z 706 stránek
Titul
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Inhaltsübersicht
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Vorwort
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VIII
IX
X
XI
XII
XIII
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XVI
XVII
XVIII
XIX
XX
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Chronologisches Verzeichnis
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Orts-Personen-Namen Register
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Zusätze und Verbesserungen
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- s. 259: ...angesetzt zur Friedens- stiftung zwischen Mf. Friedrich von Brandenburg und Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingol- stadt. (Nach einem Brief Dinkelsbühls an...
- s. 396: ...über die Beratungen der in Ulm tagenden Versammlung; wie gegen Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt vorzugehen sei: ferner von den Anwesenden,...
- s. 396: ...Ver- dacht des Kaisers, letzterer sei gegen den Kaiser mit Hzg. Ludwig verbündet. 1434 Juni 21 Ulm. Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom....
- s. 400: ...Ulm gefaßtten Reichs- Aug. 3 beschluß, am 1 September dem Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt auf- 15 zusagen und am 8...
- s. 452: ...auf, die Stadt Donauwörth, Aug. 15 die er jetzt von Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt wieder ans Reich gelöst hat, dabei...
Název:
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Sigmund. Abt. 5. (1433-1435)
Autor:
Beckmann, Gustav
Rok vydání:
1898
Místo vydání:
Göttingen
Počet stran celkem:
706
Obsah:
- Ia: Titul
- Ie: Inhaltsübersicht
- I: Vorwort
- 1: Edice
- 599: Chronologisches Verzeichnis
- 613: Orts-Personen-Namen Register
- 645: Zusätze und Verbesserungen
upravit
Strana Ia
DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN UNTER KAISER SIGMUND FÜNFTE ABTEILUNG 1433—1435 HERAUSGEGEBEN VON GUSTAV BECKMANN DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN ELFTER BAND HERAUSGEGEBEN DURCH DIE HISTORISCHE KOMMISSION BEI DER BAYERISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN GÖTTINGEN VANDENHOECK & RUPRECHT
DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN UNTER KAISER SIGMUND FÜNFTE ABTEILUNG 1433—1435 HERAUSGEGEBEN VON GUSTAV BECKMANN DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN ELFTER BAND HERAUSGEGEBEN DURCH DIE HISTORISCHE KOMMISSION BEI DER BAYERISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN GÖTTINGEN VANDENHOECK & RUPRECHT
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DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN ELFTER BAND HERAUSGEGEBEN DURCH DIE HISTORISCHE KOMMISSION BEI DER BAYERISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN
DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN ELFTER BAND HERAUSGEGEBEN DURCH DIE HISTORISCHE KOMMISSION BEI DER BAYERISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN
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DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN UNTER KAISER SIGMUND FUNFTE ABTEILUNG 1433—1435 HERAUSGEGEBEN VON GUSTAV BECKMANN
DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN UNTER KAISER SIGMUND FUNFTE ABTEILUNG 1433—1435 HERAUSGEGEBEN VON GUSTAV BECKMANN
Strana Id
Strana Ie
Inhaltsůbersicht. Vorwort (von Ludwig Quidde). I. Zur Geschichte des Unternehmens . . . . . . IL Die Bearbeitung des vorliegenden Bandes III. Quellen und Material des Bandes . IV. Der Inhalt des Bandes und einige neue Ergebnisse daraus VIII XI XVII Entwicklung der Kirchenfrage von K. Sigmunds Kaiserkrònung bis zum Reichs- A. B. y le tag zu Basel, Juni bis Oktober 1433, Einleitung . . . > . . K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst. und Konzil bis zu seiner An- kunft in Basel nr. 1-37 .. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 | nr. 88- 41 K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst und Konzil von seiner Ankunft in Basel bis zur Anerkennung des Konzils durch den Papst nr. 42-66. . Anhang: K. Signe Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86 Nachtrag zu lit. . 55% LL. A . Reichstag zu Basel November 1433 bis Mai 1434. Einleitung . Ausschreiben und Besuch des Tages. nr. , 87- 92 . . . Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom m Reichstg nr. 93-112 . . Stüdtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113- 116. . Verhandlungen wegen eines Schwäbischen Landfricdens, fortgesetzt auf einem königlichen Fürsten-, Herren- und Stidtetago zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124 . Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage n nr. 125- 149. a) Fürsten-, Herren- und Städtetage von August bis November 1433, wegen Abwehr der Hussiten und Unterstützung Pilsens nr. 125-138 . b) Verhandlungen zwischen Kaiser, Konzil und Reiehstag: betr. Unter- stützung Pilsens, persónliche Beteiligung Sigmunds an den Běh- mischen Ausgleiatsverhandinngen und Erhebung einer Meloheltriega- steuer nr. 139-149 . Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung nnd des Reichstages nr. 150-162 . Erhebung der Kxónungssteuer v von den Juden nr, 163- 174 oe 1-29 30-70 71-78 78-130 130-168 168-170 171-199 200-203 203-225 226-231 232-250 250-285 250-268 268-285 285-296 296-325
Inhaltsůbersicht. Vorwort (von Ludwig Quidde). I. Zur Geschichte des Unternehmens . . . . . . IL Die Bearbeitung des vorliegenden Bandes III. Quellen und Material des Bandes . IV. Der Inhalt des Bandes und einige neue Ergebnisse daraus VIII XI XVII Entwicklung der Kirchenfrage von K. Sigmunds Kaiserkrònung bis zum Reichs- A. B. y le tag zu Basel, Juni bis Oktober 1433, Einleitung . . . > . . K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst. und Konzil bis zu seiner An- kunft in Basel nr. 1-37 .. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 | nr. 88- 41 K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst und Konzil von seiner Ankunft in Basel bis zur Anerkennung des Konzils durch den Papst nr. 42-66. . Anhang: K. Signe Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86 Nachtrag zu lit. . 55% LL. A . Reichstag zu Basel November 1433 bis Mai 1434. Einleitung . Ausschreiben und Besuch des Tages. nr. , 87- 92 . . . Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom m Reichstg nr. 93-112 . . Stüdtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113- 116. . Verhandlungen wegen eines Schwäbischen Landfricdens, fortgesetzt auf einem königlichen Fürsten-, Herren- und Stidtetago zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124 . Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage n nr. 125- 149. a) Fürsten-, Herren- und Städtetage von August bis November 1433, wegen Abwehr der Hussiten und Unterstützung Pilsens nr. 125-138 . b) Verhandlungen zwischen Kaiser, Konzil und Reiehstag: betr. Unter- stützung Pilsens, persónliche Beteiligung Sigmunds an den Běh- mischen Ausgleiatsverhandinngen und Erhebung einer Meloheltriega- steuer nr. 139-149 . Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung nnd des Reichstages nr. 150-162 . Erhebung der Kxónungssteuer v von den Juden nr, 163- 174 oe 1-29 30-70 71-78 78-130 130-168 168-170 171-199 200-203 203-225 226-231 232-250 250-285 250-268 268-285 285-296 296-325
Strana If
Inhaltsübersicht, H. Erster Anhang: Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Baseler Konzil zur H DOW ss ga om Eoo = Zeit des Reichstages, insbesondere über die Prüsidentenfrage und über kirchliche und Reichsangelegenheiten nr. 175-182 . . . 326-339 . Zweiter Anhang: Beziehungen K. Pignunds 7 zu Venedig und Mailand + von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192 . . . 2... s. s. s. . . 839-360 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Einleitung . . e. s. s. s. s. s s. . 360-375 . Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 198- 194 s.s. s. s s s + 875-376 . Stadtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198 . . . . . . . . . . 376-880 . Vorberatung des Schwibischen Stüdtebundes nr. 199 . . . . 381-386 . Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hee: Luivig den Älteren von n Baiern- Ingolstadt nr. 200-214. . . 386-403 . Biindnis K. Sigmunds mit K. Karl VII von Frankreich gegen Has Philipp , von Burgund nr. 215-223 . . . 404-426 . Verháltnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil + nr. 224- 231 e. s. s. . 496-439 . Stüdtische Ausgaben aus AnlaB des Reichstages nr. 232-235 . . . . . 440-445 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. Einleitung . . s, es. os s s. s. s. s. 446-450 . Briefe über den Besuch des Tages nr. 236- 238 . . . 450-452 . Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Stüdtebunde betr. Sicherung der Reichsunmittelbarkeit Donauwörths und betr. Einung des Bundes mit der St. Georgenschild-Ritterschaft nr. 239-247 . . . . . . 452-466 . Verhiltnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254 . . . . 467-487 . Städtische Anordnungen und Ausgaben aus Anlaß des Tages nr. 255- 258 487-490 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. Einleitung 4 . . 491-498 . Konferenz der reichsständischen € Gesandten zu | Frankfurt 1434 Dezember 6 or. 259-274 . . . e... or nS s. s. s. s. . 498-524 8) Ausschreiben und Besuch. nr. 259- 263 BZ) b) Kaiserliche Propositionen nr. 264-264^ . . . 503-507 c) StraBburger Vorberatung iiber die kaiserlichen Propositionen nr. 265 507-510 .d) Verhandlungen der Frankfurter Gesandtenkonferenz über die kaiser- lichen Propositionen nr. 266. . . . 510-515 e) Stüdtische Beratungen über den Ratschlag der reichsstündischen Ge- sandten nr. 267-274. . . . e... s s. s. s s 515-524 . Reichstag zu Frankfurt 8 Mai 1435 1 nr. 276- 281 e+ « e + + +. +. . 524-598 a) Ausschreiben und Besuch nr. 275-278 . . . . . + + 524-526 b) Berichte über den Tag nr. 279-281 . . . . . . 526-528 . Beabsichtigter Reichstag zu Frankfurt 19 Juni 1435 nr. 282-989. .. 529 . Städtische Ausgaben aus Anlaf der Tage zu Frankfurt nr. 284-285. . . 529-531 . Erster Anhang: Beabsichtigter Reichskrieg gegen Herzog Philipp von Burgund nr. 286-296 . . . 581-546 . Zweiter Anhang: Beabsichtigte Revindikation verfallenen "Reichsgutes nr. 297-3800 . 4 + + eee ee eee. 546-552
Inhaltsübersicht, H. Erster Anhang: Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Baseler Konzil zur H DOW ss ga om Eoo = Zeit des Reichstages, insbesondere über die Prüsidentenfrage und über kirchliche und Reichsangelegenheiten nr. 175-182 . . . 326-339 . Zweiter Anhang: Beziehungen K. Pignunds 7 zu Venedig und Mailand + von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192 . . . 2... s. s. s. . . 839-360 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Einleitung . . e. s. s. s. s. s s. . 360-375 . Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 198- 194 s.s. s. s s s + 875-376 . Stadtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198 . . . . . . . . . . 376-880 . Vorberatung des Schwibischen Stüdtebundes nr. 199 . . . . 381-386 . Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hee: Luivig den Älteren von n Baiern- Ingolstadt nr. 200-214. . . 386-403 . Biindnis K. Sigmunds mit K. Karl VII von Frankreich gegen Has Philipp , von Burgund nr. 215-223 . . . 404-426 . Verháltnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil + nr. 224- 231 e. s. s. . 496-439 . Stüdtische Ausgaben aus AnlaB des Reichstages nr. 232-235 . . . . . 440-445 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. Einleitung . . s, es. os s s. s. s. s. 446-450 . Briefe über den Besuch des Tages nr. 236- 238 . . . 450-452 . Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Stüdtebunde betr. Sicherung der Reichsunmittelbarkeit Donauwörths und betr. Einung des Bundes mit der St. Georgenschild-Ritterschaft nr. 239-247 . . . . . . 452-466 . Verhiltnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254 . . . . 467-487 . Städtische Anordnungen und Ausgaben aus Anlaß des Tages nr. 255- 258 487-490 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. Einleitung 4 . . 491-498 . Konferenz der reichsständischen € Gesandten zu | Frankfurt 1434 Dezember 6 or. 259-274 . . . e... or nS s. s. s. s. . 498-524 8) Ausschreiben und Besuch. nr. 259- 263 BZ) b) Kaiserliche Propositionen nr. 264-264^ . . . 503-507 c) StraBburger Vorberatung iiber die kaiserlichen Propositionen nr. 265 507-510 .d) Verhandlungen der Frankfurter Gesandtenkonferenz über die kaiser- lichen Propositionen nr. 266. . . . 510-515 e) Stüdtische Beratungen über den Ratschlag der reichsstündischen Ge- sandten nr. 267-274. . . . e... s s. s. s s 515-524 . Reichstag zu Frankfurt 8 Mai 1435 1 nr. 276- 281 e+ « e + + +. +. . 524-598 a) Ausschreiben und Besuch nr. 275-278 . . . . . + + 524-526 b) Berichte über den Tag nr. 279-281 . . . . . . 526-528 . Beabsichtigter Reichstag zu Frankfurt 19 Juni 1435 nr. 282-989. .. 529 . Städtische Ausgaben aus Anlaf der Tage zu Frankfurt nr. 284-285. . . 529-531 . Erster Anhang: Beabsichtigter Reichskrieg gegen Herzog Philipp von Burgund nr. 286-296 . . . 581-546 . Zweiter Anhang: Beabsichtigte Revindikation verfallenen "Reichsgutes nr. 297-3800 . 4 + + eee ee eee. 546-552
Strana Ig
Inhaltsübersicht. Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis No- vember 1435. Einleitung . . 553-555 A. Kaiserlicher Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1435 Juli bis August nr. 301-303. . . . . . 556-560 B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September bis Dezember nr. 304-308 . . . . . . . . . . . . . . . 560-566 C. Verhandlungen am kaiserlichen Hofe, Abschluß des Bündnisses, nachträg- liche Verhandlungen in Venedig 1435 Januar bis November nr. 309-318 567-597 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. . . . 599-612 Alfabetisches Verzeichnis der Orts- und Personen-Namen . . 613-643 Zusätze und Verbesserungen . . . 645-646 . .
Inhaltsübersicht. Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis No- vember 1435. Einleitung . . 553-555 A. Kaiserlicher Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1435 Juli bis August nr. 301-303. . . . . . 556-560 B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September bis Dezember nr. 304-308 . . . . . . . . . . . . . . . 560-566 C. Verhandlungen am kaiserlichen Hofe, Abschluß des Bündnisses, nachträg- liche Verhandlungen in Venedig 1435 Januar bis November nr. 309-318 567-597 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. . . . 599-612 Alfabetisches Verzeichnis der Orts- und Personen-Namen . . 613-643 Zusätze und Verbesserungen . . . 645-646 . .
Strana Ih
Strana I
Vorwort. Uber alles Erwarten lange haben wir das Publikum auf das Erscheinen dieses Bandes warten lassen müssen. Es sind zehn Jahre verflossen, seitdem der zuletzt erschienene Band, der sechste des ganzen Werkes, der letzte in der Reihe der Ruprecht-Bände, der damals die Lücke in der jetzt vorliegenden Serie von neun Bänden schloß, ausgegeben wurde. Seitdem hat sich so vieles für unser Unternehmen geändert, daß wir hier etwas weiter ausgreifen müssen. I. Zur Geschichte des Unternehmens. Das Vorwort des sechsten Bandes ist noch von Julius Weizsäcker unterzeichnet. Im folgenden Jahre schon, am 3 September 1889 ist er gestorben. Es ist hier nicht unseres Amtes, ihm einen Nachruf zu widmen oder ein Bild seiner wissenschaftlichen Thätigkeit zu zeichnen (der Unterzeichnete hat das an anderer Stelle versucht); aber seiner Bedeutung für unser Unternehmen muß doch kurz gedacht werden. Die Reichs- tagsakten werden für alle Zukunft, wie sehr auch die Zahl der Bände in kommenden Jahrzehnten wachsen mag, an den Namen ihres Begründers Weizsäcker gebunden bleiben; denn er hat der Arbeit, deren Plan vor seinem Eintritt, im Frühjahr 1860, nur in ziem- lich unbestimmten Umrissen gezeichnet war, feste Gestalt gegeben. Er hat dann ein ganzes Menschenalter, fast dreißtig Jahre hindurch, das Beste dazu gethan und den besten Teil seiner eigenen Arbeitskraft dem Unternehmen gewidmet. Die festen Normen, die er sowohl für die Anordnung des ganzen Materials wie für die Bearbeitung im einzelnen bis in die kleinsten Details hinein, festgestellt hat, müssen maßgebend für die Fortführung des Unternehmens bleiben, wie sie für uns, die wir direkt oder indirekt seine Schüler sind, maßgebend geblieben sind. Man darf wohl noch weiter gehen und behaupten, daß die Publikation des ersten Bandes der Deutschen Reichstagsakten vor jetzt reichlich dreißig Jahren eine Epoche in der Entwicklung der Editionsgrundsätze und der Editionstechnik für die deutschen Texte des späteren Mittelalters bezeichnet. Die systematische, die ganze Mannigfaltigkeit der einzelnen Fälle beherrschende und sorgsam alle Konsequenzen erwägende Darlegung seiner Editionsgrundsätze im Vorwort zum ersten Bande der Deutschen Reichstagsakten war eine eminent wissenschaftliche Leistung; Weizsäcker selbst legte besondern Wert auf sie und stellte sie mit gutem Recht mit am höchsten unter allen seinen Arbeiten. — Es ist jetzt leicht, im einzelnen allerhand Anderungen und Verbesserungen zu versuchen oder überhaupt die Aufstellung solcher Regeln für eine scehr einfache und leichte Sache zu halten. Damals, als Weizsäcker sich daran machte, ein festes System in die Behandlung der deutschen Texte und in die ganze Anlage eines solchen Editionswerkes zu bringen, hatte er eine „rudis indigestaque moles" vor sich. Wer jetzt Besserungen versucht, steht auf einem durch Weizsäcker geord- neten und übersichtlich gemachten Boden. Fast immer wieder haben wir auch die Er- fahrung gemacht, wie wohl begründet bis in Einzelheiten hinein Weizsäcker's Vorschriften I Deutsche Reichstags-Akten XI.
Vorwort. Uber alles Erwarten lange haben wir das Publikum auf das Erscheinen dieses Bandes warten lassen müssen. Es sind zehn Jahre verflossen, seitdem der zuletzt erschienene Band, der sechste des ganzen Werkes, der letzte in der Reihe der Ruprecht-Bände, der damals die Lücke in der jetzt vorliegenden Serie von neun Bänden schloß, ausgegeben wurde. Seitdem hat sich so vieles für unser Unternehmen geändert, daß wir hier etwas weiter ausgreifen müssen. I. Zur Geschichte des Unternehmens. Das Vorwort des sechsten Bandes ist noch von Julius Weizsäcker unterzeichnet. Im folgenden Jahre schon, am 3 September 1889 ist er gestorben. Es ist hier nicht unseres Amtes, ihm einen Nachruf zu widmen oder ein Bild seiner wissenschaftlichen Thätigkeit zu zeichnen (der Unterzeichnete hat das an anderer Stelle versucht); aber seiner Bedeutung für unser Unternehmen muß doch kurz gedacht werden. Die Reichs- tagsakten werden für alle Zukunft, wie sehr auch die Zahl der Bände in kommenden Jahrzehnten wachsen mag, an den Namen ihres Begründers Weizsäcker gebunden bleiben; denn er hat der Arbeit, deren Plan vor seinem Eintritt, im Frühjahr 1860, nur in ziem- lich unbestimmten Umrissen gezeichnet war, feste Gestalt gegeben. Er hat dann ein ganzes Menschenalter, fast dreißtig Jahre hindurch, das Beste dazu gethan und den besten Teil seiner eigenen Arbeitskraft dem Unternehmen gewidmet. Die festen Normen, die er sowohl für die Anordnung des ganzen Materials wie für die Bearbeitung im einzelnen bis in die kleinsten Details hinein, festgestellt hat, müssen maßgebend für die Fortführung des Unternehmens bleiben, wie sie für uns, die wir direkt oder indirekt seine Schüler sind, maßgebend geblieben sind. Man darf wohl noch weiter gehen und behaupten, daß die Publikation des ersten Bandes der Deutschen Reichstagsakten vor jetzt reichlich dreißig Jahren eine Epoche in der Entwicklung der Editionsgrundsätze und der Editionstechnik für die deutschen Texte des späteren Mittelalters bezeichnet. Die systematische, die ganze Mannigfaltigkeit der einzelnen Fälle beherrschende und sorgsam alle Konsequenzen erwägende Darlegung seiner Editionsgrundsätze im Vorwort zum ersten Bande der Deutschen Reichstagsakten war eine eminent wissenschaftliche Leistung; Weizsäcker selbst legte besondern Wert auf sie und stellte sie mit gutem Recht mit am höchsten unter allen seinen Arbeiten. — Es ist jetzt leicht, im einzelnen allerhand Anderungen und Verbesserungen zu versuchen oder überhaupt die Aufstellung solcher Regeln für eine scehr einfache und leichte Sache zu halten. Damals, als Weizsäcker sich daran machte, ein festes System in die Behandlung der deutschen Texte und in die ganze Anlage eines solchen Editionswerkes zu bringen, hatte er eine „rudis indigestaque moles" vor sich. Wer jetzt Besserungen versucht, steht auf einem durch Weizsäcker geord- neten und übersichtlich gemachten Boden. Fast immer wieder haben wir auch die Er- fahrung gemacht, wie wohl begründet bis in Einzelheiten hinein Weizsäcker's Vorschriften I Deutsche Reichstags-Akten XI.
Strana II
II Vorwort. sind. Mitarbeiter des Unternehmens, besonders neu eingetretene, haben wohl geglaubt, die eine oder andere Einzelheit besser anders machen zu können, sind dann aber fast immer wieder davon überzeugt worden, daß Konsequenzen, die sich nicht sofort zeigen, die aber von Weizsäcker schon wohl erwogen sind, doch wieder auf seine bewährten Vorschriften zurückführen. — Weizsäcker erlebte die Genugthuung, die von ihm aufgestellten Grund- sätze vielfach vorbildlich werden zu sehen. Auf der andern Seite konnte er wohl zornig werden, wenn mancher Herausgeber eines Urkundenbuches oder eines ähnlichen Editions- werkes meinte, nach schlechter deutscher Art noch seine kleine Abweichung an den Grund- sätzen anbringen zu müssen. Denn Einheitlichkeit auf diesem Gebiete schien ihm, und mit Recht, ein praktisch wichtiges Erfordernis, hinter das die Einzelnen ihre kleinen Liebhabereien zurücktreten lassen mijßsten. Es war die Absicht des Unterzeichneten, gleich nach Weizsäcker's Tode den betreffenden Abschnitt aus dem Vorwort des ersten Bandes mit den Ergänzungen, die Weizsäcker selbst noch vorgenommen hat oder die sich aus der Tradition des Unternehmens zusammenstellen lassen, zugleich auch mit einem Uberblick über die weitere Entwicklung der bezüglicken Literatur separatim herauszugeben. Die Verlagsbuchhandlung hatte die Freundlichkeit, ihre Genehmigung dazu zu erteilen. Andere Arbeiten haben bisher von der Ausführung abgehalten, die aber darum noch nicht auf- gegeben ist. Dem Unterzeichneten will es scheinen, als habe eine solche separate Publi- kation noch immer praktischen Wert und aktuelles Interesse. Im Jahre 1895 ist Heinrich von Sybel, der Leiter unseres Unternehmens, Weizsäcker im Tode gefolgt. Seine wissenschaftliche Stellung und Bedeutung zu würdigen kann uns hier noch weniger in den Sinn kommen. Für ihn waren die Reichstagsakten auch nicht wie für Weizsäcker ein wesentliches Stück eigenen Lebens; aber er hat sogar noch länger als jener mit ihnen in Verbindung gestanden. Schon ehe die Historische Kommission in München gegründet wurde, war er im August 1857 von König Maximilian mit Leitung der Arbeiten für die Herausgabe Deutscher Reichstagsakten beauftragt, und seine Be- ziehungen zu dem Werke hat erst 38 Jahre später der Tod gelöst. Er wurde von Weiz- säcker gewissenhaft im Vorworte jedes Bandes als Leiter des Unternehmens aufgeführt, thatsächlich aber überließ er diesem vollständig die wirkliche Leitung der Arbeiten und beschränkte sich auf gelegentliches Eingreifen, im engsten Einvernehmen mit dem wirk- lichen verantwortlichen Herausgeber. Auch als nach Weizsäcker's Tode an dessen Stelle der Unterzeichnete von der Kommission mit der Leitung der Arbeiten betraut wurde, hat sich die Stellung Sybel's zu dem Unternehmen nicht wesentlich geändert. Er ließ uns Mitarbeitern weiter in allen Dingen freie Hand. Doch hat er trotz der Inanspruchnahme durch seine mannigfachen sonstigen Geschäfte und Amtspflichten, durch wissenschaftliche Unternehmungen und ausgedehnte eigene literarische Thätigkeit immer noch Zeit gefunden, die an ihn herantretenden Fragen zu prifen, und wo es ilm notwendig schien, that- kräftig einzugreifen. Seit wir die letzten Bände publizierten, sind nicht nur die beiden langjährigen Leiter des Unternehmens dahin gegangen, sondern es hat auch fast der ganze Personal- bestand der Mitarbeiter zweimal gewechselt. Von denen, die Anfang der achtziger Jahre mitgearbeitet haben, und ebenso von denen, die, als Bd. VI erschien, an deren Stelle ge- treten waren, ist jetzt nur noch der Unterzeichnete an dem Unternehmen beteiligt. Mit diesen Veränderungen des Mitarbeiterstandes hängt zum Teil die groſe Ver- zögerung zusammen, die das Erscheinen weiterer Bände erlitten. hat. Wir sind den Fachgenossen, die sich über diese Verzögerung mit nur zu erklärlicher Ungeduld beklagt haben, darüber Rechenschaft schuldig. Es ist eine Leidensgeschichte des Unternehmens, die hier kurz zu skizzieren ist, eine Leidensgeschichte, die aber jetzt abgeschlossen hinter uns liegt.
II Vorwort. sind. Mitarbeiter des Unternehmens, besonders neu eingetretene, haben wohl geglaubt, die eine oder andere Einzelheit besser anders machen zu können, sind dann aber fast immer wieder davon überzeugt worden, daß Konsequenzen, die sich nicht sofort zeigen, die aber von Weizsäcker schon wohl erwogen sind, doch wieder auf seine bewährten Vorschriften zurückführen. — Weizsäcker erlebte die Genugthuung, die von ihm aufgestellten Grund- sätze vielfach vorbildlich werden zu sehen. Auf der andern Seite konnte er wohl zornig werden, wenn mancher Herausgeber eines Urkundenbuches oder eines ähnlichen Editions- werkes meinte, nach schlechter deutscher Art noch seine kleine Abweichung an den Grund- sätzen anbringen zu müssen. Denn Einheitlichkeit auf diesem Gebiete schien ihm, und mit Recht, ein praktisch wichtiges Erfordernis, hinter das die Einzelnen ihre kleinen Liebhabereien zurücktreten lassen mijßsten. Es war die Absicht des Unterzeichneten, gleich nach Weizsäcker's Tode den betreffenden Abschnitt aus dem Vorwort des ersten Bandes mit den Ergänzungen, die Weizsäcker selbst noch vorgenommen hat oder die sich aus der Tradition des Unternehmens zusammenstellen lassen, zugleich auch mit einem Uberblick über die weitere Entwicklung der bezüglicken Literatur separatim herauszugeben. Die Verlagsbuchhandlung hatte die Freundlichkeit, ihre Genehmigung dazu zu erteilen. Andere Arbeiten haben bisher von der Ausführung abgehalten, die aber darum noch nicht auf- gegeben ist. Dem Unterzeichneten will es scheinen, als habe eine solche separate Publi- kation noch immer praktischen Wert und aktuelles Interesse. Im Jahre 1895 ist Heinrich von Sybel, der Leiter unseres Unternehmens, Weizsäcker im Tode gefolgt. Seine wissenschaftliche Stellung und Bedeutung zu würdigen kann uns hier noch weniger in den Sinn kommen. Für ihn waren die Reichstagsakten auch nicht wie für Weizsäcker ein wesentliches Stück eigenen Lebens; aber er hat sogar noch länger als jener mit ihnen in Verbindung gestanden. Schon ehe die Historische Kommission in München gegründet wurde, war er im August 1857 von König Maximilian mit Leitung der Arbeiten für die Herausgabe Deutscher Reichstagsakten beauftragt, und seine Be- ziehungen zu dem Werke hat erst 38 Jahre später der Tod gelöst. Er wurde von Weiz- säcker gewissenhaft im Vorworte jedes Bandes als Leiter des Unternehmens aufgeführt, thatsächlich aber überließ er diesem vollständig die wirkliche Leitung der Arbeiten und beschränkte sich auf gelegentliches Eingreifen, im engsten Einvernehmen mit dem wirk- lichen verantwortlichen Herausgeber. Auch als nach Weizsäcker's Tode an dessen Stelle der Unterzeichnete von der Kommission mit der Leitung der Arbeiten betraut wurde, hat sich die Stellung Sybel's zu dem Unternehmen nicht wesentlich geändert. Er ließ uns Mitarbeitern weiter in allen Dingen freie Hand. Doch hat er trotz der Inanspruchnahme durch seine mannigfachen sonstigen Geschäfte und Amtspflichten, durch wissenschaftliche Unternehmungen und ausgedehnte eigene literarische Thätigkeit immer noch Zeit gefunden, die an ihn herantretenden Fragen zu prifen, und wo es ilm notwendig schien, that- kräftig einzugreifen. Seit wir die letzten Bände publizierten, sind nicht nur die beiden langjährigen Leiter des Unternehmens dahin gegangen, sondern es hat auch fast der ganze Personal- bestand der Mitarbeiter zweimal gewechselt. Von denen, die Anfang der achtziger Jahre mitgearbeitet haben, und ebenso von denen, die, als Bd. VI erschien, an deren Stelle ge- treten waren, ist jetzt nur noch der Unterzeichnete an dem Unternehmen beteiligt. Mit diesen Veränderungen des Mitarbeiterstandes hängt zum Teil die groſe Ver- zögerung zusammen, die das Erscheinen weiterer Bände erlitten. hat. Wir sind den Fachgenossen, die sich über diese Verzögerung mit nur zu erklärlicher Ungeduld beklagt haben, darüber Rechenschaft schuldig. Es ist eine Leidensgeschichte des Unternehmens, die hier kurz zu skizzieren ist, eine Leidensgeschichte, die aber jetzt abgeschlossen hinter uns liegt.
Strana III
Vorwort. III Als der Unterzeichnete im Jahre 1881 bei den Deutschen Reichstagsakten eintrat, lag die Vollendung der Ruprecht-Bände in den Händen Weizsäcker's und Bern- heim's, die damals in Göttingen zusammen arbeiteten und fast nur noch die Schlußt- redaktion des fünften und sechsten Bandes vorzunehmen hatten; die Sigmund-Albrecht- Serie war Weizsäcker's altbewährtem Mitarbeiter Kerler in Würzburg, den bei gewissen Nebenarbeiten gelegentlich Dr. Haupt unterstützte, anvertraut und in so rüstigem Fort- schreiten begriffen, daß man auch ihren Abschluß binnen einigen Jahren erwartete. Dem Unterzeichneten, der durch seine vorangegangenen Arbeiten schon mit Stoff und Editionsgrundsätzen vertraut war, wurde deshalb die Aufgabe zugewiesen, nachdem er durch kurze Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei den Ruprecht-Bänden vollends in das Unternehmen eingeführt wäre, die Zeit Friedrichs III zu übernehmen. Für diese Periode war bekanntlich in den ersten Anfängen des Unternehmens schon Material ge- sammelt, das freilich, nachdem später erst die Arbeitsmethode festgestellt war, nur teil- weise als brauchbar gelten konnte; später waren einige Zeit Ebrard und Witte in Straßburg für diese Zeit thätig gewesen, doch mit Beschränkung auf das Straßburger Archiv; im übrigen hatten, von gelegentlichen Zugängen abgesehen, diese späteren Partieen des Werkes seit Jahren geruht. Nun sollte, während Ruprecht und Sigmund dem Ab- schluß entgegen gingen, vom Unterzeichneten mit ungeteilter Kraft bei 1440 eingesetzt werden. Eine zweite Arbeitskraft sollte unter seiner Leitung in Frankfurt mitarbeiten. Als solche wurde 1882 Dr. Richard Froning, 1885 Dr. Rudolf Jung gewonnen. Die Durch- führung dieses Arbeitsplanes wurde bald durchkreuzt, zunächst gleich im Herbst 1881 durch die Berufung Weizsäcker's nach Berlin und deren Konsequenzen. Der Unterzeichnete mußte nun für den fünften und besonders den sechsten Band (Ruprecht, Band II u. III) eintreten und neben Bernheim einen großen Teil der eigentlichen Bearbeitung, Schluß- redaktion, Drucklegung, Register etc. übernehmen. Friedrich III konnte nur nebenbei gefördert werden. Als endlich diese Arbeiten ihrem Ende zugingen und wir Frankfurter Mitarbeiter (Dr. Karl Schellhaß und Dr. Otto Heuer waren dort im Jahre 1886 an die Stelle von Froning und Jung getreten) im besten Zuge waren, für die ersten Zeiten Friedrichs III systematisch das Material zu ergänzen, trat cine neue Verschiebung ein. Dr. Kerler in Würzburg, der viele Jahre hindurch neben Weizsäcker die Zeit Sigmunds selbständig bearbeitet hatte, legte, ermüdet durch die einförmige Editionsarbeit, mit dem Schluß des neunten Bandes die Feder nieder und gab den Rest von Sig- mund und die Zeit Albrechts an die Leitung des Unternehmens zur Fertigstellung ab. Nun mußte der Unterzeichnete mit seinen Mitarbeitern Heuer und Schellhaß, die sich eben in die Zeit Friedrichs III eingearbeitet hatten, auf die Zeit Sigmunds übergehen. Das war um so empfindlicher, als von ihnen umfassende archivalische Forschungen, besonders in süddeutschen Archiven in den vorangegangenen Jahren absichtlich auf die Zeit Friedrichs III beschränkt und alle Sigmundiana und Albrechtiana beiseite gelassen wor- den waren. Ungünstig beeinflußt wurde der Fortgang der Arbeiten in den Jahren 1886 bis 1889 auch dadurch, daß der Unterzeichnete genötigt gewesen war, seinen Wohnsitz von Frankfurt a. M., wo in den Jahren 1882/86 die Arbeiten für die Reichstagsakten konzentriert waren, nach Königsberg i. Pr. zu verlegen, während Schellhaß und Heuer in Frankfurt blieben. Bald nach Weizsäcker's Tode schienen diese mißlichen Ver- hältnisse beseitigt zu sein. Wir hatten den Ubergang von Friedrich zu Sigmund voll- zogen und einen neuen geeigneten Arbeitsplatz in München gewonnen, wo seit An- fang 1890 Dr. Schellhaß mit dem Unterzeichneten zusammen arbeitete, während Dr. Heuer in Frankfurt noch dortige Archivalien weiter ausbeutete. Die Arbeiten am zehnten und elften Bande hofften wir rasch fördern zu können, wenn auch der Unterzeichnete mehr, als erwünscht war, durch die begonnene Herausgabe einer Zeit- 1*
Vorwort. III Als der Unterzeichnete im Jahre 1881 bei den Deutschen Reichstagsakten eintrat, lag die Vollendung der Ruprecht-Bände in den Händen Weizsäcker's und Bern- heim's, die damals in Göttingen zusammen arbeiteten und fast nur noch die Schlußt- redaktion des fünften und sechsten Bandes vorzunehmen hatten; die Sigmund-Albrecht- Serie war Weizsäcker's altbewährtem Mitarbeiter Kerler in Würzburg, den bei gewissen Nebenarbeiten gelegentlich Dr. Haupt unterstützte, anvertraut und in so rüstigem Fort- schreiten begriffen, daß man auch ihren Abschluß binnen einigen Jahren erwartete. Dem Unterzeichneten, der durch seine vorangegangenen Arbeiten schon mit Stoff und Editionsgrundsätzen vertraut war, wurde deshalb die Aufgabe zugewiesen, nachdem er durch kurze Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei den Ruprecht-Bänden vollends in das Unternehmen eingeführt wäre, die Zeit Friedrichs III zu übernehmen. Für diese Periode war bekanntlich in den ersten Anfängen des Unternehmens schon Material ge- sammelt, das freilich, nachdem später erst die Arbeitsmethode festgestellt war, nur teil- weise als brauchbar gelten konnte; später waren einige Zeit Ebrard und Witte in Straßburg für diese Zeit thätig gewesen, doch mit Beschränkung auf das Straßburger Archiv; im übrigen hatten, von gelegentlichen Zugängen abgesehen, diese späteren Partieen des Werkes seit Jahren geruht. Nun sollte, während Ruprecht und Sigmund dem Ab- schluß entgegen gingen, vom Unterzeichneten mit ungeteilter Kraft bei 1440 eingesetzt werden. Eine zweite Arbeitskraft sollte unter seiner Leitung in Frankfurt mitarbeiten. Als solche wurde 1882 Dr. Richard Froning, 1885 Dr. Rudolf Jung gewonnen. Die Durch- führung dieses Arbeitsplanes wurde bald durchkreuzt, zunächst gleich im Herbst 1881 durch die Berufung Weizsäcker's nach Berlin und deren Konsequenzen. Der Unterzeichnete mußte nun für den fünften und besonders den sechsten Band (Ruprecht, Band II u. III) eintreten und neben Bernheim einen großen Teil der eigentlichen Bearbeitung, Schluß- redaktion, Drucklegung, Register etc. übernehmen. Friedrich III konnte nur nebenbei gefördert werden. Als endlich diese Arbeiten ihrem Ende zugingen und wir Frankfurter Mitarbeiter (Dr. Karl Schellhaß und Dr. Otto Heuer waren dort im Jahre 1886 an die Stelle von Froning und Jung getreten) im besten Zuge waren, für die ersten Zeiten Friedrichs III systematisch das Material zu ergänzen, trat cine neue Verschiebung ein. Dr. Kerler in Würzburg, der viele Jahre hindurch neben Weizsäcker die Zeit Sigmunds selbständig bearbeitet hatte, legte, ermüdet durch die einförmige Editionsarbeit, mit dem Schluß des neunten Bandes die Feder nieder und gab den Rest von Sig- mund und die Zeit Albrechts an die Leitung des Unternehmens zur Fertigstellung ab. Nun mußte der Unterzeichnete mit seinen Mitarbeitern Heuer und Schellhaß, die sich eben in die Zeit Friedrichs III eingearbeitet hatten, auf die Zeit Sigmunds übergehen. Das war um so empfindlicher, als von ihnen umfassende archivalische Forschungen, besonders in süddeutschen Archiven in den vorangegangenen Jahren absichtlich auf die Zeit Friedrichs III beschränkt und alle Sigmundiana und Albrechtiana beiseite gelassen wor- den waren. Ungünstig beeinflußt wurde der Fortgang der Arbeiten in den Jahren 1886 bis 1889 auch dadurch, daß der Unterzeichnete genötigt gewesen war, seinen Wohnsitz von Frankfurt a. M., wo in den Jahren 1882/86 die Arbeiten für die Reichstagsakten konzentriert waren, nach Königsberg i. Pr. zu verlegen, während Schellhaß und Heuer in Frankfurt blieben. Bald nach Weizsäcker's Tode schienen diese mißlichen Ver- hältnisse beseitigt zu sein. Wir hatten den Ubergang von Friedrich zu Sigmund voll- zogen und einen neuen geeigneten Arbeitsplatz in München gewonnen, wo seit An- fang 1890 Dr. Schellhaß mit dem Unterzeichneten zusammen arbeitete, während Dr. Heuer in Frankfurt noch dortige Archivalien weiter ausbeutete. Die Arbeiten am zehnten und elften Bande hofften wir rasch fördern zu können, wenn auch der Unterzeichnete mehr, als erwünscht war, durch die begonnene Herausgabe einer Zeit- 1*
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IV Vorwort. schrift, die unerwartet große Ansprüche an seine Thätigkeit stellte, von den Editions- arbeiten abgehalten wurde. Da griff eine neue Störung ein. Der oberste Leiter des Unternehmens, Herr v. Sybel, zugleich Vorstand der Münchener Historischen Kommission und Vorsitzender der Kommission für das Preußische Historische Institut in Rom, veranlaßte im Herbst 1890 die Berufung des Unterzeichneten an das genannte Römische Institut. Den ihm entgegen gehaltenen Bedenken glaubte er damit begegnen zu können, daß, wenn auch eine vorübergehende Störung der Reichstagsakten eintrete, doch die Stellung in Rom unver- gleichliche Gelegenheit gebe, durch gründliche Ausnutzung der dortigen Sammlungen das dauernde Interesse der Publikation zu fördern. Das schien um so mehr verlockend, als gerade in jenem Jahre besonders reiche Mittel zur Verfügung standen. Für die Arbeiten in Rom trat unter Aufsicht des Unterzeichneten Dr. Josef Kaufmann ein, während fast gleichzeitig zwei neue Mitarbeiter, Dr. Gustav Beckmann und Dr. Her- mann Herre, der erstere sogleich ständig, der letztere zunächst provisorisch beschäftigt, dem Dr. Schellhaß in München zugewiesen wurden. Vorübergehend war dort auch Dr. Gust. Sommerfeldt aushilfsweise für uns thätig gewesen. Die Arbeiten der drei Münchener Mitarbeiter konnten in jener Zeit allerdings nicht auf die rasche Fertig- stellung des nächsten Bandes konzentriert werden. Einmal wirkten natürlich die Abwesen- heit des Unterzeichneten und die Römischen Arbeiten auf München zurück, zweitens aber hatte es sich schon, als wir nach München übersiedelten, immer klarer herausgestellt, daß eine Ausdehnung unserer Vorarbeiten über die bisher inne gehaltenen Grenzen notwendig sei, wovon weiter unten noch ausführlicher die Rede sein wird. Als der Unterzeichnete nach zwei Jahren seine Römische Stellung aufgab und nach München zurückkehrte, war dem Unternehmen von den bisherigen Mitarbeitern, die am längsten eingearbeitete Kraft, die des Dr. Schellhaß, entzogen worden. Er war im Herbst 1891 als Assistent an das Preußische Historische Institut in Rom berufen. Sein Fortgehen von den Reichstagsakten war für ihn selbst ein schwerer Entschluß und für das Unternehmen eine sehr empfindliche Störung, da in seinen Händen damals die Be- arbeitung der noch ausstehenden Sigmund�Bände ruhte und er sich der Hoffnung hingab, bald zur Publikation des zehnten Bandes zu gelangen. Aber in Rom winkte, besonders durch die Verbindung mit der Preußischen Archivverwaltung, die Aussicht auf eine Lebens- stellung, die die Reichstagsakten nicht bieten konnten. Es hat sich bei dieser Gelegenheit, wie auch sonst bei dem starken Wechsel der Mitarbeiter, empfindlich der Ubelstand geltend gemacht, daß die Thätigkeit für ein derartiges Unternehmen fast immer nur als ein Durchgangsposten gelten kann. Inzwischen hatte sich auch herausgestellt, daß der Stoff für Sigmund, den Kerler noch in einem Band glaubte bewältigen zu können, jedenfalls zwei Bände füllen würde. Nach der Rückkehr des Unterzeichneten von Rom trat eine vor- läufige Verteilung dieses Stoffes auf die beiden inzwischen völlig eingearbeiteten Mitarbeiter Dr. Beckmann und Dr. Herre ein. Die frühere Partie übernahm Dr. Herre, die spätere Dr. Beckmann zur Bearbeitung, und die Kommission genehmigte in der Plenarversammlung Pfingsten 1893, daß der zehnte Band von dem Unterzeichneten ge- meinsam mit Dr. Herre, der elfte von ihm gemeinsam mit Dr. Beckmann herausge- geben werde und daß auf dem Titel beider Bände die zwei Namen der Herausgeber neben- einander genannt würden, ein Verfahren, das zwölf Jahre vorher, als Weizsäcker den vierten Band gemeinsam mit Bernheim herauszugeben wünschte, nicht die Billigung der Kommission gefunden hatte. Noch ein letztes Mal änderten sich die Voraussetzungen, unter denen wir einen raschen Abschluß der beiden Bände glaubten in Aussicht stellen zu können. Der Unter- zeichnete hatte bei seiner Rückkehr aus Rom geglaubt, nun neben der Redaktion seiner Zeitschrift die Publikation der Reichstagsakten in Gemeinschaft mit den beiden genannten
IV Vorwort. schrift, die unerwartet große Ansprüche an seine Thätigkeit stellte, von den Editions- arbeiten abgehalten wurde. Da griff eine neue Störung ein. Der oberste Leiter des Unternehmens, Herr v. Sybel, zugleich Vorstand der Münchener Historischen Kommission und Vorsitzender der Kommission für das Preußische Historische Institut in Rom, veranlaßte im Herbst 1890 die Berufung des Unterzeichneten an das genannte Römische Institut. Den ihm entgegen gehaltenen Bedenken glaubte er damit begegnen zu können, daß, wenn auch eine vorübergehende Störung der Reichstagsakten eintrete, doch die Stellung in Rom unver- gleichliche Gelegenheit gebe, durch gründliche Ausnutzung der dortigen Sammlungen das dauernde Interesse der Publikation zu fördern. Das schien um so mehr verlockend, als gerade in jenem Jahre besonders reiche Mittel zur Verfügung standen. Für die Arbeiten in Rom trat unter Aufsicht des Unterzeichneten Dr. Josef Kaufmann ein, während fast gleichzeitig zwei neue Mitarbeiter, Dr. Gustav Beckmann und Dr. Her- mann Herre, der erstere sogleich ständig, der letztere zunächst provisorisch beschäftigt, dem Dr. Schellhaß in München zugewiesen wurden. Vorübergehend war dort auch Dr. Gust. Sommerfeldt aushilfsweise für uns thätig gewesen. Die Arbeiten der drei Münchener Mitarbeiter konnten in jener Zeit allerdings nicht auf die rasche Fertig- stellung des nächsten Bandes konzentriert werden. Einmal wirkten natürlich die Abwesen- heit des Unterzeichneten und die Römischen Arbeiten auf München zurück, zweitens aber hatte es sich schon, als wir nach München übersiedelten, immer klarer herausgestellt, daß eine Ausdehnung unserer Vorarbeiten über die bisher inne gehaltenen Grenzen notwendig sei, wovon weiter unten noch ausführlicher die Rede sein wird. Als der Unterzeichnete nach zwei Jahren seine Römische Stellung aufgab und nach München zurückkehrte, war dem Unternehmen von den bisherigen Mitarbeitern, die am längsten eingearbeitete Kraft, die des Dr. Schellhaß, entzogen worden. Er war im Herbst 1891 als Assistent an das Preußische Historische Institut in Rom berufen. Sein Fortgehen von den Reichstagsakten war für ihn selbst ein schwerer Entschluß und für das Unternehmen eine sehr empfindliche Störung, da in seinen Händen damals die Be- arbeitung der noch ausstehenden Sigmund�Bände ruhte und er sich der Hoffnung hingab, bald zur Publikation des zehnten Bandes zu gelangen. Aber in Rom winkte, besonders durch die Verbindung mit der Preußischen Archivverwaltung, die Aussicht auf eine Lebens- stellung, die die Reichstagsakten nicht bieten konnten. Es hat sich bei dieser Gelegenheit, wie auch sonst bei dem starken Wechsel der Mitarbeiter, empfindlich der Ubelstand geltend gemacht, daß die Thätigkeit für ein derartiges Unternehmen fast immer nur als ein Durchgangsposten gelten kann. Inzwischen hatte sich auch herausgestellt, daß der Stoff für Sigmund, den Kerler noch in einem Band glaubte bewältigen zu können, jedenfalls zwei Bände füllen würde. Nach der Rückkehr des Unterzeichneten von Rom trat eine vor- läufige Verteilung dieses Stoffes auf die beiden inzwischen völlig eingearbeiteten Mitarbeiter Dr. Beckmann und Dr. Herre ein. Die frühere Partie übernahm Dr. Herre, die spätere Dr. Beckmann zur Bearbeitung, und die Kommission genehmigte in der Plenarversammlung Pfingsten 1893, daß der zehnte Band von dem Unterzeichneten ge- meinsam mit Dr. Herre, der elfte von ihm gemeinsam mit Dr. Beckmann herausge- geben werde und daß auf dem Titel beider Bände die zwei Namen der Herausgeber neben- einander genannt würden, ein Verfahren, das zwölf Jahre vorher, als Weizsäcker den vierten Band gemeinsam mit Bernheim herauszugeben wünschte, nicht die Billigung der Kommission gefunden hatte. Noch ein letztes Mal änderten sich die Voraussetzungen, unter denen wir einen raschen Abschluß der beiden Bände glaubten in Aussicht stellen zu können. Der Unter- zeichnete hatte bei seiner Rückkehr aus Rom geglaubt, nun neben der Redaktion seiner Zeitschrift die Publikation der Reichstagsakten in Gemeinschaft mit den beiden genannten
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Vorwort. Mitarbeitern kräftig fördern zu können. In der ersten Zeit hinderte die Verarbeitung Römischer Materialien und die Ordnung alles dessen, was unter dem Römischen Aufent- halt hatte leiden müssen, die Arbeiten an der Schlußtredaktion der nächsten zwei Bände, dann haben ganz andersartige Interessen den Unterzeichneten von der Arbeit fern gehalten, ihn veranlaßt, nicht nur die Redaktion seiner Zeitschrift, die bis dahin den Reichstags- akten Arbeits-Konkurrenz machte, aufzugeben, sondern sich auch bei diesem Unternehmen selbst auf die kontrollierende und beratende Thätigkeit zu beschränken, während die eigent- liche verantwortliche Herausgeberarbeit so gut wie ausschließlich den beiden Mitarbeitern zufiel. Die ungestörte Fortführung ist, soweit in solchen Dingen eine Sicherheit bestehen kann, durch die Personen der beiden Mitarbeiter, die jetzt mit dem Unternehmen ver- wachsen sind und die Aussicht auf relativ schnelle Publikation weiterer Bände vor sich haben, sicher gestellt. Im Jahre 1894 erfolgte die genauere Abgrenzung zwischen den Arbeitsgebieten der beiden Mitarbeiter. Dr. Herre fiel die Zeit des Romzuges und der Kaiserkrönung zu, Dr. Beckmann der Rest der Regierung Sigmunds, 1433�1437. Die Kommission genehmigte in ihrer Plenarversammlung vom Jahre 1895 auf den Antrag des Unterzeichneten, daß entsprechend dem wirklichen Arbeitsverhältnis Dr. Herre und Dr. Beckmann allein auf dem Titel beider Bände als Herausgeber genannt werden sollten. Es war natürlich beabsichtigt, zunächst den zehnten Band in unmittelbarem An- schluß an den schon vorliegenden neunten Band erscheinen zu lassen, aber Dr. Herre fand es, je mehr er sich in den Stoff hineinarbeitete, um so notwendiger, immer weiter auszu- greifen und sich auf die Vorgeschichte des Romzuges, die in den früheren Reichstags- aktenbänden beiseite geblieben war, einzulassen, da ohne diese Vorgeschichte ein richtiges Verständnis des Romzuges und der Politik König Sigmunds sowie der ganzen Italienischen Beziehungen nicht zu gewinnen sei. Da diese weitausgreifenden Untersuchungen den Herausgeber lange Zeit in Anspruch nahmen, wurde Dr. Beckmann mit der Bearbeitung seiner späteren Partie früher fertig, und wir entschlossen uns, um doch nun endlich möglichst bald wieder mit einem Band an die Offentlichkeit zu treten, den elften Band vor dem zehnten in Druck zu geben. Wir haben die Ubelstände, die ein solches Verfahren mit sich bringt, nicht über- sehen, aber wir glauben, das Risiko durch das nahe Zusammenarbeiten der beiden Her- ausgeber auf ein Minimum reduziert zu haben. Als wir zum Druck des elften Bandes schritten, hegten wir schon die Besorgnis, daß der Stoff der Jahre 1433/37 zu stark angewachsen sei, um in einem einzigen Bande bewältigt werden zu können, und das hat sich dann beim Fortgang des Druckes bestätigt; wir haben deshalb noch einmal teilen und die dem Dr. Beckmann überwiesene Partie in zwei Bände, den elften und zwölften zerlegen müssen. So umfassen die letzten sechs Jahre von Sigmunds Regierungszeit, die Kerler, als er 1887 die Arbeit abgab, in einem einzigen starken Bande zu bewältigen hoffte, nun also drei Bände, wenn wir uns nicht etwa gar entschließen müssen, den zehnten Band, um ihn nicht zu unförmig werden zu lassen, in zwei Halbbänden herauszugeben. Der Stoff ist, wie man sieht, ganz ungeheuer angewachsen. In diesem Anwachsen des Stoffes und nicht nur in den bisher berührten mehr persönlichen Schicksalen liegt der zweite, und zwar der entscheidende Hauptgrund für die außerordentliche Verzögerung bei Fortführung des Unternehmens. Dieses Anwachsen des Stoffes ist begründet durch historische Verhältnisse. Romaug und Italienische Beziehungen, Konzil und kirchenpolitische Fragen treten mit dem zehnten Bande in den Kreis der Reichs- tagsakten ein.
Vorwort. Mitarbeitern kräftig fördern zu können. In der ersten Zeit hinderte die Verarbeitung Römischer Materialien und die Ordnung alles dessen, was unter dem Römischen Aufent- halt hatte leiden müssen, die Arbeiten an der Schlußtredaktion der nächsten zwei Bände, dann haben ganz andersartige Interessen den Unterzeichneten von der Arbeit fern gehalten, ihn veranlaßt, nicht nur die Redaktion seiner Zeitschrift, die bis dahin den Reichstags- akten Arbeits-Konkurrenz machte, aufzugeben, sondern sich auch bei diesem Unternehmen selbst auf die kontrollierende und beratende Thätigkeit zu beschränken, während die eigent- liche verantwortliche Herausgeberarbeit so gut wie ausschließlich den beiden Mitarbeitern zufiel. Die ungestörte Fortführung ist, soweit in solchen Dingen eine Sicherheit bestehen kann, durch die Personen der beiden Mitarbeiter, die jetzt mit dem Unternehmen ver- wachsen sind und die Aussicht auf relativ schnelle Publikation weiterer Bände vor sich haben, sicher gestellt. Im Jahre 1894 erfolgte die genauere Abgrenzung zwischen den Arbeitsgebieten der beiden Mitarbeiter. Dr. Herre fiel die Zeit des Romzuges und der Kaiserkrönung zu, Dr. Beckmann der Rest der Regierung Sigmunds, 1433�1437. Die Kommission genehmigte in ihrer Plenarversammlung vom Jahre 1895 auf den Antrag des Unterzeichneten, daß entsprechend dem wirklichen Arbeitsverhältnis Dr. Herre und Dr. Beckmann allein auf dem Titel beider Bände als Herausgeber genannt werden sollten. Es war natürlich beabsichtigt, zunächst den zehnten Band in unmittelbarem An- schluß an den schon vorliegenden neunten Band erscheinen zu lassen, aber Dr. Herre fand es, je mehr er sich in den Stoff hineinarbeitete, um so notwendiger, immer weiter auszu- greifen und sich auf die Vorgeschichte des Romzuges, die in den früheren Reichstags- aktenbänden beiseite geblieben war, einzulassen, da ohne diese Vorgeschichte ein richtiges Verständnis des Romzuges und der Politik König Sigmunds sowie der ganzen Italienischen Beziehungen nicht zu gewinnen sei. Da diese weitausgreifenden Untersuchungen den Herausgeber lange Zeit in Anspruch nahmen, wurde Dr. Beckmann mit der Bearbeitung seiner späteren Partie früher fertig, und wir entschlossen uns, um doch nun endlich möglichst bald wieder mit einem Band an die Offentlichkeit zu treten, den elften Band vor dem zehnten in Druck zu geben. Wir haben die Ubelstände, die ein solches Verfahren mit sich bringt, nicht über- sehen, aber wir glauben, das Risiko durch das nahe Zusammenarbeiten der beiden Her- ausgeber auf ein Minimum reduziert zu haben. Als wir zum Druck des elften Bandes schritten, hegten wir schon die Besorgnis, daß der Stoff der Jahre 1433/37 zu stark angewachsen sei, um in einem einzigen Bande bewältigt werden zu können, und das hat sich dann beim Fortgang des Druckes bestätigt; wir haben deshalb noch einmal teilen und die dem Dr. Beckmann überwiesene Partie in zwei Bände, den elften und zwölften zerlegen müssen. So umfassen die letzten sechs Jahre von Sigmunds Regierungszeit, die Kerler, als er 1887 die Arbeit abgab, in einem einzigen starken Bande zu bewältigen hoffte, nun also drei Bände, wenn wir uns nicht etwa gar entschließen müssen, den zehnten Band, um ihn nicht zu unförmig werden zu lassen, in zwei Halbbänden herauszugeben. Der Stoff ist, wie man sieht, ganz ungeheuer angewachsen. In diesem Anwachsen des Stoffes und nicht nur in den bisher berührten mehr persönlichen Schicksalen liegt der zweite, und zwar der entscheidende Hauptgrund für die außerordentliche Verzögerung bei Fortführung des Unternehmens. Dieses Anwachsen des Stoffes ist begründet durch historische Verhältnisse. Romaug und Italienische Beziehungen, Konzil und kirchenpolitische Fragen treten mit dem zehnten Bande in den Kreis der Reichs- tagsakten ein.
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VI Vorwort. Das erste dieser beiden geschichtlichen Momente berührt in höherem Grade den zehnten als den vorliegenden elften Band, und es wird im Vorwort dort noch Gelegenheit sein, sich über unsere Grundsätze bei Auswahl und Verarbeitung des Stoffes näher aus- zusprechen. Hier nur soviel: Daß der Krönungstag gleich einem Reichstag aufzunchmen und die Vorbereitung der Krönung gleich einer Reichstagsangelegenheit zu behandeln sei, darüber konnte nach Weizsäcker's eigenem Vorwort zum ersten Band und nach dem Präzedenzfall bei Ruprechts vereiteltem Romzug im fünften Band kein Zweifel sein. Zu der Ausdehnung des aufzunchmenden Materials haben wir uns nur mit großem Wider- streben und nach immer erneuter Prüfung entschlossen, weil eine, wie wir glauben, zwingende Notwendigkeit vorlag, wenn wir anders ein in sich zusammenhängendes und verständliches Material darbieten wollen. Die zweite große historische Frage, die mit dem zehnten Band in den Bereich unseres Editionsunternehmens tritt, ist die Konzilsfrage. Die Entscheidung, wie wir uns zu den Aktenmassen verhalten wollten, die mit dem Konzil und der Kirchen- frage zusammenhängen, berührte nicht nur die Bände, die wir jetzt in Bearbeitung hatten, sondern weiter hinaus die Fortführung unseres Unternehmens. Wir mußtten uns deshalb um so mehr scheuen, uns ohne dringende Not auf die Berücksichtigung der Konzilsange- legenheiten einzulassen und fühlten wohl die Verantwortung, die wir mit jeder Uber- schreitung der unserem Unternehmen gesteckten natürlichen Grenzen gerade an diesem Punkte auf uns nehmen würden. Aber auf der andern Seite konnte die Entscheidung auch nicht nur im Hinblick auf die zunächst in Bearbeitung befindlichen Bände gefällt werden. Es fragte sich nicht, ob bei diesen und jenen Reichstagen und anderen Ver- sammlungen die Konzilsfrage zur Erörterung gekommen oder beiscite gelassen ist; wir mußtten vielmehr berücksichtigen, daß in späterer Zeit die Konzilsfrage recht eigentlich den Hauptgegenstand von Reichstagsverhandlungen im allerengsten Sinne bildet. Und wenn auf den Tagen des vorliegenden Bandes Kaiser Sigmund wohl seine Beschwerden gegen das Konzil den Reichsständen unterbreitet, aber nicht eigentlich die Konzilsfrage im engeren Sinne, das Verhältnis der konziliaren zur päpstlichen Gewalt auf Reichs- versammlungen erörtert wird, so zwang uns doch der Zusammenhang mit den späteren Vorgängen und die Rücksicht darauf, daß für Kaiser und Reich schon damals die Kon- zilsfrage anfängt von entscheidender Bedeutung zu werden, auf das Material der Kirchen- frage einzugehen, soweit die Stellung und die Thätigkeit Sigmunds als Kaiser und das Verhältnis des Konzils zu der Gesamtheit des Reichs und seiner Stände in Frage kommt. Auf dieses Verhältnis hat der Herausgeber der früheren Sigmund-Bände, Kerler, schon in einer Einleitung des siebenten Bandes (S. 255f.) vorbcreitet. Als er dort seine Trennung der Reichstagsakten von Konstanzer Konzilsakten begründete, wies er darauf hin, daß die Sachlage zwanzig Jahre später auf dem Baseler Konzil gans anders war und daß unsere Sammlung über die Beziehungen zwischen Reich und Konzil reiche Auf- schlüsse bringen werde. Wenn Kerler sich auch noch nicht hatte entschließen können, seine eigenen Vorarbeiten für den Abschluß Sigmunds auf die Konzilsakten auszudehnen, so glauben wir doch prinzipiell ganz in Ubereinstimmung mit seinen Andeutungen im siebenten Bande verfahren zu sein. Wir sind darauf gefaßt, daß mancher Benutzer, ehe er diese Bände genauer kennen lernt, den Einwand erhebt, die Aufgabe der Reichstagsakten sei es doch nicht, Konzils- akten zu geben. Wir sind aber auch der Uberzeugung, daß jeder, der sich in das Material versenkt, in der Hauptsache zu demselben Ergebnis wie wir kommen muß, wie sehr er auch anfangs einer Ausdehnung des Editionsunternehmens widerstreben mag. Was die Begrenzung des Stoffes im Einzelnen anlangt, so wird man natürlich dieses und jenes auch etwas anders machen können; wir dürfen aber wohl sagen, daß wir versucht haben, mit der größtten Vorsicht nach allen in Betracht kommenden Momenten die Entscheidung
VI Vorwort. Das erste dieser beiden geschichtlichen Momente berührt in höherem Grade den zehnten als den vorliegenden elften Band, und es wird im Vorwort dort noch Gelegenheit sein, sich über unsere Grundsätze bei Auswahl und Verarbeitung des Stoffes näher aus- zusprechen. Hier nur soviel: Daß der Krönungstag gleich einem Reichstag aufzunchmen und die Vorbereitung der Krönung gleich einer Reichstagsangelegenheit zu behandeln sei, darüber konnte nach Weizsäcker's eigenem Vorwort zum ersten Band und nach dem Präzedenzfall bei Ruprechts vereiteltem Romzug im fünften Band kein Zweifel sein. Zu der Ausdehnung des aufzunchmenden Materials haben wir uns nur mit großem Wider- streben und nach immer erneuter Prüfung entschlossen, weil eine, wie wir glauben, zwingende Notwendigkeit vorlag, wenn wir anders ein in sich zusammenhängendes und verständliches Material darbieten wollen. Die zweite große historische Frage, die mit dem zehnten Band in den Bereich unseres Editionsunternehmens tritt, ist die Konzilsfrage. Die Entscheidung, wie wir uns zu den Aktenmassen verhalten wollten, die mit dem Konzil und der Kirchen- frage zusammenhängen, berührte nicht nur die Bände, die wir jetzt in Bearbeitung hatten, sondern weiter hinaus die Fortführung unseres Unternehmens. Wir mußtten uns deshalb um so mehr scheuen, uns ohne dringende Not auf die Berücksichtigung der Konzilsange- legenheiten einzulassen und fühlten wohl die Verantwortung, die wir mit jeder Uber- schreitung der unserem Unternehmen gesteckten natürlichen Grenzen gerade an diesem Punkte auf uns nehmen würden. Aber auf der andern Seite konnte die Entscheidung auch nicht nur im Hinblick auf die zunächst in Bearbeitung befindlichen Bände gefällt werden. Es fragte sich nicht, ob bei diesen und jenen Reichstagen und anderen Ver- sammlungen die Konzilsfrage zur Erörterung gekommen oder beiscite gelassen ist; wir mußtten vielmehr berücksichtigen, daß in späterer Zeit die Konzilsfrage recht eigentlich den Hauptgegenstand von Reichstagsverhandlungen im allerengsten Sinne bildet. Und wenn auf den Tagen des vorliegenden Bandes Kaiser Sigmund wohl seine Beschwerden gegen das Konzil den Reichsständen unterbreitet, aber nicht eigentlich die Konzilsfrage im engeren Sinne, das Verhältnis der konziliaren zur päpstlichen Gewalt auf Reichs- versammlungen erörtert wird, so zwang uns doch der Zusammenhang mit den späteren Vorgängen und die Rücksicht darauf, daß für Kaiser und Reich schon damals die Kon- zilsfrage anfängt von entscheidender Bedeutung zu werden, auf das Material der Kirchen- frage einzugehen, soweit die Stellung und die Thätigkeit Sigmunds als Kaiser und das Verhältnis des Konzils zu der Gesamtheit des Reichs und seiner Stände in Frage kommt. Auf dieses Verhältnis hat der Herausgeber der früheren Sigmund-Bände, Kerler, schon in einer Einleitung des siebenten Bandes (S. 255f.) vorbcreitet. Als er dort seine Trennung der Reichstagsakten von Konstanzer Konzilsakten begründete, wies er darauf hin, daß die Sachlage zwanzig Jahre später auf dem Baseler Konzil gans anders war und daß unsere Sammlung über die Beziehungen zwischen Reich und Konzil reiche Auf- schlüsse bringen werde. Wenn Kerler sich auch noch nicht hatte entschließen können, seine eigenen Vorarbeiten für den Abschluß Sigmunds auf die Konzilsakten auszudehnen, so glauben wir doch prinzipiell ganz in Ubereinstimmung mit seinen Andeutungen im siebenten Bande verfahren zu sein. Wir sind darauf gefaßt, daß mancher Benutzer, ehe er diese Bände genauer kennen lernt, den Einwand erhebt, die Aufgabe der Reichstagsakten sei es doch nicht, Konzils- akten zu geben. Wir sind aber auch der Uberzeugung, daß jeder, der sich in das Material versenkt, in der Hauptsache zu demselben Ergebnis wie wir kommen muß, wie sehr er auch anfangs einer Ausdehnung des Editionsunternehmens widerstreben mag. Was die Begrenzung des Stoffes im Einzelnen anlangt, so wird man natürlich dieses und jenes auch etwas anders machen können; wir dürfen aber wohl sagen, daß wir versucht haben, mit der größtten Vorsicht nach allen in Betracht kommenden Momenten die Entscheidung
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Vorwort. VII zu treffen. — Die Einleitungen zu den einzelnen Abteilungen geben darüber nähere Auskunft. Die Ausdehnung des historischen Inhalts unserer Sammlung hat eine gewaltige Ausdehnung unserer Vorarbeiten zur notwendigen Folge gehabt und hat uns ge- nötigt, für diese Bände in gewissem Sinne ganz von vorne anzufangen. Es war eine Gattung von Material heranzuziehen, die dem Unternehmen in seinen früheren Partieen fast ganz fremd gewesen ist. — Für den Romzug mußten die Italienischen Archive eingehend durchforscht werden, weit wichtiger aber und umfassender waren die Vorarbeiten, die durch Ausdehnung unseres Unternehmens auf die Konzilsangelegenheit notwendig wurden. An die Stelle der Archive treten hier die Bibliotheken und swar nicht nur die Bibliotheken eines bestimmten Landes, sondern sozusagen sämtliche europäische Handschriftensammlungen. Wir wurden damit auf ein Material geführt, das von den früheren Vorarbeiten noch kaum berührt und zugleich sehr mühsam zusammen zu bringen war. Während wir bei archivalischem Material fast immer an bestimmten Stellen, dort, wo sich die Archivalien der beteiligten politischen Mächte erhalten haben, nach- forschen müssen, also für jede einzelne Gruppe von Aktenstücken auf einen, wenn auch manchmal recht ausgedehnten, doch ziemlich scharf begrenzten Kreis von Fundorten ange- wiesen sind, ist bei dem ganzen Material, das mit der Kirchenangelegenheit zusammen- hängt, eine solche Grenze überhaupt nicht zu ziehen, denn diese Stücke wurden durch die aus aller Welt zusammengeströmten Teilnehmer des Konzils in alle Welt hinaus verbreitet. Sie sind zum großen Teil nicht Aktenstücke im eigentlichen Sinne, nicht Archivalien, die in dem Gewahrsam der Interessenten verbleiben, sondern sie sind oft sofort als literarische Produkte behandelt und weithin verbreitet worden, weil die große Angelegenheit von universaler Bedeutung war, oder auch weil sich ein publizistisches oder literarisches In- teresse an sie heftete. Akten des Baseler Konzils können sich so in einer jeden Bibliothek, die überhaupt Handschriften des 15. Jahrhunderts verwahrt, vorfinden, und wenn auch die gewöhnlichen Konzilssammlungen, die „Decreta Concilii Basiliensis“ u. s. w., die überall wiederkehren, für uns kein Interesse bieten und der Forscher sehr bald diese für ihn bedeutungslosen Handschriften erkennt, so sind wir doch niemals sicher, ob sich nicht in den vielen Konzils-Kollektaneen anderer Art, mögen sie auch an einem noch so ent- legenen Orte aufbewahrt sein, gerade die für uns wichtigsten Stücke befinden. Es ist unendlich viel geschrieben worden zur Zeit des Baseler Konzils, und die Uber- lieferung von Verhandlungen und Reden nimmt, in den späteren Jahren noch mehr als in der Zeit, die uns jetzt beschäftigt, eine geradezu erschreckende Fülle an. Es will uns scheinen, daß sich die Ausbreitung und Ausdehnung des Schreibwerkes in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts in einem ganz außerordentlichen Maßstabe vollzogen hat. Es wer- den bald Reden wörtlich niedergeschrieben, die mündlich vorzutragen mehrere Tage erfor- derlich waren, und in den Bänden Friedrichs III. werden uns einige dieser Monstra noch Arbeit machen. Aber nicht nur an den Akten der Konzilsfrage ist diese Entwicklung zu beobachten, sondern auch in den Kanzleien. Wie die Vatikanische Registratur an- wächst, ist ganz außerordentlich, und Ahnliches beobachten wir auch in Deutschen Archiven.— Briefe, wie sie damals z. B. die leitende Stadt des Schwäbischen Städtebundes regel- mäßtig an die einzelnen Städte verschickte, um sie über die Tagesordnung der nächsten Tagfahrt zu unterrichten (Briefe, die uns im Nördlinger Archiv aufbewahrt sind), wären ein halbes Jahrhundert vorher, zur Zeit des großen Schwäbisch-Rheinischen Bundes, kaum möglich gewesen. Doch um auf das Konzil zurückzukommen, dessen Akten Dank dieser Schreibselig- keit des Zeitalters eine so große Verbreitung gefunden haben, so bleibt auf der andern Seite doch die Thatsache zu beachten, daß die massenhafte Verbreitung eben immer wie- der den Dekreten der offiziellen Sessionen u. s. w. zugute gekommen ist, während eine
Vorwort. VII zu treffen. — Die Einleitungen zu den einzelnen Abteilungen geben darüber nähere Auskunft. Die Ausdehnung des historischen Inhalts unserer Sammlung hat eine gewaltige Ausdehnung unserer Vorarbeiten zur notwendigen Folge gehabt und hat uns ge- nötigt, für diese Bände in gewissem Sinne ganz von vorne anzufangen. Es war eine Gattung von Material heranzuziehen, die dem Unternehmen in seinen früheren Partieen fast ganz fremd gewesen ist. — Für den Romzug mußten die Italienischen Archive eingehend durchforscht werden, weit wichtiger aber und umfassender waren die Vorarbeiten, die durch Ausdehnung unseres Unternehmens auf die Konzilsangelegenheit notwendig wurden. An die Stelle der Archive treten hier die Bibliotheken und swar nicht nur die Bibliotheken eines bestimmten Landes, sondern sozusagen sämtliche europäische Handschriftensammlungen. Wir wurden damit auf ein Material geführt, das von den früheren Vorarbeiten noch kaum berührt und zugleich sehr mühsam zusammen zu bringen war. Während wir bei archivalischem Material fast immer an bestimmten Stellen, dort, wo sich die Archivalien der beteiligten politischen Mächte erhalten haben, nach- forschen müssen, also für jede einzelne Gruppe von Aktenstücken auf einen, wenn auch manchmal recht ausgedehnten, doch ziemlich scharf begrenzten Kreis von Fundorten ange- wiesen sind, ist bei dem ganzen Material, das mit der Kirchenangelegenheit zusammen- hängt, eine solche Grenze überhaupt nicht zu ziehen, denn diese Stücke wurden durch die aus aller Welt zusammengeströmten Teilnehmer des Konzils in alle Welt hinaus verbreitet. Sie sind zum großen Teil nicht Aktenstücke im eigentlichen Sinne, nicht Archivalien, die in dem Gewahrsam der Interessenten verbleiben, sondern sie sind oft sofort als literarische Produkte behandelt und weithin verbreitet worden, weil die große Angelegenheit von universaler Bedeutung war, oder auch weil sich ein publizistisches oder literarisches In- teresse an sie heftete. Akten des Baseler Konzils können sich so in einer jeden Bibliothek, die überhaupt Handschriften des 15. Jahrhunderts verwahrt, vorfinden, und wenn auch die gewöhnlichen Konzilssammlungen, die „Decreta Concilii Basiliensis“ u. s. w., die überall wiederkehren, für uns kein Interesse bieten und der Forscher sehr bald diese für ihn bedeutungslosen Handschriften erkennt, so sind wir doch niemals sicher, ob sich nicht in den vielen Konzils-Kollektaneen anderer Art, mögen sie auch an einem noch so ent- legenen Orte aufbewahrt sein, gerade die für uns wichtigsten Stücke befinden. Es ist unendlich viel geschrieben worden zur Zeit des Baseler Konzils, und die Uber- lieferung von Verhandlungen und Reden nimmt, in den späteren Jahren noch mehr als in der Zeit, die uns jetzt beschäftigt, eine geradezu erschreckende Fülle an. Es will uns scheinen, daß sich die Ausbreitung und Ausdehnung des Schreibwerkes in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts in einem ganz außerordentlichen Maßstabe vollzogen hat. Es wer- den bald Reden wörtlich niedergeschrieben, die mündlich vorzutragen mehrere Tage erfor- derlich waren, und in den Bänden Friedrichs III. werden uns einige dieser Monstra noch Arbeit machen. Aber nicht nur an den Akten der Konzilsfrage ist diese Entwicklung zu beobachten, sondern auch in den Kanzleien. Wie die Vatikanische Registratur an- wächst, ist ganz außerordentlich, und Ahnliches beobachten wir auch in Deutschen Archiven.— Briefe, wie sie damals z. B. die leitende Stadt des Schwäbischen Städtebundes regel- mäßtig an die einzelnen Städte verschickte, um sie über die Tagesordnung der nächsten Tagfahrt zu unterrichten (Briefe, die uns im Nördlinger Archiv aufbewahrt sind), wären ein halbes Jahrhundert vorher, zur Zeit des großen Schwäbisch-Rheinischen Bundes, kaum möglich gewesen. Doch um auf das Konzil zurückzukommen, dessen Akten Dank dieser Schreibselig- keit des Zeitalters eine so große Verbreitung gefunden haben, so bleibt auf der andern Seite doch die Thatsache zu beachten, daß die massenhafte Verbreitung eben immer wie- der den Dekreten der offiziellen Sessionen u. s. w. zugute gekommen ist, während eine
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VIII Vorwort. große Zahl der historisch interessantesten und zum Verständnis der Entwicklung unent- behrlichsten Stücke, und gerade die Sachen, die für unser Unternehmen, für Beziehungen des Kaisers und des Reichs zum Konzil und zum Pabst in Betracht kommen, oft nur durch eine einzige Handschrift zu unserer Kenntnis gelangt sind. Gewisse Grenzen waren unseren Vorarbeiten nur durch die materielle Unmöglichkeit gesetzt, weite und kostspielige Reisen lediglich wegen der höchst zweifelhaften Hoffnung auf Ausbeute an einigen Konzilsakten zu unternehmen, und ferner durch die Notwendigkeit, doch auch einmal zum Abschluß zu kommen. In Deutschland und Italien sind wir allen hand- schriftlichen Beständen nachgegangen, auf die irgend eine Spur in der Literatur uns führen konnte. In England haben wir uns im wesentlichen auf Oxford und London, in Frankreich auf Paris und Douai beschränkt. Wir hoffen damit in der Hauptsache das rechte Maß getroffen und, wenn nicht ganz unerwartete Funde irgendwo gemacht werden, die freilich jeden Augenblick auftauchen können, keine große Nachlese mehr übrig gelassen zu haben. Was bisher gedruckt war, haben wir, von geringfügigen Aus- nahmen abgeschen, fast alles handschriftlich wieder aufgefunden. Im übrigen wird davon im Vorwort zum zehnten Band noch näher zu handeln sein. Die Vorarbeiten, die wir auf diesem Gebiete begannen, durften natürlich nicht auf die allernächsten Bände beschränkt werden, sondern waren auf die ganze Kon- zilszeit auszudehnen. Wenn wir auch die einzelnen Stücke aus umfangreichen Handschriften zunächst nur für die Sigmund- und Albrecht-Bände, manchmal auch noch für die ersten Jahre Friedrichs genau verzeichneten, so mußste doch wenigstens summarisch gleich notiert werden, was bis zum Ende des Konzils 1449 für uns überhaupt in Be- tracht kommt, so daßt es nicht mehr nötig ist, die betreffenden Sammlungen noch einmal auf der Suche nach unbekannten Schätzen zu durchstöbern. Man wird danach verstehen, weshalb in dem Forterscheinen des Unternehmens gerade an dieser Stelle eine so großte Pause eingetreten ist. Auf der andern Seite ist es klar, daß nun, nach Uberwindung dieser Schwierigkeiten, die Bahn frei geworden ist für ein rascheres Fortschreiten; die Arbeiten, die uns so lange aufgehalten haben, sind zum großen Teil nicht nur dem Bande, den wir hier vorlegen, sondern einer Reihe von wei- teren Bänden zugute gekommen. Wir werden den Druck des einstweilen überschlagenen zehnten Bandes wenige Monate, nachdem dieser elfte erschienen ist, beginnen können, und die Fortsetzung, der zwölfte Band, bewirbt sich konkurrierend mit dem zehnten um die Drucklegung. Für Albrecht und die ersten Jahre Frieärichs ist das Material schon in einer der Vollständigkeit so nahen Fülle beisammen, daß wir weitere Bände sehr bald auf den Abschluß der Sigmund-Serie werden folgen lassen können. II. Die Bearbeitung des vorliegenden Bandes. Die Bearbeitung des vorliegenden Bandes ist, wie sich aus dem Uberblick über das Schicksal des Unternehmens schon ergiebt, durch mehrere Hände gegangen. Kerler, Quidde, Schellhaß waren die Vorläufer Dr. Beckmann’s, der im Frühjahr 1891 bei dem Unternehmen eingetreten ist, im Jahre 1895 den Band selbständig übernommen hat und jetzt als Herausgeber zeichnet. Diese Angabe auf dem Titel des Bandes bringt aber nicht nur zum Ausdruck, daß Dr. Beckmann als Herausgeber die wissenschaftliche und literarische Verantwortung für die schließliche Gestaltung des Bandes zu tragen hat, sondern sie entspricht auch dem thatsächlichen Verhältnis in den Vorarbeiten, die für den Band geleistet wurden. Der größte Teil des Materials ist mit Benützung der allgemeinen Vorarbeiten von dem Herausgeber selbst zusammengebracht. Das gilt besonders auch für die Stücke, die als selbständige Nummern aufgenommen sind. Zu ihnen hat Dr. Beckmann die
VIII Vorwort. große Zahl der historisch interessantesten und zum Verständnis der Entwicklung unent- behrlichsten Stücke, und gerade die Sachen, die für unser Unternehmen, für Beziehungen des Kaisers und des Reichs zum Konzil und zum Pabst in Betracht kommen, oft nur durch eine einzige Handschrift zu unserer Kenntnis gelangt sind. Gewisse Grenzen waren unseren Vorarbeiten nur durch die materielle Unmöglichkeit gesetzt, weite und kostspielige Reisen lediglich wegen der höchst zweifelhaften Hoffnung auf Ausbeute an einigen Konzilsakten zu unternehmen, und ferner durch die Notwendigkeit, doch auch einmal zum Abschluß zu kommen. In Deutschland und Italien sind wir allen hand- schriftlichen Beständen nachgegangen, auf die irgend eine Spur in der Literatur uns führen konnte. In England haben wir uns im wesentlichen auf Oxford und London, in Frankreich auf Paris und Douai beschränkt. Wir hoffen damit in der Hauptsache das rechte Maß getroffen und, wenn nicht ganz unerwartete Funde irgendwo gemacht werden, die freilich jeden Augenblick auftauchen können, keine große Nachlese mehr übrig gelassen zu haben. Was bisher gedruckt war, haben wir, von geringfügigen Aus- nahmen abgeschen, fast alles handschriftlich wieder aufgefunden. Im übrigen wird davon im Vorwort zum zehnten Band noch näher zu handeln sein. Die Vorarbeiten, die wir auf diesem Gebiete begannen, durften natürlich nicht auf die allernächsten Bände beschränkt werden, sondern waren auf die ganze Kon- zilszeit auszudehnen. Wenn wir auch die einzelnen Stücke aus umfangreichen Handschriften zunächst nur für die Sigmund- und Albrecht-Bände, manchmal auch noch für die ersten Jahre Friedrichs genau verzeichneten, so mußste doch wenigstens summarisch gleich notiert werden, was bis zum Ende des Konzils 1449 für uns überhaupt in Be- tracht kommt, so daßt es nicht mehr nötig ist, die betreffenden Sammlungen noch einmal auf der Suche nach unbekannten Schätzen zu durchstöbern. Man wird danach verstehen, weshalb in dem Forterscheinen des Unternehmens gerade an dieser Stelle eine so großte Pause eingetreten ist. Auf der andern Seite ist es klar, daß nun, nach Uberwindung dieser Schwierigkeiten, die Bahn frei geworden ist für ein rascheres Fortschreiten; die Arbeiten, die uns so lange aufgehalten haben, sind zum großen Teil nicht nur dem Bande, den wir hier vorlegen, sondern einer Reihe von wei- teren Bänden zugute gekommen. Wir werden den Druck des einstweilen überschlagenen zehnten Bandes wenige Monate, nachdem dieser elfte erschienen ist, beginnen können, und die Fortsetzung, der zwölfte Band, bewirbt sich konkurrierend mit dem zehnten um die Drucklegung. Für Albrecht und die ersten Jahre Frieärichs ist das Material schon in einer der Vollständigkeit so nahen Fülle beisammen, daß wir weitere Bände sehr bald auf den Abschluß der Sigmund-Serie werden folgen lassen können. II. Die Bearbeitung des vorliegenden Bandes. Die Bearbeitung des vorliegenden Bandes ist, wie sich aus dem Uberblick über das Schicksal des Unternehmens schon ergiebt, durch mehrere Hände gegangen. Kerler, Quidde, Schellhaß waren die Vorläufer Dr. Beckmann’s, der im Frühjahr 1891 bei dem Unternehmen eingetreten ist, im Jahre 1895 den Band selbständig übernommen hat und jetzt als Herausgeber zeichnet. Diese Angabe auf dem Titel des Bandes bringt aber nicht nur zum Ausdruck, daß Dr. Beckmann als Herausgeber die wissenschaftliche und literarische Verantwortung für die schließliche Gestaltung des Bandes zu tragen hat, sondern sie entspricht auch dem thatsächlichen Verhältnis in den Vorarbeiten, die für den Band geleistet wurden. Der größte Teil des Materials ist mit Benützung der allgemeinen Vorarbeiten von dem Herausgeber selbst zusammengebracht. Das gilt besonders auch für die Stücke, die als selbständige Nummern aufgenommen sind. Zu ihnen hat Dr. Beckmann die
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Vorwort. IX größte Zahl der Abschriften, gegen 200, selbst geliefert. Daneben tritt in unserm Manu- skript noch am meisten die Thätigkeit des früheren Herausgebers, Dr. Kerler, hervor, während die des Dr. Schellhaß mehr dem sehnten Bande zugute gekommen ist. An dritter Stelle steht der Anteil Dr. Herre’s. Von den älteren und ältesten Mitarbeitern sind bei den Abschriften noch immer vertreten: Erdmannsdörffer, Kluckhohn, Peter und Schäffler, von der zweiten Generation der Mitarbeiter Heuer, Schellhaß, Sommerfeldt und Quidde. Der Anteil an den Abschriften, die in dem vorliegenden Bande als selbständige Nummern aufgenommen sind, giebt natürlich nur ein einseitiges und zum Teil geradezu unrichtiges Bild von dem Anteil an den Vorarbeiten. Dieser läßt sich aber noch viel weniger im einzelnen auseinanderlegen. Was ein jeder von uns bei Durchforschung der Archive und Bibliotheken, bei Durcharbeitung der Literatur, beim Fertigen unserer großen Regesten-Sammlung und beim Kollationieren der abgedruckten Texte geleistet hat, ist in der großen Masse unseres Materials untrennbar von den Beiträgen der übrigen aufge- gangen und auch niemals nur einem bestimmten Bande zugute gekommen. Zur Regel haben wir es uns bei unsern Arbeiten gemacht, daß, wenn irgend möglich, eine jede Ab- schrift nicht von dem, der sie gefertigt hatte, sondern von einem andern Mitarbeiter kollationiert wurde. In dieser Beziehung ist bei dem vorliegenden Bande dem Heraus- geber besonders die Mitwirkung Dr. Herre's zustatten gekommen. Was die archiva- lischen Vorarbeiten anlangt, so erinnern wir an die ausgedehnten Archivreisen, die in früherer Zeit Dr. Heuer und der Unterzeichnete in Deutschland und Italien, später Dr. Schellhaß und der Unterzeichnete nach Italien unternommen haben, dann an lang dauernde Wiener Studien, zuerst von Dr. Schellhaß und dem Unterzeichneten, später von Dr. Beckmann und Dr. Herre, endlich an eine große Archivreise, die im Jahre 1894 Dr. Herre und Dr. Beckmann nach Frankreich und Italien, Dr. Herre auch nach England führte und im wesentlichen den Abschluß für die Vervollständigung unseres handschriftlichen Materials bildete. Von Einzelheiten wäre nur noch zu erwähnen, daß die in der Anmerkung so reichlich benutzten Auszüge aus den Berichten der Gesandt- schaften Sienas von Dr. Schellhaß angefertigt sind. Die Sienesischen Berichte, ebenso die beiden umfangreichen französischen Stücke nr. 219 und 219“ bereiteten teils sprachlich, teils sachlich einige Schwierigkeiten. Wir haben uns dabei der Unterstützung der Herren Zdekauer in Siena, Pirson und Gietl in München zu erfreuen gehabt. Dr. Zdekauer hatte die Güte, zweifelhafte Stellen in unseren Sienesischen Excerpten zu kollationieren, Herr Pirson lieh uns seinen Rat für die Behandlung der französischen Texte, und Dr. Gietl war uns mit seiner Sachkenntnis behilflich, um die juristischen Citate in der einen der beiden Burgundischen Denkschriften zu verifizieren. Herr Dr. Haller, der an der Hand von Reichstagsakten-Regesten seine Studien über das Baseler Konzil in Rom begonnen hatte, war so freundlich, dem Heraus- geber die Aushängebogen seiner, unseren Band so nahe berührenden Publikation „Con- cilium Basiliense“, Bd. II u. III, zur Verfügung zu stellen. In Florenz ist uns Herr Dr. Davidsohn, in Venedig Herr Dr. Brosch, in Rom unser früherer Mitarbeiter Herr Dr. Schellhaß mit Auskünften an die Hand gegangen. Es würde zu weit führen, auch die Archiv- und Bibliotheksverwaltungen oder die an ihnen thätigen Fachgenossen einzeln aufzuführen, denen wir für Erleich- terungen bei Benutzung für Auskünfte oder andere Gefälligkeiten zu Dank verpflichtet sind. Wir haben nach allen Seiten zu danken und bitten den Benutzer, sich immer gegen- wärtig zu halten, daß, wo wir eine archivalische oder bibliothekarische Sammlung citieren, mehr oder minder auch immer deren Vorständen und Beamten ein gewisser Anteil an der Ermöglichung der vorliegenden Publikation zukommt. Wenn wir doch Einzelnes erwähnen sollen, so wären vielleicht noch besonders hervorzuheben die Wiener Hof- Deutsche Reichstags-Akten XI. II
Vorwort. IX größte Zahl der Abschriften, gegen 200, selbst geliefert. Daneben tritt in unserm Manu- skript noch am meisten die Thätigkeit des früheren Herausgebers, Dr. Kerler, hervor, während die des Dr. Schellhaß mehr dem sehnten Bande zugute gekommen ist. An dritter Stelle steht der Anteil Dr. Herre’s. Von den älteren und ältesten Mitarbeitern sind bei den Abschriften noch immer vertreten: Erdmannsdörffer, Kluckhohn, Peter und Schäffler, von der zweiten Generation der Mitarbeiter Heuer, Schellhaß, Sommerfeldt und Quidde. Der Anteil an den Abschriften, die in dem vorliegenden Bande als selbständige Nummern aufgenommen sind, giebt natürlich nur ein einseitiges und zum Teil geradezu unrichtiges Bild von dem Anteil an den Vorarbeiten. Dieser läßt sich aber noch viel weniger im einzelnen auseinanderlegen. Was ein jeder von uns bei Durchforschung der Archive und Bibliotheken, bei Durcharbeitung der Literatur, beim Fertigen unserer großen Regesten-Sammlung und beim Kollationieren der abgedruckten Texte geleistet hat, ist in der großen Masse unseres Materials untrennbar von den Beiträgen der übrigen aufge- gangen und auch niemals nur einem bestimmten Bande zugute gekommen. Zur Regel haben wir es uns bei unsern Arbeiten gemacht, daß, wenn irgend möglich, eine jede Ab- schrift nicht von dem, der sie gefertigt hatte, sondern von einem andern Mitarbeiter kollationiert wurde. In dieser Beziehung ist bei dem vorliegenden Bande dem Heraus- geber besonders die Mitwirkung Dr. Herre's zustatten gekommen. Was die archiva- lischen Vorarbeiten anlangt, so erinnern wir an die ausgedehnten Archivreisen, die in früherer Zeit Dr. Heuer und der Unterzeichnete in Deutschland und Italien, später Dr. Schellhaß und der Unterzeichnete nach Italien unternommen haben, dann an lang dauernde Wiener Studien, zuerst von Dr. Schellhaß und dem Unterzeichneten, später von Dr. Beckmann und Dr. Herre, endlich an eine große Archivreise, die im Jahre 1894 Dr. Herre und Dr. Beckmann nach Frankreich und Italien, Dr. Herre auch nach England führte und im wesentlichen den Abschluß für die Vervollständigung unseres handschriftlichen Materials bildete. Von Einzelheiten wäre nur noch zu erwähnen, daß die in der Anmerkung so reichlich benutzten Auszüge aus den Berichten der Gesandt- schaften Sienas von Dr. Schellhaß angefertigt sind. Die Sienesischen Berichte, ebenso die beiden umfangreichen französischen Stücke nr. 219 und 219“ bereiteten teils sprachlich, teils sachlich einige Schwierigkeiten. Wir haben uns dabei der Unterstützung der Herren Zdekauer in Siena, Pirson und Gietl in München zu erfreuen gehabt. Dr. Zdekauer hatte die Güte, zweifelhafte Stellen in unseren Sienesischen Excerpten zu kollationieren, Herr Pirson lieh uns seinen Rat für die Behandlung der französischen Texte, und Dr. Gietl war uns mit seiner Sachkenntnis behilflich, um die juristischen Citate in der einen der beiden Burgundischen Denkschriften zu verifizieren. Herr Dr. Haller, der an der Hand von Reichstagsakten-Regesten seine Studien über das Baseler Konzil in Rom begonnen hatte, war so freundlich, dem Heraus- geber die Aushängebogen seiner, unseren Band so nahe berührenden Publikation „Con- cilium Basiliense“, Bd. II u. III, zur Verfügung zu stellen. In Florenz ist uns Herr Dr. Davidsohn, in Venedig Herr Dr. Brosch, in Rom unser früherer Mitarbeiter Herr Dr. Schellhaß mit Auskünften an die Hand gegangen. Es würde zu weit führen, auch die Archiv- und Bibliotheksverwaltungen oder die an ihnen thätigen Fachgenossen einzeln aufzuführen, denen wir für Erleich- terungen bei Benutzung für Auskünfte oder andere Gefälligkeiten zu Dank verpflichtet sind. Wir haben nach allen Seiten zu danken und bitten den Benutzer, sich immer gegen- wärtig zu halten, daß, wo wir eine archivalische oder bibliothekarische Sammlung citieren, mehr oder minder auch immer deren Vorständen und Beamten ein gewisser Anteil an der Ermöglichung der vorliegenden Publikation zukommt. Wenn wir doch Einzelnes erwähnen sollen, so wären vielleicht noch besonders hervorzuheben die Wiener Hof- Deutsche Reichstags-Akten XI. II
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X Vorwort. bibliothek und die Pariser Nationalbibliothek, die uns mit immer gleicher Be- reitwilligkeit eine große Anzahl Handschriften zur Benutzung hier in München anver- traut haben, und der Verwalter unserer alten Arbeitsstätte, des Frankfurter Stadtarchivs, Dr. Jung, der auf zahlreiche Anfragen immer wieder bereitwillig Auskunft erteilt hat. Daß wir den Münchener Instituten, vor allem der Hof- und Staatsbibliothek und dem Reichsarchiv als ständige Benützer, die mit immer neuen Anliegen die Ge- duld der Beamten auf manche Probe stellten, zu Dank verpflichtet sind, versteht sich so sehr von selbst, daß es kaum erwähnt zu werden braucht. Auch des Sekretariates der Akademie der Wissenschaften, wo so lange Prof. Max Lossen als fürsorgender Freund aller Kommissionsarbeiten, als treuer Berater und Helfer in allen Nöten gewaltet hat, sei noch in herzlich dankbarer Gesinnung gedacht. Fast die ganze Verarbeitung des Rohmaterials ist dem verantwortlichen Herausgeber Dr. Beckmann zugefallen. Er hat für den Band alles das gethan, was Weizsäcker im Vorwort zum ersten Bande (pag. LII) als Arbeit des Herausgebers näher spezialisiert hat. Er trägt die Verantwortung für die Textgestaltung, für die Auswahl des Materials, für die Erläuterung in Anmerkungen und Einleitungen. Wissenschaft- lich und literarisch genommen ist der Band in allem Wesentlichen sein persönliches Werk. Auch die Register, das chronologische und das alphabetische, sind von ihm bearbeitet worden. Für die Behandlung der Texte und alles, was sonst zu Editionsgrund- sätzen gehört, waren, wie nach dem oben Gesagten selbstverständlich ist, überall Weiz- säcker’s Vorschriften maßgebend. Eine kleine Abweichung, die mancher Benutzer viel- leicht unlieb vermerken wird, beruht auf einem Verschen. Die Daten der Stücke sollten, wenn der Text sich auf mehrere Seiten erstreckt, immer oben am Rande als Marginal- noten wiederholt sein. Das war infolge eines Irrtums bei den ersten Stücken unterblieben, und als der Unterzeichnete darauf aufmerksam machte, war es zu spät noch zu ändern. Der Herausgeber wollte nun lieber den einmal gemachten kleinen Fehler bestehen lassen als den Band durch eine Ungleichmäßtigkeit entstellen. Wir werden aber im zehnten und zwölften Bande wieder zu den Vorschriften Weizsäcker's zurückkehren. Eine eigenartige Behandlung erforderten die in chronikalischer Form durch Johannes von Segovia über- lieferten Konzilsverhandlungen. Wir glauben dabei im Geiste der Weizsäcker'schen Publikationsmethode verfahren zu sein, indem wir aus dem erzählenden Text möglichst klar die darin überlieferten Aktenstücke, Reden u. s. w. herauszuarbeiten suchten. Für die italienischen Texte, die in diesem Bande ziemlich häufig in den Anmerkungen, und für die französischen, die in drei selbständigen Nummern und in Anmerkungen auf- treten, fehlt es leider an festen Regeln. Wir haben uns in der französischen und italienischen Litteratur vergebens nach solchen umgeschen. Der deutsche Herausgeber ist da oft in der unangenehmen Lage, im Einzelfalle seinem sprachlichen Taktgefühl folgen zu müssen, während er der Sprache als Fremder gegenüber steht. Durch die sachkundige Beihilfe, deren wir oben dankbar gedachten, ist dieser Ubelstand, wie wir hoffen, auf einen möglichst geringen Grad reduziert worden. Doch müssen wir uns der Inkonsequenz schuldig bekennen, daß wir bei einem Teil der italienischen Stücke Accente gesetzt, bei anderen sie fortgelassen haben. — Etwas abweichend von manchen früheren Bänden wird man die Einleitungen behandelt finden. Es sind früher die Einleitungen wohl be- nutzt worden, um noch Material mitzuteilen, das sich in den Anmerkungen nicht unter- bringen ließ, und dieser Brauch hatte in den letzten Ruprecht-Bänden etwas überhand genommen, wie der Unterzeichnete nicht leugnen will, wesentlich durch seine Schuld. Als junger Mitarbeiter vor die Aufgabe gestellt, die Schlußredaktion ganzer Abteilungen selb- ständig zu besorgen, glaubte er die Ergebnisse fremder Vorarbeiten möglichst respektieren zu müssen, und Weizsäcker wiederum konnte sich auch nicht entschließen, das vorhandene Manuskript rücksichtslos zu kassieren. Dieses Bestreben, nichts unter den Tisch fallen zu
X Vorwort. bibliothek und die Pariser Nationalbibliothek, die uns mit immer gleicher Be- reitwilligkeit eine große Anzahl Handschriften zur Benutzung hier in München anver- traut haben, und der Verwalter unserer alten Arbeitsstätte, des Frankfurter Stadtarchivs, Dr. Jung, der auf zahlreiche Anfragen immer wieder bereitwillig Auskunft erteilt hat. Daß wir den Münchener Instituten, vor allem der Hof- und Staatsbibliothek und dem Reichsarchiv als ständige Benützer, die mit immer neuen Anliegen die Ge- duld der Beamten auf manche Probe stellten, zu Dank verpflichtet sind, versteht sich so sehr von selbst, daß es kaum erwähnt zu werden braucht. Auch des Sekretariates der Akademie der Wissenschaften, wo so lange Prof. Max Lossen als fürsorgender Freund aller Kommissionsarbeiten, als treuer Berater und Helfer in allen Nöten gewaltet hat, sei noch in herzlich dankbarer Gesinnung gedacht. Fast die ganze Verarbeitung des Rohmaterials ist dem verantwortlichen Herausgeber Dr. Beckmann zugefallen. Er hat für den Band alles das gethan, was Weizsäcker im Vorwort zum ersten Bande (pag. LII) als Arbeit des Herausgebers näher spezialisiert hat. Er trägt die Verantwortung für die Textgestaltung, für die Auswahl des Materials, für die Erläuterung in Anmerkungen und Einleitungen. Wissenschaft- lich und literarisch genommen ist der Band in allem Wesentlichen sein persönliches Werk. Auch die Register, das chronologische und das alphabetische, sind von ihm bearbeitet worden. Für die Behandlung der Texte und alles, was sonst zu Editionsgrund- sätzen gehört, waren, wie nach dem oben Gesagten selbstverständlich ist, überall Weiz- säcker’s Vorschriften maßgebend. Eine kleine Abweichung, die mancher Benutzer viel- leicht unlieb vermerken wird, beruht auf einem Verschen. Die Daten der Stücke sollten, wenn der Text sich auf mehrere Seiten erstreckt, immer oben am Rande als Marginal- noten wiederholt sein. Das war infolge eines Irrtums bei den ersten Stücken unterblieben, und als der Unterzeichnete darauf aufmerksam machte, war es zu spät noch zu ändern. Der Herausgeber wollte nun lieber den einmal gemachten kleinen Fehler bestehen lassen als den Band durch eine Ungleichmäßtigkeit entstellen. Wir werden aber im zehnten und zwölften Bande wieder zu den Vorschriften Weizsäcker's zurückkehren. Eine eigenartige Behandlung erforderten die in chronikalischer Form durch Johannes von Segovia über- lieferten Konzilsverhandlungen. Wir glauben dabei im Geiste der Weizsäcker'schen Publikationsmethode verfahren zu sein, indem wir aus dem erzählenden Text möglichst klar die darin überlieferten Aktenstücke, Reden u. s. w. herauszuarbeiten suchten. Für die italienischen Texte, die in diesem Bande ziemlich häufig in den Anmerkungen, und für die französischen, die in drei selbständigen Nummern und in Anmerkungen auf- treten, fehlt es leider an festen Regeln. Wir haben uns in der französischen und italienischen Litteratur vergebens nach solchen umgeschen. Der deutsche Herausgeber ist da oft in der unangenehmen Lage, im Einzelfalle seinem sprachlichen Taktgefühl folgen zu müssen, während er der Sprache als Fremder gegenüber steht. Durch die sachkundige Beihilfe, deren wir oben dankbar gedachten, ist dieser Ubelstand, wie wir hoffen, auf einen möglichst geringen Grad reduziert worden. Doch müssen wir uns der Inkonsequenz schuldig bekennen, daß wir bei einem Teil der italienischen Stücke Accente gesetzt, bei anderen sie fortgelassen haben. — Etwas abweichend von manchen früheren Bänden wird man die Einleitungen behandelt finden. Es sind früher die Einleitungen wohl be- nutzt worden, um noch Material mitzuteilen, das sich in den Anmerkungen nicht unter- bringen ließ, und dieser Brauch hatte in den letzten Ruprecht-Bänden etwas überhand genommen, wie der Unterzeichnete nicht leugnen will, wesentlich durch seine Schuld. Als junger Mitarbeiter vor die Aufgabe gestellt, die Schlußredaktion ganzer Abteilungen selb- ständig zu besorgen, glaubte er die Ergebnisse fremder Vorarbeiten möglichst respektieren zu müssen, und Weizsäcker wiederum konnte sich auch nicht entschließen, das vorhandene Manuskript rücksichtslos zu kassieren. Dieses Bestreben, nichts unter den Tisch fallen zu
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Vorwort. XI lassen, was nun einmal gesammelt war und sich irgend noch verwerten ließ, hat einen Teil der Einleitungen schwer lesbar gemacht. Der Unterzeichnete hat das nach Vollen- dung jener Bände stets als Mißstand empfunden. In Ubereinstimmung damit hat sich der Herausgeber des vorliegenden Bandes wieder streng darauf beschränkt, die Einleitungen nur zur Einführung in den Stoff, zu einer Ubersicht über das Gebotene, zu Hinweisen auf wichtige Beziehungen und Ergebnisse und zu gewissen umfassenden Untersuchungen, die in den Noten nicht am richtigen Platze sein würden, zu benutzen. So soll es auch künftig gehalten werden. Wir sind damit eigentlich nur zur alten guten Tradition aus Weizsäcker's ersten Bänden, die auch Kerler inne gehalten hat, zurückgekehrt. Mit dem Bedürfnis, das zur Uberlastung früherer Einleitungen führte, haben wir uns im Notfalle, wie es der Herausgeber dieses Bandes gethan hat, durch Anmerkungen zu den Ein- leitungen abzufinden. Der Unterzeichnete, dem die Leitung des Unternehmens anvertraut ist, hat das vom Herausgeber abgeschlossene Manuskript vor der Drucklegung einer Durchsicht unter- zogen und dabei an manchen Stellen noch auf die Gestaltung des Bandes einwirken können. Einen etwas tiefer gehenden Einfluß hat er dabei aber nur, begünstigt durch eine Zeit unfreiwilliger Muße, auf die Landfriedenssachen des Baseler Tages, daneben noch etwa auf die Erläuterung der Finanzsachen (der Juden-Krönungssteuer und des Hussitensteuer-Projektes) sowie auch auf Behandlung ciniger Venetianischer Stücke und die Beurteilung der kaiserlichen Reformartikel von 1435 genommen. Die Korrektur des Bandes ist vom Herausgeber in Gemeinschaft mit Dr. Herre und dem Unterzeichneten besorgt worden in der Weise, daß Korrektur mit Manuskript von jedem Bogen zweimal gelesen ist, bei den ersten Bogen meist von Dr. Beckmann und dem Unterzeichneten, bei der ganzen Hauptmasse des Bandes von Dr. Beckmann und von Dr. Herre, während der Unterzeichnete sich auf eine Durchsicht der Korrekturbögen ohne Manuskript und auf die Entscheidung der auftauchenden Zweifel beschränkte. Der Druck des Bandes hat sich außerordentlich lange, über 21/2 Jahre hinaus- gezogen. Es war eine alte Regel unseres Unternehmens, an der Weizsäcker unverbrüchlich festhielt, den Druck eines Bandes erst zu beginnen, wenn das ganze Manuskript bis zur letzten Anmerkung abgeschlossen war und gleich als Ganzes vom ersten bis zum letzten Blatt an die Druckerei eingeliefert werden konnte. In der Ungeduld, endlich mit dem Druck zu beginnen und zur Publikation zu gelangen, haben wir dieses Mal geglaubt, von dieser Regel abweichen zu sollen. Als wir den ersten Hauptabschnitt im Frühjahr 1896 druckfertig ablieferten, glaubten wir, daß die Fertigstellung des weiteren Manuskriptes mit dem Fortgang des Druckes werde Schritt halten können. Doch ist das leider nicht möglich gewesen. Zeitweilig mußte der Herausgeber, zeitweilig der Unterzeichnete um Ausstand bitten, und es griff auch noch eine Störung unangenehm ein, die aus einem Konflikt zwischen dem Unterzeichneten und der Historischen Kommission entstand. Die Streitfrage wurde im Jahre 1897 provisorisch und erst in diesem Jahre, soweit es sich um die Sigmund-Bände handelt, durch einen Beschluß der Kommission definitiv geregelt. Haben diese Störungen der Drucklegung viel Not bereitet, so sind wir um so mehr der Verlagsbuchhandlung von Friedrich Andreas Perthes und ihrer Offizin zu Dank verpflichtet, die trotz dieser Unterbrechungen die Geduld nicht verloren und den schwierigen Druck in ausgezeichneter Weise durchgeführt hat, so daß wir jetzt einen Band vorlegen können, der in seinem Außeren der rechte Bruder seiner Vorgänger ist. III. Quellen und Material des Bandes. Wie sich schon aus den Mitteilungen über die Geschichte des Unternehmens und die Bearbeitung des vorliegenden Bandes ergiebt, ist zu dem Quellenmaterial, das den I*
Vorwort. XI lassen, was nun einmal gesammelt war und sich irgend noch verwerten ließ, hat einen Teil der Einleitungen schwer lesbar gemacht. Der Unterzeichnete hat das nach Vollen- dung jener Bände stets als Mißstand empfunden. In Ubereinstimmung damit hat sich der Herausgeber des vorliegenden Bandes wieder streng darauf beschränkt, die Einleitungen nur zur Einführung in den Stoff, zu einer Ubersicht über das Gebotene, zu Hinweisen auf wichtige Beziehungen und Ergebnisse und zu gewissen umfassenden Untersuchungen, die in den Noten nicht am richtigen Platze sein würden, zu benutzen. So soll es auch künftig gehalten werden. Wir sind damit eigentlich nur zur alten guten Tradition aus Weizsäcker's ersten Bänden, die auch Kerler inne gehalten hat, zurückgekehrt. Mit dem Bedürfnis, das zur Uberlastung früherer Einleitungen führte, haben wir uns im Notfalle, wie es der Herausgeber dieses Bandes gethan hat, durch Anmerkungen zu den Ein- leitungen abzufinden. Der Unterzeichnete, dem die Leitung des Unternehmens anvertraut ist, hat das vom Herausgeber abgeschlossene Manuskript vor der Drucklegung einer Durchsicht unter- zogen und dabei an manchen Stellen noch auf die Gestaltung des Bandes einwirken können. Einen etwas tiefer gehenden Einfluß hat er dabei aber nur, begünstigt durch eine Zeit unfreiwilliger Muße, auf die Landfriedenssachen des Baseler Tages, daneben noch etwa auf die Erläuterung der Finanzsachen (der Juden-Krönungssteuer und des Hussitensteuer-Projektes) sowie auch auf Behandlung ciniger Venetianischer Stücke und die Beurteilung der kaiserlichen Reformartikel von 1435 genommen. Die Korrektur des Bandes ist vom Herausgeber in Gemeinschaft mit Dr. Herre und dem Unterzeichneten besorgt worden in der Weise, daß Korrektur mit Manuskript von jedem Bogen zweimal gelesen ist, bei den ersten Bogen meist von Dr. Beckmann und dem Unterzeichneten, bei der ganzen Hauptmasse des Bandes von Dr. Beckmann und von Dr. Herre, während der Unterzeichnete sich auf eine Durchsicht der Korrekturbögen ohne Manuskript und auf die Entscheidung der auftauchenden Zweifel beschränkte. Der Druck des Bandes hat sich außerordentlich lange, über 21/2 Jahre hinaus- gezogen. Es war eine alte Regel unseres Unternehmens, an der Weizsäcker unverbrüchlich festhielt, den Druck eines Bandes erst zu beginnen, wenn das ganze Manuskript bis zur letzten Anmerkung abgeschlossen war und gleich als Ganzes vom ersten bis zum letzten Blatt an die Druckerei eingeliefert werden konnte. In der Ungeduld, endlich mit dem Druck zu beginnen und zur Publikation zu gelangen, haben wir dieses Mal geglaubt, von dieser Regel abweichen zu sollen. Als wir den ersten Hauptabschnitt im Frühjahr 1896 druckfertig ablieferten, glaubten wir, daß die Fertigstellung des weiteren Manuskriptes mit dem Fortgang des Druckes werde Schritt halten können. Doch ist das leider nicht möglich gewesen. Zeitweilig mußte der Herausgeber, zeitweilig der Unterzeichnete um Ausstand bitten, und es griff auch noch eine Störung unangenehm ein, die aus einem Konflikt zwischen dem Unterzeichneten und der Historischen Kommission entstand. Die Streitfrage wurde im Jahre 1897 provisorisch und erst in diesem Jahre, soweit es sich um die Sigmund-Bände handelt, durch einen Beschluß der Kommission definitiv geregelt. Haben diese Störungen der Drucklegung viel Not bereitet, so sind wir um so mehr der Verlagsbuchhandlung von Friedrich Andreas Perthes und ihrer Offizin zu Dank verpflichtet, die trotz dieser Unterbrechungen die Geduld nicht verloren und den schwierigen Druck in ausgezeichneter Weise durchgeführt hat, so daß wir jetzt einen Band vorlegen können, der in seinem Außeren der rechte Bruder seiner Vorgänger ist. III. Quellen und Material des Bandes. Wie sich schon aus den Mitteilungen über die Geschichte des Unternehmens und die Bearbeitung des vorliegenden Bandes ergiebt, ist zu dem Quellenmaterial, das den I*
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XII Vorwort. früheren Bänden zugrunde lag, mit den Konzilsakten eine neue eigenartige Stoffmasse getreten, und es hat sich damit zugleich in dem Charakter der Quellen, die wir heranzu- ziehen hatten, eine nicht unerhebliche Verschiebung vollzogen, indem das Element der in Bibliotheken aufbewahrten Handschriften weit stärker als bisher neben unserem Haupt- material, den Archivalien, in Betracht kommt. Im Vorwort zum zehnten Bande soll eine kritische Darstellung der Uberlieferung der Konzilsakten und der Drucke, beruhend auf Untersuchungen Dr. Herre’s, gegeben werden. Es wäre das eine passende Gelegenheit, zu- gleich einen Gesamt-Uberblick über unser Quellenmaterial und über den Bestand der Deutschen Archive an „Reichstagsakten“, Korrespondenzen, Briefbüchern, Rechnungen, zu versuchen. Weizsäcker hat schon im Vorwort zum zweiten Band genauere Nachrichten über die be- nutzten städtischen Rechnungsbücher für das Vorwort des dritten Bandes in Aussicht gestellt und diese Arbeit im Vorwort des dritten Bandes nur bis auf weiteres zurückgestellt; er hat auch daran gedacht, später einmal einen solchen Uberblick über das gesamte Material, insbesondere die eigentlichen „Reichstagsakten" zu geben. Beide Aufgaben sind nicht weiter verfolgt worden, weil der Zustand unserer Vorarbeiten ohne besondere ergänzende Forschungen die Ausführung nicht gestattete. Nur im Vorwort zum vierten Bande finden sich eingehendere Mitteilungen über einen Teil der Quellen, auch über die Stadtrechnungen, doch mit Beschränkung auf Ruprechts Regierungszeit. Jetzt, wo die Arbeiten für Wenzel, Ruprecht, Sigmund erledigt, die archivalischen und bibliothekarischen Forschungen für einen großen Teil der Regierung Friedrichs III. gleichfalls in allem Wesentlichen abgeschlossen sind, wäre wohl der Zeitpunkt gekommen, um die lange zurückgestellte Aufgabe ohne be- sondere Schwierigkeiten lösen zu können. Ob man aber auf diese Lösung in Verbindung mit der Ubersicht über die Konzilsquellen im Vorwort zum zehnten Bande rechnen darf, läßt sich heute nicht mit Bestimmtheit sagen. Jedenfalls müssen wir uns hier auf einige Daten über die besonderen Quellen und Materialien des vorliegenden Bandes beschränken. Der Band schließt mit nr. 318 ab. In Wirklichkeit sind es mehr Stücke. Wir haben teils absichtlich, um einen nahen Zusammenhang auszudrücken, teils der Not ge- horchend, da das Manuskript schon numeriert war, 9 Stücke mit a und b eingereiht (nrr. 55a. 118a. 135a. 163a. 215a. 219a. 251a. 264a. 264b). Ferner haben wir unter 9 Nummern im ganzen 21 nahe zusammengehörende Stücke verschiedener Provenienz ver- einigt, manchmal äußerlich geschieden (nrr. 47abcd. 51abc. 168 Iu. II), manchmal auch ohne besondere Bezeichnung, etwa die lateinische und deutsche Fassung, Entwurf und Ausfertigung, zwei Ausfertigungen oder sonst zwei Redaktionen nebeneinander (nrr. 3. 146. 230. 264a. 267. 316). In einigen anderen Stücken, wo wir mit a und b oder I und II abteilen, ist das nur geschehen, um die Disposition besser hervortreten zu lassen. Statt 318 sind es also 339 Stücke. Für die folgenden statistischen Angaben, die auf der gemeinsamen Arbeit von uns drei Mitarbeitern beruhen, haben wir aber die sechs bloßen doppelten Redaktionen (nr. 3 etc.), die die Zahl der ungedruckten Stücke noch vermehren würden, nicht mitgezählt, sodaß unsere Provenienz-Statistik auf 333 Nummern gelangt. Die Deutschen Archive behaupten in unserem Bande, stärker als im zehnten, trotz Italienischer Beziehungen und internationaler Kirchenfrage bei weitem den Vorrang, und unter ihnen haben wieder wie in den früheren Bänden die städtischen Archive den bei weitem größtten Teil des Materials gestellt. Wir zählen unter den soeben erwähnten 333 Nummern als Stücke städtischer Provenienz allein 142, von denen 102 bisher ganz unbekannt, 12 andere wohl schon irgendwie bekannt, aber doch im Wortlaut ungedruckt waren, während nur 28 dieser aus städtischen Archiven stammenden Stücke schon ge- druckt vorlagen. An erster Stelle unter den Deutschen städtischen Archiven stehen das Nördlinger mit seinen hier zum erstenmal recht ausgebeuteten Schätzen, das Frank- furter, aus dem wir trotz Janssen’s „ Reichskorrespondenz“ noch eine stattliche Zahl unbe-
XII Vorwort. früheren Bänden zugrunde lag, mit den Konzilsakten eine neue eigenartige Stoffmasse getreten, und es hat sich damit zugleich in dem Charakter der Quellen, die wir heranzu- ziehen hatten, eine nicht unerhebliche Verschiebung vollzogen, indem das Element der in Bibliotheken aufbewahrten Handschriften weit stärker als bisher neben unserem Haupt- material, den Archivalien, in Betracht kommt. Im Vorwort zum zehnten Bande soll eine kritische Darstellung der Uberlieferung der Konzilsakten und der Drucke, beruhend auf Untersuchungen Dr. Herre’s, gegeben werden. Es wäre das eine passende Gelegenheit, zu- gleich einen Gesamt-Uberblick über unser Quellenmaterial und über den Bestand der Deutschen Archive an „Reichstagsakten“, Korrespondenzen, Briefbüchern, Rechnungen, zu versuchen. Weizsäcker hat schon im Vorwort zum zweiten Band genauere Nachrichten über die be- nutzten städtischen Rechnungsbücher für das Vorwort des dritten Bandes in Aussicht gestellt und diese Arbeit im Vorwort des dritten Bandes nur bis auf weiteres zurückgestellt; er hat auch daran gedacht, später einmal einen solchen Uberblick über das gesamte Material, insbesondere die eigentlichen „Reichstagsakten" zu geben. Beide Aufgaben sind nicht weiter verfolgt worden, weil der Zustand unserer Vorarbeiten ohne besondere ergänzende Forschungen die Ausführung nicht gestattete. Nur im Vorwort zum vierten Bande finden sich eingehendere Mitteilungen über einen Teil der Quellen, auch über die Stadtrechnungen, doch mit Beschränkung auf Ruprechts Regierungszeit. Jetzt, wo die Arbeiten für Wenzel, Ruprecht, Sigmund erledigt, die archivalischen und bibliothekarischen Forschungen für einen großen Teil der Regierung Friedrichs III. gleichfalls in allem Wesentlichen abgeschlossen sind, wäre wohl der Zeitpunkt gekommen, um die lange zurückgestellte Aufgabe ohne be- sondere Schwierigkeiten lösen zu können. Ob man aber auf diese Lösung in Verbindung mit der Ubersicht über die Konzilsquellen im Vorwort zum zehnten Bande rechnen darf, läßt sich heute nicht mit Bestimmtheit sagen. Jedenfalls müssen wir uns hier auf einige Daten über die besonderen Quellen und Materialien des vorliegenden Bandes beschränken. Der Band schließt mit nr. 318 ab. In Wirklichkeit sind es mehr Stücke. Wir haben teils absichtlich, um einen nahen Zusammenhang auszudrücken, teils der Not ge- horchend, da das Manuskript schon numeriert war, 9 Stücke mit a und b eingereiht (nrr. 55a. 118a. 135a. 163a. 215a. 219a. 251a. 264a. 264b). Ferner haben wir unter 9 Nummern im ganzen 21 nahe zusammengehörende Stücke verschiedener Provenienz ver- einigt, manchmal äußerlich geschieden (nrr. 47abcd. 51abc. 168 Iu. II), manchmal auch ohne besondere Bezeichnung, etwa die lateinische und deutsche Fassung, Entwurf und Ausfertigung, zwei Ausfertigungen oder sonst zwei Redaktionen nebeneinander (nrr. 3. 146. 230. 264a. 267. 316). In einigen anderen Stücken, wo wir mit a und b oder I und II abteilen, ist das nur geschehen, um die Disposition besser hervortreten zu lassen. Statt 318 sind es also 339 Stücke. Für die folgenden statistischen Angaben, die auf der gemeinsamen Arbeit von uns drei Mitarbeitern beruhen, haben wir aber die sechs bloßen doppelten Redaktionen (nr. 3 etc.), die die Zahl der ungedruckten Stücke noch vermehren würden, nicht mitgezählt, sodaß unsere Provenienz-Statistik auf 333 Nummern gelangt. Die Deutschen Archive behaupten in unserem Bande, stärker als im zehnten, trotz Italienischer Beziehungen und internationaler Kirchenfrage bei weitem den Vorrang, und unter ihnen haben wieder wie in den früheren Bänden die städtischen Archive den bei weitem größtten Teil des Materials gestellt. Wir zählen unter den soeben erwähnten 333 Nummern als Stücke städtischer Provenienz allein 142, von denen 102 bisher ganz unbekannt, 12 andere wohl schon irgendwie bekannt, aber doch im Wortlaut ungedruckt waren, während nur 28 dieser aus städtischen Archiven stammenden Stücke schon ge- druckt vorlagen. An erster Stelle unter den Deutschen städtischen Archiven stehen das Nördlinger mit seinen hier zum erstenmal recht ausgebeuteten Schätzen, das Frank- furter, aus dem wir trotz Janssen’s „ Reichskorrespondenz“ noch eine stattliche Zahl unbe-
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Vorwort. XIII kannter Gesandtschaftsberichte beibringen können, und das Straßburger mit wertvollen Briefen und Akten. Die Nürnberger Uberlieferung, so wichtig sie ist, kommt erst an zweiter Stelle und ist auch schon von anderer Seite stärker benutzt worden. Die übrigen Deutschen Archive treten gegen die städtische Uberlieferung zurück. — Ausschließlich aus dem kaiserlichen Archiv haben wir 8 Nummern genommen, meist aus den Reichsregistraturbüchern (nur ein Stück nr. 316 aus einem Original), darunter 4 bisher unbekannte und 3 ungedruckte. Für 8 weitere Stücke waren die Reichsregistraturbücher an zweiter Stelle als ergänzende Quellen neben sonstiger archi- valischer Uberlieferung zu benutzen. Die Deutschen fürstlichen Archive, und zwar unter ihnen am stärksten be- teiligt das Baierische, das in dieser Zeit anfängt Original-Korrespondenzen zu bieten, haben 31 Nummern beigesteuert, darunter 14 noch unbekannt, 16 ungedruckt. Dabei ist das Deutschordens-Archiv mitgezählt. Aus den Archiven der Grafen und Herren kommen allein die Archivalien des Reichskämmerers Konrad von Weinsberg, die schon in den letzten beiden Sigmund-Bänden ihre Rolle spielten, jetzt im Hohenlohe'schen Hausarchiv zu Öhringen, stärker in Betracht. Sie haben 13 Nummern beigesteuert, von denen 6 unbekannt, andere 4 ungedruckt waren. Nehmen wir dazu noch 2 Stücke, die gleichmäßtig durch fürstliche und städtische Archive überliefert sind, so haben wir im ganzen 196 Nummern aus der Uber- lieferung Deutscher Archive, von ihnen 127 unbekannt, 25 wenn auch schon be- kannt doch noch ungedruckt, 34 gedruckt. Wir rechnen dabei als Deutsche Archive natürlich nicht nur die des jetzigen Deutschen Reichs, sondern die des Deutschen Sprach- gebiets oder, was praktisch in diesem Falle keinen Unterschied macht, die des Deutschen Reichs im Sinne der Zeit, aus der unsere Akten stammen. Aus auswärtigen Archiven haben wir 51 Stücke, oder, wenn wir eines mit- rechnen, das zugleich durch das Wiener Archiv überliefert ist, 52. Von ihnen stammt die großte Mehrzahl, nämlich 47 resp. 48, aus Italienischen Archiven. Die Kategorie der Italienischen Archive steht nach den städtischen Deutschen Archiven in den Rubriken unserer Fundorte an zweiter Stelle. Den größten Anteil hat das Venetianische Staats- archiv geliefert. Neben ihm ist das Vatikanische Archiv am meisten vertreten. — Aus dem zerstreuten Konzilsarchiv stammen 3 Originale (nrr. 17. 224. 294), von denen wir 2 bei den städtischen Deutschen Archiven, 1 bei den auswärtigen Bibliotheken mit- gezählt haben. Für die Archive insgesamt kommen wir auf 247 Nummern, von denen 159 unbekannt, 42 ungedruckt, 47 gedruckt waren. Die bibliothekarische Uberlieferung ist nur etwa ein Drittel so stark. Wir zählen im ganzen 79 Nummern, die lediglich durch Handschriften Deutscher und auswärtiger Bibliotheken überliefert sind. Für 14 andere Stücke kommen Handschriften, und zwar meist in Italienischen, einige in Französischen Bibliotheken, neben archivalischen Quellen in Betracht. Es handelt sich dabei besonders um einige Stücke der Vatikanischen Register. Zählen wir diese 14 Nummern, für die Bibliotheks- handschriften nur sekundär von Bedeutung sind, zu jenen 78 hinzu, so haben wir 92 gegenüber den 248 der verschiedenen Archive. Unter den Bibliotheken behaupten, umgekehrt wie bei den Archiven, die aus- wärtigen, und zwar an erster Stelle die Italienischen, bei weitem den Vorrang vor den Deutschen Sammlungen. Es sind uns 36 resp. (wenn wir die auch archivalisch überlieferten Stücke mitzählen) 48 Nummern in auswärtigen Bibliotheken erhalten, nur 6 resp. 7 in Deutschen. Dazu kommen noch 37, die sowohl in Deutschen wie auswärtigen Bibliotheken aufbewahrt sind. Zu ihnen stellen die Stücke aus den Segovia-Handschriften mit 30 das Hauptkontingent. Diese 30, dem Segovia entnommenen Stücke, sind ja sämt-
Vorwort. XIII kannter Gesandtschaftsberichte beibringen können, und das Straßburger mit wertvollen Briefen und Akten. Die Nürnberger Uberlieferung, so wichtig sie ist, kommt erst an zweiter Stelle und ist auch schon von anderer Seite stärker benutzt worden. Die übrigen Deutschen Archive treten gegen die städtische Uberlieferung zurück. — Ausschließlich aus dem kaiserlichen Archiv haben wir 8 Nummern genommen, meist aus den Reichsregistraturbüchern (nur ein Stück nr. 316 aus einem Original), darunter 4 bisher unbekannte und 3 ungedruckte. Für 8 weitere Stücke waren die Reichsregistraturbücher an zweiter Stelle als ergänzende Quellen neben sonstiger archi- valischer Uberlieferung zu benutzen. Die Deutschen fürstlichen Archive, und zwar unter ihnen am stärksten be- teiligt das Baierische, das in dieser Zeit anfängt Original-Korrespondenzen zu bieten, haben 31 Nummern beigesteuert, darunter 14 noch unbekannt, 16 ungedruckt. Dabei ist das Deutschordens-Archiv mitgezählt. Aus den Archiven der Grafen und Herren kommen allein die Archivalien des Reichskämmerers Konrad von Weinsberg, die schon in den letzten beiden Sigmund-Bänden ihre Rolle spielten, jetzt im Hohenlohe'schen Hausarchiv zu Öhringen, stärker in Betracht. Sie haben 13 Nummern beigesteuert, von denen 6 unbekannt, andere 4 ungedruckt waren. Nehmen wir dazu noch 2 Stücke, die gleichmäßtig durch fürstliche und städtische Archive überliefert sind, so haben wir im ganzen 196 Nummern aus der Uber- lieferung Deutscher Archive, von ihnen 127 unbekannt, 25 wenn auch schon be- kannt doch noch ungedruckt, 34 gedruckt. Wir rechnen dabei als Deutsche Archive natürlich nicht nur die des jetzigen Deutschen Reichs, sondern die des Deutschen Sprach- gebiets oder, was praktisch in diesem Falle keinen Unterschied macht, die des Deutschen Reichs im Sinne der Zeit, aus der unsere Akten stammen. Aus auswärtigen Archiven haben wir 51 Stücke, oder, wenn wir eines mit- rechnen, das zugleich durch das Wiener Archiv überliefert ist, 52. Von ihnen stammt die großte Mehrzahl, nämlich 47 resp. 48, aus Italienischen Archiven. Die Kategorie der Italienischen Archive steht nach den städtischen Deutschen Archiven in den Rubriken unserer Fundorte an zweiter Stelle. Den größten Anteil hat das Venetianische Staats- archiv geliefert. Neben ihm ist das Vatikanische Archiv am meisten vertreten. — Aus dem zerstreuten Konzilsarchiv stammen 3 Originale (nrr. 17. 224. 294), von denen wir 2 bei den städtischen Deutschen Archiven, 1 bei den auswärtigen Bibliotheken mit- gezählt haben. Für die Archive insgesamt kommen wir auf 247 Nummern, von denen 159 unbekannt, 42 ungedruckt, 47 gedruckt waren. Die bibliothekarische Uberlieferung ist nur etwa ein Drittel so stark. Wir zählen im ganzen 79 Nummern, die lediglich durch Handschriften Deutscher und auswärtiger Bibliotheken überliefert sind. Für 14 andere Stücke kommen Handschriften, und zwar meist in Italienischen, einige in Französischen Bibliotheken, neben archivalischen Quellen in Betracht. Es handelt sich dabei besonders um einige Stücke der Vatikanischen Register. Zählen wir diese 14 Nummern, für die Bibliotheks- handschriften nur sekundär von Bedeutung sind, zu jenen 78 hinzu, so haben wir 92 gegenüber den 248 der verschiedenen Archive. Unter den Bibliotheken behaupten, umgekehrt wie bei den Archiven, die aus- wärtigen, und zwar an erster Stelle die Italienischen, bei weitem den Vorrang vor den Deutschen Sammlungen. Es sind uns 36 resp. (wenn wir die auch archivalisch überlieferten Stücke mitzählen) 48 Nummern in auswärtigen Bibliotheken erhalten, nur 6 resp. 7 in Deutschen. Dazu kommen noch 37, die sowohl in Deutschen wie auswärtigen Bibliotheken aufbewahrt sind. Zu ihnen stellen die Stücke aus den Segovia-Handschriften mit 30 das Hauptkontingent. Diese 30, dem Segovia entnommenen Stücke, sind ja sämt-
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XIV Vorwort. lich, wenn auch recht unbequem, gedruckt; aber auch im übrigen stellt sich das Ver- hältnis des ungedruckten oder noch ganz unbekannten zu dem gedruckten Material bei den Bibliotheken nicht so günstig wie bei den Archiven. Die großen Sammlungen von Martène und Mansi, aus denen wir manches wiederholen müssen, haben viele Konzils- akten ans Licht gebracht. Von den 6 resp. 7 Stücken der Deutschen Bibliotheken sind allerdings 4 resp. 5 noch unbekannt gewesen, und nur 2 gedruckt. Bei den anderen dagegen, die in auswärtigen oder zugleich in auswärtigen und Deutschen Bibliotheken überliefert sind, zählen wir (abgeschen von den Segovia-Stücken) unter 42 resp. 55 Nummern nur 13 unbekannte, 3 resp. 6 ungedruckte, und 26 resp. 36, die schon in ihrem vollen Wortlaut gedruckt vorlagen. Es sind allerdings zum Teil besonders umfangreiche und wichtige Stücke, die wir aus Bibliotheks-Handschriften neu beibringen. Nur für 7 Nummern haben wir keine handschriftlichen Quellen auffinden können. Von ihnen sind drei (nrr. 157. 158. 162) lediglich kleine chronikalisch über- lieferte Ausgabenotizen, um die wir uns nicht sonderlich zu bemühen brauchen; in einem Stück, nr. 47b, handelt es sich nur um einen Hinweis, den wir des Zusammenhanges wegen eingestellt haben ; die drei letzten Stücke dagegen sind wichtige Schreiben aus dem Ge- biete der Konzilsfrage: nr. 41 ein Schreiben des Konzils an die Kurfürsten, nrr. 225 u. 227 zwei Schreiben Kaiser Sigmunds an das Konzil. Zu diesen 3 Nummern, für die wir trotz aller Bemühungen überhaupt keine handschriftliche Vorlage haben auffinden können, treten allerdings noch einige hinzu, die zwar bei uns nach archivalischer Quelle erscheinen, die aber aus einer andern von uns nicht wieder aufgefundenen Vorlage später gedruckt waren. Von dem kaiserlichen Ausschreiben nr. 275 fehlt uns das bei Lünig gedruckte, an Erfurt gerichtete, von dem kaiserlichen Schreiben nr. 287, das durch Dynter's Chronik überlieferte, nach Lüttich gesandte Exemplar. Ziehen wir die Summe aus diesen statistischen Angaben, so sind unter den oben erwähnten 333 Nummern im ganzen 176 bisher gans unbekannt, 44 nur teilweise durch Erwähnung, Regest oder teilweisen Druck bekannt gewesen, während 113 schon vollständig gedruckt vorlagen, ein auch im Vergleich zu früheren Bän- den recht günstiges Verhältnis. Wenn wir unser Material nach den verschiedenen Gattungen der Schrift- stücke zu ordnen versuchen und dafür eine zweite Statistik aufstellen, so finden wir 20 Urkunden, 180 Briefe, 111 Akten im engeren Sinne und 22 Rechnungen. Wie man sieht, überwiegt also auch dieses Mal, wie in allen unseren Bänden, bei weitem die Kategorie der Korrespondenzen, aber in erheblicher Zahl folgen doch die Akten, zu denen wir mit Fug und Recht auch noch einen Teil der Rechnungen zählen dürfen. Unter diesen beiden für uns wichtigsten Gattungen von Schriftstücken ist der Prozentsatz der noch unbekannten Stücke fast ganz gleich; aber unter den Briefen haben wir daneben eine größtere Zahl von bisher nur teilweise bekannten Stücken, während die Zahl der vollständig gedruckten unter den Akten etwas größter ist, sehr erklärlicherweise, da von Briefen sehr viel häufiger und leichter Regesten gegeben werden, während Aktenstücke unserer Zeit, wenn überhaupt publiziert, meist im vollen Wortlaut zum Abdruck ge- langt sind. Unter den 180 Briefen sind 92, also gut 50 Prozent noch ganz unbekannt, 28 nur im Regest oder teilweise gedruckt, 60 schon gedruckt. Unter den 111 Akten- stücken finden wir 62, also ebenfalls mehr als die Hälfte bisher ganz unbekannte, 5 bisher teilweise, 44 schon vollständig gedruckte Nummern. Unter den 20 Urkunden waren bisher 8 ganz unbekannt, 7 teilweise, 5 vollständig publiziert. Bei den 22 Rech- nungen stellt sich der Prozentsatz des Ungedruckten am günstigsten. Wir zählen 14 bisher ganz unbekannte, 4 zum Teil, 4 vollständig publizierte Nummern. In Summa
XIV Vorwort. lich, wenn auch recht unbequem, gedruckt; aber auch im übrigen stellt sich das Ver- hältnis des ungedruckten oder noch ganz unbekannten zu dem gedruckten Material bei den Bibliotheken nicht so günstig wie bei den Archiven. Die großen Sammlungen von Martène und Mansi, aus denen wir manches wiederholen müssen, haben viele Konzils- akten ans Licht gebracht. Von den 6 resp. 7 Stücken der Deutschen Bibliotheken sind allerdings 4 resp. 5 noch unbekannt gewesen, und nur 2 gedruckt. Bei den anderen dagegen, die in auswärtigen oder zugleich in auswärtigen und Deutschen Bibliotheken überliefert sind, zählen wir (abgeschen von den Segovia-Stücken) unter 42 resp. 55 Nummern nur 13 unbekannte, 3 resp. 6 ungedruckte, und 26 resp. 36, die schon in ihrem vollen Wortlaut gedruckt vorlagen. Es sind allerdings zum Teil besonders umfangreiche und wichtige Stücke, die wir aus Bibliotheks-Handschriften neu beibringen. Nur für 7 Nummern haben wir keine handschriftlichen Quellen auffinden können. Von ihnen sind drei (nrr. 157. 158. 162) lediglich kleine chronikalisch über- lieferte Ausgabenotizen, um die wir uns nicht sonderlich zu bemühen brauchen; in einem Stück, nr. 47b, handelt es sich nur um einen Hinweis, den wir des Zusammenhanges wegen eingestellt haben ; die drei letzten Stücke dagegen sind wichtige Schreiben aus dem Ge- biete der Konzilsfrage: nr. 41 ein Schreiben des Konzils an die Kurfürsten, nrr. 225 u. 227 zwei Schreiben Kaiser Sigmunds an das Konzil. Zu diesen 3 Nummern, für die wir trotz aller Bemühungen überhaupt keine handschriftliche Vorlage haben auffinden können, treten allerdings noch einige hinzu, die zwar bei uns nach archivalischer Quelle erscheinen, die aber aus einer andern von uns nicht wieder aufgefundenen Vorlage später gedruckt waren. Von dem kaiserlichen Ausschreiben nr. 275 fehlt uns das bei Lünig gedruckte, an Erfurt gerichtete, von dem kaiserlichen Schreiben nr. 287, das durch Dynter's Chronik überlieferte, nach Lüttich gesandte Exemplar. Ziehen wir die Summe aus diesen statistischen Angaben, so sind unter den oben erwähnten 333 Nummern im ganzen 176 bisher gans unbekannt, 44 nur teilweise durch Erwähnung, Regest oder teilweisen Druck bekannt gewesen, während 113 schon vollständig gedruckt vorlagen, ein auch im Vergleich zu früheren Bän- den recht günstiges Verhältnis. Wenn wir unser Material nach den verschiedenen Gattungen der Schrift- stücke zu ordnen versuchen und dafür eine zweite Statistik aufstellen, so finden wir 20 Urkunden, 180 Briefe, 111 Akten im engeren Sinne und 22 Rechnungen. Wie man sieht, überwiegt also auch dieses Mal, wie in allen unseren Bänden, bei weitem die Kategorie der Korrespondenzen, aber in erheblicher Zahl folgen doch die Akten, zu denen wir mit Fug und Recht auch noch einen Teil der Rechnungen zählen dürfen. Unter diesen beiden für uns wichtigsten Gattungen von Schriftstücken ist der Prozentsatz der noch unbekannten Stücke fast ganz gleich; aber unter den Briefen haben wir daneben eine größtere Zahl von bisher nur teilweise bekannten Stücken, während die Zahl der vollständig gedruckten unter den Akten etwas größter ist, sehr erklärlicherweise, da von Briefen sehr viel häufiger und leichter Regesten gegeben werden, während Aktenstücke unserer Zeit, wenn überhaupt publiziert, meist im vollen Wortlaut zum Abdruck ge- langt sind. Unter den 180 Briefen sind 92, also gut 50 Prozent noch ganz unbekannt, 28 nur im Regest oder teilweise gedruckt, 60 schon gedruckt. Unter den 111 Akten- stücken finden wir 62, also ebenfalls mehr als die Hälfte bisher ganz unbekannte, 5 bisher teilweise, 44 schon vollständig gedruckte Nummern. Unter den 20 Urkunden waren bisher 8 ganz unbekannt, 7 teilweise, 5 vollständig publiziert. Bei den 22 Rech- nungen stellt sich der Prozentsatz des Ungedruckten am günstigsten. Wir zählen 14 bisher ganz unbekannte, 4 zum Teil, 4 vollständig publizierte Nummern. In Summa
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Vorwort. XV erhalten wir unter den 333 Nummern wieder 176 unbekannte, 44 teilweise, 113 vollständig gedruckte. Betrachten wir die einzelnen Kategorieen genauer, so setzen sich die 20 Urkun- den zusammen aus 4 Verträgen und Bündnissen (nrr. 140. 215. 215a u. 316), 9 Vollmachten, 2 Zahlungsbefehlen resp. Quittungen (nrr. 152. 172), 1 Geleits- und 1 Begnadigungs- urkunde (nrr. 294 u. 212), 1 Verpfändung (nr. 258), 1 Protest- und 1 Kriegserklärung (nrr. 226 u. 286). Unter den Briefen, zu denen hier auch die Patente gerechnet sind, zählen wir 50 kaiserliche Schreiben, darunter 21 bisher unbekannte und 9 nur teilweise publi- zierte. Es befinden sich unter diesen 50 Nummern 7 Ausschreiben und Einladungen (nrr. 87. 163. 193. 194. 240. 259. 275), 2 Beglaubigungsschreiben für Gesandte (nrr. 18 u. 34), 10 Briefe, die zugleich als Beglaubigungsschreiben dienen (nrr. 2. 10. 16. 19. 35. 54. 79. 80. 169. 190) und 31 andere Stücke. Neben diesen 50 kaiserlichen Schreiben stehen 10 päpstliche, 23 kurfürstliche und fürstliche Briefe (darunter 4 Kol- lektivschreiben, nrr. 39. 125. 126. 136) und 77 Nummern städtischer Korrespondenzen, worunter sich 14 Ausschreiben von Städtetagen, 27 städtische Gesandtschaftsberichte be- finden, endlich noch 20 Schreiben verschiedener Absender, darunter 16 aus kirchlichen Kreisen, von Kardinälen, vom Konzil, von Konzilsgesandten u. s. w. (nrr. 6. 7. 9. 23. 38. 40. 41. 49. 55. 55a. 182. 230. 249. 278. 280. 281), und 4 von Männern in kaiser- lichen und königlichen Diensten (nrr. 4. 11. 290. 291). Ordnen wir diese Briefe noch unter einem andern Gesichtspunkt, so finden wir unter ihnen 21 Ausschreiben zu Versammlungen (7 kaiserliche und 14 städtische) und im ganzen 34 Gesandtschaftsberichte, unter ihnen wie erwähnt 27 städtische und 4 von Konzilsgesandten. — Unter den städtischen Gesandtschaftsberichten bietet unser Band eine Rarität, auf die wir auch an dieser Stelle aufmerksam machen wollen, näm- lich 2 Venetianische Gesandtschaftsberichte, soweit uns bekannt, die frühesten erhaltenen Vorläufer der für das 16. Jahrhundert so berühmt gewordenen Quellen-Serie. Nur dem zufälligen Umstande, daß diese Berichte von Venedig an die Kurie mitgeteilt wurden, verdanken wir ihre Erhaltung. Ein merkwürdiges Stück von ähnlichem litterarischen Interesse ist auch der unbekannte Originalbrief des Enea Silvio, den wir aus den Lon- doner Sammlungen unter nr. 55a beibringen. Bei den Aktenstücken sind die verschiedenen Unterarten nicht immer scharf zu unterscheiden. Nach einer Aufstellung, die wir versucht haben, wären zu zählen erstens 9 Abschiede, darunter 1 Reichsabschied (nr. 146) und 8 städtische Abschiede, zweitens mindestens 8 Protokolle oder protokoll-ähnliche Aufzeichnungen (Protokolle im strengsten Sinne nrr. 75 u. 307, protokollähnliche Stücke nrr. 51e. 117. 248 u. desgl. aus Segovia nrr. 76. 77. 141). Zu den Protokollen kann man auch noch manche Stücke aus Segovia rechnen und die Aufzeichnungen aus den Venetianischen Ratsverhandlungen, die wir je nach ihrem Inhalt als Instruktionen, Briefe oder Entwürfe gezählt haben. — Zu den Ab- schieden und Protokollen kommen drittens 24 resp. 25 Gesandtschaftsinstruktionen (21 resp. 22 noch unbekannt, 2 ungedruckt und 1 gedruckt), darunter 1 kaiserliche (nr. 3), 22 städtische, zu denen die eben erwähnten Venetianischen Instruktionen einen großen Teil liefern, und zwei von uns unter nr. 168 vereinigte und als eine nr. gezählte Instruktionen Konrads v. Weinsberg; viertens 24 Propositionen und ähnliche Stücke, darunter 11 kaiserliche (nrr. 24. 25. 47“. 47d. 143. 178. 253. 254. 264. 264“. 264b), freilich meistens schon gedruckt, 5 fürstliche (nrr. 120. 122. 205. 219. 219a), darunter 3 noch ganz unbekannt und 1 ungedruckt, 7 städtische (nrr. 113. 118. 118a. 121. 265. 267. 268), darunter 6 unbekannt, und endlich noch 1 Ratschlag vom Ausschuß der Germanischen Nation im Baseler Konzil (nr. 144). — Wir zählen dann weiter fünftens 32 Stücke, die mit solchen Propositionen aufs engste zusammenhängen,
Vorwort. XV erhalten wir unter den 333 Nummern wieder 176 unbekannte, 44 teilweise, 113 vollständig gedruckte. Betrachten wir die einzelnen Kategorieen genauer, so setzen sich die 20 Urkun- den zusammen aus 4 Verträgen und Bündnissen (nrr. 140. 215. 215a u. 316), 9 Vollmachten, 2 Zahlungsbefehlen resp. Quittungen (nrr. 152. 172), 1 Geleits- und 1 Begnadigungs- urkunde (nrr. 294 u. 212), 1 Verpfändung (nr. 258), 1 Protest- und 1 Kriegserklärung (nrr. 226 u. 286). Unter den Briefen, zu denen hier auch die Patente gerechnet sind, zählen wir 50 kaiserliche Schreiben, darunter 21 bisher unbekannte und 9 nur teilweise publi- zierte. Es befinden sich unter diesen 50 Nummern 7 Ausschreiben und Einladungen (nrr. 87. 163. 193. 194. 240. 259. 275), 2 Beglaubigungsschreiben für Gesandte (nrr. 18 u. 34), 10 Briefe, die zugleich als Beglaubigungsschreiben dienen (nrr. 2. 10. 16. 19. 35. 54. 79. 80. 169. 190) und 31 andere Stücke. Neben diesen 50 kaiserlichen Schreiben stehen 10 päpstliche, 23 kurfürstliche und fürstliche Briefe (darunter 4 Kol- lektivschreiben, nrr. 39. 125. 126. 136) und 77 Nummern städtischer Korrespondenzen, worunter sich 14 Ausschreiben von Städtetagen, 27 städtische Gesandtschaftsberichte be- finden, endlich noch 20 Schreiben verschiedener Absender, darunter 16 aus kirchlichen Kreisen, von Kardinälen, vom Konzil, von Konzilsgesandten u. s. w. (nrr. 6. 7. 9. 23. 38. 40. 41. 49. 55. 55a. 182. 230. 249. 278. 280. 281), und 4 von Männern in kaiser- lichen und königlichen Diensten (nrr. 4. 11. 290. 291). Ordnen wir diese Briefe noch unter einem andern Gesichtspunkt, so finden wir unter ihnen 21 Ausschreiben zu Versammlungen (7 kaiserliche und 14 städtische) und im ganzen 34 Gesandtschaftsberichte, unter ihnen wie erwähnt 27 städtische und 4 von Konzilsgesandten. — Unter den städtischen Gesandtschaftsberichten bietet unser Band eine Rarität, auf die wir auch an dieser Stelle aufmerksam machen wollen, näm- lich 2 Venetianische Gesandtschaftsberichte, soweit uns bekannt, die frühesten erhaltenen Vorläufer der für das 16. Jahrhundert so berühmt gewordenen Quellen-Serie. Nur dem zufälligen Umstande, daß diese Berichte von Venedig an die Kurie mitgeteilt wurden, verdanken wir ihre Erhaltung. Ein merkwürdiges Stück von ähnlichem litterarischen Interesse ist auch der unbekannte Originalbrief des Enea Silvio, den wir aus den Lon- doner Sammlungen unter nr. 55a beibringen. Bei den Aktenstücken sind die verschiedenen Unterarten nicht immer scharf zu unterscheiden. Nach einer Aufstellung, die wir versucht haben, wären zu zählen erstens 9 Abschiede, darunter 1 Reichsabschied (nr. 146) und 8 städtische Abschiede, zweitens mindestens 8 Protokolle oder protokoll-ähnliche Aufzeichnungen (Protokolle im strengsten Sinne nrr. 75 u. 307, protokollähnliche Stücke nrr. 51e. 117. 248 u. desgl. aus Segovia nrr. 76. 77. 141). Zu den Protokollen kann man auch noch manche Stücke aus Segovia rechnen und die Aufzeichnungen aus den Venetianischen Ratsverhandlungen, die wir je nach ihrem Inhalt als Instruktionen, Briefe oder Entwürfe gezählt haben. — Zu den Ab- schieden und Protokollen kommen drittens 24 resp. 25 Gesandtschaftsinstruktionen (21 resp. 22 noch unbekannt, 2 ungedruckt und 1 gedruckt), darunter 1 kaiserliche (nr. 3), 22 städtische, zu denen die eben erwähnten Venetianischen Instruktionen einen großen Teil liefern, und zwei von uns unter nr. 168 vereinigte und als eine nr. gezählte Instruktionen Konrads v. Weinsberg; viertens 24 Propositionen und ähnliche Stücke, darunter 11 kaiserliche (nrr. 24. 25. 47“. 47d. 143. 178. 253. 254. 264. 264“. 264b), freilich meistens schon gedruckt, 5 fürstliche (nrr. 120. 122. 205. 219. 219a), darunter 3 noch ganz unbekannt und 1 ungedruckt, 7 städtische (nrr. 113. 118. 118a. 121. 265. 267. 268), darunter 6 unbekannt, und endlich noch 1 Ratschlag vom Ausschuß der Germanischen Nation im Baseler Konzil (nr. 144). — Wir zählen dann weiter fünftens 32 Stücke, die mit solchen Propositionen aufs engste zusammenhängen,
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XVI Vorwort. darunter 21, die sich auf kaiserliche Propositionen beziehen, nämlich 4 Aufzeichnungen über Verhandlungen und Antworten (nrr. 82. 266. 308. 318, alle bisher unbekannt), 1 Rede eines kaiserlichen Gesandten (nr. 85) und 23 Aufzeichnungen, die Segovia über solche Propositionen und daran sich anschließende Verhandlungen gemacht hat. Von Stücken, die mit anderen Propositionen zusammenhängen, verzeichnen wir noch 2 Aufzeichnungen Segovias über derartige Vorschläge (nrr. 142 u. 189) und 1 Rede eines Venetianischen Gesandten (nr. 47e). —Dazu kommen sechstens noch 9 Entwürfe, die bei Verhandlungen vorgelegt wurden, fast sämtlich bisher unbekannt. Nur ein einziger, der kaiserliche Ent- wurf nr. 57 ist schon gedruckt. Außter ihm haben wir noch 2 kaiserliche Entwürfe (nrr. 119 u. 301), einen zugleich fürstlichen und städtischen (nr. 209), 4 städtische (nrr. 187. 302. 303. 311) und einen konziliaren (nr. 48). — Der siebentens übrig bleibende kleine Rest von 5 Varia, die wir in keiner dieser Gattungen recht unter- bringen konnten und die auch z. T. nicht recht eigentlich zu den Akten gehören mögen, sind die nrr. 47b (schon oben pag. XIV lin. 14 erwähnt), 200 u. 283 (Aufzeichnungen des Nördlinger Stadtschreibers in seinem Kopialbuch), 255 (eine Verordnung des Regens- burger Rates) und nr. 298 (ein Adressenverzeichnis). Unter dem Material von Rechnungen stehen die Auszüge aus städtischen Rechnungsbüchern, Ausgabenotizen, Schenkungen u. s. w. voran. Es sind 19 Stücke dieser Rubrik zum Abdruck gelangt, darunter 13 noch ganz unbekannte, 3 teilweise, 3 voll- ständig gedruckte, diese letzteren nur chronikalisch überliefert. — Zu diesen städtischen Rechnungen kommen noch die 3 großen Judensteuer-Verzeichnisse, eines un- bekannt, eines nur durch Erwähnung bekannt, eines vollständig gedruckt, die wir alle 3 auch zu den Akten rechnen können. Eine Bemerkung drängt sich beim Uberblicken unserer Quellen und des von ihnen dargebotenen Materials noch auf: wie viel nämlich doch auch in dieser Zeit verloren gegangen ist. Dr. Beckmann hat in den Anmerkungen auf die uns angehenden, in anderen Stücken erwähnten, aber nicht aufgefundenen Schriftstücke hingewiesen. Es sei an dieser Stelle nur beispielsweise hervorgehoben, daß wir ein Schriftstück wie das zweite Ein- ladungsschreiben zum Baseler Reichstag vom 8. Dezember 1433 nur aus einer Erwähnung in der Korrespondenz kennen, aber kein einziges Exemplar, weder im Original noch in Abschrift, besitzen, obschon ein derartiges Stück an eine große Anzahl von Adressaten gegangen ist und also die Wahrscheinlichkeit der Erhaltung eine verhältnismäßtig sehr große war. Die Lückenhaftigkeit der Uberlieferung zeigt sich auch in einer anderen Erscheinung: bei so vielen anfänglich-mit Eifer betriebenen Verhandlungen ver- mögen wir nicht anzugeben, was weiter daraus geworden ist. Es liegt das manchmal daran, daß sie thatsächlich im Sande verliefen. Waren weitere Verhandlungen aussichts- los, so wurde die Korrespondenz wohl stillschweigend abgebrochen, so daß ein äußerlicher Abschluß fehlt und man meinen möchte, es mißtten die Schriftstücke über die angekündigten weiteren Verhandlungen verloren sein, während doch vielleicht ein weiteres Material über- haupt niemals vorhanden war. So steht es z. B. wohl mit dem Tage, den Sigmund wegen des Hussitenanschlages auf den 14 März 1434 nach Basel angesetzt hatte (s. nrr. 147. 148) und mit den Verhandlungen zwischen Ritterschaft und Schwäbischem Städtebund im Herbst 1434 (s. nr. 243 art. 7). Es gibt daneben aber auch Fälle, in denen aller Wahrscheinlichkeit nach diese sang- und klanglosen Ausgänge nur auf das Konto unserer lückenhaften Uberlieferung zu setzen sind. So z. B. ganz offenbar bei den Verhandlungen über die Schwäbische Landfriedensfrage im Frühjahr 1434 (s. pag. 181, 14�17) und bei der Korrespondenz über ein Darlehen für Donauwörth (s. pag. 448, 31f.), vielleicht auch bei den Verhandlungen der Schwäbischen Städte über Hilfe für Pilsen (s. nr. 138). Wir haben oben die Uberzeugung ausgesprochen, daß neues Material in großem Maßtstabe wohl nur noch durch besondere Glücksfunde herbeizuschaffen sei. Das schließt
XVI Vorwort. darunter 21, die sich auf kaiserliche Propositionen beziehen, nämlich 4 Aufzeichnungen über Verhandlungen und Antworten (nrr. 82. 266. 308. 318, alle bisher unbekannt), 1 Rede eines kaiserlichen Gesandten (nr. 85) und 23 Aufzeichnungen, die Segovia über solche Propositionen und daran sich anschließende Verhandlungen gemacht hat. Von Stücken, die mit anderen Propositionen zusammenhängen, verzeichnen wir noch 2 Aufzeichnungen Segovias über derartige Vorschläge (nrr. 142 u. 189) und 1 Rede eines Venetianischen Gesandten (nr. 47e). —Dazu kommen sechstens noch 9 Entwürfe, die bei Verhandlungen vorgelegt wurden, fast sämtlich bisher unbekannt. Nur ein einziger, der kaiserliche Ent- wurf nr. 57 ist schon gedruckt. Außter ihm haben wir noch 2 kaiserliche Entwürfe (nrr. 119 u. 301), einen zugleich fürstlichen und städtischen (nr. 209), 4 städtische (nrr. 187. 302. 303. 311) und einen konziliaren (nr. 48). — Der siebentens übrig bleibende kleine Rest von 5 Varia, die wir in keiner dieser Gattungen recht unter- bringen konnten und die auch z. T. nicht recht eigentlich zu den Akten gehören mögen, sind die nrr. 47b (schon oben pag. XIV lin. 14 erwähnt), 200 u. 283 (Aufzeichnungen des Nördlinger Stadtschreibers in seinem Kopialbuch), 255 (eine Verordnung des Regens- burger Rates) und nr. 298 (ein Adressenverzeichnis). Unter dem Material von Rechnungen stehen die Auszüge aus städtischen Rechnungsbüchern, Ausgabenotizen, Schenkungen u. s. w. voran. Es sind 19 Stücke dieser Rubrik zum Abdruck gelangt, darunter 13 noch ganz unbekannte, 3 teilweise, 3 voll- ständig gedruckte, diese letzteren nur chronikalisch überliefert. — Zu diesen städtischen Rechnungen kommen noch die 3 großen Judensteuer-Verzeichnisse, eines un- bekannt, eines nur durch Erwähnung bekannt, eines vollständig gedruckt, die wir alle 3 auch zu den Akten rechnen können. Eine Bemerkung drängt sich beim Uberblicken unserer Quellen und des von ihnen dargebotenen Materials noch auf: wie viel nämlich doch auch in dieser Zeit verloren gegangen ist. Dr. Beckmann hat in den Anmerkungen auf die uns angehenden, in anderen Stücken erwähnten, aber nicht aufgefundenen Schriftstücke hingewiesen. Es sei an dieser Stelle nur beispielsweise hervorgehoben, daß wir ein Schriftstück wie das zweite Ein- ladungsschreiben zum Baseler Reichstag vom 8. Dezember 1433 nur aus einer Erwähnung in der Korrespondenz kennen, aber kein einziges Exemplar, weder im Original noch in Abschrift, besitzen, obschon ein derartiges Stück an eine große Anzahl von Adressaten gegangen ist und also die Wahrscheinlichkeit der Erhaltung eine verhältnismäßtig sehr große war. Die Lückenhaftigkeit der Uberlieferung zeigt sich auch in einer anderen Erscheinung: bei so vielen anfänglich-mit Eifer betriebenen Verhandlungen ver- mögen wir nicht anzugeben, was weiter daraus geworden ist. Es liegt das manchmal daran, daß sie thatsächlich im Sande verliefen. Waren weitere Verhandlungen aussichts- los, so wurde die Korrespondenz wohl stillschweigend abgebrochen, so daß ein äußerlicher Abschluß fehlt und man meinen möchte, es mißtten die Schriftstücke über die angekündigten weiteren Verhandlungen verloren sein, während doch vielleicht ein weiteres Material über- haupt niemals vorhanden war. So steht es z. B. wohl mit dem Tage, den Sigmund wegen des Hussitenanschlages auf den 14 März 1434 nach Basel angesetzt hatte (s. nrr. 147. 148) und mit den Verhandlungen zwischen Ritterschaft und Schwäbischem Städtebund im Herbst 1434 (s. nr. 243 art. 7). Es gibt daneben aber auch Fälle, in denen aller Wahrscheinlichkeit nach diese sang- und klanglosen Ausgänge nur auf das Konto unserer lückenhaften Uberlieferung zu setzen sind. So z. B. ganz offenbar bei den Verhandlungen über die Schwäbische Landfriedensfrage im Frühjahr 1434 (s. pag. 181, 14�17) und bei der Korrespondenz über ein Darlehen für Donauwörth (s. pag. 448, 31f.), vielleicht auch bei den Verhandlungen der Schwäbischen Städte über Hilfe für Pilsen (s. nr. 138). Wir haben oben die Uberzeugung ausgesprochen, daß neues Material in großem Maßtstabe wohl nur noch durch besondere Glücksfunde herbeizuschaffen sei. Das schließt
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Vorwort. XVII aber natürlich nicht aus, daß eine Nachlese im einzelnen an verschiedenen Punkten zu erwarten ist. So ist, als wir den Band schon abgeschlossen und sogar die „Zu- sätze und Verbesserungen“ schon gedruckt hatten, noch das zweite Original des Vertrages zwischen Sigmund und der Republik Venedig durch Dr. Herre im Venetianischen Staats- archiv aufgefunden worden. Es liegt dort unter den „Atti diplomatici restituiti dal governo austriaco nel 1868", die sich bisher unserer Beachtung entzogen hatten. IV. Der Inhalt des Bandes und einige neue Ergebnisse. Unser Band wird eröffnet und geschlossen durch zwei Hauptabteilungen, die sich nicht in das Schema von Reichstagen und andern Versammlungen haben einfügen lassen: die Entwicklung der Kirchenfrage von Sigmunds Kaiserkrönung bis zum Reichstag zu Basel und die Bündnisverhandlungen zwischen Kaiser Sigmund und Venedig bis zum Abschluß des Bündnisses im Jahre 1435. Warum wir hier von dem sonst festgehaltenen äußeren Schema abgewichen sind und diese sich dem Schema nicht fügenden Materialien aufgenommen haben, hat Dr. Beckmann in den Einleitungen, wie ich glaube, überzeugend begründet. Zwischen diesen beiden irregulären Hauptabteilungen stehen der Baseler Reichs- tag vom November 1433 bis Mai 1434 mit einem umfangreichen Aktenmaterial, dann der Ulmer Reichstag von Mai bis August 1434, der kaiserliche Tag zu Regensburg, August bis Oktober 1434 und die drei kaiserlichen Tage zu Frankfurt, nämlich die Ge- sandten-Konferenz im Dezember 1434, der Reichstag vom Mai 1435 und der nicht zu- stande gekommene Reichstag vom Juni desselben Jahres. Zu der Kirchenfrage bieten wir verhältnismäßsig am wenigsten absolut neues Material. Die Gründe ergeben sich aus den oben gegebenen statistischen Mitteilungen. Die alten Konziliensammlungen und Martène’s und Durand’s Sammelwerk, die gemeinsam in Mansi’s „Collectio“ auslaufen, und Segovia’s im Erscheinen begriffene Konzilschronik haben die Hauptmasse des Stoffes schon ans Licht gebracht. In allerletzter Zeit hat uns Haller’s „Concilium Basiliense" noch einen Teil des Materials vorweggenommen. Deshalb zählen wir in den Abteilungen, die zu der Kirchenfrage gehören, unter 94 Nummern 56 schon gedruckte und 16 teilweise gedruckte, neben nur 23 bisher ganz unbekannten Stücken, während das Verhältnis im Bande sonst, wie wir sahen, viel günstiger ist. Gleichwohl dürfen wir behaupten, daß in den Verlauf der kirchenpolitischen Verhandlungen erst durch unsere Publikation volle Klarheit kommt und daß das wichtigste Material, auch das bereits ge- druckte, jetat erst wirklich aufgeschlossen ist. Es handelt sich in erster Linie um die große Konzilschronik des Johannes von Segovia, deren Abdruck in den Monumenta con- ciliorum saeculi XV ein wahrhaft abschreckendes Beispiel dafür ist, was bei einer höchst sorgsamen und getreuen, aber eben nur mechanisch-treuen, Wiedergabe der Handschrift mit Vernachlässigung der meisten Regeln moderner Editionstechnik oder überhaupt verständiger Editionsgrundsätze herauskommen kann. Was aus dem reichen Material des Segovia in den Bereich unserer Reichstagsakten fällt, ist, so dürfen wir wohl behaupten, erst jetzt ganz genießbar, ja benutzbar ge- worden. Die Stücke, die bei Mansi stehen, können wir fast alle nach handschriftlichen Vorlagen und in einem vielfach berichtigten Abdruck bieten. Die von Martène benutzte Handschrift ist es gelungen wieder aufzufinden, während der Kodex, der den alten Kon- ziliensammlungen zugrunde lag, allerdings, wie es scheint, unrettbar verloren ist, und für die betreffenden Stücke andere Handschriften aufgesucht werden mußten. Zu dem vielen, was durch Segovia und die alten Sammlungen bekannt war, ist aber immerhin noch ein beachtenswertes neues Material hinzu gekommen. Die Venetianischen Senatsregister sind, auch wo wir die daraus entnommenen Stücke nicht zur Kirchenfrage eingereiht haben, III Deutsche Reichstags-Akten XI.
Vorwort. XVII aber natürlich nicht aus, daß eine Nachlese im einzelnen an verschiedenen Punkten zu erwarten ist. So ist, als wir den Band schon abgeschlossen und sogar die „Zu- sätze und Verbesserungen“ schon gedruckt hatten, noch das zweite Original des Vertrages zwischen Sigmund und der Republik Venedig durch Dr. Herre im Venetianischen Staats- archiv aufgefunden worden. Es liegt dort unter den „Atti diplomatici restituiti dal governo austriaco nel 1868", die sich bisher unserer Beachtung entzogen hatten. IV. Der Inhalt des Bandes und einige neue Ergebnisse. Unser Band wird eröffnet und geschlossen durch zwei Hauptabteilungen, die sich nicht in das Schema von Reichstagen und andern Versammlungen haben einfügen lassen: die Entwicklung der Kirchenfrage von Sigmunds Kaiserkrönung bis zum Reichstag zu Basel und die Bündnisverhandlungen zwischen Kaiser Sigmund und Venedig bis zum Abschluß des Bündnisses im Jahre 1435. Warum wir hier von dem sonst festgehaltenen äußeren Schema abgewichen sind und diese sich dem Schema nicht fügenden Materialien aufgenommen haben, hat Dr. Beckmann in den Einleitungen, wie ich glaube, überzeugend begründet. Zwischen diesen beiden irregulären Hauptabteilungen stehen der Baseler Reichs- tag vom November 1433 bis Mai 1434 mit einem umfangreichen Aktenmaterial, dann der Ulmer Reichstag von Mai bis August 1434, der kaiserliche Tag zu Regensburg, August bis Oktober 1434 und die drei kaiserlichen Tage zu Frankfurt, nämlich die Ge- sandten-Konferenz im Dezember 1434, der Reichstag vom Mai 1435 und der nicht zu- stande gekommene Reichstag vom Juni desselben Jahres. Zu der Kirchenfrage bieten wir verhältnismäßsig am wenigsten absolut neues Material. Die Gründe ergeben sich aus den oben gegebenen statistischen Mitteilungen. Die alten Konziliensammlungen und Martène’s und Durand’s Sammelwerk, die gemeinsam in Mansi’s „Collectio“ auslaufen, und Segovia’s im Erscheinen begriffene Konzilschronik haben die Hauptmasse des Stoffes schon ans Licht gebracht. In allerletzter Zeit hat uns Haller’s „Concilium Basiliense" noch einen Teil des Materials vorweggenommen. Deshalb zählen wir in den Abteilungen, die zu der Kirchenfrage gehören, unter 94 Nummern 56 schon gedruckte und 16 teilweise gedruckte, neben nur 23 bisher ganz unbekannten Stücken, während das Verhältnis im Bande sonst, wie wir sahen, viel günstiger ist. Gleichwohl dürfen wir behaupten, daß in den Verlauf der kirchenpolitischen Verhandlungen erst durch unsere Publikation volle Klarheit kommt und daß das wichtigste Material, auch das bereits ge- druckte, jetat erst wirklich aufgeschlossen ist. Es handelt sich in erster Linie um die große Konzilschronik des Johannes von Segovia, deren Abdruck in den Monumenta con- ciliorum saeculi XV ein wahrhaft abschreckendes Beispiel dafür ist, was bei einer höchst sorgsamen und getreuen, aber eben nur mechanisch-treuen, Wiedergabe der Handschrift mit Vernachlässigung der meisten Regeln moderner Editionstechnik oder überhaupt verständiger Editionsgrundsätze herauskommen kann. Was aus dem reichen Material des Segovia in den Bereich unserer Reichstagsakten fällt, ist, so dürfen wir wohl behaupten, erst jetzt ganz genießbar, ja benutzbar ge- worden. Die Stücke, die bei Mansi stehen, können wir fast alle nach handschriftlichen Vorlagen und in einem vielfach berichtigten Abdruck bieten. Die von Martène benutzte Handschrift ist es gelungen wieder aufzufinden, während der Kodex, der den alten Kon- ziliensammlungen zugrunde lag, allerdings, wie es scheint, unrettbar verloren ist, und für die betreffenden Stücke andere Handschriften aufgesucht werden mußten. Zu dem vielen, was durch Segovia und die alten Sammlungen bekannt war, ist aber immerhin noch ein beachtenswertes neues Material hinzu gekommen. Die Venetianischen Senatsregister sind, auch wo wir die daraus entnommenen Stücke nicht zur Kirchenfrage eingereiht haben, III Deutsche Reichstags-Akten XI.
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XVIII Vorwort. fast auf Schritt und Tritt für das Verständnis der Konzilsangelegenheiten zu vergleichen. Die Abdrücke aus der schon von Kluckhohn benutzten Bayerischen Korrespondenz bieten noch manches Neue. Im übrigen sei nur noch aufmerksam gemacht auf Sigmunds Ge- sandtschaftsinstruktion nr. 3, auf seine dem Baseler Archiv entnommenen Schreiben nrr. 10. 17. 29, auf seine höchst interessanten Briefe nrr. 62 u. 63, auf die schon erwähnten Ve- netianischen Gesandtschaftsberichte nrr. 43 u. 45 und den an Kardinal Orsini gerich- teten Bericht nr. 55 (diese fünf Stücke alle aus Florenz), auf Enea Silvio's merkwürdiges Schreiben nr. 55a, auf den Entwurf nr. 48, Straßburger Gesandtschaftsberichte nrr. 93 u. 97 und den großen Bericht des Bischofs von Lübeck über die Regensburger Verhand- lungen, nr. 249. Den Hauptwert aber dürfen wir bei Vergleichung mit dem bisherigen Stand der Forschung auf den Charakter unserer Edition legen. Es ist hier jetzt alles, was sich auf das Verhältnis des Reiches zum Konzil bezieht, übersichtlich zusammengestellt, entscheidende Stücke, die bisher zum Teil förmlich in dem Wust der Uberlieferung versteckt waren, sind aus der Masse der übrigen herausgehoben. Damit gewinnt man ein nicht nur klareres, sondern oft ganz neues Bild von den Vorgängen. Was im einzelnen nach dieser Richtung hin geleistet ist, ergiebt sich aus den Einleitungen des Herausgebers zu den einzelnen Tagen. Hier mögen nur noch ein paar allgemeine und zusammenfassende Bemerkungen folgen. In unsern Akten tritt die Bedeutung der vermittelnden Thätigkeit Kaiser Sig- munds viel klarer als bisher hervor; sie ist jetzt besser als früher gegen kritische Zweifel gesichert. Man wird, glauben wir, von Sigmunds Romzug, seiner Haltung zu Papst und Konzil überhaupt eine günstigere Meinung gewinnen, als sie bisher in unserer Historiographie herrschend war. Es sei beispielsweise darauf aufmerksam gemacht, wie der Herausgeber dieses Bandes in der Einleiung zur ersten Hauptabteilung die Rückkehr Sigmunds aus Italien verfolgt hat und das Ergebnis der von ihm gesammelten Daten wohl mit Recht in Gegensatz zu der letzten deutschen Darstellung dieser Vorgänge stellt. Für die prinzipielle Bedeutung des Gegensatzes zwischen Papst und Konzil, zwischen der konziliaren und der papalen Idee scheint Sigmund allerdings kein rechtes Verständ- nis gehabt zu haben. Es macht den Eindruck, als habe er geglaubt, bei beiderscitigem gutem Willen würden sich die streitenden kirchlichen Mächte ja leicht vertragen können. Er suchte den ehrlichen Makler zwischen ihnen zu machen, wurde unwillig über die Schwierigkeiten, die ihm dabei aufstießen und sah in ihnen, wenn er auch bei ihrer Uber- windung viele Geduld bewies, doch im wesentlichen wohl theologische und juristische Spitz- findigkeiten oder Rechthabereien. Er hat während seines Italienischen Zuges lange Zeit mit großter Zähigkeit die Sache des Konzils vertreten, während er doch den Papst zur Erlangung der Kaiserkrone brauchte. Dabei kam es ihm aber nicht auf die vorherr- schende Stellung der Konzilien in der Kirche, sondern auf die Förderung der bestimmten Aufgaben dieses Baseler Konzils, die Reformation der Kirche und die Glaubensfragen, insbesondere auch auf die Einigung mit den Hussiten an. Sigmunds Herz hing an der dem Baseler Konzil zugewiesenen Aufgabe, die in Konstanz fallengelassene Kirchenreformation durchzuführen. Daß er einst in Konstanz das Schisma beseitigt hatte, war vielleicht die stolzeste Erinnerung seines politischen Lebens. Was damals begonnen war, wollte er in Basel vollendet haben. Das war ein Ziel, wenn man will, seines persönlichen Ehrgeizes, aber mit der Frage der Kirchenreform hingen jetzt auch die wichtigsten Interessen seines Erbkönigreiches Böhmen zusammen. Er durfte nicht hoffen, Herr des Landes zu werden, ohne daß über die Glaubensfrage eine Verständigung mit den Hussiten erfolgt war, und Prag mochte ihm wohl die Communion sub utraque specie wert sein. Die Türkengefahr, die sein Königreich Ungarn bedrohte, legte ihm zugleich den Wert einer Einigung mit der Griechischen Kirche nahe. Ideale und praktische Motive vereinigten sich so, um aus Sigmund einen eifrigen Freund der
XVIII Vorwort. fast auf Schritt und Tritt für das Verständnis der Konzilsangelegenheiten zu vergleichen. Die Abdrücke aus der schon von Kluckhohn benutzten Bayerischen Korrespondenz bieten noch manches Neue. Im übrigen sei nur noch aufmerksam gemacht auf Sigmunds Ge- sandtschaftsinstruktion nr. 3, auf seine dem Baseler Archiv entnommenen Schreiben nrr. 10. 17. 29, auf seine höchst interessanten Briefe nrr. 62 u. 63, auf die schon erwähnten Ve- netianischen Gesandtschaftsberichte nrr. 43 u. 45 und den an Kardinal Orsini gerich- teten Bericht nr. 55 (diese fünf Stücke alle aus Florenz), auf Enea Silvio's merkwürdiges Schreiben nr. 55a, auf den Entwurf nr. 48, Straßburger Gesandtschaftsberichte nrr. 93 u. 97 und den großen Bericht des Bischofs von Lübeck über die Regensburger Verhand- lungen, nr. 249. Den Hauptwert aber dürfen wir bei Vergleichung mit dem bisherigen Stand der Forschung auf den Charakter unserer Edition legen. Es ist hier jetzt alles, was sich auf das Verhältnis des Reiches zum Konzil bezieht, übersichtlich zusammengestellt, entscheidende Stücke, die bisher zum Teil förmlich in dem Wust der Uberlieferung versteckt waren, sind aus der Masse der übrigen herausgehoben. Damit gewinnt man ein nicht nur klareres, sondern oft ganz neues Bild von den Vorgängen. Was im einzelnen nach dieser Richtung hin geleistet ist, ergiebt sich aus den Einleitungen des Herausgebers zu den einzelnen Tagen. Hier mögen nur noch ein paar allgemeine und zusammenfassende Bemerkungen folgen. In unsern Akten tritt die Bedeutung der vermittelnden Thätigkeit Kaiser Sig- munds viel klarer als bisher hervor; sie ist jetzt besser als früher gegen kritische Zweifel gesichert. Man wird, glauben wir, von Sigmunds Romzug, seiner Haltung zu Papst und Konzil überhaupt eine günstigere Meinung gewinnen, als sie bisher in unserer Historiographie herrschend war. Es sei beispielsweise darauf aufmerksam gemacht, wie der Herausgeber dieses Bandes in der Einleiung zur ersten Hauptabteilung die Rückkehr Sigmunds aus Italien verfolgt hat und das Ergebnis der von ihm gesammelten Daten wohl mit Recht in Gegensatz zu der letzten deutschen Darstellung dieser Vorgänge stellt. Für die prinzipielle Bedeutung des Gegensatzes zwischen Papst und Konzil, zwischen der konziliaren und der papalen Idee scheint Sigmund allerdings kein rechtes Verständ- nis gehabt zu haben. Es macht den Eindruck, als habe er geglaubt, bei beiderscitigem gutem Willen würden sich die streitenden kirchlichen Mächte ja leicht vertragen können. Er suchte den ehrlichen Makler zwischen ihnen zu machen, wurde unwillig über die Schwierigkeiten, die ihm dabei aufstießen und sah in ihnen, wenn er auch bei ihrer Uber- windung viele Geduld bewies, doch im wesentlichen wohl theologische und juristische Spitz- findigkeiten oder Rechthabereien. Er hat während seines Italienischen Zuges lange Zeit mit großter Zähigkeit die Sache des Konzils vertreten, während er doch den Papst zur Erlangung der Kaiserkrone brauchte. Dabei kam es ihm aber nicht auf die vorherr- schende Stellung der Konzilien in der Kirche, sondern auf die Förderung der bestimmten Aufgaben dieses Baseler Konzils, die Reformation der Kirche und die Glaubensfragen, insbesondere auch auf die Einigung mit den Hussiten an. Sigmunds Herz hing an der dem Baseler Konzil zugewiesenen Aufgabe, die in Konstanz fallengelassene Kirchenreformation durchzuführen. Daß er einst in Konstanz das Schisma beseitigt hatte, war vielleicht die stolzeste Erinnerung seines politischen Lebens. Was damals begonnen war, wollte er in Basel vollendet haben. Das war ein Ziel, wenn man will, seines persönlichen Ehrgeizes, aber mit der Frage der Kirchenreform hingen jetzt auch die wichtigsten Interessen seines Erbkönigreiches Böhmen zusammen. Er durfte nicht hoffen, Herr des Landes zu werden, ohne daß über die Glaubensfrage eine Verständigung mit den Hussiten erfolgt war, und Prag mochte ihm wohl die Communion sub utraque specie wert sein. Die Türkengefahr, die sein Königreich Ungarn bedrohte, legte ihm zugleich den Wert einer Einigung mit der Griechischen Kirche nahe. Ideale und praktische Motive vereinigten sich so, um aus Sigmund einen eifrigen Freund der
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Vorwort. XIX Kirchenreform und der Glaubenseinigung zu machen. Aber darum war er noch nicht der Freund der konziliaren Ideen, so weit sie die Machtstellung des Papstes angriffen. Schon die Interessengemeinschaft aller monarchischen Gewalten führte ihn un- willkürlich bei gewissen Konflikten an die Seite des bedrohten obersten Inhabers der Kirchengewalt. Die auf dem Konzil vorherrschende Richtung und das ganze Treiben, das sich dort entwickelt hatte, waren ihm wenig sympathisch. Schon veröffentlicht ist der Vorschlag, den er später, im Dezember 1434, erst nach seiner Abreise von Basel dem Konzil machen ließ: wenigstens für gewisse Angelegenheiten, anstatt der Verhandlungen in den Depu- tationen eine solche nach Nationen einzuführen (nr. 254). Aber aus den Venetianischen Ratsbeschlüssen, die wir erst veröffentlichen erfährt man, daß dieser Gedanke weiter zurückreicht. Schon auf der Reise von Rom nach Basel hatte sich Sigmund abfällig über die Geschäftsordnung des Konzils geäußtert: sie weiche in manchen Punkten von der des Konstanzer und jedes anderen früheren Konzils ab; es sei auf die Nationen nicht die gebührende Rücksicht genommen und es seien auch Personen jeder Art Mitglieder geworden (nr. 71, art. 3). Bei den Venetianern fanden diese Außerungen freudige Auf- nahme. Sie wurden dabei nicht etwa nur von praktischen Erwägungen geleitet, wie sie Sigmund in seiner späteren Denkschrift geltend macht (der Rücksicht auf die Verschie- denartigkeit nationaler Verhältnissc), sondern sie faßten die Frage prinzipieller auf. Die Zusammensetzung des Konzils war ihnen zu demokratisch, verstattete dem niederen Klerus, ja allerhand hergelaufenem Volk, wie sie meinten, einen zu großen Einfluß. Man wird kaum fehl gehen, wenn man annimmt, daß auch Sigmund Motive solcher Art nicht fremd waren, als er den Gedanken hinwarf, die Nationen an Stelle der Deputationen zu setzen. Die Verhandlungen nach Nationen waren besser dazu geeignet, den Willen der geist- lichen und weltlichen Autoritäten zur Geltung zu bringen. Der Gegensatz des Autoritäts- gegen das Majoritätsprinzip ließ Sigmund an dem Geist der Baseler Versammlung An- stoß nehmen und ihr die Geschäftsordnung des Konstanzer Konzils mit der Verhandlung nach Nationen als Muster empfehlen. Sigmunds Stellung gegenüber den beiden streitenden kirchlichen Mächten verschiebt sich im Laufe des Jahres 1433 nicht unerheblich. Es kann das zunächst sehr merk- würdig erscheinen; denn Sigmund hatte damals nicht nur als gekrönter Kaiser größtere Unabhängigkeit gegen den Papst gewonnen, sondern er war auch noch zweifach von ihm verletzt worden. Der Papst hatte Mitte Februar seine Anerkennung des Baseler Konzils durch Rücksichtnahme auf das Eingreifen, nicht des Kaisers, sondern der Kurfürsten motiviert und diesen (den Kurfürsten) auch den Schutz des Konzils übertragen, doch offenbar eine Kränkung Sigmunds, zu der dieser aber gute Miene zu machen verstand. Als dann des Papstes Zugeständnisse vom Konzil für durchaus ungenügend erachtet wurden und Sigmund nach seiner Kaiserkrönung den Vermittler machte, war er von der Kurie getäuscht worden. Das Spiel, das mit den beiden Ausfertigungen der Bullen „Dudum sacrum generale" getrieben wurde, ist erst durch unsere Publikation klar ge- stellt worden (s. Dr. Beckmanns Einleitung p. 15). Auch dieses Spiel hat den Kaiser nicht zu einseitiger Parteinahme für das Konzil getrieben, vielmehr sehen wir ihn in dieser Zeit eher als einen Vertreter der päpstlichen Auffassung auftreten, während er früher gegenüber dem Papste die Sache des Konzils geführt hatte. Man darf bei Be- urteilung dieser Haltung allerdings die rein politischen Einflüsse nicht außter acht lassen. war Sigmund damals schon ganz in das Venetianische Fahrwasser geraten. Auch daß das Konzil noch weiter die weltliche Herrschaft des Papstes angreifen ließ, wobei die Mai- ländischen Condottieri als Konzilsfeldherren auftraten, mußtte Sigmund auf die andere Seite treiben. Er hatte früher wohl selbst dem Sanzio Garila eine solche Rolle zuerteilt, aber das waren andere Zeiten gewesen: der Herzog Alliierter des Kaisers, das Konzil III*
Vorwort. XIX Kirchenreform und der Glaubenseinigung zu machen. Aber darum war er noch nicht der Freund der konziliaren Ideen, so weit sie die Machtstellung des Papstes angriffen. Schon die Interessengemeinschaft aller monarchischen Gewalten führte ihn un- willkürlich bei gewissen Konflikten an die Seite des bedrohten obersten Inhabers der Kirchengewalt. Die auf dem Konzil vorherrschende Richtung und das ganze Treiben, das sich dort entwickelt hatte, waren ihm wenig sympathisch. Schon veröffentlicht ist der Vorschlag, den er später, im Dezember 1434, erst nach seiner Abreise von Basel dem Konzil machen ließ: wenigstens für gewisse Angelegenheiten, anstatt der Verhandlungen in den Depu- tationen eine solche nach Nationen einzuführen (nr. 254). Aber aus den Venetianischen Ratsbeschlüssen, die wir erst veröffentlichen erfährt man, daß dieser Gedanke weiter zurückreicht. Schon auf der Reise von Rom nach Basel hatte sich Sigmund abfällig über die Geschäftsordnung des Konzils geäußtert: sie weiche in manchen Punkten von der des Konstanzer und jedes anderen früheren Konzils ab; es sei auf die Nationen nicht die gebührende Rücksicht genommen und es seien auch Personen jeder Art Mitglieder geworden (nr. 71, art. 3). Bei den Venetianern fanden diese Außerungen freudige Auf- nahme. Sie wurden dabei nicht etwa nur von praktischen Erwägungen geleitet, wie sie Sigmund in seiner späteren Denkschrift geltend macht (der Rücksicht auf die Verschie- denartigkeit nationaler Verhältnissc), sondern sie faßten die Frage prinzipieller auf. Die Zusammensetzung des Konzils war ihnen zu demokratisch, verstattete dem niederen Klerus, ja allerhand hergelaufenem Volk, wie sie meinten, einen zu großen Einfluß. Man wird kaum fehl gehen, wenn man annimmt, daß auch Sigmund Motive solcher Art nicht fremd waren, als er den Gedanken hinwarf, die Nationen an Stelle der Deputationen zu setzen. Die Verhandlungen nach Nationen waren besser dazu geeignet, den Willen der geist- lichen und weltlichen Autoritäten zur Geltung zu bringen. Der Gegensatz des Autoritäts- gegen das Majoritätsprinzip ließ Sigmund an dem Geist der Baseler Versammlung An- stoß nehmen und ihr die Geschäftsordnung des Konstanzer Konzils mit der Verhandlung nach Nationen als Muster empfehlen. Sigmunds Stellung gegenüber den beiden streitenden kirchlichen Mächten verschiebt sich im Laufe des Jahres 1433 nicht unerheblich. Es kann das zunächst sehr merk- würdig erscheinen; denn Sigmund hatte damals nicht nur als gekrönter Kaiser größtere Unabhängigkeit gegen den Papst gewonnen, sondern er war auch noch zweifach von ihm verletzt worden. Der Papst hatte Mitte Februar seine Anerkennung des Baseler Konzils durch Rücksichtnahme auf das Eingreifen, nicht des Kaisers, sondern der Kurfürsten motiviert und diesen (den Kurfürsten) auch den Schutz des Konzils übertragen, doch offenbar eine Kränkung Sigmunds, zu der dieser aber gute Miene zu machen verstand. Als dann des Papstes Zugeständnisse vom Konzil für durchaus ungenügend erachtet wurden und Sigmund nach seiner Kaiserkrönung den Vermittler machte, war er von der Kurie getäuscht worden. Das Spiel, das mit den beiden Ausfertigungen der Bullen „Dudum sacrum generale" getrieben wurde, ist erst durch unsere Publikation klar ge- stellt worden (s. Dr. Beckmanns Einleitung p. 15). Auch dieses Spiel hat den Kaiser nicht zu einseitiger Parteinahme für das Konzil getrieben, vielmehr sehen wir ihn in dieser Zeit eher als einen Vertreter der päpstlichen Auffassung auftreten, während er früher gegenüber dem Papste die Sache des Konzils geführt hatte. Man darf bei Be- urteilung dieser Haltung allerdings die rein politischen Einflüsse nicht außter acht lassen. war Sigmund damals schon ganz in das Venetianische Fahrwasser geraten. Auch daß das Konzil noch weiter die weltliche Herrschaft des Papstes angreifen ließ, wobei die Mai- ländischen Condottieri als Konzilsfeldherren auftraten, mußtte Sigmund auf die andere Seite treiben. Er hatte früher wohl selbst dem Sanzio Garila eine solche Rolle zuerteilt, aber das waren andere Zeiten gewesen: der Herzog Alliierter des Kaisers, das Konzil III*
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XX Vorwort. in seiner Existenz durch den Papst bedroht. Man darf auch nicht vergessen, daß sehr bald die Klagen des Kaisers über die Ubergriffe des Konzils in weltliche Angelegenheiten be- ginnen. Gleichwohl dürfte in Sigmunds kirchenpolitischer Haltung trotz wechselnder Nebenein- flüsse eine gewisse Grundrichtung zu verfolgen sein. Zuerst hatte der Papst dem Konzil die Anerkennung verweigert und damit die Sache der Kirchenreform gefährdet. Sigmund stand also auf Seite des Konzils. Jetzt hatte der Papst das Konzil anerkannt, wenn auch unter Modalitäten, an denen die Baseler Väter Anstoß nahmen. Die Thatsache der Anerkennung erschien Sigmund so sehr die Hauptsache, daß er wohl noch einen Teil der Forderungen des Konzils beim Papst unterstützte, aber doch geneigt war, in der scharfen Betonung dieser Forderungen Ubergriffe zu schen, zumal in der Drohung, den Papst zu suspendieren und eventuell abzusetzen oder die Rechtmäßigkeit seiner Wahl in Untersuchung zu ziehen (wodurch, nebenbei bemerkt, auch die Rechtmäßigkeit der Kaiser- krönung in Frage gestellt werden konnte). Darum neigte Sigmund nun mehr zur Sache des Papstes. Er hält, wie uns scheinen will, in allen Verhandlungen an dem Gedanken fest, einen mittleren Weg finden zu wollen und beiden Teilen eine Schmälerung berechtigter Ansprüche, wie er sie verstand, oder demütigende Bedingungen zu ersparen. — Man wird an der Hand unserer Akten mit Interesse seine Vermittlerrolle in Basel selbst verfolgen. Manches ist gerade hier, trotz des Uberwiegens der Segovia-Stücke vollständig neu. Sobald dann, wesentlich durch Sigmunds Vermittlung, wirklich die Einiguug zwischen Papst und Konzil erfolgt ist, beginnen die Konflikte des Kaisers mit dem Konzil eine ernste Gestalt anzunchmen. Das Konzil, das in seinem Kampf mit dem Papst trium- phiert hatte, griff in seinem hochgespannten Machtgefühl immer stärker in die weltlichen Angelegenheiten über. Unser Material giebt ein deutlicheres Bild davon, wie diese Spannung entsteht, durch immer neue Reibungen verstärkt und alsbald auch vom Kaiser auf das Reich übertragen wird. Die Frage des Verhältnisses von Staat und Kirche kommt auf die Tagesordnung der Reichstage. Was die Akten der verschiedenen in diesem Bande vereinigten Tage davon zu erzählen wissen, ist meistens neu, wenn auch die Dürftigkeit des Materials unserer Wißbegierde nicht genügt. Bei den Konflikten zwischen dem Kaiser und dem Konzil handelt es sich immer wieder um die Fragen der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit. Die beiden Gewalten konkurrierten miteinander in der gewöhnlichen Zivil- und Kriminal- Justiz; das Konzil griff aber auch — was empfindlicher war — in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes über, in Fragen, die das Reichsverfassungsrecht berührten. Die wichtigste von ihnen, in der Sigmunds kaiserliches Recht und die Justizhoheit des Reiches am empfindlichsten verletzt wurden, ist der Sächsische Kurstreit, der auf diese Weise in unserem Band wieder auftaucht. In dieser Frage trägt Sigmund gegenüber dem Konzil einen leidlichen Erfolg davon. Seine eigene Haltung gegenüber den streitenden Parteien, denen er noch einen Rechtstag setzte (s. nr. 252), zeigt allerdings eine gewisse Schwäche; gegenüber dem Konzil aber wahrte er seine und des Reiches Autorität, und das Konzil hielt es doch für klug, den Rückzug anzutreten. Die allgemeinen Klagen aber über Uber- griffe der Baseler Väter blieben bestehen. — Wie die Reichsstände sich zu diesen Dingen verhielten, war bisher so gut wie unbekannt. Unser Band bietet auch dafür interessantes Material, von dem bei den Frankfurter Tagen noch die Rede sein wird. Die auswärtigen Bezichungen, die in unserem Bande eine Rolle spielen, hängen mit der Kirchenfrage an verschiedenen Punkten nahe zusammen. Für Sigmunds Stellung zu Papst und Konzil sind seine wechselnden Beziehungen zu den beiden oberitalie- nischen Vormächten, zum Herzog von Mailand einerseits, zu Venedig anderer- seits von sehr erheblicher Bedeutung, und auch sein Vorgehen in der Burgundischen Frage wird durch Vorgänge auf dem Konzil mit bestimmt.
XX Vorwort. in seiner Existenz durch den Papst bedroht. Man darf auch nicht vergessen, daß sehr bald die Klagen des Kaisers über die Ubergriffe des Konzils in weltliche Angelegenheiten be- ginnen. Gleichwohl dürfte in Sigmunds kirchenpolitischer Haltung trotz wechselnder Nebenein- flüsse eine gewisse Grundrichtung zu verfolgen sein. Zuerst hatte der Papst dem Konzil die Anerkennung verweigert und damit die Sache der Kirchenreform gefährdet. Sigmund stand also auf Seite des Konzils. Jetzt hatte der Papst das Konzil anerkannt, wenn auch unter Modalitäten, an denen die Baseler Väter Anstoß nahmen. Die Thatsache der Anerkennung erschien Sigmund so sehr die Hauptsache, daß er wohl noch einen Teil der Forderungen des Konzils beim Papst unterstützte, aber doch geneigt war, in der scharfen Betonung dieser Forderungen Ubergriffe zu schen, zumal in der Drohung, den Papst zu suspendieren und eventuell abzusetzen oder die Rechtmäßigkeit seiner Wahl in Untersuchung zu ziehen (wodurch, nebenbei bemerkt, auch die Rechtmäßigkeit der Kaiser- krönung in Frage gestellt werden konnte). Darum neigte Sigmund nun mehr zur Sache des Papstes. Er hält, wie uns scheinen will, in allen Verhandlungen an dem Gedanken fest, einen mittleren Weg finden zu wollen und beiden Teilen eine Schmälerung berechtigter Ansprüche, wie er sie verstand, oder demütigende Bedingungen zu ersparen. — Man wird an der Hand unserer Akten mit Interesse seine Vermittlerrolle in Basel selbst verfolgen. Manches ist gerade hier, trotz des Uberwiegens der Segovia-Stücke vollständig neu. Sobald dann, wesentlich durch Sigmunds Vermittlung, wirklich die Einiguug zwischen Papst und Konzil erfolgt ist, beginnen die Konflikte des Kaisers mit dem Konzil eine ernste Gestalt anzunchmen. Das Konzil, das in seinem Kampf mit dem Papst trium- phiert hatte, griff in seinem hochgespannten Machtgefühl immer stärker in die weltlichen Angelegenheiten über. Unser Material giebt ein deutlicheres Bild davon, wie diese Spannung entsteht, durch immer neue Reibungen verstärkt und alsbald auch vom Kaiser auf das Reich übertragen wird. Die Frage des Verhältnisses von Staat und Kirche kommt auf die Tagesordnung der Reichstage. Was die Akten der verschiedenen in diesem Bande vereinigten Tage davon zu erzählen wissen, ist meistens neu, wenn auch die Dürftigkeit des Materials unserer Wißbegierde nicht genügt. Bei den Konflikten zwischen dem Kaiser und dem Konzil handelt es sich immer wieder um die Fragen der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit. Die beiden Gewalten konkurrierten miteinander in der gewöhnlichen Zivil- und Kriminal- Justiz; das Konzil griff aber auch — was empfindlicher war — in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes über, in Fragen, die das Reichsverfassungsrecht berührten. Die wichtigste von ihnen, in der Sigmunds kaiserliches Recht und die Justizhoheit des Reiches am empfindlichsten verletzt wurden, ist der Sächsische Kurstreit, der auf diese Weise in unserem Band wieder auftaucht. In dieser Frage trägt Sigmund gegenüber dem Konzil einen leidlichen Erfolg davon. Seine eigene Haltung gegenüber den streitenden Parteien, denen er noch einen Rechtstag setzte (s. nr. 252), zeigt allerdings eine gewisse Schwäche; gegenüber dem Konzil aber wahrte er seine und des Reiches Autorität, und das Konzil hielt es doch für klug, den Rückzug anzutreten. Die allgemeinen Klagen aber über Uber- griffe der Baseler Väter blieben bestehen. — Wie die Reichsstände sich zu diesen Dingen verhielten, war bisher so gut wie unbekannt. Unser Band bietet auch dafür interessantes Material, von dem bei den Frankfurter Tagen noch die Rede sein wird. Die auswärtigen Bezichungen, die in unserem Bande eine Rolle spielen, hängen mit der Kirchenfrage an verschiedenen Punkten nahe zusammen. Für Sigmunds Stellung zu Papst und Konzil sind seine wechselnden Beziehungen zu den beiden oberitalie- nischen Vormächten, zum Herzog von Mailand einerseits, zu Venedig anderer- seits von sehr erheblicher Bedeutung, und auch sein Vorgehen in der Burgundischen Frage wird durch Vorgänge auf dem Konzil mit bestimmt.
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Vorwort. XXI Für die Italienischen Beziehungen, insbesondere Sigmunds Verhand- lungen mit Venedig, bietet unser Band ein völlig neues Material aus den Senats- registern des Venetianischen Staatsarchives, die den Benützern der Reichstagsakten vom vierten Band her, wo sie für Ruprechts Italienische Unternehmung so bedeutsam waren, bekannt sind. Sigmund war nach Italien gezogen als Verbündeter des Herzogs von Mailand, und er kehrte zurück als dessen Gegner, eifrigst bestrebt, ein Bündnis mit den Venetianern zustande zu bringen. Sigmund und der Herzog hatten sich gegenseitig ineinander ge- täuscht. Der Herzog erwartete vom König, er werde mit einem starken Heere erscheinen, das ihm bei seinen Plänen zustatten kommen sollte. Der König hatte umgekehrt gemeint, der Herzog würde ihm den Weg nach Rom bahnen. Als beide sich betrogen sahen, schlug die Freundschaft in Feindschaft um; und die natürliche Rückwirkung war, daß Sigmund und Venedig sich einander näherten. Am 4 Juni 1433 kam durch Vermittlung des Papstes ein fünfjähriger Waffenstillstand zwischen ihnen zum Abschluß. Das war offensichtlich ein Provisorium, und sehr bald begannen Verhandlungen über die Befestigung dieses Ver- hältnisses, die im August 1435 zum Abschluß eines gegen Mailand gerichteten Offensiv- bündnisses führten. Eine Wandlung, die doppelt merkwürdig erscheint, wenn man sich dessen erinnert, daß etwa zwei Jahrzehnte vorher die Venetianer einen Giftmischer ge- dungen hatten, der sich anheischig machte, König Sigmund aus dem Wege zu schaffen. Damals hatten die Herren des Venetianischen Senates kalt rechnend überlegt, daß mit diesem Giftmord ein gutes Geschäft zu machen sei, wenn man gegen die allerdings sehr hohe Summe, die als Belohnung bezahlt werden sollte, die kolossalen Kosten in Rechnung stelle, die dem Staate jährlich durch Rüstungen erwüchsen, solange dieser König Sig- mund am Leben sei. Jetzt versicherte man immer wieder, wie treu ergeben man gegen seine kaiserliche Majestät gesinnt sei und schloß mit dem Luxemburger, dessen Ermordung nicht gelungen war, ein Bündnis gegen den Visconti, dessen Vater von den Florentinern beschuldigt war, einem andern Deutschen König, Ruprecht von der Pfalz, durch Gift nach dem Leben getrachtet zu haben. Die Italienische Politik der Zeit war der anderer Na- tionen in Bezug auf Weite des Horizontes und auf Weite der Gewissen überlegen. In die Bündnisverhandlungen spielen die verschiedensten Fragen hinein, zunächst die der Kirchenpolitik, an der die Venetianer durch ihren Landsmann auf dem päpst- lichen Throne noch ganz besonders interessiert waren, ferner die politischen Fragen, die mit der Vergebung von Reichsrechten in Italien zusammenhingen, nebenbei auch die Han- delsinteressen, die freilich zu anderer Zeit, als Sigmund eine Handelssperre gegen Venedig versuchte, viel stärker hervorgetreten sind, und endlich auch, nicht zu ver- gessen, die Venetianisch-Ungarischen Beziehungen, wobei wir einerseits die territorialen Interessenkonflikte der beiden Mächte an der Dalmatinischen Küste, andererseits die Interessengemeinschaft gegenüber den Türken und Sigmunds Kreuzzug-Ideen im Auge be- halten müssen. Die Akten im vorliegenden Bande führen uns bis zum Abschluß des Bündnisses, und man kann in ihnen die Entstehungsgeschichte des Vertrages in seinen einzelnen Artikeln genau verfolgen. Das Venetianische Register bietet im vollen Wortlaut einen kaiserlichen Entwurf und nicht weniger als drei Venetianische Gegenentwürfe, dazu In- struktionen u. s. w., aus denen sich der Inhalt der zwei verlorenen kaiserlichen Ent- würfe so ziemlich rekonstruieren läßt. Das nachträglich aufgefundene Original der kaiserlichen Ausfertigung des Bündnisses (siehe oben p. XVII) haben wir nicht mehr kollationieren können, doch ist eine sachliche Abweichung vom gedruckten Text so gut wie ausgeschlossen. Es kann nicht unsere Aufgabe sein, die Geschichte dieser Verhandlungen zu schreiben, aber wir dürfen vielleicht versuchen, die Benutzung und Verwertung unseres Materials
Vorwort. XXI Für die Italienischen Beziehungen, insbesondere Sigmunds Verhand- lungen mit Venedig, bietet unser Band ein völlig neues Material aus den Senats- registern des Venetianischen Staatsarchives, die den Benützern der Reichstagsakten vom vierten Band her, wo sie für Ruprechts Italienische Unternehmung so bedeutsam waren, bekannt sind. Sigmund war nach Italien gezogen als Verbündeter des Herzogs von Mailand, und er kehrte zurück als dessen Gegner, eifrigst bestrebt, ein Bündnis mit den Venetianern zustande zu bringen. Sigmund und der Herzog hatten sich gegenseitig ineinander ge- täuscht. Der Herzog erwartete vom König, er werde mit einem starken Heere erscheinen, das ihm bei seinen Plänen zustatten kommen sollte. Der König hatte umgekehrt gemeint, der Herzog würde ihm den Weg nach Rom bahnen. Als beide sich betrogen sahen, schlug die Freundschaft in Feindschaft um; und die natürliche Rückwirkung war, daß Sigmund und Venedig sich einander näherten. Am 4 Juni 1433 kam durch Vermittlung des Papstes ein fünfjähriger Waffenstillstand zwischen ihnen zum Abschluß. Das war offensichtlich ein Provisorium, und sehr bald begannen Verhandlungen über die Befestigung dieses Ver- hältnisses, die im August 1435 zum Abschluß eines gegen Mailand gerichteten Offensiv- bündnisses führten. Eine Wandlung, die doppelt merkwürdig erscheint, wenn man sich dessen erinnert, daß etwa zwei Jahrzehnte vorher die Venetianer einen Giftmischer ge- dungen hatten, der sich anheischig machte, König Sigmund aus dem Wege zu schaffen. Damals hatten die Herren des Venetianischen Senates kalt rechnend überlegt, daß mit diesem Giftmord ein gutes Geschäft zu machen sei, wenn man gegen die allerdings sehr hohe Summe, die als Belohnung bezahlt werden sollte, die kolossalen Kosten in Rechnung stelle, die dem Staate jährlich durch Rüstungen erwüchsen, solange dieser König Sig- mund am Leben sei. Jetzt versicherte man immer wieder, wie treu ergeben man gegen seine kaiserliche Majestät gesinnt sei und schloß mit dem Luxemburger, dessen Ermordung nicht gelungen war, ein Bündnis gegen den Visconti, dessen Vater von den Florentinern beschuldigt war, einem andern Deutschen König, Ruprecht von der Pfalz, durch Gift nach dem Leben getrachtet zu haben. Die Italienische Politik der Zeit war der anderer Na- tionen in Bezug auf Weite des Horizontes und auf Weite der Gewissen überlegen. In die Bündnisverhandlungen spielen die verschiedensten Fragen hinein, zunächst die der Kirchenpolitik, an der die Venetianer durch ihren Landsmann auf dem päpst- lichen Throne noch ganz besonders interessiert waren, ferner die politischen Fragen, die mit der Vergebung von Reichsrechten in Italien zusammenhingen, nebenbei auch die Han- delsinteressen, die freilich zu anderer Zeit, als Sigmund eine Handelssperre gegen Venedig versuchte, viel stärker hervorgetreten sind, und endlich auch, nicht zu ver- gessen, die Venetianisch-Ungarischen Beziehungen, wobei wir einerseits die territorialen Interessenkonflikte der beiden Mächte an der Dalmatinischen Küste, andererseits die Interessengemeinschaft gegenüber den Türken und Sigmunds Kreuzzug-Ideen im Auge be- halten müssen. Die Akten im vorliegenden Bande führen uns bis zum Abschluß des Bündnisses, und man kann in ihnen die Entstehungsgeschichte des Vertrages in seinen einzelnen Artikeln genau verfolgen. Das Venetianische Register bietet im vollen Wortlaut einen kaiserlichen Entwurf und nicht weniger als drei Venetianische Gegenentwürfe, dazu In- struktionen u. s. w., aus denen sich der Inhalt der zwei verlorenen kaiserlichen Ent- würfe so ziemlich rekonstruieren läßt. Das nachträglich aufgefundene Original der kaiserlichen Ausfertigung des Bündnisses (siehe oben p. XVII) haben wir nicht mehr kollationieren können, doch ist eine sachliche Abweichung vom gedruckten Text so gut wie ausgeschlossen. Es kann nicht unsere Aufgabe sein, die Geschichte dieser Verhandlungen zu schreiben, aber wir dürfen vielleicht versuchen, die Benutzung und Verwertung unseres Materials
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XXII Vorwort. dadurch vorzubereiten, daßt wir die Hauptfragen, um die sich die Verhandlungen drehen, herauszuheben suchen. Es ist sehr interessant zu beobachten, wie sich die einzelnen Fragen verschieben. Streitpunkte, die zuerst den größtten Stein des Anstoßes bilden, scheiden aus, und aus an- deren Fragen, die schon erledigt scheinen, erwachsen neue Schwierigkeiten. Zuerst handelt es sich vor allem darum, wie die Verhandlungen über Verlängerung des zwischen Venedig und Sigmund geschlossenen fünfjährigen Waffenstillstandes oder Friedens verbunden werden sollen mit den Verhandlungen über ein gegen den Herzog von Mailand gerichtetes Offensivhündnis. Die Venetianer wünschen wohl einen dauernden Frieden oder, wenn das nicht sein kann, einen langen Waffenstillstand abzu- schließen; sie sind auch bereit, dafür sehr große finanzielle Opfer zu bringen; bis zu 60 000 Dukaten wollen sie eventuell geben. Sie widerstreben aber der von Sigmund ge- wünschten Allianz, während Sigmund umgekehrt am liebsten zunächst über das Bündnis verhandeln möchte. Man einigt sich dahin, beide Fragen gleichzeitig vorzunehmen, und seit dem Sommer 1434 ist die Art, wie beide zu kombinieren seien, entschieden. Es wird nicht mehr erwogen, ob ewiger, fünfjähriger oder zehnjähriger Friede; sondern einer der feststehenden Punkte, an dem nicht mehr gerüttelt wird, ist: daß das Bündnis auf zehn Jahre gelten soll und daß der Waffenstillstand für Zeit dieses Bündnisses und ein Jahr darüber hinaus verlängert wird. Dafür taucht gegen das Ende der Verhandlungen eine andere Streitfrage auf, in der sich wiederum ausspricht, daß Venedig mehr die Friedens- verlängerung, Sigmund mehr das Bündnis erstrebt. Sigmund verlangt, daß die Friedens- verlängerung erst mit Ausbruch des Krieges gegen Mailand in Kraft treten solle, während die Venetianer sie mit Abschluß des Vertrages als gültig betrachtet haben wollen. Nach langem Sträuben giebt Venedig schließlich nach. Bei dem Frieden resp. Waffenstillstand handelt es sich für die Venetianer beson- ders darum, den Besitz ihrer Eroberungen, die sie an Reichsgut in der Lombardei und in Friaul, an Ungarischen Besitzungen aber in Dalmatien gemacht hatten, rechtlich sicher zu stellen. Durch feierliche Verbriefung sollte der Besitzstand aner- kannt werden. Die Frage einer solchen Bestätigung für die Dalmatinischen Eroberungen scheidet später aus den Verhandlungen vollständig aus; sie wird seit dem Sommer 1434 überhaupt nicht mehr berührt, augenscheinlich weil Sigmund dazu die Zustimmung der Ungarischen Barone brauchte. Immerhin garantierte (worauf der Herausgeber Dr. Beck- mann aufmerksam macht) die Verlängerung des Waffenstillstandes den Venetianern für diese Zeit den Fortbestand des ihnen günstigen „Status quo“ auch in Dalmatien. Uber das Reichsgut, das die Venetianer inne hatten und verschrieben haben wollten, behauptete Sigmund selbständig verfügen zu können. Die Behauptung ist staatsrechtlich wohl sehr angreifbar, denn die Kurfürsten behaupteten, daß ihre Zustim- mung zur neuen Vergebung von heimgefallenen Reichslehen erforderlich sei; und wenn wir uns dessen erinnern, daß unter den Gründen für die Absetzung König Wenzels die unberechtigte Hingabe von Reichsgut, speziell die Entfremdung des Herzogtums Mailand vom Reich eine Rolle gespielt hatte, daß Sigmund selbst vor seiner Wahl gelobt hatte, erledigtes Reichsgut, insbesondere aber das Land Mailand wieder ans Reich zu bringen und daß die in Frage stehenden Besitzungen von den Venetianern meist durch Waffen- gewalt, zum Teil vom Herzog von Mailand, gewonnen waren, so wird des Kaisers Be- hauptung um so befremdlicher. — Doch der Erfolg gab ihm Recht. Er ist in der vor- liegenden Frage, soviel wir sehen, auf keinen Widerstand gestoßen und hat ungestraft von jeder Befragung der Reichsstände, speziell der Kurfürsten absehen können. — Die einzige, nicht unerhebliche Schwierigkeit bei der Verfügung über die im Venetianischen Besitz befindlichen Reichslchen entstand durch die Beziehungen Sigmunds zu seinem Rat
XXII Vorwort. dadurch vorzubereiten, daßt wir die Hauptfragen, um die sich die Verhandlungen drehen, herauszuheben suchen. Es ist sehr interessant zu beobachten, wie sich die einzelnen Fragen verschieben. Streitpunkte, die zuerst den größtten Stein des Anstoßes bilden, scheiden aus, und aus an- deren Fragen, die schon erledigt scheinen, erwachsen neue Schwierigkeiten. Zuerst handelt es sich vor allem darum, wie die Verhandlungen über Verlängerung des zwischen Venedig und Sigmund geschlossenen fünfjährigen Waffenstillstandes oder Friedens verbunden werden sollen mit den Verhandlungen über ein gegen den Herzog von Mailand gerichtetes Offensivhündnis. Die Venetianer wünschen wohl einen dauernden Frieden oder, wenn das nicht sein kann, einen langen Waffenstillstand abzu- schließen; sie sind auch bereit, dafür sehr große finanzielle Opfer zu bringen; bis zu 60 000 Dukaten wollen sie eventuell geben. Sie widerstreben aber der von Sigmund ge- wünschten Allianz, während Sigmund umgekehrt am liebsten zunächst über das Bündnis verhandeln möchte. Man einigt sich dahin, beide Fragen gleichzeitig vorzunehmen, und seit dem Sommer 1434 ist die Art, wie beide zu kombinieren seien, entschieden. Es wird nicht mehr erwogen, ob ewiger, fünfjähriger oder zehnjähriger Friede; sondern einer der feststehenden Punkte, an dem nicht mehr gerüttelt wird, ist: daß das Bündnis auf zehn Jahre gelten soll und daß der Waffenstillstand für Zeit dieses Bündnisses und ein Jahr darüber hinaus verlängert wird. Dafür taucht gegen das Ende der Verhandlungen eine andere Streitfrage auf, in der sich wiederum ausspricht, daß Venedig mehr die Friedens- verlängerung, Sigmund mehr das Bündnis erstrebt. Sigmund verlangt, daß die Friedens- verlängerung erst mit Ausbruch des Krieges gegen Mailand in Kraft treten solle, während die Venetianer sie mit Abschluß des Vertrages als gültig betrachtet haben wollen. Nach langem Sträuben giebt Venedig schließlich nach. Bei dem Frieden resp. Waffenstillstand handelt es sich für die Venetianer beson- ders darum, den Besitz ihrer Eroberungen, die sie an Reichsgut in der Lombardei und in Friaul, an Ungarischen Besitzungen aber in Dalmatien gemacht hatten, rechtlich sicher zu stellen. Durch feierliche Verbriefung sollte der Besitzstand aner- kannt werden. Die Frage einer solchen Bestätigung für die Dalmatinischen Eroberungen scheidet später aus den Verhandlungen vollständig aus; sie wird seit dem Sommer 1434 überhaupt nicht mehr berührt, augenscheinlich weil Sigmund dazu die Zustimmung der Ungarischen Barone brauchte. Immerhin garantierte (worauf der Herausgeber Dr. Beck- mann aufmerksam macht) die Verlängerung des Waffenstillstandes den Venetianern für diese Zeit den Fortbestand des ihnen günstigen „Status quo“ auch in Dalmatien. Uber das Reichsgut, das die Venetianer inne hatten und verschrieben haben wollten, behauptete Sigmund selbständig verfügen zu können. Die Behauptung ist staatsrechtlich wohl sehr angreifbar, denn die Kurfürsten behaupteten, daß ihre Zustim- mung zur neuen Vergebung von heimgefallenen Reichslehen erforderlich sei; und wenn wir uns dessen erinnern, daß unter den Gründen für die Absetzung König Wenzels die unberechtigte Hingabe von Reichsgut, speziell die Entfremdung des Herzogtums Mailand vom Reich eine Rolle gespielt hatte, daß Sigmund selbst vor seiner Wahl gelobt hatte, erledigtes Reichsgut, insbesondere aber das Land Mailand wieder ans Reich zu bringen und daß die in Frage stehenden Besitzungen von den Venetianern meist durch Waffen- gewalt, zum Teil vom Herzog von Mailand, gewonnen waren, so wird des Kaisers Be- hauptung um so befremdlicher. — Doch der Erfolg gab ihm Recht. Er ist in der vor- liegenden Frage, soviel wir sehen, auf keinen Widerstand gestoßen und hat ungestraft von jeder Befragung der Reichsstände, speziell der Kurfürsten absehen können. — Die einzige, nicht unerhebliche Schwierigkeit bei der Verfügung über die im Venetianischen Besitz befindlichen Reichslchen entstand durch die Beziehungen Sigmunds zu seinem Rat
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Vorwort. XXIII Brunoro della Scala, dem Erben der früheren Herren von Verona und Vicenza. Ihm wünschte Sigmund wieder eine Territorial-Herrschaft zu verschaffen. Die Venetianer wollten das unter keinen Umständen zugeben, waren aber bereit, dem Scala lebenslänglich cine Pension auszuzahlen. Von anfänglich 500 Dukaten gingen sie in ihrem Angebot bis auf 2000 Dukaten in die Höhe; ja noch mehr, auch seinen Erben wollten sie eine, wenn auch bescheidenere Pension aussetzen. Aber Landbesitz unter keinen Umständen! Sie wünschten im Gegenteil die förmliche Anerkennung ihres Besitzes auch für die früheren Länder des Scala zu haben. Daraus ergab sich eine der letzten Schwierigkeiten vor Abschluß des Vertrages. Schließlich gestanden die Venetianer zu, daß von der all- gemeinen Bestätigung Verona und Vicenza vorläufig ausgenommen wurden. Für das Reichsgut, das sie in Besitz hatten, wollten sie einen Treueid leisten und eine Rekognitionsgebühr zahlen. Den Treueid verlangte Sigmund zeitweilig ganz allge- mein. Die Venetianer lehnten das natürlich ab, und Sigmund mußte die Forderung fallen lassen. Die Rekognitionsgebühr gehörte auch zu den letzten Streitpunkten. Die Venetianer hatten gemeint, nur eine unbedeutende jährliche Gabe darzubringen, die wirk- lich den Charakter einer bloßen Rekognitionsgebühr gehabt hätte, etwa einen Falken, einen Renner, oder dergleichen. Sigmund aber verlangte etwas Substanzielleres, und schließ- lich wurde ein jährliches Geschenk im Wert von 1000 Dukaten vereinbart. Das sind einige der in den Verhandlungen bestrittenen Punkte, die mit der Ver- längerung des fünfjährigen Friedens und mit der dauernden Ordnung des Verhält- nisses Venedigs zu Sigmund zusammenhingen. Die Venetianer hätten sich, wie bemerkt, anfänglich am liebsten darauf beschränkt und hatten gegen das von Sigmund erstrebte Offensiv-Bündnis schwere Bedenken. Die klugen Herren suchten deshalb die Verhand- lungen hinauszuziehen, ohne doch den Faden völlig abreißen zu lassen. Ihr Hauptmotiv gegen das Bündnis ist die Rücksicht auf den Papst, ihren Landsmann. Solange dessen Stellung nicht gesichert ist, solange ihm Suspension und Ab- setzung drohen, solange der Herzog von Mailand, mit seinem starken Einfluß auf das Konzil, imstande zu sein scheint, ihn nicht nur durch seine Condottieri um Land und Leute, sondern durch seine Konzilsväter auch um die Tiara zu bringen, — so lange er- klären sie, kein Offensiv-Bündnis eingehen zu wollen, das den Herzog von Mailand zum Außersten reizen könnte. Freilich spielt auf der anderen Seite wieder die Besorgnis mit, daß ihr Gegner, der Herzog, sich schließlich mit Sigmund verständigen könnte. Es ist ergötzlich zu sehen, wie Sigmund und Venedig beide mit der Andeutung, daß ihnen eventuell auch die Kombination mit dem Herzog offen stehe, gegen einander operieren, um die andere Partei gefügiger zu machen. In der Haltung Venedigs zu dem Bündnisgedanken tritt erst eine Wendung ein, als die Gefahr, die dem Papst vom Konzil drohen könnte, beseitigt scheint. In dem zweiten Teil der Verhandlungen, seit Sommer 1434, zeigt sich Venedig weit entgegenkommender. Wenn wir die letzten Verhandlungen Artikel für Artikel verfolgen, so sehen wir, daß die Republik sich in den meisten Differenz-Punkten den Forderungen des Kaisers anbequemt. Die schlimmsten Steine des Anstoßes sind freilich schon in den vorhergehenden Stadien der Verhandlungen, und zwar teils ganz von selbst durch den Gang der Ereignisse, teils durch gegenseitige Zugeständnisse, aus dem Wege geräumt worden. Es handelt sich, wenn wir Geringeres beiseite lassen, hauptsächlich noch um dreierlei Fragen: erstens, wer an dem Bündnis teilnehmen sollte; zweitens, welche Bestimmungen für die gemeinsame Kriegführung zu treffen seien; und drittens, wie man die Beute, die man zu machen hoffte, verteilen würde. Was die erste Frage anlangt, so legte Sigmund anfänglich großes Gewicht auf die Teilnahme des Papstes, während Venedig, wie wir sahen, wegen des Konzils
Vorwort. XXIII Brunoro della Scala, dem Erben der früheren Herren von Verona und Vicenza. Ihm wünschte Sigmund wieder eine Territorial-Herrschaft zu verschaffen. Die Venetianer wollten das unter keinen Umständen zugeben, waren aber bereit, dem Scala lebenslänglich cine Pension auszuzahlen. Von anfänglich 500 Dukaten gingen sie in ihrem Angebot bis auf 2000 Dukaten in die Höhe; ja noch mehr, auch seinen Erben wollten sie eine, wenn auch bescheidenere Pension aussetzen. Aber Landbesitz unter keinen Umständen! Sie wünschten im Gegenteil die förmliche Anerkennung ihres Besitzes auch für die früheren Länder des Scala zu haben. Daraus ergab sich eine der letzten Schwierigkeiten vor Abschluß des Vertrages. Schließlich gestanden die Venetianer zu, daß von der all- gemeinen Bestätigung Verona und Vicenza vorläufig ausgenommen wurden. Für das Reichsgut, das sie in Besitz hatten, wollten sie einen Treueid leisten und eine Rekognitionsgebühr zahlen. Den Treueid verlangte Sigmund zeitweilig ganz allge- mein. Die Venetianer lehnten das natürlich ab, und Sigmund mußte die Forderung fallen lassen. Die Rekognitionsgebühr gehörte auch zu den letzten Streitpunkten. Die Venetianer hatten gemeint, nur eine unbedeutende jährliche Gabe darzubringen, die wirk- lich den Charakter einer bloßen Rekognitionsgebühr gehabt hätte, etwa einen Falken, einen Renner, oder dergleichen. Sigmund aber verlangte etwas Substanzielleres, und schließ- lich wurde ein jährliches Geschenk im Wert von 1000 Dukaten vereinbart. Das sind einige der in den Verhandlungen bestrittenen Punkte, die mit der Ver- längerung des fünfjährigen Friedens und mit der dauernden Ordnung des Verhält- nisses Venedigs zu Sigmund zusammenhingen. Die Venetianer hätten sich, wie bemerkt, anfänglich am liebsten darauf beschränkt und hatten gegen das von Sigmund erstrebte Offensiv-Bündnis schwere Bedenken. Die klugen Herren suchten deshalb die Verhand- lungen hinauszuziehen, ohne doch den Faden völlig abreißen zu lassen. Ihr Hauptmotiv gegen das Bündnis ist die Rücksicht auf den Papst, ihren Landsmann. Solange dessen Stellung nicht gesichert ist, solange ihm Suspension und Ab- setzung drohen, solange der Herzog von Mailand, mit seinem starken Einfluß auf das Konzil, imstande zu sein scheint, ihn nicht nur durch seine Condottieri um Land und Leute, sondern durch seine Konzilsväter auch um die Tiara zu bringen, — so lange er- klären sie, kein Offensiv-Bündnis eingehen zu wollen, das den Herzog von Mailand zum Außersten reizen könnte. Freilich spielt auf der anderen Seite wieder die Besorgnis mit, daß ihr Gegner, der Herzog, sich schließlich mit Sigmund verständigen könnte. Es ist ergötzlich zu sehen, wie Sigmund und Venedig beide mit der Andeutung, daß ihnen eventuell auch die Kombination mit dem Herzog offen stehe, gegen einander operieren, um die andere Partei gefügiger zu machen. In der Haltung Venedigs zu dem Bündnisgedanken tritt erst eine Wendung ein, als die Gefahr, die dem Papst vom Konzil drohen könnte, beseitigt scheint. In dem zweiten Teil der Verhandlungen, seit Sommer 1434, zeigt sich Venedig weit entgegenkommender. Wenn wir die letzten Verhandlungen Artikel für Artikel verfolgen, so sehen wir, daß die Republik sich in den meisten Differenz-Punkten den Forderungen des Kaisers anbequemt. Die schlimmsten Steine des Anstoßes sind freilich schon in den vorhergehenden Stadien der Verhandlungen, und zwar teils ganz von selbst durch den Gang der Ereignisse, teils durch gegenseitige Zugeständnisse, aus dem Wege geräumt worden. Es handelt sich, wenn wir Geringeres beiseite lassen, hauptsächlich noch um dreierlei Fragen: erstens, wer an dem Bündnis teilnehmen sollte; zweitens, welche Bestimmungen für die gemeinsame Kriegführung zu treffen seien; und drittens, wie man die Beute, die man zu machen hoffte, verteilen würde. Was die erste Frage anlangt, so legte Sigmund anfänglich großes Gewicht auf die Teilnahme des Papstes, während Venedig, wie wir sahen, wegen des Konzils
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XXIV Vorwort. Bedenken trug, ihn hineinzuziehen. Als später dieses Bedenken fortgefallen war, wurde die Lage durch den Friedensschluß zwischen Papst und Herzog verschoben und der offene Eintritt des Papstes in die Liga unmöglich gemacht. Vertragstreue hielt freilich den Papst nicht ab, über das Offensivbündnis gegen denselben Herzog, mit dem er soeben Frie- den geschlossen hatte, weiter zu verhandeln, aber die ganze Lage machte ihm doch eine so plötzliche Wendung kaum möglich. Man mußste sich damit begnügen, ihm den späteren Beitritt offen su halten. Wünschte Sigmund die Teilnahme des Papstes, so Venedig die der Florentiner, mit denen die Republik seit 1425 in einer Liga war. Sigmund sträubte sich dagegen, Florenz zum Bündnis zuzulassen, ehe nicht die Signorie, über deren frühere Haltung er zu klagen hatte, sich mit ihm ausgesöhnt hätte. In Florenz meinte man, diese Aussöhnung sei leicht zu haben, sie sei nur eine Geldfrage; aber ob man einem Bündnis gegen Mailand beitreten solle, müsse ernstlich erwogen werden. Auch diese Frage schied schließlich von selbst aus den Verhandlungen zwischen Sigmund und Venedig aus, weil die Florentiner selbst nicht wollten Wohl waren die Medici, die am 1 Oktober 1434 nach einjähriger Verbannung zurickgekehrt waren, dem Gedanken ge- neigt, aber sie saßen noch nicht fest genug im Sattel, um nicht mit einer entgegengesetzten Strömung rechnen zu müssen. Auch für Florenz, wie für den Papst, wurde der spätere Beitritt zum Bündnis freigehalten. Bei der zweiten Frage, bei den Bestimmungen über die Kriegsfüh- rung, gab es vom ersten Beginn der Verhandlung bis unmittelbar zum Abschluß des Bündnisses allerhand Differenzen. Zuerst hatte Sigmund ein großartiges Anerbieten ge- macht. Er wollte sich verpflichten, mit mindestens 12000 Reitern, ungerechnet das Schweizerische Fußvolk, das auf etwa 5000 Mann veranschlagt werden konnte, nach Italien zu kommen und sich mit dieser Heeresmacht am Krieg zu beteiligen. Kurze Zeit später hören wir nur noch von 3000 Reitern und 5000 Mann Fußvolk als kaiserlichem Kontingent, neben dem die Venetianer 10000 Reiter und 4000 Mann Fußtruppen im Felde haben wollen. Die Erklärung dafür, daß Sigmunds Anerbieten plötzlich von 12000 auf 3000 Reiter zurückfiel (wobei der vom Herausgeber erwogene Ausweg, an einen Schreibfehler in unserer Vorlage zu denken, wohl nicht betreten werden darf), liegt ver- mutlich in einer sehr einfachen Beobachtung: Sigmund hatte, als er 12000 Reiter anbot, vorausgesetzt, die Venetianer würden ihm diese 12000 bezahlen, während die Venetianer annahmen, der Kaiser würde nicht nur die Truppen stellen, sondern sie auch auf seine Kosten unterhalten. Als dieses Mißverständnis, das naive Verlangen des Kaisers, daß die Venetianer für sein ganzes Heer aufkommen sollten, offenbar geworden war, er- klärte der Venetianische Rat, das fiele ihm gar nicht ein. Wollte er nur 12000 Söldner anwerben, so brauchte er dazu den Kaiser nicht. Eine Heeresmacht von 12000 Mann auf eigene Kosten ins Feld zu führen, fiel aber Sigmund ebenso wenig ein; denn es ging über seine Kräfte. Die nun plötzlich auftauchenden 3000 Mann, die er selbst besolden muß, sind das Kompromiß zwischen dem Anerbieten von 12000, die ihn keinen Pfennig kosten sollten, und dem Verlangen der Venetianer, für diese 12000 selbst aufzukommen. Zugleich wurde nun die Stärke des Fußvolkes in einer bestimmten Ziffer ausgedrückt. Von 5000 Mann ist die Rede, womit offenbar eben die Schweizer gemeint sind. Nachher verschwinden diese 5000 Mann Fußtruppen wieder aus den Verhandlungen, und die 3000 Reiter werden auf 4000 vermehrt. Es ist das auffallend, weil Sigmund selbst zuerst aus freien Stücken die Beteiligung der Schweizer in Aussicht gestellt hatte. Es wurde von kaiserlicher Seite später erklärt, es sei zwar nicht daran zu zweifeln, daß die Schweizer an dem Krieg teilnehmen würden, aber man könne keine Haftung dafür übernehmen. In dieser veränderten Haltung Sigmunds müssen wir einen Niederschlag von Verhand- lungen schen, die der Kaiser im Frühjahr 1434 mit den Schweizern geführt hatte. Die Venetianer drangen bis zu allerletzt darauf, daß die Beteiligung der Schweizer im Ver-
XXIV Vorwort. Bedenken trug, ihn hineinzuziehen. Als später dieses Bedenken fortgefallen war, wurde die Lage durch den Friedensschluß zwischen Papst und Herzog verschoben und der offene Eintritt des Papstes in die Liga unmöglich gemacht. Vertragstreue hielt freilich den Papst nicht ab, über das Offensivbündnis gegen denselben Herzog, mit dem er soeben Frie- den geschlossen hatte, weiter zu verhandeln, aber die ganze Lage machte ihm doch eine so plötzliche Wendung kaum möglich. Man mußste sich damit begnügen, ihm den späteren Beitritt offen su halten. Wünschte Sigmund die Teilnahme des Papstes, so Venedig die der Florentiner, mit denen die Republik seit 1425 in einer Liga war. Sigmund sträubte sich dagegen, Florenz zum Bündnis zuzulassen, ehe nicht die Signorie, über deren frühere Haltung er zu klagen hatte, sich mit ihm ausgesöhnt hätte. In Florenz meinte man, diese Aussöhnung sei leicht zu haben, sie sei nur eine Geldfrage; aber ob man einem Bündnis gegen Mailand beitreten solle, müsse ernstlich erwogen werden. Auch diese Frage schied schließlich von selbst aus den Verhandlungen zwischen Sigmund und Venedig aus, weil die Florentiner selbst nicht wollten Wohl waren die Medici, die am 1 Oktober 1434 nach einjähriger Verbannung zurickgekehrt waren, dem Gedanken ge- neigt, aber sie saßen noch nicht fest genug im Sattel, um nicht mit einer entgegengesetzten Strömung rechnen zu müssen. Auch für Florenz, wie für den Papst, wurde der spätere Beitritt zum Bündnis freigehalten. Bei der zweiten Frage, bei den Bestimmungen über die Kriegsfüh- rung, gab es vom ersten Beginn der Verhandlung bis unmittelbar zum Abschluß des Bündnisses allerhand Differenzen. Zuerst hatte Sigmund ein großartiges Anerbieten ge- macht. Er wollte sich verpflichten, mit mindestens 12000 Reitern, ungerechnet das Schweizerische Fußvolk, das auf etwa 5000 Mann veranschlagt werden konnte, nach Italien zu kommen und sich mit dieser Heeresmacht am Krieg zu beteiligen. Kurze Zeit später hören wir nur noch von 3000 Reitern und 5000 Mann Fußvolk als kaiserlichem Kontingent, neben dem die Venetianer 10000 Reiter und 4000 Mann Fußtruppen im Felde haben wollen. Die Erklärung dafür, daß Sigmunds Anerbieten plötzlich von 12000 auf 3000 Reiter zurückfiel (wobei der vom Herausgeber erwogene Ausweg, an einen Schreibfehler in unserer Vorlage zu denken, wohl nicht betreten werden darf), liegt ver- mutlich in einer sehr einfachen Beobachtung: Sigmund hatte, als er 12000 Reiter anbot, vorausgesetzt, die Venetianer würden ihm diese 12000 bezahlen, während die Venetianer annahmen, der Kaiser würde nicht nur die Truppen stellen, sondern sie auch auf seine Kosten unterhalten. Als dieses Mißverständnis, das naive Verlangen des Kaisers, daß die Venetianer für sein ganzes Heer aufkommen sollten, offenbar geworden war, er- klärte der Venetianische Rat, das fiele ihm gar nicht ein. Wollte er nur 12000 Söldner anwerben, so brauchte er dazu den Kaiser nicht. Eine Heeresmacht von 12000 Mann auf eigene Kosten ins Feld zu führen, fiel aber Sigmund ebenso wenig ein; denn es ging über seine Kräfte. Die nun plötzlich auftauchenden 3000 Mann, die er selbst besolden muß, sind das Kompromiß zwischen dem Anerbieten von 12000, die ihn keinen Pfennig kosten sollten, und dem Verlangen der Venetianer, für diese 12000 selbst aufzukommen. Zugleich wurde nun die Stärke des Fußvolkes in einer bestimmten Ziffer ausgedrückt. Von 5000 Mann ist die Rede, womit offenbar eben die Schweizer gemeint sind. Nachher verschwinden diese 5000 Mann Fußtruppen wieder aus den Verhandlungen, und die 3000 Reiter werden auf 4000 vermehrt. Es ist das auffallend, weil Sigmund selbst zuerst aus freien Stücken die Beteiligung der Schweizer in Aussicht gestellt hatte. Es wurde von kaiserlicher Seite später erklärt, es sei zwar nicht daran zu zweifeln, daß die Schweizer an dem Krieg teilnehmen würden, aber man könne keine Haftung dafür übernehmen. In dieser veränderten Haltung Sigmunds müssen wir einen Niederschlag von Verhand- lungen schen, die der Kaiser im Frühjahr 1434 mit den Schweizern geführt hatte. Die Venetianer drangen bis zu allerletzt darauf, daß die Beteiligung der Schweizer im Ver-
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Vorwort. XXV trag stipuliert werde, aber sie konnten ihren Wunsch nicht durchsetzen und mußten sich mit mündlichen Zusicherungen Sigmunds begnügen. Eine Frage, die erst in den letzten Stadien der Verhandlungen auftaucht und an der schließlich der Abschluß fast gescheitert wäre, ist eine halb militärische, halb politische. Sie betrifft die Einmarsch-Route der kaiserlichen Truppen. Die Venetianer verlangten, daß sie „per viam partium superiorum Alamanee“, d. h., wie wir sogleich sehen werden, von Oberschwaben her, durch Graubünden, nordwestlich vom Comer See durch die Gebirgspässe direkt ins Mailändische einbrechen sollten. Ihnen würden dann die Schweizer unmittelbar westlich die Hand gereicht haben, während die Venetianer von Osten her den Ubergang über die Adda zu forcieren gehabt hätten. Die Venetianer legten auf einen konzentrischen Angriff das allergrößte Gewicht und versuchten Sigmund begreiflich zu machen, daß ohne ein solches Vorgehen nichts zu erreichen sei. Sie hätten in früherer Zeit mit größerer Macht den Herzog angegriffen und gleichwohl den Uber- gang über die Adda nicht erzwingen können. Wolle man, wie es der Kaiser doch er- strebe, die Mailändische Macht wirksam packen und womöglich zerstören, so müsse man- gleichzeitig von zwei Seiten angreifen und durch die Bedrohung von Norden her den Her- zog zwingen, seine Macht zu teilen. Daraus ergiebt sich, daß den Venetianern auch nicht mit einem Einmarsch durch Tirol gedient war, der immer nur östlich der Adda in Ve- netianische Gebiete geführt hätte. Die Venetianer dachten nebenbei auch wohl daran, daß auf die Hilfe der Schweizer eher zu rechnen sei, wenn sie mit den kaiserlichen Truppen kooperieren könnten. Der Kaiser setzte diesem Verlangen hartnäckigen Wider- stand entgegen. Er sah darin politisches Mißstrauen der Venetianer; sie wollten ihn, so meinte er, nicht von Nordosten her, durch Friaul, zum Zusammenwirken mit den Vene- tianischen Truppen auf den Kriegsschauplatz marschieren lassen, um ihn mit seinen Reitern nicht in ihrem eigenen Gebiet zu haben, und verstieg sich wohl zu der Bemer- kung: solches Mißtrauen vertrage er nicht; daß der Herzog von Mailand es ihm gezeigt habe, sei der erste Grund für seine Entzweiung mit diesem gewesen und nun schienen die Venetianer gerade ebenso anfangen zu wollen. Vergebens wiesen die Venetianer immer wieder darauf hin, daß er sich in seiner Voraussetzung völlig irre, daß nicht politische sondern lediglich strategische Gründe für ihr Verlangen maßgebend seien. Sie hatten ihre Gesandten schon beauftragt, an der Forderung unter allen Umständen festzuhalten und, wenn Sigmunds Widerstand nicht zu überwinden sei, die Verhandlungen abzubrechen. Schließlich gaben sie doch nach, und in dem Bündnis war es Sigmund freigestellt, wie er seinen Einmarsch bewerkstelligen wolle. Wenn wir fragen, weshalb der Kaiser sich nicht zu dem Einmarsch westlich der Adda, also durch Graubünden, verpflichten wollte, so liegt es nahe, an politische und militärische Gründe zu denken. Ihm mochte die Rolle nicht behagen, die ihm die Venetianer zugedacht hatten, daß er ihnen durch seine Diversion von Norden her nur Luft schaffen sollte für die Eroberungen an der Adda-Linie, die für sie das Ziel des Feldzugs bildeten. Er wollte vermutlich dort, wo es zur Ent- scheidung kam und wo man Erfolge erwartete, ein Wort mitzureden haben. Daneben aber bot der Einmarsch durch die Alpenpässe auch militärische Schwierigkeiten. Wir dürfen annehmen, daß sich selbst ein Sigmund keine Hoffnung machte ein Reichsheer für den Feldzug zusammen zu bringen. Er wird viel eher daran gedacht haben, Ungarische Reiter ins Feld zu führen, und für diese ging der Weg zum Kriegsschauplatz eben durch Friaul auf Venetianisches Gebiet. Außerdem war das Debouchieren aus den Alpen- pässen, angesichts einer vielleicht stark überlegenen feindlichen Macht, eine bedenkliche Sache. Die Erfahrungen König Ruprechts waren wenig lockend, und es hätte leicht da- hin kommen können, daß sich Sigmunds Schaaren gleich zu Beginn des Feldaugs hätten opfern müssen, um den Venetianern einen Teil der gegnerischen Streitmacht vom Halse zu schaffen. Marschierte der Kaiser aber durch Friaul oder allenfalls auch durch Tirol, Deutsche Reichstags-Akten XI. IV
Vorwort. XXV trag stipuliert werde, aber sie konnten ihren Wunsch nicht durchsetzen und mußten sich mit mündlichen Zusicherungen Sigmunds begnügen. Eine Frage, die erst in den letzten Stadien der Verhandlungen auftaucht und an der schließlich der Abschluß fast gescheitert wäre, ist eine halb militärische, halb politische. Sie betrifft die Einmarsch-Route der kaiserlichen Truppen. Die Venetianer verlangten, daß sie „per viam partium superiorum Alamanee“, d. h., wie wir sogleich sehen werden, von Oberschwaben her, durch Graubünden, nordwestlich vom Comer See durch die Gebirgspässe direkt ins Mailändische einbrechen sollten. Ihnen würden dann die Schweizer unmittelbar westlich die Hand gereicht haben, während die Venetianer von Osten her den Ubergang über die Adda zu forcieren gehabt hätten. Die Venetianer legten auf einen konzentrischen Angriff das allergrößte Gewicht und versuchten Sigmund begreiflich zu machen, daß ohne ein solches Vorgehen nichts zu erreichen sei. Sie hätten in früherer Zeit mit größerer Macht den Herzog angegriffen und gleichwohl den Uber- gang über die Adda nicht erzwingen können. Wolle man, wie es der Kaiser doch er- strebe, die Mailändische Macht wirksam packen und womöglich zerstören, so müsse man- gleichzeitig von zwei Seiten angreifen und durch die Bedrohung von Norden her den Her- zog zwingen, seine Macht zu teilen. Daraus ergiebt sich, daß den Venetianern auch nicht mit einem Einmarsch durch Tirol gedient war, der immer nur östlich der Adda in Ve- netianische Gebiete geführt hätte. Die Venetianer dachten nebenbei auch wohl daran, daß auf die Hilfe der Schweizer eher zu rechnen sei, wenn sie mit den kaiserlichen Truppen kooperieren könnten. Der Kaiser setzte diesem Verlangen hartnäckigen Wider- stand entgegen. Er sah darin politisches Mißstrauen der Venetianer; sie wollten ihn, so meinte er, nicht von Nordosten her, durch Friaul, zum Zusammenwirken mit den Vene- tianischen Truppen auf den Kriegsschauplatz marschieren lassen, um ihn mit seinen Reitern nicht in ihrem eigenen Gebiet zu haben, und verstieg sich wohl zu der Bemer- kung: solches Mißtrauen vertrage er nicht; daß der Herzog von Mailand es ihm gezeigt habe, sei der erste Grund für seine Entzweiung mit diesem gewesen und nun schienen die Venetianer gerade ebenso anfangen zu wollen. Vergebens wiesen die Venetianer immer wieder darauf hin, daß er sich in seiner Voraussetzung völlig irre, daß nicht politische sondern lediglich strategische Gründe für ihr Verlangen maßgebend seien. Sie hatten ihre Gesandten schon beauftragt, an der Forderung unter allen Umständen festzuhalten und, wenn Sigmunds Widerstand nicht zu überwinden sei, die Verhandlungen abzubrechen. Schließlich gaben sie doch nach, und in dem Bündnis war es Sigmund freigestellt, wie er seinen Einmarsch bewerkstelligen wolle. Wenn wir fragen, weshalb der Kaiser sich nicht zu dem Einmarsch westlich der Adda, also durch Graubünden, verpflichten wollte, so liegt es nahe, an politische und militärische Gründe zu denken. Ihm mochte die Rolle nicht behagen, die ihm die Venetianer zugedacht hatten, daß er ihnen durch seine Diversion von Norden her nur Luft schaffen sollte für die Eroberungen an der Adda-Linie, die für sie das Ziel des Feldzugs bildeten. Er wollte vermutlich dort, wo es zur Ent- scheidung kam und wo man Erfolge erwartete, ein Wort mitzureden haben. Daneben aber bot der Einmarsch durch die Alpenpässe auch militärische Schwierigkeiten. Wir dürfen annehmen, daß sich selbst ein Sigmund keine Hoffnung machte ein Reichsheer für den Feldzug zusammen zu bringen. Er wird viel eher daran gedacht haben, Ungarische Reiter ins Feld zu führen, und für diese ging der Weg zum Kriegsschauplatz eben durch Friaul auf Venetianisches Gebiet. Außerdem war das Debouchieren aus den Alpen- pässen, angesichts einer vielleicht stark überlegenen feindlichen Macht, eine bedenkliche Sache. Die Erfahrungen König Ruprechts waren wenig lockend, und es hätte leicht da- hin kommen können, daß sich Sigmunds Schaaren gleich zu Beginn des Feldaugs hätten opfern müssen, um den Venetianern einen Teil der gegnerischen Streitmacht vom Halse zu schaffen. Marschierte der Kaiser aber durch Friaul oder allenfalls auch durch Tirol, Deutsche Reichstags-Akten XI. IV
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XXVI Vorwort. so kamen seine Truppen unter gleichen Verhältnissen wie die Venetianer, frisch und ungeschwächt, an die Hauptmacht des Feindes. Drittens drehen sich die Verhandlungen über das Bündnis um das Ziel des- selben und um den Preis des Kampfes. Ganz allgemein genommen sind die beiden Parteien darüber einig: die bedrohliche Machtstellung des Visconti, dessen Pläne zeitweilig auf ein großes Italienisches Königreich gingen, jedenfalls in erster Linie Venedig, Florenz und den Kirchenstaat, weiterhin vielleicht sogar Neapel bedrohten, sollte gebrochen werden. Es ist von der völligen Zerstörung der Mailändischen Herrschaft die Rede. Daß man aber so weit nicht gelangen werde, war beiden Parteien wahrscheinlich. Realpolitisch be- trachtet, handelte es sich um die Verteilung der Beute, die man zu machen hoffen durfte. In dieser Beziehung schien man gleich zu Beginn der Verhandlungen einer Einigung ziemlich nahe. Die Venetianer verlangten: alle Eroberungen östlich der Adda sollten ihnen, alle westlich des Flusses dem Kaiser zufallen, nur wünschten sie auf dem rechten Ufer noch Lodi und Trezzo hinzu zu erhalten. Im Notfalle waren ihre Gesandten bevollmächtigt, von dieser Forderung abzusehen, und da Sigmund selbst die Adda als Grenze vorgeschlagen hatte, schien eine Einigung auf der Basis, daß die Adda die Grenze zu bilden habe, leicht erreichbar. Im Frühjahr 1434 schien die Frage erledigt. Dann aber tauchten neue Schwierigkeiten auf. Auf der einen Seite verlangten die Venetianer, man solle ihnen die Aussicht auf Erwerbungen auch westlich der Adda eröffnen, zwar nicht mehr in der Form, daß ihnen bestimmte Plätze wie Lodi und Trezzo zugesichert würden, aber doch so, daß sie eine unbestimmte Anwartschaft auf die Gebiete erhielten, die der Papst oder der Kaiser oder beide zusammen für billig erachten würden, ihnen zu gewähren. Auf der anderen Seite beanstandete Sigmund die Forde- rung, daß alle Eroberungen östlich der Adda ohne weiteres den Venetianern zufallen sollten. Er hegte offenbar die Besorgnis, dann würden seine Verbündeten, sowie sie ihre eigene Beute im Sack hätten, auf Fortsetzung des Krieges verzichten, und er könne dann sehen, wie er zu dem ihm zustehenden Anteil gelange. Es hängt dies einigermaßen mit der vorher besprochenen militärischen Meinungsverschiedenheit zusammen. Sigmund wollte susammen mit den Venetianern von Osten anrücken, und bei einer solchen Kriegs- führung kamen zuerst nur Eroberungen östlich, dann erst westlich der Adda in Frage. Sigmund stellte deshalb die Forderung, auch etwaige Eroberungen östlich der Adda sollten dem Reich anheim fallen und in den Besitz der Venetianer nur mit seiner Zustimmung übergehen. In diesem Punkt blieben aber die Venetianer unerbittlich, und im Bündnis- vertrag kehrte man zu der ursprünglichen Formulierung zurück: alles östlich der Adda für die Venetianer, alles westlich für Kaiser und Reich. Von Fragen, die nur mehr nebenbei in den Verhandlungen berührt werden, sei noch hervorgehoben das Verhältnis zu den Türken. Wohl erkannten die Ve- netianer gelegentlich eine Interessengemeinschaft der Christenheit gegenüber den Türken an und entnahmen daraus ein Motiv für die Einigung zwischen Papst und Konzil. Aber als das Konzil mit dem Vorschlage kam, eine allgemeine Handelssperre gegen die Ungläubigen durchzuführen, fand es bei ihnen sehr wenig Gegenliebe. Auf ihre Handelsbeziehungen durfte diese Handelsrepublik der Frage, ob Heide oder Christ, keinen Einfluß gestatten. Man machte Sigmund in außterordentlich scharfer Form darauf aufmerksam, daß der Gedanke undurchführbar sei; selbst wenn man das Verbot erlassen wolle, werde sich unter denen, die mit „Sarazenen“ Handel trieben, kein Mensch daran kehren. In Wirklichkeit steckte hinter dem Vorschlag auch der Herzog von Mailand, der mit einem solchen Handelsverbot nicht die mohammedanischen Staaten, sondern die Venetianer treffen wollte. — Ahnlich abweisend, wenn auch in höf- licherer Form beantworteten die Venetianer später den Vorschlag Sigmunds, daß in dem Bündnisvertrag auch Unterstützung gegen die Türken vorgeschen werden möge. Die
XXVI Vorwort. so kamen seine Truppen unter gleichen Verhältnissen wie die Venetianer, frisch und ungeschwächt, an die Hauptmacht des Feindes. Drittens drehen sich die Verhandlungen über das Bündnis um das Ziel des- selben und um den Preis des Kampfes. Ganz allgemein genommen sind die beiden Parteien darüber einig: die bedrohliche Machtstellung des Visconti, dessen Pläne zeitweilig auf ein großes Italienisches Königreich gingen, jedenfalls in erster Linie Venedig, Florenz und den Kirchenstaat, weiterhin vielleicht sogar Neapel bedrohten, sollte gebrochen werden. Es ist von der völligen Zerstörung der Mailändischen Herrschaft die Rede. Daß man aber so weit nicht gelangen werde, war beiden Parteien wahrscheinlich. Realpolitisch be- trachtet, handelte es sich um die Verteilung der Beute, die man zu machen hoffen durfte. In dieser Beziehung schien man gleich zu Beginn der Verhandlungen einer Einigung ziemlich nahe. Die Venetianer verlangten: alle Eroberungen östlich der Adda sollten ihnen, alle westlich des Flusses dem Kaiser zufallen, nur wünschten sie auf dem rechten Ufer noch Lodi und Trezzo hinzu zu erhalten. Im Notfalle waren ihre Gesandten bevollmächtigt, von dieser Forderung abzusehen, und da Sigmund selbst die Adda als Grenze vorgeschlagen hatte, schien eine Einigung auf der Basis, daß die Adda die Grenze zu bilden habe, leicht erreichbar. Im Frühjahr 1434 schien die Frage erledigt. Dann aber tauchten neue Schwierigkeiten auf. Auf der einen Seite verlangten die Venetianer, man solle ihnen die Aussicht auf Erwerbungen auch westlich der Adda eröffnen, zwar nicht mehr in der Form, daß ihnen bestimmte Plätze wie Lodi und Trezzo zugesichert würden, aber doch so, daß sie eine unbestimmte Anwartschaft auf die Gebiete erhielten, die der Papst oder der Kaiser oder beide zusammen für billig erachten würden, ihnen zu gewähren. Auf der anderen Seite beanstandete Sigmund die Forde- rung, daß alle Eroberungen östlich der Adda ohne weiteres den Venetianern zufallen sollten. Er hegte offenbar die Besorgnis, dann würden seine Verbündeten, sowie sie ihre eigene Beute im Sack hätten, auf Fortsetzung des Krieges verzichten, und er könne dann sehen, wie er zu dem ihm zustehenden Anteil gelange. Es hängt dies einigermaßen mit der vorher besprochenen militärischen Meinungsverschiedenheit zusammen. Sigmund wollte susammen mit den Venetianern von Osten anrücken, und bei einer solchen Kriegs- führung kamen zuerst nur Eroberungen östlich, dann erst westlich der Adda in Frage. Sigmund stellte deshalb die Forderung, auch etwaige Eroberungen östlich der Adda sollten dem Reich anheim fallen und in den Besitz der Venetianer nur mit seiner Zustimmung übergehen. In diesem Punkt blieben aber die Venetianer unerbittlich, und im Bündnis- vertrag kehrte man zu der ursprünglichen Formulierung zurück: alles östlich der Adda für die Venetianer, alles westlich für Kaiser und Reich. Von Fragen, die nur mehr nebenbei in den Verhandlungen berührt werden, sei noch hervorgehoben das Verhältnis zu den Türken. Wohl erkannten die Ve- netianer gelegentlich eine Interessengemeinschaft der Christenheit gegenüber den Türken an und entnahmen daraus ein Motiv für die Einigung zwischen Papst und Konzil. Aber als das Konzil mit dem Vorschlage kam, eine allgemeine Handelssperre gegen die Ungläubigen durchzuführen, fand es bei ihnen sehr wenig Gegenliebe. Auf ihre Handelsbeziehungen durfte diese Handelsrepublik der Frage, ob Heide oder Christ, keinen Einfluß gestatten. Man machte Sigmund in außterordentlich scharfer Form darauf aufmerksam, daß der Gedanke undurchführbar sei; selbst wenn man das Verbot erlassen wolle, werde sich unter denen, die mit „Sarazenen“ Handel trieben, kein Mensch daran kehren. In Wirklichkeit steckte hinter dem Vorschlag auch der Herzog von Mailand, der mit einem solchen Handelsverbot nicht die mohammedanischen Staaten, sondern die Venetianer treffen wollte. — Ahnlich abweisend, wenn auch in höf- licherer Form beantworteten die Venetianer später den Vorschlag Sigmunds, daß in dem Bündnisvertrag auch Unterstützung gegen die Türken vorgeschen werden möge. Die
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Vorwort. XXVII Forderung wurde von ihnen aus Rücksicht auf ihre Handelsbeziehungen als völlig un- annehmbar behandelt. Die zweite große Frage der auswärtigen Politik, die in unserm Bande eine Rolle spielt, Sigmunds Vorgehen gegen den Herzog von Burgund, hängt, wie gesagt, ebenfalls ein wenig mit den Konzilsangelegenheiten zusammen. Die Ursache des Konflikts lag freilich tiefer, in dem Anwachsen der Neuburgundischen Macht, die sich auf Kosten des Reiches an der Westgrenze Deutschlands ausgebreitet und befestigt hatte. Mit Konflikten, die sich aus dieser Entwicklung ergaben, haben die Reichstagsakten schon einmal, bei der Vorbereitung der Krönung Sigmunds 1414 zu thun gehabt. Was dort im siebenten Bande pag. 176 ff. Kerler erläuternd beigebracht hat, mag man hinzuziehen zu dem knappen orientierenden Uberblick, den im vorliegenden Bande der Herausgeber unter lit. E des Ulmer Reichstages über die in Betracht kommenden thatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse gegeben hat. Nach Auffassung des Kaisers hatte Herzog Philipp Landschaften an sich gerissen, auf die er überhaupt keinen Rechtsanspruch hatte, und verweigerte für die ihm durch Erbgang zugefallenen Reichslehen die Huldigung. Der daraus entspringende Gegensatz, der schon stark das Gefühl persönlicher Würde beim Kaiser in Mitleidenschaft zog, war aber offenbar noch erheblich verschärft worden durch die Vorgänge, die sich auf dem Baseler Konzil abspielten, und durch die Gelegenheit zu persönlicher Begegnung mit Burgundischen Gesandten, zu der das Konzil Veranlassung gegeben hatte. Der sogenannte Sessionsstreit zwischen den Burgundischen und den kurfürstlichen Gesandten, der daraus entstanden war, daß die Burgunder den Vorrang vor den kurfürstlichen Gesandten be- anspruchten, hatte die Anmaßtung der neu entstandenen europäischen Macht, die sich zwischen Deutschland und Frankreich einschob, dem Kaiser gleichsam ad oculos demon- striert. Der Konflikt führte zu offener Feindschaft, zum Bündnis mit dem Gegner Her- zog Philipps, König Karl VII von Frankreich, zur Aufforderung an die Reichsstände sich jeder Förderung des Herzogs zu enthalten und endlich, ein halbes Jahr später, zur Proklamation des Reichskrieges gegen den Reichsrebellen. Die Thatsache des Bündnisses war bereits seit lange bekannt, ebenso (aber von der Forschung ganz unbeachtet gelassen) eine große Denkschrift zur Begründung der Burgundischen Auffassung (nr. 219a) und das charakteristische Schreiben (nr. 220), mit dem sich Herzog Philipp an die Deutschen Reichsstände wandte. An dem Beispiel Frankfurts hatte man auch schon gesehen, wie Deutsche Reichsstädte, besorgt um ihre Handelsbezichungen, sich zu der Frage des Reichs- krieges stellten. Aber wir bicten in unsern Akten erst den Wortlaut des Bündnisses, und zwar gleich in zwei Ausfertigungen (nrr. 215 u. 215a), ferner die erwähnte große Denkschrift in einem sehr viel besseren, jetzt erst lesbar gewordenen Text, ergänzt durch eine kleinere derartige noch ungedruckte Denkschrift, endlich auch nicht nur weiteres Material über die Haltung Deutscher Reichsstände (nrr. 221. 223. 296), sondern auch erst rechten Einblick in die sehr mißsliche und zweideutige Lage, in die sich Sigmund durch dieses Bündnis gebracht hat. Kaiser Sigmund war durch das Bündnis von Canterbury vom 15 August 1416 zu Schutz und Trutz mit Heinrich VI von England, der sich zugleich König von Frankreich nannte, gegen Frankreich verbündet. Philipp von Burgund war der Verbündete Englands gegen Karl VII. Nun glaubte Sigmund den Herzog im Bunde mit dem Französischen König bekriegen und trotzdem das Bündnis mit England vollständig aufrecht erhalten zu können! In dem Schreiben (nr. 216) an den Englischen König, das wir zum erstenmal publizieren, wird diese merkwürdige Auf- fassung wirklich vertreten und sachlich damit zu begründen versucht, daß sich das Bünd- nis mit Frankreich gegen Philipp nur auf die Deutschen Besitzungen des Herzogs beziehe, während es Sigmund nicht in den Sinn komme, ihn in den zu Frankreich gehörenden Teilen seiner Herrschaft zu beeinträchtigen. Diese Auffassung wird dann sechs Monate IV*
Vorwort. XXVII Forderung wurde von ihnen aus Rücksicht auf ihre Handelsbeziehungen als völlig un- annehmbar behandelt. Die zweite große Frage der auswärtigen Politik, die in unserm Bande eine Rolle spielt, Sigmunds Vorgehen gegen den Herzog von Burgund, hängt, wie gesagt, ebenfalls ein wenig mit den Konzilsangelegenheiten zusammen. Die Ursache des Konflikts lag freilich tiefer, in dem Anwachsen der Neuburgundischen Macht, die sich auf Kosten des Reiches an der Westgrenze Deutschlands ausgebreitet und befestigt hatte. Mit Konflikten, die sich aus dieser Entwicklung ergaben, haben die Reichstagsakten schon einmal, bei der Vorbereitung der Krönung Sigmunds 1414 zu thun gehabt. Was dort im siebenten Bande pag. 176 ff. Kerler erläuternd beigebracht hat, mag man hinzuziehen zu dem knappen orientierenden Uberblick, den im vorliegenden Bande der Herausgeber unter lit. E des Ulmer Reichstages über die in Betracht kommenden thatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse gegeben hat. Nach Auffassung des Kaisers hatte Herzog Philipp Landschaften an sich gerissen, auf die er überhaupt keinen Rechtsanspruch hatte, und verweigerte für die ihm durch Erbgang zugefallenen Reichslehen die Huldigung. Der daraus entspringende Gegensatz, der schon stark das Gefühl persönlicher Würde beim Kaiser in Mitleidenschaft zog, war aber offenbar noch erheblich verschärft worden durch die Vorgänge, die sich auf dem Baseler Konzil abspielten, und durch die Gelegenheit zu persönlicher Begegnung mit Burgundischen Gesandten, zu der das Konzil Veranlassung gegeben hatte. Der sogenannte Sessionsstreit zwischen den Burgundischen und den kurfürstlichen Gesandten, der daraus entstanden war, daß die Burgunder den Vorrang vor den kurfürstlichen Gesandten be- anspruchten, hatte die Anmaßtung der neu entstandenen europäischen Macht, die sich zwischen Deutschland und Frankreich einschob, dem Kaiser gleichsam ad oculos demon- striert. Der Konflikt führte zu offener Feindschaft, zum Bündnis mit dem Gegner Her- zog Philipps, König Karl VII von Frankreich, zur Aufforderung an die Reichsstände sich jeder Förderung des Herzogs zu enthalten und endlich, ein halbes Jahr später, zur Proklamation des Reichskrieges gegen den Reichsrebellen. Die Thatsache des Bündnisses war bereits seit lange bekannt, ebenso (aber von der Forschung ganz unbeachtet gelassen) eine große Denkschrift zur Begründung der Burgundischen Auffassung (nr. 219a) und das charakteristische Schreiben (nr. 220), mit dem sich Herzog Philipp an die Deutschen Reichsstände wandte. An dem Beispiel Frankfurts hatte man auch schon gesehen, wie Deutsche Reichsstädte, besorgt um ihre Handelsbezichungen, sich zu der Frage des Reichs- krieges stellten. Aber wir bicten in unsern Akten erst den Wortlaut des Bündnisses, und zwar gleich in zwei Ausfertigungen (nrr. 215 u. 215a), ferner die erwähnte große Denkschrift in einem sehr viel besseren, jetzt erst lesbar gewordenen Text, ergänzt durch eine kleinere derartige noch ungedruckte Denkschrift, endlich auch nicht nur weiteres Material über die Haltung Deutscher Reichsstände (nrr. 221. 223. 296), sondern auch erst rechten Einblick in die sehr mißsliche und zweideutige Lage, in die sich Sigmund durch dieses Bündnis gebracht hat. Kaiser Sigmund war durch das Bündnis von Canterbury vom 15 August 1416 zu Schutz und Trutz mit Heinrich VI von England, der sich zugleich König von Frankreich nannte, gegen Frankreich verbündet. Philipp von Burgund war der Verbündete Englands gegen Karl VII. Nun glaubte Sigmund den Herzog im Bunde mit dem Französischen König bekriegen und trotzdem das Bündnis mit England vollständig aufrecht erhalten zu können! In dem Schreiben (nr. 216) an den Englischen König, das wir zum erstenmal publizieren, wird diese merkwürdige Auf- fassung wirklich vertreten und sachlich damit zu begründen versucht, daß sich das Bünd- nis mit Frankreich gegen Philipp nur auf die Deutschen Besitzungen des Herzogs beziehe, während es Sigmund nicht in den Sinn komme, ihn in den zu Frankreich gehörenden Teilen seiner Herrschaft zu beeinträchtigen. Diese Auffassung wird dann sechs Monate IV*
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XXVIII Vorwort. später wiederholt in dem schon bekannten Schreiben an Deutsche Reichsstände (nr. 287). Das ist natürlich eitel Sophisterei. Noch viel schärfer tritt die Unhaltbarkeit und die Zweideutigkeit des Standpunktes, auf den sich der Kaiser zu stellen suchte, in gewissen Außerlichkeiten hervor. In der Einleitung zum Ulmer Reichstag ist darauf hingewiesen, wie zweideutig Sigmund in seinem Rechtfertigungsschreiben gegenüber dem Englischen König von König Karl, seinem neuen Verbündeten, als „serenissimus princeps Karolus" spricht. Aber nicht nur das: er mußte seinem Englischen Verbündeten von 1416 den Titel geben, um den sein neuer Alliierter auf Tod und Leben mit England kriegte, den Titel eines Königs von Frankreich. Ein anderes Stück (nr. 295) zeigt deutlicher als die bisher bekannten Materialien, wie Sigmund durch sein Vorgehen gegen Burgund auch in Schwierigkeiten wegen des Konzils geriet, da die Sorge für ungehinderten Besuch des Konzils und die Entzündung der Kriegsflamme an der Deutsch-Burgundischen Grenze sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen wollten. Der Kaiser sah sich genötigt, einen kaum notdürftig verschleierten Rückzug anzutreten. Er gelobte, so- lange das Konzil dauere, mit dem Burgunder, dem Reichsrebellen, gegen den er doch vor kurzem erst so kräftige Worte gebraucht hatte, Frieden zu halten und ließ an die Be- wohner der Grenzlande, die er selbst zum Reichskriege aufgefordert hatte, entsprechende Weisung ergehen. Beim Egerer Tage von 1437 taucht die Angelegenheit wieder auf. * * Weit bedeutsamer aber als diese auswärtigen Bezichungen sind für unseren Band doch die inneren Reichsangelegenheiten. Ihnen galt ganz vorzugsweise die Berufung der Tage, und sie bilden fast allein den Gegenstand von Reichstagsverhand- lungen im engeren Sinne; so zunächst gleich auf dem Baseler Reichstag von 1433. Der Baseler Reichstag tritt eigentlich erst durch unsere Publikation in das helle Licht der Geschichte. Man hat bisher von ihm wenig mehr gekannt, als was in Janssen’s Publikation aus dem Frankfurter Stadtarchiv beigebracht war, nämlich das erste Aus- schreiben des Kaisers und eine Anzahl Frankfurter Berichte. Wir bringen nun nicht nur aus dem Frankfurter Archiv noch eine verloren geglaubte Anzahl von Briefen, die sich in die bisher bekannten einreihen und ihnen an Umfang und Wert erheblich über- legen sind, sondern wir haben aus anderen Quellen, besonders aus Nördlingen, München, Straßburg, auch Nürnberg Materialien zusammenstellen können, aus denen sich die weitere Behandlung der in Basel vorgenommenen Fragen ergiebt. Erst jetzt kann man sich von dem Besuch der Versammlung ein Bild machen (s. pag. 173f.), erst jetzt erfährt man von dem zweiten Ausschreiben des Kaisers und, was wichtiger ist, erst jetzt lernt man, so zu sagen, die Tagesordnung dieses Reichstages kennen, die Propositionen, mit denen der Kaiser an die Stände herangetreten. Sie bezogen sich auf die drei wichtigen Verhand- lungsgegenstände: Landfriede, Reform der Gerichte und Rüstung wider die Hussiten. Uber die Aufnahme, die diese Vorschläge bei den Reichsständen gefunden haben, war bisher noch gar nichts bekannt. Man mag bedauern, daß wir nicht noch mehr darüber besitzen; aber alles, was man überhaupt in unserer lit. C über die Haltung der Stände gegenüber den kaiserlichen Vorschlägen zusammengestellt findet, ist absolut neu. Die Landfriedensfrage, einer der Beratungsgegenstände des Baseler Reichstages, wurde, wenigstens in besonderer Anwendung auf die Basel nordöstlich benachbarten Landschaften, auf Schwaben und den Oberrhein, in eingehenderen Beratungen weiter verfolgt. Die neun Stücke, die wir unter lit. D des Baseler Reichstages zusammen- gestellt haben, sind zum bei weitem größeren Teile eigentliche Aktenstücke, Entwürfe und Vorschläge und geben Auskunft über bisher völlig unbekannte Verhandlungen, die im An- schlusse an den Baseler Reichstag auf einem Tag zu Kirchheim u. T. fortgeführt wurden. Wir sind so glücklich gewesen, nicht nur dieses Material, das uns recht anschaulich in
XXVIII Vorwort. später wiederholt in dem schon bekannten Schreiben an Deutsche Reichsstände (nr. 287). Das ist natürlich eitel Sophisterei. Noch viel schärfer tritt die Unhaltbarkeit und die Zweideutigkeit des Standpunktes, auf den sich der Kaiser zu stellen suchte, in gewissen Außerlichkeiten hervor. In der Einleitung zum Ulmer Reichstag ist darauf hingewiesen, wie zweideutig Sigmund in seinem Rechtfertigungsschreiben gegenüber dem Englischen König von König Karl, seinem neuen Verbündeten, als „serenissimus princeps Karolus" spricht. Aber nicht nur das: er mußte seinem Englischen Verbündeten von 1416 den Titel geben, um den sein neuer Alliierter auf Tod und Leben mit England kriegte, den Titel eines Königs von Frankreich. Ein anderes Stück (nr. 295) zeigt deutlicher als die bisher bekannten Materialien, wie Sigmund durch sein Vorgehen gegen Burgund auch in Schwierigkeiten wegen des Konzils geriet, da die Sorge für ungehinderten Besuch des Konzils und die Entzündung der Kriegsflamme an der Deutsch-Burgundischen Grenze sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen wollten. Der Kaiser sah sich genötigt, einen kaum notdürftig verschleierten Rückzug anzutreten. Er gelobte, so- lange das Konzil dauere, mit dem Burgunder, dem Reichsrebellen, gegen den er doch vor kurzem erst so kräftige Worte gebraucht hatte, Frieden zu halten und ließ an die Be- wohner der Grenzlande, die er selbst zum Reichskriege aufgefordert hatte, entsprechende Weisung ergehen. Beim Egerer Tage von 1437 taucht die Angelegenheit wieder auf. * * Weit bedeutsamer aber als diese auswärtigen Bezichungen sind für unseren Band doch die inneren Reichsangelegenheiten. Ihnen galt ganz vorzugsweise die Berufung der Tage, und sie bilden fast allein den Gegenstand von Reichstagsverhand- lungen im engeren Sinne; so zunächst gleich auf dem Baseler Reichstag von 1433. Der Baseler Reichstag tritt eigentlich erst durch unsere Publikation in das helle Licht der Geschichte. Man hat bisher von ihm wenig mehr gekannt, als was in Janssen’s Publikation aus dem Frankfurter Stadtarchiv beigebracht war, nämlich das erste Aus- schreiben des Kaisers und eine Anzahl Frankfurter Berichte. Wir bringen nun nicht nur aus dem Frankfurter Archiv noch eine verloren geglaubte Anzahl von Briefen, die sich in die bisher bekannten einreihen und ihnen an Umfang und Wert erheblich über- legen sind, sondern wir haben aus anderen Quellen, besonders aus Nördlingen, München, Straßburg, auch Nürnberg Materialien zusammenstellen können, aus denen sich die weitere Behandlung der in Basel vorgenommenen Fragen ergiebt. Erst jetzt kann man sich von dem Besuch der Versammlung ein Bild machen (s. pag. 173f.), erst jetzt erfährt man von dem zweiten Ausschreiben des Kaisers und, was wichtiger ist, erst jetzt lernt man, so zu sagen, die Tagesordnung dieses Reichstages kennen, die Propositionen, mit denen der Kaiser an die Stände herangetreten. Sie bezogen sich auf die drei wichtigen Verhand- lungsgegenstände: Landfriede, Reform der Gerichte und Rüstung wider die Hussiten. Uber die Aufnahme, die diese Vorschläge bei den Reichsständen gefunden haben, war bisher noch gar nichts bekannt. Man mag bedauern, daß wir nicht noch mehr darüber besitzen; aber alles, was man überhaupt in unserer lit. C über die Haltung der Stände gegenüber den kaiserlichen Vorschlägen zusammengestellt findet, ist absolut neu. Die Landfriedensfrage, einer der Beratungsgegenstände des Baseler Reichstages, wurde, wenigstens in besonderer Anwendung auf die Basel nordöstlich benachbarten Landschaften, auf Schwaben und den Oberrhein, in eingehenderen Beratungen weiter verfolgt. Die neun Stücke, die wir unter lit. D des Baseler Reichstages zusammen- gestellt haben, sind zum bei weitem größeren Teile eigentliche Aktenstücke, Entwürfe und Vorschläge und geben Auskunft über bisher völlig unbekannte Verhandlungen, die im An- schlusse an den Baseler Reichstag auf einem Tag zu Kirchheim u. T. fortgeführt wurden. Wir sind so glücklich gewesen, nicht nur dieses Material, das uns recht anschaulich in
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Vorwort. XXIX den Gegensatz der Parteien und der ständischen Gruppen einführt und uns die Organi- sationsfrage in mannigfacher Beleuchtung zeigt, darbieten zu können, sondern wir haben auch verloren geglaubte, aus früheren Verhandlungen herrührende Aktenstücke wieder auf- gefunden. Den rechten Zusammenhang zwischen diesen großenteils undatierten Stücken herzustellen war Aufgabe einer kritischen Untersuchung, die durch eine Aufzeichnung im Nördlinger Kopialbuch erleichtert, an einem bestimmten einzelnen Punkte aber auch er- schwert wird. Eine falsche Jahreszahl hat dort ziemliche Verwirrung angerichtet. Man mag es vielleicht zunächst bedenklich finden, daß unsere Edition die chronologischen Fragen gegen das ausdrückliche Zeugnis des Nördlinger Stadtschreibers entscheidet, aber man wird bei näherer Prüfung, glaube ich, finden, daß die vom Herausgeber angestellte kritische Untersuchung auch in diesem Punkte das Richtige trifft. Auch im übrigen genügt es, nur auf die Einleitung zu verweisen, in der die Gesichtspunkte für Verwertung unseres neuen Materials gegeben sind. — Später nahm Sigmund seine Versuche, einen Landfrieden für Schwaben oder doch wenigstens eine Verständigung zwischen dem Städtebund und der Rittergesellschaft im Interesse des Landfriedens zustande zu bringen, wieder auf, in loser Verbindung mit der Donauwörther Angelegenheit, von der nachher noch die Rede sein wird. Das Haupthindernis war damals die Pfahlbürgerfrage. Auch was wir über diese späteren Verhandlungen bieten ist durchweg bisher unbekanntes Material. Bei der Reform des Gerichtswesens handelt es sich um zwei Arten von Mißs- ständen, erstens und hauptsächlich um Kompetenzstreitigkeiten, zweitens aber auch um Mängel des Verfahrens. Strittig war die Kompetenz besonders a) zwischen geistlicher und weltlicher Gerichtsbarkeit und b) zwischen den lokalen oder territorialen Gerichten und jenen, die (wie gewisse Landgerichte oder Hofgerichte und die westfälischen Vemgerichte) aus kaiserlicher Autorität umfassendere Befugnisse herleiteten. Die Mängel des Verfahrens betrafen den Zeugenbeweis und die Strafvollstreckung an schweren Ver- brechern. Vgl. pag. XX und XLVI. Die Verhandlungen über Rüstungen gegen die Hussiten, die der Kaiser auf dem Baseler Reichstag einzuleiten für nötig hielt, hatten ihre Vorgeschichte schon in den Verhandlungen der durch die Hussiten, insbesondere deren Unternchmen gegen Pilsen aufs neue bedrohten Fränkischen und Baierischen Reichsstände. Der Herausgeber hat diese Verhandlungen vom August bis November 1433 beim Baseler Reichstag eingereiht. Ein Teil der Stücke ist schon durch Palacky aus dem Nürnberger Archiv veröffentlicht, aber was wir noch neu beibringen, eine Nachlese aus dem Nürnberger Archiv und dazu hauptsächlich das reiche Material des Nördlinger Stadtarchivs, dürfte der bei weitem interessantere Teil unseres Stoffes sein. Es sei nur darauf aufmerksam gemacht, daß der Anschlag zum Hussitenkrieg (nr. 130) hier bei uns zum erstenmale erscheint. Er bedeutet zugleich, da er die Wiederholung eines früheren Anschlages ist, eine nicht un- wichtige Ergänzung zu Band IX der Reichstagsakten. Es kommen dazu außer Korre- spondenzen, von denen nur das interessante, inhaltreiche Schreiben nr. 137 hervorgehoben sei, auch zwei städtische Abschiede (nrr. 131 u. 138). Unter den Stücken, die für die Baseler Verhandlungen über die Hussitenfrage von uns zusammengestellt sind, überwiegt allerdings der Zahl nach das schon gedruckte Material. Es kommt eben in dieser Frage das Konzil (mit Segovia) sehr stark in Betracht. Aber es wiederholt sich dieselbe Er- scheinung wie bei den vorausgehenden Verhandlungen der Reichsstände. Gerade die vom Standpunkte der Reichstagsakten aus interessantesten Stücke waren bisher unbekannt und werden von uns zum erstenmal publiziert. Wir bieten in nr. 144 die bisher unbe- kannten Bestimmungen über die Erhebung, Verwahrung und Verwendung des zwanzigsten Pfennigs vom Klerus der Germanischen Nation und in nr. 146 ein Parallelstück, einen Anschlag des fünfzigsten Pfennigs für alle Laien in Deutschen Landen.
Vorwort. XXIX den Gegensatz der Parteien und der ständischen Gruppen einführt und uns die Organi- sationsfrage in mannigfacher Beleuchtung zeigt, darbieten zu können, sondern wir haben auch verloren geglaubte, aus früheren Verhandlungen herrührende Aktenstücke wieder auf- gefunden. Den rechten Zusammenhang zwischen diesen großenteils undatierten Stücken herzustellen war Aufgabe einer kritischen Untersuchung, die durch eine Aufzeichnung im Nördlinger Kopialbuch erleichtert, an einem bestimmten einzelnen Punkte aber auch er- schwert wird. Eine falsche Jahreszahl hat dort ziemliche Verwirrung angerichtet. Man mag es vielleicht zunächst bedenklich finden, daß unsere Edition die chronologischen Fragen gegen das ausdrückliche Zeugnis des Nördlinger Stadtschreibers entscheidet, aber man wird bei näherer Prüfung, glaube ich, finden, daß die vom Herausgeber angestellte kritische Untersuchung auch in diesem Punkte das Richtige trifft. Auch im übrigen genügt es, nur auf die Einleitung zu verweisen, in der die Gesichtspunkte für Verwertung unseres neuen Materials gegeben sind. — Später nahm Sigmund seine Versuche, einen Landfrieden für Schwaben oder doch wenigstens eine Verständigung zwischen dem Städtebund und der Rittergesellschaft im Interesse des Landfriedens zustande zu bringen, wieder auf, in loser Verbindung mit der Donauwörther Angelegenheit, von der nachher noch die Rede sein wird. Das Haupthindernis war damals die Pfahlbürgerfrage. Auch was wir über diese späteren Verhandlungen bieten ist durchweg bisher unbekanntes Material. Bei der Reform des Gerichtswesens handelt es sich um zwei Arten von Mißs- ständen, erstens und hauptsächlich um Kompetenzstreitigkeiten, zweitens aber auch um Mängel des Verfahrens. Strittig war die Kompetenz besonders a) zwischen geistlicher und weltlicher Gerichtsbarkeit und b) zwischen den lokalen oder territorialen Gerichten und jenen, die (wie gewisse Landgerichte oder Hofgerichte und die westfälischen Vemgerichte) aus kaiserlicher Autorität umfassendere Befugnisse herleiteten. Die Mängel des Verfahrens betrafen den Zeugenbeweis und die Strafvollstreckung an schweren Ver- brechern. Vgl. pag. XX und XLVI. Die Verhandlungen über Rüstungen gegen die Hussiten, die der Kaiser auf dem Baseler Reichstag einzuleiten für nötig hielt, hatten ihre Vorgeschichte schon in den Verhandlungen der durch die Hussiten, insbesondere deren Unternchmen gegen Pilsen aufs neue bedrohten Fränkischen und Baierischen Reichsstände. Der Herausgeber hat diese Verhandlungen vom August bis November 1433 beim Baseler Reichstag eingereiht. Ein Teil der Stücke ist schon durch Palacky aus dem Nürnberger Archiv veröffentlicht, aber was wir noch neu beibringen, eine Nachlese aus dem Nürnberger Archiv und dazu hauptsächlich das reiche Material des Nördlinger Stadtarchivs, dürfte der bei weitem interessantere Teil unseres Stoffes sein. Es sei nur darauf aufmerksam gemacht, daß der Anschlag zum Hussitenkrieg (nr. 130) hier bei uns zum erstenmale erscheint. Er bedeutet zugleich, da er die Wiederholung eines früheren Anschlages ist, eine nicht un- wichtige Ergänzung zu Band IX der Reichstagsakten. Es kommen dazu außer Korre- spondenzen, von denen nur das interessante, inhaltreiche Schreiben nr. 137 hervorgehoben sei, auch zwei städtische Abschiede (nrr. 131 u. 138). Unter den Stücken, die für die Baseler Verhandlungen über die Hussitenfrage von uns zusammengestellt sind, überwiegt allerdings der Zahl nach das schon gedruckte Material. Es kommt eben in dieser Frage das Konzil (mit Segovia) sehr stark in Betracht. Aber es wiederholt sich dieselbe Er- scheinung wie bei den vorausgehenden Verhandlungen der Reichsstände. Gerade die vom Standpunkte der Reichstagsakten aus interessantesten Stücke waren bisher unbekannt und werden von uns zum erstenmal publiziert. Wir bieten in nr. 144 die bisher unbe- kannten Bestimmungen über die Erhebung, Verwahrung und Verwendung des zwanzigsten Pfennigs vom Klerus der Germanischen Nation und in nr. 146 ein Parallelstück, einen Anschlag des fünfzigsten Pfennigs für alle Laien in Deutschen Landen.
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XXX Vorwort. Außer auf dem Baseler Reichstage kommt die Hussitenfrage auch auf dem Tage zu Regensburg vor; doch in ganz anderer Weise. In Basel verhandelten Kaiser, Konzilsväter und Reichsstände mit einander über die Hussitengefahr, in Regensburg Kaiser und Konzilsgesandte ohne Beteiligung der Reichsstände mit den Hussiten über eine Ver- ständigung. In Basel und vorher handelt es sich um militärische und finanzielle Rü- stungen, in Regensburg um einen kirchlichen Ausgleich. So sehr die Rüstungen gegen die Hussiten eine Reichsangelegenheit sind, so wenig sind es diese kirchlichen Erörterungen; und mit vollem Recht hat sie der Herausgeber, Kerlers Vorgang folgend, von unserer Sammlung völlig ausgeschlossen. Von den beiden soeben erwähnten „Steuergesetzen" ist das eine, das den Klerus betrifft, nur eine von der Germanischen Nation beratene Ausführungsverordnung zu einer allgemeinen kirchlichen Maßtregel, deren Erträgnis auch nur zum Teil für die Hussiten- sache verwandt werden sollte; es geht uns hier, streng genommen, nichts an. Das andere aber, das der Laienwelt in Deutschland eine Einkommensteuer von zwei Prozent aufer- legen sollte, war als Reichsgesetz gedacht und, wie die früheren Reichssteuergesetze, nur auf den Hussitenkrieg berechnet. Da die Hussitengefahr vorüberging, ist es über das Stadium des Entwurfes nicht hinausgekommen. Dagegen wurde eine andere außerordent- liche Besteuerung, die der Juden, aus Anlaß der Kaiserkrönung durchgeführt. Das Material über diese Juden-Krönungssteuer ist von einer für diese Zeit seltenen Vollständigkeit. Bis vor einigen Jahren war es fast völlig unbekannt; seitdem ist allerdings ein erheblicher Teil dessen, was wir aus dem schon öfter erwähnten archi- valischen Nachlaß Konrads von Weinsberg darbieten können, durch Kerler privatim publiziert worden; aber wir sind doch in der glücklichen Lage, das wichtigste Stück und manches andere noch nachtragen zu können, und der Herausgeber hat es sich nicht ver- drießten lassen, zur Erläuterung der einzelnen Posten alles irgend erreichbare Material zusammenzutragen. Bei Benutzung seiner Einleitung zum Baseler Reichstag lit. G wolle man übrigens beachten, daß nachträglich eine kleine Umstellung von Nummern vorge- nommen und infolge dessen auf p. 193 und 194 das wichtigste Stück, die Abrechnung Konrads nr. 171, einigemale unrichtig als nr. 170 citiert ist. Die Akten dieser Besteuerung sind nach verschiedenen Richtungen hin von großem Interesse. Auf die sehr merkwürdige staatsrechtliche Seite der Sache, wie der Kaiser ganz willkürlich ein rechtlich verpflichtendes Herkommen behauptet, hat der Herausgeber in der Einleitung zum Baseler Reichstag lit. G aufmerksam gemacht. Zu vergleichen ist noch die Steuer, die Sigmund zur Zeit seiner Königskrönung, im Jahre 1414, ge- fordert hatte. Im siebenten Bande der Reichstagsakten sind darüber Mitteilungen ge- macht, die sich freilich an Reichhaltigkeit mit dem, was wir hier nach der Kaiserkrönung bieten, nicht messen können. Was sonst darüber noch beizubringen ist, hat Kerler in seinem schon erwähnten Aufsatze (Zeitschrift f. Gesch. d. Juden in Deutschland Bd. III) verwertet. Der Vergleich ist von Interesse, um die rechtliche Begründung der Steuer, die Art der Durchführung und auch ihre finanziellen Ergebnisse zu beurteilen. K. Ruprecht hatte bei seiner Wahl oder Krönung den Versuch, eine besondere Steuer von den Juden zu erheben, nicht gemacht; er scheint dagegen versucht zu haben, die regelmäßtige jährliche Steuer zum Vorteil der kaiserlichen Kasse wieder besser nutzbar zu machen (s. Bd. VI nr. 174). Auch Sigmund hatte bei seiner Königskrönung in Aachen, so viel wir sehen, noch nicht behauptet, daß Wahl oder Krönung ihn zur Erhebung einer besonderen Abgabe berechtige. Als er im Jahre 1414 zur Erhebung der Steuer schritt, berief er sich nur darauf, daß er im Interesse des Reiches und der Christenheit so große Ausgaben zu tragen habe und daß die Juden, die doch des Reiches Kammer- knechte seien, gar lange Zeit seinen Vorgängern und ihm keine Abgaben entrichtet hätten.
XXX Vorwort. Außer auf dem Baseler Reichstage kommt die Hussitenfrage auch auf dem Tage zu Regensburg vor; doch in ganz anderer Weise. In Basel verhandelten Kaiser, Konzilsväter und Reichsstände mit einander über die Hussitengefahr, in Regensburg Kaiser und Konzilsgesandte ohne Beteiligung der Reichsstände mit den Hussiten über eine Ver- ständigung. In Basel und vorher handelt es sich um militärische und finanzielle Rü- stungen, in Regensburg um einen kirchlichen Ausgleich. So sehr die Rüstungen gegen die Hussiten eine Reichsangelegenheit sind, so wenig sind es diese kirchlichen Erörterungen; und mit vollem Recht hat sie der Herausgeber, Kerlers Vorgang folgend, von unserer Sammlung völlig ausgeschlossen. Von den beiden soeben erwähnten „Steuergesetzen" ist das eine, das den Klerus betrifft, nur eine von der Germanischen Nation beratene Ausführungsverordnung zu einer allgemeinen kirchlichen Maßtregel, deren Erträgnis auch nur zum Teil für die Hussiten- sache verwandt werden sollte; es geht uns hier, streng genommen, nichts an. Das andere aber, das der Laienwelt in Deutschland eine Einkommensteuer von zwei Prozent aufer- legen sollte, war als Reichsgesetz gedacht und, wie die früheren Reichssteuergesetze, nur auf den Hussitenkrieg berechnet. Da die Hussitengefahr vorüberging, ist es über das Stadium des Entwurfes nicht hinausgekommen. Dagegen wurde eine andere außerordent- liche Besteuerung, die der Juden, aus Anlaß der Kaiserkrönung durchgeführt. Das Material über diese Juden-Krönungssteuer ist von einer für diese Zeit seltenen Vollständigkeit. Bis vor einigen Jahren war es fast völlig unbekannt; seitdem ist allerdings ein erheblicher Teil dessen, was wir aus dem schon öfter erwähnten archi- valischen Nachlaß Konrads von Weinsberg darbieten können, durch Kerler privatim publiziert worden; aber wir sind doch in der glücklichen Lage, das wichtigste Stück und manches andere noch nachtragen zu können, und der Herausgeber hat es sich nicht ver- drießten lassen, zur Erläuterung der einzelnen Posten alles irgend erreichbare Material zusammenzutragen. Bei Benutzung seiner Einleitung zum Baseler Reichstag lit. G wolle man übrigens beachten, daß nachträglich eine kleine Umstellung von Nummern vorge- nommen und infolge dessen auf p. 193 und 194 das wichtigste Stück, die Abrechnung Konrads nr. 171, einigemale unrichtig als nr. 170 citiert ist. Die Akten dieser Besteuerung sind nach verschiedenen Richtungen hin von großem Interesse. Auf die sehr merkwürdige staatsrechtliche Seite der Sache, wie der Kaiser ganz willkürlich ein rechtlich verpflichtendes Herkommen behauptet, hat der Herausgeber in der Einleitung zum Baseler Reichstag lit. G aufmerksam gemacht. Zu vergleichen ist noch die Steuer, die Sigmund zur Zeit seiner Königskrönung, im Jahre 1414, ge- fordert hatte. Im siebenten Bande der Reichstagsakten sind darüber Mitteilungen ge- macht, die sich freilich an Reichhaltigkeit mit dem, was wir hier nach der Kaiserkrönung bieten, nicht messen können. Was sonst darüber noch beizubringen ist, hat Kerler in seinem schon erwähnten Aufsatze (Zeitschrift f. Gesch. d. Juden in Deutschland Bd. III) verwertet. Der Vergleich ist von Interesse, um die rechtliche Begründung der Steuer, die Art der Durchführung und auch ihre finanziellen Ergebnisse zu beurteilen. K. Ruprecht hatte bei seiner Wahl oder Krönung den Versuch, eine besondere Steuer von den Juden zu erheben, nicht gemacht; er scheint dagegen versucht zu haben, die regelmäßtige jährliche Steuer zum Vorteil der kaiserlichen Kasse wieder besser nutzbar zu machen (s. Bd. VI nr. 174). Auch Sigmund hatte bei seiner Königskrönung in Aachen, so viel wir sehen, noch nicht behauptet, daß Wahl oder Krönung ihn zur Erhebung einer besonderen Abgabe berechtige. Als er im Jahre 1414 zur Erhebung der Steuer schritt, berief er sich nur darauf, daß er im Interesse des Reiches und der Christenheit so große Ausgaben zu tragen habe und daß die Juden, die doch des Reiches Kammer- knechte seien, gar lange Zeit seinen Vorgängern und ihm keine Abgaben entrichtet hätten.
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Vorwort. XXXI Darum beabsichtige er jetzt ihnen eine „redliche Steuer" aufzuerlegen. Einer weiteren Motivierung bedurfte es ja auch gar nicht; man war durchaus daran gewöhnt, daß von den Inhabern der öffentlichen Gewalt von Zeit zu Zeit Judenplünderungen in großem Maßstabe vorgenommen wurden. Der rein thatsächliche Präcedenzfall von 1414, der zeitlich mit der Aachener Krönung zusammenfiel, ist aber gewiß nicht ohne Ein- fluß auf die Wiederholung der Finanzoperation nach der Römischen Kaiserkrönung ge- wesen und hat der willkürlichen Behauptung Sigmunds über das, was nach der Kaiser- krönung rechtens sei, eine Art von thatsächlichem Fundament geliefert. Im Verfassungs- leben des Deutschen Reiches im späteren Mittelalter kommen ähnliche Entwicklungsreihen häufiger vor. Es werden Bräuche oder Einrichtungen als rechtlich begründet anerkannt, die sich auf weiter gar nichts stützen, als auf einen, nicht einmal völlig zutreffenden Präcedenzfall und auf die völlig unbegründete Behauptung, es sei von je her, seit unvor- denklichen Zeiten so gewesen. Was die Ausführung der Besteuerung anlangt, so bestätigt der Vergleich mit 1414, daß es sich wirklich um Besteuerung des Vermögens, nicht um eine solche des Ein- kommens handelt, woran in unserer Einleitung noch ein kleiner Zweifel offen gelassen ist. Auch im Jahre 1414 wurde, wie 1434, der zweite oder dritte Pfennig verlangt und wenn damals die Juden Kölns meinten, das an sie gestellte Verlangen den 3. Pfennig zu zahlen, würde sie in Köln mit 84000 fl. treffen (das ist gegen 700000 Mark unseres Geldes und vielleicht 31/2 Millionen Mark nach heutigem Geldwert), so ist wohl klar, daß der dritte Pfennig nicht von der Einnahme, sondern von dem Vermögen der Juden erhoben werden sollte. Außerdem zeigt der von Kerler (p. 12) auszugsweise wiederge- gebene Inhalt der Steuerfassions-Formel ganz unzweideutig, daß der dritte Pfennig der gesamten Habe gefordert wurde. Wie der Ausdruck für 1414 gemeint war, so ist er auch natürlich für 1434 zu verstehen. Die Forderung würde also hinauslaufen auf die Konfis- kation der Hälfte resp. des Drittels aller Jüdischen Vermögen. Wem das unglaublich vorkommt, der möge außter den Umständen, die in unserer Einleitung angedeutet sind, auch die unter der Autorität des König Wenzels in den Jahren 1385 und 1390 durchgeführten Juden- plünderungen heranziehen; vgl. Band I und II der Reichstagsakten. Im übrigen unterscheidet sich die Besteuerung des Jahres 1434 von der des Jahres 1414 in einigen, nicht unwesentlichen Punkten. Die Thätigkeit des Erbkämmerers Konrad v. Weinsberg tritt 1434 in den Vordergrund, während 1414 Sigmund sich mehr direkt oder durch Per- sonen in den verschiedensten Stellungen an die einzelnen Städte oder deren Judenschaften wandte. Es wurde, soviel man sieht, 1414 auch viel hartnäckiger an der Forderung, wenn auch nicht des zweiten, so doch des dritten Pfennigs festgehalten, während 1434 dieser Steuerfuß von vorneherein zum Abhandeln bestimmt war. Wenn man 1434 nicht so scharf vorging wie 1414, so lag das vielleicht zum Teil daran, daß die Besteuerung damals eine Wiederholung der schon einmal von demselben Herrscher getroffenen Maßregel war und Sigmund 1434 nicht wohl behaupten konnte, die Juden seien seit langer Zeit unbehelligt geblieben. Hatten doch König und Reich inzwischen nicht weniger als vier oder gar fünf mal versucht, von ihnen außerordentliche Abgaben zu erheben! Im Jahre 1418 schon hatte Sigmund als „Bullengeld" für das von ihm vermittelte päpstliche Privileg den 30. Pfennig einzutreiben gesucht, im Jahre 1422 hatte er zum Hussitenkrieg schon wieder den dritten Pfennig gefordert; im Jahre 1427 waren im Rahmen des Reichskriegssteuergesetzes auch die Juden zu einer Kopfsteuer von einem Gulden (erheblich höher als die Christen, aber doch sehr milde im Vergleich mit den gewohnten Plünderungen) veranlagt worden. Zu den beiden Reichstagen in Strau- bing und Nürnberg endlich, 1430 und 1431, waren sie vorgeladen worden, um zu neuen Leistungen für den Hussitenkrieg gedrängt zu werden; ja es hatte ihnen eine große neue Plünderung zugunsten ihrer Gläubiger, wie 1390, gedroht. So waren die Juden seit zwanzig
Vorwort. XXXI Darum beabsichtige er jetzt ihnen eine „redliche Steuer" aufzuerlegen. Einer weiteren Motivierung bedurfte es ja auch gar nicht; man war durchaus daran gewöhnt, daß von den Inhabern der öffentlichen Gewalt von Zeit zu Zeit Judenplünderungen in großem Maßstabe vorgenommen wurden. Der rein thatsächliche Präcedenzfall von 1414, der zeitlich mit der Aachener Krönung zusammenfiel, ist aber gewiß nicht ohne Ein- fluß auf die Wiederholung der Finanzoperation nach der Römischen Kaiserkrönung ge- wesen und hat der willkürlichen Behauptung Sigmunds über das, was nach der Kaiser- krönung rechtens sei, eine Art von thatsächlichem Fundament geliefert. Im Verfassungs- leben des Deutschen Reiches im späteren Mittelalter kommen ähnliche Entwicklungsreihen häufiger vor. Es werden Bräuche oder Einrichtungen als rechtlich begründet anerkannt, die sich auf weiter gar nichts stützen, als auf einen, nicht einmal völlig zutreffenden Präcedenzfall und auf die völlig unbegründete Behauptung, es sei von je her, seit unvor- denklichen Zeiten so gewesen. Was die Ausführung der Besteuerung anlangt, so bestätigt der Vergleich mit 1414, daß es sich wirklich um Besteuerung des Vermögens, nicht um eine solche des Ein- kommens handelt, woran in unserer Einleitung noch ein kleiner Zweifel offen gelassen ist. Auch im Jahre 1414 wurde, wie 1434, der zweite oder dritte Pfennig verlangt und wenn damals die Juden Kölns meinten, das an sie gestellte Verlangen den 3. Pfennig zu zahlen, würde sie in Köln mit 84000 fl. treffen (das ist gegen 700000 Mark unseres Geldes und vielleicht 31/2 Millionen Mark nach heutigem Geldwert), so ist wohl klar, daß der dritte Pfennig nicht von der Einnahme, sondern von dem Vermögen der Juden erhoben werden sollte. Außerdem zeigt der von Kerler (p. 12) auszugsweise wiederge- gebene Inhalt der Steuerfassions-Formel ganz unzweideutig, daß der dritte Pfennig der gesamten Habe gefordert wurde. Wie der Ausdruck für 1414 gemeint war, so ist er auch natürlich für 1434 zu verstehen. Die Forderung würde also hinauslaufen auf die Konfis- kation der Hälfte resp. des Drittels aller Jüdischen Vermögen. Wem das unglaublich vorkommt, der möge außter den Umständen, die in unserer Einleitung angedeutet sind, auch die unter der Autorität des König Wenzels in den Jahren 1385 und 1390 durchgeführten Juden- plünderungen heranziehen; vgl. Band I und II der Reichstagsakten. Im übrigen unterscheidet sich die Besteuerung des Jahres 1434 von der des Jahres 1414 in einigen, nicht unwesentlichen Punkten. Die Thätigkeit des Erbkämmerers Konrad v. Weinsberg tritt 1434 in den Vordergrund, während 1414 Sigmund sich mehr direkt oder durch Per- sonen in den verschiedensten Stellungen an die einzelnen Städte oder deren Judenschaften wandte. Es wurde, soviel man sieht, 1414 auch viel hartnäckiger an der Forderung, wenn auch nicht des zweiten, so doch des dritten Pfennigs festgehalten, während 1434 dieser Steuerfuß von vorneherein zum Abhandeln bestimmt war. Wenn man 1434 nicht so scharf vorging wie 1414, so lag das vielleicht zum Teil daran, daß die Besteuerung damals eine Wiederholung der schon einmal von demselben Herrscher getroffenen Maßregel war und Sigmund 1434 nicht wohl behaupten konnte, die Juden seien seit langer Zeit unbehelligt geblieben. Hatten doch König und Reich inzwischen nicht weniger als vier oder gar fünf mal versucht, von ihnen außerordentliche Abgaben zu erheben! Im Jahre 1418 schon hatte Sigmund als „Bullengeld" für das von ihm vermittelte päpstliche Privileg den 30. Pfennig einzutreiben gesucht, im Jahre 1422 hatte er zum Hussitenkrieg schon wieder den dritten Pfennig gefordert; im Jahre 1427 waren im Rahmen des Reichskriegssteuergesetzes auch die Juden zu einer Kopfsteuer von einem Gulden (erheblich höher als die Christen, aber doch sehr milde im Vergleich mit den gewohnten Plünderungen) veranlagt worden. Zu den beiden Reichstagen in Strau- bing und Nürnberg endlich, 1430 und 1431, waren sie vorgeladen worden, um zu neuen Leistungen für den Hussitenkrieg gedrängt zu werden; ja es hatte ihnen eine große neue Plünderung zugunsten ihrer Gläubiger, wie 1390, gedroht. So waren die Juden seit zwanzig
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Vorwort. XXXII Jahren aus der Beunruhigung nicht herausgekommen, wenn auch der finanzielle Erfolg all dieser Besteuerungsversuche zwischen 1414 und 1434, so viel man sieht (vgl. Kerler l. c.), nicht sehr erheblich gewesen war. Zur Beurteilung des finanziellen Ergebnisses von 1434 bietet sich also aus Sigmunds Zeit nur das von 1414 als Vergleichsobjekt dar. Ein recht erheblicher Unter- schied entspricht der minder scharfen Eintreibung. Mit dem Gesamtergebnis von 1434, das wir nachher noch zu schätzen versuchen werden, läßt sich allerdings das frühere nicht ver- gleichen, weil uns für 1414 das entsprechende Material fehlt. Aber die verhältnismäsig wenigen Daten, die wir von 1414 haben, führen schon auf eine Summe, die dem Gesamtergeb- nis von 1434 nahe steht. Die Vergleichung für einzelne Städte wird den Unterschied recht anschaulich machen. Während 1414 z. B. von Nürnberg 12000, von Heilbronn 1200 fl. ein- kamen, belief sich das Ergebnis 1434 nur auf 4000 und 300 fl. Im Jahre 1414 boten die Wormser 1500 fl., ein Anerbieten, das als ungenügend erachtet wurde, 1434 kamen von dort nur 100 fl. ein. Die Kölner boten 1414 vergebens 12000 fl; 1434 ist eine Einnahme aus Köln überhaupt nicht zu konstatieren. Die Mainzer hatten 1414 zuerst 2000 fl. ge- boten, hätten gerne 1000 oder 2000 fl. mehr gegeben, wurden aber abgewiesen und Haus für Haus zur Steuer veranlagt. In Windsheim hatte 1414 ein einziger Jude 2400 fl. bezahlt; im Jahre 1434 scheint aus ganz Mittelfranken, außer Nürnberg, kaum soviel zusammengekommen zu sein. In Oppenheim freilich, um doch auch ein anderes Beispiel zu nennen, war das Ergebnis 1414 das gleiche wie 1434 (1000 fl.). Die Verschieden- heit des finanziellen Ergebnisses wird aber nur zum Teil an der schärferen oder milderen Anwendung der Steuerschraube liegen, zum Teil auch durch andere Verhältnisse, inner- halb der Judenschaften, zu erklären sein. Auf diese einzugehen, ist hier natürlich nicht der Ort; aber wir glauben doch, darauf hinweisen zu sollen: das Öhringer Material, besonders in Beziehung gesetzt zu dem, was frühere Bände schon enthalten, ist höchst wertvoll für eine Geschichte des Judentums in Deutschland, für eine Geschichte der Ver- breitung und der Vermögensverhältnisse der Juden in den verschiedenen Städten. In dieser Beziehung bietet ein Stück, das wir im fünften Bande publiziert haben (nr. 174 daselbst), für Schwaben ein Bindeglied zwischen den Akten der beiden Judenplünderungen unter König Wenzel und denen der zwei großen Sigmundischen Besteuerungen. Interessant ist es, die Entwicklung des Verfahrens bei diesen vier Besteue- rungs- oder Plünderungs-Feldzügen zu verfolgen. Im Jahre 1385 gab der König gegen eine Pauschalsumme von 40000 fl. den Städten das Recht, die bei ihnen wohnhaften Juden auszupressen, ihre Forderungen für null und nichtig zu erklären u. s. w. Das wurde von manchen Städten in dem Maßte benutzt, daß z. B. die einzige Stadt Nürn- berg 80000 fl. dabei profitierte. Im Jahre 1390 wurden nicht in erster Linie die Städte, in deren Schutz die Juden wohnten, sondern ihre Gläubiger in bestimmten Land- schaften der königlichen Gnade teilhaftig. Ihnen wurden alle Schulden, die sie bei Juden hatten (Kapital und Zinsen), vollständig erlassen, doch mußten sie dem König einen ent- sprechenden Teil des Profites ablassen. Nur indirekt hatten auch die Inhaber der Terri- torialgewalt, die Fürsten und Städte, zu denen die geplünderten Juden gehörten, einen Anteil am Gewinn. Im Jahre 1414 wurde sowohl der Umweg von 1385 wie der von 1390 vom König vermieden. Der König ließ sich nicht von den Gläubigern der Juden eine Abgabe zahlen, sondern wandte sich mit seiner Steuerforderung an die Judenschaften direkt, ohne Andere an der Beute zu beteiligen. Dabei machten allerdings die städti- schen Räte, indem sie sich ihrer Judenschaften annahmen, vielfach die Vermittler, und es liegt nahe, anzunehmen, daß sie diese Gelegenheit benützten, um sich an manchen Orten einen ihnen nicht zugedachten Vorteil zu verschaffen. Im Jahre 1434 fiel das, soviel wir sehen, fort. Soweit nicht einige Fürsten und Herren aus besonderen Gründen die Judensteuer ihrer Gebiete überwiesen erhielten, wurde die ganze Besteuerung von dem
Vorwort. XXXII Jahren aus der Beunruhigung nicht herausgekommen, wenn auch der finanzielle Erfolg all dieser Besteuerungsversuche zwischen 1414 und 1434, so viel man sieht (vgl. Kerler l. c.), nicht sehr erheblich gewesen war. Zur Beurteilung des finanziellen Ergebnisses von 1434 bietet sich also aus Sigmunds Zeit nur das von 1414 als Vergleichsobjekt dar. Ein recht erheblicher Unter- schied entspricht der minder scharfen Eintreibung. Mit dem Gesamtergebnis von 1434, das wir nachher noch zu schätzen versuchen werden, läßt sich allerdings das frühere nicht ver- gleichen, weil uns für 1414 das entsprechende Material fehlt. Aber die verhältnismäsig wenigen Daten, die wir von 1414 haben, führen schon auf eine Summe, die dem Gesamtergeb- nis von 1434 nahe steht. Die Vergleichung für einzelne Städte wird den Unterschied recht anschaulich machen. Während 1414 z. B. von Nürnberg 12000, von Heilbronn 1200 fl. ein- kamen, belief sich das Ergebnis 1434 nur auf 4000 und 300 fl. Im Jahre 1414 boten die Wormser 1500 fl., ein Anerbieten, das als ungenügend erachtet wurde, 1434 kamen von dort nur 100 fl. ein. Die Kölner boten 1414 vergebens 12000 fl; 1434 ist eine Einnahme aus Köln überhaupt nicht zu konstatieren. Die Mainzer hatten 1414 zuerst 2000 fl. ge- boten, hätten gerne 1000 oder 2000 fl. mehr gegeben, wurden aber abgewiesen und Haus für Haus zur Steuer veranlagt. In Windsheim hatte 1414 ein einziger Jude 2400 fl. bezahlt; im Jahre 1434 scheint aus ganz Mittelfranken, außer Nürnberg, kaum soviel zusammengekommen zu sein. In Oppenheim freilich, um doch auch ein anderes Beispiel zu nennen, war das Ergebnis 1414 das gleiche wie 1434 (1000 fl.). Die Verschieden- heit des finanziellen Ergebnisses wird aber nur zum Teil an der schärferen oder milderen Anwendung der Steuerschraube liegen, zum Teil auch durch andere Verhältnisse, inner- halb der Judenschaften, zu erklären sein. Auf diese einzugehen, ist hier natürlich nicht der Ort; aber wir glauben doch, darauf hinweisen zu sollen: das Öhringer Material, besonders in Beziehung gesetzt zu dem, was frühere Bände schon enthalten, ist höchst wertvoll für eine Geschichte des Judentums in Deutschland, für eine Geschichte der Ver- breitung und der Vermögensverhältnisse der Juden in den verschiedenen Städten. In dieser Beziehung bietet ein Stück, das wir im fünften Bande publiziert haben (nr. 174 daselbst), für Schwaben ein Bindeglied zwischen den Akten der beiden Judenplünderungen unter König Wenzel und denen der zwei großen Sigmundischen Besteuerungen. Interessant ist es, die Entwicklung des Verfahrens bei diesen vier Besteue- rungs- oder Plünderungs-Feldzügen zu verfolgen. Im Jahre 1385 gab der König gegen eine Pauschalsumme von 40000 fl. den Städten das Recht, die bei ihnen wohnhaften Juden auszupressen, ihre Forderungen für null und nichtig zu erklären u. s. w. Das wurde von manchen Städten in dem Maßte benutzt, daß z. B. die einzige Stadt Nürn- berg 80000 fl. dabei profitierte. Im Jahre 1390 wurden nicht in erster Linie die Städte, in deren Schutz die Juden wohnten, sondern ihre Gläubiger in bestimmten Land- schaften der königlichen Gnade teilhaftig. Ihnen wurden alle Schulden, die sie bei Juden hatten (Kapital und Zinsen), vollständig erlassen, doch mußten sie dem König einen ent- sprechenden Teil des Profites ablassen. Nur indirekt hatten auch die Inhaber der Terri- torialgewalt, die Fürsten und Städte, zu denen die geplünderten Juden gehörten, einen Anteil am Gewinn. Im Jahre 1414 wurde sowohl der Umweg von 1385 wie der von 1390 vom König vermieden. Der König ließ sich nicht von den Gläubigern der Juden eine Abgabe zahlen, sondern wandte sich mit seiner Steuerforderung an die Judenschaften direkt, ohne Andere an der Beute zu beteiligen. Dabei machten allerdings die städti- schen Räte, indem sie sich ihrer Judenschaften annahmen, vielfach die Vermittler, und es liegt nahe, anzunehmen, daß sie diese Gelegenheit benützten, um sich an manchen Orten einen ihnen nicht zugedachten Vorteil zu verschaffen. Im Jahre 1434 fiel das, soviel wir sehen, fort. Soweit nicht einige Fürsten und Herren aus besonderen Gründen die Judensteuer ihrer Gebiete überwiesen erhielten, wurde die ganze Besteuerung von dem
Strana XXXIII
Vorwort. XXXIII Inhaber des Erbkämmereramtes und dessen Agenten oder anderen Beauftragten des Kai- sers durchgeführt. Es ist das wohl fraglos eine Entwicklung von regelloser Beteiligung an fremder Beute zu eigener Verwaltung und von Konfishationsmaßregeln zu einer halbwegs geordneten Steuer. Dem entspricht es einigermaßen, daß man 1385 die Juden den Städten zu völlig willkürlicher Schatzung überantwortete, 1390 einen bestimmten Teil ihres Ver- mögens, diesen aber völlig kassierte, 1414 wo irgend möglich den dritten Pfennig einzutreiben suchte, 1434 aber diesen Steuerfuß nur als ungefähren Maßstab betrachtete und sich überall mit Pauschalsummen begnügte. Für das Finanzwesen des Reiches und Fragen, die damit zusammenhängen, ist unser Band verhältnismäßig reich an neuem Quellenmaterial. Zu jenem Steuer- gesetz-Entwurfe, der durch die Hussitengefahr veranlaßt wurde, und zu den Akten über die Juden-Krönungssteuer kommen noch allerhand sonstige Materialien hinzu. Die Kaiserkrönung brachte Sigmund neben jenem Beutezug bei der Judenschaft des Reiches noch zwei besondere Einnahmen. Die Städte, vielleicht auch andere Reichsstände, sahen sich zu „freiwilligen" Ehrungen veranlaßt, und gleichzeitig brachte die Erneuerung der Privilegien unter kaiserlichem Siegel Gebühren-Einnahmen in die kaiser- liche Kasse. Nebenher gehen noch Venetianische Subsidien und allerhand zu- fällige Einnahmen, die in unseren Akten — auch mehr zufällig — Erwähnung finden. Gleichsam abgeschlossen wird dieser Bestandteil unseres Bandes durch den sehr merkwürdigen Versuch, die dem Reich entfremdeten Lehen und Pfandschaften in der Schweiz und am Oberrhein wieder zu des Reiches Handen zu bringen und finanziell nutzbar zu machen. Konrad von Weinsberg, des Reiches Erbkämmerer, ist auch hier wieder offenbar die treibende Kraft, wie er auch die Ausführung in die Hand nimmt. Was dabei herausgekommen ist, sehen wir leider nicht, aber unsere Stücke zeigen, wie er mit dem Gedanken umgegangen ist, diese Maßregel auf das ganze Reich auszudehnen, eine Revindikation der Reichsnutzungen und zugleich eine Einziehung aller rückständigen Gefälle, auch von der Reichsjudenschaft, im ganzen Reiche zu ver- suchen. Da die Vollmachten, die er für diesen Zweck entwarf (nrr. 299 u. 300), augen- scheinlich um dieselbe Zeit entstanden sind, zu der die Inhaber der Reichspfandschaften aus der Schweiz und vom Oberrhein nach Basel vorgefordert waren, so darf man viel- leicht schließen, daß doch das Ergebnis in diesen Gebieten nicht so ganz trostlos war, um von einer Ausdehnung des Verfahrens auf das ganze Reich gründlich abzuschrecken. Allerdings verhält sich dieser Versuch des Kaisers, verfallenes Reichsgut wieder an sich zu bringen, zu dem großen Revindikationsversuch Rudolfs von Habsburg nur etwa wie die Verwaltungsmaßregel einer Finanzbehörde zu einer verfassungsrechtlichen Aktion; aber immerhin bleibt er interessant genug, und man hat bisher von ihm gar nichts ge- wußt. Kenntnis davon giebt uns, wie von so vielen anderen interessanten Dingen aus Sigmunds Zeit, die im Hohenlohe’schen Archiv zu Öhringen aufbewahrte Hinterlassenschaft Konrads von Weinsberg; und wie bei den Landfriedensverhandlungen bietet unser Band auch an dieser Stelle noch nachträglich Material für eine frühere Zeit. Während des Konstanzer Konzils war schon ein ähnlicher Versuch von Sigmund und Konrad gemacht worden, und die damals erhaltenen Vollmachten wollte der Weinsberger sich jetzt, zwanzig Jahre später, von Sigmund erneuern lassen. Von den anderen Finanz-Akten ist, abgesehen von der einen großen Frage, wie das finanzielle Ergebnis war, hier nicht mehr viel zu sagen. Der Bascler Steuergesetzent- wurf wird durch die Einleitung des Herausgebers zum Baseler Reichstag lit. Eb dem Verständnis des modernen Benutzers, auch nach der finanztechnischen Seite hin, näher gebracht sein. Man wird diesen Entwurf außterdem einzustellen haben in die Ent- Deutsche Reichstags-Akten XI.
Vorwort. XXXIII Inhaber des Erbkämmereramtes und dessen Agenten oder anderen Beauftragten des Kai- sers durchgeführt. Es ist das wohl fraglos eine Entwicklung von regelloser Beteiligung an fremder Beute zu eigener Verwaltung und von Konfishationsmaßregeln zu einer halbwegs geordneten Steuer. Dem entspricht es einigermaßen, daß man 1385 die Juden den Städten zu völlig willkürlicher Schatzung überantwortete, 1390 einen bestimmten Teil ihres Ver- mögens, diesen aber völlig kassierte, 1414 wo irgend möglich den dritten Pfennig einzutreiben suchte, 1434 aber diesen Steuerfuß nur als ungefähren Maßstab betrachtete und sich überall mit Pauschalsummen begnügte. Für das Finanzwesen des Reiches und Fragen, die damit zusammenhängen, ist unser Band verhältnismäßig reich an neuem Quellenmaterial. Zu jenem Steuer- gesetz-Entwurfe, der durch die Hussitengefahr veranlaßt wurde, und zu den Akten über die Juden-Krönungssteuer kommen noch allerhand sonstige Materialien hinzu. Die Kaiserkrönung brachte Sigmund neben jenem Beutezug bei der Judenschaft des Reiches noch zwei besondere Einnahmen. Die Städte, vielleicht auch andere Reichsstände, sahen sich zu „freiwilligen" Ehrungen veranlaßt, und gleichzeitig brachte die Erneuerung der Privilegien unter kaiserlichem Siegel Gebühren-Einnahmen in die kaiser- liche Kasse. Nebenher gehen noch Venetianische Subsidien und allerhand zu- fällige Einnahmen, die in unseren Akten — auch mehr zufällig — Erwähnung finden. Gleichsam abgeschlossen wird dieser Bestandteil unseres Bandes durch den sehr merkwürdigen Versuch, die dem Reich entfremdeten Lehen und Pfandschaften in der Schweiz und am Oberrhein wieder zu des Reiches Handen zu bringen und finanziell nutzbar zu machen. Konrad von Weinsberg, des Reiches Erbkämmerer, ist auch hier wieder offenbar die treibende Kraft, wie er auch die Ausführung in die Hand nimmt. Was dabei herausgekommen ist, sehen wir leider nicht, aber unsere Stücke zeigen, wie er mit dem Gedanken umgegangen ist, diese Maßregel auf das ganze Reich auszudehnen, eine Revindikation der Reichsnutzungen und zugleich eine Einziehung aller rückständigen Gefälle, auch von der Reichsjudenschaft, im ganzen Reiche zu ver- suchen. Da die Vollmachten, die er für diesen Zweck entwarf (nrr. 299 u. 300), augen- scheinlich um dieselbe Zeit entstanden sind, zu der die Inhaber der Reichspfandschaften aus der Schweiz und vom Oberrhein nach Basel vorgefordert waren, so darf man viel- leicht schließen, daß doch das Ergebnis in diesen Gebieten nicht so ganz trostlos war, um von einer Ausdehnung des Verfahrens auf das ganze Reich gründlich abzuschrecken. Allerdings verhält sich dieser Versuch des Kaisers, verfallenes Reichsgut wieder an sich zu bringen, zu dem großen Revindikationsversuch Rudolfs von Habsburg nur etwa wie die Verwaltungsmaßregel einer Finanzbehörde zu einer verfassungsrechtlichen Aktion; aber immerhin bleibt er interessant genug, und man hat bisher von ihm gar nichts ge- wußt. Kenntnis davon giebt uns, wie von so vielen anderen interessanten Dingen aus Sigmunds Zeit, die im Hohenlohe’schen Archiv zu Öhringen aufbewahrte Hinterlassenschaft Konrads von Weinsberg; und wie bei den Landfriedensverhandlungen bietet unser Band auch an dieser Stelle noch nachträglich Material für eine frühere Zeit. Während des Konstanzer Konzils war schon ein ähnlicher Versuch von Sigmund und Konrad gemacht worden, und die damals erhaltenen Vollmachten wollte der Weinsberger sich jetzt, zwanzig Jahre später, von Sigmund erneuern lassen. Von den anderen Finanz-Akten ist, abgesehen von der einen großen Frage, wie das finanzielle Ergebnis war, hier nicht mehr viel zu sagen. Der Bascler Steuergesetzent- wurf wird durch die Einleitung des Herausgebers zum Baseler Reichstag lit. Eb dem Verständnis des modernen Benutzers, auch nach der finanztechnischen Seite hin, näher gebracht sein. Man wird diesen Entwurf außterdem einzustellen haben in die Ent- Deutsche Reichstags-Akten XI.
Strana XXXIV
XXXIV Vorwort. wicklungsreihe von Versuchen zur Einführung einer Reichssteuer, die mit den Anschlägen zum Hussitenkrieg in Band VIII und IX unseres Werkes begonnen haben. Von der Judenkrönungssteuer, im Zusammenhang mit früheren Judenbesteuerungen, war soeben die Rede. Uber die Ehrungen, über deren ungefähres Ergebnis und über die Frage, ob außter den Städten auch Fürsten und Herren zu ihnen herangezogen wurden, hat sich der Herausgeber in der Einleitung zum Baseler Reichstag unter lit. F ausge- sprochen. Dem Benutzer aber wird sich unwillkürlich noch die eine, soeben angedeutete Frage aufdrängen, ob es nicht wenigstens annähernd möglich ist, das finanzielle Ge- samtergebnis von all diesen besonderen Einnahmen zu bestimmen. Man möchte sich doch gern irgend ein, wenn auch recht unbestimmtes Bild davon machen können, was diese verschiedenen finanziellen Operationen bedeuten. Unser Material ist leider nicht vollständig genug, um eine zuverlässige Berechnung aufstellen zu können, aber immerhin ist es möglich, zu Näherungswerten zu kommen. Um Fehlerquellen bei Bestimmung dieser Näherungswerte möglichst auszuscheiden, wäre allerdings eine Reihe von ergänzenden Untersuchungen notwendig. Aber, da die Forschung auf diesem Gebiet noch so sehr wenig brauchbare und bestimmte, in Zahlen ausgedrückte Ergebnisse aufzuweisen hat, so ist es vielleicht gerechtfertigt und im Interesse der weiteren Benutzung unseres Bandes gelegen, wenn wir hier versuchen, wenigstens den Weg zu zeigen, auf dem aus unserm Material zu bestimmteren Ergebnissen zu gelangen ist. Es sind nur vorläufige Resultate, die wir dabei bieten, aber wir hoffen der weiteren Forschung dadurch zu genaueren und brauchbareren Aufstellungen den Weg zu bahnen. Wir wer- den von diesem Gesichtspunkt aus in erster Linie noch einmal und am ausführlichsten auf die Judenkrönungssteuer zurückzukommen haben und versuchen müssen, deren finan- zielles Gesamtergebnis, soweit es möglich ist, zu bestimmen, werden dann versuchen, die Einnahmen aus den Schenkungen auf dem Wege, der schon in der Einleitung des Baseler Tages angedeutet ist, etwas genauer abzuschätzen, werden weiter die Frage zu beantworten suchen, wieviel wohl ungefähr durch Gebühren für Erneuerung der Privilegien, wenigstens von den Städten eingekommen sein mag, werden schließlich die genau zu bestimmenden Venetianischen Subsidien und was wir sonst noch von zufälligen Einnahmen wissen, in Rechnung stellen, und aus dem allem dann eine Gesamtsumme ziehen, die den ungefähren Mindestbetrag außerordentlicher Einnahmen in den Jahren 1433-34 darstellt. Es handelt sich hier also noch einmal um die Juden-Krönungssteuer, über die wir das relativ vollständigste Material haben. Man darf wohl sagen, wenn wir über alle Finanzmaßregeln des Reiches so gut unterrichtet wären, so würde sich ein sehr detail- liertes Bild der damaligen Finanzwirtschaft entwerfen lassen. Es gilt nun freilich erst einmal das Material der Rechnungen, so zu sagen, in eine moderne Form umzugießten. Zunächst halten wir uns ausschließlich an die Abrechnung Konrads nr. 177 und das zu ihrer unmittelbaren Erläuterung in den Anmerkungen verwertete Material. Erst nachher sind andere Aufzeichnungen Konrads heran zu ziehen. In der Einleitung zum Baseler Tag lit. G ist schon darauf hingewiesen, daß die Summe der wirklichen Einnahmen und die Schlußsumme der Abrechnung Konrads durchaus verschieden sind. Es wird für manche Benutzer nötig sein, das Verhältnis zu erläutern. Im Ver- zeichnis der Einnahmen (nr. 171a) sind die Beträge, die Konrad sofort, sei es an den Kaiser, die kaiserliche Kammer oder an die Kanzlei, sei es an Lieferanten und Gläubiger des Kaisers auszahlte, außer Rechnung gestellt. Die wirklichen Einnahmen betragen nicht, wie die Schlußsumme angiebt, 4450 fl. 13 beh. sondern 21250 fl. 13 beh., wozu noch ein Posten von 348 fl. kommt, der unter den Ausgaben (in nr. 1715) er- wähnt wird, weil Konrad die betr. Einnahme zur teilweisen Bestreitung einer noch größeren Ausgabe benutzte. So kommen wir auf 21598 fl. 13 beh. Das ist aber noch nicht die Brutto-Summe der Einnahmen, über die Konrad in nr. 171 ab-
XXXIV Vorwort. wicklungsreihe von Versuchen zur Einführung einer Reichssteuer, die mit den Anschlägen zum Hussitenkrieg in Band VIII und IX unseres Werkes begonnen haben. Von der Judenkrönungssteuer, im Zusammenhang mit früheren Judenbesteuerungen, war soeben die Rede. Uber die Ehrungen, über deren ungefähres Ergebnis und über die Frage, ob außter den Städten auch Fürsten und Herren zu ihnen herangezogen wurden, hat sich der Herausgeber in der Einleitung zum Baseler Reichstag unter lit. F ausge- sprochen. Dem Benutzer aber wird sich unwillkürlich noch die eine, soeben angedeutete Frage aufdrängen, ob es nicht wenigstens annähernd möglich ist, das finanzielle Ge- samtergebnis von all diesen besonderen Einnahmen zu bestimmen. Man möchte sich doch gern irgend ein, wenn auch recht unbestimmtes Bild davon machen können, was diese verschiedenen finanziellen Operationen bedeuten. Unser Material ist leider nicht vollständig genug, um eine zuverlässige Berechnung aufstellen zu können, aber immerhin ist es möglich, zu Näherungswerten zu kommen. Um Fehlerquellen bei Bestimmung dieser Näherungswerte möglichst auszuscheiden, wäre allerdings eine Reihe von ergänzenden Untersuchungen notwendig. Aber, da die Forschung auf diesem Gebiet noch so sehr wenig brauchbare und bestimmte, in Zahlen ausgedrückte Ergebnisse aufzuweisen hat, so ist es vielleicht gerechtfertigt und im Interesse der weiteren Benutzung unseres Bandes gelegen, wenn wir hier versuchen, wenigstens den Weg zu zeigen, auf dem aus unserm Material zu bestimmteren Ergebnissen zu gelangen ist. Es sind nur vorläufige Resultate, die wir dabei bieten, aber wir hoffen der weiteren Forschung dadurch zu genaueren und brauchbareren Aufstellungen den Weg zu bahnen. Wir wer- den von diesem Gesichtspunkt aus in erster Linie noch einmal und am ausführlichsten auf die Judenkrönungssteuer zurückzukommen haben und versuchen müssen, deren finan- zielles Gesamtergebnis, soweit es möglich ist, zu bestimmen, werden dann versuchen, die Einnahmen aus den Schenkungen auf dem Wege, der schon in der Einleitung des Baseler Tages angedeutet ist, etwas genauer abzuschätzen, werden weiter die Frage zu beantworten suchen, wieviel wohl ungefähr durch Gebühren für Erneuerung der Privilegien, wenigstens von den Städten eingekommen sein mag, werden schließlich die genau zu bestimmenden Venetianischen Subsidien und was wir sonst noch von zufälligen Einnahmen wissen, in Rechnung stellen, und aus dem allem dann eine Gesamtsumme ziehen, die den ungefähren Mindestbetrag außerordentlicher Einnahmen in den Jahren 1433-34 darstellt. Es handelt sich hier also noch einmal um die Juden-Krönungssteuer, über die wir das relativ vollständigste Material haben. Man darf wohl sagen, wenn wir über alle Finanzmaßregeln des Reiches so gut unterrichtet wären, so würde sich ein sehr detail- liertes Bild der damaligen Finanzwirtschaft entwerfen lassen. Es gilt nun freilich erst einmal das Material der Rechnungen, so zu sagen, in eine moderne Form umzugießten. Zunächst halten wir uns ausschließlich an die Abrechnung Konrads nr. 177 und das zu ihrer unmittelbaren Erläuterung in den Anmerkungen verwertete Material. Erst nachher sind andere Aufzeichnungen Konrads heran zu ziehen. In der Einleitung zum Baseler Tag lit. G ist schon darauf hingewiesen, daß die Summe der wirklichen Einnahmen und die Schlußsumme der Abrechnung Konrads durchaus verschieden sind. Es wird für manche Benutzer nötig sein, das Verhältnis zu erläutern. Im Ver- zeichnis der Einnahmen (nr. 171a) sind die Beträge, die Konrad sofort, sei es an den Kaiser, die kaiserliche Kammer oder an die Kanzlei, sei es an Lieferanten und Gläubiger des Kaisers auszahlte, außer Rechnung gestellt. Die wirklichen Einnahmen betragen nicht, wie die Schlußsumme angiebt, 4450 fl. 13 beh. sondern 21250 fl. 13 beh., wozu noch ein Posten von 348 fl. kommt, der unter den Ausgaben (in nr. 1715) er- wähnt wird, weil Konrad die betr. Einnahme zur teilweisen Bestreitung einer noch größeren Ausgabe benutzte. So kommen wir auf 21598 fl. 13 beh. Das ist aber noch nicht die Brutto-Summe der Einnahmen, über die Konrad in nr. 171 ab-
Strana XXXV
Vorwort. XXXV rechnet; denn die Einnahme-Posten in nr. 171° sind zwar zum Teil Brutto-Einnahmen, zum Teil aber auch Nettoerträge, da die Erhebungskosten (die Auslagen der Send- boten u. s. w.) von den Roheinnahmen abgezogen sind. Soweit sich diese Netto-Posten mit Hilfe der sonstigen Akten zu Brutto-Posten umwandeln lassen, haben wir noch hinzu zu zählen 15121/2 fl. (vgl. pag. 316 nt. 1 u. 3, pag. 317 nt. 1. 2. 4). Auch dieser Be- trag bleibt aber hinter dem, was sich an Erhebungskosten schon aus unseren Akten ergiebt, noch zurück, weil wir einige Posten, deren Existenz nach den Akten erwiesen ist, nicht genau bestimmen können und sie also außer Ansatz lassen müssen (vgl. pag. 317 nt. 3). Die mindeste Summe der Brutto-Einnahmen, soweit sie Konrads Rechnung nr. 171 passieren, wäre also 21598 fl. 13 beh. plus 15121/2 fl., d. h. 231101/2 fl. 13 beh. Das ist aber noch nicht alles, was von den Juden, über die Konrad in nr. 171 abrechnet, einkam. Die Juden zahlten neben der Hauptsumme „an den Kaiser" vielfach oder regelmäßtig noch kleinere Beträge „an die Kanzlei“ und „an die Kammer“. Aus mehreren Einzelabrechnungen schen wir, daß Konrad diese Beträge nicht mit in seine Rechnung nr. 171 aufgenommen hat. Daß sie in anderen, nicht kontrollierbaren Fällen in den Summen seiner Rechnung mit enthalten wären, ist nicht ganz ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich, weil sie ja gar nicht in die Kasse des Kaisers, mit dem Konrad in nr. 171 abrechnet, geflossen sind. Was wir rein zufällig konstatieren können, macht in drei Fällen (s. pag. 316 nt. 3 u. 317 nt. 1 u. 2) zusammen 332 fl. für die Kanzlei und 108 fl. für die Kammer, dazu kommen in einem der drei Fälle (s. pag. 316 nt. 3) noch 1121/2 fl., von denen unklar bleibt, welchen Weg sie gegangen sind, zusammen also 4521/2 fl., womit die Brutto-Einnahme auf mindestens 23563 fl. 13 beh. steigt. Wieviel aber betrugen die Nebeneinnahmen für Kanzlei und Kammer wohl im ganzen? Um auf diese Frage eine ungefähr zutreffende Antwort zu erhalten, bietet sich nur der Weg der prozentualen Berechnung. In den erwähnten drei Fällen, in denen die Kanzlei 232 fl., die Kammer 108 fl., beide zusammen also 340 fl. erhielten, betrug die Hauptsumme 2023 fl. Die Nebeneinnahmen machen also etwa den sechsten Teil oder genauer 16,8 Prozent der Hauptsumme aus. Dieses Verhältnis wird bestätigt durch das, was wir bei anderer Gelegenheit erfahren. Von den Kurmainzischen Juden werden zu der Hauptsumme von 500 fl. noch 50 fl. für die Kanzlei und 25 fl. für die Kammer gefordert, das ist 15 Prozent; und in einigen anderen Fällen (bei Heil- bronn, bei Heidingsfeld, bei Worms) scheint sich zu bestätigen, daß die Schenkung für die Kammer etwa 10 Prozent der Hauptsumme betrug, Konrads Instruktion (s. nr. 168 II art. 18) in diesem Punkte also wirklich zur Durchführung kam. Nehmen wir als durch- schnittliche Nebeneinnahmen 15 Prozent der Hauptsumme an, so wären zu jenen 23 1101/2 fl. noch circa 3466 fl. hinzuzurechnen, und wir erhielten eine Gesamtsumme von 26 576 fl. oder, wenn wir die Möglichkeit von Abstrichen in Betracht ziehen, in runder Summe immerhin einen Betrag von etwa 26000 fl. Dabei wäre noch zu beachten, daß die Brutto-Ein- nahme um den für uns nicht faßbaren Teil der Erhebungskosten höher einzusetzen ist. Man wird also sagen dürfen, daß die Brutto-Einnahme von jenen Zahlungen, über die Konrad in nr. 171 abrechnet, wohl nahe an 30000 fl. herangekommen ist. Dabei haben wir uns aber immer nur an die Einnahmen gehalten, auf die sich die Abrechnung nr. 171 bezieht. Was etwa anderweitig aus der Juden-Krönungssteuer eingegangen ist, entzicht sich der Berechnung, soweit es sich nicht aus dem Verzeichnis nr. 164 und aus der nachträglichen Aufzeichnung nr. 165 entnehmen läßt. — Die beiden Stücke aber bieten recht wesentliche Ergänzungen zu nr. 171. Wenn man zunächst die Aufzeichnung nr. 164 als die zuverlässigere Quelle heranzieht und gleichzeitig das in den Anmerkungen beigegebene Aktenmaterial verwertet, so haben wir neue Einnahme-Posten zu verzeichnen aus Österreich (zwei Raten), Schaff- hausen, Regensburg, Baiern-Ingolstadt, Magdeburg, Schwarzburg, Wertheim, Aschers- v*
Vorwort. XXXV rechnet; denn die Einnahme-Posten in nr. 171° sind zwar zum Teil Brutto-Einnahmen, zum Teil aber auch Nettoerträge, da die Erhebungskosten (die Auslagen der Send- boten u. s. w.) von den Roheinnahmen abgezogen sind. Soweit sich diese Netto-Posten mit Hilfe der sonstigen Akten zu Brutto-Posten umwandeln lassen, haben wir noch hinzu zu zählen 15121/2 fl. (vgl. pag. 316 nt. 1 u. 3, pag. 317 nt. 1. 2. 4). Auch dieser Be- trag bleibt aber hinter dem, was sich an Erhebungskosten schon aus unseren Akten ergiebt, noch zurück, weil wir einige Posten, deren Existenz nach den Akten erwiesen ist, nicht genau bestimmen können und sie also außer Ansatz lassen müssen (vgl. pag. 317 nt. 3). Die mindeste Summe der Brutto-Einnahmen, soweit sie Konrads Rechnung nr. 171 passieren, wäre also 21598 fl. 13 beh. plus 15121/2 fl., d. h. 231101/2 fl. 13 beh. Das ist aber noch nicht alles, was von den Juden, über die Konrad in nr. 171 abrechnet, einkam. Die Juden zahlten neben der Hauptsumme „an den Kaiser" vielfach oder regelmäßtig noch kleinere Beträge „an die Kanzlei“ und „an die Kammer“. Aus mehreren Einzelabrechnungen schen wir, daß Konrad diese Beträge nicht mit in seine Rechnung nr. 171 aufgenommen hat. Daß sie in anderen, nicht kontrollierbaren Fällen in den Summen seiner Rechnung mit enthalten wären, ist nicht ganz ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich, weil sie ja gar nicht in die Kasse des Kaisers, mit dem Konrad in nr. 171 abrechnet, geflossen sind. Was wir rein zufällig konstatieren können, macht in drei Fällen (s. pag. 316 nt. 3 u. 317 nt. 1 u. 2) zusammen 332 fl. für die Kanzlei und 108 fl. für die Kammer, dazu kommen in einem der drei Fälle (s. pag. 316 nt. 3) noch 1121/2 fl., von denen unklar bleibt, welchen Weg sie gegangen sind, zusammen also 4521/2 fl., womit die Brutto-Einnahme auf mindestens 23563 fl. 13 beh. steigt. Wieviel aber betrugen die Nebeneinnahmen für Kanzlei und Kammer wohl im ganzen? Um auf diese Frage eine ungefähr zutreffende Antwort zu erhalten, bietet sich nur der Weg der prozentualen Berechnung. In den erwähnten drei Fällen, in denen die Kanzlei 232 fl., die Kammer 108 fl., beide zusammen also 340 fl. erhielten, betrug die Hauptsumme 2023 fl. Die Nebeneinnahmen machen also etwa den sechsten Teil oder genauer 16,8 Prozent der Hauptsumme aus. Dieses Verhältnis wird bestätigt durch das, was wir bei anderer Gelegenheit erfahren. Von den Kurmainzischen Juden werden zu der Hauptsumme von 500 fl. noch 50 fl. für die Kanzlei und 25 fl. für die Kammer gefordert, das ist 15 Prozent; und in einigen anderen Fällen (bei Heil- bronn, bei Heidingsfeld, bei Worms) scheint sich zu bestätigen, daß die Schenkung für die Kammer etwa 10 Prozent der Hauptsumme betrug, Konrads Instruktion (s. nr. 168 II art. 18) in diesem Punkte also wirklich zur Durchführung kam. Nehmen wir als durch- schnittliche Nebeneinnahmen 15 Prozent der Hauptsumme an, so wären zu jenen 23 1101/2 fl. noch circa 3466 fl. hinzuzurechnen, und wir erhielten eine Gesamtsumme von 26 576 fl. oder, wenn wir die Möglichkeit von Abstrichen in Betracht ziehen, in runder Summe immerhin einen Betrag von etwa 26000 fl. Dabei wäre noch zu beachten, daß die Brutto-Ein- nahme um den für uns nicht faßbaren Teil der Erhebungskosten höher einzusetzen ist. Man wird also sagen dürfen, daß die Brutto-Einnahme von jenen Zahlungen, über die Konrad in nr. 171 abrechnet, wohl nahe an 30000 fl. herangekommen ist. Dabei haben wir uns aber immer nur an die Einnahmen gehalten, auf die sich die Abrechnung nr. 171 bezieht. Was etwa anderweitig aus der Juden-Krönungssteuer eingegangen ist, entzicht sich der Berechnung, soweit es sich nicht aus dem Verzeichnis nr. 164 und aus der nachträglichen Aufzeichnung nr. 165 entnehmen läßt. — Die beiden Stücke aber bieten recht wesentliche Ergänzungen zu nr. 171. Wenn man zunächst die Aufzeichnung nr. 164 als die zuverlässigere Quelle heranzieht und gleichzeitig das in den Anmerkungen beigegebene Aktenmaterial verwertet, so haben wir neue Einnahme-Posten zu verzeichnen aus Österreich (zwei Raten), Schaff- hausen, Regensburg, Baiern-Ingolstadt, Magdeburg, Schwarzburg, Wertheim, Aschers- v*
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XXXVI Vorwort. leben, Rappoltstein, Kurpfalz, Bistum Speier, Sponheim, Quedlinburg. Addieren wir die Beträge, so erhalten wir 87521/2 fl. 170 Dukaten und zwei Fuder Wein. Da wir die zwei Fuder Wein nach nr. 165 mit 30 fl. anzusetzen haben und 10 Dukaten gleich etwa 11 fl. rechnen dürfen, so ergiebt die Verrechnung 8969 fl. In zweiter Linie kommt die Aufzeichnung nr. 165 in Betracht, die Konrad einige Jahre später aus dem Gedächtnis gemacht hat. Man wird zunächst zweifeln, ob man sich auf diese Erinnerungsdaten verlassen darf. Die Prüfung aber, die durch Ver- gleichung mit nr. 171 und 164 möglich ist, hat ein für Konrads Gedächtnis recht gün- stiges Ergebnis. Wir wollen hier den Leser mit den Einzelheiten nicht aufhalten. Der Benutzer kann ja an der Hand des Registers die von uns vorgenommene Vergleichung leicht wiederholen. Der auffallendste Gedächtnisfehler bleibt, daß Konrad für Baiern- Ingolstadt, ein paar norddeutsche Gegenden und Österreich behauptet, es sei gar nichts eingekommen, während wir Einnahmen nachweisen können, ein Irrtum, der noch der Er- klärung bedarf, aber nicht geeignet ist, die Verwertbarkeit der in nr. 165 positiv genann- ten Summen zu erschüttern: denn die Beträge, die Konrad angiebt, sind, soweit kontrol- lierbar, zum größten Teil genau oder annähernd genau, und die paar wesentlich höher angesetzten Summen, die sich zum Teil vielleicht auch durch Nachzahlungen und Neben- einnahmen erklären, fallen nicht ins Gewicht. Wir dürfen also die in nr. 165 genann- ten Beträge als durchschnittlich ziemlich zutreffend verwerten. Es kommen dann, wenn wir Zweifelhaftes beiseite lassen, aus dieser Aufzeichnung und aus dem in den An- merkungen verarbeiteten Material noch Einnahmen hinzu aus den Bistümern Passau und Augsburg, aus Konstanz, Feldkirch, Nördlingen, Villingen, dem Erzbistum Salz- burg, aus Frankfurt, der Grafschaft Hanau, Friedberg und Wetzlar, dem Erzbistum Köln, den Brandenburgischen Landen in Franken, der Österreichischen Landvogtei im Elsaß, dem Bistum Straßburg, aus Braunschweig, dem Bistum Merseburg, aus Sachsen, Meißen und Thüringen, der Grafschaft Hohenburg, zusammen gut 7100 fl. Das sind mit jenen 8969 fl., die wir aus nr. 164 entnehmen können, noch ca. 16000, die wir zu den obigen 30000 fl. hinzuzuzählen haben. Und da wir dabei immer noch damit rechnen müssen, daß manche Gebiete nicht verzeichnet sind (z. B. heißt es in nr. 164 von Baden und Hessen, daß sie noch „anstehen“), so wird man wohl nicht weit fehlgehen, wenn man annimmt, daß die Gesamt-Bruttoeinnahme aus der Judensteuer nahe an 50000 fl. herangekommen ist. Neben den Bruttoeinnahmen möchte man auf der andern Seite gern die Er- hebungskosten kennen. Für sie kommt in erster Linie wieder Konrads Abrechnung nr. 171, und zwar in dem zweiten, die Ausgaben betreffenden Teil in Betracht. Aber nicht ohne weiteres lassen sich die Erhebungskosten daraus entnehmen, denn in diesem Ausgabenregister sind wiederum sehr verschiedenartige Bestandteile vermischt. Außer den Erhebungskosten sind auch Vorschüsse, Darlehen, Auslagen Konrads, Uberweisungen (ähn- lich wie sie in den Einnahmen manchmal schon gleich abgezogen sind) und auch kleine Zahlungen, die auf des Kaisers Anweisung an seine Gläubiger oder Lieferanten gemacht wurden, darin aufgeführt. Nicht von jedem Posten läßt sich klar bestimmen, wohin er gehört; aber es handelt sich doch nur um Kleinigkeiten, die zweifelhaft bleiben: die größteren Posten lassen sich reinlich scheiden. Zu den 71721/4 fl. 24 hl., mit denen Konrads Ausgabenregister abschließt, kommen noch durchlaufende 348 fl. hinzu, die oben schon bei den Einnahmen erwähnt wurden. Und von diesen gesamten 76201/4 fl. 24 hl. kommen, wenn wir richtig verteilen, 1) auf Vorschüsse, Uberweisungen etc. 5202 fl.; 2) auf Konrads eigenes Gehalt 1200 fl.; 3) auf sonstige Erhebungskosten 11173/4 fl. 9 sh. Zu diesen Erhebungskosten, die sich aus dem Ausgabenregister nr. 171b ersehen lassen, kommen noch hinzu: erstens aus dem Ein- nahmenregister ein kleiner Posten von 30 fl., der bei Verrechnung der vierten Einnahme-
XXXVI Vorwort. leben, Rappoltstein, Kurpfalz, Bistum Speier, Sponheim, Quedlinburg. Addieren wir die Beträge, so erhalten wir 87521/2 fl. 170 Dukaten und zwei Fuder Wein. Da wir die zwei Fuder Wein nach nr. 165 mit 30 fl. anzusetzen haben und 10 Dukaten gleich etwa 11 fl. rechnen dürfen, so ergiebt die Verrechnung 8969 fl. In zweiter Linie kommt die Aufzeichnung nr. 165 in Betracht, die Konrad einige Jahre später aus dem Gedächtnis gemacht hat. Man wird zunächst zweifeln, ob man sich auf diese Erinnerungsdaten verlassen darf. Die Prüfung aber, die durch Ver- gleichung mit nr. 171 und 164 möglich ist, hat ein für Konrads Gedächtnis recht gün- stiges Ergebnis. Wir wollen hier den Leser mit den Einzelheiten nicht aufhalten. Der Benutzer kann ja an der Hand des Registers die von uns vorgenommene Vergleichung leicht wiederholen. Der auffallendste Gedächtnisfehler bleibt, daß Konrad für Baiern- Ingolstadt, ein paar norddeutsche Gegenden und Österreich behauptet, es sei gar nichts eingekommen, während wir Einnahmen nachweisen können, ein Irrtum, der noch der Er- klärung bedarf, aber nicht geeignet ist, die Verwertbarkeit der in nr. 165 positiv genann- ten Summen zu erschüttern: denn die Beträge, die Konrad angiebt, sind, soweit kontrol- lierbar, zum größten Teil genau oder annähernd genau, und die paar wesentlich höher angesetzten Summen, die sich zum Teil vielleicht auch durch Nachzahlungen und Neben- einnahmen erklären, fallen nicht ins Gewicht. Wir dürfen also die in nr. 165 genann- ten Beträge als durchschnittlich ziemlich zutreffend verwerten. Es kommen dann, wenn wir Zweifelhaftes beiseite lassen, aus dieser Aufzeichnung und aus dem in den An- merkungen verarbeiteten Material noch Einnahmen hinzu aus den Bistümern Passau und Augsburg, aus Konstanz, Feldkirch, Nördlingen, Villingen, dem Erzbistum Salz- burg, aus Frankfurt, der Grafschaft Hanau, Friedberg und Wetzlar, dem Erzbistum Köln, den Brandenburgischen Landen in Franken, der Österreichischen Landvogtei im Elsaß, dem Bistum Straßburg, aus Braunschweig, dem Bistum Merseburg, aus Sachsen, Meißen und Thüringen, der Grafschaft Hohenburg, zusammen gut 7100 fl. Das sind mit jenen 8969 fl., die wir aus nr. 164 entnehmen können, noch ca. 16000, die wir zu den obigen 30000 fl. hinzuzuzählen haben. Und da wir dabei immer noch damit rechnen müssen, daß manche Gebiete nicht verzeichnet sind (z. B. heißt es in nr. 164 von Baden und Hessen, daß sie noch „anstehen“), so wird man wohl nicht weit fehlgehen, wenn man annimmt, daß die Gesamt-Bruttoeinnahme aus der Judensteuer nahe an 50000 fl. herangekommen ist. Neben den Bruttoeinnahmen möchte man auf der andern Seite gern die Er- hebungskosten kennen. Für sie kommt in erster Linie wieder Konrads Abrechnung nr. 171, und zwar in dem zweiten, die Ausgaben betreffenden Teil in Betracht. Aber nicht ohne weiteres lassen sich die Erhebungskosten daraus entnehmen, denn in diesem Ausgabenregister sind wiederum sehr verschiedenartige Bestandteile vermischt. Außer den Erhebungskosten sind auch Vorschüsse, Darlehen, Auslagen Konrads, Uberweisungen (ähn- lich wie sie in den Einnahmen manchmal schon gleich abgezogen sind) und auch kleine Zahlungen, die auf des Kaisers Anweisung an seine Gläubiger oder Lieferanten gemacht wurden, darin aufgeführt. Nicht von jedem Posten läßt sich klar bestimmen, wohin er gehört; aber es handelt sich doch nur um Kleinigkeiten, die zweifelhaft bleiben: die größteren Posten lassen sich reinlich scheiden. Zu den 71721/4 fl. 24 hl., mit denen Konrads Ausgabenregister abschließt, kommen noch durchlaufende 348 fl. hinzu, die oben schon bei den Einnahmen erwähnt wurden. Und von diesen gesamten 76201/4 fl. 24 hl. kommen, wenn wir richtig verteilen, 1) auf Vorschüsse, Uberweisungen etc. 5202 fl.; 2) auf Konrads eigenes Gehalt 1200 fl.; 3) auf sonstige Erhebungskosten 11173/4 fl. 9 sh. Zu diesen Erhebungskosten, die sich aus dem Ausgabenregister nr. 171b ersehen lassen, kommen noch hinzu: erstens aus dem Ein- nahmenregister ein kleiner Posten von 30 fl., der bei Verrechnung der vierten Einnahme-
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Vorwort. XXXVII hauptsumme erwähnt ist; und zweitens aus den bei nr. 171° verwerteten ergänzenden Akten (die uns, wo Konrads Rechnung nur Nettoeinnahmen bietet, über die Erhebungs- kosten aufklären) zusammen 11911/2 fl. Diese letztere Summe ist aber sehr unzuverlässig, denn sie ist einerseits aus unvollständigen Daten berechnet, anderseits aber steckt bei dem einen der vier Posten, wo die Differenz zwischen Roheinnahme und Reineinnahme ganz unwahrscheinlich hoch ist, in dieser Differenz vermutlich eine nicht zu den Er- hebungskosten gehörende Zahlung. Wenn wir diese Zweifel einstweilen unberücksichtigt lassen, so erhalten wir für den früher berechneten Mindestbetrag der Brutto-Einnahme von 23 563 fl. 13 beh. als Erhebungskosten: 1) Konrads Gehalt 1200 fl.; 2) aus dem Ausgabenregister 11173/4 fl. 9 sh.; 3) aus dem Einnahmeregister 30 fl.; 4) aus den ein- zelnen Abrechnungen 11911/2 fl., in Summa 35391/4 fl, 9 sh. Von der früher für nr. 171 sicher nachgewiesenen Bruttoeinnahme von 23563 fl. 13 beh. bliebe also nach Abzug der Erhebungskosten mit 35391/4 fl. 9 sh. noch eine Reineinnahme von 200233/4 fl. 9 sh. minus 13 beh. Es sei gestattet, hier die Betrachtung der Abrechnung nr. 171 noch zu Ende zu führen, wenn auch das Folgende mit der Feststellung des finanziellen Erträgnisses nichts zu thun hat. Es finden sich in der Abrechnung außter den Erhebungskosten, wie erwähnt, auch andere Ausgaben verzeichnet: zur Bestreitung von Lieferungen und Deckung von Schulden, Anweisungen für politische Zwecke u. s. w. Sie setzen sich zusammen aus folgenden Beträgen: 1) aus Uberweisungen etc. laut Einnahmenregister (171a) 16 800 fl., von denen 30 fl. Erhebungskosten abgehen, also 16770 fl.; 2) desgleichen, laut Ausgaben- register (171) 5202 fl.; 3) desgleichen. laut Einzelabrechnungen: und zwar a) an Kanzlei und Kammer 4521/2 fl.; b) zur Zahlung einer Schuld 321 fl., in Summa 227451/2 fl. Das Schlußergebnis dieser Abrechnung Konrads nr. 171 mit den dazu gehörigen Belegen wäre demnach: Ausgaben und Uberweisungen an die kaiserliche Kasse, an Kanzlei- und Kammerbeamté 227451/2 fl., Reineinnahme wie oben 200233/4 fl. 9 sh. minus 13 beh.; Rest zu Gunsten Konrads also 27213/4 fl. 9 sh, minus 13 beh., was genau mit dem Schlußergebnis von Konrads Register übereinstimmt. — Wie weit die Posten, die Konrad unter den Ausgaben verzeichnet, dem Kaiser, seiner Kanzlei und seiner Kammer baar zugeflossen sind und wie weit sie sofort zur Deckung älterer Verpflichtungen verwendet werden mußtten, wäre noch besonders zu untersuchen. Gehen wir von der Abrechnung nr. 171 wieder zu dem Gesamtergebnis der Judenbesteuerung über und wollen wir uns eine Vorstellung machen, wie hoch wohl die Erhebungskosten im ganzen gewesen sind, die der vorher berechneten Gesamt- Bruttoeinnahme von nahezu 50000 fl. gegenüberstehen, wie hoch also die verbleibende Rein- einnahme, so sind wir auf höchst unsichere Schätzungen angewiesen. Wir können nicht, wie bei den vorher geschätzten Extraeinnahmen für Kanzlei und Kammer die Verhält- nisziffer, die wir bei einzelnen Posten ermitteln, als leidlich sicheren Maßstab zu Grunde legen; denn die Erhebungskosten sind in den Einzelfällen außerordentlich verschieden. Die 4000 fl., die in Nürnberg einkamen, werden verschwisdend kleine Erhebungskosten gemacht haben. Bei weiten Reisen in Gegenden, wo wenig Juden saßen oder deren Landesherren der Besteuerung widerstrebten, ging unter Umständen der ganze Steuerbe- trag auf die Erhebungskosten darauf. Es ist deshalb nur eine ganz vage Schätzung, die mit aller Vorsicht aufzunchmen ist, wenn wir meinen, daß sich der Gesamt-Rein- ertrag der Judenbesteuerung auf 40000 fl., wahrscheinlich etwas darunter, be- laufen haben dürfte. Die weitere Forschung wird vielleicht, wenn sie den Erhebungskosten mehr im einzelnen nachgeht, noch zu etwas bestimmteren Ergebnissen kommen können. Die zweite außerordentliche Einnahmequelle sind die städtischen Ehrungen. Das Material über dieselben ist sehr lückenhaft; aber die Lücken werden sich, wenn man sich mit Näherungswerten begnügt, zum Teil ausfüllen lassen.
Vorwort. XXXVII hauptsumme erwähnt ist; und zweitens aus den bei nr. 171° verwerteten ergänzenden Akten (die uns, wo Konrads Rechnung nur Nettoeinnahmen bietet, über die Erhebungs- kosten aufklären) zusammen 11911/2 fl. Diese letztere Summe ist aber sehr unzuverlässig, denn sie ist einerseits aus unvollständigen Daten berechnet, anderseits aber steckt bei dem einen der vier Posten, wo die Differenz zwischen Roheinnahme und Reineinnahme ganz unwahrscheinlich hoch ist, in dieser Differenz vermutlich eine nicht zu den Er- hebungskosten gehörende Zahlung. Wenn wir diese Zweifel einstweilen unberücksichtigt lassen, so erhalten wir für den früher berechneten Mindestbetrag der Brutto-Einnahme von 23 563 fl. 13 beh. als Erhebungskosten: 1) Konrads Gehalt 1200 fl.; 2) aus dem Ausgabenregister 11173/4 fl. 9 sh.; 3) aus dem Einnahmeregister 30 fl.; 4) aus den ein- zelnen Abrechnungen 11911/2 fl., in Summa 35391/4 fl, 9 sh. Von der früher für nr. 171 sicher nachgewiesenen Bruttoeinnahme von 23563 fl. 13 beh. bliebe also nach Abzug der Erhebungskosten mit 35391/4 fl. 9 sh. noch eine Reineinnahme von 200233/4 fl. 9 sh. minus 13 beh. Es sei gestattet, hier die Betrachtung der Abrechnung nr. 171 noch zu Ende zu führen, wenn auch das Folgende mit der Feststellung des finanziellen Erträgnisses nichts zu thun hat. Es finden sich in der Abrechnung außter den Erhebungskosten, wie erwähnt, auch andere Ausgaben verzeichnet: zur Bestreitung von Lieferungen und Deckung von Schulden, Anweisungen für politische Zwecke u. s. w. Sie setzen sich zusammen aus folgenden Beträgen: 1) aus Uberweisungen etc. laut Einnahmenregister (171a) 16 800 fl., von denen 30 fl. Erhebungskosten abgehen, also 16770 fl.; 2) desgleichen, laut Ausgaben- register (171) 5202 fl.; 3) desgleichen. laut Einzelabrechnungen: und zwar a) an Kanzlei und Kammer 4521/2 fl.; b) zur Zahlung einer Schuld 321 fl., in Summa 227451/2 fl. Das Schlußergebnis dieser Abrechnung Konrads nr. 171 mit den dazu gehörigen Belegen wäre demnach: Ausgaben und Uberweisungen an die kaiserliche Kasse, an Kanzlei- und Kammerbeamté 227451/2 fl., Reineinnahme wie oben 200233/4 fl. 9 sh. minus 13 beh.; Rest zu Gunsten Konrads also 27213/4 fl. 9 sh, minus 13 beh., was genau mit dem Schlußergebnis von Konrads Register übereinstimmt. — Wie weit die Posten, die Konrad unter den Ausgaben verzeichnet, dem Kaiser, seiner Kanzlei und seiner Kammer baar zugeflossen sind und wie weit sie sofort zur Deckung älterer Verpflichtungen verwendet werden mußtten, wäre noch besonders zu untersuchen. Gehen wir von der Abrechnung nr. 171 wieder zu dem Gesamtergebnis der Judenbesteuerung über und wollen wir uns eine Vorstellung machen, wie hoch wohl die Erhebungskosten im ganzen gewesen sind, die der vorher berechneten Gesamt- Bruttoeinnahme von nahezu 50000 fl. gegenüberstehen, wie hoch also die verbleibende Rein- einnahme, so sind wir auf höchst unsichere Schätzungen angewiesen. Wir können nicht, wie bei den vorher geschätzten Extraeinnahmen für Kanzlei und Kammer die Verhält- nisziffer, die wir bei einzelnen Posten ermitteln, als leidlich sicheren Maßstab zu Grunde legen; denn die Erhebungskosten sind in den Einzelfällen außerordentlich verschieden. Die 4000 fl., die in Nürnberg einkamen, werden verschwisdend kleine Erhebungskosten gemacht haben. Bei weiten Reisen in Gegenden, wo wenig Juden saßen oder deren Landesherren der Besteuerung widerstrebten, ging unter Umständen der ganze Steuerbe- trag auf die Erhebungskosten darauf. Es ist deshalb nur eine ganz vage Schätzung, die mit aller Vorsicht aufzunchmen ist, wenn wir meinen, daß sich der Gesamt-Rein- ertrag der Judenbesteuerung auf 40000 fl., wahrscheinlich etwas darunter, be- laufen haben dürfte. Die weitere Forschung wird vielleicht, wenn sie den Erhebungskosten mehr im einzelnen nachgeht, noch zu etwas bestimmteren Ergebnissen kommen können. Die zweite außerordentliche Einnahmequelle sind die städtischen Ehrungen. Das Material über dieselben ist sehr lückenhaft; aber die Lücken werden sich, wenn man sich mit Näherungswerten begnügt, zum Teil ausfüllen lassen.
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XXXVIII Vorwort. Der Schwäbische Städtebund beschloß auf 100 fl. der „Anzahl“, d. h. der Bundes- matrikel 100 fl. zu geben. Das macht, wie eine Vergleichung mit nr. 235 zeigt, ungefähr 4000 fl. aus. Die Bundesmatrikel ruhte auf den Reichssteuern. Da die Städte sich, wie unsere Akten ergeben, nach einander zu richten suchten, darf man annehmen, daß die übrigen Schwäbischen Reichsstädte, wenigstens ungefähr, in demselben Ver- hältnis gezahlt haben. Man müßtte deshalb die Reichssteuer-Summe aller Schwäbischen Reichsstädte berechnen. Die Forschung liegt auf diesem Gebiet noch so im argen, daß wir keine ganz genaue Angabe machen können. — Aus Ruprechts Zeit haben wir ein Verzeichnis von städtischen Reichssteuern, in dem die Schwäbischen Reichsstädte voll- zählig vertreten sind. Die Summe ihrer Steuern, mit Einrechnung der im Schwäbischen Städtebund befindlichen Fränkischen Städte, übersteigt 9500 Pfund Heller. Bei den meisten Städten ist, wie aus Quittungen nachzuweisen ist, diese Steuer bis in die Zeit unseres Bandes unverändert geblieben. Vorübergehend wird von einzelnen Städten derselbe Betrag in Gulden bezahlt, wie er von jenem Verzeichnis in Pfund Heller angegeben ist. Das entspricht dem Wertverhältnis nach der Münzordnung von 1396. Auf der andern Seite sehen wir, daß einige Steuern erheblich herabgehen und zwar gerade im Verhältnis wie 3 zu 1, d. h. in dem Verhältnis, in dem die alte zur neuen Hellermünze stand. Es scheint also beinahe, als ob in dem Verzeichnis der Ruprecht'schen Kanzlei einige Steuern noch in alter Münze angegeben wären. Doch bedarf diese Frage noch näherer Unter- suchung. Ziehen wir diese Zweifel und auch einige Steuerermäßsigungen, denen aller- dings auch kleine Erhöhungen gegenüber zu stehen scheinen, in Rechnung und setzen wir das Wertverhältnis zwischen Gulden und Schwäbisch-Fränkischen Pfund Heller auf 6 zu 5 an, wie es der durchschnittlichen Wertrelation entspricht, so werden wir den Ge- samtbetrag der Reichssteuer aller Schwäbischen Städte auf reichlich 7000 fl. veran- schlagen können. Annähernd ebensoviel werden sie dem Kaiser zur Ehrung gegeben haben. Von Nürnberg wissen wir, daß es 1000 fl. und ein Kleinod im Werte von 100 fl. zahlte. Das ist also im barem Geld nur gerade die Hälfte der regelmäßigen Reichssteuer. Von den übrigen Fränkischen Reichsstädten kennen wir noch die Schenkung Schweinfurts 200 fl.; hier haben wir nicht die Hälfte, sondern den doppelten Betrag der Reichssteuer. Es scheint, daß im allgemeinen überhaupt die kleineren Städte verhältnismäßig viel tiefer in den Beutel gegriffen haben als die großen, vielleicht weil sie auf die Gunst des Kaisers in stärkerem Maße angewiesen zu sein glaubten. Man wird auf die anderen Fränki- schen Reichsstädte, Weißenburg und Windsheim, die in ähnlicher Lage wie Schweinfurt waren (Rotenburg haben wir bei den verbündeten Schwäbischen Städten mitgerechnet), also auch noch mehrere hundert Gulden rechnen dürfen. — Daß die kleineren Städte ver- hältnismäßtig große Beträge zahlten, sehen wir an den Elsässischen Reichsstädten, deren Schenkung 5000 Gulden betrug. — Frankfurt war bereit, bis 1200 fl. zu geben, glaubte dann aber mit 1000 fl. abkommen zu können (was wieder zu dem Reichssteuer- Maßstab des Schwäbischen Städtebundes stimmt, da Frankfurts Reichssteuer 928 fl. be- trug). Dementsprechend dürfen wir die Frankfurt benachbarten Wetterauischen Reichsstädte wohl auf etwa 500 fl. veranschlagen. — Das wären in Summa 15 000 fl. von den Reichsstädten Süddeutschlands. Wenn die Einnahme an Ehrungen anläßs- lich der Krönung von diesen reichsstädtischen Gruppen etwa dem Betrag einer Jahres- Reichssteuer entspricht, so ist sie doch weit höher als die thatsächliche Jahreseinnahme des Kaisers aus den betreffenden Städtesteuern, weil diese meist verpfändet waren und gar nicht in die kaiserliche Kasse gelangten. Nun kommen zu diesen Gruppen von Städten, deren Beiträge wir einigermaßen kennen oder doch annähernd veranschlagen können, noch hinzu: erstens Städte am Nie- derrhein, in Westfalen und im sonstigen Norddeutschland, die ja, wie Dortmunds Beispiel zeigt, ebenfalls herangezogen wurden; zweitens die Schweizer Eidgenossen
XXXVIII Vorwort. Der Schwäbische Städtebund beschloß auf 100 fl. der „Anzahl“, d. h. der Bundes- matrikel 100 fl. zu geben. Das macht, wie eine Vergleichung mit nr. 235 zeigt, ungefähr 4000 fl. aus. Die Bundesmatrikel ruhte auf den Reichssteuern. Da die Städte sich, wie unsere Akten ergeben, nach einander zu richten suchten, darf man annehmen, daß die übrigen Schwäbischen Reichsstädte, wenigstens ungefähr, in demselben Ver- hältnis gezahlt haben. Man müßtte deshalb die Reichssteuer-Summe aller Schwäbischen Reichsstädte berechnen. Die Forschung liegt auf diesem Gebiet noch so im argen, daß wir keine ganz genaue Angabe machen können. — Aus Ruprechts Zeit haben wir ein Verzeichnis von städtischen Reichssteuern, in dem die Schwäbischen Reichsstädte voll- zählig vertreten sind. Die Summe ihrer Steuern, mit Einrechnung der im Schwäbischen Städtebund befindlichen Fränkischen Städte, übersteigt 9500 Pfund Heller. Bei den meisten Städten ist, wie aus Quittungen nachzuweisen ist, diese Steuer bis in die Zeit unseres Bandes unverändert geblieben. Vorübergehend wird von einzelnen Städten derselbe Betrag in Gulden bezahlt, wie er von jenem Verzeichnis in Pfund Heller angegeben ist. Das entspricht dem Wertverhältnis nach der Münzordnung von 1396. Auf der andern Seite sehen wir, daß einige Steuern erheblich herabgehen und zwar gerade im Verhältnis wie 3 zu 1, d. h. in dem Verhältnis, in dem die alte zur neuen Hellermünze stand. Es scheint also beinahe, als ob in dem Verzeichnis der Ruprecht'schen Kanzlei einige Steuern noch in alter Münze angegeben wären. Doch bedarf diese Frage noch näherer Unter- suchung. Ziehen wir diese Zweifel und auch einige Steuerermäßsigungen, denen aller- dings auch kleine Erhöhungen gegenüber zu stehen scheinen, in Rechnung und setzen wir das Wertverhältnis zwischen Gulden und Schwäbisch-Fränkischen Pfund Heller auf 6 zu 5 an, wie es der durchschnittlichen Wertrelation entspricht, so werden wir den Ge- samtbetrag der Reichssteuer aller Schwäbischen Städte auf reichlich 7000 fl. veran- schlagen können. Annähernd ebensoviel werden sie dem Kaiser zur Ehrung gegeben haben. Von Nürnberg wissen wir, daß es 1000 fl. und ein Kleinod im Werte von 100 fl. zahlte. Das ist also im barem Geld nur gerade die Hälfte der regelmäßigen Reichssteuer. Von den übrigen Fränkischen Reichsstädten kennen wir noch die Schenkung Schweinfurts 200 fl.; hier haben wir nicht die Hälfte, sondern den doppelten Betrag der Reichssteuer. Es scheint, daß im allgemeinen überhaupt die kleineren Städte verhältnismäßig viel tiefer in den Beutel gegriffen haben als die großen, vielleicht weil sie auf die Gunst des Kaisers in stärkerem Maße angewiesen zu sein glaubten. Man wird auf die anderen Fränki- schen Reichsstädte, Weißenburg und Windsheim, die in ähnlicher Lage wie Schweinfurt waren (Rotenburg haben wir bei den verbündeten Schwäbischen Städten mitgerechnet), also auch noch mehrere hundert Gulden rechnen dürfen. — Daß die kleineren Städte ver- hältnismäßtig große Beträge zahlten, sehen wir an den Elsässischen Reichsstädten, deren Schenkung 5000 Gulden betrug. — Frankfurt war bereit, bis 1200 fl. zu geben, glaubte dann aber mit 1000 fl. abkommen zu können (was wieder zu dem Reichssteuer- Maßstab des Schwäbischen Städtebundes stimmt, da Frankfurts Reichssteuer 928 fl. be- trug). Dementsprechend dürfen wir die Frankfurt benachbarten Wetterauischen Reichsstädte wohl auf etwa 500 fl. veranschlagen. — Das wären in Summa 15 000 fl. von den Reichsstädten Süddeutschlands. Wenn die Einnahme an Ehrungen anläßs- lich der Krönung von diesen reichsstädtischen Gruppen etwa dem Betrag einer Jahres- Reichssteuer entspricht, so ist sie doch weit höher als die thatsächliche Jahreseinnahme des Kaisers aus den betreffenden Städtesteuern, weil diese meist verpfändet waren und gar nicht in die kaiserliche Kasse gelangten. Nun kommen zu diesen Gruppen von Städten, deren Beiträge wir einigermaßen kennen oder doch annähernd veranschlagen können, noch hinzu: erstens Städte am Nie- derrhein, in Westfalen und im sonstigen Norddeutschland, die ja, wie Dortmunds Beispiel zeigt, ebenfalls herangezogen wurden; zweitens die Schweizer Eidgenossen
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Vorwort. XXXIX (Zürich zahlte 500 fl.) und drittens die von regelmäßiger Reichssteuer befreiten sieben Freistädte. Man wird geneigt sein, die Freistädte in derselben Höhe wie Frankfurt und Nürnberg, zu je 1000 fl., zu veranschlagen und nur Speier und Worms etwas geringer anzusetzen. Dem entspricht, was wir von Daten haben: 1000 fl. für Basel, 1000 fl. für Köln, 600 fl. für Speier. Demnach darf man auf die sieben Freistädte c. 6000 fl. rechnen. Zählen wir für die Norddeutschen Städte einige tausend Gulden hinzu, ebenso für die Schweizer, so erhalten wir, niedrig gegriffen, eine Gesamteinnahme an städtischen Ehrungen von etwa 25000 fl., eine Summe, von der man sich aller- dings bewußt bleiben muß, daß sie durch genauere Forschungen noch stark korrigiert werden kann. Zu dem baren Gelde kamen noch die silbernen und vergoldeten Gefäße, in denen diese Beträge ehrenhalber überreicht wurden und die höchst wahrscheinlich großenteils gleich wieder zu barem Gelde gemacht, verkauft oder versetzt wurden. Außer den bisher besprochenen „Ehrungen" lieferten die Reichsstädte, wie erwähnt, eine zweite Gattung außerordentlicher Einnahmen. Es war eine Neubestätigung aller Privilegien unter kaiserlichem Siegel üblich, und für diese Urkunden mußten bedeutende Summen bezahlt werden. Um diese Einnahmen aus Privilegien-Bestätigungen zu schätzen, haben wir nicht so bestimmte Anhaltspunkte wie bei den Ehrungen. Uns sind folgende Daten zur Hand: Frankfurt 436 fl., Augsburg 600 fl., Schweinfurt 53 fl., Nördlingen 300 fl., Köln 700 fl., Basel 739 Pfund 131/2 sh. (zum Teil einschließlich, zum Teil ausschließlich der Geschenke an die Kanzleibeamten). Diese fünf Städte, die zusammen also (wenn wir 1 lb. = 5/6 fl. rechnen) 2704 fl. für ihre Privilegien zahlten, sind an den Ehrungen, wenn wir Augsburg mit 800 lb. = 6662/3 fl. und Nördlingen mit 300 d. = 250 fl. richtig ansetzen, mit 41162/8 fl. beteiligt. Die beiden Summen ver- halten sich zu einander fast wie 2 zu 3 (genauer sind es 65,7 Prozent); doch ist das Verhältnis bei den einzelnen Städten außerordentlich verschieden. Schweinfurt zahlte für Privilegienbestätigungen nur etwa 1/4 seines allerdings außergewöhnlichen Ehrungs- geschenkes, Frankfurt ohne die Kanzleigebühren 2/5, Köln und Basel ziemlich gleichmäßtig 7/10 und reichlich 6/10, Augsburg 1%/11, Nördlingen aber gar das 11/2fache. Das sind große Unterschiede, in der Hauptsache erklärlich durch die Verschiedenheit der ört- lichen Verhältnisse: für die einzelnen Städte durften die kaiserlichen Privilegien nach ihrer Zahl, nach ihrem materiellen Inhalt und nach ihrer rechtlichen Bedeutung außter- ordentlich verschieden bewertet werden. Daneben wird aber natürlich auch die größere oder geringere Geschicklichkeit der Unterhändler eine Rolle gespielt haben. Trotzdem darf man wohl annehmen, daß das Durchschnitts-Verhältnis der bei- den Abgaben bei allen Städten insgesamt von dem soeben berechneten Durchschnitts- Verhältnis der uns bekannten Ziffern nicht allzu weit entfernt gewesen sein wird. Vor- sichtigerweise wollen wir statt zwei Drittel nur drei Fünftel annehmen. Zieht man danach aus den bekannten Daten einen Schluß auf den Gesamtbetrag, so ergiebt sich (entsprechend den 25000 fl. für Ehrungen), daß die Gebühren für Privilegien- Bestätigungen von den Städten etwa 15000 fl. (mindestens wohl 12000 und höchstens 20000) eingebracht haben werden. Die Summe ist aber natürlich mit großer Vorsicht aufzunehmen und steht auch als bloßter Näherungswert an Zuverlässigkeit hinter der vor- her ermittelten Summe der städtischen Ehrungen zurück. Bisher war nur von den Summen die Rede, die die Städte für Ehrungen und Privilegien-Bestätigungen an die kaiserliche Kasse lieferten. Wollen wir wissen, was von den Reichsständen überhaupt einkam, so ist noch ein Faktor zu berücksichtigen, der sich einstweilen freilich jeder Berechnung entzieht. Es fragt sich, welche Einnahmen dem Kaiser von geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren aus Anlaß der Kaiserkrönung zuflossen.
Vorwort. XXXIX (Zürich zahlte 500 fl.) und drittens die von regelmäßiger Reichssteuer befreiten sieben Freistädte. Man wird geneigt sein, die Freistädte in derselben Höhe wie Frankfurt und Nürnberg, zu je 1000 fl., zu veranschlagen und nur Speier und Worms etwas geringer anzusetzen. Dem entspricht, was wir von Daten haben: 1000 fl. für Basel, 1000 fl. für Köln, 600 fl. für Speier. Demnach darf man auf die sieben Freistädte c. 6000 fl. rechnen. Zählen wir für die Norddeutschen Städte einige tausend Gulden hinzu, ebenso für die Schweizer, so erhalten wir, niedrig gegriffen, eine Gesamteinnahme an städtischen Ehrungen von etwa 25000 fl., eine Summe, von der man sich aller- dings bewußt bleiben muß, daß sie durch genauere Forschungen noch stark korrigiert werden kann. Zu dem baren Gelde kamen noch die silbernen und vergoldeten Gefäße, in denen diese Beträge ehrenhalber überreicht wurden und die höchst wahrscheinlich großenteils gleich wieder zu barem Gelde gemacht, verkauft oder versetzt wurden. Außer den bisher besprochenen „Ehrungen" lieferten die Reichsstädte, wie erwähnt, eine zweite Gattung außerordentlicher Einnahmen. Es war eine Neubestätigung aller Privilegien unter kaiserlichem Siegel üblich, und für diese Urkunden mußten bedeutende Summen bezahlt werden. Um diese Einnahmen aus Privilegien-Bestätigungen zu schätzen, haben wir nicht so bestimmte Anhaltspunkte wie bei den Ehrungen. Uns sind folgende Daten zur Hand: Frankfurt 436 fl., Augsburg 600 fl., Schweinfurt 53 fl., Nördlingen 300 fl., Köln 700 fl., Basel 739 Pfund 131/2 sh. (zum Teil einschließlich, zum Teil ausschließlich der Geschenke an die Kanzleibeamten). Diese fünf Städte, die zusammen also (wenn wir 1 lb. = 5/6 fl. rechnen) 2704 fl. für ihre Privilegien zahlten, sind an den Ehrungen, wenn wir Augsburg mit 800 lb. = 6662/3 fl. und Nördlingen mit 300 d. = 250 fl. richtig ansetzen, mit 41162/8 fl. beteiligt. Die beiden Summen ver- halten sich zu einander fast wie 2 zu 3 (genauer sind es 65,7 Prozent); doch ist das Verhältnis bei den einzelnen Städten außerordentlich verschieden. Schweinfurt zahlte für Privilegienbestätigungen nur etwa 1/4 seines allerdings außergewöhnlichen Ehrungs- geschenkes, Frankfurt ohne die Kanzleigebühren 2/5, Köln und Basel ziemlich gleichmäßtig 7/10 und reichlich 6/10, Augsburg 1%/11, Nördlingen aber gar das 11/2fache. Das sind große Unterschiede, in der Hauptsache erklärlich durch die Verschiedenheit der ört- lichen Verhältnisse: für die einzelnen Städte durften die kaiserlichen Privilegien nach ihrer Zahl, nach ihrem materiellen Inhalt und nach ihrer rechtlichen Bedeutung außter- ordentlich verschieden bewertet werden. Daneben wird aber natürlich auch die größere oder geringere Geschicklichkeit der Unterhändler eine Rolle gespielt haben. Trotzdem darf man wohl annehmen, daß das Durchschnitts-Verhältnis der bei- den Abgaben bei allen Städten insgesamt von dem soeben berechneten Durchschnitts- Verhältnis der uns bekannten Ziffern nicht allzu weit entfernt gewesen sein wird. Vor- sichtigerweise wollen wir statt zwei Drittel nur drei Fünftel annehmen. Zieht man danach aus den bekannten Daten einen Schluß auf den Gesamtbetrag, so ergiebt sich (entsprechend den 25000 fl. für Ehrungen), daß die Gebühren für Privilegien- Bestätigungen von den Städten etwa 15000 fl. (mindestens wohl 12000 und höchstens 20000) eingebracht haben werden. Die Summe ist aber natürlich mit großer Vorsicht aufzunehmen und steht auch als bloßter Näherungswert an Zuverlässigkeit hinter der vor- her ermittelten Summe der städtischen Ehrungen zurück. Bisher war nur von den Summen die Rede, die die Städte für Ehrungen und Privilegien-Bestätigungen an die kaiserliche Kasse lieferten. Wollen wir wissen, was von den Reichsständen überhaupt einkam, so ist noch ein Faktor zu berücksichtigen, der sich einstweilen freilich jeder Berechnung entzieht. Es fragt sich, welche Einnahmen dem Kaiser von geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren aus Anlaß der Kaiserkrönung zuflossen.
Strana XL
XL Vorwort. Man sieht aus den Regesten, daß auch Fürsten nach der Kaiserkrönung sich ihre Privilegien aufs neue bestätigen ließen, und es ist wohl selbstverständlich, daß dafür Gebühren erhoben wurden. Um welche Summen es sich aber dabei handelt, dafür fehlt uns jeder, auch nur einigermaßen brauchbare Anhaltspunkt. Was die Ehrungen anlangt, steht die Sache noch schlimmer; hier fehlen nicht nur Anhaltspunkte zur Ab- schätzung der Summen, sondern wir können nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit entscheiden, ob überhaupt solche von den Fürsten und Herren bezahlt wurden. Auf eine Zahlung von 4000 fl., die Sigmund vom Herzog Heinrich von Baiern ein- nimmt, hat der Herausgeber in der Einleitung zum Baseler Reichstag lit. F schon auf- merksam gemacht. Ob sie mit den Ehrungen oder Privilegenbestätigungen etwas zu thun hat, bleibt völlig im ungewissen. Wir müssen sie vorläufig zu den zufälligen außterordentlichen Einnahmen rechnen. Was unser Material sonst noch über der- artige Einnahmen enthält und was sich ergänzend beibringen läßt, hätte künftige For- schung erst systematisch zusammenzustellen und auch in Verbindung mit ähnlichen Angaben aus anderen Jahren zu bringen. Wir heben nur noch ein paar großte Posten hervor. Häufig sind solche Einnahmen mit der Vergebung oder Verpfändung von Reichsrechten oder der Erhöhung von Pfandsummen für Regalien etc. verbunden. Es bleibt dann die Form eines Darlehens (unverzinslich oder verzinslich) gewahrt. So erhielt Sigmund von den Zürichern 4000 fl., die er am 25 Mai 1434 auf die Pfandsumme ihrer Reichs- pfandschaften schlug, und von den Nürnbergern 23344 fl. 191/2 gr., für die er ihnen die halbe Stadtsteuer (1000 fl.) verpfändete. — Die Schwäbischen Städte unterstützten ihn im Sommer 1434 mit 2000 fl., und Regensburg schenkte bei seiner Anwesenheit 400 fl. — Eine ganz außergewöhnliche Einnahme sind die 13000 fl., die er bei der Donauwörther Angelegenheit profitierte. Außerordentliche Einnahmen aus der Zeit, um die es sich hier handelt, sind endlich auch die Schenkungen Venedigs an den Kaiser. Die Venetianer hatten bei den Verhandlungen über den Waffenstillstand eine Zahlung von 10000 Dukaten, zahlbar, so- bald Sigmund bei seiner Rückkehr nach Deutschland Venetianisches Gebiet betrete, in Aussicht genommen. Um Sigmund bei seinen Pfandgläubigern in Siena flott zu machen und den Aufbruch von Rom zu beschleunigen, entschlossen sie sich, die 10000 Dukaten schon vorher zu zahlen (s. nr. 67). Während der Verhandlungen über das Bündnis wiesen sie dann noch wiederholt dem Kaiser selbst oder seinen Gesandten Beträge von 1000-3000 Dukaten an. Sie gaben diese Summen, soviel man sicht, immer als Ge- schenk, auch wenn Sigmund nur um ein Därlehen gebeten hatte (s. nr. 72). Daß sie das Geld doch nicht zurückerhalten würden, war ihnen wohl klar, und auf den Darlehens- charakter ihrer finanziellen Opfer hatten sie nur in einem früheren Stadium der Ver- handlungen, nicht aus einem finanziellen, sondern aus einem politischen Grunde Wert gelegt. Damals handelte es sich darum, daß der Waffenstillstand dauern sollte, bis das Darlehen zurückgezahlt sei. Jetzt, wo das nicht in Frage kam, dachten sie: lieber gleich schenken als borgen. In Basel kursierten stark übertriebene Gerüchte über die finanziellen Aufwendungen der Venetianer. Der Frankfurter Gesandte, Walter von Schwarzenberg, berichtete schon Anfang November 1433, der Kaiser habe von Venedig nicht mehr als 25000 fl. erhalten (andere Gerüchte müssen also weiter gegangen sein), aber die Venetianer hätten noch 75000 fl. bereit liegen. Wir können durch die Venetianischen Senatsregister ziemlich genau kontrollieren, was an diesen Gerüchten Wahrheit ist; daraus sind 11500 Dukaten Venetianischer Schenkungen nachweisbar 1, mit jenen 10000 also 21500. Das macht (10 Dukaten gleich reichlich 11 fl. gerechnet) circa 24000 fl. 1) Zu diesen 11500 Dukaten sind gerechnet: 3000, die im September 1433 gezahlt werden (s. nr. 72); 2000 Anfang Dezember ausgezahlte (p. 158 nt. 1 u. nr. 183 art. 19); 1000, die Cigala im Dezember
XL Vorwort. Man sieht aus den Regesten, daß auch Fürsten nach der Kaiserkrönung sich ihre Privilegien aufs neue bestätigen ließen, und es ist wohl selbstverständlich, daß dafür Gebühren erhoben wurden. Um welche Summen es sich aber dabei handelt, dafür fehlt uns jeder, auch nur einigermaßen brauchbare Anhaltspunkt. Was die Ehrungen anlangt, steht die Sache noch schlimmer; hier fehlen nicht nur Anhaltspunkte zur Ab- schätzung der Summen, sondern wir können nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit entscheiden, ob überhaupt solche von den Fürsten und Herren bezahlt wurden. Auf eine Zahlung von 4000 fl., die Sigmund vom Herzog Heinrich von Baiern ein- nimmt, hat der Herausgeber in der Einleitung zum Baseler Reichstag lit. F schon auf- merksam gemacht. Ob sie mit den Ehrungen oder Privilegenbestätigungen etwas zu thun hat, bleibt völlig im ungewissen. Wir müssen sie vorläufig zu den zufälligen außterordentlichen Einnahmen rechnen. Was unser Material sonst noch über der- artige Einnahmen enthält und was sich ergänzend beibringen läßt, hätte künftige For- schung erst systematisch zusammenzustellen und auch in Verbindung mit ähnlichen Angaben aus anderen Jahren zu bringen. Wir heben nur noch ein paar großte Posten hervor. Häufig sind solche Einnahmen mit der Vergebung oder Verpfändung von Reichsrechten oder der Erhöhung von Pfandsummen für Regalien etc. verbunden. Es bleibt dann die Form eines Darlehens (unverzinslich oder verzinslich) gewahrt. So erhielt Sigmund von den Zürichern 4000 fl., die er am 25 Mai 1434 auf die Pfandsumme ihrer Reichs- pfandschaften schlug, und von den Nürnbergern 23344 fl. 191/2 gr., für die er ihnen die halbe Stadtsteuer (1000 fl.) verpfändete. — Die Schwäbischen Städte unterstützten ihn im Sommer 1434 mit 2000 fl., und Regensburg schenkte bei seiner Anwesenheit 400 fl. — Eine ganz außergewöhnliche Einnahme sind die 13000 fl., die er bei der Donauwörther Angelegenheit profitierte. Außerordentliche Einnahmen aus der Zeit, um die es sich hier handelt, sind endlich auch die Schenkungen Venedigs an den Kaiser. Die Venetianer hatten bei den Verhandlungen über den Waffenstillstand eine Zahlung von 10000 Dukaten, zahlbar, so- bald Sigmund bei seiner Rückkehr nach Deutschland Venetianisches Gebiet betrete, in Aussicht genommen. Um Sigmund bei seinen Pfandgläubigern in Siena flott zu machen und den Aufbruch von Rom zu beschleunigen, entschlossen sie sich, die 10000 Dukaten schon vorher zu zahlen (s. nr. 67). Während der Verhandlungen über das Bündnis wiesen sie dann noch wiederholt dem Kaiser selbst oder seinen Gesandten Beträge von 1000-3000 Dukaten an. Sie gaben diese Summen, soviel man sicht, immer als Ge- schenk, auch wenn Sigmund nur um ein Därlehen gebeten hatte (s. nr. 72). Daß sie das Geld doch nicht zurückerhalten würden, war ihnen wohl klar, und auf den Darlehens- charakter ihrer finanziellen Opfer hatten sie nur in einem früheren Stadium der Ver- handlungen, nicht aus einem finanziellen, sondern aus einem politischen Grunde Wert gelegt. Damals handelte es sich darum, daß der Waffenstillstand dauern sollte, bis das Darlehen zurückgezahlt sei. Jetzt, wo das nicht in Frage kam, dachten sie: lieber gleich schenken als borgen. In Basel kursierten stark übertriebene Gerüchte über die finanziellen Aufwendungen der Venetianer. Der Frankfurter Gesandte, Walter von Schwarzenberg, berichtete schon Anfang November 1433, der Kaiser habe von Venedig nicht mehr als 25000 fl. erhalten (andere Gerüchte müssen also weiter gegangen sein), aber die Venetianer hätten noch 75000 fl. bereit liegen. Wir können durch die Venetianischen Senatsregister ziemlich genau kontrollieren, was an diesen Gerüchten Wahrheit ist; daraus sind 11500 Dukaten Venetianischer Schenkungen nachweisbar 1, mit jenen 10000 also 21500. Das macht (10 Dukaten gleich reichlich 11 fl. gerechnet) circa 24000 fl. 1) Zu diesen 11500 Dukaten sind gerechnet: 3000, die im September 1433 gezahlt werden (s. nr. 72); 2000 Anfang Dezember ausgezahlte (p. 158 nt. 1 u. nr. 183 art. 19); 1000, die Cigala im Dezember
Strana XLI
Vorwort. XLI Ziehen wir das Facit aus diesen Aufstellungen, so ergeben sich an außerordent- lichen Einnahmen für die Zeit von der Kaiserkrönung bis etwa Ende 1434: 1) Reineinnahme aus der Juden-Krönungssteuer (nach Abzug von c. 10000 fl. Erhebungskosten) . . c. 40000 fl. 2) Städtische Ehrungen nach der Kaiserkrönung . с. 25000 fl. 3) Städtische Gebühren für Bestätigung von Privi- legien nach der Kaiserkrönung . . 4) Außterordentliche und zufällige Einnahmen, von denen wir zufällig wissen (Heinr. von Baiern, Zürich, Nürnberg, Schwäb. Städten, Regens- burg und Donauwörth) . . . 5) Venetianische Schenkungen . . . . с. 15000 fl. 46744 fl. . . . С. 24000 fl. Summa c. 150000 fl. Es wird kaum nötig sein, noch einmal zu betonen, daß diese Aufstellungen nur einen mit Vorsicht zu benutzenden Näherungswert haben, auch sehr stark der weiteren Nachprüfung und der Ergänzung bedürfen. Daß ein erheblicher Teil der außer- ordentlichen Einnahmen (fast alles, was von Fürsten und Herren einkam) sich unserer Berechnung völlig entzieht, sei auch noch einmal in Erinnerung gerufen. Mehr als auf das positive Ergebnis unserer Untersuchung kam es uns darauf an, zu weiteren For- schungen anzuregen und einmal durch ein andeutend durchgeführtes Beispiel darauf hin- zuweisen, wie trotz der mangelhaften Beschaffenheit unseres Materials wenigstens etwas mehr Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Reichsregiments zu gewinnen ist. Was bedeutet diese berechnete Summe von 150000 fl.? Der rheinische Gulden hatte damals einen Goldgehalt von c. 71/2 Mark unserer heutigen Währung. Die 150 000 fl. würden also dem Feingehalt nach etwa gleich 1125000 Mark sein. Welchen Wert aber, welche Kaufkraft repräsentiert diese Summe? Der heutige Stand der Forschung gestattet nicht das Verhältnis des damaligen Geldwertes zu dem heutigen genau zu bestim- men; es sind dazu erst noch viel umfassendere Forschungen über Preise und Löhne nötig. Aber die bisherigen unsicheren Berechnungen, auf die wir uns angewiesen sehen, ergeben doch ungefähre Näherungswerte, und solche sind immer noch besser als gar keine, wenn wir uns nur bewußt bleiben, daß wir ungefähre und vorläufige Schätzungen vor uns haben. Nach den bisherigen Forschungen (besonders des Abbé Hanauer) darf man den Geldwert für jene Zeit auf das fünf- bis sechsfache des heutigen schätzen, den Gulden also rund zu etwa 40 Mark ansetzen. Dann würden jene 150000 fl. eine Kaufkraft von circa 6 Millionen Mark heutigen Geldes repräsentieren. Diese 6 Millionen Mark bedeuteten für die damaligen Verhältnisse natürlich etwas anderes als heutigen Tages. Wir haben im fünften Bande, um die Bedeutung der Einnahmen, die Ruprecht für seinen Italienischen Feldzug zuflossen, zu kennzeichnen, die mit 50000 fl. angesetzten monatlichen Kosten für Unterhaltung eines entsprechenden Heeres als Maßstab heran- gezogen. Ahnliche Maßstäbe, um das wirtschaftliche und politische Gewicht einer Ein- nahme von 150000 fl. bezw. 6 Millionen Mark zu messen, werden sich auch für unsere Zeit auffinden lassen. Aus unseren Akten verdient in dieser Beziehung hervorgehoben erhebt (nr. 78 art. 4 u. nr. 183 art. 19); 2000, die Ende Januar oder Anfang Februar 1434 durch die Gesandten in Basel übermittelt werden (s. nr. 183 art. 18 u. pag. 343 nt. 1 lin. 28b); 1500 im April und 2000 im Dezember 1434 bewilligte (s. nr. 186 u. nr. 308). — Die 5000 Dukaten, von denen in nr. 74 art. 8 die Rede ist, scheinen nicht ausgezahlt zu sein. Die 2000, die am 27 Februar 1434 abgelehnt werden (s. pag. 347 nt. 1) sind nicht dieselben wie die im Januar, laut nr. 183 art. 19, bewilligten 2000, da diese am 19 Februar als ausgezahlt erwähnt werden (s. p. 343, 28b). Ob die 1000 Dukaten, die Sigmund im Herbst 1435 durch Cigala erheben wollte (s. p. 596, 41a) gezahlt wurden, sicht man nicht, und die 4000, über die im Dezember 1435 beschlossen wurde (s. p. 596, 46 ff.) sind wohl nur gegen Wechsel vorgeschossen worden. Deutsche Reichstags-Akten XI. VI
Vorwort. XLI Ziehen wir das Facit aus diesen Aufstellungen, so ergeben sich an außerordent- lichen Einnahmen für die Zeit von der Kaiserkrönung bis etwa Ende 1434: 1) Reineinnahme aus der Juden-Krönungssteuer (nach Abzug von c. 10000 fl. Erhebungskosten) . . c. 40000 fl. 2) Städtische Ehrungen nach der Kaiserkrönung . с. 25000 fl. 3) Städtische Gebühren für Bestätigung von Privi- legien nach der Kaiserkrönung . . 4) Außterordentliche und zufällige Einnahmen, von denen wir zufällig wissen (Heinr. von Baiern, Zürich, Nürnberg, Schwäb. Städten, Regens- burg und Donauwörth) . . . 5) Venetianische Schenkungen . . . . с. 15000 fl. 46744 fl. . . . С. 24000 fl. Summa c. 150000 fl. Es wird kaum nötig sein, noch einmal zu betonen, daß diese Aufstellungen nur einen mit Vorsicht zu benutzenden Näherungswert haben, auch sehr stark der weiteren Nachprüfung und der Ergänzung bedürfen. Daß ein erheblicher Teil der außer- ordentlichen Einnahmen (fast alles, was von Fürsten und Herren einkam) sich unserer Berechnung völlig entzieht, sei auch noch einmal in Erinnerung gerufen. Mehr als auf das positive Ergebnis unserer Untersuchung kam es uns darauf an, zu weiteren For- schungen anzuregen und einmal durch ein andeutend durchgeführtes Beispiel darauf hin- zuweisen, wie trotz der mangelhaften Beschaffenheit unseres Materials wenigstens etwas mehr Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Reichsregiments zu gewinnen ist. Was bedeutet diese berechnete Summe von 150000 fl.? Der rheinische Gulden hatte damals einen Goldgehalt von c. 71/2 Mark unserer heutigen Währung. Die 150 000 fl. würden also dem Feingehalt nach etwa gleich 1125000 Mark sein. Welchen Wert aber, welche Kaufkraft repräsentiert diese Summe? Der heutige Stand der Forschung gestattet nicht das Verhältnis des damaligen Geldwertes zu dem heutigen genau zu bestim- men; es sind dazu erst noch viel umfassendere Forschungen über Preise und Löhne nötig. Aber die bisherigen unsicheren Berechnungen, auf die wir uns angewiesen sehen, ergeben doch ungefähre Näherungswerte, und solche sind immer noch besser als gar keine, wenn wir uns nur bewußt bleiben, daß wir ungefähre und vorläufige Schätzungen vor uns haben. Nach den bisherigen Forschungen (besonders des Abbé Hanauer) darf man den Geldwert für jene Zeit auf das fünf- bis sechsfache des heutigen schätzen, den Gulden also rund zu etwa 40 Mark ansetzen. Dann würden jene 150000 fl. eine Kaufkraft von circa 6 Millionen Mark heutigen Geldes repräsentieren. Diese 6 Millionen Mark bedeuteten für die damaligen Verhältnisse natürlich etwas anderes als heutigen Tages. Wir haben im fünften Bande, um die Bedeutung der Einnahmen, die Ruprecht für seinen Italienischen Feldzug zuflossen, zu kennzeichnen, die mit 50000 fl. angesetzten monatlichen Kosten für Unterhaltung eines entsprechenden Heeres als Maßstab heran- gezogen. Ahnliche Maßstäbe, um das wirtschaftliche und politische Gewicht einer Ein- nahme von 150000 fl. bezw. 6 Millionen Mark zu messen, werden sich auch für unsere Zeit auffinden lassen. Aus unseren Akten verdient in dieser Beziehung hervorgehoben erhebt (nr. 78 art. 4 u. nr. 183 art. 19); 2000, die Ende Januar oder Anfang Februar 1434 durch die Gesandten in Basel übermittelt werden (s. nr. 183 art. 18 u. pag. 343 nt. 1 lin. 28b); 1500 im April und 2000 im Dezember 1434 bewilligte (s. nr. 186 u. nr. 308). — Die 5000 Dukaten, von denen in nr. 74 art. 8 die Rede ist, scheinen nicht ausgezahlt zu sein. Die 2000, die am 27 Februar 1434 abgelehnt werden (s. pag. 347 nt. 1) sind nicht dieselben wie die im Januar, laut nr. 183 art. 19, bewilligten 2000, da diese am 19 Februar als ausgezahlt erwähnt werden (s. p. 343, 28b). Ob die 1000 Dukaten, die Sigmund im Herbst 1435 durch Cigala erheben wollte (s. p. 596, 41a) gezahlt wurden, sicht man nicht, und die 4000, über die im Dezember 1435 beschlossen wurde (s. p. 596, 46 ff.) sind wohl nur gegen Wechsel vorgeschossen worden. Deutsche Reichstags-Akten XI. VI
Strana XLII
XLII Vorwort. zu werden, daß Sigmund den Donauwörthern, als sie den Wiedergewinn ihrer Reichs- unmittelbarkeit mit 13000 fl. bezahlten, die Kosten seines Aufenhaltes in Ulm, der vom 31 Mai bis 13 August, im ganzen also 21/2 Monat dauerte, mit 7860 fl. in Rechnung stellte. Das macht als Kosten der kaiserlichen Hofhaltung in Ulm monat- lich etwas über 3000 fl. Zwei andere Ausgaben bestätigen, daß diese Summe unge- fähr das normale Monatsbudget für den Unterhalt des kaiserlichen Hofes darstellt. — Von Ulm zog Sigmund nach Regensburg. Dort wurde er mehreren Bürgern für den Unterhalt seines Hofgesindes 3142 fl. schuldig. Man sieht nicht genau, für welche Zeit diese Summe berechnet wurde. Der Kaiser blieb in Regensburg vom 21 August bis zum 8 Oktober oder einige Tage länger; die fragliche Schuldverschreibung, nr. 258, ist aber schon vom 29 September datiert; das Gefolge scheint also früher abgereist zu sein, vermutlich am 28 oder am 29 selbst. Ob es auch vor dem Kaiser angekommen ist, bleibt ungewißs, doch kann es sich nur um ganz wenige Tage handeln. Man darf die 3142 fl. also für rund 11/3 Monat rechnen. Dann kommen auf einen Monat 2375 fl. Zieht man in Be- tracht, daß die für Sigmund persönlich und seine nächste Umgebung erwachsenen Aus- gaben nicht mit dabei sind, da er nicht bei den Bürgern, sondern im Dominikanerkloster wohnte, und daß der Kaiser sich gleichzeitig bei den Bürgern noch 1500 fl. borgte, zum Teil gewiß um seine persönlichen Ausgaben zu bezahlen, so stehen sich die beiden Summen nahe genug. — Aus den Akten unseres zehnten. Bandes wird man ersehen, daß die Vene- tianer, als sie ein Drittel der Kosten für Sigmunds Aufenthalt im Kirchenstaat auf sich nahmen, dieses Drittel auf monatlich 1000 Dukaten zu limitieren wünschten. Sie rechneten also damit, daß dieKosten der kaiserlichen Hofhaltung monatlich 3000 Dukaten leicht übersteigen könnten. Diese Berechnung stimmt recht gut zu der früheren, wenn man be- rücksichtigt, daß Sigmund in Italien ein größeres Gefolge bei sich hatte und seine An- wesenheit als Gast des Papstes allerhand besondere Ausgaben mit sich brachte, die bei der einfacheren Hofhaltung auf Deutschem Boden wegfielen. Die 150000 fl. außerordentliche Einnahmen repräsentieren, wie man sieht, eine nicht unbedeutende Summe, und wir sehen auf der anderen Seite gelegentlich, daß Sigmund damals verhältnismäßtig finanziell leistungsfähig ist. Er vermag ausnahmsweise aus eigenen Mitteln der belagerten Stadt Pilsen eine nicht unerhebliche finanzielle Beihilfe zu gewähren. Freilich ist diese Leistungsfähigkeit nur eine sehr relative, verglichen mit der ständig herrschenden finanziellen Misère des damaligen Deutschen Kaisertums. Diese finanzielle Misère des Kaisers hörte trotz der außerordentlichen Zuflüsse, die die Kaiserkrönung gebracht hatte, nicht auf. Wie Sigmund zur Zeit des Konstanzer Konzils seine Krone versetzt hatte, so sehen wir ihn auch jetzt seine Kleinodien, kaum daß er sie bei einem Gläubiger ausgelöst hat, bei einem andern verpfänden. — Die Venetianischen Ratsbeschlüsse sprechen ganz offen von der Geldnot, in der sich der Kaiser befindet, und die Frankfurter Berichte aus Basel geben uns ein anschauliches Bild von den finanziellen Nöten der kaiserlichen Verwaltung sowie von ihren Versuchen aus Gebühren und Ehrungen möglichst viel herauszuschlagen. Aber auch der Frankfurter Gesandte erkennt an (s. nr. 101), daß der Kaiser jetzt aus Deutschland viel Geld eingenommen habe, nur reiche das alles nicht aus, und wenn ihm nicht aus Italien Mittel zuflössen, so werde er sich nicht in Deutschland halten können. Daß Sigmund von den Venetianern finanziell unterstützt wurde, war ja ein offenes Geheimnis, und der Kardinal Cervantes soll es ihm, wie Enea Silvio berichtet, geradezu ins Gesicht gesagt haben: Jedermann erkläre sich die Wendung in seiner kirchenpolitischen Haltung dadurch, daß er durch Geld bestochen sei. Was den Kaiser in diese unwürdige Lage brachte, war im Grunde genommen doch nicht persönliches Verschulden, sondern der vollständige finanzwirtschaftliche Ver- fall der Reichsgewalt.
XLII Vorwort. zu werden, daß Sigmund den Donauwörthern, als sie den Wiedergewinn ihrer Reichs- unmittelbarkeit mit 13000 fl. bezahlten, die Kosten seines Aufenhaltes in Ulm, der vom 31 Mai bis 13 August, im ganzen also 21/2 Monat dauerte, mit 7860 fl. in Rechnung stellte. Das macht als Kosten der kaiserlichen Hofhaltung in Ulm monat- lich etwas über 3000 fl. Zwei andere Ausgaben bestätigen, daß diese Summe unge- fähr das normale Monatsbudget für den Unterhalt des kaiserlichen Hofes darstellt. — Von Ulm zog Sigmund nach Regensburg. Dort wurde er mehreren Bürgern für den Unterhalt seines Hofgesindes 3142 fl. schuldig. Man sieht nicht genau, für welche Zeit diese Summe berechnet wurde. Der Kaiser blieb in Regensburg vom 21 August bis zum 8 Oktober oder einige Tage länger; die fragliche Schuldverschreibung, nr. 258, ist aber schon vom 29 September datiert; das Gefolge scheint also früher abgereist zu sein, vermutlich am 28 oder am 29 selbst. Ob es auch vor dem Kaiser angekommen ist, bleibt ungewißs, doch kann es sich nur um ganz wenige Tage handeln. Man darf die 3142 fl. also für rund 11/3 Monat rechnen. Dann kommen auf einen Monat 2375 fl. Zieht man in Be- tracht, daß die für Sigmund persönlich und seine nächste Umgebung erwachsenen Aus- gaben nicht mit dabei sind, da er nicht bei den Bürgern, sondern im Dominikanerkloster wohnte, und daß der Kaiser sich gleichzeitig bei den Bürgern noch 1500 fl. borgte, zum Teil gewiß um seine persönlichen Ausgaben zu bezahlen, so stehen sich die beiden Summen nahe genug. — Aus den Akten unseres zehnten. Bandes wird man ersehen, daß die Vene- tianer, als sie ein Drittel der Kosten für Sigmunds Aufenthalt im Kirchenstaat auf sich nahmen, dieses Drittel auf monatlich 1000 Dukaten zu limitieren wünschten. Sie rechneten also damit, daß dieKosten der kaiserlichen Hofhaltung monatlich 3000 Dukaten leicht übersteigen könnten. Diese Berechnung stimmt recht gut zu der früheren, wenn man be- rücksichtigt, daß Sigmund in Italien ein größeres Gefolge bei sich hatte und seine An- wesenheit als Gast des Papstes allerhand besondere Ausgaben mit sich brachte, die bei der einfacheren Hofhaltung auf Deutschem Boden wegfielen. Die 150000 fl. außerordentliche Einnahmen repräsentieren, wie man sieht, eine nicht unbedeutende Summe, und wir sehen auf der anderen Seite gelegentlich, daß Sigmund damals verhältnismäßtig finanziell leistungsfähig ist. Er vermag ausnahmsweise aus eigenen Mitteln der belagerten Stadt Pilsen eine nicht unerhebliche finanzielle Beihilfe zu gewähren. Freilich ist diese Leistungsfähigkeit nur eine sehr relative, verglichen mit der ständig herrschenden finanziellen Misère des damaligen Deutschen Kaisertums. Diese finanzielle Misère des Kaisers hörte trotz der außerordentlichen Zuflüsse, die die Kaiserkrönung gebracht hatte, nicht auf. Wie Sigmund zur Zeit des Konstanzer Konzils seine Krone versetzt hatte, so sehen wir ihn auch jetzt seine Kleinodien, kaum daß er sie bei einem Gläubiger ausgelöst hat, bei einem andern verpfänden. — Die Venetianischen Ratsbeschlüsse sprechen ganz offen von der Geldnot, in der sich der Kaiser befindet, und die Frankfurter Berichte aus Basel geben uns ein anschauliches Bild von den finanziellen Nöten der kaiserlichen Verwaltung sowie von ihren Versuchen aus Gebühren und Ehrungen möglichst viel herauszuschlagen. Aber auch der Frankfurter Gesandte erkennt an (s. nr. 101), daß der Kaiser jetzt aus Deutschland viel Geld eingenommen habe, nur reiche das alles nicht aus, und wenn ihm nicht aus Italien Mittel zuflössen, so werde er sich nicht in Deutschland halten können. Daß Sigmund von den Venetianern finanziell unterstützt wurde, war ja ein offenes Geheimnis, und der Kardinal Cervantes soll es ihm, wie Enea Silvio berichtet, geradezu ins Gesicht gesagt haben: Jedermann erkläre sich die Wendung in seiner kirchenpolitischen Haltung dadurch, daß er durch Geld bestochen sei. Was den Kaiser in diese unwürdige Lage brachte, war im Grunde genommen doch nicht persönliches Verschulden, sondern der vollständige finanzwirtschaftliche Ver- fall der Reichsgewalt.
Strana XLIII
Vorwort. XLIII Eigene, selbst bewirtschaftete Güter waren nicht mehr vorhanden. Die alte Ver- pflichtung, den kaiserlichen Hof bei vorübergehender Anwesenheit zu unterhalten, bestand nicht mehr. Damit waren die beiden naturalwirtschaftlichen Grundlagen, auf denen die Existenz der Reichsgewalt in Friedenszeit ruhte, dahingeschwunden; ein geldwirtschaftlicher Ersatz, eine wirklich brauchbare, regelmäßige, ergiebige Reichssteuer war aber nicht an die Stelle getreten. Für den Kriegsfall stand es in militärischer Beziehung ja ganz ähnlich. Diesem Mangel konnten solche vorübergehenden außerordentlichen Einnahmen, mit denen wir es hier zu thun hatten, nicht abhelfen. Man wird, wenn man diese Dinge ins Auge faßt, erst recht verstehen, weshalb Schwarzenberg meint, der Kaiser werde sich in Deutschland nicht halten können. Wenn er in seine Erblande zurückging, so brauchten sich ihm gar nicht neue Einnahmen und Steuerquellen zu eröffnen, und seine finanzielle Lage war doch eine ganz andere: er lebte dann eben bei sich zu Hause und konnte zum großen Teil gewiß unmittelbar aus den Erträgnissen seiner Besitzungen heraus wirt- schaften. Das Deutsche Königtum war finanziell so gut wie vollständig angewiesen auf die Erträgnisse des Hausgutes, und wohl zum guten Teil auf die naturalwirtschaftlichen Erträgnisse des eigenen Besitzes. Darum konnte sich ein Herrscher, dessen Hausbesitz außterhalb des eigentlichen Reiches lag, überhaupt nicht lange Zeit im Reiche halten; er war dazu einfach finanziell nicht imstande. Die finanzielle Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Erträgnissen des eigenen Besitzes nötigte ihn zum Absentismus. Das wird man stärker, als bisher meist geschehen, betonen dürfen, auch wenn man die politischen Motive der Haus- und Weltpolitik, die im Einzelfall den Herrscher außer- halb des Reiches fern hielten, vollauf würdigt. Auch für die Frage, wie die eigentliche Verwaltung der Reichsfinanzen organi- siert war, ist das Material unseres Bandes von erheblichem Interesse. Man wird nach den Akten, die besonders das Weinsberger Archiv bietet, eine Reihe von Untersuchungen anzustellen haben. Freilich regt unser Material in vielen Fällen mehr zu Fragen an, als daß es auch die Antworten auf diese Fragen böte. Wie war vor allem das Ver- hältnis des Erbkämmerers und seiner Agenten zu der kaiserlichen Kammer und ihren vom Kaiser angestellten Beamten, an deren Spitze der Kammerschreiber steht? Uber die ungenügende Art der Abrechnung und der Buchführung haben wir uns oben bei der Judensteuer schon geäußert. Zum Vergleich heranzuziehen ist unter anderem auch die königl. Kämmereirechnung von 1401/1407, die im V. und VI. Band der Reichstagsakten zum Abdruck gelangt ist. (Band V, nr. 168 u. nr. 283, Band VI, nr. 435.) Gegenüber diesem Kämmereiregister bezeichnet die Abrechnung Konrads von Weinsberg im vorliegenden Band nr. 171 allerdings einen Fortschritt, insofern, als bei einem erheblichen Teil der Posten doch wenigstens Auskunft darüber gegeben ist, wo jener Teil der Einnahmen geblieben ist, der nicht in die kaiserliche Kasse abgeliefert, sondern sofort zur Begleichung von Schulden etc. verwendet wurde, während in Ruprechts Kämmerei- rechnung immer nur die baaren Einnahmen des Kammerschreibers verzeichnet sind. Ein großter Ubelstand des Reichsfinanzwesens, der bei der Betrachtung unserer Ein- nahmequellen hervortritt, ist es offenbar, daß die Beamten zum großen Teile auf Extra- sporteln angewiesen waren, die von den Zahlungspflichtigen zugleich mit der dem Kaiser zufallenden Abgabe erhoben wurden. Wie die Juden zugleich mit ihrer Steuer noch einen besonderen Betrag (etwa 10 % der Hauptsumme) an die kaiserliche Kanzlei zahlen und wie ihnen außerdem noch ein zweiter kleinerer Betrag (etwa 5 % der Hauptsumme) für die Kam- mer, d. h. doch wohl für den Kammerschreiber und seine Gehilfen, abverlangt wird, so zahlen auch die Reichsstände ganz regelmäßtig, wenn sie ihre Privilegien bestätigt erhalten, außter der größeren Summe, die in des Kaisers Kasse fließt, noch besondere Beträge für die Be- amten der Kanzlei. Diese Zahlungen geschehen offenbar mit Wissen des Kaisers und sind an sich nicht als Entgelt für besondere Begünstigungen aufzufassen. Aber es ist klar, wie VI*
Vorwort. XLIII Eigene, selbst bewirtschaftete Güter waren nicht mehr vorhanden. Die alte Ver- pflichtung, den kaiserlichen Hof bei vorübergehender Anwesenheit zu unterhalten, bestand nicht mehr. Damit waren die beiden naturalwirtschaftlichen Grundlagen, auf denen die Existenz der Reichsgewalt in Friedenszeit ruhte, dahingeschwunden; ein geldwirtschaftlicher Ersatz, eine wirklich brauchbare, regelmäßige, ergiebige Reichssteuer war aber nicht an die Stelle getreten. Für den Kriegsfall stand es in militärischer Beziehung ja ganz ähnlich. Diesem Mangel konnten solche vorübergehenden außerordentlichen Einnahmen, mit denen wir es hier zu thun hatten, nicht abhelfen. Man wird, wenn man diese Dinge ins Auge faßt, erst recht verstehen, weshalb Schwarzenberg meint, der Kaiser werde sich in Deutschland nicht halten können. Wenn er in seine Erblande zurückging, so brauchten sich ihm gar nicht neue Einnahmen und Steuerquellen zu eröffnen, und seine finanzielle Lage war doch eine ganz andere: er lebte dann eben bei sich zu Hause und konnte zum großen Teil gewiß unmittelbar aus den Erträgnissen seiner Besitzungen heraus wirt- schaften. Das Deutsche Königtum war finanziell so gut wie vollständig angewiesen auf die Erträgnisse des Hausgutes, und wohl zum guten Teil auf die naturalwirtschaftlichen Erträgnisse des eigenen Besitzes. Darum konnte sich ein Herrscher, dessen Hausbesitz außterhalb des eigentlichen Reiches lag, überhaupt nicht lange Zeit im Reiche halten; er war dazu einfach finanziell nicht imstande. Die finanzielle Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Erträgnissen des eigenen Besitzes nötigte ihn zum Absentismus. Das wird man stärker, als bisher meist geschehen, betonen dürfen, auch wenn man die politischen Motive der Haus- und Weltpolitik, die im Einzelfall den Herrscher außer- halb des Reiches fern hielten, vollauf würdigt. Auch für die Frage, wie die eigentliche Verwaltung der Reichsfinanzen organi- siert war, ist das Material unseres Bandes von erheblichem Interesse. Man wird nach den Akten, die besonders das Weinsberger Archiv bietet, eine Reihe von Untersuchungen anzustellen haben. Freilich regt unser Material in vielen Fällen mehr zu Fragen an, als daß es auch die Antworten auf diese Fragen böte. Wie war vor allem das Ver- hältnis des Erbkämmerers und seiner Agenten zu der kaiserlichen Kammer und ihren vom Kaiser angestellten Beamten, an deren Spitze der Kammerschreiber steht? Uber die ungenügende Art der Abrechnung und der Buchführung haben wir uns oben bei der Judensteuer schon geäußert. Zum Vergleich heranzuziehen ist unter anderem auch die königl. Kämmereirechnung von 1401/1407, die im V. und VI. Band der Reichstagsakten zum Abdruck gelangt ist. (Band V, nr. 168 u. nr. 283, Band VI, nr. 435.) Gegenüber diesem Kämmereiregister bezeichnet die Abrechnung Konrads von Weinsberg im vorliegenden Band nr. 171 allerdings einen Fortschritt, insofern, als bei einem erheblichen Teil der Posten doch wenigstens Auskunft darüber gegeben ist, wo jener Teil der Einnahmen geblieben ist, der nicht in die kaiserliche Kasse abgeliefert, sondern sofort zur Begleichung von Schulden etc. verwendet wurde, während in Ruprechts Kämmerei- rechnung immer nur die baaren Einnahmen des Kammerschreibers verzeichnet sind. Ein großter Ubelstand des Reichsfinanzwesens, der bei der Betrachtung unserer Ein- nahmequellen hervortritt, ist es offenbar, daß die Beamten zum großen Teile auf Extra- sporteln angewiesen waren, die von den Zahlungspflichtigen zugleich mit der dem Kaiser zufallenden Abgabe erhoben wurden. Wie die Juden zugleich mit ihrer Steuer noch einen besonderen Betrag (etwa 10 % der Hauptsumme) an die kaiserliche Kanzlei zahlen und wie ihnen außerdem noch ein zweiter kleinerer Betrag (etwa 5 % der Hauptsumme) für die Kam- mer, d. h. doch wohl für den Kammerschreiber und seine Gehilfen, abverlangt wird, so zahlen auch die Reichsstände ganz regelmäßtig, wenn sie ihre Privilegien bestätigt erhalten, außter der größeren Summe, die in des Kaisers Kasse fließt, noch besondere Beträge für die Be- amten der Kanzlei. Diese Zahlungen geschehen offenbar mit Wissen des Kaisers und sind an sich nicht als Entgelt für besondere Begünstigungen aufzufassen. Aber es ist klar, wie VI*
Strana XLIV
Vorwort. XLIV leicht sie im Einzelfall diesen Charakter annehmen konnten. Die größere oder geringere Willfährigkeit der Beamten war, das zeigen unsere Quellen ganz deutlich, nicht unab- hängig von der Größe der ihnen zufallenden Remunerationen. Es sind doch sozusagen Trinkgelder, gezahlt an die kaiserlichen Beamten, und sehr leicht konnten diese Trink- gelder in einzelnen Fällen zu Bestechungsgeldern werden. Eine ehrliche Verwaltung, die ihr Anschen gegenüber den Parteien, mit denen sie zu thun hat, behauptet, ist auf die Dauer mit einem solchen System unvereinbar. Daß feste Einnahmen fehlten, aus denen man die Gehälter und die sonstigen Kosten der Verwaltung vollständig bestreiten konnte, und daß man deshalb die Beamten zum Teil auf Einkünfte dieser Art anweisen mußte, enthielt in sich einen gefährlichen Keim der Korruption. Wo es sich um den Verkehr mit auswärtigen Mächten handelt, ist dieser Zustand offenbar noch bedenklicher als bei der Veranlagung von Steuern oder Erteilung von Privilegien an Deutsche Reichsstände. Wenn die Venetianer ihre Gesandten mit Geldmitteln ausrüsten, um die Männer in der Umgebung des Kaisers günstig zu stimmen, wenn z. B. Kaspar Schlick, der leitende Mann der kaiserlichen Kanzlei, der von ihnen bei Abschluß des Waffen- stillstandes schon mit 1000 Dukaten bedacht war, für den Fall, daß das Bündnis zustande komme, wieder 1000 Dukaten erhalten soll und wenn dann unmittelbar vor Abschluß des Vertrages die kaiserlichen Räte an die gemachten Versprechungen erinnern und sich deren Gültigkeit bestätigen lassen, — so ist die Grenze einer bloß anstößigen Trinkgelderwirt- schaft überschritten. Das soeben besprochene Material zur Finanzwirtschaft des Reiches schließt sich vorwiegend an den Baseler Reichstag an. Auf dem Ulmer Reichstag und dem kaiserlichen Tag zu Regensburg tritt eine Angelegenheit in den Vordergrund des Interesses, die auch erst an der Hand unserer Edition im Zusammenhang zu ver- folgen ist: die Baierisch-Donauwörther Angelegenheit, die beabsichtigte Reichs- exekution gegen Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt und der wichtige Erfolg jenes Vorgehens, die Rückgewinnung der Reichsunmittelbarkeit für die Stadt Donauwörth. Was wir in den beiden Gruppen, beim Ulmer Reichstag lit. D und beim Regensburger Tag lit. B zusammengestellt haben und was zu beiden Gruppen noch ergänzend hinzukommt, ist zum großen und zum interessantesten Teil wieder völlig unbekanntes Material. Man kannte z. B. bisher wohl die Aufforderung, die Kaiser Sigmund am 3 August, nur acht Tage vor der Aussöhnung, an verschiedene Reichsstädte, wahrscheinlich auch an Reichsfürsten erlassen hatte, sich zur Vollstreckung der Reichs- acht gegen den Herzog bereit zu halten, aber man kannte nicht die Mittel und Wege, die Sigmund eingeschlagen hatte, um dem Versuch einer solchen Reichsexekution einen festeren Rückhalt zu geben. Nicht das kaiserliche Mandat, sondern ein auf Veranlassung des Kaisers zu schließendes Bündnis, in dem die Vollstrecker der kaiserlichen Acht sich gegen- seitig den Rücken deckten, würde in Wahrheit die Grundlage für die Durchführung der Exekution gebildet haben. Von diesem Einungsentwurf erhält man erst durch unsere nrr. 209 und 210 Nachricht. Im allgemeinen kommt in den Akten überwiegend die Auf- fassung des Kaisers und die der Reichsstände, die von dem Falle des Herzogs in ihrer Weise Vorteil ziehen sollen, zum Worte. Um so willkommener ist die Aufzeichnung nr. 205, die von einem vertrauten Rate Herzog Ludwigs herrührt. In der späteren Gruppe der Stücke, in denen es sich darum handelt, die Stadt Donauwörth in ihrer wieder gewonnenen Reichsunmittelbarkeit zu schützen und, dem Ver- langen Sigmunds entsprechend, ihr diesen Schutz durch die Aufnahme in den Schwäbischen Städtebund zu gewähren, ist es höchst interessant, die Haltung der Städte zu beobachten. Sigmund war hier, wie so oft in seiner Politik, durch den natürlichen Gegensatz des
Vorwort. XLIV leicht sie im Einzelfall diesen Charakter annehmen konnten. Die größere oder geringere Willfährigkeit der Beamten war, das zeigen unsere Quellen ganz deutlich, nicht unab- hängig von der Größe der ihnen zufallenden Remunerationen. Es sind doch sozusagen Trinkgelder, gezahlt an die kaiserlichen Beamten, und sehr leicht konnten diese Trink- gelder in einzelnen Fällen zu Bestechungsgeldern werden. Eine ehrliche Verwaltung, die ihr Anschen gegenüber den Parteien, mit denen sie zu thun hat, behauptet, ist auf die Dauer mit einem solchen System unvereinbar. Daß feste Einnahmen fehlten, aus denen man die Gehälter und die sonstigen Kosten der Verwaltung vollständig bestreiten konnte, und daß man deshalb die Beamten zum Teil auf Einkünfte dieser Art anweisen mußte, enthielt in sich einen gefährlichen Keim der Korruption. Wo es sich um den Verkehr mit auswärtigen Mächten handelt, ist dieser Zustand offenbar noch bedenklicher als bei der Veranlagung von Steuern oder Erteilung von Privilegien an Deutsche Reichsstände. Wenn die Venetianer ihre Gesandten mit Geldmitteln ausrüsten, um die Männer in der Umgebung des Kaisers günstig zu stimmen, wenn z. B. Kaspar Schlick, der leitende Mann der kaiserlichen Kanzlei, der von ihnen bei Abschluß des Waffen- stillstandes schon mit 1000 Dukaten bedacht war, für den Fall, daß das Bündnis zustande komme, wieder 1000 Dukaten erhalten soll und wenn dann unmittelbar vor Abschluß des Vertrages die kaiserlichen Räte an die gemachten Versprechungen erinnern und sich deren Gültigkeit bestätigen lassen, — so ist die Grenze einer bloß anstößigen Trinkgelderwirt- schaft überschritten. Das soeben besprochene Material zur Finanzwirtschaft des Reiches schließt sich vorwiegend an den Baseler Reichstag an. Auf dem Ulmer Reichstag und dem kaiserlichen Tag zu Regensburg tritt eine Angelegenheit in den Vordergrund des Interesses, die auch erst an der Hand unserer Edition im Zusammenhang zu ver- folgen ist: die Baierisch-Donauwörther Angelegenheit, die beabsichtigte Reichs- exekution gegen Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt und der wichtige Erfolg jenes Vorgehens, die Rückgewinnung der Reichsunmittelbarkeit für die Stadt Donauwörth. Was wir in den beiden Gruppen, beim Ulmer Reichstag lit. D und beim Regensburger Tag lit. B zusammengestellt haben und was zu beiden Gruppen noch ergänzend hinzukommt, ist zum großen und zum interessantesten Teil wieder völlig unbekanntes Material. Man kannte z. B. bisher wohl die Aufforderung, die Kaiser Sigmund am 3 August, nur acht Tage vor der Aussöhnung, an verschiedene Reichsstädte, wahrscheinlich auch an Reichsfürsten erlassen hatte, sich zur Vollstreckung der Reichs- acht gegen den Herzog bereit zu halten, aber man kannte nicht die Mittel und Wege, die Sigmund eingeschlagen hatte, um dem Versuch einer solchen Reichsexekution einen festeren Rückhalt zu geben. Nicht das kaiserliche Mandat, sondern ein auf Veranlassung des Kaisers zu schließendes Bündnis, in dem die Vollstrecker der kaiserlichen Acht sich gegen- seitig den Rücken deckten, würde in Wahrheit die Grundlage für die Durchführung der Exekution gebildet haben. Von diesem Einungsentwurf erhält man erst durch unsere nrr. 209 und 210 Nachricht. Im allgemeinen kommt in den Akten überwiegend die Auf- fassung des Kaisers und die der Reichsstände, die von dem Falle des Herzogs in ihrer Weise Vorteil ziehen sollen, zum Worte. Um so willkommener ist die Aufzeichnung nr. 205, die von einem vertrauten Rate Herzog Ludwigs herrührt. In der späteren Gruppe der Stücke, in denen es sich darum handelt, die Stadt Donauwörth in ihrer wieder gewonnenen Reichsunmittelbarkeit zu schützen und, dem Ver- langen Sigmunds entsprechend, ihr diesen Schutz durch die Aufnahme in den Schwäbischen Städtebund zu gewähren, ist es höchst interessant, die Haltung der Städte zu beobachten. Sigmund war hier, wie so oft in seiner Politik, durch den natürlichen Gegensatz des
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Vorwort. XLV Kaisertums zu dem alle politische Macht verschlingenden Territorialfürstentum auf die Seite der städtischen Interessen geführt worden, aber die Städte nahmen seine Maßregeln und Vorschläge nur sehr bedächtig und zweifelnd auf. Nicht ohne Grund, da der Kaiser, wenn er auch immer wieder seine politische Interessengemeinschaft mit den mehr demo- kratischen Elementen des Reichs, den Städten und der Ritterschaft, betonte, doch nicht imstande war, für solche Politik eine wirkliche Macht ständig einzusetzen, so daß es vorsichtigen Männern gefährlich scheinen mußte, auf Sigmunds oft sehr weit reichende Ideen einzugehen. Während der Kaiser aus dem Reich nach einiger Zeit wieder in seine Erb- lande entwich, konnten Reichsstände, die sich für politische Experimente des Kaisers unvorsichtig exponierten, leicht in die Lage kommen, die Zeche zahlen zu müssen. Die allgemein gehaltenen Vorschläge zur Reichsreform, mit denen Sigmund im Dezember 1434 noch auf dem Regensburger Tage an die Reichsstände herantrat, und die den Beratungsgegenstand der drei Frankfurter Tage bildeten, hatten von vornherein unter zwei Ubelständen zu leiden. Der Kaiser wandte sich mit diesen um- fassenden, weitreichenden Fragen in dem Augenblicke an die Reichsstände, wo er im Be- griffe war, das Reich zu verlassen und sich den Angelegenheiten seiner Erblande zu widmen. Und was er bot, waren auch keine festen Vorschläge, keine bestimmten Reformen, sondern nur ganz allgemein gehaltene Ideen, eigentlich nur Fragen, wenig mehr als Titel zu Gesetzen und Verordnungen, die sich des nähern auszudenken die Reichsstände auf- gefordert wurden. Immerhin bleiben die Propositionen Kaiser Sigmunds und die Ver- handlungen, die darüber geführt wurden, von größttem Interesse. Es sind wirklich die Fragen, die das politische Leben im Reich beschäftigen und die für die Reichsreform in Betracht kommen. In wenigen Partien unseres Bandes ist das eigentliche Aktenmaterial verhältnismäßtig so reichlich vertreten wie bei dem ersten Frankfurter Tage. Die aus 16 Artikeln bestehende Vorlage, die der Kaiser von Regensburg aus den Reichsständen mitteilte (nr. 264), ist schon gedruckt. Es kommen hinzu zwei ungedruckte lateinische Ubertragungen dieser Artikel, die allerdings inhaltlich nichts Neues bieten, dann aber auch geschichtlich sehr wertvolle Stücke, ein sehr ausführliches Straßburger Gutachten, ferner ein förmlicher Abschied der ersten Frankfurter Versammlung, dann (in zwei ver- schiedenen Fassungen) ein Frankfurter Gutachten über diesen Abschied und ein ent- sprechendes Stück aus Straßburg. Korrespondenzen, die wir uns freilich etwas ergiebiger wünschten, treten diesen Akten noch zur Seite, und fast alles das ist ein bisher unbekanntes Material. Nach dem ersten Frankfurter Tage wird unser Quellenmaterial freilich sehr dürftig: das hat aber seinen Grund darin, daß sich die Aussichtslosigkeit dieser kaiser- lichen Reformanregungen herausgestellt hatte. Die Gründe dafür wird der Historiker in den thatsächlich vorhandenen Schwierigkeiten ebenso sehr wie bei den beteiligten Per- sonen zu suchen haben; aber man wird doch, selbst wenn man die geringe Neigung Sig- munds, sich mit Reformen im Reich weiter zu plagen, vollständig versteht, zugeben müssen, daß die Art, wie er hier eine Beratung über Reichsreform inszeniert hatte, nicht die Erwartung auf ernsthafte politische Arbeit erwecken konnte. Genial, aber auch salopp hingeworfene Ideen charakterisieren die politische und die persönliche Art dieses merk- würdigen Mannes. Wie salopp die Artikel, als sie zur Versendung kamen, redigiert oder vielmehr nicht aufs neue, den veränderten Verhältnissen entsprechend redigiert wurden, zeigt Art. 4, worauf der Herausgeber in der Einleitung pag. 494, 16 aufmerksam ge- macht hat. Die 16 Artikel der kaiserlichen Vorlage erstrecken sich über den ganzen Umfang der inneren Politik und streifen mit der Burgundischen Sache auch die aus- wärtigen Beziehungen. In erster Linie handelt es sich um die Aufrechterhaltung des Reichsfriedens, um die Einschränkung der Fehde, um die Wirksamkeit des letzten
Vorwort. XLV Kaisertums zu dem alle politische Macht verschlingenden Territorialfürstentum auf die Seite der städtischen Interessen geführt worden, aber die Städte nahmen seine Maßregeln und Vorschläge nur sehr bedächtig und zweifelnd auf. Nicht ohne Grund, da der Kaiser, wenn er auch immer wieder seine politische Interessengemeinschaft mit den mehr demo- kratischen Elementen des Reichs, den Städten und der Ritterschaft, betonte, doch nicht imstande war, für solche Politik eine wirkliche Macht ständig einzusetzen, so daß es vorsichtigen Männern gefährlich scheinen mußte, auf Sigmunds oft sehr weit reichende Ideen einzugehen. Während der Kaiser aus dem Reich nach einiger Zeit wieder in seine Erb- lande entwich, konnten Reichsstände, die sich für politische Experimente des Kaisers unvorsichtig exponierten, leicht in die Lage kommen, die Zeche zahlen zu müssen. Die allgemein gehaltenen Vorschläge zur Reichsreform, mit denen Sigmund im Dezember 1434 noch auf dem Regensburger Tage an die Reichsstände herantrat, und die den Beratungsgegenstand der drei Frankfurter Tage bildeten, hatten von vornherein unter zwei Ubelständen zu leiden. Der Kaiser wandte sich mit diesen um- fassenden, weitreichenden Fragen in dem Augenblicke an die Reichsstände, wo er im Be- griffe war, das Reich zu verlassen und sich den Angelegenheiten seiner Erblande zu widmen. Und was er bot, waren auch keine festen Vorschläge, keine bestimmten Reformen, sondern nur ganz allgemein gehaltene Ideen, eigentlich nur Fragen, wenig mehr als Titel zu Gesetzen und Verordnungen, die sich des nähern auszudenken die Reichsstände auf- gefordert wurden. Immerhin bleiben die Propositionen Kaiser Sigmunds und die Ver- handlungen, die darüber geführt wurden, von größttem Interesse. Es sind wirklich die Fragen, die das politische Leben im Reich beschäftigen und die für die Reichsreform in Betracht kommen. In wenigen Partien unseres Bandes ist das eigentliche Aktenmaterial verhältnismäßtig so reichlich vertreten wie bei dem ersten Frankfurter Tage. Die aus 16 Artikeln bestehende Vorlage, die der Kaiser von Regensburg aus den Reichsständen mitteilte (nr. 264), ist schon gedruckt. Es kommen hinzu zwei ungedruckte lateinische Ubertragungen dieser Artikel, die allerdings inhaltlich nichts Neues bieten, dann aber auch geschichtlich sehr wertvolle Stücke, ein sehr ausführliches Straßburger Gutachten, ferner ein förmlicher Abschied der ersten Frankfurter Versammlung, dann (in zwei ver- schiedenen Fassungen) ein Frankfurter Gutachten über diesen Abschied und ein ent- sprechendes Stück aus Straßburg. Korrespondenzen, die wir uns freilich etwas ergiebiger wünschten, treten diesen Akten noch zur Seite, und fast alles das ist ein bisher unbekanntes Material. Nach dem ersten Frankfurter Tage wird unser Quellenmaterial freilich sehr dürftig: das hat aber seinen Grund darin, daß sich die Aussichtslosigkeit dieser kaiser- lichen Reformanregungen herausgestellt hatte. Die Gründe dafür wird der Historiker in den thatsächlich vorhandenen Schwierigkeiten ebenso sehr wie bei den beteiligten Per- sonen zu suchen haben; aber man wird doch, selbst wenn man die geringe Neigung Sig- munds, sich mit Reformen im Reich weiter zu plagen, vollständig versteht, zugeben müssen, daß die Art, wie er hier eine Beratung über Reichsreform inszeniert hatte, nicht die Erwartung auf ernsthafte politische Arbeit erwecken konnte. Genial, aber auch salopp hingeworfene Ideen charakterisieren die politische und die persönliche Art dieses merk- würdigen Mannes. Wie salopp die Artikel, als sie zur Versendung kamen, redigiert oder vielmehr nicht aufs neue, den veränderten Verhältnissen entsprechend redigiert wurden, zeigt Art. 4, worauf der Herausgeber in der Einleitung pag. 494, 16 aufmerksam ge- macht hat. Die 16 Artikel der kaiserlichen Vorlage erstrecken sich über den ganzen Umfang der inneren Politik und streifen mit der Burgundischen Sache auch die aus- wärtigen Beziehungen. In erster Linie handelt es sich um die Aufrechterhaltung des Reichsfriedens, um die Einschränkung der Fehde, um die Wirksamkeit des letzten
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Vorwort. XLVI Mittels, das der Reichsgewalt gegen unbotmästige, rechtsverweigernde Reichsstände zur Ver- fügung stand, der Reichsacht und Aberacht, und um die Beilegung der einzelnen Streitig- keiten, die die Ruhe des Reiches störten. An zweiter Stelle wird die Kirchen politik berührt. Es kehren die Beschwerden des Kaisers über die Ubergriffe des Konzils in Reichsangelegenheiten wieder. Sie werden in Verbindung mit dem Gedanken, daß das Verhältnis zwischen geistlicher und weltlicher Rechtspflege überhaupt einer Ordnung be- dürfe, verhältnismäßig besonders ausführlich behandelt. Aber auch wirtschaftliche Fragen sollen drittens in den Kreis der Beratungen gezogen werden: die Verwaltung des Hussen-Geldes, die zunehmende Emanzipation des mobilen Kapitals von dem kirch- lichen Zinsverbot und die von Tag zu Tag zunehmende Verschlechterung des Münzwesens. Schließlich werden noch einige Fragen der Strafrechtspflege zur Diskussion gestellt: die Erweiterung des Zeugenbeweises, die Friedlosigkeit von Mördern, Dieben, Straßenräubern und Kirchenschändern und zu allerletzt eine Frage, die die Reichsversammlungen der nächsten Jahre soviel beschäftigen sollte, die Frage der Reformation des heimlichen Gerichts, der Westfälischen Veme. Ein eigentümliches Interesse hat in diesem Zusammenhang die wohl noch nicht beachtete Thatsache, daß Kaiser Sigmund sich bei seinem Vorgehen gegen Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt, auch als er zur Reichsexekution gegen ihn aufforderte (pag. 400 lin. 35), unter anderem auf das Urteil des heimlichen Gerichts gegen den Herzog berufen hat. — Nicht unerwähnt soll übrigens bleiben, daß der Her- ausgeber in der Beurteilung dieser 16 Artikel insofern mit dem Unterzeichneten nicht ganz übereinstimmt, als ihm die hier gegebene Disposition, wenigstens als Ergebnis einer bewußten Redaktionsthätigkeit, zweifelhaft erscheint. Die Frage nach der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung des Reichstages, nach dem Charakter der Versammlungen, nach dem Kreise der Geladenen, nach der Anordnung der Beratungen, verdient in den Reichstagsakten selbstverständlich immer eine ganz besondere Beachtung. Der Unterzeichnete hat, als er den 4 Band der Reichstagsakten in der Historischen Zeitschrift zu rezensieren hatte, einmal darauf hin- gewiesen, wie vorsichtig man verfahren müsse, ehe man die Frage, ob wirklich ein Reichs- tag vorliege, bejahen dürfe. Diesmal sind wir möglicherweise an einer Stelle, gegenüber einer ganz neuen Erscheinung, sogar etwas zu vorsichtig gewesen. Sigmund macht bei den Frankfurter Beratungen den interessanten Versuch zu einer Art Reform der Reichsversammlungen. Wohl angesichts der Erfahrungen, daß die Tage meistens ergebnislos verliefen und daß die Gesandten zu erklären pflegten, sie müßtten das, was besprochen sei, erst wieder hinter sich bringen, brachte er die Artikel, über die beraten werden sollte, sogleich bei der Berufung des Tages in Vorlage und schlug weiter vor, die Beratung seiner 16 Artikel auf zwei Versammlungen zu verteilen. Es sollte zunächst ein vorberatender Tag stattfinden, auf dem die Fürsten nicht persönlich zu erscheinen hätten, sondern nur durch einige Gesandte vertreten sein sollten. Für die Städte würde das, könnte man meinen, keinen Unterschied gemacht haben, denn sie konnten ja doch immer nur durch Gesandtschaften an den Reichstagsberatungen sich beteiligen. Es war aber, wenn wir recht verstehen, Sigmunds Absicht, auch für sie den ganzen Apparat zu ver- kleinern. Sie sollten nicht Gesandtschaften schicken, wie sie dem ganzen Außtern eines feierlichen Reichstages, an dem womöglich der Kaiser, Kurfürsten und Fürsten in Person teilzunehmen hatten, entsprechen würden, sondern nur einen oder wenige Gesandte, sach- verständige Männer, auf die es bei den Beratungen thatsächlich ankam. Diese erste Versammlung sollte von all dem störenden und kostspieligen Beiwerk befreit sein, das den Besuch und die Arbeit eines Reichstages erschwerte. Die Ergebnisse dieser ersten Ver- sammlung (Dr. Beckmann hat sie eine Gesandten-Konferenz genannt) sollten dann den Ständen mitgeteilt werden, und auf einem zweiten Tag sollten Fürsten und Herren in Person
Vorwort. XLVI Mittels, das der Reichsgewalt gegen unbotmästige, rechtsverweigernde Reichsstände zur Ver- fügung stand, der Reichsacht und Aberacht, und um die Beilegung der einzelnen Streitig- keiten, die die Ruhe des Reiches störten. An zweiter Stelle wird die Kirchen politik berührt. Es kehren die Beschwerden des Kaisers über die Ubergriffe des Konzils in Reichsangelegenheiten wieder. Sie werden in Verbindung mit dem Gedanken, daß das Verhältnis zwischen geistlicher und weltlicher Rechtspflege überhaupt einer Ordnung be- dürfe, verhältnismäßig besonders ausführlich behandelt. Aber auch wirtschaftliche Fragen sollen drittens in den Kreis der Beratungen gezogen werden: die Verwaltung des Hussen-Geldes, die zunehmende Emanzipation des mobilen Kapitals von dem kirch- lichen Zinsverbot und die von Tag zu Tag zunehmende Verschlechterung des Münzwesens. Schließlich werden noch einige Fragen der Strafrechtspflege zur Diskussion gestellt: die Erweiterung des Zeugenbeweises, die Friedlosigkeit von Mördern, Dieben, Straßenräubern und Kirchenschändern und zu allerletzt eine Frage, die die Reichsversammlungen der nächsten Jahre soviel beschäftigen sollte, die Frage der Reformation des heimlichen Gerichts, der Westfälischen Veme. Ein eigentümliches Interesse hat in diesem Zusammenhang die wohl noch nicht beachtete Thatsache, daß Kaiser Sigmund sich bei seinem Vorgehen gegen Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt, auch als er zur Reichsexekution gegen ihn aufforderte (pag. 400 lin. 35), unter anderem auf das Urteil des heimlichen Gerichts gegen den Herzog berufen hat. — Nicht unerwähnt soll übrigens bleiben, daß der Her- ausgeber in der Beurteilung dieser 16 Artikel insofern mit dem Unterzeichneten nicht ganz übereinstimmt, als ihm die hier gegebene Disposition, wenigstens als Ergebnis einer bewußten Redaktionsthätigkeit, zweifelhaft erscheint. Die Frage nach der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung des Reichstages, nach dem Charakter der Versammlungen, nach dem Kreise der Geladenen, nach der Anordnung der Beratungen, verdient in den Reichstagsakten selbstverständlich immer eine ganz besondere Beachtung. Der Unterzeichnete hat, als er den 4 Band der Reichstagsakten in der Historischen Zeitschrift zu rezensieren hatte, einmal darauf hin- gewiesen, wie vorsichtig man verfahren müsse, ehe man die Frage, ob wirklich ein Reichs- tag vorliege, bejahen dürfe. Diesmal sind wir möglicherweise an einer Stelle, gegenüber einer ganz neuen Erscheinung, sogar etwas zu vorsichtig gewesen. Sigmund macht bei den Frankfurter Beratungen den interessanten Versuch zu einer Art Reform der Reichsversammlungen. Wohl angesichts der Erfahrungen, daß die Tage meistens ergebnislos verliefen und daß die Gesandten zu erklären pflegten, sie müßtten das, was besprochen sei, erst wieder hinter sich bringen, brachte er die Artikel, über die beraten werden sollte, sogleich bei der Berufung des Tages in Vorlage und schlug weiter vor, die Beratung seiner 16 Artikel auf zwei Versammlungen zu verteilen. Es sollte zunächst ein vorberatender Tag stattfinden, auf dem die Fürsten nicht persönlich zu erscheinen hätten, sondern nur durch einige Gesandte vertreten sein sollten. Für die Städte würde das, könnte man meinen, keinen Unterschied gemacht haben, denn sie konnten ja doch immer nur durch Gesandtschaften an den Reichstagsberatungen sich beteiligen. Es war aber, wenn wir recht verstehen, Sigmunds Absicht, auch für sie den ganzen Apparat zu ver- kleinern. Sie sollten nicht Gesandtschaften schicken, wie sie dem ganzen Außtern eines feierlichen Reichstages, an dem womöglich der Kaiser, Kurfürsten und Fürsten in Person teilzunehmen hatten, entsprechen würden, sondern nur einen oder wenige Gesandte, sach- verständige Männer, auf die es bei den Beratungen thatsächlich ankam. Diese erste Versammlung sollte von all dem störenden und kostspieligen Beiwerk befreit sein, das den Besuch und die Arbeit eines Reichstages erschwerte. Die Ergebnisse dieser ersten Ver- sammlung (Dr. Beckmann hat sie eine Gesandten-Konferenz genannt) sollten dann den Ständen mitgeteilt werden, und auf einem zweiten Tag sollten Fürsten und Herren in Person
Strana XLVII
Vorwort. XLVII erscheinen, die Städte durch ihre bevollmächtigten Gesandten vertreten sein, und es sollten dann (so war offenbar Sigmunds Idee) die Teilnehmer des Reichstages nicht sagen können, daß sie über die Verhandlungsgegenstände noch mangelhaft unterrichtet seien. Der Grund oder auch der Vorwand für die Ergebnislosigkeit so vieler Beratungen sollte damit beseitigt werden. Dieser Gedanke Sigmunds, eine Reform der Reichstagsverhand- lungen zu versuchen, hat bei dem Frankfurter Tage recht elend Schiffbruch gelitten. Zu- erst schien die Sache freilich nicht gar so übel gehen zu wollen: der erste Frankfurter Tag, die vorbereitende Gesandten-Konferenz war von allen Kurfürsten beschickt, im übrigen allerdings schlecht besucht, aber es kam doch zu Verhandlungen, die sogar in einem Ab- schied, über den sich die Versammelten einigten, niedergelegt wurden. Aber die zweite Versammlung, die wiederum nach Frankfurt einberufen wurde und die nun als solenner Reichstag die halben und vorläufigen Ergebnisse der Gesandten-Konferenz hätte vervoll- ständigen und abschließen sollen, litt unter allseitiger Teilnahmlosigkeit. Sollte der Ge- danke fruchtbar werden und die vorbereitende Gesandten-Konferenz irgendwelchen Nutzen stiften, so mußtte zu der zweiten Versammlung, zu dem Reichstag, natürlich der Kaiser in eigener Person erscheinen. Sigmund blieb in Ungarn und ordnete nur eine Gesandt- schaft ab, die wohl der Gesandten-Konferenz aber nicht einem großen Reichstag entsprach. Wenn wir die erste Frankfurter Versammlung nicht als Reichstag bezeichnet haben, so mag man darüber streiten können. Man darf bei solchen Erörterungen nie vergessen, daß das Wort „Reichstag“ für unsere Zeit nicht aktenmäßig ist und daß, wie der Name, so auch der scharf umrissene Begriff dem damaligen politischen Leben fehlte. Wir Historiker erst sind es, die den Namen gebrauchen und den Begriff konstruieren, indem wir von späteren Verhältnissen auf die früheren zurückgreifen. Wir fordern, um von einem Reichstag zu sprechen, daß erstens die Einladung vom Inhaber der Reichsgewalt, in der Regel also vom König, oder doch mit seinem Einverständnis erlassen wird, daß sie sich zweitens nicht nur an die Reichsstände einer einzelnen Landschaft, sondern des ganzen Reiches wende, daß sie drittens nicht nur einzelne Stände, etwa die Kurfürsten und Fürsten, sondern alle zur Teilnahme an solchen Tagen überhaupt Berechtigten zum Besuch oder der Beschickung der Versammlung auffordere, und viertens, daß die Beratung von Reichsangelegen- heiten mit den Geladenen den Zweck der Einladung bilde. Für die Frankfurter Gesandten-Konferenz treffen nun diese Kennzeichen, soweit wir urteilen können, sämtlich zu, mit der einen kleinen Variante, daß die eingeladenen Kurfürsten, Fürsten und Herren, die sonst in erster Linie immer aufgefordert werden, persönlich zu erscheinen, diesmal ausdrücklich aúf die Beschickung der Versamm- lung durch bloße Gesandtschaften hingewiesen werden. Es scheint uns dieser Unter- schied, zusammen mit dem ausgesprochen vorbereitenden Charakter der Versammlung, tiefgreifend genug, um die Bezeichnung Reichstag für sie abzulehnen. Wir haben das gethan, obgleich gerade im Einladungsschreiben zu dem Frankfurter Tage ein Ausdruck vorkommt, von dem wir vermuten möchten, er sei absichtlich gewählt, um einen gleichsam technischen Ausdruck für einen Reichstag zu gewinnen. Sigmund spricht in nr. 259 von einem „gemeinen Tag“. Es ist, so viel wir sehen, noch nicht beachtet worden, und wir möchten die Aufmerksamkeit der Forscher darauf lenken, daß dieser Ausdruck anklingt an einen anderen, den Sigmund 20 Jahre früher gebraucht hat. Als er, zum erstenmal im Reiche weilend, am 6 August 1414 einen Reichstag nach Konstanz ausschrieb, wo gleichzeitig das Konzil tagte, sprach er von „des Reichs gemeinem Rat“, zu dem er die Stände versammeln wolle. Der Ausdruck ist in offenbarer An- lehnung an das geistliche „Concilium“ gewählt, und wir meinen, man merkt es dem Schreiben ordentlich an, wie der Verfasser nach einem zutreffenden, die Bedeutung des Tages erschöpfenden Ausdruck ringt. „Des Reichs gemeiner Rat“ soll die allgemeine
Vorwort. XLVII erscheinen, die Städte durch ihre bevollmächtigten Gesandten vertreten sein, und es sollten dann (so war offenbar Sigmunds Idee) die Teilnehmer des Reichstages nicht sagen können, daß sie über die Verhandlungsgegenstände noch mangelhaft unterrichtet seien. Der Grund oder auch der Vorwand für die Ergebnislosigkeit so vieler Beratungen sollte damit beseitigt werden. Dieser Gedanke Sigmunds, eine Reform der Reichstagsverhand- lungen zu versuchen, hat bei dem Frankfurter Tage recht elend Schiffbruch gelitten. Zu- erst schien die Sache freilich nicht gar so übel gehen zu wollen: der erste Frankfurter Tag, die vorbereitende Gesandten-Konferenz war von allen Kurfürsten beschickt, im übrigen allerdings schlecht besucht, aber es kam doch zu Verhandlungen, die sogar in einem Ab- schied, über den sich die Versammelten einigten, niedergelegt wurden. Aber die zweite Versammlung, die wiederum nach Frankfurt einberufen wurde und die nun als solenner Reichstag die halben und vorläufigen Ergebnisse der Gesandten-Konferenz hätte vervoll- ständigen und abschließen sollen, litt unter allseitiger Teilnahmlosigkeit. Sollte der Ge- danke fruchtbar werden und die vorbereitende Gesandten-Konferenz irgendwelchen Nutzen stiften, so mußtte zu der zweiten Versammlung, zu dem Reichstag, natürlich der Kaiser in eigener Person erscheinen. Sigmund blieb in Ungarn und ordnete nur eine Gesandt- schaft ab, die wohl der Gesandten-Konferenz aber nicht einem großen Reichstag entsprach. Wenn wir die erste Frankfurter Versammlung nicht als Reichstag bezeichnet haben, so mag man darüber streiten können. Man darf bei solchen Erörterungen nie vergessen, daß das Wort „Reichstag“ für unsere Zeit nicht aktenmäßig ist und daß, wie der Name, so auch der scharf umrissene Begriff dem damaligen politischen Leben fehlte. Wir Historiker erst sind es, die den Namen gebrauchen und den Begriff konstruieren, indem wir von späteren Verhältnissen auf die früheren zurückgreifen. Wir fordern, um von einem Reichstag zu sprechen, daß erstens die Einladung vom Inhaber der Reichsgewalt, in der Regel also vom König, oder doch mit seinem Einverständnis erlassen wird, daß sie sich zweitens nicht nur an die Reichsstände einer einzelnen Landschaft, sondern des ganzen Reiches wende, daß sie drittens nicht nur einzelne Stände, etwa die Kurfürsten und Fürsten, sondern alle zur Teilnahme an solchen Tagen überhaupt Berechtigten zum Besuch oder der Beschickung der Versammlung auffordere, und viertens, daß die Beratung von Reichsangelegen- heiten mit den Geladenen den Zweck der Einladung bilde. Für die Frankfurter Gesandten-Konferenz treffen nun diese Kennzeichen, soweit wir urteilen können, sämtlich zu, mit der einen kleinen Variante, daß die eingeladenen Kurfürsten, Fürsten und Herren, die sonst in erster Linie immer aufgefordert werden, persönlich zu erscheinen, diesmal ausdrücklich aúf die Beschickung der Versamm- lung durch bloße Gesandtschaften hingewiesen werden. Es scheint uns dieser Unter- schied, zusammen mit dem ausgesprochen vorbereitenden Charakter der Versammlung, tiefgreifend genug, um die Bezeichnung Reichstag für sie abzulehnen. Wir haben das gethan, obgleich gerade im Einladungsschreiben zu dem Frankfurter Tage ein Ausdruck vorkommt, von dem wir vermuten möchten, er sei absichtlich gewählt, um einen gleichsam technischen Ausdruck für einen Reichstag zu gewinnen. Sigmund spricht in nr. 259 von einem „gemeinen Tag“. Es ist, so viel wir sehen, noch nicht beachtet worden, und wir möchten die Aufmerksamkeit der Forscher darauf lenken, daß dieser Ausdruck anklingt an einen anderen, den Sigmund 20 Jahre früher gebraucht hat. Als er, zum erstenmal im Reiche weilend, am 6 August 1414 einen Reichstag nach Konstanz ausschrieb, wo gleichzeitig das Konzil tagte, sprach er von „des Reichs gemeinem Rat“, zu dem er die Stände versammeln wolle. Der Ausdruck ist in offenbarer An- lehnung an das geistliche „Concilium“ gewählt, und wir meinen, man merkt es dem Schreiben ordentlich an, wie der Verfasser nach einem zutreffenden, die Bedeutung des Tages erschöpfenden Ausdruck ringt. „Des Reichs gemeiner Rat“ soll die allgemeine
Strana XLVIII
XLVIII Vorwort. Reichsversammlung, die in weltlichen Dingen dem geistlichen Konzil entspricht, bedeuten, und der „gemeine Tag“ ist 1434 offenbar ein mit Absicht gewählter Ausdruck für die allgemeine Reichsversammlung, nur daß gerade diese aus den dargelegten Gründen nicht als voller Reichstag in unserem Sinn zu betrachten ist. Unsere Definition eines Reichstages verlangt, daß die Einladung nicht auf eine einzelne Landschaft beschränkt sei, sondern sich auf das ganze Reich erstrecke. Man wird diesen Ausdruck gerade nicht bis aufs äußerste pressen dürfen. Als das „Reich" im engeren Sinne galt ja schon damals vorzugsweise der Süden und Westen. Bei der losen Verbindung, in der ein großter Teil Norddeutschlands mit dem Reiche stand, bei der Beschwerlichkeit weiter Reisen und der geringen Aussicht auf irgendeinen namhaften Erfolg des Ausschreibens hat man vielfach davon abgesehen, die Einladung in die entfernteren Teile des Reiches vollständig zu verschicken, ohne daß wir darum auf- hören, von einem Reichstag zu sprechen. In unserem Bande ist es in dieser Beziehung von Interesse, den Baseler und den Ulmer Reichstag miteinander zu vergleichen. Vom Baseler Reichstag sagte Kaiser Sigmund bei Berufung des Frankfurter Tages in nr. 259 (pag. 499 lin. 15) ausdrücklich, daß er dazu alle Kurfürsten, Fürsten u. s. w. eingeladen habe, und es entspricht dem, daß von dem Ausschreiben des Baseler Tages ein an die Stadt Hamburg gerichtetes Exemplar existiert hat, während es in der Einladung zum Ulmer Reichstag und zwar in den beiden Redaktionen ganz gleichmäßtig heißt, der Kaiser habe dazu viele Reichsfürsten u. s. w. geheischen, also sicher nicht alle, wie zum Baseler Reichstag. Gleichwohl stellt Sigmund selbst, wo er an der vorher citierten Stelle vom Baseler Reichstag spricht, die beiden Versammlungen auf eine Stufe und hält es nicht für der Mühe wert, auf den Unterschied hinzuweisen, daß er nach Ulm nicht alle nach Basel geladenen Reichsstände sondern nur viele von ihnen entboten habe. Ein wesentliches Kennzeichen des Reichstages ist in unserer Begriffsbestimmung noch nicht genau umschrieben. Wir erwähnten, daß als Reichstage nur jene Versammlungen zu betrachten sind, zu denen alle, überhaupt zur Teilnahme berechtigten, Stände ein- geladen werden. Welche Stände sind zur Teilnahme berechtigt? Das ist die eigentlich historische Frage. So lange wir sie nicht für einen gegebenen Zeitpunkt präzis beantwortet haben, bewegen wir uns mit unserer Begriffsbestimmung im Zirkel, indem der zu erläuternde Begriff selbst einen Bestandteil der Begriffsbestimmung bildet. Für unsere Zeit werden als zur Teilnahme berechtigt gelten dürfen Kurfürsten, Fürsten, Grafen, freie Herren und Städte. Diese Gliederung der Stände, die zu den Reichstagen berufen werden, in Kurfürsten, Fürsten, Grafen, freie Herren und Städte, ist die in unseren Akten vorherrschende; aber man braucht, trotz des Wertes, den zu allen Zeiten Kanzleien auf die Korrektheit solcher Formen gelegt haben, nicht in jeder Abweichung von dieser Aufzählung eine besondere Absicht zu sehen und ihr eine thatsächliche Bedeutung beizulegen. Zwei Abweichungen finden sich öfter. Es können die Kurfürsten auch mit unter den Fürsten begriffen sein, und es können die Grafen und die freien Herren unter einer dieser Bezeichnungen zu- sammengeworfen werden. In unserm Bande ist nach dieser Richtung hin das Ausschreiben zum Ulmer Reichstag von besonderem Interesse. In dem einen, an Nördlingen gegangenen Exemplar, nr. 193, heißt es, daß Fürsten, Grafen und Städte geladen seien; in dem an- deren Schreiben nr. 194, das die Herzöge von Sachsen erhielten, ist dagegen von den Kur- fürsten, Fürsten, Herren und Städten die Rede. Während hier, um das nebenbei zu bemerken, der Ausdruck „Herren" gleichbedeutend mit der Bezeichnung „freie Herren“ steht, finden wir an anderer Stelle (in nr. 266) einfach „Freie" synonym mit „freien Herren“ gebraucht. Von außerordentlicher Bedeutung für die Entwicklung der Reichstage dieser Zeit, wie überhaupt der Verfassungsverhältnisse im Reiche, ist ja sonst die besondere Rolle
XLVIII Vorwort. Reichsversammlung, die in weltlichen Dingen dem geistlichen Konzil entspricht, bedeuten, und der „gemeine Tag“ ist 1434 offenbar ein mit Absicht gewählter Ausdruck für die allgemeine Reichsversammlung, nur daß gerade diese aus den dargelegten Gründen nicht als voller Reichstag in unserem Sinn zu betrachten ist. Unsere Definition eines Reichstages verlangt, daß die Einladung nicht auf eine einzelne Landschaft beschränkt sei, sondern sich auf das ganze Reich erstrecke. Man wird diesen Ausdruck gerade nicht bis aufs äußerste pressen dürfen. Als das „Reich" im engeren Sinne galt ja schon damals vorzugsweise der Süden und Westen. Bei der losen Verbindung, in der ein großter Teil Norddeutschlands mit dem Reiche stand, bei der Beschwerlichkeit weiter Reisen und der geringen Aussicht auf irgendeinen namhaften Erfolg des Ausschreibens hat man vielfach davon abgesehen, die Einladung in die entfernteren Teile des Reiches vollständig zu verschicken, ohne daß wir darum auf- hören, von einem Reichstag zu sprechen. In unserem Bande ist es in dieser Beziehung von Interesse, den Baseler und den Ulmer Reichstag miteinander zu vergleichen. Vom Baseler Reichstag sagte Kaiser Sigmund bei Berufung des Frankfurter Tages in nr. 259 (pag. 499 lin. 15) ausdrücklich, daß er dazu alle Kurfürsten, Fürsten u. s. w. eingeladen habe, und es entspricht dem, daß von dem Ausschreiben des Baseler Tages ein an die Stadt Hamburg gerichtetes Exemplar existiert hat, während es in der Einladung zum Ulmer Reichstag und zwar in den beiden Redaktionen ganz gleichmäßtig heißt, der Kaiser habe dazu viele Reichsfürsten u. s. w. geheischen, also sicher nicht alle, wie zum Baseler Reichstag. Gleichwohl stellt Sigmund selbst, wo er an der vorher citierten Stelle vom Baseler Reichstag spricht, die beiden Versammlungen auf eine Stufe und hält es nicht für der Mühe wert, auf den Unterschied hinzuweisen, daß er nach Ulm nicht alle nach Basel geladenen Reichsstände sondern nur viele von ihnen entboten habe. Ein wesentliches Kennzeichen des Reichstages ist in unserer Begriffsbestimmung noch nicht genau umschrieben. Wir erwähnten, daß als Reichstage nur jene Versammlungen zu betrachten sind, zu denen alle, überhaupt zur Teilnahme berechtigten, Stände ein- geladen werden. Welche Stände sind zur Teilnahme berechtigt? Das ist die eigentlich historische Frage. So lange wir sie nicht für einen gegebenen Zeitpunkt präzis beantwortet haben, bewegen wir uns mit unserer Begriffsbestimmung im Zirkel, indem der zu erläuternde Begriff selbst einen Bestandteil der Begriffsbestimmung bildet. Für unsere Zeit werden als zur Teilnahme berechtigt gelten dürfen Kurfürsten, Fürsten, Grafen, freie Herren und Städte. Diese Gliederung der Stände, die zu den Reichstagen berufen werden, in Kurfürsten, Fürsten, Grafen, freie Herren und Städte, ist die in unseren Akten vorherrschende; aber man braucht, trotz des Wertes, den zu allen Zeiten Kanzleien auf die Korrektheit solcher Formen gelegt haben, nicht in jeder Abweichung von dieser Aufzählung eine besondere Absicht zu sehen und ihr eine thatsächliche Bedeutung beizulegen. Zwei Abweichungen finden sich öfter. Es können die Kurfürsten auch mit unter den Fürsten begriffen sein, und es können die Grafen und die freien Herren unter einer dieser Bezeichnungen zu- sammengeworfen werden. In unserm Bande ist nach dieser Richtung hin das Ausschreiben zum Ulmer Reichstag von besonderem Interesse. In dem einen, an Nördlingen gegangenen Exemplar, nr. 193, heißt es, daß Fürsten, Grafen und Städte geladen seien; in dem an- deren Schreiben nr. 194, das die Herzöge von Sachsen erhielten, ist dagegen von den Kur- fürsten, Fürsten, Herren und Städten die Rede. Während hier, um das nebenbei zu bemerken, der Ausdruck „Herren" gleichbedeutend mit der Bezeichnung „freie Herren“ steht, finden wir an anderer Stelle (in nr. 266) einfach „Freie" synonym mit „freien Herren“ gebraucht. Von außerordentlicher Bedeutung für die Entwicklung der Reichstage dieser Zeit, wie überhaupt der Verfassungsverhältnisse im Reiche, ist ja sonst die besondere Rolle
Strana XLIX
Vorwort. XLIX des Kurfürsten-Kollegiums, das entschieden dahin strebt, gegenüber dem König gleichsam das Reich zu vertreten und eine Art Nebenregierung zu etablieren. Für diese, in dem damaligen Reichsverfassungsleben so interessante Entwicklung bietet gerade unser Band kaum etwas Neues. Noch kurze Zeit vor der Kaiserkrönung war das Kur- fürsten-Kollegium bei der Vermittlung zwischen Papst und Konzil selbständig vor- gegangen, und der Papst hatte versucht, daran anknüpfend das Kollegium in der Kon- zilsfrage gegen Sigmund auszuspielen. Die Kurfürsten sollten den Schutz des Konzils übernehmen, während Sigmund doch diese Aufgabe für sich selbst in Anspruch nahm und einen Protektor für die Zeit seiner Abwesenheit ernannt hatte. Von dieser Episode ist noch ein schwaches Nachspiel zu bemerken auf dem Frankfurter Kurfürstentag vom September 1433. Doch treten hier die Kurfürsten schon ganz anders auf. Sie ignorieren nicht mehr den Kaiser und versuchen nicht mehr, unabhängig von ihm in das Verhältnis zwischen Papst und Konzil einzugreifen, sondern sie erklären sich bereit, beim Kaiser vorstellig zu werden, damit er seinerseits wieder auf den Papst einwirke. Seit Sigmunds Ankunft in Basel ist von einem selbständigen Auftreten der Kur- fürsten und überhaupt einem stärkeren Hervortreten derselben in Reichsangelegenheiten trotz der wichtigen Fragen, um die es sich handelt, kaum etwas zu bemerken. In der Kirchen- frage machen sie sich vielleicht noch am meisten neben dem Kaiser geltend. Bei einer Gesandtschaft an den Papst wollen sie sich durch eigene Vertreter beteiligen, und wenn Sigmund auch gelegentlich auf dem Ulmer Reichstage davon sprach, daß die Reichs- stände überhaupt bis zur Ritterschaft herab, Gesandte in Basel haben sollten, so war doch in seinen 16 Artikeln den Kurfürsten allein eine besondere ständige Vertretung beim Konzil zugedacht. So heben sie sich hier aus der Zahl der übrigen Reichsstände, als vornehmlich zur Vertretung des Reiches berufen, heraus. In den inneren Reichsangelegen- heiten aber tritt ihre sonst seit Jahren so starke Initiative, so viel man sehen kann, ganz zurück. Das liegt wenigstens zum Teil offenbar daran, daß Sigmund im Reiche anwesend war und durch seine Erfolge, durch die Erlangung der Kaiserkrone und durch sein ver- mittelndes Auftreten zwischen Papst und Konzil ein stärkeres moralisches Gewicht in die Wagschale legen konnte. Die Kurfürsten schließen sich ja zur Vertretung des Reiches besonders dann zusammen, wenn der König längere Zeit in seinen Erbländern weilt und dem Reiche fern bleibt. Die Berechtigung der Städte, an der Beratung der Reichsangelegenheiten teilzunehmen, ist für unsere Zeit dem früheren Zweifel entzogen, und wo die Städte fehlen, sprechen wir deshalb nicht von einem Reichstag. Zweifelhafter aber ist die Frage, welche Städte einzuladen waren. Im allgemeinen wird man sagen: die Frei- und Reichsstädte; für einzelne Städte aber ist die Berechtigung zur Reichsunmittelbarkeit und Reichsstand- schaft schwankend. In unserem Bande ist nach dieser Richtung hin von Interesse, daß wir, wie schon aus dem Jahre 1421, auch aus dem Jahre 1434 eine Einladung an die Stadt Erfurt besitzen. Der Wortlaut stimmt, wie eine nachträgliche Kollationierung be- stätigte, völlig mit dem für andere Städte gebrauchten Texte überein. Zur Teilnahme an Reichstagen nicht berechtigt ist die Ritterschaft, die später ja nahe daran war, wenigstens auf repräsentativem Wege Reichsstandschaft zu erlangen. Man könnte in Versuchung kommen, beim Baseler Reichstag eine Spur der sich vorberei- tenden Reichsstandschaft der Reichsritterschaft zu finden, denn die Einladung nach Basel ist, wie wir aus einem Straßburger Schreiben erfahren, ergangen an „alle Fürsten, Herrn und Städte und etliche namhafte Ritter und Knechte“. Man wird aber wohl noch bestimmter, als es in unserer Einleitung geschehen ist, einen Unterschied zu machen haben zwischen dieser, wohl an die Häupter der Schwäbischen Ritterschaft ergangenen Ein- ladung und dem Ausschreiben des Reichstages. Als Sigmund in einem späteren Brief VII Deutsche Reichstags-Akten XI.
Vorwort. XLIX des Kurfürsten-Kollegiums, das entschieden dahin strebt, gegenüber dem König gleichsam das Reich zu vertreten und eine Art Nebenregierung zu etablieren. Für diese, in dem damaligen Reichsverfassungsleben so interessante Entwicklung bietet gerade unser Band kaum etwas Neues. Noch kurze Zeit vor der Kaiserkrönung war das Kur- fürsten-Kollegium bei der Vermittlung zwischen Papst und Konzil selbständig vor- gegangen, und der Papst hatte versucht, daran anknüpfend das Kollegium in der Kon- zilsfrage gegen Sigmund auszuspielen. Die Kurfürsten sollten den Schutz des Konzils übernehmen, während Sigmund doch diese Aufgabe für sich selbst in Anspruch nahm und einen Protektor für die Zeit seiner Abwesenheit ernannt hatte. Von dieser Episode ist noch ein schwaches Nachspiel zu bemerken auf dem Frankfurter Kurfürstentag vom September 1433. Doch treten hier die Kurfürsten schon ganz anders auf. Sie ignorieren nicht mehr den Kaiser und versuchen nicht mehr, unabhängig von ihm in das Verhältnis zwischen Papst und Konzil einzugreifen, sondern sie erklären sich bereit, beim Kaiser vorstellig zu werden, damit er seinerseits wieder auf den Papst einwirke. Seit Sigmunds Ankunft in Basel ist von einem selbständigen Auftreten der Kur- fürsten und überhaupt einem stärkeren Hervortreten derselben in Reichsangelegenheiten trotz der wichtigen Fragen, um die es sich handelt, kaum etwas zu bemerken. In der Kirchen- frage machen sie sich vielleicht noch am meisten neben dem Kaiser geltend. Bei einer Gesandtschaft an den Papst wollen sie sich durch eigene Vertreter beteiligen, und wenn Sigmund auch gelegentlich auf dem Ulmer Reichstage davon sprach, daß die Reichs- stände überhaupt bis zur Ritterschaft herab, Gesandte in Basel haben sollten, so war doch in seinen 16 Artikeln den Kurfürsten allein eine besondere ständige Vertretung beim Konzil zugedacht. So heben sie sich hier aus der Zahl der übrigen Reichsstände, als vornehmlich zur Vertretung des Reiches berufen, heraus. In den inneren Reichsangelegen- heiten aber tritt ihre sonst seit Jahren so starke Initiative, so viel man sehen kann, ganz zurück. Das liegt wenigstens zum Teil offenbar daran, daß Sigmund im Reiche anwesend war und durch seine Erfolge, durch die Erlangung der Kaiserkrone und durch sein ver- mittelndes Auftreten zwischen Papst und Konzil ein stärkeres moralisches Gewicht in die Wagschale legen konnte. Die Kurfürsten schließen sich ja zur Vertretung des Reiches besonders dann zusammen, wenn der König längere Zeit in seinen Erbländern weilt und dem Reiche fern bleibt. Die Berechtigung der Städte, an der Beratung der Reichsangelegenheiten teilzunehmen, ist für unsere Zeit dem früheren Zweifel entzogen, und wo die Städte fehlen, sprechen wir deshalb nicht von einem Reichstag. Zweifelhafter aber ist die Frage, welche Städte einzuladen waren. Im allgemeinen wird man sagen: die Frei- und Reichsstädte; für einzelne Städte aber ist die Berechtigung zur Reichsunmittelbarkeit und Reichsstand- schaft schwankend. In unserem Bande ist nach dieser Richtung hin von Interesse, daß wir, wie schon aus dem Jahre 1421, auch aus dem Jahre 1434 eine Einladung an die Stadt Erfurt besitzen. Der Wortlaut stimmt, wie eine nachträgliche Kollationierung be- stätigte, völlig mit dem für andere Städte gebrauchten Texte überein. Zur Teilnahme an Reichstagen nicht berechtigt ist die Ritterschaft, die später ja nahe daran war, wenigstens auf repräsentativem Wege Reichsstandschaft zu erlangen. Man könnte in Versuchung kommen, beim Baseler Reichstag eine Spur der sich vorberei- tenden Reichsstandschaft der Reichsritterschaft zu finden, denn die Einladung nach Basel ist, wie wir aus einem Straßburger Schreiben erfahren, ergangen an „alle Fürsten, Herrn und Städte und etliche namhafte Ritter und Knechte“. Man wird aber wohl noch bestimmter, als es in unserer Einleitung geschehen ist, einen Unterschied zu machen haben zwischen dieser, wohl an die Häupter der Schwäbischen Ritterschaft ergangenen Ein- ladung und dem Ausschreiben des Reichstages. Als Sigmund in einem späteren Brief VII Deutsche Reichstags-Akten XI.
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L Vorwort. von der Berufung des Baseler Reichstages sprach, sagte er selbst, er habe nach Basel gebeten alle Kurfürsten, Grafen, freie Herren und Städte; von den Rittern ist nicht die Rede. Die Ritter sollten höchst wahrscheinlich nur zur Beratung einer besonderen Angelegen- heit hinzugezogen werden, nämlich der Einung, die Sigmund zwischen dem Georgs-Ritterbund und dem Schwäbischen Städtebund zustande bringen wollte. Prinzipiell bedeutete das für die Entwicklung einer Reichsstandschaft der Ritterschaft noch gar nichts, aber die Reichs- standschaft der Städte hat sich nicht viel anders vorzubereiten begonnen. Auch sie sind unter Wilhelm von Holland zunächst nur zu besonderen Angelegenheiten hinzugezogen worden, und daraus hat sich ihr Recht überhaupt in Reichssachen mit zu raten allmäh- lich entwickelt. So verdient denn die thatsächliche Hinzuziehung von Repräsentanten der Ritterschaft zur Beratung einer Angelegenheit, die doch zugleich auf der Tagesordnung des Reichstages stand, immerhin Beachtung, und man mag darin die erste leise Spur der kommenden Ansprüche auf eine Reichsstandschaft des Ritterstandes finden, zumal da es nicht bei der ursprünglich wohl allein beabsichtigten Hinzuziehung zu den Landfriedens- oder Einungsverhandlungen bleibt. Ritter und Knechte, einmal anwesend, nehmen teil an den Beratungen über den Hussitenanschlag (s. pag. 231 lin. 11 u. 20); sie sind in Ulm und in Regensburg wieder da, beraten mit über die Reichsexekution gegen Herzog Ludwig von Baiern, und der Kaiser möchte die Ritterschaft von St. Georg auch beim Konzil vertreten haben. Eine gewiß sehr merkwürdige Episode! Beim Ausschreiben des Frankfurter Tages und bei den Frankfurter Verhandlungen aber ist von den Rittern nicht mehr die Rede. Von verfassungsgeschichtlichem Interesse ist selbstverständlich auch die Frage nach der formalen Behandlung der Einladungsschreiben. Wurden die verschiedenen Kategorien gleichförmig eingeladen, oder machte die Kanzlei etwa bei der Einladung an Kurfürsten, Fürsten, Herren und Städte durchgehende Unterschiede? Unser Material versagt in der Regel für Beobachtungen nach dieser Richtung hin; denn da im all- gemeinen die Uberlieferung von Briefen und Akten in den städtischen Archiven sehr viel früher als in den fürstlichen einsetzt, sind uns die meisten Einladungen zu Reichs- tagen nur in der für die Städte berechneten Fassung erhalten. Eine Ausnahme ist es, daß uns in diesem Band einmal das Einladungsschreiben zum Ulmer Reichstag durch das herzoglich Sächsische Archiv aufbewahrt ist. Gerade dieser Fall ist aber leider nicht recht zu einer Vergleichung geeignet, weil die Einladung an die Herzöge von Sachsen durch die sie persönlich angehende Angelegenheit des Sächsischen Kurstreites eine beson- dere Färbung erhält. Eine ganz eigenartige Uberlieferung haben wir bei dem Aus- schreiben des Frankfurter Tages Das an Straßburg gerichtete Exemplar ist aus der anscheinend für einen Kurfürsten berechneten Fassung umkorrigiert worden, und wir sehen, daß diese Korrekturen sich auf rein formale Dinge beschränken. Allerdings wäre möglich, daß man die bedeutsameren Abänderungen des Schreibens schon gleich bei der ersten Niederschrift unserer Vorlage vorgenommen und nur diese Kleinigkeiten aus Flüchtig- keit überschen hätte. Die Einladungen wurden nicht immer gerade an alle Teilnehmer einzeln gerichtet; aus Gründen der Ersparnis erhielten gewisse Gruppen von Reichsständen Kollektin- Einladungen. Dafür bietet unser Band zwei Beispiele, die sich schon bekannten Vor- gängen anschließen: das Ausschreiben des ersten Frankfurter Tages nr. 259 und das Aus- schreiben des zweiten nr. 275 gehen beide als Kollektiveinladungen an die Ulmer und die anderen Schwäbischen Städte, die mit ihnen in Einung sind. Es ist nicht ohne Inter- esse, daß die Reichsgewalt, die so lange darauf ausgegangen war, Städtebünde überhaupt zu verbieten, bei Berufung des Reichstages sich einer solchen Organisation bedient und den Städtebund gleichsam in corpore zur Teilnahme an den Verhandlungen einladet. Wie die Städte des Bundes korporativ eingeladen wurden, so schickten sie sehr
L Vorwort. von der Berufung des Baseler Reichstages sprach, sagte er selbst, er habe nach Basel gebeten alle Kurfürsten, Grafen, freie Herren und Städte; von den Rittern ist nicht die Rede. Die Ritter sollten höchst wahrscheinlich nur zur Beratung einer besonderen Angelegen- heit hinzugezogen werden, nämlich der Einung, die Sigmund zwischen dem Georgs-Ritterbund und dem Schwäbischen Städtebund zustande bringen wollte. Prinzipiell bedeutete das für die Entwicklung einer Reichsstandschaft der Ritterschaft noch gar nichts, aber die Reichs- standschaft der Städte hat sich nicht viel anders vorzubereiten begonnen. Auch sie sind unter Wilhelm von Holland zunächst nur zu besonderen Angelegenheiten hinzugezogen worden, und daraus hat sich ihr Recht überhaupt in Reichssachen mit zu raten allmäh- lich entwickelt. So verdient denn die thatsächliche Hinzuziehung von Repräsentanten der Ritterschaft zur Beratung einer Angelegenheit, die doch zugleich auf der Tagesordnung des Reichstages stand, immerhin Beachtung, und man mag darin die erste leise Spur der kommenden Ansprüche auf eine Reichsstandschaft des Ritterstandes finden, zumal da es nicht bei der ursprünglich wohl allein beabsichtigten Hinzuziehung zu den Landfriedens- oder Einungsverhandlungen bleibt. Ritter und Knechte, einmal anwesend, nehmen teil an den Beratungen über den Hussitenanschlag (s. pag. 231 lin. 11 u. 20); sie sind in Ulm und in Regensburg wieder da, beraten mit über die Reichsexekution gegen Herzog Ludwig von Baiern, und der Kaiser möchte die Ritterschaft von St. Georg auch beim Konzil vertreten haben. Eine gewiß sehr merkwürdige Episode! Beim Ausschreiben des Frankfurter Tages und bei den Frankfurter Verhandlungen aber ist von den Rittern nicht mehr die Rede. Von verfassungsgeschichtlichem Interesse ist selbstverständlich auch die Frage nach der formalen Behandlung der Einladungsschreiben. Wurden die verschiedenen Kategorien gleichförmig eingeladen, oder machte die Kanzlei etwa bei der Einladung an Kurfürsten, Fürsten, Herren und Städte durchgehende Unterschiede? Unser Material versagt in der Regel für Beobachtungen nach dieser Richtung hin; denn da im all- gemeinen die Uberlieferung von Briefen und Akten in den städtischen Archiven sehr viel früher als in den fürstlichen einsetzt, sind uns die meisten Einladungen zu Reichs- tagen nur in der für die Städte berechneten Fassung erhalten. Eine Ausnahme ist es, daß uns in diesem Band einmal das Einladungsschreiben zum Ulmer Reichstag durch das herzoglich Sächsische Archiv aufbewahrt ist. Gerade dieser Fall ist aber leider nicht recht zu einer Vergleichung geeignet, weil die Einladung an die Herzöge von Sachsen durch die sie persönlich angehende Angelegenheit des Sächsischen Kurstreites eine beson- dere Färbung erhält. Eine ganz eigenartige Uberlieferung haben wir bei dem Aus- schreiben des Frankfurter Tages Das an Straßburg gerichtete Exemplar ist aus der anscheinend für einen Kurfürsten berechneten Fassung umkorrigiert worden, und wir sehen, daß diese Korrekturen sich auf rein formale Dinge beschränken. Allerdings wäre möglich, daß man die bedeutsameren Abänderungen des Schreibens schon gleich bei der ersten Niederschrift unserer Vorlage vorgenommen und nur diese Kleinigkeiten aus Flüchtig- keit überschen hätte. Die Einladungen wurden nicht immer gerade an alle Teilnehmer einzeln gerichtet; aus Gründen der Ersparnis erhielten gewisse Gruppen von Reichsständen Kollektin- Einladungen. Dafür bietet unser Band zwei Beispiele, die sich schon bekannten Vor- gängen anschließen: das Ausschreiben des ersten Frankfurter Tages nr. 259 und das Aus- schreiben des zweiten nr. 275 gehen beide als Kollektiveinladungen an die Ulmer und die anderen Schwäbischen Städte, die mit ihnen in Einung sind. Es ist nicht ohne Inter- esse, daß die Reichsgewalt, die so lange darauf ausgegangen war, Städtebünde überhaupt zu verbieten, bei Berufung des Reichstages sich einer solchen Organisation bedient und den Städtebund gleichsam in corpore zur Teilnahme an den Verhandlungen einladet. Wie die Städte des Bundes korporativ eingeladen wurden, so schickten sie sehr
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Vorwort. LI häufig auch eine korporative Vertretung. Die Behandlung der Einladungen und die Zusammensetzung der Versammlungen hängen in diesem Punkte mit einander zusam- men. Es ist dieser Umstand auch zu berücksichtigen bei Beurteilung des Besuches so mancher Reichstage; wenige Gesandte vertraten unter Umständen eine große Anzahl von Auftraggebern. Wenn wir nach der Kompetens des Reichstages, nach dem Umfang seiner Thätigkeit fragen, so finden wir als Gegenstände der Beratungen im vorliegenden Bande: Landfrieden, Rechtspflege, Besteuerung, Hussitenkrieg, Stellung zum Konzil, Reichsexekution gegen Herzog Ludwig von Baiern, den Sächsischen Kurstreit, dazu den ganzen vorher besprochenen Inhalt der 16 Reformartikel und endlich wiederholt die An- setzung eines neuen Tages (nach Ulm in Basel, nach Frankfurt in Regensburg und dann noch zweimal in Frankfurt). — Rein formelhaft erscheint dagegen der Hinweis auf den Rat der Reichsstände in den Vollmachten, die sich Konrad von Weinsberg behufs Re- vindikation verfallenen Reichsgutes ausstellen lassen will. — Ganz zweifellos nicht zu- gezogen wurden die Reichsstände zu den wichtigsten auswärtigen Verhandlungen. Wie Sigmund den Venetianern gesagt hatte, er brauche zur Verfügung über das Reichsgut in Italien Niemandes Zustimmung, so ist auch in der Bündnisurkunde von Einwilligung oder Rat der Reichsstände nicht die Rede. Ebenso wenig in dem Bündnis mit Frank- reich, und ebenso wenig in der Kriegserklärung an den Herzog von Burgund. Nicht vom Rat, aber von der Hilfe der Kurfürsten, Fürsten, Herren und Städte spricht der Kaiser in dieser Kriegserklärung. Sollte diese Hilfe aber praktisch werden, mußtte er mit einem Reichstag oder mit den einzelnen Ständen verhandeln. — Ohne Reichstags- beschluß und überhaupt ohne vorherige Verhandlungen mit Reichsständen leitete Sigmund auch die Besteuerung der Juden ein, und ebenso hatte er seine Forderung, ihm nach der Kaiserkrönung eine „Ehrung" zu gewähren, den Reichsständen nicht erst zur Be- ratung unterbreitet. — Schließlich sei noch erwähnt, daß er sich zwar um Rat und Unterstützung der Reichsstände gegen die Ubergriffe des Konzils bemühte, aber doch seine Stellung in den kirchenpolitischen Fragen zwischen Papst und Konzil völlig nach eigenen Ermessen einnahm, ohne sich vom Rat der Stände abhängig zu machen, meist, ohne vorher auch nur Fühlung mit ihnen zu suchen. (Vgl. auch die Urkunden nrr. 228 und 229.) Für die Entwicklung der Geschäftsordnung auf den Reichstagen ist das Material unseres Bandes bei weitem nicht so reichhaltig wie das des 8. und 9. Bandes, aber immerhin von einigem Interesse. Die Regel ist für unsere Zeit, daß die beiden Stände, Kurfürsten, Fürsten und Herren einerseits, Städteboten andererseits, für sich allein und auch getrennt von einander mit dem Kaiser beraten und ein gemeinsames Ergebnis in diesen getrennten Verhandlungen gesucht wird. Häufig haben wir deshalb nur die Ratschläge, Gutachten, Avisamenta, Entwürfe u. s. w., die die Ansicht einer ein- zelnen Gruppe der Versammlungen wiedergeben. In der Regel überlassen die Städte- gesandten den Fürsten die Initiative und treten bescheiden oder — vorsichtig in die zweite Linie zurück. Manchmal sind sie auch an Beschlüssen, die trotzdem als Ergebnis des Reichstages erscheinen, gar nicht beteiligt. Von dieser Sonderstellung der Städte haben wir auch im vorliegenden Bande Spuren. Daß die Städtegesandten unter sich gesonderte Besprechungen haben, versteht sich fast von selbst. So kommen sie in Basel häufig zusammen und beraten auf der Frank- furter Gesandtenkonferenz, nachdem die gemeinsame Beantwortung der kaiserlichen Ar- tikel festgestellt ist, noch für sich allein über die Vorbereitung des künftigen Reichstages, ebenso wie die Fürsten darüber einen besonderen Beschluß gefaßt hatten (s. nr. 269). Auch der Kaiser hält im Dezember 1433 in Basel mit den Städteboten eine gesonderte Be- ratung. — Geradezu als ein eigenes geschlossenes Kollegium werden sie vom Konzil durch Beglaubigung der Gesandten zum zweiten Frankfurter Tage (nr. 278) behandelt. Ohne
Vorwort. LI häufig auch eine korporative Vertretung. Die Behandlung der Einladungen und die Zusammensetzung der Versammlungen hängen in diesem Punkte mit einander zusam- men. Es ist dieser Umstand auch zu berücksichtigen bei Beurteilung des Besuches so mancher Reichstage; wenige Gesandte vertraten unter Umständen eine große Anzahl von Auftraggebern. Wenn wir nach der Kompetens des Reichstages, nach dem Umfang seiner Thätigkeit fragen, so finden wir als Gegenstände der Beratungen im vorliegenden Bande: Landfrieden, Rechtspflege, Besteuerung, Hussitenkrieg, Stellung zum Konzil, Reichsexekution gegen Herzog Ludwig von Baiern, den Sächsischen Kurstreit, dazu den ganzen vorher besprochenen Inhalt der 16 Reformartikel und endlich wiederholt die An- setzung eines neuen Tages (nach Ulm in Basel, nach Frankfurt in Regensburg und dann noch zweimal in Frankfurt). — Rein formelhaft erscheint dagegen der Hinweis auf den Rat der Reichsstände in den Vollmachten, die sich Konrad von Weinsberg behufs Re- vindikation verfallenen Reichsgutes ausstellen lassen will. — Ganz zweifellos nicht zu- gezogen wurden die Reichsstände zu den wichtigsten auswärtigen Verhandlungen. Wie Sigmund den Venetianern gesagt hatte, er brauche zur Verfügung über das Reichsgut in Italien Niemandes Zustimmung, so ist auch in der Bündnisurkunde von Einwilligung oder Rat der Reichsstände nicht die Rede. Ebenso wenig in dem Bündnis mit Frank- reich, und ebenso wenig in der Kriegserklärung an den Herzog von Burgund. Nicht vom Rat, aber von der Hilfe der Kurfürsten, Fürsten, Herren und Städte spricht der Kaiser in dieser Kriegserklärung. Sollte diese Hilfe aber praktisch werden, mußtte er mit einem Reichstag oder mit den einzelnen Ständen verhandeln. — Ohne Reichstags- beschluß und überhaupt ohne vorherige Verhandlungen mit Reichsständen leitete Sigmund auch die Besteuerung der Juden ein, und ebenso hatte er seine Forderung, ihm nach der Kaiserkrönung eine „Ehrung" zu gewähren, den Reichsständen nicht erst zur Be- ratung unterbreitet. — Schließlich sei noch erwähnt, daß er sich zwar um Rat und Unterstützung der Reichsstände gegen die Ubergriffe des Konzils bemühte, aber doch seine Stellung in den kirchenpolitischen Fragen zwischen Papst und Konzil völlig nach eigenen Ermessen einnahm, ohne sich vom Rat der Stände abhängig zu machen, meist, ohne vorher auch nur Fühlung mit ihnen zu suchen. (Vgl. auch die Urkunden nrr. 228 und 229.) Für die Entwicklung der Geschäftsordnung auf den Reichstagen ist das Material unseres Bandes bei weitem nicht so reichhaltig wie das des 8. und 9. Bandes, aber immerhin von einigem Interesse. Die Regel ist für unsere Zeit, daß die beiden Stände, Kurfürsten, Fürsten und Herren einerseits, Städteboten andererseits, für sich allein und auch getrennt von einander mit dem Kaiser beraten und ein gemeinsames Ergebnis in diesen getrennten Verhandlungen gesucht wird. Häufig haben wir deshalb nur die Ratschläge, Gutachten, Avisamenta, Entwürfe u. s. w., die die Ansicht einer ein- zelnen Gruppe der Versammlungen wiedergeben. In der Regel überlassen die Städte- gesandten den Fürsten die Initiative und treten bescheiden oder — vorsichtig in die zweite Linie zurück. Manchmal sind sie auch an Beschlüssen, die trotzdem als Ergebnis des Reichstages erscheinen, gar nicht beteiligt. Von dieser Sonderstellung der Städte haben wir auch im vorliegenden Bande Spuren. Daß die Städtegesandten unter sich gesonderte Besprechungen haben, versteht sich fast von selbst. So kommen sie in Basel häufig zusammen und beraten auf der Frank- furter Gesandtenkonferenz, nachdem die gemeinsame Beantwortung der kaiserlichen Ar- tikel festgestellt ist, noch für sich allein über die Vorbereitung des künftigen Reichstages, ebenso wie die Fürsten darüber einen besonderen Beschluß gefaßt hatten (s. nr. 269). Auch der Kaiser hält im Dezember 1433 in Basel mit den Städteboten eine gesonderte Be- ratung. — Geradezu als ein eigenes geschlossenes Kollegium werden sie vom Konzil durch Beglaubigung der Gesandten zum zweiten Frankfurter Tage (nr. 278) behandelt. Ohne
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LII Vorwort. Mitwirkung der Städte ist in Basel anscheinend der Beschluß, einen neuen Reichstag nach Ulm auszuschreiben, gefaft worden, und in Ulm sind sie dann an der Beratung des Protestes in Sachen der Sächsischen Kur nicht beteiligt (s. nr. 227). Dagegen sind sie bei der feierlichen Verkündigung des Protestes zugegen; und an der Beratung über die Reichsexekution gegen Herzog Ludwig nehmen sie in gemeinsamen Versammlungen des ganzen Reichstages teil. Das in Regensburg erlassene Ausschreiben zum ersten Frank- furter Tage bezieht sich auf ihren Rat so gut wie auf den der Kurfürsten, Fürsten, Grafen und Herren, und auf der so berufenen Frankfurter Gesandtenkonferenz scheint man dann die kaiserlichen Artikel nicht in gesonderten Kollegien, sondern in gemeinsamen Zusammenkünften beraten zu haben (s. den Abschied nr. 266 und die Korrespondenz). Das Verfahren würde nicht ohne Vorgang sein. Auf dem Nürnberger Reichstag von 1431 hatten die Städte in den Plenarverhandlungen und in einer Kommission schon die Gemeinsamkeit der Beratungen und volle Gleichstellung erreicht. — Beachtung verdient in diesem Zusammenhang wohl auch, wie man die Landfriedensfrage nach dem Baseler Reichstage auf dem Tage zu Kirchheim geschäftlich behandelt hat. In unserer Ein- leitung, pag. 180, ist der Gang der Verhandlungen, der Wechsel von Plenarversamm- lungen und Separatverhandlungen klargelegt. — In den gemeinsamen Frankfurter Be- ratungen hat sich anscheinend die Neigung der Städte, den Fürsten die Initiative zu überlassen (vgl. dazu auch nr. 113 art. 5), stark geltend gemacht. Nürnberg faßt den Abschied des Tages so auf, als sei er eigentlich nur von den Fürsten beschlossen und den Städtegesandten nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt worden. Das ist in diesem Fall an- scheinend unrichtig, aber höchst bezeichnend für die damaligen Reichstage. * * * Wenn der Unterzeichnete in den vorstehenden Zeilen versucht hat, an einigen Punkten über das Material hinaus, das der Band unmittelbar darbietet, den Weg zu weiteren Ergeb- nisscn zu zeigen, so hat er sich doch für den allergrößten Teil des Inhalts damit begnügt, nur anzudeuten, was darin vom Herausgeber Neues dargeboten ist. Wir Mitarbeiter haben nur den einen Wunsch, daß hier wie dort recht bald und eindringlich die Forschung ein- setzen möge. Die Mitarbeiter der „Deutschen Reichstagsakten" dürfen wohl ohne Uber- hebung sagen, daß während der letzten 30 Jahre für die Spezialforschung auf dem Ge- biet Deutscher Geschichte und Verfassungsgeschichte des späteren Mittelalters immer die Grenze, bis zu der die Reichstagsakten vorgerückt waren, einen tiefen Einschnitt bildete. Wir hoffen nun mit diesem Bande und denen, die ihm unmittelbar folgen sollen, diese Grenz- steine wieder ein Stück hinauszurücken. Wird unserem Bande in dieser Beziehung das Schicksal der früheren Bände zuteil, so ist das die beste Genugthuung für die mühsame, oft so undankbare Editionsarbeit des Herausgebers und seiner Genossen. München, im Dezember 1898. L. Quidde.
LII Vorwort. Mitwirkung der Städte ist in Basel anscheinend der Beschluß, einen neuen Reichstag nach Ulm auszuschreiben, gefaft worden, und in Ulm sind sie dann an der Beratung des Protestes in Sachen der Sächsischen Kur nicht beteiligt (s. nr. 227). Dagegen sind sie bei der feierlichen Verkündigung des Protestes zugegen; und an der Beratung über die Reichsexekution gegen Herzog Ludwig nehmen sie in gemeinsamen Versammlungen des ganzen Reichstages teil. Das in Regensburg erlassene Ausschreiben zum ersten Frank- furter Tage bezieht sich auf ihren Rat so gut wie auf den der Kurfürsten, Fürsten, Grafen und Herren, und auf der so berufenen Frankfurter Gesandtenkonferenz scheint man dann die kaiserlichen Artikel nicht in gesonderten Kollegien, sondern in gemeinsamen Zusammenkünften beraten zu haben (s. den Abschied nr. 266 und die Korrespondenz). Das Verfahren würde nicht ohne Vorgang sein. Auf dem Nürnberger Reichstag von 1431 hatten die Städte in den Plenarverhandlungen und in einer Kommission schon die Gemeinsamkeit der Beratungen und volle Gleichstellung erreicht. — Beachtung verdient in diesem Zusammenhang wohl auch, wie man die Landfriedensfrage nach dem Baseler Reichstage auf dem Tage zu Kirchheim geschäftlich behandelt hat. In unserer Ein- leitung, pag. 180, ist der Gang der Verhandlungen, der Wechsel von Plenarversamm- lungen und Separatverhandlungen klargelegt. — In den gemeinsamen Frankfurter Be- ratungen hat sich anscheinend die Neigung der Städte, den Fürsten die Initiative zu überlassen (vgl. dazu auch nr. 113 art. 5), stark geltend gemacht. Nürnberg faßt den Abschied des Tages so auf, als sei er eigentlich nur von den Fürsten beschlossen und den Städtegesandten nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt worden. Das ist in diesem Fall an- scheinend unrichtig, aber höchst bezeichnend für die damaligen Reichstage. * * * Wenn der Unterzeichnete in den vorstehenden Zeilen versucht hat, an einigen Punkten über das Material hinaus, das der Band unmittelbar darbietet, den Weg zu weiteren Ergeb- nisscn zu zeigen, so hat er sich doch für den allergrößten Teil des Inhalts damit begnügt, nur anzudeuten, was darin vom Herausgeber Neues dargeboten ist. Wir Mitarbeiter haben nur den einen Wunsch, daß hier wie dort recht bald und eindringlich die Forschung ein- setzen möge. Die Mitarbeiter der „Deutschen Reichstagsakten" dürfen wohl ohne Uber- hebung sagen, daß während der letzten 30 Jahre für die Spezialforschung auf dem Ge- biet Deutscher Geschichte und Verfassungsgeschichte des späteren Mittelalters immer die Grenze, bis zu der die Reichstagsakten vorgerückt waren, einen tiefen Einschnitt bildete. Wir hoffen nun mit diesem Bande und denen, die ihm unmittelbar folgen sollen, diese Grenz- steine wieder ein Stück hinauszurücken. Wird unserem Bande in dieser Beziehung das Schicksal der früheren Bände zuteil, so ist das die beste Genugthuung für die mühsame, oft so undankbare Editionsarbeit des Herausgebers und seiner Genossen. München, im Dezember 1898. L. Quidde.
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Entwicklung der Kirchenfrage von K. Sigmunds Kaiserkrönung bis zum Reichstag zu Basel, Juni bis Oktober 1433. Die Kaiserkrönung Sigmunds am 31 Mai 1433 bildet den natürlichen Abschlußs 5 des 10. Bandes der „Deutschen Reichstagsakten“, und was wäre natürlicher gewesen als den 11. Band, der die Kaiserzeit Sigmunds umfassen soll, mit dem ersten Reichstag zu eröffnen, den er als Kaiser auf Deutschem Boden zusammenrief? Aber zwischen der Kaiserkrönung und dem endlichen Beginn des Baseler Reichs- tages liegt eine Frist von mehr als sieben Monaten, und diese Frist ist zugleich die ent- 10 scheidende Phase in dem ersten Stadium des kirchlichen Kampfes: in sie fällt sowohl der Höhepunkt des Konflikts zwischen Papst und Konzil als auch seine vorläufige Beilegung durch Sigmunds persönliches Eingreifen, und in engem Zusammenhang damit vollzieht sich eine vollständige Umwälzung in den traditionellen Beziehungen des Kaisers zu den beiden mächtigsten Staaten Italiens, zu Venedig und Mailand. Vorbeigehen konnten wir an diesen Dingen nicht: wir mußten versuchen, sie schlecht und recht in den Rahmen unseres Unternehmens einzugliedern, und da nun doch einmal von je her der Inhalt unserer Edition über ihren Titel hinausgreift und in Wahrheit, zum Ersatz für den Mangel an eigentlichen Reichstagsakten und zur Herstellung des nötigen Zusammenhangs, zum weitaus größeren Teil aus Urkunden und Akten zur 20 Reichsgeschichte besteht, so schien es uns richtig, die Konsequenz aus dieser Thatsache zu ziehen und in diesem Falle einer freien, natürlich sich ergebenden Gruppierung des Materials den Vorzug zu geben. So haben wir denn darauf verzichtet, die Verhandlungen dieser Zwischenzeit zwischen Kaiserkrönung und erstem Reichstag des Kaisers der Abteilung „Reichstag zu Basel“ 25 unterzuordnen, etwa mit der Bezeichnung „Vorbereitendes“ oder ähnlich, wie es in anderen Fällen früher wohl geschehen ist: denn die Dinge, um die es sich hier handelt, haben ihre selbständige Bedeutung, und zwar eine viel größtere als alles, was von dem Baseler Tage zu verzeichnen ist. Aus demselben Grunde haben wir von einer zweiten Kom- bination abgesehen: nämlich den Kurfürstentag, der im September 1433 zu Frankfurt 3o stattfand, zum Mittelpunkt einer langen Reihe wichtiger Geschehnisse zu machen: denn er ist so sehr Episode geblieben und hat einen Aktenniederschlag von solcher Gering- fügigkeit hinterlassen, daß er selbst nur als konstituierendes Glied einer umfassenderen Einheit seine Stelle finden konnte. Es blieb also nichts übrig als aus den politischen Verhandlungen jener sieben Mo- s5 nate bis zum Baseler Reichstage eine eigene Abteilung zu bilden, der die Kirchenfrage, ihr vornehmster Gegenstand, wohl am passendsten den Namen gab. Wir hoffen damit das Richtige getroffen zu haben. Innerhalb dieser Abteilung ergab sich dann die weitere Gliederung von selbst. Kaiser Sigmunds Vermittlungsthätigkeit in dem Konflikt zwischen Papst und Konzil 15 Deutsche Reichstags-Akten XI. 1
Entwicklung der Kirchenfrage von K. Sigmunds Kaiserkrönung bis zum Reichstag zu Basel, Juni bis Oktober 1433. Die Kaiserkrönung Sigmunds am 31 Mai 1433 bildet den natürlichen Abschlußs 5 des 10. Bandes der „Deutschen Reichstagsakten“, und was wäre natürlicher gewesen als den 11. Band, der die Kaiserzeit Sigmunds umfassen soll, mit dem ersten Reichstag zu eröffnen, den er als Kaiser auf Deutschem Boden zusammenrief? Aber zwischen der Kaiserkrönung und dem endlichen Beginn des Baseler Reichs- tages liegt eine Frist von mehr als sieben Monaten, und diese Frist ist zugleich die ent- 10 scheidende Phase in dem ersten Stadium des kirchlichen Kampfes: in sie fällt sowohl der Höhepunkt des Konflikts zwischen Papst und Konzil als auch seine vorläufige Beilegung durch Sigmunds persönliches Eingreifen, und in engem Zusammenhang damit vollzieht sich eine vollständige Umwälzung in den traditionellen Beziehungen des Kaisers zu den beiden mächtigsten Staaten Italiens, zu Venedig und Mailand. Vorbeigehen konnten wir an diesen Dingen nicht: wir mußten versuchen, sie schlecht und recht in den Rahmen unseres Unternehmens einzugliedern, und da nun doch einmal von je her der Inhalt unserer Edition über ihren Titel hinausgreift und in Wahrheit, zum Ersatz für den Mangel an eigentlichen Reichstagsakten und zur Herstellung des nötigen Zusammenhangs, zum weitaus größeren Teil aus Urkunden und Akten zur 20 Reichsgeschichte besteht, so schien es uns richtig, die Konsequenz aus dieser Thatsache zu ziehen und in diesem Falle einer freien, natürlich sich ergebenden Gruppierung des Materials den Vorzug zu geben. So haben wir denn darauf verzichtet, die Verhandlungen dieser Zwischenzeit zwischen Kaiserkrönung und erstem Reichstag des Kaisers der Abteilung „Reichstag zu Basel“ 25 unterzuordnen, etwa mit der Bezeichnung „Vorbereitendes“ oder ähnlich, wie es in anderen Fällen früher wohl geschehen ist: denn die Dinge, um die es sich hier handelt, haben ihre selbständige Bedeutung, und zwar eine viel größtere als alles, was von dem Baseler Tage zu verzeichnen ist. Aus demselben Grunde haben wir von einer zweiten Kom- bination abgesehen: nämlich den Kurfürstentag, der im September 1433 zu Frankfurt 3o stattfand, zum Mittelpunkt einer langen Reihe wichtiger Geschehnisse zu machen: denn er ist so sehr Episode geblieben und hat einen Aktenniederschlag von solcher Gering- fügigkeit hinterlassen, daß er selbst nur als konstituierendes Glied einer umfassenderen Einheit seine Stelle finden konnte. Es blieb also nichts übrig als aus den politischen Verhandlungen jener sieben Mo- s5 nate bis zum Baseler Reichstage eine eigene Abteilung zu bilden, der die Kirchenfrage, ihr vornehmster Gegenstand, wohl am passendsten den Namen gab. Wir hoffen damit das Richtige getroffen zu haben. Innerhalb dieser Abteilung ergab sich dann die weitere Gliederung von selbst. Kaiser Sigmunds Vermittlungsthätigkeit in dem Konflikt zwischen Papst und Konzil 15 Deutsche Reichstags-Akten XI. 1
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2 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. fällt in zwei scharf getrennte Perioden. Die erste reicht bis zur Ankunft Sigmunds in Basel am 11 Oktober: in ihr ist der Kaiser bemüht, das Konzil zur Annahme der päpstlichen Konzessionen zu beeinflussen und, da diese Bemühungen durch die Ereignisse in Basel überholt wurden, durch persönliche Einwirkung dem Papst weitere Zugeständ- nisse zu entwinden, das Konzil aber von einem entscheidenden Vorgehen abzuhalten, bis er in eigener Person das Einigungswerk in Basel selbst in die Hand nehmen konnte. Die persönliche Einwirkung auf die Baseler Väter kennzeichnet die zweite Periode, die mit der Anerkennung des Konzils durch den Papst ihren Abschluß fand. Zwischen beide Gruppen, zu deren Bildung der verschiedenartige Charakter von Sigmunds Thätigkeit in den eben bezeichneten Perioden den natürlichen Anlaß gab, schob 10 sich ungezwungen eine andere ein, die die wenigen Akten zum Frankfurter Kurfürsten- tage vom September 1433 umfaßt, und allen drei Gruppen schloß sich ebenso zwanglos eine vierte an, die von uns als Anhang bezeichnet wird, aber doch mit dem, was vorher- geht, in engstem Zusammenhang steht: sie enthält das Material über die Italienischen Beziehungen des Kaisers in dieser Zeit. 5 15 Noch fast zweiundeinhalb Monate blieb Kaiser Sigmund in Rom. Vor allem Ver- handlungen mit dem Papst zur Erreichung ausgiebiger Konzessionen an das Konzil (vgl. Einleitung zu lit. A p. 14-15) und mit Venedig zum Zweck eines Bündnisses gegen den Herzog von Mailand (vgl. Einleitung zu lit. D p. 23-25) verzögerten die Abreise. Erst gegen Ende Juli, so scheint es, wurde Sigmund mit dem Papste eins, was dann dessen 20 Bulle vom 1 August zur Folge hatte1; den Abschluß des Bündnisses gegen Mailand wußtte Venedig hinauszuschieben, dagegen gewährte es dem Kaiser die Mittel zur Heim- reise 2. In dieser Zeit scheint denn auch Sigmund an den Aufbruch gedacht zu haben. Am 26 Juli schrieb der Gesandte Sienas in Rom, Antonio Petrucci, daß des Kaisers Abreise für den folgenden Tag bevorstehe 3. Die Nachricht bewahrheitete sich nicht. Aber am 1 August erließ der Papst ein Mandat an die Beamten des Kirchenstaats, in dem er ihnen die ehrenvolle Aufnahme des Kaisers anbefahl und als seine Kommissare, die den Kaiser durch das päpstliche Gebiet geleiten sollten, die Notare Marino degli Orsini und Alberto degli Alberti beglaubigte 4; am 3 August stellte der päpstliche Käm- merer für einen Teil des kaiserlichen Gefolges einen Geleitsbrief aus 5 und an demselben 30 Tage meldete 6 Venedigs Gesandter, Andrea Donato, und ebenso am 4. der Gesandte Sienas7, daßs der Kaiser am 5. Rom verlassen werde. Sigmund scheint die Absicht gehabt zu haben, auf der Rückreise nach Deutschland Florenz und Venedig zu berührens. 25 1 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. Vgl. nr. 67 art. 3. 8 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24 Anm. 5. a Vgl. Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 149: ad 1433 nr. 16. 5 Franciscus [Kardinal-Kämmerer] an alle: littera passus pro baronibus imperatoris, der einige von seinen barones milites et familiares cum equis armis valisiis fardellis et bolgiis plenis pannis laneis et lineis et sericinis argenteriis aliisque rebus et bonis suis ad partes ultramontanas schicken will; für Quartier etc. ist nichts zu bezahlen; Guillermus Cracni de Esculo serviens armorum des Papstes wird Quartiermacher sein; dat. Rome --- 1433 ind. 11 die 3 mensis augusti pontificatus anno 3 2 (Rom Vatik. Archiv Arm. 29 Vol. 17 fol. 200b-201 a cop. chart. coaeva). 6 Erwähnt im Beschlußt des Rates zu Venedig vom 11 August betr. Schreiben an Donato (vgl. Einleitung zu lit. D p. 24 Anm. 6). Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24 Anm. 7. 8 Aschbach 4, 127 berichtet, der Kaiser habe 40 durch Toskana über Florenz nach Genua und Sa- voyen gehen wollen und beruft sich auf Leonardo Aretino. Dieser sagt jedoch: Erga Florentinos quoque, licet apud Lucam graviter ab his offensus, non inimico esse animo visus est tentavitque in 45 recessu illo Florentiam venire, sed non recipiente populo aliud iter secutus in Germaniam rediit (Muratori 19, 936). 35
2 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. fällt in zwei scharf getrennte Perioden. Die erste reicht bis zur Ankunft Sigmunds in Basel am 11 Oktober: in ihr ist der Kaiser bemüht, das Konzil zur Annahme der päpstlichen Konzessionen zu beeinflussen und, da diese Bemühungen durch die Ereignisse in Basel überholt wurden, durch persönliche Einwirkung dem Papst weitere Zugeständ- nisse zu entwinden, das Konzil aber von einem entscheidenden Vorgehen abzuhalten, bis er in eigener Person das Einigungswerk in Basel selbst in die Hand nehmen konnte. Die persönliche Einwirkung auf die Baseler Väter kennzeichnet die zweite Periode, die mit der Anerkennung des Konzils durch den Papst ihren Abschluß fand. Zwischen beide Gruppen, zu deren Bildung der verschiedenartige Charakter von Sigmunds Thätigkeit in den eben bezeichneten Perioden den natürlichen Anlaß gab, schob 10 sich ungezwungen eine andere ein, die die wenigen Akten zum Frankfurter Kurfürsten- tage vom September 1433 umfaßt, und allen drei Gruppen schloß sich ebenso zwanglos eine vierte an, die von uns als Anhang bezeichnet wird, aber doch mit dem, was vorher- geht, in engstem Zusammenhang steht: sie enthält das Material über die Italienischen Beziehungen des Kaisers in dieser Zeit. 5 15 Noch fast zweiundeinhalb Monate blieb Kaiser Sigmund in Rom. Vor allem Ver- handlungen mit dem Papst zur Erreichung ausgiebiger Konzessionen an das Konzil (vgl. Einleitung zu lit. A p. 14-15) und mit Venedig zum Zweck eines Bündnisses gegen den Herzog von Mailand (vgl. Einleitung zu lit. D p. 23-25) verzögerten die Abreise. Erst gegen Ende Juli, so scheint es, wurde Sigmund mit dem Papste eins, was dann dessen 20 Bulle vom 1 August zur Folge hatte1; den Abschluß des Bündnisses gegen Mailand wußtte Venedig hinauszuschieben, dagegen gewährte es dem Kaiser die Mittel zur Heim- reise 2. In dieser Zeit scheint denn auch Sigmund an den Aufbruch gedacht zu haben. Am 26 Juli schrieb der Gesandte Sienas in Rom, Antonio Petrucci, daß des Kaisers Abreise für den folgenden Tag bevorstehe 3. Die Nachricht bewahrheitete sich nicht. Aber am 1 August erließ der Papst ein Mandat an die Beamten des Kirchenstaats, in dem er ihnen die ehrenvolle Aufnahme des Kaisers anbefahl und als seine Kommissare, die den Kaiser durch das päpstliche Gebiet geleiten sollten, die Notare Marino degli Orsini und Alberto degli Alberti beglaubigte 4; am 3 August stellte der päpstliche Käm- merer für einen Teil des kaiserlichen Gefolges einen Geleitsbrief aus 5 und an demselben 30 Tage meldete 6 Venedigs Gesandter, Andrea Donato, und ebenso am 4. der Gesandte Sienas7, daßs der Kaiser am 5. Rom verlassen werde. Sigmund scheint die Absicht gehabt zu haben, auf der Rückreise nach Deutschland Florenz und Venedig zu berührens. 25 1 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. Vgl. nr. 67 art. 3. 8 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24 Anm. 5. a Vgl. Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 149: ad 1433 nr. 16. 5 Franciscus [Kardinal-Kämmerer] an alle: littera passus pro baronibus imperatoris, der einige von seinen barones milites et familiares cum equis armis valisiis fardellis et bolgiis plenis pannis laneis et lineis et sericinis argenteriis aliisque rebus et bonis suis ad partes ultramontanas schicken will; für Quartier etc. ist nichts zu bezahlen; Guillermus Cracni de Esculo serviens armorum des Papstes wird Quartiermacher sein; dat. Rome --- 1433 ind. 11 die 3 mensis augusti pontificatus anno 3 2 (Rom Vatik. Archiv Arm. 29 Vol. 17 fol. 200b-201 a cop. chart. coaeva). 6 Erwähnt im Beschlußt des Rates zu Venedig vom 11 August betr. Schreiben an Donato (vgl. Einleitung zu lit. D p. 24 Anm. 6). Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24 Anm. 7. 8 Aschbach 4, 127 berichtet, der Kaiser habe 40 durch Toskana über Florenz nach Genua und Sa- voyen gehen wollen und beruft sich auf Leonardo Aretino. Dieser sagt jedoch: Erga Florentinos quoque, licet apud Lucam graviter ab his offensus, non inimico esse animo visus est tentavitque in 45 recessu illo Florentiam venire, sed non recipiente populo aliud iter secutus in Germaniam rediit (Muratori 19, 936). 35
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Einleitung. 3 Der Signorie von Florenz, mit der er in Verhandlungen stand ‘, ließ er mitteilen: er glaube nicht in Toskana gewesen zu sein, wenn er Florenz nicht gesehen habe, und für Venedig war schon Mitte Juli ein gemeinschaftlicher Besuch von Papst und Kaiser in Aussicht genommen worden %. Es kam nicht dazu: die Absicht, nach Florenz zu gehen, s war wohl am 9 August schon aufgegeben; denn an diesem Tage beglaubigie Eugen die erwähnten Kommissare bei Perugia, das nicht auf der Route nach Florenz gelegen. ist?*. Am 13 August irat Sigmund die Reise mach Basel am *. Am 15. wurde er vor Monterotondo durch einen Überfall aus dem Kastell, bei dem er einige Leute verlor, einen Tag lang aufgehalten 5; von hier aus entließ er den Bischof von Chur und den Henmann 10 Offenburg, seine Gesandten zum Konzil 9. nachtete er in Corese '. In der Nacht vom 16 zum 17 August über- Dann finden wir ihn erst wieder iw Perugia, wo er am 25 August eintraf und bis zum Nachmittag des 28. verweilte 8. Hier war es auch, wo die Gesandtschaft des Schwäbischen Städtebundes ihn traf, die ihn dann bis Trient 1 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24-25. 15 ? Vgl. ebd. p. 24 Amm. 2 und (ebd. Anm. 7) den Brief des Sanesischen Gesandten vom 4 August, Auch Doktor Johann Niclosdorf, Propst und Domherr zu Regensburg und Bevollmächtigter des Deutschen Ordens zu Rom, berichtete in seinem Briefe an den 20 Ordenshochmeister Paul von Rusdorf am 23 Sep- tember von der ursprünglichen Absicht des Kaisers, nach Venedig zu gehen: der keser ist nicht komen in Venediger lant, also her willen hatte. (Königsberg Staats-A. Schl. II/a Nr. 42 orig. chart. lit. clausa). 2% " Papst Eugen IV am die Prioren von Perugia: beglaubigi Marino degli Orsini und Alberto degli Alberti, seine Notare und Kommissare, quos ad associandum --- Sigismundum Romanorum impera- torem --- et ipsum tamquam dicte Romane ecclesie so defensorem honorandum transmittimus ; dat. Rome apud s. P. --- die 9 mensis augusti pontif. anno 3. Unterschrift Ja; de Langusto. (Perugia Arch. decem- virale C. nr. 2. orig. membr. lit. clausa). — Über die möglichen Gründe, weshalb der Kaiser die Reise 35 nach Florenz aufgegeben hat, vgl. Einleitung zu lit. D p. 25. 4 Vgl. den Bericht des Ulrich Stoeckel (unsere m. 23) und den Brief des Deutschordensgesandten in Rom (vgl. Anm. 2): der Romescher keiser 40 ist von Rome gescheiden in dem 13 tage augusti zinden ken Basil. Voigt, Enea Silvio 1, 70 und Gregorovius, Gesch. der Stadt Rom 7, 38 lassen den Kaiser irrtümlich bis zum 14 August in Rom bleiben. 5 Vgl. den Brief Sigmunds am dem Papst vom 45 16 August, worin er diesem. Mitteilung macht von dem Vorfall, von der gütlichen Übereinkunft mit der Herrin des Schlosses und von der Stiftung von Seelenmessen durch diese für die Gefallenen und den Papst bittet, für die dauernde Abhaltung der 50 Seelenmessen Anordnungen zu treffen; dat. in cam- pestri nostro descensu prope Coreyis die 16 mensis . augusti Hung. 47 Rom. 23 imp. 1; Kontrasignatur : Ad mandatum d. imp. Petrus Kalde. (Rom Vatik. Arch. Armar. 29 vol. 17 fol. 218» cop. chart. 55 coaeva). 8 Vgl. mr. 18 und. 19. ' Vgl. vorletzte Anmerkung: pervenimus ad lo- cum Taberne Careyis, in quo stamus in hac nocte presenti. ? Vgl. den Brief des Massa di Giovanni Credi an Siena vom 25 August, aus Perugia: e stamane entra l'enperadore . ess'é messo in ponto per questa chomunita farli grandissimo onore, et chominciati so’ a venire di questi suoi baroni e signiori et gienti, ch'é asai infermi e male in ponto et v'arichordano chon grande amore et afecsione per benefici ri- cevuti da la vostra signoria. (Siena Staats- A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). — Am 3 Sep- tember wurden im Rat von Perugia zehn Kämmerer gewählt ad sindicandum illos, per guorum man- datum fuit expensa pecunia pro honore domini imperatoris; aws dem betr. Instrument ergiebt sich, daß Sigmund am 25 August hora vesperorum nach Perugia kam cum comitiva nonnullorum. suorum baronum militum comitum aoc nobilium et equitum numero inter equestres et nonnullos pedestres com- putato etiam cariaggio fer cirea mille ducentos und bis zur 23 Stunde des 28. blieb; die elwen- volle Aufnalime und. Bewirtung ging .auf den Be- fehl des Papstes zwrück. Die Ausgaben für den Kaiser und sein Gefolge bestanden in pane pullis carnibus vino confectionibus cera fruetibus pisale blada palca lectis alogiamentis und anderem Not- wendigen; die Auslagen beliefen sich, wie man glaubte, auf 1500 fl. Am 8 September wurde eine Steuer auferlegt per totum comitatum Perusii et Judeis, um die Auslugen zu decken; sie wurde da- mit motiviert, daß der Papst habe sagen lassen, man móge den Kaiser wie seine Heiligkeit aufnehmen ; die zelm Kimmerer schilzten jetzt die Auslagen auf 1409 fl. Der pápstliche Vicelegat protestierte gegen die Besteuerung der Juden. (Perugia Arch. decem- virale Annali decemvirali 1432 e 33 fol. 255b-256b; 2580-9592 cop. membr. coaevae). — Über die Tages- zeit, zu der Sigmund eintraf, gehen, wie man sieht, beide Berichte auseinander. — Vgl. zu dem Aufent- halt in Perugia, noch unsere ww. 26. 1*
Einleitung. 3 Der Signorie von Florenz, mit der er in Verhandlungen stand ‘, ließ er mitteilen: er glaube nicht in Toskana gewesen zu sein, wenn er Florenz nicht gesehen habe, und für Venedig war schon Mitte Juli ein gemeinschaftlicher Besuch von Papst und Kaiser in Aussicht genommen worden %. Es kam nicht dazu: die Absicht, nach Florenz zu gehen, s war wohl am 9 August schon aufgegeben; denn an diesem Tage beglaubigie Eugen die erwähnten Kommissare bei Perugia, das nicht auf der Route nach Florenz gelegen. ist?*. Am 13 August irat Sigmund die Reise mach Basel am *. Am 15. wurde er vor Monterotondo durch einen Überfall aus dem Kastell, bei dem er einige Leute verlor, einen Tag lang aufgehalten 5; von hier aus entließ er den Bischof von Chur und den Henmann 10 Offenburg, seine Gesandten zum Konzil 9. nachtete er in Corese '. In der Nacht vom 16 zum 17 August über- Dann finden wir ihn erst wieder iw Perugia, wo er am 25 August eintraf und bis zum Nachmittag des 28. verweilte 8. Hier war es auch, wo die Gesandtschaft des Schwäbischen Städtebundes ihn traf, die ihn dann bis Trient 1 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24-25. 15 ? Vgl. ebd. p. 24 Amm. 2 und (ebd. Anm. 7) den Brief des Sanesischen Gesandten vom 4 August, Auch Doktor Johann Niclosdorf, Propst und Domherr zu Regensburg und Bevollmächtigter des Deutschen Ordens zu Rom, berichtete in seinem Briefe an den 20 Ordenshochmeister Paul von Rusdorf am 23 Sep- tember von der ursprünglichen Absicht des Kaisers, nach Venedig zu gehen: der keser ist nicht komen in Venediger lant, also her willen hatte. (Königsberg Staats-A. Schl. II/a Nr. 42 orig. chart. lit. clausa). 2% " Papst Eugen IV am die Prioren von Perugia: beglaubigi Marino degli Orsini und Alberto degli Alberti, seine Notare und Kommissare, quos ad associandum --- Sigismundum Romanorum impera- torem --- et ipsum tamquam dicte Romane ecclesie so defensorem honorandum transmittimus ; dat. Rome apud s. P. --- die 9 mensis augusti pontif. anno 3. Unterschrift Ja; de Langusto. (Perugia Arch. decem- virale C. nr. 2. orig. membr. lit. clausa). — Über die möglichen Gründe, weshalb der Kaiser die Reise 35 nach Florenz aufgegeben hat, vgl. Einleitung zu lit. D p. 25. 4 Vgl. den Bericht des Ulrich Stoeckel (unsere m. 23) und den Brief des Deutschordensgesandten in Rom (vgl. Anm. 2): der Romescher keiser 40 ist von Rome gescheiden in dem 13 tage augusti zinden ken Basil. Voigt, Enea Silvio 1, 70 und Gregorovius, Gesch. der Stadt Rom 7, 38 lassen den Kaiser irrtümlich bis zum 14 August in Rom bleiben. 5 Vgl. den Brief Sigmunds am dem Papst vom 45 16 August, worin er diesem. Mitteilung macht von dem Vorfall, von der gütlichen Übereinkunft mit der Herrin des Schlosses und von der Stiftung von Seelenmessen durch diese für die Gefallenen und den Papst bittet, für die dauernde Abhaltung der 50 Seelenmessen Anordnungen zu treffen; dat. in cam- pestri nostro descensu prope Coreyis die 16 mensis . augusti Hung. 47 Rom. 23 imp. 1; Kontrasignatur : Ad mandatum d. imp. Petrus Kalde. (Rom Vatik. Arch. Armar. 29 vol. 17 fol. 218» cop. chart. 55 coaeva). 8 Vgl. mr. 18 und. 19. ' Vgl. vorletzte Anmerkung: pervenimus ad lo- cum Taberne Careyis, in quo stamus in hac nocte presenti. ? Vgl. den Brief des Massa di Giovanni Credi an Siena vom 25 August, aus Perugia: e stamane entra l'enperadore . ess'é messo in ponto per questa chomunita farli grandissimo onore, et chominciati so’ a venire di questi suoi baroni e signiori et gienti, ch'é asai infermi e male in ponto et v'arichordano chon grande amore et afecsione per benefici ri- cevuti da la vostra signoria. (Siena Staats- A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). — Am 3 Sep- tember wurden im Rat von Perugia zehn Kämmerer gewählt ad sindicandum illos, per guorum man- datum fuit expensa pecunia pro honore domini imperatoris; aws dem betr. Instrument ergiebt sich, daß Sigmund am 25 August hora vesperorum nach Perugia kam cum comitiva nonnullorum. suorum baronum militum comitum aoc nobilium et equitum numero inter equestres et nonnullos pedestres com- putato etiam cariaggio fer cirea mille ducentos und bis zur 23 Stunde des 28. blieb; die elwen- volle Aufnalime und. Bewirtung ging .auf den Be- fehl des Papstes zwrück. Die Ausgaben für den Kaiser und sein Gefolge bestanden in pane pullis carnibus vino confectionibus cera fruetibus pisale blada palca lectis alogiamentis und anderem Not- wendigen; die Auslagen beliefen sich, wie man glaubte, auf 1500 fl. Am 8 September wurde eine Steuer auferlegt per totum comitatum Perusii et Judeis, um die Auslugen zu decken; sie wurde da- mit motiviert, daß der Papst habe sagen lassen, man móge den Kaiser wie seine Heiligkeit aufnehmen ; die zelm Kimmerer schilzten jetzt die Auslagen auf 1409 fl. Der pápstliche Vicelegat protestierte gegen die Besteuerung der Juden. (Perugia Arch. decem- virale Annali decemvirali 1432 e 33 fol. 255b-256b; 2580-9592 cop. membr. coaevae). — Über die Tages- zeit, zu der Sigmund eintraf, gehen, wie man sieht, beide Berichte auseinander. — Vgl. zu dem Aufent- halt in Perugia, noch unsere ww. 26. 1*
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4 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1483. begleitete 1, Von Perugia aus ging es liber Gubbio nach Urbino. Hier war er am 31 August und schług unter anderen den Grafen Guido von Urbino umd dessen Sohn Oddantonio zu Rittern 2; Battista, die Schwester des Grafen und Gattin des Galeazzo Malatesta, bat hier den Kaiser um Fiwsprache beim Papst zugunsten der aus Pesaro vortriebenen Malatesta und iles Schwiegersohnes Piergentile vom Camerino, den Vitel- leschi, der Gowerneur der Mark und Bischof von Recanati, gefangen hielt 3. Am 2 oder 3 September kam Sigmund nach Rimini, wo er mit großen Ehren empfangen wurde*; über Ravenna® wurde am 9 Sept. abends 5 Uhr Ferrara erreicht®, nur wenige Tage spüter, als vom Anfang am beabsichtigt war". In Ferrara wurde längerer Aufenthalt genommen. der humamistisch erzogene Leonello, den Kaiser in iiberschwenglicher Rede, die Gwarino von Verona zum. Verfasser hatte 3. Der berühmte Humanist und Camałdulensergeneral Ambrogio Traversari erbat die Bestätigung des Privilegs, das Karl IV seinem Orden erteilt hatte, umd überreichte dem Kaiser ein Exemplar seiner dem Papst gewidmeten lateinischen Übersetzung des Lebens des heiligen Chrysostomus %; und hier im Ferrara war es auch wohl, wo ein Gesandter Bolognas in längerer Rede dem Kaiser seine Stadt empfahl und sich dabei in ergötzlichen Schilderungen der Scenen beim Einzuge Sigmunds in Rom erging‘. Am 13 September erteilte der Kaiser den fünf Söhnen des Mark- grafen den Ritterschlag und hob den jüngsten von ihnen, Sigismondo, aus der Taufe‘, am 17. ernannte er den Markgrafen zum Reichsvikar von Stadt, Diöcese und Gebiet von Modena‘? und belehnte ihn it. Comachio?9, Nach Ferrara hatte Venedig eine Begrüßungs- gesandtschaft von zwölf Senatoren geschickt, im deren Namen der Humanist Francesco Barbaro eine Ansprache an den Kaiser hielt'‘!; der Herzog von Mailand hatte den Fran- Am Tag nach der Ankunft feierte der Bastard des Markgrafen Niccolo, - 0 5 ro 0 1 Vgl.. umsere mr. 137. ? Ygl. Chron. Eugub. bei Muratori 21, 971. Von Urbino aus schrieb Sigmund am 31 August an Nürnberg über seine Abreise aus Rom (vgl. den Brief Nürnbergs an den Markgrafen von Bran- denburg vom 15 September bei Palacky, Urkundl. Beitr. 2, 384-385). " Bei Mittarelli, Biblioth. codd. mss. s. Michaelis, Venet. 1779, col. 701f. Handschriftlich in Wien Hofbibl. cod. ms. nr. 8420 fol. 825-83* cop. chart. saec. 15. * Vgl. Cronaca. Riminese (Muratori 15, 930): L'illustrissimo imperadore Sismondo --- arrivó in Arimino, e fugli fatto grandissimo onore, e stette in Arimino due di, e furono coperte le strade dalla porta di San Bartolo per fino al palazzo de' nostri magnifici signori misser Sismondo Pandolfo e misser Malatesta Novello. Con l'imperadore venne misser Marsilio di Carrara, Brunoro de la Seala e il duca di Baviera con 1500 cavalli ---. E questo fu a di 3 di settembre 1433. Wer ist unter dem Herzog von Baiern zw verstehen? , 5 Vgl. Valentinelli, Regesten z. Deutsch. Gesch. aus den Hss. d. Markusbibl. zu Venedig p. 151, wo unter vw. 434 ein ,, Carmen elegiacum de Sigismundi imp. Ravennam adventu** verzeichnet (st. 5 Vgl. Diario Ferrarese bei Muratori 24, 186. ' In dem Briefe an Nürnberg vom 31 August (s. o. Anm. 2) sprach Sigmund die Hoffwung aus, am 5 oder 6 September in Ferrara zu sein. Vgl. auch unsere mr. 21 und 22. 8 Bei Mittarelli a. a. O. col. 665. Hamdschniftl. in Rom Bibl. Vatic. cod. Palat. lat. 492 fol. 130 cop. chart. saec. 15; ebd. Bibl. Casanat. D V 14 fol. 25 91% cop. chart. saec. 15; im München Stautsbibl. cod. lat. nr. 215 fol. 52* cop. chart. saec. 15; in Ferrara Bibl. comm. cod. nr. 19 fol. 27% cop. chart. coaeva. ? [n der Ausgabe der Epistolae Traversarii von 30 Cannetus-Mehus col. 1141-1144. 10 Ty, der Aklensammlung des Kardinals Capranica (vgl. Einleitung zu RTA. 10: Quellen, und Haller Conc. Bas. 1, 4) à» Florenz Bibl. Lawr. eod. Strozzi 33 fol. 213-215 (cop. membr. saec. 15) und dem 36 daraus abgeleiteten Codd. in Rom und Venedig (vgl. Haller a. a. O.): in dieser Rede definierte der ungenannte Redner Bolognas zunächst die Tugen- den, stellte dann Sigmund als ihrer teilhaftig hin und pries besonders dessen Einzug in. Rom, wo Eugen 40 selbst michi errdtete, dem Konig bis zur Treppe von St. Peter enigegenzugehen. Von dem Einzugs- tag heißt es: quid intemperatissimas potaciones predicem? quis illa die sobrius? Dann wird die wun- derbare Eintracht zwischen Eugen und Sigmund 45 geschildert und schließlich die Stadt Bologna dem Kaiser empfohlen. 11 Diario Ferrarese bei Mwratori 24, 186. 12 In Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 295-30* cop. chart. coaeva. 50 13 Bei Lünig, Reichsarchiv Part. spec. Bd. 06, 706-707 nr. 6 und Cod. Ital. dipl. 1, 1634 - 1635. M Vgl. unsere mr. 70 nebst Anm.
4 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1483. begleitete 1, Von Perugia aus ging es liber Gubbio nach Urbino. Hier war er am 31 August und schług unter anderen den Grafen Guido von Urbino umd dessen Sohn Oddantonio zu Rittern 2; Battista, die Schwester des Grafen und Gattin des Galeazzo Malatesta, bat hier den Kaiser um Fiwsprache beim Papst zugunsten der aus Pesaro vortriebenen Malatesta und iles Schwiegersohnes Piergentile vom Camerino, den Vitel- leschi, der Gowerneur der Mark und Bischof von Recanati, gefangen hielt 3. Am 2 oder 3 September kam Sigmund nach Rimini, wo er mit großen Ehren empfangen wurde*; über Ravenna® wurde am 9 Sept. abends 5 Uhr Ferrara erreicht®, nur wenige Tage spüter, als vom Anfang am beabsichtigt war". In Ferrara wurde längerer Aufenthalt genommen. der humamistisch erzogene Leonello, den Kaiser in iiberschwenglicher Rede, die Gwarino von Verona zum. Verfasser hatte 3. Der berühmte Humanist und Camałdulensergeneral Ambrogio Traversari erbat die Bestätigung des Privilegs, das Karl IV seinem Orden erteilt hatte, umd überreichte dem Kaiser ein Exemplar seiner dem Papst gewidmeten lateinischen Übersetzung des Lebens des heiligen Chrysostomus %; und hier im Ferrara war es auch wohl, wo ein Gesandter Bolognas in längerer Rede dem Kaiser seine Stadt empfahl und sich dabei in ergötzlichen Schilderungen der Scenen beim Einzuge Sigmunds in Rom erging‘. Am 13 September erteilte der Kaiser den fünf Söhnen des Mark- grafen den Ritterschlag und hob den jüngsten von ihnen, Sigismondo, aus der Taufe‘, am 17. ernannte er den Markgrafen zum Reichsvikar von Stadt, Diöcese und Gebiet von Modena‘? und belehnte ihn it. Comachio?9, Nach Ferrara hatte Venedig eine Begrüßungs- gesandtschaft von zwölf Senatoren geschickt, im deren Namen der Humanist Francesco Barbaro eine Ansprache an den Kaiser hielt'‘!; der Herzog von Mailand hatte den Fran- Am Tag nach der Ankunft feierte der Bastard des Markgrafen Niccolo, - 0 5 ro 0 1 Vgl.. umsere mr. 137. ? Ygl. Chron. Eugub. bei Muratori 21, 971. Von Urbino aus schrieb Sigmund am 31 August an Nürnberg über seine Abreise aus Rom (vgl. den Brief Nürnbergs an den Markgrafen von Bran- denburg vom 15 September bei Palacky, Urkundl. Beitr. 2, 384-385). " Bei Mittarelli, Biblioth. codd. mss. s. Michaelis, Venet. 1779, col. 701f. Handschriftlich in Wien Hofbibl. cod. ms. nr. 8420 fol. 825-83* cop. chart. saec. 15. * Vgl. Cronaca. Riminese (Muratori 15, 930): L'illustrissimo imperadore Sismondo --- arrivó in Arimino, e fugli fatto grandissimo onore, e stette in Arimino due di, e furono coperte le strade dalla porta di San Bartolo per fino al palazzo de' nostri magnifici signori misser Sismondo Pandolfo e misser Malatesta Novello. Con l'imperadore venne misser Marsilio di Carrara, Brunoro de la Seala e il duca di Baviera con 1500 cavalli ---. E questo fu a di 3 di settembre 1433. Wer ist unter dem Herzog von Baiern zw verstehen? , 5 Vgl. Valentinelli, Regesten z. Deutsch. Gesch. aus den Hss. d. Markusbibl. zu Venedig p. 151, wo unter vw. 434 ein ,, Carmen elegiacum de Sigismundi imp. Ravennam adventu** verzeichnet (st. 5 Vgl. Diario Ferrarese bei Muratori 24, 186. ' In dem Briefe an Nürnberg vom 31 August (s. o. Anm. 2) sprach Sigmund die Hoffwung aus, am 5 oder 6 September in Ferrara zu sein. Vgl. auch unsere mr. 21 und 22. 8 Bei Mittarelli a. a. O. col. 665. Hamdschniftl. in Rom Bibl. Vatic. cod. Palat. lat. 492 fol. 130 cop. chart. saec. 15; ebd. Bibl. Casanat. D V 14 fol. 25 91% cop. chart. saec. 15; im München Stautsbibl. cod. lat. nr. 215 fol. 52* cop. chart. saec. 15; in Ferrara Bibl. comm. cod. nr. 19 fol. 27% cop. chart. coaeva. ? [n der Ausgabe der Epistolae Traversarii von 30 Cannetus-Mehus col. 1141-1144. 10 Ty, der Aklensammlung des Kardinals Capranica (vgl. Einleitung zu RTA. 10: Quellen, und Haller Conc. Bas. 1, 4) à» Florenz Bibl. Lawr. eod. Strozzi 33 fol. 213-215 (cop. membr. saec. 15) und dem 36 daraus abgeleiteten Codd. in Rom und Venedig (vgl. Haller a. a. O.): in dieser Rede definierte der ungenannte Redner Bolognas zunächst die Tugen- den, stellte dann Sigmund als ihrer teilhaftig hin und pries besonders dessen Einzug in. Rom, wo Eugen 40 selbst michi errdtete, dem Konig bis zur Treppe von St. Peter enigegenzugehen. Von dem Einzugs- tag heißt es: quid intemperatissimas potaciones predicem? quis illa die sobrius? Dann wird die wun- derbare Eintracht zwischen Eugen und Sigmund 45 geschildert und schließlich die Stadt Bologna dem Kaiser empfohlen. 11 Diario Ferrarese bei Mwratori 24, 186. 12 In Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 295-30* cop. chart. coaeva. 50 13 Bei Lünig, Reichsarchiv Part. spec. Bd. 06, 706-707 nr. 6 und Cod. Ital. dipl. 1, 1634 - 1635. M Vgl. unsere mr. 70 nebst Anm.
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Einleitung. 5 cesco Gallina, Lanzelotto Crotto, Pietro Cotta ! und Giacomino da Iseo gesandt ?; von Siena war auf ausdrücklichen Wunsch des Kaisers eine Botschaft gekommen (am 15 Sep- tember), bestehend aus Pietro de’ Pecci, Jacopo Ghuidini und Pietro de Michieli *; der Markgraf von Mantua war durch Simon von Cremu vertreten *, der Markgraf von 5 * Nach dem Brief der Sanesischen Gesandten aus Ferrara vom 18 September (vgl. unten Anm. 3). ? Vgl. Einleitung zw lit. D p. 26. 3 Am 28 August beglaubigie K. Sigmund Kaspar Schlick, seinen superior cancellarius, bei Siena, dat. 10 Perusii die 28 augusti Hung. 47 Rom. 28 Boem. 14 imp. 1; Konirasignatur: Ad m. d. imp. Petrus Kalde etc. (Siena Staats- A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa. Unten in der Ecke vechts von anderer Hand. die 3 settembris subseripsi) Am 15 10 September teilte Bologna Siena mit, daß es den gewünschten Geleitsbrief fir die Sunesischen Ge- sandten zum Kaiser gewährt und dem Giovanni da Massa übergeben habe (ebd. orig. chart. lit. clausa). Am 15 September meldeten die Sanesischen 20 Gesandten von Bologna aus, wo sie abends zuvor eingetroffen seien, ihre Weiterreise nach Ferrara: sie eilten wie corrieri, um den Kaiser in Ferrara zu treffen, der heute oder morgen, wie es heiße, von dort wuf brechen müsse. (Ebd. orig. chart. lit. 25 clausa). Der Brief wurde erst am 18 September zugleich mit einem anderen von diesem Tage ab- geschickt, in dem die Gesandten über ihre zwei Au- dienzen beim Kaiser berichteten, bezüglich der Hin- zelheiten aber auf mündliche Mitteilung verwiesen ; 30 dann betr. Konferenz mit den Venetianischen Ge- sandten; über ihre Absicht, rasch abzureisen, da der Kaiser am folgenden Tage 12 Uhr mittags zu Wasser nach Mantua gehen wolle, wo man ihm zu Elwen große Vorbereitungen treffe; sie wollen 35 ihr Möglichstes tvun, um wicht weiter mitgehen zu müssen, avengache in fino qui non ci abbia licentiati. ma sia quello che vole che non & per ristare oltre a di 10,.se altro non sopra viene, che non-se ne vada a Trento, senza veruno dubbio si 40 che la ritornata nostra sara prestissima; die Vene- tianischen Gesandten li fanno compangnia per tutti e loro tereni et sonno qua con grandissima et ho- norevole compangnia; ferner über ien Besuch beim. Vertreter Mailands, Pietro Cotta, und beim 45 Markgrafen; ein jeder sage, den Frieden aufrecht erhalten zu wollen ; über die Anwesenheit des Mark- grafen von Montferrat, der zur Herausgabe seiner [von Mailand] anmektierten Gebiete Venedigs Hilfe erstrebe; il concilio, sicondo abbiamo dallo im- 50 peradore, non de innovare ne fare piu la contra del papa per infino, che gionga la. (Ebd. orig. chart. mit Verschickungsschnilten, die zwm Brief vom 15 September passen). Am 27 September schrieben sie von Mantua aus: sie hitten dem Kaiser auf 55 dessen Befehl dahin folgen müssen; egli stato facto per questo illustre signore singularissimo honore non solamente a lui, ma a chiunche e con la sua maiesta; et e stata la investitura facta di questo marchionato, una cosa solennissima et una festa mirabile, quanto con lingua si potesse serivare; morgen oder übermorgen werde der Kaiser auf- brechen; sie gedáchten ihm. noch zwei Meilen vors Thor zw begleiten wnd dann sofort heimzwreisen. (Ebd. orig. chart. lit. clausa). Am 29 September erwies Sigmund der Stadt Siena eine besondere Auszeichnung: er verkündete, als König habe er unter goldener Bulle der Stadt ihr regimen civi- tatis bestätigt; aus ganz besonderer Zuneigung und ungebeten und Freiwillig bekräftige er jetzt als Kaiser jene Urkunde, die wnverletzlich bleiben solle, als ob sie hier inseriert sei; der Zuwiderhandelnde verfalle außer der in der ersten Urkunde ange- drohten Buße noch in eine Strafe von 200 Mark in Gold, die halb dem kaiserlichen Ärar, halb Siena zufallen sollen; dat, Mantue anno 1433 die 29 mensis septembris Hung. etc. 47 Rom. 24 Boh. 14 4mp. vero primo ; Kontrasignatur : Ad m. d. imp. Gaspar Slick || de Lazano miles et cancellarius; in verso Rt» Marquardus Brisacher. (Ebd. unter Glas ausgestellt orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.; großes Majestätssiegel an schwarzgelber seidener Schnur); an demselben Tuge dankte er der Studt für das durch ihre Gesandten ausgedrückte Ent- gegenkommen und beglaubigie diese; dat. Mantue 29 septembris regnorum nostrorum ete. (bd. orig. chart. lit. clausa). Am 5 Oktober meldeten die Ge- sandien ihre Ankunft in Florenz und die Ver- leihung der erwühnten Urkunde durch den Kaiser : um die Stadt zw ehren, habe er beim Aufbruch missere Pietro zum cavaliere et conte wnd sie zw conti /d. i. wohl Pfalzgrafen!] gemacht; la ca- vallaria sospendemo, decci ancho la sua divisa, die man äußerst hoch schätze; und alles, sagte er, thäte er di buona voglia per honorare la citta vostra, alla quale si reputa obligatissimo. (bd. orig. chart. lit. clausa). Uber die Berichterstattung der Gesandten in Siena vgl. Einleitung zw lit. D p. 25 Anm. 7 und unsere nr. 32 Anm. 4 8. de C. [Simon von Crema], Gesandter in Ferrara, an den Markgrafen von Mantua am 17 September: Erneuerung der Privilegien betr. Modena für den Markgrafen von Ferraru; seine Besprechung mit dem Kaiser; Gesandtschaft Sienas ; des Kaisers Absicht nach Mantua zw kommen; abends zuvor habe er ihm holen lassen, e si mi disce: io sio pur mo di certo, che messir Gasparo viene; glaubt, der Kaiser werde bald nach Man- tua kommen; wird Nachricht geben. (Mantua Arch. Gonzaga E 81 orig. chart. lit. clausa).
Einleitung. 5 cesco Gallina, Lanzelotto Crotto, Pietro Cotta ! und Giacomino da Iseo gesandt ?; von Siena war auf ausdrücklichen Wunsch des Kaisers eine Botschaft gekommen (am 15 Sep- tember), bestehend aus Pietro de’ Pecci, Jacopo Ghuidini und Pietro de Michieli *; der Markgraf von Mantua war durch Simon von Cremu vertreten *, der Markgraf von 5 * Nach dem Brief der Sanesischen Gesandten aus Ferrara vom 18 September (vgl. unten Anm. 3). ? Vgl. Einleitung zw lit. D p. 26. 3 Am 28 August beglaubigie K. Sigmund Kaspar Schlick, seinen superior cancellarius, bei Siena, dat. 10 Perusii die 28 augusti Hung. 47 Rom. 28 Boem. 14 imp. 1; Konirasignatur: Ad m. d. imp. Petrus Kalde etc. (Siena Staats- A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa. Unten in der Ecke vechts von anderer Hand. die 3 settembris subseripsi) Am 15 10 September teilte Bologna Siena mit, daß es den gewünschten Geleitsbrief fir die Sunesischen Ge- sandten zum Kaiser gewährt und dem Giovanni da Massa übergeben habe (ebd. orig. chart. lit. clausa). Am 15 September meldeten die Sanesischen 20 Gesandten von Bologna aus, wo sie abends zuvor eingetroffen seien, ihre Weiterreise nach Ferrara: sie eilten wie corrieri, um den Kaiser in Ferrara zu treffen, der heute oder morgen, wie es heiße, von dort wuf brechen müsse. (Ebd. orig. chart. lit. 25 clausa). Der Brief wurde erst am 18 September zugleich mit einem anderen von diesem Tage ab- geschickt, in dem die Gesandten über ihre zwei Au- dienzen beim Kaiser berichteten, bezüglich der Hin- zelheiten aber auf mündliche Mitteilung verwiesen ; 30 dann betr. Konferenz mit den Venetianischen Ge- sandten; über ihre Absicht, rasch abzureisen, da der Kaiser am folgenden Tage 12 Uhr mittags zu Wasser nach Mantua gehen wolle, wo man ihm zu Elwen große Vorbereitungen treffe; sie wollen 35 ihr Möglichstes tvun, um wicht weiter mitgehen zu müssen, avengache in fino qui non ci abbia licentiati. ma sia quello che vole che non & per ristare oltre a di 10,.se altro non sopra viene, che non-se ne vada a Trento, senza veruno dubbio si 40 che la ritornata nostra sara prestissima; die Vene- tianischen Gesandten li fanno compangnia per tutti e loro tereni et sonno qua con grandissima et ho- norevole compangnia; ferner über ien Besuch beim. Vertreter Mailands, Pietro Cotta, und beim 45 Markgrafen; ein jeder sage, den Frieden aufrecht erhalten zu wollen ; über die Anwesenheit des Mark- grafen von Montferrat, der zur Herausgabe seiner [von Mailand] anmektierten Gebiete Venedigs Hilfe erstrebe; il concilio, sicondo abbiamo dallo im- 50 peradore, non de innovare ne fare piu la contra del papa per infino, che gionga la. (Ebd. orig. chart. mit Verschickungsschnilten, die zwm Brief vom 15 September passen). Am 27 September schrieben sie von Mantua aus: sie hitten dem Kaiser auf 55 dessen Befehl dahin folgen müssen; egli stato facto per questo illustre signore singularissimo honore non solamente a lui, ma a chiunche e con la sua maiesta; et e stata la investitura facta di questo marchionato, una cosa solennissima et una festa mirabile, quanto con lingua si potesse serivare; morgen oder übermorgen werde der Kaiser auf- brechen; sie gedáchten ihm. noch zwei Meilen vors Thor zw begleiten wnd dann sofort heimzwreisen. (Ebd. orig. chart. lit. clausa). Am 29 September erwies Sigmund der Stadt Siena eine besondere Auszeichnung: er verkündete, als König habe er unter goldener Bulle der Stadt ihr regimen civi- tatis bestätigt; aus ganz besonderer Zuneigung und ungebeten und Freiwillig bekräftige er jetzt als Kaiser jene Urkunde, die wnverletzlich bleiben solle, als ob sie hier inseriert sei; der Zuwiderhandelnde verfalle außer der in der ersten Urkunde ange- drohten Buße noch in eine Strafe von 200 Mark in Gold, die halb dem kaiserlichen Ärar, halb Siena zufallen sollen; dat, Mantue anno 1433 die 29 mensis septembris Hung. etc. 47 Rom. 24 Boh. 14 4mp. vero primo ; Kontrasignatur : Ad m. d. imp. Gaspar Slick || de Lazano miles et cancellarius; in verso Rt» Marquardus Brisacher. (Ebd. unter Glas ausgestellt orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.; großes Majestätssiegel an schwarzgelber seidener Schnur); an demselben Tuge dankte er der Studt für das durch ihre Gesandten ausgedrückte Ent- gegenkommen und beglaubigie diese; dat. Mantue 29 septembris regnorum nostrorum ete. (bd. orig. chart. lit. clausa). Am 5 Oktober meldeten die Ge- sandien ihre Ankunft in Florenz und die Ver- leihung der erwühnten Urkunde durch den Kaiser : um die Stadt zw ehren, habe er beim Aufbruch missere Pietro zum cavaliere et conte wnd sie zw conti /d. i. wohl Pfalzgrafen!] gemacht; la ca- vallaria sospendemo, decci ancho la sua divisa, die man äußerst hoch schätze; und alles, sagte er, thäte er di buona voglia per honorare la citta vostra, alla quale si reputa obligatissimo. (bd. orig. chart. lit. clausa). Uber die Berichterstattung der Gesandten in Siena vgl. Einleitung zw lit. D p. 25 Anm. 7 und unsere nr. 32 Anm. 4 8. de C. [Simon von Crema], Gesandter in Ferrara, an den Markgrafen von Mantua am 17 September: Erneuerung der Privilegien betr. Modena für den Markgrafen von Ferraru; seine Besprechung mit dem Kaiser; Gesandtschaft Sienas ; des Kaisers Absicht nach Mantua zw kommen; abends zuvor habe er ihm holen lassen, e si mi disce: io sio pur mo di certo, che messir Gasparo viene; glaubt, der Kaiser werde bald nach Man- tua kommen; wird Nachricht geben. (Mantua Arch. Gonzaga E 81 orig. chart. lit. clausa).
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6 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Montferrat in eigener Person zugegen 1. Nur Florenz hatte die in Aussicht gestellte und sehnlichst erwartete Gesandtschaft nicht abgeschickt 2. Hier schloß sich auch der Kanzler Kaspar Schlick, der von Rom nach Florenz und Siena gegangen war3, dem Kaiser wieder an 4, aber die Pläne, die Sigmund ver- folgte, als er diesen Gesandtenkongreß nach Ferrara, dem herkömmlichen Ort der Friedens- verhandlungen für die Staaten Ober- und Mittelitaliens, veranlaßte, und die offenbar ein engeres Verhältnis zwischen Kaiser, Papst, Venedig, Florenz und den kleineren Staaten und Kommunen, wohl mit der Spitze gegen Mailand, bezweckten, wurden von vornherein durch das Ausbleiben der Florentiner vereitelt, aber Sigmund kündete ihre Wieder- aufnahme für seine baldige Rückkehr nach Italien an 5. Noch andere Dinge hatte der 10 Kaiser in Ferrara zu verhandeln: die Kirchenfrage machte sich wieder geltend6, und Mailand suchte sich dem Kaiser zu nähern7. Kurz, an Arbeit fehlte es in den zehn Tagen des Ferrareser Aufenthalts nicht. Am 19 September mittags 12 Uhr verließ Sigmund zu Wasser die Stadt, von den Gesandten Venedigs und Sienas begleitet 8, und zuerst am 22. finden wir ihn in Mantua, 15 wo er bis zum 29. blieb °. Hier bestätigte er dem Markgrafen Gianfrancesco unter großen Festlichkeiten den Fürsten- und Markgrafentitel10 und erteilte unter anderen!1 den Söhnen des Markgrafen und dem jungen Sohne des Grafen von Urbino, dem später so berühmt gewordenen Herzog Federigo, die Ritterwürde 12; am 27. gab er ein Privileg zur Errich- tung eines öffentlichen Studiums und dessen Ausstattung mit den Rechten von Bologna 20 und Paris 13. Der vierzehnjährige Sohn des Markgrafen, Lucido, der Schüler Victorins von Feltre, hat nachher den Einzug des Kaisers in einem Poem von zweihundert Versen besungen, das Traversari zwei Jahre später an Virgils Aeneis gemahnte 14. Am 2 Oktober erreichte man Trient; hier traf die Gesandtschaft Venedigs, die nach Basel bestimmt war, mit dem Kaiser zusammen, und nun verließsen ihn die Gesandten, die zu seiner Be- 25 grüßung nach Ferrara geschickt waren, nachdem Sigmund am 3 Oktober drei von ihnen, Francesco Barbaro, Giovanni Contarini und Antonio Venier, zu Rittern geschlagen hatte 15. Am 4. wurde Trient verlassen und spät in der Nacht gelangte man nach Meran; in der Nacht vom 5 zum 6 Oktober war der Kaiser auf Schloß Fürstenstein, das dem Bischof von Chur gehörte. Dieser war dem Kaiser hierher entgegengekommen 16, mußste aber 3o schon am 6. in kaiserlichem Auftrag nach Basel zurückgehen 17, um Sigmunds Ankunft anzukündigen und das Konzil von entscheidenden Beschlüssen abzuhalten. Noch einige Tage angestrengtester Eile1s, und am 11 Oktober um 1 Uhr Mittags, gerade an dem 5 1 Vgl. den Brief der Sanesischen Gesandten vom 18 September p. 5 Anm. 3. 2 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 25. 3 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24 u. p. 5 Anm. 3. 4 Vgl. p. 5 Anm. 4 und die Kontrasignatur der Urkunde Sigmunds für Siena vom 29 September p. 5 Anm. 3. 5 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 25 Anm. 7. 6 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 16 und unsere nr. 71. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 26. 8 Vgl. p. 5 Anm. 3. 9 Vgl. ebd. 10 Eben am 22 September. Das Diplom s. bei Dumont, Corps diplomatique II, 2 p. 269-271 nr. 171. Vgl. auch p. 5 Anm. 3. 11 Vgl. p. 5 Anm. 3. 12 Vgl. Chron. Eugub. bei Muratori 21, 972. 18 Inseriert in die Bestätigung Albrechts II vom 1 Januar 1439 bei Lünig, Cod. Ital. dipl. 3, 1781. Vgl. auch Voigt, Wiederbelebung des klass. Alter- 35 tums 3. Aufl. 1, 542 nebst Anm. 1. 14 Traversari an Cosma Medici am 30 August 1435 bei Cannetus-Mehus 331-333. 15 Vgl. Andrea Gattaros Tagebuch im Basler Jahrbuch 1885 p. 4-6. 16 Ebd. p. 4-7. 17 Vgl. unsere nrr. 34 und 35. 18 Die Stationen der Reise waren in der Nacht vom 6. zum 7. Oktober Schloß Prutz am Inn, vom 7. zum 8. das Dorf Klösterle, am Mittag des 8. 45 Feldkirch, in der Nacht vom 8. zum 9. Wallen- stadt am Walensee; von hier ging es zu Schiff bis Rapperschwyl, wo die Nacht vom 9. zum 10. ge- rastet wurde; am 10. war man in Zürich und in der Nucht vom 10. zum 11. in Schloß Klingnau. 50 (Nach Andrea Gattaros Tagebuch a. a. O. p. 8-10, wo eine anschauliche Schilderung der Reise ge- geben ist.) 40
6 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Montferrat in eigener Person zugegen 1. Nur Florenz hatte die in Aussicht gestellte und sehnlichst erwartete Gesandtschaft nicht abgeschickt 2. Hier schloß sich auch der Kanzler Kaspar Schlick, der von Rom nach Florenz und Siena gegangen war3, dem Kaiser wieder an 4, aber die Pläne, die Sigmund ver- folgte, als er diesen Gesandtenkongreß nach Ferrara, dem herkömmlichen Ort der Friedens- verhandlungen für die Staaten Ober- und Mittelitaliens, veranlaßte, und die offenbar ein engeres Verhältnis zwischen Kaiser, Papst, Venedig, Florenz und den kleineren Staaten und Kommunen, wohl mit der Spitze gegen Mailand, bezweckten, wurden von vornherein durch das Ausbleiben der Florentiner vereitelt, aber Sigmund kündete ihre Wieder- aufnahme für seine baldige Rückkehr nach Italien an 5. Noch andere Dinge hatte der 10 Kaiser in Ferrara zu verhandeln: die Kirchenfrage machte sich wieder geltend6, und Mailand suchte sich dem Kaiser zu nähern7. Kurz, an Arbeit fehlte es in den zehn Tagen des Ferrareser Aufenthalts nicht. Am 19 September mittags 12 Uhr verließ Sigmund zu Wasser die Stadt, von den Gesandten Venedigs und Sienas begleitet 8, und zuerst am 22. finden wir ihn in Mantua, 15 wo er bis zum 29. blieb °. Hier bestätigte er dem Markgrafen Gianfrancesco unter großen Festlichkeiten den Fürsten- und Markgrafentitel10 und erteilte unter anderen!1 den Söhnen des Markgrafen und dem jungen Sohne des Grafen von Urbino, dem später so berühmt gewordenen Herzog Federigo, die Ritterwürde 12; am 27. gab er ein Privileg zur Errich- tung eines öffentlichen Studiums und dessen Ausstattung mit den Rechten von Bologna 20 und Paris 13. Der vierzehnjährige Sohn des Markgrafen, Lucido, der Schüler Victorins von Feltre, hat nachher den Einzug des Kaisers in einem Poem von zweihundert Versen besungen, das Traversari zwei Jahre später an Virgils Aeneis gemahnte 14. Am 2 Oktober erreichte man Trient; hier traf die Gesandtschaft Venedigs, die nach Basel bestimmt war, mit dem Kaiser zusammen, und nun verließsen ihn die Gesandten, die zu seiner Be- 25 grüßung nach Ferrara geschickt waren, nachdem Sigmund am 3 Oktober drei von ihnen, Francesco Barbaro, Giovanni Contarini und Antonio Venier, zu Rittern geschlagen hatte 15. Am 4. wurde Trient verlassen und spät in der Nacht gelangte man nach Meran; in der Nacht vom 5 zum 6 Oktober war der Kaiser auf Schloß Fürstenstein, das dem Bischof von Chur gehörte. Dieser war dem Kaiser hierher entgegengekommen 16, mußste aber 3o schon am 6. in kaiserlichem Auftrag nach Basel zurückgehen 17, um Sigmunds Ankunft anzukündigen und das Konzil von entscheidenden Beschlüssen abzuhalten. Noch einige Tage angestrengtester Eile1s, und am 11 Oktober um 1 Uhr Mittags, gerade an dem 5 1 Vgl. den Brief der Sanesischen Gesandten vom 18 September p. 5 Anm. 3. 2 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 25. 3 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24 u. p. 5 Anm. 3. 4 Vgl. p. 5 Anm. 4 und die Kontrasignatur der Urkunde Sigmunds für Siena vom 29 September p. 5 Anm. 3. 5 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 25 Anm. 7. 6 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 16 und unsere nr. 71. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 26. 8 Vgl. p. 5 Anm. 3. 9 Vgl. ebd. 10 Eben am 22 September. Das Diplom s. bei Dumont, Corps diplomatique II, 2 p. 269-271 nr. 171. Vgl. auch p. 5 Anm. 3. 11 Vgl. p. 5 Anm. 3. 12 Vgl. Chron. Eugub. bei Muratori 21, 972. 18 Inseriert in die Bestätigung Albrechts II vom 1 Januar 1439 bei Lünig, Cod. Ital. dipl. 3, 1781. Vgl. auch Voigt, Wiederbelebung des klass. Alter- 35 tums 3. Aufl. 1, 542 nebst Anm. 1. 14 Traversari an Cosma Medici am 30 August 1435 bei Cannetus-Mehus 331-333. 15 Vgl. Andrea Gattaros Tagebuch im Basler Jahrbuch 1885 p. 4-6. 16 Ebd. p. 4-7. 17 Vgl. unsere nrr. 34 und 35. 18 Die Stationen der Reise waren in der Nacht vom 6. zum 7. Oktober Schloß Prutz am Inn, vom 7. zum 8. das Dorf Klösterle, am Mittag des 8. 45 Feldkirch, in der Nacht vom 8. zum 9. Wallen- stadt am Walensee; von hier ging es zu Schiff bis Rapperschwyl, wo die Nacht vom 9. zum 10. ge- rastet wurde; am 10. war man in Zürich und in der Nucht vom 10. zum 11. in Schloß Klingnau. 50 (Nach Andrea Gattaros Tagebuch a. a. O. p. 8-10, wo eine anschauliche Schilderung der Reise ge- geben ist.) 40
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Einleitung. 10 Tage, an dem die Frist für den Papst zu Ende ging, traf Sigmund zum Erstaunen aller, Freunden und Feinden noch unerwartet, in Basel ein 1. Die Reise des Kaisers von Rom bis Basel hatte nicht ganz zwei Monate gedauert, und davon waren zehn Tage auf den Aufenthalt in Ferrara gekommen, den Verhand- 5 lungen der verschiedensten Art zur Notwendigkeit machten. Wenn man erwägt, daß eine Gesandtschaft von Rom bis Basel ungefähr einen Monat gebrauchte 2, daß selbst ein einfacher Bote zwei bis drei Wochen unterwegs sein mußte3, nimmt man die glänzende Aufnahme hinzu, die dem Kaiser überall zuteil wurde, und vernimmt man unbefangen die Stimmen der Zeitgenossen, soweit sie Augenzeugen waren 4, kann man dann ein Urteil gerechtfertigt finden, das in verschiedenen Variationen immer wiederkehrt und in der letzten Darstellung 5 dieser Zeit in die Worte gekleidet ist: „Langsam bettelte er sich über Ferrara und Mantua nach Basel durch"? A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst und Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 25 Von dem Moment an, da eine Verständigung mit dem Papst in Aussicht stand, hatte König Sigmund seine Stellungnahme in dem Konflikt zwischen Rom und Basel ge- ändert: statt der früheren Ermunterungen zum Widerstande gegen Rom waren nun stets von neuem Mahnungen zur Mäßigung ans Konzil ergangen; und als endlich Eugen IV unter dem Einfluß der kurfürstlichen Gesandtschaft am 14 Februar 1433 das Konzil 20 anerkannt hatte, da hatte der König nicht nur diesen Schritt des Papstes mit Genug- thuung begrüßt und scheinbar unbeachtet gelassen“, daß Eugen nicht ihm, sondern den Kurfürsten den Schutz des Konzils übertrug, sondern auch versucht, das Konzil der Annahme der päpstlichen Bulle vom 14 Februar geneigt zu machen. Vgl. RTA. Bd. 10. Aber in den Augen der Baseler Väter hatte die Bulle des Papstes keine Gnade ge- funden. Sie war zwar noch nicht im Original und nicht in offizieller Form dem Kon- zil überreicht worden, aber Ende März hatten die Gesandten der Kurfürsten bei ihrer Rückkehr von Rom eine authentische Kopie der Bulle überbracht: man konnte so in vor- läufige Beratungen über die Annahme oder Verwerfung eintreten, ohne doch schon zu so einer entscheidenden Antwort gezwungen zu sein; und gar bald hatte man erkannt, daß in der Bulle dem Konzil nicht für seinen ganzen bisherigen Verlauf, sondern nur vom Zeitpunkt der päpstlichen Anerkennung an der rechtliche Bestand zugesprochen wurde ". Ihre Annahme war damit aussichtslos geworden, hatten doch selbst die päpstlichen Ge- sandten in den Deputationen ihre Unzulänglichkeit zugeben müssen und sich daher ver- 35 anlaßt gesehen, einen aus ihrer Mitte, den Bischof von Cervia, nach Rom zu schicken, um neue Zugeständnisse zu erreichen 8. Am 1 Mai war der Bischof in Rom eingetroffen", und schon gegen den 16 Mai war der päpstliche Notar Gerard nach Basel abgegangen mit einer Anzahl Bullen in 15 1 Vgl. unsere nr. 43 Anm. 40 2 Vgl. z. B. p. 31 Anm. 1 mit p. 11 Z. 38. 3 Vgl. die Sendung des Notars Gerard von Rom nach Basel, s. oben Z. 36 f. u. p. 9 Z. 11. 4 Vgl. oben in den Anmerkungen die verschie- denen Citate aus Italienischen Chroniken; ferner 45 oben p. 4 und unsere nr. 43. Lamprecht, Deutsche Geschichte 4, 424. 6 Vgl. jedoch das Auftreten des Bischofs von Chur, königlichen Gesandten im Konzil, bei der Bekanntgebung der päpstlichen Bulle vom 14 Fe- bruar durch die kurfürstliche Gesandtschaft (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 341). Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 340-341 und Haller, Conc. Bas. 1, 309 nr. 24 und 2, 374 ff. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369 und die Antwort des Konzils vom 16 Juni bei Mansi, Conc. Coll. 29, 267-273; Lünig, Reichsarchiv Spic. eccl. 1, 697-701; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 373-377. 9 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369.
Einleitung. 10 Tage, an dem die Frist für den Papst zu Ende ging, traf Sigmund zum Erstaunen aller, Freunden und Feinden noch unerwartet, in Basel ein 1. Die Reise des Kaisers von Rom bis Basel hatte nicht ganz zwei Monate gedauert, und davon waren zehn Tage auf den Aufenthalt in Ferrara gekommen, den Verhand- 5 lungen der verschiedensten Art zur Notwendigkeit machten. Wenn man erwägt, daß eine Gesandtschaft von Rom bis Basel ungefähr einen Monat gebrauchte 2, daß selbst ein einfacher Bote zwei bis drei Wochen unterwegs sein mußte3, nimmt man die glänzende Aufnahme hinzu, die dem Kaiser überall zuteil wurde, und vernimmt man unbefangen die Stimmen der Zeitgenossen, soweit sie Augenzeugen waren 4, kann man dann ein Urteil gerechtfertigt finden, das in verschiedenen Variationen immer wiederkehrt und in der letzten Darstellung 5 dieser Zeit in die Worte gekleidet ist: „Langsam bettelte er sich über Ferrara und Mantua nach Basel durch"? A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst und Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 25 Von dem Moment an, da eine Verständigung mit dem Papst in Aussicht stand, hatte König Sigmund seine Stellungnahme in dem Konflikt zwischen Rom und Basel ge- ändert: statt der früheren Ermunterungen zum Widerstande gegen Rom waren nun stets von neuem Mahnungen zur Mäßigung ans Konzil ergangen; und als endlich Eugen IV unter dem Einfluß der kurfürstlichen Gesandtschaft am 14 Februar 1433 das Konzil 20 anerkannt hatte, da hatte der König nicht nur diesen Schritt des Papstes mit Genug- thuung begrüßt und scheinbar unbeachtet gelassen“, daß Eugen nicht ihm, sondern den Kurfürsten den Schutz des Konzils übertrug, sondern auch versucht, das Konzil der Annahme der päpstlichen Bulle vom 14 Februar geneigt zu machen. Vgl. RTA. Bd. 10. Aber in den Augen der Baseler Väter hatte die Bulle des Papstes keine Gnade ge- funden. Sie war zwar noch nicht im Original und nicht in offizieller Form dem Kon- zil überreicht worden, aber Ende März hatten die Gesandten der Kurfürsten bei ihrer Rückkehr von Rom eine authentische Kopie der Bulle überbracht: man konnte so in vor- läufige Beratungen über die Annahme oder Verwerfung eintreten, ohne doch schon zu so einer entscheidenden Antwort gezwungen zu sein; und gar bald hatte man erkannt, daß in der Bulle dem Konzil nicht für seinen ganzen bisherigen Verlauf, sondern nur vom Zeitpunkt der päpstlichen Anerkennung an der rechtliche Bestand zugesprochen wurde ". Ihre Annahme war damit aussichtslos geworden, hatten doch selbst die päpstlichen Ge- sandten in den Deputationen ihre Unzulänglichkeit zugeben müssen und sich daher ver- 35 anlaßt gesehen, einen aus ihrer Mitte, den Bischof von Cervia, nach Rom zu schicken, um neue Zugeständnisse zu erreichen 8. Am 1 Mai war der Bischof in Rom eingetroffen", und schon gegen den 16 Mai war der päpstliche Notar Gerard nach Basel abgegangen mit einer Anzahl Bullen in 15 1 Vgl. unsere nr. 43 Anm. 40 2 Vgl. z. B. p. 31 Anm. 1 mit p. 11 Z. 38. 3 Vgl. die Sendung des Notars Gerard von Rom nach Basel, s. oben Z. 36 f. u. p. 9 Z. 11. 4 Vgl. oben in den Anmerkungen die verschie- denen Citate aus Italienischen Chroniken; ferner 45 oben p. 4 und unsere nr. 43. Lamprecht, Deutsche Geschichte 4, 424. 6 Vgl. jedoch das Auftreten des Bischofs von Chur, königlichen Gesandten im Konzil, bei der Bekanntgebung der päpstlichen Bulle vom 14 Fe- bruar durch die kurfürstliche Gesandtschaft (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 341). Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 340-341 und Haller, Conc. Bas. 1, 309 nr. 24 und 2, 374 ff. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369 und die Antwort des Konzils vom 16 Juni bei Mansi, Conc. Coll. 29, 267-273; Lünig, Reichsarchiv Spic. eccl. 1, 697-701; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 373-377. 9 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369.
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8 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. der Taschel. Es waren die Bulle vom 14 Februar, jetzt im Original2, eine zweite vom 1 März, in der der Papst die vier Kardinäle Orsini, Peter von Foix, S. Croce und S. Marco zu seinen Präsidenten im Konzil ernannt hatte3, eine dritte vom 7 Mai, in der Johannes von Mella, Erzbischof Johann von Tarent, Bischof Thomas von Tra- gura, Abt Ludwig von St. Justina in Padua und Abt Nikolaus von St. Maria in Mon- 5 reale angewiesen wurden, an Stelle der durch Sigmunds Kaiserkrönung am Kommen ver- hinderten Kardinäle vorläufig den Vorsitz zu führen4, eine vierte vom 8 Mai, in der Kardinal Julian zum Mitpräsidenten bestellt wurde5, eine fünfte vom 9 Mai über die Normen des Präsidierens, die an die provisorischen Präsidenten gerichtet war, aber nur im Notfall dem Konzil vorgelegt werden sollte", und endlich eine sechste vom 10 Mai an 10 das Konzil selbst, in der der Papst das Fernbleiben der am 1 März bestellten Präsidenten entschuldigte und die Ernennung ihrer Stellvertreter anzeigte7. Sie alle bedeuteten nicht das geringste Zugeständnis über den Schritt vom 14 Februar hinaus. Der einzige kleine Erfolg der Sendung des Bischofs von Cervia ist vielleicht in den Instruktionen zu finden, die zugleich mit den Bullen den Gesandten im Konzil zugeschickt wurden. Sie durften 15 danach über den Inhalt der Bulle ein wenig hinausgehen, aber eben doch nur im äußersten Fall und nur bis zu einer Grenze, die dem Konzil schwerlich genügte: nur wenn Gefahr drohte, sollten sie sich erbieten, dafür sorgen zu wollen, daß der Papst alle Handlungen des Konzils bestätige mit Ausnahme derer, die gegen die Autorität des päpstlichen Stuhles, der Kardinäle und anderer Prälaten gerichtet seien, und unter der 20 Bedingung, daß das Konzil seinerseits letztere widerrufe; wenn aber das Konzil hart- näckig bleibt, sollen sie verlangen, daß man auf die bevorstehende Ankunft päpstlicher und kaiserlicher Gesandter warte, und wenn auch das vergeblich ist, sollen sie eine förm- liche Protesterklärung erlassen und die Gesandten der Fürsten, zumal der Kurfürsten, auf deren Drängen die Bulle vom 14 Februar gegeben ist, zu einer ebensolchen auf- 25 fordern 8. Auch hierbei war der Papst von Sigmund unterstützt worden: am 9, 11 und 23 Mai hatte er von Schritten gegen den Papst abgemahnt und auf die Ankunft seiner und der päpstlichen Gesandten verwiesen. Vgl. RTA. Bd. 10. In dieses Stadium der Entwicklung war der Konflikt zwischen Papst und Konzil so eingetreten zu der Zeit, als sich Sigmund in Rom die Kaiserkrone aufs Haupt setzte und damit den Zweck seines Italienischen Unternehmens erreichte. Sein nächstes Ziel war jetzt, neben dem Bündnis mit Venedig und der Bestrafung des Herzogs von Mailand (vgl. Einleitung zu lit. D p. 23), die Beilegung des kirchlichen Kampfes, der die in Konstanz so mühsam hergestellte Einheit der Kirche, den Ruhm 35 seines Lebens, mit neuer Spaltung bedrohte und die Arbeit des Konzils an der Reform und vor allem an dem Ausgleich mit den Böhmen, an dem ihm so viel gelegen war, aufs schlimmste beeinträchtigte. Dieser Aufgabe galt die Vermittlungsthätigkeit des Kaisers, 1 Vgl. ebd. und Haller, Conc. Bas. 1, 312 nr. 26; 313 nr. 27; 314 nr. 28. Gedruckt bei Mansi, Conc. Coll. 29, 569-571; Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 139-141: 1433 nr. 5; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 370-372. 3 Gedruckt bei Martène, Ampl. Coll. 8, 588 und Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 142: 1433 nr. 8. Haller, Conc. Bas. 1, 315 Anm. 1 ist hier ein Fehler untergelaufen; er giebt der Bulle das Datum 1433 Mai 8. 4 Gedruckt bei Martène, Ampl. Coll. 8, 586-587 und Mansi, Conc. Coll. 30, 539-540; Auszug in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369. 5 Gedruckt Martène a. a. O. p. 587-588 und Mansi a. a. O. p. 540-541; erwähnt in Mon. Conc. 40 saec. 15, T. 2, 370. In Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 3934 fol. 71a cop. chart. saec. 15. Haller a. a. O. I, 315 Anm. 5 erklärt diese Bulle für unbekannt. — Segovia u. Brunet kennen sie allerdings nicht, sondern zählen 45 nur fünf Bullen auf (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369-370 u. Haller a. a. O. 2, 420-421). Gedruckt bei Martène a. a. O. p. 589-590 und Mansi a. a. O. p. 541-543; erwähnt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369. 8 Vgl. Haller a. a. O. 1, 314-315 nr. 28. 50
8 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. der Taschel. Es waren die Bulle vom 14 Februar, jetzt im Original2, eine zweite vom 1 März, in der der Papst die vier Kardinäle Orsini, Peter von Foix, S. Croce und S. Marco zu seinen Präsidenten im Konzil ernannt hatte3, eine dritte vom 7 Mai, in der Johannes von Mella, Erzbischof Johann von Tarent, Bischof Thomas von Tra- gura, Abt Ludwig von St. Justina in Padua und Abt Nikolaus von St. Maria in Mon- 5 reale angewiesen wurden, an Stelle der durch Sigmunds Kaiserkrönung am Kommen ver- hinderten Kardinäle vorläufig den Vorsitz zu führen4, eine vierte vom 8 Mai, in der Kardinal Julian zum Mitpräsidenten bestellt wurde5, eine fünfte vom 9 Mai über die Normen des Präsidierens, die an die provisorischen Präsidenten gerichtet war, aber nur im Notfall dem Konzil vorgelegt werden sollte", und endlich eine sechste vom 10 Mai an 10 das Konzil selbst, in der der Papst das Fernbleiben der am 1 März bestellten Präsidenten entschuldigte und die Ernennung ihrer Stellvertreter anzeigte7. Sie alle bedeuteten nicht das geringste Zugeständnis über den Schritt vom 14 Februar hinaus. Der einzige kleine Erfolg der Sendung des Bischofs von Cervia ist vielleicht in den Instruktionen zu finden, die zugleich mit den Bullen den Gesandten im Konzil zugeschickt wurden. Sie durften 15 danach über den Inhalt der Bulle ein wenig hinausgehen, aber eben doch nur im äußersten Fall und nur bis zu einer Grenze, die dem Konzil schwerlich genügte: nur wenn Gefahr drohte, sollten sie sich erbieten, dafür sorgen zu wollen, daß der Papst alle Handlungen des Konzils bestätige mit Ausnahme derer, die gegen die Autorität des päpstlichen Stuhles, der Kardinäle und anderer Prälaten gerichtet seien, und unter der 20 Bedingung, daß das Konzil seinerseits letztere widerrufe; wenn aber das Konzil hart- näckig bleibt, sollen sie verlangen, daß man auf die bevorstehende Ankunft päpstlicher und kaiserlicher Gesandter warte, und wenn auch das vergeblich ist, sollen sie eine förm- liche Protesterklärung erlassen und die Gesandten der Fürsten, zumal der Kurfürsten, auf deren Drängen die Bulle vom 14 Februar gegeben ist, zu einer ebensolchen auf- 25 fordern 8. Auch hierbei war der Papst von Sigmund unterstützt worden: am 9, 11 und 23 Mai hatte er von Schritten gegen den Papst abgemahnt und auf die Ankunft seiner und der päpstlichen Gesandten verwiesen. Vgl. RTA. Bd. 10. In dieses Stadium der Entwicklung war der Konflikt zwischen Papst und Konzil so eingetreten zu der Zeit, als sich Sigmund in Rom die Kaiserkrone aufs Haupt setzte und damit den Zweck seines Italienischen Unternehmens erreichte. Sein nächstes Ziel war jetzt, neben dem Bündnis mit Venedig und der Bestrafung des Herzogs von Mailand (vgl. Einleitung zu lit. D p. 23), die Beilegung des kirchlichen Kampfes, der die in Konstanz so mühsam hergestellte Einheit der Kirche, den Ruhm 35 seines Lebens, mit neuer Spaltung bedrohte und die Arbeit des Konzils an der Reform und vor allem an dem Ausgleich mit den Böhmen, an dem ihm so viel gelegen war, aufs schlimmste beeinträchtigte. Dieser Aufgabe galt die Vermittlungsthätigkeit des Kaisers, 1 Vgl. ebd. und Haller, Conc. Bas. 1, 312 nr. 26; 313 nr. 27; 314 nr. 28. Gedruckt bei Mansi, Conc. Coll. 29, 569-571; Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 139-141: 1433 nr. 5; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 370-372. 3 Gedruckt bei Martène, Ampl. Coll. 8, 588 und Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 142: 1433 nr. 8. Haller, Conc. Bas. 1, 315 Anm. 1 ist hier ein Fehler untergelaufen; er giebt der Bulle das Datum 1433 Mai 8. 4 Gedruckt bei Martène, Ampl. Coll. 8, 586-587 und Mansi, Conc. Coll. 30, 539-540; Auszug in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369. 5 Gedruckt Martène a. a. O. p. 587-588 und Mansi a. a. O. p. 540-541; erwähnt in Mon. Conc. 40 saec. 15, T. 2, 370. In Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 3934 fol. 71a cop. chart. saec. 15. Haller a. a. O. I, 315 Anm. 5 erklärt diese Bulle für unbekannt. — Segovia u. Brunet kennen sie allerdings nicht, sondern zählen 45 nur fünf Bullen auf (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369-370 u. Haller a. a. O. 2, 420-421). Gedruckt bei Martène a. a. O. p. 589-590 und Mansi a. a. O. p. 541-543; erwähnt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369. 8 Vgl. Haller a. a. O. 1, 314-315 nr. 28. 50
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Einleitung. 9 deren schriftlicher Niederschlag aus ihrer ersten Phase bis zur Ankunft Sigmunds in Basel, so weit er erhalten ist, in unseren nrr. 1—37 vorliegt. Die nrr. 1-4 zeigen uns die vollkommene Eintracht zwischen Papst und Kaiser und in ihrem Gefolge die Gesandtschaft des Ritters Hartung Klux und des Doktors Nikolaus Stock, die Sigmund schon im Mai zu wiederholten Malen ange- kündigt hatte. Ihre Instruktion (nr. 3) nahm als die Grundlage, auf der ihre Thätigkeit im Konzil sich bewegen sollte, die päpstliche Anerkennung des Konzils vom 14 Februar: auch Kaiser Sigmund war der Ansicht, daß der Papst damit genügend entgegengekommen sei. Aber lange bevor die Gesandten in Basel ankommen konnten, hatte das Konzil 10 durch sein Vorgehen ihre Aufgabe von vornherein illusorisch gemacht. Am 5 Juni überreichten die päpstlichen Gesandten dem Konzil die Bullen, mit denen der Notar Gerard gegen den 16 Mai Rom verlassen hatte, mit Ausnahme der vom 9 Mai, und verlangten zusammen mit dem Kardinal Cesarini zum Präsidium zugelassen zu werden 1. Cesarini brachte die Sache zur Beratung an die Deputationen2; in diesen 15 erschienen am 8 Juni die Gesandten selbst und suchten die Befürchtungen bezüglich der Bulle vom 14 Februar zu zerstreuen, machten von ihrer Vollmacht, dem Konzil auch die Bestätigung der früheren Handlungen durch den Papst in Aussicht zu stellen, Ge- brauch und verlangten schließlich unter förmlichem Protest, daß auf die Ankunft der päpstlichen und kaiserlichen Gesandten gewartet werde3. Am 14 Juni schlug in einer 20 Versammlung der Kardinäle und des mit der Prüfung der Frage betrauten Ausschusses der eine der päpstlichen Vertreter, der Abt Nikolaus von St. Maria in Monreale, noch einen dritten Weg vor: man solle die Gesandten der Fürsten befragen 4. Aber alles war vergeblich. Zwei Tage später, am 16 Juni, gab das Konzil die entscheidende Antwort, die eine vollständige Verwerfung der Bulle vom 14 Februar und die Abweisung der 25 päpstlichen Präsidenten bedeutete 5. Es half nicht, daß diese noch einmal die Gründe des Konzils zu widerlegen versuchten und ihre Anerbietungen vom 8 Juni wiederholten 6. Und das Konzil begnügte sich jetzt nicht mehr mit dieser ablehnenden Haltung allein, es ging zu neuem Angriff vor. Der sechzigtägige Termin, den die Baseler Väter in der achten Session am 18 Dezember 1432 dem Papste für die Anerkennung des Kon- so zils gestellt hatten, widrigenfalls ohne weitere Vorladung gegen ihn eingeschritten würde, war am 17 Februar 1433 abgelaufen, aber in der zehnten Sitzung am 19 Februar war das Vorgehen gegen Eugen vorläufig hinausgeschoben worden7: man wollte wohl den Er- folg der kurfürstlichen Gesandtschaft abwarten; zudem nahmen, bis zum 14 April, die Verhandlungen mit den Böhmen die Väter fast ganz in Anspruch8. Dann war die Kunde von dem Zugeständnis des Papstes vom 14 Februar gekommen, die vorläufige Prüfung der Bulle und die Sendung des Bischofs von Cervia nach Rom war erfolgt und damit die Erreichung weiterer Konzessionen in den Bereich der Möglichkeit gerückt, Veranlassung genug, um eine abwartende Stellung einzunchmen. Jetzt aber lag der Er- folg dieser Sendung vor; er war im Sinne des Konzils ein durchaus negativer, und 40 nun säumte man nicht länger. Der Papst hatte den am 18 Dezember vorgeschriebenen Termin nicht eingehalten, er hatte in ihm das Konzil nicht anerkannt: jetzt mußtte ein- geschritten werden; das Konzil wäre von seinem Standpunkt aus ja schon am 18 Fe- bruar dazu berechtigt gewesen. 35 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369�370 u. 45 Haller, Conc. Bas. 2, 420-421. 2 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 370 u. Haller a. a. O. 423-425. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 385-386 u. 378-379. 50 4 Vgl. ebd. p. 387. — Wegen der chronologischen Fixierung dieser Versammlung vgl. p. 10 Anm. 7. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 Vgl. p. 7 Anm. 8 u. Haller a. a. O. 2, 429-430. 6 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 378-379 u. Haller a. a. O. 2, 430. Vgl. Mansi, Conc. Coll. 29, 48-52 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 326-329; Hefele, Konzilien- geschichte 7, 527-528; Joachimsohn, Gregor Heim- burg p. 25. Irrtümlich Aschbach 4, 99. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 372 cap. 36. 2
Einleitung. 9 deren schriftlicher Niederschlag aus ihrer ersten Phase bis zur Ankunft Sigmunds in Basel, so weit er erhalten ist, in unseren nrr. 1—37 vorliegt. Die nrr. 1-4 zeigen uns die vollkommene Eintracht zwischen Papst und Kaiser und in ihrem Gefolge die Gesandtschaft des Ritters Hartung Klux und des Doktors Nikolaus Stock, die Sigmund schon im Mai zu wiederholten Malen ange- kündigt hatte. Ihre Instruktion (nr. 3) nahm als die Grundlage, auf der ihre Thätigkeit im Konzil sich bewegen sollte, die päpstliche Anerkennung des Konzils vom 14 Februar: auch Kaiser Sigmund war der Ansicht, daß der Papst damit genügend entgegengekommen sei. Aber lange bevor die Gesandten in Basel ankommen konnten, hatte das Konzil 10 durch sein Vorgehen ihre Aufgabe von vornherein illusorisch gemacht. Am 5 Juni überreichten die päpstlichen Gesandten dem Konzil die Bullen, mit denen der Notar Gerard gegen den 16 Mai Rom verlassen hatte, mit Ausnahme der vom 9 Mai, und verlangten zusammen mit dem Kardinal Cesarini zum Präsidium zugelassen zu werden 1. Cesarini brachte die Sache zur Beratung an die Deputationen2; in diesen 15 erschienen am 8 Juni die Gesandten selbst und suchten die Befürchtungen bezüglich der Bulle vom 14 Februar zu zerstreuen, machten von ihrer Vollmacht, dem Konzil auch die Bestätigung der früheren Handlungen durch den Papst in Aussicht zu stellen, Ge- brauch und verlangten schließlich unter förmlichem Protest, daß auf die Ankunft der päpstlichen und kaiserlichen Gesandten gewartet werde3. Am 14 Juni schlug in einer 20 Versammlung der Kardinäle und des mit der Prüfung der Frage betrauten Ausschusses der eine der päpstlichen Vertreter, der Abt Nikolaus von St. Maria in Monreale, noch einen dritten Weg vor: man solle die Gesandten der Fürsten befragen 4. Aber alles war vergeblich. Zwei Tage später, am 16 Juni, gab das Konzil die entscheidende Antwort, die eine vollständige Verwerfung der Bulle vom 14 Februar und die Abweisung der 25 päpstlichen Präsidenten bedeutete 5. Es half nicht, daß diese noch einmal die Gründe des Konzils zu widerlegen versuchten und ihre Anerbietungen vom 8 Juni wiederholten 6. Und das Konzil begnügte sich jetzt nicht mehr mit dieser ablehnenden Haltung allein, es ging zu neuem Angriff vor. Der sechzigtägige Termin, den die Baseler Väter in der achten Session am 18 Dezember 1432 dem Papste für die Anerkennung des Kon- so zils gestellt hatten, widrigenfalls ohne weitere Vorladung gegen ihn eingeschritten würde, war am 17 Februar 1433 abgelaufen, aber in der zehnten Sitzung am 19 Februar war das Vorgehen gegen Eugen vorläufig hinausgeschoben worden7: man wollte wohl den Er- folg der kurfürstlichen Gesandtschaft abwarten; zudem nahmen, bis zum 14 April, die Verhandlungen mit den Böhmen die Väter fast ganz in Anspruch8. Dann war die Kunde von dem Zugeständnis des Papstes vom 14 Februar gekommen, die vorläufige Prüfung der Bulle und die Sendung des Bischofs von Cervia nach Rom war erfolgt und damit die Erreichung weiterer Konzessionen in den Bereich der Möglichkeit gerückt, Veranlassung genug, um eine abwartende Stellung einzunchmen. Jetzt aber lag der Er- folg dieser Sendung vor; er war im Sinne des Konzils ein durchaus negativer, und 40 nun säumte man nicht länger. Der Papst hatte den am 18 Dezember vorgeschriebenen Termin nicht eingehalten, er hatte in ihm das Konzil nicht anerkannt: jetzt mußtte ein- geschritten werden; das Konzil wäre von seinem Standpunkt aus ja schon am 18 Fe- bruar dazu berechtigt gewesen. 35 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 369�370 u. 45 Haller, Conc. Bas. 2, 420-421. 2 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 370 u. Haller a. a. O. 423-425. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 385-386 u. 378-379. 50 4 Vgl. ebd. p. 387. — Wegen der chronologischen Fixierung dieser Versammlung vgl. p. 10 Anm. 7. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 Vgl. p. 7 Anm. 8 u. Haller a. a. O. 2, 429-430. 6 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 378-379 u. Haller a. a. O. 2, 430. Vgl. Mansi, Conc. Coll. 29, 48-52 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 326-329; Hefele, Konzilien- geschichte 7, 527-528; Joachimsohn, Gregor Heim- burg p. 25. Irrtümlich Aschbach 4, 99. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 372 cap. 36. 2
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10 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Nach mehrtägiger Beratung wurde am 19 Juni der Erlafà eines Delrets be- schlossen, durch das der Papst unter Androhung unverzüglicher Suspension von seiner Würde aufgefordert wurde, binnen zwei Monaten die Anerkennung des Konzils auszu- Sprechen‘: die Frist von zwei Monaten wurde nach Aussage des Dekrets aus Rücksicht auf den Kaiser gewährt *, in Wahrheit wohl zur Gewinnung von Zeit, um die weltlichen Fürsten durch Gesandtschaften von der Gerechtigkeit der konziliaren Sache zu über- zeugen, ehe man zur Suspension schritt?. Der Termin zur feierlichen Verkündigung dieses Beschlusses in öffentlicher Sitzung wurde noch hinausgeschoben ‘: man dachte, wie Ce- sarini an demselben Tage an Sigmund schrieb 5, noch etwa zwei Wochen verstreichen zu lassen, in der Erwartung, daß die angekündigten Gesandten des Papstes vielleicht dessen Adhärenz brächten. Die päpstlichen Gesandten in Basel reichten, wohl schon vor dem 19., dem Konzil eine Denkschrift ein, in der sie um Einstellung des Prozesses gegen den Papst baten, bis die aus Rom erwarteten Gesandten oder der Kaiser selbst in Basel eingetroffen. seien 9. Auch fanden sie Unterstützung bei den Vertretern der Fürsten: am 14 Juni verlangten diese, unter ihnen der Bischof von Chur als Bevollmächtigter des Kaisers, einen Aufschub der Publikation des Dekrets um einen Monat '. Als man dann entsprechend der ursprüng- lichen Absicht am 30 Juni den Termin der Publikation festsetzen wollte, forderten Herzog Wilhelm, der Protektor des Konzils, und der Bischof von Chu unter Hinweis auf die bevorstehende Ankunft der. kaiserlichen, Gesandten, man möge mit der Publikation noch acht Tage warten, während die fürstlichen Vertreter jetzt statt eines Monats sieben Wochen verlangten ®. Das Konzil gewährte zwölf Tage, setgte als Termin den 13 Juli fest und formulierte am 3 Juli trotz anfänglichem Widerstreben des Herzogs Wilhelm ! Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 386 u. Haller a. a. O. 2, 434. ? Vgl. das Dekret vom 13 Juli, s. p. 12 Anm. 1. * Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 386 Zeile 2 von oben u. Haller a. a. O. 2, 435 u. 443. ^ Vgl. ebd. p. 386 cap. 2 letzte Zeile. 5 S. unsere mr. 6. Vgl. dazu Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 386 cap. 2 Zeile 6 von unten. $ Bei Mansi, Conc. Coll. 30, 613-615. Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 536. * Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 387-889. — Die chronologische Fixierung dieser Intervention der fürstlichen Gesandten auf den 14 Juni ergiebt sich mit Sicherheit aus einem Brief der Burgundi- schen Gesamdten, des Bischofs Johann von Nevers, des Ritters G. de Lannoys, des Jean Vivien und des Jean de Fruyn, an den Burgundischen Kanzler N. Rolin vom 15 Juni [1433]. Die Gesandten be- richten darin u. a. über die geplante Citation des Papstes und sprechen die Befürchtung aus, daß daraus ein Schisma entstehen könne; et quant ad ce les ambaxadeurs de l’empereur, des eliseurs de l'empire, du roy de France et du roy d'Engleterre, du roy d'Arragon, du due de Savoye, du due AI- bereh d'Auterriche, du marquis de Misse sont d'une conelusion de non vouloir aucunement as- sentir a faire chose, dont cisme peut venir, et avons tenu journees avecquez eulx plusieurs et prins con- clusion de premierement exciter ceulx du concile, que veuille delayer telles voyes et encore requerir mon dit saint pere de adherer plainement, et en cas que vouldroyent proceder avant et non deferer aux requestes faictes par lesdits ambaxadeurs, avont conclud de protester de non assensu aut con- sensu etc. et hyer fut executee la voye de ex- citacion en la persone du president dudit concille, touz lesdits ambaxadeurs presens, par la bouche de l'evesque de Nevers en nom de toux lesdits ambaxadeurs, et avons espoir dy proffiter au bien de l'eglise universale. (Dijon Arch. dép. B 11615 Layette 79 liasse 1 Cotte 8 orig. chart. lit. clausa). — Hierher gehört auch zweifellos das bei Mansi 30, 617-621 gedruckte, aber falsch datierte Aktenstück. — Zugleich aber wandte man sich auch nach Rom und mahnte zur Nach- giebigkeit. Am 23 Jwni schrieben die Gesandten des Kaisers, der Könige von Frankreich, Eng- land, Aragon und Navarra, des Herzogs von Burgund, der Herzöge Albrecht und Friedrich von Österreich und der Herzöge von Savoyen und Kleve an Eugen: der Abt von St. Justina, der mit den. anderen pdpstlichen Gesandten sich pru- denter 'et fideliter ac diligentissime im Konzil verhalten habe, wird ihm berichten können, wie eifrig sie für die Ehre des Papstes und Vermei- dung eines Schismas thätig sind; sie wollen das auch fernerhin thun, bitten aber den Papst, das Konzil zu approbieren, da ihre Bemühungen sonst ohne Erfolg sein werden. (London Brit. Mus. Har- leian Ms. 826 fol. 42b- 43% cop. chart. coaeva). 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 389 cap. 4 u. Haller a. a. O. 2, 440f. 0 ne 0 36 40
10 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Nach mehrtägiger Beratung wurde am 19 Juni der Erlafà eines Delrets be- schlossen, durch das der Papst unter Androhung unverzüglicher Suspension von seiner Würde aufgefordert wurde, binnen zwei Monaten die Anerkennung des Konzils auszu- Sprechen‘: die Frist von zwei Monaten wurde nach Aussage des Dekrets aus Rücksicht auf den Kaiser gewährt *, in Wahrheit wohl zur Gewinnung von Zeit, um die weltlichen Fürsten durch Gesandtschaften von der Gerechtigkeit der konziliaren Sache zu über- zeugen, ehe man zur Suspension schritt?. Der Termin zur feierlichen Verkündigung dieses Beschlusses in öffentlicher Sitzung wurde noch hinausgeschoben ‘: man dachte, wie Ce- sarini an demselben Tage an Sigmund schrieb 5, noch etwa zwei Wochen verstreichen zu lassen, in der Erwartung, daß die angekündigten Gesandten des Papstes vielleicht dessen Adhärenz brächten. Die päpstlichen Gesandten in Basel reichten, wohl schon vor dem 19., dem Konzil eine Denkschrift ein, in der sie um Einstellung des Prozesses gegen den Papst baten, bis die aus Rom erwarteten Gesandten oder der Kaiser selbst in Basel eingetroffen. seien 9. Auch fanden sie Unterstützung bei den Vertretern der Fürsten: am 14 Juni verlangten diese, unter ihnen der Bischof von Chur als Bevollmächtigter des Kaisers, einen Aufschub der Publikation des Dekrets um einen Monat '. Als man dann entsprechend der ursprüng- lichen Absicht am 30 Juni den Termin der Publikation festsetzen wollte, forderten Herzog Wilhelm, der Protektor des Konzils, und der Bischof von Chu unter Hinweis auf die bevorstehende Ankunft der. kaiserlichen, Gesandten, man möge mit der Publikation noch acht Tage warten, während die fürstlichen Vertreter jetzt statt eines Monats sieben Wochen verlangten ®. Das Konzil gewährte zwölf Tage, setgte als Termin den 13 Juli fest und formulierte am 3 Juli trotz anfänglichem Widerstreben des Herzogs Wilhelm ! Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 386 u. Haller a. a. O. 2, 434. ? Vgl. das Dekret vom 13 Juli, s. p. 12 Anm. 1. * Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 386 Zeile 2 von oben u. Haller a. a. O. 2, 435 u. 443. ^ Vgl. ebd. p. 386 cap. 2 letzte Zeile. 5 S. unsere mr. 6. Vgl. dazu Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 386 cap. 2 Zeile 6 von unten. $ Bei Mansi, Conc. Coll. 30, 613-615. Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 536. * Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 387-889. — Die chronologische Fixierung dieser Intervention der fürstlichen Gesandten auf den 14 Juni ergiebt sich mit Sicherheit aus einem Brief der Burgundi- schen Gesamdten, des Bischofs Johann von Nevers, des Ritters G. de Lannoys, des Jean Vivien und des Jean de Fruyn, an den Burgundischen Kanzler N. Rolin vom 15 Juni [1433]. Die Gesandten be- richten darin u. a. über die geplante Citation des Papstes und sprechen die Befürchtung aus, daß daraus ein Schisma entstehen könne; et quant ad ce les ambaxadeurs de l’empereur, des eliseurs de l'empire, du roy de France et du roy d'Engleterre, du roy d'Arragon, du due de Savoye, du due AI- bereh d'Auterriche, du marquis de Misse sont d'une conelusion de non vouloir aucunement as- sentir a faire chose, dont cisme peut venir, et avons tenu journees avecquez eulx plusieurs et prins con- clusion de premierement exciter ceulx du concile, que veuille delayer telles voyes et encore requerir mon dit saint pere de adherer plainement, et en cas que vouldroyent proceder avant et non deferer aux requestes faictes par lesdits ambaxadeurs, avont conclud de protester de non assensu aut con- sensu etc. et hyer fut executee la voye de ex- citacion en la persone du president dudit concille, touz lesdits ambaxadeurs presens, par la bouche de l'evesque de Nevers en nom de toux lesdits ambaxadeurs, et avons espoir dy proffiter au bien de l'eglise universale. (Dijon Arch. dép. B 11615 Layette 79 liasse 1 Cotte 8 orig. chart. lit. clausa). — Hierher gehört auch zweifellos das bei Mansi 30, 617-621 gedruckte, aber falsch datierte Aktenstück. — Zugleich aber wandte man sich auch nach Rom und mahnte zur Nach- giebigkeit. Am 23 Jwni schrieben die Gesandten des Kaisers, der Könige von Frankreich, Eng- land, Aragon und Navarra, des Herzogs von Burgund, der Herzöge Albrecht und Friedrich von Österreich und der Herzöge von Savoyen und Kleve an Eugen: der Abt von St. Justina, der mit den. anderen pdpstlichen Gesandten sich pru- denter 'et fideliter ac diligentissime im Konzil verhalten habe, wird ihm berichten können, wie eifrig sie für die Ehre des Papstes und Vermei- dung eines Schismas thätig sind; sie wollen das auch fernerhin thun, bitten aber den Papst, das Konzil zu approbieren, da ihre Bemühungen sonst ohne Erfolg sein werden. (London Brit. Mus. Har- leian Ms. 826 fol. 42b- 43% cop. chart. coaeva). 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 389 cap. 4 u. Haller a. a. O. 2, 440f. 0 ne 0 36 40
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Einleitung. 11 den Wortlaut 1 des Dekrets, unter dem Protest der Burgundischen und Savoyischen Ge- sandten 2. Noch von einem dritten Punkte aus suchte man den Papst zu treffen, und gerade dieses Geschoß war von ihm am meisten gefürchtet. Nach Mitte Mai hatte man im Kon- zil die Frage der Rechtmäßtigkeit der Wahl Eugens, die im Sommer 1432 infolge der Anklagen des Kardinals Capranica zuerst zur Sprache gekommen war und damals großes Staunen hervorgerufen hatte3, wieder aufgenommen, und trotz dem Widerstand Cesarinis sprach sich zu Anfang Juni in einer Versammlung der Kardinäle und Prälaten die Mehrzahl dahin aus, daß der Papst sich rechtfertigen müsse. Vom 8 bis 13 Juni be- 1o rieten dann die Deputationen über den Gegenstand, und zwar war das Ergebnis, daßt cine weitere Verfolgung der Sache zu erwarten stand4. In diesem Moment wurde der Abt Ludwig von St. Justina zu Padua, einer der Gesandten des Papstes und in dessen Gedanken wie wenige eingeweiht, der Retter aus der Gefahr. In der vorhin schon er- wähnten Versammlung im Franziskanerkloster am 14 Juni erklärte er: er wolle nach 15 Rom gehen und den Papst zur unbedingten Anerkennung des Konzils veranlassen; er glaube aber, daß ihm das am leichtesten gelingen würde, wenn das Konzil dem Papste die Sicherheit gebe, daß es nicht über die Rechtmäßigkeit seiner Wahl und die ihm zur Last gelegten Verbrechen verhandeln würde. Das Konzil gab zwar diese Versicherung nicht, stand aber von weiteren Beratungen in der Sache ab 5. Aus dieser Entwicklung heraus sind unsere nrr. 5�9 hervorgegangen; zu bedauern ist, daß uns in dieser Reihe der Brief fehlt, in dem das Konzil etwa in den Tagen vom 16 bis 19 Juni dem Kaiser von seinen Verhandlungen mit den päpstlichen Gesandten Mitteilung machte (vgl. nr. 6 zu Anfang). Sigmunds Stellung zu den Vorgängen im Konzil geben unsere nrr. 10 und 15 zu erkennen: erstere enthält schwere Vorwürfe gegen 25 die Baseler Väter und die entschiedene Anweisung an den Rat der Stadt Basel und seine Vertreter daselbst, die Zulassung der päpstlichen Präsidenten zu verlangen. Zu- gleich schickte er eine zweite Gesandtschaft, den Peter Wacker, ab. Aber auch dieser Brief und dieser Gesandte mußtten ohne Wirkung bleiben. Denn che sie in Basel eintreffen konnten (s. nr. 20), hatte das Konzil den entscheidenden 30 Schritt gethan. Am 9 Juli kamen endlich die päpstlichen Gesandten, die Erzbischöfe von Spalato und Tarent, in Basel an und verlangten am folgenden Tage Aufschub des Prozesses gegen den Papst bis zur Ankunft der Gesandten des Kaisers, da sie nur ge- meinsam mit diesen ihre Aufträge ausrichten dürften. Mit 363 gegen 23 Stimmen wurde dieses Verlangen abgelehnt und beschlossen, am 13. das Suspensionsdekret zu publizieren 6. 35 Der- Protektor, Herzog Wilhelm, spornte die Gesandten Sigmunds durch einen Boten zur Eile an (vgl. nr. 11) und bat am 12. auf Veranlassung der päpstlichen Gesandten um Aufschub der Sitzung, bis jene in Basel seien. Seine Bitte hatte keinen Erfolg 7. Doch am Abend des 12. trafen die Langersehnten auch schon in Basel ein, nach einer Reise von genau einem Monat s. Aufhalten konnten aber auch sie nicht mehr den Gang der Dinge. Denn sie so wenig wie die Erzbischöfe von Spalato und Tarent brachten die unbedingte Anerkennung des Konzils seitens des Papstes, die allein noch die Baseler Väter befriedigt hätte: sie 5 20 40 45 50 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 389 cap. 4 u. 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 387. 6 Vgl. Haller a. a. O. 1, 65 u. 2, 445-446; Mon. Haller, Conc. Bas. 2, 442. 2 Guichenon, Histoire générale de la royale Conc. saec. 15, T. 2, 391-393. Segovia giebt irr- maison de Savoye 2, 299. tümlich die Daten 8 u. 9 Juli. 3 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 395 unten u. Haller Vgl. RTA. Bd. 10; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, a. a. O. 2, 447. 254-255; Haller, Conc. Bas. 1, 118-119 und 247- 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 396 oben und 253 nrr. 15 und 16. 4 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 385�386 u. Haller a. a. O. 1, 66. Haller, Conc. Bas. 2, 425 u. 428. 2.*
Einleitung. 11 den Wortlaut 1 des Dekrets, unter dem Protest der Burgundischen und Savoyischen Ge- sandten 2. Noch von einem dritten Punkte aus suchte man den Papst zu treffen, und gerade dieses Geschoß war von ihm am meisten gefürchtet. Nach Mitte Mai hatte man im Kon- zil die Frage der Rechtmäßtigkeit der Wahl Eugens, die im Sommer 1432 infolge der Anklagen des Kardinals Capranica zuerst zur Sprache gekommen war und damals großes Staunen hervorgerufen hatte3, wieder aufgenommen, und trotz dem Widerstand Cesarinis sprach sich zu Anfang Juni in einer Versammlung der Kardinäle und Prälaten die Mehrzahl dahin aus, daß der Papst sich rechtfertigen müsse. Vom 8 bis 13 Juni be- 1o rieten dann die Deputationen über den Gegenstand, und zwar war das Ergebnis, daßt cine weitere Verfolgung der Sache zu erwarten stand4. In diesem Moment wurde der Abt Ludwig von St. Justina zu Padua, einer der Gesandten des Papstes und in dessen Gedanken wie wenige eingeweiht, der Retter aus der Gefahr. In der vorhin schon er- wähnten Versammlung im Franziskanerkloster am 14 Juni erklärte er: er wolle nach 15 Rom gehen und den Papst zur unbedingten Anerkennung des Konzils veranlassen; er glaube aber, daß ihm das am leichtesten gelingen würde, wenn das Konzil dem Papste die Sicherheit gebe, daß es nicht über die Rechtmäßigkeit seiner Wahl und die ihm zur Last gelegten Verbrechen verhandeln würde. Das Konzil gab zwar diese Versicherung nicht, stand aber von weiteren Beratungen in der Sache ab 5. Aus dieser Entwicklung heraus sind unsere nrr. 5�9 hervorgegangen; zu bedauern ist, daß uns in dieser Reihe der Brief fehlt, in dem das Konzil etwa in den Tagen vom 16 bis 19 Juni dem Kaiser von seinen Verhandlungen mit den päpstlichen Gesandten Mitteilung machte (vgl. nr. 6 zu Anfang). Sigmunds Stellung zu den Vorgängen im Konzil geben unsere nrr. 10 und 15 zu erkennen: erstere enthält schwere Vorwürfe gegen 25 die Baseler Väter und die entschiedene Anweisung an den Rat der Stadt Basel und seine Vertreter daselbst, die Zulassung der päpstlichen Präsidenten zu verlangen. Zu- gleich schickte er eine zweite Gesandtschaft, den Peter Wacker, ab. Aber auch dieser Brief und dieser Gesandte mußtten ohne Wirkung bleiben. Denn che sie in Basel eintreffen konnten (s. nr. 20), hatte das Konzil den entscheidenden 30 Schritt gethan. Am 9 Juli kamen endlich die päpstlichen Gesandten, die Erzbischöfe von Spalato und Tarent, in Basel an und verlangten am folgenden Tage Aufschub des Prozesses gegen den Papst bis zur Ankunft der Gesandten des Kaisers, da sie nur ge- meinsam mit diesen ihre Aufträge ausrichten dürften. Mit 363 gegen 23 Stimmen wurde dieses Verlangen abgelehnt und beschlossen, am 13. das Suspensionsdekret zu publizieren 6. 35 Der- Protektor, Herzog Wilhelm, spornte die Gesandten Sigmunds durch einen Boten zur Eile an (vgl. nr. 11) und bat am 12. auf Veranlassung der päpstlichen Gesandten um Aufschub der Sitzung, bis jene in Basel seien. Seine Bitte hatte keinen Erfolg 7. Doch am Abend des 12. trafen die Langersehnten auch schon in Basel ein, nach einer Reise von genau einem Monat s. Aufhalten konnten aber auch sie nicht mehr den Gang der Dinge. Denn sie so wenig wie die Erzbischöfe von Spalato und Tarent brachten die unbedingte Anerkennung des Konzils seitens des Papstes, die allein noch die Baseler Väter befriedigt hätte: sie 5 20 40 45 50 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 389 cap. 4 u. 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 387. 6 Vgl. Haller a. a. O. 1, 65 u. 2, 445-446; Mon. Haller, Conc. Bas. 2, 442. 2 Guichenon, Histoire générale de la royale Conc. saec. 15, T. 2, 391-393. Segovia giebt irr- maison de Savoye 2, 299. tümlich die Daten 8 u. 9 Juli. 3 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 395 unten u. Haller Vgl. RTA. Bd. 10; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, a. a. O. 2, 447. 254-255; Haller, Conc. Bas. 1, 118-119 und 247- 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 396 oben und 253 nrr. 15 und 16. 4 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 385�386 u. Haller a. a. O. 1, 66. Haller, Conc. Bas. 2, 425 u. 428. 2.*
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12 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. hatten ja nur den Auftrag für die Zulassung der päpstlichen Präsidenten zu wirken, und dieser Auftrag war durch die Ereignisse im Konzil schon seit Wochen gegenstands- los geworden. So gelang es ihnen, die nichts zu bieten hatten, nicht, einen weiteren Auf- schub zu erhalten; unter stürmischen Scenen wurde ihre dahinzielende Forderung ab- gelehnt und in der zwölften Sitzung des Konzils, am 13 Juli, das Dekret publiziert 1. Sofort verließen die päpstlichen Gesandten das Konzil 2. So weit wir sehen, sind sämtliche späteren Forscher, die sich mit den Vorgängen dieser 12 Sitzung zu befassen hatten, bis auf den einen Lindner3 zu keiner klaren Vor- stellung von ihnen gelangt: Agostino Patricio 4 so wenig wie später Aschbach 5, Voigt 6, Kluckhohn 7, Hefele 8 und Joachimschn "; allerdings stand von ihnen nur Kluckhohn und 10 Joachimsohn das Material zugebote, durch das die Erkenntnis des wahren Sachverhalts gewonnen werden konnte. Sie alle stellen, wohl durch den Wortlaut des Dekrets 10 ver- leitet, die Gewährung der sechzigtägigen Frist als einen mühsam errungenen Erfolg des Kaisers beziehungsweise des Herzogs Wilhelm oder der kaiserlichen Gesandten hin. Wir wissen aber, daß diese Frist von vornherein, schon vor Formulierung des Dekrets, vor- 15 geschen war€1, und zwar höchst wahrscheinlich aus einem anderen Grunde als der Rück- sicht auf den Kaiser: man fühlte sich zu einem letzten Schritt gegen den Papst noch nicht stark genug und wollte Zeit gewinnen, um den weltlichen Fürsten die Suspension des Papstes annehmbar zu machen 12, was dann ja auch versucht wurde 13. Doch wie dem auch sei: jedenfalls war das, was Herzog Wilhelm und die kaiserlichen Gesandten 20 wollten, aber gerade nicht durchsetzten, etwas anderes: nämlich die vorläufige Verschiebung der Publikation des Dekrets 14. In einem ähnlichen Irrtum, wie später die Forscher, war auch Kaiser Sigmund befangen: nur so erklärt sich der Widerspruch in der Aufnahme, die der schon am 4 Juli an ihn abgeschickte Entwurf des Dekrets (vgl. nr. 9) und die die Mitteilung 25 von den Vorgängen am 13 Juli bei ihm fanden (s. unsere nrr. 14 und 17). In der ersten Freude über den Zeitgewinn und verleitet durch den Hinweis des Konzils, daß man seinen Bitten entsprochen habe, hatte er wohl angenommen, daß die Gewährung der Frist einen stillschweigenden Aufschub bedeute und irgendwelches Vorgehen gegen den Papst vorläufig unterbleiben werde 15. Dann kam die Kunde von der Publikation des 3o Dekrets, wie es scheint noch ehe Henmann Offenburg, den die Baseler Väter und der Protektor zu näherer Information an den Kaiser schickten 16, und der Bischof Johann von Chur, der, dem Konzil feindlich gesinnt, wohl aus eigenem Antrieb zu seinem kaiser- lichen Herrn eilte, bei ihm eintrafen. Unsere nrr. 16�19 zeigen, wie anders Sigmund jetzt von dem Dekret dachte, für das er noch kurz zuvor dem Konzil gedankt hatte. Widerruf des Dekrets oder Verlängerung der Frist bis zu seiner Ankunft in Basel: das war die Forderung, mit der er den Bischof von Chur und Henmann Offenburg zum Konzil zurücksandte. Es war das die dritte Gesandtschaft seit seiner Kaiserkrönung und die einzige, die Erfolg haben sollte. 1 S. das Dekret bei Mansi, Conc. Coll. 29, 56-61 u. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 398-402. 2 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 398. Nach dem Bericht Ulrich Stoeckels hätte jedoch nur einer der Gesandten Basel verlassen. (Haller, Conc. Bas. 1, 68 nr. 5). 3 Deutsche Geschichte unter Habsburgern und Luxemburgern 2, 371. 4 Summa conciliorum Bas. etc. cap. 30 (1480) bei Harzheim, Concilia Germanica 5, 796. 5 Geschichte Kaiser Sigmunds 4, 122. Enea Silvio 1, 65f. Forschungen zur Deutschen Geschichte 2, 567. 40 Konziliengeschichte 7, 537. Gregor Heimburg p. 26. 10 intuitu eciam prefati serenissimi imperatoris, qui per suas litteras super hoc nos exacte rogavit. 11 Vgl. oben p. 10 und unsere nr. 9. 12 Vgl. oben p. 10. 18 Vgl. Einleitung zu lit. B p. 17. 14 Vgl. unsere nr. 13. 15 Das scheint uns ziemlich deutlich aus unserer nr. 14 hervorzugehen. 16 Vgl. unsere nr. 16 Anm. 35 45 5 50
12 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. hatten ja nur den Auftrag für die Zulassung der päpstlichen Präsidenten zu wirken, und dieser Auftrag war durch die Ereignisse im Konzil schon seit Wochen gegenstands- los geworden. So gelang es ihnen, die nichts zu bieten hatten, nicht, einen weiteren Auf- schub zu erhalten; unter stürmischen Scenen wurde ihre dahinzielende Forderung ab- gelehnt und in der zwölften Sitzung des Konzils, am 13 Juli, das Dekret publiziert 1. Sofort verließen die päpstlichen Gesandten das Konzil 2. So weit wir sehen, sind sämtliche späteren Forscher, die sich mit den Vorgängen dieser 12 Sitzung zu befassen hatten, bis auf den einen Lindner3 zu keiner klaren Vor- stellung von ihnen gelangt: Agostino Patricio 4 so wenig wie später Aschbach 5, Voigt 6, Kluckhohn 7, Hefele 8 und Joachimschn "; allerdings stand von ihnen nur Kluckhohn und 10 Joachimsohn das Material zugebote, durch das die Erkenntnis des wahren Sachverhalts gewonnen werden konnte. Sie alle stellen, wohl durch den Wortlaut des Dekrets 10 ver- leitet, die Gewährung der sechzigtägigen Frist als einen mühsam errungenen Erfolg des Kaisers beziehungsweise des Herzogs Wilhelm oder der kaiserlichen Gesandten hin. Wir wissen aber, daß diese Frist von vornherein, schon vor Formulierung des Dekrets, vor- 15 geschen war€1, und zwar höchst wahrscheinlich aus einem anderen Grunde als der Rück- sicht auf den Kaiser: man fühlte sich zu einem letzten Schritt gegen den Papst noch nicht stark genug und wollte Zeit gewinnen, um den weltlichen Fürsten die Suspension des Papstes annehmbar zu machen 12, was dann ja auch versucht wurde 13. Doch wie dem auch sei: jedenfalls war das, was Herzog Wilhelm und die kaiserlichen Gesandten 20 wollten, aber gerade nicht durchsetzten, etwas anderes: nämlich die vorläufige Verschiebung der Publikation des Dekrets 14. In einem ähnlichen Irrtum, wie später die Forscher, war auch Kaiser Sigmund befangen: nur so erklärt sich der Widerspruch in der Aufnahme, die der schon am 4 Juli an ihn abgeschickte Entwurf des Dekrets (vgl. nr. 9) und die die Mitteilung 25 von den Vorgängen am 13 Juli bei ihm fanden (s. unsere nrr. 14 und 17). In der ersten Freude über den Zeitgewinn und verleitet durch den Hinweis des Konzils, daß man seinen Bitten entsprochen habe, hatte er wohl angenommen, daß die Gewährung der Frist einen stillschweigenden Aufschub bedeute und irgendwelches Vorgehen gegen den Papst vorläufig unterbleiben werde 15. Dann kam die Kunde von der Publikation des 3o Dekrets, wie es scheint noch ehe Henmann Offenburg, den die Baseler Väter und der Protektor zu näherer Information an den Kaiser schickten 16, und der Bischof Johann von Chur, der, dem Konzil feindlich gesinnt, wohl aus eigenem Antrieb zu seinem kaiser- lichen Herrn eilte, bei ihm eintrafen. Unsere nrr. 16�19 zeigen, wie anders Sigmund jetzt von dem Dekret dachte, für das er noch kurz zuvor dem Konzil gedankt hatte. Widerruf des Dekrets oder Verlängerung der Frist bis zu seiner Ankunft in Basel: das war die Forderung, mit der er den Bischof von Chur und Henmann Offenburg zum Konzil zurücksandte. Es war das die dritte Gesandtschaft seit seiner Kaiserkrönung und die einzige, die Erfolg haben sollte. 1 S. das Dekret bei Mansi, Conc. Coll. 29, 56-61 u. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 398-402. 2 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 398. Nach dem Bericht Ulrich Stoeckels hätte jedoch nur einer der Gesandten Basel verlassen. (Haller, Conc. Bas. 1, 68 nr. 5). 3 Deutsche Geschichte unter Habsburgern und Luxemburgern 2, 371. 4 Summa conciliorum Bas. etc. cap. 30 (1480) bei Harzheim, Concilia Germanica 5, 796. 5 Geschichte Kaiser Sigmunds 4, 122. Enea Silvio 1, 65f. Forschungen zur Deutschen Geschichte 2, 567. 40 Konziliengeschichte 7, 537. Gregor Heimburg p. 26. 10 intuitu eciam prefati serenissimi imperatoris, qui per suas litteras super hoc nos exacte rogavit. 11 Vgl. oben p. 10 und unsere nr. 9. 12 Vgl. oben p. 10. 18 Vgl. Einleitung zu lit. B p. 17. 14 Vgl. unsere nr. 13. 15 Das scheint uns ziemlich deutlich aus unserer nr. 14 hervorzugehen. 16 Vgl. unsere nr. 16 Anm. 35 45 5 50
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Einleitung. 13 Am 6 September kamen die Gesandten in Basel an, und in den Tagen vom 7-11 September gelang es Herzog Wilhelm und Henmann Offenburg 1 — der Bischof von Chur beteiligte sich nicht an den Verhandlungen —, eine Verlängerung des Termins, zwar nicht, wie der Kaiser gewollt hatte, bis zu seiner Ankunft, aber doch um dreißtig 5 Tage durchzusetzen, allerdings nur unter Abgabe des Versprechens, eine weitere Ver- längerung nicht nachsuchen zu wollen (nrr. 23-28). Wie kritisch die Lage war und was dieser Erfolg deshalb bedeutete, zeigen am besten die Befürchtungen, die die Anhänger des Papstes, und die Hoffnungen, die die Anhänger des Konzils in diesen Tagen äußerten2. Kluckhohn, der einzige, der die Vorgänge, die diesen Erfolg der kaiserlichen Ver- treter begleiteten, eingehender darstellt3, hat unsere nr. 25 und einzelne Angaben unserer nr. 26 mißverstanden und infolge dessen den Zusammenhang der Verhandlungen nicht richtig rekonstruiert; außerdem kannte er noch nicht den ausführlichen und die älteren Nachrichten ergänzenden Bericht des Johannes von Segovia 4. Es dürfte deshalb ange- 15 bracht sein, in aller Kürze den Hergang nochmals vorzuführen. Gleich nach der Ankunft Henmann Offenburgs begab sich Herzog Wilhelm mit diesem zu Cesarini und legte dann auf dessen Rat des Kaisers Wunsch den Kardi- nälen 5 vor, die bereitwillig für den folgenden Tag eine Generalkongregation6 zu berufen versprachen. In dieser, am 7 September, brachte der Herzog in längerer Rede, unter- 20 stützt von Henmann Offenburg und Baseler Ratsherren, das kaiserliche Begehren vor, überschritt dabei, wohl infolge ungenauer Information durch Offenburg, allerdings seine Vollmacht und bat um einen Aufschub von einem Monat statt bis zur Ankunft des Kaisers. Der Präsident versprach, obwohl es ungebräuchlich sei, dennoch an demselben Tage die Deputationen beraten zu lassen7. Das geschah, und nach der Vesper konnten 25 die Kardinäle dem Herzog mitteilen, daß die Deputationen ihre Zustimmung gegeben hätten, jedoch unter der Bedingung, daß ein weiterer Aufschub nicht nachgesucht und nach Verlauf des Monats das Vorgehen gegen den Papst, falls dieser nicht nachgebe, vonseiten des Kaisers unterstützt würde. Noch an demselben Abend oder am anderen Morgen gab dann Herzog Wilhelm eine entsprechende Erklärung ab, unsere nr. 258, so auf Grund deren dann von den Kardinälen und einem besonderen Ausschußt über die Form des Dekrets beraten wurde; die Anfertigung des Entwurfs wurde dem Konzils- advokaten Gaspar von Perugia übertragen. Am 10 September berieten dann die Depu- tationen über diesen Entwurf, und darauf beschloß an demselben Tage die General- 10 Hefele, Konziliengeschichte 7, 548 läßtt das Kon- e5 zil dieses Zugeständnis infolge der „Vorstellungen des Kaisers Sigmund sowie des Königs Karl VII. von Frankreich und der Deutschen Kurfürsten, ganz besonders auch der Bemühungen des Protek- tors Wilhelm von Baiern" machen. Aber als der 40 Erzbischof von Tours am 10 September den be- züglichen Wunsch des Königs von Frankreich im Konzil vorbrachte — dessen Gesandter, der Ritter Simon Charles, hatte nicht mehr zur rechten Zeit nach Basel gelangen können, aber doch durch einen 45 Herold des Königs Brief vom 28 August über- bringen lassen —, da konnte Cesarini schon die auf Bitten des Kaisers beschlossene Verlängerung des Termins mitteilen (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 441-442 und Du Fresne de Beaucourt, Histoire de 50 Charles VII 2, 476-477); und gar der betr. Brief der Kurfürsten wurde erst am 18 September im Konzil verlesen (vgl. nr. 40 Anm.). 2 Vgl. unsere nr. 71 und Einleitung zu lit. D p. 27 Anm. 1. Forschungen zur Deutschen Gesch. 2, 568-572. 4 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 440-442. 5 Kluckhohn p. 569 sicht darin irrtümlich einen Ausschußt der vier Konzilsdeputationen. 6 Diese Generalkongregation hält Kluckhohn p. 570 für eine Versammlung allein der Kardinäle. Nach Kluckhohn p. 571 soll der Herzog ver- langt haben, daß eine Generalversammlung der Deputationen (!) berufen werde. Man habe ihm nachgegeben, noch an demselben Tage eine all- gemeine Versammlung (!) angeordnet und nach kurzer Beratung eine Zusage erteilt. 8 Kluckhohn p. 568-569 Anm. 5 stellt über die Be- deutung dieses Stückes zwei Alternativen auf, von denen er aber die zweite, die dessen Verständnis am nächsten kommt, in der Darstellung aus- schließt.
Einleitung. 13 Am 6 September kamen die Gesandten in Basel an, und in den Tagen vom 7-11 September gelang es Herzog Wilhelm und Henmann Offenburg 1 — der Bischof von Chur beteiligte sich nicht an den Verhandlungen —, eine Verlängerung des Termins, zwar nicht, wie der Kaiser gewollt hatte, bis zu seiner Ankunft, aber doch um dreißtig 5 Tage durchzusetzen, allerdings nur unter Abgabe des Versprechens, eine weitere Ver- längerung nicht nachsuchen zu wollen (nrr. 23-28). Wie kritisch die Lage war und was dieser Erfolg deshalb bedeutete, zeigen am besten die Befürchtungen, die die Anhänger des Papstes, und die Hoffnungen, die die Anhänger des Konzils in diesen Tagen äußerten2. Kluckhohn, der einzige, der die Vorgänge, die diesen Erfolg der kaiserlichen Ver- treter begleiteten, eingehender darstellt3, hat unsere nr. 25 und einzelne Angaben unserer nr. 26 mißverstanden und infolge dessen den Zusammenhang der Verhandlungen nicht richtig rekonstruiert; außerdem kannte er noch nicht den ausführlichen und die älteren Nachrichten ergänzenden Bericht des Johannes von Segovia 4. Es dürfte deshalb ange- 15 bracht sein, in aller Kürze den Hergang nochmals vorzuführen. Gleich nach der Ankunft Henmann Offenburgs begab sich Herzog Wilhelm mit diesem zu Cesarini und legte dann auf dessen Rat des Kaisers Wunsch den Kardi- nälen 5 vor, die bereitwillig für den folgenden Tag eine Generalkongregation6 zu berufen versprachen. In dieser, am 7 September, brachte der Herzog in längerer Rede, unter- 20 stützt von Henmann Offenburg und Baseler Ratsherren, das kaiserliche Begehren vor, überschritt dabei, wohl infolge ungenauer Information durch Offenburg, allerdings seine Vollmacht und bat um einen Aufschub von einem Monat statt bis zur Ankunft des Kaisers. Der Präsident versprach, obwohl es ungebräuchlich sei, dennoch an demselben Tage die Deputationen beraten zu lassen7. Das geschah, und nach der Vesper konnten 25 die Kardinäle dem Herzog mitteilen, daß die Deputationen ihre Zustimmung gegeben hätten, jedoch unter der Bedingung, daß ein weiterer Aufschub nicht nachgesucht und nach Verlauf des Monats das Vorgehen gegen den Papst, falls dieser nicht nachgebe, vonseiten des Kaisers unterstützt würde. Noch an demselben Abend oder am anderen Morgen gab dann Herzog Wilhelm eine entsprechende Erklärung ab, unsere nr. 258, so auf Grund deren dann von den Kardinälen und einem besonderen Ausschußt über die Form des Dekrets beraten wurde; die Anfertigung des Entwurfs wurde dem Konzils- advokaten Gaspar von Perugia übertragen. Am 10 September berieten dann die Depu- tationen über diesen Entwurf, und darauf beschloß an demselben Tage die General- 10 Hefele, Konziliengeschichte 7, 548 läßtt das Kon- e5 zil dieses Zugeständnis infolge der „Vorstellungen des Kaisers Sigmund sowie des Königs Karl VII. von Frankreich und der Deutschen Kurfürsten, ganz besonders auch der Bemühungen des Protek- tors Wilhelm von Baiern" machen. Aber als der 40 Erzbischof von Tours am 10 September den be- züglichen Wunsch des Königs von Frankreich im Konzil vorbrachte — dessen Gesandter, der Ritter Simon Charles, hatte nicht mehr zur rechten Zeit nach Basel gelangen können, aber doch durch einen 45 Herold des Königs Brief vom 28 August über- bringen lassen —, da konnte Cesarini schon die auf Bitten des Kaisers beschlossene Verlängerung des Termins mitteilen (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 441-442 und Du Fresne de Beaucourt, Histoire de 50 Charles VII 2, 476-477); und gar der betr. Brief der Kurfürsten wurde erst am 18 September im Konzil verlesen (vgl. nr. 40 Anm.). 2 Vgl. unsere nr. 71 und Einleitung zu lit. D p. 27 Anm. 1. Forschungen zur Deutschen Gesch. 2, 568-572. 4 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 440-442. 5 Kluckhohn p. 569 sicht darin irrtümlich einen Ausschußt der vier Konzilsdeputationen. 6 Diese Generalkongregation hält Kluckhohn p. 570 für eine Versammlung allein der Kardinäle. Nach Kluckhohn p. 571 soll der Herzog ver- langt haben, daß eine Generalversammlung der Deputationen (!) berufen werde. Man habe ihm nachgegeben, noch an demselben Tage eine all- gemeine Versammlung (!) angeordnet und nach kurzer Beratung eine Zusage erteilt. 8 Kluckhohn p. 568-569 Anm. 5 stellt über die Be- deutung dieses Stückes zwei Alternativen auf, von denen er aber die zweite, die dessen Verständnis am nächsten kommt, in der Darstellung aus- schließt.
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14 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. kongregation, das Dekret am 11 September in öffentlicher Sitzung zu verkünden 1. In dieser stellten zunächst die Konzilspromotoren den Antrag auf Kontumazerklärung des Papstes; dann wiederholte Herzog Wilhelm mit Hilfe seines Dolmetsch Peter von Inders- dorf seine Ausführungen vom 7 September und sein Versprechen, und der Bischof von Lectoure fing an, das Dekret zu verlesen, als der Erzbischof von Spalato und der Bischof von Cervia, die vor kurzem angekommen waren, namens des Papstes gegen den Antrag der Promotoren protestierten, weil der Termin erst am folgenden Tage abgelaufen sei. Nach vergeblichen Versuchen Cesarinis und Herzog Wilhelms, sie zu bestimmten Erklä- rungen über des Papstes Adhärenz zu veranlassen, wurde nach ihrem Weggang die Ver- lesung des Dekrets beendet 2. Kaiser Sigmund erhielt die Nachricht von der Gewährung des Aufschubs wohl erst in Mantua: er äußerte zwar seinen Unwillen über die Eigenmächtigkeit Offenburgs, fand sich aber mit der vollendeten Thatsache ab und sprach dem Konzil und dem Protektor die Hoffnung aus, noch vor Ablauf des Termins in Basel zu sein (nrr. 29-31). Kurz vor Ablauf jedoch, als ihm die Möglichkeit rechtzeitiger Ankunft wohl nicht mehr ganz 15 sicher schien, am 6 Oktober, schickte er, wie wir oben erwähnt haben, von Schloß Fürstenstein den Bischof von Chur nach Basel mit der Vollmacht, das Konzil vom Vorgehen gegen den Papst bis zu seiner Ankunft abzumahnen (nrr. 34 und 35). Am 11 Oktober, als die monatliche Frist zu Ende war, machte der Bischof von seiner Voll- macht Gebrauch, und in mehr entgegenkommender Form bat auch Herzog Wilhelm um 20 Aufschub bis zur Ankunft des Kaisers (nr. 36). Aber ehe es zu Weiterungen über diese neue Forderung kam, traf Sigmund selbst in Basel ein. Vielleicht hat zu der Nachgiebigkeit des Konzils in den Tagen vom 6-11 September nicht wenig die Mitteilung Herzog Wilhelms beigetragen, daß der Kaiser neue Zugeständ- nisse vom Papst erlangt habe 3. Sigmund hatte seine Vermittlerrolle nicht im Sinne einseitiger Parteinahme gespielt. Wie er das Konzil zur Nachgiebigkeit beeinflußt und wenigstens so viel erreicht hatte, daß er Zeit gewann für persönliche Einwirkung, so rang er auch mit dem Papste um neue Konzessionen und trug auch hier zunächst einen, wenn auch noch nicht durch- schlagenden Erfolg davon. Uber die Einzelheiten der Verhandlungen zwischen Papst 3o und Kaiser wissen wir nicht viel. Herzog Wilhelm, auf Mitteilungen Henmann Offen- burgs fußend, schildert ganz im allgemeinen, mit welchem Eifer sich der Kaiser nach dem Empfang des Suspensionsdekrets beim Papst zugunsten des Konzils verwandt habe 4, und Sigmund selbst erwähnt später einmal, wie hartnäckig der Papst gewesen sei und wie er ihn mühsam seinen Wünschen hätte geneigt machen müssen, und bei dieser Ge-35 legenheit erfahren wir denn auch, daß der Abt von St. Justina zu Padua, der ja Mitte Juni von Basel nach Rom aufgebrochen war 5, dem Kaiser in seinen Bemühungen zur Seite stand 6. In dem Schreiben vom 19 Juni, in dem Kardinal Julian dem Kaiser die bevor- stehende Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Papst ankündigte, hatte er zugleich 40 den Entwurf einer päpstlichen Bulle mitgeschickt, in der der Papst seine unbedingte An- erkennung des Konzils aussprechen sollte, und den Kaiser gebeten, im Sinne dieses Ent- wurfs auf den Papst einzuwirken 7. Auch an diesen selbst hatte er geschrieben und sich ihm für den Fall, daß er seinem Rate folge, vollständig zur Verfügung gestellt 8. Der 10 25 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 441. Kluck- hohn konnte hiervon keine Kenntnis haben. 2 Vgl. das erste Dekret der 13 Session vom 11 September 1433 bei Mansi, Conc. Coll. 29, 64-70; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 442-447. 8 Vgl. unsere nrr. 23 und 25. 4 5 6 Ebd. S. oben p. 11. Vgl. unsere nr. 53. Vgl. unsere nr. 6. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 484. 45 50
14 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. kongregation, das Dekret am 11 September in öffentlicher Sitzung zu verkünden 1. In dieser stellten zunächst die Konzilspromotoren den Antrag auf Kontumazerklärung des Papstes; dann wiederholte Herzog Wilhelm mit Hilfe seines Dolmetsch Peter von Inders- dorf seine Ausführungen vom 7 September und sein Versprechen, und der Bischof von Lectoure fing an, das Dekret zu verlesen, als der Erzbischof von Spalato und der Bischof von Cervia, die vor kurzem angekommen waren, namens des Papstes gegen den Antrag der Promotoren protestierten, weil der Termin erst am folgenden Tage abgelaufen sei. Nach vergeblichen Versuchen Cesarinis und Herzog Wilhelms, sie zu bestimmten Erklä- rungen über des Papstes Adhärenz zu veranlassen, wurde nach ihrem Weggang die Ver- lesung des Dekrets beendet 2. Kaiser Sigmund erhielt die Nachricht von der Gewährung des Aufschubs wohl erst in Mantua: er äußerte zwar seinen Unwillen über die Eigenmächtigkeit Offenburgs, fand sich aber mit der vollendeten Thatsache ab und sprach dem Konzil und dem Protektor die Hoffnung aus, noch vor Ablauf des Termins in Basel zu sein (nrr. 29-31). Kurz vor Ablauf jedoch, als ihm die Möglichkeit rechtzeitiger Ankunft wohl nicht mehr ganz 15 sicher schien, am 6 Oktober, schickte er, wie wir oben erwähnt haben, von Schloß Fürstenstein den Bischof von Chur nach Basel mit der Vollmacht, das Konzil vom Vorgehen gegen den Papst bis zu seiner Ankunft abzumahnen (nrr. 34 und 35). Am 11 Oktober, als die monatliche Frist zu Ende war, machte der Bischof von seiner Voll- macht Gebrauch, und in mehr entgegenkommender Form bat auch Herzog Wilhelm um 20 Aufschub bis zur Ankunft des Kaisers (nr. 36). Aber ehe es zu Weiterungen über diese neue Forderung kam, traf Sigmund selbst in Basel ein. Vielleicht hat zu der Nachgiebigkeit des Konzils in den Tagen vom 6-11 September nicht wenig die Mitteilung Herzog Wilhelms beigetragen, daß der Kaiser neue Zugeständ- nisse vom Papst erlangt habe 3. Sigmund hatte seine Vermittlerrolle nicht im Sinne einseitiger Parteinahme gespielt. Wie er das Konzil zur Nachgiebigkeit beeinflußt und wenigstens so viel erreicht hatte, daß er Zeit gewann für persönliche Einwirkung, so rang er auch mit dem Papste um neue Konzessionen und trug auch hier zunächst einen, wenn auch noch nicht durch- schlagenden Erfolg davon. Uber die Einzelheiten der Verhandlungen zwischen Papst 3o und Kaiser wissen wir nicht viel. Herzog Wilhelm, auf Mitteilungen Henmann Offen- burgs fußend, schildert ganz im allgemeinen, mit welchem Eifer sich der Kaiser nach dem Empfang des Suspensionsdekrets beim Papst zugunsten des Konzils verwandt habe 4, und Sigmund selbst erwähnt später einmal, wie hartnäckig der Papst gewesen sei und wie er ihn mühsam seinen Wünschen hätte geneigt machen müssen, und bei dieser Ge-35 legenheit erfahren wir denn auch, daß der Abt von St. Justina zu Padua, der ja Mitte Juni von Basel nach Rom aufgebrochen war 5, dem Kaiser in seinen Bemühungen zur Seite stand 6. In dem Schreiben vom 19 Juni, in dem Kardinal Julian dem Kaiser die bevor- stehende Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Papst ankündigte, hatte er zugleich 40 den Entwurf einer päpstlichen Bulle mitgeschickt, in der der Papst seine unbedingte An- erkennung des Konzils aussprechen sollte, und den Kaiser gebeten, im Sinne dieses Ent- wurfs auf den Papst einzuwirken 7. Auch an diesen selbst hatte er geschrieben und sich ihm für den Fall, daß er seinem Rate folge, vollständig zur Verfügung gestellt 8. Der 10 25 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 441. Kluck- hohn konnte hiervon keine Kenntnis haben. 2 Vgl. das erste Dekret der 13 Session vom 11 September 1433 bei Mansi, Conc. Coll. 29, 64-70; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 442-447. 8 Vgl. unsere nrr. 23 und 25. 4 5 6 Ebd. S. oben p. 11. Vgl. unsere nr. 53. Vgl. unsere nr. 6. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 484. 45 50
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Einleitung. 15 5 25 Papst war jedoch zu unbedingter Annahme des Entwurfs nicht zu bewegen1; er hätte damit ja alle Schritte des Konzils gegen sich als berechtigt anerkannt. Es wurde der Ausweg gefunden, daß er zunächst am 29 Juli durch die Bulle Inscrutabilis alle Maß- regeln des Konzils gegen das Ansehen des apostolischen Stuhles, gegen die Kardinäle und gegen die Anhänger des Papstes als ungültig aufhob 2, und dann, nachdem er sich so salviert hatte, am 1 August in der Bulle Dudum sacrum generale (wir bezeichnen diese Ausfertigung mit I) das Konzil auf der Grundlage des Cesarinischen Entwurfs an- erkannte, mit einer wesentlichen Anderung jedoch, durch die er sich seine Stellung über dem Konzil zu wahren suchte 3: es wurden an entscheidender Stelle die Worte des Ent- 10 wurfs „decernimus et declaramus“ durch "volumus et contentamur“ ersetzt. Dieser An- derung maß Sigmund mit seinem Laienverstande keine Bedeutung bei, sprach es vielmehr aus, der Papst habe jetzt nicht nur genug gethan, sondern mehr als nötig, und scheint dann seinerseits dem Papste das Versprechen gegeben zu haben, beim Konzil durchsetzen zu wollen, daß alles, was bisher gegen ihn unternommen sei, annulliert und in Zukunft 15 über die Legitimität seiner Stellung in Basel nicht mehr verhandelt werde 4. Wir wissen ja, wo Eugen sich am meisten verwundbar fühlte 5. Aber das Vertrauen auf die Festigkeit des Kaisers war doch nicht stark genug: hinter seinem Rücken6 wurde eine zweite Ausfertigung der Bulle vom 1 August voll- zogen, ihr aber, ähnlich wie der Kardinal von Rouen vor kurzem geraten hatte (s. unsere 20 nr. 7), die Bedingung hinzugefügt, daß das Konzil die päpstlichen Präsidenten zulasse und die gegen den Papst gerichteten Maßregeln widerrufe (Bulle Dudum sacrum gene- rale II vom 1 August). Die erste Ausfertigung wurde vorläufig zurückgehalten und sollte erst dann in Basel übergeben werden, wenn das Konzil diese Bedingung zu er- füllen versprochen habe 7: als sie dann schließlich durch den Abt von St. Justina nach Basel gebracht wurde, war es zu spät 8, ganz abgeschen davon, daß auch sie zwar nicht die Klausel, aber doch die anstößtigen Worte „volumus et contentamur“ enthielt. Mit der zweiten Ausfertigung und einer weiteren Bulle vom 13 August, in der der Papst den Erzbischof von Spalato, den Bischof von Cervia und den Abt von St. Maria in Monreale beauftragte, nach geleistetem Widerruf seitens des Konzils auch ihrerseits alle päpstlichen 30 1 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 494. Mansi, Conc. Coll. 29, 79-81; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 566-567. 3 Vgl. unsere nr. 6 Anm. und nr. 33. — Wir besitzen zwei undatierte Gutachten von Doktoren 35 der Römischen Kurie über die Bedeutung und zu ungunsten der Worte „decernimus et declaramus“", die wohl für die päpstliche Entscheidung maßt- gebend gewesen sind. Kardinal Orsini, auf dessen Anordnung wenigstens das zweite verfaßt ist, hat 40 sie seiner Aktensammlung einverleibt (Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 93 ab und 95ab cop. chart. coaevae). 4 Vgl. das Schreiben des Sanesischen Gesandten aus Rom vom 4 August (s. Einleitung zu lit. D 45 p. 24 Anm. 7): et papa cum grande segreto ha facto procuratore lo imperatore ad questo effecto, come esso e contento d'adherere al concilio cum questo intellecto, che, quanto e facto usque in presentem diem contra la sua persona, sia revocato et an- 50 nullato et che in futurum dela persona sua non si possi ragionare, et lo 'mperatore gli a promesso di farlo quelo, che credo, che fara (in Chiffern mit Schlüssel). Vgl. auch Einleitung zu lit. C p. 21. 5 Vgl. oben p. 11. 6 Vgl. unsere nr. 46. Der Papst allerdings suchte dem Dogen von Venedig gegenüber die Sache so darzustellen, als habe der Kaiser diese zweite Ausfertigung und ihre Uberbringung nach Basel durch den Bischof von Cervia gebilligt; s. unsere nrr. 33 u. 37. Vgl. dagegen aber noch unsere nr. 32, bes. Anm., und den Brief des Deutschordens- gesandten aus Rom vom 23 September (s. oben p. 3 Anm. 2): der keser ist mit sotener underscheit gezogen unde gescheiden von dem bobist, daz her solde simpliciter approbiren daz concilium. sunder, also ich vornemen kan, der bobist hat gesant ein bulle approbacionis concilii mit feil underscheit, daz ich mich besurge, daz concilium wirt vor- brengen ire decreta, di weder den bobist seint ge- machet. och nach des keisers abescheidunge hot der bobist gesant brevia allen konigen unde herren, ken den her sich vorsit fruntschaft, daz si im sullen beilegen weder daz concilium. Vgl. auch Eberhard Windecke hrsg. von Altmann p. 349 § 388. Vgl. nr. 33. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 473 unten.
Einleitung. 15 5 25 Papst war jedoch zu unbedingter Annahme des Entwurfs nicht zu bewegen1; er hätte damit ja alle Schritte des Konzils gegen sich als berechtigt anerkannt. Es wurde der Ausweg gefunden, daß er zunächst am 29 Juli durch die Bulle Inscrutabilis alle Maß- regeln des Konzils gegen das Ansehen des apostolischen Stuhles, gegen die Kardinäle und gegen die Anhänger des Papstes als ungültig aufhob 2, und dann, nachdem er sich so salviert hatte, am 1 August in der Bulle Dudum sacrum generale (wir bezeichnen diese Ausfertigung mit I) das Konzil auf der Grundlage des Cesarinischen Entwurfs an- erkannte, mit einer wesentlichen Anderung jedoch, durch die er sich seine Stellung über dem Konzil zu wahren suchte 3: es wurden an entscheidender Stelle die Worte des Ent- 10 wurfs „decernimus et declaramus“ durch "volumus et contentamur“ ersetzt. Dieser An- derung maß Sigmund mit seinem Laienverstande keine Bedeutung bei, sprach es vielmehr aus, der Papst habe jetzt nicht nur genug gethan, sondern mehr als nötig, und scheint dann seinerseits dem Papste das Versprechen gegeben zu haben, beim Konzil durchsetzen zu wollen, daß alles, was bisher gegen ihn unternommen sei, annulliert und in Zukunft 15 über die Legitimität seiner Stellung in Basel nicht mehr verhandelt werde 4. Wir wissen ja, wo Eugen sich am meisten verwundbar fühlte 5. Aber das Vertrauen auf die Festigkeit des Kaisers war doch nicht stark genug: hinter seinem Rücken6 wurde eine zweite Ausfertigung der Bulle vom 1 August voll- zogen, ihr aber, ähnlich wie der Kardinal von Rouen vor kurzem geraten hatte (s. unsere 20 nr. 7), die Bedingung hinzugefügt, daß das Konzil die päpstlichen Präsidenten zulasse und die gegen den Papst gerichteten Maßregeln widerrufe (Bulle Dudum sacrum gene- rale II vom 1 August). Die erste Ausfertigung wurde vorläufig zurückgehalten und sollte erst dann in Basel übergeben werden, wenn das Konzil diese Bedingung zu er- füllen versprochen habe 7: als sie dann schließlich durch den Abt von St. Justina nach Basel gebracht wurde, war es zu spät 8, ganz abgeschen davon, daß auch sie zwar nicht die Klausel, aber doch die anstößtigen Worte „volumus et contentamur“ enthielt. Mit der zweiten Ausfertigung und einer weiteren Bulle vom 13 August, in der der Papst den Erzbischof von Spalato, den Bischof von Cervia und den Abt von St. Maria in Monreale beauftragte, nach geleistetem Widerruf seitens des Konzils auch ihrerseits alle päpstlichen 30 1 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 494. Mansi, Conc. Coll. 29, 79-81; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 566-567. 3 Vgl. unsere nr. 6 Anm. und nr. 33. — Wir besitzen zwei undatierte Gutachten von Doktoren 35 der Römischen Kurie über die Bedeutung und zu ungunsten der Worte „decernimus et declaramus“", die wohl für die päpstliche Entscheidung maßt- gebend gewesen sind. Kardinal Orsini, auf dessen Anordnung wenigstens das zweite verfaßt ist, hat 40 sie seiner Aktensammlung einverleibt (Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 93 ab und 95ab cop. chart. coaevae). 4 Vgl. das Schreiben des Sanesischen Gesandten aus Rom vom 4 August (s. Einleitung zu lit. D 45 p. 24 Anm. 7): et papa cum grande segreto ha facto procuratore lo imperatore ad questo effecto, come esso e contento d'adherere al concilio cum questo intellecto, che, quanto e facto usque in presentem diem contra la sua persona, sia revocato et an- 50 nullato et che in futurum dela persona sua non si possi ragionare, et lo 'mperatore gli a promesso di farlo quelo, che credo, che fara (in Chiffern mit Schlüssel). Vgl. auch Einleitung zu lit. C p. 21. 5 Vgl. oben p. 11. 6 Vgl. unsere nr. 46. Der Papst allerdings suchte dem Dogen von Venedig gegenüber die Sache so darzustellen, als habe der Kaiser diese zweite Ausfertigung und ihre Uberbringung nach Basel durch den Bischof von Cervia gebilligt; s. unsere nrr. 33 u. 37. Vgl. dagegen aber noch unsere nr. 32, bes. Anm., und den Brief des Deutschordens- gesandten aus Rom vom 23 September (s. oben p. 3 Anm. 2): der keser ist mit sotener underscheit gezogen unde gescheiden von dem bobist, daz her solde simpliciter approbiren daz concilium. sunder, also ich vornemen kan, der bobist hat gesant ein bulle approbacionis concilii mit feil underscheit, daz ich mich besurge, daz concilium wirt vor- brengen ire decreta, di weder den bobist seint ge- machet. och nach des keisers abescheidunge hot der bobist gesant brevia allen konigen unde herren, ken den her sich vorsit fruntschaft, daz si im sullen beilegen weder daz concilium. Vgl. auch Eberhard Windecke hrsg. von Altmann p. 349 § 388. Vgl. nr. 33. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 473 unten.
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16 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Handlungen gegen das Konzil zurückzunchmen 1, gingen der Bischof von Cervia und der Erzbischof von Spalato 2 nach Basel 3. Am 7 September trafen sie dort ein 4, behielten aber die beiden Bullen zurück: das Konzil war ja gerade im Begriff, einen neuen Auf- schub zu gewähren, und da gebot es sich von selbst, von den neuen Zugeständnissen, die man in der Tasche trug, vorläufig keinen Gebrauch zu machen. Aber schon am 10 oder 11 September richtete Kaiser Sigmund in Ferrara an die Venetianischen Gesandten das Verlangen, Venedig möge beim Papst dahin wirken, daßs er den ursprünglichen Wortlaut, wie ihn Cesarinis Entwurf enthalten hatte, in der Bulle vom 1 August wieder herstelle 5. Wie kam der Kaiser zu dieser Forderung, die doch seiner eigenen früheren Ansicht widersprach? Ende August, vor der Ankunft der 10 päpstlichen Gesandten, war die Bulle vom 1 August in Basel bekannt geworden6, und Kardinal Julian hatte (in einem uns nicht erhaltenen Briefe) den Kaiser gebeten, die Anderung des Wortlauts zu bewirken7. Daß Julian nur die Herstellung der Worte „decernimus et declaramus" verlangte und die in der Ausfertigung II der Bulle an- gefügte Klausel gar nicht erwähnte, daß Ulrich Stoeckel nur von einem geringen Unter- 15 schied zwischen der Bulle und Cesarinis Entwurf sprichts, beweist mit hinreichender Sicherheit, daß nicht die zweite Ausfertigung, die der Bischof von Cervia mit nach Basel brachte, sondern die erste, die der Papst noch zurückhielt, in Basel vorgelegen hatte. Und gerade diese erste Ausfertigung war die einzige, von der Sigmund selbst Kenntnis hatte: sollte er selbst sie nach Basel übermittelt haben und daraufhin Julians Brief mit 20 dem Verlangen der Anderung erfolgt sein? In der Antwort, die der Papst den Ve- netianern auf ihre Werbung gab, unserer nr. 33, that er allerdings so, als ob sich der Wunsch des Kaisers auf die vom Bischof von Cervia nach Basel gebrachte Ausfertigung beziche, obgleich Sigmund über deren Aufnahme, auch wenn die Bulle von dem Bischof vorgelegt wäre, am 10 oder 11 September noch gar keine Nachricht haben konnte. Wie wenig aufrichtig das diplomatische Spiel des Papstes war und wie sehr sich Sigmund über die Schritte des Papstes im Unklaren bewegte, zeigen auch unsere nrr. 32 und 37. Vollends wieder in Zweifel gestellt aber wurde Sigmunds halber Erfolg vom 1 August durch zwei päpstliche Bullen vom 13 September In arcano? und Deus novit 10, in deren erster Eugen das Dekret vom 13 Juli für null und nichtig erklärte, während 3o er in der zweiten die Form der Anerkennung, wie Cesarinis Entwurf sie verlangte, weit von sich wies. Diese zweite Bulle erklärte der Papst allerdings hinterher für unter- geschoben 11. 25 Mansi, Conc. Coll. 29, 575; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 470. 2 Der Papst spricht allerdings immer nur von dem Bischof von Cervia als Uberbringer der päpst- lichen Bullen vom 1 und 13 August. Daß aber auch der Erzbischof von Spalato damals nach Basel zurückkam, ergiebt sich aus Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 442 cap. 31 und der Uberreichung von Kredenzbriefen durch beide Bischöfe, die in dem ersten Dekret der 13 Session vom 11 Sep- tember erwähnt wird (s. p. 14 Anm. 2). Vgl. auch unsere nr. 23. 3 Vgl. hierzu die Darstellungen bei Aschbach 4, 124-125; Kluckhohn, Forschungen zur Deutschen Geschichte 2, 567-568; Hefele, Konziliengeschichte 7, 540-541, die ohne Kenntnis der ersten, zunächst zurückgehaltenen Ausfertigung der Bulle vom 1 Au- gust den Zusammenhang nicht erkannt haben. Erst Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 26 und 27 An- merkung 6 ist dem Verständnis nahe gekommen, wenn uns auch seine Ausführungen über das Ver- 35 hältnis der Bulle Inscrutabilis vom 29 Juli zu der Bulle Dudum sacrum generale II vom 1 August verfehlt erscheinen. 4 Vgl. unsere nr. 23. 5 Vgl. unsere nr. 71. 6 Vgl. Haller, Conc. Bas. 1, 71 nr. 6. 7 Vgl. unsere nrr. 71 nebst Anm. und 33. 8 Vgl. Haller a. a. O. 9 Bei Mansi, Conc. Coll. 29, 81-82; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 567-568. 10 Bei Mansi, Conc. Coll. 29, 82-89; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 568-574. 11 Vgl. die Bulle des Papstes vom 15 Dezember 1433 im Dekret der 16 Session vom 5 Februar 1434 bei Mansi, Conc. Colt. 29, 78-89; Mon. Conc. 50 saec. 15, T. 2, 565. Vgl. dazu Einleitung zu lit. C p. 20 Zeile 38 ff. 40 45
16 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Handlungen gegen das Konzil zurückzunchmen 1, gingen der Bischof von Cervia und der Erzbischof von Spalato 2 nach Basel 3. Am 7 September trafen sie dort ein 4, behielten aber die beiden Bullen zurück: das Konzil war ja gerade im Begriff, einen neuen Auf- schub zu gewähren, und da gebot es sich von selbst, von den neuen Zugeständnissen, die man in der Tasche trug, vorläufig keinen Gebrauch zu machen. Aber schon am 10 oder 11 September richtete Kaiser Sigmund in Ferrara an die Venetianischen Gesandten das Verlangen, Venedig möge beim Papst dahin wirken, daßs er den ursprünglichen Wortlaut, wie ihn Cesarinis Entwurf enthalten hatte, in der Bulle vom 1 August wieder herstelle 5. Wie kam der Kaiser zu dieser Forderung, die doch seiner eigenen früheren Ansicht widersprach? Ende August, vor der Ankunft der 10 päpstlichen Gesandten, war die Bulle vom 1 August in Basel bekannt geworden6, und Kardinal Julian hatte (in einem uns nicht erhaltenen Briefe) den Kaiser gebeten, die Anderung des Wortlauts zu bewirken7. Daß Julian nur die Herstellung der Worte „decernimus et declaramus" verlangte und die in der Ausfertigung II der Bulle an- gefügte Klausel gar nicht erwähnte, daß Ulrich Stoeckel nur von einem geringen Unter- 15 schied zwischen der Bulle und Cesarinis Entwurf sprichts, beweist mit hinreichender Sicherheit, daß nicht die zweite Ausfertigung, die der Bischof von Cervia mit nach Basel brachte, sondern die erste, die der Papst noch zurückhielt, in Basel vorgelegen hatte. Und gerade diese erste Ausfertigung war die einzige, von der Sigmund selbst Kenntnis hatte: sollte er selbst sie nach Basel übermittelt haben und daraufhin Julians Brief mit 20 dem Verlangen der Anderung erfolgt sein? In der Antwort, die der Papst den Ve- netianern auf ihre Werbung gab, unserer nr. 33, that er allerdings so, als ob sich der Wunsch des Kaisers auf die vom Bischof von Cervia nach Basel gebrachte Ausfertigung beziche, obgleich Sigmund über deren Aufnahme, auch wenn die Bulle von dem Bischof vorgelegt wäre, am 10 oder 11 September noch gar keine Nachricht haben konnte. Wie wenig aufrichtig das diplomatische Spiel des Papstes war und wie sehr sich Sigmund über die Schritte des Papstes im Unklaren bewegte, zeigen auch unsere nrr. 32 und 37. Vollends wieder in Zweifel gestellt aber wurde Sigmunds halber Erfolg vom 1 August durch zwei päpstliche Bullen vom 13 September In arcano? und Deus novit 10, in deren erster Eugen das Dekret vom 13 Juli für null und nichtig erklärte, während 3o er in der zweiten die Form der Anerkennung, wie Cesarinis Entwurf sie verlangte, weit von sich wies. Diese zweite Bulle erklärte der Papst allerdings hinterher für unter- geschoben 11. 25 Mansi, Conc. Coll. 29, 575; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 470. 2 Der Papst spricht allerdings immer nur von dem Bischof von Cervia als Uberbringer der päpst- lichen Bullen vom 1 und 13 August. Daß aber auch der Erzbischof von Spalato damals nach Basel zurückkam, ergiebt sich aus Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 442 cap. 31 und der Uberreichung von Kredenzbriefen durch beide Bischöfe, die in dem ersten Dekret der 13 Session vom 11 Sep- tember erwähnt wird (s. p. 14 Anm. 2). Vgl. auch unsere nr. 23. 3 Vgl. hierzu die Darstellungen bei Aschbach 4, 124-125; Kluckhohn, Forschungen zur Deutschen Geschichte 2, 567-568; Hefele, Konziliengeschichte 7, 540-541, die ohne Kenntnis der ersten, zunächst zurückgehaltenen Ausfertigung der Bulle vom 1 Au- gust den Zusammenhang nicht erkannt haben. Erst Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 26 und 27 An- merkung 6 ist dem Verständnis nahe gekommen, wenn uns auch seine Ausführungen über das Ver- 35 hältnis der Bulle Inscrutabilis vom 29 Juli zu der Bulle Dudum sacrum generale II vom 1 August verfehlt erscheinen. 4 Vgl. unsere nr. 23. 5 Vgl. unsere nr. 71. 6 Vgl. Haller, Conc. Bas. 1, 71 nr. 6. 7 Vgl. unsere nrr. 71 nebst Anm. und 33. 8 Vgl. Haller a. a. O. 9 Bei Mansi, Conc. Coll. 29, 81-82; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 567-568. 10 Bei Mansi, Conc. Coll. 29, 82-89; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 568-574. 11 Vgl. die Bulle des Papstes vom 15 Dezember 1433 im Dekret der 16 Session vom 5 Februar 1434 bei Mansi, Conc. Colt. 29, 78-89; Mon. Conc. 50 saec. 15, T. 2, 565. Vgl. dazu Einleitung zu lit. C p. 20 Zeile 38 ff. 40 45
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Einleitung. 17 Dem Kaiser brachte dies Verhalten Eugens noch einen Monat voll der angestreng- testen Mühen und Sorgen, ohne jenem selbst die Demütigung vor dem Konzil zu er- sparen. B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. Angesichts des Widerstandes, den die Vertreter der weltlichen Mächte dem Erlaß des Suspensionsdekrets vom 13 Juli entgegengesetzt hatten1, hielt das Konzil es für nötig, durch besondere Gesandtschaften an die einzelnen Höfe sein Vorgehen zu rechtfertigen 2. Aus unserer nr. 38 erfahren wir, daß der nach England und Schottland bestimmte Bischof von Lodi den Auftrag hatte, zuvor die deutschen Kurfürsten über den Prozeß 1o gegen den Papst aufzuklären und sie der Billigung des Dekrets geneigt zu machen. Der Verfasser des Briefes, ein Doktor der Heidelberger Universität, läßt uns aber auch erkennen, wie wenig günstig des Bischofs Werbung vom Pfalzgrafen aufgenommen wurde und wie gerade die Gelehrten Heidelbergs es waren, die den Pfalzgrafen gegen das Konzil einzunchmen wußten. Der Briefschreiber fügte den Wunsch hinzu, daß die 15 übrigen Kurfürsten es ebenso machen und man vom Konzil eine Verlängerung des Ter- mins verlangen möge, um inzwischen durch eine kurfürstliche Gesandtschaft beim Papst zu vermitteln. Hier wird also schon als wünschenswert ausgesprochen, was dann auf dem Kur- fürstentag am 7 September in der Hauptsache zum Beschluß erhoben wurde: die Annahme 20 liegt nahe, daß Kurpfalz die Anregung zu dem Tage gegeben hat. Neues Material haben wir zur Geschichte dieses Kurfürstentages nicht beibringen können, aber schon die Zusammenstellung des bisher zerstreut gedruckten dürfte nicht ohne Wert sein. In Frankfurt selbst erwartete man am 27 August die Fürsten schon zum 1 Sep- 25 tember 3, aber erst am 3. war man ihres Kommens gewiß, so daß man die Ernennung eines Empfangsausschusses vornehmen konnte 4. Uber den Zweck der Versammlung scheint man zumal in städtischen Kreisen in Unklarheit gehalten zu sein: wenigstens schickte Ulm als Vorort des Schwäbischen Städtebundes am 4 September einen Boten nach Frank- furt, um darüber Erkundigungen einzuziehen 5. Die Ulmer Notiz spricht von einer Ver- so sammlung von „Kurfürsten, andern Fürsten und Herren“, in Wirklichkeit aber erschienen nur Erzbischof Konrad von Mainz und der Pfalzgraf6, die übrigen Kurfürsten ließen sich durch Gesandte entschuldigen7; das Konzil schickte den Bischof von Regensburg und Johann von Ragusa 8. 35 1 Siehe oben p. 10. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 406. Vgl. auch Einleitung zu lit. A p. 10 u. 12. 3 Notiz in Frankfurt Stadt-A. Bürgermeister- buch 1433 fol. 22a (not. chart. coaeva): Quinta 40 ante decollacionis [Aug. 27] : Item uf sondag nach nativitatis Marie [Sept. 13] wider gen Wonnecken zu kommen [in einer uns nicht berührenden An- gelegenheit] die briefe zu enden, obe anders die fursten Egidii [Sept. 1] nit her kommen; und 45 kommen sie her, so sal man sie zu selben zit zu Frankfurt enden. 4 Notiz ebd. fol. 23a (not. chart. coaeva): 5 post decollacionis Johannis [Sept. 3]: Item die fur- sten zu enphaen Schultheiß Walther Stralnberg 50 Breydenbach Folmar. 5 Ausgabenotiz in Ulm Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebunds 1430-1440 Städtebunds- rechnung 1433 fol. 35b (not. chart. coaeva): Stengli 6 ante nativitatis Marie [Sept. 4] gen Franckfurt umb lowff und mâre, als unser hern die kurfursten ander fursten und hern sich dahin betagt hetten, was irs gewerbs were, 2 guldin. 6 S. nr. 40. Ist unter dem dort erwähnten Pfalz- grafen Ludwig III oder sein Bruder Otto zu ver- stehen? 7 Ebd. 8 Ebd. Der Bischof von Regensburg war Con- rad VII von Soest (vgl. Gams, Series episcoporum p. 305). Uber Johann von Ragusa vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 1 Einleitung und Haller, Conc. Bas. 1, 18-19. Deutsche Reichstags-Akten XI. 3
Einleitung. 17 Dem Kaiser brachte dies Verhalten Eugens noch einen Monat voll der angestreng- testen Mühen und Sorgen, ohne jenem selbst die Demütigung vor dem Konzil zu er- sparen. B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. Angesichts des Widerstandes, den die Vertreter der weltlichen Mächte dem Erlaß des Suspensionsdekrets vom 13 Juli entgegengesetzt hatten1, hielt das Konzil es für nötig, durch besondere Gesandtschaften an die einzelnen Höfe sein Vorgehen zu rechtfertigen 2. Aus unserer nr. 38 erfahren wir, daß der nach England und Schottland bestimmte Bischof von Lodi den Auftrag hatte, zuvor die deutschen Kurfürsten über den Prozeß 1o gegen den Papst aufzuklären und sie der Billigung des Dekrets geneigt zu machen. Der Verfasser des Briefes, ein Doktor der Heidelberger Universität, läßt uns aber auch erkennen, wie wenig günstig des Bischofs Werbung vom Pfalzgrafen aufgenommen wurde und wie gerade die Gelehrten Heidelbergs es waren, die den Pfalzgrafen gegen das Konzil einzunchmen wußten. Der Briefschreiber fügte den Wunsch hinzu, daß die 15 übrigen Kurfürsten es ebenso machen und man vom Konzil eine Verlängerung des Ter- mins verlangen möge, um inzwischen durch eine kurfürstliche Gesandtschaft beim Papst zu vermitteln. Hier wird also schon als wünschenswert ausgesprochen, was dann auf dem Kur- fürstentag am 7 September in der Hauptsache zum Beschluß erhoben wurde: die Annahme 20 liegt nahe, daß Kurpfalz die Anregung zu dem Tage gegeben hat. Neues Material haben wir zur Geschichte dieses Kurfürstentages nicht beibringen können, aber schon die Zusammenstellung des bisher zerstreut gedruckten dürfte nicht ohne Wert sein. In Frankfurt selbst erwartete man am 27 August die Fürsten schon zum 1 Sep- 25 tember 3, aber erst am 3. war man ihres Kommens gewiß, so daß man die Ernennung eines Empfangsausschusses vornehmen konnte 4. Uber den Zweck der Versammlung scheint man zumal in städtischen Kreisen in Unklarheit gehalten zu sein: wenigstens schickte Ulm als Vorort des Schwäbischen Städtebundes am 4 September einen Boten nach Frank- furt, um darüber Erkundigungen einzuziehen 5. Die Ulmer Notiz spricht von einer Ver- so sammlung von „Kurfürsten, andern Fürsten und Herren“, in Wirklichkeit aber erschienen nur Erzbischof Konrad von Mainz und der Pfalzgraf6, die übrigen Kurfürsten ließen sich durch Gesandte entschuldigen7; das Konzil schickte den Bischof von Regensburg und Johann von Ragusa 8. 35 1 Siehe oben p. 10. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 406. Vgl. auch Einleitung zu lit. A p. 10 u. 12. 3 Notiz in Frankfurt Stadt-A. Bürgermeister- buch 1433 fol. 22a (not. chart. coaeva): Quinta 40 ante decollacionis [Aug. 27] : Item uf sondag nach nativitatis Marie [Sept. 13] wider gen Wonnecken zu kommen [in einer uns nicht berührenden An- gelegenheit] die briefe zu enden, obe anders die fursten Egidii [Sept. 1] nit her kommen; und 45 kommen sie her, so sal man sie zu selben zit zu Frankfurt enden. 4 Notiz ebd. fol. 23a (not. chart. coaeva): 5 post decollacionis Johannis [Sept. 3]: Item die fur- sten zu enphaen Schultheiß Walther Stralnberg 50 Breydenbach Folmar. 5 Ausgabenotiz in Ulm Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebunds 1430-1440 Städtebunds- rechnung 1433 fol. 35b (not. chart. coaeva): Stengli 6 ante nativitatis Marie [Sept. 4] gen Franckfurt umb lowff und mâre, als unser hern die kurfursten ander fursten und hern sich dahin betagt hetten, was irs gewerbs were, 2 guldin. 6 S. nr. 40. Ist unter dem dort erwähnten Pfalz- grafen Ludwig III oder sein Bruder Otto zu ver- stehen? 7 Ebd. 8 Ebd. Der Bischof von Regensburg war Con- rad VII von Soest (vgl. Gams, Series episcoporum p. 305). Uber Johann von Ragusa vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 1 Einleitung und Haller, Conc. Bas. 1, 18-19. Deutsche Reichstags-Akten XI. 3
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18 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Das wichtigste Resultat der Beratungen liegt vor in unserer nr. 39: die Aufforde- rung an das Konzil, den Prozeßt gegen den Papst aufzuschieben, und der Beschluß, eine Gesandtschaft an den Kaiser zu schicken, um durch ihn den Papst zur Anerkennung des Konzils zu veranlassen. Der Brief der Kurfürsten an das Konzil wurde in der Generalkongregation vom 18 September von den kurfürstlichen Gesandten zur Verlesung gebracht 1; von der Botschaft an den Kaiser wissen wir weiter nichts, als daß sie am 18 September nach Aussage der kurfürstlichen Gesandten schon abgegangen war 2. Ob die Kurfürsten auch eine Gesandtschaft an den Papst zu schicken beabsichtigten, wie die Konzilsgesandten berichteten, oder ob hier eine Verwechslung mit der Gesandtschaft an den Kaiser vorliegt, muß dahingestellt bleiben 3. Die Vorschläge, die die Konzilsgesandten in Frankfurt, wie es scheint, nur mündlich gemacht haben, und die Antwort der Kurfürsten darauf sind uns zwar nicht im Wortlaut erhalten, wir erkennen sie aber ohne Schwierigkeit aus der Berichterstattung der Gesandten, unserer nr. 40 : sie bezogen sich außer auf die gewünschte Annahme des Suspensionsdekrets auf die Böhmenfrage, den Streit zwischen den Burgundischen und kurfürstlichen Gesandten 15 um den Vorrang im Konzil und die Friedensstiftung in den Deutschen Territorien. Zudem zeigt uns die Berichterstattung, daß es dem Johann von Ragusa, wohl in Heidelberg auf der Rückreise von Frankfurt, gelang, den Pfalzgrafen und die Heidelberger Gelehrten dem Konzil günstiger zu stimmen und dem Konzil nachteilige Ausstreuungen zu widerlegen. Die Antwort des Konzils auf die Forderung der Kurfürsten giebt unsere nr. 41, 20 für die wir leider eine handschriftliche Vorlage nicht aufgefunden haben. Da inzwischen am 11 September auf den Wunsch des Kaisers die Frist für den Papst um einen Monat verlängert war, so brauchte man nur hierauf zu verweisen; man that es aber nicht ohne die Bitte, von weiterem Drängen abzulassen, und ohne die bezeichnende Mahnung hinzu- zufügen: die Kurfürsten möchten das Beispiel Karls des Großen befolgen, der in ähnlichem 25 Falle, um seine Meinung befragt, geantwortet habe, nur dem Konzil komme die Beschluß- fassung zu und ihm selbst nichts anderes als Ehrfurcht vor den Angelegenheiten der Kirche. 5 10 C. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst und Konzil von seiner Ankunft in Basel bis zur Anerkennung des Konzils durch den Papst nr. 42-66. Diese Abteilung bot der Bearbeitung nicht geringe Schwierigkeiten. Die Verhand- so lungen, die Kaiser Sigmund in Basel zumeist persönlich und zum größten Teil in mündlicher Rede in nie ermüdendem Eifer mit dem Konzil führte, um das drohende Schisma zu verhüten, sind uns am ausführlichsten von Johannes von Segovia unter Be- nutzung des Konzilsarchivs und auf Grund eigener Tagebuchaufzeichnungen 4 in seiner Konzilschronik5 überliefert, natürlich in erzählender Darstellung, die die Reden und 35 Anträge des Kaisers zwar inhaltlich getreu und im engen Anschluß an ihren Wortlaut, so weit sich das kontrolieren läft, aber immerhin doch nur in indirekter Rede wieder- giebt, so daß sie eigentlich nach dem ganzen Charakter der „Reichstagsakten" von der Aufnahme in diese ausgeschlossen sind. Dazu kommen die weniger reichhaltigen Auf- zeichnungen in Pierre Brunets Protokoll der Verhandlungen der Generalkongregationen 40 und der Deputatio pro communibus 6, die naturgemäß bezüglich fast all dessen, was außer- 1 S. nr. 40 Anm. 2 Ebd. 3 S. nr. 39 Anm. 4 Vgl. Haller, Conc. Bas. 1, 44.45. 5 Joannis de Segovia, presbyteri cardinalis tit. sancti Calixti, Historia gestorum generalis synodi Basiliensis (Monumenta Conciliorum generalium saeculi decimi quinti: Concilium Basiliense. Scrip- torum T. 2 u. 3, P. 1-3. Wien 1873, 1886, 1892 u. 1895). Haller, Concilium Basiliense Bd. 2 ff. (im 45 Druck). — Uber die Geschäftsordnung des Kon- zils vgl. O. Richter, Organisation und Geschäfts- ordnung des Baseler Konzils (Leipz. Diss.) 1877.
18 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Das wichtigste Resultat der Beratungen liegt vor in unserer nr. 39: die Aufforde- rung an das Konzil, den Prozeßt gegen den Papst aufzuschieben, und der Beschluß, eine Gesandtschaft an den Kaiser zu schicken, um durch ihn den Papst zur Anerkennung des Konzils zu veranlassen. Der Brief der Kurfürsten an das Konzil wurde in der Generalkongregation vom 18 September von den kurfürstlichen Gesandten zur Verlesung gebracht 1; von der Botschaft an den Kaiser wissen wir weiter nichts, als daß sie am 18 September nach Aussage der kurfürstlichen Gesandten schon abgegangen war 2. Ob die Kurfürsten auch eine Gesandtschaft an den Papst zu schicken beabsichtigten, wie die Konzilsgesandten berichteten, oder ob hier eine Verwechslung mit der Gesandtschaft an den Kaiser vorliegt, muß dahingestellt bleiben 3. Die Vorschläge, die die Konzilsgesandten in Frankfurt, wie es scheint, nur mündlich gemacht haben, und die Antwort der Kurfürsten darauf sind uns zwar nicht im Wortlaut erhalten, wir erkennen sie aber ohne Schwierigkeit aus der Berichterstattung der Gesandten, unserer nr. 40 : sie bezogen sich außer auf die gewünschte Annahme des Suspensionsdekrets auf die Böhmenfrage, den Streit zwischen den Burgundischen und kurfürstlichen Gesandten 15 um den Vorrang im Konzil und die Friedensstiftung in den Deutschen Territorien. Zudem zeigt uns die Berichterstattung, daß es dem Johann von Ragusa, wohl in Heidelberg auf der Rückreise von Frankfurt, gelang, den Pfalzgrafen und die Heidelberger Gelehrten dem Konzil günstiger zu stimmen und dem Konzil nachteilige Ausstreuungen zu widerlegen. Die Antwort des Konzils auf die Forderung der Kurfürsten giebt unsere nr. 41, 20 für die wir leider eine handschriftliche Vorlage nicht aufgefunden haben. Da inzwischen am 11 September auf den Wunsch des Kaisers die Frist für den Papst um einen Monat verlängert war, so brauchte man nur hierauf zu verweisen; man that es aber nicht ohne die Bitte, von weiterem Drängen abzulassen, und ohne die bezeichnende Mahnung hinzu- zufügen: die Kurfürsten möchten das Beispiel Karls des Großen befolgen, der in ähnlichem 25 Falle, um seine Meinung befragt, geantwortet habe, nur dem Konzil komme die Beschluß- fassung zu und ihm selbst nichts anderes als Ehrfurcht vor den Angelegenheiten der Kirche. 5 10 C. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst und Konzil von seiner Ankunft in Basel bis zur Anerkennung des Konzils durch den Papst nr. 42-66. Diese Abteilung bot der Bearbeitung nicht geringe Schwierigkeiten. Die Verhand- so lungen, die Kaiser Sigmund in Basel zumeist persönlich und zum größten Teil in mündlicher Rede in nie ermüdendem Eifer mit dem Konzil führte, um das drohende Schisma zu verhüten, sind uns am ausführlichsten von Johannes von Segovia unter Be- nutzung des Konzilsarchivs und auf Grund eigener Tagebuchaufzeichnungen 4 in seiner Konzilschronik5 überliefert, natürlich in erzählender Darstellung, die die Reden und 35 Anträge des Kaisers zwar inhaltlich getreu und im engen Anschluß an ihren Wortlaut, so weit sich das kontrolieren läft, aber immerhin doch nur in indirekter Rede wieder- giebt, so daß sie eigentlich nach dem ganzen Charakter der „Reichstagsakten" von der Aufnahme in diese ausgeschlossen sind. Dazu kommen die weniger reichhaltigen Auf- zeichnungen in Pierre Brunets Protokoll der Verhandlungen der Generalkongregationen 40 und der Deputatio pro communibus 6, die naturgemäß bezüglich fast all dessen, was außer- 1 S. nr. 40 Anm. 2 Ebd. 3 S. nr. 39 Anm. 4 Vgl. Haller, Conc. Bas. 1, 44.45. 5 Joannis de Segovia, presbyteri cardinalis tit. sancti Calixti, Historia gestorum generalis synodi Basiliensis (Monumenta Conciliorum generalium saeculi decimi quinti: Concilium Basiliense. Scrip- torum T. 2 u. 3, P. 1-3. Wien 1873, 1886, 1892 u. 1895). Haller, Concilium Basiliense Bd. 2 ff. (im 45 Druck). — Uber die Geschäftsordnung des Kon- zils vgl. O. Richter, Organisation und Geschäfts- ordnung des Baseler Konzils (Leipz. Diss.) 1877.
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Einleitung. 19 20 25 30 35 halb dieser beiden Körperschaften im Konzil zur Beratung kam, vollständig versagen, sodann einige wenige höchst wertvolle, wenn auch in Einzelheiten nicht immer ganz genaue Gesandtschaftsberichte aus dem Konzil. Ausnahmsweise haben wir einmal Vene- tianische Gesandtschaftsberichte aus dem 15 Jahrhundert: nrr. 43 und 45 sind der einzige 5 Spärliche Uberrest einer umfangreichen 1 Berichterstattung, dessen Erhaltung auch nur dem Umstand zu danken ist, daß Kopieen beider Berichte an den Papst gesandt2 und vom Kardinal Orsini seiner Aktensammlung3 in Abschriften einverleibt wurden; ihr Inhalt läft uns den Verlust der ganzen übrigen Korrespondenz nur um so schmerzlicher vermissen. Dazu gesellen sich Berichte des Gesandten Sienas beim Kaiser (nr. 55 Anm.), 10 eines Mönches aus Clugny an seinen Abt (nr. 49) und eines ungenannten Bischofs an den Kardinal Orsini (nr. 55). Endlich kommen noch einige alleinstehende Aufzeich- nungen in Betracht (s. unsere nrr. 47 u. 48). Es fragte sich, wie unter diesen Umständen zu verfahren sei. Sollten wir nur die sechs Gesandtschaftsberichte, von denen übrigens einer auch schon gedruckt vorlag, und 15 etwa noch jene Aufzeichnungen zum Abdruck bringen und uns im übrigen mit einem Hinweis auf Segovia und Brunet begnügen? Unsere Sammlung hätte dann eine Lücke gehabt, der Zusammenhang in den Verhandlungen über die Kirchenfrage, so weit Kaiser und Reich dabei interessiert waren, wäre verloren gegangen, — abgeschen davon, daß unsere Abteilung C dann im Verhältnis zur Abteilung A und vor allem auch im Verhältnis zu ihrer eigenen inneren Bedeutung doch gar zu dürftig ausgestattet gewesen wäre. In der Abteilung A, wo doch schließlich alles nur darauf hinauskommt, daß der Kaiser Zeit gewann für seine persönliche Einwirkung, eine Fülle des Materials, und in der Abteilung C, in der, was wichtiger ist, eben diese persönliche Einwirkung selbst und ihr Erfolg, die Beilegung des Konfliktes zwischen Papst und Konzil, zur Erscheinung kommen soll, nur wenige, wenn auch noch so inhaltsreiche Nummern! Rechtfertigte der bloßte Umstand, daß die Verhandlungen der Abteilung A schriftlich, die der Abteilung O zu größerem Teile mündlich sich abgespielt haben, dieses Mißiverhältnis? Es schien ein berechtigtes Interesse, hierbei einen Einblick in das ganze vorhandene Material zu gewinnen ohne Rücksicht darauf, ob es schon anderswo gedruckt und in welcher Form es über- liefert war: sind doch gerade die persönlichen Verhandlungen Sigmunds mit dem Konzil wie kaum sonst etwas geeignet, uns ein treues Bild des Kaisers und seiner politischen Art zu gewähren 4, und ist doch gerade diese Phase des Kampfes zwischen Papst und Konzil, die durch Sigmunds Thätigkeit ihren Abschluß fand, bisher in der darstellenden Litteratur über Gebühr vernachlässigt worden 5. Diese Gründe allein hätten indes kaum maßgebend sein dürfen; den Ausschlag gab die Uberlegung, daß die großen Mängel der Birkschen Segoviaausgabe wie bisher so auch wohl weiterhin viele von ihrer Benutzung abschrecken würden 6. Wir glaubten uns daher den Dank der Forschung zu verdienen, wenn wir Segovias Berichte, soweit sie die Verhandlungen des Kaisers mit dem Konzil betreffen, in die „Reichstagsakten“ aufnähmen, doch nur die wichtigsten in voller Wieder- gabe, die weniger wichtigen zu erläuternden Anmerkungen zu jenen verarbeitet, beide chronologisch fixiert — woran es bei Segovia oft mangelt —, in den richtigen Zusammen- hang gebracht und durch Stücke aus Brunets Protokoll und aus anderen Quellen, wo es nötig schien, ergänzt (vgl. z. B. nr. 47). 40 45 1 Das ergiebt sich aus der häufigen Erwähnung von Briefen der Gesandten in den Venetianischen Ratsbeschlüssen, die wir zum Abdruck bringen. 2 Vgl. den Beschluß des Venetianischen Rates vom 26 Oktober 1433 (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 15b-16a cop. membr. соаеvа). 3. Vgl. RTA. Bd 10, Einleitung unter „Quellen“. 4 Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 1, 45. Auch der einzige, der ihnen einige Aufmerk- samkeit schenkt, Joachimsohn (Gregor Heimburg p. 31-33), ist nicht zu voller Klarheit durch- gedrungen. 6 Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 1, 43 Anm. 4. 3 *
Einleitung. 19 20 25 30 35 halb dieser beiden Körperschaften im Konzil zur Beratung kam, vollständig versagen, sodann einige wenige höchst wertvolle, wenn auch in Einzelheiten nicht immer ganz genaue Gesandtschaftsberichte aus dem Konzil. Ausnahmsweise haben wir einmal Vene- tianische Gesandtschaftsberichte aus dem 15 Jahrhundert: nrr. 43 und 45 sind der einzige 5 Spärliche Uberrest einer umfangreichen 1 Berichterstattung, dessen Erhaltung auch nur dem Umstand zu danken ist, daß Kopieen beider Berichte an den Papst gesandt2 und vom Kardinal Orsini seiner Aktensammlung3 in Abschriften einverleibt wurden; ihr Inhalt läft uns den Verlust der ganzen übrigen Korrespondenz nur um so schmerzlicher vermissen. Dazu gesellen sich Berichte des Gesandten Sienas beim Kaiser (nr. 55 Anm.), 10 eines Mönches aus Clugny an seinen Abt (nr. 49) und eines ungenannten Bischofs an den Kardinal Orsini (nr. 55). Endlich kommen noch einige alleinstehende Aufzeich- nungen in Betracht (s. unsere nrr. 47 u. 48). Es fragte sich, wie unter diesen Umständen zu verfahren sei. Sollten wir nur die sechs Gesandtschaftsberichte, von denen übrigens einer auch schon gedruckt vorlag, und 15 etwa noch jene Aufzeichnungen zum Abdruck bringen und uns im übrigen mit einem Hinweis auf Segovia und Brunet begnügen? Unsere Sammlung hätte dann eine Lücke gehabt, der Zusammenhang in den Verhandlungen über die Kirchenfrage, so weit Kaiser und Reich dabei interessiert waren, wäre verloren gegangen, — abgeschen davon, daß unsere Abteilung C dann im Verhältnis zur Abteilung A und vor allem auch im Verhältnis zu ihrer eigenen inneren Bedeutung doch gar zu dürftig ausgestattet gewesen wäre. In der Abteilung A, wo doch schließlich alles nur darauf hinauskommt, daß der Kaiser Zeit gewann für seine persönliche Einwirkung, eine Fülle des Materials, und in der Abteilung C, in der, was wichtiger ist, eben diese persönliche Einwirkung selbst und ihr Erfolg, die Beilegung des Konfliktes zwischen Papst und Konzil, zur Erscheinung kommen soll, nur wenige, wenn auch noch so inhaltsreiche Nummern! Rechtfertigte der bloßte Umstand, daß die Verhandlungen der Abteilung A schriftlich, die der Abteilung O zu größerem Teile mündlich sich abgespielt haben, dieses Mißiverhältnis? Es schien ein berechtigtes Interesse, hierbei einen Einblick in das ganze vorhandene Material zu gewinnen ohne Rücksicht darauf, ob es schon anderswo gedruckt und in welcher Form es über- liefert war: sind doch gerade die persönlichen Verhandlungen Sigmunds mit dem Konzil wie kaum sonst etwas geeignet, uns ein treues Bild des Kaisers und seiner politischen Art zu gewähren 4, und ist doch gerade diese Phase des Kampfes zwischen Papst und Konzil, die durch Sigmunds Thätigkeit ihren Abschluß fand, bisher in der darstellenden Litteratur über Gebühr vernachlässigt worden 5. Diese Gründe allein hätten indes kaum maßgebend sein dürfen; den Ausschlag gab die Uberlegung, daß die großen Mängel der Birkschen Segoviaausgabe wie bisher so auch wohl weiterhin viele von ihrer Benutzung abschrecken würden 6. Wir glaubten uns daher den Dank der Forschung zu verdienen, wenn wir Segovias Berichte, soweit sie die Verhandlungen des Kaisers mit dem Konzil betreffen, in die „Reichstagsakten“ aufnähmen, doch nur die wichtigsten in voller Wieder- gabe, die weniger wichtigen zu erläuternden Anmerkungen zu jenen verarbeitet, beide chronologisch fixiert — woran es bei Segovia oft mangelt —, in den richtigen Zusammen- hang gebracht und durch Stücke aus Brunets Protokoll und aus anderen Quellen, wo es nötig schien, ergänzt (vgl. z. B. nr. 47). 40 45 1 Das ergiebt sich aus der häufigen Erwähnung von Briefen der Gesandten in den Venetianischen Ratsbeschlüssen, die wir zum Abdruck bringen. 2 Vgl. den Beschluß des Venetianischen Rates vom 26 Oktober 1433 (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 15b-16a cop. membr. соаеvа). 3. Vgl. RTA. Bd 10, Einleitung unter „Quellen“. 4 Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 1, 45. Auch der einzige, der ihnen einige Aufmerk- samkeit schenkt, Joachimsohn (Gregor Heimburg p. 31-33), ist nicht zu voller Klarheit durch- gedrungen. 6 Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 1, 43 Anm. 4. 3 *
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20 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. In dem letzten Drittel unserer Abteilung C, d. h. in der Korrespondenz, die die Gewinnung des Papstes für das zwischen Sigmund und dem Konzil vereinbarte Abkommen bezweckte (nr. 54 und nrr. 58�66), tritt dann wieder der eigentliche Charakter unserer Edition in sein Recht. Zwei Abschnitte lassen sich in den persönlichen Verhandlungen Sigmunds mit dem 5 Konzil, soweit sie dessen Aussöhnung mit dem Papst zum Ziel hatten, ohne Zwang unter- scheiden. Der erste reicht vom 11 bis 16 Oktober, der zweite von da bis zum 7 No- vember. Nachdem Sigmund nicht ohne Schwierigkeiten am Tage seiner Ankunft einen Aufschub von acht Tagen für den Papst erlangt hatte, waren seine Bemühungen in der Zeit vom 11 bis 15 Oktober darauf gerichtet, das Konzil zur Annahme der von dem 10 päpstlichen Gesandten, dem Bischof von Cervia, überbrachten Bullen des Papstes vom 1 und 13 August 1 zu bewegen. Der Gang dieser Verhandlungen im einzelnen ist hier nicht näher darzulegen; er ergiebt sich ohne weiteren Kommentar aus unseren nrr. 42-47. Der Kaiser hatte gehofft, durch Verhandlungen mit einem engeren Ausschuß eher 15 zum Ziele zu kommen. Er sah sich getäuscht, und schon am 15 Oktober gelang es Cesarini, wie es scheint, ohne große Mühe, ihn von der Berechtigung der Gründe, die das Konzil zur Verwerfung der Bullen veranlaßten, vollständig zu überzeugen: nicht wenig mag dazu beigetragen haben, daß er sich durch das diplomatische Spiel des Papstes mit dem Wortlaut der Adhäsionsbulle hintergangen sah 2. Die Gründe Cesarinis, die dieser am folgenden 20 Tage in einer lang ausgedehnten Disputation mit den päpstlichen Gesandten auf Wunsch des Kaisers öffentlich auseinandersetzte3, waren kurs folgende. Die Bulle Cum vos ad petendum vom 13 August wurde verworfen, weil das Konzil keine unrechten Handlungen gegen den Papst zu widerrufen habe, und die Bulle Dudum sacrum generale II vom 1 August, weil in ihr die Anerkennung des Konzils nicht ohne weiteres, sondern unter der 25 Bedingung der Zulassung der päpstlichen Präsidenten und des in der Bulle vom 13. ver- langten Widerrufs ausgesprochen war und weil der Papst die Worte "decernimus et de- claramus“ des Cesarinischen Entwurfs vom 19 Juni ersetzt hatte durch die Worte „volumus et contentamur" und diese Anderung des Wortlauts deutlich des Papstes Absicht zeige, das Konzil nicht ohne Rückhalt anzuerkennen: denn während die Worte „decernimus et de- 30 claramus" die einfache Anerkennung der Thatsache besagen, daß das Konzil von seinem Beginn an rechtmäßtigen Fortgang gehabt habe, bedeuten, so führte Cesarini aus, die vom Papst gesetzten Worte, allerdings in der Form einer Fiktion, daß erst durch den Willen des Papstes das Konzil zu Recht bestehe und Fortgang gehabt habe, es also auch durch denselben Willen aufgelöst werden könne. Aber, fügte der Kardinal hinzu, selbst wenn der 35 Papst den Wortlaut der Bulle genau den Wünschen des Konzils entsprechend gestaltet hätte, so würde man sie doch nicht gelten lassen, da es nur eine Anerkennung in Worten und nicht durch die That sei. Beweis dafür sei die Bulle Deus novit vom 13 September, in der die Anerkennung des Konzils in der Form, wie dieses sie wünschte, verweigert und das Konzil mit den schwersten Vorwürfen bedacht sei. Mit dieser Bulle hat es nun 40 allerdings eine eigene Bewandtnis: die päpstlichen Gesandten erklärten sie sogleich in der Disputation für unecht 4, der Papst wiederholte später diese Behauptung 5, der Venetia- nische Gesandte Giovanni Francesco Capodilista 6 und offenbar auch der Kaiser 7 ließen die Frage der Echtheit dahingestellt, noch andere scheinen nicht an der Echtheit ge- Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15f. Vgl. ebd. Vgl. unsere nr. 47b. Vgl. ebd. 5 Vgl. Einleitung zu lit A p. 16 Anm. 11. Vgl. unsere nr. 47c. Vgl. unsere nr. 54 Anm. 45
20 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. In dem letzten Drittel unserer Abteilung C, d. h. in der Korrespondenz, die die Gewinnung des Papstes für das zwischen Sigmund und dem Konzil vereinbarte Abkommen bezweckte (nr. 54 und nrr. 58�66), tritt dann wieder der eigentliche Charakter unserer Edition in sein Recht. Zwei Abschnitte lassen sich in den persönlichen Verhandlungen Sigmunds mit dem 5 Konzil, soweit sie dessen Aussöhnung mit dem Papst zum Ziel hatten, ohne Zwang unter- scheiden. Der erste reicht vom 11 bis 16 Oktober, der zweite von da bis zum 7 No- vember. Nachdem Sigmund nicht ohne Schwierigkeiten am Tage seiner Ankunft einen Aufschub von acht Tagen für den Papst erlangt hatte, waren seine Bemühungen in der Zeit vom 11 bis 15 Oktober darauf gerichtet, das Konzil zur Annahme der von dem 10 päpstlichen Gesandten, dem Bischof von Cervia, überbrachten Bullen des Papstes vom 1 und 13 August 1 zu bewegen. Der Gang dieser Verhandlungen im einzelnen ist hier nicht näher darzulegen; er ergiebt sich ohne weiteren Kommentar aus unseren nrr. 42-47. Der Kaiser hatte gehofft, durch Verhandlungen mit einem engeren Ausschuß eher 15 zum Ziele zu kommen. Er sah sich getäuscht, und schon am 15 Oktober gelang es Cesarini, wie es scheint, ohne große Mühe, ihn von der Berechtigung der Gründe, die das Konzil zur Verwerfung der Bullen veranlaßten, vollständig zu überzeugen: nicht wenig mag dazu beigetragen haben, daß er sich durch das diplomatische Spiel des Papstes mit dem Wortlaut der Adhäsionsbulle hintergangen sah 2. Die Gründe Cesarinis, die dieser am folgenden 20 Tage in einer lang ausgedehnten Disputation mit den päpstlichen Gesandten auf Wunsch des Kaisers öffentlich auseinandersetzte3, waren kurs folgende. Die Bulle Cum vos ad petendum vom 13 August wurde verworfen, weil das Konzil keine unrechten Handlungen gegen den Papst zu widerrufen habe, und die Bulle Dudum sacrum generale II vom 1 August, weil in ihr die Anerkennung des Konzils nicht ohne weiteres, sondern unter der 25 Bedingung der Zulassung der päpstlichen Präsidenten und des in der Bulle vom 13. ver- langten Widerrufs ausgesprochen war und weil der Papst die Worte "decernimus et de- claramus“ des Cesarinischen Entwurfs vom 19 Juni ersetzt hatte durch die Worte „volumus et contentamur" und diese Anderung des Wortlauts deutlich des Papstes Absicht zeige, das Konzil nicht ohne Rückhalt anzuerkennen: denn während die Worte „decernimus et de- 30 claramus" die einfache Anerkennung der Thatsache besagen, daß das Konzil von seinem Beginn an rechtmäßtigen Fortgang gehabt habe, bedeuten, so führte Cesarini aus, die vom Papst gesetzten Worte, allerdings in der Form einer Fiktion, daß erst durch den Willen des Papstes das Konzil zu Recht bestehe und Fortgang gehabt habe, es also auch durch denselben Willen aufgelöst werden könne. Aber, fügte der Kardinal hinzu, selbst wenn der 35 Papst den Wortlaut der Bulle genau den Wünschen des Konzils entsprechend gestaltet hätte, so würde man sie doch nicht gelten lassen, da es nur eine Anerkennung in Worten und nicht durch die That sei. Beweis dafür sei die Bulle Deus novit vom 13 September, in der die Anerkennung des Konzils in der Form, wie dieses sie wünschte, verweigert und das Konzil mit den schwersten Vorwürfen bedacht sei. Mit dieser Bulle hat es nun 40 allerdings eine eigene Bewandtnis: die päpstlichen Gesandten erklärten sie sogleich in der Disputation für unecht 4, der Papst wiederholte später diese Behauptung 5, der Venetia- nische Gesandte Giovanni Francesco Capodilista 6 und offenbar auch der Kaiser 7 ließen die Frage der Echtheit dahingestellt, noch andere scheinen nicht an der Echtheit ge- Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15f. Vgl. ebd. Vgl. unsere nr. 47b. Vgl. ebd. 5 Vgl. Einleitung zu lit A p. 16 Anm. 11. Vgl. unsere nr. 47c. Vgl. unsere nr. 54 Anm. 45
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Einleitung. 21 zweifelt zu haben 1. Jedenfalls beweist die intime Kenntnis, die aus ihr spricht, daßt sie, wenn nicht vom Papste selbst, so doch aus dessen allernächster Umgebung hervor- gegangen ist. Die Disputation vom 16 Oktober oder eigentlich schon die Beweisführung Cesarinis 5 vor dem Kaiser am 15. bedeutet einen Wendepunkt in der vermittelnden Thätigkeit Sig- munds: die Bullen vom 1 und 13 August waren abgethan und damit, zumeist durch Eugens eigene Schuld, die Grundlage zerstört, auf der gemäß dem Abkommen zwischen Kaiser und Papst des ersteren Bemühungen zur Gewinnung des Konzils sich bewegen sollten. Fortan mußte seine Thätigkeit darauf gerichtet sein, mit dem Konzil einen neuen 10 Modus zu finden, auf den Papst und Konzil zu vereinigen seien, und einen lang- befristeten Aufschub zu erlangen, während dessen des Papstes Zustimmung eingeholt werden konnte (nrr. 48-53). Drei Wochen lang zogen sich die Verhandlungen hin; dreimal noch mußte der Termin verlängert werden: am 19 und 27 Oktober um je acht Tage, am 4 November nochmals bis zum 7. desselben Monats, und nur durch leidenschaftliche 15 Drohungen vermochte Kaiser Sigmund diese Terminverlängerungen den Baseler Vätern zu entwinden 2. Dem Konzil genügte jetzt eine unbedingte Anerkennung durch den Papst, wie Cesarinis Entwurf sie gewollt hatte, nicht mehr; es verlangte außerdem noch den aus- drücklichen Widerruf der drei päpstlichen Bullen Inscrutabilis vom 29 Juli und In arcano 20 und Deus novit vom 13 September und aller Maßregelungen von Mitgliedern und An- hängern des Konzils. Ein entsprechender Entwurf, der uns zwar nicht mehr als solcher erhalten, aber in der Hauptsache in das Dekret vom 7 November aufgenommen ist, fand schließlich des Kaisers Zustimmung; aber mit großter Beharrlichkeit stellte dieser jetzt die Forderung auf, daß das Konzil dem Papste die Versicherung gebe, die Frage der Rechtmäßig- 25 keit seiner Wahl nicht vor sein Forum ziehen zu wollen, vielmehr deren Mängel ausgleiche und ihm seine päpstliche Stellung ausdrücklich garantiere. Der Kaiser erfüllte damit das Versprechen, das er dem Papste auf dessen Bitten gegeben hatte 3, wie schr er auch jetzt, nach anfänglichem unwillkürlichen Zugeständnis, bemüht war, das abzuleugnen und sich selbst als den ersten Urheber dieser Forderung hinzustellen 4. Seltsam nur, daß der 30 Papst gar nicht merkte, wie er damit dem Konzil eigentlich zugestand, wogegen er stets auf das Hartnäckigste kämpfte! Man erkennt daraus, wie gerade diese Frage die Er- wägungen Eugens beherrschte. Das Konzil aber erklärte durch diese Garantie sich der Simonie schuldig zu machen, bot jedoch als Ersatz eine Ergebenheitserklärung für den Papst. Zuletzt ließ auch 35 Sigmund seine Forderung als unnötig fallen, da er doch nie dulden werde, daß über die Legitimität der Würde Eugens verhandelt werde. Die Ergebenheitsformel, die dann dem Dekret vom 7 November einverleibt wurde, besagte, daß das Konzil den Papst, wenn er binnen der gegebenen Frist alle Forderungen erfüllt habe, als sein Haupt anerkennen, ihm willfahren und dienen wolle, jedoch wurde auch jetzt noch verklausuliert: soweit das 40 mit Gott möglich sei. Dem Papst gegenüber hatte das Konzil einen vollständigen Erfolg davongetragen. Sigmund hatte auf manche Forderungen, die er zugunsten Eugens gestellt hatte, ver- 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 469 unten und den Brief des Deutschordensgesandten aus 45 Rom vom 23 September (s. p. 3 Anm. 2): - -- ich sende awer genoden bei deser scrift eine copia zwer bullen, in der der bobist von nawes weder- ruft ezliche artikel des heiligen concilii, also awer genode wol wirt vornemen aws den copien, die ich mit grosen jagen konde gehaben; ich muste si selber scriben. gote sei is geclaget, das ein nawe scisma sal sein in der heiligen Cristenheit. 2 Vgl. unsere nr. 51b und nr. 55. 8 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15 nebst Anm. 4. Vgl. unsere nr. 50 Anm. 4
Einleitung. 21 zweifelt zu haben 1. Jedenfalls beweist die intime Kenntnis, die aus ihr spricht, daßt sie, wenn nicht vom Papste selbst, so doch aus dessen allernächster Umgebung hervor- gegangen ist. Die Disputation vom 16 Oktober oder eigentlich schon die Beweisführung Cesarinis 5 vor dem Kaiser am 15. bedeutet einen Wendepunkt in der vermittelnden Thätigkeit Sig- munds: die Bullen vom 1 und 13 August waren abgethan und damit, zumeist durch Eugens eigene Schuld, die Grundlage zerstört, auf der gemäß dem Abkommen zwischen Kaiser und Papst des ersteren Bemühungen zur Gewinnung des Konzils sich bewegen sollten. Fortan mußte seine Thätigkeit darauf gerichtet sein, mit dem Konzil einen neuen 10 Modus zu finden, auf den Papst und Konzil zu vereinigen seien, und einen lang- befristeten Aufschub zu erlangen, während dessen des Papstes Zustimmung eingeholt werden konnte (nrr. 48-53). Drei Wochen lang zogen sich die Verhandlungen hin; dreimal noch mußte der Termin verlängert werden: am 19 und 27 Oktober um je acht Tage, am 4 November nochmals bis zum 7. desselben Monats, und nur durch leidenschaftliche 15 Drohungen vermochte Kaiser Sigmund diese Terminverlängerungen den Baseler Vätern zu entwinden 2. Dem Konzil genügte jetzt eine unbedingte Anerkennung durch den Papst, wie Cesarinis Entwurf sie gewollt hatte, nicht mehr; es verlangte außerdem noch den aus- drücklichen Widerruf der drei päpstlichen Bullen Inscrutabilis vom 29 Juli und In arcano 20 und Deus novit vom 13 September und aller Maßregelungen von Mitgliedern und An- hängern des Konzils. Ein entsprechender Entwurf, der uns zwar nicht mehr als solcher erhalten, aber in der Hauptsache in das Dekret vom 7 November aufgenommen ist, fand schließlich des Kaisers Zustimmung; aber mit großter Beharrlichkeit stellte dieser jetzt die Forderung auf, daß das Konzil dem Papste die Versicherung gebe, die Frage der Rechtmäßig- 25 keit seiner Wahl nicht vor sein Forum ziehen zu wollen, vielmehr deren Mängel ausgleiche und ihm seine päpstliche Stellung ausdrücklich garantiere. Der Kaiser erfüllte damit das Versprechen, das er dem Papste auf dessen Bitten gegeben hatte 3, wie schr er auch jetzt, nach anfänglichem unwillkürlichen Zugeständnis, bemüht war, das abzuleugnen und sich selbst als den ersten Urheber dieser Forderung hinzustellen 4. Seltsam nur, daß der 30 Papst gar nicht merkte, wie er damit dem Konzil eigentlich zugestand, wogegen er stets auf das Hartnäckigste kämpfte! Man erkennt daraus, wie gerade diese Frage die Er- wägungen Eugens beherrschte. Das Konzil aber erklärte durch diese Garantie sich der Simonie schuldig zu machen, bot jedoch als Ersatz eine Ergebenheitserklärung für den Papst. Zuletzt ließ auch 35 Sigmund seine Forderung als unnötig fallen, da er doch nie dulden werde, daß über die Legitimität der Würde Eugens verhandelt werde. Die Ergebenheitsformel, die dann dem Dekret vom 7 November einverleibt wurde, besagte, daß das Konzil den Papst, wenn er binnen der gegebenen Frist alle Forderungen erfüllt habe, als sein Haupt anerkennen, ihm willfahren und dienen wolle, jedoch wurde auch jetzt noch verklausuliert: soweit das 40 mit Gott möglich sei. Dem Papst gegenüber hatte das Konzil einen vollständigen Erfolg davongetragen. Sigmund hatte auf manche Forderungen, die er zugunsten Eugens gestellt hatte, ver- 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 469 unten und den Brief des Deutschordensgesandten aus 45 Rom vom 23 September (s. p. 3 Anm. 2): - -- ich sende awer genoden bei deser scrift eine copia zwer bullen, in der der bobist von nawes weder- ruft ezliche artikel des heiligen concilii, also awer genode wol wirt vornemen aws den copien, die ich mit grosen jagen konde gehaben; ich muste si selber scriben. gote sei is geclaget, das ein nawe scisma sal sein in der heiligen Cristenheit. 2 Vgl. unsere nr. 51b und nr. 55. 8 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15 nebst Anm. 4. Vgl. unsere nr. 50 Anm. 4
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22 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. zichten müssen, aber dennoch durfte auch er sich seines Werkes freuen 1: er hatte zu verhindern gewußt, daß das Drängen der Fanatiker des Konzils nach sofortiger Sus- pension des Papstes von Erfolg gekrönt wurde, und hatte, wenn auch nicht die ge- wünschte Garantie, so doch in der Ergebenheitserklärung des Konzils eine Formel durch- gesetzt, die geeignet war, dem Papst den schweren Schritt der Unterwerfung zu erleich- 5 tern 2; zudem versicherten mehrere Kardinäle in besonderen Schreiben den Papst, daß er, wenn er zustimme, in seiner weltlichen und geistlichen Stellung gesichert sei3. Das drohende Gespenst des Schismas war durch Sigmund verscheucht, — vorausgesetzt daß der Papst nachgab. Die Bemühungen des Kaisers, den Papst für den zwischen ihm und dem Konzil 10 vereinbarten Modus zu gewinnen, und den Erfolg dieser Bemühungen veranschaulichen unsere nrr. 54 und 58�66. Wir erschen aus ihnen, wie vor allem Venedig seinen Einfluß auf den Papst zugunsten der Anerkennung des Konzils verwendete 4. Gleich am Tage nach der Verkündigung des Dekrets, am 8 November, schickte Sig- mund den Venetianischen Gesandten Andrea Donato über Venedig nach Rom; ein anderer 15 kaiserlicher Gesandter, Baptista Cigala, und Botschafter der Kurfürsten, des Königs von Frankreich, des Herzogs von Burgund folgten alsbald. Auch die päpstlichen Gesandten verließen nach einem Protest gegen das Dekret vom 7 November das Konzil. In Basel scheint man vielfach an dem Erfolg gezweifelt zu haben 5; aber schon am 15 Dezember, ehe noch die übrigen Gesandten in Rom eingetroffen waren, ratifizierte der 20 Papst die Abmachungen des Kaisers und des Konzils, die Donato am 5. des Monats überreicht hatte. Die Bedrängung des Papstes durch seine Italienischen Feinde mag den Ausschlag gegeben haben °. Am 29 Januar 1434 traf Andrea Donato zusammen mit dem neu ernannten 7 Ge- sandten Venedigs, Federigo Contarini, wieder in Basel ein, von einer großen Zahl von Prä- 25 laten und dem Gefolge des Kaisers festlich eingeholt, und erstattete am folgenden Tage dem Kaiser Bericht. Am 31 Januar kamen die päpstlichen Gesandten, der Erzbischof von Tarent und der Bischof von Cervia. Der Kaiser selbst ging ihnen mit großem Gefolge entgegen, und Hermann Korner weiß uns zu berichten, daß Sigmund die Bulle des Papstes, die nach langem Zwist den so mühsam erkämpften Frieden brachte, am Scepter befestigt 30 im Triumph in die Stadt getragen habe 8. Tags darauf übergaben die Gesandten Eugens dem Kaiser ihre Beglaubigung ?, und am 5 Februar wurde in öffentlicher Sitzung die Ad- 1 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 560 unten. 2 Raynaldus, Annal. eccl. Tom. 9 (1752) p. 155 giebt bezeichnenderweise aus dem Konzilsdekret nur die Ergebenheitsformel wieder, durch die der Papst vom Konzil getäuscht und zur Nachgiebig- keit bewogen sei. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 563. 4 Hefele, Konziliengeschichte 7, 557 bedauert den Mangel an Nachrichten über die Verhandlungen zwischen Papst und Konzil in der „langen Zwischen- zeit“, d. h. während der bewilligten drei Monate. Solche Verhandlungen haben natürlich gar nicht stattgefunden. Die Vermittlung lag eben beim Kaiser und mehr noch bei den Venetianern. Auch kann nicht von einer langen Zwischenzeit gesprochen werden: am 5 Dezember kam Donato in Rom an, und schon am 15. wurde der Ausgleich ratifiziert. 5 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 27 Anm. 1 Ende und unsere nr. 52 Anm. und unsere nr. 99. 6 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 27-28. — Vgl. übri- gens den Bericht Torquemadas über die Vorgänge bei der Annahme des Ausgleiches mit dem Konzil 35 durch Eugen IV bei Raynaldus, Ann. eccl. T. 9 (1752) p. 166: ad 1434 nr. 2. Vgl. unsere nr. 78 Anm. 8 Hermann Korners Chronica Novella hrsg. von Schwalm p. 520. — Der Bericht Korners über die 40 vorhergehenden Ereignisse ist höchst verworren. 9 War es bei dieser Gelegenheit, daß der Erz- bischof von Tarent an den Kaiser eine Ansprache hielt, in der er namens des Papstes den Eifer des Kaisers lobte, von dem jener durch Andrea [Donato] 45 und seine Gesandten vernommen habe, und ihn bat, er möge weiterhin für die Eintracht zwischen Konzil und Papst wirken? (Florenz Bibl. Riccard. M III 15 fol. 118ab cop. chart. saec. 15. Schluss: Acta Basilee in audiencia secreta. Reden des Erz- 50 bischofs vom 4 und 15 Febr. 1434 gehen vorher).
22 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. zichten müssen, aber dennoch durfte auch er sich seines Werkes freuen 1: er hatte zu verhindern gewußt, daß das Drängen der Fanatiker des Konzils nach sofortiger Sus- pension des Papstes von Erfolg gekrönt wurde, und hatte, wenn auch nicht die ge- wünschte Garantie, so doch in der Ergebenheitserklärung des Konzils eine Formel durch- gesetzt, die geeignet war, dem Papst den schweren Schritt der Unterwerfung zu erleich- 5 tern 2; zudem versicherten mehrere Kardinäle in besonderen Schreiben den Papst, daß er, wenn er zustimme, in seiner weltlichen und geistlichen Stellung gesichert sei3. Das drohende Gespenst des Schismas war durch Sigmund verscheucht, — vorausgesetzt daß der Papst nachgab. Die Bemühungen des Kaisers, den Papst für den zwischen ihm und dem Konzil 10 vereinbarten Modus zu gewinnen, und den Erfolg dieser Bemühungen veranschaulichen unsere nrr. 54 und 58�66. Wir erschen aus ihnen, wie vor allem Venedig seinen Einfluß auf den Papst zugunsten der Anerkennung des Konzils verwendete 4. Gleich am Tage nach der Verkündigung des Dekrets, am 8 November, schickte Sig- mund den Venetianischen Gesandten Andrea Donato über Venedig nach Rom; ein anderer 15 kaiserlicher Gesandter, Baptista Cigala, und Botschafter der Kurfürsten, des Königs von Frankreich, des Herzogs von Burgund folgten alsbald. Auch die päpstlichen Gesandten verließen nach einem Protest gegen das Dekret vom 7 November das Konzil. In Basel scheint man vielfach an dem Erfolg gezweifelt zu haben 5; aber schon am 15 Dezember, ehe noch die übrigen Gesandten in Rom eingetroffen waren, ratifizierte der 20 Papst die Abmachungen des Kaisers und des Konzils, die Donato am 5. des Monats überreicht hatte. Die Bedrängung des Papstes durch seine Italienischen Feinde mag den Ausschlag gegeben haben °. Am 29 Januar 1434 traf Andrea Donato zusammen mit dem neu ernannten 7 Ge- sandten Venedigs, Federigo Contarini, wieder in Basel ein, von einer großen Zahl von Prä- 25 laten und dem Gefolge des Kaisers festlich eingeholt, und erstattete am folgenden Tage dem Kaiser Bericht. Am 31 Januar kamen die päpstlichen Gesandten, der Erzbischof von Tarent und der Bischof von Cervia. Der Kaiser selbst ging ihnen mit großem Gefolge entgegen, und Hermann Korner weiß uns zu berichten, daß Sigmund die Bulle des Papstes, die nach langem Zwist den so mühsam erkämpften Frieden brachte, am Scepter befestigt 30 im Triumph in die Stadt getragen habe 8. Tags darauf übergaben die Gesandten Eugens dem Kaiser ihre Beglaubigung ?, und am 5 Februar wurde in öffentlicher Sitzung die Ad- 1 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 560 unten. 2 Raynaldus, Annal. eccl. Tom. 9 (1752) p. 155 giebt bezeichnenderweise aus dem Konzilsdekret nur die Ergebenheitsformel wieder, durch die der Papst vom Konzil getäuscht und zur Nachgiebig- keit bewogen sei. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 563. 4 Hefele, Konziliengeschichte 7, 557 bedauert den Mangel an Nachrichten über die Verhandlungen zwischen Papst und Konzil in der „langen Zwischen- zeit“, d. h. während der bewilligten drei Monate. Solche Verhandlungen haben natürlich gar nicht stattgefunden. Die Vermittlung lag eben beim Kaiser und mehr noch bei den Venetianern. Auch kann nicht von einer langen Zwischenzeit gesprochen werden: am 5 Dezember kam Donato in Rom an, und schon am 15. wurde der Ausgleich ratifiziert. 5 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 27 Anm. 1 Ende und unsere nr. 52 Anm. und unsere nr. 99. 6 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 27-28. — Vgl. übri- gens den Bericht Torquemadas über die Vorgänge bei der Annahme des Ausgleiches mit dem Konzil 35 durch Eugen IV bei Raynaldus, Ann. eccl. T. 9 (1752) p. 166: ad 1434 nr. 2. Vgl. unsere nr. 78 Anm. 8 Hermann Korners Chronica Novella hrsg. von Schwalm p. 520. — Der Bericht Korners über die 40 vorhergehenden Ereignisse ist höchst verworren. 9 War es bei dieser Gelegenheit, daß der Erz- bischof von Tarent an den Kaiser eine Ansprache hielt, in der er namens des Papstes den Eifer des Kaisers lobte, von dem jener durch Andrea [Donato] 45 und seine Gesandten vernommen habe, und ihn bat, er möge weiterhin für die Eintracht zwischen Konzil und Papst wirken? (Florenz Bibl. Riccard. M III 15 fol. 118ab cop. chart. saec. 15. Schluss: Acta Basilee in audiencia secreta. Reden des Erz- 50 bischofs vom 4 und 15 Febr. 1434 gehen vorher).
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Einleitung. 23 härenz des Papstes verkündet 1. An demselben Tage erneuerte der Kaiser dem Andrea Donato die Ritter- und Ratswürde 2 und ernannte ihn und seine Söhne zu kaiserlichen Pfalzgrafen3, dem Giovanni Francesco Capodilista aber erteilte er den Ritterschlag 4. Noch im November 1433, als der Erfolg der Sendung Donatos noch ausstand, hatte 5 Sigmund jene merkwürdigen geheimen Unterhandlungen mit den Kardinälen eröffnet, die unsere nrr. 56 und 57 wiedergeben und zu denen noch nr. 46 und nr. 76 zu vergleichen sind. Segovia einzig verdanken wir die Kenntnis dieses von vornherein aus- sichtslosen Versuches, das alte Anschen des Kaisertums in Italien auf Kosten des Papst- tums wieder herzustellen, immerhin eines interessanten Beispiels für die hochfliegende, 10 man möchte sagen phantastische Art dieses letzten Luxemburgers. D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. Dieser Anhang ist nicht etwa ein äußerlicher Notbehelf, sondern durch den ganzen Charakter der Beziehungen Kaiser Sigmunds zu Venedig und Mailand in diesem Zeit- abschnitt auf das allerbeste begründet. Filippo Maria von Mailand der thatkräftigste 15 Anhänger des Konzils und der Schürer des Widerstandes gegen den Papst, die Herrschaft Venedig die Beschützerin des heiligen Vaters, der ihr durch Landsmannschaft und Gemein- samkeit politischer Interessen angehörte, und beiden gegenüber Kaiser Sigmund, der Ver- mittler zwischen Rom und Basel! Da mußtte der kirchliche Streit tief eingreifen in die Gestaltung ihrer gegenseitigen Bezichungen. Andere Gründe kamen allerdings hinzu, um 20 dann Sigmunds Italienischer Politik für den ganzen Rest seines Lebens die bestimmte Richtung zu geben: vor allem die Erbitterung über die mangelnde Unterstützung des ver- bündeten Mailand während seines Zuges nach Rom. Am 5 Juni 1433 war zwischen den beiden langjährigen Feinden, Kaiser Sigmund und Venedig, durch Vermittlung des Papstes, ein Waffenstillstand auf die Dauer von 25 5 Jahren vereinbart worden 5. Aber dem Kaiser genügte das nicht. Das hinterhaltige Benehmen des Herzogs von Mailand hatte ihn derart gekränkt, daß er jetzt keinen sehn- licheren Wunsch hatte als den Abschluß eines Offensivbündnisses mit Venedig gegen Filippo Maria: mit dessen Hilfe glaubte er die Strafe an dem Wortbrüchigen vollziehen zu können. Venedig aber waren seit dem Frieden von Ferrara am 26 April 1433 Mailand so gegenüber die Hände gebunden, und wenn es auch von vornherein nicht auf eine längere Dauer des Friedens rechnete, so war ihm im Augenblick doch ein Bruch höchst unwill- kommen 6. Sein größtes Interesse war jetzt, gerade mit Rücksicht auf die künftige Auf- nahme des Kampfes mit Mailand, die Festigung des päpstlichen Stuhles, und das vor- nehmste Mittel dazu schien ihm die Beseitigung des Konfliktes zwischen Papst und 35 Konzil und, zur Vermeidung neuer Konflikte, die schnelle Beendigung der Kirchen- versammlung. Aber wenn überhaupt jemand, so war nur der Kaiser imstande, diese Aufgabe zu lösen: der Ruhm der Konstanzer Tage hatte durchaus noch nicht seine Wir- kung eingebüßt; noch immer war der Kaiser weiten Kreisen vor allem der Bezwinger des Schismas 7. So hatte Venedig zunächst kein dringenderes Ziel, als des Kaisers Reise 40 nach Basel auf das Möglichste zu beschleunigen. Dies war das treibende Motiv der 1 Vgl. über alle diese Vorgänge die Berichte in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 561-574; Haller, Conc. Bas. 1, 76-78 nr. 11; Gattaros Tagebuch im 45 Basler Jahrbuch 1885 p. 22�26. — Das Dekret der 16 Sitzung vom 5 Februar 1434 in Mon. Conc. saec. 15 a. a. O. u. bei Mansi, Conc. Coll. 29, 78-89. 2 In Wien H. H. Staats-A. Reichsregistra- turbuch K fol. 79b -80b cop. chart. coaeva. 3 Vgl. Valentinelli, Regesten z. Deutsch. Gesch. aus den Hss. der Markusbibl. zu Venedig p. 151- 152 nr. 436. 4 Vgl. Gattaros Tagebuch a. a. O. p. 26. 5 Vgl. RTA. Bd. 10. 6 S. nr. 67 art. 1. Vgl. die häufigen Hinweise darauf in unseren Texten.
Einleitung. 23 härenz des Papstes verkündet 1. An demselben Tage erneuerte der Kaiser dem Andrea Donato die Ritter- und Ratswürde 2 und ernannte ihn und seine Söhne zu kaiserlichen Pfalzgrafen3, dem Giovanni Francesco Capodilista aber erteilte er den Ritterschlag 4. Noch im November 1433, als der Erfolg der Sendung Donatos noch ausstand, hatte 5 Sigmund jene merkwürdigen geheimen Unterhandlungen mit den Kardinälen eröffnet, die unsere nrr. 56 und 57 wiedergeben und zu denen noch nr. 46 und nr. 76 zu vergleichen sind. Segovia einzig verdanken wir die Kenntnis dieses von vornherein aus- sichtslosen Versuches, das alte Anschen des Kaisertums in Italien auf Kosten des Papst- tums wieder herzustellen, immerhin eines interessanten Beispiels für die hochfliegende, 10 man möchte sagen phantastische Art dieses letzten Luxemburgers. D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. Dieser Anhang ist nicht etwa ein äußerlicher Notbehelf, sondern durch den ganzen Charakter der Beziehungen Kaiser Sigmunds zu Venedig und Mailand in diesem Zeit- abschnitt auf das allerbeste begründet. Filippo Maria von Mailand der thatkräftigste 15 Anhänger des Konzils und der Schürer des Widerstandes gegen den Papst, die Herrschaft Venedig die Beschützerin des heiligen Vaters, der ihr durch Landsmannschaft und Gemein- samkeit politischer Interessen angehörte, und beiden gegenüber Kaiser Sigmund, der Ver- mittler zwischen Rom und Basel! Da mußtte der kirchliche Streit tief eingreifen in die Gestaltung ihrer gegenseitigen Bezichungen. Andere Gründe kamen allerdings hinzu, um 20 dann Sigmunds Italienischer Politik für den ganzen Rest seines Lebens die bestimmte Richtung zu geben: vor allem die Erbitterung über die mangelnde Unterstützung des ver- bündeten Mailand während seines Zuges nach Rom. Am 5 Juni 1433 war zwischen den beiden langjährigen Feinden, Kaiser Sigmund und Venedig, durch Vermittlung des Papstes, ein Waffenstillstand auf die Dauer von 25 5 Jahren vereinbart worden 5. Aber dem Kaiser genügte das nicht. Das hinterhaltige Benehmen des Herzogs von Mailand hatte ihn derart gekränkt, daß er jetzt keinen sehn- licheren Wunsch hatte als den Abschluß eines Offensivbündnisses mit Venedig gegen Filippo Maria: mit dessen Hilfe glaubte er die Strafe an dem Wortbrüchigen vollziehen zu können. Venedig aber waren seit dem Frieden von Ferrara am 26 April 1433 Mailand so gegenüber die Hände gebunden, und wenn es auch von vornherein nicht auf eine längere Dauer des Friedens rechnete, so war ihm im Augenblick doch ein Bruch höchst unwill- kommen 6. Sein größtes Interesse war jetzt, gerade mit Rücksicht auf die künftige Auf- nahme des Kampfes mit Mailand, die Festigung des päpstlichen Stuhles, und das vor- nehmste Mittel dazu schien ihm die Beseitigung des Konfliktes zwischen Papst und 35 Konzil und, zur Vermeidung neuer Konflikte, die schnelle Beendigung der Kirchen- versammlung. Aber wenn überhaupt jemand, so war nur der Kaiser imstande, diese Aufgabe zu lösen: der Ruhm der Konstanzer Tage hatte durchaus noch nicht seine Wir- kung eingebüßt; noch immer war der Kaiser weiten Kreisen vor allem der Bezwinger des Schismas 7. So hatte Venedig zunächst kein dringenderes Ziel, als des Kaisers Reise 40 nach Basel auf das Möglichste zu beschleunigen. Dies war das treibende Motiv der 1 Vgl. über alle diese Vorgänge die Berichte in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 561-574; Haller, Conc. Bas. 1, 76-78 nr. 11; Gattaros Tagebuch im 45 Basler Jahrbuch 1885 p. 22�26. — Das Dekret der 16 Sitzung vom 5 Februar 1434 in Mon. Conc. saec. 15 a. a. O. u. bei Mansi, Conc. Coll. 29, 78-89. 2 In Wien H. H. Staats-A. Reichsregistra- turbuch K fol. 79b -80b cop. chart. coaeva. 3 Vgl. Valentinelli, Regesten z. Deutsch. Gesch. aus den Hss. der Markusbibl. zu Venedig p. 151- 152 nr. 436. 4 Vgl. Gattaros Tagebuch a. a. O. p. 26. 5 Vgl. RTA. Bd. 10. 6 S. nr. 67 art. 1. Vgl. die häufigen Hinweise darauf in unseren Texten.
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24 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Venetianischen Politik in den Verhandlungen mit Sigmund. deshalb scheute es keine Aus- gaben 1, widerriet es dem Papst die Reise nach Venedig, die Papst und Kaiser gemein- sam beabsichtigten 2, und war bereit, selbst die Einigung des verbündeten Florenz mit dem Kaiser zum Opfer zu bringen, falls durch sie die Reise Sigmunds eine Verzögerung erfahren sollte 3. Bei dieser Gelegenheit wird eine kurze Schilderung der Bezichungen Kaiser Sigmunds zu Florenz in dieser Zeit angebracht sein: wir haben zwar kein einziges Aktenstück darüber, das wir in unsere Sammlung hätten aufnehmen können, sind aber in der Lage, durch indirekte Quellen, die wir in die Anmerkungen verwiesen haben, den im wesentlichen negativen Charakter dieser Beziehungen klarzustellen. Von den Mitgliedern der antimailändischen Liga war seit dem Waffenstillstand zwischen dem Kaiser und Venedig Florenz noch formell im Kriegszustand mit Sigmund. Aber es war doch schon seit längerer Zeit die Herstellung eines normalen Verhältnisses versucht worden (vgl. RTA. Bd. 10); und nach dem Abschluß zwischen Sigmund und Venedig wurde in Florenz bis zum September hin immer wieder über eine Gesandtschaft 15 an den Kaiser verhandelt. Die Befürworter des Gedankens begründeten ihn mit der Pflicht, die des Kaisers Krönung ihnen auferlege, und mit dem Nutzen, den die Kauf- leute von Florenz in Deutschland von einem wohlwollend gesinnten Kaiser haben könnten; die Gegner wiesen auf die Geldsummen hin, die die Herstellung guter Beziehungen zum Kaiser kosten würde, und verlangten, daß man durch den Venetianischen Gesandten, 20 Andrea Donato, Sigmund veranlasse, nicht durch ihr Gebiet zu ziehen; andere wieder wollten erst später, nach seiner Abreise aus Italien, die Gesandtschaft nebst den nötigen Geldsummen schicken, da es nicht ratsam sei, vorher seine Position zu stärken 4. Am 26 Juli hatte der Gesandte Sienas in Rom, Antonio Petrucci, nachhause gemeldet: sobald der Kaiser das päpstliche Gebiet verlassen hätte, würde Florenz Gesandte zu ihm schicken 25 und einen Vergleich mit ihm treffen 5. Da man aber in Florenz zu keinem Beschluß gelangte, brach Andrea Donato von Rom auf, um mit der Signorie wegen einer Einigung mit Papst und Kaiser zu unterhandeln 6. Auch die Diplomaten des Kaisers, Graf Matiko, Baptista Cigala und Kaspar Schlick, waren dorthin gegangen, und, wie es scheint, hat auch der Kaiser anfänglich die Absicht gehabt, ihnen zu folgen 7. Noch am 17 August 3o 10 1 S. nr. 67 art. 3 u. nr. 73 art. 3. 2 Beschluß des Venetianischen Rats vom 14 Juli, dem päpstlichen Gesandten Ugolino da Fano zu antworten: so sehr man sich über des Papstes Ab- sicht, mit dem Kaiser nach Venedig zu kommen, freue, so halte man es doch im Interesse der päpst- lichen Sache für besser, daß der Papst in Rom bleibe. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 188b). 3 Vgl. unsere nr. 70. 4 Florenz Staats-A. Consulte e Pratiche 52 fol. 76 ab, 82b, 83 ab, 86a, 87a-90b, 91b, 92ab, 93a, 95ab, 97a not. chart. coaevae. 5 Der Papst scheine oggi di nel suo segreto nicht amico de' Fiorentini. lo imperadore domane debba partire et e mi stato affirmato: come sara fuora del terreno del papa, i Fiorentini gli mandino abasciadori per fare compositione cum li impera- dore (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa. Z. T. chiffriert). 6 Pro tractando de concordando --- Florentinos cum-- summo pontifice et --- imperatore: am 11. und nochmals am 17 August sprach Venedig ihm seinen Beifall darüber aus und spornte seinen Eifer an (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 194a und unsere nr. 68 art. 1). Am 4 August berichtete der Sanesische Gesandte 35 in Rom: lo imperatore parte domane senza dubio et cosi e ordinato. lo conte Amatico, missere Batista et missere Guasparre sono in Ferinza et molti altri, et esso imperatore, secondo io da ochuno mio amico, ha mandato a dire a Fiorentini, che 40 non gli parerebe essere stato in Toscana, se non vedesse Fiorenza, et questo ha facto, secondo si crede, per avere denari da loro, che essendo lui a casa loro non poteranno negare de non farli le spese et donarli ducati diecimilia, et esso lo fara 45 privilegii etc. et credassi per queli che hano molto intellecto, e Fiorentini li faranno grande honore per rispecto, che si crede, che imperatore andara ad Venezia. credare non si poterebbe, signori miei, quanto e Fiorentini parlano cum grande 50 disonesto de Venetiani, che la tengo per buona novella. el papa, come per altra vi scripssi, non
24 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Venetianischen Politik in den Verhandlungen mit Sigmund. deshalb scheute es keine Aus- gaben 1, widerriet es dem Papst die Reise nach Venedig, die Papst und Kaiser gemein- sam beabsichtigten 2, und war bereit, selbst die Einigung des verbündeten Florenz mit dem Kaiser zum Opfer zu bringen, falls durch sie die Reise Sigmunds eine Verzögerung erfahren sollte 3. Bei dieser Gelegenheit wird eine kurze Schilderung der Bezichungen Kaiser Sigmunds zu Florenz in dieser Zeit angebracht sein: wir haben zwar kein einziges Aktenstück darüber, das wir in unsere Sammlung hätten aufnehmen können, sind aber in der Lage, durch indirekte Quellen, die wir in die Anmerkungen verwiesen haben, den im wesentlichen negativen Charakter dieser Beziehungen klarzustellen. Von den Mitgliedern der antimailändischen Liga war seit dem Waffenstillstand zwischen dem Kaiser und Venedig Florenz noch formell im Kriegszustand mit Sigmund. Aber es war doch schon seit längerer Zeit die Herstellung eines normalen Verhältnisses versucht worden (vgl. RTA. Bd. 10); und nach dem Abschluß zwischen Sigmund und Venedig wurde in Florenz bis zum September hin immer wieder über eine Gesandtschaft 15 an den Kaiser verhandelt. Die Befürworter des Gedankens begründeten ihn mit der Pflicht, die des Kaisers Krönung ihnen auferlege, und mit dem Nutzen, den die Kauf- leute von Florenz in Deutschland von einem wohlwollend gesinnten Kaiser haben könnten; die Gegner wiesen auf die Geldsummen hin, die die Herstellung guter Beziehungen zum Kaiser kosten würde, und verlangten, daß man durch den Venetianischen Gesandten, 20 Andrea Donato, Sigmund veranlasse, nicht durch ihr Gebiet zu ziehen; andere wieder wollten erst später, nach seiner Abreise aus Italien, die Gesandtschaft nebst den nötigen Geldsummen schicken, da es nicht ratsam sei, vorher seine Position zu stärken 4. Am 26 Juli hatte der Gesandte Sienas in Rom, Antonio Petrucci, nachhause gemeldet: sobald der Kaiser das päpstliche Gebiet verlassen hätte, würde Florenz Gesandte zu ihm schicken 25 und einen Vergleich mit ihm treffen 5. Da man aber in Florenz zu keinem Beschluß gelangte, brach Andrea Donato von Rom auf, um mit der Signorie wegen einer Einigung mit Papst und Kaiser zu unterhandeln 6. Auch die Diplomaten des Kaisers, Graf Matiko, Baptista Cigala und Kaspar Schlick, waren dorthin gegangen, und, wie es scheint, hat auch der Kaiser anfänglich die Absicht gehabt, ihnen zu folgen 7. Noch am 17 August 3o 10 1 S. nr. 67 art. 3 u. nr. 73 art. 3. 2 Beschluß des Venetianischen Rats vom 14 Juli, dem päpstlichen Gesandten Ugolino da Fano zu antworten: so sehr man sich über des Papstes Ab- sicht, mit dem Kaiser nach Venedig zu kommen, freue, so halte man es doch im Interesse der päpst- lichen Sache für besser, daß der Papst in Rom bleibe. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 188b). 3 Vgl. unsere nr. 70. 4 Florenz Staats-A. Consulte e Pratiche 52 fol. 76 ab, 82b, 83 ab, 86a, 87a-90b, 91b, 92ab, 93a, 95ab, 97a not. chart. coaevae. 5 Der Papst scheine oggi di nel suo segreto nicht amico de' Fiorentini. lo imperadore domane debba partire et e mi stato affirmato: come sara fuora del terreno del papa, i Fiorentini gli mandino abasciadori per fare compositione cum li impera- dore (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa. Z. T. chiffriert). 6 Pro tractando de concordando --- Florentinos cum-- summo pontifice et --- imperatore: am 11. und nochmals am 17 August sprach Venedig ihm seinen Beifall darüber aus und spornte seinen Eifer an (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 194a und unsere nr. 68 art. 1). Am 4 August berichtete der Sanesische Gesandte 35 in Rom: lo imperatore parte domane senza dubio et cosi e ordinato. lo conte Amatico, missere Batista et missere Guasparre sono in Ferinza et molti altri, et esso imperatore, secondo io da ochuno mio amico, ha mandato a dire a Fiorentini, che 40 non gli parerebe essere stato in Toscana, se non vedesse Fiorenza, et questo ha facto, secondo si crede, per avere denari da loro, che essendo lui a casa loro non poteranno negare de non farli le spese et donarli ducati diecimilia, et esso lo fara 45 privilegii etc. et credassi per queli che hano molto intellecto, e Fiorentini li faranno grande honore per rispecto, che si crede, che imperatore andara ad Venezia. credare non si poterebbe, signori miei, quanto e Fiorentini parlano cum grande 50 disonesto de Venetiani, che la tengo per buona novella. el papa, come per altra vi scripssi, non
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Einleitung. 25 nahm man in Venedig an, der Kaiser sei in Florenz oder werde dahin kommen (vgl. nr. 68), und am 23 August entschuldigten die Konzilsgesandten in Venedig, die gehört hatten, der Kaiser werde demnächst durch Sanesisches Gebiet kommen, bei Siena ihr Fortbleiben 1. Aber der Kaiser ging nicht, sondern blieb noch bis zum 13 August in Rom 2: waren die Bemühungen jener Partei in Florenz, die des Kaisers Besuch zu hintertreiben suchte, von Erfolg gewesen3, hatte Sigmund gemerkt, wie wenig willkommen er sein würde, oder hatten die Nachrichten 4 aus dem Konzil, die gerade in diesen Tagen ein- trafen und zur Eile mahnten, eine Willensänderung des Kaisers veranlaßt? Doch 1o wurde ein Tag zwischen Sigmund und Florenz nach Perugia vereinbart, wo der Kaiser vom 25 bis 28 August weilte 5 ; aber auch der kam nicht zustande und wurde nach Ferrara verlegt 6. Für die Verhandlungen in Ferrara bat Florenz durch Andrea Donato um die Unterstützung der Venetianischen Gesandten. Diese wurden demgemäß angewiesen, aber ihnen zugleich dringend eingeschärft, keine Verhandlungen zuzulassen, die des Kaisers 15 Reise verzögern könnten (s. nr. 70). Die Sorge war unnötig: auch in Ferrara erschien die Gesandtschaft nicht 7; in Florenz waren Bürgerzwiste ausgebrochen, so daß Venedig es für nötig hielt, mit Erlaubnis des Kaisers zwei seiner Gesandten von Ferrara nach Florenz zu schicken, um für Herstellung der Eintracht zu wirken 8. Der Kaiser vergaßt den Florentinern ihr Verhalten nicht: noch zwei Monate später beklagte er sich über sie 20 bei dem Sanesischen Gesandten?. Wir kehren zur Politik Venedigs zurück. Aus ihrem Charakter, wie wir ihn oben skizziert haben, ergab sich für die drei Gesandtschaften, die die Republik nach Rom, Ferrara und Basel an den Kaiser schickte, die Aufgabe, die Verhandlungen über das Bündnis mit Sigmund hinauszuschieben, aber ohne daß dadurch eine Annäherung 25 zwischen ihm und Mailand zustande käme, und immer wieder das eine große Ziel, die Verhütung des Schismas, dem Kaiser vor die Seele zu führen (s. unsere nrr. 67 -68, e amico ali Fiorentini, come soleva -- et questo me asai chiaro. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa. Zum großen Teil chiffriert). 30 Auch Andrea Donato hatte am 3 August nach Venedig gemeldet, daß des Kaisers Abreise für den 5. des Monats bevorstehe, vgl. Einleitung zu lit. A p. 2 Anm 6. Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. 35 lit. clausa. Vgl. oben p. 3. Vgl auch oben p. 2 Anm. 8. 4 Vgl. unsere nrr. 16 u. 17. 5 Vgl. oben p. 3. 40 Die Florencer hatten einen tag offgenommen mit dem keser zu tetegen zu Parus, der wart vorleget kegen [Lücke! wohl Ferrara einzu- setzen!]. der do ist nicht van vorden. (Brief des Doktor Johann Niclosdorf, vgl. oben p. 3 45 Anm. 2). Vgl. den Bericht, den die Sanesischen Ge- sandten nach ihrer Rückkehr von Ferrara er- statteten: --- Secundo disse [näml. der Kaiser], che gli ambassiadori Fiorentini aspectavano et con esso 50 noi pensavano fare buona reconciliatione, per la qual cosa veduto, che la pace facta [d. h. doch wohl zwischen Florenz und Siena!] non aveva sicurta alcuna, che egli secondo el suo giuditio Deutsche Reichstags-Akten XI. intendeva provedere di optima sicurta col papa et co Vinitiani et che questo poteva fare salvata la pace per mezo di se, agiognendo che esso adi- manderebbe tale sicurta a lui esser facta et data per la communita di Siena, et piu cose disse al predecto effecto, richiedendo e prefati ambassia- dori, che volesseno aspectare. Replicato fu, che la commessione loro era d'udire et riferire, et cosi esso accepto et ebbelo grato, et perche e Fioren- tini non vennero, non si pote fare in questa parte alcuna cosa. Tertio disse, che la prefata com- munita di Siena con nissuno signore ne con alcuna communita facesse lega ne federatione per alcuno modo et avengadio, che la prima volta exceptuasse el papa. ultimamente replicando le predette cose nissuno ne ceptuo, agugnendo che aveva disposto di ritornare a queste parti di Italia et che in quanto la prefata communita vedesse lui in pros- perita el dovesse ajutare, dove il contrario vedesse, che in nissuno modo si movesse ancho seghuitasse et tenesse buona pace. et de Fiorentini molto si lamento et disse molte parole contra di loro. (Siena Staats-A. Liber notularum et relationum primus fol. 68 a-69a cop. membr. coaeva). Vgl. auch oben p. 5f. 8 Vgl. unsere nr. 70 Anm. 9 Vgl. p. 28 Anm. 5.
Einleitung. 25 nahm man in Venedig an, der Kaiser sei in Florenz oder werde dahin kommen (vgl. nr. 68), und am 23 August entschuldigten die Konzilsgesandten in Venedig, die gehört hatten, der Kaiser werde demnächst durch Sanesisches Gebiet kommen, bei Siena ihr Fortbleiben 1. Aber der Kaiser ging nicht, sondern blieb noch bis zum 13 August in Rom 2: waren die Bemühungen jener Partei in Florenz, die des Kaisers Besuch zu hintertreiben suchte, von Erfolg gewesen3, hatte Sigmund gemerkt, wie wenig willkommen er sein würde, oder hatten die Nachrichten 4 aus dem Konzil, die gerade in diesen Tagen ein- trafen und zur Eile mahnten, eine Willensänderung des Kaisers veranlaßt? Doch 1o wurde ein Tag zwischen Sigmund und Florenz nach Perugia vereinbart, wo der Kaiser vom 25 bis 28 August weilte 5 ; aber auch der kam nicht zustande und wurde nach Ferrara verlegt 6. Für die Verhandlungen in Ferrara bat Florenz durch Andrea Donato um die Unterstützung der Venetianischen Gesandten. Diese wurden demgemäß angewiesen, aber ihnen zugleich dringend eingeschärft, keine Verhandlungen zuzulassen, die des Kaisers 15 Reise verzögern könnten (s. nr. 70). Die Sorge war unnötig: auch in Ferrara erschien die Gesandtschaft nicht 7; in Florenz waren Bürgerzwiste ausgebrochen, so daß Venedig es für nötig hielt, mit Erlaubnis des Kaisers zwei seiner Gesandten von Ferrara nach Florenz zu schicken, um für Herstellung der Eintracht zu wirken 8. Der Kaiser vergaßt den Florentinern ihr Verhalten nicht: noch zwei Monate später beklagte er sich über sie 20 bei dem Sanesischen Gesandten?. Wir kehren zur Politik Venedigs zurück. Aus ihrem Charakter, wie wir ihn oben skizziert haben, ergab sich für die drei Gesandtschaften, die die Republik nach Rom, Ferrara und Basel an den Kaiser schickte, die Aufgabe, die Verhandlungen über das Bündnis mit Sigmund hinauszuschieben, aber ohne daß dadurch eine Annäherung 25 zwischen ihm und Mailand zustande käme, und immer wieder das eine große Ziel, die Verhütung des Schismas, dem Kaiser vor die Seele zu führen (s. unsere nrr. 67 -68, e amico ali Fiorentini, come soleva -- et questo me asai chiaro. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa. Zum großen Teil chiffriert). 30 Auch Andrea Donato hatte am 3 August nach Venedig gemeldet, daß des Kaisers Abreise für den 5. des Monats bevorstehe, vgl. Einleitung zu lit. A p. 2 Anm 6. Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. 35 lit. clausa. Vgl. oben p. 3. Vgl auch oben p. 2 Anm. 8. 4 Vgl. unsere nrr. 16 u. 17. 5 Vgl. oben p. 3. 40 Die Florencer hatten einen tag offgenommen mit dem keser zu tetegen zu Parus, der wart vorleget kegen [Lücke! wohl Ferrara einzu- setzen!]. der do ist nicht van vorden. (Brief des Doktor Johann Niclosdorf, vgl. oben p. 3 45 Anm. 2). Vgl. den Bericht, den die Sanesischen Ge- sandten nach ihrer Rückkehr von Ferrara er- statteten: --- Secundo disse [näml. der Kaiser], che gli ambassiadori Fiorentini aspectavano et con esso 50 noi pensavano fare buona reconciliatione, per la qual cosa veduto, che la pace facta [d. h. doch wohl zwischen Florenz und Siena!] non aveva sicurta alcuna, che egli secondo el suo giuditio Deutsche Reichstags-Akten XI. intendeva provedere di optima sicurta col papa et co Vinitiani et che questo poteva fare salvata la pace per mezo di se, agiognendo che esso adi- manderebbe tale sicurta a lui esser facta et data per la communita di Siena, et piu cose disse al predecto effecto, richiedendo e prefati ambassia- dori, che volesseno aspectare. Replicato fu, che la commessione loro era d'udire et riferire, et cosi esso accepto et ebbelo grato, et perche e Fioren- tini non vennero, non si pote fare in questa parte alcuna cosa. Tertio disse, che la prefata com- munita di Siena con nissuno signore ne con alcuna communita facesse lega ne federatione per alcuno modo et avengadio, che la prima volta exceptuasse el papa. ultimamente replicando le predette cose nissuno ne ceptuo, agugnendo che aveva disposto di ritornare a queste parti di Italia et che in quanto la prefata communita vedesse lui in pros- perita el dovesse ajutare, dove il contrario vedesse, che in nissuno modo si movesse ancho seghuitasse et tenesse buona pace. et de Fiorentini molto si lamento et disse molte parole contra di loro. (Siena Staats-A. Liber notularum et relationum primus fol. 68 a-69a cop. membr. coaeva). Vgl. auch oben p. 5f. 8 Vgl. unsere nr. 70 Anm. 9 Vgl. p. 28 Anm. 5.
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26 Entwicklung d. Kirehenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 70-72). Erst am 9 November trat eine leise Wendung ein: der Kaiser hatte aufs neue gedrängt, und so gab man denn den Gesandten in Basel Vollmacht, wenigstens über einen dauernden Frieden oder einen fünfzehnjährigen Waffenstillstand im Verhandlungen ein- zutreten, sollten jedoch diese Verhandlungen sich hinziehen, dem Kaiser 5000 Gulden zu versprechen, nur um ihn nicht Filippo Maria in die Arme zu treiben (s. mr. 74). * 6 Dem trotz aller Erbitterung des Kaisers hatte der diplomatische Verkehr zwischen ihm und dem Herzog wicht aufgehört. Noch in Rom unterhandelte in des letzteren Auf- trag Benedetto da Forli insgeheim mit dem Kaiser ! , und. in. dessen. eigener. Umgebung suchte man einen Vermittler (s. mr. 69). Erfolg ?. Am Mailändischen Hofe hoffte man auf - 10 In Ferrara finden wir aufs neue Gesandte des Herzogs: Francesco Gallina 3, Pietro Cotta * und Lanzelotto Orotto werden genannt, und auch Giacomino da Iseo wird schon bei der Anwesenheit des Kaisers zugegen gewesen sein, wenn er auch erst am 25 Sep- tember erwähnt wird 8. Filippo Maria spielte auch hier das gewohnte Spiel: Venedig wurde ein Bündnis gegen dem Kaiser angetragen ", und des Kaisers Hilfe suchte man 15 zu gewinnen für ein Bündnis zwischen den Markgrafen vow Ferrara und Mantua und dem Herzog von Mailand gegen Venedig 8. und es scheint, daß der Herzog auch das Konzil zu verraten bereit war ®. ist nicht zu erkennen, höchstens eim negatives. Auch die Kirchenfrage kam zur Besprechung, Ein Ergebnis Der Kaiser und Venedig machten sich gegenseitig Mitteilung von den Anträgen Mailands‘°; Sigmunds unverminderte Feindschaft 20 spricht deutlich genug aus den, wenn auch vielleicht einseitigen Berichten der Venetiani- schen Gesandten vom 12 und 14 Oktober !, Und neue Gründe kamen alsbald hinzu, den Kaiser noch mehr gegen den Herzog einzunehmen. Der Herzog war wohl der einzige Fürst, der das Dekret des Konzils vom 13 Juli ohne Anstand gut geheiffen und dem Konzil für sein weiteres Vorgehen seinen 25 Schutz in Aussicht gestellt hatte‘?, Wie hoch man die Erwartungen auf den Ausgang des Kirchenstreites am Mailändischen Hofe spannte, zeigen mit aller nur wünschens- werten Deutlichkeit die Berichte des Sanesischen Agenten beim Herzog, Cione di Battista * Cione di Battista Orlandi an Siena 1433 Sep- tember 8 Voghera: lo 'nperadore gionse a Rimino a dl 2 di questo et deb andare à Ravenna et poi a Ferrara. qualche si fara poi, non si sa chiaro, ma al choncilio dicie d’andare. credo, sia di buono acordo con questo singnore, perche missere Bene- deto da Forll v'ando inbasciadore segretamente. --- Giovanmi Francesco Gallina ist vor einigen Tagen als Gesandter nach Ferrara gegangen, wo auch Venetianische Gesandte sind: fanno sieme gran pratiche. Der Herzog hat noch Lanzelotto Crotto hingeschickt; (Siena Staats- A. Lett. cone. 1433 orig. chart. lit. clausa. | Z. T. chiffriert). Vgl. dazu Amm. 11. ? Vgl. vorige Anm. wnd Orlandis Brief vom 15 September aus Voghera: über die Reiseroute des Kaisers; qual chamino si facci et dovi, avevo seritto a la s. v., che andava amico di questo singniore. dubito, non sia el contrario. (Siena a. a. O. orig. chart. lt. clausa. Z. T. chiffriert): 9 Vgl. Anm. 1. * Vgl. oben p. 5 Amm. 3 Zeile 44. ^ Vgl. Anm. 1. ? Vgl. Daverio, Memorie. sulla storia del Ex- ducato di Milano p. 103—104. 1 Vgl. unsere m. 72 at. 7. 5 Vgl. Amm. 6. | 30 9 Vgl. unsere m. 43. 19 Vgl. unsere rr. 71 art. 5 und 72 art. 7. 1t Vygl. unsere mr. 43 w. 45 und den Brief des Cione Battista di Orlandi an Siena aus ‘Voghera 23 September: der Kaiser ist von Ferrara ab- 35 gereist ---; et dove prim' avevo seritto ala s. v., che gli andav' al ditto choncilio amicho di questo signiore et le ragione, cioe che missere Bartolo- meo /sic! vgl. Anm. 1] da Forli era ito segre- tamente a lo ’mperadore, insino che lo ’nperadore 40 era a Roma et per questo si credeva, che gl'avesse mitighato ellora; ma qualche lo ’nperadore non a ma voluto dimentichare e stato, che, quando venne a Milano, sicch'el duea non gli volse mai parlare. (Siena a. a. O. orig. chart. lit. clausa). 45 12 Der Herzog von Mailand an das Konzil 1433 Juli 21 (Martène, Ampl. Coll. 8, 620-621; Mansi, Conc. Coll. 30, 625-626. Vgl. auch Mon. conc. saec. 15, T. 2, 414-415 wnd Aschbach 4, 126 nebst Amn. 52). 50
26 Entwicklung d. Kirehenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 70-72). Erst am 9 November trat eine leise Wendung ein: der Kaiser hatte aufs neue gedrängt, und so gab man denn den Gesandten in Basel Vollmacht, wenigstens über einen dauernden Frieden oder einen fünfzehnjährigen Waffenstillstand im Verhandlungen ein- zutreten, sollten jedoch diese Verhandlungen sich hinziehen, dem Kaiser 5000 Gulden zu versprechen, nur um ihn nicht Filippo Maria in die Arme zu treiben (s. mr. 74). * 6 Dem trotz aller Erbitterung des Kaisers hatte der diplomatische Verkehr zwischen ihm und dem Herzog wicht aufgehört. Noch in Rom unterhandelte in des letzteren Auf- trag Benedetto da Forli insgeheim mit dem Kaiser ! , und. in. dessen. eigener. Umgebung suchte man einen Vermittler (s. mr. 69). Erfolg ?. Am Mailändischen Hofe hoffte man auf - 10 In Ferrara finden wir aufs neue Gesandte des Herzogs: Francesco Gallina 3, Pietro Cotta * und Lanzelotto Orotto werden genannt, und auch Giacomino da Iseo wird schon bei der Anwesenheit des Kaisers zugegen gewesen sein, wenn er auch erst am 25 Sep- tember erwähnt wird 8. Filippo Maria spielte auch hier das gewohnte Spiel: Venedig wurde ein Bündnis gegen dem Kaiser angetragen ", und des Kaisers Hilfe suchte man 15 zu gewinnen für ein Bündnis zwischen den Markgrafen vow Ferrara und Mantua und dem Herzog von Mailand gegen Venedig 8. und es scheint, daß der Herzog auch das Konzil zu verraten bereit war ®. ist nicht zu erkennen, höchstens eim negatives. Auch die Kirchenfrage kam zur Besprechung, Ein Ergebnis Der Kaiser und Venedig machten sich gegenseitig Mitteilung von den Anträgen Mailands‘°; Sigmunds unverminderte Feindschaft 20 spricht deutlich genug aus den, wenn auch vielleicht einseitigen Berichten der Venetiani- schen Gesandten vom 12 und 14 Oktober !, Und neue Gründe kamen alsbald hinzu, den Kaiser noch mehr gegen den Herzog einzunehmen. Der Herzog war wohl der einzige Fürst, der das Dekret des Konzils vom 13 Juli ohne Anstand gut geheiffen und dem Konzil für sein weiteres Vorgehen seinen 25 Schutz in Aussicht gestellt hatte‘?, Wie hoch man die Erwartungen auf den Ausgang des Kirchenstreites am Mailändischen Hofe spannte, zeigen mit aller nur wünschens- werten Deutlichkeit die Berichte des Sanesischen Agenten beim Herzog, Cione di Battista * Cione di Battista Orlandi an Siena 1433 Sep- tember 8 Voghera: lo 'nperadore gionse a Rimino a dl 2 di questo et deb andare à Ravenna et poi a Ferrara. qualche si fara poi, non si sa chiaro, ma al choncilio dicie d’andare. credo, sia di buono acordo con questo singnore, perche missere Bene- deto da Forll v'ando inbasciadore segretamente. --- Giovanmi Francesco Gallina ist vor einigen Tagen als Gesandter nach Ferrara gegangen, wo auch Venetianische Gesandte sind: fanno sieme gran pratiche. Der Herzog hat noch Lanzelotto Crotto hingeschickt; (Siena Staats- A. Lett. cone. 1433 orig. chart. lit. clausa. | Z. T. chiffriert). Vgl. dazu Amm. 11. ? Vgl. vorige Anm. wnd Orlandis Brief vom 15 September aus Voghera: über die Reiseroute des Kaisers; qual chamino si facci et dovi, avevo seritto a la s. v., che andava amico di questo singniore. dubito, non sia el contrario. (Siena a. a. O. orig. chart. lt. clausa. Z. T. chiffriert): 9 Vgl. Anm. 1. * Vgl. oben p. 5 Amm. 3 Zeile 44. ^ Vgl. Anm. 1. ? Vgl. Daverio, Memorie. sulla storia del Ex- ducato di Milano p. 103—104. 1 Vgl. unsere m. 72 at. 7. 5 Vgl. Amm. 6. | 30 9 Vgl. unsere m. 43. 19 Vgl. unsere rr. 71 art. 5 und 72 art. 7. 1t Vygl. unsere mr. 43 w. 45 und den Brief des Cione Battista di Orlandi an Siena aus ‘Voghera 23 September: der Kaiser ist von Ferrara ab- 35 gereist ---; et dove prim' avevo seritto ala s. v., che gli andav' al ditto choncilio amicho di questo signiore et le ragione, cioe che missere Bartolo- meo /sic! vgl. Anm. 1] da Forli era ito segre- tamente a lo ’mperadore, insino che lo ’nperadore 40 era a Roma et per questo si credeva, che gl'avesse mitighato ellora; ma qualche lo ’nperadore non a ma voluto dimentichare e stato, che, quando venne a Milano, sicch'el duea non gli volse mai parlare. (Siena a. a. O. orig. chart. lit. clausa). 45 12 Der Herzog von Mailand an das Konzil 1433 Juli 21 (Martène, Ampl. Coll. 8, 620-621; Mansi, Conc. Coll. 30, 625-626. Vgl. auch Mon. conc. saec. 15, T. 2, 414-415 wnd Aschbach 4, 126 nebst Amn. 52). 50
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2 2 3 9 4! 4 ex o 0 5 0 5 0 5 o Einleitung. 27 Orlandi: nichts Geringeres als die Absetzung des Papstes schien das erstrebte Ziel zu Sein !. Und wie im Konzil, so wußte der Herzog auch im Kirchenstaat selbst. dem Papste die Schwierigkeiten zu häufen. Von ihm angestiftet, drang im Herbst 1433 Fran- cesco Sforza in die Ankonitanische Mark, die unwillig das harte Regiment des päpstlichen Statthalters Vitelleschi, Bischofs von Recanati, ertrug ?. Niccolo Fortebraccio riickte gar bis vor Rom, zwang den Papst, den Vatikan zu verlassen und in S. Lorenzo in Damaso ! Cione di Battista Orlandi an Siena 1433 Juli 20 Mailand: laut gestern aus Basel beim Herzog eingetroffenen Briefen hat das Konzil den päpstlichen und kaiserlichen Gesandten zum Trotz beschlossen , daß der Papst, falls er nicht binnen 40 [sic!] Tagen zum Konzil komme, sia disposto del papato, et tutte le nazioni oltramontane anno giurato di levargli l'ubidienza et anno dato termine 80 di a tutti plelati, che son richiesti d'esare privati d'ogni lor beneficio, se non ehonparischono. (Siena. Staats-.A. Lett. cone. 1483 orig. chart. lit. clausa); «m. 8 September aus Voghera (s. p. 26 Anm. 1): ello --- duea a posto una presta a preti per lo concilio d'abondantia di fl. [es folgt eine unleser- liche Zahl!] et comandato a tutti suoi clerici, che vi vadino, et ragionasi, che nanzi chessia pasqua farano un altro papa e sara el cardinale di sancto Eustachio. Lodovico Sabini, maestro dell'entrate, geht als herzoglicher Kommissar zum Konzil; große Dinge wie nie wird man sehen, und alle werden günstig für den Herzog sein; --- der Herzog a in mano lo stato d'Italia ---, lui fa fare et diffare el choncilio, chome gli piacie, et se 'l papa gli à fatto male e ne ’l pagha bene; - -- ein Haupt- grund für den Frieden ist für ihm die Notwen- digkeit gewesen, seine Aufmerksamkeit auf das Konzil zu richten, del quale la magior parte de la spesa a fatta lui; am 15 September aus Voghera (s. p. 26 Amm. 2): dieser Tage ist der Bischof von Novara als Konzilsgesandter zum Herzog gekommen und ist stets bei diesem in der Burg gewesen; der eine sagt dies, der andere das, aber gran fatti si pratichano, el choncilio va senpre inanzi, se lo 'nperadore non lo 'npediscie; es heifft, der Bischof sei gekommen a domandare per lo concilio --- cavalli e volerli pagare; der Herzog werde sie wohl bezahlen; man .sagt, in Basel seien 19 Konzilsauditoren ernannt, darunter vier Ita- liener, die Bischófe von Novara, von Lodi, von Como und der Abt von S. Ambrogio; der Erz- bischof von Mailand soll zw den principali huo- mini des Konzils gehören; am 23 September aus Voghera (s. p. 26 Anm. 11): ---ma per quel che si dicha lo 'nperadore al choncilio, potra pocho o niente; die sonst größten Freunde des Papstes sind jetzt seine größten Feinde, come s' e de prin- cipali el suo fratello giurato, monsignior di Bo- logna ---; damn nochmals über die Ankunft des Bischofs von Novara, der angeblich um 3000 Pferde chon volerli paghare bitten soll, das aber wohl dallui medesimo thut, und über die Wahl der 12 Auditoren im Konzil. — Am 25 September berülwte auch der Herzog selbst in seinen Instruk- tionen für Giacomino da Iseo, der mit dem Mark- grafen von Ferrara über ein Bündnis verhandeln sollte, die Möglichkeit der Absetzung des Papstes (Daverio, Memorie sulla storia dell’ Ex-ducato di Milano p. 103 u. 104). — Am 6 Oktober be- richtete Cione di Battista Orlandi aus Voghera an Siena: das Konzil hat auf Bitten des Kaisers dem Papst den Termin um einen Monat verlängert; ma pocho si crede, che imperatore possa fare, che'l papa non sia privato, ma pare, se li fara grande ajuto et se puo, rimara. rimara pocho possente, - perche gia gli anno levato, che benefitii da cin- quanta abondantia in giu non s'inpetrino a veschovi dele .chiese sottolloro veschovato et non, se ne paghi niente, dove tutti andavano a Roma et que denari, ch'essi paghavano, erano per la provenda del papa, ct ano li levate molte altre ubidienzie, et ogni di el choncilio multiplicha et per quest” andata dello 'nperadore, di qua non e rimasto ple- lato ne pretingnuolo, che non vi sia ito; dann über Italienische Dinge; non fu mai '| mondo in tanti travagli, quanto vo vedrete, et tutto lo stato di Christianita chonsiste in questo chonoilio (Siena Staats-A. Lett. cone. 1438 orig. chart. Bl. in fol. ‚mit Verschickungsschmitten. Z. T. chiffriert); des- gleichen am 8 November aus Mailand: hinsichtlich der Verlängerung des Termins machen Freunde und Gegner des Papstes im Konzil gran pratiche; der Bischof von Novara ist im Auftrage des Konzils in Italien per gran fatti; der Abt von S. Am- brogio ist als Konzilsgesandter zum Künig von Aragon; die Venetianischen Gesandten sind im Konzil chon molti duchati et coromphano lo 'npera- dore, quanto possono, masson tanto nemici del papa, eh'essi erede, lo giovara pocho. (bd. orig. chart. lit. clausa). ? Vgl. m. 78, m. 84 und m. 85 und das Scłweiben Eugens IV an den Dogen von Venedig vom 4 Januar 1434 (Raynaldus, Anńal. ecel. T. 9 (1752) p. 157 f.: ad 1433 m. 26). Ferner u. a. Simo- neta, De rebus gestis Francisci I Sfortiae lib. 8 (Mwratori, Scriptores 21, 225-227); Infessura, Diarium rerum Romanarum (Eccard, Corpus hist. medii aevi 2, 1877); Blondus, Historiarum De- cades 3, lib. 5 (Opera, Basileae 1559, p. 473-479); Leo, Geschichte der Italienischen Staaten 3, 372- 373; Aschbach 4, 136-137; Voigt, Enea Silvio 1, 71; Gwegorovius, Geschichte der Stadt Rom 7, 40-41. 4*
2 2 3 9 4! 4 ex o 0 5 0 5 0 5 o Einleitung. 27 Orlandi: nichts Geringeres als die Absetzung des Papstes schien das erstrebte Ziel zu Sein !. Und wie im Konzil, so wußte der Herzog auch im Kirchenstaat selbst. dem Papste die Schwierigkeiten zu häufen. Von ihm angestiftet, drang im Herbst 1433 Fran- cesco Sforza in die Ankonitanische Mark, die unwillig das harte Regiment des päpstlichen Statthalters Vitelleschi, Bischofs von Recanati, ertrug ?. Niccolo Fortebraccio riickte gar bis vor Rom, zwang den Papst, den Vatikan zu verlassen und in S. Lorenzo in Damaso ! Cione di Battista Orlandi an Siena 1433 Juli 20 Mailand: laut gestern aus Basel beim Herzog eingetroffenen Briefen hat das Konzil den päpstlichen und kaiserlichen Gesandten zum Trotz beschlossen , daß der Papst, falls er nicht binnen 40 [sic!] Tagen zum Konzil komme, sia disposto del papato, et tutte le nazioni oltramontane anno giurato di levargli l'ubidienza et anno dato termine 80 di a tutti plelati, che son richiesti d'esare privati d'ogni lor beneficio, se non ehonparischono. (Siena. Staats-.A. Lett. cone. 1483 orig. chart. lit. clausa); «m. 8 September aus Voghera (s. p. 26 Anm. 1): ello --- duea a posto una presta a preti per lo concilio d'abondantia di fl. [es folgt eine unleser- liche Zahl!] et comandato a tutti suoi clerici, che vi vadino, et ragionasi, che nanzi chessia pasqua farano un altro papa e sara el cardinale di sancto Eustachio. Lodovico Sabini, maestro dell'entrate, geht als herzoglicher Kommissar zum Konzil; große Dinge wie nie wird man sehen, und alle werden günstig für den Herzog sein; --- der Herzog a in mano lo stato d'Italia ---, lui fa fare et diffare el choncilio, chome gli piacie, et se 'l papa gli à fatto male e ne ’l pagha bene; - -- ein Haupt- grund für den Frieden ist für ihm die Notwen- digkeit gewesen, seine Aufmerksamkeit auf das Konzil zu richten, del quale la magior parte de la spesa a fatta lui; am 15 September aus Voghera (s. p. 26 Amm. 2): dieser Tage ist der Bischof von Novara als Konzilsgesandter zum Herzog gekommen und ist stets bei diesem in der Burg gewesen; der eine sagt dies, der andere das, aber gran fatti si pratichano, el choncilio va senpre inanzi, se lo 'nperadore non lo 'npediscie; es heifft, der Bischof sei gekommen a domandare per lo concilio --- cavalli e volerli pagare; der Herzog werde sie wohl bezahlen; man .sagt, in Basel seien 19 Konzilsauditoren ernannt, darunter vier Ita- liener, die Bischófe von Novara, von Lodi, von Como und der Abt von S. Ambrogio; der Erz- bischof von Mailand soll zw den principali huo- mini des Konzils gehören; am 23 September aus Voghera (s. p. 26 Anm. 11): ---ma per quel che si dicha lo 'nperadore al choncilio, potra pocho o niente; die sonst größten Freunde des Papstes sind jetzt seine größten Feinde, come s' e de prin- cipali el suo fratello giurato, monsignior di Bo- logna ---; damn nochmals über die Ankunft des Bischofs von Novara, der angeblich um 3000 Pferde chon volerli paghare bitten soll, das aber wohl dallui medesimo thut, und über die Wahl der 12 Auditoren im Konzil. — Am 25 September berülwte auch der Herzog selbst in seinen Instruk- tionen für Giacomino da Iseo, der mit dem Mark- grafen von Ferrara über ein Bündnis verhandeln sollte, die Möglichkeit der Absetzung des Papstes (Daverio, Memorie sulla storia dell’ Ex-ducato di Milano p. 103 u. 104). — Am 6 Oktober be- richtete Cione di Battista Orlandi aus Voghera an Siena: das Konzil hat auf Bitten des Kaisers dem Papst den Termin um einen Monat verlängert; ma pocho si crede, che imperatore possa fare, che'l papa non sia privato, ma pare, se li fara grande ajuto et se puo, rimara. rimara pocho possente, - perche gia gli anno levato, che benefitii da cin- quanta abondantia in giu non s'inpetrino a veschovi dele .chiese sottolloro veschovato et non, se ne paghi niente, dove tutti andavano a Roma et que denari, ch'essi paghavano, erano per la provenda del papa, ct ano li levate molte altre ubidienzie, et ogni di el choncilio multiplicha et per quest” andata dello 'nperadore, di qua non e rimasto ple- lato ne pretingnuolo, che non vi sia ito; dann über Italienische Dinge; non fu mai '| mondo in tanti travagli, quanto vo vedrete, et tutto lo stato di Christianita chonsiste in questo chonoilio (Siena Staats-A. Lett. cone. 1438 orig. chart. Bl. in fol. ‚mit Verschickungsschmitten. Z. T. chiffriert); des- gleichen am 8 November aus Mailand: hinsichtlich der Verlängerung des Termins machen Freunde und Gegner des Papstes im Konzil gran pratiche; der Bischof von Novara ist im Auftrage des Konzils in Italien per gran fatti; der Abt von S. Am- brogio ist als Konzilsgesandter zum Künig von Aragon; die Venetianischen Gesandten sind im Konzil chon molti duchati et coromphano lo 'npera- dore, quanto possono, masson tanto nemici del papa, eh'essi erede, lo giovara pocho. (bd. orig. chart. lit. clausa). ? Vgl. m. 78, m. 84 und m. 85 und das Scłweiben Eugens IV an den Dogen von Venedig vom 4 Januar 1434 (Raynaldus, Anńal. ecel. T. 9 (1752) p. 157 f.: ad 1433 m. 26). Ferner u. a. Simo- neta, De rebus gestis Francisci I Sfortiae lib. 8 (Mwratori, Scriptores 21, 225-227); Infessura, Diarium rerum Romanarum (Eccard, Corpus hist. medii aevi 2, 1877); Blondus, Historiarum De- cades 3, lib. 5 (Opera, Basileae 1559, p. 473-479); Leo, Geschichte der Italienischen Staaten 3, 372- 373; Aschbach 4, 136-137; Voigt, Enea Silvio 1, 71; Gwegorovius, Geschichte der Stadt Rom 7, 40-41. 4*
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28 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. seine Zuflucht zu nehmen, wandte sich dann gegen Tivoli, das er am 27 Oktober eroberte, und saß hier Monate lang Rom auf dem Nacken 1; Italiano von Forli und Antonello von Siena bedrängten die Mark von Spoleto2. Sie alle schützten einen Auftrag des Konzils oder des zum Vikar des Konzils ernannten Herzogs von Mailand vor. Und in der That bevollmächtigte Filippo Maria am 27 Oktober den Jacopo da Lonate auf Grund eines Konzilsmandats vom 21 August 1432, alle Städte, die dem Konzil anhängen wollen, in seinen Schutz zu nehmen, und forderte zumal Fortebraccio auf, Jacopo darin zu unterstützen 3. Anlaß genug für den Kaiser, dessen Haß gegen den Herzog die Gesandten Venedigs nicht erkalten ließen, wenigstens in Gedanken sich mit dem Kampf gegen Mailand zu 10 beschäftigen: in diesen Zusammenhang gehören unsere nrr. 73, 75�77, 79-81, 83-86. Vgl. dazu nr. 62. Aber der Herzog gab das Spiel noch nicht verloren. Fast gleichzeitig mit dem Kaiser langten zwei Mailändische Gesandte in Basel an; der eine war Corrado del Caretto, den Namen des andern konnten die Venetianischen Gesandten, denen wir die 15 Kunde verdanken4, nicht nennen. Dann hören wir erst wieder am 3 Dezember von ihnen: an diesem Tage schrieb Giovanni da Massa, Gesandter Sienas beim Kaiser, nach- hause, daß die Mailändische Gesandtschaft im Begriff sei abzureisen, und zwar, wie er glaube, in Ubereinstimmung mit dem Kaiser 5, und am 5 Dezember: die Gesandten seien zufrieden und in Eintracht mit dem Kaiser fortgegangen; wenn nichts zustande komme, 20 werde es Schuld des Herzogs sein 6. Wir glauben nicht fehl zu gehen, wenn wir diese Gesandtschaft mit der identi- fizieren, die Anfang Oktober nach Basel gekommen ist. Aber eine andere Schwierigkeit erhebt sich. Einige Zeit später, etwa in den Tagen vom 12�20 Dezember, beglaubigte Sigmund den Bartolomeo Mosca beim Herzog von Mailand und bei Niccolo Piccinino, 25 dessen Generalkapitän7. Wir erfahren aus dem Schreiben an Piccinino, daß dieser den Bartolomeo Mosca zum Kaiser gesandt hatte, um eine Verständigung zwischen diesem und dem Herzog anzubahnen. Gehörte Mosca zu der Gesandtschaft, die nach Angabe 5 1 Vgl. den Brief des Niccolo Fortebraccio aus dem Lager vor Tivoli vom 6 September, worin er sich Generalkapitän des Konzils nennt (Mansi, Conc. Coll. 31, 179) und des Deutsch-Ordens- gesandten in Rom vom 23 September (s. p. 3 Anm. 2): - Ein capitaneus Nicolaus Fortebreschez] --- hot grossen schaden geton zu Rome den Romern. der bobist hat gerumet monasterium sanctorum Petri et Pauli unde leit zu Sante Lorfencz in Damaso bei dem Campoflor. her wolde awer haws ingenomen haben off eine zit. gros tawerunge, vordris unde jomer ist zu Rom. --- [derselbilge Nicolao Fortebrechcz ist gezogen ken Capanian, her hot gewannen Ananiam mit feil slossern. — Vgl. ferner die in voriger Anmerkung erwähnte Litteratur und Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 156-157: ad 1433 nr. 25. 2 Vgl. nrr. 84 und 85 und den Brief Eugens an den Dogen von Venedig vom 4 Januar 1434 (s. p. 27 Anm. 2). — Aschbach a. a. O.; Gre- gorovius a. a. O.; Voigt a. a. O. 8 In Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 124 a b cop. chart. saec. 15. — Vgl. auch Mansi, Conc. Coll. 30, 228�229 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 658. 4 Vgl. unsere nr. 45. 5 Giovanni da Massa an Siena am 3 Dezember 30 1433 aus Basel: --- stamane si parteno ſnämlich die Mailändische Gesandtschaft!] et vanno a Milano, et credo, sieno d'acordo con lo 'mperadore; in che modo, will er, um nicht zu lügen, zur Zeit nicht schreiben; aber nach dem, was er sicht und hört, werden sie sehen, che lo 'mperadore verra ancora in Italia et presto con altra possanza, che non fe questa volta, et molto si dole de Fiorentini, e cosi sempre a tutti i singnori, venghano da lui, dice tanto bene de la nostra citta, che e una 40 consolatione audirlo, e molto prospera et tutta l'Amagna viene a ubedientia a lui. (Siena Staats- A. Lett. conc. 1433 orig chart. lit. clausa). 6 Derselbe am 5 Dezember an Siena: die Ge- sandten des Herzogs von Mailand sind ben con- 45 tenti abgereist ; es wird, wie er glaubt, buono accordo zwischen dem Kaiser und dem Herzog sein, se non mancha per lo ducha. lo 'mperadore prospera tutto dì, et credo et vegho di certo, che lui ritornera in Italia con grande possanza a dare a dì vedere, 50 quello sapera fare. (Ebd. orig. chart. lit. clausa). S. unsere nr. 80. 35
28 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. seine Zuflucht zu nehmen, wandte sich dann gegen Tivoli, das er am 27 Oktober eroberte, und saß hier Monate lang Rom auf dem Nacken 1; Italiano von Forli und Antonello von Siena bedrängten die Mark von Spoleto2. Sie alle schützten einen Auftrag des Konzils oder des zum Vikar des Konzils ernannten Herzogs von Mailand vor. Und in der That bevollmächtigte Filippo Maria am 27 Oktober den Jacopo da Lonate auf Grund eines Konzilsmandats vom 21 August 1432, alle Städte, die dem Konzil anhängen wollen, in seinen Schutz zu nehmen, und forderte zumal Fortebraccio auf, Jacopo darin zu unterstützen 3. Anlaß genug für den Kaiser, dessen Haß gegen den Herzog die Gesandten Venedigs nicht erkalten ließen, wenigstens in Gedanken sich mit dem Kampf gegen Mailand zu 10 beschäftigen: in diesen Zusammenhang gehören unsere nrr. 73, 75�77, 79-81, 83-86. Vgl. dazu nr. 62. Aber der Herzog gab das Spiel noch nicht verloren. Fast gleichzeitig mit dem Kaiser langten zwei Mailändische Gesandte in Basel an; der eine war Corrado del Caretto, den Namen des andern konnten die Venetianischen Gesandten, denen wir die 15 Kunde verdanken4, nicht nennen. Dann hören wir erst wieder am 3 Dezember von ihnen: an diesem Tage schrieb Giovanni da Massa, Gesandter Sienas beim Kaiser, nach- hause, daß die Mailändische Gesandtschaft im Begriff sei abzureisen, und zwar, wie er glaube, in Ubereinstimmung mit dem Kaiser 5, und am 5 Dezember: die Gesandten seien zufrieden und in Eintracht mit dem Kaiser fortgegangen; wenn nichts zustande komme, 20 werde es Schuld des Herzogs sein 6. Wir glauben nicht fehl zu gehen, wenn wir diese Gesandtschaft mit der identi- fizieren, die Anfang Oktober nach Basel gekommen ist. Aber eine andere Schwierigkeit erhebt sich. Einige Zeit später, etwa in den Tagen vom 12�20 Dezember, beglaubigte Sigmund den Bartolomeo Mosca beim Herzog von Mailand und bei Niccolo Piccinino, 25 dessen Generalkapitän7. Wir erfahren aus dem Schreiben an Piccinino, daß dieser den Bartolomeo Mosca zum Kaiser gesandt hatte, um eine Verständigung zwischen diesem und dem Herzog anzubahnen. Gehörte Mosca zu der Gesandtschaft, die nach Angabe 5 1 Vgl. den Brief des Niccolo Fortebraccio aus dem Lager vor Tivoli vom 6 September, worin er sich Generalkapitän des Konzils nennt (Mansi, Conc. Coll. 31, 179) und des Deutsch-Ordens- gesandten in Rom vom 23 September (s. p. 3 Anm. 2): - Ein capitaneus Nicolaus Fortebreschez] --- hot grossen schaden geton zu Rome den Romern. der bobist hat gerumet monasterium sanctorum Petri et Pauli unde leit zu Sante Lorfencz in Damaso bei dem Campoflor. her wolde awer haws ingenomen haben off eine zit. gros tawerunge, vordris unde jomer ist zu Rom. --- [derselbilge Nicolao Fortebrechcz ist gezogen ken Capanian, her hot gewannen Ananiam mit feil slossern. — Vgl. ferner die in voriger Anmerkung erwähnte Litteratur und Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 156-157: ad 1433 nr. 25. 2 Vgl. nrr. 84 und 85 und den Brief Eugens an den Dogen von Venedig vom 4 Januar 1434 (s. p. 27 Anm. 2). — Aschbach a. a. O.; Gre- gorovius a. a. O.; Voigt a. a. O. 8 In Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 124 a b cop. chart. saec. 15. — Vgl. auch Mansi, Conc. Coll. 30, 228�229 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 658. 4 Vgl. unsere nr. 45. 5 Giovanni da Massa an Siena am 3 Dezember 30 1433 aus Basel: --- stamane si parteno ſnämlich die Mailändische Gesandtschaft!] et vanno a Milano, et credo, sieno d'acordo con lo 'mperadore; in che modo, will er, um nicht zu lügen, zur Zeit nicht schreiben; aber nach dem, was er sicht und hört, werden sie sehen, che lo 'mperadore verra ancora in Italia et presto con altra possanza, che non fe questa volta, et molto si dole de Fiorentini, e cosi sempre a tutti i singnori, venghano da lui, dice tanto bene de la nostra citta, che e una 40 consolatione audirlo, e molto prospera et tutta l'Amagna viene a ubedientia a lui. (Siena Staats- A. Lett. conc. 1433 orig chart. lit. clausa). 6 Derselbe am 5 Dezember an Siena: die Ge- sandten des Herzogs von Mailand sind ben con- 45 tenti abgereist ; es wird, wie er glaubt, buono accordo zwischen dem Kaiser und dem Herzog sein, se non mancha per lo ducha. lo 'mperadore prospera tutto dì, et credo et vegho di certo, che lui ritornera in Italia con grande possanza a dare a dì vedere, 50 quello sapera fare. (Ebd. orig. chart. lit. clausa). S. unsere nr. 80. 35
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Einleitung. 29 25 30 des Sanesischen Gesandten am 3 Dezember Basel verlassen hat, und ist er es, dessen Namen die Venetianischen Gesandten nicht angeben konnten, oder ist er nur der Sendling Piccininos und unabhängig von Erstgenannten und später nach Basel gekommen? Dieser letzteren Annahme widerspricht wohl unsere nr. 82. Man möchte deshalb vermuten, daß Mosca die Briefe an den Herzog und Piccinino (nrr. 79 u. 80) nachgeschickt sind oder daß Sigmund das Konzil hintergangen hat, als er ihm versprach, die Briefe noch bis zum 21 Dezember zurückzuhalten 1, und sie vielmehr schon am 3 Dezember dem Mosca mitgegeben hatte. Wie dem auch sei: aus unseren nrr. 80 u. 82 können wir wenigstens bis zu 10 gewissem Grade die Verhandlungen des Kaisers mit der Mailändischen Gesandtschaft rekonstruieren. Sigmund ließ sich über die Gründe seines Unwillens aus und stellte als Bedingung einer Versöhnung unter anderm die Forderung, daß der Herzog ohne kaiserliche Zustimmung mit niemandem Krieg führe; und als die Gesandtschaft auf des Kaisers Verhandlungen mit Venedig als Hindernis eines Einvernehmens hinwies, 15 deutete er an: es sei dem Herzog unbenommen, in das Bündnis mit Venedig einzutreten; auch sei der Waffenstillstand zwischen ihm und der Republik in der Weise normiert, daß diese allein ohne Bruch des Stillstandes den Herzog nicht bekämpfen könne. Waren diese Verhandlungen auf Sigmunds Seite aufrichtig gemeint? Hat er ernsthaft die Politik der zwei Eisen im Feuer beabsichtigt, oder benutzte er nur die Gelegenheit, 20 um auf Venedig, das seinem Bündniseifer zu wenig entgegenkam, einen Druck aus- zuüben, und warf er nur dem Herzog einige freundliche Worte hin, um die Möglichkeit dieses Druckes sich zu erhalten, so lange es nötig war? Der späterere Verlauf spricht für letztere Annahme. Und gewollt oder ungewollt, der Erfolg war, daß Venedig jetzt ein beschleunigteres Tempo einschlug: am 16 Dezember wurde Federigo Contarini zum Gesandten an den Kaiser gewählt mit dem Auftrag, die Friedens- und Bündnisverhandlungen zu beginnen 2. Das Drängen Sigmunds, der durch seinen nach Rom bestimmten Gesandten, Baptista Cigala, Ende November in Venedig zur Beschleunigung des Abschlusses mahnen ließ3, vor allem aber die Meldung der eigenen Gesandten in Basel von der bedrohlichen An- wesenheit einer Mailändischen Botschaft hatten den Ausschlag gegeben 4. Zwei Tage später wurde den Gesandten in Basel Mitteilung von der Wahl Contarinis gemacht (s. nr. 78). Aber auch jetzt noch wurde seine Abreise verschoben, bis tief in den Januar des folgenden Jahres. Wir werden an anderer Stelle sehen, wie jedoch von da an die Verhandlungen ununterbrochenen Fortgang nahmen und erst mit dem Abschluß des Bünd- 35 nisses im August 1435 ihr Ende fanden. 1 2 S. unsere nr. 77. Vgl. unsere nr. 78 Anm. s Ebd. Ebd.
Einleitung. 29 25 30 des Sanesischen Gesandten am 3 Dezember Basel verlassen hat, und ist er es, dessen Namen die Venetianischen Gesandten nicht angeben konnten, oder ist er nur der Sendling Piccininos und unabhängig von Erstgenannten und später nach Basel gekommen? Dieser letzteren Annahme widerspricht wohl unsere nr. 82. Man möchte deshalb vermuten, daß Mosca die Briefe an den Herzog und Piccinino (nrr. 79 u. 80) nachgeschickt sind oder daß Sigmund das Konzil hintergangen hat, als er ihm versprach, die Briefe noch bis zum 21 Dezember zurückzuhalten 1, und sie vielmehr schon am 3 Dezember dem Mosca mitgegeben hatte. Wie dem auch sei: aus unseren nrr. 80 u. 82 können wir wenigstens bis zu 10 gewissem Grade die Verhandlungen des Kaisers mit der Mailändischen Gesandtschaft rekonstruieren. Sigmund ließ sich über die Gründe seines Unwillens aus und stellte als Bedingung einer Versöhnung unter anderm die Forderung, daß der Herzog ohne kaiserliche Zustimmung mit niemandem Krieg führe; und als die Gesandtschaft auf des Kaisers Verhandlungen mit Venedig als Hindernis eines Einvernehmens hinwies, 15 deutete er an: es sei dem Herzog unbenommen, in das Bündnis mit Venedig einzutreten; auch sei der Waffenstillstand zwischen ihm und der Republik in der Weise normiert, daß diese allein ohne Bruch des Stillstandes den Herzog nicht bekämpfen könne. Waren diese Verhandlungen auf Sigmunds Seite aufrichtig gemeint? Hat er ernsthaft die Politik der zwei Eisen im Feuer beabsichtigt, oder benutzte er nur die Gelegenheit, 20 um auf Venedig, das seinem Bündniseifer zu wenig entgegenkam, einen Druck aus- zuüben, und warf er nur dem Herzog einige freundliche Worte hin, um die Möglichkeit dieses Druckes sich zu erhalten, so lange es nötig war? Der späterere Verlauf spricht für letztere Annahme. Und gewollt oder ungewollt, der Erfolg war, daß Venedig jetzt ein beschleunigteres Tempo einschlug: am 16 Dezember wurde Federigo Contarini zum Gesandten an den Kaiser gewählt mit dem Auftrag, die Friedens- und Bündnisverhandlungen zu beginnen 2. Das Drängen Sigmunds, der durch seinen nach Rom bestimmten Gesandten, Baptista Cigala, Ende November in Venedig zur Beschleunigung des Abschlusses mahnen ließ3, vor allem aber die Meldung der eigenen Gesandten in Basel von der bedrohlichen An- wesenheit einer Mailändischen Botschaft hatten den Ausschlag gegeben 4. Zwei Tage später wurde den Gesandten in Basel Mitteilung von der Wahl Contarinis gemacht (s. nr. 78). Aber auch jetzt noch wurde seine Abreise verschoben, bis tief in den Januar des folgenden Jahres. Wir werden an anderer Stelle sehen, wie jedoch von da an die Verhandlungen ununterbrochenen Fortgang nahmen und erst mit dem Abschluß des Bünd- 35 nisses im August 1435 ihr Ende fanden. 1 2 S. unsere nr. 77. Vgl. unsere nr. 78 Anm. s Ebd. Ebd.
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90 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. A. K. Sigmunds Vermittlung zwisehen Papst und Konzil bis zu seiner An- kunft in Basel nr. 1-37. n 1. K. Sigmund an Bf. Johann von. Chur ! : ist am 31 Mai vom Papst gekrönt worden ; hat diesen dem Konzil geneigt gefunden; seine Gesandtschaft, die zusammen mit einer päpstlichen am 3 Juni nach Basel abgeht, wird den Bischof über seine s Absichten unterrichten; dieser soll dem Hzg. Wilhelm helfen, des Kaisers Willen beim Konzil durchzusetzen. 1433 Jum 2 Rom 2. Aus Hom Vatik. Bibl. cod. Palat. 595 fol. 1515 cop. chart. coaeva mit der Überschrift Littera imperatoris ad episcopum Curiensem. — Wohl Übersetzung des deutschen Originals, vgl. Anm. 2. 10 Erwihnt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 361 w. Haller, Conc. Bas. 2, 437, vgl. Anm. 2. Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus imperii et Hun- garie Bohemie etc. rex honorabili Johanni episcopo Curiensi principi nostro et dilecto devoto. honorabilis princeps dilecte devote. nunctio destinasti, sane percepimus et cum diligencia ponderavimus. 3i 3] tuam. scire volumus, quod in sancto die^ penthecostes hic a sancto patre nostro papa litteras tuas ?, quas nobis cum presenti et devocionem - 5 a) In Vorl, am Rande Nota diem coronacionis imperatoris, 1 Der Bischof war 1433 Febr. 2 als des Kaisers Prokurator beim Protektor des Konzils Hzg. Wil- helm beglaubigt, vgl. RTA. Bd. 10. ? Johannes von Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 361) berichtet von einem in deutscher Sprache geschriebenen Briefe des Kaisers an den Protektor (Hzg. Wilhelm) und den Bf. von Chur vom 3 Juni (feria quarta post penthecosten imperii sui anno primo), dessen Inhalt jedoch vollstündig mit dem unseres Stückes zusammenfällt. Die Annahme. liegt nahe, daß Segovia lier eim Irrtum. untergelaufen dst, wenn es auch auffallend bleibt, daß der Kaiser dem Protektor Hzg. Wilhelm seine Krönung an- scheinend nicht gemeldet hat. — Daß unser Brief das richtige Datum trägt und die erste Kunde von der Kaiserkrönung (am 26. Juni) nach Basel brachte, zeigt folgender Brief Basels an Straßburg vom 28. Juni: als ir uns verschriben und begert hand, uch lassen ze wissen, wie es umbe des aller- durehluhtigesten fursten unsers allergnedigesten herren des Rómischen künigs gnade stande, so verre uns bedunke uch daz not sin ze wissende, wand gemein rede bi uch sie, daz er sin keiser- lich króne von unserm heiligen vatter dem bapst empfangen sólle haben, des ir gróBelich erfrówet sien etc.: also begern wir uwer liebe ze wissen, daz derselb unser gnedigester herre vor etwas zites vergangen uns glicher wise geschriben hat als uch, daz er sin keiserliche króne ze empfahende meinte üf der heiligen tag Viti et Modesti [Juni 15]. also kurzlieh ist geschriben worden einer personen des heiligen conciliums, das sin kinglich gnade ze Rome ingeritten und erlich empfangen sie üf den heiligen üffart abent nehst vergangen / Mai 20]. also f fritag nehst vergangen [Juni 26], so ist dem erwirdigen herren dem bischof von Chure ein briefe von sinen furstlichen gnaden geschickt wor- den, wand er von sinentwegen in bottschaft wise 20 emols alhar zü dem heiligen concilio geschikt was. denselben briefe wir gesehen hant gerecht an ingesigel und geschrift, darin die übergeschrift wiset ,, Sigmund von gottes gnaden Rómischer keiser zů allen ziten merer des riehs und ze Ungern ze 25 Beheim etc. kûnig“. und derselb unser gnedigester herre der Rómisch keiser verkundet demselben bischof, daz er von unserm heiligen vatter dem bapst erlich und wirdeclich gekrónet sie zi keiser &f den heiligen pfingsttag nehst vergangen / Mai 31] 30 und daz si bedersite wol eins sien und ouch ze stunde ir wirdigen bottschaften haruf senden wellen zü dem heiligen concilio, die drie sachen darumbe es besamenet sie furzenemmende und ze eim güten ende ze helfende. und wiset die date desselben 35 briefes üf zinstag nah dem heiligen phingsttage [Juni 2] und ist dem bischof geantwurt worden if fritag pehst vergangen [Juni 26] ze vesperzit. darüf ouch ze stunde mit allen glogken fróde ge- lütet und fródenfüre gemacht wurdent nach Weli- 40 schem sitten. also wissent ir, waz uns von den sachen kunt ist eíc.; datum dominiea ante Petri et Pauli apostolorum anno etc. 33. (Aus Straß- burg Stadt-.A. Série A A fase. 158 nr. 17 orig. membr. lit. clausa). — Auch Brunet nennt nur den 45 Bischof von Chur als Adressaten und läßt den Brief am 26 Juni erst in deutscher, dann in la- teinischer Sprache verlesen werden, verlegt aber wohl irrtümlich Glockengeläute und Freudenfeuer zur Feier der Kaiserkrinung schon auf. den 50 25 Juni (Haller, Conc. Bas. 2, 437). ® Nicht aufgefunden!
90 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. A. K. Sigmunds Vermittlung zwisehen Papst und Konzil bis zu seiner An- kunft in Basel nr. 1-37. n 1. K. Sigmund an Bf. Johann von. Chur ! : ist am 31 Mai vom Papst gekrönt worden ; hat diesen dem Konzil geneigt gefunden; seine Gesandtschaft, die zusammen mit einer päpstlichen am 3 Juni nach Basel abgeht, wird den Bischof über seine s Absichten unterrichten; dieser soll dem Hzg. Wilhelm helfen, des Kaisers Willen beim Konzil durchzusetzen. 1433 Jum 2 Rom 2. Aus Hom Vatik. Bibl. cod. Palat. 595 fol. 1515 cop. chart. coaeva mit der Überschrift Littera imperatoris ad episcopum Curiensem. — Wohl Übersetzung des deutschen Originals, vgl. Anm. 2. 10 Erwihnt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 361 w. Haller, Conc. Bas. 2, 437, vgl. Anm. 2. Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus imperii et Hun- garie Bohemie etc. rex honorabili Johanni episcopo Curiensi principi nostro et dilecto devoto. honorabilis princeps dilecte devote. nunctio destinasti, sane percepimus et cum diligencia ponderavimus. 3i 3] tuam. scire volumus, quod in sancto die^ penthecostes hic a sancto patre nostro papa litteras tuas ?, quas nobis cum presenti et devocionem - 5 a) In Vorl, am Rande Nota diem coronacionis imperatoris, 1 Der Bischof war 1433 Febr. 2 als des Kaisers Prokurator beim Protektor des Konzils Hzg. Wil- helm beglaubigt, vgl. RTA. Bd. 10. ? Johannes von Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 361) berichtet von einem in deutscher Sprache geschriebenen Briefe des Kaisers an den Protektor (Hzg. Wilhelm) und den Bf. von Chur vom 3 Juni (feria quarta post penthecosten imperii sui anno primo), dessen Inhalt jedoch vollstündig mit dem unseres Stückes zusammenfällt. Die Annahme. liegt nahe, daß Segovia lier eim Irrtum. untergelaufen dst, wenn es auch auffallend bleibt, daß der Kaiser dem Protektor Hzg. Wilhelm seine Krönung an- scheinend nicht gemeldet hat. — Daß unser Brief das richtige Datum trägt und die erste Kunde von der Kaiserkrönung (am 26. Juni) nach Basel brachte, zeigt folgender Brief Basels an Straßburg vom 28. Juni: als ir uns verschriben und begert hand, uch lassen ze wissen, wie es umbe des aller- durehluhtigesten fursten unsers allergnedigesten herren des Rómischen künigs gnade stande, so verre uns bedunke uch daz not sin ze wissende, wand gemein rede bi uch sie, daz er sin keiser- lich króne von unserm heiligen vatter dem bapst empfangen sólle haben, des ir gróBelich erfrówet sien etc.: also begern wir uwer liebe ze wissen, daz derselb unser gnedigester herre vor etwas zites vergangen uns glicher wise geschriben hat als uch, daz er sin keiserliche króne ze empfahende meinte üf der heiligen tag Viti et Modesti [Juni 15]. also kurzlieh ist geschriben worden einer personen des heiligen conciliums, das sin kinglich gnade ze Rome ingeritten und erlich empfangen sie üf den heiligen üffart abent nehst vergangen / Mai 20]. also f fritag nehst vergangen [Juni 26], so ist dem erwirdigen herren dem bischof von Chure ein briefe von sinen furstlichen gnaden geschickt wor- den, wand er von sinentwegen in bottschaft wise 20 emols alhar zü dem heiligen concilio geschikt was. denselben briefe wir gesehen hant gerecht an ingesigel und geschrift, darin die übergeschrift wiset ,, Sigmund von gottes gnaden Rómischer keiser zů allen ziten merer des riehs und ze Ungern ze 25 Beheim etc. kûnig“. und derselb unser gnedigester herre der Rómisch keiser verkundet demselben bischof, daz er von unserm heiligen vatter dem bapst erlich und wirdeclich gekrónet sie zi keiser &f den heiligen pfingsttag nehst vergangen / Mai 31] 30 und daz si bedersite wol eins sien und ouch ze stunde ir wirdigen bottschaften haruf senden wellen zü dem heiligen concilio, die drie sachen darumbe es besamenet sie furzenemmende und ze eim güten ende ze helfende. und wiset die date desselben 35 briefes üf zinstag nah dem heiligen phingsttage [Juni 2] und ist dem bischof geantwurt worden if fritag pehst vergangen [Juni 26] ze vesperzit. darüf ouch ze stunde mit allen glogken fróde ge- lütet und fródenfüre gemacht wurdent nach Weli- 40 schem sitten. also wissent ir, waz uns von den sachen kunt ist eíc.; datum dominiea ante Petri et Pauli apostolorum anno etc. 33. (Aus Straß- burg Stadt-.A. Série A A fase. 158 nr. 17 orig. membr. lit. clausa). — Auch Brunet nennt nur den 45 Bischof von Chur als Adressaten und läßt den Brief am 26 Juni erst in deutscher, dann in la- teinischer Sprache verlesen werden, verlegt aber wohl irrtümlich Glockengeläute und Freudenfeuer zur Feier der Kaiserkrinung schon auf. den 50 25 Juni (Haller, Conc. Bas. 2, 437). ® Nicht aufgefunden!
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A K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 31 honorifice et reverenter in Romanum imperatorem coronati fuimus et sanctitatem suam bene dispositam repperimus in omnibus tribus partibus, ob quas sacrum concilium con- gregatum est. et quia prefati sancti patris nostri pape nostraque ambasiata cras 1 ab- Juni 3 hinc perget Basileam de tota mente nostra instructa, ideoque non est necesse hinc plura 5 superinde scribere, quoniam devocio tua de omni intencione nostra ab eis plenius in- formabitur. in quibus velis dilecto avunculo nostro Wilhelmo assistere et diligenter laborare, ut voluntas nostra fiat, quia hoc Christianitati et imperio poterit prodesse et nos adversus te graciose reconpensabimus. datum Rome martis post diem sancte penthecostes regnorum nostrorum Hungarie etc. 47 Romanorum 23 et Bohemie 13 et 1o imperii annorum primo. 1433 Juni 2 2. K. Sigmund an das Baseler Konzil: berichtet über seine Kaiserkrönung und über die dem Konzil geneigte Gesinnung des Papstes; beglaubigt als seine Bevollmächtigten den Hzg. Wilhelm von Baiern, den Bf. Johann von Chur, den Ritter Hartung Klux und den Doktor Nikolaus Stock2. 1433 Juni 4 Rom. 1433 Juni 4 20 25 P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 626 fol. 163ab cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Littera domini imperatoris missa concilio et lecta in sessione publica celebrata die lune 13 jullii 1433. nota quod est prima littera missa post ipsius coronacionem. R coll. ebd. cod. ms. lat. 1448 fol. 55a cop. chart. coaeva. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 316b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück, zwischen Adresse und Text, von derselben Hand Littera imperatoris lecta in congregacione generali, antequam inciperetur sessio 12 etc. Unter dem Stück von derselben Hand Credencia istius littere fuit, quod concilium vellet supersedere a sessione illa die cele- branda de monicione pape etc. quod tamen non fuit factum. In London Brit. Mus. Harleian Ms. 826 fol. 48a cop. chart. coaeva. Unter dem Stück Lecta in sessione publica celebrata in ecclesia majori Basiliensi die lune 13 julii 1433. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 607 f. nach unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 606 nach Martène. Regest Aschbach 4, 487 nach Martène. Erwähnt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 396; Haller, Conc. Bas. 2, 448; Aschbach 4, 121; Hefele, Konzilien- geschichte 7, 535. 15 Reverendissimi in Christo patres et domini ac venerabiles et egregii sincere gra- teque dilectia. satis superiori tempore vestris paternitatibus notificavimus concordium inter sanctissimum dominum nostrum papam et majestatem nostram sequtum, demum celebrem recepcionem nostram ad hanc almam urbem, et ut de ulterioribus processibus nostris tamquam amici nostri carissimi certi reddamini, vobis iterum notum facimus, 35 qualiter auctore domino, a quo omnis principatus et honor dependet, in sacratissimo die penthecostes proximo de manibus sanctissimi domini nostri domini Eugenii pape quarti Mai 31 in basilica principis apostolorum in hac urbe Romana, ubi divi imperatores predeces- 30 a) D om. et domini — dilecti und hat statt dessen etc. 1 Vgl. auch nr. 2 u. nr. 4 p. 38 Zeile 6. Hartung 40 Klux jedoch (und wahrscheinlich doch auch Ni- kolaus Stock) ist erst am 12 Juni von Rom abgereist; er sollte von Basel aus als Gesandter des Kaisers nach Frankreich und England gehen, mit welchem Auftrag ist nicht bekannt. (Vgl. 45 Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 371-372). An demselben Tage bezeichnete K. Sigmund in einem Briefe an Hzg. Wilhelm, in dem er diesem eine Angelegenheit des Jakob von Sirk empfiehlt, den Hartung und Nikolaus Stock als diejenigen, 50 die ihn darin genauer unterweisen werden; dat. Rom Donnerstag nach dem h. Pfingsttag. (München Reichs-A. Fürstensachen V fol. 299 orig. chart. lit. clausa). — Vgl. ferner auch unsere nr. 4. — Am 8 Juni stellte Papst Eugen IV einen Geleitsbrief für die im Auftrag K. Sigmunds nach Basel reisenden Hartung Clux miles und Nicolaus Stock decretorum doctor für das Gebiet der Kirche aus ; datum Rome apud s. Petrum 1433 sexto idus junii pontificatus anno 3 (Rom Vatik. Archiv De Curia cod. 372 fol. 191b cop. chart. coaeva); erwähnt Gottlob, Aus der Camera apostolica des 15 Jhs. p. 311 Anm. 1 nach unserer Vorlage.
A K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 31 honorifice et reverenter in Romanum imperatorem coronati fuimus et sanctitatem suam bene dispositam repperimus in omnibus tribus partibus, ob quas sacrum concilium con- gregatum est. et quia prefati sancti patris nostri pape nostraque ambasiata cras 1 ab- Juni 3 hinc perget Basileam de tota mente nostra instructa, ideoque non est necesse hinc plura 5 superinde scribere, quoniam devocio tua de omni intencione nostra ab eis plenius in- formabitur. in quibus velis dilecto avunculo nostro Wilhelmo assistere et diligenter laborare, ut voluntas nostra fiat, quia hoc Christianitati et imperio poterit prodesse et nos adversus te graciose reconpensabimus. datum Rome martis post diem sancte penthecostes regnorum nostrorum Hungarie etc. 47 Romanorum 23 et Bohemie 13 et 1o imperii annorum primo. 1433 Juni 2 2. K. Sigmund an das Baseler Konzil: berichtet über seine Kaiserkrönung und über die dem Konzil geneigte Gesinnung des Papstes; beglaubigt als seine Bevollmächtigten den Hzg. Wilhelm von Baiern, den Bf. Johann von Chur, den Ritter Hartung Klux und den Doktor Nikolaus Stock2. 1433 Juni 4 Rom. 1433 Juni 4 20 25 P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 626 fol. 163ab cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Littera domini imperatoris missa concilio et lecta in sessione publica celebrata die lune 13 jullii 1433. nota quod est prima littera missa post ipsius coronacionem. R coll. ebd. cod. ms. lat. 1448 fol. 55a cop. chart. coaeva. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 316b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück, zwischen Adresse und Text, von derselben Hand Littera imperatoris lecta in congregacione generali, antequam inciperetur sessio 12 etc. Unter dem Stück von derselben Hand Credencia istius littere fuit, quod concilium vellet supersedere a sessione illa die cele- branda de monicione pape etc. quod tamen non fuit factum. In London Brit. Mus. Harleian Ms. 826 fol. 48a cop. chart. coaeva. Unter dem Stück Lecta in sessione publica celebrata in ecclesia majori Basiliensi die lune 13 julii 1433. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 607 f. nach unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 606 nach Martène. Regest Aschbach 4, 487 nach Martène. Erwähnt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 396; Haller, Conc. Bas. 2, 448; Aschbach 4, 121; Hefele, Konzilien- geschichte 7, 535. 15 Reverendissimi in Christo patres et domini ac venerabiles et egregii sincere gra- teque dilectia. satis superiori tempore vestris paternitatibus notificavimus concordium inter sanctissimum dominum nostrum papam et majestatem nostram sequtum, demum celebrem recepcionem nostram ad hanc almam urbem, et ut de ulterioribus processibus nostris tamquam amici nostri carissimi certi reddamini, vobis iterum notum facimus, 35 qualiter auctore domino, a quo omnis principatus et honor dependet, in sacratissimo die penthecostes proximo de manibus sanctissimi domini nostri domini Eugenii pape quarti Mai 31 in basilica principis apostolorum in hac urbe Romana, ubi divi imperatores predeces- 30 a) D om. et domini — dilecti und hat statt dessen etc. 1 Vgl. auch nr. 2 u. nr. 4 p. 38 Zeile 6. Hartung 40 Klux jedoch (und wahrscheinlich doch auch Ni- kolaus Stock) ist erst am 12 Juni von Rom abgereist; er sollte von Basel aus als Gesandter des Kaisers nach Frankreich und England gehen, mit welchem Auftrag ist nicht bekannt. (Vgl. 45 Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 371-372). An demselben Tage bezeichnete K. Sigmund in einem Briefe an Hzg. Wilhelm, in dem er diesem eine Angelegenheit des Jakob von Sirk empfiehlt, den Hartung und Nikolaus Stock als diejenigen, 50 die ihn darin genauer unterweisen werden; dat. Rom Donnerstag nach dem h. Pfingsttag. (München Reichs-A. Fürstensachen V fol. 299 orig. chart. lit. clausa). — Vgl. ferner auch unsere nr. 4. — Am 8 Juni stellte Papst Eugen IV einen Geleitsbrief für die im Auftrag K. Sigmunds nach Basel reisenden Hartung Clux miles und Nicolaus Stock decretorum doctor für das Gebiet der Kirche aus ; datum Rome apud s. Petrum 1433 sexto idus junii pontificatus anno 3 (Rom Vatik. Archiv De Curia cod. 372 fol. 191b cop. chart. coaeva); erwähnt Gottlob, Aus der Camera apostolica des 15 Jhs. p. 311 Anm. 1 nach unserer Vorlage.
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1433 Juni 4 32 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. sores nostri imperiales infulas suscipere soliti sunt, ipsas imperiales infulas et coronas, cum solennitatibus et cerimoniis circa hujusmodi laudabiliter observari consuetis rite suscepimus pro dei omnipotentis gloria necnon tranquilla pace et sperata salute subjecti nobis populi Christiani. et quia sanctitatem ipsius domini nostri reperimus habere op- timam intencionem ad prosequucionem illorum, pro quibus sacrum concilium congrega- 5 tum existit et pro quo in favorem sacri concilii usque modo tantos labores subivimus, idcirco mittimus ad vos illustrem principem et locumtenentem nostrum Wilhelmum Ba- varie ducem, venerabilem Johannem episcopum Curiensem ac strenuum militem Har- tungum Klux et honorabilem doctorem magistrum Nicolaum Stok consiliarios et fideles nostros dilectos de mente nostra plenissime informatos, quibus precamur paternitates 10 vestras in dicendis tamquam proprio ori nostro velint firmissime credere et illa que de- sideramus perficere ad salutem totius populi Christiani. datum Rome die 4 junii regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 23 Bohemie 13 imperii vero primo. Subscripcioa. Sigismundus primus divina 15 [supra] Suprascripcio a. Reverendissi- favente clemencia 1 Romanorum impera- mis ac venerabilibus in Christo patribus tor semper augustus ac Hungarie Boemie et dominis sacrosancte generali Basiliensi Dalmacie Croacie etc. rex b. synodo in spiritu sancto legitime congre- gate universalem ecclesiam representanti amicis nostris carissimis ac grate et sin- cere nobis dilectis c. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk. 20 [1438 Juni 4) 3. Instruktion2 für die Gesandten K. Sigmunds zum Baseler Konzil. [ad 1433 Juni 4 Rom 3.] Lateinische Fassung: F aus Florenz Bibl. Laurent. Plut. 16 cod. 13 fol. 84 a - 85 a cop. chart. saec. 15 mit der Uberschrift Instruccio oratoribus domini imperatoris missis de Roma ad concilium. 25 Deutsche Fassung: M aus München Hof- u. Staats-Bibl. cod. lat. 22 108 fol. 158 a -160 a cop. chart. sacc. 15. Uberschrift von gleicher Hand Underbeisunge gegeben von dem Rômischen kaiser seinen ambasiatoren an das heilig concilium zû Basel ze werben [1] Primo illi oratores notificent patribus de concilio felicem coronacionem do- mini imperatoris et quod domino nostro pape prestitit juramenta a suis prede- cessoribus prestari solita et consueta. [2] Secundo notificare predictis optimam intencionem predicti domini nostri pape ad omne bonum et precipue ad illa tria, propter que concilium Basiliense [2] [1 Zům ersten so sûllt ir ambasiatoren den vâteren in dem heiligen concilii so ze wissen tün ûnser krônung und das wir ünserm heiligen vater gelübe und aide gesworen und getan haben, als dann durch ûnser vorvorderen gebôd- lich und herkommen ist. Item ir sûllet in auch ze wissen tün sôlichen gûten willen und fürsatz, den ûnser heiliger vater der pabst hat zû allem gûtem und sunder in den drein 35 a) om. D b) D om ac — rex und hat statt dessen etc. e) D om. et dominis — dilectis und hat statt dessen etc. 40 1 Man beachte den ungewöhnlichen Titel. 2 Eine Vergleichung der beiden Fassungen unseres Stückes legt die Vermutung nahe, daß der latei- nische Text nicht sowohl die eigentliche Instruk- tion ist als vielmehr eine Aufzeichnung von Ver- einbarungen zwischen päpstlichen und kaiserlichen Unterhändlern über die den kaiserlichen Gesandten mitzugebende Instruktion. Diese Instruktion selbst (der deutsche Text!) wäre dann zwar in engem Anschluß an die lateinische Aufzeichnung, größten- teils sogar als Ubersetzung, manchmal jedoch unter Hinzufügung von Zusätzen und mit Veränderung des Wortlauts verfaßt worden. Auch das Fehlen 45 von art. 16 im lateinischen Text läßt diesen wohl als die frühere Fassung erscheinen. Das Datum ergiebt sich aus dem Zusammenhang.
1433 Juni 4 32 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. sores nostri imperiales infulas suscipere soliti sunt, ipsas imperiales infulas et coronas, cum solennitatibus et cerimoniis circa hujusmodi laudabiliter observari consuetis rite suscepimus pro dei omnipotentis gloria necnon tranquilla pace et sperata salute subjecti nobis populi Christiani. et quia sanctitatem ipsius domini nostri reperimus habere op- timam intencionem ad prosequucionem illorum, pro quibus sacrum concilium congrega- 5 tum existit et pro quo in favorem sacri concilii usque modo tantos labores subivimus, idcirco mittimus ad vos illustrem principem et locumtenentem nostrum Wilhelmum Ba- varie ducem, venerabilem Johannem episcopum Curiensem ac strenuum militem Har- tungum Klux et honorabilem doctorem magistrum Nicolaum Stok consiliarios et fideles nostros dilectos de mente nostra plenissime informatos, quibus precamur paternitates 10 vestras in dicendis tamquam proprio ori nostro velint firmissime credere et illa que de- sideramus perficere ad salutem totius populi Christiani. datum Rome die 4 junii regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 23 Bohemie 13 imperii vero primo. Subscripcioa. Sigismundus primus divina 15 [supra] Suprascripcio a. Reverendissi- favente clemencia 1 Romanorum impera- mis ac venerabilibus in Christo patribus tor semper augustus ac Hungarie Boemie et dominis sacrosancte generali Basiliensi Dalmacie Croacie etc. rex b. synodo in spiritu sancto legitime congre- gate universalem ecclesiam representanti amicis nostris carissimis ac grate et sin- cere nobis dilectis c. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk. 20 [1438 Juni 4) 3. Instruktion2 für die Gesandten K. Sigmunds zum Baseler Konzil. [ad 1433 Juni 4 Rom 3.] Lateinische Fassung: F aus Florenz Bibl. Laurent. Plut. 16 cod. 13 fol. 84 a - 85 a cop. chart. saec. 15 mit der Uberschrift Instruccio oratoribus domini imperatoris missis de Roma ad concilium. 25 Deutsche Fassung: M aus München Hof- u. Staats-Bibl. cod. lat. 22 108 fol. 158 a -160 a cop. chart. sacc. 15. Uberschrift von gleicher Hand Underbeisunge gegeben von dem Rômischen kaiser seinen ambasiatoren an das heilig concilium zû Basel ze werben [1] Primo illi oratores notificent patribus de concilio felicem coronacionem do- mini imperatoris et quod domino nostro pape prestitit juramenta a suis prede- cessoribus prestari solita et consueta. [2] Secundo notificare predictis optimam intencionem predicti domini nostri pape ad omne bonum et precipue ad illa tria, propter que concilium Basiliense [2] [1 Zům ersten so sûllt ir ambasiatoren den vâteren in dem heiligen concilii so ze wissen tün ûnser krônung und das wir ünserm heiligen vater gelübe und aide gesworen und getan haben, als dann durch ûnser vorvorderen gebôd- lich und herkommen ist. Item ir sûllet in auch ze wissen tün sôlichen gûten willen und fürsatz, den ûnser heiliger vater der pabst hat zû allem gûtem und sunder in den drein 35 a) om. D b) D om ac — rex und hat statt dessen etc. e) D om. et dominis — dilectis und hat statt dessen etc. 40 1 Man beachte den ungewöhnlichen Titel. 2 Eine Vergleichung der beiden Fassungen unseres Stückes legt die Vermutung nahe, daß der latei- nische Text nicht sowohl die eigentliche Instruk- tion ist als vielmehr eine Aufzeichnung von Ver- einbarungen zwischen päpstlichen und kaiserlichen Unterhändlern über die den kaiserlichen Gesandten mitzugebende Instruktion. Diese Instruktion selbst (der deutsche Text!) wäre dann zwar in engem Anschluß an die lateinische Aufzeichnung, größten- teils sogar als Ubersetzung, manchmal jedoch unter Hinzufügung von Zusätzen und mit Veränderung des Wortlauts verfaßt worden. Auch das Fehlen 45 von art. 16 im lateinischen Text läßt diesen wohl als die frühere Fassung erscheinen. Das Datum ergiebt sich aus dem Zusammenhang.
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 33 10 15 20 25 30 35 40 congregatum extitit, scilicet extirpatio- nem heresum, reformacionem morum, et pacem Christianitatis, et quod per dei graciam eadem videtur esse circa predicta et est intencio utriusque sci- licet pape et imperatoris. [3] Item notificare predictis, qualiter ex certis racionabilibus causis non potuit papa mittere cicius illuc presidentes de curia et precipue quia sperabat do- minos cardinales de Fuxo a et Sancte Crucis1 debuisse illuc venisse, quia erant illuc proximiores 2 et jam eis mandaverat. 4] Item qualiter nunc dominus noster du- bitans illos non adventasse Basileam, ne tantum bonum amplius retardetur, mittit illuc aliquos prelatos, qui presi- deant in concilio nomine suo usque ad adventum cardinalium, prout contine- tur in bullis 3 sue sanctitatis ; ideo de- betis rogare et exhortari patres et alios de concilio, ut dictos presidentes reverenter et honeste recipiant hono- rent et tractent secumque agant de ordinandis in concilio prout decet et quod omnia fraternaliter et cum bona pace et caritate procedant, prout in bullis sue sanctitatis continetur. [5] Item quod adtendant ad reduccionem Bohemorum nec permittant se ulterius teneri in verbis; nam si essent indu- rati, aliter erit providendum nec in hoc est perdendum tempus. [3] 4] 5] sachen, darumb das heilig concilii zû Basel gesammet ist, mit namen "a aus- rautung der ketzer, widerbringunge der siten und frid in der Kristenhait ze machen, und das auch sôlichs gänz- lich ûnser will und fürsatz sei. Item ir sûllt in auch erzelen, wie ünser heiliger vater von sunder merk- licher sach wegen nicht ee sein presi- denten hab geschicken mûgen, und sunder darumb, wann er gehofft hab, das die cardinâl de Fuchso und der vom heiligen Krewtz1 dar kommen sol- ten sein, die doch an sin nâchsten dar gehabt haben ? und den er auch sôlichs geboten het ze tûn. Item als ûnser heiliger vater nu zwei- felt und verstet, das dieselben cardi- nâl noch nit gen Basel kommen seind : darumb das sôlich gût sach nicht len- ger verzogen werden, so schicket er dar etlich prelaten, die in dem hei- ligen concilii in seinem namen presi- dieren und vor sein sûllen, so lang bis dieselben cardinal dar kommen, als dann das in seiner heilchait bullen 3 begriffen ist. und darumb so sûllt ir biten die vater und ander von dem concilio, das si dieselben presidenten wirdichlichbb aufnemmen, eren und hal- den wellen und mitsambt in sôlich sach, die dann in dem concilii ze han- deln seind, brüderlichen ausrichten, da- mit all sach mit frid ausgetragen wer- den, als das auch in seinen bullen begriffen ist. Item das si mit vleis becherunge der Beheim für sich nemmen und sich nicht lenger mit worten aufhalden lassen. warn si aber ie so gar erstocket, so mûs man ander weg gedenkchen, da- mit sôlichem fürgesechen und das die zeit nicht verloren werd. Item ir sûllt si auch ermonen und aischen, das si erberge und rechte re- formacion in der heiligen kirchen 45 6] Item exhortentur ad reformacionem ecclesie debitam et honestam et quod reservetur domino nostro pape et sedi [6] a) F Fuso. aa) M nanem. bb) M wirdichich. 1 Vgl. oben p. 8 Zeile 2 u. Haller, Conc. Bas. 1, 314 nr. 27. 50 2 Der Kardinal von Foix war päpstlicher Legat Deutsche Reichstags-Akten XI. in Avignon, Santa Croce päpstlicher Friedens- vermittler in Frankreich. 3 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 8. 5
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 33 10 15 20 25 30 35 40 congregatum extitit, scilicet extirpatio- nem heresum, reformacionem morum, et pacem Christianitatis, et quod per dei graciam eadem videtur esse circa predicta et est intencio utriusque sci- licet pape et imperatoris. [3] Item notificare predictis, qualiter ex certis racionabilibus causis non potuit papa mittere cicius illuc presidentes de curia et precipue quia sperabat do- minos cardinales de Fuxo a et Sancte Crucis1 debuisse illuc venisse, quia erant illuc proximiores 2 et jam eis mandaverat. 4] Item qualiter nunc dominus noster du- bitans illos non adventasse Basileam, ne tantum bonum amplius retardetur, mittit illuc aliquos prelatos, qui presi- deant in concilio nomine suo usque ad adventum cardinalium, prout contine- tur in bullis 3 sue sanctitatis ; ideo de- betis rogare et exhortari patres et alios de concilio, ut dictos presidentes reverenter et honeste recipiant hono- rent et tractent secumque agant de ordinandis in concilio prout decet et quod omnia fraternaliter et cum bona pace et caritate procedant, prout in bullis sue sanctitatis continetur. [5] Item quod adtendant ad reduccionem Bohemorum nec permittant se ulterius teneri in verbis; nam si essent indu- rati, aliter erit providendum nec in hoc est perdendum tempus. [3] 4] 5] sachen, darumb das heilig concilii zû Basel gesammet ist, mit namen "a aus- rautung der ketzer, widerbringunge der siten und frid in der Kristenhait ze machen, und das auch sôlichs gänz- lich ûnser will und fürsatz sei. Item ir sûllt in auch erzelen, wie ünser heiliger vater von sunder merk- licher sach wegen nicht ee sein presi- denten hab geschicken mûgen, und sunder darumb, wann er gehofft hab, das die cardinâl de Fuchso und der vom heiligen Krewtz1 dar kommen sol- ten sein, die doch an sin nâchsten dar gehabt haben ? und den er auch sôlichs geboten het ze tûn. Item als ûnser heiliger vater nu zwei- felt und verstet, das dieselben cardi- nâl noch nit gen Basel kommen seind : darumb das sôlich gût sach nicht len- ger verzogen werden, so schicket er dar etlich prelaten, die in dem hei- ligen concilii in seinem namen presi- dieren und vor sein sûllen, so lang bis dieselben cardinal dar kommen, als dann das in seiner heilchait bullen 3 begriffen ist. und darumb so sûllt ir biten die vater und ander von dem concilio, das si dieselben presidenten wirdichlichbb aufnemmen, eren und hal- den wellen und mitsambt in sôlich sach, die dann in dem concilii ze han- deln seind, brüderlichen ausrichten, da- mit all sach mit frid ausgetragen wer- den, als das auch in seinen bullen begriffen ist. Item das si mit vleis becherunge der Beheim für sich nemmen und sich nicht lenger mit worten aufhalden lassen. warn si aber ie so gar erstocket, so mûs man ander weg gedenkchen, da- mit sôlichem fürgesechen und das die zeit nicht verloren werd. Item ir sûllt si auch ermonen und aischen, das si erberge und rechte re- formacion in der heiligen kirchen 45 6] Item exhortentur ad reformacionem ecclesie debitam et honestam et quod reservetur domino nostro pape et sedi [6] a) F Fuso. aa) M nanem. bb) M wirdichich. 1 Vgl. oben p. 8 Zeile 2 u. Haller, Conc. Bas. 1, 314 nr. 27. 50 2 Der Kardinal von Foix war päpstlicher Legat Deutsche Reichstags-Akten XI. in Avignon, Santa Croce päpstlicher Friedens- vermittler in Frankreich. 3 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 8. 5
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34 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kais [7] apostolice debitus honor ac debita obe- dientia et libertas. Ttem dicatur dominis de concilio, quod, quemadmodum ipsi noverunt et bene intelligunt, concilium sacrum congre- gatum est pro tribus etc. et debito ac honestati eorum incumbit illis omnino studium intendere et non ad alia di- vertere, maxime postquam dominus noster papa concilium ipsum admisit^, que possint esse causa alieujus tur- bacionis aut jacture in ecclesia dei et populo Christiano. verum quia ibidem ex provisione ipsorum patrum de con- cilio videntur creati legati, deputati capitanei, ordinati rectores terrarum, facti auditores advocati scriptores lit- terarum et alia hujusmodi, eciam vo- cati cortizani, que maxime admisso nune concilio merito reformari con- veniens est, majestati regie videtur, quod pro bono ecclesie et bona re- conciliacione inter sanctitatem domini nostri et patres de concilio et ut sedi apostolice et sanctitati domini nostri debitus honor servetur, que hujusmodi sint facta", reformentur et quod ecclesia dei et dominus noster papa pro hiis et aliis in pristinum statum reducan- tur, et quod realiter cum effectu ad illa tria ete. procedatur et subjungatur pro faciliori inductione, quod, si forsan pro hiis que gesta sunt aliquis natus esset rancor dubitacio vel suspicio pa- tribus illis vel aliquibus ex eis, domi- nus noster papa paratus erat et dis- positus est bono animo et puro corde omnem rancorem dimittere et tales cordialiter sibi reconciliare, pro qua re eciam si fuerit expediens dominus im- perator efficaciter se interponet et illos . super hujusmodi re certos et cautos reddet, et sic ad premissa inducantur duleibus verbis et convenientibus mo- dis; sin autem hujusmodi via placa- bili? reduei non possent, tune urgen- a) F nbmisit. b) F quod liujusmodi sit facta. e) F placibili. erkrónung bia z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. machen, und das ünserm heiligen vater dem babst und dem stůl zů Rom bil- liche ere, gehorsam und freihait be- halden werde. Item ir sůllt in auch erzelen: als ‘si wol wissend und verstend, das das concilium umb dreierlai sache willen gesammet ist etc. so sei wol bequóm- lich irer erbidichait, das si denselben sachen mit allem vleis vor sein und nachgen und nicht ander sach für sich nemmen, dardurch die Kristenlich kirch betrübt mócht werden, und sunder nach dem und ünser heiliger vater das con- cilium bestátt hat, als auch das con- cilium etlich legaten capitanier und regirer etlicher herrscheft, auch richter, advocaten, schreiber der bullen und ander curtisan gemacht hat, das ni, nach dem und das concilium bestätt ist, sunder zimlich ist und not ist ze reformiren, mainet ůnser herr der kaiser, das umb sunder gütát der kir- chen und versünung zwissen dem hei- ligen vater und dem concilii und da- mit dem bábstlichen stuel und seiner heilichait billiche ere behalden werde, sólichs also beschechen widerbracht werde und die heilig kirch und iinser heiliger vater der babst in dem und andern in sólichen stand gesetzt wer- den, darinne si dann vormaln gebesen sind, und das man kreftichlichen as den drein sachen nachgeen sûlle, darumb dann das concilium gesammet ist. und ob sich nû von sôlicher sach wegen, die sich bifher verloffen haben, et- lich unbille zweifel und arkbon gegen den vátern des concilii oder etlichen aus in erhebt hieten, so ist ünser hei- liger vater willig und berait mit gütem willen und lauterem herzen sölichs ze vergeben und sich mit den ze ver- sünen; darzü auch der kaiser, ob des not beschicht, allen vleis tůn wil und dafür sten, das sölichs beschechen sülle. und also süllet ir si mit süssen wor- ten weisen, so ir beste künnet. wär an) M krefftichichen, E 0 to c
34 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kais [7] apostolice debitus honor ac debita obe- dientia et libertas. Ttem dicatur dominis de concilio, quod, quemadmodum ipsi noverunt et bene intelligunt, concilium sacrum congre- gatum est pro tribus etc. et debito ac honestati eorum incumbit illis omnino studium intendere et non ad alia di- vertere, maxime postquam dominus noster papa concilium ipsum admisit^, que possint esse causa alieujus tur- bacionis aut jacture in ecclesia dei et populo Christiano. verum quia ibidem ex provisione ipsorum patrum de con- cilio videntur creati legati, deputati capitanei, ordinati rectores terrarum, facti auditores advocati scriptores lit- terarum et alia hujusmodi, eciam vo- cati cortizani, que maxime admisso nune concilio merito reformari con- veniens est, majestati regie videtur, quod pro bono ecclesie et bona re- conciliacione inter sanctitatem domini nostri et patres de concilio et ut sedi apostolice et sanctitati domini nostri debitus honor servetur, que hujusmodi sint facta", reformentur et quod ecclesia dei et dominus noster papa pro hiis et aliis in pristinum statum reducan- tur, et quod realiter cum effectu ad illa tria ete. procedatur et subjungatur pro faciliori inductione, quod, si forsan pro hiis que gesta sunt aliquis natus esset rancor dubitacio vel suspicio pa- tribus illis vel aliquibus ex eis, domi- nus noster papa paratus erat et dis- positus est bono animo et puro corde omnem rancorem dimittere et tales cordialiter sibi reconciliare, pro qua re eciam si fuerit expediens dominus im- perator efficaciter se interponet et illos . super hujusmodi re certos et cautos reddet, et sic ad premissa inducantur duleibus verbis et convenientibus mo- dis; sin autem hujusmodi via placa- bili? reduei non possent, tune urgen- a) F nbmisit. b) F quod liujusmodi sit facta. e) F placibili. erkrónung bia z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. machen, und das ünserm heiligen vater dem babst und dem stůl zů Rom bil- liche ere, gehorsam und freihait be- halden werde. Item ir sůllt in auch erzelen: als ‘si wol wissend und verstend, das das concilium umb dreierlai sache willen gesammet ist etc. so sei wol bequóm- lich irer erbidichait, das si denselben sachen mit allem vleis vor sein und nachgen und nicht ander sach für sich nemmen, dardurch die Kristenlich kirch betrübt mócht werden, und sunder nach dem und ünser heiliger vater das con- cilium bestátt hat, als auch das con- cilium etlich legaten capitanier und regirer etlicher herrscheft, auch richter, advocaten, schreiber der bullen und ander curtisan gemacht hat, das ni, nach dem und das concilium bestätt ist, sunder zimlich ist und not ist ze reformiren, mainet ůnser herr der kaiser, das umb sunder gütát der kir- chen und versünung zwissen dem hei- ligen vater und dem concilii und da- mit dem bábstlichen stuel und seiner heilichait billiche ere behalden werde, sólichs also beschechen widerbracht werde und die heilig kirch und iinser heiliger vater der babst in dem und andern in sólichen stand gesetzt wer- den, darinne si dann vormaln gebesen sind, und das man kreftichlichen as den drein sachen nachgeen sûlle, darumb dann das concilium gesammet ist. und ob sich nû von sôlicher sach wegen, die sich bifher verloffen haben, et- lich unbille zweifel und arkbon gegen den vátern des concilii oder etlichen aus in erhebt hieten, so ist ünser hei- liger vater willig und berait mit gütem willen und lauterem herzen sölichs ze vergeben und sich mit den ze ver- sünen; darzü auch der kaiser, ob des not beschicht, allen vleis tůn wil und dafür sten, das sölichs beschechen sülle. und also süllet ir si mit süssen wor- ten weisen, so ir beste künnet. wär an) M krefftichichen, E 0 to c
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10 15 20 25 30 35 40 45 [8] [9] A. K. Sigmunds Vormittlung zwischen Fapst u. Konzil bis zu seinor Ankunft in Basel nr. 1-37. cioribus verbis juxta discretionem ora- torum ad premissa induecantur. quod si eciam non proficeret, tune detur illis intelligi, quod bene videant quid agunt, quia non providendo etc. possent esse causa turbacionis prosecucionis illorum trium et expectare reprehensionem. ad extremum si aliter induci non valeant, recordetur ipsis et dicatur, quod ipsi patres advertant, quod licet majestas sua ipsis patribus bullam dederit ad- hesionis !, quam ad prosecucionem illo- rum triuni majestas domini regis con- stanter et efficaciter servare vult juxta continentiam suam, tamen ex debito officii sui et etiam virtute promissionis et juramentorum * more predecessorum suorum prestitorum * recusare non pos- sit, quin domino nostro faveret et ob- sisteret illis, qui ad turbaciones vellent intendere, pro quibus concilium con- gregatum non est. et sic se facturum obtulit se domino nostro pape. Item non capiant exemplum de Con- stancia; nam nulla illarum ^ provisio- nüm facta fuit ante privacionem Jo- hannis, sed postquam in mundo * apud illos de concilio non reputabatur papa; sed post privacionem illi officiales, qui erant in curia sequentes papam, exer- cuerunt officia sua. Item operentur circa predicta cum illis, qui ibidem sunt nomine electorum, vel cum principalibus electoribus, si qui erunt, et idem cum duce Guilhelmo, qui est in concilio nomine regis, ut predicta faciat. a) F' prefatorum. b) P illorum. c) sic! ! Am 22 Nov. 1432; vgl. RTA. Bd. 10. ? Am 31 Mai 1433; vgl. RTA. 95 aber sach, das si mit^* sólichemi nicht underbeist móchten werden, so sillet ir mit andern stráflichen und herten worten aber an si gelangen, ob ir si auf sólich wege móchte bringen. mócht es dann ie nicht gesein, so süllt ir ze erkennen geben, das si wol fürsechen, was si tün, wann si möchten sölichs tün, damit si ursach wáren, damit sólich sach, darumb das concilium ge- sammet ist, nicht fürgang sunder irrunge gebinnen wurde, darumb si straff ge- barten müsten. item ob si aber ie mit sólichem auch nicht underbeist mochten werden, so erzelt in: wie das sel, das wir in ünser bullen ! gegeben haben mit in ze sein, die wellen wir auf dieselben drei artikel, darumb das ^^ concilium gesammet ist, gerne und vestiklieh halden, als dann dieselben bullen ausbeisend; doch von insers ambts gelübs und aides? wegen, die wir nach gebonhait ûnser °° vorvorderen gelobt und getan haben; so mügen wir nicht widersprechen ünserm heiligen vater günstig ze sein und den ze widersten, die do irrunge machen wol- ten in dem, darumbe das concilium gesammet ist. das wir auch seiner hei- lichait also zügesagt haben ze tün. Item sagt in auch, das si nicht eben- pild nemmen süllen von?€ dem con- cilii ze Costnitz, wann daselb kain of- ficial und ampman gesetzt worden sei, ee das babst Johannes abgesetzt warde, sunder darnach; also komen die official und ambtláute aus dem hof zü Rom und bebeisten do irew^ ambt. Item ir süllt sólich obgeschriben sach handeln mitsambt den** die von der churfürsten wegen daselbs sind oder aber mit den churfürsten selbs, ob et- lich engagen wáren, und des geleichs mit herzog Wilhalm, der in inserm namen in dem concilio ist, aa) M nicht. bb) M dann. cc) M üusern. dd) Jf vom. ee) im M folgt durchstrichen kurfürsten selbs. Bd. 10. 5*
10 15 20 25 30 35 40 45 [8] [9] A. K. Sigmunds Vormittlung zwischen Fapst u. Konzil bis zu seinor Ankunft in Basel nr. 1-37. cioribus verbis juxta discretionem ora- torum ad premissa induecantur. quod si eciam non proficeret, tune detur illis intelligi, quod bene videant quid agunt, quia non providendo etc. possent esse causa turbacionis prosecucionis illorum trium et expectare reprehensionem. ad extremum si aliter induci non valeant, recordetur ipsis et dicatur, quod ipsi patres advertant, quod licet majestas sua ipsis patribus bullam dederit ad- hesionis !, quam ad prosecucionem illo- rum triuni majestas domini regis con- stanter et efficaciter servare vult juxta continentiam suam, tamen ex debito officii sui et etiam virtute promissionis et juramentorum * more predecessorum suorum prestitorum * recusare non pos- sit, quin domino nostro faveret et ob- sisteret illis, qui ad turbaciones vellent intendere, pro quibus concilium con- gregatum non est. et sic se facturum obtulit se domino nostro pape. Item non capiant exemplum de Con- stancia; nam nulla illarum ^ provisio- nüm facta fuit ante privacionem Jo- hannis, sed postquam in mundo * apud illos de concilio non reputabatur papa; sed post privacionem illi officiales, qui erant in curia sequentes papam, exer- cuerunt officia sua. Item operentur circa predicta cum illis, qui ibidem sunt nomine electorum, vel cum principalibus electoribus, si qui erunt, et idem cum duce Guilhelmo, qui est in concilio nomine regis, ut predicta faciat. a) F' prefatorum. b) P illorum. c) sic! ! Am 22 Nov. 1432; vgl. RTA. Bd. 10. ? Am 31 Mai 1433; vgl. RTA. 95 aber sach, das si mit^* sólichemi nicht underbeist móchten werden, so sillet ir mit andern stráflichen und herten worten aber an si gelangen, ob ir si auf sólich wege móchte bringen. mócht es dann ie nicht gesein, so süllt ir ze erkennen geben, das si wol fürsechen, was si tün, wann si möchten sölichs tün, damit si ursach wáren, damit sólich sach, darumb das concilium ge- sammet ist, nicht fürgang sunder irrunge gebinnen wurde, darumb si straff ge- barten müsten. item ob si aber ie mit sólichem auch nicht underbeist mochten werden, so erzelt in: wie das sel, das wir in ünser bullen ! gegeben haben mit in ze sein, die wellen wir auf dieselben drei artikel, darumb das ^^ concilium gesammet ist, gerne und vestiklieh halden, als dann dieselben bullen ausbeisend; doch von insers ambts gelübs und aides? wegen, die wir nach gebonhait ûnser °° vorvorderen gelobt und getan haben; so mügen wir nicht widersprechen ünserm heiligen vater günstig ze sein und den ze widersten, die do irrunge machen wol- ten in dem, darumbe das concilium gesammet ist. das wir auch seiner hei- lichait also zügesagt haben ze tün. Item sagt in auch, das si nicht eben- pild nemmen süllen von?€ dem con- cilii ze Costnitz, wann daselb kain of- ficial und ampman gesetzt worden sei, ee das babst Johannes abgesetzt warde, sunder darnach; also komen die official und ambtláute aus dem hof zü Rom und bebeisten do irew^ ambt. Item ir süllt sólich obgeschriben sach handeln mitsambt den** die von der churfürsten wegen daselbs sind oder aber mit den churfürsten selbs, ob et- lich engagen wáren, und des geleichs mit herzog Wilhalm, der in inserm namen in dem concilio ist, aa) M nicht. bb) M dann. cc) M üusern. dd) Jf vom. ee) im M folgt durchstrichen kurfürsten selbs. Bd. 10. 5*
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[13] [10] Item hortentur et sollicitent, quod do- mini electores, maxime prelati, veniant personaliter ad concilium et faveant in bono et obsistant in malo, quia pro parte domini nostri pape similiter re- quirentur et sollicitabuntur. Item quemadmodum inter cetera 27 aprilis tenta est sessio Basilee et auditis illis decretis ! majestas domini imperatoris ideo illa non sine displi- cencia audivit, quia dubitat, ne propter prefixionem certorum mensium et certa alia in predictis decretis contenta, que per multos ad rigorem interpretantur, possint perturbari illa bona disposicio ac provisio, que pro salubri composi- cione rerum illarum per dominum im- peratorem concepta sunt, ita adhor- tentur patres in concilio, ne virtute ilorum decretorum paciantur aliqua fieri; que cederé possint ad pertur- bacionem ecclesie et bone intencionis domini nostri pape, in quo adhibendus et tenendus est modus et provisio, quemadmodum in septimo articulo con- tinetur. [12] Quia ex nimia prolongacione concilii plura incommoda ecclesie dei prove- nire possunt, attendant oratores simul cum oratoribus domini nostri pape, quod quanto cicius possit fleri expe- diantur ea, pro quibus concilium est congregatum, quia ex eo succrescet magna utilitas in populo Christiano. Item quod domino duci et civibus Basiliensibus committatur, quod nulla- tenus patiantur quemquam ex cardi- nalibus vel omnes simul vel alium quemcunque contumelias inferre vel alias inpressiones facere subjectis con- cilio et oratoribus domini nostri, et si quis eorum coram judicibus accu- saretur, fiat judicibus favor in admini- stracione justicie. aa) M persolich. bb) X missallen. 1 Vgl. Mansi, Conc. Coll. 29, 52-56; Mon. Conc. saec. 10, T. 2, 352-354; Hefele, Kon- [10] [11] [12] [13] 36 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkronung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Item ir s@llet auch ewren vleis tün, damit die kurfürsten und sunder die prelaten personlich** in das concilium kómmen, daselbs si allen güten gunst webeisen und dem pósen widersten 5 sfillen, wann si des gelichs von ünsers heiligen vaters wegen auch geaischet und gevodert werden. Item als si dann an dem 27 tag apri- lis ein session gehalden haben und als wir derselben session decret! gehórt haben, haben wir etbas misfallen*" dar- inne gehabt, darumbe das si etlich maned und zeit, auch anders das in denselben decreten begriffen ist, auf- gesetzt ° habend, wann etlich sólichs nicht wol darlegent und möchten auch sólich g&t schickunge und ordnung, die wir44 &ns dann fürgenomen haben, dar- durch betrübt und geirret werden: und 20 also süllet ir die váter in dem concilii biten und ermanen, das si von der- selben kraft nichtz gestatten ze tün, das der kirchen und des heiligen vaters güten willen und fürsatz betrübunge bringen móchte. und das süllet ir tün in sólicher mass und form, als oben in dem sibenden artikel begriffen ist. Ttem als nu aus lengerunge des concilii der kirchen vil &bels bekómnen mócht, so sullt ir mitsambt ünsers heiligen vaters ambasiatoren gedenkchen und vleis tün, damit sólich sach, darumb das con- cilium gesammet ist, kurzlich ausgericht werden, wann daraus allem Kristen- 35 lichem volkch grosser nutz ergen mag. Item ir süllt auch dem herzogen und den burgeren zü Basel bevelchen, das si nicht gestatten den cardinalen und andern, das si des heiligen vaters am- 40 basiatoren kainerlai &bel oder frável züziechen, und ob das geschácb, wurd dann ainer vor den richteren darumb geklagt, das si dann gunst und hilf darzü tün, damit die gerechtikait er- 4° langt werde, m 0 - 5 DS 5 cc) M ausgesetzt. dd) M wie, ziliengeschichte 7, 531-533.
[13] [10] Item hortentur et sollicitent, quod do- mini electores, maxime prelati, veniant personaliter ad concilium et faveant in bono et obsistant in malo, quia pro parte domini nostri pape similiter re- quirentur et sollicitabuntur. Item quemadmodum inter cetera 27 aprilis tenta est sessio Basilee et auditis illis decretis ! majestas domini imperatoris ideo illa non sine displi- cencia audivit, quia dubitat, ne propter prefixionem certorum mensium et certa alia in predictis decretis contenta, que per multos ad rigorem interpretantur, possint perturbari illa bona disposicio ac provisio, que pro salubri composi- cione rerum illarum per dominum im- peratorem concepta sunt, ita adhor- tentur patres in concilio, ne virtute ilorum decretorum paciantur aliqua fieri; que cederé possint ad pertur- bacionem ecclesie et bone intencionis domini nostri pape, in quo adhibendus et tenendus est modus et provisio, quemadmodum in septimo articulo con- tinetur. [12] Quia ex nimia prolongacione concilii plura incommoda ecclesie dei prove- nire possunt, attendant oratores simul cum oratoribus domini nostri pape, quod quanto cicius possit fleri expe- diantur ea, pro quibus concilium est congregatum, quia ex eo succrescet magna utilitas in populo Christiano. Item quod domino duci et civibus Basiliensibus committatur, quod nulla- tenus patiantur quemquam ex cardi- nalibus vel omnes simul vel alium quemcunque contumelias inferre vel alias inpressiones facere subjectis con- cilio et oratoribus domini nostri, et si quis eorum coram judicibus accu- saretur, fiat judicibus favor in admini- stracione justicie. aa) M persolich. bb) X missallen. 1 Vgl. Mansi, Conc. Coll. 29, 52-56; Mon. Conc. saec. 10, T. 2, 352-354; Hefele, Kon- [10] [11] [12] [13] 36 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkronung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Item ir s@llet auch ewren vleis tün, damit die kurfürsten und sunder die prelaten personlich** in das concilium kómmen, daselbs si allen güten gunst webeisen und dem pósen widersten 5 sfillen, wann si des gelichs von ünsers heiligen vaters wegen auch geaischet und gevodert werden. Item als si dann an dem 27 tag apri- lis ein session gehalden haben und als wir derselben session decret! gehórt haben, haben wir etbas misfallen*" dar- inne gehabt, darumbe das si etlich maned und zeit, auch anders das in denselben decreten begriffen ist, auf- gesetzt ° habend, wann etlich sólichs nicht wol darlegent und möchten auch sólich g&t schickunge und ordnung, die wir44 &ns dann fürgenomen haben, dar- durch betrübt und geirret werden: und 20 also süllet ir die váter in dem concilii biten und ermanen, das si von der- selben kraft nichtz gestatten ze tün, das der kirchen und des heiligen vaters güten willen und fürsatz betrübunge bringen móchte. und das süllet ir tün in sólicher mass und form, als oben in dem sibenden artikel begriffen ist. Ttem als nu aus lengerunge des concilii der kirchen vil &bels bekómnen mócht, so sullt ir mitsambt ünsers heiligen vaters ambasiatoren gedenkchen und vleis tün, damit sólich sach, darumb das con- cilium gesammet ist, kurzlich ausgericht werden, wann daraus allem Kristen- 35 lichem volkch grosser nutz ergen mag. Item ir süllt auch dem herzogen und den burgeren zü Basel bevelchen, das si nicht gestatten den cardinalen und andern, das si des heiligen vaters am- 40 basiatoren kainerlai &bel oder frável züziechen, und ob das geschácb, wurd dann ainer vor den richteren darumb geklagt, das si dann gunst und hilf darzü tün, damit die gerechtikait er- 4° langt werde, m 0 - 5 DS 5 cc) M ausgesetzt. dd) M wie, ziliengeschichte 7, 531-533.
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 37 10 15 20 25 30 [14] Item ex quo dominus noster papa [14] Item seitdenmaln und nu ûnser hei- statuit concilium celebrari et in illo liger vatter gesetzt hat, das das con- presidentes suos assistere et presidere !, cilium gehalden sol werden und da- oratores dent operam, quod dominus selbs seine presidenten vor sein sûllen1, protector et Basilienses similiter dent so sûllet ir mit ûnserm stathalder, auch operam, quod non teneatur sessio nisi mit den von Basel reden, das si daran admissis presidentibus deputatis nunc sein wellen, das kain session gehal- per dominum nostrum papam in pre- den werde, es sei dann das man die sidencia sicut decet. presidenten, die er darzů geordnet hat, aufnemme und angeen lasse, als das zimlich und bequômlich ist. Item ir sûllet auch ewern vleis tûn gegen andern kûnigen und fürsten ambasia- toren, das si mitsambt ewch ûnsers hei- ligen vaters presidenten beigestendig sein wellen und da vor sein, das kainer- lai irsal und übel erkükcht werde. Item ir sûllet in auch erzelen, wie Kriechischen kaisers und des patri- archen von Constantinopel ambasia- toren und boten2 ieczo zů ûnserm hei- ligen vater mit des kaisers gulden und des patriarchen aa plewen bullen und vôlligen gebalt kommen sein und mai- nent dem nachzekômmen, das si dann sâliger gedâchtnûss mit babst Marten angevangen und er auch mit in be- slossen hats, sunder das si zû der ge- horsam der heiligen kirchen gebeist werden, darauf vil tâding und bered- nûss von des selben ûnsers heiligen vaters, auch von ûnser wegen be- schechen sind, und ist grosse hoffnung, das si ie zû der mûter der heiligen kirchen durch den almâchtigen got ge- zogen werden. [15 [15] Item similiter operentur oratores im- periales cum oratoribus aliorum regum et principum, quod assistant presiden- tibus pape conjunctim una cum ora- toribus domini imperatoris nec permit- tant alios scandala suscitare. [16] 35 4. Kaspar Schlick an Hzg. Wilhelm von Baiern: u. a. über das gute Einvernehmen zwischen Papst und Kaiser und über die Gesinnung beider gegen das Konzil. 1433 Juni 4 Rom. 1438 Juni 4 40 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 298 orig. chart. lit. clausa c. sig in v. impr., von Schlick selbst geschrieben. Im Auszuge bei Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 565 nach unserer Vorlage. — Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 535. Mein fruntlichen dienst zuvor. lieber herr Wilhelm. in derselben stund als der 45 pfarrer 4 dem vogt 5 den hut ufseczet, sicherlich mit grossem schalle, do warden mir aa) M patriachen. 1 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 7-8. 2 Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 391 und Cecconi, Studi storici sul concilio di Firenze p. 62. 3 4 Vgl. Cecconi a a. O. p. 1-35. D. i. der Papst. D. i. der Kaiser.
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 37 10 15 20 25 30 [14] Item ex quo dominus noster papa [14] Item seitdenmaln und nu ûnser hei- statuit concilium celebrari et in illo liger vatter gesetzt hat, das das con- presidentes suos assistere et presidere !, cilium gehalden sol werden und da- oratores dent operam, quod dominus selbs seine presidenten vor sein sûllen1, protector et Basilienses similiter dent so sûllet ir mit ûnserm stathalder, auch operam, quod non teneatur sessio nisi mit den von Basel reden, das si daran admissis presidentibus deputatis nunc sein wellen, das kain session gehal- per dominum nostrum papam in pre- den werde, es sei dann das man die sidencia sicut decet. presidenten, die er darzů geordnet hat, aufnemme und angeen lasse, als das zimlich und bequômlich ist. Item ir sûllet auch ewern vleis tûn gegen andern kûnigen und fürsten ambasia- toren, das si mitsambt ewch ûnsers hei- ligen vaters presidenten beigestendig sein wellen und da vor sein, das kainer- lai irsal und übel erkükcht werde. Item ir sûllet in auch erzelen, wie Kriechischen kaisers und des patri- archen von Constantinopel ambasia- toren und boten2 ieczo zů ûnserm hei- ligen vater mit des kaisers gulden und des patriarchen aa plewen bullen und vôlligen gebalt kommen sein und mai- nent dem nachzekômmen, das si dann sâliger gedâchtnûss mit babst Marten angevangen und er auch mit in be- slossen hats, sunder das si zû der ge- horsam der heiligen kirchen gebeist werden, darauf vil tâding und bered- nûss von des selben ûnsers heiligen vaters, auch von ûnser wegen be- schechen sind, und ist grosse hoffnung, das si ie zû der mûter der heiligen kirchen durch den almâchtigen got ge- zogen werden. [15 [15] Item similiter operentur oratores im- periales cum oratoribus aliorum regum et principum, quod assistant presiden- tibus pape conjunctim una cum ora- toribus domini imperatoris nec permit- tant alios scandala suscitare. [16] 35 4. Kaspar Schlick an Hzg. Wilhelm von Baiern: u. a. über das gute Einvernehmen zwischen Papst und Kaiser und über die Gesinnung beider gegen das Konzil. 1433 Juni 4 Rom. 1438 Juni 4 40 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 298 orig. chart. lit. clausa c. sig in v. impr., von Schlick selbst geschrieben. Im Auszuge bei Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 565 nach unserer Vorlage. — Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 535. Mein fruntlichen dienst zuvor. lieber herr Wilhelm. in derselben stund als der 45 pfarrer 4 dem vogt 5 den hut ufseczet, sicherlich mit grossem schalle, do warden mir aa) M patriachen. 1 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 7-8. 2 Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 391 und Cecconi, Studi storici sul concilio di Firenze p. 62. 3 4 Vgl. Cecconi a a. O. p. 1-35. D. i. der Papst. D. i. der Kaiser.
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38 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. zwen brief1 geantwort, einer an den vogt und der ander an mich lautend, die er und ich zumal wol verstanden haben, und sein erfrewet, daz ir so flissig seit in dem meir- tumb 2, damit der murmel zum besten gekart werde, wann wir wol versteen, das es groß arbeit haben wil. doch so verstee wir wol, daz das niemand so vast machet als des marggraven3 leut etc. nu solt ir wissen, daz des pfarrers und des vogts freunde, nem- lich der Hartung und der Stok, heut oder morn unverzogenlich von hinne ußreiten zu euch und den meierleuten. dorumb bedarf ich nit vil alhie davon schreiben; dann das wisset, daz unser pfarrer und meister vogt so einig fruntlich und lauter gen einander sind, daz einer sein blute für den andern geben wil, und wollen ewiclich freund be- leiben und an einander helfen. und gelaubt furwar, solt der vogt selber umb einen 10 pfarrer geworben haben, er hett nimmer einen also nach seinem willen gefunden, und glaubt, daz si vil gutz tun werden, und der pfarrer wil, daz das meiertumb redlich für sich gee in den drien stuken. also wil ouch meister vogt aber, daz man wider den pfarrer icht suchen wolte; des wil meister vogt ie nicht gestatten biß in den tode, wann er den meierleuten mit seinem gulden brief 4 nit mer beisteet dann die drei stuk 15 zu volbringen und nicht teilung zu machen. dorumb, lieber freund, arbeit vast, das alle ding zu glimpf komen, wann es not ist, wann alle kunig und fursten dem pfarrer und dem vogt volgen werden, es weren dann des marggraven leûte; die muß man stillen, wann si sich fürchten und vil wider den vogt suchen werden durch ires hern willen, der den vogt als schemlich gehandelt hat. doch werdet ir in kurz hôren etwas 20 newer leûfe von denselben sachen; itzund nicht mere. dann als ir schreibt, daz der vogt weislich handeln sol, damit das meiertumb nit zurukt werde: wist furwar, daz der pfarrer und meister vogt das meiertumb ie haben und in den dreien stüken kreftiglich und wist ouch, sterken wollen; aber man wil nit gestatten, daz man schand anrichte. daz sich der vogt in keinen sachen mer verschriben noch verpflichtet hat umb ein 25 hare, dann als vil die eide 5, die er getan hat als seine vorfaren, und als ich euch vor geschriben han 6; und was er tut, daz tut er von gutem willen. und sicher gen euch geredt: den vogt dunkt das meiertumb zu scharf und uß dem weg sein in vil stuken [Versicherung, daß bezüglich der uber solich brief, die der pfarrer gegeben hat 7. Herzöge Heinrich von Landshut und Ludwig von Ingolstadt bis zur Ankunft des Kaisers so nichts unternommen werde; die Gesandten der gen. Herzöge sind in diesem Sinne ab- gefertigt. — Glückwunsch zum jungen Ehestande des Herzogs. — Kaiserl. Versprechen, daß ihm in seiner Angelegenheit geholfen werden solle, so daß er und seine Lande dem Kaiser zu danken haben werden; bisher hat die note dorinne wir sein durch got es ver- hindert.] halt das meirtumb an, daz si nit also faren, wann wir nu clerlich sehen, 35 daz man teilung suchet und nit die drei stûke etc. und seit sicher, daz der vogt bei dem pfarrer beleibet. es ist nu zeit, daz ir der botten nit sparet, sunder tag und nacht uns embiett alle gelegenheit. geschriben bei dem pfarrer am donerstag nach dem heiligen pfingstag. [in verso] Dem ersamen mann Wilhelm von München gesessen zu Strawbingen meinem guten freünd. 5 1433 Juni 4 Ewr nachgepawer des vogtz schreiber 8. 40 4 5 Nicht aufgefunden! D. i. das Konzil. D. i. der Herzog von Mailand. Vgl. p. 35 Anm. 1. Vgl. p. 35 Anm. 2. Nicht aufgefunden! Damit ist wohl die Bulle des Papstes vom 14 Februar 1433 gemeint, vgl. Einleitung zu lit. A p. 7. 8 D. i. Kaspar Schlick. 6 45
38 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. zwen brief1 geantwort, einer an den vogt und der ander an mich lautend, die er und ich zumal wol verstanden haben, und sein erfrewet, daz ir so flissig seit in dem meir- tumb 2, damit der murmel zum besten gekart werde, wann wir wol versteen, das es groß arbeit haben wil. doch so verstee wir wol, daz das niemand so vast machet als des marggraven3 leut etc. nu solt ir wissen, daz des pfarrers und des vogts freunde, nem- lich der Hartung und der Stok, heut oder morn unverzogenlich von hinne ußreiten zu euch und den meierleuten. dorumb bedarf ich nit vil alhie davon schreiben; dann das wisset, daz unser pfarrer und meister vogt so einig fruntlich und lauter gen einander sind, daz einer sein blute für den andern geben wil, und wollen ewiclich freund be- leiben und an einander helfen. und gelaubt furwar, solt der vogt selber umb einen 10 pfarrer geworben haben, er hett nimmer einen also nach seinem willen gefunden, und glaubt, daz si vil gutz tun werden, und der pfarrer wil, daz das meiertumb redlich für sich gee in den drien stuken. also wil ouch meister vogt aber, daz man wider den pfarrer icht suchen wolte; des wil meister vogt ie nicht gestatten biß in den tode, wann er den meierleuten mit seinem gulden brief 4 nit mer beisteet dann die drei stuk 15 zu volbringen und nicht teilung zu machen. dorumb, lieber freund, arbeit vast, das alle ding zu glimpf komen, wann es not ist, wann alle kunig und fursten dem pfarrer und dem vogt volgen werden, es weren dann des marggraven leûte; die muß man stillen, wann si sich fürchten und vil wider den vogt suchen werden durch ires hern willen, der den vogt als schemlich gehandelt hat. doch werdet ir in kurz hôren etwas 20 newer leûfe von denselben sachen; itzund nicht mere. dann als ir schreibt, daz der vogt weislich handeln sol, damit das meiertumb nit zurukt werde: wist furwar, daz der pfarrer und meister vogt das meiertumb ie haben und in den dreien stüken kreftiglich und wist ouch, sterken wollen; aber man wil nit gestatten, daz man schand anrichte. daz sich der vogt in keinen sachen mer verschriben noch verpflichtet hat umb ein 25 hare, dann als vil die eide 5, die er getan hat als seine vorfaren, und als ich euch vor geschriben han 6; und was er tut, daz tut er von gutem willen. und sicher gen euch geredt: den vogt dunkt das meiertumb zu scharf und uß dem weg sein in vil stuken [Versicherung, daß bezüglich der uber solich brief, die der pfarrer gegeben hat 7. Herzöge Heinrich von Landshut und Ludwig von Ingolstadt bis zur Ankunft des Kaisers so nichts unternommen werde; die Gesandten der gen. Herzöge sind in diesem Sinne ab- gefertigt. — Glückwunsch zum jungen Ehestande des Herzogs. — Kaiserl. Versprechen, daß ihm in seiner Angelegenheit geholfen werden solle, so daß er und seine Lande dem Kaiser zu danken haben werden; bisher hat die note dorinne wir sein durch got es ver- hindert.] halt das meirtumb an, daz si nit also faren, wann wir nu clerlich sehen, 35 daz man teilung suchet und nit die drei stûke etc. und seit sicher, daz der vogt bei dem pfarrer beleibet. es ist nu zeit, daz ir der botten nit sparet, sunder tag und nacht uns embiett alle gelegenheit. geschriben bei dem pfarrer am donerstag nach dem heiligen pfingstag. [in verso] Dem ersamen mann Wilhelm von München gesessen zu Strawbingen meinem guten freünd. 5 1433 Juni 4 Ewr nachgepawer des vogtz schreiber 8. 40 4 5 Nicht aufgefunden! D. i. das Konzil. D. i. der Herzog von Mailand. Vgl. p. 35 Anm. 1. Vgl. p. 35 Anm. 2. Nicht aufgefunden! Damit ist wohl die Bulle des Papstes vom 14 Februar 1433 gemeint, vgl. Einleitung zu lit. A p. 7. 8 D. i. Kaspar Schlick. 6 45
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1.37. 39 5. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: schickt ihm die Abschrift der Antwort des Konzils an die päpstlichen Gesandten; bittet ihn, das Konzil nicht fallen zu lassen im Hinblick auf alles, was er durch dasselbe zum besten der Christenheit und Deut- scher Lande erreichen könne; dringt wiederholt auf baldige Rückkehr nach Deutsch- 1433 Juni 18 Basel. land. 1433 Juni 18 10 15 A aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 300 ab gleichzeitige Kanzleiabschrift von M auf zwei Blättern, von denen eins (fol. 301 ab) unbeschrieben. Unter dem Stück die Adresse Dem allerdurchleuchtigisten konig Sigmund etc. Auf der Rückseite von fol. 301 steht von gleicher Hand Littera cesaris. M coll. ebd. fol. 303 ab conc. chart., war bestimmt, als Original zu dienen, u. schon zur Absendung fertig, wurde dann aber noch vom Herzog korrigiert und deshalb nicht ab- gesandt. In verso Dem allerdurchleuchtigisten fursten und herrn hern Sigmund Romi- schen konig zu allen zeiten merer des reichs und zu Ungern zu Behaim Dalmacien Croacien etc. konig meinem allergnedigisten und lieben herrn. Ebenda unten links in der Ecke von der Hand des Schreibers Domino imperatori. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch. Gesch. 2, 566 nach unserer Vorlage A. Allerdurchleuchtigister konig. mein schuldig willig dienst sein ewern koniglichen gnaden allzeit von mir mit ganzer gehorsamkait untertaniklich berait. genedigister und lieber herre. ewer screiben 1, so mir ietzo bei Hannsen Behaim worden und beschehen 2o ist, das han ich aigenlich vernomen und ewer konigliche gnad sol wissen, das ich mit diemütiger gehorsamkait solichen ewer gnaden willen nach meiner pesten verstantnußt an die person und end gebracht han, als mir dann das ewer konigliche gnad em- pfolhen hat. und was auch ich und dieselben von ewer gnaden wegen in den sachen haben mugen geschaffen, das hieten wir ie mit vleiß nach dem allerpesten gerne getan. 25 aber wie den boten des babsts, die dann hie sind, geantwurt ist worden 2, des schick ich ewern koniglichen gnaden ein abgeschrift" hiemit, daran ewer koniglich gnad wol vernemen wirdet, das wol b etwas leutrers und nutzlichers austrags gen unserm heiligen vatter dem babst notturft ist, das doch, als ich ganze hoffnung han, ewer koniglich gnad mit im nach dem allerpesten nutzlichen bedenken, aufrichten und versargen werden. 3o genedigister und lieber herre, bedenkte bedachtiklichen, wie gar vil gross nûtz notturft und ersamkait ewer koniglichen gnaden majestat an dem heiligen concili geligen mag und was ir aûch in aller Cristenhait und Teutschen landen nutzed und fruchtperkait zu aller gerechtikait dardurch schaffene mugt. und darumb so fursecht das heilig concili in allen gerechtlichen und erbergen sachen notturftiklichen; sicher das wirdet ewern 35 koniglichen gnaden zu grossem kunftigem nütz und weithelliger er und wirdikait komen, als ewer konigliche gnad dann das alles gar vil pas und aigenlicher versten kan, dann mein ainfalt euch das geschreiben mag. auch gnediger und lieber herre, ich han ewern koniglichen gnaden vor geschriben 3 und geraten, euch fuderlichen, so dann das imer erst gesein mûg, zu Teûtschen landen ze fugen, als ich auch das noch f mit 40 ganzen trewen 5 rat, und das ewer gnad nich solich h sarg habe umb redliche und er- liche auskomüng in Teutschen landen. ich schreib es ewern koniglichen gnaden aber, das i ich nicht anders versten und von vil ewern gnaden guten gunnern vernim, ob ewer koniglich gnad anders volgen wil und der gerechtikait mitk der hilf gottes nicht 45 a) M geschrift. b) wol etwas in M korr. aus etlichs. c) M gedenkt. d) Mnûtzes. e) M geschaffen. f) om. M. g) M add. noch. h) in M von des Herzogs Hand über der Zeile nachgetragen. i) das — volgen wil und der ist in M von des Herzogs Hand an den Rand geschrieben für in der Zeile stehendes durchstrichenes in warhait und wais auch das wenn ir der. k) mit — gottes in M von des Herzogs Hund über der Zeile nachgetragen. Ist der Brief K. Sigmunds an den Herzog vom 23 Mai (vgl. RTA. Bd. 10) gemeint? 2 Am 16 Juni Vgl. Einleitung zu lit. A p. 9. Z. B. am 1 März, vgl. RTA. Bd. 10.
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1.37. 39 5. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: schickt ihm die Abschrift der Antwort des Konzils an die päpstlichen Gesandten; bittet ihn, das Konzil nicht fallen zu lassen im Hinblick auf alles, was er durch dasselbe zum besten der Christenheit und Deut- scher Lande erreichen könne; dringt wiederholt auf baldige Rückkehr nach Deutsch- 1433 Juni 18 Basel. land. 1433 Juni 18 10 15 A aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 300 ab gleichzeitige Kanzleiabschrift von M auf zwei Blättern, von denen eins (fol. 301 ab) unbeschrieben. Unter dem Stück die Adresse Dem allerdurchleuchtigisten konig Sigmund etc. Auf der Rückseite von fol. 301 steht von gleicher Hand Littera cesaris. M coll. ebd. fol. 303 ab conc. chart., war bestimmt, als Original zu dienen, u. schon zur Absendung fertig, wurde dann aber noch vom Herzog korrigiert und deshalb nicht ab- gesandt. In verso Dem allerdurchleuchtigisten fursten und herrn hern Sigmund Romi- schen konig zu allen zeiten merer des reichs und zu Ungern zu Behaim Dalmacien Croacien etc. konig meinem allergnedigisten und lieben herrn. Ebenda unten links in der Ecke von der Hand des Schreibers Domino imperatori. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch. Gesch. 2, 566 nach unserer Vorlage A. Allerdurchleuchtigister konig. mein schuldig willig dienst sein ewern koniglichen gnaden allzeit von mir mit ganzer gehorsamkait untertaniklich berait. genedigister und lieber herre. ewer screiben 1, so mir ietzo bei Hannsen Behaim worden und beschehen 2o ist, das han ich aigenlich vernomen und ewer konigliche gnad sol wissen, das ich mit diemütiger gehorsamkait solichen ewer gnaden willen nach meiner pesten verstantnußt an die person und end gebracht han, als mir dann das ewer konigliche gnad em- pfolhen hat. und was auch ich und dieselben von ewer gnaden wegen in den sachen haben mugen geschaffen, das hieten wir ie mit vleiß nach dem allerpesten gerne getan. 25 aber wie den boten des babsts, die dann hie sind, geantwurt ist worden 2, des schick ich ewern koniglichen gnaden ein abgeschrift" hiemit, daran ewer koniglich gnad wol vernemen wirdet, das wol b etwas leutrers und nutzlichers austrags gen unserm heiligen vatter dem babst notturft ist, das doch, als ich ganze hoffnung han, ewer koniglich gnad mit im nach dem allerpesten nutzlichen bedenken, aufrichten und versargen werden. 3o genedigister und lieber herre, bedenkte bedachtiklichen, wie gar vil gross nûtz notturft und ersamkait ewer koniglichen gnaden majestat an dem heiligen concili geligen mag und was ir aûch in aller Cristenhait und Teutschen landen nutzed und fruchtperkait zu aller gerechtikait dardurch schaffene mugt. und darumb so fursecht das heilig concili in allen gerechtlichen und erbergen sachen notturftiklichen; sicher das wirdet ewern 35 koniglichen gnaden zu grossem kunftigem nütz und weithelliger er und wirdikait komen, als ewer konigliche gnad dann das alles gar vil pas und aigenlicher versten kan, dann mein ainfalt euch das geschreiben mag. auch gnediger und lieber herre, ich han ewern koniglichen gnaden vor geschriben 3 und geraten, euch fuderlichen, so dann das imer erst gesein mûg, zu Teûtschen landen ze fugen, als ich auch das noch f mit 40 ganzen trewen 5 rat, und das ewer gnad nich solich h sarg habe umb redliche und er- liche auskomüng in Teutschen landen. ich schreib es ewern koniglichen gnaden aber, das i ich nicht anders versten und von vil ewern gnaden guten gunnern vernim, ob ewer koniglich gnad anders volgen wil und der gerechtikait mitk der hilf gottes nicht 45 a) M geschrift. b) wol etwas in M korr. aus etlichs. c) M gedenkt. d) Mnûtzes. e) M geschaffen. f) om. M. g) M add. noch. h) in M von des Herzogs Hand über der Zeile nachgetragen. i) das — volgen wil und der ist in M von des Herzogs Hand an den Rand geschrieben für in der Zeile stehendes durchstrichenes in warhait und wais auch das wenn ir der. k) mit — gottes in M von des Herzogs Hund über der Zeile nachgetragen. Ist der Brief K. Sigmunds an den Herzog vom 23 Mai (vgl. RTA. Bd. 10) gemeint? 2 Am 16 Juni Vgl. Einleitung zu lit. A p. 9. Z. B. am 1 März, vgl. RTA. Bd. 10.
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40 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433 1433 Juni 18 anderst dann gottlich und gerecht ist, dorinne" und auch hie auswarten wellet und un- redlich geschicht rechtlichen straffen und die nicht mit snodem und ringem gût abta- dingen wellet lassen, das euch dann solich nutzüng zu b gutem auskomen ersten und komen mage, das ir euchd ewrs kaiserlichen wesens und rechtlich" stattung wol damit erlichen und zirlichen, auch mit grossem lob nutzlichen als ain Romischer kaiser und ein gerechter fudrer und behalter der gerechtikait damit ausbringen mügt, als€ ich ganz und unzweifelichen hoff und getraw, darzu ich mein leib und mein gût und alles gânz mein vermogen ewern koniglichen gnaden 5 ze dienst h, so vere dann das imer geraichen mag, nimer versparen und das getrewlichen darin mit euch arwaiten und darlegen wil, als ewer getrewer untertaniger und gehorsamer fürst des zu thun schuldig ist, und ich 10 empfilich mich auch ewern koniglichen gnaden, mein gnadiklichen ze bedenken, — daran ich nit zweifel —, wann ich in Teutschen landen wol ungünner han und sunderlichen under etlichen meinen frewnten, das ich mich solicher sach von ewern koniglichen gnaden wegen underwunden hab und das mich doch noch auf ganz wolgetrawen zu ewern koniglichen gnaden nie gerawen hât, und ob gott wil nimermer gerewen sol k. der al- machtig got mit seinen gottlichen gnaden der schick und fug eûch alles das, das euch geben zu Basel an donerstag nach sand Veits- nûtzlichen sei1 zu sel und zu leib. tâg anno dominim etc. 33. 5 15 Ewer koniglichen gnaden undertaniger furst und stathalter Wilhalm etc. 20 1433 6. Kardinal Julian an K. Sigmund 1: das Konzil hat die Absicht, aus Rücksicht auf Juni 19 den Kaiser den Papst noch ein drittes Mal vorzuladen unter Gewährung einer Frist von zwei Monaten; es will aber erst abwarten, ob nicht die angekündigten päpstlichen und kaiserlichen Gesandten die Adhärenz des Papstes bringen. Schickt eingeschlossen den Entwurf zu einer päpstlichen Anerkennungsbulle und bittet, für 25 deren Ausfertigung beim Papst sich zu bemühen. 1433 Juni 19 Basel. Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 28 ab cop. chart. coaeva mit Uberschrift von der Hand des Kardinals Orsini Sequitur littera missa per dominum sancti Angeli domino imperatori. Gedruckt Mansi, Conc. Coll. 31, 163-164 aus unserer Vorlage, aber mit dem falschen 30 Datum: 18 junii. — Erwähnt von Hefele, Konziliengeschichte 7, 536 f.; Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 26; Haller, Concilium Basiliense 1, 125. Serenissime princeps et illustrissime domine domine mi ° singularissime post humilem recommendacionem. serenitas vestra per litteras sacri concilii2 de hiis, que proximis die- bus cum ambasiatoribus sanctissimi domini nostri pape acta sunt 3, plene erit informata. 35 intuitu ejusdem serenitatis sacrum concilium intendit tercio citare et monere prefatum sanctissimum dominum nostrum papam, ut infra duos menses satisfaciat monicioni alias per binas citaciones facte 4 sub pena suspensionis ab omni administracione papali ipso a) dort [sic!] inne — hie in M von des Herzogs Hand über der Zeile nachgetragen. b) zu — auzkomen in M vom Herzog korr. für rechtlichen daraus. c) in M folgt durchstrichen und wirdet. d) in M folgt durchstrichen 40 selwander. e) M redlich. f) als — getrw in M vom Herzog am Rande nachgetragen. g) in M folgt durch- strichen zu pfant auch. h) in M folgt durchstrichen zů furdrung. i) daran — zweifel in M vom Herzog zwi- schen den Zeilen nachgetragen. k) in M vom Herzog korr. aus wirdet. 1) so M; A sein. m) om. M. n) M statt etc.: pfalzgrave bei Rein und herzog in Baiern. o) bis hierher von der Hand des Kardinals Orsini. 1 Nach seiner eigenen Aussage am 16 Oktober 1433 hat Kardinal Julian zugleich auch an den Papst geschrieben des Inhalts: si vellet juxta illam formam [s. p. 41 Anm. 3] concedere, ipse obligabat se ad perpetuos carceres volebatque se ponere in manibus ipsius pape et in Veneciis, quin omnia fierent in concilio cum suo honore. (Mon. Conc. 45 saec. 15, T. 2, 484.) 2 Nicht aufgefunden! 8 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 9-11. 4 Am 29 April und 18 Dezember 1432, vgl. Hefele, Konziliengeschichte 7, 437 u. 498. 50
40 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433 1433 Juni 18 anderst dann gottlich und gerecht ist, dorinne" und auch hie auswarten wellet und un- redlich geschicht rechtlichen straffen und die nicht mit snodem und ringem gût abta- dingen wellet lassen, das euch dann solich nutzüng zu b gutem auskomen ersten und komen mage, das ir euchd ewrs kaiserlichen wesens und rechtlich" stattung wol damit erlichen und zirlichen, auch mit grossem lob nutzlichen als ain Romischer kaiser und ein gerechter fudrer und behalter der gerechtikait damit ausbringen mügt, als€ ich ganz und unzweifelichen hoff und getraw, darzu ich mein leib und mein gût und alles gânz mein vermogen ewern koniglichen gnaden 5 ze dienst h, so vere dann das imer geraichen mag, nimer versparen und das getrewlichen darin mit euch arwaiten und darlegen wil, als ewer getrewer untertaniger und gehorsamer fürst des zu thun schuldig ist, und ich 10 empfilich mich auch ewern koniglichen gnaden, mein gnadiklichen ze bedenken, — daran ich nit zweifel —, wann ich in Teutschen landen wol ungünner han und sunderlichen under etlichen meinen frewnten, das ich mich solicher sach von ewern koniglichen gnaden wegen underwunden hab und das mich doch noch auf ganz wolgetrawen zu ewern koniglichen gnaden nie gerawen hât, und ob gott wil nimermer gerewen sol k. der al- machtig got mit seinen gottlichen gnaden der schick und fug eûch alles das, das euch geben zu Basel an donerstag nach sand Veits- nûtzlichen sei1 zu sel und zu leib. tâg anno dominim etc. 33. 5 15 Ewer koniglichen gnaden undertaniger furst und stathalter Wilhalm etc. 20 1433 6. Kardinal Julian an K. Sigmund 1: das Konzil hat die Absicht, aus Rücksicht auf Juni 19 den Kaiser den Papst noch ein drittes Mal vorzuladen unter Gewährung einer Frist von zwei Monaten; es will aber erst abwarten, ob nicht die angekündigten päpstlichen und kaiserlichen Gesandten die Adhärenz des Papstes bringen. Schickt eingeschlossen den Entwurf zu einer päpstlichen Anerkennungsbulle und bittet, für 25 deren Ausfertigung beim Papst sich zu bemühen. 1433 Juni 19 Basel. Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 28 ab cop. chart. coaeva mit Uberschrift von der Hand des Kardinals Orsini Sequitur littera missa per dominum sancti Angeli domino imperatori. Gedruckt Mansi, Conc. Coll. 31, 163-164 aus unserer Vorlage, aber mit dem falschen 30 Datum: 18 junii. — Erwähnt von Hefele, Konziliengeschichte 7, 536 f.; Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 26; Haller, Concilium Basiliense 1, 125. Serenissime princeps et illustrissime domine domine mi ° singularissime post humilem recommendacionem. serenitas vestra per litteras sacri concilii2 de hiis, que proximis die- bus cum ambasiatoribus sanctissimi domini nostri pape acta sunt 3, plene erit informata. 35 intuitu ejusdem serenitatis sacrum concilium intendit tercio citare et monere prefatum sanctissimum dominum nostrum papam, ut infra duos menses satisfaciat monicioni alias per binas citaciones facte 4 sub pena suspensionis ab omni administracione papali ipso a) dort [sic!] inne — hie in M von des Herzogs Hand über der Zeile nachgetragen. b) zu — auzkomen in M vom Herzog korr. für rechtlichen daraus. c) in M folgt durchstrichen und wirdet. d) in M folgt durchstrichen 40 selwander. e) M redlich. f) als — getrw in M vom Herzog am Rande nachgetragen. g) in M folgt durch- strichen zu pfant auch. h) in M folgt durchstrichen zů furdrung. i) daran — zweifel in M vom Herzog zwi- schen den Zeilen nachgetragen. k) in M vom Herzog korr. aus wirdet. 1) so M; A sein. m) om. M. n) M statt etc.: pfalzgrave bei Rein und herzog in Baiern. o) bis hierher von der Hand des Kardinals Orsini. 1 Nach seiner eigenen Aussage am 16 Oktober 1433 hat Kardinal Julian zugleich auch an den Papst geschrieben des Inhalts: si vellet juxta illam formam [s. p. 41 Anm. 3] concedere, ipse obligabat se ad perpetuos carceres volebatque se ponere in manibus ipsius pape et in Veneciis, quin omnia fierent in concilio cum suo honore. (Mon. Conc. 45 saec. 15, T. 2, 484.) 2 Nicht aufgefunden! 8 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 9-11. 4 Am 29 April und 18 Dezember 1432, vgl. Hefele, Konziliengeschichte 7, 437 u. 498. 50
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 41 facto !. exspectabit autem ut puto per 15 dies, si forte ambasiatores prefati samctis- simi domini nostrü et^ serenitatis vestre, quos eadem serenitas vestra in litteris nuper scriptis ? asserit statim post coronacionem venturos plenam adherenciam portent. sup- plico eidem vestre serenitati, ut totis viribus laborare dignetur apud prefatum dominum 5 nostrum, ut velit consolari universalem ecclesiam in plena adherencia huie sacro con- cilio per eum facienda. si sanctitas sua hoc fecerit, erit profecto gloriosus pontifex gratus deo et hominibus, et firmiter teneo, quod omnia in hoc sacro concilio dis- ponentur ad honorem dei et sue serenitatis et cum magna tranquillitate et consolacione Christiani populi. mitto hic interclusam. quandam formam? valde honestam, que 1» cedet ad magnam ipsius domini nostri utilitatem et laudem. dignetur, obsecro, sereni- tas vestra cum omni efficacia apud suam sanctitatem laborare, ut litteras juxta ipsius cedule tenorem eonficere dignetur et eas cum omni celeritate sacro concilio trans- mittere. sonarum dei gracia augetur. hoe sacrum concilium cottidie copia prelatorum et aliorum notabilium per- rescripserunt? ambasiateres sacri concilii ex civitate 15 Pragensi cum magna leticia jocunditate et festivitate tam Prage quam per totum regnum se fuisse receptos et honoratos. sancte. trinitatis. noticiam vestre? serenitatis, quam omnipotens deus feliciter conservare dignetur. Basilee 19 junii 1433. congregacio tocius regni debuit esse in die quid ibidem factum fuerit, cito scietur et id statim deducetur ? ad zwi 7 datum 20 Ejusdem vestre * serenitatis humilis servitor J. cardinalis sancti Angeli apostolice sedis legatus. 1498 Junt 19 4%. Kardinal Johannes von Rouen an Kaspar Schlick: giebt ihm den Weg zu giitlicher 1492 Eimigung zwischen Papst und Konzil an. 1433 Juni 19 Basel. Aus Floreng Bibl. Lawr. Plut. 16 cod. 18 fol. 32b- 33a cop. chart. coaeva mit Über- 25 schift von dev Hamd des Kardinals Orsini Littera missa per dominum Rotho- magensem domino de Sligh secretario domini imperatoris. Gedruckt Mansi, Conc. Coll. 31, 164 f. aus unserer Vorlage. — Erwühnt Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 27 Anm 6. Honorande magister et amice. confidentissime benignitas celsitudinis imperialis 3 in suis ultimis michi directis litteris * scripsit, quod, postquam ad suam applicui sereni- tatem et in suis continuavi? serviciis, bene de me conceperat et propterea de sua in- tencione michi scribebat, sicut et de illà tamquam suo fideli servitori confidenter scribere potest. a) om. Vorl. b) em.; Vorl. deduceretur. 35 ! Vgl. Einleitung zu lit. A p. 10. ? Gemeint ist wohl der Brief Sigmunds vom 23 Mai 1433, vgl. RTA. Bd. 10. 8 Dieser Entwurf, den Hefele, Konzilien- geschichte 7, 537 und Joachimsohm, Gregor Heim- 40 burg p. 27 Amm. für verloren halten, folgt in dem Florentiner Codex (vgl. Quellenbeschreibung zu un- serer qw.) unmmittelbar fol. 28 - 292 mit der Uber- Schrift Forma petita sequitur. Fr ist den beiden püpstlichen Bullen vom 1 August Dudwm sacrum 45 generale I u. II (I u. a. bei Mansi, Conc. Coll. 29, 574 u. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 470-471; II in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 471) zugrunde gelegt, aber mit mancherlei Anderungen und Zusätzen ; über die wesentlichsten umd für das Konzil be- 50 stimmenden vgl. Einleitung zu lit. A p. 14-15. — Deutsche Reichstags-Akten XI. €) em.; Vorl. nostre. in materia vero que versatur inter papam et concilium, si papa interveniente d) Vorl. continuam. In dem Florentiner Codex folgt auf den Entwurf von Kardinal Orsinis Hand die Notiz: Supradietu forma fuit repudiata per dominum nostrum, eo quod erat capciosa et enervativa potestatis et auc- toritatis papalis. nam videbatur velle, quod con- eilium sit supra papam in omni casu, quod jura proibent, immo se ad certos casus restringunt. ideo concepta fuit alia bulla, de qua in verbis dicitur , volumus et contentamur'', quod concilium Basilee fiat. dé qua forma non fuerunt contenti nec eis plaeuit. volebant enim tirannice procedere et in- troducere novum modum procedendi in concilio per incorporacionem et alia inusitata et inaudita. Vgl. dazu m. 33. | * Nicht aufgefunden! Juni 19
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 41 facto !. exspectabit autem ut puto per 15 dies, si forte ambasiatores prefati samctis- simi domini nostrü et^ serenitatis vestre, quos eadem serenitas vestra in litteris nuper scriptis ? asserit statim post coronacionem venturos plenam adherenciam portent. sup- plico eidem vestre serenitati, ut totis viribus laborare dignetur apud prefatum dominum 5 nostrum, ut velit consolari universalem ecclesiam in plena adherencia huie sacro con- cilio per eum facienda. si sanctitas sua hoc fecerit, erit profecto gloriosus pontifex gratus deo et hominibus, et firmiter teneo, quod omnia in hoc sacro concilio dis- ponentur ad honorem dei et sue serenitatis et cum magna tranquillitate et consolacione Christiani populi. mitto hic interclusam. quandam formam? valde honestam, que 1» cedet ad magnam ipsius domini nostri utilitatem et laudem. dignetur, obsecro, sereni- tas vestra cum omni efficacia apud suam sanctitatem laborare, ut litteras juxta ipsius cedule tenorem eonficere dignetur et eas cum omni celeritate sacro concilio trans- mittere. sonarum dei gracia augetur. hoe sacrum concilium cottidie copia prelatorum et aliorum notabilium per- rescripserunt? ambasiateres sacri concilii ex civitate 15 Pragensi cum magna leticia jocunditate et festivitate tam Prage quam per totum regnum se fuisse receptos et honoratos. sancte. trinitatis. noticiam vestre? serenitatis, quam omnipotens deus feliciter conservare dignetur. Basilee 19 junii 1433. congregacio tocius regni debuit esse in die quid ibidem factum fuerit, cito scietur et id statim deducetur ? ad zwi 7 datum 20 Ejusdem vestre * serenitatis humilis servitor J. cardinalis sancti Angeli apostolice sedis legatus. 1498 Junt 19 4%. Kardinal Johannes von Rouen an Kaspar Schlick: giebt ihm den Weg zu giitlicher 1492 Eimigung zwischen Papst und Konzil an. 1433 Juni 19 Basel. Aus Floreng Bibl. Lawr. Plut. 16 cod. 18 fol. 32b- 33a cop. chart. coaeva mit Über- 25 schift von dev Hamd des Kardinals Orsini Littera missa per dominum Rotho- magensem domino de Sligh secretario domini imperatoris. Gedruckt Mansi, Conc. Coll. 31, 164 f. aus unserer Vorlage. — Erwühnt Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 27 Anm 6. Honorande magister et amice. confidentissime benignitas celsitudinis imperialis 3 in suis ultimis michi directis litteris * scripsit, quod, postquam ad suam applicui sereni- tatem et in suis continuavi? serviciis, bene de me conceperat et propterea de sua in- tencione michi scribebat, sicut et de illà tamquam suo fideli servitori confidenter scribere potest. a) om. Vorl. b) em.; Vorl. deduceretur. 35 ! Vgl. Einleitung zu lit. A p. 10. ? Gemeint ist wohl der Brief Sigmunds vom 23 Mai 1433, vgl. RTA. Bd. 10. 8 Dieser Entwurf, den Hefele, Konzilien- geschichte 7, 537 und Joachimsohm, Gregor Heim- 40 burg p. 27 Amm. für verloren halten, folgt in dem Florentiner Codex (vgl. Quellenbeschreibung zu un- serer qw.) unmmittelbar fol. 28 - 292 mit der Uber- Schrift Forma petita sequitur. Fr ist den beiden püpstlichen Bullen vom 1 August Dudwm sacrum 45 generale I u. II (I u. a. bei Mansi, Conc. Coll. 29, 574 u. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 470-471; II in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 471) zugrunde gelegt, aber mit mancherlei Anderungen und Zusätzen ; über die wesentlichsten umd für das Konzil be- 50 stimmenden vgl. Einleitung zu lit. A p. 14-15. — Deutsche Reichstags-Akten XI. €) em.; Vorl. nostre. in materia vero que versatur inter papam et concilium, si papa interveniente d) Vorl. continuam. In dem Florentiner Codex folgt auf den Entwurf von Kardinal Orsinis Hand die Notiz: Supradietu forma fuit repudiata per dominum nostrum, eo quod erat capciosa et enervativa potestatis et auc- toritatis papalis. nam videbatur velle, quod con- eilium sit supra papam in omni casu, quod jura proibent, immo se ad certos casus restringunt. ideo concepta fuit alia bulla, de qua in verbis dicitur , volumus et contentamur'', quod concilium Basilee fiat. dé qua forma non fuerunt contenti nec eis plaeuit. volebant enim tirannice procedere et in- troducere novum modum procedendi in concilio per incorporacionem et alia inusitata et inaudita. Vgl. dazu m. 33. | * Nicht aufgefunden! Juni 19
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1433 Juni 19 42 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. regia intercessione litteram scriberet adhesionis et pro sua securitate vellet apponere clausulas, quod attemptata contra auctoritatem sedis apostolice repararentur, et conten- taretur, quod fieret a reparacio in genere et quod tam respectu capitis quam singulorum membrorum daretur abolicio generalis, eciam quod tam respectu capitis quam singulorum membrorum de concilio in titulis suarum dignitatum firmarentur, ut non videantur hec fieri respectu sui, sed generaliter pro omnibus, et mitteretb legatos dignos ad presiden- dum, et conclusa reformacio e et aliad, pro quibus est convocatum concilium, grata haberentur e suo loco et tempore: spero, imo credo indubitanter, quod papa haberet quod petit et concilium haberet intentum et concorditer omnia procederent. alioquin dubito, quod turbetur sua sanctitas in suo statu et titulo. hec scribo, ut reddatur cel- 10 situdo imperialis attenta ad obtinendum puncta necessaria, quamvis multa alia a quibus- dam petantur et requirantur et forte non sine racione et cum hoc, quod scriberet car- dinalibus et patriarchis et aliquibus notabilibus prelatis in concilio existentibus. alia scribenda non occurrunt de presenti. altissimus vos conservare dignetur feliciter et votive in longevum. scriptum Basilee die 19 mensis junii. Johannes Rothomagensis bonus servitorf totus vester. 5 15 1433 8. Hzg. Wilhelm von Baiern an Kaspar Schlick: beglückwünscht ihn zur Ritterwürde Juli 4 und bittet ihn, seine Ratschläge, die er dem Kaiser brieflich sendet, zu unterstützen und namentlich auf die Rückkehr des Kaisers zum Konzil und nach Deutschland 1433 Juli 4 Basel. zu dringen. 20 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 305 ab nicht abgesandtes orig. chart. mit eigenhändiger Unterschrift. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 566 nach unserer Vorlage. Von gottes genaden Wilhalm pfalzgrave bei Rein herzog in Baiern des heiligen concili zu Basel beschirmer und unsers gnedigist herrn des Romischen kaisers stathalter. Unsern gunstlichen grus und alles gut zuvor. besunder liebr. uns hat pruder Peter von Understarff 1, als er ietzo heraus zu uns komen ist, gesagt von der kaiserlichen kronung und zierlichait, so unser heiliger vatter der babst an unserm genadigsten herrn dem kaiser getan und begangen hat. das wir von innikait unsers herzen gern und frolichen 30 gehort haben. er hat uns auch dabei gesagt, wie dich unser herre der kaiser zu ritter gemacht und geslagen habe 2, das wir zûmal gern sehen und horen und wunschen dir zu solicher deiner ritterlichen ere und wirdikait von ganzem unserm herzen und gemut geluck und alle salikait und das du di ritterschaft also prauchest, das dich gen got hailsam und gen der welt lobsam mache. doch, lieber Casper, es sol an disem unserm 35 getrewen wünsch nit allain besten, wir erkennen und wissn wol, das zu solichem anders und mer gehort, des uns sicher gar von herzen gen dir wol verlust und so wir zu ein- ander komen nit vergessen wellen. lieber Casper, wir schreiben unserm allergnedigisten herrn dem kaiser von menigerlai sach und ernstlicher nottdurft wegen, darin wir seinen gnaden unsern getrewen rat geben, als du das dann an denselben briefen 3 aigenlichen 40 vernemen wirdest. bitten wir dich mit allem vleiss und ernst, das du unsern genadigen lieben herrn den kaiser daran weisest, das er g unser geschrift und rât, den wir doch in ganzen trewen tun und mainen, gutlichen und gnadiklichen aufnem den sachen notturftik- a) Vorl. fiere. b) Forl. mittent. c) Vorl. reformacione. d) Vorl. aliis. e) Vorl. habetur. f) Vorl. bus mit zwei Abkürzungshaken; auch Mansi liest bonus servitor. g) orig. om. das er. 25 45 1 Uber Peter von Indersdorf vgl. Haller, Con- cilium Basiliense 1, 55. 2 3 Vgl. Aschbach 4, 118 u. 445. Nicht aufgefunden!
1433 Juni 19 42 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. regia intercessione litteram scriberet adhesionis et pro sua securitate vellet apponere clausulas, quod attemptata contra auctoritatem sedis apostolice repararentur, et conten- taretur, quod fieret a reparacio in genere et quod tam respectu capitis quam singulorum membrorum daretur abolicio generalis, eciam quod tam respectu capitis quam singulorum membrorum de concilio in titulis suarum dignitatum firmarentur, ut non videantur hec fieri respectu sui, sed generaliter pro omnibus, et mitteretb legatos dignos ad presiden- dum, et conclusa reformacio e et aliad, pro quibus est convocatum concilium, grata haberentur e suo loco et tempore: spero, imo credo indubitanter, quod papa haberet quod petit et concilium haberet intentum et concorditer omnia procederent. alioquin dubito, quod turbetur sua sanctitas in suo statu et titulo. hec scribo, ut reddatur cel- 10 situdo imperialis attenta ad obtinendum puncta necessaria, quamvis multa alia a quibus- dam petantur et requirantur et forte non sine racione et cum hoc, quod scriberet car- dinalibus et patriarchis et aliquibus notabilibus prelatis in concilio existentibus. alia scribenda non occurrunt de presenti. altissimus vos conservare dignetur feliciter et votive in longevum. scriptum Basilee die 19 mensis junii. Johannes Rothomagensis bonus servitorf totus vester. 5 15 1433 8. Hzg. Wilhelm von Baiern an Kaspar Schlick: beglückwünscht ihn zur Ritterwürde Juli 4 und bittet ihn, seine Ratschläge, die er dem Kaiser brieflich sendet, zu unterstützen und namentlich auf die Rückkehr des Kaisers zum Konzil und nach Deutschland 1433 Juli 4 Basel. zu dringen. 20 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 305 ab nicht abgesandtes orig. chart. mit eigenhändiger Unterschrift. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 566 nach unserer Vorlage. Von gottes genaden Wilhalm pfalzgrave bei Rein herzog in Baiern des heiligen concili zu Basel beschirmer und unsers gnedigist herrn des Romischen kaisers stathalter. Unsern gunstlichen grus und alles gut zuvor. besunder liebr. uns hat pruder Peter von Understarff 1, als er ietzo heraus zu uns komen ist, gesagt von der kaiserlichen kronung und zierlichait, so unser heiliger vatter der babst an unserm genadigsten herrn dem kaiser getan und begangen hat. das wir von innikait unsers herzen gern und frolichen 30 gehort haben. er hat uns auch dabei gesagt, wie dich unser herre der kaiser zu ritter gemacht und geslagen habe 2, das wir zûmal gern sehen und horen und wunschen dir zu solicher deiner ritterlichen ere und wirdikait von ganzem unserm herzen und gemut geluck und alle salikait und das du di ritterschaft also prauchest, das dich gen got hailsam und gen der welt lobsam mache. doch, lieber Casper, es sol an disem unserm 35 getrewen wünsch nit allain besten, wir erkennen und wissn wol, das zu solichem anders und mer gehort, des uns sicher gar von herzen gen dir wol verlust und so wir zu ein- ander komen nit vergessen wellen. lieber Casper, wir schreiben unserm allergnedigisten herrn dem kaiser von menigerlai sach und ernstlicher nottdurft wegen, darin wir seinen gnaden unsern getrewen rat geben, als du das dann an denselben briefen 3 aigenlichen 40 vernemen wirdest. bitten wir dich mit allem vleiss und ernst, das du unsern genadigen lieben herrn den kaiser daran weisest, das er g unser geschrift und rât, den wir doch in ganzen trewen tun und mainen, gutlichen und gnadiklichen aufnem den sachen notturftik- a) Vorl. fiere. b) Forl. mittent. c) Vorl. reformacione. d) Vorl. aliis. e) Vorl. habetur. f) Vorl. bus mit zwei Abkürzungshaken; auch Mansi liest bonus servitor. g) orig. om. das er. 25 45 1 Uber Peter von Indersdorf vgl. Haller, Con- cilium Basiliense 1, 55. 2 3 Vgl. Aschbach 4, 118 u. 445. Nicht aufgefunden!
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 43 10 lichen nachgee und sunderlich sich heraus in das heilig concili und Teutschen landen fuge, wann seinen genaden an dem concili so vil ern und nutzes gen got und der welt ligt, davon wir nicht volliclichen geschreiben mugen. lieber Casper und frumer nacht- gepawr, wir empfelhen uns dir und das du unser gen unserm herrn dem kaiser in gut nit 5 vergessest, wenn und wo es dich zeit bedunk, als du dann die practica wol hast, und das wir der gein unserm gnedigen herrn dem kaiser von dir empfinden ze geniessen. das wellen wir sicher als ein frumer furst in allem gut gen dir und den deinen nicht ver- gessen, sunder thun was dir lieb ist a. datum Basel an sambstag nach Petri et Pawli apostolorum anno etc. 33. [in verso] Dem weisen vesten und namhaftigen ritter Casparn Slicken unsers allergnedigisten herrn des Romi- schen kaisers viceconcelier und burggraven zu Eger un- serm nachpawren vor dem Behaimer walde und lieben besundern. Dominus dux per se. 1433 Juli 4 15 9. Das Baseler Konzil an K. Sigmund: mahnt zu schneller Rückkehr und übersendet den Entwurf 1 des fam 3 Juli formulierten] Dekrets betr. die Suspension des Papstes. 1433 Juli 4 Basel. 1433 Juli 4 Erwähnt im Brief K. Sigmunds an das Konzil 1433 August 3, s. nr. 14. 20 10. K. Sigmund an Basel: ist unwillig über die im Konzil laut gewordenen Zweifel an der rechtmäßtigen Wahl des Papstes und über die Weigerung des Konzils, die päpst- lichen Präsidenten zuzulassen; Basel soll mit Hzg. Wilhelm und Anderen, sowie mit den kaiserlichen Gesandten, die jetzt nach Basel kommen, dem entgegentreten. Be- glaubigt zu weiterer Mitteilung den Protonotar Peter Wacker. [Nachschrift:] Ge- denkt Anfang August von Rom aufzubrechen. 1433 Juli 6 Rom. 1433 Juli 6 Aus Basel Staats-A. St. 1J orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Das Stück ist an mehreren Stellen stark beschädigt; Ergänzungen sind von uns durch eckige Klammern, größtere Lücken durch Punkte angedeutet. Dem Brief einliegend ein Zettel von an- derer Hand. Sigmund von gots gnaden Romischer keyser zu allen cziten merer des reichs und zu Hungeren zu Behem etc. kunig. Ersamen lieben getrûen. wir haben erschroklichen und mit grossem misfallen vernomen, wie ettliche in dem heyligen concilio fremde wege für sich genomen haben und die noch treiben, die nicht geen zu volbringung der dreyer stuke, dorumb das heylige concilium besammelt ist, sunder zu betrübung des friedes und einicheit in der heyligen 35 kirichen, und das ettliche under denselben rede und zweivel machen von dem titel und namen unsers heyligen vaters des babsts 2. solche sach uns nit alain wundert, sunder swerlich bekumert, wann durch soliche uneincheitb die selbigen° drey stuk[e] gancz gehindert und mit dem und d wo das fur sich gienge (do got vor sey!) zweyung [un]d scisma in der Kristenheit an zweyvel entstunde. wir horen auch, wie dieselben hinderen, 40 das unsers heyligen vaters des babsts presidenten nicht sein zugelassen worden 3, und geben fûr, wie sein heylicheit decretis concilii nicht genügung tûe, und doch die bull 4, 30 25 a) in Vorl. folgt durchstrichen war es anders. b) em.; orig. neincheit. c) em.; orig. seligen. d) em.; orig. unden. 45 1 3 2 Vgl. nr. 14 Anm. 2. Vgl. Einleitung zu lit. A p. 11. Vgl. nr. 5. 4 Vom 14 Februar 1433. Vgl. Einleitung zu lit. A p. 7 u. 9. 6 *
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 43 10 lichen nachgee und sunderlich sich heraus in das heilig concili und Teutschen landen fuge, wann seinen genaden an dem concili so vil ern und nutzes gen got und der welt ligt, davon wir nicht volliclichen geschreiben mugen. lieber Casper und frumer nacht- gepawr, wir empfelhen uns dir und das du unser gen unserm herrn dem kaiser in gut nit 5 vergessest, wenn und wo es dich zeit bedunk, als du dann die practica wol hast, und das wir der gein unserm gnedigen herrn dem kaiser von dir empfinden ze geniessen. das wellen wir sicher als ein frumer furst in allem gut gen dir und den deinen nicht ver- gessen, sunder thun was dir lieb ist a. datum Basel an sambstag nach Petri et Pawli apostolorum anno etc. 33. [in verso] Dem weisen vesten und namhaftigen ritter Casparn Slicken unsers allergnedigisten herrn des Romi- schen kaisers viceconcelier und burggraven zu Eger un- serm nachpawren vor dem Behaimer walde und lieben besundern. Dominus dux per se. 1433 Juli 4 15 9. Das Baseler Konzil an K. Sigmund: mahnt zu schneller Rückkehr und übersendet den Entwurf 1 des fam 3 Juli formulierten] Dekrets betr. die Suspension des Papstes. 1433 Juli 4 Basel. 1433 Juli 4 Erwähnt im Brief K. Sigmunds an das Konzil 1433 August 3, s. nr. 14. 20 10. K. Sigmund an Basel: ist unwillig über die im Konzil laut gewordenen Zweifel an der rechtmäßtigen Wahl des Papstes und über die Weigerung des Konzils, die päpst- lichen Präsidenten zuzulassen; Basel soll mit Hzg. Wilhelm und Anderen, sowie mit den kaiserlichen Gesandten, die jetzt nach Basel kommen, dem entgegentreten. Be- glaubigt zu weiterer Mitteilung den Protonotar Peter Wacker. [Nachschrift:] Ge- denkt Anfang August von Rom aufzubrechen. 1433 Juli 6 Rom. 1433 Juli 6 Aus Basel Staats-A. St. 1J orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Das Stück ist an mehreren Stellen stark beschädigt; Ergänzungen sind von uns durch eckige Klammern, größtere Lücken durch Punkte angedeutet. Dem Brief einliegend ein Zettel von an- derer Hand. Sigmund von gots gnaden Romischer keyser zu allen cziten merer des reichs und zu Hungeren zu Behem etc. kunig. Ersamen lieben getrûen. wir haben erschroklichen und mit grossem misfallen vernomen, wie ettliche in dem heyligen concilio fremde wege für sich genomen haben und die noch treiben, die nicht geen zu volbringung der dreyer stuke, dorumb das heylige concilium besammelt ist, sunder zu betrübung des friedes und einicheit in der heyligen 35 kirichen, und das ettliche under denselben rede und zweivel machen von dem titel und namen unsers heyligen vaters des babsts 2. solche sach uns nit alain wundert, sunder swerlich bekumert, wann durch soliche uneincheitb die selbigen° drey stuk[e] gancz gehindert und mit dem und d wo das fur sich gienge (do got vor sey!) zweyung [un]d scisma in der Kristenheit an zweyvel entstunde. wir horen auch, wie dieselben hinderen, 40 das unsers heyligen vaters des babsts presidenten nicht sein zugelassen worden 3, und geben fûr, wie sein heylicheit decretis concilii nicht genügung tûe, und doch die bull 4, 30 25 a) in Vorl. folgt durchstrichen war es anders. b) em.; orig. neincheit. c) em.; orig. seligen. d) em.; orig. unden. 45 1 3 2 Vgl. nr. 14 Anm. 2. Vgl. Einleitung zu lit. A p. 11. Vgl. nr. 5. 4 Vom 14 Februar 1433. Vgl. Einleitung zu lit. A p. 7 u. 9. 6 *
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44 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. die nechst unserer und des reichs kürfursten sendboten in das concilium bracht haben, volkumen gewalt zu denselben dreyen stuken gibt und uns und dieselben sendboten und vil verstanden leuten hat genugsam bedeucht, wann wir uns sußt mit seiner heylicheit nit geeinet hetten. so ist seiner heylicheit will noch stetlich nicht anders dann daz das concilium zu Basel fur sich gehalden werd zu volbringung der dreyer stuk, als er dann 5 das an underloß schreibt und saget. und als wir neulich solichen unwillen auch ver- namen, schiken wir zustunden in das concilium mitsampt den bebstlichen a legaten unser erbere botschafft und senden aber und schreiben 1, begerend, daz die vêter des heyligen conciliums sulche, die zwitracht machen wolten, von irem fursacz abweisen und die bebstlichen presidenten aufnemen gûtlich handelen und in dem namen gots volcziehen 10 die drey stuk, dorumb das concilium als vor berürt ist besamelt ist, und das man andere sach, die an allen zweivel teylung und grossen unrat in der Kristenheit brechten, underwegen lassen. zu denselben dreyen sein heilicheit also hilff tûn wil. so meinen wir auch in denselben dreyen in vesticlich beyzusten, als wir uns dann mit unserer bullen 2 zu in verschriben haben, und getrawen, sy werden got fur augen haben und 15 die sach also hanndelen, das die Kristenheit in eynigung beleib, wann ir wol verstet, das wir und alle Deutschen, die vormals ewige ere erworben haben durch die einicheit der heyligen Kristenheit, die in Deutschen lannden zuweg pracht ward, hinfür nicht anders gewynnen denn unvergessliche schand und smacheit, solt teylung und zwitracht, die so mit grossen müen und arbeiten durch das concilium zu Costencz b getilget worden ist, 20 nu allererst in Deutschen lannden und in unserr stat zu Basel (da got vor sey!) wider aufersten. das uns ye allen mit grossem ernst zu understen ist, und in warheit wir mei- nen das nit ezu gestatten, als ferr uns leib und gût weret. und uns wundert, das die cardinal unseren heyligen vater, den sie selber erwelt gecronet publicirt und so vil jare geeret und fur einen babst gehalden und uns und der ganczen Kristenheit den 25 gegeben haben an widerrede, nu einen zweyvel machen, der in und der ganczen Kristenheit zu schande und straffung komen mocht. dorumb so begeren wir von euch und gebieten euch ouch von Romischer keyserlicher macht und bey unsern hulden ernstlich und vesticlich mit disem brief, daz ir mitsambt unserem oheim herezog Wil- halme dem bischoff von Chûr und unseren sendboten und anderen unseren freunden zu so den vêttern des conciliums geet und mitsampt den die wol wollen dieselben, die solich fremde wege für sich nemen, mit ernst underweiset, das sy dovon lassen und des babsts presidenten zustunden aufnemen und in dem namen gots die drey stuk loblich vol- bringen. und wer' einich unbill oder forchte zwischen denselben gegen unserem hey- ligen vater dem babst e, den wil er leutterlich ablassen. dafür wir sicherhayt tun wollen, 35 damit alle ding fruntlich geendet werden. doran man sich billich benûgen liesse. wer' aber sache, daz ettliche klain oder groß des nit tûn wolten (da got vor sey!), wann wir wol wissen, daz das gemein concilii solch unrate ungerne wolte, so heissen und gebieten wir euch aber ernstlich, das ir mitsampt dem egenanten unsefrm] .. . mit hilf rate und mit den werken das die, die ubel und zweyung in der Kristenheyt wolten, gehindert und 40 des babsts presidenten zugelassen und under ... [colncilium für sich gehalden werde zu volbringung der dreyer stuke, und understeet ye, daz kein session gehalden werde, es seyn dann des babsts presidenten zugelassen [worden. ulnd tût dorynne als dez der ganczen Kristenheit notturfft ist und wir euch getrawen. wann uns und euch in keinen weg zu gestatten ist, als ferr wir unser ere und d haben, daz man in unseren Deutschen steten 45 und zu Basel uß der einicheit, die wir yezund von gots gnaden haben, ein scisma mache a) em.; orig. belischen. b) orig. fügt hinzu und daz. c) orig. babsts. d) sic! zu ergänzen etwa wirdikeit? 1 Nicht aufgefunden! Am 22 November 1432, vgl. RTA. Bd. 10.
44 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. die nechst unserer und des reichs kürfursten sendboten in das concilium bracht haben, volkumen gewalt zu denselben dreyen stuken gibt und uns und dieselben sendboten und vil verstanden leuten hat genugsam bedeucht, wann wir uns sußt mit seiner heylicheit nit geeinet hetten. so ist seiner heylicheit will noch stetlich nicht anders dann daz das concilium zu Basel fur sich gehalden werd zu volbringung der dreyer stuk, als er dann 5 das an underloß schreibt und saget. und als wir neulich solichen unwillen auch ver- namen, schiken wir zustunden in das concilium mitsampt den bebstlichen a legaten unser erbere botschafft und senden aber und schreiben 1, begerend, daz die vêter des heyligen conciliums sulche, die zwitracht machen wolten, von irem fursacz abweisen und die bebstlichen presidenten aufnemen gûtlich handelen und in dem namen gots volcziehen 10 die drey stuk, dorumb das concilium als vor berürt ist besamelt ist, und das man andere sach, die an allen zweivel teylung und grossen unrat in der Kristenheit brechten, underwegen lassen. zu denselben dreyen sein heilicheit also hilff tûn wil. so meinen wir auch in denselben dreyen in vesticlich beyzusten, als wir uns dann mit unserer bullen 2 zu in verschriben haben, und getrawen, sy werden got fur augen haben und 15 die sach also hanndelen, das die Kristenheit in eynigung beleib, wann ir wol verstet, das wir und alle Deutschen, die vormals ewige ere erworben haben durch die einicheit der heyligen Kristenheit, die in Deutschen lannden zuweg pracht ward, hinfür nicht anders gewynnen denn unvergessliche schand und smacheit, solt teylung und zwitracht, die so mit grossen müen und arbeiten durch das concilium zu Costencz b getilget worden ist, 20 nu allererst in Deutschen lannden und in unserr stat zu Basel (da got vor sey!) wider aufersten. das uns ye allen mit grossem ernst zu understen ist, und in warheit wir mei- nen das nit ezu gestatten, als ferr uns leib und gût weret. und uns wundert, das die cardinal unseren heyligen vater, den sie selber erwelt gecronet publicirt und so vil jare geeret und fur einen babst gehalden und uns und der ganczen Kristenheit den 25 gegeben haben an widerrede, nu einen zweyvel machen, der in und der ganczen Kristenheit zu schande und straffung komen mocht. dorumb so begeren wir von euch und gebieten euch ouch von Romischer keyserlicher macht und bey unsern hulden ernstlich und vesticlich mit disem brief, daz ir mitsambt unserem oheim herezog Wil- halme dem bischoff von Chûr und unseren sendboten und anderen unseren freunden zu so den vêttern des conciliums geet und mitsampt den die wol wollen dieselben, die solich fremde wege für sich nemen, mit ernst underweiset, das sy dovon lassen und des babsts presidenten zustunden aufnemen und in dem namen gots die drey stuk loblich vol- bringen. und wer' einich unbill oder forchte zwischen denselben gegen unserem hey- ligen vater dem babst e, den wil er leutterlich ablassen. dafür wir sicherhayt tun wollen, 35 damit alle ding fruntlich geendet werden. doran man sich billich benûgen liesse. wer' aber sache, daz ettliche klain oder groß des nit tûn wolten (da got vor sey!), wann wir wol wissen, daz das gemein concilii solch unrate ungerne wolte, so heissen und gebieten wir euch aber ernstlich, das ir mitsampt dem egenanten unsefrm] .. . mit hilf rate und mit den werken das die, die ubel und zweyung in der Kristenheyt wolten, gehindert und 40 des babsts presidenten zugelassen und under ... [colncilium für sich gehalden werde zu volbringung der dreyer stuke, und understeet ye, daz kein session gehalden werde, es seyn dann des babsts presidenten zugelassen [worden. ulnd tût dorynne als dez der ganczen Kristenheit notturfft ist und wir euch getrawen. wann uns und euch in keinen weg zu gestatten ist, als ferr wir unser ere und d haben, daz man in unseren Deutschen steten 45 und zu Basel uß der einicheit, die wir yezund von gots gnaden haben, ein scisma mache a) em.; orig. belischen. b) orig. fügt hinzu und daz. c) orig. babsts. d) sic! zu ergänzen etwa wirdikeit? 1 Nicht aufgefunden! Am 22 November 1432, vgl. RTA. Bd. 10.
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 45 mit rechtem mûtwillen und an note, als euch dann der ersam Peter Wacker unser pro- thonotarius hofschreiber und lieber getruer in unserer meynung clerlicher wirt under- weisen. dem wellet dorynne als uns selber genezlich gelauben. geben zu Rom am nechsten montag nach unserr lieben frawn tag visitacionis unserr reich des Hungrischen 5 etc. im 47 des Romischen im 23 des Behemischen im 13 und des keysertumbs in dem ersten jaren. [in verso] Den ersamen burgermeistern rat und stat czu Basel unsern und des richs liben getreuen. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk cancelarius imperialis et miles. 1433 Juli 6 [Cedula inclusa. Ouch lassen wir euch wissen, das wir mit unserm heiligen vater dem babst nu daruff beliben sein und uns auch genezlich darnach schicken, das wir an alles lenger vercziehen in dem anfang des mondes augusti uns von hynnen erheben und uns gerichts an alles sawmen in das heilig concilium gen Basel fugen wollen und getrawen zu got, so 15 wir dahin komen, das alle ding czu gut komen sollen. und darumb seit daran mit fleisse, das dieweil kein newikeit geschee, in masse als wir euch vor geschriben haben. 10 11. Gen. kaiserliche Gesandte an Hzg. Wilhelm von Baiern: haben seinen Brief in 1433 Konstanz erhalten; wollen am 12 Juli in Basel sein. 1433 Juli 11. Juli II Aus München Reichs-A. Fürstensachen V fol. 287 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Genediger lieber herre. unser undertenig dinst sei ewren gnaden allezeit in gehor- sam berait. genediger lieber herre. als ewer gnade uns desen kegenvortigen reitenden boten Jocob etc. under ogen mit ewrem brieff zwgeschickt und den wir zw Costnicz als hewte nach vesperzeit funden han, den brieff haben wir mit der zedel und och des boten vort gelesen und gehoret und dornoch geton und furbas nach unserm vermogen 25 tûn wollen und uns gen Basel fugen und bei ewren gnaden, leben wir anders, noch inhalt solches brieffs am sontag nest bei guder zeit sein. was denn zw handeln Juli 12 ist noch rat ewr gnaden und des bischoffs von Cûr, och andir di zw solchen sachen gehoren, das wollen wir nach unserm vermogen unsers allergenedigisten herren des kesers willen zw vorbrengen volfuren. geschreben am nesten sonnobenden vor Margarethe 30 anno etc. 33. [in verso] Dem hochgebornen fursten und herren herren Wilhalm pfalnzgraven bei Rein und herzogen in Bewgern des hilgen concili zw Basel an unsers allergenedigisten her- ren des kaisers stat beschirmer a und stathalter unserm genedigen lieben herren. Hartung Clûx ritter Nicolaus Stock doctor ewer gnaden diner. 1433 Juli II 20 35 40 12. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: von einem Anschlage des Konzils gegen den Kaiser, worüber der Bischof von Chur diesem geschrieben hat, ist ihm nichts bekannt; vermutlich will man Zwietracht zwischen dem Kaiser und dem Konzil stiften; die Gründe, warum das Konzil nicht immer nach des Kaisers Wünschen gegen den Papst verfährt, wird dieser bei seiner Rückkehr, um deren Beschleunigung er bittet, hören. 1433 Juli 12 Basel. 1433 Juli 12 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 302 ab conc. chart. mit der Adresse Domino cesari auf der unteren leeren Hälfte von fol. 302b. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 567 nach unserer Vorlage. 45 a) orig. besirmer.
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 45 mit rechtem mûtwillen und an note, als euch dann der ersam Peter Wacker unser pro- thonotarius hofschreiber und lieber getruer in unserer meynung clerlicher wirt under- weisen. dem wellet dorynne als uns selber genezlich gelauben. geben zu Rom am nechsten montag nach unserr lieben frawn tag visitacionis unserr reich des Hungrischen 5 etc. im 47 des Romischen im 23 des Behemischen im 13 und des keysertumbs in dem ersten jaren. [in verso] Den ersamen burgermeistern rat und stat czu Basel unsern und des richs liben getreuen. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk cancelarius imperialis et miles. 1433 Juli 6 [Cedula inclusa. Ouch lassen wir euch wissen, das wir mit unserm heiligen vater dem babst nu daruff beliben sein und uns auch genezlich darnach schicken, das wir an alles lenger vercziehen in dem anfang des mondes augusti uns von hynnen erheben und uns gerichts an alles sawmen in das heilig concilium gen Basel fugen wollen und getrawen zu got, so 15 wir dahin komen, das alle ding czu gut komen sollen. und darumb seit daran mit fleisse, das dieweil kein newikeit geschee, in masse als wir euch vor geschriben haben. 10 11. Gen. kaiserliche Gesandte an Hzg. Wilhelm von Baiern: haben seinen Brief in 1433 Konstanz erhalten; wollen am 12 Juli in Basel sein. 1433 Juli 11. Juli II Aus München Reichs-A. Fürstensachen V fol. 287 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Genediger lieber herre. unser undertenig dinst sei ewren gnaden allezeit in gehor- sam berait. genediger lieber herre. als ewer gnade uns desen kegenvortigen reitenden boten Jocob etc. under ogen mit ewrem brieff zwgeschickt und den wir zw Costnicz als hewte nach vesperzeit funden han, den brieff haben wir mit der zedel und och des boten vort gelesen und gehoret und dornoch geton und furbas nach unserm vermogen 25 tûn wollen und uns gen Basel fugen und bei ewren gnaden, leben wir anders, noch inhalt solches brieffs am sontag nest bei guder zeit sein. was denn zw handeln Juli 12 ist noch rat ewr gnaden und des bischoffs von Cûr, och andir di zw solchen sachen gehoren, das wollen wir nach unserm vermogen unsers allergenedigisten herren des kesers willen zw vorbrengen volfuren. geschreben am nesten sonnobenden vor Margarethe 30 anno etc. 33. [in verso] Dem hochgebornen fursten und herren herren Wilhalm pfalnzgraven bei Rein und herzogen in Bewgern des hilgen concili zw Basel an unsers allergenedigisten her- ren des kaisers stat beschirmer a und stathalter unserm genedigen lieben herren. Hartung Clûx ritter Nicolaus Stock doctor ewer gnaden diner. 1433 Juli II 20 35 40 12. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: von einem Anschlage des Konzils gegen den Kaiser, worüber der Bischof von Chur diesem geschrieben hat, ist ihm nichts bekannt; vermutlich will man Zwietracht zwischen dem Kaiser und dem Konzil stiften; die Gründe, warum das Konzil nicht immer nach des Kaisers Wünschen gegen den Papst verfährt, wird dieser bei seiner Rückkehr, um deren Beschleunigung er bittet, hören. 1433 Juli 12 Basel. 1433 Juli 12 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 302 ab conc. chart. mit der Adresse Domino cesari auf der unteren leeren Hälfte von fol. 302b. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 567 nach unserer Vorlage. 45 a) orig. besirmer.
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46 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Genadiger herr. alz mir ewr genad ieczo geschriben hat 1 pei der stat von Basel poten und damit etleich underweisung ingeslossen dapei gesant ewr genad damit zu ver- antwurten auf soleich sach, die ewch der pischofa von Chůr zuenpoten hat und ge- schriben, wie man soleichs wider ewr genad sull furhand genomen haben 2, alz daz dieselb ewr geschrift innehelt: genadiger lieber herr, sol ewr kaiserleich genad mir dez 5 ganzleich getrawen und gelawben in rechter warhait, daran mich ewr genad allzeit vinden sol in ganzen trewen, daz ich von soleichen sachen nichcz vernomen han und auch niemand wais in dem heiligen concili, der soleichs wider ewr kaiserleichew genad furhand genomen hab. wann solt soleichs furhand genomen worden sein, so hat ewr kaiserleichew genad und auch ich doch so vil guter gûnner und frewnt in dem heiligen concilio, daz es mich gar un- 10 můgleich gedawcht, solt mir daz verpargen weliben sein. wann hiet ich soleichs vernomen, daz hiet ich ewren kaiserleichen genaden in kain weis verswigen; ich hiet ewch daz zestund ze wissen getan und mich darin getrewleich gearbait und gehalten, alz ich dez ewren kaiser- leichen genaden und auch mir wol schuldig pin und hinfür in soleichen und allen sachen auch trewleichen tun wil. dez sol ewr kaiserleichew genad von mir an allen zweifel sein. 15 darumb so wundert mich gar ser, wie man soleichs ewren kaiserleichen genaden türr zu- enpieten. ich wesarg, man sâch villeicht gern, daz ewr genad etwas furhand nâmpt, daz wider daz heilig concilium wâr, oder daz sich ain zwaiung macht zwichsen ewren genaden und dez heiligen concilium, dardurch daz zerstrawt werden môcht, daz doch der heiligen Kristenhait ain unuberwintleicher schad war, darwider mit der hilf gotes 20 ewr kaiserleichew genad sol sein mit allem ernst, alz das ewr genad mit ganzen trewen und fleis pisher gearbait und getan hat. genadigester herr, alz ich ewern kaiserleichen genaden vor geschriben 3 han, daz die vâtter alle ewch von herzen lieb habent und ewr gena[den] wegirleich mit der hilf gotes wegerent ze sechen, und daz si in den sachen unsern heiligen vater den pabst antreffent ewren genaden nit ganzleich zu wolgefallen 25 werden můgen, da zwing si zw die gross not der heiligen Kristenhait und ewiger kunf- tiger schad, der dar ausgieng, alz si des ewr genad wol underweisen wollen, wann ir mit der hilf gotes zu in chompt, und mainent auch, daz soleich sache in ewren aigen sachen ewren genaden nicht schedleich, sunder nûczleich sein sullen. und auf daz allez ratt ich ewren kaiserleichen genaden mit ganzen trewen, alz ich daz ewren genaden vor 30 zugeschriben und gepeten han 4, das sich ewr gnad fuderlich an allez verziehen und so ir imer erst mügt heraus zu dem heiligen concili fügen well, wan ewren gnaden davon so vil grosser eren und nucz gen got und der welt ligt und davon ersteen mag, das etwas unausprechenlich ist, als das ewr gnad allez woll verstet und erkennet mer danne ich ewren gnaden geschriben mag, und sol ichtz gutz in den sachen beschehen, 35 das mûs der almachtig got und ewr kaiserliche person durch das heilig concili zuweg bringen. datum Basel an b sand Margreten abend anno etc. 33. 1433 Juli 12 1433 13. Mündliches Verlangen der kaiserlichen Gesandten an das Konzil: betr. Verschiebung Juli 13 der Publikation des Suspensionsdekrets um einige Tage 5. 1433 Juli 13 Basel. Bericht in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 396-398 (Johannes de Segovia lib. 5 cap. 7); Haller, 40 Conc. Bas. 1, 65-68 nr. 5 (Bericht des Ulrich Stoeckel); ebd. 2, 446�449 (Protokoll Brunets); Wien Hofbibl. cod. ms. 5111 fol. 251a cop. chart. saec. 15 (tagebuchartige Aufzeichnung eines ungen. Autors). a) Vorl. pichsolff. b) in Vorl. folgt durchstrichen samztag. A 2 8 4 Nicht aufgefunden! Vgl. p. 49 Z. 12. Ist unsere nr. 5 gemeint? Vgl. nr. 5. 5 Die Bitte der Gesandten wurde in stürmi- scher Sitzung abgelehnt; vgl. Einleitung zu lit. A 45 p. 12.
46 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Genadiger herr. alz mir ewr genad ieczo geschriben hat 1 pei der stat von Basel poten und damit etleich underweisung ingeslossen dapei gesant ewr genad damit zu ver- antwurten auf soleich sach, die ewch der pischofa von Chůr zuenpoten hat und ge- schriben, wie man soleichs wider ewr genad sull furhand genomen haben 2, alz daz dieselb ewr geschrift innehelt: genadiger lieber herr, sol ewr kaiserleich genad mir dez 5 ganzleich getrawen und gelawben in rechter warhait, daran mich ewr genad allzeit vinden sol in ganzen trewen, daz ich von soleichen sachen nichcz vernomen han und auch niemand wais in dem heiligen concili, der soleichs wider ewr kaiserleichew genad furhand genomen hab. wann solt soleichs furhand genomen worden sein, so hat ewr kaiserleichew genad und auch ich doch so vil guter gûnner und frewnt in dem heiligen concilio, daz es mich gar un- 10 můgleich gedawcht, solt mir daz verpargen weliben sein. wann hiet ich soleichs vernomen, daz hiet ich ewren kaiserleichen genaden in kain weis verswigen; ich hiet ewch daz zestund ze wissen getan und mich darin getrewleich gearbait und gehalten, alz ich dez ewren kaiser- leichen genaden und auch mir wol schuldig pin und hinfür in soleichen und allen sachen auch trewleichen tun wil. dez sol ewr kaiserleichew genad von mir an allen zweifel sein. 15 darumb so wundert mich gar ser, wie man soleichs ewren kaiserleichen genaden türr zu- enpieten. ich wesarg, man sâch villeicht gern, daz ewr genad etwas furhand nâmpt, daz wider daz heilig concilium wâr, oder daz sich ain zwaiung macht zwichsen ewren genaden und dez heiligen concilium, dardurch daz zerstrawt werden môcht, daz doch der heiligen Kristenhait ain unuberwintleicher schad war, darwider mit der hilf gotes 20 ewr kaiserleichew genad sol sein mit allem ernst, alz das ewr genad mit ganzen trewen und fleis pisher gearbait und getan hat. genadigester herr, alz ich ewern kaiserleichen genaden vor geschriben 3 han, daz die vâtter alle ewch von herzen lieb habent und ewr gena[den] wegirleich mit der hilf gotes wegerent ze sechen, und daz si in den sachen unsern heiligen vater den pabst antreffent ewren genaden nit ganzleich zu wolgefallen 25 werden můgen, da zwing si zw die gross not der heiligen Kristenhait und ewiger kunf- tiger schad, der dar ausgieng, alz si des ewr genad wol underweisen wollen, wann ir mit der hilf gotes zu in chompt, und mainent auch, daz soleich sache in ewren aigen sachen ewren genaden nicht schedleich, sunder nûczleich sein sullen. und auf daz allez ratt ich ewren kaiserleichen genaden mit ganzen trewen, alz ich daz ewren genaden vor 30 zugeschriben und gepeten han 4, das sich ewr gnad fuderlich an allez verziehen und so ir imer erst mügt heraus zu dem heiligen concili fügen well, wan ewren gnaden davon so vil grosser eren und nucz gen got und der welt ligt und davon ersteen mag, das etwas unausprechenlich ist, als das ewr gnad allez woll verstet und erkennet mer danne ich ewren gnaden geschriben mag, und sol ichtz gutz in den sachen beschehen, 35 das mûs der almachtig got und ewr kaiserliche person durch das heilig concili zuweg bringen. datum Basel an b sand Margreten abend anno etc. 33. 1433 Juli 12 1433 13. Mündliches Verlangen der kaiserlichen Gesandten an das Konzil: betr. Verschiebung Juli 13 der Publikation des Suspensionsdekrets um einige Tage 5. 1433 Juli 13 Basel. Bericht in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 396-398 (Johannes de Segovia lib. 5 cap. 7); Haller, 40 Conc. Bas. 1, 65-68 nr. 5 (Bericht des Ulrich Stoeckel); ebd. 2, 446�449 (Protokoll Brunets); Wien Hofbibl. cod. ms. 5111 fol. 251a cop. chart. saec. 15 (tagebuchartige Aufzeichnung eines ungen. Autors). a) Vorl. pichsolff. b) in Vorl. folgt durchstrichen samztag. A 2 8 4 Nicht aufgefunden! Vgl. p. 49 Z. 12. Ist unsere nr. 5 gemeint? Vgl. nr. 5. 5 Die Bitte der Gesandten wurde in stürmi- scher Sitzung abgelehnt; vgl. Einleitung zu lit. A 45 p. 12.
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 47 14. K. Sigmund an das Baseler Konzil: hat dessen Brief vom 4 Juli und den Entwurf des Dekrets betr. Suspension des Papstes am 2 August erhalten; dankt für den Auf- schub des Prozesses gegen den Papst, der jetzt infolge seiner Bemühungen dem Konzil sehr geneigt ist; bittet, bis zu seiner Ankunft in Basel von jedem weiteren Vorgehen abzustehen. 1433 August 3 Rom. 1483 Aug. 3 10 15 P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 207b - 208a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Alia littera ipsius domini imperatoris lecta immediate supra etc. [Un- mittelbar vorher geht der Brief Sigmunds 1433 Aug. 15 s. nr. 19]. coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 318b-319a cop. chart. coaeva. Zwischen Adresse und Text steht von derselben Hand Alia littera domini imperatoris super eadem materia. [Unmittelbar vorher geht der Brief K. Sigmunds ans Konzil 1433 Aug. 15 s. nr. 19]. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 626-627 aus unserer Vorlage D. — Mansi, Conc. Coll. 30, 631-632 nach Martène. — Regest Aschbach 4, 488 nach Martène. — Erwähnt ebd. p. 123 Text und Anm. 44; Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 568 nach Aschbach; Hefele, Konziliengeschichte 7, 539 f. D Reverendissimi in Christo patres amici carissimi ac venerabiles grate et sincere mox ut vestrarum paternitatum literas quarto nonas mensis jullii da- Juli 4 nobis dilecti a. tas 1 et sub solita plumbea bulla sacri Basiliensis concilii una cum copia 2 decreti 20 citacionis domini nostri summi pontificis eisdem inclusa emanatas nobis transmissas hesterna secunda die hujus mensis augusti recepimus. ipsam legentes ex earum tenore Aug. 2 grate collegimus, quod intervenientibus precibus nostris ad vos frequentatis dictum sacrum concilium quam plures processus contra dominum nostrum summum pontificem conceptos, prout in vestro decreto citacionis ejusdem et predictis literis vestrarum pa- 25 ternitatum nobis directis latissime continentur, proposuit et decrevit differre. super qua dilacione ob reverenciam nostre majestatis et ejusdem preces sepenumero, ut scribitis, facta plurimum recreati eisdem vestris paternitatibus ad exuberantissimas exurgimus gra- ciarum actiones. cum autem vestre paternitates commemoraverint persone nostre illac accessum etb ejusdem in medium paternitatum vestrarum celerem progressum et per- so sonalem interessenciam, ut scribitis, perutilem et omnino fore necessariam pro reductione Bohemorum et aliis multis nostra interessencia in “ ipso concilio promovendis, deo teste et ante et post recepcionem literarum vestrarum erga suam sanctitatem fecimus exactam diligenciam et nune inspirante in ejus cor gracia divina taliter pro voluntate et exhor- tacionibus sacri Basiliensis concilii et vestrarum paternitatum et pro bonad status uni- 35 versalis ecclesie conservacione ejus sanctitas sic inclinata est, quod de nostra reversione recipietis consolacionem totusque mundus gaudebit et vos merito eritis contenti. ut autem ex precipitacione et acceleracione negocii scandalum in universali ecclesia dei non exurgat, laboribus vix tandem totius Christianitatis tollendum et submovendum, vestras reverendissimas paternitates sinceris affectibus in domino studiose exhortamur, 40 quatenus decretum citacionis jam facte et processus contra suam sanctitatem expletis 60 diebus jam deputatis exinde fiendos et fulminandos usque ad adventum nostrum felicem ad ipsum sacrum concilium Basiliense, ad quod continuatis gressibus dirigimus iter nostrum, suspendere et prorogare velitis, ad nullos in ipsa re actus medio tempore procedentes aut in ipsa causa aliquid innovantes, certificantes vos, quod sub spe dei 45 taliter et cum talibus facultatibus ad vestras paternitates nos proficiscemur et negocium a) D statt amici — dilecti: etc. b) Pom. et ejusdem. c) D cum. d) em.; PD bono. 2 Nicht aufgefunden! S. nr. 9. sein: das Dekret selbst ist vom 13 Juli 1433, vgl. Es kann natürlich nur der Entwurf gemeint Einleitung zu lit. A. p. 12.
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 47 14. K. Sigmund an das Baseler Konzil: hat dessen Brief vom 4 Juli und den Entwurf des Dekrets betr. Suspension des Papstes am 2 August erhalten; dankt für den Auf- schub des Prozesses gegen den Papst, der jetzt infolge seiner Bemühungen dem Konzil sehr geneigt ist; bittet, bis zu seiner Ankunft in Basel von jedem weiteren Vorgehen abzustehen. 1433 August 3 Rom. 1483 Aug. 3 10 15 P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 207b - 208a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Alia littera ipsius domini imperatoris lecta immediate supra etc. [Un- mittelbar vorher geht der Brief Sigmunds 1433 Aug. 15 s. nr. 19]. coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 318b-319a cop. chart. coaeva. Zwischen Adresse und Text steht von derselben Hand Alia littera domini imperatoris super eadem materia. [Unmittelbar vorher geht der Brief K. Sigmunds ans Konzil 1433 Aug. 15 s. nr. 19]. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 626-627 aus unserer Vorlage D. — Mansi, Conc. Coll. 30, 631-632 nach Martène. — Regest Aschbach 4, 488 nach Martène. — Erwähnt ebd. p. 123 Text und Anm. 44; Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 568 nach Aschbach; Hefele, Konziliengeschichte 7, 539 f. D Reverendissimi in Christo patres amici carissimi ac venerabiles grate et sincere mox ut vestrarum paternitatum literas quarto nonas mensis jullii da- Juli 4 nobis dilecti a. tas 1 et sub solita plumbea bulla sacri Basiliensis concilii una cum copia 2 decreti 20 citacionis domini nostri summi pontificis eisdem inclusa emanatas nobis transmissas hesterna secunda die hujus mensis augusti recepimus. ipsam legentes ex earum tenore Aug. 2 grate collegimus, quod intervenientibus precibus nostris ad vos frequentatis dictum sacrum concilium quam plures processus contra dominum nostrum summum pontificem conceptos, prout in vestro decreto citacionis ejusdem et predictis literis vestrarum pa- 25 ternitatum nobis directis latissime continentur, proposuit et decrevit differre. super qua dilacione ob reverenciam nostre majestatis et ejusdem preces sepenumero, ut scribitis, facta plurimum recreati eisdem vestris paternitatibus ad exuberantissimas exurgimus gra- ciarum actiones. cum autem vestre paternitates commemoraverint persone nostre illac accessum etb ejusdem in medium paternitatum vestrarum celerem progressum et per- so sonalem interessenciam, ut scribitis, perutilem et omnino fore necessariam pro reductione Bohemorum et aliis multis nostra interessencia in “ ipso concilio promovendis, deo teste et ante et post recepcionem literarum vestrarum erga suam sanctitatem fecimus exactam diligenciam et nune inspirante in ejus cor gracia divina taliter pro voluntate et exhor- tacionibus sacri Basiliensis concilii et vestrarum paternitatum et pro bonad status uni- 35 versalis ecclesie conservacione ejus sanctitas sic inclinata est, quod de nostra reversione recipietis consolacionem totusque mundus gaudebit et vos merito eritis contenti. ut autem ex precipitacione et acceleracione negocii scandalum in universali ecclesia dei non exurgat, laboribus vix tandem totius Christianitatis tollendum et submovendum, vestras reverendissimas paternitates sinceris affectibus in domino studiose exhortamur, 40 quatenus decretum citacionis jam facte et processus contra suam sanctitatem expletis 60 diebus jam deputatis exinde fiendos et fulminandos usque ad adventum nostrum felicem ad ipsum sacrum concilium Basiliense, ad quod continuatis gressibus dirigimus iter nostrum, suspendere et prorogare velitis, ad nullos in ipsa re actus medio tempore procedentes aut in ipsa causa aliquid innovantes, certificantes vos, quod sub spe dei 45 taliter et cum talibus facultatibus ad vestras paternitates nos proficiscemur et negocium a) D statt amici — dilecti: etc. b) Pom. et ejusdem. c) D cum. d) em.; PD bono. 2 Nicht aufgefunden! S. nr. 9. sein: das Dekret selbst ist vom 13 Juli 1433, vgl. Es kann natürlich nur der Entwurf gemeint Einleitung zu lit. A. p. 12.
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48 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 Aug. 3 istud cum vestris paternitatibus sic et eo modo tractabimus, quod omnes difficultates inter suam sanctitatem et vestras paternitates suborte gracia dei inspirante tollentur de medio et universalis militans ecclesia dei votivum in omnibus suscipiet incrementum. datum Rome die tercia augusti regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum" 23 Boemie 14 imperii vero primo. [supra] Suprascripciob. Reverendissi- mis ac venerabilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte“ generali Basiliensi synodo in spiritu sancto legitime con- gregate universalem ecclesiam represen- tanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere nobis dilectis. Subscripcio b. Sigismundus dei gracia Ro- manorum imperator semper augustus ac d Hungarie Boemie etc. rex. Ad mandatum domini imperatoris Petrus Kalde canonicus Zagrabiensis. 10 1483 Aug. 4 15. Zürich an Luzern: der Kaiser hat durch die Züricher Botschaft in Rom den dringenden Wunsch aussprechen lassen, daß eine gemeinsame Gesandtschaft der Eidgenossen das Konzil von allen Schritten gegen den Papst und Kaiser abhalte 15 und auf die nahe bevorstehende Ankunft des Kaisers verweise. Ladet daher zum 10 August zu sich ein. 1433 August 4 Zürich. Aus Luzern Staats-A. Concilium von Basel orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Das Stück ist an zwei Stellen beschädigt; unsere Ergänzungen sind durch eckige Klammern angedeutet. Gedruckt bei Segesser, Eidgenöss. Abschiede 2 nr. 150 p. 99-100. 20 Unser willig fruntlich dienst und was wir eren und gûtz vermugend sig uch alle zitt von uns bereit. erbern wisen sundern lieben frund und getruwen eidgnossen. näch dem als wir unser erber treffelich bottschaft bi unserm allergnedigosten herren dem Rômischen etc. keiser ietz kurzlich ze Rom gehept hand 1, so hat derselb unser allergnedigoster herr denselben unsern botten etwas grosser ernstlicher sach bevoln an 25 uns ze bringend und ist ouch da mit siner keiserlichen gnäden ernstig meinung gesin, das wir uch, ouch allen andern uwern und unsern eidgnossen einen tag darumb in unser statt verkundint, uch die sachen zû wissend tügind und denn mit uch reden und von sinen wegen bitten wellind, das ir allesampt mit uns uwer erber wis trefflich rätz- bottschaft gen Basel schiken und mit unserm gnedigen herren herzog Wilhalm statthalter 30 etc., ôch mit dem ganzen gemeinen concili reden und si bitten wellind kein sach fur- zenemend, die wider die heilgen Rômischen kilchen wider das heilig Rômisch rich und wider gemeinen nutz der Cristenheit sig. und umb das ir uch dester bas in uwern râtten nach notdurft underreden und von der sach besprechen mugind, so schriben wir uch ein kurz meinung der stuk, die denn notdurftig sind furzenemend: des ersten als 35 von gnaden des almechtigen gotz unser heiliger vatter der bäpst mit unserm herrn dem keiser gûtlich verricht ist, also das si [sigend] als vatter und kind, so hat unser heiliger vatter der babst von bett wegen des keisers das consili zu [Bajsel confirmiert und bestettet 2 in drin puncten, darumb das concili besampnet ist. der erst artikel ist, ein reformacion ze machend in der heiligen Cristenheit, der ander, alle ketzrig uszeruttend, 40 der dritt ist, frid ze machend an allen enden, da das denn notdurftig ist. an dem hät a) D om. Romanorum — primo und hat statt dessen etc. 1433. b) om. D. c) D om. sacrosancte — dilectis und hat statt dessen etc. d) D om. ac — Boemie und rex, hat nur etc. 1 Vgl. RTA. Bd. 10. Am 14 Februar 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 7. 45
48 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 Aug. 3 istud cum vestris paternitatibus sic et eo modo tractabimus, quod omnes difficultates inter suam sanctitatem et vestras paternitates suborte gracia dei inspirante tollentur de medio et universalis militans ecclesia dei votivum in omnibus suscipiet incrementum. datum Rome die tercia augusti regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum" 23 Boemie 14 imperii vero primo. [supra] Suprascripciob. Reverendissi- mis ac venerabilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte“ generali Basiliensi synodo in spiritu sancto legitime con- gregate universalem ecclesiam represen- tanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere nobis dilectis. Subscripcio b. Sigismundus dei gracia Ro- manorum imperator semper augustus ac d Hungarie Boemie etc. rex. Ad mandatum domini imperatoris Petrus Kalde canonicus Zagrabiensis. 10 1483 Aug. 4 15. Zürich an Luzern: der Kaiser hat durch die Züricher Botschaft in Rom den dringenden Wunsch aussprechen lassen, daß eine gemeinsame Gesandtschaft der Eidgenossen das Konzil von allen Schritten gegen den Papst und Kaiser abhalte 15 und auf die nahe bevorstehende Ankunft des Kaisers verweise. Ladet daher zum 10 August zu sich ein. 1433 August 4 Zürich. Aus Luzern Staats-A. Concilium von Basel orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Das Stück ist an zwei Stellen beschädigt; unsere Ergänzungen sind durch eckige Klammern angedeutet. Gedruckt bei Segesser, Eidgenöss. Abschiede 2 nr. 150 p. 99-100. 20 Unser willig fruntlich dienst und was wir eren und gûtz vermugend sig uch alle zitt von uns bereit. erbern wisen sundern lieben frund und getruwen eidgnossen. näch dem als wir unser erber treffelich bottschaft bi unserm allergnedigosten herren dem Rômischen etc. keiser ietz kurzlich ze Rom gehept hand 1, so hat derselb unser allergnedigoster herr denselben unsern botten etwas grosser ernstlicher sach bevoln an 25 uns ze bringend und ist ouch da mit siner keiserlichen gnäden ernstig meinung gesin, das wir uch, ouch allen andern uwern und unsern eidgnossen einen tag darumb in unser statt verkundint, uch die sachen zû wissend tügind und denn mit uch reden und von sinen wegen bitten wellind, das ir allesampt mit uns uwer erber wis trefflich rätz- bottschaft gen Basel schiken und mit unserm gnedigen herren herzog Wilhalm statthalter 30 etc., ôch mit dem ganzen gemeinen concili reden und si bitten wellind kein sach fur- zenemend, die wider die heilgen Rômischen kilchen wider das heilig Rômisch rich und wider gemeinen nutz der Cristenheit sig. und umb das ir uch dester bas in uwern râtten nach notdurft underreden und von der sach besprechen mugind, so schriben wir uch ein kurz meinung der stuk, die denn notdurftig sind furzenemend: des ersten als 35 von gnaden des almechtigen gotz unser heiliger vatter der bäpst mit unserm herrn dem keiser gûtlich verricht ist, also das si [sigend] als vatter und kind, so hat unser heiliger vatter der babst von bett wegen des keisers das consili zu [Bajsel confirmiert und bestettet 2 in drin puncten, darumb das concili besampnet ist. der erst artikel ist, ein reformacion ze machend in der heiligen Cristenheit, der ander, alle ketzrig uszeruttend, 40 der dritt ist, frid ze machend an allen enden, da das denn notdurftig ist. an dem hät a) D om. Romanorum — primo und hat statt dessen etc. 1433. b) om. D. c) D om. sacrosancte — dilectis und hat statt dessen etc. d) D om. ac — Boemie und rex, hat nur etc. 1 Vgl. RTA. Bd. 10. Am 14 Februar 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 7. 45
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 49 das concili kein benûgen gehept 1. si habend ein erkantnuss wider unsern heilgen vatter den bapst getän 2, das er in sechzig tagen sich gen Basel fûgen sol oder sin botschaft mit vollem gewalt, das concili ganz näch ir meinung zû bestettend. tette er aber des nit, so weltind si im ie gehorsam underziehen. dazwuschend habend unser heiliger vatter 5 der babst und unser herr der keiser ir erber trefflich und mechtig botschaft heruf zû dem concili gesant 3. die selb bottschaft mocht noch nie verhôrt werden 4. das uns vast fromd und unbillich nimpt, das man eins bapstz und Rômischen keisers botten nit verhôren sol, die doch umb notdurftig gross trefflich sach der Cristenheit ussgevertiget sind einen sôlichen verren weg. und ist uns zû verständ geben von gar wisen mech- 1o tigen gelerten lutten, das die cardinâl, so ietz zû Basel sind, mit denen, die si zû inen gezogen habend, daruf gänd, das si gern ein zweiung in der Cristenheit machtind, einen andern babst 5 und 8ch einen Römischen kung €, der uns nit eben wurd sin. darzů nach unserm verstän wurd" ein sôlich iertûm in der heiligen kirchen werden, der nit lichtenklich ze uberwindent were. denn was unzhar von inen furgenomen ist, das 15 beschiht in rechtem nide und hasse. sôlichs alles zû verkomen, ist unsers allergnedi- gosten herrn des Rômischen etc. keisers wille und meinung, das ir und wir alle mit einander unser erber trefflich bottschaft gen Basel unverzogenlich schikind, die sach an unsern herrn herzog Wilhalm, ouch das gemein concili ze bringend, si ernstlich getrungen- lich und fruntlich ze bittend, das si nutzit anvähen wellind wider unsern heiligen vatter 20 den bapst wider unsern herrn den keiser die Rômischen kilchen und daz der Cristen- heit und dem rich zweiung und iertagen bringen mug, sunder das gûttlich lassind an- stän unz uf zůkunft unsers gnedigen herrn des keisers, der ob gott wil in kurzer zitt zû land komen wirt. wan nun die sach zûmäl notdurftig ist in gar kurzem b zitt fur- zenemend, darumb setzen und verkunden wir uch ein tag in unser statt uf sant La- 25 rencien tag ze nacht an der herberg zû sind und morndes die sach furzenemend nach Aug. 10 unser aller rat, und bittend uwer lieben fruntschaft, ir wellind dem heiligen rich und gemeinen eidgenossschaft zû nutz fromen und eren also uwer erber trefflich botschaft der sach wol underwiset uf den obgnenten sant Laurencien tag senden mit vollem gewalt an hindersichbringen gen Basel ze varend und der sach näch rat ein redlich 30 end ze gebend. hoffen wir, das sôlichs uwer aller und ganzer eidgnosschaft nutz er und fromm sin werd, dadurch wir lob und dank enphahen werdint von unserm heiligen vatter dem bapst unserm herrn dem keiser und allen andern fursten und herrn. denn uch und uns die sach fur menglichem enpholhen ist. [Folgt Ausführung betr. das Kloster Wettingen.] geben uf den vierden tag des monatz ögsten anno etc. 33. [in verso] Den fromen wisen dem schultheissen und rât ze Lutzern unsern sundern gûten frunden und getruwen lieben eidgnossen. 1488 Aug. 4 35 Burgermeister und rat der statt Zurich. a) orig. wrd. h) sic! 40 1 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 9. Am 13 Juli 1433, vgl. ebenda p. 12. Vgl. ebenda p. 9 u. 11 und unsere nrr. 1-3. 4 5 6 Vgl. unsere nrr. 13 und 17. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 27 Anm. 1. Vgl. dazu etwa unsere nrr. 12 und 28. Deutsche Reichstags-Akten XI.
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 49 das concili kein benûgen gehept 1. si habend ein erkantnuss wider unsern heilgen vatter den bapst getän 2, das er in sechzig tagen sich gen Basel fûgen sol oder sin botschaft mit vollem gewalt, das concili ganz näch ir meinung zû bestettend. tette er aber des nit, so weltind si im ie gehorsam underziehen. dazwuschend habend unser heiliger vatter 5 der babst und unser herr der keiser ir erber trefflich und mechtig botschaft heruf zû dem concili gesant 3. die selb bottschaft mocht noch nie verhôrt werden 4. das uns vast fromd und unbillich nimpt, das man eins bapstz und Rômischen keisers botten nit verhôren sol, die doch umb notdurftig gross trefflich sach der Cristenheit ussgevertiget sind einen sôlichen verren weg. und ist uns zû verständ geben von gar wisen mech- 1o tigen gelerten lutten, das die cardinâl, so ietz zû Basel sind, mit denen, die si zû inen gezogen habend, daruf gänd, das si gern ein zweiung in der Cristenheit machtind, einen andern babst 5 und 8ch einen Römischen kung €, der uns nit eben wurd sin. darzů nach unserm verstän wurd" ein sôlich iertûm in der heiligen kirchen werden, der nit lichtenklich ze uberwindent were. denn was unzhar von inen furgenomen ist, das 15 beschiht in rechtem nide und hasse. sôlichs alles zû verkomen, ist unsers allergnedi- gosten herrn des Rômischen etc. keisers wille und meinung, das ir und wir alle mit einander unser erber trefflich bottschaft gen Basel unverzogenlich schikind, die sach an unsern herrn herzog Wilhalm, ouch das gemein concili ze bringend, si ernstlich getrungen- lich und fruntlich ze bittend, das si nutzit anvähen wellind wider unsern heiligen vatter 20 den bapst wider unsern herrn den keiser die Rômischen kilchen und daz der Cristen- heit und dem rich zweiung und iertagen bringen mug, sunder das gûttlich lassind an- stän unz uf zůkunft unsers gnedigen herrn des keisers, der ob gott wil in kurzer zitt zû land komen wirt. wan nun die sach zûmäl notdurftig ist in gar kurzem b zitt fur- zenemend, darumb setzen und verkunden wir uch ein tag in unser statt uf sant La- 25 rencien tag ze nacht an der herberg zû sind und morndes die sach furzenemend nach Aug. 10 unser aller rat, und bittend uwer lieben fruntschaft, ir wellind dem heiligen rich und gemeinen eidgenossschaft zû nutz fromen und eren also uwer erber trefflich botschaft der sach wol underwiset uf den obgnenten sant Laurencien tag senden mit vollem gewalt an hindersichbringen gen Basel ze varend und der sach näch rat ein redlich 30 end ze gebend. hoffen wir, das sôlichs uwer aller und ganzer eidgnosschaft nutz er und fromm sin werd, dadurch wir lob und dank enphahen werdint von unserm heiligen vatter dem bapst unserm herrn dem keiser und allen andern fursten und herrn. denn uch und uns die sach fur menglichem enpholhen ist. [Folgt Ausführung betr. das Kloster Wettingen.] geben uf den vierden tag des monatz ögsten anno etc. 33. [in verso] Den fromen wisen dem schultheissen und rât ze Lutzern unsern sundern gûten frunden und getruwen lieben eidgnossen. 1488 Aug. 4 35 Burgermeister und rat der statt Zurich. a) orig. wrd. h) sic! 40 1 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 9. Am 13 Juli 1433, vgl. ebenda p. 12. Vgl. ebenda p. 9 u. 11 und unsere nrr. 1-3. 4 5 6 Vgl. unsere nrr. 13 und 17. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 27 Anm. 1. Vgl. dazu etwa unsere nrr. 12 und 28. Deutsche Reichstags-Akten XI.
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50 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 16. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: hat die Briefe, die der Herzog ihm vor Aug. 7 und nach der ƒ 12.] Konzilssession geschrieben hat, erhalten und jetzt auch den Hen- mann Offenburg, den Konzil und Herzog an ihn gesandt haben, vernommen; be- glaubigt diesen beim Herzog zu mündlicher Berichterstattung. 1433 August 7 Rom. Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 306 ab orig. chart. lit. clausa c. sig. in 5 v. impr. Sigmund von gots genaden Romischer keyser zu allen cziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kunig. Hochgeborner lieber oheym, furst und stathalter. wir haben dyne brieve, die du [Juliis) uns vor 1 und nach 2 der session, die letste zu Basel in dem concilio wider unsern hei- 10 ligen vater den babst gehalden ist, gesandt hast, empfangen und wol vernomen. so ist ouch yeczund zu uns komen der ersam Henman Offenwurg von Basel3 mit des con- ciliums und dynen gloubsbrieven und hat uns soliche syne werbung und botschafft von des conciliums und von dyner liebe wegen erczelet und furbracht 4. den wr in den sachen gehort und eigenlich verstanden und wol vernomen haben. den wir nach solicher 15 verhorung gefertigt und ußgericht hant und haben im unsere ernste meynung willen und begerung in trefflichen sachen unsern heiligen vater den babst, das heilig concilium und uns antreffende bevolhen, an deine liebe zu brengen und dich dorynn eygentlich zu under- wisen. begeren wir von derselben dyner liebe, was dir derselb Herman Offenwerg von unsern wegen also zu disem male sagen und an dich brengen wirdet, das du im des 20 genezlich als uns selber gloubest und dich dorinn so flissiclich bewisest und tust, das wir des ere haben, als wir des gancze getrawen zu dyner liebe haben. geben zu Rom am frytag vor sand Larenczen tag unserer riche des Hungrischen etc. im 47 des Romi- schen im 27 des Behemischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren. [in verso] Dem hochgeborn Wilhelm pfaltz- Ad mandatum domini imperatoris 25 Petrus Kalde etc. graff bey Rin und hertzogen in Beyern unserm stathalter liben oheimen und fursten. 1433 Aug. 7 1483 Aug. 7 17. K. Sigmund an das Baseler Konzil: äußert sein Mißfallen über die ohne Rücksicht auf seine Bitten vom Konzil beschlossene Citation des Papstes und die den kaiser- lichen Gesandten widerfahrene Behandlung; bittet, die dem Papste gesetzte Frist 30 von sechzig Tagen entweder zu widerrufen oder bis zu seiner Ankunft in Basel zu verlängern. 1433 August 7 Rom. Aus Basel Staats-A. Abteil. Konzil nr. 1a orig. membr. lit. clausa c. sig. in v. impr. Zwischen dem Text und der Unterschrift Sigmunds steht von späterer Hand (saec. 16?) Coronatus est Romae ab Eugenio. V [sic!] anno 1433. — In verso in der einen Ecke 35 von gleichz. Hand secunda. Das Stück ist an einer Stelle durchlöchert; die dadurch getilgten Buchstaben sind aber sicher zu ergänzen. Reverendissimi in Christo patres amici carissimi ac venerabiles egregii grate et sincere nobis dilecti. non sine magna displicencia et mentis amaritudine ex fidedigna nr. 12. 2 Nicht aufgefunden! 3 Uber Henmann Offenburgs Gesandtschaft nach Rom vgl. auch seine eigenen Aufzeichnungen in Baseler Chroniken 5, 230 f., 233, 239 u. 304. 4 Uber die Veranlassung zu dieser Gesandtschaft sprach sich Hzg. Wilhelm in der Generalkongre- gation am 7 September aus: quemadmodum post publicatum decretum suspensionis concordante in 40 id concilii presidente propter multas sinistras informaciones eciam ex loco concilii imperatori factas et tunc faciendas misisset constitutum in presenciarum [d. h. während der Generalkongre- gation am 7 September] Johannem Offenburg --- 45 ad informandum imperialem serenitatem de veritate concilii. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 440.)
50 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 16. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: hat die Briefe, die der Herzog ihm vor Aug. 7 und nach der ƒ 12.] Konzilssession geschrieben hat, erhalten und jetzt auch den Hen- mann Offenburg, den Konzil und Herzog an ihn gesandt haben, vernommen; be- glaubigt diesen beim Herzog zu mündlicher Berichterstattung. 1433 August 7 Rom. Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 306 ab orig. chart. lit. clausa c. sig. in 5 v. impr. Sigmund von gots genaden Romischer keyser zu allen cziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kunig. Hochgeborner lieber oheym, furst und stathalter. wir haben dyne brieve, die du [Juliis) uns vor 1 und nach 2 der session, die letste zu Basel in dem concilio wider unsern hei- 10 ligen vater den babst gehalden ist, gesandt hast, empfangen und wol vernomen. so ist ouch yeczund zu uns komen der ersam Henman Offenwurg von Basel3 mit des con- ciliums und dynen gloubsbrieven und hat uns soliche syne werbung und botschafft von des conciliums und von dyner liebe wegen erczelet und furbracht 4. den wr in den sachen gehort und eigenlich verstanden und wol vernomen haben. den wir nach solicher 15 verhorung gefertigt und ußgericht hant und haben im unsere ernste meynung willen und begerung in trefflichen sachen unsern heiligen vater den babst, das heilig concilium und uns antreffende bevolhen, an deine liebe zu brengen und dich dorynn eygentlich zu under- wisen. begeren wir von derselben dyner liebe, was dir derselb Herman Offenwerg von unsern wegen also zu disem male sagen und an dich brengen wirdet, das du im des 20 genezlich als uns selber gloubest und dich dorinn so flissiclich bewisest und tust, das wir des ere haben, als wir des gancze getrawen zu dyner liebe haben. geben zu Rom am frytag vor sand Larenczen tag unserer riche des Hungrischen etc. im 47 des Romi- schen im 27 des Behemischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren. [in verso] Dem hochgeborn Wilhelm pfaltz- Ad mandatum domini imperatoris 25 Petrus Kalde etc. graff bey Rin und hertzogen in Beyern unserm stathalter liben oheimen und fursten. 1433 Aug. 7 1483 Aug. 7 17. K. Sigmund an das Baseler Konzil: äußert sein Mißfallen über die ohne Rücksicht auf seine Bitten vom Konzil beschlossene Citation des Papstes und die den kaiser- lichen Gesandten widerfahrene Behandlung; bittet, die dem Papste gesetzte Frist 30 von sechzig Tagen entweder zu widerrufen oder bis zu seiner Ankunft in Basel zu verlängern. 1433 August 7 Rom. Aus Basel Staats-A. Abteil. Konzil nr. 1a orig. membr. lit. clausa c. sig. in v. impr. Zwischen dem Text und der Unterschrift Sigmunds steht von späterer Hand (saec. 16?) Coronatus est Romae ab Eugenio. V [sic!] anno 1433. — In verso in der einen Ecke 35 von gleichz. Hand secunda. Das Stück ist an einer Stelle durchlöchert; die dadurch getilgten Buchstaben sind aber sicher zu ergänzen. Reverendissimi in Christo patres amici carissimi ac venerabiles egregii grate et sincere nobis dilecti. non sine magna displicencia et mentis amaritudine ex fidedigna nr. 12. 2 Nicht aufgefunden! 3 Uber Henmann Offenburgs Gesandtschaft nach Rom vgl. auch seine eigenen Aufzeichnungen in Baseler Chroniken 5, 230 f., 233, 239 u. 304. 4 Uber die Veranlassung zu dieser Gesandtschaft sprach sich Hzg. Wilhelm in der Generalkongre- gation am 7 September aus: quemadmodum post publicatum decretum suspensionis concordante in 40 id concilii presidente propter multas sinistras informaciones eciam ex loco concilii imperatori factas et tunc faciendas misisset constitutum in presenciarum [d. h. während der Generalkongre- gation am 7 September] Johannem Offenburg --- 45 ad informandum imperialem serenitatem de veritate concilii. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 440.)
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 51 20 relacione intelleximus, qualiter non attentis litteris et rogaminibus nostris contra sanc- tissimum dominum nostrum papam processistis citando sanctitatem suam, prout in lit- teris 1 dicte citacionis plene continetur, et, quod deterius est; conparentibus oratoribus nostre majestatis ante sessionem per vos factam et audiri petentibus non fuit datus as- 5 sensus, quin ymo cum multo strepitu pedum ac manuum necnon et sibilis eorum voces opprimentes eos tacere conpulistis, ita ut nullam audienciam a vobis habere potuerint, et sic eis repulsis ad dictam sessionem processistis 2, quod nequaquam de vobis mereri posse credebamus. quantum enim in verecundiam majestatis nostre ista cedant, nemo sane mentis ignorat. propterea de re hac non possumus non dolere et vehementer ad- 10 mirari. sic et omnes faciunt, quibus ista innotescunt. nec bene concipimus, quid pro hiis dicturi sumus, nisi ut pro dei et apostolice sedis reverencia ac honore nostro veli- tis in re sic scandalosa supersedere et terminum sexaginta a dierum per vos domino nostro pape assignatum omnino revocare vel saltem suspendere usque ad adventum nostrum, quem continuatis dietis ad vos quam primum faciemus. speramus enim talia 15 afferre vobis, que erunt ad laudem dei et bonum progressum concilii et de quibus eritis merito consolati. alioquin vehementer dubitamus de futuro scandalo in tota Christiani- tate sine culpa sanctissimi domini nostri pape et nostri et quod vobis merito poterit imputari. datum Rome die septimob augusti regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 23 Boemie 14 imperii vero primo. [in verso] Reverendissimis ac venera- bilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte generali Basiliensi sinodo in spiritu sancto legittime congregate uni- versalem ecclesiam representanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere nobis dilectis. Sigismundus dei gracia Romanorum im- perator semper augustus ac Hungarie Bohemie etc. rex. 1433 Aug. 7 25 Ad mandatum domini imperatoris Petrus Kalde etc. 18. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: beglaubigt den Bischof Johann von Chur und den Ritter Henmann Offenburg aus Basel. 1433 August 15 bei Monterotondo. 1438 Aug. 15 30 In München Reichs-A. Fürstensachen V fol. 254 orig. chart lit clausa c. sig. in v. impr. Dat. geben in dem felde bey Monterotundo Frauentag assumpt. Hung. 47 Rom. 23 Boh. 14 imp. 1. Contrasignatur Ad mandatum domini imperatoris Petrus Kalde etc. 35 40 19. K. Sigmund an das Baseler Konzil: hat den Abgesandten des Konzils, Henmann Offenburg, und nach ihm den Bischof Johann von Chur gehört; beglaubigt Hag. Wil- helm von Baiern und beide Genannte. 1433 August 15 bei Monterotondo. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 626 fol. 207b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Littera domini imperatoris credencialis lecta in congregacione generali die lune 7 septembris 1433. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol 318a cop. chart. coaeva. Unter der Adresse ist bemerkt Littera credencialis domini imperatoris. Unter dem Text von derselben Hand Credencia hujus littere fuit, quod concilium vellet suspendere decretum cita- tionis pape usque ad unum mensem. et propter honorem imperatoris fuit factum et ponitur credencia in decreto prorogationis termini pape videlicet in 13 sessione. 1433 Aug. 15 a) orig. sex auf Rasur. b) orig. auf Rasur. Dekret vom 13 Juli 1433, vgl. p. 12. 2 Vgl. nr. 13. 7*
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 51 20 relacione intelleximus, qualiter non attentis litteris et rogaminibus nostris contra sanc- tissimum dominum nostrum papam processistis citando sanctitatem suam, prout in lit- teris 1 dicte citacionis plene continetur, et, quod deterius est; conparentibus oratoribus nostre majestatis ante sessionem per vos factam et audiri petentibus non fuit datus as- 5 sensus, quin ymo cum multo strepitu pedum ac manuum necnon et sibilis eorum voces opprimentes eos tacere conpulistis, ita ut nullam audienciam a vobis habere potuerint, et sic eis repulsis ad dictam sessionem processistis 2, quod nequaquam de vobis mereri posse credebamus. quantum enim in verecundiam majestatis nostre ista cedant, nemo sane mentis ignorat. propterea de re hac non possumus non dolere et vehementer ad- 10 mirari. sic et omnes faciunt, quibus ista innotescunt. nec bene concipimus, quid pro hiis dicturi sumus, nisi ut pro dei et apostolice sedis reverencia ac honore nostro veli- tis in re sic scandalosa supersedere et terminum sexaginta a dierum per vos domino nostro pape assignatum omnino revocare vel saltem suspendere usque ad adventum nostrum, quem continuatis dietis ad vos quam primum faciemus. speramus enim talia 15 afferre vobis, que erunt ad laudem dei et bonum progressum concilii et de quibus eritis merito consolati. alioquin vehementer dubitamus de futuro scandalo in tota Christiani- tate sine culpa sanctissimi domini nostri pape et nostri et quod vobis merito poterit imputari. datum Rome die septimob augusti regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 23 Boemie 14 imperii vero primo. [in verso] Reverendissimis ac venera- bilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte generali Basiliensi sinodo in spiritu sancto legittime congregate uni- versalem ecclesiam representanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere nobis dilectis. Sigismundus dei gracia Romanorum im- perator semper augustus ac Hungarie Bohemie etc. rex. 1433 Aug. 7 25 Ad mandatum domini imperatoris Petrus Kalde etc. 18. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: beglaubigt den Bischof Johann von Chur und den Ritter Henmann Offenburg aus Basel. 1433 August 15 bei Monterotondo. 1438 Aug. 15 30 In München Reichs-A. Fürstensachen V fol. 254 orig. chart lit clausa c. sig. in v. impr. Dat. geben in dem felde bey Monterotundo Frauentag assumpt. Hung. 47 Rom. 23 Boh. 14 imp. 1. Contrasignatur Ad mandatum domini imperatoris Petrus Kalde etc. 35 40 19. K. Sigmund an das Baseler Konzil: hat den Abgesandten des Konzils, Henmann Offenburg, und nach ihm den Bischof Johann von Chur gehört; beglaubigt Hag. Wil- helm von Baiern und beide Genannte. 1433 August 15 bei Monterotondo. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 626 fol. 207b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Littera domini imperatoris credencialis lecta in congregacione generali die lune 7 septembris 1433. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol 318a cop. chart. coaeva. Unter der Adresse ist bemerkt Littera credencialis domini imperatoris. Unter dem Text von derselben Hand Credencia hujus littere fuit, quod concilium vellet suspendere decretum cita- tionis pape usque ad unum mensem. et propter honorem imperatoris fuit factum et ponitur credencia in decreto prorogationis termini pape videlicet in 13 sessione. 1433 Aug. 15 a) orig. sex auf Rasur. b) orig. auf Rasur. Dekret vom 13 Juli 1433, vgl. p. 12. 2 Vgl. nr. 13. 7*
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52 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 632 f. aus unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 636 nach Martène. — Kurzer Auszug in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 440. — Regest bei Aschbach 4, 488 nach Martène. — Erwähnt ebd. p. 123 Anm. 45 und p. 127 Anm. 55. 1433 Aug. 15 Reverendissimi in Christo patres amici carissimi ac venerabiles et egregii nobis 5 veniens ad nos strenuus Hermannus 1 Offemburgh de Basilea miles sincere dilecti". familiaris noster fidelis dilectus per vestras paternitates cum littera vestra credenciali ad nostram majestatem missus injuncta sibi et commissa per easdem vestras paternitates nobis eleganter exposuit, quem audivimus et intelleximus luculenter. venit eciam ad nos post eum venerabilis Johannes episcopus Curiensis princeps et consiliarius noster 10 fidelis dilectus, qui eciam nobis retulit quedam ardua facta de sacro concilio Basiliensi. quo eciam audito et intellecto commisimus illustri Wilhelmo comiti palatino Reni duci Bavarie nostro locumtenenti principi avunculo nostro carissimo ac eidem Johanni episcopo Curiensi et prefato Hermanno Offenburg 2 desiderium et intencionem nostram reverendissimis paternitatibus vestris referendam easdem paternitates vestras affectuosius 15 rogantes, quatenus in hiis que prefati dux Wilhelmus Johannes episcopus et Hermannus Offemburgh aut duo eorum ad presens vestris paternitatibus nostro nomine retulerint, fidem velitis per omnia credulam adhibere. datum in descensu nostro campestri prope castrum Montem Rotundum die 15 mensis augusti regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 23 Bohemie 14 imperii vero primo. Subscripciob. Sigismundus dei gracia Ro- [supra] Suprascripcio b. Reverendissimis manorum imperator semper augustus ac ac venerabilibus in Christo patribus et Hungarie Boemie etc. rex. dominis sacrosancted generali Basiliensi synodo in spiritu sancto legitime congre- gate ecclesiam universalem representanti amicis nostris carissimis ac grate et sin- cere nobis dilectis. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk. 20 25 1433 Aug. 17 20. Mündliche Verhandlungen zwischen den kaiserl. Bevollmächtigten (Hzg. Wilhelm von Baiern und dem kaiserl. Protonotar Peter Wacker3) und dem Konzil in der Generalkongregation vom 17 August. 1433 August 17 Basel. 30 Nach dem Bericht bei Johannes de Segovia lib. 5 cap. 11 u. 12 (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 408-411). Vgl. auch den kürzeren Bericht im Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 2, 465-467). a) Ausführungen der kaiserl. Bevollmächtigten. Nachdem Herzog Wilhelm die einleitenden Worte gesagt und im Namen des Kaisers zur Be- 35 treibung der Reformation ermahnt hat, führt der Protonotar aus: der Kaiser empfehle sich und erbiete sich mit allen seinen Reichen und Ländern zum Dienste des Konzils und zur glücklichen Ausführung a) D om. amici — dilecti und hat statt dessen etc. b) om. D. c) om. P. d) D om. sacrosancte — dilectis und hat statt dessen etc. 1 Gemeint ist hier und weiterhin Henmann (Jo- hannes) Offenburg. Vgl. nr. 16. 2 Aus dieser Nebeneinanderstellung der drei Be- vollmächtigten hat A. Bernoulli (Baseler Chroniken 5, 231 Anm. 4) den falschen Schluss gezogen, als sei auch Hzg. Wilhelm damals in Rom gewesen. 3 Johannes von Segovia a. a. O. spricht von der ambasiata imperatoris exposita per protectorem concilii et per P. prothonotarium imperialem. Aus dem Brief K. Sigmunds an Basel 1433 Juli 6 (nr. 10) ergiebt sich wohl mit Sicherheit, daß 40 hier Peter Wacker gemeint ist. Auch zeigt cine Notiz im Baseler Wochenausgabebuch, daß Peter Wacker am 14 August in Basel war. (Basel Staats- A. Wochenausgabebuch 1423-1433 p. 727 not. chart.) — Vgl. auch den Bericht des Ulrich Stoeckel 45 über die Gesandtschaft des (von ihm allerdings nicht genannten) Peter Wacker bei Palacky, Ur- kundl. Beiträge 2, 376 und Haller, Concilium Basiliense 1, 70-71 nr. 6.
52 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 632 f. aus unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 636 nach Martène. — Kurzer Auszug in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 440. — Regest bei Aschbach 4, 488 nach Martène. — Erwähnt ebd. p. 123 Anm. 45 und p. 127 Anm. 55. 1433 Aug. 15 Reverendissimi in Christo patres amici carissimi ac venerabiles et egregii nobis 5 veniens ad nos strenuus Hermannus 1 Offemburgh de Basilea miles sincere dilecti". familiaris noster fidelis dilectus per vestras paternitates cum littera vestra credenciali ad nostram majestatem missus injuncta sibi et commissa per easdem vestras paternitates nobis eleganter exposuit, quem audivimus et intelleximus luculenter. venit eciam ad nos post eum venerabilis Johannes episcopus Curiensis princeps et consiliarius noster 10 fidelis dilectus, qui eciam nobis retulit quedam ardua facta de sacro concilio Basiliensi. quo eciam audito et intellecto commisimus illustri Wilhelmo comiti palatino Reni duci Bavarie nostro locumtenenti principi avunculo nostro carissimo ac eidem Johanni episcopo Curiensi et prefato Hermanno Offenburg 2 desiderium et intencionem nostram reverendissimis paternitatibus vestris referendam easdem paternitates vestras affectuosius 15 rogantes, quatenus in hiis que prefati dux Wilhelmus Johannes episcopus et Hermannus Offemburgh aut duo eorum ad presens vestris paternitatibus nostro nomine retulerint, fidem velitis per omnia credulam adhibere. datum in descensu nostro campestri prope castrum Montem Rotundum die 15 mensis augusti regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 23 Bohemie 14 imperii vero primo. Subscripciob. Sigismundus dei gracia Ro- [supra] Suprascripcio b. Reverendissimis manorum imperator semper augustus ac ac venerabilibus in Christo patribus et Hungarie Boemie etc. rex. dominis sacrosancted generali Basiliensi synodo in spiritu sancto legitime congre- gate ecclesiam universalem representanti amicis nostris carissimis ac grate et sin- cere nobis dilectis. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk. 20 25 1433 Aug. 17 20. Mündliche Verhandlungen zwischen den kaiserl. Bevollmächtigten (Hzg. Wilhelm von Baiern und dem kaiserl. Protonotar Peter Wacker3) und dem Konzil in der Generalkongregation vom 17 August. 1433 August 17 Basel. 30 Nach dem Bericht bei Johannes de Segovia lib. 5 cap. 11 u. 12 (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 408-411). Vgl. auch den kürzeren Bericht im Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 2, 465-467). a) Ausführungen der kaiserl. Bevollmächtigten. Nachdem Herzog Wilhelm die einleitenden Worte gesagt und im Namen des Kaisers zur Be- 35 treibung der Reformation ermahnt hat, führt der Protonotar aus: der Kaiser empfehle sich und erbiete sich mit allen seinen Reichen und Ländern zum Dienste des Konzils und zur glücklichen Ausführung a) D om. amici — dilecti und hat statt dessen etc. b) om. D. c) om. P. d) D om. sacrosancte — dilectis und hat statt dessen etc. 1 Gemeint ist hier und weiterhin Henmann (Jo- hannes) Offenburg. Vgl. nr. 16. 2 Aus dieser Nebeneinanderstellung der drei Be- vollmächtigten hat A. Bernoulli (Baseler Chroniken 5, 231 Anm. 4) den falschen Schluss gezogen, als sei auch Hzg. Wilhelm damals in Rom gewesen. 3 Johannes von Segovia a. a. O. spricht von der ambasiata imperatoris exposita per protectorem concilii et per P. prothonotarium imperialem. Aus dem Brief K. Sigmunds an Basel 1433 Juli 6 (nr. 10) ergiebt sich wohl mit Sicherheit, daß 40 hier Peter Wacker gemeint ist. Auch zeigt cine Notiz im Baseler Wochenausgabebuch, daß Peter Wacker am 14 August in Basel war. (Basel Staats- A. Wochenausgabebuch 1423-1433 p. 727 not. chart.) — Vgl. auch den Bericht des Ulrich Stoeckel 45 über die Gesandtschaft des (von ihm allerdings nicht genannten) Peter Wacker bei Palacky, Ur- kundl. Beiträge 2, 376 und Haller, Concilium Basiliense 1, 70-71 nr. 6.
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 53 der drei Aufgaben, wegen deren es versammelt sei. Er ermahne [1] zur Friedensstiftung unter den Christlichen Völkern und zur Reformation, die bisher noch keine Früchte gezeitigt habe. [2] Er wünsche nichts sehnlicher als die Wiedergewinnung der Böhmen ohne Blutvergießten und wolle deshalb so bald als möglich zum Konzil kommen. [3] Man möge kein Schisma erregen, da er lieber sterben als ein 5 solches noch erleben wolle. [4 Den Prozeß gegen den Papst bitte er aufzuschieben bis zu seiner und zweier oder dreier Kardinäle Ankunft; er habe die Absicht, Anfang dieses Monats von Rom aufzu- brechen 1. [57 Die Anordnung des Konzils in dem Rangstreit der kurfürstlichen und Burgundischen Gesandten habe ihn sehr geschmerzt, da dadurch zu seinen Lebzeiten das Reich eine Minderung seiner Ehre erleide, die er durchaus nicht dulden werde; er ermahne also das Konzil zu entsprechender Vor- 10 sorge; auch den Gesandten der Kurfürsten habe er befohlen, jene Anordnung nicht zu acceptieren; auf dem Konstanzer Konzil habe der Bischof von Arras ebenfalls den Vorrang beansprucht, aber dann doch nachgeben müssen. b) Antwort des Präsidenten Kardinal Julian. Nachdem der Kardinal den Dank des Konzils für die Erbietungen und Ermahnungen des 15 Kaisers ausgesprochen hat, erwidert er: [1] die Reformation sei immer vom Konzil beabsichtigt gewesen und werde es auch stets bleiben, aber vor lauter Hindernissen seitens der Gegner und namentlich auch des Papstes habe es bisher kaum aufatmen können, um nur diesen Hindernissen zu begegnen [1a] Wie viele Bemühungen das Konzil wegen der Friedensstiftung bisher auf sich genommen habe und unauf- hörlich auf sich nehme, sei allgemein bekannt. [2] Ein Schisma zu erregen, liege nicht in der Absicht 20 des Konzils; wenn ein solches entstände, sei es nicht Schuld des Konzils, sondern des Papstes, der trotz der häufigen Bitten, namentlich auch des Kaisers, und trotz der Langmut des Konzils, das ihm noch zuletzt einen Aufschub von 2 Monaten gewährt habe, die Auflösung des Konzils nicht widerrufen wolle. Der Widerstand gegen den Papst gehöre übrigens ad ea que sunt fidei et reformacionis; denn der Streit um die Auflösungsbefugnis sei eine materia fidei; auch müsse eine ordentliche reformacio in capite 25 anfangen und es müsse zuerst die vom Papst durch die Auflösung herbeigeführte deformitas reformiert werden. Wenn es wahr sei, daß der Papst das Recht gehabt habe, das Konzil aufzulösen, dann seien alle, die bei diesem ausgeharrt hätten, scismatici und der Kaiser, der es so oft zum Widerstand gegen die Auflösung ermahnt habe und der der principalis protector et promotor des Konzils sei, ein archi- scismaticus. Das Konzil kämpfe nicht nur für seine, sondern für die Autorität aller allgemeinen 30 Konzilien; denn die Frage der Auflösungsbefugnis des Papstes berühre die materia de superioritate potestatis a Christo concesse ecclesie et pape; deshalb sei die Fortsetzung des gegen den Papst begon- nenen Prozesses de pertinentibus maxime ad catholicam fidem et ad reformacionem ecclesie. [3] Ein Aufschub des Prozesses werde vom Konzil in reifliche Erwägung gezogen werden. [4] Betr. die Wieder- gewinnung der Böhmen brauche er wohl keine Antwort zu geben, da es allgemein, und zumeist dem 35 Kaiser, bekannt sei, wieviel das Konzil darin gethan habe und gerade jetzt thue, da die Böhmischen Gesandten da seien. — Der Kaiser möge den ungünstigen Informationen der Gegner des Konzils nicht glauben, sondern nur diesem selbst, das ihm stets die Wahrheit schreibe. [5] Wegen des Rangstreites zwischen den kurfürstlichen und Burgundischen Gesandten sei eine Antwort jetzt nicht angebracht, da in der Sache ein Termin schwebe. 40 21. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: Mitteilungen über seine Reise; bittet um Benachrichtigung über die Vorgänge im Konzil und anderswo. 1433 August 26 Perugia. 1433 Aug. 26 45 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 310 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen zur Deutschen Gesch. 2, 568 nach unserer Vorlage. Sigmund von gotes gnaden Romischer keyser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kung. Hochgeborner lieber oheim und furst. wir lassen deine liebe wissen, das wir steticlich fur uns cziehen und werden, ob got wil, uff den sechsten tag des mondes 50 september zu Ferrar 2 sein und also die riechte durch Trient ziehen und, ob got wil, Sept. 6 So glauben wir die betreffende Stelle bei Jo- hannes von Segovia a. a. O.: „--- rogabat super- sederi usque ad accessum ejus, qui disposuerat ut esset in principio hujus mensis“ interpretieren zu sollen. Vgl. Einleitung p. 4 nebst Anm. 6.
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 53 der drei Aufgaben, wegen deren es versammelt sei. Er ermahne [1] zur Friedensstiftung unter den Christlichen Völkern und zur Reformation, die bisher noch keine Früchte gezeitigt habe. [2] Er wünsche nichts sehnlicher als die Wiedergewinnung der Böhmen ohne Blutvergießten und wolle deshalb so bald als möglich zum Konzil kommen. [3] Man möge kein Schisma erregen, da er lieber sterben als ein 5 solches noch erleben wolle. [4 Den Prozeß gegen den Papst bitte er aufzuschieben bis zu seiner und zweier oder dreier Kardinäle Ankunft; er habe die Absicht, Anfang dieses Monats von Rom aufzu- brechen 1. [57 Die Anordnung des Konzils in dem Rangstreit der kurfürstlichen und Burgundischen Gesandten habe ihn sehr geschmerzt, da dadurch zu seinen Lebzeiten das Reich eine Minderung seiner Ehre erleide, die er durchaus nicht dulden werde; er ermahne also das Konzil zu entsprechender Vor- 10 sorge; auch den Gesandten der Kurfürsten habe er befohlen, jene Anordnung nicht zu acceptieren; auf dem Konstanzer Konzil habe der Bischof von Arras ebenfalls den Vorrang beansprucht, aber dann doch nachgeben müssen. b) Antwort des Präsidenten Kardinal Julian. Nachdem der Kardinal den Dank des Konzils für die Erbietungen und Ermahnungen des 15 Kaisers ausgesprochen hat, erwidert er: [1] die Reformation sei immer vom Konzil beabsichtigt gewesen und werde es auch stets bleiben, aber vor lauter Hindernissen seitens der Gegner und namentlich auch des Papstes habe es bisher kaum aufatmen können, um nur diesen Hindernissen zu begegnen [1a] Wie viele Bemühungen das Konzil wegen der Friedensstiftung bisher auf sich genommen habe und unauf- hörlich auf sich nehme, sei allgemein bekannt. [2] Ein Schisma zu erregen, liege nicht in der Absicht 20 des Konzils; wenn ein solches entstände, sei es nicht Schuld des Konzils, sondern des Papstes, der trotz der häufigen Bitten, namentlich auch des Kaisers, und trotz der Langmut des Konzils, das ihm noch zuletzt einen Aufschub von 2 Monaten gewährt habe, die Auflösung des Konzils nicht widerrufen wolle. Der Widerstand gegen den Papst gehöre übrigens ad ea que sunt fidei et reformacionis; denn der Streit um die Auflösungsbefugnis sei eine materia fidei; auch müsse eine ordentliche reformacio in capite 25 anfangen und es müsse zuerst die vom Papst durch die Auflösung herbeigeführte deformitas reformiert werden. Wenn es wahr sei, daß der Papst das Recht gehabt habe, das Konzil aufzulösen, dann seien alle, die bei diesem ausgeharrt hätten, scismatici und der Kaiser, der es so oft zum Widerstand gegen die Auflösung ermahnt habe und der der principalis protector et promotor des Konzils sei, ein archi- scismaticus. Das Konzil kämpfe nicht nur für seine, sondern für die Autorität aller allgemeinen 30 Konzilien; denn die Frage der Auflösungsbefugnis des Papstes berühre die materia de superioritate potestatis a Christo concesse ecclesie et pape; deshalb sei die Fortsetzung des gegen den Papst begon- nenen Prozesses de pertinentibus maxime ad catholicam fidem et ad reformacionem ecclesie. [3] Ein Aufschub des Prozesses werde vom Konzil in reifliche Erwägung gezogen werden. [4] Betr. die Wieder- gewinnung der Böhmen brauche er wohl keine Antwort zu geben, da es allgemein, und zumeist dem 35 Kaiser, bekannt sei, wieviel das Konzil darin gethan habe und gerade jetzt thue, da die Böhmischen Gesandten da seien. — Der Kaiser möge den ungünstigen Informationen der Gegner des Konzils nicht glauben, sondern nur diesem selbst, das ihm stets die Wahrheit schreibe. [5] Wegen des Rangstreites zwischen den kurfürstlichen und Burgundischen Gesandten sei eine Antwort jetzt nicht angebracht, da in der Sache ein Termin schwebe. 40 21. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: Mitteilungen über seine Reise; bittet um Benachrichtigung über die Vorgänge im Konzil und anderswo. 1433 August 26 Perugia. 1433 Aug. 26 45 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 310 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen zur Deutschen Gesch. 2, 568 nach unserer Vorlage. Sigmund von gotes gnaden Romischer keyser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kung. Hochgeborner lieber oheim und furst. wir lassen deine liebe wissen, das wir steticlich fur uns cziehen und werden, ob got wil, uff den sechsten tag des mondes 50 september zu Ferrar 2 sein und also die riechte durch Trient ziehen und, ob got wil, Sept. 6 So glauben wir die betreffende Stelle bei Jo- hannes von Segovia a. a. O.: „--- rogabat super- sederi usque ad accessum ejus, qui disposuerat ut esset in principio hujus mensis“ interpretieren zu sollen. Vgl. Einleitung p. 4 nebst Anm. 6.
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54 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1438 Aug. 26 schir gen Basel in das heilig concilium seliclichen komen, und begeren von deiner liebe, was mercklicher leuffe und sache in dem concilio und anders sein, das du uns die under augen zu wissen tust, uns zu sunderm wolgevallen. geben zu Peruß am mit- wochen nach sand Bartholomeustag unserer riche des Hungrischen etc. im 47 des Ro- mischen im 23 des Behemischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren. [in verso] Dem hochgebornen Wilhelmen pfalezgraven bey Rine und herezogen in Beyern unserm stathalter lieben oheimen und fursten. Ad mandatum domini imperatoris Petrus Kalde. 1433 22. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: hat seinen Brief erhalten; will die Sept. 3 darin berührten Angelegenheiten bis zu seiner Ankunft ruhen lassen; trifft am 6 10 oder 7 September in Ferrara ein; will von da über Trient nach Basel ziehen, wo er in kurzer Zeit einzutreffen hofft; bittet um Mitteilung, wenn etwas Wichtiges auf dem Konzil vorgeht. 1433 September 3 Rimini. Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 95 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Das Schreiben entspricht nicht dem Kanzleigebrauch: es fehlt die Contrasignatur 15 und der Name des Kaisers ist Sigismund statt Sigmund geschrieben. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 568 nach unserer Vorlage. Sept. 6 od. 7 1433 Sept. 3 Sigismund von gotes genaden Romischer keyser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kunig. Hochgeborner lieber oheim und fürst. deinen brieff 1 bey disem deinem botten 20 uns gesant haben wir empfangen und wol vernomen und lassen deine lieb wissen, das wir alle sachen wollen lassen ansteen, biß wir hinuß komen. und wir cziehen yetzund ye fur uns teglichen und sein uff dem wege hinuß gen Dutschen landen und in das heilig concilium zu Basel, ob got wil, in kurtzen tagen zu komen. und wir werden uff dem sechsten oder sibenden tag diß mondes septembris zu Ferrâr 2 sein und von dannen 25 also fur uns durch Trient hinuß ziehen. und begeren von deiner liebe, was mercklicher sachen dir in dem concilio oder anders furkomen, das du uns die under augen zu wissen tust. geben zu Rimel an dem dritten tag des mondes september unser riche des Hungrischen etc. im 47 des Romischen im 23 des Behemischen im 14 und des keysertums im ersten jaren. [in verso] Dem hochgeboren Wilhalm pfalczgraven bey Rein und hertzogen in Beyern unserm stathalter und lieben oheim und fursten. 30 lad 1433 23. Aufzeichnung des Bruders Ulrich Stoeckel von Tegernsee über die Verhandlungen Sept. 6 Hzg. Wilhelms von Baiern und gen. kaiserlicher Gesandten mit dem Konzil wegen s5 u. 7) fad 1433 September 6 Verlängerung der dem Papst gesetzten Frist, u. a. m. und 7 Basel 3.] Aus München Staats-Bibl. cod. germ. 1585 fol. 38 ab ced. orig. chart. mit der Uber- schrift Novitates concilii. Gedruckt Haller, Concilium Basiliense 1, 71�73 nr. 7 aus unserer Vorlage. — Erwähnt 40 von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 569 Anm. 5 nach unserer Vor- lage. — Vgl. auch Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 28 Anm. 2. Sept. 6 Item an suntag vor nativitatis Marie ist ain treflichew botschaft kommen von dem Rômischen kaiser, der bischof von Chur und der vest ritter Hans Offenburg burger zû Nicht aufgefunden! Aufzeichnung nur in der Zeit vom 8-10 September 45 Vgl. Einleitung p. 4 nebst Anm. 6 und nr. 21. angefertigt sein kann. — Vgl. zu nrr. 23-27 noch Aus dem Inhalt des Stückes erhellt, daß die Haller, Conc. Bas. 2, 477-481. 2 3
54 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1438 Aug. 26 schir gen Basel in das heilig concilium seliclichen komen, und begeren von deiner liebe, was mercklicher leuffe und sache in dem concilio und anders sein, das du uns die under augen zu wissen tust, uns zu sunderm wolgevallen. geben zu Peruß am mit- wochen nach sand Bartholomeustag unserer riche des Hungrischen etc. im 47 des Ro- mischen im 23 des Behemischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren. [in verso] Dem hochgebornen Wilhelmen pfalezgraven bey Rine und herezogen in Beyern unserm stathalter lieben oheimen und fursten. Ad mandatum domini imperatoris Petrus Kalde. 1433 22. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: hat seinen Brief erhalten; will die Sept. 3 darin berührten Angelegenheiten bis zu seiner Ankunft ruhen lassen; trifft am 6 10 oder 7 September in Ferrara ein; will von da über Trient nach Basel ziehen, wo er in kurzer Zeit einzutreffen hofft; bittet um Mitteilung, wenn etwas Wichtiges auf dem Konzil vorgeht. 1433 September 3 Rimini. Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 95 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Das Schreiben entspricht nicht dem Kanzleigebrauch: es fehlt die Contrasignatur 15 und der Name des Kaisers ist Sigismund statt Sigmund geschrieben. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 568 nach unserer Vorlage. Sept. 6 od. 7 1433 Sept. 3 Sigismund von gotes genaden Romischer keyser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kunig. Hochgeborner lieber oheim und fürst. deinen brieff 1 bey disem deinem botten 20 uns gesant haben wir empfangen und wol vernomen und lassen deine lieb wissen, das wir alle sachen wollen lassen ansteen, biß wir hinuß komen. und wir cziehen yetzund ye fur uns teglichen und sein uff dem wege hinuß gen Dutschen landen und in das heilig concilium zu Basel, ob got wil, in kurtzen tagen zu komen. und wir werden uff dem sechsten oder sibenden tag diß mondes septembris zu Ferrâr 2 sein und von dannen 25 also fur uns durch Trient hinuß ziehen. und begeren von deiner liebe, was mercklicher sachen dir in dem concilio oder anders furkomen, das du uns die under augen zu wissen tust. geben zu Rimel an dem dritten tag des mondes september unser riche des Hungrischen etc. im 47 des Romischen im 23 des Behemischen im 14 und des keysertums im ersten jaren. [in verso] Dem hochgeboren Wilhalm pfalczgraven bey Rein und hertzogen in Beyern unserm stathalter und lieben oheim und fursten. 30 lad 1433 23. Aufzeichnung des Bruders Ulrich Stoeckel von Tegernsee über die Verhandlungen Sept. 6 Hzg. Wilhelms von Baiern und gen. kaiserlicher Gesandten mit dem Konzil wegen s5 u. 7) fad 1433 September 6 Verlängerung der dem Papst gesetzten Frist, u. a. m. und 7 Basel 3.] Aus München Staats-Bibl. cod. germ. 1585 fol. 38 ab ced. orig. chart. mit der Uber- schrift Novitates concilii. Gedruckt Haller, Concilium Basiliense 1, 71�73 nr. 7 aus unserer Vorlage. — Erwähnt 40 von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 569 Anm. 5 nach unserer Vor- lage. — Vgl. auch Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 28 Anm. 2. Sept. 6 Item an suntag vor nativitatis Marie ist ain treflichew botschaft kommen von dem Rômischen kaiser, der bischof von Chur und der vest ritter Hans Offenburg burger zû Nicht aufgefunden! Aufzeichnung nur in der Zeit vom 8-10 September 45 Vgl. Einleitung p. 4 nebst Anm. 6 und nr. 21. angefertigt sein kann. — Vgl. zu nrr. 23-27 noch Aus dem Inhalt des Stückes erhellt, daß die Haller, Conc. Bas. 2, 477-481. 2 3
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 55 Basel, und habent ein credentz 1 bracht, die lawtt auf ûnsern gnâdigen herren herzog Wilhalm und auf die benannten bischof von Chur und Hansen Offenburg. darnach in vigilia nativitatis Marie ist ûnser gnadiger herr herzog Wilhalm mit des kaisers bot-Sept. 7 schaft kommen ad congregacionem generalem und die credentz presentiert. do die ver- 5 lesen word, do hebt ûnser gnâdiger herr herzog Wilhalm selb an ze berben, an das heilig concilium, das im von der kaiserlichen majestat bevolhen was. Primo wie der kaiser 13 die mensis augusti zû Rom ausgezogen ist und an alles Aug. 18 verziechen zû dem heiligen concilium kommen wil. Item decreta, die das heilig concilium in der nachsten session gemacht hat wider 10 den babst, das er in den 60 tagen dem heiligen concilio adheriere und ein ganz genügen tû etc. 2, dieselben decret seind gar groblich an den Rômischen kaiser kommen, darumb sein kaiserliche majestat ain gross missvallen gehabt hat an den vâttern des heiligen concilii. darnach ist der vest ritter Hans Offenburg kommen zû seiner kaiserlichen ma- jestat und hat die erbeist, wie die vâtter des heiligen concilii die decreta, die sie ge- 15 macht haben wider den babst und all ander sach in einem gûten willen und fürsatz und ze füdrunge dem heiligen concilii getan haben. durch die wort hat der kaiser ain grosse freud und trost enpfangen in seinen herzen und ist ze stund zû dem heiligen vatter dem babst kommen und hat den gar ernstlich gebeten, das er dem heiligen con- cilio ein ganz genügen tû und bestâtt und beigestendig well sein, als er rechtlichen 20 tûn sol, und hat auch nicht nach wellen lassen mit seinen gebet, bis in der heilig vatter der babst erhôrt hat und von den gnaden des almâchtigen gotes das heilig concilium ganzlich bestâtt hat 3. Item wie der kaiser mit grosser mûe und arbait das concilium zů Constantz ze wegen bracht hat, und das ainikait in der heiligen kirchen worden ist, und auch ieczo 25 vil müe und arbait von des heiligen concilii wegen zû Basel gehabt hat und auch hin- für dem trewlichen beigesten wil nach allem seinen vermůgen. und er hab auch die kaiserlich coren nûr durch des heiligen concilii und der kirchen nutz wegen enpfangen. darumb so bitt sein kaiserliche majestat die vâtter des heiligen concilii, das si nach den 60 tagen, die in dem vorgenanten decret begriffen sind und sich endent an dem zehen- 3o den tag des mônetz septembris, nicht procedieren wellen wider den heiligen vatter den Sept. 10 babst und das si die sach durch seiner kaiserlichen majestat willen nach ausgang der 60 tag ain mônet aufschlachen; so well er an alles verziehen in der selben zeit ad con- cilium kommen und plenam adherenciam von dem heiligen vatter mit im bringen; und umb all zwitrâcht, die sich von anvang des heiligen concilii zwischen des heiligen vaters 35 und des concilii verlaufen hieten, die wolt er ganz schlecht machen; und das die vâtter des heiligen concilii seiner kaiserlichen majestat vergunnen wollen der eren, die sach all schlecht ze machen etc. Item wolt das heilig concilium die sach also tûn, so solt man im das zûbieten bei tag und nacht; so wolt sein kaiserliche majestat ze stund underwegen anschreiben 40 allen fürsten und herren, das si kommen ad concilium. auf die sach hat sich das heilig concilium gar kurzlich deliberiert und darnach ünserm gnadigen herren herzog Wilhalm zůgesagt, die sach aufzeslachen und der kaiserlichen majestat das monet ze warten etc. Item in vigilia nativitatis sancte Marie virginis seind zwen bischof und etlich doc- Sept. 7 45 tores kômmen von dem heiligen vatter dem babst 4. was die bringen, das wissen wir nicht, wann si noch nicht ad congregacionem concilii kommen sind. 3 1 Am 1 August 1433, vgl. Einleitung zu lit. A Unsere nr. 19. 2 Am 13 Juli 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. 4 Vgl. ebd. p. 16. p. 10 und 12.
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 55 Basel, und habent ein credentz 1 bracht, die lawtt auf ûnsern gnâdigen herren herzog Wilhalm und auf die benannten bischof von Chur und Hansen Offenburg. darnach in vigilia nativitatis Marie ist ûnser gnadiger herr herzog Wilhalm mit des kaisers bot-Sept. 7 schaft kommen ad congregacionem generalem und die credentz presentiert. do die ver- 5 lesen word, do hebt ûnser gnâdiger herr herzog Wilhalm selb an ze berben, an das heilig concilium, das im von der kaiserlichen majestat bevolhen was. Primo wie der kaiser 13 die mensis augusti zû Rom ausgezogen ist und an alles Aug. 18 verziechen zû dem heiligen concilium kommen wil. Item decreta, die das heilig concilium in der nachsten session gemacht hat wider 10 den babst, das er in den 60 tagen dem heiligen concilio adheriere und ein ganz genügen tû etc. 2, dieselben decret seind gar groblich an den Rômischen kaiser kommen, darumb sein kaiserliche majestat ain gross missvallen gehabt hat an den vâttern des heiligen concilii. darnach ist der vest ritter Hans Offenburg kommen zû seiner kaiserlichen ma- jestat und hat die erbeist, wie die vâtter des heiligen concilii die decreta, die sie ge- 15 macht haben wider den babst und all ander sach in einem gûten willen und fürsatz und ze füdrunge dem heiligen concilii getan haben. durch die wort hat der kaiser ain grosse freud und trost enpfangen in seinen herzen und ist ze stund zû dem heiligen vatter dem babst kommen und hat den gar ernstlich gebeten, das er dem heiligen con- cilio ein ganz genügen tû und bestâtt und beigestendig well sein, als er rechtlichen 20 tûn sol, und hat auch nicht nach wellen lassen mit seinen gebet, bis in der heilig vatter der babst erhôrt hat und von den gnaden des almâchtigen gotes das heilig concilium ganzlich bestâtt hat 3. Item wie der kaiser mit grosser mûe und arbait das concilium zů Constantz ze wegen bracht hat, und das ainikait in der heiligen kirchen worden ist, und auch ieczo 25 vil müe und arbait von des heiligen concilii wegen zû Basel gehabt hat und auch hin- für dem trewlichen beigesten wil nach allem seinen vermůgen. und er hab auch die kaiserlich coren nûr durch des heiligen concilii und der kirchen nutz wegen enpfangen. darumb so bitt sein kaiserliche majestat die vâtter des heiligen concilii, das si nach den 60 tagen, die in dem vorgenanten decret begriffen sind und sich endent an dem zehen- 3o den tag des mônetz septembris, nicht procedieren wellen wider den heiligen vatter den Sept. 10 babst und das si die sach durch seiner kaiserlichen majestat willen nach ausgang der 60 tag ain mônet aufschlachen; so well er an alles verziehen in der selben zeit ad con- cilium kommen und plenam adherenciam von dem heiligen vatter mit im bringen; und umb all zwitrâcht, die sich von anvang des heiligen concilii zwischen des heiligen vaters 35 und des concilii verlaufen hieten, die wolt er ganz schlecht machen; und das die vâtter des heiligen concilii seiner kaiserlichen majestat vergunnen wollen der eren, die sach all schlecht ze machen etc. Item wolt das heilig concilium die sach also tûn, so solt man im das zûbieten bei tag und nacht; so wolt sein kaiserliche majestat ze stund underwegen anschreiben 40 allen fürsten und herren, das si kommen ad concilium. auf die sach hat sich das heilig concilium gar kurzlich deliberiert und darnach ünserm gnadigen herren herzog Wilhalm zůgesagt, die sach aufzeslachen und der kaiserlichen majestat das monet ze warten etc. Item in vigilia nativitatis sancte Marie virginis seind zwen bischof und etlich doc- Sept. 7 45 tores kômmen von dem heiligen vatter dem babst 4. was die bringen, das wissen wir nicht, wann si noch nicht ad congregacionem concilii kommen sind. 3 1 Am 1 August 1433, vgl. Einleitung zu lit. A Unsere nr. 19. 2 Am 13 Juli 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. 4 Vgl. ebd. p. 16. p. 10 und 12.
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56 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Item ünser gnädiger herr herzog Wilhalm wil dem Rômischen kaiser engegen reiten bis gen Tryentt oder wo er in ergreifen mag und spricht: well sein kaiserliche majestat nicht gar pald kommen, so well er in bei dem part nemmen und ziechen ad concilium. wann kâm sein kaiserliche majestat nicht in dem mônet, als ûnser gnâdiger herr herzog Wilhalm dem heiligen concili versprochen hat, so setzet er die vatter des 5 heiligen concilii gar in grossen trübsal und irrung etc. 11433 24. Ausführungen Hzg. Wilhelms von Baiern und Henmann Offenburgs betr. Verlänge- Sept. 7 rung des dem Papst gesetzten Termins um 30 Tage, im Namen des Kaisers in der u. 11] Generalkongregation des Konzils vom 7 September mündlich vorgebracht, am 11 Sep- tember in der 13. Session unter Hinzufügung der dem Konzil gemachten Ver- 10 sprechungen wiederholt und in das Sessionsdekret aufgenommen. [1433 September 7 und 11 Basel]. Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1490 fol. 37b -38b cop. membr. coaeva, inseriert in das erste Dekret der 13. Session. Der Codex, enthaltend Dekrete und Briefe des Konzils, war Eigentum des Kardinals von Arles; alle Stücke sind von Michael Galteri, Notar 15 des Konzils, mit den Originalen des Konzils collationiert. In allen den zahlreichen gleichzeitigen Abschriften des 1. Dekrets der 11. Session. Alleinstehend in Brüssel Bibl. royale cod. ms. nr. 947 funfoliiert] cop. chart. coaeva. Gedruckt Pariser Konzilienausgabe von 1524 T. 2, 180b -181a. — Daraus in der Kölner Ausgabe von 1530, T. 2, 154a. — Daraus in der Pariser Ausgabe des Merlin von 1535, 20 T. 2, 171. — Kölner Ausgabe des Gratius von 1538, T. 2, 634ab. — Crabbe 3, 40. — Daraus Surius 4, 452-453 und wahrscheinlich auch Binius 4, 38. — Conc. Coll. regia 30, 115-116, jedenfalls nach Binius. — Daraus Harduin 8, 1163-1164 und Labbé- Cossart 17, 282�283. — Lünig, Spicil. eccl. 1, 708. — Mansi, Conc. Coll. 29, 68-69 nach Labbé-Cossart. — Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 446-447. — Vgl. auch Aschbach 4, 25 126 Anm. 54; Hefele, Konziliengeschichte 7, 548. Reverendissimi in Christo patres et domini. mandat nobis illustrissimus et in- victissimus Romanorum imperator, ut solitas recommendaciones et oblaciones sacratis- simo huic cetui exhibeamus sui parte necnon perseveranciam animi sui circa adhesionem continuo eidem concilio faciendam nunciemus quodque, licet notissimum sit suam sereni- 30 tatem variis nunciis et oratoribus ac litteris continuo dictum dominum Eugenium papam super adhesione plenaria sacri concilii sollicitasse et excitasse, eciam se ad ipsum per- sonaliter transferendo non sine maximis periculis, incommodis et expensis, tamen post habitam noticiam per literas sibi presentatas 1 sacri concilii de decreto monitorio cum suspensionis pena contra ipsum eum summam fecisse diligenciam Rome, dum ibi fuit, 35 ut ad parendum injunctis per sacrum concilium inclinaret, significaremus. et cum spera- ret in ea re posse proficere cumque, ut asserit, immemores existere non debetis de hiis, que in sacro Constanciensi concilio fecit pro unione ecclesie, et de periculis et incom- modis, que subivit et que eciam passus extitit patiturque pro isto, spem non mediocrem eum in vestra beneficencia recipere debetis merito estimare. nam exploratissimi sunt 40 commeatus per eum facti ad Cathaloniam et Gallias Angliamque pro dicta sanctissima ecclesie dei unione et novissime ad Ytaliam pro istius sacratissime sinodi progressu fe- lici. unde hac fiducia fretus nobis injunxit, ut cum maxima instancia pro ejusdem parte easdem vestras reverendissimas dominaciones rogaremus et inprecaremur, ut terminum alias 60 dierum domino Eugenio pape prefixum in proxima precedenti sessione 2 per 45 triginta dies in eisdem modis et qualitatibus prout est prorogare ob suam contemplacio- 1 Unsere nr. 9? Am 13 Juli 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 12. 2
56 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Item ünser gnädiger herr herzog Wilhalm wil dem Rômischen kaiser engegen reiten bis gen Tryentt oder wo er in ergreifen mag und spricht: well sein kaiserliche majestat nicht gar pald kommen, so well er in bei dem part nemmen und ziechen ad concilium. wann kâm sein kaiserliche majestat nicht in dem mônet, als ûnser gnâdiger herr herzog Wilhalm dem heiligen concili versprochen hat, so setzet er die vatter des 5 heiligen concilii gar in grossen trübsal und irrung etc. 11433 24. Ausführungen Hzg. Wilhelms von Baiern und Henmann Offenburgs betr. Verlänge- Sept. 7 rung des dem Papst gesetzten Termins um 30 Tage, im Namen des Kaisers in der u. 11] Generalkongregation des Konzils vom 7 September mündlich vorgebracht, am 11 Sep- tember in der 13. Session unter Hinzufügung der dem Konzil gemachten Ver- 10 sprechungen wiederholt und in das Sessionsdekret aufgenommen. [1433 September 7 und 11 Basel]. Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1490 fol. 37b -38b cop. membr. coaeva, inseriert in das erste Dekret der 13. Session. Der Codex, enthaltend Dekrete und Briefe des Konzils, war Eigentum des Kardinals von Arles; alle Stücke sind von Michael Galteri, Notar 15 des Konzils, mit den Originalen des Konzils collationiert. In allen den zahlreichen gleichzeitigen Abschriften des 1. Dekrets der 11. Session. Alleinstehend in Brüssel Bibl. royale cod. ms. nr. 947 funfoliiert] cop. chart. coaeva. Gedruckt Pariser Konzilienausgabe von 1524 T. 2, 180b -181a. — Daraus in der Kölner Ausgabe von 1530, T. 2, 154a. — Daraus in der Pariser Ausgabe des Merlin von 1535, 20 T. 2, 171. — Kölner Ausgabe des Gratius von 1538, T. 2, 634ab. — Crabbe 3, 40. — Daraus Surius 4, 452-453 und wahrscheinlich auch Binius 4, 38. — Conc. Coll. regia 30, 115-116, jedenfalls nach Binius. — Daraus Harduin 8, 1163-1164 und Labbé- Cossart 17, 282�283. — Lünig, Spicil. eccl. 1, 708. — Mansi, Conc. Coll. 29, 68-69 nach Labbé-Cossart. — Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 446-447. — Vgl. auch Aschbach 4, 25 126 Anm. 54; Hefele, Konziliengeschichte 7, 548. Reverendissimi in Christo patres et domini. mandat nobis illustrissimus et in- victissimus Romanorum imperator, ut solitas recommendaciones et oblaciones sacratis- simo huic cetui exhibeamus sui parte necnon perseveranciam animi sui circa adhesionem continuo eidem concilio faciendam nunciemus quodque, licet notissimum sit suam sereni- 30 tatem variis nunciis et oratoribus ac litteris continuo dictum dominum Eugenium papam super adhesione plenaria sacri concilii sollicitasse et excitasse, eciam se ad ipsum per- sonaliter transferendo non sine maximis periculis, incommodis et expensis, tamen post habitam noticiam per literas sibi presentatas 1 sacri concilii de decreto monitorio cum suspensionis pena contra ipsum eum summam fecisse diligenciam Rome, dum ibi fuit, 35 ut ad parendum injunctis per sacrum concilium inclinaret, significaremus. et cum spera- ret in ea re posse proficere cumque, ut asserit, immemores existere non debetis de hiis, que in sacro Constanciensi concilio fecit pro unione ecclesie, et de periculis et incom- modis, que subivit et que eciam passus extitit patiturque pro isto, spem non mediocrem eum in vestra beneficencia recipere debetis merito estimare. nam exploratissimi sunt 40 commeatus per eum facti ad Cathaloniam et Gallias Angliamque pro dicta sanctissima ecclesie dei unione et novissime ad Ytaliam pro istius sacratissime sinodi progressu fe- lici. unde hac fiducia fretus nobis injunxit, ut cum maxima instancia pro ejusdem parte easdem vestras reverendissimas dominaciones rogaremus et inprecaremur, ut terminum alias 60 dierum domino Eugenio pape prefixum in proxima precedenti sessione 2 per 45 triginta dies in eisdem modis et qualitatibus prout est prorogare ob suam contemplacio- 1 Unsere nr. 9? Am 13 Juli 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 12. 2
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1.37. 57 nem et singularem conplacenciam dignaremini quodque sacrum concilium certificaremus 1, quod de cetero nullam aliam circa processum ipsius pape peteret dilacionem, sed libere permitteret per sacrum concilium procedi, prout dictaverit et ordinaverit faciendum, et cunctis per sacrum concilium ordinatis et ordinandis acquiescet et optemperabit et, 5 quantum poterit, inviolabiliter faciet observari. et ut in majori robore hec sancta sino- dus perseveret, indicamus suam existere intencionem infra istos triginta dies, quos peti- mus, ubi hujusmodi prorogacio concedatur, dictam suam serenitatem huc profecturam statimque habita noticia prorogacionis ejusdem omnes Almanie principes convocaturum ad hunc locum et cum eis efficaciter insistere, ut eidem concilio debeant adherere. et 10 insuper, ne hujusmodi dilacio sacro concilio vel ejus suppositis aut ipsorum familiaribus posset esse dampnosa, contentatur idem imperator, quod, durante hujusmodi triginta dierum prorogacione si quid papa attemptaverit contra aliquem predictorum, ex nunc illud et alia, que antea attemptaverit, per sacrum concilium irritentur et annullentur. 15 25. Offizielle Aufzeichnung über die Versprechungen, die Hzg. Wilhelm von Baiern, im 11433 Sept. 7 Anschluß an seine und Henmann Offenburgs Ausführungen in der Generalkongregation od. 8j rom 7 September, dem Konzil gemacht hat. [1433 September 7 oder 8 Basel 2.] 20 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 315a conc. oder cop. chart. coaeva, mit Korrekturen von der Hand, die den letzten Absatz geschrieben hat und in der wir die Heinrich Fleckels vermuten. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 568 Anm. 5 nach unserer Vorlage. — Vgl. auch Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 28 Anm. 2. Facta proposicione per illustrem principem dominum ducem Wilhelmum protec- torem concilii sibi assistente domino Johanne Offenburg milite cum literis credenciali- bus 3 serenissimi domini imperatoris ex parte sue majestatis multum pulchre, quod, dum 25 sua majestas laborasset in concilio Constanciensi nullis laboribus et expensis parcendo, eciam pergendo ad Catheloniam deinde ad Franciam et Angliam et alias diversas mundi partes pro unione ecclesie et ad tollendum illud nephandum scisma, et gracia dei suffra- gante habuisset intentum, ut constat pluribus adhuc in hoc concilio existentibus, et suc- cessive ad profectum et incrementum omne hujus sacri concilii diversas ambasiatas mit- so tendo ad dominum nostrum papam et multas litteras scribendo et tandem suam sanctitatem adeundo et eum solicitando pro adherencia et favore hujus sacri concilii eciam usque ad periculum persone sue, cum multi ex suis familiaribus bene caris mortui fuerint in Urbe propter indisposicionem aeris, cujus mortis periculo non minus suberat, tamen omni periculo postposito remansit die noctuque et horatim solicitando ipsum 35 dominum papam pro adherencia et bono hujus sacri concilii, tandem adveniente ad suam serenitatem predicto domino Johanne cum literis et ambasiata sacri concilii et prefati domini principis et copia decreti publicati tercia decima die mensis julii indilate Juli 13 tam litteras quam ambasiatas prefatorum concilii et principis et copiam decreti detulit ipsi domino pape, penes quem eo amplius instetit pro adhesione sacri concilii et bono 40 ipsius, et per dei graciam licet cum magna solicitudine immo instancia plurima obtinuit 1 Die folgenden Versprechungen waren natürlich in den Ausführungen des Herzogs in der General- kongregation vom 7 September noch nicht enthalten, sondern wurden von ihm erst abgelegt, als nach 45 Beendigung der Generalkongregation am 7 Sep- tember die Deputationen die Verlängerung des Termins zugestanden und die Kardinäle dem Herzog diesen Beschluß mitgeteilt hatten, vgl. nr. 26 und Einleitung zu lit. A p. 13. Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Diese Aufzeichnung war bestimmt für die Kar- dinäle und die am 7 Sept. abends von den einzelnen Deputationen ernannten Delegierten, die die Form des Dekrets, in dem die Verlängerung des Termins zu publizieren sei, beraten sollten (s. die Schluß- notiz des Stückes und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 441). Allenfalls könnte sie noch am Abend des 7. ent- standen sein. — Vgl. Einleitung zu lit. A p. 13. nr. 19. 8
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1.37. 57 nem et singularem conplacenciam dignaremini quodque sacrum concilium certificaremus 1, quod de cetero nullam aliam circa processum ipsius pape peteret dilacionem, sed libere permitteret per sacrum concilium procedi, prout dictaverit et ordinaverit faciendum, et cunctis per sacrum concilium ordinatis et ordinandis acquiescet et optemperabit et, 5 quantum poterit, inviolabiliter faciet observari. et ut in majori robore hec sancta sino- dus perseveret, indicamus suam existere intencionem infra istos triginta dies, quos peti- mus, ubi hujusmodi prorogacio concedatur, dictam suam serenitatem huc profecturam statimque habita noticia prorogacionis ejusdem omnes Almanie principes convocaturum ad hunc locum et cum eis efficaciter insistere, ut eidem concilio debeant adherere. et 10 insuper, ne hujusmodi dilacio sacro concilio vel ejus suppositis aut ipsorum familiaribus posset esse dampnosa, contentatur idem imperator, quod, durante hujusmodi triginta dierum prorogacione si quid papa attemptaverit contra aliquem predictorum, ex nunc illud et alia, que antea attemptaverit, per sacrum concilium irritentur et annullentur. 15 25. Offizielle Aufzeichnung über die Versprechungen, die Hzg. Wilhelm von Baiern, im 11433 Sept. 7 Anschluß an seine und Henmann Offenburgs Ausführungen in der Generalkongregation od. 8j rom 7 September, dem Konzil gemacht hat. [1433 September 7 oder 8 Basel 2.] 20 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 315a conc. oder cop. chart. coaeva, mit Korrekturen von der Hand, die den letzten Absatz geschrieben hat und in der wir die Heinrich Fleckels vermuten. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 568 Anm. 5 nach unserer Vorlage. — Vgl. auch Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 28 Anm. 2. Facta proposicione per illustrem principem dominum ducem Wilhelmum protec- torem concilii sibi assistente domino Johanne Offenburg milite cum literis credenciali- bus 3 serenissimi domini imperatoris ex parte sue majestatis multum pulchre, quod, dum 25 sua majestas laborasset in concilio Constanciensi nullis laboribus et expensis parcendo, eciam pergendo ad Catheloniam deinde ad Franciam et Angliam et alias diversas mundi partes pro unione ecclesie et ad tollendum illud nephandum scisma, et gracia dei suffra- gante habuisset intentum, ut constat pluribus adhuc in hoc concilio existentibus, et suc- cessive ad profectum et incrementum omne hujus sacri concilii diversas ambasiatas mit- so tendo ad dominum nostrum papam et multas litteras scribendo et tandem suam sanctitatem adeundo et eum solicitando pro adherencia et favore hujus sacri concilii eciam usque ad periculum persone sue, cum multi ex suis familiaribus bene caris mortui fuerint in Urbe propter indisposicionem aeris, cujus mortis periculo non minus suberat, tamen omni periculo postposito remansit die noctuque et horatim solicitando ipsum 35 dominum papam pro adherencia et bono hujus sacri concilii, tandem adveniente ad suam serenitatem predicto domino Johanne cum literis et ambasiata sacri concilii et prefati domini principis et copia decreti publicati tercia decima die mensis julii indilate Juli 13 tam litteras quam ambasiatas prefatorum concilii et principis et copiam decreti detulit ipsi domino pape, penes quem eo amplius instetit pro adhesione sacri concilii et bono 40 ipsius, et per dei graciam licet cum magna solicitudine immo instancia plurima obtinuit 1 Die folgenden Versprechungen waren natürlich in den Ausführungen des Herzogs in der General- kongregation vom 7 September noch nicht enthalten, sondern wurden von ihm erst abgelegt, als nach 45 Beendigung der Generalkongregation am 7 Sep- tember die Deputationen die Verlängerung des Termins zugestanden und die Kardinäle dem Herzog diesen Beschluß mitgeteilt hatten, vgl. nr. 26 und Einleitung zu lit. A p. 13. Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Diese Aufzeichnung war bestimmt für die Kar- dinäle und die am 7 Sept. abends von den einzelnen Deputationen ernannten Delegierten, die die Form des Dekrets, in dem die Verlängerung des Termins zu publizieren sei, beraten sollten (s. die Schluß- notiz des Stückes und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 441). Allenfalls könnte sie noch am Abend des 7. ent- standen sein. — Vgl. Einleitung zu lit. A p. 13. nr. 19. 8
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58 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. ab ipsius sanctitate taliter et talia 1, quod merito debebit sacrum concilium esse conten- tum, si tantum annuerit sue majestati, quod terminus 60 dierum in prefato decreto po- situs prorogetur ad triginta dies a fine ipsius, cum hoc: quod habita ista conplacencia a sacro concilio, que non videtur sibi deneganda attentis laboribus expensis et periculis tam pro Constanciensi quam pro isto conciliis perpessis, non intendit unquam ulteriorem prorogacionem petere stante semper alias decreto predicto in aliis in suo robore inten- ditque in illum eventum sua majestas omnino infra dictos dies ad locum istum se transferre et habito novo de condescensu hujus prorogacionis convocare hic ad se omnes principes Alamanie et cum eis hic stare, quod omnino una secum adhereant et faveant huic sacro concilio, cui etsi faverit prius, nunc eo amplius, intenditque prefatus dominus 10 noster imperator, infra" istam dilacionem non liceat pape aliquid contra sacrum con- cilium nec supposita ipsius aut familiarium suorum attemptare, et est contentus, quod tam si quid attemptaret quam eciam prius attemptata sint irrita et nulla; item quod, si dominus papa non adhereret sacro concilio juxta formam decreti, quod incurrat penas maxime suspensionis in ipso decreto positas ex nunc prout ex tunc et e contra. et 15 omnia predicta dominus dux predictus promisit nomine imperialis majestatis et idem prefatus dominus Johannes virtuteb litterarum credencialium et ambasiate imposite ipsi domino Johanni per oraculum vive vocis imperialis et mediante oraculo ipsius domini Johannis postea domino principi predicto. et ultra predicti domini dux et miles contenti fuerunt nomine ipsius domini imperatoris, quod pro tutela sacri concilii et suppositorum 20 ac familiarium et impedimento decreti vitando“ casu quo deficeret papa a contentis in illo, quod sacrum concilium in prorogacione fienda in sessione publica apponat omnes clau- sulas necessarias et oportunas, de quibus visum fuerit deputatis per sacrum concilium 2. Dominus d dux consensit ita factum esse per ipsum expositum et promissum, ut retulit michi Henrico Fleck 3 et mandavit sui parte ita dicendum reverendissimis domi- 25 nis sancte Romane ecclesie cardinalibus et deputatis cum ipsis in claustro minorum 8 Sept. 8 die 4 mensis septembris, in cujus testimonium ego Henricus prefatus me subscripsi. 5 1433 Sept. 9 26. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: hat entsprechend dem kaiserlichen Wunsche, den Henmann Offenburg überbracht hatte, gegen gewisse dem Konzil ge- leistete Versprechungen, die er auf eingeschlossenem Zettel übersendet, von diesem so einen Aufschub des Verfahrens gegen den Papst um 30 Tage erreicht; bittet, die Ankunft in Basel möglichst zu beschleunigen. 1433 September 9 5 Basel. Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 313ab conc. chart., von zwei Händen geschrieben (vgl. die Varianten). Unter dem Stück die Adresse Dem Romischen kaiser. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 568 Anm. 5 nach unserer 35 Vorlage. — Vgl. auch Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 28 Anm. 2. Allergnedigoster herre. also hat mir Henman Offenburg ainen gelobsbrief 6 von uwer keiserlichen gnoden brocht und uf den brief erzalt, wie gnedenklich uwer gnode a) in Vorl. ist propter gestrichen; darüber steht von Fleckels Hand infra; dieses Wort ist auch noch an den Rand geschrieben. b) von Fleckels Hand korr. aus in unn 117. c) von Fleckels Hand nachgetragen. d) das Folgende 40 ist von Fleckels Hand. 1 Gemeint ist woll die Bulle des Papstes Dudum sacrum (I) vom 1 August; vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. 2 Über die Ernennung von Delegierten seitens der Deputationen zur Feststellung des Dekrets vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 441. Vgl. auch p. 57 Anm. 2. 3 Zweifellos der bei Segovia oft genannte Hein- rich Fleckel. 4 Kluckhohn, der den Zweck der Aufzeichnung nicht erkannt hat, will statt des 8 den 7 September setzen. Der Zusammenhang aber ergiebt, daß die Beratungen der Kardinäle und Delegierten nicht 45 mehr am 7. statthaben konnten. Vgl. p. 57 Anm. 2 und Einleitung zu lit. A p. 13. 5 Vgl. p. 59 Anm. 1. nr. 18. 50
58 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. ab ipsius sanctitate taliter et talia 1, quod merito debebit sacrum concilium esse conten- tum, si tantum annuerit sue majestati, quod terminus 60 dierum in prefato decreto po- situs prorogetur ad triginta dies a fine ipsius, cum hoc: quod habita ista conplacencia a sacro concilio, que non videtur sibi deneganda attentis laboribus expensis et periculis tam pro Constanciensi quam pro isto conciliis perpessis, non intendit unquam ulteriorem prorogacionem petere stante semper alias decreto predicto in aliis in suo robore inten- ditque in illum eventum sua majestas omnino infra dictos dies ad locum istum se transferre et habito novo de condescensu hujus prorogacionis convocare hic ad se omnes principes Alamanie et cum eis hic stare, quod omnino una secum adhereant et faveant huic sacro concilio, cui etsi faverit prius, nunc eo amplius, intenditque prefatus dominus 10 noster imperator, infra" istam dilacionem non liceat pape aliquid contra sacrum con- cilium nec supposita ipsius aut familiarium suorum attemptare, et est contentus, quod tam si quid attemptaret quam eciam prius attemptata sint irrita et nulla; item quod, si dominus papa non adhereret sacro concilio juxta formam decreti, quod incurrat penas maxime suspensionis in ipso decreto positas ex nunc prout ex tunc et e contra. et 15 omnia predicta dominus dux predictus promisit nomine imperialis majestatis et idem prefatus dominus Johannes virtuteb litterarum credencialium et ambasiate imposite ipsi domino Johanni per oraculum vive vocis imperialis et mediante oraculo ipsius domini Johannis postea domino principi predicto. et ultra predicti domini dux et miles contenti fuerunt nomine ipsius domini imperatoris, quod pro tutela sacri concilii et suppositorum 20 ac familiarium et impedimento decreti vitando“ casu quo deficeret papa a contentis in illo, quod sacrum concilium in prorogacione fienda in sessione publica apponat omnes clau- sulas necessarias et oportunas, de quibus visum fuerit deputatis per sacrum concilium 2. Dominus d dux consensit ita factum esse per ipsum expositum et promissum, ut retulit michi Henrico Fleck 3 et mandavit sui parte ita dicendum reverendissimis domi- 25 nis sancte Romane ecclesie cardinalibus et deputatis cum ipsis in claustro minorum 8 Sept. 8 die 4 mensis septembris, in cujus testimonium ego Henricus prefatus me subscripsi. 5 1433 Sept. 9 26. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: hat entsprechend dem kaiserlichen Wunsche, den Henmann Offenburg überbracht hatte, gegen gewisse dem Konzil ge- leistete Versprechungen, die er auf eingeschlossenem Zettel übersendet, von diesem so einen Aufschub des Verfahrens gegen den Papst um 30 Tage erreicht; bittet, die Ankunft in Basel möglichst zu beschleunigen. 1433 September 9 5 Basel. Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 313ab conc. chart., von zwei Händen geschrieben (vgl. die Varianten). Unter dem Stück die Adresse Dem Romischen kaiser. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 568 Anm. 5 nach unserer 35 Vorlage. — Vgl. auch Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 28 Anm. 2. Allergnedigoster herre. also hat mir Henman Offenburg ainen gelobsbrief 6 von uwer keiserlichen gnoden brocht und uf den brief erzalt, wie gnedenklich uwer gnode a) in Vorl. ist propter gestrichen; darüber steht von Fleckels Hand infra; dieses Wort ist auch noch an den Rand geschrieben. b) von Fleckels Hand korr. aus in unn 117. c) von Fleckels Hand nachgetragen. d) das Folgende 40 ist von Fleckels Hand. 1 Gemeint ist woll die Bulle des Papstes Dudum sacrum (I) vom 1 August; vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. 2 Über die Ernennung von Delegierten seitens der Deputationen zur Feststellung des Dekrets vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 441. Vgl. auch p. 57 Anm. 2. 3 Zweifellos der bei Segovia oft genannte Hein- rich Fleckel. 4 Kluckhohn, der den Zweck der Aufzeichnung nicht erkannt hat, will statt des 8 den 7 September setzen. Der Zusammenhang aber ergiebt, daß die Beratungen der Kardinäle und Delegierten nicht 45 mehr am 7. statthaben konnten. Vgl. p. 57 Anm. 2 und Einleitung zu lit. A p. 13. 5 Vgl. p. 59 Anm. 1. nr. 18. 50
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 59 sin werbung, die im von dem concilio und mir befolen was ze bringent, ufgenomen verhôrt und entpfangen und wider von uwer keiserlichen gnoden gevertiget hat, dat nit not ist ze schribent. also haben wir bede uf suntag nechst uns gefüget zů dem legaten Sept. 6 und mit des rot, der ouch vast getruwlich zû uwer begerung geroten hat, die sach an 5 die andren cardinal brocht und die haben wir alle uwer keiserlichen gnoden zû wol- gevallen vast willig in der sach funden und begerten an si uf gester 1 mentag ein con-Sept. 7 gregacion zu habent, das si ouch geton hant. und doselbs haben wir mitsampt der stat von Basel rotzfrunden in erzalt den handel, wie uwer gnode vor dem concilio ze Costancz, als uf die zit drig bebst woren, mit grosser wognuß uwers libs und gûtz und 10 der uweren sich zů bobst Johannes gefüget und domit im dasselb concilio gemeiner Kristenheit ze trost angeschlagen und zûbrochten, was müg und arbeit dieselb uwer gnode in demselben concilio gehebt, darnoch aber mit uwer selbs person gon Arrogon gefüget und an ander ende und so fil gearbeit, das die helge mûter der Cristenheit ein einhelig höbt gewan, wie aber uwer keiserlich gnode, nochdem das heilig concilio gon 15 Basel gelegen worden ist, am anevang unz bißhar sich darinne gehalten, sunder als uwer gnode gemerket hat, das sich unser helger vatter der bobst etwas dowider gesetzet und das widerrûfet hat 2, sich mit swerer sorg wognuß und arbeit in die lande und sunder zû siner heilikeit gefüget fil me durch des helgen concilio willen denne durch der keiserlichen cronen und mit im gearbeit hat, wie das sin heilikeit in das concilio 20 geheben und die widerrûfung abtûn und das inen confirmieren wolte, als wir hofften, das uwer keiserlich mechtikeit darinne uweren willen an ime funden hetten. und das anders gar mit fil me worten, die nit not ze schribent sint, haben wir in eigenlich erzalt und si domit flislich und ernstlich gebetten als die zil der sechtzig tagen, als unser helger vatter comparieren solt noch ußwisung des decretz3, so in der nechsten session 25 geschechen ist, das si die nach einem monat noch ußgang der sechtzig tagen erlengren wolten vorab umb gottes der helgen kilchen und gemeiner Kristenheit willen und ouch uwer keiserlichen gnoden zû eren, want uwer gnode usser Rom und uf dem weg wer sich, so ir furderlichest môchten, har zû dem helgen concilio ze fûgent. so hofften wir und zwifelt uns ouch nicht daran, das uwer keiserlich gnode in sôliche mer von unsrem 30 helgen vatter dem babst bringen wirde, domit sin heilikeit und si ganz vereinbert und in eins komen sôlten, in solicher moß, das des die helgen kilch und ganze Kristenheit erfrowet sôlte werden, und si solten an zwifel sin, das uwer keiserlich gnode noch nie- mant von uwer wegen si umb keinen ufschlag furbaß bitten sôlten, und das si uweren gnoden solicher eren baß gônnen wolten denne ob das durch iemant andren zûgon 35 sôlte, und uch der sôlicher mûg und arbeit als vorgemeldet ist geniessen liessen mit me worten etc., und boten si daruf, das si zestund die deputacion zesamen komen liessen und uns gûtig antwurt gebent, want die zit vast kurz were und uwer keiserlich gnode hette uns befolen, was uns von in ze antwurt wirde, uweren gnoden das von stunden engegen so bi tag und nacht ze schikent, und uns zwifelt nut : wirde uns ein gût antwurt, sobald 40 ir die vernemen, uwer gnode wirde allen fursten und herren von stunden schriben, mit ir selbs person har ze komen oder die selbs nit komen môchten die iren ze schikent, und uwer gnode wurde sich bi tag und nacht ilenz har fügen; wurde aber uns nit ein gût antwurt, so wisten wir wol, das sôlich groß gewerb, es wer’ von Ungern oder von andern, an uwer gnode were, die uch fillicht einen andren weg zichen möchten. und 45 noch fil me worten bedochten si sich und gebent uns darnoch ein antwurt: wiewol es nit gewonlich bißhar gewesen wer, so wolten sie doch zestund die deputacien zû- Hieraus ergiebt sich, daß der Brief schon am 8 September begonnen war. 2 Am 18 Dezember 1431. Die Auflösungsbulle u. a. bei Mansi, Conc. Coll. 29, 564-567 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 72-75. 3Dekret vom 13 Juli, vgl. Einleitung zu lit. A p. 12. 8 *
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 59 sin werbung, die im von dem concilio und mir befolen was ze bringent, ufgenomen verhôrt und entpfangen und wider von uwer keiserlichen gnoden gevertiget hat, dat nit not ist ze schribent. also haben wir bede uf suntag nechst uns gefüget zů dem legaten Sept. 6 und mit des rot, der ouch vast getruwlich zû uwer begerung geroten hat, die sach an 5 die andren cardinal brocht und die haben wir alle uwer keiserlichen gnoden zû wol- gevallen vast willig in der sach funden und begerten an si uf gester 1 mentag ein con-Sept. 7 gregacion zu habent, das si ouch geton hant. und doselbs haben wir mitsampt der stat von Basel rotzfrunden in erzalt den handel, wie uwer gnode vor dem concilio ze Costancz, als uf die zit drig bebst woren, mit grosser wognuß uwers libs und gûtz und 10 der uweren sich zů bobst Johannes gefüget und domit im dasselb concilio gemeiner Kristenheit ze trost angeschlagen und zûbrochten, was müg und arbeit dieselb uwer gnode in demselben concilio gehebt, darnoch aber mit uwer selbs person gon Arrogon gefüget und an ander ende und so fil gearbeit, das die helge mûter der Cristenheit ein einhelig höbt gewan, wie aber uwer keiserlich gnode, nochdem das heilig concilio gon 15 Basel gelegen worden ist, am anevang unz bißhar sich darinne gehalten, sunder als uwer gnode gemerket hat, das sich unser helger vatter der bobst etwas dowider gesetzet und das widerrûfet hat 2, sich mit swerer sorg wognuß und arbeit in die lande und sunder zû siner heilikeit gefüget fil me durch des helgen concilio willen denne durch der keiserlichen cronen und mit im gearbeit hat, wie das sin heilikeit in das concilio 20 geheben und die widerrûfung abtûn und das inen confirmieren wolte, als wir hofften, das uwer keiserlich mechtikeit darinne uweren willen an ime funden hetten. und das anders gar mit fil me worten, die nit not ze schribent sint, haben wir in eigenlich erzalt und si domit flislich und ernstlich gebetten als die zil der sechtzig tagen, als unser helger vatter comparieren solt noch ußwisung des decretz3, so in der nechsten session 25 geschechen ist, das si die nach einem monat noch ußgang der sechtzig tagen erlengren wolten vorab umb gottes der helgen kilchen und gemeiner Kristenheit willen und ouch uwer keiserlichen gnoden zû eren, want uwer gnode usser Rom und uf dem weg wer sich, so ir furderlichest môchten, har zû dem helgen concilio ze fûgent. so hofften wir und zwifelt uns ouch nicht daran, das uwer keiserlich gnode in sôliche mer von unsrem 30 helgen vatter dem babst bringen wirde, domit sin heilikeit und si ganz vereinbert und in eins komen sôlten, in solicher moß, das des die helgen kilch und ganze Kristenheit erfrowet sôlte werden, und si solten an zwifel sin, das uwer keiserlich gnode noch nie- mant von uwer wegen si umb keinen ufschlag furbaß bitten sôlten, und das si uweren gnoden solicher eren baß gônnen wolten denne ob das durch iemant andren zûgon 35 sôlte, und uch der sôlicher mûg und arbeit als vorgemeldet ist geniessen liessen mit me worten etc., und boten si daruf, das si zestund die deputacion zesamen komen liessen und uns gûtig antwurt gebent, want die zit vast kurz were und uwer keiserlich gnode hette uns befolen, was uns von in ze antwurt wirde, uweren gnoden das von stunden engegen so bi tag und nacht ze schikent, und uns zwifelt nut : wirde uns ein gût antwurt, sobald 40 ir die vernemen, uwer gnode wirde allen fursten und herren von stunden schriben, mit ir selbs person har ze komen oder die selbs nit komen môchten die iren ze schikent, und uwer gnode wurde sich bi tag und nacht ilenz har fügen; wurde aber uns nit ein gût antwurt, so wisten wir wol, das sôlich groß gewerb, es wer’ von Ungern oder von andern, an uwer gnode were, die uch fillicht einen andren weg zichen möchten. und 45 noch fil me worten bedochten si sich und gebent uns darnoch ein antwurt: wiewol es nit gewonlich bißhar gewesen wer, so wolten sie doch zestund die deputacien zû- Hieraus ergiebt sich, daß der Brief schon am 8 September begonnen war. 2 Am 18 Dezember 1431. Die Auflösungsbulle u. a. bei Mansi, Conc. Coll. 29, 564-567 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 72-75. 3Dekret vom 13 Juli, vgl. Einleitung zu lit. A p. 12. 8 *
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60 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. samen komen lossen und uns darnoch ein antwurt geben. also noch der vesper a haben die cardinal uns geantwurt: wiewol das si, das man nut ervaren kônne, das, was in dem helgen concilio, so vormols gewesen sint, ie erkent si worden, — das man das alwent fur sich hab lossen gon und keinen ufschlag darinne gegeben, dennocht uweren keiser- lichen gnoden zü eren und zû wolgevallen, wes wir si von uweren keiserlichen gnoden 5 gebetten haben, wellen si uwer gnode geweren und drissig tag noch usgang der sechtzig tagen einen ufschlag geben, doch allen iren rechten unschedlich, das noch ußgang desselben monatz glicher wiß geschechen sôlle alles das, so ietzunt noch ußgang der sechtzig tagen geschechen solt, und ouch das uwer keiserlich gnode noch niemant von uweren wegen furbaß umb sôlich ufschlag me bitte, ouch das unser helger vatter die zit 10 wider das concilio noch deheinen der darzů gehôre ouch nutzit die understande noch anfache. also, allergnedigoster keiser, tûn ich uwer keiserlichen majestat sôlichs ze wissen und bitten die mit ganzem innegen fliß und ernst, das ir nicht lost, ir fügent uch also, so ir iemer schierest mogent, harzů, umb das den grossen lob und dank, so ir noch bißhar gehebt habent, das uwer gnode sich alwent umb gemein nutz und einkeit 15 der helgen kilchen gearbeit und uwer lib noch gût daruf gelegt und nie gespart haben, hiemit nut verlorenb werde, und man uweren gnoden zûlegen wirde, das ir das alles mit sôlicher sumsel zerrissen und zerstôrt hetten, und das die, so do bisher schult an dem ubel und irrung, so zwuschent unsrem helgen vatter und dem helgen concilio gewesen ist, gehebt hant, nut domit geteket und si entschuldiget wurden, und uwer 20 gnode in sôliche schulde vallen wirde, das mir doch von inneklichem herzen leid wer. X allergnedigoster herre, harinne gerûche sich uwer keiserlich gnode so gûtlich zû bewisen und ze furdren, nochdem uwer gnode selbs baß verstot denn iemant anders, das es ein groß notdurft ist d. X dorumb °, allergnedigester herre, so bitt ich ewer kaiserlich gnade immer durch ewern gnaden eren auch aller meiner willigen dinst willen, 25 die ich ewer kaiserlichen gnaden, dieweil ich lebe, treulichen bis in den tod darstrecken wil, das sich ewr gnade nach dem mit ganzem ernst richten wollef, das den vattern das gehalten werde, als die ingeslossen zetlen 1 inhalt und das ich in an ewr stat mit meinen trewen gelobt han, dorumb das di ere, die on zweifel nicht clain ist, ewern gnaden behalten wurde, wann des babst ambasiator auf denselben tag herkeme 2, 30 und ich besorgt, si wurden die er aufheben. dorumb so waß mir so ernst. datum Basel an mittwochen nach nativitatis Marie virginis anno etc 33. 1438 Sept. 9 Wilhalm 1433 27. Sept. II Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: über das Auftreten gen. päpstlicher 35 Gesandten in der 13. Session des Konzils und die Antwort Cesarinis; mahnt dringend zu rechtzeitigem Eintreffen. 1433 September 11 Basel. Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 316 ab cop. chart. coaeva, anscheinend Kanzleireinschrift. Unter dem Stück Dem Romschen kaiser etc. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 571 Anm. 2 und 572 40 Anm. 1 und 3 nach unserer Vorlage. Allerdurchluchtigister kaiser und genedigister lieber herre. mein undertanig ge- horsam dinste sein ewern kaiserlichen genaden willechlich berait zuvoran. allergenedi- a) Vorl. vester. b) verloren werde ist in der Vorl. unterstrichen, aber wohl nicht getilgt. c) vor dicsem Satze und vor dem nächstfolgenden ist in der Vorl. ein Kreuz (X) gemacht, woll um ansudeuten, dast beide Sätze umau- 45 stellen sind. d) in der Vorl. folgt durchstrichen und mir domit allezit zû gebieten als uwerem undertanigen. e) das Folgende samt Unterschrift und Adresse ist in der Vorl. von anderer Hand, auch in anderer (Bair.) Mund- art hinzugefigt, vermutlich vom Herzog selbst. f) oder welle? 1 Wohl unsere nr. 25. Am 7 September, vgl. p. 55 Zeile 44 f.
60 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. samen komen lossen und uns darnoch ein antwurt geben. also noch der vesper a haben die cardinal uns geantwurt: wiewol das si, das man nut ervaren kônne, das, was in dem helgen concilio, so vormols gewesen sint, ie erkent si worden, — das man das alwent fur sich hab lossen gon und keinen ufschlag darinne gegeben, dennocht uweren keiser- lichen gnoden zü eren und zû wolgevallen, wes wir si von uweren keiserlichen gnoden 5 gebetten haben, wellen si uwer gnode geweren und drissig tag noch usgang der sechtzig tagen einen ufschlag geben, doch allen iren rechten unschedlich, das noch ußgang desselben monatz glicher wiß geschechen sôlle alles das, so ietzunt noch ußgang der sechtzig tagen geschechen solt, und ouch das uwer keiserlich gnode noch niemant von uweren wegen furbaß umb sôlich ufschlag me bitte, ouch das unser helger vatter die zit 10 wider das concilio noch deheinen der darzů gehôre ouch nutzit die understande noch anfache. also, allergnedigoster keiser, tûn ich uwer keiserlichen majestat sôlichs ze wissen und bitten die mit ganzem innegen fliß und ernst, das ir nicht lost, ir fügent uch also, so ir iemer schierest mogent, harzů, umb das den grossen lob und dank, so ir noch bißhar gehebt habent, das uwer gnode sich alwent umb gemein nutz und einkeit 15 der helgen kilchen gearbeit und uwer lib noch gût daruf gelegt und nie gespart haben, hiemit nut verlorenb werde, und man uweren gnoden zûlegen wirde, das ir das alles mit sôlicher sumsel zerrissen und zerstôrt hetten, und das die, so do bisher schult an dem ubel und irrung, so zwuschent unsrem helgen vatter und dem helgen concilio gewesen ist, gehebt hant, nut domit geteket und si entschuldiget wurden, und uwer 20 gnode in sôliche schulde vallen wirde, das mir doch von inneklichem herzen leid wer. X allergnedigoster herre, harinne gerûche sich uwer keiserlich gnode so gûtlich zû bewisen und ze furdren, nochdem uwer gnode selbs baß verstot denn iemant anders, das es ein groß notdurft ist d. X dorumb °, allergnedigester herre, so bitt ich ewer kaiserlich gnade immer durch ewern gnaden eren auch aller meiner willigen dinst willen, 25 die ich ewer kaiserlichen gnaden, dieweil ich lebe, treulichen bis in den tod darstrecken wil, das sich ewr gnade nach dem mit ganzem ernst richten wollef, das den vattern das gehalten werde, als die ingeslossen zetlen 1 inhalt und das ich in an ewr stat mit meinen trewen gelobt han, dorumb das di ere, die on zweifel nicht clain ist, ewern gnaden behalten wurde, wann des babst ambasiator auf denselben tag herkeme 2, 30 und ich besorgt, si wurden die er aufheben. dorumb so waß mir so ernst. datum Basel an mittwochen nach nativitatis Marie virginis anno etc 33. 1438 Sept. 9 Wilhalm 1433 27. Sept. II Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: über das Auftreten gen. päpstlicher 35 Gesandten in der 13. Session des Konzils und die Antwort Cesarinis; mahnt dringend zu rechtzeitigem Eintreffen. 1433 September 11 Basel. Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 316 ab cop. chart. coaeva, anscheinend Kanzleireinschrift. Unter dem Stück Dem Romschen kaiser etc. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 571 Anm. 2 und 572 40 Anm. 1 und 3 nach unserer Vorlage. Allerdurchluchtigister kaiser und genedigister lieber herre. mein undertanig ge- horsam dinste sein ewern kaiserlichen genaden willechlich berait zuvoran. allergenedi- a) Vorl. vester. b) verloren werde ist in der Vorl. unterstrichen, aber wohl nicht getilgt. c) vor dicsem Satze und vor dem nächstfolgenden ist in der Vorl. ein Kreuz (X) gemacht, woll um ansudeuten, dast beide Sätze umau- 45 stellen sind. d) in der Vorl. folgt durchstrichen und mir domit allezit zû gebieten als uwerem undertanigen. e) das Folgende samt Unterschrift und Adresse ist in der Vorl. von anderer Hand, auch in anderer (Bair.) Mund- art hinzugefigt, vermutlich vom Herzog selbst. f) oder welle? 1 Wohl unsere nr. 25. Am 7 September, vgl. p. 55 Zeile 44 f.
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 61 Sept. 8 gister herre. als ich ewern kaiserlichen genaden auf unser frawen tag nahst 1 hab ainen botten gesant und bei dem geschriben gelicher weis als in dem ietzigen briefe umbe den aufschlag der dreissig tagen nach ausgang der sechzig tag, also ist auf hewt ain gemain session von des selben aufschlag wegen gewesen, das die vêtter die durch 5 ain urteil wollten lassen zugen, als auch das beschehen ist. und als sich die session erhub, do komen der erzbischof Spalentinus 2 und der bischof Serviensis 3 in die session, gelich als man den aufsclag auskinden und die urteil geben wolt, und liessent zwen gelaubsbrief lesen von unserm hailigen vatter dem babst und sprach Spalentinus, ir diener hieten in verkindet, die promotores des hailigen concili hieten unsern hailigen 10 vatter den babst aber zittiert und gevocieret und ob er nit da were oder iement von sein wegen, so rûften si an, das man in furbennig und ungehorsam verurteilen nach der vordrunge session berûfüng; darumbe werent si komen in ze deffendierent und der terminus wer noch nit vergangen, wann der den ganzen tag werte, und mit vil mer worten, die si dazu rettend. also hieten ich und Henmman Offenburg si geren darab 15 genomen am ersten, ee die gelobsbrief gelesen würden, das si hinweg werend gangen und uns mit der sach liessen umbegen. das mocht nit sein. also antwûrt in der legat, das im und dem hailigen concilio gar vast lieb und von herzen fro werend, das si komen werent und das si solich gelaubsbrief bracht hieten, und wolten si in ichzig gutz sagen, damit unser hailiger vatter der babst das hailig concilium an alles mûtel confer- 20 mieret und die widerrüfung, so er vormals getan hiet, abthun, als er das billich tâte, das wolten si gerne horen und gros frod dardurch empfahen und Te deum laudamus singen. wolten si aber das heilig concilium turbieren oder aber gute red geben und da kein werk an were, als si schier zwanzig monat getan hieten, und allwegen da- zwischent schiren und winkel und alles das suchten, domit si das hailig concili zer- 25 trennen mochten, und das si gedenken wolten, domit si die vatter ze hellung und mûden machen, damit si verdriessen wurde ze beliben und dardurch von dannen zu gen und das hailig werk, so da beschehen sol, damit nidergelegt wirde, so wolt man si nicht hôren, sunder si iren sachen nachgen, und si solten an zwifel sein, das die vater alle hie beliben und sterben wolten, ee das sie sich davon mit kainerlei sachen 30 bringen liessen, mit gar vil me treffelichen weisen und erbergen worten, die ich nit wol schriben kan, die sich von im macheten. das were also darin verlon 4. und mit baiden bischoven retten und si biten 5, sid die sach auf gutem weg umbe den aufschlag a stûnde, das si es dabei beliben liessen und ewern kaiserlichen genaden solicher eren bas gun- den, nachdem und wir des die vâtter gebeten hetten und si uns des maineden ze eren 35 dan sunst niement anders. das si auch also nach vil worten getan habent. und also ist die session volgangen nach der nottel 6 sag, die ich ewern genaden vor gesant hab und dennocht etwas schôrpfer. darumbe, allergenidiger herre, so welle sich ewer kaiser- lich genade kain ding in der welte lassen samen noch irren, ir furdrent ewch her, das ir vor den ziten hie seit. da ist anderst kain genad mer an den lewten, si gend iren 40 sachen nach, und hilft kain bette noch kein aufsclag nimermer etc. datum Basel an freitag nach unser liben frawen tag nativitatis anno 33. Sept 11 133 Sept. II Wilhelm. a) Vorl. aufschag. Der Brief ist erst am 9 September abgegangen, 45 vgl. nr. 26. Erzbischof von Spalato. 3 Bischof von Cervia. 4 Uber diese Auseinandersetzungen zwischen den päpstl. Gesandten und Cesarini vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 444 f. 50 5 Hier ist der Text verderbt. Der Sinn ist: ich (Herzog Wilhelm) sprach mit beiden Bischöfen und bat sie. Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 445. nr. 25?
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 61 Sept. 8 gister herre. als ich ewern kaiserlichen genaden auf unser frawen tag nahst 1 hab ainen botten gesant und bei dem geschriben gelicher weis als in dem ietzigen briefe umbe den aufschlag der dreissig tagen nach ausgang der sechzig tag, also ist auf hewt ain gemain session von des selben aufschlag wegen gewesen, das die vêtter die durch 5 ain urteil wollten lassen zugen, als auch das beschehen ist. und als sich die session erhub, do komen der erzbischof Spalentinus 2 und der bischof Serviensis 3 in die session, gelich als man den aufsclag auskinden und die urteil geben wolt, und liessent zwen gelaubsbrief lesen von unserm hailigen vatter dem babst und sprach Spalentinus, ir diener hieten in verkindet, die promotores des hailigen concili hieten unsern hailigen 10 vatter den babst aber zittiert und gevocieret und ob er nit da were oder iement von sein wegen, so rûften si an, das man in furbennig und ungehorsam verurteilen nach der vordrunge session berûfüng; darumbe werent si komen in ze deffendierent und der terminus wer noch nit vergangen, wann der den ganzen tag werte, und mit vil mer worten, die si dazu rettend. also hieten ich und Henmman Offenburg si geren darab 15 genomen am ersten, ee die gelobsbrief gelesen würden, das si hinweg werend gangen und uns mit der sach liessen umbegen. das mocht nit sein. also antwûrt in der legat, das im und dem hailigen concilio gar vast lieb und von herzen fro werend, das si komen werent und das si solich gelaubsbrief bracht hieten, und wolten si in ichzig gutz sagen, damit unser hailiger vatter der babst das hailig concilium an alles mûtel confer- 20 mieret und die widerrüfung, so er vormals getan hiet, abthun, als er das billich tâte, das wolten si gerne horen und gros frod dardurch empfahen und Te deum laudamus singen. wolten si aber das heilig concilium turbieren oder aber gute red geben und da kein werk an were, als si schier zwanzig monat getan hieten, und allwegen da- zwischent schiren und winkel und alles das suchten, domit si das hailig concili zer- 25 trennen mochten, und das si gedenken wolten, domit si die vatter ze hellung und mûden machen, damit si verdriessen wurde ze beliben und dardurch von dannen zu gen und das hailig werk, so da beschehen sol, damit nidergelegt wirde, so wolt man si nicht hôren, sunder si iren sachen nachgen, und si solten an zwifel sein, das die vater alle hie beliben und sterben wolten, ee das sie sich davon mit kainerlei sachen 30 bringen liessen, mit gar vil me treffelichen weisen und erbergen worten, die ich nit wol schriben kan, die sich von im macheten. das were also darin verlon 4. und mit baiden bischoven retten und si biten 5, sid die sach auf gutem weg umbe den aufschlag a stûnde, das si es dabei beliben liessen und ewern kaiserlichen genaden solicher eren bas gun- den, nachdem und wir des die vâtter gebeten hetten und si uns des maineden ze eren 35 dan sunst niement anders. das si auch also nach vil worten getan habent. und also ist die session volgangen nach der nottel 6 sag, die ich ewern genaden vor gesant hab und dennocht etwas schôrpfer. darumbe, allergenidiger herre, so welle sich ewer kaiser- lich genade kain ding in der welte lassen samen noch irren, ir furdrent ewch her, das ir vor den ziten hie seit. da ist anderst kain genad mer an den lewten, si gend iren 40 sachen nach, und hilft kain bette noch kein aufsclag nimermer etc. datum Basel an freitag nach unser liben frawen tag nativitatis anno 33. Sept 11 133 Sept. II Wilhelm. a) Vorl. aufschag. Der Brief ist erst am 9 September abgegangen, 45 vgl. nr. 26. Erzbischof von Spalato. 3 Bischof von Cervia. 4 Uber diese Auseinandersetzungen zwischen den päpstl. Gesandten und Cesarini vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 444 f. 50 5 Hier ist der Text verderbt. Der Sinn ist: ich (Herzog Wilhelm) sprach mit beiden Bischöfen und bat sie. Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 445. nr. 25?
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62 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 28. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: bittet zu dem vom Konzil dem Papst nuch neuerdings gesetzten Termine einzutreffen, da nur dann seinc Vermittlungsversuche Sepl. 12 Erfolg haben werden; im Konzil haben etliche gehofft, den Kaiser nicht nach Deutsch- land zurückkehren zu schen, lassen aber jetzt, da sie von dessen Kommen hören, den Kopf hängen. [1433 bald nach September 12 1 Bascl.] Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 322a conc. chart., vielleicht von des Her- zogs cigener Hand. Die cedula, cbd. fol. 320, gehört doch wohl zu diesem Briefe. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 572 Text und Anm. 4 u. 5 nach unserer Vorlage. Allerdurchluchtigister kaiser etc. wiewol ich ewern kaiserlichen gnaden mer 10 dann zu ainem mal gar ernstlich geschriben han her zu dem heiligen concili ze komen von vil grosser sach und merklicher notdurft wegen, als ewer kaiserliche gnad das an meren schreiben wol vernomen hat, und wiewol man sagt, das sich ewer kaiserliche gnad von den gnaden gots mit ewer zukunft gar vast nahent dem heiligen concili, von ganzer trew und lieb wegen, die ich zu ewern kaiserlichen gnaden billich hab und haben 15 sol, so rat ich euch aber als meinem rechten und allerliebsten herrn, das ir euch fudert her zu dem heiligen concili ze komen, ee der terminus verge, den man unserm heiligen vater dem babst ieczo aber geben hat. tut ewer gnad das also, so wist furbar, das ir all sach nach ewerm willen und wolgevallen mugt zu gutem und loblichem end pringen. solt sich aber fugen, das ewer kaiserlich gnad vor der zeit nicht kom (da got 2o vor sei!), so mochten sich wol sach hie ergen, die gar hart zu widerpringen waren. und darumb, allergnedigister herr, seitmalen und ir doch allen sachen bisher von den gnaden gots wol ausgewart habt und ouch glucklich damit gegangen ist, so last in disen sachen auch nicht ab und versawmbt die zeit nicht. so wirt ewer kaiserlich gnad erfinden, das ir mit gotes und des heiligen concili hilf sach wert schaffen und zu wegen pringen, 25 dez ir gen got lon gen der Kristenheit nutz und gen der werlt gross lob und ere werdet haben. wann wol etlich gewesen sind, die vast gelachelt haben allermaist darumb, das si gedâchten, ir kombt nicht wider zu Deutschen landen, nu von den genaden gots sind si die nasen vast hengen worden, sider si horen von ewer zukunft. aber si werden gar liederlich und lecherlich gen ewer gnaden parn mit irer zuschickung in frolicher 3o weis, wiewol ez in doch in trewen nicht umb das herz ist. ich empfilch mich ewern kaiserlichen gnaden als ewer getruwer undertaniger furst und diener. [Cedula.] Sept. 10 Auch lass ich eur gnad wissen, das an pfinztag nach nativitatis Marie der car- Sept. 12 dinal sancte Crucis her chômen ist, vnd an samstag darnach ist chômen her ain treff- 35 lich pôtschaft gesant in das heilig concilium zwen pischof zwen apt vnd zwen graffen 4 doctores. das concilium nimpt vast zů. Item der herr, der den kunig von Franckreich regiert hat, der ist gefangen wôrden. Genadigester herr, nun lat euch nichtz saumen, ir kompt in der zeit her, wann 40 da ist kain pet mer zû tun umb kainen zûg in aller welt. 1 Die Datierung ergicht sich aus dem Inhalt.
62 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 28. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund: bittet zu dem vom Konzil dem Papst nuch neuerdings gesetzten Termine einzutreffen, da nur dann seinc Vermittlungsversuche Sepl. 12 Erfolg haben werden; im Konzil haben etliche gehofft, den Kaiser nicht nach Deutsch- land zurückkehren zu schen, lassen aber jetzt, da sie von dessen Kommen hören, den Kopf hängen. [1433 bald nach September 12 1 Bascl.] Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 322a conc. chart., vielleicht von des Her- zogs cigener Hand. Die cedula, cbd. fol. 320, gehört doch wohl zu diesem Briefe. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 572 Text und Anm. 4 u. 5 nach unserer Vorlage. Allerdurchluchtigister kaiser etc. wiewol ich ewern kaiserlichen gnaden mer 10 dann zu ainem mal gar ernstlich geschriben han her zu dem heiligen concili ze komen von vil grosser sach und merklicher notdurft wegen, als ewer kaiserliche gnad das an meren schreiben wol vernomen hat, und wiewol man sagt, das sich ewer kaiserliche gnad von den gnaden gots mit ewer zukunft gar vast nahent dem heiligen concili, von ganzer trew und lieb wegen, die ich zu ewern kaiserlichen gnaden billich hab und haben 15 sol, so rat ich euch aber als meinem rechten und allerliebsten herrn, das ir euch fudert her zu dem heiligen concili ze komen, ee der terminus verge, den man unserm heiligen vater dem babst ieczo aber geben hat. tut ewer gnad das also, so wist furbar, das ir all sach nach ewerm willen und wolgevallen mugt zu gutem und loblichem end pringen. solt sich aber fugen, das ewer kaiserlich gnad vor der zeit nicht kom (da got 2o vor sei!), so mochten sich wol sach hie ergen, die gar hart zu widerpringen waren. und darumb, allergnedigister herr, seitmalen und ir doch allen sachen bisher von den gnaden gots wol ausgewart habt und ouch glucklich damit gegangen ist, so last in disen sachen auch nicht ab und versawmbt die zeit nicht. so wirt ewer kaiserlich gnad erfinden, das ir mit gotes und des heiligen concili hilf sach wert schaffen und zu wegen pringen, 25 dez ir gen got lon gen der Kristenheit nutz und gen der werlt gross lob und ere werdet haben. wann wol etlich gewesen sind, die vast gelachelt haben allermaist darumb, das si gedâchten, ir kombt nicht wider zu Deutschen landen, nu von den genaden gots sind si die nasen vast hengen worden, sider si horen von ewer zukunft. aber si werden gar liederlich und lecherlich gen ewer gnaden parn mit irer zuschickung in frolicher 3o weis, wiewol ez in doch in trewen nicht umb das herz ist. ich empfilch mich ewern kaiserlichen gnaden als ewer getruwer undertaniger furst und diener. [Cedula.] Sept. 10 Auch lass ich eur gnad wissen, das an pfinztag nach nativitatis Marie der car- Sept. 12 dinal sancte Crucis her chômen ist, vnd an samstag darnach ist chômen her ain treff- 35 lich pôtschaft gesant in das heilig concilium zwen pischof zwen apt vnd zwen graffen 4 doctores. das concilium nimpt vast zů. Item der herr, der den kunig von Franckreich regiert hat, der ist gefangen wôrden. Genadigester herr, nun lat euch nichtz saumen, ir kompt in der zeit her, wann 40 da ist kain pet mer zû tun umb kainen zûg in aller welt. 1 Die Datierung ergicht sich aus dem Inhalt.
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 63 29. K. Sigmund an Basel: ist in Mantua angekommen; hofft noch vor Ablauf des dem 1433 Sept. 25 Papst vom Konzil gesetzten Termins in Basel zu sein; ersucht um Herrichtung der Herberge. 1433 September 25 Mantua. Aus Basel Staats-A. St. 89 B nr. 2 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Am Rande rechts neben der letzten Zeile des Datums von anderer gleichzeitiger Hand Anno etc. 433 Sigmund von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und zu Ungern zu Behem etc. kunig. Ersamen lieben getrûen. wir lassen euch wissen, daz wir von den gnaden gotes 10 gelucklich herkomen sein und wollen uns unverczogenlich für uns gen Basel fügen, also daz wir an zweyvel, ee unsers heiligen vaters des babst terminus und verlengerung ende niemet, daselbst zu sein meynen. begern wir von euch mit sunderlichem flisse, das ir uns herbwerg bestellen 1 und ordnen lasset, wo euch duncket, das wir und unser gesind am beqwemlichsten geligen mogen und dorynne bey dreyssig betten. ouch lasset uns 15 20 vierecket tisch machen und benek dorczu und zu yglichem tisch czwey tischtucher. das wollen wir euch gern bezalen, so uns got zu euch gehilffet, und ir tut uns doran sunderlich dancknemkeyt und wolgevallen. ouch ist notdorfft, das ir unserm hoffgesinde umb uns in der nehe bestellet herberg uff tawsent pferd. und wirt des notdorfft, so mogen wir die pferd nach ewerm rat wol aus der stat hin und her legen. geben zu 20 Mantaw am freytag vor sand Michels tag unserer riche des Ungrischen etc. im 47 1433 Sept. 25 des Romischen im 24 des Behemischen im 14 und des keysertums im ersten jaren. [in verso] Den ersamen burgermeister und Ad mandatum domini imperatoris und rat der stat zu Basel unsern und des Caspar Slick cancellarius. reichs lieben getrûen. 25 30. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: hat bei Venedig wegen Belassung des 1433 Kardinals von Bologna auf dem Konzil interveniert; hat mit großer Freude durch den Brief des Herzogs von der Verlängerung des den Papst gesetzten Ter- mines Kenntnis genommen, erinnert sich aber nicht, dem Henmann Offenburg Voll- macht zu Versprechungen an das Konzil gegeben zu haben; fordert auf, mit den Böhmischen Gesandten auf dem Konzil ein Ubereinkommen dahin zu treffen, daß nicht während der Verhandlungen Hussitische Kriegszüge die benachbarten Länder schädigen, widrigenfalls mit dem Schwerte vorgegangen werden müsse; man soll niemandem glauben, der zwischen Konzil und Papst Zwietracht schüren will. — [Nachschrift:] hat dem Henmann Offenburg keinen Auftrag gegeben, wegen eines bestimmten Termines der Fristverlängerung für den Papst zu verhandeln, sondern nur, das Konzil zu bitten, bis zu seiner Ankunft zu warten; hofft jedoch, vor Ablauf des Termins in Basel zu sein; wundert sich, daß der Herzog ihm die Abreise der Böhmischen Gesandten nicht mitgeteilt hat. 1433 September 26 Mantua. 30 35 Sept. 26 40 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 96 und Nachschrift auf fol. 97 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., wohl mit eigenhändiger Unterschrift des Kanz- Schon am 12 August hatte K. Sigmund Basel mitgeteilt, daß er beim Johanniterordensmeister Gf. Hugo von Montfort für sich Herberge und Stallung bestellt habe, und gebeten, für sein Gefolge 45 Herberge und für sich und Gefolge Stallung in der Nachbarschaft des Johanniterordenshauses zu besorgen, nachdem man uns das uberal, wo wir hinkomen sint, williclich getan hat; geben zu Rom --- mitwoch nach Larenczen tag ---; Contra- signatur Ad mandatum domini imperatoris! Petrus Kalde. (Basel Staats-A. St. 89 B nr. 1 orig. chart. lit. clausa).
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 63 29. K. Sigmund an Basel: ist in Mantua angekommen; hofft noch vor Ablauf des dem 1433 Sept. 25 Papst vom Konzil gesetzten Termins in Basel zu sein; ersucht um Herrichtung der Herberge. 1433 September 25 Mantua. Aus Basel Staats-A. St. 89 B nr. 2 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Am Rande rechts neben der letzten Zeile des Datums von anderer gleichzeitiger Hand Anno etc. 433 Sigmund von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und zu Ungern zu Behem etc. kunig. Ersamen lieben getrûen. wir lassen euch wissen, daz wir von den gnaden gotes 10 gelucklich herkomen sein und wollen uns unverczogenlich für uns gen Basel fügen, also daz wir an zweyvel, ee unsers heiligen vaters des babst terminus und verlengerung ende niemet, daselbst zu sein meynen. begern wir von euch mit sunderlichem flisse, das ir uns herbwerg bestellen 1 und ordnen lasset, wo euch duncket, das wir und unser gesind am beqwemlichsten geligen mogen und dorynne bey dreyssig betten. ouch lasset uns 15 20 vierecket tisch machen und benek dorczu und zu yglichem tisch czwey tischtucher. das wollen wir euch gern bezalen, so uns got zu euch gehilffet, und ir tut uns doran sunderlich dancknemkeyt und wolgevallen. ouch ist notdorfft, das ir unserm hoffgesinde umb uns in der nehe bestellet herberg uff tawsent pferd. und wirt des notdorfft, so mogen wir die pferd nach ewerm rat wol aus der stat hin und her legen. geben zu 20 Mantaw am freytag vor sand Michels tag unserer riche des Ungrischen etc. im 47 1433 Sept. 25 des Romischen im 24 des Behemischen im 14 und des keysertums im ersten jaren. [in verso] Den ersamen burgermeister und Ad mandatum domini imperatoris und rat der stat zu Basel unsern und des Caspar Slick cancellarius. reichs lieben getrûen. 25 30. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: hat bei Venedig wegen Belassung des 1433 Kardinals von Bologna auf dem Konzil interveniert; hat mit großer Freude durch den Brief des Herzogs von der Verlängerung des den Papst gesetzten Ter- mines Kenntnis genommen, erinnert sich aber nicht, dem Henmann Offenburg Voll- macht zu Versprechungen an das Konzil gegeben zu haben; fordert auf, mit den Böhmischen Gesandten auf dem Konzil ein Ubereinkommen dahin zu treffen, daß nicht während der Verhandlungen Hussitische Kriegszüge die benachbarten Länder schädigen, widrigenfalls mit dem Schwerte vorgegangen werden müsse; man soll niemandem glauben, der zwischen Konzil und Papst Zwietracht schüren will. — [Nachschrift:] hat dem Henmann Offenburg keinen Auftrag gegeben, wegen eines bestimmten Termines der Fristverlängerung für den Papst zu verhandeln, sondern nur, das Konzil zu bitten, bis zu seiner Ankunft zu warten; hofft jedoch, vor Ablauf des Termins in Basel zu sein; wundert sich, daß der Herzog ihm die Abreise der Böhmischen Gesandten nicht mitgeteilt hat. 1433 September 26 Mantua. 30 35 Sept. 26 40 Aus München Reichs-A. Fürstensachen T. V fol. 96 und Nachschrift auf fol. 97 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., wohl mit eigenhändiger Unterschrift des Kanz- Schon am 12 August hatte K. Sigmund Basel mitgeteilt, daß er beim Johanniterordensmeister Gf. Hugo von Montfort für sich Herberge und Stallung bestellt habe, und gebeten, für sein Gefolge 45 Herberge und für sich und Gefolge Stallung in der Nachbarschaft des Johanniterordenshauses zu besorgen, nachdem man uns das uberal, wo wir hinkomen sint, williclich getan hat; geben zu Rom --- mitwoch nach Larenczen tag ---; Contra- signatur Ad mandatum domini imperatoris! Petrus Kalde. (Basel Staats-A. St. 89 B nr. 1 orig. chart. lit. clausa).
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64 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. lers. Die wegen Beschädigung der Vorl. notwendigen Ergänzungen sind durch eckige Klammern angedeutet. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 572 Text und Anm. 6 nach unserer Vorlage. Sigmund von gots gnaden Romischer kayser zu allen tziten merer des richs und zu Hungern zu Beheim etc. kunig. Hochgeborner lieber oheim und furst. uns hat das heilig concilium yezund geschriben 1 und geclagt, wie die Venediger den hochwirdigen in got vater cardinal von Bononien wider von Basel gefordert haben bey verliesung aller seiner lehen, meynend, das daz durich unsern heiligen vater den babst zugee, und bitten uns das 10 zu understeen etc. nu haben wir das zumal ungern gehort und haben zu stund mit denselben Venediger botschafft, die trefflich bei uns ist, gerett und in die bullen gelesen und dabey ermant darczu zu tun, damit solich sach understanden werd. die- selben sendboten zu den sachen gelympflich geanttwort und zustunden gen Venedig geschriben haben 2, und was uns und in also zu antwurt wirdet 3, das wollen wir dem 15 concilio und dir zu stunden embieten. und darumb, liber oheim, wollest das dem con- cilio und den vêttern also von unsern wegen sagen, als wir in dann das ouch bey disem boten in sunderheit schreiben 4. wir wollen auch gen dem babst gern unsern fliß tun. auch, lieber oheim, haben wir dein brief5 uns bey disem boten gesandt wol vernomen und horen gern solche verlengerung, die dem babst gescheen ist, 20 wann wir her komen sein, und hoffen, ob got wil, wol und volkomenlich in der tze[it] und, ob got wil, ee zu Basel zu sein. aber die gelubnu[ß 6, die] ir fur uns getan habt, seyn wir nicht indenck, das das unser bevelhnuß gen dem Offemburg gewesen sey. doch wie dem ist, so wir, ob got wil, dohin komen, so hoffen wir, got werd alle ding zum besten schiken. auch, lieber oheim, haben die von Pilsen zu uns ge�25 sant7 umb hilff, wann die keczer mit macht fur in ligen. nu weis dein liebe wol, daz sy uns neülich mit hilff des kunigs von Polan in Hungern grossen schaden getan haben s. so ligen sy yezund in Polan wider den orden zu Prussen? und tun scha- den, wo sy mogen. darumb wer gut, das dein lieb und das heilig concilium mit den boten, die uß Beheim yezundt zu Basel sein, redet: sollen wir und die Kristenheit so also mit in gutlichen tedingen und sy dieweil fromen Cristen also beschedigen und notten, das das ein unczimlich ding ist und das die sach anders bestellet wurd; mocht es mit gûten nicht gesein, das dann mit dem swert zu u[ßjreutung der keczeren getan wûrde, darczu wir allen fleiße tun wolten. wir hetten deiner lie[b sjust vil zu schriben, ader darumb das wir in gar kurczen tagen bey dir sein 35 werden, lassen wir dfas underwegen. dann biß doran, ob yndert kein cortesan oder andere qwemen und wolten furgeben, dfam]it das concilium und der babst in grôsser widerwertikeit qwemen, daz sy nyemand gelaub[en] noch zulassen, biß wir zu in komen, als wir in das auch schreiben. ouch schreiben 10 wir der stfat zlu Basel, daz sy uns und unserm gesind herberg zurichten. begern wir von diner libe, du wo[lles]t sy darezu 40 1438 anhalten. geben zu Mantaw an sampstag vor sand Michelstag unserr riche des Sept. 26 1 Nicht aufgefunden! 2 Am 21 September. In dem Brief war die Kopie des Konzilsschreibens an den Kaiser ein- geschlossen. (Nach der Antwort des Rats zu Ve- nedig an seine Gesandten, vgl. nr. 72 Anm.). 3 Die Antwort wurde am 24 September im Rat zu Venedig beschlossen, vgl. nr. 72 Anm. nr. 31. nr. 26. 6 nr. 25. 7 Vgl. unsere nr. 132. s Vgl. Einleitung zu lit. E der Ableilung 45 „Reichstag zu Basel". o Vgl ebd. 10 nr. 29. 5
64 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. lers. Die wegen Beschädigung der Vorl. notwendigen Ergänzungen sind durch eckige Klammern angedeutet. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutschen Gesch. 2, 572 Text und Anm. 6 nach unserer Vorlage. Sigmund von gots gnaden Romischer kayser zu allen tziten merer des richs und zu Hungern zu Beheim etc. kunig. Hochgeborner lieber oheim und furst. uns hat das heilig concilium yezund geschriben 1 und geclagt, wie die Venediger den hochwirdigen in got vater cardinal von Bononien wider von Basel gefordert haben bey verliesung aller seiner lehen, meynend, das daz durich unsern heiligen vater den babst zugee, und bitten uns das 10 zu understeen etc. nu haben wir das zumal ungern gehort und haben zu stund mit denselben Venediger botschafft, die trefflich bei uns ist, gerett und in die bullen gelesen und dabey ermant darczu zu tun, damit solich sach understanden werd. die- selben sendboten zu den sachen gelympflich geanttwort und zustunden gen Venedig geschriben haben 2, und was uns und in also zu antwurt wirdet 3, das wollen wir dem 15 concilio und dir zu stunden embieten. und darumb, liber oheim, wollest das dem con- cilio und den vêttern also von unsern wegen sagen, als wir in dann das ouch bey disem boten in sunderheit schreiben 4. wir wollen auch gen dem babst gern unsern fliß tun. auch, lieber oheim, haben wir dein brief5 uns bey disem boten gesandt wol vernomen und horen gern solche verlengerung, die dem babst gescheen ist, 20 wann wir her komen sein, und hoffen, ob got wil, wol und volkomenlich in der tze[it] und, ob got wil, ee zu Basel zu sein. aber die gelubnu[ß 6, die] ir fur uns getan habt, seyn wir nicht indenck, das das unser bevelhnuß gen dem Offemburg gewesen sey. doch wie dem ist, so wir, ob got wil, dohin komen, so hoffen wir, got werd alle ding zum besten schiken. auch, lieber oheim, haben die von Pilsen zu uns ge�25 sant7 umb hilff, wann die keczer mit macht fur in ligen. nu weis dein liebe wol, daz sy uns neülich mit hilff des kunigs von Polan in Hungern grossen schaden getan haben s. so ligen sy yezund in Polan wider den orden zu Prussen? und tun scha- den, wo sy mogen. darumb wer gut, das dein lieb und das heilig concilium mit den boten, die uß Beheim yezundt zu Basel sein, redet: sollen wir und die Kristenheit so also mit in gutlichen tedingen und sy dieweil fromen Cristen also beschedigen und notten, das das ein unczimlich ding ist und das die sach anders bestellet wurd; mocht es mit gûten nicht gesein, das dann mit dem swert zu u[ßjreutung der keczeren getan wûrde, darczu wir allen fleiße tun wolten. wir hetten deiner lie[b sjust vil zu schriben, ader darumb das wir in gar kurczen tagen bey dir sein 35 werden, lassen wir dfas underwegen. dann biß doran, ob yndert kein cortesan oder andere qwemen und wolten furgeben, dfam]it das concilium und der babst in grôsser widerwertikeit qwemen, daz sy nyemand gelaub[en] noch zulassen, biß wir zu in komen, als wir in das auch schreiben. ouch schreiben 10 wir der stfat zlu Basel, daz sy uns und unserm gesind herberg zurichten. begern wir von diner libe, du wo[lles]t sy darezu 40 1438 anhalten. geben zu Mantaw an sampstag vor sand Michelstag unserr riche des Sept. 26 1 Nicht aufgefunden! 2 Am 21 September. In dem Brief war die Kopie des Konzilsschreibens an den Kaiser ein- geschlossen. (Nach der Antwort des Rats zu Ve- nedig an seine Gesandten, vgl. nr. 72 Anm.). 3 Die Antwort wurde am 24 September im Rat zu Venedig beschlossen, vgl. nr. 72 Anm. nr. 31. nr. 26. 6 nr. 25. 7 Vgl. unsere nr. 132. s Vgl. Einleitung zu lit. E der Ableilung 45 „Reichstag zu Basel". o Vgl ebd. 10 nr. 29. 5
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 65 5 Hungrischen etc. im 47 des Romischen im 24 des Behemischen [im] 14 und des kayser- tumbs in dem ersten jaren. [in verso] Dem hochgeboren Wilhalm pfalezgraven bey Ryne und herezogen in Beyern unserm stathalter lieben ohei- men und fursten. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. [Cedula inclusa.] Ouch, liber oheim, haben wir dein schrifft, wie dein lib und Offenburg nechst mit dem concilio geredt und von unsern wegen erboten, wol vernomen und mogen deiner 10 lieb wol schreiben, das uns in keinen weg indenck ist, das wir Offemburg so verre bevolhen haben, dann so vil, das er die veter bitte, das sy unser zukunfft erbeiten, — so hoffen wir, alle ding werden gut —, und das er uns under augen embute, ob sy das tun wolten oder nicht, das wir uns dornach wisten zu richten. wir haben ouch im nye bevolhen einichen terminum zu bitten dann unser zu harren, und uns wundert, wie solich ver- 15 gessenheit dargeet, die uns vast bequem a ist. doch so sein wir uff dem weg und hoffen zu Basel zu sein, ee der terminus ausget, und zu tun zu einikeit, was wir vermogen. wir vernemen ouch, wie der Behem boten von Basel weg sein 1, und wundert uns, das uns dein lib dovon nit schreibet, begerend, du wollest uns das under ougen wissen lassen. 20 31. K. Sigmund an das Baseler Konzil: hat durch die Venetianische Gesandtschaft, die jetzt bei ihm ist, die Beschwerde des Konzils über die Abberufung des Kardinals von Bologna durch Venedig letzterem mitteilen lassen und erwartet täglich Antwort von dort; will sich auch in der Sache an den Papst wenden; hofft vor Ablauf des Termins, für dessen Verlängerung er dankt, in Basel zu sein; bittel, bis zu seiner Ankunft alle weiteren Schritte zu unterlassen. 1433 September 26 Mantua. 1433 Sept 26 30 In Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 626 fol. 126 ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera domini imperatoris lecta post missam exequiarum bone memorie domini Bar- tholomei archiepiscopi Mediolanensis celebrata die jovis 8 octobris 1433. Dat. Mantue die 26 mensis septembris Hung. 47 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1. Contrasignatur: Ad mand. d. i. Caspar Slik. In Douai Bibl. comm. cod ms. 243 fol. 304b cop. chart. coaeva. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 639 nach dem Ms. in Douai und Mansi, Conc. Coll. 30, 641-642 nach Martène; Auszug in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 458; Regest bei Aschbach 4, 489; erwähnt Aschbach 4, 129. 25 35 32. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an den Papst: des Kaisers Begehren 1433 Sept. 26 zu befürworten, daß der Abt von St. Justina oder sonst jemand ihm in aller Eile des Papstes Vollmacht betr. Anerkennung des Konzils überbringe. — (Der Vorschlag, gleich dem Kaiser das Mißfallen über die Maßregelung genannter drei Kardinäle auszusprechen, wird abgelehnt.) 1433 September 26 Venedig. 40 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 9a cop. membr. coaeva. Unter dem Text des ersten Antrages Nota, quod non fuerunt posite in litera ille due particule, que sunt inter — X. datum 27 septembris. 1433 die 26 septembris. [Antrag ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Johannes Navaierio, ser Marcus de Molino sapientes consilii, ser Federicus Contareno sapiens terrarum etc.]: quod 45 summo pontifici scribatur in forma infrascripta. a) sic ! es fehlt cine Negationspartikel. Vgl. Einleitung zu lit. E der Abteilung „Reichstag zu Basel“. Deutsche Reichstags-Akten XI.
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 65 5 Hungrischen etc. im 47 des Romischen im 24 des Behemischen [im] 14 und des kayser- tumbs in dem ersten jaren. [in verso] Dem hochgeboren Wilhalm pfalezgraven bey Ryne und herezogen in Beyern unserm stathalter lieben ohei- men und fursten. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. [Cedula inclusa.] Ouch, liber oheim, haben wir dein schrifft, wie dein lib und Offenburg nechst mit dem concilio geredt und von unsern wegen erboten, wol vernomen und mogen deiner 10 lieb wol schreiben, das uns in keinen weg indenck ist, das wir Offemburg so verre bevolhen haben, dann so vil, das er die veter bitte, das sy unser zukunfft erbeiten, — so hoffen wir, alle ding werden gut —, und das er uns under augen embute, ob sy das tun wolten oder nicht, das wir uns dornach wisten zu richten. wir haben ouch im nye bevolhen einichen terminum zu bitten dann unser zu harren, und uns wundert, wie solich ver- 15 gessenheit dargeet, die uns vast bequem a ist. doch so sein wir uff dem weg und hoffen zu Basel zu sein, ee der terminus ausget, und zu tun zu einikeit, was wir vermogen. wir vernemen ouch, wie der Behem boten von Basel weg sein 1, und wundert uns, das uns dein lib dovon nit schreibet, begerend, du wollest uns das under ougen wissen lassen. 20 31. K. Sigmund an das Baseler Konzil: hat durch die Venetianische Gesandtschaft, die jetzt bei ihm ist, die Beschwerde des Konzils über die Abberufung des Kardinals von Bologna durch Venedig letzterem mitteilen lassen und erwartet täglich Antwort von dort; will sich auch in der Sache an den Papst wenden; hofft vor Ablauf des Termins, für dessen Verlängerung er dankt, in Basel zu sein; bittel, bis zu seiner Ankunft alle weiteren Schritte zu unterlassen. 1433 September 26 Mantua. 1433 Sept 26 30 In Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 626 fol. 126 ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera domini imperatoris lecta post missam exequiarum bone memorie domini Bar- tholomei archiepiscopi Mediolanensis celebrata die jovis 8 octobris 1433. Dat. Mantue die 26 mensis septembris Hung. 47 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1. Contrasignatur: Ad mand. d. i. Caspar Slik. In Douai Bibl. comm. cod ms. 243 fol. 304b cop. chart. coaeva. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 639 nach dem Ms. in Douai und Mansi, Conc. Coll. 30, 641-642 nach Martène; Auszug in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 458; Regest bei Aschbach 4, 489; erwähnt Aschbach 4, 129. 25 35 32. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an den Papst: des Kaisers Begehren 1433 Sept. 26 zu befürworten, daß der Abt von St. Justina oder sonst jemand ihm in aller Eile des Papstes Vollmacht betr. Anerkennung des Konzils überbringe. — (Der Vorschlag, gleich dem Kaiser das Mißfallen über die Maßregelung genannter drei Kardinäle auszusprechen, wird abgelehnt.) 1433 September 26 Venedig. 40 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 9a cop. membr. coaeva. Unter dem Text des ersten Antrages Nota, quod non fuerunt posite in litera ille due particule, que sunt inter — X. datum 27 septembris. 1433 die 26 septembris. [Antrag ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Johannes Navaierio, ser Marcus de Molino sapientes consilii, ser Federicus Contareno sapiens terrarum etc.]: quod 45 summo pontifici scribatur in forma infrascripta. a) sic ! es fehlt cine Negationspartikel. Vgl. Einleitung zu lit. E der Abteilung „Reichstag zu Basel“. Deutsche Reichstags-Akten XI.
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66 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Disponimus, beatissime pater, ego meaque communitas, filii devotissimi beatitudinis vestre, quemadmodum requirit sinceritas et devotio nostra, omnia que ad notitiam nostram deveniunt statum et comodum sanctitatis vestre concernentia eidem continue nostris literis declarare mentemque et opinionem nostram solita cum fide aperire, ut ipsa sanc- titas vestra de omnibus certiorata summa ipsius sapientia juxta rei exigentiam valeat 5 providere. habemus etenim, ut sanctitati vestre non dubitamus innotescere, apud sere- nissimum dominum imperatorem nostros solennes oratores, qui juxta mandata per nos eis injuncta apud cesaream majestatem instant et solicitant, ut pro bono statu sanctitatis vestre accelleret iter suum in Basileam, et continue procurant de confirmando serenitatem suam in amore dilectione et devotione beatitudinis vestre, in quo majestas sua videtur 10 optime fore disposita. sed nuperrime literas 1 habuimus a predictis oratoribus nostris, quarum copiam, quantum ad sanctitatem vestram attinent, mittimus his inclusam. et ut in illis continetur, prefato serenissimo domino imperatori videtur ire cum dedecore, cum apud se libertatem non habeat de his que promissa fuerunt veletque, ut sanctitas vestra circa illa tria praticata libere se adheret a concilio et quod prestissime penes majestatem 15 suam esset dominus abbas sancte Justine aut quispiam alter cum sufficienti mandato ad illa tria, ut honorem beatitudinis vestre sustinere posset et honestatem suam demonstrare 2. et preterea scribunt majestatem suam cum displicentia persensisse beatitudinem vestram privasse dominos cardinales sancti Heustachii, sancti Petri ad vincula ac sancti Sisti. nam videtur ei ad hoc tempus non esse etc. considerantes igitur, qualiter procedunt agenda 20 concilii et malam ejus intentionem et econtra bonam prefate cesaree majestatis disposi- tionem ac attendentes, ad quantum sanctitatis vestre comodum et utile redundare potest benivolum ipsum serenissimum dominum imperatorem atque propitium conservare, cum principale esse possit sustentaculum et solidatio status et honoris beatitudinis vestre, sincera fide et devotione nostra loquentes credimus, in quantum sic etiam sanctitati vestre videatur, 25 quod ad optimam sinceramque dispositionem sanctitatis vestre ad convenientia ipsiusque justiciam demonstrandam prestissime dominus abbas aut alius cum libertate plenaria cum bullisque necessariis transmittatur cum mandato efficaci accellerandi quam posse iter suum, ut sit in tempore et ante predicti domini imperatoris appulsum ad Basileam. requirit autem materia hec celeritatem non exiguam; omnis enim mora non nisi periculosa 30 V quantum autem attinet ad prealegatos tres maximoque cum scandalo esse posset. cardinales reverenter sanctitatem vestram aloquentes concurrimus in prefati serenissimi domini imperatoris sententiam, quod talia non sint ad presens attentanda. nam utilimum, imo necessarium esse crederemus non malivolos exasperare, sed totis sensibus procurare inimicos ad se reconciliare et si possibile esset ad amicitiam suosque favores trahere. hec vero ob maximum zelum fidem et devotionem, quam ad beatitudinem vestram geri- 35 a) sic! 1 Nicht aufgefunden! 2 Wie wenig der Kaiser orientiert darüber war, ob und wie weit der Papst ihrem Abkommen von Ende Juli (vgl. Einleitung zu lit. A pag. 15) ent- sprochen hatte, zeigt der Bericht, den die Sanesi- schen Gesandten nach ihrer Rückkelr von Ferrara in Siena erstatteten: --- et lo imperadore allora inco- mincio a narrare le cagioni, per le quali aveva richiesto la communita predetta degli ambasciadori, et in effecto doppo molte cose conchiuse tre cose dele quali di sotto seghiuranno: in prima che sera partito dal papa con questa conclusione, cioe che amenduni loro dovesseno mandare due ambascia- dori al concilio ad componere et concordare co signori del concilio, che si tollesse via nuova scisma et ogni novita et che dapoi el papa aveva man- dato el suo et similmente esso imperadore el suo 40 aveva dato et che in verita non sapeva, con che commissioni el papa aveva mandato el suo, ne etiamdio el suo ambasciadore sapeva, con che commessioni andasse et che l'uno non sapeva de l'altro, con chi andasse al concilio, ne ancho egli 45 sapeva, con chi andasse, ne quello che in questo caso dovesse fare ; ma che la intentione sua era d'essere col papa et collui rimanere, se volesse fare el debito suo. et molte simili parole disse. ma le effecto fu, quanto e disopra circa al papa. 50 (Vgl. Einleitung zu lit. D p. 25 Anm. 7).
66 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Disponimus, beatissime pater, ego meaque communitas, filii devotissimi beatitudinis vestre, quemadmodum requirit sinceritas et devotio nostra, omnia que ad notitiam nostram deveniunt statum et comodum sanctitatis vestre concernentia eidem continue nostris literis declarare mentemque et opinionem nostram solita cum fide aperire, ut ipsa sanc- titas vestra de omnibus certiorata summa ipsius sapientia juxta rei exigentiam valeat 5 providere. habemus etenim, ut sanctitati vestre non dubitamus innotescere, apud sere- nissimum dominum imperatorem nostros solennes oratores, qui juxta mandata per nos eis injuncta apud cesaream majestatem instant et solicitant, ut pro bono statu sanctitatis vestre accelleret iter suum in Basileam, et continue procurant de confirmando serenitatem suam in amore dilectione et devotione beatitudinis vestre, in quo majestas sua videtur 10 optime fore disposita. sed nuperrime literas 1 habuimus a predictis oratoribus nostris, quarum copiam, quantum ad sanctitatem vestram attinent, mittimus his inclusam. et ut in illis continetur, prefato serenissimo domino imperatori videtur ire cum dedecore, cum apud se libertatem non habeat de his que promissa fuerunt veletque, ut sanctitas vestra circa illa tria praticata libere se adheret a concilio et quod prestissime penes majestatem 15 suam esset dominus abbas sancte Justine aut quispiam alter cum sufficienti mandato ad illa tria, ut honorem beatitudinis vestre sustinere posset et honestatem suam demonstrare 2. et preterea scribunt majestatem suam cum displicentia persensisse beatitudinem vestram privasse dominos cardinales sancti Heustachii, sancti Petri ad vincula ac sancti Sisti. nam videtur ei ad hoc tempus non esse etc. considerantes igitur, qualiter procedunt agenda 20 concilii et malam ejus intentionem et econtra bonam prefate cesaree majestatis disposi- tionem ac attendentes, ad quantum sanctitatis vestre comodum et utile redundare potest benivolum ipsum serenissimum dominum imperatorem atque propitium conservare, cum principale esse possit sustentaculum et solidatio status et honoris beatitudinis vestre, sincera fide et devotione nostra loquentes credimus, in quantum sic etiam sanctitati vestre videatur, 25 quod ad optimam sinceramque dispositionem sanctitatis vestre ad convenientia ipsiusque justiciam demonstrandam prestissime dominus abbas aut alius cum libertate plenaria cum bullisque necessariis transmittatur cum mandato efficaci accellerandi quam posse iter suum, ut sit in tempore et ante predicti domini imperatoris appulsum ad Basileam. requirit autem materia hec celeritatem non exiguam; omnis enim mora non nisi periculosa 30 V quantum autem attinet ad prealegatos tres maximoque cum scandalo esse posset. cardinales reverenter sanctitatem vestram aloquentes concurrimus in prefati serenissimi domini imperatoris sententiam, quod talia non sint ad presens attentanda. nam utilimum, imo necessarium esse crederemus non malivolos exasperare, sed totis sensibus procurare inimicos ad se reconciliare et si possibile esset ad amicitiam suosque favores trahere. hec vero ob maximum zelum fidem et devotionem, quam ad beatitudinem vestram geri- 35 a) sic! 1 Nicht aufgefunden! 2 Wie wenig der Kaiser orientiert darüber war, ob und wie weit der Papst ihrem Abkommen von Ende Juli (vgl. Einleitung zu lit. A pag. 15) ent- sprochen hatte, zeigt der Bericht, den die Sanesi- schen Gesandten nach ihrer Rückkelr von Ferrara in Siena erstatteten: --- et lo imperadore allora inco- mincio a narrare le cagioni, per le quali aveva richiesto la communita predetta degli ambasciadori, et in effecto doppo molte cose conchiuse tre cose dele quali di sotto seghiuranno: in prima che sera partito dal papa con questa conclusione, cioe che amenduni loro dovesseno mandare due ambascia- dori al concilio ad componere et concordare co signori del concilio, che si tollesse via nuova scisma et ogni novita et che dapoi el papa aveva man- dato el suo et similmente esso imperadore el suo 40 aveva dato et che in verita non sapeva, con che commissioni el papa aveva mandato el suo, ne etiamdio el suo ambasciadore sapeva, con che commessioni andasse et che l'uno non sapeva de l'altro, con chi andasse al concilio, ne ancho egli 45 sapeva, con chi andasse, ne quello che in questo caso dovesse fare ; ma che la intentione sua era d'essere col papa et collui rimanere, se volesse fare el debito suo. et molte simili parole disse. ma le effecto fu, quanto e disopra circa al papa. 50 (Vgl. Einleitung zu lit. D p. 25 Anm. 7).
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 67 mus, reverenter diximus, et nichilominus sanctitas vestra summa sua prudentia disponere et ordinare poterit sicut eidem libet, sed gratissimum habebimus, si sanctitas vestra per harum gerulum dignabitur nos uti suos devotissimos filios de deliberatione sua in pre- missis reddere certiores. De parte 35. Antrag ser Lucas Truno sapiens terrarum etc.]: vult quod scribatur summo ponti- fici in forma annotata per ser Leonardum Mocenigo procuratorem sapientem consilii et sotios, excepto quod non vult, ut aliqua fiat mentio de illis tribus cardinalibus etc., sed bene mittatur copia ejus, quod serenissimus dominus imperator de eis dicit. De parte 63, de non 0, non sinceri 4. 10 33. Papst Eugen an den Dogen von Venedig: wundert sich über das vom Kaiser gegen- f1438 C. über den Venetianischen Gesandten [in Ferrara] ausgesprochene Verlangen betr.Sept. cx.) Anderung des Wortlauts der Bulle, die der Bischof von Cervia nach Basel mit- genommen hat. [1433 etwa Ende September oder Anfang Oktober Rom 1.] 15 20 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 70a -71a cop. chart. coaeva. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 152b-155a cop. chart. saec. 16 ex. od. 17. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 59a - 60a cop. chart. coaeva. F coll. Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 91a-92a cop. chart. saec. 15 mit Uber- schrift von Kardinal Orsinis Hand Responsio pape facta Venetis super predicta peti- tione. Vorhergeht die Erzählung von Sigmunds Bitte in Ferrara an die Venetian. Gesandten, vgl. unsere nr. 71. Gedruckt bei Raynaldus, Annales eccl. T. 9 (1752) p. 150-151: 1433 nr. 19 aus unserer Vorlage V, und teilweise bei Aschbach 4, 125 Anm. 48 nach Raynaldus. Eugenius " episcopus etc. dilecto filio nobili viro Francisco Foscari duci Vene- 25 tiarum salutem etc. ultra quam verbis exprimi possit, dilecte fili, commendanda est tua prudentia pro curis quas continue b suscipis pro honore et statu nostro atque apo- stolice sedis. legimus litteras 2 cum copiis interclusis, quas ad nos misisti, affectionis plenas super hiis c que carissimus in Cristo filius noster Sigismundus Romanorum im- perator illustris locutus est cum oratoribus tuis super facto concilii Basiliensis 3: vellet so enim d ut scribis, ut illa duo verba „decernimus et declaramus“ loco „volumus et con- tentamur“ poneremus in litteris 4, quas per venerabilem fratrem nostrum episcopum Cer- viensem destinavimus Basileam. miramur paulum de sapientia imperatoris, qui forsan propter multitudinem rerum ei incumbentium parum meminisse videtur eorum que antea de suo assensu acta sunt. primum, ut paulo altius repetamus, cum institisset nobiscum 35 litteris et nuntiis 5, ut concilio illi hereremus, omnino hoc recusavimus. potius enim hanc apostolicam dignitatem et vitam insuper posuissemus quam voluissemus esse causa et initium, ut pontificalis dignitas et sedis apostolice auctoritas submittereture concilio a) Eugenius — etc. om. VBC. b) B continuo. c) om. VBC. d) VBU etiam. e) F submitterentur. 1 Unser Stück ist die Antwort auf das in 40 nr. 71 erwähnte Schreiben Venedigs an den Papst von c. September 14. Am 28 September hat Venedig das Schreiben offenbar noch nicht erhalten (vgl. nr. 72), am 14 Oktober aber verweist der Papst darauf (vgl. nr. 37): das gäbe für die Datierung 45 die Zeit von c. September 28 bis Oktober 14. Das Schreiben vom 14 Oktober aber ist wiederum die Antwort des Papstes auf das am 26 September beschlossene, am 27 ausgefertigte Schreiben Venedigs (nr. 32); es liegen also zwischen beiden 18 Tage Wenden wir ein ähnliches Verhältnis auf unsern Fall an, so erhalten wir für unser Stück das Datum: etwa Ende September oder Anfang Oktober. Vgl. auch p. 68 Anm. 6. 2 Vgl. nr. 71. s Vgl. ebd. Bulle Dudum sacrum (II) vom 1 August 1433 Einleitung zu lit. A p. 15. Vgl. RTA. Bd. 10 passim. vgl. 9*
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. 67 mus, reverenter diximus, et nichilominus sanctitas vestra summa sua prudentia disponere et ordinare poterit sicut eidem libet, sed gratissimum habebimus, si sanctitas vestra per harum gerulum dignabitur nos uti suos devotissimos filios de deliberatione sua in pre- missis reddere certiores. De parte 35. Antrag ser Lucas Truno sapiens terrarum etc.]: vult quod scribatur summo ponti- fici in forma annotata per ser Leonardum Mocenigo procuratorem sapientem consilii et sotios, excepto quod non vult, ut aliqua fiat mentio de illis tribus cardinalibus etc., sed bene mittatur copia ejus, quod serenissimus dominus imperator de eis dicit. De parte 63, de non 0, non sinceri 4. 10 33. Papst Eugen an den Dogen von Venedig: wundert sich über das vom Kaiser gegen- f1438 C. über den Venetianischen Gesandten [in Ferrara] ausgesprochene Verlangen betr.Sept. cx.) Anderung des Wortlauts der Bulle, die der Bischof von Cervia nach Basel mit- genommen hat. [1433 etwa Ende September oder Anfang Oktober Rom 1.] 15 20 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 70a -71a cop. chart. coaeva. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 152b-155a cop. chart. saec. 16 ex. od. 17. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 59a - 60a cop. chart. coaeva. F coll. Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 91a-92a cop. chart. saec. 15 mit Uber- schrift von Kardinal Orsinis Hand Responsio pape facta Venetis super predicta peti- tione. Vorhergeht die Erzählung von Sigmunds Bitte in Ferrara an die Venetian. Gesandten, vgl. unsere nr. 71. Gedruckt bei Raynaldus, Annales eccl. T. 9 (1752) p. 150-151: 1433 nr. 19 aus unserer Vorlage V, und teilweise bei Aschbach 4, 125 Anm. 48 nach Raynaldus. Eugenius " episcopus etc. dilecto filio nobili viro Francisco Foscari duci Vene- 25 tiarum salutem etc. ultra quam verbis exprimi possit, dilecte fili, commendanda est tua prudentia pro curis quas continue b suscipis pro honore et statu nostro atque apo- stolice sedis. legimus litteras 2 cum copiis interclusis, quas ad nos misisti, affectionis plenas super hiis c que carissimus in Cristo filius noster Sigismundus Romanorum im- perator illustris locutus est cum oratoribus tuis super facto concilii Basiliensis 3: vellet so enim d ut scribis, ut illa duo verba „decernimus et declaramus“ loco „volumus et con- tentamur“ poneremus in litteris 4, quas per venerabilem fratrem nostrum episcopum Cer- viensem destinavimus Basileam. miramur paulum de sapientia imperatoris, qui forsan propter multitudinem rerum ei incumbentium parum meminisse videtur eorum que antea de suo assensu acta sunt. primum, ut paulo altius repetamus, cum institisset nobiscum 35 litteris et nuntiis 5, ut concilio illi hereremus, omnino hoc recusavimus. potius enim hanc apostolicam dignitatem et vitam insuper posuissemus quam voluissemus esse causa et initium, ut pontificalis dignitas et sedis apostolice auctoritas submittereture concilio a) Eugenius — etc. om. VBC. b) B continuo. c) om. VBC. d) VBU etiam. e) F submitterentur. 1 Unser Stück ist die Antwort auf das in 40 nr. 71 erwähnte Schreiben Venedigs an den Papst von c. September 14. Am 28 September hat Venedig das Schreiben offenbar noch nicht erhalten (vgl. nr. 72), am 14 Oktober aber verweist der Papst darauf (vgl. nr. 37): das gäbe für die Datierung 45 die Zeit von c. September 28 bis Oktober 14. Das Schreiben vom 14 Oktober aber ist wiederum die Antwort des Papstes auf das am 26 September beschlossene, am 27 ausgefertigte Schreiben Venedigs (nr. 32); es liegen also zwischen beiden 18 Tage Wenden wir ein ähnliches Verhältnis auf unsern Fall an, so erhalten wir für unser Stück das Datum: etwa Ende September oder Anfang Oktober. Vgl. auch p. 68 Anm. 6. 2 Vgl. nr. 71. s Vgl. ebd. Bulle Dudum sacrum (II) vom 1 August 1433 Einleitung zu lit. A p. 15. Vgl. RTA. Bd. 10 passim. vgl. 9*
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68 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. contra omnes canonicas a sanctiones, quod nunquam antea neque aliquis nostrorum pre- decessorum fecit neque ab b ullo extitit requisitum. atque in hoc ipse postmodum c imperator acquievit. ventum est postea ad formam 1 litterarum, quam misit dilectus filius noster Julianus cardinalis sancti Angeli. in ea habitis prudentium et doctorum consiliis? posuimus verba illa, que imperator modo mutari vellet, „volumus et conten- tamur“ loco "decernimus et d declaramus" non solum sciente sede consentiente atque approbante imperatore, qui coram venerabilibus fratribus nostris sancte Romane ecclesie cardinalibus astantibus etiam consilio suo ac dilectis filiis nobili viro Andrea Donato milite oratore tuo et abbate sancte Justine multisque preterea pluribus verbis in nostram laudem prolatis asseruit nos plus fecisse quam deberemus et ultra quam teneremur et 10 quod Basilienses ultro acceptare deberent; quod si recusarent, mirabilia adversus illos polli- citus est se esse facturum. quod s autem modo velut oblitus verborum suorum querat poni pro illis verba que tunc omnino rejecta fuerunt, nos admirari cogit. illa enim sunt verba, per que quecunque ab illis contra nos facta extitere, que plurima et gravia sunt, confir- mantur h et per que subministrantur arma non recte sentientibus contra nos et sedem 15 apostolicam pugnandi. potes scire a peritis in jure canonico et civili, quanti ponderis sint i verba illa 3. non enim solum per illa approbamus contra nos facta, sed etiam ad- versariis nostris nos subicimus in futurum. quod quid aliud est quam armare eos nobisque eripere omnem tuendi et defendendi facultatem? hoc quam tutum sit, tu ipse considera. qui enim nulla antea auctoritate fulti k laxaverunt contra nos suas animi passiones, ut di- 20 camus leviter, quid agent, cum nacti fuerint agendi prout libuerit potestatem? nam quod cardinalis sancti Angeli promittit nihil facturum contra nos 4, credimus eum bono animo hec scribere et quod ita facturum! putet. sed, ut omittamus, quod hism verbis preterita confirmantur, que securitas est ita debere fieri prout ille promittit? si falletur — nam quid n factum non erit —, etiam si ipse pro nobis mori paratus sit, nihil nobis proderit 25 voluntas sua. non est tutum dare nocendi facultatem ei presertim, qui jam nocere molitus est. verum ut tibi tueque reipublice clare innotescat equitas postulationum nostrarum, mittimus tibi copiam litterarum", quas dedimus episcopo Cerviensi, que cum conditione existunt: si revocant per eos contra p nos attentata. alteras 5 ejusdem tenoris, sed libere et sine aliqua conditione factas, si tamen antea se 1 promiserint revocare et revocant so que contra nos egerunt, penes nos retinuimus et eas ad locum tutum mittemus secundum responsionem episcopi Cerviensis. hec omnia imperatori nota sunt. que si Basilienses ipsi acceptabunt, consulent paci ecclesie et tranquillitati populi Christiani. si vero r minus, volumus esse notum tibi omnem scandalorum culpam procul a nobis esse futuram. imperatoriam vero serenitatem per eosdem oratores hortari velis 6, ut meminerit eorum, 35 que hic coram tot hominibus dixit, utque operam dare atque s illis persuadere velit 5 a) B catholicas. b) om. V. c) in F nach imperator. d) CF om. et. e) VB et. f) VCF se mirabilia. g) F quo. h) V confirmarentur. i) B sunt. k) VCF fulcti. 1) F fucturum od. futturum. m) B hujusmodi. n) VCF non quid; B nunquid; Raynaldus liest nam quid. 0) B add. nostrarum. p) so wohl F; VC que; B in. 1) om. F. r) B sin anstatt si vero; F sin vero. s) F utque. 40 1 Vgl. nr. 6. Vgl. p. 15 Anm. 3. Uber den Unterschied der beiden Redensarten vgl. auch die Disputation zwischen Cesarini und dem päpstlichen Gesandten, Erzbischof von Spalato, am 16 Oktober 1433 (s. nr. 47b und Einleitung zu lit. C p. 20). Bei dieser Gelegenheit bestritt der Erzbischof von Spalato die abweichende Bedeutung der vom Papst eingesetzten Worte. Er ist also in unserm Stück vom Papst selbst schon im vor- aus desavouiert worden. Vgl. auch die Notiz des Kardinals Orsini p. 41 Anm. 3. 2 4 Vgl. nr. 71 Anm. 5 Bulla Dudum sacrum (I) vom 1 August 1433 (vgl. Einleitung zu lit. C p. 15). Dementsprechend beschloss der Venetianische Rat am 19 Oktober: den Gesandten in Basel soll 45 mitgeteilt werden, was der Papst schreibt in favo- rem jurium suorum, cur in litteris approbationis concilii dicit „volumus et contentamur"; sie sollen dem Kaiser davon Nachricht geben und für den Papst wirken. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta 50 Senato I Reg. 13 fol. 14b).
68 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. contra omnes canonicas a sanctiones, quod nunquam antea neque aliquis nostrorum pre- decessorum fecit neque ab b ullo extitit requisitum. atque in hoc ipse postmodum c imperator acquievit. ventum est postea ad formam 1 litterarum, quam misit dilectus filius noster Julianus cardinalis sancti Angeli. in ea habitis prudentium et doctorum consiliis? posuimus verba illa, que imperator modo mutari vellet, „volumus et conten- tamur“ loco "decernimus et d declaramus" non solum sciente sede consentiente atque approbante imperatore, qui coram venerabilibus fratribus nostris sancte Romane ecclesie cardinalibus astantibus etiam consilio suo ac dilectis filiis nobili viro Andrea Donato milite oratore tuo et abbate sancte Justine multisque preterea pluribus verbis in nostram laudem prolatis asseruit nos plus fecisse quam deberemus et ultra quam teneremur et 10 quod Basilienses ultro acceptare deberent; quod si recusarent, mirabilia adversus illos polli- citus est se esse facturum. quod s autem modo velut oblitus verborum suorum querat poni pro illis verba que tunc omnino rejecta fuerunt, nos admirari cogit. illa enim sunt verba, per que quecunque ab illis contra nos facta extitere, que plurima et gravia sunt, confir- mantur h et per que subministrantur arma non recte sentientibus contra nos et sedem 15 apostolicam pugnandi. potes scire a peritis in jure canonico et civili, quanti ponderis sint i verba illa 3. non enim solum per illa approbamus contra nos facta, sed etiam ad- versariis nostris nos subicimus in futurum. quod quid aliud est quam armare eos nobisque eripere omnem tuendi et defendendi facultatem? hoc quam tutum sit, tu ipse considera. qui enim nulla antea auctoritate fulti k laxaverunt contra nos suas animi passiones, ut di- 20 camus leviter, quid agent, cum nacti fuerint agendi prout libuerit potestatem? nam quod cardinalis sancti Angeli promittit nihil facturum contra nos 4, credimus eum bono animo hec scribere et quod ita facturum! putet. sed, ut omittamus, quod hism verbis preterita confirmantur, que securitas est ita debere fieri prout ille promittit? si falletur — nam quid n factum non erit —, etiam si ipse pro nobis mori paratus sit, nihil nobis proderit 25 voluntas sua. non est tutum dare nocendi facultatem ei presertim, qui jam nocere molitus est. verum ut tibi tueque reipublice clare innotescat equitas postulationum nostrarum, mittimus tibi copiam litterarum", quas dedimus episcopo Cerviensi, que cum conditione existunt: si revocant per eos contra p nos attentata. alteras 5 ejusdem tenoris, sed libere et sine aliqua conditione factas, si tamen antea se 1 promiserint revocare et revocant so que contra nos egerunt, penes nos retinuimus et eas ad locum tutum mittemus secundum responsionem episcopi Cerviensis. hec omnia imperatori nota sunt. que si Basilienses ipsi acceptabunt, consulent paci ecclesie et tranquillitati populi Christiani. si vero r minus, volumus esse notum tibi omnem scandalorum culpam procul a nobis esse futuram. imperatoriam vero serenitatem per eosdem oratores hortari velis 6, ut meminerit eorum, 35 que hic coram tot hominibus dixit, utque operam dare atque s illis persuadere velit 5 a) B catholicas. b) om. V. c) in F nach imperator. d) CF om. et. e) VB et. f) VCF se mirabilia. g) F quo. h) V confirmarentur. i) B sunt. k) VCF fulcti. 1) F fucturum od. futturum. m) B hujusmodi. n) VCF non quid; B nunquid; Raynaldus liest nam quid. 0) B add. nostrarum. p) so wohl F; VC que; B in. 1) om. F. r) B sin anstatt si vero; F sin vero. s) F utque. 40 1 Vgl. nr. 6. Vgl. p. 15 Anm. 3. Uber den Unterschied der beiden Redensarten vgl. auch die Disputation zwischen Cesarini und dem päpstlichen Gesandten, Erzbischof von Spalato, am 16 Oktober 1433 (s. nr. 47b und Einleitung zu lit. C p. 20). Bei dieser Gelegenheit bestritt der Erzbischof von Spalato die abweichende Bedeutung der vom Papst eingesetzten Worte. Er ist also in unserm Stück vom Papst selbst schon im vor- aus desavouiert worden. Vgl. auch die Notiz des Kardinals Orsini p. 41 Anm. 3. 2 4 Vgl. nr. 71 Anm. 5 Bulla Dudum sacrum (I) vom 1 August 1433 (vgl. Einleitung zu lit. C p. 15). Dementsprechend beschloss der Venetianische Rat am 19 Oktober: den Gesandten in Basel soll 45 mitgeteilt werden, was der Papst schreibt in favo- rem jurium suorum, cur in litteris approbationis concilii dicit „volumus et contentamur"; sie sollen dem Kaiser davon Nachricht geben und für den Papst wirken. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta 50 Senato I Reg. 13 fol. 14b).
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A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. honestius esse, ut citius membra capiti hereant quam caput membris. imperator et verbo et opere sinceram et perfectam intentionem nostram. 09 vidit et novit si illi sana intentione procedunt prout dicunt, satis est quod concedimus eis, si vero mala, nolumus eis adicere robur et vires, que in nostram et ecclesie perniciem redundent. quod autem $ dixit, si (quod avertat deus!) scissura in ecclesia fieret, nobis favere et conservare et manutenere nos se velle, et serenitatem suam et te, qui idem et amplius te facturum respondisti, summis laudibus commendamus *. quod autem respondisti imperatorie ^ se- renitati in hae opinione plurimos principes et dominos futuros *, rectissime verissimeque respondisti. "omnes enim Christiani reges et principes, prout eorum litteris et nuntiis 10 certificati sumus, scisma horrentes ac detestantes nobiscum sentiunt et nobis favent displicentque eis que gesta sunt Basilee. datum eto. 34. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: beglaubigt den Bf. Johann von Chur. 1433 Oktober 6 Schloß Fürstenstein *. In München Heichs-A. Fürstensachen V fol. 319 orig. chawt. lit. clausa c. sig. in v. impr. 15 Dat. in castro Filrstenburg ! sub secreto nostro Liczelburg 2 anno 1433 Hung. 47 Rom. 23 Boh. 13 imp. 1 sexta die mensis octobris. 35. K. Sigmund an das Baseler Konzil: dankt fiir den auf seim Gesuch dem Papst be- willigten Aufschub, wovon er die Nachricht verspätet erhalten hat; schnell nach Basel; 20 glaubigt den Bischof von Chur. eilt möglichst bittet, in dem Prozeß gegen den Papst nichts vorzunehmen; be- 1433 Oktober 6 [Schloß P'ürstensteim *], Nach dem Bericht bei Johannes de Segovia lib. 6 cap. 4 (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 462). 986. Mündliches Verlangen der gen. Vertreter des Herzogs Wilhelm von Baiern und des Kaisers: das Konzil möge die dem Papst gesetzte Frist bis zur Ankunft des Kaisers verlängern. 1433 Oktober 11 Basel. 25 Nach dem Protokoll des Pierre Brunet (Haller, Concilium Basiliense 2, 499-500) und dem Bericht bei Johannes de Segovia lib. 6 cap. 4 (Mon. Cono. saec. 15, T. 2, 462- 463), die darin von einander abweichen, daß Segovia den Antrag des Bischofs von Chwr dem des Peter von Indersdorf vorangehen läßt. Peter von Indersdorf® erklärt in der Generalversammlung des Konzils namens des Protektors 30 Hzg. Wilhelms von Baiern: dieser bitte seimem Versprechen® gemäß nicht wm eine neue Iristverlin- gerung für den Papst, ermahne aber, bis zur Ankunft des Kaisers, der im Laufe des Tages oder am anderen Morgen früh eintreffen werde, den Beginn der Verhandlungen auszusetzen. Darauf bittet der Bischof von Chur, unter Vorlegung eines kaiserlichen Kredenzbriefes *, um eine Verlängerung des Termins bis zur Ankunft des Kaisers und bis dieser dem Konzil seine Ansicht dar- 35 gelegt hätte ®. a) om. VC; B extollo anstatt commendamus. * Im Tagebuch Andrea Gatlaros heißt das Schloß Fürstenberg; in einer erklirenden Anmerkung identifiziert Rud. Wackernagel es mit dem heu- 40 tigen T'ürstenstein (Basler Jahrbuch 1885 p. 7 und p. 55 Anm. 12). 2 Solite nicht Liczelburgensi zu emendieren sein? — Die Kanzlei war bei der Schnelligkeit der Reise wohl zwrückgeblieben, sodaß dem Kaiser zur Besiegelung 45 nichts zur Hand war als etwa der Siegelring! ? Sigmund hatte aber schon am 26 September von Mantua aus dem Konzil für die Bewilligung des Aufschubs gedankt, s. mr. 31. * Vgl. m. 34. b) sic CF; VB imperatoris. o) I' firmos. 5 Vgl. nr. 8 Anm. 1. % Vgl. m. 23-26. " Nicht aufgefunden! S. m. 35. 9 Nach Johannes von Segovia verlangie der Bischof von Chwr eine Verlängerung um 2-3 Tage, da der Koiser nach den großen Ansirengungen der Reise schwach und müde sein werde, worauf der Präsident des Konzils, der Kardinal von Piacenza, erklirte: in dem vorgelegten Kredenz- briefe sei dieses Verlangen nicht ausgesprochen. Ehe es jedoch zu weiteren Verhandlungen kam, traf der Kaiser selbst, gegen ein Uhr Mittags, in Basel ein. 1439 Okt. 6 1499 Okt. 6 1493 Okt. 7I
A. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst u. Konzil bis zu seiner Ankunft in Basel nr. 1-37. honestius esse, ut citius membra capiti hereant quam caput membris. imperator et verbo et opere sinceram et perfectam intentionem nostram. 09 vidit et novit si illi sana intentione procedunt prout dicunt, satis est quod concedimus eis, si vero mala, nolumus eis adicere robur et vires, que in nostram et ecclesie perniciem redundent. quod autem $ dixit, si (quod avertat deus!) scissura in ecclesia fieret, nobis favere et conservare et manutenere nos se velle, et serenitatem suam et te, qui idem et amplius te facturum respondisti, summis laudibus commendamus *. quod autem respondisti imperatorie ^ se- renitati in hae opinione plurimos principes et dominos futuros *, rectissime verissimeque respondisti. "omnes enim Christiani reges et principes, prout eorum litteris et nuntiis 10 certificati sumus, scisma horrentes ac detestantes nobiscum sentiunt et nobis favent displicentque eis que gesta sunt Basilee. datum eto. 34. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern: beglaubigt den Bf. Johann von Chur. 1433 Oktober 6 Schloß Fürstenstein *. In München Heichs-A. Fürstensachen V fol. 319 orig. chawt. lit. clausa c. sig. in v. impr. 15 Dat. in castro Filrstenburg ! sub secreto nostro Liczelburg 2 anno 1433 Hung. 47 Rom. 23 Boh. 13 imp. 1 sexta die mensis octobris. 35. K. Sigmund an das Baseler Konzil: dankt fiir den auf seim Gesuch dem Papst be- willigten Aufschub, wovon er die Nachricht verspätet erhalten hat; schnell nach Basel; 20 glaubigt den Bischof von Chur. eilt möglichst bittet, in dem Prozeß gegen den Papst nichts vorzunehmen; be- 1433 Oktober 6 [Schloß P'ürstensteim *], Nach dem Bericht bei Johannes de Segovia lib. 6 cap. 4 (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 462). 986. Mündliches Verlangen der gen. Vertreter des Herzogs Wilhelm von Baiern und des Kaisers: das Konzil möge die dem Papst gesetzte Frist bis zur Ankunft des Kaisers verlängern. 1433 Oktober 11 Basel. 25 Nach dem Protokoll des Pierre Brunet (Haller, Concilium Basiliense 2, 499-500) und dem Bericht bei Johannes de Segovia lib. 6 cap. 4 (Mon. Cono. saec. 15, T. 2, 462- 463), die darin von einander abweichen, daß Segovia den Antrag des Bischofs von Chwr dem des Peter von Indersdorf vorangehen läßt. Peter von Indersdorf® erklärt in der Generalversammlung des Konzils namens des Protektors 30 Hzg. Wilhelms von Baiern: dieser bitte seimem Versprechen® gemäß nicht wm eine neue Iristverlin- gerung für den Papst, ermahne aber, bis zur Ankunft des Kaisers, der im Laufe des Tages oder am anderen Morgen früh eintreffen werde, den Beginn der Verhandlungen auszusetzen. Darauf bittet der Bischof von Chur, unter Vorlegung eines kaiserlichen Kredenzbriefes *, um eine Verlängerung des Termins bis zur Ankunft des Kaisers und bis dieser dem Konzil seine Ansicht dar- 35 gelegt hätte ®. a) om. VC; B extollo anstatt commendamus. * Im Tagebuch Andrea Gatlaros heißt das Schloß Fürstenberg; in einer erklirenden Anmerkung identifiziert Rud. Wackernagel es mit dem heu- 40 tigen T'ürstenstein (Basler Jahrbuch 1885 p. 7 und p. 55 Anm. 12). 2 Solite nicht Liczelburgensi zu emendieren sein? — Die Kanzlei war bei der Schnelligkeit der Reise wohl zwrückgeblieben, sodaß dem Kaiser zur Besiegelung 45 nichts zur Hand war als etwa der Siegelring! ? Sigmund hatte aber schon am 26 September von Mantua aus dem Konzil für die Bewilligung des Aufschubs gedankt, s. mr. 31. * Vgl. m. 34. b) sic CF; VB imperatoris. o) I' firmos. 5 Vgl. nr. 8 Anm. 1. % Vgl. m. 23-26. " Nicht aufgefunden! S. m. 35. 9 Nach Johannes von Segovia verlangie der Bischof von Chwr eine Verlängerung um 2-3 Tage, da der Koiser nach den großen Ansirengungen der Reise schwach und müde sein werde, worauf der Präsident des Konzils, der Kardinal von Piacenza, erklirte: in dem vorgelegten Kredenz- briefe sei dieses Verlangen nicht ausgesprochen. Ehe es jedoch zu weiteren Verhandlungen kam, traf der Kaiser selbst, gegen ein Uhr Mittags, in Basel ein. 1439 Okt. 6 1499 Okt. 6 1493 Okt. 7I
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70 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 11433) 37. Papst Eugen an den Dogen von Venedig: der Abt von St. Justina, bisher durch Okl. 14 Krankheit verhindert, ist am 4 Oktober nach Basel aufgebrochen; der Kaiser braucht seine Reise nicht zu verzögern, da er mit dem Bischof von Cervia und den päpstlichen Präsidenten im Konzil verhandeln kann; der Papst wundert sich, daß der Kaiser bereits vollzogene Abmachungen noch cinmal geschehen wissen will. [1433 ] Oktober 14 Rom. 5 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 71 b- 72a cop. chart. coaeva. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 155 a-156b cop. chart. saec. 16 ex. od. 17. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 60 ab cop. chart. coaeva. Zum Teil gedruckt bei Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 154-155: ad 1433 nr. 23 10 aus unserer Vorlage V. — Erwähnt Aschbach 4, 133 Anm. 82, jedoch in ganz falschem Zusammenhang. Dilecto filio Francisco Foscari duci Venetiarum salutem etc. recepimus tuas litteras 1 cum interclusis a copiis eorumb que carissimus in Cristo filius noster Sigismun- dus Romanorum imperator illustris per nos fieri petit circa puram adhesionem nostram 15 concilio in illis tribus rebus et missionem dilecti filii abbatis sancte Justine vel alterius, si ipse accedere non possit. agimus tibi gratias quas possumus pro laboribus, quos tanta cum diligentia suscipis pro statu et honore nostro et ecclesie. verum ut ad ea que imperator petit brevibus respondeamus, scias abbatem sancte Justine hinc discessisse okt. 4 quarta die presentis mensis iturum Basileam 2. causa autem tarditatis fuit morbus, 20 quo diutius est detentus. sed etiam si“ recessisset, in civitate Basiliensi jam dudum fuit venerabilis frater episcopus Cerviensis orator noster cum bullis 3 necessariis et cum omnibus iis que imperator modo vellet fieri, que hic cum eo ante suum discessum fuerunt conclusa ipso laudante et approbante ac dicente, prout alias tibi scripsimus 4, nos plus fecisse quam deberemus. statim enim paulo post imperatoris discessum misi- 25 mus cum omnibus iis que imperator tunc requirebat et super illis tribus praticatis et conclusis et aliis, prout visum fuit, episcopum prefatum, qui in principio septembris Ba- sileam pervenit 5. sunt autem ibidem qui nostro nomine debent in concilio presidere 6, cum quibus tractare poterit, que pro utilitated ecclesie videbuntur. itaque non est ne- cesse, ut imperator propter hoc iter suum retardet aut expectet adventum abbatis. et 30 satis miramur imperatoriam serenitatem ea que jam conclusa et acta sunt de novo fieri postulare. sed credimus suam serenitatem propter occupationum novarum multitudinem non tenere ista memorie. [Es folgt° noch eine Bemerkung über die Schonung, die er den Kardinälen von S. Eustachio und von S. Pietro zuteil werden lasse, und über die recessio des Kardinals von S. Sisto7, dann über die ihm vom Adressaten gewordene 35 Mitteilung super facto civitatis Pensauriensis f.] datum Rome pridie idus g octobris etc. a) B inclusis. b) sic B; VC earum. c) leer gelassene Stelle in VBC etwa für ein Wort. d) B ecclesiae utilitate. e) diese Stellen sind bei Raynald ganz fortgelassen. f) B Pisauriensis. g) B kalendas. 3 nr. 32. Am 4 Oktober wies der päpstliche Kämmerer auf den Prior von S. Sophia in Padua, collector in provincia Aquilegiensi, 300 Dukaten an für den jetzt nach Basel geschickten Abt von St. Justina und für die anderen päpstlichen Gesandten. (Rom Vatik. A. Arm. 29 Vol. 17 (Div. Cam. 1432-34) fol. 224a cop. chart. coaeva). Vgl. nrr. 33 u. 44. nr. 33. 5 Am 7 September, vgl. Einleitung zu lit. A p. 16 und nr. 23. 6 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 8. Vgl. nr. 32 40 45
70 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 11433) 37. Papst Eugen an den Dogen von Venedig: der Abt von St. Justina, bisher durch Okl. 14 Krankheit verhindert, ist am 4 Oktober nach Basel aufgebrochen; der Kaiser braucht seine Reise nicht zu verzögern, da er mit dem Bischof von Cervia und den päpstlichen Präsidenten im Konzil verhandeln kann; der Papst wundert sich, daß der Kaiser bereits vollzogene Abmachungen noch cinmal geschehen wissen will. [1433 ] Oktober 14 Rom. 5 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 71 b- 72a cop. chart. coaeva. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 155 a-156b cop. chart. saec. 16 ex. od. 17. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 60 ab cop. chart. coaeva. Zum Teil gedruckt bei Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 154-155: ad 1433 nr. 23 10 aus unserer Vorlage V. — Erwähnt Aschbach 4, 133 Anm. 82, jedoch in ganz falschem Zusammenhang. Dilecto filio Francisco Foscari duci Venetiarum salutem etc. recepimus tuas litteras 1 cum interclusis a copiis eorumb que carissimus in Cristo filius noster Sigismun- dus Romanorum imperator illustris per nos fieri petit circa puram adhesionem nostram 15 concilio in illis tribus rebus et missionem dilecti filii abbatis sancte Justine vel alterius, si ipse accedere non possit. agimus tibi gratias quas possumus pro laboribus, quos tanta cum diligentia suscipis pro statu et honore nostro et ecclesie. verum ut ad ea que imperator petit brevibus respondeamus, scias abbatem sancte Justine hinc discessisse okt. 4 quarta die presentis mensis iturum Basileam 2. causa autem tarditatis fuit morbus, 20 quo diutius est detentus. sed etiam si“ recessisset, in civitate Basiliensi jam dudum fuit venerabilis frater episcopus Cerviensis orator noster cum bullis 3 necessariis et cum omnibus iis que imperator modo vellet fieri, que hic cum eo ante suum discessum fuerunt conclusa ipso laudante et approbante ac dicente, prout alias tibi scripsimus 4, nos plus fecisse quam deberemus. statim enim paulo post imperatoris discessum misi- 25 mus cum omnibus iis que imperator tunc requirebat et super illis tribus praticatis et conclusis et aliis, prout visum fuit, episcopum prefatum, qui in principio septembris Ba- sileam pervenit 5. sunt autem ibidem qui nostro nomine debent in concilio presidere 6, cum quibus tractare poterit, que pro utilitated ecclesie videbuntur. itaque non est ne- cesse, ut imperator propter hoc iter suum retardet aut expectet adventum abbatis. et 30 satis miramur imperatoriam serenitatem ea que jam conclusa et acta sunt de novo fieri postulare. sed credimus suam serenitatem propter occupationum novarum multitudinem non tenere ista memorie. [Es folgt° noch eine Bemerkung über die Schonung, die er den Kardinälen von S. Eustachio und von S. Pietro zuteil werden lasse, und über die recessio des Kardinals von S. Sisto7, dann über die ihm vom Adressaten gewordene 35 Mitteilung super facto civitatis Pensauriensis f.] datum Rome pridie idus g octobris etc. a) B inclusis. b) sic B; VC earum. c) leer gelassene Stelle in VBC etwa für ein Wort. d) B ecclesiae utilitate. e) diese Stellen sind bei Raynald ganz fortgelassen. f) B Pisauriensis. g) B kalendas. 3 nr. 32. Am 4 Oktober wies der päpstliche Kämmerer auf den Prior von S. Sophia in Padua, collector in provincia Aquilegiensi, 300 Dukaten an für den jetzt nach Basel geschickten Abt von St. Justina und für die anderen päpstlichen Gesandten. (Rom Vatik. A. Arm. 29 Vol. 17 (Div. Cam. 1432-34) fol. 224a cop. chart. coaeva). Vgl. nrr. 33 u. 44. nr. 33. 5 Am 7 September, vgl. Einleitung zu lit. A p. 16 und nr. 23. 6 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 8. Vgl. nr. 32 40 45
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B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. 71 B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. 11433 38. Ein Heidelberger Doktor an nichtgen. Mitglied der Römischen Kurie [Bruchstück ]: nach über die Aufnahme des Suspensionsdekrets seitens des Pfalzgrafen und voraussicht-Juli 13] lich auch der übrigen Kurfürsten. [1433 nach Juli 13 Heidelberg 1.] Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 76b cop. chart. saec. 15 mit der Uber- schrift von der Hand des Kardinals Orsini Pars cujusdam littere misse de Ydelberga per quendam doctorem illius universitatis et fuit missa ad Romanam curiam uni nostrorum. Ohne Datum. Gedruckt Mansi, Conc. Coll. 31, 179 aus unserer Vorlage. Preterea heri in partibus istis tribulacio est magna ratione processus habiti contra Romanum pontificem per residentes Basilee; verum processu finito, quia multi reclama- verunt, missus erat quidam episcopus Laudensis, ad ducem nostrum et alios electores et ad Angliam 2 ad informandum ipsos de processu et quod merito deberent approbare. sed responsio data sibi ex parte principis non placuit sibi, et, ut spero, dominus dux non 15 obediet illi processui, si et in quantum papa velit confirmare in tribus casibus, proptera quos ipsum est inchoatum; et idem facient, ut spero, alii principes electores; et isti principes per doctores universitatis sunt informati, qualiter ipsi presidentes b non poterant illum creare in cardinalem 3 nec cardinali Rothomagensi providere de vicecancellariatu et alia de civitate Avinionensi 5 et eciam ponere collectores fructuum etc., quoniam ista 20 non sunt de premissis casibus nec eos tangunt; sicque, ut spero, electores instabunt, ut effectus processus ad tempus suspendature, et interim mittent suos versus papam do- minum nostrum Eugenium. Item ambasiatores regis Anglie videntes et prospicientes talem processum noluerunt incorporari concilio, sed recesserunt pro majori parte 6. 10 25 a) ergänst; lorl. om. b) ist etwa residentes zu emendieren? vgl. Zeile 11. c) em.; Vorl. suspendetur. Das Datum ergiebt sich aus dem Inhalt und der folgenden Anmerkung. 2 Die Sendung des Bischofs von Lodi nach England und Schottland im Juli 1433 behufs 30 Rechtfertigung des Suspensionsdekrets erwähnt Jo- hannes von Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 406). Am 8 Februar 1434 erstattete der Bischof in der Generalkongregation Bericht über seine Reise (ebd. p. 580). Es ergiebt sich daraus, daß 35 er vor der Fahrt nach England mit dem Pfalz- grafen und den Erzbischöfen von Mains und Köln einzeln verhandelt hat; erwähnt werden allerdings nur Verhandlungen über den Streit mit den Burgundischen Gesandten um den Vorrang im 40 Konzil. 3 Wer ist gemeint? Am 9 Mai 1433 war dem Kardinal von Rouen auf Grund seiner Ernennung zum Vizekanzler der Römischen Kurie vom 26 September 1431 auch 45 das Vizekanzellariat des Konzils von diesem über- tragen worden. (Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 627 fol. 76 ab cop. chart. coacva; ebd. fol. 76b-77a der Eid, den der Kardinal am 5 Juni 1433 als Vizekanzler leistete). — Vgl. auch die Bulle Deus novit vom 13 September bei Mansi, Conc. Coll. 29, 82-89 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 568-574 und die Ausführungen Cesarinis am 16 Oktober s. nr. 47b. 5 Vgl. ebd. und Haller, Conc. Bas. 1, 122. 6 Vgl. die Briefe des Bischofs von Lodi an den Hzg. Humfried von Glocester vom 30 Juni und des Königs von England an das Konzil vom 17 Juli 1433 (Official Correspondence of Thomas Bekynton, ed. G. Williams, 2, 144-146 und 2, 61.66; letzterer auch bei Martène, Ampl. Coll. 8, 724-727 und Mansi, Conc. Coll. 30, 836-839). — Am 14 August schrieb der König von England an seine Gesandten im Konzil: sie sollten sich inkorporieren lassen, aber ohne Eidesleistung; wird letztere verlangt, sollten sie das Konzil verlassen; dat. sub privato sigillo nostro aput palacium nostrum Westmona- sterii 14 die augusti. (London Brit, Mus. Ms. Harl. 826 fol. 48b cop. chart. coaeva). — Vgl. dazu auch unsere nr. 71 art. 3.
B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. 71 B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. 11433 38. Ein Heidelberger Doktor an nichtgen. Mitglied der Römischen Kurie [Bruchstück ]: nach über die Aufnahme des Suspensionsdekrets seitens des Pfalzgrafen und voraussicht-Juli 13] lich auch der übrigen Kurfürsten. [1433 nach Juli 13 Heidelberg 1.] Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 76b cop. chart. saec. 15 mit der Uber- schrift von der Hand des Kardinals Orsini Pars cujusdam littere misse de Ydelberga per quendam doctorem illius universitatis et fuit missa ad Romanam curiam uni nostrorum. Ohne Datum. Gedruckt Mansi, Conc. Coll. 31, 179 aus unserer Vorlage. Preterea heri in partibus istis tribulacio est magna ratione processus habiti contra Romanum pontificem per residentes Basilee; verum processu finito, quia multi reclama- verunt, missus erat quidam episcopus Laudensis, ad ducem nostrum et alios electores et ad Angliam 2 ad informandum ipsos de processu et quod merito deberent approbare. sed responsio data sibi ex parte principis non placuit sibi, et, ut spero, dominus dux non 15 obediet illi processui, si et in quantum papa velit confirmare in tribus casibus, proptera quos ipsum est inchoatum; et idem facient, ut spero, alii principes electores; et isti principes per doctores universitatis sunt informati, qualiter ipsi presidentes b non poterant illum creare in cardinalem 3 nec cardinali Rothomagensi providere de vicecancellariatu et alia de civitate Avinionensi 5 et eciam ponere collectores fructuum etc., quoniam ista 20 non sunt de premissis casibus nec eos tangunt; sicque, ut spero, electores instabunt, ut effectus processus ad tempus suspendature, et interim mittent suos versus papam do- minum nostrum Eugenium. Item ambasiatores regis Anglie videntes et prospicientes talem processum noluerunt incorporari concilio, sed recesserunt pro majori parte 6. 10 25 a) ergänst; lorl. om. b) ist etwa residentes zu emendieren? vgl. Zeile 11. c) em.; Vorl. suspendetur. Das Datum ergiebt sich aus dem Inhalt und der folgenden Anmerkung. 2 Die Sendung des Bischofs von Lodi nach England und Schottland im Juli 1433 behufs 30 Rechtfertigung des Suspensionsdekrets erwähnt Jo- hannes von Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 406). Am 8 Februar 1434 erstattete der Bischof in der Generalkongregation Bericht über seine Reise (ebd. p. 580). Es ergiebt sich daraus, daß 35 er vor der Fahrt nach England mit dem Pfalz- grafen und den Erzbischöfen von Mains und Köln einzeln verhandelt hat; erwähnt werden allerdings nur Verhandlungen über den Streit mit den Burgundischen Gesandten um den Vorrang im 40 Konzil. 3 Wer ist gemeint? Am 9 Mai 1433 war dem Kardinal von Rouen auf Grund seiner Ernennung zum Vizekanzler der Römischen Kurie vom 26 September 1431 auch 45 das Vizekanzellariat des Konzils von diesem über- tragen worden. (Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 627 fol. 76 ab cop. chart. coacva; ebd. fol. 76b-77a der Eid, den der Kardinal am 5 Juni 1433 als Vizekanzler leistete). — Vgl. auch die Bulle Deus novit vom 13 September bei Mansi, Conc. Coll. 29, 82-89 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 568-574 und die Ausführungen Cesarinis am 16 Oktober s. nr. 47b. 5 Vgl. ebd. und Haller, Conc. Bas. 1, 122. 6 Vgl. die Briefe des Bischofs von Lodi an den Hzg. Humfried von Glocester vom 30 Juni und des Königs von England an das Konzil vom 17 Juli 1433 (Official Correspondence of Thomas Bekynton, ed. G. Williams, 2, 144-146 und 2, 61.66; letzterer auch bei Martène, Ampl. Coll. 8, 724-727 und Mansi, Conc. Coll. 30, 836-839). — Am 14 August schrieb der König von England an seine Gesandten im Konzil: sie sollten sich inkorporieren lassen, aber ohne Eidesleistung; wird letztere verlangt, sollten sie das Konzil verlassen; dat. sub privato sigillo nostro aput palacium nostrum Westmona- sterii 14 die augusti. (London Brit, Mus. Ms. Harl. 826 fol. 48b cop. chart. coaeva). — Vgl. dazu auch unsere nr. 71 art. 3.
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72 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 Sept. 7 39. Die Kurfürsten an das Baseler Konzil: bitten um Aufschub des gegen Papst Eugen eingeleiteten Verfahrens. 1433 September 7 Frankfurt. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 626 fol. 125b -126a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera dominorum principum electorum petencium prorogari terminum decreti suspensionis pape etc. lecta in congregacione generali die veneris 18 sep- tembris 1433. coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 320 a - 321a cop. chart. coaeva. coll. Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 104 ab cop. chart. coaeva. Ohne Adresse. Mit der Uberschrift von der Hand des Kardinals Orsini Littera missa illis de concilio Basiliensi ex parte electorum imperii. Die Handschrift hat zahlreiche 10 Schreibfehler. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 636-638 aus unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 639-641 nach Martène. — Inhaltsangabe in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 449. — Erwähnt Aschbach 4, 125; Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 30. Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 548. D F 5 15 Humilima recommendacione premissa, reverendissimi reverendique patres ac vene- rabiles " sincere dilecti in b sacra Basiliensi synodo congregati. desideratam piis men- tibus in ecclesia militante solidam unionem conservari ac debitum sacri generalis con- cilii honorem pro viribus nobis collatis indefesse promovere fidei ardore cupientes ut optata sancta opera sub tranquilitate in unione exequantur, que mundo discurrens fama 20 et “ primordialis cetus vestrid convocatio in ipso concilio peragenda ab inicio hucusque referebant claram in hiis sacro concilio nostram adhesionem dudum pollicitos profitemur, quecunque nobis pro hiis sanctis rebus agendis incunbencia onera parati subire, ut ex- tirpatis heresibus reformatis moribus bellorumque ac sedicionum fomentis de populo sublatis religio Christiana concordi unione quietius deo famuletur. hiis itaque beatis 25 rebus prudencias vestras precipue intentas esse populus fidelis affectat sperans ab im- minentibus malis vestro patrocinio liberari, unde maxime abstinendum cetus vester am- plissimus non ignorat ab hiis quibus mundum prementibus malis deterius accidere possit, presertim cum hereses extirpari, reformari mores ac mundo pax dari cunctisque ecclesie filiis et menbris dulcem in terris pacem oriri sancta congregacione vestra speretur, et so si hiis speratis bonis omissis sacrum concilium dissolutum, malis majus malum accu- mulatum ac mundum turbine magno agitatum, cui salutis portum promiserat, forcioribus fluctibus relinqueret, qualis auctoritas honor aut reverencia futuris umquam temporibus sacris possit conciliis adhiberi? nec enim matris pietas, si qua acerbitate offensa fuerit, omnem prolem extremo periculo destinaret, sed pocius illatam offensam absque tocius 35 dispendioe prolis mansuetudine materna placari sustineret, qua sancta mater ecclesia excelsius insignita! cunctos ecclesie filios latissima pietate invitans jacture filiorum non committit, que sub mansuetudine ad eorum poterit 5 salutem deducere. qua de re ut mundo omnis benignitas ac cetus vestri mansuetudo clarius innotescat omnisque suborta adversus sanctam congregacionem vestram linguarum mordacitas a cordibus populi peni- 4o tus abducatur, ad reverenciam matris ecclesie ac generalium conciliorum ampliorum gloriam, ut firmior eorum futuris temporibus in populo Christiano succrescat auctoritas, in puritate concilii humiliter rogamus, quatenus immortalis dei ac tocius Christiane fidei et religionis causas quibus intenditis ac tempora undique pavore justo horrenda con- scienciarum vestrarum secretis scrutiniis meditantes decretum monitorium contra sanc- 45 tissimum dominum Eugenium papam promulgatum 1 insigni vestra pietate relaxare ac a) om F. b) D om. in - congregati und hat statt dessen etc. c) DF ac. d) D vestra. e) D dispensio. f) F. add. et. g) D poterat. Dekret vom 13 Juli 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 12.
72 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 Sept. 7 39. Die Kurfürsten an das Baseler Konzil: bitten um Aufschub des gegen Papst Eugen eingeleiteten Verfahrens. 1433 September 7 Frankfurt. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 626 fol. 125b -126a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera dominorum principum electorum petencium prorogari terminum decreti suspensionis pape etc. lecta in congregacione generali die veneris 18 sep- tembris 1433. coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 320 a - 321a cop. chart. coaeva. coll. Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 104 ab cop. chart. coaeva. Ohne Adresse. Mit der Uberschrift von der Hand des Kardinals Orsini Littera missa illis de concilio Basiliensi ex parte electorum imperii. Die Handschrift hat zahlreiche 10 Schreibfehler. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 636-638 aus unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 639-641 nach Martène. — Inhaltsangabe in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 449. — Erwähnt Aschbach 4, 125; Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 30. Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 548. D F 5 15 Humilima recommendacione premissa, reverendissimi reverendique patres ac vene- rabiles " sincere dilecti in b sacra Basiliensi synodo congregati. desideratam piis men- tibus in ecclesia militante solidam unionem conservari ac debitum sacri generalis con- cilii honorem pro viribus nobis collatis indefesse promovere fidei ardore cupientes ut optata sancta opera sub tranquilitate in unione exequantur, que mundo discurrens fama 20 et “ primordialis cetus vestrid convocatio in ipso concilio peragenda ab inicio hucusque referebant claram in hiis sacro concilio nostram adhesionem dudum pollicitos profitemur, quecunque nobis pro hiis sanctis rebus agendis incunbencia onera parati subire, ut ex- tirpatis heresibus reformatis moribus bellorumque ac sedicionum fomentis de populo sublatis religio Christiana concordi unione quietius deo famuletur. hiis itaque beatis 25 rebus prudencias vestras precipue intentas esse populus fidelis affectat sperans ab im- minentibus malis vestro patrocinio liberari, unde maxime abstinendum cetus vester am- plissimus non ignorat ab hiis quibus mundum prementibus malis deterius accidere possit, presertim cum hereses extirpari, reformari mores ac mundo pax dari cunctisque ecclesie filiis et menbris dulcem in terris pacem oriri sancta congregacione vestra speretur, et so si hiis speratis bonis omissis sacrum concilium dissolutum, malis majus malum accu- mulatum ac mundum turbine magno agitatum, cui salutis portum promiserat, forcioribus fluctibus relinqueret, qualis auctoritas honor aut reverencia futuris umquam temporibus sacris possit conciliis adhiberi? nec enim matris pietas, si qua acerbitate offensa fuerit, omnem prolem extremo periculo destinaret, sed pocius illatam offensam absque tocius 35 dispendioe prolis mansuetudine materna placari sustineret, qua sancta mater ecclesia excelsius insignita! cunctos ecclesie filios latissima pietate invitans jacture filiorum non committit, que sub mansuetudine ad eorum poterit 5 salutem deducere. qua de re ut mundo omnis benignitas ac cetus vestri mansuetudo clarius innotescat omnisque suborta adversus sanctam congregacionem vestram linguarum mordacitas a cordibus populi peni- 4o tus abducatur, ad reverenciam matris ecclesie ac generalium conciliorum ampliorum gloriam, ut firmior eorum futuris temporibus in populo Christiano succrescat auctoritas, in puritate concilii humiliter rogamus, quatenus immortalis dei ac tocius Christiane fidei et religionis causas quibus intenditis ac tempora undique pavore justo horrenda con- scienciarum vestrarum secretis scrutiniis meditantes decretum monitorium contra sanc- 45 tissimum dominum Eugenium papam promulgatum 1 insigni vestra pietate relaxare ac a) om F. b) D om. in - congregati und hat statt dessen etc. c) DF ac. d) D vestra. e) D dispensio. f) F. add. et. g) D poterat. Dekret vom 13 Juli 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 12.
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B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38.41. 73 30 populum fidelem a multa perplexitate, quam incideret illo non mitigato decreto, eripere more piissimorum patrum benigniter dignemini. quod enim prudencia agendum constituit, plerumque sine reprehensionis morsu alterat, dum ex constituto proposito evidentibus signis lesionis onera conspiciuntur futura. sic agant hiis diebus prudencie vestre, in do- 5 mino obsecramus, ut laudabilis mundo succedat eventus virusque letiferum latitans se- pultum claudatur, ne consurgens unionem in ecclesia dei dissolvat ac multitudinem de- ferat animarum et corporum in ruinam, quoniam pro puritate concordie inter cetum vestrum celeberrimum ac sanctissimum dominum nostrum Eugenium papam ad sere- nissimum dominum nostrum imperatorem nostros quantocius destinabimus oratores im- 10 peratoriam attentis mentibus rogaturi majestatem, ut eundem sanctissimum dominum nostrum papam diligencius obsecret ac filiali instancia admoneat ea confestim efficere, que ad sacri confirmacionem Basiliensis concilii et eorum prosequutionem propter que congregatum existit " pertinere videntur, et sue sanctitati incumbunt agenda. nostris eciam laboribus et per nostros fideles deo auctore modos omnes quos cognoverimus op- 15 portunos fidis animis agemus, ut omni extincta discordia cetus vester circa extirpacionem heresum, reformacionem morum ac procuracionem pacis gracia spiritus sancti salutariter b versare poterit d. non modicum enim prosperata novissima ad dominum nostrum sanctissimum Romanum pontificum nostra destinata legatio ! spem mentibus nostris affert securitateme posse obtinere concordie, si votis nostris sancta congregatio vestra assen- 20 sum prebuerit, quemadmodum hec cordis nostri desideria oratores aliquorum ex nobis presencium exhibitores distinctiori relacione explicabunt 2, quibus plenam credentie in premissis fidem adhibere ac eaf nobis que super hiis preces nostre obtinuerint grata responsione remittere dignentur reverendissime reverendeque paternitates vestre, quas pius et misericors deus pro salute populi feliciter dirigat et conservet. datum Frank- 25 fordie 5 7 die mensis septembris annoh domini 1433. [supra] Suprascripcio. Reverendissi- Subscriptioi. Conradus Maguntinus, Theo- mis reverendisque patribus dominis et dericus Coloniensis archiepiscopi, Ludo- amicis nostris precipuis ac venerabilibus vicus comes palatinus Reni etc. et Ba- nobis sincere dilectis in sacra Basiliensi varie dux, Fredericus dux Saxonie et mar- synodo congregatis. chio Missenensis et Fredericus marchio Brandeburgensis et burgravius Nurember- gensis omnes sacri imperii principes elec- tores k. 1433 Sept. 7 35 a) P extitit. b) F salubriter. c) F versari. d) D poterat. e) PD serenitatem. f) om. F. g) PF Frankfurth. h) D om, anno domini; F anno a nativitate domini. i) om. F. k) F hat nur Conradus archiepiscopus Ma- guntinus. Damit kann doch nur die kurfürstliche Ge- sandtschaft gemeint sein, die den Papst zum Er- laß der Bulle vom 14 Februar 1433 veranlaßt hatte 40 und Ende März nach Basel zurückgekehrt war. (Vgl. RTA. Bd. 10 und oben p. 7). — Johannes von Segovia scheint diese Stelle unseres Textes mißtverstanden zu haben. In der Inhaltsangabe, die er von unserm Briefe giebt (Mon. Conc. saec. 45 15, T. 2, 449), wird nämlich gesagt : die Kurfürsten wollten eine Gesandtschaft zum Papst schicken und ihn zur Anerkennung des Konzils zu bewegen suchen. Dieselbe Absicht der Kurfürsten erwähnt allerdings auch der Bericht der Konzilsgesandten zum Kurfürstentage vgl. nr. 40. Unser Brief aber weiß nichts davon. 2 Die Namen der kurfürstlichen Gesandten sind uns nicht bekannt geworden. Deutsche Reichstags-Akten XI. 10
B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38.41. 73 30 populum fidelem a multa perplexitate, quam incideret illo non mitigato decreto, eripere more piissimorum patrum benigniter dignemini. quod enim prudencia agendum constituit, plerumque sine reprehensionis morsu alterat, dum ex constituto proposito evidentibus signis lesionis onera conspiciuntur futura. sic agant hiis diebus prudencie vestre, in do- 5 mino obsecramus, ut laudabilis mundo succedat eventus virusque letiferum latitans se- pultum claudatur, ne consurgens unionem in ecclesia dei dissolvat ac multitudinem de- ferat animarum et corporum in ruinam, quoniam pro puritate concordie inter cetum vestrum celeberrimum ac sanctissimum dominum nostrum Eugenium papam ad sere- nissimum dominum nostrum imperatorem nostros quantocius destinabimus oratores im- 10 peratoriam attentis mentibus rogaturi majestatem, ut eundem sanctissimum dominum nostrum papam diligencius obsecret ac filiali instancia admoneat ea confestim efficere, que ad sacri confirmacionem Basiliensis concilii et eorum prosequutionem propter que congregatum existit " pertinere videntur, et sue sanctitati incumbunt agenda. nostris eciam laboribus et per nostros fideles deo auctore modos omnes quos cognoverimus op- 15 portunos fidis animis agemus, ut omni extincta discordia cetus vester circa extirpacionem heresum, reformacionem morum ac procuracionem pacis gracia spiritus sancti salutariter b versare poterit d. non modicum enim prosperata novissima ad dominum nostrum sanctissimum Romanum pontificum nostra destinata legatio ! spem mentibus nostris affert securitateme posse obtinere concordie, si votis nostris sancta congregatio vestra assen- 20 sum prebuerit, quemadmodum hec cordis nostri desideria oratores aliquorum ex nobis presencium exhibitores distinctiori relacione explicabunt 2, quibus plenam credentie in premissis fidem adhibere ac eaf nobis que super hiis preces nostre obtinuerint grata responsione remittere dignentur reverendissime reverendeque paternitates vestre, quas pius et misericors deus pro salute populi feliciter dirigat et conservet. datum Frank- 25 fordie 5 7 die mensis septembris annoh domini 1433. [supra] Suprascripcio. Reverendissi- Subscriptioi. Conradus Maguntinus, Theo- mis reverendisque patribus dominis et dericus Coloniensis archiepiscopi, Ludo- amicis nostris precipuis ac venerabilibus vicus comes palatinus Reni etc. et Ba- nobis sincere dilectis in sacra Basiliensi varie dux, Fredericus dux Saxonie et mar- synodo congregatis. chio Missenensis et Fredericus marchio Brandeburgensis et burgravius Nurember- gensis omnes sacri imperii principes elec- tores k. 1433 Sept. 7 35 a) P extitit. b) F salubriter. c) F versari. d) D poterat. e) PD serenitatem. f) om. F. g) PF Frankfurth. h) D om, anno domini; F anno a nativitate domini. i) om. F. k) F hat nur Conradus archiepiscopus Ma- guntinus. Damit kann doch nur die kurfürstliche Ge- sandtschaft gemeint sein, die den Papst zum Er- laß der Bulle vom 14 Februar 1433 veranlaßt hatte 40 und Ende März nach Basel zurückgekehrt war. (Vgl. RTA. Bd. 10 und oben p. 7). — Johannes von Segovia scheint diese Stelle unseres Textes mißtverstanden zu haben. In der Inhaltsangabe, die er von unserm Briefe giebt (Mon. Conc. saec. 45 15, T. 2, 449), wird nämlich gesagt : die Kurfürsten wollten eine Gesandtschaft zum Papst schicken und ihn zur Anerkennung des Konzils zu bewegen suchen. Dieselbe Absicht der Kurfürsten erwähnt allerdings auch der Bericht der Konzilsgesandten zum Kurfürstentage vgl. nr. 40. Unser Brief aber weiß nichts davon. 2 Die Namen der kurfürstlichen Gesandten sind uns nicht bekannt geworden. Deutsche Reichstags-Akten XI. 10
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74 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. (1459 AQ. Berichterstattung des Bischofs von Regensburg und des Johann von Ragusa, Konzils- Sept. 25] gesamdter zum Frankfurter Kurfürstentag vom 7 September. (Nach der Erzählumg des Johannes von Segovia). [1433 September 25 Basel 1]. | B aus Basel Umiv.- Bibl. Ms. A 11 40 fol. 1224 (Jo. de Segovia lib. 5 cap. 32) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 Ferner in den Hss. des Segovia Rom 5 fol. 126 (Jo. de Segovia I. c.) cop. membr. saec. 15. l. c. cod. 4182 u. Wien Hof bibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 449-450. ... rediere synodales oratores Ratisponensis episcopus et destinati ad electores imperii dictam ? modifieantes instanciam. venisse ad dietam Franckfordensem personaliter Johannes de Ragusio retulerunt ^ namque con- 10 Maguntinum archiepiscopum et pala- tinum comitem, alios autem missa excusacione per oratores. ad quatuor vero proposita respondissent primo magnas agentes gracias sancte synodo de sua diligencia ac sollici- tudine super reductione Bohemorum gaudentes, quia spes esset reductionis, volebantque nihilominus, prout exhortabantur, esse parati, si reduci potencia exterminaretur corum heresis, ac, prout eis suaserant, hujusmodi causa in suis dominiis colligendum subsidium generale. incepto modo non vellent, ut i5 consentire volebant pro et extunc accepta- bant subsidium illud parvum a sancta ® synodo impositum pro suceursu civitatis Pilz- nensis et aliis necessitatibus concilii ?. et observari facere suspensionis decretum in eventum nonadhesionis ad secundum, ut in suis dominiis vellent exequi pape, responde- 20 bant super hoc se mittere velle ad papam oratores suos pro adhesione facienda; quam si facere nollet, vellent in omnibus parere concilio. tercio autem super controversia inter oratores suos et ducis Burgundie, quod non poterant acceptare viam oblatam eis juxta protectorem concilii sessuros oratores eorum, quia imperator eis scripserat nullam fieri innovacionem usque ad adventum suum, a) B retulit. b) BR sancto. ! Am 18 September wurde der Brief der Kur- fürsten vom 7 September (nr. 39) in der General- kongregation des Konzils verlesen (s. ww. 39, Quellen- beschreibung unter P). Die kurfürstlichen Ge- sandten erklärten: da es spät am Tage und die Absicht der Kurfürsten aus dem Briefe vollständig zu erkennen sei, so vermöchten sie nichts mehr hinzuzufügen, wnd deuteten am, daß die zum Kaiser bestimmten Gesandten (vgl. nr. 39) schon abgegangen seien. und eine Antwort binnen kurzem erwartet werde (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 449). — Über die Verlesung des kurfürstlichen Briefes berichteten auch die Burgundischen Gesandten: --- Item le vendredi 18 jour de ce present moys ont presente en plain concille les ambaxeurs des eliseurs une lettre depart toux leurs maistres escriptes-a Franc- fort, ou il l'ont tenu certaine journee, contenans en effect, que le saint concille vouloit delayer et proroguer le terme donne au pape de 60 jours et souspendre l'execueion de cellui jusques ad ce que leur ambaxade qu'estoit preste et desja estoit en chemin fut alee devers notre dit saint pere et l’empereur le exorter etc, et requeroyent instam- ment avoir sur ce responce incontinant. (Dijon Arch. départ. B 11615 Layette 19 Liasse 1 Cotte 18 orig. chart. mit Verschickungsschnitten, also offenbar Einlage in einen anderen Brief, undatiert). et sic intendebant 5. et cum sancta 25 Auch hier wie bei Segovia (vgl. oben p. 73 Anm. 1) eine ungenaue Angabe über den Inhalt des kurfinst- lichen Briefes! Es scheint, daß in diesem Fall die Ausführungen der kurfürstlichen Gesandten 30 bei der Uberreichung und der Inhalt des Briefes durcheinander geworfen sind. — Der Konzilspräsi- dent, damals wegen Erkrankung Cesarinis der Kardinal von Piacenza, verwies die Sache an die Deputationen. Wülwend. diese bericten, kehwten die 95 Konzilsgesandten zurück und erstatteten dann in der Generalkongregation vom 25 September ihren Bevicht. (Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 449 w. Haller, Conc. Bas. 2, 488). 2 Das Verlangen der Kurfürsten in unserer wr. 39. 40 3 Vgl. dazu unten Einleitung zu lit. E in der Abteilung: Reichstag zw Basel. + Vgl. p. 18; 73 Amm. 1; 74 Anm. 1; 104 Aum. 5. 5 Auf alle Einzelheiten des Streites zwischen den Burgundischen und den kurfürstlichen Gesandten 4b um den Vorrang im Konzil können wir hier nicht eingehen. Schon im Jahre zuvor entfacht (vgl. Hefele , Konziliengeschichte 7, 496), war er seit dem Erscheinen einer neuen Burgundischen Ge- sandtschaft im März 1433 (vgl. Haller, Conc. Bas. 50 2, 870 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 366) nicht von der Tagesordnung verschwunden: beide Par- teien beanspruchten den Sitz unmittelbar nach
74 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. (1459 AQ. Berichterstattung des Bischofs von Regensburg und des Johann von Ragusa, Konzils- Sept. 25] gesamdter zum Frankfurter Kurfürstentag vom 7 September. (Nach der Erzählumg des Johannes von Segovia). [1433 September 25 Basel 1]. | B aus Basel Umiv.- Bibl. Ms. A 11 40 fol. 1224 (Jo. de Segovia lib. 5 cap. 32) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 Ferner in den Hss. des Segovia Rom 5 fol. 126 (Jo. de Segovia I. c.) cop. membr. saec. 15. l. c. cod. 4182 u. Wien Hof bibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 449-450. ... rediere synodales oratores Ratisponensis episcopus et destinati ad electores imperii dictam ? modifieantes instanciam. venisse ad dietam Franckfordensem personaliter Johannes de Ragusio retulerunt ^ namque con- 10 Maguntinum archiepiscopum et pala- tinum comitem, alios autem missa excusacione per oratores. ad quatuor vero proposita respondissent primo magnas agentes gracias sancte synodo de sua diligencia ac sollici- tudine super reductione Bohemorum gaudentes, quia spes esset reductionis, volebantque nihilominus, prout exhortabantur, esse parati, si reduci potencia exterminaretur corum heresis, ac, prout eis suaserant, hujusmodi causa in suis dominiis colligendum subsidium generale. incepto modo non vellent, ut i5 consentire volebant pro et extunc accepta- bant subsidium illud parvum a sancta ® synodo impositum pro suceursu civitatis Pilz- nensis et aliis necessitatibus concilii ?. et observari facere suspensionis decretum in eventum nonadhesionis ad secundum, ut in suis dominiis vellent exequi pape, responde- 20 bant super hoc se mittere velle ad papam oratores suos pro adhesione facienda; quam si facere nollet, vellent in omnibus parere concilio. tercio autem super controversia inter oratores suos et ducis Burgundie, quod non poterant acceptare viam oblatam eis juxta protectorem concilii sessuros oratores eorum, quia imperator eis scripserat nullam fieri innovacionem usque ad adventum suum, a) B retulit. b) BR sancto. ! Am 18 September wurde der Brief der Kur- fürsten vom 7 September (nr. 39) in der General- kongregation des Konzils verlesen (s. ww. 39, Quellen- beschreibung unter P). Die kurfürstlichen Ge- sandten erklärten: da es spät am Tage und die Absicht der Kurfürsten aus dem Briefe vollständig zu erkennen sei, so vermöchten sie nichts mehr hinzuzufügen, wnd deuteten am, daß die zum Kaiser bestimmten Gesandten (vgl. nr. 39) schon abgegangen seien. und eine Antwort binnen kurzem erwartet werde (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 449). — Über die Verlesung des kurfürstlichen Briefes berichteten auch die Burgundischen Gesandten: --- Item le vendredi 18 jour de ce present moys ont presente en plain concille les ambaxeurs des eliseurs une lettre depart toux leurs maistres escriptes-a Franc- fort, ou il l'ont tenu certaine journee, contenans en effect, que le saint concille vouloit delayer et proroguer le terme donne au pape de 60 jours et souspendre l'execueion de cellui jusques ad ce que leur ambaxade qu'estoit preste et desja estoit en chemin fut alee devers notre dit saint pere et l’empereur le exorter etc, et requeroyent instam- ment avoir sur ce responce incontinant. (Dijon Arch. départ. B 11615 Layette 19 Liasse 1 Cotte 18 orig. chart. mit Verschickungsschnitten, also offenbar Einlage in einen anderen Brief, undatiert). et sic intendebant 5. et cum sancta 25 Auch hier wie bei Segovia (vgl. oben p. 73 Anm. 1) eine ungenaue Angabe über den Inhalt des kurfinst- lichen Briefes! Es scheint, daß in diesem Fall die Ausführungen der kurfürstlichen Gesandten 30 bei der Uberreichung und der Inhalt des Briefes durcheinander geworfen sind. — Der Konzilspräsi- dent, damals wegen Erkrankung Cesarinis der Kardinal von Piacenza, verwies die Sache an die Deputationen. Wülwend. diese bericten, kehwten die 95 Konzilsgesandten zurück und erstatteten dann in der Generalkongregation vom 25 September ihren Bevicht. (Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 449 w. Haller, Conc. Bas. 2, 488). 2 Das Verlangen der Kurfürsten in unserer wr. 39. 40 3 Vgl. dazu unten Einleitung zu lit. E in der Abteilung: Reichstag zw Basel. + Vgl. p. 18; 73 Amm. 1; 74 Anm. 1; 104 Aum. 5. 5 Auf alle Einzelheiten des Streites zwischen den Burgundischen und den kurfürstlichen Gesandten 4b um den Vorrang im Konzil können wir hier nicht eingehen. Schon im Jahre zuvor entfacht (vgl. Hefele , Konziliengeschichte 7, 496), war er seit dem Erscheinen einer neuen Burgundischen Ge- sandtschaft im März 1433 (vgl. Haller, Conc. Bas. 50 2, 870 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 366) nicht von der Tagesordnung verschwunden: beide Par- teien beanspruchten den Sitz unmittelbar nach
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B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. 15 synodus fuisset hortata, ut intendere vellent ad pacem cleri nobilium et communitatum Almanie diebus illis periculose invicem contendencium, ipsi quoque et sanctam synodum, quatenus ad id intenderet, hortabantur. subjunxit idem Johannes de Ragusio, quod reperierant in partibus illis multas sinistras fuisse factas informaciones a residentibus o quibusdam in concilio male opinari inducentes et electores el alios de intencione et gestis concilii, sed audita veritate bene jam senciebant, non quidem sine labore magno eorum. etenim postquam dux intellexerat veritatem Franekfordie constitutus, voluit eam notam fieri doetoribus* in jure divino et humano generalis sui studii Heydel- bergensis. adductique® per eum idem Johannes notificaverat illis? roganteque duce objec- tionibus eorum responderat, et deo gracias omnes contenti remanserant percepta justicia et innocencia concilii quodque dux ipse ab eis duobus interrogatus, quomodo electores intelligebant relaxaeionem, quam fieri petebant decreti suspensionis, respondit non intel- ligere de revocacione, quia de gestis concilii judicare eos non decebat aut se contra illa opponere, sed deprecabantur suspendi ad modicum tempus. exaggeravit autem in sua = c relacione sermone generali contra mendosos existentes in concilio talia seminantes retu- litque postremo de honore et humanitate impensis eisdem, precipue autem a comite palatino faciente eis expensas omnes, quamdiu fuerant cum eo. 41.. Das Baseler Konzil an die Kurfürsten: bittet, von ihren Frmahnungen abzulassen ; 11493 hat auf Bitten K. Sigmunds dem Papst den Termin um. 30 Tage verlüngert. 20 nach September 252]. a) IR add. qui. den Gesandten der Kónige. Am 16 Juni hatte endlich das Konzil auf Grund der Zeugenaussagen über die Sitzordmung im Konstanzer Konzil zwar 26 im Prinzip zugunsten Burgunds entschieden, zu- gleich aber diese Entscheidung dwrch ein Kom- promifi den kurfürstlichen Gesandten annehmbar zu machen versucht, indem es anordnete, daß auf die königlichen Gesandten zuerst ein Burgundischer 30 und dann abwechselnd ein kurfürstlicher und ein Burgundischer Gesandter folgen solle (vgl. Martine, Ampl. Coll. 8, 614-615; Mansi, Conc. Coll. 30, 612-613; Gudenus, Cod. dipl. Mog. 4, 204). Die kurfinstlichen Gesandten hatten jedoch gegen diese 35 Anordnung protestiert, und. Kaiser Sigmund selbst hatte den Kurfürsten ausdrücklich verboten, sie zu ucceptieren (vgl. unsere nr. 20 und oben im Text). Darauf hin war vom Konzil Ende Juli der vor- läufige Ausweg vorgeschlagen, daß die kurfürst- 40 lichen Gesandten bis zur Entscheidung des Streites durch Vermittlung des Kaisers, sobald dieser an- gekommen, in der Reihe der Sitze auf den Protektor folgen sollten. Aber auch das hatten jene verwei- gert mit der Motivierung, daß der Protektor ein 45 Laie und kein Mitglied. des Konzils sei und sie wie seine Trabanten erscheinen würden (vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 408). Unsere mr. zeigt, daß dann das Konzil durch seine Gesamdten sich am die Kur- fiwsten selbst gewandt hatte, aber ebenso erfolglos. * Wohl nicht mehr in Frankfurt, sondern in Heidelberg! Vgl. auch die Schlufiworte des Stiickes. 50 b) Birk: emendiert adductisque; aohl annôtiy: adducti bezieht sich «uf die Gesandten, * Die Datierung ergiebt sich aus dem Zusammen- hang. — Als nach der Berichterstattung der Konzils- gesandten der Prásident diesen und, den ICurfürsten den Dank des Konzils aussprach, kamen die kwr- fürstlichen Gesandten und baten um Antwort auf das kwrfürstliche Schreiben vom 7 September. Es wurde beschlossen, mündlich und schriftlich zu ant- worten. Demgemäß antwortete der Präsident sofort: die Gesandten sollten es nicht übel nehmen, daß die Beratung der Antwort an die Deputationen ver- wiesen sei; man habe erst den Bericht der Kon- zilsgesandten abwarten wollen; aus diesem gehe hervor, daß die Kurfürsten ihre Bitte unterlassen hätten, wenn sie von der auf Bitten des Kaisers gewährten Fristverlängerung gewußt hätten; da nach dem betr. Dekret ein weiterer Aufschub aus- geschlossen sei, müsse mam an ilm festhalten ; auch prójudiziere es der Ehre des Kaisers, wenn den Kurfürsten ein längerer Aufschub zugestanden würde als jenem; er danke daher den Kurfürsten für das Versprechen ihrer Ergebenheit und. Unter- sliitzung sowie für die dem Konzilsgesandten er- wiesenen Ehren und Aufwendungen; das Konzil beabsichtige, ihnen dies sclwiftlich Вита zu thun. Darauf dankte der eine der Gesandten, der Vikar von Mainz (Gregor Heimbwrg), quia concilium in- tenderet super peticione dominorum suorum; aus der Absicht, schriftlich zu antworten, entnehme er übrigens, daß das Konzil ihnen nicht traue und sie im Verdacht habe, als ob sie die Antwort des 10% nach [1433 Sept. 25]
B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. 15 synodus fuisset hortata, ut intendere vellent ad pacem cleri nobilium et communitatum Almanie diebus illis periculose invicem contendencium, ipsi quoque et sanctam synodum, quatenus ad id intenderet, hortabantur. subjunxit idem Johannes de Ragusio, quod reperierant in partibus illis multas sinistras fuisse factas informaciones a residentibus o quibusdam in concilio male opinari inducentes et electores el alios de intencione et gestis concilii, sed audita veritate bene jam senciebant, non quidem sine labore magno eorum. etenim postquam dux intellexerat veritatem Franekfordie constitutus, voluit eam notam fieri doetoribus* in jure divino et humano generalis sui studii Heydel- bergensis. adductique® per eum idem Johannes notificaverat illis? roganteque duce objec- tionibus eorum responderat, et deo gracias omnes contenti remanserant percepta justicia et innocencia concilii quodque dux ipse ab eis duobus interrogatus, quomodo electores intelligebant relaxaeionem, quam fieri petebant decreti suspensionis, respondit non intel- ligere de revocacione, quia de gestis concilii judicare eos non decebat aut se contra illa opponere, sed deprecabantur suspendi ad modicum tempus. exaggeravit autem in sua = c relacione sermone generali contra mendosos existentes in concilio talia seminantes retu- litque postremo de honore et humanitate impensis eisdem, precipue autem a comite palatino faciente eis expensas omnes, quamdiu fuerant cum eo. 41.. Das Baseler Konzil an die Kurfürsten: bittet, von ihren Frmahnungen abzulassen ; 11493 hat auf Bitten K. Sigmunds dem Papst den Termin um. 30 Tage verlüngert. 20 nach September 252]. a) IR add. qui. den Gesandten der Kónige. Am 16 Juni hatte endlich das Konzil auf Grund der Zeugenaussagen über die Sitzordmung im Konstanzer Konzil zwar 26 im Prinzip zugunsten Burgunds entschieden, zu- gleich aber diese Entscheidung dwrch ein Kom- promifi den kurfürstlichen Gesandten annehmbar zu machen versucht, indem es anordnete, daß auf die königlichen Gesandten zuerst ein Burgundischer 30 und dann abwechselnd ein kurfürstlicher und ein Burgundischer Gesandter folgen solle (vgl. Martine, Ampl. Coll. 8, 614-615; Mansi, Conc. Coll. 30, 612-613; Gudenus, Cod. dipl. Mog. 4, 204). Die kurfinstlichen Gesandten hatten jedoch gegen diese 35 Anordnung protestiert, und. Kaiser Sigmund selbst hatte den Kurfürsten ausdrücklich verboten, sie zu ucceptieren (vgl. unsere nr. 20 und oben im Text). Darauf hin war vom Konzil Ende Juli der vor- läufige Ausweg vorgeschlagen, daß die kurfürst- 40 lichen Gesandten bis zur Entscheidung des Streites durch Vermittlung des Kaisers, sobald dieser an- gekommen, in der Reihe der Sitze auf den Protektor folgen sollten. Aber auch das hatten jene verwei- gert mit der Motivierung, daß der Protektor ein 45 Laie und kein Mitglied. des Konzils sei und sie wie seine Trabanten erscheinen würden (vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 408). Unsere mr. zeigt, daß dann das Konzil durch seine Gesamdten sich am die Kur- fiwsten selbst gewandt hatte, aber ebenso erfolglos. * Wohl nicht mehr in Frankfurt, sondern in Heidelberg! Vgl. auch die Schlufiworte des Stiickes. 50 b) Birk: emendiert adductisque; aohl annôtiy: adducti bezieht sich «uf die Gesandten, * Die Datierung ergiebt sich aus dem Zusammen- hang. — Als nach der Berichterstattung der Konzils- gesandten der Prásident diesen und, den ICurfürsten den Dank des Konzils aussprach, kamen die kwr- fürstlichen Gesandten und baten um Antwort auf das kwrfürstliche Schreiben vom 7 September. Es wurde beschlossen, mündlich und schriftlich zu ant- worten. Demgemäß antwortete der Präsident sofort: die Gesandten sollten es nicht übel nehmen, daß die Beratung der Antwort an die Deputationen ver- wiesen sei; man habe erst den Bericht der Kon- zilsgesandten abwarten wollen; aus diesem gehe hervor, daß die Kurfürsten ihre Bitte unterlassen hätten, wenn sie von der auf Bitten des Kaisers gewährten Fristverlängerung gewußt hätten; da nach dem betr. Dekret ein weiterer Aufschub aus- geschlossen sei, müsse mam an ilm festhalten ; auch prójudiziere es der Ehre des Kaisers, wenn den Kurfürsten ein längerer Aufschub zugestanden würde als jenem; er danke daher den Kurfürsten für das Versprechen ihrer Ergebenheit und. Unter- sliitzung sowie für die dem Konzilsgesandten er- wiesenen Ehren und Aufwendungen; das Konzil beabsichtige, ihnen dies sclwiftlich Вита zu thun. Darauf dankte der eine der Gesandten, der Vikar von Mainz (Gregor Heimbwrg), quia concilium in- tenderet super peticione dominorum suorum; aus der Absicht, schriftlich zu antworten, entnehme er übrigens, daß das Konzil ihnen nicht traue und sie im Verdacht habe, als ob sie die Antwort des 10% nach [1433 Sept. 25]
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76 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Aus Crabbe, Concilia generalia 3 (1551), 250-251. — Auf Crabbe gehen alle übrigen Drucke zurück: direkt Surius 4, 658-659 und wahrscheinlich Binius 4, 167-168. — Aus letzterem Conc. Coll. regia 30, 611-615. — Daraus Harduin 8, 1479-1482 und Labbé-Cossart 17, 621-624. — Aus letzterem Mansi 29, 425-428. — Müller, Reichstagstheatrum 1, 22�24. — Lünig, Reichsarchiv 15 (Spicil. eccl. Bd. 1), p. 251-252 — Vgl. p. 18 Zeile 21. Erwähnt Voigt, Enea Silvio 1, 66; Hefele, Konziliengeschichte 7, 549 und Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 30 Anm. 2. 5 Sacrosancta etc. venerabilibus archiepiscopis et dilectis ecclesie filiis nobilibus viris ducibus illustribus sacri Romani imperii electoribus salutem ete. deus pius et misericors reges et principes in terra constituit, ut sanctuaria templaque sua defenderent 10 et veluti quadrige quidam arcam ecclesie sanctissimam deportarent. sunt ergo agri do- minici custodes pontes arces et divine humaneque legis vehicula atque portus. quam- obrem si commissam eis curam intelligerent, nihil magis se debere existimabunt, quam ut ecclesiam sanctam, pro qua Christus, ne periret, in cruce oravit, tueantur. quod ubi fecerint, tunc recte reges seu principes appellari poterunt et dei, qui eos supra homines 15 constituit, judicia ministrabunt. porro in eo nunc tempore sumus, ut ipsorum suffragia et auxilia eandem ecclesiam implorare oporteat, ut suam pietatem ostendere necesse sit, cujus favoribus freti huc convenimus, dum remedium nullum melius visum sit ad hujus- modi flagitia submovenda, quam ut sacre synodi generalis accersicio haberetur, per cujus auctoritatem dissidia abususque absecti tolli possent. talis enim sacer cetus sepe 20 antiquum humani generis hostem devicit et deformitates ecclesie sustulit. testes sunt Arriani Nestoriani Sabelliani aliique heresiarche, qui cum philosophorum scholis ex- pugnari non potuere, sacrorum conciliorum sententia eversi sunt. denique quanta semper fuit ipsorum sacrorum generalium conciliorum autoritas, canonica scriptura, quam uni- versalis recipit et dogmatizat ecclesia, demonstrat, dum quatuor synodos et sacra evan- 25 gelia recipi jubet, velutique columne et bases quedam sint in firmamentum Christiane religionis posite. per eas enim catholica fides quadam claritate coruscat et hereticorum impietas conculcatur. alias etiam synodos sacris ritibus et legibus sacerdotum radiantes ut candelabra et specula militantis ecclesie coli amplectique suadet. quamobrem du- dum catholici principes cernentes populum Christianum variis occursibus in dies magis so ac magis deprimi ac labefactari preterita tempora, quibus evenerunt similia, recolentes summopere ad celebrationem generalis concilii intenderunt. itaque sacra Constanciensis synodus inde profecta est, qua consultissime sancitum fuit, ut de cetero generalia con- cilia certis statutis temporibus tenerentur, quasi ea precipue semita videretur, per quam ad mores reformandos et pacem recuperandam esset ascensus. denique et ad hanc de- 35 venimus etiam autoritate domini Eugenii pape moderni, ut tandem extirpatis heresibus flagitiis et deformitatibus submotis ac animis pacis dulcedine recreatis quandoque sacer ordo refloreat et leges ac mores diu perditi reviviscant. eaque acta jam feliciter exti- tissent, nisi dicti domini Eugenii pape impedimenta notoria obstitissent. nihil enim adeo vacavit, quam ut pretensa sua dissolucio hujus synodi effectui mandaretur nunc 40 nunciis nunc litteris figmentis variis refertis cunctorum animos excitando, ut rei tam execrabili annueretur. sed veritas, que, dum plene defenditur, raro vincitur, invicta re- mansit atque amotis errorum nubibus eam in dies prosperaturam minime dubitamus. pro- inde ingenti admiracione detinemur, cur tam adeo animi vestri erepti tantoque ardore obscurari videntur, cum obsecrare exhortarique non desinatis, ut in processu adversus 45 cundem dominum Eugenium incepto supersedere, immo id stupendum magis extitit, mo- Konzils nicht wahrheitsgemäß an ihre Herren be- fördern würden. Der Präsident erwiderte, man solle die Worte nicht anders auslegen als sie ge- sprochen seien. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 450. Vgl. auch Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 30, der die mündliche Antwort an die Gesandten, die doch in der Hauptsache mit der schriftlichen über- einstimmt, überschen hat). 50
76 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Aus Crabbe, Concilia generalia 3 (1551), 250-251. — Auf Crabbe gehen alle übrigen Drucke zurück: direkt Surius 4, 658-659 und wahrscheinlich Binius 4, 167-168. — Aus letzterem Conc. Coll. regia 30, 611-615. — Daraus Harduin 8, 1479-1482 und Labbé-Cossart 17, 621-624. — Aus letzterem Mansi 29, 425-428. — Müller, Reichstagstheatrum 1, 22�24. — Lünig, Reichsarchiv 15 (Spicil. eccl. Bd. 1), p. 251-252 — Vgl. p. 18 Zeile 21. Erwähnt Voigt, Enea Silvio 1, 66; Hefele, Konziliengeschichte 7, 549 und Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 30 Anm. 2. 5 Sacrosancta etc. venerabilibus archiepiscopis et dilectis ecclesie filiis nobilibus viris ducibus illustribus sacri Romani imperii electoribus salutem ete. deus pius et misericors reges et principes in terra constituit, ut sanctuaria templaque sua defenderent 10 et veluti quadrige quidam arcam ecclesie sanctissimam deportarent. sunt ergo agri do- minici custodes pontes arces et divine humaneque legis vehicula atque portus. quam- obrem si commissam eis curam intelligerent, nihil magis se debere existimabunt, quam ut ecclesiam sanctam, pro qua Christus, ne periret, in cruce oravit, tueantur. quod ubi fecerint, tunc recte reges seu principes appellari poterunt et dei, qui eos supra homines 15 constituit, judicia ministrabunt. porro in eo nunc tempore sumus, ut ipsorum suffragia et auxilia eandem ecclesiam implorare oporteat, ut suam pietatem ostendere necesse sit, cujus favoribus freti huc convenimus, dum remedium nullum melius visum sit ad hujus- modi flagitia submovenda, quam ut sacre synodi generalis accersicio haberetur, per cujus auctoritatem dissidia abususque absecti tolli possent. talis enim sacer cetus sepe 20 antiquum humani generis hostem devicit et deformitates ecclesie sustulit. testes sunt Arriani Nestoriani Sabelliani aliique heresiarche, qui cum philosophorum scholis ex- pugnari non potuere, sacrorum conciliorum sententia eversi sunt. denique quanta semper fuit ipsorum sacrorum generalium conciliorum autoritas, canonica scriptura, quam uni- versalis recipit et dogmatizat ecclesia, demonstrat, dum quatuor synodos et sacra evan- 25 gelia recipi jubet, velutique columne et bases quedam sint in firmamentum Christiane religionis posite. per eas enim catholica fides quadam claritate coruscat et hereticorum impietas conculcatur. alias etiam synodos sacris ritibus et legibus sacerdotum radiantes ut candelabra et specula militantis ecclesie coli amplectique suadet. quamobrem du- dum catholici principes cernentes populum Christianum variis occursibus in dies magis so ac magis deprimi ac labefactari preterita tempora, quibus evenerunt similia, recolentes summopere ad celebrationem generalis concilii intenderunt. itaque sacra Constanciensis synodus inde profecta est, qua consultissime sancitum fuit, ut de cetero generalia con- cilia certis statutis temporibus tenerentur, quasi ea precipue semita videretur, per quam ad mores reformandos et pacem recuperandam esset ascensus. denique et ad hanc de- 35 venimus etiam autoritate domini Eugenii pape moderni, ut tandem extirpatis heresibus flagitiis et deformitatibus submotis ac animis pacis dulcedine recreatis quandoque sacer ordo refloreat et leges ac mores diu perditi reviviscant. eaque acta jam feliciter exti- tissent, nisi dicti domini Eugenii pape impedimenta notoria obstitissent. nihil enim adeo vacavit, quam ut pretensa sua dissolucio hujus synodi effectui mandaretur nunc 40 nunciis nunc litteris figmentis variis refertis cunctorum animos excitando, ut rei tam execrabili annueretur. sed veritas, que, dum plene defenditur, raro vincitur, invicta re- mansit atque amotis errorum nubibus eam in dies prosperaturam minime dubitamus. pro- inde ingenti admiracione detinemur, cur tam adeo animi vestri erepti tantoque ardore obscurari videntur, cum obsecrare exhortarique non desinatis, ut in processu adversus 45 cundem dominum Eugenium incepto supersedere, immo id stupendum magis extitit, mo- Konzils nicht wahrheitsgemäß an ihre Herren be- fördern würden. Der Präsident erwiderte, man solle die Worte nicht anders auslegen als sie ge- sprochen seien. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 450. Vgl. auch Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 30, der die mündliche Antwort an die Gesandten, die doch in der Hauptsache mit der schriftlichen über- einstimmt, überschen hat). 50
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B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. 77 nitorium suspensionis penam continens relaxare ac alterare deberemus 1. an non cogi- tatis, quid idem dominus Eugenius patravit, quid in dies indurato animo molitur? jactata scilicet fundamenta recuperande quandoque pacis et morum reformacionis ever- tere, dum sacratissimum hoc concilium tam legitime inchoatum nititur annullare. an non 5 videtis, si sue sententie pareatur, ut non solum hanc synodum evanescere oporteat, sed ne de cetero alie fiant, facile eventurum? profecto in id sua pergere videtur intencio, ut quod pro tocius orbis salute vestris et aliorum principum consiliis auxiliisque effec- tum est, momento excidat aboleaturque. arbitramini ergo, quantum et quale quid ex humeris nostris pendeat, quid sit insuper quid rogatur et a quibus id tam enixe roga- 10 tum sit. nempe Christianus populus pacem esuriens disciplinamque perditam repetens ex nobis justitiam expectat, si quis talia damnabiliter impedire vellet. nos autem uni- versalis constituit ecclesia judicaturos malignantium impietatem vindicaturosque eandem in dextera virtutis sue. quod ergo nostrum non est, a nobis non expetite, carissimi filii. id pium est rogare, quod decet et licet rogatos facere. nostra siquidem cura ea 15 precipue esse debet, ne universalis ecclesie autoritas contemnatur atque ut potestas, que sibi a deo tributa est, illibata permaneat, quam violare idem dominus Eugenius notorie visus est, dum hanc synodum precipiti velo dissolvere tentavit et, quod est gravius, obstinate perseverare non desinit. quomodo ergo rem hanc tam ecclesie periculosam dissimulare postergareque possumus, nisi tanti excessus participes esse velimus? denique 20 si impunis et inexpugnatus excessus hujusmodi relinquatur, quis umquam Romano pon- tifici quanquam improbissimo contradicet? quis in generalis concilii autoritate confidet? cedat ergo uni hominum omnis a homo? cunctane eius arbitrio committantur? oblivi- scamur Christum sepe (ut evangelica doctrina testatur) potestatem clavium apostolis, in quibus representabatur ecclesia, tradidisse et non in fide, que omnes catholices com- 25 plectitur, sed in solo Petro ecclesiam fundavisse fateamur? etiam Constanciense con- cilium illuxisse hominibus confiteamur, dum synodum generalem immediate a Christo potestatem habuisse etiam supra papam in his que pertinent ad extirpacionem heresum ac generalem reformacionem in capite et in membris declaravit. non hec sunt, que conniventibus oculis transire debeamus, sed severitate opus est, dum levia argumenta 30 non prosunt. debuissemus quidem cicius his rebus prescribere et hujusmodi domini Eugenii jacula refellere. sed nunc, dum ulterior expectacio onusta undique est periculis, mutandum non erit. quod ergo pridem vestre litere in generali sacra nostra congre- gacione recitate requirebant 2, ut ab ulteriori processu adversus papam abstinere et moni- torium decretum relaxare dignaremur, libenter impleremus, nisi in ea re paratum dis- 35 crimen universalis ecclesie appareret. tocies enim dilaciones repetitas fomenta malorum et precipue contemptum ecclesie peperisse exploratissimum est. ignorasse autem vos vi- demus, dum eas litteras decrevistis, novissime instantissimis precibus carissimi ecclesie filii Sigismundi Romanorum imperatoris illustrissimi et ejusdem ecclesie advocati nos ad dies triginta eidem domino Eugenio terminum prorogasse 3. prefato enim Sigismundo 40 ob tam ingencia merita inexplicabilesque labores, quos hactenus pro universali sustinuit ecclesia nuncque inpresenciarum sustinet, id negare minime potuimus. sed cum nullam de cetero dilacionem expetere et decretis nostris libere acquiescere pollicitus solenniter extiterit, prout in prorogacionis decreto insertum est 4, et diximus et constituimus solenni in sessione nullum alium de cetero ad cujuscunque instantiam terminum prebituros. 45 minime autem dubitamus, si hec vobis innotuissent, quod preces hujusmodi porrecte non fuissent. neque ambigui sitis, si quid sit, quod sine Christiani populi discrimine et a) Crabbe hat unus, vermulel aber omnis. S. nr. 39. S. nr. 39 u. p. 74 Anm. 1. 8 4 In der 13 Session am 11 September, vgl. p. 14. Vgl. nrr. 24-26.
B. Kurfürstentag zu Frankfurt im September 1433 nr. 38-41. 77 nitorium suspensionis penam continens relaxare ac alterare deberemus 1. an non cogi- tatis, quid idem dominus Eugenius patravit, quid in dies indurato animo molitur? jactata scilicet fundamenta recuperande quandoque pacis et morum reformacionis ever- tere, dum sacratissimum hoc concilium tam legitime inchoatum nititur annullare. an non 5 videtis, si sue sententie pareatur, ut non solum hanc synodum evanescere oporteat, sed ne de cetero alie fiant, facile eventurum? profecto in id sua pergere videtur intencio, ut quod pro tocius orbis salute vestris et aliorum principum consiliis auxiliisque effec- tum est, momento excidat aboleaturque. arbitramini ergo, quantum et quale quid ex humeris nostris pendeat, quid sit insuper quid rogatur et a quibus id tam enixe roga- 10 tum sit. nempe Christianus populus pacem esuriens disciplinamque perditam repetens ex nobis justitiam expectat, si quis talia damnabiliter impedire vellet. nos autem uni- versalis constituit ecclesia judicaturos malignantium impietatem vindicaturosque eandem in dextera virtutis sue. quod ergo nostrum non est, a nobis non expetite, carissimi filii. id pium est rogare, quod decet et licet rogatos facere. nostra siquidem cura ea 15 precipue esse debet, ne universalis ecclesie autoritas contemnatur atque ut potestas, que sibi a deo tributa est, illibata permaneat, quam violare idem dominus Eugenius notorie visus est, dum hanc synodum precipiti velo dissolvere tentavit et, quod est gravius, obstinate perseverare non desinit. quomodo ergo rem hanc tam ecclesie periculosam dissimulare postergareque possumus, nisi tanti excessus participes esse velimus? denique 20 si impunis et inexpugnatus excessus hujusmodi relinquatur, quis umquam Romano pon- tifici quanquam improbissimo contradicet? quis in generalis concilii autoritate confidet? cedat ergo uni hominum omnis a homo? cunctane eius arbitrio committantur? oblivi- scamur Christum sepe (ut evangelica doctrina testatur) potestatem clavium apostolis, in quibus representabatur ecclesia, tradidisse et non in fide, que omnes catholices com- 25 plectitur, sed in solo Petro ecclesiam fundavisse fateamur? etiam Constanciense con- cilium illuxisse hominibus confiteamur, dum synodum generalem immediate a Christo potestatem habuisse etiam supra papam in his que pertinent ad extirpacionem heresum ac generalem reformacionem in capite et in membris declaravit. non hec sunt, que conniventibus oculis transire debeamus, sed severitate opus est, dum levia argumenta 30 non prosunt. debuissemus quidem cicius his rebus prescribere et hujusmodi domini Eugenii jacula refellere. sed nunc, dum ulterior expectacio onusta undique est periculis, mutandum non erit. quod ergo pridem vestre litere in generali sacra nostra congre- gacione recitate requirebant 2, ut ab ulteriori processu adversus papam abstinere et moni- torium decretum relaxare dignaremur, libenter impleremus, nisi in ea re paratum dis- 35 crimen universalis ecclesie appareret. tocies enim dilaciones repetitas fomenta malorum et precipue contemptum ecclesie peperisse exploratissimum est. ignorasse autem vos vi- demus, dum eas litteras decrevistis, novissime instantissimis precibus carissimi ecclesie filii Sigismundi Romanorum imperatoris illustrissimi et ejusdem ecclesie advocati nos ad dies triginta eidem domino Eugenio terminum prorogasse 3. prefato enim Sigismundo 40 ob tam ingencia merita inexplicabilesque labores, quos hactenus pro universali sustinuit ecclesia nuncque inpresenciarum sustinet, id negare minime potuimus. sed cum nullam de cetero dilacionem expetere et decretis nostris libere acquiescere pollicitus solenniter extiterit, prout in prorogacionis decreto insertum est 4, et diximus et constituimus solenni in sessione nullum alium de cetero ad cujuscunque instantiam terminum prebituros. 45 minime autem dubitamus, si hec vobis innotuissent, quod preces hujusmodi porrecte non fuissent. neque ambigui sitis, si quid sit, quod sine Christiani populi discrimine et a) Crabbe hat unus, vermulel aber omnis. S. nr. 39. S. nr. 39 u. p. 74 Anm. 1. 8 4 In der 13 Session am 11 September, vgl. p. 14. Vgl. nrr. 24-26.
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78 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. animarum periculo fieri possit, non obliti ingencium meritorum vestrorum et nec ignari, quanta et qualia in universalis ecclesie commoda in dies efficere valeatis, quam libenter vestram in complacenciam ageremus faciemusque deo dante, dum ad talia se facultas obtulerit. sinite ergo, carissimi filii, nos in justicie dextera hujusmodi excessus pro- pellere et vineam domini sub veritatis clypeo reformare, imitamini, obsecramus, Chri- 5 stianissimum ac potentissimum illum Romanorum imperatorem Carolum Magnum, qui cum Rome synodo congregata, ut adversus Symmachum papam accusatores audiri de- berent, interrogaretur, quam in partem judicium suum penderet, deo inspirante respon- dit: synodalis esse arbitrii in tanto negocio sequenda prescribere et statuere nec aliquid ad se preter reverenciam de ecclesiasticis negociis pertinere. id quidem si facietis, ut 10 certissimi pene sumus, apud deum immortalem graciam et apud homines laudes amplis- simas consequemini. datum Basilee etc. C. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst und Konzil von seiner Ankunft in Basel bis zur Anerkennung des Konzils durch den Papst nr. 42-66. 1433 42. Verhandlungen 1 K. Sigmunds mit dem Konzil: betr. Verlängerung der dem Papst 15 Okt. 11 gesetzten Frist um acht Tage. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 Oktober 11 Basel im Münster. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 125b�126b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 5) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 130 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. 20 Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec 15, T. 2, 464-466. Die vero isto 11 octobris prima hora post meridiem, qui infirmus et debilis per oratorem suum famabatur 2, eoque accedere non posse, Basileam applicuit imperator per aquam, cujus accessu comota fuit civitas hinc inde occurrentibus istis et illis. patres 25 quoque de concilio alii in mitris et pluvialibus alii in habitibus solitis receperunt eum prope ecclesiam processionaliter sub panno aureo peditantem. qui oracione facta ad altare sedit in cathedra cooperta aureo panno, ubi banca cardinalium tempore generalium congregacionum erat; ipsi quoque cardinales et alii prelati a dextris et a sinistris in scampnis illa inferioribus, quibus tempore misse sedere consueverunt, oratores vero pape so in latere dextro post patriarcham Alexandrinum. sedens autem imperator in primis dixit se optare cardinalem sancti Angeli Julianum fore presentem ideoque, si possibile erat venire, vocaretur. responso autem, quia non poterat ob infirmitatem, signo crucis muniens pectus premissa excusacione, si quid diceret abundancius, quia brevia intenderet, retulit: sibi tarde a fuisse notificatam dilacionem eoque festinans multum laborasset, ita ut una die s5 et nocte fecisset 70 miliaria, et propterea venisset ita expeditus, prout videbant eum cum illa veste, que non magni erat valoris, multosque dimisisset b in via milites infirmos, alios fatigatos, eciam comites et barones, fuissentque aliqui mortui; ipse autem venerat ita festine, quia hodie finis esset termini suspensionis pape et quia super hoc cras vellet loqui lacius. credebat autem, quod per medium sui eo audito omnia prosperarentur in bonum et omnes 40 consolati essent ideoque placeret differre terminum; ipse namque, prout per bullam suam Okt. II a) R tardam. b) R misisset. c) Raliosque. 1 Vgl. außer unseren nrr. 43, 49 u. 55 die kür- zeren Berichte im Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 2, 501-502), des Heimericus de Campo an die Universität Köln vom 12 Oktober (Bianco, Die alte Universität Köln 1, 178-180) und in dem hs. Repor- tatorium actorum concilii Basiliensis fol. 251b. 252 a (Wien Hofbibl. cod. ms. chart. nr. 5111 saec. 15). 45 2 Vgl. p. 69 Anm. 8.
78 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. animarum periculo fieri possit, non obliti ingencium meritorum vestrorum et nec ignari, quanta et qualia in universalis ecclesie commoda in dies efficere valeatis, quam libenter vestram in complacenciam ageremus faciemusque deo dante, dum ad talia se facultas obtulerit. sinite ergo, carissimi filii, nos in justicie dextera hujusmodi excessus pro- pellere et vineam domini sub veritatis clypeo reformare, imitamini, obsecramus, Chri- 5 stianissimum ac potentissimum illum Romanorum imperatorem Carolum Magnum, qui cum Rome synodo congregata, ut adversus Symmachum papam accusatores audiri de- berent, interrogaretur, quam in partem judicium suum penderet, deo inspirante respon- dit: synodalis esse arbitrii in tanto negocio sequenda prescribere et statuere nec aliquid ad se preter reverenciam de ecclesiasticis negociis pertinere. id quidem si facietis, ut 10 certissimi pene sumus, apud deum immortalem graciam et apud homines laudes amplis- simas consequemini. datum Basilee etc. C. K. Sigmunds Vermittlung zwischen Papst und Konzil von seiner Ankunft in Basel bis zur Anerkennung des Konzils durch den Papst nr. 42-66. 1433 42. Verhandlungen 1 K. Sigmunds mit dem Konzil: betr. Verlängerung der dem Papst 15 Okt. 11 gesetzten Frist um acht Tage. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 Oktober 11 Basel im Münster. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 125b�126b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 5) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 130 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. 20 Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec 15, T. 2, 464-466. Die vero isto 11 octobris prima hora post meridiem, qui infirmus et debilis per oratorem suum famabatur 2, eoque accedere non posse, Basileam applicuit imperator per aquam, cujus accessu comota fuit civitas hinc inde occurrentibus istis et illis. patres 25 quoque de concilio alii in mitris et pluvialibus alii in habitibus solitis receperunt eum prope ecclesiam processionaliter sub panno aureo peditantem. qui oracione facta ad altare sedit in cathedra cooperta aureo panno, ubi banca cardinalium tempore generalium congregacionum erat; ipsi quoque cardinales et alii prelati a dextris et a sinistris in scampnis illa inferioribus, quibus tempore misse sedere consueverunt, oratores vero pape so in latere dextro post patriarcham Alexandrinum. sedens autem imperator in primis dixit se optare cardinalem sancti Angeli Julianum fore presentem ideoque, si possibile erat venire, vocaretur. responso autem, quia non poterat ob infirmitatem, signo crucis muniens pectus premissa excusacione, si quid diceret abundancius, quia brevia intenderet, retulit: sibi tarde a fuisse notificatam dilacionem eoque festinans multum laborasset, ita ut una die s5 et nocte fecisset 70 miliaria, et propterea venisset ita expeditus, prout videbant eum cum illa veste, que non magni erat valoris, multosque dimisisset b in via milites infirmos, alios fatigatos, eciam comites et barones, fuissentque aliqui mortui; ipse autem venerat ita festine, quia hodie finis esset termini suspensionis pape et quia super hoc cras vellet loqui lacius. credebat autem, quod per medium sui eo audito omnia prosperarentur in bonum et omnes 40 consolati essent ideoque placeret differre terminum; ipse namque, prout per bullam suam Okt. II a) R tardam. b) R misisset. c) Raliosque. 1 Vgl. außer unseren nrr. 43, 49 u. 55 die kür- zeren Berichte im Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 2, 501-502), des Heimericus de Campo an die Universität Köln vom 12 Oktober (Bianco, Die alte Universität Köln 1, 178-180) und in dem hs. Repor- tatorium actorum concilii Basiliensis fol. 251b. 252 a (Wien Hofbibl. cod. ms. chart. nr. 5111 saec. 15). 45 2 Vgl. p. 69 Anm. 8.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 79 auream 1 et aliam ceream2 promiserat, intendebat, prout ab inicio ceperat, concilio semper favere et cum eo esse usque ad mortem, ut felicem haberet progressum quan- tum ad tria opera, propter que fuerat congregatum 3. conclûdebat autem, si hujusmodi dilacio concederetur ad cras, velle explicare, quod intendebat, sin autem, non essent 5 loquele neque sermones ; et interloquebatur, quod super hoc placeret audire ambasiatores pape que in comissis habebant exposituros et exhibituros bullam. [Der präsidierende Kardinal anerkannte des Kaisers Verdienste um das Konzil und erklärte bezüglich der Verlängerung des Termins: der Kaiser wisse suspensionem hanc non esse deposicionem et ideo, si transiret terminus, non propterea esset irre- 10 parabilis]. Imperator autem audito hoc sermone id quod in prima allocucione majori repeciit conatu: horrendum fore scisma fieri in ecclesia dei, et quantos labores sustinuerat pro illo tollendo a personaliter stans in concilio Constanciensi, quod semper foverat, vadens eciam propterea ad diversa regna et ad Hyspaniam, notumque erat, quantum fecisset 15 pro capcione pape Johannis, unde secuta fuerat unio. timebatur vero per multos, ne scisma fieret, ad conciliumque ex ea causa, ne fieret, ipse venerat intendebatque omnia bene concordare, si semel primo fuisset auditus, et tunc omnia prospere agerentur; etenim cum eo erant ambasiatores Venetorum plenum habentes mandatum ad consen- ciendum. conmemorabat eciam imperatores semper fuisse ecclesie adjutores b notumque e 20 esse, quod ecclesia habuisset temporalitatem ab imperatore Constantino Magno; ipse autem Sigismundus tamquam advocatus et protector ecclesie laborasset pro tollendo scismate, quod ortum fuerat in diebus patris sui, ideoque multum abhorreret diebus suis scisma fieri. concludebat igitur concedendum sibi spacium, ut loqui possit. [Der Kardinal von Piacenza, Präsident des Konzils, wies auf die Schwierigkeiten 25 hin, unter denen das Suspensionsdekret entstanden sei und auf die große Milde des Konzils gegen den Papst. Auf seine Bemerkung, daß der Kaiser und er schon seit 20 Jahren miteinander bekannt seien, entspann sich ein Zwiegespräch zwischen beiden, in dessen Verlauf der Kardinal den Kaiser als den klügsten Mann des Jahrhunderts bezeichnete, worauf Sigmund antwortete: er habe den Kardinal zum Lehrer gehabt; der aber er- 30 widerte: aus dem Schüler sei ein Meister geworden]. Tandem imperator replicans verbum scismatis offerebat se ad tria, propter que concilium erat congregatum, anuncians suo adventu prosperandum propterea, quod exi- stente eo in concilio multi principes personaliter venirent omnesque alii mitterent d. cumque hiis omnibus dictis sentiret adhuc fieri difficultatem in dilacione concedenda, 35 rogavit, quod saltem ad crastinum, in quo alia dicturus erat, dilacio concederetur. [Das wurde durch den Ausruf „placet“ gewährt]. Ipse autem visus est rubore perfusus et adstatim rogabat nimis affectuose, quod saltem ad octo dies. [Die Mehrzahl rief, ohne großten Widerspruch zu finden: „placet"]. Cumque redderet gracias deo dicens se credere in ea congregacione esse spiritum sanctum, friefen einige andere "quod non placeret“; die Venetianischen Prälaten da- gegen erhoben sich und riefen laut „placet, placet"; einige verlangten Verweisung an die Deputationen, andere Abstimmung, unter ihnen der Bischof von Albenga und der 40 a) R tenendo. b) R auditores. c) R notum. d) R venirent. 45 1 1432 November 22 s. RTA. Bd. 10. Nicht aufgefunden! Vgl. aber Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 294. Johannes von Segovia schaltet dann ein: bei der dreimaligen Wiederholung dieses Versprechens sei- tens des Kaisers hätten die Konzilsväter durch Absetzen der Mitren gedankt mit Ausnahme der Venetianischen Prälaten.
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 79 auream 1 et aliam ceream2 promiserat, intendebat, prout ab inicio ceperat, concilio semper favere et cum eo esse usque ad mortem, ut felicem haberet progressum quan- tum ad tria opera, propter que fuerat congregatum 3. conclûdebat autem, si hujusmodi dilacio concederetur ad cras, velle explicare, quod intendebat, sin autem, non essent 5 loquele neque sermones ; et interloquebatur, quod super hoc placeret audire ambasiatores pape que in comissis habebant exposituros et exhibituros bullam. [Der präsidierende Kardinal anerkannte des Kaisers Verdienste um das Konzil und erklärte bezüglich der Verlängerung des Termins: der Kaiser wisse suspensionem hanc non esse deposicionem et ideo, si transiret terminus, non propterea esset irre- 10 parabilis]. Imperator autem audito hoc sermone id quod in prima allocucione majori repeciit conatu: horrendum fore scisma fieri in ecclesia dei, et quantos labores sustinuerat pro illo tollendo a personaliter stans in concilio Constanciensi, quod semper foverat, vadens eciam propterea ad diversa regna et ad Hyspaniam, notumque erat, quantum fecisset 15 pro capcione pape Johannis, unde secuta fuerat unio. timebatur vero per multos, ne scisma fieret, ad conciliumque ex ea causa, ne fieret, ipse venerat intendebatque omnia bene concordare, si semel primo fuisset auditus, et tunc omnia prospere agerentur; etenim cum eo erant ambasiatores Venetorum plenum habentes mandatum ad consen- ciendum. conmemorabat eciam imperatores semper fuisse ecclesie adjutores b notumque e 20 esse, quod ecclesia habuisset temporalitatem ab imperatore Constantino Magno; ipse autem Sigismundus tamquam advocatus et protector ecclesie laborasset pro tollendo scismate, quod ortum fuerat in diebus patris sui, ideoque multum abhorreret diebus suis scisma fieri. concludebat igitur concedendum sibi spacium, ut loqui possit. [Der Kardinal von Piacenza, Präsident des Konzils, wies auf die Schwierigkeiten 25 hin, unter denen das Suspensionsdekret entstanden sei und auf die große Milde des Konzils gegen den Papst. Auf seine Bemerkung, daß der Kaiser und er schon seit 20 Jahren miteinander bekannt seien, entspann sich ein Zwiegespräch zwischen beiden, in dessen Verlauf der Kardinal den Kaiser als den klügsten Mann des Jahrhunderts bezeichnete, worauf Sigmund antwortete: er habe den Kardinal zum Lehrer gehabt; der aber er- 30 widerte: aus dem Schüler sei ein Meister geworden]. Tandem imperator replicans verbum scismatis offerebat se ad tria, propter que concilium erat congregatum, anuncians suo adventu prosperandum propterea, quod exi- stente eo in concilio multi principes personaliter venirent omnesque alii mitterent d. cumque hiis omnibus dictis sentiret adhuc fieri difficultatem in dilacione concedenda, 35 rogavit, quod saltem ad crastinum, in quo alia dicturus erat, dilacio concederetur. [Das wurde durch den Ausruf „placet“ gewährt]. Ipse autem visus est rubore perfusus et adstatim rogabat nimis affectuose, quod saltem ad octo dies. [Die Mehrzahl rief, ohne großten Widerspruch zu finden: „placet"]. Cumque redderet gracias deo dicens se credere in ea congregacione esse spiritum sanctum, friefen einige andere "quod non placeret“; die Venetianischen Prälaten da- gegen erhoben sich und riefen laut „placet, placet"; einige verlangten Verweisung an die Deputationen, andere Abstimmung, unter ihnen der Bischof von Albenga und der 40 a) R tenendo. b) R auditores. c) R notum. d) R venirent. 45 1 1432 November 22 s. RTA. Bd. 10. Nicht aufgefunden! Vgl. aber Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 294. Johannes von Segovia schaltet dann ein: bei der dreimaligen Wiederholung dieses Versprechens sei- tens des Kaisers hätten die Konzilsväter durch Absetzen der Mitren gedankt mit Ausnahme der Venetianischen Prälaten.
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80 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Doktor Isidor von Rosate, quem imperator commote respiciens audito, quod esset de dominio ducis Mediolani, dicebat eum mereri etc. Nach Herstellung der Ruhe sagten fast alle „placet“, und man hielt den Aufschub für schon gewährt. Der Erzbischof von Tours hielt dann eine Begriftungsrede an den Kaiser über 5 das Thema „Audi nos, domine, princeps dei es apud nos" und über die Bedeutung der dreifachen Krone, der eisernen, silbernen und goldenen u. a. m. 17. Imperator vero excusans se, quia sufficiens non esset, ut sue responderet pro- posicioni, eo quod non licenciatus nec doctor erat, sed ut laicus loqueretur, et quia dixerat de turbacione, quam vidisset eo presente, quod hoc non ita erat, scilicet ve- 10 nisse ad turbacionem concilii et quicunque hoc diceret, esset qui vellet, non diceret verum, sed in hoc loqueretur, sicut vellet; nam, ut ipse juraverat, intencio ejus erat in favorem concilii stare usque ad mortem, sed nullo modo consentire vellet in scismam horrendam, et ista maledicta scisma non ita fieret, ut a aliqui putabant; namque reges et principes nullo modo in id consentire volebant 2. quocirca signa exprimens condo- 15 lentis dicebat concilium feliciter successisse quoad illa tria, propter que inceptum erat, sed hoc quartum diabolus adinvenisset et superseminasset zizania faciendo illam dissolucionem; sed si concederentur sibi illi octo dies, credebat omnia in prosperum devenire, alias ipse contestabatur, si nollent sibi concedere, quod ipsi congregati, ad quos loquebatur, erant qui destruebant ecclesiam dei. rogabat igitur ut primo illam sibi 20 concedi dilacionem. [Nach mehrfachen Weiterungen wurde schließlich in namentlicher Abstimmung die Gewährung eines Aufschubs von acht Tagen beschlossen; der Präsident fügte dem Wort- laut 3 des Beschlusses hinzu: ob adventum jocundum imperatoris]. Atqui videns imperator omnes in unum consensisse et conclusam unanimiter dilacio- 25 nem elevatis manibus in celum gracias egit. cumque instaretur, ut consentiret aliam dila- cionem non esse petendam, solaciose respondit ad cardinalem Placentinum: „si faciatis, erit culpa vestra, non mea“, et statim surrexit cardinalibusque eum comitari volentibus non passus est, sed associatus a suis, postquam in domo sibi preparata sancti Johannis Hierosolomitani 4 cenavit, visitatum b venit cardinalem sancti Angeli allocutus eum magna “ 30 congratulacione d. a) R sicut. b) R visitatu. c) R add. cum. d) R gratulacione etc. Bei Labbé-Cossart, Conc. Coll. 17, 1308-1320 und daraus bei Mansi, Conc. Coll. 29, 1208-1219 ist eine Rede des bekannten Venetianischen Hu- manisten Gregorio Correr (vgl. Voigt, Wieder- belebung d. klass. Altertums, 3 Aufl. 2, 32-34) an Kaiser Sigmund mit dem Datum 6 idus octobris [Okt. 10] abgedruckt. Aschbach 4, 131-132 nimmt einen Fehler im Datum an und verlegt sie auf den 12 Oktober, läfit sie aber gleichwohl sofort nach dem Einzuge Sigmunds im Baseler Münster gehalten werden. Unsere sämtlichen, zum Teil doch recht ausführlichen Berichte über die Ankunft Sig- munds wissen von dieser Rede nichts, und die offizielle Begrüßtungsrede namens des Konzils hat jedenfalls nicht Correr, sondern der Erzbischof von Tours gehalten (vgl. oben im Text). 2 Johannes von Segovia bemerkt zu diesen Worten: cum vero de scismate loquebatur, ut communiter usus est genere feminino, judicio autem presen- cium non generis neutri ignarus aut immemor, sed ut attenciores redderet audientes percipere, que 40 de scismate loquebatur, cordi ejus radicitus inesse. 3 Vgl. Martène, Ampl. Coll. 8, 668 -669 und Mansi, Conc. Coll. 30, 667. Vgl. nr. 29. 35 45
80 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Doktor Isidor von Rosate, quem imperator commote respiciens audito, quod esset de dominio ducis Mediolani, dicebat eum mereri etc. Nach Herstellung der Ruhe sagten fast alle „placet“, und man hielt den Aufschub für schon gewährt. Der Erzbischof von Tours hielt dann eine Begriftungsrede an den Kaiser über 5 das Thema „Audi nos, domine, princeps dei es apud nos" und über die Bedeutung der dreifachen Krone, der eisernen, silbernen und goldenen u. a. m. 17. Imperator vero excusans se, quia sufficiens non esset, ut sue responderet pro- posicioni, eo quod non licenciatus nec doctor erat, sed ut laicus loqueretur, et quia dixerat de turbacione, quam vidisset eo presente, quod hoc non ita erat, scilicet ve- 10 nisse ad turbacionem concilii et quicunque hoc diceret, esset qui vellet, non diceret verum, sed in hoc loqueretur, sicut vellet; nam, ut ipse juraverat, intencio ejus erat in favorem concilii stare usque ad mortem, sed nullo modo consentire vellet in scismam horrendam, et ista maledicta scisma non ita fieret, ut a aliqui putabant; namque reges et principes nullo modo in id consentire volebant 2. quocirca signa exprimens condo- 15 lentis dicebat concilium feliciter successisse quoad illa tria, propter que inceptum erat, sed hoc quartum diabolus adinvenisset et superseminasset zizania faciendo illam dissolucionem; sed si concederentur sibi illi octo dies, credebat omnia in prosperum devenire, alias ipse contestabatur, si nollent sibi concedere, quod ipsi congregati, ad quos loquebatur, erant qui destruebant ecclesiam dei. rogabat igitur ut primo illam sibi 20 concedi dilacionem. [Nach mehrfachen Weiterungen wurde schließlich in namentlicher Abstimmung die Gewährung eines Aufschubs von acht Tagen beschlossen; der Präsident fügte dem Wort- laut 3 des Beschlusses hinzu: ob adventum jocundum imperatoris]. Atqui videns imperator omnes in unum consensisse et conclusam unanimiter dilacio- 25 nem elevatis manibus in celum gracias egit. cumque instaretur, ut consentiret aliam dila- cionem non esse petendam, solaciose respondit ad cardinalem Placentinum: „si faciatis, erit culpa vestra, non mea“, et statim surrexit cardinalibusque eum comitari volentibus non passus est, sed associatus a suis, postquam in domo sibi preparata sancti Johannis Hierosolomitani 4 cenavit, visitatum b venit cardinalem sancti Angeli allocutus eum magna “ 30 congratulacione d. a) R sicut. b) R visitatu. c) R add. cum. d) R gratulacione etc. Bei Labbé-Cossart, Conc. Coll. 17, 1308-1320 und daraus bei Mansi, Conc. Coll. 29, 1208-1219 ist eine Rede des bekannten Venetianischen Hu- manisten Gregorio Correr (vgl. Voigt, Wieder- belebung d. klass. Altertums, 3 Aufl. 2, 32-34) an Kaiser Sigmund mit dem Datum 6 idus octobris [Okt. 10] abgedruckt. Aschbach 4, 131-132 nimmt einen Fehler im Datum an und verlegt sie auf den 12 Oktober, läfit sie aber gleichwohl sofort nach dem Einzuge Sigmunds im Baseler Münster gehalten werden. Unsere sämtlichen, zum Teil doch recht ausführlichen Berichte über die Ankunft Sig- munds wissen von dieser Rede nichts, und die offizielle Begrüßtungsrede namens des Konzils hat jedenfalls nicht Correr, sondern der Erzbischof von Tours gehalten (vgl. oben im Text). 2 Johannes von Segovia bemerkt zu diesen Worten: cum vero de scismate loquebatur, ut communiter usus est genere feminino, judicio autem presen- cium non generis neutri ignarus aut immemor, sed ut attenciores redderet audientes percipere, que 40 de scismate loquebatur, cordi ejus radicitus inesse. 3 Vgl. Martène, Ampl. Coll. 8, 668 -669 und Mansi, Conc. Coll. 30, 667. Vgl. nr. 29. 35 45
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 81 43. Gen. Venetianische Gesandte an den Dogen von Venedig: berichten über Sigmunds Ankunft in Basel am 11 Oktober, über die am gleichen Tage zwischen ihm und dem Konzil gepflogenen Verhandlungen wegen Verlängerung des dem Papst gesetzten Ter- mines um 8 Tage, über Sigmunds Verhältnis zum Herzog von Mailand, seine freund- liche Gesinnung gegen Venedig u. a. m. 1433 Oktober 12 Basel. 1433 Okt. 12 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 104b-106a cop. chart. saec. 15 mit Über- schrift von des Kardinals Orsini Hand Littera missa duci Venetiarum de Basilea. Die Absätze sind die der Vorlage. Serenissime et excellentissime princeps et domine. superioribus diebus celsitu- 10 dini vestre significavimus recessum serenissimi domini imperatoris de Tridento et iter suum versus Basileam, quod iter fuit die et nocte nobis solicitantibus juxta mandata do- minacionis vestre adeo, quod in 7 diebus de Tridento venit Basileam partim equester partim in sbara et aliquando in curru, et sic cum dei nomine die dominica de mane hora missarum !, que fuit 11 hujus, intravit Basileam. nec voluit majestas sua expectare okt. 11 15 comitivam cardinalium et aliorum, qui consueverunt venire obviam, sed cum navi venit prope civitatem et illam pedester intravit forte cum personis 25, et nos cum eo solum cum personis nostris dimissis famulis, qui propter longam itineracionem non potuerunt nos sequi. de ejus adventu a ita repentino, licet fuissent avisati illi de Basilea per episcopum Curiensem 2, tamen omnes vehementer admirati sunt, quoniam non credebant 20 hoc esse possibile considerata senectute sua et invalitudine et longitudineb itineris. et cum admiracione eciam facti sunt valde territi illi, qui sunt contra dominum nostrum papam. alii vero, qui sunt pro eo, clamabant alta voce: „benedictus qui venit in no- mine domini". ex quibus omnibus, serenissime princeps, videmus in sua majestate co- tidie crescere affectionem et solicitudinem, ne scisma sequatur. videmus eciam ipsum 25 nec a concilio nec a cardinalibus posse flecti ab hac sua opinione. miserunt enim obviam illi de concilio quendam magistrum Johannem de Ragusio de familia cardinalis sancti Angeli ad suadendum, quod otiatim vellet venire et non cum periculo persone, et hoc faciebant, ut ibi non esset in termino, similiter ad dicendum multa et multa con- tra dominum nostrum. et tamen a sua bona et sancta opinione nunquam potuit remo- 3o veri, quin immo ad partem omnia nobis revelabat et de dicta ambaxiata trufabatur, et ad ostendendam “ solicitudinem sue majestatis significamus celsitudini vestre, quod, quam primum intravit Basileam, visitavit ecclesiam majorem secundum consuetudinem, in qua solicitante domino episcopo Curiensi ex precepto majestatis sue jam erant congregati omnes de concilio, licet non crederent ipsum venturum: et facta oblacione super altari 35 nullo modo voluit ire ad prandeum, nisi prius intraret concilio. in quo concilio signi- ficavit causam sue adventus, que erat, quod nullo modo sequeretur scisma in ecclesia dei, sed volebat componere inter papam et concilium et, si qua esset difficultas, illam totaliter removere. ideo supplicavit concilio, quod cum illa die dominica esset ultima dies termini, in qua non possent omnia tractari et concludi nec potuisset majestas sua 40 cicius venire ex multis causis, quas ibi expressit, et tandem venisset cum maximis peri- a) em.; Vorl. eventu. b) Vorl. logitudinis. c) cm.; Vorl. concludendam. Herzog Wilhelm von Baiern in Briefen an seinen Bruder Herzog Ernst und an den Hof- meister Jörg von Gundelfingen u. Andere vom 45 12 Oktober (München Reichs-A. Fürstensachen Tom. 5 fol. 323 nicht expediertes orig. chart. und fol. 320 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.), Johannes von Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, Deutsche Reichstags-Akten XI. 464) und Brunets Protokoll (Haller, Conc. Bas. 2, 501) berichten, daß der Kaiser eine Stunde nach Mittag in Basel eingetroffen sei. Gattaros Tage- buch verlegt die Ankunft in die zwanzigste Stunde des 11 Oktober (Basler Jahrbuch 1885, p. 11). 2 Vgl. nr. 36. 11
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 81 43. Gen. Venetianische Gesandte an den Dogen von Venedig: berichten über Sigmunds Ankunft in Basel am 11 Oktober, über die am gleichen Tage zwischen ihm und dem Konzil gepflogenen Verhandlungen wegen Verlängerung des dem Papst gesetzten Ter- mines um 8 Tage, über Sigmunds Verhältnis zum Herzog von Mailand, seine freund- liche Gesinnung gegen Venedig u. a. m. 1433 Oktober 12 Basel. 1433 Okt. 12 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 104b-106a cop. chart. saec. 15 mit Über- schrift von des Kardinals Orsini Hand Littera missa duci Venetiarum de Basilea. Die Absätze sind die der Vorlage. Serenissime et excellentissime princeps et domine. superioribus diebus celsitu- 10 dini vestre significavimus recessum serenissimi domini imperatoris de Tridento et iter suum versus Basileam, quod iter fuit die et nocte nobis solicitantibus juxta mandata do- minacionis vestre adeo, quod in 7 diebus de Tridento venit Basileam partim equester partim in sbara et aliquando in curru, et sic cum dei nomine die dominica de mane hora missarum !, que fuit 11 hujus, intravit Basileam. nec voluit majestas sua expectare okt. 11 15 comitivam cardinalium et aliorum, qui consueverunt venire obviam, sed cum navi venit prope civitatem et illam pedester intravit forte cum personis 25, et nos cum eo solum cum personis nostris dimissis famulis, qui propter longam itineracionem non potuerunt nos sequi. de ejus adventu a ita repentino, licet fuissent avisati illi de Basilea per episcopum Curiensem 2, tamen omnes vehementer admirati sunt, quoniam non credebant 20 hoc esse possibile considerata senectute sua et invalitudine et longitudineb itineris. et cum admiracione eciam facti sunt valde territi illi, qui sunt contra dominum nostrum papam. alii vero, qui sunt pro eo, clamabant alta voce: „benedictus qui venit in no- mine domini". ex quibus omnibus, serenissime princeps, videmus in sua majestate co- tidie crescere affectionem et solicitudinem, ne scisma sequatur. videmus eciam ipsum 25 nec a concilio nec a cardinalibus posse flecti ab hac sua opinione. miserunt enim obviam illi de concilio quendam magistrum Johannem de Ragusio de familia cardinalis sancti Angeli ad suadendum, quod otiatim vellet venire et non cum periculo persone, et hoc faciebant, ut ibi non esset in termino, similiter ad dicendum multa et multa con- tra dominum nostrum. et tamen a sua bona et sancta opinione nunquam potuit remo- 3o veri, quin immo ad partem omnia nobis revelabat et de dicta ambaxiata trufabatur, et ad ostendendam “ solicitudinem sue majestatis significamus celsitudini vestre, quod, quam primum intravit Basileam, visitavit ecclesiam majorem secundum consuetudinem, in qua solicitante domino episcopo Curiensi ex precepto majestatis sue jam erant congregati omnes de concilio, licet non crederent ipsum venturum: et facta oblacione super altari 35 nullo modo voluit ire ad prandeum, nisi prius intraret concilio. in quo concilio signi- ficavit causam sue adventus, que erat, quod nullo modo sequeretur scisma in ecclesia dei, sed volebat componere inter papam et concilium et, si qua esset difficultas, illam totaliter removere. ideo supplicavit concilio, quod cum illa die dominica esset ultima dies termini, in qua non possent omnia tractari et concludi nec potuisset majestas sua 40 cicius venire ex multis causis, quas ibi expressit, et tandem venisset cum maximis peri- a) em.; Vorl. eventu. b) Vorl. logitudinis. c) cm.; Vorl. concludendam. Herzog Wilhelm von Baiern in Briefen an seinen Bruder Herzog Ernst und an den Hof- meister Jörg von Gundelfingen u. Andere vom 45 12 Oktober (München Reichs-A. Fürstensachen Tom. 5 fol. 323 nicht expediertes orig. chart. und fol. 320 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.), Johannes von Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, Deutsche Reichstags-Akten XI. 464) und Brunets Protokoll (Haller, Conc. Bas. 2, 501) berichten, daß der Kaiser eine Stunde nach Mittag in Basel eingetroffen sei. Gattaros Tage- buch verlegt die Ankunft in die zwanzigste Stunde des 11 Oktober (Basler Jahrbuch 1885, p. 11). 2 Vgl. nr. 36. 11
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82 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. culis persone sue ad hoc, ut dictus terminus non laberetur, dignarentur dicti domini de concilio prorogare terminum saltem per 8 dies, donec ipsum audirent, quia aliqua di- ceret, propter que sperabat dare pacem ecclesie dei, et similiter ambasiatores Venetorum, qui secum erant, habebant aliqua proponere, propter que amore dei supplicabat et amore fidei, quoniam nullo modo volebat scisma, dignarentur dare et prorogare dictum termi- num. que prorogacio tandem facta fuit de octo diebus, sed cum magna difficultate, quia hic sunt homines, qui moventur passionibus et non racione nec justicia, sed cum Okt. 12 furore et clamoribus. nobis vero assignatus fuit terminus ad diem lune sequentem post prandeum ad exponendam ambassiatam 1. de tribus tamen illi de concilio valde ad- mirati sunt: primo quia majestas sua in narracione, quam fecit, expressit singularem 10 honorem, quem sibi fecit serenitas vestra in Italia mittendo duodecim ambasiatores non vero de una domo, sed de 12 domibus vestri senatus cum aliis nobilibus in eorum societate et equis centum associando illum per Italiam 2. et hanc rem longo sermone prosecutus est. secundo admirati sunt, quod, cum plurimi essent ibi oratores, nostros specialiter semper vocabat et semper ad suos pedes tenebat. tercio multo admirati sunt, 15 quod, quando volebant ponere ad partitum, an deberet terminus prorogari, ut petierat sua majestas, petierunt, quod nos et alii non incorporati recederemus de concilio, set imperator contradixit dicens: „ego volo consiliarios a meos mecum; isti ambasiatores Ve- netorum sunt mei consiliarii". quod verbum fuit ab illis valde notatum 3. facta autem per concilium prorogacione predicta, serenissime princeps, venerunt ad majestatem suam 20 oratores infrascriptorum principum scilicet regis Anglie, electorum imperii, ducis Bur- gundie et ducis Sabaudie offerentes se omnino conformare composicioni sue majestatis. venerunt insuper ambaxiatores regis Francie dicentes, quod volebant pro domino nostro papa petere adhuc pro ultimo peremptorio termino assignari dies quinquaginta, sed tamen concludebant, quod dominus noster papa male faciebat non adherere concilio; et 25 ex verbis eorum conprehendebatur per omnes, quod essent multum in favorem concilii. habemus tamen ex aliquibus litteris nuper nobis ostensis, quarum copiam mittimus sere- nitati vestre in ea forma, in qua nobis exhibite sunt, quod illustris rex Francie ordina- vit novam ambassiatam in favorem domini nostri et revocavit istos et specialiter archi- episcopum Turonensem, qui domino nostro pape est inimicus, quantum potest. oblaciones so autem supradictorum ambasiatorum, serenissime princeps, suscepit dominus imperator benigne et gracias illis egit et statuit illis terminum ad diem istum de mane, ut debe- rent esse cum majestate sua 4. quibus oratoribus eciam retulit honorem per serenitatem vestram sibi factam in Italia. retulit eciam illis b, quod dux Mediolani fecerat sibi dici et offerri, quod dissolveret concilium, et quod multum admirabatur, quod dux Mediolani 35 esset presidens concilii, quia putabat, quod ista presidencia spectaret ad papam et im- peratorem. dixit insuper, quod idem dux Mediolani, ut retulerant majestati sue am- baxiatores sui, volebat unam solennem ambasiatam mittere ad majestatem suam et con- cilium, et quod illis responderat: „si venient, audiemus eos“, et, serenissime princeps, certe per multum aperta verba idem dominus imperator se ostendit inimicum ducis Mediolani, 40 adeo quod, quando coram eo convocavit oratores principum, ipse proprio ore clamat: „si est aliquis ambaxiator ducis Mediolani vel de sua parte, recedat". hiis autem expo- sitis per dominum imperatorem supradictis ambasiatoribus tunc quesivit ab illis, quid 5 a) cm.; Vorl. consiliari. b) em.; Vorl. illos. 1 Dies geschah jedoch erst am 13 Oktober, wie sich aus nr. 45 ergiebt. 2 Vgl. nr. 70. 3 Vgl. dagegen Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 466, wo erzählt wird, daß auch die Venetianischen Ge- 45 sandten, weil nicht inkorporiert, vor der Abstim- mung das Konzil hätten verlassen müssen. 4 Vgl. p. 87 Zeile 2ff. nebst Anm. 1.
82 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. culis persone sue ad hoc, ut dictus terminus non laberetur, dignarentur dicti domini de concilio prorogare terminum saltem per 8 dies, donec ipsum audirent, quia aliqua di- ceret, propter que sperabat dare pacem ecclesie dei, et similiter ambasiatores Venetorum, qui secum erant, habebant aliqua proponere, propter que amore dei supplicabat et amore fidei, quoniam nullo modo volebat scisma, dignarentur dare et prorogare dictum termi- num. que prorogacio tandem facta fuit de octo diebus, sed cum magna difficultate, quia hic sunt homines, qui moventur passionibus et non racione nec justicia, sed cum Okt. 12 furore et clamoribus. nobis vero assignatus fuit terminus ad diem lune sequentem post prandeum ad exponendam ambassiatam 1. de tribus tamen illi de concilio valde ad- mirati sunt: primo quia majestas sua in narracione, quam fecit, expressit singularem 10 honorem, quem sibi fecit serenitas vestra in Italia mittendo duodecim ambasiatores non vero de una domo, sed de 12 domibus vestri senatus cum aliis nobilibus in eorum societate et equis centum associando illum per Italiam 2. et hanc rem longo sermone prosecutus est. secundo admirati sunt, quod, cum plurimi essent ibi oratores, nostros specialiter semper vocabat et semper ad suos pedes tenebat. tercio multo admirati sunt, 15 quod, quando volebant ponere ad partitum, an deberet terminus prorogari, ut petierat sua majestas, petierunt, quod nos et alii non incorporati recederemus de concilio, set imperator contradixit dicens: „ego volo consiliarios a meos mecum; isti ambasiatores Ve- netorum sunt mei consiliarii". quod verbum fuit ab illis valde notatum 3. facta autem per concilium prorogacione predicta, serenissime princeps, venerunt ad majestatem suam 20 oratores infrascriptorum principum scilicet regis Anglie, electorum imperii, ducis Bur- gundie et ducis Sabaudie offerentes se omnino conformare composicioni sue majestatis. venerunt insuper ambaxiatores regis Francie dicentes, quod volebant pro domino nostro papa petere adhuc pro ultimo peremptorio termino assignari dies quinquaginta, sed tamen concludebant, quod dominus noster papa male faciebat non adherere concilio; et 25 ex verbis eorum conprehendebatur per omnes, quod essent multum in favorem concilii. habemus tamen ex aliquibus litteris nuper nobis ostensis, quarum copiam mittimus sere- nitati vestre in ea forma, in qua nobis exhibite sunt, quod illustris rex Francie ordina- vit novam ambassiatam in favorem domini nostri et revocavit istos et specialiter archi- episcopum Turonensem, qui domino nostro pape est inimicus, quantum potest. oblaciones so autem supradictorum ambasiatorum, serenissime princeps, suscepit dominus imperator benigne et gracias illis egit et statuit illis terminum ad diem istum de mane, ut debe- rent esse cum majestate sua 4. quibus oratoribus eciam retulit honorem per serenitatem vestram sibi factam in Italia. retulit eciam illis b, quod dux Mediolani fecerat sibi dici et offerri, quod dissolveret concilium, et quod multum admirabatur, quod dux Mediolani 35 esset presidens concilii, quia putabat, quod ista presidencia spectaret ad papam et im- peratorem. dixit insuper, quod idem dux Mediolani, ut retulerant majestati sue am- baxiatores sui, volebat unam solennem ambasiatam mittere ad majestatem suam et con- cilium, et quod illis responderat: „si venient, audiemus eos“, et, serenissime princeps, certe per multum aperta verba idem dominus imperator se ostendit inimicum ducis Mediolani, 40 adeo quod, quando coram eo convocavit oratores principum, ipse proprio ore clamat: „si est aliquis ambaxiator ducis Mediolani vel de sua parte, recedat". hiis autem expo- sitis per dominum imperatorem supradictis ambasiatoribus tunc quesivit ab illis, quid 5 a) cm.; Vorl. consiliari. b) em.; Vorl. illos. 1 Dies geschah jedoch erst am 13 Oktober, wie sich aus nr. 45 ergiebt. 2 Vgl. nr. 70. 3 Vgl. dagegen Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 466, wo erzählt wird, daß auch die Venetianischen Ge- 45 sandten, weil nicht inkorporiert, vor der Abstim- mung das Konzil hätten verlassen müssen. 4 Vgl. p. 87 Zeile 2ff. nebst Anm. 1.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 83 25 faciendum sit in prima sessione futura. conclusum fuit, quod, si debet tractari concor- dium, non tractentur ista in presencia omnium nec in tanto tumultu, sed quod petatur, quod illi de concilio eligant aliquos, qui sint cum domino imperatore, et ipse similiter aliquos eliget, et tunc videbuntur differencie et aptabuntur. et ita ab omnibus conclu- 5 sum fuit. fuerunt eciam coram supradictis oratoribus lecte“ bulle ille 1, quas ego An- dreas alias retuli serenitati vestre fuisse ordinatas per dominum nostrum papam, que bulle non fuerant adhuc presentate per oratores domini nostri pape, quia expectaverunt adventum domini imperatoris et nostrum, quarum bullarum copiam mittimus serenitati vestre. et per ea, que potuimus conprehendere, videbatur et majestati domini impera- 10 toris et ceteris oratoribus supradictis, quod dicte bulle bene starent et essent in bona et sancta forma; tamen, si pur vellent alia verba posita in bullis „volumus et conten- tamur" etc. inmutari, videbatur omnibus, quod dominus noster papa deberet hoc facere. Dominus imperator in itinere multum honoravit nos, adeo quod statim, quando b 15 descendebat, volebat intelligere, ubi preparatum esset hospicium nobis. et semper super omnibus requisivit et requirit consilium et parere nostrum, ac si essemus de gremio majestatis sue. Statim cum applicuimus in Basileam, invenimus ambaxiatores domini nostri pape secundum mandata dominationis vestre et cum illis omnia communicavimus et ipsi no- 20 biscum; qui ante adventum nostrum tractabantur ut Judei 2, sed adventu imperatoris et nostro videtur eos resurrexisse. Reverendissimus pater dominus sancte Crucis nunquam voluit se incorporari con- cilio, et semper respondit, quod non vult scisma in ecclesia dei; et sic optime concor- dat cum opinione domini imperatoris. In hac civitate, serenissime princeps, ratione concilii possunt esse tria milia ho- minum. sed dietim propter adventum serenissimi domini imperatoris expectantur plures principes et oratores. Visitaciones debitas faciemus juxta mandata serenitatis vestre, quam de omnibus occurrentibus advisabimus et cui nos humiliter recommendamus. Basilee die 12 oc- 1488 Okt. 12 30 tobris 1433. Post hanc scriptam dixit nobis episcopus Cerviensis, quod habet apud se bullas 3 concessas per dominum nostrum papam imperatori de parcendo omnibus cum aliis liber- tatibus pluribus concessis dicto imperatori. Ejusdem serenitatis vestre fideles Andreas Donato miles et Johannes Franciscus de Capitibus Liste. 35 a) em.; Vort. licet. b) em.; Vorl. quod. Bulle Dudum sacrum generale II vom 1 Au- gust und Bulle Cum vos ad petendum vom 13 Au- gust 1433. Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. 2 Vgl. dazu nr. 55. Nicht aufgefunden! 11 *
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 83 25 faciendum sit in prima sessione futura. conclusum fuit, quod, si debet tractari concor- dium, non tractentur ista in presencia omnium nec in tanto tumultu, sed quod petatur, quod illi de concilio eligant aliquos, qui sint cum domino imperatore, et ipse similiter aliquos eliget, et tunc videbuntur differencie et aptabuntur. et ita ab omnibus conclu- 5 sum fuit. fuerunt eciam coram supradictis oratoribus lecte“ bulle ille 1, quas ego An- dreas alias retuli serenitati vestre fuisse ordinatas per dominum nostrum papam, que bulle non fuerant adhuc presentate per oratores domini nostri pape, quia expectaverunt adventum domini imperatoris et nostrum, quarum bullarum copiam mittimus serenitati vestre. et per ea, que potuimus conprehendere, videbatur et majestati domini impera- 10 toris et ceteris oratoribus supradictis, quod dicte bulle bene starent et essent in bona et sancta forma; tamen, si pur vellent alia verba posita in bullis „volumus et conten- tamur" etc. inmutari, videbatur omnibus, quod dominus noster papa deberet hoc facere. Dominus imperator in itinere multum honoravit nos, adeo quod statim, quando b 15 descendebat, volebat intelligere, ubi preparatum esset hospicium nobis. et semper super omnibus requisivit et requirit consilium et parere nostrum, ac si essemus de gremio majestatis sue. Statim cum applicuimus in Basileam, invenimus ambaxiatores domini nostri pape secundum mandata dominationis vestre et cum illis omnia communicavimus et ipsi no- 20 biscum; qui ante adventum nostrum tractabantur ut Judei 2, sed adventu imperatoris et nostro videtur eos resurrexisse. Reverendissimus pater dominus sancte Crucis nunquam voluit se incorporari con- cilio, et semper respondit, quod non vult scisma in ecclesia dei; et sic optime concor- dat cum opinione domini imperatoris. In hac civitate, serenissime princeps, ratione concilii possunt esse tria milia ho- minum. sed dietim propter adventum serenissimi domini imperatoris expectantur plures principes et oratores. Visitaciones debitas faciemus juxta mandata serenitatis vestre, quam de omnibus occurrentibus advisabimus et cui nos humiliter recommendamus. Basilee die 12 oc- 1488 Okt. 12 30 tobris 1433. Post hanc scriptam dixit nobis episcopus Cerviensis, quod habet apud se bullas 3 concessas per dominum nostrum papam imperatori de parcendo omnibus cum aliis liber- tatibus pluribus concessis dicto imperatori. Ejusdem serenitatis vestre fideles Andreas Donato miles et Johannes Franciscus de Capitibus Liste. 35 a) em.; Vort. licet. b) em.; Vorl. quod. Bulle Dudum sacrum generale II vom 1 Au- gust und Bulle Cum vos ad petendum vom 13 Au- gust 1433. Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. 2 Vgl. dazu nr. 55. Nicht aufgefunden! 11 *
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84 Entwieklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Verhandlungen. .K. Sigmunds mit den. Kardinálen und. dem. auf. seinen Wunsch vom Konzil gewählten engeren Ausschuß ‘: betr. Einigung zwischen Papst und Konzil auf der Grundlage beiderseitiger Rücknahme der gegen einander gerichteten Be- schlüsse; Vorlegung der päpstlichen Bullen [Cum vos ad petendum vom 13 August und Dudum sacrum generale II vom 1 August?]. (Nach der Erzühlung des Jo- 5 hannes von Segovia). 1433 Oktober 13 Basel. 1433 44, Okt, 13 B aus Basel Univ.- Bibl. Ms. A IIT 40 fol. 1265-127^ (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 7) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 131*^ (Jo. de Segovia 7. c.) cop. membr. saec. 15, Ferner in den Hss. des Segovia Rom 1. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. 10 Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 468-469. Ipsa igitur die cardinales et deputati fuerunt cum imperatore in domo sua %, cum quo erant ambasiatores principum et prelati multi dominii Venetorum. Protestacione vero premissa, quecunque diceret, sub correctione concilii et patrum neenon ambasiatorum, exordiebatur, quod intendebat aperire adstatim modum concordie, et si patres vellent obicere illam non sufficere, alia adstatim daretur bulla, que neces- saria videretur 45; optabat igitur scire a cardinalibus et deputatis concilii, an vellent re- spondere statim, quid eis videretur, et conferre simul. [Der Kardinal von Piacenza. antwortete den zwar anwesenden, aber kr anken Le- gaten, Kardinal Julian, entschuldigend: sie seien auf Wunsch und Anordnung des 20 Kaisers zusammengekommen und also bereit zu vernehmen, was. er oder. die püpst- lichen Gesandten zu sagen hätten. ' Als der Kaiser erwiderte: quia deceret primo conferri super proponendis, amd- wortete Kardinal Julian: quod primum oportebat materiam aperiri]. Et tunc dicere cepit, quomodo venisset dominico die festinanter, eciam cum morte 2 plurium militum suorum et dimissione plurium aliorum, non tamquam partem faciens, sed ut mediator; etenim optabat omnino pacem et concordiam haberi inter sanctissimum dominum Eugenium papam et concilium, pro qua habenda offerebatur primo, ut remit- [Okt. 197 - 5 ! Schon gleich nach den stürmischen Auftritten vom 11 Oktober, die auf die Bitte des Kaisers um einen achitägigen Aufschub für den Papst folgten. (vgl. mv. 42), war Sigmund mit den fiirst- lichen Gesandten in einer gesonderten Besprechung übereingekommen, vom Konzil die Wahl eines ,engeren Ausschusses zwr Ver handlung mit ilm und den fürstlichen Gesandten zu fordern (vgl. nr. 45). In der Generalkongregation am 13 Oktober stellte er diese Forderung, indem er das Ungarische Sprichwort anführte: man solle niemals einem Lieblingshunde in Gegenwart vieler den Schwanz stutzen, da der eine sage: lang, der andere: kurz (nach Segovia); als Zweck gab er am: ad vi- dendum et examinandum bullas - - - pape et certa alia que ipse --- imperator vellet producere in medium (nach Brunets Protokoll) | Der Prási- dent erklürie, er müsse darüber die Deputationen entscheiden lassen, und der Kaiser, durch den Protektor Hzg. Wilhelm von Baiern über die Ge- schäftsordwung des Konzils belehrt, war damit einverstanden. Gleich darauf wählten dann die Deputationen je eine Anzahl Delegierter, nach Segovia und Johannes von Montoison (s. nr. 49) je 8, wührend Brunet in seinem Protokoll die De- putatio pro comnunibus 12 namentlich aufgeführte Delegierte ernennen läßt, und zwar ad videndum et audiendum bullas --- pape et alia que --- im- w 0 “ perator voluerit próducere et referendum in depu- tacionibus ---, ita tamen, quod dicte bulle post- modum in publico legantur. (7Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 467 f. und, Haller, Conc. Bas. 2, 503). ? Die Vorlegung der půpstlich?n Bullen durch den Erzbischof von Spalato und den Bischof von Cervia am 13 Oktober in der Wohnung des Kaisers berichten unsere nr. 49 (wo aber irr-tümlich der 40 14 Oktober angegeben ist) und m. 55, außerdem auch eine Aufzeichnung in der Aktensammlung des Kardinals Capranica (vgl. Vorwort zu RTA. Bd. 10: Quellen und Haller, Conc. Bas. 1, 4f.), die dort den beiden Bullen vom 13 und 1 August 45 folgt. (Florenz Bibl. Lawr. eod. Strozzi 33 fol. 872^ got. membr. saec. 15; Venedig Markusbibl. cod. lat. Z. 166 fol. 188% not. chart. saec. 15.) ? Um 3 Uhr nachmittags (nach der in voriger Anmerkung genannten Aufzeichnung). 50 * Vgl. p. 85 Anm. 1. 5 o
84 Entwieklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrónung bis z Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Verhandlungen. .K. Sigmunds mit den. Kardinálen und. dem. auf. seinen Wunsch vom Konzil gewählten engeren Ausschuß ‘: betr. Einigung zwischen Papst und Konzil auf der Grundlage beiderseitiger Rücknahme der gegen einander gerichteten Be- schlüsse; Vorlegung der päpstlichen Bullen [Cum vos ad petendum vom 13 August und Dudum sacrum generale II vom 1 August?]. (Nach der Erzühlung des Jo- 5 hannes von Segovia). 1433 Oktober 13 Basel. 1433 44, Okt, 13 B aus Basel Univ.- Bibl. Ms. A IIT 40 fol. 1265-127^ (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 7) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 131*^ (Jo. de Segovia 7. c.) cop. membr. saec. 15, Ferner in den Hss. des Segovia Rom 1. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. 10 Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 468-469. Ipsa igitur die cardinales et deputati fuerunt cum imperatore in domo sua %, cum quo erant ambasiatores principum et prelati multi dominii Venetorum. Protestacione vero premissa, quecunque diceret, sub correctione concilii et patrum neenon ambasiatorum, exordiebatur, quod intendebat aperire adstatim modum concordie, et si patres vellent obicere illam non sufficere, alia adstatim daretur bulla, que neces- saria videretur 45; optabat igitur scire a cardinalibus et deputatis concilii, an vellent re- spondere statim, quid eis videretur, et conferre simul. [Der Kardinal von Piacenza. antwortete den zwar anwesenden, aber kr anken Le- gaten, Kardinal Julian, entschuldigend: sie seien auf Wunsch und Anordnung des 20 Kaisers zusammengekommen und also bereit zu vernehmen, was. er oder. die püpst- lichen Gesandten zu sagen hätten. ' Als der Kaiser erwiderte: quia deceret primo conferri super proponendis, amd- wortete Kardinal Julian: quod primum oportebat materiam aperiri]. Et tunc dicere cepit, quomodo venisset dominico die festinanter, eciam cum morte 2 plurium militum suorum et dimissione plurium aliorum, non tamquam partem faciens, sed ut mediator; etenim optabat omnino pacem et concordiam haberi inter sanctissimum dominum Eugenium papam et concilium, pro qua habenda offerebatur primo, ut remit- [Okt. 197 - 5 ! Schon gleich nach den stürmischen Auftritten vom 11 Oktober, die auf die Bitte des Kaisers um einen achitägigen Aufschub für den Papst folgten. (vgl. mv. 42), war Sigmund mit den fiirst- lichen Gesandten in einer gesonderten Besprechung übereingekommen, vom Konzil die Wahl eines ,engeren Ausschusses zwr Ver handlung mit ilm und den fürstlichen Gesandten zu fordern (vgl. nr. 45). In der Generalkongregation am 13 Oktober stellte er diese Forderung, indem er das Ungarische Sprichwort anführte: man solle niemals einem Lieblingshunde in Gegenwart vieler den Schwanz stutzen, da der eine sage: lang, der andere: kurz (nach Segovia); als Zweck gab er am: ad vi- dendum et examinandum bullas - - - pape et certa alia que ipse --- imperator vellet producere in medium (nach Brunets Protokoll) | Der Prási- dent erklürie, er müsse darüber die Deputationen entscheiden lassen, und der Kaiser, durch den Protektor Hzg. Wilhelm von Baiern über die Ge- schäftsordwung des Konzils belehrt, war damit einverstanden. Gleich darauf wählten dann die Deputationen je eine Anzahl Delegierter, nach Segovia und Johannes von Montoison (s. nr. 49) je 8, wührend Brunet in seinem Protokoll die De- putatio pro comnunibus 12 namentlich aufgeführte Delegierte ernennen läßt, und zwar ad videndum et audiendum bullas --- pape et alia que --- im- w 0 “ perator voluerit próducere et referendum in depu- tacionibus ---, ita tamen, quod dicte bulle post- modum in publico legantur. (7Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 467 f. und, Haller, Conc. Bas. 2, 503). ? Die Vorlegung der půpstlich?n Bullen durch den Erzbischof von Spalato und den Bischof von Cervia am 13 Oktober in der Wohnung des Kaisers berichten unsere nr. 49 (wo aber irr-tümlich der 40 14 Oktober angegeben ist) und m. 55, außerdem auch eine Aufzeichnung in der Aktensammlung des Kardinals Capranica (vgl. Vorwort zu RTA. Bd. 10: Quellen und Haller, Conc. Bas. 1, 4f.), die dort den beiden Bullen vom 13 und 1 August 45 folgt. (Florenz Bibl. Lawr. eod. Strozzi 33 fol. 872^ got. membr. saec. 15; Venedig Markusbibl. cod. lat. Z. 166 fol. 188% not. chart. saec. 15.) ? Um 3 Uhr nachmittags (nach der in voriger Anmerkung genannten Aufzeichnung). 50 * Vgl. p. 85 Anm. 1. 5 o
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 85 terentur hine inde quecunque facta in contrarium. siquidem papa volebat revocare que- cunque facta per eum seu ejus auctoritate contra concilium et singulares personas ejus, similiter eciam et concilium debebat revocare, quecunque contra papam fecisset et non debuisset. (et cum hec diceret, imperator videbatur facere magnam difficultatem in ex- 5 primendo, quasi hoc esset unum maximum vel indignum, ut peteretur, unde et iterum sub aliis verbis expressit per concilium revocari ea, quibus debuit carere). subjun- gebat autem, quod hoc facto statim ex parte pape esset adhesio pape pure et simpli- citer, testificatus esse de hoc bullam, et si illa non placeret, etiam haberetur alia 1. tercio autem replicans de revocacione dicebat, quamvis non expresse et in particulari que- 10 cunque in contrarium facta, verum tamen, quod de hoc nuncii pape, qui litterati erant, scirent melius explicare. [Nach Aufforderung des Legaten führten dann die päpstlichen Gesandten aus: nach so vielerlei Verhandlungen würde jetzt der beste Modus zur Eintracht mit dem Papste, wie ihn der Kaiser eben eröffnet habe, dargeboten; um jedoch die Einigung nicht auf- 15 zuhalten, empfehle es sich, daß das Konzil zunächst nicht im einzelnen, sondern ganz allgemein die gegen den Papst und seine Anhänger gerichteten Beschlüsse widerrufe und erst später mit den päpstlichen Präsidenten beraten und der Entscheidung des ganzen Konzils unterbreitet werde, was im einzelnen zu widerrufen sei. Auf Verlangen des Legaten und nach geheimer Besprechung mit dem Kaiser und 20 den Venetianern zeigten dann die päpstlichen Gesandten die Kopie der Bulle [Cum vos ad petendum vom 13 August]; als darauf die Väter murrten, sie würden mit Worten hingehalten, legten sie auf Drängen des Kaisers das Original der Bulle selbst vor, nahmen aber sowohl Original als Kopie sofort nach der Verlesung wieder an sich. Als der Legat sich nicht zufrieden zeigte, wiesen sie nach geheimer Besprechung mit dem Kaiser eine 25 zweite Bulle vor [Dudum sacrum generale II vom 1 August], nahmen aber auch diese alsbald wieder an sich und übergaben von beiden eine kollationierte Kopie. Nach gesonderter Beratung der Kardinäle und Delegierten, in der dem Legaten auf sein Befragen von letzteren geantwortet wurde, sie hätten von den Deputationen nur die Vollmacht zu vernehmen und zu berichten, dankte der Legat dem Kaiser für seine so Bemühungen zugunsten des Konzils und erklärte, die Delegierten könnten nicht sofort auf die Vorschläge und die Bullen antworten, da sie nicht die Vollmacht dazu hätten; sie seien aber zu vernehmen bereit, falls die päpstlichen Gesandten noch andere Bullen hätten oder noch sonst etwas sagen wollten. Zugleich bat er sie, ihre Ausführungen schriftlich zu überreichen. Der Erzbischof von Spalato erklärte darauf, sie hätten sonst nichts; das Dargebotene sei völlig hinreichend, wenn es mit Wohlwollen aufgenommen und wenn mehr auf den Sinn als auf die Worte geschaut werde, was bezüglich der früheren Bullen des Papstes nicht geschehen sei. Diese letzten Worte riefen Erregung unter den Konzilsvätern hervor und veran- 4o laßten eine etwas gereizte Erwiderung des Legaten]. Tunc imperator cum protestacione submissionis interloquebatur, quamvis non ut doctor, sed tamquam laicus. dixerat tamen nimium desiderare pacem et concordiam, ut, quod in Constanciensi concilio sopitum fuit scisma cum tantis laboribus, non revi- 35 1 Hiermit können nur die beiden gleich darauf 45 von den päpstlichen Gesandten vorgelegten Bullen vom 13 und 1 August gemeint sein, nicht aber etwa die letztere und die Bulle Dudum sacrum generale I vom 1 August, wie Johannes von Se- govia anzunchmen scheint (Mon. Conc. saec. 15, 50 T. 2, 469 unten). Der Uberbringer der letzteren, der Abt von St. Justina, war erst am 4 Oktober von Rom aufgebrochen (s. nr. 37) und konnte kaum am 13 Oktober schon in Basel sein. Auch drehen sich die Verhandlungen und Erörterungen vom 15 und 16 Oktober (s. nrr. 46 u. 47) immer nur um die beiden erstgenannten.
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 85 terentur hine inde quecunque facta in contrarium. siquidem papa volebat revocare que- cunque facta per eum seu ejus auctoritate contra concilium et singulares personas ejus, similiter eciam et concilium debebat revocare, quecunque contra papam fecisset et non debuisset. (et cum hec diceret, imperator videbatur facere magnam difficultatem in ex- 5 primendo, quasi hoc esset unum maximum vel indignum, ut peteretur, unde et iterum sub aliis verbis expressit per concilium revocari ea, quibus debuit carere). subjun- gebat autem, quod hoc facto statim ex parte pape esset adhesio pape pure et simpli- citer, testificatus esse de hoc bullam, et si illa non placeret, etiam haberetur alia 1. tercio autem replicans de revocacione dicebat, quamvis non expresse et in particulari que- 10 cunque in contrarium facta, verum tamen, quod de hoc nuncii pape, qui litterati erant, scirent melius explicare. [Nach Aufforderung des Legaten führten dann die päpstlichen Gesandten aus: nach so vielerlei Verhandlungen würde jetzt der beste Modus zur Eintracht mit dem Papste, wie ihn der Kaiser eben eröffnet habe, dargeboten; um jedoch die Einigung nicht auf- 15 zuhalten, empfehle es sich, daß das Konzil zunächst nicht im einzelnen, sondern ganz allgemein die gegen den Papst und seine Anhänger gerichteten Beschlüsse widerrufe und erst später mit den päpstlichen Präsidenten beraten und der Entscheidung des ganzen Konzils unterbreitet werde, was im einzelnen zu widerrufen sei. Auf Verlangen des Legaten und nach geheimer Besprechung mit dem Kaiser und 20 den Venetianern zeigten dann die päpstlichen Gesandten die Kopie der Bulle [Cum vos ad petendum vom 13 August]; als darauf die Väter murrten, sie würden mit Worten hingehalten, legten sie auf Drängen des Kaisers das Original der Bulle selbst vor, nahmen aber sowohl Original als Kopie sofort nach der Verlesung wieder an sich. Als der Legat sich nicht zufrieden zeigte, wiesen sie nach geheimer Besprechung mit dem Kaiser eine 25 zweite Bulle vor [Dudum sacrum generale II vom 1 August], nahmen aber auch diese alsbald wieder an sich und übergaben von beiden eine kollationierte Kopie. Nach gesonderter Beratung der Kardinäle und Delegierten, in der dem Legaten auf sein Befragen von letzteren geantwortet wurde, sie hätten von den Deputationen nur die Vollmacht zu vernehmen und zu berichten, dankte der Legat dem Kaiser für seine so Bemühungen zugunsten des Konzils und erklärte, die Delegierten könnten nicht sofort auf die Vorschläge und die Bullen antworten, da sie nicht die Vollmacht dazu hätten; sie seien aber zu vernehmen bereit, falls die päpstlichen Gesandten noch andere Bullen hätten oder noch sonst etwas sagen wollten. Zugleich bat er sie, ihre Ausführungen schriftlich zu überreichen. Der Erzbischof von Spalato erklärte darauf, sie hätten sonst nichts; das Dargebotene sei völlig hinreichend, wenn es mit Wohlwollen aufgenommen und wenn mehr auf den Sinn als auf die Worte geschaut werde, was bezüglich der früheren Bullen des Papstes nicht geschehen sei. Diese letzten Worte riefen Erregung unter den Konzilsvätern hervor und veran- 4o laßten eine etwas gereizte Erwiderung des Legaten]. Tunc imperator cum protestacione submissionis interloquebatur, quamvis non ut doctor, sed tamquam laicus. dixerat tamen nimium desiderare pacem et concordiam, ut, quod in Constanciensi concilio sopitum fuit scisma cum tantis laboribus, non revi- 35 1 Hiermit können nur die beiden gleich darauf 45 von den päpstlichen Gesandten vorgelegten Bullen vom 13 und 1 August gemeint sein, nicht aber etwa die letztere und die Bulle Dudum sacrum generale I vom 1 August, wie Johannes von Se- govia anzunchmen scheint (Mon. Conc. saec. 15, 50 T. 2, 469 unten). Der Uberbringer der letzteren, der Abt von St. Justina, war erst am 4 Oktober von Rom aufgebrochen (s. nr. 37) und konnte kaum am 13 Oktober schon in Basel sein. Auch drehen sich die Verhandlungen und Erörterungen vom 15 und 16 Oktober (s. nrr. 46 u. 47) immer nur um die beiden erstgenannten.
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86 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. visceret, quia mallet esse mortuus, et quia jam concessi sibi fuissent octo dies cum tantis difficultatibus, supplicabat festine sibi responderi de bulla adhesionis, ut statim provideri posset, aut, si non cito respondebatur, prorogandum esse terminum; et repetens de desiderio, quod haberet ad unionem et pacem, dicebat, quod, si fieret, gauderet, sin autem, quod intendebat veritati adherere, quia amicus Socrates, amicus Plato etc. 1. 1438 Okt. 14 45. Gen. Venetianische Gesandte an den Dogen von Venedig: über die Verhandlungen des Kaisers mit dem engeren Ausschußt des Konzils am 13 Oktober, über die einer Versöhnung geneigte Stimmung gen. Kardinäle, über des Kaisers unaufhörliche Be- mühungen zugunsten der Eintracht zwischen Papst und Konzil, über den vom Kar- dinal von Piacenza dem Kaiser gemachten Antrag, mit ihm geheim darüber zu ver- handeln, und über des Kaisers Antwort, über ein zwischen Burgund, Savoyen und Mailand gegen Venedig und den Kaiser geplantes Bündniß, über den angeblichen Tod des Prokop, die Ankunft Mailändischer Gesandter und das teuere Leben in Basel. 1433 Oktober 14 Basel. 10 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 107ab cop. chart. saec. 15 mit Uber- 15 schrift von Kardinal Orsinis Hand Copia littere misse de Basilea Venetias per ora- tores Venetos. Serenissime princeps et serenissime domine. significamus celsitudini vestre, okt. 18 quod die martis tercia decima hujus in presencia serenissimi imperatoris dominorum car- dinalium et concilii exposuimus ea que a dominacione vestra nobis commissa fuerunt. 20 qua exposicione facta dominus cardinalis Placentinus de mandato domini presidentis, qui non se bene habebat, nobis respondit gracias agendo de hiis, que exposueramus et obtuleramus pro parte dominacionis vestre. et quantum ad interposicionem, quam offere- bat vestra serenitas, dixit, quod jam multo tempore elapso fecerant de hoc rogare per suos ambassiatores 2 serenitatem vestram, et non fuerat factum, sed tamen et quando�25 cunque hoc fieret, quod sanctissimus dominus noster papa vellet adherere concilio, ut debet, concilium haberet hoc gratum. qua responsione facta in eodem loco serenissimus dominus imperator proposuit, quod, cum intendat tractare concordiam inter papam et concilium, ita quod non sequatur scisma, et non possit hoc fieri in tanta multitudine, petebat, quod domini de concilio eligerent aliquos ad tractandum predicta, cum quibus 3o esse posset. et ita electi fuerunt aliqui per deputatos 3. et eadem die post prandium venerunt domini cardinales exceptis duobus, qui infirmi sunt, de quibus alias serenitati vestre scripsimus 4, cum deputatis. qui fuerunt bene quadraginta numero et petiverunt, 1 Die Delegierten zogen sich darauf in das Do- minikanerkloster zurück, um über die Antwort zu beraten, und erklärten insgesamt kräftig für die Wahrheit eintreten zu wollen, auch wenn Dro- hungen und sonst was versucht würden. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 469). 2 Gemeint ist wohl die Gesandtschaft des Bi- schofs von Uzès und des Abts von Conches, die zur Rechtfertigung des Suspensionsdekrets nach Venedig geschickt waren (vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 406) und deren Anwesenheit dort für den 21-23 August überliefert ist. Vgl. die Propositionen der Gesandtschaft (bei Martène, Ampl. Coll. 8, 690- 696 u. Mansi, Conc. Coll. 30, 685-691), den Beschluß des Venetianischen Rats vom 21 August betr. die Antwort (in Venedig Staats-A. Delib. Secreta Se- nato I Reg. 12 fol. 197 ab cop. membr. coaeva, Rom Vatik. A. Armar 39 T. 7a fol. 174b -176b 35 nr. 339 cop. chart. 16 ex. oder 17 in. u. Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 82 a-83a cop. chart. saec. 15), die Mitteilung des Dogen an den Papst bezüglich der Antwort am 22 August (in Rom a. a. O. fol. 169b-170a nr. 333 cop. chart. 40 saec. 16 ex. oder 17 in.), die Antwort selbst (bei Martène a. a. O. 8, 696-697 u. Mansi a. a. O. 30, 691-692), die Berichterstattung der Gesandtschaft im Konzil zu Anfang Oktober (in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 459-461). Vgl. auch Hefele, Konzilien- 45 geschichte 7, 542. D. h. durch die Deputationen, vgl. p. 84 Anm. 1. 4 Wann?
86 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. visceret, quia mallet esse mortuus, et quia jam concessi sibi fuissent octo dies cum tantis difficultatibus, supplicabat festine sibi responderi de bulla adhesionis, ut statim provideri posset, aut, si non cito respondebatur, prorogandum esse terminum; et repetens de desiderio, quod haberet ad unionem et pacem, dicebat, quod, si fieret, gauderet, sin autem, quod intendebat veritati adherere, quia amicus Socrates, amicus Plato etc. 1. 1438 Okt. 14 45. Gen. Venetianische Gesandte an den Dogen von Venedig: über die Verhandlungen des Kaisers mit dem engeren Ausschußt des Konzils am 13 Oktober, über die einer Versöhnung geneigte Stimmung gen. Kardinäle, über des Kaisers unaufhörliche Be- mühungen zugunsten der Eintracht zwischen Papst und Konzil, über den vom Kar- dinal von Piacenza dem Kaiser gemachten Antrag, mit ihm geheim darüber zu ver- handeln, und über des Kaisers Antwort, über ein zwischen Burgund, Savoyen und Mailand gegen Venedig und den Kaiser geplantes Bündniß, über den angeblichen Tod des Prokop, die Ankunft Mailändischer Gesandter und das teuere Leben in Basel. 1433 Oktober 14 Basel. 10 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 107ab cop. chart. saec. 15 mit Uber- 15 schrift von Kardinal Orsinis Hand Copia littere misse de Basilea Venetias per ora- tores Venetos. Serenissime princeps et serenissime domine. significamus celsitudini vestre, okt. 18 quod die martis tercia decima hujus in presencia serenissimi imperatoris dominorum car- dinalium et concilii exposuimus ea que a dominacione vestra nobis commissa fuerunt. 20 qua exposicione facta dominus cardinalis Placentinus de mandato domini presidentis, qui non se bene habebat, nobis respondit gracias agendo de hiis, que exposueramus et obtuleramus pro parte dominacionis vestre. et quantum ad interposicionem, quam offere- bat vestra serenitas, dixit, quod jam multo tempore elapso fecerant de hoc rogare per suos ambassiatores 2 serenitatem vestram, et non fuerat factum, sed tamen et quando�25 cunque hoc fieret, quod sanctissimus dominus noster papa vellet adherere concilio, ut debet, concilium haberet hoc gratum. qua responsione facta in eodem loco serenissimus dominus imperator proposuit, quod, cum intendat tractare concordiam inter papam et concilium, ita quod non sequatur scisma, et non possit hoc fieri in tanta multitudine, petebat, quod domini de concilio eligerent aliquos ad tractandum predicta, cum quibus 3o esse posset. et ita electi fuerunt aliqui per deputatos 3. et eadem die post prandium venerunt domini cardinales exceptis duobus, qui infirmi sunt, de quibus alias serenitati vestre scripsimus 4, cum deputatis. qui fuerunt bene quadraginta numero et petiverunt, 1 Die Delegierten zogen sich darauf in das Do- minikanerkloster zurück, um über die Antwort zu beraten, und erklärten insgesamt kräftig für die Wahrheit eintreten zu wollen, auch wenn Dro- hungen und sonst was versucht würden. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 469). 2 Gemeint ist wohl die Gesandtschaft des Bi- schofs von Uzès und des Abts von Conches, die zur Rechtfertigung des Suspensionsdekrets nach Venedig geschickt waren (vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 406) und deren Anwesenheit dort für den 21-23 August überliefert ist. Vgl. die Propositionen der Gesandtschaft (bei Martène, Ampl. Coll. 8, 690- 696 u. Mansi, Conc. Coll. 30, 685-691), den Beschluß des Venetianischen Rats vom 21 August betr. die Antwort (in Venedig Staats-A. Delib. Secreta Se- nato I Reg. 12 fol. 197 ab cop. membr. coaeva, Rom Vatik. A. Armar 39 T. 7a fol. 174b -176b 35 nr. 339 cop. chart. 16 ex. oder 17 in. u. Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 82 a-83a cop. chart. saec. 15), die Mitteilung des Dogen an den Papst bezüglich der Antwort am 22 August (in Rom a. a. O. fol. 169b-170a nr. 333 cop. chart. 40 saec. 16 ex. oder 17 in.), die Antwort selbst (bei Martène a. a. O. 8, 696-697 u. Mansi a. a. O. 30, 691-692), die Berichterstattung der Gesandtschaft im Konzil zu Anfang Oktober (in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 459-461). Vgl. auch Hefele, Konzilien- 45 geschichte 7, 542. D. h. durch die Deputationen, vgl. p. 84 Anm. 1. 4 Wann?
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 87 quid dominus imperator dicere vellet super illa materia. quibus idem serenissimus im- perator respondit, secundum quod deliberatum fuerat eadem die per oratores domini nostri pape, regis Anglie, ducis Burgundie, Sabaudie nobis eciam presentibus 1 esse illis respondendum, scilicet quod idem serenissimus imperator eos vocaverat ad finem pacis et concordie inter sanctissimum dominum nostrum papam et concilium, et quod sanctissimus dominus noster erat optime dispositus et paratus confirmare concilium et cum omni caritate illud amplecti, item tollere omnia ea, per que appareret ipsum gra- vasse concilium vel aliquem de concilio et remittere omnem injuriam et rancorem. et ad probandam istam intencionem domini nostri pape produxit et presentavit manu pro- 10 pria 2 duas bullas, quarum una erat de confirmacione concilii3, cujus copiam pridie misimus 4 serenitati vestre; alia erat de remissione injuriarum et eorum, que attemptata fuissent contra concilium vel aliquem de concilio 5. quas bullas dicti cardinales recepe- runt et legi fecerunt et dixerunt, quod, cum causa esset gravis, volebant has bullas bene videre et examinare simul cum aliis dominis de concilio et postea responderent. non- 15 dum tamen responderunt, sed sentimus, quod ille bulle non placent in totum, quia vel- lent simplicem adhesionem et quod declararetur concilium esse supra papam et consti- tuciones factas per concilium valere, sed in effectu comprehendimus, quod vadunt ca- villando bullas, quia in effectu, si possent, vellent non habere istum papam. tamen, ut diximus, nondum fecerunt responsum. sed eo habito statim significabimus serenitati 20 vestre. advisamus insuper dominacionem vestram, quod visitavimus juxta mandata vestra 6 reverendissimum patrem dominum cardinalem sancte Crucisa, quem comperimus optime dispositum; quem serenissimus dominus imperator eciam visitavit et similiter retulit eum bene dispositum reperisse, ne scisma fiat. visitavimus eciam hodie reverendissimum dominum cardinalem Corrario 7, cum quo stetimus per longum spacium, quem ultimo loco 25 bene dimisimus dispositum, et sic retulimus majestati domini imperatoris, qui dixit, quod die crastina de mane vult eciam visitare eundem dominum cardinalem et conferre secum super ista materia. ipse enim dominus imperator sine ulla continentia equitat pro ob- tinendo istam suam voluntatem, quod scisma non fiat, sicut faceret una persona privata, visitando cardinales et oratores principum. qui serenissimus imperator secreto nobis 30 retulit, quod dominus cardinalis Placentinus fecerat sibi secrete dici, quod volebat solus ad ipsum venire et dare modum de concordando hanc rem; et quod non est nec fuit voluntas de privando papam et quod nuncius ipsius domini imperatoris respondit: "certe, domine, vos pur dedistis pape brevem terminum, unde ex hoc unusquisque comprehen- dit, quod volebatis illum male tractare". et tunc dictus dominus cardinalis respondit: „ego fui causa, quod daretur brevis terminus, sed non feci propter papam, sed ne domi- nus imperator, qui erat in Italia, plus staret ibi, sed veniret Basileam, ne forte se liga- ret cum Venetis". notificavit eciam nobis majestas sua, quod illi de Burgundia et ducis Sabaudie et ducis Mediolani tractant facere ligam contra serenitatem vestram et usus est imperator hiis verbis: „isti tractant facere ligam contra vos et consequenter contra 40 me, sed non dubitetis : ego interrumpam omnia". significavit eciam nobis, quod habuerat, quod ambassiatores 8 pape veniebant, qui essent immediate hic; item quod quidam, qui 5 35 a) Forl. hat †. 1 Johannes von Segovia neunt als Gegenstand dieser Beratungen die Forderung eines längeren 45 Aufschubs für den Papst. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 466-467). 2 Nach der Erzählung des Johannes von Segovia haben dagegen die päpstlichen Gesandten die Bullen überreicht, vgl. nr. 44. Vgl. nrr. 43 und 44. Vgl. nr. 43. Vgl. nrr. 43 und 44. Vgl. nr. 72. Kardinal von Bologna. Vgl. nr. 72 Anm. Der am 4 Oktober aus Rom abgesandte Abt von St. Justina? Vgl. nr. 37. 3 4 5 6 8
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 87 quid dominus imperator dicere vellet super illa materia. quibus idem serenissimus im- perator respondit, secundum quod deliberatum fuerat eadem die per oratores domini nostri pape, regis Anglie, ducis Burgundie, Sabaudie nobis eciam presentibus 1 esse illis respondendum, scilicet quod idem serenissimus imperator eos vocaverat ad finem pacis et concordie inter sanctissimum dominum nostrum papam et concilium, et quod sanctissimus dominus noster erat optime dispositus et paratus confirmare concilium et cum omni caritate illud amplecti, item tollere omnia ea, per que appareret ipsum gra- vasse concilium vel aliquem de concilio et remittere omnem injuriam et rancorem. et ad probandam istam intencionem domini nostri pape produxit et presentavit manu pro- 10 pria 2 duas bullas, quarum una erat de confirmacione concilii3, cujus copiam pridie misimus 4 serenitati vestre; alia erat de remissione injuriarum et eorum, que attemptata fuissent contra concilium vel aliquem de concilio 5. quas bullas dicti cardinales recepe- runt et legi fecerunt et dixerunt, quod, cum causa esset gravis, volebant has bullas bene videre et examinare simul cum aliis dominis de concilio et postea responderent. non- 15 dum tamen responderunt, sed sentimus, quod ille bulle non placent in totum, quia vel- lent simplicem adhesionem et quod declararetur concilium esse supra papam et consti- tuciones factas per concilium valere, sed in effectu comprehendimus, quod vadunt ca- villando bullas, quia in effectu, si possent, vellent non habere istum papam. tamen, ut diximus, nondum fecerunt responsum. sed eo habito statim significabimus serenitati 20 vestre. advisamus insuper dominacionem vestram, quod visitavimus juxta mandata vestra 6 reverendissimum patrem dominum cardinalem sancte Crucisa, quem comperimus optime dispositum; quem serenissimus dominus imperator eciam visitavit et similiter retulit eum bene dispositum reperisse, ne scisma fiat. visitavimus eciam hodie reverendissimum dominum cardinalem Corrario 7, cum quo stetimus per longum spacium, quem ultimo loco 25 bene dimisimus dispositum, et sic retulimus majestati domini imperatoris, qui dixit, quod die crastina de mane vult eciam visitare eundem dominum cardinalem et conferre secum super ista materia. ipse enim dominus imperator sine ulla continentia equitat pro ob- tinendo istam suam voluntatem, quod scisma non fiat, sicut faceret una persona privata, visitando cardinales et oratores principum. qui serenissimus imperator secreto nobis 30 retulit, quod dominus cardinalis Placentinus fecerat sibi secrete dici, quod volebat solus ad ipsum venire et dare modum de concordando hanc rem; et quod non est nec fuit voluntas de privando papam et quod nuncius ipsius domini imperatoris respondit: "certe, domine, vos pur dedistis pape brevem terminum, unde ex hoc unusquisque comprehen- dit, quod volebatis illum male tractare". et tunc dictus dominus cardinalis respondit: „ego fui causa, quod daretur brevis terminus, sed non feci propter papam, sed ne domi- nus imperator, qui erat in Italia, plus staret ibi, sed veniret Basileam, ne forte se liga- ret cum Venetis". notificavit eciam nobis majestas sua, quod illi de Burgundia et ducis Sabaudie et ducis Mediolani tractant facere ligam contra serenitatem vestram et usus est imperator hiis verbis: „isti tractant facere ligam contra vos et consequenter contra 40 me, sed non dubitetis : ego interrumpam omnia". significavit eciam nobis, quod habuerat, quod ambassiatores 8 pape veniebant, qui essent immediate hic; item quod quidam, qui 5 35 a) Forl. hat †. 1 Johannes von Segovia neunt als Gegenstand dieser Beratungen die Forderung eines längeren 45 Aufschubs für den Papst. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 466-467). 2 Nach der Erzählung des Johannes von Segovia haben dagegen die päpstlichen Gesandten die Bullen überreicht, vgl. nr. 44. Vgl. nrr. 43 und 44. Vgl. nr. 43. Vgl. nrr. 43 und 44. Vgl. nr. 72. Kardinal von Bologna. Vgl. nr. 72 Anm. Der am 4 Oktober aus Rom abgesandte Abt von St. Justina? Vgl. nr. 37. 3 4 5 6 8
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1403 Okt. 14 Okt. 15 Okt. 15 88 Entwieklung d. Kirehenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. vocabatur Procopius, qui erat capud Usonum et tenebat in pedibus illam heresim, ab Usonibus eum gentibus et sequacibus suis fuerat mortuus !, et sic sperabat ipse, quod Usones nune converterentur, de quo serenitas sua fecit magnum festum. Duo ambaxiatores ducis Mediolani hue venerunt, quorum unus vocatur Coradus a Careto, alterius nomen ignoramus ?. Sumus, serenissime princeps, in civitate satis cara; de domo volunt ducatum unum singulis diebus. H3: 46. Verhandlungen K. Sigmunds mit den in der Wohnung Cesarinis versammelten datum Basilee hora 2 noctis die 14 octobris 1433. Andreas Donato miles et Johannes Franciscus de Capitibus Liste. = 0 Kurdinälen und Delegierten der Konzilsdeputationen: Billigung der. Gründe für die Verwerfung der päpstlichen Bullen; Beschwerde über die Stellung des Kaisertums zum Papsttum; Wunsch nach Erhöhung des kaiserlichen Ansehens; Absicht der Friedens- stiftung in Frankreich, Deutschland, Spanien und der Bekehrung der Böhmen, gegebenenfalls durch Gewalt. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 15 1433 Oktober 15 Basel. B aus Basel Univ.- Bibl. Ms. A III 40 fol. 198"b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 9) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 1325 -133* (Jo de Segovia 1. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom 1. c. cod. 4182 w. Wien Hofbibl. cod. 5048. 20 Gedruckt Mon. Cone. saec. 15, T. 2, 473-475. Igitur * die 15 octobris cardinalibus et deputatis constitutis in domo legati im- perator eciam, qui jam presenserat deliberacionem *, premittens, quod desiderio deside- rasset hune diem, ut loqui posset, allocutus est benigne ac familiariter patres, primum de sui exeusacione dicens: intellexisse per quosdam suspicari, quod non erat verum, 5 © eum esse contra concilium, et commemorabat, quemadmodum a principio semper fecisset ! Das ist cin Irrtum! Vielleicht entstanden dwich die Nachricht von der Niederlage der Hus- siten am 21 September bei Hiltersried und der dadurch im Hussitischen Lager ausgebrochenen Zwistigkeiten, bei denen Prokop der Große schwer verwundet wwrde. Vgl. Einleitung zu lit. E der Ab- teilung „Reichstag zu Basel“; Palacky, Geschichte Bohmens 8? 134; Hefele, Konziliengeschichte 7, 568. ? Vgl. Einleitung zw lit. D p. 28-29. 3 Am 14 Oktober hatte der Kaiser auf Ver- langen Cesarinis (s. nr. 44) die Ausführungen, die die päpstlichen Gesandten bei Vorlegung der bei- den Bullen vom 13 und 1 August tags zuvor ge- macht hatten, in schriftlicher, Redaktion (Marténe, Ampl. Coll. 8, 667-669; Mansi, Cone. Coll. 30, 666-667; Mon. Cone. saec. 15, T. 2, 472) am die Deputationen bringen lassen, und zwar nach Se- govia durch den Bischof von Meißen umd den kaiserlichen Generalprokurator Hermann Widelers, während, nach Brumets Protokoll in der Deputatio pro commumibus der Bischof von Lübeck der Über- bringer war. Die Deputationen hatten dann je 4 Delegierte gewählt, die noch an demselben Tage zu später Stunde gemeinsam mit den Kardinälen im der Wohnung des Legaten den Beschluß faßten, die päpstlichen Bullen als ungewügend zw ver- werfen. Zw dieser Beratung war der Kaiser hin- zugekommen umd hatte um Mitteilung gebeten, worin der Papst. nicht genug gethan habe, damit 30 er. Vorsorge treffen könne. Es war dann im den Deputationen über jenen Beschluß Bericht erstattet worden und der Kardinallegat beauftragt, vor einer Anzahl Delegierter, die er nach eigenem Ет- messen aus den Deputationen wählen solle, dem 35 Kaiser die Gründe für den Beschluß mitzuteilen. Demzufolge hatte der Legat am Morgen des 15 Ok- tober die Delegierten uuf 2 Uhr nachmittags zu sich bestellt. (Haller, Cono. Bas. 2, 505 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 472-473). Die Aufgabe ihrer 40 Delegierten hatte die Deputatio pro communibus in, folgender. Weise formuliert: et videant punota, in quibus est differencia, quod papa non adheret concilio, et referant domino imperatori cum bonis verbis, ut ipse semper sit cum sacro concilio quod- 46 que adhibeatur in hoc talis modus pro concordia, quod imposterum concilium non paciatur detrimen- tum et auctoritas coneiliorum non ledatur. (Haller a. a. O.). * Die Verwerfung der päpstlichen Bullen, vgl. 50 vorige Anmerkung.
1403 Okt. 14 Okt. 15 Okt. 15 88 Entwieklung d. Kirehenfrage von d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. vocabatur Procopius, qui erat capud Usonum et tenebat in pedibus illam heresim, ab Usonibus eum gentibus et sequacibus suis fuerat mortuus !, et sic sperabat ipse, quod Usones nune converterentur, de quo serenitas sua fecit magnum festum. Duo ambaxiatores ducis Mediolani hue venerunt, quorum unus vocatur Coradus a Careto, alterius nomen ignoramus ?. Sumus, serenissime princeps, in civitate satis cara; de domo volunt ducatum unum singulis diebus. H3: 46. Verhandlungen K. Sigmunds mit den in der Wohnung Cesarinis versammelten datum Basilee hora 2 noctis die 14 octobris 1433. Andreas Donato miles et Johannes Franciscus de Capitibus Liste. = 0 Kurdinälen und Delegierten der Konzilsdeputationen: Billigung der. Gründe für die Verwerfung der päpstlichen Bullen; Beschwerde über die Stellung des Kaisertums zum Papsttum; Wunsch nach Erhöhung des kaiserlichen Ansehens; Absicht der Friedens- stiftung in Frankreich, Deutschland, Spanien und der Bekehrung der Böhmen, gegebenenfalls durch Gewalt. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 15 1433 Oktober 15 Basel. B aus Basel Univ.- Bibl. Ms. A III 40 fol. 198"b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 9) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 1325 -133* (Jo de Segovia 1. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom 1. c. cod. 4182 w. Wien Hofbibl. cod. 5048. 20 Gedruckt Mon. Cone. saec. 15, T. 2, 473-475. Igitur * die 15 octobris cardinalibus et deputatis constitutis in domo legati im- perator eciam, qui jam presenserat deliberacionem *, premittens, quod desiderio deside- rasset hune diem, ut loqui posset, allocutus est benigne ac familiariter patres, primum de sui exeusacione dicens: intellexisse per quosdam suspicari, quod non erat verum, 5 © eum esse contra concilium, et commemorabat, quemadmodum a principio semper fecisset ! Das ist cin Irrtum! Vielleicht entstanden dwich die Nachricht von der Niederlage der Hus- siten am 21 September bei Hiltersried und der dadurch im Hussitischen Lager ausgebrochenen Zwistigkeiten, bei denen Prokop der Große schwer verwundet wwrde. Vgl. Einleitung zu lit. E der Ab- teilung „Reichstag zu Basel“; Palacky, Geschichte Bohmens 8? 134; Hefele, Konziliengeschichte 7, 568. ? Vgl. Einleitung zw lit. D p. 28-29. 3 Am 14 Oktober hatte der Kaiser auf Ver- langen Cesarinis (s. nr. 44) die Ausführungen, die die päpstlichen Gesandten bei Vorlegung der bei- den Bullen vom 13 und 1 August tags zuvor ge- macht hatten, in schriftlicher, Redaktion (Marténe, Ampl. Coll. 8, 667-669; Mansi, Cone. Coll. 30, 666-667; Mon. Cone. saec. 15, T. 2, 472) am die Deputationen bringen lassen, und zwar nach Se- govia durch den Bischof von Meißen umd den kaiserlichen Generalprokurator Hermann Widelers, während, nach Brumets Protokoll in der Deputatio pro commumibus der Bischof von Lübeck der Über- bringer war. Die Deputationen hatten dann je 4 Delegierte gewählt, die noch an demselben Tage zu später Stunde gemeinsam mit den Kardinälen im der Wohnung des Legaten den Beschluß faßten, die päpstlichen Bullen als ungewügend zw ver- werfen. Zw dieser Beratung war der Kaiser hin- zugekommen umd hatte um Mitteilung gebeten, worin der Papst. nicht genug gethan habe, damit 30 er. Vorsorge treffen könne. Es war dann im den Deputationen über jenen Beschluß Bericht erstattet worden und der Kardinallegat beauftragt, vor einer Anzahl Delegierter, die er nach eigenem Ет- messen aus den Deputationen wählen solle, dem 35 Kaiser die Gründe für den Beschluß mitzuteilen. Demzufolge hatte der Legat am Morgen des 15 Ok- tober die Delegierten uuf 2 Uhr nachmittags zu sich bestellt. (Haller, Cono. Bas. 2, 505 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 472-473). Die Aufgabe ihrer 40 Delegierten hatte die Deputatio pro communibus in, folgender. Weise formuliert: et videant punota, in quibus est differencia, quod papa non adheret concilio, et referant domino imperatori cum bonis verbis, ut ipse semper sit cum sacro concilio quod- 46 que adhibeatur in hoc talis modus pro concordia, quod imposterum concilium non paciatur detrimen- tum et auctoritas coneiliorum non ledatur. (Haller a. a. O.). * Die Verwerfung der päpstlichen Bullen, vgl. 50 vorige Anmerkung.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 89 30 instanciam pro ejus celebracione rogans legatum, ne intenderet ad expedicionem exer- citus contra Bohemos sed ad concilii celebracionem, qui acquiescere noluerat respondens, quod sic haberet in commissis; rogaverat eciam in regressu ejus a regno Bohemie ad Basileam venire, quod et fecit; deinde rogatus per oratores legati et concilii, ut concilio 5 faveret, fecit quantum in se fuit, ut concilium prosperaretur, et cum in Italiam trans- isset, quantum sibi fuit possibile. credebat autem dominum apostolicum tantam post coronacionem habere in eo confidenciam, quantam cum erat in Parma 1, possetque testis esse cardinalis de Comitibus, qui una cum cardinali de Monteforti jam mortuo ex parte pape ad eum venerant in Senis 2, quomodo adstatim absque alio tractatu voluit per- 10 sonaliter ire Romam intendens agere pro favore concilii et non pro honore corone, de quo et aliis per eum actis in concilii favorem cardinalis Rothomagensis poterat testi- ficari 3. tandem cum ipse non foret doctor, ut examinaret, tamquam laicus credens per bullam 4 pape, quam primo dederat, approbatum ab eo fuisse concilium recipere ab eo voluerat coronam constitutusque in Senis receperat a papa bullam 5: non debere alia 15 juramenta facere quam sui predecessores, que continentur in Clementinis, et quamvis, postquam Romam venit, blandialiter per aliquos eia suaderetur, ut alia faceret jura- menta, nunquam voluisset, quinimo eciam die coronacionis sue fuerat protestatus in recepcione diadematis, quod, quecunque juramenta facturus esset, non intendebat se obligare, nisi ad ea, que sui predecessores. postea vero cum recepisset copiam decreti 20 suspensionis 6, statim allocutus fuerat papam suadens ei de probitate legati confidere, qui semper ei scripserat veritatem et tunc miserat ei formam, secundum quam credebat quod posset satisfacere 7, quodque tunc a papa nihil aliud potuerat obtinere, nisi quod faceret bene missurus cum eo bullam de adhesione, vel antequam ipse veniret, ad suos in concilio existentes, fueratque sibi ostensa certa minuta, sed non habebat caudam, sicut 25 illa coram eo pridie presentata, nec unquam postea vidisset aliquam bullam nisi, post- quam Basileam applicuit, ostensam ab oratoribus suis s. concludebat autem imperator: quomodocunque res hactenus transivisset, quia receperat a papa imperii coronam et quia multum desiderabat unionem et quia contrarium nimium exhorrebat, se velle intelligere, quomodo per illas duas jam monstratas bullas papa non satisfecisset. namque 9 de alio, quod dicebatur quartum opus concilii, videlicet processus concilii contra papam, quod includeretur sub illis tribus, propter que fuerat concilium institutum, vel sub aliquo eorum, jam bene percipiebat, quia legatus ista die plene informaverat eum. [Der Kardinal von Piacenza erkannte darauf dankend die Verdienste des Kaisers um das Konzil an, deren Zeuge er selbst in Piacenza und Parma gewesen sei, und bat zusammen mit den Kardinälen und Delegierten den Kardinallegaten, daß er das am Morgen begonnene Werk, nämlich den Kaiser zu überzeugen, nun am Abend vollende 10 35 a) R ei per aliquos. 1 40 45 Vgl. RTA. Bd. 10. 2 Vgl. ebd. Vgl. ebd. 4 Vom 14 Februar 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 7. 5 Am 7 April 1433, vgl. RTA. Bd. 10 6 Vgl. nr. 9. Vgl. nr. 6. Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15-16. Man kann zweifeln, ob dicser Passus noch zu Deutsche Reichstags-Akten XI. 8 der Rede des Kaisers gehört oder ob er Zusatz des Johannes von Segovia ist. 10 Johannes von Segovia bemerkt hierzu, der großen Bedeutung dieser Verhandlungen sich be- wußtt: quo [d. i. der Legat] annuente factus est vespere et mane dies ille unus salutaris ecclesie dei, quoniam ex hujusmodi declaracione impera- tore adjuvante robur magnum accepit generalium auctoritas conciliorum. 12
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 89 30 instanciam pro ejus celebracione rogans legatum, ne intenderet ad expedicionem exer- citus contra Bohemos sed ad concilii celebracionem, qui acquiescere noluerat respondens, quod sic haberet in commissis; rogaverat eciam in regressu ejus a regno Bohemie ad Basileam venire, quod et fecit; deinde rogatus per oratores legati et concilii, ut concilio 5 faveret, fecit quantum in se fuit, ut concilium prosperaretur, et cum in Italiam trans- isset, quantum sibi fuit possibile. credebat autem dominum apostolicum tantam post coronacionem habere in eo confidenciam, quantam cum erat in Parma 1, possetque testis esse cardinalis de Comitibus, qui una cum cardinali de Monteforti jam mortuo ex parte pape ad eum venerant in Senis 2, quomodo adstatim absque alio tractatu voluit per- 10 sonaliter ire Romam intendens agere pro favore concilii et non pro honore corone, de quo et aliis per eum actis in concilii favorem cardinalis Rothomagensis poterat testi- ficari 3. tandem cum ipse non foret doctor, ut examinaret, tamquam laicus credens per bullam 4 pape, quam primo dederat, approbatum ab eo fuisse concilium recipere ab eo voluerat coronam constitutusque in Senis receperat a papa bullam 5: non debere alia 15 juramenta facere quam sui predecessores, que continentur in Clementinis, et quamvis, postquam Romam venit, blandialiter per aliquos eia suaderetur, ut alia faceret jura- menta, nunquam voluisset, quinimo eciam die coronacionis sue fuerat protestatus in recepcione diadematis, quod, quecunque juramenta facturus esset, non intendebat se obligare, nisi ad ea, que sui predecessores. postea vero cum recepisset copiam decreti 20 suspensionis 6, statim allocutus fuerat papam suadens ei de probitate legati confidere, qui semper ei scripserat veritatem et tunc miserat ei formam, secundum quam credebat quod posset satisfacere 7, quodque tunc a papa nihil aliud potuerat obtinere, nisi quod faceret bene missurus cum eo bullam de adhesione, vel antequam ipse veniret, ad suos in concilio existentes, fueratque sibi ostensa certa minuta, sed non habebat caudam, sicut 25 illa coram eo pridie presentata, nec unquam postea vidisset aliquam bullam nisi, post- quam Basileam applicuit, ostensam ab oratoribus suis s. concludebat autem imperator: quomodocunque res hactenus transivisset, quia receperat a papa imperii coronam et quia multum desiderabat unionem et quia contrarium nimium exhorrebat, se velle intelligere, quomodo per illas duas jam monstratas bullas papa non satisfecisset. namque 9 de alio, quod dicebatur quartum opus concilii, videlicet processus concilii contra papam, quod includeretur sub illis tribus, propter que fuerat concilium institutum, vel sub aliquo eorum, jam bene percipiebat, quia legatus ista die plene informaverat eum. [Der Kardinal von Piacenza erkannte darauf dankend die Verdienste des Kaisers um das Konzil an, deren Zeuge er selbst in Piacenza und Parma gewesen sei, und bat zusammen mit den Kardinälen und Delegierten den Kardinallegaten, daß er das am Morgen begonnene Werk, nämlich den Kaiser zu überzeugen, nun am Abend vollende 10 35 a) R ei per aliquos. 1 40 45 Vgl. RTA. Bd. 10. 2 Vgl. ebd. Vgl. ebd. 4 Vom 14 Februar 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 7. 5 Am 7 April 1433, vgl. RTA. Bd. 10 6 Vgl. nr. 9. Vgl. nr. 6. Vgl. Einleitung zu lit. A p. 15-16. Man kann zweifeln, ob dicser Passus noch zu Deutsche Reichstags-Akten XI. 8 der Rede des Kaisers gehört oder ob er Zusatz des Johannes von Segovia ist. 10 Johannes von Segovia bemerkt hierzu, der großen Bedeutung dieser Verhandlungen sich be- wußtt: quo [d. i. der Legat] annuente factus est vespere et mane dies ille unus salutaris ecclesie dei, quoniam ex hujusmodi declaracione impera- tore adjuvante robur magnum accepit generalium auctoritas conciliorum. 12
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90 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Der Legat wies darauf in fast zweistündiger Rede nach 1, weshalb durch die genannten Bullen nicht Genüge geleistet sei]. . .. . imperator respondit per illum exposita placuisse eidem plurimum, sed quod optabat, ut a pro bono concilii hec eadem eciam exponerentur coram ambasiatoribus pape et principum; etenim oportebat informari eos de justicia concilii. attestabatur autem per oratores pape obnixe desuper fuisse exoratum cupientes publice manifestari jura pape 2. aperiens vero tunc magis animum suum, propter quod desideraret firmitatem concilii et quid per illud intendebat obtinere, dicebat nimis grave esse juramentum ordi- natum pro imperatore prout in Clementinis; item quod vocabatur Romanorum imperator, sed istud nomen erat sibi inane, unde pro tempore, quo ageretur de reformacione, 10 desiderabat eciam super isto illam fieri. dicebat rursus ejus fore propositum ad con- cilium presente eo vocari principes et reges pro concordia facienda inter eos speci- ficans reges Francie et Anglie3; etenim quamvis alias ipse intervenisset pro pace, melius tunc poterat fieri, quia per tot prelia jam habita bene cognosceret unus alterum; idem quoque dicebat se velle inter Almanie principes ecclesiasticos et seculares. 15 faciebat postremo mencionem de Hyspanie regibus, inter quos adhuc guerra perseverabat, notificans habuisse nova de rege Portugalie, quod mortuus esset 4, nimisque propterea doleret, quia sciebat eum esse meliorem inter principes Christianitatis. super reduc- cione vero Bohemorum, quod, si non converterentur, oporteret procedi per bellum contra eos, et esset tunc magis tempus oportunum, quia inter ipsos forent prelia et sediciones 20 fuerantque prostrati in Bavaria, Prussia et Polonia 5. revelans denique modum, qui sibi videbatur ad robur et prosperitatem concilii, dicebat oratores Venetorum habere plenum mandatum, et si illi visis racionibus de justicia concilii pro concilio se decla- rarent, tunc imperium et omnes principes eciam id facerent videntes eos, qui plus resistere debebant, consencientes. aliaque multa locutus est ad patrum consolacionem; 25 supplicacionem vero primam, pro qua indiciis manifestantibus principaliter illo die venerat, repeciit, ut placeret ad cras, que sibi dixerant, exponere in presencia oratorum pape et principum audireque illos in adversum dicere volentes. [Es wurde darauf beraten und dem Legaten die Ausführung des kaiserlichen Wun- sches übertragen. Der Kaiser dankte lebhaft für die Erfüllung seines Begehrens]. 5 30 a) om. R. 1 Johannes von Segovia giebt an dieser Stelle nicht ctwa die Ausführungen Julians wieder, son- dern verweist nur kurz auf die große Disputation vom 16 Oktober (vgl. nr. 47b), mit der Bemerkung, daß der Kardinal in dieser seine Rede vom Tage zuvor wiederholt habe. 2 In der Disputation vom 16 Oktober erklärte dagegen der päpstliche Gesandte Erzbischof von Spalato auch namens des Bischofs von Cervia, sie seien unvorbereitet, da der Kaiser ihnen erst spät am Abend zuvor von der für den folgenden Tag bestimmten Verhandlung Mitteilung gemacht habe. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 487). Vgl. auch p. 111 35 Zeile 7-13. 3 Vgl. p. 97 Text und Anm. 2. 4 König Johann von Portugal † am 14 August 1433. 5 Vgl. Einleitung zu lit. E der Abteilung „Reichs- 40 tag zu Basel“.
90 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Der Legat wies darauf in fast zweistündiger Rede nach 1, weshalb durch die genannten Bullen nicht Genüge geleistet sei]. . .. . imperator respondit per illum exposita placuisse eidem plurimum, sed quod optabat, ut a pro bono concilii hec eadem eciam exponerentur coram ambasiatoribus pape et principum; etenim oportebat informari eos de justicia concilii. attestabatur autem per oratores pape obnixe desuper fuisse exoratum cupientes publice manifestari jura pape 2. aperiens vero tunc magis animum suum, propter quod desideraret firmitatem concilii et quid per illud intendebat obtinere, dicebat nimis grave esse juramentum ordi- natum pro imperatore prout in Clementinis; item quod vocabatur Romanorum imperator, sed istud nomen erat sibi inane, unde pro tempore, quo ageretur de reformacione, 10 desiderabat eciam super isto illam fieri. dicebat rursus ejus fore propositum ad con- cilium presente eo vocari principes et reges pro concordia facienda inter eos speci- ficans reges Francie et Anglie3; etenim quamvis alias ipse intervenisset pro pace, melius tunc poterat fieri, quia per tot prelia jam habita bene cognosceret unus alterum; idem quoque dicebat se velle inter Almanie principes ecclesiasticos et seculares. 15 faciebat postremo mencionem de Hyspanie regibus, inter quos adhuc guerra perseverabat, notificans habuisse nova de rege Portugalie, quod mortuus esset 4, nimisque propterea doleret, quia sciebat eum esse meliorem inter principes Christianitatis. super reduc- cione vero Bohemorum, quod, si non converterentur, oporteret procedi per bellum contra eos, et esset tunc magis tempus oportunum, quia inter ipsos forent prelia et sediciones 20 fuerantque prostrati in Bavaria, Prussia et Polonia 5. revelans denique modum, qui sibi videbatur ad robur et prosperitatem concilii, dicebat oratores Venetorum habere plenum mandatum, et si illi visis racionibus de justicia concilii pro concilio se decla- rarent, tunc imperium et omnes principes eciam id facerent videntes eos, qui plus resistere debebant, consencientes. aliaque multa locutus est ad patrum consolacionem; 25 supplicacionem vero primam, pro qua indiciis manifestantibus principaliter illo die venerat, repeciit, ut placeret ad cras, que sibi dixerant, exponere in presencia oratorum pape et principum audireque illos in adversum dicere volentes. [Es wurde darauf beraten und dem Legaten die Ausführung des kaiserlichen Wun- sches übertragen. Der Kaiser dankte lebhaft für die Erfüllung seines Begehrens]. 5 30 a) om. R. 1 Johannes von Segovia giebt an dieser Stelle nicht ctwa die Ausführungen Julians wieder, son- dern verweist nur kurz auf die große Disputation vom 16 Oktober (vgl. nr. 47b), mit der Bemerkung, daß der Kardinal in dieser seine Rede vom Tage zuvor wiederholt habe. 2 In der Disputation vom 16 Oktober erklärte dagegen der päpstliche Gesandte Erzbischof von Spalato auch namens des Bischofs von Cervia, sie seien unvorbereitet, da der Kaiser ihnen erst spät am Abend zuvor von der für den folgenden Tag bestimmten Verhandlung Mitteilung gemacht habe. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 487). Vgl. auch p. 111 35 Zeile 7-13. 3 Vgl. p. 97 Text und Anm. 2. 4 König Johann von Portugal † am 14 August 1433. 5 Vgl. Einleitung zu lit. E der Abteilung „Reichs- 40 tag zu Basel“.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 91 47. Verhandlungen zwischen Kardinal Julian und dem päpstlichen Gesandten Erzbischof von Spalato über die Bullen des Papstes [Cum vos ad petendum vom 13 August und Dudum sacrum generale II vom 1 August], auf Veranlassung und im Beisein K. Sigmunds. 1433 Oktober 16 Basel, große Stube des Predigerklosters. 1483 Okt. 16 5 a) Ansprache des Kaisers vor Beginn der Debatte. Nach dem Bericht in der Aktensammlung des Kard. Orsini in Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 111a not. chart. saec. 15. Inhaltlich gleicher Bericht Segovias in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 475-476. Post hoc [d. h. nachdem Kardinal Julian eine erfreuliche Nachricht aus Böhmen 10 verlesen hatte] imperator proposuit, quomodo heri cum cardinalibus et aliis prelatis et patribus de concilio ad id deputatis proposuisset aliqua rogans, inter cetera, quod pla- ceret responderi et monstrari in presencia ambasiatorum pape et aliorum raciones, quare per duas bullas presentatas papa non diceretur adherere concilio et satisfacere et ambasia- tores pape eciam responderent ad objecta contra dictas bullas, ut, si monstraretur, quod 15 non sufficerent, tunc ipse loqueretur ad partem cum omnibus ambasiatoribus, et con- suleretur, quem modum decebat teneri, et procuraret et laboraret, ut papa faceret omne, quod deberet pro concilio, ut sic inter concilium et ipsum esset bona concordia et unio, et quod nemo alius loqueretur nisi dominus legatus et ipsi ambasiatores pape responderent. b) Disputation zwischen Kardinal Julian und dem Erzbischof von Spalato. 20 Berichte bei Martène, Ampl. Coll. 8, 643-666; Mansi, Conc. Coll. 30, 645-664; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 475-496. — Kurz erwähnt in Brunets Protokoll, s. Haller, Conc. Bas. 2, 505. — Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 553-556. c) Ansprache des Venetianischen Gesandten Giovanni Francesco Capodilista nach Be- endigung der Disputation, im Auftrag des Kaisers. 30 35 D aus Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 339b -340b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift von derselben Hand Dominus Franciscus de Capitibus Liste unus ex ambas- siatoribus Venetorum. B coll. Basel Univ.-Bibl. Ms. E I 1k fol. 76b.77a cop. chart. saec. 15. C coll. ebd. Ms. E I 11 fol. 217a-218a cop. chart. saec. 15. E coll. ebd. Ms. A IV 16 fol. 215 ab cop. chart. saec. 15. In Wien Hofbibl. cod. ms. 4975 fol. 241b�242b cop. chart. saec. 15. In Paris Bibl. Mazarine cod. ms. 1684 fol. 62b-63a cop. chart. saec. 15. Kurz erwähnt in der Schlußtnotiz zu der Wiedergabe der Disputation in der Akten- sammlung des Kardinals Orsini (vgl. Vorwort zu RTA. Bd. 10: Quellen) in Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod 13 fol. 114b not. chart. sacc. 15. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 666-667 aus unserer Vorlage D und dem Pariser Ms. und Mansi, Conc. Coll. 30, 664-665 nach Martène. — Vgl. auch den Bericht des Jo- hannes von Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 496) und das Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 2, 505). 25 Serenissime imperator, reverendissime presidens et vos reverendissimi domini" mei. ego pauca dicam de mandato imperialis majestatis non causa disputationis, sed ad pacem et concordiam, sicut antea in congregacione ' dixi, quia spectabilis collega meus et c ego habemus in mandatis offerre nos ad pacem et concordiam d seu composicionem ; reminisci vero injurias non bene est. ideo ut ad pacem veniamus, quam serenitas vestra 45 desiderat° multum et similiter illustre dominium Venetorum, non dicam hoc loco nisi pauca ad composicionem. videtur in primis non querendum esse, an sacra concilia sine pape auctoritate teneant vel non, utrum concilium Constanciense et illius decreta teneant vel non (quia illa disputacio non esset fortasse utilis, ut vellemus); sed est videndum 40 a) om. D. b) C add. pauca. c) C om. et ego. d) BCE om. concordiam seu. e) BC multum desiderat. 12.*
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 91 47. Verhandlungen zwischen Kardinal Julian und dem päpstlichen Gesandten Erzbischof von Spalato über die Bullen des Papstes [Cum vos ad petendum vom 13 August und Dudum sacrum generale II vom 1 August], auf Veranlassung und im Beisein K. Sigmunds. 1433 Oktober 16 Basel, große Stube des Predigerklosters. 1483 Okt. 16 5 a) Ansprache des Kaisers vor Beginn der Debatte. Nach dem Bericht in der Aktensammlung des Kard. Orsini in Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 111a not. chart. saec. 15. Inhaltlich gleicher Bericht Segovias in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 475-476. Post hoc [d. h. nachdem Kardinal Julian eine erfreuliche Nachricht aus Böhmen 10 verlesen hatte] imperator proposuit, quomodo heri cum cardinalibus et aliis prelatis et patribus de concilio ad id deputatis proposuisset aliqua rogans, inter cetera, quod pla- ceret responderi et monstrari in presencia ambasiatorum pape et aliorum raciones, quare per duas bullas presentatas papa non diceretur adherere concilio et satisfacere et ambasia- tores pape eciam responderent ad objecta contra dictas bullas, ut, si monstraretur, quod 15 non sufficerent, tunc ipse loqueretur ad partem cum omnibus ambasiatoribus, et con- suleretur, quem modum decebat teneri, et procuraret et laboraret, ut papa faceret omne, quod deberet pro concilio, ut sic inter concilium et ipsum esset bona concordia et unio, et quod nemo alius loqueretur nisi dominus legatus et ipsi ambasiatores pape responderent. b) Disputation zwischen Kardinal Julian und dem Erzbischof von Spalato. 20 Berichte bei Martène, Ampl. Coll. 8, 643-666; Mansi, Conc. Coll. 30, 645-664; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 475-496. — Kurz erwähnt in Brunets Protokoll, s. Haller, Conc. Bas. 2, 505. — Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 553-556. c) Ansprache des Venetianischen Gesandten Giovanni Francesco Capodilista nach Be- endigung der Disputation, im Auftrag des Kaisers. 30 35 D aus Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 339b -340b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift von derselben Hand Dominus Franciscus de Capitibus Liste unus ex ambas- siatoribus Venetorum. B coll. Basel Univ.-Bibl. Ms. E I 1k fol. 76b.77a cop. chart. saec. 15. C coll. ebd. Ms. E I 11 fol. 217a-218a cop. chart. saec. 15. E coll. ebd. Ms. A IV 16 fol. 215 ab cop. chart. saec. 15. In Wien Hofbibl. cod. ms. 4975 fol. 241b�242b cop. chart. saec. 15. In Paris Bibl. Mazarine cod. ms. 1684 fol. 62b-63a cop. chart. saec. 15. Kurz erwähnt in der Schlußtnotiz zu der Wiedergabe der Disputation in der Akten- sammlung des Kardinals Orsini (vgl. Vorwort zu RTA. Bd. 10: Quellen) in Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod 13 fol. 114b not. chart. sacc. 15. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 666-667 aus unserer Vorlage D und dem Pariser Ms. und Mansi, Conc. Coll. 30, 664-665 nach Martène. — Vgl. auch den Bericht des Jo- hannes von Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 496) und das Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 2, 505). 25 Serenissime imperator, reverendissime presidens et vos reverendissimi domini" mei. ego pauca dicam de mandato imperialis majestatis non causa disputationis, sed ad pacem et concordiam, sicut antea in congregacione ' dixi, quia spectabilis collega meus et c ego habemus in mandatis offerre nos ad pacem et concordiam d seu composicionem ; reminisci vero injurias non bene est. ideo ut ad pacem veniamus, quam serenitas vestra 45 desiderat° multum et similiter illustre dominium Venetorum, non dicam hoc loco nisi pauca ad composicionem. videtur in primis non querendum esse, an sacra concilia sine pape auctoritate teneant vel non, utrum concilium Constanciense et illius decreta teneant vel non (quia illa disputacio non esset fortasse utilis, ut vellemus); sed est videndum 40 a) om. D. b) C add. pauca. c) C om. et ego. d) BCE om. concordiam seu. e) BC multum desiderat. 12.*
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92 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. — et “ de hoc agitur — de litteris noviter compertis, quas nonnulli asserunt a summo pontifice emanasse, alii autem econtra, sicque res adhuc in dubio est. sed ponamus, quod sint littere summi pontificis, non est propterea recedendum a concordia, que inter- ventu operum imperialis majestatis in foribus est, et si littere ille a sanctitate sua ema- naverint b, credendum est eum ideo fecisse, quia existimabat serenitatem vestram hic non esse in termino sicque velut compulsus illas fecit videns se omni alio auxilio destitutum, quia decretum monitoriumc suum habebat effectum et vigorem. credo, immo" certus sum, quod modo, si senserit serenitatem vestram hic esse et prorogationem factam spemque subesse alicujus compositionis, sicut esse potest et est maxime propter presen- ciam majestatis e vestre, quod hujusmodi litteras f revocabit, quia cessante causa ob quam 10 facte sunt cessabunt et littere. extat secundas bulla adhesionis, et facta est con- tencio in verbis, at cum realiter procedi debeat, non est facienda magna vis in h verbis, sed potius mens sincera et deuotio sanctissimi domini nostri amplectendai est. suppo- sito ergo, quod vigore decretorum sacri concilii k Constanciensis in certis casibus con- cilium habeat! potestatem supra papam, in hiis que veniunt racione hujusmodi expresse 15 potestatis non est disputandum; si quid vero est quod non veniat, certe non vult ista sinodusm sacra aliquid plus facere vel temptare quam ei sit concessum. ne ergo propter hujusmodi disputationes inutiles retardetur pax quies et concordia, quas sequi speramus interventu vestre sacratissime regie majestatis, supplicamus, ut, si quid restat bullis ad- dendum, id totum petatur, et habebitur; nec esset mirum, si quis aliquando crederet ex 20 vi verborum plus attribui vel minus, quam fortasse attribueretur, neque hoc esset pec- care in spiritum sanctum. cum itaque majestas imperialis et isti regum et principum oratores sint, qui nichil aliud vellent, nisi quod bonum sanctum et rectum sit et pro sancta ecclesia dei utile, ne ullam divisionem vel scissuram in ipsa ecclesia nasci con- tingat, supplicamus, ut acceptetur aliqua via" bona per" regiam majestatem et oratores 25 regum et principum offerenda que (non dubito) unionem in dei ecclesia conservabit? et erit pro summo pontifice et sacro concilio utilis admodum atque salutifera. d) Schlußtworte K. Sigmunds nach der Ansprache des Venetianischen Gesandten 1. 5 D aus Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 340b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück von derselben Hand Post hec [d. i. nach der Rede des Venetianischen Gesandten auf 30 a) om. BCE. b) BCE emanarunt. c) B suum monitorium. d) Cprimo. e) BCE vestre majestatis. f) C literam. g) DBC 2 a. h) D om. in verbis — ergo. i) C complectanda. k) BCE Constanciensis concilii. 1) C habet. m) BOE sacra synodus. n) BČE bona via. o) C pro regia maje tate. p) C conservabat. 1 Wir setzen hier noch drei indirekte Berichte über die Worte des Kaisers her, da sie, nament- lich der des Johannes von Segovia, zu deren Verständnis und Ergänzung beitragen. Segovia sagt: Ultimo autem imperator, a quo principium actus, illi finem imponens locutus est: satis jam esse, que dicta extiterant, quamvis aliter factum quam predixerat, videlicet quod auditis elocucioni- bus statim se ad partem traheret cum oratoribus principum ibidem presentibus consulturus de modo, qui tenendus esset, sed jam non esset tempus; nam legatus erat infirmus et ipse non erat sanus fecissetque ultra suum posse tanto tempore ibi stare, sed hora tercia vocaret ad se omnes am- basiatores principum cum eis locuturus. de se- met ipso autem loquens attestabatur semper a prin- cipio fuisse cum concilio intendebatque esse et, prout dixerat legatus: „quod differtur, non auf- fertur“, confidebat tantum facere, quod concilium maneret in suo robore et papa, si vellet suum fa- 35 cere debitum, cum honore suo, et in hoc recessum est. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 496). — In der Schlußnotiz, die in der Aktensammlung des Kar- dinals Orsini Ivgl. Vorwort zu RTA. Bd. 10: Quellen] auf den Bericht über die Disputation 40 folgt, heißtt es: et licet imperator dixisset in prin- cipio, quod statim auditis deberet se ad partem trahere cum oratoribus principum, tamen hoc non fecit, sed dixit, quod ipse a principio fuit cum concilio et intendebat esse, sed quia legatus di- 45 xerat: „quod differtur, non auffertur“, confidebat tantum facere, quod concilium manet in suo ro- bore et papa, si vellet debitum suum facere, eciam maneret cum suo honore, et in hoc recessum est. (Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 114b 50 not chart. saec. 15). — Und endlich in Brunets
92 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. — et “ de hoc agitur — de litteris noviter compertis, quas nonnulli asserunt a summo pontifice emanasse, alii autem econtra, sicque res adhuc in dubio est. sed ponamus, quod sint littere summi pontificis, non est propterea recedendum a concordia, que inter- ventu operum imperialis majestatis in foribus est, et si littere ille a sanctitate sua ema- naverint b, credendum est eum ideo fecisse, quia existimabat serenitatem vestram hic non esse in termino sicque velut compulsus illas fecit videns se omni alio auxilio destitutum, quia decretum monitoriumc suum habebat effectum et vigorem. credo, immo" certus sum, quod modo, si senserit serenitatem vestram hic esse et prorogationem factam spemque subesse alicujus compositionis, sicut esse potest et est maxime propter presen- ciam majestatis e vestre, quod hujusmodi litteras f revocabit, quia cessante causa ob quam 10 facte sunt cessabunt et littere. extat secundas bulla adhesionis, et facta est con- tencio in verbis, at cum realiter procedi debeat, non est facienda magna vis in h verbis, sed potius mens sincera et deuotio sanctissimi domini nostri amplectendai est. suppo- sito ergo, quod vigore decretorum sacri concilii k Constanciensis in certis casibus con- cilium habeat! potestatem supra papam, in hiis que veniunt racione hujusmodi expresse 15 potestatis non est disputandum; si quid vero est quod non veniat, certe non vult ista sinodusm sacra aliquid plus facere vel temptare quam ei sit concessum. ne ergo propter hujusmodi disputationes inutiles retardetur pax quies et concordia, quas sequi speramus interventu vestre sacratissime regie majestatis, supplicamus, ut, si quid restat bullis ad- dendum, id totum petatur, et habebitur; nec esset mirum, si quis aliquando crederet ex 20 vi verborum plus attribui vel minus, quam fortasse attribueretur, neque hoc esset pec- care in spiritum sanctum. cum itaque majestas imperialis et isti regum et principum oratores sint, qui nichil aliud vellent, nisi quod bonum sanctum et rectum sit et pro sancta ecclesia dei utile, ne ullam divisionem vel scissuram in ipsa ecclesia nasci con- tingat, supplicamus, ut acceptetur aliqua via" bona per" regiam majestatem et oratores 25 regum et principum offerenda que (non dubito) unionem in dei ecclesia conservabit? et erit pro summo pontifice et sacro concilio utilis admodum atque salutifera. d) Schlußtworte K. Sigmunds nach der Ansprache des Venetianischen Gesandten 1. 5 D aus Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 340b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück von derselben Hand Post hec [d. i. nach der Rede des Venetianischen Gesandten auf 30 a) om. BCE. b) BCE emanarunt. c) B suum monitorium. d) Cprimo. e) BCE vestre majestatis. f) C literam. g) DBC 2 a. h) D om. in verbis — ergo. i) C complectanda. k) BCE Constanciensis concilii. 1) C habet. m) BOE sacra synodus. n) BČE bona via. o) C pro regia maje tate. p) C conservabat. 1 Wir setzen hier noch drei indirekte Berichte über die Worte des Kaisers her, da sie, nament- lich der des Johannes von Segovia, zu deren Verständnis und Ergänzung beitragen. Segovia sagt: Ultimo autem imperator, a quo principium actus, illi finem imponens locutus est: satis jam esse, que dicta extiterant, quamvis aliter factum quam predixerat, videlicet quod auditis elocucioni- bus statim se ad partem traheret cum oratoribus principum ibidem presentibus consulturus de modo, qui tenendus esset, sed jam non esset tempus; nam legatus erat infirmus et ipse non erat sanus fecissetque ultra suum posse tanto tempore ibi stare, sed hora tercia vocaret ad se omnes am- basiatores principum cum eis locuturus. de se- met ipso autem loquens attestabatur semper a prin- cipio fuisse cum concilio intendebatque esse et, prout dixerat legatus: „quod differtur, non auf- fertur“, confidebat tantum facere, quod concilium maneret in suo robore et papa, si vellet suum fa- 35 cere debitum, cum honore suo, et in hoc recessum est. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 496). — In der Schlußnotiz, die in der Aktensammlung des Kar- dinals Orsini Ivgl. Vorwort zu RTA. Bd. 10: Quellen] auf den Bericht über die Disputation 40 folgt, heißtt es: et licet imperator dixisset in prin- cipio, quod statim auditis deberet se ad partem trahere cum oratoribus principum, tamen hoc non fecit, sed dixit, quod ipse a principio fuit cum concilio et intendebat esse, sed quia legatus di- 45 xerat: „quod differtur, non auffertur“, confidebat tantum facere, quod concilium manet in suo ro- bore et papa, si vellet debitum suum facere, eciam maneret cum suo honore, et in hoc recessum est. (Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 114b 50 not chart. saec. 15). — Und endlich in Brunets
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 93 10 15 fol. 339b -340b] dominus imperator ait. Am Schluß folgt der Zusatz Modus fuit prorogatio trium mensium, et interim dominus noster papa adhesit et revocavit bullas, de quibus supra [d. h. in der Disputation und der Rede des Venetianischen Ge- sandten auf fol. 328 a-340b] fit mencio etc., prout in sextadecima sessione [1434 Februar 5] plenius continetur. B coll. Basel Univ.-Bibl. Ms. E 1 1k fol. 77a cop. chart. saec. 15. Uber dem Stück von derselben Hand Post omnes serenissimus dominus imperator verba habuit, que se- quuntur. Am Schluße Finis disputacionis. C coll. ebd. Ms. E I 11 fol. 218a Stück 22 cop. chart. saec. 15. Uberschrift und Schluß wie in B. E coll. ebd. Ms. A IV 16 fol. 215b cop. chart. saec. 15. Schlußt wie in B. In Wien Hofbibl. cod. ms. 4975 fol. 242b�243a cop. chart. saec. 15. In Paris Bibl. Mazarine cod. ms. 1684 fol. 63a cop. chart. saec. 15. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 667 nach unserer Vorlage D und dem Pariser Ms. und Mansi, Conc. Coll. 30, 665 nach Martène. — Vgl. auch Hefele, Konzilien- geschichte 7, 556. Quod semel placuit, amplius displicere non potest; sicut dixistis michi heri, ita factum est, quia omnia sunt hic dicta, que heri dicta fuerunt michi, et nullus alius de- buit loqui, sicut nec fecimus. nunc superest, ut trahamus nos ad partem, ita quod con- 20 cilium stet in suo robore et papa in suo honore, et a quia dominus legatus fuit infirmus et ego steti hic tantum et non bene, — jam est hora tarda —, post prandium faciemus vocari aliquos de ambasiatoribus principum et, ne tempus labaturb, quiac appropinquat dies dominica, nosd inveniemus aliquem bonum modum. 25 48. Entwurf der Bedingungen, unter denen das Konzil dem Kaiser einen längeren Auf- 11433) Okt. 18 schub für den Papst gewähren soll. [1433 Oktober 18 [Basel]. Aus Wien Hofbibl. cod. ms. 4971 fol. 149b cop. chart. coaeva. Convenientes igitur deputati ad providendum super premissis 1 18 die mensis oc- Oht. 18 tobris conceperunt avisando, ut prima facie videbatur, quod nulla fiet dilacio vel alia prorogacio nisi condicionibus sequentibus: [1] Primo dominus imperator recognoscat pro toto imperio et confiteatur publice in generali congregacione istud fuisse et esse sacrum generale concilium rite et legittime congregatum et dissolucionem pape non valuisse nec valere nec potuisse dissolvere. [2] Item promittat eidem velle assistere et adherere pure et simpliciter totis viri- s5 bus et ad hoc exhortari et inducere reges et principes mundi pro toto suo posse. 30 a) D om. et quia — principum. b) Cdabat. c) om. C. d) Cnon. e) D add. cum ambassiatoribus principum otc. Protokoll nur die kurze Notiz: tandem dominus imperator requisivit, quod domini deputati iterum convenirent cum majestate sua in ejus hospicio 40 hora tercia post meridiem pro hujusmodi concor- dia, ita quod concilium in suo robore permaneret et dominus noster in suo honore etc. (Haller, Conc. Bas. 2, 505). Dementsprechend wurde in der Deputatio pro communibus um 3 Uhr nach- 45 mittags beschlossen. (Ebd. p. 505 Zeile 9f.). In dem Codex ist unmittelbar vorher (fol. 149 a) in einer kurzen Aufzeichnung, die dem Texte der Bulle Dudum sacrum generale II vom 1 August 1433 folgt, erzählt: das Konzil habe diese Bulle 50 für ungenügend erklärt und am gegebenen Termin die Exekution d. h. die Suspension des Papstes vom Amte vollziehen wollen; da hätten der Kaiser und die fürstlichen Gesandten einen Aufschub von drei Monaten verlangt, um in dieser Frist Ge- sandte zum Papst zu schicken und ihn zur An- erkennung des Konzils zu veranlassen; nach vielen Verhandlungen habe das Konzil eine neue Termin- verlängerung von 8 Tagen zugestanden, in denen beraten werden solle, in welcher Weise dem Wunsche der Fürsten nachzukommen sei. — Wer die im Text erwähnten deputati sind, ob der engere Aus- schuß (vgl. p. 84 Anm. 1) oder ein neuer nur zu diesem Zwecke gewählter, ist nicht mit Sicherheit zu sagen.
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 93 10 15 fol. 339b -340b] dominus imperator ait. Am Schluß folgt der Zusatz Modus fuit prorogatio trium mensium, et interim dominus noster papa adhesit et revocavit bullas, de quibus supra [d. h. in der Disputation und der Rede des Venetianischen Ge- sandten auf fol. 328 a-340b] fit mencio etc., prout in sextadecima sessione [1434 Februar 5] plenius continetur. B coll. Basel Univ.-Bibl. Ms. E 1 1k fol. 77a cop. chart. saec. 15. Uber dem Stück von derselben Hand Post omnes serenissimus dominus imperator verba habuit, que se- quuntur. Am Schluße Finis disputacionis. C coll. ebd. Ms. E I 11 fol. 218a Stück 22 cop. chart. saec. 15. Uberschrift und Schluß wie in B. E coll. ebd. Ms. A IV 16 fol. 215b cop. chart. saec. 15. Schlußt wie in B. In Wien Hofbibl. cod. ms. 4975 fol. 242b�243a cop. chart. saec. 15. In Paris Bibl. Mazarine cod. ms. 1684 fol. 63a cop. chart. saec. 15. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 667 nach unserer Vorlage D und dem Pariser Ms. und Mansi, Conc. Coll. 30, 665 nach Martène. — Vgl. auch Hefele, Konzilien- geschichte 7, 556. Quod semel placuit, amplius displicere non potest; sicut dixistis michi heri, ita factum est, quia omnia sunt hic dicta, que heri dicta fuerunt michi, et nullus alius de- buit loqui, sicut nec fecimus. nunc superest, ut trahamus nos ad partem, ita quod con- 20 cilium stet in suo robore et papa in suo honore, et a quia dominus legatus fuit infirmus et ego steti hic tantum et non bene, — jam est hora tarda —, post prandium faciemus vocari aliquos de ambasiatoribus principum et, ne tempus labaturb, quiac appropinquat dies dominica, nosd inveniemus aliquem bonum modum. 25 48. Entwurf der Bedingungen, unter denen das Konzil dem Kaiser einen längeren Auf- 11433) Okt. 18 schub für den Papst gewähren soll. [1433 Oktober 18 [Basel]. Aus Wien Hofbibl. cod. ms. 4971 fol. 149b cop. chart. coaeva. Convenientes igitur deputati ad providendum super premissis 1 18 die mensis oc- Oht. 18 tobris conceperunt avisando, ut prima facie videbatur, quod nulla fiet dilacio vel alia prorogacio nisi condicionibus sequentibus: [1] Primo dominus imperator recognoscat pro toto imperio et confiteatur publice in generali congregacione istud fuisse et esse sacrum generale concilium rite et legittime congregatum et dissolucionem pape non valuisse nec valere nec potuisse dissolvere. [2] Item promittat eidem velle assistere et adherere pure et simpliciter totis viri- s5 bus et ad hoc exhortari et inducere reges et principes mundi pro toto suo posse. 30 a) D om. et quia — principum. b) Cdabat. c) om. C. d) Cnon. e) D add. cum ambassiatoribus principum otc. Protokoll nur die kurze Notiz: tandem dominus imperator requisivit, quod domini deputati iterum convenirent cum majestate sua in ejus hospicio 40 hora tercia post meridiem pro hujusmodi concor- dia, ita quod concilium in suo robore permaneret et dominus noster in suo honore etc. (Haller, Conc. Bas. 2, 505). Dementsprechend wurde in der Deputatio pro communibus um 3 Uhr nach- 45 mittags beschlossen. (Ebd. p. 505 Zeile 9f.). In dem Codex ist unmittelbar vorher (fol. 149 a) in einer kurzen Aufzeichnung, die dem Texte der Bulle Dudum sacrum generale II vom 1 August 1433 folgt, erzählt: das Konzil habe diese Bulle 50 für ungenügend erklärt und am gegebenen Termin die Exekution d. h. die Suspension des Papstes vom Amte vollziehen wollen; da hätten der Kaiser und die fürstlichen Gesandten einen Aufschub von drei Monaten verlangt, um in dieser Frist Ge- sandte zum Papst zu schicken und ihn zur An- erkennung des Konzils zu veranlassen; nach vielen Verhandlungen habe das Konzil eine neue Termin- verlängerung von 8 Tagen zugestanden, in denen beraten werden solle, in welcher Weise dem Wunsche der Fürsten nachzukommen sei. — Wer die im Text erwähnten deputati sind, ob der engere Aus- schuß (vgl. p. 84 Anm. 1) oder ein neuer nur zu diesem Zwecke gewählter, ist nicht mit Sicherheit zu sagen.
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94 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [3] Item in casu, si papa non adheret simpliciter juxta formam per sacrum con- cilium tradendam, quod extunc obedienciam cum toto imperio sibi subtrahat et illud sic mandet expresse ad dicendum pape per ambasiatores mittendos. [4] Item inducet reges et principes et ambasiatores eorum hic existentes" ad si- milia faciendum. [5] Item sua majestas et ambasiatores b regum se jam de facto incorporabunt sacro concilio et fautores eidem facient. [6] Item promittat nullam ulteriorem dilacionem in futurum nullo modo petere neque alicui regi vel principi consenciet ad petendum. [7] Item sacrum concilium faciet formam, in qua papa debet adherere et nihil de- 10 bet addere vel minuere, in quam consencient imperator et ambasiatores regum. [8] Item expresse revocet illam bullam hereticam 1 et privaciones dominorum car- dinalium 2 et quorumque aliorum neque talia in futurum faciat. [9] Item lapso termino si non adheret, ipso facto sit suspensus sine quacunque alia solempnitate. [10] Item decretum suspensionis, si necessarie sit, adhuc melius armetur et robore- tur propter nova male bulle 3. [11] Item ambasiatoribus mittendis ad papam tradantur informaciones, quas exequi jurabunt fideliter sine corrupcione. [12] Item non obstantibus illis et quibuscunque aliis sacrum concilium procedet 20 ad alia, propter que est congregatum. [13] Item dominus imperator adstatim convocet omnes principes et scribat regibus. 15 11433) 49. Mönch Johannes von Montoison an den Abt Otto von Cluny: über die Vorgänge Okt. 20 auf dem Konzil vom 11 bis 19 Oktober, namentlich die Vermittlungsversuche des Kaisers. [14337 Oktober 20 Basel. 25 Aus Paris Bibl. nat. cod ms. lat. 1501 fol. 36a -37b orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. In verso über und neben der Adresse von der Hand des Abtes Oddo: Montenoison. de bullis per papam concilio Basiliensi missis, que sunt mirabiles et scandalose et erronee. petit 200 scuta anno quolibet pro suis expensis. petit decanatum de Gaya pro priore de Regiis suo cognato. datum 20 octobris anno 1433. Darunter ebenfalls 30 von der Hand des Abtes prior de Regiis apportavit et duo cappellani. Gedruckt Haller, Conc. Bas. 1, 255�260 nr. 18 aus unserer Vorlage. Reverendissime in Christo pater ac preceptor singularissime, obsequiosa recommen- dacione premissa cum omni promptitudine famulandi. noverit vestra paternitas reve- rendissima, quod a recessu dominie hostellarii vestri multa in hoc sacro concilio con- 35 tigerunt, que, quamvis prolixum sermonem requirant, congruum tamen existimavi ali- quantisper aperire, ut pro posse vestram paternitatem reverendissimam non lateant ardua, que hiis diebus frequenter occurrunt. et quamvis scribere gestus personarum in rebus actis et agendis rerum noticiam vobis multum aperiret, quia tamen impossibile aut saltim difficile, res et facta quam plurimum gravia hiis interseri proposui, rogans 40 ut, si non plica solita papiri scribam, non egre feratis; sic enim casualiter accidit, ut ex armario hoc folium extrahens plicatum hoc modo invenerim. ad rem accedo valde Okt. 11 difficilem et auditu satis mirabilem. dominica ultimo fluens d, que 11 hujus octobris diem faciebat, imperator hanc urbem insperate intravit hora prima post meridiem, fluvio a) em.; Vorl. existencium. b) em.; Vorl. ambasiatorum. c) om. Haller. d) sic! 45 1 Bulle Deus novit vom 13 September 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 16 und C p. 20-21. 2 Vgl. nr. 32. S. Anm. 1.
94 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [3] Item in casu, si papa non adheret simpliciter juxta formam per sacrum con- cilium tradendam, quod extunc obedienciam cum toto imperio sibi subtrahat et illud sic mandet expresse ad dicendum pape per ambasiatores mittendos. [4] Item inducet reges et principes et ambasiatores eorum hic existentes" ad si- milia faciendum. [5] Item sua majestas et ambasiatores b regum se jam de facto incorporabunt sacro concilio et fautores eidem facient. [6] Item promittat nullam ulteriorem dilacionem in futurum nullo modo petere neque alicui regi vel principi consenciet ad petendum. [7] Item sacrum concilium faciet formam, in qua papa debet adherere et nihil de- 10 bet addere vel minuere, in quam consencient imperator et ambasiatores regum. [8] Item expresse revocet illam bullam hereticam 1 et privaciones dominorum car- dinalium 2 et quorumque aliorum neque talia in futurum faciat. [9] Item lapso termino si non adheret, ipso facto sit suspensus sine quacunque alia solempnitate. [10] Item decretum suspensionis, si necessarie sit, adhuc melius armetur et robore- tur propter nova male bulle 3. [11] Item ambasiatoribus mittendis ad papam tradantur informaciones, quas exequi jurabunt fideliter sine corrupcione. [12] Item non obstantibus illis et quibuscunque aliis sacrum concilium procedet 20 ad alia, propter que est congregatum. [13] Item dominus imperator adstatim convocet omnes principes et scribat regibus. 15 11433) 49. Mönch Johannes von Montoison an den Abt Otto von Cluny: über die Vorgänge Okt. 20 auf dem Konzil vom 11 bis 19 Oktober, namentlich die Vermittlungsversuche des Kaisers. [14337 Oktober 20 Basel. 25 Aus Paris Bibl. nat. cod ms. lat. 1501 fol. 36a -37b orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. In verso über und neben der Adresse von der Hand des Abtes Oddo: Montenoison. de bullis per papam concilio Basiliensi missis, que sunt mirabiles et scandalose et erronee. petit 200 scuta anno quolibet pro suis expensis. petit decanatum de Gaya pro priore de Regiis suo cognato. datum 20 octobris anno 1433. Darunter ebenfalls 30 von der Hand des Abtes prior de Regiis apportavit et duo cappellani. Gedruckt Haller, Conc. Bas. 1, 255�260 nr. 18 aus unserer Vorlage. Reverendissime in Christo pater ac preceptor singularissime, obsequiosa recommen- dacione premissa cum omni promptitudine famulandi. noverit vestra paternitas reve- rendissima, quod a recessu dominie hostellarii vestri multa in hoc sacro concilio con- 35 tigerunt, que, quamvis prolixum sermonem requirant, congruum tamen existimavi ali- quantisper aperire, ut pro posse vestram paternitatem reverendissimam non lateant ardua, que hiis diebus frequenter occurrunt. et quamvis scribere gestus personarum in rebus actis et agendis rerum noticiam vobis multum aperiret, quia tamen impossibile aut saltim difficile, res et facta quam plurimum gravia hiis interseri proposui, rogans 40 ut, si non plica solita papiri scribam, non egre feratis; sic enim casualiter accidit, ut ex armario hoc folium extrahens plicatum hoc modo invenerim. ad rem accedo valde Okt. 11 difficilem et auditu satis mirabilem. dominica ultimo fluens d, que 11 hujus octobris diem faciebat, imperator hanc urbem insperate intravit hora prima post meridiem, fluvio a) em.; Vorl. existencium. b) em.; Vorl. ambasiatorum. c) om. Haller. d) sic! 45 1 Bulle Deus novit vom 13 September 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 16 und C p. 20-21. 2 Vgl. nr. 32. S. Anm. 1.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 95 navigans Reni. qui Basiliam applicans a recta via majorem basilicam sancte Marie ten- dens b totum concilium in unum in instanti congregavit. hoc diligenter egit explicans velocitatem sui itineris, quoniam die illa advesperacente terminus suspensionis domini nostri pape administracionis tam in spiritualibus quam temporalibus expirabat; quod- 5 que e magna cum instancia supplicavit, ore proprio, manibus junctis et suo Latino ornato satis, quod predictus terminus usque ad octavum diem dumtaxat prorogaretur, quo pendente termino una cum ambassiatoribus dominorum Venetorum talia nova proferret et in medium produceret, quod merito et deus et totum concilium contentari deberet. votis quorumlibet sacri concilii suppositorum exquisitis cum maxima difficultate predictum ter- 10 minum obtinuit, et sic finivit dies illa. lune in crastinum cardinales omnes dominum im- Okt. 12 peratorem visitarunt domino legato exepto" propter egritudinem suam, quamvis ab ea (laus deo!) liberatus esset, sed marinatum° more aerem fugiens domi stabat. visitarunt eadem die insuper dominum cesarem ambassiatores dominorum ducum Burgundie et Sabaudie magna cum comitiva. adhuc die eadem dominus imperator in propria visitavit dominum lega- 15 tum. in crastinum vero, que fuit martis 13 octobris, fuit generalis congregacio cele- Okl. 18 brata valde sollempnis in majori ecclesia, et erant ibi presentes, dominus imperator: supra cathedram pannis deauratam alte erectus; ad dexteram vero ejus sedebant domini legatus cardinalis, dominus Placentinus cardinalis, dominus Rothomagensis car- dinalis, dominus ad Vincula sancti Petri cardinalis, dominus patriarcha Alexandrinus, 20 dominus Bituricensis archiepiscopus et dominus Turonensis archiepiscopus — hii duo illa in banca sedebant, quia regis Francie ambaxiatores —, a latere vero sinistro erant dominus cardinalis sancti Eustachii et dominus cardinalis Firmanus diaconi nec non et dominus patriarcha Anthiochenus; alii denique prelati tam archiepiscopi episcopi quam abbates quasi centum sedibus altis ac aliis circumdabant, doctorum magistrorum ac virorum 25 notabilium multitudine cum numerosa valde. quibus congregatis in ambone proposuerunt ambaxiotores Venetorum sollempniter valde per organum unius utriusque juris doctoris, qui ornatissime loquens Venetorum dominium extollens ad facta domini nostri pape descendit ipsum collaudans f eciam in hiis, que juventutis lascivia non permittit; et, ut credo, nichil unquam boni egit, quod in medium non produceretur. tandem ad hoc 30 tendens g, ut ob contemplacionem prefati dominii Venetorum placeret sacro concilio hunc terminum usque ad tres menses prorogare, et sperabant, imo vero affirmabant se tantum facturos infra eundem terminum adhesionem domini nostri cum sacro concilio eciam simplicem afferre; quod si non eorum voluntatem in hac materia adimplere vellet, ipsi ex parte dominii predicti plenam adhesionem promittebant se facturos. et quia mos 35 est apud sacrum consilium in arduis nichil in generali congregacione terminare, nisi prius per deputaciones masticatum fuerit et decisum fuerit, ad deputaciones remissum est. quibus singulatimh congregatis ex parte cujuslibet deputacionis fuerunt dati 8 deputati, epis- copi et doctores, qui una cum dominis cardinalibus materiam istam post ejus bonam di- gestionem ad deputaciones refferrent. et ista deputacionum electio facta fuit mercurii, que fuit 14 octobris, satis mane. sumpto vero prandio ad domum domini legati venerunt dominus imperator, cardinales numero sex aliis duobus in suis domibus remanentibus infirmantibus dominis videlicet Bononiensi et [s.] Crucis 1. affuerunt insuper deputati omnium deputacionum, qui 32 numerum complebant; affuerunt et revèrendissimi ambaxia- tores k domini nostri pape, dominorum ducum Burgundie et Sabaudie necnon et Vene- 40 Okt. 14 45 a) Haller applicatus. b) Vorl. u. Haller tandens. c) sic! d) sic! e) in Vorl. undeutlich. f) Vorl. collaudens. g) Vorl. u. Haller tandens. h) em.; Vorl. sigillatim. i) Vorl. ist an dieser Stelle beschädigt. k) Vorl. ist an dieser Stelle zerrissen; das von uns Ergänste ist kursiv gedruckt; Haller liest eciam ...[ambaxialtores. 1 Die Ausschußtwahl und die im Text erwähnte nr. 44), und zwar letztere nicht in der Wohnung Versammlung fanden am 13 Oktober statt (vgl. des Legaten, sondern des Kaisers (vgl. ebd.).
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 95 navigans Reni. qui Basiliam applicans a recta via majorem basilicam sancte Marie ten- dens b totum concilium in unum in instanti congregavit. hoc diligenter egit explicans velocitatem sui itineris, quoniam die illa advesperacente terminus suspensionis domini nostri pape administracionis tam in spiritualibus quam temporalibus expirabat; quod- 5 que e magna cum instancia supplicavit, ore proprio, manibus junctis et suo Latino ornato satis, quod predictus terminus usque ad octavum diem dumtaxat prorogaretur, quo pendente termino una cum ambassiatoribus dominorum Venetorum talia nova proferret et in medium produceret, quod merito et deus et totum concilium contentari deberet. votis quorumlibet sacri concilii suppositorum exquisitis cum maxima difficultate predictum ter- 10 minum obtinuit, et sic finivit dies illa. lune in crastinum cardinales omnes dominum im- Okt. 12 peratorem visitarunt domino legato exepto" propter egritudinem suam, quamvis ab ea (laus deo!) liberatus esset, sed marinatum° more aerem fugiens domi stabat. visitarunt eadem die insuper dominum cesarem ambassiatores dominorum ducum Burgundie et Sabaudie magna cum comitiva. adhuc die eadem dominus imperator in propria visitavit dominum lega- 15 tum. in crastinum vero, que fuit martis 13 octobris, fuit generalis congregacio cele- Okl. 18 brata valde sollempnis in majori ecclesia, et erant ibi presentes, dominus imperator: supra cathedram pannis deauratam alte erectus; ad dexteram vero ejus sedebant domini legatus cardinalis, dominus Placentinus cardinalis, dominus Rothomagensis car- dinalis, dominus ad Vincula sancti Petri cardinalis, dominus patriarcha Alexandrinus, 20 dominus Bituricensis archiepiscopus et dominus Turonensis archiepiscopus — hii duo illa in banca sedebant, quia regis Francie ambaxiatores —, a latere vero sinistro erant dominus cardinalis sancti Eustachii et dominus cardinalis Firmanus diaconi nec non et dominus patriarcha Anthiochenus; alii denique prelati tam archiepiscopi episcopi quam abbates quasi centum sedibus altis ac aliis circumdabant, doctorum magistrorum ac virorum 25 notabilium multitudine cum numerosa valde. quibus congregatis in ambone proposuerunt ambaxiotores Venetorum sollempniter valde per organum unius utriusque juris doctoris, qui ornatissime loquens Venetorum dominium extollens ad facta domini nostri pape descendit ipsum collaudans f eciam in hiis, que juventutis lascivia non permittit; et, ut credo, nichil unquam boni egit, quod in medium non produceretur. tandem ad hoc 30 tendens g, ut ob contemplacionem prefati dominii Venetorum placeret sacro concilio hunc terminum usque ad tres menses prorogare, et sperabant, imo vero affirmabant se tantum facturos infra eundem terminum adhesionem domini nostri cum sacro concilio eciam simplicem afferre; quod si non eorum voluntatem in hac materia adimplere vellet, ipsi ex parte dominii predicti plenam adhesionem promittebant se facturos. et quia mos 35 est apud sacrum consilium in arduis nichil in generali congregacione terminare, nisi prius per deputaciones masticatum fuerit et decisum fuerit, ad deputaciones remissum est. quibus singulatimh congregatis ex parte cujuslibet deputacionis fuerunt dati 8 deputati, epis- copi et doctores, qui una cum dominis cardinalibus materiam istam post ejus bonam di- gestionem ad deputaciones refferrent. et ista deputacionum electio facta fuit mercurii, que fuit 14 octobris, satis mane. sumpto vero prandio ad domum domini legati venerunt dominus imperator, cardinales numero sex aliis duobus in suis domibus remanentibus infirmantibus dominis videlicet Bononiensi et [s.] Crucis 1. affuerunt insuper deputati omnium deputacionum, qui 32 numerum complebant; affuerunt et revèrendissimi ambaxia- tores k domini nostri pape, dominorum ducum Burgundie et Sabaudie necnon et Vene- 40 Okt. 14 45 a) Haller applicatus. b) Vorl. u. Haller tandens. c) sic! d) sic! e) in Vorl. undeutlich. f) Vorl. collaudens. g) Vorl. u. Haller tandens. h) em.; Vorl. sigillatim. i) Vorl. ist an dieser Stelle beschädigt. k) Vorl. ist an dieser Stelle zerrissen; das von uns Ergänste ist kursiv gedruckt; Haller liest eciam ...[ambaxialtores. 1 Die Ausschußtwahl und die im Text erwähnte nr. 44), und zwar letztere nicht in der Wohnung Versammlung fanden am 13 Oktober statt (vgl. des Legaten, sondern des Kaisers (vgl. ebd.).
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96 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. torum, qui ex sinu bullam trahentes produxerunt in medium, cujus copiam vestre paterni- tati reverendissime transmitto. qua per singulas deputaciones visa per totum concilium determinatum est predictam bullam non satisfecisse concilio, quinimo eandem reiciendam et nullo modo recipiendam fore, tum quia per illam dominus noster papa concilio non adherebat sed solum amplexabatur, quoniam amplecti, ut melius me scitis, est amplexum trahere ad amplectentem ; quod ergo a papa ad se traheret concilium, non equum racioni videtur; tum etiam et secundo: ex tenore enim bulle habetur, quod omnia hucusque facta in hoc sacro concilio ab ejus inicio contra aut in prejudicium domini nostri pape aut sedis apostolice cassantur anullantur et de medio evellentur. quod absurdum ad- modum videtur, quoniam et ea omnia, que facta sunt, et decreta et ordinaciones per 10 hoc sacrum concilium omnia interpretari possent contra aut preter voluntatem pape vel sedis apostolice, quodque res ipsa, si eo modo transiret, toti orbi esset in scan- dalum; tum et tercio, quia per bullam predictam auctoritas generalium conciliorum dimi- nuitur, imo totaliter evellitur et destruitur, si per optimos interpretes revolvatur. itaque per hanc bullam nichil egerunt imperator, domini nostri regis ambassiatores necnon et 15 ambaxiatores dominorum ducum Burgundie et Sabaudie prenominati. et quia semper indomitus furor cito periculorum obliviscitur, dominus noster papa suum furorem con- tinere non potuit. parvo exinde tempore interjecto — horresco refferre quod gestum est — in medium deputationum predictarum porrecta fuit quedam bulla satis admodum enormis scandalosa erronea 1, imo et periculosa, cujus copiam eciam vestre paternitati 20 reverendissime transmitto, et quam bullam et imperator et Veneti et pape ambaxiatores penitus ignorabant. qua perlecta omnes astantes in admirationem cecidere. luculencius eam videre poteritis, quam hiis interseri potuissem; quid periculi, quid scandali quidve detrimenti toti statui ecclesiastico afferat, vos ipse judicate. an solus in hoc sacro con- cilio incorporatus heresim evadere possit, an ecclesia tota in manibus principum per has 25 exhorbitantes posita sit, non ambigendum existimo. memorare possem, quibus in locis maxima pericula hec bulla contineat, ni ea res longius ab incepto me traheret. mala res et adhuc spes multo asperior, ut, quem in pastorem et animarum nostrarum custodem habuisse speravimus, hunc longe factum b a nobis dominandi libido desperatum reddat. ceterum dum hec agerentur, surgens fidei procurator in medium copiam hujus bulle 30 magna cum instancia requisivit. qua habita veneris ultima, que fuit hujus mensis okt. 16 octobris 16, in congregacione generali, imperatore tamen absente, copiam predicte bulle a sinu idem fidei procurator extrahens lecturam ejusdem postulavit, quod et factum est. qua perlecta fere personarum diversorum statuum duo milia mutatis coloribus se invicem inspicientes vix proferre verbum potuere. o nephanda cupiditas, imo o libido nephan- 35 dissima! satis, ut opinor, pater optime, ex hiis colligere potestis, quid horum malorum origo fuerit. pecunie primo, dehine imperii cupido crevit. ea quasi omnium malorum materies fuere, namque avaricia fidem probitatem ceterasque bonas artes subvertit. sed de hiis jam nimis multa; ad rem accedamus! neque locus hic predicacionis est, ac vero res ipsa ostendit, quid ex ea elicere potestis. de prorogacione vero termini 40 nichil pro illa die actum est, nisi quod frequenter et dominus imperator et domini car- dinales ac eciam deputati locis diversis conveniebant, nunc in predicatoribus nunc mino- ribus nunc Augustinensibus nunc majori basilica. quid autem continget, statim audietis. Okt. 19 die autem lune adveniente, que fuit 19 hujus mensis octobris, de mane iterum dominus imperator per interpositas personas supplicari fecit pro prorogatione amplioris termini, insuper et ambassiatores Francorum regis Christianissimi. consideratis ergo supplicacionibus prefatis necnon et dominorum ducum Burgundie Sabaudie et Venetorum ac eciam domino- 5 45 a) Haller liest igitur. b) sic! 1 Bulle Deus novit 1433 September 13. Vgl. p. 94 Anm. 1.
96 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. torum, qui ex sinu bullam trahentes produxerunt in medium, cujus copiam vestre paterni- tati reverendissime transmitto. qua per singulas deputaciones visa per totum concilium determinatum est predictam bullam non satisfecisse concilio, quinimo eandem reiciendam et nullo modo recipiendam fore, tum quia per illam dominus noster papa concilio non adherebat sed solum amplexabatur, quoniam amplecti, ut melius me scitis, est amplexum trahere ad amplectentem ; quod ergo a papa ad se traheret concilium, non equum racioni videtur; tum etiam et secundo: ex tenore enim bulle habetur, quod omnia hucusque facta in hoc sacro concilio ab ejus inicio contra aut in prejudicium domini nostri pape aut sedis apostolice cassantur anullantur et de medio evellentur. quod absurdum ad- modum videtur, quoniam et ea omnia, que facta sunt, et decreta et ordinaciones per 10 hoc sacrum concilium omnia interpretari possent contra aut preter voluntatem pape vel sedis apostolice, quodque res ipsa, si eo modo transiret, toti orbi esset in scan- dalum; tum et tercio, quia per bullam predictam auctoritas generalium conciliorum dimi- nuitur, imo totaliter evellitur et destruitur, si per optimos interpretes revolvatur. itaque per hanc bullam nichil egerunt imperator, domini nostri regis ambassiatores necnon et 15 ambaxiatores dominorum ducum Burgundie et Sabaudie prenominati. et quia semper indomitus furor cito periculorum obliviscitur, dominus noster papa suum furorem con- tinere non potuit. parvo exinde tempore interjecto — horresco refferre quod gestum est — in medium deputationum predictarum porrecta fuit quedam bulla satis admodum enormis scandalosa erronea 1, imo et periculosa, cujus copiam eciam vestre paternitati 20 reverendissime transmitto, et quam bullam et imperator et Veneti et pape ambaxiatores penitus ignorabant. qua perlecta omnes astantes in admirationem cecidere. luculencius eam videre poteritis, quam hiis interseri potuissem; quid periculi, quid scandali quidve detrimenti toti statui ecclesiastico afferat, vos ipse judicate. an solus in hoc sacro con- cilio incorporatus heresim evadere possit, an ecclesia tota in manibus principum per has 25 exhorbitantes posita sit, non ambigendum existimo. memorare possem, quibus in locis maxima pericula hec bulla contineat, ni ea res longius ab incepto me traheret. mala res et adhuc spes multo asperior, ut, quem in pastorem et animarum nostrarum custodem habuisse speravimus, hunc longe factum b a nobis dominandi libido desperatum reddat. ceterum dum hec agerentur, surgens fidei procurator in medium copiam hujus bulle 30 magna cum instancia requisivit. qua habita veneris ultima, que fuit hujus mensis okt. 16 octobris 16, in congregacione generali, imperatore tamen absente, copiam predicte bulle a sinu idem fidei procurator extrahens lecturam ejusdem postulavit, quod et factum est. qua perlecta fere personarum diversorum statuum duo milia mutatis coloribus se invicem inspicientes vix proferre verbum potuere. o nephanda cupiditas, imo o libido nephan- 35 dissima! satis, ut opinor, pater optime, ex hiis colligere potestis, quid horum malorum origo fuerit. pecunie primo, dehine imperii cupido crevit. ea quasi omnium malorum materies fuere, namque avaricia fidem probitatem ceterasque bonas artes subvertit. sed de hiis jam nimis multa; ad rem accedamus! neque locus hic predicacionis est, ac vero res ipsa ostendit, quid ex ea elicere potestis. de prorogacione vero termini 40 nichil pro illa die actum est, nisi quod frequenter et dominus imperator et domini car- dinales ac eciam deputati locis diversis conveniebant, nunc in predicatoribus nunc mino- ribus nunc Augustinensibus nunc majori basilica. quid autem continget, statim audietis. Okt. 19 die autem lune adveniente, que fuit 19 hujus mensis octobris, de mane iterum dominus imperator per interpositas personas supplicari fecit pro prorogatione amplioris termini, insuper et ambassiatores Francorum regis Christianissimi. consideratis ergo supplicacionibus prefatis necnon et dominorum ducum Burgundie Sabaudie et Venetorum ac eciam domino- 5 45 a) Haller liest igitur. b) sic! 1 Bulle Deus novit 1433 September 13. Vgl. p. 94 Anm. 1.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 97 rum impèrii electorum conclusum fuit prefatum terminum usque ad octo dies prorogari. quibus diebus octo durantibus deputati hujus sacri concilii de ampliori termino ad summan- dum dominum nostrum papam prorogando determinabunt et referent a, taliter tamen quod per sacrum concilium non amplius summabitur, sed per prefatos principes supplicantes, quod, si eorum monicionibus exhortationibus et summatis intercessionibus acquiescere noluerit, ex nunc prout ex tunc et ex tunc prout ex nunc omnes predicti principes sacro concilio adherent, decretum factum de suspensione acceptant promittentes non amplius supplicare, imo cum concilio viriliter et rigide procedere, stante tamen decreto in suo vigore, sed usque ad terminum exequucio diferetur, imo et quidquid factum fuit 10 in isto concilio, sive decreta sive causarum evocaciones sive quecunque alia hucusque, rema- neant et in perpetuum valitura, et ad majorem roboris firmitatem ordinatum est hiis octo diebus per premissos supplicantes ambassiatores juramento firmari et roborari 1. unum preter ista scribere proposui licet distans satis a materia, et quod manu grata suscipietis; atque utinam sic contingat, ut audivi eciam ab imperatore. reliqum vero, quid hiis octo 15 diebus futuris continget, per primum occurrentem aperiam. et ut vulgariter loquar, ore aperto loquutus est dominus imperator inter hos deputatos post securitatem termini pro- rogacionis habende 2: „nova, inquit ipse, eciam certa habui: fratrem meum regem Francie per totum mensem octobris venire Lugdunum. volo dare operam vestro auxilio me- diante e (dominis cardinalibus et ceteris loquens) pacem illi inclitissimo regno procurare 2o et sic interponere vices, ut concordia facta omnes uniamus in pace. proposui ire, dum predictus rex advenerit, ad propinquiorem villam prope Lugdunum, que imperialis fuerit, dehinc et Anglorum regem et Burgundie ducem paulisper appropinquare". hec sunt verba d et licet non in forma saltim illis propinquancia. hec sunt, pater reverendissime, que vobis e placita forent, quocirca libens animo interserui f. ceterum, ut pateant 25 et que longe et que prope sunt, Bohemi 12 de septembri 3 per ducem Johannem de Sept. 12 Bavaria victi sunt et mille quingenti gladio trucidati omnes perempti sunt. hoc retulit eciam in congregacione generali reverendissimus pater et dominus dominus Lugdunensis archiepiscopus, qui tempore conflictus ill[is s regionibus] quatuor miliaria h distabat, am- bassiatam parte ex concilii faciens pro pacificacione principum illius patrie. qua de re so obsedium illud, quod Bohemi posuerant, totaliter dispersum est, imo et, quod hiis majus existit, Procopius eorum ductor et seductor velud proditor a suis captus Pragam cathe- natus ducitur in cadriga. hec sunt verissima, et ita speramus Bohemorum medio isto reductionem, quam deus ipse nobis donet. hec sunt, reverendissime pater, que occurrere potuerunt, hiis scribo i, et si nova de paternitate vestra, ut plurimi k habuerunt, audivis- 35 sem, forsan aliud scripsissem; dubius, ne de me confidatis 1, pauca scribo; intelligenti loquor. [Es folgen zwei Ordensangelegenheiten.] ad ultimum provideatis de pecuniis, quia non spero hoc concilium dissolvi de quatuor annis futuris. nunc agitur de mittendis ad Greciam pro eorum reductione. et in hoc reddo vos securum, quod victualia in hoc sacro concilio medium precium vel quasi ascendunt ultra precium anni preteriti. qua 5 40 a) em.; Vorl. referunt. b) Vorl. promittere; allenfalls könnte man auch promittunt emendieren. c) Vorl. mediente. d) Haller licst illa. e) Haller licst volui. I) Haller liest quocirca liberis animis intersererem. g) Vorl. ist an dieser Stelle beschädigt; das ron uns Ergänzte ist in eckige Klammern gesetzt. h) Haller liest conflictus illtius dietas] ad quatuor in Bavaria. i) sic! k) sic! Haller liest plurimum. I) Haller liest censueritis. 1 Vgl. nr. 48. 45 2 Erst am 17 Oktober hatte der Kaiser die Ge- wißtheit, daß der Termin verlängert werden würde, crhalten (s. nr. 55). Seine Außlerung über die be- absichtigte Reise nach Frankreich müßtte also in die Zeit vom 17-20 Oktober fallen. Für diese 50 Zeit sind aber sonst nirgends irgendwelche Kund- Deutsche Reichstags-Akten XI. gebungen des Kaisers vor den Kardinälen und Delegierten betr. die Friedensstiftung zwischen Frankreich und England überliefert. Sollte der Briefschreiber sich geirrt haben? Und sollte die Außerung des Kaisers etwa am 15 Oktober ge- fallen sein? Vgl. nr. 46. Vielmehr am 21 Sept. Vgl. p. 88 Anm. 1. 13
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 97 rum impèrii electorum conclusum fuit prefatum terminum usque ad octo dies prorogari. quibus diebus octo durantibus deputati hujus sacri concilii de ampliori termino ad summan- dum dominum nostrum papam prorogando determinabunt et referent a, taliter tamen quod per sacrum concilium non amplius summabitur, sed per prefatos principes supplicantes, quod, si eorum monicionibus exhortationibus et summatis intercessionibus acquiescere noluerit, ex nunc prout ex tunc et ex tunc prout ex nunc omnes predicti principes sacro concilio adherent, decretum factum de suspensione acceptant promittentes non amplius supplicare, imo cum concilio viriliter et rigide procedere, stante tamen decreto in suo vigore, sed usque ad terminum exequucio diferetur, imo et quidquid factum fuit 10 in isto concilio, sive decreta sive causarum evocaciones sive quecunque alia hucusque, rema- neant et in perpetuum valitura, et ad majorem roboris firmitatem ordinatum est hiis octo diebus per premissos supplicantes ambassiatores juramento firmari et roborari 1. unum preter ista scribere proposui licet distans satis a materia, et quod manu grata suscipietis; atque utinam sic contingat, ut audivi eciam ab imperatore. reliqum vero, quid hiis octo 15 diebus futuris continget, per primum occurrentem aperiam. et ut vulgariter loquar, ore aperto loquutus est dominus imperator inter hos deputatos post securitatem termini pro- rogacionis habende 2: „nova, inquit ipse, eciam certa habui: fratrem meum regem Francie per totum mensem octobris venire Lugdunum. volo dare operam vestro auxilio me- diante e (dominis cardinalibus et ceteris loquens) pacem illi inclitissimo regno procurare 2o et sic interponere vices, ut concordia facta omnes uniamus in pace. proposui ire, dum predictus rex advenerit, ad propinquiorem villam prope Lugdunum, que imperialis fuerit, dehinc et Anglorum regem et Burgundie ducem paulisper appropinquare". hec sunt verba d et licet non in forma saltim illis propinquancia. hec sunt, pater reverendissime, que vobis e placita forent, quocirca libens animo interserui f. ceterum, ut pateant 25 et que longe et que prope sunt, Bohemi 12 de septembri 3 per ducem Johannem de Sept. 12 Bavaria victi sunt et mille quingenti gladio trucidati omnes perempti sunt. hoc retulit eciam in congregacione generali reverendissimus pater et dominus dominus Lugdunensis archiepiscopus, qui tempore conflictus ill[is s regionibus] quatuor miliaria h distabat, am- bassiatam parte ex concilii faciens pro pacificacione principum illius patrie. qua de re so obsedium illud, quod Bohemi posuerant, totaliter dispersum est, imo et, quod hiis majus existit, Procopius eorum ductor et seductor velud proditor a suis captus Pragam cathe- natus ducitur in cadriga. hec sunt verissima, et ita speramus Bohemorum medio isto reductionem, quam deus ipse nobis donet. hec sunt, reverendissime pater, que occurrere potuerunt, hiis scribo i, et si nova de paternitate vestra, ut plurimi k habuerunt, audivis- 35 sem, forsan aliud scripsissem; dubius, ne de me confidatis 1, pauca scribo; intelligenti loquor. [Es folgen zwei Ordensangelegenheiten.] ad ultimum provideatis de pecuniis, quia non spero hoc concilium dissolvi de quatuor annis futuris. nunc agitur de mittendis ad Greciam pro eorum reductione. et in hoc reddo vos securum, quod victualia in hoc sacro concilio medium precium vel quasi ascendunt ultra precium anni preteriti. qua 5 40 a) em.; Vorl. referunt. b) Vorl. promittere; allenfalls könnte man auch promittunt emendieren. c) Vorl. mediente. d) Haller licst illa. e) Haller licst volui. I) Haller liest quocirca liberis animis intersererem. g) Vorl. ist an dieser Stelle beschädigt; das ron uns Ergänzte ist in eckige Klammern gesetzt. h) Haller liest conflictus illtius dietas] ad quatuor in Bavaria. i) sic! k) sic! Haller liest plurimum. I) Haller liest censueritis. 1 Vgl. nr. 48. 45 2 Erst am 17 Oktober hatte der Kaiser die Ge- wißtheit, daß der Termin verlängert werden würde, crhalten (s. nr. 55). Seine Außlerung über die be- absichtigte Reise nach Frankreich müßtte also in die Zeit vom 17-20 Oktober fallen. Für diese 50 Zeit sind aber sonst nirgends irgendwelche Kund- Deutsche Reichstags-Akten XI. gebungen des Kaisers vor den Kardinälen und Delegierten betr. die Friedensstiftung zwischen Frankreich und England überliefert. Sollte der Briefschreiber sich geirrt haben? Und sollte die Außerung des Kaisers etwa am 15 Oktober ge- fallen sein? Vgl. nr. 46. Vielmehr am 21 Sept. Vgl. p. 88 Anm. 1. 13
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98 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [1433) Okt. 20 de re si placet provideatis. hic in veritate stare non possem ad minus de 200 scutis auri. quare consideretis, quid agere debeo. jam de illis pecuniis, quas misistis, nichil aut modicum restat; jam de lignis pro quatuor florenis emi, jam furnum stupe mee no- vum feci, quia prior domus sancti Albani a ita depauperatus propter soluciones, quas fecit pro debitis sui predecessoris, quod nichil habet necb .... anitatem michi nec aliis 5 facere potest, quamvis bone voluntatis hucusque extiterit. sed quid in habentibus .... facilior est transitus. item de vino provisionem feci pro 21 scutis. videatis, quid e residui co[ntingat]. [am]ore dei consideret vestra paternitas: alii, credo, a conventu multa sus- cipiunt, ego vero? [parva] est somma, reverendissime pater. de 20 ducatis vero, que pro concilio habeo, stant in archad; dum tempus occurret pfacis] e regni procurande, ponentur 10 in medium et non alias, prout faciunt et alii. commendo me vestre paternitati reveren- dissime, quam longe et feliciter prosperet dominus. amen. ex Basilia 20 de octobri. [in verso] Reverendissimo f in Christo Vester monachus Jo. de Montenoison. patri ac domino domino O. divina gracia abbati Cluniacensi [domino ac superiori meo singularissimo. [Von den vier Nachschriften — drei unter dem Stück, die vierte auf kleinem, jetzt zwischen fol. 36 und 37 gebundenen Papierzettel — kommt hier nur die dritte in Be- tracht; sie lautet:] Item bullas illas mitto vobis precio quatuor grossorum veterum Bur- gundie, quia pro illis tradidi quatuor grossos Metenses, qui tantum valent, et sic debetis 20 ex mutuo unum ducatum, unum florenum cum quatuor grossis. hec littera diebus pluribus fuit scripta. 15 1433 50. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen und dem engern Ausschuß 1: über Okt. 25 die Form, in der der Papst das Konzil anerkennen und scine Bullen fvom 29 Juli und 13 September] widerrufen soll, und über das Verlangen des Kaisers, daß das Konzil dem Papste ausdrücklich seine päpstliche Stellung garantiere 2. (Nach der Er- zählung des Johannes von Segovia). 1433 Oktober 25 Basel im Dominikanerkloster. 25 a) Haller liest prior ... [Domijnus S. Albani. b) Vorl. ist hier durchlöchert; das Fehlende ist von uns hier und weiter unten durch Punkte angedeutet oder zu ergänzen versucht; an allen diesen Stellen sind ein oder zwei Worte einzusetzen; Haller liest nec [indem]nitatem. c) Forl. und Haller qui. d) Haller archo und in Anm.: so! e) Haller liest occurret... procurande. f) die Adresse ist in Vorlage wegen Durchlöchcrung des Blattes beschä- digt; das Fehlende haben wir aus einem anderen Schreiben des Johannes von Montoison, das fol. 38 steld, in eckigen Klammern ergänst. 30 1 Es ist das nach Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 499) der schon am 13 Oktober auf K. Sig- munds Wunsch gewählte Ausschußt von 32 Mit- gliedern, s. p. 84 Anm. 1. 2 Mit der großen Disputation am 16 Oktober (vgl. nr. 47) waren die Verhandlungen über die beiden päpstlichen Bullen vom 1 und 13 August endgültig geschlossen: das Konzil hatte sie ver- worfen. Es handelte sich jetzt für den Kaiser darum, einen neuen Modus zu finden, auf den Konzil und Papst zu vereinigen wären, und zu dem Ende hatte er, allerdings mit großten Schwierig- keiten, am 19 Oktober eine abermalige Fristver- längerung von 8 Tagen durchgesetzt (vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 509; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 496- 498 und unsere nrr. 49 und 55). Uber die Ver- handlungen jedoch und besonders über ihre chrono- logische Fixierung sind wir für die Zeit bis zum 25 Oktober sehr im unklaren. Der Verfasser un- serer nr. 55 giebt nur ganz allgemeine Bemerkungen, und Johannes von Segovia drängt offenbar schr 35 zusammen; andere Berichte sind nicht vorhanden. Nach Segovia nun hätten schon vor dem 22 Ok- tober der Kaiser und die fürstlichen Gesandten einigen Kardinälen eine von ihnen entworfene ce- dula et de adhesionis modo et de revocacione bul- 40 larum aliorumque gestorum mitgeteilt, diese sie aber nicht angenommen, und am 22 Oktober (am 12. Tage seit des Kaisers Ankunft in Basel, sagt Segovia) hätte der Kaiser zum erstenmal den Kar- dinälen und einigen wenigen Mitgliedern des en- 45 geren Ausschusses seinen Wunsch eröffnet: ut Eu- genio pape securitas daretur per concilium non fieri contra eum processum super defectu tituli papatus utque omnis tolleretur scrupulus, quod fieret sibi provisio de papatu per concilium et 50 assecuraretur. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 500). Vgl. über den Grund dieses Verlangens die Ein-
98 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [1433) Okt. 20 de re si placet provideatis. hic in veritate stare non possem ad minus de 200 scutis auri. quare consideretis, quid agere debeo. jam de illis pecuniis, quas misistis, nichil aut modicum restat; jam de lignis pro quatuor florenis emi, jam furnum stupe mee no- vum feci, quia prior domus sancti Albani a ita depauperatus propter soluciones, quas fecit pro debitis sui predecessoris, quod nichil habet necb .... anitatem michi nec aliis 5 facere potest, quamvis bone voluntatis hucusque extiterit. sed quid in habentibus .... facilior est transitus. item de vino provisionem feci pro 21 scutis. videatis, quid e residui co[ntingat]. [am]ore dei consideret vestra paternitas: alii, credo, a conventu multa sus- cipiunt, ego vero? [parva] est somma, reverendissime pater. de 20 ducatis vero, que pro concilio habeo, stant in archad; dum tempus occurret pfacis] e regni procurande, ponentur 10 in medium et non alias, prout faciunt et alii. commendo me vestre paternitati reveren- dissime, quam longe et feliciter prosperet dominus. amen. ex Basilia 20 de octobri. [in verso] Reverendissimo f in Christo Vester monachus Jo. de Montenoison. patri ac domino domino O. divina gracia abbati Cluniacensi [domino ac superiori meo singularissimo. [Von den vier Nachschriften — drei unter dem Stück, die vierte auf kleinem, jetzt zwischen fol. 36 und 37 gebundenen Papierzettel — kommt hier nur die dritte in Be- tracht; sie lautet:] Item bullas illas mitto vobis precio quatuor grossorum veterum Bur- gundie, quia pro illis tradidi quatuor grossos Metenses, qui tantum valent, et sic debetis 20 ex mutuo unum ducatum, unum florenum cum quatuor grossis. hec littera diebus pluribus fuit scripta. 15 1433 50. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen und dem engern Ausschuß 1: über Okt. 25 die Form, in der der Papst das Konzil anerkennen und scine Bullen fvom 29 Juli und 13 September] widerrufen soll, und über das Verlangen des Kaisers, daß das Konzil dem Papste ausdrücklich seine päpstliche Stellung garantiere 2. (Nach der Er- zählung des Johannes von Segovia). 1433 Oktober 25 Basel im Dominikanerkloster. 25 a) Haller liest prior ... [Domijnus S. Albani. b) Vorl. ist hier durchlöchert; das Fehlende ist von uns hier und weiter unten durch Punkte angedeutet oder zu ergänzen versucht; an allen diesen Stellen sind ein oder zwei Worte einzusetzen; Haller liest nec [indem]nitatem. c) Forl. und Haller qui. d) Haller archo und in Anm.: so! e) Haller liest occurret... procurande. f) die Adresse ist in Vorlage wegen Durchlöchcrung des Blattes beschä- digt; das Fehlende haben wir aus einem anderen Schreiben des Johannes von Montoison, das fol. 38 steld, in eckigen Klammern ergänst. 30 1 Es ist das nach Segovia (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 499) der schon am 13 Oktober auf K. Sig- munds Wunsch gewählte Ausschußt von 32 Mit- gliedern, s. p. 84 Anm. 1. 2 Mit der großen Disputation am 16 Oktober (vgl. nr. 47) waren die Verhandlungen über die beiden päpstlichen Bullen vom 1 und 13 August endgültig geschlossen: das Konzil hatte sie ver- worfen. Es handelte sich jetzt für den Kaiser darum, einen neuen Modus zu finden, auf den Konzil und Papst zu vereinigen wären, und zu dem Ende hatte er, allerdings mit großten Schwierig- keiten, am 19 Oktober eine abermalige Fristver- längerung von 8 Tagen durchgesetzt (vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 509; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 496- 498 und unsere nrr. 49 und 55). Uber die Ver- handlungen jedoch und besonders über ihre chrono- logische Fixierung sind wir für die Zeit bis zum 25 Oktober sehr im unklaren. Der Verfasser un- serer nr. 55 giebt nur ganz allgemeine Bemerkungen, und Johannes von Segovia drängt offenbar schr 35 zusammen; andere Berichte sind nicht vorhanden. Nach Segovia nun hätten schon vor dem 22 Ok- tober der Kaiser und die fürstlichen Gesandten einigen Kardinälen eine von ihnen entworfene ce- dula et de adhesionis modo et de revocacione bul- 40 larum aliorumque gestorum mitgeteilt, diese sie aber nicht angenommen, und am 22 Oktober (am 12. Tage seit des Kaisers Ankunft in Basel, sagt Segovia) hätte der Kaiser zum erstenmal den Kar- dinälen und einigen wenigen Mitgliedern des en- 45 geren Ausschusses seinen Wunsch eröffnet: ut Eu- genio pape securitas daretur per concilium non fieri contra eum processum super defectu tituli papatus utque omnis tolleretur scrupulus, quod fieret sibi provisio de papatu per concilium et 50 assecuraretur. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 500). Vgl. über den Grund dieses Verlangens die Ein-
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 99 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 135b-136a (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 20) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 140b-141 a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 501-502. 25 a) Ausführungen des Französischen Gesandten Simon Charles, im Auftrag und im Bei- sein des Kaisers. Formam adhesionis avisatam placere imperatori et ambasiatoribus principum; de revocacione quoque trium bullarum insertis inicio earumque fine, non vero tenore toto, 10 quia sufficeret clausula generalis edicta, qua dicebatur papam revocare quecunque alia facta per eum ejusque auctoritate contra concilium et supposita ejus; nec tamen ista fieri debebant per viam synodalis monicionis, ne papa irritaretur. item quod con- cilium revocaret gesta contra personam pape, auctoritatem etc., generaliter saltem dicens se revocare, ad quecumque non se extenderet facultas concilii, vel modo illo in prima 15 interlocucione per nuncios pape avisato, quod admissis presidentibus recenserentur et que digna essent revocacione, tunc revocarentur specialiter. dari autem per concilium assecuracionem de papatu postulatam, quod placebat imperatori et ambasiatoribus prin- cipum pro bono pacis et concordie, ut sic unanimiter intendi posset ad ea, propter que concilium fuit institutum; namque certum erat de intencione pape reformacionem fieri 20 desiderantis necdum in membris, sed eciam in capite. nec ejuscemodi paccio securitatis symoniaca erat, quia ita factum extiterat tempore scismatis quantum ad cardinales alterius obediencie reservato eis per concilium Constanciense honore suo 1, neque ejus- modi assecuracio petebatur ex parte pape, sed pro ea imperator concilio supplicabat 2. [Der Kaiser fügte hinzu, nicht nur er, sondern alle Anwesenden bäten darum. Der Konzilspräsident erklärte darauf: da sie nur die potestas audiendi et con- ferendi hätten, wolle er die Sache am folgenden Tage zur Beschlußfassung an die De- putationen bringen. Darüber Erstaunen und Schweigen auf der Gegenseite]. leitung zu lit. A p. 11 u. 15. Späterhin hätten dann 30 Kardinäle und engerer Ausschuß betr. die Form der Anerkennung und den Widerruf der Bullen [vom 29 Juli und 13 September 1433, vgl. Ein- leitung zu lit. A p. 15 u. 16] durch den Papst be- schlossen, daß dieser zu vollziehen sei unter In- 35 serierung des ganzen Wortlauts der Bullen, betr. den Widerruf der gegen den Papst gerichteten Dekrete durch das Konzil, daß die päpstlichen Gesandten selbst im einzelnen nachweisen sollten, was zu widerrufen sei, und betr. die Garantie 40 für den Papst: sie sei nicht angängig, weil das Simonie sei und weil sie dem Papst Schande bringe, indem man glauben würde, daß er, im Bewußtsein der Unrechtmäßtigkeit seiner Wahl, das Konzil aufgelöst habe, damit nicht gegen ihn 45 vorgegangen werden könne. Dieser Beschluß wurde dem Kaiser notifiziert, worauf er im Dominikaner- kloster erschien und die Verhandlungen, die unser Text giebt, eröffnete. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 500-501). Nach Segovia könnte es scheinen, als to ob diese Verhandlungen, d. h. die Eröffnung des kaiserlichen Wunsches betr. Garantie für den Papst, die Beratung der Kardinäle und des engeren Aus- schusses und die in unserem Text gegebenen Ver- handlungen an einem und demselben Tage, und zwar am 22 Oktober, stattgefunden hätten. Aber wenigstens für die letzteren ist das Datum des 25 Oktober dadurch gesichert, daß die in ihrem Verlauf für den folgenden Tag angekündigte Be- ratung der Deputationen am 26 Oktober erfolgte (vgl. nr. 51); für die beiden ersteren müßste man dann entweder am 22 Oktober festhalten oder sie auf den 22. und die Tage bis zum 25 Oktober ver- teilen oder endlich den Segovia eines Irrtums in der chronologischen Fixierung zeihen und alle drei Stadien der Verhandlungen sich am 25 Oktober abspielen lassen. 1 Vgl. nr. 51b. 2 Thatsächlich bat K. Sigmund im Auftrage des Papstes, vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. Als bei der ersten Eröffnung über diese Sache (s. p. 98 Anm. 2) Kardinal Julian den Kaiser fragte, ob er aus eigenem Antriebe oder auf Veranlassung des Papstes die Forderung stelle, hatte Sigmund erwidert: „ja sogar auf Bitten des Papstes“; als aber dann der Kardinal die Bemerkung hinwarf, also finde der Papst wohl Gefallen an seiner Würde und sehe in ihr nicht eine großte Last, hatte der Kaiser sich korrigiert und behauptet, die Forderung entspringe seiner eigensten Ansicht. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 500). Vgl. p. 100 Anm. 2 u. nr. 51b. 13*
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 99 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 135b-136a (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 20) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 140b-141 a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 501-502. 25 a) Ausführungen des Französischen Gesandten Simon Charles, im Auftrag und im Bei- sein des Kaisers. Formam adhesionis avisatam placere imperatori et ambasiatoribus principum; de revocacione quoque trium bullarum insertis inicio earumque fine, non vero tenore toto, 10 quia sufficeret clausula generalis edicta, qua dicebatur papam revocare quecunque alia facta per eum ejusque auctoritate contra concilium et supposita ejus; nec tamen ista fieri debebant per viam synodalis monicionis, ne papa irritaretur. item quod con- cilium revocaret gesta contra personam pape, auctoritatem etc., generaliter saltem dicens se revocare, ad quecumque non se extenderet facultas concilii, vel modo illo in prima 15 interlocucione per nuncios pape avisato, quod admissis presidentibus recenserentur et que digna essent revocacione, tunc revocarentur specialiter. dari autem per concilium assecuracionem de papatu postulatam, quod placebat imperatori et ambasiatoribus prin- cipum pro bono pacis et concordie, ut sic unanimiter intendi posset ad ea, propter que concilium fuit institutum; namque certum erat de intencione pape reformacionem fieri 20 desiderantis necdum in membris, sed eciam in capite. nec ejuscemodi paccio securitatis symoniaca erat, quia ita factum extiterat tempore scismatis quantum ad cardinales alterius obediencie reservato eis per concilium Constanciense honore suo 1, neque ejus- modi assecuracio petebatur ex parte pape, sed pro ea imperator concilio supplicabat 2. [Der Kaiser fügte hinzu, nicht nur er, sondern alle Anwesenden bäten darum. Der Konzilspräsident erklärte darauf: da sie nur die potestas audiendi et con- ferendi hätten, wolle er die Sache am folgenden Tage zur Beschlußfassung an die De- putationen bringen. Darüber Erstaunen und Schweigen auf der Gegenseite]. leitung zu lit. A p. 11 u. 15. Späterhin hätten dann 30 Kardinäle und engerer Ausschuß betr. die Form der Anerkennung und den Widerruf der Bullen [vom 29 Juli und 13 September 1433, vgl. Ein- leitung zu lit. A p. 15 u. 16] durch den Papst be- schlossen, daß dieser zu vollziehen sei unter In- 35 serierung des ganzen Wortlauts der Bullen, betr. den Widerruf der gegen den Papst gerichteten Dekrete durch das Konzil, daß die päpstlichen Gesandten selbst im einzelnen nachweisen sollten, was zu widerrufen sei, und betr. die Garantie 40 für den Papst: sie sei nicht angängig, weil das Simonie sei und weil sie dem Papst Schande bringe, indem man glauben würde, daß er, im Bewußtsein der Unrechtmäßtigkeit seiner Wahl, das Konzil aufgelöst habe, damit nicht gegen ihn 45 vorgegangen werden könne. Dieser Beschluß wurde dem Kaiser notifiziert, worauf er im Dominikaner- kloster erschien und die Verhandlungen, die unser Text giebt, eröffnete. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 500-501). Nach Segovia könnte es scheinen, als to ob diese Verhandlungen, d. h. die Eröffnung des kaiserlichen Wunsches betr. Garantie für den Papst, die Beratung der Kardinäle und des engeren Aus- schusses und die in unserem Text gegebenen Ver- handlungen an einem und demselben Tage, und zwar am 22 Oktober, stattgefunden hätten. Aber wenigstens für die letzteren ist das Datum des 25 Oktober dadurch gesichert, daß die in ihrem Verlauf für den folgenden Tag angekündigte Be- ratung der Deputationen am 26 Oktober erfolgte (vgl. nr. 51); für die beiden ersteren müßste man dann entweder am 22 Oktober festhalten oder sie auf den 22. und die Tage bis zum 25 Oktober ver- teilen oder endlich den Segovia eines Irrtums in der chronologischen Fixierung zeihen und alle drei Stadien der Verhandlungen sich am 25 Oktober abspielen lassen. 1 Vgl. nr. 51b. 2 Thatsächlich bat K. Sigmund im Auftrage des Papstes, vgl. Einleitung zu lit. A p. 15. Als bei der ersten Eröffnung über diese Sache (s. p. 98 Anm. 2) Kardinal Julian den Kaiser fragte, ob er aus eigenem Antriebe oder auf Veranlassung des Papstes die Forderung stelle, hatte Sigmund erwidert: „ja sogar auf Bitten des Papstes“; als aber dann der Kardinal die Bemerkung hinwarf, also finde der Papst wohl Gefallen an seiner Würde und sehe in ihr nicht eine großte Last, hatte der Kaiser sich korrigiert und behauptet, die Forderung entspringe seiner eigensten Ansicht. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 500). Vgl. p. 100 Anm. 2 u. nr. 51b. 13*
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100 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. b) Ausführungen des Kaisers. Imperator vero --- volens divertere, ne materia poneretur ad deliberacionem de- putacionum, post illam silencii moram effluxa jam secunda hora, allocutus est deputatos sanctam synodum de pietate conmendans, quod usque illos dies in omnibus egisset cum pietate ad papam necnon ad alios; sic igitur agendum esse, ne diceretur crude se 5 ostendere respectu ejus, cum eciam ad infideles semper egissent benigne; unde si con- cilium ageret aliquid, quod non posset, non ei placebat, similiter et papa, si non fa- ceret, quod debebat. illud vero de assecuracione, super quo lis a erat, videbatur sibi absque symonia et posse fieri, quia multi erant modi tacti jam de hoc in concilio suo, qui per alios poterant explicari, et tamen cum jam inter deputatos et b in deputacionibus 10 hec materia fuisset proposita 1, unde scrupulus fuerat in animis plurium, ad hoc tollen- dum posset per concilium decretum fieri et sic absque symonia dari securitatem. quo- circa rogabat eos haberi causam recommendatam parumper ibi volentes manere super hoc deliberaturos, ipseque expectaret volens postea cardinalibus loqui secreto, quodque attenderent patres, quia, si dure super hoc per concilium ageretur, posset oriri dissensio 15 pejor quam umquam. Cum autem recederet, per Venetos et alios facto eidem verbo auriculariter, convertit se rogans, quod intendebat cras mane non fieri deputaciones, sed de sero posse fieri. [Auf Befehl des Kaisers blieben Giovanni Francesco Capodilista, Venetianischer Gesandter, und Baptista Cigala, Vertrauter des Kaisers, zurück; ersterer sprach für 20 Gewährung der securitas 2]. Deinde surgentibus omnibus et dicentibus cras in deputacionibus esse deliberan- dum, supervenit imperator dicens: sibi fuisse relatum omnes preter cardinales reces- sisse, cujus oppositum videbat; seorsumque locutus est cardinalibus: cras ire personaliter velle per deputaciones 3. 25 1433 Okt. 26 51. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Deputationen des Konzils: betr. Garantie für den Papst. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia und dem Protokoll Brunets). 1433 Oktober 26 4 Basel. a) In der Deputatio reformatorii. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 136ab (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 21) cop. 30 membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 141b (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 502-503. a) em.; BRBirk plus. b) R ac. 35 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 11. Auch er behauptete, daß der Papst dieser Bitte fern stehe ; er, Redner, glaube sogar, daß die päpst- lichen Gesandten von ihr gar nichts wüßtten. Vgl. p. 99 Anm. 2 und Einleitung zu lit. A p. 15. Bezeichnend für die Stimmung, die auf beiden Seiten herrschte, ist Folgendes: als man auseinander- gehen wollte, bat Cesarini den Kaiser um Beob- achtung des kaiserlichen Geleits; es war nämlich tiefe Nacht, und manche fürchteten, es könne ihnen, da man nicht in Eintracht schied, auf dem Heim- wege ein Leids angethan werden, fügt Segovia hinzu; der Kaiser antwortete, die Bitte sei über- flüssig, da er niemals gegen die Kirche und das Konzil gewesen sei. Als dann im Gefolge des Kai- sers verlautete, das Konzil möge sich lieber um die Reform kümmern, antwortete Cesarini: wegen der dem Konzil in den Weg gelegten Schwierig- keiten sei das bisher, und auch jetzt noch nicht, 40 möglich gewesen. (Mon. Conc. saec. 15, T 2, 502). 4 Betr. das Datum s. unsere nr. unter c. Daß die Besuche des Kaisers in den verschiedenen De- putationen an einem und demselben Tage statt- gefunden haben, ergiebt sich aus dem ganzen Zu- 45 sammenhang bei Segovia. — Uber die Verhand- lungen mit der Deputatio pacis fehlt es an einem Bericht.
100 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. b) Ausführungen des Kaisers. Imperator vero --- volens divertere, ne materia poneretur ad deliberacionem de- putacionum, post illam silencii moram effluxa jam secunda hora, allocutus est deputatos sanctam synodum de pietate conmendans, quod usque illos dies in omnibus egisset cum pietate ad papam necnon ad alios; sic igitur agendum esse, ne diceretur crude se 5 ostendere respectu ejus, cum eciam ad infideles semper egissent benigne; unde si con- cilium ageret aliquid, quod non posset, non ei placebat, similiter et papa, si non fa- ceret, quod debebat. illud vero de assecuracione, super quo lis a erat, videbatur sibi absque symonia et posse fieri, quia multi erant modi tacti jam de hoc in concilio suo, qui per alios poterant explicari, et tamen cum jam inter deputatos et b in deputacionibus 10 hec materia fuisset proposita 1, unde scrupulus fuerat in animis plurium, ad hoc tollen- dum posset per concilium decretum fieri et sic absque symonia dari securitatem. quo- circa rogabat eos haberi causam recommendatam parumper ibi volentes manere super hoc deliberaturos, ipseque expectaret volens postea cardinalibus loqui secreto, quodque attenderent patres, quia, si dure super hoc per concilium ageretur, posset oriri dissensio 15 pejor quam umquam. Cum autem recederet, per Venetos et alios facto eidem verbo auriculariter, convertit se rogans, quod intendebat cras mane non fieri deputaciones, sed de sero posse fieri. [Auf Befehl des Kaisers blieben Giovanni Francesco Capodilista, Venetianischer Gesandter, und Baptista Cigala, Vertrauter des Kaisers, zurück; ersterer sprach für 20 Gewährung der securitas 2]. Deinde surgentibus omnibus et dicentibus cras in deputacionibus esse deliberan- dum, supervenit imperator dicens: sibi fuisse relatum omnes preter cardinales reces- sisse, cujus oppositum videbat; seorsumque locutus est cardinalibus: cras ire personaliter velle per deputaciones 3. 25 1433 Okt. 26 51. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Deputationen des Konzils: betr. Garantie für den Papst. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia und dem Protokoll Brunets). 1433 Oktober 26 4 Basel. a) In der Deputatio reformatorii. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 136ab (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 21) cop. 30 membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 141b (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 502-503. a) em.; BRBirk plus. b) R ac. 35 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 11. Auch er behauptete, daß der Papst dieser Bitte fern stehe ; er, Redner, glaube sogar, daß die päpst- lichen Gesandten von ihr gar nichts wüßtten. Vgl. p. 99 Anm. 2 und Einleitung zu lit. A p. 15. Bezeichnend für die Stimmung, die auf beiden Seiten herrschte, ist Folgendes: als man auseinander- gehen wollte, bat Cesarini den Kaiser um Beob- achtung des kaiserlichen Geleits; es war nämlich tiefe Nacht, und manche fürchteten, es könne ihnen, da man nicht in Eintracht schied, auf dem Heim- wege ein Leids angethan werden, fügt Segovia hinzu; der Kaiser antwortete, die Bitte sei über- flüssig, da er niemals gegen die Kirche und das Konzil gewesen sei. Als dann im Gefolge des Kai- sers verlautete, das Konzil möge sich lieber um die Reform kümmern, antwortete Cesarini: wegen der dem Konzil in den Weg gelegten Schwierig- keiten sei das bisher, und auch jetzt noch nicht, 40 möglich gewesen. (Mon. Conc. saec. 15, T 2, 502). 4 Betr. das Datum s. unsere nr. unter c. Daß die Besuche des Kaisers in den verschiedenen De- putationen an einem und demselben Tage statt- gefunden haben, ergiebt sich aus dem ganzen Zu- 45 sammenhang bei Segovia. — Uber die Verhand- lungen mit der Deputatio pacis fehlt es an einem Bericht.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 101 Quo [scil. imperatore] 1 in deputacione reformatorii constituto per doctores Sigala, vicarium Maguntinum 2 et Joannem Francisci multa fuere proposita, inter alia velud ingerendo eis metum, quorum ille erat« de missivis litteris quibusdam remonstrandis, quibus dicebant constare in concilio semper fuisse intentum ad deposicionem pape. Legato autem, ut moris erat sui, ad singula respondente imperator, ut judicarunt astantes, commotus magna et publica voce profitebatur: se mori velle cum papa Eugenio eumque tueri, propter quod oportebat eum assecurari. b) In der Deputatio fidei 3 10 Aus denselben Vorlagen wie nr. 51a. Gedruckt a. a. O. p. 503-504. In deputacione autem fidei --- relacione per archidiaconum Metensem de gestis per deputatos facta supervenit ambasiatoribus principum associatus imperator in sella portatus gestatoria per carrerias ad equos et domi ad manus suorum, sedenteque in ea ex adverso presidenti et aliis majoribus proposuit Baptista Sigala commemoratus gesta 15 dierum illorum coram imperatore et deputatis, quomodo super adhesionis forma con- venirent deque aliis quasi nulla esset difficultas, sed in quarto de assecuracione, quo pendebat totum. considerandum igitur, quam magnum bonum indeb, si fieret, quia habita unione pape statim concilium intendere posset ad opera, propter que con- venerat; alias, cum scisma esset in foribus, non extirpacionem heresum aut reformacio- 20 nem, sed expectandum essetc deformacionem. cumque per deputatos apertum fuerat non convenire concilio, quia simoniam saperet ad ejusmodi intendere securitatem, affir- mabat non ita esse, propterea quod nec papa per se aut sui ambasiatores pro eo, sed illam peterent imperator et ambasiatores principum tanquam mediatores, nec id pactionis modo, sed gracie 4; que si non fieret, cogerentur imperator et ambasiatores scribere 25 principibus Christianis: hec concilio proposuisse potuisseque fieri honeste nec voluisset. quocirca imperatoris ambasiatorumque parte, que verba tercio repetivit, supplicabat ad hoc per concilium condescendi, cumque ista diceret, imperator tollebat biretum de capite. Consequenter proposuit vicarius Maguntinus id ipsum intendens allegatis gestis 30 Constanciensis concilii, quomodo pro Gregorio XII d suisque facte extiterant polli- citaciones eciam per sessionem, et quod nunquam auditum fuerat, supplendo substanciam actus, approbando videlicet que post renunciacionem per Gregorium acta erant quodque duo essent in eodem titulo cardinales, cum tamen beneficium ecclesiasticum sit in- dividuum. [Der Präsident der Deputation antwortete: sie hätten vernommen und wollten pro dando grato responso beraten. 35 a) BR erant. b) Birk ergänst sequeretur. c) Birk hat esse. d) BR XIII. 1 An demselben Tage in der Frühe hatten die Kardinäle den Kaiser aufgesucht; ob sie ihn an- 40 getroffen und was sie mit ihm verhandelt haben, wird nicht berichtet. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 502). Gregor Heimburg. Vgl. Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 31-32, der, von Segovia irregeführt, 45 die Verhandlungen auf den 23 Oktober verlegt. Für seine Behauptung, Gregor Heimburg habe im Namen der Deutschen Kurfürsten die Aus- führungen des kaiserlichen Bevollmächtigten unter- stützt, fehlt es an jedem Anhaltspunkte. Segovia läßt den Kaiser nach der Deputatio reformatorii auch die anderen Deputationen auf- suchen, berichtet aber nur über sein Auftreten in der Deputatio fidei, und zwar, da er Mitglied dieser Deputation war, als Augen- und Ohren- zeuge. 4 Vgl. p. 99 Anm. 2 u. p. 100 Anm. 2.
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 101 Quo [scil. imperatore] 1 in deputacione reformatorii constituto per doctores Sigala, vicarium Maguntinum 2 et Joannem Francisci multa fuere proposita, inter alia velud ingerendo eis metum, quorum ille erat« de missivis litteris quibusdam remonstrandis, quibus dicebant constare in concilio semper fuisse intentum ad deposicionem pape. Legato autem, ut moris erat sui, ad singula respondente imperator, ut judicarunt astantes, commotus magna et publica voce profitebatur: se mori velle cum papa Eugenio eumque tueri, propter quod oportebat eum assecurari. b) In der Deputatio fidei 3 10 Aus denselben Vorlagen wie nr. 51a. Gedruckt a. a. O. p. 503-504. In deputacione autem fidei --- relacione per archidiaconum Metensem de gestis per deputatos facta supervenit ambasiatoribus principum associatus imperator in sella portatus gestatoria per carrerias ad equos et domi ad manus suorum, sedenteque in ea ex adverso presidenti et aliis majoribus proposuit Baptista Sigala commemoratus gesta 15 dierum illorum coram imperatore et deputatis, quomodo super adhesionis forma con- venirent deque aliis quasi nulla esset difficultas, sed in quarto de assecuracione, quo pendebat totum. considerandum igitur, quam magnum bonum indeb, si fieret, quia habita unione pape statim concilium intendere posset ad opera, propter que con- venerat; alias, cum scisma esset in foribus, non extirpacionem heresum aut reformacio- 20 nem, sed expectandum essetc deformacionem. cumque per deputatos apertum fuerat non convenire concilio, quia simoniam saperet ad ejusmodi intendere securitatem, affir- mabat non ita esse, propterea quod nec papa per se aut sui ambasiatores pro eo, sed illam peterent imperator et ambasiatores principum tanquam mediatores, nec id pactionis modo, sed gracie 4; que si non fieret, cogerentur imperator et ambasiatores scribere 25 principibus Christianis: hec concilio proposuisse potuisseque fieri honeste nec voluisset. quocirca imperatoris ambasiatorumque parte, que verba tercio repetivit, supplicabat ad hoc per concilium condescendi, cumque ista diceret, imperator tollebat biretum de capite. Consequenter proposuit vicarius Maguntinus id ipsum intendens allegatis gestis 30 Constanciensis concilii, quomodo pro Gregorio XII d suisque facte extiterant polli- citaciones eciam per sessionem, et quod nunquam auditum fuerat, supplendo substanciam actus, approbando videlicet que post renunciacionem per Gregorium acta erant quodque duo essent in eodem titulo cardinales, cum tamen beneficium ecclesiasticum sit in- dividuum. [Der Präsident der Deputation antwortete: sie hätten vernommen und wollten pro dando grato responso beraten. 35 a) BR erant. b) Birk ergänst sequeretur. c) Birk hat esse. d) BR XIII. 1 An demselben Tage in der Frühe hatten die Kardinäle den Kaiser aufgesucht; ob sie ihn an- 40 getroffen und was sie mit ihm verhandelt haben, wird nicht berichtet. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 502). Gregor Heimburg. Vgl. Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 31-32, der, von Segovia irregeführt, 45 die Verhandlungen auf den 23 Oktober verlegt. Für seine Behauptung, Gregor Heimburg habe im Namen der Deutschen Kurfürsten die Aus- führungen des kaiserlichen Bevollmächtigten unter- stützt, fehlt es an jedem Anhaltspunkte. Segovia läßt den Kaiser nach der Deputatio reformatorii auch die anderen Deputationen auf- suchen, berichtet aber nur über sein Auftreten in der Deputatio fidei, und zwar, da er Mitglied dieser Deputation war, als Augen- und Ohren- zeuge. 4 Vgl. p. 99 Anm. 2 u. p. 100 Anm. 2.
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102 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Der Kardinal von S. Pietro in Vincoli erklärte: er habe in der Reformdeputation nicht auf die Drohung des Francesco Giovanni Capodilista, gewisse belastende Briefe veröffentlichen zu wollen 1, geantwortet, da der Legat ja zugegen gewesen sei2; er ver- wahre sich jetzt aber gegen jeden Vorwurf, obwohl er gestche, wie früher, so auch jetzt noch an der Rechtmäßtigkeit der Wahl des Papstes zu zweifeln; damit aber 5 nicht den Kardinälen vorgeworfen werde, daß sie in allem es mit dem Konzil hielten, wünsche er, daß man Frieden schaffe und einen passenden Modus dafür finde, falls es dem Kaiser genehm sei; der Vikar von Mainz aber möge sich nicht einbilden, etwas Bedeutendes gesagt zu haben: denn das von ihm angezogene Beispiel beziehe sich auf die Kardinäle und nicht, wie jetzt, auf den Papst, und sei daher keine Glaubenssache 10 gewesen]. Respondens autem Johannes Franciscus dicebat se locutum in genere nec intel- lexisset de paternitate sua reverendissima, quam jam diu in specialem dominum fuerat veneratus; sed id notum erat multas monstrari posse missivas, si placeret dominacioni sue, quibus constabat de animo deposicionis eciam majorum de concilio, et bene atten- 15 dendum erat, quomodo tunc patres assecurare nollent, cum tamen in synodali responsione „Cogitanti" publicassent 3 velle se osculari pedes ejus ut beati Petri; quod si non fieret, oportebat" copiam oblacionis illius regibus et principibus destinari cum denegacione, que pro tunc fiebat. adjecit autem de aliis omnibus cum papa nullam esse difficultatem, si de securitate cercioraretur, alias possibile non esset adhesionem obtinere vel alia. Post hec autem dicebat imperator id esse manifestum, quod multi erant in con- cilio passionati possentque nominari, qui contra papam 4, et si non teneretur modus, scisma in foribus erat, quod tamen ipse omnesque reges et principes abhominabantur nec consentire volebant. ideo cum papa vellet in aliis eis consentire, decebat dari eidem securitatem possetque concilium bonum habere processum, quod summe desiderabat im-25. perator ipse; rogabat igitur ad id intendi. 20 c) In der Deputatio pro communibus. Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 623 fol. 176a (Protokoll Brunets) not. chart. coaera. Gedruckt Haller, Conc. Bas. 2, 510. Okt. 26 Die lune 26 octobris in deputacione pro communibus dominus imperator accessit so ad deputacionem et per organum domini Baptiste de Janua requisivit, quod pro pace et concordia inter concilium et papam fovenda et ut cicius moveretur ad adherendum concilio, domini vellent reddere certum, ut de electione ipsius domini nostri pape nichil tractetur etc. Hoc idem requisiverunt principes b et ambasiatores Venetorum. 35 a) R optabat. b) sic! statt principum? 1 Vgl. p. 101 Zeile 3-4. Zu ergänzen ist doch wohl: und da es dessen Sache gewesen wäre, die Drohung zurückzuweisen. In der Antwort an die päpstlichen Gesandten 1432 September 3. (Mansi, Conc. Coll. 29, 239- 267; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 234�258. Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 487-489). Vgl. p. 112 nebst Anm. 3. 40
102 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Der Kardinal von S. Pietro in Vincoli erklärte: er habe in der Reformdeputation nicht auf die Drohung des Francesco Giovanni Capodilista, gewisse belastende Briefe veröffentlichen zu wollen 1, geantwortet, da der Legat ja zugegen gewesen sei2; er ver- wahre sich jetzt aber gegen jeden Vorwurf, obwohl er gestche, wie früher, so auch jetzt noch an der Rechtmäßtigkeit der Wahl des Papstes zu zweifeln; damit aber 5 nicht den Kardinälen vorgeworfen werde, daß sie in allem es mit dem Konzil hielten, wünsche er, daß man Frieden schaffe und einen passenden Modus dafür finde, falls es dem Kaiser genehm sei; der Vikar von Mainz aber möge sich nicht einbilden, etwas Bedeutendes gesagt zu haben: denn das von ihm angezogene Beispiel beziehe sich auf die Kardinäle und nicht, wie jetzt, auf den Papst, und sei daher keine Glaubenssache 10 gewesen]. Respondens autem Johannes Franciscus dicebat se locutum in genere nec intel- lexisset de paternitate sua reverendissima, quam jam diu in specialem dominum fuerat veneratus; sed id notum erat multas monstrari posse missivas, si placeret dominacioni sue, quibus constabat de animo deposicionis eciam majorum de concilio, et bene atten- 15 dendum erat, quomodo tunc patres assecurare nollent, cum tamen in synodali responsione „Cogitanti" publicassent 3 velle se osculari pedes ejus ut beati Petri; quod si non fieret, oportebat" copiam oblacionis illius regibus et principibus destinari cum denegacione, que pro tunc fiebat. adjecit autem de aliis omnibus cum papa nullam esse difficultatem, si de securitate cercioraretur, alias possibile non esset adhesionem obtinere vel alia. Post hec autem dicebat imperator id esse manifestum, quod multi erant in con- cilio passionati possentque nominari, qui contra papam 4, et si non teneretur modus, scisma in foribus erat, quod tamen ipse omnesque reges et principes abhominabantur nec consentire volebant. ideo cum papa vellet in aliis eis consentire, decebat dari eidem securitatem possetque concilium bonum habere processum, quod summe desiderabat im-25. perator ipse; rogabat igitur ad id intendi. 20 c) In der Deputatio pro communibus. Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15 623 fol. 176a (Protokoll Brunets) not. chart. coaera. Gedruckt Haller, Conc. Bas. 2, 510. Okt. 26 Die lune 26 octobris in deputacione pro communibus dominus imperator accessit so ad deputacionem et per organum domini Baptiste de Janua requisivit, quod pro pace et concordia inter concilium et papam fovenda et ut cicius moveretur ad adherendum concilio, domini vellent reddere certum, ut de electione ipsius domini nostri pape nichil tractetur etc. Hoc idem requisiverunt principes b et ambasiatores Venetorum. 35 a) R optabat. b) sic! statt principum? 1 Vgl. p. 101 Zeile 3-4. Zu ergänzen ist doch wohl: und da es dessen Sache gewesen wäre, die Drohung zurückzuweisen. In der Antwort an die päpstlichen Gesandten 1432 September 3. (Mansi, Conc. Coll. 29, 239- 267; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 234�258. Vgl. auch Hefele, Konziliengeschichte 7, 487-489). Vgl. p. 112 nebst Anm. 3. 40
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 103 52. Verzeichnis von 7 Artikeln betr. die Einigung zwischen Papst und Konzil, die der Vikar von Mainz [Gregor Heimburg] im Namen des Kaisers und der Deutschen Fürsten den Kardinälen und dem engeren Ausschuß vorlegte. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 November 2 Basel. 1433 Nov. 2 10 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 136b-137a (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 22) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 142 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 505-506. — Erwähnt Joachimsohn, Gregor Heim- burg p. 32 nach Mon. Conc. saec. 15 l. c. Secunda igitur die novembris post celebratam missam defunctorum in capitulo Nov. 2 majoris ecclesie expectatis ambasiatoribus predictis 1 nec venientibus mandante impera- tore coram cardinalibus et deputatis vicarius Maguntinus proposuit: quamvis usque in illam horam, quiaa res disputacione agebatur, alias forsan dictum vel assertum foret 2, 15 sed tunc imperatoris ex parte acb imperii electorum ducum comitum baronum et militum curie imperialis pro concordia inter papam et concilium habenda dicebantur puncta septem. a) om. R. b) Ret. Burgunds und Savoyens. Vgl. den Schluß 20 der folgenden Anmerkung. Nach dem Besuch des Kaisers in den Depu- tationen (s. nr. 51) war in diesen noch am 26 und am 27 Oktober über die Anträge des Kaisers beraten worden. Die Deputatio fidei hatte be- 25 schlossen: den Legaten und den Kardinal von Santa Croce mit dem Recht der Option eines Dritten zu delegieren pro concordia habenda super arti- culis tractatus und zur Berichterstattung; die De- putatio reformatorii: die drei ersten Artikel (vgl. 30 nr. 50) zu genehmigen, die Gewährung der Ga- rantie aber unbedingt abzulehnen; die Deputatio pacis: den Legaten und die Kardinäle S. Croce, S. Pietro in Vincoli und S. Eustachio zu Ver- handlungen mit dem Kaiser und zur Bericht- 35 erstattung zu delegieren; und die Deputatio pro communibus: bezüglich der drei ersten Artikel der Ansicht der Kardinäle und des engeren Ausschusses (vgl. p. 98 Anm. 2) beizutreten, wegen des vierten Artikels aber betr. die Garantie für den Papst: quod domini cardinales legatus, Rothomagensis, S. Crucis, S. Petri ad vincula et S. Eustacii ad- juncto cum eis domino Lugdunensi archiepiscopo habeant adaptare pro concordia hujusmodi arti- culum et refferre etc. (Haller, Conc. Bas. 2, 511). Nach unserer nr. 55 hätte jedoch das Konzil vier Kardinäle, nämlich den Legaten und die Kardinäle S. Croce, S. Pietro in Vincoli und S. Eustachio zu den Verhandlungen mit dem Kaiser gewählt (also wie die Deputatio pacis wollte!), und hätten die beiden letzteren den beiden erstgenannten ihren Auftrag abgetreten, während nach Segovia der Legat und der Kardinal S. Croce mit Hinzu- ziehung des Kardinals S. Pietro in Vincoli die 40 45 50 Unterhändler gewesen wären. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 505). Diese Unterhändler waren dann, infolge der Anregung des Giovanni Francesco Capodilista (s. nr. 50), auf den Ausweg geraten, statt der Garantieerklärung für den Papst dem Kaiser eine der beiden Ergebenheitsformeln aus der Bulle Cogitanti 1432 September 3 (s. p. 102 Anm. 3) oder aus dem Dekret Sancta ecclesia der 12 Session 1433 Juli 13 (vgl. p. 12 Anm. 1) zur Aus- wahl anzubieten, doch so, daß nicht das Konzil sie konzediere, sondern die Kardinäle und höheren Prälaten sie unterzeichnen. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 505). Der Wortlaut dieser Formeln ist fol- gender: si dignabitur [der Papst nämlich] venire, nemo erit nostrum qui pedes ejus ut Petri non osculetur, qui ut vicarium Christi non honoret ; erit concilii caput, omnes ad eum respicient, omnes ei conplacere obsequi et, quantum cum deo pot- erunt, desservire curabunt (Bulle Cogitanti 1432 Sept. 3) und: quod si predicta omnia et singula infra prefatos dies adimpleverit cum effectu, hec sancta synodus ex sua solita mansuetudine et cle- mencia ipsum dominum Eugenium, quantum cum deo poterit, honorare et honorari facere intendit. (Dekret Sancta ecclesia der 12 Session 1433 Juli 13). Diese Absicht der Kardinäle war dann dem en- geren Ausschuß mitgeteilt, und dieser hatte, weil es hieß, der Kaiser sei mit diesem Ausweg nicht zufrieden, beschlossen, alle Propositionen, die etwa [vom Kaiser] gemacht würden, zur Beschlußfassung an die Deputationen zu verweisen. Der Kaiser war dann auch einer Antwort ausgewichen, mit der Entschuldigung, die Burgundischen und die Savoyischen Gesandten hätten ihm ihre Meinung noch nicht gesagt. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 505).
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 103 52. Verzeichnis von 7 Artikeln betr. die Einigung zwischen Papst und Konzil, die der Vikar von Mainz [Gregor Heimburg] im Namen des Kaisers und der Deutschen Fürsten den Kardinälen und dem engeren Ausschuß vorlegte. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 November 2 Basel. 1433 Nov. 2 10 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 136b-137a (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 22) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 142 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 505-506. — Erwähnt Joachimsohn, Gregor Heim- burg p. 32 nach Mon. Conc. saec. 15 l. c. Secunda igitur die novembris post celebratam missam defunctorum in capitulo Nov. 2 majoris ecclesie expectatis ambasiatoribus predictis 1 nec venientibus mandante impera- tore coram cardinalibus et deputatis vicarius Maguntinus proposuit: quamvis usque in illam horam, quiaa res disputacione agebatur, alias forsan dictum vel assertum foret 2, 15 sed tunc imperatoris ex parte acb imperii electorum ducum comitum baronum et militum curie imperialis pro concordia inter papam et concilium habenda dicebantur puncta septem. a) om. R. b) Ret. Burgunds und Savoyens. Vgl. den Schluß 20 der folgenden Anmerkung. Nach dem Besuch des Kaisers in den Depu- tationen (s. nr. 51) war in diesen noch am 26 und am 27 Oktober über die Anträge des Kaisers beraten worden. Die Deputatio fidei hatte be- 25 schlossen: den Legaten und den Kardinal von Santa Croce mit dem Recht der Option eines Dritten zu delegieren pro concordia habenda super arti- culis tractatus und zur Berichterstattung; die De- putatio reformatorii: die drei ersten Artikel (vgl. 30 nr. 50) zu genehmigen, die Gewährung der Ga- rantie aber unbedingt abzulehnen; die Deputatio pacis: den Legaten und die Kardinäle S. Croce, S. Pietro in Vincoli und S. Eustachio zu Ver- handlungen mit dem Kaiser und zur Bericht- 35 erstattung zu delegieren; und die Deputatio pro communibus: bezüglich der drei ersten Artikel der Ansicht der Kardinäle und des engeren Ausschusses (vgl. p. 98 Anm. 2) beizutreten, wegen des vierten Artikels aber betr. die Garantie für den Papst: quod domini cardinales legatus, Rothomagensis, S. Crucis, S. Petri ad vincula et S. Eustacii ad- juncto cum eis domino Lugdunensi archiepiscopo habeant adaptare pro concordia hujusmodi arti- culum et refferre etc. (Haller, Conc. Bas. 2, 511). Nach unserer nr. 55 hätte jedoch das Konzil vier Kardinäle, nämlich den Legaten und die Kardinäle S. Croce, S. Pietro in Vincoli und S. Eustachio zu den Verhandlungen mit dem Kaiser gewählt (also wie die Deputatio pacis wollte!), und hätten die beiden letzteren den beiden erstgenannten ihren Auftrag abgetreten, während nach Segovia der Legat und der Kardinal S. Croce mit Hinzu- ziehung des Kardinals S. Pietro in Vincoli die 40 45 50 Unterhändler gewesen wären. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 505). Diese Unterhändler waren dann, infolge der Anregung des Giovanni Francesco Capodilista (s. nr. 50), auf den Ausweg geraten, statt der Garantieerklärung für den Papst dem Kaiser eine der beiden Ergebenheitsformeln aus der Bulle Cogitanti 1432 September 3 (s. p. 102 Anm. 3) oder aus dem Dekret Sancta ecclesia der 12 Session 1433 Juli 13 (vgl. p. 12 Anm. 1) zur Aus- wahl anzubieten, doch so, daß nicht das Konzil sie konzediere, sondern die Kardinäle und höheren Prälaten sie unterzeichnen. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 505). Der Wortlaut dieser Formeln ist fol- gender: si dignabitur [der Papst nämlich] venire, nemo erit nostrum qui pedes ejus ut Petri non osculetur, qui ut vicarium Christi non honoret ; erit concilii caput, omnes ad eum respicient, omnes ei conplacere obsequi et, quantum cum deo pot- erunt, desservire curabunt (Bulle Cogitanti 1432 Sept. 3) und: quod si predicta omnia et singula infra prefatos dies adimpleverit cum effectu, hec sancta synodus ex sua solita mansuetudine et cle- mencia ipsum dominum Eugenium, quantum cum deo poterit, honorare et honorari facere intendit. (Dekret Sancta ecclesia der 12 Session 1433 Juli 13). Diese Absicht der Kardinäle war dann dem en- geren Ausschuß mitgeteilt, und dieser hatte, weil es hieß, der Kaiser sei mit diesem Ausweg nicht zufrieden, beschlossen, alle Propositionen, die etwa [vom Kaiser] gemacht würden, zur Beschlußfassung an die Deputationen zu verweisen. Der Kaiser war dann auch einer Antwort ausgewichen, mit der Entschuldigung, die Burgundischen und die Savoyischen Gesandten hätten ihm ihre Meinung noch nicht gesagt. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 505).
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104 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [1] Quod papa revocaret plene et sufficienter illas exorbitantes bullas 1 in certa assignatas scriptura aliaque per eum in prejudicium auctoritatis Basiliensis concilii Ro- mani imperii vel alias contra reges et principes occasione concilii facta et attemptata. [2] Quod adhereret concilio juxta tenorem cedule 2 per cardinales oblate im- peratori et aliis. [3] Quod restitueret cardinales et alias personas, quas privasse dicebatur, nec in prejudicium concilii vel ejus auctoritatis aliquid attemptaret. [4] Quod cedula abolicionis per cardinales oblata3 incipiens „Si quid culpe etc.“ additis certis verbis, que tunc specificabat, transiret. [5] Quod supplecionem defectus sue electionis papa non peciit nec illa indigeret 10 quantum ad jus apostolatus sue persone respectu, quia apud fortes et constantes animos pro vero summo pontifice unico papa et indubitato a principio sue electionis usque tune reputaretur et veneraretur et quam diu altissimus vitam concederet. et ita imperator, Francorum rex et electores imperii absque ullo hesitacionis scrupulo contestabantur. tamen ad consulendum infirmis animis clarificandumque mentes obscuratas et serenandum 15 consciencias illorum b ex rumore ad concilium perlato et ad diversas mundi partes di- vulgato provideret sacrum concilium supplendo, non ut jus tribueret habenti nec indigenti, sed ut fragilibus hominibus synodalis provisio succurreret. [6] Quodque super assecuracione, quamvis illa non esset pape oportuna, quia cer- tissimus esse debebat, quod ab universis Christi fidelibus sibi deberetur obediencia et 20 reverencia nec eciam sanctitas sua visa esset expetere de subditis suis minime diffisa: quia inter concilium et eum aliquamdiu versa jam contencione posset postea de ad- versitate suscitanda suspicari, hiis et aliis respectibus imperator archiepiscopi episcopi et d Symon Caroli regis Francorum ambasiatores prout alias diversis vicibus scripto et tunc lucida voce protestabantur se non passuros super pontificatu et dignitate sua pape 25 moveri questionem. [7] Quodque electores, qui a principio concilii ad papam suos miserant ambasia- tores 4, hoc ipsum ei mandaverunt et tunc eciam aliis suis destinatis 5 hoc idem in mandatis dederant. Quod igitur obsecrabant predicti, quorum parte predicta 7 referebantur, reveren- s0 dissimos reverendos ac venerabiles concilii prelatos, quatenus similem certificacionem et consolacionem ex sua devocione facere dignarentur, non ut res in negociacionem sive pacta deduceretur. ex quibus pollicitacione et consolacione papa deo propicio sufficienter assecuratus invitaretur ad se uniendum et se conformandum synodo. Imperator denique per semet dixit de securitate danda sibi non videri, quia non 35 erat necesse, cum teneretur pro indubitato, nec ipse unquam dubitaverat, sed testis esse poterat legatus, ut, quando notificavit ei electionem, statim ivissent ad ecclesiam et can- tari fecissent „Te deum laudamus". repeciit rursus nunquam se passurum agi super titulo aut deposicione ejus, quoniam vellet usque ad mortem eum tenere pro tali. [Der Erzbischof von Lyon sprach für sich und seine Kollegen namens des Königs 40 von Frankreich in gleichem Sinne]. a) om. BR; von Birk ergänzt. b) om. R. c) om. R. d) om. R. 1 Vom 29 Juli und 13 Sept. 1433, vgl. nr. 50. Nicht aufgefunden! Vgl. Einleitung zu lit. С р. 21. 3 Vgl. das Dekret vom 7 November 1433 am Schluß (Mansi, Conc. Coll. 29, 72-74 u. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 509-511). 4 Vgl. RTA. Bd. 10. Ist damit etwa die Gesandtschaft gemeint, die nach cinigen Berichten auf Beschluß des Kurfürsten- 45 tages zu Frankfurt vom September an den Papst geschickt werden sollte? Vgl. Einleitung zu lit. B p. 18, ferner p. 73 Anm. 1 und nr. 40.
104 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [1] Quod papa revocaret plene et sufficienter illas exorbitantes bullas 1 in certa assignatas scriptura aliaque per eum in prejudicium auctoritatis Basiliensis concilii Ro- mani imperii vel alias contra reges et principes occasione concilii facta et attemptata. [2] Quod adhereret concilio juxta tenorem cedule 2 per cardinales oblate im- peratori et aliis. [3] Quod restitueret cardinales et alias personas, quas privasse dicebatur, nec in prejudicium concilii vel ejus auctoritatis aliquid attemptaret. [4] Quod cedula abolicionis per cardinales oblata3 incipiens „Si quid culpe etc.“ additis certis verbis, que tunc specificabat, transiret. [5] Quod supplecionem defectus sue electionis papa non peciit nec illa indigeret 10 quantum ad jus apostolatus sue persone respectu, quia apud fortes et constantes animos pro vero summo pontifice unico papa et indubitato a principio sue electionis usque tune reputaretur et veneraretur et quam diu altissimus vitam concederet. et ita imperator, Francorum rex et electores imperii absque ullo hesitacionis scrupulo contestabantur. tamen ad consulendum infirmis animis clarificandumque mentes obscuratas et serenandum 15 consciencias illorum b ex rumore ad concilium perlato et ad diversas mundi partes di- vulgato provideret sacrum concilium supplendo, non ut jus tribueret habenti nec indigenti, sed ut fragilibus hominibus synodalis provisio succurreret. [6] Quodque super assecuracione, quamvis illa non esset pape oportuna, quia cer- tissimus esse debebat, quod ab universis Christi fidelibus sibi deberetur obediencia et 20 reverencia nec eciam sanctitas sua visa esset expetere de subditis suis minime diffisa: quia inter concilium et eum aliquamdiu versa jam contencione posset postea de ad- versitate suscitanda suspicari, hiis et aliis respectibus imperator archiepiscopi episcopi et d Symon Caroli regis Francorum ambasiatores prout alias diversis vicibus scripto et tunc lucida voce protestabantur se non passuros super pontificatu et dignitate sua pape 25 moveri questionem. [7] Quodque electores, qui a principio concilii ad papam suos miserant ambasia- tores 4, hoc ipsum ei mandaverunt et tunc eciam aliis suis destinatis 5 hoc idem in mandatis dederant. Quod igitur obsecrabant predicti, quorum parte predicta 7 referebantur, reveren- s0 dissimos reverendos ac venerabiles concilii prelatos, quatenus similem certificacionem et consolacionem ex sua devocione facere dignarentur, non ut res in negociacionem sive pacta deduceretur. ex quibus pollicitacione et consolacione papa deo propicio sufficienter assecuratus invitaretur ad se uniendum et se conformandum synodo. Imperator denique per semet dixit de securitate danda sibi non videri, quia non 35 erat necesse, cum teneretur pro indubitato, nec ipse unquam dubitaverat, sed testis esse poterat legatus, ut, quando notificavit ei electionem, statim ivissent ad ecclesiam et can- tari fecissent „Te deum laudamus". repeciit rursus nunquam se passurum agi super titulo aut deposicione ejus, quoniam vellet usque ad mortem eum tenere pro tali. [Der Erzbischof von Lyon sprach für sich und seine Kollegen namens des Königs 40 von Frankreich in gleichem Sinne]. a) om. BR; von Birk ergänzt. b) om. R. c) om. R. d) om. R. 1 Vom 29 Juli und 13 Sept. 1433, vgl. nr. 50. Nicht aufgefunden! Vgl. Einleitung zu lit. С р. 21. 3 Vgl. das Dekret vom 7 November 1433 am Schluß (Mansi, Conc. Coll. 29, 72-74 u. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 509-511). 4 Vgl. RTA. Bd. 10. Ist damit etwa die Gesandtschaft gemeint, die nach cinigen Berichten auf Beschluß des Kurfürsten- 45 tages zu Frankfurt vom September an den Papst geschickt werden sollte? Vgl. Einleitung zu lit. B p. 18, ferner p. 73 Anm. 1 und nr. 40.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 105 53. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen und dem engeren Ausschuß 1: 1483 Nov. 15) betr. den Entwurf des Konzilsdekrets über den Modus der Adhäsion des Papstes. u. 6. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 November [5]2 und 6 Basel. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 137b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 24) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 143a (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom. l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 507-508. In hac igitur ultima [scil. dilacione] s, cum materia conclusioni propinquaret 4, per 10 ambasiatores Venetorum querelabatur, quod ex tribus per papam petitis 5 nullum fieret et tamen omnia que à per concilium. ad quod eciam imperator respondit, magnaque rursum instancia facta est, ut verba illa "quantum cum deo“6 tollerentur, allegante Johanne Francisco exemplum de gubernatore civitatis unius in Ytalia, qui simili modo jurasset statuta servare civitatis et contraveniens cum illa clausula se excusabat. ad que im- 15 perator dicebat illud verbum quasi esse superfluum, quia sic intelligi deberet: "non vero contra deum“, sed sic ultra suos predecessores papa juraverat ipse, et ita ipse intelli- gebat subditos suos de imperio sibi obedire debere?; unde si papa vellet contra deum a) om. R. 25 30 40 45 50 1 Wir haben geglaubt, dieses ganze Kapitel des 20 Segovia hierher setzen zu sollen, da in diesem Falle das Herausschälen der Reden des Kaisers schwer angängig war, wir aber andererseits diese Ver- handlungen, den Schlußtakt des fast einen Monat dauernden Ringens zwischen Kaiser und Konzil, um des Zusammenhanges willen ungern missen mochten. — Daß die Verhandlungen unserer nr. mit den Kardinälen und dem engeren Ausschuß geführt sind, berichtet Segovia bloß für den 6 No- vember; wir dürfen es aber unbedenklich auch für den 5. annehmen. Ebenso steht es mit dem Ort, an dem sie stattfanden, dem Dominikanerkloster, dem gewöhnlichen Versammlungsort der Kardinäle und des engeren Ausschusses. 2 Das Datum des 5 November ergiebt sich ohne wei- 35 teres aus dem Zusammenhang; s. p. 106 Zeile 10 u. 12. Am 4 November war dem Kaiser cinstimmig ein neuer Aufschub bis zum 7 November gewährt worden. (Haller, Conc. Bas. 2, 515). Der Kaiser selbst hatte gewünscht, daß dieser Aufschub nicht wie die früheren auf sein Konto geschrieben würde (ob reverentiam --- imperatoris, hatte es in den betr. Beschlüssen stets geheißten), da er sich schäme, daß so viele Fristverlängerungen auf sein Drängen erfolgt seien. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 507). "Die 7 Artikel des Kaisers und der Deutschen Fürsten (s. nr. 52) waren in schriftlicher Auf- zeichnung an die Deputationen gebracht, gemäßs dem vorher schon gefaßtten Beschlusse der Kar- dinäle und des engeren Ausschusses (s. p. 103 Anm. 2). Die Deputationen hatten eingehend dar- über beraten (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 508); Be- richte über diese Beratungen haben wir jedoch nur bezüglich der Deputatio pro communibus: diese hatte am 3 November zwei Sitzungen gehalten, ohne zum Schluß zu kommen; in einer dritten Sitzung am 4 November hatte dann eine Majorität von 27 Stimmen beschlossen, dem Papst keine andere Ga- rantie zu gewähren als die in der Bulle Cogitanti 1432 September 3 (vgl. p. 103 Anm. 2) gebrauchte Ergebenheitsformel; eine starke Minorität von 26 Stimmen hatte gewünscht, daß die Garantie ge- geben oder die Entscheidung dem Legaten und dem Kardinal von Santa Croce überlassen werde. (Vgl. dazu die Bemerkung Segovias am Ende des 22 Kapitels des 6 Buches in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 506). Bezüglich der Rücknahme der Maßt- regelungen von Mitgliedern des Konzils durch den Papst war die Deputation der Ansicht gewesen, daß die mit Namennennung Gemaßregelten einzeln genannt werden sollten, für die andern aber eine all- gemeine Klausel genüge. (Haller, Conc. Bas. 2, 514). Auf Grund dieser Beratungen war dann von den Kardinälen und dem Ausschuß der Entwurf eines Dekrets über den Modus der päpstlichen Adhäsion aufgestellt, in der Form, wie er dann am 7 No- vember in der 14 Sitzung des Konzils zum Dekret erhoben wurde. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 506). 5 Widerruf der gegen den Papst erlassenen De- krete, Zulassung der päpstlichen Präsidenten und Garantieerklärung. 6 In der Ergebenheitsformel am Schlusse des Dekrets. (Vgl. oben Anm. 4). Segovia sagt an einer anderen Stelle (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 517), der Kaiser habe in- bezug auf die Worte „quantum cum deo“ fol- gende empfehlenswerten Worte gesagt: quamvis sub se haberet milites ac principes subditosque im- perii et regnorum suorum, quorum cuilibet dice- 14 Deutsche Reichstags-Akten XI.
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 105 53. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen und dem engeren Ausschuß 1: 1483 Nov. 15) betr. den Entwurf des Konzilsdekrets über den Modus der Adhäsion des Papstes. u. 6. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 November [5]2 und 6 Basel. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 137b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 24) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 143a (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom. l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 507-508. In hac igitur ultima [scil. dilacione] s, cum materia conclusioni propinquaret 4, per 10 ambasiatores Venetorum querelabatur, quod ex tribus per papam petitis 5 nullum fieret et tamen omnia que à per concilium. ad quod eciam imperator respondit, magnaque rursum instancia facta est, ut verba illa "quantum cum deo“6 tollerentur, allegante Johanne Francisco exemplum de gubernatore civitatis unius in Ytalia, qui simili modo jurasset statuta servare civitatis et contraveniens cum illa clausula se excusabat. ad que im- 15 perator dicebat illud verbum quasi esse superfluum, quia sic intelligi deberet: "non vero contra deum“, sed sic ultra suos predecessores papa juraverat ipse, et ita ipse intelli- gebat subditos suos de imperio sibi obedire debere?; unde si papa vellet contra deum a) om. R. 25 30 40 45 50 1 Wir haben geglaubt, dieses ganze Kapitel des 20 Segovia hierher setzen zu sollen, da in diesem Falle das Herausschälen der Reden des Kaisers schwer angängig war, wir aber andererseits diese Ver- handlungen, den Schlußtakt des fast einen Monat dauernden Ringens zwischen Kaiser und Konzil, um des Zusammenhanges willen ungern missen mochten. — Daß die Verhandlungen unserer nr. mit den Kardinälen und dem engeren Ausschuß geführt sind, berichtet Segovia bloß für den 6 No- vember; wir dürfen es aber unbedenklich auch für den 5. annehmen. Ebenso steht es mit dem Ort, an dem sie stattfanden, dem Dominikanerkloster, dem gewöhnlichen Versammlungsort der Kardinäle und des engeren Ausschusses. 2 Das Datum des 5 November ergiebt sich ohne wei- 35 teres aus dem Zusammenhang; s. p. 106 Zeile 10 u. 12. Am 4 November war dem Kaiser cinstimmig ein neuer Aufschub bis zum 7 November gewährt worden. (Haller, Conc. Bas. 2, 515). Der Kaiser selbst hatte gewünscht, daß dieser Aufschub nicht wie die früheren auf sein Konto geschrieben würde (ob reverentiam --- imperatoris, hatte es in den betr. Beschlüssen stets geheißten), da er sich schäme, daß so viele Fristverlängerungen auf sein Drängen erfolgt seien. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 507). "Die 7 Artikel des Kaisers und der Deutschen Fürsten (s. nr. 52) waren in schriftlicher Auf- zeichnung an die Deputationen gebracht, gemäßs dem vorher schon gefaßtten Beschlusse der Kar- dinäle und des engeren Ausschusses (s. p. 103 Anm. 2). Die Deputationen hatten eingehend dar- über beraten (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 508); Be- richte über diese Beratungen haben wir jedoch nur bezüglich der Deputatio pro communibus: diese hatte am 3 November zwei Sitzungen gehalten, ohne zum Schluß zu kommen; in einer dritten Sitzung am 4 November hatte dann eine Majorität von 27 Stimmen beschlossen, dem Papst keine andere Ga- rantie zu gewähren als die in der Bulle Cogitanti 1432 September 3 (vgl. p. 103 Anm. 2) gebrauchte Ergebenheitsformel; eine starke Minorität von 26 Stimmen hatte gewünscht, daß die Garantie ge- geben oder die Entscheidung dem Legaten und dem Kardinal von Santa Croce überlassen werde. (Vgl. dazu die Bemerkung Segovias am Ende des 22 Kapitels des 6 Buches in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 506). Bezüglich der Rücknahme der Maßt- regelungen von Mitgliedern des Konzils durch den Papst war die Deputation der Ansicht gewesen, daß die mit Namennennung Gemaßregelten einzeln genannt werden sollten, für die andern aber eine all- gemeine Klausel genüge. (Haller, Conc. Bas. 2, 514). Auf Grund dieser Beratungen war dann von den Kardinälen und dem Ausschuß der Entwurf eines Dekrets über den Modus der päpstlichen Adhäsion aufgestellt, in der Form, wie er dann am 7 No- vember in der 14 Sitzung des Konzils zum Dekret erhoben wurde. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 506). 5 Widerruf der gegen den Papst erlassenen De- krete, Zulassung der päpstlichen Präsidenten und Garantieerklärung. 6 In der Ergebenheitsformel am Schlusse des Dekrets. (Vgl. oben Anm. 4). Segovia sagt an einer anderen Stelle (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 517), der Kaiser habe in- bezug auf die Worte „quantum cum deo“ fol- gende empfehlenswerten Worte gesagt: quamvis sub se haberet milites ac principes subditosque im- perii et regnorum suorum, quorum cuilibet dice- 14 Deutsche Reichstags-Akten XI.
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Nov. 6 106 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. aut ecclesiam aliquid agere, non tunc concilium teneretur nec concilium deberet se statim excusare dicens non esse cum deo aut contra deum, quia judices essent ipse aliique principes, qui videre possent, an sic vel non sic esset; nec simile foret de illo guber- natore non habente, qui de illo judicaret. alloquebatur eciam sufficienter pape fuisse provisum de securitate, licet concilium non obtulisset, quia satis erat, quod ipse, rex 5 Francie ac a principes assecurabant non permittere contra eum agi super titulo aut de- posicione, utque alias dixerat 1, ipse vellet cum eo stare usque ad mortem, si tamen faceret, que concordata erant; alias, ut semper stare vellet cum concilio, prout ab eo esset determinatum. fuitque tunc inter ambasiatores Francie et imperatorem replica- tum, utrum vel non subscripsissent se in securitate pape. mansitque crastino, quia jam 10 nox in suo cursu multum processerat, conveniendum esse ad honestandum materiam cedule oblate, ut fieret secundum verba micia magis, ne papam irritarent. Summo igitur mane veneris die 6 novembris convenientibus apud sanctum Domi- nicum cardinalibus et deputatis, ut inter se primo concordarent, imperator eciam mane ibidem constitutus est b et cum eo omnes principum ambasiatores preterquam Anglie, 15 contestatusque est se illo die presidere velle, ut materia concluderetur, quod et fecit remoratus usque ad secundam horam post meridiem, particulatimque lecta cedula eo requirente consensus utrimque accessit. fuit autem primae difficultatum super verbo „et legitime continuatum"2, sed d mansit. item super restitucione 3, quia volebant, ut exprimeretur, quod „propter adhesionem concilii“, cumque et deputati et oratores con- 20 venire non possent, imperator habuit prope se consiliarios suos et ambasiatores electorum imperii, quibus Teutonico ideomate dantibus vota sua imperator sustinuit propositum deputatorum aliis manifestans se informatum deputatos concilii juste petere. super verbo eciam „quantum cum deo" 4 maxime difficultates ingeste sunt, ultimo obicientibus, quod deputati debuerant convenisse ad attenuandum e cedulam et tamen impinguaverant f. 25 Niverniensis autem episcopus bis dixit se aliosque ambasiatores Burgundie et Sabaudie non habere potestatem ad consenciendum vel dissenciendum in facto pape, sed intendebant g dominos suos informare et confidebant eos assentire mittereque ad papam 5. imperator autem illi dixit: "quomodo igitur huc intrasti non habens vestem nupcialem"? siquidem fuerat magis ex difficultatibus unus, et cum fieret totum, quod pecierant: videlicet per tres super- so sederi menses in processu pape, in fine tamen renuebant deliberatis assentire frui dilacione gaudentes et justicie non acquiescentes. non vero sic imperator, qui conclusa cedula et de crastino tenendam sessionem publice dixit: si papa id facere nollet, quod dimitteret eum et staret determinacioni concilii. quippe nocte precedenti dixerat, quod cognoscebat eum durum et oportebat eum trahere, commemoratus, quod associato sibi abbate sancte Ju- 35 stine, dum Rome constitutus erat, sepe requisivisset eum et reperisset talem; dicebatur igitur, quod majus h juvaret, si requireretur per Venetos, quoniam amplius propterea flec- teretur, non vero amore imperatoris ipsius, cum in presencia nihil potuisset obtinere. dixit eciam tunc id, quod prima apercione 6 inpertinens videbatur, in fine tamen suo erat conducens proposito: instanciam enim! toto corde faciebat pro majori concedenda 40 a) R et. b) om. R. c) em.; BRBirk primo. d) om. R. e) Rattenuandam. f) R impugnaverant. g) R add. ad. h) sm.; BRBirk minus. i) Retenim. bat: „vade“, et ibat, „fac hoc“, et faciebat, nichi- lominus ipse non vellet, ut contra deum quicquam facerent propter mandatum suum, sed quantum cum deo possent, ut sibi in omnibus obedirent. 1 Vgl. nr. 52. 2 In dem Entwurf der Adhäsionsbulle im De- kret Terminum sexaginta der 14 Session 1433 No- vember 7 (vgl. p. 107 Anm. 3 am Schluß). 3 Ist die Wiedereinsetzung der vom Papst ge- maßtregelten Kardinäle etc. gemeint? Vgl. p. 105 Anm. 4. 4 S. p. 105 Anm. 4 u. 6. Auch diese Worte blieben stehen (s. das Dekret). S. nr. 65. 6 Vgl. p. 93 Anm. 1. 15 50
Nov. 6 106 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. aut ecclesiam aliquid agere, non tunc concilium teneretur nec concilium deberet se statim excusare dicens non esse cum deo aut contra deum, quia judices essent ipse aliique principes, qui videre possent, an sic vel non sic esset; nec simile foret de illo guber- natore non habente, qui de illo judicaret. alloquebatur eciam sufficienter pape fuisse provisum de securitate, licet concilium non obtulisset, quia satis erat, quod ipse, rex 5 Francie ac a principes assecurabant non permittere contra eum agi super titulo aut de- posicione, utque alias dixerat 1, ipse vellet cum eo stare usque ad mortem, si tamen faceret, que concordata erant; alias, ut semper stare vellet cum concilio, prout ab eo esset determinatum. fuitque tunc inter ambasiatores Francie et imperatorem replica- tum, utrum vel non subscripsissent se in securitate pape. mansitque crastino, quia jam 10 nox in suo cursu multum processerat, conveniendum esse ad honestandum materiam cedule oblate, ut fieret secundum verba micia magis, ne papam irritarent. Summo igitur mane veneris die 6 novembris convenientibus apud sanctum Domi- nicum cardinalibus et deputatis, ut inter se primo concordarent, imperator eciam mane ibidem constitutus est b et cum eo omnes principum ambasiatores preterquam Anglie, 15 contestatusque est se illo die presidere velle, ut materia concluderetur, quod et fecit remoratus usque ad secundam horam post meridiem, particulatimque lecta cedula eo requirente consensus utrimque accessit. fuit autem primae difficultatum super verbo „et legitime continuatum"2, sed d mansit. item super restitucione 3, quia volebant, ut exprimeretur, quod „propter adhesionem concilii“, cumque et deputati et oratores con- 20 venire non possent, imperator habuit prope se consiliarios suos et ambasiatores electorum imperii, quibus Teutonico ideomate dantibus vota sua imperator sustinuit propositum deputatorum aliis manifestans se informatum deputatos concilii juste petere. super verbo eciam „quantum cum deo" 4 maxime difficultates ingeste sunt, ultimo obicientibus, quod deputati debuerant convenisse ad attenuandum e cedulam et tamen impinguaverant f. 25 Niverniensis autem episcopus bis dixit se aliosque ambasiatores Burgundie et Sabaudie non habere potestatem ad consenciendum vel dissenciendum in facto pape, sed intendebant g dominos suos informare et confidebant eos assentire mittereque ad papam 5. imperator autem illi dixit: "quomodo igitur huc intrasti non habens vestem nupcialem"? siquidem fuerat magis ex difficultatibus unus, et cum fieret totum, quod pecierant: videlicet per tres super- so sederi menses in processu pape, in fine tamen renuebant deliberatis assentire frui dilacione gaudentes et justicie non acquiescentes. non vero sic imperator, qui conclusa cedula et de crastino tenendam sessionem publice dixit: si papa id facere nollet, quod dimitteret eum et staret determinacioni concilii. quippe nocte precedenti dixerat, quod cognoscebat eum durum et oportebat eum trahere, commemoratus, quod associato sibi abbate sancte Ju- 35 stine, dum Rome constitutus erat, sepe requisivisset eum et reperisset talem; dicebatur igitur, quod majus h juvaret, si requireretur per Venetos, quoniam amplius propterea flec- teretur, non vero amore imperatoris ipsius, cum in presencia nihil potuisset obtinere. dixit eciam tunc id, quod prima apercione 6 inpertinens videbatur, in fine tamen suo erat conducens proposito: instanciam enim! toto corde faciebat pro majori concedenda 40 a) R et. b) om. R. c) em.; BRBirk primo. d) om. R. e) Rattenuandam. f) R impugnaverant. g) R add. ad. h) sm.; BRBirk minus. i) Retenim. bat: „vade“, et ibat, „fac hoc“, et faciebat, nichi- lominus ipse non vellet, ut contra deum quicquam facerent propter mandatum suum, sed quantum cum deo possent, ut sibi in omnibus obedirent. 1 Vgl. nr. 52. 2 In dem Entwurf der Adhäsionsbulle im De- kret Terminum sexaginta der 14 Session 1433 No- vember 7 (vgl. p. 107 Anm. 3 am Schluß). 3 Ist die Wiedereinsetzung der vom Papst ge- maßtregelten Kardinäle etc. gemeint? Vgl. p. 105 Anm. 4. 4 S. p. 105 Anm. 4 u. 6. Auch diese Worte blieben stehen (s. das Dekret). S. nr. 65. 6 Vgl. p. 93 Anm. 1. 15 50
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 107 10 dilacione. dicebat 1 eciam de bullis per papam concessis regi Polonie super facto regni Bohemie, sed quod de hoc intendebat concordare cum papa quodque id impedimenti foret reductionis Bohemorum, quia confidebant in rege Polonie ideoque frustra per tractatus cum eis ageretur; approbabat a tamen, que per concilium cum eis gesta fuerant 5 hactenus, sed si ageretur , ut ille cum eis non esset, tunc Bohemi misericordiam pete- rent. item vero post terminum dilacionis vellet contra regem Polonie intentare materiam fidei, sed interim procedi posset ad reformacionem, ideoque deceret longiorem concedi terminum, saltem trium mensium cum dimidio. obtinuit autem, prout in decreto, nona- ginta dierum 2. Hac die sero celebrate sunt deputaciones conclusione secuta in generali congregacione de premissis omnibus 3. 54. K. Sigmund an Papst Eugen: meldet den Abschluß der Vereinbarungen mit dem Konzil; bittet um deren Annahme; beglaubigt Andrea Donato. [1433] No- vember 7 Basel. 11433) Nov. 7 15 Aus München Hof- u. Staatsbibl. cod. lat. 1250 fol. 209b� 210 a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera missa summo pontifici per Romanorum imperatorem a Basilea ad Urbem. Gedruckt Haller, Concilium Basiliense 1, 322-323 nr. 33 aus unserer Vorlage. Beatissime pater et domine reverendissime. postquam a sanctitate vestra dis- 20 cessimus, animo ad sacram Basiliensem sinodum magis revera pro vestre sanctitatis quam aliis quibuscumque rebus proficiscendi, quantum nobis possibile fuit continue iter nostrum acceleravimus et prepedientibus nos ultimo in Ytalia certis negociis nichilominus non parcendo nostro ac nostrorum corporibus nec jumentis supra consuetos hominum transitus in tantum festinavimus, quod ante expirationem termini prefixi hanc civitatem 25 intravimus, ubi res satis indispositas et periculosas reperimus. quantum autem laboris fatige et diligencie quantumque sollicitudinis et industrie incessanter noctes vertentes in dies, ut inter sanctitatem vestram et hoc sacrum concilium bona pax concordia et unio fieret, applicaverimus, ipse deus omnipotens novit, qui est scrutator omnium secretorum. et non dubitamus, quin eadem sanctitas per scripta oratorum vestrorum ac illustris dominii Vene- so torum, qui operam nostram experti sunt, de omnibus sit clarius informata. utinam vestra sanctitas, dum secum essemus, nostrum fidele consilium et filialem sinceram persuasionem, videlicet ut eadem sanctitas ad formam cedule in littera reverendissimi domini cardinalis a) R approbat. Vgl. zum Folgenden Voigt, Geschichte Preußens 35 7, 592 f. u. 648 ff. u. Caro, Geschichte Polens 4, 53. Am 5 November hatten die Deputatio pacis und die Deputatio reformatorii beschlossen, einen Aufschub von 70 Tagen zu gewähren, die Depu- tatio pro communibus: quod domini singularum 40 deputacionum habeant concordare de breviori ter- mino quo poterunt cum domino imperatore et aliis ambassiatoribus regum et principum. (Haller, Conc. Bas. 2, 515). 3 Die Sitzung der Deputatio pro communibus 45 fand 4 Uhr nachmittags statt; in ihr wurde der Entwurf genehmigt, jedoch cum termino 70 dierum. Späterhin (hora satis tarda) trat die Generalkon- gregation zusammen, in der das Dekret verlesen und einstimmig beschlossen wurde, es am folgen- 50 den Morgen in öffentlicher Session zu verkünden. (Haller, Conc. Bas. 2, 516). — In der Session am Tage darauf, am 7 November, an der Sigmund sich im kaiserlichen und priesterlichen Ornat und unter Vorantragung der Reichsinsignien beteiligte, fehlten manche Venetianische Prälaten, die beim Papst nicht anstoßten wollten, und die päpstlichen Präsidenten. Letztere hatten beabsichtigt, in die Sitzung zu kommen und gegen das Dekret zu pro- testieren, gaben diese Absicht aber auf Bitten des Kaisers auf und überreichten später eine Protesta- tion in der Form, als ob sie in der Session selbst erfolgt wäre. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 508- 509). — Das Dekret der Session s. Mansi 29, 72-74; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 509-511. Vgl. auch Aschbach 4, 133; Hefele, Konziliengeschichte 7, 556 f.; Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 33. 14*
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 107 10 dilacione. dicebat 1 eciam de bullis per papam concessis regi Polonie super facto regni Bohemie, sed quod de hoc intendebat concordare cum papa quodque id impedimenti foret reductionis Bohemorum, quia confidebant in rege Polonie ideoque frustra per tractatus cum eis ageretur; approbabat a tamen, que per concilium cum eis gesta fuerant 5 hactenus, sed si ageretur , ut ille cum eis non esset, tunc Bohemi misericordiam pete- rent. item vero post terminum dilacionis vellet contra regem Polonie intentare materiam fidei, sed interim procedi posset ad reformacionem, ideoque deceret longiorem concedi terminum, saltem trium mensium cum dimidio. obtinuit autem, prout in decreto, nona- ginta dierum 2. Hac die sero celebrate sunt deputaciones conclusione secuta in generali congregacione de premissis omnibus 3. 54. K. Sigmund an Papst Eugen: meldet den Abschluß der Vereinbarungen mit dem Konzil; bittet um deren Annahme; beglaubigt Andrea Donato. [1433] No- vember 7 Basel. 11433) Nov. 7 15 Aus München Hof- u. Staatsbibl. cod. lat. 1250 fol. 209b� 210 a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera missa summo pontifici per Romanorum imperatorem a Basilea ad Urbem. Gedruckt Haller, Concilium Basiliense 1, 322-323 nr. 33 aus unserer Vorlage. Beatissime pater et domine reverendissime. postquam a sanctitate vestra dis- 20 cessimus, animo ad sacram Basiliensem sinodum magis revera pro vestre sanctitatis quam aliis quibuscumque rebus proficiscendi, quantum nobis possibile fuit continue iter nostrum acceleravimus et prepedientibus nos ultimo in Ytalia certis negociis nichilominus non parcendo nostro ac nostrorum corporibus nec jumentis supra consuetos hominum transitus in tantum festinavimus, quod ante expirationem termini prefixi hanc civitatem 25 intravimus, ubi res satis indispositas et periculosas reperimus. quantum autem laboris fatige et diligencie quantumque sollicitudinis et industrie incessanter noctes vertentes in dies, ut inter sanctitatem vestram et hoc sacrum concilium bona pax concordia et unio fieret, applicaverimus, ipse deus omnipotens novit, qui est scrutator omnium secretorum. et non dubitamus, quin eadem sanctitas per scripta oratorum vestrorum ac illustris dominii Vene- so torum, qui operam nostram experti sunt, de omnibus sit clarius informata. utinam vestra sanctitas, dum secum essemus, nostrum fidele consilium et filialem sinceram persuasionem, videlicet ut eadem sanctitas ad formam cedule in littera reverendissimi domini cardinalis a) R approbat. Vgl. zum Folgenden Voigt, Geschichte Preußens 35 7, 592 f. u. 648 ff. u. Caro, Geschichte Polens 4, 53. Am 5 November hatten die Deputatio pacis und die Deputatio reformatorii beschlossen, einen Aufschub von 70 Tagen zu gewähren, die Depu- tatio pro communibus: quod domini singularum 40 deputacionum habeant concordare de breviori ter- mino quo poterunt cum domino imperatore et aliis ambassiatoribus regum et principum. (Haller, Conc. Bas. 2, 515). 3 Die Sitzung der Deputatio pro communibus 45 fand 4 Uhr nachmittags statt; in ihr wurde der Entwurf genehmigt, jedoch cum termino 70 dierum. Späterhin (hora satis tarda) trat die Generalkon- gregation zusammen, in der das Dekret verlesen und einstimmig beschlossen wurde, es am folgen- 50 den Morgen in öffentlicher Session zu verkünden. (Haller, Conc. Bas. 2, 516). — In der Session am Tage darauf, am 7 November, an der Sigmund sich im kaiserlichen und priesterlichen Ornat und unter Vorantragung der Reichsinsignien beteiligte, fehlten manche Venetianische Prälaten, die beim Papst nicht anstoßten wollten, und die päpstlichen Präsidenten. Letztere hatten beabsichtigt, in die Sitzung zu kommen und gegen das Dekret zu pro- testieren, gaben diese Absicht aber auf Bitten des Kaisers auf und überreichten später eine Protesta- tion in der Form, als ob sie in der Session selbst erfolgt wäre. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 508- 509). — Das Dekret der Session s. Mansi 29, 72-74; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 509-511. Vgl. auch Aschbach 4, 133; Hefele, Konziliengeschichte 7, 556 f.; Joachimsohn, Gregor Heimburg p. 33. 14*
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108 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. sancti Angeli transmisse 1 benignius attendisset! utinam denique bullas istas post discessum nostrum emanatas 2 usque ad avisacionem nostram retraxisset et ab aliis novitatibus 3 abstinere dignata fuisset, quemadmodum firmam spem gerebamus! cessasset profecto omnis turbacio atque rancor, qui diffusus fuit per corda omnium sacri concilii sup- positorum, obviassetque nobis pax et concordia ac omne bonum, ubi reperimus perni- 5 ciosum dissidium, quod absque a dubio in notabilem ruinam status ecclesie vergere po- tuisset, si noster labor nostraque solercia non intercessissent. sed quicquid sit, beatis- sime pater, cum adjutorio dei, qui est princeps pacis, et ambasiatorum electorum nostrorum ac sacri imperii et regum ac principum ac dominii Venetorum hic existencium cum magno labore et controversia multorum, ita ut eciam apud sacrum concilium ali- 10 quando suspecti et odiosissimi haberemur, tandem ad certas honestas licitas et videre omnium sanctas conclusiones cum maximo sudore devenimus. super quibus et nos ac reges principes et dominium Venetorum ad vestre sanctitatis presenciam celebres oratores Des. 10 nostros transmittimus et transmittunt, qui 10 die decembris 4 deliberarunt esse Perusii et unus alium expectare, prout eadem sanctitas ab ipsis percipiet. nec opus visum est 15 pro eo stilum amplius extendere. idcirco vestram sanctitatem filiali affeccione devotis- sime petimus rogamus obtestamur et per viscera misericordie Ihesu Christi cordialiter obsecramus, quatenus vestra sanctitas hujusmodi conclusionibus benigne dignetur annuere ac illas pro laude omnipotentis dei fructu ac consolacione tocius reipublice Christiane ac firmo stabilimento et conservacione ecclesie dei atque statu et dignitate vestre sanctitatis 20 juxta modos hic conceptos et per prefatos ambasiatores requirendos paterne ac bono corde amplecti. hoc iterum atque iterum est nostrum fidele consilium et filialis persuasio nec nos aliquid fecisse arbitrabimur, nisi hanc concordiam, que modo sola unacum salute Christianorum in vestra sanctitate dependet, consecuti fuerimus. et, ut prediximus, altis- simum invocamus in testem, quod pro patre carnali, si viveret in humanis, non plus 25 nobis fuisset possibile laboris extendere c, non plus honorem patris carnalis atque bonum affectaremus, quam anhelamus ad bonum statum vestre sanctitatis. super quibus omnibus et singulis ad partem in commissis dedimus nobili et strennuo militi Andree Donato de Veneciis consiliario et fideli nostro dilecto vestre sanctitati ac nobis fidissimo, ut vestre sanctitati omnia hic gesta et mentis nostre conceptum ac puram et integram fidelitatem, so quam vestre sanctitati gerimus quamque ultimate, ut paucis utamur, in nobis experietur in effectu vestra sanctitas, clarius detegat. cui precamur eadem sanctitas dignetur firmiter credere, ac si eidem ore proprio loqueremur. cujus personam altissimus pro regimine ecclesie sue sancte feliciter conservare dignetur incolumem. datum Basilee die 7 novembris. 11433] Nov. 7 Sigismundus Romanorum imperator. 35 a) em.; Vorl. ab. b) om. Vorl. c) sic! Haller emendiert expendere. 1 Vgl. nr. 6. 2 Wohl die Bullen Dudum sacrum generale II vom 1 August und Cum vos ad petendum vom 13 August, von deren Existenz Sigmund nichts erfahren hatte, obgleich er bis zum 13 August in Rom geblieben war, vgl. Einleitung zu lit. C p. 15-16. Damit ist wohl die Bulle Deus novit vom 13 September gemeint (s. p. 16 Anm. 10). Sigmund drückt sich wohl deshalb so unbestimmt aus, weil die päpstlichen Gesandten die Echtheit der Bulle 40 bestritten hatten. 4 Vgl. die Berichterstattung des Andrea Donato bei seiner Rückkehr von Rom, wo der 1 Dezember als Rendezvoustermin der fürstlichen Gesandten angegeben ist. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 563). 45
108 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. sancti Angeli transmisse 1 benignius attendisset! utinam denique bullas istas post discessum nostrum emanatas 2 usque ad avisacionem nostram retraxisset et ab aliis novitatibus 3 abstinere dignata fuisset, quemadmodum firmam spem gerebamus! cessasset profecto omnis turbacio atque rancor, qui diffusus fuit per corda omnium sacri concilii sup- positorum, obviassetque nobis pax et concordia ac omne bonum, ubi reperimus perni- 5 ciosum dissidium, quod absque a dubio in notabilem ruinam status ecclesie vergere po- tuisset, si noster labor nostraque solercia non intercessissent. sed quicquid sit, beatis- sime pater, cum adjutorio dei, qui est princeps pacis, et ambasiatorum electorum nostrorum ac sacri imperii et regum ac principum ac dominii Venetorum hic existencium cum magno labore et controversia multorum, ita ut eciam apud sacrum concilium ali- 10 quando suspecti et odiosissimi haberemur, tandem ad certas honestas licitas et videre omnium sanctas conclusiones cum maximo sudore devenimus. super quibus et nos ac reges principes et dominium Venetorum ad vestre sanctitatis presenciam celebres oratores Des. 10 nostros transmittimus et transmittunt, qui 10 die decembris 4 deliberarunt esse Perusii et unus alium expectare, prout eadem sanctitas ab ipsis percipiet. nec opus visum est 15 pro eo stilum amplius extendere. idcirco vestram sanctitatem filiali affeccione devotis- sime petimus rogamus obtestamur et per viscera misericordie Ihesu Christi cordialiter obsecramus, quatenus vestra sanctitas hujusmodi conclusionibus benigne dignetur annuere ac illas pro laude omnipotentis dei fructu ac consolacione tocius reipublice Christiane ac firmo stabilimento et conservacione ecclesie dei atque statu et dignitate vestre sanctitatis 20 juxta modos hic conceptos et per prefatos ambasiatores requirendos paterne ac bono corde amplecti. hoc iterum atque iterum est nostrum fidele consilium et filialis persuasio nec nos aliquid fecisse arbitrabimur, nisi hanc concordiam, que modo sola unacum salute Christianorum in vestra sanctitate dependet, consecuti fuerimus. et, ut prediximus, altis- simum invocamus in testem, quod pro patre carnali, si viveret in humanis, non plus 25 nobis fuisset possibile laboris extendere c, non plus honorem patris carnalis atque bonum affectaremus, quam anhelamus ad bonum statum vestre sanctitatis. super quibus omnibus et singulis ad partem in commissis dedimus nobili et strennuo militi Andree Donato de Veneciis consiliario et fideli nostro dilecto vestre sanctitati ac nobis fidissimo, ut vestre sanctitati omnia hic gesta et mentis nostre conceptum ac puram et integram fidelitatem, so quam vestre sanctitati gerimus quamque ultimate, ut paucis utamur, in nobis experietur in effectu vestra sanctitas, clarius detegat. cui precamur eadem sanctitas dignetur firmiter credere, ac si eidem ore proprio loqueremur. cujus personam altissimus pro regimine ecclesie sue sancte feliciter conservare dignetur incolumem. datum Basilee die 7 novembris. 11433] Nov. 7 Sigismundus Romanorum imperator. 35 a) em.; Vorl. ab. b) om. Vorl. c) sic! Haller emendiert expendere. 1 Vgl. nr. 6. 2 Wohl die Bullen Dudum sacrum generale II vom 1 August und Cum vos ad petendum vom 13 August, von deren Existenz Sigmund nichts erfahren hatte, obgleich er bis zum 13 August in Rom geblieben war, vgl. Einleitung zu lit. C p. 15-16. Damit ist wohl die Bulle Deus novit vom 13 September gemeint (s. p. 16 Anm. 10). Sigmund drückt sich wohl deshalb so unbestimmt aus, weil die päpstlichen Gesandten die Echtheit der Bulle 40 bestritten hatten. 4 Vgl. die Berichterstattung des Andrea Donato bei seiner Rückkehr von Rom, wo der 1 Dezember als Rendezvoustermin der fürstlichen Gesandten angegeben ist. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 563). 45
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42.66. 109 55. Ungen. Bischof an den Kardinal Orsini: über die Vorgänge auf dem Konzil vom 2 Oktober bis 7 November, namentlich über die Vermittlungsversuche des Kaisers. 1433 November 9 Basel. 1483 Nov. 9 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 116a-118b cop. chart. coaeva mit Uber- schrift von der Hand des Kardinals Orsini Littera missa domino de Ursinis per quendam amicum episcopum in Basilea existentem. Es folgt fol. 118b-120a das De- kret der 14 Session vom 7 November (vgl. p. 107 Anm. 3 am Schlußt). Reverendissime in Christo pater et singularissime domine mi et benefactor humillima recommendacione premissa. per plures et plures litteras advisavi paternitatem vestram 10 reverendissimam de hiis, que acta sunt hic in concilio, et destinavi gestorum quam plures copias, et quia avisamenta gestarum rerum super agendis prestant ut plurimum non modicum intellectum, pro tanto aviso eandem paternitatem de hiis, que noviter emerserunt a. amba- siatores illustrissimorum dominorum ducum Burgundie et Sabbaudie die secunda mensis okt. 2 octobris in plena sessione concilii Basiliensis post eorum oracionem solemniter factam 15 cum omni reverencia et devocione supplicarunt eidem concilio, quod pro vitandis periculis et scandalis infinitis dictum concilium dignaretur continuare et prorogare absque innovacione quacunque decretum super suspensione ab administracione papali contra dominum nostrum summum pontificem factum usque ad tres menses inchoandos a die responsionis eisdem oratoribus fiende b, infra quos c oratores pro parte eorum principum 20 offerebant ambasiatores destinandos ad dominum nostrum ad supplicandum exortandum inducendum et requirendum prefatum dominum nostrum, ut dicto sacro concilio absolute et de plano dignaretur adherere, ut plenius in cedula per eos dicto sacro d concilio pre- sentata continetur, quam cedulam presentibus destino interclusam 1. die vero quinta dicti mensis octobris oratores serenissimi regis Francie per organum cujusdam militis in okt. 5 25 plena sessione petiverunt prorogacionem super eodem quinquaginta dierum 2, sed non ita ardenter prout alii fecerunt, et licet prefati ambasiatores cottidie instarunt apud concilium pro dicta prorogacione, nichilominus nullum habuerunt responsum. erat enim conclusum, quod non daretur ad instanciam hominis viventis 3. die vero sabbati decima dicti mensis okt. 10 octobris, que erat dies termini dicte prorogacionis 30 dierum, reverendissimus et reverendi 30 in Christo patres et domini domini archiepiscopus Spalatensis et episcopus Cerviensis iverunt ad ecclesiam sancti Francisci, ubi erat congregacio facta per dominos de concilio, et cum fuissent coram dictis congregatis, proposuerunt per organum domini Spalatensis, qualiter ipsi habebant proponere et dicere aliqua pro parte domini nostri dicto concilio, que erant ad laudem dei et honorem dicti concilii ac ád pacem tocius populi Christiani; 35 quare petebant cum instancia, quod in crastinum fieret congregatio concilii, ut possent ok. 11 ibidem predicta proponere. illi vero hiis auditis dixerunt, quod expectarent modicum extra, quia volebant deliberare. demum dictis oratoribus vocatis responderunt per organum do- mini Placentini: quod ipsi erant ibi tamquam persone private et quod super petitis non a) Forl. emergerunt. b) Vorl. fionda. c) Vorl. quosdam. d) Forl. om. sacro concilio. 1 Die Kopie der Cedula steht in derselben Hand- schrift auf fol. 115b-116a und ist gedruckt bei Martène, Ampl. Coll. 8, 641f. und Mansi, Conc. Coll. 30, 644. Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 451-452. Ebd. p. 453 die Antwort des Präsiden- 45 ten, der den Antrag zur Beratung der Deputa- tionen stellen will. Uber deren ablehnenden Be- schlußt und dessen Bekanntgabe durch den Präsi- denten in der Generalkongregation vom 11 Oktober vgl. ebd. p. 463. — Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 2, 491-493 und 500. 2 Dies war am 6 Oktober; vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 495 u. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 458, wo auch die Antwort des Präsidenten steht, der den Antrag der Beratung der Deputationen unterbreiten will. Der Sprecher der Französischen Gesandt- schaft war Simon Charles. 3 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 463. 40
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42.66. 109 55. Ungen. Bischof an den Kardinal Orsini: über die Vorgänge auf dem Konzil vom 2 Oktober bis 7 November, namentlich über die Vermittlungsversuche des Kaisers. 1433 November 9 Basel. 1483 Nov. 9 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 116a-118b cop. chart. coaeva mit Uber- schrift von der Hand des Kardinals Orsini Littera missa domino de Ursinis per quendam amicum episcopum in Basilea existentem. Es folgt fol. 118b-120a das De- kret der 14 Session vom 7 November (vgl. p. 107 Anm. 3 am Schlußt). Reverendissime in Christo pater et singularissime domine mi et benefactor humillima recommendacione premissa. per plures et plures litteras advisavi paternitatem vestram 10 reverendissimam de hiis, que acta sunt hic in concilio, et destinavi gestorum quam plures copias, et quia avisamenta gestarum rerum super agendis prestant ut plurimum non modicum intellectum, pro tanto aviso eandem paternitatem de hiis, que noviter emerserunt a. amba- siatores illustrissimorum dominorum ducum Burgundie et Sabbaudie die secunda mensis okt. 2 octobris in plena sessione concilii Basiliensis post eorum oracionem solemniter factam 15 cum omni reverencia et devocione supplicarunt eidem concilio, quod pro vitandis periculis et scandalis infinitis dictum concilium dignaretur continuare et prorogare absque innovacione quacunque decretum super suspensione ab administracione papali contra dominum nostrum summum pontificem factum usque ad tres menses inchoandos a die responsionis eisdem oratoribus fiende b, infra quos c oratores pro parte eorum principum 20 offerebant ambasiatores destinandos ad dominum nostrum ad supplicandum exortandum inducendum et requirendum prefatum dominum nostrum, ut dicto sacro concilio absolute et de plano dignaretur adherere, ut plenius in cedula per eos dicto sacro d concilio pre- sentata continetur, quam cedulam presentibus destino interclusam 1. die vero quinta dicti mensis octobris oratores serenissimi regis Francie per organum cujusdam militis in okt. 5 25 plena sessione petiverunt prorogacionem super eodem quinquaginta dierum 2, sed non ita ardenter prout alii fecerunt, et licet prefati ambasiatores cottidie instarunt apud concilium pro dicta prorogacione, nichilominus nullum habuerunt responsum. erat enim conclusum, quod non daretur ad instanciam hominis viventis 3. die vero sabbati decima dicti mensis okt. 10 octobris, que erat dies termini dicte prorogacionis 30 dierum, reverendissimus et reverendi 30 in Christo patres et domini domini archiepiscopus Spalatensis et episcopus Cerviensis iverunt ad ecclesiam sancti Francisci, ubi erat congregacio facta per dominos de concilio, et cum fuissent coram dictis congregatis, proposuerunt per organum domini Spalatensis, qualiter ipsi habebant proponere et dicere aliqua pro parte domini nostri dicto concilio, que erant ad laudem dei et honorem dicti concilii ac ád pacem tocius populi Christiani; 35 quare petebant cum instancia, quod in crastinum fieret congregatio concilii, ut possent ok. 11 ibidem predicta proponere. illi vero hiis auditis dixerunt, quod expectarent modicum extra, quia volebant deliberare. demum dictis oratoribus vocatis responderunt per organum do- mini Placentini: quod ipsi erant ibi tamquam persone private et quod super petitis non a) Forl. emergerunt. b) Vorl. fionda. c) Vorl. quosdam. d) Forl. om. sacro concilio. 1 Die Kopie der Cedula steht in derselben Hand- schrift auf fol. 115b-116a und ist gedruckt bei Martène, Ampl. Coll. 8, 641f. und Mansi, Conc. Coll. 30, 644. Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 451-452. Ebd. p. 453 die Antwort des Präsiden- 45 ten, der den Antrag zur Beratung der Deputa- tionen stellen will. Uber deren ablehnenden Be- schlußt und dessen Bekanntgabe durch den Präsi- denten in der Generalkongregation vom 11 Oktober vgl. ebd. p. 463. — Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 2, 491-493 und 500. 2 Dies war am 6 Oktober; vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 495 u. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 458, wo auch die Antwort des Präsidenten steht, der den Antrag der Beratung der Deputationen unterbreiten will. Der Sprecher der Französischen Gesandt- schaft war Simon Charles. 3 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 463. 40
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110 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Okt. 11 possent dare responsum; item quod in crastinum est dies dominicus et dies consecracionis ecclesie Basiliensis, ubi pro similibus actibus congregacio concilii fieri non “ solet; pro tanto habeatis nos excusatos. et per istum modum dictis oratoribus domini nostri fuit audiencia denegata. postque dicti oratores iverunt ad dominum sancti Angeli et cum fuissent in ejus presencia, similia verba ei dixerunt et protestati sunt, quod non stat per dominum 5 nostrum papam et per ipsos nomine ejus, quin faciant, quod fiendum est per prefatum dominum nostrum. ipse vero legatus respondit, quod erat infirmus a plurimis diebus et non utebatur officio presidencie — nam et dominus Placentinus erat ordinatus ad illud per concilium —, dicens eciam, quod dicti oratores non debuerunt se astringere ad ulti- mam diem termini, si habebant aliquid boni ad dicendum, et recesserunt protestantes 10 ut supra, et de predictis pro utraque parte fuerunt rogati notarii et publica instrumenta Okt. 11 petita. die dominico 11 dicti mensis octobris domini de concilio considerantes, quod denegacio audiencie facta dictis oratoribus domini nostri erat dicto concilio maximum prejudicium, cum adhuc duraret terminus prorogacionis 30 dierum per totam aliam diem, cum maxima sollicitudine et festinancia de mane tempestive congregaverunt se in 15 dicta ecclesia Basiliensi non obstante denegacione facta et miserunt pro dictis dominis oratoribus domini nostri. et cum essent ibi et assignato eis loco dominus Placentinus qui presidebat concilio dixit, qualiter ipsi et totum concilium erat congregatum ad dandum eis audienciam; unde si habebant aliquid proponere et dicere, dicerent in nomine dei, quia ipsi libenter audiebant. tunc oratores domini nostri pape responderunt per orga- 20 Okt. 10 num domini Spalatensis, qualiter post responsum datum eis in sabbato ut supra mise- runt statim nuncium ad dominum imperatorem notificantes ei responsionem, si quam habuerant; pro tanto non videbant cum honore ipsorum protunc aliud dicendi. et hiis dictis recesserunt, illis de concilio protestantibus, quod non stabat per ipsos, quin audi- Okt. 11 rent, si vellent aliquid dicere etc.1 dicta enim die venit prefatus dominus imperator 25 repente post prandium recta via ad ecclesiam Basiliensem et oratores domini nostri cum ipso, et ibi statim fuit parata sedes pro eo, et illico confluxeruntb domini cardinales et alii prelati de concilio et paraverunt se cum mitris etc. cum autem dominus imperator vidisset totum concilium ibi paratum, sedens in sede majestatis sue incepit loqui et salutavit omnes de concilio. deinde dicens, qualiter ipse desiderabat pacem et unionem so in ecclesia et cum maximo labore venerat in tanta festinancia proponendo pacem et concordiam inter dominum nostrum papam et sacrum concilium et quod in hoc volebat ponere totum posse suum et quod nullo modo volebat tempore suo videre scisma in ecclesia dei, „ve illis" dicens "qui ad hoc tenderent"c et quam plura alia bona verba dixit. sed hoc fuit in formad. pro tanto petebat terminum prorogari ad octo dies, s5 infra quem advisaret una cum oratoribus regum et principum et una cum eis de modis et mediis, quibus concordia fieret inter prefatum dominum nostrum et concilium: quem Okt. 12 terminum obtinuit licet non sine maximis et maximis difficultatibus. die lune 12 e dicti mensis facta fuit congregacio concilii et deliberatum, quod per deputaciones f eligerent octo vel decem personas pro parte concilii, qui haberent practicare et tractare cum domino 40 Okt. 12 imperatore super predictis. que persone dicta die electe et deputate fuerunt per quatuor deputaciones et post prandium fuerunt cum domino imperatore una cum oratoribus prin- Okt. 18 cipum et multa et multa locuti sunt hincinde2. tandem die martis 13 dicti mensis domini cardinales una cum deputatis per concilium fuerunt in domo domini imperatoris a) om. Vorl. b) Vorl. confluerunt. c) Vorl. tenderet. d) in der Vorl. undeutlich. e) Vorl. add. die. f) em.; Vorl. 45 hat deputatum. 1 Vgl. hierzu Mon Conc. saec. 15, T. 2, 462. 463 und Haller, Conc. Bas. 2, 497-499. Diese Generalversammlung und die Wahl eines Ausschusses fanden vielmehr am 13 Oktober statt. Vgl. p. 84 Anm. 1.
110 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Okt. 11 possent dare responsum; item quod in crastinum est dies dominicus et dies consecracionis ecclesie Basiliensis, ubi pro similibus actibus congregacio concilii fieri non “ solet; pro tanto habeatis nos excusatos. et per istum modum dictis oratoribus domini nostri fuit audiencia denegata. postque dicti oratores iverunt ad dominum sancti Angeli et cum fuissent in ejus presencia, similia verba ei dixerunt et protestati sunt, quod non stat per dominum 5 nostrum papam et per ipsos nomine ejus, quin faciant, quod fiendum est per prefatum dominum nostrum. ipse vero legatus respondit, quod erat infirmus a plurimis diebus et non utebatur officio presidencie — nam et dominus Placentinus erat ordinatus ad illud per concilium —, dicens eciam, quod dicti oratores non debuerunt se astringere ad ulti- mam diem termini, si habebant aliquid boni ad dicendum, et recesserunt protestantes 10 ut supra, et de predictis pro utraque parte fuerunt rogati notarii et publica instrumenta Okt. 11 petita. die dominico 11 dicti mensis octobris domini de concilio considerantes, quod denegacio audiencie facta dictis oratoribus domini nostri erat dicto concilio maximum prejudicium, cum adhuc duraret terminus prorogacionis 30 dierum per totam aliam diem, cum maxima sollicitudine et festinancia de mane tempestive congregaverunt se in 15 dicta ecclesia Basiliensi non obstante denegacione facta et miserunt pro dictis dominis oratoribus domini nostri. et cum essent ibi et assignato eis loco dominus Placentinus qui presidebat concilio dixit, qualiter ipsi et totum concilium erat congregatum ad dandum eis audienciam; unde si habebant aliquid proponere et dicere, dicerent in nomine dei, quia ipsi libenter audiebant. tunc oratores domini nostri pape responderunt per orga- 20 Okt. 10 num domini Spalatensis, qualiter post responsum datum eis in sabbato ut supra mise- runt statim nuncium ad dominum imperatorem notificantes ei responsionem, si quam habuerant; pro tanto non videbant cum honore ipsorum protunc aliud dicendi. et hiis dictis recesserunt, illis de concilio protestantibus, quod non stabat per ipsos, quin audi- Okt. 11 rent, si vellent aliquid dicere etc.1 dicta enim die venit prefatus dominus imperator 25 repente post prandium recta via ad ecclesiam Basiliensem et oratores domini nostri cum ipso, et ibi statim fuit parata sedes pro eo, et illico confluxeruntb domini cardinales et alii prelati de concilio et paraverunt se cum mitris etc. cum autem dominus imperator vidisset totum concilium ibi paratum, sedens in sede majestatis sue incepit loqui et salutavit omnes de concilio. deinde dicens, qualiter ipse desiderabat pacem et unionem so in ecclesia et cum maximo labore venerat in tanta festinancia proponendo pacem et concordiam inter dominum nostrum papam et sacrum concilium et quod in hoc volebat ponere totum posse suum et quod nullo modo volebat tempore suo videre scisma in ecclesia dei, „ve illis" dicens "qui ad hoc tenderent"c et quam plura alia bona verba dixit. sed hoc fuit in formad. pro tanto petebat terminum prorogari ad octo dies, s5 infra quem advisaret una cum oratoribus regum et principum et una cum eis de modis et mediis, quibus concordia fieret inter prefatum dominum nostrum et concilium: quem Okt. 12 terminum obtinuit licet non sine maximis et maximis difficultatibus. die lune 12 e dicti mensis facta fuit congregacio concilii et deliberatum, quod per deputaciones f eligerent octo vel decem personas pro parte concilii, qui haberent practicare et tractare cum domino 40 Okt. 12 imperatore super predictis. que persone dicta die electe et deputate fuerunt per quatuor deputaciones et post prandium fuerunt cum domino imperatore una cum oratoribus prin- Okt. 18 cipum et multa et multa locuti sunt hincinde2. tandem die martis 13 dicti mensis domini cardinales una cum deputatis per concilium fuerunt in domo domini imperatoris a) om. Vorl. b) Vorl. confluerunt. c) Vorl. tenderet. d) in der Vorl. undeutlich. e) Vorl. add. die. f) em.; Vorl. 45 hat deputatum. 1 Vgl. hierzu Mon Conc. saec. 15, T. 2, 462. 463 und Haller, Conc. Bas. 2, 497-499. Diese Generalversammlung und die Wahl eines Ausschusses fanden vielmehr am 13 Oktober statt. Vgl. p. 84 Anm. 1.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 111 per magnum spacium locuti ad invicem. demum dominus imperator fecit vocari oratores domini nostri et oratores alios regum et principum, et ibi fuit lecta bulla adhesionis domini nostri, cujus bulle forma adhesionis non placuit. tandem acceperunt copiam et similiter habuerunt copiam de potestate, quam habebant dicti oratores domini nostri, 5 et multa fuerunt hincinde dicta per utramque partem. die vero veneris dominus 0ht. 16 imperator fuit solus in domo sancti Angeli, ubi erant domini cardinales et deputati per concilium congregati et fuerunt ibi a vesperis usque ad noctis tenebras 1. cum vero domini oratores domini nostri scivissent recessum dicti domini imperatoris de dicta congregacione ad domum, fuerunt statim cum ipso. quibus imperator dixit, quod 10 volebat audire utramque partem simul et quod in crastinum domini cardinales et alii deputati per concilium ac oratores domini nostri et eciam alii regum et princi- pum oratores essent congregati in ecclesia sancti Dominici ordinis predicatorum et quod unus loqueretur pro parte concilii et unus pro parte domini nostri. quibus omnibus coadunatis a hora deputata videlicet prima hora diei 2 in stupha magna 15 ecclesie primus dominus sancti Angeli incepit dicere et locutus est per horam et ultra 3. nam argumentis auctoritatibus et exemplis nisus est justificare omnia per con- cilium Basiliense facta et gesta usque in presentem diem. visus est eciam improbare dissolucionem concilii per dominum nostrum factam ac bullam adhesionis dicendo semper concilium fore supra papam vigore decretalis „Frequens" edite in concilio Constanciensi. 20 nitebatur eciam probare per illos tres casus, qui in ipso decretali exprimuntur, omnes alios casus accessorie venire, et sic concilium generale ecclesiam representans, prout dicebatur, potuit legitime facere omnia que fecit. deinde reverendissimus in Christo pater dominus Spalatensis resumpsit seriatim omnia argumenta prefati domini sancti Angeli et sufficienter respondit omnibus in favorem sedis apostolice et sanctissimi domini nostri. 25 hiis itaque finitis dominus imperator dixit dominis de concilio, quod prorogarent terminum vel quod facerent concordiam bonam cum domino nostro papa et quod non expectarent ultimum diem termini, et dixit hic quam plura bona verba ad inducendam concordiam et quod ipse volebat fidejubere pro domino nostro casu quo aliquis dubitaret etc. die vero sabbati 17 mensis octobris videns et considerans dominus imperator, quod concilium non 0kt. 17 so dabat operam ad concordiam nec ad prorogandum terminum dixit oratoribus domini nostri et aliis oratoribus regum et principum in domo sua pro hoc recongregatorum: „isti de concilio non prorogant terminum nec faciunt concordiam et pacem prout debe- rent, et pro tanto nos volumus providere, antequam terminus labatur“, et dixit astantibus: „omnes qui sunt pro parte domini nostri pape sunt congregati hodie in ecclesia sancti 35 Augustini secunda hora post meridiem, ut cognoscamus, et removent cum istis cardinali- bus". hora vero predicta convenerunt ad dictam ecclesiam dominus imperator et omnes oratores tam domini nostri pape quam regum et principum et ipsorum adherentes, qui volebant esse pro domino nostro mediante justicia. nam dominus episcopus Galteli- nensis 4 et ego non cessavimus quousque ad horam illam currère hincinde ad requiren- 40 dum prelatos, quos credebamus tenere partem domini nostri cum bona consciencia, et quam plures et plures duximus. quibus omnibus in dicta ecclesia congregatis et domi- nus imperator in medio omnium sedens dixit, qualiter multum laboraverat pro dicta concordia fienda cum dictis cardinalibus et deputatis per consilium et non poterat habere finem et quod ipse tenebatur in verbis, ut terminus labatur, ita quod oportet providere, 45 a) Vorl. quo adornatis. b) Vorl. hac. 1 Dies war nicht am 16, sondern am 15 Ok- tober. Vgl. nr. 46. Am 16 Oktober, vgl. nr. 47. 3 Nach Segovia dauerte allein die erste Rede Ju- lians drei Stunden. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 487). Bischof von Galtely (Sardinien).
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 111 per magnum spacium locuti ad invicem. demum dominus imperator fecit vocari oratores domini nostri et oratores alios regum et principum, et ibi fuit lecta bulla adhesionis domini nostri, cujus bulle forma adhesionis non placuit. tandem acceperunt copiam et similiter habuerunt copiam de potestate, quam habebant dicti oratores domini nostri, 5 et multa fuerunt hincinde dicta per utramque partem. die vero veneris dominus 0ht. 16 imperator fuit solus in domo sancti Angeli, ubi erant domini cardinales et deputati per concilium congregati et fuerunt ibi a vesperis usque ad noctis tenebras 1. cum vero domini oratores domini nostri scivissent recessum dicti domini imperatoris de dicta congregacione ad domum, fuerunt statim cum ipso. quibus imperator dixit, quod 10 volebat audire utramque partem simul et quod in crastinum domini cardinales et alii deputati per concilium ac oratores domini nostri et eciam alii regum et princi- pum oratores essent congregati in ecclesia sancti Dominici ordinis predicatorum et quod unus loqueretur pro parte concilii et unus pro parte domini nostri. quibus omnibus coadunatis a hora deputata videlicet prima hora diei 2 in stupha magna 15 ecclesie primus dominus sancti Angeli incepit dicere et locutus est per horam et ultra 3. nam argumentis auctoritatibus et exemplis nisus est justificare omnia per con- cilium Basiliense facta et gesta usque in presentem diem. visus est eciam improbare dissolucionem concilii per dominum nostrum factam ac bullam adhesionis dicendo semper concilium fore supra papam vigore decretalis „Frequens" edite in concilio Constanciensi. 20 nitebatur eciam probare per illos tres casus, qui in ipso decretali exprimuntur, omnes alios casus accessorie venire, et sic concilium generale ecclesiam representans, prout dicebatur, potuit legitime facere omnia que fecit. deinde reverendissimus in Christo pater dominus Spalatensis resumpsit seriatim omnia argumenta prefati domini sancti Angeli et sufficienter respondit omnibus in favorem sedis apostolice et sanctissimi domini nostri. 25 hiis itaque finitis dominus imperator dixit dominis de concilio, quod prorogarent terminum vel quod facerent concordiam bonam cum domino nostro papa et quod non expectarent ultimum diem termini, et dixit hic quam plura bona verba ad inducendam concordiam et quod ipse volebat fidejubere pro domino nostro casu quo aliquis dubitaret etc. die vero sabbati 17 mensis octobris videns et considerans dominus imperator, quod concilium non 0kt. 17 so dabat operam ad concordiam nec ad prorogandum terminum dixit oratoribus domini nostri et aliis oratoribus regum et principum in domo sua pro hoc recongregatorum: „isti de concilio non prorogant terminum nec faciunt concordiam et pacem prout debe- rent, et pro tanto nos volumus providere, antequam terminus labatur“, et dixit astantibus: „omnes qui sunt pro parte domini nostri pape sunt congregati hodie in ecclesia sancti 35 Augustini secunda hora post meridiem, ut cognoscamus, et removent cum istis cardinali- bus". hora vero predicta convenerunt ad dictam ecclesiam dominus imperator et omnes oratores tam domini nostri pape quam regum et principum et ipsorum adherentes, qui volebant esse pro domino nostro mediante justicia. nam dominus episcopus Galteli- nensis 4 et ego non cessavimus quousque ad horam illam currère hincinde ad requiren- 40 dum prelatos, quos credebamus tenere partem domini nostri cum bona consciencia, et quam plures et plures duximus. quibus omnibus in dicta ecclesia congregatis et domi- nus imperator in medio omnium sedens dixit, qualiter multum laboraverat pro dicta concordia fienda cum dictis cardinalibus et deputatis per consilium et non poterat habere finem et quod ipse tenebatur in verbis, ut terminus labatur, ita quod oportet providere, 45 a) Vorl. quo adornatis. b) Vorl. hac. 1 Dies war nicht am 16, sondern am 15 Ok- tober. Vgl. nr. 46. Am 16 Oktober, vgl. nr. 47. 3 Nach Segovia dauerte allein die erste Rede Ju- lians drei Stunden. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 487). Bischof von Galtely (Sardinien).
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112 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. dicens : „ego nolo videre scisma in vita mea in ecclesia dei et ad hoc volo ponere totum posse meum et volo, quod sanctissimus dominus noster conservetur cum honore suo, et sic volunt eciam isti oratores, qui sunt hic pro parte regum et principum", et quam plura a verba dixit ad hoc faciencia. ad que verba frater Johannes de Ragusio, qui portat concilium in suo corpore (et utinam cum bona conscienscia!), qui fuerat missus per dominos cardinales 5 et alios de concilio timentes, ne fieret novum concilium cum presidentibus domini nostri pape, dixit domino imperatori, quod concilium volebat prorogare terminum et ita facere, quod sua majestas esset bene contenta de eis, et tune imperator eidem fratri Johanni dicit: "tu bene vides, quod dominus papa non est solus, sicut dicunt isti domini de concilio. nam videtis istos: bene b possunt facere unum magnum concilium etc.“ tunc 10 videns imperator, quod illi de concilio ad prorogandum terminum se disposuerant, non processit ulterius, sed ivit domum et alii congregati iverunt vias suas bene contenti de Okt. 18 e0. die vero dominico 18 die dicti mensis congregacio concilii facta est et pro- positum in quatuor deputacionibus 1, utrum deberet fieri ista prorogacio. die vero Okt. 10 lune in plena sessione2 conclusum est per dominum sancti Angeli una cum dictis 15 deputacionibus terminum prorogare ad octo dies, et sic prorogarunt. infra quem terminum prefatus dominus imperator non cessavit die noctuque cum dictis dominis cardinalibus et deputatis dictam concordiam practicare et ipsam ducere ad effectum, prout verisimiliter per ea, que videbantur ab extra, poterat presumi et compre- hendi. habebat enim dominus imperator et ad dictam concordiam et unionem fien-20 dam secum omnes oratores regum et principum et de eorum concilio examinabantur ea, que concilium fieri petebat per sanctissimum dominum nostrum, et alia, que circa predicta necessaria videbantur pro finali conclusione pacis et concordie etc. et cum honore et securitate status domini nostri pape. infra quem terminum nullo modo potuit ex- pediri, attento, quod domini cardinales et deputati per concilium petebant, que deo et 25 hominibus mundi viderentur injusta et que minus honeste forent calamo reserare. quare videns dominus imperator, quod predicti non ibant per rectam viam concordie, fatigatus laboribus, quos die noctuque sustinebat pro dicta concordia, surrexit et dixit dictis cardinalibus 3 : „vos non vultis pacem cum domino nostro sanctissimo Eugenio, quia estis passionati contra ipsum, et pro tanto non est justum et honestum, quod vos debeatis 30 a) Vorl. om. plura. b) Vorl. bona. Schreibfehler oder Sigmundinisches Latein? 1 Johannes von Segovia und Brunets Protokoll wissen nichts von einer Generalkongregation am 18 Oktober, lassen die Beratung der Deputationen am 19. stattfinden und an demselben Tage (um 3 Uhr nachmittags) die Generalkongregation folgen, in der der Aufschub gewährt wurde. Vgl p. 98 Anm. 2. 2 Vgl. vorige Anmerkung. Am 26 Oktober in der Glaubensdeputation, rgl. nr. 51b. — Hierüber berichtete am 26 Oktober auch der Gesandte Sienas beim Kaiser, Giovanni da Massa, nachhause: er hat geschrieben, wie die Sachen gehen und wie der Kaiser favoregia molto il papa, et hogi a ore 16 ando lo 'mperadore in concilio, dov'erano tutti i cardinali, et si dixe: „voy volete pur procedere contra il papa et non volete prolungare piu il termine, et io ho dili- berato, che sisma non si facci, et pertanto io vi vo pregare, che prolunghiete questo termine. tanto si mandi a lui a Roma et asicuratelo, che rimarra in suo buono stato, et se lui fara il dovere, bene quidem, et se non procedete, perch' io sero sempre iscusato“; es wurde ihm durch den Legaten und den Kardinal S. Pietro in Vincoli viel geant- 35 wortet, et non volsseno fare nulla et molto si par- tirono in rotta, und der Kaiser sagte: „io so dis- posto ajuvare ipsum usque ad mortem e secho vo morire, ma voi sete passionati e non dovete de jure in concilio manere ne essere gudici di questa 40 materia.“ et poi si parti et ando a ritrovare tutte le nationi ong' uomo dispersse et molto le pregho, che ale 20 hore fussero a sancto Domenico con- greghati et facessero in concilio per ben di sancta madre ecclesia, che il termine fusse prolungato. non 45 s'e raunato nissuno cardinale et pochi prelati e do- mane e il termine del papa, siche non so, come siguira. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). Vgl. auch p. 113 Anm. 2. 50
112 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. dicens : „ego nolo videre scisma in vita mea in ecclesia dei et ad hoc volo ponere totum posse meum et volo, quod sanctissimus dominus noster conservetur cum honore suo, et sic volunt eciam isti oratores, qui sunt hic pro parte regum et principum", et quam plura a verba dixit ad hoc faciencia. ad que verba frater Johannes de Ragusio, qui portat concilium in suo corpore (et utinam cum bona conscienscia!), qui fuerat missus per dominos cardinales 5 et alios de concilio timentes, ne fieret novum concilium cum presidentibus domini nostri pape, dixit domino imperatori, quod concilium volebat prorogare terminum et ita facere, quod sua majestas esset bene contenta de eis, et tune imperator eidem fratri Johanni dicit: "tu bene vides, quod dominus papa non est solus, sicut dicunt isti domini de concilio. nam videtis istos: bene b possunt facere unum magnum concilium etc.“ tunc 10 videns imperator, quod illi de concilio ad prorogandum terminum se disposuerant, non processit ulterius, sed ivit domum et alii congregati iverunt vias suas bene contenti de Okt. 18 e0. die vero dominico 18 die dicti mensis congregacio concilii facta est et pro- positum in quatuor deputacionibus 1, utrum deberet fieri ista prorogacio. die vero Okt. 10 lune in plena sessione2 conclusum est per dominum sancti Angeli una cum dictis 15 deputacionibus terminum prorogare ad octo dies, et sic prorogarunt. infra quem terminum prefatus dominus imperator non cessavit die noctuque cum dictis dominis cardinalibus et deputatis dictam concordiam practicare et ipsam ducere ad effectum, prout verisimiliter per ea, que videbantur ab extra, poterat presumi et compre- hendi. habebat enim dominus imperator et ad dictam concordiam et unionem fien-20 dam secum omnes oratores regum et principum et de eorum concilio examinabantur ea, que concilium fieri petebat per sanctissimum dominum nostrum, et alia, que circa predicta necessaria videbantur pro finali conclusione pacis et concordie etc. et cum honore et securitate status domini nostri pape. infra quem terminum nullo modo potuit ex- pediri, attento, quod domini cardinales et deputati per concilium petebant, que deo et 25 hominibus mundi viderentur injusta et que minus honeste forent calamo reserare. quare videns dominus imperator, quod predicti non ibant per rectam viam concordie, fatigatus laboribus, quos die noctuque sustinebat pro dicta concordia, surrexit et dixit dictis cardinalibus 3 : „vos non vultis pacem cum domino nostro sanctissimo Eugenio, quia estis passionati contra ipsum, et pro tanto non est justum et honestum, quod vos debeatis 30 a) Vorl. om. plura. b) Vorl. bona. Schreibfehler oder Sigmundinisches Latein? 1 Johannes von Segovia und Brunets Protokoll wissen nichts von einer Generalkongregation am 18 Oktober, lassen die Beratung der Deputationen am 19. stattfinden und an demselben Tage (um 3 Uhr nachmittags) die Generalkongregation folgen, in der der Aufschub gewährt wurde. Vgl p. 98 Anm. 2. 2 Vgl. vorige Anmerkung. Am 26 Oktober in der Glaubensdeputation, rgl. nr. 51b. — Hierüber berichtete am 26 Oktober auch der Gesandte Sienas beim Kaiser, Giovanni da Massa, nachhause: er hat geschrieben, wie die Sachen gehen und wie der Kaiser favoregia molto il papa, et hogi a ore 16 ando lo 'mperadore in concilio, dov'erano tutti i cardinali, et si dixe: „voy volete pur procedere contra il papa et non volete prolungare piu il termine, et io ho dili- berato, che sisma non si facci, et pertanto io vi vo pregare, che prolunghiete questo termine. tanto si mandi a lui a Roma et asicuratelo, che rimarra in suo buono stato, et se lui fara il dovere, bene quidem, et se non procedete, perch' io sero sempre iscusato“; es wurde ihm durch den Legaten und den Kardinal S. Pietro in Vincoli viel geant- 35 wortet, et non volsseno fare nulla et molto si par- tirono in rotta, und der Kaiser sagte: „io so dis- posto ajuvare ipsum usque ad mortem e secho vo morire, ma voi sete passionati e non dovete de jure in concilio manere ne essere gudici di questa 40 materia.“ et poi si parti et ando a ritrovare tutte le nationi ong' uomo dispersse et molto le pregho, che ale 20 hore fussero a sancto Domenico con- greghati et facessero in concilio per ben di sancta madre ecclesia, che il termine fusse prolungato. non 45 s'e raunato nissuno cardinale et pochi prelati e do- mane e il termine del papa, siche non so, come siguira. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). Vgl. auch p. 113 Anm. 2. 50
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 113 esse judices contra ipsum in ista causa. nam ego bene scio passiones quas habetis". tunc dominus legatus respondit: "ego non sum passionatus". imperator respondit: „ego bene nosco passionatos et passiones quas habent, et si vultis audire, ego bene dicam. nam vos non vultis pacem et exnunc ego declaro intencionem meam: ego teneo et 5 habeo sanctissimum dominum nostrum papam Eugenium in verum et indubitatum sum- mum pontificem, prout est, quidquid vos dicatis, et volo mori pro ipso et sustinere ipsum usque ad mortem et sic reges duces principes et alii domini“, et cum istis verbis recessit, ipsi vero domini cardinales et deputati, postquam audiverunt imperatorem sic loquentem, deliberaverunt iterum prorogare terminum et sic prorogaverunt 1 ad alios octo 10 dies, infra quem dominus imperator cum maxima et permaxima sollicitudine laboravit eciam nocturnis temporibus, cum dies non sufficerent ad induccionem illorum, quorum corda duratissima erant juxta illud 2: „qui edebant panes meos, cogitaverunt adversus me supplantacionem". reverendissimus enim dominus cardinalis Rothomagensis dixit, quod ipse volebat pacem et concordiam cum domino nostro papa et quod tenebat se cum 15 domino imperatore et principibus Christianis. tandem deventum fuit, quod concilium elegit quatuor dominos cardinales videlicet dominos sancti Angeli sancte Crucis sancti Petri ad Vincula et sancti Eustachii; sed finaliter sancti Petri ad Vincula et Eustachii contentati fuerunt, quod alii duo facerent et tractarent super predictis cum domino imperatore, et secundum quod ipsi deliberarent, haberetur pro con- 20 cluso, et hoc processit de voluntate concilii. infra quem terminum eciam nichil fuit conclusum. et die mercurii quarta novembris ad instanciam imperatoris cum maxi-Nov. 4 mis difficultatibus in plena sessione concilii prorogatus fuit terminus ad diem sabbati Nov. 7 proxime sequentis exclusive, infra quem terminum finaliter conclusum est non obstantibus quibuseumque diligenciis factis hincinde, prout in decreto 3 lecto et publicato in sessione 25 solemniter facta per dictum concilium in ecclesia Basiliensi die sabbatis 7 mensis Nov. 7 novembris 4 sedente eciam in dicta sessione domino imperatore in trono cum omni ap- paratu sue dignitatis de verbo ad verbum continetur, quod eciam decretum destino presentibus interclusum. ponderatis itaque omnibus supradictis ac fine bene considerato et ponderato constabit intelligentibus de intencione multorum. recommitto me semper so vestre paternitati reverendissime, quam deus ad vota conservare dignetur cum prospero et felici statu. datum Basilee die nona mensis novembris. 11433) Nov. 9 Am 27 Oktober (Haller, Conc. Bas. 2, 511). 2 Ps. 40, 10. 3 Vgl. p. 107 Anm. 3 am Schluß. 4 Am 7 November schrieb Giovanni da Massa an Siena: er hat geschrieben, wie die Sachen hier gehen und wie der Kaiser s'era adirato con li cardinali, weil sie den Papst omnino pri- vare wollten, dicendo lui sempre: io non vo, che 40 sisma si facci, et vo, se bisongnera, insieme col papa morire, et non dimeno insieme col' imbas- ciadori Venetiani. anno molto di dì et di notte conbatuti co' cardinali en fine dicendole: voi sete passionati et non potete ne dovete essire gudici 45 in questa causa; und immer ist ihm arditamente entgegnet worden, besonders vom Legaten und den Kardinälen von Piacenza und S. Pietro in Vincoli, e volevano, che loro lo sicurassero, che rimarebbe 35 papa. non s'e mai vinto, salvo: l'anno fatto un termine; heute morgen ist Session gewesen, in der der Kaiser, 8 Kardinäle und wohl 300 Erz- bischöfe, Bischöfe und Abte zugegen waren: alle im Ornat; man sang die Messe vom heiligen Geist ; Schreiber hat nie piu nobile cosa gesehen; das in der Kopie beiliegende Dekret wurde ver- kündet, et di subito piovendo forte si parti mes- sere Andrea Donati inbasciadore de' Venetiani et ando Venigia per ire a Roma et cosi vi manda lo 'mperadore messere Batista Cigala et va vi uno inbasciadore del re di Francia, et tutti questi re signori principi baroni anno diliberato, se 'l papa non fa quello, che qui si contiene, d' essere in tutto del concilio; allem Anschein nach sera privato el papa. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). Deutsche Reichstags-Akten XI. 15
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 113 esse judices contra ipsum in ista causa. nam ego bene scio passiones quas habetis". tunc dominus legatus respondit: "ego non sum passionatus". imperator respondit: „ego bene nosco passionatos et passiones quas habent, et si vultis audire, ego bene dicam. nam vos non vultis pacem et exnunc ego declaro intencionem meam: ego teneo et 5 habeo sanctissimum dominum nostrum papam Eugenium in verum et indubitatum sum- mum pontificem, prout est, quidquid vos dicatis, et volo mori pro ipso et sustinere ipsum usque ad mortem et sic reges duces principes et alii domini“, et cum istis verbis recessit, ipsi vero domini cardinales et deputati, postquam audiverunt imperatorem sic loquentem, deliberaverunt iterum prorogare terminum et sic prorogaverunt 1 ad alios octo 10 dies, infra quem dominus imperator cum maxima et permaxima sollicitudine laboravit eciam nocturnis temporibus, cum dies non sufficerent ad induccionem illorum, quorum corda duratissima erant juxta illud 2: „qui edebant panes meos, cogitaverunt adversus me supplantacionem". reverendissimus enim dominus cardinalis Rothomagensis dixit, quod ipse volebat pacem et concordiam cum domino nostro papa et quod tenebat se cum 15 domino imperatore et principibus Christianis. tandem deventum fuit, quod concilium elegit quatuor dominos cardinales videlicet dominos sancti Angeli sancte Crucis sancti Petri ad Vincula et sancti Eustachii; sed finaliter sancti Petri ad Vincula et Eustachii contentati fuerunt, quod alii duo facerent et tractarent super predictis cum domino imperatore, et secundum quod ipsi deliberarent, haberetur pro con- 20 cluso, et hoc processit de voluntate concilii. infra quem terminum eciam nichil fuit conclusum. et die mercurii quarta novembris ad instanciam imperatoris cum maxi-Nov. 4 mis difficultatibus in plena sessione concilii prorogatus fuit terminus ad diem sabbati Nov. 7 proxime sequentis exclusive, infra quem terminum finaliter conclusum est non obstantibus quibuseumque diligenciis factis hincinde, prout in decreto 3 lecto et publicato in sessione 25 solemniter facta per dictum concilium in ecclesia Basiliensi die sabbatis 7 mensis Nov. 7 novembris 4 sedente eciam in dicta sessione domino imperatore in trono cum omni ap- paratu sue dignitatis de verbo ad verbum continetur, quod eciam decretum destino presentibus interclusum. ponderatis itaque omnibus supradictis ac fine bene considerato et ponderato constabit intelligentibus de intencione multorum. recommitto me semper so vestre paternitati reverendissime, quam deus ad vota conservare dignetur cum prospero et felici statu. datum Basilee die nona mensis novembris. 11433) Nov. 9 Am 27 Oktober (Haller, Conc. Bas. 2, 511). 2 Ps. 40, 10. 3 Vgl. p. 107 Anm. 3 am Schluß. 4 Am 7 November schrieb Giovanni da Massa an Siena: er hat geschrieben, wie die Sachen hier gehen und wie der Kaiser s'era adirato con li cardinali, weil sie den Papst omnino pri- vare wollten, dicendo lui sempre: io non vo, che 40 sisma si facci, et vo, se bisongnera, insieme col papa morire, et non dimeno insieme col' imbas- ciadori Venetiani. anno molto di dì et di notte conbatuti co' cardinali en fine dicendole: voi sete passionati et non potete ne dovete essire gudici 45 in questa causa; und immer ist ihm arditamente entgegnet worden, besonders vom Legaten und den Kardinälen von Piacenza und S. Pietro in Vincoli, e volevano, che loro lo sicurassero, che rimarebbe 35 papa. non s'e mai vinto, salvo: l'anno fatto un termine; heute morgen ist Session gewesen, in der der Kaiser, 8 Kardinäle und wohl 300 Erz- bischöfe, Bischöfe und Abte zugegen waren: alle im Ornat; man sang die Messe vom heiligen Geist ; Schreiber hat nie piu nobile cosa gesehen; das in der Kopie beiliegende Dekret wurde ver- kündet, et di subito piovendo forte si parti mes- sere Andrea Donati inbasciadore de' Venetiani et ando Venigia per ire a Roma et cosi vi manda lo 'mperadore messere Batista Cigala et va vi uno inbasciadore del re di Francia, et tutti questi re signori principi baroni anno diliberato, se 'l papa non fa quello, che qui si contiene, d' essere in tutto del concilio; allem Anschein nach sera privato el papa. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). Deutsche Reichstags-Akten XI. 15
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114 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [1433 Nov. ex.] 56. Schriftliche Vorschläge K. Sigmunds betr. eine Einung zwischen ihm und den Kar- dinälen (mit Einschluß des Papstes, wenn dieser das Konzil anerkennt, gegen den Papst, wenn dieser die Anerkennung verweigert), zur Verhütung künftiger Kirchen- zwiste und zur Regelung des Verhältnisses zwischen Kaisertum und Papsttum. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1433 Ende November Basel 17. 5 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 141 ab (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 29) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 147 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 521-522. 10 (Cedula prima imperatoris sequentis erat effectus): quod, sive adheret papa sive non, laudabat inter majestatem suam et dominos cardinales bonam fieri intelligenciam et caritativam unionem. ad procurandum vero bonam unionem et concordiam inter do- minum papam sacrum concilium et dominos cardinales videbatur ei peractis adhesione et aliis, que per decretum sacri concilii et oratores imperiales aliorumque regum et 15 principum tunc a summo pontifice requirebantur, si ultra illa adhuc restarent defectus aliqui, quos domini de concilio et cardinales pretenderent esse per papam conmissos contra concilium ecclesiam et cardinales, quod ante omnia sua majestas illos articulatim sentiret et sic eadem vice reciproca intendebat ostendere, que papa dicebat esse facta contra eum et sedem apostolicam. quibus visis et ponderatis omnia cum bona maturi- 20 tate possent ita preparari et provideri, quod futuris temporibus per dei graciam semper inter sacra concilia summum pontificem et cardinales bona remaneret unanimitas et caritativa concordia, evitaretur quoque talis, ut precesserat, dissensionis scandalum, adi- ciendo penas oportunas et formidabiles pro securitate parcium, ut talia ammodo evenire pericula non possent et pollicita atque promissa per omnes firmiter servarentur. ad quod 25 majestas sua offerebat se taliter operaturam, quod concilium et cardinales de securitate per papam fienda deberent merito contentari. item quod, si papa non a adhereret et alia faceret, tunc juxta domini imperatoris apparere oportebat rememorare omnes defectus commissos per papam contra ecclesiam concilium et cardinales et taliter in reformacione super preteritis et futuris providere, ut inantea de ceteris Romanis pontificibus similia so non formidarentur nec talia evenirent, que dei ecclesiam possent conducere in tantum scandalum, quemadmodum usque tunc factum erat, et ejusmodi reformacio videbatur quan- tocius capienda esse ad manus, ne aliquando summi pontifices illam possent declinare. Quantum autem ad rem tangentem sacrum concilium papam imperatorem et car- dinales, imperator ipse non postulabat aliquid nec affectabat, nisi ut deo et ecclesie rema- 85 nerent ea, que sunt dei, et que sunt cesaris, cesari; et quemadmodum semper promp- tissime b fecit pro conservandis juribus ecclesie ac in futurum facere dispositus erat, ita eciam ecclesia jura imperii manuteneret, ut per eam sua jurisdiccio imperialis non dimi- nueretur, sed pocius roboraretur, quemadmodum illi duo gladii de jure et precepto do- minico se mutuo sublevare tenebantur. etenim sua majestas semper ecclesie censuras 40 a) om. R. b) R promptissimum. Johannes von Segovia sagt (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 521), daß diese Verhandlungen zwischen dem Kaiser und den Kardinälen am Ende des Monats (November) geheim geführt seien; der Kaiser habe nämlich erprobt, daß er mit Hilfe der Kar- dinäle vom Konzil erlangen könne, was ohne das für unmöglich gehalten wurde, und da er mittels des Konzils einige Forderungen gegenüber dem Papst zugunsten des Reiches durchzusetzen wünschte, habe er sich erst des Einverständnisses mit den Kardinälen versichern wollen. — Die Antwort der Kardinäle erklärt Segovia nicht geschen zu haben; 45 doch daß sie günstig gewesen sei, wenn auch in allgemeinen Ausdrücken gehalten, ergebe sich aus der zweiten Cedula des Kaisers (s. nr. 57 Quellen- beschreibung unter B).
114 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [1433 Nov. ex.] 56. Schriftliche Vorschläge K. Sigmunds betr. eine Einung zwischen ihm und den Kar- dinälen (mit Einschluß des Papstes, wenn dieser das Konzil anerkennt, gegen den Papst, wenn dieser die Anerkennung verweigert), zur Verhütung künftiger Kirchen- zwiste und zur Regelung des Verhältnisses zwischen Kaisertum und Papsttum. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1433 Ende November Basel 17. 5 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 141 ab (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 29) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 147 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 521-522. 10 (Cedula prima imperatoris sequentis erat effectus): quod, sive adheret papa sive non, laudabat inter majestatem suam et dominos cardinales bonam fieri intelligenciam et caritativam unionem. ad procurandum vero bonam unionem et concordiam inter do- minum papam sacrum concilium et dominos cardinales videbatur ei peractis adhesione et aliis, que per decretum sacri concilii et oratores imperiales aliorumque regum et 15 principum tunc a summo pontifice requirebantur, si ultra illa adhuc restarent defectus aliqui, quos domini de concilio et cardinales pretenderent esse per papam conmissos contra concilium ecclesiam et cardinales, quod ante omnia sua majestas illos articulatim sentiret et sic eadem vice reciproca intendebat ostendere, que papa dicebat esse facta contra eum et sedem apostolicam. quibus visis et ponderatis omnia cum bona maturi- 20 tate possent ita preparari et provideri, quod futuris temporibus per dei graciam semper inter sacra concilia summum pontificem et cardinales bona remaneret unanimitas et caritativa concordia, evitaretur quoque talis, ut precesserat, dissensionis scandalum, adi- ciendo penas oportunas et formidabiles pro securitate parcium, ut talia ammodo evenire pericula non possent et pollicita atque promissa per omnes firmiter servarentur. ad quod 25 majestas sua offerebat se taliter operaturam, quod concilium et cardinales de securitate per papam fienda deberent merito contentari. item quod, si papa non a adhereret et alia faceret, tunc juxta domini imperatoris apparere oportebat rememorare omnes defectus commissos per papam contra ecclesiam concilium et cardinales et taliter in reformacione super preteritis et futuris providere, ut inantea de ceteris Romanis pontificibus similia so non formidarentur nec talia evenirent, que dei ecclesiam possent conducere in tantum scandalum, quemadmodum usque tunc factum erat, et ejusmodi reformacio videbatur quan- tocius capienda esse ad manus, ne aliquando summi pontifices illam possent declinare. Quantum autem ad rem tangentem sacrum concilium papam imperatorem et car- dinales, imperator ipse non postulabat aliquid nec affectabat, nisi ut deo et ecclesie rema- 85 nerent ea, que sunt dei, et que sunt cesaris, cesari; et quemadmodum semper promp- tissime b fecit pro conservandis juribus ecclesie ac in futurum facere dispositus erat, ita eciam ecclesia jura imperii manuteneret, ut per eam sua jurisdiccio imperialis non dimi- nueretur, sed pocius roboraretur, quemadmodum illi duo gladii de jure et precepto do- minico se mutuo sublevare tenebantur. etenim sua majestas semper ecclesie censuras 40 a) om. R. b) R promptissimum. Johannes von Segovia sagt (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 521), daß diese Verhandlungen zwischen dem Kaiser und den Kardinälen am Ende des Monats (November) geheim geführt seien; der Kaiser habe nämlich erprobt, daß er mit Hilfe der Kar- dinäle vom Konzil erlangen könne, was ohne das für unmöglich gehalten wurde, und da er mittels des Konzils einige Forderungen gegenüber dem Papst zugunsten des Reiches durchzusetzen wünschte, habe er sich erst des Einverständnisses mit den Kardinälen versichern wollen. — Die Antwort der Kardinäle erklärt Segovia nicht geschen zu haben; 45 doch daß sie günstig gewesen sei, wenn auch in allgemeinen Ausdrücken gehalten, ergebe sich aus der zweiten Cedula des Kaisers (s. nr. 57 Quellen- beschreibung unter B).
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 115 5 brachio seculari, ubi opus erat, libenter corroborabat, et propterea, quicquid ecclesia papa et cardinales sibi et imperio de jure et cum deo ac " honore poterant eidem salva saltem honestate, illa et non aliqua nova postulabat et requirebat. 57. Kaiserlicher Entwurf 1 der Versprechungen, zu denen die Kardinäle sich dem Kaiser verpflichten sollen: namentlich betr. die kaiserliche Gerichtsgewalt und die Heraus- gabe der von den Päpsten und der Kirche zu Unrecht occupierten Besitzungen und Rechte des Reichs. (Nach Johannes von Segovia). [1433 Ende November Basel]. [1433 Nov. ex.] 10 15 20 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 141 b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 29) cop. membr. sacc. 15. Nach Segovia hat die Cedula die Überschrift gehabt: Avisamentum domini imperatoris. Auch Einleitung und Schluß giebt Segovia inhaltlich wieder, erstere: quod scripture antea tradite per cesaream majestatem [s. nr. 56] reverendis- simosque dominos cardinales [nicht mehr vorhanden, vgl. p. 114 Anm. 1], licet lauda- biles essent et bone utilesque ad principium fructuosi operis, videbatur tamen, quod ad complementum rei dimissa certa generalitate descendendum ad specialia erat. vide- batur igitur majestati, quod pro bono statu ecclesie imperii Italie et per consequens tocius Christianitatis domini cardinales litteris et sigillis cum subscripcione solita pro- priarum manuum obligarent se majestati sue post arengam et principium littere obli- gatorie in modum, qui sequitur, und den Schluß: postulare predicta imperatorem cum supportacione reverendissimorum dominorum cardinalium; itaque paternitates eorum possent eciamb aperire mentem suam, quid eisdem placeret, et in omnibus raciona- bilibus et honestis majestas sua voluntati prefatorum dominorum cardinalium se gra- tissimo animo conformaret. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 147 b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 29) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 522-523. 25 [1] Primo nos promittimus et sub fide nostra ac dignitate pollicemur, quod nos et quilibet nostrum erit et erimus boni et legales amici serenissimi domini imperatoris N. honoremque utilitatem et statum comodum et dignitatem sue majestatis, quousque in humanis vixerit, et sacri Romani imperii fideliter procurabimus omni modo posse 3o studio atque cura tam in sacro Basiliensi concilio quam apud sedem apostolicam et quoscunque summos pontifices pro tempore existentes ac per omnia mundi loca; ejus enim et sacri imperii honorem et jura manutenebimus et omni nostro posse conserva- bimus atque defensabimus. [2] Item quia gladius spiritualis et temporalis sibi mutuis debent respectibus sub- 35 venire, promittimus et pollicemur modo quo supra, quod omnem dabimus operam apud sedem apostolicam futuris semper temporibus ac omni posse procurabimus, quod jurisdictio sacri imperii non debilitetur seu diminuatur, sed quecunque causa secularis supervenerit, que de jure veniret judicanda per imperium, quod illa ad tribunal imperiale sine c ulteriori processu remittatur. et sicut sua majestas semper libenti animo ad requisicionem 40 ecclesie censuras ipsius brachio suo seculari corroborat, ita eciam fideliter ad hoc tene- bimur et diligentissimam adhibebimus operam, ut sue imperiales censure corroborentur et confirmentur per auctoritatem ecclesie. [3] Item quia inter ecclesiam et imperium propter bona temporalia hincinde occupata usque modo multimoda odia discordie et scandala sunt d suborta, suscitate 45 denique parcialitates in populis rumores insultus eversiones urbium homicidia et alia indicibilia mala, volentes illis, prout tenemur, occurrere et quod ecclesia sancta grata remaneat de perceptis beneficiis et honoribus a sacro imperio et juxta preceptum do- a) R et. b) om. R. c) om. R. d) R sint. 1 Diesem Entwurf versagten die Kardinäle ihre 50 Zustimmung. Segovia fügt hinzu: causam autem et unam et plures facile quisque percipere potest. (Mon. Conc saec. 15, T. 2, 523). Die Sache scheint dann fallen gelassen zu sein. 15*
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 115 5 brachio seculari, ubi opus erat, libenter corroborabat, et propterea, quicquid ecclesia papa et cardinales sibi et imperio de jure et cum deo ac " honore poterant eidem salva saltem honestate, illa et non aliqua nova postulabat et requirebat. 57. Kaiserlicher Entwurf 1 der Versprechungen, zu denen die Kardinäle sich dem Kaiser verpflichten sollen: namentlich betr. die kaiserliche Gerichtsgewalt und die Heraus- gabe der von den Päpsten und der Kirche zu Unrecht occupierten Besitzungen und Rechte des Reichs. (Nach Johannes von Segovia). [1433 Ende November Basel]. [1433 Nov. ex.] 10 15 20 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 141 b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 29) cop. membr. sacc. 15. Nach Segovia hat die Cedula die Überschrift gehabt: Avisamentum domini imperatoris. Auch Einleitung und Schluß giebt Segovia inhaltlich wieder, erstere: quod scripture antea tradite per cesaream majestatem [s. nr. 56] reverendis- simosque dominos cardinales [nicht mehr vorhanden, vgl. p. 114 Anm. 1], licet lauda- biles essent et bone utilesque ad principium fructuosi operis, videbatur tamen, quod ad complementum rei dimissa certa generalitate descendendum ad specialia erat. vide- batur igitur majestati, quod pro bono statu ecclesie imperii Italie et per consequens tocius Christianitatis domini cardinales litteris et sigillis cum subscripcione solita pro- priarum manuum obligarent se majestati sue post arengam et principium littere obli- gatorie in modum, qui sequitur, und den Schluß: postulare predicta imperatorem cum supportacione reverendissimorum dominorum cardinalium; itaque paternitates eorum possent eciamb aperire mentem suam, quid eisdem placeret, et in omnibus raciona- bilibus et honestis majestas sua voluntati prefatorum dominorum cardinalium se gra- tissimo animo conformaret. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 147 b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 29) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 522-523. 25 [1] Primo nos promittimus et sub fide nostra ac dignitate pollicemur, quod nos et quilibet nostrum erit et erimus boni et legales amici serenissimi domini imperatoris N. honoremque utilitatem et statum comodum et dignitatem sue majestatis, quousque in humanis vixerit, et sacri Romani imperii fideliter procurabimus omni modo posse 3o studio atque cura tam in sacro Basiliensi concilio quam apud sedem apostolicam et quoscunque summos pontifices pro tempore existentes ac per omnia mundi loca; ejus enim et sacri imperii honorem et jura manutenebimus et omni nostro posse conserva- bimus atque defensabimus. [2] Item quia gladius spiritualis et temporalis sibi mutuis debent respectibus sub- 35 venire, promittimus et pollicemur modo quo supra, quod omnem dabimus operam apud sedem apostolicam futuris semper temporibus ac omni posse procurabimus, quod jurisdictio sacri imperii non debilitetur seu diminuatur, sed quecunque causa secularis supervenerit, que de jure veniret judicanda per imperium, quod illa ad tribunal imperiale sine c ulteriori processu remittatur. et sicut sua majestas semper libenti animo ad requisicionem 40 ecclesie censuras ipsius brachio suo seculari corroborat, ita eciam fideliter ad hoc tene- bimur et diligentissimam adhibebimus operam, ut sue imperiales censure corroborentur et confirmentur per auctoritatem ecclesie. [3] Item quia inter ecclesiam et imperium propter bona temporalia hincinde occupata usque modo multimoda odia discordie et scandala sunt d suborta, suscitate 45 denique parcialitates in populis rumores insultus eversiones urbium homicidia et alia indicibilia mala, volentes illis, prout tenemur, occurrere et quod ecclesia sancta grata remaneat de perceptis beneficiis et honoribus a sacro imperio et juxta preceptum do- a) R et. b) om. R. c) om. R. d) R sint. 1 Diesem Entwurf versagten die Kardinäle ihre 50 Zustimmung. Segovia fügt hinzu: causam autem et unam et plures facile quisque percipere potest. (Mon. Conc saec. 15, T. 2, 523). Die Sache scheint dann fallen gelassen zu sein. 15*
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116 Entwicklung d. Kirchenfrage von. d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 14338. minieum reddantur cesari que cesaris, et deo, que sunt dei, et quod ipse dominus im- perator, qui non parcendo corpori suo atque rebus tot et tanta pro conservacione et bono statu ecclesie grandissima subiit et quottidie se in illis laboriose exercet, honorem gratitudinem reportet et comodum: promittimus et pollicemur in modo quo supra, quod omnem adhibebimus operam et ad hoc curabimus et tenore presencium consentimus et volumus, quod omnes terre fortalicia bona atque jura sacri imperii, que per summos pontifices et ecclesiam retroactis temporibus forsitan occupate et occupata essent et forent de presenti et in futurum oceuparentur, super quibus ipsa ecclesia justum titulum non haberet, integraliter sue majestati et sacro imperio vestituantur. et ut illud in hoc sacro Basiliensi concilio per decretum publicum censeatur ponaturque terminus execucionis illius rei et modus quo jure ecclesia tenutam suam probare debebit aut poterit, similiter omni nostro posse instabimus illudque omnibus nostris studio et diligencia procurabimus. 1488 Nov. 20 Okt. 31 Nov. 1 [4] Item omnia prescripta et quodlibet eorum promittimus in modo quo supra absque dolo et fraude fideliter omni nostro posse efficere et procurare. et si summus pontifex pro tempore existens hiis justis requisicionibus imperialis majestatis et decretis sacri concilii acquiescere non curaret, quod ex tunc eidem non consenciemus, ipsum seriose et omni cura a tali proposito retrahemus et ad effectum realem prefatarum nostrarum promissionum inducemus et in favorem ipsius majestatis et sacri imperii omnia faciemus, qué oportuna fuerint et nobis possibilia. 58. Papst Eugen am den Dogen von Venedig: bestütigt dem Empfang gem Briefe und dankt für die Ratschläge im der Konzilsfrage; ist erfreut über K. Sigmunds güm- stige Gesinnung, die er sich zu erhalten suchen wird; will die Fassung der Am- erkennungsbulle, sobałd sie eingetroffen ist, im reifliche Erwàgung ziehen. und hofft durch seine Entschließung zu zeigen, daß ihm die Einheit der Kirche und die Einigkeit mit dem IConzil über alles geht. 1433 November 20 1 [Rom]. V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. T4b-75a cop. chart. coaeva. ‚Vor dem Stück Secreta. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 62* cop. chart. coaeva. Über dem Stück Secreta. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 1615-1622 cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Über dem Stück Secreta. Gedruckt Haller, Concilium Basiliense 1, 321 ww. 32 aus unseren. Vorlagen V und C; zum kleineren. Teil bei Raynaldus, Annal. eccles. T. 9 (1752), p. 155: ad 1433 mr. 24 aus wnserer Vorlage V. Dilecto filio nobili viro Francisco Foscari duci Venetiarum salutem ete. ^ binas litteras alteras ultima ottobris? alteras die prima novembris ? scriptas et copias littera- a) om. V. ! Vgl. p. 117 Anm. 1. ? Bezüglich dieses am 31 Oktober ausgefertigien Sclweibens wan im Venetianischen Rut am 26 Ok- tober beschlossen worden: es sollen in ihm die Briefe der Venetianischen Gesandten in Basel [vom 12 und 14 Oktober, s. mw. 483 u. 45] dem Papst in Abschrift geschickt werden als Beweis für des Kaisers Be- mühungen zugunsten der päpstlichen Sache (vgl. auch den Schluß dieser Anm.) ; zugleich soll der Papst gebeten werden, dem Rat des Kaisers zu folgen und sich nachgiebig zu zeigen, auch dem Kaiser und den Seinen einige noch restierende Bullen über erteilte Indulgenzen etc, unentgeltlich auszustellen : vgl. p. 117 Anm. 1. (Venedig Staats - A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 15b), — An dem- selben Tuge war außerdem noch ein spezieller Ge- sandter, Antonio Contarini, gewählt worden, um den Papst im Sinne des Kaisers zu beeinflussen. (Ebd. fol. 15%). Er scheint jedoch nicht sofort nach Rom abgegangen zu sein; denn der Papst würde, wie den Empfang der Briefe, so doch auch die Ankunft des Gesandten nach Venedig gemeldet haben. Zudem wurde erst am 7 Dezember im Ve- netianischen Rat eine Instruktion für gen. Antonio Contarini, als Gesandten zum Papst und nach Florenz, beschlossen. (Ebd. fol, 29b-30%), — Zu- gleich war, auch am 26 Oktober, ein Brief an den Kaiser beschlossen worden: man habe dem Papst die Schreiben der Gesandten in Abschrift ge- schickt, damit er des Kaisers Eifer erkenne. (Ebd. fol. 15^ - 162). * Dieses am 30 Oktober im, Venetianischen Rat b 0 5 ео 0 25 30 35 = 0 45 50
116 Entwicklung d. Kirchenfrage von. d. Kaiserkrónung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 14338. minieum reddantur cesari que cesaris, et deo, que sunt dei, et quod ipse dominus im- perator, qui non parcendo corpori suo atque rebus tot et tanta pro conservacione et bono statu ecclesie grandissima subiit et quottidie se in illis laboriose exercet, honorem gratitudinem reportet et comodum: promittimus et pollicemur in modo quo supra, quod omnem adhibebimus operam et ad hoc curabimus et tenore presencium consentimus et volumus, quod omnes terre fortalicia bona atque jura sacri imperii, que per summos pontifices et ecclesiam retroactis temporibus forsitan occupate et occupata essent et forent de presenti et in futurum oceuparentur, super quibus ipsa ecclesia justum titulum non haberet, integraliter sue majestati et sacro imperio vestituantur. et ut illud in hoc sacro Basiliensi concilio per decretum publicum censeatur ponaturque terminus execucionis illius rei et modus quo jure ecclesia tenutam suam probare debebit aut poterit, similiter omni nostro posse instabimus illudque omnibus nostris studio et diligencia procurabimus. 1488 Nov. 20 Okt. 31 Nov. 1 [4] Item omnia prescripta et quodlibet eorum promittimus in modo quo supra absque dolo et fraude fideliter omni nostro posse efficere et procurare. et si summus pontifex pro tempore existens hiis justis requisicionibus imperialis majestatis et decretis sacri concilii acquiescere non curaret, quod ex tunc eidem non consenciemus, ipsum seriose et omni cura a tali proposito retrahemus et ad effectum realem prefatarum nostrarum promissionum inducemus et in favorem ipsius majestatis et sacri imperii omnia faciemus, qué oportuna fuerint et nobis possibilia. 58. Papst Eugen am den Dogen von Venedig: bestütigt dem Empfang gem Briefe und dankt für die Ratschläge im der Konzilsfrage; ist erfreut über K. Sigmunds güm- stige Gesinnung, die er sich zu erhalten suchen wird; will die Fassung der Am- erkennungsbulle, sobałd sie eingetroffen ist, im reifliche Erwàgung ziehen. und hofft durch seine Entschließung zu zeigen, daß ihm die Einheit der Kirche und die Einigkeit mit dem IConzil über alles geht. 1433 November 20 1 [Rom]. V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. T4b-75a cop. chart. coaeva. ‚Vor dem Stück Secreta. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 62* cop. chart. coaeva. Über dem Stück Secreta. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 1615-1622 cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Über dem Stück Secreta. Gedruckt Haller, Concilium Basiliense 1, 321 ww. 32 aus unseren. Vorlagen V und C; zum kleineren. Teil bei Raynaldus, Annal. eccles. T. 9 (1752), p. 155: ad 1433 mr. 24 aus wnserer Vorlage V. Dilecto filio nobili viro Francisco Foscari duci Venetiarum salutem ete. ^ binas litteras alteras ultima ottobris? alteras die prima novembris ? scriptas et copias littera- a) om. V. ! Vgl. p. 117 Anm. 1. ? Bezüglich dieses am 31 Oktober ausgefertigien Sclweibens wan im Venetianischen Rut am 26 Ok- tober beschlossen worden: es sollen in ihm die Briefe der Venetianischen Gesandten in Basel [vom 12 und 14 Oktober, s. mw. 483 u. 45] dem Papst in Abschrift geschickt werden als Beweis für des Kaisers Be- mühungen zugunsten der päpstlichen Sache (vgl. auch den Schluß dieser Anm.) ; zugleich soll der Papst gebeten werden, dem Rat des Kaisers zu folgen und sich nachgiebig zu zeigen, auch dem Kaiser und den Seinen einige noch restierende Bullen über erteilte Indulgenzen etc, unentgeltlich auszustellen : vgl. p. 117 Anm. 1. (Venedig Staats - A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 15b), — An dem- selben Tuge war außerdem noch ein spezieller Ge- sandter, Antonio Contarini, gewählt worden, um den Papst im Sinne des Kaisers zu beeinflussen. (Ebd. fol. 15%). Er scheint jedoch nicht sofort nach Rom abgegangen zu sein; denn der Papst würde, wie den Empfang der Briefe, so doch auch die Ankunft des Gesandten nach Venedig gemeldet haben. Zudem wurde erst am 7 Dezember im Ve- netianischen Rat eine Instruktion für gen. Antonio Contarini, als Gesandten zum Papst und nach Florenz, beschlossen. (Ebd. fol, 29b-30%), — Zu- gleich war, auch am 26 Oktober, ein Brief an den Kaiser beschlossen worden: man habe dem Papst die Schreiben der Gesandten in Abschrift ge- schickt, damit er des Kaisers Eifer erkenne. (Ebd. fol. 15^ - 162). * Dieses am 30 Oktober im, Venetianischen Rat b 0 5 ео 0 25 30 35 = 0 45 50
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C K.Sigmunds Vormittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 117 rum oratorum tuorum recepimus a tua excellentia, que idem fere continebant de factis scilicet. Basiliensium. voluntate, sunt nobis admodum grata. consilia tua quoniam scimus illa prodire ex puro* corde et bona jocundum et gratum preterea est nobis carissimum in Christo filium Sigismundum Romanorum imperatorem illustrem bene et loqui et opo- s rari pro statu et honore nostro, prout semper de eo confidimus et prout decet suam serenitatem, ad quem precipue spectat conservare unitatem ecclesie et tueri nostram et sedis apostolice auctoritatem ac^ dignitatem. nobis benivolum. nos semper conabimur eum conservare nihil certe committemus, propter quod possit aut debeat declinare vel minima ex, parte ab optimo instituto suo et a recta intentione, in qua se esse ostendit. 1: de forma vero litterarum concipienda et transmittenda, cum venerit, deliberabimus ma- ture, prout rei pondus requiret. et per dei gratiam ita deliberabimus, quod et tu* et reliqui Christiani principes et devoti aperte intelligent nos nihil magis cupere quam unitatem ecclesie et pacem fidelium neque per nos deesse, quin bona concordia fiat inter nos et Basilienses. hec fuit semper et est et erit dispositio mentis nostre, ut omnia 15 agamus, quantum cum deo poterimus, que spectent ad unitatem statum et incrementum ecclesie sanete dei et populi Christiani 4, datum ete. 129 kal. decembris anno tertio !. 1488 Nov. 20 59. Beratung und Beschluß des Rats zu Venedig über die Instruktion für Andrea Do- 149? nało, der im Auftrag des Konzils, des Kaisers und der im Konzil anwesenden Fürsten und fürstlichen Gesandten zum Papst geht: soll in den Papst dringen, 20 daß er dem im Konzil gefundenen Modus einer Einigung seine Zustimmung gebe; soll unterwegs die Florentiner über die Vorgänge im Konzil und über seinen Auf- trag unterrichten und sie zur Rüstung gegen den Herzog von Mailand veranlassen. 1433 November 21 Venedig. Aus Venedig Staats- A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 22*-93^ cop. membr. 26 coaeva. Am Rande neben Alinea 1 des ersten Antrages ser Leonardus Mocenigo pro- curator ser Marcus de Molino et ser Laurentius Capello sapientes consilii, neben dem zweiten Antrag [Alinea 8] ser Laurentius Capello sapiens consilii ser Lucas Truno ser Aluisius Scorlato ser Federicus Contareno sapientes terrarum etc. a) B Christiano b) B et. 30 beschlossene Schreiben hatte folgenden Inhalt: cs wird dem Papst ein [nicht mehr erhaltenes] Schrei- ben der Venetianischen Gesandten in Basel vom 20 Oktober in Abschrift geschickt, aus dem er die Skandale und die gefährliche Wendung der Dinge 9% in Basel sowie des Kaisers Ausgleichsbemühungen erkennen kann, und es wird ihm empfohlen, den Rat- schlägen des Kaisers und der Fürsten zu folgen und nachzugeben; es sei das keine Schande, da alle dazu raten; evrkenne er das Konzil nicht an, 40 so sei zu fürchten, daf der Kaiser wnd alle I'ür- sten ihn verlassen würden (a. a. O. fol. 16%). * Das Datum kann zu Bedenken Anlaff geben. Denn schon am 12 November hatte der Papst dem Dogen den Empfang der Briefe vom 31 Oktober 45 und. 1 November bestätigt, auf die in ersterem ausgesprochene Bitte betr. unentgeltliche Ausstel- lung gewisser Bullen für den Kaiser geantwortet : die Ausfertigung sei von ihm angeordnet worden, und bezüglich etwaiger petitiones des Konzils oder €) hier beginnt der Druck. Ragnalds.. d) hier endet der Druck Raynalds. anderer versichert, .er werde es an nichts fehlen lassen, wm jegliche Zwietracht zu vermeiden; datum Rome ete. pridie idus novembris anno pontifi- catus 3 (Rom Vatik. Arch Reg. 359 fol. 73b cop. chart. saec, 15 und Bibl. Chigi D VII 101 fol. 612b cop. chart. saec. 15. Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 1, 326 Anm.). — Weshalb in unserem Briefe die nochmalige Empfangsbestätigung, weshalb kein Hinweis auf den früheren Brief vom 12 November? Dazu die Ziffer 12 in den Daten beider Briefe (im ersten: pridie idus nov. — 12 Nov., und im zweiten: 12 kal. dec.). Man kónnte daran denken, daß 12 kal. dec. eim Schreibfehler statt 12 nov. ist, besonders da in den Vorlagen dazwischen ein Brief dat. kal. dec. (unsere sw. GO) steht. — Auf- fallend bliebe es aber immer noch, daß überhaupt in zwei Briefen geantwortet wurde, oder ist der vom 12 Nov, zurückbehulten und durch den vom 20. ersetzt worden? Nov. 21
C K.Sigmunds Vormittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 117 rum oratorum tuorum recepimus a tua excellentia, que idem fere continebant de factis scilicet. Basiliensium. voluntate, sunt nobis admodum grata. consilia tua quoniam scimus illa prodire ex puro* corde et bona jocundum et gratum preterea est nobis carissimum in Christo filium Sigismundum Romanorum imperatorem illustrem bene et loqui et opo- s rari pro statu et honore nostro, prout semper de eo confidimus et prout decet suam serenitatem, ad quem precipue spectat conservare unitatem ecclesie et tueri nostram et sedis apostolice auctoritatem ac^ dignitatem. nobis benivolum. nos semper conabimur eum conservare nihil certe committemus, propter quod possit aut debeat declinare vel minima ex, parte ab optimo instituto suo et a recta intentione, in qua se esse ostendit. 1: de forma vero litterarum concipienda et transmittenda, cum venerit, deliberabimus ma- ture, prout rei pondus requiret. et per dei gratiam ita deliberabimus, quod et tu* et reliqui Christiani principes et devoti aperte intelligent nos nihil magis cupere quam unitatem ecclesie et pacem fidelium neque per nos deesse, quin bona concordia fiat inter nos et Basilienses. hec fuit semper et est et erit dispositio mentis nostre, ut omnia 15 agamus, quantum cum deo poterimus, que spectent ad unitatem statum et incrementum ecclesie sanete dei et populi Christiani 4, datum ete. 129 kal. decembris anno tertio !. 1488 Nov. 20 59. Beratung und Beschluß des Rats zu Venedig über die Instruktion für Andrea Do- 149? nało, der im Auftrag des Konzils, des Kaisers und der im Konzil anwesenden Fürsten und fürstlichen Gesandten zum Papst geht: soll in den Papst dringen, 20 daß er dem im Konzil gefundenen Modus einer Einigung seine Zustimmung gebe; soll unterwegs die Florentiner über die Vorgänge im Konzil und über seinen Auf- trag unterrichten und sie zur Rüstung gegen den Herzog von Mailand veranlassen. 1433 November 21 Venedig. Aus Venedig Staats- A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 22*-93^ cop. membr. 26 coaeva. Am Rande neben Alinea 1 des ersten Antrages ser Leonardus Mocenigo pro- curator ser Marcus de Molino et ser Laurentius Capello sapientes consilii, neben dem zweiten Antrag [Alinea 8] ser Laurentius Capello sapiens consilii ser Lucas Truno ser Aluisius Scorlato ser Federicus Contareno sapientes terrarum etc. a) B Christiano b) B et. 30 beschlossene Schreiben hatte folgenden Inhalt: cs wird dem Papst ein [nicht mehr erhaltenes] Schrei- ben der Venetianischen Gesandten in Basel vom 20 Oktober in Abschrift geschickt, aus dem er die Skandale und die gefährliche Wendung der Dinge 9% in Basel sowie des Kaisers Ausgleichsbemühungen erkennen kann, und es wird ihm empfohlen, den Rat- schlägen des Kaisers und der Fürsten zu folgen und nachzugeben; es sei das keine Schande, da alle dazu raten; evrkenne er das Konzil nicht an, 40 so sei zu fürchten, daf der Kaiser wnd alle I'ür- sten ihn verlassen würden (a. a. O. fol. 16%). * Das Datum kann zu Bedenken Anlaff geben. Denn schon am 12 November hatte der Papst dem Dogen den Empfang der Briefe vom 31 Oktober 45 und. 1 November bestätigt, auf die in ersterem ausgesprochene Bitte betr. unentgeltliche Ausstel- lung gewisser Bullen für den Kaiser geantwortet : die Ausfertigung sei von ihm angeordnet worden, und bezüglich etwaiger petitiones des Konzils oder €) hier beginnt der Druck. Ragnalds.. d) hier endet der Druck Raynalds. anderer versichert, .er werde es an nichts fehlen lassen, wm jegliche Zwietracht zu vermeiden; datum Rome ete. pridie idus novembris anno pontifi- catus 3 (Rom Vatik. Arch Reg. 359 fol. 73b cop. chart. saec, 15 und Bibl. Chigi D VII 101 fol. 612b cop. chart. saec. 15. Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 1, 326 Anm.). — Weshalb in unserem Briefe die nochmalige Empfangsbestätigung, weshalb kein Hinweis auf den früheren Brief vom 12 November? Dazu die Ziffer 12 in den Daten beider Briefe (im ersten: pridie idus nov. — 12 Nov., und im zweiten: 12 kal. dec.). Man kónnte daran denken, daß 12 kal. dec. eim Schreibfehler statt 12 nov. ist, besonders da in den Vorlagen dazwischen ein Brief dat. kal. dec. (unsere sw. GO) steht. — Auf- fallend bliebe es aber immer noch, daß überhaupt in zwei Briefen geantwortet wurde, oder ist der vom 12 Nov, zurückbehulten und durch den vom 20. ersetzt worden? Nov. 21
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118 Entwicklung d. Kirchenfrage von d Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 die 21 novembris. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus tibi nobili viro Andree Donato militi oratori nostro nuper de Basilea reverso, quod secundum ordinem et voluntatem sacri concilii Basiliensis2 ac serenissimi domini imperatoris 3 aliorumque principum et oratorum in illo concilio existentium vadas Romam ad con- spectum summi pontificis quanto celerius possibile tibi sit cum nostris literis credulitatis factisque primo devotis et humilibus recommendationibus sue beatitudini de nobis et universa nostra republica factisque oblationibus solitis expones ac declarabis beatitudini sue omnia, que in concilio Basiliensi tractata et gesta sunt in factis beatitudinis sue ac modos terminos et conclusiones, ad quas ultimate deventum est de voluntate et con- 10 sensu dicti concilii ac serenissimi domini imperatoris omniumque oratorum regum prin- cipum et dominorum in ipso concilio existentium, de quibus omnibus, quia fuisti presens, habes plenissimam informationem habesque scripturas oportunas et ad propositum fa- cientes. narrabis quoque diligentiam solicitudinem et ferventiam, quam tam apud sere- nissimum dominum imperatorem quam aliter tu et collega tuus, oratores nostri, habuistis 15 nomine nostro et quid fecistis et operati estis in illo concilio pro honore statu et gloria beatitudinis sue, licet de omnibus hucusque gestis habuerit a nobis satis copiosam no- titiam per literas vestras, quas de tempore in tempus nobis scripsistis, quarum copiam continue beatitudini sue pro ejus informatione transmisimus, demumque dictis et declara- tis per te omnibus que ad materiam pertinebunt ostensisque scripturis ac forma et modo 20 adhesionis fiende per beatitudinem suam et ea que conclusa sunt in concilio hincinde debere fieri volumus, quod beatitudini sue dicere debeas nostri parte, quod videt con- clusiones et terminos, ad quos ejus negotia sunt reducta et quod in hoc puncto consi- stit honor gloria salus et firmamentum dignitatis et status sui, et proinde nostri parte suadebis rogabis instabis supplicabis omnique reverentia affectione et devotione possibili 25 consules nomine nostro beatitudini sue, ut ad illam adhesionem libere realiter et sincere 5 Andrea Donato war am Tage nach der ent- scheidenden Konzilssitzung, am 8 November, von Basel aufgebrochen (Andrea Gattaros Tagebuch im Basler Jahrbuch 1885 p. 15 f. und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 563; vgl. auch p. 113 Anm. 4) und am 17 November in Venedig eingetroffen (Mon. Conc. saec. 15 a. a. O.). Vgl. auch K. Sigmunds Beglau- bigungsbrief an den Papst vom 7 November nr. 54. Am 14 November hatte das Konzil dem Dogen von der Bewilligung des Aufschubs von 90 Tagen und der Sendung des Andrea Donato zum Papst Mitteilung gemacht, zugleich wegen Nichteinholung der Erlaubnis des Dogen um Entschuldigung ge- beten. (Venedig Staats-A. Libri commemoriali 12 fol. 133b cop. membr. coaeva). — Am 25 November beschloß der Rat zu Venedig durch die Gesandten in Basel dem Konzil mitzuteilen, daß er dessen Brief (vom 14 November) durch Andrea erhalten (der Brief muß also dem Andrea vom Konzil nuchgeschickt sein) und diesen selbst zum Papst gesandt habe. Ein Antrag, diese Mitteilung dem Konzil brieflich zu machen, war abgelehnt worden. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 24a). Jedoch wurde an demselben Tage ein Brief an den Kardinal Santa Croce beschlossen, in dem er wegen des Eifers, den er zur Vermeidung des Schismas an den Tag lege, belobt und des Kaisers Beschluß und des Kardinals Ermahnung bezüglich Sendung des Andrea Donato gutgeheißten werden soll, ferner Briefe an die Kardinäle S. Angelo, von Rouen, S. Eustachio, Capranica und 30 S. Pietro in Vincoli, in denen ihnen der Dank für das Venedig bewiesene, zuletzt noch von An- drea Donato gerühmte Wohlwollen ausgesprochen werden soll. (Ebd. fol. 24b u. 25b). 3 Vgl. nr. 54. Ebenfalls vom 25 November ist 35 der Beschluß des Venetianischen Rats, dem Kaiser zu schreiben: man habe den [jetzt verlorenen] Brief des Kaisers, in dem dieser die Sendung des An- drea mitteilt und um Entschuldigung wegen seiner Eigenmächtigkeit bittet, empfangen, billige die Sen- 40 dung und wolle auch im eigenen Namen durch Andrea im Sinne des Kaisers auf den Papst ein- wirken. Ein Antrag, diese Mitteilung nicht brief- lich, sondern durch die Gesandten in Basel an den Kaiser gehen zu lassen, wurde abgelehnt. (Venedig 45 a. a. O. fol. 24ab). — Noch ehe Donato in Rom ein- getroffen war (s. p. 122 Anm. 3), wurde am 1 De- zember in Venedig ein Brief an den Papst be- schlossen des Inhalts: alles was man dem Kaiser zuliebe thue, geschehe nur im Interesse des Papstes ; man beschwöre ihn, ut ad illam adhesionem con- cilii Basiliensis libere et realiter venire dignetur. (Ebd. fol. 27ab). 50
118 Entwicklung d. Kirchenfrage von d Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1433 die 21 novembris. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus tibi nobili viro Andree Donato militi oratori nostro nuper de Basilea reverso, quod secundum ordinem et voluntatem sacri concilii Basiliensis2 ac serenissimi domini imperatoris 3 aliorumque principum et oratorum in illo concilio existentium vadas Romam ad con- spectum summi pontificis quanto celerius possibile tibi sit cum nostris literis credulitatis factisque primo devotis et humilibus recommendationibus sue beatitudini de nobis et universa nostra republica factisque oblationibus solitis expones ac declarabis beatitudini sue omnia, que in concilio Basiliensi tractata et gesta sunt in factis beatitudinis sue ac modos terminos et conclusiones, ad quas ultimate deventum est de voluntate et con- 10 sensu dicti concilii ac serenissimi domini imperatoris omniumque oratorum regum prin- cipum et dominorum in ipso concilio existentium, de quibus omnibus, quia fuisti presens, habes plenissimam informationem habesque scripturas oportunas et ad propositum fa- cientes. narrabis quoque diligentiam solicitudinem et ferventiam, quam tam apud sere- nissimum dominum imperatorem quam aliter tu et collega tuus, oratores nostri, habuistis 15 nomine nostro et quid fecistis et operati estis in illo concilio pro honore statu et gloria beatitudinis sue, licet de omnibus hucusque gestis habuerit a nobis satis copiosam no- titiam per literas vestras, quas de tempore in tempus nobis scripsistis, quarum copiam continue beatitudini sue pro ejus informatione transmisimus, demumque dictis et declara- tis per te omnibus que ad materiam pertinebunt ostensisque scripturis ac forma et modo 20 adhesionis fiende per beatitudinem suam et ea que conclusa sunt in concilio hincinde debere fieri volumus, quod beatitudini sue dicere debeas nostri parte, quod videt con- clusiones et terminos, ad quos ejus negotia sunt reducta et quod in hoc puncto consi- stit honor gloria salus et firmamentum dignitatis et status sui, et proinde nostri parte suadebis rogabis instabis supplicabis omnique reverentia affectione et devotione possibili 25 consules nomine nostro beatitudini sue, ut ad illam adhesionem libere realiter et sincere 5 Andrea Donato war am Tage nach der ent- scheidenden Konzilssitzung, am 8 November, von Basel aufgebrochen (Andrea Gattaros Tagebuch im Basler Jahrbuch 1885 p. 15 f. und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 563; vgl. auch p. 113 Anm. 4) und am 17 November in Venedig eingetroffen (Mon. Conc. saec. 15 a. a. O.). Vgl. auch K. Sigmunds Beglau- bigungsbrief an den Papst vom 7 November nr. 54. Am 14 November hatte das Konzil dem Dogen von der Bewilligung des Aufschubs von 90 Tagen und der Sendung des Andrea Donato zum Papst Mitteilung gemacht, zugleich wegen Nichteinholung der Erlaubnis des Dogen um Entschuldigung ge- beten. (Venedig Staats-A. Libri commemoriali 12 fol. 133b cop. membr. coaeva). — Am 25 November beschloß der Rat zu Venedig durch die Gesandten in Basel dem Konzil mitzuteilen, daß er dessen Brief (vom 14 November) durch Andrea erhalten (der Brief muß also dem Andrea vom Konzil nuchgeschickt sein) und diesen selbst zum Papst gesandt habe. Ein Antrag, diese Mitteilung dem Konzil brieflich zu machen, war abgelehnt worden. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 24a). Jedoch wurde an demselben Tage ein Brief an den Kardinal Santa Croce beschlossen, in dem er wegen des Eifers, den er zur Vermeidung des Schismas an den Tag lege, belobt und des Kaisers Beschluß und des Kardinals Ermahnung bezüglich Sendung des Andrea Donato gutgeheißten werden soll, ferner Briefe an die Kardinäle S. Angelo, von Rouen, S. Eustachio, Capranica und 30 S. Pietro in Vincoli, in denen ihnen der Dank für das Venedig bewiesene, zuletzt noch von An- drea Donato gerühmte Wohlwollen ausgesprochen werden soll. (Ebd. fol. 24b u. 25b). 3 Vgl. nr. 54. Ebenfalls vom 25 November ist 35 der Beschluß des Venetianischen Rats, dem Kaiser zu schreiben: man habe den [jetzt verlorenen] Brief des Kaisers, in dem dieser die Sendung des An- drea mitteilt und um Entschuldigung wegen seiner Eigenmächtigkeit bittet, empfangen, billige die Sen- 40 dung und wolle auch im eigenen Namen durch Andrea im Sinne des Kaisers auf den Papst ein- wirken. Ein Antrag, diese Mitteilung nicht brief- lich, sondern durch die Gesandten in Basel an den Kaiser gehen zu lassen, wurde abgelehnt. (Venedig 45 a. a. O. fol. 24ab). — Noch ehe Donato in Rom ein- getroffen war (s. p. 122 Anm. 3), wurde am 1 De- zember in Venedig ein Brief an den Papst be- schlossen des Inhalts: alles was man dem Kaiser zuliebe thue, geschehe nur im Interesse des Papstes ; man beschwöre ihn, ut ad illam adhesionem con- cilii Basiliensis libere et realiter venire dignetur. (Ebd. fol. 27ab). 50
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 119 venire dignetur et ad reliqua alia contentari secundum modum et formam in Basilea for- matam et ordinatam de consilio consensu et unanimi voluntate serenissimi domini im- peratoris ac omnium prelatorum et oratorum regum principum et dominorum in illo con- cilio existentium, qui afficiuntur et favent beatitudini sue ejusque honorem et statum 5 defensare et sustinere conantur, quodque velit credere adherere et se conformem reddere consiliis et persuasionibus prefati serenissimi domini imperatoris totque notabilium per- sonarum ac nostris, sicut sepenumero scripsimus et suasimus, sed multo magis multoque efficacius istud presenti tempore suademus ac cum illa fide et sinceritate, qua nobis ipsis et anime nostre consulimus, ejus clementie supplicamus, ut ab his opinionibus et to voluntatibus totius orbis discrepare non velit, nam eo faciente, sicut per omnes sibi de- votos benivolos et amicos consulitur, videmus conservatum honorem famam et gloriam suam videmusque ejus beatitudinem in statu suo et in ejus suppremo pontificatu et apo- stolica sede firmatam et ab universis principibus et dominis Christianis veram et inte- gram reverentiam et obedientiam habituram. et cum his et omnibus aliis verbis alle- 15 gationibus et persuasionibus, quas quomodocunque scies et poteris, procurabis inducere beatitudinem suam ad hanc intentionem honestam, imo quodammodo necessariam subjun- gendo, quod ejus sanctitas bene videt et intelligit, quanta fecimus et variis modis ope- rati sumus pro sustinenda dignitate honore et statu beatitudinis sue et cum quantis laboribus et difficultatibus res iste reducte sunt ad hos terminos preter voluntatem, imo 20 cum cordialissima displicentia omnium emulorum beatitudinis sue, quorum numerum et qualitatem non expedit recensere, quoniam ab ipsa experientia istud clare cognoscit, et quod clare videmus, quod omnes labores nostri omnia studia nostra et quicquid operati sumus pro beatitudine sua frustra fuissent, nisi intervenisset optima dispositio favor auctoritas et ferventia serenissimi domini imperatoris, qui tandem cum permaximis diffi- 25 cultatibus et laboribus reduxit in unum tot varias voluntates et male edificatas ac de- duxit res istas ad hos terminos, qui et sue serenitati et ut ita loquamur toti mundo videntur justi rationabiles et honesti ac pro sua sanctitate honorabiles et idonei. et proinde iterum et iterum toto corde totaque mentis affectione omnique reverentia et de- votione possibili ejus beatitudini supplicamus suademus ac filiali sincéritate consulimus, 30 ut ad ea, que in Basilea ordinata et conclusa sunt, libere et realiter consentire dignetur, ut per hune modum in sua apostolica sede firmetur ac universum orbem favorabilem habeat et obedientem, quoniam, si aliter, faceret dubium et periculum, quod ejus sanctitas desereretur a serenissimo domino imperatore et ab aliis principibus Christianis et a toto orbe, quod dubium et periculum ac inconveniens ejus sanctitas debet prorsus fugere 35 et vitare, unde pro vitandis hujusmodi malis inconvenientiis erroribus et periculis uni- cum remedium est, quod ejus clementia libere sincere alto animo et realiter ad ea que supra diximus condescendat ac opinionibus consiliis et voluntatibus serenissimi domini imperatoris et totius orbis velit reddere se conformem, sicut de ejus clementia, que hec omnia multo melius quam nos considerat et cognoscit, indubitate speramus. ad quam 40 intentionem ut inclinetur et condescendat, omnibus ingeniis sensibus et viribus laborabis pro bono statu beatitudinis sue ac pro pace et unitate ecclesie et totius orbis. [2] Pro obtinenda suprascripta intentione volumus, quod esse debeas cum reveren- dissimo domino cardinale Veneto camerario apostolico, cui post salutationes exhor- tationes et oblationes congruas de omnibus suprascriptis in Basilea tractatis et gestis 45 dabis notitiam et cum verbis pertinentibus exhortaberis et induces eum, ut et ipse apud summum pontificem instet consulat et omnes ejus conatus exponat, ut ejus beatitudo ad suprascriptum intentionem libere condescendat. [art. 3-5 betreffen lokale Angelegenheiten.] [6] Volumus, quod teneas iter tuum per Florentiam, ubi cum nostris literis cre- 50 dentialibus comparebis ad presentiam illorum magnificorum dominorum, quibus post
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 119 venire dignetur et ad reliqua alia contentari secundum modum et formam in Basilea for- matam et ordinatam de consilio consensu et unanimi voluntate serenissimi domini im- peratoris ac omnium prelatorum et oratorum regum principum et dominorum in illo con- cilio existentium, qui afficiuntur et favent beatitudini sue ejusque honorem et statum 5 defensare et sustinere conantur, quodque velit credere adherere et se conformem reddere consiliis et persuasionibus prefati serenissimi domini imperatoris totque notabilium per- sonarum ac nostris, sicut sepenumero scripsimus et suasimus, sed multo magis multoque efficacius istud presenti tempore suademus ac cum illa fide et sinceritate, qua nobis ipsis et anime nostre consulimus, ejus clementie supplicamus, ut ab his opinionibus et to voluntatibus totius orbis discrepare non velit, nam eo faciente, sicut per omnes sibi de- votos benivolos et amicos consulitur, videmus conservatum honorem famam et gloriam suam videmusque ejus beatitudinem in statu suo et in ejus suppremo pontificatu et apo- stolica sede firmatam et ab universis principibus et dominis Christianis veram et inte- gram reverentiam et obedientiam habituram. et cum his et omnibus aliis verbis alle- 15 gationibus et persuasionibus, quas quomodocunque scies et poteris, procurabis inducere beatitudinem suam ad hanc intentionem honestam, imo quodammodo necessariam subjun- gendo, quod ejus sanctitas bene videt et intelligit, quanta fecimus et variis modis ope- rati sumus pro sustinenda dignitate honore et statu beatitudinis sue et cum quantis laboribus et difficultatibus res iste reducte sunt ad hos terminos preter voluntatem, imo 20 cum cordialissima displicentia omnium emulorum beatitudinis sue, quorum numerum et qualitatem non expedit recensere, quoniam ab ipsa experientia istud clare cognoscit, et quod clare videmus, quod omnes labores nostri omnia studia nostra et quicquid operati sumus pro beatitudine sua frustra fuissent, nisi intervenisset optima dispositio favor auctoritas et ferventia serenissimi domini imperatoris, qui tandem cum permaximis diffi- 25 cultatibus et laboribus reduxit in unum tot varias voluntates et male edificatas ac de- duxit res istas ad hos terminos, qui et sue serenitati et ut ita loquamur toti mundo videntur justi rationabiles et honesti ac pro sua sanctitate honorabiles et idonei. et proinde iterum et iterum toto corde totaque mentis affectione omnique reverentia et de- votione possibili ejus beatitudini supplicamus suademus ac filiali sincéritate consulimus, 30 ut ad ea, que in Basilea ordinata et conclusa sunt, libere et realiter consentire dignetur, ut per hune modum in sua apostolica sede firmetur ac universum orbem favorabilem habeat et obedientem, quoniam, si aliter, faceret dubium et periculum, quod ejus sanctitas desereretur a serenissimo domino imperatore et ab aliis principibus Christianis et a toto orbe, quod dubium et periculum ac inconveniens ejus sanctitas debet prorsus fugere 35 et vitare, unde pro vitandis hujusmodi malis inconvenientiis erroribus et periculis uni- cum remedium est, quod ejus clementia libere sincere alto animo et realiter ad ea que supra diximus condescendat ac opinionibus consiliis et voluntatibus serenissimi domini imperatoris et totius orbis velit reddere se conformem, sicut de ejus clementia, que hec omnia multo melius quam nos considerat et cognoscit, indubitate speramus. ad quam 40 intentionem ut inclinetur et condescendat, omnibus ingeniis sensibus et viribus laborabis pro bono statu beatitudinis sue ac pro pace et unitate ecclesie et totius orbis. [2] Pro obtinenda suprascripta intentione volumus, quod esse debeas cum reveren- dissimo domino cardinale Veneto camerario apostolico, cui post salutationes exhor- tationes et oblationes congruas de omnibus suprascriptis in Basilea tractatis et gestis 45 dabis notitiam et cum verbis pertinentibus exhortaberis et induces eum, ut et ipse apud summum pontificem instet consulat et omnes ejus conatus exponat, ut ejus beatitudo ad suprascriptum intentionem libere condescendat. [art. 3-5 betreffen lokale Angelegenheiten.] [6] Volumus, quod teneas iter tuum per Florentiam, ubi cum nostris literis cre- 50 dentialibus comparebis ad presentiam illorum magnificorum dominorum, quibus post
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120 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. fraternas salutes et oblationes expones, qualiter nuper venisti de Basilea iturus Romam ad persuasiones et instantiam illius sacri concilii Basiliensis ac serenissimi domini im- peratoris omniumque oratorum regum et principum mundi in illo concilio existentium, ut si deo placuerit ecclesia dei in vera pace et unitate valeat conservari, quodque, licet negotia propter que iturus es requirerent celeritatem et proinde pro celeriori expeditione iturus esses per viam Marchie que brevior est, tamen nos deliberavimus et omnino vo- luimus, ut faceres viam tuam per Florentiam propter duas causas: unam ut-informare possis eorum magnificentias, sicut decet nostram fraternitatem, de rebus in Basilea gestis et de terminis ad quos ultimate deducte sunt et de causa, propter quam vadis ad sum- mum pontificem, narrando eis illarum rerum substantiam et effectum, sed habeas adver- tentiam in tali naratione ad non reddendum statum et facta summi pontificis nimis dubia vel periculosa in casu quo non consentiret illi cedule nec etiam facias statum suum omnino securum et liberum in casu quo consentiat, ne forte sub hac spe, quod consentiente summo pontifice ad ipsam cedulam ejus status esset prorsus stabilis et quod proinde remota essent omnia dubia et pericula, sue magnificentie sub tali umbra se re- traherent aut difficiliores redderentur ad provisiones, que habeant assecurare statum lige, sicut tibi infra comittimus. nam narratis predictis rebus de Basilea volumus, quod dicas, quod alia causa, propter quam voluimus ut faceres illud iter, que a est impor- tantior et multo magis tangit honorem et statum illius magnifice communitatis et nostrum, est: quod, sicut eorum magnificentie vident, dux Mediolani a tempore conclusionis pacis 20 citra, ubi credebatur et erat rationabile habente eo bonam intentionem ad observantiam pacis, quod deberet cassare ex gentibus suis, non solum non cassavit, imo eas continue auxit et de aliis de novo conduxit atque conducit et ex nostris gentibus aliquas devia- vit, ita quod dici potest eum habere ferme in duplo plures gentes, quam habebat tem- pore guerre. videtur etiam eum misisse in Romandiolam comitem Franciscum cum 25 multis gentibus et de aliis esse missurum, videntur actus et modi, quos servat in multis locis et variis viis, ex quibus omnibus clare potest intelligi ejus intentionem non esse bonam nec bene inclinatam ad observationem pacis, sed cum artibus et astuciis consue- tis velle circumvenire ligam ac facere se fortem et ponere se ita in ordine, quod, quando videbit tempus et modum habilem, dare possit executionem ejus intentionibus, et proinde so ad ligam pertinet circumspicere ac mature considerare omnia ista pericula et facere tales provisiones, que salvare possint honorem et statum lige et auferre habilitatem et viam, ne ejus conceptus habereb possint effectum, et quod nobis utilimum videretur, quod sue magnificentie et nos unice et concorditer faceremus tales provisiones, quod ista pericula omnino vitari possint et quod non est differendum nec expectandum ad 35 tale tempus, quod postmodum provideri non possit, et si sue magnificentie dicerent aut peterent, qualem provisionem nobis videretur esse fiendam, dicere debeas, quod ad hoc non videmus pro presenti aliquam utiliorem provisionem, quam quod liga sit bene mu- nita et potens gentibus. unde eorum magnificentias nostri parte rogabis hortaberis et in- duces cum predictis verbis et allegationibus et aliis que prudentie tue videbuntur ad 40 propositum et utilitatem negotii pertinere, quanto amplius et efficatius possibile sit, ut velint facere se potentes et fortes gentibus armigeris et non velint considerare talem expensam, que tamen non est expensa, si bene considerant utilitatem et fructum, qui eis provenit. nam ex hoc provenit conservatio pacis, vitatur periculum guerre, in qua non solum expenduntur pecunie, sed dilapidantur, et propter hoc assecuratur status suus 45 et lige, velintque considerare, quid nos fecimus et facimus non habita consideratione ad expensas, ut salvari et conservari possit honor et status lige, et quod non velint re- linquere nobis totum pondus, quia istud non est rationabile nec honestum nec fraterni- 5 10 15 a) em.; Vorl. qui. b) em.; Vorl. haberi.
120 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. fraternas salutes et oblationes expones, qualiter nuper venisti de Basilea iturus Romam ad persuasiones et instantiam illius sacri concilii Basiliensis ac serenissimi domini im- peratoris omniumque oratorum regum et principum mundi in illo concilio existentium, ut si deo placuerit ecclesia dei in vera pace et unitate valeat conservari, quodque, licet negotia propter que iturus es requirerent celeritatem et proinde pro celeriori expeditione iturus esses per viam Marchie que brevior est, tamen nos deliberavimus et omnino vo- luimus, ut faceres viam tuam per Florentiam propter duas causas: unam ut-informare possis eorum magnificentias, sicut decet nostram fraternitatem, de rebus in Basilea gestis et de terminis ad quos ultimate deducte sunt et de causa, propter quam vadis ad sum- mum pontificem, narrando eis illarum rerum substantiam et effectum, sed habeas adver- tentiam in tali naratione ad non reddendum statum et facta summi pontificis nimis dubia vel periculosa in casu quo non consentiret illi cedule nec etiam facias statum suum omnino securum et liberum in casu quo consentiat, ne forte sub hac spe, quod consentiente summo pontifice ad ipsam cedulam ejus status esset prorsus stabilis et quod proinde remota essent omnia dubia et pericula, sue magnificentie sub tali umbra se re- traherent aut difficiliores redderentur ad provisiones, que habeant assecurare statum lige, sicut tibi infra comittimus. nam narratis predictis rebus de Basilea volumus, quod dicas, quod alia causa, propter quam voluimus ut faceres illud iter, que a est impor- tantior et multo magis tangit honorem et statum illius magnifice communitatis et nostrum, est: quod, sicut eorum magnificentie vident, dux Mediolani a tempore conclusionis pacis 20 citra, ubi credebatur et erat rationabile habente eo bonam intentionem ad observantiam pacis, quod deberet cassare ex gentibus suis, non solum non cassavit, imo eas continue auxit et de aliis de novo conduxit atque conducit et ex nostris gentibus aliquas devia- vit, ita quod dici potest eum habere ferme in duplo plures gentes, quam habebat tem- pore guerre. videtur etiam eum misisse in Romandiolam comitem Franciscum cum 25 multis gentibus et de aliis esse missurum, videntur actus et modi, quos servat in multis locis et variis viis, ex quibus omnibus clare potest intelligi ejus intentionem non esse bonam nec bene inclinatam ad observationem pacis, sed cum artibus et astuciis consue- tis velle circumvenire ligam ac facere se fortem et ponere se ita in ordine, quod, quando videbit tempus et modum habilem, dare possit executionem ejus intentionibus, et proinde so ad ligam pertinet circumspicere ac mature considerare omnia ista pericula et facere tales provisiones, que salvare possint honorem et statum lige et auferre habilitatem et viam, ne ejus conceptus habereb possint effectum, et quod nobis utilimum videretur, quod sue magnificentie et nos unice et concorditer faceremus tales provisiones, quod ista pericula omnino vitari possint et quod non est differendum nec expectandum ad 35 tale tempus, quod postmodum provideri non possit, et si sue magnificentie dicerent aut peterent, qualem provisionem nobis videretur esse fiendam, dicere debeas, quod ad hoc non videmus pro presenti aliquam utiliorem provisionem, quam quod liga sit bene mu- nita et potens gentibus. unde eorum magnificentias nostri parte rogabis hortaberis et in- duces cum predictis verbis et allegationibus et aliis que prudentie tue videbuntur ad 40 propositum et utilitatem negotii pertinere, quanto amplius et efficatius possibile sit, ut velint facere se potentes et fortes gentibus armigeris et non velint considerare talem expensam, que tamen non est expensa, si bene considerant utilitatem et fructum, qui eis provenit. nam ex hoc provenit conservatio pacis, vitatur periculum guerre, in qua non solum expenduntur pecunie, sed dilapidantur, et propter hoc assecuratur status suus 45 et lige, velintque considerare, quid nos fecimus et facimus non habita consideratione ad expensas, ut salvari et conservari possit honor et status lige, et quod non velint re- linquere nobis totum pondus, quia istud non est rationabile nec honestum nec fraterni- 5 10 15 a) em.; Vorl. qui. b) em.; Vorl. haberi.
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 121 tati et lige nostre conveniens, sed velint eque nobiscum magnanime et realiter providere ad honorem et statum lige, inducendo eos ad hoc omnibus verbis et modis, quos videris ad materiam pertinere, ostendendoque eis pericula, que accidere possent eis et toti lige, nisi debite provideretur. expositis autem predictis volumus, quod solicites habere re- 5 sponsionem; quam, si tibi dabunt, eo instanti nobis notificare debeas et prosequi iter tuum; si vero sumerent respectum ad respondendum, rogabis eos, quod velint quanto cicius sit possibile respondere, quoniam non potes ibi manere propter causam, pro qua iturus es Romam, que, sicut vident, multum importat et requirit celeritatem, et quod non potes ibi differre plus quam per unam diem, et propterea placeat eis dare celerem ex- 1o peditionem, ut ante tuum discessum possis nos advisare de eorum responsione, sicut tibi mandavimus. habita autem eorum finali responsione scribas nobis omnia que habueris ac nova occurrentia, et continua iter tuum ad Urbem. [7] [Soll ferner die Florentiner bitten, daß dem Cosma und dem Lorenzo Medici, von denen der eine nach Venedig, der andere nach Padua verbannt ist, erlaubt werde, 15 sich auch an anderen Orten des Venetianischen Gebietes aufhalten zu dürfen, in Rück- sicht auf irgendwelche Zufälle, als Pest u. a. m.]. De parte 52. [8. Minoritätsantrag auf Vertagung:] Cum attenta importantia hujus materie, de qua presentialiter tractatur, de his que retulit vir nobilis Andreas Donato miles orator 20 noster de factis concilii Basilee, que res est maxime cogitationis, requiratur habere maturum consilium et bonam deliberationem superinde pro bono totius Christianitatis, vadit pars, quod supersedeatur pronunc. De parte 43, de non 3, non sinceri 4 1. 60. Papst Eugen an den Dogen von Venedig: soll ebenso wie der Kaiser [bei der Fest- stellung des Wortlauts der päpstlichen Anerkennungsbulle] auf der Hut sein vor der Tücke [der Baseler]; weist den Vorwurf zurück, als sei er in seiner Bulle ſvom 13 September] dem Kaiser zu nahe getreten; die betreffende Stelle soll beseitigt werden. 1433 Dezember 1 [Rom]. V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 73b -74b cop. chart. coaeva. Am Rande Secreta. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 61b-62a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Secreta. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 160a-161b cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Uber dem Stück Secreta. Gedruckt Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 156: ad 1433 nr. 25 aus unserer Vorlage V. Dilecto filio nobili viro Francisco Foscari duci Venetiarum salutem etc. sicut 35 sepius ad te scripsimus respondentes tuis literis, ita et nunc quoque respondemus nos pro posse omnia facturos, que cognoverimus spectare ad honorem et statum sedis apo- stolice et ecclesie pacem neque deviaturos ab honestis consiliis ac ad utilitatem ecclesie spectantibus. sed tamen adeo malitia hominum excrevita, adeo multe fallacie intentan- tur, ut et imperatori et tibi sit summa prudentia utendum cauteque ambulandum, ne ali- 40 quid lateat sub velamine verborum, quod possetb scandalum nobis parere. nos quidem a) V exercuit. b) B possit. 25 30 1433 Des. 1 1 Es folgt die Notiz: Nota quod die 20 iterum posite fuerunt suprascripte partes et fuerunt de parte 3 sapientium consilii videlicet 54. 49, de dif- 45 ferentibus 54. 62, de non 2, non sinceri 6, die man nach der Stellung im Cod. nur auf unser Stück beziehen kann. Aber wie? Denn erstens war doch der Antrag schon angenommen (s. oben Zeile 17 u. 22), und zweitens ist unser Stück vom 21 Nov., es 50 kann also nicht am 20. „iterum" abgestimmt sein. Die Lösung des Rätsels könnte die sein: schon am Deutsche Reichstags-Akten XI. 18 od. 19 Nov. (am 17. war Donato in Venedig eingetroffen) ist über den Antrag abgestimmt wor- den, aber mit negativem Ergebnis, ebenso dann am 20., bis erst die Abstimmung am 21. eine wenn auch kleine Majorität brachte. Bei der Eintra- gung in das Register hat dann der Registrator Datum und Stimmenzahlen der letzten Abstimmung eingesetzt, ohne zu bemerken, daß dadurch die in seinem Konzept folgende Notiz über die Abstimmung vom 20. in der Form unbrauchbar wurde. 16
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 121 tati et lige nostre conveniens, sed velint eque nobiscum magnanime et realiter providere ad honorem et statum lige, inducendo eos ad hoc omnibus verbis et modis, quos videris ad materiam pertinere, ostendendoque eis pericula, que accidere possent eis et toti lige, nisi debite provideretur. expositis autem predictis volumus, quod solicites habere re- 5 sponsionem; quam, si tibi dabunt, eo instanti nobis notificare debeas et prosequi iter tuum; si vero sumerent respectum ad respondendum, rogabis eos, quod velint quanto cicius sit possibile respondere, quoniam non potes ibi manere propter causam, pro qua iturus es Romam, que, sicut vident, multum importat et requirit celeritatem, et quod non potes ibi differre plus quam per unam diem, et propterea placeat eis dare celerem ex- 1o peditionem, ut ante tuum discessum possis nos advisare de eorum responsione, sicut tibi mandavimus. habita autem eorum finali responsione scribas nobis omnia que habueris ac nova occurrentia, et continua iter tuum ad Urbem. [7] [Soll ferner die Florentiner bitten, daß dem Cosma und dem Lorenzo Medici, von denen der eine nach Venedig, der andere nach Padua verbannt ist, erlaubt werde, 15 sich auch an anderen Orten des Venetianischen Gebietes aufhalten zu dürfen, in Rück- sicht auf irgendwelche Zufälle, als Pest u. a. m.]. De parte 52. [8. Minoritätsantrag auf Vertagung:] Cum attenta importantia hujus materie, de qua presentialiter tractatur, de his que retulit vir nobilis Andreas Donato miles orator 20 noster de factis concilii Basilee, que res est maxime cogitationis, requiratur habere maturum consilium et bonam deliberationem superinde pro bono totius Christianitatis, vadit pars, quod supersedeatur pronunc. De parte 43, de non 3, non sinceri 4 1. 60. Papst Eugen an den Dogen von Venedig: soll ebenso wie der Kaiser [bei der Fest- stellung des Wortlauts der päpstlichen Anerkennungsbulle] auf der Hut sein vor der Tücke [der Baseler]; weist den Vorwurf zurück, als sei er in seiner Bulle ſvom 13 September] dem Kaiser zu nahe getreten; die betreffende Stelle soll beseitigt werden. 1433 Dezember 1 [Rom]. V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 73b -74b cop. chart. coaeva. Am Rande Secreta. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 61b-62a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Secreta. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 160a-161b cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Uber dem Stück Secreta. Gedruckt Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 156: ad 1433 nr. 25 aus unserer Vorlage V. Dilecto filio nobili viro Francisco Foscari duci Venetiarum salutem etc. sicut 35 sepius ad te scripsimus respondentes tuis literis, ita et nunc quoque respondemus nos pro posse omnia facturos, que cognoverimus spectare ad honorem et statum sedis apo- stolice et ecclesie pacem neque deviaturos ab honestis consiliis ac ad utilitatem ecclesie spectantibus. sed tamen adeo malitia hominum excrevita, adeo multe fallacie intentan- tur, ut et imperatori et tibi sit summa prudentia utendum cauteque ambulandum, ne ali- 40 quid lateat sub velamine verborum, quod possetb scandalum nobis parere. nos quidem a) V exercuit. b) B possit. 25 30 1433 Des. 1 1 Es folgt die Notiz: Nota quod die 20 iterum posite fuerunt suprascripte partes et fuerunt de parte 3 sapientium consilii videlicet 54. 49, de dif- 45 ferentibus 54. 62, de non 2, non sinceri 6, die man nach der Stellung im Cod. nur auf unser Stück beziehen kann. Aber wie? Denn erstens war doch der Antrag schon angenommen (s. oben Zeile 17 u. 22), und zweitens ist unser Stück vom 21 Nov., es 50 kann also nicht am 20. „iterum" abgestimmt sein. Die Lösung des Rätsels könnte die sein: schon am Deutsche Reichstags-Akten XI. 18 od. 19 Nov. (am 17. war Donato in Venedig eingetroffen) ist über den Antrag abgestimmt wor- den, aber mit negativem Ergebnis, ebenso dann am 20., bis erst die Abstimmung am 21. eine wenn auch kleine Majorität brachte. Bei der Eintra- gung in das Register hat dann der Registrator Datum und Stimmenzahlen der letzten Abstimmung eingesetzt, ohne zu bemerken, daß dadurch die in seinem Konzept folgende Notiz über die Abstimmung vom 20. in der Form unbrauchbar wurde. 16
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122 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. bonam intentionem nostram atque affectionem erga pacem et concordiam ecclesie et verbo et opere ostendimus et dante domino ostendemus. de bulla nostra 1, in qua dicis tangi personam imperatoris et quorumcunque aliorum faventium concilio, non est, prout forsan putas. in ea ligantur illi Basilienses, ne procederent ad privationem eorum, qui nobis et veritati favent. fecerant enim eib certum decretum 2, in quo sub 5 pena privationis beneficiorum inter cetera inhonesta mandabant, ut existentes in curia discederent, itaque oportuit" nos etiam ad curialium requisitionem illud decretum re- vocare d, ac mandavimus quibuscunque, ne eorum privationes acceptarent. quod autem ibi dicitur „etiam imperiali regali reginali vel alia quavis dignitate fulgentibus“, illud de stilo et observatione quadam in similibus consueta poni solet; quod, si impera- 10 torem offendit, removebitur. certi enim sumus, quod ipse non acceptabit illorum priva- tiones neque favebit illorum iniquitati. [Es folgen verschiedene auf Italienische Ver- hältnisse bezügliche Punkte]. datum etc. kalendis decembris anno tertio. 11483 61. Papst Eugen an K. Sigmund: hat durch Andrea Donato die zwischen dem Konzil C. und dem Kaiser getroffenen Vereinbarungen empfangen; ratifiziert sie in einem be- Des. 15] sonderen Schreiben, das Andrea überbringt; dankt dem Kaiser für seine Be- mühungen. [1433 c. Dezember 15 Rom 3 7. 1433 Dez. 1 15 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 75b cop. chart. coaeva. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 62b cop. chart. coaeva. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 163 ab cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Gedruckt Haller, Concilium Basiliense 1, 324 nr. 34 aus unseren Vorlagen V und C; zum kleineren Teil bei Raynaldus, Annal. eccles. T. 9 (1752), p. 155; ad 1433 nr. 24 aus unserer Vorlage V. — Erwähnt Aschbach 4, 133 Anm. 82. 20 Carissimo in Christo filio Sigismundo Romanorum imperatori illustri salutem etc. per dilectum filium nobilem virum Andream Donato militem oratorem Venetorum 4 recepimus 25 unacum litteris tuis ea que conventa fuerant inter concilium et tuam serenitatem, que nos pro pace ecclesie acceptavimus, prout videre poteris per nostras litteras desuper confectas, quas idem Andreas secum portat 5. ipsee etiam retulit, quamquam ea non incognita erant nobis, quanto cum fervore et cura, quanta diligentia ac caritate defenderis honorem et dignitatem nostram nullis laboribus parcendo pro conservatione status nostri et dignitatis s0 apostolice sedis. retribuat tibi ille qui bonorum omnium est retributor pro hac tua tam sincera affectione animi et operibus laudabilibus, que sunt digna magna laude et summa omnium commendatione. nos quidem quas possumus agimus gratias tue serenitati pro amore et benivolentia, quam ostendit erga nos' nostrique honoris et cause defensionem, hortantes et rogantes eandem, ut, quemadmodum laudabiliter cepisti, ita et usque ad con- 35 sumationem laudabilius perseveres agendo et consulendo ea que ad tutelam honoris et dignitatis nostre et salutem exaltationemque ecclesie cognoveris expedire. magna quidem prudencia te ornavit deus, majori consilio et maxima auctoritate. nos in his plurimum spe- ramus et confidimus, quod altissimus aderit et favebit justis cogitationibus tuis. datum etc. a) em.; VCB illis. b) em.; VCB eorum. c) B oportune, anscheinend korrigiert aus oportuit; Raynald om. opor- 40 tuit. d) em.; VCB revocavimus. e) hier beginnt der Druck Raynalds. f) hier endet der Druck Raynalds. 1 Bulle In arcano vom 13 September 1433. (Mansi, Conc. Coll. 29, 81 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 567f. Vgl. auch Hefele, Konzilien- geschichte 7, 549). 2 Dekret Sancta ecclesia vom 13 Juli 1433, vgl. p. 12 Anm. 1. 8 Die Datierung ergiebt sich aus dem Datum der Ratifikationsurkunde (vgl. Anm. 4) und des päpst- lichen Schreibens an den Dogen von Venedig vom 15 Dezember (bei Haller, Conc. Bas. 1, 325 nr. 35). 4 Andrea war am 5 Dezember in Rom einge- troffen. Vgl. Johannes von Segovia über den Be- richt des Andrea in der Generalkongregation des Konzils vom 4 Februar 1434 (Mon. Conc. saec. 15, 45 T. 2, 562-564). 5 Der Brief, datiert vom 15 Dezember, ist in- seriert im Dekret der 16 Session des Konzils. (Mansi, Conc. Coll. 29, 78�90; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 565-574). 50
122 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. bonam intentionem nostram atque affectionem erga pacem et concordiam ecclesie et verbo et opere ostendimus et dante domino ostendemus. de bulla nostra 1, in qua dicis tangi personam imperatoris et quorumcunque aliorum faventium concilio, non est, prout forsan putas. in ea ligantur illi Basilienses, ne procederent ad privationem eorum, qui nobis et veritati favent. fecerant enim eib certum decretum 2, in quo sub 5 pena privationis beneficiorum inter cetera inhonesta mandabant, ut existentes in curia discederent, itaque oportuit" nos etiam ad curialium requisitionem illud decretum re- vocare d, ac mandavimus quibuscunque, ne eorum privationes acceptarent. quod autem ibi dicitur „etiam imperiali regali reginali vel alia quavis dignitate fulgentibus“, illud de stilo et observatione quadam in similibus consueta poni solet; quod, si impera- 10 torem offendit, removebitur. certi enim sumus, quod ipse non acceptabit illorum priva- tiones neque favebit illorum iniquitati. [Es folgen verschiedene auf Italienische Ver- hältnisse bezügliche Punkte]. datum etc. kalendis decembris anno tertio. 11483 61. Papst Eugen an K. Sigmund: hat durch Andrea Donato die zwischen dem Konzil C. und dem Kaiser getroffenen Vereinbarungen empfangen; ratifiziert sie in einem be- Des. 15] sonderen Schreiben, das Andrea überbringt; dankt dem Kaiser für seine Be- mühungen. [1433 c. Dezember 15 Rom 3 7. 1433 Dez. 1 15 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 75b cop. chart. coaeva. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 62b cop. chart. coaeva. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 163 ab cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Gedruckt Haller, Concilium Basiliense 1, 324 nr. 34 aus unseren Vorlagen V und C; zum kleineren Teil bei Raynaldus, Annal. eccles. T. 9 (1752), p. 155; ad 1433 nr. 24 aus unserer Vorlage V. — Erwähnt Aschbach 4, 133 Anm. 82. 20 Carissimo in Christo filio Sigismundo Romanorum imperatori illustri salutem etc. per dilectum filium nobilem virum Andream Donato militem oratorem Venetorum 4 recepimus 25 unacum litteris tuis ea que conventa fuerant inter concilium et tuam serenitatem, que nos pro pace ecclesie acceptavimus, prout videre poteris per nostras litteras desuper confectas, quas idem Andreas secum portat 5. ipsee etiam retulit, quamquam ea non incognita erant nobis, quanto cum fervore et cura, quanta diligentia ac caritate defenderis honorem et dignitatem nostram nullis laboribus parcendo pro conservatione status nostri et dignitatis s0 apostolice sedis. retribuat tibi ille qui bonorum omnium est retributor pro hac tua tam sincera affectione animi et operibus laudabilibus, que sunt digna magna laude et summa omnium commendatione. nos quidem quas possumus agimus gratias tue serenitati pro amore et benivolentia, quam ostendit erga nos' nostrique honoris et cause defensionem, hortantes et rogantes eandem, ut, quemadmodum laudabiliter cepisti, ita et usque ad con- 35 sumationem laudabilius perseveres agendo et consulendo ea que ad tutelam honoris et dignitatis nostre et salutem exaltationemque ecclesie cognoveris expedire. magna quidem prudencia te ornavit deus, majori consilio et maxima auctoritate. nos in his plurimum spe- ramus et confidimus, quod altissimus aderit et favebit justis cogitationibus tuis. datum etc. a) em.; VCB illis. b) em.; VCB eorum. c) B oportune, anscheinend korrigiert aus oportuit; Raynald om. opor- 40 tuit. d) em.; VCB revocavimus. e) hier beginnt der Druck Raynalds. f) hier endet der Druck Raynalds. 1 Bulle In arcano vom 13 September 1433. (Mansi, Conc. Coll. 29, 81 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 567f. Vgl. auch Hefele, Konzilien- geschichte 7, 549). 2 Dekret Sancta ecclesia vom 13 Juli 1433, vgl. p. 12 Anm. 1. 8 Die Datierung ergiebt sich aus dem Datum der Ratifikationsurkunde (vgl. Anm. 4) und des päpst- lichen Schreibens an den Dogen von Venedig vom 15 Dezember (bei Haller, Conc. Bas. 1, 325 nr. 35). 4 Andrea war am 5 Dezember in Rom einge- troffen. Vgl. Johannes von Segovia über den Be- richt des Andrea in der Generalkongregation des Konzils vom 4 Februar 1434 (Mon. Conc. saec. 15, 45 T. 2, 562-564). 5 Der Brief, datiert vom 15 Dezember, ist in- seriert im Dekret der 16 Session des Konzils. (Mansi, Conc. Coll. 29, 78�90; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 565-574). 50
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 123 62. K. Sigmund an Papst Eugen: schildert, wie mühsam es namentlich infolge gewisser 1488 Dez. 20 Bullen des Papstes gewesen ist, mit dem Konzil zum Abschluß zu kommen, der ihm durch seine und die Gesandten der übrigen Könige und Fürsten jetzt wohl bekannt geworden ist; schickt Abschrift der an die Vikare im Gebiet der Kirche, an den Herzog von Mailand und an Niccolo Piccinino gesandten Briefe; bittet dringend, seinen und den Bitten der übrigen Könige und Fürsten nachzukommen, da ihnen andernfalls jede Möglichkeit des Widerstandes gegen das Konzil genommen ist. 1433 Dezember 20 Basel. 10 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 124b -125b cop. chart. coaeva mit Uber- schrift von der Hand des Kardinals Orsini Littera imperatoris ad papam missa de Basilea contra predictas gentes armigeras et in admonicionem pape. Beatissime pater et domine reverendissime. satis dum cum vestra sanctitate Rome essemus, eadem sanctitas concipere potuit nostram filialem affectionem, quam erga personam et statum ejusdem vestre sanctitatis habuimus, que tandem post assumpcionem 15 imperialium infularum de manibus vestris in nobis omni devocione et complacendi promptitudine continuo taliter fuit adaucta, ut eciam in partibus Italie tune quantum- cunque res arduas pro bono statu ejusdem vestre sanctitatis et ecclesie subiissemus, quemadmodum et nos plerumque obtulimus. tandem, ut eciam illam dissensionem inter vestram sanctitatem et sacrum concilium videre nostro et multorum toti ecclesie discri- 20 minosam potuissemus componere, non more cesareo nec ea gravitate qua principes pera- grare solent, sed quadam velocitate ac pergrandi incommoditate persone nostre ac dis- pendio familie ac jumentorum nostrorum defectu aspera convertentes in plana ad hunc locum appulimus ad procurandam unitatem et felicem concordiam inter ipsam vestram sanctitatem et prefatam sacram synodum, ubi post quasdam emanatas bullas 1 vestre 25 sanctitati notas nobis hic maxima difficultas suborta fuit, quamvis nobis eadem vestra sanctitas in nostro recessu de Roma spem dederit de non innovandis aliquibus rebus, que displicenciam illam mutuam gravare quomodolibet potuissent. que res fecit, ut hic omni cura omnique sollicitudine laborantes pluresque noctes ducentes insompnes ac suspicionum notas et verba opprobriosa sepe sepius sufferentes tandem in humilitate spiritus deo omnipotente volente cooperantibus eciam multis patribus oratoribus regum et principum eciam dominii Venetorum et aliis vestre sanctitati affectis duriciam con- trariancium suaviter demulcentes cum non mediocri industria ad conclusiones devenimus, quas eandem vestram sanctitatem ab oratoribus nostris ac aliorum regum et principum abs dubio accepisse confidimus et dante domino pro bono statu vestre sanctitatis et 35 ecclesie forsitan paternaliter jam acceptasse. demum invalescentibus nunc guerris per emulos et hostes vestre sanctitatis contra ecclesiam, de quibus quantum amaritudinis geramus in corde deus novit, item ad ostendendam nostram sinceritatem et dilectionem, quam vestre sanctitati gerimus, scribimus omnibus vicariis et terris ecclesie 2 ipsos ani- mando in fide; eciam litteras nostras transmittimus duci Mediolani et Nicolao Pitzinino capitaneo suo, quarum copias vestra sanctitas reperiet hic inclusas 3 videbitque clare, si nos oppressiones tales moleste feramus, et utinam nobis locorum distancia non obesset et temporis aptitudo pateretur, quod modo sua asperitate nostrum velle et posse facit in- habile in effectu, vestra sanctitas persentiret, si veri advocati et fidelissimi defensoris ecclesie officio fungeremur, quamvis (ut vestre sanctitati nil abscondamus sub modio) pro- 45 hujusmodi scriptis litteris et fide nostra integra erga vestram sanctitatem multis et multis hic ingrati simus et plurimum odiosi: que omnia quadam animi nostri levitate sufferimus, 30 40 1 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 16. nr. 81. 3 nrr. 79 und 80. 16 *
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 123 62. K. Sigmund an Papst Eugen: schildert, wie mühsam es namentlich infolge gewisser 1488 Dez. 20 Bullen des Papstes gewesen ist, mit dem Konzil zum Abschluß zu kommen, der ihm durch seine und die Gesandten der übrigen Könige und Fürsten jetzt wohl bekannt geworden ist; schickt Abschrift der an die Vikare im Gebiet der Kirche, an den Herzog von Mailand und an Niccolo Piccinino gesandten Briefe; bittet dringend, seinen und den Bitten der übrigen Könige und Fürsten nachzukommen, da ihnen andernfalls jede Möglichkeit des Widerstandes gegen das Konzil genommen ist. 1433 Dezember 20 Basel. 10 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 124b -125b cop. chart. coaeva mit Uber- schrift von der Hand des Kardinals Orsini Littera imperatoris ad papam missa de Basilea contra predictas gentes armigeras et in admonicionem pape. Beatissime pater et domine reverendissime. satis dum cum vestra sanctitate Rome essemus, eadem sanctitas concipere potuit nostram filialem affectionem, quam erga personam et statum ejusdem vestre sanctitatis habuimus, que tandem post assumpcionem 15 imperialium infularum de manibus vestris in nobis omni devocione et complacendi promptitudine continuo taliter fuit adaucta, ut eciam in partibus Italie tune quantum- cunque res arduas pro bono statu ejusdem vestre sanctitatis et ecclesie subiissemus, quemadmodum et nos plerumque obtulimus. tandem, ut eciam illam dissensionem inter vestram sanctitatem et sacrum concilium videre nostro et multorum toti ecclesie discri- 20 minosam potuissemus componere, non more cesareo nec ea gravitate qua principes pera- grare solent, sed quadam velocitate ac pergrandi incommoditate persone nostre ac dis- pendio familie ac jumentorum nostrorum defectu aspera convertentes in plana ad hunc locum appulimus ad procurandam unitatem et felicem concordiam inter ipsam vestram sanctitatem et prefatam sacram synodum, ubi post quasdam emanatas bullas 1 vestre 25 sanctitati notas nobis hic maxima difficultas suborta fuit, quamvis nobis eadem vestra sanctitas in nostro recessu de Roma spem dederit de non innovandis aliquibus rebus, que displicenciam illam mutuam gravare quomodolibet potuissent. que res fecit, ut hic omni cura omnique sollicitudine laborantes pluresque noctes ducentes insompnes ac suspicionum notas et verba opprobriosa sepe sepius sufferentes tandem in humilitate spiritus deo omnipotente volente cooperantibus eciam multis patribus oratoribus regum et principum eciam dominii Venetorum et aliis vestre sanctitati affectis duriciam con- trariancium suaviter demulcentes cum non mediocri industria ad conclusiones devenimus, quas eandem vestram sanctitatem ab oratoribus nostris ac aliorum regum et principum abs dubio accepisse confidimus et dante domino pro bono statu vestre sanctitatis et 35 ecclesie forsitan paternaliter jam acceptasse. demum invalescentibus nunc guerris per emulos et hostes vestre sanctitatis contra ecclesiam, de quibus quantum amaritudinis geramus in corde deus novit, item ad ostendendam nostram sinceritatem et dilectionem, quam vestre sanctitati gerimus, scribimus omnibus vicariis et terris ecclesie 2 ipsos ani- mando in fide; eciam litteras nostras transmittimus duci Mediolani et Nicolao Pitzinino capitaneo suo, quarum copias vestra sanctitas reperiet hic inclusas 3 videbitque clare, si nos oppressiones tales moleste feramus, et utinam nobis locorum distancia non obesset et temporis aptitudo pateretur, quod modo sua asperitate nostrum velle et posse facit in- habile in effectu, vestra sanctitas persentiret, si veri advocati et fidelissimi defensoris ecclesie officio fungeremur, quamvis (ut vestre sanctitati nil abscondamus sub modio) pro- 45 hujusmodi scriptis litteris et fide nostra integra erga vestram sanctitatem multis et multis hic ingrati simus et plurimum odiosi: que omnia quadam animi nostri levitate sufferimus, 30 40 1 Vgl. Einleitung zu lit. A p. 16. nr. 81. 3 nrr. 79 und 80. 16 *
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1433 Dez. 20 124 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. dummodo pro vestra sanctitate et ecclesia quicquam boni peragere possimus, quem- admodum et in futurum facere disponimus omni cura omni studio omnique nostro posse. sed unum necessarium erit, beatissime pater, sine quo nil boni nilque prosperi sperare poterimus, ut fideliter et sub firmitate juramenti vestre sanctitati prestiti expresse loqua- mur, ut tenemur, ut eadem vestra sanctitas animum suum ad petita et requisita per nos et alios reges et principes videre omnium deifica honesta ac vobis utilia omnino de- flectat illisque consenciat, prout sanctitatem vestram facturam firmiter credimus. sic enim, beatissime pater, sine dubio vestra sanctitas victrix erit omnium adversitatum, reflorebunt vestre sanctitatis amici, terrebuntur emuli, regetis concilium et totum mundum, atque status vester solidabitur et ab omnibus periculis salvus manebit. nos quoque, etsi usque 10 modo ferventes fuimus erga vestram sanctitatem omni officio omnique complacendi promptitudine, inantea fervencius et uberius presumpcionem insurgemus ad ea omnia, que vestre sanctitati et ecclesie ad honorem cedent et profectum. ex adverso autem, beatis- sime pater, ut totum dicamus, si vestra sanctitas (quod absit) se non conformaret petitis hujusmodi, non videmus aliud — quamvis hoc cum dolore scribamus —, nisi quod res vestre 15 sanctitatis in hoc concilio periculosiorem partem capient nec nos neque ceteri amici, quamvis vellemus, obviare poterimus neque fundamentum habebimus resistendi. auferetur eciam nobis posse nostrum ad prestandos vestre sanctitati et ecclesie illos nostros filiales favores, quos jam disponimus et dare vellemus. non eciam amplius proderunt scripta nostra neque verba, sed unacum ceteris vestre sanctitatis filiis et amicis irridebimur et 20 maximis periculis substernemur nec poterimus plus quam de tanta adversitate dolere. de quibus omnibus vos et nos unico isto et honesto consensu poteritis totaliter, si volueritis, liberare. hec sub confidencia, beatissime pater, descripsimus et urgente nos debito nostro, quo commodum et honorem vestre sanctitatis et ecclesie appetimus. si quid in habundancia verborum et dictorum excessimus, fidelitas, non dolus nos com-25 pulit, vestra igitur sanctitas — humiliter precamur — dignetur ignoscere, cujus personam longeve conservare dignetur altissimus regimini ecclesie sue sancte. datum Basilee die 20 mensis decembris regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 24 Boemie 14 imperii vero primo. [supra] Sanctissimo in Christo patri Sanctitatis vestre devotus filius Sigismun- 30 et domino domino Eugenio digna dei dus dei gracia Romanorum imperator sem- providencia sacrosancte Romane ac uni- per augustus ac Hungarie Bohemie Dal- versalis ecclesie summo pontifici domino macie Croacie etc. rex. nostro reverendissimo. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar 85 Slick cancellarius. 1433 Dez. 21 63. K. Sigmund an den Dogen von Venedig: die einzige Rettung für den Papst aus den Gefahren, die von dem Herzog von Mailand drohen, ist die Anerkennung des Konzils auf Grund der von Andrea Donato überbrachten Vorschläge; bittet, beim Papst auf ihre Annahme hinzuwirken. 1433 Dezember 21 Basel. 40 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 123 ab cop. chart. saec. 15. Adresse Illustri principi Francisco Foscari duci Venetorum sincere nobis dilecto. Sigismundus dei gratia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bohemie, Dalmacie Croatie etc. rex. Illustris princeps sincere dilecte. non sunt multi dies transcursi, quod tibi super 45 una proxima tua litera 1 respondisse 2 atque sanctissimum dominum papam et ecclesiam, 1 Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden!
1433 Dez. 20 124 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. dummodo pro vestra sanctitate et ecclesia quicquam boni peragere possimus, quem- admodum et in futurum facere disponimus omni cura omni studio omnique nostro posse. sed unum necessarium erit, beatissime pater, sine quo nil boni nilque prosperi sperare poterimus, ut fideliter et sub firmitate juramenti vestre sanctitati prestiti expresse loqua- mur, ut tenemur, ut eadem vestra sanctitas animum suum ad petita et requisita per nos et alios reges et principes videre omnium deifica honesta ac vobis utilia omnino de- flectat illisque consenciat, prout sanctitatem vestram facturam firmiter credimus. sic enim, beatissime pater, sine dubio vestra sanctitas victrix erit omnium adversitatum, reflorebunt vestre sanctitatis amici, terrebuntur emuli, regetis concilium et totum mundum, atque status vester solidabitur et ab omnibus periculis salvus manebit. nos quoque, etsi usque 10 modo ferventes fuimus erga vestram sanctitatem omni officio omnique complacendi promptitudine, inantea fervencius et uberius presumpcionem insurgemus ad ea omnia, que vestre sanctitati et ecclesie ad honorem cedent et profectum. ex adverso autem, beatis- sime pater, ut totum dicamus, si vestra sanctitas (quod absit) se non conformaret petitis hujusmodi, non videmus aliud — quamvis hoc cum dolore scribamus —, nisi quod res vestre 15 sanctitatis in hoc concilio periculosiorem partem capient nec nos neque ceteri amici, quamvis vellemus, obviare poterimus neque fundamentum habebimus resistendi. auferetur eciam nobis posse nostrum ad prestandos vestre sanctitati et ecclesie illos nostros filiales favores, quos jam disponimus et dare vellemus. non eciam amplius proderunt scripta nostra neque verba, sed unacum ceteris vestre sanctitatis filiis et amicis irridebimur et 20 maximis periculis substernemur nec poterimus plus quam de tanta adversitate dolere. de quibus omnibus vos et nos unico isto et honesto consensu poteritis totaliter, si volueritis, liberare. hec sub confidencia, beatissime pater, descripsimus et urgente nos debito nostro, quo commodum et honorem vestre sanctitatis et ecclesie appetimus. si quid in habundancia verborum et dictorum excessimus, fidelitas, non dolus nos com-25 pulit, vestra igitur sanctitas — humiliter precamur — dignetur ignoscere, cujus personam longeve conservare dignetur altissimus regimini ecclesie sue sancte. datum Basilee die 20 mensis decembris regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 24 Boemie 14 imperii vero primo. [supra] Sanctissimo in Christo patri Sanctitatis vestre devotus filius Sigismun- 30 et domino domino Eugenio digna dei dus dei gracia Romanorum imperator sem- providencia sacrosancte Romane ac uni- per augustus ac Hungarie Bohemie Dal- versalis ecclesie summo pontifici domino macie Croacie etc. rex. nostro reverendissimo. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar 85 Slick cancellarius. 1433 Dez. 21 63. K. Sigmund an den Dogen von Venedig: die einzige Rettung für den Papst aus den Gefahren, die von dem Herzog von Mailand drohen, ist die Anerkennung des Konzils auf Grund der von Andrea Donato überbrachten Vorschläge; bittet, beim Papst auf ihre Annahme hinzuwirken. 1433 Dezember 21 Basel. 40 Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 123 ab cop. chart. saec. 15. Adresse Illustri principi Francisco Foscari duci Venetorum sincere nobis dilecto. Sigismundus dei gratia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bohemie, Dalmacie Croatie etc. rex. Illustris princeps sincere dilecte. non sunt multi dies transcursi, quod tibi super 45 una proxima tua litera 1 respondisse 2 atque sanctissimum dominum papam et ecclesiam, 1 Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden!
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 125 qui jam, ut percipimus, multimode et damnosissime infestantur, in ipsis responsionis nostre apicibus commendatos fecisse recolimus dando tibi intelligere nostram bonam dispositionem, quam habemus ad prestandum sue sanctitati et ecclesie omnia possibilia nostra subsidia, qualiter etiam tunc temporis scripserimus 1 vicariis et terris ecclesie in 5 favorem sue sanctitatis etc. que omnia te modo recepisse et intellexisse minime dubi- tamus. et ecce continue ad nos duriora nova feruntur, qualiter ipse sanctissimus dominus noster in dies graviores persecutiones ac molestias patiatur et, nisi eidem et ecclesie celeriter succurratur, formidatur de irrecuperabili damnosoque periculo, quod nedum cernimus, sed in perditione multorum locorum jamjam in effectu palpamus. adest enim 10 ille dux Mediolani antiquus et solitus emulus et hostis domini nostri, ne dicamus ecclesie, qui jam sub commoditate pacis, quam tecum et liga tua iniit 2, habilitatem cepit et sine intermissione gentes suas ad destructionem domini nostri transmittit, illas ingrossat, fovet et nutrit guerras illas suis denariis terrasque ecclesie sub nomine aliorum ad potestatem suam reducit et, nisi obvietur, illas et plures taliter subjugabit, ut gravior fiat a, qui prius 15 gravis et periculosus satis fuit. cui duci licet a mittendis sibi literis usque modo satis abstinuerimus, modo necessitate urgente scripsimus 3 sibi factiones hujusmodi inhibendo. scripsimus 4 etiam Nicolao Picenino capitaneo suo, prout in copiis hic inclusis videbit tua sinceritas contineri. sed formidamus, quod is, qui pridem in partibus Italie nostram parvipendit potentiam, nobis jam absentibus minus nostra scripta curabit. nec etiam 20 sufficienter prodesset, quamvis juvaret, arma apponere, sed opus est aliis remediis et huic morbo applicanda sunt convenientiora antidota. ille namque dux nedum in Italia ferit sanctissimum dominum nostrum, sed in isto concilio cum suis adherentibus vocem habens intoxicat. ibi damnificat, hic nocet, ibi conatur domino nostro et ecclesie temporalia sua auferre, hic spiritualia statum et honorem sue sanctitatis. tenebantur autem hic 25 modi, quod ad obviandum talibus insultibus, qui nunc fiunt ecclesie, non esset reme- dium nisi mittere legatos concilii, qui nomine ipsius concilii omnes terras ecclesie ad suas manus reciperent, et sic disponebatur hic, ut fieret. quibus tamen nos obstitimus, quia mala eventura timuimus, et sic actum est, ut hujusmodi missio ad tempus retracta sit 5. antidota autem atque remedia alia nulla sunt nec exquiri possunt (speret quis, so quantum velit), nisi ut sanctissimus dominus noster requisitionibus illis honestissimis, que tibi per nobilem militem Andream Donato oratorem tuum nuntiasse recolimus, ac- quiescat. quod si fiet, uti speramus, indubium est et sic tuam sinceritatem reddimus certam, quod nulla armorum potentia tantum efficere posset. ex ipsius enim domini nostri cum concilio sacro unione et adhesione sequentur ista videlicet, quod presidentes 35 sue sanctitatis admittentur adstatim, statuentur nationes, uti conceptum est, sicut in aliis retroactis conciliis, cum quibus et nos et ipsi presidentes omnia deo dante facere poterimus, que volemus. obtemperabunt nobis Germani Gallici Hispani major Itali- corum pars, et de omnibus Anglicis ita speramus. in potestate domini nostri ac nostra erit ligare et solvere; sibi remanebit triumphus, confortabuntur benivoli, conticescent 40 hostes et emuli, gubernatio concilii et totius mundi in suis et nostris stabit manibus ac status sue sanctitatis solidabitur et ab omnibus adversitatibus salvus manebit. ces- sabit etiam procuratio illa continua, quam dux Mediolani hic diligenter solicitat, ut concilium sacrum constituat et decernat sub penis gravissimis, quatenus nullus Christia- norum negotiationes cum Saracenis exerceat 6. que omnia ad enervationem reipublice 45 a) em.; Vorl. fiet. 2 nr. 81. Am 26 April 1433 zu Ferrara. nr. 79. 5 6 nr. 80. S. nr. 77. Vgl. nr. 78.
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 125 qui jam, ut percipimus, multimode et damnosissime infestantur, in ipsis responsionis nostre apicibus commendatos fecisse recolimus dando tibi intelligere nostram bonam dispositionem, quam habemus ad prestandum sue sanctitati et ecclesie omnia possibilia nostra subsidia, qualiter etiam tunc temporis scripserimus 1 vicariis et terris ecclesie in 5 favorem sue sanctitatis etc. que omnia te modo recepisse et intellexisse minime dubi- tamus. et ecce continue ad nos duriora nova feruntur, qualiter ipse sanctissimus dominus noster in dies graviores persecutiones ac molestias patiatur et, nisi eidem et ecclesie celeriter succurratur, formidatur de irrecuperabili damnosoque periculo, quod nedum cernimus, sed in perditione multorum locorum jamjam in effectu palpamus. adest enim 10 ille dux Mediolani antiquus et solitus emulus et hostis domini nostri, ne dicamus ecclesie, qui jam sub commoditate pacis, quam tecum et liga tua iniit 2, habilitatem cepit et sine intermissione gentes suas ad destructionem domini nostri transmittit, illas ingrossat, fovet et nutrit guerras illas suis denariis terrasque ecclesie sub nomine aliorum ad potestatem suam reducit et, nisi obvietur, illas et plures taliter subjugabit, ut gravior fiat a, qui prius 15 gravis et periculosus satis fuit. cui duci licet a mittendis sibi literis usque modo satis abstinuerimus, modo necessitate urgente scripsimus 3 sibi factiones hujusmodi inhibendo. scripsimus 4 etiam Nicolao Picenino capitaneo suo, prout in copiis hic inclusis videbit tua sinceritas contineri. sed formidamus, quod is, qui pridem in partibus Italie nostram parvipendit potentiam, nobis jam absentibus minus nostra scripta curabit. nec etiam 20 sufficienter prodesset, quamvis juvaret, arma apponere, sed opus est aliis remediis et huic morbo applicanda sunt convenientiora antidota. ille namque dux nedum in Italia ferit sanctissimum dominum nostrum, sed in isto concilio cum suis adherentibus vocem habens intoxicat. ibi damnificat, hic nocet, ibi conatur domino nostro et ecclesie temporalia sua auferre, hic spiritualia statum et honorem sue sanctitatis. tenebantur autem hic 25 modi, quod ad obviandum talibus insultibus, qui nunc fiunt ecclesie, non esset reme- dium nisi mittere legatos concilii, qui nomine ipsius concilii omnes terras ecclesie ad suas manus reciperent, et sic disponebatur hic, ut fieret. quibus tamen nos obstitimus, quia mala eventura timuimus, et sic actum est, ut hujusmodi missio ad tempus retracta sit 5. antidota autem atque remedia alia nulla sunt nec exquiri possunt (speret quis, so quantum velit), nisi ut sanctissimus dominus noster requisitionibus illis honestissimis, que tibi per nobilem militem Andream Donato oratorem tuum nuntiasse recolimus, ac- quiescat. quod si fiet, uti speramus, indubium est et sic tuam sinceritatem reddimus certam, quod nulla armorum potentia tantum efficere posset. ex ipsius enim domini nostri cum concilio sacro unione et adhesione sequentur ista videlicet, quod presidentes 35 sue sanctitatis admittentur adstatim, statuentur nationes, uti conceptum est, sicut in aliis retroactis conciliis, cum quibus et nos et ipsi presidentes omnia deo dante facere poterimus, que volemus. obtemperabunt nobis Germani Gallici Hispani major Itali- corum pars, et de omnibus Anglicis ita speramus. in potestate domini nostri ac nostra erit ligare et solvere; sibi remanebit triumphus, confortabuntur benivoli, conticescent 40 hostes et emuli, gubernatio concilii et totius mundi in suis et nostris stabit manibus ac status sue sanctitatis solidabitur et ab omnibus adversitatibus salvus manebit. ces- sabit etiam procuratio illa continua, quam dux Mediolani hic diligenter solicitat, ut concilium sacrum constituat et decernat sub penis gravissimis, quatenus nullus Christia- norum negotiationes cum Saracenis exerceat 6. que omnia ad enervationem reipublice 45 a) em.; Vorl. fiet. 2 nr. 81. Am 26 April 1433 zu Ferrara. nr. 79. 5 6 nr. 80. S. nr. 77. Vgl. nr. 78.
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126 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. tui dominii et singularium vergere conspicimus personarum. ex adverso vero tibi dici- mus, quod, si dominus noster non se conjunget sacro concilio juxta requisita, que nosti, omnia contraria prescriptis comodis, que ex adhesione sua provenirent, succedent et ultra ea non videmus aliud, quamvis hoc cum dolore scribamus, quam emulos" ipsius sanctitatis et hic et in Italia superaturos; nec in illo sufficiet, sed ecclesia et imperium 5 patientur horrendum discrimen, ita ut nec nos neque ceteri, etsi vellemus, obviare poterimus nec perantea profiteremur pro domino nostro nec verbis scriptis neque factis, quemadmodum etiam modo sue sanctitati satis clare scribimus 1 juxta copiam presentem introclusam. idcirco, dilecte noster, tuam opportune et importune adhortamur sinceritatem, quatenus maturissime et deliberatissime hanc rem considerare atque juvare 10 velis, nec consideratio aut provisio ulla efficatior esse poterit nec alium modum videmus possibilem, quam ut adhereat huic concilio et ea faciat, ut est petitum. ad hoc enim, ut faciat, suam sanctitatem velis nec cessare debeas stringere verbis factis consiliis et persuasionibus, et ita sinceritatem tuam in domino fiducialiter obsecramus. utilius enim foret rem tam gravem tamque periculosam solis et honestis verbis redimere, uti sanctitas 15 sua posset, quam factis et expensis profluviis, que tamen, uti formidamus, nihil pro- ficient, attentare. et ut etiam hic nos una tecum remedia opportuna adhibere possimus, nobis videretur consultum et ita affectuose rogamus, quatenus cum missione oratorum tuorum, uti per prefatum Andream tue sinceritati nuntiasse recolimus, quanto festinantius possis, accelleres ad intelligendum nos super provisione tantarum urgentium et arduissi-20 marum rerum, quemadmodum opus esse conspicimus. quid restat, nisi ut omnis tuus labor versetur in re illa cum summo pontifice? et nos quoque nobis etiam hic manda- bimus curas et studia, que ad provisionem hujusmodi esse videbimus opportuna. et quicquid emerserit, nobis insinuare et scribere quamtotius non ommittas. datum Basilee die 21 decembris regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 24 25 Bohemie 14 imperii vero primo. 1433 Dez. 21 Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Slik cancellarius. 1434 Jun. 5 64. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an K. Sigmund: der Rat billigt den Brief des Kaisers an den Papst fvom 20 Dezember 14337 und unterstützt ihn so durch eigene dringende Bitten; er entschuldigt die Verzögerung der Gesandtschaft zum Kaiser durch Krankheit des gen. Gesandten und meldet die Ankunft des Andrea Donato aus Rom. 1434 Januar 5 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 38a cop. membr. coaeva. Am Rande ser Laurentius Capello sapiens consilii, ser Silvester Mauroceno sapiens 35 terrarum etc. [1433] die 5 januarii. Quod serenissimo domino Romanorum imperatori scribatur ut infra. Pridem literas 2 imperialis majestatis vestre et nunc alias3 cum inclusis copiis earum, que per vestram serenitatem scripte sunt sanctissimo domino summo pontifici 4 40 ac duci Mediolani 5 et Nicolao Pizenino 6, cum quibus etiam adjuncte erant litere 7 ille autentice, que per vestram serenitatem ad ipsum summum pontificem dirriguntur, solita reverentia et affectione suscepimus. quibus omnibus literis atque copiis et earum serie intellectis videntes, quantam sinceritatem et ferventiam vestra serenitas habet ac multis a) Vorl. add. suos. b) om. Vorl. 45 2 nr. 62. Nicht aufgefunden! nr. 63. nr. 62. nr. 79. nr. 80. nr. 62 (im Original, zur Weiterbeförderung an den Papst?). 5 6
126 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. tui dominii et singularium vergere conspicimus personarum. ex adverso vero tibi dici- mus, quod, si dominus noster non se conjunget sacro concilio juxta requisita, que nosti, omnia contraria prescriptis comodis, que ex adhesione sua provenirent, succedent et ultra ea non videmus aliud, quamvis hoc cum dolore scribamus, quam emulos" ipsius sanctitatis et hic et in Italia superaturos; nec in illo sufficiet, sed ecclesia et imperium 5 patientur horrendum discrimen, ita ut nec nos neque ceteri, etsi vellemus, obviare poterimus nec perantea profiteremur pro domino nostro nec verbis scriptis neque factis, quemadmodum etiam modo sue sanctitati satis clare scribimus 1 juxta copiam presentem introclusam. idcirco, dilecte noster, tuam opportune et importune adhortamur sinceritatem, quatenus maturissime et deliberatissime hanc rem considerare atque juvare 10 velis, nec consideratio aut provisio ulla efficatior esse poterit nec alium modum videmus possibilem, quam ut adhereat huic concilio et ea faciat, ut est petitum. ad hoc enim, ut faciat, suam sanctitatem velis nec cessare debeas stringere verbis factis consiliis et persuasionibus, et ita sinceritatem tuam in domino fiducialiter obsecramus. utilius enim foret rem tam gravem tamque periculosam solis et honestis verbis redimere, uti sanctitas 15 sua posset, quam factis et expensis profluviis, que tamen, uti formidamus, nihil pro- ficient, attentare. et ut etiam hic nos una tecum remedia opportuna adhibere possimus, nobis videretur consultum et ita affectuose rogamus, quatenus cum missione oratorum tuorum, uti per prefatum Andream tue sinceritati nuntiasse recolimus, quanto festinantius possis, accelleres ad intelligendum nos super provisione tantarum urgentium et arduissi-20 marum rerum, quemadmodum opus esse conspicimus. quid restat, nisi ut omnis tuus labor versetur in re illa cum summo pontifice? et nos quoque nobis etiam hic manda- bimus curas et studia, que ad provisionem hujusmodi esse videbimus opportuna. et quicquid emerserit, nobis insinuare et scribere quamtotius non ommittas. datum Basilee die 21 decembris regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47 Romanorum 24 25 Bohemie 14 imperii vero primo. 1433 Dez. 21 Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Slik cancellarius. 1434 Jun. 5 64. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an K. Sigmund: der Rat billigt den Brief des Kaisers an den Papst fvom 20 Dezember 14337 und unterstützt ihn so durch eigene dringende Bitten; er entschuldigt die Verzögerung der Gesandtschaft zum Kaiser durch Krankheit des gen. Gesandten und meldet die Ankunft des Andrea Donato aus Rom. 1434 Januar 5 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 38a cop. membr. coaeva. Am Rande ser Laurentius Capello sapiens consilii, ser Silvester Mauroceno sapiens 35 terrarum etc. [1433] die 5 januarii. Quod serenissimo domino Romanorum imperatori scribatur ut infra. Pridem literas 2 imperialis majestatis vestre et nunc alias3 cum inclusis copiis earum, que per vestram serenitatem scripte sunt sanctissimo domino summo pontifici 4 40 ac duci Mediolani 5 et Nicolao Pizenino 6, cum quibus etiam adjuncte erant litere 7 ille autentice, que per vestram serenitatem ad ipsum summum pontificem dirriguntur, solita reverentia et affectione suscepimus. quibus omnibus literis atque copiis et earum serie intellectis videntes, quantam sinceritatem et ferventiam vestra serenitas habet ac multis a) Vorl. add. suos. b) om. Vorl. 45 2 nr. 62. Nicht aufgefunden! nr. 63. nr. 62. nr. 79. nr. 80. nr. 62 (im Original, zur Weiterbeförderung an den Papst?). 5 6
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 127 modis ostendit ad honorem statum et gloriam summi pontificis et ecclesie et ad uni- versale comodum reipublice Christiane paternamque clementiam et affectionem quam ad nos et rempublicam nostram habet, eas quas possumus gratiarum actiones cesaree ma- jestati vestre referrimus. et ut ad ipsas literas respondeamus, nobis videtur opiniones 5 exhortationes et intentiones vestre serenitatis in tanta justicia equitate et bonitate fun- datas, quanta exprimi posset aut per quempiam cogitari, nec melius aut sanius con- silium summo pontifici dari posset, quam sicut serenitas vestra sibi suadet et comme- morat, nec denique sapientius et utilius nec magis ad propositum scribi posset pro- honore statu et gloria beatitudinis sue. nam omnia, que vestra serenitas in literis illis 10 scribit et introducit, verissima esse cognoscimus. et quamquam imperialis vestra majestas nos efficaciter exhortetur, ut prefato summo pontifici suadeamus et consulamus ejusque beatitudinem inducere non desinamus, ut ad illam adhesionem libere condescendat (quas vestras exhortationes non modo in hac re, verum in quibuscumque rebus gratissimas habemus et acceptissimas), vestram tamen serenitatem certificamus, quod apud nos necessarie non 15 existunt. nam diligentes honorem et statum ipsius summi pontificis velut nostrum tenen- tesque eandem opinionem, quam tenet vestra majestas in ista materia tam pro his, que per- sonam beatitutinis sue concernunt, quam pro unitate et pace ecclesie et totius Christia- nitatis dudum et literis et nuntiis omnibusque possibilibus modis suasimus institimus, omniaque possibilia fecimus facimus et continue faciemus, ut ejus sanctitas ad illam 20 eandem intentionem, quam vestra serenitas suasit et suadet, libero et prompto animo condescendat. nuncque habitis suprascriptis literis vestre serenitatis, que ad ejus beati- tudinem dirriguntur, illico per proprium et velocissimum nuntium eas beatitudini sue transmisimus, cui nos etiam rursus scripsimus 1 in ea ampliori efficatiori et urgentiori forma, qua potuimus, suadendo obsecrando instando ac instantissime et devotissime 25 supplicando, ut consiliis persuasionibus et opinionibus vestré imperialis celsitudinis velit penitus adherere, quemadmodum superioribus temporibus continue scripsimus et suasi- mus, nec ullo pacto credere possumus, ut ab ipsis vestris consiliis debeat dissentire vel in aliquo discrepare. demum quia vestra serenitas nos hortatur, ut oratores nostros circa ea que inter majestatem vestram et nos tractanda sunt celeriter transmittamus, so quemadmodum superioribus diebus scripsimus et commisimus reverendo patri domino episcopo Paduano et egregio juris utriusque doctori Johanni Francisco de Capitibus Liste 2, ut vestre serenitati nostri parte referent, plurimis jam diebus elapsis videntes reditum viri nobilis Andree Donato militis ab Urbe propter viarum discrimina posse aliquanto tardari elegimus nostrum honorabilem oratorem virum nobilem Federicum 35 Contareno3 pro his ipsis causis ad conspectum serenitatis vestre venturum, quem illico, sicut tunc scripsimus, expedire proposueramus et prorsus expedissemus 4, sed deo sic volente quedam invalitudo eum invasit, ex qua ad hos usque dies oppressus atque detentus sui ipsius compos non fuit nec abire potuit, sed jam bone valitudini restitutus hodie hine abiit et sese ad iter exposuit, qui domino concedente cito ad conspectum 40 vestre cesaree majestatis erit de nostris intentionibus plenissime informatus et cum mandato sufficienti, ita ut cum dei presidio vestraque clementia mediante res ille, sicut speramus, ad bonum et optatum exitum deducentur. vestramque quoque imperialem celsitudinem advisamus, quod etiam prefatus Andreas Donato miles orator noster a summo pontifice rediens nuper huc attigit, sed quoniam opus est, ut quasdam scripturas 45 et declarationes expectet, quas idem summus pontifex dixit et scripsit celeriter se mis- 1 Gesandter soll schleunigst zum Kaiser abgehen und Laut Beschluß vom 5 Januar (Venedig Staats- nach seiner Abreise soll rasch seine und Donatos A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 37b). 1433 Dezember 18, s. nr. 78. Instruktion beraten werden. (Venedig Staats-A. Vgl. nr. 78 Anm. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 36 a). Am 2 Januar war beschlossen worden: gen. 50 4
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 127 modis ostendit ad honorem statum et gloriam summi pontificis et ecclesie et ad uni- versale comodum reipublice Christiane paternamque clementiam et affectionem quam ad nos et rempublicam nostram habet, eas quas possumus gratiarum actiones cesaree ma- jestati vestre referrimus. et ut ad ipsas literas respondeamus, nobis videtur opiniones 5 exhortationes et intentiones vestre serenitatis in tanta justicia equitate et bonitate fun- datas, quanta exprimi posset aut per quempiam cogitari, nec melius aut sanius con- silium summo pontifici dari posset, quam sicut serenitas vestra sibi suadet et comme- morat, nec denique sapientius et utilius nec magis ad propositum scribi posset pro- honore statu et gloria beatitudinis sue. nam omnia, que vestra serenitas in literis illis 10 scribit et introducit, verissima esse cognoscimus. et quamquam imperialis vestra majestas nos efficaciter exhortetur, ut prefato summo pontifici suadeamus et consulamus ejusque beatitudinem inducere non desinamus, ut ad illam adhesionem libere condescendat (quas vestras exhortationes non modo in hac re, verum in quibuscumque rebus gratissimas habemus et acceptissimas), vestram tamen serenitatem certificamus, quod apud nos necessarie non 15 existunt. nam diligentes honorem et statum ipsius summi pontificis velut nostrum tenen- tesque eandem opinionem, quam tenet vestra majestas in ista materia tam pro his, que per- sonam beatitutinis sue concernunt, quam pro unitate et pace ecclesie et totius Christia- nitatis dudum et literis et nuntiis omnibusque possibilibus modis suasimus institimus, omniaque possibilia fecimus facimus et continue faciemus, ut ejus sanctitas ad illam 20 eandem intentionem, quam vestra serenitas suasit et suadet, libero et prompto animo condescendat. nuncque habitis suprascriptis literis vestre serenitatis, que ad ejus beati- tudinem dirriguntur, illico per proprium et velocissimum nuntium eas beatitudini sue transmisimus, cui nos etiam rursus scripsimus 1 in ea ampliori efficatiori et urgentiori forma, qua potuimus, suadendo obsecrando instando ac instantissime et devotissime 25 supplicando, ut consiliis persuasionibus et opinionibus vestré imperialis celsitudinis velit penitus adherere, quemadmodum superioribus temporibus continue scripsimus et suasi- mus, nec ullo pacto credere possumus, ut ab ipsis vestris consiliis debeat dissentire vel in aliquo discrepare. demum quia vestra serenitas nos hortatur, ut oratores nostros circa ea que inter majestatem vestram et nos tractanda sunt celeriter transmittamus, so quemadmodum superioribus diebus scripsimus et commisimus reverendo patri domino episcopo Paduano et egregio juris utriusque doctori Johanni Francisco de Capitibus Liste 2, ut vestre serenitati nostri parte referent, plurimis jam diebus elapsis videntes reditum viri nobilis Andree Donato militis ab Urbe propter viarum discrimina posse aliquanto tardari elegimus nostrum honorabilem oratorem virum nobilem Federicum 35 Contareno3 pro his ipsis causis ad conspectum serenitatis vestre venturum, quem illico, sicut tunc scripsimus, expedire proposueramus et prorsus expedissemus 4, sed deo sic volente quedam invalitudo eum invasit, ex qua ad hos usque dies oppressus atque detentus sui ipsius compos non fuit nec abire potuit, sed jam bone valitudini restitutus hodie hine abiit et sese ad iter exposuit, qui domino concedente cito ad conspectum 40 vestre cesaree majestatis erit de nostris intentionibus plenissime informatus et cum mandato sufficienti, ita ut cum dei presidio vestraque clementia mediante res ille, sicut speramus, ad bonum et optatum exitum deducentur. vestramque quoque imperialem celsitudinem advisamus, quod etiam prefatus Andreas Donato miles orator noster a summo pontifice rediens nuper huc attigit, sed quoniam opus est, ut quasdam scripturas 45 et declarationes expectet, quas idem summus pontifex dixit et scripsit celeriter se mis- 1 Gesandter soll schleunigst zum Kaiser abgehen und Laut Beschluß vom 5 Januar (Venedig Staats- nach seiner Abreise soll rasch seine und Donatos A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 37b). 1433 Dezember 18, s. nr. 78. Instruktion beraten werden. (Venedig Staats-A. Vgl. nr. 78 Anm. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 36 a). Am 2 Januar war beschlossen worden: gen. 50 4
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128 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. surum, sine quibus venire non posset, opportuit, ut aliquanto hic expectando differret, sed ipsis scripturis et declarationibus habitis e vestigio se accinget ad iter ad con- spectum vestre serenitatis festinanter ac recto tramite profecturus de omnibus illis rebus vestre serenitati nostro judicio placituris plenissime informatus. De parte 114, de non 0, non sinceri 1. 1484 Jan. 12 65. Papst Eugen an K. Sigmund: hat des Kaisers Gesandten Baptista Cigala zusammen mit den Gesandten des Königs von Frankreich und des Herzogs von Burgund gehört; hatte aber vorher schon infolge der Ankunft des Venetianischen Gesandten Andrea Donato, der ja auch in kaiserlichem Auftrage zu ihm gekommen war, das Dekret des Konzils anerkannt; hat seine Gesandten, den Erzbischof von Tarent und 10 den Bischof von Cervia, mit denselben Schriftstücken wie vorher den Andrea Donato nach Basel geschickt. 1434 Januar 12 Rom. V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 77b -78a cop. chart. coaeva. Am Rande von der- selben Hand Secreta. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 64b cop. chart. saec. 15. Uber dem Stück Secreta. 15 B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 168b -170a cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Uber dem Stück Secreta. Gedruckt Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 167�168: ad 1434 nr. 3 aus unserer Vorlage V. Carissimo in Christo filio Sigismundo Romanorum imperatori illustri salutem etc. vi- 20 dimus libenter respectu tue serenitatis et cum magna consolatione audivimus dilectum filium nobilem virum Baptistam Cigala legum doctorem ac militem oratorem tuum 1. qui una cum oratoribus carissimi in Christo filii nostri Caroli regis Francorum 2 illustris ac dilecti filii nobilis viri Philippi ducis Burgundie3 cum inter cetera exhortatus esset nos ex tui parte ad comprobandum a decretum illud concilii Basiliensis, accepimus exhor- 25 taciones tuas et plurimum commendavimus labores per te susceptos et curam summa cum prudentia adhibitam erga nostram et sedis apostolice defensionem et statum. verum, caris- sime fili, diu antea venerat ad nos dilectus filius nobilis vir Andreas Donato miles, orator a) in CB nach decretum. Baptista Cigala ist, wie sich aus unserer nr. ergiebt, ebenso wie die Französischen und Burgun- dischen Gesandten erst nach dem 15 Dezember 1433 in Rom eingetroffen. (Am 14. war er noch in Florenz; vgl. seinen Brief an Siena dat. Florencie die 14 decembris 1433 in Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). Gegen den 20 Januar 1434 scheint er von da wieder auf- gebrochen zu sein, um über Genua, Savoyen und Südfrankreich zurückzukehren; denn an diesem Tage ließt der päpstliche Kämmerer an die Kollektoren der Kirchenprovinzen Genua, Aix, Savoyen, Nar- bonne und Besançon einzeln die Weisung ergehen: cum serenissimus dominus imperator ad partes Italie mittens spectabilem militem et egregium legum doctorem consiliarium imperialem domi- num Batistam Cigalam pro arduis serenitatis sue explendis negociis, prout continent littere patentes inde confecte apud Basileam date die 11 novem- bris Ivgl. unsere nr. 78 Anm.], quas idem dominus Batista sanctissimo domino nostro et nobis porrexit, mille ducatos auri de camera a sanctitate domini nostri sive nomine mutui sive in servitio petendos 30 requirendos et impetrandos duxerit, quam quidem quantitatem eidem domino Batiste ad hoc nuncio et procuratori deputato consignari voluit, so sollen Adressaten unverzüglich dem Baptista Cigala je 200 fl. zukommen und darüber zwei Instrumente, 35 eins für sich, das andere für die päpstliche Kammer ausfertigen lassen. (Rom Vatik. A. Arm. 29 Vol. 17 fol. 258b cop. chart. coaeva). — Vgl. auch un- sere nr. 85. 2 Vgl. das Schreiben des Papstes an den König 40 von Frankreich von demselben Datum bei Haller, Conc. Bas. 1, 327-328 nr. 37. 3 Vgl. ebd. p. 328 Anm. 1. — Vgl. auch das Schreiben des Papstes an den Herzog von Savoyen von demselben Tage, in dem er dem Herzog für 45 seine, wegen der Kriegsgefahren nicht zur Aus- führung gelangte, Absicht, Gesandte zu ihm zu schicken, dankt und dann dieselbe Mitteilung macht wie dem Kaiser, dem König von Frankreich etc. (Guichenon, Histoire générale de la royale maison 50 de Savoye 2, 298).
128 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. surum, sine quibus venire non posset, opportuit, ut aliquanto hic expectando differret, sed ipsis scripturis et declarationibus habitis e vestigio se accinget ad iter ad con- spectum vestre serenitatis festinanter ac recto tramite profecturus de omnibus illis rebus vestre serenitati nostro judicio placituris plenissime informatus. De parte 114, de non 0, non sinceri 1. 1484 Jan. 12 65. Papst Eugen an K. Sigmund: hat des Kaisers Gesandten Baptista Cigala zusammen mit den Gesandten des Königs von Frankreich und des Herzogs von Burgund gehört; hatte aber vorher schon infolge der Ankunft des Venetianischen Gesandten Andrea Donato, der ja auch in kaiserlichem Auftrage zu ihm gekommen war, das Dekret des Konzils anerkannt; hat seine Gesandten, den Erzbischof von Tarent und 10 den Bischof von Cervia, mit denselben Schriftstücken wie vorher den Andrea Donato nach Basel geschickt. 1434 Januar 12 Rom. V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 77b -78a cop. chart. coaeva. Am Rande von der- selben Hand Secreta. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 64b cop. chart. saec. 15. Uber dem Stück Secreta. 15 B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 168b -170a cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Uber dem Stück Secreta. Gedruckt Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 167�168: ad 1434 nr. 3 aus unserer Vorlage V. Carissimo in Christo filio Sigismundo Romanorum imperatori illustri salutem etc. vi- 20 dimus libenter respectu tue serenitatis et cum magna consolatione audivimus dilectum filium nobilem virum Baptistam Cigala legum doctorem ac militem oratorem tuum 1. qui una cum oratoribus carissimi in Christo filii nostri Caroli regis Francorum 2 illustris ac dilecti filii nobilis viri Philippi ducis Burgundie3 cum inter cetera exhortatus esset nos ex tui parte ad comprobandum a decretum illud concilii Basiliensis, accepimus exhor- 25 taciones tuas et plurimum commendavimus labores per te susceptos et curam summa cum prudentia adhibitam erga nostram et sedis apostolice defensionem et statum. verum, caris- sime fili, diu antea venerat ad nos dilectus filius nobilis vir Andreas Donato miles, orator a) in CB nach decretum. Baptista Cigala ist, wie sich aus unserer nr. ergiebt, ebenso wie die Französischen und Burgun- dischen Gesandten erst nach dem 15 Dezember 1433 in Rom eingetroffen. (Am 14. war er noch in Florenz; vgl. seinen Brief an Siena dat. Florencie die 14 decembris 1433 in Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). Gegen den 20 Januar 1434 scheint er von da wieder auf- gebrochen zu sein, um über Genua, Savoyen und Südfrankreich zurückzukehren; denn an diesem Tage ließt der päpstliche Kämmerer an die Kollektoren der Kirchenprovinzen Genua, Aix, Savoyen, Nar- bonne und Besançon einzeln die Weisung ergehen: cum serenissimus dominus imperator ad partes Italie mittens spectabilem militem et egregium legum doctorem consiliarium imperialem domi- num Batistam Cigalam pro arduis serenitatis sue explendis negociis, prout continent littere patentes inde confecte apud Basileam date die 11 novem- bris Ivgl. unsere nr. 78 Anm.], quas idem dominus Batista sanctissimo domino nostro et nobis porrexit, mille ducatos auri de camera a sanctitate domini nostri sive nomine mutui sive in servitio petendos 30 requirendos et impetrandos duxerit, quam quidem quantitatem eidem domino Batiste ad hoc nuncio et procuratori deputato consignari voluit, so sollen Adressaten unverzüglich dem Baptista Cigala je 200 fl. zukommen und darüber zwei Instrumente, 35 eins für sich, das andere für die päpstliche Kammer ausfertigen lassen. (Rom Vatik. A. Arm. 29 Vol. 17 fol. 258b cop. chart. coaeva). — Vgl. auch un- sere nr. 85. 2 Vgl. das Schreiben des Papstes an den König 40 von Frankreich von demselben Datum bei Haller, Conc. Bas. 1, 327-328 nr. 37. 3 Vgl. ebd. p. 328 Anm. 1. — Vgl. auch das Schreiben des Papstes an den Herzog von Savoyen von demselben Tage, in dem er dem Herzog für 45 seine, wegen der Kriegsgefahren nicht zur Aus- führung gelangte, Absicht, Gesandte zu ihm zu schicken, dankt und dann dieselbe Mitteilung macht wie dem Kaiser, dem König von Frankreich etc. (Guichenon, Histoire générale de la royale maison 50 de Savoye 2, 298).
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C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 129 Venetorum, etiam ex parte et cum litteris tue serenitatis super eadem materia. quem cum audivissemus et quid etiam nobis consuleres intellexissemus, acceptavimus decre- tum illud, prout tunc etiam scripsimus eidem serenitati et prout videre poteris per copias diversarum litterarum presentibus interclusas; que cum duplici forma existant, idem Baptista referet tibi, prout etiam ipse Andreas tue celsitudini referre debet. non autem visum est nobis propter multas causas expectare adventum tui oratoris, qui ven- turus dicebatur, primum quia ipse Andreas etiam ex parte tua venerat laudans multis verbis tuam in nos defendendo fidem et constantiam, deinde quia tempus statutum in decreto breve erat et nos verebamur, ne diceretur nos rem istam usque ad ultimum velle 10 protrahere, tum autem maxime quia incerti eramus, quando hi oratores accedere ad nos possent propter viarum pericula, que undique multa imminent ab hostibus nostris et ec- clesie, qui egre et moleste ferebant causam, propter quam veniebant, et ideo eorum ac- cessum impedire conabantur, et quia etiam timebamus discrimen et casus, qui itineran- tibus accidere possunt et culpam tarditatis effugere volebamus. misimus etiam post 15 ipsum Andream cum eisdem litteris venerabiles fratres nostros archiepiscopum Taren- tinum et episcopum Cerviensem, ne de aliqua tergiversatione aut dilatione aliqui possent nos calumniari, verum, quicquid fecimus, sub spe tua et tuo moti consilio fecimus pro pace ecclesie et bono populi Christiani voluimusque potius cedere de jure nostro tui contemplatione et pro salute fidelium quam perstare in conservanda dignitate et auctori- 20 tate nostra et apostolice sedis. itaque cum secundum exhortationes tuas et consilia sit per nos decretum illud, prout videre poterit tua sapientia, acceptatum, tuum est munus proprium et opus tueri et defendere nos juraque nostra et Romane ecclesie ac agere, ut sedes apostolica in sua dignitate et auctoritate conservetur. commendamus tuam sublimitatem pro iis que hactenus gessit tibi quas possumus gratias agentes, sed con- 25 fidimus in tua sapientia, quod adhuc majora et ampliora pro honore et statu nostro et sedis ipsius operabitur, pro quibus et uberiores gratiarum actiones a nobis et deo eterna datum Rome etc. pridie idus januarii anno tercio. premia consequeris. 1434 Jan. 12 30 66. Papst Eugen an die Deutschen Kurfürsten: dankt für die Absendung einer Gesandt- schaft an ihn, die mit den Gesandten des Kaisers, des Königs von Frankreich und des Herzogs von Burgund für eine Verständigung zwischen ihm und dem Konzil wirken sollte, aber wegen der Gefalren der Reise umkehren mußte. Hat den Vene- tianischen Gesandten, der mit Briefen des Kaisers zu ihm gekommen ist, mit seinen Bullen zum Konzil zurückgeschickt. Ermahnt zur Verteidigung des päpstlichen Stuhles. 1434 Januar 12 Rom. 1434 Jan. 12 35 40 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 79a cop. chart. coaeva. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 65b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Secreta. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 172b -173a cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Uberschrift Secreta. Zum kleineren Teil gedruckt Raynaldus, Annal. eccles. T. 9 (1752), p. 168: ad 1434 nr. 3. — Erwähnt Haller, Concilium Basiliense 1, 328 Anm. 1. Venerabilibus fratribus et dilectis filiis nobilibus viris sacri Romani imperii electo- ribus salutem etc. intelleximus vestram devotionem misisse oratores vestros, qui unacum oratoribus carissimorum in Christo filiorum nostrorum Sigismundi Romanorum imperatoris ac Caroli regis Francorum illustrium et dilecti filii nobilis viri Philippi ducis 45 Burgundie, qui huc venerunt a, debebant ad nos accedere super comprobatione decreti cujusdam facti in concilio Basileensi, verum propter guerras circumvicinas, cum ad a) B venerant. Deutsche Reichstags-Akten XI. 17
C. K. Sigmunds Vermittlung von s. Ankunft in Basel b. z. Anerkennung d. Konzils durch d. Papst nr. 42-66. 129 Venetorum, etiam ex parte et cum litteris tue serenitatis super eadem materia. quem cum audivissemus et quid etiam nobis consuleres intellexissemus, acceptavimus decre- tum illud, prout tunc etiam scripsimus eidem serenitati et prout videre poteris per copias diversarum litterarum presentibus interclusas; que cum duplici forma existant, idem Baptista referet tibi, prout etiam ipse Andreas tue celsitudini referre debet. non autem visum est nobis propter multas causas expectare adventum tui oratoris, qui ven- turus dicebatur, primum quia ipse Andreas etiam ex parte tua venerat laudans multis verbis tuam in nos defendendo fidem et constantiam, deinde quia tempus statutum in decreto breve erat et nos verebamur, ne diceretur nos rem istam usque ad ultimum velle 10 protrahere, tum autem maxime quia incerti eramus, quando hi oratores accedere ad nos possent propter viarum pericula, que undique multa imminent ab hostibus nostris et ec- clesie, qui egre et moleste ferebant causam, propter quam veniebant, et ideo eorum ac- cessum impedire conabantur, et quia etiam timebamus discrimen et casus, qui itineran- tibus accidere possunt et culpam tarditatis effugere volebamus. misimus etiam post 15 ipsum Andream cum eisdem litteris venerabiles fratres nostros archiepiscopum Taren- tinum et episcopum Cerviensem, ne de aliqua tergiversatione aut dilatione aliqui possent nos calumniari, verum, quicquid fecimus, sub spe tua et tuo moti consilio fecimus pro pace ecclesie et bono populi Christiani voluimusque potius cedere de jure nostro tui contemplatione et pro salute fidelium quam perstare in conservanda dignitate et auctori- 20 tate nostra et apostolice sedis. itaque cum secundum exhortationes tuas et consilia sit per nos decretum illud, prout videre poterit tua sapientia, acceptatum, tuum est munus proprium et opus tueri et defendere nos juraque nostra et Romane ecclesie ac agere, ut sedes apostolica in sua dignitate et auctoritate conservetur. commendamus tuam sublimitatem pro iis que hactenus gessit tibi quas possumus gratias agentes, sed con- 25 fidimus in tua sapientia, quod adhuc majora et ampliora pro honore et statu nostro et sedis ipsius operabitur, pro quibus et uberiores gratiarum actiones a nobis et deo eterna datum Rome etc. pridie idus januarii anno tercio. premia consequeris. 1434 Jan. 12 30 66. Papst Eugen an die Deutschen Kurfürsten: dankt für die Absendung einer Gesandt- schaft an ihn, die mit den Gesandten des Kaisers, des Königs von Frankreich und des Herzogs von Burgund für eine Verständigung zwischen ihm und dem Konzil wirken sollte, aber wegen der Gefalren der Reise umkehren mußte. Hat den Vene- tianischen Gesandten, der mit Briefen des Kaisers zu ihm gekommen ist, mit seinen Bullen zum Konzil zurückgeschickt. Ermahnt zur Verteidigung des päpstlichen Stuhles. 1434 Januar 12 Rom. 1434 Jan. 12 35 40 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 79a cop. chart. coaeva. C coll. Rom Bibl. Chigi D VII 101 fol. 65b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Secreta. B coll. Rom Bibl. Barberini XXX 74 fol. 172b -173a cop. chart. saec. 16 ex. vel 17 in. Uberschrift Secreta. Zum kleineren Teil gedruckt Raynaldus, Annal. eccles. T. 9 (1752), p. 168: ad 1434 nr. 3. — Erwähnt Haller, Concilium Basiliense 1, 328 Anm. 1. Venerabilibus fratribus et dilectis filiis nobilibus viris sacri Romani imperii electo- ribus salutem etc. intelleximus vestram devotionem misisse oratores vestros, qui unacum oratoribus carissimorum in Christo filiorum nostrorum Sigismundi Romanorum imperatoris ac Caroli regis Francorum illustrium et dilecti filii nobilis viri Philippi ducis 45 Burgundie, qui huc venerunt a, debebant ad nos accedere super comprobatione decreti cujusdam facti in concilio Basileensi, verum propter guerras circumvicinas, cum ad a) B venerant. Deutsche Reichstags-Akten XI. 17
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130 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1434 Jan. 12 Urbem non possent accedere 1, redisse in patriam. hos perinde habemus, ac si illi ad nos venissent, et ita est nobis grata et accepta vestra bona voluntas et diligens opera, quam in concilio pro honore nostro et sedis apostolice demonstratis, pro quibus vestram prudentiam in domino summis laudibus commendamus. verum ante adventum dictorum oratorum jam concluseramus super materia illa, cum venisset huc cum litteris prefati imperatoris ambasiator Venetorum, quem remisimus cum bullis oportunis, prout notum erit vobis. hortamur tamen vos, ut, quemadmodum hactenus fecistis, sitis intenti et ferventes ad defensionem et conservationem nostri honoris ac dignitatis et auctoritatis apostolice sedis, quam velle impugnare ad presens non expedit neque conducit ecclesie universali, que per debilitatem capitis et ipsa debilitetur necesse est; nequè enim b 10 membra valebunt capite diminuto et invalido existente. hoc igitur considerantes , ca- rissimi nobis, non permittatis auctoritatem nostram et Romane ecclesie suppeditari, et quod hactenus a sanctis patribus constitutum et hucusque servatum est, ut id quoque observetur imposterum, totis viribus operam detis d, ut sic agentes apud deum merea- mini consequi eterna premia et apud homines laudem et gloriam. datum etc. pridie e 15 idus januari anno tertio. D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 1433 67. Beschluß des Rats zu Venedig betr. die Instruktion für Andrea Donato, Gesand- Juni 30 ten2 an Papst und Kaiser: Vertagung des Bündnisses zwischen dem Kaiser und H. Juli 1 Venedig gegen Mailand bis nach Schlußs des Konzils; Beschleunigung der Abreise 20 des Kaisers nach Basel; Ablehnung der päpstlichen Forderung von 20000 Gulden; Gewährung der kaiserlichen von 10000 Gulden im Interesse des Papstes; Beglück- winschung des Kaisers zur Krönung; u. a. m. — 1433 Juni 30 u. Juli 1 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 184b -185b cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Ludovicus Mocenigo procurator ser Johannes 25 Navajerio sapientes consilii; neben Alinea 2 ser Ludovicus Mocenigo procurator ser Johannes Navajerio sapientes consilii ser Andreas Mocenigo sapiens super terris etc.; neben Alinea 6 ser Ludovicus Mocenigo procurator ser Andreas Contareno procurator ser Johannes Navajerio ser Leonardus Justiniano sapientes consilii ser Andreas Mo- cenigo ser Franciscus Barbaro sapientes super terris etc. — Der Text des Minoritäts- 30 votums, auf den im letzten Absatz verwiesen ist, fehlt. [1433] die ultimo junii. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus tibi nobili viro Andree Donato dilecto civi nostro: [1] quod vadas noster honorabilis orator Romam. primoque ibis ad conspectum summi pontificis et sub nostris literis credentialibus factis 85 filialibus et devotis recommendationibus ac oblationibus congruis sicut ad honorem sue beatitudinis et nostrum pertinere videbis exponere debeas, quod, si non ita cito dedimus responsionem ad ea, que nomine sue beatitudinis ac serenissimi domini imperatoris nobis a) hier beginnt der Druck Raynalds. b) B om. c) B confidentes. d) hier endet der Druck Raynalds. e) Vom. pridie — tertio. 40 1 Eine Notiz in der Aktensammlung des Kar- dinals Orsini (Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 120 a not. chart. saec. 15) spricht nur von einem kurfürstlichen Gesandten, dem Bischof von Lübeck, der bis Foligno gekommen sei und dort habe umkehren müssen. Nach Brunets Protokoll jedoch war der Bischof von Lübeck zu der Zeit in Basel (vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 534 u. 543). 2 Andrea Donato wurde am 30 Juni, nachdem er kurz zuvor aus Rom zurückgekehrt war, wic- derum zum Gesandten dahin gewählt, nahm an, lehnte dann aber 4 Tage später ab und nahm endlich am folgenden Tage (5 Juli) eine abermalige 45 Wahl an. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Se- nato I Reg. 12 fol. 184b).
130 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1434 Jan. 12 Urbem non possent accedere 1, redisse in patriam. hos perinde habemus, ac si illi ad nos venissent, et ita est nobis grata et accepta vestra bona voluntas et diligens opera, quam in concilio pro honore nostro et sedis apostolice demonstratis, pro quibus vestram prudentiam in domino summis laudibus commendamus. verum ante adventum dictorum oratorum jam concluseramus super materia illa, cum venisset huc cum litteris prefati imperatoris ambasiator Venetorum, quem remisimus cum bullis oportunis, prout notum erit vobis. hortamur tamen vos, ut, quemadmodum hactenus fecistis, sitis intenti et ferventes ad defensionem et conservationem nostri honoris ac dignitatis et auctoritatis apostolice sedis, quam velle impugnare ad presens non expedit neque conducit ecclesie universali, que per debilitatem capitis et ipsa debilitetur necesse est; nequè enim b 10 membra valebunt capite diminuto et invalido existente. hoc igitur considerantes , ca- rissimi nobis, non permittatis auctoritatem nostram et Romane ecclesie suppeditari, et quod hactenus a sanctis patribus constitutum et hucusque servatum est, ut id quoque observetur imposterum, totis viribus operam detis d, ut sic agentes apud deum merea- mini consequi eterna premia et apud homines laudem et gloriam. datum etc. pridie e 15 idus januari anno tertio. D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 1433 67. Beschluß des Rats zu Venedig betr. die Instruktion für Andrea Donato, Gesand- Juni 30 ten2 an Papst und Kaiser: Vertagung des Bündnisses zwischen dem Kaiser und H. Juli 1 Venedig gegen Mailand bis nach Schlußs des Konzils; Beschleunigung der Abreise 20 des Kaisers nach Basel; Ablehnung der päpstlichen Forderung von 20000 Gulden; Gewährung der kaiserlichen von 10000 Gulden im Interesse des Papstes; Beglück- winschung des Kaisers zur Krönung; u. a. m. — 1433 Juni 30 u. Juli 1 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 184b -185b cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Ludovicus Mocenigo procurator ser Johannes 25 Navajerio sapientes consilii; neben Alinea 2 ser Ludovicus Mocenigo procurator ser Johannes Navajerio sapientes consilii ser Andreas Mocenigo sapiens super terris etc.; neben Alinea 6 ser Ludovicus Mocenigo procurator ser Andreas Contareno procurator ser Johannes Navajerio ser Leonardus Justiniano sapientes consilii ser Andreas Mo- cenigo ser Franciscus Barbaro sapientes super terris etc. — Der Text des Minoritäts- 30 votums, auf den im letzten Absatz verwiesen ist, fehlt. [1433] die ultimo junii. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus tibi nobili viro Andree Donato dilecto civi nostro: [1] quod vadas noster honorabilis orator Romam. primoque ibis ad conspectum summi pontificis et sub nostris literis credentialibus factis 85 filialibus et devotis recommendationibus ac oblationibus congruis sicut ad honorem sue beatitudinis et nostrum pertinere videbis exponere debeas, quod, si non ita cito dedimus responsionem ad ea, que nomine sue beatitudinis ac serenissimi domini imperatoris nobis a) hier beginnt der Druck Raynalds. b) B om. c) B confidentes. d) hier endet der Druck Raynalds. e) Vom. pridie — tertio. 40 1 Eine Notiz in der Aktensammlung des Kar- dinals Orsini (Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 120 a not. chart. saec. 15) spricht nur von einem kurfürstlichen Gesandten, dem Bischof von Lübeck, der bis Foligno gekommen sei und dort habe umkehren müssen. Nach Brunets Protokoll jedoch war der Bischof von Lübeck zu der Zeit in Basel (vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 534 u. 543). 2 Andrea Donato wurde am 30 Juni, nachdem er kurz zuvor aus Rom zurückgekehrt war, wic- derum zum Gesandten dahin gewählt, nahm an, lehnte dann aber 4 Tage später ab und nahm endlich am folgenden Tage (5 Juli) eine abermalige 45 Wahl an. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Se- nato I Reg. 12 fol. 184b).
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 131 retulisti, processit, quia res ille de sui natura et propter conditiones rerum et temporum presentium sunt graves et importantissime, super quibus oportuit, ut haberemus bonam et maturam considerationem, ut in tam arduis negotiis consuli et provideri possit ad ea, que producere possint majorem honorem utilitatem et commodum beatitudini sue ac 5 statui suo et nostro dominio, quoniam revera meditationes et operationes nostre non minus ad statum sue sanctitatis quam ad nostrum proprium diriguntur, sicut sepe- numero diximus. unde ut ejus beatitudo intelligat opinionem et mentem nostram circa illam intelligentiam et ligam, quam serenissimus dominus imperator velet habere nobis- cum contra ducem Mediolani a, dicimus: quod habentes considerationem ad pacem 1, ad 10 quam novissime devenimus cum ipso duce Mediolani, videmus, quod multum lederetur honor et fides nostra, quam super omnia cetera caripendimus, considerantesque inten- tionem, quam ejus sanctitas et idem serenissimus imperator habere videntur, videlicet quod his rebus non detur executio nisi expedito concilio Basilee et quod interim res secreta et tacita teneatur, ac clarissime cognoscentes, quod non solum difficile sed im- 15 possibile foret, quod res ista tanto tempore secreta transiret, et, si publicaretur, quantum esset in diminutionem honoris nostri sicut prediximus, unusquisque considerare potest. et insuper veniente ad noticiam ducis Mediolani certissimum est, quod idem dux haberet tempus et modum cogitandi ac providendi, imo totis sensibus et conatibus vigilaret in oppositum illius intentionis per modum, quo adveniente illo tempore illa intentio, propter 20 quam deventum esset ad talem intelligentiam et ligam, fortasse non posset habere lo- cum. considerantes quoque facta concilii Basiliensis nobis videtur, quod, si res ista veniret in lucem, posset dare materiam emulis beatiti linis sue adjunctis suggestionibus ducis Mediolani addendi oppositiones et scandala contra honorem et statum sanctitatis sue. unde judicio nostro studendum est, quod idem serenissimus dominus imperator, quanto 25 citius sit possibile, de Roma se expediat et vadat ad concilium antedictum, quoniam clare cognoscimus, quod, si idem dominus imperator celeriter illuc ibit bene dispositus sicut est, per ejus presentiam autoritatem et modos quos servare sciet et poterit remo- vebuntur ille machinationes et insidie, que per quosdam contra personam et statum sue beatitudinis inducuntur, ita quod cum favore ipsius serenissimi domini imperatoris ac so etiam juvantibus oratoribus et prelatis nostris aliisque bene dispositis ejus sanctitas remanebit in sua apostolica sede tanquam unicus et verus pastor populi Christiani, sicut digne et merito remanere debet et tunc firmata sede sua habitaque universali obedientia existenteque vera unitate et conformitate inter ejus beatitudinem et prefatum serenissi- mum imperatorem sicut nunc est, que per dei gratiam de bono in melius augebitur, 35 non est dubium, quod absque aliqua conparatione ista negotia tunc melius aptius et utilius tractari et concludi poterunt ac deduci ad optatum effectum et poterit esse, sicut ejus sanctitas et idem serenissimus dominus imperator dicunt, quod interim dux Me- diolani multis modis contrafecerit paci, unde cum salvatione honoris nostri devenire poterimus ad hanc praticam. propter que omnia et multa alia, que dici et allegari possint, 40 tam ad honorem quam ad utilitatem facti nobis videtur, quod res ista pro presenti tractanda non sit, sed habenda secretissima, quantum plus dici potest, quodque differendae sit usque ad tempus disolutionis concilii Basiliensis certificando ejus beatitudinem et prefatum serenissimum imperatorem, quod rebus prospere succedentibus, sicut speramus, nos etiam reperimur tunc prompti et bene dispositi in hoc facto ad omnia convenientia et honesta. De d parte 54, de non 14, non sinceri 24. 45 a) es folgt das Zeichen/, das woll mit dem nicht mitgeteillen Text des Minoritätsvotums in Beziehung au bringen ist. b) em.; Vorl. expedicto. c) em.; Vorl. differendus. d) De parte — 24 füilll den Schluft der Zeile, offenbar nachgetragen, aber von derselben Hand. 1 Friede von Ferrara 1433 April 26. 17*
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 131 retulisti, processit, quia res ille de sui natura et propter conditiones rerum et temporum presentium sunt graves et importantissime, super quibus oportuit, ut haberemus bonam et maturam considerationem, ut in tam arduis negotiis consuli et provideri possit ad ea, que producere possint majorem honorem utilitatem et commodum beatitudini sue ac 5 statui suo et nostro dominio, quoniam revera meditationes et operationes nostre non minus ad statum sue sanctitatis quam ad nostrum proprium diriguntur, sicut sepe- numero diximus. unde ut ejus beatitudo intelligat opinionem et mentem nostram circa illam intelligentiam et ligam, quam serenissimus dominus imperator velet habere nobis- cum contra ducem Mediolani a, dicimus: quod habentes considerationem ad pacem 1, ad 10 quam novissime devenimus cum ipso duce Mediolani, videmus, quod multum lederetur honor et fides nostra, quam super omnia cetera caripendimus, considerantesque inten- tionem, quam ejus sanctitas et idem serenissimus imperator habere videntur, videlicet quod his rebus non detur executio nisi expedito concilio Basilee et quod interim res secreta et tacita teneatur, ac clarissime cognoscentes, quod non solum difficile sed im- 15 possibile foret, quod res ista tanto tempore secreta transiret, et, si publicaretur, quantum esset in diminutionem honoris nostri sicut prediximus, unusquisque considerare potest. et insuper veniente ad noticiam ducis Mediolani certissimum est, quod idem dux haberet tempus et modum cogitandi ac providendi, imo totis sensibus et conatibus vigilaret in oppositum illius intentionis per modum, quo adveniente illo tempore illa intentio, propter 20 quam deventum esset ad talem intelligentiam et ligam, fortasse non posset habere lo- cum. considerantes quoque facta concilii Basiliensis nobis videtur, quod, si res ista veniret in lucem, posset dare materiam emulis beatiti linis sue adjunctis suggestionibus ducis Mediolani addendi oppositiones et scandala contra honorem et statum sanctitatis sue. unde judicio nostro studendum est, quod idem serenissimus dominus imperator, quanto 25 citius sit possibile, de Roma se expediat et vadat ad concilium antedictum, quoniam clare cognoscimus, quod, si idem dominus imperator celeriter illuc ibit bene dispositus sicut est, per ejus presentiam autoritatem et modos quos servare sciet et poterit remo- vebuntur ille machinationes et insidie, que per quosdam contra personam et statum sue beatitudinis inducuntur, ita quod cum favore ipsius serenissimi domini imperatoris ac so etiam juvantibus oratoribus et prelatis nostris aliisque bene dispositis ejus sanctitas remanebit in sua apostolica sede tanquam unicus et verus pastor populi Christiani, sicut digne et merito remanere debet et tunc firmata sede sua habitaque universali obedientia existenteque vera unitate et conformitate inter ejus beatitudinem et prefatum serenissi- mum imperatorem sicut nunc est, que per dei gratiam de bono in melius augebitur, 35 non est dubium, quod absque aliqua conparatione ista negotia tunc melius aptius et utilius tractari et concludi poterunt ac deduci ad optatum effectum et poterit esse, sicut ejus sanctitas et idem serenissimus dominus imperator dicunt, quod interim dux Me- diolani multis modis contrafecerit paci, unde cum salvatione honoris nostri devenire poterimus ad hanc praticam. propter que omnia et multa alia, que dici et allegari possint, 40 tam ad honorem quam ad utilitatem facti nobis videtur, quod res ista pro presenti tractanda non sit, sed habenda secretissima, quantum plus dici potest, quodque differendae sit usque ad tempus disolutionis concilii Basiliensis certificando ejus beatitudinem et prefatum serenissimum imperatorem, quod rebus prospere succedentibus, sicut speramus, nos etiam reperimur tunc prompti et bene dispositi in hoc facto ad omnia convenientia et honesta. De d parte 54, de non 14, non sinceri 24. 45 a) es folgt das Zeichen/, das woll mit dem nicht mitgeteillen Text des Minoritätsvotums in Beziehung au bringen ist. b) em.; Vorl. expedicto. c) em.; Vorl. differendus. d) De parte — 24 füilll den Schluft der Zeile, offenbar nachgetragen, aber von derselben Hand. 1 Friede von Ferrara 1433 April 26. 17*
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132 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Die primo julii a. [2] [Es folgen Instruktionen über das Verhalten gegenüber den Geldforderungen des Papstes: Venedig mußt das Gesuch, ihm 20000 Dukaten zu leihen, leider ablehnen, will aber, da es sich doch wohl besonders um den Schutz Bolognas und der Romagna handelt, durch Weisungen an die Venetianischen Truppenführer Vorsorge dafür treffen.] [3] Preterea dices, quod, sicut ejus sanctitati notum est, serenissimus dominus imperator a nobis requiri fecit cum maxima instantia ducatos 10000 mutuo vel dono aut aliter, sicut nobis videretur, nos vero qui gravati fuimus et sumus sicut predicitur infinitis et excessivis expensis multum consideravimus superinde. nam ex una parte videbamus impotentiam nostram et ex alia parte consideravimus, quod, si non ha- 10 beret modum exigendi pignera sua et suorum, que, sicut dicit, sunt in civitate Sena- rum 1, non esset sibi bene possibile se expedire et levare de Roma et partibus illis et per consequens ejus mora longior esset in Roma cum gravi expensa et interesse beatitudinis sue et quod tandem ista sarcina converteretur super humeris beatitudinis sue, si velet, quod idem serenissimus imperator se levaret iturus versus 15 Basileam; sed quod fortius et importantius est, consideravimus ea que tractantur et fiunt in concilio Basiliensi, in quo pendet honor et status beatitudinis sue, et indubitate cogno- scimus, quod nullum est salubrius remedium nullaque fructuosior provisio, quam quod prefatus serenissimus imperator, quanto celerius sit possibile, personaliter vadat et intersit dicto concilio; et proinde anteponentes honorem et commoda beatitudinis sue proprie 20 nostre commoditati, cum factum hujus concilii super cetera omnia importantissimum sit ad facta beatitudinis sue, deliberavimus non respicere ad aliquod nostrum incommo- dum et qualitercunque potuimus nos restrinximus licet cum magna difficultate ad sub- veniendum dicto serenissimo imperatori de ducatis 10000, sicut petiit, ut se levare et expedire possit ac celeriter ad ipsum concilium proficisci2 sicque beatitudini sue sua-25 demus et filiali sinceritate consulimus, ut det operam et provideat, quod ejus serenitas, quanto celerius sit possibile, vadat. nam in hoc consistit judicio nostro principalis effectus honoris et salutis sue beatitudinis et status sui. nam sicut videt, nos facimus, quicquid possumus, et etiam ultra posse partim cum pecuniis partim cum gentibus et omni alio modo pro honore statu et gloria beatitudinis sue non aliter quam pro proprio so statu nostro. [4] Quando hec dixeris summo pontifici, dices etiam, quod habes in mandatis a nobis eundi ad conspectum serenissimi domini imperatoris et congaudendi de ejus coro- [1433] Juli I a) das Datum in Vorl. am Rando. Am 11 August 1433 beglaubigte K. Sigmund seinen Rat Bartholomeo de la Scala bei Siena, um der Stadt des Kaisers Wunsch auszurichten super rebus et pignoribus nostris et nostrorum familia- rium Senis dimissis nobisque cum patientia reser- vandis; dat. Rome 11 augusti Hung. 47 Rom. 23 Boh. 14 imp. 1 (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa); am 29 September ebenso die Sanesische Gesandtschaft, die bei ihm in Ferrara gewesen war und ihn bis Mantua begleitet hatte, u. a. in hiis que de pignoribus familiarium no- strorum vobiscum loquantur; dat. Mantue 29 sep- tembris regnorum nostrorum etc. (Ebd. orig. chart. lit. clausa). — Vgl. hierzu Trithemii Chronicon Hirsaug. 2, 384 (und darnach Aschbach 4, 119-120 nebst Anm. 33), wonach der Kaiser sich an die Reichsstände einzeln um Beihilfe zur Befriedigung seiner Gläubiger und zur Lösung der verpfändeten 35 Kleinodien gewandt habe; in dem Formular des Schreibens an die Reichsstände, das Trithemius mitteilt, ist auch die Summe von 10000 Gulden als Forderung des Kaisers angegeben. Wir haben keine Spur dieses Schreibens oder der Forderung an 40 die Reichsstände gefunden. 2 Am 7 Juli wurde im Venetianischen Rat be- antragt, dem Kaiser von den 10000 Dukaten die eine Hälfte in Rom, die andere aber erst auf Vene- tianischem Gebiete zu geben, da sonst bei seiner 45 Durchreise voraussichtlich eine neue Geldforderung gestellt werden würde. Der Antrag wurde jedoch in zweiter Abstimmung mit 80 gegen 72 Stimmen abgelehnt. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Se- nato I Reg. 12 fol. 187a). 50
132 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Die primo julii a. [2] [Es folgen Instruktionen über das Verhalten gegenüber den Geldforderungen des Papstes: Venedig mußt das Gesuch, ihm 20000 Dukaten zu leihen, leider ablehnen, will aber, da es sich doch wohl besonders um den Schutz Bolognas und der Romagna handelt, durch Weisungen an die Venetianischen Truppenführer Vorsorge dafür treffen.] [3] Preterea dices, quod, sicut ejus sanctitati notum est, serenissimus dominus imperator a nobis requiri fecit cum maxima instantia ducatos 10000 mutuo vel dono aut aliter, sicut nobis videretur, nos vero qui gravati fuimus et sumus sicut predicitur infinitis et excessivis expensis multum consideravimus superinde. nam ex una parte videbamus impotentiam nostram et ex alia parte consideravimus, quod, si non ha- 10 beret modum exigendi pignera sua et suorum, que, sicut dicit, sunt in civitate Sena- rum 1, non esset sibi bene possibile se expedire et levare de Roma et partibus illis et per consequens ejus mora longior esset in Roma cum gravi expensa et interesse beatitudinis sue et quod tandem ista sarcina converteretur super humeris beatitudinis sue, si velet, quod idem serenissimus imperator se levaret iturus versus 15 Basileam; sed quod fortius et importantius est, consideravimus ea que tractantur et fiunt in concilio Basiliensi, in quo pendet honor et status beatitudinis sue, et indubitate cogno- scimus, quod nullum est salubrius remedium nullaque fructuosior provisio, quam quod prefatus serenissimus imperator, quanto celerius sit possibile, personaliter vadat et intersit dicto concilio; et proinde anteponentes honorem et commoda beatitudinis sue proprie 20 nostre commoditati, cum factum hujus concilii super cetera omnia importantissimum sit ad facta beatitudinis sue, deliberavimus non respicere ad aliquod nostrum incommo- dum et qualitercunque potuimus nos restrinximus licet cum magna difficultate ad sub- veniendum dicto serenissimo imperatori de ducatis 10000, sicut petiit, ut se levare et expedire possit ac celeriter ad ipsum concilium proficisci2 sicque beatitudini sue sua-25 demus et filiali sinceritate consulimus, ut det operam et provideat, quod ejus serenitas, quanto celerius sit possibile, vadat. nam in hoc consistit judicio nostro principalis effectus honoris et salutis sue beatitudinis et status sui. nam sicut videt, nos facimus, quicquid possumus, et etiam ultra posse partim cum pecuniis partim cum gentibus et omni alio modo pro honore statu et gloria beatitudinis sue non aliter quam pro proprio so statu nostro. [4] Quando hec dixeris summo pontifici, dices etiam, quod habes in mandatis a nobis eundi ad conspectum serenissimi domini imperatoris et congaudendi de ejus coro- [1433] Juli I a) das Datum in Vorl. am Rando. Am 11 August 1433 beglaubigte K. Sigmund seinen Rat Bartholomeo de la Scala bei Siena, um der Stadt des Kaisers Wunsch auszurichten super rebus et pignoribus nostris et nostrorum familia- rium Senis dimissis nobisque cum patientia reser- vandis; dat. Rome 11 augusti Hung. 47 Rom. 23 Boh. 14 imp. 1 (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa); am 29 September ebenso die Sanesische Gesandtschaft, die bei ihm in Ferrara gewesen war und ihn bis Mantua begleitet hatte, u. a. in hiis que de pignoribus familiarium no- strorum vobiscum loquantur; dat. Mantue 29 sep- tembris regnorum nostrorum etc. (Ebd. orig. chart. lit. clausa). — Vgl. hierzu Trithemii Chronicon Hirsaug. 2, 384 (und darnach Aschbach 4, 119-120 nebst Anm. 33), wonach der Kaiser sich an die Reichsstände einzeln um Beihilfe zur Befriedigung seiner Gläubiger und zur Lösung der verpfändeten 35 Kleinodien gewandt habe; in dem Formular des Schreibens an die Reichsstände, das Trithemius mitteilt, ist auch die Summe von 10000 Gulden als Forderung des Kaisers angegeben. Wir haben keine Spur dieses Schreibens oder der Forderung an 40 die Reichsstände gefunden. 2 Am 7 Juli wurde im Venetianischen Rat be- antragt, dem Kaiser von den 10000 Dukaten die eine Hälfte in Rom, die andere aber erst auf Vene- tianischem Gebiete zu geben, da sonst bei seiner 45 Durchreise voraussichtlich eine neue Geldforderung gestellt werden würde. Der Antrag wurde jedoch in zweiter Abstimmung mit 80 gegen 72 Stimmen abgelehnt. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Se- nato I Reg. 12 fol. 187a). 50
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 133 natione ac dicendi sibi omnia suprascripta, et sic captato tempore ibis postea ad con- spectum ipsius serenissimi domini imperatoris cum nostris litteris credulitatis, cujus serenitati nos et universam nostram rempublicam stricte recommendabis offerendo nos et statum nostrum tanquam filios ad patrem ad omnia concernentia honorem gloriam 5 exaltationem et commoda sue imperialis majestatis subindeque nostro nomine congau- debis de ejus felici et gloriosa coronatione per manus sanctissimi et beatissimi domini summi pontificis, de qua sumpsimus illam summam et cordialem leticiam et consolatio- nem, quam filii sumere debent de sublimatione et gloria patris pro illa antiquissima et naturali affectione reverentia et devotione, quam ad ejus serenissimam et gloriosissimam 10 personam continue habuimus habemus et in futurum habere ac, si possibile sit, augere disponimus. [5] Postmodum autem dices sue serenitati suprascriptam responsionem et inten- tionem nostram in facto lige et intelligentie, quam nobiscum habere velet contra ducem Mediolani, cum illis racionibus et allegationibus, quas supra diximus, et sub illa forma 15 verborum, que tibi videbuntur ad propositum pertinere. quam nostram responsionem consideratis honestis causis nos moventibus non dubitamus, quod ejus serenitas pro sua sapientia et equitate dicet et judicabit esse rationabilem et honestam. 11433) Die primo juliia. [6] Ad requisitionem vero sue serenitatis ducatorum 10000, quos cum tanta in- 20 stantia petit a nobis vel mutuo vel dono aut alio modo, qui nobis videatur, dummodo in hac ejus tanta necessitate sibi subveniamus etc., dices, quod sue serenitati fuit et est notissimum, quantas expensas passi fuimus et adhuc patimur respectu guerre, quam ha- buimus cum duce Mediolani tam per mare quam per terram. nam licet devenerimus ad pacem, non potuimus tamen adhuc aleviari ab his sumptibus, quoniam gentes nostre 25 armigere habent nobiscum earum firmas per bonum spatium et ante terminum firmarum suarum ipsas cassare non possumus. sed nichilminus, ut ejus serenitas videat et intelli- gat, quod non habentes respectum ad inhabilitatem et incommoda nostra cupimus sue imperiali celsitudini conplacere et facere omnia commoda possibilia, contenti sumus subvenire et liberaliter conplacere sue serenitati de ducatis 10000, sicut requirit, ut ha- 3o bilius et comodius se levare possit et ad concilium se transferre suisque opportunitatibus providere. De parte 94, de non 4, non sinceri 0. [7] Factis autem his que tibi supra committimus, contenti sumus tibique liberam licentiam impartimur, quod ad omne beneplacitum tuum Venetias revertaris sumpta bona 35 licentia a summo pontifice et a serenissimo domino imperatore. Et exnunc sit captum, quod non possit poni pars nec mandari aut aliter pro- videri, quod prefatus ser Andreas stet vel differat contra ejus voluntatem sub penis et stricturis contentis in parte nona contrabanorum. De parte 86, de non 0, non sinceri 0. [Minoritätsvotum.] De parte ser Andree Mocenigo et ser Aluysii Scorlado sapi- entum super terris de novo acquisitis, que est in filtia, fuerunt quinque. Juli 1 40 a) das Datum in Vorl. am Rande.
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 133 natione ac dicendi sibi omnia suprascripta, et sic captato tempore ibis postea ad con- spectum ipsius serenissimi domini imperatoris cum nostris litteris credulitatis, cujus serenitati nos et universam nostram rempublicam stricte recommendabis offerendo nos et statum nostrum tanquam filios ad patrem ad omnia concernentia honorem gloriam 5 exaltationem et commoda sue imperialis majestatis subindeque nostro nomine congau- debis de ejus felici et gloriosa coronatione per manus sanctissimi et beatissimi domini summi pontificis, de qua sumpsimus illam summam et cordialem leticiam et consolatio- nem, quam filii sumere debent de sublimatione et gloria patris pro illa antiquissima et naturali affectione reverentia et devotione, quam ad ejus serenissimam et gloriosissimam 10 personam continue habuimus habemus et in futurum habere ac, si possibile sit, augere disponimus. [5] Postmodum autem dices sue serenitati suprascriptam responsionem et inten- tionem nostram in facto lige et intelligentie, quam nobiscum habere velet contra ducem Mediolani, cum illis racionibus et allegationibus, quas supra diximus, et sub illa forma 15 verborum, que tibi videbuntur ad propositum pertinere. quam nostram responsionem consideratis honestis causis nos moventibus non dubitamus, quod ejus serenitas pro sua sapientia et equitate dicet et judicabit esse rationabilem et honestam. 11433) Die primo juliia. [6] Ad requisitionem vero sue serenitatis ducatorum 10000, quos cum tanta in- 20 stantia petit a nobis vel mutuo vel dono aut alio modo, qui nobis videatur, dummodo in hac ejus tanta necessitate sibi subveniamus etc., dices, quod sue serenitati fuit et est notissimum, quantas expensas passi fuimus et adhuc patimur respectu guerre, quam ha- buimus cum duce Mediolani tam per mare quam per terram. nam licet devenerimus ad pacem, non potuimus tamen adhuc aleviari ab his sumptibus, quoniam gentes nostre 25 armigere habent nobiscum earum firmas per bonum spatium et ante terminum firmarum suarum ipsas cassare non possumus. sed nichilminus, ut ejus serenitas videat et intelli- gat, quod non habentes respectum ad inhabilitatem et incommoda nostra cupimus sue imperiali celsitudini conplacere et facere omnia commoda possibilia, contenti sumus subvenire et liberaliter conplacere sue serenitati de ducatis 10000, sicut requirit, ut ha- 3o bilius et comodius se levare possit et ad concilium se transferre suisque opportunitatibus providere. De parte 94, de non 4, non sinceri 0. [7] Factis autem his que tibi supra committimus, contenti sumus tibique liberam licentiam impartimur, quod ad omne beneplacitum tuum Venetias revertaris sumpta bona 35 licentia a summo pontifice et a serenissimo domino imperatore. Et exnunc sit captum, quod non possit poni pars nec mandari aut aliter pro- videri, quod prefatus ser Andreas stet vel differat contra ejus voluntatem sub penis et stricturis contentis in parte nona contrabanorum. De parte 86, de non 0, non sinceri 0. [Minoritätsvotum.] De parte ser Andree Mocenigo et ser Aluysii Scorlado sapi- entum super terris de novo acquisitis, que est in filtia, fuerunt quinque. Juli 1 40 a) das Datum in Vorl. am Rande.
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134 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1488 Aug. 17 68. Beschluß des Rats zu Venedig: Anweisung an Andrea Donato, Gesandten bei Papst und Kaiser, für Einigung zwischen Papst und Kaiser einerseits und Florenz andrer- seits zu sorgen; auf Beschleunigung der Reise des Kaisers nach Basel zu dringen, damit dieser vor Ablauf des dem Papst gesetzten Termins dort eintreffe und die Um- triebe des Herzogs von Mailand vereitele; die Thätigkeit der Mailändischen und Lucchesischen Gesandten in Florenz zu beobachten und darüber Mitteilung zu machen; den kaiserlichen Wunsch des Bündnisses mit Venedig vor Florenz geheimzuhalten; Florenz von dem hinterhaltigen Benchmen der Mailändischen Gesandten in Venedig zu benachrichtigen. 1433 August 17 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 195 ab cop. membr. coaeva. 10 Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator ser Johannes Na- vajerio ser Marcus de Molino sapientes consilii ser Andreas Mocenigo ser Aluisius Scorlado ser Federicus Contareno sapientes super terris etc. Aug. 12 1433 die 17 augusti. Ser Andree Donato militi, oratori nostro ad summum pontificem et serenissimum 15 dominum imperatorem. [1] Literas vestras 1 accepimus Florentie datas 12 presentis hora 19, per quas au- divimus ea que usque ad illam diem praticastis cum illis magnificis dominis Florentinis in rebus vobis commissis per summum pontificem et serenissimum dominum imperatorem et reliqua omnia que scribitis intelleximus. unde recommendantes vestram solitam pru- 20 dentiam et solicitudinem vobis respondemus cum nostro consilio rogatorum et additionis, quod nobis valde placet ac plurimum laudamus et suademus, ut cum omni industria et solicitudine possibili procuretis, quod inter summum pontificem et serenissimum impera- torem sequatur bona compositio et concordia cum magnifica communitate Florentie 2. sed presertim quantum attinet ad ipsum serenissimum dominum imperatorem propter illa, 25 que vobis pridem scripsimus, ac sicut per copias, quas vobis misimus, videre potuistis 3 et propter ea, que quotidie sentimus, opus est pro bono statu summi pontificis et ne scisma oriatur in ecclesia dei, quod idem serenissimus imperator personaliter se reperiat in illo concilio, antequam expiret terminus illorum sexaginta dierum per illud concilium limita- torum summo pontifici, sicut in decreto, cujus copiam pridem vobis misimus 4, continetur. s0 nam si terminus ille transiret, antequam sua imperialis majestas ibi esset, dubitandum est, imo a certo tenendum consideratis malis principiis datis in illa materia considerataque prava intentione et ferventia, imo rabido appetitu quorumdam, qui ad nil aliud vigilant et aspirant quam ad depositionem summi pontificis et ad inducendum scisma in ecclesia dei, quod transacto dicto termino precipitanter procedetur ad alia, quibus non poterit s5 postmodum provisio aliqua nec remedium adhiberi. et ideo mandamus vobis, quod omni possibili modo omnique industria et ingenio studeatis atque solicitetis, quod ejus sere- nitas citissime se conferrat Basileam et reliqua omnia pretermittat, quoniam in hoc principaliter consistit unio ecclesie dei honor Christianitatis et sue serenissime majestatis, que in universa re publica Christiana in temporalibus primum locum tenet, et merito, 40 et quod, sicut fuit auctor principium medium et finis unitatis ecclesie, ita velit esse con- servator. nam per ejus celerem profectionem et per presentiam sue serenitatis in illo concilio nil dubitamus, quod omnes ille seditiones et scandala, que ibi inducta sunt in ecclesia dei et contra personam summi pontificis presertim et principaliter ad instantiam Nicht aufgefunden! Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24. In dem p. 24 Anm. 6 erwähnten Briefe vom 11 August hatte der Rat die Kopie des Konzils- dekrets vom 13 Juli und den Auftrag, den Kaiser 45 zu schleuniger Reise nach Basel zu veranlassen, an Andrea Donato gesandt. Vgl. vorige Anmerkung.
134 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1488 Aug. 17 68. Beschluß des Rats zu Venedig: Anweisung an Andrea Donato, Gesandten bei Papst und Kaiser, für Einigung zwischen Papst und Kaiser einerseits und Florenz andrer- seits zu sorgen; auf Beschleunigung der Reise des Kaisers nach Basel zu dringen, damit dieser vor Ablauf des dem Papst gesetzten Termins dort eintreffe und die Um- triebe des Herzogs von Mailand vereitele; die Thätigkeit der Mailändischen und Lucchesischen Gesandten in Florenz zu beobachten und darüber Mitteilung zu machen; den kaiserlichen Wunsch des Bündnisses mit Venedig vor Florenz geheimzuhalten; Florenz von dem hinterhaltigen Benchmen der Mailändischen Gesandten in Venedig zu benachrichtigen. 1433 August 17 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 195 ab cop. membr. coaeva. 10 Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator ser Johannes Na- vajerio ser Marcus de Molino sapientes consilii ser Andreas Mocenigo ser Aluisius Scorlado ser Federicus Contareno sapientes super terris etc. Aug. 12 1433 die 17 augusti. Ser Andree Donato militi, oratori nostro ad summum pontificem et serenissimum 15 dominum imperatorem. [1] Literas vestras 1 accepimus Florentie datas 12 presentis hora 19, per quas au- divimus ea que usque ad illam diem praticastis cum illis magnificis dominis Florentinis in rebus vobis commissis per summum pontificem et serenissimum dominum imperatorem et reliqua omnia que scribitis intelleximus. unde recommendantes vestram solitam pru- 20 dentiam et solicitudinem vobis respondemus cum nostro consilio rogatorum et additionis, quod nobis valde placet ac plurimum laudamus et suademus, ut cum omni industria et solicitudine possibili procuretis, quod inter summum pontificem et serenissimum impera- torem sequatur bona compositio et concordia cum magnifica communitate Florentie 2. sed presertim quantum attinet ad ipsum serenissimum dominum imperatorem propter illa, 25 que vobis pridem scripsimus, ac sicut per copias, quas vobis misimus, videre potuistis 3 et propter ea, que quotidie sentimus, opus est pro bono statu summi pontificis et ne scisma oriatur in ecclesia dei, quod idem serenissimus imperator personaliter se reperiat in illo concilio, antequam expiret terminus illorum sexaginta dierum per illud concilium limita- torum summo pontifici, sicut in decreto, cujus copiam pridem vobis misimus 4, continetur. s0 nam si terminus ille transiret, antequam sua imperialis majestas ibi esset, dubitandum est, imo a certo tenendum consideratis malis principiis datis in illa materia considerataque prava intentione et ferventia, imo rabido appetitu quorumdam, qui ad nil aliud vigilant et aspirant quam ad depositionem summi pontificis et ad inducendum scisma in ecclesia dei, quod transacto dicto termino precipitanter procedetur ad alia, quibus non poterit s5 postmodum provisio aliqua nec remedium adhiberi. et ideo mandamus vobis, quod omni possibili modo omnique industria et ingenio studeatis atque solicitetis, quod ejus sere- nitas citissime se conferrat Basileam et reliqua omnia pretermittat, quoniam in hoc principaliter consistit unio ecclesie dei honor Christianitatis et sue serenissime majestatis, que in universa re publica Christiana in temporalibus primum locum tenet, et merito, 40 et quod, sicut fuit auctor principium medium et finis unitatis ecclesie, ita velit esse con- servator. nam per ejus celerem profectionem et per presentiam sue serenitatis in illo concilio nil dubitamus, quod omnes ille seditiones et scandala, que ibi inducta sunt in ecclesia dei et contra personam summi pontificis presertim et principaliter ad instantiam Nicht aufgefunden! Vgl. Einleitung zu lit. D p. 24. In dem p. 24 Anm. 6 erwähnten Briefe vom 11 August hatte der Rat die Kopie des Konzils- dekrets vom 13 Juli und den Auftrag, den Kaiser 45 zu schleuniger Reise nach Basel zu veranlassen, an Andrea Donato gesandt. Vgl. vorige Anmerkung.
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 135 persuasiones et artes ducis Mediolani, qui sicut manifeste videtur, in illo concilio omnia facit seu fieri facit et dirigit illa negotia, qualitercunque vult, si ejus serenitas ibi erit, mediante sapientia autoritate et industria sua ad nichilum reducentur, ita ut ecclesia dei in unitate, sicut est, et summus pontifex in sua sede manebit. et profecto ejus sere- 5 nitas nullo modo pati deberet, quod dux Mediolani emulus summi pontificis et ecclesie ac sue imperialis majestatis et honoris imperii tantam potentiam tantamque libertatem haberet in illo concilio, quod omnia illa negotia disponerentur secundum ejus voluntatem et appetitum cum summo dedecore reliquorum principum et dominiorum Christianitatis. conclusive itaque iterum replicamus, ut fiat omnis instantia omnisque solicitudo, ut pre- 1o fatus serenissimus imperator citissime et quanto citius tanto melius sit in illo concilio, antequam expiret terminus suprascriptus illorum sexaginta dierum, quorum jam triginta fluxerunt. [2] Circa id quod dicitis de duobus oratoribus ducis Mediolani et uno communitatis Lucane ibi Florentie existentibus propter causam quam sensistis, licet adhuc non bene 15 clare potueritis intelligere illas praticas, fortasse per alias nostras vobis aliquid scribemus de nostra intentione, sed laudamus, quod detis operam de omnibus habere veram et claram informationem et nos advisare curetis. sed quia dicitis, quod in praticis, quas cum illis magnificis dominis habuistis, conatus fuistis honeste turbare praticam illam, ita ut intelligere potuerint non esse confidendum de verbis ducis, sed quod per con- 20 cordiam imperatoris poterit resurgere totalis destructio et ruina ducis et status sui etc., non bene intelligimus, si in his verbis habitis cum illis magnificis dominis feceritis mentionem de illa concordia et intelligentia, quam prefatus serenissimus dominus im- perator nobiscum habere querebat. et licet nullo modo credamus vos aliquid aperuisse illis magnificis dominis de tali pratica, que, sicut vobis diximus et commisimus, secre- 25 tissima est habenda, quia in Florentia considerata qualitate illius regiminis res non trans- eunt sub illo secreto, quod requireretur, et exinde multa inconvenientia sequi possent, tamen mandamus vobis, quod de tali pratica per ipsum serenissimum imperatorem per medium vestrum nobiscum habita nichil illis magnificis dominis nec cuiquam alteri dicere debeatis. sed si forte aliquid tetigissetis in illis colloquiis, restringatis rem et 30 retrahatis vos, quantum honeste poteritis, ut nullatenus credant aut intelligere possint, quod ad illam praticam et intelligentiam attendamus. [3] Dicetis insuper, quod, quando pridem ivistis Romam, dixistis eis, quod venturi erant ad nostram presentiam duo oratores ducis Mediolani, quodque, quando venissent, redderemus eorum magnificentias advisatas de causa sui adventus ac de expositione sua, 35 sicque fecimus per literas nostras datas 14 julii, quarum copiam ad informationem vobis Juli 14 mittimus his inclusam. et quod expost nil scripsimus magnificentiis suis in ista ma- teria, quoniam quotidie speravimus videre aliquid certum de eorum intentione, ut aliquid etiam affirmative scribere possemus magnificentiis suis. sed habitis diversis et longis praticis per ipsos oratores tam in presentia nostra quam cum praticatoribus per nos 40 deputatis, ubi sperabamus, quod, sicut in prima eorum expositione dixerunt et sub- sequenter per aliquot dies post, multum large et liberaliter venire deberent ad amica- bilem compositionem et sublationem illarum differentiarum, que occurrunt pro locis terri- torii Cremonensis et alibi, propter quas differentias ad nostram presentiam venisse dice- bant, per singulos dies magis et magis restrinxerunt verba actus et effectus suos, ac 45 tandem videmus eos non habere aliquam libertatem, sed volentibus nobis omnino videre conclusionem et finem, imo etiam consentientibus nobis relaxare de nostro nichil nisi verba generalia habere potuimus, et tandem stringentibus nobis factum dixerunt, quod eorum dominus vult: quod iste differentie Ferrariam reducantur ad judicium illustris domini marchionis Estensis non tamen tanquam judicis ex forma pacis, sed quod sibi 50 detur potestas per partes de jure diffiniendi participato consilio peritorum juris partibus
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 135 persuasiones et artes ducis Mediolani, qui sicut manifeste videtur, in illo concilio omnia facit seu fieri facit et dirigit illa negotia, qualitercunque vult, si ejus serenitas ibi erit, mediante sapientia autoritate et industria sua ad nichilum reducentur, ita ut ecclesia dei in unitate, sicut est, et summus pontifex in sua sede manebit. et profecto ejus sere- 5 nitas nullo modo pati deberet, quod dux Mediolani emulus summi pontificis et ecclesie ac sue imperialis majestatis et honoris imperii tantam potentiam tantamque libertatem haberet in illo concilio, quod omnia illa negotia disponerentur secundum ejus voluntatem et appetitum cum summo dedecore reliquorum principum et dominiorum Christianitatis. conclusive itaque iterum replicamus, ut fiat omnis instantia omnisque solicitudo, ut pre- 1o fatus serenissimus imperator citissime et quanto citius tanto melius sit in illo concilio, antequam expiret terminus suprascriptus illorum sexaginta dierum, quorum jam triginta fluxerunt. [2] Circa id quod dicitis de duobus oratoribus ducis Mediolani et uno communitatis Lucane ibi Florentie existentibus propter causam quam sensistis, licet adhuc non bene 15 clare potueritis intelligere illas praticas, fortasse per alias nostras vobis aliquid scribemus de nostra intentione, sed laudamus, quod detis operam de omnibus habere veram et claram informationem et nos advisare curetis. sed quia dicitis, quod in praticis, quas cum illis magnificis dominis habuistis, conatus fuistis honeste turbare praticam illam, ita ut intelligere potuerint non esse confidendum de verbis ducis, sed quod per con- 20 cordiam imperatoris poterit resurgere totalis destructio et ruina ducis et status sui etc., non bene intelligimus, si in his verbis habitis cum illis magnificis dominis feceritis mentionem de illa concordia et intelligentia, quam prefatus serenissimus dominus im- perator nobiscum habere querebat. et licet nullo modo credamus vos aliquid aperuisse illis magnificis dominis de tali pratica, que, sicut vobis diximus et commisimus, secre- 25 tissima est habenda, quia in Florentia considerata qualitate illius regiminis res non trans- eunt sub illo secreto, quod requireretur, et exinde multa inconvenientia sequi possent, tamen mandamus vobis, quod de tali pratica per ipsum serenissimum imperatorem per medium vestrum nobiscum habita nichil illis magnificis dominis nec cuiquam alteri dicere debeatis. sed si forte aliquid tetigissetis in illis colloquiis, restringatis rem et 30 retrahatis vos, quantum honeste poteritis, ut nullatenus credant aut intelligere possint, quod ad illam praticam et intelligentiam attendamus. [3] Dicetis insuper, quod, quando pridem ivistis Romam, dixistis eis, quod venturi erant ad nostram presentiam duo oratores ducis Mediolani, quodque, quando venissent, redderemus eorum magnificentias advisatas de causa sui adventus ac de expositione sua, 35 sicque fecimus per literas nostras datas 14 julii, quarum copiam ad informationem vobis Juli 14 mittimus his inclusam. et quod expost nil scripsimus magnificentiis suis in ista ma- teria, quoniam quotidie speravimus videre aliquid certum de eorum intentione, ut aliquid etiam affirmative scribere possemus magnificentiis suis. sed habitis diversis et longis praticis per ipsos oratores tam in presentia nostra quam cum praticatoribus per nos 40 deputatis, ubi sperabamus, quod, sicut in prima eorum expositione dixerunt et sub- sequenter per aliquot dies post, multum large et liberaliter venire deberent ad amica- bilem compositionem et sublationem illarum differentiarum, que occurrunt pro locis terri- torii Cremonensis et alibi, propter quas differentias ad nostram presentiam venisse dice- bant, per singulos dies magis et magis restrinxerunt verba actus et effectus suos, ac 45 tandem videmus eos non habere aliquam libertatem, sed volentibus nobis omnino videre conclusionem et finem, imo etiam consentientibus nobis relaxare de nostro nichil nisi verba generalia habere potuimus, et tandem stringentibus nobis factum dixerunt, quod eorum dominus vult: quod iste differentie Ferrariam reducantur ad judicium illustris domini marchionis Estensis non tamen tanquam judicis ex forma pacis, sed quod sibi 50 detur potestas per partes de jure diffiniendi participato consilio peritorum juris partibus
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136 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. confidentium in casu quo per compositionem de voluntate partium non posset ipsas differentias reducere ad concordiam. insuper petentibus nobis integram restitutionem locorum illustrissimi domini marchionis Montifferrati, sicut per pacem disponitur, etiam eos ad hoc nunquam inducere potuimus. unde consideratis omnibus predictis licet ab ipso principio opinati fuerimus ipsum ducem artifitiose misisse huc dictos oratores, nunc clarius intuemur eorum missionem procesisse non ad finem tollendi differentias illas, sed ad finem tenendi nos in verbis, sicut consuevit, ac retrahendi et alletandi nos a pro- visionibus, que requirerentur tam pro factis Bononie, quam pro aliis, ad que continue vigilat et aspirat, sicut videtur, et ut ipsi oratores hic essent ad videndum et sciendum omnia facta nostra. De parte 91, de non 1, non sinceri 1. 10 1433 Aug. 19 69. [Hzg. Filippo Maria von Mailand] an Hermann, kaiserlichen Kanzleibeamten-: entschuldigt sich, daß er den Kaiser während dessen Anwesenheit in seinen Landen nicht besucht und ihn nicht so, wie dieser es gewünscht, mit Geld unterstützt hat; bittet, ihm die kaiserliche Gunst wieder zu gewinnen. 1433 August 19 Mailand. 15 Aus Mailand Staats-A. Carteggio generale 1433-1435 conc. chart. Uber dem Stück die Adresse Hermano cancellario imperatorie majestatis. Gedruckt Osio, Documenti diplomatici 3, 104 f. ebendaher; erwähnt Daverio, Memorie sulla storia dell' Ex-ducato di Milano p. 100. Sicut a spectabilibus Johanne et Francisco de Mirandula comitibus Concordie nuper 20 avisati fuimus, nonnulla cum eis in transitu vestro dicere habuistis imperatoriam maje- statem et nos concernentia, quibus facile ostenditis maximam affectionem, quam ad nos et statum nostrum habetis. regratiamur igitur primo vobis amplissime pro caritate et benivolencia in nos vestra. dehine vero amicitiam vestram hortamur ac rogamus ex animo, ut nos amare pergatis et apud serenissimum dominum nostrum imperatorem sitis 25 nobis continuus intercessor et pro statu nostro eo fervore laboretis quo speramus. quic- quid enim pro nobis bene feceritis, cedet in decus et amplitudinem imperatorie maje- statis, cujus sumus ac esse disponimus omni tempore fidelis ac obsequentissimus servitor et filius. et quia inter cetera dicere habuistis illustres dominos et principes Alamanie satis doluisse ac dolere, quod prefatus dominus imperator nobiscum ad aliquam turba- 30 tionem pervenerit, optareque plurimum, ut nos juxta solitum in filium suum habeat, denique vero hanc solam turbationis hujus causam adducere, quod serenitatem suam non visitaverimus, dum esset istis in partibus, fatemur, quod honoris ac debiti nostri fuisset majestatem suam visitare obedientiamque et subjectionem, quam mente et animo profitebamur, personaliter ante conspectum suum ostendere, sed novit deus, et magnificus 35 comes Matico 2 optimus testis nobis est, qua occasione voluntatem nostram, que promp- Der Adressat ist, wie der Inhalt des Briefes ergiebt, vor kurzem aus Deutschland zum Kaiser gegangen. Wir wissen nun, daß nach dem 13 Juli Henmann Offenburg im Auftrage des Konzils und Hzg. Wilhelms von Baiern und der Bischof Johann von Chur wohl auf eigene Eingebung hin den Kaiser aufgesucht haben und der erstere etwa gegen den 7 August, letzterer etwas später bei Sigmund eingetroffen sind (vgl. p. 12). Sollten wir da nicht in einem von beiden den Adressaten suchen dür- fen? Und zwar möchte man in erster Linie an Henmann Offenburg denken. Bei dem Bischof von Chur hätte der Schreiber des Briefes wohl die rich- tigen Titulaturen nicht versehlen können; Offenburg aber war nur Vertrauter (familiaris) des Kaisers und daher bei ihm ein Irrtum in der Titulatur für einen Fremden nicht ausgeschlossen; und die falsche 40 Deutung Hermannus für Henmann (Johannes) ist auch nicht ohne Beispiel (s. p. 52 Anm. 1). — Ob der Brief aber, wenn überhaupt abgeschickt, an die richtige Adresse gekommen ist, möchte billig zu bezweifeln sein. — Weshalb Osio in dem Adres- 45 saten den Gfn. Hermann von Cilli sieht, ist uns unerfindlich. 2 Graf Matiko ist im Januar 1433 auf der Reise nach Ungarn mit dem Herzog zusammen-
136 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. confidentium in casu quo per compositionem de voluntate partium non posset ipsas differentias reducere ad concordiam. insuper petentibus nobis integram restitutionem locorum illustrissimi domini marchionis Montifferrati, sicut per pacem disponitur, etiam eos ad hoc nunquam inducere potuimus. unde consideratis omnibus predictis licet ab ipso principio opinati fuerimus ipsum ducem artifitiose misisse huc dictos oratores, nunc clarius intuemur eorum missionem procesisse non ad finem tollendi differentias illas, sed ad finem tenendi nos in verbis, sicut consuevit, ac retrahendi et alletandi nos a pro- visionibus, que requirerentur tam pro factis Bononie, quam pro aliis, ad que continue vigilat et aspirat, sicut videtur, et ut ipsi oratores hic essent ad videndum et sciendum omnia facta nostra. De parte 91, de non 1, non sinceri 1. 10 1433 Aug. 19 69. [Hzg. Filippo Maria von Mailand] an Hermann, kaiserlichen Kanzleibeamten-: entschuldigt sich, daß er den Kaiser während dessen Anwesenheit in seinen Landen nicht besucht und ihn nicht so, wie dieser es gewünscht, mit Geld unterstützt hat; bittet, ihm die kaiserliche Gunst wieder zu gewinnen. 1433 August 19 Mailand. 15 Aus Mailand Staats-A. Carteggio generale 1433-1435 conc. chart. Uber dem Stück die Adresse Hermano cancellario imperatorie majestatis. Gedruckt Osio, Documenti diplomatici 3, 104 f. ebendaher; erwähnt Daverio, Memorie sulla storia dell' Ex-ducato di Milano p. 100. Sicut a spectabilibus Johanne et Francisco de Mirandula comitibus Concordie nuper 20 avisati fuimus, nonnulla cum eis in transitu vestro dicere habuistis imperatoriam maje- statem et nos concernentia, quibus facile ostenditis maximam affectionem, quam ad nos et statum nostrum habetis. regratiamur igitur primo vobis amplissime pro caritate et benivolencia in nos vestra. dehine vero amicitiam vestram hortamur ac rogamus ex animo, ut nos amare pergatis et apud serenissimum dominum nostrum imperatorem sitis 25 nobis continuus intercessor et pro statu nostro eo fervore laboretis quo speramus. quic- quid enim pro nobis bene feceritis, cedet in decus et amplitudinem imperatorie maje- statis, cujus sumus ac esse disponimus omni tempore fidelis ac obsequentissimus servitor et filius. et quia inter cetera dicere habuistis illustres dominos et principes Alamanie satis doluisse ac dolere, quod prefatus dominus imperator nobiscum ad aliquam turba- 30 tionem pervenerit, optareque plurimum, ut nos juxta solitum in filium suum habeat, denique vero hanc solam turbationis hujus causam adducere, quod serenitatem suam non visitaverimus, dum esset istis in partibus, fatemur, quod honoris ac debiti nostri fuisset majestatem suam visitare obedientiamque et subjectionem, quam mente et animo profitebamur, personaliter ante conspectum suum ostendere, sed novit deus, et magnificus 35 comes Matico 2 optimus testis nobis est, qua occasione voluntatem nostram, que promp- Der Adressat ist, wie der Inhalt des Briefes ergiebt, vor kurzem aus Deutschland zum Kaiser gegangen. Wir wissen nun, daß nach dem 13 Juli Henmann Offenburg im Auftrage des Konzils und Hzg. Wilhelms von Baiern und der Bischof Johann von Chur wohl auf eigene Eingebung hin den Kaiser aufgesucht haben und der erstere etwa gegen den 7 August, letzterer etwas später bei Sigmund eingetroffen sind (vgl. p. 12). Sollten wir da nicht in einem von beiden den Adressaten suchen dür- fen? Und zwar möchte man in erster Linie an Henmann Offenburg denken. Bei dem Bischof von Chur hätte der Schreiber des Briefes wohl die rich- tigen Titulaturen nicht versehlen können; Offenburg aber war nur Vertrauter (familiaris) des Kaisers und daher bei ihm ein Irrtum in der Titulatur für einen Fremden nicht ausgeschlossen; und die falsche 40 Deutung Hermannus für Henmann (Johannes) ist auch nicht ohne Beispiel (s. p. 52 Anm. 1). — Ob der Brief aber, wenn überhaupt abgeschickt, an die richtige Adresse gekommen ist, möchte billig zu bezweifeln sein. — Weshalb Osio in dem Adres- 45 saten den Gfn. Hermann von Cilli sieht, ist uns unerfindlich. 2 Graf Matiko ist im Januar 1433 auf der Reise nach Ungarn mit dem Herzog zusammen-
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 137 tissima ad hoc fuisset explere nequiverimus potestque ipse comes Matico pro veritate apud omnes nos facile excusare. nescimus, an ipse dominus imperator alio quovis respectu ipsam turbationem inciderit, sed hoc non ignoramus, quod nostri culpa non contigit, et si culpa in nobis est, non voluntati nostre, que melior et integrior esse non 5 posset erga serenitatem suam, immo solum impotentie nostre ascribenda venit, que non permisit, ut liberaliores cum prefato domino nostro fuerimus, sicut majestas sua forte voluisset. nemo enim est qui ignoret gravem sarcinam expensarum, que tempore belli nobis incubuit pro substinendo statu nostro, qui totus est et semper erit imperii, immo admirantur omnes, quod tantum pondus ferre potuerimus. quare si non satisfecimus 10 majestati sue, quemadmodum voluisset, impotentiam, non voluntatem accuset. deum enim et conscienciam nostram testamur, quod, si permisisset rerum nostrarum conditio, providissemus majestati sue libero animo, quemadmodum beneplaciti sui fuisset, et gra- tissimum habuissemus potuisse in omnibus satisfacere votis suis ; sed, ut diximus, impo- tentia nos excusat, que plerimque facit, ut videantur homines a debito suo deficere, 15 licet in culpa non sint, et cum serenitas sua hec omnia bene cognoscat, in clementia sua confidimus, quod nos tandem suscipiet excusatos. preterea cum dixeritis velle operam adhibere pro reconciliatione majestatis sue nobiscum: licet respectu nostri recon- ciliatio opportuna non sit, cum habeamus eum et perpetuo habere disponimus in supe- riorem ac dominum simusque sibi fidelis servitor et filius nec unquam a mandatis et 20 beneplacitis suis in aliquibus nobis possibilibus recedere intendamus, rogamus tamen vos, ut in solitam gratiam et benivolentiam suam nos restituere procuretis. gratissimum enim nobis erit per manus vestras cum serenitate sua reconciliari, et cum semper cognoveri- mus vos rebus nostris affectum, honorem vobis de hac materia indubie faciemus, modo nichil requiratur a nobis, quod facere nequeamus. denique vero nos offerimus ad omnia 25 vobis grata. Mediolani 19 augusti 1433. 1433 Aug. 19 30 35 70. Beschluß des Rats zu Venedig betr. die Instruktion für Andrea Mocenigo und Ge- nossen, die zum Kaiser nach Ferrara gesandt werden 1: dem Markgrafen von Este cine ehrenvolle Aufnahme des Kaisers anzuempfehlen; diesen selbst zur Krönung zu beglückwünschen, ihn bis Riva zu begleiten und ihm die Hoffnung auszusprechen, daß durch sein Erscheinen in Basel ein Schisma vermieden werde; wenn der Kaiser das Bündnis berührt, auszuweichen und auf die durch Andrea Donato übermittelte Antwort zu verweisen; den Markgrafen von Montferrat dem Kaiser zu empfehlen; die Florentinischen Gesandten in ihren Verhandlungen mit dem Kaiser zu unter- stützen, jedoch nur soweit dadurch des Kaisers Reise nicht verzögert wird; den Markgrafen von Mantua zur Verleihung des Baretts durch den Kaiser zu beglück- wünschen. 1433 September 1 Venedig. Sept. I 1483 40 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 1 ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator ser Johannes Navajerio ser Marcus de Molino sapientes consilii ser Federicus Contareno sapiens terrarum de novo acquisitarum. 45 getroffen. Vgl. Osio, Documenti 3, 102-103 nr. 121 und zwei weitere Schreiben darüber vom 19 Ja- nuar in Mailand Staats-A. Carteggio generale 1433-1435 conc. chart. 1 Schon am 3 August waren auf die Meldung des Andrea Donato, daß der Kaiser Rom verlassen und über Bologna und Trient nach Basel ziehen wolle, die zur Beglückwünschung des Kaisers be- stimmten Gesandten gewählt, und zwar außer An- Deutsche Reichstags-Akten XI. dreas Mocenigo noch Thomas Michael major, Fran- ciscus Barbaro quondam s. Candiani, Aluisius Scorlado major, Federicus Contareno major (re- futavit cum pena), Johannes Cornario, Christoforus Donato, Ambrosius Baduario quondam s. Albani procurator, Johannes Gradonico quondam s. Ba- silici, Marcus Geno miles, Antonius Venerio, Jo- hannes Justiniano miles. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 191b-192a). 18
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 137 tissima ad hoc fuisset explere nequiverimus potestque ipse comes Matico pro veritate apud omnes nos facile excusare. nescimus, an ipse dominus imperator alio quovis respectu ipsam turbationem inciderit, sed hoc non ignoramus, quod nostri culpa non contigit, et si culpa in nobis est, non voluntati nostre, que melior et integrior esse non 5 posset erga serenitatem suam, immo solum impotentie nostre ascribenda venit, que non permisit, ut liberaliores cum prefato domino nostro fuerimus, sicut majestas sua forte voluisset. nemo enim est qui ignoret gravem sarcinam expensarum, que tempore belli nobis incubuit pro substinendo statu nostro, qui totus est et semper erit imperii, immo admirantur omnes, quod tantum pondus ferre potuerimus. quare si non satisfecimus 10 majestati sue, quemadmodum voluisset, impotentiam, non voluntatem accuset. deum enim et conscienciam nostram testamur, quod, si permisisset rerum nostrarum conditio, providissemus majestati sue libero animo, quemadmodum beneplaciti sui fuisset, et gra- tissimum habuissemus potuisse in omnibus satisfacere votis suis ; sed, ut diximus, impo- tentia nos excusat, que plerimque facit, ut videantur homines a debito suo deficere, 15 licet in culpa non sint, et cum serenitas sua hec omnia bene cognoscat, in clementia sua confidimus, quod nos tandem suscipiet excusatos. preterea cum dixeritis velle operam adhibere pro reconciliatione majestatis sue nobiscum: licet respectu nostri recon- ciliatio opportuna non sit, cum habeamus eum et perpetuo habere disponimus in supe- riorem ac dominum simusque sibi fidelis servitor et filius nec unquam a mandatis et 20 beneplacitis suis in aliquibus nobis possibilibus recedere intendamus, rogamus tamen vos, ut in solitam gratiam et benivolentiam suam nos restituere procuretis. gratissimum enim nobis erit per manus vestras cum serenitate sua reconciliari, et cum semper cognoveri- mus vos rebus nostris affectum, honorem vobis de hac materia indubie faciemus, modo nichil requiratur a nobis, quod facere nequeamus. denique vero nos offerimus ad omnia 25 vobis grata. Mediolani 19 augusti 1433. 1433 Aug. 19 30 35 70. Beschluß des Rats zu Venedig betr. die Instruktion für Andrea Mocenigo und Ge- nossen, die zum Kaiser nach Ferrara gesandt werden 1: dem Markgrafen von Este cine ehrenvolle Aufnahme des Kaisers anzuempfehlen; diesen selbst zur Krönung zu beglückwünschen, ihn bis Riva zu begleiten und ihm die Hoffnung auszusprechen, daß durch sein Erscheinen in Basel ein Schisma vermieden werde; wenn der Kaiser das Bündnis berührt, auszuweichen und auf die durch Andrea Donato übermittelte Antwort zu verweisen; den Markgrafen von Montferrat dem Kaiser zu empfehlen; die Florentinischen Gesandten in ihren Verhandlungen mit dem Kaiser zu unter- stützen, jedoch nur soweit dadurch des Kaisers Reise nicht verzögert wird; den Markgrafen von Mantua zur Verleihung des Baretts durch den Kaiser zu beglück- wünschen. 1433 September 1 Venedig. Sept. I 1483 40 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 1 ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator ser Johannes Navajerio ser Marcus de Molino sapientes consilii ser Federicus Contareno sapiens terrarum de novo acquisitarum. 45 getroffen. Vgl. Osio, Documenti 3, 102-103 nr. 121 und zwei weitere Schreiben darüber vom 19 Ja- nuar in Mailand Staats-A. Carteggio generale 1433-1435 conc. chart. 1 Schon am 3 August waren auf die Meldung des Andrea Donato, daß der Kaiser Rom verlassen und über Bologna und Trient nach Basel ziehen wolle, die zur Beglückwünschung des Kaisers be- stimmten Gesandten gewählt, und zwar außer An- Deutsche Reichstags-Akten XI. dreas Mocenigo noch Thomas Michael major, Fran- ciscus Barbaro quondam s. Candiani, Aluisius Scorlado major, Federicus Contareno major (re- futavit cum pena), Johannes Cornario, Christoforus Donato, Ambrosius Baduario quondam s. Albani procurator, Johannes Gradonico quondam s. Ba- silici, Marcus Geno miles, Antonius Venerio, Jo- hannes Justiniano miles. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 191b-192a). 18
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138 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [1433] die primo septembris. Quod fiat commissio 12 oratoribus nostris ituris ad presentiam serenissimi domini imperatoris Romanorum ut infra. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. comittimus vobis nobilibus viris dilectis civibus nostris Andree Mocenigo et sociis: [1] quod vadatis nostri honorabiles 5 oratores ad presentiam serenissimi et excellentissimi domini Sigismundi Romanorum im- peratoris semper augusti. et iter vestrum primo est vos conferre Ferrariam, ubi volumus, quod comparere debeatis ad presentiam illustris domini marchionis Estensis, si ibi erit; et si ibi non se reperiret, comparebitis ad presentiam magnifici Leonelli ejus nati et regentis in Ferraria pro domino marchione predicto. quibus post salutationes et oblationes parte nostri 10 dominii dicetis de hoc vestro accessu ad conspectum dicti domini imperatoris nomine nostri dominii pro honorando suam imperialem majestatem, sicut conveniens est, et quod propterea, considerato quod ille serenissimus imperator scit, quantum dictus dominus marchio est filius noster carissimus, rogamus et suademus sibi, quod velit benigne illum recipere et honorare ejus majestatem intuitu nostri dominii, ut videatur, quod sit noster 15 filius carissimus sicut est, et quod nos pater et ipse filius simus unum et iddem, parati ad omnes honores et comoda sue imperialis majestatis, vos a latere vestro cum perti- nentibus verbis, sicut vestris sapientiis videbitur, inducendo eumdem dominum marchio- nem ad hoc, quantum cognoscetis esse opus. et volumus, quod pro magis honorando prefatum dominum imperatorem non existentem adhuc venturum Ferrariam eatis ei ob- 20 viam per illam viam territorii domini marchionis predicti, sicut haberetis informationem eum debere Ferrariam venire. [2] Cum eritis ad conspectum prefati serenissimi domini imperatoris, presentatis ei nostris litteris credulitatis 1, quas vobis fecimus exhiberi, cum ea qua convenit reverentia tanto principi nos et universam nostram rempublicam stricte ejus imperiali majestati recom- 25 mandabitis offerendo nos et statum nostrum tamquam filios ad patrem ad omnia con- cernentia honorem gloriam exaltationem ac commoda sue imperialis majestatis et sub- inde nostro nomine cum pertinentibus verbis congaudebitis 2 de ejus felici et gloriosa coronatione per manus sanctissimi et beatissimi domini summi pontificis, de qua certe sumpsimus illam summam et cordialem letitiam et consolationem, quam filii sumere 30 debent de sublimitate et gloria patris, pro illa antiquissima et naturali affectione reve- rentia et devotione, quam ad ejus serenissimam personam continue habuimus habemus et in futurum habere ac (si possibile sit) augere disponimus, pro effectu cujus devotionis vos cum vestris personis nostro nomine offerritis et estis parati associare ejus cesaream majestatem per omnia loca et territoria nostra, sicut erit opus, et illari animo ad omnem 35 ejus voluntatem et mandatum, associando illum per Ferrariensem Mantuanum et per totum territorium nostrum, per quod ipsum transire continget; et si casus daret, quod ire vellet per lacum Garde, associabitis eum usque ad Rippam Tridenti in dicto lacu et non ultra 3. [3] Insuper dicetis, quod, uti sensimus gaudium et letitiam de ejus felici coronatione, 40 similiter congaudemus de accessu suo per has partes nostras, et eo maxime, quod sua sie so freundlich erweise, bis nach Trient begleiten dürften. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 8b). Das geschah dann auch (vgl. p. 6); jedoch trafen, wenn Andrea Gattaro wahr 45 berichtet, nur 7 von den 12 Gesandten am 2 Ok- tober in Trient ein; laut Ratsbeschluß vom 11 Sep- tember hatten zwei von ihnen mit Erlaubnis des Kaisers nach Florenz gehen sollen, um Venedigs Mißfallen über die Bürgerzwiste dort auszusprechen. 50 (Venedig Staats-A. a. a. O. fol. 3a). 1 Nicht aufgefunden! 2 Die Gratulationsrede, die Francesco Barbaro in Ferrara an den Kaiser richtete, s. bei Agostini, Scrittori Viniziani 2, 124. Vgl. auch Voigt, Wie- derbelebung des klassischen Altertums, 3. Aufl., Bd. 2, 276 und Aschbach 4, 128 nebst Anm. 62, wo irrtümlich Francesco Barbaro als Haupt der Gesandtschaft bezeichnet wird. „ Am 28 September jedoch beschloß der Rat, daß die Gesandten den Kaiser, da er sich gegen
138 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. [1433] die primo septembris. Quod fiat commissio 12 oratoribus nostris ituris ad presentiam serenissimi domini imperatoris Romanorum ut infra. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. comittimus vobis nobilibus viris dilectis civibus nostris Andree Mocenigo et sociis: [1] quod vadatis nostri honorabiles 5 oratores ad presentiam serenissimi et excellentissimi domini Sigismundi Romanorum im- peratoris semper augusti. et iter vestrum primo est vos conferre Ferrariam, ubi volumus, quod comparere debeatis ad presentiam illustris domini marchionis Estensis, si ibi erit; et si ibi non se reperiret, comparebitis ad presentiam magnifici Leonelli ejus nati et regentis in Ferraria pro domino marchione predicto. quibus post salutationes et oblationes parte nostri 10 dominii dicetis de hoc vestro accessu ad conspectum dicti domini imperatoris nomine nostri dominii pro honorando suam imperialem majestatem, sicut conveniens est, et quod propterea, considerato quod ille serenissimus imperator scit, quantum dictus dominus marchio est filius noster carissimus, rogamus et suademus sibi, quod velit benigne illum recipere et honorare ejus majestatem intuitu nostri dominii, ut videatur, quod sit noster 15 filius carissimus sicut est, et quod nos pater et ipse filius simus unum et iddem, parati ad omnes honores et comoda sue imperialis majestatis, vos a latere vestro cum perti- nentibus verbis, sicut vestris sapientiis videbitur, inducendo eumdem dominum marchio- nem ad hoc, quantum cognoscetis esse opus. et volumus, quod pro magis honorando prefatum dominum imperatorem non existentem adhuc venturum Ferrariam eatis ei ob- 20 viam per illam viam territorii domini marchionis predicti, sicut haberetis informationem eum debere Ferrariam venire. [2] Cum eritis ad conspectum prefati serenissimi domini imperatoris, presentatis ei nostris litteris credulitatis 1, quas vobis fecimus exhiberi, cum ea qua convenit reverentia tanto principi nos et universam nostram rempublicam stricte ejus imperiali majestati recom- 25 mandabitis offerendo nos et statum nostrum tamquam filios ad patrem ad omnia con- cernentia honorem gloriam exaltationem ac commoda sue imperialis majestatis et sub- inde nostro nomine cum pertinentibus verbis congaudebitis 2 de ejus felici et gloriosa coronatione per manus sanctissimi et beatissimi domini summi pontificis, de qua certe sumpsimus illam summam et cordialem letitiam et consolationem, quam filii sumere 30 debent de sublimitate et gloria patris, pro illa antiquissima et naturali affectione reve- rentia et devotione, quam ad ejus serenissimam personam continue habuimus habemus et in futurum habere ac (si possibile sit) augere disponimus, pro effectu cujus devotionis vos cum vestris personis nostro nomine offerritis et estis parati associare ejus cesaream majestatem per omnia loca et territoria nostra, sicut erit opus, et illari animo ad omnem 35 ejus voluntatem et mandatum, associando illum per Ferrariensem Mantuanum et per totum territorium nostrum, per quod ipsum transire continget; et si casus daret, quod ire vellet per lacum Garde, associabitis eum usque ad Rippam Tridenti in dicto lacu et non ultra 3. [3] Insuper dicetis, quod, uti sensimus gaudium et letitiam de ejus felici coronatione, 40 similiter congaudemus de accessu suo per has partes nostras, et eo maxime, quod sua sie so freundlich erweise, bis nach Trient begleiten dürften. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 8b). Das geschah dann auch (vgl. p. 6); jedoch trafen, wenn Andrea Gattaro wahr 45 berichtet, nur 7 von den 12 Gesandten am 2 Ok- tober in Trient ein; laut Ratsbeschluß vom 11 Sep- tember hatten zwei von ihnen mit Erlaubnis des Kaisers nach Florenz gehen sollen, um Venedigs Mißfallen über die Bürgerzwiste dort auszusprechen. 50 (Venedig Staats-A. a. a. O. fol. 3a). 1 Nicht aufgefunden! 2 Die Gratulationsrede, die Francesco Barbaro in Ferrara an den Kaiser richtete, s. bei Agostini, Scrittori Viniziani 2, 124. Vgl. auch Voigt, Wie- derbelebung des klassischen Altertums, 3. Aufl., Bd. 2, 276 und Aschbach 4, 128 nebst Anm. 62, wo irrtümlich Francesco Barbaro als Haupt der Gesandtschaft bezeichnet wird. „ Am 28 September jedoch beschloß der Rat, daß die Gesandten den Kaiser, da er sich gegen
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D. Anhang: K. Sigmunds Bezielrungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 139 majestas accessura sit deo previo ad concilium Basiliense, ubi optamus quod sua im- perialis majestas se reperiat pro pacifico et tranquilo statu Christianitatis ac pro bono statu summi pontificis, ne error et sisma in ecclesia dei oriatur, quod male libenter videremus uti viri, qui semper conati fuimus omnia facere et operari pro unione ecclesie, 5 sicque reddimur certi, quod valde sue serenitati displiceret, et memorantes de eo, quod sua majestas in alio concilio Constantiensi fecit et quantum elaboravit non parcendo ali- quibus laboribus et periculis sue persone pro unione ecclesie, ex quibus operationibus suis secuta est ea bona unio, que secuta fuit in ecclesia dei, efficimur certissimi, quod ex hoc accessu sue majestatis ad ipsum concilium mediante summa sapientia sua unio 10 in ecclesia dei conservabitur et manutenebitur et nullus error seu sisma interveniet et quod habebit honorem summi pontificis recommissum quodque ipse summus pontifex in ejus sede remanebit, sicut merito remanere debet. [4] Si prefatus serenissimus dominus imperator vobis aliquam mentionem faceret circa illam intelligentiam cum summo pontifice et majestate sua nobiscum, de qua nobis 15 dicere fecit per nobilem virum Andream Donato militem, debeatis ei respondere, quod, ut sue majestati respondere fecimus per eundem Andream Donato 1, dicta res tenenda est secretissima et praticanda suo loco et tempore per modum majestati sue notum. [5] Quia illustris dominus marchio Montisferrati personaliter venturus est obviam eidem serenissimo domino imperatori pro honorando suam majestatem, sumus contenti, 20 quod nomine nostri dominii, quando tempus vobis videbitur, ipsum recommendetis pre- dicto domino imperatori cum illis verbis congruis et necessariis, sicut vobis melius vide- bitur conveniens pro favore domini marchionis predicti. [6] Demum vos advisamus, quod, sicut fuimus informati a viro nobile Andrea Donato milite nuper de Florentia redeunte, magnifica communitas Florentie mittere debet 25 Ferrariam ejus honorabilem ambassiatam ad conspectum serenissimi predicti imperatoris et quod ipsi ambaxatores nomine suorum dominorum vobiscum erunt in rebus, que agere habebunt cum domino imperatore predicto. unde volumus, quod omnem vestrum favorem sibi prestetis apud eundem dominum imperatorem, sicut noveritis opportunum; sed si ipsi oratores vobis dicerent velle obtinere ab eodem domino imperatore privilegia 2 30 etc., debeatis eis dicere cum illis verbis, que vobis congrua viderentur, quod nunc non videtur tempus querendi id, sed cum tempus erit magis congruum, tractari poterit circa facta dictorum privilegiorum et magis habiliter cum sua imperiali majestate procurare ea obtinendi; et attento, quantum dictus dominus imperator benivolus est harum nostrarum dominationum, sperandum est, quod ipse ad tempus requisitionibus nostris dictorum privi- 35 legiorum melius condescendet. et si dicti oratores omnino velent sequi ad postulandum dicta privilegia, permittatis eos sequi eorum voluntatem, et esse eis debeatis in his que poteritis favorabiles, non perdendo tamen tempus in solicitando eundem imperatorem ad sequendum viam suam pro eundo presto in Basileam, et in aliis rebus, quas agere ha- betis juxtra nostra mandata. De parte 118, de non 0, non sinceri 0. [7] Ceterum cum nostris literis credulitatis, quas vobiscum portare debetis, dirrectis illustri domino marchioni Mantue, cum critis Mantue a, comparebitis ad presentiam dicti domini marchionis sibique dicetis, quod nostrum dominium pro honorando serenissimum dominum imperatorem vos misit ad associandum illum per territoria nostra, sed habita 40 45 a) cm.; Vorl. Mantuam. 1 Vgl. nr. 67. Die Florentinische Gesandtschaft sollte dem Kaiser 10000 Gulden als Geschenk überbringen und dann durch Vermittlung Andrea Donatos die Be- 50 stätigung der Privilegien zu erlangen suchen. (Florenz Staats-A. Consulte e Pratiche 52 fol. 59b not. chart. coacva. Verhandlung vom 28 August). Es kam jedoch nicht dazu; rgl. Einleitung zu lit. D p. 24-25. 18 *
D. Anhang: K. Sigmunds Bezielrungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 139 majestas accessura sit deo previo ad concilium Basiliense, ubi optamus quod sua im- perialis majestas se reperiat pro pacifico et tranquilo statu Christianitatis ac pro bono statu summi pontificis, ne error et sisma in ecclesia dei oriatur, quod male libenter videremus uti viri, qui semper conati fuimus omnia facere et operari pro unione ecclesie, 5 sicque reddimur certi, quod valde sue serenitati displiceret, et memorantes de eo, quod sua majestas in alio concilio Constantiensi fecit et quantum elaboravit non parcendo ali- quibus laboribus et periculis sue persone pro unione ecclesie, ex quibus operationibus suis secuta est ea bona unio, que secuta fuit in ecclesia dei, efficimur certissimi, quod ex hoc accessu sue majestatis ad ipsum concilium mediante summa sapientia sua unio 10 in ecclesia dei conservabitur et manutenebitur et nullus error seu sisma interveniet et quod habebit honorem summi pontificis recommissum quodque ipse summus pontifex in ejus sede remanebit, sicut merito remanere debet. [4] Si prefatus serenissimus dominus imperator vobis aliquam mentionem faceret circa illam intelligentiam cum summo pontifice et majestate sua nobiscum, de qua nobis 15 dicere fecit per nobilem virum Andream Donato militem, debeatis ei respondere, quod, ut sue majestati respondere fecimus per eundem Andream Donato 1, dicta res tenenda est secretissima et praticanda suo loco et tempore per modum majestati sue notum. [5] Quia illustris dominus marchio Montisferrati personaliter venturus est obviam eidem serenissimo domino imperatori pro honorando suam majestatem, sumus contenti, 20 quod nomine nostri dominii, quando tempus vobis videbitur, ipsum recommendetis pre- dicto domino imperatori cum illis verbis congruis et necessariis, sicut vobis melius vide- bitur conveniens pro favore domini marchionis predicti. [6] Demum vos advisamus, quod, sicut fuimus informati a viro nobile Andrea Donato milite nuper de Florentia redeunte, magnifica communitas Florentie mittere debet 25 Ferrariam ejus honorabilem ambassiatam ad conspectum serenissimi predicti imperatoris et quod ipsi ambaxatores nomine suorum dominorum vobiscum erunt in rebus, que agere habebunt cum domino imperatore predicto. unde volumus, quod omnem vestrum favorem sibi prestetis apud eundem dominum imperatorem, sicut noveritis opportunum; sed si ipsi oratores vobis dicerent velle obtinere ab eodem domino imperatore privilegia 2 30 etc., debeatis eis dicere cum illis verbis, que vobis congrua viderentur, quod nunc non videtur tempus querendi id, sed cum tempus erit magis congruum, tractari poterit circa facta dictorum privilegiorum et magis habiliter cum sua imperiali majestate procurare ea obtinendi; et attento, quantum dictus dominus imperator benivolus est harum nostrarum dominationum, sperandum est, quod ipse ad tempus requisitionibus nostris dictorum privi- 35 legiorum melius condescendet. et si dicti oratores omnino velent sequi ad postulandum dicta privilegia, permittatis eos sequi eorum voluntatem, et esse eis debeatis in his que poteritis favorabiles, non perdendo tamen tempus in solicitando eundem imperatorem ad sequendum viam suam pro eundo presto in Basileam, et in aliis rebus, quas agere ha- betis juxtra nostra mandata. De parte 118, de non 0, non sinceri 0. [7] Ceterum cum nostris literis credulitatis, quas vobiscum portare debetis, dirrectis illustri domino marchioni Mantue, cum critis Mantue a, comparebitis ad presentiam dicti domini marchionis sibique dicetis, quod nostrum dominium pro honorando serenissimum dominum imperatorem vos misit ad associandum illum per territoria nostra, sed habita 40 45 a) cm.; Vorl. Mantuam. 1 Vgl. nr. 67. Die Florentinische Gesandtschaft sollte dem Kaiser 10000 Gulden als Geschenk überbringen und dann durch Vermittlung Andrea Donatos die Be- 50 stätigung der Privilegien zu erlangen suchen. (Florenz Staats-A. Consulte e Pratiche 52 fol. 59b not. chart. coacva. Verhandlung vom 28 August). Es kam jedoch nicht dazu; rgl. Einleitung zu lit. D p. 24-25. 18 *
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140 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. notitia, quod ipse dominus imperator ibat Mantuam pro dando biretum marchionatus sue illustri magnificentie, deliberavimus, ut vos similiter iretis Mantuam pro honorando eun- dem et talem letitiam sue magnificentie, sicut merito facere debet pater erga filium, êt cum his et aliis verbis pertinentibus congaudebitis parte nostra de hujusmodi receptione bireti marchionatus, sicut vobis conveniens videbitur. Captum in collegio et positum in commissione. 1433 Sept. 14 71. Beschluß des Rats zu Venedig: Anweisung an die Gesandten beim Kaiser, Andrea Mocenigo und Genossen, dem Kaiser auf seine nach Venedig übermittelten Aus- führungen zu antworten, daß man auf den Papst zugunsten des Konzils schriftlich einzuwirken gesucht habe; dem Kaiser für den Fall des Schismas treues Festhalten 10 an dem Papst zu versprechen; der Absicht des Kaisers, der den Abstimmungsmodus und die demokratische Zusammensetzung des Konzils ändern zu wollen scheint, zu- zustimmen; gegenüber des Kaisers Mahnungen auf Venedigs Bemühungen zugunsten der päpstlichen Herrschaft in Bologna zu verweisen; ihm für die Mitteilung seiner Intentionen bezüglich des Herzogs von Mailand zu danken und Aufklärung über 15 dessen Zuverlässigkeit durch Andrea Donato, der mit dem Kaiser nach Basel gehen soll, in Aussicht zu stellen; ihm vorzuhalten, daß die Verhandlungen üher einen dauernden Frieden zwischen ihnen am vorteilhaftesten erst nach Beendigung des Konzils einzuleiten seien. 1433 September 14 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 4b-5a cop. membr. coaeva. 20 Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator ser Johannes Navajerio ser Marcus de Molino sapientes consilii ser Lucas Truno ser Federicus Contareno ser Andreas Donato miles sapientes terrarum etc. Erwähnt Romanin, Storia documentata di Venezia 4, 172 nebst Anm. 2 nach unserer Vorlage. Sept. 10 Sept. II 1433 die 14 septembris. Quod viris nobilibus Andree Mocenigo et sociis oratoribus nostris ad serenissi- mum dominum imperatorem Romanorum scribatur ut infra. [1] Tres literas 1 vestras recepimus, quarum una data est die 10 alie due 11 pre- sentis, plurima continentes circa colloquia vobiscum habita per serenissimum dominum imperatorem circa diversas materias et circa alia occurrentia. que omnia intelleximus 30 vestramque solitam prudentiam et solertiam merito commendantes cum nostro consilio rogatorum et additionis vobis respondemus atque mandamus, quod vadatis ad presentiam ipsius serenissimi domini imperatoris sueque serenitati dicatis, qualiter dedistis nobis notitiam de omnibus colloquiis suprascriptis, quodque primo ad illam partem, per quam ejus imperialis majestas nobis suadet, ut rogemus et inducamus summum pontificem, ut 35 realiter et pure adhereat concilio Basiliensi in illis tribus articulis, videlicet circa refor- mationem ecclesie pacem Christianorum et extirpationem heresum cum illa reformatione verborum in bulla, videlicet "decernimus et declaramus“, sicut requirit et suadet reve- rendissimus dominus cardinalis sancti Angeli etc. 2, respondemus, quod clarissime cogno- scentes ejus serenitatem esse promptissimam ferventissimeque dispositam ad honorem et 40 bonum statum summi pontificis non solum consiliis sed favoribus scientesque, quod 25 1 Nicht aufgefunden! 2 Uber dieses Verlangen des Kaisers berichtet auch Kardinal Orsini (Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 91a not. chart. saec. 15), der noch hinzufügt: der Kaiser habe den Gesandten gegen- über betont, daß das Konzil nur im Falle der Anderung des Wortlautes seine Maßtregeln gegen den Papst widerrufen würde und daß Kardinal Julian ihm geschrieben habe, der Papst sei, wenn er hierin nachgebe, securus de statu suo. — Dieses 45 Schreiben Julians ist nicht aufgefunden. Vgl. auch nr. 33 und Einleitung zu lit. A p. 16.
140 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. notitia, quod ipse dominus imperator ibat Mantuam pro dando biretum marchionatus sue illustri magnificentie, deliberavimus, ut vos similiter iretis Mantuam pro honorando eun- dem et talem letitiam sue magnificentie, sicut merito facere debet pater erga filium, êt cum his et aliis verbis pertinentibus congaudebitis parte nostra de hujusmodi receptione bireti marchionatus, sicut vobis conveniens videbitur. Captum in collegio et positum in commissione. 1433 Sept. 14 71. Beschluß des Rats zu Venedig: Anweisung an die Gesandten beim Kaiser, Andrea Mocenigo und Genossen, dem Kaiser auf seine nach Venedig übermittelten Aus- führungen zu antworten, daß man auf den Papst zugunsten des Konzils schriftlich einzuwirken gesucht habe; dem Kaiser für den Fall des Schismas treues Festhalten 10 an dem Papst zu versprechen; der Absicht des Kaisers, der den Abstimmungsmodus und die demokratische Zusammensetzung des Konzils ändern zu wollen scheint, zu- zustimmen; gegenüber des Kaisers Mahnungen auf Venedigs Bemühungen zugunsten der päpstlichen Herrschaft in Bologna zu verweisen; ihm für die Mitteilung seiner Intentionen bezüglich des Herzogs von Mailand zu danken und Aufklärung über 15 dessen Zuverlässigkeit durch Andrea Donato, der mit dem Kaiser nach Basel gehen soll, in Aussicht zu stellen; ihm vorzuhalten, daß die Verhandlungen üher einen dauernden Frieden zwischen ihnen am vorteilhaftesten erst nach Beendigung des Konzils einzuleiten seien. 1433 September 14 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 4b-5a cop. membr. coaeva. 20 Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator ser Johannes Navajerio ser Marcus de Molino sapientes consilii ser Lucas Truno ser Federicus Contareno ser Andreas Donato miles sapientes terrarum etc. Erwähnt Romanin, Storia documentata di Venezia 4, 172 nebst Anm. 2 nach unserer Vorlage. Sept. 10 Sept. II 1433 die 14 septembris. Quod viris nobilibus Andree Mocenigo et sociis oratoribus nostris ad serenissi- mum dominum imperatorem Romanorum scribatur ut infra. [1] Tres literas 1 vestras recepimus, quarum una data est die 10 alie due 11 pre- sentis, plurima continentes circa colloquia vobiscum habita per serenissimum dominum imperatorem circa diversas materias et circa alia occurrentia. que omnia intelleximus 30 vestramque solitam prudentiam et solertiam merito commendantes cum nostro consilio rogatorum et additionis vobis respondemus atque mandamus, quod vadatis ad presentiam ipsius serenissimi domini imperatoris sueque serenitati dicatis, qualiter dedistis nobis notitiam de omnibus colloquiis suprascriptis, quodque primo ad illam partem, per quam ejus imperialis majestas nobis suadet, ut rogemus et inducamus summum pontificem, ut 35 realiter et pure adhereat concilio Basiliensi in illis tribus articulis, videlicet circa refor- mationem ecclesie pacem Christianorum et extirpationem heresum cum illa reformatione verborum in bulla, videlicet "decernimus et declaramus“, sicut requirit et suadet reve- rendissimus dominus cardinalis sancti Angeli etc. 2, respondemus, quod clarissime cogno- scentes ejus serenitatem esse promptissimam ferventissimeque dispositam ad honorem et 40 bonum statum summi pontificis non solum consiliis sed favoribus scientesque, quod 25 1 Nicht aufgefunden! 2 Uber dieses Verlangen des Kaisers berichtet auch Kardinal Orsini (Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 91a not. chart. saec. 15), der noch hinzufügt: der Kaiser habe den Gesandten gegen- über betont, daß das Konzil nur im Falle der Anderung des Wortlautes seine Maßtregeln gegen den Papst widerrufen würde und daß Kardinal Julian ihm geschrieben habe, der Papst sei, wenn er hierin nachgebe, securus de statu suo. — Dieses 45 Schreiben Julians ist nicht aufgefunden. Vgl. auch nr. 33 und Einleitung zu lit. A p. 16.
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D. Anhang: K. Sigmunds Bezichungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 141 omnia consilia et exhortationes sue cesaree majestatis tendunt ad ipsum finem, laudan- tesque illam opinionem sue serenitatis deliberavimus illico scribere et scripsimus 1 pre- fato summo pontifici exhortantes et inducentes beatitudinem suam ad illam intentionem cum illis verbis et persuasionibus, que nobis vise sunt utiles ad materiam, sicut nobis 5 scripsistis pro parte sue serenitatis. [2] Ad aliam partem, per quam dixit, quod, si scisma oriretur, disponit favere summo pontifici illumque usque ad mortem manutenere et conservare quodque libenter sciret a nobis, in casu quo idem summus pontifex ab omnibus desereretur, si volumus esse cum sua serenitate ad conservationem beatitudinis sue etc., volumus, quod nostri 10 parte dicatis, quod permaxime laudamus hanc opinionem et constantissimam dispositio- nem sue serenitatis ad honorem statum et gloriam summi pontificis, sed speramus in divina clementia ac in summa sapientia et operationibus sue imperialis celsitudinis, quod per presentiam suam in illo concilio Basiliensi et per modos, quos servare volet et poterit, cessabit omnis materia erroris et scismatis in ecclesia dei et quod, sicut fuit 15 auctor medium finis et tota substantia auferendi scisma et uniendi ecclesiam sanctam dei, que tanto tempore ante divisa fuerat, ita nunc etiam constantissime et magno animo taliter operabitur, quod hec unio et integritas ecclesie conservabitur et quod id, quod cum tanto honore gloria et fama sue serenitatis cum tantis ejus laboribus sudoribus et expensis reduxit ad tam laudabilem et bonum exitum, nunc per suggestiones emulationem 20 et nequitatem quorundam, qui honorem dei et Christiane religionis negligunt, destrui non poterit nec turbari. et ad hoc quantum possumus exhortamur ejus cesaream majestatem; nam apud deum nullum majus meritum et apud mundum nullam majorem gloriam con- sequi posset quam conservare ecclesiam sanctam dei in vera unitate, sicut est; nec dubi- tamus, quod sic faciet per effectum. sed si fortassis accideret (quod absit et quod nullo 25 modo credere possumus, sentientes suam serenitatem personaliter esse in illo concilio), quod scisma induceretur in ecclesia et quod procederetur ad electionem alterius, nos ex- nunc certificamus suam serenitatem, quod sumus et esse volumus illius opinionis, cujus est sua majestas, in qua constanter perseverare disponimus, videlicet ad conservandum et manutenendum prefatum summum pontificem in sede sua et ad habendum eum in so unicum et verum Romanum pontificem et vicarium Jhesu Christi, in qua opinione sen- timus etiam esse plurimos principes et dominos mundi Christianos. [3] Ea autem que ejus serenitas dicit, quod in illo concilio servati sunt aliqui modi et ordines non consueti in concilio Constantiensi nec in aliquo alio et quod erga nationes servatus non fuerat debitus ordo quodque in illud concilium intraverunt persone 35 omnis qualitatis etc.: omnia sunt verissima atque notissima et verissime dici potest, quod illa negotia ad suggestionem quorundam potius privato odio seu emulatione et iniquitate quam ratione vel honestate tractata sunt. nam ubi alia concilia celebrari con- sueverunt per prelatos mitriatos, in isto concilio intraverunt non solum cardinales archi- episcopi episcopi et abbates, sed etiam priores archipresbiteri archidiaconi sacerdotes et 40 alii clerici magistri in theologia doctores, imo etiam famuli et omnes homines levissime conditionis, qui intrare voluerunt, dumodo prestare voluerint dicto concilio juramentum; quod juramentum numquam prestari consuevit in aliis conciliis, quoniam omnes esse debent liberi et facere secundum eorum veras et puras conscientias. illi vero, qui jurare noluerunt et facere secundum voluntatem illorum, qui se fecerunt principes et ductores concilii, expulsi 45 fuerunt de illo concilio. que omnia quid significent, plane intelligitur. ac valde laudamus opinionem sue serenitatis, que disposita videtur ad hec omnia inconvenientia et in- honestates debite providere et expellere eos, qui stare non debent in illo concilio. nam ad officium et auctoritatem sue serenitatis pertinet reformare et corrigere hos errores Nicht aufgefunden! Die Antwort des Papstes ist unsere nr. 33.
D. Anhang: K. Sigmunds Bezichungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 141 omnia consilia et exhortationes sue cesaree majestatis tendunt ad ipsum finem, laudan- tesque illam opinionem sue serenitatis deliberavimus illico scribere et scripsimus 1 pre- fato summo pontifici exhortantes et inducentes beatitudinem suam ad illam intentionem cum illis verbis et persuasionibus, que nobis vise sunt utiles ad materiam, sicut nobis 5 scripsistis pro parte sue serenitatis. [2] Ad aliam partem, per quam dixit, quod, si scisma oriretur, disponit favere summo pontifici illumque usque ad mortem manutenere et conservare quodque libenter sciret a nobis, in casu quo idem summus pontifex ab omnibus desereretur, si volumus esse cum sua serenitate ad conservationem beatitudinis sue etc., volumus, quod nostri 10 parte dicatis, quod permaxime laudamus hanc opinionem et constantissimam dispositio- nem sue serenitatis ad honorem statum et gloriam summi pontificis, sed speramus in divina clementia ac in summa sapientia et operationibus sue imperialis celsitudinis, quod per presentiam suam in illo concilio Basiliensi et per modos, quos servare volet et poterit, cessabit omnis materia erroris et scismatis in ecclesia dei et quod, sicut fuit 15 auctor medium finis et tota substantia auferendi scisma et uniendi ecclesiam sanctam dei, que tanto tempore ante divisa fuerat, ita nunc etiam constantissime et magno animo taliter operabitur, quod hec unio et integritas ecclesie conservabitur et quod id, quod cum tanto honore gloria et fama sue serenitatis cum tantis ejus laboribus sudoribus et expensis reduxit ad tam laudabilem et bonum exitum, nunc per suggestiones emulationem 20 et nequitatem quorundam, qui honorem dei et Christiane religionis negligunt, destrui non poterit nec turbari. et ad hoc quantum possumus exhortamur ejus cesaream majestatem; nam apud deum nullum majus meritum et apud mundum nullam majorem gloriam con- sequi posset quam conservare ecclesiam sanctam dei in vera unitate, sicut est; nec dubi- tamus, quod sic faciet per effectum. sed si fortassis accideret (quod absit et quod nullo 25 modo credere possumus, sentientes suam serenitatem personaliter esse in illo concilio), quod scisma induceretur in ecclesia et quod procederetur ad electionem alterius, nos ex- nunc certificamus suam serenitatem, quod sumus et esse volumus illius opinionis, cujus est sua majestas, in qua constanter perseverare disponimus, videlicet ad conservandum et manutenendum prefatum summum pontificem in sede sua et ad habendum eum in so unicum et verum Romanum pontificem et vicarium Jhesu Christi, in qua opinione sen- timus etiam esse plurimos principes et dominos mundi Christianos. [3] Ea autem que ejus serenitas dicit, quod in illo concilio servati sunt aliqui modi et ordines non consueti in concilio Constantiensi nec in aliquo alio et quod erga nationes servatus non fuerat debitus ordo quodque in illud concilium intraverunt persone 35 omnis qualitatis etc.: omnia sunt verissima atque notissima et verissime dici potest, quod illa negotia ad suggestionem quorundam potius privato odio seu emulatione et iniquitate quam ratione vel honestate tractata sunt. nam ubi alia concilia celebrari con- sueverunt per prelatos mitriatos, in isto concilio intraverunt non solum cardinales archi- episcopi episcopi et abbates, sed etiam priores archipresbiteri archidiaconi sacerdotes et 40 alii clerici magistri in theologia doctores, imo etiam famuli et omnes homines levissime conditionis, qui intrare voluerunt, dumodo prestare voluerint dicto concilio juramentum; quod juramentum numquam prestari consuevit in aliis conciliis, quoniam omnes esse debent liberi et facere secundum eorum veras et puras conscientias. illi vero, qui jurare noluerunt et facere secundum voluntatem illorum, qui se fecerunt principes et ductores concilii, expulsi 45 fuerunt de illo concilio. que omnia quid significent, plane intelligitur. ac valde laudamus opinionem sue serenitatis, que disposita videtur ad hec omnia inconvenientia et in- honestates debite providere et expellere eos, qui stare non debent in illo concilio. nam ad officium et auctoritatem sue serenitatis pertinet reformare et corrigere hos errores Nicht aufgefunden! Die Antwort des Papstes ist unsere nr. 33.
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142 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. tamquam caput Christianorum caputque concilii, per cujus manus omnia ista dirrigi debent et taliter regulari, quod non sequatur aliud quam ille bonus fructus, propter quem illud concilium congregatum est, et quod per insolentiam et malignitatem quorun- dam non destruatur tantum bonum, quantum est unio et pax ecclesie dei, cujus ipse serenissimus dominus imperator, sicut prediximus, alias fuit auctor et totum continens, pro quo sanctissimo opere non pepercita sumptibus nec laboribus neque periculis sue serenissime persone, unde totus mundus sue serenissime majestati redditur obligatus. et, quantum possumus, suademus, ut ejus imperialis majestas, sicut dicit, ad suprascripta omnia velit remedium adhibere. nam apud nos certissimum est, quod subito, cum ejus presentia erit in illo concilio, omnes isti inhonesti et inordinati modi ex foto remo- 10 vebuntur omniaque cum pace et unitate ecclesie et cum honestate transibunt. [4] Circa partem autem Nicolai de Fortebraciis et circa facta Bononie dicetis sue serenitati, [daß sie, wie der Kaiser wohl wisse, alles mögliche thäten pro tranquilitate securitate et conservatione status summi pontificis et ecclesie; daß sie den Guido Antonio de Manfredis mit 8000 Pferden und darüber zum Schutze Bolognas zu den Truppen 15 des Papstes hätten stoßen lassen; daß sie einen Gesandten in Bologna hätten, der dort für Aufrechterhaltung der Ruhe und der päpstlichen Herrschaft arbeite. Gleichwohl seien sie dem Kaiser für seine persuasiones dankbar. Die Gesandten sollen hinzufügen, daß in den letzten Tagen der abbas de Zambechariis und andere exiticii Bononie sie wegen Versöhnung mit dem Gubernator und dem Regiment Bolognas angegangen und sie dicse 20 Vermittelung übernommen hätten]. [5] Ad ea que sua serenitas vobis dixit de factis ducis Mediolani etc., volumus, quod dicatis, quod ejus imperiali celsitudini quanto plus possumus regratiamur de tanta humanitate clementia et liberalitate, qua usus est in aperiendo ita libere ejus conceptus et intentiones in illa materia, cognoscentes ista procedere a sinceritate et optima dis-25 positione, quam habet ad nos et nostram rempublicam. sed quoniam ejus imperialis majestas est sapientissima ac multo melius quam nos cognoscit ducem Mediolani natu- ram et mores suos ac scit et experta est, qualiter se gessit erga imperialem celsitudinem suam, ac non semel, sed pluries vidit et cognovit animum suum et qualem effectum dedit verbis fidei et promissionibus suis, non videtur nobis oportunum aliter declarare so nec consulere sue serenitati, sed certissimi sumus, quod ejus serenitas, que hec omnia bene intelligit ac tenet memorie ea, que inter summum pontificem et serenitatem suam tractata conclusa et ordinata sunt 1, se geret erga ipsum ducem, sicut opera sua merentur, suntque ista habenda secretissima, sicut alias dixit sua serenitas; subjungendo, quod usque ad breves dies per virum nobilem Andream Donato militem oratorem nostrum iturum 35 cum ejus serenitate ad concilium Basilee dici faciemus et declarari aliqua sue imperiali majestati, per que clare intelliget et videbit animum dicti ducis et qualis fides prestanda sit verbis et promissionibus suis. [6] Super illa parte, ubi ejus serenitas dicit, quod libenter velet nobis dare pacem perpetuam vel in vita sua etc., dicetis, quod, sicut ejus majestas intelligit, ista sunt talis 40 nature, que non possunt ita celeriter tractari vel concludi, sicut alias dici fecimus per virum nobilem Andream Donato militem, dum esset in Roma. et quoniam facta concilii Basiliensis, sicut superius diximus, requirunt presentiam sue serenitatis pro honore dei et fidei Christiane et ad evitandum scisma in ecclesia dei, nobis videtur, quod, quanto magis sua serenitas accelerabit 2 viam suam ad ipsum concilium, tanto utilius sit, ut im- 45 5 a) em.; Vorl. om. non pepercit. Vgl. RTA. Bd. 10. Am 24 September wurde abermals cin Brief an die Gesandten beschlossen des Inhalts u. a.: 1 vom Konzil scien in dem Dekret vom 11 September betr. Verlängerung der sechzigtägigen Frist clau- sulc et additiones gebraucht, que sunt valde contra
142 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. tamquam caput Christianorum caputque concilii, per cujus manus omnia ista dirrigi debent et taliter regulari, quod non sequatur aliud quam ille bonus fructus, propter quem illud concilium congregatum est, et quod per insolentiam et malignitatem quorun- dam non destruatur tantum bonum, quantum est unio et pax ecclesie dei, cujus ipse serenissimus dominus imperator, sicut prediximus, alias fuit auctor et totum continens, pro quo sanctissimo opere non pepercita sumptibus nec laboribus neque periculis sue serenissime persone, unde totus mundus sue serenissime majestati redditur obligatus. et, quantum possumus, suademus, ut ejus imperialis majestas, sicut dicit, ad suprascripta omnia velit remedium adhibere. nam apud nos certissimum est, quod subito, cum ejus presentia erit in illo concilio, omnes isti inhonesti et inordinati modi ex foto remo- 10 vebuntur omniaque cum pace et unitate ecclesie et cum honestate transibunt. [4] Circa partem autem Nicolai de Fortebraciis et circa facta Bononie dicetis sue serenitati, [daß sie, wie der Kaiser wohl wisse, alles mögliche thäten pro tranquilitate securitate et conservatione status summi pontificis et ecclesie; daß sie den Guido Antonio de Manfredis mit 8000 Pferden und darüber zum Schutze Bolognas zu den Truppen 15 des Papstes hätten stoßen lassen; daß sie einen Gesandten in Bologna hätten, der dort für Aufrechterhaltung der Ruhe und der päpstlichen Herrschaft arbeite. Gleichwohl seien sie dem Kaiser für seine persuasiones dankbar. Die Gesandten sollen hinzufügen, daß in den letzten Tagen der abbas de Zambechariis und andere exiticii Bononie sie wegen Versöhnung mit dem Gubernator und dem Regiment Bolognas angegangen und sie dicse 20 Vermittelung übernommen hätten]. [5] Ad ea que sua serenitas vobis dixit de factis ducis Mediolani etc., volumus, quod dicatis, quod ejus imperiali celsitudini quanto plus possumus regratiamur de tanta humanitate clementia et liberalitate, qua usus est in aperiendo ita libere ejus conceptus et intentiones in illa materia, cognoscentes ista procedere a sinceritate et optima dis-25 positione, quam habet ad nos et nostram rempublicam. sed quoniam ejus imperialis majestas est sapientissima ac multo melius quam nos cognoscit ducem Mediolani natu- ram et mores suos ac scit et experta est, qualiter se gessit erga imperialem celsitudinem suam, ac non semel, sed pluries vidit et cognovit animum suum et qualem effectum dedit verbis fidei et promissionibus suis, non videtur nobis oportunum aliter declarare so nec consulere sue serenitati, sed certissimi sumus, quod ejus serenitas, que hec omnia bene intelligit ac tenet memorie ea, que inter summum pontificem et serenitatem suam tractata conclusa et ordinata sunt 1, se geret erga ipsum ducem, sicut opera sua merentur, suntque ista habenda secretissima, sicut alias dixit sua serenitas; subjungendo, quod usque ad breves dies per virum nobilem Andream Donato militem oratorem nostrum iturum 35 cum ejus serenitate ad concilium Basilee dici faciemus et declarari aliqua sue imperiali majestati, per que clare intelliget et videbit animum dicti ducis et qualis fides prestanda sit verbis et promissionibus suis. [6] Super illa parte, ubi ejus serenitas dicit, quod libenter velet nobis dare pacem perpetuam vel in vita sua etc., dicetis, quod, sicut ejus majestas intelligit, ista sunt talis 40 nature, que non possunt ita celeriter tractari vel concludi, sicut alias dici fecimus per virum nobilem Andream Donato militem, dum esset in Roma. et quoniam facta concilii Basiliensis, sicut superius diximus, requirunt presentiam sue serenitatis pro honore dei et fidei Christiane et ad evitandum scisma in ecclesia dei, nobis videtur, quod, quanto magis sua serenitas accelerabit 2 viam suam ad ipsum concilium, tanto utilius sit, ut im- 45 5 a) em.; Vorl. om. non pepercit. Vgl. RTA. Bd. 10. Am 24 September wurde abermals cin Brief an die Gesandten beschlossen des Inhalts u. a.: 1 vom Konzil scien in dem Dekret vom 11 September betr. Verlängerung der sechzigtägigen Frist clau- sulc et additiones gebraucht, que sunt valde contra
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 143 5 poni possit ille bonus finis rebus summi pontificis et ecclesie, qui per ejus serenitatem et per nos optatur, et tune dissoluto dicto concilio, sicut inter suam serenitatem et ipsum oratorem nostrum dictum et praticatum est, melius et convenientius tractari poterit tam de rebus predictis ducis Mediolani quam de hac pace. . [7] Omnia suprascripta volumus, quod dicatis serenissimo domino imperatori soli, ut ad aliorum noticiam non deveniant. De parte 118, de non 0, non sinceri 0. 10 15 72. Beschluß des Rats zu Venedig betr. die Instruktion für Andrea Donato und Gio- vanni Francesco Capodilista, Gesandte zum Kaiser und zum Konzil1: sollen in Trient zum Kaiser stoßen, ihm 3000 Gulden schenken, ihn zur Beschleunigung seiner Reise und zur Verhütung des Schismas anspornen und Venedigs Bereitwillig- keit zu einem Bündnisse erklären, sobald die Stellung des Papstes gesichert ist u. a. m.; sollen auf das Konzil zugunsten der Eintracht mit dem Papst einwirken, besonders im Interesse eines kräftigen Widerstandes gegen die Türken; sollen den Kaiser ihren Auftrag an das Konzil und an die Kardinäle lesen lassen und eine Aussöhnung des Herzogs von Mailand mit dem Kaiser zu verhindern suchen; ferner betr. Ausstattung der Gesandten. 1433 September 28 Venedig. 1483 Sept. 28 20 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 9b-11 b cop. membr. coaena. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator ser Johannes Navajerio ser Marcus de Molino sapientes consilii ser Federicus Contareno sapiens terrarum de novo acquisitarum. Die Zählung von Alinea 2-19 findet sich schon in der Vorlage. Erwähnt Romanin, Storia documentata di Venezia 4, 175 nach unserer Vorlage. R. be- zeichnet irrtümlich statt des Giovanni Francesco Capodilista den Andrea Donato als Doktor beider Rechte. 25 1433 die 28 septembris. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus vobis nobili et sapienti viro Andree Donato militi ac egregio Johanni Francisco de Capitibus Liste utriusque juris doctori dilectis fidelibus nostris, [1] ut ire debeatis in nostros solennes oratores ad concilium Basiliense et serenissimum dominum imperatorem. 30 personam summi pontificis; die Gesandten sollen den Kaiser zu größtter Eile antreiben. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 7a). Schon am 11 August hatte der Rat beschlossen, auf Wunsch des Papstes und des Kaisers dem 35 Andrea Donato, der dem Kaiser acceptissimus et gratissimus ist, aufzutragen, den Kaiser zum Konzil zu begleiten und dort das Interesse des Papstes und Venedigs zu wahren, auch des Kaisers Reise möglichst zu beschleunigen. (Venedig Staats-A. 40 Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 193b). Vgl. auch p. 134 Anm. 3. — Am 3 September war dann Andrea förmlich zum Gesandten zum Konzil und zum Kaiser gewählt worden (a. a. O. Reg. 13 fol. 1 b), und am 24 September hatte der Rat beschlossen, 45 daß die zum Konzil bestimmten Gesandten Andrea Donato und Giovanni Francesco Capodilista sich schleunigst zum Kaiser aufmachen und diesen zur Reise nach Basel anspornen sollten (a. a. O. Reg. 13 fol. 7a). Es war also inzwischen noch ein 50 zweiter Gesandter ernannt worden. Vom 28 Sep- tember datiert das Beglaubigungsschreiben, das für die beiden Gesandten vom Dogen an das Konzil gerichtet und am 13 Oktober daselbst in der Ge- neralversammlung verlesen wurde (Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 185b cop. chart. coaeva); vgl. Romanin, Storia di Venezia 4, 171. Ein ebensolches von demselben Datum an den Herzog Friedrich von Österreich liegt in Mailand Staats-A. Potenze estere Venezia 1421-1456 orig. membr. lit. clausa. — Vgl. über diese Gesandtschaft noch das Tagebuch des Andrea Gattaro von Padua (Basler Jahrbuch 1885 p. 1-58, in deutscher Über- setzung nach cod. lat. XIV 188 der Markusbibl. zu Venedig), wo u. a. auch das Gefolge und das Itinerar der Gesandtschaft angegeben ist. Es er- giebt sich aus letzterem, daß man am 30 Sep- tember früh von Padua aufbrach und am 2 Ok- tober mit dem Kaiser und einem Teil der zum Kaiser nach Ferrara geschickten Begrüßungs- gesandtschaft Venedigs in Trient zusammentraf. (Vgl. auch Einleitung p. 6).
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 143 5 poni possit ille bonus finis rebus summi pontificis et ecclesie, qui per ejus serenitatem et per nos optatur, et tune dissoluto dicto concilio, sicut inter suam serenitatem et ipsum oratorem nostrum dictum et praticatum est, melius et convenientius tractari poterit tam de rebus predictis ducis Mediolani quam de hac pace. . [7] Omnia suprascripta volumus, quod dicatis serenissimo domino imperatori soli, ut ad aliorum noticiam non deveniant. De parte 118, de non 0, non sinceri 0. 10 15 72. Beschluß des Rats zu Venedig betr. die Instruktion für Andrea Donato und Gio- vanni Francesco Capodilista, Gesandte zum Kaiser und zum Konzil1: sollen in Trient zum Kaiser stoßen, ihm 3000 Gulden schenken, ihn zur Beschleunigung seiner Reise und zur Verhütung des Schismas anspornen und Venedigs Bereitwillig- keit zu einem Bündnisse erklären, sobald die Stellung des Papstes gesichert ist u. a. m.; sollen auf das Konzil zugunsten der Eintracht mit dem Papst einwirken, besonders im Interesse eines kräftigen Widerstandes gegen die Türken; sollen den Kaiser ihren Auftrag an das Konzil und an die Kardinäle lesen lassen und eine Aussöhnung des Herzogs von Mailand mit dem Kaiser zu verhindern suchen; ferner betr. Ausstattung der Gesandten. 1433 September 28 Venedig. 1483 Sept. 28 20 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 9b-11 b cop. membr. coaena. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator ser Johannes Navajerio ser Marcus de Molino sapientes consilii ser Federicus Contareno sapiens terrarum de novo acquisitarum. Die Zählung von Alinea 2-19 findet sich schon in der Vorlage. Erwähnt Romanin, Storia documentata di Venezia 4, 175 nach unserer Vorlage. R. be- zeichnet irrtümlich statt des Giovanni Francesco Capodilista den Andrea Donato als Doktor beider Rechte. 25 1433 die 28 septembris. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus vobis nobili et sapienti viro Andree Donato militi ac egregio Johanni Francisco de Capitibus Liste utriusque juris doctori dilectis fidelibus nostris, [1] ut ire debeatis in nostros solennes oratores ad concilium Basiliense et serenissimum dominum imperatorem. 30 personam summi pontificis; die Gesandten sollen den Kaiser zu größtter Eile antreiben. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 7a). Schon am 11 August hatte der Rat beschlossen, auf Wunsch des Papstes und des Kaisers dem 35 Andrea Donato, der dem Kaiser acceptissimus et gratissimus ist, aufzutragen, den Kaiser zum Konzil zu begleiten und dort das Interesse des Papstes und Venedigs zu wahren, auch des Kaisers Reise möglichst zu beschleunigen. (Venedig Staats-A. 40 Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 193b). Vgl. auch p. 134 Anm. 3. — Am 3 September war dann Andrea förmlich zum Gesandten zum Konzil und zum Kaiser gewählt worden (a. a. O. Reg. 13 fol. 1 b), und am 24 September hatte der Rat beschlossen, 45 daß die zum Konzil bestimmten Gesandten Andrea Donato und Giovanni Francesco Capodilista sich schleunigst zum Kaiser aufmachen und diesen zur Reise nach Basel anspornen sollten (a. a. O. Reg. 13 fol. 7a). Es war also inzwischen noch ein 50 zweiter Gesandter ernannt worden. Vom 28 Sep- tember datiert das Beglaubigungsschreiben, das für die beiden Gesandten vom Dogen an das Konzil gerichtet und am 13 Oktober daselbst in der Ge- neralversammlung verlesen wurde (Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 185b cop. chart. coaeva); vgl. Romanin, Storia di Venezia 4, 171. Ein ebensolches von demselben Datum an den Herzog Friedrich von Österreich liegt in Mailand Staats-A. Potenze estere Venezia 1421-1456 orig. membr. lit. clausa. — Vgl. über diese Gesandtschaft noch das Tagebuch des Andrea Gattaro von Padua (Basler Jahrbuch 1885 p. 1-58, in deutscher Über- setzung nach cod. lat. XIV 188 der Markusbibl. zu Venedig), wo u. a. auch das Gefolge und das Itinerar der Gesandtschaft angegeben ist. Es er- giebt sich aus letzterem, daß man am 30 Sep- tember früh von Padua aufbrach und am 2 Ok- tober mit dem Kaiser und einem Teil der zum Kaiser nach Ferrara geschickten Begrüßungs- gesandtschaft Venedigs in Trient zusammentraf. (Vgl. auch Einleitung p. 6).
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144 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 2. Et quia prefatus serenissimus dominus imperator jam de Mantua discessisse debet, volumus et vobis mandamus, ut, quanto celerius vobis possibile est, ire debeatis Tridentum ad reperiendum majestatem prefati domini imperatoris et, si forte nundum Tri- dentum aplicuisset, expectabitis eum in eo loco, si autem jam transivisset Tridentum, eum omni cum celeritate possibili sequi debeatis, et cum eritis apud majestatem suam captato tempore sue serenitati habili ei vos presentabitis et porrectis nostris literis credentiali- bus 1, quas vobis dari fecimus, nos stricte recommittetis majestati sue cum illis oblationi- bus, que honori suo et nostro vobis videbuntur convenire, et dicere debeatis, quod, quamquam simus certissimi prefatam ejus majestatem esse sincere et optime dispositam erga sanctissimum dominum nostrum papam Eugenium presentem, tamen viso, qualiter 10 succedunt facta concilii ac qualiter monetur, ex affectione, quam habemus ad universale bonum Christianitatis, timentes inconvenientia et mala, que possent evenire, sue majestati, que caput Christianorum et baculum et substentamentum ac defensor totius Christiani- tatis est, tamquam illum a, cujus interest ecclesiam defendere et conservare, exoramus et supplicamus, ut habere ei placeat ipsum summum pontificem et ipsius statum et con- 15 servationem recommissam et onus in se assumere, ut ecclesia dei, quam tot cum labori- bus de scismate ad unitatem deduxit, nunc de unitate ad scisma sub ejus imperio non deveniat pro honore sue majestatis et bono totius Christianitatis predicte. 3. Subsequenter sue majestati dicetis, quod oratores, quos misimus ad honorandum et associandum suam majestatem, nobis scripserunt requisitionem, quam ejus majestas fieri 20 faciebat, ut aliquas pecunias ei accomodare velemus et quod, quamquam, sicut serenitati sue notissimum est, multe et infinite expense nobis occurrerint et occurrant, tamen dis- positi et intendentes sinceram intentionem et dispositionem nostram ad ea que grata sint demonstrare vobis dari fecimus ducatos tres mille sue majestati presentandos, quos non mutuo sed libere ei damus 2. 4. Insuper ei dicetis, quod ipsi oratores nostri nobis scripserunt, quod habitis ali- quibus literis a Basilea circa facta reverendissimi cardinalis Bononie 3, qui Basilee est, sue serenitati videbatur et sic rogabat, ut suspenderemus editum factum contra ejus paterni- tatem; et quod, quamquam nobis videretur habere justam causam prosequendi ad editum predictum, tamen intendentes nos semper conformare cum opinione sue majestatis in ejus 3o complacentiam contenti sumus suspendere pro nunc decretum predictum, usque quo tempus requirat aliter faciendi. 5. Et preterea quod nobis scripserunt, quod ejus serenitas se gravabat non habere libertatem nec quod penes se erat dominus abbas sancte Justine cum bullis et libertate plenaria ad illa tria praticata et promissa et quod nos juxta ipsius requi- 35 sitionem scripsimus 4 et per nostras literas institimus et suplicavimus summo ponti- 25 a) sic ! Nicht aufgefunden! Schon am 3 September war im Venetianischen Rat der Antrag gestellt, zum Nutzen des Staates für die Zukunft und im Hinblick auf die bevor- stehenden Verhandlungen im Konzil de peccuniis nostri communis expendere vel in panis laboratis de auro vel in aliquibus jocalibus usque ad sum- mam ducatorum mille pro donando --- imperatori, sicut dicto collegio videbitur; ein anderer Antrag ging dahin: quia est una corona, que jam fuit --- imperatoris Romanorum, in deposito ad nostram procuratiam, et nostrum dominium debet habere super illa circa ducatos 3000, quod pro donando illam --- imperatori accipi debeat dicta corona per illos modos, qui collegio videbuntur. Beide Anträge waren abgelehnt worden. (Venedig Staats- A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 2a). — 40 Am 26 September war dann beschlossen worden: cum sicut oratores nostri ad --- imperatorem scri- bunt, idem --- imperator sit in non parva egestate et requiri fecerit cum instantia subsidium nostrum vel quod ei denarios accomodemus, dem Kaiser, 45 um ihn bei guter Laune zu erhalten und damit er nach Basel ziehen könne, 3000 Dukaten zu schen- ken. (a. a. O. fol. 8b). 3 Vgl. p. 147 Anm. 3. 4 Vgl. nrr. 32 u. 37. 50
144 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 2. Et quia prefatus serenissimus dominus imperator jam de Mantua discessisse debet, volumus et vobis mandamus, ut, quanto celerius vobis possibile est, ire debeatis Tridentum ad reperiendum majestatem prefati domini imperatoris et, si forte nundum Tri- dentum aplicuisset, expectabitis eum in eo loco, si autem jam transivisset Tridentum, eum omni cum celeritate possibili sequi debeatis, et cum eritis apud majestatem suam captato tempore sue serenitati habili ei vos presentabitis et porrectis nostris literis credentiali- bus 1, quas vobis dari fecimus, nos stricte recommittetis majestati sue cum illis oblationi- bus, que honori suo et nostro vobis videbuntur convenire, et dicere debeatis, quod, quamquam simus certissimi prefatam ejus majestatem esse sincere et optime dispositam erga sanctissimum dominum nostrum papam Eugenium presentem, tamen viso, qualiter 10 succedunt facta concilii ac qualiter monetur, ex affectione, quam habemus ad universale bonum Christianitatis, timentes inconvenientia et mala, que possent evenire, sue majestati, que caput Christianorum et baculum et substentamentum ac defensor totius Christiani- tatis est, tamquam illum a, cujus interest ecclesiam defendere et conservare, exoramus et supplicamus, ut habere ei placeat ipsum summum pontificem et ipsius statum et con- 15 servationem recommissam et onus in se assumere, ut ecclesia dei, quam tot cum labori- bus de scismate ad unitatem deduxit, nunc de unitate ad scisma sub ejus imperio non deveniat pro honore sue majestatis et bono totius Christianitatis predicte. 3. Subsequenter sue majestati dicetis, quod oratores, quos misimus ad honorandum et associandum suam majestatem, nobis scripserunt requisitionem, quam ejus majestas fieri 20 faciebat, ut aliquas pecunias ei accomodare velemus et quod, quamquam, sicut serenitati sue notissimum est, multe et infinite expense nobis occurrerint et occurrant, tamen dis- positi et intendentes sinceram intentionem et dispositionem nostram ad ea que grata sint demonstrare vobis dari fecimus ducatos tres mille sue majestati presentandos, quos non mutuo sed libere ei damus 2. 4. Insuper ei dicetis, quod ipsi oratores nostri nobis scripserunt, quod habitis ali- quibus literis a Basilea circa facta reverendissimi cardinalis Bononie 3, qui Basilee est, sue serenitati videbatur et sic rogabat, ut suspenderemus editum factum contra ejus paterni- tatem; et quod, quamquam nobis videretur habere justam causam prosequendi ad editum predictum, tamen intendentes nos semper conformare cum opinione sue majestatis in ejus 3o complacentiam contenti sumus suspendere pro nunc decretum predictum, usque quo tempus requirat aliter faciendi. 5. Et preterea quod nobis scripserunt, quod ejus serenitas se gravabat non habere libertatem nec quod penes se erat dominus abbas sancte Justine cum bullis et libertate plenaria ad illa tria praticata et promissa et quod nos juxta ipsius requi- 35 sitionem scripsimus 4 et per nostras literas institimus et suplicavimus summo ponti- 25 a) sic ! Nicht aufgefunden! Schon am 3 September war im Venetianischen Rat der Antrag gestellt, zum Nutzen des Staates für die Zukunft und im Hinblick auf die bevor- stehenden Verhandlungen im Konzil de peccuniis nostri communis expendere vel in panis laboratis de auro vel in aliquibus jocalibus usque ad sum- mam ducatorum mille pro donando --- imperatori, sicut dicto collegio videbitur; ein anderer Antrag ging dahin: quia est una corona, que jam fuit --- imperatoris Romanorum, in deposito ad nostram procuratiam, et nostrum dominium debet habere super illa circa ducatos 3000, quod pro donando illam --- imperatori accipi debeat dicta corona per illos modos, qui collegio videbuntur. Beide Anträge waren abgelehnt worden. (Venedig Staats- A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 2a). — 40 Am 26 September war dann beschlossen worden: cum sicut oratores nostri ad --- imperatorem scri- bunt, idem --- imperator sit in non parva egestate et requiri fecerit cum instantia subsidium nostrum vel quod ei denarios accomodemus, dem Kaiser, 45 um ihn bei guter Laune zu erhalten und damit er nach Basel ziehen könne, 3000 Dukaten zu schen- ken. (a. a. O. fol. 8b). 3 Vgl. p. 147 Anm. 3. 4 Vgl. nrr. 32 u. 37. 50
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 145 30 40 fici, ut mittat ipsum dominum abbatem aut alium cum bullis et libertate predicta, sicque speramus eum illico facturum. 6. Apud autem predictum dominum imperatorem instabitis et procurabitis ac totis sensibus solicitabitis, ut acceleret iter suum Basileam quam plus possibile sit, ostendendo 5 ei pericula et inconvenientia, que ex mora consequi possent. 7. Preterea sue serenitati dicetis, quod oratores predicti nobis scripserunt 1 id quod a majestate sua habuerunt de his que dux Mediolani sibi dici fecerat pro recon- ciliando se cum serenitate sua; et, quia per vos diximus facere responderi, nunc dicimus, quod de communicatione per serenitatem suam nobiscum aut oratoribus nostris circa 10 hoc facta pervalde regratiamur. nam videmus hoc processisse ex ampla dilectione et amore quem ad nos habet. et ut sua majestas videat et apertius intelligat astutias, quas observavit et observat predictus dux Mediolani, eidem denotamus, quod idem dux per ejus solemnes oratores, quos pro differenciis confinium, quas secum habemus, ad nos misit, maxima cum instantia procurare facit, quod summus pontifex magnifica communitas 15 Florentie et nos secum nos colligemur ad defensionem statuum contra quoscunque, quod aliud dicere non vult nisi contra majestatem suam expresse. quem in verbis tenuimus, ut clarius trahere possimus de intentione sua. sed certificamus serenitatem suam sicque firmissime teneat, quod non disponimus ullo modo ad eam ligam devenire, imo est firmissimi propositi nostri nos in benivolentia et amore sue majestatis nedum conservare, 20 sed bono in melius illam augere. 8. Ceterum si idem dominus imperator aliquam vobis faceret mentionem de in- tentione nostra circa ea que tibi Andree alias dixerat circa factum intelligentie nobiscum habende, volumus, quod in hoc casu sue majestati respondere debeatis circa effectum commissionis 2, quam tibi Andree fecimus de mense julii prope preteriti, quando Ro- 25 mam accessisti, cujus copiam vobis assignari fecimus, dicendo, quod sua serenitas attendat et procuret a, ut summus pontifex remaneat in sede sua, ut speramus, quod medio sue majestatis cum auxilio dei debeat remanere. nam expedita ea re parati erimus, ut Rome sue serenitati dixistis, ad eam devenire, procurando et inducendo suam serenitatem, quod sit et remaneat contenta de ipsa nostra responsione uti rationabili et honesta. 9. Cum autem eritis Basilee, vos presentabitis concilio predicto, cui assignatis nostris literis credentialibus 3 nos nostrumque dominium ipsi concilio recommittetis cum illis oblationibus, que sapientie vestre videbuntur. 10. Deinde exponetis, quod nos ut veri dei fideles audita congregatione ipsius sacri concilii pervalde letati fuimus, sperantes, ut suis sanctis et salutiferis provisionibus 35 omnis damnata heresis ex Christi fidelibus extirparetur et qui in ea heresi jam ingressi erant ad viam rectam reducerentur et cum ecclesia se reconciliarent et alia quam plurima bona ecclesie dei et fidelibus ejus deberent succedere, quoniam ad hunc finem et intentionem ordinatum et decretum fuerat congregari debere. sed cum ad audientiam nostram devenisset certas differentias et discordias inter summum pontificem dominum Eugenium et sacram sinodum esse subortas et jam ipsum concilium certum editum 4 contra beatitudinem suam publicasse, displicentiam non exiguam habuimus; et dubitantes et pertimentes, ne ex hoc scisma et grave scandalum in ecclesia dei oriatur, quod nullo modo videre vellemus sequentes vestigia progenitorum nostrorum, qui, ut notorium est, facultates statum et proprias personas exposuerunt et continue pro fide et ecclesia dei elaborarunt, vos mittere deliberavimus ad ipsum sacrum concilium, exorantes et ei in- 45 a) em.; Vorl. procurat. 3 Nicht aufgefunden! nr. 39. Vgl. p. 143 Anm. 1. Deutsche Reichstags-Akten XI. 4 Dekret vom 13 Juli 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 12. 19
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 145 30 40 fici, ut mittat ipsum dominum abbatem aut alium cum bullis et libertate predicta, sicque speramus eum illico facturum. 6. Apud autem predictum dominum imperatorem instabitis et procurabitis ac totis sensibus solicitabitis, ut acceleret iter suum Basileam quam plus possibile sit, ostendendo 5 ei pericula et inconvenientia, que ex mora consequi possent. 7. Preterea sue serenitati dicetis, quod oratores predicti nobis scripserunt 1 id quod a majestate sua habuerunt de his que dux Mediolani sibi dici fecerat pro recon- ciliando se cum serenitate sua; et, quia per vos diximus facere responderi, nunc dicimus, quod de communicatione per serenitatem suam nobiscum aut oratoribus nostris circa 10 hoc facta pervalde regratiamur. nam videmus hoc processisse ex ampla dilectione et amore quem ad nos habet. et ut sua majestas videat et apertius intelligat astutias, quas observavit et observat predictus dux Mediolani, eidem denotamus, quod idem dux per ejus solemnes oratores, quos pro differenciis confinium, quas secum habemus, ad nos misit, maxima cum instantia procurare facit, quod summus pontifex magnifica communitas 15 Florentie et nos secum nos colligemur ad defensionem statuum contra quoscunque, quod aliud dicere non vult nisi contra majestatem suam expresse. quem in verbis tenuimus, ut clarius trahere possimus de intentione sua. sed certificamus serenitatem suam sicque firmissime teneat, quod non disponimus ullo modo ad eam ligam devenire, imo est firmissimi propositi nostri nos in benivolentia et amore sue majestatis nedum conservare, 20 sed bono in melius illam augere. 8. Ceterum si idem dominus imperator aliquam vobis faceret mentionem de in- tentione nostra circa ea que tibi Andree alias dixerat circa factum intelligentie nobiscum habende, volumus, quod in hoc casu sue majestati respondere debeatis circa effectum commissionis 2, quam tibi Andree fecimus de mense julii prope preteriti, quando Ro- 25 mam accessisti, cujus copiam vobis assignari fecimus, dicendo, quod sua serenitas attendat et procuret a, ut summus pontifex remaneat in sede sua, ut speramus, quod medio sue majestatis cum auxilio dei debeat remanere. nam expedita ea re parati erimus, ut Rome sue serenitati dixistis, ad eam devenire, procurando et inducendo suam serenitatem, quod sit et remaneat contenta de ipsa nostra responsione uti rationabili et honesta. 9. Cum autem eritis Basilee, vos presentabitis concilio predicto, cui assignatis nostris literis credentialibus 3 nos nostrumque dominium ipsi concilio recommittetis cum illis oblationibus, que sapientie vestre videbuntur. 10. Deinde exponetis, quod nos ut veri dei fideles audita congregatione ipsius sacri concilii pervalde letati fuimus, sperantes, ut suis sanctis et salutiferis provisionibus 35 omnis damnata heresis ex Christi fidelibus extirparetur et qui in ea heresi jam ingressi erant ad viam rectam reducerentur et cum ecclesia se reconciliarent et alia quam plurima bona ecclesie dei et fidelibus ejus deberent succedere, quoniam ad hunc finem et intentionem ordinatum et decretum fuerat congregari debere. sed cum ad audientiam nostram devenisset certas differentias et discordias inter summum pontificem dominum Eugenium et sacram sinodum esse subortas et jam ipsum concilium certum editum 4 contra beatitudinem suam publicasse, displicentiam non exiguam habuimus; et dubitantes et pertimentes, ne ex hoc scisma et grave scandalum in ecclesia dei oriatur, quod nullo modo videre vellemus sequentes vestigia progenitorum nostrorum, qui, ut notorium est, facultates statum et proprias personas exposuerunt et continue pro fide et ecclesia dei elaborarunt, vos mittere deliberavimus ad ipsum sacrum concilium, exorantes et ei in- 45 a) em.; Vorl. procurat. 3 Nicht aufgefunden! nr. 39. Vgl. p. 143 Anm. 1. Deutsche Reichstags-Akten XI. 4 Dekret vom 13 Juli 1433, vgl. Einleitung zu lit. A p. 12. 19
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146 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. stantissime supplicantes, ut quilibet eorum qui in dicto concilio existunt animum et mentem suam reconciliare velit et reperire ac dare modos et vias, quibus scisma in ecclesia dei non oriatur, sed quod in unitate et tranquilo perpetuo remaneat. nam si per prefatum summum pontificem aliquid fieri restat, nos offerimus apud et cum sere- nissimo domino imperatore elaborare, quod omnia aptentur reducantur et reformentur per modum, quod habebunt causam merito contentandi. et cum hoc firmo proposito et intentione vos ad eorum presentiam destinavimus. 11. Subjungendo quod ad hoc etiam filiali cum reverentia nostra eos inducimus et hortamur. nam consideramus, quod nichil magis nocivum Christi fidelibus evenire potest, quam quod scisma sequatur, quoniam, si ecclesia dei et fideles Christi erunt di- 10 visi, videmus et hoc omnes plene intelligere possunt, quod Teucri et alii barbari et in- fideles, qui Christianos persecuntur et ledere querunt, audatius et facilius eos oppriment et submittent, sicut per experientiam videtur. nam in presenti propter novitates et malas Christianitatis conditiones Teucri ingressi sunt Bossinam, que pars Christianitatis est et in omni casu semper 30000 hominum et ultra in castris adducere posset, leduntque 15 Greciam, Croatiam ac Valachiam perturbant, sicque sequetur de aliis locis, nisi prius deus, res cujus agitur, sua misericordia manum apponat; et si Christiani uniti erunt, predictis Teucris resistere et eorum rabiem reprimere poterunt. et si in hac materia tam ample loquimur, admirari nemo debet, quoniam sumus ad fronterias maritimas et totum pondus eorum sustinemus cum nostra maxima expensa. igitur cognoscentes et considerantes infinita 20 mala, que propter scisma de facili evenire possent, audemus instare et totis sensibus obviare, ne scisma sequatur, et propterea iterum atque iterum eos deprecamur et quam strictius et devotius possumus supplicamus, ut tollatur omnis via et materia scismatis et erroris et propter inconvenientias et malas consequentias evitandas non procedatur ad ulteriora, sed per omnes unanimiter attendatur ecclesiam dei in unitate tenere, ad quod toto corde 25 annelamus, admittaturque et suscipiatur via concordii, utendo in hoc illis verbis et rationi- bus, que prudentie vestre utiles et convenientes videbuntur. sicque et cum serenissimo domino imperatore et cum oratoribus sive presidentibus summi pontificis procurabitis et solicitetis, ut, si possibile est, res per concordium procedat. 12. Et de omni eo quod habebitis, nos debeatis quam celerius vobis possibile sit 30 vestris literis advisare et expectare mandatum. 13. Volumus autem, ut, antequam exponatis aliquid concilio, esse debeatis cum ambaxiatoribus et presidentibus summi pontificis, si ibi erunt, et eis dare notitiam de his que vobis committimus ac etiam, cum habebitis a concilio responsum de his que habueritis, et cum opinionibus eorum vos conformare. 14. Dari vobis fecimus literas nostras credentiales ad illustrem dominum ducem Bavarie 1 et ad communitatem Basilee, quos captato tempore visitabitis et salutabitis parte nostra et facietis illas oblationes, que honori suo et nostro vobis videbuntur con- venire; et cum eis et omnibus aliis oratoribus regum principum communitatum et do- minorum ac cum prelatis et aliis instabitis et procurabitis ac totis sensibus et industria 40 attendetis et solicitabitis omnes eos inducere et adhortari, ut velint constantes et firmi stare, quod scisma in ecclesia dei non fiat et quod ulterius aliquid contra summum pontificem non attentetur vel innovetur et quod una cum serenissimo domino imperatore vobiscum esse velint ad procurandum, ut concordium sequatur inter summum pontificem et predictum concilium, quoniam, ut retuleritis concilio, nos offerrimus una cum serenis- 45 simo domino imperatore elaborare, quod, si per eum summum pontificem quicquam fieri restat, aptetur reducatur et reformetur per modum, quod ipsum concilium habebit causam se merito contentandi. 35 Der Protektor des Konzils Hzg. Wilhelm von Baiern.
146 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. stantissime supplicantes, ut quilibet eorum qui in dicto concilio existunt animum et mentem suam reconciliare velit et reperire ac dare modos et vias, quibus scisma in ecclesia dei non oriatur, sed quod in unitate et tranquilo perpetuo remaneat. nam si per prefatum summum pontificem aliquid fieri restat, nos offerimus apud et cum sere- nissimo domino imperatore elaborare, quod omnia aptentur reducantur et reformentur per modum, quod habebunt causam merito contentandi. et cum hoc firmo proposito et intentione vos ad eorum presentiam destinavimus. 11. Subjungendo quod ad hoc etiam filiali cum reverentia nostra eos inducimus et hortamur. nam consideramus, quod nichil magis nocivum Christi fidelibus evenire potest, quam quod scisma sequatur, quoniam, si ecclesia dei et fideles Christi erunt di- 10 visi, videmus et hoc omnes plene intelligere possunt, quod Teucri et alii barbari et in- fideles, qui Christianos persecuntur et ledere querunt, audatius et facilius eos oppriment et submittent, sicut per experientiam videtur. nam in presenti propter novitates et malas Christianitatis conditiones Teucri ingressi sunt Bossinam, que pars Christianitatis est et in omni casu semper 30000 hominum et ultra in castris adducere posset, leduntque 15 Greciam, Croatiam ac Valachiam perturbant, sicque sequetur de aliis locis, nisi prius deus, res cujus agitur, sua misericordia manum apponat; et si Christiani uniti erunt, predictis Teucris resistere et eorum rabiem reprimere poterunt. et si in hac materia tam ample loquimur, admirari nemo debet, quoniam sumus ad fronterias maritimas et totum pondus eorum sustinemus cum nostra maxima expensa. igitur cognoscentes et considerantes infinita 20 mala, que propter scisma de facili evenire possent, audemus instare et totis sensibus obviare, ne scisma sequatur, et propterea iterum atque iterum eos deprecamur et quam strictius et devotius possumus supplicamus, ut tollatur omnis via et materia scismatis et erroris et propter inconvenientias et malas consequentias evitandas non procedatur ad ulteriora, sed per omnes unanimiter attendatur ecclesiam dei in unitate tenere, ad quod toto corde 25 annelamus, admittaturque et suscipiatur via concordii, utendo in hoc illis verbis et rationi- bus, que prudentie vestre utiles et convenientes videbuntur. sicque et cum serenissimo domino imperatore et cum oratoribus sive presidentibus summi pontificis procurabitis et solicitetis, ut, si possibile est, res per concordium procedat. 12. Et de omni eo quod habebitis, nos debeatis quam celerius vobis possibile sit 30 vestris literis advisare et expectare mandatum. 13. Volumus autem, ut, antequam exponatis aliquid concilio, esse debeatis cum ambaxiatoribus et presidentibus summi pontificis, si ibi erunt, et eis dare notitiam de his que vobis committimus ac etiam, cum habebitis a concilio responsum de his que habueritis, et cum opinionibus eorum vos conformare. 14. Dari vobis fecimus literas nostras credentiales ad illustrem dominum ducem Bavarie 1 et ad communitatem Basilee, quos captato tempore visitabitis et salutabitis parte nostra et facietis illas oblationes, que honori suo et nostro vobis videbuntur con- venire; et cum eis et omnibus aliis oratoribus regum principum communitatum et do- minorum ac cum prelatis et aliis instabitis et procurabitis ac totis sensibus et industria 40 attendetis et solicitabitis omnes eos inducere et adhortari, ut velint constantes et firmi stare, quod scisma in ecclesia dei non fiat et quod ulterius aliquid contra summum pontificem non attentetur vel innovetur et quod una cum serenissimo domino imperatore vobiscum esse velint ad procurandum, ut concordium sequatur inter summum pontificem et predictum concilium, quoniam, ut retuleritis concilio, nos offerrimus una cum serenis- 45 simo domino imperatore elaborare, quod, si per eum summum pontificem quicquam fieri restat, aptetur reducatur et reformetur per modum, quod ipsum concilium habebit causam se merito contentandi. 35 Der Protektor des Konzils Hzg. Wilhelm von Baiern.
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 147 15. Insuper eritis cum reverendissimo domino cardinali sancte Crucis, quem cum nostris literis credentialibus 1 visitare et hortari debeatis, quam strictius possibile est offer- rendo nos et statum nostrum ad queque sue reverendissime paternitatis comoda et grata et ei subjungere, quod sensimus ejus appulsum Basileam, de quo habuimus singularem 5 complacentiam eo magis, quia intelleximus eum sospitem esse et informati sumus de ejus bona dispositione et intentione, quam habet, ut scisma in ecclesia dei non oriatur, speramusque, quod ejus sapientia et bonitate taliter adoperabitur, quod ecclesia dei unita remanebit. et ex devotione et fide, quam ad eam ecclesiam dei habemus, considerantes scandala inconvenientias et ruinam, que ex scismate rationabiliter consequerentur, oramus 10 et obnixius obsecramus a, ut in ipsa sua suprascripta dispositione perseverare velit et nullo modo quantum in eo est pati, quod scisma sequatur. nam vos misimus cum in- tentione et mandato, ut una cum serenissimo domino imperatore in hoc laboretis et instetis nostro nomine et faciatis omnia vobis possibilia. 16. Eritis insuper cum reverendissimo domino cardinale Bononie, quem sub nostris 15 literis credentialibus 2 visitare et hortari debeatis et ei dicere nostri parte, quod visa dispositione sue reverendissime paternitatis et his que tractaverat et tractabat contra summum pontificem, feceramus contra ejus paternitatem illam provisionem, quam ei scripserunt germani sui. quam ad preces serenissimi domini imperatoris et tenentes ipsum se emendare debere suspendimus pro nunc, quousque videamus, qualiter se habet. et 20 suam reverendissimam paternitatem attente et ex corde rogamus, ut considerare velit mala inconvenientia et ruinam, que toti Christianitati evenirent, si scisma eveniret, et inter cetera animadvertere velit, ad quantum prejudicium damnum et dedecus nostre reipublice cederet, si quid contra summum pontificem fieret; et quod considerare debet, quod principalis, qui contra ipsum summum pontificem procurat, est dux Mediolani, qui 25 non alia causa contra ipsum summum pontificem tractat, nisi quia Venetus est et favet ut merito debet nostro dominio; et quod, ut verus civis et nobilis pro patria facere tenetur, remotis omnibus passionibus pro bono ecclesie et in nostri complacenciam esse velit favorabilis et propitius ipsi summo pontifici et pro ipsius defensione elaborare; nam aliter (tenentes, quod, quicquid boni vel mali fit ipsi summo pontifici, fiat nostro 30 dominio, quoniam statum suum nostrum proprium reputamus) cogeremur ad provisionem inceptam et alias, que convenientes nobis viderentur, omnino prosequi; — utendo illis utilibus et sapientibus verbis, que prudentie vestre videantur 3. a) em.; Vorl. obsecramur. Nicht aufgefunden! 35 2 Nicht aufgefunden! 3 Der Kardinal von Bologna, aus der Venetiani- schen Familie der Correr, Nepot des Papstes Gre- gor XII, hatte durch sein Verhalten im Konzil des Papstes Unwillen erregt: ungefähr Mitte Juni 1433 40 hatte er sich beim Konzil entschuldigt, daß er, ge- täuscht, anfänglich für die Auflösung des Kon- zils durch den Papst gestimmt habe, und am 9 Juli hatte er als erster für die unverzügliche Aufnahme des Prozesses gegen den Papst sein 45 Votum abgegeben. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 379 und 391). Am 25 August hatte der Rat in Venedig beschlossen, eine Aussöhnung des Papstes und des Kardinals zu versuchen, und zwar so, daß der Kardinal, falls er vom Konzil lasse, vom Papst 50 wieder zu Gnaden aufgenommen werden solle; wenn er jedoch auf diese Bedingung bis zum 11 Sep- tember nicht eingehe, alle seine Einkünfte im Venetianischen Gebiet eingezogen werden sollen. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 198a). Darauf hatte sich das Konzil an den Kaiser gewandt (vgl. nrr. 30 u. 31 und oben art. 4), und dieser war von Venedig an Andrea Donato verwiesen, der die Gründe für das Ver- fahren gegen den Kardinal mitteilen solle (laut Beschluß vom 24 September betr. Brief an die Gesandten beim Kaiser, vgl. p. 142 Anm. 2). Vgl. auch Aschbach 4, 129. Andrea Donato scheint es dann gelungen zu sein, die Sache beizulegen; denn am 25 November beschloß der Rat zu Venedig, dem Kardinal zu schreiben: man sei nach dem Bericht Donatos mit seinem jetzigen Verhalten zu- frieden, das Alte solle abgethan sein. (Venedig Staats-A. a. a. O. fol. 25a). 19.*
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 147 15. Insuper eritis cum reverendissimo domino cardinali sancte Crucis, quem cum nostris literis credentialibus 1 visitare et hortari debeatis, quam strictius possibile est offer- rendo nos et statum nostrum ad queque sue reverendissime paternitatis comoda et grata et ei subjungere, quod sensimus ejus appulsum Basileam, de quo habuimus singularem 5 complacentiam eo magis, quia intelleximus eum sospitem esse et informati sumus de ejus bona dispositione et intentione, quam habet, ut scisma in ecclesia dei non oriatur, speramusque, quod ejus sapientia et bonitate taliter adoperabitur, quod ecclesia dei unita remanebit. et ex devotione et fide, quam ad eam ecclesiam dei habemus, considerantes scandala inconvenientias et ruinam, que ex scismate rationabiliter consequerentur, oramus 10 et obnixius obsecramus a, ut in ipsa sua suprascripta dispositione perseverare velit et nullo modo quantum in eo est pati, quod scisma sequatur. nam vos misimus cum in- tentione et mandato, ut una cum serenissimo domino imperatore in hoc laboretis et instetis nostro nomine et faciatis omnia vobis possibilia. 16. Eritis insuper cum reverendissimo domino cardinale Bononie, quem sub nostris 15 literis credentialibus 2 visitare et hortari debeatis et ei dicere nostri parte, quod visa dispositione sue reverendissime paternitatis et his que tractaverat et tractabat contra summum pontificem, feceramus contra ejus paternitatem illam provisionem, quam ei scripserunt germani sui. quam ad preces serenissimi domini imperatoris et tenentes ipsum se emendare debere suspendimus pro nunc, quousque videamus, qualiter se habet. et 20 suam reverendissimam paternitatem attente et ex corde rogamus, ut considerare velit mala inconvenientia et ruinam, que toti Christianitati evenirent, si scisma eveniret, et inter cetera animadvertere velit, ad quantum prejudicium damnum et dedecus nostre reipublice cederet, si quid contra summum pontificem fieret; et quod considerare debet, quod principalis, qui contra ipsum summum pontificem procurat, est dux Mediolani, qui 25 non alia causa contra ipsum summum pontificem tractat, nisi quia Venetus est et favet ut merito debet nostro dominio; et quod, ut verus civis et nobilis pro patria facere tenetur, remotis omnibus passionibus pro bono ecclesie et in nostri complacenciam esse velit favorabilis et propitius ipsi summo pontifici et pro ipsius defensione elaborare; nam aliter (tenentes, quod, quicquid boni vel mali fit ipsi summo pontifici, fiat nostro 30 dominio, quoniam statum suum nostrum proprium reputamus) cogeremur ad provisionem inceptam et alias, que convenientes nobis viderentur, omnino prosequi; — utendo illis utilibus et sapientibus verbis, que prudentie vestre videantur 3. a) em.; Vorl. obsecramur. Nicht aufgefunden! 35 2 Nicht aufgefunden! 3 Der Kardinal von Bologna, aus der Venetiani- schen Familie der Correr, Nepot des Papstes Gre- gor XII, hatte durch sein Verhalten im Konzil des Papstes Unwillen erregt: ungefähr Mitte Juni 1433 40 hatte er sich beim Konzil entschuldigt, daß er, ge- täuscht, anfänglich für die Auflösung des Kon- zils durch den Papst gestimmt habe, und am 9 Juli hatte er als erster für die unverzügliche Aufnahme des Prozesses gegen den Papst sein 45 Votum abgegeben. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 379 und 391). Am 25 August hatte der Rat in Venedig beschlossen, eine Aussöhnung des Papstes und des Kardinals zu versuchen, und zwar so, daß der Kardinal, falls er vom Konzil lasse, vom Papst 50 wieder zu Gnaden aufgenommen werden solle; wenn er jedoch auf diese Bedingung bis zum 11 Sep- tember nicht eingehe, alle seine Einkünfte im Venetianischen Gebiet eingezogen werden sollen. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 12 fol. 198a). Darauf hatte sich das Konzil an den Kaiser gewandt (vgl. nrr. 30 u. 31 und oben art. 4), und dieser war von Venedig an Andrea Donato verwiesen, der die Gründe für das Ver- fahren gegen den Kardinal mitteilen solle (laut Beschluß vom 24 September betr. Brief an die Gesandten beim Kaiser, vgl. p. 142 Anm. 2). Vgl. auch Aschbach 4, 129. Andrea Donato scheint es dann gelungen zu sein, die Sache beizulegen; denn am 25 November beschloß der Rat zu Venedig, dem Kardinal zu schreiben: man sei nach dem Bericht Donatos mit seinem jetzigen Verhalten zu- frieden, das Alte solle abgethan sein. (Venedig Staats-A. a. a. O. fol. 25a). 19.*
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148 Entwicklung d. Kirchenfrago von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 17. Visitabitis etiam sub nostris literis credentialibus 1 omnes alios reverendissimos dominos cardinales, qui ibi sunt, seperatim eisque facietis illas oblationes, que vobis con- venientes videantur, et cuilibet eorum dicetis, quod nos ut veri Christi fideles maxima cum displicentia sensimus discordias et differencias, que sunt inter summum pontificem et sacrum concilium. nam cognoscimus, quod procedentibus rebus nisi obviatur, scisma oriri in ecclesia dei cum prejudicio et periculo totius Christianitatis, et intendentes quan- tum in nobis est, ut provideatur, misimus, ut scivisse debuerint, vos pro elaborando una et apud serenissimum dominum imperatorem, quod concordium inter prefatum summum pontificem et concilium sequatur, uti speramus facere debere mediante dei presidio et medio suarum reverendissimarum paternitatum, quas tum pro bono Christianitatis tum 10 etiam pro honore suo speramus ad hoc reperire bene dispositas, quoniam sapientes sunt et vident et cognoscunt inconvenientias damna et incommoda, que propter scisma toti Christianitati evenire possent. et cum his et aliis pertinentibus verbis, que vobis vide- buntur, instare et procurare debeatis apud eorum quemlibet secundum conditiones et qualitates cujuslibet eorum illos inducere et quantum plus possibile est vobis adhortari 15 ad intentionem nostram suprascriptam; et de his que a quolibet eorum habebitis nos vestris literis advisare debeatis. 18. Et de predictis omnibus explicandis concilio dominis cardinalibus et aliis circa factum summi pontificis notitiam dare debeatis prefato serenissimo domino imperatori et in ea parte majestati sue legi facere presentem commissionem. 19. Preterea quia, ut scire debetis, dux Mediolani diversimode querit et procurat se reconciliare cum majestate sua, volumus, ut in hac via vestra cum illis cautis et pru- dentibus verbis et modis, qui vobis videbuntur, procuretis, quod hoc locum non habeat, ostendendo et ostendi faciendo sue majestati astutias et sagacitates ac malignitatem ipsius ducis inimici sue serenitatis et pacis et qui in quiete vel tranquilo ab initio sui 25 dominii citra stare nescivit nec unquam stabit ac malum tractamentum, quod fecit erga majestatem suam, et ea que in concilio nullo habito respectu ad majestatem suam aut bonum Christianitatis procuravit et procurat, ostendendo hec facere et dicere a vobismet. De parte 100, de non 4, non sinceri 4, [Es folgen noch verschiedene Artikel betr. Intervention beim Kaiser, bei Hzg. Friedrich von Österreich in Innsbruck und bei anderen Deutschen Fürsten wegen Schadenersatz für die Beraubung Venetianischer Kaufleute etc., zum Teil mit ausführ- licher Bezeichnung der geraubten Waaren und Geldsummen]. Habere debes tu, Andrea, pro primis quatuor mensibus ducatos ducentos et abinde s5 inantea ducatos 40 in mense et ratione mensis et ultra hoc pro tota hac ambassiata unam vestem prout videbitur collegio, et ducere debeatis a tecum quatuor domicellos, in numero quorum sit Antonius de Bernardo 2 misseta in fontico Theutonicorum, et ultra hoc qua- tuor ragatios. tu vero, Johannes Franciscus, habeas pro ista ambassiata in totum du- catos centum, et reservetur tibi lectura tua Padue et salarium tuum, et ducere debes tres 40 domicellos et tres ragatios; et ultra hoc inter vos ambos unum notarium cum uno famulo unum expensatorem unum seschalchum unum cochum et unum mareschalchum ac duas saumas, et potestis expendere medium ducatum pro quolibet equo singulo die, non com- putatis agotiis equorum nabulis navigiorum et nuntiis secundum usum. De parte 93, de non 2, non sinceri 1. 20 30 45 a) sic! Nicht aufgefunden! Zur Hilfeleistung bei den Interventionen we- gen Schadenersatz. Kurz vorher, in dem nicht ab- gedruckten Teil der Instruktion, wird er Antonius de Corado genannt.
148 Entwicklung d. Kirchenfrago von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 17. Visitabitis etiam sub nostris literis credentialibus 1 omnes alios reverendissimos dominos cardinales, qui ibi sunt, seperatim eisque facietis illas oblationes, que vobis con- venientes videantur, et cuilibet eorum dicetis, quod nos ut veri Christi fideles maxima cum displicentia sensimus discordias et differencias, que sunt inter summum pontificem et sacrum concilium. nam cognoscimus, quod procedentibus rebus nisi obviatur, scisma oriri in ecclesia dei cum prejudicio et periculo totius Christianitatis, et intendentes quan- tum in nobis est, ut provideatur, misimus, ut scivisse debuerint, vos pro elaborando una et apud serenissimum dominum imperatorem, quod concordium inter prefatum summum pontificem et concilium sequatur, uti speramus facere debere mediante dei presidio et medio suarum reverendissimarum paternitatum, quas tum pro bono Christianitatis tum 10 etiam pro honore suo speramus ad hoc reperire bene dispositas, quoniam sapientes sunt et vident et cognoscunt inconvenientias damna et incommoda, que propter scisma toti Christianitati evenire possent. et cum his et aliis pertinentibus verbis, que vobis vide- buntur, instare et procurare debeatis apud eorum quemlibet secundum conditiones et qualitates cujuslibet eorum illos inducere et quantum plus possibile est vobis adhortari 15 ad intentionem nostram suprascriptam; et de his que a quolibet eorum habebitis nos vestris literis advisare debeatis. 18. Et de predictis omnibus explicandis concilio dominis cardinalibus et aliis circa factum summi pontificis notitiam dare debeatis prefato serenissimo domino imperatori et in ea parte majestati sue legi facere presentem commissionem. 19. Preterea quia, ut scire debetis, dux Mediolani diversimode querit et procurat se reconciliare cum majestate sua, volumus, ut in hac via vestra cum illis cautis et pru- dentibus verbis et modis, qui vobis videbuntur, procuretis, quod hoc locum non habeat, ostendendo et ostendi faciendo sue majestati astutias et sagacitates ac malignitatem ipsius ducis inimici sue serenitatis et pacis et qui in quiete vel tranquilo ab initio sui 25 dominii citra stare nescivit nec unquam stabit ac malum tractamentum, quod fecit erga majestatem suam, et ea que in concilio nullo habito respectu ad majestatem suam aut bonum Christianitatis procuravit et procurat, ostendendo hec facere et dicere a vobismet. De parte 100, de non 4, non sinceri 4, [Es folgen noch verschiedene Artikel betr. Intervention beim Kaiser, bei Hzg. Friedrich von Österreich in Innsbruck und bei anderen Deutschen Fürsten wegen Schadenersatz für die Beraubung Venetianischer Kaufleute etc., zum Teil mit ausführ- licher Bezeichnung der geraubten Waaren und Geldsummen]. Habere debes tu, Andrea, pro primis quatuor mensibus ducatos ducentos et abinde s5 inantea ducatos 40 in mense et ratione mensis et ultra hoc pro tota hac ambassiata unam vestem prout videbitur collegio, et ducere debeatis a tecum quatuor domicellos, in numero quorum sit Antonius de Bernardo 2 misseta in fontico Theutonicorum, et ultra hoc qua- tuor ragatios. tu vero, Johannes Franciscus, habeas pro ista ambassiata in totum du- catos centum, et reservetur tibi lectura tua Padue et salarium tuum, et ducere debes tres 40 domicellos et tres ragatios; et ultra hoc inter vos ambos unum notarium cum uno famulo unum expensatorem unum seschalchum unum cochum et unum mareschalchum ac duas saumas, et potestis expendere medium ducatum pro quolibet equo singulo die, non com- putatis agotiis equorum nabulis navigiorum et nuntiis secundum usum. De parte 93, de non 2, non sinceri 1. 20 30 45 a) sic! Nicht aufgefunden! Zur Hilfeleistung bei den Interventionen we- gen Schadenersatz. Kurz vorher, in dem nicht ab- gedruckten Teil der Instruktion, wird er Antonius de Corado genannt.
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 149 73. Verhandlungen K Sigmunds mit den Kardinälen und einem engeren Ausschuß1 des Baseler Konzils: u. a. Beschwerde über den Herzog von Mailand. (Nach der Er- zählung des Johannes von Segovia). 1433 Oktober 17 spät, in der Wohnung Cesarinis. 1433 Okt. 17 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 134b-135a (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 18) coр. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 140a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 497-498. [Kardinäle und engerer Ausschuß berieten wegen des vom Kaiser gewünschten neuen Awfschubs um acht Tage. — Der Kaiser kam hinzu protestatus non ad impediendum, sed quemadmodum venatici faciunt canes, quid fieret, ad odorandum. — Der Patriarch von Antiochia stimmte gegen den Aufschub, unter anderm weil ihm die Venetianer ver- dächtig seien, auf deren Drängen die Bitte um Aufschub erfolgt sei. Der Kaiser er- 15 klärte, er bitte nicht im Interesse des Papstes, sondern des Konzils, und wolle, wie er versprochen habe, dem Konzil stets seinen Beistand leihen]. sed quia mencio fiebat de Venetis tamquam suspectis, ipse certum esse dicebat, quod maxima pars prelatorum, qui in concilio essent, ex dominio ducis Mediolani erat, qui pape inimicabatur faciens omnes expensas Nicolao de Fortibracchiis in guerra adversus papam, et contra impera- 20 torem ipsum se ostendisset, qui fecerat eum ducem, sicut et fratrem suum fecerat genitor ejus 2; cumque per sex annos fecisset instanciam, ut ad Italiam transiret 3, non tenuerat sibi promissum nec in nutrimentis neque quantum ad equos et homines armorum, imo reliquerat eum in medio inimicorum suorum, et nisi adjuvisset dei misericordia, nun- quam redire ex Italia potuisset; unde super hoc intendebat ante finem concilii eum 25 petere. sicut autem de ecclesia dicitur, quod nunquam claudit gremium redeunti, ita et faceret, dummodo reparare vellet, quia non dimittitur peccatum, nisi restituatur a ablatum. [Der Kaiser mahnte dann die Väter zur Bedachtsamkeit, quia non videbat alium prin- cipem esse in favorem concilii nisi prefatum ducem; er wolle den Aufschub nicht durch einen Druck oder durch Befehl, sondern er bitte darum im Interesse des Konzils]. adi- so ciebat autem se accepisse per nuncium quendam concilium esse ad mandatum ducis Mediolani, et ideo quod per medium ejus posset aliquid pro eo fieri; quod reputabat ad injuriam et contemptum sui, pro duce Mediolani plus quam pro eo in concilio fieri debere. [Der Bischof von Pavia erklärte darauf, er sei auf den Ruf des Konzils gekommen 35 und hätte niemals vom Herzog von Mailand einen Auftrag erhalten zu Ungunsten des Papstes, und er glaube, ebensowenig die anderen Mailändischen Prälaten im Konzil, deren kaum sieben seien; dem Boten, der solches behaupte, sei nicht zu glauben, quia homo esset levis. Als der Kardinal von Piacenza sich dem anschloß, erwiderte der Kaiser: cursores 40 leves aliquando portare res nimis graves, und verließ die Versammlung]. 10 a) R ablatum restituatur. b) R qui. 1 Es ist der am 13 Oktober auf Wunsch des Kaisers gewählte Ausschuß, vgl. p. 84 Anm. 1. Hier liegt wohl ein Irrtum Segovias vor. König 45 Wenzel, nicht Karl IV, hat den Vater, nicht den Bruder Filippo Marias zum Herzog von Mailand erhoben. Es sollte also heißen: sicut et genitorem suum fecerat frater ejus. 3 Vgl. RTA. Bd. 10.
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 149 73. Verhandlungen K Sigmunds mit den Kardinälen und einem engeren Ausschuß1 des Baseler Konzils: u. a. Beschwerde über den Herzog von Mailand. (Nach der Er- zählung des Johannes von Segovia). 1433 Oktober 17 spät, in der Wohnung Cesarinis. 1433 Okt. 17 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 134b-135a (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 18) coр. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 140a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 497-498. [Kardinäle und engerer Ausschuß berieten wegen des vom Kaiser gewünschten neuen Awfschubs um acht Tage. — Der Kaiser kam hinzu protestatus non ad impediendum, sed quemadmodum venatici faciunt canes, quid fieret, ad odorandum. — Der Patriarch von Antiochia stimmte gegen den Aufschub, unter anderm weil ihm die Venetianer ver- dächtig seien, auf deren Drängen die Bitte um Aufschub erfolgt sei. Der Kaiser er- 15 klärte, er bitte nicht im Interesse des Papstes, sondern des Konzils, und wolle, wie er versprochen habe, dem Konzil stets seinen Beistand leihen]. sed quia mencio fiebat de Venetis tamquam suspectis, ipse certum esse dicebat, quod maxima pars prelatorum, qui in concilio essent, ex dominio ducis Mediolani erat, qui pape inimicabatur faciens omnes expensas Nicolao de Fortibracchiis in guerra adversus papam, et contra impera- 20 torem ipsum se ostendisset, qui fecerat eum ducem, sicut et fratrem suum fecerat genitor ejus 2; cumque per sex annos fecisset instanciam, ut ad Italiam transiret 3, non tenuerat sibi promissum nec in nutrimentis neque quantum ad equos et homines armorum, imo reliquerat eum in medio inimicorum suorum, et nisi adjuvisset dei misericordia, nun- quam redire ex Italia potuisset; unde super hoc intendebat ante finem concilii eum 25 petere. sicut autem de ecclesia dicitur, quod nunquam claudit gremium redeunti, ita et faceret, dummodo reparare vellet, quia non dimittitur peccatum, nisi restituatur a ablatum. [Der Kaiser mahnte dann die Väter zur Bedachtsamkeit, quia non videbat alium prin- cipem esse in favorem concilii nisi prefatum ducem; er wolle den Aufschub nicht durch einen Druck oder durch Befehl, sondern er bitte darum im Interesse des Konzils]. adi- so ciebat autem se accepisse per nuncium quendam concilium esse ad mandatum ducis Mediolani, et ideo quod per medium ejus posset aliquid pro eo fieri; quod reputabat ad injuriam et contemptum sui, pro duce Mediolani plus quam pro eo in concilio fieri debere. [Der Bischof von Pavia erklärte darauf, er sei auf den Ruf des Konzils gekommen 35 und hätte niemals vom Herzog von Mailand einen Auftrag erhalten zu Ungunsten des Papstes, und er glaube, ebensowenig die anderen Mailändischen Prälaten im Konzil, deren kaum sieben seien; dem Boten, der solches behaupte, sei nicht zu glauben, quia homo esset levis. Als der Kardinal von Piacenza sich dem anschloß, erwiderte der Kaiser: cursores 40 leves aliquando portare res nimis graves, und verließ die Versammlung]. 10 a) R ablatum restituatur. b) R qui. 1 Es ist der am 13 Oktober auf Wunsch des Kaisers gewählte Ausschuß, vgl. p. 84 Anm. 1. Hier liegt wohl ein Irrtum Segovias vor. König 45 Wenzel, nicht Karl IV, hat den Vater, nicht den Bruder Filippo Marias zum Herzog von Mailand erhoben. Es sollte also heißen: sicut et genitorem suum fecerat frater ejus. 3 Vgl. RTA. Bd. 10.
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150 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1438 Nov. 9 74. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Anweisung an seine Gesandten in Basel: sie sollen auf den Wunsch des Kaisers in geheime Verhandlungen über einen dauernden Frieden oder über einen funfzchnjährigen Waffenstillstand oder über die Anerkennung des Venetianischen Besitzstandes in den in Venedigs Besitz befindlichen Reichs- gebieten eintreten, im Fall der Ergebnislosigkeit dieser Verhandlungen aber dom 5 Kaiser nötigenfalls, um ihn nicht dem Herzog von Mailand in die Arme zu treiben, 5000 Gulden geben; sie sollen Kaspar Schlick und Brunoro de la Scala durch Geschenke und Uberredung für sich gewinnen, Verhandlungen über ein Bündnis aber bis nach Schluß des Konzils abzulehnen. 1433 November 9 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 19a-20 a cop. membr. coacva. 10 Die Zählung von Alinea 2-11 des ersten Antrages findet sich schon in der Vorlage. 1433 die 9 novembris. [Antrag ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Fantinus Michael procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Marcus de Molino, ser Laurentius Capello sapientes consilii]: quod scribatur oratoribus nostris in Basilea in forma infrascripta. Nob. 3 [I] Die tertio mensis hujus recepimus literas 1 vestras datas 23 octobris elapsi, deinde Okt. 23 Nov. 6 die sexto habuimus alias literas 1 vestras datas 27, quas ambas et omnem earum conti- Okt. 27 nentiam intelleximus ac per illas valde clare et copiose fuimus advisati de omnibus praticatis et gestis in illo concilio, de quibus nobis gratissimum fuit et est continuam habuisse et habere notitiam, et proinde sapientiam solitamque solertiam vestram dignis-20 sime commendamus. 2. In ambabus literis illis dicitis, quod serenissimus dominus imperator multum optat et solicitat scire nostram intentionem circa pacem perpetuam vel ad tempus etc. super qua materia cum nostro consilio rogatorum et additionis vobis rescribimus et mandamus, quod captato tempore congruo dicatis sue serenitati, qualiter habuistis a 25 nobis responsionem super illa materia, quod videlicet semper optavimus habere veram pacem atque perpetuam cum sua serenissima majestate, in qua dispositione continuis temporibus perseveravimus et perseveramus, quia revera animus noster semper fuit sincerissime inclinatus atque dispositus ad omnia concernentia honorem comoda gloriam et exaltationem sue imperialis majestatis; et si unquam fuimus illius dispositionis, nune so sumus multo promptiores visa et cognita clementia sue serenitatis ac paterna beni- volentia et affectione, quam ad nos et nostram rempublicam multis modis ostendit, pro qua non quales deberemus sed quantas possumus gratiarum referimus actiones, quodque, ut optimam dispositionem nostram intelligat, parati sumus venire ad pacem perpetuam cum sua serenitate quodque vobis superinde dedimus arbitrium et mandatum et quod 35 vos parati eritis ad omne beneplacitum sue serenitatis venire ad hanc praticam et deo annuente ad conclusionem cum modis et conditionibus congruis et honestis, quoniam cer- tissimi sumus, quod ejus imperialis majestas simili modo nobiscum clementissime et li- beraliter se habebit et a nobis qui sumus et esse volumus devoti filii sue serenitatis nollet nisi res rationabiles et honestas. 3. Sed ut de intentione nostra intelligentiam habeatis ac sciatis modos et con- ditiones, cum quibus ad hanc pacem volumus devenire, declaramus vobis, quod volente sua serenitate tam pro imperio quam pro regno et corona Hungarie dare nobis pacem perpetuam facienteque nobis et nostro dominio confirmationem seu concessionem de terris et locis imperii, que in manibus nostris sunt seu quas possidemus, confirmanteque 45 nobis terras et loca Dalmatie et interveniente ad hoc auctoritate et consensu baronum et corone Hungarie: contenti sumus, quod ad partem ad partem, sicut vobis videbitur expedire, promittere possitis sue serenitati usque ad summam ducatorum 60000, quos 15 40 Beide nicht aufgefunden!
150 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1438 Nov. 9 74. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Anweisung an seine Gesandten in Basel: sie sollen auf den Wunsch des Kaisers in geheime Verhandlungen über einen dauernden Frieden oder über einen funfzchnjährigen Waffenstillstand oder über die Anerkennung des Venetianischen Besitzstandes in den in Venedigs Besitz befindlichen Reichs- gebieten eintreten, im Fall der Ergebnislosigkeit dieser Verhandlungen aber dom 5 Kaiser nötigenfalls, um ihn nicht dem Herzog von Mailand in die Arme zu treiben, 5000 Gulden geben; sie sollen Kaspar Schlick und Brunoro de la Scala durch Geschenke und Uberredung für sich gewinnen, Verhandlungen über ein Bündnis aber bis nach Schluß des Konzils abzulehnen. 1433 November 9 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 19a-20 a cop. membr. coacva. 10 Die Zählung von Alinea 2-11 des ersten Antrages findet sich schon in der Vorlage. 1433 die 9 novembris. [Antrag ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Fantinus Michael procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Marcus de Molino, ser Laurentius Capello sapientes consilii]: quod scribatur oratoribus nostris in Basilea in forma infrascripta. Nob. 3 [I] Die tertio mensis hujus recepimus literas 1 vestras datas 23 octobris elapsi, deinde Okt. 23 Nov. 6 die sexto habuimus alias literas 1 vestras datas 27, quas ambas et omnem earum conti- Okt. 27 nentiam intelleximus ac per illas valde clare et copiose fuimus advisati de omnibus praticatis et gestis in illo concilio, de quibus nobis gratissimum fuit et est continuam habuisse et habere notitiam, et proinde sapientiam solitamque solertiam vestram dignis-20 sime commendamus. 2. In ambabus literis illis dicitis, quod serenissimus dominus imperator multum optat et solicitat scire nostram intentionem circa pacem perpetuam vel ad tempus etc. super qua materia cum nostro consilio rogatorum et additionis vobis rescribimus et mandamus, quod captato tempore congruo dicatis sue serenitati, qualiter habuistis a 25 nobis responsionem super illa materia, quod videlicet semper optavimus habere veram pacem atque perpetuam cum sua serenissima majestate, in qua dispositione continuis temporibus perseveravimus et perseveramus, quia revera animus noster semper fuit sincerissime inclinatus atque dispositus ad omnia concernentia honorem comoda gloriam et exaltationem sue imperialis majestatis; et si unquam fuimus illius dispositionis, nune so sumus multo promptiores visa et cognita clementia sue serenitatis ac paterna beni- volentia et affectione, quam ad nos et nostram rempublicam multis modis ostendit, pro qua non quales deberemus sed quantas possumus gratiarum referimus actiones, quodque, ut optimam dispositionem nostram intelligat, parati sumus venire ad pacem perpetuam cum sua serenitate quodque vobis superinde dedimus arbitrium et mandatum et quod 35 vos parati eritis ad omne beneplacitum sue serenitatis venire ad hanc praticam et deo annuente ad conclusionem cum modis et conditionibus congruis et honestis, quoniam cer- tissimi sumus, quod ejus imperialis majestas simili modo nobiscum clementissime et li- beraliter se habebit et a nobis qui sumus et esse volumus devoti filii sue serenitatis nollet nisi res rationabiles et honestas. 3. Sed ut de intentione nostra intelligentiam habeatis ac sciatis modos et con- ditiones, cum quibus ad hanc pacem volumus devenire, declaramus vobis, quod volente sua serenitate tam pro imperio quam pro regno et corona Hungarie dare nobis pacem perpetuam facienteque nobis et nostro dominio confirmationem seu concessionem de terris et locis imperii, que in manibus nostris sunt seu quas possidemus, confirmanteque 45 nobis terras et loca Dalmatie et interveniente ad hoc auctoritate et consensu baronum et corone Hungarie: contenti sumus, quod ad partem ad partem, sicut vobis videbitur expedire, promittere possitis sue serenitati usque ad summam ducatorum 60000, quos 15 40 Beide nicht aufgefunden!
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 151 dari et solvi faciemus sue serenissime majestati in terminis convenientibus et honestis; sumusque contenti, quod promittere possitis veniente re ad conclusionem, quod de pre- senti facta conclusione dabimus sibi tertiam partem dicte quantitatis videlicet ducatos 20000 et residuum in duobus terminis videlicet medietatem usque ad sex menses et 5 aliam medietatem usque ad alios sex menses; et si in his terminis caderet difficultas, dicatis, quod isti termini sunt satis breves et plus quam convenientes et quod alias semper praticatum est de longioribus terminis, et tamen, si videretis, quod propter hoc impe- diretur conclusio hujus pacis, damus vobis arbitrium abreviandi aliquanto hos terminos dictorum 40000 ducatorum, sicut melius facere poteritis, videlicet dandi et solvendi me- 10 dietatem usque ad quatuor menses et aliam medietatem usque ad alios quatuor, ut propter hoc conclusio non turbetur. et quoniam fortasse cadet disceptatio tam in quan- titate quam in terminis, dicere poteritis, quod respectu rerum et temporum occurrentium ac respectu maximarum expensarum quas temporibus preteritis passi fuimus in his guerris, sicut notissimum est sue serenitati et toti mundo, facimus id quod habiliter pos- 15 sumus et profecto ob reverentiam sue serenitatis restrinximus nos ad hoc. et cum his et consimilibus verbis et allegationibus procuretis ita facere, quod ejus majestas con- tenta remaneat, utendo illis humanis et reverentibus modis, qui possibiles vobis sint, ad reddendum ejus imperialem celsitudinem nobis benivolam et reducendum eam ad nostram intentionem. 4. Si videretis, quod veniri non posset ad pacem perpetuam cum modis et con- ditionibus antedictis et prefatus serenissimus dominus imperator venire vellet ad treu- guas per longum tempus: eo casu etiam contentamur, quod ad hanc praticam veniatis, essetque intentio nostra, quod ad ipsas veniretis per illud longius tempus quod possibile foret, sed quod saltem iste treugue durarent per annos quindecim, si fieri posset, aut 25 saltem per annos decem firmos ad brevius ultra tempus treuguarum, quas nune habemus cum sua serenitate, sub his conditionibus, quod primo et ante omnia habeamus confirma- tionem seu concessionem de omnibus terris et locis imperii, quas et que possidemus, ita quod pro his terris nulla sit aut esse possit differentia in futurum. et pro terris et locis Dalmatie et pro his que pertinent ad regnum et coronam Hungarie dicte treugue lo- 30 cum habeant, in quibus treuguis interveniat auctoritas et consensus seu ratificatio ba- ronum et corone Hungarie, sicut continue praticatum est. et pro his treuguis conten- tamur, quod promittere possitis mutuo ad partem ad partem, quanto minus poteritis, usque ad summam ducatorum 40000, et si tandem fieri non posset cum hac quantitate, damus vobis arbitrium usque ad quantitatem ducatorum 50000 solvendorum per nos 35 in tribus terminis videlicet ducatos 20000 facta conclusione et de residuo medietatem habita ratificatione baronum et corone regni Hungarie et reliquum postmodum usque ad quatuor menses. in quibus treuguis per expressum apponatur et sit ista conditio, quod durent per tempus predictum, de quo eritis concordes, et tantum plus ultra dictum tem- pus, quanto differetur ad restituendum nostro dominio dictas pecunias, que mutuabuntur 40 et per unum alium annum, postquam dicte pecunie nobis fuerint restitute. 5. Et si sua serenitas redderet se difficilem circa restitutionem totius dicte quanti- tatis pecuniarum mutuatarum completo termino treuguarum, allegando, quod per hunc modum debendo facere restitutionem totius quantitatis ipse fecisset concessionem de terris imperii libere et absque aliqua contributione pecunie, aut faceret alias similes oppo- 45 sitiones: contenti sumus, ut propter hoc non impediatur ista conclusio, quod de tota quantitate mutuata remaneat obligatus restituendo nobis completo termino treuguarum illam majorem summam, de qua poteritis esse concordes, sed ad minus ducatos 30.000 vel abinde supra cum conditionibus superius declaratis, et de residuo non obligetur, sed sit pro recognitione seu honorificentia concessionis seu confirmationis, quam nobis faciet 50 de terris et locis imperii. 20
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 151 dari et solvi faciemus sue serenissime majestati in terminis convenientibus et honestis; sumusque contenti, quod promittere possitis veniente re ad conclusionem, quod de pre- senti facta conclusione dabimus sibi tertiam partem dicte quantitatis videlicet ducatos 20000 et residuum in duobus terminis videlicet medietatem usque ad sex menses et 5 aliam medietatem usque ad alios sex menses; et si in his terminis caderet difficultas, dicatis, quod isti termini sunt satis breves et plus quam convenientes et quod alias semper praticatum est de longioribus terminis, et tamen, si videretis, quod propter hoc impe- diretur conclusio hujus pacis, damus vobis arbitrium abreviandi aliquanto hos terminos dictorum 40000 ducatorum, sicut melius facere poteritis, videlicet dandi et solvendi me- 10 dietatem usque ad quatuor menses et aliam medietatem usque ad alios quatuor, ut propter hoc conclusio non turbetur. et quoniam fortasse cadet disceptatio tam in quan- titate quam in terminis, dicere poteritis, quod respectu rerum et temporum occurrentium ac respectu maximarum expensarum quas temporibus preteritis passi fuimus in his guerris, sicut notissimum est sue serenitati et toti mundo, facimus id quod habiliter pos- 15 sumus et profecto ob reverentiam sue serenitatis restrinximus nos ad hoc. et cum his et consimilibus verbis et allegationibus procuretis ita facere, quod ejus majestas con- tenta remaneat, utendo illis humanis et reverentibus modis, qui possibiles vobis sint, ad reddendum ejus imperialem celsitudinem nobis benivolam et reducendum eam ad nostram intentionem. 4. Si videretis, quod veniri non posset ad pacem perpetuam cum modis et con- ditionibus antedictis et prefatus serenissimus dominus imperator venire vellet ad treu- guas per longum tempus: eo casu etiam contentamur, quod ad hanc praticam veniatis, essetque intentio nostra, quod ad ipsas veniretis per illud longius tempus quod possibile foret, sed quod saltem iste treugue durarent per annos quindecim, si fieri posset, aut 25 saltem per annos decem firmos ad brevius ultra tempus treuguarum, quas nune habemus cum sua serenitate, sub his conditionibus, quod primo et ante omnia habeamus confirma- tionem seu concessionem de omnibus terris et locis imperii, quas et que possidemus, ita quod pro his terris nulla sit aut esse possit differentia in futurum. et pro terris et locis Dalmatie et pro his que pertinent ad regnum et coronam Hungarie dicte treugue lo- 30 cum habeant, in quibus treuguis interveniat auctoritas et consensus seu ratificatio ba- ronum et corone Hungarie, sicut continue praticatum est. et pro his treuguis conten- tamur, quod promittere possitis mutuo ad partem ad partem, quanto minus poteritis, usque ad summam ducatorum 40000, et si tandem fieri non posset cum hac quantitate, damus vobis arbitrium usque ad quantitatem ducatorum 50000 solvendorum per nos 35 in tribus terminis videlicet ducatos 20000 facta conclusione et de residuo medietatem habita ratificatione baronum et corone regni Hungarie et reliquum postmodum usque ad quatuor menses. in quibus treuguis per expressum apponatur et sit ista conditio, quod durent per tempus predictum, de quo eritis concordes, et tantum plus ultra dictum tem- pus, quanto differetur ad restituendum nostro dominio dictas pecunias, que mutuabuntur 40 et per unum alium annum, postquam dicte pecunie nobis fuerint restitute. 5. Et si sua serenitas redderet se difficilem circa restitutionem totius dicte quanti- tatis pecuniarum mutuatarum completo termino treuguarum, allegando, quod per hunc modum debendo facere restitutionem totius quantitatis ipse fecisset concessionem de terris imperii libere et absque aliqua contributione pecunie, aut faceret alias similes oppo- 45 sitiones: contenti sumus, ut propter hoc non impediatur ista conclusio, quod de tota quantitate mutuata remaneat obligatus restituendo nobis completo termino treuguarum illam majorem summam, de qua poteritis esse concordes, sed ad minus ducatos 30.000 vel abinde supra cum conditionibus superius declaratis, et de residuo non obligetur, sed sit pro recognitione seu honorificentia concessionis seu confirmationis, quam nobis faciet 50 de terris et locis imperii. 20
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152 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 6. Et quando factis omnibus experientiis possibilibus videretis, quod ejus serenitas se obligare nolet, quod interveniat consensus baronum et corone Hungarie ad has treu- guas, tunc non possendo aliter facere: volumus, quod propter hoc non desinatis venire ad conclusionem harum treuguarum, sed concludatis etiam absque isto articulo habendi consensum baronum et corone Hungarie. 7. Quando autem cognosceretis, quod deveniri non posset ad pacem perpetuam vel ad longas treuguas, sicut superius diximus, respectu terrarum et locorum Dalmatie ac pro factis pertinentibus ad regnum et coronam Hungarie, et prefatus serenissimus do- minus imperator contentus esset facere nobis et successoribus nostris ac nostro dominio confirmationem seu concessionem, sicut diximus, de terris et locis imperii, quas et que 1o possidemus: contenti sumus, quod promittere possitis sue serenitati usque ad summam ducatorum 20000 vel abinde infra quanto minus poteritis, remanentibus firmis treuguis quas habemus cum sua serenitate; et de factis Dalmatie nulla fiat mentio pro presenti, sed remaneant sicut stant, qui ducati 20000 per nos dentur in illis terminis, de quibus facta est mentio de pace perpetua, et tandem, si non possetis aliter facere, contenti eri- 15 mus, ut promittatis, quod ipsos denarios dabimus de presenti facta conclusione. 8. Quando autem videretis, quod iste pratice non possent ita cito habere con- clusionem et fortasse sua serenitas aut propter instantiam et importunitatem ducis Me- diolani et fautorum suorum aut propter opportunitates suas allegaret necessitatem pe- cuniarum, et vos videretis aliquod dubium, ne ex indigentia pecuniarum ejus serenitas 20 caperet concordium cum duce Mediolani aut eum ad graciam acceptaret : tunc ad preci- dendam omnem causam, ut hoc sequi non possit, contenti sumus, quod promittere pos- sitis et interim providere sue serenitati de ducatis usque 5000 pro oportunitatibus suis, qui excomputari debeant postmodum de illa summa, de qua eritis concordes aut pro pace perpetua aut pro longis treuguis suprascriptis; damusque vobis arbitrium accipiendi 25 ipsos ducatos 5000 ad cambium et mittendi eos nobis ad solvendum hic Venetiis. 9. In specie autem vobis commemoramus atque mandamus, ut omnibus vestris sensibus et ingeniis talem modum adhibeatis, quod omnia, que tractabuntur cum prefato serenissimo imperatore nomine nostro, secretissime tractentur et fiant, ut aliquo modo ad aures vel notitiam ducis Mediolani aut aliquorum ex suis benivolis et fautoribus ne- 30 queant devenire utque per consequens cum suis solitis artibus et astuciis illa turbare vel impedire non possit, dicendo et supplicando prefato serenissimo imperatori istud iddem, sicut firmiter credimus esse sue intentionis. 10. Verum quia in hujusmodi arduis rebus aliquotiens opus est habere favores et media aliorum, ut ad bonum exitum facilius deducantur, scientes quantum dominus 35 Gaspar Slick cancellarius sue serenitatis pro nobis et nostris negotiis operatus est et quantum nobis afficitur quantumque gratus est imperiali majestati: volumus, quod dextro et bono modo promittatis, quod habentibus his tractatibus aut pacis aut longarum treu- guarum bonam conclusionem nos sibi donabimus ducatos mille. et cum omnibus modis et persuasionibus oportunis, quando et quotiens vobis videbitur, studeatis confirmare 40 eum in sua bona intentione ac reddere eum favorabilem omnibus factis nostris. 11. Preterea considerantes ea que nobis scripsistis de optima dispositione domini Brunorii de la Scalla ad nostrum dominium scientesque, sicut et vos scribitis, eum apud serenissimum dominum imperatorem esse valde acceptum et quantum gratum esset sue serenitati, ut sibi signum aliquod benivolentie ostenderemus, et quantum idem dominus 45 Brunorius sese obtulit ad honores et comoda nostra, de qua ejus bona intentione etiam alii oratores nostri nobis optimam fecere relationem: volumus, ut sibi de ejus optima dispositione et oblationibus nostri parte regratiemini ipsasque acceptetis et econtra of- ferratis nos ad honores et comoda sua, advisantes vos, quod juxta persuasiones vestras deliberavimus donare sibi pro se et fratre suo duas petias panni aureati, quas parari 50
152 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 6. Et quando factis omnibus experientiis possibilibus videretis, quod ejus serenitas se obligare nolet, quod interveniat consensus baronum et corone Hungarie ad has treu- guas, tunc non possendo aliter facere: volumus, quod propter hoc non desinatis venire ad conclusionem harum treuguarum, sed concludatis etiam absque isto articulo habendi consensum baronum et corone Hungarie. 7. Quando autem cognosceretis, quod deveniri non posset ad pacem perpetuam vel ad longas treuguas, sicut superius diximus, respectu terrarum et locorum Dalmatie ac pro factis pertinentibus ad regnum et coronam Hungarie, et prefatus serenissimus do- minus imperator contentus esset facere nobis et successoribus nostris ac nostro dominio confirmationem seu concessionem, sicut diximus, de terris et locis imperii, quas et que 1o possidemus: contenti sumus, quod promittere possitis sue serenitati usque ad summam ducatorum 20000 vel abinde infra quanto minus poteritis, remanentibus firmis treuguis quas habemus cum sua serenitate; et de factis Dalmatie nulla fiat mentio pro presenti, sed remaneant sicut stant, qui ducati 20000 per nos dentur in illis terminis, de quibus facta est mentio de pace perpetua, et tandem, si non possetis aliter facere, contenti eri- 15 mus, ut promittatis, quod ipsos denarios dabimus de presenti facta conclusione. 8. Quando autem videretis, quod iste pratice non possent ita cito habere con- clusionem et fortasse sua serenitas aut propter instantiam et importunitatem ducis Me- diolani et fautorum suorum aut propter opportunitates suas allegaret necessitatem pe- cuniarum, et vos videretis aliquod dubium, ne ex indigentia pecuniarum ejus serenitas 20 caperet concordium cum duce Mediolani aut eum ad graciam acceptaret : tunc ad preci- dendam omnem causam, ut hoc sequi non possit, contenti sumus, quod promittere pos- sitis et interim providere sue serenitati de ducatis usque 5000 pro oportunitatibus suis, qui excomputari debeant postmodum de illa summa, de qua eritis concordes aut pro pace perpetua aut pro longis treuguis suprascriptis; damusque vobis arbitrium accipiendi 25 ipsos ducatos 5000 ad cambium et mittendi eos nobis ad solvendum hic Venetiis. 9. In specie autem vobis commemoramus atque mandamus, ut omnibus vestris sensibus et ingeniis talem modum adhibeatis, quod omnia, que tractabuntur cum prefato serenissimo imperatore nomine nostro, secretissime tractentur et fiant, ut aliquo modo ad aures vel notitiam ducis Mediolani aut aliquorum ex suis benivolis et fautoribus ne- 30 queant devenire utque per consequens cum suis solitis artibus et astuciis illa turbare vel impedire non possit, dicendo et supplicando prefato serenissimo imperatori istud iddem, sicut firmiter credimus esse sue intentionis. 10. Verum quia in hujusmodi arduis rebus aliquotiens opus est habere favores et media aliorum, ut ad bonum exitum facilius deducantur, scientes quantum dominus 35 Gaspar Slick cancellarius sue serenitatis pro nobis et nostris negotiis operatus est et quantum nobis afficitur quantumque gratus est imperiali majestati: volumus, quod dextro et bono modo promittatis, quod habentibus his tractatibus aut pacis aut longarum treu- guarum bonam conclusionem nos sibi donabimus ducatos mille. et cum omnibus modis et persuasionibus oportunis, quando et quotiens vobis videbitur, studeatis confirmare 40 eum in sua bona intentione ac reddere eum favorabilem omnibus factis nostris. 11. Preterea considerantes ea que nobis scripsistis de optima dispositione domini Brunorii de la Scalla ad nostrum dominium scientesque, sicut et vos scribitis, eum apud serenissimum dominum imperatorem esse valde acceptum et quantum gratum esset sue serenitati, ut sibi signum aliquod benivolentie ostenderemus, et quantum idem dominus 45 Brunorius sese obtulit ad honores et comoda nostra, de qua ejus bona intentione etiam alii oratores nostri nobis optimam fecere relationem: volumus, ut sibi de ejus optima dispositione et oblationibus nostri parte regratiemini ipsasque acceptetis et econtra of- ferratis nos ad honores et comoda sua, advisantes vos, quod juxta persuasiones vestras deliberavimus donare sibi pro se et fratre suo duas petias panni aureati, quas parari 50
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 153 facimus, illasque quanto cicius poterimus transmittemus. de qua re cum verbis per- tinentibus eum poteritis advisare, non dubitantes, quod in rebus omnibus occurrentibus erit promptus et favorabilis factis nostris. De parte 89. [Antrag ser Leonardus Justiniano sapiens consilii et ser Thomas Michael, ser Lu- dovicus Scorlato, ser Federicus Contareno et ser Franciscus Barbaro miles, sapientes terrarum etc.] : volunt suprascriptam partem per totum excepto capitulo sexto continente, quod, si non possent fieri treugue interveniente consensu baronum et corone Hungarie, fiant absque isto articulo, quod capitulum nolunt, quod ponatur in ista litera sive com- 10 missione, et alia omnia capitula maneant sicut stant. De parte 32, de non 8, non sinceri 11. 5 Dicto die 9 novembris. Antrag ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Marcus de Molino, ser Laurentius Capello sapientes consilii, ser Ludovicus Scorlato, ser Federicus Contareno sapientes 15 terrarum etc.]: Si per prefatum serenissimum imperatorem vel ejus nomine fieret vobis mentio aut requisitio aliqua de illa intelligentia seu confederatione etc., eo casu dicatis, quod pro certo volente et optante sua serenitate venire ad illum effectum, propter quem movetur, istud non est tempus aptum, non solum praticandi imo nec movendi verbum de tali materia. nam considerata intentione sue serenitatis, que est, sicut a principio et 20 continue dixit, non procedere in facto nisi post dissolutionem concilii, consideratoque quod ad hoc factum intervenire et concurrere debet summus pontifex, cum quo talia non possent hoc tempore habiliter praticari (et hoc esse posset destructio sua, quoniam ejus serenitas scit ea que opposita sunt ipsi summo pontifici videlicet quod est beli- cosus, et ubi nunc tractatur de pace ecclesie et Christianorum, ad quam papa debet 25 esse primus et principalior, si ista res veniret ad notitiam concilii, multo fortius opone- retur beatitudini sue et verificaretur illa oppositio et per consequens daretur animus et materia illis de concilio male dispositis audatius insurgendi contra beatitudinem suam, quod omnino vitandum est) consideratoque, quod tractando nunc ista in illo loco concilii, ubi sicut videtur dux Mediolani habet multos ex suis multosque fautores et benivolos, 30 impossibile foret, quod ad ejus notitiam non venirent (et, si hoc accideret, certissimum est, quod omnes cogitatus omnes operationes omnesque intentiones sue serenitatis im- pedirentur et frustra forent, ita quod postmodum adveniente tempore nichil fieri posset ex his, que inter summum pontificem et suam imperialem celsitudinem concepta et or- dinata sunt et de quibus ejus serenitas nos pro sua clementia redidit advisatos): unde 35 laudantes illam ejus optimam utilimamque opinionem, quod videlicet ista fienda non sint nisi post dissolutionem concilii, simili modo laudamus imo pro bono facti non solum utile, sed necessarium judicamus, ut talis materia non sit hoc tempore praticanda nec promovenda, sed potius differenda et reservanda ad tempus dissolutionis concilii, quoniam tunc melius habilius et comodius tractari et perfici poterit. nam certissimi sumus, quod 40 per dei gratiam et clementiam ac per industriam labores et operas sue serenissime ma- jestatis idem summus pontifex in ejus statu et apostolica sede firmabitur et per ejus soli- citudinem cito imponetur finis illi concilio, et tunc idem summus pontifex erit liber magisque habilis ad omnia beneplacita et comoda sue serenitatis et tunc temporis hec sicut predicitur melius et utilius poterunt praticari et nos reperiemur bene dispositi ad 45 omnia convenientia et honesta. et cum his et aliis allegationibus et persuasionibus pro- curetis et teneatis modum, quod talis pratica hoc tempore non fiat, sed sicut prefertur ad tempus dissolutionis concilii protrahatur, sicut hactenus dictum est. De parte 101, de non 7, non sinceri 3. Deutsche Reichstags-Akten XI. 20
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 153 facimus, illasque quanto cicius poterimus transmittemus. de qua re cum verbis per- tinentibus eum poteritis advisare, non dubitantes, quod in rebus omnibus occurrentibus erit promptus et favorabilis factis nostris. De parte 89. [Antrag ser Leonardus Justiniano sapiens consilii et ser Thomas Michael, ser Lu- dovicus Scorlato, ser Federicus Contareno et ser Franciscus Barbaro miles, sapientes terrarum etc.] : volunt suprascriptam partem per totum excepto capitulo sexto continente, quod, si non possent fieri treugue interveniente consensu baronum et corone Hungarie, fiant absque isto articulo, quod capitulum nolunt, quod ponatur in ista litera sive com- 10 missione, et alia omnia capitula maneant sicut stant. De parte 32, de non 8, non sinceri 11. 5 Dicto die 9 novembris. Antrag ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Marcus de Molino, ser Laurentius Capello sapientes consilii, ser Ludovicus Scorlato, ser Federicus Contareno sapientes 15 terrarum etc.]: Si per prefatum serenissimum imperatorem vel ejus nomine fieret vobis mentio aut requisitio aliqua de illa intelligentia seu confederatione etc., eo casu dicatis, quod pro certo volente et optante sua serenitate venire ad illum effectum, propter quem movetur, istud non est tempus aptum, non solum praticandi imo nec movendi verbum de tali materia. nam considerata intentione sue serenitatis, que est, sicut a principio et 20 continue dixit, non procedere in facto nisi post dissolutionem concilii, consideratoque quod ad hoc factum intervenire et concurrere debet summus pontifex, cum quo talia non possent hoc tempore habiliter praticari (et hoc esse posset destructio sua, quoniam ejus serenitas scit ea que opposita sunt ipsi summo pontifici videlicet quod est beli- cosus, et ubi nunc tractatur de pace ecclesie et Christianorum, ad quam papa debet 25 esse primus et principalior, si ista res veniret ad notitiam concilii, multo fortius opone- retur beatitudini sue et verificaretur illa oppositio et per consequens daretur animus et materia illis de concilio male dispositis audatius insurgendi contra beatitudinem suam, quod omnino vitandum est) consideratoque, quod tractando nunc ista in illo loco concilii, ubi sicut videtur dux Mediolani habet multos ex suis multosque fautores et benivolos, 30 impossibile foret, quod ad ejus notitiam non venirent (et, si hoc accideret, certissimum est, quod omnes cogitatus omnes operationes omnesque intentiones sue serenitatis im- pedirentur et frustra forent, ita quod postmodum adveniente tempore nichil fieri posset ex his, que inter summum pontificem et suam imperialem celsitudinem concepta et or- dinata sunt et de quibus ejus serenitas nos pro sua clementia redidit advisatos): unde 35 laudantes illam ejus optimam utilimamque opinionem, quod videlicet ista fienda non sint nisi post dissolutionem concilii, simili modo laudamus imo pro bono facti non solum utile, sed necessarium judicamus, ut talis materia non sit hoc tempore praticanda nec promovenda, sed potius differenda et reservanda ad tempus dissolutionis concilii, quoniam tunc melius habilius et comodius tractari et perfici poterit. nam certissimi sumus, quod 40 per dei gratiam et clementiam ac per industriam labores et operas sue serenissime ma- jestatis idem summus pontifex in ejus statu et apostolica sede firmabitur et per ejus soli- citudinem cito imponetur finis illi concilio, et tunc idem summus pontifex erit liber magisque habilis ad omnia beneplacita et comoda sue serenitatis et tunc temporis hec sicut predicitur melius et utilius poterunt praticari et nos reperiemur bene dispositi ad 45 omnia convenientia et honesta. et cum his et aliis allegationibus et persuasionibus pro- curetis et teneatis modum, quod talis pratica hoc tempore non fiat, sed sicut prefertur ad tempus dissolutionis concilii protrahatur, sicut hactenus dictum est. De parte 101, de non 7, non sinceri 3. Deutsche Reichstags-Akten XI. 20
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154 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1439 Nov. 17 75. Beschluß der Bürgermeister, Räte und des großen Rats der Zweihundert zu Zürich betr. Unterstützung des Kaisers gegen Mailand. 1433 November 17 Zürich. Aus Zürich Staats-A. Stadtbuch nr. 4 B fol. 40b not. chart. coaeva mit der Uberschrift Erkantnuss der burger, als man ûnserm herren dem keiser hilf angeseit hât wider den herren von Meilan. Regest bei Segesser, Eidgenöss. Abschiede 2, 102 nach unserer Vorlage. 14.38 Nov. 17 Uf zinstag näch sant Othmarstag anno domini 1433 habend sich burgermeister, rette und der gross rât die zweihundert erkent: als unser allergnedigoster herr der keiser aller eidgenossen botten gen Basel besent und denen erzelt hät sôlich schmächt, als im der herr von Meilan in Weltschem und sunder in sinem land erbotten hat, und 10 si daruf gebetten an ir frund ze bringend im hilflich zû sind, das er den herren von Meilan darumb straf, also habend die botten sôlichs erzalt. daruf ist erkent, das wir zů Baden uf dem tag, dahin gemeiner eidgenossen botten kommend, erzellen sôllent, das wir unserm herren dem keiser hilf ansagen wellind mit unser statt paner. die wellen wir mit gotz hilf versorgen, das sin keiserlich gnäd des nutz hät und wir 15 ere. doch so wellend wir damit an in begeren, ob sinen gnäden das gevellig sig, so wellen wir von gemeinen eidgnossen ein bottschaft senden zû dem herrn von Meilan und mit dem lässen reden, wie er an unserm gnädigen herren dem keiser gefaren hab, das er gedenk und sich mit im richt. denn beschehe das nit, wurdint wir dann von im gemant, so müstind wir im ie behulfen sin, wan er unser ordenlicher natürlicher 20 herre sig. damit sôllen wir an in werben, daz er uns bi unser frigheiten lasse blibe und uns ander frigheit öch geb, der wir bedurfend. und was dann ander eidgnossen und uns bedunk, daz notdurftig sig der eidgnosschaft ze werbend gemeinlich oder sun- derlich, das wir sôlichs näch dem besten werbind an sin keiserlich gnäd. 1433 Dez. 5 76. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen und einem engeren Ausschuß des 25 Baseler Konzils: betr. des Kaisers Forderung, daß das Konzil dem Herzog von Mailand die Bekämpfung des Papstes verbiete, und daß Delegierte ernannt würden, mit denen er über die Art des Vorgehens gegen den Herzog beraten könne. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 Dezember 5 Basel. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 143b-144a (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 33) cop. 30 membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 149b-150a (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. et membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 529-530. 35 1433 Dez. 5 Quinta die mensis hujus [d. i. decembris] apud sanctum Dominicum cardinalibus et deputatis imperator forte sentire volens animos patrum in hiis, de quibus cum cardinalibus non convenerat 1, magnam fecit proposicionem de pace per concilium et ipsum procuranda in Francia Almania et Italia, interponens superiora duo, super quibus desideravit car- dinales sibi juratos2. [Folgt Darlegung betr. Sendung einer kaiserlichen und Konzils-40 gesandtschaft nach Frankreich und Vorladung der streitenden Parteien in Deutschland vor das Konzil. Ferner Auseinandersetzungen des Kaisers und Gregòr Heimburgs über den Streit zwischen dem Abt und der Bürgerschaft von Kempten]. deinde super pace Italie imperator dicebat se cogitasse, quod, cum tota Italia esset sub tribus dominiis, ducis Mediolani Venetorum et Florentinorum, jamque pax erat inter ducem Venetos 45 1 Vgl. p. 115 Anm. 1. 2 Vgl. nrr. 56 u. 57.
154 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. 1439 Nov. 17 75. Beschluß der Bürgermeister, Räte und des großen Rats der Zweihundert zu Zürich betr. Unterstützung des Kaisers gegen Mailand. 1433 November 17 Zürich. Aus Zürich Staats-A. Stadtbuch nr. 4 B fol. 40b not. chart. coaeva mit der Uberschrift Erkantnuss der burger, als man ûnserm herren dem keiser hilf angeseit hât wider den herren von Meilan. Regest bei Segesser, Eidgenöss. Abschiede 2, 102 nach unserer Vorlage. 14.38 Nov. 17 Uf zinstag näch sant Othmarstag anno domini 1433 habend sich burgermeister, rette und der gross rât die zweihundert erkent: als unser allergnedigoster herr der keiser aller eidgenossen botten gen Basel besent und denen erzelt hät sôlich schmächt, als im der herr von Meilan in Weltschem und sunder in sinem land erbotten hat, und 10 si daruf gebetten an ir frund ze bringend im hilflich zû sind, das er den herren von Meilan darumb straf, also habend die botten sôlichs erzalt. daruf ist erkent, das wir zů Baden uf dem tag, dahin gemeiner eidgenossen botten kommend, erzellen sôllent, das wir unserm herren dem keiser hilf ansagen wellind mit unser statt paner. die wellen wir mit gotz hilf versorgen, das sin keiserlich gnäd des nutz hät und wir 15 ere. doch so wellend wir damit an in begeren, ob sinen gnäden das gevellig sig, so wellen wir von gemeinen eidgnossen ein bottschaft senden zû dem herrn von Meilan und mit dem lässen reden, wie er an unserm gnädigen herren dem keiser gefaren hab, das er gedenk und sich mit im richt. denn beschehe das nit, wurdint wir dann von im gemant, so müstind wir im ie behulfen sin, wan er unser ordenlicher natürlicher 20 herre sig. damit sôllen wir an in werben, daz er uns bi unser frigheiten lasse blibe und uns ander frigheit öch geb, der wir bedurfend. und was dann ander eidgnossen und uns bedunk, daz notdurftig sig der eidgnosschaft ze werbend gemeinlich oder sun- derlich, das wir sôlichs näch dem besten werbind an sin keiserlich gnäd. 1433 Dez. 5 76. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen und einem engeren Ausschuß des 25 Baseler Konzils: betr. des Kaisers Forderung, daß das Konzil dem Herzog von Mailand die Bekämpfung des Papstes verbiete, und daß Delegierte ernannt würden, mit denen er über die Art des Vorgehens gegen den Herzog beraten könne. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 Dezember 5 Basel. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 143b-144a (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 33) cop. 30 membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 149b-150a (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. et membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 529-530. 35 1433 Dez. 5 Quinta die mensis hujus [d. i. decembris] apud sanctum Dominicum cardinalibus et deputatis imperator forte sentire volens animos patrum in hiis, de quibus cum cardinalibus non convenerat 1, magnam fecit proposicionem de pace per concilium et ipsum procuranda in Francia Almania et Italia, interponens superiora duo, super quibus desideravit car- dinales sibi juratos2. [Folgt Darlegung betr. Sendung einer kaiserlichen und Konzils-40 gesandtschaft nach Frankreich und Vorladung der streitenden Parteien in Deutschland vor das Konzil. Ferner Auseinandersetzungen des Kaisers und Gregòr Heimburgs über den Streit zwischen dem Abt und der Bürgerschaft von Kempten]. deinde super pace Italie imperator dicebat se cogitasse, quod, cum tota Italia esset sub tribus dominiis, ducis Mediolani Venetorum et Florentinorum, jamque pax erat inter ducem Venetos 45 1 Vgl. p. 115 Anm. 1. 2 Vgl. nrr. 56 u. 57.
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 155 ac Florentinos 1, quod decebat fieri pacem inter papam et ducem. etenim castra et terre, que capiebantur diebus illis per Nicolaum de Fortibrachiis, illa non erant sua successionis jure aut empcionis, et attendendum erat, quia status ecclesie ex manuten- cione temporalium penderet semelque a tirannis capta recuperari non posse, que tamen 5 ad papam vel imperium pertinebant; ipse vero, cum in Italia jam non haberet nisi so- lum nomen, intendebat postea mediante concilio agere pro recuperacione. quamvis igitur foret necesse, si papa non adherebat, fieri alium bonum, ne interim tamen tem- poralia ecclesie Romane perderentur, ipse cogitaverat — submittebat tamen judicium cor- rectioni cardinalium et deputatorum —, quod sacrum concilium deberet monere ac pre- 10 cipere et inhibere duci Mediolani, ut ab illa guerra desisteret, quodque ex deputatis, qui presentes erant, darentur cardinales aliqui, dummodo non essent Italici, et ex aliis pauci, cum quibus ipse conferret de modis super hoc tenendis. [Der Präsident des Konzils erklärte, sie hätten dazu keine Vollmacht, und der Kardinal von Piacenza wandte sich gegen die Ausschließung der Italiener, worauf 15 der Kaiser seine Bitte einschränkte und erklärte: placere sibi legatum, quamvis esset Italicus. Nach einer Beratung des Ausschusses antwortete dann auf den Vorschlag des Kar- dinals von Piacenza der Präsident dem Kaiser: er wisse, daß sie nicht die Befugnis hätten aus ihrer Mitte einige zu delegieren, aber der Kaiser könne ja wählen, wen er wolle]. De qua responsione gracias egit capite discooperto 2. 20 77. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen und einem Ausschuß des Baseler Konzils: über die Forderung des Kaisers, daß das Konzil in gleicher Weise wie er selbst dem Herzog von Mailand die Bekämpfung des Papstes untersage. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 Dezember 16 Basel. 1433 Dez. 16 25 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 144ab (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 33 u. 34) сор. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl Vatic. cod. ms. 4180 fol. 150 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 530-532. 35 Sed mercurii 16 die loco ut communiter solito 3 quia sue propinquo habitacioni 4Dcz. 16 ad premissa 5 agens consequenter proposuit notificans cardinalibus et deputatis [betr. Sendung einer kaiserlichen Botschaft nach Frankreich; Berufung der drei Stände Schwabens nach Basel zum 6. Januar; Böhmische Angelegenheit; Magdeburgischer Streit; Zwist des Herzogs von Savoyen mit dem Bischof von Lausanne]. postremo autem affirmabat gentes armorum ducis Mediolani guerram facere contra papam jamque rebel- lasse Asisium et Esculum civitates, quod sibi in concilio existenti magna erat confusio, cum esset Romane ecclesie advocatus et aliarum quarumlibet ecclesiarum sub imperio existencium, nec justum sibi videbatur, cum non peccaverit, ecclesiam pati, sed sive papa male aut bene faceret in termino adhesionis, provideri oportebat, ne interim ec- 40 clesia perderet temporalitatem, quodque illa fiebant per ducem Mediolani, cujus am- basiatores pridem cardinali Placentino teste ipse gratissime expediverat 6, sed inter alia fuerat appunctuatum, quod absque consensu suo non moveret guerram contra aliquem 7; sic eciam agere intendebat cum Venetis, et utrorumque ambasiatores proxime erant ven- 30 45 Friede von Ferrara 26 April 1433. 2 Segovia fügt hinzu: quos autem elegerit vel quid desuper propositis cum eo gestum fuerit, non aperitur, quia hujusmodi referenti non constat. 8 Dominikanerkloster. 4 5 6 Johanniterhof. Vgl. p. 63 Anm. 1. nr. 76. S. Einleitung sub lit. D p. 28. nrr. 79 u. 80. 20 *
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 155 ac Florentinos 1, quod decebat fieri pacem inter papam et ducem. etenim castra et terre, que capiebantur diebus illis per Nicolaum de Fortibrachiis, illa non erant sua successionis jure aut empcionis, et attendendum erat, quia status ecclesie ex manuten- cione temporalium penderet semelque a tirannis capta recuperari non posse, que tamen 5 ad papam vel imperium pertinebant; ipse vero, cum in Italia jam non haberet nisi so- lum nomen, intendebat postea mediante concilio agere pro recuperacione. quamvis igitur foret necesse, si papa non adherebat, fieri alium bonum, ne interim tamen tem- poralia ecclesie Romane perderentur, ipse cogitaverat — submittebat tamen judicium cor- rectioni cardinalium et deputatorum —, quod sacrum concilium deberet monere ac pre- 10 cipere et inhibere duci Mediolani, ut ab illa guerra desisteret, quodque ex deputatis, qui presentes erant, darentur cardinales aliqui, dummodo non essent Italici, et ex aliis pauci, cum quibus ipse conferret de modis super hoc tenendis. [Der Präsident des Konzils erklärte, sie hätten dazu keine Vollmacht, und der Kardinal von Piacenza wandte sich gegen die Ausschließung der Italiener, worauf 15 der Kaiser seine Bitte einschränkte und erklärte: placere sibi legatum, quamvis esset Italicus. Nach einer Beratung des Ausschusses antwortete dann auf den Vorschlag des Kar- dinals von Piacenza der Präsident dem Kaiser: er wisse, daß sie nicht die Befugnis hätten aus ihrer Mitte einige zu delegieren, aber der Kaiser könne ja wählen, wen er wolle]. De qua responsione gracias egit capite discooperto 2. 20 77. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen und einem Ausschuß des Baseler Konzils: über die Forderung des Kaisers, daß das Konzil in gleicher Weise wie er selbst dem Herzog von Mailand die Bekämpfung des Papstes untersage. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1433 Dezember 16 Basel. 1433 Dez. 16 25 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 144ab (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 33 u. 34) сор. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl Vatic. cod. ms. 4180 fol. 150 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 530-532. 35 Sed mercurii 16 die loco ut communiter solito 3 quia sue propinquo habitacioni 4Dcz. 16 ad premissa 5 agens consequenter proposuit notificans cardinalibus et deputatis [betr. Sendung einer kaiserlichen Botschaft nach Frankreich; Berufung der drei Stände Schwabens nach Basel zum 6. Januar; Böhmische Angelegenheit; Magdeburgischer Streit; Zwist des Herzogs von Savoyen mit dem Bischof von Lausanne]. postremo autem affirmabat gentes armorum ducis Mediolani guerram facere contra papam jamque rebel- lasse Asisium et Esculum civitates, quod sibi in concilio existenti magna erat confusio, cum esset Romane ecclesie advocatus et aliarum quarumlibet ecclesiarum sub imperio existencium, nec justum sibi videbatur, cum non peccaverit, ecclesiam pati, sed sive papa male aut bene faceret in termino adhesionis, provideri oportebat, ne interim ec- 40 clesia perderet temporalitatem, quodque illa fiebant per ducem Mediolani, cujus am- basiatores pridem cardinali Placentino teste ipse gratissime expediverat 6, sed inter alia fuerat appunctuatum, quod absque consensu suo non moveret guerram contra aliquem 7; sic eciam agere intendebat cum Venetis, et utrorumque ambasiatores proxime erant ven- 30 45 Friede von Ferrara 26 April 1433. 2 Segovia fügt hinzu: quos autem elegerit vel quid desuper propositis cum eo gestum fuerit, non aperitur, quia hujusmodi referenti non constat. 8 Dominikanerkloster. 4 5 6 Johanniterhof. Vgl. p. 63 Anm. 1. nr. 76. S. Einleitung sub lit. D p. 28. nrr. 79 u. 80. 20 *
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156 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. turi ad eum. quod vero se intromitteret, ne ecclesia perderet temporalia, sibi justum videbatur eoque proponebat; etenim, nisi justum foret, confunderetur proponere. quo- circa intendebat mittere litteras in eorum presencia tunc legendas, ut, si concilium vellet simili modo scribere, posset, alias modo quo sibi placeret. sive autem concilium scri- beret sive non, adstatim intendebat mittere litteras suas, quarum tres lecte ibidem 5 fuerunt substancie hujusmodi: ad ducem Mediolani 1, mirari se, quomodo faveret hiis, qui emulos et hostes se contra papam ostendebant et ecclesiam Romanam, quodque suas gentes contra papam mitteret; hortabatur igitur eum ab hiis desistere; namque firma- verat mentem suam ad defensionem pape et ecclesie Romane. ad Nicolaum Piczelinum credencialis in personam latoris 2, aggravando multipliciter, quod non teneret promissa 10 imperatori hortanti eum ab hiis desistere, alias nota magna sibi affutura. tercia a ad vicarios ecclesie, exhortans eos fideles esse pape debere, quia sue intencionis erat de- fendere et auxiliari; et quamvis protunc, quia longe erat, auxilium non mitteret, illud certissime expectarent 3. [Die Kardinäle und der Ausschuß berieten darauf über die Absendung ähnlicher 15 Briefe seitens des Konzils; die Gründe, weshalb sie für jetzt abgelehnt wurde, setzten sie dem Kaiser nicht auseinander. Der Präsident dankte indes dem Kaiser für seinen Eifer und bat ihn, da diese Italienische Angelegenheit von großter Bedeutung sei und sie reiflicher darüber beraten wollten, die Absendung seiner Briefe zu verschieben. Der Kaiser versprach, noch bis 20 zum folgenden Montag 4 warten zu wollen]. 1433 Dez. 18 78. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an den Bischof von Padua und Gio- vanni Francesco Capodilista nach Basel: betr. Ernennung eines gen. Gesandten zum Kaiser behufs Verhandlungen über Frieden, Waffenstillstand, Bündnis; Umtriebe des Herzogs von Mailand gegen den Papst; Zahlung von 1000 Gulden an gen. 25 kaiserlichen Gesandten; Abstimmung im Konzil nach Nationen; Absicht des Kon- zils, den Handel mit den Sarazenen zu verbieten; Brief des Andrea Donato über seine Verhandlungen mit dem Papst. 1433 Dezember 18 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 31 b u. 32 a cop. membr. coaeva und zwar der 1. Brief an zweiter Stelle fol. 32a, am Rande neben Alinea I ser Leonardus 30 Mocenigo procurator ser Marcus de Molino ser Laurentius Capello sapientes consilii ser Ludovicus Scorlato sapiens terrarum etc. Vorangeht fol. 31b der 2. Brief, am Rande neben Alinea 1 Sapientes consilii et sapientes terrarum de novo acquisitarum. Dez. 12 1433 die 18 decembris. Quod reverendissimo domino episcopo Paduano et domino Johanni Francisco de 35 Capitibus Liste in Basilea scribatur ut infra. [I] Sub die 12 mensis hujus scripsimus 5 vobis, quecunque per id tempus nobis occurrerant; nunc autem vobis scribimus, quod vidimus literas 5 vestri domini episcopi modo nuper receptas, quas ad viros nobiles Natalem et Jacobum Donato scripsistis, quarum continentiam nobis placuit perspicere, et quia in eis tangitur, quod vos, Johannes Fran- 40 cisce, scribebatis 5 per alias nostro dominio super his rebus, vobis denotamus, quod literas vestri Johannis Francisci hactenus hactenus non recepimus, dubitantes, quod quicquam fortasse non evenerit de cursore, qui illas deferebat. sed consideratis his que per ipsas literas concepimus de intentione serenissimi domini imperatoris super his rebus, que a) BR3“. 45 nr. 79. nr. 80. s. nr. 81. 4 5 21 Dezember. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 29f. Nicht aufgefunden!
156 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. turi ad eum. quod vero se intromitteret, ne ecclesia perderet temporalia, sibi justum videbatur eoque proponebat; etenim, nisi justum foret, confunderetur proponere. quo- circa intendebat mittere litteras in eorum presencia tunc legendas, ut, si concilium vellet simili modo scribere, posset, alias modo quo sibi placeret. sive autem concilium scri- beret sive non, adstatim intendebat mittere litteras suas, quarum tres lecte ibidem 5 fuerunt substancie hujusmodi: ad ducem Mediolani 1, mirari se, quomodo faveret hiis, qui emulos et hostes se contra papam ostendebant et ecclesiam Romanam, quodque suas gentes contra papam mitteret; hortabatur igitur eum ab hiis desistere; namque firma- verat mentem suam ad defensionem pape et ecclesie Romane. ad Nicolaum Piczelinum credencialis in personam latoris 2, aggravando multipliciter, quod non teneret promissa 10 imperatori hortanti eum ab hiis desistere, alias nota magna sibi affutura. tercia a ad vicarios ecclesie, exhortans eos fideles esse pape debere, quia sue intencionis erat de- fendere et auxiliari; et quamvis protunc, quia longe erat, auxilium non mitteret, illud certissime expectarent 3. [Die Kardinäle und der Ausschuß berieten darauf über die Absendung ähnlicher 15 Briefe seitens des Konzils; die Gründe, weshalb sie für jetzt abgelehnt wurde, setzten sie dem Kaiser nicht auseinander. Der Präsident dankte indes dem Kaiser für seinen Eifer und bat ihn, da diese Italienische Angelegenheit von großter Bedeutung sei und sie reiflicher darüber beraten wollten, die Absendung seiner Briefe zu verschieben. Der Kaiser versprach, noch bis 20 zum folgenden Montag 4 warten zu wollen]. 1433 Dez. 18 78. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an den Bischof von Padua und Gio- vanni Francesco Capodilista nach Basel: betr. Ernennung eines gen. Gesandten zum Kaiser behufs Verhandlungen über Frieden, Waffenstillstand, Bündnis; Umtriebe des Herzogs von Mailand gegen den Papst; Zahlung von 1000 Gulden an gen. 25 kaiserlichen Gesandten; Abstimmung im Konzil nach Nationen; Absicht des Kon- zils, den Handel mit den Sarazenen zu verbieten; Brief des Andrea Donato über seine Verhandlungen mit dem Papst. 1433 Dezember 18 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 31 b u. 32 a cop. membr. coaeva und zwar der 1. Brief an zweiter Stelle fol. 32a, am Rande neben Alinea I ser Leonardus 30 Mocenigo procurator ser Marcus de Molino ser Laurentius Capello sapientes consilii ser Ludovicus Scorlato sapiens terrarum etc. Vorangeht fol. 31b der 2. Brief, am Rande neben Alinea 1 Sapientes consilii et sapientes terrarum de novo acquisitarum. Dez. 12 1433 die 18 decembris. Quod reverendissimo domino episcopo Paduano et domino Johanni Francisco de 35 Capitibus Liste in Basilea scribatur ut infra. [I] Sub die 12 mensis hujus scripsimus 5 vobis, quecunque per id tempus nobis occurrerant; nunc autem vobis scribimus, quod vidimus literas 5 vestri domini episcopi modo nuper receptas, quas ad viros nobiles Natalem et Jacobum Donato scripsistis, quarum continentiam nobis placuit perspicere, et quia in eis tangitur, quod vos, Johannes Fran- 40 cisce, scribebatis 5 per alias nostro dominio super his rebus, vobis denotamus, quod literas vestri Johannis Francisci hactenus hactenus non recepimus, dubitantes, quod quicquam fortasse non evenerit de cursore, qui illas deferebat. sed consideratis his que per ipsas literas concepimus de intentione serenissimi domini imperatoris super his rebus, que a) BR3“. 45 nr. 79. nr. 80. s. nr. 81. 4 5 21 Dezember. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 29f. Nicht aufgefunden!
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 157 nobiscum agere habet, volumus, quod recepto presenti nostro mandato compareatis ad presentiam illius serenissimi domini imperatoris, cui exponatis, quod, sicut per alias vobis scripsimus et dici fecimus sue majestati, deliberaveramus super his rebus per virum nobilem Andream Donato militem oratorem nostrum bonam intentionem nostram reserari 5 debere, credentes ipsum ex Roma cito rediturum. nunc vero videntes eundem tam cito non esse reversurum propter viarum et guerarum discrimina undique imminentia et dis- ponentes ut boni et devoti filii serenitatis sue satisfacere menti majestatis ejus, que requirit et affectat scire intentionem nostram, et ut amplius non conteratur tempus, quem- admodum desiderat ejus serenitas, deliberavimus unum alium oratorem nostrum solennem 10 eligere et jam elegimus virum nobilem Federicum Contareno 1, quem in brevibus diebus hinc expediemus, ut cicius ad conspectum sue majestatis se conferat expositurus circa res illas optimam intentionem nostram, et speramus, quod considerata clementia cesaree majestatis sue et illa vera et filiali reverentia et dispositione nostra quam ad illam ha- bemus et perpetuis temporibus habere disponimus res ille optimum et desideratum effec- 15 tum suscipient. [2] Preterea sumus certi, quod ibi divulgari debet de recessu Aluisii de Sancto Severino a serviciis nostris. quam ob rem, ut res aliter non deferantur quam contineat rei veritas, vobis denotamus, quod idem Aluisius finito termino firme sue a serviciis nostris discessit 2, ob cujus recessum subito providimus conducere lanceas mille et illas com- 20 partire inter conductores nostros et pedites mille quingentos et illos dividere inter comestabiles nostros et alios quoque mille pedites conduci statuimus et alias gentes armigeras in numero copioso sicque in brevi spacio habebimus decem millia equites, de quibus omnibus detis notitiam sue majestati addentes sibi, quod tamquam veri et optimi filii serenitatis sue quam sumus certissimi cupere commoda et salutem status 25 nostri, dedimus vobis in mandatis, ut predicta secum communicare deberetis, ut de occurrentibus et de provisionibus nostris, quas propterea facimus, certior sit. [3] Exponatis etiam serenitati sue, quod per multas veridicas vias habuimus, quod comes Franciscus Sfortia et alie gentes armigere ducis Mediolani, que ingresse sunt pro- vinciam Marchie Anchonitane, dicunt et affirmant se habere literas illius concilii, per 30 quas mandatur omnibus subditis illius provincie Marchie et ceteris subditis aliarum pro- vinciarum ecclesie, ut assistant ipsi duci et gentibus suis omnibus favoribus et omnibus modis adherere voluntati ipsius ducis in ruinam et precipicium status summi pontificis ; et jam ipse gentes ceperunt civitatem eximiam a s. Marcellum et plurima alia loca ecclesie cremaverunt et in predam posuerunt certa ex locis ecclesie. et quia hoc credere non 35 possumus esse de mente et intentione illius concilii, quoniam post decretum factum, ut papa adhereat concilio, nichil ad ejus destructionem debet fieri nec innovari, considerantes hujusmodi novitates esse preter omne debitum juris ac cum lesione honoris sue sacre a) in Vorl. undeutlich! Schon am 25 November war im Rat zu Ve- 40 nedig beschlossen worden, einen neuen Gesandten an Andrea Donatos Stelle zu erwählen, da, nach cinem Schreiben des Giovanni Francesco Capo- dilista, die Sache des Papstes propter reditum cujusdam Laurentii de Rotella notarii camere con- 45 cilii alias missi per dictum concilium ad ducem Mediolani wieder schlechter zu stehen scheine. (Ve- nedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 25 ab). Am 1 Dezember war dann beantragt wor- den, die Wahl vorzunchmen, da der Kaiser raschen 50 Abschluß mit Venedig wünsche quodque illic est ambaxiator ducis Mediolani, qui pulsat ad hostium ; es war jedoch mit 88 gegen 55 Stimmen Vertagung beschlossen worden (cbd. fol. 28 b). Erst am 16 De- zember wurde Federigo Contarini gewählt (ebd. fol. 31b). Lucca schrieb am 2 Januar 1434 an den comes Antonius de Pisis u. A. über ein Zerwürfnis zwi- schen Venedig und Luisio di San Severino, der sich dem Herzog von Mailand zur Verfügung ge- stellt habe. (Lucca Staats -A. Carteggi degli Anziani 531 (1430 -1434) fol. 171ab cop. chart. соаега).
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 157 nobiscum agere habet, volumus, quod recepto presenti nostro mandato compareatis ad presentiam illius serenissimi domini imperatoris, cui exponatis, quod, sicut per alias vobis scripsimus et dici fecimus sue majestati, deliberaveramus super his rebus per virum nobilem Andream Donato militem oratorem nostrum bonam intentionem nostram reserari 5 debere, credentes ipsum ex Roma cito rediturum. nunc vero videntes eundem tam cito non esse reversurum propter viarum et guerarum discrimina undique imminentia et dis- ponentes ut boni et devoti filii serenitatis sue satisfacere menti majestatis ejus, que requirit et affectat scire intentionem nostram, et ut amplius non conteratur tempus, quem- admodum desiderat ejus serenitas, deliberavimus unum alium oratorem nostrum solennem 10 eligere et jam elegimus virum nobilem Federicum Contareno 1, quem in brevibus diebus hinc expediemus, ut cicius ad conspectum sue majestatis se conferat expositurus circa res illas optimam intentionem nostram, et speramus, quod considerata clementia cesaree majestatis sue et illa vera et filiali reverentia et dispositione nostra quam ad illam ha- bemus et perpetuis temporibus habere disponimus res ille optimum et desideratum effec- 15 tum suscipient. [2] Preterea sumus certi, quod ibi divulgari debet de recessu Aluisii de Sancto Severino a serviciis nostris. quam ob rem, ut res aliter non deferantur quam contineat rei veritas, vobis denotamus, quod idem Aluisius finito termino firme sue a serviciis nostris discessit 2, ob cujus recessum subito providimus conducere lanceas mille et illas com- 20 partire inter conductores nostros et pedites mille quingentos et illos dividere inter comestabiles nostros et alios quoque mille pedites conduci statuimus et alias gentes armigeras in numero copioso sicque in brevi spacio habebimus decem millia equites, de quibus omnibus detis notitiam sue majestati addentes sibi, quod tamquam veri et optimi filii serenitatis sue quam sumus certissimi cupere commoda et salutem status 25 nostri, dedimus vobis in mandatis, ut predicta secum communicare deberetis, ut de occurrentibus et de provisionibus nostris, quas propterea facimus, certior sit. [3] Exponatis etiam serenitati sue, quod per multas veridicas vias habuimus, quod comes Franciscus Sfortia et alie gentes armigere ducis Mediolani, que ingresse sunt pro- vinciam Marchie Anchonitane, dicunt et affirmant se habere literas illius concilii, per 30 quas mandatur omnibus subditis illius provincie Marchie et ceteris subditis aliarum pro- vinciarum ecclesie, ut assistant ipsi duci et gentibus suis omnibus favoribus et omnibus modis adherere voluntati ipsius ducis in ruinam et precipicium status summi pontificis ; et jam ipse gentes ceperunt civitatem eximiam a s. Marcellum et plurima alia loca ecclesie cremaverunt et in predam posuerunt certa ex locis ecclesie. et quia hoc credere non 35 possumus esse de mente et intentione illius concilii, quoniam post decretum factum, ut papa adhereat concilio, nichil ad ejus destructionem debet fieri nec innovari, considerantes hujusmodi novitates esse preter omne debitum juris ac cum lesione honoris sue sacre a) in Vorl. undeutlich! Schon am 25 November war im Rat zu Ve- 40 nedig beschlossen worden, einen neuen Gesandten an Andrea Donatos Stelle zu erwählen, da, nach cinem Schreiben des Giovanni Francesco Capo- dilista, die Sache des Papstes propter reditum cujusdam Laurentii de Rotella notarii camere con- 45 cilii alias missi per dictum concilium ad ducem Mediolani wieder schlechter zu stehen scheine. (Ve- nedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 25 ab). Am 1 Dezember war dann beantragt wor- den, die Wahl vorzunchmen, da der Kaiser raschen 50 Abschluß mit Venedig wünsche quodque illic est ambaxiator ducis Mediolani, qui pulsat ad hostium ; es war jedoch mit 88 gegen 55 Stimmen Vertagung beschlossen worden (cbd. fol. 28 b). Erst am 16 De- zember wurde Federigo Contarini gewählt (ebd. fol. 31b). Lucca schrieb am 2 Januar 1434 an den comes Antonius de Pisis u. A. über ein Zerwürfnis zwi- schen Venedig und Luisio di San Severino, der sich dem Herzog von Mailand zur Verfügung ge- stellt habe. (Lucca Staats -A. Carteggi degli Anziani 531 (1430 -1434) fol. 171ab cop. chart. соаега).
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158 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. majestatis, cui merito displicere debet, quod ita repente non expectato fine termini ipsius decreti ad ruinam et perniciem status summi pontificis procedatur et presertim per gentes ipsius ducis: rogamus et supplicamus serenitati sue, ut considerato, cum quibus modis et astuciis idem dux incedit et querit destruere statum summi pontificis et ecclesie, quam primum serenitas sua dignetur apponere tam oportuna et salubria reme- dia, quod ipse summus pontifex status ejus et ecclesie ab ipsis gentibus non oppriman- tur, postquam sibi datus est terminus adhesionis. et cum his et aliis verbis que vobis videbuntur gravetis quantum poteritis rem istam et procuretis et instetis eam reddere odiosam et displicibilem sue majestati et quod celeriter et oportune provideatur, ut im- portantia ipsius rei que maxima est exigit et requirit. [4] Advisamus etiam vos, sicut per alias vobis scripsimus, quod spectabili domino Baptiste Cigale oratori illius serenissimi domini imperatoris dedimus ducatos mille, sicut idem dominus imperator a nobis requiri fecit 1, de quibus cum verbis pertinentibus da- bitis notitiam sue cesaree majestati. [5] Ceterum, sicut aliis nostris literis vobis scripsimus, instetis et solicitetis apud 15 serenissimum dominum imperatorem, quod illud concilium fiat per nationes et non per deputationes, ut res melius procedant, et ad hoc adhibeatis omnem operam et diligentiam, quia summum desiderium nostrum est audire, quod ita fiat. De parte 98, de non 0, non sinceri 1. 5 10 [1433] die 18 decembris. Quod reverendissimo patri domino episcopo Paduano ac domino Johanni Francisco de Capitibus Liste in Basilea scribatur ut infra. [1] Scriptis jam aliis nostris literis his annexis supervenerunt litere 2 vestri Johannis Nor. 20 Francisci date die 29 novembris hora 5 noctis, quarum intellecta continentia respon- demus, quod libentissime audimus optimam dispositionem serenissimi domini imperatoris 25 ejusque constantiam et perseverantiam ad favores et bonum statum summi pontificis quodque nullo modo consentire disponat, quod aliquis legatus mittatur in Italiam 3 neque quod de manu pape temporalitas auferatur, volumusque, quod ejus serenissimam maje- statem in hac ejus optima dispositione confirmare omnibus vestris ingeniis continue stu- deatis ac sibi iterum nostri parte prefatum summum pontificem ejusque honorem et 30 statum quo amplius et efficacius sit possibile commendetis. nam ejus serenitas bene videt et cognoscit, quibus artibus et astuciis et ad cujus instantiam hec omnia tractantur et fiunt, et clare intelligit, ad quem finem hec omnia tendunt. nec dubitamus, quod ejus durch Wechsel zu übermitteln. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 25 ab). 35 Am 1 Dezember war beschlossen worden: dem kai- serlichen Gesandten Baptista Cigala solle geant- wortet werden betr. den Wunsch des Kaisers ad pacem et bonam concordiam cum nostro dominio: quod perseverantes in illa optima dispositione nostra 40 audientesque requisitionem sue -- majestatis pro- videbimus aut in reditu prefati Andree Donato, sicut jam scripsimus --- imperatori, aut per alium modum, quod his rebus detur illa celerior expe- ditio, que possibilis nobis erit, und bezüglich eines 45 zweiten kaiserlichen Wunsches: man wolle rasch und dringend dem Papst zur Nachgiebigkeit raten. (Ebd. fol. 28a cop. membr. coaeva). 2 Nicht aufgefunden! 3 Vgl. p. 163 Anm. 3 u. p. 164 Anm. 1. 1 Am 11 November hatte der Kaiser den Bap- tista Cigala ermächtigt, von Venedig in mutuo seu nomine mutui vel in servicio sive sub alio quovis nomine vel titulo, quomodo melius expedierit et idem Baptista pro meliori eligerit faciendum, quam- cunque pecunie quantitatem voluerit ac petere et requirere decreverit zu entnehmen (und ebenso 1000 Kammergulden vom Papst); datum Basilee --- 11 die mensis novembris etc.; in Wien H. H. St.-A. Reichsregistraturbuch K fol. 45a not. (resp. cop.) chart. coaeva. Am 25 November war in Venedig beschlossen worden, den Gesandten beim Konzil zu schreiben: sie sollten dem Kaiser versprechen, daß seine zum Papst abgeordneten Gesandten in Venedig 1000 Dukaten erhalten würden, und sollten ihm selbst 2000 Dukaten geben. Es war dann noch weiterhin der Antrag angenommen wor- den, die 2000 Dukaten den Gesandten in Basel 20 50
158 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. majestatis, cui merito displicere debet, quod ita repente non expectato fine termini ipsius decreti ad ruinam et perniciem status summi pontificis procedatur et presertim per gentes ipsius ducis: rogamus et supplicamus serenitati sue, ut considerato, cum quibus modis et astuciis idem dux incedit et querit destruere statum summi pontificis et ecclesie, quam primum serenitas sua dignetur apponere tam oportuna et salubria reme- dia, quod ipse summus pontifex status ejus et ecclesie ab ipsis gentibus non oppriman- tur, postquam sibi datus est terminus adhesionis. et cum his et aliis verbis que vobis videbuntur gravetis quantum poteritis rem istam et procuretis et instetis eam reddere odiosam et displicibilem sue majestati et quod celeriter et oportune provideatur, ut im- portantia ipsius rei que maxima est exigit et requirit. [4] Advisamus etiam vos, sicut per alias vobis scripsimus, quod spectabili domino Baptiste Cigale oratori illius serenissimi domini imperatoris dedimus ducatos mille, sicut idem dominus imperator a nobis requiri fecit 1, de quibus cum verbis pertinentibus da- bitis notitiam sue cesaree majestati. [5] Ceterum, sicut aliis nostris literis vobis scripsimus, instetis et solicitetis apud 15 serenissimum dominum imperatorem, quod illud concilium fiat per nationes et non per deputationes, ut res melius procedant, et ad hoc adhibeatis omnem operam et diligentiam, quia summum desiderium nostrum est audire, quod ita fiat. De parte 98, de non 0, non sinceri 1. 5 10 [1433] die 18 decembris. Quod reverendissimo patri domino episcopo Paduano ac domino Johanni Francisco de Capitibus Liste in Basilea scribatur ut infra. [1] Scriptis jam aliis nostris literis his annexis supervenerunt litere 2 vestri Johannis Nor. 20 Francisci date die 29 novembris hora 5 noctis, quarum intellecta continentia respon- demus, quod libentissime audimus optimam dispositionem serenissimi domini imperatoris 25 ejusque constantiam et perseverantiam ad favores et bonum statum summi pontificis quodque nullo modo consentire disponat, quod aliquis legatus mittatur in Italiam 3 neque quod de manu pape temporalitas auferatur, volumusque, quod ejus serenissimam maje- statem in hac ejus optima dispositione confirmare omnibus vestris ingeniis continue stu- deatis ac sibi iterum nostri parte prefatum summum pontificem ejusque honorem et 30 statum quo amplius et efficacius sit possibile commendetis. nam ejus serenitas bene videt et cognoscit, quibus artibus et astuciis et ad cujus instantiam hec omnia tractantur et fiunt, et clare intelligit, ad quem finem hec omnia tendunt. nec dubitamus, quod ejus durch Wechsel zu übermitteln. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 25 ab). 35 Am 1 Dezember war beschlossen worden: dem kai- serlichen Gesandten Baptista Cigala solle geant- wortet werden betr. den Wunsch des Kaisers ad pacem et bonam concordiam cum nostro dominio: quod perseverantes in illa optima dispositione nostra 40 audientesque requisitionem sue -- majestatis pro- videbimus aut in reditu prefati Andree Donato, sicut jam scripsimus --- imperatori, aut per alium modum, quod his rebus detur illa celerior expe- ditio, que possibilis nobis erit, und bezüglich eines 45 zweiten kaiserlichen Wunsches: man wolle rasch und dringend dem Papst zur Nachgiebigkeit raten. (Ebd. fol. 28a cop. membr. coaeva). 2 Nicht aufgefunden! 3 Vgl. p. 163 Anm. 3 u. p. 164 Anm. 1. 1 Am 11 November hatte der Kaiser den Bap- tista Cigala ermächtigt, von Venedig in mutuo seu nomine mutui vel in servicio sive sub alio quovis nomine vel titulo, quomodo melius expedierit et idem Baptista pro meliori eligerit faciendum, quam- cunque pecunie quantitatem voluerit ac petere et requirere decreverit zu entnehmen (und ebenso 1000 Kammergulden vom Papst); datum Basilee --- 11 die mensis novembris etc.; in Wien H. H. St.-A. Reichsregistraturbuch K fol. 45a not. (resp. cop.) chart. coaeva. Am 25 November war in Venedig beschlossen worden, den Gesandten beim Konzil zu schreiben: sie sollten dem Kaiser versprechen, daß seine zum Papst abgeordneten Gesandten in Venedig 1000 Dukaten erhalten würden, und sollten ihm selbst 2000 Dukaten geben. Es war dann noch weiterhin der Antrag angenommen wor- den, die 2000 Dukaten den Gesandten in Basel 20 50
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 159 cesarea majestas ad ea omnia oportunis remediis providebit, ne intentio illorum qui talia querunt, quorum intentio ad nil aliud tendit quam ad ruinam summi pontificis et status ecclesie, sortiatur effectum, et quicquid sub variis coloribus fingunt, omnes eorum cogi- tatus omnia eorum opera ad id quod diximus dirriguntur. ad factum autem illius 5 prohibitionis, de qua sermo habitus est in deputationibus, ne aliquis ad terras Saracenorum et infidelium navigare possit 1, dicatis sue serenitati, quod certissimi sumus, quod ejus serenissima majestas etiam obstabit et providebit, quod talis machinatio non habebit effectum, sed nos de talibus conceptibus et voluntatibus illorum modicam facimus exti- mationem. nam presuposito quod ad actum et prohibitionem ejusmodi devenirent, 10 omnes possunt et debent esse certissimi, quod nec per nos nec per aliquam aliam ex nationibus Christianis, que ad partes illas Saracenorum navigare consueverunt, talis con- stitutio seu prohibitio servaretur, que potius ad detrimentum Christianorum quam in- fidelium redundaret. [2] Circa autem alia, que a prefato serenissimo domino imperatore vobis relata 15 fuerunt, licet per alias nostras literas his annexas satis scribamus, tamen iterum declara- mus, quod jam elegimus nostrum honorabilem oratorem virum nobilem Federicum Contareno dilectum civem nostrum, qui tam in facto pacis seu longarum treuguarum quam circa intelligentiam cum sua serenitate veniet de intentione nostra plenissime informatus, cujus recessus erit deo dante ad diem 23 aut 24 presentis mensis ad longius et illuc recto 20 tramite veniet. de quo volumus, ut ejus imperialem celsitudinem advisetis sibique dicatis, quod, si forte serenitati sue videretur nos aliquanto tardasse ad mittendum responsionem circa predicta, id processit, quoniam a viro nobile Andrea Donato milite oratore nostro, quando pridem de Basilea veniens fuit ad presentiam nostram Romam iturus, fuimus in- formati, quod ejus serenitas in illius reditu responsionem illam a nobis expectare deli- 25 beraverat, et proinde distulimus ejus reditum expectantes; sed quia fortassis posset nimium retardare, deliberavimus, ut prefertur, ulterius non differre, et proinde prefatum Federicum Contareno illuc mittere statuimus de nostris intentionibus informatum. [3] Et ut prefatus serenissimus imperator de progressibus prefati Andree Donato militis ac de his que ab eo sentimus notitiam habeat, his inclusam mittimus copiam so unius litere 2 sue, quam nunc nunc recepimus, quam sue imperiali celsitudini ostendetis. insuper etiam, ut sua serenitas videat ea que sub nomine et umbra concilii fiunt per ducem Mediolani et gentes suas contra summum pontificem et terras ecclesie contra ea que juri et honestati congruunt pendente hoc termino summo pontifici prefixo circa ad- hesionem etc., mittimus his implicitum exemplum literarum 2, quas nunc a reverendis- 35 simo patre domino archiepiscopo Patracensi suscepimus, ut illam sue serenitati etiam ostendatis. Dez. 23 od. 24 De parte alii, de non 1, non sinceri 2. 40 79. K. Sigmund an den Herzog von Mailand: soll die gegen das Gebiet der Kirche ge- 11433 c. schickten Truppen zurückziehen und sich jeder Unterstützung der Feinde des Dez.21) Papstes enthalten, wenn anders die Aufrichtigkeit seines Wunsches nach Ver- söhnung Glauben finden soll. Beglaubigt den Bartolomco Mosca. [1433 c. De- zember 21 Basel 37. Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 126a cop. chart. coaeva mit Uberschrift von der Hand des Schreibers Dominus imperator sic scribit duci Mediolani. 45 1 Vgl. nr. 63. Nicht aufgefunden! 3 Am 16 Dezember legte K. Sigmund unsere nrr. 79-81 im Konzil vor und versprach, sie noch bis zum 21 Dezember zurückhalten zu wollen (vgl. unsere nr. 77); am 20. teilte er dem Papst ihre bevorstehende Absendung mit (s. nr. 62). Daher dürfte unsere Datierung wohl berechtigt sein.
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 159 cesarea majestas ad ea omnia oportunis remediis providebit, ne intentio illorum qui talia querunt, quorum intentio ad nil aliud tendit quam ad ruinam summi pontificis et status ecclesie, sortiatur effectum, et quicquid sub variis coloribus fingunt, omnes eorum cogi- tatus omnia eorum opera ad id quod diximus dirriguntur. ad factum autem illius 5 prohibitionis, de qua sermo habitus est in deputationibus, ne aliquis ad terras Saracenorum et infidelium navigare possit 1, dicatis sue serenitati, quod certissimi sumus, quod ejus serenissima majestas etiam obstabit et providebit, quod talis machinatio non habebit effectum, sed nos de talibus conceptibus et voluntatibus illorum modicam facimus exti- mationem. nam presuposito quod ad actum et prohibitionem ejusmodi devenirent, 10 omnes possunt et debent esse certissimi, quod nec per nos nec per aliquam aliam ex nationibus Christianis, que ad partes illas Saracenorum navigare consueverunt, talis con- stitutio seu prohibitio servaretur, que potius ad detrimentum Christianorum quam in- fidelium redundaret. [2] Circa autem alia, que a prefato serenissimo domino imperatore vobis relata 15 fuerunt, licet per alias nostras literas his annexas satis scribamus, tamen iterum declara- mus, quod jam elegimus nostrum honorabilem oratorem virum nobilem Federicum Contareno dilectum civem nostrum, qui tam in facto pacis seu longarum treuguarum quam circa intelligentiam cum sua serenitate veniet de intentione nostra plenissime informatus, cujus recessus erit deo dante ad diem 23 aut 24 presentis mensis ad longius et illuc recto 20 tramite veniet. de quo volumus, ut ejus imperialem celsitudinem advisetis sibique dicatis, quod, si forte serenitati sue videretur nos aliquanto tardasse ad mittendum responsionem circa predicta, id processit, quoniam a viro nobile Andrea Donato milite oratore nostro, quando pridem de Basilea veniens fuit ad presentiam nostram Romam iturus, fuimus in- formati, quod ejus serenitas in illius reditu responsionem illam a nobis expectare deli- 25 beraverat, et proinde distulimus ejus reditum expectantes; sed quia fortassis posset nimium retardare, deliberavimus, ut prefertur, ulterius non differre, et proinde prefatum Federicum Contareno illuc mittere statuimus de nostris intentionibus informatum. [3] Et ut prefatus serenissimus imperator de progressibus prefati Andree Donato militis ac de his que ab eo sentimus notitiam habeat, his inclusam mittimus copiam so unius litere 2 sue, quam nunc nunc recepimus, quam sue imperiali celsitudini ostendetis. insuper etiam, ut sua serenitas videat ea que sub nomine et umbra concilii fiunt per ducem Mediolani et gentes suas contra summum pontificem et terras ecclesie contra ea que juri et honestati congruunt pendente hoc termino summo pontifici prefixo circa ad- hesionem etc., mittimus his implicitum exemplum literarum 2, quas nunc a reverendis- 35 simo patre domino archiepiscopo Patracensi suscepimus, ut illam sue serenitati etiam ostendatis. Dez. 23 od. 24 De parte alii, de non 1, non sinceri 2. 40 79. K. Sigmund an den Herzog von Mailand: soll die gegen das Gebiet der Kirche ge- 11433 c. schickten Truppen zurückziehen und sich jeder Unterstützung der Feinde des Dez.21) Papstes enthalten, wenn anders die Aufrichtigkeit seines Wunsches nach Ver- söhnung Glauben finden soll. Beglaubigt den Bartolomco Mosca. [1433 c. De- zember 21 Basel 37. Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 126a cop. chart. coaeva mit Uberschrift von der Hand des Schreibers Dominus imperator sic scribit duci Mediolani. 45 1 Vgl. nr. 63. Nicht aufgefunden! 3 Am 16 Dezember legte K. Sigmund unsere nrr. 79-81 im Konzil vor und versprach, sie noch bis zum 21 Dezember zurückhalten zu wollen (vgl. unsere nr. 77); am 20. teilte er dem Papst ihre bevorstehende Absendung mit (s. nr. 62). Daher dürfte unsere Datierung wohl berechtigt sein.
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160 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Illustris princeps fili carissime. displicenter satis percepimus, qualiter gentes tue continue proficiscantur ad provincias et versus terras ecclesie ad offendendum dominum nostrum papam et ipsam Romanam ecclesiam in favorem et assistenciam illorum, qui se statuerunt emulos et hostes ecclesie, que res tibi profecto ad non mediocrem cedit no- tam et nos quodammodo reddit dubios in factis reconciliacionis, quam a nobis exposcis, in qua inter cetera precipue unum precipuum nostra postulavit serenitas, videlicet ut nulli guerram movere deberes sine nostro assensu etc. et jam in recencia quodam- modo cognosceris declinare. vellemus, ut hujusmodi gencium tuarum missionem post- poneres ipsas retraheres et a quocumque favore eciam pecuniarum subsidio totaliter abstineres ; et, ut ita facias, tibi consulimus et seriosius adhortamur. per hoc enim nobis 10 resurgeret spes de tuo constanti animo; alioquin tractatus noster mutuus omnino posset deficere, quemadmodum magnifico Nicolao Pitzinino capitaneo tuo super hac materia clarius scripsimus, uti ab eo sentire poteris. commisimus eciam honorabili et fideli nostro dilecto Bartholomeo Musche eunti modo ad tuam dilectionem, ut super istis negociis tibi mentem nostram declaret limpidius, cui pleniter velis credere in di- 15 cendis. datum etc. ƒ1433 80. K. Sigmund an den General-Kapitän Niccolo Piccinino von Perugia: soll den Herzog von Mailand veranlassen, seine Truppen aus dem Gebiet der Kirche zurückzu- Dez. 21) zichen etc., wenn anders die Aussöhnungsverhandlungen zwischen ihm und dem Herzog Fortgang haben sollen. Beglaubigt den Bartolomeo Mosca. [1433 Dezember c. 21 20 Basel 17. Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 126 ab cop. chart. coaeva. Uber dem Stück von der Hand des Schreibers Magnifico Nicolao Pitzinino de Perusio capitaneo ge- nerali etc. nostro fideli et grate dilecto. Magnifice fidelis dilecte. copiose audivimus et intelleximus ea que honora- 25 bilis et fidelis noster Bartholomeus Muscha nobis tui parte aperuit, maxime illam tuam bonam disposicionem, quam geris in rebus communibus et presertim bone unionis inter nos et illustrem principem nostrum ducem Mediolani consequende, de quibus tue fide- litati summas agimus gracias et te tamquam zelatorem intimum boni communis multi- pliciter commendamus. unum est, dilecte noster, quod displicenter audimus: qualiter ipse so dux continue gentes suas armorum ad partes Romanas et Romandiole contra dominum nostrum papam et ecclesiam Romanam transmittat illasque dietim ingrosset in favorem et assistenciam hostium et emulorum ecclesie, qui modo eandem favoribus suis molestant. quod profecto tanto displicencius percepimus, quanto talia ipsi duci ad maximam notam cedunt et quanto eciam nos reddunt dubios in facto reconciliacionis, quam oratores sui 35 a nobis hic petiverunt; per quos inter cetera, uti certi sumus, ex eorum scriptis et rela- cione jam concipere potuisti, quod" unum precipuum ab ipso duce nostra postulavit serenitas, videlicet ut ipse dux nulli penitus guerram movere deberet sine nostra volun- tate scitu et expresso assensu, et hoc faciendo ipsum acceptaremus et tueri et defendere velle ab insultibus illorum, qui statum suum conarentur quomodolibet inpugnare, et licet 40 ipse requisicionem nostram hujusmodi persenserit et quodammodo, si de ceteris remane- remus concordes, huic postulacioni libens assentire visus est, tamen modo contraria fiunt per gentes suas, que contra ecclesiam vadunt, licet sub colore et velamine aliud dicant. qualem enim fiduciam in posteris concipere possumus de firmitate earum rerum, que a) om. Vorl. 45 1 Wegen der Datierung vgl. p. 159 Anm. 3.
160 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. Illustris princeps fili carissime. displicenter satis percepimus, qualiter gentes tue continue proficiscantur ad provincias et versus terras ecclesie ad offendendum dominum nostrum papam et ipsam Romanam ecclesiam in favorem et assistenciam illorum, qui se statuerunt emulos et hostes ecclesie, que res tibi profecto ad non mediocrem cedit no- tam et nos quodammodo reddit dubios in factis reconciliacionis, quam a nobis exposcis, in qua inter cetera precipue unum precipuum nostra postulavit serenitas, videlicet ut nulli guerram movere deberes sine nostro assensu etc. et jam in recencia quodam- modo cognosceris declinare. vellemus, ut hujusmodi gencium tuarum missionem post- poneres ipsas retraheres et a quocumque favore eciam pecuniarum subsidio totaliter abstineres ; et, ut ita facias, tibi consulimus et seriosius adhortamur. per hoc enim nobis 10 resurgeret spes de tuo constanti animo; alioquin tractatus noster mutuus omnino posset deficere, quemadmodum magnifico Nicolao Pitzinino capitaneo tuo super hac materia clarius scripsimus, uti ab eo sentire poteris. commisimus eciam honorabili et fideli nostro dilecto Bartholomeo Musche eunti modo ad tuam dilectionem, ut super istis negociis tibi mentem nostram declaret limpidius, cui pleniter velis credere in di- 15 cendis. datum etc. ƒ1433 80. K. Sigmund an den General-Kapitän Niccolo Piccinino von Perugia: soll den Herzog von Mailand veranlassen, seine Truppen aus dem Gebiet der Kirche zurückzu- Dez. 21) zichen etc., wenn anders die Aussöhnungsverhandlungen zwischen ihm und dem Herzog Fortgang haben sollen. Beglaubigt den Bartolomeo Mosca. [1433 Dezember c. 21 20 Basel 17. Aus Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 126 ab cop. chart. coaeva. Uber dem Stück von der Hand des Schreibers Magnifico Nicolao Pitzinino de Perusio capitaneo ge- nerali etc. nostro fideli et grate dilecto. Magnifice fidelis dilecte. copiose audivimus et intelleximus ea que honora- 25 bilis et fidelis noster Bartholomeus Muscha nobis tui parte aperuit, maxime illam tuam bonam disposicionem, quam geris in rebus communibus et presertim bone unionis inter nos et illustrem principem nostrum ducem Mediolani consequende, de quibus tue fide- litati summas agimus gracias et te tamquam zelatorem intimum boni communis multi- pliciter commendamus. unum est, dilecte noster, quod displicenter audimus: qualiter ipse so dux continue gentes suas armorum ad partes Romanas et Romandiole contra dominum nostrum papam et ecclesiam Romanam transmittat illasque dietim ingrosset in favorem et assistenciam hostium et emulorum ecclesie, qui modo eandem favoribus suis molestant. quod profecto tanto displicencius percepimus, quanto talia ipsi duci ad maximam notam cedunt et quanto eciam nos reddunt dubios in facto reconciliacionis, quam oratores sui 35 a nobis hic petiverunt; per quos inter cetera, uti certi sumus, ex eorum scriptis et rela- cione jam concipere potuisti, quod" unum precipuum ab ipso duce nostra postulavit serenitas, videlicet ut ipse dux nulli penitus guerram movere deberet sine nostra volun- tate scitu et expresso assensu, et hoc faciendo ipsum acceptaremus et tueri et defendere velle ab insultibus illorum, qui statum suum conarentur quomodolibet inpugnare, et licet 40 ipse requisicionem nostram hujusmodi persenserit et quodammodo, si de ceteris remane- remus concordes, huic postulacioni libens assentire visus est, tamen modo contraria fiunt per gentes suas, que contra ecclesiam vadunt, licet sub colore et velamine aliud dicant. qualem enim fiduciam in posteris concipere possumus de firmitate earum rerum, que a) om. Vorl. 45 1 Wegen der Datierung vgl. p. 159 Anm. 3.
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 161 parte sua nobiscum tractantur, si ipse in hac recencia tractatus sui jam incipit declinare. profecto nos esse non possumus sine vehementi suspicione alicujus collusionis, ex quo nobis unum datur in verbis intelligi et aliud experimur manifeste in factis. ob illam rem, quia te scimus fidelem ipsi duci statumque suum salubrem plurimum affectare, pro 5 quo eciam plerumque te totum soles exponere, statuimus tibi ista detegere atque te hortari ; et sic presentibus adhortamur, quatenus ipsum ducem, cui super hac materia eciam scribimus, a talibus velis retrahere et suum propositum in aliud commutare, ita ut gentes sue redeant et ab invasione ecclesie et assistencia emulorum ecclesie se om- nino abstineant, eciam quod pecuniis suis et aliis favoribus hostes ecclesie non fortificet 10 nec manuteneat publice seu occulte directe seu indirecte. quod si viderimus fieri, spes nobis resurget de bono progressu hujus practice et dicti ducis constanti animo. si vero hoc non eveniet, quid formidare habebimus, nisi quod ipse dux contraria postulatis a nobis attemptat? nec possemus sub tali dubio practice huic insistere. mens enim nostra est et ultimata sentencia amplius non velle duci verbis litteris sigillis seu promissionibus 15 vacuis, sed experiri veros et indubitatos rerum effectus. itaque, dilecte noster, hanc rem velis menti capere et taliter operari, quemadmodum scis et potes, ut ipse dux suspicionem hanc a nobis redimat et ad prosecucionem reconciliacionis per solida firmamenta sui propositi nos excitet et invitet. in eo tua fidelitas prestabit obsequium ingens ipsi duci, si condiciones suas bene intuitus fuerit, nobisque complacebit. et, sicut nos tue fidelitati 20 semper ex corde affecti fuimus, ita adhuc sumus et ad amplitudinem commodum et pro- fectum tuum semper erimus imperiali clemencia liberales, quemadmodum prefatus Bar- tholomeus te de suprascriptis rebus clarius nostro nomine informabit, cui credere velis pleniter in dicendis. 25 81. K. Sigmund an nichtgenannte honorabiles dilecti: fordert als advocatus et defensor (1483 ecclesie zur Verteidigung des Papstes gegen nichtgenannte Feinde der Kirche auf; Dez.21) kann zwar jetzt im Winter bei der großen Entfernung selbst nicht zu Hilfe kommen, hofft es aber bald zu können; schreibt ebenso ceteris vicariis communitatibus et de- votis ecclesie. [1433 c. Dezember 21 Basel 1 J. In Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 125b cop. chart. saec. 15. 30 82. Antwort des Herzogs von Mailand auf die durch Bartolomeo Mosca überbrachten Vorstellungen K. Sigmunds. [Nach 1433 Dezember 212]. ſnach 1433 Dez. 21] Aus Mailand Staats-A. Potenze estere. Germania. Senza data. Reinschrift auf Papier, mit Uberschrift von der Haad des Schreibers Responsiones ducales ad capitula per Bartholomeum Muscam exhibita. Et quamquam dominus dux nichil respondere deberet, quia dictus Bartholameus nec litteras credentiales ut moris est 8 nec alias ullas attulit, decrevit tamen infrascriptas facere responsiones. [1] Super primo respondet dominus, quod valde miratur, quod imperatoria majestas erga eum sit taliter indignata. nescit enim imaginari, qua occasione et ratione debeat 40 hujusmodi indignationem habere, cum semper fuerit prefate majestati sincerus et optimus filius ac servitor invigilans continuo ad omnia ejus decus et gloriam suaque beneplacita et commoda respicientia; et agat sublimitas imperialis, utcunque velit, erga ipsum do- 3 Beglaubigt war Bartolomeo Mosca durch nr. Unsere nr. hat in der Vorlage in abgekürzter Form das Datum Basilee 12 decembris. Vgl. je- 79. Liegt etwa der Nachdruck auf den Worten 45 doch p. 159 Anm. 3. ut moris est, und genügte dem Herzog die Art der Das Datum ergiebt sich aus nr. 79. Beglaubigung nicht? Deutsche Reichstags-Akten XI. 35 21
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 161 parte sua nobiscum tractantur, si ipse in hac recencia tractatus sui jam incipit declinare. profecto nos esse non possumus sine vehementi suspicione alicujus collusionis, ex quo nobis unum datur in verbis intelligi et aliud experimur manifeste in factis. ob illam rem, quia te scimus fidelem ipsi duci statumque suum salubrem plurimum affectare, pro 5 quo eciam plerumque te totum soles exponere, statuimus tibi ista detegere atque te hortari ; et sic presentibus adhortamur, quatenus ipsum ducem, cui super hac materia eciam scribimus, a talibus velis retrahere et suum propositum in aliud commutare, ita ut gentes sue redeant et ab invasione ecclesie et assistencia emulorum ecclesie se om- nino abstineant, eciam quod pecuniis suis et aliis favoribus hostes ecclesie non fortificet 10 nec manuteneat publice seu occulte directe seu indirecte. quod si viderimus fieri, spes nobis resurget de bono progressu hujus practice et dicti ducis constanti animo. si vero hoc non eveniet, quid formidare habebimus, nisi quod ipse dux contraria postulatis a nobis attemptat? nec possemus sub tali dubio practice huic insistere. mens enim nostra est et ultimata sentencia amplius non velle duci verbis litteris sigillis seu promissionibus 15 vacuis, sed experiri veros et indubitatos rerum effectus. itaque, dilecte noster, hanc rem velis menti capere et taliter operari, quemadmodum scis et potes, ut ipse dux suspicionem hanc a nobis redimat et ad prosecucionem reconciliacionis per solida firmamenta sui propositi nos excitet et invitet. in eo tua fidelitas prestabit obsequium ingens ipsi duci, si condiciones suas bene intuitus fuerit, nobisque complacebit. et, sicut nos tue fidelitati 20 semper ex corde affecti fuimus, ita adhuc sumus et ad amplitudinem commodum et pro- fectum tuum semper erimus imperiali clemencia liberales, quemadmodum prefatus Bar- tholomeus te de suprascriptis rebus clarius nostro nomine informabit, cui credere velis pleniter in dicendis. 25 81. K. Sigmund an nichtgenannte honorabiles dilecti: fordert als advocatus et defensor (1483 ecclesie zur Verteidigung des Papstes gegen nichtgenannte Feinde der Kirche auf; Dez.21) kann zwar jetzt im Winter bei der großen Entfernung selbst nicht zu Hilfe kommen, hofft es aber bald zu können; schreibt ebenso ceteris vicariis communitatibus et de- votis ecclesie. [1433 c. Dezember 21 Basel 1 J. In Florenz Bibl. Laur. Plut. 16 cod. 13 fol. 125b cop. chart. saec. 15. 30 82. Antwort des Herzogs von Mailand auf die durch Bartolomeo Mosca überbrachten Vorstellungen K. Sigmunds. [Nach 1433 Dezember 212]. ſnach 1433 Dez. 21] Aus Mailand Staats-A. Potenze estere. Germania. Senza data. Reinschrift auf Papier, mit Uberschrift von der Haad des Schreibers Responsiones ducales ad capitula per Bartholomeum Muscam exhibita. Et quamquam dominus dux nichil respondere deberet, quia dictus Bartholameus nec litteras credentiales ut moris est 8 nec alias ullas attulit, decrevit tamen infrascriptas facere responsiones. [1] Super primo respondet dominus, quod valde miratur, quod imperatoria majestas erga eum sit taliter indignata. nescit enim imaginari, qua occasione et ratione debeat 40 hujusmodi indignationem habere, cum semper fuerit prefate majestati sincerus et optimus filius ac servitor invigilans continuo ad omnia ejus decus et gloriam suaque beneplacita et commoda respicientia; et agat sublimitas imperialis, utcunque velit, erga ipsum do- 3 Beglaubigt war Bartolomeo Mosca durch nr. Unsere nr. hat in der Vorlage in abgekürzter Form das Datum Basilee 12 decembris. Vgl. je- 79. Liegt etwa der Nachdruck auf den Worten 45 doch p. 159 Anm. 3. ut moris est, und genügte dem Herzog die Art der Das Datum ergiebt sich aus nr. 79. Beglaubigung nicht? Deutsche Reichstags-Akten XI. 35 21
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162 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. minum ducem, ille a suo recto et bono proposito non recedet, sed firmabitur in dies magis ejus fides et devotio erga ipsam, ac debitum suum faciet. [2 und 3] Super secundo et tertio, quod prefatus dominus dux et in Italia et ubi- cunque erga prelibatam majestatem fecit, quicquid debuit, nec in aliquibus debitis arbitratur ullatenus defecisse; et certe, si alii pariter fecissent, que debuissent, res aliter successis- sent et adeo quidem bene, quod dominus longe plura et majora prefate majestati facere potuisset ac perlibenter egisset, igitur sibi non est, sed aliis imputandum. pecunias autem exhibuit, quot et quantas potuit, et si promissa servata fuissent, cepissent ne- gocia talem formam, quod potuisset uberius ac melius provideri. verum defectu pro- missionum oportuit continuo majorem expensam tenere, que intratas longe superavit, et 10 ideo non permisit, ut sacre imperatorie majestati fierent ille provisiones pecuniarum, quas voluisset et dictus dominus cupivisset. [4] De Janua 1 vero dicit, quod si ex ejus positione in manibus prefate majestatis cognovisset ei honorem et aliquod magnum commodum et bonum debere succedere, urbem ipsam sibi libere et libentissime tradidisset, sed cum videret majestatem suam dictam 15 urbem retinere non posse, cum ibi personaliter morari noluisset, oportereque, ut in manibus alienis poneretur, quod neque laudabile neque tutum videbatur, statuit ipse dominus dux dictam urbem in suis manibus retinere. nam cum esset et sit bonus filius et servitor majestatis ejusdem, convenientius et melius videbatur, quod potius in manibus suis quam in aliis remaneret, et ea existente in manibus dicti domini poterat prefata majestas longe 20 melius de ipsa se juvare, quam si fuisset in manibus aliorum, et semper poterit prelibata majestas ex dicta civitate, si fuerit in manibus et potestate ejusdem domini ducis filii et servitoris sui, in omni opportunitatis casu et ad omne ejus libitum bonos favores multaque presidia reportare sine aliquo ejusdem majestatis sumptu et gravamine, quod certe non sequeretur, si per alios teneretur. ceterum considerabat predictus dominus dux, quod ex 25 depositione dicte urbis nullam poterat ipsa majestas intratam vel aliam utilitatem per- cipere, imo necesse erat, ut expensam supportaret. nam postquam idem dominus dux adeptus fuit dicte urbis dominium, nichil penitus utilitatis ex ipsa percepit, sed potius magnas et diversas tulit ac fecit impensas, sicut omnibus notum est, ut puta, ex provi- sionibus datis nonnullis ex majoribus civitatis, quos exercuit extra ipsam civitatem pro so suis serviciis hincinde, tum ex presidiis missis plerimque pro tuitione et conservatione urbis ejusdem, quando agebatur contra eam, ac demum pro aliis multis occasionibus, quas superfluum videtur enarrare. videbatur ergo et honorabilius et melius pro imperatoria majestate, quod dicta civitas in manibus domini ducis remaneret eo existente sibi fide- lissimo servitore. nam quicquid in manibus suis est, est consequenter in illis prelibate 35 majestatis. veniet enim, ut dictum est, eo casu ex dicta civitate reportare favores et auxilia, quando fuerit expediens, sine aliquo ejus sumptu et gravamine. Astensem urbem 1, sicut scit prefata majestas, tenet et gubernat nomine illustris nepotis sui domini ducis Aurelianensis 2: quare eam minime alienare potuisset. [5] Super quinto. regratiatur dominus imperatorie majestati, que meminerit filii 40 et servitoris sui reservando sibi locum in illa intelligentia3, dicitque prefatus dominus, quod paratus semper erit ad beneplacitum prelibate majestatis ad intrandum et accep- tandum hujusmodi intelligentiam et ad faciendum quecunque alia, que possint in am- plitudinem et decus majestatis sue ac pacificum Italie statum resultare. [6] Super sexto. non dubitat dominus incurrere periculum indignationis, de quo 45 fit mentio, nec scit, ad quid debeat tractare reconciliationem, de qua agitur, cum sit integre et totus deditus imperatorie majestati et erga eam illius fidei devotionis et animi Vgl. RTA. Bd. 10 Herzog von Orleans. Gemeint ist doch wohl das von Sigmund an- gestrebte Bündnis mit Venedig.
162 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. minum ducem, ille a suo recto et bono proposito non recedet, sed firmabitur in dies magis ejus fides et devotio erga ipsam, ac debitum suum faciet. [2 und 3] Super secundo et tertio, quod prefatus dominus dux et in Italia et ubi- cunque erga prelibatam majestatem fecit, quicquid debuit, nec in aliquibus debitis arbitratur ullatenus defecisse; et certe, si alii pariter fecissent, que debuissent, res aliter successis- sent et adeo quidem bene, quod dominus longe plura et majora prefate majestati facere potuisset ac perlibenter egisset, igitur sibi non est, sed aliis imputandum. pecunias autem exhibuit, quot et quantas potuit, et si promissa servata fuissent, cepissent ne- gocia talem formam, quod potuisset uberius ac melius provideri. verum defectu pro- missionum oportuit continuo majorem expensam tenere, que intratas longe superavit, et 10 ideo non permisit, ut sacre imperatorie majestati fierent ille provisiones pecuniarum, quas voluisset et dictus dominus cupivisset. [4] De Janua 1 vero dicit, quod si ex ejus positione in manibus prefate majestatis cognovisset ei honorem et aliquod magnum commodum et bonum debere succedere, urbem ipsam sibi libere et libentissime tradidisset, sed cum videret majestatem suam dictam 15 urbem retinere non posse, cum ibi personaliter morari noluisset, oportereque, ut in manibus alienis poneretur, quod neque laudabile neque tutum videbatur, statuit ipse dominus dux dictam urbem in suis manibus retinere. nam cum esset et sit bonus filius et servitor majestatis ejusdem, convenientius et melius videbatur, quod potius in manibus suis quam in aliis remaneret, et ea existente in manibus dicti domini poterat prefata majestas longe 20 melius de ipsa se juvare, quam si fuisset in manibus aliorum, et semper poterit prelibata majestas ex dicta civitate, si fuerit in manibus et potestate ejusdem domini ducis filii et servitoris sui, in omni opportunitatis casu et ad omne ejus libitum bonos favores multaque presidia reportare sine aliquo ejusdem majestatis sumptu et gravamine, quod certe non sequeretur, si per alios teneretur. ceterum considerabat predictus dominus dux, quod ex 25 depositione dicte urbis nullam poterat ipsa majestas intratam vel aliam utilitatem per- cipere, imo necesse erat, ut expensam supportaret. nam postquam idem dominus dux adeptus fuit dicte urbis dominium, nichil penitus utilitatis ex ipsa percepit, sed potius magnas et diversas tulit ac fecit impensas, sicut omnibus notum est, ut puta, ex provi- sionibus datis nonnullis ex majoribus civitatis, quos exercuit extra ipsam civitatem pro so suis serviciis hincinde, tum ex presidiis missis plerimque pro tuitione et conservatione urbis ejusdem, quando agebatur contra eam, ac demum pro aliis multis occasionibus, quas superfluum videtur enarrare. videbatur ergo et honorabilius et melius pro imperatoria majestate, quod dicta civitas in manibus domini ducis remaneret eo existente sibi fide- lissimo servitore. nam quicquid in manibus suis est, est consequenter in illis prelibate 35 majestatis. veniet enim, ut dictum est, eo casu ex dicta civitate reportare favores et auxilia, quando fuerit expediens, sine aliquo ejus sumptu et gravamine. Astensem urbem 1, sicut scit prefata majestas, tenet et gubernat nomine illustris nepotis sui domini ducis Aurelianensis 2: quare eam minime alienare potuisset. [5] Super quinto. regratiatur dominus imperatorie majestati, que meminerit filii 40 et servitoris sui reservando sibi locum in illa intelligentia3, dicitque prefatus dominus, quod paratus semper erit ad beneplacitum prelibate majestatis ad intrandum et accep- tandum hujusmodi intelligentiam et ad faciendum quecunque alia, que possint in am- plitudinem et decus majestatis sue ac pacificum Italie statum resultare. [6] Super sexto. non dubitat dominus incurrere periculum indignationis, de quo 45 fit mentio, nec scit, ad quid debeat tractare reconciliationem, de qua agitur, cum sit integre et totus deditus imperatorie majestati et erga eam illius fidei devotionis et animi Vgl. RTA. Bd. 10 Herzog von Orleans. Gemeint ist doch wohl das von Sigmund an- gestrebte Bündnis mit Venedig.
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 163 sit, cujus esse debet quilibet verus et bonus filius erga patrem et servus erga dominum, et succedat quid velit, ipse semper debitum suum faciet. [7 Super septimo. regratiatur etiam amplissime imperatorie majestati, que treu- guam! illam ita ordinavit et confecit, ut non liceat Venetis agere adversus dominum 5 sine ruptura dicte treugue, dicitque prefatus dominus, quod nunquam dubitavit, quin prelibata majestas in rebus omnibus faceret et factura sit, quicquid honestum et de- bitum esset et fuerit. 10 83. Vorstellungen K. Sigmunds in der Germanischen Nation am Baseler Konzil 2: bittet um Unterstützung bei seinem Vorgehen gegen den Herzog von Mailand wegen dessen Bekämpfung des Kirchenstaates. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1434 Januar 4 Basel. 1434 Jan. 4 15 B aus Basel Univ.-Bibl Ms. A III 40 fol. 144b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 34) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 151a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 533. Et tandem 3 imperator mandato suo apud sanctum Dominicum congregata nacione Germanie die quarta januarii proposuit: quia esset ecclesie advocatus, magnam sibi in- Jan. 4 geri confusionem videre “ perdi terras b ecclesie et non juvare“, ideoque oportebat eum 20 intendere et, cum illa fierent per ducem Mediolani affirmantem se ad hec agendum te- nere bullam concilii, quod oportebat mitti unum legatum et unum capitaneum exhor- taturos eum desistere, sin autem, vi prohibituros. rogabat igitur eosdem congregatos velle esse cum eo, quia si male haberet caput, et per consequens corpus, quodque ex- a) so Birk; BR videri. b) R ecclesie terras. c) R juvari. 251 Mit Venedig, vom 5 Juni 1433; vgl. RTA. Bd. 10. Eine Notiz in Wien Hofbibl. cod. ms. 5111 fol. 252b �253a (not. chart. saec. 15) besagt dar- über: K. Sigmund ließ am 4 Januar vor der nacio Germanica des Baseler Konzils drei ihm von 30 den Venetianern geschickte Briefe verlesen, des In- halts: quod dominus Mediolanensis usurparet et attraheret sibi bona ecclesie Romane et hoc ex commissione concilii Basiliensis, quod sibi dederat bullam super hoc. 3 Uber das Verlangen des Kaisers, den Herzog von Mailand, ebenso wie er es selbst thun wolle, brieflich von der Bekämpfung des Kirchenstaates abzumahnen (s. nr. 77), hatten Kardinäle und Ausschuß am 18 Dezember 1433 beraten. Die Er- 40 wägung, daß man den Papst nicht durch Erleich- terung seiner Lage im Widerstand gegen das Konzil (thatsächlich hatte er es schon 3 Tage vorher unbe- dingt anerkannt!) stärken dürfe, und die Rück- sicht auf den Herzog von Mailand hatten schließt- 45 lich den Beschlußt gezeitigt, die Sendung von Briefen abzulehnen, dagegen einen Legaten zu schicken, der schwören solle, nichts gegen den Papst thun zu wollen, und der im Falle der Adhärenz des Papstes ihm alles Genommene zurückerstatte; 50 zugleich dem Kaiser zu raten, ebenfalls die Sen- dung der Briefe zu unterlassen und nicht Schisma 35 und Ketzerei zu begünstigen. Dic Kardinäle Ju- lian, von Piacenza und San Pietro in Vincoli hatten darauf dem Kaiser entsprechende Vorschläge gemacht, dieser aber die Kopien von drei Briefen vorgelegt (vgl. vorige Anm.), die die Eroberungen Franz Sforzas schilderten, darunter einen, in dem der zum Papst gesandte Andrea Donato die Schwie- rigkeiten der Reise beklagte und die Befürchtung aussprach, daß die Gesandten der Fürsten nicht bis Rom kommen könnten (vgl. dazu p. 128 Anm. 3 und nr. 66). Die Kardinäle hatten geantwortet, das werde behauptet, um einen neuen Aufschub für den Papst zu erlangen; übrigens sei nicht glaub- lich, daß Franz Sforza einen Auftrag des Konzils habe, trotz seiner Erklärung; der Kaiser wisse wohl, daß auch Sanzio Garila das einst fälschlich vorgegeben habe, und zwar auf des Kaisers eigenes Anstiften (vgl. dazu RTA. Bd. 10). Der Kaiser hatte dann gewünscht, daß in Gegenwart seiner Räte und der Gesandten der geistlichen Kurfürsten über die vom Konzil beabsichtigte Legation be- raten würde. In der zu diesem Zweck berufenen Versammlung aber hatten jene mit Ausnahme des Erzbischofs von Magdeburg sich der Stimme ent- halten und Beratung in Aussicht gestellt. (Mon. Conc. saec 15, T. 2, 532-533). Darauf fand dann die Versammlung der Germanischen Nation statt. 21 *
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 163 sit, cujus esse debet quilibet verus et bonus filius erga patrem et servus erga dominum, et succedat quid velit, ipse semper debitum suum faciet. [7 Super septimo. regratiatur etiam amplissime imperatorie majestati, que treu- guam! illam ita ordinavit et confecit, ut non liceat Venetis agere adversus dominum 5 sine ruptura dicte treugue, dicitque prefatus dominus, quod nunquam dubitavit, quin prelibata majestas in rebus omnibus faceret et factura sit, quicquid honestum et de- bitum esset et fuerit. 10 83. Vorstellungen K. Sigmunds in der Germanischen Nation am Baseler Konzil 2: bittet um Unterstützung bei seinem Vorgehen gegen den Herzog von Mailand wegen dessen Bekämpfung des Kirchenstaates. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1434 Januar 4 Basel. 1434 Jan. 4 15 B aus Basel Univ.-Bibl Ms. A III 40 fol. 144b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 34) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 151a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 u. Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 533. Et tandem 3 imperator mandato suo apud sanctum Dominicum congregata nacione Germanie die quarta januarii proposuit: quia esset ecclesie advocatus, magnam sibi in- Jan. 4 geri confusionem videre “ perdi terras b ecclesie et non juvare“, ideoque oportebat eum 20 intendere et, cum illa fierent per ducem Mediolani affirmantem se ad hec agendum te- nere bullam concilii, quod oportebat mitti unum legatum et unum capitaneum exhor- taturos eum desistere, sin autem, vi prohibituros. rogabat igitur eosdem congregatos velle esse cum eo, quia si male haberet caput, et per consequens corpus, quodque ex- a) so Birk; BR videri. b) R ecclesie terras. c) R juvari. 251 Mit Venedig, vom 5 Juni 1433; vgl. RTA. Bd. 10. Eine Notiz in Wien Hofbibl. cod. ms. 5111 fol. 252b �253a (not. chart. saec. 15) besagt dar- über: K. Sigmund ließ am 4 Januar vor der nacio Germanica des Baseler Konzils drei ihm von 30 den Venetianern geschickte Briefe verlesen, des In- halts: quod dominus Mediolanensis usurparet et attraheret sibi bona ecclesie Romane et hoc ex commissione concilii Basiliensis, quod sibi dederat bullam super hoc. 3 Uber das Verlangen des Kaisers, den Herzog von Mailand, ebenso wie er es selbst thun wolle, brieflich von der Bekämpfung des Kirchenstaates abzumahnen (s. nr. 77), hatten Kardinäle und Ausschuß am 18 Dezember 1433 beraten. Die Er- 40 wägung, daß man den Papst nicht durch Erleich- terung seiner Lage im Widerstand gegen das Konzil (thatsächlich hatte er es schon 3 Tage vorher unbe- dingt anerkannt!) stärken dürfe, und die Rück- sicht auf den Herzog von Mailand hatten schließt- 45 lich den Beschlußt gezeitigt, die Sendung von Briefen abzulehnen, dagegen einen Legaten zu schicken, der schwören solle, nichts gegen den Papst thun zu wollen, und der im Falle der Adhärenz des Papstes ihm alles Genommene zurückerstatte; 50 zugleich dem Kaiser zu raten, ebenfalls die Sen- dung der Briefe zu unterlassen und nicht Schisma 35 und Ketzerei zu begünstigen. Dic Kardinäle Ju- lian, von Piacenza und San Pietro in Vincoli hatten darauf dem Kaiser entsprechende Vorschläge gemacht, dieser aber die Kopien von drei Briefen vorgelegt (vgl. vorige Anm.), die die Eroberungen Franz Sforzas schilderten, darunter einen, in dem der zum Papst gesandte Andrea Donato die Schwie- rigkeiten der Reise beklagte und die Befürchtung aussprach, daß die Gesandten der Fürsten nicht bis Rom kommen könnten (vgl. dazu p. 128 Anm. 3 und nr. 66). Die Kardinäle hatten geantwortet, das werde behauptet, um einen neuen Aufschub für den Papst zu erlangen; übrigens sei nicht glaub- lich, daß Franz Sforza einen Auftrag des Konzils habe, trotz seiner Erklärung; der Kaiser wisse wohl, daß auch Sanzio Garila das einst fälschlich vorgegeben habe, und zwar auf des Kaisers eigenes Anstiften (vgl. dazu RTA. Bd. 10). Der Kaiser hatte dann gewünscht, daß in Gegenwart seiner Räte und der Gesandten der geistlichen Kurfürsten über die vom Konzil beabsichtigte Legation be- raten würde. In der zu diesem Zweck berufenen Versammlung aber hatten jene mit Ausnahme des Erzbischofs von Magdeburg sich der Stimme ent- halten und Beratung in Aussicht gestellt. (Mon. Conc. saec 15, T. 2, 532-533). Darauf fand dann die Versammlung der Germanischen Nation statt. 21 *
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164 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. emplo isto dabatur causa cuilibet temporali domino capiendi res ecclesiarum in suo constitutas dominio. in principio autem sue exhortacionis legi fecit copias dictarum litterarum 1 suarum, quas ad Italiam destinare intendebat, insinuans cuilibet habere vo- lenti dandas eciam sigillatas 2. 11484 C. Jan. 4] 84. Papst Eugen an K. Sigmund: schildert die Einfälle des Franz Sforza und an- 5 derer gen. Truppenführer, von denen jener im Namen des Konzils, diese im Namen eines gewissen vom Konzil ernannten Vikars Italiens zu handeln vorgeben, in die Mark von Ankona und das Herzogtum Spoleto; glaubt nicht an die Urheberschaft des Konzils; in Sachen des Konzils hat er des Kaisers Rat entsprechend gehandelt, wie aus seinen Bullen hervorgeht; bittet, daß Kaiser und Konzil die Genannten 10 ermahnen, von ihrem Vorgehen abzulassen und das Genommene zurückzuerstatten. [1434 c. Januar 4 37 Rom. V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 76a-77a cop. chart. coaeva. C coll. ebd. Bibl. Chigi D VII 101 fol. 63b cop. chart. coaeva. B coll. ebd. Bibl. Barberini XXX 74 fol 165a-166b cop. chart. saec. 16 ex. oder 17 in. 15 Unvollständig gedruckt bei Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 158: ad 1433 nr. 26. — Erwähnt Aschbach 4, 136 Anm. 91 nach Raynaldus; Hefele, Konziliengeschichte 7, 561 nach Raynaldus; Gregorovius, Geschichte der Stadt Rom 7, 40 Anm. 3. Carissimo in Christo filio Sigismundo Romanorum imperatori illustri salutem etc. non possumus non dolere de damno et dedecore ecclesie ac proditione nobis factis per co-20 mitem Franciscum de Cotignola capitaneum armorum, qui, cum a nobis transitum per terras ecclesie petivisset, ut iret in Apuliam, promittens nobis etiam per se non offen- surum ullo modo terras aut vassallos nostros et ecclesie, nosque illum sibi liberaliter con- cessimus per dilectum filium nobilem virum Micheletum capitaneum nostrum, postmodum nobis nihil tale timentibus totam fere marchiam Anconitanam hostiliter occupavit captis 25 et direptis in ea quibusdam castris. Italianus insuper Furlanus et Antonellus de Senis ex alia parte invaserunt cum gentibus armorum ducatum Spoletanum omnem patriam ferro et igni subicientes. atque hec scelera se facere testantur comes Franciscus nomine concilii, reliqui vero nomine cujusdam vicarii 4 Italie per concilium deputati. sumus b certi, quod hec displicebunt tibi, cum ea audieris, quem scimus diligere nostrum et ec- 30 clesie statum, sed nec etiam credimus id de voluntate concilii procedere, cum ea non sint opera spiritus sancti, sed potius quorundam particularium residentium in concilio, quos tua serenitas debet comprimere et coercere in hac parte. lugenda enim sunt et abhominanda, que per tales viros committuntur, quibus per tue potentie et prudentie a) cm.; om. VOB. b) hier beginnt der Bruck bei Raynald. 35 nrr. 79-81. lich an den Dogen von Venedig und an Florenz 2 Die Verhandlungen des Kaisers mit dem Konzil (Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 157-158: sind dann offenbar noch weiter gegangen, und ad 1433 nr. 26. Vgl. auch Gregorovius, Geschichte der Kaiser hat in der Reformdeputation dem der Stadt Rom 7, 40 Anm. 3). Wir glauben des- Konzil den Vorwurf gemacht, daß dem Herzog halb unsere nr. in dieselbe Zeit setzen zu sollen. — 40 von Mailand ein Auftrag des Konzils geworden Aschbach 4, 136 Anm 91 giebt für unsere nr. und sei; vgl. unsere nr. 188. Aber zu einer Einigung ist für den Brief an Venedig das Datum Ende De- es nicht gekommen. Der Kaiser hat die Zustim- zember, Hefele, Konziliengeschichte 7, 561 für un- mung zu der vom Konzil gewünschten Legation sere nr. das Datum Oktober 13, wohl irregeleitet verweigert, selbst aber auch vorläufig nichts weiter durch eine Notiz bei Raynaldus a. a. O. p. 158 45 in der Sache gethan. (Vgl. unsere nr. 83 und zweite Spalte oben. 4 Gemeint ist der Herzog von Mailand. Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 534). Am 4 Januar 1434 schrieb Papst Eugen ähn- p. 166 Zeile 32.
164 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. emplo isto dabatur causa cuilibet temporali domino capiendi res ecclesiarum in suo constitutas dominio. in principio autem sue exhortacionis legi fecit copias dictarum litterarum 1 suarum, quas ad Italiam destinare intendebat, insinuans cuilibet habere vo- lenti dandas eciam sigillatas 2. 11484 C. Jan. 4] 84. Papst Eugen an K. Sigmund: schildert die Einfälle des Franz Sforza und an- 5 derer gen. Truppenführer, von denen jener im Namen des Konzils, diese im Namen eines gewissen vom Konzil ernannten Vikars Italiens zu handeln vorgeben, in die Mark von Ankona und das Herzogtum Spoleto; glaubt nicht an die Urheberschaft des Konzils; in Sachen des Konzils hat er des Kaisers Rat entsprechend gehandelt, wie aus seinen Bullen hervorgeht; bittet, daß Kaiser und Konzil die Genannten 10 ermahnen, von ihrem Vorgehen abzulassen und das Genommene zurückzuerstatten. [1434 c. Januar 4 37 Rom. V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 76a-77a cop. chart. coaeva. C coll. ebd. Bibl. Chigi D VII 101 fol. 63b cop. chart. coaeva. B coll. ebd. Bibl. Barberini XXX 74 fol 165a-166b cop. chart. saec. 16 ex. oder 17 in. 15 Unvollständig gedruckt bei Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 158: ad 1433 nr. 26. — Erwähnt Aschbach 4, 136 Anm. 91 nach Raynaldus; Hefele, Konziliengeschichte 7, 561 nach Raynaldus; Gregorovius, Geschichte der Stadt Rom 7, 40 Anm. 3. Carissimo in Christo filio Sigismundo Romanorum imperatori illustri salutem etc. non possumus non dolere de damno et dedecore ecclesie ac proditione nobis factis per co-20 mitem Franciscum de Cotignola capitaneum armorum, qui, cum a nobis transitum per terras ecclesie petivisset, ut iret in Apuliam, promittens nobis etiam per se non offen- surum ullo modo terras aut vassallos nostros et ecclesie, nosque illum sibi liberaliter con- cessimus per dilectum filium nobilem virum Micheletum capitaneum nostrum, postmodum nobis nihil tale timentibus totam fere marchiam Anconitanam hostiliter occupavit captis 25 et direptis in ea quibusdam castris. Italianus insuper Furlanus et Antonellus de Senis ex alia parte invaserunt cum gentibus armorum ducatum Spoletanum omnem patriam ferro et igni subicientes. atque hec scelera se facere testantur comes Franciscus nomine concilii, reliqui vero nomine cujusdam vicarii 4 Italie per concilium deputati. sumus b certi, quod hec displicebunt tibi, cum ea audieris, quem scimus diligere nostrum et ec- 30 clesie statum, sed nec etiam credimus id de voluntate concilii procedere, cum ea non sint opera spiritus sancti, sed potius quorundam particularium residentium in concilio, quos tua serenitas debet comprimere et coercere in hac parte. lugenda enim sunt et abhominanda, que per tales viros committuntur, quibus per tue potentie et prudentie a) cm.; om. VOB. b) hier beginnt der Bruck bei Raynald. 35 nrr. 79-81. lich an den Dogen von Venedig und an Florenz 2 Die Verhandlungen des Kaisers mit dem Konzil (Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 157-158: sind dann offenbar noch weiter gegangen, und ad 1433 nr. 26. Vgl. auch Gregorovius, Geschichte der Kaiser hat in der Reformdeputation dem der Stadt Rom 7, 40 Anm. 3). Wir glauben des- Konzil den Vorwurf gemacht, daß dem Herzog halb unsere nr. in dieselbe Zeit setzen zu sollen. — 40 von Mailand ein Auftrag des Konzils geworden Aschbach 4, 136 Anm 91 giebt für unsere nr. und sei; vgl. unsere nr. 188. Aber zu einer Einigung ist für den Brief an Venedig das Datum Ende De- es nicht gekommen. Der Kaiser hat die Zustim- zember, Hefele, Konziliengeschichte 7, 561 für un- mung zu der vom Konzil gewünschten Legation sere nr. das Datum Oktober 13, wohl irregeleitet verweigert, selbst aber auch vorläufig nichts weiter durch eine Notiz bei Raynaldus a. a. O. p. 158 45 in der Sache gethan. (Vgl. unsere nr. 83 und zweite Spalte oben. 4 Gemeint ist der Herzog von Mailand. Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 534). Am 4 Januar 1434 schrieb Papst Eugen ähn- p. 166 Zeile 32.
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D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 165 remedia providendum est. cum enim defensor et protector sis Romane ecclesie et ad tuam celsitudinem precipue spectet illam tueri et defendere, per tuum opus obviandum est, ne ecclesia sub hac dissimulatione concilii et vicarii suo patrimonio spolietur. pa- tiens est enim deus, qui est rex super omnes reges et naviculam suam multotiens fluc- 5 tuari permisit, nunquam autem immergi. vides nos fecisse id, quod nobis consuluisti in facto concilii, prout ex litteris nostris constat desuper confectis. itaque eciam si forsan nonnullorum nos odientium consilio seu opere ante tuum adventum ad civitatem Basiliensem hec mala ordinata sunt, providendum est per tuam sapientiam, ut isti ca- pitanei armorum de terris ecclesie removeantur et tua et concilii auctoritate, ne sub 10 hoc velamine illorum facinora possint latere. et certe valde admiramur consilia illorum, qui hec moliti sunt, qui, ut nos impugnent, statum ecclesie subvertere et ejus patri- monium gentibus armorum ad predam et incendia submittere voluerunt. parcat illis deus et ad sanam mentem reducat. verum tui operis et debiti est, etiam si qui forsan vel- lent malignari, ne id possent efficere et, quod forsan per nonnullos factum est, ut re- 15 tractetur, operam dare et oportuna ad hoc remedia adhibere, prout utile videbitur se- renitati tue. bonum esset, quod per concilium et tuam serenitatem ostendatur litteris et nuntiis id vobis displicere, et ita agendum videtur ad presens, ut scribendo comiti prefato et aliis, prout vobis visum fuerit, ac mandando b, ut a talibus rebus desistant et ablata restituant, ne amplius pretendere possint concilii auctoritatem. datum Rome. 20 85. Rede des kaiserlichen Gesandten Baptista Cigala 1 vor Papst Eugen. [1434 c. Ja- (1483 nuar 12 Rom 27. Jan. 12) 25 A aus Rom Bibl. Vatic. cod. Vatic. 1940 fol. 82b-83b (Blondus Flavius, Histor. ab in- clinatione Romanorum imperii Decas 3 Liber 5) cop. membr. saec. 15. B coll. ebd. cod. Ottob. 1916 fol. 293a -294a (Blondus Flavius l. c.) cop. chart. sacc. 16. C coll. Erster Druck der Decaden des Blondus, Venedig 1483. Die Ausgabe ist weder foliiert noch paginiert. Gedruckt ferner in der Ausgabe der Werke des Blondus, Basel 1531, p. 477-478 und teilweise bei Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 169: ad 1434 nr. 6, und Aschbach 4, 137 Anm. 93. Maxima, pater beatissime, de invictissimo imperatore Sigismundo tue sanctitatis merita, maxima in eum congesta cumulataque a tua beatitudine beneficia non adeo sunt obscura vel tractu temporis inveterata, ut hoc in loco istisque auditoribus recensenda aut verbis multis longaque oratione videantur illustranda, quoniam eodem operimur tecto, hisdem claudimur parietibus, hisdem obversamur edibus, in quibus non multis anteactis 35 mensibus magna eorum, qui nos corona circumstant frequentissima, inspectante prelatorum ecclesie Romanorumque civium parte illum, qui vana illectus spe in Italiam tibi ad- venisset hostis, opprobrio a fedifragis habitum ex hoste amicum, ex insidiatore filium reddidisti et desiderato dudum frustraque aliter quesito imperialis culminis diademate 30 a) om. V. b) V mandandando. 40 1 Vgl. p. 113 Anm. 4; p. 128 Anm. 1 u. p. 158 Anm. 1. — Blondus leitet die Rede mit folgenden Worten ein: Eo autem in tempore venerunt in Urbem a synodo Basiliensi Sigismundi imperatoris et regis Francorum ac ducis Burgundie oratores. 45 qui ad pontificem introducti frequenti tunc pre- latis et Romanis civibus curia cum solitas singuli ab suis principibus commendaciones fecissent, con- stituisse dixerunt, ut spectate virtutis Baptista Cigala Genuensis eques imperatoris oratorum alter 50 verba faceret, que pari singulis formula a suis dominis fuissent injuncta. is qui jureconsultus esset vir facundia singulari, hujuscemodi habuit oracionem. — Wie weit diese Rede wörtliche Wie- dergabe, wie weit sie von Blondus nach antikem Vorgang ausgeschmückt ist, muß dahingestellt blei- ben. Daß ihr zum mindesten thatsächliche Aus- führungen des Gesandten zugrunde liegen, ergiebt ohne weiteres der Inhalt, wenn dieser in seinen Einzelheiten sich auch nicht anderweitig belegen läßt. 2 Das Datum folgt aus unserer nr. 65.
D. Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 165 remedia providendum est. cum enim defensor et protector sis Romane ecclesie et ad tuam celsitudinem precipue spectet illam tueri et defendere, per tuum opus obviandum est, ne ecclesia sub hac dissimulatione concilii et vicarii suo patrimonio spolietur. pa- tiens est enim deus, qui est rex super omnes reges et naviculam suam multotiens fluc- 5 tuari permisit, nunquam autem immergi. vides nos fecisse id, quod nobis consuluisti in facto concilii, prout ex litteris nostris constat desuper confectis. itaque eciam si forsan nonnullorum nos odientium consilio seu opere ante tuum adventum ad civitatem Basiliensem hec mala ordinata sunt, providendum est per tuam sapientiam, ut isti ca- pitanei armorum de terris ecclesie removeantur et tua et concilii auctoritate, ne sub 10 hoc velamine illorum facinora possint latere. et certe valde admiramur consilia illorum, qui hec moliti sunt, qui, ut nos impugnent, statum ecclesie subvertere et ejus patri- monium gentibus armorum ad predam et incendia submittere voluerunt. parcat illis deus et ad sanam mentem reducat. verum tui operis et debiti est, etiam si qui forsan vel- lent malignari, ne id possent efficere et, quod forsan per nonnullos factum est, ut re- 15 tractetur, operam dare et oportuna ad hoc remedia adhibere, prout utile videbitur se- renitati tue. bonum esset, quod per concilium et tuam serenitatem ostendatur litteris et nuntiis id vobis displicere, et ita agendum videtur ad presens, ut scribendo comiti prefato et aliis, prout vobis visum fuerit, ac mandando b, ut a talibus rebus desistant et ablata restituant, ne amplius pretendere possint concilii auctoritatem. datum Rome. 20 85. Rede des kaiserlichen Gesandten Baptista Cigala 1 vor Papst Eugen. [1434 c. Ja- (1483 nuar 12 Rom 27. Jan. 12) 25 A aus Rom Bibl. Vatic. cod. Vatic. 1940 fol. 82b-83b (Blondus Flavius, Histor. ab in- clinatione Romanorum imperii Decas 3 Liber 5) cop. membr. saec. 15. B coll. ebd. cod. Ottob. 1916 fol. 293a -294a (Blondus Flavius l. c.) cop. chart. sacc. 16. C coll. Erster Druck der Decaden des Blondus, Venedig 1483. Die Ausgabe ist weder foliiert noch paginiert. Gedruckt ferner in der Ausgabe der Werke des Blondus, Basel 1531, p. 477-478 und teilweise bei Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752) p. 169: ad 1434 nr. 6, und Aschbach 4, 137 Anm. 93. Maxima, pater beatissime, de invictissimo imperatore Sigismundo tue sanctitatis merita, maxima in eum congesta cumulataque a tua beatitudine beneficia non adeo sunt obscura vel tractu temporis inveterata, ut hoc in loco istisque auditoribus recensenda aut verbis multis longaque oratione videantur illustranda, quoniam eodem operimur tecto, hisdem claudimur parietibus, hisdem obversamur edibus, in quibus non multis anteactis 35 mensibus magna eorum, qui nos corona circumstant frequentissima, inspectante prelatorum ecclesie Romanorumque civium parte illum, qui vana illectus spe in Italiam tibi ad- venisset hostis, opprobrio a fedifragis habitum ex hoste amicum, ex insidiatore filium reddidisti et desiderato dudum frustraque aliter quesito imperialis culminis diademate 30 a) om. V. b) V mandandando. 40 1 Vgl. p. 113 Anm. 4; p. 128 Anm. 1 u. p. 158 Anm. 1. — Blondus leitet die Rede mit folgenden Worten ein: Eo autem in tempore venerunt in Urbem a synodo Basiliensi Sigismundi imperatoris et regis Francorum ac ducis Burgundie oratores. 45 qui ad pontificem introducti frequenti tunc pre- latis et Romanis civibus curia cum solitas singuli ab suis principibus commendaciones fecissent, con- stituisse dixerunt, ut spectate virtutis Baptista Cigala Genuensis eques imperatoris oratorum alter 50 verba faceret, que pari singulis formula a suis dominis fuissent injuncta. is qui jureconsultus esset vir facundia singulari, hujuscemodi habuit oracionem. — Wie weit diese Rede wörtliche Wie- dergabe, wie weit sie von Blondus nach antikem Vorgang ausgeschmückt ist, muß dahingestellt blei- ben. Daß ihr zum mindesten thatsächliche Aus- führungen des Gesandten zugrunde liegen, ergiebt ohne weiteres der Inhalt, wenn dieser in seinen Einzelheiten sich auch nicht anderweitig belegen läßt. 2 Das Datum folgt aus unserer nr. 65.
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166 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. augustaque" appellatione inaudita seculisb omnibus humanitate ac liberalitate pro- fusissima exornasti. quam vero hoc tuum, quo nullum majus excogitari posset bene- ficium, bene locatum, quam fuerit grato homini impensum, et rebus ipsis ostendit hacte- nus cesar tuus et paucis ego verbis in hac publica multorum audientia demonstrabo, quousque majora, quibus secrete tecum tractandis summorum Christianitatis principum oratores advenimus, certo tibi erunt documento: nihil hoc tempore imperatori vel majus esse vel antiquius, quam ut parem sanctitati tue beneficii rependat vicem, non te Ro- manorum pontificem, ut tu illum imperatorem, faciat, sed summo olim cardinalium con- sensu et debita institutionum ecclesie legumque sacrarum observantia creatum pro virili sua conservet augeat tueatur. decedens Italia, cum multi, quos tuende sedis apo- stolice dignitati in concilio Basiliensi pridem esse voluisset, sese multitudine oppressos superatosque renunciassent affirmarentque nihil esse spei reliquum, quin scissa misera- biliter ecclesia concideret atque interiret honor tuus, nullis princeps meus Alpium asperi- tatibus nullis longi itineris difficultatibus absterreri potuit, quin etate gravis et podagra pene confectus Basileam mirabili advolaverit celeritate et quorundam compresserit ora, 15 qui tanta ducerentur cecitate, ut maximo labore a sua majestate dudum apud Con- stantiame quesitam unionem ecclesie parvi facerent tollere, dummodo sanctitatis tue officerent dignitati. sed hec, pater sancte, omnibus nota pretereo. illa attingam, que et recentia sunt et intentissima a majestate sua curantur diligentia. leti pridem ad nos attulerant quamplures nuncii perditum hunc Nicolaum Fortebraccium post varios in 20 rebus ecclesie concitatos d motus, post tantas agitationes eo loci adductum esse, ut, nisi fuga sibi consuluisset, ab ecclesiastico milite opprimeretur 1, dumque a jocunda omnes tui status et nominis amantissimi penderemus expectacione, ista molestissima nos per- culit exanimavit Francisci Sfortie in Picenum irruptio. cepit autem admiratio tot po- pulos sub ecclesie libertate, quam successivis olim a progenitoribus accepissente seculis, 25 nutritos a viro fortune exposito et sola rapinarum fama cognito celerius fuisse subactos, quam tante magnitudinis provincia potuerit peragrarif. querentibus vero et diligenter percontantibus, qua id arte, quibus adminiculis g id esset factum, nunciant ex Italia qui adveniunt, epistole narrant quotquot perferuntur: concilii Basiliensis tanti factam esse in Italia auctoritatem, ut unica ejus epistola, immo illius exemplum, quod Sfortia et s0 Fortebraccius pre se ferant, omnibus pontificis et Romane ecclesie copiis prevalent, du- cemque Mediolani pretenso vicariatus concilii in Italia titulo Sfortiam Fortebracciumque substituisse, qui profanarum ecclesie rerum statum recipiant pontificemque Eugenium ad exitium persequantur, hinc populos, qui ecclesie afficiuntur, paucis verbis in sententiam adduci, ut ecclesiam molestiis sub pontifice agitatam deserentes ecclesie per arma illius 35 ducis potenti consentiant. eum — vos, pater sanctissime, vosque, qui circumstatis, omnes audite — eum ducis Mediolani dolum audiens imperator vehementi dolore affectus congregationem ex more vocandi inpatiens vicos compitai basilicasque percurrens obvios accitosque e domibus quosque interrogat sciscitatur, quidnam hoc esset, quod malo natus desolationique Italie et Christiani nominis Filippus Vicecomes auctoritate concilii gereret 40 in Italia, quis has dedisset, quis confecisset epistolas, et quia singuli sese inscios di- cerent culpa vacare, congregatis ex more nationibus ad deputatos retulit. tandem re non solum cesaris, sed principum Christiani nominis omnium qui aderant oratorum maxima cum doloris indignacionisque significatione accuratius exquisita k nullas a concilio duci Mediolani datas esse litteras, nulla vicariatus decreta fuisse concessa reperiri potuit. 45 10 a) BC augusta quoque. b) BC omnibus seculis. c) BC add. urbem. d) BC concitos. e) B accepisset. f) A peragitari g) A add. qua Romane ecclesie, immo provincialium infelicitate. h) A Fortebraccium. i) om. B. k) B acquisita. Zur Bekämpfung des Fortebraccio war Vi- gorovius, Geschichte der Stadt Rom 7, 39. telleschi aus den Marken herbeigeeill; vgl Gre- 50
166 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. augustaque" appellatione inaudita seculisb omnibus humanitate ac liberalitate pro- fusissima exornasti. quam vero hoc tuum, quo nullum majus excogitari posset bene- ficium, bene locatum, quam fuerit grato homini impensum, et rebus ipsis ostendit hacte- nus cesar tuus et paucis ego verbis in hac publica multorum audientia demonstrabo, quousque majora, quibus secrete tecum tractandis summorum Christianitatis principum oratores advenimus, certo tibi erunt documento: nihil hoc tempore imperatori vel majus esse vel antiquius, quam ut parem sanctitati tue beneficii rependat vicem, non te Ro- manorum pontificem, ut tu illum imperatorem, faciat, sed summo olim cardinalium con- sensu et debita institutionum ecclesie legumque sacrarum observantia creatum pro virili sua conservet augeat tueatur. decedens Italia, cum multi, quos tuende sedis apo- stolice dignitati in concilio Basiliensi pridem esse voluisset, sese multitudine oppressos superatosque renunciassent affirmarentque nihil esse spei reliquum, quin scissa misera- biliter ecclesia concideret atque interiret honor tuus, nullis princeps meus Alpium asperi- tatibus nullis longi itineris difficultatibus absterreri potuit, quin etate gravis et podagra pene confectus Basileam mirabili advolaverit celeritate et quorundam compresserit ora, 15 qui tanta ducerentur cecitate, ut maximo labore a sua majestate dudum apud Con- stantiame quesitam unionem ecclesie parvi facerent tollere, dummodo sanctitatis tue officerent dignitati. sed hec, pater sancte, omnibus nota pretereo. illa attingam, que et recentia sunt et intentissima a majestate sua curantur diligentia. leti pridem ad nos attulerant quamplures nuncii perditum hunc Nicolaum Fortebraccium post varios in 20 rebus ecclesie concitatos d motus, post tantas agitationes eo loci adductum esse, ut, nisi fuga sibi consuluisset, ab ecclesiastico milite opprimeretur 1, dumque a jocunda omnes tui status et nominis amantissimi penderemus expectacione, ista molestissima nos per- culit exanimavit Francisci Sfortie in Picenum irruptio. cepit autem admiratio tot po- pulos sub ecclesie libertate, quam successivis olim a progenitoribus accepissente seculis, 25 nutritos a viro fortune exposito et sola rapinarum fama cognito celerius fuisse subactos, quam tante magnitudinis provincia potuerit peragrarif. querentibus vero et diligenter percontantibus, qua id arte, quibus adminiculis g id esset factum, nunciant ex Italia qui adveniunt, epistole narrant quotquot perferuntur: concilii Basiliensis tanti factam esse in Italia auctoritatem, ut unica ejus epistola, immo illius exemplum, quod Sfortia et s0 Fortebraccius pre se ferant, omnibus pontificis et Romane ecclesie copiis prevalent, du- cemque Mediolani pretenso vicariatus concilii in Italia titulo Sfortiam Fortebracciumque substituisse, qui profanarum ecclesie rerum statum recipiant pontificemque Eugenium ad exitium persequantur, hinc populos, qui ecclesie afficiuntur, paucis verbis in sententiam adduci, ut ecclesiam molestiis sub pontifice agitatam deserentes ecclesie per arma illius 35 ducis potenti consentiant. eum — vos, pater sanctissime, vosque, qui circumstatis, omnes audite — eum ducis Mediolani dolum audiens imperator vehementi dolore affectus congregationem ex more vocandi inpatiens vicos compitai basilicasque percurrens obvios accitosque e domibus quosque interrogat sciscitatur, quidnam hoc esset, quod malo natus desolationique Italie et Christiani nominis Filippus Vicecomes auctoritate concilii gereret 40 in Italia, quis has dedisset, quis confecisset epistolas, et quia singuli sese inscios di- cerent culpa vacare, congregatis ex more nationibus ad deputatos retulit. tandem re non solum cesaris, sed principum Christiani nominis omnium qui aderant oratorum maxima cum doloris indignacionisque significatione accuratius exquisita k nullas a concilio duci Mediolani datas esse litteras, nulla vicariatus decreta fuisse concessa reperiri potuit. 45 10 a) BC augusta quoque. b) BC omnibus seculis. c) BC add. urbem. d) BC concitos. e) B accepisset. f) A peragitari g) A add. qua Romane ecclesie, immo provincialium infelicitate. h) A Fortebraccium. i) om. B. k) B acquisita. Zur Bekämpfung des Fortebraccio war Vi- gorovius, Geschichte der Stadt Rom 7, 39. telleschi aus den Marken herbeigeeill; vgl Gre- 50
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D Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 167 hincque majora, que secreto acturi sumus tractare, in Italiam venturis data sunt instante imperatore a concilio publica a singulisque à principum oratoribus privata ad tuam sancti- tatem mandata, ut concilium principes nationes a crimine, quod eis falso objicitur, ab b inusti tanti sceleris nota purgemus, ut insidie fraudes doli contra sanctitatem tuam, 5 contra e Romanam ecclesiam ipsiusque provincias, a quibus struantur fiant parentur, in conspectu sanctitatis tue audituris omnibus et per loca Italie, quecunque redeuntes adire poterimus, notum faciamus. quia tamen nec brevi hinc discedere d alia tecum acturis licet nec singulas adire poterimus civitates, epistolas mittemus, quas profecturis serenissimus dedit imperator, hujusmodi purgationem habentes spemque insuper a sua majestate in- 10 jicientes populis, qui destinata ab eo tue sanctitati presidia constantes expectabunt nec fraudulentis credent ducis Mediolani artibus aut predonum minis insultibusque absterre- buntur, quominus sacrosanctam tue sanctitati et Romane ecclesie fidem servent 1. 15 86. Papst Eugen an K. Sigmund: dankt für die Intervention beim Herzog von Mailand; schildert die Verheerungen, die Franz Sforza und Andere als Kommissare, wie sie behaupten, des angeblich vom Konzil zum Vikar Italiens ernannten Herzogs in der Mark von Ankona und in Herzogtum Spoleto anrichten; bittet um strenges Vor- gehen gegen den Herzog seitens des Kaisers und des Konzils. — Betr. sein Ver- hältnis zum Konzil hat er den Ratschlägen des Kaisers gewillfahrt, wie er ihm schon wiederholt mitgeteilt hat. 1434 Januar 16 Rom. 1434 Jan. 16 20 25 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 79b-80 a cop. chart. coaeva ohne Datum. C coll. ebd. Bibl. Chigi D VII 101 fol. 66 ab cop. chart. coaeva. B coll. ebd. Bibl. Barberini XXX 74 fol. 173b-175a cop. chart. saec. 16 ex. oder 17 in. P coll. Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 12100 fol. 222b cop. chart. saec. 15 mit der Uber- schrift Littera missa per papam ad imperatorem. Offenbare Schreibfehler haben wir nicht berücksichtigt. Gedruckt bei Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 169-170: ad 1434 nr. 7, und im Aus- zuge bei Aschbach 4, 137 Anm. 92 (nach Raynaldus) und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 658. Carissimo in Christo filio Sigismundo Romanorum imperatori illustri Eugenius episcopus servus servorum dei salutem etf apostolicam benedictionem. agimus gra- so tias, carissime fili, omnipotenti deo, qui dedit nobis et sue ecclesie talem advocatum ac defensorem, qualem semper te credidimus et nunc experientia teste videmus. qua in re facis tu quidem opus dignum honore et sublimitate imperiali. nam cum audieris parari vires et arma hostium nostrorum et ecclesie contra nos, non expectans requisi- cionem neque litteras nostras scripsisti ad ducem Mediolani omnium istorum malorum 35 architectum et fabricatorem et ad Nicolaum Piccininum atque etiam exhortatus es ec- clesie subditos ad perseverantiam et firmitatem2. nobis quoque scripsisti litteras3, in quibus admodum consolati sumus et cives etiam Urbis multum recreati. deus, qui est retributor bonorum optimus, retribuet tibi pro hac tam sincera et sancta affectione animi, quam ostendis, et operibus fructuosis. certi autem reddimur, quod, quando scieris ea que 40 comes Franciscus egit in marchia nostra Anconitana, quam fere g omnem occupavit sub palliatione concilii preda et rapinis omnia subvertendo, que etiam fecerint Italianus Fur- lanus et Antonellus de Senis, qui invaserunt etiam ducatum nostrum Spoletanum asse- a) B singulis. b) om. B. c) om. B. d) B descendere. e) VCB om. Eugenius — dei. f) VCB om. et — bene- dictionem und haben statt dessen etc. g) Pomnem fere. 45 1 Blondus fügt hinzu: Cum finem dicendi fe- cisset Baptista, pauca in eam sententiam dixerunt college, et ad populos, qui aut fluctuabant aut in fide persistebant, date sunt epistole imperatoris illa paucis perstringentes, que prolixius ab ora- toribus erant dicta. 2 nrr. 79-81. nr. 62.
D Anhang: K. Sigmunds Beziehungen zu Venedig und Mailand nr. 67-86. 167 hincque majora, que secreto acturi sumus tractare, in Italiam venturis data sunt instante imperatore a concilio publica a singulisque à principum oratoribus privata ad tuam sancti- tatem mandata, ut concilium principes nationes a crimine, quod eis falso objicitur, ab b inusti tanti sceleris nota purgemus, ut insidie fraudes doli contra sanctitatem tuam, 5 contra e Romanam ecclesiam ipsiusque provincias, a quibus struantur fiant parentur, in conspectu sanctitatis tue audituris omnibus et per loca Italie, quecunque redeuntes adire poterimus, notum faciamus. quia tamen nec brevi hinc discedere d alia tecum acturis licet nec singulas adire poterimus civitates, epistolas mittemus, quas profecturis serenissimus dedit imperator, hujusmodi purgationem habentes spemque insuper a sua majestate in- 10 jicientes populis, qui destinata ab eo tue sanctitati presidia constantes expectabunt nec fraudulentis credent ducis Mediolani artibus aut predonum minis insultibusque absterre- buntur, quominus sacrosanctam tue sanctitati et Romane ecclesie fidem servent 1. 15 86. Papst Eugen an K. Sigmund: dankt für die Intervention beim Herzog von Mailand; schildert die Verheerungen, die Franz Sforza und Andere als Kommissare, wie sie behaupten, des angeblich vom Konzil zum Vikar Italiens ernannten Herzogs in der Mark von Ankona und in Herzogtum Spoleto anrichten; bittet um strenges Vor- gehen gegen den Herzog seitens des Kaisers und des Konzils. — Betr. sein Ver- hältnis zum Konzil hat er den Ratschlägen des Kaisers gewillfahrt, wie er ihm schon wiederholt mitgeteilt hat. 1434 Januar 16 Rom. 1434 Jan. 16 20 25 V aus Rom Vatik. A. Reg. 359 fol. 79b-80 a cop. chart. coaeva ohne Datum. C coll. ebd. Bibl. Chigi D VII 101 fol. 66 ab cop. chart. coaeva. B coll. ebd. Bibl. Barberini XXX 74 fol. 173b-175a cop. chart. saec. 16 ex. oder 17 in. P coll. Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 12100 fol. 222b cop. chart. saec. 15 mit der Uber- schrift Littera missa per papam ad imperatorem. Offenbare Schreibfehler haben wir nicht berücksichtigt. Gedruckt bei Raynaldus, Annal. eccl. T. 9 (1752), p. 169-170: ad 1434 nr. 7, und im Aus- zuge bei Aschbach 4, 137 Anm. 92 (nach Raynaldus) und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 658. Carissimo in Christo filio Sigismundo Romanorum imperatori illustri Eugenius episcopus servus servorum dei salutem etf apostolicam benedictionem. agimus gra- so tias, carissime fili, omnipotenti deo, qui dedit nobis et sue ecclesie talem advocatum ac defensorem, qualem semper te credidimus et nunc experientia teste videmus. qua in re facis tu quidem opus dignum honore et sublimitate imperiali. nam cum audieris parari vires et arma hostium nostrorum et ecclesie contra nos, non expectans requisi- cionem neque litteras nostras scripsisti ad ducem Mediolani omnium istorum malorum 35 architectum et fabricatorem et ad Nicolaum Piccininum atque etiam exhortatus es ec- clesie subditos ad perseverantiam et firmitatem2. nobis quoque scripsisti litteras3, in quibus admodum consolati sumus et cives etiam Urbis multum recreati. deus, qui est retributor bonorum optimus, retribuet tibi pro hac tam sincera et sancta affectione animi, quam ostendis, et operibus fructuosis. certi autem reddimur, quod, quando scieris ea que 40 comes Franciscus egit in marchia nostra Anconitana, quam fere g omnem occupavit sub palliatione concilii preda et rapinis omnia subvertendo, que etiam fecerint Italianus Fur- lanus et Antonellus de Senis, qui invaserunt etiam ducatum nostrum Spoletanum asse- a) B singulis. b) om. B. c) om. B. d) B descendere. e) VCB om. Eugenius — dei. f) VCB om. et — bene- dictionem und haben statt dessen etc. g) Pomnem fere. 45 1 Blondus fügt hinzu: Cum finem dicendi fe- cisset Baptista, pauca in eam sententiam dixerunt college, et ad populos, qui aut fluctuabant aut in fide persistebant, date sunt epistole imperatoris illa paucis perstringentes, que prolixius ab ora- toribus erant dicta. 2 nrr. 79-81. nr. 62.
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168 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. rentes se commissarios ducis, quem dicunt esse factum vicarium Italie per concilium, commovebunt valde hec mala animum tuum, prout decet principem religiosum et pium et bonum statum ecclesie affectantem, apponesque alia fortiora remedia ad hec bella, que inferuntur nobis, prout rerum pondus requirit. neque enim hoc est opus concilii, ut illi iniquitatis filii pretendunt, sed ducis prefati, qui sub eo colore nil tale timentibus nobis uno impetu et diversis locis statum nostrum subvertere conatus est. sed reprobabit deus consilia illius perversa et perdet eos, qui adversus Christianos a suos operantur iniquita- tem. ut autem animus suus apertius innotescat tue serenitati, mittimus tibi b presentibus interclusam copiam litterarum suarum 1, in quibus continentur eciam littere 2, quas a concilio se habere pretendit, licet eas nullo modo credamus de consensu et voluntate 10 concilii processisse, sed nonnullorum potius, si c tamen facte sunt, particulari affectione. verum, carissime fili, tue partes nunc sunt et tui officii succurrere necessitatibus ecclesie ac nostris et his difficultatibus, in quibus detinemur, verbo et opere providere. nos enim ita subita hostium ecclesie proditione de repente oppressi fuimus d, ut difficulter possi- mus e obsistere hostium malignitati. itaque rogamus ac precamur ab intimis tuam celsi- 15 tudinem, ut nunc maxime ostendas, prout semper fecisti, caritatem et affectionem tuam erga nos et statum ecclesie defendendum, prout sapientie cesaree melius videbitur ex- pedire attenta rerum et temporum qualitate. utile autem videtur nobis, ut tua serenitas et etiam concilium mandent duci Mediolani sub gravibus censurisf et penis, ut gentes istas revocet etg a premissis desistat et restitui faciat ablata, et si quid aliud tue zo sapientie ad hoc utile videretur pro ecclesie et nostra defensione. quo ad ea vero que scribit tua caritas in facto concilii, jam h factum est, prout jam debet esse notum tue serenitati, cujus consilia et h exhortationes secuti sumus pro pace ecclesie et tui contemplatione, quemadmodum litteris nostris pluribus antea intimavimus tue sublimi- tati. datum Rome i apud k sanctum Petrum anno incarnacionis dominice 1433 17 kal. 25 februarii pontificatus 1 nostri anno tercio. 1434 Jan. 16 a) CB Christos. b) om. V. c) VCB om. si — sunt. d) P sumus. e) P possumus. f) P penis et censuris. g) om. P. h) om. P. i) V om. Rome — tercio. k) CB om. apud — 1433 und haben statt dessen etc. 1) CB om. pontificatus nostri. 1 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 28 und nr. 188. Das Schreiben des Konzils an den Herzog von Mailand vom 21 August 1432 in Mon. Conc. 30 saec. 15, T. 2, 226-227. Nachtrag zu lit. C. 1433 Nov. 17 bzw. Dez. 6 55a. Enea Silvio Piccolomini an Siena: über die Vorgänge auf dem Baseler Konzil vom 13 Juli bis 8 November, namentlich über die Vermittlungsversuche des Kaisers. 1433 November 17 bzw. Dezember 5 Mailand. 35 Aus London Brit. Museum Addit. Ms. 21517 fol. 2 und 3, vier Folioseiten, orig. chart. lit. clausa mit Siegelspuren auf der dritten Folioseite neben der dort stehenden Adresse. Von der Adresse fehlen die vorderen Buchstaben; sie sind von uns ergänst und cursin gedruckt. Magnifici ac potentissimi domini domini mei observandissimi, post recommissionem 40 debitam. speravi, cum superiores litteras magnificenciis vestris conscripsi, dominum† meum statim Basileam repetiturum, qui ducalis orator eo creatus erat, meque iturum Der Bischof von Novara, in dessen Diensten Enea Silvio sich damals befand. Vgl. Voigt, Enea Silvio Piccolomini p. 79. — Vgl. auch oben p. 27 Anm. 1.
168 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. rentes se commissarios ducis, quem dicunt esse factum vicarium Italie per concilium, commovebunt valde hec mala animum tuum, prout decet principem religiosum et pium et bonum statum ecclesie affectantem, apponesque alia fortiora remedia ad hec bella, que inferuntur nobis, prout rerum pondus requirit. neque enim hoc est opus concilii, ut illi iniquitatis filii pretendunt, sed ducis prefati, qui sub eo colore nil tale timentibus nobis uno impetu et diversis locis statum nostrum subvertere conatus est. sed reprobabit deus consilia illius perversa et perdet eos, qui adversus Christianos a suos operantur iniquita- tem. ut autem animus suus apertius innotescat tue serenitati, mittimus tibi b presentibus interclusam copiam litterarum suarum 1, in quibus continentur eciam littere 2, quas a concilio se habere pretendit, licet eas nullo modo credamus de consensu et voluntate 10 concilii processisse, sed nonnullorum potius, si c tamen facte sunt, particulari affectione. verum, carissime fili, tue partes nunc sunt et tui officii succurrere necessitatibus ecclesie ac nostris et his difficultatibus, in quibus detinemur, verbo et opere providere. nos enim ita subita hostium ecclesie proditione de repente oppressi fuimus d, ut difficulter possi- mus e obsistere hostium malignitati. itaque rogamus ac precamur ab intimis tuam celsi- 15 tudinem, ut nunc maxime ostendas, prout semper fecisti, caritatem et affectionem tuam erga nos et statum ecclesie defendendum, prout sapientie cesaree melius videbitur ex- pedire attenta rerum et temporum qualitate. utile autem videtur nobis, ut tua serenitas et etiam concilium mandent duci Mediolani sub gravibus censurisf et penis, ut gentes istas revocet etg a premissis desistat et restitui faciat ablata, et si quid aliud tue zo sapientie ad hoc utile videretur pro ecclesie et nostra defensione. quo ad ea vero que scribit tua caritas in facto concilii, jam h factum est, prout jam debet esse notum tue serenitati, cujus consilia et h exhortationes secuti sumus pro pace ecclesie et tui contemplatione, quemadmodum litteris nostris pluribus antea intimavimus tue sublimi- tati. datum Rome i apud k sanctum Petrum anno incarnacionis dominice 1433 17 kal. 25 februarii pontificatus 1 nostri anno tercio. 1434 Jan. 16 a) CB Christos. b) om. V. c) VCB om. si — sunt. d) P sumus. e) P possumus. f) P penis et censuris. g) om. P. h) om. P. i) V om. Rome — tercio. k) CB om. apud — 1433 und haben statt dessen etc. 1) CB om. pontificatus nostri. 1 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 28 und nr. 188. Das Schreiben des Konzils an den Herzog von Mailand vom 21 August 1432 in Mon. Conc. 30 saec. 15, T. 2, 226-227. Nachtrag zu lit. C. 1433 Nov. 17 bzw. Dez. 6 55a. Enea Silvio Piccolomini an Siena: über die Vorgänge auf dem Baseler Konzil vom 13 Juli bis 8 November, namentlich über die Vermittlungsversuche des Kaisers. 1433 November 17 bzw. Dezember 5 Mailand. 35 Aus London Brit. Museum Addit. Ms. 21517 fol. 2 und 3, vier Folioseiten, orig. chart. lit. clausa mit Siegelspuren auf der dritten Folioseite neben der dort stehenden Adresse. Von der Adresse fehlen die vorderen Buchstaben; sie sind von uns ergänst und cursin gedruckt. Magnifici ac potentissimi domini domini mei observandissimi, post recommissionem 40 debitam. speravi, cum superiores litteras magnificenciis vestris conscripsi, dominum† meum statim Basileam repetiturum, qui ducalis orator eo creatus erat, meque iturum Der Bischof von Novara, in dessen Diensten Enea Silvio sich damals befand. Vgl. Voigt, Enea Silvio Piccolomini p. 79. — Vgl. auch oben p. 27 Anm. 1.
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Nachtrag zu lit. C. nr. 55a. 169 secum, sed sumus adhuc Mediolani. jussit enim princeps, nisi noviter aliud mandasset, dominus meus ut expectaret dies aliquot. interea quid actum sit in concilio, amicorum litteris omne tenemus, quod vestris magnificis dominacionibus statui omnino aperiendum, ut debeo teneorque. post sessionem igitur duodecimam 1, qua citatus est papa sub pena 5 suspensionis, ut infra 60 dies adhereret, hec acta sunt. nam 59 die citationis termini ad instantiam imperatoris 30 dies additi sunt 2. quarum ultima affuit ipse cesar per Rhenum navi precipitatus prius visus quam auditus congregatisque patribus ad 8 dies prorogari terminum obtinuit3, quibus varia praticavit nixus omnino papam in cardina- lium gratiam redigere. quod cum non impetraret, rursus octo dies postulavit. quibus 10 habitis 4 publice singulas deputationes, que nationum loco sunt, quasi procuratorum qui- dam adibat Venetis circumseptus. pollicebatur adhesurum Eugenium, si concilium re- promitteret nichil se de titulo papatus intromissurum. id precibus, id pollicitationibus, id denique minis extorquere volebat, jamque in ejus sententiam unus ex cardinalibus, ex reliquis plurimi inclinabant metu magis quam ratione inducti. voluit tum legatus 15 sciscitari, que foret oppidanorum sententia, libertatem concilii an essent servaturi. quam ut illi illibatam promiserunt etiam invito cesare, subito eundem adivit, injusta ipsum et turpissima reprehendit postulantem, qui pactum super pontificatu vellet fieri. tum, cum instaret dies termini, tertios 8 dies impetravit 5 firmus animo, ut Eugenio quoad posset provideret, securitatem ipsius per fas nefasque extorturus, conatusque est concilium scin- 20 dere. convocatis enim Germanis omnibus, sibine, ut par erat, parere vellent, interro- gavit. illi, ut erant odio Venetorum incensi, quos cesaris utrique lateri videbant as- sistere, parituros sese dixerunt, dum justa et licita imperaret et nichil de rebus ad con- cilium pertinentibus. nichil hac responsione infractus animi cesar ardentius propositum persequebatur. tum cardinalis sancti Petri ad vincula, vir profecto et animo et consilio 25 prestantissimus, imperatorem domi convenit „dabisque“, inquit, „veniam, cesar, si pauca pro utilitate ecclesie et honore tuo dixerim“? atque ut ille annuit, „admiramur“, ait, „omnes, qui te colimus, cesar, inconstantiam levitatemque tuam, qui fidem sacro con- cilio oratoribus litteris et aurea bulla 6 prestitam floccifacias illorum maxime impulsu, qui totiens tuo capiti struxerunt insidias. quod nemo, ut facias nisi pecunia corruptus, 3o existimat. sed majori est admiratione dignum, quod tuo statui adverseris, qui olim pru- dentissimus putabaris. que opinio de te periit, cum adversum te concilio cernimus, quo nemo indiget magis quam tu cum propter Bohemos tum propter alios plerosque prin- cipes, qui tuo statui coroneque essent infestissimi, ni metu concilii sese tenerent". hec et alia multa cum animose constanterque dixisset, sublacrimavit imperator et pauca red- as didit. sed non ante recessit cardinalis ille integerrimus, quam imperatorem placavit concilioque conjunxit, placuit tamen, ut aliquid cesar fecisse videretur, aliam dilationem dari Eugenio, factaque est consensu omnium sessio 14, in qua lectum est decretum? tria potissime continens: datur primo dilatio 90 dierum, ut papa adhereat sub penis in alio decreto s contentis, cum forma tamen, secundum quam debeat adherere, paulo mi- 40 tiori quam prima. secundo mandatur sibi, ut quandam bullam° contra concilium factam uno de tribus modis in decreto contentis revocet et annullet. tertio precipitur, ut omnes processus contra supposita sacri concilii fulminatos et presertim contra cardinales de Cipro, sancti Sixti et Firmanum irritet aut a annullet. que nisi fecerit et nuntiaverit con- a) in der Vorlage durch überklebten Rist undeutlich. 45 1 Vgl. oben p. 12. Vgl. oben p. 13-14. Am 11 Oktober. Am 19 Oktober. Am 27 Oktober. Deutsche Reichstags-Akten XI. Vom 22 November 1432; vgl. RTA. Bd. 10. Am 7 November 1433, vgl. p. 107 Anm. 8 Vom 12 Juli 1433, vgl. p. 12. o Vielmehr die drei Bullen vom 29 Juli und 13 September 1433, vgl. p. 21. 22 6
Nachtrag zu lit. C. nr. 55a. 169 secum, sed sumus adhuc Mediolani. jussit enim princeps, nisi noviter aliud mandasset, dominus meus ut expectaret dies aliquot. interea quid actum sit in concilio, amicorum litteris omne tenemus, quod vestris magnificis dominacionibus statui omnino aperiendum, ut debeo teneorque. post sessionem igitur duodecimam 1, qua citatus est papa sub pena 5 suspensionis, ut infra 60 dies adhereret, hec acta sunt. nam 59 die citationis termini ad instantiam imperatoris 30 dies additi sunt 2. quarum ultima affuit ipse cesar per Rhenum navi precipitatus prius visus quam auditus congregatisque patribus ad 8 dies prorogari terminum obtinuit3, quibus varia praticavit nixus omnino papam in cardina- lium gratiam redigere. quod cum non impetraret, rursus octo dies postulavit. quibus 10 habitis 4 publice singulas deputationes, que nationum loco sunt, quasi procuratorum qui- dam adibat Venetis circumseptus. pollicebatur adhesurum Eugenium, si concilium re- promitteret nichil se de titulo papatus intromissurum. id precibus, id pollicitationibus, id denique minis extorquere volebat, jamque in ejus sententiam unus ex cardinalibus, ex reliquis plurimi inclinabant metu magis quam ratione inducti. voluit tum legatus 15 sciscitari, que foret oppidanorum sententia, libertatem concilii an essent servaturi. quam ut illi illibatam promiserunt etiam invito cesare, subito eundem adivit, injusta ipsum et turpissima reprehendit postulantem, qui pactum super pontificatu vellet fieri. tum, cum instaret dies termini, tertios 8 dies impetravit 5 firmus animo, ut Eugenio quoad posset provideret, securitatem ipsius per fas nefasque extorturus, conatusque est concilium scin- 20 dere. convocatis enim Germanis omnibus, sibine, ut par erat, parere vellent, interro- gavit. illi, ut erant odio Venetorum incensi, quos cesaris utrique lateri videbant as- sistere, parituros sese dixerunt, dum justa et licita imperaret et nichil de rebus ad con- cilium pertinentibus. nichil hac responsione infractus animi cesar ardentius propositum persequebatur. tum cardinalis sancti Petri ad vincula, vir profecto et animo et consilio 25 prestantissimus, imperatorem domi convenit „dabisque“, inquit, „veniam, cesar, si pauca pro utilitate ecclesie et honore tuo dixerim“? atque ut ille annuit, „admiramur“, ait, „omnes, qui te colimus, cesar, inconstantiam levitatemque tuam, qui fidem sacro con- cilio oratoribus litteris et aurea bulla 6 prestitam floccifacias illorum maxime impulsu, qui totiens tuo capiti struxerunt insidias. quod nemo, ut facias nisi pecunia corruptus, 3o existimat. sed majori est admiratione dignum, quod tuo statui adverseris, qui olim pru- dentissimus putabaris. que opinio de te periit, cum adversum te concilio cernimus, quo nemo indiget magis quam tu cum propter Bohemos tum propter alios plerosque prin- cipes, qui tuo statui coroneque essent infestissimi, ni metu concilii sese tenerent". hec et alia multa cum animose constanterque dixisset, sublacrimavit imperator et pauca red- as didit. sed non ante recessit cardinalis ille integerrimus, quam imperatorem placavit concilioque conjunxit, placuit tamen, ut aliquid cesar fecisse videretur, aliam dilationem dari Eugenio, factaque est consensu omnium sessio 14, in qua lectum est decretum? tria potissime continens: datur primo dilatio 90 dierum, ut papa adhereat sub penis in alio decreto s contentis, cum forma tamen, secundum quam debeat adherere, paulo mi- 40 tiori quam prima. secundo mandatur sibi, ut quandam bullam° contra concilium factam uno de tribus modis in decreto contentis revocet et annullet. tertio precipitur, ut omnes processus contra supposita sacri concilii fulminatos et presertim contra cardinales de Cipro, sancti Sixti et Firmanum irritet aut a annullet. que nisi fecerit et nuntiaverit con- a) in der Vorlage durch überklebten Rist undeutlich. 45 1 Vgl. oben p. 12. Vgl. oben p. 13-14. Am 11 Oktober. Am 19 Oktober. Am 27 Oktober. Deutsche Reichstags-Akten XI. Vom 22 November 1432; vgl. RTA. Bd. 10. Am 7 November 1433, vgl. p. 107 Anm. 8 Vom 12 Juli 1433, vgl. p. 12. o Vielmehr die drei Bullen vom 29 Juli und 13 September 1433, vgl. p. 21. 22 6
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Nov. 7 Nov. 8 1433 Nov. 17 11483] Dez. 5 170 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. cilio in predicto termino per bullam plumbeam, suspensus intelligitur ab administratione papatus; si autem id fecerit, pollicetur concilium se honoraturum summum pontificem, quantum cum deo fieri poterit. que verba „quantum cum deo etc.“ nolebant oratores Venetorum et ipsius Eugenii inseri decreto, sed inserta sunt ipsis invitis 1. hec acta sunt 7 die novembris, et octava incipit terminus 90 dierum. fuit presens ipse cesar in- fulatus coronatusque cum pluviali; Veneti noluerunt interesse. altera die 2 papaliste ac Veneti recesserunt. imperator dietim magis cum concilio se conjungit, ex quo creditur res bene successuras, quamquam in maximo discrimine negotium fuit. sed consuevit navicula Petri quamvis magnis fluctibus agitata numquam submergi, ut Jottus pinxit Rome apud sanctum Petrum 3. non miremini igitur, magnifici domini, si tot dilationes 10 date sunt, quoniam in periculo constitutos patres sic oportuit roganti et quodammodo minanti obtemperare. sed judicio omnium hac sessione firmatum est concilium et ipse jam cesar Venetorum consortio liberatus concilio pulcherrime favet. hec sunt, que ve- rissimis amicorum litteris accepta volui vestris magnificis dominacionibus conscribere, quibus me meosque magnopere facio commendatos. ex Mediolano 17 novembris 1433. 15 Earundem magnificarum dominacionum servulus Eneas Silvius de Picholominibus. [Nachschrift] Retinui has litteras husque in hanc diem neminem inveniens, cui committerem vestris magnificis dominacionibus deferendas. interea novatas res in con- cilio fore intelligo, quoniam sententia imperatoris mutatur in dies, de quo firmum ali- 20 quid scribere difficillimum est. cardinales sunt in maximo timore constituti. moriturum se cum papa cesar affirmat clamatque continuo, et licet cardinales morituros se pro fide asserant, timent tamen admodum et, si quo pacto arbitrarentur posse inde tute re- cedere, jam id fecissent; sed nesciunt, quo se vertant. hec noviter e Basilea. Ludo- vicus de sancto Severino firmiter ad J. principem defecit a Venetis 4; equites mille 25 ducentos pedites quadringentos habet ad stipendia ducis. marchio Montisferrati est hic in domo, que olim fuit comitis Carminiole. de Romandiola dietim expectantur novitates alique. alia non sunt. recommitto me dominacionibus vestris magnificis. ex Me- diolano 5 decembris. [in verso] Magnificis ac potentissimis dominis do- minis prioribus et capitaneo populi civitatis Senarum dominis meis observandissimis. 5 30 1 Vgl. nr. 53. D. h. am 8. November; vgl. p. 22. Giottos bekanntes Mosaik. Vgl. Pistolesi, Il Vaticano descritto ed illustrato. Vol. 1 p. 55-58 und Tafel 9. 4 Vgl. nr. 78 art. 2. 35
Nov. 7 Nov. 8 1433 Nov. 17 11483] Dez. 5 170 Entwicklung d. Kirchenfrage von d. Kaiserkrönung bis z. Reichstag zu Basel, Juni bis Okt. 1433. cilio in predicto termino per bullam plumbeam, suspensus intelligitur ab administratione papatus; si autem id fecerit, pollicetur concilium se honoraturum summum pontificem, quantum cum deo fieri poterit. que verba „quantum cum deo etc.“ nolebant oratores Venetorum et ipsius Eugenii inseri decreto, sed inserta sunt ipsis invitis 1. hec acta sunt 7 die novembris, et octava incipit terminus 90 dierum. fuit presens ipse cesar in- fulatus coronatusque cum pluviali; Veneti noluerunt interesse. altera die 2 papaliste ac Veneti recesserunt. imperator dietim magis cum concilio se conjungit, ex quo creditur res bene successuras, quamquam in maximo discrimine negotium fuit. sed consuevit navicula Petri quamvis magnis fluctibus agitata numquam submergi, ut Jottus pinxit Rome apud sanctum Petrum 3. non miremini igitur, magnifici domini, si tot dilationes 10 date sunt, quoniam in periculo constitutos patres sic oportuit roganti et quodammodo minanti obtemperare. sed judicio omnium hac sessione firmatum est concilium et ipse jam cesar Venetorum consortio liberatus concilio pulcherrime favet. hec sunt, que ve- rissimis amicorum litteris accepta volui vestris magnificis dominacionibus conscribere, quibus me meosque magnopere facio commendatos. ex Mediolano 17 novembris 1433. 15 Earundem magnificarum dominacionum servulus Eneas Silvius de Picholominibus. [Nachschrift] Retinui has litteras husque in hanc diem neminem inveniens, cui committerem vestris magnificis dominacionibus deferendas. interea novatas res in con- cilio fore intelligo, quoniam sententia imperatoris mutatur in dies, de quo firmum ali- 20 quid scribere difficillimum est. cardinales sunt in maximo timore constituti. moriturum se cum papa cesar affirmat clamatque continuo, et licet cardinales morituros se pro fide asserant, timent tamen admodum et, si quo pacto arbitrarentur posse inde tute re- cedere, jam id fecissent; sed nesciunt, quo se vertant. hec noviter e Basilea. Ludo- vicus de sancto Severino firmiter ad J. principem defecit a Venetis 4; equites mille 25 ducentos pedites quadringentos habet ad stipendia ducis. marchio Montisferrati est hic in domo, que olim fuit comitis Carminiole. de Romandiola dietim expectantur novitates alique. alia non sunt. recommitto me dominacionibus vestris magnificis. ex Me- diolano 5 decembris. [in verso] Magnificis ac potentissimis dominis do- minis prioribus et capitaneo populi civitatis Senarum dominis meis observandissimis. 5 30 1 Vgl. nr. 53. D. h. am 8. November; vgl. p. 22. Giottos bekanntes Mosaik. Vgl. Pistolesi, Il Vaticano descritto ed illustrato. Vol. 1 p. 55-58 und Tafel 9. 4 Vgl. nr. 78 art. 2. 35
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Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Schon in Rom mochte Kaiser Sigmund den Gedanken geäußert haben 1, nach dem Gewinn der Kaiserkrone und der Rückkehr aus Italien die Stände des Reichs in Basel 5 um sich zu versammeln; jedenfalls hat er auf der Reise nach Basel zu der Gesandt- schaft des Schwäbischen Städtebundes, die ihn von Perugia bis Irient begleitete, von dieser Absicht gesprochen und, allerdings, wie es scheint, ohne Zusammenhang mit dem Plan der Reichstagsberufung, die Vornahme von Reformen, namentlich auf dem Gebiete des Gerichtswesens, in Aussicht gestellt2. Die erste öffentliche Ankündigung erfolgte in 10 des Kaisers Auftrag durch Herzog Wilhelm von Baiern im Baseler Konzil am 7 Sep- tember 1433: sie sollte dazu dienen, die Baseler Väter den Wünschen des Kaisers ge- neigter zu machen, und Herzog Wilhelm mußtte deshalb betonen, welche Förderung das Konzil von dem Tagen der Reichsstände in Basel zu erwarten habe 3. Zwei Tage nach Sigmunds Ankunft in Basel, am 13 Oktober, meldeten dann die Gesandten Straßburgs 15 den Wunsch des Kaisers nach hause, daß die Reichsstände nach Basel kommen und beim Konzil zugegen sein möchten, umb daz, was hie furgenomen werde, daz daz mit inen geschee und deste baß gehalten werden môge 4. Aber erst am 25 Oktober ließ der Kaiser die Berufung zum Reichstag auf den 30 November ergehen. Als Aufgabe des Tages wurde bezeichnet, im Konzil ainikait ze machen, ouch dorczue raten und helfen 20 und des heiligen richs ere und nutz furhand ze nemen und dorinn nicht ze feiren 5. Also Unterstützung der zwischen Papst und Konzil vermittelnden Thätigkeit des Kaisers und Beratung Deutscher Reichsangelegenheiten, wenn wir die Worte recht verstehen! Freilich, die erste Aufgabe, die Einigung von Papst und Konzil, war am 30 No- vember, dem Tage, zu dem die Reichsstände berufen waren, der Lösung nahe, und da 25 der Papst am 15 Dezember die Vorschläge des Konzils vom 7 November annahm 6, fan- den die Stände in dieser Richtung nichts mehr zu thun. Dagegen werden wir sehen, wie Sigmund sie zu den Unterhandlungen heranzog, die er in der Böhmenfrage mit dem Kon- zil führte (s. unter lit. E); und wenn auch nicht als Berater, so doch als Ubermittler des kaiserlichen Willens sehen wir Teilnehmer des Reichstages auftreten, als im März so und April 1434 in der Frage der Zulassung der päpstlichen Präsidenten Sigmund aufs neue seine Vermittlerthätigkeit übernahm, ebenso als er kurz vor seiner Abreise in der ersten Maiwoche sich über eine ganze Reihe von Punkten, die Kirche und Reich betra- fen, mit dem Konzil auseinandersetzte (s. unter lit. H). Die Reichsangelegenheiten, deren Beratung die andere Aufgabe des Reichstages 35 bilden sollte, werden in dem Berufungsschreiben nicht näher specifiziert. Aus den Be- 1 Vgl. den Brief Frankfurts vom 30 Juni 1433 in RTA. Bd. 10. 2 Vgl. unsere nr. 137. 8 Vgl. unsere nrr. 24 u. 25. " 5 6 Vgl. unsere nr. 93. Vgl. unsere nr. 87. Vgl. p. 22 und nr. 61. 22.*
Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Schon in Rom mochte Kaiser Sigmund den Gedanken geäußert haben 1, nach dem Gewinn der Kaiserkrone und der Rückkehr aus Italien die Stände des Reichs in Basel 5 um sich zu versammeln; jedenfalls hat er auf der Reise nach Basel zu der Gesandt- schaft des Schwäbischen Städtebundes, die ihn von Perugia bis Irient begleitete, von dieser Absicht gesprochen und, allerdings, wie es scheint, ohne Zusammenhang mit dem Plan der Reichstagsberufung, die Vornahme von Reformen, namentlich auf dem Gebiete des Gerichtswesens, in Aussicht gestellt2. Die erste öffentliche Ankündigung erfolgte in 10 des Kaisers Auftrag durch Herzog Wilhelm von Baiern im Baseler Konzil am 7 Sep- tember 1433: sie sollte dazu dienen, die Baseler Väter den Wünschen des Kaisers ge- neigter zu machen, und Herzog Wilhelm mußtte deshalb betonen, welche Förderung das Konzil von dem Tagen der Reichsstände in Basel zu erwarten habe 3. Zwei Tage nach Sigmunds Ankunft in Basel, am 13 Oktober, meldeten dann die Gesandten Straßburgs 15 den Wunsch des Kaisers nach hause, daß die Reichsstände nach Basel kommen und beim Konzil zugegen sein möchten, umb daz, was hie furgenomen werde, daz daz mit inen geschee und deste baß gehalten werden môge 4. Aber erst am 25 Oktober ließ der Kaiser die Berufung zum Reichstag auf den 30 November ergehen. Als Aufgabe des Tages wurde bezeichnet, im Konzil ainikait ze machen, ouch dorczue raten und helfen 20 und des heiligen richs ere und nutz furhand ze nemen und dorinn nicht ze feiren 5. Also Unterstützung der zwischen Papst und Konzil vermittelnden Thätigkeit des Kaisers und Beratung Deutscher Reichsangelegenheiten, wenn wir die Worte recht verstehen! Freilich, die erste Aufgabe, die Einigung von Papst und Konzil, war am 30 No- vember, dem Tage, zu dem die Reichsstände berufen waren, der Lösung nahe, und da 25 der Papst am 15 Dezember die Vorschläge des Konzils vom 7 November annahm 6, fan- den die Stände in dieser Richtung nichts mehr zu thun. Dagegen werden wir sehen, wie Sigmund sie zu den Unterhandlungen heranzog, die er in der Böhmenfrage mit dem Kon- zil führte (s. unter lit. E); und wenn auch nicht als Berater, so doch als Ubermittler des kaiserlichen Willens sehen wir Teilnehmer des Reichstages auftreten, als im März so und April 1434 in der Frage der Zulassung der päpstlichen Präsidenten Sigmund aufs neue seine Vermittlerthätigkeit übernahm, ebenso als er kurz vor seiner Abreise in der ersten Maiwoche sich über eine ganze Reihe von Punkten, die Kirche und Reich betra- fen, mit dem Konzil auseinandersetzte (s. unter lit. H). Die Reichsangelegenheiten, deren Beratung die andere Aufgabe des Reichstages 35 bilden sollte, werden in dem Berufungsschreiben nicht näher specifiziert. Aus den Be- 1 Vgl. den Brief Frankfurts vom 30 Juni 1433 in RTA. Bd. 10. 2 Vgl. unsere nr. 137. 8 Vgl. unsere nrr. 24 u. 25. " 5 6 Vgl. unsere nr. 93. Vgl. unsere nr. 87. Vgl. p. 22 und nr. 61. 22.*
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172 richten des Frankfurter Gesandten Walther von Schwarzenberg vom 16 und 28 Novem- ber (nrr. 97 und 99) erfahren wir wohl, daß es dem Kaiser unter anderm um einen Anschlag zum täglichen Krieg gegen die Hussiten zu thun war, aber erst der Brief Schwarzenbergs vom 8 Dezember giebt das vollständige Programm für die Tagung: Land- friede, Reform der Gerichte und Anschlag zur Bekämpfung der Hussiten (s. nr. 101). Da, wie wir sehen werden, nur wenige Teilnehmer zum 30 November erschienen waren, die städtischen Gesandten aber, die aus anderen Gründen schon länger in Basel weilten, die Proposition des Kaisers bezüglich des Hussenanschlags ungünstig auf- genommen hatten, so berief Sigmund am 8 Dezember die Stände aufs neue nach Basel, und zwar zum 6 Januar 1434. Zu dem neuen Termine trafen Fürsten, fürstliche Räte 10 und Städteboten in großter Zahl in Basel ein. Wir hören nun wohl im allgemeinen von Besprechungen, die der Kaiser mit Fürsten und Städteboten hatte, namentlich über seinen Plan der Bekämpfung der Hussiten, und mit den Schwäbischen Städteboten wegen des Schwäbischen Landfriedens (s. nrr. 106-108), aber noch am 26 Januar berichtete Wal- ther von Schwarzenberg, die drei Programmpunkte seien noch nicht zur Beratung ge- kommen (s. nr. 108): es hatten also wahrscheinlich nur gesonderte Vorbesprechungen statt- gefunden, es waren Fühler ausgestreckt, um das Maß an Geneigtheit und gutem Willen bei den Ständen zu erkunden. Erst am 5 Februar meldet der Frankfurter Gesandte von stattgehabten Verhandlungen; Beschlüsse waren aber auch da noch nicht gefaßt. Von hier an lassen uns die Berichte der städtischen Gesandten im Stich; statt ihrer 20 setzen aber die Akten selbst ein. Die Beratungen über den Landfrieden haben sich wohl von vornherein nur auf Schwaben beschränkt (vgl. auch nr. 103); für dieses war die Frage bei der Zersplitterung des Landes am brennendsten. In Basel vermochte der Kaiser jedoch nicht eine Einigung der beteiligten Faktoren herbeizuführen und ließ deshalb die Verhandlungen auf einem Tag zu Kirchheim unter Teck am 7 März fort-25 setzen (s. unter lit. D). Von Beratungen des Reichstags über die Reform der Gerichte vernehmen wir nichts weiter. Der Anschlag zur Bekämpfung der Hussiten kam zur Ver- handlung; man entschied sich für die Erhebung einer Reichskriegssteuer. Aber nur von einem Teile der Stände wurde sie bewilligt; die Städteboten namentlich erklärten sich für inkompetent. Ein neuer Termin wurde daher auf den 14 März angesetzt; von den Be-30 ratungen, falls solche überhaupt stattgefunden haben, erfahren wir indes nichts. Die Selbst- vernichtung der Hussiten machte die Ausführung des Projekts überflüssig (s. unter lit. E). So kann man von irgend einem positiven Ergebnisse des Baseler Reichstages nicht sprechen. Selbst wann er auseinandergegangen ist, erfahren wir nicht; jedenfalls waren einige der Teilnchmer noch bis zur Abreise des Kaisers, die am 11 Mai erfolgte, in 35 Basel zugegen. 15 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 87�92. Das erste Ausschreiben des Kaisers vom 25 Oktober (nr. 87) erging an „alle Für- sten, Herren und Städte und etliche namhafte Ritter und Knechte" (s. nr. 94); natür- lich ist nur an die Reichsstädte zu denken, und unter den letztgenannten wird wohl die 40 Ritterschaft mit St. Georgen-Schild zu verstehen sein (vgl. auch nr. 103); daß der Kai- ser sämtliche Reichsritter namentlich eingeladen habe, ist natürlich, auch abgeschen von dem einschränkenden Ausdruck in nr. 94, von vornherein ausgeschlossen. Von den Aus- schreiben an Fürsten und Herren ist uns kein Exemplar zu Gesicht gekommen; zufällig erwähnt wird nur das an den Pfalzgrafen Stephan in nr. 88. Das zweite Ausschreiben vom 8 Dezember ist überhaupt nicht aufgefunden worden: wir wissen von ihm nur aus dem Brief Walthers von Schwarzenberg vom gleichen Tage und erfahren da glücklicherweise auch seinen Inhalt (s. nr. 101). 45
172 richten des Frankfurter Gesandten Walther von Schwarzenberg vom 16 und 28 Novem- ber (nrr. 97 und 99) erfahren wir wohl, daß es dem Kaiser unter anderm um einen Anschlag zum täglichen Krieg gegen die Hussiten zu thun war, aber erst der Brief Schwarzenbergs vom 8 Dezember giebt das vollständige Programm für die Tagung: Land- friede, Reform der Gerichte und Anschlag zur Bekämpfung der Hussiten (s. nr. 101). Da, wie wir sehen werden, nur wenige Teilnehmer zum 30 November erschienen waren, die städtischen Gesandten aber, die aus anderen Gründen schon länger in Basel weilten, die Proposition des Kaisers bezüglich des Hussenanschlags ungünstig auf- genommen hatten, so berief Sigmund am 8 Dezember die Stände aufs neue nach Basel, und zwar zum 6 Januar 1434. Zu dem neuen Termine trafen Fürsten, fürstliche Räte 10 und Städteboten in großter Zahl in Basel ein. Wir hören nun wohl im allgemeinen von Besprechungen, die der Kaiser mit Fürsten und Städteboten hatte, namentlich über seinen Plan der Bekämpfung der Hussiten, und mit den Schwäbischen Städteboten wegen des Schwäbischen Landfriedens (s. nrr. 106-108), aber noch am 26 Januar berichtete Wal- ther von Schwarzenberg, die drei Programmpunkte seien noch nicht zur Beratung ge- kommen (s. nr. 108): es hatten also wahrscheinlich nur gesonderte Vorbesprechungen statt- gefunden, es waren Fühler ausgestreckt, um das Maß an Geneigtheit und gutem Willen bei den Ständen zu erkunden. Erst am 5 Februar meldet der Frankfurter Gesandte von stattgehabten Verhandlungen; Beschlüsse waren aber auch da noch nicht gefaßt. Von hier an lassen uns die Berichte der städtischen Gesandten im Stich; statt ihrer 20 setzen aber die Akten selbst ein. Die Beratungen über den Landfrieden haben sich wohl von vornherein nur auf Schwaben beschränkt (vgl. auch nr. 103); für dieses war die Frage bei der Zersplitterung des Landes am brennendsten. In Basel vermochte der Kaiser jedoch nicht eine Einigung der beteiligten Faktoren herbeizuführen und ließ deshalb die Verhandlungen auf einem Tag zu Kirchheim unter Teck am 7 März fort-25 setzen (s. unter lit. D). Von Beratungen des Reichstags über die Reform der Gerichte vernehmen wir nichts weiter. Der Anschlag zur Bekämpfung der Hussiten kam zur Ver- handlung; man entschied sich für die Erhebung einer Reichskriegssteuer. Aber nur von einem Teile der Stände wurde sie bewilligt; die Städteboten namentlich erklärten sich für inkompetent. Ein neuer Termin wurde daher auf den 14 März angesetzt; von den Be-30 ratungen, falls solche überhaupt stattgefunden haben, erfahren wir indes nichts. Die Selbst- vernichtung der Hussiten machte die Ausführung des Projekts überflüssig (s. unter lit. E). So kann man von irgend einem positiven Ergebnisse des Baseler Reichstages nicht sprechen. Selbst wann er auseinandergegangen ist, erfahren wir nicht; jedenfalls waren einige der Teilnchmer noch bis zur Abreise des Kaisers, die am 11 Mai erfolgte, in 35 Basel zugegen. 15 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 87�92. Das erste Ausschreiben des Kaisers vom 25 Oktober (nr. 87) erging an „alle Für- sten, Herren und Städte und etliche namhafte Ritter und Knechte" (s. nr. 94); natür- lich ist nur an die Reichsstädte zu denken, und unter den letztgenannten wird wohl die 40 Ritterschaft mit St. Georgen-Schild zu verstehen sein (vgl. auch nr. 103); daß der Kai- ser sämtliche Reichsritter namentlich eingeladen habe, ist natürlich, auch abgeschen von dem einschränkenden Ausdruck in nr. 94, von vornherein ausgeschlossen. Von den Aus- schreiben an Fürsten und Herren ist uns kein Exemplar zu Gesicht gekommen; zufällig erwähnt wird nur das an den Pfalzgrafen Stephan in nr. 88. Das zweite Ausschreiben vom 8 Dezember ist überhaupt nicht aufgefunden worden: wir wissen von ihm nur aus dem Brief Walthers von Schwarzenberg vom gleichen Tage und erfahren da glücklicherweise auch seinen Inhalt (s. nr. 101). 45
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Einleitung. 173 401 Die Zeitbestimmung ergiebt sich aus dem Ver- gleich von nr. 89 Anm. mit nrr. 96 u. 97. 2 Vgl. nr. 94. 8 Nach einer Notiz in Wien Hofbibl. cod. ms 5111 fol. 252a not. chart. saec. 15. 45 4 Nach einer Notiz ebd. cod. ms. 5104 fol. 63h not. chart. saec. 15. — Mf. Jakob von Baden schrieb am 17 Februar 1434 an Hzg. Adolf von Jülich-Berg, der ihn gebeten hatte, seine Ankunft in Basel zu erwarten und dem Erwählten von 50 Trier, Ulrich von Manderscheid, förderlich zu sein: wisse, das wir etliche zit zu Basel bi --- dem Ro- Ankündigungen betr. den Besuch des Reichstages zum 30 November haben wir in den nrr. 88�92. Pfalzgraf Stephan, der sein Kommen in Aussicht stellte (nr. 88), wird erst spät, im April 1434, unter den Theilnehmern genannt. Schon vor der Berufung des Reichstages weilten in Basel einige Deutsche Fürsten 5 und Gesandte von Reichsständen: Herzog Wilhelm von Baiern, der Protektor des Kon- zils, und die Vertreter der Kurfürsten; am 13 Oktober kam der Markgraf Jakob von Baden (s. nr. 93); Gesandte von Zürich, Bern und den Eidgenossen, von Straßburg und den Reichsstädten im Elsaß, von Rottweil, von Mainz und Frankfurt sind schon im Ok- tober in Basel anwesend (s. nrr. 90, 91, 93-95); zwischen dem 7 und 10 November ! traf 10 eine Gesandtschaft Nürnbergs mit 15 Pferden ein (s. nr. 97); zu derselben Zeit werden auch zwei Augsburger Gesandte genannt (s. nr. 90 und 98). Alle aber waren nicht des Reichstages wegen gekommen, der ja erst am 25 Oktober ausgeschrieben wurde, sondern um mit der kaiserlichen Kanzlei, die am 20 Oktober in Basel eintraf 2, wegen der nach der Kaiserkrönung üblichen Bestätigung der städtischen Privilegien oder in anderen An- 15 gelegenheiten zu verhandeln. So sah es am 30 November mit dem Beginn des Reichs- tages kümmerlich genug aus: die meisten Städteboten, die da waren, hatten andere Auf- träge als die Beteiligung an Beratungen des Reichstages, und die Fürsten waren fast sämtlich ferngeblieben. Die Folge war das neue Ausschreiben Sigmunds zum 6 Januar 1434, das am 8 De- 20 zember 1433 erlassen wurde, und die Abreise der städtischen Gesandten mit Ausnahme der von Nürnberg und Frankfurt zur Einholung von Instruktionen. Im Laufe des Dezember trafen die Fürsten in größterer Zahl in Basel ein: am 7 Dezember als erster der Kurfürsten der Erzbischof Raban von Trier, am 16. Herzog Heinrich von Baiern-Landshut, am 17. Kurfürst Friedrich von Brandenburg mit seinem 25 Sohne Friedrich dem Jüngeren 3; am 22 Dezember werden außterdem noch als anwesend genannt Herzog [Erich] von Sachsenf-Lauenburg], der Herzog von Lothringen, der Landgraf von Hessen, der Markgraf von Baden und Grafen und Barone in großer Zahl 4. Aus dem Baseler Schenkverzeichnisse kommen noch hinzu: Pfalzgraf Johann von Neumarkt und Herzog Ludwig der Jüngere von Baiern-Ingolstadt5. Die drei 30 Hauptleute der Ritterschaft mit St. Georgen-Schild trafen kurz vor dem 14 Januar ein 6. Zahlreiche Namen von geistlichen Fürsten und von -Grafen und Herren geben uns andere Quellen — namentlich Hofgerichtsurkunden aus dieser Zeit — an die Hand: den Patriarchen von Aquiteja, Erzbischof Günther von Magdeburg, die Bischöfe von Trient, Chur, Basel, Augsburg, Freising, Passau, Bamberg, Lebus, Lübeck, Meißen s5 und Olmütz, den Abt von St. Gallen, den Pfalzgrafen Stephan und den Landgrafen von Leuchtenberg, die Grafen Michel von Wertheim und Etzel von Ortenburg, und dann alle die Männer, die wir bei dieser oder jener Gelegenheit in des Kaisers Diensten oder in seiner steten Umgebung sehen: außter dem Kanzler Kaspar Schlick, dem Erb- kämmerer Konrad von Weinsberg und dem Erbmarschall Haupt von Pappenheim den mischen keiser gewesen sint, bis das uns sin gnade in etlichen sinen ernstlichen und trefflichen bott- schaften von dannen gefertiget und geschicket hat, die wir auch nach sinem guten willen geworben haben. und wer’ es. daz uns geburt wider gein Basel zu komen, so will er gern ihm und dem Herrn von Trier nach Moglichkeit gefällig sein; dat. Baden feria 4 post invocavit anno 34. (Düssel- dorf Staats-A. Jülich-Berg Literalien datiert fasc. 9 (1434) nr. 14 orig. chart. lit. clausa). 5 Vgl. nr. 150. 6 Vgl. nr. 106.
Einleitung. 173 401 Die Zeitbestimmung ergiebt sich aus dem Ver- gleich von nr. 89 Anm. mit nrr. 96 u. 97. 2 Vgl. nr. 94. 8 Nach einer Notiz in Wien Hofbibl. cod. ms 5111 fol. 252a not. chart. saec. 15. 45 4 Nach einer Notiz ebd. cod. ms. 5104 fol. 63h not. chart. saec. 15. — Mf. Jakob von Baden schrieb am 17 Februar 1434 an Hzg. Adolf von Jülich-Berg, der ihn gebeten hatte, seine Ankunft in Basel zu erwarten und dem Erwählten von 50 Trier, Ulrich von Manderscheid, förderlich zu sein: wisse, das wir etliche zit zu Basel bi --- dem Ro- Ankündigungen betr. den Besuch des Reichstages zum 30 November haben wir in den nrr. 88�92. Pfalzgraf Stephan, der sein Kommen in Aussicht stellte (nr. 88), wird erst spät, im April 1434, unter den Theilnehmern genannt. Schon vor der Berufung des Reichstages weilten in Basel einige Deutsche Fürsten 5 und Gesandte von Reichsständen: Herzog Wilhelm von Baiern, der Protektor des Kon- zils, und die Vertreter der Kurfürsten; am 13 Oktober kam der Markgraf Jakob von Baden (s. nr. 93); Gesandte von Zürich, Bern und den Eidgenossen, von Straßburg und den Reichsstädten im Elsaß, von Rottweil, von Mainz und Frankfurt sind schon im Ok- tober in Basel anwesend (s. nrr. 90, 91, 93-95); zwischen dem 7 und 10 November ! traf 10 eine Gesandtschaft Nürnbergs mit 15 Pferden ein (s. nr. 97); zu derselben Zeit werden auch zwei Augsburger Gesandte genannt (s. nr. 90 und 98). Alle aber waren nicht des Reichstages wegen gekommen, der ja erst am 25 Oktober ausgeschrieben wurde, sondern um mit der kaiserlichen Kanzlei, die am 20 Oktober in Basel eintraf 2, wegen der nach der Kaiserkrönung üblichen Bestätigung der städtischen Privilegien oder in anderen An- 15 gelegenheiten zu verhandeln. So sah es am 30 November mit dem Beginn des Reichs- tages kümmerlich genug aus: die meisten Städteboten, die da waren, hatten andere Auf- träge als die Beteiligung an Beratungen des Reichstages, und die Fürsten waren fast sämtlich ferngeblieben. Die Folge war das neue Ausschreiben Sigmunds zum 6 Januar 1434, das am 8 De- 20 zember 1433 erlassen wurde, und die Abreise der städtischen Gesandten mit Ausnahme der von Nürnberg und Frankfurt zur Einholung von Instruktionen. Im Laufe des Dezember trafen die Fürsten in größterer Zahl in Basel ein: am 7 Dezember als erster der Kurfürsten der Erzbischof Raban von Trier, am 16. Herzog Heinrich von Baiern-Landshut, am 17. Kurfürst Friedrich von Brandenburg mit seinem 25 Sohne Friedrich dem Jüngeren 3; am 22 Dezember werden außterdem noch als anwesend genannt Herzog [Erich] von Sachsenf-Lauenburg], der Herzog von Lothringen, der Landgraf von Hessen, der Markgraf von Baden und Grafen und Barone in großer Zahl 4. Aus dem Baseler Schenkverzeichnisse kommen noch hinzu: Pfalzgraf Johann von Neumarkt und Herzog Ludwig der Jüngere von Baiern-Ingolstadt5. Die drei 30 Hauptleute der Ritterschaft mit St. Georgen-Schild trafen kurz vor dem 14 Januar ein 6. Zahlreiche Namen von geistlichen Fürsten und von -Grafen und Herren geben uns andere Quellen — namentlich Hofgerichtsurkunden aus dieser Zeit — an die Hand: den Patriarchen von Aquiteja, Erzbischof Günther von Magdeburg, die Bischöfe von Trient, Chur, Basel, Augsburg, Freising, Passau, Bamberg, Lebus, Lübeck, Meißen s5 und Olmütz, den Abt von St. Gallen, den Pfalzgrafen Stephan und den Landgrafen von Leuchtenberg, die Grafen Michel von Wertheim und Etzel von Ortenburg, und dann alle die Männer, die wir bei dieser oder jener Gelegenheit in des Kaisers Diensten oder in seiner steten Umgebung sehen: außter dem Kanzler Kaspar Schlick, dem Erb- kämmerer Konrad von Weinsberg und dem Erbmarschall Haupt von Pappenheim den mischen keiser gewesen sint, bis das uns sin gnade in etlichen sinen ernstlichen und trefflichen bott- schaften von dannen gefertiget und geschicket hat, die wir auch nach sinem guten willen geworben haben. und wer’ es. daz uns geburt wider gein Basel zu komen, so will er gern ihm und dem Herrn von Trier nach Moglichkeit gefällig sein; dat. Baden feria 4 post invocavit anno 34. (Düssel- dorf Staats-A. Jülich-Berg Literalien datiert fasc. 9 (1434) nr. 14 orig. chart. lit. clausa). 5 Vgl. nr. 150. 6 Vgl. nr. 106.
Strana 174
174 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Hofmeister Graf Ludwig von Öttingen, den Hofrichter Graf Hans von Lupfen, die Grafen Emich von Leiningen und Wilhelm zu Montfort, ferner Erkinger von Seins- heim, Conrad Schenk zu Limburg, einen Herrn von Königsegg, Landkomtur im Elsaß, Jakob von Sirk, Nikolaus von Redwitz, Brunoro della Scala, den Doktor Nikolaus Stock und andere mehr. Des Grafen von Würtemberg Ankunft wurde am 14 Januar als nahe bevorstehend bezeichnet 1. Die Erzbischöfe Konrad von Mainz und Dietrich von Köln wurden zu Anfang März in Basel erwartet 2, aber vergeblich: Konrad von Mainz wurde durch Krankheit gezwungen, die schon auf den 10 Februar angesetzte Abreise erst zu verschieben und dann gänzlich zu unterlassen.3 Räte der Fürsten waren in großter Zahl zugegen 4. Von den Reichsstädten waren am 12 Januar schon 10 mehr als sechzig vertreten 5. Auch Norddeutsche Städte hatten ihre Boten gesandt: am 5 April entschuldigte Dortmund sein Fehlen auf dem Hansetage zu Lübeck u. a. damit, daß es auf Geheiß des Kaisers Sendboten zum Baseler Konzil habe abordnen müssen 6, am 14. desgleichen Münster i. W. 7. Köln hatte schon im November seinen Stadt- schreiber Johann Wal nach Basel gesandts, im April folgten ihm Heinrich von dem 15 Birboym, Bürgermeister Heinrich Hardefust und Johann von Heimbach°. Allerdings führten diese Abgesandten Norddeutscher Städte zumeist wohl — von Köln wissen wir das gewiß — andere Angelegenheiten nach Basel als der Ruf des Kaisers, an den Be- ratungen des Reichstages teilzunehmen. 5 B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag 20 nr. 93 -112. Wenn wir die städtischen Gesandtschaftsberichte schon an dieser Stelle bringen, d. h. vor den eigentlichen Akten des Reichstages, so geschicht das, weil sie sich über den ganzen siebenmonatlichen Zeitraum von Sigmunds Ankunft in Basel bis zu seiner Ab- reise erstrecken — wenn auch mit großen Lücken im Oktober 1433 und namentlich im 25 April 1434 — und weil sie ferner sich in dieser langen Zeit über die verschiedenartig- sten Dinge verbreiten: wir erfahren aus ihnen über das Verhältnis des Kaisers zum Konzil, über die Zustände am kaiserlichen Hofe, über die äußere Geschichte des Reichs- tages, d. h. über die Beteiligung, über seine Verlegung auf einen späteren Termin, vor allem aber über die Aufgaben, die der Kaiser ihm stellte (s. nr. 101). Ein besonders an- 30 schauliches Bild gewinnen wir aus den Berichten des Frankfurter Gesandten über die Geschäftigkeit am Hofe des Kaisers, über dessen ewige Geldnot und über seine Bemüh- ungen, sich ihrer zu entledigen. Freilich steht in diesen Berichten auch mancherlei, was eigentlich nicht in die „Reichstagsakten" gehört: die Verhandlungen der Straßburger und Frankfurter Gesandten 35 mit der kaiserlichen Kanzlei wegen der Bestätigung der städtischen Privilegien und das Markten über den Preis der Bestätigungsurkunden, der Kampf Frankfurts und Nürn- bergs um die im Jahre 1432 eingerichtete Nürnberger Messe, deren Aufhebung durch kaiserliches Machtgebot der Frankfurter Gesandte anzustreben hatte, und anderes mehr. 1 Vgl. nr. 106. Vgl. nr. 110. 3 Vgl. ebd. Anm. 4 Vgl. nr. 106. 5 Vgl. nr. 105. 6 Vgl. Hanserezesse, 2. Abteil., Bd. 1, 191 nr. 301. Ebd. p. 191-192 nr. 303. 8 Vgl. die Abrechnung Johann Wals über seine Reise zum Kaiser nach Basel und Ulm 1433 No- 2 vember 1ff. (Köln Stadt-A. Köln und das Reich 40 B 395. Papierheft in Schmal-Folio. 14 fol. Ge- druckt in den Annalen des Hist. Vereins für den Niederrhein 17, 102-118). 9 Vgl. die Abrechnung der drei Gesandten über ihre Reise zum Kaiser nach Basel 1434 April 24 ff. 45 (Köln Stadt-A. Köln und das Reich B 397. Papier- heft in Schmal-Folio. 16 fol.).
174 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Hofmeister Graf Ludwig von Öttingen, den Hofrichter Graf Hans von Lupfen, die Grafen Emich von Leiningen und Wilhelm zu Montfort, ferner Erkinger von Seins- heim, Conrad Schenk zu Limburg, einen Herrn von Königsegg, Landkomtur im Elsaß, Jakob von Sirk, Nikolaus von Redwitz, Brunoro della Scala, den Doktor Nikolaus Stock und andere mehr. Des Grafen von Würtemberg Ankunft wurde am 14 Januar als nahe bevorstehend bezeichnet 1. Die Erzbischöfe Konrad von Mainz und Dietrich von Köln wurden zu Anfang März in Basel erwartet 2, aber vergeblich: Konrad von Mainz wurde durch Krankheit gezwungen, die schon auf den 10 Februar angesetzte Abreise erst zu verschieben und dann gänzlich zu unterlassen.3 Räte der Fürsten waren in großter Zahl zugegen 4. Von den Reichsstädten waren am 12 Januar schon 10 mehr als sechzig vertreten 5. Auch Norddeutsche Städte hatten ihre Boten gesandt: am 5 April entschuldigte Dortmund sein Fehlen auf dem Hansetage zu Lübeck u. a. damit, daß es auf Geheiß des Kaisers Sendboten zum Baseler Konzil habe abordnen müssen 6, am 14. desgleichen Münster i. W. 7. Köln hatte schon im November seinen Stadt- schreiber Johann Wal nach Basel gesandts, im April folgten ihm Heinrich von dem 15 Birboym, Bürgermeister Heinrich Hardefust und Johann von Heimbach°. Allerdings führten diese Abgesandten Norddeutscher Städte zumeist wohl — von Köln wissen wir das gewiß — andere Angelegenheiten nach Basel als der Ruf des Kaisers, an den Be- ratungen des Reichstages teilzunehmen. 5 B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag 20 nr. 93 -112. Wenn wir die städtischen Gesandtschaftsberichte schon an dieser Stelle bringen, d. h. vor den eigentlichen Akten des Reichstages, so geschicht das, weil sie sich über den ganzen siebenmonatlichen Zeitraum von Sigmunds Ankunft in Basel bis zu seiner Ab- reise erstrecken — wenn auch mit großen Lücken im Oktober 1433 und namentlich im 25 April 1434 — und weil sie ferner sich in dieser langen Zeit über die verschiedenartig- sten Dinge verbreiten: wir erfahren aus ihnen über das Verhältnis des Kaisers zum Konzil, über die Zustände am kaiserlichen Hofe, über die äußere Geschichte des Reichs- tages, d. h. über die Beteiligung, über seine Verlegung auf einen späteren Termin, vor allem aber über die Aufgaben, die der Kaiser ihm stellte (s. nr. 101). Ein besonders an- 30 schauliches Bild gewinnen wir aus den Berichten des Frankfurter Gesandten über die Geschäftigkeit am Hofe des Kaisers, über dessen ewige Geldnot und über seine Bemüh- ungen, sich ihrer zu entledigen. Freilich steht in diesen Berichten auch mancherlei, was eigentlich nicht in die „Reichstagsakten" gehört: die Verhandlungen der Straßburger und Frankfurter Gesandten 35 mit der kaiserlichen Kanzlei wegen der Bestätigung der städtischen Privilegien und das Markten über den Preis der Bestätigungsurkunden, der Kampf Frankfurts und Nürn- bergs um die im Jahre 1432 eingerichtete Nürnberger Messe, deren Aufhebung durch kaiserliches Machtgebot der Frankfurter Gesandte anzustreben hatte, und anderes mehr. 1 Vgl. nr. 106. Vgl. nr. 110. 3 Vgl. ebd. Anm. 4 Vgl. nr. 106. 5 Vgl. nr. 105. 6 Vgl. Hanserezesse, 2. Abteil., Bd. 1, 191 nr. 301. Ebd. p. 191-192 nr. 303. 8 Vgl. die Abrechnung Johann Wals über seine Reise zum Kaiser nach Basel und Ulm 1433 No- 2 vember 1ff. (Köln Stadt-A. Köln und das Reich 40 B 395. Papierheft in Schmal-Folio. 14 fol. Ge- druckt in den Annalen des Hist. Vereins für den Niederrhein 17, 102-118). 9 Vgl. die Abrechnung der drei Gesandten über ihre Reise zum Kaiser nach Basel 1434 April 24 ff. 45 (Köln Stadt-A. Köln und das Reich B 397. Papier- heft in Schmal-Folio. 16 fol.).
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Einleitung. 175 Wir haben jedoch nicht geglaubt, diese Dinge vollständig ausmerzen zu sollen: sie tragen zur Anschaulichkeit des Bildes, das wir von dem Thun und Lassen am kaiserlichen Hofe erhalten, ein Bedeutendes bei. Die Straßburger Gesandten, denen wir die Berichte nrr. 93 und 94 verdan- 5 ken, waren dem Kaiser, als er aus Italien zurückkehrte, entgegengereist und mit ihm zusammen nach Basel gekommen (s. nr. 93); gegen den 8 Dezember verließen sie wie die meisten Städteboten die Stadt i, wenn sie nicht schon vorher heimgereist waren. Eine zweite Straßburger Gesandtschaft war gegen den 8 Februar auf dem Reichstage, wahr- scheinlich war sie schon zum 6 Januar eingetroffen; da sie in Sachen des Hussenanschlags 1o inkompetent war, verließ sie, wie es scheint, den Tag2; Berichte von ihr sind uns nicht bekannt geworden. Zum 14 März verlangte Kaiser Sigmund die Sendung einer neuen, mit Vollmacht versehenen Botschaft vom Straßburger Rate3; ob sie abgeschickt wurde, erfahren wir nicht, möchten es aber billig bezweifeln. Die Gesandten Frankfurts werden in der zweiten Hälfte des Oktober 1433 15 in Basel eingetroffen sein 4: sie sollten den Kaiser namens des Rats begrüßten und zur Kaiserkrönung beglückwünschen. Der eine von ihnen, Heinrich Wisse, kehrte sofort wie- der zurück (s. nr. 160); der andere, Walther von Schwarzenberg, blieb mit seinem Sohne Walther in Basel; beide zusammen schrieben zumeist „Nachts“ (d. h. wol Abends oder Abends spät) und in Eile ihre Berichte5, unsere nrr 95-105 und 107-110. Am 20 8 Dezember wäre auch Walther von Schwarzenberg gern zurückgekehrt, aber der Kaiser hielt ihn in Basel fest, nicht zum Leidwesen des Sohnes, der im Gegensatz zum Vater nichts mehr befürchtete, als vom Frankfurter Rat nur zu bald den Freuden des bevor- stehenden Faschings entzogen zu werden 6. Vom 12 März ist der letzte Bericht Walthers (nr. 110); am 25. desselben Monats meldete ihm Johannes Kaldebach den am 14 März 25 in Basel erfolgten Tod zweier hoher Kirchenfürsten (s. nr. 111); er würde das wohl kaum gethan haben, wenn Walther zu der Zeit noch in Basel gewesen wäre; wir müssen also annehmen, daß dieser am 13 oder 14 März Basel verlassen kat; es würde das auch stimmen zu der Angabe des Frankfurter Rechenbuchs, daß Walther 201/2 Wochen in Basel gewesen sei. Allerdings läßt Walthers Brief vom 12 März in keiner Weise auf eine 3o so nahe bevorstehende Abreise schließen. Es war ihm nicht gelungen, die Aufträge des Rats zur Erledigung zu bringen, und so wurde noch Ende März eine neue Gesandt- schaft zum Kaiser geschickt, bestehend aus Siegfried Welder und Jakob Stralenberg nebst Begleitung (s. nr. 160); in letzterer befand sich auch wohl der Stadtschreiber Wigand Vogt von Richelsheim, der am 31 Märs aus Mainz7 und am 13 April aus Basel8 an 35 den Rat berichtete. Erst später, jedenfalls nicht vor dem 10 April, ist dieser Gesandt- schaft Walther von Schwarzenberg aufs neue gefolgt, und aus der Zeit seiner zweiten Gesandtschaft, vom 7 Mai, ist unser letzter Bericht aus Basel, nr. 112. Bald darauf, 1 Walther von Schwarzenberg berichtet am 8 De- zember ausdrücklich, daß nur der Nürnberger Ge- 40 sandte und er zurückgeblieben seien (vgl. nr. 101). 2 S. die Worte: --- uwer frunde, die itzund alhie by uns gewesen syn im Briefe Sigmunds an Straßburg vom 9 Februar 1434, unserer nr. 147. S. nr. 147. 45 4 Vgl. auch die Angabe über den Aufenthalt der Gesandten in Basel in unserer nr. 160. 5 S. nr. 99 Nachschrift. 6 Vgl. nr. 108, zweite Cedula inclusa. Das Schreiben hat folgenden Inhalt: Absender 50 ist gestern in Mainz angekommen; bald nach ihm sind der Bischof von Regensburg, der von Isen- burg und Haupt Marschall von Pappenheim zu dem Erzbischof gekommen; sie gedenken in un- bekannter Absicht 8-14 Tage zu bleiben; dat. Meintz Mi. in d. heil. osterviertagen 34. (Frank- furt Stadt-A. Reichssachen fasc. 40 nr. 3354 orig. chart. lit. clausa). 8 Unter anderem berichtete er, daß der Kaiser tags zuvor zum erstenmal nach einer Krankheit aufs Pferd gestiegen sei; dat. Basel Di. n. miseri- cordia domini. (Frankfurt Stadt-A. Reichssachen fasc. 40 nr. 3355 orig. chart. lit. clausa).
Einleitung. 175 Wir haben jedoch nicht geglaubt, diese Dinge vollständig ausmerzen zu sollen: sie tragen zur Anschaulichkeit des Bildes, das wir von dem Thun und Lassen am kaiserlichen Hofe erhalten, ein Bedeutendes bei. Die Straßburger Gesandten, denen wir die Berichte nrr. 93 und 94 verdan- 5 ken, waren dem Kaiser, als er aus Italien zurückkehrte, entgegengereist und mit ihm zusammen nach Basel gekommen (s. nr. 93); gegen den 8 Dezember verließen sie wie die meisten Städteboten die Stadt i, wenn sie nicht schon vorher heimgereist waren. Eine zweite Straßburger Gesandtschaft war gegen den 8 Februar auf dem Reichstage, wahr- scheinlich war sie schon zum 6 Januar eingetroffen; da sie in Sachen des Hussenanschlags 1o inkompetent war, verließ sie, wie es scheint, den Tag2; Berichte von ihr sind uns nicht bekannt geworden. Zum 14 März verlangte Kaiser Sigmund die Sendung einer neuen, mit Vollmacht versehenen Botschaft vom Straßburger Rate3; ob sie abgeschickt wurde, erfahren wir nicht, möchten es aber billig bezweifeln. Die Gesandten Frankfurts werden in der zweiten Hälfte des Oktober 1433 15 in Basel eingetroffen sein 4: sie sollten den Kaiser namens des Rats begrüßten und zur Kaiserkrönung beglückwünschen. Der eine von ihnen, Heinrich Wisse, kehrte sofort wie- der zurück (s. nr. 160); der andere, Walther von Schwarzenberg, blieb mit seinem Sohne Walther in Basel; beide zusammen schrieben zumeist „Nachts“ (d. h. wol Abends oder Abends spät) und in Eile ihre Berichte5, unsere nrr 95-105 und 107-110. Am 20 8 Dezember wäre auch Walther von Schwarzenberg gern zurückgekehrt, aber der Kaiser hielt ihn in Basel fest, nicht zum Leidwesen des Sohnes, der im Gegensatz zum Vater nichts mehr befürchtete, als vom Frankfurter Rat nur zu bald den Freuden des bevor- stehenden Faschings entzogen zu werden 6. Vom 12 März ist der letzte Bericht Walthers (nr. 110); am 25. desselben Monats meldete ihm Johannes Kaldebach den am 14 März 25 in Basel erfolgten Tod zweier hoher Kirchenfürsten (s. nr. 111); er würde das wohl kaum gethan haben, wenn Walther zu der Zeit noch in Basel gewesen wäre; wir müssen also annehmen, daß dieser am 13 oder 14 März Basel verlassen kat; es würde das auch stimmen zu der Angabe des Frankfurter Rechenbuchs, daß Walther 201/2 Wochen in Basel gewesen sei. Allerdings läßt Walthers Brief vom 12 März in keiner Weise auf eine 3o so nahe bevorstehende Abreise schließen. Es war ihm nicht gelungen, die Aufträge des Rats zur Erledigung zu bringen, und so wurde noch Ende März eine neue Gesandt- schaft zum Kaiser geschickt, bestehend aus Siegfried Welder und Jakob Stralenberg nebst Begleitung (s. nr. 160); in letzterer befand sich auch wohl der Stadtschreiber Wigand Vogt von Richelsheim, der am 31 Märs aus Mainz7 und am 13 April aus Basel8 an 35 den Rat berichtete. Erst später, jedenfalls nicht vor dem 10 April, ist dieser Gesandt- schaft Walther von Schwarzenberg aufs neue gefolgt, und aus der Zeit seiner zweiten Gesandtschaft, vom 7 Mai, ist unser letzter Bericht aus Basel, nr. 112. Bald darauf, 1 Walther von Schwarzenberg berichtet am 8 De- zember ausdrücklich, daß nur der Nürnberger Ge- 40 sandte und er zurückgeblieben seien (vgl. nr. 101). 2 S. die Worte: --- uwer frunde, die itzund alhie by uns gewesen syn im Briefe Sigmunds an Straßburg vom 9 Februar 1434, unserer nr. 147. S. nr. 147. 45 4 Vgl. auch die Angabe über den Aufenthalt der Gesandten in Basel in unserer nr. 160. 5 S. nr. 99 Nachschrift. 6 Vgl. nr. 108, zweite Cedula inclusa. Das Schreiben hat folgenden Inhalt: Absender 50 ist gestern in Mainz angekommen; bald nach ihm sind der Bischof von Regensburg, der von Isen- burg und Haupt Marschall von Pappenheim zu dem Erzbischof gekommen; sie gedenken in un- bekannter Absicht 8-14 Tage zu bleiben; dat. Meintz Mi. in d. heil. osterviertagen 34. (Frank- furt Stadt-A. Reichssachen fasc. 40 nr. 3354 orig. chart. lit. clausa). 8 Unter anderem berichtete er, daß der Kaiser tags zuvor zum erstenmal nach einer Krankheit aufs Pferd gestiegen sei; dat. Basel Di. n. miseri- cordia domini. (Frankfurt Stadt-A. Reichssachen fasc. 40 nr. 3355 orig. chart. lit. clausa).
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176 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. gewiß nicht später als der Kaiser, werden auch die Frankfurter Gesandten Basel ver- lassen haben. Den Brief Johann Kaldebachs an Walther von Schwarzenberg vom 25 März (nr. 111) haben wir, wenn er auch, streng genommen, nicht in diese Gruppe gehört, doch aufgenommen, da er die Berichte Walthers über den kaiserlichen Hof für eine Zeit ergänzt, aus der wir sonst keine Mitteilungen haben. Die Berichte Schwarzenbergs liegen an zwei Stellen des Frankfurter Stadtarchivs. Der eine, kleinere, Theil gehört zur früheren Abteilung Concilium Basiliense, die jetzt die nr. 1386b der Reichssachen-Nachträge bildet; ihn hat schon Janssen in seiner Reichskorrespondenz Band 1 zum Abdruck gebracht. Der größere Teil ist in einem Fas- zikel (Ugb E 45 A) enthalten, der in der Hauptsache Judenakten des 15 Jahrhunderts 10 umfaßt; der Umstand, daß in Schwarzenbergs Briefen des öfteren von der Krönungs- steuer der Juden die Rede ist, mag diese Zusammenwerfung verursacht haben. Janssen ist dieser Bestandteil unbekannt geblieben; wir geben ihn daher hier zum erstenmale, natürlich zusammen mit dem schon bei Janssen Gedrucktem. Der Nördlinger Gesandte, Hans Ainkürn, von dem unser Bericht nr. 106 15 herrührt, war am 31 Dezember 1433 mit Abgeordneten der Städte Ulm und Eßlingen — der Gesandte Ulms war Walther Ehinger, der Eßlingens Hans Hyp — im Auftrage des Schwäbischen Städtebundes nach Basel gegangen, um den Bund bei den Beratungen des Reichstages zu vertreten und dem Kaiser die vom Bunde beschlossene Ehrung zu über- reichen 1. Zu bedauern ist, daß die Berichte der Nürnberger und Augsburger 20 Gesandten nicht erhalten sind: nur sehr unzureichend läßt sich ihr Inhalt aus den von uns in verschiedene Gruppen verteilten Briefen der beiden Städte rekonstruieren. C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113-116. In Kaiser Sigmunds erstem Berufungsschreiben vom 25 Oktober 1433 waren die Beratungsgegenstände des Reichstages nicht im einzelnen aufgeführt; erst das zweite Aus-25 schreiben vom 8 Dezember machte sie bekannt, und zu derselben Zeit kehrte auch die Mehrzahl der städtischen Gesandtschaften in ihre Heimat zurück. Sie konnten da über die Pläne des Kaisers ausführlichere Mitteilungen machen; die Gesandten Nürnbergs und Frankfurts aber, die in Basel blieben, unterrichteten ihre Auftraggeber schriftlich (vgl. nrr. 101 und 141). Am 6 Januar 1434 sollten die Gesandtschaften der Städte zu den 30 Beratungen des Reichstages in Basel eintreffen: in die vier Wochen vom 8 Dezember bis 6 Januar fallen daher die Vorberatungen der Städte über die kaiserlichen Proposi- tionen. Nur wenig haben wir darüber beizubringen vermocht. Die Aufzeichnung über die Beratung des Straßburger Rates, unsere nr. 113, scheint, falls wir sie richtig da- 35 tiert haben, nicht eine definitive Beschlußfassung zu enthalten (vgl. die Anm. zu nr. 113), die Nürnberger Anweisung an Stephan Coler geht nur auf eine der drei kaiserlichen Propositionen, die Reform der Gerichte, ein, und zwar so, daß sie nur speziell Nürn- berger Verhältnisse berücksichtigt (s. nr. 114). Augsburg wandte sich an Ulm und wünschte an einer eventuellen Beratung des Schwäbischen Städtebundes teilzu- 40 nehmen. Diese fand Ende Dezember statt. Die Instruktion für die Gesandtschaft des Bundes, die dort beschlossen wurde, ging dahin: die Gesandten sollten keinem Beschlusse ihre Zustimmung geben; was sie umgehen könnten, sollten sie umgehen, was nicht, wieder an den Bund bringen (s. nr. 115 nebst Anm.). Ob Augsburg an dieser Beratung be- teiligt gewesen ist, hat sich nicht feststellen lassen; jedenfalls hat das Ergebnis seine 45 Zustimmung gefunden (s. ebd.). 1 Vgl. nr. 114 Anm. und nr. 154.
176 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. gewiß nicht später als der Kaiser, werden auch die Frankfurter Gesandten Basel ver- lassen haben. Den Brief Johann Kaldebachs an Walther von Schwarzenberg vom 25 März (nr. 111) haben wir, wenn er auch, streng genommen, nicht in diese Gruppe gehört, doch aufgenommen, da er die Berichte Walthers über den kaiserlichen Hof für eine Zeit ergänzt, aus der wir sonst keine Mitteilungen haben. Die Berichte Schwarzenbergs liegen an zwei Stellen des Frankfurter Stadtarchivs. Der eine, kleinere, Theil gehört zur früheren Abteilung Concilium Basiliense, die jetzt die nr. 1386b der Reichssachen-Nachträge bildet; ihn hat schon Janssen in seiner Reichskorrespondenz Band 1 zum Abdruck gebracht. Der größere Teil ist in einem Fas- zikel (Ugb E 45 A) enthalten, der in der Hauptsache Judenakten des 15 Jahrhunderts 10 umfaßt; der Umstand, daß in Schwarzenbergs Briefen des öfteren von der Krönungs- steuer der Juden die Rede ist, mag diese Zusammenwerfung verursacht haben. Janssen ist dieser Bestandteil unbekannt geblieben; wir geben ihn daher hier zum erstenmale, natürlich zusammen mit dem schon bei Janssen Gedrucktem. Der Nördlinger Gesandte, Hans Ainkürn, von dem unser Bericht nr. 106 15 herrührt, war am 31 Dezember 1433 mit Abgeordneten der Städte Ulm und Eßlingen — der Gesandte Ulms war Walther Ehinger, der Eßlingens Hans Hyp — im Auftrage des Schwäbischen Städtebundes nach Basel gegangen, um den Bund bei den Beratungen des Reichstages zu vertreten und dem Kaiser die vom Bunde beschlossene Ehrung zu über- reichen 1. Zu bedauern ist, daß die Berichte der Nürnberger und Augsburger 20 Gesandten nicht erhalten sind: nur sehr unzureichend läßt sich ihr Inhalt aus den von uns in verschiedene Gruppen verteilten Briefen der beiden Städte rekonstruieren. C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113-116. In Kaiser Sigmunds erstem Berufungsschreiben vom 25 Oktober 1433 waren die Beratungsgegenstände des Reichstages nicht im einzelnen aufgeführt; erst das zweite Aus-25 schreiben vom 8 Dezember machte sie bekannt, und zu derselben Zeit kehrte auch die Mehrzahl der städtischen Gesandtschaften in ihre Heimat zurück. Sie konnten da über die Pläne des Kaisers ausführlichere Mitteilungen machen; die Gesandten Nürnbergs und Frankfurts aber, die in Basel blieben, unterrichteten ihre Auftraggeber schriftlich (vgl. nrr. 101 und 141). Am 6 Januar 1434 sollten die Gesandtschaften der Städte zu den 30 Beratungen des Reichstages in Basel eintreffen: in die vier Wochen vom 8 Dezember bis 6 Januar fallen daher die Vorberatungen der Städte über die kaiserlichen Proposi- tionen. Nur wenig haben wir darüber beizubringen vermocht. Die Aufzeichnung über die Beratung des Straßburger Rates, unsere nr. 113, scheint, falls wir sie richtig da- 35 tiert haben, nicht eine definitive Beschlußfassung zu enthalten (vgl. die Anm. zu nr. 113), die Nürnberger Anweisung an Stephan Coler geht nur auf eine der drei kaiserlichen Propositionen, die Reform der Gerichte, ein, und zwar so, daß sie nur speziell Nürn- berger Verhältnisse berücksichtigt (s. nr. 114). Augsburg wandte sich an Ulm und wünschte an einer eventuellen Beratung des Schwäbischen Städtebundes teilzu- 40 nehmen. Diese fand Ende Dezember statt. Die Instruktion für die Gesandtschaft des Bundes, die dort beschlossen wurde, ging dahin: die Gesandten sollten keinem Beschlusse ihre Zustimmung geben; was sie umgehen könnten, sollten sie umgehen, was nicht, wieder an den Bund bringen (s. nr. 115 nebst Anm.). Ob Augsburg an dieser Beratung be- teiligt gewesen ist, hat sich nicht feststellen lassen; jedenfalls hat das Ergebnis seine 45 Zustimmung gefunden (s. ebd.). 1 Vgl. nr. 114 Anm. und nr. 154.
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Einleitung. 177 Als dann später Sigmund von den Städten, die der Entscheidung über den Hussen- anschlag ausgewichen waren, endgültige Antwort zum 14 März verlangte, beriet der Schwäbische Städtebund auf einer Versammlung zu Ulm am 3 März über das Be- gehren des Kaisers. Zugleich aber galten die Besprechungen dieses Tages den für den 7 März bevorstehenden Verhandlungen zu Kirchheim wegen eines Schwäbischen Land- friedens (s. unter lit. D) und anderen Dingen (s. nrr. 116 und 124). Nürnberg schrieb am 3 Märs an seinen Gesandten in Basel, wie es sich gegenüber der Forderung des Kaisers zu verhalten gedenke (s. nr. 148). Von anderen Städten wissen wir nicht, ob und wie sie zu dem kaiserlichen Verlangen Stellung genommen haben. 10 D. Verhandlungen wegen eines Schwäbischen Landfriedens, fortgesetzt auf einem königlichen Fürsten-, Herren- und Städtetage zu Kirchheim 7 März 1434, nr. 117-124. Wiederholte Versuche 1, durch eine Einigung zwischen der Rittergesellschaft mit St. Georgen-Schild und dem Schwäbischen Städtebunde friedliche Zustände in Schwaben zu 15 schaffen, reichen, für uns erkennbar, bis ins Jahr 1426 zurück. Die ersten Anregungen gingen von der Ritterschaft aus, die Grafen von Württemberg, ihrerseits schon lange im Bunde mit den Schwäbischen Reichsstädten, liehen diesen Bestrebungen ihre Unter- stützung; die Hussitengefahren und die Appenzeller Unruhen mochten eine Zusammen- fassung der Kräfte des sersplitterten Landes nahe legen. Von einer Teilnahme König Sigmunds ist zunächst nichts zu bemerken, wenn sie auch nicht durchaus unwahrscheinlich ist 2. Dagegen können wir von Ende 1429 an er- kennen, wie der Anstoß zu erneuten Verhandlungen des öfteren vom König gegeben wurde: so, als er, wohl auf Anregung der Ritterschaft selbst, am 27 Dezember 1429 von Preßburg aus an Ulm als Vorort des Schwäbischen Städtebundes die Aufforderung 25 zur Einigung mit der Ritterschaft ergehen ließ und dadurch ein eifrigeres Tempo der Verhandlungen in den Monaten Januar bis Mai 1430 bewirkte; so auch, als er wäh- rend seiner Anwesenheit in Deutschland 1430 und 1431 zu wiederholten Malen bei den Städten auf seine Forderung zurückkam. Aber der Erfolg war ausgeblieben: die Pfahl- bürgerfrage war der Stein des Anstoßes gewesen, über den beide Parteien nicht hatten so hinwegkommen können. Jetzt, nach seiner Rückkehr aus Italien, nahm Kaiser Sigmund diese Bestrebungen wieder auf, wie es scheint, auch dieses mal durch die Ritterschaft dazu veranlaßst. Er berief die beteiligten Kreise nach Basel zum Reichstage3 und setzte ihnen dann, als sich Schwierigkeiten ergaben, einen besonderen Tag nach Kirchheim unter Teck s5 an, auf dem er selbst sich durch drei Abgesandte vertreten ließ. Die Darstellung 4 jener früheren Bestrebungen mußte sich in der Hauptsache grün- den auf gelegentliche Außerungen in der Korrespondenz Ulms als des Vororts des Städte- bundes; für die Erkenntnis der Verhandlungen des Jahres 1434 steht dagegen ein fast lückenloses Material an Vorschlägen und Gegenvorschlägen der verschiedenen Parteien, 40 an städtischen Aufzeichnungen und an Korrespondenzen in unseren nrr. 117�124 zu 20 1 Uber diese Bestrebungen hat auf Grund des in den RTA. Band 8 u. 9 gedruckten Materials und unter Heranziehung der Nördlinger Akten des Schwäb. Städtebundes (damals im Münchener 45 Reichs-A., jetzt im Nördlinger Stadt-A.) ausführ- licher gehandelt Tumbült, Schwäbische Einigungs- bestrebungen unter K. Sigmund 1426-1432 (Mittei- lungen des Instituts für Österreich. Geschichts- forschung 10, 98-120). Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Vgl. die Worte „als wir dan daz ouch vor- mals --- geret haben" in dem Briefe Sigmunds an Ulm und den Schwäb. Städtebund vom 27 Dez. 1429. (Tumbült a. a. O. p. 106). 3 Vgl. nrr. 77 u. 103. 4 Vgl. Anm. 1. 23
Einleitung. 177 Als dann später Sigmund von den Städten, die der Entscheidung über den Hussen- anschlag ausgewichen waren, endgültige Antwort zum 14 März verlangte, beriet der Schwäbische Städtebund auf einer Versammlung zu Ulm am 3 März über das Be- gehren des Kaisers. Zugleich aber galten die Besprechungen dieses Tages den für den 7 März bevorstehenden Verhandlungen zu Kirchheim wegen eines Schwäbischen Land- friedens (s. unter lit. D) und anderen Dingen (s. nrr. 116 und 124). Nürnberg schrieb am 3 Märs an seinen Gesandten in Basel, wie es sich gegenüber der Forderung des Kaisers zu verhalten gedenke (s. nr. 148). Von anderen Städten wissen wir nicht, ob und wie sie zu dem kaiserlichen Verlangen Stellung genommen haben. 10 D. Verhandlungen wegen eines Schwäbischen Landfriedens, fortgesetzt auf einem königlichen Fürsten-, Herren- und Städtetage zu Kirchheim 7 März 1434, nr. 117-124. Wiederholte Versuche 1, durch eine Einigung zwischen der Rittergesellschaft mit St. Georgen-Schild und dem Schwäbischen Städtebunde friedliche Zustände in Schwaben zu 15 schaffen, reichen, für uns erkennbar, bis ins Jahr 1426 zurück. Die ersten Anregungen gingen von der Ritterschaft aus, die Grafen von Württemberg, ihrerseits schon lange im Bunde mit den Schwäbischen Reichsstädten, liehen diesen Bestrebungen ihre Unter- stützung; die Hussitengefahren und die Appenzeller Unruhen mochten eine Zusammen- fassung der Kräfte des sersplitterten Landes nahe legen. Von einer Teilnahme König Sigmunds ist zunächst nichts zu bemerken, wenn sie auch nicht durchaus unwahrscheinlich ist 2. Dagegen können wir von Ende 1429 an er- kennen, wie der Anstoß zu erneuten Verhandlungen des öfteren vom König gegeben wurde: so, als er, wohl auf Anregung der Ritterschaft selbst, am 27 Dezember 1429 von Preßburg aus an Ulm als Vorort des Schwäbischen Städtebundes die Aufforderung 25 zur Einigung mit der Ritterschaft ergehen ließ und dadurch ein eifrigeres Tempo der Verhandlungen in den Monaten Januar bis Mai 1430 bewirkte; so auch, als er wäh- rend seiner Anwesenheit in Deutschland 1430 und 1431 zu wiederholten Malen bei den Städten auf seine Forderung zurückkam. Aber der Erfolg war ausgeblieben: die Pfahl- bürgerfrage war der Stein des Anstoßes gewesen, über den beide Parteien nicht hatten so hinwegkommen können. Jetzt, nach seiner Rückkehr aus Italien, nahm Kaiser Sigmund diese Bestrebungen wieder auf, wie es scheint, auch dieses mal durch die Ritterschaft dazu veranlaßst. Er berief die beteiligten Kreise nach Basel zum Reichstage3 und setzte ihnen dann, als sich Schwierigkeiten ergaben, einen besonderen Tag nach Kirchheim unter Teck s5 an, auf dem er selbst sich durch drei Abgesandte vertreten ließ. Die Darstellung 4 jener früheren Bestrebungen mußte sich in der Hauptsache grün- den auf gelegentliche Außerungen in der Korrespondenz Ulms als des Vororts des Städte- bundes; für die Erkenntnis der Verhandlungen des Jahres 1434 steht dagegen ein fast lückenloses Material an Vorschlägen und Gegenvorschlägen der verschiedenen Parteien, 40 an städtischen Aufzeichnungen und an Korrespondenzen in unseren nrr. 117�124 zu 20 1 Uber diese Bestrebungen hat auf Grund des in den RTA. Band 8 u. 9 gedruckten Materials und unter Heranziehung der Nördlinger Akten des Schwäb. Städtebundes (damals im Münchener 45 Reichs-A., jetzt im Nördlinger Stadt-A.) ausführ- licher gehandelt Tumbült, Schwäbische Einigungs- bestrebungen unter K. Sigmund 1426-1432 (Mittei- lungen des Instituts für Österreich. Geschichts- forschung 10, 98-120). Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Vgl. die Worte „als wir dan daz ouch vor- mals --- geret haben" in dem Briefe Sigmunds an Ulm und den Schwäb. Städtebund vom 27 Dez. 1429. (Tumbült a. a. O. p. 106). 3 Vgl. nrr. 77 u. 103. 4 Vgl. Anm. 1. 23
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178 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Gebote. Aber nicht nur das: auch für die Verhandlungen vom Frühjahr 1430 glauben wir nachträglich die bisher vermißten Akten namhaft machen zu können. Das Verdienst gebührt der Thätigkeit der Nördlinger Stadtschreiberei: im ältesten Nördlinger Kopialbuch findet sich eine zusammenfassende Redaktion der Akten, die aus diesen ganzen Verhandlungen herrühren, mit einer Einleitung und gegenseitigen Hin- weisen vom Redaktor verschen. Es wird angebracht sein, diesen Komplex etwas näher ins Auge zu fassen. Er umfaßt fol. 69b-78b des Kopialbuches I, dessen erste Anlage wohl in das Ende des 14 Jahrhunderts zu setzen ist. Fol. 69b enthält die Einleitung des Redaktors, unsere nr. 117; sie erwähnt im ersten Satze kurz, wie Sigmund als König sich um den Land- 10 frieden und besonders um die Einigung zwischen Ritterschaft und Städtebund bemüht hat, jedoch ohne irgendeine nähere Zeitangabe, skizziert dann die Verhandlungen in Basel und in Kirchheim vom Jahre 1434 und giebt zum Schluß einen Hinweis auf die weiterhin folgenden Akten. Diese schließen sich an und zwar 1) auf fol. 70b-71a die städtischen Vorschläge, unsere nr. 118. mit den Modifikationsvorschlägen, unserer nr. 118a; 2) auf 15 fol. 712 Vorschläge betr. gemeinsame Abwehr der Hussiten (Von der Hûßen loûfs wegen, wie sich der erhube) und Bekämpfung des Räuberunwesens (Und von rowberi wegen, wa dem bilgrin dem lantfarer etc.) mit der Uberschrift Die nachgeschriben artikel sint leczste zû der manung geseczet also, und die waren in geschrift der ritterschâft nit uber- geben. wol wart von den steten und der ritterschaft unvergrifflich davon geratslaget, 20 ut proximo sequenti folio invenies signo; dieses Zeichen bezieht sich auf das unter 4) beschriebene Stück; 3) auf fol. 71 ab Einreden der Ritterschaft gegen die unter 1) verzeich- neten städtischen Vorschläge, mit der Uberschrift Daruf redten die ritterschaft in etliche obgeschriben artikel ut sequitur; 4) auf fol. 72° abermals Vorschläge betr. gemeinsame Abwehr der Hussiten (Von der Hûssen lowfs wegen, wa sich der erhûbe) und Be�25 kämpfung des Räuberunwesens (Es ist auch von der ritterschaft gemeldt, ob man sich von rawberie wegen etwas verainen welte etc. und ist das von in also geseczt: wa rawberie beschee bilgerin kauflûten etc.), jedoch in anderer�Redaktion als das unter 2) verzeichnete Stück und mit der Uberschrift Hie werden gemerkt zûm ersten auch von artikel wegen, davon die stete und die ritterschaft auch underrede gehabt haben, aber ir entweder teile so hat dem andern davon nicht in geschrift ubergeben. und ist auch dabei geredt, daz die ainung weren solt zwei jare. aber es gieng nit für sich, weder die noch ander; 5) auf fol. 72ab Gegenvorschläge der Ritterschaft mit der Uberschrift Die artikel, die die von der ritterschaft darûf geseczt und ubergeben haben. vermerkt unvergriffen etlich stück uf die stück von den ratsboten der stete gerätslaget von den boten der ritterschaft ge�35 wegt und verlaußen und hienach underscheiden, und mit dem Schlußsatz Item der tag die sache von allen teilen zu besliessen oder abzûslahen sol sin zû Ulme uf mitwochen nacht nechst vor dem palmtâg schirst komende, dahin alle teile ir botschaft mit macht senden sollen, den sachen, als vor stet, nachzekomen ungefarlich. 1434. Hierauf wird nun in dem Copialbuch ganz deutlich ein größerer Abschnitt markiert: fol. 72b ist zur 40 Hälfte unbeschrieben gelassen, und es folgen auf fol. 73a-77a unsere nr. 124 und dann nrr. 119�122 und zwar so, daß auf fol. 73a unserer nr. 124 eine Uberschrift vorgesetzt ist, die sich auf alle folgenden Stücke bis fol. 77a zu beziehen scheint (s. Quellenbeschrei- bung zu nr. 124 unter O), und daß nr. 124 selbst nicht in seiner ursprünglichen Form als Brief, sondern, aller formellen Bestandteile entkleidet, gewissermaßten als Einleitung zu 45 den folgenden Akten gegeben ist. Auf fol. 77b-78b folgen dann 4 weitere Stücke betr. die Fortsetzung der Verhandlungen auf den Reichstagen zu Ulm und Regensburg im Sommer 1434, die wir bei diesen zu berücksichtigen haben. Eine oberflächliche Betrachtung könnte dazu führen, diesen ganzen Aktenkomplex dem Jahre 1434 zuzuweisen, zumal in Anbetracht des Datums in dem Schlußsatz des 50
178 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Gebote. Aber nicht nur das: auch für die Verhandlungen vom Frühjahr 1430 glauben wir nachträglich die bisher vermißten Akten namhaft machen zu können. Das Verdienst gebührt der Thätigkeit der Nördlinger Stadtschreiberei: im ältesten Nördlinger Kopialbuch findet sich eine zusammenfassende Redaktion der Akten, die aus diesen ganzen Verhandlungen herrühren, mit einer Einleitung und gegenseitigen Hin- weisen vom Redaktor verschen. Es wird angebracht sein, diesen Komplex etwas näher ins Auge zu fassen. Er umfaßt fol. 69b-78b des Kopialbuches I, dessen erste Anlage wohl in das Ende des 14 Jahrhunderts zu setzen ist. Fol. 69b enthält die Einleitung des Redaktors, unsere nr. 117; sie erwähnt im ersten Satze kurz, wie Sigmund als König sich um den Land- 10 frieden und besonders um die Einigung zwischen Ritterschaft und Städtebund bemüht hat, jedoch ohne irgendeine nähere Zeitangabe, skizziert dann die Verhandlungen in Basel und in Kirchheim vom Jahre 1434 und giebt zum Schluß einen Hinweis auf die weiterhin folgenden Akten. Diese schließen sich an und zwar 1) auf fol. 70b-71a die städtischen Vorschläge, unsere nr. 118. mit den Modifikationsvorschlägen, unserer nr. 118a; 2) auf 15 fol. 712 Vorschläge betr. gemeinsame Abwehr der Hussiten (Von der Hûßen loûfs wegen, wie sich der erhube) und Bekämpfung des Räuberunwesens (Und von rowberi wegen, wa dem bilgrin dem lantfarer etc.) mit der Uberschrift Die nachgeschriben artikel sint leczste zû der manung geseczet also, und die waren in geschrift der ritterschâft nit uber- geben. wol wart von den steten und der ritterschaft unvergrifflich davon geratslaget, 20 ut proximo sequenti folio invenies signo; dieses Zeichen bezieht sich auf das unter 4) beschriebene Stück; 3) auf fol. 71 ab Einreden der Ritterschaft gegen die unter 1) verzeich- neten städtischen Vorschläge, mit der Uberschrift Daruf redten die ritterschaft in etliche obgeschriben artikel ut sequitur; 4) auf fol. 72° abermals Vorschläge betr. gemeinsame Abwehr der Hussiten (Von der Hûssen lowfs wegen, wa sich der erhûbe) und Be�25 kämpfung des Räuberunwesens (Es ist auch von der ritterschaft gemeldt, ob man sich von rawberie wegen etwas verainen welte etc. und ist das von in also geseczt: wa rawberie beschee bilgerin kauflûten etc.), jedoch in anderer�Redaktion als das unter 2) verzeichnete Stück und mit der Uberschrift Hie werden gemerkt zûm ersten auch von artikel wegen, davon die stete und die ritterschaft auch underrede gehabt haben, aber ir entweder teile so hat dem andern davon nicht in geschrift ubergeben. und ist auch dabei geredt, daz die ainung weren solt zwei jare. aber es gieng nit für sich, weder die noch ander; 5) auf fol. 72ab Gegenvorschläge der Ritterschaft mit der Uberschrift Die artikel, die die von der ritterschaft darûf geseczt und ubergeben haben. vermerkt unvergriffen etlich stück uf die stück von den ratsboten der stete gerätslaget von den boten der ritterschaft ge�35 wegt und verlaußen und hienach underscheiden, und mit dem Schlußsatz Item der tag die sache von allen teilen zu besliessen oder abzûslahen sol sin zû Ulme uf mitwochen nacht nechst vor dem palmtâg schirst komende, dahin alle teile ir botschaft mit macht senden sollen, den sachen, als vor stet, nachzekomen ungefarlich. 1434. Hierauf wird nun in dem Copialbuch ganz deutlich ein größerer Abschnitt markiert: fol. 72b ist zur 40 Hälfte unbeschrieben gelassen, und es folgen auf fol. 73a-77a unsere nr. 124 und dann nrr. 119�122 und zwar so, daß auf fol. 73a unserer nr. 124 eine Uberschrift vorgesetzt ist, die sich auf alle folgenden Stücke bis fol. 77a zu beziehen scheint (s. Quellenbeschrei- bung zu nr. 124 unter O), und daß nr. 124 selbst nicht in seiner ursprünglichen Form als Brief, sondern, aller formellen Bestandteile entkleidet, gewissermaßten als Einleitung zu 45 den folgenden Akten gegeben ist. Auf fol. 77b-78b folgen dann 4 weitere Stücke betr. die Fortsetzung der Verhandlungen auf den Reichstagen zu Ulm und Regensburg im Sommer 1434, die wir bei diesen zu berücksichtigen haben. Eine oberflächliche Betrachtung könnte dazu führen, diesen ganzen Aktenkomplex dem Jahre 1434 zuzuweisen, zumal in Anbetracht des Datums in dem Schlußsatz des 50
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Einleitung. 179 unter 5) verzeichneten Stückes, das wieder seinerseits mit den unter 1) und 3) verzeichneten aufs engste zusammenhängt und so auch für diese das Jahr 1434 wahrscheinlich machen würde. Aber trotzdem glauben wir, das Jahr 1434 für die Stücke 1-5 verwerfen zu müssen, und zwar aus folgenden drei Gründen. Erstens ist in der redaktionellen Einleitung, 5 unserer nr. 117, zunächst auf die Thätigkeit hingedeutet, die Sigmund als König ent- faltet hat: dem würde es nur entsprechen, wenn auch zuerst die darauf bezüglichen Ak- ten mitgeteilt würden, und in der That wird auch in den unter 1) und 5) verzeichneten Stücken vom Römischen König gesprochen, während in den entsprechenden Stücken aus dem Jahre 1434, unseren nrr. 121 und 122, bei der gleichen Gelegenheit der Römische 10 Kaiser erwähnt wird. Zweitens waren Vorschläge zu gemeinsamer Abwehr der Hussiten durch Ritterschaft und Städtebund im März 1434 gegenstandslos und werden auch in den Berichten über die Baseler und Kirchheimer Verhandlungen, unseren nrr. 116, 117 und 124, nirgends erwähnt. Endlich drittens vergleiche man mit dem von uns gegebenen Ver- zeichnisse der 5 Stücke das Schreiben 1 Ulms an Nördlingen vom 23 März 1430, mit 15 dem Ulm die Ubersendung der (nach Tumbült jetzt verlorenen) Artikel und Gegenartikel von dem kurz zuvor statt gehabten Tage2 zu Ulm an Nördlingen begleitet und in dem es aufzählt: mit namen findent ir des ersten die artikel, die denne wir mit rate der stette erbern botten gesetzet haben ---. darnach findet ir dri artikel, wie lang die ainung weren sölte. ouch von des Hussen loufes wegen und von roberie wegen ---. und 20 letste findet ir verzaichent etlich stucke, wie die von der ritterschaft inrede habent in etliche stucke der artikel, die wir gesetzt haben. Wir glauben in dieser Aufzählung mit Sicherheit unsere unter 1), 2) und 3) beschriebenen Stücke wiederzufinden, mit der einzigen Ausnahme der in dem Briefe Ulms erwähnten Artikel bezüglich der Zeitdauer der geplanten Einigung (vgl. jedoch auch dazu die Uberschrift des unter 4) verzeichneten 25 Stückes), und wenn wir demnach die Stücke 1-3 dem Jahre 1430 zuschreiben dürfen, so ergiebt sich dasselbe naturgemäß auch für die Stücke 4 und 5. Daran kann uns auch die Jahresangabe 1434 am Schluß von Stück 5 nicht irre machen; vielmehr möchten wir diese einem Versehen des Redaktors zuschreiben, das um so erklärlicher ist, als die Re- daktion des Aktenkomplexes doch sicherlich in das Jahr 1434 fällt. Von einem Ulmer 30 Tage am 17 März 1434 ist sonst nichts bekannt geworden; setzen wir dagegen statt 1434 das Jahr 1430 ein, so bekommen wir den 5 April 1430, und für den 6 April 1430 hatte allerdings Ulm in dem schon erwähnten Schreiben an Nördlingen zum Besuch eines Bundestages in Ulm aufgefordert, auf dem die in dem Brief erwähnten Artikel beraten werden sollten. Wir haben also in den Stücken 1�5 die von Tumbült als verloren betrachteten Akten der Verhandlungen aus dem März 1430. Wegen dieses Zusammenhangs aber sind sie von der Aufnahme in die „Reichstagsakten" der Jahre 1433 ff. natürlich aus- geschlossen, mit einer Ausnahme jedoeh: das Stück 1, die städtischen Artikel mit den Modifikationsvorschlägen, haben wir als nrr. 118 und 118a unserer Sammlung ein- 40 gereiht, da sie, wie wir sehen werden, den Beratungen des Städtebundes auf dem Ulmer Tage vom 3 März 1434 zu Grunde gelegt wurden. Uber das Verwandtschaftsverhältnis der von uns mitgeteilten Stücke und ihre Abhängigkeit von früheren Akten haben wir in den Anmerkungen unterrichtet. Der Gang der Verhandlungen in Basel und Kirchheim ist aus unseren Akten 45 ohne große Mühe zu erschließten. Zwar haben wir für die Baseler Verhandlungen zwei nicht durchaus übereinstimmende Berichte, unsere nrr. 116 und 117. Nach ersterem wären der Graf von Württemberg mit seinen Räten, die St. Georgenschilds-Ritterschaft und die Schwäbischen Städteboten auf Veranlassung des Kaisers zu Besprechungen zusammen- 35 1 Bei Tumbült a. a. O. p. 107-108. 2 Dessen Datum ist von Tumbült nicht mitgeteilt. 23 *
Einleitung. 179 unter 5) verzeichneten Stückes, das wieder seinerseits mit den unter 1) und 3) verzeichneten aufs engste zusammenhängt und so auch für diese das Jahr 1434 wahrscheinlich machen würde. Aber trotzdem glauben wir, das Jahr 1434 für die Stücke 1-5 verwerfen zu müssen, und zwar aus folgenden drei Gründen. Erstens ist in der redaktionellen Einleitung, 5 unserer nr. 117, zunächst auf die Thätigkeit hingedeutet, die Sigmund als König ent- faltet hat: dem würde es nur entsprechen, wenn auch zuerst die darauf bezüglichen Ak- ten mitgeteilt würden, und in der That wird auch in den unter 1) und 5) verzeichneten Stücken vom Römischen König gesprochen, während in den entsprechenden Stücken aus dem Jahre 1434, unseren nrr. 121 und 122, bei der gleichen Gelegenheit der Römische 10 Kaiser erwähnt wird. Zweitens waren Vorschläge zu gemeinsamer Abwehr der Hussiten durch Ritterschaft und Städtebund im März 1434 gegenstandslos und werden auch in den Berichten über die Baseler und Kirchheimer Verhandlungen, unseren nrr. 116, 117 und 124, nirgends erwähnt. Endlich drittens vergleiche man mit dem von uns gegebenen Ver- zeichnisse der 5 Stücke das Schreiben 1 Ulms an Nördlingen vom 23 März 1430, mit 15 dem Ulm die Ubersendung der (nach Tumbült jetzt verlorenen) Artikel und Gegenartikel von dem kurz zuvor statt gehabten Tage2 zu Ulm an Nördlingen begleitet und in dem es aufzählt: mit namen findent ir des ersten die artikel, die denne wir mit rate der stette erbern botten gesetzet haben ---. darnach findet ir dri artikel, wie lang die ainung weren sölte. ouch von des Hussen loufes wegen und von roberie wegen ---. und 20 letste findet ir verzaichent etlich stucke, wie die von der ritterschaft inrede habent in etliche stucke der artikel, die wir gesetzt haben. Wir glauben in dieser Aufzählung mit Sicherheit unsere unter 1), 2) und 3) beschriebenen Stücke wiederzufinden, mit der einzigen Ausnahme der in dem Briefe Ulms erwähnten Artikel bezüglich der Zeitdauer der geplanten Einigung (vgl. jedoch auch dazu die Uberschrift des unter 4) verzeichneten 25 Stückes), und wenn wir demnach die Stücke 1-3 dem Jahre 1430 zuschreiben dürfen, so ergiebt sich dasselbe naturgemäß auch für die Stücke 4 und 5. Daran kann uns auch die Jahresangabe 1434 am Schluß von Stück 5 nicht irre machen; vielmehr möchten wir diese einem Versehen des Redaktors zuschreiben, das um so erklärlicher ist, als die Re- daktion des Aktenkomplexes doch sicherlich in das Jahr 1434 fällt. Von einem Ulmer 30 Tage am 17 März 1434 ist sonst nichts bekannt geworden; setzen wir dagegen statt 1434 das Jahr 1430 ein, so bekommen wir den 5 April 1430, und für den 6 April 1430 hatte allerdings Ulm in dem schon erwähnten Schreiben an Nördlingen zum Besuch eines Bundestages in Ulm aufgefordert, auf dem die in dem Brief erwähnten Artikel beraten werden sollten. Wir haben also in den Stücken 1�5 die von Tumbült als verloren betrachteten Akten der Verhandlungen aus dem März 1430. Wegen dieses Zusammenhangs aber sind sie von der Aufnahme in die „Reichstagsakten" der Jahre 1433 ff. natürlich aus- geschlossen, mit einer Ausnahme jedoeh: das Stück 1, die städtischen Artikel mit den Modifikationsvorschlägen, haben wir als nrr. 118 und 118a unserer Sammlung ein- 40 gereiht, da sie, wie wir sehen werden, den Beratungen des Städtebundes auf dem Ulmer Tage vom 3 März 1434 zu Grunde gelegt wurden. Uber das Verwandtschaftsverhältnis der von uns mitgeteilten Stücke und ihre Abhängigkeit von früheren Akten haben wir in den Anmerkungen unterrichtet. Der Gang der Verhandlungen in Basel und Kirchheim ist aus unseren Akten 45 ohne große Mühe zu erschließten. Zwar haben wir für die Baseler Verhandlungen zwei nicht durchaus übereinstimmende Berichte, unsere nrr. 116 und 117. Nach ersterem wären der Graf von Württemberg mit seinen Räten, die St. Georgenschilds-Ritterschaft und die Schwäbischen Städteboten auf Veranlassung des Kaisers zu Besprechungen zusammen- 35 1 Bei Tumbült a. a. O. p. 107-108. 2 Dessen Datum ist von Tumbült nicht mitgeteilt. 23 *
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180 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. getreten, in deren Verlauf die Ritterschaft einen schriftlichen Entwurf vorlegte, der uns in seiner ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorliegt, aber zweifellos in nr. 122 (ohne den Eingang und art. 10) erhalten ist. Gegen diesen Entwurf hätten die Städte- boten Einsprache erhoben, und so sei die Sache wieder an den Kaiser gebracht, vor dem alle Parteien ihre Meinung dargelegt hätten; der Kaiser habe den Entwurf der Ritter- schaft nicht gebilligt und zu erneuter Beratung den Parteien einen Tag zu Kirchheim auf den 7 März angesetzt. Unser zweiter Bericht dagegen läßt auch den Markgrafen von Baden an den Baseler Besprechungen teilnchmen und auch die Städteboten einen schriftlichen Entwurf vorlegen. Aber abgesehen davon, wirft er, wie es scheint, die Ba- seler und die Kirchheimer Vorgänge derart durcheinander, daß er an Glaubwürdigkeit i0 hinter dem ersten Bericht weit zurücksteht. Aus unseren nrr. 108 und 109 in Verbin- dung mit nr. 116 ergiebt sich als höchst wahrscheinlich, daß diese Verhandlungen in Basel in die erste Februarwoche des Jahres 1434 zu setzen sind. Vor dem Kirchheimer Tage kamen die Schwäbischen Reichsstädte auf einem Tage zu Ulm am 3 März zusammen: schon zu Basel müssen sie gemerkt haben, 15 daß es dem Kaiser nicht nur um eine Einigung zwischen der Ritterschaft und den Städten zu thun war, sondern ein förmlicher Landfriede für Schwaben von ihm geplant wurde; der aber wurde von ihnen perhorresziert, und sie glaubten ihm am besten durch eine schnelle Einigung mit der Ritterschaft vorbeugen zu können. Zu dem Zweck wurden auf dem Ulmer Tage die ardikel als die von den stetten vor fürgenomen sind wieder 20 hervorgeholt (vgl. nr. 116); daß das aber keine anderen als die oben p. 178 unter 1) ver- zeichneten städtischen Vorschläge vom März 1430, unsere nr. 118, sein können, ergiebt zur Genüge deren Ubereinstimmung mit unserer nr. 121 (ohne art. 8— 10a). Nur wur- den jetzt zu Ulm von den Städten mehrere Zusätze beschlossen, die dann auch in den in Kirchheim überreichten Vorschlägen, eben unserer nr. 121, beihehalten sind (art. 8-9a). 25 Ob auch die Modifikationsvorschläge, unsere nr. 118a, ihre Entstehung dem Ulmer Tag verdanken oder nicht vielmehr ebenfalls in den März 1430 zurückgehen, ist nicht recht ersichtlich, obschon uns das letztere wahrscheinlich dünkt. Auf dem Tage zu Kirchheim am 7 März waren zugegen Vertreter der Ritter- gesellschaft mit St. Georgen-Schild und des Schwäbischen Städtebundes, Räte des Mark- 30 grafen von Baden und des Grafen von Württemberg, Gesandte Augsburgs, und im Auf- trage des Kaisers Jakob Truchseß zu Waldburg, des Reichs Landvogt in Schwaben, Schenk Konrad Herr zu Limburg und Ritter Friedrich von der Wolfskehl (vgl. nr. 124): so sind wir berechtigt, von einem königlichen Fürsten-, Herren- und Städtetag für Schwaben zu sprechen. Wir geben im Folgenden eine gedrängte Ubersicht über den 35 Verlauf der Verhandlungen. Zunächst fand eine Plenarversammlung statt, in der die Ritterschaft die schon in Basel verworfenen Artikel abermals vorlegte: auch jetzt fanden sie kein anderes Schicksal. Daran schlossen sich Separatverhandlungen zwischen Ritterschaft und Städteboten, unter Beteiligung der Württembergischen Räte, die mit Eifer ein Ubereinkommen zwischen den beiden Parteien herbeizuführen suchten. 40 Die Städteboten legten jetzt ihren Standpunkt dar unter Bezugnahme auf die im März zu Ulm wieder aufgenommenen städtischen Artikel von 1430 und die zu Ulm beschlossenen Zusätze (also unsere nr. 121 ohne art. 10 und 10a). Die Ritterschaft erhob schriftliche Einrede dagegen, die nicht mehr erhalten ist: gerade die Ulmer Zusätze zu den städti- schen Artikeln, die von der Ritterschaft den Verzicht auf Dienstverträge mit dritten und 45 die Beteiligung an der Unterdrückung der Räuberei und Brechung der Raubhäuser (die der Kaiser angeregt hatte) verlangten, forderten ihren Widerspruch heraus. So kam man zu keinem Resultat. Es folgte nun eine zweite Plenarversammlung. In dieser legten zunächst die Badischen Räte einen schriftlichen Landfriedensentwurf vor, unsere nr. 119, die Württembergischen Räte dagegen setzten den Inhalt ihrer später schrift- 50
180 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. getreten, in deren Verlauf die Ritterschaft einen schriftlichen Entwurf vorlegte, der uns in seiner ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorliegt, aber zweifellos in nr. 122 (ohne den Eingang und art. 10) erhalten ist. Gegen diesen Entwurf hätten die Städte- boten Einsprache erhoben, und so sei die Sache wieder an den Kaiser gebracht, vor dem alle Parteien ihre Meinung dargelegt hätten; der Kaiser habe den Entwurf der Ritter- schaft nicht gebilligt und zu erneuter Beratung den Parteien einen Tag zu Kirchheim auf den 7 März angesetzt. Unser zweiter Bericht dagegen läßt auch den Markgrafen von Baden an den Baseler Besprechungen teilnchmen und auch die Städteboten einen schriftlichen Entwurf vorlegen. Aber abgesehen davon, wirft er, wie es scheint, die Ba- seler und die Kirchheimer Vorgänge derart durcheinander, daß er an Glaubwürdigkeit i0 hinter dem ersten Bericht weit zurücksteht. Aus unseren nrr. 108 und 109 in Verbin- dung mit nr. 116 ergiebt sich als höchst wahrscheinlich, daß diese Verhandlungen in Basel in die erste Februarwoche des Jahres 1434 zu setzen sind. Vor dem Kirchheimer Tage kamen die Schwäbischen Reichsstädte auf einem Tage zu Ulm am 3 März zusammen: schon zu Basel müssen sie gemerkt haben, 15 daß es dem Kaiser nicht nur um eine Einigung zwischen der Ritterschaft und den Städten zu thun war, sondern ein förmlicher Landfriede für Schwaben von ihm geplant wurde; der aber wurde von ihnen perhorresziert, und sie glaubten ihm am besten durch eine schnelle Einigung mit der Ritterschaft vorbeugen zu können. Zu dem Zweck wurden auf dem Ulmer Tage die ardikel als die von den stetten vor fürgenomen sind wieder 20 hervorgeholt (vgl. nr. 116); daß das aber keine anderen als die oben p. 178 unter 1) ver- zeichneten städtischen Vorschläge vom März 1430, unsere nr. 118, sein können, ergiebt zur Genüge deren Ubereinstimmung mit unserer nr. 121 (ohne art. 8— 10a). Nur wur- den jetzt zu Ulm von den Städten mehrere Zusätze beschlossen, die dann auch in den in Kirchheim überreichten Vorschlägen, eben unserer nr. 121, beihehalten sind (art. 8-9a). 25 Ob auch die Modifikationsvorschläge, unsere nr. 118a, ihre Entstehung dem Ulmer Tag verdanken oder nicht vielmehr ebenfalls in den März 1430 zurückgehen, ist nicht recht ersichtlich, obschon uns das letztere wahrscheinlich dünkt. Auf dem Tage zu Kirchheim am 7 März waren zugegen Vertreter der Ritter- gesellschaft mit St. Georgen-Schild und des Schwäbischen Städtebundes, Räte des Mark- 30 grafen von Baden und des Grafen von Württemberg, Gesandte Augsburgs, und im Auf- trage des Kaisers Jakob Truchseß zu Waldburg, des Reichs Landvogt in Schwaben, Schenk Konrad Herr zu Limburg und Ritter Friedrich von der Wolfskehl (vgl. nr. 124): so sind wir berechtigt, von einem königlichen Fürsten-, Herren- und Städtetag für Schwaben zu sprechen. Wir geben im Folgenden eine gedrängte Ubersicht über den 35 Verlauf der Verhandlungen. Zunächst fand eine Plenarversammlung statt, in der die Ritterschaft die schon in Basel verworfenen Artikel abermals vorlegte: auch jetzt fanden sie kein anderes Schicksal. Daran schlossen sich Separatverhandlungen zwischen Ritterschaft und Städteboten, unter Beteiligung der Württembergischen Räte, die mit Eifer ein Ubereinkommen zwischen den beiden Parteien herbeizuführen suchten. 40 Die Städteboten legten jetzt ihren Standpunkt dar unter Bezugnahme auf die im März zu Ulm wieder aufgenommenen städtischen Artikel von 1430 und die zu Ulm beschlossenen Zusätze (also unsere nr. 121 ohne art. 10 und 10a). Die Ritterschaft erhob schriftliche Einrede dagegen, die nicht mehr erhalten ist: gerade die Ulmer Zusätze zu den städti- schen Artikeln, die von der Ritterschaft den Verzicht auf Dienstverträge mit dritten und 45 die Beteiligung an der Unterdrückung der Räuberei und Brechung der Raubhäuser (die der Kaiser angeregt hatte) verlangten, forderten ihren Widerspruch heraus. So kam man zu keinem Resultat. Es folgte nun eine zweite Plenarversammlung. In dieser legten zunächst die Badischen Räte einen schriftlichen Landfriedensentwurf vor, unsere nr. 119, die Württembergischen Räte dagegen setzten den Inhalt ihrer später schrift- 50
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Einleitung. 181 lich überreichten Artikel zunächst mündlich auseinander. Dann machte die Ritterschaft den Vorschlag, die Entscheidung dem Kaiser anheimzustellen, während die Städteboten jetzt ihre Artikel in schriftlicher Ausfertigung (nr. 121) vorlegten Während der Be- sprechungen, die sich hieran schlossen, griffen plötzlich die Abgesandten des Kaisers den Vorschlag der Ritterschaft auf — man möchte ein beiderseitiges Einverständnis an- nehmen! — und stellten an die Städteboten das Ansinnen, sich ihm anzuschließen. Die Städteboten antworteten ausweichend. Es wurde dann beschlossen, daß die Parteien ihre Vorschläge schriftlich austauschen und eine neue Versammlung am 14 April zu Kirch- heim stattfinden solle. Der Austausch erfolgte alsdann: die Ritterschaft übergab jetzt einen 10 Entwurf, in dem sie (mutmaßlich) ihre früheren Artikel wiederholte und den mündlich gemachten Vorschlag betr. Anheimstellung der Entscheidung an den Kaiser schriftlich redigierte (nr. 122). Die neue Versammlung zu Kirchheim wurde nachträglich auf den 1 April ange- setzt (vgl. nr. 124 Quellenbeschreibung unter N und Anm.); daß sie vor sich gegangen 15 ist, zeigt wohl die bezügliche Notiz in Konrads von Weinsberg Ausgabenverzeichnis, nr. 170b. Merkwürdig ist, daß gar keine Akten von ihr erhalten sind. Jedenfalls ver- lief auch sie resultatlos. In allen Vorschlägen nehmen den größten Raum die Bestimmungen über den Aus- trag von Streitigkeiten ein. Es handelt sich darum, einen Ersatz zu schaffen für die 20 ungenügende ordentliche Reichsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen Reichsunmittel- baren. Die Landfriedensbestimmungen im alten Sinne treten dagegen zurück. Einen eigentlichen Landfrieden nimmt nur der Badische Entwurf in Aussicht, einen Landfrieden errichtet auf Grund kaiserlicher Autorität und mit vom Kaiser er- nannten Landfriedensrichtern. Er behandelt alle Mitglieder gleich, weiß nichts von or- 25 ganischen Parteien, ignoriert die Existens des Städtebundes und der Rittergesellschaft, auch der städtisch-Württembergischen Einung und war deshalb eben den Städten, die sich vor einem eigentlichen Landfrieden bekreuzigten, höchst unangenehm. Der Badische Entwurf ist der einzige, der im Landfriedensrichter auch eine Landfriedensexekutive gegen solche, die dem Urteil nicht nachkommen, vorsieht, bestimmte Fristen für die An- so beraumung der Schiedstage setzt und endlich gemeinsame Deckung der Kosten in Aussicht nimmt. Man möchte die Frage aufwerfen, ob dieser Entwurf nicht auf kaiserliche An- regung zurückzuführen ist. Der Entwurf der Ritterschaft steht nicht auf derselben Basis ; er legt viel- mehr den Vertragsbeziehungen die bestehenden Organisationen zu Grunde, — naturgemäß, 35 da eben die Ritterschaft eine dieser Organisationen war; aber er enthält in den Be- stimmungen über den Austrag von Streitigkeiten eine wichtige Annäherung an den Ba- dischen Entwurf; auch er weist dem Kaiser eine Stelle an (wie denn ja die Ritter- schaft und der Kaiser in der Frage nach Auffassung der Städte liiert waren): bei Kla- gen gegen die Ritterschaft insgemein oder eine ihrer Parteien und ebenso auch bei Klagen 40 gegen eine Stadtgemeinde soll das Recht gesucht werden vor Amtleuten und Verwesern, die der Kaiser bestellt, während bei Klagen gegen einzelne Ritter der Hauptmann der Gesellschaft kompetent war. Man braucht diese Bestimmungen nur nebeneinander zu halten, um zu wissen, weshalb der ritterschaftliche Entwurf für die Städte un- annehmbar war. Der städtische Entwurf ging ja eigentlich nur auf eine Einung zwischen Städtebund und Rittergesellschaft; doch zeigten sich die Städte bereit, als des Markgrafen von Baden Räte in Kirchheim mit erschienen, den Vertrag auch auf andere Schwäbische Teilnehmer auszudehnen. Die Austragsbestimmungen, die sie vorschlagen, ruhen alle auf dem Prinzip, daß die eine Partei aus der Partei des Gegners oder der eigenen eine An- 50 zahl von Personen vorschlägt und aus dieser Vorschlagsliste dann die andere Partei die 45
Einleitung. 181 lich überreichten Artikel zunächst mündlich auseinander. Dann machte die Ritterschaft den Vorschlag, die Entscheidung dem Kaiser anheimzustellen, während die Städteboten jetzt ihre Artikel in schriftlicher Ausfertigung (nr. 121) vorlegten Während der Be- sprechungen, die sich hieran schlossen, griffen plötzlich die Abgesandten des Kaisers den Vorschlag der Ritterschaft auf — man möchte ein beiderseitiges Einverständnis an- nehmen! — und stellten an die Städteboten das Ansinnen, sich ihm anzuschließen. Die Städteboten antworteten ausweichend. Es wurde dann beschlossen, daß die Parteien ihre Vorschläge schriftlich austauschen und eine neue Versammlung am 14 April zu Kirch- heim stattfinden solle. Der Austausch erfolgte alsdann: die Ritterschaft übergab jetzt einen 10 Entwurf, in dem sie (mutmaßlich) ihre früheren Artikel wiederholte und den mündlich gemachten Vorschlag betr. Anheimstellung der Entscheidung an den Kaiser schriftlich redigierte (nr. 122). Die neue Versammlung zu Kirchheim wurde nachträglich auf den 1 April ange- setzt (vgl. nr. 124 Quellenbeschreibung unter N und Anm.); daß sie vor sich gegangen 15 ist, zeigt wohl die bezügliche Notiz in Konrads von Weinsberg Ausgabenverzeichnis, nr. 170b. Merkwürdig ist, daß gar keine Akten von ihr erhalten sind. Jedenfalls ver- lief auch sie resultatlos. In allen Vorschlägen nehmen den größten Raum die Bestimmungen über den Aus- trag von Streitigkeiten ein. Es handelt sich darum, einen Ersatz zu schaffen für die 20 ungenügende ordentliche Reichsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen Reichsunmittel- baren. Die Landfriedensbestimmungen im alten Sinne treten dagegen zurück. Einen eigentlichen Landfrieden nimmt nur der Badische Entwurf in Aussicht, einen Landfrieden errichtet auf Grund kaiserlicher Autorität und mit vom Kaiser er- nannten Landfriedensrichtern. Er behandelt alle Mitglieder gleich, weiß nichts von or- 25 ganischen Parteien, ignoriert die Existens des Städtebundes und der Rittergesellschaft, auch der städtisch-Württembergischen Einung und war deshalb eben den Städten, die sich vor einem eigentlichen Landfrieden bekreuzigten, höchst unangenehm. Der Badische Entwurf ist der einzige, der im Landfriedensrichter auch eine Landfriedensexekutive gegen solche, die dem Urteil nicht nachkommen, vorsieht, bestimmte Fristen für die An- so beraumung der Schiedstage setzt und endlich gemeinsame Deckung der Kosten in Aussicht nimmt. Man möchte die Frage aufwerfen, ob dieser Entwurf nicht auf kaiserliche An- regung zurückzuführen ist. Der Entwurf der Ritterschaft steht nicht auf derselben Basis ; er legt viel- mehr den Vertragsbeziehungen die bestehenden Organisationen zu Grunde, — naturgemäß, 35 da eben die Ritterschaft eine dieser Organisationen war; aber er enthält in den Be- stimmungen über den Austrag von Streitigkeiten eine wichtige Annäherung an den Ba- dischen Entwurf; auch er weist dem Kaiser eine Stelle an (wie denn ja die Ritter- schaft und der Kaiser in der Frage nach Auffassung der Städte liiert waren): bei Kla- gen gegen die Ritterschaft insgemein oder eine ihrer Parteien und ebenso auch bei Klagen 40 gegen eine Stadtgemeinde soll das Recht gesucht werden vor Amtleuten und Verwesern, die der Kaiser bestellt, während bei Klagen gegen einzelne Ritter der Hauptmann der Gesellschaft kompetent war. Man braucht diese Bestimmungen nur nebeneinander zu halten, um zu wissen, weshalb der ritterschaftliche Entwurf für die Städte un- annehmbar war. Der städtische Entwurf ging ja eigentlich nur auf eine Einung zwischen Städtebund und Rittergesellschaft; doch zeigten sich die Städte bereit, als des Markgrafen von Baden Räte in Kirchheim mit erschienen, den Vertrag auch auf andere Schwäbische Teilnehmer auszudehnen. Die Austragsbestimmungen, die sie vorschlagen, ruhen alle auf dem Prinzip, daß die eine Partei aus der Partei des Gegners oder der eigenen eine An- 50 zahl von Personen vorschlägt und aus dieser Vorschlagsliste dann die andere Partei die 45
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182 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. engere Wahl trifft. Welche Bestimmungen des städtischen Entwurfs der Ritterschaft vor allem anstößig waren, haben wir oben (p. 180) schon gesehen. Der Württembergische Entwurf ist dem städtischen nahe verwandt, einzelne Paragraphen stimmen fast wörtlich überein: der Einfluß des Württembergisch-städtischen Bundes hat sich da geltend gemacht. Deshalb schien der Entwurf denn auch den Städten eine geeignete Grundlage für weitere Verhandlungen. Der wichtigste Unterschied besteht darin, daß er den Beitritt des Markgrafen von Baden und eine Einung zwischen den vier Parteien voraussetzt, aber nun entsprechend dem Württembergischen Ursprung Spe- zialbestimmungen über das Austragsverfahren nur für Streitigkeiten 1) zwischen Würt- temberg und Baden und 2) zwischen Württemberg und der Ritterschaft vorsicht. Für 10 die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Württemberg und den Städten waren ja schon durch deren ältere Einung Normen aufgestellt. Eine schwache Annäherung an den Landfriedensgedanken des Badischen Entwurfs enthält der Württembergische in art. 9, indem er doch zur Erwägung stellt, ob man nicht Bestimmungen treffen solle über Hilfeleistung gegen solche, die sich einem Urteil 15 nicht fügen. Die Städte und Württemberg erklären sich auch bereit, Bestimmungen über gemein- same Unterdrückung des Räuberunwesens in den Vertrag aufzunchmen, ohne diese Be- stimmungen schon zu präcisieren. Sonst fehlt es den drei letzten Entwürfen an organisatorischen Bestimmungen über 20 Exekutive und dergleichen vollständig. 5 E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. Es ist das letzte Mal, daß die Hussitische Bewegung in den „Reichstagsakten" der Zeit Sigmunds zur Sprache kommt: denn wegen ihres rein theologischen und kirchlichen Charakters sind nicht nur die Verhandlungen, die während des Jahres 1433 zwischen 25 dem Baseler Konzil und den Hussitischen Parteien abwechselnd in Basel und in Prag geführt wurden und in den Prager Kompaktaten vom 30 November 1433 ein erstes Er- gebnis zeitigten, naturgemäß von der Aufnahme in die „Reichstagsakten" ausgeschlossen, son- dern auch deren Fortsetzung zu Regensburg im Hochsommer 1434, zu Brünn im Sommer 1435, zu Stuhlweißenburg im Winter 1435/36 und ihr endgültiger Abschluß zu Iglau so im Sommer 1436, und zwar, trotzdem sich hier Sigmund aufs regste an den Besprechungen beteiligte. Und ganz ebenso ist es mit den Verhandlungen Sigmunds mit den Böhmischen Ständen, deren Resultat seine Anerkennung als König von Böhmen war, die die „Reichs- tagsakten" aber nicht mehr angehen als die inneren Angelegenheiten irgend eines Deut- schen Territoriums 1. Nur ganz gelegentlich werden wir alle diese Dinge zur Erläute- 35 rung heranzuziehen haben. Anders steht es mit dem, was wir in dieser Abteilung der Forschung zugänglich machen. Vom Sommer 1433 bis zur Schlacht bei Lipan am 30 Mai 1434 schien es mehr als einmal, als sollten die Hussitenkämpfe der zwanziger Jahre aufs noue ent- brennen, und noch einmal sahen sich die Stände des Reichs genötigt, zuerst vor allem 40 die am meisten Bedrohten, dann aber auch die Gesammtheit, vertreten im Reichstag, zu dieser Gefahr Stellung zu nehmen. Zwar konnte es, dieses Mal ohne Bedenken, bei den Beschlüssen, die man faßte, verbleiben: ihre Ausführung wurde durch die Schlacht bei Lipan für immer unnötig gemacht. Wir haben geglaubt, die lokalen Tage, die während des Sommers und Herbstes 45 1433, noch vor dem Baseler Reichstage, wegen der Hussitengefahr statt fanden, am Vgl. über diese Dinge Palacky, Geschichte von Böhmen 33, 63 ff.
182 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. engere Wahl trifft. Welche Bestimmungen des städtischen Entwurfs der Ritterschaft vor allem anstößig waren, haben wir oben (p. 180) schon gesehen. Der Württembergische Entwurf ist dem städtischen nahe verwandt, einzelne Paragraphen stimmen fast wörtlich überein: der Einfluß des Württembergisch-städtischen Bundes hat sich da geltend gemacht. Deshalb schien der Entwurf denn auch den Städten eine geeignete Grundlage für weitere Verhandlungen. Der wichtigste Unterschied besteht darin, daß er den Beitritt des Markgrafen von Baden und eine Einung zwischen den vier Parteien voraussetzt, aber nun entsprechend dem Württembergischen Ursprung Spe- zialbestimmungen über das Austragsverfahren nur für Streitigkeiten 1) zwischen Würt- temberg und Baden und 2) zwischen Württemberg und der Ritterschaft vorsicht. Für 10 die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Württemberg und den Städten waren ja schon durch deren ältere Einung Normen aufgestellt. Eine schwache Annäherung an den Landfriedensgedanken des Badischen Entwurfs enthält der Württembergische in art. 9, indem er doch zur Erwägung stellt, ob man nicht Bestimmungen treffen solle über Hilfeleistung gegen solche, die sich einem Urteil 15 nicht fügen. Die Städte und Württemberg erklären sich auch bereit, Bestimmungen über gemein- same Unterdrückung des Räuberunwesens in den Vertrag aufzunchmen, ohne diese Be- stimmungen schon zu präcisieren. Sonst fehlt es den drei letzten Entwürfen an organisatorischen Bestimmungen über 20 Exekutive und dergleichen vollständig. 5 E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. Es ist das letzte Mal, daß die Hussitische Bewegung in den „Reichstagsakten" der Zeit Sigmunds zur Sprache kommt: denn wegen ihres rein theologischen und kirchlichen Charakters sind nicht nur die Verhandlungen, die während des Jahres 1433 zwischen 25 dem Baseler Konzil und den Hussitischen Parteien abwechselnd in Basel und in Prag geführt wurden und in den Prager Kompaktaten vom 30 November 1433 ein erstes Er- gebnis zeitigten, naturgemäß von der Aufnahme in die „Reichstagsakten" ausgeschlossen, son- dern auch deren Fortsetzung zu Regensburg im Hochsommer 1434, zu Brünn im Sommer 1435, zu Stuhlweißenburg im Winter 1435/36 und ihr endgültiger Abschluß zu Iglau so im Sommer 1436, und zwar, trotzdem sich hier Sigmund aufs regste an den Besprechungen beteiligte. Und ganz ebenso ist es mit den Verhandlungen Sigmunds mit den Böhmischen Ständen, deren Resultat seine Anerkennung als König von Böhmen war, die die „Reichs- tagsakten" aber nicht mehr angehen als die inneren Angelegenheiten irgend eines Deut- schen Territoriums 1. Nur ganz gelegentlich werden wir alle diese Dinge zur Erläute- 35 rung heranzuziehen haben. Anders steht es mit dem, was wir in dieser Abteilung der Forschung zugänglich machen. Vom Sommer 1433 bis zur Schlacht bei Lipan am 30 Mai 1434 schien es mehr als einmal, als sollten die Hussitenkämpfe der zwanziger Jahre aufs noue ent- brennen, und noch einmal sahen sich die Stände des Reichs genötigt, zuerst vor allem 40 die am meisten Bedrohten, dann aber auch die Gesammtheit, vertreten im Reichstag, zu dieser Gefahr Stellung zu nehmen. Zwar konnte es, dieses Mal ohne Bedenken, bei den Beschlüssen, die man faßte, verbleiben: ihre Ausführung wurde durch die Schlacht bei Lipan für immer unnötig gemacht. Wir haben geglaubt, die lokalen Tage, die während des Sommers und Herbstes 45 1433, noch vor dem Baseler Reichstage, wegen der Hussitengefahr statt fanden, am Vgl. über diese Dinge Palacky, Geschichte von Böhmen 33, 63 ff.
Strana 183
Einleitung. 183 passendsten mit den Verhandlungen des Reichstages selbst in einer Abteilung zu ver- einigen: sachlich gehören sie ja aufs engste zusammen. Die Akten, die wir in dieser Sache beibringen, sind zu einem guten Teil bisher unbekannt gewesen, und was bekannt war, findet doch erst hier seinen Zusammenhang. 5 a) Fürsten-, Herren- und Städtetage von August bis November 1433, wegen Abwehr der Hussiten und Unterstützung Pilsens nr. 125 -138. Es sind vier Versammlungen, die durch die Hussitengefahr in der Zeit vom August bis November 1433 veranlaßt wurden: der Fürsten-, Herren- und Städtetag zu Nürn- berg 15 August 1433, der Tag des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm 12 September 1433, 10 der Fürsten- und Stüdtetag zu Nürnberg 18 Oktober 1433 und der Tag des Schwäbi- schen Städtebundes zu Ulm 10 November 1433. Die Verhandlungen mit dem Konzil sind für die Hussiten kein Beweggrund zur völligen Einstellung der Feindseligkeiten gewesen, um so weniger, da sie nicht den Ver- lauf nahmen, den man in Böhmen erwartet haben mochte. Hatte doch am 14 April 1433 15 die erste Hussitische Gesandtschaft im Konzil Basel unverrichteter Sache verlassen müs- sen, begleitet von einer Konzilsabordnung, die in Prag die Verhandlungen weiterführen sollte. Aber auch da fehlte noch viel an einer endgültigen Einigung; und die Hussiten säumten nun nicht länger, ihren längst 1 gehegten Plan, die Unterwerfung Pilsens, des letzten Bollwerks des Katholizismus in Böhmen, zur Ausführung zu bringen. Mit Fleiß 20 hatte die Konzilsgesandtschaft die Unterhandlungen in die Länge gezogen und so den Pilsenern die Einbringung der Ernte ermöglicht. Am 11 Juli verließ sie Prag, und wenige Tage später, am 14 Juli, legten sich die Hussiten mit starker Macht vor die Stadt 2. Für die Deutschen Nachbarterritorien Böhmens war damit eine ernste Gefahr ge- 25 geben: hielt Pilsen sich nicht, so war es nur zu wahrscheinlich, daß die freigewordenen Hussitischen Scharen sich ins Oberpfälzische und Fränkische Gebiet ergießen würden; aber auch wenn die Belagerung die ganze Kraft der Belagerer beanspruchen sollte, so waren doch gelegentliche Streif- und Raubzüge übers Gebirge durchaus nicht ausge- schlossen. Nürnberg rührte sich zuerst: am 29 Juli zog es von Eger nähere Erkundigung ein über die Pläne der Hussiten 3, und am 5 August machte es der St. Georgenschilds- Ritterschaft, dem Schwäbischen Städtebund und der Stadt Augsburg Mitteilung von der Einschließung Pilsens und von der Absicht der Böhmen, übers Gebirge ins Deutsche Land zu zichen, falls ihre zugleich mit den Konzilsgesandten am 11 Juli nach Basel abge- 85 gangene Gesandtschaft daselbst kein geneigtes Gehör fände. Zugleich bat es für den Fall, daß diese Drohung verwirklicht würde, die Ritterschaft um 400, den Städtebund um 100 oder 150 und Augsburg um 30 oder 40 Bewaffnete zu Pferde4. Einige Tage später, am 8 August, benachrichtigte es seinen Gesandten in Basel, Sigmund Stromer, ebenfalls von jener Drohung der Hussiten und wies ihn an, mit den Räten der Fürsten davon 40 zu reden 5 und auch den Abt von Ebrach und Johann von Maulbronn zur Beratung zuzuziehen, damit das heilig concilii durch sôllich lewte bequemlich und mit fug unter- weiset môcht werden zu notdurft und besserung dieser ding. Auch der Markgraf von Brandenburg katte inzwischen die Kunde von der Einschließung Pilsens verbreiten lassen; am 10 August machte Ulm den Mitgliedern des Schwäbischen Städtebundes Mitteilung von 3 Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 372-373 nr. 873. 4 Ebd. 2, 373-374, nr. 874. Vgl. auch (Wöl- kern), Hist. Norimberg. dipl. Pars 2 p. 530. 5 Ebd. p. 375-376 nr. 875. 30 45 1 Vgl. den Brief Nürnbergs an Hzg. Wilhelm von Baiern 1432 Januar 25 (Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 264-265 nr. 785). 2 Vgl. zu allem Palacky, Geschichte Böhmens 33, 129ff. und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 437 f.
Einleitung. 183 passendsten mit den Verhandlungen des Reichstages selbst in einer Abteilung zu ver- einigen: sachlich gehören sie ja aufs engste zusammen. Die Akten, die wir in dieser Sache beibringen, sind zu einem guten Teil bisher unbekannt gewesen, und was bekannt war, findet doch erst hier seinen Zusammenhang. 5 a) Fürsten-, Herren- und Städtetage von August bis November 1433, wegen Abwehr der Hussiten und Unterstützung Pilsens nr. 125 -138. Es sind vier Versammlungen, die durch die Hussitengefahr in der Zeit vom August bis November 1433 veranlaßt wurden: der Fürsten-, Herren- und Städtetag zu Nürn- berg 15 August 1433, der Tag des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm 12 September 1433, 10 der Fürsten- und Stüdtetag zu Nürnberg 18 Oktober 1433 und der Tag des Schwäbi- schen Städtebundes zu Ulm 10 November 1433. Die Verhandlungen mit dem Konzil sind für die Hussiten kein Beweggrund zur völligen Einstellung der Feindseligkeiten gewesen, um so weniger, da sie nicht den Ver- lauf nahmen, den man in Böhmen erwartet haben mochte. Hatte doch am 14 April 1433 15 die erste Hussitische Gesandtschaft im Konzil Basel unverrichteter Sache verlassen müs- sen, begleitet von einer Konzilsabordnung, die in Prag die Verhandlungen weiterführen sollte. Aber auch da fehlte noch viel an einer endgültigen Einigung; und die Hussiten säumten nun nicht länger, ihren längst 1 gehegten Plan, die Unterwerfung Pilsens, des letzten Bollwerks des Katholizismus in Böhmen, zur Ausführung zu bringen. Mit Fleiß 20 hatte die Konzilsgesandtschaft die Unterhandlungen in die Länge gezogen und so den Pilsenern die Einbringung der Ernte ermöglicht. Am 11 Juli verließ sie Prag, und wenige Tage später, am 14 Juli, legten sich die Hussiten mit starker Macht vor die Stadt 2. Für die Deutschen Nachbarterritorien Böhmens war damit eine ernste Gefahr ge- 25 geben: hielt Pilsen sich nicht, so war es nur zu wahrscheinlich, daß die freigewordenen Hussitischen Scharen sich ins Oberpfälzische und Fränkische Gebiet ergießen würden; aber auch wenn die Belagerung die ganze Kraft der Belagerer beanspruchen sollte, so waren doch gelegentliche Streif- und Raubzüge übers Gebirge durchaus nicht ausge- schlossen. Nürnberg rührte sich zuerst: am 29 Juli zog es von Eger nähere Erkundigung ein über die Pläne der Hussiten 3, und am 5 August machte es der St. Georgenschilds- Ritterschaft, dem Schwäbischen Städtebund und der Stadt Augsburg Mitteilung von der Einschließung Pilsens und von der Absicht der Böhmen, übers Gebirge ins Deutsche Land zu zichen, falls ihre zugleich mit den Konzilsgesandten am 11 Juli nach Basel abge- 85 gangene Gesandtschaft daselbst kein geneigtes Gehör fände. Zugleich bat es für den Fall, daß diese Drohung verwirklicht würde, die Ritterschaft um 400, den Städtebund um 100 oder 150 und Augsburg um 30 oder 40 Bewaffnete zu Pferde4. Einige Tage später, am 8 August, benachrichtigte es seinen Gesandten in Basel, Sigmund Stromer, ebenfalls von jener Drohung der Hussiten und wies ihn an, mit den Räten der Fürsten davon 40 zu reden 5 und auch den Abt von Ebrach und Johann von Maulbronn zur Beratung zuzuziehen, damit das heilig concilii durch sôllich lewte bequemlich und mit fug unter- weiset môcht werden zu notdurft und besserung dieser ding. Auch der Markgraf von Brandenburg katte inzwischen die Kunde von der Einschließung Pilsens verbreiten lassen; am 10 August machte Ulm den Mitgliedern des Schwäbischen Städtebundes Mitteilung von 3 Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 372-373 nr. 873. 4 Ebd. 2, 373-374, nr. 874. Vgl. auch (Wöl- kern), Hist. Norimberg. dipl. Pars 2 p. 530. 5 Ebd. p. 375-376 nr. 875. 30 45 1 Vgl. den Brief Nürnbergs an Hzg. Wilhelm von Baiern 1432 Januar 25 (Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 264-265 nr. 785). 2 Vgl. zu allem Palacky, Geschichte Böhmens 33, 129ff. und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 437 f.
Strana 184
184 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. einem bezüglichen Schreiben Friedrichs von Brandenburg und von dem erwähnten Brief Nürnbergs 1 (vom 5 August). Am 15 August kamen dann die zumeist bedrohten Fürsten, Herren und Städte teils in eigener Person teils durch Abgesandte vertreten in Nürn- berg zusammen: das Verzeichnis der Nürnberger Propinationen, unsere nr. 129, giebt den besten Aufschluß über die Beteiligung an dem Tage, wenn auch vielleicht der eine oder andere der dort Erwähnten nicht gerade aus Anlaßt des Tages und nicht gerade an die- sem selbst in Nürnberg gewesen ist. Die auf den Tag bezüglichen Stücke sind unsere nrr. 125-129: es wurde beschlossen, die am Böhmerwalde gelegenen Burgen in Vertei- digungszustand zu setzen, und an Ulm und den Schwäbischen Städtebund wurde das Ansuchen gestellt, sobald ihnen der Einfall der Hussiten gemeldet würde, mit ihrer Macht 10 zu Roß und zu Fuß, so stark sie vermöchten, zuhilfe zu eilen; zugleich wurde das Konzil von dem Beschlusse benachrichtigt und gebeten, Mittel und Wege zur Abhilfe zu ersinnen. Man dachte dabei wohl an Konzessionen, die das Konzil den Hussitischen Gesandten machen sollte, wagte aber doch nicht offen diese Forderung zu stellen. Nürn- berg selbst war der Brief an das Konzil in seiner Unbestimmtheit und Unentschiedenheit 15 wenig nach Wunsch, und es versuchte beim Markgrafen von Brandenburg eine deutlichere und energischere Fassung durchzusetzen, wie es scheint, vergebens. Ein gleicher Brief wie an das Konzil wurde auch an den Protektor Herzog Wilhelm von Baiern geschickt (s. nrr. 127 und 128); er ist aber nicht mehr erhalten. Mit welchem Eifer der Beschluß, die Grenzburgen zu besetzen, ausgeführt wurde, zeigt in drastischer Weise die zweite 20 Anmerkung zu nr. 128: nur Nürnberg hatte bis zum 3 September sein Kontingent ge- stellt und rief es ab, weil die übrigen ausblieben. Einen Monat später erst begann der Schwäbische Städtebund seine Vorkehrungen zu treffen. Auf einem Bundestage zu Ulm am 12 September faßte man zunächst die Erneuerung eines Anschlages aus dem Jahre 1431 ins Auge (s. nr. 131). Dieser 25 bisher unbekannte Anschlag, der schon in Band 9 der „Reichstagsakten" hätte zum Ab- druck kommen sollen, wird hier von uns publiziert (nr. 130), eben weil er die Grundlage der neuen Verhandlungen bildet. Es wird durch ihn nicht eine Steuer ausgeschrieben und dafür eine einheitliche Truppe geworben, sondern der Anschlag sicht für den Fall des Hussiteneinfalls die Bildung einer Truppe aus städtischen Kontingenten vor. Die so Reichssteuern der einzelnen Städte des Bundes dienen als Grundlage der Matrikel. Um diese Kontingentstruppe mit dem Nötigen zu versehen und eine einheitliche Leitung herzustellen, erhalten drei Städte, Augsburg, Ulm und Eßlingen, Requisitionsbefugnis und Ernennung der Hauptleute übertragen. Außerdem sollen die Städte sich (ebenfalls nach Maßgabe der Reichssteuer) mit Waffen versehen, und es soll sofort von Ulm eine 35 Versammlung einberufen werden, um weiter Notwendiges zu beraten. Bemerkenswert ist übrigens, daß die Städte die Möglichkeit ins Auge faßten, es könnten beim Heran- nahen der Hussiten innere Unruhen ausbrechen (s. nr. 130 art. 8). Die Erneuerung des Anschlages von 1431 sollte dem eigenen Schutze gelten; weiter- hin sah man aber auch den Fall vor, daß Nürnberg und andere Böhmen benachbarte 40 Städte den Bund um Hilfe gegen die Hussiten anrufen würden, und es wurde vor- geschlagen, daß in dem Fall Ulm und die beiden andern in dem Anschlag genannten Städte die Zahl der Hilfstruppen festsetzen und den übrigen Bundesstädten ansagen sollten (c. nr. 131). Bis zum 22 September sollte jede Stadt des Bundes ihre Meinung über diese Vor- 45 Schläge schriftlich nach Ulm mitgeteilt haben: wir haben diese Meinungsäußerungen nicht ußher zugen, gaben wir zû bottenlone 11 lb. 6 sh. 4 heller. (Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb Städte- bunds 1430-1440: Städtebundsrechnung 1433 fol. 33a not. orig. chart.). 1 Vgl. die Ausgabenotiz: Als wir Laurencii [Au- gust 10] den stetten verkundten unsers hern des margrafen von Branndenburg und ôch von Nürn- berg schrift und manung, als die Behem fur Bulßen 50
184 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. einem bezüglichen Schreiben Friedrichs von Brandenburg und von dem erwähnten Brief Nürnbergs 1 (vom 5 August). Am 15 August kamen dann die zumeist bedrohten Fürsten, Herren und Städte teils in eigener Person teils durch Abgesandte vertreten in Nürn- berg zusammen: das Verzeichnis der Nürnberger Propinationen, unsere nr. 129, giebt den besten Aufschluß über die Beteiligung an dem Tage, wenn auch vielleicht der eine oder andere der dort Erwähnten nicht gerade aus Anlaßt des Tages und nicht gerade an die- sem selbst in Nürnberg gewesen ist. Die auf den Tag bezüglichen Stücke sind unsere nrr. 125-129: es wurde beschlossen, die am Böhmerwalde gelegenen Burgen in Vertei- digungszustand zu setzen, und an Ulm und den Schwäbischen Städtebund wurde das Ansuchen gestellt, sobald ihnen der Einfall der Hussiten gemeldet würde, mit ihrer Macht 10 zu Roß und zu Fuß, so stark sie vermöchten, zuhilfe zu eilen; zugleich wurde das Konzil von dem Beschlusse benachrichtigt und gebeten, Mittel und Wege zur Abhilfe zu ersinnen. Man dachte dabei wohl an Konzessionen, die das Konzil den Hussitischen Gesandten machen sollte, wagte aber doch nicht offen diese Forderung zu stellen. Nürn- berg selbst war der Brief an das Konzil in seiner Unbestimmtheit und Unentschiedenheit 15 wenig nach Wunsch, und es versuchte beim Markgrafen von Brandenburg eine deutlichere und energischere Fassung durchzusetzen, wie es scheint, vergebens. Ein gleicher Brief wie an das Konzil wurde auch an den Protektor Herzog Wilhelm von Baiern geschickt (s. nrr. 127 und 128); er ist aber nicht mehr erhalten. Mit welchem Eifer der Beschluß, die Grenzburgen zu besetzen, ausgeführt wurde, zeigt in drastischer Weise die zweite 20 Anmerkung zu nr. 128: nur Nürnberg hatte bis zum 3 September sein Kontingent ge- stellt und rief es ab, weil die übrigen ausblieben. Einen Monat später erst begann der Schwäbische Städtebund seine Vorkehrungen zu treffen. Auf einem Bundestage zu Ulm am 12 September faßte man zunächst die Erneuerung eines Anschlages aus dem Jahre 1431 ins Auge (s. nr. 131). Dieser 25 bisher unbekannte Anschlag, der schon in Band 9 der „Reichstagsakten" hätte zum Ab- druck kommen sollen, wird hier von uns publiziert (nr. 130), eben weil er die Grundlage der neuen Verhandlungen bildet. Es wird durch ihn nicht eine Steuer ausgeschrieben und dafür eine einheitliche Truppe geworben, sondern der Anschlag sicht für den Fall des Hussiteneinfalls die Bildung einer Truppe aus städtischen Kontingenten vor. Die so Reichssteuern der einzelnen Städte des Bundes dienen als Grundlage der Matrikel. Um diese Kontingentstruppe mit dem Nötigen zu versehen und eine einheitliche Leitung herzustellen, erhalten drei Städte, Augsburg, Ulm und Eßlingen, Requisitionsbefugnis und Ernennung der Hauptleute übertragen. Außerdem sollen die Städte sich (ebenfalls nach Maßgabe der Reichssteuer) mit Waffen versehen, und es soll sofort von Ulm eine 35 Versammlung einberufen werden, um weiter Notwendiges zu beraten. Bemerkenswert ist übrigens, daß die Städte die Möglichkeit ins Auge faßten, es könnten beim Heran- nahen der Hussiten innere Unruhen ausbrechen (s. nr. 130 art. 8). Die Erneuerung des Anschlages von 1431 sollte dem eigenen Schutze gelten; weiter- hin sah man aber auch den Fall vor, daß Nürnberg und andere Böhmen benachbarte 40 Städte den Bund um Hilfe gegen die Hussiten anrufen würden, und es wurde vor- geschlagen, daß in dem Fall Ulm und die beiden andern in dem Anschlag genannten Städte die Zahl der Hilfstruppen festsetzen und den übrigen Bundesstädten ansagen sollten (c. nr. 131). Bis zum 22 September sollte jede Stadt des Bundes ihre Meinung über diese Vor- 45 Schläge schriftlich nach Ulm mitgeteilt haben: wir haben diese Meinungsäußerungen nicht ußher zugen, gaben wir zû bottenlone 11 lb. 6 sh. 4 heller. (Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb Städte- bunds 1430-1440: Städtebundsrechnung 1433 fol. 33a not. orig. chart.). 1 Vgl. die Ausgabenotiz: Als wir Laurencii [Au- gust 10] den stetten verkundten unsers hern des margrafen von Branndenburg und ôch von Nürn- berg schrift und manung, als die Behem fur Bulßen 50
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Einleitung. 185 aufgefunden, sie waren aber (nach unserer nr. 137) so schrege und uf mengerlai mainung geseczet, daß die betr. Punkte von Ulm am 30 Oktober nochmals auf die Tagesordnung für den 10 November gesetzt werden mußten. Inzwischen aber war der von Nürnberg und den Fränkischen Fürsten seit Mitte August befürchtete Einfall der Hussiten zur Thatsache geworden. Man mußte also zunächst ohne 5 Schwäbische Unterstützung sich ihrer zu erwehren suchen. Und das geschah mit gutem Erfolg: am 21 September brachte bei Hiltersried der Feldhauptmann des Pfalzgrafen Johann, Heinrich Pflug, den Hussitischen Eindringlingen eine empfindliche Niederlage bei 1. Jedoch fürchtete man Verstärkungen, die den Besiegten aus Böhmen kommen könnten, und so ließ man denn die früher in Aussicht gestellten Hilfegesuche ergehen, 10 unter anderm auch an den Schwäbischen Städtebund 2. Die Sorge war unnötig gewesen: die Hussiten zogen es vor, übers Gebirge zurückzugehen. Aber bald darauf bekamen die Belagerer Pilsens Zuzug: ein starkes Böhmisches Heer war im Monat Juni dem König von Polen gegen den Deutschen Orden und Swi- drigal von Litauen zuhilfe gezogen und bis zur Ostsee vorgedrungen; dieses kehrte 15 jetzt zurück und traf, wenn auch nicht in der früheren Stärke, um Mitte Oktober vor Pilsen ein. Ende Oktober mußte man noch einmal der Gefahr eines Hussitischen Ein- falls ins Auge sehen. Am 20 Oktober schickten die auf dem Tage zu Nürnberg ver- sammelten Fürsten3 und am 24. Markgraf Friedrich von Brandenburg um eilige Hilfe aus 1; am 4 November erhielt Pfalzgraf Johann die Nachricht, daß die Ketzer 7000 Mann 20 stark am 8 November auf Cham ziehen wollten 5, und bat um schleunige Hilfesendung nach 1 Vgl. Palacky, Geschichte von Böhmen 33, 133f. und Riezler, Geschichte Baierns 3, 289 (wo irr- tümlich das Treffen in das Jahr 1434 verlegt ist). Bei ihnen sind anch die Quellen unserer Kenntnis 25 von der Hussitischen Niederlage angegeben. Hinzu kommt noch die Stelle bei Johannes von Segovia in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 461f. — Im Folgenden teilen wir noch einen bisher unbekannten Brief Hag. Albrechts von Baiern an seinen Vater Hag. Ernst mit, 30 aus Straubing vom 21 September: --- Auch lassen wir ew wissen, das die keczer mit macht pei drein tawsent heraus uber wald auf unsern lieben swager herzog Johannsen gezogen sind. den beschedigen si hertlichen mit nam und mit prant. der hat uns 35 vast angeruft und gepeten im zu hilf zu komen. dar- auf haben wir uns mit unsern râten bedacht, das wir in zu hilf komen und haben allen unsern rit- tern und knechten und sunst andern den unsern geschriben und aufgeboten gein Kamb zu zu ziehen 40 pei tag und nacht, so si aller eest mugen. nu haben etlich schaden gemelt, das wir in dafur sten wellen. also haben wir das diezmals weder ab- noch angeslagen und lassen si darauf volreiten. lieber herre und vater. nu haben wir ew vor dick 45 geschriben: sullen wir solich rais kost und scha- den auf uns allain nemen, das uns das ie zu swâr ist und wir vermůgen das in kain weis nicht. nu verstet ir selbs wol: sullen wir also hie sein und sullen wir dann unserm lieben swager oder an- 50 deren den unsers lieben vettern herzog Wilhalms nicht zu hilf komen und wir sullen still siczen, wiewol wir das unser, damit uns ewr lieb fur- sehen hat, wol vor den keczeren sichern wolten, Deutsche Reichstags-Akten XI. das uns das ein schant ist und vast uneret. dar- umb, lieber herre, so bitten wir ewr lieb in aller lieb und trew, das ir mit ewern raten und andern den ewern daruber siczt und lat uns ewr mainung und rat in den sachen fuderlichen wissen. so wollen wir das nach ewerm rat und andern den unsern trewlichen tun und handeln. dann solten die unsern, die wir ieczo furbas ausschickchen wer- den, schaden enpfahen (da got vor sei!), so môch- ten wir das gar hart uberwinden. darumbe so lat ew die sachen anligen und lat uns ewr fuderliche mainung wissen ---; datum Straubing an sand Matheus tag apostoli anno domini etc. 33. (München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 380 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.). 2 Vgl. nr. 137 nebst Anm. 3 Vgl. nr. 136 Anm. 4 Vgl. nr. 137 Anm. 5 Pfalzgraf Johann an nichtgen. Fürsten [Mark- graf Friedrich?] 1433 Nov. 4 : hat hewt ein stunde vor mittag Briefe aus Böhmen erhalten, des In- halts, daß die Ketzer, die jetzt vor Pilsen liegen, noch vor nächstem Sonntag [Nov. 8] herußziehen wollen, und zwar zunächst uf Kamb. Ihre Zahl soll nur 7000 betragen, was er, der Pfalzgraf, glaubt, da er gehört hat, daß die Mähren wieder heimgezogen seien. Adressat soll ihm sofort Hilfe nach Neunburg senden. [Nachschrift.] Adressat soll auch andere Fürsten, die etwa Hilfe leisten könnten, von diesem Schreiben in Kenntnis setzen; dat. Newemarck an mitwoch nach omnium sanc- torum anno etc. 33. (Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1433 cop. chart. coaeva). Am 6 November 24
Einleitung. 185 aufgefunden, sie waren aber (nach unserer nr. 137) so schrege und uf mengerlai mainung geseczet, daß die betr. Punkte von Ulm am 30 Oktober nochmals auf die Tagesordnung für den 10 November gesetzt werden mußten. Inzwischen aber war der von Nürnberg und den Fränkischen Fürsten seit Mitte August befürchtete Einfall der Hussiten zur Thatsache geworden. Man mußte also zunächst ohne 5 Schwäbische Unterstützung sich ihrer zu erwehren suchen. Und das geschah mit gutem Erfolg: am 21 September brachte bei Hiltersried der Feldhauptmann des Pfalzgrafen Johann, Heinrich Pflug, den Hussitischen Eindringlingen eine empfindliche Niederlage bei 1. Jedoch fürchtete man Verstärkungen, die den Besiegten aus Böhmen kommen könnten, und so ließ man denn die früher in Aussicht gestellten Hilfegesuche ergehen, 10 unter anderm auch an den Schwäbischen Städtebund 2. Die Sorge war unnötig gewesen: die Hussiten zogen es vor, übers Gebirge zurückzugehen. Aber bald darauf bekamen die Belagerer Pilsens Zuzug: ein starkes Böhmisches Heer war im Monat Juni dem König von Polen gegen den Deutschen Orden und Swi- drigal von Litauen zuhilfe gezogen und bis zur Ostsee vorgedrungen; dieses kehrte 15 jetzt zurück und traf, wenn auch nicht in der früheren Stärke, um Mitte Oktober vor Pilsen ein. Ende Oktober mußte man noch einmal der Gefahr eines Hussitischen Ein- falls ins Auge sehen. Am 20 Oktober schickten die auf dem Tage zu Nürnberg ver- sammelten Fürsten3 und am 24. Markgraf Friedrich von Brandenburg um eilige Hilfe aus 1; am 4 November erhielt Pfalzgraf Johann die Nachricht, daß die Ketzer 7000 Mann 20 stark am 8 November auf Cham ziehen wollten 5, und bat um schleunige Hilfesendung nach 1 Vgl. Palacky, Geschichte von Böhmen 33, 133f. und Riezler, Geschichte Baierns 3, 289 (wo irr- tümlich das Treffen in das Jahr 1434 verlegt ist). Bei ihnen sind anch die Quellen unserer Kenntnis 25 von der Hussitischen Niederlage angegeben. Hinzu kommt noch die Stelle bei Johannes von Segovia in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 461f. — Im Folgenden teilen wir noch einen bisher unbekannten Brief Hag. Albrechts von Baiern an seinen Vater Hag. Ernst mit, 30 aus Straubing vom 21 September: --- Auch lassen wir ew wissen, das die keczer mit macht pei drein tawsent heraus uber wald auf unsern lieben swager herzog Johannsen gezogen sind. den beschedigen si hertlichen mit nam und mit prant. der hat uns 35 vast angeruft und gepeten im zu hilf zu komen. dar- auf haben wir uns mit unsern râten bedacht, das wir in zu hilf komen und haben allen unsern rit- tern und knechten und sunst andern den unsern geschriben und aufgeboten gein Kamb zu zu ziehen 40 pei tag und nacht, so si aller eest mugen. nu haben etlich schaden gemelt, das wir in dafur sten wellen. also haben wir das diezmals weder ab- noch angeslagen und lassen si darauf volreiten. lieber herre und vater. nu haben wir ew vor dick 45 geschriben: sullen wir solich rais kost und scha- den auf uns allain nemen, das uns das ie zu swâr ist und wir vermůgen das in kain weis nicht. nu verstet ir selbs wol: sullen wir also hie sein und sullen wir dann unserm lieben swager oder an- 50 deren den unsers lieben vettern herzog Wilhalms nicht zu hilf komen und wir sullen still siczen, wiewol wir das unser, damit uns ewr lieb fur- sehen hat, wol vor den keczeren sichern wolten, Deutsche Reichstags-Akten XI. das uns das ein schant ist und vast uneret. dar- umb, lieber herre, so bitten wir ewr lieb in aller lieb und trew, das ir mit ewern raten und andern den ewern daruber siczt und lat uns ewr mainung und rat in den sachen fuderlichen wissen. so wollen wir das nach ewerm rat und andern den unsern trewlichen tun und handeln. dann solten die unsern, die wir ieczo furbas ausschickchen wer- den, schaden enpfahen (da got vor sei!), so môch- ten wir das gar hart uberwinden. darumbe so lat ew die sachen anligen und lat uns ewr fuderliche mainung wissen ---; datum Straubing an sand Matheus tag apostoli anno domini etc. 33. (München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 380 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.). 2 Vgl. nr. 137 nebst Anm. 3 Vgl. nr. 136 Anm. 4 Vgl. nr. 137 Anm. 5 Pfalzgraf Johann an nichtgen. Fürsten [Mark- graf Friedrich?] 1433 Nov. 4 : hat hewt ein stunde vor mittag Briefe aus Böhmen erhalten, des In- halts, daß die Ketzer, die jetzt vor Pilsen liegen, noch vor nächstem Sonntag [Nov. 8] herußziehen wollen, und zwar zunächst uf Kamb. Ihre Zahl soll nur 7000 betragen, was er, der Pfalzgraf, glaubt, da er gehört hat, daß die Mähren wieder heimgezogen seien. Adressat soll ihm sofort Hilfe nach Neunburg senden. [Nachschrift.] Adressat soll auch andere Fürsten, die etwa Hilfe leisten könnten, von diesem Schreiben in Kenntnis setzen; dat. Newemarck an mitwoch nach omnium sanc- torum anno etc. 33. (Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1433 cop. chart. coaeva). Am 6 November 24
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186 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Neunburg. Doch schon am 6. konnte er melden, daß Zwietracht unter den Hussiten den drohenden Einfall vereitelt habe‘, und bat daher, die erbetenen Hilfstruppen bis auf weiteres zurückzuhalten. Fr brauchte hinfurt nicht wieder auf seine Bitten zurück- zukommen: es war das letzte Mal, daß die Deutschen Grenzlande von Hussitischen Scharen bedroht wurden. Pilsen hatte sich inzwischen an den Kaiser *, ans Konzil ? und an die Deutschen Stände * um Unterstützung gewandt; und schon vorher hatte auf Veranlassung der am 11 Juli aus Prag aufgebrochenen Konzilsgesandtschaft Nürnberg der belagerten Stadt 1000 Gulden dargelichen 5. Am 18 September veranstalteten dann die Konzilsväter eine Kollekte unter sich, deren Ergebnis sich auf ungefähr 700 Gulden belief, bald darauf cine zweite, deren Resultat unbekannt geblieben. ist 5; und auf dem Kurfürstentage zu Frankfurt im September 1433 fanden die Abgeordneten des Kongils die Kurfürsten bezw. ihre Vertreter bereit, die Erhebung einer außerordentlichen Steuer zu gunsten Pilsens in ihren Territorien zu erlauben *; ob sie zur Ausführung gekommen ist, scheint mehr als zweifelhaft. Ungefähr am 21 September wiederholten Gesandte Pilsens einer Versammlung Deutscher Fürsten zu Regensburg, die dort im dem Streit zwischen Markgraf Friedrich von Brandenburg und Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt zu vermittelm suchten, die Bitte teilte Nürnberg dem Markgrafen von Brandenburg den Empfang eines Schreibens gleichen Inhalts mit und bat um seine Meinung. (Palacky, Urkundl, Beiträge 2, 389 nr. 885.) i ! Pfalzgraf Johann an nichtgen. Fürsten [Mark- graf Friedrich?] 1433 Nov. 6: hat uf hewt zwen stund vor nachts bei Lengenfelde uf dem velde die Nachricht erhalten, daß unter den Hussiten Zwie- tracht ausgebrochen ist und sie: noch nicht einig sind umb den zuge heruß. Es verlautet auch, daf sie mit Pilsen verhandeln und vor Martinstag [Nov. 11] von Pilsen nicht aufbrechen werden. Ev bittet deshalb, die Hilfstruppen, um die er ersucht, bis auf weiteres zurückzuhalten. Die aus Preufien zurüchkgekehrien buben sind nicht mehr als 400 Mann stark; ein pfaff von Merhern ist auch gekommen mit 900 Mann. wurden sie nu komen mit soliehem volk, wir hoften mit gotes und ewr und ander hilf ere und nutz zu schaffen und uns der buben ganz abhelfen. dat. Lengen- feld freitag zu nacht post omnium sanctorum anno etc. 33. (Nôrdlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1483 cop. chart. coaeva). ? Vgl. wv. 132. ? Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 438. * Vgl. mor. 183, 136 w. 137. ^ Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 376-377 u. T. 2, 438. — Es liegt nahe, mit diesem Darlehen Nürnbergs zwei Urkunden aus späterer Zeit in Zusammenhang zu bringen Am 22 Januar 1434 bekannte Heinrich Prückler, Bürger zu Nürnberg: als von der tawsent guldein wegen, die der ersame und weise her Steffan Coler von des rats und der stat botschaft zu Pilssen in der stat zu Basel eingenomen und empfangen hat, solich tawsent guldein nu die fürsichtigen ersamen und weisen mein günstige herren des rats der stat zu Nüremberg der obgenanten stat und rats bot- schaft gütlichen hie zu Nüremberg wider- geben außgericht und bezalt haben, und darum gerede und gelobe ich in kraft diez briefs für die egeschriben tawsent guldein guter selbschuldiger zu sein, alslang biß den egenanten meinen herren des rats von den obgenanten von Pillsen cin red- liehe quittanze, daran sie dann ein gute genüge haben, umb die egeschriben tawsent guldein geben und geantwurt wirdet in ir gewalte -- -; dat. frei- tag an sand Vinceneiustag --- 1434 (Nürnberg Kreis-A. S VI K 109 L 21 Bund 6 nr. 54 orig. chart. lit. pat. c. sig. intus subtus 4mpr.). Am 14 Februar 1438 erklärte die Stadt Neupilsen : die tuusend Gulden, die Nürnberg ihr zur Zeit der Hussitischen Belagerung geliehen hat und für die weiland Heinrich Prückler Selbstschuldner ge- wesen ist, bezahlen zu wollen, und zwar 500 Gul- den kommenden St. Gallustag [Okt. 16] und die anderen 500 Gulden darnach auf kommenden St. Jorgentag [1439 April 23]; wenn sie nicht zahlt, darf Nürnberg ihr allen Schaden anvechnen; sie verpflichtet sich für den Fall zu Einlager in Nürnberg dwrch zwei elwbare Männer aus ihrem Rat und zwei aus der Gemeinde; dat. freitag an sand Valentinitag --- 1438. (Nürnberg Kreis- A. S VI K 109 L 21 Bund 1 nr. 7 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). — Danach hätte also Pilsen dwrch seine Gesandtschaft in Basel dem dortigen Nürnberger Gesandten das Darlehen vom Juli 1433 im Januar 1434 zwrückgezahlt, es aber gleich dar- auf im Nürnberg selbst abermals aufgenommen. 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 16, T. 2, 488 und den Bericht. Ulrich. Stoeckels (Palacky, Urkundl. Bei- 20 25 30 35 40 träge 2, 385-386 sw. S82 und Haller, Conc. Bas. 1, 73-74). 1 Vgl. ww. 40. ' B5
186 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Neunburg. Doch schon am 6. konnte er melden, daß Zwietracht unter den Hussiten den drohenden Einfall vereitelt habe‘, und bat daher, die erbetenen Hilfstruppen bis auf weiteres zurückzuhalten. Fr brauchte hinfurt nicht wieder auf seine Bitten zurück- zukommen: es war das letzte Mal, daß die Deutschen Grenzlande von Hussitischen Scharen bedroht wurden. Pilsen hatte sich inzwischen an den Kaiser *, ans Konzil ? und an die Deutschen Stände * um Unterstützung gewandt; und schon vorher hatte auf Veranlassung der am 11 Juli aus Prag aufgebrochenen Konzilsgesandtschaft Nürnberg der belagerten Stadt 1000 Gulden dargelichen 5. Am 18 September veranstalteten dann die Konzilsväter eine Kollekte unter sich, deren Ergebnis sich auf ungefähr 700 Gulden belief, bald darauf cine zweite, deren Resultat unbekannt geblieben. ist 5; und auf dem Kurfürstentage zu Frankfurt im September 1433 fanden die Abgeordneten des Kongils die Kurfürsten bezw. ihre Vertreter bereit, die Erhebung einer außerordentlichen Steuer zu gunsten Pilsens in ihren Territorien zu erlauben *; ob sie zur Ausführung gekommen ist, scheint mehr als zweifelhaft. Ungefähr am 21 September wiederholten Gesandte Pilsens einer Versammlung Deutscher Fürsten zu Regensburg, die dort im dem Streit zwischen Markgraf Friedrich von Brandenburg und Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt zu vermittelm suchten, die Bitte teilte Nürnberg dem Markgrafen von Brandenburg den Empfang eines Schreibens gleichen Inhalts mit und bat um seine Meinung. (Palacky, Urkundl, Beiträge 2, 389 nr. 885.) i ! Pfalzgraf Johann an nichtgen. Fürsten [Mark- graf Friedrich?] 1433 Nov. 6: hat uf hewt zwen stund vor nachts bei Lengenfelde uf dem velde die Nachricht erhalten, daß unter den Hussiten Zwie- tracht ausgebrochen ist und sie: noch nicht einig sind umb den zuge heruß. Es verlautet auch, daf sie mit Pilsen verhandeln und vor Martinstag [Nov. 11] von Pilsen nicht aufbrechen werden. Ev bittet deshalb, die Hilfstruppen, um die er ersucht, bis auf weiteres zurückzuhalten. Die aus Preufien zurüchkgekehrien buben sind nicht mehr als 400 Mann stark; ein pfaff von Merhern ist auch gekommen mit 900 Mann. wurden sie nu komen mit soliehem volk, wir hoften mit gotes und ewr und ander hilf ere und nutz zu schaffen und uns der buben ganz abhelfen. dat. Lengen- feld freitag zu nacht post omnium sanctorum anno etc. 33. (Nôrdlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1483 cop. chart. coaeva). ? Vgl. wv. 132. ? Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 438. * Vgl. mor. 183, 136 w. 137. ^ Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 376-377 u. T. 2, 438. — Es liegt nahe, mit diesem Darlehen Nürnbergs zwei Urkunden aus späterer Zeit in Zusammenhang zu bringen Am 22 Januar 1434 bekannte Heinrich Prückler, Bürger zu Nürnberg: als von der tawsent guldein wegen, die der ersame und weise her Steffan Coler von des rats und der stat botschaft zu Pilssen in der stat zu Basel eingenomen und empfangen hat, solich tawsent guldein nu die fürsichtigen ersamen und weisen mein günstige herren des rats der stat zu Nüremberg der obgenanten stat und rats bot- schaft gütlichen hie zu Nüremberg wider- geben außgericht und bezalt haben, und darum gerede und gelobe ich in kraft diez briefs für die egeschriben tawsent guldein guter selbschuldiger zu sein, alslang biß den egenanten meinen herren des rats von den obgenanten von Pillsen cin red- liehe quittanze, daran sie dann ein gute genüge haben, umb die egeschriben tawsent guldein geben und geantwurt wirdet in ir gewalte -- -; dat. frei- tag an sand Vinceneiustag --- 1434 (Nürnberg Kreis-A. S VI K 109 L 21 Bund 6 nr. 54 orig. chart. lit. pat. c. sig. intus subtus 4mpr.). Am 14 Februar 1438 erklärte die Stadt Neupilsen : die tuusend Gulden, die Nürnberg ihr zur Zeit der Hussitischen Belagerung geliehen hat und für die weiland Heinrich Prückler Selbstschuldner ge- wesen ist, bezahlen zu wollen, und zwar 500 Gul- den kommenden St. Gallustag [Okt. 16] und die anderen 500 Gulden darnach auf kommenden St. Jorgentag [1439 April 23]; wenn sie nicht zahlt, darf Nürnberg ihr allen Schaden anvechnen; sie verpflichtet sich für den Fall zu Einlager in Nürnberg dwrch zwei elwbare Männer aus ihrem Rat und zwei aus der Gemeinde; dat. freitag an sand Valentinitag --- 1438. (Nürnberg Kreis- A. S VI K 109 L 21 Bund 1 nr. 7 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). — Danach hätte also Pilsen dwrch seine Gesandtschaft in Basel dem dortigen Nürnberger Gesandten das Darlehen vom Juli 1433 im Januar 1434 zwrückgezahlt, es aber gleich dar- auf im Nürnberg selbst abermals aufgenommen. 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 16, T. 2, 488 und den Bericht. Ulrich. Stoeckels (Palacky, Urkundl. Bei- 20 25 30 35 40 träge 2, 385-386 sw. S82 und Haller, Conc. Bas. 1, 73-74). 1 Vgl. ww. 40. ' B5
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Einleitung. 187 um Unterstützung, und zwar baten sie jetzt um die bestimmte Summe von 2000 Gulden als Darlehen zur Bezahlung ihrer Söldner. Auch der Kaiser wirkte von Ferrara aus bei den Reichsstädten für günstige Aufnahme des Hilfegesuches (nr. 132). Auf dem Fürsten- und Städtetage zu Nürnberg am 18-20 Oktober und auf dem Tage 5 des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm am 10 -12 November wurde darüber verhandelt (s. nrr. 133-138). Ob die Bitte Pilsens erhört wurde, erfahren wir nicht. b. Verhandlungen zwischen Kaiser, Konzil und Reichstag: betr. Unterstützung Pilsens, persön- liche Beteiligung Sigmunds an den Böhmischen Ausgleichsverhandlungen und Erhebung einer Reichskriegssteuer nr. 139 - 149. 35 Während des ersten Monats seines Aufenthalts in Basel fand Sigmund keine Zeit, sich mit der Böhmenfrage zu beschäftigen: fast täglich nahmen ihn die Verhandlungen mit dem Konzil zwecks Einigung zwischen diesem und dem Papst vollauf in Anspruch. Aber noch an demselben Tage, an dem diese Verhandlungen zum Abschluß kamen, am 7 November, gab er seine Absicht kund, nun auch den anderen dringenden Fragen 15 näher zu treten, und verlangte die Wahl eines engeren Ausschusses durch das Konzil, damit er mit diesem, dem Präsidenten Kardinal Cesarini und den Seinen über die Art und Weise der Unterstützung Pilsens beraten könne. Tags darauf wiederholte er seine Forderung, fand aber wenig Entgegenkommen: Cesarini meinte, das sei eine Angelegen- heit, die mehr den Kaiser als das Konzil angehe 1. Von der Wahl des Ausschusses 2o aber verlautete nichts. Darauf überreichte Sigmund am 9 November schriftliche Vor- schläge, die in der referierenden Wiedergabe Segovias unsere nr. 139 bietet. Am 14. scheint dann ein Ausschußt gewählt zu sein 2; über seine Verhandlungen mit dem Kaiser berichtet die erste Anmerkung zu unserer nr. 140. Das Ergebnis war, daſ Sigmund am 19 November den Abgesandten der Stadt Pilsen 1000 Gulden zahlte und zwar 25 für das Konzil, dem er die Summe lieh, und weitere 3000 Gulden Namens des Konzils auf Nürnberg als Darlehen anwies (s. nr. 140). Inzwischen hatte eine Konzilsgesandtschaft in Prag den Abschluß mit den Böhmen einen Schritt weiter gebracht. Am 11 September hatte die zweite Böhmische Gesandtschaft mit einem zwar allgemein gehaltenen, aber doch nicht ungünstigen Bescheid Basel ver- so lassen; mit ihr waren vier Gesandte des Konzils, der Bischof Philibert von Coutances, Johann von Palomar, Heinrich Toke und Martin Berruer, nach Prag abgeordnet. Am 22 Oktober war man in Prag eingetroffen, und am 30 November gelang es, die Böhmi- schen Parteien zum Abschluß der Prager Kompaktaten zu bewegen. Am 20 Dezember schickten die Gesandten des Konzils einen aus ihrer Mitte, den Martin Berruer, zur Berichterstattung nach Basel zurück 3. Am 12 Januar 1434 erstattete dieser seinen Be- richt 4 in einer zahlreich besuchten Versammlung im Franziskanerkloster — General- kongregationen fanden in dieser Zeit wegen des Sitzstreites zwischen den kurfürstlichen und den Burgundischen Gesandten nicht statt —; am Schlusse schilderte er die Bedrängnis Pilsens, von dessen Belagerung trotz des Drängens der Konzilsgesandten die Hussiten 40 nicht lassen wollten. Noch an demselben Tage spät ging Cesarini zum Kaiser und bat um Aufstellung von 400 Bewaffneten, unter deren Schutz Pilsen mit Lebensmitteln versorgt werden könne, worauf der Kaiser antwortete: er habe schon für 1200 gesorgt, um die Be- lagerer zu vertreiben. Vor allem aber glaubte Cesarini jetzt den Zeitpunkt gekommen, durch die Intervention des Kaisers die Verhandlungen mit den Böhmen 45 zu einem endgültigen Abschluß au bringen; er stellte daher an Sigmund das 4 Vgl. die Wiedergabe des Berichtes durch Se- govia in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 581-584. 10 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 518. 2 Vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 519-520. Vgl. hierzu Palacky, Gesch. Böhmens 33, 128ff. und 147-148. 24*
Einleitung. 187 um Unterstützung, und zwar baten sie jetzt um die bestimmte Summe von 2000 Gulden als Darlehen zur Bezahlung ihrer Söldner. Auch der Kaiser wirkte von Ferrara aus bei den Reichsstädten für günstige Aufnahme des Hilfegesuches (nr. 132). Auf dem Fürsten- und Städtetage zu Nürnberg am 18-20 Oktober und auf dem Tage 5 des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm am 10 -12 November wurde darüber verhandelt (s. nrr. 133-138). Ob die Bitte Pilsens erhört wurde, erfahren wir nicht. b. Verhandlungen zwischen Kaiser, Konzil und Reichstag: betr. Unterstützung Pilsens, persön- liche Beteiligung Sigmunds an den Böhmischen Ausgleichsverhandlungen und Erhebung einer Reichskriegssteuer nr. 139 - 149. 35 Während des ersten Monats seines Aufenthalts in Basel fand Sigmund keine Zeit, sich mit der Böhmenfrage zu beschäftigen: fast täglich nahmen ihn die Verhandlungen mit dem Konzil zwecks Einigung zwischen diesem und dem Papst vollauf in Anspruch. Aber noch an demselben Tage, an dem diese Verhandlungen zum Abschluß kamen, am 7 November, gab er seine Absicht kund, nun auch den anderen dringenden Fragen 15 näher zu treten, und verlangte die Wahl eines engeren Ausschusses durch das Konzil, damit er mit diesem, dem Präsidenten Kardinal Cesarini und den Seinen über die Art und Weise der Unterstützung Pilsens beraten könne. Tags darauf wiederholte er seine Forderung, fand aber wenig Entgegenkommen: Cesarini meinte, das sei eine Angelegen- heit, die mehr den Kaiser als das Konzil angehe 1. Von der Wahl des Ausschusses 2o aber verlautete nichts. Darauf überreichte Sigmund am 9 November schriftliche Vor- schläge, die in der referierenden Wiedergabe Segovias unsere nr. 139 bietet. Am 14. scheint dann ein Ausschußt gewählt zu sein 2; über seine Verhandlungen mit dem Kaiser berichtet die erste Anmerkung zu unserer nr. 140. Das Ergebnis war, daſ Sigmund am 19 November den Abgesandten der Stadt Pilsen 1000 Gulden zahlte und zwar 25 für das Konzil, dem er die Summe lieh, und weitere 3000 Gulden Namens des Konzils auf Nürnberg als Darlehen anwies (s. nr. 140). Inzwischen hatte eine Konzilsgesandtschaft in Prag den Abschluß mit den Böhmen einen Schritt weiter gebracht. Am 11 September hatte die zweite Böhmische Gesandtschaft mit einem zwar allgemein gehaltenen, aber doch nicht ungünstigen Bescheid Basel ver- so lassen; mit ihr waren vier Gesandte des Konzils, der Bischof Philibert von Coutances, Johann von Palomar, Heinrich Toke und Martin Berruer, nach Prag abgeordnet. Am 22 Oktober war man in Prag eingetroffen, und am 30 November gelang es, die Böhmi- schen Parteien zum Abschluß der Prager Kompaktaten zu bewegen. Am 20 Dezember schickten die Gesandten des Konzils einen aus ihrer Mitte, den Martin Berruer, zur Berichterstattung nach Basel zurück 3. Am 12 Januar 1434 erstattete dieser seinen Be- richt 4 in einer zahlreich besuchten Versammlung im Franziskanerkloster — General- kongregationen fanden in dieser Zeit wegen des Sitzstreites zwischen den kurfürstlichen und den Burgundischen Gesandten nicht statt —; am Schlusse schilderte er die Bedrängnis Pilsens, von dessen Belagerung trotz des Drängens der Konzilsgesandten die Hussiten 40 nicht lassen wollten. Noch an demselben Tage spät ging Cesarini zum Kaiser und bat um Aufstellung von 400 Bewaffneten, unter deren Schutz Pilsen mit Lebensmitteln versorgt werden könne, worauf der Kaiser antwortete: er habe schon für 1200 gesorgt, um die Be- lagerer zu vertreiben. Vor allem aber glaubte Cesarini jetzt den Zeitpunkt gekommen, durch die Intervention des Kaisers die Verhandlungen mit den Böhmen 45 zu einem endgültigen Abschluß au bringen; er stellte daher an Sigmund das 4 Vgl. die Wiedergabe des Berichtes durch Se- govia in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 581-584. 10 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 518. 2 Vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 519-520. Vgl. hierzu Palacky, Gesch. Böhmens 33, 128ff. und 147-148. 24*
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188 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Ansinnen, zu dem Zweck nach Nürnberg zu gehen. Der Kaiser lehnte ab mit der Moti- vierung: er könne nur mit einer starken Macht gehen, weil andernfalls die Pilsener, wenn sie seine Hilfe erbäten und sähen, daß er nicht helfen könne, schwankend werden könnten. Trotz dieser ablehnenden Haltung des Kaisers kamen Kardinäle und Delegierte der Deputationen dahin überein, den Kaiser nochmals offiziell zu ersuchen 1. Die Ver- handlungen, die sich daraus ergaben, bieten wir in unseren nrr. 141�143. Das Konzil nahm auch die Vermittlung der Fürsten, Herren und Städtegesandten in Anspruch: der Kardinallegat hielt ihnen Vortrag (nr. 142). Freilich können wir nicht von einer regelrechten Zusammenkunft des Reichstages sprechen — die weltlichen Herren waren ins Dominikanerkloster gebeten worden —, aber die Besprechung griff doch ein in 10 eine von den Fragen, wegen deren der Reichstag berufen war, oder eigentlich in zwei; denn der Kardinal nahm Anlaß, auch gleich über die Haltung des Konzils sich zu ver- breiten, mit der sich ja nach Sigmunds erster Einladung der Reichstag auch beschäftigen sollte. Auch Sigmund brachte die Frage (ganz formell anscheinend) vor die versammel- ten Reichsstände (s. nr. 143). Dem Konzil gegenüber verharrte er bei seiner Ablehnung, 15 wiewohl dieses immer wieder auf seine Forderung zurückkam (s. nrr. 181 und 182). Erst als später im Sommer die militärische Situation eine andere geworden war, hat er den Gedanken des Konzils als selbstverständlich aufgenommen und sich im Hochsommer 1434 in Regensburg, dann während der Jahre 1435 und 1436 in Brünn, Stuhlweißenburg und Iglau den Verhandlungen mit den Böhmen bis zu ihrem Ende gewidmet. So schnell, 20 wie das Konzil im Januar 1434 glaubte, war eben der Ausgleich doch nicht unter Dach zu bringen. Denn schon bald nach den Prager Vereinbarungen vom 30 November 1433 erhoben die Böhmen neue Schwierigkeiten und zwar über den Wortlaut der Kompaktaten. Es kam abermals zu langwierigen Verhandlungen; schließlich setzte der Bischof von Cou�25 tances den 15 Januar 1434 als Termin, bis zu dem der Böhmische Landtag die Gültig- keit des vollen Wortlauts der Kompaktaten anerkennen sollte. Es geschah nicht; die Konzilsgesandten kehrten Prag den Rücken, und ihnen folgte als neuer Gesandter der Böhmischen Stände der Priester Martin Lupač. Am 15 Februar waren die Gesandten wieder in Basel und erstatteten der Generalkongregation Bericht über den Verlauf ihrer so Mission. Am 16. sprach Lupač und 10 Tage später, am 26., wurde ihm nach Verstän- digung mit dem Kaiser die Antwort des Konzils: es bestand auf seiner Forderung der unbedingten Anerkennung der Prager Kompaktaten seitens der Böhmen. Lupač kehrte nach Prag zurück “. In dieses kritische Stadium fallen die Verhandlungen Sigmunds mit dem 35 Reichstag, die durch unsere nrr. 144�148 illustriert werden. Von Anfang an hatte Kaiser Sigmund eine friedliche Einigung auf dem Wege kirchlicher Verhandlungen nicht als die einzige Lösung der Böhmischen Frage angesehen. Sein Romzug hatte ihn an der Wiederaufnahme des Kampfes verhindert, aber immer wieder ließ er verlauten: wenn die Böhmen nicht nachgäben, müßtten sie mit dem Schwerte 40 bekämpft werden 3. Vor allem reizte ihn, daß trotz der Verhandlungen mit dem Konzil Hussitische Scharen in Ungarn und, von den Polen herbeigerufen, in das Gebiet des Deutschen Ordens eingefallen waren 4: am 26 September beauftragte er von Mantua aus den Herzog Wilhelm von Baiern, mit den Böhmischen Gesandten, die er damals noch im 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 384-385 und Haller, Conc. Bas. 3, 6. 2 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 592-602, Haller, Conc. Bas. 3, 13-20 und Palacky, Gesch. Böhmens 33, 147-152. 8 Vgl. RTA. Bd. 10, unsere nrr. 3, 30, 46 und 45 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 531. 4 Vgl. Palacky, Gesch. Böhmens 33, 110-111 u. 134- 136.
188 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Ansinnen, zu dem Zweck nach Nürnberg zu gehen. Der Kaiser lehnte ab mit der Moti- vierung: er könne nur mit einer starken Macht gehen, weil andernfalls die Pilsener, wenn sie seine Hilfe erbäten und sähen, daß er nicht helfen könne, schwankend werden könnten. Trotz dieser ablehnenden Haltung des Kaisers kamen Kardinäle und Delegierte der Deputationen dahin überein, den Kaiser nochmals offiziell zu ersuchen 1. Die Ver- handlungen, die sich daraus ergaben, bieten wir in unseren nrr. 141�143. Das Konzil nahm auch die Vermittlung der Fürsten, Herren und Städtegesandten in Anspruch: der Kardinallegat hielt ihnen Vortrag (nr. 142). Freilich können wir nicht von einer regelrechten Zusammenkunft des Reichstages sprechen — die weltlichen Herren waren ins Dominikanerkloster gebeten worden —, aber die Besprechung griff doch ein in 10 eine von den Fragen, wegen deren der Reichstag berufen war, oder eigentlich in zwei; denn der Kardinal nahm Anlaß, auch gleich über die Haltung des Konzils sich zu ver- breiten, mit der sich ja nach Sigmunds erster Einladung der Reichstag auch beschäftigen sollte. Auch Sigmund brachte die Frage (ganz formell anscheinend) vor die versammel- ten Reichsstände (s. nr. 143). Dem Konzil gegenüber verharrte er bei seiner Ablehnung, 15 wiewohl dieses immer wieder auf seine Forderung zurückkam (s. nrr. 181 und 182). Erst als später im Sommer die militärische Situation eine andere geworden war, hat er den Gedanken des Konzils als selbstverständlich aufgenommen und sich im Hochsommer 1434 in Regensburg, dann während der Jahre 1435 und 1436 in Brünn, Stuhlweißenburg und Iglau den Verhandlungen mit den Böhmen bis zu ihrem Ende gewidmet. So schnell, 20 wie das Konzil im Januar 1434 glaubte, war eben der Ausgleich doch nicht unter Dach zu bringen. Denn schon bald nach den Prager Vereinbarungen vom 30 November 1433 erhoben die Böhmen neue Schwierigkeiten und zwar über den Wortlaut der Kompaktaten. Es kam abermals zu langwierigen Verhandlungen; schließlich setzte der Bischof von Cou�25 tances den 15 Januar 1434 als Termin, bis zu dem der Böhmische Landtag die Gültig- keit des vollen Wortlauts der Kompaktaten anerkennen sollte. Es geschah nicht; die Konzilsgesandten kehrten Prag den Rücken, und ihnen folgte als neuer Gesandter der Böhmischen Stände der Priester Martin Lupač. Am 15 Februar waren die Gesandten wieder in Basel und erstatteten der Generalkongregation Bericht über den Verlauf ihrer so Mission. Am 16. sprach Lupač und 10 Tage später, am 26., wurde ihm nach Verstän- digung mit dem Kaiser die Antwort des Konzils: es bestand auf seiner Forderung der unbedingten Anerkennung der Prager Kompaktaten seitens der Böhmen. Lupač kehrte nach Prag zurück “. In dieses kritische Stadium fallen die Verhandlungen Sigmunds mit dem 35 Reichstag, die durch unsere nrr. 144�148 illustriert werden. Von Anfang an hatte Kaiser Sigmund eine friedliche Einigung auf dem Wege kirchlicher Verhandlungen nicht als die einzige Lösung der Böhmischen Frage angesehen. Sein Romzug hatte ihn an der Wiederaufnahme des Kampfes verhindert, aber immer wieder ließ er verlauten: wenn die Böhmen nicht nachgäben, müßtten sie mit dem Schwerte 40 bekämpft werden 3. Vor allem reizte ihn, daß trotz der Verhandlungen mit dem Konzil Hussitische Scharen in Ungarn und, von den Polen herbeigerufen, in das Gebiet des Deutschen Ordens eingefallen waren 4: am 26 September beauftragte er von Mantua aus den Herzog Wilhelm von Baiern, mit den Böhmischen Gesandten, die er damals noch im 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 384-385 und Haller, Conc. Bas. 3, 6. 2 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 592-602, Haller, Conc. Bas. 3, 13-20 und Palacky, Gesch. Böhmens 33, 147-152. 8 Vgl. RTA. Bd. 10, unsere nrr. 3, 30, 46 und 45 Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 531. 4 Vgl. Palacky, Gesch. Böhmens 33, 110-111 u. 134- 136.
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Einleitung. 189 Konzil vermutete, ein Abkommen dahin zu treffen, daß während der Verhandlungen die Feindseligkeiten seitens der Hussiten eingestellt würden; wenn das nicht in Güte geschehe, so fügte er hinzu, müsse die Ketzerei mit dem Schwerte ausgerottet werden, und er werde allen Fleiß dazu thun 1. Auch das Konzil scheint diesen Ausweg nicht durchaus von der Hand gewiesen zu haben: wenigstens hatten seine Gesandten zum Frankfurter Kurfürsten- tage vom September 1433 für den Fall, daß der Kampf nötig würde, sich der Zustimmung der Kurfürsten zu versichern gewußt 2. Jetzt schien dieser Moment gekommen. Am 8 Februar beschloß das Konzil die Erhebung des halben Zehnten von allem geistlichen Einkommen zur Bestreitung der Kosten, 10 die die Aufgaben des Konzils verursachten: unter diesen aber stand zur Zeit die Böhmi- sche Angelegenheit an erster Stelle 3. Für die Erhebung dieser Steuer von der Geistlich- keit Deutschlands, Polens, Ungarns und der drei Skandinavischen Länder hatte der Aus- schuß der Germanischen Nation am Baseler Konzil zuvor besondere Grundsätze aufge- stellt, unsere nr. 144. Wir haben geglaubt, dieses bisher unbekannte Stück nicht von un- 15 serer Sammlung ausschließen zu sollen, obwohl es, streng genommen, nicht hineingehört: denn wenn auch die Besteuerung der Deutschen Geistlichkeit außerhalb der Kompetenzen des Reichstages war, so bildete sie doch die Ergänzung zu den weltlichen Steuerprojekten, die jenen damals beschäftigten, und analoge Aktenstücke sind auch bei Gelegenheit der großten Frankfurter Reichskriegssteueraktion vom Jahre 1427 mitgeteilt worden 4. Zu derselben Zeit und in Verbindung mit dem Vorgehen des Konzils beriet nämlich auch der Reichstag über ein kriegerisches Vorgehen gegen die Hussiten: unsere nr. 113 zeigt, daß man anfänglich schwankte, ob die Aufstellung eines Heeres aus den Kontin- genten der Reichsstände oder die Erhebung einer Reichskriegssteuer behufs Anwerbung von Truppen vorzuziehen sei. Auch die Frage, ob täglicher Krieg oder Zug, d. h. ob kleiner Defensivkampf an verschiedenen Punkten oder Ergreifung der Offensive mit star- kem Heere, stand zur Erörterung. Schließlich einigte sich ein Teil der Fürsten und des Adels mit dem Kaiser zunächst über einen Entwurf zur Erhebung einer Kriegssteuer von der gesammten Laienbevölkerung des Reichs, unsere nr. 146, die von uns zum ersten- mal publiziert wird. Die darin vorgesehene Steuer stellt sich dar als eine Kombination so von Einkommen-, Vermögens- und Kopfsteuer: von allem fundierten Einkommen sollte der 50. Pfennig, also 2% erhoben werden; entsprechend sollte das zur Zeit nicht zins- tragende mobile Vermögen mit einer dem 5prozentigen Zinsfuß angepaßten Vermögens- steuer von 0,1% (1 pro mille) herangezogen werden; die Unbemittelten sollten 6 Heller auf den Kopf zahlen. Nach dem Wortlaut des Entwurfes scheint es, als hätte alles un- 35 fundierte Einkommen, aus eigener Bewirtschaftung von Grundbesitz, aus Gewerbebetrieb etc., von der Besteuerung frei bleiben sollen. Oder ist diese Einkommensart in dem Aus- druck „jährliche Nutzung“ mit einbegriffen? Die Veranlagung sollte auf Selbsteinschätzung, auf Ehre und Gewissen, beruhen, ohne Kontrolle. Die Einkommensteuer von 2 % sollten außerdem noch die Städte, einerlei ob Frei-, Reichs- oder Herrenstädte, von allem kom- 40 munalen Einkommen entrichten. Uber die technische Seite, die Art der Erhebung und Verwendung war nichts vorgesehen. Wir haben überhaupt wohl in dem Entwurf nur die allgemeinen Grundzüge zu erblicken, deren Ausarbeitung einem späteren Zeitpunkt vorbe- halten war, nachdem die Aussichten des Projektes sich geklärt haben würden. Die unverzügliche Annahme scheiterte an dem Verhalten eines Teiles der ständi- 45 schen Gesandten, namentlich der Städteboten, die sich für inkompetent erklärten. So sah sich Sigmund genötigt, einen neuen Termin zu setzen und zwar auf den 14 März, an dem ein endgültiger Beschluß gefaßt werden sollte (s. nrr. 116, 147 u. 148): 5 20 25 1 Vgl. unsere nr. 30. Vgl. unsere nr. 40. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 591-592. Vgl. RTA. Bd. 9.
Einleitung. 189 Konzil vermutete, ein Abkommen dahin zu treffen, daß während der Verhandlungen die Feindseligkeiten seitens der Hussiten eingestellt würden; wenn das nicht in Güte geschehe, so fügte er hinzu, müsse die Ketzerei mit dem Schwerte ausgerottet werden, und er werde allen Fleiß dazu thun 1. Auch das Konzil scheint diesen Ausweg nicht durchaus von der Hand gewiesen zu haben: wenigstens hatten seine Gesandten zum Frankfurter Kurfürsten- tage vom September 1433 für den Fall, daß der Kampf nötig würde, sich der Zustimmung der Kurfürsten zu versichern gewußt 2. Jetzt schien dieser Moment gekommen. Am 8 Februar beschloß das Konzil die Erhebung des halben Zehnten von allem geistlichen Einkommen zur Bestreitung der Kosten, 10 die die Aufgaben des Konzils verursachten: unter diesen aber stand zur Zeit die Böhmi- sche Angelegenheit an erster Stelle 3. Für die Erhebung dieser Steuer von der Geistlich- keit Deutschlands, Polens, Ungarns und der drei Skandinavischen Länder hatte der Aus- schuß der Germanischen Nation am Baseler Konzil zuvor besondere Grundsätze aufge- stellt, unsere nr. 144. Wir haben geglaubt, dieses bisher unbekannte Stück nicht von un- 15 serer Sammlung ausschließen zu sollen, obwohl es, streng genommen, nicht hineingehört: denn wenn auch die Besteuerung der Deutschen Geistlichkeit außerhalb der Kompetenzen des Reichstages war, so bildete sie doch die Ergänzung zu den weltlichen Steuerprojekten, die jenen damals beschäftigten, und analoge Aktenstücke sind auch bei Gelegenheit der großten Frankfurter Reichskriegssteueraktion vom Jahre 1427 mitgeteilt worden 4. Zu derselben Zeit und in Verbindung mit dem Vorgehen des Konzils beriet nämlich auch der Reichstag über ein kriegerisches Vorgehen gegen die Hussiten: unsere nr. 113 zeigt, daß man anfänglich schwankte, ob die Aufstellung eines Heeres aus den Kontin- genten der Reichsstände oder die Erhebung einer Reichskriegssteuer behufs Anwerbung von Truppen vorzuziehen sei. Auch die Frage, ob täglicher Krieg oder Zug, d. h. ob kleiner Defensivkampf an verschiedenen Punkten oder Ergreifung der Offensive mit star- kem Heere, stand zur Erörterung. Schließlich einigte sich ein Teil der Fürsten und des Adels mit dem Kaiser zunächst über einen Entwurf zur Erhebung einer Kriegssteuer von der gesammten Laienbevölkerung des Reichs, unsere nr. 146, die von uns zum ersten- mal publiziert wird. Die darin vorgesehene Steuer stellt sich dar als eine Kombination so von Einkommen-, Vermögens- und Kopfsteuer: von allem fundierten Einkommen sollte der 50. Pfennig, also 2% erhoben werden; entsprechend sollte das zur Zeit nicht zins- tragende mobile Vermögen mit einer dem 5prozentigen Zinsfuß angepaßten Vermögens- steuer von 0,1% (1 pro mille) herangezogen werden; die Unbemittelten sollten 6 Heller auf den Kopf zahlen. Nach dem Wortlaut des Entwurfes scheint es, als hätte alles un- 35 fundierte Einkommen, aus eigener Bewirtschaftung von Grundbesitz, aus Gewerbebetrieb etc., von der Besteuerung frei bleiben sollen. Oder ist diese Einkommensart in dem Aus- druck „jährliche Nutzung“ mit einbegriffen? Die Veranlagung sollte auf Selbsteinschätzung, auf Ehre und Gewissen, beruhen, ohne Kontrolle. Die Einkommensteuer von 2 % sollten außerdem noch die Städte, einerlei ob Frei-, Reichs- oder Herrenstädte, von allem kom- 40 munalen Einkommen entrichten. Uber die technische Seite, die Art der Erhebung und Verwendung war nichts vorgesehen. Wir haben überhaupt wohl in dem Entwurf nur die allgemeinen Grundzüge zu erblicken, deren Ausarbeitung einem späteren Zeitpunkt vorbe- halten war, nachdem die Aussichten des Projektes sich geklärt haben würden. Die unverzügliche Annahme scheiterte an dem Verhalten eines Teiles der ständi- 45 schen Gesandten, namentlich der Städteboten, die sich für inkompetent erklärten. So sah sich Sigmund genötigt, einen neuen Termin zu setzen und zwar auf den 14 März, an dem ein endgültiger Beschluß gefaßt werden sollte (s. nrr. 116, 147 u. 148): 5 20 25 1 Vgl. unsere nr. 30. Vgl. unsere nr. 40. 8 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 591-592. Vgl. RTA. Bd. 9.
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190 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. mit wie geteilten Empfindungen manche von den Städten aber dem Projekt gegenüber- standen, zeigen unsere nrr. 116 und 118. Hiermit enden unsere Nachrichten über den Verlauf dieser Steueraktion des Reichs. Von Beratungen des 14 März erfahren wir nichts; unsere nr. 182 aber macht es zwei- fellos, daß bis zu Anfang Juni noch keine Anstalten zur Erhebung der Steuer ge- troffen waren; ja, Sigmund selbst lehnte damals das Verlangen einer Konzilsgesandtschaft, er möge mit den Fürsten wegen einer Kontribution gegen die Böhmen verhandeln, an- fangs schroff ab, wenn er auch am Schluß der Besprechung sich gewissermaßen entschul- digte und für die Beratung dieser und anderer Forderungen des Konzils auf den bevor- stehenden Reichstag zu Ulm vertröstete. So ist denn wohl mit Sicherheit zu behaupten, 10 daß das ganze Unternehmen Projekt geblieben ist. Zwar schien es zunächst, als ob es Ernst werden solle mit dem Kampfe gegen die Ketzer. Am 26 Februar wurden aus Basel Johann von Palomar als Vertreter des Konzils und Pfalzgraf Johann als Vertreter des Kaisers an die Böhmische Grenze abgeord- net, um die Anhänger des Konzils zu sammeln und zu stärken, Pilsen in seinem schweren Verteidigungskampfe zu unterstützen: Palomar nahm 8000 Gulden mit, von denen Konzil und Kaiser je die Hälfte beigetragen hatten 1. Im März fanden Besprechungen zwischen den beiden Gesandten, den Böhmischen Baronen und andern Anhängern zu Cham statt; Söldner wurden angeworben; Herzog Albrecht von Österreich und die Mährischen Barone stellten sich mit ihren Streitkräften zur Verfügung des Konzils. Allgemein war man des 20 Glaubens, daß der Kampf unmittelbar bevorstände2. Da nahmen die Dinge in Böhmen selbst eine Wendung, die kriegerisches Eingreifen unnötig machte. Am 15 Mai konnte Sigmund, der vier Tage zuvor das Konzil verlassen hatte, den Abzug der Hussiten von Pilsen seinem Kanzler nach Basel melden (s. nr. 149); am 30 Mai machte der Bruder- kampf der Böhmen bei Lipan3 allen Kriegsplänen ein erwünschtes Ende. Der Weg für 25 neue Verhandlungen war geebnet. 15 F. Städtische Ausgaben aus Anlafs der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. Wir haben in dieser Rubrik zweierlei vereinigt. Die Kaiserkrönung war ein will- kommener Anlaß, von den Frei- und Reichsstädten eine außterordentliche Steuer zu er- 30 heben, die allerdings äußerlich sich in die Gestalt einer freiwilligen Ehrung des Kaisers kleidete: was wir darüber aufgefunden haben, wird in unseren nrr. 150-155 und 157 bis 162 geboten, und zwar haben wir uns nicht gescheut, höchst ungleichartige Materialien, wie Ausgabenotizen, Ratsbeschlüsse, städtische Korrespondenzen, kaiserliche Quittungen und selbst chronikalische Aufzeichnungen ungesondert zusammenzustellen; zu vergleichen 35 sind noch vereinzelte Angaben in den nrr. 94, 95, 97, 98, 137, 138. Diese Stücke bilden also gewissermaßen, ebenso wie die unter lit. G zur Geschichte der Krönungssteuer, die von den Juden erhoben wurde, mitgeteilten, einen Nachtrag zu dem, was in Bd. 10 der „Reichstagsakten" zur Kaiserkrönung beigebracht ist. Von ihnen waren aber nicht zu trennen die Notizen über Ausgaben und Kosten, die einzelnen Städten, namentlich Basel, aus Anlaß des Reichstages daselbst erstanden sind: ist doch z. B. für Basel und Frankfurt beides, sowohl die Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung als die aus Anlaß des Reichstages, in denselben Stücken verzeichnet (s. nrr. 150 u. 160). In der Anord- 40 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 601. 2 Vgl. Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 405-406 nr. 902; 408 nr. 904; 409 nr. 905; 409-410 nr. 906. — Schirrmacher, Liegnitzer Urkundenbuch p. 379. — Scriptores rer. Siles. 17, 139 nr. 199. — Uber die Berichterstattung Palomars Ende Mai 45 vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 673-674. 3 Vgl. Palacky, Gesch. Böhmens 33, 163 ff.
190 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. mit wie geteilten Empfindungen manche von den Städten aber dem Projekt gegenüber- standen, zeigen unsere nrr. 116 und 118. Hiermit enden unsere Nachrichten über den Verlauf dieser Steueraktion des Reichs. Von Beratungen des 14 März erfahren wir nichts; unsere nr. 182 aber macht es zwei- fellos, daß bis zu Anfang Juni noch keine Anstalten zur Erhebung der Steuer ge- troffen waren; ja, Sigmund selbst lehnte damals das Verlangen einer Konzilsgesandtschaft, er möge mit den Fürsten wegen einer Kontribution gegen die Böhmen verhandeln, an- fangs schroff ab, wenn er auch am Schluß der Besprechung sich gewissermaßen entschul- digte und für die Beratung dieser und anderer Forderungen des Konzils auf den bevor- stehenden Reichstag zu Ulm vertröstete. So ist denn wohl mit Sicherheit zu behaupten, 10 daß das ganze Unternehmen Projekt geblieben ist. Zwar schien es zunächst, als ob es Ernst werden solle mit dem Kampfe gegen die Ketzer. Am 26 Februar wurden aus Basel Johann von Palomar als Vertreter des Konzils und Pfalzgraf Johann als Vertreter des Kaisers an die Böhmische Grenze abgeord- net, um die Anhänger des Konzils zu sammeln und zu stärken, Pilsen in seinem schweren Verteidigungskampfe zu unterstützen: Palomar nahm 8000 Gulden mit, von denen Konzil und Kaiser je die Hälfte beigetragen hatten 1. Im März fanden Besprechungen zwischen den beiden Gesandten, den Böhmischen Baronen und andern Anhängern zu Cham statt; Söldner wurden angeworben; Herzog Albrecht von Österreich und die Mährischen Barone stellten sich mit ihren Streitkräften zur Verfügung des Konzils. Allgemein war man des 20 Glaubens, daß der Kampf unmittelbar bevorstände2. Da nahmen die Dinge in Böhmen selbst eine Wendung, die kriegerisches Eingreifen unnötig machte. Am 15 Mai konnte Sigmund, der vier Tage zuvor das Konzil verlassen hatte, den Abzug der Hussiten von Pilsen seinem Kanzler nach Basel melden (s. nr. 149); am 30 Mai machte der Bruder- kampf der Böhmen bei Lipan3 allen Kriegsplänen ein erwünschtes Ende. Der Weg für 25 neue Verhandlungen war geebnet. 15 F. Städtische Ausgaben aus Anlafs der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. Wir haben in dieser Rubrik zweierlei vereinigt. Die Kaiserkrönung war ein will- kommener Anlaß, von den Frei- und Reichsstädten eine außterordentliche Steuer zu er- 30 heben, die allerdings äußerlich sich in die Gestalt einer freiwilligen Ehrung des Kaisers kleidete: was wir darüber aufgefunden haben, wird in unseren nrr. 150-155 und 157 bis 162 geboten, und zwar haben wir uns nicht gescheut, höchst ungleichartige Materialien, wie Ausgabenotizen, Ratsbeschlüsse, städtische Korrespondenzen, kaiserliche Quittungen und selbst chronikalische Aufzeichnungen ungesondert zusammenzustellen; zu vergleichen 35 sind noch vereinzelte Angaben in den nrr. 94, 95, 97, 98, 137, 138. Diese Stücke bilden also gewissermaßen, ebenso wie die unter lit. G zur Geschichte der Krönungssteuer, die von den Juden erhoben wurde, mitgeteilten, einen Nachtrag zu dem, was in Bd. 10 der „Reichstagsakten" zur Kaiserkrönung beigebracht ist. Von ihnen waren aber nicht zu trennen die Notizen über Ausgaben und Kosten, die einzelnen Städten, namentlich Basel, aus Anlaß des Reichstages daselbst erstanden sind: ist doch z. B. für Basel und Frankfurt beides, sowohl die Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung als die aus Anlaß des Reichstages, in denselben Stücken verzeichnet (s. nrr. 150 u. 160). In der Anord- 40 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 601. 2 Vgl. Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 405-406 nr. 902; 408 nr. 904; 409 nr. 905; 409-410 nr. 906. — Schirrmacher, Liegnitzer Urkundenbuch p. 379. — Scriptores rer. Siles. 17, 139 nr. 199. — Uber die Berichterstattung Palomars Ende Mai 45 vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 673-674. 3 Vgl. Palacky, Gesch. Böhmens 33, 163 ff.
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Einleitung. 191 nung der einzelnen Stücke haben wir uns diesmal nicht an ihre chronologische Aufein- anderfolge gehalten, sondern das geographische Moment zu Grunde gelegt: wir sind aus- gegangen von Basel und vom Oberrhein und dann über Schwaben, Franken und den Mittelrhein an den Niederrhein und nach Westfalen gelangt. Der Grund war, daß eine 5 große Zahl unserer nrr. sich nur ganz allgemein datieren ließ und außerdem bei einer chronologischen Anordnung eng Zusammengehöriges, wie z. B. nrr. 159 und 160, aus- einandergerissen wäre. In unseren Nachrichten über die Zahl der Städte, die sich an den Ehrungen für den Kaiser beteiligt haben, beklagen wir große Lücken: es fehlen Straßburg — dessen 10 Gesandter hatte gegenüber dem Ansinnen Kaspar Schlicks, den Kaiser durch eine Schen- kung zu ehren, eine solche für den geplanten Besuch Sigmunds in Straßburg in Aus- sicht gestellt (s. nr. 94) —, Worms, Mainz, Augsburg, Regensburg, die Schweizerischen Städte mit Ausnahme Zürichs — doch erfahren wir aus nr. 94 wenigstens im all- gemeinen, daß auch Bern und die Eidgenossen sich der Schenkung nicht entzogen haben —, 15 die Städte des Schwäbischen Städtebundes mit Ausnahme Nördlingens, die Fränkischen Reichsstädte mit Ausnahme Nürnbergs und Schweinfurts, die Reichsstädte in Thüringen und in Westfalen mit Ausnahme Dortmunds, von dem wir aber auch nur eine ganz allgemeine Angabe haben; auch für die Elsässischen Reichsstädte ist uns nur die Ge- sammtsumme bekannt geworden, nicht aber der Beitrag jeder einzelnen von ihnen. Es 20 ist nicht ausgeschlossen, daß noch manche dieser Lücken durch archivalische For- schung ausgefüllt wird. Die Summe, die der Schwäbische Städtebund zahlte, ließe sich z. B. ungefähr berechnen: wir wissen, daß jede Stadt des Bundes nach Maßgabe ihrer Bundesmatrikel, die sich wieder nach der Höhe der jährlichen Reichssteuer richtete, bei- trug, und zwar auf je hundert Gulden ebenfalls hundert Gulden (s. nr. 154), die Höhe 25 der jährlichen Reichssteuer aber könnte man fast für jede Stadt des Bundes aus ihren Archivalien eruieren. Die bedeutendsten Städte, Basel, Nürnberg, Frankfurt, Köln, zahlten je 1000 Gulden nebst dem Becher, in dem diese dem Kaiser überreicht wurden; besonders stark scheinen die zehn Elsässischen Reichsstädte herangezogen zu sein: zahlte doch das kleine Münster so im Gregorienthal mehr als Nördlingen, die nach Ulm bedeutendste Stadt des Schwäbischen Städtebundes (s. nrr. 152 und 154). Die Gesamtsumme, die unsere nrr. ergeben, be- trägt 9600 Gulden, in Anbetracht der Lücken, die wir soeben aufgezeigt haben, gewiß weit weniger als die Hälfte des insgesamt Eingegangenen. In nr. 163 behauptet der Kaiser zur Begründung der Krönungssteuer, die die 35 Juden zahlen sollen, daß auch Fürsten, Herren und Städte und andere Christen ihn „geehrt“ hätten und noch täglich „chrten“: sollte hierher vielleicht eine Urkunde € Sigmunds vom 14 Januar 1434 zu beziehen sein, in der er über 4000 Rhein. Gulden quittiert, die er durch Heinrich Nothaft vom Herzog Heinrich von Baiern-Landshut erhalten hat? Sonst haben wir nichts über „Ehrungen" von Fürsten und Herren auf- 40 finden können. Uber unsere Auszige aus den städtischen Rechnungsbüchern, soweit sie die Kosten aus Anlaß des Reichstages zu Basel betreffen, ist wenig zu sagen. Aus dem Baseler Auszug erhalten wir nur dürftige Auskunft über die Präsenz des Reichstages. Die Aus- gaberegister der Kölner Gesandten zum Kaiser (s. Einleitung zu lit. A p. 174 Anm. 8 u. 9) 45 haben wir mit Ausnahme der Notiz in nr. 161 nicht aufgenommen, teils wegen ihres Umfanges, teils aber auch, weil diese Gesandtschaften einen speziellen Zweck verfolgten und mit dem Baseler Reichstage nur ganz äußerlich zusammenhingen. In Wien H. H. St.-A. Reichsregistratur- buch K fol. 73b cop. chart. coaera. Dat. Basilee quinta feria ante Anthonii anno ut supra [d. i. 1434).
Einleitung. 191 nung der einzelnen Stücke haben wir uns diesmal nicht an ihre chronologische Aufein- anderfolge gehalten, sondern das geographische Moment zu Grunde gelegt: wir sind aus- gegangen von Basel und vom Oberrhein und dann über Schwaben, Franken und den Mittelrhein an den Niederrhein und nach Westfalen gelangt. Der Grund war, daß eine 5 große Zahl unserer nrr. sich nur ganz allgemein datieren ließ und außerdem bei einer chronologischen Anordnung eng Zusammengehöriges, wie z. B. nrr. 159 und 160, aus- einandergerissen wäre. In unseren Nachrichten über die Zahl der Städte, die sich an den Ehrungen für den Kaiser beteiligt haben, beklagen wir große Lücken: es fehlen Straßburg — dessen 10 Gesandter hatte gegenüber dem Ansinnen Kaspar Schlicks, den Kaiser durch eine Schen- kung zu ehren, eine solche für den geplanten Besuch Sigmunds in Straßburg in Aus- sicht gestellt (s. nr. 94) —, Worms, Mainz, Augsburg, Regensburg, die Schweizerischen Städte mit Ausnahme Zürichs — doch erfahren wir aus nr. 94 wenigstens im all- gemeinen, daß auch Bern und die Eidgenossen sich der Schenkung nicht entzogen haben —, 15 die Städte des Schwäbischen Städtebundes mit Ausnahme Nördlingens, die Fränkischen Reichsstädte mit Ausnahme Nürnbergs und Schweinfurts, die Reichsstädte in Thüringen und in Westfalen mit Ausnahme Dortmunds, von dem wir aber auch nur eine ganz allgemeine Angabe haben; auch für die Elsässischen Reichsstädte ist uns nur die Ge- sammtsumme bekannt geworden, nicht aber der Beitrag jeder einzelnen von ihnen. Es 20 ist nicht ausgeschlossen, daß noch manche dieser Lücken durch archivalische For- schung ausgefüllt wird. Die Summe, die der Schwäbische Städtebund zahlte, ließe sich z. B. ungefähr berechnen: wir wissen, daß jede Stadt des Bundes nach Maßgabe ihrer Bundesmatrikel, die sich wieder nach der Höhe der jährlichen Reichssteuer richtete, bei- trug, und zwar auf je hundert Gulden ebenfalls hundert Gulden (s. nr. 154), die Höhe 25 der jährlichen Reichssteuer aber könnte man fast für jede Stadt des Bundes aus ihren Archivalien eruieren. Die bedeutendsten Städte, Basel, Nürnberg, Frankfurt, Köln, zahlten je 1000 Gulden nebst dem Becher, in dem diese dem Kaiser überreicht wurden; besonders stark scheinen die zehn Elsässischen Reichsstädte herangezogen zu sein: zahlte doch das kleine Münster so im Gregorienthal mehr als Nördlingen, die nach Ulm bedeutendste Stadt des Schwäbischen Städtebundes (s. nrr. 152 und 154). Die Gesamtsumme, die unsere nrr. ergeben, be- trägt 9600 Gulden, in Anbetracht der Lücken, die wir soeben aufgezeigt haben, gewiß weit weniger als die Hälfte des insgesamt Eingegangenen. In nr. 163 behauptet der Kaiser zur Begründung der Krönungssteuer, die die 35 Juden zahlen sollen, daß auch Fürsten, Herren und Städte und andere Christen ihn „geehrt“ hätten und noch täglich „chrten“: sollte hierher vielleicht eine Urkunde € Sigmunds vom 14 Januar 1434 zu beziehen sein, in der er über 4000 Rhein. Gulden quittiert, die er durch Heinrich Nothaft vom Herzog Heinrich von Baiern-Landshut erhalten hat? Sonst haben wir nichts über „Ehrungen" von Fürsten und Herren auf- 40 finden können. Uber unsere Auszige aus den städtischen Rechnungsbüchern, soweit sie die Kosten aus Anlaß des Reichstages zu Basel betreffen, ist wenig zu sagen. Aus dem Baseler Auszug erhalten wir nur dürftige Auskunft über die Präsenz des Reichstages. Die Aus- gaberegister der Kölner Gesandten zum Kaiser (s. Einleitung zu lit. A p. 174 Anm. 8 u. 9) 45 haben wir mit Ausnahme der Notiz in nr. 161 nicht aufgenommen, teils wegen ihres Umfanges, teils aber auch, weil diese Gesandtschaften einen speziellen Zweck verfolgten und mit dem Baseler Reichstage nur ganz äußerlich zusammenhingen. In Wien H. H. St.-A. Reichsregistratur- buch K fol. 73b cop. chart. coaera. Dat. Basilee quinta feria ante Anthonii anno ut supra [d. i. 1434).
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192 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163 -174. Die außerordentliche Steuer, die Sigmund aus Anlaß seiner Kaiserkrönung der ge- samten Judenschaft des Reichs — dieses in seinem weitesten staatsrechtlichen Umfange genommen — auferlegte, ist ein Produkt der Findigkeit des Kaisers oder seiner Staats- männer, vor allem wohl Konrads von Weinsberg. Zwar berief Sigmund sich auf altes Recht und Herkommen (s. nr. 163 und anderwärts vielfach), aber die Fürsten und Städte, die zur Besteuerung ihrer Juden die Hand bieten sollten, wußten offenbar ebenso wenig von diesem Recht und Herkommen (vgl. die Anmerkungen zu unseren nrr. 164 und 165) — auch wenn Herzog Ernst von Baiern schließlich sich stellte, als glaube er an die Be- rechtigung von Sigmunds Forderung — als wir heute irgendwelche Spuren davon auffin- 10 den können 1. Die wirklich altherkömmlichen jährlichen und sonstigen Abgaben der Juden an den König waren eben zum großen Teil durch Privilegien oder pfandweise an Terri- torialherren und Reichsstädte vergeben, und so mußte der Kaiser ein neues Recht kon- struieren, wenn er sich diese wichtige Finanzquelle nicht entgehen lassen wollte; und kecklich wurde daher erklärt, die Sache sei immer so gewesen, und kein Privileg und 15 keine Verpfändung der Juden könne der Krönungssteuer präjudizieren (vgl. z. B. nr. 172). Und doch war man anderseits wieder nicht konsequent genug, um nun an dieser Be- gründung sich genügen zu lassen. Da wurde vielmehr darauf hingewiesen, daß auch Fürsten und Städte den Kaiser „geehrt“ (s. nr. 163) oder daß überall in Deutschen und Wälschen Landen und in Frankreich Fürsten, Adel und Städte sich selbst besteuert 20 hätten „um gemeinen Nutzes und der Christenheit willen“ (s. nr. 168, II art. 7); den Sendlingen Weinsbergs wurde, so scheint es, zur Bekräftigung dieser Behauptung gar der, nie zur Ausführung gekommene, Hussenanschlag2 von Anfang Februar 1434 mit- gegeben (s. nr. 168, II Quellenbeschreibung), und auch ein Mittel, das in der Geschichte der Besteuerung häufiger wiederkehrt, sehen wir hier schon angewandt: um den Juden 25 die außergewöhnliche Belastung erträglicher zu machen, wurden ihnen Reformen behufs Besserung ihrer Lage in Aussicht gestellt (s. nr. 163). Ebenso inkonsequent wie diese Motivierungsversuche, aber auch ebenso skrupellos sicher wie jene Rechtskonstruktion, war auch die Behauptung, die Kaiser Sigmund in dem Schreiben vom 18 November 1433, das die Judenschaft nach Basel beschied (nr. 163), s0 aufstellte: daß die Besteuerung der Juden nach einer Beratung mit Fürsten, Herren und Städten beschlossen sei. Diese Wendung scheint uns hier nach dem ganzen Tenor des Schreibens nicht formelhaft, sondern absichtlich gewählt und auf Täuschung berechnet. Der Reichstag war noch gar nicht zusammengetreten, Fürsten, Adel und Städteboten waren nur in geringer Zahl um den Kaiser, unsere Berichte aus Basel wissen nichts 35 von einem solchen Beschlusse, und das anfängliche Verhalten der meisten Fürsten und Städte zu der Forderung Sigmunds beweist, wie unerwartet ihnen diese kam (vgl. z. B. die Anmerkungen zu unseren nrr. 164 und 165). Trotz dieser Nichtbeteiligung des Reichstages haben wir nicht geglaubt diese Steuer- aktion aus unserer Sammlung ausschließen zu sollen: sie hängt doch ebenso wie die 40 städtischen Ehrungen (vgl. unter lit F) aufs engste mit der Kaiserkrönung zusammen, und sie giebt zudem ein lebensvolles Bild von der Finanzgebahrung des Reichs. Ein Teil des Materials, das wir zum Abdruck bringen oder in den umfangreichen Anmerkungen verwerten, ist schon von Kerler in seinem Aufsatz „Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II“ (Zeitschrift für 45 die Geschichte der Juden in Deutschland 3, 1-13 u. 107-129) benutzt und mitgeteilt 5 1 Vgl. auch Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters p. 18. 2 nr. 146.
192 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163 -174. Die außerordentliche Steuer, die Sigmund aus Anlaß seiner Kaiserkrönung der ge- samten Judenschaft des Reichs — dieses in seinem weitesten staatsrechtlichen Umfange genommen — auferlegte, ist ein Produkt der Findigkeit des Kaisers oder seiner Staats- männer, vor allem wohl Konrads von Weinsberg. Zwar berief Sigmund sich auf altes Recht und Herkommen (s. nr. 163 und anderwärts vielfach), aber die Fürsten und Städte, die zur Besteuerung ihrer Juden die Hand bieten sollten, wußten offenbar ebenso wenig von diesem Recht und Herkommen (vgl. die Anmerkungen zu unseren nrr. 164 und 165) — auch wenn Herzog Ernst von Baiern schließlich sich stellte, als glaube er an die Be- rechtigung von Sigmunds Forderung — als wir heute irgendwelche Spuren davon auffin- 10 den können 1. Die wirklich altherkömmlichen jährlichen und sonstigen Abgaben der Juden an den König waren eben zum großen Teil durch Privilegien oder pfandweise an Terri- torialherren und Reichsstädte vergeben, und so mußte der Kaiser ein neues Recht kon- struieren, wenn er sich diese wichtige Finanzquelle nicht entgehen lassen wollte; und kecklich wurde daher erklärt, die Sache sei immer so gewesen, und kein Privileg und 15 keine Verpfändung der Juden könne der Krönungssteuer präjudizieren (vgl. z. B. nr. 172). Und doch war man anderseits wieder nicht konsequent genug, um nun an dieser Be- gründung sich genügen zu lassen. Da wurde vielmehr darauf hingewiesen, daß auch Fürsten und Städte den Kaiser „geehrt“ (s. nr. 163) oder daß überall in Deutschen und Wälschen Landen und in Frankreich Fürsten, Adel und Städte sich selbst besteuert 20 hätten „um gemeinen Nutzes und der Christenheit willen“ (s. nr. 168, II art. 7); den Sendlingen Weinsbergs wurde, so scheint es, zur Bekräftigung dieser Behauptung gar der, nie zur Ausführung gekommene, Hussenanschlag2 von Anfang Februar 1434 mit- gegeben (s. nr. 168, II Quellenbeschreibung), und auch ein Mittel, das in der Geschichte der Besteuerung häufiger wiederkehrt, sehen wir hier schon angewandt: um den Juden 25 die außergewöhnliche Belastung erträglicher zu machen, wurden ihnen Reformen behufs Besserung ihrer Lage in Aussicht gestellt (s. nr. 163). Ebenso inkonsequent wie diese Motivierungsversuche, aber auch ebenso skrupellos sicher wie jene Rechtskonstruktion, war auch die Behauptung, die Kaiser Sigmund in dem Schreiben vom 18 November 1433, das die Judenschaft nach Basel beschied (nr. 163), s0 aufstellte: daß die Besteuerung der Juden nach einer Beratung mit Fürsten, Herren und Städten beschlossen sei. Diese Wendung scheint uns hier nach dem ganzen Tenor des Schreibens nicht formelhaft, sondern absichtlich gewählt und auf Täuschung berechnet. Der Reichstag war noch gar nicht zusammengetreten, Fürsten, Adel und Städteboten waren nur in geringer Zahl um den Kaiser, unsere Berichte aus Basel wissen nichts 35 von einem solchen Beschlusse, und das anfängliche Verhalten der meisten Fürsten und Städte zu der Forderung Sigmunds beweist, wie unerwartet ihnen diese kam (vgl. z. B. die Anmerkungen zu unseren nrr. 164 und 165). Trotz dieser Nichtbeteiligung des Reichstages haben wir nicht geglaubt diese Steuer- aktion aus unserer Sammlung ausschließen zu sollen: sie hängt doch ebenso wie die 40 städtischen Ehrungen (vgl. unter lit F) aufs engste mit der Kaiserkrönung zusammen, und sie giebt zudem ein lebensvolles Bild von der Finanzgebahrung des Reichs. Ein Teil des Materials, das wir zum Abdruck bringen oder in den umfangreichen Anmerkungen verwerten, ist schon von Kerler in seinem Aufsatz „Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II“ (Zeitschrift für 45 die Geschichte der Juden in Deutschland 3, 1-13 u. 107-129) benutzt und mitgeteilt 5 1 Vgl. auch Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters p. 18. 2 nr. 146.
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Einleitung. 193 worden; ein anderer kommt neu hinzu, vor allem die wichtige Rechnungsablage Conrads von Weinsberg nr. 170; aber wegen der Entlegenheit jenes Aufsatzes und wegen des In- teresses, das man an der Mitteilung eines einheitlichen und vollständigen Materials haben wird, haben wir auch das von Kerler Gegebene nochmals gebracht. Uberdies haben wir das wichtigste der von Kerler publizierten Stücke (nr. 164) durch ein großes Material von Korrespondenzen, Quittungen etc. zu erläutern vermocht. Die ganze Aktion verlief in der Hauptsache in drei Stadien. Zunächst beschied der Kaiser die Judenschaften zum 2 Februar 1434 nach Basel; und zwar scheint es, daß hier ein Unterschied staatsrechtlicher Natur zu konstatieren ist: die Verhandlung 10 mit den Reichsstädten und ihren Judenschaften war wohl von vornherein Konrad von Weinsberg als dem Erbkämmerer des Reichs übertragen worden (s. nr. 170); zu den Fürsten und anderen Territorialherren stand der Kaiser in einem anderen staatsrecht- lichen Verhältnisse als zu den Reichsstädten, und an jene und ihre Judengemeinden er- gingen daher die Mandate wie unsere nrr. 163 und 163a, während wir solche für die 15 Reichsstädte nicht besitzen. Am 24 Februar war die Angelegenheit mit den Juden, die in Basel erschienen waren, abgewickelt: an diesem Tage quittierte Sigmund einer Anzahl von Judenschaften, namentlich der Reichsstädte (vgl. die Anmerkungen zu nr. 164). Im zweiten Stadium handelte es sich um die Einziehung der Steuer von denen, die nicht nach Basel gekommen waren: zu dem Behuf wurde am 23 April 1434 Konrad von Weins- 20 berg bevollmächtigt (nr. 167). Am 1 Januar 1435 legte er Rechnung ab und erhielt Decharge (nrr. 170-171). Es war aber immer noch ein Rest geblieben, der sich der Zahlung entzogen hatte, namentlich in den außerdeutschen Gebieten des Reichs: und so übertrug am 30 März 1436 Kaiser Sigmund die Einziehung der Steuer von diesem Rest seiner Gemahlin Barbara zu eigenem Nutzen; zugleich ließ er Exekutionsbriefe an die 25 Säumigen ergehen (nrr. 173 und 174). Einen Erfolg hat die Aktion dieses dritten Sta- diums offenbar nicht gehabt. Die mehr oder minder reichhaltige Korrespondenz, die in jedem dieser drei Abschnitte die Verhandlungen mit den einzelnen Fürsten und Städten aus Anlaß der Judenbesteuerung gezeitigt haben, ist von uns in den Anmerkungen zu den betreffenden Stücken verarbeitet. Während die Mandate des Kaisers keinen Steuersatz angeben, sondern sich ganz allgemein ausdrücken, wird in der Instruktion für die Sendlinge Konrads (nr. 168) eine Norm für die Steuererhebung aufgestellt, — aber nicht wie bei dem halben Kirchen- zehnten und wie bei der Reichskriegssteuer ein fester Steuerfuß, sondern einer zum Abhandeln, d. h. die Sendlinge wurden angewiesen, zunächst den zweiten Pfennig zu fordern, wenn sie aber auf zu großen Widerstand stießen, auf den dritten und vierten Pfennig herab- zugehen, ja sogar sich mit einer gütlich zu vereinbarenden Pauschsumme zu begnügen. Nach dem Wortlaut der Instruktion sollte die Steuer vom Vermögen erhoben werden: das wären, bei Anwendung der genannten Steuersätze, 50�25%, also im schlimmsten Falle Konfiskation des halben Vermögens. So unglaublich das auch scheinen mag — man darf nicht außer acht lassen, daß die Juden ihr Geld auf kurzfristige Darlehen zu außer- ordentlich hohem Zinsfuß auszuleihen pflegten, daß ein großter Teil der derartig an- gelegten Vermögen sich der allgemeinen Kenntnis und damit der Besteuerung entzog, und vor allem, daß dieser hohe Steuersatz in der Hauptsache ein Drohmittel blicb: in den meisten Fällen wird man sich über eine Pauschsumme geeinigt haben, die erheb- lich unter den Steuersätzen blieb. Möglich ist aber auch, daß der Wortlaut der In- struktion nicht zu genau auszulegen ist und vielmehr das Einkommen als das Vermögen bezeichnen soll. Uber das Resultat der ganzen Aktion unterrichten unsere nrr. 164, 165 und 170. Von diesen hat naturgemäßt die zuverlässigsten Angaben die hier zum erstenmal ver- 50 öffentlichte Rechnungsablage Konrads von Weinsberg nr. 170, der wir in den Anmerkungen 25 30 35 40 45 5 Deutsche Reichstags-Akten XI.
Einleitung. 193 worden; ein anderer kommt neu hinzu, vor allem die wichtige Rechnungsablage Conrads von Weinsberg nr. 170; aber wegen der Entlegenheit jenes Aufsatzes und wegen des In- teresses, das man an der Mitteilung eines einheitlichen und vollständigen Materials haben wird, haben wir auch das von Kerler Gegebene nochmals gebracht. Uberdies haben wir das wichtigste der von Kerler publizierten Stücke (nr. 164) durch ein großes Material von Korrespondenzen, Quittungen etc. zu erläutern vermocht. Die ganze Aktion verlief in der Hauptsache in drei Stadien. Zunächst beschied der Kaiser die Judenschaften zum 2 Februar 1434 nach Basel; und zwar scheint es, daß hier ein Unterschied staatsrechtlicher Natur zu konstatieren ist: die Verhandlung 10 mit den Reichsstädten und ihren Judenschaften war wohl von vornherein Konrad von Weinsberg als dem Erbkämmerer des Reichs übertragen worden (s. nr. 170); zu den Fürsten und anderen Territorialherren stand der Kaiser in einem anderen staatsrecht- lichen Verhältnisse als zu den Reichsstädten, und an jene und ihre Judengemeinden er- gingen daher die Mandate wie unsere nrr. 163 und 163a, während wir solche für die 15 Reichsstädte nicht besitzen. Am 24 Februar war die Angelegenheit mit den Juden, die in Basel erschienen waren, abgewickelt: an diesem Tage quittierte Sigmund einer Anzahl von Judenschaften, namentlich der Reichsstädte (vgl. die Anmerkungen zu nr. 164). Im zweiten Stadium handelte es sich um die Einziehung der Steuer von denen, die nicht nach Basel gekommen waren: zu dem Behuf wurde am 23 April 1434 Konrad von Weins- 20 berg bevollmächtigt (nr. 167). Am 1 Januar 1435 legte er Rechnung ab und erhielt Decharge (nrr. 170-171). Es war aber immer noch ein Rest geblieben, der sich der Zahlung entzogen hatte, namentlich in den außerdeutschen Gebieten des Reichs: und so übertrug am 30 März 1436 Kaiser Sigmund die Einziehung der Steuer von diesem Rest seiner Gemahlin Barbara zu eigenem Nutzen; zugleich ließ er Exekutionsbriefe an die 25 Säumigen ergehen (nrr. 173 und 174). Einen Erfolg hat die Aktion dieses dritten Sta- diums offenbar nicht gehabt. Die mehr oder minder reichhaltige Korrespondenz, die in jedem dieser drei Abschnitte die Verhandlungen mit den einzelnen Fürsten und Städten aus Anlaß der Judenbesteuerung gezeitigt haben, ist von uns in den Anmerkungen zu den betreffenden Stücken verarbeitet. Während die Mandate des Kaisers keinen Steuersatz angeben, sondern sich ganz allgemein ausdrücken, wird in der Instruktion für die Sendlinge Konrads (nr. 168) eine Norm für die Steuererhebung aufgestellt, — aber nicht wie bei dem halben Kirchen- zehnten und wie bei der Reichskriegssteuer ein fester Steuerfuß, sondern einer zum Abhandeln, d. h. die Sendlinge wurden angewiesen, zunächst den zweiten Pfennig zu fordern, wenn sie aber auf zu großen Widerstand stießen, auf den dritten und vierten Pfennig herab- zugehen, ja sogar sich mit einer gütlich zu vereinbarenden Pauschsumme zu begnügen. Nach dem Wortlaut der Instruktion sollte die Steuer vom Vermögen erhoben werden: das wären, bei Anwendung der genannten Steuersätze, 50�25%, also im schlimmsten Falle Konfiskation des halben Vermögens. So unglaublich das auch scheinen mag — man darf nicht außer acht lassen, daß die Juden ihr Geld auf kurzfristige Darlehen zu außer- ordentlich hohem Zinsfuß auszuleihen pflegten, daß ein großter Teil der derartig an- gelegten Vermögen sich der allgemeinen Kenntnis und damit der Besteuerung entzog, und vor allem, daß dieser hohe Steuersatz in der Hauptsache ein Drohmittel blicb: in den meisten Fällen wird man sich über eine Pauschsumme geeinigt haben, die erheb- lich unter den Steuersätzen blieb. Möglich ist aber auch, daß der Wortlaut der In- struktion nicht zu genau auszulegen ist und vielmehr das Einkommen als das Vermögen bezeichnen soll. Uber das Resultat der ganzen Aktion unterrichten unsere nrr. 164, 165 und 170. Von diesen hat naturgemäßt die zuverlässigsten Angaben die hier zum erstenmal ver- 50 öffentlichte Rechnungsablage Konrads von Weinsberg nr. 170, der wir in den Anmerkungen 25 30 35 40 45 5 Deutsche Reichstags-Akten XI.
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194 die Rechnungsablagen seiner Sendlinge im Auszug hinzugefügt haben. An zweiter Stelle kommt das von Kerler schon gedruckte Verzeichnis der nach Basel geladenen Judenschaften und der von ihnen bezahlten Summen, nr. 164, in Betracht. Den geringsten Wert hat das von Kerler schon besprochene, aber bisher ungedruckte Verzeichnis nr. 165, da es nur aus der Erinnerung entstanden ist und dementsprechend auch nur in wenigen Hauptposten mit nrr. 170 und 164 übereinstimmt; es mußte jedoch aufgenommen werden, da es das einzige Verzeichnis ist, das nach völliger Beendigung des Steuergeschäftes angefertigt ist und in- folge dessen manchmal Auskunft giebt, wo die anderen Verzeichnisse uns im Stich lassen. Gegenseitige Verweisungen innerhalb der drei Stücke oder eine tabellarische Uber- sicht über ihre ja teilweise schr verschiedenen Angaben sind unterblieben: wer sie benutzen 10 will, muß sie doch stets miteinander vergleichen, und eine Ausbeutung des Materials ist hier nicht unseres Amtes. Den Benutzer machen wir nur noch darauf aufmerksam, daß die Schlußziffern von nr. 170 in Einnahme und Ausgabe nicht ohne weiteres zu gebrau- chen sind; denn die Summe der Einnahmen giebt nur an, was von den Einnahmen nach Abführung des größtten Teils der Einzelbeträge noch in Konrads Händen geblieben war, 15 und in den Ausgaben sind außer den Erhebungskosten auch Vorschüsse und Uberweisungen verzeichnet, die mit der Steuererhebung nichts zu thun haben. So beträgt die Summe der wirklichen Einnahmen von nr. 170a nicht, wie die Schlußsumme angiebt, 4450, sondern 21250 Gulden, und von der Ausgabensumme von 7172 Gulden kommen 5202 Gulden auf Auslagen der eben bezeichneten Art. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 20 H. Erster Anhang. Verhandlungen Kaiser Sigmunds mit dem Baseler Konzil zur Zeit des Reichstages, insbesondere über die Präsidentenfrage und über kirchliche und Reichsangelegenheiten nr. 175-182. Als Sigmund die Reichsstände nach Basel berief, geschah das in der ausgesproche- nen Absicht, sie zu seinen Verhandlungen mit dem Konzil heranzuziehen, vielleicht auch, 25 um seinem Auftreten um so gröberen Nachdruck zu verleihen (vgl. nr. 87). Aber die Angelegenheit, die ihn während der ersten Zeit seines Aufenthaltes in Basel vor allem beschäftigte, der Ausgleich zwischen Papst und Konzil, hatte einen gedeihlichen Abschluß gefunden, ehe nur der Reichstag zusammentrat. Erst bei den Verhandlungen über die Böhmische Frage kann dessen Teilnahme konstatiert werden: Sigmund legte ihm seine 3o Kontroverse mit dem Konzil vor, und dieses seinerseits hatte schon vorher versucht, Ein- fluß auf ihn zu gewinnen (vgl. nrr. 142 und 143). Es ist, soweit wir sehen, aber auch das einzige Mal geblieben. In den späteren Verhandlungen zwischen Kaiser und Konzil ist von einer regelrechten Beteiligung der Reichsstände nichts zu bemerken, natürlich ab- gesehen davon, daß Sigmund zuweilen Deutsche Fürsten zur Ubermittlung seiner Mei- 35 nungsäußterungen an das Konzil benutzte. Es ist das um so bemerkenswerter, als manche der zwischen Kaiser und Konzil strittigen Fragen wie der Rangstreit zwischen den Kurfürsten und Burgund, die Ubergriffe des Konzils in den Bereich der staatlichen Gewalt, die Verwendung des in Deutschen Ländern gesammelten halben Zehnten, der be- absichtigte Reichskrieg gegen Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt u. a. m. thatsächlich 40 wohl Reichsinteressen berührten. So stehen denn die Akten, die wir in dieser Gruppe vereinigt haben, mit denen des Reichstages nur in losem Zusammenhang; wir haben geglaubt, sie deshalb als Anhang geben zu sollen. Am 5 Februar 1434 war die Eintracht zwischen Papst und Konzil in feierlicher 45 Sitzung aller Welt verkündet worden, aber nicht viel später mußte Kaiser Sigmund noch einmal die Mittlerrolle im Konzil übernehmen. In der Generalkongregation vom 15 Fe- bruar überreichten der Erzbischof von Tarent, der Bischof von Padua und der Abt von
194 die Rechnungsablagen seiner Sendlinge im Auszug hinzugefügt haben. An zweiter Stelle kommt das von Kerler schon gedruckte Verzeichnis der nach Basel geladenen Judenschaften und der von ihnen bezahlten Summen, nr. 164, in Betracht. Den geringsten Wert hat das von Kerler schon besprochene, aber bisher ungedruckte Verzeichnis nr. 165, da es nur aus der Erinnerung entstanden ist und dementsprechend auch nur in wenigen Hauptposten mit nrr. 170 und 164 übereinstimmt; es mußte jedoch aufgenommen werden, da es das einzige Verzeichnis ist, das nach völliger Beendigung des Steuergeschäftes angefertigt ist und in- folge dessen manchmal Auskunft giebt, wo die anderen Verzeichnisse uns im Stich lassen. Gegenseitige Verweisungen innerhalb der drei Stücke oder eine tabellarische Uber- sicht über ihre ja teilweise schr verschiedenen Angaben sind unterblieben: wer sie benutzen 10 will, muß sie doch stets miteinander vergleichen, und eine Ausbeutung des Materials ist hier nicht unseres Amtes. Den Benutzer machen wir nur noch darauf aufmerksam, daß die Schlußziffern von nr. 170 in Einnahme und Ausgabe nicht ohne weiteres zu gebrau- chen sind; denn die Summe der Einnahmen giebt nur an, was von den Einnahmen nach Abführung des größtten Teils der Einzelbeträge noch in Konrads Händen geblieben war, 15 und in den Ausgaben sind außer den Erhebungskosten auch Vorschüsse und Uberweisungen verzeichnet, die mit der Steuererhebung nichts zu thun haben. So beträgt die Summe der wirklichen Einnahmen von nr. 170a nicht, wie die Schlußsumme angiebt, 4450, sondern 21250 Gulden, und von der Ausgabensumme von 7172 Gulden kommen 5202 Gulden auf Auslagen der eben bezeichneten Art. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 20 H. Erster Anhang. Verhandlungen Kaiser Sigmunds mit dem Baseler Konzil zur Zeit des Reichstages, insbesondere über die Präsidentenfrage und über kirchliche und Reichsangelegenheiten nr. 175-182. Als Sigmund die Reichsstände nach Basel berief, geschah das in der ausgesproche- nen Absicht, sie zu seinen Verhandlungen mit dem Konzil heranzuziehen, vielleicht auch, 25 um seinem Auftreten um so gröberen Nachdruck zu verleihen (vgl. nr. 87). Aber die Angelegenheit, die ihn während der ersten Zeit seines Aufenthaltes in Basel vor allem beschäftigte, der Ausgleich zwischen Papst und Konzil, hatte einen gedeihlichen Abschluß gefunden, ehe nur der Reichstag zusammentrat. Erst bei den Verhandlungen über die Böhmische Frage kann dessen Teilnahme konstatiert werden: Sigmund legte ihm seine 3o Kontroverse mit dem Konzil vor, und dieses seinerseits hatte schon vorher versucht, Ein- fluß auf ihn zu gewinnen (vgl. nrr. 142 und 143). Es ist, soweit wir sehen, aber auch das einzige Mal geblieben. In den späteren Verhandlungen zwischen Kaiser und Konzil ist von einer regelrechten Beteiligung der Reichsstände nichts zu bemerken, natürlich ab- gesehen davon, daß Sigmund zuweilen Deutsche Fürsten zur Ubermittlung seiner Mei- 35 nungsäußterungen an das Konzil benutzte. Es ist das um so bemerkenswerter, als manche der zwischen Kaiser und Konzil strittigen Fragen wie der Rangstreit zwischen den Kurfürsten und Burgund, die Ubergriffe des Konzils in den Bereich der staatlichen Gewalt, die Verwendung des in Deutschen Ländern gesammelten halben Zehnten, der be- absichtigte Reichskrieg gegen Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt u. a. m. thatsächlich 40 wohl Reichsinteressen berührten. So stehen denn die Akten, die wir in dieser Gruppe vereinigt haben, mit denen des Reichstages nur in losem Zusammenhang; wir haben geglaubt, sie deshalb als Anhang geben zu sollen. Am 5 Februar 1434 war die Eintracht zwischen Papst und Konzil in feierlicher 45 Sitzung aller Welt verkündet worden, aber nicht viel später mußte Kaiser Sigmund noch einmal die Mittlerrolle im Konzil übernehmen. In der Generalkongregation vom 15 Fe- bruar überreichten der Erzbischof von Tarent, der Bischof von Padua und der Abt von
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Einleitung. 195 St. Justina in Padua drei Bullen 1 des Papstes vom 15, 16 und 17 Dezember 1433, in denen außter den Genannten noch von in Basel Anwesenden die Kardinäle Cesarini und Santa Croce zu Konzilspräsidenten ernannt wurden. Zugleich verlangten sie zum Präsidium zugelassen zu werden. Doch im Konzil hatte man Argwohn gefaßt: geheime Unterhandlungen zwischen den päpstlichen Präsidenten und den Kar- dinälen und einige unvorsichtige Worte des Erzbischofs von Tarent bei Uberreichung der Bullen trugen dazu bei, daß am 17 Februar in den Deputationen beschlossen wurde, die Bullen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Demzufolge wurde ein Aus- schuß gewählt, der in ausgedehnten, fast täglichen Beratungen in der Zeit vom 18-28 Fe- 10 bruar seinem Auftrag auf das Sorgfältigste nachkam. Das Ergebnis war für den Papst ungünstig: vergeblich schlug Kardinal Cesarini verschiedene Auswege vor, die auch den päpstlichen Präsidenten hätten annehmbar sein können; er fand nur bei Wenigen Unter- stützung, wie beim Kardinal Capranica, beim Bischof von Digne, bei Torquemada, und Segovia vergißtt nicht zu berichten, daß der Kardinal von dem Moment an dem Konzil 15 verdächtig geworden sei; die großte Mehrzahl beschloß: die Präsidenten könnten auf Grund der päpstlichen Bullen, die dem Grundsatz der konziliaren Superiorität zu wenig gerecht wurden, nicht zugelassen werden, doch wolle man sich die Kardinäle Cesarini und Santa Croce als Präsidenten gefallen lassen, in welcher Form oder ob stillschweigend, ist nicht recht ersichtlich. Die Beratungen dieses Ausschusses, der neben den Kardinälen aus den 20 höheren Prälaten und den hervorragendsten Gelehrten des Konzils bestand, sind in ganz hervorragendem Maßte geeignet, die Führer des Konzils und seiner verschiedenen Gruppen in ihrem Verhältnis zu der Frage, die die kirchliche Welt beherrschte, der Superiorität von Konzil oder Papst, aufs genaueste kennen zu lernen, für die „Reichstagsakten“ aber beginnen sie erst in ihrem Abschluß von Interesse zu werden, da jetzt der Kaiser 25 sich zum Eingreifen veranlaßt sah. Zweimal schon im Verlauf der Beratungen, am 22 und am 27 Februar, hatte Sigmund um Mitteilung der Beschlüsse gebeten: man kam seiner Forderung nach und wählte am 1 März eine Kommission von 8 Mitgliedern des Ausschusses, mit dem Auftrag, dem Kaiser über das Ergebnis der Beratungen und über dessen Gründe zu informieren. Hier setzen die von uns mitgeteilten Stücke, nrr. 175-179, ein; sie sind bis auf eines (nr. 178) aus Segovia genommen und nach den Grundsätzen behandelt, die wir in der Einleitung zu lit. C der ersten Abteilung dieses Bandes ausgesprochen haben (vgl. daselbst p. 18 -19). Den Verlauf des kaiserlichen Eingreifens verfolgen wir hier nicht im einzelnen, er 35 ergiebt sich hinreichend deutlich aus unseren nrr. 175-179 mit Hilfe der ihnen beigege- benen Anmerkungen; hier muß es genügen, die Hauptmomente hervorzuheben. Der Kaiser machte dem Konzil das Zugeständnis, daß die päpstlichen Bullen keine genügenden Grundlagen für die Zulassung der Präsidenten seien, und erlangte dafür sei- nerseits, daß der Ausschuß alle fünf Präsidenten zuzulassen beschloß, unter Klauseln — so schlug der Kaiser vor —, die eine schädliche Thätigkeit der Präsidenten unmöglich machten (s. nrr. 175 und 176). Während der Verhandlungen über diese Klauseln entstand ein kritischer Moment, als der cine der Präsidenten, der Kardinal Santa Croce, die Rechtmäßigkeit des Kon- stanzer Dekrets über die Superiorität der allgemeinen Konzilien, dessen Erneuerung bei der Zulassung der Präsidenten eine der Bedingungen des Ausschusses bildete, in Zweifel zu ziehen schien: Sigmund jedoch gelang es, die Krisis zu beseitigen, indem er den Kardinal veranlaßte, seine Worte einzuschränken, und dann selbst eine Form für 5 30 40 45 Gedruckt bei Mansi, Conc. Coll. 29, 575-578 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 602-605 (in letz- teren die Bulle vom 15 Dez. mit dem falschen Datum kalendis januariis). 25*
Einleitung. 195 St. Justina in Padua drei Bullen 1 des Papstes vom 15, 16 und 17 Dezember 1433, in denen außter den Genannten noch von in Basel Anwesenden die Kardinäle Cesarini und Santa Croce zu Konzilspräsidenten ernannt wurden. Zugleich verlangten sie zum Präsidium zugelassen zu werden. Doch im Konzil hatte man Argwohn gefaßt: geheime Unterhandlungen zwischen den päpstlichen Präsidenten und den Kar- dinälen und einige unvorsichtige Worte des Erzbischofs von Tarent bei Uberreichung der Bullen trugen dazu bei, daß am 17 Februar in den Deputationen beschlossen wurde, die Bullen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Demzufolge wurde ein Aus- schuß gewählt, der in ausgedehnten, fast täglichen Beratungen in der Zeit vom 18-28 Fe- 10 bruar seinem Auftrag auf das Sorgfältigste nachkam. Das Ergebnis war für den Papst ungünstig: vergeblich schlug Kardinal Cesarini verschiedene Auswege vor, die auch den päpstlichen Präsidenten hätten annehmbar sein können; er fand nur bei Wenigen Unter- stützung, wie beim Kardinal Capranica, beim Bischof von Digne, bei Torquemada, und Segovia vergißtt nicht zu berichten, daß der Kardinal von dem Moment an dem Konzil 15 verdächtig geworden sei; die großte Mehrzahl beschloß: die Präsidenten könnten auf Grund der päpstlichen Bullen, die dem Grundsatz der konziliaren Superiorität zu wenig gerecht wurden, nicht zugelassen werden, doch wolle man sich die Kardinäle Cesarini und Santa Croce als Präsidenten gefallen lassen, in welcher Form oder ob stillschweigend, ist nicht recht ersichtlich. Die Beratungen dieses Ausschusses, der neben den Kardinälen aus den 20 höheren Prälaten und den hervorragendsten Gelehrten des Konzils bestand, sind in ganz hervorragendem Maßte geeignet, die Führer des Konzils und seiner verschiedenen Gruppen in ihrem Verhältnis zu der Frage, die die kirchliche Welt beherrschte, der Superiorität von Konzil oder Papst, aufs genaueste kennen zu lernen, für die „Reichstagsakten“ aber beginnen sie erst in ihrem Abschluß von Interesse zu werden, da jetzt der Kaiser 25 sich zum Eingreifen veranlaßt sah. Zweimal schon im Verlauf der Beratungen, am 22 und am 27 Februar, hatte Sigmund um Mitteilung der Beschlüsse gebeten: man kam seiner Forderung nach und wählte am 1 März eine Kommission von 8 Mitgliedern des Ausschusses, mit dem Auftrag, dem Kaiser über das Ergebnis der Beratungen und über dessen Gründe zu informieren. Hier setzen die von uns mitgeteilten Stücke, nrr. 175-179, ein; sie sind bis auf eines (nr. 178) aus Segovia genommen und nach den Grundsätzen behandelt, die wir in der Einleitung zu lit. C der ersten Abteilung dieses Bandes ausgesprochen haben (vgl. daselbst p. 18 -19). Den Verlauf des kaiserlichen Eingreifens verfolgen wir hier nicht im einzelnen, er 35 ergiebt sich hinreichend deutlich aus unseren nrr. 175-179 mit Hilfe der ihnen beigege- benen Anmerkungen; hier muß es genügen, die Hauptmomente hervorzuheben. Der Kaiser machte dem Konzil das Zugeständnis, daß die päpstlichen Bullen keine genügenden Grundlagen für die Zulassung der Präsidenten seien, und erlangte dafür sei- nerseits, daß der Ausschuß alle fünf Präsidenten zuzulassen beschloß, unter Klauseln — so schlug der Kaiser vor —, die eine schädliche Thätigkeit der Präsidenten unmöglich machten (s. nrr. 175 und 176). Während der Verhandlungen über diese Klauseln entstand ein kritischer Moment, als der cine der Präsidenten, der Kardinal Santa Croce, die Rechtmäßigkeit des Kon- stanzer Dekrets über die Superiorität der allgemeinen Konzilien, dessen Erneuerung bei der Zulassung der Präsidenten eine der Bedingungen des Ausschusses bildete, in Zweifel zu ziehen schien: Sigmund jedoch gelang es, die Krisis zu beseitigen, indem er den Kardinal veranlaßte, seine Worte einzuschränken, und dann selbst eine Form für 5 30 40 45 Gedruckt bei Mansi, Conc. Coll. 29, 575-578 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 602-605 (in letz- teren die Bulle vom 15 Dez. mit dem falschen Datum kalendis januariis). 25*
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196 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. die Zulassung der Präsidenten fand, der auf beiden Seiten zugestimmt wurde (s. nrr. 177 u. 178). Nochmals entstand eine Schwierigkeit, als der Ausschuß die Formulierung des Dekrets über die Zulassung vornahm und dabei eine Klausel hinzufügte, an der die Präsidenten Anstoß nahmen: sie ging dahin, daß auch bei Fernbleiben der Präsidenten von den Sitzungen die Beschlüsse des Konzils volle Giltigkeit haben sollten (s. nr. 179, Anm.). Wieder sollte der Kaiser helfen; es kam zu weitläufigen Verhandlungen, bis Sigmund die Geduld verlor und ausrief: in seinem ganzen Leben sei er nicht so geplagt gewesen, während seiner Gefangenschaft nicht und nicht in seinen Kriegen, als jetzt bei seinen Bemühungen für die Eintracht zwischen Papst und Konzil; zuletzt gab er den Bescheid, 10 er werde sich nicht mehr um die Sache kümmern. Da war es der Abt von St. Honorat auf den Iles des Lérins, der schließlich durch eine glückliche Fassung die Lösung aus den Wirren fand (s. nr. 179). In der Generalkongregation vom 24 April wurden dann definitiv beschlossen: die Form der Inkorporation der Präsidenten, die Erneuerung des Konstanzer Dekrets, der 15 Wortlaut des Dekrets über die Zulassung zum Präsidium und dessen Verkündigung in öffentlicher Sitzung am dritten Tage darauf. Sofort traten die päpstlichen Präsidenten ein und wurden unter Ablegung des Eides, in dem sie vor allem das Konstanzer Dekret zu verteidigen versprachen, dem Konzil inkorporiert 1. Am 26. fand unter feierlicher Beteiligung des Kaisers die 17 öffentliche Sitzung statt, in der das Dekret über die Zu- 20 lassung der päpstlichen Präsidenten verkündet wurde 2. Zwei Monate später, am 26 Juni, wurde in der 18 öffentlichen Sitzung in Abwesenheit der päpstlichen Präsidenten mit Ausnahme Cesarinis das Konstanzer Dekret über die Autorität der allgemeinen Konzile erneuert 3. So war auch der Streit um die Präsidentschaft des Konzils vornehmlich unter kaiser- 25 licher Vermittlung gütlich beigelegt. Sigmund schickte sich zur Abreise an, doch ehe er Basel am 11 Mai verließ, faßte er noch einmal alles zusammen, was er gegen das Konzil auf dem Herzen hatte: an erster Stelle stand der Wunsch nach end- licher Inangriffnahme der kirchlichen Reform, und zur Erzielung erfolgreicherer Bera- tungen drang er auf Anderung der Konzilsorganisation und befürwortete die Einteilung 30 und Abstimmung nach Nationen. Andere Forderungen betrafen Angelegenheiten der Kirche und des Reichs. Am 5 Mai legten in seinem Auftrage Deutsche Fürsten und Prälaten in den Deputationen des Konzils seine Wünsche und Beschwerden vor (nr. 180), und am 8. sprach er selbst zum letztenmale vor versammeltem Konzil in ausführlicher Rede; Cesarini antwortete namens des Konzils und stellte seinerseits Forderungen, vor 35 allem wieder die, daß der Kaiser zu den Verhandlungen mit den Böhmen ins Böhmische Grenzgebiet gehe 4. Sigmund erwiderte ablehnend und schloß mit einer feierlichen Be- teuerung seiner Anhänglichkeit an den Papst (nr. 181). Segovia berichtet: als man darauf beraten habe, ob dem Kaiser, ähnlich wie einst zu Konstanz vor dem Antritt seiner Reise nach Perpignan, der Segen des Konzils erteilt werden solle, sei wegen 40 seiner abweisenden Haltung gegenüber den Forderungen des Konzils großter Widerspruch laut geworden 5. Wie der Beschluß ausgefallen und ob der Segen erteilt ist, erfahren wir nicht. Der Kaiser war erst zehn Tage von Basel fort, als eine Konzilsgesandtschaft zu ihm geschickt wurde, um ihm nochmals die Reise nach Nürnberg dringend ans Herz zu 45 legen. Sigmund antwortete mit Aufzählung seiner Beschwerden gegen die Baseler 3 S. das Dekret bei Mansi, Conc. Coll. 29, 91 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 713. 4 Vgl. Einleitung zu lit. E p. 177-178. 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 666. 5 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 647 und Haller, Conc. Bas. 3 sub dato. S. das Dekret bei Mansi, Conc. Coll. 29, 90 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 649-650. 50
196 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. die Zulassung der Präsidenten fand, der auf beiden Seiten zugestimmt wurde (s. nrr. 177 u. 178). Nochmals entstand eine Schwierigkeit, als der Ausschuß die Formulierung des Dekrets über die Zulassung vornahm und dabei eine Klausel hinzufügte, an der die Präsidenten Anstoß nahmen: sie ging dahin, daß auch bei Fernbleiben der Präsidenten von den Sitzungen die Beschlüsse des Konzils volle Giltigkeit haben sollten (s. nr. 179, Anm.). Wieder sollte der Kaiser helfen; es kam zu weitläufigen Verhandlungen, bis Sigmund die Geduld verlor und ausrief: in seinem ganzen Leben sei er nicht so geplagt gewesen, während seiner Gefangenschaft nicht und nicht in seinen Kriegen, als jetzt bei seinen Bemühungen für die Eintracht zwischen Papst und Konzil; zuletzt gab er den Bescheid, 10 er werde sich nicht mehr um die Sache kümmern. Da war es der Abt von St. Honorat auf den Iles des Lérins, der schließlich durch eine glückliche Fassung die Lösung aus den Wirren fand (s. nr. 179). In der Generalkongregation vom 24 April wurden dann definitiv beschlossen: die Form der Inkorporation der Präsidenten, die Erneuerung des Konstanzer Dekrets, der 15 Wortlaut des Dekrets über die Zulassung zum Präsidium und dessen Verkündigung in öffentlicher Sitzung am dritten Tage darauf. Sofort traten die päpstlichen Präsidenten ein und wurden unter Ablegung des Eides, in dem sie vor allem das Konstanzer Dekret zu verteidigen versprachen, dem Konzil inkorporiert 1. Am 26. fand unter feierlicher Beteiligung des Kaisers die 17 öffentliche Sitzung statt, in der das Dekret über die Zu- 20 lassung der päpstlichen Präsidenten verkündet wurde 2. Zwei Monate später, am 26 Juni, wurde in der 18 öffentlichen Sitzung in Abwesenheit der päpstlichen Präsidenten mit Ausnahme Cesarinis das Konstanzer Dekret über die Autorität der allgemeinen Konzile erneuert 3. So war auch der Streit um die Präsidentschaft des Konzils vornehmlich unter kaiser- 25 licher Vermittlung gütlich beigelegt. Sigmund schickte sich zur Abreise an, doch ehe er Basel am 11 Mai verließ, faßte er noch einmal alles zusammen, was er gegen das Konzil auf dem Herzen hatte: an erster Stelle stand der Wunsch nach end- licher Inangriffnahme der kirchlichen Reform, und zur Erzielung erfolgreicherer Bera- tungen drang er auf Anderung der Konzilsorganisation und befürwortete die Einteilung 30 und Abstimmung nach Nationen. Andere Forderungen betrafen Angelegenheiten der Kirche und des Reichs. Am 5 Mai legten in seinem Auftrage Deutsche Fürsten und Prälaten in den Deputationen des Konzils seine Wünsche und Beschwerden vor (nr. 180), und am 8. sprach er selbst zum letztenmale vor versammeltem Konzil in ausführlicher Rede; Cesarini antwortete namens des Konzils und stellte seinerseits Forderungen, vor 35 allem wieder die, daß der Kaiser zu den Verhandlungen mit den Böhmen ins Böhmische Grenzgebiet gehe 4. Sigmund erwiderte ablehnend und schloß mit einer feierlichen Be- teuerung seiner Anhänglichkeit an den Papst (nr. 181). Segovia berichtet: als man darauf beraten habe, ob dem Kaiser, ähnlich wie einst zu Konstanz vor dem Antritt seiner Reise nach Perpignan, der Segen des Konzils erteilt werden solle, sei wegen 40 seiner abweisenden Haltung gegenüber den Forderungen des Konzils großter Widerspruch laut geworden 5. Wie der Beschluß ausgefallen und ob der Segen erteilt ist, erfahren wir nicht. Der Kaiser war erst zehn Tage von Basel fort, als eine Konzilsgesandtschaft zu ihm geschickt wurde, um ihm nochmals die Reise nach Nürnberg dringend ans Herz zu 45 legen. Sigmund antwortete mit Aufzählung seiner Beschwerden gegen die Baseler 3 S. das Dekret bei Mansi, Conc. Coll. 29, 91 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 713. 4 Vgl. Einleitung zu lit. E p. 177-178. 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 666. 5 1 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 647 und Haller, Conc. Bas. 3 sub dato. S. das Dekret bei Mansi, Conc. Coll. 29, 90 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 649-650. 50
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Einleitung. 197 Väter und verwies schießlich bezüglich der Forderungen des Konzils auf den künf- tigen Reichstag, der in Ulm stattfinden sollte. Die Berichterstattung der Gesandten in der Wiedergabe Segovias bietet unsere nr. 182, die wir am passendsten hier anzu- schließen geglaubt haben. 5 J. Zweiter Anhang. Beziehungen Kaiser Sigmunds zu Venedig und Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183 -192. Wir knüpfen mit dieser Gruppe unmittelbar an lit. D der ersten Hauptabteilung dieses Bandes an: als Anhang bezeichnen wir sie, da — trotz Sigmunds Behauptung in nr. 190 — nichts dafür spricht, daß die Italienischen Beziehungen des Kaisers den 10 Reichstag als solchen beschäftigt haben. Mit der Beilegung des Kampfes zwischen Rom und Basel war für Venedig der Grund beseitigt, der es die Verhandlungen über das Bündnis mit dem Kaiser stes aufs neue hatte hinausschieben lassen. Die Befürchtung, durch längeres Zögern den Kaiser dem Herzog von Mailand in die Arme zu treiben, und die bedrohliche Haltung des Her- zogs gegen den Kirchenstaat wirkten in derselben Richtung. So wurden denn bald nach der Ankunft der Venetianischen Gesandten in Basel, die am 29 Januar 1434 erfolgte, die Verhandlungen ernsthaft aufgenommen. Indeß schon über ihr Substrat galt es entgegengesetzte Bestrebungen zu vereinigen. Zwar in dem allgemeinen Gedanken des Bündnisses gegen Mailand waren beide Parteien 20 einig. Aber Venedig wollte das gute Verhältnis zum Kaiser zugleich benutzen, um seine Erfolge in der Vergangenheit durch offizielle Abmachungen ein für alle Mal in Sicherheit zu bringen. Deshalb wünschte es an Stelle der fünfjährigen Waffenruhe, die es am 5 Juni 1433 mit dem Kaiser eingegangen war, den Abschluß eines dauerhaften Friedens oder eines langbefristeten Waffenstillstandes und stellte dafür die Bedingungen, daß Sigmund 25 als Kaiser die Venetianischen Eroberungen auf Italienischem Reichsgebiet, als König von Ungarn die an der Dalmatinischen Küste formell anerkenne und für letztere auch die Zustimmung der Barone und der Krone Ungarn gewinne: nur in sachlichem und zeit- lichem Zusammenhang damit wollte es das Bündnis gegen Mailand behandelt wissen. Allerdings ließ es seinen Gesandten freie Hand, im äußersten Fall, wenn der Kaiser durchaus nicht auf die Absicht Venedigs eingehen wolle, die Verhandlungen über das Bündnis vor denen über Frieden oder Waffenstillstand aufzunchmen. Und in der That betand Sigmund hierauf: zwar die Regelung der Italienischen Gebietsfrage, bei der Reichsinteressen auf dem Spiele standen, behandelte er leichthin, behauptete dabei an niemandes Zustimmung gebunden zu sein und verlangte nur die Entschädigung Brunoros della Scala, des Prätendenten von Verona und Vicenza; der Abtretung Dalmatiens da- gegen setzte er Widerstand entgegen; vor allem aber stand ihm der Abschluß des Bünd- nisses in erster Linie. Venedig gab schließlich nach und begnügte sich, in die Bündnis- artikel eine Bestimmung hineinzubringen, daß der fünfjährige Waffenstillstand, auch nach seinem Ablauf, im Falle des Krieges mit Mailand bis nach dessen Beendigung und eine 40 Zeit darüber hinaus stillschweigend fortdauere. Neue Differenzen ergaben sich dann wegen der Bündnisartikel selbst: sie betrafen in der Hauptsache die Unterhaltung der kaiserlichen Truppen und der Schweizerischen Hilfs- völker im Falle des Krieges und die Teilung der künftigen Eroberungen unter die beiden Vertragschließenden. Sigmund suchte die Unterhaltungskosten auf Venedig abzuwälzen, und 45 Venedig wünschte über die von Sigmund zugestandene Grenze der Adda hinaus noch die Er- werbung namentlich von Lodi. Im weiteren Verlauf haben dann beide Parteien ihre For- derungen fallen lassen. Zu einer vollständigen Einigung kam man in Basel jedoch noch nicht. An die Spitze unserer Akten, die wir über diese Verhandlungen beigebracht haben, nrr. 183-187 und 192, glaubten wir am passendsten die Instruktion der Gesandten Ve- 15 30 35
Einleitung. 197 Väter und verwies schießlich bezüglich der Forderungen des Konzils auf den künf- tigen Reichstag, der in Ulm stattfinden sollte. Die Berichterstattung der Gesandten in der Wiedergabe Segovias bietet unsere nr. 182, die wir am passendsten hier anzu- schließen geglaubt haben. 5 J. Zweiter Anhang. Beziehungen Kaiser Sigmunds zu Venedig und Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183 -192. Wir knüpfen mit dieser Gruppe unmittelbar an lit. D der ersten Hauptabteilung dieses Bandes an: als Anhang bezeichnen wir sie, da — trotz Sigmunds Behauptung in nr. 190 — nichts dafür spricht, daß die Italienischen Beziehungen des Kaisers den 10 Reichstag als solchen beschäftigt haben. Mit der Beilegung des Kampfes zwischen Rom und Basel war für Venedig der Grund beseitigt, der es die Verhandlungen über das Bündnis mit dem Kaiser stes aufs neue hatte hinausschieben lassen. Die Befürchtung, durch längeres Zögern den Kaiser dem Herzog von Mailand in die Arme zu treiben, und die bedrohliche Haltung des Her- zogs gegen den Kirchenstaat wirkten in derselben Richtung. So wurden denn bald nach der Ankunft der Venetianischen Gesandten in Basel, die am 29 Januar 1434 erfolgte, die Verhandlungen ernsthaft aufgenommen. Indeß schon über ihr Substrat galt es entgegengesetzte Bestrebungen zu vereinigen. Zwar in dem allgemeinen Gedanken des Bündnisses gegen Mailand waren beide Parteien 20 einig. Aber Venedig wollte das gute Verhältnis zum Kaiser zugleich benutzen, um seine Erfolge in der Vergangenheit durch offizielle Abmachungen ein für alle Mal in Sicherheit zu bringen. Deshalb wünschte es an Stelle der fünfjährigen Waffenruhe, die es am 5 Juni 1433 mit dem Kaiser eingegangen war, den Abschluß eines dauerhaften Friedens oder eines langbefristeten Waffenstillstandes und stellte dafür die Bedingungen, daß Sigmund 25 als Kaiser die Venetianischen Eroberungen auf Italienischem Reichsgebiet, als König von Ungarn die an der Dalmatinischen Küste formell anerkenne und für letztere auch die Zustimmung der Barone und der Krone Ungarn gewinne: nur in sachlichem und zeit- lichem Zusammenhang damit wollte es das Bündnis gegen Mailand behandelt wissen. Allerdings ließ es seinen Gesandten freie Hand, im äußersten Fall, wenn der Kaiser durchaus nicht auf die Absicht Venedigs eingehen wolle, die Verhandlungen über das Bündnis vor denen über Frieden oder Waffenstillstand aufzunchmen. Und in der That betand Sigmund hierauf: zwar die Regelung der Italienischen Gebietsfrage, bei der Reichsinteressen auf dem Spiele standen, behandelte er leichthin, behauptete dabei an niemandes Zustimmung gebunden zu sein und verlangte nur die Entschädigung Brunoros della Scala, des Prätendenten von Verona und Vicenza; der Abtretung Dalmatiens da- gegen setzte er Widerstand entgegen; vor allem aber stand ihm der Abschluß des Bünd- nisses in erster Linie. Venedig gab schließlich nach und begnügte sich, in die Bündnis- artikel eine Bestimmung hineinzubringen, daß der fünfjährige Waffenstillstand, auch nach seinem Ablauf, im Falle des Krieges mit Mailand bis nach dessen Beendigung und eine 40 Zeit darüber hinaus stillschweigend fortdauere. Neue Differenzen ergaben sich dann wegen der Bündnisartikel selbst: sie betrafen in der Hauptsache die Unterhaltung der kaiserlichen Truppen und der Schweizerischen Hilfs- völker im Falle des Krieges und die Teilung der künftigen Eroberungen unter die beiden Vertragschließenden. Sigmund suchte die Unterhaltungskosten auf Venedig abzuwälzen, und 45 Venedig wünschte über die von Sigmund zugestandene Grenze der Adda hinaus noch die Er- werbung namentlich von Lodi. Im weiteren Verlauf haben dann beide Parteien ihre For- derungen fallen lassen. Zu einer vollständigen Einigung kam man in Basel jedoch noch nicht. An die Spitze unserer Akten, die wir über diese Verhandlungen beigebracht haben, nrr. 183-187 und 192, glaubten wir am passendsten die Instruktion der Gesandten Ve- 15 30 35
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198 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. nedigs vom 7 bzw. 16 Januar 1434 (nr. 183) zu setzen. Mit einem Teil ihres Inhalts schließt sie sich noch direkt an die Akten an, die wir in der ersten Hauptabteilung dieses Bandes unter lit. D vereinigt haben. Es handelt sich noch um den Ausgleich zwischen Papst und Konzil, den Sigmund zu stande gebracht hatte. Auch die Bedingungen für Abschluß eines Friedens oder Waffenstillstandes waren von Venedig im November 1433 schon einmal aufgestellt worden und werden hier im wesentlichen wiederholt, doch mit Berücksichtigung der Aufnahme, die sie bei Sigmund gefunden hatten, und sonst bemer- kenswerten Abweichungen. Hinzu kommt hier auch die Anweisung an die Gesandten, wegen des Bündnisses des Kaisers Ansichten zu erkunden. In nr. 184 folgen die Be- dingungen Venedigs für das Bündnis. Uber den Verlauf der Verhandlungen in Basel 10 bis zum 19 Febr. unterrichtet nr. 185: er war nicht nach Venedigs Wunsch gewesen; die Gesandten bekamen die Weisung, sich an ihre Instruktionen zu halten. Am 15 März schickten dann die Gesandten den Bündnisentwurf des Kaisers ein; er ist von uns leider nicht aufgefunden worden. Am 2 April beriet man in Venedig über einen Gegenentwurf und über neue Weisungen an die Gesandten (nrr. 186 und 187). Die Verhandlungen, 15 die sich in Basel daran knüpften, deutet nr. 192 an: Sigmund verlangte von Venedig die Unterhaltung der kaiserlichen Truppen. Eine starke Minorität war in Venedig zu Kon- zessionen bereit, falls Sigmund als Gegenkonzession Lodi an Venedig überließe. Sie drang aber nicht durch (vgl. nr. 192). In Ulm sind dann offenbar, trotz des ablehnenden Be- schlusses Venedigs (vgl. nr. 192 art. 5), die Verhandlungen fortgeführt worden. Auf der anderen Seite verschärfte sich Kaiser Sigmunds Verhältnis zum Herzog von Mailand. Zwar traf nach Mitte Januar ein Gesandter des Herzogs, Christoforo da Velate, in Basel ein 1, um die Verhandlungen vom Dezember wieder aufzunehmen: ob, etwa durch diesen Gesandten, die Antwort2 Filippo Marias auf die durch Bartholo- meo Mosca im Dezember 1433 überbrachten Bedingungen des Kaisers an diesen gelangt 25 per potere prolungare piu tempo, ma, a quello veg- gio, costoro non li darebono un di piu di tempo. — molti singnori duchi e marchesi sonno qua et tutti quasi tengano con lo 'mperadore et anco lo 'mperadore prospera tutto di et parebe vi un' altro 30 singnore innogni cosa, et troverete, che lui ritornera anco in Italia con grande possanza, secondo ch'io vegio andare le cose. --- Dat. in Basilea die 22 januarii 1433. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). Bezieht sich die Er-35 zählung von der Forderung des Kaisers an das Konzil, Mahnbriefe an den Herzog von Mailand, Franz Sforza und Fortebraccio ergehen zu lassen, auf die Verhandlungen im Dezember (vgl. nrr. 76, 77 u. 83)? Dann wäre wohl eine Verwechselung an- 40 zunchmen: wenigstens verlautete damals von Brie- fen an Sforza und Fortebraccio nichts. Oder liegt eine neue Aufforderung des Kaisers vor, von der wir nur hier erfahren? — Wenn wir annehmen könnten, daß der Brief des Kaisers an den Herzog, 45 den Giovanni da Massa erwähnt, mit unserer nr. 79 identisch ist, dann wäre die auf p. 28-29 angedeutete Schwierigkeit zu lösen: nicht Mosca, sondern ein besonderer Bote hätte dann den Brief, in dem nebenbei auch Mosca beglaubigt wurde, an den Herzog überbracht. Damit würde auch die Schwierigkeit auf p. 161 Anm. 3 ihre Erledi- gung finden. 2 nr. 82. 1 Vgl. den Brief, den der Sanesische Gesandte in Basel, Giovanni da Massa, am 22 Januar 1434 nach- hause schrieb : Christofano Davela [sic!|, Gesandter des Herzogs von Mailand, ist eingetroffen mit dem Aufrag pigliare acordo colo 'nperadore; mit ihm zusammen ist der Kardinal von Piacenza; credo, aranno buono acordo. Aber heute erwartet man die Venetianischen Gesandten: credessi, portano di molti denari. al fatto del papa, che sera il termine suo a di 7 di febr. non so, come siguira; die Kar- dinäle sind sehr conlegati insieme d'una volonta. et voleva lo 'mperatore a questi di loro facessero scrivere una lettera al duca di Milano, che facesse, che 'I conte Francesco nonnandasse contra il papa, et una al conte et una a Fortebraccio. nonnano voluto fare nulla Der Kaiser hat an den Herzog in dieser Sache geschrieben, der Bote ist aber ohne Antwort zurückgekehrt. Dus Konzil a congregato il consiglio de la terra et anno voluto sapere, se possano siguire quello vole ragione, et non vogliano, che lo 'mperadore le dia impaccio nissuno; altri- menti anderano tutti di concordia altrui et disol- verano il concilio, siche tutti anno gurati i'mano del concilio d'essere col concilio et che non curino nissuno. lo 'mperadore a avuta lettera dal papa, come vole fare tutto quello piace a lui et vole addere al concilio, benche io non l'o veduto. son quelli vogliano dire, che messere Andrea Donati, il quale scrive da Venegia, il facia malitiosamente 20 50
198 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. nedigs vom 7 bzw. 16 Januar 1434 (nr. 183) zu setzen. Mit einem Teil ihres Inhalts schließt sie sich noch direkt an die Akten an, die wir in der ersten Hauptabteilung dieses Bandes unter lit. D vereinigt haben. Es handelt sich noch um den Ausgleich zwischen Papst und Konzil, den Sigmund zu stande gebracht hatte. Auch die Bedingungen für Abschluß eines Friedens oder Waffenstillstandes waren von Venedig im November 1433 schon einmal aufgestellt worden und werden hier im wesentlichen wiederholt, doch mit Berücksichtigung der Aufnahme, die sie bei Sigmund gefunden hatten, und sonst bemer- kenswerten Abweichungen. Hinzu kommt hier auch die Anweisung an die Gesandten, wegen des Bündnisses des Kaisers Ansichten zu erkunden. In nr. 184 folgen die Be- dingungen Venedigs für das Bündnis. Uber den Verlauf der Verhandlungen in Basel 10 bis zum 19 Febr. unterrichtet nr. 185: er war nicht nach Venedigs Wunsch gewesen; die Gesandten bekamen die Weisung, sich an ihre Instruktionen zu halten. Am 15 März schickten dann die Gesandten den Bündnisentwurf des Kaisers ein; er ist von uns leider nicht aufgefunden worden. Am 2 April beriet man in Venedig über einen Gegenentwurf und über neue Weisungen an die Gesandten (nrr. 186 und 187). Die Verhandlungen, 15 die sich in Basel daran knüpften, deutet nr. 192 an: Sigmund verlangte von Venedig die Unterhaltung der kaiserlichen Truppen. Eine starke Minorität war in Venedig zu Kon- zessionen bereit, falls Sigmund als Gegenkonzession Lodi an Venedig überließe. Sie drang aber nicht durch (vgl. nr. 192). In Ulm sind dann offenbar, trotz des ablehnenden Be- schlusses Venedigs (vgl. nr. 192 art. 5), die Verhandlungen fortgeführt worden. Auf der anderen Seite verschärfte sich Kaiser Sigmunds Verhältnis zum Herzog von Mailand. Zwar traf nach Mitte Januar ein Gesandter des Herzogs, Christoforo da Velate, in Basel ein 1, um die Verhandlungen vom Dezember wieder aufzunehmen: ob, etwa durch diesen Gesandten, die Antwort2 Filippo Marias auf die durch Bartholo- meo Mosca im Dezember 1433 überbrachten Bedingungen des Kaisers an diesen gelangt 25 per potere prolungare piu tempo, ma, a quello veg- gio, costoro non li darebono un di piu di tempo. — molti singnori duchi e marchesi sonno qua et tutti quasi tengano con lo 'mperadore et anco lo 'mperadore prospera tutto di et parebe vi un' altro 30 singnore innogni cosa, et troverete, che lui ritornera anco in Italia con grande possanza, secondo ch'io vegio andare le cose. --- Dat. in Basilea die 22 januarii 1433. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). Bezieht sich die Er-35 zählung von der Forderung des Kaisers an das Konzil, Mahnbriefe an den Herzog von Mailand, Franz Sforza und Fortebraccio ergehen zu lassen, auf die Verhandlungen im Dezember (vgl. nrr. 76, 77 u. 83)? Dann wäre wohl eine Verwechselung an- 40 zunchmen: wenigstens verlautete damals von Brie- fen an Sforza und Fortebraccio nichts. Oder liegt eine neue Aufforderung des Kaisers vor, von der wir nur hier erfahren? — Wenn wir annehmen könnten, daß der Brief des Kaisers an den Herzog, 45 den Giovanni da Massa erwähnt, mit unserer nr. 79 identisch ist, dann wäre die auf p. 28-29 angedeutete Schwierigkeit zu lösen: nicht Mosca, sondern ein besonderer Bote hätte dann den Brief, in dem nebenbei auch Mosca beglaubigt wurde, an den Herzog überbracht. Damit würde auch die Schwierigkeit auf p. 161 Anm. 3 ihre Erledi- gung finden. 2 nr. 82. 1 Vgl. den Brief, den der Sanesische Gesandte in Basel, Giovanni da Massa, am 22 Januar 1434 nach- hause schrieb : Christofano Davela [sic!|, Gesandter des Herzogs von Mailand, ist eingetroffen mit dem Aufrag pigliare acordo colo 'nperadore; mit ihm zusammen ist der Kardinal von Piacenza; credo, aranno buono acordo. Aber heute erwartet man die Venetianischen Gesandten: credessi, portano di molti denari. al fatto del papa, che sera il termine suo a di 7 di febr. non so, come siguira; die Kar- dinäle sind sehr conlegati insieme d'una volonta. et voleva lo 'mperatore a questi di loro facessero scrivere una lettera al duca di Milano, che facesse, che 'I conte Francesco nonnandasse contra il papa, et una al conte et una a Fortebraccio. nonnano voluto fare nulla Der Kaiser hat an den Herzog in dieser Sache geschrieben, der Bote ist aber ohne Antwort zurückgekehrt. Dus Konzil a congregato il consiglio de la terra et anno voluto sapere, se possano siguire quello vole ragione, et non vogliano, che lo 'mperadore le dia impaccio nissuno; altri- menti anderano tutti di concordia altrui et disol- verano il concilio, siche tutti anno gurati i'mano del concilio d'essere col concilio et che non curino nissuno. lo 'mperadore a avuta lettera dal papa, come vole fare tutto quello piace a lui et vole addere al concilio, benche io non l'o veduto. son quelli vogliano dire, che messere Andrea Donati, il quale scrive da Venegia, il facia malitiosamente 20 50
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Einleitung. 199 ist, erfahren wir nicht; die Mahnung 1 an den Herzog, von der Bekriegung des Kirchen- staates zu lassen, scheint dieser einfach ignoriert zu haben. Von den Besprechungen des Mailändischen Gesandten mit dem Kaiser hören wir nichts. Zwar glaubte noch am 28 Januar der Gesandte Sienas beim Kaiser von der bevorstehenden Versöhnung be- richten zu können2. Dann aber ist alles still, bis gegen Ende April das Vorgehen des Kaisers mit voller Deutlichkeit zeigte, daß an Versöhnung weniger als je zuvor zu denken war. Die Lage des Papstes war nämlich inzwischen immer verzweifelter geworden, bis er am 25 März 1434 der Not gehorchend den einen seiner Bedränger, Francesco Sforza, 10 zu seinem Statthalter in der Mark von Ancona ernannte. Trotzdem hatten im Konzil seit Januar 1434 die Beratungen wegen Wiedergewinnung des Kirchenstaates geruht, aber sofort nach Beendigung des langwierigen Streits um das Präsidium des Konzils, seit dem 26 April, kam Sigmund wiederholt auf den Gegenstand zurück, unter heftigen Vorwürfen gegen den Herzog von Mailand und seinen Auftraggeber, das Konzil (s. nrr. 180-182, 188 und 191 Anm.). Der Herzog und sein Gesandter säumten nicht, dem Kaiser die Vorwürfe zurückzugeben (s. nrr. 189 und 191). Am 5 Mai ließ Sigmund das Konzil auffordern, den Auftrag zur Bekämpfung des Papstes, den es im August 1432 dem Herzog erteilt hatte und der jetzt den Vorwand hergab zur Eroberung des Kirchen- staates, zu widerrufen, aber vergeblich. Er klagte bitter über die Halsstarrigkeit der 20 Baseler Väter. Und er, der mangels eines Heeres sich weigerte, dem Wunsche des Kon- zils entsprechend zur Wiederaufnahme der Hussitischen Ketzer in den Schoß der Kirche und zur Gewinnung seines erblichen Königreichs an die Böhmische Grenze zu gehen3, schickte sich nichtsdestoweniger zum Kampf gegen den gehaßtten Mailänder an (s. nr. 190); ob wirklich auf Rat der Fürsten, wie er behauptet, mußt billig bezweifelt werden: 25 von irgendwelchen Anstalten des Reichs zur Aufnahme des Kampfes ist wenigstens nichts zu bemerken, War es etwa die Hoffnung auf das Bündnis mit Venedig, das dem Kaiser die Kampfgedanken eingab? Seiner wirklichen Lage entsprachen sie sicher nicht. Und über die Absicht ist er denn auch nicht hinausgekommen. 5 15 1 nr. 79. 2 Vgl. den Brief des Giovanni da Massa an Siena vom 28 Januar 1434: --- er verweist auf den Brief vom 22., in dem er von der Ankunft des Mailändischen Gesandten und der voraussicht- lichen Versöhnung szwischen Kaiser und Herzog] 35 berichtet hat. Heute erwartet man die Gesandten der Venetianer und des Papstes; laut dem, was der Kaiser verlesen hat, il papa aderisce al con- cilio; es heißtt auch, daß erstere dem Kaiser viel Geld bringen. farassi per noi, che avremo avere 30 da lui. il concilio prospera tutto di di gente et anco lo 'mperadore prospera di molti duchi, mar- chesi et singnori, et secondo veggio et hodo, voi troverete, che lo 'mperadore ritornera ancora inn Italia con grande possanza. lui si lamenta tutto di de' nostri vicini etc. --- Dat. in Basilea die 28 januarii 1433. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). s Vgl. Einleitung zu lit. E p. 188 und zu lit. Н р. 196.
Einleitung. 199 ist, erfahren wir nicht; die Mahnung 1 an den Herzog, von der Bekriegung des Kirchen- staates zu lassen, scheint dieser einfach ignoriert zu haben. Von den Besprechungen des Mailändischen Gesandten mit dem Kaiser hören wir nichts. Zwar glaubte noch am 28 Januar der Gesandte Sienas beim Kaiser von der bevorstehenden Versöhnung be- richten zu können2. Dann aber ist alles still, bis gegen Ende April das Vorgehen des Kaisers mit voller Deutlichkeit zeigte, daß an Versöhnung weniger als je zuvor zu denken war. Die Lage des Papstes war nämlich inzwischen immer verzweifelter geworden, bis er am 25 März 1434 der Not gehorchend den einen seiner Bedränger, Francesco Sforza, 10 zu seinem Statthalter in der Mark von Ancona ernannte. Trotzdem hatten im Konzil seit Januar 1434 die Beratungen wegen Wiedergewinnung des Kirchenstaates geruht, aber sofort nach Beendigung des langwierigen Streits um das Präsidium des Konzils, seit dem 26 April, kam Sigmund wiederholt auf den Gegenstand zurück, unter heftigen Vorwürfen gegen den Herzog von Mailand und seinen Auftraggeber, das Konzil (s. nrr. 180-182, 188 und 191 Anm.). Der Herzog und sein Gesandter säumten nicht, dem Kaiser die Vorwürfe zurückzugeben (s. nrr. 189 und 191). Am 5 Mai ließ Sigmund das Konzil auffordern, den Auftrag zur Bekämpfung des Papstes, den es im August 1432 dem Herzog erteilt hatte und der jetzt den Vorwand hergab zur Eroberung des Kirchen- staates, zu widerrufen, aber vergeblich. Er klagte bitter über die Halsstarrigkeit der 20 Baseler Väter. Und er, der mangels eines Heeres sich weigerte, dem Wunsche des Kon- zils entsprechend zur Wiederaufnahme der Hussitischen Ketzer in den Schoß der Kirche und zur Gewinnung seines erblichen Königreichs an die Böhmische Grenze zu gehen3, schickte sich nichtsdestoweniger zum Kampf gegen den gehaßtten Mailänder an (s. nr. 190); ob wirklich auf Rat der Fürsten, wie er behauptet, mußt billig bezweifelt werden: 25 von irgendwelchen Anstalten des Reichs zur Aufnahme des Kampfes ist wenigstens nichts zu bemerken, War es etwa die Hoffnung auf das Bündnis mit Venedig, das dem Kaiser die Kampfgedanken eingab? Seiner wirklichen Lage entsprachen sie sicher nicht. Und über die Absicht ist er denn auch nicht hinausgekommen. 5 15 1 nr. 79. 2 Vgl. den Brief des Giovanni da Massa an Siena vom 28 Januar 1434: --- er verweist auf den Brief vom 22., in dem er von der Ankunft des Mailändischen Gesandten und der voraussicht- lichen Versöhnung szwischen Kaiser und Herzog] 35 berichtet hat. Heute erwartet man die Gesandten der Venetianer und des Papstes; laut dem, was der Kaiser verlesen hat, il papa aderisce al con- cilio; es heißtt auch, daß erstere dem Kaiser viel Geld bringen. farassi per noi, che avremo avere 30 da lui. il concilio prospera tutto di di gente et anco lo 'mperadore prospera di molti duchi, mar- chesi et singnori, et secondo veggio et hodo, voi troverete, che lo 'mperadore ritornera ancora inn Italia con grande possanza. lui si lamenta tutto di de' nostri vicini etc. --- Dat. in Basilea die 28 januarii 1433. (Siena Staats-A. Lett. conc. 1433 orig. chart. lit. clausa). s Vgl. Einleitung zu lit. E p. 188 und zu lit. Н р. 196.
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200 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 87-92. 1433 87. K. Sigmund an gen. Städte fund entsprechend auch an andere Reichsstände] einzeln: Okt. 25 teilt seine Ankunft in Basel mit und fordert sie auf, einen ebendahin auf den 30 November anberaumten Reichstag ou beschicken 1. 1433 Oktober 25 Basel. An Frankfurt: F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserschreiben II nr. 172 orig. chart. lit. clausa c. sig. in 5 verso impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Registraturvermerk Keiser bescheidt gen Basel Andree. — Gedruckt bei Janssen, Frankfurts Reichskorrespondenz 1, 387-388 nr. 720; Regest bei Aschbach 4, 489. An Augsburg: A coll. Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 269 a nr. 1130 cop. chart. coaeva. Adresse unter dem Stück Den ersamen burgermeistern rat und stat zu Augspurg unsern und dez reichs lieben getrewen etc. Das Schreiben ist 1433 Nov. 10 von Nürnberg an Augsburg befördert worden, s. nr. 89. 10 An Straßburg: S coll. Straßtburg Stadt-A. Série AA fasc. 147 nr. 115 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Adresse auf der Rückseite Den ersamen meister rat und burger der statt zu Straßburg unsern und des reichs lieben getruen. Ubersandt zugleich mit unserer nr. 94, vgl. diese. — Im Auszuge bei Wencker, Apparatus Archiv. p. 332; Regest bei Aschbach 4, 489 (vgl. 4, 220), wo falsch Okt. 22 datiert ist. An Nürnberg: erwähnt im Briefe Nürnbergs an Stephan Coler 1433 Nov. 12 (Nürnberg Kreis-A. Briefb. 10 fol. 263a-b cop. chart. coaeva; gedruckt bei Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 391-392 nr. 887). An Weißenburg i. N., Windsheim, Weinsberg, Wimpfen, Heilbronn, Schweinfurt: s. nr. 89. An Hamburg: vormals in Hamburg Stadt-A. Cl. I B 2, 1842 verbrannt (laut Notiz in dem in Hamburg erhaltenen Katalog zu Cl. I, wo aber falsch das Jahresdatum c. 1411 angegeben ist). An Pfalzgraf Stephan: erwähnt im Briefe des Pfalzgrafen Stephan an Hzg. Wilhelm von Baiern 1433 November 5, s. nr. 88. 15 20 Sigmund von gotes genaden Romischer keyser zu allen cziten merer des richs und ze Hungeren und ze Behem etc. konig. Ersamen a liben getrewen. ir habt wol vernomen, wie wir durich gemeiner 25 Cristenheit und des heiligen richs mercklicher notturft willen in Welische lannd und gen Rome geczogen sein und da von unserem heiligen vater dem babst unser keyser- liche cron wirdiglich als sich dann geburd enpfangen und genomen haben. und wann nu unser keyserliche gemut ye und ye dorzu gewesen ist, wie wir fride und gemach der heiligen Cristenheit schuffenb, dorumb wir ouch yn dem heiligen concili zu Con-s0 stantez nicht kleyne mûe gehabt haben, domit das heilige concili hie ezu Basel gesetczt wart, dorumb das fride der Cristenheit geschaft die ketczerey € ausgerutt und ein refor- macion gemacht wurde; als sich ouch nu dasselb concili hie czu Basel von den genaden gotes loblich angefangen hat und in dem namen des heiligen geists elich gesammelt ist: nu haben wir unsere rais von Lamparten dorumb herauss vast geeilt und sein also außt 35 Okt. I1 her an suntag nach sannd Dyonisy tage ytzo vergangen her gen Basel in das heilig concili komen, do wir ein sulche menig fromer prelaten und gelerter leudt von allen landen gesammelt gefunden haben, dorab unser keyserlich gemut nicht kleyn freud genomen hat. und sider und wir nu von gottlicher schickunge czu einem haubt der Cristenheit gefodert sein, so getzimt uns wol mit unsern kurfursten fursten steten und 40 andern des heiligen richs undertanen und getrewen in demselben concili ainikeit ze machen, ouch dorczue raten und helfen und des heiligen richs ere und nutcz fur hannd ze nemen und dorinn nicht ze feiren d, als dann wol notdurft ist. dorumb bitten wir euch und ermanen euch ouch ernstlich und vestiglich von keyserlicher macht, das ir on a) om. S. b) S schaffen. c) A keczeren. d) so AS; F reseyren. 45 1 Trithemius (Chron. Hirsaug. 2, 389) scheint unser Stück mit einem Schreiben Sigmunds an den höheren Deutschen Klerus vom 19 November 1433, in dem zum Besuch des Konzils aufgefordert wird, zusammengeworfen zu haben. Letzteres ist uns (in der an die Prälaten der Mainzer Erzdiözese ge- richteten Ausfertigung) nur durch Eberhard Win- decke überliefert, vgl. Altmanns Ausgabe des Win- decke p. 363-364. 50
200 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 87-92. 1433 87. K. Sigmund an gen. Städte fund entsprechend auch an andere Reichsstände] einzeln: Okt. 25 teilt seine Ankunft in Basel mit und fordert sie auf, einen ebendahin auf den 30 November anberaumten Reichstag ou beschicken 1. 1433 Oktober 25 Basel. An Frankfurt: F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserschreiben II nr. 172 orig. chart. lit. clausa c. sig. in 5 verso impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Registraturvermerk Keiser bescheidt gen Basel Andree. — Gedruckt bei Janssen, Frankfurts Reichskorrespondenz 1, 387-388 nr. 720; Regest bei Aschbach 4, 489. An Augsburg: A coll. Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 269 a nr. 1130 cop. chart. coaeva. Adresse unter dem Stück Den ersamen burgermeistern rat und stat zu Augspurg unsern und dez reichs lieben getrewen etc. Das Schreiben ist 1433 Nov. 10 von Nürnberg an Augsburg befördert worden, s. nr. 89. 10 An Straßburg: S coll. Straßtburg Stadt-A. Série AA fasc. 147 nr. 115 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Adresse auf der Rückseite Den ersamen meister rat und burger der statt zu Straßburg unsern und des reichs lieben getruen. Ubersandt zugleich mit unserer nr. 94, vgl. diese. — Im Auszuge bei Wencker, Apparatus Archiv. p. 332; Regest bei Aschbach 4, 489 (vgl. 4, 220), wo falsch Okt. 22 datiert ist. An Nürnberg: erwähnt im Briefe Nürnbergs an Stephan Coler 1433 Nov. 12 (Nürnberg Kreis-A. Briefb. 10 fol. 263a-b cop. chart. coaeva; gedruckt bei Palacky, Urkundl. Beiträge 2, 391-392 nr. 887). An Weißenburg i. N., Windsheim, Weinsberg, Wimpfen, Heilbronn, Schweinfurt: s. nr. 89. An Hamburg: vormals in Hamburg Stadt-A. Cl. I B 2, 1842 verbrannt (laut Notiz in dem in Hamburg erhaltenen Katalog zu Cl. I, wo aber falsch das Jahresdatum c. 1411 angegeben ist). An Pfalzgraf Stephan: erwähnt im Briefe des Pfalzgrafen Stephan an Hzg. Wilhelm von Baiern 1433 November 5, s. nr. 88. 15 20 Sigmund von gotes genaden Romischer keyser zu allen cziten merer des richs und ze Hungeren und ze Behem etc. konig. Ersamen a liben getrewen. ir habt wol vernomen, wie wir durich gemeiner 25 Cristenheit und des heiligen richs mercklicher notturft willen in Welische lannd und gen Rome geczogen sein und da von unserem heiligen vater dem babst unser keyser- liche cron wirdiglich als sich dann geburd enpfangen und genomen haben. und wann nu unser keyserliche gemut ye und ye dorzu gewesen ist, wie wir fride und gemach der heiligen Cristenheit schuffenb, dorumb wir ouch yn dem heiligen concili zu Con-s0 stantez nicht kleyne mûe gehabt haben, domit das heilige concili hie ezu Basel gesetczt wart, dorumb das fride der Cristenheit geschaft die ketczerey € ausgerutt und ein refor- macion gemacht wurde; als sich ouch nu dasselb concili hie czu Basel von den genaden gotes loblich angefangen hat und in dem namen des heiligen geists elich gesammelt ist: nu haben wir unsere rais von Lamparten dorumb herauss vast geeilt und sein also außt 35 Okt. I1 her an suntag nach sannd Dyonisy tage ytzo vergangen her gen Basel in das heilig concili komen, do wir ein sulche menig fromer prelaten und gelerter leudt von allen landen gesammelt gefunden haben, dorab unser keyserlich gemut nicht kleyn freud genomen hat. und sider und wir nu von gottlicher schickunge czu einem haubt der Cristenheit gefodert sein, so getzimt uns wol mit unsern kurfursten fursten steten und 40 andern des heiligen richs undertanen und getrewen in demselben concili ainikeit ze machen, ouch dorczue raten und helfen und des heiligen richs ere und nutcz fur hannd ze nemen und dorinn nicht ze feiren d, als dann wol notdurft ist. dorumb bitten wir euch und ermanen euch ouch ernstlich und vestiglich von keyserlicher macht, das ir on a) om. S. b) S schaffen. c) A keczeren. d) so AS; F reseyren. 45 1 Trithemius (Chron. Hirsaug. 2, 389) scheint unser Stück mit einem Schreiben Sigmunds an den höheren Deutschen Klerus vom 19 November 1433, in dem zum Besuch des Konzils aufgefordert wird, zusammengeworfen zu haben. Letzteres ist uns (in der an die Prälaten der Mainzer Erzdiözese ge- richteten Ausfertigung) nur durch Eberhard Win- decke überliefert, vgl. Altmanns Ausgabe des Win- decke p. 363-364. 50
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A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 87-92. 201 10 vereziehen euer a volmachtige botschaft czu uns her gen Basel uff sand Andres tag Nov. 30 nachstkunftig sendet. do wellen wir dann mitsambt euch und andern des heiligen richs kurfursten fursten steten und andern czu rat werden, wye wir und yn welcher mass dye obgemellten der Cristenheit und des heiligen richs zach anfahen und fur 5 hannd nemen und dye ussrichten. und lasset des nicht, als wir euch dann des gancz- lich getrewen. doran tut ir uns und dem heiligen rich besunder lib und wolgevallen b. geben czu Basel am suntag nach der heiligen eylfftausent jungfrawen tag unser rich des Hungerischen etc. im 47 des Romischen im 23 des Behemischen im 14 und des keyser- tumbs im ersten jaren. [in verso] Den ersamen burgermeistern Ad mandatum domini imperatoris rat und stat zu Franckfurt unsern und Caspar Sligk cancellarius. des richs liben getreuen. 88. Pfalzgraf Stephan an Hzg. Wilhelm von Baiern: war am Niederrhein und hat seine Tochter dem Grafen vom Mörs verheiratet; wollte dann sofort zum Kaiser nach Basel kommen, wird aber nun, wie dieser begehrt, zum 30 November dort eintreffen. 1433 November 5 Hagenau. 1433 Okt. 25 1433 Nov. 5 15 Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. 5 fol. 91 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unseren fruntlichen dinst und was wir allezit liebes und gutes vermogen zuvor. hochgeborner furste lieber vetter. wir sin in dem Nydderlande of dem Rine gewest 20 und haben unser lieben dochter grave Vincencien von Morsse, grave Friderichs son von Morsse, zû einer elichen hüißfrauwen geben und beraden. das rûmen wir ûch als unserm lieben vetter, zû dem wir sunderlichen trost liebe und zuversicht haben, dann wir wole wissen, das ir gerne horent, was uns und unseren kinderen glucks und heils zû handen komen mochte. lieber vetter. als wir nû erste her gein Hagenauw kommen 25 sin und vernomen haben, das unser allergnedigester herre der Romische keiser gein Basel kommen ist, sin wir siner zükûnft von ganzem herzen erfrauwet und waren in willen uns zû rûsten zû sinen gnaden gein Basel zû riten. in dem ist uns siner gnaden brief 1 worden, darin er begert, das wir zû Basel sin wollen of sand Endres tag nehst- Nov. 30 kûnftig. also wollen wir nû darof verliben und uns růsten of denselben sand Endres Nov. 30 so tag nach siner keiserlichen begerünge zû Basel hin, und soll uns, ob got wil, dheinerlei sach daran hindern, es were dann, das wir es libs node halp nit gedûn konden. datům Hagenaûw quinta post omnium sanctorum anno etc. tricesimo tercio. [in verso] Dem hochgebornen fursten Stephann von gots guaden pfalzgrave hern Wilhelm pfalzgrâven bi Rine und bi Rine und herzug in Beyeren. 35 herzugen in Beyeren unserm lieben vettern. 89. Nürnberg an Weißenburg Ci. N.J, Augsburg, Windsheim, Weinsberg, Wimpfen, Heilbronn, Schweinfurt (cuilibet sic mutatis mutandis): schickt die ihm mit dem Auf- trag der Weiterbeförderung zugegangenen und an Adressaten gerichteten Briefe des Kaisers 2. [1433] November 10. 1433 Nov. 5 11488) Nov. 10 40 In Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 262b�263a cop. chart. coaeva. Datum feria 3 ante Martini. a) S ein. b) A gefallen. 1 Vgl. nr. 87. Ohne Zweifel waren dies die kaiserlichen Ein- 45 ladungsschreiben zum Reichstag zu Basel 1433 Nov. 30, unsere nr. 87. Im Briefbuch folgt un- mittelbar der Brief Nürnbergs an Stephan Coler Deutsche Reichstags-Akten XI. 1433 Nov. 12, in dem dieser vom Eintreffen des kaiserlichen Einladungsschreibens am vodern tag [= vorgestern d. i. Nov. 10] benachrichtigt wird (s. Quellenbeschreibung zu nr. 87 unter Nürnberg). Vgl. auch nrr. 92 und 156. 26
A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 87-92. 201 10 vereziehen euer a volmachtige botschaft czu uns her gen Basel uff sand Andres tag Nov. 30 nachstkunftig sendet. do wellen wir dann mitsambt euch und andern des heiligen richs kurfursten fursten steten und andern czu rat werden, wye wir und yn welcher mass dye obgemellten der Cristenheit und des heiligen richs zach anfahen und fur 5 hannd nemen und dye ussrichten. und lasset des nicht, als wir euch dann des gancz- lich getrewen. doran tut ir uns und dem heiligen rich besunder lib und wolgevallen b. geben czu Basel am suntag nach der heiligen eylfftausent jungfrawen tag unser rich des Hungerischen etc. im 47 des Romischen im 23 des Behemischen im 14 und des keyser- tumbs im ersten jaren. [in verso] Den ersamen burgermeistern Ad mandatum domini imperatoris rat und stat zu Franckfurt unsern und Caspar Sligk cancellarius. des richs liben getreuen. 88. Pfalzgraf Stephan an Hzg. Wilhelm von Baiern: war am Niederrhein und hat seine Tochter dem Grafen vom Mörs verheiratet; wollte dann sofort zum Kaiser nach Basel kommen, wird aber nun, wie dieser begehrt, zum 30 November dort eintreffen. 1433 November 5 Hagenau. 1433 Okt. 25 1433 Nov. 5 15 Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. 5 fol. 91 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unseren fruntlichen dinst und was wir allezit liebes und gutes vermogen zuvor. hochgeborner furste lieber vetter. wir sin in dem Nydderlande of dem Rine gewest 20 und haben unser lieben dochter grave Vincencien von Morsse, grave Friderichs son von Morsse, zû einer elichen hüißfrauwen geben und beraden. das rûmen wir ûch als unserm lieben vetter, zû dem wir sunderlichen trost liebe und zuversicht haben, dann wir wole wissen, das ir gerne horent, was uns und unseren kinderen glucks und heils zû handen komen mochte. lieber vetter. als wir nû erste her gein Hagenauw kommen 25 sin und vernomen haben, das unser allergnedigester herre der Romische keiser gein Basel kommen ist, sin wir siner zükûnft von ganzem herzen erfrauwet und waren in willen uns zû rûsten zû sinen gnaden gein Basel zû riten. in dem ist uns siner gnaden brief 1 worden, darin er begert, das wir zû Basel sin wollen of sand Endres tag nehst- Nov. 30 kûnftig. also wollen wir nû darof verliben und uns růsten of denselben sand Endres Nov. 30 so tag nach siner keiserlichen begerünge zû Basel hin, und soll uns, ob got wil, dheinerlei sach daran hindern, es were dann, das wir es libs node halp nit gedûn konden. datům Hagenaûw quinta post omnium sanctorum anno etc. tricesimo tercio. [in verso] Dem hochgebornen fursten Stephann von gots guaden pfalzgrave hern Wilhelm pfalzgrâven bi Rine und bi Rine und herzug in Beyeren. 35 herzugen in Beyeren unserm lieben vettern. 89. Nürnberg an Weißenburg Ci. N.J, Augsburg, Windsheim, Weinsberg, Wimpfen, Heilbronn, Schweinfurt (cuilibet sic mutatis mutandis): schickt die ihm mit dem Auf- trag der Weiterbeförderung zugegangenen und an Adressaten gerichteten Briefe des Kaisers 2. [1433] November 10. 1433 Nov. 5 11488) Nov. 10 40 In Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 262b�263a cop. chart. coaeva. Datum feria 3 ante Martini. a) S ein. b) A gefallen. 1 Vgl. nr. 87. Ohne Zweifel waren dies die kaiserlichen Ein- 45 ladungsschreiben zum Reichstag zu Basel 1433 Nov. 30, unsere nr. 87. Im Briefbuch folgt un- mittelbar der Brief Nürnbergs an Stephan Coler Deutsche Reichstags-Akten XI. 1433 Nov. 12, in dem dieser vom Eintreffen des kaiserlichen Einladungsschreibens am vodern tag [= vorgestern d. i. Nov. 10] benachrichtigt wird (s. Quellenbeschreibung zu nr. 87 unter Nürnberg). Vgl. auch nrr. 92 und 156. 26
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202 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 90. Augsburg an Stephan Hangenor und Gabriel Ridler: nach Ausführung ihres Auf- Nov. 17 trages sollen Stephan Hangenor wegen des Reichstages, den der Kaiser azum 30 No- vember nach Basel berufen hat, daselbst bleiben, "um zu vernehmen und sein Bestes vorzuwenden“, Gabriel Ridler aber zurückkehren 1. 1433 November 17. In Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 269b nr. 1131 cop. chart. coaeva. Dat. uf after- 5 mentag nach sant Othmarstage anno etc. 34. Erwähnt Chroniken der Deutschen Städte 5, 150 Anm. 8 nach unserer Quelle 1433 91. Frankfurt an Walther [von Schwarzenberg]: die Stadt will keinen besondern Nov. 20 Gesandten zu dem auf den 30 November nach Basel vom Kaiser ausgeschrie- benen Tag abordnen; Adressat soll sie vertreten; u. a. m. 1433 November 20. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 15 conc. chart. Uber dem Stück Walthern. Gedruckt Janssen, Frankfurts Reichskorrespondenz 1, 391-392 nr. 725 aus unserer Vor- lage. — Ob die von Janssen a. a. O. erwähnte „Nachschrift“ fin Frankfurt l. c. fol. 14 conc. chart.] zu dem vorliegenden Briefe gehört, wagen wir nicht zu ent- 15 scheiden. 10 Unsern fruntlichen grus zuvor. liebe Walther. [Zuerst wird der Gesandte ange- wiesen, die Bestätigung der Stadtprivilegien mit der goldenen Bulle ausfertigen zu lassen; ferner soll er über die von Papst und Kaiser Nürnberg und cinigen anderen Städten gewährte Vergünstigung, alle Gülten bei ihnen ablösen zu dürfen, Erkundigungen einziehen 20 und Mitteilungen nach Frankfurt machen. Dann fährt das Schreiben fort:] auch, liebe Walther, als unser gnedigister herre der keiser fursten herren steden und auch unß ge- Nov. 30 schrieben hat 2, unsere frunde uf sant Endris tag gen Basel zu schicken, des meinen wir, daz nit not si nach gelegenheit imanden mee hinuf zu dir zu schicken ; dan wer’ es sache, daz unsere gnedigen herren die korfursten andere fursten herren und stedefrunde dar 25 qwemen und unser herre der keiser einche sache mit den anfinge und understunde, daz du dan von unsern wegen darbi geest und daz beste helfest vurkeren. und fugete sich ichtis von der messe zu Nurenberg wegen 3 da zu tun, das lasse uns zitlich ver- schrieben wissen zuvor; so ferre dich des not bedunket sin, so meinen wir dir imands zu hilfe hinuf zu schicken. datum feria sexta post Elizabeth anno 1433. 1433 Nov. 20 30 Am 2 Dezember schrich Augsburg an Stephan Hangenor über verschiedene Angelegenheiten, und in einem Einschluß: Item wit senden ewch auch hiemit ain ratslagung, die wir uf unsers herren dez kaisers schrift, dez ir vor ain abschrift hand, und och uf die artickel, die uns der Ridler braht hat von der von Pilssen wegen, die wir nach dem kûrzisten begriffen haben, und och dabei die ar- tickel, als ir denn wol vernemen werdent. in dem allem wôllend ewer pestez fürwenden, als sich ge- půrt. datum ut in litera [Mi. v. Nicolai]. waz ewch in vor- und nachgeschriben stuken begegne, land uns wider wissen etc. --- [Ferner:] alz wir denn vernemen, daz unser herre der kaiser darzů genaigt sei Behmisch abzetun: wann wir denne mangel haben un gewinnen an munß, so gefiel uns wol umb ain guldin munß, als die von Nuremberg händ, och umb schillinger und halb schillinger ze slahen, umb die stuk alle wôllent uns ain freihait erlangen, und darumb händ gewalt unz an zwai 35 oder drewhundert guldin (Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol 272b nr. 1148 cop. chart. coaeva; erwähnt Chroniken der Deutschen Städte 5, 376 nach unserer Quelle). Die erwähnten Schriftstücke haben wir leider nicht aufgefunden; ebensowenig 40 ist uns über die Münzpläne des Kaisers sonst ir- gend etwas bekannt geworden. 2 nr. 87. 8 Vgl. Einleitung zu lit. B p. 174.
202 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 90. Augsburg an Stephan Hangenor und Gabriel Ridler: nach Ausführung ihres Auf- Nov. 17 trages sollen Stephan Hangenor wegen des Reichstages, den der Kaiser azum 30 No- vember nach Basel berufen hat, daselbst bleiben, "um zu vernehmen und sein Bestes vorzuwenden“, Gabriel Ridler aber zurückkehren 1. 1433 November 17. In Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 269b nr. 1131 cop. chart. coaeva. Dat. uf after- 5 mentag nach sant Othmarstage anno etc. 34. Erwähnt Chroniken der Deutschen Städte 5, 150 Anm. 8 nach unserer Quelle 1433 91. Frankfurt an Walther [von Schwarzenberg]: die Stadt will keinen besondern Nov. 20 Gesandten zu dem auf den 30 November nach Basel vom Kaiser ausgeschrie- benen Tag abordnen; Adressat soll sie vertreten; u. a. m. 1433 November 20. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 15 conc. chart. Uber dem Stück Walthern. Gedruckt Janssen, Frankfurts Reichskorrespondenz 1, 391-392 nr. 725 aus unserer Vor- lage. — Ob die von Janssen a. a. O. erwähnte „Nachschrift“ fin Frankfurt l. c. fol. 14 conc. chart.] zu dem vorliegenden Briefe gehört, wagen wir nicht zu ent- 15 scheiden. 10 Unsern fruntlichen grus zuvor. liebe Walther. [Zuerst wird der Gesandte ange- wiesen, die Bestätigung der Stadtprivilegien mit der goldenen Bulle ausfertigen zu lassen; ferner soll er über die von Papst und Kaiser Nürnberg und cinigen anderen Städten gewährte Vergünstigung, alle Gülten bei ihnen ablösen zu dürfen, Erkundigungen einziehen 20 und Mitteilungen nach Frankfurt machen. Dann fährt das Schreiben fort:] auch, liebe Walther, als unser gnedigister herre der keiser fursten herren steden und auch unß ge- Nov. 30 schrieben hat 2, unsere frunde uf sant Endris tag gen Basel zu schicken, des meinen wir, daz nit not si nach gelegenheit imanden mee hinuf zu dir zu schicken ; dan wer’ es sache, daz unsere gnedigen herren die korfursten andere fursten herren und stedefrunde dar 25 qwemen und unser herre der keiser einche sache mit den anfinge und understunde, daz du dan von unsern wegen darbi geest und daz beste helfest vurkeren. und fugete sich ichtis von der messe zu Nurenberg wegen 3 da zu tun, das lasse uns zitlich ver- schrieben wissen zuvor; so ferre dich des not bedunket sin, so meinen wir dir imands zu hilfe hinuf zu schicken. datum feria sexta post Elizabeth anno 1433. 1433 Nov. 20 30 Am 2 Dezember schrich Augsburg an Stephan Hangenor über verschiedene Angelegenheiten, und in einem Einschluß: Item wit senden ewch auch hiemit ain ratslagung, die wir uf unsers herren dez kaisers schrift, dez ir vor ain abschrift hand, und och uf die artickel, die uns der Ridler braht hat von der von Pilssen wegen, die wir nach dem kûrzisten begriffen haben, und och dabei die ar- tickel, als ir denn wol vernemen werdent. in dem allem wôllend ewer pestez fürwenden, als sich ge- půrt. datum ut in litera [Mi. v. Nicolai]. waz ewch in vor- und nachgeschriben stuken begegne, land uns wider wissen etc. --- [Ferner:] alz wir denn vernemen, daz unser herre der kaiser darzů genaigt sei Behmisch abzetun: wann wir denne mangel haben un gewinnen an munß, so gefiel uns wol umb ain guldin munß, als die von Nuremberg händ, och umb schillinger und halb schillinger ze slahen, umb die stuk alle wôllent uns ain freihait erlangen, und darumb händ gewalt unz an zwai 35 oder drewhundert guldin (Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol 272b nr. 1148 cop. chart. coaeva; erwähnt Chroniken der Deutschen Städte 5, 376 nach unserer Quelle). Die erwähnten Schriftstücke haben wir leider nicht aufgefunden; ebensowenig 40 ist uns über die Münzpläne des Kaisers sonst ir- gend etwas bekannt geworden. 2 nr. 87. 8 Vgl. Einleitung zu lit. B p. 174.
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 203 92. Nürnberg an Stephan [Coler]: soll die eventuelle Verzögerung der Gesandtschaften von Windsheim und Weißenburg [i. N.J beim Kaiser entschuldigen; erhält Voll- macht, dem Kaiser im Namen Nürnbergs eine Ehrung von 1000 1200 Gulden zu überreichen; u. a. m. [1433] November 26. (1433/ Nov. 26 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 270b-271 a und 272a-273b cop. chart. coaeva. Fol. 274 ab folgt die Kopie eines Einschlusses zu dem Brief, der jedoch belanglos ist. Lieber Stephan. [Betr. die Händel zwischen Conrad von Weinsberg und Wi- geleis Schenk von Geyern wegen der Nürnberger Judensteuer. Ferner betr. den Plan einer Einung Rothenburgs mit Nürnberg, Windsheim, Weißenburg und anderen Fränki- 10 schen Städten, da Rothenburg aus mancherlei Gründen nicht geneigt ist, die Einung mit den Schwäbischen Städten aufs neue einzugehen; Nürnberg ist bereit dazu unter der Bedingung, daß es selbst zwei und jede der gen. drei Städte je eine Stimme be- kommt]. darnach erzelten uns dieselben von Winsheim und Weißenburg, wie sie ir erber botscheft nach unsers gnedigisten herren des keisers begerung auch gen Basel schicken 15 wôllen und haben uns gebetten, dir zu schreiben, ob sich das etlich kurz tag verziehen wurde, daz du sie darin zu iren besten verantwurten wellest, wo du des red hôren würdest. das las dir auch also bevolhen sein. [Soll ferner den Städten Heidingsfeld und Bernheim die Bestätigung ihrer Privilegien durchsetzen, da diese selbst, die arm lewt seien, keine Botschaft schicken könnten]. lieber Stephan. so ist uns dein brief 1, 20 darin du uns von etlicher stett erungen schreibst, geantwurt worden, den wir wol ver- hôret haben, und also geben wir dir gewalt unserm gnedigisten herren dem keiser ein erung von uns zu tun von 1000 gulden bis in 1200 in dem besten form als dich gut dunken wirdt, daz es doch an andern sachen, die du von unsern wegen arbeiten solt, icht irrung oder schaden bring, darin du unser notdurft wol waist und selbs auch gern 25 twst. und sôllich gelt bestell und bring zu Basel auf, als du best macht; so wellen wir das nach sôllicher deinr bestellung gern on verziehen bezaln, und was notdurftig dink sein uns zu schreiben, das tw auch. datum sub sigillo Ulrici Gruntherr magistri civium feria 5 post Katherine. 11433/ Nov. 26 30 35 B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93 - 112. 93. Drei gen. Straßburger Gesandte an ihre Stadt: warten auf die Ankunft der kaiser- lichen Kanzlei; der Markgraf von Baden ist nach Basel gekommen; der Kaiser hat einen Aufschub von 8 Tagen für die Verhandlung gegen den Papst vom Konzil er- reicht und wünscht, daß die Deutschen Fürsten und Abgeordnete der Städte nach Basel kommen, damit die Maßnahmen des Konzils in Gemeinschaft mit ihnen ge- troffen und dadurch wirksamer werden; u. a. m. 1433 Oktober 13 [Basel]. 1488 Okt. 13 Aus Straßtburg Stadt-A. Série AA fasc. 179 nr. 31 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse der Straßburger Registraturvermerk Item des kuniges brief. Ersamen fursichtigen wisen lieben herren. unser willige dienste und was wir eren 40 und gûts vermôgent allzit vor. lieben herren. als wir uwer wißheit nehst geschriben haben 2, wie wir mit unserm allergnedigsten herren dem Römschen keiser gen Basel tober, des Inhalts: sie haben mit dem Kaiser in Zürich geredet; er ist sehr freundlich gewesen und will auch nach Straßburg kommen; der Rat soll Wein schicken; dat. Basel sontag post Dio- nysii 1433. 1 Nicht aufgefunden! 2 Nicht aufgefunden! In Wenckers Excerpten fol. 542b-543a (früher in Straßburg Sem.-Bibl., 45 1870 verbrannt) befand sich die Abschrift eines Briefes der Straßtburger Gesandten vom 11 Ok- 26*
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 203 92. Nürnberg an Stephan [Coler]: soll die eventuelle Verzögerung der Gesandtschaften von Windsheim und Weißenburg [i. N.J beim Kaiser entschuldigen; erhält Voll- macht, dem Kaiser im Namen Nürnbergs eine Ehrung von 1000 1200 Gulden zu überreichen; u. a. m. [1433] November 26. (1433/ Nov. 26 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 270b-271 a und 272a-273b cop. chart. coaeva. Fol. 274 ab folgt die Kopie eines Einschlusses zu dem Brief, der jedoch belanglos ist. Lieber Stephan. [Betr. die Händel zwischen Conrad von Weinsberg und Wi- geleis Schenk von Geyern wegen der Nürnberger Judensteuer. Ferner betr. den Plan einer Einung Rothenburgs mit Nürnberg, Windsheim, Weißenburg und anderen Fränki- 10 schen Städten, da Rothenburg aus mancherlei Gründen nicht geneigt ist, die Einung mit den Schwäbischen Städten aufs neue einzugehen; Nürnberg ist bereit dazu unter der Bedingung, daß es selbst zwei und jede der gen. drei Städte je eine Stimme be- kommt]. darnach erzelten uns dieselben von Winsheim und Weißenburg, wie sie ir erber botscheft nach unsers gnedigisten herren des keisers begerung auch gen Basel schicken 15 wôllen und haben uns gebetten, dir zu schreiben, ob sich das etlich kurz tag verziehen wurde, daz du sie darin zu iren besten verantwurten wellest, wo du des red hôren würdest. das las dir auch also bevolhen sein. [Soll ferner den Städten Heidingsfeld und Bernheim die Bestätigung ihrer Privilegien durchsetzen, da diese selbst, die arm lewt seien, keine Botschaft schicken könnten]. lieber Stephan. so ist uns dein brief 1, 20 darin du uns von etlicher stett erungen schreibst, geantwurt worden, den wir wol ver- hôret haben, und also geben wir dir gewalt unserm gnedigisten herren dem keiser ein erung von uns zu tun von 1000 gulden bis in 1200 in dem besten form als dich gut dunken wirdt, daz es doch an andern sachen, die du von unsern wegen arbeiten solt, icht irrung oder schaden bring, darin du unser notdurft wol waist und selbs auch gern 25 twst. und sôllich gelt bestell und bring zu Basel auf, als du best macht; so wellen wir das nach sôllicher deinr bestellung gern on verziehen bezaln, und was notdurftig dink sein uns zu schreiben, das tw auch. datum sub sigillo Ulrici Gruntherr magistri civium feria 5 post Katherine. 11433/ Nov. 26 30 35 B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93 - 112. 93. Drei gen. Straßburger Gesandte an ihre Stadt: warten auf die Ankunft der kaiser- lichen Kanzlei; der Markgraf von Baden ist nach Basel gekommen; der Kaiser hat einen Aufschub von 8 Tagen für die Verhandlung gegen den Papst vom Konzil er- reicht und wünscht, daß die Deutschen Fürsten und Abgeordnete der Städte nach Basel kommen, damit die Maßnahmen des Konzils in Gemeinschaft mit ihnen ge- troffen und dadurch wirksamer werden; u. a. m. 1433 Oktober 13 [Basel]. 1488 Okt. 13 Aus Straßtburg Stadt-A. Série AA fasc. 179 nr. 31 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse der Straßburger Registraturvermerk Item des kuniges brief. Ersamen fursichtigen wisen lieben herren. unser willige dienste und was wir eren 40 und gûts vermôgent allzit vor. lieben herren. als wir uwer wißheit nehst geschriben haben 2, wie wir mit unserm allergnedigsten herren dem Römschen keiser gen Basel tober, des Inhalts: sie haben mit dem Kaiser in Zürich geredet; er ist sehr freundlich gewesen und will auch nach Straßburg kommen; der Rat soll Wein schicken; dat. Basel sontag post Dio- nysii 1433. 1 Nicht aufgefunden! 2 Nicht aufgefunden! In Wenckers Excerpten fol. 542b-543a (früher in Straßburg Sem.-Bibl., 45 1870 verbrannt) befand sich die Abschrift eines Briefes der Straßtburger Gesandten vom 11 Ok- 26*
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204 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. komen sint und daz sin gnad uns hat heissen warten, biß sine canzler koment, daz wir ouch also tunt ; und sint ouch frûge und spote bi sinen gnoden, beide in dem heiligen Okt. 17 concilio und an andern enden. und uns ist gesaget, daz die canzler biß ietz samstag komen sollent, und sobalde sie komen, wôllent wir uwer sache nit sumen. doch so ist gar ein groß zûziehen zû dem keiser, daz wir besorgen, daz grosse unmůsse in der Okt. 18 canzli sin werde etc. lieben herren. als ist nû unser herre der marggraf uf hut zinstag alhar gen Basel komen und ist uf dem wege gewesen zû dem herzogen von Burgunden zû riten, der lit in Welschen landen vor einer stat. als nû der marggrave unsern herren den keiser hie funden hat, haben wir wol vernomen, daz er alhie blibet, und versehen uns, daz er villiht mit unserm herren dem keiser reden werde von der sache wegen 10 Jocob Dutschman antreffend, nochdem er und ir darumb von unserm herren von Wur- tenberg fur den keiser gewisen sint. [Bitten um Instruktion in dieser Angelegen- so hant wir ouch vernomen, daz die von Rotwil komen sint. da wer’ ein not- heit]. durft, daz ir erfürent, wie ir sache gestalt were, und uns daz ouch liessen wissen, daz wir uns wissen môhtent danoch zû rihten. ouch, lieben herren, wissent, daz unser heiliger 15 vatter der bobst noch nit luter in daz concilium gehollen hat, und hat unser herre der keiser kumberlich darzûbroht 1, daz ein ufslag geben ist 8 tage; dazwuschen meinet sin gnode furer mit dem concilio zû reden, ob er su und den bobst in eins bringen kônne oder daz man furer zû dem bobste schicke noch me gewalez und bestetigung. es hat ouch unser herre der keiser mit der kurfursten reten, ouch mit uns und den von Mencz und 20 Basel gerett, daz ein not si, daz kurfursten fursten herren und stett in dem riche zû- samen harkoment und bi dem concilio sient umb daz was hie furgenomen werde, daz daz mit inen geschee und deste baß gehalten werden môge. ouch, lieben herren, so ligent wir côstlich hie an der herberge. so sint die von Mentz und die von Ehenheim ouch hie; die hant sunder huser und herbergen gelehent, da sie vast neher inne koment, 25 und bestellet iederman sunder huser und herbergen. nû bekement wir des glich ouch wol, so wissen wir nit, was wir tûn sôllent, nochdem und uwer ordenung ist; da wôllent uns uwern rot und meinunge darin ouch lossen wissen, dann wir die knehte und pferde, so wir bi uns hant, bi uns haben mûssent und teglich zû dem keiser riten und gon, daz wir nieman me enberen môgent; wir hetten anders me heim geschicket. s0 erfunden wir ouch furer utzit, wôllent wir uwer wißheit ouch verkunden. desglich tün 1433 ir uns wider. datum feria tercia post Dyonisii anno etc. 33. Okt. 13 [in verso] Den fursichtigen ersamen wisen dem meister dem ammanmeister und dem rat der stat zû Straßburg unsern lieben herren etc. Claus Bernhart Zorn von Bülach ritter, Burckart von Mulnheim und Adam Riff altammanmeister. 35 1433 94. Drei gen. Straßburger Gesandte an ihre Stadt: die kaiserliche Kanzlei setzt der Okt. 30 Erweiterung der Privilegien Schwierigkeiten entgegen; der Kaiser hat vom Konzil abermals einen Aufschub für den Papst bis zum 4 November erlangt; es ist das Ansinnen an Straßburg gestellt, nach dem Beispiel gen. Städte dem Kaiser zu seiner 40 Krönung eine Ehrung zu thun ; der Kaiser hat auf den 30 November einen Reichstag nach Basel ausgeschrieben; sie schicken das an Straßburg gerichtete Ausschreiben mit. 1433 Oktober 30 [Basel]. Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 179 nr. 30 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Ersamen fursichtigen wisen lieben herren. unser willig dienste und was wir eren 45 [Uber die zwischen Straßburg und und gûts vermôgent allzit voran. lieben herren. 1 Vgl. nr. 42.
204 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. komen sint und daz sin gnad uns hat heissen warten, biß sine canzler koment, daz wir ouch also tunt ; und sint ouch frûge und spote bi sinen gnoden, beide in dem heiligen Okt. 17 concilio und an andern enden. und uns ist gesaget, daz die canzler biß ietz samstag komen sollent, und sobalde sie komen, wôllent wir uwer sache nit sumen. doch so ist gar ein groß zûziehen zû dem keiser, daz wir besorgen, daz grosse unmůsse in der Okt. 18 canzli sin werde etc. lieben herren. als ist nû unser herre der marggraf uf hut zinstag alhar gen Basel komen und ist uf dem wege gewesen zû dem herzogen von Burgunden zû riten, der lit in Welschen landen vor einer stat. als nû der marggrave unsern herren den keiser hie funden hat, haben wir wol vernomen, daz er alhie blibet, und versehen uns, daz er villiht mit unserm herren dem keiser reden werde von der sache wegen 10 Jocob Dutschman antreffend, nochdem er und ir darumb von unserm herren von Wur- tenberg fur den keiser gewisen sint. [Bitten um Instruktion in dieser Angelegen- so hant wir ouch vernomen, daz die von Rotwil komen sint. da wer’ ein not- heit]. durft, daz ir erfürent, wie ir sache gestalt were, und uns daz ouch liessen wissen, daz wir uns wissen môhtent danoch zû rihten. ouch, lieben herren, wissent, daz unser heiliger 15 vatter der bobst noch nit luter in daz concilium gehollen hat, und hat unser herre der keiser kumberlich darzûbroht 1, daz ein ufslag geben ist 8 tage; dazwuschen meinet sin gnode furer mit dem concilio zû reden, ob er su und den bobst in eins bringen kônne oder daz man furer zû dem bobste schicke noch me gewalez und bestetigung. es hat ouch unser herre der keiser mit der kurfursten reten, ouch mit uns und den von Mencz und 20 Basel gerett, daz ein not si, daz kurfursten fursten herren und stett in dem riche zû- samen harkoment und bi dem concilio sient umb daz was hie furgenomen werde, daz daz mit inen geschee und deste baß gehalten werden môge. ouch, lieben herren, so ligent wir côstlich hie an der herberge. so sint die von Mentz und die von Ehenheim ouch hie; die hant sunder huser und herbergen gelehent, da sie vast neher inne koment, 25 und bestellet iederman sunder huser und herbergen. nû bekement wir des glich ouch wol, so wissen wir nit, was wir tûn sôllent, nochdem und uwer ordenung ist; da wôllent uns uwern rot und meinunge darin ouch lossen wissen, dann wir die knehte und pferde, so wir bi uns hant, bi uns haben mûssent und teglich zû dem keiser riten und gon, daz wir nieman me enberen môgent; wir hetten anders me heim geschicket. s0 erfunden wir ouch furer utzit, wôllent wir uwer wißheit ouch verkunden. desglich tün 1433 ir uns wider. datum feria tercia post Dyonisii anno etc. 33. Okt. 13 [in verso] Den fursichtigen ersamen wisen dem meister dem ammanmeister und dem rat der stat zû Straßburg unsern lieben herren etc. Claus Bernhart Zorn von Bülach ritter, Burckart von Mulnheim und Adam Riff altammanmeister. 35 1433 94. Drei gen. Straßburger Gesandte an ihre Stadt: die kaiserliche Kanzlei setzt der Okt. 30 Erweiterung der Privilegien Schwierigkeiten entgegen; der Kaiser hat vom Konzil abermals einen Aufschub für den Papst bis zum 4 November erlangt; es ist das Ansinnen an Straßburg gestellt, nach dem Beispiel gen. Städte dem Kaiser zu seiner 40 Krönung eine Ehrung zu thun ; der Kaiser hat auf den 30 November einen Reichstag nach Basel ausgeschrieben; sie schicken das an Straßburg gerichtete Ausschreiben mit. 1433 Oktober 30 [Basel]. Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 179 nr. 30 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Ersamen fursichtigen wisen lieben herren. unser willig dienste und was wir eren 45 [Uber die zwischen Straßburg und und gûts vermôgent allzit voran. lieben herren. 1 Vgl. nr. 42.
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 205 dem Markgrafen von Baden schwebende Streitsache betr. Jacob Dutschman und die Rot- weiler Angelegenheit, vgl. nr. 93]. lieben herren. nû haben wir uch vor under anderm geschriben 1, wie wir mit unserm allergnedigsten herren dem keiser gen Basel komen sient und wann die canzler ouch kement, woltent wir unsern sachen von uwer friheit 5 wegen, als ir uns ußgefertiget und empfolhen haben, nochgon. als wôllent wissen, daz her Caspar Slicke mit der canzli uf zinstag nehst vergangen aht tage har gen Basel okt. 20 komen ist, und da gingen wir zû stunt in die canzli und empfingent sie und schanketen hern Caspar Slicken in sine herschaft und ouch der canzli, nochdem ir uns empfolhen haben. die haben das zû gûtem danke genomen und sich gegen uch fruntlich erbotten. 10 als gingent wir daruf fur unsern gnedigsten herren den keiser und ermaneten sin gnode siner gnedigen rede, so er mit uns zû Zurich gehept hette 2, und baten sin keiserlich gnode, wile die canzler komen werent, uns uß tûn ze rihten und uwer friheit zû be- stetigen. als sprach sin gnode, er wolte hern Peter von Gulch sime schriber empfelhen uns darinne ußrichtung zû tûn. als donoch koment wir zû hern Peter und leiten ime 15 uwer sachen fur, bede den concept und verzeichnung, die ir uns geben haben, und zougeten ime auch daruf die original uwer friheit aller, die wir dann bi uns hant, von eim stucke an das andere und ouch die nuwen stucke, die ir begerende sint. als nam er dabi wol war, wie ir etlich uwer alt friheiten in der zeichnung mit worten gebessert hettent; und hûb an und sprach, das ime das und die nuwen stucke nit stunde zû in- 20 grossieren one sunder empfelhung unsers herren des keisers; dann der keiser hette ime slehtz empfolhen, uch ein gemein confirmacion und bestetigung aller uwer friheit zû geben, und ob ir des uczit nemlich in eim sundern briefe haben woltent, daz ir vor hettent, daz solte er uns ouch geben, oder er wolte uns aber unser friheiten alle in eim briefe benennen mit den worten, als wir sie vor hettent, und nit witer oder lenger. und 25 kunden ouch anders an den canzlern bede an hern Caspar Slicken und hern Peter nit vinden. als wir nû das also vernament, wurdent wir zû rote und bedohten wol, daz uns geburte darumb fur unsern herren den keiser zû gon a, sinen keiserlichen gnoden uwer anligen und begeren in den sachen munitlich zû erzalen und anzůrůffen, nochdem ir uns empfolhen hant, und sint also alle tage bede frûge und spote sinen gnoden noch- gefolget. da wir aber sollichs bißhar noch nit haben môgen vollenden sollicher grosser treffenlicher tagung und sachen halb, so sich teglich zwuschen unserm herren dem keiser und dem concilio von unsers heiligen vatter des bobsts wegen erlaufent und ergont. dann noch allen vergangen sachen und noch den citaciones und zilen, so dem bobst von dem concilio vormals gesetzet sint, und ouch den ufslegen, so daz concilium dem keiser sit siner zukunft 35 geeret hant, nemlich zûm ersten einen tag 3, donoch aht tage4 und donoch aber aht tage 5, die uf mentag nehst vergangent ußgingent, darinne gar vil tagungen und ersûchen gescheen okt. 26 sint und aber kein fruntlich weg troffen ist, dadurch der keiser und daz concilium in eins komen kunden; dann der bobst mit etlichen furworten 6 in daz concilium gehollen hat, so meinet aber daz concilium, er sôlle one alle furworten sich dem concilio con- 40 formieren und sich darin geben, oder sie wôllent wider in sessionen haben. so ist aber unser herre der keiser noch sollichem irem furnemen gar sere beweget und hat besun- der uf daz lest, als in kein fruntlich weg helfen mag, gar treffenlich in gegenwertikeit der cardinales aller und der prelaten vil, dabi wir ouch berûffet warent, gerett: si, daz daz concilium solliche wege fur sich neme, das der bobst blibe und nit entseczet werde, 30 45 a) im orig. folgt durchstricken und unterpunktiert selbs. 1 2 3 nr. 93. Auf der Reise nach Basel, vgl. p. 203 Anm. 2. Vgl. nr. 42. 4 6 Ebd. Am 19 Oktober, vgl. p. 98 Anm. 2. Vgl. oben p. 15 u. 20.
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 205 dem Markgrafen von Baden schwebende Streitsache betr. Jacob Dutschman und die Rot- weiler Angelegenheit, vgl. nr. 93]. lieben herren. nû haben wir uch vor under anderm geschriben 1, wie wir mit unserm allergnedigsten herren dem keiser gen Basel komen sient und wann die canzler ouch kement, woltent wir unsern sachen von uwer friheit 5 wegen, als ir uns ußgefertiget und empfolhen haben, nochgon. als wôllent wissen, daz her Caspar Slicke mit der canzli uf zinstag nehst vergangen aht tage har gen Basel okt. 20 komen ist, und da gingen wir zû stunt in die canzli und empfingent sie und schanketen hern Caspar Slicken in sine herschaft und ouch der canzli, nochdem ir uns empfolhen haben. die haben das zû gûtem danke genomen und sich gegen uch fruntlich erbotten. 10 als gingent wir daruf fur unsern gnedigsten herren den keiser und ermaneten sin gnode siner gnedigen rede, so er mit uns zû Zurich gehept hette 2, und baten sin keiserlich gnode, wile die canzler komen werent, uns uß tûn ze rihten und uwer friheit zû be- stetigen. als sprach sin gnode, er wolte hern Peter von Gulch sime schriber empfelhen uns darinne ußrichtung zû tûn. als donoch koment wir zû hern Peter und leiten ime 15 uwer sachen fur, bede den concept und verzeichnung, die ir uns geben haben, und zougeten ime auch daruf die original uwer friheit aller, die wir dann bi uns hant, von eim stucke an das andere und ouch die nuwen stucke, die ir begerende sint. als nam er dabi wol war, wie ir etlich uwer alt friheiten in der zeichnung mit worten gebessert hettent; und hûb an und sprach, das ime das und die nuwen stucke nit stunde zû in- 20 grossieren one sunder empfelhung unsers herren des keisers; dann der keiser hette ime slehtz empfolhen, uch ein gemein confirmacion und bestetigung aller uwer friheit zû geben, und ob ir des uczit nemlich in eim sundern briefe haben woltent, daz ir vor hettent, daz solte er uns ouch geben, oder er wolte uns aber unser friheiten alle in eim briefe benennen mit den worten, als wir sie vor hettent, und nit witer oder lenger. und 25 kunden ouch anders an den canzlern bede an hern Caspar Slicken und hern Peter nit vinden. als wir nû das also vernament, wurdent wir zû rote und bedohten wol, daz uns geburte darumb fur unsern herren den keiser zû gon a, sinen keiserlichen gnoden uwer anligen und begeren in den sachen munitlich zû erzalen und anzůrůffen, nochdem ir uns empfolhen hant, und sint also alle tage bede frûge und spote sinen gnoden noch- gefolget. da wir aber sollichs bißhar noch nit haben môgen vollenden sollicher grosser treffenlicher tagung und sachen halb, so sich teglich zwuschen unserm herren dem keiser und dem concilio von unsers heiligen vatter des bobsts wegen erlaufent und ergont. dann noch allen vergangen sachen und noch den citaciones und zilen, so dem bobst von dem concilio vormals gesetzet sint, und ouch den ufslegen, so daz concilium dem keiser sit siner zukunft 35 geeret hant, nemlich zûm ersten einen tag 3, donoch aht tage4 und donoch aber aht tage 5, die uf mentag nehst vergangent ußgingent, darinne gar vil tagungen und ersûchen gescheen okt. 26 sint und aber kein fruntlich weg troffen ist, dadurch der keiser und daz concilium in eins komen kunden; dann der bobst mit etlichen furworten 6 in daz concilium gehollen hat, so meinet aber daz concilium, er sôlle one alle furworten sich dem concilio con- 40 formieren und sich darin geben, oder sie wôllent wider in sessionen haben. so ist aber unser herre der keiser noch sollichem irem furnemen gar sere beweget und hat besun- der uf daz lest, als in kein fruntlich weg helfen mag, gar treffenlich in gegenwertikeit der cardinales aller und der prelaten vil, dabi wir ouch berûffet warent, gerett: si, daz daz concilium solliche wege fur sich neme, das der bobst blibe und nit entseczet werde, 30 45 a) im orig. folgt durchstricken und unterpunktiert selbs. 1 2 3 nr. 93. Auf der Reise nach Basel, vgl. p. 203 Anm. 2. Vgl. nr. 42. 4 6 Ebd. Am 19 Oktober, vgl. p. 98 Anm. 2. Vgl. oben p. 15 u. 20.
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206 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Nov. 39 1433 Okt. 30 so wôllent er inen allen bistant tûn; wer’ des nit, so wôlle er dem bobst bistant tûn. und sprach joch, so wolte er der erste sin, der bi dem bobst sturbe, ee er sollich zweiung in der heiligen Cristenheit sehen wolte. als wurden die cardinales zû rote und Nov. 4 gabent 1 im aber einen ufslag biß nû mitwuch nehstkomen und den tag uber. lieben Okt 28 herren. als sint wir uf disen vergangen sant Symon und Judas tag fur unsern herren 5 den keiser komen uf ein stunde, da uns beduhte, das er gûts mûts were, und erzaleten ime unser anligen von der nuwen stuck wegen der friheit und gabent ime des ein ge- schrift. als hat er daz hern Caspar Slicken geben zû ubersehen und ime dann darinne underwisung zû tûn. des wir nû auch also warten und teglich nochvolgent, bede früge und spote: dann herr Caspar ie uber den andern tag das kalte hat, das desselben tags 10 nieman fur in komen mag. so sint ouch die sachen und spenn zwuschen dem keiser und dem concilio des bobstz halb als wilde und fromde als noch ie, daz wir nit wissent, wie sich die sachen noch machen werden. lieben herren. wile wir nû der nuwen stucke halb also hie ligent und wartent: wer' da, daz ir ein gefallen oder ein benügen haben woltent an einer gemeinen confirmacion und bestetigung aller uwer alten friheiten 15 oder uwer friheiten, die wir bi uns hant, mit iren puncten nemlich zû inserieren one ander wort und nuwerung, und ob unser herre der keiser zû uch komen wurde 2, ob daz dann weg hette furer zû sûchen umb daz uberige, môgent ir uns uwer meinung darinne furderlich lossen wissen. dem wôllent wir ouch nochgon und doch furer daz best tûn, so verr wir kônnent 3. ouch, lieben herren, so hant die von Basel dem keiser 20 1000 guldin in eim kopfe geschenket 4, die richstett in Eylsas 4000 5, und schenken ime vil stett bede die von Zurich“ Bernne und die eitgenossen" alle und andere die dann hie sint, und komet ouch rede an uns, ob wir ime nit ouch geschenket haben. sunder hat herr Caspar Slicke insunders mit mir Adam Riffen geret, daz wir den keiser billich enpfahen solten mit einer schenke. darzů han ich glimpflich geret: nochdem unser 25 herre der keiser meinet zû uch zû komen 7, so hoff ich, daz ir uch gegen sinen gnoden demûteclich erzougen werden, dann ir uns ußgefertiget hettent zû sinen gnoden gen Lam- parten zû riten etc. ouch so hat der keiser allen fursten herren stetten und etlichen namhaften rittern und knehten geschriben, uf sant Andres tag hie zû Basel zû sin und bi dem concilio zû harren, und uns des ein brief8 auch an uch geben, den wir uch so hiemit senden. wer' da, daz ir die uwern uf die zit ouch alhie haben woltent, so vin- den ir wol iecz neher herberge zû bestellen dann zû der zit. da wôllent uns darin und in allen sachen uwer meinung eigentlich lossen wissen; so wôllent wir daz best tûn, so verr wir könnent. wir hant ouch den botten so lange bi uns behalten uf daz, ob wir uch uczit furer hetten môgen erfaren zû schriben. wir ligent ouch côstlich hie und 35 werent gerne heim. datum feria sexta ante omnium sanctorum anno etc. 33. [in verso] Den ersamen fursich- tigen wisen dem meister dem amman- Claus Bernhart Zorn von Bülach ritter, Burckart meister und dem rat zû Stroßburg von Mulnheim und Adam Riff altammeister etc. unsern lieben herren. 40 a) orig. eigenossen mil cinem Doppelpunkt über i. Am 27 Oktober, vgl. p. 21 und 113 Anm. 1. 2 Vgl. nr. 96. s Die Bestätigung der Privilegien durch K. Sig- mund erfolgte am 5 November 1433, vgl. Lünig, Reichsarchiv. Pars spec. 10, 751-752 nr. 42. Vgl. auch nr. 98. 5 S. nr. 150. S. nr. 152. S. nr. 151. Vgl. nr. 96. nr. 87. 45
206 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Nov. 39 1433 Okt. 30 so wôllent er inen allen bistant tûn; wer’ des nit, so wôlle er dem bobst bistant tûn. und sprach joch, so wolte er der erste sin, der bi dem bobst sturbe, ee er sollich zweiung in der heiligen Cristenheit sehen wolte. als wurden die cardinales zû rote und Nov. 4 gabent 1 im aber einen ufslag biß nû mitwuch nehstkomen und den tag uber. lieben Okt 28 herren. als sint wir uf disen vergangen sant Symon und Judas tag fur unsern herren 5 den keiser komen uf ein stunde, da uns beduhte, das er gûts mûts were, und erzaleten ime unser anligen von der nuwen stuck wegen der friheit und gabent ime des ein ge- schrift. als hat er daz hern Caspar Slicken geben zû ubersehen und ime dann darinne underwisung zû tûn. des wir nû auch also warten und teglich nochvolgent, bede früge und spote: dann herr Caspar ie uber den andern tag das kalte hat, das desselben tags 10 nieman fur in komen mag. so sint ouch die sachen und spenn zwuschen dem keiser und dem concilio des bobstz halb als wilde und fromde als noch ie, daz wir nit wissent, wie sich die sachen noch machen werden. lieben herren. wile wir nû der nuwen stucke halb also hie ligent und wartent: wer' da, daz ir ein gefallen oder ein benügen haben woltent an einer gemeinen confirmacion und bestetigung aller uwer alten friheiten 15 oder uwer friheiten, die wir bi uns hant, mit iren puncten nemlich zû inserieren one ander wort und nuwerung, und ob unser herre der keiser zû uch komen wurde 2, ob daz dann weg hette furer zû sûchen umb daz uberige, môgent ir uns uwer meinung darinne furderlich lossen wissen. dem wôllent wir ouch nochgon und doch furer daz best tûn, so verr wir kônnent 3. ouch, lieben herren, so hant die von Basel dem keiser 20 1000 guldin in eim kopfe geschenket 4, die richstett in Eylsas 4000 5, und schenken ime vil stett bede die von Zurich“ Bernne und die eitgenossen" alle und andere die dann hie sint, und komet ouch rede an uns, ob wir ime nit ouch geschenket haben. sunder hat herr Caspar Slicke insunders mit mir Adam Riffen geret, daz wir den keiser billich enpfahen solten mit einer schenke. darzů han ich glimpflich geret: nochdem unser 25 herre der keiser meinet zû uch zû komen 7, so hoff ich, daz ir uch gegen sinen gnoden demûteclich erzougen werden, dann ir uns ußgefertiget hettent zû sinen gnoden gen Lam- parten zû riten etc. ouch so hat der keiser allen fursten herren stetten und etlichen namhaften rittern und knehten geschriben, uf sant Andres tag hie zû Basel zû sin und bi dem concilio zû harren, und uns des ein brief8 auch an uch geben, den wir uch so hiemit senden. wer' da, daz ir die uwern uf die zit ouch alhie haben woltent, so vin- den ir wol iecz neher herberge zû bestellen dann zû der zit. da wôllent uns darin und in allen sachen uwer meinung eigentlich lossen wissen; so wôllent wir daz best tûn, so verr wir könnent. wir hant ouch den botten so lange bi uns behalten uf daz, ob wir uch uczit furer hetten môgen erfaren zû schriben. wir ligent ouch côstlich hie und 35 werent gerne heim. datum feria sexta ante omnium sanctorum anno etc. 33. [in verso] Den ersamen fursich- tigen wisen dem meister dem amman- Claus Bernhart Zorn von Bülach ritter, Burckart meister und dem rat zû Stroßburg von Mulnheim und Adam Riff altammeister etc. unsern lieben herren. 40 a) orig. eigenossen mil cinem Doppelpunkt über i. Am 27 Oktober, vgl. p. 21 und 113 Anm. 1. 2 Vgl. nr. 96. s Die Bestätigung der Privilegien durch K. Sig- mund erfolgte am 5 November 1433, vgl. Lünig, Reichsarchiv. Pars spec. 10, 751-752 nr. 42. Vgl. auch nr. 98. 5 S. nr. 150. S. nr. 152. S. nr. 151. Vgl. nr. 96. nr. 87. 45
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 207 95. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: über des Kaisers Bemühungen zu gunsten der Fristverlängerung für den Papst; Venedigs Geldaufwendungen für den Kaiser; des Kaisers Anforderungen an Frankfurt; Privilegienbestätigung; Ankunft des Herrn von Rosenberg und vieler anderer Böhmen. 1433 Novemher 4 [Basel]. 1433 Nov. 4 10 15 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 18 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. — In diesem und den folgenden Briefen Schwarzenbergs haben wir bei Anwendung unserer Regeln für die orthographische Be- handlung unserer Texte doch die Eigentümlichkeiten von Schwarzenbergs Schreibweise beibehalten, mit folgenden Anderungen jedoch: y und i mit columniertem e ist stets durch ie wiedergegeben, z. B. in den Worten die dier iem ier ien wielle iemant ieczunt diege- lich riedde fried driet; columniertes i über e ist stets auf die Zeile hinabgesetzt, z. B. meir statt mer, weil statt wel, habeit statt habet, leiger statt leger, weire statt wère, etc., um so eher, da Schwarzenberg selbst zuweilen Formen wie eirsam statt ersam, weir statt wer gebraucht; columniertes e über einem Konsonanten ist stets auf die Zeile hinabgesetzt, z. B. aneligende statt anligende, mage statt mag, hane statt han ; ud und und ist stets durch unde aufgelöst, da und ohne Uberstrich nur ganz selten vorkommt. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 388-389 nr. 721 aus unserer Vorlage. Minen willighin dinst zůvor. ersamen herrn unde guddin frunde. ich laßin uch wissin, daz unßer gnedigir herre der keiser in grußer arbeid unde unmůß ist alz 20 von weighin unßers geistelichen father dez babistiz, wand der von sûmeniz der gesasten zid zû banne were gewest. nû haid der keiser iz alzo ferre bracht, daz ime abbir lengir zid wirt gesast, unde wirt daz thun uf den neisten samstag vor sante Marthinez dag 1, Nov. 7 iz falle dan abbir erritûm darin, wand der von Venedigir botschaff fille erritům hi machin, alz man sagit. dem keiser ist von gelde nie mee wordin von den" von 25 Venedige dan 25 dûsing dûckaten; sie han abbir lighen 75 dûsing důckathen an eime ende. der keißer weiz iz wolle. sie reißen den keiser etc. davon sal man nit sagen. iz kommet althage gruz welt. sünderlichiz weiz ich nit zû schriben. unßer gnedigir herre sicht alle tage, ab ich echtis brengin. Henrich Wiße haid ûch wolle er- zalt die handelûngeb, die da vorhandin ist. waz darûf uwir meinünge° ist, zû daz iee so geschee, za beßer. die von Nürenberg han ir confirmacien zû Rome erwarben met der gulden bûllin unde aûch mee briffe met der guldin bûllen 2. alz ferre alz ich mag, wil ich darnach werbin, daz ich iz erfarre, ab ich mag, warůwir die andern briffe besagint. iz ist der von Rosenberg her komen unde fille Beheym met ieme. ich kan nicht gûdiz darzů gehoffen. ich hoffe, der keiser werde eine theile Ungern und Beheyme 35 von ieme schicken, wil er anderz folghin sinnen reden. [Will sich wegen Erlangung der Privilegienbestätigung bemühen; es hält aber schwer, da der Kanzler, Herr Caspar, sehr schwach ist]. ich weiz ûch nichts zû dir zid nit mee zû schriben. himede sid dem almech- tighin gode befollin. geiben uf den metwochin nach allirheilghin tage anno etc. 33 jar. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin burger- meister unde rat der stad zů Francfurd meinen lieben Walther von Swarczinberg. hern und guddin frundin sal disser brif. 1433 Nov. 4 40 96. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: über die Verlängerung des Termins für den Papst und die Absichten des Konzils; Vorhaben des Kaisers, nach Straßburg zu gehen; u. a. m. 1433 November 7 [Basel]. 1433 Nov. 7 45 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 19 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 389-390 nr. 722 aus unserer Vorlage. a) orig. wiederholt den. b) orig. handelüge. c) orig. meinüge. 1 Vgl. p. 107 Anm. 3. 2 Vgl. RTA. Bd. 10.
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 207 95. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: über des Kaisers Bemühungen zu gunsten der Fristverlängerung für den Papst; Venedigs Geldaufwendungen für den Kaiser; des Kaisers Anforderungen an Frankfurt; Privilegienbestätigung; Ankunft des Herrn von Rosenberg und vieler anderer Böhmen. 1433 Novemher 4 [Basel]. 1433 Nov. 4 10 15 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 18 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. — In diesem und den folgenden Briefen Schwarzenbergs haben wir bei Anwendung unserer Regeln für die orthographische Be- handlung unserer Texte doch die Eigentümlichkeiten von Schwarzenbergs Schreibweise beibehalten, mit folgenden Anderungen jedoch: y und i mit columniertem e ist stets durch ie wiedergegeben, z. B. in den Worten die dier iem ier ien wielle iemant ieczunt diege- lich riedde fried driet; columniertes i über e ist stets auf die Zeile hinabgesetzt, z. B. meir statt mer, weil statt wel, habeit statt habet, leiger statt leger, weire statt wère, etc., um so eher, da Schwarzenberg selbst zuweilen Formen wie eirsam statt ersam, weir statt wer gebraucht; columniertes e über einem Konsonanten ist stets auf die Zeile hinabgesetzt, z. B. aneligende statt anligende, mage statt mag, hane statt han ; ud und und ist stets durch unde aufgelöst, da und ohne Uberstrich nur ganz selten vorkommt. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 388-389 nr. 721 aus unserer Vorlage. Minen willighin dinst zůvor. ersamen herrn unde guddin frunde. ich laßin uch wissin, daz unßer gnedigir herre der keiser in grußer arbeid unde unmůß ist alz 20 von weighin unßers geistelichen father dez babistiz, wand der von sûmeniz der gesasten zid zû banne were gewest. nû haid der keiser iz alzo ferre bracht, daz ime abbir lengir zid wirt gesast, unde wirt daz thun uf den neisten samstag vor sante Marthinez dag 1, Nov. 7 iz falle dan abbir erritûm darin, wand der von Venedigir botschaff fille erritům hi machin, alz man sagit. dem keiser ist von gelde nie mee wordin von den" von 25 Venedige dan 25 dûsing dûckaten; sie han abbir lighen 75 dûsing důckathen an eime ende. der keißer weiz iz wolle. sie reißen den keiser etc. davon sal man nit sagen. iz kommet althage gruz welt. sünderlichiz weiz ich nit zû schriben. unßer gnedigir herre sicht alle tage, ab ich echtis brengin. Henrich Wiße haid ûch wolle er- zalt die handelûngeb, die da vorhandin ist. waz darûf uwir meinünge° ist, zû daz iee so geschee, za beßer. die von Nürenberg han ir confirmacien zû Rome erwarben met der gulden bûllin unde aûch mee briffe met der guldin bûllen 2. alz ferre alz ich mag, wil ich darnach werbin, daz ich iz erfarre, ab ich mag, warůwir die andern briffe besagint. iz ist der von Rosenberg her komen unde fille Beheym met ieme. ich kan nicht gûdiz darzů gehoffen. ich hoffe, der keiser werde eine theile Ungern und Beheyme 35 von ieme schicken, wil er anderz folghin sinnen reden. [Will sich wegen Erlangung der Privilegienbestätigung bemühen; es hält aber schwer, da der Kanzler, Herr Caspar, sehr schwach ist]. ich weiz ûch nichts zû dir zid nit mee zû schriben. himede sid dem almech- tighin gode befollin. geiben uf den metwochin nach allirheilghin tage anno etc. 33 jar. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin burger- meister unde rat der stad zů Francfurd meinen lieben Walther von Swarczinberg. hern und guddin frundin sal disser brif. 1433 Nov. 4 40 96. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: über die Verlängerung des Termins für den Papst und die Absichten des Konzils; Vorhaben des Kaisers, nach Straßburg zu gehen; u. a. m. 1433 November 7 [Basel]. 1433 Nov. 7 45 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 19 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 389-390 nr. 722 aus unserer Vorlage. a) orig. wiederholt den. b) orig. handelüge. c) orig. meinüge. 1 Vgl. p. 107 Anm. 3. 2 Vgl. RTA. Bd. 10.
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208 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Minen willigen dinst. irsamen lieben hern und besonder guden frund. ich laß Nov. 7 uwer irsamekeit wissen, daz alz uf hude samstag von dem helgen consilium beschlossen ist 1, daz man ein botschaft wirt machen an unsen geistlichen vatter den babest, und ist im damit ein zit gesaczet mit namen dri manet, doch mit underscheit, daz er bin derselben zit die bollen, die er geben hat wiedder daz helge concilii, daz er die widderrüffe und waz er den irbern prelaten genomen hat, die hie in dem concilien sint, daz er daz zuvoran widdergebe, und ab er in meinunge were, daz einige vetter adder prelaten hie in concilien weren, die wiedder sin hellikeit getan hetten, daz daruf ein gruntlich verzig sal sin und nûmmer einge wiedderstant wiedder dieselben haben sal umb al solich sach, und auch sin vetterlich wirdikeit selbes hie sin sal adder sin 10 follemiechtige batschaft, die von sienen wegen sich miechtigen und macht haben zu folgen ordinung und gesecze dez helgen concilien; und geschigt dez nicht, so han ich in großer heimelichkeit verstanden, daz er darumb niet absosaczet a wirt und glichwol babest blibet. und ist doch daz concilium in solicher meinunge riddelich und irber triftlich sach vorhanden zu nemen, alz ich in heimelichkeit han vernomen, daz ich 15 hoffen und getrw, daz iß geistlichem stat und wertlichem stat und uwer wisheit besonder wol gefallen sol. ich hoff auch genzlich, iß sol ein fürgang gewinnen. [Hofft, daß die goldene Bulle für die Privilegienbestätigung nicht mehr, als dem Wert des Goldes und der Arbeit entspricht, kosten wird; sollen ihm ihre Meinung mitteilen]. item ich han verstanden und hat der keiser selber gesprochen, er wole ein klein wile gen Straß�20 burg. iß mag gescheen adder niet, wan er hie zu schigken gnûng hat und alle dage gewinnet. ich besorge auch, daz unser gnediger her von Mencze ein warhaft prophet wôl sin in ezlichen ridden, die uwer frunde dez rades eisteilsb und auch ich von sinen gnaden wol verstanden han etc. ich gethar uch niet me schriben. lieben hern. ich lige hie mit großem verdrôße. waz uwer meinunge in allen sachen ist, daz ir iczunt 25 hie zu schigken hat, daz schribent mir. da wil ich gern min best in dûn, also daz die sache kurzliche ein ende moge han, wan ich auch gern in mime huse were, alz ein iglicher wole phrûfen mag. got si mit uns allen. geben uf samstag vor sante Martins dag. [in verso] Den irsamen und fursichtigen den burgermeistern scheffen und rad der stad zu Franckford minen lieben hern und besonder guden frund sal dir brief. 1433 Nov. 7 5 Walther von Swarczenberg. 30 1433 97. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: über des Kaisers Geldforderungen an Nov. 16 Frankfurt; Ankunft einer Nürnberger Gesandtschaft; geplante Rüstungen gegen Böhmen. 1433 November 16 [Basel]. 35 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 20 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 390-391 nr. 724 aus unserer Vorlage. Minen wiligen dinst zuvor. irsamen hern und besonder guden frund. ich han uch zu leste geschriben, wie daz unser gnediger her der keiser an mich gesan und bat 40 alz von solicher stuer wen d, die ir sinen gnaden sit plichtig zu geben, daz ich im dar- umb wol helfen, und ab ichs hie niet het, daz ichs dan entleen wald, daran bewist ich im guden wiln. alz môcht mir al solichs niet werden. alzso gen ich iczunt niet zu hoffe, want ich wol weis, daz er gern gelt hette. lieben hern. hette ir solich stüer niet ûf dem wege her zu schigken, so irs iz dan e her schigkt, so besser. wiert ir aûch in 45 dem wiln, iem etwaz zu schenken, alz daz aûch sin begerung ist, — ich verseen mich, a) sic! b) sic! c) em.; orig. gegen. d) sic! 1 Vgl. p. 107 Anm. 3.
208 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Minen willigen dinst. irsamen lieben hern und besonder guden frund. ich laß Nov. 7 uwer irsamekeit wissen, daz alz uf hude samstag von dem helgen consilium beschlossen ist 1, daz man ein botschaft wirt machen an unsen geistlichen vatter den babest, und ist im damit ein zit gesaczet mit namen dri manet, doch mit underscheit, daz er bin derselben zit die bollen, die er geben hat wiedder daz helge concilii, daz er die widderrüffe und waz er den irbern prelaten genomen hat, die hie in dem concilien sint, daz er daz zuvoran widdergebe, und ab er in meinunge were, daz einige vetter adder prelaten hie in concilien weren, die wiedder sin hellikeit getan hetten, daz daruf ein gruntlich verzig sal sin und nûmmer einge wiedderstant wiedder dieselben haben sal umb al solich sach, und auch sin vetterlich wirdikeit selbes hie sin sal adder sin 10 follemiechtige batschaft, die von sienen wegen sich miechtigen und macht haben zu folgen ordinung und gesecze dez helgen concilien; und geschigt dez nicht, so han ich in großer heimelichkeit verstanden, daz er darumb niet absosaczet a wirt und glichwol babest blibet. und ist doch daz concilium in solicher meinunge riddelich und irber triftlich sach vorhanden zu nemen, alz ich in heimelichkeit han vernomen, daz ich 15 hoffen und getrw, daz iß geistlichem stat und wertlichem stat und uwer wisheit besonder wol gefallen sol. ich hoff auch genzlich, iß sol ein fürgang gewinnen. [Hofft, daß die goldene Bulle für die Privilegienbestätigung nicht mehr, als dem Wert des Goldes und der Arbeit entspricht, kosten wird; sollen ihm ihre Meinung mitteilen]. item ich han verstanden und hat der keiser selber gesprochen, er wole ein klein wile gen Straß�20 burg. iß mag gescheen adder niet, wan er hie zu schigken gnûng hat und alle dage gewinnet. ich besorge auch, daz unser gnediger her von Mencze ein warhaft prophet wôl sin in ezlichen ridden, die uwer frunde dez rades eisteilsb und auch ich von sinen gnaden wol verstanden han etc. ich gethar uch niet me schriben. lieben hern. ich lige hie mit großem verdrôße. waz uwer meinunge in allen sachen ist, daz ir iczunt 25 hie zu schigken hat, daz schribent mir. da wil ich gern min best in dûn, also daz die sache kurzliche ein ende moge han, wan ich auch gern in mime huse were, alz ein iglicher wole phrûfen mag. got si mit uns allen. geben uf samstag vor sante Martins dag. [in verso] Den irsamen und fursichtigen den burgermeistern scheffen und rad der stad zu Franckford minen lieben hern und besonder guden frund sal dir brief. 1433 Nov. 7 5 Walther von Swarczenberg. 30 1433 97. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: über des Kaisers Geldforderungen an Nov. 16 Frankfurt; Ankunft einer Nürnberger Gesandtschaft; geplante Rüstungen gegen Böhmen. 1433 November 16 [Basel]. 35 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 20 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 390-391 nr. 724 aus unserer Vorlage. Minen wiligen dinst zuvor. irsamen hern und besonder guden frund. ich han uch zu leste geschriben, wie daz unser gnediger her der keiser an mich gesan und bat 40 alz von solicher stuer wen d, die ir sinen gnaden sit plichtig zu geben, daz ich im dar- umb wol helfen, und ab ichs hie niet het, daz ichs dan entleen wald, daran bewist ich im guden wiln. alz môcht mir al solichs niet werden. alzso gen ich iczunt niet zu hoffe, want ich wol weis, daz er gern gelt hette. lieben hern. hette ir solich stüer niet ûf dem wege her zu schigken, so irs iz dan e her schigkt, so besser. wiert ir aûch in 45 dem wiln, iem etwaz zu schenken, alz daz aûch sin begerung ist, — ich verseen mich, a) sic! b) sic! c) em.; orig. gegen. d) sic! 1 Vgl. p. 107 Anm. 3.
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 209 ir habt iß wole verstanden an Heynrich Wissen; so han ichs vor auch gerort in minen schriften 1, — so ducht mich gût sin, daz stuer und schank mit ein zuginge, doch ûf üwer wisheit wolegefaln. [Die Botschaft von Nürnberg, an ihrer Spitze Stephan Coler, ist mit 15 Pferden nach Basel gekommen und sofort von Kaspar Schlick, obgleich er 5 sehr krank ist, zu Gaste geladen. Glaubt, daß sie dem Kanzler „eine besondere Freund- schaft bewiesen hat“. — Ferner über den Stand des zwischen Nürnberg und Frank- furt schwebenden Streites wegen der Nürnberger Messe; empfiehlt, für den Fall, daß die Sache in Basel zur Verhandlung komme, die Stimmen der Erzbischöfe von Mainz und Köln, ob sie nun selbst kommen oder ihre Botschaft schicken, oder anderer Herren zu 10 gewinnen.] auch wist, daz unser herre der keiser abber vor handen hat und meinet vorezunemen, daz man folk zu deiglichem kriege solle legen gen den Behemen. ich weiß uch itzunt nicht besonders zu schriben. geben uf dem mântag noch sante Mertinsdag anno domini etc. in dem 33. [in verso] Den irsamen und fursichtigen 15 den burgermeistern scheffen und rad der stad zu Franckford minen lieben hern und besonder guden frunden sal der brief. Walther von Swartzenberg. 1438 Nov. 16 20 98. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: die geschickten Geldsummen sind vom Kaiser mit großem Dank aufgenommen; Zahlung an die Kanzlei; Beschwerung der Städte seitens des Kanzlers durch hohe Forderungen für die Bestätigung der Privi- legien. 1433 November 22 [Basel]. 1433 Nov. 22 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol 21 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 393-394 nr. 727 aus unserer Vorlage. Minen willigen dinst. ersame hern unde besonder gûden fründe. ich laßen üch wissen, nachdem alz mir uwer irsame wisheit geschigt hand 2 9 hûndert unde 28 gulden unde darzu 12 hûndert gulden, also han ich die 9 hundert gulden und 28 gulden ge- geben von alsolicher pliechtiger stûre wegen, die ir schuldig sit zû geben unsem gne- digen hern dem keißer, die iem erschienen und vorfallen sint ûf diesem niesten sant 30 Martinstag, und umbe die 12 hûndert gulden, die ir mir befolen haid zû schenken dem Nov. 11 keiser unde doch roret in uwern schriften unde mir befeilt damide, daz ich dû darin nach dem, wie sich dan ander stede halden in al solichem gen dem keiser, unde mir damid befeilt und befolen hat daz beste darin forzünemen und zu dûn, also han ich, nochdem alz ich erfaren han unde ûf dise zit mich selbes bedünket, daß ißs gnûng sie, 35 unde han dem keiser geschenket von üwert wen 10 hûndert gûlden ûf die zit und mit ander üwer eribût a, unde versten niet anders von den sinen und aûch von siner keiser- lichen gnaden selbes, daz iß sinen gnaden zû grosem danke sie, unde sagtz auch selbes zü mir, daz ich zû rechter zit komen wiere, want er in wieln wiere zu verseczen sin kleinheid zü nottûrf. der marschalk saget mir aûch, daz iz also wiere und auch me 40 ander ridde, die ûf die zit geriddet worden, die ich ûch niet alle geschriben kan ûf dise zit. aûch han ich wieln von üwert wen zû schenken hern Caspern, daz sich wirt laufen mit den schribern ûf hûndert gûlden, unde viellicht 6 gulden me, ob sich iß geboret; unde darobber niet. unde waz ich in den sachen dûn, daz dun ich in der maße, 25 a) sic! Erbieten? 45 1 Vgl. nr. 95. Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Vgl. nr. 159. 27
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 209 ir habt iß wole verstanden an Heynrich Wissen; so han ichs vor auch gerort in minen schriften 1, — so ducht mich gût sin, daz stuer und schank mit ein zuginge, doch ûf üwer wisheit wolegefaln. [Die Botschaft von Nürnberg, an ihrer Spitze Stephan Coler, ist mit 15 Pferden nach Basel gekommen und sofort von Kaspar Schlick, obgleich er 5 sehr krank ist, zu Gaste geladen. Glaubt, daß sie dem Kanzler „eine besondere Freund- schaft bewiesen hat“. — Ferner über den Stand des zwischen Nürnberg und Frank- furt schwebenden Streites wegen der Nürnberger Messe; empfiehlt, für den Fall, daß die Sache in Basel zur Verhandlung komme, die Stimmen der Erzbischöfe von Mainz und Köln, ob sie nun selbst kommen oder ihre Botschaft schicken, oder anderer Herren zu 10 gewinnen.] auch wist, daz unser herre der keiser abber vor handen hat und meinet vorezunemen, daz man folk zu deiglichem kriege solle legen gen den Behemen. ich weiß uch itzunt nicht besonders zu schriben. geben uf dem mântag noch sante Mertinsdag anno domini etc. in dem 33. [in verso] Den irsamen und fursichtigen 15 den burgermeistern scheffen und rad der stad zu Franckford minen lieben hern und besonder guden frunden sal der brief. Walther von Swartzenberg. 1438 Nov. 16 20 98. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: die geschickten Geldsummen sind vom Kaiser mit großem Dank aufgenommen; Zahlung an die Kanzlei; Beschwerung der Städte seitens des Kanzlers durch hohe Forderungen für die Bestätigung der Privi- legien. 1433 November 22 [Basel]. 1433 Nov. 22 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol 21 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 393-394 nr. 727 aus unserer Vorlage. Minen willigen dinst. ersame hern unde besonder gûden fründe. ich laßen üch wissen, nachdem alz mir uwer irsame wisheit geschigt hand 2 9 hûndert unde 28 gulden unde darzu 12 hûndert gulden, also han ich die 9 hundert gulden und 28 gulden ge- geben von alsolicher pliechtiger stûre wegen, die ir schuldig sit zû geben unsem gne- digen hern dem keißer, die iem erschienen und vorfallen sint ûf diesem niesten sant 30 Martinstag, und umbe die 12 hûndert gulden, die ir mir befolen haid zû schenken dem Nov. 11 keiser unde doch roret in uwern schriften unde mir befeilt damide, daz ich dû darin nach dem, wie sich dan ander stede halden in al solichem gen dem keiser, unde mir damid befeilt und befolen hat daz beste darin forzünemen und zu dûn, also han ich, nochdem alz ich erfaren han unde ûf dise zit mich selbes bedünket, daß ißs gnûng sie, 35 unde han dem keiser geschenket von üwert wen 10 hûndert gûlden ûf die zit und mit ander üwer eribût a, unde versten niet anders von den sinen und aûch von siner keiser- lichen gnaden selbes, daz iß sinen gnaden zû grosem danke sie, unde sagtz auch selbes zü mir, daz ich zû rechter zit komen wiere, want er in wieln wiere zu verseczen sin kleinheid zü nottûrf. der marschalk saget mir aûch, daz iz also wiere und auch me 40 ander ridde, die ûf die zit geriddet worden, die ich ûch niet alle geschriben kan ûf dise zit. aûch han ich wieln von üwert wen zû schenken hern Caspern, daz sich wirt laufen mit den schribern ûf hûndert gûlden, unde viellicht 6 gulden me, ob sich iß geboret; unde darobber niet. unde waz ich in den sachen dûn, daz dun ich in der maße, 25 a) sic! Erbieten? 45 1 Vgl. nr. 95. Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Vgl. nr. 159. 27
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210 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1438 Nov. 22 alz ir mir in uwern schriften befolen haid, unde dû darin noch miner verstentnuß daz beste, alz ver alz ich mich sin versten. [Die Privilegienbestätigung wird nach der Adressaten „Begriff“ und Begehren angefertigt. — Schreiber ist in großter Unmuße, da er von des Kaisers wegen in wichtigen Sachen hat zu Gericht sitzen müssen. — Hat mit dem Kaiser wegen Bestätigung des Spruches geredet, den Gf. Johann von Wert- heim zwischen Adressaten und den Burgmannen von Friedberg gethan hat.] wiesset aûch, lieben hern, daz her Casper der canceler die stede großlich besweret, die ir con- firmacien sollent han uz der canceli. mit namen musten die von Strasburg 1 geben 700 gulden unde hatten doch voran geschenket 100 und 30 gulden, unde die von Aûs- pûrg müsten geben 6 hundert gulden2. wie iß mir von uwert wen wirt geen, daz 10 weiß ich niet. ich wil daz beste darin dûn, alz verre alz ich mag. ich hoff doch, ab got wiel, iß sol gût werden. niet me weiß ich uch iezunt zu schriben. gegeben uf sant Clemens abent anno etc. in dem 33. [in verso] Dein ersamen und vorsichtighin den burgermeistern scheffin unde rad der stad zů Francfurd minen lieben hern und gûddin frundin sal der brif. Walther von Swarczenberg. 15 1433 Nov. 28 99. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: wird die Stadt, ihrem Auftrag — wie- wohl ungern — entsprechend, bei den Verhandlungen über den Anschlag gegen die Böhmen vertreten; wünscht dringend noch einen Gesandten Frankfurts in Basel zu 20 haben. [Nachschrift:] betr. das Konzilsdekret vom 26 November; bedenkliches Ver- halten des Konzils und Unmut des Kaisers; u. a. m. 1433 November 28 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 22 und (die Nachschrift) fol. 23 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Der Brief ist auf ein Kleinfolio-Blatt geschrieben und, wie die Falten und Verschickungsschnitte 25 erweisen, in die Nachschrift fol. 23 eingeschlossen, weshalb auch letztere die Adresse trägt. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 394-396 nr. 728 und ein Teil der Nachschrift 1, 396-397 nr. 729. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen hern unde gûden frund. [Will sich be- mühen, daß die Privilegienbestätigung nach Frankfurts Wunsch unter der goldenen Bulle so ausgefertigt werde; von der seitens Nürnbergs und anderer Städte von Papst und Kaiser angeblich erlangten Vergünstigung, alle ewigen Renten ablösen zu dürfen, weiß Stephan Coler nichts 3.] uwer wisheit schribt mir auch: nachdem alz unßer gnedigester herre der keiser den fôrsten hern unde steiden geschreben haid, ist üwer meinunge 4, nemant zu dem dage zu schigken, unde mir befolen haid daz beste darin zu dûn. daz wiel 35 ich dûn, wiewole daz mirs fast sweir unde ungelegen ist, want ich besorg gar langen verzog der sache. auch weiß ich niet anders, dan daz unser gnediger herr der keiser ûch unde aln andern steden dût schriben andertwerbe. unde ist siner gnaden mei- nunge, daz ier unde ein iglich stadt mit foller macht hie solt sien in einem artikeil andreffende ein ansclag andreffende daz lant zu Beheim. unde haid daz seire dieck vôre 40 vor handen gehabt; iz ist iem abber niet gefolget worden. ich denke wole, nach dem alz siene gnade forre haid, iz werde iem abber niet folgen nach der minge a. ier a) sic! Schreibfehler für meinunge = nach seinem Plan? 1 Vgl. nr. 94. 2 Die Privilegienbestätigung für Augsburg er- folgte am 12 November 1434, vgl. v. Stetten, Ge- schichte der Stadt Augsburg p. 158. 3 Vgl. nr. 91. Ebd 46
210 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1438 Nov. 22 alz ir mir in uwern schriften befolen haid, unde dû darin noch miner verstentnuß daz beste, alz ver alz ich mich sin versten. [Die Privilegienbestätigung wird nach der Adressaten „Begriff“ und Begehren angefertigt. — Schreiber ist in großter Unmuße, da er von des Kaisers wegen in wichtigen Sachen hat zu Gericht sitzen müssen. — Hat mit dem Kaiser wegen Bestätigung des Spruches geredet, den Gf. Johann von Wert- heim zwischen Adressaten und den Burgmannen von Friedberg gethan hat.] wiesset aûch, lieben hern, daz her Casper der canceler die stede großlich besweret, die ir con- firmacien sollent han uz der canceli. mit namen musten die von Strasburg 1 geben 700 gulden unde hatten doch voran geschenket 100 und 30 gulden, unde die von Aûs- pûrg müsten geben 6 hundert gulden2. wie iß mir von uwert wen wirt geen, daz 10 weiß ich niet. ich wil daz beste darin dûn, alz verre alz ich mag. ich hoff doch, ab got wiel, iß sol gût werden. niet me weiß ich uch iezunt zu schriben. gegeben uf sant Clemens abent anno etc. in dem 33. [in verso] Dein ersamen und vorsichtighin den burgermeistern scheffin unde rad der stad zů Francfurd minen lieben hern und gûddin frundin sal der brif. Walther von Swarczenberg. 15 1433 Nov. 28 99. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: wird die Stadt, ihrem Auftrag — wie- wohl ungern — entsprechend, bei den Verhandlungen über den Anschlag gegen die Böhmen vertreten; wünscht dringend noch einen Gesandten Frankfurts in Basel zu 20 haben. [Nachschrift:] betr. das Konzilsdekret vom 26 November; bedenkliches Ver- halten des Konzils und Unmut des Kaisers; u. a. m. 1433 November 28 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 22 und (die Nachschrift) fol. 23 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Der Brief ist auf ein Kleinfolio-Blatt geschrieben und, wie die Falten und Verschickungsschnitte 25 erweisen, in die Nachschrift fol. 23 eingeschlossen, weshalb auch letztere die Adresse trägt. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 394-396 nr. 728 und ein Teil der Nachschrift 1, 396-397 nr. 729. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen hern unde gûden frund. [Will sich be- mühen, daß die Privilegienbestätigung nach Frankfurts Wunsch unter der goldenen Bulle so ausgefertigt werde; von der seitens Nürnbergs und anderer Städte von Papst und Kaiser angeblich erlangten Vergünstigung, alle ewigen Renten ablösen zu dürfen, weiß Stephan Coler nichts 3.] uwer wisheit schribt mir auch: nachdem alz unßer gnedigester herre der keiser den fôrsten hern unde steiden geschreben haid, ist üwer meinunge 4, nemant zu dem dage zu schigken, unde mir befolen haid daz beste darin zu dûn. daz wiel 35 ich dûn, wiewole daz mirs fast sweir unde ungelegen ist, want ich besorg gar langen verzog der sache. auch weiß ich niet anders, dan daz unser gnediger herr der keiser ûch unde aln andern steden dût schriben andertwerbe. unde ist siner gnaden mei- nunge, daz ier unde ein iglich stadt mit foller macht hie solt sien in einem artikeil andreffende ein ansclag andreffende daz lant zu Beheim. unde haid daz seire dieck vôre 40 vor handen gehabt; iz ist iem abber niet gefolget worden. ich denke wole, nach dem alz siene gnade forre haid, iz werde iem abber niet folgen nach der minge a. ier a) sic! Schreibfehler für meinunge = nach seinem Plan? 1 Vgl. nr. 94. 2 Die Privilegienbestätigung für Augsburg er- folgte am 12 November 1434, vgl. v. Stetten, Ge- schichte der Stadt Augsburg p. 158. 3 Vgl. nr. 91. Ebd 46
Strana 211
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 211 schribet mier auch alz von der messe von Nürnberg: ab sich davon etwaz mache, so meint ier einen zu mier heir zu schigken etc. laßen ich ûch wiessen, daz ich mich genzlich verseien hatte, daz ier zu diesem dage ezlichen üwer frunt hettent zu mir geschigkt. nû deß niet en ist, so wiel ich verzieen minen herrn zu manen alz von 5 al solicher klerünge zu dûn andreffend die von Nürnberg, unde aûch biß solang, biß daz ich erfare unser herrn der fürsten zukônft, ir schribt mir dan anders. unde biett uch fruntlich und ernstlich, so unser herrn die fôrsten heruffer ziehen, daz ir ein dan uwern frunt herûf schicken wollet. dem wielle ich gern helfen daz beste dûn. unde ab einger üwer frûnt sprech, den ier bietten wordiet, daz er niet wole geriden kunne, iz ist 10 besser, daz derselbe zu wagen heruffer fare. Stralnberg unde ander sprechen, sie ver- môgen deß riden niet etc. man magk niet stalung hie gehaben zu noturft. al ding wirt von dage zu dage e dûrer. al sache sint auch niet balde hie uzzudragen alz zu Lampartein adder alz zu Ungern 1. unser gnediger herr der keiser ist in al solicher grôsser unmûß, alz ich eine a gesehen han. iz kommet von allen landen viel volkes 15 heir. ederman haid zu schigken ete. [Im Folgenden schreibt Schwarzenberg über den durch Adam von Sile gestörten Handelsverkehr auf dem Rhein, wobei die Rede ist von den von Augsburg, Nurnberg unde ander stedte frunden, die uf die zit hie sint, und über eine von der kaiserlichen Kanzlei und nun auch vom Kaiser verlangte Anderung im Text oben erwähnter Bestätigungssurkunde]. gegeben uf samstag forre sant Endris 20 dag anno domini etc. iem 33. 1433 Nov. 28 Walther von Swartzenberg. [Nachschrift] Ersamen hern. iz ist eine seßegie gewestb uf den dûnstage Nov. 26 nach sante Katherinen tag zů Baßel. darinne ist uwirkomen unde besloßen 2, daz eine icliche erzbesûff sal han eine consiliûm met sinen sûffraganien zů drien jaren, unde were 25 iz sache, daz der erzebißuff ettiz unredelichz fünde an sinnen sûffraganien, daz solde er strûffin. were iz abbir, daz alzdan die suffraganige auch ettiz fünden an ierrem erzebisüff, daz mochten sie brengen an unßern geistelichen fader den babist. za zal auch eine iediger suffraganien alle jar haben einen consiliûm in sime bistûm odir einen synt, alz manz heißen mag, unde alle sine phafheid vorbaden unde alzdan aûch zû strûffen, s0 waz strüfbar ist etc. daz consiliûm geit mit eiren sachen umbe alz eine katze umbe einen heißen brie, unde dede unßer herre der keißer, iz worde nichts uz dißem con- selige. ich besorge, daz der babist nit folge in der maße, alz ieme daz consiliûm uf- gesast haid ; ich han ûch vor geschriben3 die artikel, di der babist dûn sal. sie han aûch laßen luden inne der seßian, daz man junffraûwen-closter beslißen solle; waz abbir 35 daruz wirt, weiß ich nit. dem keißer behagit noch nit gar wole der kardenelle unde ander phaffheid vorneimen. iz ist nit gud, daz man fiele davon sage. iz mag alliz beßer werden e. liben bûrgermeister unde schriber. beleßet unßer briffe wolle, ie irz brengit zû leßen in den rad. mine sonne unde ich schriben sie bi nacht. daz machit unmûz dez tagiz. ir sollit diße vorgeschriben sache nit leßen vor dem rade laßen d. 40 iz were nit schade gewest, daz eine jünger bi mer gewest hette, der einen knecht ge- habit. iz wer gnûg gewest. lieben bürgermeister. ich beden uch, za ir nûwe iemand a) im orig. das sweite e über der Zeile. b) orig. gewowest. c) hier ist im orig. ein gröfterer Zwischenraum von etwa 7 Zeilen. d) hier hört Janssens Druck auf. 1 Walther von Schwarzenberg war als Gesandter 45 Frankfurts zu K. Sigmund im Frühjahr 1428 in Ofen (vgl. Janssen, Reichskorr. 1, 358-359 nrr 659-661), Ende 1429 in Preßburg (vgl. ebd. p. 368-371 nrr. 679-681) und Ende 1432 bis Früh- jahr 1433 in Italien gewesen (vgl. RTA. Bd. 10 und Janssen, Reichskorr 1, 382-386 nrr. 711-714). 2 Vgl. Mansi, Conc. Coll. 29, 74-77 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 525-528. nr. 96. 27*
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 211 schribet mier auch alz von der messe von Nürnberg: ab sich davon etwaz mache, so meint ier einen zu mier heir zu schigken etc. laßen ich ûch wiessen, daz ich mich genzlich verseien hatte, daz ier zu diesem dage ezlichen üwer frunt hettent zu mir geschigkt. nû deß niet en ist, so wiel ich verzieen minen herrn zu manen alz von 5 al solicher klerünge zu dûn andreffend die von Nürnberg, unde aûch biß solang, biß daz ich erfare unser herrn der fürsten zukônft, ir schribt mir dan anders. unde biett uch fruntlich und ernstlich, so unser herrn die fôrsten heruffer ziehen, daz ir ein dan uwern frunt herûf schicken wollet. dem wielle ich gern helfen daz beste dûn. unde ab einger üwer frûnt sprech, den ier bietten wordiet, daz er niet wole geriden kunne, iz ist 10 besser, daz derselbe zu wagen heruffer fare. Stralnberg unde ander sprechen, sie ver- môgen deß riden niet etc. man magk niet stalung hie gehaben zu noturft. al ding wirt von dage zu dage e dûrer. al sache sint auch niet balde hie uzzudragen alz zu Lampartein adder alz zu Ungern 1. unser gnediger herr der keiser ist in al solicher grôsser unmûß, alz ich eine a gesehen han. iz kommet von allen landen viel volkes 15 heir. ederman haid zu schigken ete. [Im Folgenden schreibt Schwarzenberg über den durch Adam von Sile gestörten Handelsverkehr auf dem Rhein, wobei die Rede ist von den von Augsburg, Nurnberg unde ander stedte frunden, die uf die zit hie sint, und über eine von der kaiserlichen Kanzlei und nun auch vom Kaiser verlangte Anderung im Text oben erwähnter Bestätigungssurkunde]. gegeben uf samstag forre sant Endris 20 dag anno domini etc. iem 33. 1433 Nov. 28 Walther von Swartzenberg. [Nachschrift] Ersamen hern. iz ist eine seßegie gewestb uf den dûnstage Nov. 26 nach sante Katherinen tag zů Baßel. darinne ist uwirkomen unde besloßen 2, daz eine icliche erzbesûff sal han eine consiliûm met sinen sûffraganien zů drien jaren, unde were 25 iz sache, daz der erzebißuff ettiz unredelichz fünde an sinnen sûffraganien, daz solde er strûffin. were iz abbir, daz alzdan die suffraganige auch ettiz fünden an ierrem erzebisüff, daz mochten sie brengen an unßern geistelichen fader den babist. za zal auch eine iediger suffraganien alle jar haben einen consiliûm in sime bistûm odir einen synt, alz manz heißen mag, unde alle sine phafheid vorbaden unde alzdan aûch zû strûffen, s0 waz strüfbar ist etc. daz consiliûm geit mit eiren sachen umbe alz eine katze umbe einen heißen brie, unde dede unßer herre der keißer, iz worde nichts uz dißem con- selige. ich besorge, daz der babist nit folge in der maße, alz ieme daz consiliûm uf- gesast haid ; ich han ûch vor geschriben3 die artikel, di der babist dûn sal. sie han aûch laßen luden inne der seßian, daz man junffraûwen-closter beslißen solle; waz abbir 35 daruz wirt, weiß ich nit. dem keißer behagit noch nit gar wole der kardenelle unde ander phaffheid vorneimen. iz ist nit gud, daz man fiele davon sage. iz mag alliz beßer werden e. liben bûrgermeister unde schriber. beleßet unßer briffe wolle, ie irz brengit zû leßen in den rad. mine sonne unde ich schriben sie bi nacht. daz machit unmûz dez tagiz. ir sollit diße vorgeschriben sache nit leßen vor dem rade laßen d. 40 iz were nit schade gewest, daz eine jünger bi mer gewest hette, der einen knecht ge- habit. iz wer gnûg gewest. lieben bürgermeister. ich beden uch, za ir nûwe iemand a) im orig. das sweite e über der Zeile. b) orig. gewowest. c) hier ist im orig. ein gröfterer Zwischenraum von etwa 7 Zeilen. d) hier hört Janssens Druck auf. 1 Walther von Schwarzenberg war als Gesandter 45 Frankfurts zu K. Sigmund im Frühjahr 1428 in Ofen (vgl. Janssen, Reichskorr. 1, 358-359 nrr 659-661), Ende 1429 in Preßburg (vgl. ebd. p. 368-371 nrr. 679-681) und Ende 1432 bis Früh- jahr 1433 in Italien gewesen (vgl. RTA. Bd. 10 und Janssen, Reichskorr 1, 382-386 nrr. 711-714). 2 Vgl. Mansi, Conc. Coll. 29, 74-77 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 525-528. nr. 96. 27*
Strana 212
Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 212 machet, daz ir den bedit, wan die sache von Nüernberg ez gedaughin wirt, daz man demselbin befele, ab etts mee hi zû dûn si, daz derselbe dan fürd hi bliwe, unde daz ich auch alzdan moge heime farren. unde dûid daz beste hieinne, wand merz die lenge nit wolle geleghin ist. daz mogit ir selbir wolle proben. [in verso] Den eirsamen unde fürsichtigen den burgermeistern scheffen unde rad der stad zu Franckford minen lieben hern unde besondern gûden frûnden debet a litera. Dez. 1 1433 100. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: die kaiserliche Kanzlei hat 800, dann 700 Gulden für die Privilegienbestätigung gefordert; hofft, sie für 600 Gulden er- langen zu können; klagt über die Geldgier der Kanzlei und die Geldnot des Kaisers. 10 1433 Dezember 1 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb E 45 A nr. 64 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn unde besonder gûden frûnde. noch dem alz ier mir geschreben haid unde befollen die confirmacien zu nemen mit der golden bullen 1, daz laßen ich uch wissen, daz die majestad adder die golden bulle eins alz 15 feel kost alz daz ander, dan allein alz feel guldes alz man daran henket, unde ist die confirmacie gemacht in der maße, alz ich ûch daz for geschreben han 2. alse hatte ich understanden zu redden umbe die confirmacien, also heischen sie meir achthundert golden und sprechen: sie wissen kein stad, die grôsser unde hierlicher priviligien haben, dan ier habeit, und beroren darin allermeist uwer messe unde sprechen: man dorf niet 20 gedenken die keiserlich majestat adder bûlle uzzuriechten, alz weir iz eins konges majestad. ich han darzu geantwirt und auch ien fôregelacht üwer aneligende sache, üwer schûld unde besweirniß, die ier großlich habet deigelich. man weil mir abber diß in der canceli adder anderswo niet gleiben, unde han fast riedde darumbe gehabit. ûf daz leste han sie mir geantwirt ûf 7hûndert gulden. ich han geantwirt alz fare: ich 25 habbe kein macht üf ein solichs zu riedden. unde were wole ir meinunge, daz ich daz ûch schribe, sie wollen wole beiden. ich han geantwirt alz fare : ich sie in meinunge ûch deß niet zu schriben und getrwe aûch ûf ein solichs niet zu riedden, unde han mir aûch fôregenomen unde bin in meinunge in acht dagen niet darumbe zu riedden, a) so glauben wir, entsprechend dem deutschen sal der briff auf p. 207 Z. 41 und weiterhin, lesen zu sollen. 30 1 Vgl. nr. 91. 2 Am 27 November, folgenden Wortlauts: ich laße uwer erisamen wisheit wissen, noch dem alz dan unser gnediger herr der keiser befôlen hatte Hewbt Marschalgk, daz er fôrt befelen solle, daz man uch geben solle die confirmacien noch lûde unde begreffe, alz ich die herbracht han, daz laßen ich uch wissen, daz der Steffan Koler heime- lichen unde großlichen understanden hatte mir von uwert wen darin zu dragen. alz wart mir daz zu wissen in heimelichkeit. also han ich darnach groslich gearbeit durch den keiser selbs und durch Hewbt Marschalgk biß so lang, daz der keiser wold gehabt han, daz man mir die geiben solle von uwert wen in masse, alz solich uwer abschrieft der confirmacien von warten zu warten ußwißit, wan ichs aûch niet anders uf wolde nemen von uwert wen, unde han viel unde groß arbeit darin gehabt, biß ichs darzu bracht han, ich schrib uch niet, wie daz zugangen ist. ich werd iz uch, ab got wiel, müntlich sagen. aûch alzbalde mir die confirmacien besiegelt wirt, so bin ich in meinunge anzuheben umbe al solich klerůng an- dreffend die von Nürnberg als von uwer messe wen, und hoffen an zwifel alles gûts in den sachen. 35 ich mirk auch, daz der Steffen Koler in grossem wiedderwiln ist unde verdrossen der sâche halb. ich schrib ûch diecks, ir schribet mir selden. ab ûch all min schrieft werden, weiß ich niet. da- mid sit got befolln. gegeben uf fritag noch sant 40 Katherinen dag anno etc. im 33. (Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 63 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von anderer Hand Dißen briff sal man geiben Herman von Rûckunge dem schefman. wonit bi dem zolle 45 zů Mencze. der schickit ime furt.) — Die Aus- fertigung der Bestätigungsurkunde erfolgte am 30 November 1433, vgl. Frankf. Privilegia und Pacta p. 277 und Lünig, Reichs-Archiv Pars spec. 9, 618-619 nr. 112. 50
Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 212 machet, daz ir den bedit, wan die sache von Nüernberg ez gedaughin wirt, daz man demselbin befele, ab etts mee hi zû dûn si, daz derselbe dan fürd hi bliwe, unde daz ich auch alzdan moge heime farren. unde dûid daz beste hieinne, wand merz die lenge nit wolle geleghin ist. daz mogit ir selbir wolle proben. [in verso] Den eirsamen unde fürsichtigen den burgermeistern scheffen unde rad der stad zu Franckford minen lieben hern unde besondern gûden frûnden debet a litera. Dez. 1 1433 100. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: die kaiserliche Kanzlei hat 800, dann 700 Gulden für die Privilegienbestätigung gefordert; hofft, sie für 600 Gulden er- langen zu können; klagt über die Geldgier der Kanzlei und die Geldnot des Kaisers. 10 1433 Dezember 1 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb E 45 A nr. 64 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn unde besonder gûden frûnde. noch dem alz ier mir geschreben haid unde befollen die confirmacien zu nemen mit der golden bullen 1, daz laßen ich uch wissen, daz die majestad adder die golden bulle eins alz 15 feel kost alz daz ander, dan allein alz feel guldes alz man daran henket, unde ist die confirmacie gemacht in der maße, alz ich ûch daz for geschreben han 2. alse hatte ich understanden zu redden umbe die confirmacien, also heischen sie meir achthundert golden und sprechen: sie wissen kein stad, die grôsser unde hierlicher priviligien haben, dan ier habeit, und beroren darin allermeist uwer messe unde sprechen: man dorf niet 20 gedenken die keiserlich majestat adder bûlle uzzuriechten, alz weir iz eins konges majestad. ich han darzu geantwirt und auch ien fôregelacht üwer aneligende sache, üwer schûld unde besweirniß, die ier großlich habet deigelich. man weil mir abber diß in der canceli adder anderswo niet gleiben, unde han fast riedde darumbe gehabit. ûf daz leste han sie mir geantwirt ûf 7hûndert gulden. ich han geantwirt alz fare: ich 25 habbe kein macht üf ein solichs zu riedden. unde were wole ir meinunge, daz ich daz ûch schribe, sie wollen wole beiden. ich han geantwirt alz fare : ich sie in meinunge ûch deß niet zu schriben und getrwe aûch ûf ein solichs niet zu riedden, unde han mir aûch fôregenomen unde bin in meinunge in acht dagen niet darumbe zu riedden, a) so glauben wir, entsprechend dem deutschen sal der briff auf p. 207 Z. 41 und weiterhin, lesen zu sollen. 30 1 Vgl. nr. 91. 2 Am 27 November, folgenden Wortlauts: ich laße uwer erisamen wisheit wissen, noch dem alz dan unser gnediger herr der keiser befôlen hatte Hewbt Marschalgk, daz er fôrt befelen solle, daz man uch geben solle die confirmacien noch lûde unde begreffe, alz ich die herbracht han, daz laßen ich uch wissen, daz der Steffan Koler heime- lichen unde großlichen understanden hatte mir von uwert wen darin zu dragen. alz wart mir daz zu wissen in heimelichkeit. also han ich darnach groslich gearbeit durch den keiser selbs und durch Hewbt Marschalgk biß so lang, daz der keiser wold gehabt han, daz man mir die geiben solle von uwert wen in masse, alz solich uwer abschrieft der confirmacien von warten zu warten ußwißit, wan ichs aûch niet anders uf wolde nemen von uwert wen, unde han viel unde groß arbeit darin gehabt, biß ichs darzu bracht han, ich schrib uch niet, wie daz zugangen ist. ich werd iz uch, ab got wiel, müntlich sagen. aûch alzbalde mir die confirmacien besiegelt wirt, so bin ich in meinunge anzuheben umbe al solich klerůng an- dreffend die von Nürnberg als von uwer messe wen, und hoffen an zwifel alles gûts in den sachen. 35 ich mirk auch, daz der Steffen Koler in grossem wiedderwiln ist unde verdrossen der sâche halb. ich schrib ûch diecks, ir schribet mir selden. ab ûch all min schrieft werden, weiß ich niet. da- mid sit got befolln. gegeben uf fritag noch sant 40 Katherinen dag anno etc. im 33. (Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 63 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von anderer Hand Dißen briff sal man geiben Herman von Rûckunge dem schefman. wonit bi dem zolle 45 zů Mencze. der schickit ime furt.) — Die Aus- fertigung der Bestätigungsurkunde erfolgte am 30 November 1433, vgl. Frankf. Privilegia und Pacta p. 277 und Lünig, Reichs-Archiv Pars spec. 9, 618-619 nr. 112. 50
Strana 213
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 213 — diewile daz ich an daß hie mûß sine —, umbe deß, ab sie sich iecht baß bedenken wollen. ich verseen mich wole, daz ier meinunge mocht werden uf 6 hundert gulden. ich enhôre niemant, der in der kanceli zu schigken habe, er beclage sich. ich wôlde in rechter warheit, daz der keiser noch kûnig zu Ungern weire, alz er waß etc. ier habet meir 5 aûch geschreben unde befollen daz best zu dûn uf diesem dage. daz wiell ich gern dûn, want ich mich doch verseen, daz die sache, die zu dir zit verhanden sint, niet beslossen werdent. ier habet abber der von Norenberg sache andreffend üwer mesße und der borgman sache andreffende daz Keychergeriechte verhanden, darzu ier iemant me heruffer schigken mûszet, alz ich ûch daz fare geschreben han. daz Keycher- 10 geriechte haid fare fele gekôst. ich besorge, daz man feillich wene, daz ier nocz davon habet. unde ab allir üwer will follnbracht wirt in al solichen sachen, so wielle man veillich abber gelt von ûch han. lieben herrn. nemet diß niet ver obel, daz ich uch daz schriben, ich meins gût. ich wold, mocht der rad bliben bi ier friheit, daz daß rieddelich versorget mocht werden. iz dûcht mich gût sine, ich seien und mirken, wo 15 man gelt weiß, daz man darnâch steen wirt. die Jûdden sint ieczûnt verhanden. dem keiser ist veil geldiß worden von den Duchtzen landen. iz hilfet wenik; im werde dan gût unde gelt von Weschen a landen, so kan ich niet gedenken, wie sich der keiser die lenge gehalden konne in Duchtzen landen. wer niet zu schigken habe zu hôffe bi dem keiser, der blibe daheim. daz ist daz beste. eirsamen herrn. ich schrib uch daz, 20 daz ier uch wisßet darnoch zu riechten. ich weiß uch zu dier zit nicht zû schriben, daz ier gern horit. dan schribet meir adder enbiedet meir, wie ich mich halden solle gen dem canceler. datum uf dinstag nach sancte Endris anno etc. in dem 33. [in verso] Den ersamen unde vorsichtigen den burgermeistern scheffin unde rade der stad zů Francfürd minen lieben hern unde besûndern guddin fründin sal der briff. 1433 Dez. I 25 Walther von Swartzenberg. 30 101. [Walther von Schwarzenberg] an Frankfurt: der Kaiser hat den auf den 30 No- 1483 vember angesetzten Tag auf den 6 Januar verlegt; zur Beratung sollen 3 Artikel kommen: Landfriede, Reform der Gerichte und Anschlag zum täglichen Kriege gegen die Hussiten; die zahlreich anwesenden städtischen Abgesandten haben den letzten Artikel ungünstig aufgenommen und sind übereingekommen, die Sache an ihre Räte zu bringen; sie sind deshalb mit Ausnahme der Nürnberger heimgeritten. Ferner über spezielle Frankfurter Angelegenheiten, als Privilegienbestätigung, Nürn- berger Messe u. a. m. 1433 Dezember 8 [Basel]. Dez. 8 35 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb E 45 A nr. 65 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Ohne Unterschrift. — Die Cedula inclusa ebenda nr. 69a. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder gûden frund. ich lasen uwer eirsamen wisheit weissen, daz alz uf hûde zu dage dato diß briefs unßer gnediger herr der keiser beslossen unde mit namen den benanten unde gesaczten dag, 40 der da solle sine gewest uf sant Andris dag, also haid sine gnade alz nûwe allen Nov. 80 11434] steden bescheiden 1 ein andern benanten tag mit namen uf den zwilften tag als dan Jan. 6 ederman hie bi sinen gnaden zu sine mit macht alz von drier stuck wen unde pûncht, die dan sine gnade verhanden haid, mit namen umbe einen gemeinen fried der lande unde auch umbe mancherlei gereicht der lande, davon die lûde ferer beswerit werden, 45 dan daz von alder unde in ziden gehalden ist worden. so ist der driet artikel umb n) sic! 1 Nicht aufgefunden!
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 213 — diewile daz ich an daß hie mûß sine —, umbe deß, ab sie sich iecht baß bedenken wollen. ich verseen mich wole, daz ier meinunge mocht werden uf 6 hundert gulden. ich enhôre niemant, der in der kanceli zu schigken habe, er beclage sich. ich wôlde in rechter warheit, daz der keiser noch kûnig zu Ungern weire, alz er waß etc. ier habet meir 5 aûch geschreben unde befollen daz best zu dûn uf diesem dage. daz wiell ich gern dûn, want ich mich doch verseen, daz die sache, die zu dir zit verhanden sint, niet beslossen werdent. ier habet abber der von Norenberg sache andreffend üwer mesße und der borgman sache andreffende daz Keychergeriechte verhanden, darzu ier iemant me heruffer schigken mûszet, alz ich ûch daz fare geschreben han. daz Keycher- 10 geriechte haid fare fele gekôst. ich besorge, daz man feillich wene, daz ier nocz davon habet. unde ab allir üwer will follnbracht wirt in al solichen sachen, so wielle man veillich abber gelt von ûch han. lieben herrn. nemet diß niet ver obel, daz ich uch daz schriben, ich meins gût. ich wold, mocht der rad bliben bi ier friheit, daz daß rieddelich versorget mocht werden. iz dûcht mich gût sine, ich seien und mirken, wo 15 man gelt weiß, daz man darnâch steen wirt. die Jûdden sint ieczûnt verhanden. dem keiser ist veil geldiß worden von den Duchtzen landen. iz hilfet wenik; im werde dan gût unde gelt von Weschen a landen, so kan ich niet gedenken, wie sich der keiser die lenge gehalden konne in Duchtzen landen. wer niet zu schigken habe zu hôffe bi dem keiser, der blibe daheim. daz ist daz beste. eirsamen herrn. ich schrib uch daz, 20 daz ier uch wisßet darnoch zu riechten. ich weiß uch zu dier zit nicht zû schriben, daz ier gern horit. dan schribet meir adder enbiedet meir, wie ich mich halden solle gen dem canceler. datum uf dinstag nach sancte Endris anno etc. in dem 33. [in verso] Den ersamen unde vorsichtigen den burgermeistern scheffin unde rade der stad zů Francfürd minen lieben hern unde besûndern guddin fründin sal der briff. 1433 Dez. I 25 Walther von Swartzenberg. 30 101. [Walther von Schwarzenberg] an Frankfurt: der Kaiser hat den auf den 30 No- 1483 vember angesetzten Tag auf den 6 Januar verlegt; zur Beratung sollen 3 Artikel kommen: Landfriede, Reform der Gerichte und Anschlag zum täglichen Kriege gegen die Hussiten; die zahlreich anwesenden städtischen Abgesandten haben den letzten Artikel ungünstig aufgenommen und sind übereingekommen, die Sache an ihre Räte zu bringen; sie sind deshalb mit Ausnahme der Nürnberger heimgeritten. Ferner über spezielle Frankfurter Angelegenheiten, als Privilegienbestätigung, Nürn- berger Messe u. a. m. 1433 Dezember 8 [Basel]. Dez. 8 35 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb E 45 A nr. 65 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Ohne Unterschrift. — Die Cedula inclusa ebenda nr. 69a. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder gûden frund. ich lasen uwer eirsamen wisheit weissen, daz alz uf hûde zu dage dato diß briefs unßer gnediger herr der keiser beslossen unde mit namen den benanten unde gesaczten dag, 40 der da solle sine gewest uf sant Andris dag, also haid sine gnade alz nûwe allen Nov. 80 11434] steden bescheiden 1 ein andern benanten tag mit namen uf den zwilften tag als dan Jan. 6 ederman hie bi sinen gnaden zu sine mit macht alz von drier stuck wen unde pûncht, die dan sine gnade verhanden haid, mit namen umbe einen gemeinen fried der lande unde auch umbe mancherlei gereicht der lande, davon die lûde ferer beswerit werden, 45 dan daz von alder unde in ziden gehalden ist worden. so ist der driet artikel umb n) sic! 1 Nicht aufgefunden!
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214 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 Dez. 8 einen anslag geen dem lande zu Beheym, unde ist mit namen siner gnaden meinunge unde haid for eme, daz das gescheien solle mit eim diegelichen kriege, unde meint, iz solle auch also zugeen etc. abber die stede, die uf die zit hie sin, der ein güde deil ist, han niet ein wolegefallen darin in siner gnaden fôrenemen deß lesten artikels. aber ir ezlich unde aûch ich verdenken die 1 darinne, die denselben landen gesessen 5 sine, daz sie sere darzu râdden, daz der keiser daz also fôerneme. so haid der keiser auch geredet von al solichem gelde, alz in ziden ist ufgehaben worden von des anslages wegen, der hie zu Franckford geschag, daz man nante daz Hussengelt2. ist siner gnaden meinunge, wo dazselbe gelt ufgehaben ist und niet bezalit, daz solle e noch gefallen unde bezalet werden. uwer wisheit mage wole mierken unde versteen, wo 10 al solich underwisung herkomen mag. ich weiß iz wole etc. ich meinen, daz doch niechtis heruß werden moge. der stede fründ, die iczunt bi ein sin gewest, han auch beslossen unde sine deß auch einisb worden und sint also gescheiden, daz ederman al solich foernemen deß keisers an sine frund brengen solle, daz man dan uf solichen benanten tag wiedder bi ein komen, unde ist auch aller stede foernemen unde besonder 15 ir meinunge: mochten alle stede des eins werden unde einmüdig unde uf ein redelich antwurt. daran hatten die stedebaden ein wolegefallen, die danne uf die zit bi ein waren. die von Nôrenburg waren uf die zit niet dabi. so ist auch derselben stede- baden meinung: so man bi einander komen werd, daz man niet sere ilen solle mit der antwirt, uf daz man einer einmûdigen antwirt môge werden. also hane alle stede oer� 20 laub genomen von dem keiser und rident heim an die von Norenberg, die blibent hie. ich were auch heime gefaren, hette ich uwer antwirt gehabet alz von der con- firmacien. der kanceler und die von sinen wegen riedden sind noch fast harte alz von der confirmacien wegen. ich ilen auch niet sere in den sâchen biß uf uwer ant- wirt. so han ich aûch noch mit dem keiser niet gereddet umbe al solich klerunge 25 zu dûn als von uwer meße wegen andreffend die von Norenberg. ich hane iz lasen bliben und waz in meinung, daz unser herrn die koerfursten komen solten. ier zukunft ist ganz geswegen, unde saget nemant von erem komen. mich dunket, daz der keiser die koerfursten niet fast ernstlich gemanet hab. [Ferner betr. die Burgmannen von Friedberg und das Kaichergericht]. gegeben uf unser frauwen tag alz sie enphangen 30 wart anno etc. im 33. [in verso] Den eirsamen und fursichtigen den burgermeistern scheffen unde rad der stad zu Franckford minen lieben herrn und besonder gûden fründ debet c litera. [Cedula inclusa.] [Hat mit den Gesandten Nördlingens wegen der Nürnberger Messe gesprochen; sie sind darin nicht bevollmächtigt; wünschen aber benachrichtigt zu sein, sobald ein Tag in der Sache angesetzt ist. — Will heimkehren, sobald er die Bestätigungsbulle hat. — Rät, wegen der Nürnberger Messe bis zur Ankunft der Kurfürsten zu warten 3J. die leift sint wilde. 35 40 a) orig. mag mit column. e über g. b) orig. kaum einie. c) cgl. Variante a auf p. 212. 2 Es sind wohl besonders die Nürnberger ge- meint? Das würde zu der damals zwischen Frank- furt und Nürnberg und besonders zwischen den beiderseitigen Gesandten herrschenden Verstimmung passen (vgl. besonders p. 212 Anm. 2). Dadurch tritt dann auch die im Text Zeile 18 folgende Be- merkung über das Fehlen der Nürnberger bei der Verabredung der Städteboten in das rechte Licht. Vgl. RTA. Bd. 9 nr. 76. Darauf antworteten die Frankfurter am 12 De- zember an Walther von Schwarzenberg: sie halten es nicht für förderlich, die Angelegenheit der Nürn- 45 berger Messe noch hinzuziehen; er soll vielmehr den Kaiser bitten, die Sache vorzunchmen, und soll ihnen zeitig genug den Tag, den der Kaiser in der Sache setzen wird, mitteilen, damit sie ihre
214 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 Dez. 8 einen anslag geen dem lande zu Beheym, unde ist mit namen siner gnaden meinunge unde haid for eme, daz das gescheien solle mit eim diegelichen kriege, unde meint, iz solle auch also zugeen etc. abber die stede, die uf die zit hie sin, der ein güde deil ist, han niet ein wolegefallen darin in siner gnaden fôrenemen deß lesten artikels. aber ir ezlich unde aûch ich verdenken die 1 darinne, die denselben landen gesessen 5 sine, daz sie sere darzu râdden, daz der keiser daz also fôerneme. so haid der keiser auch geredet von al solichem gelde, alz in ziden ist ufgehaben worden von des anslages wegen, der hie zu Franckford geschag, daz man nante daz Hussengelt2. ist siner gnaden meinunge, wo dazselbe gelt ufgehaben ist und niet bezalit, daz solle e noch gefallen unde bezalet werden. uwer wisheit mage wole mierken unde versteen, wo 10 al solich underwisung herkomen mag. ich weiß iz wole etc. ich meinen, daz doch niechtis heruß werden moge. der stede fründ, die iczunt bi ein sin gewest, han auch beslossen unde sine deß auch einisb worden und sint also gescheiden, daz ederman al solich foernemen deß keisers an sine frund brengen solle, daz man dan uf solichen benanten tag wiedder bi ein komen, unde ist auch aller stede foernemen unde besonder 15 ir meinunge: mochten alle stede des eins werden unde einmüdig unde uf ein redelich antwurt. daran hatten die stedebaden ein wolegefallen, die danne uf die zit bi ein waren. die von Nôrenburg waren uf die zit niet dabi. so ist auch derselben stede- baden meinung: so man bi einander komen werd, daz man niet sere ilen solle mit der antwirt, uf daz man einer einmûdigen antwirt môge werden. also hane alle stede oer� 20 laub genomen von dem keiser und rident heim an die von Norenberg, die blibent hie. ich were auch heime gefaren, hette ich uwer antwirt gehabet alz von der con- firmacien. der kanceler und die von sinen wegen riedden sind noch fast harte alz von der confirmacien wegen. ich ilen auch niet sere in den sâchen biß uf uwer ant- wirt. so han ich aûch noch mit dem keiser niet gereddet umbe al solich klerunge 25 zu dûn als von uwer meße wegen andreffend die von Norenberg. ich hane iz lasen bliben und waz in meinung, daz unser herrn die koerfursten komen solten. ier zukunft ist ganz geswegen, unde saget nemant von erem komen. mich dunket, daz der keiser die koerfursten niet fast ernstlich gemanet hab. [Ferner betr. die Burgmannen von Friedberg und das Kaichergericht]. gegeben uf unser frauwen tag alz sie enphangen 30 wart anno etc. im 33. [in verso] Den eirsamen und fursichtigen den burgermeistern scheffen unde rad der stad zu Franckford minen lieben herrn und besonder gûden fründ debet c litera. [Cedula inclusa.] [Hat mit den Gesandten Nördlingens wegen der Nürnberger Messe gesprochen; sie sind darin nicht bevollmächtigt; wünschen aber benachrichtigt zu sein, sobald ein Tag in der Sache angesetzt ist. — Will heimkehren, sobald er die Bestätigungsbulle hat. — Rät, wegen der Nürnberger Messe bis zur Ankunft der Kurfürsten zu warten 3J. die leift sint wilde. 35 40 a) orig. mag mit column. e über g. b) orig. kaum einie. c) cgl. Variante a auf p. 212. 2 Es sind wohl besonders die Nürnberger ge- meint? Das würde zu der damals zwischen Frank- furt und Nürnberg und besonders zwischen den beiderseitigen Gesandten herrschenden Verstimmung passen (vgl. besonders p. 212 Anm. 2). Dadurch tritt dann auch die im Text Zeile 18 folgende Be- merkung über das Fehlen der Nürnberger bei der Verabredung der Städteboten in das rechte Licht. Vgl. RTA. Bd. 9 nr. 76. Darauf antworteten die Frankfurter am 12 De- zember an Walther von Schwarzenberg: sie halten es nicht für förderlich, die Angelegenheit der Nürn- 45 berger Messe noch hinzuziehen; er soll vielmehr den Kaiser bitten, die Sache vorzunchmen, und soll ihnen zeitig genug den Tag, den der Kaiser in der Sache setzen wird, mitteilen, damit sie ihre
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 215 102. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: glaubt die Privilegienbestätigung für 1433 Dez. 12 weniger als 400 Gulden nicht erlangen zu können; will die Angelegenheit der Nürn- berger Messe bis zur Ankunft der Kurfürsten vertagen, weiß aber nicht, wann sie kommen; der Kaiser hat von Venedig Geld erhalten. 1433 Dezember 12 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 67b orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Minen willigen dinst zuvôr. eirsamen herrn unde besonder gûde frund. alz ir mir geschreben unde befalen hattet üwer confirmacien zu brengen uz der kanceli mit cweien hündert adder mit drûhundert gulden, daz enweil" adder enmag mir niet also gefolgen. nô han ich darumbe so feil geredet unde gearbeit, daz ich hoffen unde meinen, iz werde bliben bi den fierhûndert gulden. so han ich auch mit dem, der da --- b 10 geriedet haid etwaz zu schenken, heimelich geriedet, ab er iz darzu brengen môge. waz nô uwer meinünge unde üwers willen darin ist, haid ir mir des niet geschreben. bitt ich uch ernstlich mier daz von stûnt zu schriben, daz ich mich wieß darnoch zu rechten, want ich üwerthalben zu dier zit niet fast zu dûn hân, ier schribet mir dan, wie ich iz halden solle in den sachen andreffend die von Norenberg unde ûch. want 15 dieselbe sache die han ich ufgehalden ûf zukunft der koerfürsten unde han daz iem besten gethan. nû hôre ich niecht von unsen herrn den fursten, ab die komen werden alz balde. waz nô uwer meinûnge hiein ist zu dûn unde fôrezunemen in den sachen unde auch besonder von der confirmacien wegen alz verre, alz ir mier daz niet ge- schreben haid, daz schribet meir von stunt, want mich der lange leiger fast verdruset 20 unde ist meir niet wole gelegen. der keiser saget dem Steffen Koler unde mer, wie daz im die von Venedige gelt geschigket haben, unde waz gûts mûtes. wie fiele daz si, daz weiß ich niet. zu dir zit weiß ich uch niet me ernstlich zu schriben. gegeben uf sant Luccien abent anno domini etc. im 33. [in verso] Den eirsamen und fürsichtigen den burgermeistern scheffen unde rad der stat zu Franckford minen lieben herrn und besondern guden frunden. 25 1433 Der. 12 Walther von Swarczinberg. 30 103. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: zu dem auf den 6 Januar verlegten 1433 Tage hat der Kaiser alle geistlichen und weltlichen Herren, die Ritterschaft mit St. Georgen-Schild und den Schwäbischen Städtebund befohlen, vermutlich um mit ihnen wegen eines gemeinen Friedens übereinzukommen; der Kaiser hat ihm den Ur- laub verweigert, vielmehr seine Anwesenheit sowie die von Vertretern von Mainz, Worms, Speier und den Wetterauischen Städten gewünscht; u. a. m. 1433 Dezember 26 [Basel]. Dez. 26 35 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 68 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Minen willigen dinst. eirsamen hern und besonder gûde fründ. [Hofft, mit Herzog Wilhelms Hilfe vom Kaiser die Ansetzung eines Tages wegen der Nürnberger a) im orig. enwel mit i-Punkt über dem zweiten e. b) im orig. folgt ein unverstündliches Wort zôefen. Ratsfreunde zu ihm schicken können; truwen wir, daz iz sich damide ane daz virziehen werde, biß 40 unsere herren von Mencze und andere, die uns beqwemlich in den sachen gesin mogen, gen Basel kommen, daruf wir gern beiden wulden; Walther soll auch Hzg. Wilhelm von Baiern und dessen Schreiber bitten, die die Sache betreffenden Schriften 45 suchen zu lassen, damit, wenn der Kaiser die Sache vornehmen will, keine Säumnis entsteht; sie selbst wollen die betr. in ihrem Besitz befindlichen Schriften schicken. — Die Privilegienbestätigung betr. wünschen sie, daß es bei 300 Gulden bleibe, geben ihm indes unbeschränkte Vollmacht; er soll auch betonen, daß Frankfurt dem Reiche jährlich zahlt, was andere Städte nicht thun; er mag auch nach seinem Gutdünken die Messe-Angelegenheit aufschieben, bis er die Privilegiensache zu Ende gebracht hat; ferner betr. das Kaichergericht; dat. sabbato ante Lucie anno 1433. (Frankfurt Stadt- A. Ugb. E 45 A nr. 66 und 67a conc. chart.).
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 215 102. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: glaubt die Privilegienbestätigung für 1433 Dez. 12 weniger als 400 Gulden nicht erlangen zu können; will die Angelegenheit der Nürn- berger Messe bis zur Ankunft der Kurfürsten vertagen, weiß aber nicht, wann sie kommen; der Kaiser hat von Venedig Geld erhalten. 1433 Dezember 12 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 67b orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Minen willigen dinst zuvôr. eirsamen herrn unde besonder gûde frund. alz ir mir geschreben unde befalen hattet üwer confirmacien zu brengen uz der kanceli mit cweien hündert adder mit drûhundert gulden, daz enweil" adder enmag mir niet also gefolgen. nô han ich darumbe so feil geredet unde gearbeit, daz ich hoffen unde meinen, iz werde bliben bi den fierhûndert gulden. so han ich auch mit dem, der da --- b 10 geriedet haid etwaz zu schenken, heimelich geriedet, ab er iz darzu brengen môge. waz nô uwer meinünge unde üwers willen darin ist, haid ir mir des niet geschreben. bitt ich uch ernstlich mier daz von stûnt zu schriben, daz ich mich wieß darnoch zu rechten, want ich üwerthalben zu dier zit niet fast zu dûn hân, ier schribet mir dan, wie ich iz halden solle in den sachen andreffend die von Norenberg unde ûch. want 15 dieselbe sache die han ich ufgehalden ûf zukunft der koerfürsten unde han daz iem besten gethan. nû hôre ich niecht von unsen herrn den fursten, ab die komen werden alz balde. waz nô uwer meinûnge hiein ist zu dûn unde fôrezunemen in den sachen unde auch besonder von der confirmacien wegen alz verre, alz ir mier daz niet ge- schreben haid, daz schribet meir von stunt, want mich der lange leiger fast verdruset 20 unde ist meir niet wole gelegen. der keiser saget dem Steffen Koler unde mer, wie daz im die von Venedige gelt geschigket haben, unde waz gûts mûtes. wie fiele daz si, daz weiß ich niet. zu dir zit weiß ich uch niet me ernstlich zu schriben. gegeben uf sant Luccien abent anno domini etc. im 33. [in verso] Den eirsamen und fürsichtigen den burgermeistern scheffen unde rad der stat zu Franckford minen lieben herrn und besondern guden frunden. 25 1433 Der. 12 Walther von Swarczinberg. 30 103. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: zu dem auf den 6 Januar verlegten 1433 Tage hat der Kaiser alle geistlichen und weltlichen Herren, die Ritterschaft mit St. Georgen-Schild und den Schwäbischen Städtebund befohlen, vermutlich um mit ihnen wegen eines gemeinen Friedens übereinzukommen; der Kaiser hat ihm den Ur- laub verweigert, vielmehr seine Anwesenheit sowie die von Vertretern von Mainz, Worms, Speier und den Wetterauischen Städten gewünscht; u. a. m. 1433 Dezember 26 [Basel]. Dez. 26 35 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 68 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Minen willigen dinst. eirsamen hern und besonder gûde fründ. [Hofft, mit Herzog Wilhelms Hilfe vom Kaiser die Ansetzung eines Tages wegen der Nürnberger a) im orig. enwel mit i-Punkt über dem zweiten e. b) im orig. folgt ein unverstündliches Wort zôefen. Ratsfreunde zu ihm schicken können; truwen wir, daz iz sich damide ane daz virziehen werde, biß 40 unsere herren von Mencze und andere, die uns beqwemlich in den sachen gesin mogen, gen Basel kommen, daruf wir gern beiden wulden; Walther soll auch Hzg. Wilhelm von Baiern und dessen Schreiber bitten, die die Sache betreffenden Schriften 45 suchen zu lassen, damit, wenn der Kaiser die Sache vornehmen will, keine Säumnis entsteht; sie selbst wollen die betr. in ihrem Besitz befindlichen Schriften schicken. — Die Privilegienbestätigung betr. wünschen sie, daß es bei 300 Gulden bleibe, geben ihm indes unbeschränkte Vollmacht; er soll auch betonen, daß Frankfurt dem Reiche jährlich zahlt, was andere Städte nicht thun; er mag auch nach seinem Gutdünken die Messe-Angelegenheit aufschieben, bis er die Privilegiensache zu Ende gebracht hat; ferner betr. das Kaichergericht; dat. sabbato ante Lucie anno 1433. (Frankfurt Stadt- A. Ugb. E 45 A nr. 66 und 67a conc. chart.).
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216 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434) Jan. 6 1438 Dez. 26 Messe auf den 21 Februar zu erreichen; glaubt, daß bis dahin auch die Fürsten da sein werden; wenn aber nicht, möge Frankfurt sie bitten, ihre in Basel befindlichen Ge- sandten zur Hilfeleistung für den Tag zu instruieren. Hat die Privilegienbestätigung mit großer Mühe für 400 Gulden erlangt; der Kanzler hat die lange Verzögerung sehr übel genommen; man hat ihm, Walther, immer die vielen Freiheiten Frankfurts vor- gehalten; Konrad Eyerer von Speier hat ihm 230 Gulden geliehen. Ferner betr. das Kaichergericht]. ich han ûch auch geschreben 1 von dem tage, der den steden gesast ist worden unde benant mit namen uf der helgen drier konge tage, unde han in den- selben minen briefen uch gesant geroret dri artikel, darumbe derselbe tage solt sine etc. daz lâße ich ûch wissen: wiewole daz wir unde ander stede zu demselben tag gemanet 10 und geheischen sin, so ist doch dez keisers meinunge unde haid auch geheischen alle herrn geistlich und werntlich unde darzů alle herrn ritter unde knecht der geselschaft von sant Jorgenschilt unde darzû die stede der einung zû Swaben. ich verseen mich, daz der keiser mit denselben vorgenanten eins werde unde sich zu ene verbinden und sie wiedderumbe zû sinen gnaden, unde wirt also foregenomen umbe ein gemeinen 15 friede etc. unde alz ich das han herfaren, da macht ich mich bi den keiser unde reddit mit sinen gnaden heimelich uz den sachen. also waz mir sine gnade der sache erkentlich. also reddit ich mit sinen gnaden unde waz min meinunge a, iz were felicht niet nôt deß tages von üwert wegen also zû warten, unde baid sine gnade umbe ur- laûb. da antwirt mir sine gnade, ich solle ie hie bliben uf dem tage und were güt, 20 daz iz die von Mancze Wormiß und Spier und die stede in der Weddirauwe aüch wiesten. die von Spier sin komen, den von Mancze ist aûch geschreben. mich dûnket niet nôt die stede in der Wedderauwe daz lassen zu wessen zu dirb zit. ich wel sie dez, ab got wil, wole verantwirten. und alz ich also mit sinen gnaden reddet mit ander viel warten, unde ûf daß leste sprach sine gnade: „lieber. wir haben mût an 25 dem ende anzûheben umbe einen gemeinen fried der lande; za dû daz vernimmest unde verhorest, gefellet iz dier dan wole, sa machts due dan wole zu uns komen unde uz den sachen redden." üwer wisheit mag wole versteen etwaz etc. dessen lesten artikel lasset bi ûch bliben in radis wise. [Will dahin wirken, daß die Angelegenheit des Kaicher- gerichts an demselben Tage wie die der Nürnberger Messe zur Verhandlung komme]. man s0 haid gûde hoffenunge, daz etwaz gûttis solle werden alz von des landes wegen zu Be- heym, nochdem alz die batschaft, die von des conciliums wegen, die darinre e ist, schribet. item iz ist hie der marggraffe von Brandenburg unde sine sone unde hirzog Heynrich von Beyern. [Mainz hat einen Prozeß mit Kosten verloren; er wünscht, daß daheim jemand zur Beilegung rate]. datum die sancti d Steffani anno domini etc. in dem 33 jare. 35 [in verso] Den ersamen unde fursichtigen den burger- meistern scheffin unde rade der stad zû Francfurd Walther von Swarczenberg. minen lieben hern unde gudin frunde. 5 1484 104. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: berichtet über die Anwesenheit zahl- Jan. 7 reicher Städtebotschaften; u. a. m. 1434 Januar 7 [Basel]. 40 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 70 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von derselben Hand Dißer brif sal Herman von Rückinge schefman dißen brif fürtzeschicken dem rade zû Francfurd etc. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder guden frund. alz ich ûch me geschreben2 hâne von dez dages wegen, der den richsteden gesast waz ûf 45 a) orig. meinuge. b) undeutlich durch Korrektur; die oder dir? c) undeutlich; anscheinend jedoch din (mit langem Schluß-Schaft) und Uberstrich, dann re angefügt. d) orig. sancte. nr. 101. nrr. 101 u. 103.
216 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434) Jan. 6 1438 Dez. 26 Messe auf den 21 Februar zu erreichen; glaubt, daß bis dahin auch die Fürsten da sein werden; wenn aber nicht, möge Frankfurt sie bitten, ihre in Basel befindlichen Ge- sandten zur Hilfeleistung für den Tag zu instruieren. Hat die Privilegienbestätigung mit großer Mühe für 400 Gulden erlangt; der Kanzler hat die lange Verzögerung sehr übel genommen; man hat ihm, Walther, immer die vielen Freiheiten Frankfurts vor- gehalten; Konrad Eyerer von Speier hat ihm 230 Gulden geliehen. Ferner betr. das Kaichergericht]. ich han ûch auch geschreben 1 von dem tage, der den steden gesast ist worden unde benant mit namen uf der helgen drier konge tage, unde han in den- selben minen briefen uch gesant geroret dri artikel, darumbe derselbe tage solt sine etc. daz lâße ich ûch wissen: wiewole daz wir unde ander stede zu demselben tag gemanet 10 und geheischen sin, so ist doch dez keisers meinunge unde haid auch geheischen alle herrn geistlich und werntlich unde darzů alle herrn ritter unde knecht der geselschaft von sant Jorgenschilt unde darzû die stede der einung zû Swaben. ich verseen mich, daz der keiser mit denselben vorgenanten eins werde unde sich zu ene verbinden und sie wiedderumbe zû sinen gnaden, unde wirt also foregenomen umbe ein gemeinen 15 friede etc. unde alz ich das han herfaren, da macht ich mich bi den keiser unde reddit mit sinen gnaden heimelich uz den sachen. also waz mir sine gnade der sache erkentlich. also reddit ich mit sinen gnaden unde waz min meinunge a, iz were felicht niet nôt deß tages von üwert wegen also zû warten, unde baid sine gnade umbe ur- laûb. da antwirt mir sine gnade, ich solle ie hie bliben uf dem tage und were güt, 20 daz iz die von Mancze Wormiß und Spier und die stede in der Weddirauwe aüch wiesten. die von Spier sin komen, den von Mancze ist aûch geschreben. mich dûnket niet nôt die stede in der Wedderauwe daz lassen zu wessen zu dirb zit. ich wel sie dez, ab got wil, wole verantwirten. und alz ich also mit sinen gnaden reddet mit ander viel warten, unde ûf daß leste sprach sine gnade: „lieber. wir haben mût an 25 dem ende anzûheben umbe einen gemeinen fried der lande; za dû daz vernimmest unde verhorest, gefellet iz dier dan wole, sa machts due dan wole zu uns komen unde uz den sachen redden." üwer wisheit mag wole versteen etwaz etc. dessen lesten artikel lasset bi ûch bliben in radis wise. [Will dahin wirken, daß die Angelegenheit des Kaicher- gerichts an demselben Tage wie die der Nürnberger Messe zur Verhandlung komme]. man s0 haid gûde hoffenunge, daz etwaz gûttis solle werden alz von des landes wegen zu Be- heym, nochdem alz die batschaft, die von des conciliums wegen, die darinre e ist, schribet. item iz ist hie der marggraffe von Brandenburg unde sine sone unde hirzog Heynrich von Beyern. [Mainz hat einen Prozeß mit Kosten verloren; er wünscht, daß daheim jemand zur Beilegung rate]. datum die sancti d Steffani anno domini etc. in dem 33 jare. 35 [in verso] Den ersamen unde fursichtigen den burger- meistern scheffin unde rade der stad zû Francfurd Walther von Swarczenberg. minen lieben hern unde gudin frunde. 5 1484 104. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: berichtet über die Anwesenheit zahl- Jan. 7 reicher Städtebotschaften; u. a. m. 1434 Januar 7 [Basel]. 40 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 70 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von derselben Hand Dißer brif sal Herman von Rückinge schefman dißen brif fürtzeschicken dem rade zû Francfurd etc. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder guden frund. alz ich ûch me geschreben2 hâne von dez dages wegen, der den richsteden gesast waz ûf 45 a) orig. meinuge. b) undeutlich durch Korrektur; die oder dir? c) undeutlich; anscheinend jedoch din (mit langem Schluß-Schaft) und Uberstrich, dann re angefügt. d) orig. sancte. nr. 101. nrr. 101 u. 103.
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 217 der helgen dri konge tag, des ist feieel a ierber botschaff hie von den steden mit namen Jan. 6 Reygenspürg Aûspürg Norenberg Dinckkelspoel Nordelingen unde Ulme unde Esselingen und ander me stede von Swaben Costencz unde ander stede von dem Bodense, die von Bern die von Czorge werden aûch komen, Straspurg Spier. ich wôlt, daz die von 5 Mäntze eire botschaft aûch hie hetten. sie sin inne ungenade dez keisers. wirt iz niet verseen, sie werden unwillen haben. ich besorge, daz dieser dag kein korz ende neme und ist mir dazselbe fast ungelegen, dez also zu warten. [Der Kaiser ist in großer Unmuße und hat deshalb noch keinen Tag wegen der Nürnberger Messe gesetzt; auch scheint er die Sache nicht gern öffentlich vornehmen zu wollen. Er, Walther, wartet 10 noch des Tages. Stephan Coler hat ihm zwar gesagt, Nürnberg habe gar nicht beab- sichtigt, mit seiner Messe die Frankfurter zu schädigen; man solle die Sache auf sich beruhen lassen. Hält aber doch dafür, daß eine Entscheidung getroffen werde]. aûch alz die botschaff zu Beheym ist umbe einen frieden zu machen, daz ist botschaft komen, daz die sache sich gare entslagen haid. got fûge iz zu dem besten. aûch ist hirzog 15 Wilhelm und hirzog Heynrich gesônet. die von dem Nüwen-Mart die heischen ûch fore daz höfegericht umbe der alden sache willen. habet ir die brief niet, so werden sie uch balde. nůwes weß ich ûch itzunt niet zu schriben. iz ist gar fille folkes nûlich her komen unde komet auch allen tag ie me. damit gebe uch got allen ein selig nû jare. datum uf donerstag noch der helgen dri konge tag anno domini etc. 20 inne dem 34 jare. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin den bürgermeistern scheffin unde rade der stad zů Francfurd minen lieben hern unde besûndir gudin frunden sal dißer briff. 1434 Jan. 7 Walther von Swarczinberg. 25 105. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: die Besprechung des Kaisers mit den Städteboten findet auf dessen Bitte erst in 1-2 Tagen statt; gute Nachrichten sind aus Böhmen und Rom eingelaufen; fürchtet, vom Kaiser ungebührlich lange in Basel festgehalten zu werden; u. a. m. 1434 Januar 12 Basel. 1484 Jan. 12 30 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 27 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 397-399 nr. 730 nach unserer Vorlage. Minen willigen dinst zuvor und waz ich gûtis vermag. lieben herrn. [Hofft, daßt das infolge der Streitigkeiten um den Trierer Stuhl über Frankfurt verhängte Inter- dikt in Bälde aufgehoben werde, auch ohne daß er zu dem Ende Schritte thue]. auch 35 alz unser herr der keiser die richstede vorbaid und geheischen haid zu diesem tage gen Basel zu komen, also ist iczûnt hie baden me dan von sechzig richsteden. und ist dieselbe botschaft uf acht tage hie gewest. so haid auch der keiser noch niemant von sinen wegen nichtis noch geriddit adder laßen redden umb ein solichs, darumb die- selben stede vorbaid sint worden. dan uf hude zu tage uf dato diß briefs haid der Jun. 12 40 keiser mit eczlichen derselben stedefrund gereddit und sie fruntlich gebedden, daz sie sich niet laßen verdriessen einen tag adder zwene; so si er danne inne meinung mit ine b uz den sachen zu redden, darumb er bescheiden habe. so haid er unß aûch wole erzalt, den die uf die zit bi eme waren von aller stede wegen, eme si eine bat- schaft komen von Beheym, darinne er ein wolegefallen habe. so han ich daz aûch 45 inne heimelichkeit vernomen. unde alz ich verstene, so hoffe ich uch, ab got wil, der so haid er iz aûch gesaget inne heimelichkeit, daz sache gude batschaf zu brengen. a) orig. feyel korr. aus feel. b) orig. In mit columniertem e über n. Deutsche Reichstags-Akten XI. 28
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 217 der helgen dri konge tag, des ist feieel a ierber botschaff hie von den steden mit namen Jan. 6 Reygenspürg Aûspürg Norenberg Dinckkelspoel Nordelingen unde Ulme unde Esselingen und ander me stede von Swaben Costencz unde ander stede von dem Bodense, die von Bern die von Czorge werden aûch komen, Straspurg Spier. ich wôlt, daz die von 5 Mäntze eire botschaft aûch hie hetten. sie sin inne ungenade dez keisers. wirt iz niet verseen, sie werden unwillen haben. ich besorge, daz dieser dag kein korz ende neme und ist mir dazselbe fast ungelegen, dez also zu warten. [Der Kaiser ist in großer Unmuße und hat deshalb noch keinen Tag wegen der Nürnberger Messe gesetzt; auch scheint er die Sache nicht gern öffentlich vornehmen zu wollen. Er, Walther, wartet 10 noch des Tages. Stephan Coler hat ihm zwar gesagt, Nürnberg habe gar nicht beab- sichtigt, mit seiner Messe die Frankfurter zu schädigen; man solle die Sache auf sich beruhen lassen. Hält aber doch dafür, daß eine Entscheidung getroffen werde]. aûch alz die botschaff zu Beheym ist umbe einen frieden zu machen, daz ist botschaft komen, daz die sache sich gare entslagen haid. got fûge iz zu dem besten. aûch ist hirzog 15 Wilhelm und hirzog Heynrich gesônet. die von dem Nüwen-Mart die heischen ûch fore daz höfegericht umbe der alden sache willen. habet ir die brief niet, so werden sie uch balde. nůwes weß ich ûch itzunt niet zu schriben. iz ist gar fille folkes nûlich her komen unde komet auch allen tag ie me. damit gebe uch got allen ein selig nû jare. datum uf donerstag noch der helgen dri konge tag anno domini etc. 20 inne dem 34 jare. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin den bürgermeistern scheffin unde rade der stad zů Francfurd minen lieben hern unde besûndir gudin frunden sal dißer briff. 1434 Jan. 7 Walther von Swarczinberg. 25 105. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: die Besprechung des Kaisers mit den Städteboten findet auf dessen Bitte erst in 1-2 Tagen statt; gute Nachrichten sind aus Böhmen und Rom eingelaufen; fürchtet, vom Kaiser ungebührlich lange in Basel festgehalten zu werden; u. a. m. 1434 Januar 12 Basel. 1484 Jan. 12 30 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 27 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 397-399 nr. 730 nach unserer Vorlage. Minen willigen dinst zuvor und waz ich gûtis vermag. lieben herrn. [Hofft, daßt das infolge der Streitigkeiten um den Trierer Stuhl über Frankfurt verhängte Inter- dikt in Bälde aufgehoben werde, auch ohne daß er zu dem Ende Schritte thue]. auch 35 alz unser herr der keiser die richstede vorbaid und geheischen haid zu diesem tage gen Basel zu komen, also ist iczûnt hie baden me dan von sechzig richsteden. und ist dieselbe botschaft uf acht tage hie gewest. so haid auch der keiser noch niemant von sinen wegen nichtis noch geriddit adder laßen redden umb ein solichs, darumb die- selben stede vorbaid sint worden. dan uf hude zu tage uf dato diß briefs haid der Jun. 12 40 keiser mit eczlichen derselben stedefrund gereddit und sie fruntlich gebedden, daz sie sich niet laßen verdriessen einen tag adder zwene; so si er danne inne meinung mit ine b uz den sachen zu redden, darumb er bescheiden habe. so haid er unß aûch wole erzalt, den die uf die zit bi eme waren von aller stede wegen, eme si eine bat- schaft komen von Beheym, darinne er ein wolegefallen habe. so han ich daz aûch 45 inne heimelichkeit vernomen. unde alz ich verstene, so hoffe ich uch, ab got wil, der so haid er iz aûch gesaget inne heimelichkeit, daz sache gude batschaf zu brengen. a) orig. feyel korr. aus feel. b) orig. In mit columniertem e über n. Deutsche Reichstags-Akten XI. 28
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1434 Jan. 12 218 eme batschaft si komen von Rome besonderlich, darinne er aûch ein wolegefallen haid, alz mich bedûnket; die kardenel und die fedder dez consiliums wessen noch niet da- von. lieben herrn. ich wolle wole, daz ere mich zu dirre zit niet beladen hettit mit uwer batschaft. want mich wil bedunken, daz mich der keiser ufheldit; daz eme doch niet fast noit ist. so ist iz aûch ûch niet nûtz und brenget mir grossen unstaden inne minen sachen. want ich wole vernomen hane, daz der keiser inne meinung ist, mich zu firtigen und inne siner gnaden batschaft zu schigken, hane ich denselben geantwirt mins herrn redena, iz si mir niet gelegen, iz si mir aûch niet zu thûn, und meinen aûch dabi zu bliben. mir ist geantwirt, der keiser habe eme daz fôregenomen und si aûch daruf gefallen unde ist inne der meinung, ich solle eme daz niet weigern, und 10 wolle daz gehabet han; und wolle aûch daz gnediglichen erkennen und bedenken gen uch. und versteen niet anders dan uf sine kost. ich wolle wole, daz ich zu dirre zit niet hie were. wie iz sich enden wirt, weiß ich niet wole. [Es liegt im Interesse Frankfurts, und er will demgemäß dahin wirken, daß der Kaiser zur Zeit noch keine Entscheidung über die Nürnberger Messe treffe]. gegeben zu Basel uf den achtzeen� 15 den abent anno domini etc. 1400 und inne dem 34 jare. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin den burger- meistern schiffin unde dem rade zû Francfurd minen lieben hern unde besundirn guddin frundin sal dissir briff. Walther von Swartzenberg. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 20 [Nachschrift] Alz ich uch schriben von der botschaff di unßerm hern dem keyßer komme sint, han ich vorstanden, wi daz einer kurzelichin bi zweien odir drien tagen hi werde sinne, unde weiz nach nit anderz, daz man sagit, der babist werde adderern dem consilio. [Ferner betr. Pfandschaft von Gelnhausen]. 1434 106. Hans Ainkürn an Nördlingen: berichtet von der Unterredung des Kaisers mit den 25 Jan. 14 anwesenden Städteboten, zählt die anwesenden Fürsten auf und erwähnt den Rang- streit der kurfürstlichen mit den Burgundischen Gesandten. 1434 Januar 14 [Basel]. Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Auf der Rückseite von einer Hand des 16 Jahrhs. Hanns Ainkürn schreibt zeitungn, als er der pfarrkirchen bawes halb contra den apt von Hailspronn zu Basel gewesen 30 1434. Dann von einer Hand des 15 Jahrhs. pfarre. Erber ersam fursichtig wiss lieben heren. nach minem willigen dienst lawss ich ewr wisshait wissen: da der stet botten und ich also gen Bassel kômend, da fügtb wir uns zû unsers herren kaisers genaden und prachten im die schenk als daz uns enpfolhen ward 1. da hett sin genad zittlichen benügüng daran, den daz wir daz mit 35 worten mächten, so best wir môchten. doch daz sin genad sich under villd wôrten und sachen gar genediklichen geen uns bewaiss und erzaigt und von lewfen und sachen villd mit uns redt, die gar zû lang zû schriben weren und nit nôt sind, den daz er noch die von Auspurg und uns gemainer stet bôtten vill d in kaim zû im berûft und mangerlai mit uns redt und uns bitt im zû ratten und daz fast von frid wegen und 40 von rechtnemen, wie sin genad daz fürnemen sûlle; daz wir im bissher noch gelinf- lichen verantwort haben biss uf die zit. wie aber sich daz nûn schiken werde, daz füg got zû dem besten. wan da ist erster kumen die tri hauptman von der ritterschaft a) im orig. ist zwischen r und dem ersten e über der Zeile ein Vokalzeichen i oder e. b) sic! c) orig. vn; im vor- liegenden Stück finden wir nie die Form unde, sondern immer und, wenn das Wort olme Abkürzung erscheint. 45 d) orig. will. 1 Vgl. nr. 154.
1434 Jan. 12 218 eme batschaft si komen von Rome besonderlich, darinne er aûch ein wolegefallen haid, alz mich bedûnket; die kardenel und die fedder dez consiliums wessen noch niet da- von. lieben herrn. ich wolle wole, daz ere mich zu dirre zit niet beladen hettit mit uwer batschaft. want mich wil bedunken, daz mich der keiser ufheldit; daz eme doch niet fast noit ist. so ist iz aûch ûch niet nûtz und brenget mir grossen unstaden inne minen sachen. want ich wole vernomen hane, daz der keiser inne meinung ist, mich zu firtigen und inne siner gnaden batschaft zu schigken, hane ich denselben geantwirt mins herrn redena, iz si mir niet gelegen, iz si mir aûch niet zu thûn, und meinen aûch dabi zu bliben. mir ist geantwirt, der keiser habe eme daz fôregenomen und si aûch daruf gefallen unde ist inne der meinung, ich solle eme daz niet weigern, und 10 wolle daz gehabet han; und wolle aûch daz gnediglichen erkennen und bedenken gen uch. und versteen niet anders dan uf sine kost. ich wolle wole, daz ich zu dirre zit niet hie were. wie iz sich enden wirt, weiß ich niet wole. [Es liegt im Interesse Frankfurts, und er will demgemäß dahin wirken, daß der Kaiser zur Zeit noch keine Entscheidung über die Nürnberger Messe treffe]. gegeben zu Basel uf den achtzeen� 15 den abent anno domini etc. 1400 und inne dem 34 jare. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin den burger- meistern schiffin unde dem rade zû Francfurd minen lieben hern unde besundirn guddin frundin sal dissir briff. Walther von Swartzenberg. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 20 [Nachschrift] Alz ich uch schriben von der botschaff di unßerm hern dem keyßer komme sint, han ich vorstanden, wi daz einer kurzelichin bi zweien odir drien tagen hi werde sinne, unde weiz nach nit anderz, daz man sagit, der babist werde adderern dem consilio. [Ferner betr. Pfandschaft von Gelnhausen]. 1434 106. Hans Ainkürn an Nördlingen: berichtet von der Unterredung des Kaisers mit den 25 Jan. 14 anwesenden Städteboten, zählt die anwesenden Fürsten auf und erwähnt den Rang- streit der kurfürstlichen mit den Burgundischen Gesandten. 1434 Januar 14 [Basel]. Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Auf der Rückseite von einer Hand des 16 Jahrhs. Hanns Ainkürn schreibt zeitungn, als er der pfarrkirchen bawes halb contra den apt von Hailspronn zu Basel gewesen 30 1434. Dann von einer Hand des 15 Jahrhs. pfarre. Erber ersam fursichtig wiss lieben heren. nach minem willigen dienst lawss ich ewr wisshait wissen: da der stet botten und ich also gen Bassel kômend, da fügtb wir uns zû unsers herren kaisers genaden und prachten im die schenk als daz uns enpfolhen ward 1. da hett sin genad zittlichen benügüng daran, den daz wir daz mit 35 worten mächten, so best wir môchten. doch daz sin genad sich under villd wôrten und sachen gar genediklichen geen uns bewaiss und erzaigt und von lewfen und sachen villd mit uns redt, die gar zû lang zû schriben weren und nit nôt sind, den daz er noch die von Auspurg und uns gemainer stet bôtten vill d in kaim zû im berûft und mangerlai mit uns redt und uns bitt im zû ratten und daz fast von frid wegen und 40 von rechtnemen, wie sin genad daz fürnemen sûlle; daz wir im bissher noch gelinf- lichen verantwort haben biss uf die zit. wie aber sich daz nûn schiken werde, daz füg got zû dem besten. wan da ist erster kumen die tri hauptman von der ritterschaft a) im orig. ist zwischen r und dem ersten e über der Zeile ein Vokalzeichen i oder e. b) sic! c) orig. vn; im vor- liegenden Stück finden wir nie die Form unde, sondern immer und, wenn das Wort olme Abkürzung erscheint. 45 d) orig. will. 1 Vgl. nr. 154.
Strana 219
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 219 mit sant Jorigen schilt; auch uf die stund, alz ich den breff schraib, solt min her von Wirtenberg erst kumen; die vorrittera waren kumen. also kan ich ewch von den sachen nit aigenlichen mer schriben, den ich getrw, ez sulle bald end haben. nün lawss ich ewr wisshait wissen, daz der fursten rett gar vill b hie siend, aber der fursten lüczel, nit mer weltlicher den min her der margraff von Brannberg, herzog Wilhallen, herzog Hainrich von Bayren, min her der margraff von Ober-Baden; der von Wirtten- berg solt uf die zit kumen. nûn verstan ich nit endlichs usstrages uf die zit in dem concili. sie hond woll e in sechs wôchen nie kain session gehebt, daz man der kûr- fursten bottschaft und dez herzog von Bürgôny bottschaft nit überain pringen kan von 10 dez siczens wegen. daz unsern herren dem kaiser gar wider ist und hatt aller stett bôtten darzů berüfft und maint, ez gang uns all von dez richs wegen an, wie sich all sach schiken werd. helf uns got zû dem, daz ez zû besten fürgenomen werde. ich kan ewch nit aigenlichen mer schriben, wan ez verkert sich. lieben herren. von ewren sachen vindend ir in der aingeschlossen zedel. lond ewch min mûtter und 15 kainde enpfollen sin. geben am dunerstag post octavas epiphanie anno domini 1434. geben under dez Hypen 1 insigel prechen halb dez minen. [in verso] Den erberen fursichtigen und wissen burger- maistern und ratt der stat zů Nörlingen minen lieben heren dedatur litera. 1434 Jan. 14 Hans Ainkürn. 25 20 107. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: die Beratungen, zu denen die Städte gerufen sind, haben noch nicht stattgefunden; aus Böhmen ist gute Botschaft gekommen; der Kaiser berät darüber mit Fürsten und Städten; Klage über großte Arbeitslast und über die Unruhe am kaiserlichen Hofe, die für Erledigung privater Angelegenheiten keine Zeit läßt; der Papst wird, nach Hörensagen, das Konzil anerkennen. 1434 Januar 17 [Basel]. 1484 Jan. 17 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 72 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von derselben Hand Dißen briff sal man geiben Herman scheffman von Rückingen andelaghin unde geiben den fürtzüscheckin dem rad zů Francfürd. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder guden frund. noch- 30 dem als ich fare geschreben han, daz fele richstede ierre batschaft hie hane, umbe dazselbe, daz dieselben stede verbaidet sine warden, ist bißher noch nie gedacht. wole sint dieselben baden der richstede dieck bi einander gewest und haben zu güder maße reddelich sache anegehaben unde uz notürftigen sachen gereddet, mir bliben aber bie unser alden gewanheit etc. eirsamen herrn. iz haid das concilium ir driftige bot- 35 schaft gehabet ezlich zit zu Beheym. also ist einer von der selben batschaft her komen gen Basel, der dem keiser und dem concilium gude batschaft brächt haid 2, daz alle, die daz gehôret hane, inne al solicher batschaft gûde zuversicht und hoffenüng hane, daz al solich sache, ab got wil, kurzlich gût mag werden, und darumbe ist unser herr der keiser inne gesprechef mit den fursten herrn und steden unde wil der rât darinne 40 haben. die vetter dez concilii raden wieslichen unde eirbüklichen darzu, darûf sich der keiser auch beredit, alz ich üch fare geschreben hane, unde giet man noch damit umbe. a) orig. wor ritter. b) orig. will. c) orig. voll. d) orig. windon. e) sic ! f) orig. gespreche. 45 I Der Gesandte Eßlingens zum Reichstag. Vgl. folgende Ausgabenotiz: Item Hans Hyp hât 215 gulden uf rechnung uf das verriten zû unserm gnedigsten herren den kaiser von 86 tagen und suß ußgegeben 1 gulden. (Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes 1430-1440: Städtebunds- rechnungen 1433, Ausgaben Eßlingens für den Bund not. orig. chart.). 2 Vgl. nr. 105. 28 *
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 219 mit sant Jorigen schilt; auch uf die stund, alz ich den breff schraib, solt min her von Wirtenberg erst kumen; die vorrittera waren kumen. also kan ich ewch von den sachen nit aigenlichen mer schriben, den ich getrw, ez sulle bald end haben. nün lawss ich ewr wisshait wissen, daz der fursten rett gar vill b hie siend, aber der fursten lüczel, nit mer weltlicher den min her der margraff von Brannberg, herzog Wilhallen, herzog Hainrich von Bayren, min her der margraff von Ober-Baden; der von Wirtten- berg solt uf die zit kumen. nûn verstan ich nit endlichs usstrages uf die zit in dem concili. sie hond woll e in sechs wôchen nie kain session gehebt, daz man der kûr- fursten bottschaft und dez herzog von Bürgôny bottschaft nit überain pringen kan von 10 dez siczens wegen. daz unsern herren dem kaiser gar wider ist und hatt aller stett bôtten darzů berüfft und maint, ez gang uns all von dez richs wegen an, wie sich all sach schiken werd. helf uns got zû dem, daz ez zû besten fürgenomen werde. ich kan ewch nit aigenlichen mer schriben, wan ez verkert sich. lieben herren. von ewren sachen vindend ir in der aingeschlossen zedel. lond ewch min mûtter und 15 kainde enpfollen sin. geben am dunerstag post octavas epiphanie anno domini 1434. geben under dez Hypen 1 insigel prechen halb dez minen. [in verso] Den erberen fursichtigen und wissen burger- maistern und ratt der stat zů Nörlingen minen lieben heren dedatur litera. 1434 Jan. 14 Hans Ainkürn. 25 20 107. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: die Beratungen, zu denen die Städte gerufen sind, haben noch nicht stattgefunden; aus Böhmen ist gute Botschaft gekommen; der Kaiser berät darüber mit Fürsten und Städten; Klage über großte Arbeitslast und über die Unruhe am kaiserlichen Hofe, die für Erledigung privater Angelegenheiten keine Zeit läßt; der Papst wird, nach Hörensagen, das Konzil anerkennen. 1434 Januar 17 [Basel]. 1484 Jan. 17 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 72 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von derselben Hand Dißen briff sal man geiben Herman scheffman von Rückingen andelaghin unde geiben den fürtzüscheckin dem rad zů Francfürd. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder guden frund. noch- 30 dem als ich fare geschreben han, daz fele richstede ierre batschaft hie hane, umbe dazselbe, daz dieselben stede verbaidet sine warden, ist bißher noch nie gedacht. wole sint dieselben baden der richstede dieck bi einander gewest und haben zu güder maße reddelich sache anegehaben unde uz notürftigen sachen gereddet, mir bliben aber bie unser alden gewanheit etc. eirsamen herrn. iz haid das concilium ir driftige bot- 35 schaft gehabet ezlich zit zu Beheym. also ist einer von der selben batschaft her komen gen Basel, der dem keiser und dem concilium gude batschaft brächt haid 2, daz alle, die daz gehôret hane, inne al solicher batschaft gûde zuversicht und hoffenüng hane, daz al solich sache, ab got wil, kurzlich gût mag werden, und darumbe ist unser herr der keiser inne gesprechef mit den fursten herrn und steden unde wil der rât darinne 40 haben. die vetter dez concilii raden wieslichen unde eirbüklichen darzu, darûf sich der keiser auch beredit, alz ich üch fare geschreben hane, unde giet man noch damit umbe. a) orig. wor ritter. b) orig. will. c) orig. voll. d) orig. windon. e) sic ! f) orig. gespreche. 45 I Der Gesandte Eßlingens zum Reichstag. Vgl. folgende Ausgabenotiz: Item Hans Hyp hât 215 gulden uf rechnung uf das verriten zû unserm gnedigsten herren den kaiser von 86 tagen und suß ußgegeben 1 gulden. (Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes 1430-1440: Städtebunds- rechnungen 1433, Ausgaben Eßlingens für den Bund not. orig. chart.). 2 Vgl. nr. 105. 28 *
Strana 220
220 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1434 Jan. 17 gat gebe, daz iz noch gût werde. lieben herrn. umb der sache, darumbe ich noch hie binne von uwert wegen zu warten antreffende die von Norenberg unde aûch die bürgman zů Frydberg, mag mir kein reddelich uzdrag und bescheit werden. iz wirt minthalben niet gesûmet, iz sint großer sache verhanden, daz felicht mich irret, ich bins allein niet von üwert wegen. ich hore iz allermenlich clagen. ich verstee wole, 5 daz iz grosse unmüß machet, unde were iz sache, daz die stede ere batschaff zu dirre zit niet hie hetten, so ist doch al solich sache verhanden, daz iz wole noit-were sie darumb zu verbaden: wie sich die sache" nûe machen mag, kan ich ûch niet ge- schriben. abber alz sich die sache enden wirt unde beslossen, so hoffe ich, ab got wil, die unde ander sache uch müntlich heimzubrengen unde zu underwisen. lieben herrn. 10 ich hoffe genzlich, alz ich underwiset bin unde erfaren han, daz unser geistlicher fatter der babest dem helgen concilio werd addereren. nûwes weiß ich ûch zu dirre zit niet zu schriben, dan der almechtige got der fûge alle unser sache zû dem besten. geben uf sant Anthonius tag anno domini etc. 1400 und inne dem 34 jare. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin den bûrgermeistern scheffin unde dem rade zû Francfürd minen lieben herrn unde besûndir guddin frûnden sal der briff. Walther von Swarczenberg. ge- 15 1484 Jan. 26 108. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: hat wegen der Juden mit Conrad von Weinsberg gesprochen und ist von diesem an den Kaiser verwiesen; die 3 Artikel, 20 zu deren Beratung die Städte berufen sind, sind noch nicht zur Sprache gekommen; der Kaiser sucht die Städteboten bis zur Ankunft der päpstlichen Gesandtschaft fest- zuhalten; er ist wegen der Adhärenz des Papstes in fröhlicher Stimmung und spricht täglich von einem Anschlag gegen die Hussiten. [Nachschrift:] eine eben aus Rom gekommene Botschaft berichtet von der Bedrängung des Papstes durch 25 Fortebraccio und von den Bemühungen der Venetianischen Gesandten in Rom, den Papst für Anerkennung des Konzils zu gewinnen. 1434 Januar 26 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 55 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr., und nr. 56a u. 56b ced. chart. inclusae. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn unde besonder guden frunde. [Will so in Sachen der Nürnberger Messe das Beste vornehmen und sich ihrem Begehren gemäß verhalten]. aûch als ir mier schribet unde befeilit alz von üwer Jûdischeid wegen, laß ich ûch wissen, daz ich bi dem von Wynsporg bin gewest von derselben sache wegen unde han die sache foregenomen inne der maße, alz ir mir geschreben unde befolen haid. dez haid mir der von Winspurg geantwirt, waz er geschreben habe, daz hab 35 er von dez keisers geheis gethan, unde ist ie sin meinûnge, daz ûch dem rade aûch davon geschreben si, unde ûf daz beste haid er mir geantwirt: ich mûß mit dez keisers gnaden selbs daruz redden. ich wil iz gern versûchen unde daz beste darinne tûn, die wile unde alz lange alz ich hie bin, unde waz mir darinne zu antwirt wirt, daz wil ich, ab got wil, uch selbs muntlich heim brengen 1. aûch, lieben herrn, alz ich ûch fare 40 geschreben han, darumbe ere unde ander richstede verbatt waret, dez ist solicher drier artikeil bieß hernach nie gedacht adder forregenomen warden, want der keiser eczliche große driftliche sache verhanden nimet, darumbe die stedebaden allen tag bi eme sin. er nimet file große sache verhanden. ich versteen niet anders, dan daz er dûrch soliche a) es folgt, in den Text hineinkorrigiert, sich. 45 1 Vgl. dazu nr. 166 Anm.
220 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1434 Jan. 17 gat gebe, daz iz noch gût werde. lieben herrn. umb der sache, darumbe ich noch hie binne von uwert wegen zu warten antreffende die von Norenberg unde aûch die bürgman zů Frydberg, mag mir kein reddelich uzdrag und bescheit werden. iz wirt minthalben niet gesûmet, iz sint großer sache verhanden, daz felicht mich irret, ich bins allein niet von üwert wegen. ich hore iz allermenlich clagen. ich verstee wole, 5 daz iz grosse unmüß machet, unde were iz sache, daz die stede ere batschaff zu dirre zit niet hie hetten, so ist doch al solich sache verhanden, daz iz wole noit-were sie darumb zu verbaden: wie sich die sache" nûe machen mag, kan ich ûch niet ge- schriben. abber alz sich die sache enden wirt unde beslossen, so hoffe ich, ab got wil, die unde ander sache uch müntlich heimzubrengen unde zu underwisen. lieben herrn. 10 ich hoffe genzlich, alz ich underwiset bin unde erfaren han, daz unser geistlicher fatter der babest dem helgen concilio werd addereren. nûwes weiß ich ûch zu dirre zit niet zu schriben, dan der almechtige got der fûge alle unser sache zû dem besten. geben uf sant Anthonius tag anno domini etc. 1400 und inne dem 34 jare. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin den bûrgermeistern scheffin unde dem rade zû Francfürd minen lieben herrn unde besûndir guddin frûnden sal der briff. Walther von Swarczenberg. ge- 15 1484 Jan. 26 108. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: hat wegen der Juden mit Conrad von Weinsberg gesprochen und ist von diesem an den Kaiser verwiesen; die 3 Artikel, 20 zu deren Beratung die Städte berufen sind, sind noch nicht zur Sprache gekommen; der Kaiser sucht die Städteboten bis zur Ankunft der päpstlichen Gesandtschaft fest- zuhalten; er ist wegen der Adhärenz des Papstes in fröhlicher Stimmung und spricht täglich von einem Anschlag gegen die Hussiten. [Nachschrift:] eine eben aus Rom gekommene Botschaft berichtet von der Bedrängung des Papstes durch 25 Fortebraccio und von den Bemühungen der Venetianischen Gesandten in Rom, den Papst für Anerkennung des Konzils zu gewinnen. 1434 Januar 26 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 55 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr., und nr. 56a u. 56b ced. chart. inclusae. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn unde besonder guden frunde. [Will so in Sachen der Nürnberger Messe das Beste vornehmen und sich ihrem Begehren gemäß verhalten]. aûch als ir mier schribet unde befeilit alz von üwer Jûdischeid wegen, laß ich ûch wissen, daz ich bi dem von Wynsporg bin gewest von derselben sache wegen unde han die sache foregenomen inne der maße, alz ir mir geschreben unde befolen haid. dez haid mir der von Winspurg geantwirt, waz er geschreben habe, daz hab 35 er von dez keisers geheis gethan, unde ist ie sin meinûnge, daz ûch dem rade aûch davon geschreben si, unde ûf daz beste haid er mir geantwirt: ich mûß mit dez keisers gnaden selbs daruz redden. ich wil iz gern versûchen unde daz beste darinne tûn, die wile unde alz lange alz ich hie bin, unde waz mir darinne zu antwirt wirt, daz wil ich, ab got wil, uch selbs muntlich heim brengen 1. aûch, lieben herrn, alz ich ûch fare 40 geschreben han, darumbe ere unde ander richstede verbatt waret, dez ist solicher drier artikeil bieß hernach nie gedacht adder forregenomen warden, want der keiser eczliche große driftliche sache verhanden nimet, darumbe die stedebaden allen tag bi eme sin. er nimet file große sache verhanden. ich versteen niet anders, dan daz er dûrch soliche a) es folgt, in den Text hineinkorrigiert, sich. 45 1 Vgl. dazu nr. 166 Anm.
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 221 sache der richstede botschaft damit ufheldit unde die aûch niet von eme lassen wirdet, wiz zo lange bieß dez babest batschaft herkomen wirt. derselben batschaft auch man deigelich warten ist, want ûf hûde dato dieß briefes ein knecht von derselben bat-Jan. 26 schaft komen ist. also haid uns unser herr der keiser der stede batschaft gesaget, wie 5 daz unser helger vatter der babest dem helgen concilio genzlichen adereren wolde inne allen sachen, unde darumbe ist der keiser fast frolich unde wolegemût, want er dürch al soliches meichtig wirt und große macht gewinnet, alz uwer wisheit daz wole versteen mag. der keiser reddit deigelich umbe einen anslag gen Beheym. daruz ist fiele redde gewest. daz concilium bewiset sich gare reddelich und eirborglich darzu. waz 10 daruz werden wiel, weis ich niet. ich hoffe, die sache solle, ab got wil, gût werden etc. gegeben uf dinstag nach sant Paulus tag. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighen den bûrgermeistern scheffen unde dem rade der stad zû Francfurd minen liben hern unde 15 besûndir guden frûndin litera debet a. Walther von Swarczenberg. [1434] Jan. 26 [1. Cedula inclusa ]. Item iz ist iczunt batschaft komen von Rome. die sagit, daz einer geheisen Nicolaus de Braczko iz si mit macht zu Rome inne komen unde habe alle Tyber- brucken mit macht inne und eins deils die stat gewonnen und si derb babest geflagen 20 inne die Engelbürg und steit fast ûbel zu Rome 1. derselbe capitanie habe auch fele castal gewonnen, die dem babest zugehoren, alz dieselbe batschaft€ auch gesagit haid. auch haid dieselbe batschaft gesagit, daz die von Fenedige auch ir batschaft bi dem babest gehabet haben und han dem babest lassen sagen, si iz sache, daz er dem keiser folge und dem concilio aderere, so solle er kein sarge haben. zobalde die sommerdage 25 komen, sie wollen ie niet lassen. die Fenediger bewisen sich gen dem keiser gar frunt- lich unde underdeniglich und han deigelich ir batschaft bi eme. so ist iz auch ein ritter von Fenedige der die batschaft zwoschen dem keiser und dem babest von dez concilium wegen gewarben haid 2. waz hieuz werden mag, kan ich niet gewissen. damit sit gat befolen. [2. Cedula inclusa: Brief des jungen Schwarzenberg 37. Ersame bûrgermeistere unde besunder gûdin frûnde. mich nimet grûß wondir, daz ir mich za lange laßet hie lieghin inne al solichime guden gemache nach allim wonße, wand ich alle tage nůwe freide han, lustclichin gemache, lange sleffin, früwe essen unde allez, das eine jünghin man wol ergeczen mag. dan ich forhte, daz iz mer nit lange 35 folgin mag, wand ich wole weiß, daz ir jüngin mer daz vorgannit. ich besorge, uwir gutheit werden mich balde abestoßen. ich hette gerne erwarbin an dem keißer, daz ich dabie bliben mochte. iz mag mer leider nit gefolgin; unde macht iz gesine, daz ich doch die faßenacht mochte hie bliwen, za worde mer wolle, wand ich doch fiele fraüwen hie han, die mine nit wolle entbern moghin. mit denselbin frauwen 40 ich mich teigelichin ergeczen unde grus lost mit ine han. za konnen mine auch diselbin fraüwen nit wol enbern. daz machit, daz ich hie zû Baßel nimand han, der mich gür- ten mag etc. sagit Jacüb Strülenberg, das her Johan von Swyco, den er wolle kennit, hie zû Baßil ist eine brûdigûm gewest unde ist fonden wordin mit eime knaben. ich 30 a) vgl. p. 112 Variante a. b) orig. wiederholt der. c) orig. baschaft. 45 1 Vgl. oben p. 27-28. 2 Vgl. oben p. 22. 3 Dieser Brief steht in ergötzlichem Gegensatz zu den Klagen und Wünschen des alten Schwarzenberg (s. nrr. 96, 99, 105, 109, 110).
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 221 sache der richstede botschaft damit ufheldit unde die aûch niet von eme lassen wirdet, wiz zo lange bieß dez babest batschaft herkomen wirt. derselben batschaft auch man deigelich warten ist, want ûf hûde dato dieß briefes ein knecht von derselben bat-Jan. 26 schaft komen ist. also haid uns unser herr der keiser der stede batschaft gesaget, wie 5 daz unser helger vatter der babest dem helgen concilio genzlichen adereren wolde inne allen sachen, unde darumbe ist der keiser fast frolich unde wolegemût, want er dürch al soliches meichtig wirt und große macht gewinnet, alz uwer wisheit daz wole versteen mag. der keiser reddit deigelich umbe einen anslag gen Beheym. daruz ist fiele redde gewest. daz concilium bewiset sich gare reddelich und eirborglich darzu. waz 10 daruz werden wiel, weis ich niet. ich hoffe, die sache solle, ab got wil, gût werden etc. gegeben uf dinstag nach sant Paulus tag. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighen den bûrgermeistern scheffen unde dem rade der stad zû Francfurd minen liben hern unde 15 besûndir guden frûndin litera debet a. Walther von Swarczenberg. [1434] Jan. 26 [1. Cedula inclusa ]. Item iz ist iczunt batschaft komen von Rome. die sagit, daz einer geheisen Nicolaus de Braczko iz si mit macht zu Rome inne komen unde habe alle Tyber- brucken mit macht inne und eins deils die stat gewonnen und si derb babest geflagen 20 inne die Engelbürg und steit fast ûbel zu Rome 1. derselbe capitanie habe auch fele castal gewonnen, die dem babest zugehoren, alz dieselbe batschaft€ auch gesagit haid. auch haid dieselbe batschaft gesagit, daz die von Fenedige auch ir batschaft bi dem babest gehabet haben und han dem babest lassen sagen, si iz sache, daz er dem keiser folge und dem concilio aderere, so solle er kein sarge haben. zobalde die sommerdage 25 komen, sie wollen ie niet lassen. die Fenediger bewisen sich gen dem keiser gar frunt- lich unde underdeniglich und han deigelich ir batschaft bi eme. so ist iz auch ein ritter von Fenedige der die batschaft zwoschen dem keiser und dem babest von dez concilium wegen gewarben haid 2. waz hieuz werden mag, kan ich niet gewissen. damit sit gat befolen. [2. Cedula inclusa: Brief des jungen Schwarzenberg 37. Ersame bûrgermeistere unde besunder gûdin frûnde. mich nimet grûß wondir, daz ir mich za lange laßet hie lieghin inne al solichime guden gemache nach allim wonße, wand ich alle tage nůwe freide han, lustclichin gemache, lange sleffin, früwe essen unde allez, das eine jünghin man wol ergeczen mag. dan ich forhte, daz iz mer nit lange 35 folgin mag, wand ich wole weiß, daz ir jüngin mer daz vorgannit. ich besorge, uwir gutheit werden mich balde abestoßen. ich hette gerne erwarbin an dem keißer, daz ich dabie bliben mochte. iz mag mer leider nit gefolgin; unde macht iz gesine, daz ich doch die faßenacht mochte hie bliwen, za worde mer wolle, wand ich doch fiele fraüwen hie han, die mine nit wolle entbern moghin. mit denselbin frauwen 40 ich mich teigelichin ergeczen unde grus lost mit ine han. za konnen mine auch diselbin fraüwen nit wol enbern. daz machit, daz ich hie zû Baßel nimand han, der mich gür- ten mag etc. sagit Jacüb Strülenberg, das her Johan von Swyco, den er wolle kennit, hie zû Baßil ist eine brûdigûm gewest unde ist fonden wordin mit eime knaben. ich 30 a) vgl. p. 112 Variante a. b) orig. wiederholt der. c) orig. baschaft. 45 1 Vgl. oben p. 27-28. 2 Vgl. oben p. 22. 3 Dieser Brief steht in ergötzlichem Gegensatz zu den Klagen und Wünschen des alten Schwarzenberg (s. nrr. 96, 99, 105, 109, 110).
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222 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. wolde wol, daz iz nit wer. er ist gefloghin. dit ist an zweifel leider alza. her ward gehalden vor einen wißen man in dez keißers rade. ich weiß uch nit mer gûdis zü schriben etc. sit gûd und wolgemût. mer obbir bliwet al tage fiele gudiz mûdiz, daz ich gerne wolde, daz ir sine eine theile hetted. diße sache gehorrit nit in den rad. damede grußet mir uwir hüsfrauwen. 1434 Febr. 5 109. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: der Kaiser hat mancherlei mit den Städten verhandelt, ein Beschluß ist aber noch nicht gefaßt; die Nürnberger Messe-Angelegenheit wünscht der Kaiser zu verziehen, bis die Verhandlungen zwi- schen Papst und Konzil abgeschlossen sind. — Bericht über die feierliche Verkün- digung der päpstlichen Adhärenz. — Klage über große Geschäftigkeit und Unruhe 10 am kaiserlichen Hofe. [Einschluß:] der Kaiser verlangt, daß die Juden selbst kommen, um mit ihm zu verhandeln; u. a. m. 1434 Februar 5 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 73b orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. — Zu diesem Brief gehört, nach den Schnitten zu urteilen, die Cedula inclusa nr. 73a. 15 Minen welighin dinst zůvor. ersamen herrn unde gudin frûnde. alz ich uch vor mee geschriben han, nachdem alz die stede sind vorbaidit gewest, alz haid unßer her der keiser manichirleie sache vorhandin gehabet, iz ist abbir nach nichtiz besloßen. alz han ich den keißer gar frûntlichin und ernstlich ermanit unde gebedin umbe eine klerunge unde darumbe einen gerûmen tag zû seczen, unde ûf daz leste haid er mer zo geantwert, daz ich vorzie biz za lange, daz die sache eine ende habe, nachdem alz die batschaff dez babist unde aûch der von Venideghe botschaff vorhûrrit werde. alz ich Febr. 5 üch vor geschriben han, daz der babist dem consilie wolle adereren, alz ist uf hude fritag vor dem sondag vor faßenacht gar eine hirlich processie gewest unde sint dez babist bullen vorkündit unde ist gruße fraûde hi zû Basel gewest. is" sint aûch mee stede hi, 25 die da zû schecken han, ich bin iz nit aleine. ich hoffin abbir eine korz ende zu han; wil er abbir iee mich niet uf sast lengir behalden, za kan ich sinner üfhaldunge nit alweigen gewarthen, wand iz mer gar ungeleighin ist. daz consilie wirt nüwe allirerst angehabin. wer hi zů Basel nit mûße sinne und nit faste ernstlichin hi zû dûn habe, der bliwe inne fride. iz mag nimand wole uzgerichtet werden, iz ist große clage von 30 füle luden, abbir iz kommentb alle tage gruße botschefte. der keiser ist sicher in grußer unmůß in werntlichir unde inne geistelichin sachen. ich weiz üch zů dir zid nit nüwiz zû schriben. damit sid got befolhin. gegeiben uf den fritag vor sancte Dorrotheen tag anno etc. in dem 34 jar. [in verso] Dem ersamen unde vorsichtighin den bûrgermeistern scheffin unde dem rade zů Francfurd minen lieben hern unde be- sûndern gûdin frûnden sal der brif. 1434 Febr. 5 35 Walther von Schwarczinberg. [Cedula inclusa]. Alz von uwern Jûden wen, alz ir mer geschriben unde befollin haid, laßen ich 40 uch wißen, daz ich ben gewest bi dem von Winsperg und han ieme al solichiz vorge- lacht unde sinen rad darinnen gehabet, nachdem alz daz geburit etc. dez ist ie sinne meinünge , ûch solle geschriben sinne von dem keiser alz andern hern unde steden. ich han iz voranwert. alza haid er mer geantwert, hee habe der sache keine macht, ich mûße die sache an den keiser brenghin. alz ben ich gewest bi unßerm hern dem keiser 45 a) cm.; orig. ist. b) orig. add. abbir. c) orig. meyünge.
222 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. wolde wol, daz iz nit wer. er ist gefloghin. dit ist an zweifel leider alza. her ward gehalden vor einen wißen man in dez keißers rade. ich weiß uch nit mer gûdis zü schriben etc. sit gûd und wolgemût. mer obbir bliwet al tage fiele gudiz mûdiz, daz ich gerne wolde, daz ir sine eine theile hetted. diße sache gehorrit nit in den rad. damede grußet mir uwir hüsfrauwen. 1434 Febr. 5 109. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: der Kaiser hat mancherlei mit den Städten verhandelt, ein Beschluß ist aber noch nicht gefaßt; die Nürnberger Messe-Angelegenheit wünscht der Kaiser zu verziehen, bis die Verhandlungen zwi- schen Papst und Konzil abgeschlossen sind. — Bericht über die feierliche Verkün- digung der päpstlichen Adhärenz. — Klage über große Geschäftigkeit und Unruhe 10 am kaiserlichen Hofe. [Einschluß:] der Kaiser verlangt, daß die Juden selbst kommen, um mit ihm zu verhandeln; u. a. m. 1434 Februar 5 [Basel]. Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 73b orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. — Zu diesem Brief gehört, nach den Schnitten zu urteilen, die Cedula inclusa nr. 73a. 15 Minen welighin dinst zůvor. ersamen herrn unde gudin frûnde. alz ich uch vor mee geschriben han, nachdem alz die stede sind vorbaidit gewest, alz haid unßer her der keiser manichirleie sache vorhandin gehabet, iz ist abbir nach nichtiz besloßen. alz han ich den keißer gar frûntlichin und ernstlich ermanit unde gebedin umbe eine klerunge unde darumbe einen gerûmen tag zû seczen, unde ûf daz leste haid er mer zo geantwert, daz ich vorzie biz za lange, daz die sache eine ende habe, nachdem alz die batschaff dez babist unde aûch der von Venideghe botschaff vorhûrrit werde. alz ich Febr. 5 üch vor geschriben han, daz der babist dem consilie wolle adereren, alz ist uf hude fritag vor dem sondag vor faßenacht gar eine hirlich processie gewest unde sint dez babist bullen vorkündit unde ist gruße fraûde hi zû Basel gewest. is" sint aûch mee stede hi, 25 die da zû schecken han, ich bin iz nit aleine. ich hoffin abbir eine korz ende zu han; wil er abbir iee mich niet uf sast lengir behalden, za kan ich sinner üfhaldunge nit alweigen gewarthen, wand iz mer gar ungeleighin ist. daz consilie wirt nüwe allirerst angehabin. wer hi zů Basel nit mûße sinne und nit faste ernstlichin hi zû dûn habe, der bliwe inne fride. iz mag nimand wole uzgerichtet werden, iz ist große clage von 30 füle luden, abbir iz kommentb alle tage gruße botschefte. der keiser ist sicher in grußer unmůß in werntlichir unde inne geistelichin sachen. ich weiz üch zů dir zid nit nüwiz zû schriben. damit sid got befolhin. gegeiben uf den fritag vor sancte Dorrotheen tag anno etc. in dem 34 jar. [in verso] Dem ersamen unde vorsichtighin den bûrgermeistern scheffin unde dem rade zů Francfurd minen lieben hern unde be- sûndern gûdin frûnden sal der brif. 1434 Febr. 5 35 Walther von Schwarczinberg. [Cedula inclusa]. Alz von uwern Jûden wen, alz ir mer geschriben unde befollin haid, laßen ich 40 uch wißen, daz ich ben gewest bi dem von Winsperg und han ieme al solichiz vorge- lacht unde sinen rad darinnen gehabet, nachdem alz daz geburit etc. dez ist ie sinne meinünge , ûch solle geschriben sinne von dem keiser alz andern hern unde steden. ich han iz voranwert. alza haid er mer geantwert, hee habe der sache keine macht, ich mûße die sache an den keiser brenghin. alz ben ich gewest bi unßerm hern dem keiser 45 a) cm.; orig. ist. b) orig. add. abbir. c) orig. meyünge.
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 223 unde han die sache der Jûden in dem besten vorgenomen, alz ich konde adir mochte, unde uf daz leste haid mer sinne gnade geantwert mit lachendem münde: „ie, ir sit dach keine Jude; wir wellin zû dir zid met uch daruz nit redin; si sollin hi sine, unde wa- rumbe si nit selbir hi sinne?“ alza han ich die sache zû dir zid vorhalden unde wil 5 min herre ie, daz si selbir kommen, unde kan zû dir zid die sache nit gebeßern. ir můßet dach uwir frunde hi haben zû metthenfasten alz von der weighin zû dem Nüwenmarthe, alz ir vorgeheißen sid, unde ist daz daz leste vorgebot, und darumbe mûßet ir der sache acht haben unde auch, ab uwer meinungea ist, daz man uch vor hoffegericht nit heißen solle nach lûde uwir prefeleige, alz uch daz auch forte zûge- 1o wißet ist etc. lieben herren. neimet abbir war, wan daz ist, daz eine stad die andern fürrenimmet umbe ir gnade unde friheid, za mûß dach ie gescheen, waz darumbe recht ist. als besorgin ich, daz alzdan die sache mochte gewißet werden vor daz kammer- gericht. mußet ir ie dan vor daz kammergericht, daz gescheen mag adir nit, za ist dit die sorge, die ich han: der keißer haid einen procûratür met namen Erich Miyerb, unde 15 wan man sache handelt odir umbe sache rechtit, di da andreffin prefeleiga, darumbe in pene mag kommen: zabalde alz daz geschid, zûhand fragit dez keißers procuratûr nach der penne und seczet daz zû urtheil. dit schriben ich üwer wißheid, ûch unde inne den adir inne andern sachen ûch darnach mogit wißen zû richten. [Ferner betr. Klagen eines Privatmannes gegen den Frankfurter Rat]. 20 110. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: der Kaiser hat dem Konzil versprochen, wegen der Verhandlungen mit den Böhmen nach Nürnberg oder Eger zu gehen; wird etwas daraus, so beabsichtigt der Kaiser den Weg über Ulm oder Frankfurt zu nehmen. Will für letzteren Fall zeitige Nachricht geben; u. a. m. [1434] März 12 ſBasel]. 114847 März 12 25 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 60 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn unde besonder guden fründe. ich laßen ûch wissen, daz unser gnediger herr der keiser nach swâche ist. also bin ich bi sinen gnaden gewest uf den mitwochen nach reminiscere unde han ien aber früntlichen Febr.24 gebeden ein tag zü seczen al solich klerung zu tûn andreffend die von Norenberg unde 3o ûch. also antwirt mir sine gnade kôrze: ich see wole, daz er fast swach were, ich solt ein wilch harren. ich batt in alz fare: ich wolle gern beiden, also daz iz doch geschee, ich were auch gern heime. sine gnade antwirt mir : "wir wollen, ab got wil, balde selbes mit ûch heime". darzů antwirt ich, alz sich iz gebôret etc. lieben herrn. wisset, daz der keiser willen haid unde dem concilio zugesaget gen Norenberg adder gen Yeger s5 korzlich zû komen umbe sache andreffend daz lant zu Beheym 1. ab daz gescheen wirt adder niet, weiß ich niet. unde darumbe steit die sache also: word iz füre sich geen, so ist siner gnaden meinung gen Olme" zu ze faren adder den Rine abhien unde den Meyn üf gen Franckford. wie sich die sache machen wirt, weiß ich niet. wer’ iz abber, daz die sache füre sich gienge, also daz sich sine gnade worde stellen den Rine abe 40 zu faren: zebalde ich daz mit warheit gewar worde, so wissit, daz ich niet lassen wolde, ich wolde iz üch snellichen lassen gewar werden zu tag unde zu nach durch mich selbes adder ander riddeliche batschaft. auch wisset, daz ich mich inne diesen sachen die von Norenberg andreffende unde uch niet wole gerichten kan, want der keiser alz fruntlichen antwirt uf ein solich sache unde kan mir doch kein neimelich tag von 45 a) orig. meyunge oder meynuge. b) undeutlich! c) orig. Olm mit column. e über m. 1 Vgl. jedoch p. 188.
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 223 unde han die sache der Jûden in dem besten vorgenomen, alz ich konde adir mochte, unde uf daz leste haid mer sinne gnade geantwert mit lachendem münde: „ie, ir sit dach keine Jude; wir wellin zû dir zid met uch daruz nit redin; si sollin hi sine, unde wa- rumbe si nit selbir hi sinne?“ alza han ich die sache zû dir zid vorhalden unde wil 5 min herre ie, daz si selbir kommen, unde kan zû dir zid die sache nit gebeßern. ir můßet dach uwir frunde hi haben zû metthenfasten alz von der weighin zû dem Nüwenmarthe, alz ir vorgeheißen sid, unde ist daz daz leste vorgebot, und darumbe mûßet ir der sache acht haben unde auch, ab uwer meinungea ist, daz man uch vor hoffegericht nit heißen solle nach lûde uwir prefeleige, alz uch daz auch forte zûge- 1o wißet ist etc. lieben herren. neimet abbir war, wan daz ist, daz eine stad die andern fürrenimmet umbe ir gnade unde friheid, za mûß dach ie gescheen, waz darumbe recht ist. als besorgin ich, daz alzdan die sache mochte gewißet werden vor daz kammer- gericht. mußet ir ie dan vor daz kammergericht, daz gescheen mag adir nit, za ist dit die sorge, die ich han: der keißer haid einen procûratür met namen Erich Miyerb, unde 15 wan man sache handelt odir umbe sache rechtit, di da andreffin prefeleiga, darumbe in pene mag kommen: zabalde alz daz geschid, zûhand fragit dez keißers procuratûr nach der penne und seczet daz zû urtheil. dit schriben ich üwer wißheid, ûch unde inne den adir inne andern sachen ûch darnach mogit wißen zû richten. [Ferner betr. Klagen eines Privatmannes gegen den Frankfurter Rat]. 20 110. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: der Kaiser hat dem Konzil versprochen, wegen der Verhandlungen mit den Böhmen nach Nürnberg oder Eger zu gehen; wird etwas daraus, so beabsichtigt der Kaiser den Weg über Ulm oder Frankfurt zu nehmen. Will für letzteren Fall zeitige Nachricht geben; u. a. m. [1434] März 12 ſBasel]. 114847 März 12 25 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 60 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn unde besonder guden fründe. ich laßen ûch wissen, daz unser gnediger herr der keiser nach swâche ist. also bin ich bi sinen gnaden gewest uf den mitwochen nach reminiscere unde han ien aber früntlichen Febr.24 gebeden ein tag zü seczen al solich klerung zu tûn andreffend die von Norenberg unde 3o ûch. also antwirt mir sine gnade kôrze: ich see wole, daz er fast swach were, ich solt ein wilch harren. ich batt in alz fare: ich wolle gern beiden, also daz iz doch geschee, ich were auch gern heime. sine gnade antwirt mir : "wir wollen, ab got wil, balde selbes mit ûch heime". darzů antwirt ich, alz sich iz gebôret etc. lieben herrn. wisset, daz der keiser willen haid unde dem concilio zugesaget gen Norenberg adder gen Yeger s5 korzlich zû komen umbe sache andreffend daz lant zu Beheym 1. ab daz gescheen wirt adder niet, weiß ich niet. unde darumbe steit die sache also: word iz füre sich geen, so ist siner gnaden meinung gen Olme" zu ze faren adder den Rine abhien unde den Meyn üf gen Franckford. wie sich die sache machen wirt, weiß ich niet. wer’ iz abber, daz die sache füre sich gienge, also daz sich sine gnade worde stellen den Rine abe 40 zu faren: zebalde ich daz mit warheit gewar worde, so wissit, daz ich niet lassen wolde, ich wolde iz üch snellichen lassen gewar werden zu tag unde zu nach durch mich selbes adder ander riddeliche batschaft. auch wisset, daz ich mich inne diesen sachen die von Norenberg andreffende unde uch niet wole gerichten kan, want der keiser alz fruntlichen antwirt uf ein solich sache unde kan mir doch kein neimelich tag von 45 a) orig. meyunge oder meynuge. b) undeutlich! c) orig. Olm mit column. e über m. 1 Vgl. jedoch p. 188.
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224 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434] März 12 eme benant werden; waz siner gnaden meinung darinne ist und waz er inne den sachen verhanden haid, darnach kan ich mich nicht gerichten. iz sint schrift unde batschaft nûlich herkomen gen Basel, daz min herr von Mantz 1 unde min herr von Kollen korz- lich her komen sollen. geschit daz balde, also dez ich aûch also beiden, daz hette ich gern. mocht mir dan niet ein ander antwirt werden da binnen, so wold ich der beider fürsten raid darinne han unde daz beste fort darinne tûn, alz ferre ich mocht. wer' iz abber, daz die fursten niet her komen, wolde mich dan der keiser abber lenger mit guden warten ufhalden, daz wist, daz ich dez niet me gewarten kan adder mag, want uwer wisheit wole versteen mag, daz iz mir ungelegen unde schedlich ist. und getruwen uch wole, ab iz sich also machen werd, daz ir mir iz niet fore obel solt haben. nuwes 10 weiß ich uch niet zu schriben; dan mich wil bedünken, alz ferre alz ich mich versteen, daz groß gelt und gût hie zu Basel wil verzieret werden, daz ich doch besorg, daz we- nig nûcz unde frommen davon komen solle. got fuge alle ding zu dem besten. geben uf fritag vor judica. [in verso] Den eirsamen unde vorsichtighin den burgermeistern scheffin unde rade zû Franc- furd minen lieben herrn unde guden frunden sal dißer briff. Walther von Schwarczenberg. ge- 15 1484 Märs 25 111. Johannes Kaldebach an Walther von Schwarzenberg: Nachrichten vom Kaiser und vom Konzil. 1434 März 25 Basel. 20 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 61 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 400-401 nr. 736 nach unserer Vorlage. Mein willigen dinst und fruntschaft zůvor. lieber herre Walter. ich lassen ûch wissen, das unser herre von den gnaden gottis von tage zû tage sich bessert und ge�25 sunt wirt. desselben gliechen horte ich auch gern von üch alzit sagen. und wist, lieber herre Walter, als balde der pode zû mir kome, do nam ich in beid der hant und furt in vor unsern herrn, und unser herre laß den briff selber und gab mir den brief, das ich ina dem Kaspar brechte, und sprach zü dem potten, er solde sich balde erheben zû den herrn von Franckenfurt, das si zû sinen gnaden komen solden als balde noch den ostern, und die vorschrivung dût unserm herrn gar wol und di demüttikeit von der stat Francfurt. und wist, das ich faste darzů helfe und saget im von der wolfeilkeit, die do wer, und von der messe wegen, das di gût worde, alzo mir der botte saget. item wist, das unser herre uns alle hat zûgesaget, das sein gnad in virzen tagen sich von Pasell erheben wil und iderman riecht siech zû. ader ich forcht, es gesche nicht. item 35 wist, das ein kardinal gestarben ist und ein patergarche in einen tage 2, und wist, das die kardinal zů Pasel al tag bei unserm herrn sint, und mach doch nicht, das unser herre gliech sat ist des concelium, wen alle di wernt tett gern recht sunder di geist- liech. darumb wil unser herre von hinnen. item wist, das herzog Heynreich und der margrave von Prandenpurg sich mit einandern geriecht haben, das herzog Heinreich 40 30 a) orig. im. 1 Erzbischof Konrad von Mainz hatte seine Ab- reise nach Basel schon auf den 10 Februar fest- gesetzt, mußte sie aber wegen Krankheit auf den 25 Februar verschieben und schließlich ganz auf- geben. Frankfurt hatte beabsichtigt, nach Basel bestimmte Gesandte in Begleitung des Erzbischofs reisen zu lassen, und hatte diesen gebeten, deren Bemühungen in Sachen der Nürnberger Messe und in andern Dingen zu unterstützen. (Vgl. Janssen, Reichskorr. 1, 400 nrr. 732-734). 2 Der Kardinal von S. Eustachio und der Pa- 45 triarch von Alexandrien, beide am 14 März 1434. (Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 621).
224 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434] März 12 eme benant werden; waz siner gnaden meinung darinne ist und waz er inne den sachen verhanden haid, darnach kan ich mich nicht gerichten. iz sint schrift unde batschaft nûlich herkomen gen Basel, daz min herr von Mantz 1 unde min herr von Kollen korz- lich her komen sollen. geschit daz balde, also dez ich aûch also beiden, daz hette ich gern. mocht mir dan niet ein ander antwirt werden da binnen, so wold ich der beider fürsten raid darinne han unde daz beste fort darinne tûn, alz ferre ich mocht. wer' iz abber, daz die fursten niet her komen, wolde mich dan der keiser abber lenger mit guden warten ufhalden, daz wist, daz ich dez niet me gewarten kan adder mag, want uwer wisheit wole versteen mag, daz iz mir ungelegen unde schedlich ist. und getruwen uch wole, ab iz sich also machen werd, daz ir mir iz niet fore obel solt haben. nuwes 10 weiß ich uch niet zu schriben; dan mich wil bedünken, alz ferre alz ich mich versteen, daz groß gelt und gût hie zu Basel wil verzieret werden, daz ich doch besorg, daz we- nig nûcz unde frommen davon komen solle. got fuge alle ding zu dem besten. geben uf fritag vor judica. [in verso] Den eirsamen unde vorsichtighin den burgermeistern scheffin unde rade zû Franc- furd minen lieben herrn unde guden frunden sal dißer briff. Walther von Schwarczenberg. ge- 15 1484 Märs 25 111. Johannes Kaldebach an Walther von Schwarzenberg: Nachrichten vom Kaiser und vom Konzil. 1434 März 25 Basel. 20 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 61 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt Janssen, Reichskorr. 1, 400-401 nr. 736 nach unserer Vorlage. Mein willigen dinst und fruntschaft zůvor. lieber herre Walter. ich lassen ûch wissen, das unser herre von den gnaden gottis von tage zû tage sich bessert und ge�25 sunt wirt. desselben gliechen horte ich auch gern von üch alzit sagen. und wist, lieber herre Walter, als balde der pode zû mir kome, do nam ich in beid der hant und furt in vor unsern herrn, und unser herre laß den briff selber und gab mir den brief, das ich ina dem Kaspar brechte, und sprach zü dem potten, er solde sich balde erheben zû den herrn von Franckenfurt, das si zû sinen gnaden komen solden als balde noch den ostern, und die vorschrivung dût unserm herrn gar wol und di demüttikeit von der stat Francfurt. und wist, das ich faste darzů helfe und saget im von der wolfeilkeit, die do wer, und von der messe wegen, das di gût worde, alzo mir der botte saget. item wist, das unser herre uns alle hat zûgesaget, das sein gnad in virzen tagen sich von Pasell erheben wil und iderman riecht siech zû. ader ich forcht, es gesche nicht. item 35 wist, das ein kardinal gestarben ist und ein patergarche in einen tage 2, und wist, das die kardinal zů Pasel al tag bei unserm herrn sint, und mach doch nicht, das unser herre gliech sat ist des concelium, wen alle di wernt tett gern recht sunder di geist- liech. darumb wil unser herre von hinnen. item wist, das herzog Heynreich und der margrave von Prandenpurg sich mit einandern geriecht haben, das herzog Heinreich 40 30 a) orig. im. 1 Erzbischof Konrad von Mainz hatte seine Ab- reise nach Basel schon auf den 10 Februar fest- gesetzt, mußte sie aber wegen Krankheit auf den 25 Februar verschieben und schließlich ganz auf- geben. Frankfurt hatte beabsichtigt, nach Basel bestimmte Gesandte in Begleitung des Erzbischofs reisen zu lassen, und hatte diesen gebeten, deren Bemühungen in Sachen der Nürnberger Messe und in andern Dingen zu unterstützen. (Vgl. Janssen, Reichskorr. 1, 400 nrr. 732-734). 2 Der Kardinal von S. Eustachio und der Pa- 45 triarch von Alexandrien, beide am 14 März 1434. (Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 621).
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 225 dem margraven sal geben, als ich vornomen habe, 65 tûsent gulden. als ist herzog Hein- reiche von Pasel gezogen. item wist, das der margrave von Prandenburg auch gar krank ist gewest und herzoge Wilhelm auch und noch ligen ader in schelellet" nicht. item wist, das der von Paupenheim und der pischof von Auspurg und der von Ysen- 5 burg ieczunt sint gezogen gein Mencze ader anderswo. was si machen werden, das erfaret ir wol. auch bitten ich ûch gar sere, das ir mir ein par prillen sendent b, do unser herre durch liest, di besten di er mocht finden, di wil ich gern bezalen, und grusset mir di herrn alle sere, wen si, ob got wil, ein armen guten günner an mir sullen haben, und auch euwern hausfrauw und euwer kinder sere, das in got alle gesuntlikeit 10 vorlie und uns auch. item wist, das unser herree der keiser am grûnen dorstag hat unser herrn genomen in der kirchen zu sant Johan vor menklich. got gebe, das im und aller Kristenheit nûcze sie. gegeben zu Pasel am grônen dornstag in der mandatt nochmittag. [in verso] Dem ersamen und wolwisen man herrn Waltern Swarczburg horcher und scheffe Johannes Kaldebach der euwer alwege. 15 der stat Franckfurtt dedatur litera. 112. Walther von Schwarzenberg und Jeckel Stralenberg an Frankfurt: der Kaiser hat verlangt, ihm die 400 Gulden, die die Frankfurter Juden ihm zu zahlen sich ver- pflichtet haben, in Basel leihweise aufzubringen; sie wollen es thun, um seine Un- gnade zu vermeiden; der Kaiser will bald von Basel aufbrechen und nach Luzern und von dort nach Ulm gehen. 1434 Mai 7 [Basel]. 11434/ März 25 1434 Мai 7 20 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 79 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von derselben Hand Man sal dissin brif gegeiben Herman von Rûcküngen. 45 Unsern willigen dinst zuvor. eirsamen herrn unde besonder guden frund. nach- dem uwer Juden bi uch zu Franckford uberkomen sint mit unsem gnedigen herrn dem 25 keiser umb al solich gelt unde geschenk, daz sie eme thûn sullen, daz sich drieft an vier- hundert gulden, dieselben vierhundert gulden sie legen sullen hinder uch den raid zu Franckford adder hinder den commiter zu dem Duczhen huse daselbes bi uch, alz wir verstanden hane: also laßen wir uwer eirsamen wisheit wissen, daz unser allergnedigi- ster herre der keiser uns gar fruntlich unde ernstlich gebedden haid eme al solich vier- 3o hundert gulden hie zu Basel ufzubrengen unde eme zu lihen, daran eme guder wille bewiset werde etc. zo han wir auch wole verstanden von sinen keiserlichen gnaden, wo wir deß niet endeden, daz er fast unwillig davon mocht werden, alz wir uch daz dan baß unde eigentlicher wollen erzelen, zo uns got bi uch gehilfit. herumbe ist unser meinung unde thûn daz auch inne dem besten ieme al soliches uzzurichtend noch siner 35 gnaden ernstlichen begerung unde meinung unde damit zu versorgen großen unwillen, der uwer wisheit davon ensteen mochte. want nû die Judischeit al solich gelt hie zwo- schen pinsten bezalen sol inne vorgeschrebener maße, alz vor geschreben steit, so wollit daran sine, daz al solich gelt hinder den commiter adder uch blibe biß uf unser zukunft. auch wissit, daz der keiser balde von Basel ufbrechen wil, alz wir versteen, und gen 40 Lucern sich fügen wirt unde von dan gen Olme etc. uns wil bedunken, daz wir alle sache nach uwer befelung zu dirre zit niet alz wole kunnen uzgerichten nach uwerm willen, alz wir gern deiden, unde versehen uns bald heime zu komen nach gelegenheit, gegeben uf fritag nach un- daz wir uch zu dirre zit niet wole kunnen geschriben. sers hern ufferts tag anno domini etc. in dem 34 jare. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin den burgermeistern scheffin unde rade der stad zû Francfurd unsern lieben hern und besündern guden frunden sal der brif. Walther von Swartzenberg und Jeckel Strallenberg. 1434 Mai 7 a) sic! b) orig. sendendet. c) orig. om. herre der keiser. d) em.; orig. unz zurichten Deutsche Reichstags-Akten XI. 29
B. Städtische Gesandtschaftsberichte vom kaiserlichen Hof und vom Reichstag nr. 93-112. 225 dem margraven sal geben, als ich vornomen habe, 65 tûsent gulden. als ist herzog Hein- reiche von Pasel gezogen. item wist, das der margrave von Prandenburg auch gar krank ist gewest und herzoge Wilhelm auch und noch ligen ader in schelellet" nicht. item wist, das der von Paupenheim und der pischof von Auspurg und der von Ysen- 5 burg ieczunt sint gezogen gein Mencze ader anderswo. was si machen werden, das erfaret ir wol. auch bitten ich ûch gar sere, das ir mir ein par prillen sendent b, do unser herre durch liest, di besten di er mocht finden, di wil ich gern bezalen, und grusset mir di herrn alle sere, wen si, ob got wil, ein armen guten günner an mir sullen haben, und auch euwern hausfrauw und euwer kinder sere, das in got alle gesuntlikeit 10 vorlie und uns auch. item wist, das unser herree der keiser am grûnen dorstag hat unser herrn genomen in der kirchen zu sant Johan vor menklich. got gebe, das im und aller Kristenheit nûcze sie. gegeben zu Pasel am grônen dornstag in der mandatt nochmittag. [in verso] Dem ersamen und wolwisen man herrn Waltern Swarczburg horcher und scheffe Johannes Kaldebach der euwer alwege. 15 der stat Franckfurtt dedatur litera. 112. Walther von Schwarzenberg und Jeckel Stralenberg an Frankfurt: der Kaiser hat verlangt, ihm die 400 Gulden, die die Frankfurter Juden ihm zu zahlen sich ver- pflichtet haben, in Basel leihweise aufzubringen; sie wollen es thun, um seine Un- gnade zu vermeiden; der Kaiser will bald von Basel aufbrechen und nach Luzern und von dort nach Ulm gehen. 1434 Mai 7 [Basel]. 11434/ März 25 1434 Мai 7 20 Aus Frankfurt Stadt-A. Ugb. E 45 A nr. 79 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von derselben Hand Man sal dissin brif gegeiben Herman von Rûcküngen. 45 Unsern willigen dinst zuvor. eirsamen herrn unde besonder guden frund. nach- dem uwer Juden bi uch zu Franckford uberkomen sint mit unsem gnedigen herrn dem 25 keiser umb al solich gelt unde geschenk, daz sie eme thûn sullen, daz sich drieft an vier- hundert gulden, dieselben vierhundert gulden sie legen sullen hinder uch den raid zu Franckford adder hinder den commiter zu dem Duczhen huse daselbes bi uch, alz wir verstanden hane: also laßen wir uwer eirsamen wisheit wissen, daz unser allergnedigi- ster herre der keiser uns gar fruntlich unde ernstlich gebedden haid eme al solich vier- 3o hundert gulden hie zu Basel ufzubrengen unde eme zu lihen, daran eme guder wille bewiset werde etc. zo han wir auch wole verstanden von sinen keiserlichen gnaden, wo wir deß niet endeden, daz er fast unwillig davon mocht werden, alz wir uch daz dan baß unde eigentlicher wollen erzelen, zo uns got bi uch gehilfit. herumbe ist unser meinung unde thûn daz auch inne dem besten ieme al soliches uzzurichtend noch siner 35 gnaden ernstlichen begerung unde meinung unde damit zu versorgen großen unwillen, der uwer wisheit davon ensteen mochte. want nû die Judischeit al solich gelt hie zwo- schen pinsten bezalen sol inne vorgeschrebener maße, alz vor geschreben steit, so wollit daran sine, daz al solich gelt hinder den commiter adder uch blibe biß uf unser zukunft. auch wissit, daz der keiser balde von Basel ufbrechen wil, alz wir versteen, und gen 40 Lucern sich fügen wirt unde von dan gen Olme etc. uns wil bedunken, daz wir alle sache nach uwer befelung zu dirre zit niet alz wole kunnen uzgerichten nach uwerm willen, alz wir gern deiden, unde versehen uns bald heime zu komen nach gelegenheit, gegeben uf fritag nach un- daz wir uch zu dirre zit niet wole kunnen geschriben. sers hern ufferts tag anno domini etc. in dem 34 jare. [in verso] Den ersamen unde vorsichtighin den burgermeistern scheffin unde rade der stad zû Francfurd unsern lieben hern und besündern guden frunden sal der brif. Walther von Swartzenberg und Jeckel Strallenberg. 1434 Mai 7 a) sic! b) orig. sendendet. c) orig. om. herre der keiser. d) em.; orig. unz zurichten Deutsche Reichstags-Akten XI. 29
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226 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 1132 116. 11483 113. Beratung des Straßburger Rats über [die dem Reichstag vorgelegten Punkte]: nach Ordnung der Gerichte, gemeiner Friede und Anschlag gegen die Hussiten. [1433 Dez. 8] nach Dezember 8 1]. Aus Straßtburg Stadt-A. Série AA fasc. 159 fol. 12 not. chart. coaeva ohne Schnitte. [1 Von der geriht wegen: do habent die herren gerotslaget, daz man reden sol, daz die lantgerihte iren gang haben iegelicheres in siner balige und nit furbaß und kein lantgerihte dem andern in sine balie griffe noch uber ieman in andern balien gesessen rihte, doch harinne iederman sine friheit, alte reht und gewonheit vorbehalten. [2 Item von der penea, wer sich wider die lantgeriht secz, wie man daz fur� 10 nemen soll: do hant die herren gerotslaget, daz penen gnûg daruber gesat si mit ohten, aberôhten, anleitebriefe, verbietbriefe und ander sachen alz benne und anders. [3] Item von gemeinem friden wegen der lande und obe einre kein reht tûn wolt vor lantgeriht oder gemeinem rehten des landes, darinne er danne sesse, wie man den zû rehte bringen und erfordern sol: do haben die herren gerett, wo ein solicher were, 15 den man nit kunde zû rehte bringen, daz der keinen friden noch geleite weder in lan- den noch in stetten haben, und sol ouch den nieman essen noch trinken husen noch hofen, und wo der ergriffen wurde b, solt man von ime rihten alz von einem strabröber. [4] Item“ und sol man eine erber botschâft zû unserm herren von Straßburg schicken und in bitten die geistlichen gerihte iren gang lossen ze haben, alz daz ußge� 20 tragen ist. bedarf er do der stette bottschâft, es si vor dem concilio oder andern en- den, sol man ime darinne beroten sin, danne d es daz grôste kleinot ist, daz das bistům hett 2. so gat ouch ime und dem stift grosser nucz und frommen daruß. danne grosser schade daruß gangen ist, daz die unzhar iren gang nit gehept haben, und furbaz ge- a) Vorl. add. daz die lantgeriht. b) Vorl. wunde. c) zu den Worten Item — bedarf er do ist in Vorl. an den Rand 25 ein senkrechter roter Strich gemacht. d) die Worte danne — frommen daruß sind in Forl. rot unterstrichen. 1 Für die Datierung dieses Stückes ist folgende Erwägung maßgebend. Die Erwähnung des Kon- zils und des Römischen Kaisers giebt die Zeit von Juni 1433 bis Dezember 1437 an die Hand, die Erwähnung des Hussenanschlags, des einzigen, der in diese Zeit fällt, die Wende der Jahre 1433 und 1434. — Am 8 Dezember 1433 gab Sigmund in seinem Berufungsschreiben zum 6 Januar 1434 die drei Beratungsgegenstände des Reichstags an, die auch in unserem Stück wiederkehren, und un- gefähr um dieselbe Zeit wohl verließen die Straß- burger Gesandten Basel, um Instruktionen einzu- holen (s. nr. 101): die Vorberatung behufs Ertei- lung dieser Instruktionen an dieselbe oder eine andere Gesandtschaft könnte unser Stück sein. Wir müßtten dann, da die Gesandtschaft zum 6 Januar 1434 in Basel sein sollte, unser Stück zwischen 1433 Dezember 8 und 1434 Januar 6 setzen, — vorausgesetzt, daß die Gesandtschaft zum 6 Januar nach Basel abgegangen ist; konstatiert kann ihre Anwesenheit dort erst für die Zeit um den 8 Fe- bruar werden (s. nr. 147). Bei dieser Datierung bleibt aber eine Schwierigkeit. Nach unserem Stück hätte Straßburg beschlossen, in Sachen des Hussen- anschlags sich den Beschlüssen der Fürsten an- zuschließten, wenn wir den Wortlaut recht ver- stehen; am 9 Februar aber schrieb K. Sigmund an Straßburg: dessen Gesandte hätten bei der 3o Beratung über den Anschlag sich für inkompetent erklärt (s. nr. 147). Dieser Widerspruch wäre zu lösen durch die Annahme, daß wir in unserem Stück keine endgültige Beschlußfassung des Straßt- burger Rates haben, daß vielmehr den Instruk- 35 tionen für die Gesandtschaft noch andere, jene ersteren modifizierenden Beschlüsse vorangegangen sind, durch die den Gesandten die Inkompetenz- erklärung zur Pflicht gemacht wurde. — An eine andere chronologische Fixierung unseres Stückes, 40 und zwar an die Zeit etwa vor dem 14 März 1434, zu denken, zu dem Straßburg seine endgültige Zu- stimmung erklären sollte, hindert art. 5: in ihm wird noch die Alternative gesetzt, ob man für Auf- stellung eines Kontingentsheeres oder für Erhebung 45 einer Steuer sich entscheiden solle. Die Entschei- dung war aber spätestens schon gegen den 8 Fe- bruar in letzterem Sinne in Basel erfolgt. 2 Ganz anders Nürnberg über die geistlichen Gerichte des Bamberger Sprengels, s. nr. 114. 50
226 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 1132 116. 11483 113. Beratung des Straßburger Rats über [die dem Reichstag vorgelegten Punkte]: nach Ordnung der Gerichte, gemeiner Friede und Anschlag gegen die Hussiten. [1433 Dez. 8] nach Dezember 8 1]. Aus Straßtburg Stadt-A. Série AA fasc. 159 fol. 12 not. chart. coaeva ohne Schnitte. [1 Von der geriht wegen: do habent die herren gerotslaget, daz man reden sol, daz die lantgerihte iren gang haben iegelicheres in siner balige und nit furbaß und kein lantgerihte dem andern in sine balie griffe noch uber ieman in andern balien gesessen rihte, doch harinne iederman sine friheit, alte reht und gewonheit vorbehalten. [2 Item von der penea, wer sich wider die lantgeriht secz, wie man daz fur� 10 nemen soll: do hant die herren gerotslaget, daz penen gnûg daruber gesat si mit ohten, aberôhten, anleitebriefe, verbietbriefe und ander sachen alz benne und anders. [3] Item von gemeinem friden wegen der lande und obe einre kein reht tûn wolt vor lantgeriht oder gemeinem rehten des landes, darinne er danne sesse, wie man den zû rehte bringen und erfordern sol: do haben die herren gerett, wo ein solicher were, 15 den man nit kunde zû rehte bringen, daz der keinen friden noch geleite weder in lan- den noch in stetten haben, und sol ouch den nieman essen noch trinken husen noch hofen, und wo der ergriffen wurde b, solt man von ime rihten alz von einem strabröber. [4] Item“ und sol man eine erber botschâft zû unserm herren von Straßburg schicken und in bitten die geistlichen gerihte iren gang lossen ze haben, alz daz ußge� 20 tragen ist. bedarf er do der stette bottschâft, es si vor dem concilio oder andern en- den, sol man ime darinne beroten sin, danne d es daz grôste kleinot ist, daz das bistům hett 2. so gat ouch ime und dem stift grosser nucz und frommen daruß. danne grosser schade daruß gangen ist, daz die unzhar iren gang nit gehept haben, und furbaz ge- a) Vorl. add. daz die lantgeriht. b) Vorl. wunde. c) zu den Worten Item — bedarf er do ist in Vorl. an den Rand 25 ein senkrechter roter Strich gemacht. d) die Worte danne — frommen daruß sind in Forl. rot unterstrichen. 1 Für die Datierung dieses Stückes ist folgende Erwägung maßgebend. Die Erwähnung des Kon- zils und des Römischen Kaisers giebt die Zeit von Juni 1433 bis Dezember 1437 an die Hand, die Erwähnung des Hussenanschlags, des einzigen, der in diese Zeit fällt, die Wende der Jahre 1433 und 1434. — Am 8 Dezember 1433 gab Sigmund in seinem Berufungsschreiben zum 6 Januar 1434 die drei Beratungsgegenstände des Reichstags an, die auch in unserem Stück wiederkehren, und un- gefähr um dieselbe Zeit wohl verließen die Straß- burger Gesandten Basel, um Instruktionen einzu- holen (s. nr. 101): die Vorberatung behufs Ertei- lung dieser Instruktionen an dieselbe oder eine andere Gesandtschaft könnte unser Stück sein. Wir müßtten dann, da die Gesandtschaft zum 6 Januar 1434 in Basel sein sollte, unser Stück zwischen 1433 Dezember 8 und 1434 Januar 6 setzen, — vorausgesetzt, daß die Gesandtschaft zum 6 Januar nach Basel abgegangen ist; konstatiert kann ihre Anwesenheit dort erst für die Zeit um den 8 Fe- bruar werden (s. nr. 147). Bei dieser Datierung bleibt aber eine Schwierigkeit. Nach unserem Stück hätte Straßburg beschlossen, in Sachen des Hussen- anschlags sich den Beschlüssen der Fürsten an- zuschließten, wenn wir den Wortlaut recht ver- stehen; am 9 Februar aber schrieb K. Sigmund an Straßburg: dessen Gesandte hätten bei der 3o Beratung über den Anschlag sich für inkompetent erklärt (s. nr. 147). Dieser Widerspruch wäre zu lösen durch die Annahme, daß wir in unserem Stück keine endgültige Beschlußfassung des Straßt- burger Rates haben, daß vielmehr den Instruk- 35 tionen für die Gesandtschaft noch andere, jene ersteren modifizierenden Beschlüsse vorangegangen sind, durch die den Gesandten die Inkompetenz- erklärung zur Pflicht gemacht wurde. — An eine andere chronologische Fixierung unseres Stückes, 40 und zwar an die Zeit etwa vor dem 14 März 1434, zu denken, zu dem Straßburg seine endgültige Zu- stimmung erklären sollte, hindert art. 5: in ihm wird noch die Alternative gesetzt, ob man für Auf- stellung eines Kontingentsheeres oder für Erhebung 45 einer Steuer sich entscheiden solle. Die Entschei- dung war aber spätestens schon gegen den 8 Fe- bruar in letzterem Sinne in Basel erfolgt. 2 Ganz anders Nürnberg über die geistlichen Gerichte des Bamberger Sprengels, s. nr. 114. 50
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227 10 C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113-116. schehen wurden; und sol man ime geschriben geben, waz sloß dôrfere oder gerihte keinen briefe nement. [5] Von der Hussensache wegen in zweien puncten, item obe man die mit einem tegelichen kriege underston wolte iederman mit eime anzal resiges gezuges oder obe 5 man daz Hussengelt wider ufheben wôlle, daz man domitte lute bestelle, oder obe man su mit einem zuge uberziehen wôlle: do habent die herren gerotslaget, daz man antwurten sol, waz unser allergnedigester herre der Rômsche keiser und unsere gnedigen herren die fursten darinne furnement und eins werdent, daz sich do die stette darinne bewisen sollen noch a irer gebure alz frome biderbe Kristenlute. [6] Item obe eine gemeine stat angesprochen wurde oder eine stat ieman anders anesprechen were, wa die ze rehte stan soll: do habent die herren geratslaget, daz uns dise stette furzenemen sind Basel Spire und Ulmen. 15 114. Nürnberg an Stephan Coler: schreibt, was er bei Verhandlungen über die geist- lichen Gerichte vorzubringen und was er gegen die unbilligen Forderungen, die von Prälaten für Belehnungen mit freien Lehen erhoben werden, geltend zu machen habe; ferner daß er den ungünstigen Eindruck, den das Dekret der [14.] Session hervor- gebracht, schildern und, um eine Besteuerung der Nürnberger Judenschaft durch Konrad von Weinsberg zu vereiteln, die Geneigtheit letzterer zur Zahlung einer Geldsumme an den Kaiser aussprechen solle; u. a. m. [ 1433] Dezember 12. 1483 Dez. 12 20 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 286b-288 a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Stepfan Coler unserm lieben burger und ratgesellen. Lieber Stepfan. auf zwen deinr brief 1 uns kurzlich gesant, darinnen etwie vil merklicher stuck begriffen sein, haben wir uns von den nachgeschriben dingen unter- redt, nemlich von der geistlichen gericht wegen 2, wie wir und die unsern einen sôllichen 25 weg als gen Bamberg, dazwischen welde und andere sorgfeltikeit sein, oft umb gar gringe snôde und lawter werntliche ding gemwet umbgetriben und zu unpillicher grosser kôst zerung sewmnuss und scheden bracht werden, waist du alles wol. da gefallt uns wol: wurd es sich machen, daz unser herren die fürsten herren und ander stette sôllichen gebrechen auch hetten anten wurden und unserm gnedigisten herren dem Rômischen keiser etc. fürbringen wôlten, mit den dich dewcht gut sein das von unsern wegen sei- nen keiserlichen gnaden auch fürzubringen, daz du das denn in sôllicher gemein twest. wurd aber sein keiserlich grossmechtikeit mit dir reden, ob wir in geistlichen dingen icht gebrechen hetten, oder wurd dich dunken, daz sôlliche dink sust zeit und statt gewün- nen und uns zu gut komen môchten, so erzel es seinen keiserlichen gnaden aber nach 35 unserm besten. als du denn wol waist von der beswêrung der geistlichen prelaten, wie sie bei kurzen jaren angefangen haben, daz sie von freien lehen zu leihen gelt haben wellen, daz sie auch frawen und mannen niht leihen wellen, als von alter herkomen ist, haben wir mit unserm doctor Kônnhofer davon reden lassen. der meint, daz sôllich sache niht sein sullen und unserm gnedigisten herren dem keiser furzubringen sein. er 40 meint auch, sein keiserlich majestat hab macht freiheit zu geben, daz weder geistlich noch werntlich fürsten noch prelaten von freien lehen zu leihen kein gelt nemen sûllen, und hab auch darauf merklich pene zu seczen; sein keiserlich gnade hab auch zu geben, 30 a) noch irer gebure ist in Vorl. von einer andern Hand am Rande nachgetragen; dieselbe Hand hat auch den folgenden art. 6 hinzugefügt. 45 1 Nicht aufgefunden! 2 Vgl. nr. 113 art. 4. 29*
227 10 C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113-116. schehen wurden; und sol man ime geschriben geben, waz sloß dôrfere oder gerihte keinen briefe nement. [5] Von der Hussensache wegen in zweien puncten, item obe man die mit einem tegelichen kriege underston wolte iederman mit eime anzal resiges gezuges oder obe 5 man daz Hussengelt wider ufheben wôlle, daz man domitte lute bestelle, oder obe man su mit einem zuge uberziehen wôlle: do habent die herren gerotslaget, daz man antwurten sol, waz unser allergnedigester herre der Rômsche keiser und unsere gnedigen herren die fursten darinne furnement und eins werdent, daz sich do die stette darinne bewisen sollen noch a irer gebure alz frome biderbe Kristenlute. [6] Item obe eine gemeine stat angesprochen wurde oder eine stat ieman anders anesprechen were, wa die ze rehte stan soll: do habent die herren geratslaget, daz uns dise stette furzenemen sind Basel Spire und Ulmen. 15 114. Nürnberg an Stephan Coler: schreibt, was er bei Verhandlungen über die geist- lichen Gerichte vorzubringen und was er gegen die unbilligen Forderungen, die von Prälaten für Belehnungen mit freien Lehen erhoben werden, geltend zu machen habe; ferner daß er den ungünstigen Eindruck, den das Dekret der [14.] Session hervor- gebracht, schildern und, um eine Besteuerung der Nürnberger Judenschaft durch Konrad von Weinsberg zu vereiteln, die Geneigtheit letzterer zur Zahlung einer Geldsumme an den Kaiser aussprechen solle; u. a. m. [ 1433] Dezember 12. 1483 Dez. 12 20 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 286b-288 a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Stepfan Coler unserm lieben burger und ratgesellen. Lieber Stepfan. auf zwen deinr brief 1 uns kurzlich gesant, darinnen etwie vil merklicher stuck begriffen sein, haben wir uns von den nachgeschriben dingen unter- redt, nemlich von der geistlichen gericht wegen 2, wie wir und die unsern einen sôllichen 25 weg als gen Bamberg, dazwischen welde und andere sorgfeltikeit sein, oft umb gar gringe snôde und lawter werntliche ding gemwet umbgetriben und zu unpillicher grosser kôst zerung sewmnuss und scheden bracht werden, waist du alles wol. da gefallt uns wol: wurd es sich machen, daz unser herren die fürsten herren und ander stette sôllichen gebrechen auch hetten anten wurden und unserm gnedigisten herren dem Rômischen keiser etc. fürbringen wôlten, mit den dich dewcht gut sein das von unsern wegen sei- nen keiserlichen gnaden auch fürzubringen, daz du das denn in sôllicher gemein twest. wurd aber sein keiserlich grossmechtikeit mit dir reden, ob wir in geistlichen dingen icht gebrechen hetten, oder wurd dich dunken, daz sôlliche dink sust zeit und statt gewün- nen und uns zu gut komen môchten, so erzel es seinen keiserlichen gnaden aber nach 35 unserm besten. als du denn wol waist von der beswêrung der geistlichen prelaten, wie sie bei kurzen jaren angefangen haben, daz sie von freien lehen zu leihen gelt haben wellen, daz sie auch frawen und mannen niht leihen wellen, als von alter herkomen ist, haben wir mit unserm doctor Kônnhofer davon reden lassen. der meint, daz sôllich sache niht sein sullen und unserm gnedigisten herren dem keiser furzubringen sein. er 40 meint auch, sein keiserlich majestat hab macht freiheit zu geben, daz weder geistlich noch werntlich fürsten noch prelaten von freien lehen zu leihen kein gelt nemen sûllen, und hab auch darauf merklich pene zu seczen; sein keiserlich gnade hab auch zu geben, 30 a) noch irer gebure ist in Vorl. von einer andern Hand am Rande nachgetragen; dieselbe Hand hat auch den folgenden art. 6 hinzugefügt. 45 1 Nicht aufgefunden! 2 Vgl. nr. 113 art. 4. 29*
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228 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. wie es mit den geistlichen prelaten von alter herkomen sei lehen frawen und mannen zu leihen, daz es dabei beleiben sûll. wie darumb, so gefallt uns iecz wol, daz du sôllich unser beswerung demselben unserm gnedigisten herren dem keiser so es zeit und statt hab in dem besten form auch fürbringest und sein keiserlich gnade bittest, uns darinnen zu raten. als du uns denn des decrets der session 1 ein latinisch schrift ge- 5 sant hast etc., haben wir doctor Kônnhofer angelangt, uns die meinung davon zu ver- steen zu geben. der hat uns ein zettl zu Dewtsch davon geben, der wir dir ein schrift hierinnen verslossen schicken 2. und als wir das gehôrt haben, so sein wir des hart erschrocken. wan als vor von sôllichen sachen groß und vil unrats entstanden ist, sor- gen wir, daz michel mer schaden und unrats davon entsteen wurden, sôlt es niht unter- 10 standen werden. und ist unser meinung, daz du das zu sinn nemest und nach dem besten, wie wo und wenn dich gut dunk, es sei an unsern gnedigisten herren den keiser und anderswo, da es zu untersteeung sôllicher ding dienen mug, zu red bringest. und als wir vernommen haben, daz der herre von Weinsperg von der Judischeit wegen gefertigt ist und zu uns komen sol etc., haben wir die freiheit, die uns unser gnedigi- 15 ster herre der keiser kûnigs weis von der Judischeit wegen bei uns gegeben hat 3, der wir dir ein vidimus hiemit senden, die uns auch hewr unter der keiserlichen majestat ver- newet ist, verhôret. und wer’ uns niht lieb, daz uns die verruckt oder gekrenket sôlt werden. darauf haben wir den Judenrat bei uns besant, in davon, als vil uns gut ge- dewcht hat, furwerfen und nemlich sagen lassen, daz uns das besser dunk, daz bot�20 schaft hin getan und bestellet werd, ee denn der von Weinsperg zu uns kême, daz unserm gnedigisten herren dem keiser ein erung von iren wegen geschehe in dem besten form. und begerten darauf einr summe von in zu versteen. die wurfen uns ein summe fûr, die uns zu gring dawcht. wir redten ernstlicher mit in. also nach vil reden haben sie uns herawß gelassen 500 guldin oder was wir sie türren heissen. und darauf ist 25 unser meinung und gefallen, daz du die ding zu sinn nemest, von der Judischeit bei uns ein erung zu tun und das anzubringen, wie und wo dich gut wirdt dunken, es sei 500 600 700 800 bis 3000 guldin, daz sie sust anderr anvordrung vertragen und wir bei unserr vorgenanten freiheit beleiben mugen. môcht dir auch dabei slawnen 4 und vollgen, daz dieselb freiheit damit gebessert wurd, daz wir sie auch zu straffen hetten, so als denn hewr auch befolhen was, sehen wir noch gar gern. darumb hab des auch fleiß. so haben wir vor uns: wenn der von Weinsperg zu uns komme, daz wir in die obgenant unser freiheit wellen hôren lassen und dabei sagen, daz unserr botschaft zu Basel befolhen sei, unserm gnedigisten herren dem keiser von der Judischeit bei uns ein erung zu tun 5, und mit gebûrenden notdürftigen worten damit von uns weisen, so 35 best wir mugen. und die vorgenant der Judischeit sache ist noch newr vor den eltern bei uns gehandelt worden. [Zum Schluß schreibt der Rat über eine Geldschuld, dann über die halbe Judensteuer und den halben Schlagschatz, die der Kaiser von Nürnberg zu beziehen habe]. datum sub sigillo Ulrici Gruntherr magistri civium sa- bato ante Lucye. 11433] Dez. 12 40 Man darf nicht an die — allerdings der Zeit nach zunächst liegende — 15. Session vom 26 No- vember 1433 denken, denn das Dekret dieser Sitzung bezog sich auf die Organisierung der Provinzial- synoden (Mansi, Conc. Coll. 29, 74-77 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 525-528) und gab dem Rat von Nürnberg gewißß keine Veranlassung, die großen Besorgnisse, von denen unser Brief spricht, zu hegen. Wohl aber konnte man von dem Dekret der 14. Session 1433 November 7 (s. oben p. 107 Anm. 3) Schlimmes befürchten, falls der Papst nicht nach- gab. Nicht aufgefunden! 3 Vgl. Wiener, Regesten zur Gesch. der Juden in Deutschland während des M.-A. 1, 188 nr. 546. 45 4 schlaunen, schleunen raschen guten Fortgang nehmen. Schmeller 3, 450. 5 Diesen Bescheid erhielt denn auch Konrad von Weinsberg 1433 Dez. 18, s. nr. 164 Anm. 50
228 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. wie es mit den geistlichen prelaten von alter herkomen sei lehen frawen und mannen zu leihen, daz es dabei beleiben sûll. wie darumb, so gefallt uns iecz wol, daz du sôllich unser beswerung demselben unserm gnedigisten herren dem keiser so es zeit und statt hab in dem besten form auch fürbringest und sein keiserlich gnade bittest, uns darinnen zu raten. als du uns denn des decrets der session 1 ein latinisch schrift ge- 5 sant hast etc., haben wir doctor Kônnhofer angelangt, uns die meinung davon zu ver- steen zu geben. der hat uns ein zettl zu Dewtsch davon geben, der wir dir ein schrift hierinnen verslossen schicken 2. und als wir das gehôrt haben, so sein wir des hart erschrocken. wan als vor von sôllichen sachen groß und vil unrats entstanden ist, sor- gen wir, daz michel mer schaden und unrats davon entsteen wurden, sôlt es niht unter- 10 standen werden. und ist unser meinung, daz du das zu sinn nemest und nach dem besten, wie wo und wenn dich gut dunk, es sei an unsern gnedigisten herren den keiser und anderswo, da es zu untersteeung sôllicher ding dienen mug, zu red bringest. und als wir vernommen haben, daz der herre von Weinsperg von der Judischeit wegen gefertigt ist und zu uns komen sol etc., haben wir die freiheit, die uns unser gnedigi- 15 ster herre der keiser kûnigs weis von der Judischeit wegen bei uns gegeben hat 3, der wir dir ein vidimus hiemit senden, die uns auch hewr unter der keiserlichen majestat ver- newet ist, verhôret. und wer’ uns niht lieb, daz uns die verruckt oder gekrenket sôlt werden. darauf haben wir den Judenrat bei uns besant, in davon, als vil uns gut ge- dewcht hat, furwerfen und nemlich sagen lassen, daz uns das besser dunk, daz bot�20 schaft hin getan und bestellet werd, ee denn der von Weinsperg zu uns kême, daz unserm gnedigisten herren dem keiser ein erung von iren wegen geschehe in dem besten form. und begerten darauf einr summe von in zu versteen. die wurfen uns ein summe fûr, die uns zu gring dawcht. wir redten ernstlicher mit in. also nach vil reden haben sie uns herawß gelassen 500 guldin oder was wir sie türren heissen. und darauf ist 25 unser meinung und gefallen, daz du die ding zu sinn nemest, von der Judischeit bei uns ein erung zu tun und das anzubringen, wie und wo dich gut wirdt dunken, es sei 500 600 700 800 bis 3000 guldin, daz sie sust anderr anvordrung vertragen und wir bei unserr vorgenanten freiheit beleiben mugen. môcht dir auch dabei slawnen 4 und vollgen, daz dieselb freiheit damit gebessert wurd, daz wir sie auch zu straffen hetten, so als denn hewr auch befolhen was, sehen wir noch gar gern. darumb hab des auch fleiß. so haben wir vor uns: wenn der von Weinsperg zu uns komme, daz wir in die obgenant unser freiheit wellen hôren lassen und dabei sagen, daz unserr botschaft zu Basel befolhen sei, unserm gnedigisten herren dem keiser von der Judischeit bei uns ein erung zu tun 5, und mit gebûrenden notdürftigen worten damit von uns weisen, so 35 best wir mugen. und die vorgenant der Judischeit sache ist noch newr vor den eltern bei uns gehandelt worden. [Zum Schluß schreibt der Rat über eine Geldschuld, dann über die halbe Judensteuer und den halben Schlagschatz, die der Kaiser von Nürnberg zu beziehen habe]. datum sub sigillo Ulrici Gruntherr magistri civium sa- bato ante Lucye. 11433] Dez. 12 40 Man darf nicht an die — allerdings der Zeit nach zunächst liegende — 15. Session vom 26 No- vember 1433 denken, denn das Dekret dieser Sitzung bezog sich auf die Organisierung der Provinzial- synoden (Mansi, Conc. Coll. 29, 74-77 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 525-528) und gab dem Rat von Nürnberg gewißß keine Veranlassung, die großen Besorgnisse, von denen unser Brief spricht, zu hegen. Wohl aber konnte man von dem Dekret der 14. Session 1433 November 7 (s. oben p. 107 Anm. 3) Schlimmes befürchten, falls der Papst nicht nach- gab. Nicht aufgefunden! 3 Vgl. Wiener, Regesten zur Gesch. der Juden in Deutschland während des M.-A. 1, 188 nr. 546. 45 4 schlaunen, schleunen raschen guten Fortgang nehmen. Schmeller 3, 450. 5 Diesen Bescheid erhielt denn auch Konrad von Weinsberg 1433 Dez. 18, s. nr. 164 Anm. 50
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C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113-116. 229 115. Augsburg an Ulm: schlägt einen von Ulm auszuschreibenden Städtetag vor zur Beratung einer einhelligen Antwort auf die von dem Kaiser den Städteboten zu Basel vorgelegten Punkte. [1433 Dezember 22]. [1433 Dez. 22] Aus Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 274b nr. 1159 cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Ulm. Die volle Schreibart raut hat jedesmal über u ein Zeichen, wahrscheinlich columniertes u. Lieben frewnde. als ieczo unser erber rautbottschaft von Basel herhaim kommen ist, die hät uns wol erzelet sôlich mainung, so der allerdurchlewchtigist furst unser allergnädigister herre der Rômisch etc. kaiser mit der stett erbern rautsbotten geredt hät alz von ains gemainen frids wegen im land ze Swaben und anders etc. und wan 10 uns unsers tails wol geraten beducht, nach dem und vil an den sachen hanget, daz sich die stette vor darumbe treffenlich underredt und sich ainer ainmûtigen antwurt veraint hetten etc., umbe daz denne die antwurt dest ordenlicher und ainhelliger gegeben würde: so wôllen wir deßhalb unser erbern rautsbotten zû der stett ratsbotten ze manunge gerne senden in ewer statt. und uf wôlich zeit ir die furnemen und haben und ob ewer lieb 15 sôlichs ain gefallen sein wil, wlle uns ewer fursichtikait ieczo verstentlich geschriben wider wissen lassen mit dem botten 1. geben etc. ut sequens etc. 2. 20 116. Ulm an Nördlingen: bittet zur Versammlung des Schwäbischen Städtebundes am 1434 Febr. 22 3 März seine bevollmächtigte Botschaft nach Ulm zu schicken. Tagesordnung: 1) die für den 7 März zu Kirchheim bevorstehenden Verhandlungen mit der St. Georgen- schilds-Ritterschaft wegen des Landfriedens in Schwaben, 2) das ebenda zur Beratung kommende Verlangen des Kaisers betr. Zerstörung der Schwäbischen Raub- burgen, 3) die am 14 März fällige Antwort an den Kaiser wegen des Hussen- anschlags, 4) etwaiges Vorgehen der Städte betr. die Beschwerung durch die fremden Gerichte, 5) die Donauwörther Angelegenheit. U. a. m. 1434 Februar 22. 25 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 6 blau orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerk Manung uf mitwochen vor letare anno 34 von ainung ritterschaft als lantfrid et alii domini in Swevia. Hussengelt anslage von 50 gulden 1 etc. Unser frwntlich dienste voran. lieben frwnde. der stette erbern botten, die denne 30 zû Basele bi dem allerdurchluchtigisten fursten unserm gnedigisten herren dem Rômischen Gegen Ende Dezember mußt eine Versammlung des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm stattgefun- den haben; denn am 31 Dezember schrieb Hans Ainkürn an Nördlingen: auf der Versammlung 35 zu Ulm, zu der er von Nördlingen gesandt sei, habe man beschlossen, eine Gesandtschaft von ge- meiner Städte wegen, und zwar von Ulm, Eßlingen und Nördlingen in Vertretung der anderen, an den Kaiser abzuordnen und alle Sachen da vor- 40 zunchmen zu der Städte Bestem, Nutz und Frommen und kain beschliessung zu machen un waz sie umgan můgen, daz sie daz umgand, waz aber nit, daz herwider haimzůpringen; ferner betr. den Antritt der Reise noch an demselben Tage u. a. m.; [vgl. 45 nr. 154 Anm.]; dat an dem heiligen ebigabett als man zalt etc. 1434. (Nördlingen Stadt-A. Mis- siven 1434 orig. chart. lit. clausa). — Ob Augs- burg an dieser Versammlung teilgenommen hat, haben wir nicht in Erfahrung bringen hönnen; mit den dort gefaßten Beschlüssen aber ist es ein- verstanden gewesen, falls wir folgende Außerung in einem Schreiben an seinen Alterbürgermeister Stephan Hangenor, seinen Gesandten in Basel, vom 2 Januar 1434 hierher beziehen dürfen: - und uns gefallen die sachen wol, als unser güt frewnd die stette deßhalb ietzo vorhanden hand. ir mugt ouch der verainung der ritterschaft gen unserm allergnadigisten herren dem Romischen etc. kaiser diczmals wol gesweigen und vernemen, wie der ietzgnant unser herre der kaiser die sachen vor im hab etc. ---; dat. samßtag nach dem hai- ligen ewenweichtag des nuwen ingenden jars anno etc. 34. (Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 277a nr. 1169 cop. chart. coaeva). 2 Das Datum des nächstfolgenden datierten Briefes nr. 1160 ist: aftermentag vor dem hailigen Cristtag anno domini etc. 1433.
C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113-116. 229 115. Augsburg an Ulm: schlägt einen von Ulm auszuschreibenden Städtetag vor zur Beratung einer einhelligen Antwort auf die von dem Kaiser den Städteboten zu Basel vorgelegten Punkte. [1433 Dezember 22]. [1433 Dez. 22] Aus Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 274b nr. 1159 cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Ulm. Die volle Schreibart raut hat jedesmal über u ein Zeichen, wahrscheinlich columniertes u. Lieben frewnde. als ieczo unser erber rautbottschaft von Basel herhaim kommen ist, die hät uns wol erzelet sôlich mainung, so der allerdurchlewchtigist furst unser allergnädigister herre der Rômisch etc. kaiser mit der stett erbern rautsbotten geredt hät alz von ains gemainen frids wegen im land ze Swaben und anders etc. und wan 10 uns unsers tails wol geraten beducht, nach dem und vil an den sachen hanget, daz sich die stette vor darumbe treffenlich underredt und sich ainer ainmûtigen antwurt veraint hetten etc., umbe daz denne die antwurt dest ordenlicher und ainhelliger gegeben würde: so wôllen wir deßhalb unser erbern rautsbotten zû der stett ratsbotten ze manunge gerne senden in ewer statt. und uf wôlich zeit ir die furnemen und haben und ob ewer lieb 15 sôlichs ain gefallen sein wil, wlle uns ewer fursichtikait ieczo verstentlich geschriben wider wissen lassen mit dem botten 1. geben etc. ut sequens etc. 2. 20 116. Ulm an Nördlingen: bittet zur Versammlung des Schwäbischen Städtebundes am 1434 Febr. 22 3 März seine bevollmächtigte Botschaft nach Ulm zu schicken. Tagesordnung: 1) die für den 7 März zu Kirchheim bevorstehenden Verhandlungen mit der St. Georgen- schilds-Ritterschaft wegen des Landfriedens in Schwaben, 2) das ebenda zur Beratung kommende Verlangen des Kaisers betr. Zerstörung der Schwäbischen Raub- burgen, 3) die am 14 März fällige Antwort an den Kaiser wegen des Hussen- anschlags, 4) etwaiges Vorgehen der Städte betr. die Beschwerung durch die fremden Gerichte, 5) die Donauwörther Angelegenheit. U. a. m. 1434 Februar 22. 25 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 6 blau orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerk Manung uf mitwochen vor letare anno 34 von ainung ritterschaft als lantfrid et alii domini in Swevia. Hussengelt anslage von 50 gulden 1 etc. Unser frwntlich dienste voran. lieben frwnde. der stette erbern botten, die denne 30 zû Basele bi dem allerdurchluchtigisten fursten unserm gnedigisten herren dem Rômischen Gegen Ende Dezember mußt eine Versammlung des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm stattgefun- den haben; denn am 31 Dezember schrieb Hans Ainkürn an Nördlingen: auf der Versammlung 35 zu Ulm, zu der er von Nördlingen gesandt sei, habe man beschlossen, eine Gesandtschaft von ge- meiner Städte wegen, und zwar von Ulm, Eßlingen und Nördlingen in Vertretung der anderen, an den Kaiser abzuordnen und alle Sachen da vor- 40 zunchmen zu der Städte Bestem, Nutz und Frommen und kain beschliessung zu machen un waz sie umgan můgen, daz sie daz umgand, waz aber nit, daz herwider haimzůpringen; ferner betr. den Antritt der Reise noch an demselben Tage u. a. m.; [vgl. 45 nr. 154 Anm.]; dat an dem heiligen ebigabett als man zalt etc. 1434. (Nördlingen Stadt-A. Mis- siven 1434 orig. chart. lit. clausa). — Ob Augs- burg an dieser Versammlung teilgenommen hat, haben wir nicht in Erfahrung bringen hönnen; mit den dort gefaßten Beschlüssen aber ist es ein- verstanden gewesen, falls wir folgende Außerung in einem Schreiben an seinen Alterbürgermeister Stephan Hangenor, seinen Gesandten in Basel, vom 2 Januar 1434 hierher beziehen dürfen: - und uns gefallen die sachen wol, als unser güt frewnd die stette deßhalb ietzo vorhanden hand. ir mugt ouch der verainung der ritterschaft gen unserm allergnadigisten herren dem Romischen etc. kaiser diczmals wol gesweigen und vernemen, wie der ietzgnant unser herre der kaiser die sachen vor im hab etc. ---; dat. samßtag nach dem hai- ligen ewenweichtag des nuwen ingenden jars anno etc. 34. (Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 277a nr. 1169 cop. chart. coaeva). 2 Das Datum des nächstfolgenden datierten Briefes nr. 1160 ist: aftermentag vor dem hailigen Cristtag anno domini etc. 1433.
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230 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Märs 7 kaiser etc. uf dem gemainen berüffungtage gewesen sind etc., sind herwider haimkomen, und seit uns unser bottschaft des ersten von des gemainen friden wegen, als das stuke angefangen und von dem egenanten unserm herren dem kaiser geschaffet worden si, das der hochgeborne unser gnediger herre von Wirtemberg mit sinen râten, die herren ritter und knechte die von der ritterschaft wegen der gesellschaft mit sant Jôrgenschilte und och der stette erbern botten zûsamengiengen sich von sôlichem zû underreden, ob si selb uberkomen môchten, damit der anfange des gemainen friden zû Swaben geschâche. also sien die parthien darumb zûsamengegangen, und als die sache zû underrede kommen si, so haben die von der ritterschaft furgetragen ain sôlich verzaichnung, als ir denne hiebi verschlossen an ainer abschrifte 1 findent sôlch ardikel, die sie denne geseczet 10 hand. und als die der stette botten ungelich und unbeqweme beducht hand und och si darin und darzů hand geredt, als sich gezimpt, so hat sich die sache widerumb ge- haischet fur des vorgenanten unsers herren des kaisers gnade. da aber geredt ist ain und ander und ieder taile sin notdurft furgetragen hat. und als wir verstanden, so hat unserm herren dem kaiser der ritterschaft verzaichnung niht itelig wol gefallen und hat 15 darzû geredt, sin gnade maine niht die dinge also furzenemen denne gelich und redlich zû seczen, und hat uf das geschaffet, darumb das iede parthie ir frwnde dest stattlicher darzů gesenden muge, das man darumb von allen parthien und allermenglichem in dem lande zû Swaben zü ainem tage gen Kirchain under Tegge komen sol uf den sunnentag letare halpvasten ze nehste zû nacht da ze sin und enmornens zû den sachen ze griffen. 20 wan nu nach unserm bedunken den stetten gezimpt, das si den dingen etwa mit begeg- nen, dadurch die ding den stetten gelich in ainem mittel beliben, lieber wan das sie plinde oder uf ander lute saczung in ainen gemainen friden gangen, der in unbeqweme werde, so haben wir gedacht, das die stette durch dehain sache fûglicher in die dinge den gemainen friden abzeleschen kommen môchten denne ain verainung mit der ritter� 25 schaft ain zimlich zite anzegan, die den stetten och beqwem wer, und wir wissen och die niht gelicher oder stattlicher fur die stette ze seczen denne nach den ardikeln 2 als die von den stetten vor fürgenomen sind und der wir uch abschrift hiebi och schiken uf sôlichs, ob darinne der stette mainung wurde furzenemen und ob icht ze mindern ald zu merren in dem were, das daz beschêche uf das gelichest den stetten, und ob so die von der ritterschaft des denne niht ufnemen wôlten, so hofften wir, das daz ain sôlich antwurt vor unserm herren dem kaiser hett und gewunne, das die stette wol un- verungelimpfet beliben. und wir sien noch in mainung, e das wir unsers tails ains landfriden oder gemainen friden, wie man den nennet, gewarten, wir gangen e der ver- ainung nach der stette geseczten ardikeln, die gelich und redlich fur die stette begriffen 35 sind, mit luczel oder vil stetten in. und darumb, wan die sache niht baite haben wil, so ist ie ain notdurft, das ieglicher stat rate mit wißhait daruber sicze und kurz be- schliesse, was si in dem tun wôllen. also wôllent och iuwer bottchaft mit gewalte iuwer mainung fertigen, was ir in dem tûn wôllent und, ob etliche stette davon fielen luczel oder vil, was dennocht iuwer mainung wôlle sin. uns seit och die vorgenant unser 40 erbere bottschaft, das bi dem der vorgenant unser herre der kaiser zû bereden och be- weget habe von roberie wegen, die in den landen beschicht, das man die wênden und fur sôliche roubhuser, dahin denne sôlichs beschicht, ziehen, die nôtten und gewinnen und och brechen sôlte. darzû wôlte sin gnade ir hauptlute und des hailigen richs banier senden und darzů frihait geben nach aller notdurft, und habe uf das geschaffet das 45 stuke ieczo zu Kirchain uf dem tage furzenemen. in dem den stetten och gûts rats not tût, das si wissen, wie mit wem ald waruf si ze velde kommen. umbe das wan nu, 5 Nicht aufgefunden. Vgl. auch Einleitung zu lit. D p. 180 Zeile 1-3 und p. 248 Anm. 5. 2 nr. 118.
230 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Märs 7 kaiser etc. uf dem gemainen berüffungtage gewesen sind etc., sind herwider haimkomen, und seit uns unser bottschaft des ersten von des gemainen friden wegen, als das stuke angefangen und von dem egenanten unserm herren dem kaiser geschaffet worden si, das der hochgeborne unser gnediger herre von Wirtemberg mit sinen râten, die herren ritter und knechte die von der ritterschaft wegen der gesellschaft mit sant Jôrgenschilte und och der stette erbern botten zûsamengiengen sich von sôlichem zû underreden, ob si selb uberkomen môchten, damit der anfange des gemainen friden zû Swaben geschâche. also sien die parthien darumb zûsamengegangen, und als die sache zû underrede kommen si, so haben die von der ritterschaft furgetragen ain sôlich verzaichnung, als ir denne hiebi verschlossen an ainer abschrifte 1 findent sôlch ardikel, die sie denne geseczet 10 hand. und als die der stette botten ungelich und unbeqweme beducht hand und och si darin und darzů hand geredt, als sich gezimpt, so hat sich die sache widerumb ge- haischet fur des vorgenanten unsers herren des kaisers gnade. da aber geredt ist ain und ander und ieder taile sin notdurft furgetragen hat. und als wir verstanden, so hat unserm herren dem kaiser der ritterschaft verzaichnung niht itelig wol gefallen und hat 15 darzû geredt, sin gnade maine niht die dinge also furzenemen denne gelich und redlich zû seczen, und hat uf das geschaffet, darumb das iede parthie ir frwnde dest stattlicher darzů gesenden muge, das man darumb von allen parthien und allermenglichem in dem lande zû Swaben zü ainem tage gen Kirchain under Tegge komen sol uf den sunnentag letare halpvasten ze nehste zû nacht da ze sin und enmornens zû den sachen ze griffen. 20 wan nu nach unserm bedunken den stetten gezimpt, das si den dingen etwa mit begeg- nen, dadurch die ding den stetten gelich in ainem mittel beliben, lieber wan das sie plinde oder uf ander lute saczung in ainen gemainen friden gangen, der in unbeqweme werde, so haben wir gedacht, das die stette durch dehain sache fûglicher in die dinge den gemainen friden abzeleschen kommen môchten denne ain verainung mit der ritter� 25 schaft ain zimlich zite anzegan, die den stetten och beqwem wer, und wir wissen och die niht gelicher oder stattlicher fur die stette ze seczen denne nach den ardikeln 2 als die von den stetten vor fürgenomen sind und der wir uch abschrift hiebi och schiken uf sôlichs, ob darinne der stette mainung wurde furzenemen und ob icht ze mindern ald zu merren in dem were, das daz beschêche uf das gelichest den stetten, und ob so die von der ritterschaft des denne niht ufnemen wôlten, so hofften wir, das daz ain sôlich antwurt vor unserm herren dem kaiser hett und gewunne, das die stette wol un- verungelimpfet beliben. und wir sien noch in mainung, e das wir unsers tails ains landfriden oder gemainen friden, wie man den nennet, gewarten, wir gangen e der ver- ainung nach der stette geseczten ardikeln, die gelich und redlich fur die stette begriffen 35 sind, mit luczel oder vil stetten in. und darumb, wan die sache niht baite haben wil, so ist ie ain notdurft, das ieglicher stat rate mit wißhait daruber sicze und kurz be- schliesse, was si in dem tun wôllen. also wôllent och iuwer bottchaft mit gewalte iuwer mainung fertigen, was ir in dem tûn wôllent und, ob etliche stette davon fielen luczel oder vil, was dennocht iuwer mainung wôlle sin. uns seit och die vorgenant unser 40 erbere bottschaft, das bi dem der vorgenant unser herre der kaiser zû bereden och be- weget habe von roberie wegen, die in den landen beschicht, das man die wênden und fur sôliche roubhuser, dahin denne sôlichs beschicht, ziehen, die nôtten und gewinnen und och brechen sôlte. darzû wôlte sin gnade ir hauptlute und des hailigen richs banier senden und darzů frihait geben nach aller notdurft, und habe uf das geschaffet das 45 stuke ieczo zu Kirchain uf dem tage furzenemen. in dem den stetten och gûts rats not tût, das si wissen, wie mit wem ald waruf si ze velde kommen. umbe das wan nu, 5 Nicht aufgefunden. Vgl. auch Einleitung zu lit. D p. 180 Zeile 1-3 und p. 248 Anm. 5. 2 nr. 118.
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C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113-116. 231 nachdem die stette mit roberien vast beswaret werden an in selb und den iren, laßen swêr ist und tun noch swarer werden môchte, wôllent das och mit wißhait erwegen und iuwer bottschaft iuwer mainung in dem och mit gewalte empfelhen 1. furo seit uns unser bottschaft, das von ains anschlags wegen wider die ungelôbigen zů Beheim da 5 vil gehandelt worden si ieczo von dem denne von ainem andern, das alles niht furgangs gehept oder gewunnen habe, denne uf das letste so si ain anschlage gemachet umb gelte ufzeheben durch alle Cristenhait sôlicher maße, als ir denne den anschlage an ainer abschrift hierinne verschlossen wol finden und vernemen werdent 2. den- selben anschlage och von stunde an die gaistlichen alle und das hailig consilium 10 ze Basele von stunde an zûgeseit haben 3. in haben och etlich kurfursten und fursten von den weltlichen zügeseit. so haben etlicher kurfursten fursten grafen herren ritter und knechte von der gesellschaft und och der stette botten, die denne da gewesen sien, indes zuge hinder sich an ir herren genomen, und also si ain ander tage daran wider geseczet gen Basele uf den sunntag judica ze nehste daselbs volle antwurt ze geben März 14 15 und die sache furo zû beschließen, als sich gezimpt. wan nu hert und sware, wiewol die anschlage klain gnûg ist, in sôlich gewonhait ze komen, das man also von allermeng- lich gewonen sulle gelte ufzeheben umb mengerlai, das daran hanget, wol zû beden- kent und niht ze schriben ist, nach dem und nieman och gewissen mag, wie das ange- leit ald wem es zůgefüget wirdt, so môchte herwiderumb noch herter werden sich des 20 zû seczen, mit sunderhait ob es fursten herren und die ritterschaft zûseiten und tûn wôlten und och allermaiste, so es die mûter der hailigen Cristenhait und den hailigen Cristangelouben anrûret. umbe das ist gar zemale notdurftig stattlich und mit wißhait ob den dingen zû sin, ob man das besser erkiesen und tûn môchte, damit wir ainer ieden stat wißhait beladen. und darumb so wôllent iuwer erber bottschaft in dem iuwer 25 mainung och mit gewalte underrichten. so seit uns denne die vorgenant unser bott- schaft aber, als der stette botten empfolhen gewesen si von der fremde gerichte be- swarung wegen an den egenanten unsern herren den kaiser ze tragen zû beqwemen ziten die stette fûr sôlichs ze versorgen etc., des si nit vergessen und vil davon geredt wor- den. so aber die dinge als twffe angesehen und dabi als vil andrer sachen furgenommen so worden sien, so haben sie dabi niht verstanden der zite nuczlich wesen, daz mer darzů getan wurde. das verkunden wir ûch och. darumb, ob uch beduchte, das icht mer in dem ze tûnde wêr, das ir des iuwer bottschaft och iuwer mainung empfelhent. als och denne zů der nehstvergangen manung der stette erbern botten, die gen Basele riten solten, empfolhen ward von iuwer und unser gûten frwnde der von Werde wegen 4, was 85 si ir erbern bottschaft mit gelimpf in iren sachen erschiessen môchten, das si das tûn sôlten etc., uf das hand dieselben von Werde an uns in schrifte begert in die manung ze verkunden und das wir uns versehen, sie werden ir erber bottschaft zû der manung tûn, was aber si da furbringen werden, wissen wir niht. darumb wôllent iuwer bott- schaft och empfelhen si ze vernemen. [Es folgen noch verschiedene nicht hierher gehö- 40 rende Angelegenheiten, zu deren Beratung auf mitwoch nach dem sontag oculi in der März 9 vasten eingeladen wird]. geben uf gûtemtag nach dem suntag reminiscere in der 1434 vasten anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. [in verso] Unsern besundern guten frwnden den von Nordlingen. Febr. 22 Burgermaister und raute ze Ulme. 45 1 Das Ergebnis ist auf dem Ulmer Tage vom 3 März die Ergänzung des Entwurfs von 1430, nr. 118, durch zwei Artikel (nr. 121 art. 9 u. 9a). 2 S. den Anschlag nr. 146. Die hier erwähnte Abschrift ist nicht aufgefunden. 50 Das ist nicht richtig. Es handelt sich hier vielmehr um eine besondere Besteuerung der Geist- lichkeit durch das Konzil, allerdings zu demselben Zwecke. Vgl. Einleitung zu lit. E p. 189. 4 Vgl. Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichs- tag zu Ulm".
C. Städtische Beratungen über die kaiserlichen Propositionen nr. 113-116. 231 nachdem die stette mit roberien vast beswaret werden an in selb und den iren, laßen swêr ist und tun noch swarer werden môchte, wôllent das och mit wißhait erwegen und iuwer bottschaft iuwer mainung in dem och mit gewalte empfelhen 1. furo seit uns unser bottschaft, das von ains anschlags wegen wider die ungelôbigen zů Beheim da 5 vil gehandelt worden si ieczo von dem denne von ainem andern, das alles niht furgangs gehept oder gewunnen habe, denne uf das letste so si ain anschlage gemachet umb gelte ufzeheben durch alle Cristenhait sôlicher maße, als ir denne den anschlage an ainer abschrift hierinne verschlossen wol finden und vernemen werdent 2. den- selben anschlage och von stunde an die gaistlichen alle und das hailig consilium 10 ze Basele von stunde an zûgeseit haben 3. in haben och etlich kurfursten und fursten von den weltlichen zügeseit. so haben etlicher kurfursten fursten grafen herren ritter und knechte von der gesellschaft und och der stette botten, die denne da gewesen sien, indes zuge hinder sich an ir herren genomen, und also si ain ander tage daran wider geseczet gen Basele uf den sunntag judica ze nehste daselbs volle antwurt ze geben März 14 15 und die sache furo zû beschließen, als sich gezimpt. wan nu hert und sware, wiewol die anschlage klain gnûg ist, in sôlich gewonhait ze komen, das man also von allermeng- lich gewonen sulle gelte ufzeheben umb mengerlai, das daran hanget, wol zû beden- kent und niht ze schriben ist, nach dem und nieman och gewissen mag, wie das ange- leit ald wem es zůgefüget wirdt, so môchte herwiderumb noch herter werden sich des 20 zû seczen, mit sunderhait ob es fursten herren und die ritterschaft zûseiten und tûn wôlten und och allermaiste, so es die mûter der hailigen Cristenhait und den hailigen Cristangelouben anrûret. umbe das ist gar zemale notdurftig stattlich und mit wißhait ob den dingen zû sin, ob man das besser erkiesen und tûn môchte, damit wir ainer ieden stat wißhait beladen. und darumb so wôllent iuwer erber bottschaft in dem iuwer 25 mainung och mit gewalte underrichten. so seit uns denne die vorgenant unser bott- schaft aber, als der stette botten empfolhen gewesen si von der fremde gerichte be- swarung wegen an den egenanten unsern herren den kaiser ze tragen zû beqwemen ziten die stette fûr sôlichs ze versorgen etc., des si nit vergessen und vil davon geredt wor- den. so aber die dinge als twffe angesehen und dabi als vil andrer sachen furgenommen so worden sien, so haben sie dabi niht verstanden der zite nuczlich wesen, daz mer darzů getan wurde. das verkunden wir ûch och. darumb, ob uch beduchte, das icht mer in dem ze tûnde wêr, das ir des iuwer bottschaft och iuwer mainung empfelhent. als och denne zů der nehstvergangen manung der stette erbern botten, die gen Basele riten solten, empfolhen ward von iuwer und unser gûten frwnde der von Werde wegen 4, was 85 si ir erbern bottschaft mit gelimpf in iren sachen erschiessen môchten, das si das tûn sôlten etc., uf das hand dieselben von Werde an uns in schrifte begert in die manung ze verkunden und das wir uns versehen, sie werden ir erber bottschaft zû der manung tûn, was aber si da furbringen werden, wissen wir niht. darumb wôllent iuwer bott- schaft och empfelhen si ze vernemen. [Es folgen noch verschiedene nicht hierher gehö- 40 rende Angelegenheiten, zu deren Beratung auf mitwoch nach dem sontag oculi in der März 9 vasten eingeladen wird]. geben uf gûtemtag nach dem suntag reminiscere in der 1434 vasten anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. [in verso] Unsern besundern guten frwnden den von Nordlingen. Febr. 22 Burgermaister und raute ze Ulme. 45 1 Das Ergebnis ist auf dem Ulmer Tage vom 3 März die Ergänzung des Entwurfs von 1430, nr. 118, durch zwei Artikel (nr. 121 art. 9 u. 9a). 2 S. den Anschlag nr. 146. Die hier erwähnte Abschrift ist nicht aufgefunden. 50 Das ist nicht richtig. Es handelt sich hier vielmehr um eine besondere Besteuerung der Geist- lichkeit durch das Konzil, allerdings zu demselben Zwecke. Vgl. Einleitung zu lit. E p. 189. 4 Vgl. Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichs- tag zu Ulm".
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232 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. D. Verhandlungen wegen eines Schwäbischen Landfriedens, fortgesetzt auf einem königlichen Fürsten-, Herren- und Städtetage zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. ſad 1434 117. Aufzeichnung der Nördlinger Registratur über die auf Veranlassung K. Sigmunds März 7] auf dem Reichstag zu Basel begonnenen und auf einem Tage zu Kirchheim am 5 7 März fortgesetzten Verhandlungen betr. den Landfrieden in Schwaben. [ad 1434 Anfang Februar! und März 77. Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch 1 fol. 69b not. chart. coaeva. 1434 März 7 Hic notentur: als wie der Romisch kûnig Sygmund alle wege den steten und andern mit worten fürhübe den landenfride ze machen, und besundern, wie daz er daz 10 ze Swôben tün mochte. und lag vast darüf, daz die stete mit der ritterschaft der ge- selschäft mit sant Georien schilte ze Swaben einung treffen 2. und auch wärd er, als er keiser wart und von Rome zû Basel quame, da auch daz concilium uf die zit was, berüffen etlicher herren und der stete thûn. und name aber under andern fûr und redte aber uf forme einer einung, und name ine und verhôrte des von Wirtenberg des mar- 15 graven Jacobs von Baden mainung, auch der ritterschaft und der stete schrifte und verzaichnûs etc., und zû letzste beredt er des ein tag gein Kirchein under Tecke uf letare in anno domini 1434 da ze uberkummen einer einung, und der keiser sandt auch dahin etlich von sein râten. und etlicher herren râte die ritterschaft und auch der stete boten komen dahin und brachten ir verzaichnung dahin, als denn von den sachen 20 hienach in geschrift etlicher mass lûter volget. aber es wart kein ainung troffen, quia displicuit civitatibus et semper, in quantum licite potuerunt, quesiverunt vias exeundi. und des von Wirtenberg râte mainung, nachdem der von Wirtenberg mit den steten in einung uf die zit was, were gewest, das man sich e umb ein oder zwei stück mit der ritterschaft geaint hete umb des willen, daz unserm herren dem keiser etwas sein 25 wille ergangen were. dann er ie gern gesehen hete und sin ganzer wille was, daz sich die stete der von Wirtenberg und die ritterschaft verainen solten, daz solt dem lande zů Swôben gar fridlich werden. ob er aber das oder auch was anders darinne vorhete, potest quilibet circumspectus considerare, dann er villeicht etlichen ungehorsamen damit einen bûczen mainde zü seczen. dann wann solichs ergangen were, so het er sie nach so seim willen ie in beistande gehabt. und die ritterschaft sücht dûrch den keiser oder durch sich selbs mer wege, das sie gern mit den steten in verainunge komen wern. und auch mit dem, als ieder herre sein mainunge und die stete ir mainung und artikel als uf forme einer verainunge in schrifte geseczt heten und auch die ritterschaft des gliche und die auch der keiser zû Basel als oben berürt ist etlicher masse verhort hete 35 und die teile mit irr schriften und mainungen nit eins waren, darumb saczt der keiser in obgnant tag gein Kirchein und schickt auch etlicher siner rate darzû. aber da wart nit us, als oben gelûtt hata. doch nachdem die ritterschaft gern einung ingangen were, als auch oben gemeldt ist, da buten sie ir verzaichnus als von der ainung zû legen für den keiser etc. und wie es sin gnade mechte oder seczte, des wolten sie irs 40 teils ingänb. aber die civitates namen in dem für: solten sie mit der ritterschaft einung ingan, so were noit, daz die ritterschaft ir deheiner in dem zit der verainung keim andern edelmann diente, als denn edellute einander pflegen ze tûn; dann die stete heten vil us iren bûrgern, die das lant baweten, die mochten deshalp schaden empfohen. und a) in Vorl. am Rand von derselben Hand nota hic. b) in Vorl. am Rand von derselben Hand nota et hic bene pro 45 civitatibus. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 180 Zeile 11-13. 2 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 177.
232 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. D. Verhandlungen wegen eines Schwäbischen Landfriedens, fortgesetzt auf einem königlichen Fürsten-, Herren- und Städtetage zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. ſad 1434 117. Aufzeichnung der Nördlinger Registratur über die auf Veranlassung K. Sigmunds März 7] auf dem Reichstag zu Basel begonnenen und auf einem Tage zu Kirchheim am 5 7 März fortgesetzten Verhandlungen betr. den Landfrieden in Schwaben. [ad 1434 Anfang Februar! und März 77. Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch 1 fol. 69b not. chart. coaeva. 1434 März 7 Hic notentur: als wie der Romisch kûnig Sygmund alle wege den steten und andern mit worten fürhübe den landenfride ze machen, und besundern, wie daz er daz 10 ze Swôben tün mochte. und lag vast darüf, daz die stete mit der ritterschaft der ge- selschäft mit sant Georien schilte ze Swaben einung treffen 2. und auch wärd er, als er keiser wart und von Rome zû Basel quame, da auch daz concilium uf die zit was, berüffen etlicher herren und der stete thûn. und name aber under andern fûr und redte aber uf forme einer einung, und name ine und verhôrte des von Wirtenberg des mar- 15 graven Jacobs von Baden mainung, auch der ritterschaft und der stete schrifte und verzaichnûs etc., und zû letzste beredt er des ein tag gein Kirchein under Tecke uf letare in anno domini 1434 da ze uberkummen einer einung, und der keiser sandt auch dahin etlich von sein râten. und etlicher herren râte die ritterschaft und auch der stete boten komen dahin und brachten ir verzaichnung dahin, als denn von den sachen 20 hienach in geschrift etlicher mass lûter volget. aber es wart kein ainung troffen, quia displicuit civitatibus et semper, in quantum licite potuerunt, quesiverunt vias exeundi. und des von Wirtenberg râte mainung, nachdem der von Wirtenberg mit den steten in einung uf die zit was, were gewest, das man sich e umb ein oder zwei stück mit der ritterschaft geaint hete umb des willen, daz unserm herren dem keiser etwas sein 25 wille ergangen were. dann er ie gern gesehen hete und sin ganzer wille was, daz sich die stete der von Wirtenberg und die ritterschaft verainen solten, daz solt dem lande zů Swôben gar fridlich werden. ob er aber das oder auch was anders darinne vorhete, potest quilibet circumspectus considerare, dann er villeicht etlichen ungehorsamen damit einen bûczen mainde zü seczen. dann wann solichs ergangen were, so het er sie nach so seim willen ie in beistande gehabt. und die ritterschaft sücht dûrch den keiser oder durch sich selbs mer wege, das sie gern mit den steten in verainunge komen wern. und auch mit dem, als ieder herre sein mainunge und die stete ir mainung und artikel als uf forme einer verainunge in schrifte geseczt heten und auch die ritterschaft des gliche und die auch der keiser zû Basel als oben berürt ist etlicher masse verhort hete 35 und die teile mit irr schriften und mainungen nit eins waren, darumb saczt der keiser in obgnant tag gein Kirchein und schickt auch etlicher siner rate darzû. aber da wart nit us, als oben gelûtt hata. doch nachdem die ritterschaft gern einung ingangen were, als auch oben gemeldt ist, da buten sie ir verzaichnus als von der ainung zû legen für den keiser etc. und wie es sin gnade mechte oder seczte, des wolten sie irs 40 teils ingänb. aber die civitates namen in dem für: solten sie mit der ritterschaft einung ingan, so were noit, daz die ritterschaft ir deheiner in dem zit der verainung keim andern edelmann diente, als denn edellute einander pflegen ze tûn; dann die stete heten vil us iren bûrgern, die das lant baweten, die mochten deshalp schaden empfohen. und a) in Vorl. am Rand von derselben Hand nota hic. b) in Vorl. am Rand von derselben Hand nota et hic bene pro 45 civitatibus. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 180 Zeile 11-13. 2 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 177.
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D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 233 5 daz wer in und iren burgern nit eben. und redten auch daz mit der ritterschaft und auch vorm keiser. und also mainten die ritterschaft, ir dienen were also under in herkomen, es fûgt in nit, ze lassen noch abzeslagen. und also blibe die verainung underwegen. Und wie davon schriften oder ander fürgenomen sint worden, das steet hernach. Doch so stet vor und zûm ersten die schrift, als die stete und auch die ritterschaft einander schrift als einer einung ubergeben haben, ut sequitur foliis sequentibus 1. 10 118. Vorschläge2 des Schwäbischen Städtebundes betr. eine Einung mit der St. Georgen- lad 1434 schild-Ritterschaft, im März 1430 auf einem Tage des Städtebundes zu Ulm auf- März 3] gestellt und den Verhandlungen des Städtebundstages zu Ulm am 3 März 1434 zu Grunde gelegt 3. [ad 1434 März 3 Ulm]. 15 N aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 70b-71a cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Die artickel, die der stete boten der ritterschâft mit sant Georien schielte ze Swaben ubergeben han unvergrifflich geratslaget uf wider hinder sich bringen. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt genau den Alineas von N. D coll. ebd. Undatierte Missiven des 15. Jahrh. fol. 1a . 2a cop. chart. coaeva ohne Siegelspuren und Verschickungsschnitte. Auf fol. 2b steht das auf p. 178 unter 2) verzeichnete Stück. Coll. der Entwurf vom Kirchheimer Tage nr. 121. 30 [1] Primo 4 daz entweder taile des andern tails viende, wenn im das ver- kündet und ze wissend b wûrde, in deheinem weg in € iren und ir ieglichs slossen steten 20 vestin noch gebieten nicht enhalte huse hoffe fürschiebe asse noch trenke in dehein wise ongevarlich. [1] item das auch etweder partie deheinem schedlichen manne, wenn das auch vorhin redlich und ungevarlich von einer partie zû der andern verkündet wûrde, dehein geleit gebe noch der deheiner in entwederer partie slossen oder gebieten frid oder geleit habe, denn das man allenthalben dem clager richte und 25 furderlich recht, als sich zû ieder untate gebürt, schopfe und widerfaren lasse one ge- verde. [15] itemd füro das baid taile noch entweder besunder wider ainander wedere durch ir selbs willen nicht sin noch nieman wider einander hilfe troste noch züschůbe tûn sullen weder heimlich noch offenlich durch niemans willen in dehein wise on al geverde. [2] Denn 5 ob entweder taile mit dem andern ald ieman us entweder partie zü schaffen ze tûn ald ze sprechen hetten oder gewunnen, das das nicht anders denn mit fruntlichen rechten 6 usgetragen wûrde in solicher wise : [2"] hete 7 ieman zû deheiner stat burger zû sprechen, worumb das were, das man dann allen burgern mit recht nachfûre in die stete, da sie denn burger weren, uf baid siten, doch das da furderlichen a) in N am Rande wohl von derselben Hand a ; vgl. nr. 118" Variante w. b) nr. 121 zů wissen getan. c) ND om. in iren. d) in N am Rande ein Zeichen mit roter Tinte, welchem dasselbe Zeichen am Rande des auf p. 178 unter 5) verzeichneten Stückes entspricht. e) om. nr. 121. 35 1 Vgl. hierzu die Einleitung zu lit. D p. 178. Die zum Teil wörtliche Übereinstimmung ein- 40 zelner Artikel des städtischen und des Württemb. (nr. 120) Entwurfs erklärt sich wohl daraus, daß sich beide Teile bei der Redaktion der Entwürfe, so weit als möglich, an den Wortlaut der Würt- temberg.-städtischen Einung vom 27 August 1395 45 (die dann oft erneuert worden ist) angelehnt ha- ben. — Vgl. auch p. 240 Anm. 2. 3 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 179-180. 4 Mit art. 1. 1a u. 1b im wesentlichen überein- stimmend (auch im Wortlaut) der Württemb. Ent- 50 wurf nr. 120 art. 1. 1a u. 15. Formelle Abweichungen besonders in art. 1b.— Im ritterschaftlichen Entwurf Deutsche Reichstags-Akten XI. nr. 122 vgl. art. 9 u. 9a (entsprechend 1u. 1a) sowie art. 7 (entsprechend 1b). — Im Badischen Entwurf entspricht der allgemeine art. 1 ziemlich genau obi- gem art. 1b; auf die besonderen Fälle von art. 1 u. 1a ist im Badischen Entwurf nicht eingegangen. 5 Auch art. 2 kehrt in nr. 120 art. 2 wieder, nur redaktionell erweitert. — Vgl. im ritterschaft- lichen Entwurf nr. 122 inhaltlich art. 6. 6 Uber „freundliches Recht“ vgl. Weizsäckers Darlegung RTA. Bd. 2 p. 77-78. Vgl. im Badischen Entwurf (nr. 119) art. 3b, im Württembergischen (nr. 120) art. 3b. 5b. 60, im ritterschaftlichen (nr. 122) art. 3. Im wesent- lichen überall gleich behandelt, ebenso art. 2b. 30
D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 233 5 daz wer in und iren burgern nit eben. und redten auch daz mit der ritterschaft und auch vorm keiser. und also mainten die ritterschaft, ir dienen were also under in herkomen, es fûgt in nit, ze lassen noch abzeslagen. und also blibe die verainung underwegen. Und wie davon schriften oder ander fürgenomen sint worden, das steet hernach. Doch so stet vor und zûm ersten die schrift, als die stete und auch die ritterschaft einander schrift als einer einung ubergeben haben, ut sequitur foliis sequentibus 1. 10 118. Vorschläge2 des Schwäbischen Städtebundes betr. eine Einung mit der St. Georgen- lad 1434 schild-Ritterschaft, im März 1430 auf einem Tage des Städtebundes zu Ulm auf- März 3] gestellt und den Verhandlungen des Städtebundstages zu Ulm am 3 März 1434 zu Grunde gelegt 3. [ad 1434 März 3 Ulm]. 15 N aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 70b-71a cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Die artickel, die der stete boten der ritterschâft mit sant Georien schielte ze Swaben ubergeben han unvergrifflich geratslaget uf wider hinder sich bringen. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt genau den Alineas von N. D coll. ebd. Undatierte Missiven des 15. Jahrh. fol. 1a . 2a cop. chart. coaeva ohne Siegelspuren und Verschickungsschnitte. Auf fol. 2b steht das auf p. 178 unter 2) verzeichnete Stück. Coll. der Entwurf vom Kirchheimer Tage nr. 121. 30 [1] Primo 4 daz entweder taile des andern tails viende, wenn im das ver- kündet und ze wissend b wûrde, in deheinem weg in € iren und ir ieglichs slossen steten 20 vestin noch gebieten nicht enhalte huse hoffe fürschiebe asse noch trenke in dehein wise ongevarlich. [1] item das auch etweder partie deheinem schedlichen manne, wenn das auch vorhin redlich und ungevarlich von einer partie zû der andern verkündet wûrde, dehein geleit gebe noch der deheiner in entwederer partie slossen oder gebieten frid oder geleit habe, denn das man allenthalben dem clager richte und 25 furderlich recht, als sich zû ieder untate gebürt, schopfe und widerfaren lasse one ge- verde. [15] itemd füro das baid taile noch entweder besunder wider ainander wedere durch ir selbs willen nicht sin noch nieman wider einander hilfe troste noch züschůbe tûn sullen weder heimlich noch offenlich durch niemans willen in dehein wise on al geverde. [2] Denn 5 ob entweder taile mit dem andern ald ieman us entweder partie zü schaffen ze tûn ald ze sprechen hetten oder gewunnen, das das nicht anders denn mit fruntlichen rechten 6 usgetragen wûrde in solicher wise : [2"] hete 7 ieman zû deheiner stat burger zû sprechen, worumb das were, das man dann allen burgern mit recht nachfûre in die stete, da sie denn burger weren, uf baid siten, doch das da furderlichen a) in N am Rande wohl von derselben Hand a ; vgl. nr. 118" Variante w. b) nr. 121 zů wissen getan. c) ND om. in iren. d) in N am Rande ein Zeichen mit roter Tinte, welchem dasselbe Zeichen am Rande des auf p. 178 unter 5) verzeichneten Stückes entspricht. e) om. nr. 121. 35 1 Vgl. hierzu die Einleitung zu lit. D p. 178. Die zum Teil wörtliche Übereinstimmung ein- 40 zelner Artikel des städtischen und des Württemb. (nr. 120) Entwurfs erklärt sich wohl daraus, daß sich beide Teile bei der Redaktion der Entwürfe, so weit als möglich, an den Wortlaut der Würt- temberg.-städtischen Einung vom 27 August 1395 45 (die dann oft erneuert worden ist) angelehnt ha- ben. — Vgl. auch p. 240 Anm. 2. 3 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 179-180. 4 Mit art. 1. 1a u. 1b im wesentlichen überein- stimmend (auch im Wortlaut) der Württemb. Ent- 50 wurf nr. 120 art. 1. 1a u. 15. Formelle Abweichungen besonders in art. 1b.— Im ritterschaftlichen Entwurf Deutsche Reichstags-Akten XI. nr. 122 vgl. art. 9 u. 9a (entsprechend 1u. 1a) sowie art. 7 (entsprechend 1b). — Im Badischen Entwurf entspricht der allgemeine art. 1 ziemlich genau obi- gem art. 1b; auf die besonderen Fälle von art. 1 u. 1a ist im Badischen Entwurf nicht eingegangen. 5 Auch art. 2 kehrt in nr. 120 art. 2 wieder, nur redaktionell erweitert. — Vgl. im ritterschaft- lichen Entwurf nr. 122 inhaltlich art. 6. 6 Uber „freundliches Recht“ vgl. Weizsäckers Darlegung RTA. Bd. 2 p. 77-78. Vgl. im Badischen Entwurf (nr. 119) art. 3b, im Württembergischen (nr. 120) art. 3b. 5b. 60, im ritterschaftlichen (nr. 122) art. 3. Im wesent- lichen überall gleich behandelt, ebenso art. 2b. 30
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234 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. dem cleger gerichtet wûrde on geverde. [25] hete 1 aber ieman zû dem andern, der in besaczten geswornen gerichten gesessen were ald dorin gehôrte, ze sprechen, das der ieglichen " ouch uf beide siten mit recht nachgefarn wûrde in die gericht, dob si in gesessen weren ald dafûr sie gehorten, also das aber dem cleger furderlich gerichtet würde on geverde. [3] Obc aber ieman zû ainzâchtigen personen, die in gerichten nicht ge- sessen weren oder für dehain gericht gehorten, ze sprechent hete, das dem mit recht uf gemain und gelich zûsâtze ze gelegen tagen nachgegangen wûrde in solich [3"] hete oder gewunne also e ieman von der ritterschaft tail zû maßd 2. clagen zû ieman in der stete partie3, dorumb solt der gemain genomen werden 10 us der stete geswornen reten, aber also das der, der da clagte, dem, zû dem er clagte, fünf usser der stete geswornen reten us fünf steten nemlich us ieglicher stat einen, welh er wolt, benennen solte; us den sollte denn der, zû dem man clagte, einen nemen, den beide teile bitten und der rat derselben stat, us der er were, in dorzû halten solten des tage zû seczen ungevarlich. [35] und des gelich widerumb, ob ieman von der stette 15 taile zû ieman in der ritterschaft partie also ze clagent hete 4, dorumb solte der gemain us der ritterschaft genomen werden, also f das der, der da clagte, dem, zû dem er clagte, fünf us der ritterschaft, welhe er wolte, benennen solte; us den solt denn auch g der, zû dem man clagte, einen nemen, den aber beide teile bitten und der hôptman der geselschaft in dorzû halten solten des tage ze seczen on geverde. [4] Gewunne oder hette aber ieman in entwedrer partie zû einem ganzen conmun in der andern partie, das ein stat oder ein ganz conmun angiengh, ze sprechen5, dem solte auch mit recht uf gemain und gelich züsâtze ze gelegen tagen zûi ustrag nachgegangen werden in nachgeschribner wise: [4"] also wer zû einem solichen k ganzen conmun und stat ze sprechen hete oder gewunne, das dieselb 25 stat, zû der man also clagte, dri us den 1 steten in irer partie geswornen râten, welh sie wôltem, zû gemainen benennen solte; us denselben drien solte denn der clagent tail einen, welhen er wolte, nemen, den denn baid tail bitten und der rat derselben stat, us der er were, in dorzů halten solten des tag zû seczen on geverde. [5] Und das auch dehein sache von entweder partie noch nieman von so entweders tails wegen nicht anders furgenomen würde in dehain wise on ge- verde. [5" doch usgenomen dorinne umb angefalne gût und die entweder teile nicht besessen hat 6, das die berechtot werden umb alle erb an n den steten, da soliche erbe gefallen, und nemlich von allen burgern in den steten, da sie burger sint. [55] und auch usgenomen aller verbriefter schulde 7 und unlagenbarer° 35 20 a) nr. 121 ieglicher. b) nr. 121 dorin si. c) in N am Rande wohl von derselben Hand b; vgl. nr. 118 a Variante a. d) nr. 121 wise. e) nr. 121 ieman also. f) D om. also das — ritterschaft. g) nr. 121 add. dann. h) om. ND. i) nr. 121 om. zů ustrag. k) nr. 121 solichen. 1) nr. 121 add. drien. m) ND wolten. n) ND in. o) nr. 121 unlwgenbar. 1 Vgl. nr. 120 art. 3b. 5b. 6c und nr. 122 art. 4. Fehlt in nr. 119, wohl als selbstverständlich er- achtet. 2 In den nun folgenden Einzelbestimmungen über Austrag von Streitigkeiten berücksichtigt der städ- tische Entwurf nur die Beziehungen zwischen Ritterschaft und Städten. Die Bestimmungen der übrigen Entwürfe, die andere Verhältnisse z. T. daneben, z. T. ausschließlich im Auge haben, sind deshalb vielfach im einzelnen nicht vergleichbar. — Der Badische Entwurf (nr. 119) regelt das die Städte und ihre Bürger mit angehende Austrags- verfahren in art. 2 und 3. s Vgl. im ritterschaftlichen Entwurf (nr. 122) 40 art. 2. 4 Vgl. ebendort (nr. 122) art. 1 u. 1a. — Im Württemb. Entwurf nr. 120 lassen sich art. 6. 6 a u. 6b vergleichen (Württembergische Klagen gegen Ritterschaft). 5 Vgl. nr. 122 art. 2. 6 Vgl. Badischen Entwurf (nr. 119) art. 4a und ritterschaftl. Entwurf (nr. 122) art. 5 (auch 4). Im Württemb. Entwurf fehlt ein entsprechender Artikel, wohl als selbstverständlich. Vgl. im Württemb. Entwurf (nr. 120), mit wörtlicher Anlehnung, art. 8. 45 50
234 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. dem cleger gerichtet wûrde on geverde. [25] hete 1 aber ieman zû dem andern, der in besaczten geswornen gerichten gesessen were ald dorin gehôrte, ze sprechen, das der ieglichen " ouch uf beide siten mit recht nachgefarn wûrde in die gericht, dob si in gesessen weren ald dafûr sie gehorten, also das aber dem cleger furderlich gerichtet würde on geverde. [3] Obc aber ieman zû ainzâchtigen personen, die in gerichten nicht ge- sessen weren oder für dehain gericht gehorten, ze sprechent hete, das dem mit recht uf gemain und gelich zûsâtze ze gelegen tagen nachgegangen wûrde in solich [3"] hete oder gewunne also e ieman von der ritterschaft tail zû maßd 2. clagen zû ieman in der stete partie3, dorumb solt der gemain genomen werden 10 us der stete geswornen reten, aber also das der, der da clagte, dem, zû dem er clagte, fünf usser der stete geswornen reten us fünf steten nemlich us ieglicher stat einen, welh er wolt, benennen solte; us den sollte denn der, zû dem man clagte, einen nemen, den beide teile bitten und der rat derselben stat, us der er were, in dorzû halten solten des tage zû seczen ungevarlich. [35] und des gelich widerumb, ob ieman von der stette 15 taile zû ieman in der ritterschaft partie also ze clagent hete 4, dorumb solte der gemain us der ritterschaft genomen werden, also f das der, der da clagte, dem, zû dem er clagte, fünf us der ritterschaft, welhe er wolte, benennen solte; us den solt denn auch g der, zû dem man clagte, einen nemen, den aber beide teile bitten und der hôptman der geselschaft in dorzû halten solten des tage ze seczen on geverde. [4] Gewunne oder hette aber ieman in entwedrer partie zû einem ganzen conmun in der andern partie, das ein stat oder ein ganz conmun angiengh, ze sprechen5, dem solte auch mit recht uf gemain und gelich züsâtze ze gelegen tagen zûi ustrag nachgegangen werden in nachgeschribner wise: [4"] also wer zû einem solichen k ganzen conmun und stat ze sprechen hete oder gewunne, das dieselb 25 stat, zû der man also clagte, dri us den 1 steten in irer partie geswornen râten, welh sie wôltem, zû gemainen benennen solte; us denselben drien solte denn der clagent tail einen, welhen er wolte, nemen, den denn baid tail bitten und der rat derselben stat, us der er were, in dorzů halten solten des tag zû seczen on geverde. [5] Und das auch dehein sache von entweder partie noch nieman von so entweders tails wegen nicht anders furgenomen würde in dehain wise on ge- verde. [5" doch usgenomen dorinne umb angefalne gût und die entweder teile nicht besessen hat 6, das die berechtot werden umb alle erb an n den steten, da soliche erbe gefallen, und nemlich von allen burgern in den steten, da sie burger sint. [55] und auch usgenomen aller verbriefter schulde 7 und unlagenbarer° 35 20 a) nr. 121 ieglicher. b) nr. 121 dorin si. c) in N am Rande wohl von derselben Hand b; vgl. nr. 118 a Variante a. d) nr. 121 wise. e) nr. 121 ieman also. f) D om. also das — ritterschaft. g) nr. 121 add. dann. h) om. ND. i) nr. 121 om. zů ustrag. k) nr. 121 solichen. 1) nr. 121 add. drien. m) ND wolten. n) ND in. o) nr. 121 unlwgenbar. 1 Vgl. nr. 120 art. 3b. 5b. 6c und nr. 122 art. 4. Fehlt in nr. 119, wohl als selbstverständlich er- achtet. 2 In den nun folgenden Einzelbestimmungen über Austrag von Streitigkeiten berücksichtigt der städ- tische Entwurf nur die Beziehungen zwischen Ritterschaft und Städten. Die Bestimmungen der übrigen Entwürfe, die andere Verhältnisse z. T. daneben, z. T. ausschließlich im Auge haben, sind deshalb vielfach im einzelnen nicht vergleichbar. — Der Badische Entwurf (nr. 119) regelt das die Städte und ihre Bürger mit angehende Austrags- verfahren in art. 2 und 3. s Vgl. im ritterschaftlichen Entwurf (nr. 122) 40 art. 2. 4 Vgl. ebendort (nr. 122) art. 1 u. 1a. — Im Württemb. Entwurf nr. 120 lassen sich art. 6. 6 a u. 6b vergleichen (Württembergische Klagen gegen Ritterschaft). 5 Vgl. nr. 122 art. 2. 6 Vgl. Badischen Entwurf (nr. 119) art. 4a und ritterschaftl. Entwurf (nr. 122) art. 5 (auch 4). Im Württemb. Entwurf fehlt ein entsprechender Artikel, wohl als selbstverständlich. Vgl. im Württemb. Entwurf (nr. 120), mit wörtlicher Anlehnung, art. 8. 45 50
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D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 235 30 gült und auch hübgelt vogtrecht stûre und zinß, das man dorumb wol pfenden und mit den pfanden pfentlich gefarn sol unengolten von menglichem. [6] Das 1 auch uf ietweder partie nieman dem andern dehein den sinen, der im fluchsamin versworn oder verburget hat, noch deheinen unverrechnoten 5 amptman zû burger enpfahen noch schirmen sol. beschehe es aber dorüber, wenn denn ein herre mit sinem amptman ein ritter ein knecht oder ein ander biderman die mit im selb beseczen und sweren mag, das er oder die persone sins herren oder sin un- verrechnot amptlute sien ald fluchsami versworn oder verburget hetten a, und nach ir ieglichen zwen erber unversprochen manne, die sweren, das solich aid rein sien und 10 nicht main und das in das kûnt und wissent were, wenn denn soliche besatzung beschehe in der stat, da solich zûb burgern empfangen weren, in jars frist dem nehsten nach dem enpfângen, so solt der besatzung genûg beschehen sin und nieman solicher deheinen darnach lenger denn einen monad den nechsten schirmen noch enhalten. ob aber solich dehainer ein summe gelts verburget oder versworn hete, wenn der ieglich solich sûmme 15 bezalte, den mocht man ze burger wol schirmen und enthalten on ° geverde. [7] Item 2 das auch ietweder taile und all die sinen prelaten herren ritter knecht diener burger und ander die iren gaistlich und weltlich personen, die d ieglichem taile zůgehorent und zû versprechen stünden, iederman bi sinen innehabenden gûten und bi siner stillen nutzlichen gerüeten gewere beliben ° und von dem andern 20 taile und des gelich ouch von deheinen den sinen, die im zû versprechen stünden und zügehorten, daran nicht gelaidigt besweret oder davon gedrungen ald getriben werden solen dann f mit recht, als vor gelaûtet hat, in deheinem wege on 5 geverde. [7a] sun- der das iede partie mit allen den iren unbekumert der andern partie halb belibe bi allen und ieglichen iren friheiten genaden rechten h guten gewonhaiten briefeni pri- 25 vilegien, als sie k die denn an dem hailigen rich erworben und herbracht hant1. [8] Doch dorin uszenemenm 3 das hailig Romische riche und auch den Romi- schen etc.n kûnig°, den vor allen dingen ze halten und ze tûn, was man in pflichtig ist. [8a] und des gelichen die verainungen?, dorin die stete ieczo q begriffen sint" gen der herschaft von Wirtenberg4 und gen den steten, uszeseczen " und die ze halten. [9] Und ob solichs furgang gewunne, das füro in solich redlich forme mit anfang mittel und ende und allen dorzû dienenden artikeln, als sich bequemlich ge- bürt, ze seczen nach einer ganzen versorgnûß undt notdurft arglist und geverde in u dem genzlich? usgeschaiden. 35 118a. Modifikationsanträge 5 zu den städtischen Vorschlägen nr. 118. Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 70b unten. cop. chart. coaeva. Uf den ersten artikel signow a superius, qui incipit: primo daz entweder teile etc. nicht enthalte hûse hofe etc., da were unser mainung hinzûzeseczen: es a) nr. 121 haben. b) ur. 121 enpfangen weren zů burgern. c) nr. 121 add. al. d) nr. 121 der. e) nr. 121 be- libe. f) nr. 121 daran. g) nr. 121 add. all. h) nr. 121 add. alten herkommen. i) om. nr. 121 und add. und. k) nr. 121 sie dann die. 1) hier folgen in nr. 121 die dort gedruckten Zusätze (art. 8-10a). m) nr. 121 us- genomen. n) om. nr. 121. o) nr. 121 Romischen kaiser. p) nr. 121 verainung. q) om. nr. 121. r) nr. 121 add. und. s) Nusseczen. t) ND notdurft und. u) nr. 121 om. in dem. v) nr. 121 ganz. w) in Vorl. am Rande wohl von derselben Hand a; vgl. nr. 118 Variante a (p. 233). Mit art. 6 fast gleichlautend der Württemb. 45 Entwurf (nr. 120) art. 10. 2 Mit art. 7 u. 7" fast gleichlautend ebenda (nr. 120) art. 11 u 11a. 3 Auch die Ausnehmungen entsprechend im Württemb. Entwurf (nr. 120) art. 13 u. 13a. 4 Vgl. p. 240 Anm. 2. 50 5 Es ist nicht möglich zu unterscheiden, ob diese Modifikationsanträge aus dem März 1430 oder vom 3 März 1434 herrühren. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 180. Von welchem Mitgliede des Städte- bundes sie eingebracht sind, ist ebensowenig zu er- kennen; doch liegt es nahe, an Nördlingen zu denken. 30*
D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 235 30 gült und auch hübgelt vogtrecht stûre und zinß, das man dorumb wol pfenden und mit den pfanden pfentlich gefarn sol unengolten von menglichem. [6] Das 1 auch uf ietweder partie nieman dem andern dehein den sinen, der im fluchsamin versworn oder verburget hat, noch deheinen unverrechnoten 5 amptman zû burger enpfahen noch schirmen sol. beschehe es aber dorüber, wenn denn ein herre mit sinem amptman ein ritter ein knecht oder ein ander biderman die mit im selb beseczen und sweren mag, das er oder die persone sins herren oder sin un- verrechnot amptlute sien ald fluchsami versworn oder verburget hetten a, und nach ir ieglichen zwen erber unversprochen manne, die sweren, das solich aid rein sien und 10 nicht main und das in das kûnt und wissent were, wenn denn soliche besatzung beschehe in der stat, da solich zûb burgern empfangen weren, in jars frist dem nehsten nach dem enpfângen, so solt der besatzung genûg beschehen sin und nieman solicher deheinen darnach lenger denn einen monad den nechsten schirmen noch enhalten. ob aber solich dehainer ein summe gelts verburget oder versworn hete, wenn der ieglich solich sûmme 15 bezalte, den mocht man ze burger wol schirmen und enthalten on ° geverde. [7] Item 2 das auch ietweder taile und all die sinen prelaten herren ritter knecht diener burger und ander die iren gaistlich und weltlich personen, die d ieglichem taile zůgehorent und zû versprechen stünden, iederman bi sinen innehabenden gûten und bi siner stillen nutzlichen gerüeten gewere beliben ° und von dem andern 20 taile und des gelich ouch von deheinen den sinen, die im zû versprechen stünden und zügehorten, daran nicht gelaidigt besweret oder davon gedrungen ald getriben werden solen dann f mit recht, als vor gelaûtet hat, in deheinem wege on 5 geverde. [7a] sun- der das iede partie mit allen den iren unbekumert der andern partie halb belibe bi allen und ieglichen iren friheiten genaden rechten h guten gewonhaiten briefeni pri- 25 vilegien, als sie k die denn an dem hailigen rich erworben und herbracht hant1. [8] Doch dorin uszenemenm 3 das hailig Romische riche und auch den Romi- schen etc.n kûnig°, den vor allen dingen ze halten und ze tûn, was man in pflichtig ist. [8a] und des gelichen die verainungen?, dorin die stete ieczo q begriffen sint" gen der herschaft von Wirtenberg4 und gen den steten, uszeseczen " und die ze halten. [9] Und ob solichs furgang gewunne, das füro in solich redlich forme mit anfang mittel und ende und allen dorzû dienenden artikeln, als sich bequemlich ge- bürt, ze seczen nach einer ganzen versorgnûß undt notdurft arglist und geverde in u dem genzlich? usgeschaiden. 35 118a. Modifikationsanträge 5 zu den städtischen Vorschlägen nr. 118. Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 70b unten. cop. chart. coaeva. Uf den ersten artikel signow a superius, qui incipit: primo daz entweder teile etc. nicht enthalte hûse hofe etc., da were unser mainung hinzûzeseczen: es a) nr. 121 haben. b) ur. 121 enpfangen weren zů burgern. c) nr. 121 add. al. d) nr. 121 der. e) nr. 121 be- libe. f) nr. 121 daran. g) nr. 121 add. all. h) nr. 121 add. alten herkommen. i) om. nr. 121 und add. und. k) nr. 121 sie dann die. 1) hier folgen in nr. 121 die dort gedruckten Zusätze (art. 8-10a). m) nr. 121 us- genomen. n) om. nr. 121. o) nr. 121 Romischen kaiser. p) nr. 121 verainung. q) om. nr. 121. r) nr. 121 add. und. s) Nusseczen. t) ND notdurft und. u) nr. 121 om. in dem. v) nr. 121 ganz. w) in Vorl. am Rande wohl von derselben Hand a; vgl. nr. 118 Variante a (p. 233). Mit art. 6 fast gleichlautend der Württemb. 45 Entwurf (nr. 120) art. 10. 2 Mit art. 7 u. 7" fast gleichlautend ebenda (nr. 120) art. 11 u 11a. 3 Auch die Ausnehmungen entsprechend im Württemb. Entwurf (nr. 120) art. 13 u. 13a. 4 Vgl. p. 240 Anm. 2. 50 5 Es ist nicht möglich zu unterscheiden, ob diese Modifikationsanträge aus dem März 1430 oder vom 3 März 1434 herrühren. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 180. Von welchem Mitgliede des Städte- bundes sie eingebracht sind, ist ebensowenig zu er- kennen; doch liegt es nahe, an Nördlingen zu denken. 30*
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236 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. were denn daz einer zü rechte kûmen und recht geben und nemen wolt, als man dann erkenne etc. der teile den das nit angieng. Item“ uf den artikel: ob aber iman zû ainzechtigen personen die in gerichten nit gesessen wern etc., ist unser mainung: daz der zû rechte gestellt werde, als der, dem er zû versprechen stet, in von alter her gestelt hat, doch daz das unverzogenlich geschee. 5 lad 119. Entwurf eines kaiserlichen Landfriedens für Schwaben, von den Räten des Mark- 1484 grafen von Baden auf dem Tage zu Kirchheim überreicht. fad 1434 März 7]. März 7] Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 74ab cop. chart. coaeva mit der Überschrift Die schrift gaben des marggraven von Baden râte zû Kirchein uber. Links oben am Rande das Zeichen %. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt 10 den Alineas unserer Vorlage; diese beginnt außterdem mit dem Worte herûmb (p. 236 Zeile 24) ein neues Alinea. Wir Sygmünd von gots gnaden Romischer keiser etc. bekennen und tûn künd offenbar mit disem brief. wann wir von kaiserlicher miltikait und gûte ie und ie dorzů genaigt gewesen und noch sint, das wir alle unsere und des richs undertanen 15 beide gaistlich und weltlich, in welhem wesen state oder wandel die sint, mit frid und gemache got dem almechtigen und der himmelküngin siner lieben mûter und allen hai- ligen ze lobe gern versorgen wolten und auch dornach zit fûr zit getrachtet habent und teglichs trachtent und wann wir nû schinberlichen befünden haben und befinden, das mangerlei krieg und auch raübrie mort brand und name in den landen geschehen, da� 20 durch fursten herren ritter knechte stete burger und der gemain man und dorzů auch bilgrin kowflûte lantfarer und alle ander fromme lûte gedruckt geschediget und zû ver- derplichait zû bringen understanden werdent, das uns in unserm sinne und mûte nit wenig bekummert und betrupt hatt und steteclichen beweget: herümb so haben wir soliche gelegenhait angesehen und nach rate unserer fursten edel und getrûen mit rechter 25 wissen und mit Romischer kaiserlicher macht und volkommenhait dise nachgeschriben unser fursten graven herren ritter knecht und stete zû uns benomen und berüfft. und habent ein geseczt und ordnung gemacht ordnen seczen und machen die von Romischer kaiserlicher macht in kraft diczs briefs, das auch besteen und gehalten werden sol ge- trulich unverbrochen und ungeverlich von disem tage an uber so vil jare etc., und sint 3o diß die fursten graven herren ritter knechte und stete, die wir in dise unsere saczung und ordnung zû uns genomen haben mit namen 1---. [1] Zum ersten2 haben wir geseczt und gemacht, das dieselben vorgenanten fursten herren ritter und knecht und stete das vorgeschriben jarzale uß nit wider ainander sin noch zû krieg oder vintschaft kommen sollen, sünder einander 35 mit ganzen gewaren truen mainen eren und furdern und kain tail dem andern in sin herlichait noch in das sin griffen doran oder dorzû beschedigen noch den iren des ge- staten getan in deheinem wege on al geverde. [2] Dann 3 wer’ es, das ein fürst grave herre ritter oder knecht zû den vor- genanten stetten allen oder in einer besunder icht zu sprechen hette oder ge� 40 wünne oder dieselben stete gemainlicher oder sunderbar zü den vorgenanten fursten graven herren ritter und knechten gemainlichen oder auch besunder oder ob die vorgenanten fursten einer an den andern 4 icht zû sprechen hette oder gewûnne, von was sach wegen das a) in Vorl. am Rande wohl von derselben Hand b; rgl. ur. 118 Fariante c (p. 234). Die Namen fehlen natürlich in dem Entwurf. Vgl. nr. 118 (u. 121) art. 1b; nr. 120 art. 1b; nr. 122 art. 7. Zu den in art. 2 u. 3 folgenden Bestimmungen über Austrag von Streitigkeiten zwischen den Land- friedensmitgliedern vgl. im allgemeinen nr. 118 45 art. 3 u. 4; nr. 120 art. 3-6; nr. 122 art. 1 u. 2. Es ist also nicht nur der Fall von Klagen der Städte gegeneinander nicht vorgeschen (wofür an den Städtebund zu denken wäre), sondern auch
236 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. were denn daz einer zü rechte kûmen und recht geben und nemen wolt, als man dann erkenne etc. der teile den das nit angieng. Item“ uf den artikel: ob aber iman zû ainzechtigen personen die in gerichten nit gesessen wern etc., ist unser mainung: daz der zû rechte gestellt werde, als der, dem er zû versprechen stet, in von alter her gestelt hat, doch daz das unverzogenlich geschee. 5 lad 119. Entwurf eines kaiserlichen Landfriedens für Schwaben, von den Räten des Mark- 1484 grafen von Baden auf dem Tage zu Kirchheim überreicht. fad 1434 März 7]. März 7] Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 74ab cop. chart. coaeva mit der Überschrift Die schrift gaben des marggraven von Baden râte zû Kirchein uber. Links oben am Rande das Zeichen %. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt 10 den Alineas unserer Vorlage; diese beginnt außterdem mit dem Worte herûmb (p. 236 Zeile 24) ein neues Alinea. Wir Sygmünd von gots gnaden Romischer keiser etc. bekennen und tûn künd offenbar mit disem brief. wann wir von kaiserlicher miltikait und gûte ie und ie dorzů genaigt gewesen und noch sint, das wir alle unsere und des richs undertanen 15 beide gaistlich und weltlich, in welhem wesen state oder wandel die sint, mit frid und gemache got dem almechtigen und der himmelküngin siner lieben mûter und allen hai- ligen ze lobe gern versorgen wolten und auch dornach zit fûr zit getrachtet habent und teglichs trachtent und wann wir nû schinberlichen befünden haben und befinden, das mangerlei krieg und auch raübrie mort brand und name in den landen geschehen, da� 20 durch fursten herren ritter knechte stete burger und der gemain man und dorzů auch bilgrin kowflûte lantfarer und alle ander fromme lûte gedruckt geschediget und zû ver- derplichait zû bringen understanden werdent, das uns in unserm sinne und mûte nit wenig bekummert und betrupt hatt und steteclichen beweget: herümb so haben wir soliche gelegenhait angesehen und nach rate unserer fursten edel und getrûen mit rechter 25 wissen und mit Romischer kaiserlicher macht und volkommenhait dise nachgeschriben unser fursten graven herren ritter knecht und stete zû uns benomen und berüfft. und habent ein geseczt und ordnung gemacht ordnen seczen und machen die von Romischer kaiserlicher macht in kraft diczs briefs, das auch besteen und gehalten werden sol ge- trulich unverbrochen und ungeverlich von disem tage an uber so vil jare etc., und sint 3o diß die fursten graven herren ritter knechte und stete, die wir in dise unsere saczung und ordnung zû uns genomen haben mit namen 1---. [1] Zum ersten2 haben wir geseczt und gemacht, das dieselben vorgenanten fursten herren ritter und knecht und stete das vorgeschriben jarzale uß nit wider ainander sin noch zû krieg oder vintschaft kommen sollen, sünder einander 35 mit ganzen gewaren truen mainen eren und furdern und kain tail dem andern in sin herlichait noch in das sin griffen doran oder dorzû beschedigen noch den iren des ge- staten getan in deheinem wege on al geverde. [2] Dann 3 wer’ es, das ein fürst grave herre ritter oder knecht zû den vor- genanten stetten allen oder in einer besunder icht zu sprechen hette oder ge� 40 wünne oder dieselben stete gemainlicher oder sunderbar zü den vorgenanten fursten graven herren ritter und knechten gemainlichen oder auch besunder oder ob die vorgenanten fursten einer an den andern 4 icht zû sprechen hette oder gewûnne, von was sach wegen das a) in Vorl. am Rande wohl von derselben Hand b; rgl. ur. 118 Fariante c (p. 234). Die Namen fehlen natürlich in dem Entwurf. Vgl. nr. 118 (u. 121) art. 1b; nr. 120 art. 1b; nr. 122 art. 7. Zu den in art. 2 u. 3 folgenden Bestimmungen über Austrag von Streitigkeiten zwischen den Land- friedensmitgliedern vgl. im allgemeinen nr. 118 45 art. 3 u. 4; nr. 120 art. 3-6; nr. 122 art. 1 u. 2. Es ist also nicht nur der Fall von Klagen der Städte gegeneinander nicht vorgeschen (wofür an den Städtebund zu denken wäre), sondern auch
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D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 237 were, da haben wir ietzunt von kaiserlicher macht zû richten gegeben und geseczt mit namen die und die etc. also welher tail zû dem andern zû sprechen hett oder gewûnne und das den obgenanten, die wir zû richten geseczt haben, allen oder einem under inen verkundet, die soln denn beiden partien einen tage fur sich seczen an ein ge- 5 legen stat und in den tag verkunden einen monad zůvor und uf den tag der clagenden partien ansprach und des andern tails antwurt verhoren und auch was ieglichem tail not- durftig ist fürzůwenden. und wann das also verhôrt ist, so soln dieselben richter vorab besehen, ob sie die sachen mit wissen ubertragen môgen1. mocht aber das nit gesin, was sie dann samentlich oder der merer tail uf ir aide nach ir besten verstentnûs zum 10 rechten herkennten und sprechent in irem versigelten ußsprûch, den si ieglicher partien heim zû huse schicken solent in sechs wochen und dri tagen nach der zit als man von dem obgenanten tage schaidet, das sollent dieselben partien halten vollfuren und dabi genzlich bliben on intrag und one al geverde. und solich urtaile und ussprüch sollent auch zû einer ieglichen zite beschehen uf den eide nach irer besten erkentnûs. [3] Wer’ es auch, das die vorgenanten fürsten graven herren ritter oder knechte samenthaft oder sunderbar icht zû sprechen hetten oder gewonnen an deheinen der obgenanten stete burger ainzelige personen 2, dorumb sol dieselb stat dem clager denselben iren burger von irem rate und einen unverzogen rechten stellen und das geverlich nit verziehen. [3a] des gelichen ob ein ainzliger burger 20 usser einer stat icht zû sprechen hett oder gewünne an einen fursten graven ritter oder knecht 3, treffe das einen fursten oder graven an, so solle er demselben clager eins unverzogen rechten gestaten und gehorsam sin vor sinen gemainen reten, die er dorzů beschaidet ungevarlichen. und was also mit recht erkant wirt uf den aide uf beide siten, das sol on intrâg vollfürt und vollenzogen werden, als dick das not ge- 25 schicht on geverde. treffe es aber die gemainen herschaft 4 oder einen besûnder an, so sol es mit recht usgetragen werden uf ire hôptlute die sie dorzû beschaident, die auch das mit recht uf den aide, als vor geschriben stett, ustragen sollent on geverde. [4] Was auch on allen züspruchen lehen antriffet 5, das sol man furderlich und on intrâg wisen für den herren, daher die gûte zû lehen ruren on geverde. [4"] treffen so auch soliche zûspruch erb und aigenthûm an 6, das sol verrechtiget und usgetragen werden an den gerichten und an den enden, da soliche erb gevallen ist und da die gût gelegen sint, da auch dem clager eins unverzogen rechten nach des gerichtz recht und 15 nicht der Fall von Klagen eines Fürsten gegen Herren, Ritter und Knechte und umgekehrt, sowie 35 von Herren, Rittern und Knechten gegeneinander, — wohl ein Uberschen des Verfassers. — Nach- her trifft art. 3 Fürsorge nur noch für Klagen gegen einzelne Bürger und umgekehrt einzelner Bürger gegen Fürsten, Grafen und Herren, art. 40 6-7 für Klagen der fürstlichen Diener und der fürstlichen Ritter und Knechte untereinander. Wegen der Entscheidung „mit Wissen" vgl. Weizsäcker, RTA. Bd. 2 p. 76. Entsprechend geregelt in nr. 118 art. 2a; nr. 45 120 art. 3b. 5b. 6e; nr. 122 art. 3. 3 Während also sonst die Landfriedensmitglieder vor den vom Kaiser gesetzten Landfriedenshaupt- leuten Recht stehen müssen, erhalten hier Fürsten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, sowie sie von 50 einzelnen Bürgern verklagt werden, einen Gerichts- stand aus ihren eigenen Reihen. Die Begründung giebt wohl der scheinbare Parallelismus zu art. 3 (Klagen der Fürsten etc. gegen einzelne Bürger). Dieser formale Parallelismus ist thatsächlich aber Ungleichheit. Wirkliche Gleichheit, die dem art. 3 entspräche, wäre nur die (ziemlich selbstverständ- liche) Bestimmung, daß die einzelnen Diener, Bürger, Landleute (arme Leute) etc. der Fürsten, Herren etc., wenn sie von ganzen Gemeinden ver- klagt werden, entweder gemäß ihrem ordentlichen Gerichtsstand in ihren Gerichten oder vor den fürstlichen Räten zu Recht stehen müßsten. 4 Gemeint ist wohl: werden die (in der St. Georgen- schild-Gesellschaft organisierten) Herren insgesamt oder einzeln verklagt. Da oben fursten graven ritter oder knecht genannt sind und dann unterschieden wird: 1) treffe das einen fursten oder graven an und hier 2) treffe es aber die gemainen herschaft oder einen besunder an, so muß die herschaft wohl die Ritter und Knechte in sich begreifen. 5 Vgl. art. 6a. Ein entsprechender Artikel fehlt in nr. 118 (u. 121). 120. 122. Die Bestimmung ist traditionell und fast selbstverständlich. Vgl. nr. 118 (u. 121) art. 5a; nr. 122 art. 5.
D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 237 were, da haben wir ietzunt von kaiserlicher macht zû richten gegeben und geseczt mit namen die und die etc. also welher tail zû dem andern zû sprechen hett oder gewûnne und das den obgenanten, die wir zû richten geseczt haben, allen oder einem under inen verkundet, die soln denn beiden partien einen tage fur sich seczen an ein ge- 5 legen stat und in den tag verkunden einen monad zůvor und uf den tag der clagenden partien ansprach und des andern tails antwurt verhoren und auch was ieglichem tail not- durftig ist fürzůwenden. und wann das also verhôrt ist, so soln dieselben richter vorab besehen, ob sie die sachen mit wissen ubertragen môgen1. mocht aber das nit gesin, was sie dann samentlich oder der merer tail uf ir aide nach ir besten verstentnûs zum 10 rechten herkennten und sprechent in irem versigelten ußsprûch, den si ieglicher partien heim zû huse schicken solent in sechs wochen und dri tagen nach der zit als man von dem obgenanten tage schaidet, das sollent dieselben partien halten vollfuren und dabi genzlich bliben on intrag und one al geverde. und solich urtaile und ussprüch sollent auch zû einer ieglichen zite beschehen uf den eide nach irer besten erkentnûs. [3] Wer’ es auch, das die vorgenanten fürsten graven herren ritter oder knechte samenthaft oder sunderbar icht zû sprechen hetten oder gewonnen an deheinen der obgenanten stete burger ainzelige personen 2, dorumb sol dieselb stat dem clager denselben iren burger von irem rate und einen unverzogen rechten stellen und das geverlich nit verziehen. [3a] des gelichen ob ein ainzliger burger 20 usser einer stat icht zû sprechen hett oder gewünne an einen fursten graven ritter oder knecht 3, treffe das einen fursten oder graven an, so solle er demselben clager eins unverzogen rechten gestaten und gehorsam sin vor sinen gemainen reten, die er dorzů beschaidet ungevarlichen. und was also mit recht erkant wirt uf den aide uf beide siten, das sol on intrâg vollfürt und vollenzogen werden, als dick das not ge- 25 schicht on geverde. treffe es aber die gemainen herschaft 4 oder einen besûnder an, so sol es mit recht usgetragen werden uf ire hôptlute die sie dorzû beschaident, die auch das mit recht uf den aide, als vor geschriben stett, ustragen sollent on geverde. [4] Was auch on allen züspruchen lehen antriffet 5, das sol man furderlich und on intrâg wisen für den herren, daher die gûte zû lehen ruren on geverde. [4"] treffen so auch soliche zûspruch erb und aigenthûm an 6, das sol verrechtiget und usgetragen werden an den gerichten und an den enden, da soliche erb gevallen ist und da die gût gelegen sint, da auch dem clager eins unverzogen rechten nach des gerichtz recht und 15 nicht der Fall von Klagen eines Fürsten gegen Herren, Ritter und Knechte und umgekehrt, sowie 35 von Herren, Rittern und Knechten gegeneinander, — wohl ein Uberschen des Verfassers. — Nach- her trifft art. 3 Fürsorge nur noch für Klagen gegen einzelne Bürger und umgekehrt einzelner Bürger gegen Fürsten, Grafen und Herren, art. 40 6-7 für Klagen der fürstlichen Diener und der fürstlichen Ritter und Knechte untereinander. Wegen der Entscheidung „mit Wissen" vgl. Weizsäcker, RTA. Bd. 2 p. 76. Entsprechend geregelt in nr. 118 art. 2a; nr. 45 120 art. 3b. 5b. 6e; nr. 122 art. 3. 3 Während also sonst die Landfriedensmitglieder vor den vom Kaiser gesetzten Landfriedenshaupt- leuten Recht stehen müssen, erhalten hier Fürsten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, sowie sie von 50 einzelnen Bürgern verklagt werden, einen Gerichts- stand aus ihren eigenen Reihen. Die Begründung giebt wohl der scheinbare Parallelismus zu art. 3 (Klagen der Fürsten etc. gegen einzelne Bürger). Dieser formale Parallelismus ist thatsächlich aber Ungleichheit. Wirkliche Gleichheit, die dem art. 3 entspräche, wäre nur die (ziemlich selbstverständ- liche) Bestimmung, daß die einzelnen Diener, Bürger, Landleute (arme Leute) etc. der Fürsten, Herren etc., wenn sie von ganzen Gemeinden ver- klagt werden, entweder gemäß ihrem ordentlichen Gerichtsstand in ihren Gerichten oder vor den fürstlichen Räten zu Recht stehen müßsten. 4 Gemeint ist wohl: werden die (in der St. Georgen- schild-Gesellschaft organisierten) Herren insgesamt oder einzeln verklagt. Da oben fursten graven ritter oder knecht genannt sind und dann unterschieden wird: 1) treffe das einen fursten oder graven an und hier 2) treffe es aber die gemainen herschaft oder einen besunder an, so muß die herschaft wohl die Ritter und Knechte in sich begreifen. 5 Vgl. art. 6a. Ein entsprechender Artikel fehlt in nr. 118 (u. 121). 120. 122. Die Bestimmung ist traditionell und fast selbstverständlich. Vgl. nr. 118 (u. 121) art. 5a; nr. 122 art. 5.
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238 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. gewonhait geholfen werden und sich auch damit ein ieglicher benûgen lassen sol on in- trag und on al geverde. [5] Wir habent auch fürbasser geseczt und geordent also 1 : were es das iemant, wer der were, die vorgenanten fursten herren ritter knechte und stete und die iren beschedegote uf wasser oder uf lande mit rawb prant oder name, da sol ein 5 ieglicher und auch sin amptlûte und alle die iren, alsbald sie des innan werdent, zû frischer getât dorzû ilen die name zû beheben uf recht und ouch, die solichen schaden getän heten, die auch all in das nechst gericht und gewonhait on al geverde. [6] Item wer’ es aûch 2, das der a obgenanten fursten und herren diener einer oder mer an derselben fursten oder herren ainen oder mer icht zûspreche 10 oder vordrung hettent oder gewonnent 3, das mag derselben diener einer gutlichen vordern und, als verr die sachen nit mit wissen abgetragen môgen werden, so sollent die ob- genanten, die uber disen lantfrid gesetzt sint und gesworen haben, alsbald die von der clagenden partie des herinnert und ermant werden, dorumb unverzogenlich gelegen tag setzen und die beiden partien tag zûvor verkünden und sie dann nach clag und antwûrt 15 in sechs wochen und drien tagen, nachdem man von demselben tage schaidet, mit einem rechten usrichten und wie sie also mit recht ussprechen werdent, das sollent beide par- tien gen ainander halten und volfuren on intrag. [6 "] und wer’ es, das solich sprüch lehengût antreffe, das sol gewiset und ertailt werden fûr die lehenherren als das von lehens wegen recht und gewonhait ist, als dick des not geschicht, on all geverde. [7 Des gelichen ob die ritter und knechte under den vorgenanten fursten gesessen oder die in zû versprechen steen icht anb ainander ze vordern hetten oder gewonnen 4, das sol aûch usgetragen werden mit recht in aller der maß, als in dem nechsten artikel hievor geschriben stet on geverde. [8] Item wir setzen auch also 5 : wer’ es, das die obgenanten, die uber disen 25 lantfrid geseczt sint, der obgenanten fursten oder herren ainem oder mer mit aiden oder sust icht verbüntlichen were, derselben aide sollent sie zû einer ieglichen zit, so sie urtailn und rechten sollent, ledig gesagt werden und sollent me soliche aide doran nicht hinderlichen sin, als dick es not geschicht, on geverde. [9] Item 6 were es, das die fursten und herren ainer oder mer oder die stete, so die hievor genennet sint, solichen vorgenanten artikeln ainem oder me nit nachgen wolten und ungehorsam weren, so sollent und mogen die andern den oder dieselben dorumb beschrihen und verbotten soliche ungehorsami abzûtûn. wolten sie dann ie das nit tûn, werdent denn die ubrigen von der clagenden partien gemant, so sollent sie alle mit 20 a) em.; Vorl. die. b) om. Vorl. 35 1 Wegen Verfolgung von Räuberei vgl. städ- tischen Entwurf (nr. 121) art. 9; Württembergischen (nr. 120) art. 12; ritterschaftlichen (nr. 122) art. 8. In allen diesen ist aber nicht von Hilfe „auf frischer That“ die Rede; in nr. 121 (und ähnlich nr. 120) von Hilfe zur Ausführung der Urteile, in nr. 122 von Hilfe auf Mahnung. Auch sind alle auf Räuberei beschränkt, während hier oben Brand und Nahme (d. i. Gefangennahme) mit er- wähnt sind, die rechten Landfriedensvergehen, neben „unrecht Widersagen". Auffallend ist, wie der Badische Entwurf hier, nachdem schon der Artikel über Verfolgung der Räuber vorangegangen ist, noch einmal auf Be- stimmungen über den Austrag von Streitigkeiten, wie in art. 2 u. 3, zurückkommt. Die art. 6 u. 7 nehmen sich wie nachhinkend aus; sie gehören bei sorgsamer Disposition eigentlich zwischen art. 3 u. 4. Art. 6a würde dann ganz fortfallen (weil durch art. 4 überflüssig). Vermutlich hängt die Anordnung irgendwie mit der Entstehungsgeschichte 40 des Entwurfes zusammen. 8 Vgl. Württemb. Entwurf (nr. 120) art. 3a. 4 Vgl. ebendort art. 3a. 5 Vgl. ebendort art. 7 (für den Obmann der Schiedsgerichte). 6 Bestimmungen über Exekutive für den Fall des Ungehorsams wie in art. 9-9b fehlen den üb- rigen Entwürfen; der Württembergische giebt nur eine allgemein gehaltene Anregung dazu (in art. 9) ; der städtische begnügt sich mit Betonung der Ver- 50 pflichtung (nr. 118 art. 5). 45
238 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. gewonhait geholfen werden und sich auch damit ein ieglicher benûgen lassen sol on in- trag und on al geverde. [5] Wir habent auch fürbasser geseczt und geordent also 1 : were es das iemant, wer der were, die vorgenanten fursten herren ritter knechte und stete und die iren beschedegote uf wasser oder uf lande mit rawb prant oder name, da sol ein 5 ieglicher und auch sin amptlûte und alle die iren, alsbald sie des innan werdent, zû frischer getât dorzû ilen die name zû beheben uf recht und ouch, die solichen schaden getän heten, die auch all in das nechst gericht und gewonhait on al geverde. [6] Item wer’ es aûch 2, das der a obgenanten fursten und herren diener einer oder mer an derselben fursten oder herren ainen oder mer icht zûspreche 10 oder vordrung hettent oder gewonnent 3, das mag derselben diener einer gutlichen vordern und, als verr die sachen nit mit wissen abgetragen môgen werden, so sollent die ob- genanten, die uber disen lantfrid gesetzt sint und gesworen haben, alsbald die von der clagenden partie des herinnert und ermant werden, dorumb unverzogenlich gelegen tag setzen und die beiden partien tag zûvor verkünden und sie dann nach clag und antwûrt 15 in sechs wochen und drien tagen, nachdem man von demselben tage schaidet, mit einem rechten usrichten und wie sie also mit recht ussprechen werdent, das sollent beide par- tien gen ainander halten und volfuren on intrag. [6 "] und wer’ es, das solich sprüch lehengût antreffe, das sol gewiset und ertailt werden fûr die lehenherren als das von lehens wegen recht und gewonhait ist, als dick des not geschicht, on all geverde. [7 Des gelichen ob die ritter und knechte under den vorgenanten fursten gesessen oder die in zû versprechen steen icht anb ainander ze vordern hetten oder gewonnen 4, das sol aûch usgetragen werden mit recht in aller der maß, als in dem nechsten artikel hievor geschriben stet on geverde. [8] Item wir setzen auch also 5 : wer’ es, das die obgenanten, die uber disen 25 lantfrid geseczt sint, der obgenanten fursten oder herren ainem oder mer mit aiden oder sust icht verbüntlichen were, derselben aide sollent sie zû einer ieglichen zit, so sie urtailn und rechten sollent, ledig gesagt werden und sollent me soliche aide doran nicht hinderlichen sin, als dick es not geschicht, on geverde. [9] Item 6 were es, das die fursten und herren ainer oder mer oder die stete, so die hievor genennet sint, solichen vorgenanten artikeln ainem oder me nit nachgen wolten und ungehorsam weren, so sollent und mogen die andern den oder dieselben dorumb beschrihen und verbotten soliche ungehorsami abzûtûn. wolten sie dann ie das nit tûn, werdent denn die ubrigen von der clagenden partien gemant, so sollent sie alle mit 20 a) em.; Vorl. die. b) om. Vorl. 35 1 Wegen Verfolgung von Räuberei vgl. städ- tischen Entwurf (nr. 121) art. 9; Württembergischen (nr. 120) art. 12; ritterschaftlichen (nr. 122) art. 8. In allen diesen ist aber nicht von Hilfe „auf frischer That“ die Rede; in nr. 121 (und ähnlich nr. 120) von Hilfe zur Ausführung der Urteile, in nr. 122 von Hilfe auf Mahnung. Auch sind alle auf Räuberei beschränkt, während hier oben Brand und Nahme (d. i. Gefangennahme) mit er- wähnt sind, die rechten Landfriedensvergehen, neben „unrecht Widersagen". Auffallend ist, wie der Badische Entwurf hier, nachdem schon der Artikel über Verfolgung der Räuber vorangegangen ist, noch einmal auf Be- stimmungen über den Austrag von Streitigkeiten, wie in art. 2 u. 3, zurückkommt. Die art. 6 u. 7 nehmen sich wie nachhinkend aus; sie gehören bei sorgsamer Disposition eigentlich zwischen art. 3 u. 4. Art. 6a würde dann ganz fortfallen (weil durch art. 4 überflüssig). Vermutlich hängt die Anordnung irgendwie mit der Entstehungsgeschichte 40 des Entwurfes zusammen. 8 Vgl. Württemb. Entwurf (nr. 120) art. 3a. 4 Vgl. ebendort art. 3a. 5 Vgl. ebendort art. 7 (für den Obmann der Schiedsgerichte). 6 Bestimmungen über Exekutive für den Fall des Ungehorsams wie in art. 9-9b fehlen den üb- rigen Entwürfen; der Württembergische giebt nur eine allgemein gehaltene Anregung dazu (in art. 9) ; der städtische begnügt sich mit Betonung der Ver- 50 pflichtung (nr. 118 art. 5). 45
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D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 239 macht dorzů tün, das der oder dieselben ungehorsamen gehorsam werdent, die sachen vollen- ziehent und vollfurent, dorumb denn die irrung zû der zit gewesen were, es were von der urtail und usspruch wegen oder anders. und bedurftent sie dorzû unserr hilf, alsbald uns dann von in verkundet und zû wissen getan wirt, so sollent und wollent wir inen mit unserr 5 kaiserlichen macht beraten und beholfen sin, das die sachen pûncten und artikeln, als vor geschriben stet, gehalten und vollfürt werden on all intrag, als vor geschriben stet, on al geverde. [9a] des gelichen were es, ob der fursten und herren diener ainer oder mer oder der stete burger einer oder mer ungehorsam were und nit volziehen wolt, das da mit urtail und mit recht gesprochen wirt, als vor geschriben stet, so sol der 10 herre, des diener der ist, und auch die stat, da der ungehorsam burger were, sich des oder derselben nit annemen und in weder husen noch hofen oder versprechen noch verant- wurten, sünder die fursten herren ritter knechte und stete vorgenant sollent alle wider den oder dieselben sin getrûlichen und ernstlichen ieglicher mit siner ganzen macht bis uf die zit, das der oder dieselben gehorsam werdent den sachen nachzekomment zû vollenziehen 15 und zû halten, als vor geschriben stet. [95] und were es, das die vorgenanten fursten herren ritter knechte und stete in dirr vorgeschriben hilf, so man der notdurftig were oder wûrde, nit aintrechtig werden kunent oder môchtent, so sol die clagent partie das furderlichen bringen an die obgenanten, die uber disen lantfrid gesetzt sint, die sollent denn einen tag an ein gelegen stat seczen und denn den obgenanten fursten 20 herren ritter knechten und steten dri wochen zûvor verkûnden, dahin sie dann all mit ganzer macht schicken sollent, und wie dann dieselben nach gestalt und gelegenhait der sache herkennent, das ieglicher zû den sachen tûn und helfen sol, dem sol man also fur- derlichen und on intrag nachkomen, als dick das gebûrt und not geschicht, on geverde. [10] Item was auch uf die obgenanten, die uber disen lantfrid geseczt 25 sint, koste gen wûrdet, es si mit zerung botenlone oder anders, das disen lantfrid berûret, das sollent die obgenanten fursten herren ritter knechte und stete under sich seczen 1 und auch das bezalen und usrichten, als dick des not geschicht, on geverde. [11] Item wer’ es aûch, ob derselben einer oder mer von tods wegen ab- gieng, so sollent die übrigen zûsamen riten an die stat etc. in dem nechsten monat, nach- 3o dem derselb also von tods wegen abgangen were, und sollent sich da ains anderen an desselben abgangen stat verainen und zû in nemen, der si bi iren aiden dûnket gelich und schidlich sin. derselb, den sie also kiesen werdent, sol sich der sache annemen und beladen bi sinem besworen aide, den er dorumb tûn wirdet, in aller der maß, als die andern vor beladen sint. und ob derselb vor verlobt und versworen hette zû solichen 35 sachen nit zû komment und recht zû sprechent, und auch bi sinem aide spreche, das er es vor verlobt hette, und nit dirr sachen halb, so sollent si einen andern kiesen in der maß, als vor geschriben stet, als dick des not geschicht, on geverde. [12] In 2 allen disen sachen nemen wir us mit rechter wissent alle unsere recht und bûntnûß 3, wie uns und dem riche dann die obgenanten fursten graven herren 50 40 1 Ein Artikel über Deckung der Kosten fehlt in den übrigen Entwürfen, da man (beim Fehlen gemeinsamer Organe) auch keine gemeinsamen Ko- sten zu erwarten hatte. Ubrigens giebt art. 10 keinen Maßstab der Verteilung, keine Matrikel 45 oder dergleichen, auch keine Bestimmung, wie etwa eine Entscheidung herbeizuführen ist; es ist gleich- sam nur der Rahmen einer allgemein gehaltenen Verfassungsvorschrift, auszufüllen noch durch kon- krete Bestimmungen. 2 Art. 12 fehlt selbstverständlich in den anderen Entwürfen. 3 Die Fassung ist für einen kaiserlichen Land- frieden sonderbar. Die Erwähnung der büntnůß klingt so, als stamme der Artikel aus einer an- deren Vorlage oder aus einer anderen Redaktion, in der die Bündnisse der Mitglieder des Land- friedens ausgenommen werden sollten. Es ist auf- fallend und schwerlich Zufall, daß diese Aus- nehmungen fehlen; vgl. nr. 118 art. 8 u. 8a (nr. 121 art. 11 u. 11a) und nr. 120 art. 13 u. 13a.
D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 239 macht dorzů tün, das der oder dieselben ungehorsamen gehorsam werdent, die sachen vollen- ziehent und vollfurent, dorumb denn die irrung zû der zit gewesen were, es were von der urtail und usspruch wegen oder anders. und bedurftent sie dorzû unserr hilf, alsbald uns dann von in verkundet und zû wissen getan wirt, so sollent und wollent wir inen mit unserr 5 kaiserlichen macht beraten und beholfen sin, das die sachen pûncten und artikeln, als vor geschriben stet, gehalten und vollfürt werden on all intrag, als vor geschriben stet, on al geverde. [9a] des gelichen were es, ob der fursten und herren diener ainer oder mer oder der stete burger einer oder mer ungehorsam were und nit volziehen wolt, das da mit urtail und mit recht gesprochen wirt, als vor geschriben stet, so sol der 10 herre, des diener der ist, und auch die stat, da der ungehorsam burger were, sich des oder derselben nit annemen und in weder husen noch hofen oder versprechen noch verant- wurten, sünder die fursten herren ritter knechte und stete vorgenant sollent alle wider den oder dieselben sin getrûlichen und ernstlichen ieglicher mit siner ganzen macht bis uf die zit, das der oder dieselben gehorsam werdent den sachen nachzekomment zû vollenziehen 15 und zû halten, als vor geschriben stet. [95] und were es, das die vorgenanten fursten herren ritter knechte und stete in dirr vorgeschriben hilf, so man der notdurftig were oder wûrde, nit aintrechtig werden kunent oder môchtent, so sol die clagent partie das furderlichen bringen an die obgenanten, die uber disen lantfrid gesetzt sint, die sollent denn einen tag an ein gelegen stat seczen und denn den obgenanten fursten 20 herren ritter knechten und steten dri wochen zûvor verkûnden, dahin sie dann all mit ganzer macht schicken sollent, und wie dann dieselben nach gestalt und gelegenhait der sache herkennent, das ieglicher zû den sachen tûn und helfen sol, dem sol man also fur- derlichen und on intrag nachkomen, als dick das gebûrt und not geschicht, on geverde. [10] Item was auch uf die obgenanten, die uber disen lantfrid geseczt 25 sint, koste gen wûrdet, es si mit zerung botenlone oder anders, das disen lantfrid berûret, das sollent die obgenanten fursten herren ritter knechte und stete under sich seczen 1 und auch das bezalen und usrichten, als dick des not geschicht, on geverde. [11] Item wer’ es aûch, ob derselben einer oder mer von tods wegen ab- gieng, so sollent die übrigen zûsamen riten an die stat etc. in dem nechsten monat, nach- 3o dem derselb also von tods wegen abgangen were, und sollent sich da ains anderen an desselben abgangen stat verainen und zû in nemen, der si bi iren aiden dûnket gelich und schidlich sin. derselb, den sie also kiesen werdent, sol sich der sache annemen und beladen bi sinem besworen aide, den er dorumb tûn wirdet, in aller der maß, als die andern vor beladen sint. und ob derselb vor verlobt und versworen hette zû solichen 35 sachen nit zû komment und recht zû sprechent, und auch bi sinem aide spreche, das er es vor verlobt hette, und nit dirr sachen halb, so sollent si einen andern kiesen in der maß, als vor geschriben stet, als dick des not geschicht, on geverde. [12] In 2 allen disen sachen nemen wir us mit rechter wissent alle unsere recht und bûntnûß 3, wie uns und dem riche dann die obgenanten fursten graven herren 50 40 1 Ein Artikel über Deckung der Kosten fehlt in den übrigen Entwürfen, da man (beim Fehlen gemeinsamer Organe) auch keine gemeinsamen Ko- sten zu erwarten hatte. Ubrigens giebt art. 10 keinen Maßstab der Verteilung, keine Matrikel 45 oder dergleichen, auch keine Bestimmung, wie etwa eine Entscheidung herbeizuführen ist; es ist gleich- sam nur der Rahmen einer allgemein gehaltenen Verfassungsvorschrift, auszufüllen noch durch kon- krete Bestimmungen. 2 Art. 12 fehlt selbstverständlich in den anderen Entwürfen. 3 Die Fassung ist für einen kaiserlichen Land- frieden sonderbar. Die Erwähnung der büntnůß klingt so, als stamme der Artikel aus einer an- deren Vorlage oder aus einer anderen Redaktion, in der die Bündnisse der Mitglieder des Land- friedens ausgenommen werden sollten. Es ist auf- fallend und schwerlich Zufall, daß diese Aus- nehmungen fehlen; vgl. nr. 118 art. 8 u. 8a (nr. 121 art. 11 u. 11a) und nr. 120 art. 13 u. 13a.
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240 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. ritter knecht und stete verbünden sint, das uns dise geseczt und ordnung daran kainen schaden bringen solle on al geverde. Und des zû urkûnde etc. und wir die obgenanten fursten herren ritter knechte und stete mit namen etc. bekennent etc. Iad 1434 März 7] 120. Vorschläge 1 der Württembergischen Räte betr. den Schwäbischen Landfrieden, über- 5 reicht auf dem Tage zu Kirchheim. [ad 1434 März 7]. N aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 75 ab cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Dise schrift gaben des von Wirtemberg râte zû Kirchein uber. Links oben am Rande das Zeichen A. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt den Alineas von N und S; nur daß beide bei art. 11a u. 11b keinen newen Ab- 10 satz machen. S coll. Stuttgart Staats-A. Einungen mit Adel und Reichsstädten fasc. 502 nr. 15 cop. chart. coaeva, auf 8 Seiten Kleinfolio (richtiger Quart), von denen die ersten 5 be- schrieben sind, mit der Adresse auf der letzten sonst leeren Seite Den ersamen wisen burgermeister und ratt zu Ulme unsern besundern guten frunden, auch mit Schnitten 15 und Siegelresten, also offenbar als lit. clausa c. sig. in v. impr. an Ulm geschickt. Ohne Überschrift. 1434 März 7 Des ersten so erzeln unser genadigen herren von Wirtemberg rate, das wol wis- sentlich a ist, wie unser gnadigen herren von Wirtemberg altvordern ein gesworn ainung mit den steten gehabt und sie noch haben 2, durch die ainung gût fride zû Swaben bi 20 40 jaren her gewesen und noch ist und landen und luten zü Swaben wolgetan hatt b, dieselb ainung hat unser genâdiger herre grave Ludwig gesworn und dorin doch unsern allergnâdigsten herren den Römischen kaiser luter usgenomen, als billich ist. wann nû dieselb ainung noch nit us ist 3, so konnen unser genâdig herren die zû disem mal nit geendern. doch unserm genâdigsten herren dem Rômischen kaiser zû willen und zû 25 eren und auch umb noch mer frids nûtzs und trosts willen des lands zů Swaben so hoffen wir, unser genädig herren von Wirtemberg sollen glicher und billicher ding zû ainem friden zû Swaben im land dienend volgen und den gebrüch dorumb an in nit sin lassen. und doruf ist uf unsers vorgenanten allergnâdigsten herren des Romischen kaisers begerung von eins friden wegen zů Swaben im lande von unser genâdigen 3o herren von Wirtemberg ratten von der vorgenanten unser gnâdigen herren von Wirtem- berg wegen zû dem tag zû Kirchin° uf letare anno etc. 34 geratslaget und verlassen in massen, als hernach geschriben stet: [1] Primo 4 das entweder tail des andern tails vind, wenn im das verkündet und zû wissend wirt, in irs ieglichs sloß steten vesten noch gebieten nit enthalten 35 husen hoffen fürschieben assen noch trenken solle in dehein wise. [1"] item das auch dehein partie deheinen schedlichen man, wenn das auch vorhin redlich und un- gevarlich von einer partie zû der andern verkündt wûrd, dehein gelait geben noch deheiner in iren slossen oder gebieten frid oder geleit haben solle, sûnder man sol allenthalb dem kleger richten und furderlich recht, als sich zû ieder untat geburt, schôpfen 40 und widerfaren lassen on geverde. [15] item das auch all und ieglich herren ritter knecht und stete in dise ainung gehorent ir diener burger und die iren wider ainander deheins wegs sin sollen noch deheinerlai zûschûb hilf noch rat a) in S sind die Buchstaben das wol wiss durch einen Flecken ausgelöscht, ähnlich fehlen überhaupt in jeder der ersten sieben Zeilen dieser Vorlage einige Buchstaben. b) S hat; also hatt in N wohl nicht für hatte. c) S Kir- 45 chem oder Kirchein. d) S add. der. Vgl. p. 233 Anm. 2. Seit 27 August 1395, vgl. RTA. Bd. 2 p. 398 Anm. 1 und Stälin, Wirtemberg. Geschichte 3, 361f. 1 Vgl. nr. 124 am Ende. 4 Zu art. 1-1b vgl. den städtischen Entwurf (nr. 118 u. nr. 121) art. 1-1a und p. 233 Anm. 4.
240 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. ritter knecht und stete verbünden sint, das uns dise geseczt und ordnung daran kainen schaden bringen solle on al geverde. Und des zû urkûnde etc. und wir die obgenanten fursten herren ritter knechte und stete mit namen etc. bekennent etc. Iad 1434 März 7] 120. Vorschläge 1 der Württembergischen Räte betr. den Schwäbischen Landfrieden, über- 5 reicht auf dem Tage zu Kirchheim. [ad 1434 März 7]. N aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 75 ab cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Dise schrift gaben des von Wirtemberg râte zû Kirchein uber. Links oben am Rande das Zeichen A. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt den Alineas von N und S; nur daß beide bei art. 11a u. 11b keinen newen Ab- 10 satz machen. S coll. Stuttgart Staats-A. Einungen mit Adel und Reichsstädten fasc. 502 nr. 15 cop. chart. coaeva, auf 8 Seiten Kleinfolio (richtiger Quart), von denen die ersten 5 be- schrieben sind, mit der Adresse auf der letzten sonst leeren Seite Den ersamen wisen burgermeister und ratt zu Ulme unsern besundern guten frunden, auch mit Schnitten 15 und Siegelresten, also offenbar als lit. clausa c. sig. in v. impr. an Ulm geschickt. Ohne Überschrift. 1434 März 7 Des ersten so erzeln unser genadigen herren von Wirtemberg rate, das wol wis- sentlich a ist, wie unser gnadigen herren von Wirtemberg altvordern ein gesworn ainung mit den steten gehabt und sie noch haben 2, durch die ainung gût fride zû Swaben bi 20 40 jaren her gewesen und noch ist und landen und luten zü Swaben wolgetan hatt b, dieselb ainung hat unser genâdiger herre grave Ludwig gesworn und dorin doch unsern allergnâdigsten herren den Römischen kaiser luter usgenomen, als billich ist. wann nû dieselb ainung noch nit us ist 3, so konnen unser genâdig herren die zû disem mal nit geendern. doch unserm genâdigsten herren dem Rômischen kaiser zû willen und zû 25 eren und auch umb noch mer frids nûtzs und trosts willen des lands zů Swaben so hoffen wir, unser genädig herren von Wirtemberg sollen glicher und billicher ding zû ainem friden zû Swaben im land dienend volgen und den gebrüch dorumb an in nit sin lassen. und doruf ist uf unsers vorgenanten allergnâdigsten herren des Romischen kaisers begerung von eins friden wegen zů Swaben im lande von unser genâdigen 3o herren von Wirtemberg ratten von der vorgenanten unser gnâdigen herren von Wirtem- berg wegen zû dem tag zû Kirchin° uf letare anno etc. 34 geratslaget und verlassen in massen, als hernach geschriben stet: [1] Primo 4 das entweder tail des andern tails vind, wenn im das verkündet und zû wissend wirt, in irs ieglichs sloß steten vesten noch gebieten nit enthalten 35 husen hoffen fürschieben assen noch trenken solle in dehein wise. [1"] item das auch dehein partie deheinen schedlichen man, wenn das auch vorhin redlich und un- gevarlich von einer partie zû der andern verkündt wûrd, dehein gelait geben noch deheiner in iren slossen oder gebieten frid oder geleit haben solle, sûnder man sol allenthalb dem kleger richten und furderlich recht, als sich zû ieder untat geburt, schôpfen 40 und widerfaren lassen on geverde. [15] item das auch all und ieglich herren ritter knecht und stete in dise ainung gehorent ir diener burger und die iren wider ainander deheins wegs sin sollen noch deheinerlai zûschûb hilf noch rat a) in S sind die Buchstaben das wol wiss durch einen Flecken ausgelöscht, ähnlich fehlen überhaupt in jeder der ersten sieben Zeilen dieser Vorlage einige Buchstaben. b) S hat; also hatt in N wohl nicht für hatte. c) S Kir- 45 chem oder Kirchein. d) S add. der. Vgl. p. 233 Anm. 2. Seit 27 August 1395, vgl. RTA. Bd. 2 p. 398 Anm. 1 und Stälin, Wirtemberg. Geschichte 3, 361f. 1 Vgl. nr. 124 am Ende. 4 Zu art. 1-1b vgl. den städtischen Entwurf (nr. 118 u. nr. 121) art. 1-1a und p. 233 Anm. 4.
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D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 241 wissentlich wider ainander tûn noch furnemen haimlich noch offenlich sust noch so, das sich zû vintschaft ziehe in dehein wise, ungevarlich. [2] Dann ! ob ein parti oder mer zû der andern oder iemant us den par- tien zû dem andern nû furbas hin zû sprechen oder mit der oder dem andern " zû schaffen gewünne, das das nicht anders dann mit fruntlichem rechten usgetragen wer- den solle in massen, als hernach geschriben stet, wann doch solich oder ander ainung lantfriden oder friden die lengi nit besten mogen on redlich billich und glich ustrag. und dorumb so haben wir die ustrag gesetzt also und in massen, als hernach € volget: [3] Were 2 ob unser herre der margrave sin râte diener die iren oder die 10 inen zû versprechen sten zû den obgenanten unsern genâdigen herren von Wir- temberg nach datum diser ainung icht zû sprechen gewunnen, dorumb sollen in unser gnâdig herren rechts gehorsam sin und in des stat tûn vor iren edeln râten. [3"] ge- wünne3 aûch der vorgenant unser herre der margrave sin râte diener die iren oder die in zû versprechen sten nach datum diser ainung icht zû sprechen zû 15 unsern ° genâdigen herren von Wirtemberg râten oder dienern d oder zû iren prelaten die inen zû versprechen stûnden ainem oder me, der oder die sollen sich dorumb an recht von in benûgen lassen vor einem gemainen, den sie us unsern genâdigen herren von Wirtemberg edeln râten nemen sollen, der denn das vor nit er- lobte hatt mit gelichen zûsatze, da sie in auch des rechten gehorsam sin und stat tûn 20 soln. [3b] gewunne 4 auch unser herre der margrave sin râte diener die iren oder die in zû versprechen stend nach datum diser ainung icht zu sprechen zû unserm genâdigen herren von Wirtemberg burgern oder armen luten, die sollent von in recht nemen vor den gerichten, dorin sie gesessen sint und dorin sie gehorent, da si in auch des gehorsam sin und sich des nit widern soln. [4] Des glich ' soln unser gnâdiger herre der margrave sin râte diener pre- laten und die iren unsern genâdigen herren von Wirtemberg iren râten die- nern und den iren und die in zû versprechen sten aûch rechts gehorsam sin und des stat tûn an den enden und in der forme, als das von unser genâdigen herren von Wirtemberg ir râte diener prelaten und der iren wegen vor geschriben stet. [5] Were 6 dann das die gemain geselschaft mit sant Jorgen schilt oder ir partien aine oder mer oder ir gesellen einer oder mer die iren und die in zü versprechen sten nach datum diser ainung icht zû sprechen gewünen an unser genâdig herren von Wirtemberg, dorumb sollent in unser gnâdig herren von Wir- temberg rechts gehorsam sin vor iren edeln râten. [5a] gewunne auch die gemain 35 geselschaft oder ir partien aine oder mer oder ir gesellen einer oder mer die iren oder die in zû versprechen stend nach datum diser ainung icht zû sprechent zû ainem unserr genâdigen herren râtt oder diener oder mer oder zû iren pre- laten die in zû versprechen stend, die sollent sich dorumb an recht vor ainem- gemainen, den sie us unserr gnâdigen herren von Wirtemberg edeln reten nemen sollent, 40 der dann das vor nit erlobt hatt, benůgen lassen mit glichem zûsatz, da sie in auch des stat tun und gehorsam sin sollent ungevarlich. [55] were auch7 ob die gemain ge- 5 25 30 a) om. N. b) S hienach. c) S unsere. d) N diener. e) S verlobt, und so auch S weiterhin jedesmal statt erlobt. 1 Vgl. nr. 118 (u. 121) art. 2. Zu art. 3 (und teilweise art. 4) vgl. den Ba- 45 dischen Entwurf (nr. 119) art. 2. 8 Zu art. 3a (und teilweise art. 4) vgl. den ritterschaftlichen Entwurf (nr. 122) art. 2. 4 Zu art. 3b (und teilweise art. 4) vgl. nr. 119 art. 3; auch nr. 118 (u. 121) art. 2a u. 2b und 50 nr. 122 art. 4. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 S. die drei letzten Anmerkungen. 6 Zu art. 5 u. 5a vgl. nr. 122 art. 2 und auch (aber nicht ganz passend) nr. 119 art. 2. Zu art. 5b vgl. nr. 119 art. 3 (aber nur für Klagen gegen Bürger); nr. 122 art. 3 (Bürger) und 4 (arme Leute); vgl. auch nr. 118 (u. 121) art. 2a (Bürger) und 2a (arme Leute). 31
D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 241 wissentlich wider ainander tûn noch furnemen haimlich noch offenlich sust noch so, das sich zû vintschaft ziehe in dehein wise, ungevarlich. [2] Dann ! ob ein parti oder mer zû der andern oder iemant us den par- tien zû dem andern nû furbas hin zû sprechen oder mit der oder dem andern " zû schaffen gewünne, das das nicht anders dann mit fruntlichem rechten usgetragen wer- den solle in massen, als hernach geschriben stet, wann doch solich oder ander ainung lantfriden oder friden die lengi nit besten mogen on redlich billich und glich ustrag. und dorumb so haben wir die ustrag gesetzt also und in massen, als hernach € volget: [3] Were 2 ob unser herre der margrave sin râte diener die iren oder die 10 inen zû versprechen sten zû den obgenanten unsern genâdigen herren von Wir- temberg nach datum diser ainung icht zû sprechen gewunnen, dorumb sollen in unser gnâdig herren rechts gehorsam sin und in des stat tûn vor iren edeln râten. [3"] ge- wünne3 aûch der vorgenant unser herre der margrave sin râte diener die iren oder die in zû versprechen sten nach datum diser ainung icht zû sprechen zû 15 unsern ° genâdigen herren von Wirtemberg râten oder dienern d oder zû iren prelaten die inen zû versprechen stûnden ainem oder me, der oder die sollen sich dorumb an recht von in benûgen lassen vor einem gemainen, den sie us unsern genâdigen herren von Wirtemberg edeln râten nemen sollen, der denn das vor nit er- lobte hatt mit gelichen zûsatze, da sie in auch des rechten gehorsam sin und stat tûn 20 soln. [3b] gewunne 4 auch unser herre der margrave sin râte diener die iren oder die in zû versprechen stend nach datum diser ainung icht zu sprechen zû unserm genâdigen herren von Wirtemberg burgern oder armen luten, die sollent von in recht nemen vor den gerichten, dorin sie gesessen sint und dorin sie gehorent, da si in auch des gehorsam sin und sich des nit widern soln. [4] Des glich ' soln unser gnâdiger herre der margrave sin râte diener pre- laten und die iren unsern genâdigen herren von Wirtemberg iren râten die- nern und den iren und die in zû versprechen sten aûch rechts gehorsam sin und des stat tûn an den enden und in der forme, als das von unser genâdigen herren von Wirtemberg ir râte diener prelaten und der iren wegen vor geschriben stet. [5] Were 6 dann das die gemain geselschaft mit sant Jorgen schilt oder ir partien aine oder mer oder ir gesellen einer oder mer die iren und die in zü versprechen sten nach datum diser ainung icht zû sprechen gewünen an unser genâdig herren von Wirtemberg, dorumb sollent in unser gnâdig herren von Wir- temberg rechts gehorsam sin vor iren edeln râten. [5a] gewunne auch die gemain 35 geselschaft oder ir partien aine oder mer oder ir gesellen einer oder mer die iren oder die in zû versprechen stend nach datum diser ainung icht zû sprechent zû ainem unserr genâdigen herren râtt oder diener oder mer oder zû iren pre- laten die in zû versprechen stend, die sollent sich dorumb an recht vor ainem- gemainen, den sie us unserr gnâdigen herren von Wirtemberg edeln reten nemen sollent, 40 der dann das vor nit erlobt hatt, benůgen lassen mit glichem zûsatz, da sie in auch des stat tun und gehorsam sin sollent ungevarlich. [55] were auch7 ob die gemain ge- 5 25 30 a) om. N. b) S hienach. c) S unsere. d) N diener. e) S verlobt, und so auch S weiterhin jedesmal statt erlobt. 1 Vgl. nr. 118 (u. 121) art. 2. Zu art. 3 (und teilweise art. 4) vgl. den Ba- 45 dischen Entwurf (nr. 119) art. 2. 8 Zu art. 3a (und teilweise art. 4) vgl. den ritterschaftlichen Entwurf (nr. 122) art. 2. 4 Zu art. 3b (und teilweise art. 4) vgl. nr. 119 art. 3; auch nr. 118 (u. 121) art. 2a u. 2b und 50 nr. 122 art. 4. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 S. die drei letzten Anmerkungen. 6 Zu art. 5 u. 5a vgl. nr. 122 art. 2 und auch (aber nicht ganz passend) nr. 119 art. 2. Zu art. 5b vgl. nr. 119 art. 3 (aber nur für Klagen gegen Bürger); nr. 122 art. 3 (Bürger) und 4 (arme Leute); vgl. auch nr. 118 (u. 121) art. 2a (Bürger) und 2a (arme Leute). 31
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242 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. selschaft oder ir partien aine oder mer oder ir gesellen ainer oder mer die iren oder die in zû versprechen sten nach datum diser ainung icht zû sprechen gewûnen zû unser gnadigen herren von Wirtemberg burgern oder armen luten, von den sollent sie recht nemen vor den gerichten, dorin sie gesessen sint und dorin sie gehorent. [6] Des 1 glich hinwiderumb hetten oder gewünen unser genadig hern von Wirtemberg nach datum diser ainung icht zû sprechen an die gemain ritter- schaft mit sant Jorgen schilt oder ir partie aine a oder mer, so sollent si inen dorumb tûn vor ainem gemainen, den unser gnâdig herren von Wirtemberg uß der geselschaft nemen sollent, der dann das vor nit erlobt hatt und wappensgnôß ist, mit 10 glichem zusatze, was sie in mit recht pflichtig werdent, ze tünd; und sol des zûsaczs von ieglicher partie under drien nit sin, wol môgen beide taile dorûber seczen, ob sie sich des ainen. [6"] gewünnen auch unser genadigen herren von Wirtemberg râte diener die iren oder die in zu versprechen sten nach datum diser ainung icht zû sprechen an die gemain ritterschaft mit sant Jorgen schilt oder ir 15 partie aine oder mer, so sollent sie in dorumb tûn vor einem gemainen, den die kleger us der gesellschaft nemen sollen, der dann das vor nit erlobt hatt und wappens- gnos ist, mit glichem zûsatz, was sie in mit recht pflichtig werden, zů tůn. [65] ge- wünen 2 aber unserb herren von Wirtemberg ir rate diener die iren oder die in zů versprechen stond zû einem us der geselschaft oder mer oder zů 20 einem prelaten der ir einem zû versprechen stônd oder mer icht zû sprechen nach datum diser ainung, der oder die sollen in dorumb rechts gehorsam sin vor einem gemainen, den die anklager us der geselschaft nemen sollen, der dann das vor nit erlobt hatt und wappensgnoß ist, mit glichem zusatze, was sie in mit recht pflichtig werden, ze tûn. [6 ] gewunnen 3 auch unser genâdig herren von Wirtemberg 25 ir râte diener die iren oder die in zů versprechen stend nach datum diser ainung icht zû sprechen zû der gesellen eins oder mer burgern oder armen luten, von den sollen sie sich ouch€ an recht benûgen lassen vor der gerichten, dorin sie gesessen sint und dorin sie gehôrent. [7 Und 4 welche auch also zû gemainen genomen werdent, die sol die 30 partie, us der die genomen sint, dorzû halten, das sie sich des annemen und gelegen tag setzen und der sache zû kurzem ustrag helfen, so sie eest môgen, ungeverlich, und das auch die gemainen, die also genomen werdent von der partie, der sie gebünden sint, ir aide uf die zit erlassen werden. [8 Doch 5 in allen vorgeschriben ustragen usgenomen aller verbriefter 35 schulde und unlaügenber gûlt und auch hubgült vogtrecht stür und zins, das man dorumb wol pfenden môge; doch sol man mit den pfanden pfentlich gefaren. [9] Aûch 6 zû uberkomen ainer zit, in der solich obgeschriben recht zů ustrag komen solle, und ob iemant dem andern rechtz usgieng, wie ein tail dem andern wider denselbend beholfen sin oder was er dorzû tûn soll. 40 a) N ainer. b) S add. genedig. c) N euch. d) N den sollen. 1 Zu art. 6 u. 6a vgl. nr. 122 art. 1; auch nr. 118 (u. 121) art. 3b läßt sich vergleichen und in nr. 119 wohl art. 2 (oder 3c?). 2 Zu art. 6b vgl. nr. 122 art. 1a; auch nr. 118 (121) u. 119 wie zu art. 6 u. 6a. Zu art. 6c vgl. wie oben. zu art. 5b. 4 Was die Verpflichtung der Partei, die Ob- leute zu Tagen anzuhalten, angeht, vgl. nr. 118 (u. 121) art. 3a. 3b. 4a; was aber die Entbindung vom Diensteid betrifft, vgl. nr. 119 art. 8 (für die Landfriedensrichter). Zu art. 8 vgl., auch im Wortlaut, nr. 118 (u. 121) art. 5b. Zu art. 9 vgl. in nr. 119 betr. die Frist- bestimmung für den Austrag art. 2 u. 6 (Frist von 6 Wochen und 3 Tagen), betr. die Exekutive gegen Rechtsverweigerung und Ungehorsam art. 9a u. 9b. 45 50
242 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. selschaft oder ir partien aine oder mer oder ir gesellen ainer oder mer die iren oder die in zû versprechen sten nach datum diser ainung icht zû sprechen gewûnen zû unser gnadigen herren von Wirtemberg burgern oder armen luten, von den sollent sie recht nemen vor den gerichten, dorin sie gesessen sint und dorin sie gehorent. [6] Des 1 glich hinwiderumb hetten oder gewünen unser genadig hern von Wirtemberg nach datum diser ainung icht zû sprechen an die gemain ritter- schaft mit sant Jorgen schilt oder ir partie aine a oder mer, so sollent si inen dorumb tûn vor ainem gemainen, den unser gnâdig herren von Wirtemberg uß der geselschaft nemen sollent, der dann das vor nit erlobt hatt und wappensgnôß ist, mit 10 glichem zusatze, was sie in mit recht pflichtig werdent, ze tünd; und sol des zûsaczs von ieglicher partie under drien nit sin, wol môgen beide taile dorûber seczen, ob sie sich des ainen. [6"] gewünnen auch unser genadigen herren von Wirtemberg râte diener die iren oder die in zu versprechen sten nach datum diser ainung icht zû sprechen an die gemain ritterschaft mit sant Jorgen schilt oder ir 15 partie aine oder mer, so sollent sie in dorumb tûn vor einem gemainen, den die kleger us der gesellschaft nemen sollen, der dann das vor nit erlobt hatt und wappens- gnos ist, mit glichem zûsatz, was sie in mit recht pflichtig werden, zů tůn. [65] ge- wünen 2 aber unserb herren von Wirtemberg ir rate diener die iren oder die in zů versprechen stond zû einem us der geselschaft oder mer oder zů 20 einem prelaten der ir einem zû versprechen stônd oder mer icht zû sprechen nach datum diser ainung, der oder die sollen in dorumb rechts gehorsam sin vor einem gemainen, den die anklager us der geselschaft nemen sollen, der dann das vor nit erlobt hatt und wappensgnoß ist, mit glichem zusatze, was sie in mit recht pflichtig werden, ze tûn. [6 ] gewunnen 3 auch unser genâdig herren von Wirtemberg 25 ir râte diener die iren oder die in zů versprechen stend nach datum diser ainung icht zû sprechen zû der gesellen eins oder mer burgern oder armen luten, von den sollen sie sich ouch€ an recht benûgen lassen vor der gerichten, dorin sie gesessen sint und dorin sie gehôrent. [7 Und 4 welche auch also zû gemainen genomen werdent, die sol die 30 partie, us der die genomen sint, dorzû halten, das sie sich des annemen und gelegen tag setzen und der sache zû kurzem ustrag helfen, so sie eest môgen, ungeverlich, und das auch die gemainen, die also genomen werdent von der partie, der sie gebünden sint, ir aide uf die zit erlassen werden. [8 Doch 5 in allen vorgeschriben ustragen usgenomen aller verbriefter 35 schulde und unlaügenber gûlt und auch hubgült vogtrecht stür und zins, das man dorumb wol pfenden môge; doch sol man mit den pfanden pfentlich gefaren. [9] Aûch 6 zû uberkomen ainer zit, in der solich obgeschriben recht zů ustrag komen solle, und ob iemant dem andern rechtz usgieng, wie ein tail dem andern wider denselbend beholfen sin oder was er dorzû tûn soll. 40 a) N ainer. b) S add. genedig. c) N euch. d) N den sollen. 1 Zu art. 6 u. 6a vgl. nr. 122 art. 1; auch nr. 118 (u. 121) art. 3b läßt sich vergleichen und in nr. 119 wohl art. 2 (oder 3c?). 2 Zu art. 6b vgl. nr. 122 art. 1a; auch nr. 118 (121) u. 119 wie zu art. 6 u. 6a. Zu art. 6c vgl. wie oben. zu art. 5b. 4 Was die Verpflichtung der Partei, die Ob- leute zu Tagen anzuhalten, angeht, vgl. nr. 118 (u. 121) art. 3a. 3b. 4a; was aber die Entbindung vom Diensteid betrifft, vgl. nr. 119 art. 8 (für die Landfriedensrichter). Zu art. 8 vgl., auch im Wortlaut, nr. 118 (u. 121) art. 5b. Zu art. 9 vgl. in nr. 119 betr. die Frist- bestimmung für den Austrag art. 2 u. 6 (Frist von 6 Wochen und 3 Tagen), betr. die Exekutive gegen Rechtsverweigerung und Ungehorsam art. 9a u. 9b. 45 50
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D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 243 [10] Das 1 auch uf ietweder partie nieman dem andern dehein den sinen der im fluchtsami versworn oder verburgt hatt noch dehein unvers prochnen" amptman zů burger enphahen noch schirmen sol. beschehe es aber dorûber, wenn denn ein herre mit sinem amptman ein ritter ein knecht oder ein ander biderman 5 die mit im selbs beseczen und sweren mag, das er oder die person sins herren oder sin unverrechnot amptlûte sien ald fluchtsami versworn und verburgt hetten, und nach ir ieglichem zwen erber unversprochen man, die swern, das solich aide rain sien und nicht main und das in das kûnt und wissent were, wann dann soliche besaczung be- schehe in der stat, da solich zû burgern empfangen weren, in jars frist dem nechsten 10 nach dem enpfahen, so sol der besatzungb genûg geschehen sin und nieman solt" solicherd deheinen darnach lenger dann einen monat den nechsten schirmen noch ent- halten. ob aber solicher deheiner ein summe geltz verburgt oder versworn hett, wenn der ieglicher soliche summe bezalte, den mocht man zû burger wol schirmen und ent- halten alles on geverde. [11] Item 2 das auch alle partien und ieglich besunder ir prelaten herren ritter knecht diener burger und ander die iren gaistlichen und weltlichen personen, die ieglichem teil zûgehoren und zû versprechen sten, iederman bi sinem inhabenden gût und bi siner stillen nûtzlichen gerüeten gewer belib und von dem andern tail noch von deheinen den sinen die im zû versprechen sten und zû- 20 gehoren daran nicht gelaidiget beswert oder davon gedrüngen oder getriben werden sollen dann mit recht, als vor gelutet hat. [11"] sunder das iede parti mit allen den iren und die ir zû versprechen sten unbekûmmert der andern partien halb belib bi allen und ieglichen iren friheiten gnäden rechten altene herkomen gûten ge- wonhaiten briefen und privilegien, als sie die dann an dem hailigen rich erworben und 25 herbracht hat; [115] doch usgenomen, das den stucken puncten und artikeln und was in diser ainung begriffen ist nachgegangen werden und das dehein fri- hait gnad gût gewonhait noch alt herkomen doran irrung bringen oder dawider helfen sollf. [12] Unsern gnadigen herren von Wirtemberg sol auch wol gevallen sich zû under- reden und zû seczen von raûbri wegen3, dann des ein notdûrft ist nach geschichten so und raûbrien, die taglichen geschehen, und wie man das fürnimpt, das got dem almech- tigen loblich unserm allergnâdigsten herren dem kaiser erlich und dem kowfman bilgrin lantfarer und allen den die das lant bawen trostlich end nûtzlich gesin und dadurch raübri getilgt und die strassens geschirmpt werden môg, mit glicher ansehung gezügs volkes stimmen und andern billichen dingen, hoffen wir, das das unser gnâdig herren 35 gern sehen und dorzû helfen sollen, das irenthalb dorin ouch nit gebrust sin solle. [13] Doch 4 dorin usgenomen dash Romisch riche, von dem unser genâdig herren von Wirtemberg belehet sint, und unsern gnadigsten herren den Romischen kaiser, den vor allen dingen zû halten und zû tûnd, das in unser genâdigen herren pflichtig sin. [13a] item des gelich auch usgenomen die verainung5, dorin 40 ietzûnt unser genâdig herren gen den steten vergriffen sint. 15 a) S unverrechneten. b) N schaczung. c) om. S. d) S solichen. e) S altom. f) in N folgt ein leerer Zwischen- raum von mehreren Zeilen; auch in S ist der Zwischenraum ein wenig gröfter als sonst zwischen zwei Absätzen dort. g) S straß. h) S add. heilig. Zu art. 10 vgl., auch im Wortlaut, nr. 118 45 (u. 121) art. 6. Zu art. 11 u 11" vgl., auch im Wortlaut, nr. 118 (u. 121) art. 7 u. 7". Doch fehlt dort art. 11b. 8 Vgl., auch im Wortlaut, nr. 121 art. 9a. — Auch nr. 119 art. 9 (mit Anm. dort) und nr. 122 50 art. 8 sind zu vergleichen. " Zu art. 13 u. 13a vgl. nr. 118 art. 8. u. 8a (nr. 121 art. 11 u. 11a), in den Schlußworten von art. 13 auch im Wortlaut. Vgl. ferner nr. 119 art. 12 und Anm. dort. 5 Vgl. p. 240 Anm. 2. 31 *
D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 243 [10] Das 1 auch uf ietweder partie nieman dem andern dehein den sinen der im fluchtsami versworn oder verburgt hatt noch dehein unvers prochnen" amptman zů burger enphahen noch schirmen sol. beschehe es aber dorûber, wenn denn ein herre mit sinem amptman ein ritter ein knecht oder ein ander biderman 5 die mit im selbs beseczen und sweren mag, das er oder die person sins herren oder sin unverrechnot amptlûte sien ald fluchtsami versworn und verburgt hetten, und nach ir ieglichem zwen erber unversprochen man, die swern, das solich aide rain sien und nicht main und das in das kûnt und wissent were, wann dann soliche besaczung be- schehe in der stat, da solich zû burgern empfangen weren, in jars frist dem nechsten 10 nach dem enpfahen, so sol der besatzungb genûg geschehen sin und nieman solt" solicherd deheinen darnach lenger dann einen monat den nechsten schirmen noch ent- halten. ob aber solicher deheiner ein summe geltz verburgt oder versworn hett, wenn der ieglicher soliche summe bezalte, den mocht man zû burger wol schirmen und ent- halten alles on geverde. [11] Item 2 das auch alle partien und ieglich besunder ir prelaten herren ritter knecht diener burger und ander die iren gaistlichen und weltlichen personen, die ieglichem teil zûgehoren und zû versprechen sten, iederman bi sinem inhabenden gût und bi siner stillen nûtzlichen gerüeten gewer belib und von dem andern tail noch von deheinen den sinen die im zû versprechen sten und zû- 20 gehoren daran nicht gelaidiget beswert oder davon gedrüngen oder getriben werden sollen dann mit recht, als vor gelutet hat. [11"] sunder das iede parti mit allen den iren und die ir zû versprechen sten unbekûmmert der andern partien halb belib bi allen und ieglichen iren friheiten gnäden rechten altene herkomen gûten ge- wonhaiten briefen und privilegien, als sie die dann an dem hailigen rich erworben und 25 herbracht hat; [115] doch usgenomen, das den stucken puncten und artikeln und was in diser ainung begriffen ist nachgegangen werden und das dehein fri- hait gnad gût gewonhait noch alt herkomen doran irrung bringen oder dawider helfen sollf. [12] Unsern gnadigen herren von Wirtemberg sol auch wol gevallen sich zû under- reden und zû seczen von raûbri wegen3, dann des ein notdûrft ist nach geschichten so und raûbrien, die taglichen geschehen, und wie man das fürnimpt, das got dem almech- tigen loblich unserm allergnâdigsten herren dem kaiser erlich und dem kowfman bilgrin lantfarer und allen den die das lant bawen trostlich end nûtzlich gesin und dadurch raübri getilgt und die strassens geschirmpt werden môg, mit glicher ansehung gezügs volkes stimmen und andern billichen dingen, hoffen wir, das das unser gnâdig herren 35 gern sehen und dorzû helfen sollen, das irenthalb dorin ouch nit gebrust sin solle. [13] Doch 4 dorin usgenomen dash Romisch riche, von dem unser genâdig herren von Wirtemberg belehet sint, und unsern gnadigsten herren den Romischen kaiser, den vor allen dingen zû halten und zû tûnd, das in unser genâdigen herren pflichtig sin. [13a] item des gelich auch usgenomen die verainung5, dorin 40 ietzûnt unser genâdig herren gen den steten vergriffen sint. 15 a) S unverrechneten. b) N schaczung. c) om. S. d) S solichen. e) S altom. f) in N folgt ein leerer Zwischen- raum von mehreren Zeilen; auch in S ist der Zwischenraum ein wenig gröfter als sonst zwischen zwei Absätzen dort. g) S straß. h) S add. heilig. Zu art. 10 vgl., auch im Wortlaut, nr. 118 45 (u. 121) art. 6. Zu art. 11 u 11" vgl., auch im Wortlaut, nr. 118 (u. 121) art. 7 u. 7". Doch fehlt dort art. 11b. 8 Vgl., auch im Wortlaut, nr. 121 art. 9a. — Auch nr. 119 art. 9 (mit Anm. dort) und nr. 122 50 art. 8 sind zu vergleichen. " Zu art. 13 u. 13a vgl. nr. 118 art. 8. u. 8a (nr. 121 art. 11 u. 11a), in den Schlußworten von art. 13 auch im Wortlaut. Vgl. ferner nr. 119 art. 12 und Anm. dort. 5 Vgl. p. 240 Anm. 2. 31 *
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244 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [14) Ob 1 sich ouch icht mer geburte zû bereden oder zû seczen, das in dem ieglicher parti sin notdurft nach gelichen redlichen dingen behalten si. [14a] doch 2 auch usgeslossen und hindan geseczt alle alt sachen und was sich vor datum diser ainung verlaffena hatt, das dehein tail dem andern dorumb nichtz schuldig si zû ant- würten vor dem obgenanten ustrag. lad 121. Vorschläge des Schwäbischen Städtebundes betr. eine Einung mit der St. Georgen- 1434 schilds-Ritterschaft, überreicht auf dem Tage zu Kirchheim. [ad 1434 März 7]. Märs 7] Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 76 ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Zû dem tage zû Kirchin letare anno etc. 34 [1434 März 7 hand des heiligen richs stette erbern botten die da gewesen sint gen der ritterschaft von sant Jorgen schilt 10 dis nachgeschriben artikel begriffen und geratslaget unvergriffenlich und uf wider hin- der sich bringen. Links oben das Zeichen O. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt genau den Alineas der Vorlage. [Art. 1—7 gleichlautend mit nr. 118 art. 1—7, doch mit den dort angeführten Varianten. Dann folgen die Zusätze:] [8] Und mit sunderhait das fürkomen werde nach billicher notdurft und auch ver- schriben, das von der ritterschaft partie nieman mer diene uf iemans scha- den3, dorumb das die stete und die iren von solicher verainung wegen und ouch durch solich dinste und schadigung von ieman ze schaden angeraicht werden. [9] Item 4 das auch nôtdurfticlich begriffen und in schriften geseczt werde: ob oder 20 wer in den partien zû rawberien und untâten richte nach des hailigen richs recht und dorzů tûe, als sich gebürt, das die andern partien in des beholfen und be- raten sien. [9a] und ob sich sust gebûrte zû rawberien und untâten durch frid- lichait und schirms willen des bilgrins des lantfarers des kowfmans des gemainen manns gaistlichs und weltlichs statts und auch des richs straûß und auch durch sicherhait und 25 nûtz willen der land und lûte icht anders ze tûn als mit storung solicher rawp- huser die zû beziehen ze nôten ze gewinnen zerbrechen und mit den die doruf be- griffen wûrden nach des richs recht ze gefarnb, wie das gelich redlich und ustragenlich gesetzt würde got dem herren dem liephaber des friden und siner hochgelopten mûter Marien zû lobe dem allerdurchlutigsten fursten und herren dem Romischen kaiser zû so wirden und ze eren und dem gemainen friden und lande ze nûtz, so das geseczt wûrde mit glicher anzal zůgs volks stimmen und andern billichen dingen, das des aûch statlich billich und redlich rede nnd saczung beschehe. [10] Als 5 nû des hochgebornen fursten und herren margraff Jacobs zû Baden 15 a) sic N; S verlouffen. b) in Vorl. über ar ein Haken; soll er re bedeuten? also gefarren. 35 Zu art. 14 vgl., auch vm Wortlaut, nr. 121 art. 10 a. — Auffallend ist die verschiedene Stel- lung der verwandten Artikel in nr. 120 einerseits, 121 anderseits. Art. 14a fehlt überall sonst. s Es kann nicht nur gemeint sein: zu der Städte und ihrer Angehörigen Schaden; denn das steckt ja schon in art. 1b. Nein, die Städte ver- langen, daß die Ritter, wenn sie mit ihnen in Ei- nung sind, überhaupt nicht jemandem zu eines Dritten Schaden dienen; denn sie behaupten, sie (die Städte) würden dadurch in Ungelegenheiten kommen können, d. h., wenn wir recht verstehen, nicht dadurch, daß ihre Bürger von den Rittern in fremden Diensten belästigt würden, sondern dadurch, daß sie selbst dann als Verbündete der Ritter mit für diese haftbar gemacht werden könnten. In nr. 117 ist das dahin erläutert, daßt viele Städter das lant baweten, d. h. als Kaufleute weit herum kommen (und darum, so ergänzen wir, leicht 40 die Ubergriffe ihrer Verbündeten könnten entgelten müssen). — Der Artikel fehlt in allen anderen Entwürfen. 4 Zu art. 9 u. 9a vgl. nr. 119 art. 5 und Anm. dort; nr. 122 art. 8 und besonders zu art. 9a, 45 auch im Wortlaut, nr. 120 art. 12. Art. 10 (u. wohl auch 10a) offenbar erst nach Beendigung der Kirchheimer Verhandlungen hinzu- gesetzt, als zum Schluß die schriftlichen Vorschläge eingetauscht werden sollten (vgl. nr. 124). 50
244 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [14) Ob 1 sich ouch icht mer geburte zû bereden oder zû seczen, das in dem ieglicher parti sin notdurft nach gelichen redlichen dingen behalten si. [14a] doch 2 auch usgeslossen und hindan geseczt alle alt sachen und was sich vor datum diser ainung verlaffena hatt, das dehein tail dem andern dorumb nichtz schuldig si zû ant- würten vor dem obgenanten ustrag. lad 121. Vorschläge des Schwäbischen Städtebundes betr. eine Einung mit der St. Georgen- 1434 schilds-Ritterschaft, überreicht auf dem Tage zu Kirchheim. [ad 1434 März 7]. Märs 7] Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 76 ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Zû dem tage zû Kirchin letare anno etc. 34 [1434 März 7 hand des heiligen richs stette erbern botten die da gewesen sint gen der ritterschaft von sant Jorgen schilt 10 dis nachgeschriben artikel begriffen und geratslaget unvergriffenlich und uf wider hin- der sich bringen. Links oben das Zeichen O. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt genau den Alineas der Vorlage. [Art. 1—7 gleichlautend mit nr. 118 art. 1—7, doch mit den dort angeführten Varianten. Dann folgen die Zusätze:] [8] Und mit sunderhait das fürkomen werde nach billicher notdurft und auch ver- schriben, das von der ritterschaft partie nieman mer diene uf iemans scha- den3, dorumb das die stete und die iren von solicher verainung wegen und ouch durch solich dinste und schadigung von ieman ze schaden angeraicht werden. [9] Item 4 das auch nôtdurfticlich begriffen und in schriften geseczt werde: ob oder 20 wer in den partien zû rawberien und untâten richte nach des hailigen richs recht und dorzů tûe, als sich gebürt, das die andern partien in des beholfen und be- raten sien. [9a] und ob sich sust gebûrte zû rawberien und untâten durch frid- lichait und schirms willen des bilgrins des lantfarers des kowfmans des gemainen manns gaistlichs und weltlichs statts und auch des richs straûß und auch durch sicherhait und 25 nûtz willen der land und lûte icht anders ze tûn als mit storung solicher rawp- huser die zû beziehen ze nôten ze gewinnen zerbrechen und mit den die doruf be- griffen wûrden nach des richs recht ze gefarnb, wie das gelich redlich und ustragenlich gesetzt würde got dem herren dem liephaber des friden und siner hochgelopten mûter Marien zû lobe dem allerdurchlutigsten fursten und herren dem Romischen kaiser zû so wirden und ze eren und dem gemainen friden und lande ze nûtz, so das geseczt wûrde mit glicher anzal zůgs volks stimmen und andern billichen dingen, das des aûch statlich billich und redlich rede nnd saczung beschehe. [10] Als 5 nû des hochgebornen fursten und herren margraff Jacobs zû Baden 15 a) sic N; S verlouffen. b) in Vorl. über ar ein Haken; soll er re bedeuten? also gefarren. 35 Zu art. 14 vgl., auch vm Wortlaut, nr. 121 art. 10 a. — Auffallend ist die verschiedene Stel- lung der verwandten Artikel in nr. 120 einerseits, 121 anderseits. Art. 14a fehlt überall sonst. s Es kann nicht nur gemeint sein: zu der Städte und ihrer Angehörigen Schaden; denn das steckt ja schon in art. 1b. Nein, die Städte ver- langen, daß die Ritter, wenn sie mit ihnen in Ei- nung sind, überhaupt nicht jemandem zu eines Dritten Schaden dienen; denn sie behaupten, sie (die Städte) würden dadurch in Ungelegenheiten kommen können, d. h., wenn wir recht verstehen, nicht dadurch, daß ihre Bürger von den Rittern in fremden Diensten belästigt würden, sondern dadurch, daß sie selbst dann als Verbündete der Ritter mit für diese haftbar gemacht werden könnten. In nr. 117 ist das dahin erläutert, daßt viele Städter das lant baweten, d. h. als Kaufleute weit herum kommen (und darum, so ergänzen wir, leicht 40 die Ubergriffe ihrer Verbündeten könnten entgelten müssen). — Der Artikel fehlt in allen anderen Entwürfen. 4 Zu art. 9 u. 9a vgl. nr. 119 art. 5 und Anm. dort; nr. 122 art. 8 und besonders zu art. 9a, 45 auch im Wortlaut, nr. 120 art. 12. Art. 10 (u. wohl auch 10a) offenbar erst nach Beendigung der Kirchheimer Verhandlungen hinzu- gesetzt, als zum Schluß die schriftlichen Vorschläge eingetauscht werden sollten (vgl. nr. 124). 50
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10 D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 245 râte zû dem tag auch kommen sint, ob denne desselben herren margrave Jacobs gnade ald ieman andro (doch die zû Swaben in dem lande gesessen weren und in den kraiß Swabenlands und nicht witer begriffen,) in die dinge aûch so geen wollen: gen den (nieman zû Swaben usgeseczt) handlung der dinge in zimlichait auch fürzenemen uf dem 5 geseczten tage, der uf gutentag nach dem sûntag misericordia domini nach ostern ze Apr. 12 nechst zû nacht wider zů Kirchin ze sin furgenomen ist, ob in den dingen icht gûts gelichs redlichs und bekwemlichs geschafft werden môcht. [10"] auch 1 ob sich icht mer gepûrte zû bereden ald zû handeln, das in dem ieder partie ir notdurft zimlichait und beqwemlichait behalten si. [Art. 11, 11“ und 12 von hier an bis zum Schluß wieder identisch mit nr. 118 art. 8, 8a und 9]. 122. Vorschläge 2 der St. Georgenschilds-Ritterschaft betr. den Schwäbischen Landfrieden, überreicht auf dem Tage zu Kirchheim. [ad 1434 März 7]. ſad 1484 März 77 15 Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 77a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Die schrift gaben die ritterschaft zû Kirchen uber. Oben links am Rande das Zeichen 0—0—O. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt den Alineas der Vorlage, nur daß diese bei art. 9a keinen neuen Absatz macht. Von bevelchnûs unsers allergnâdigsten herren des Romischen kaisers etc. geratslagt etlich pûnt und artikel eins gemain friden zû seczen, als nachher under- 20 schaiden wirdet, alles doch uf siner kaiserlichen gnäden verbessern und solicher stuck mindrung und merung. [1] Item 3 ob ein herre in den friden gehorend einer zwen oder mer oder ir diener, ain stat zwo oder mer oder ir burger, wer die weren, zû unser ge- mainen ritterschaft mit sant Jorgen schilte oder zû ainer unser partie 25 sunders, welche die weren, anvordrung oder spruch hetten gewunen oder haben wolten, sullen sie dorumb mit uns noch den unsern zû veche oder vintschaft nit komen, sunder sich umb solich sprüch vor unserm allergnâdigsten herren dem Romischen kaiser oder vor sinen kaiserlichen gnaden und des hailigen richs amptman oder verweser von uns eins unbedingten rechtlichen ustrags benûgen lassen, des wir ir auch vollenclicha so stat tûn und gevarlich nit verziehen soln noch wollen ungeverde. [1a] gewunnen si aber oder hetten zû dehainem unserm misgesellen, welher partie der oder die weren, ainem oder mer vordrung oder ansprûch, mit dem oder denselben unserm mitgesellen sollent si auch in vintschaft nit komen dorumb, sunder vor irem hoptman, und die derselb hoptman ungevarlich zû im von siner partie nemen mag und beruffen 35 oder vor irem hern und sinen erbern reten, die wappensgenôs sint, einen rechtlichen unbedingten ustrag nemen und sich des dorumb benûgen lassen, des wir in auch ge- horsam sin solln und wollen getrulich und ungevarlich. [2] Des glich 5 widerumb fugti sich, das unser gemain ritterschaft mit sant Jorgen schilt ain unser partie, welhe das were, unser mitgesellen einer zwen 40 a) Vorl. vollentclich. Zu art. 10a vgl., auch im Wortlaut, nr. 120 art. 14. 2 Dieser ritterschaftliche Entwurf steht mit den p. 178 unter 3) und 5) verzeichneten Stücken aus 45 dem Jahre 1430 in keinem redaktionellen Zu- sammenhang. Zu art. 1 vgl. städtischen Entwurf (nr. 118 u. 121) art. 35; Württembergischen Entwurf (nr. 120) art. 6 u. 6 a. — Im Badischen Entwurf (nr. 119) ist art. 2 zu vergleichen. Zu art. 1a vgl. nr. 118 (u. 121) art. 3b; nr. 120 art. 6b; auch nr. 119 art. 2. 5 Zu art. 2 vgl. (soweit Klagen wider Stadt- gemeinden betreffend) nr. 118 (u. 121) art. 4 u. 4a; ferner überhaupt nr. 120 art. 5 u. 5a; auch nr. 119 art. 2.
10 D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 245 râte zû dem tag auch kommen sint, ob denne desselben herren margrave Jacobs gnade ald ieman andro (doch die zû Swaben in dem lande gesessen weren und in den kraiß Swabenlands und nicht witer begriffen,) in die dinge aûch so geen wollen: gen den (nieman zû Swaben usgeseczt) handlung der dinge in zimlichait auch fürzenemen uf dem 5 geseczten tage, der uf gutentag nach dem sûntag misericordia domini nach ostern ze Apr. 12 nechst zû nacht wider zů Kirchin ze sin furgenomen ist, ob in den dingen icht gûts gelichs redlichs und bekwemlichs geschafft werden môcht. [10"] auch 1 ob sich icht mer gepûrte zû bereden ald zû handeln, das in dem ieder partie ir notdurft zimlichait und beqwemlichait behalten si. [Art. 11, 11“ und 12 von hier an bis zum Schluß wieder identisch mit nr. 118 art. 8, 8a und 9]. 122. Vorschläge 2 der St. Georgenschilds-Ritterschaft betr. den Schwäbischen Landfrieden, überreicht auf dem Tage zu Kirchheim. [ad 1434 März 7]. ſad 1484 März 77 15 Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 77a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Die schrift gaben die ritterschaft zû Kirchen uber. Oben links am Rande das Zeichen 0—0—O. — Unsere Einteilung und Untereinteilung nach Artikeln folgt den Alineas der Vorlage, nur daß diese bei art. 9a keinen neuen Absatz macht. Von bevelchnûs unsers allergnâdigsten herren des Romischen kaisers etc. geratslagt etlich pûnt und artikel eins gemain friden zû seczen, als nachher under- 20 schaiden wirdet, alles doch uf siner kaiserlichen gnäden verbessern und solicher stuck mindrung und merung. [1] Item 3 ob ein herre in den friden gehorend einer zwen oder mer oder ir diener, ain stat zwo oder mer oder ir burger, wer die weren, zû unser ge- mainen ritterschaft mit sant Jorgen schilte oder zû ainer unser partie 25 sunders, welche die weren, anvordrung oder spruch hetten gewunen oder haben wolten, sullen sie dorumb mit uns noch den unsern zû veche oder vintschaft nit komen, sunder sich umb solich sprüch vor unserm allergnâdigsten herren dem Romischen kaiser oder vor sinen kaiserlichen gnaden und des hailigen richs amptman oder verweser von uns eins unbedingten rechtlichen ustrags benûgen lassen, des wir ir auch vollenclicha so stat tûn und gevarlich nit verziehen soln noch wollen ungeverde. [1a] gewunnen si aber oder hetten zû dehainem unserm misgesellen, welher partie der oder die weren, ainem oder mer vordrung oder ansprûch, mit dem oder denselben unserm mitgesellen sollent si auch in vintschaft nit komen dorumb, sunder vor irem hoptman, und die derselb hoptman ungevarlich zû im von siner partie nemen mag und beruffen 35 oder vor irem hern und sinen erbern reten, die wappensgenôs sint, einen rechtlichen unbedingten ustrag nemen und sich des dorumb benûgen lassen, des wir in auch ge- horsam sin solln und wollen getrulich und ungevarlich. [2] Des glich 5 widerumb fugti sich, das unser gemain ritterschaft mit sant Jorgen schilt ain unser partie, welhe das were, unser mitgesellen einer zwen 40 a) Vorl. vollentclich. Zu art. 10a vgl., auch im Wortlaut, nr. 120 art. 14. 2 Dieser ritterschaftliche Entwurf steht mit den p. 178 unter 3) und 5) verzeichneten Stücken aus 45 dem Jahre 1430 in keinem redaktionellen Zu- sammenhang. Zu art. 1 vgl. städtischen Entwurf (nr. 118 u. 121) art. 35; Württembergischen Entwurf (nr. 120) art. 6 u. 6 a. — Im Badischen Entwurf (nr. 119) ist art. 2 zu vergleichen. Zu art. 1a vgl. nr. 118 (u. 121) art. 3b; nr. 120 art. 6b; auch nr. 119 art. 2. 5 Zu art. 2 vgl. (soweit Klagen wider Stadt- gemeinden betreffend) nr. 118 (u. 121) art. 4 u. 4a; ferner überhaupt nr. 120 art. 5 u. 5a; auch nr. 119 art. 2.
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246 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. oder mer; wer die weren, zû einem herren oder sinem diener, welcher der were, zû einer gemainen stat sprüch oder vordrung hetten gewunnen oder haben wolten, dorumb soln wir mit in in vehe oder vintschaft nit komen, sunder von so- lichem herren und irem diener vor demselben herren und sinen treffenlichen erbern reten, die wappens gnôs sint, und von der stat oder steten vor unserm allergnadigsten hern dem Romischen kaiser oder vor siner kaiserlichen gnaden und des hailigen richs amptman oder verweser umb solich sprüch einen unbedingten rechtlichen ustrag nemen und uns des gutlichen benûgen lassen ungevarlich. [3] Hetten 1 aber oder gewûnen wir gemainlich ain unser partie sunders oder unser mitgesellen zû eins herren oder ainer stat burger oder sie wi- 10 derumb zû unsern burgern icht zû sprechen, von dem oder denselben soln wir baider site vor ainem rat derselben stat ein unbedingt recht nemen und uns des gûtlich benûgen lassen on geverde. [4] Ob 2 auch eins hern oder einer stat in den friden gehorent armen lûte ainer zwen oder mer zû unsern armen luten oder unser arme lute zû 15 iren armen luten umb erb umb aigen oder ander sprucha und vordrung ge- wunnen oder hetten, sollen si ieglicher dem andern in die gericht, dorin sie gehorent und da solicher val geschehen und das erb gefallen ist, nachfarn und sich eins unbe- dingten rechten vor dem stab daselbs benûgen lassen, solich recht aûch gefurdert und nit verzogen werden sol ungevarlich. [5 Und 3 ob ein herre ritter knecht oder burger in den friden bevangen zû iemant desselben frides spruch oder vordrung hetten oder gewunnen antreffent erb oder aigen uf dem land in merkten oder dôrfern gevallen und gelegen grund und bodem berürnde, sullen, als vor stat, baid tail versuchen oder versuchen lassen, ob si sich dorumb glicher billicher nâher und ustragenlicher rechten vervahen und ainen 25 môchten. môchte das aber nit gesin, so sol solicher spruch zû ustrag kommen. [6] Item 4 in den obgenanten zûspruchen und vordrungen, als die da vor zû recht geseczt sint, so sol und mag des ersten ein gûtlichait der sache oder ein nâher ustregenlicher recht, ob baide tail des verainet mochten werden, gûtlich ge- sucht werden unvergriffen doch und unschâdlich dem ubertrag, mocht aber das ie nit so gesin oder furgang haben, so soln solich spruche bi den rechten, als da vor begriffen sint und geseczt, one intrâge beliben und den also nachgevolgt werden on geverde. [7] Item 5 alle und ieglich herren ritter knecht und stete in den friden gehorent ir diener burger und die iren sullen wider ainander dehains wegs nit sin noch dehainerlai zûschub hilf noch raût wissentlich nit tün noch furnemen haimlich 35 noch offenlich sust noch so in dehain wise ungevarlich. [8] Item 6 wûrde auch ieman, wer der oder die waren und in den friden ge- horent, oder die sinen angegriffen oder geschadigt mit name oder vangen- schaft, sulln die andern alle in dem friden begriffen dieselben name und robrie ge- trulich wenden und weren, sobald sie des ermant oder sust erindert werden, dorzû ilen 40 5 20 a) Vorl. add. spruch. Zu art. 3 vgl. nr. 118 (u. 121) art. 2a; nr. 119 art. 3; nr. 120 art. 3b. 5b. 6c. 2 Zu art. 4 vgl. nr. 118 (u. 121) art. 2b und (betr. Erbe u. Eigen) art. 5a; nr. 119 art. 4a (nur betr. Erbe u. Eigen); nr. 120 art. 3b. 5b. 6c (ohne Bestimmung über Erbe u. Eigen). 3 Vgl. oben art. 4 und Anm. dort für Prozesse um Erbe u. Eigen. 4 Vgl. nr. 119 art. 2, wo vorgeschrieben ist, zu- erst einen Vergleich „mit Wissen" zu versuchen. — Im übrigen ist noch zu vergleichen nr. 118 (u. 121) art. 2; nr. 119 art. 6 u. 9; nr. 120 art. 2. Zu art. 7 vgl. nr. 118 (u. 121) art. 15; nr. 45 119 art. 1; nr. 120 art. 15. Zu art. 8 vgl. nr. 118 (u. 121) art. 9; nr. 119 art. 5 (und die Anm. dort), auch 9 u. 9a; nr. 120 art. 12. 50
246 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. oder mer; wer die weren, zû einem herren oder sinem diener, welcher der were, zû einer gemainen stat sprüch oder vordrung hetten gewunnen oder haben wolten, dorumb soln wir mit in in vehe oder vintschaft nit komen, sunder von so- lichem herren und irem diener vor demselben herren und sinen treffenlichen erbern reten, die wappens gnôs sint, und von der stat oder steten vor unserm allergnadigsten hern dem Romischen kaiser oder vor siner kaiserlichen gnaden und des hailigen richs amptman oder verweser umb solich sprüch einen unbedingten rechtlichen ustrag nemen und uns des gutlichen benûgen lassen ungevarlich. [3] Hetten 1 aber oder gewûnen wir gemainlich ain unser partie sunders oder unser mitgesellen zû eins herren oder ainer stat burger oder sie wi- 10 derumb zû unsern burgern icht zû sprechen, von dem oder denselben soln wir baider site vor ainem rat derselben stat ein unbedingt recht nemen und uns des gûtlich benûgen lassen on geverde. [4] Ob 2 auch eins hern oder einer stat in den friden gehorent armen lûte ainer zwen oder mer zû unsern armen luten oder unser arme lute zû 15 iren armen luten umb erb umb aigen oder ander sprucha und vordrung ge- wunnen oder hetten, sollen si ieglicher dem andern in die gericht, dorin sie gehorent und da solicher val geschehen und das erb gefallen ist, nachfarn und sich eins unbe- dingten rechten vor dem stab daselbs benûgen lassen, solich recht aûch gefurdert und nit verzogen werden sol ungevarlich. [5 Und 3 ob ein herre ritter knecht oder burger in den friden bevangen zû iemant desselben frides spruch oder vordrung hetten oder gewunnen antreffent erb oder aigen uf dem land in merkten oder dôrfern gevallen und gelegen grund und bodem berürnde, sullen, als vor stat, baid tail versuchen oder versuchen lassen, ob si sich dorumb glicher billicher nâher und ustragenlicher rechten vervahen und ainen 25 môchten. môchte das aber nit gesin, so sol solicher spruch zû ustrag kommen. [6] Item 4 in den obgenanten zûspruchen und vordrungen, als die da vor zû recht geseczt sint, so sol und mag des ersten ein gûtlichait der sache oder ein nâher ustregenlicher recht, ob baide tail des verainet mochten werden, gûtlich ge- sucht werden unvergriffen doch und unschâdlich dem ubertrag, mocht aber das ie nit so gesin oder furgang haben, so soln solich spruche bi den rechten, als da vor begriffen sint und geseczt, one intrâge beliben und den also nachgevolgt werden on geverde. [7] Item 5 alle und ieglich herren ritter knecht und stete in den friden gehorent ir diener burger und die iren sullen wider ainander dehains wegs nit sin noch dehainerlai zûschub hilf noch raût wissentlich nit tün noch furnemen haimlich 35 noch offenlich sust noch so in dehain wise ungevarlich. [8] Item 6 wûrde auch ieman, wer der oder die waren und in den friden ge- horent, oder die sinen angegriffen oder geschadigt mit name oder vangen- schaft, sulln die andern alle in dem friden begriffen dieselben name und robrie ge- trulich wenden und weren, sobald sie des ermant oder sust erindert werden, dorzû ilen 40 5 20 a) Vorl. add. spruch. Zu art. 3 vgl. nr. 118 (u. 121) art. 2a; nr. 119 art. 3; nr. 120 art. 3b. 5b. 6c. 2 Zu art. 4 vgl. nr. 118 (u. 121) art. 2b und (betr. Erbe u. Eigen) art. 5a; nr. 119 art. 4a (nur betr. Erbe u. Eigen); nr. 120 art. 3b. 5b. 6c (ohne Bestimmung über Erbe u. Eigen). 3 Vgl. oben art. 4 und Anm. dort für Prozesse um Erbe u. Eigen. 4 Vgl. nr. 119 art. 2, wo vorgeschrieben ist, zu- erst einen Vergleich „mit Wissen" zu versuchen. — Im übrigen ist noch zu vergleichen nr. 118 (u. 121) art. 2; nr. 119 art. 6 u. 9; nr. 120 art. 2. Zu art. 7 vgl. nr. 118 (u. 121) art. 15; nr. 45 119 art. 1; nr. 120 art. 15. Zu art. 8 vgl. nr. 118 (u. 121) art. 9; nr. 119 art. 5 (und die Anm. dort), auch 9 u. 9a; nr. 120 art. 12. 50
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D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124 247 und keren und ir vermügen ungevarlich tûn, ob solich name abgetan und uf recht uf- gehalten werden mogen, alles getrulich und on geverde. [9] Item 1 ein ieglicher herre ritter und knecht und ein ieglich stat in den friden begriffen ir diener burger und die iren sullen der andern herren ritter knecht und stete 5 irer diener burger und der iren vind in allen und ieglichen iren slossen steten vestinan merkten kraisen und gebieten wissentlich nit enthalten husen hoffen assen noch tren- ken. [9a] aûch dieselben vind und ander schâdlich lûte, wie die namen haben, mügent dorin weder frid noch gelait haben, sunder sol man den clagern zû solichen iren vinden und andern ubeltâtigen luten an allen enden des friden gelich unverzogen recht, als sich 10 dann zů ieder geschicht und untât gebûret, volgen und widerfaren lassen ungevarlich. [10] Item 2 were ob unserm allergnâdigsten herren dem Romischen kaiser in solichen vorberurten punten und stucken icht mißvil zû bessern zû mindern oder zû mernd notdurftig bedûchte sin, seczen wir genzlich zû seiner kaiserlichen gnade. wann uns sin kaiserlich gnade herin furvasset, damit fride gnade rû und ainikait ge- 15 macht und ein gemainer nûtz der lande angegangen und getroffen werden mag, wollen wir nach dem getrûlichsten furnemen helfen und des genzlich volgen on geverde. 20 123. Augsburg an Ulm: wegen des neuen Tages, der von dez friden wegen nach Kirch- heim ausgeschrieben ist, wird wohl eine Versammluug des Schwäbischen Städtebundes statt finden; bittet daher um Mitteilung von Ort und Zeit und um Ubermittlung der artikel irer mainung, der des Markgrafen von Baden und des [Grafen] von Württemberg, worüber Augsburgs Ratsbote, Conrad von Halle, kürzlich mit Ulms Stadtschreiber gesprochen hat; u. a. m. 1434 März 23. 1434 März 23 In Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 291a nr. 1225. cop. chart. coaeva. Dat. after- mentag nach heil. palmtag 1434. 25 124. Ulm an Nördlingen: über die Landfriedensverhandlungen auf dem königlichen Fürsten-, Herren- und Städtetag zu Kirchheim vom 7 März, und über die An- setzung eines zweiten Tages daselbst auf den 12 April zur Fortführung der Ver- handlungen; bittet zum 2 April bevollmächtigte Abgeordnete zur Vorberatung nach Ulm zu schicken; u. a. m. 1434 März 24. 1434 Märs 24 35 40 N aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 11 (blau). orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Manung uf feriam quintam post pasca [Apr. 1] anno etc. 34, wie man zû Kirchem uf tem tag von dem geredt hat als von ainunge mit der ritter- schaft. Rechts davon Quare illam monicionem ante illam [d. h. daß eine neue Mah- nung auf einen früheren als den im Briefe angegebenen Termin erfolgt ist]. O coll. ebd. Kopialbuch I fol. 73 ab cop. chart. coaeva, vielfach gekürzt, ohne Eingang und Schluß und ohne den Passus über die Verlängerung der Einung mit Württemberg u. a. Vgl. die Textvarianten. Uberschrift Anno 1434. Hie stat, wie der kaiser Sygmund den tag gein Kirchein gesaczt hete da umb fürnemen eins gemainen friden in dem land ze Swaben und auch von rawberi wegen darzû ze thun etc. solicher masse, als denne sein keiserlich gnade vor ir hat etc. 30 wie man zû der nehstvergangen Unser frwntlich dienst voran. lieben frwnde. manung 3 zu mitfasten in unser stat ze manung abgeschaiden ist, tût nicht nôt dicz- Märs 3 Zu art. 9 u. 9a vgl. nr. 118 (u. 121) art. 1 und die Nördlinger Aufzeichnung nr. 117. Schei- det man ihn aus, so hat man vermutlich den in 45 u. 1a und nr. 120 art. 1 u. 1a. 2 Dieser letzte Artikel, dem auch der Eingang Basel und zu Beginn der Kirchheimer Verhand- lungen vorgelegten ritterschaftlichen Entwurf re- des Stückes angepaßtt ist, ist erst in Kirchheim konstruiert. im dritten Stadium der Verhandlungen hinzu- 8 Vgl. nr. 116. gekommen; vgl. den Bericht der Ulmer nr. 124
D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124 247 und keren und ir vermügen ungevarlich tûn, ob solich name abgetan und uf recht uf- gehalten werden mogen, alles getrulich und on geverde. [9] Item 1 ein ieglicher herre ritter und knecht und ein ieglich stat in den friden begriffen ir diener burger und die iren sullen der andern herren ritter knecht und stete 5 irer diener burger und der iren vind in allen und ieglichen iren slossen steten vestinan merkten kraisen und gebieten wissentlich nit enthalten husen hoffen assen noch tren- ken. [9a] aûch dieselben vind und ander schâdlich lûte, wie die namen haben, mügent dorin weder frid noch gelait haben, sunder sol man den clagern zû solichen iren vinden und andern ubeltâtigen luten an allen enden des friden gelich unverzogen recht, als sich 10 dann zů ieder geschicht und untât gebûret, volgen und widerfaren lassen ungevarlich. [10] Item 2 were ob unserm allergnâdigsten herren dem Romischen kaiser in solichen vorberurten punten und stucken icht mißvil zû bessern zû mindern oder zû mernd notdurftig bedûchte sin, seczen wir genzlich zû seiner kaiserlichen gnade. wann uns sin kaiserlich gnade herin furvasset, damit fride gnade rû und ainikait ge- 15 macht und ein gemainer nûtz der lande angegangen und getroffen werden mag, wollen wir nach dem getrûlichsten furnemen helfen und des genzlich volgen on geverde. 20 123. Augsburg an Ulm: wegen des neuen Tages, der von dez friden wegen nach Kirch- heim ausgeschrieben ist, wird wohl eine Versammluug des Schwäbischen Städtebundes statt finden; bittet daher um Mitteilung von Ort und Zeit und um Ubermittlung der artikel irer mainung, der des Markgrafen von Baden und des [Grafen] von Württemberg, worüber Augsburgs Ratsbote, Conrad von Halle, kürzlich mit Ulms Stadtschreiber gesprochen hat; u. a. m. 1434 März 23. 1434 März 23 In Augsburg Stadt-A. Briefbuch 3 fol. 291a nr. 1225. cop. chart. coaeva. Dat. after- mentag nach heil. palmtag 1434. 25 124. Ulm an Nördlingen: über die Landfriedensverhandlungen auf dem königlichen Fürsten-, Herren- und Städtetag zu Kirchheim vom 7 März, und über die An- setzung eines zweiten Tages daselbst auf den 12 April zur Fortführung der Ver- handlungen; bittet zum 2 April bevollmächtigte Abgeordnete zur Vorberatung nach Ulm zu schicken; u. a. m. 1434 März 24. 1434 Märs 24 35 40 N aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 11 (blau). orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Manung uf feriam quintam post pasca [Apr. 1] anno etc. 34, wie man zû Kirchem uf tem tag von dem geredt hat als von ainunge mit der ritter- schaft. Rechts davon Quare illam monicionem ante illam [d. h. daß eine neue Mah- nung auf einen früheren als den im Briefe angegebenen Termin erfolgt ist]. O coll. ebd. Kopialbuch I fol. 73 ab cop. chart. coaeva, vielfach gekürzt, ohne Eingang und Schluß und ohne den Passus über die Verlängerung der Einung mit Württemberg u. a. Vgl. die Textvarianten. Uberschrift Anno 1434. Hie stat, wie der kaiser Sygmund den tag gein Kirchein gesaczt hete da umb fürnemen eins gemainen friden in dem land ze Swaben und auch von rawberi wegen darzû ze thun etc. solicher masse, als denne sein keiserlich gnade vor ir hat etc. 30 wie man zû der nehstvergangen Unser frwntlich dienst voran. lieben frwnde. manung 3 zu mitfasten in unser stat ze manung abgeschaiden ist, tût nicht nôt dicz- Märs 3 Zu art. 9 u. 9a vgl. nr. 118 (u. 121) art. 1 und die Nördlinger Aufzeichnung nr. 117. Schei- det man ihn aus, so hat man vermutlich den in 45 u. 1a und nr. 120 art. 1 u. 1a. 2 Dieser letzte Artikel, dem auch der Eingang Basel und zu Beginn der Kirchheimer Verhand- lungen vorgelegten ritterschaftlichen Entwurf re- des Stückes angepaßtt ist, ist erst in Kirchheim konstruiert. im dritten Stadium der Verhandlungen hinzu- 8 Vgl. nr. 116. gekommen; vgl. den Bericht der Ulmer nr. 124
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Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. März 7 248 mals zû begriffen, nach dem und ir das villicht von iuwer erbern bottschaft vôlliklich gemerket hand. denne als da under anderm geordinieret wurden etwievil erberer botten gen Kirchain uf den tage, den der allerdurchluchtigist furste unser gnâdigister herre der Rômisch kaiser etc. uf den sunntag letare nehstvergangen dahin geseczet hett umb siner gnaden furnemmen ains gemainen friden in dem lande ze Swaben und och von roberien wegen darzů ze tûn etc., sôlicher maße als ir denne in derselben nehstvergan- gen manung sin kaiserlich mainung wol vernommen und gemerket hand etc., ufa der stette verzaichenten artikel 1 mit sôlichen zûsâczen 2, daz die von der ritterschaft b nicht mer dienten und wederer taile zû roberien und untâten tâte und richte, das der von der andern parthie nicht verlaßen werden, sunder im des hilfe beschehen sôlte; och ob 10 man zû rophusern zû dez vorgenanten unsers herren des kaißers mainung und begerung tun wurde, das das denne beschâche mit gelicher anzale stimmen lute coste gezwge und anders als sich gezimpt und man och die rophuser brâche und zû den, die daruf be- griffen wurden, richte umb ir misstate nach dez richs recht etc.; davon den dingen unvergriffenlich zû ratschlagen die ding zů erkünnen und das widerumb an die stette 15 ze bringen etc. also seit uns unser bottschaft, die da gewesen ist, das uf demselben tage zû Kirchain gewesen sien als von des egenanten unsers herren des kaißers wegen die edeln und strengen herr Jacob Truchsâße zû Waltpurg des hailigen richs landvogt etc. Schenk Chûnrat herre zû Lintpurg und herr Fridrichen von der Wolfskeln 3 ritter mit ainem gelobsbrief 4 von dem egenanten unserm herren dem kaiser. si seit uns och, 20 das da gewesen sien des hochgeborenen fursten unsers gnâdigen herren des marggrafen von Baden râte, och des hochgebornen unsers gnâdigen herren von Wirtemberg râte und die gar treffenlich. es sien och da gewesen von der ritterschaft wegen der gesel- schaft mit sant Jôrgenschilte der drier parthien in dem Hegôw obnan an der Thûnow und undan an der Tûnow hoptlute nâmlich der wolgeborn unser gnadiger herre von 25 Tengen und die vesten Ulrich von Kunigsegg zu Marstetten und Fricz von Zipplingen und suß der andern gesellen ain gûte mengin und iuwer und unser gûten frunde der von Augspurg erbere bottschaft und darzů der stette unser verainung erbern botten und sußt nieman mer weder von herren ritterschaft oder stetten. und als sich die vier par- thien gesamnoten und zesammenkamen, do wurde der anfang gemachet von der ritter- so schaft uf die verzaichenten artikel, die si ze Basele geseczet hand und der abschrift 5 wir‘ uch in der nehstvergangen manung gesendet haben, und wurden doch dieselben artikel, als si darinne geseczet sind, uf das male abgeschlagen, das si nicht beqwemlich zû den dingen dienten, und wurde nach dem von den dingen unvergriffenlich von allen tailen geredt und geweget und nach dem wurde verlaßen, daz iede parthie nach den 35 dingen gedenken und ir mainung begriffen sôlten und sôlte man furo wider zesammen- kommen und mer davon reden und ratschlagen. und in dem wurde vil in den dingen gesûcht, das nicht furgangs gewüne und davon och nicht not tût ze schriben, denne dazwischen versüchten des egenanten unsers herren von Wirtemberg râte gar mit gûtem vliße, wie die ritterschaft mit sant Jorgenschilte und och die stette in zim� 40 lich fruntschaft môchten geseczet werden, darumb das sôlichs, das durch si in den ob- genanten unsern herren den kaißer getragen wirdt, môcht erleschet werden, in dem der stette botten der stette verzaichenten artikel 6 unvergriffenlich furnamen mit den zûsaczen, a) hier beginnt O mit den Worten Und das auch uf der stete verzeichent artikel. b) Nritterschafter. c) O man da voren signo isto [folgt leere Stelle für das Zeichen] findet statt wir — haben. 45 2 3 D. i. nr. 118 = nr. 121 art. 1-7 u. 11-12. D. i. nr. 121 art. 8-9a. Vgl. nr. 170b. 5 Nicht aufgefunden! Vgl. p. 230 Anm. 1. nr. 121, aber noch ohne art. 10 u. 10a.
Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. März 7 248 mals zû begriffen, nach dem und ir das villicht von iuwer erbern bottschaft vôlliklich gemerket hand. denne als da under anderm geordinieret wurden etwievil erberer botten gen Kirchain uf den tage, den der allerdurchluchtigist furste unser gnâdigister herre der Rômisch kaiser etc. uf den sunntag letare nehstvergangen dahin geseczet hett umb siner gnaden furnemmen ains gemainen friden in dem lande ze Swaben und och von roberien wegen darzů ze tûn etc., sôlicher maße als ir denne in derselben nehstvergan- gen manung sin kaiserlich mainung wol vernommen und gemerket hand etc., ufa der stette verzaichenten artikel 1 mit sôlichen zûsâczen 2, daz die von der ritterschaft b nicht mer dienten und wederer taile zû roberien und untâten tâte und richte, das der von der andern parthie nicht verlaßen werden, sunder im des hilfe beschehen sôlte; och ob 10 man zû rophusern zû dez vorgenanten unsers herren des kaißers mainung und begerung tun wurde, das das denne beschâche mit gelicher anzale stimmen lute coste gezwge und anders als sich gezimpt und man och die rophuser brâche und zû den, die daruf be- griffen wurden, richte umb ir misstate nach dez richs recht etc.; davon den dingen unvergriffenlich zû ratschlagen die ding zů erkünnen und das widerumb an die stette 15 ze bringen etc. also seit uns unser bottschaft, die da gewesen ist, das uf demselben tage zû Kirchain gewesen sien als von des egenanten unsers herren des kaißers wegen die edeln und strengen herr Jacob Truchsâße zû Waltpurg des hailigen richs landvogt etc. Schenk Chûnrat herre zû Lintpurg und herr Fridrichen von der Wolfskeln 3 ritter mit ainem gelobsbrief 4 von dem egenanten unserm herren dem kaiser. si seit uns och, 20 das da gewesen sien des hochgeborenen fursten unsers gnâdigen herren des marggrafen von Baden râte, och des hochgebornen unsers gnâdigen herren von Wirtemberg râte und die gar treffenlich. es sien och da gewesen von der ritterschaft wegen der gesel- schaft mit sant Jôrgenschilte der drier parthien in dem Hegôw obnan an der Thûnow und undan an der Tûnow hoptlute nâmlich der wolgeborn unser gnadiger herre von 25 Tengen und die vesten Ulrich von Kunigsegg zu Marstetten und Fricz von Zipplingen und suß der andern gesellen ain gûte mengin und iuwer und unser gûten frunde der von Augspurg erbere bottschaft und darzů der stette unser verainung erbern botten und sußt nieman mer weder von herren ritterschaft oder stetten. und als sich die vier par- thien gesamnoten und zesammenkamen, do wurde der anfang gemachet von der ritter- so schaft uf die verzaichenten artikel, die si ze Basele geseczet hand und der abschrift 5 wir‘ uch in der nehstvergangen manung gesendet haben, und wurden doch dieselben artikel, als si darinne geseczet sind, uf das male abgeschlagen, das si nicht beqwemlich zû den dingen dienten, und wurde nach dem von den dingen unvergriffenlich von allen tailen geredt und geweget und nach dem wurde verlaßen, daz iede parthie nach den 35 dingen gedenken und ir mainung begriffen sôlten und sôlte man furo wider zesammen- kommen und mer davon reden und ratschlagen. und in dem wurde vil in den dingen gesûcht, das nicht furgangs gewüne und davon och nicht not tût ze schriben, denne dazwischen versüchten des egenanten unsers herren von Wirtemberg râte gar mit gûtem vliße, wie die ritterschaft mit sant Jorgenschilte und och die stette in zim� 40 lich fruntschaft môchten geseczet werden, darumb das sôlichs, das durch si in den ob- genanten unsern herren den kaißer getragen wirdt, môcht erleschet werden, in dem der stette botten der stette verzaichenten artikel 6 unvergriffenlich furnamen mit den zûsaczen, a) hier beginnt O mit den Worten Und das auch uf der stete verzeichent artikel. b) Nritterschafter. c) O man da voren signo isto [folgt leere Stelle für das Zeichen] findet statt wir — haben. 45 2 3 D. i. nr. 118 = nr. 121 art. 1-7 u. 11-12. D. i. nr. 121 art. 8-9a. Vgl. nr. 170b. 5 Nicht aufgefunden! Vgl. p. 230 Anm. 1. nr. 121, aber noch ohne art. 10 u. 10a.
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D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 249 als der stette mainung wâre von dienens roberi und rophuser wegen etc. und� als das an die von der ritterschaft gelangte, die tâten dez inrede in schriften 1 uf sôlich mai- nung lutent, das si sich der dienst ie nicht abgetûn môchten und sich och nicht ver- pinden môchten von roberie und robhuser wegen, si wißten denne vor ganzer frunt- 5 schaft verainet zû gewarten; und mit sôlichem belibe do die sunder werbung 2. und b wurden do aber dez obgenanten unsers herren des kaisers râte und die vier partien versamnet und mit worten und schriften gen ainander verhôrt. do gaben unsers herren dez marggrafen râte in schriften dar ain zaichnung 3 ains landfriden, des abschrifte wir uch hiebi senden, und redten daruf furo, ob man aber icht anders reden wôlte, das 10 wôlten si vernemen und furo darzů antwurten, das si hoften beqwem ze sin. darnach erzalten unsers herren von Wirtemberg râte ir mainung mit worten, als si die hernach in schriften 4 gegeben hand undd der abschrift wir uch hiebi och schiken, und beschlußen och, ob icht mer an si gelangte mit worten, hofte si furo och beqwemlich darzů ze antwurten. nach dem saczten do die von der gesellschaft ire wôrte dar zû ganzer 15 beschließung uf unsers herren dez kaisers gefallen und saczung 5 und der stette botten laiten der stette verzaichenten artikel 6 dar mit dem zûsacze von der dienste und robe- rie und robhuser wegen, alse wir uch dez denne och ain abschrift hiebi schiken; und als nû ain parthie die andern vernâme und vil underrede in den dingen beschâhe, do understunden sich die dri, die von dez obgenanten unsers herren dez kaißers wegen 20 da wâren, in die ding ze reden mit sôlicher beschließung: die von der ritterschaft sacz- ten ir mainung zü unsers herren dez kaißers gefallen und saczung, ob die stette das och tûn wôlten, und warinne man schrittig wurde, wie denne unser herre der kaiser das saczte, daz es dabi belibe; (und als sie das markten, so wurde das erdacht uf der stette ungelimpf, als ob die stette sôlichs verschlahen und dadurch in ungelimpf fallen 25 sôlten); und daz man denne der sache ganz uf unsern herren den kaiser kommen sôlte, wie der ainen gemainen landfriden furnâme. in dem sich gar vil rede und widerrede verluffe; darunder alle parthien sich irer herren mâchtigeten, wie man da ains wurde, das och dem also wurde nachgegangen. dog aber das an der stette botten kame und si markten, das man uf der stette ungelimpfen tadingote, do antwurten si, die so stette hoften, das si gelich und redlich wege vor handen hetten, ob aber das nicht fur- gangs gehaben môchte, wurden si denne fur unsern herren den kaißer gefordert, so getruweten si, sin gnâde horte si und vernâme ir redlichait. und ie zû letste wurde beschloßen, das iede parthie der andern ir mainung in schriften geben sôlte, und wurde ain anderer tage gemachet 7 wider gen Kirchain uf gûtemtag nach dem sunntag misericordia Apr. 12 35 domini vierzehen tage nach ostern ze nehste ze nacht da ze sin und enmorns an dem aftermentag zû den sachen ze griffen und zû versûchen, ob man den dingen nâher kommen Apr. 18 môchte. und also gâben da die von der ritterschaft ir mainung in schriften 8, derh a) in N am Rande die gleichreitige, aus der Nördlinger Registratur herrührende Notis ainung rawhuser [sic!] und von dinst wegen. ipsi renuunt, sed ipsi volunt servire. b) in O am Rande nota hic. c) O die da stat postea signo isto % statt des — senden; vgl. nr. 119, Quellenbeschreibung. d) O stat signo isto A posten statt und — schiken; vgl. nr. 120, Quellenbeschreibung unter N. e) O stet postea signo isto O statt als wir — schiken; vgl. nr. 121, Quellenbeschreibung. f) in O am Rande nota et hic. g) in O am Rande hic noto bene. h) O als die hernach signo isto O—O—O stet statt der abschrift — senden; vgl. nr. 122, Quellenbeschreibung. 50 1 Nicht aufgefunden! 45 2 D h. die von den Württemb. Räten angeregte gesonderte Verhandlung zwischen Städten und Ritterschaft. nr. 119. nr. 120. Vgl. nr. 122. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 nr. 121. Der Tag wurde anscheinend nachträglich 12 Tage früher angesetzt; vgl. den Registraturvermerk auf unserer Vorlage N und die dazu stimmende Notiz Konrads von Weinsberg in seiner Abrech- nung nr. 170b. nr. 122. 32
D. Verhandl. wegen eines Schwäb. Landfriedens, fortges. zu Kirchheim unter Teck 1434 März 7 nr. 117-124. 249 als der stette mainung wâre von dienens roberi und rophuser wegen etc. und� als das an die von der ritterschaft gelangte, die tâten dez inrede in schriften 1 uf sôlich mai- nung lutent, das si sich der dienst ie nicht abgetûn môchten und sich och nicht ver- pinden môchten von roberie und robhuser wegen, si wißten denne vor ganzer frunt- 5 schaft verainet zû gewarten; und mit sôlichem belibe do die sunder werbung 2. und b wurden do aber dez obgenanten unsers herren des kaisers râte und die vier partien versamnet und mit worten und schriften gen ainander verhôrt. do gaben unsers herren dez marggrafen râte in schriften dar ain zaichnung 3 ains landfriden, des abschrifte wir uch hiebi senden, und redten daruf furo, ob man aber icht anders reden wôlte, das 10 wôlten si vernemen und furo darzů antwurten, das si hoften beqwem ze sin. darnach erzalten unsers herren von Wirtemberg râte ir mainung mit worten, als si die hernach in schriften 4 gegeben hand undd der abschrift wir uch hiebi och schiken, und beschlußen och, ob icht mer an si gelangte mit worten, hofte si furo och beqwemlich darzů ze antwurten. nach dem saczten do die von der gesellschaft ire wôrte dar zû ganzer 15 beschließung uf unsers herren dez kaisers gefallen und saczung 5 und der stette botten laiten der stette verzaichenten artikel 6 dar mit dem zûsacze von der dienste und robe- rie und robhuser wegen, alse wir uch dez denne och ain abschrift hiebi schiken; und als nû ain parthie die andern vernâme und vil underrede in den dingen beschâhe, do understunden sich die dri, die von dez obgenanten unsers herren dez kaißers wegen 20 da wâren, in die ding ze reden mit sôlicher beschließung: die von der ritterschaft sacz- ten ir mainung zü unsers herren dez kaißers gefallen und saczung, ob die stette das och tûn wôlten, und warinne man schrittig wurde, wie denne unser herre der kaiser das saczte, daz es dabi belibe; (und als sie das markten, so wurde das erdacht uf der stette ungelimpf, als ob die stette sôlichs verschlahen und dadurch in ungelimpf fallen 25 sôlten); und daz man denne der sache ganz uf unsern herren den kaiser kommen sôlte, wie der ainen gemainen landfriden furnâme. in dem sich gar vil rede und widerrede verluffe; darunder alle parthien sich irer herren mâchtigeten, wie man da ains wurde, das och dem also wurde nachgegangen. dog aber das an der stette botten kame und si markten, das man uf der stette ungelimpfen tadingote, do antwurten si, die so stette hoften, das si gelich und redlich wege vor handen hetten, ob aber das nicht fur- gangs gehaben môchte, wurden si denne fur unsern herren den kaißer gefordert, so getruweten si, sin gnâde horte si und vernâme ir redlichait. und ie zû letste wurde beschloßen, das iede parthie der andern ir mainung in schriften geben sôlte, und wurde ain anderer tage gemachet 7 wider gen Kirchain uf gûtemtag nach dem sunntag misericordia Apr. 12 35 domini vierzehen tage nach ostern ze nehste ze nacht da ze sin und enmorns an dem aftermentag zû den sachen ze griffen und zû versûchen, ob man den dingen nâher kommen Apr. 18 môchte. und also gâben da die von der ritterschaft ir mainung in schriften 8, derh a) in N am Rande die gleichreitige, aus der Nördlinger Registratur herrührende Notis ainung rawhuser [sic!] und von dinst wegen. ipsi renuunt, sed ipsi volunt servire. b) in O am Rande nota hic. c) O die da stat postea signo isto % statt des — senden; vgl. nr. 119, Quellenbeschreibung. d) O stat signo isto A posten statt und — schiken; vgl. nr. 120, Quellenbeschreibung unter N. e) O stet postea signo isto O statt als wir — schiken; vgl. nr. 121, Quellenbeschreibung. f) in O am Rande nota et hic. g) in O am Rande hic noto bene. h) O als die hernach signo isto O—O—O stet statt der abschrift — senden; vgl. nr. 122, Quellenbeschreibung. 50 1 Nicht aufgefunden! 45 2 D h. die von den Württemb. Räten angeregte gesonderte Verhandlung zwischen Städten und Ritterschaft. nr. 119. nr. 120. Vgl. nr. 122. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 nr. 121. Der Tag wurde anscheinend nachträglich 12 Tage früher angesetzt; vgl. den Registraturvermerk auf unserer Vorlage N und die dazu stimmende Notiz Konrads von Weinsberg in seiner Abrech- nung nr. 170b. nr. 122. 32
Strana 250
250 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11435] Febr. 24 abschrift wir uch och hiebi verschloßen senden. wann ir nu an der vier parthien schriftlichen ubergebung die ding mit aller gestalt und gelegenhait wol vernemmen wer- dent, das uch deßhalb nicht nôt tût mer ze schriben von gelichait oder ungelichait der ding, denne das uns ie bedunket, das der oftgenanten unser herrschaft von Wirtemberg mainung gar erberklich gelich und redlich geseczet si und " sich von der stette mainuug gar luczel schrege. ob denne in dem etwaz furgenomen wurde den landen zu fridlichait und nucze den stetten gelich geseczet, darumb das wir landfridens und anderer furne- mung dest e vertragen gesin môchten, mainen wir, das daz den stetten nicht ubel ge- raten wâre, und wann och in dem not tût gûter wißhait zû gebrüchen, darumbe so beladen wir mit den dingen ieder statt wißhait got den herren vlißig bittent den stetten 10 in dem solich wißhait zû verlihen, als ir nôtdurft wol fordert. und umbe das, lieben frunde, so laßent nicht, ir siczent beratenlich uber die ding nucze und schaden und gelegenhait der landslôfe mit wißhait zû ermessen und empfelhent darumb uwer bott- schaft uwer mainung mit vollem gewalteb, ob oder wes mit wievil stetten luczel oder vil ir in dem ingan wôllent, das daz zû ußtrag komm in zimlichait. lieben frwnde. 15 so man nu mit sôlichen gewerben gemainer fride oder ainungen ze handeln umbgat und denne der vorgenanten unser herrschaft von Wirtemberg verainung 1 uf sant Mathyas tage fur sich hin ußgat etc., bedunket uns unsers tails, das gar nôt tûe von erlenge- rung derselben verainung zwischen der herrschaft von Wirtemberg und der stette etwaz anzefahen, und das darumbe ain iede statt irer bottschaft ir mainung och empfelhe. so 20 hand denne der egenanten unser herrschaft von Wirtemberg râte mit unser erbern bott- schaft geredt als von der silbrin munße wegen 2, wie darinne groß irrunge und gebreche si, den unser herrschaft von Wirtemberg ie nicht lenger so geliden muge, und sâhen gerne, das in zû verstând gegeben wurde, ob oder waz die stette darumb vor handen hetten oder tûn wôlten. [Es folgen noch verschiedene nicht hierher gehörende Angele� 25 Apr. 2 genheiten, zu deren Beratung uf den fritag nach dem hailigen ostertag eingeladen 1484 wird]. geben uf mittwochen nach dem hailigen palmtage in der vasten anno domini März 24 etc. 14 tricesimo quarto. [in verso] Unsern besundern gûten frwn- den den von Nôrdlingen. Burgermaister und rate ze Ulme. 30 E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. a) Fürsten-, Herren- und Städtetage von August bis November 1433, wegen Abwehr der Hussiten und Unterstützung Pilsens nr. 125 - 138. 1433 125. Bf. Anton von Bamberg, Mf. Friedrich von Brandenburg, Pfgr. Johann von Neu- Aug. 15 markt und der Rat der Stadt Nürnberg an das Baseler Konzil: teilen die Be-35 schlüsse, die auf dem Tage zu Nürnberg am 15 August zur Abwendung der drohenden Hussitengefahr gefaßt sind, mit und bitten um wirksame Unterstützung seitens des Konzils. 1433 August 15 Nürnberg. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 228a�229a cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Also haben die drei fürsten und wir dem concilii gen Basel geschriben, des 40 a) in O am Rande nota et hic. b) O läct hier folgen wann sich die ding etc. und bricht dann ab. 1 Vgl. p. 240 Anm. 1. — Die Einung wurde am 24 Februar 1435 auf drei Jahre erneuert. (Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 54a-56a cop. chart. coaeva; vgl. auch Stälin, Wirtemberg. Gesch. 3, 447). 2 Dieser Gegenstand kehrt in den Verhand- lungen zwischen dem Grafen von Württemberg und dem Schwäb. Städtebunde häufig wieder. 45
250 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11435] Febr. 24 abschrift wir uch och hiebi verschloßen senden. wann ir nu an der vier parthien schriftlichen ubergebung die ding mit aller gestalt und gelegenhait wol vernemmen wer- dent, das uch deßhalb nicht nôt tût mer ze schriben von gelichait oder ungelichait der ding, denne das uns ie bedunket, das der oftgenanten unser herrschaft von Wirtemberg mainung gar erberklich gelich und redlich geseczet si und " sich von der stette mainuug gar luczel schrege. ob denne in dem etwaz furgenomen wurde den landen zu fridlichait und nucze den stetten gelich geseczet, darumb das wir landfridens und anderer furne- mung dest e vertragen gesin môchten, mainen wir, das daz den stetten nicht ubel ge- raten wâre, und wann och in dem not tût gûter wißhait zû gebrüchen, darumbe so beladen wir mit den dingen ieder statt wißhait got den herren vlißig bittent den stetten 10 in dem solich wißhait zû verlihen, als ir nôtdurft wol fordert. und umbe das, lieben frunde, so laßent nicht, ir siczent beratenlich uber die ding nucze und schaden und gelegenhait der landslôfe mit wißhait zû ermessen und empfelhent darumb uwer bott- schaft uwer mainung mit vollem gewalteb, ob oder wes mit wievil stetten luczel oder vil ir in dem ingan wôllent, das daz zû ußtrag komm in zimlichait. lieben frwnde. 15 so man nu mit sôlichen gewerben gemainer fride oder ainungen ze handeln umbgat und denne der vorgenanten unser herrschaft von Wirtemberg verainung 1 uf sant Mathyas tage fur sich hin ußgat etc., bedunket uns unsers tails, das gar nôt tûe von erlenge- rung derselben verainung zwischen der herrschaft von Wirtemberg und der stette etwaz anzefahen, und das darumbe ain iede statt irer bottschaft ir mainung och empfelhe. so 20 hand denne der egenanten unser herrschaft von Wirtemberg râte mit unser erbern bott- schaft geredt als von der silbrin munße wegen 2, wie darinne groß irrunge und gebreche si, den unser herrschaft von Wirtemberg ie nicht lenger so geliden muge, und sâhen gerne, das in zû verstând gegeben wurde, ob oder waz die stette darumb vor handen hetten oder tûn wôlten. [Es folgen noch verschiedene nicht hierher gehörende Angele� 25 Apr. 2 genheiten, zu deren Beratung uf den fritag nach dem hailigen ostertag eingeladen 1484 wird]. geben uf mittwochen nach dem hailigen palmtage in der vasten anno domini März 24 etc. 14 tricesimo quarto. [in verso] Unsern besundern gûten frwn- den den von Nôrdlingen. Burgermaister und rate ze Ulme. 30 E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. a) Fürsten-, Herren- und Städtetage von August bis November 1433, wegen Abwehr der Hussiten und Unterstützung Pilsens nr. 125 - 138. 1433 125. Bf. Anton von Bamberg, Mf. Friedrich von Brandenburg, Pfgr. Johann von Neu- Aug. 15 markt und der Rat der Stadt Nürnberg an das Baseler Konzil: teilen die Be-35 schlüsse, die auf dem Tage zu Nürnberg am 15 August zur Abwendung der drohenden Hussitengefahr gefaßt sind, mit und bitten um wirksame Unterstützung seitens des Konzils. 1433 August 15 Nürnberg. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 228a�229a cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Also haben die drei fürsten und wir dem concilii gen Basel geschriben, des 40 a) in O am Rande nota et hic. b) O läct hier folgen wann sich die ding etc. und bricht dann ab. 1 Vgl. p. 240 Anm. 1. — Die Einung wurde am 24 Februar 1435 auf drei Jahre erneuert. (Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 54a-56a cop. chart. coaeva; vgl. auch Stälin, Wirtemberg. Gesch. 3, 447). 2 Dieser Gegenstand kehrt in den Verhand- lungen zwischen dem Grafen von Württemberg und dem Schwäb. Städtebunde häufig wieder. 45
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 251 wir dem Sigmund Stromer auch ein abschrift schickten. Unter dem Stück steht Super- scriptio ad precedentem literam: Sacrosancte Basiliensi sinodo generali ob salutem ecclesie katholice in sancto spiritu congregate. Gedruckt Palacky, Urkundl. Beiträge z. Gesch. d. Hussitenkrieges 2, 379f. nach unserer Vorlage. — Erwähnt (Wölkern) Hist. Norimb. dipl. P. 2. p. 550. Sacrosancte Basiliensi sinodo generali ob salutem ecclesie katholice in sancto spi- ritu congregate debite reverencie professione obsequiosaque sincere mentis affeccione hu- militer prelibatis. Cristiane plebis devocio propheticis eloquiis perdocetur in angu- stiarum pressuris oculos levare in montes, unde sibi novit auxilium provenire. sane 10 quia non tam cottidianis, set quasi horariis exploratorum nostrorum fidefultorum signi- ficacionibus expungimur atque ad providendum sollicitamur, quia videlicet gens Hussi- tarum Pillsnam obsidendo se colligat et ex omni sua se virtute et bellico apparatu cor- roborans ad erumpendum turmis diversis placito sibi tempore has terras nostras atque vicinas manu forti obruere et depopulari atroci furore disponat. quapropter ad hanc 15 diem hoc loco Nürembergensi statuimus pro providendis remediis convenire, ubi materie Aug. 15 hujus cum suis circumstanciis qualitate distinctissime ex omni parte pensatis in hac conclusione resedimus, quod videlicet eciam in casu, quo castra civitates castella cetere- que contra fines Bohemie firmitatis tante municiones, ut ab expugnacionis impetu sperari possent verisimiliter conservari, gentibus armigeris et rebus bellicis fuerint conpetenter 20 suffulte, prout de hoc ex magna parte providimus, hiis non obstantibus, eciam si cunc- tam nostri ingenii diligenciam facultatumque ac virium potenciam studeamus impendere, dicte incursitacionis gentis Hussitarum et terrarum nostrarum depopulationibus tantique Cristiani sagwinis effusionibus posse resistere fiduciam non habemus nec posse dicte gentis viribus coequari, adeo ut ad terrarum dominiorumque per girum Bohemie tam 25 prope quam longius positarum, ad quas hec poterit rabies extentari, proteccionem ac salvacionem a saguinis effusionibus periculisque prememoratis necessarium videatur, ut sanctitas vestra provideat, ut huic tam pernicioso scandalo per aliquod reale efficax- que universalis ecclesie generale subsidium celerius, cum graviter urgeat more periculum, succurratur. proinde, quia sanctitatem vestram divina providentia ob salutem sancte so ecclesie katholice ex omnibus regnis omnique statu feliciter congregavit, ad vos veluti ad montes sapientia uberes auctoritate prepigwes oculos nostros levantes eandem sanc- titatem vestram suppliciter invocamus precantes, quatenus tribulaciones terrarum predic- tarum et saguinis effusiones tam crudeles necnon et connexa pericula, que affutura for- midare compellimur, ante mentis vestre constituentes conspectum de remedio salutari 35 atque auxilio oportuno, quibus a malis pretactis Cristianus populus valeat feliciter pre- servari, dignemini misericorditer providere certum tenentes, quod spiritus sanctus, cujus vos providencia congregavit, ipse eciam dono suo sapiencie illustravit viasque formas ac modos docebit, quibus Cristi fidelibus de effectuali ac salutari provideatur defen- sionis presidio per hec non tam harum terrarum, sed et in propinquo et in longinquo 40 positis partibus, ad quas eadem pericula possent proserpere, similiter eadem sanctitas salubriter providebit, per que coram deo ac mundo laudem et gloriam sibi eadem vestra sanctitas thesaurizabit, nosque ad debiti famulatus obsequia sibi faciet indisso- lubiliter esse constrictos. datum Nûremberge ipsa die assumpcionis Marie anno etc. tricesimo tercio. 1488 Aug. 15 45 50 Dei gratia Anthonius episcopus Bambergensis, Fridericus marchio Brandemburgensis sacri Ro- mani imperii archicamerarius princeps elector ac burggravius Nurembergensis et Johannes comes palatinus Reni et Bavarie dux necnon procon- sules et consules imperialis civitatis Nüremberge. 32 *
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 251 wir dem Sigmund Stromer auch ein abschrift schickten. Unter dem Stück steht Super- scriptio ad precedentem literam: Sacrosancte Basiliensi sinodo generali ob salutem ecclesie katholice in sancto spiritu congregate. Gedruckt Palacky, Urkundl. Beiträge z. Gesch. d. Hussitenkrieges 2, 379f. nach unserer Vorlage. — Erwähnt (Wölkern) Hist. Norimb. dipl. P. 2. p. 550. Sacrosancte Basiliensi sinodo generali ob salutem ecclesie katholice in sancto spi- ritu congregate debite reverencie professione obsequiosaque sincere mentis affeccione hu- militer prelibatis. Cristiane plebis devocio propheticis eloquiis perdocetur in angu- stiarum pressuris oculos levare in montes, unde sibi novit auxilium provenire. sane 10 quia non tam cottidianis, set quasi horariis exploratorum nostrorum fidefultorum signi- ficacionibus expungimur atque ad providendum sollicitamur, quia videlicet gens Hussi- tarum Pillsnam obsidendo se colligat et ex omni sua se virtute et bellico apparatu cor- roborans ad erumpendum turmis diversis placito sibi tempore has terras nostras atque vicinas manu forti obruere et depopulari atroci furore disponat. quapropter ad hanc 15 diem hoc loco Nürembergensi statuimus pro providendis remediis convenire, ubi materie Aug. 15 hujus cum suis circumstanciis qualitate distinctissime ex omni parte pensatis in hac conclusione resedimus, quod videlicet eciam in casu, quo castra civitates castella cetere- que contra fines Bohemie firmitatis tante municiones, ut ab expugnacionis impetu sperari possent verisimiliter conservari, gentibus armigeris et rebus bellicis fuerint conpetenter 20 suffulte, prout de hoc ex magna parte providimus, hiis non obstantibus, eciam si cunc- tam nostri ingenii diligenciam facultatumque ac virium potenciam studeamus impendere, dicte incursitacionis gentis Hussitarum et terrarum nostrarum depopulationibus tantique Cristiani sagwinis effusionibus posse resistere fiduciam non habemus nec posse dicte gentis viribus coequari, adeo ut ad terrarum dominiorumque per girum Bohemie tam 25 prope quam longius positarum, ad quas hec poterit rabies extentari, proteccionem ac salvacionem a saguinis effusionibus periculisque prememoratis necessarium videatur, ut sanctitas vestra provideat, ut huic tam pernicioso scandalo per aliquod reale efficax- que universalis ecclesie generale subsidium celerius, cum graviter urgeat more periculum, succurratur. proinde, quia sanctitatem vestram divina providentia ob salutem sancte so ecclesie katholice ex omnibus regnis omnique statu feliciter congregavit, ad vos veluti ad montes sapientia uberes auctoritate prepigwes oculos nostros levantes eandem sanc- titatem vestram suppliciter invocamus precantes, quatenus tribulaciones terrarum predic- tarum et saguinis effusiones tam crudeles necnon et connexa pericula, que affutura for- midare compellimur, ante mentis vestre constituentes conspectum de remedio salutari 35 atque auxilio oportuno, quibus a malis pretactis Cristianus populus valeat feliciter pre- servari, dignemini misericorditer providere certum tenentes, quod spiritus sanctus, cujus vos providencia congregavit, ipse eciam dono suo sapiencie illustravit viasque formas ac modos docebit, quibus Cristi fidelibus de effectuali ac salutari provideatur defen- sionis presidio per hec non tam harum terrarum, sed et in propinquo et in longinquo 40 positis partibus, ad quas eadem pericula possent proserpere, similiter eadem sanctitas salubriter providebit, per que coram deo ac mundo laudem et gloriam sibi eadem vestra sanctitas thesaurizabit, nosque ad debiti famulatus obsequia sibi faciet indisso- lubiliter esse constrictos. datum Nûremberge ipsa die assumpcionis Marie anno etc. tricesimo tercio. 1488 Aug. 15 45 50 Dei gratia Anthonius episcopus Bambergensis, Fridericus marchio Brandemburgensis sacri Ro- mani imperii archicamerarius princeps elector ac burggravius Nurembergensis et Johannes comes palatinus Reni et Bavarie dux necnon procon- sules et consules imperialis civitatis Nüremberge. 32 *
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252 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1438 Aug. 15 126. Bf. Anton von Bamberg, Mf. Friedrich von Brandenburg und Pfgr. Johann von Neumarkt an Ulm und die mit ihm verbündeten Städte: haben heute mit gen. Herren und Städten wegen des drohenden Einfalles der Hussiten beraten und be- schlossen, die am Walde gelegenen Schlösser zu besetzen; ersuchen die Adressaten, sich zu rüsten und auf Verlangen ihnen zu Hilfe zu ziehen. 1433 August 15 Nürnberg. 5 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 38 (blau) cop. chart. coaeva mit Schnitten, überschickt im Briefe Ulms an Nördlingen 1433 Okt. 30 nr. 137. 1438 Aug. 15 Von gots gnaden Anthony bischof zu Bamberg Fridrich marggrave zů Brandemburg etc. 10 und Johanns pfalzgrave bi Ryne und herzog in Beyern. Unsern gunstlichen grûs zuvor. ersamen wisen besunder lieben. wir tun uch zû wissen, das uns ware bottschaft komen ist und och sunderlich die von Pilsen ge- schriben haben, das die Hussen ieczund vor Pilssen ligen und sich teglich sterken mit luten zug und kosten ie heruß uber wald in unser lande vermainen zü ziehen lande 15 und lute zû beschedigen und zû verderben. darumb wir uf hwte hie zû Nuremberg sin, und des von Eystett der von Oetinge der von Nüremberg und andrer anstôssender herren rete bi uns, und sin zû rate worden und haben gewegen, das groß notdurft si, sich dawider zû stellen, sunder sôliche schloss, die an den walde stossent, zu versehen und mit luten zû besetzen, damit die nicht verloren und in der keczer hande komen, wanne 20 die in sôlicher maß zûgerichtet sin, das die zû behalten sin, und ob die verloren wur- den und in der keczer hende komen (da got vor si!), das sôlichs der Cristenhait dem hailigen rich land und luten ain unverwuntlich schad und hart widerzübringen wêr, und haben darumb entlich beschlossen, dieselben schlosse zu stunden an mit luten zu ver- sehen, und darumb so bitten wir uch und verman alles gûten getruwen und wes ir zû 25 ermanent seit, und sin ane zwifel, uch sulle ain sôlichs zû herzen gen und sullet wol gedenken, wie man nicht bald darzû tet, das die sache so wit raichen wurde, daz das nit wol zû widerbringen wêr, und wôllet geschikt und gerûst sin, so bald sôlich zug€ uber walde geen wurde, wenn wir uch das dann zû wissen teten, daz ir berait werdt und der Cristenhait dem hailigen rich uns und uch also zû hilfe komen zû rosse 30 und zû fûße mit allem iuwerm vermugen. das wôllen wir gerne umb iuwer lieb verdienen uber daz so ir got und dem hailigen rich Cristenlichen glauben zů tûn schuldig sit, wann wir desgelich och tûn wôllen und ain solich ordnung in allen unsern landen und mit allen den unsern och bestelt und gemacht haben. und wir hoffen, ob also darzů getan werde, das solichs dem hailigen Cristenlichen glauben uch 35 und uns lande und luten zû grossen hilf er und nucze komen solle und werde. datum zu Nuremberg an unser lieben frowen tag assumpcionis anno domini etc. 1400 tri- cesimo tercio. [supra] Suprascripcio. Den ersamen wisen unsern besundern lieben burgermaistern raten und gemainden der stett zû Ulme und andern die mit in in ainung sind. 40 €1433/ 127. [Nürnberg] an Mf. Friedrich von Brandenburg, Bf. Anton von Bamberg und Aug. 18 Pfgr. Johann von Neumarkt einzeln: die Fassung des auf dem Tage zu Nürn- a) Vorl. add. sein. b) Forl. un mit Uberstrich. 45
252 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1438 Aug. 15 126. Bf. Anton von Bamberg, Mf. Friedrich von Brandenburg und Pfgr. Johann von Neumarkt an Ulm und die mit ihm verbündeten Städte: haben heute mit gen. Herren und Städten wegen des drohenden Einfalles der Hussiten beraten und be- schlossen, die am Walde gelegenen Schlösser zu besetzen; ersuchen die Adressaten, sich zu rüsten und auf Verlangen ihnen zu Hilfe zu ziehen. 1433 August 15 Nürnberg. 5 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 38 (blau) cop. chart. coaeva mit Schnitten, überschickt im Briefe Ulms an Nördlingen 1433 Okt. 30 nr. 137. 1438 Aug. 15 Von gots gnaden Anthony bischof zu Bamberg Fridrich marggrave zů Brandemburg etc. 10 und Johanns pfalzgrave bi Ryne und herzog in Beyern. Unsern gunstlichen grûs zuvor. ersamen wisen besunder lieben. wir tun uch zû wissen, das uns ware bottschaft komen ist und och sunderlich die von Pilsen ge- schriben haben, das die Hussen ieczund vor Pilssen ligen und sich teglich sterken mit luten zug und kosten ie heruß uber wald in unser lande vermainen zü ziehen lande 15 und lute zû beschedigen und zû verderben. darumb wir uf hwte hie zû Nuremberg sin, und des von Eystett der von Oetinge der von Nüremberg und andrer anstôssender herren rete bi uns, und sin zû rate worden und haben gewegen, das groß notdurft si, sich dawider zû stellen, sunder sôliche schloss, die an den walde stossent, zu versehen und mit luten zû besetzen, damit die nicht verloren und in der keczer hande komen, wanne 20 die in sôlicher maß zûgerichtet sin, das die zû behalten sin, und ob die verloren wur- den und in der keczer hende komen (da got vor si!), das sôlichs der Cristenhait dem hailigen rich land und luten ain unverwuntlich schad und hart widerzübringen wêr, und haben darumb entlich beschlossen, dieselben schlosse zu stunden an mit luten zu ver- sehen, und darumb so bitten wir uch und verman alles gûten getruwen und wes ir zû 25 ermanent seit, und sin ane zwifel, uch sulle ain sôlichs zû herzen gen und sullet wol gedenken, wie man nicht bald darzû tet, das die sache so wit raichen wurde, daz das nit wol zû widerbringen wêr, und wôllet geschikt und gerûst sin, so bald sôlich zug€ uber walde geen wurde, wenn wir uch das dann zû wissen teten, daz ir berait werdt und der Cristenhait dem hailigen rich uns und uch also zû hilfe komen zû rosse 30 und zû fûße mit allem iuwerm vermugen. das wôllen wir gerne umb iuwer lieb verdienen uber daz so ir got und dem hailigen rich Cristenlichen glauben zů tûn schuldig sit, wann wir desgelich och tûn wôllen und ain solich ordnung in allen unsern landen und mit allen den unsern och bestelt und gemacht haben. und wir hoffen, ob also darzů getan werde, das solichs dem hailigen Cristenlichen glauben uch 35 und uns lande und luten zû grossen hilf er und nucze komen solle und werde. datum zu Nuremberg an unser lieben frowen tag assumpcionis anno domini etc. 1400 tri- cesimo tercio. [supra] Suprascripcio. Den ersamen wisen unsern besundern lieben burgermaistern raten und gemainden der stett zû Ulme und andern die mit in in ainung sind. 40 €1433/ 127. [Nürnberg] an Mf. Friedrich von Brandenburg, Bf. Anton von Bamberg und Aug. 18 Pfgr. Johann von Neumarkt einzeln: die Fassung des auf dem Tage zu Nürn- a) Vorl. add. sein. b) Forl. un mit Uberstrich. 45
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 253 berg beschlossenen Schreibens an das Konzil dünkt Nürnberg nicht energisch genug; es hat ein anderes entworfen, von dem es Abschrift mitschickt; im Falle der Genehmigung bittet es, Boten zur Besiegelung nach Nürnberg zu schicken. [1433] August 18. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 225ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Marggraf Friderichen von Brandenburg hern Anthonien bischof zu Bamberg herzog Johannsen von Peyern cuilibet sic mutatis mutandis. Gedruckt Palacky, Urkundl. Beiträge z. Gesch. d. Hussitenkrieges 2, 381f. nach unserer Vorlage. Gnediger herre. als ewer durchleuchtigkeit und etlich andere unser herren die fürsten nehst bei uns gewesen sein sich zu unterreden von den notdürften der samnung und sache zu Beheim etc., haben uns unser freunde, die wir darzu bescheiden hetten, gesagt, wie nach etlichen andern notdurften und bestellungen am leczen auch beslossen und verlassen wurde, unsern erwirdigen vâtern und herren des heiligen conciliis zu 15 Basel ein notdurftige schrift 1 von ewern und der vorgenanten ander unser herren der fürsten gnaden zu tun, dieselbe schrifte wir auch mitsigeln sôlten, doch daz man uns sôliche zaichnuss, so die begriffen wurde, vor hôren lassen und wir die denn, ob des not were, nach unserm versteen bessern sôlten und môchten. also tun wir ewern fürstenlichen gnaden zu wissen, daz sôliche briefe an das heilige concilii und an unsern 20 gnedigen herren herzog Wilhelm von Peyern2 geschriben und mit ewerm und der andern obgenanten unser herren der fürsten insigeln versigelt uns geantwurt worden sein, daz wir der niht gehôret noch vernommen haben. darauf haben wir von stunde im besten so verren fragen lassen, daz uns ist worden ein abschrift des briefs, der denn dem heiligen concilii also begriffen und versigelt ist, die wir do gehôret haben 25 und derselben schrift ewern gnaden ein abschrift hierinnen verslossen schicken. nu hat uns nach unserm versteen gedewcht, daz dieselbe schrift etwas zu linde und niht also geseczet sei, damit das heilig concilii zu diser lande ewr aller gnaden und auch unser notdurft gnug bewegt und unterweiset wurde, und haben des ein ander schrifte 3 die uns gut dewcht, begreifen lassen, der wir ewern gnaden auch ein abschrift hier- so innen verslossen schicken. wir haben auch in gut dieselbe zwen besigelten brief des conciliis und unsers herren herzog Wilhelmen 4 bei uns verhalten, unz wir ewer durch- leuchtigkeit dieselben dinge verkündten, als wir denn hierinnen tun. das welle ewr fürstenlich gnade gnediclich und in gut von uns versteen und die zwo eingeslossen abschrift gen einander wol vernemen. ist denn ewer gnaden gefallen die obgenanten 35 zwen brief hingeen zu lassen nach der ersten schrift sag und als sie iecz besigelt sind, so wellen wir sie gern unverzôgenlich hinschiken; dewcht aber ewr gnade die nachgeend verzeichnuss besser und nuczlicher sein, so bestelle ewr gnade etwern mit ewerm in- sigel unverzôgenlich zu uns zu komen, daz das gefertigt und besigelt werde, als sich gebûre. so wellen wir dieselben brief denn aber gern on verziehen hinschicken. des- 40 gleichen haben wir unsern gnedigen herren von Bamberg und herzog Johansen auch also verschriben 5 und verkûndt. auch haben wir die andern brief6, die uns von ewerm und der andern egenanten fürsten gnaden wegen geantwurt sind, zu stunde hin- gesandt. denn wo wir ewer durchleuchtigkeit dienst und wolgefallen etc. scriptum feria 3 post assumpcionis Marie. 10 11433] Aug. 18 45 1 nr. 125. und an Hzg. Wilhelm gerichteten Briefe, die Der Brief an Hzg. Wilhelm von Baiern ist Nürnberg zur Beförderung übergeben waren. 5 Vgl. Quellenbeschreibung zu unserer nr. nicht aufgefunden! s 6 Nicht aufgefunden! nr. 126 (und entsprechende Schreiben wohl 4 D. h. die von den drei Fürsten an das Konzil auch an andere Adressaten)?
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 253 berg beschlossenen Schreibens an das Konzil dünkt Nürnberg nicht energisch genug; es hat ein anderes entworfen, von dem es Abschrift mitschickt; im Falle der Genehmigung bittet es, Boten zur Besiegelung nach Nürnberg zu schicken. [1433] August 18. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 225ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Marggraf Friderichen von Brandenburg hern Anthonien bischof zu Bamberg herzog Johannsen von Peyern cuilibet sic mutatis mutandis. Gedruckt Palacky, Urkundl. Beiträge z. Gesch. d. Hussitenkrieges 2, 381f. nach unserer Vorlage. Gnediger herre. als ewer durchleuchtigkeit und etlich andere unser herren die fürsten nehst bei uns gewesen sein sich zu unterreden von den notdürften der samnung und sache zu Beheim etc., haben uns unser freunde, die wir darzu bescheiden hetten, gesagt, wie nach etlichen andern notdurften und bestellungen am leczen auch beslossen und verlassen wurde, unsern erwirdigen vâtern und herren des heiligen conciliis zu 15 Basel ein notdurftige schrift 1 von ewern und der vorgenanten ander unser herren der fürsten gnaden zu tun, dieselbe schrifte wir auch mitsigeln sôlten, doch daz man uns sôliche zaichnuss, so die begriffen wurde, vor hôren lassen und wir die denn, ob des not were, nach unserm versteen bessern sôlten und môchten. also tun wir ewern fürstenlichen gnaden zu wissen, daz sôliche briefe an das heilige concilii und an unsern 20 gnedigen herren herzog Wilhelm von Peyern2 geschriben und mit ewerm und der andern obgenanten unser herren der fürsten insigeln versigelt uns geantwurt worden sein, daz wir der niht gehôret noch vernommen haben. darauf haben wir von stunde im besten so verren fragen lassen, daz uns ist worden ein abschrift des briefs, der denn dem heiligen concilii also begriffen und versigelt ist, die wir do gehôret haben 25 und derselben schrift ewern gnaden ein abschrift hierinnen verslossen schicken. nu hat uns nach unserm versteen gedewcht, daz dieselbe schrift etwas zu linde und niht also geseczet sei, damit das heilig concilii zu diser lande ewr aller gnaden und auch unser notdurft gnug bewegt und unterweiset wurde, und haben des ein ander schrifte 3 die uns gut dewcht, begreifen lassen, der wir ewern gnaden auch ein abschrift hier- so innen verslossen schicken. wir haben auch in gut dieselbe zwen besigelten brief des conciliis und unsers herren herzog Wilhelmen 4 bei uns verhalten, unz wir ewer durch- leuchtigkeit dieselben dinge verkündten, als wir denn hierinnen tun. das welle ewr fürstenlich gnade gnediclich und in gut von uns versteen und die zwo eingeslossen abschrift gen einander wol vernemen. ist denn ewer gnaden gefallen die obgenanten 35 zwen brief hingeen zu lassen nach der ersten schrift sag und als sie iecz besigelt sind, so wellen wir sie gern unverzôgenlich hinschiken; dewcht aber ewr gnade die nachgeend verzeichnuss besser und nuczlicher sein, so bestelle ewr gnade etwern mit ewerm in- sigel unverzôgenlich zu uns zu komen, daz das gefertigt und besigelt werde, als sich gebûre. so wellen wir dieselben brief denn aber gern on verziehen hinschicken. des- 40 gleichen haben wir unsern gnedigen herren von Bamberg und herzog Johansen auch also verschriben 5 und verkûndt. auch haben wir die andern brief6, die uns von ewerm und der andern egenanten fürsten gnaden wegen geantwurt sind, zu stunde hin- gesandt. denn wo wir ewer durchleuchtigkeit dienst und wolgefallen etc. scriptum feria 3 post assumpcionis Marie. 10 11433] Aug. 18 45 1 nr. 125. und an Hzg. Wilhelm gerichteten Briefe, die Der Brief an Hzg. Wilhelm von Baiern ist Nürnberg zur Beförderung übergeben waren. 5 Vgl. Quellenbeschreibung zu unserer nr. nicht aufgefunden! s 6 Nicht aufgefunden! nr. 126 (und entsprechende Schreiben wohl 4 D. h. die von den drei Fürsten an das Konzil auch an andere Adressaten)?
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254 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11433) 128. [Nürnberg] an Sigmund Stromer, seinen Gesandten in Basel: teilt ihm die Beschlüsse, Aug. 22 die auf dem Tage zu Nürnberg am 15 August gefaßt sind, mit. [1433] August 22. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 227ab cop. chart. coaeva mit der Adresse über dem Stück Sigmunden Stromer unserm lieben burger und ratgesellen. Gedruckt Palacky, Urkundl. Beiträge z. Gesch. d. Hussitenkrieges 2, 382f. nach unserer 5 Vorlage. Lieber Sigmund. wir haben dir nehst von der Beheime samnung und geleger vor Pillsen, auch von der sorge irs herawßziehens unsern rat und meinung in einem brief und zetteln bei unser selbs botten guter maß verschriben, die du nu wol vernom- men hast 1. also tun wir dir zu wissen, daz unser gnedige herren der bischof von Bam� 10 berg marggraf Fridrich von Brandemburg und herzog Johan von Peyern seid bei uns gewesen sein und sich mitsampt unsern freunden, die wir zu iren gnaden darumb be- scheiden hetten, von notdurft und gelegenheit derselben dinge vast unterredt haben, und besunder in einem stuck auf sôllich meinung, daz sich diselben drei unser herren die fürsten ieder in ein sein slosse gegen dem walde mit irem volke legen sullen und sullen 15 wir und andere in sust greisig volk zuschicken2 sich damit aufzuhalten, so man best môcht, ob des not geschehe. da aber wir niht grossen trost zu haben. darnach sein sie zu rate worden, daz ir gnade und wir mitsampt in unsern erwirdigen vâtern und herren des heiligen conciliis zu Basel hiemit darumb schreiben 3, des wir dir ein ab- schrift hierinnen verslossen schicken. so schreiben 4 dieselben drei fürsten auch hiemit 20 unserm gnedigen herren herzog Wilhelmen von Peyern stathalter etc. und haben im zu andern schriften ein abschrift des vorgenanten conciliis brief auch eingeslossen; da be- stell, daz diser bott dieselben brief on verziehen antwurte. das verkunden wir dir also, daz du dich nach unser notdurft auch wissest darzu und darein zu richten zu halten und zu tun, wie und wo dich not und gut dunk, als wir uns wol zu dir versehen. und 25 besunder ist unser meinung, als bald du vernemest, wie sich die dinge mit den Behmen zu Basel machen wellen oder ob dir sust icht begegnot, daz dich notdurftig dewcht uns zu wissen, daz du uns das allweg unverzogenlich verschreibest. daran tust du unser wolgefallen. datum sub sigillo Ulrici Haller magistri civium sabato ante Bartholomei. 11433] Aug. 22 129. Geschenke Nürnbergs aus Anlaß des Fürsten-, Herren- und Städtetages daselbst. 30 [ 1433] August 5 bis September 2. Aus Nürnberg Kreis-A. cod. ms. nr. 490. Schenkbuch 1422-1445 fol. 101b- 102b not. chart. coaevae; die letzte Notiz ebendaher Jahresregister IV fol. 83a not. chart. coaeva. [1433] propinavimus [6. Bürgermeisterperiode feria 4 Oswaldi bis feria 4 post Egidii:] Aug. 5 bis primo dem abt von Ebrach und dem abt von Pildhausen 14 qr.; summa 1 lb. 17 sh. 35 Sept. 2 4 hl. item herrn Haupten Marschalk dem von Rechberg und dem Ziplinger haupt- man der ritterschaft mit sant Gôrgen schilt 12 qr.; summa 1 lb. 12 sh. hl. item der eptissin von Zymern 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item episcopo Bambergensi 1 Schreiben Nürnbergs vom 8 August; vgl. Ein- leitung zu lit. E p. 183. 2 Am 3 September schrieben die Nürnberger an Werner von Parsperg, den sie mit ihren Söldnern nach Neunburg gesandt hatten: sie hören, daßt von den drei Fürsten noch keiner selbst hinauf vor den Wald gezogen ist und sonst niemand seine Anzahl gesandt hat; er soll deshalb unverzüglich heimziehen, und hett ir icht wein oder kôst be- stellt, daz ir darůmb nach unserm besten und zu dem minsten scheden ein bestellung twet des ab- 40 zukomen; wenn aber inzwischen jemand seine An- zahl geschickt hat, soll er sofort schreiben, wer es ist und wie groß die Anzahl der Truppen; dat. feria 5 post Egidii. (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 230b cop. chart. coaeva). 3 nr. 125. 4 Nicht aufgefunden! Vgl. nr. 127. 45
254 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11433) 128. [Nürnberg] an Sigmund Stromer, seinen Gesandten in Basel: teilt ihm die Beschlüsse, Aug. 22 die auf dem Tage zu Nürnberg am 15 August gefaßt sind, mit. [1433] August 22. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 227ab cop. chart. coaeva mit der Adresse über dem Stück Sigmunden Stromer unserm lieben burger und ratgesellen. Gedruckt Palacky, Urkundl. Beiträge z. Gesch. d. Hussitenkrieges 2, 382f. nach unserer 5 Vorlage. Lieber Sigmund. wir haben dir nehst von der Beheime samnung und geleger vor Pillsen, auch von der sorge irs herawßziehens unsern rat und meinung in einem brief und zetteln bei unser selbs botten guter maß verschriben, die du nu wol vernom- men hast 1. also tun wir dir zu wissen, daz unser gnedige herren der bischof von Bam� 10 berg marggraf Fridrich von Brandemburg und herzog Johan von Peyern seid bei uns gewesen sein und sich mitsampt unsern freunden, die wir zu iren gnaden darumb be- scheiden hetten, von notdurft und gelegenheit derselben dinge vast unterredt haben, und besunder in einem stuck auf sôllich meinung, daz sich diselben drei unser herren die fürsten ieder in ein sein slosse gegen dem walde mit irem volke legen sullen und sullen 15 wir und andere in sust greisig volk zuschicken2 sich damit aufzuhalten, so man best môcht, ob des not geschehe. da aber wir niht grossen trost zu haben. darnach sein sie zu rate worden, daz ir gnade und wir mitsampt in unsern erwirdigen vâtern und herren des heiligen conciliis zu Basel hiemit darumb schreiben 3, des wir dir ein ab- schrift hierinnen verslossen schicken. so schreiben 4 dieselben drei fürsten auch hiemit 20 unserm gnedigen herren herzog Wilhelmen von Peyern stathalter etc. und haben im zu andern schriften ein abschrift des vorgenanten conciliis brief auch eingeslossen; da be- stell, daz diser bott dieselben brief on verziehen antwurte. das verkunden wir dir also, daz du dich nach unser notdurft auch wissest darzu und darein zu richten zu halten und zu tun, wie und wo dich not und gut dunk, als wir uns wol zu dir versehen. und 25 besunder ist unser meinung, als bald du vernemest, wie sich die dinge mit den Behmen zu Basel machen wellen oder ob dir sust icht begegnot, daz dich notdurftig dewcht uns zu wissen, daz du uns das allweg unverzogenlich verschreibest. daran tust du unser wolgefallen. datum sub sigillo Ulrici Haller magistri civium sabato ante Bartholomei. 11433] Aug. 22 129. Geschenke Nürnbergs aus Anlaß des Fürsten-, Herren- und Städtetages daselbst. 30 [ 1433] August 5 bis September 2. Aus Nürnberg Kreis-A. cod. ms. nr. 490. Schenkbuch 1422-1445 fol. 101b- 102b not. chart. coaevae; die letzte Notiz ebendaher Jahresregister IV fol. 83a not. chart. coaeva. [1433] propinavimus [6. Bürgermeisterperiode feria 4 Oswaldi bis feria 4 post Egidii:] Aug. 5 bis primo dem abt von Ebrach und dem abt von Pildhausen 14 qr.; summa 1 lb. 17 sh. 35 Sept. 2 4 hl. item herrn Haupten Marschalk dem von Rechberg und dem Ziplinger haupt- man der ritterschaft mit sant Gôrgen schilt 12 qr.; summa 1 lb. 12 sh. hl. item der eptissin von Zymern 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item episcopo Bambergensi 1 Schreiben Nürnbergs vom 8 August; vgl. Ein- leitung zu lit. E p. 183. 2 Am 3 September schrieben die Nürnberger an Werner von Parsperg, den sie mit ihren Söldnern nach Neunburg gesandt hatten: sie hören, daßt von den drei Fürsten noch keiner selbst hinauf vor den Wald gezogen ist und sonst niemand seine Anzahl gesandt hat; er soll deshalb unverzüglich heimziehen, und hett ir icht wein oder kôst be- stellt, daz ir darůmb nach unserm besten und zu dem minsten scheden ein bestellung twet des ab- 40 zukomen; wenn aber inzwischen jemand seine An- zahl geschickt hat, soll er sofort schreiben, wer es ist und wie groß die Anzahl der Truppen; dat. feria 5 post Egidii. (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 230b cop. chart. coaeva). 3 nr. 125. 4 Nicht aufgefunden! Vgl. nr. 127. 45
Strana 255
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 255 16 qr.; summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. item marchioni Brandemburgensi seniori et filio suo Fridrich 44 qr.; summa 5 lb. 17 sh. 4 hl. item herzog Johannsen von Beyrn 24 qr.; summa 3 lb. 4 sh. hl. item dem dechant von Bamberg 6 qr.; summa 16 sh. hl. item dreien des rats von Regensburg 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item herrn Gôrgen 5 von Schawmberg und einem doctor von Bamberg 6 qr.; summa 16 sh. hl. item hern Hansen Hônger 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. item dem Kotenplaner von Eger 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. item dem bischof von Augspurg 12 qr.; summa 1 lb. 12 sh. hl. item dem bischof von Lyon auß Frankreich 16 qr.; summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. item dem provincial von den Augustinern 1 6 qr.; summa 16 sh. hl. item dem newen abt 10 von Hailsprunn 12 qr.; summa 1 lb. 12 sh. hl. item fünfen des rats von Bamberg 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item dem tumprobst dechant und capitel zu Bam- berg 6 qr.; summa 1 lb. 12 sh. hl. item einem des rats von Pilsen 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. item aber dem bischof von Bamberg 16 qr.; summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. item aber marchioni Brandenburgensi seniori und seinem sun marggrafen Fridrichen 44 qr.; 15 summa 5 lb. 17 sh. 4 hl. „ item aber herzog Johannsen von Beirn 24 qr.; summa 3 lb. 4 sh. hl. item dem eltern von Heydek 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item des bischofs von Wirtzburg doctor und Hannsen Schultheissen 6 qr.; summa 16 sh. hl. die fremden schûtzen die umb kleinad schussen circa Bartholomei apostoli. [Es folgt nun ein Verzeichnis von Weingeschenken mit der Randnotiz schûtzen.] item 20 12 vom Newenmarkt 6 qr.; summa 16 sh. hl. item Albrechten vom Rotenhan 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. item des bischofs von Bamberg rêten 10 qr.; summa 1 lb. 6 sh. 8 hl. item dem von Stôffel und dem burgermeister von Nordlingen 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item hern Herman von Freudemberg und hern Ulrichen seinem sun 6 qr.; summa 16 sh. hl. item Albrechten von Freudemberg und seinem sun 25 6 qr.; summa 16 sh. hl. item dem Erentzhofer und den reten 6 qr.; summa 16 sh. hl. item hern Labasch von Dona 6 qr.; summa 16 sh. hl. item dem von Oetingen 10 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item herzog Heinrichs reten 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item den von Dinkelspûhel 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. Summa 64 lb. 16 sh. hl. Item dedimus 1 lb. 101/2 sh. haller den fürsten pro latino vino, als sie hie oben têgten von der Hussen wegen in festo assumpcionis Marie. C. Aug. 24 30 Aug. 15 130. Anschlag des Schwäbischen Städtebundes vom 20 Juli 1431 zur Abwehr Hussi- 133 tischer Einfälle; auf dem Tage des Städtebundes zu Ulm am 12 September 1433 aufs neue zur Verhandlung gebracht. [ad 1433 September 12 Ulm 2]. Sept. 12 35 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 62 (blau) cop. chart. coaeva ohne Versendungsschnitte. Auf der Rückseite gleichzeitiger Nörd- linger Registraturvermerk Zetel und anslag von lûte und getzewg, ob die Hussen herus zůgen. datum circa nativitatis Marie [c. Sept. 8] anno 33. portavit Hans Aynkürn. Wan der twfenlischen diete der Behmischen Hussen ungestômer loffe, den si wider 40 got den herren und die hailigen Cristenhait und och wider alle erberkait furnement, sich gar hertiklich erzaiget und erôget, das nicht unbillich alle fromme getruwe Cristan sich bedenken dawider etwas ze beseczen umbe das, daz den bôsen ir ufsâcziger mûte darinne dest füro gewendet und understanden werde: [1 Darumb ist geratschlaget unvergriffenlich iedem botten uf wider hinder sich 45 bringen: wan des hailigen richs stette ir truwe bi ainander billich bruchent, das ain Vgl. p. 259 Anm. 2. 2 Zur Datierung vgl. Quellenbeschreibung zu unserer nr. und ferner nr. 131.
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 255 16 qr.; summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. item marchioni Brandemburgensi seniori et filio suo Fridrich 44 qr.; summa 5 lb. 17 sh. 4 hl. item herzog Johannsen von Beyrn 24 qr.; summa 3 lb. 4 sh. hl. item dem dechant von Bamberg 6 qr.; summa 16 sh. hl. item dreien des rats von Regensburg 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item herrn Gôrgen 5 von Schawmberg und einem doctor von Bamberg 6 qr.; summa 16 sh. hl. item hern Hansen Hônger 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. item dem Kotenplaner von Eger 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. item dem bischof von Augspurg 12 qr.; summa 1 lb. 12 sh. hl. item dem bischof von Lyon auß Frankreich 16 qr.; summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. item dem provincial von den Augustinern 1 6 qr.; summa 16 sh. hl. item dem newen abt 10 von Hailsprunn 12 qr.; summa 1 lb. 12 sh. hl. item fünfen des rats von Bamberg 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item dem tumprobst dechant und capitel zu Bam- berg 6 qr.; summa 1 lb. 12 sh. hl. item einem des rats von Pilsen 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. item aber dem bischof von Bamberg 16 qr.; summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. item aber marchioni Brandenburgensi seniori und seinem sun marggrafen Fridrichen 44 qr.; 15 summa 5 lb. 17 sh. 4 hl. „ item aber herzog Johannsen von Beirn 24 qr.; summa 3 lb. 4 sh. hl. item dem eltern von Heydek 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item des bischofs von Wirtzburg doctor und Hannsen Schultheissen 6 qr.; summa 16 sh. hl. die fremden schûtzen die umb kleinad schussen circa Bartholomei apostoli. [Es folgt nun ein Verzeichnis von Weingeschenken mit der Randnotiz schûtzen.] item 20 12 vom Newenmarkt 6 qr.; summa 16 sh. hl. item Albrechten vom Rotenhan 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. item des bischofs von Bamberg rêten 10 qr.; summa 1 lb. 6 sh. 8 hl. item dem von Stôffel und dem burgermeister von Nordlingen 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item hern Herman von Freudemberg und hern Ulrichen seinem sun 6 qr.; summa 16 sh. hl. item Albrechten von Freudemberg und seinem sun 25 6 qr.; summa 16 sh. hl. item dem Erentzhofer und den reten 6 qr.; summa 16 sh. hl. item hern Labasch von Dona 6 qr.; summa 16 sh. hl. item dem von Oetingen 10 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item herzog Heinrichs reten 8 qr.; summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. item den von Dinkelspûhel 4 qr.; summa 10 sh. 8 hl. Summa 64 lb. 16 sh. hl. Item dedimus 1 lb. 101/2 sh. haller den fürsten pro latino vino, als sie hie oben têgten von der Hussen wegen in festo assumpcionis Marie. C. Aug. 24 30 Aug. 15 130. Anschlag des Schwäbischen Städtebundes vom 20 Juli 1431 zur Abwehr Hussi- 133 tischer Einfälle; auf dem Tage des Städtebundes zu Ulm am 12 September 1433 aufs neue zur Verhandlung gebracht. [ad 1433 September 12 Ulm 2]. Sept. 12 35 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 62 (blau) cop. chart. coaeva ohne Versendungsschnitte. Auf der Rückseite gleichzeitiger Nörd- linger Registraturvermerk Zetel und anslag von lûte und getzewg, ob die Hussen herus zůgen. datum circa nativitatis Marie [c. Sept. 8] anno 33. portavit Hans Aynkürn. Wan der twfenlischen diete der Behmischen Hussen ungestômer loffe, den si wider 40 got den herren und die hailigen Cristenhait und och wider alle erberkait furnement, sich gar hertiklich erzaiget und erôget, das nicht unbillich alle fromme getruwe Cristan sich bedenken dawider etwas ze beseczen umbe das, daz den bôsen ir ufsâcziger mûte darinne dest füro gewendet und understanden werde: [1 Darumb ist geratschlaget unvergriffenlich iedem botten uf wider hinder sich 45 bringen: wan des hailigen richs stette ir truwe bi ainander billich bruchent, das ain Vgl. p. 259 Anm. 2. 2 Zur Datierung vgl. Quellenbeschreibung zu unserer nr. und ferner nr. 131.
Strana 256
256 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. iede stat, die zû disen aingen willen hat und haben wil, sich selb ane allen verzuge rüsten sol mit gezwge mit werkluten mit harnasch und allen sachen, die zû der were gehôren, das si damit berait und gerecht sien, gelich als weren die Hussen ieczo vor in, und das si uber alle ir notdurft dennocht ubrigen gezwge habe uf sôliche maß, als man das ansehen wirdt. [2] Es ist och furo geratschlaget: alsbald iemant vernimpt, das sich die Hussen erheben heruß ze ziehen und uber walde komen des lands gen Nüremberg oder gen Bayern werts, das denne das iede stat, die des des ersten gewar wurde, der und den andern stetten verkunden und ze wissent tûn sullen bi tage und bi nacht, und alsbald sôlich verkundung von ainer statt zû der andern beschicht, das denne ane verziehen 10 och bi tag und bi nacht iede statt von iedem hundert ir gewonlichen stwre zûschiken und zûziehen sol gen Augspurg oder gen Nördlingen, nach dem und ir verkundet wirdt nach der Hussen zûziehen gen Nuremberg oder gen Bayern werts mit vier ge- wappenten redlichen frommen füßknechten halp armbrustschuczen und halp buchsen- schuczen, die fur sich gangen in die stette oder stat, da man denne der Hussen aller 15 erste wartent ist. [3] Och ist geratschlaget: das des gelich och ain ieglich statt zû frischer getate bi tage und nacht ilent zûziehen sol von iedem hundert der gewonlichen stwre mit zwain spiessen gûts raisigs gezwgs, der ieder spiesse drw pfarit habe oder aber dri gût wol- gerust knecht fur ainen spiesse. [4] Furo ist geratschlaget: das die sache geseczt werden sol uf dri stette Augs- purg Ulme und Esslingen, den empfolhen ist die sache ze ordnen und iede derselben stette ainen erbern ratsbotten darzů ze senden, der ainer als vil stimmen haben sol als der ander ungeverlich; und die sullen och gewalte haben gezwge und werklute nach notdurft darzů ze schaffen, und von welcher statt oder stetten si also gezwge und 25 werklute fordern oder begeren werden, dieselben stat oder stette sullen och willig sin den und die also zû geben nach ir begerung, und das och derselb gezwge und werk- lute uf gemain stette gan sôlte. [5] Und uf das ist mer geratschlaget: welich statt des dez ersten gewar werde, das die die ersten verkundung gen Ulme tûe, die denne furo bi tage und bi nacht so manen sullen umb die vorgeschriben anzale zûzesenden und och die andern zwo stette Augspurg und Esslingen zû ir ze manen den dingen nachzegan, als vor begriffen ist. wurden aber die egenanten von Augspurg und von Esslingen e gewar, denne si von den von Ulme gemant wurden, so sullen si selb gen Ulme senden die sache ze enden, als sich gepuret. [6] Item das och dri von den egeschriben dri stetten gewalt haben den raisigen gezwge und füsfolk mit hauptluten und andrer notdurft ze versorgen und ze beseczen unz zû der manung. [7) Und daz denne die von Ulme zům allerfurderlichesten ain manung der stette haben sullen uf das allerkurzest furo ze gedenken mit aller notdurft zû den dingen 40 ze sehen und nach aller notdurft darzů ze tûnde, was sich gepuret, und als man da ze raute wirdt gemainlich oder mit dem merren taile, das och denne dehain statt ußbeliben sol bi dem aide, als denne die sache ernstlich ist und got und alle ere berûret und darumb billich zû erobrung der dinge menglich willig sin sol. [8] Sunderlich ist geratschlaget: ob es bescheche (da got vor sie!), das sich in 45 dehainer stat oder stetten, die zû disen dingen gehorten, von sôlicher oder andrer un- loffe wegen icht unrats oder hertikait erhûbe, das die râte derselben stat oder stette in selb nicht vorgesin môchten, dieselben râte derselben stat oder stette sullen daz von stund an den andern stetten verkunden oder, ob si also beseczet weren, das si das nicht getün môchten, welich statt oder stette des danne suß gewar wurden, alsbald daz ge�50 20 35
256 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. iede stat, die zû disen aingen willen hat und haben wil, sich selb ane allen verzuge rüsten sol mit gezwge mit werkluten mit harnasch und allen sachen, die zû der were gehôren, das si damit berait und gerecht sien, gelich als weren die Hussen ieczo vor in, und das si uber alle ir notdurft dennocht ubrigen gezwge habe uf sôliche maß, als man das ansehen wirdt. [2] Es ist och furo geratschlaget: alsbald iemant vernimpt, das sich die Hussen erheben heruß ze ziehen und uber walde komen des lands gen Nüremberg oder gen Bayern werts, das denne das iede stat, die des des ersten gewar wurde, der und den andern stetten verkunden und ze wissent tûn sullen bi tage und bi nacht, und alsbald sôlich verkundung von ainer statt zû der andern beschicht, das denne ane verziehen 10 och bi tag und bi nacht iede statt von iedem hundert ir gewonlichen stwre zûschiken und zûziehen sol gen Augspurg oder gen Nördlingen, nach dem und ir verkundet wirdt nach der Hussen zûziehen gen Nuremberg oder gen Bayern werts mit vier ge- wappenten redlichen frommen füßknechten halp armbrustschuczen und halp buchsen- schuczen, die fur sich gangen in die stette oder stat, da man denne der Hussen aller 15 erste wartent ist. [3] Och ist geratschlaget: das des gelich och ain ieglich statt zû frischer getate bi tage und nacht ilent zûziehen sol von iedem hundert der gewonlichen stwre mit zwain spiessen gûts raisigs gezwgs, der ieder spiesse drw pfarit habe oder aber dri gût wol- gerust knecht fur ainen spiesse. [4] Furo ist geratschlaget: das die sache geseczt werden sol uf dri stette Augs- purg Ulme und Esslingen, den empfolhen ist die sache ze ordnen und iede derselben stette ainen erbern ratsbotten darzů ze senden, der ainer als vil stimmen haben sol als der ander ungeverlich; und die sullen och gewalte haben gezwge und werklute nach notdurft darzů ze schaffen, und von welcher statt oder stetten si also gezwge und 25 werklute fordern oder begeren werden, dieselben stat oder stette sullen och willig sin den und die also zû geben nach ir begerung, und das och derselb gezwge und werk- lute uf gemain stette gan sôlte. [5] Und uf das ist mer geratschlaget: welich statt des dez ersten gewar werde, das die die ersten verkundung gen Ulme tûe, die denne furo bi tage und bi nacht so manen sullen umb die vorgeschriben anzale zûzesenden und och die andern zwo stette Augspurg und Esslingen zû ir ze manen den dingen nachzegan, als vor begriffen ist. wurden aber die egenanten von Augspurg und von Esslingen e gewar, denne si von den von Ulme gemant wurden, so sullen si selb gen Ulme senden die sache ze enden, als sich gepuret. [6] Item das och dri von den egeschriben dri stetten gewalt haben den raisigen gezwge und füsfolk mit hauptluten und andrer notdurft ze versorgen und ze beseczen unz zû der manung. [7) Und daz denne die von Ulme zům allerfurderlichesten ain manung der stette haben sullen uf das allerkurzest furo ze gedenken mit aller notdurft zû den dingen 40 ze sehen und nach aller notdurft darzů ze tûnde, was sich gepuret, und als man da ze raute wirdt gemainlich oder mit dem merren taile, das och denne dehain statt ußbeliben sol bi dem aide, als denne die sache ernstlich ist und got und alle ere berûret und darumb billich zû erobrung der dinge menglich willig sin sol. [8] Sunderlich ist geratschlaget: ob es bescheche (da got vor sie!), das sich in 45 dehainer stat oder stetten, die zû disen dingen gehorten, von sôlicher oder andrer un- loffe wegen icht unrats oder hertikait erhûbe, das die râte derselben stat oder stette in selb nicht vorgesin môchten, dieselben râte derselben stat oder stette sullen daz von stund an den andern stetten verkunden oder, ob si also beseczet weren, das si das nicht getün môchten, welich statt oder stette des danne suß gewar wurden, alsbald daz ge�50 20 35
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 257 15 scheche; sullen daz von stunde und ane verziehen bi tag und bi nacht allen andern stetten verkunden und die zesammenmanen an ain statt, die den sachen allerbeste gelegen ist, da och denne alle und iegliche stette ir erbern ratsbotten mit vollem ge- walte schiken und senden sullen, da ze rate ze werden, was zû den sachen gehôre ald 5 zû tûnd si, damit derselben statt oder stette geholfen werden; und was daselbs ge- mainlich oder mit dem merren taile geseczet oder gemachet werde, das dem also gestraks nachgegangen werde. [9] Item das och das werete und bestunde drw jare 1. [10] Und ob ieman icht bessers erdâcht, das die damit und mit allen andern ar- 10 dikeln, die darzů dienent und gehôrent, nach notdurft in sôlich zimlich redlich erber forme geseczet wurde, als sich beqwemlich gepûret. Das ist also zûgeseit worden und daruf ain beschliessung von des übrigen gezwgs wegen, damit man den stetten warten sol, beschlossen, als hernach geschriben stat. [11] Ain iegliche botte kan sinem raute wol gesagen die beschliessung, die under der stette erbern botten zû dirre manung ze Ulme beschehen ist uf vorder beschliessunge der sachen halp beschehen, das iegliche statt der verainung ubrigs gezwgs haben sol von iedem hundert der gewonlichen stwre, damit si in anzale siczet, dri rennbuchsen zwainzig hantbuchsen zechen armbrust und zechen seczschilte und was von pulfer von 20 pfilen und anderm darzů gehôret, damit si denne den stetten warten sol etc., und daruber dennocht fur sich selb zû aller ir notdurft mit allem gezwge gerüstet und bezûget sol sin etc., also daz ain ieglich statt sôlichen gezwge, damit si den stetten warten sol, als vor begriffen ist, ganz fertig und gerecht haben sol unz uf sant Bartholomeus tage ze nehste, und welche statt oder stette in der verainung also damit nicht gerecht und 25 fertig ist mit sôlichem gezwge, als vor begriffen ist, also daz ir erber bottschaft daz zû der nehsten manung gesagen muge uf den aide und als si billich sagen sol, gen der oder denselben stat oder stetten sol man uf derselben nehst komenden manung mit strauf und bûß vollfaren, als denne ieczo verlassen ist. datum et actum secunda ante festum beati Jacobi apostoli anno domini etc. 1400 tricesimo primo. [1431/ Aug. 24 1431 Juli 20 so 131. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm September 12: Vorschlag, den vor zwei Jahren von den Städten beschlossenen Anschlag im Hinblick auf den drohenden Hussiteneinfall zu erneuern; im Falle eines Angriffes der Hus- siten auf Nürnberg und andere Reichsstädte Hilfe nach Vorschlag Ulms und zweier im Anschlag genannter Städte zu leisten; bei Augsburg anzufragen, ob es auch jetzt dem Anschlag beitreten wolle; die Bundesglieder sollen bis zum 22 September ihre Meinung über diese Vorschläge schriftlich an Ulm gelangen lassen. 1433 September 12 Ulm. 35 1438 Sept. 12 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 2 v. J. 1433 nr. 3 (blau). not. chart. orig. 40 Ain ieglich botte kan sinem rate wol erzelen die underrede, die von der stette erbern botten, die zû der manung 2 zû Ulme uf sampstag vor des hailigen crûczes tage a) Vorl. un mit Uberstrich. 1 Eigentlich war also der Anschlag noch in Kraft? 2 Das Ulmer Ausschreiben zu diesem Tage ist 45 nicht aufgefunden worden, wohl aber ein Brief Ulms an Nördlingen vom 3 September, worin letz- teres aufgefordert wurde, zu der schon früher von Ulm auf Do. n. U. L. Fr. Tag nativit. [Sept. 10] Deutsche Reichstags-Akten XI. ausgeschriebenen Bundesversammlung seine Mei- nung über die Verhandlungen zu Breisach [vgl. RTA. Bd. 10] mitzuteilen; dat. Do. v. U. L. Fr. Tag nativit. (Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 27 (blau). orig. chart. lit. clausa). 33
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 257 15 scheche; sullen daz von stunde und ane verziehen bi tag und bi nacht allen andern stetten verkunden und die zesammenmanen an ain statt, die den sachen allerbeste gelegen ist, da och denne alle und iegliche stette ir erbern ratsbotten mit vollem ge- walte schiken und senden sullen, da ze rate ze werden, was zû den sachen gehôre ald 5 zû tûnd si, damit derselben statt oder stette geholfen werden; und was daselbs ge- mainlich oder mit dem merren taile geseczet oder gemachet werde, das dem also gestraks nachgegangen werde. [9] Item das och das werete und bestunde drw jare 1. [10] Und ob ieman icht bessers erdâcht, das die damit und mit allen andern ar- 10 dikeln, die darzů dienent und gehôrent, nach notdurft in sôlich zimlich redlich erber forme geseczet wurde, als sich beqwemlich gepûret. Das ist also zûgeseit worden und daruf ain beschliessung von des übrigen gezwgs wegen, damit man den stetten warten sol, beschlossen, als hernach geschriben stat. [11] Ain iegliche botte kan sinem raute wol gesagen die beschliessung, die under der stette erbern botten zû dirre manung ze Ulme beschehen ist uf vorder beschliessunge der sachen halp beschehen, das iegliche statt der verainung ubrigs gezwgs haben sol von iedem hundert der gewonlichen stwre, damit si in anzale siczet, dri rennbuchsen zwainzig hantbuchsen zechen armbrust und zechen seczschilte und was von pulfer von 20 pfilen und anderm darzů gehôret, damit si denne den stetten warten sol etc., und daruber dennocht fur sich selb zû aller ir notdurft mit allem gezwge gerüstet und bezûget sol sin etc., also daz ain ieglich statt sôlichen gezwge, damit si den stetten warten sol, als vor begriffen ist, ganz fertig und gerecht haben sol unz uf sant Bartholomeus tage ze nehste, und welche statt oder stette in der verainung also damit nicht gerecht und 25 fertig ist mit sôlichem gezwge, als vor begriffen ist, also daz ir erber bottschaft daz zû der nehsten manung gesagen muge uf den aide und als si billich sagen sol, gen der oder denselben stat oder stetten sol man uf derselben nehst komenden manung mit strauf und bûß vollfaren, als denne ieczo verlassen ist. datum et actum secunda ante festum beati Jacobi apostoli anno domini etc. 1400 tricesimo primo. [1431/ Aug. 24 1431 Juli 20 so 131. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm September 12: Vorschlag, den vor zwei Jahren von den Städten beschlossenen Anschlag im Hinblick auf den drohenden Hussiteneinfall zu erneuern; im Falle eines Angriffes der Hus- siten auf Nürnberg und andere Reichsstädte Hilfe nach Vorschlag Ulms und zweier im Anschlag genannter Städte zu leisten; bei Augsburg anzufragen, ob es auch jetzt dem Anschlag beitreten wolle; die Bundesglieder sollen bis zum 22 September ihre Meinung über diese Vorschläge schriftlich an Ulm gelangen lassen. 1433 September 12 Ulm. 35 1438 Sept. 12 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 2 v. J. 1433 nr. 3 (blau). not. chart. orig. 40 Ain ieglich botte kan sinem rate wol erzelen die underrede, die von der stette erbern botten, die zû der manung 2 zû Ulme uf sampstag vor des hailigen crûczes tage a) Vorl. un mit Uberstrich. 1 Eigentlich war also der Anschlag noch in Kraft? 2 Das Ulmer Ausschreiben zu diesem Tage ist 45 nicht aufgefunden worden, wohl aber ein Brief Ulms an Nördlingen vom 3 September, worin letz- teres aufgefordert wurde, zu der schon früher von Ulm auf Do. n. U. L. Fr. Tag nativit. [Sept. 10] Deutsche Reichstags-Akten XI. ausgeschriebenen Bundesversammlung seine Mei- nung über die Verhandlungen zu Breisach [vgl. RTA. Bd. 10] mitzuteilen; dat. Do. v. U. L. Fr. Tag nativit. (Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 27 (blau). orig. chart. lit. clausa). 33
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258 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 Sept. 12 exaltacionis anno domini etc. 1400 tricesimo tercio beschehen ist, als von der Hussen unloufes wegen, als man sorget, alsbald si das velde vor Pulsen ramen, das si denne heruß uber walde ruken werden, wie die stette unser verainung sich selb und die iren in dem vor unbillicher beswarung bewaren und versorgen mugen, das si in selb des voran schuldig und pflichtig sien, und wie in dem furgenommen ist der anschlaged, der vor zwain jaren, als si bis nach gen Nuremberg komen waren, beschach in ratschlagung von der stette erbern botten zû ainer manung uf wider hinder sich bringen, und der darnach von den stetten zugeseit ward, der zû sôlchem fur die stette und die iren gar merklich dienet und stattlich geseczet ist ; wie och uf das in unvergriffner underredung aller uf wider hinder sich bringen iedem botten an sinen raute gar treffenlich geratschlaget ist 10 worden, ob es sich so machen wurde, ob denne oder wa der unloufe ald desgeliche dehain stette oder stat unser verainung als die iren wurde rûren, das denne stattlich und wol geseczet wer der vordern ordnung und anschlage hinfure eben nachzegan, als denne das geseczet und begriffen ist und iede statt ain abschrift derselben ordnung und anschlags, die ir ieczo zûgesendet, vernemen wirdt. och wie dabi mer geredt 15 und geratschlaget ist, ob beschech, das der unloufe die von Nuremberg oder ander des hailigen richs stette ruren wurde, wenne die denne umb hilfe schriben und bâten, das denne die von Ulme mitsampt der zwaier stette, die in dem anschlage begriffen sind, erbern botten daruber sâssen sich davon ze underreden, wie die mit zimlicher hilfe an- gesehen wurden und das denne furo den stetten verkundten, wie si sich davon under�20 redt hetten, und das denne iede stat darin tâte, als denne den stetten alles gûten zû getruwent ist unschedlich doch disem anschlage gen den stetten der verainung, mit sunderhait, wie och darinne angesehen und bedacht ist, das, ob die stette dem anschlag so nachzegan, als vor gelutet, zusagent, als des dehain zwifel ze habent ist, das denne darnach den von Augspurg von gemainen stetten geschriben werden sol, ob si dem och 25 noch nachzegan mainen, als der begriffet, und wôlten si dabi beliben, als man maint, das es denne bi sôlichem geschike, als der anschlage beseit, belibe; wolten si aber dabi niht beliben, das es denne darumb dest minder niht dabi bestande der stette halp in der verainung und das alsdenne ain andre stat an irer stat erkoren und ge- nomen werde zû den dingen ze seczen, die geschike und anschlege ze machen, als in 30 dem anschlage begriffen ist, und das och ain iede statt ir ufrichtig mainung der ding Sept. 22 in schriften gen Ulme verkunden und wissen lassen sol unz uf sant Mauricientage ze [1433 datum et actum ut supra. Sept. 12) nehste. 5 1433 132. K. Sigmund an [ Ulm und die mit ihm verbündeten Städte 2 und entsprechend auch Sept. 18 an andere Reichsstädte]: sollen der von den Hussiten bedrängten Stadt Pilsen 35 helfen, wenn möglich mit etwas Geld zur Bezahlung der Söldner. 1433 Sep- tember 18 Ferrara. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 40 (blau). cop. chart. coaeva mit Schnitten. Uberschickt von Ulm an Nördlingen in dem Schreiben vom 30 Okt. 1433 nr. 137. Unter dem Stück stehen von gleicher Hand geschrieben die 40 Schreiben Mf. Friedrichs von Brandenburg an Ulm und Augsburgs an Ulm nrr. 133 u. 134. Sigmund von gots gnaden Rômischer kaiser zû allen zeiten merer des richs und zů Hungern zů Behem etc. kunig. Ersamen lieben getruwen. uns haben die von Pilsen itzund geschriben und ir bottschaft zû uns getan, wie si und dieselb stat di ketzer beleget haben si festiclich 45 anfechten und von unser gehorsam zû iren gelouben zû dringen meinen. und haben dern auch an den Städtebund gerichtet war, glau- ben wir aus p. 264 Zeile 24 entnehmen zu sollen. nr. 130. Daß dieser Brief nicht an Ulm allein, son- 1 2
258 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 Sept. 12 exaltacionis anno domini etc. 1400 tricesimo tercio beschehen ist, als von der Hussen unloufes wegen, als man sorget, alsbald si das velde vor Pulsen ramen, das si denne heruß uber walde ruken werden, wie die stette unser verainung sich selb und die iren in dem vor unbillicher beswarung bewaren und versorgen mugen, das si in selb des voran schuldig und pflichtig sien, und wie in dem furgenommen ist der anschlaged, der vor zwain jaren, als si bis nach gen Nuremberg komen waren, beschach in ratschlagung von der stette erbern botten zû ainer manung uf wider hinder sich bringen, und der darnach von den stetten zugeseit ward, der zû sôlchem fur die stette und die iren gar merklich dienet und stattlich geseczet ist ; wie och uf das in unvergriffner underredung aller uf wider hinder sich bringen iedem botten an sinen raute gar treffenlich geratschlaget ist 10 worden, ob es sich so machen wurde, ob denne oder wa der unloufe ald desgeliche dehain stette oder stat unser verainung als die iren wurde rûren, das denne stattlich und wol geseczet wer der vordern ordnung und anschlage hinfure eben nachzegan, als denne das geseczet und begriffen ist und iede statt ain abschrift derselben ordnung und anschlags, die ir ieczo zûgesendet, vernemen wirdt. och wie dabi mer geredt 15 und geratschlaget ist, ob beschech, das der unloufe die von Nuremberg oder ander des hailigen richs stette ruren wurde, wenne die denne umb hilfe schriben und bâten, das denne die von Ulme mitsampt der zwaier stette, die in dem anschlage begriffen sind, erbern botten daruber sâssen sich davon ze underreden, wie die mit zimlicher hilfe an- gesehen wurden und das denne furo den stetten verkundten, wie si sich davon under�20 redt hetten, und das denne iede stat darin tâte, als denne den stetten alles gûten zû getruwent ist unschedlich doch disem anschlage gen den stetten der verainung, mit sunderhait, wie och darinne angesehen und bedacht ist, das, ob die stette dem anschlag so nachzegan, als vor gelutet, zusagent, als des dehain zwifel ze habent ist, das denne darnach den von Augspurg von gemainen stetten geschriben werden sol, ob si dem och 25 noch nachzegan mainen, als der begriffet, und wôlten si dabi beliben, als man maint, das es denne bi sôlichem geschike, als der anschlage beseit, belibe; wolten si aber dabi niht beliben, das es denne darumb dest minder niht dabi bestande der stette halp in der verainung und das alsdenne ain andre stat an irer stat erkoren und ge- nomen werde zû den dingen ze seczen, die geschike und anschlege ze machen, als in 30 dem anschlage begriffen ist, und das och ain iede statt ir ufrichtig mainung der ding Sept. 22 in schriften gen Ulme verkunden und wissen lassen sol unz uf sant Mauricientage ze [1433 datum et actum ut supra. Sept. 12) nehste. 5 1433 132. K. Sigmund an [ Ulm und die mit ihm verbündeten Städte 2 und entsprechend auch Sept. 18 an andere Reichsstädte]: sollen der von den Hussiten bedrängten Stadt Pilsen 35 helfen, wenn möglich mit etwas Geld zur Bezahlung der Söldner. 1433 Sep- tember 18 Ferrara. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 40 (blau). cop. chart. coaeva mit Schnitten. Uberschickt von Ulm an Nördlingen in dem Schreiben vom 30 Okt. 1433 nr. 137. Unter dem Stück stehen von gleicher Hand geschrieben die 40 Schreiben Mf. Friedrichs von Brandenburg an Ulm und Augsburgs an Ulm nrr. 133 u. 134. Sigmund von gots gnaden Rômischer kaiser zû allen zeiten merer des richs und zů Hungern zů Behem etc. kunig. Ersamen lieben getruwen. uns haben die von Pilsen itzund geschriben und ir bottschaft zû uns getan, wie si und dieselb stat di ketzer beleget haben si festiclich 45 anfechten und von unser gehorsam zû iren gelouben zû dringen meinen. und haben dern auch an den Städtebund gerichtet war, glau- ben wir aus p. 264 Zeile 24 entnehmen zu sollen. nr. 130. Daß dieser Brief nicht an Ulm allein, son- 1 2
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 259 uns gebetten in hilf zû tûn, der wir und alle Cristenmenschen in pflichtig waren, noch dem und si sich bißher bi dem hailigen gelouben so vestiklich gehalten haben, und sunderlich, solt dieselb stat (do got vor sei!) verlorn werden, mogt ir wôl prûfen, das di ganze Cristenhait ein gût zûflücht und ufenthaltung in denselben landen verlure. und 5 darumb bitten wir uch mit vliße, das ir denselben von Pilsen hilflich seit noch ewerm vermôgen, als wir denne etlichen andern reichsstetten ouch geschriben 1 haben, und mocht das gesein mit etwas geltz, meinen die von Pilsen, das in das nutzlich wâre, ir soldner ufzehalden, und das sôlichs" hinder die von Eger gelegt wurde, die danne dasselb uß- geben sôlten, ob di von Pilzen nicht fried ufnemen mit den finden. in dem thût ewern 10 fleiß nach ewerm vermôgen durch unser pette willen, wann wir von den von Pilsen ouch also gebetten sein. das ist uns von euch sunderlich wôl zû dank. geben ze Ferrer am fritag vor sant Matheus tag unser reich des Hungrischen etc. im 47 des Rômischen im 23 des Behemischen im 14 und kaisertûms im ersten jaren. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Schlik cancellarius. (Cedula inclusa b). Ouch wer' sach, das ir uns in den sachen gefallen wurdet mit etwas galtz den egenanten von Pilzen ze helfen, das wôllen wir uch gern widergeben, so wir immer erste mogen mit sunderm dank und liebnuß. wir haben ouch gedacht und ist unser mainung, das man sulch gelt, das ir villicht gen Eger legt, nicht heruß- 20 geb, biß wir das schaffen. 15 1433 Sept. 18 133. Mf. Friedrich von Brandenburg an Ulm und die mit ihm verbündeten Städte: 11438 C. ihre Boten, die in Regensburg gewesen sind, werden ihnen die Bitte der von den Sept.21) Hussiten belagerten Stadt Pilsen um ein Darlehen von 2000 Gulden mitgeteilt haben; bittet sie dringend, dazu zu helfen. [1433 c. Sept. 21 Regensburg 2]. 25 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 40 (blau). cop. chart. coaeva mit Schnitten. Ohne Datum. Uberschickt von Ulm an Nördlingen in dem Schreiben vom 30 Okt. 1433 nr. 137. Frydrich von gots gnaden marggrave zů Brandemburg und burggrave zû Nûremberg. Unsern grûs zůvor. ersamen weisen lieben besundern. es haben die von Pilsen so ir erbern bottschaft hie ze Regenspurg bei uns und andern fursten und stetten gehebt, uns ir not, als die Hussen vor in ligen, erzelt und bitten laussen ine mit ainer summe geltz als zwaitusent guldin ze hilfe ze kommen und zû leichen. sôlichs an iuwer frwnde, die hie sein gewest, wir ouch braucht haben. die haben sich darumb darinne nicht wôllen mâchtigen noch ferfahen, sunder das an euch ze bringen, als si euch dann 35 sôlichs wôl erzelen werden. bitten wir euch mit allem vleis euch umb gotz und der Cristenhait willen darinne gen den von Pilzen willig laussen zû befinden. das wôllen wir uber den lone, den ir von got darumb emphahet, mit fleis gen euch verschulden und gerne danken. [supra] Suprascripcio. Den ersamen und wisen unsern lieben 40 besundern burgermaistern und dem râte der stat zû Ulme und den stetten allen die mit in in ainung sind etc. a) em.; Vorl. s8liche. b) in Vorl. am Rande. Nicht aufgefunden! Vgl. jedoch auch nr. 134. Auf den 21 September hatten drei Konzils- 45 gesandte, näml. der Erzbischof von Lyon, der Bischof von Augsburg und der Baierische Augu- stinerprovinzial, einen Tag angesetzt zur Friedens- stiftung zwischen Mf. Friedrich von Brandenburg und Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingol- stadt. (Nach einem Brief Dinkelsbühls an Nörd- lingen vom 7 September in Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1433 orig. chart. lit. clausa, wo aber der dritte der gen. Gesandten irrtümlich als Pro- vinzial Prediger-Ordens bezeichnet wird). Vgl. auch Regesta Boica 13, p. 265. 267. 269. 270 und Mon. conc. saec. 15, T. 1, 446 u. T. 2, 415 u. 461. 33*
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 259 uns gebetten in hilf zû tûn, der wir und alle Cristenmenschen in pflichtig waren, noch dem und si sich bißher bi dem hailigen gelouben so vestiklich gehalten haben, und sunderlich, solt dieselb stat (do got vor sei!) verlorn werden, mogt ir wôl prûfen, das di ganze Cristenhait ein gût zûflücht und ufenthaltung in denselben landen verlure. und 5 darumb bitten wir uch mit vliße, das ir denselben von Pilsen hilflich seit noch ewerm vermôgen, als wir denne etlichen andern reichsstetten ouch geschriben 1 haben, und mocht das gesein mit etwas geltz, meinen die von Pilsen, das in das nutzlich wâre, ir soldner ufzehalden, und das sôlichs" hinder die von Eger gelegt wurde, die danne dasselb uß- geben sôlten, ob di von Pilzen nicht fried ufnemen mit den finden. in dem thût ewern 10 fleiß nach ewerm vermôgen durch unser pette willen, wann wir von den von Pilsen ouch also gebetten sein. das ist uns von euch sunderlich wôl zû dank. geben ze Ferrer am fritag vor sant Matheus tag unser reich des Hungrischen etc. im 47 des Rômischen im 23 des Behemischen im 14 und kaisertûms im ersten jaren. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Schlik cancellarius. (Cedula inclusa b). Ouch wer' sach, das ir uns in den sachen gefallen wurdet mit etwas galtz den egenanten von Pilzen ze helfen, das wôllen wir uch gern widergeben, so wir immer erste mogen mit sunderm dank und liebnuß. wir haben ouch gedacht und ist unser mainung, das man sulch gelt, das ir villicht gen Eger legt, nicht heruß- 20 geb, biß wir das schaffen. 15 1433 Sept. 18 133. Mf. Friedrich von Brandenburg an Ulm und die mit ihm verbündeten Städte: 11438 C. ihre Boten, die in Regensburg gewesen sind, werden ihnen die Bitte der von den Sept.21) Hussiten belagerten Stadt Pilsen um ein Darlehen von 2000 Gulden mitgeteilt haben; bittet sie dringend, dazu zu helfen. [1433 c. Sept. 21 Regensburg 2]. 25 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 40 (blau). cop. chart. coaeva mit Schnitten. Ohne Datum. Uberschickt von Ulm an Nördlingen in dem Schreiben vom 30 Okt. 1433 nr. 137. Frydrich von gots gnaden marggrave zů Brandemburg und burggrave zû Nûremberg. Unsern grûs zůvor. ersamen weisen lieben besundern. es haben die von Pilsen so ir erbern bottschaft hie ze Regenspurg bei uns und andern fursten und stetten gehebt, uns ir not, als die Hussen vor in ligen, erzelt und bitten laussen ine mit ainer summe geltz als zwaitusent guldin ze hilfe ze kommen und zû leichen. sôlichs an iuwer frwnde, die hie sein gewest, wir ouch braucht haben. die haben sich darumb darinne nicht wôllen mâchtigen noch ferfahen, sunder das an euch ze bringen, als si euch dann 35 sôlichs wôl erzelen werden. bitten wir euch mit allem vleis euch umb gotz und der Cristenhait willen darinne gen den von Pilzen willig laussen zû befinden. das wôllen wir uber den lone, den ir von got darumb emphahet, mit fleis gen euch verschulden und gerne danken. [supra] Suprascripcio. Den ersamen und wisen unsern lieben 40 besundern burgermaistern und dem râte der stat zû Ulme und den stetten allen die mit in in ainung sind etc. a) em.; Vorl. s8liche. b) in Vorl. am Rande. Nicht aufgefunden! Vgl. jedoch auch nr. 134. Auf den 21 September hatten drei Konzils- 45 gesandte, näml. der Erzbischof von Lyon, der Bischof von Augsburg und der Baierische Augu- stinerprovinzial, einen Tag angesetzt zur Friedens- stiftung zwischen Mf. Friedrich von Brandenburg und Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingol- stadt. (Nach einem Brief Dinkelsbühls an Nörd- lingen vom 7 September in Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1433 orig. chart. lit. clausa, wo aber der dritte der gen. Gesandten irrtümlich als Pro- vinzial Prediger-Ordens bezeichnet wird). Vgl. auch Regesta Boica 13, p. 265. 267. 269. 270 und Mon. conc. saec. 15, T. 1, 446 u. T. 2, 415 u. 461. 33*
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260 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 134. Augsburg an Ulm: ersucht, eine Versammlung des Schwäbischen Städtebundes Okt. 6 nach Ulm zu berufen, um über K. Sigmunds Hilfegesuch für Pilsen zu beraten; will die Versammlung beschicken. 1433 Oktober 6. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 40 (blau). cop. chart. coaeva mit Schnitten. Uberschickt von Ulm an Nördlingen in dem Schreiben 5 vom 30 Okt. 1433 nr. 137. Den fursichtigen ersamen und weisen burgermeister und raut der stat Ulme unsern besundern gûten und lieben frunden embieten wir die ratgeben der stat ze Augspurg unser fruntlich willig dienst und was wir eren und gûtz vermugen alle zeit zůvor. lieben frunde. der allerdurchluchtigist furste unser allergnadigister herre der Rô- 10 misch etc. kaiser hat uns und villicht iuwer lieb deßgelichen ouch ietzo von ewer und unser gûten frwnde der von Pilsen wegen geschriben 1 und begeret, in mit etlicher summ geltz in iren nôten, als sie von den Hussen belegert sint, ze behelfen. gefiel uns wôl und bedeicht uns gût getan, das ewer fursichtikait ain ernstlich manung der stette ewer verainung deßhalb in kurz furnem in uwer stat, dahin wir, so uns das verkundet 15 wirt, unser erber rautsbottschaft ouch gern senden und davon ratschlagen wôllen, damit den frommen Cristan geholfen und mit so klainer hilf nit verlaussen. danne was uns gepuret hierzû ze tûnd, wôllen wir zemâl willig sein. geben an aftermentag nach Francissi anno domini etc. 33. 1433 Okt. 6 (1433) 135. [Nürnberg] an Bf. Philibert von Coutances und die übrigen Konzilsgesandten nach 20 Okt. 14 Böhmen: Sigmund Stromer hat dem Rat dem Wunsche des Bischofs entsprechend am 12 Oktober über den Stand der Verhandlungen mit den Böhmen Bericht erstattet und sich darauf zu gleichem Zwecke zum Mfn. Friedrich von Brandenburg begeben; letzterer hat die benachbarten Fürsten, Herren und Städte auf den 18 Oktober zu einem Tag nach Nürnberg geladen. [1433] Oktober 14. 25 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 246 ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Reverendo in Christo patri et domino domino Philippo [sic!] episcopo Constanciensi aliisque venerabilibus patribus doctoribus et dominis sacri concilii Basiliensis legatis in causis Cristianitatis ad Boemiam dominis nostris prestantissimis. Gedruckt Palacky, Urkundl. Beiträge z. Gesch. d. Hussitenkrieges 2, 388 f. nach unserer 3o Vorlage. Reverendi in Christo venerabilesque eximii patres doctores et domini prestantissimi. humili recommendacione promptisque serviciis nostris vestris paternitatibus devota sub- jeccione premissis. quemadmodum reverencie ac paternitates à vestre nostrum civem et consulatus nostri socium dilectum Sigismundum Stromeir desideriumb conceperunt cum 85 vestre credencie litera 2 primo ad nos venire et nobis explicare circumstancias Cristianitatis negocii, qualiter hujusmodi per vestras paternitates erga Boemos hucusque provide gesta Okt. 12 sint et eciam disposita, itaque predictus consul noster proxima feria 2 mane ad nostrum pervenit consilium, easdem paternitatis vestre commissiones nobis diligenter exposuit. quem insuper sine prorogacione ad illustrem principem dominum nostrum graciosum 40 dominum Fridericum marchionem Brandemburgensem etc. destinare curavimus sue excel- lencie hujusmodi commissiones debitas relaturum, quod sua magnificentia ad specialem sibi complacenciam et grates referendo suscepit. et eapropter idem dominus noster proinde sibi ad hanc civitatem nostram Nurenbergensem venire elegit aliosque principes dominos et civitates, quos in brevi circumferencia requirere potuit, ad se venire vocavit 45 a) Vorl. paternitatis. b) Vorl. desiderio concepit. 1 Vgl. nr. 132. 2 Nicht aufgefunden!
260 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 134. Augsburg an Ulm: ersucht, eine Versammlung des Schwäbischen Städtebundes Okt. 6 nach Ulm zu berufen, um über K. Sigmunds Hilfegesuch für Pilsen zu beraten; will die Versammlung beschicken. 1433 Oktober 6. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 3 v. J. 1434 nr. 40 (blau). cop. chart. coaeva mit Schnitten. Uberschickt von Ulm an Nördlingen in dem Schreiben 5 vom 30 Okt. 1433 nr. 137. Den fursichtigen ersamen und weisen burgermeister und raut der stat Ulme unsern besundern gûten und lieben frunden embieten wir die ratgeben der stat ze Augspurg unser fruntlich willig dienst und was wir eren und gûtz vermugen alle zeit zůvor. lieben frunde. der allerdurchluchtigist furste unser allergnadigister herre der Rô- 10 misch etc. kaiser hat uns und villicht iuwer lieb deßgelichen ouch ietzo von ewer und unser gûten frwnde der von Pilsen wegen geschriben 1 und begeret, in mit etlicher summ geltz in iren nôten, als sie von den Hussen belegert sint, ze behelfen. gefiel uns wôl und bedeicht uns gût getan, das ewer fursichtikait ain ernstlich manung der stette ewer verainung deßhalb in kurz furnem in uwer stat, dahin wir, so uns das verkundet 15 wirt, unser erber rautsbottschaft ouch gern senden und davon ratschlagen wôllen, damit den frommen Cristan geholfen und mit so klainer hilf nit verlaussen. danne was uns gepuret hierzû ze tûnd, wôllen wir zemâl willig sein. geben an aftermentag nach Francissi anno domini etc. 33. 1433 Okt. 6 (1433) 135. [Nürnberg] an Bf. Philibert von Coutances und die übrigen Konzilsgesandten nach 20 Okt. 14 Böhmen: Sigmund Stromer hat dem Rat dem Wunsche des Bischofs entsprechend am 12 Oktober über den Stand der Verhandlungen mit den Böhmen Bericht erstattet und sich darauf zu gleichem Zwecke zum Mfn. Friedrich von Brandenburg begeben; letzterer hat die benachbarten Fürsten, Herren und Städte auf den 18 Oktober zu einem Tag nach Nürnberg geladen. [1433] Oktober 14. 25 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 246 ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Reverendo in Christo patri et domino domino Philippo [sic!] episcopo Constanciensi aliisque venerabilibus patribus doctoribus et dominis sacri concilii Basiliensis legatis in causis Cristianitatis ad Boemiam dominis nostris prestantissimis. Gedruckt Palacky, Urkundl. Beiträge z. Gesch. d. Hussitenkrieges 2, 388 f. nach unserer 3o Vorlage. Reverendi in Christo venerabilesque eximii patres doctores et domini prestantissimi. humili recommendacione promptisque serviciis nostris vestris paternitatibus devota sub- jeccione premissis. quemadmodum reverencie ac paternitates à vestre nostrum civem et consulatus nostri socium dilectum Sigismundum Stromeir desideriumb conceperunt cum 85 vestre credencie litera 2 primo ad nos venire et nobis explicare circumstancias Cristianitatis negocii, qualiter hujusmodi per vestras paternitates erga Boemos hucusque provide gesta Okt. 12 sint et eciam disposita, itaque predictus consul noster proxima feria 2 mane ad nostrum pervenit consilium, easdem paternitatis vestre commissiones nobis diligenter exposuit. quem insuper sine prorogacione ad illustrem principem dominum nostrum graciosum 40 dominum Fridericum marchionem Brandemburgensem etc. destinare curavimus sue excel- lencie hujusmodi commissiones debitas relaturum, quod sua magnificentia ad specialem sibi complacenciam et grates referendo suscepit. et eapropter idem dominus noster proinde sibi ad hanc civitatem nostram Nurenbergensem venire elegit aliosque principes dominos et civitates, quos in brevi circumferencia requirere potuit, ad se venire vocavit 45 a) Vorl. paternitatis. b) Vorl. desiderio concepit. 1 Vgl. nr. 132. 2 Nicht aufgefunden!
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 261 in dominica proxime ventura talia pretacta negocia necessaria pertractare et ordinare, okt. 18 prout necessitas hujusmodi cause exigit et requirit, offerentes nos pronos ad quelibet sacri concilii et Cristianitatis negocia necnon vestre reverende ac egregie paternitatis beneplacita et mandata. scriptum feria 4 ante Galli. [1438] Okt. 14 11433] 10 5 135 a. [Nürnberg] an Bf. Philibert von Coutances und die übrigen Konzilsgesandten nach Böhmen: verweist auf seinen früheren Brief [nr. 135]; wünscht, daß Sigmund Stromer, wegen seiner Kenntnis der Verhältnisse und um Adressaten sofort Bericht erstatten zu können, zu dem am 18 Oktober bevorstehenden Fürsten- und Städte- tage in Nürnberg bleibe; will ihn sofort nach Schluß des Tages an Adressaten ab- senden; bittet, die etwa beabsichtigte Weiterreise nach Böhmen so lange zu verschie- [1433] Oktober 17. ben. Okt. 17 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 247b�248 a cop. chart. coaeva mit der Adresse über dem Stück Domino Philiberto episcopo Constanciensi aliisque venerabilibus etc. ut prius [d. h. wie in nr. 135]. Reverendissime pater venerabilesque doctores et domini prestantissimi. humili recom- mendacione serviciisque nostris vestris paternitatibus premissis. super litteris 1 cre- dencie per vestras reverendissimam ac venerandas paternitates nobis novissime directas ac Sigismundi Stromeir nostri civis et consulatus consocii dilecti relacione sibi a vestris reverendissimis paternitatibusa nobis referenda commissa respondimus 2 et scriptis per 20 nuncium civitatis Egrensis, videlicet quod eundem nostrum conconsulem propterea in con- tinenti ad graciosum dominum nostrum Fridricum marchionem Brandenburgensem trans- misimus quodque sua illustris dominacio proposuit ob hanc causam ad nos et nostram civitatem personaliter se transferre aliisque graciosis dominis nostris principibus et com- munitatibus civitatum, quibus in tam brevi tempore hoc intimare poterit, notificavit, ipsis 25 illac veniendi diem crastinam terminum statuit et prefixit necessitates et negocia hujus- Okt. 18 modi ibidem cum dei adjutorio proponere ordinare et facere, prout melius videbitur expedire. expost hesterna die serotinus alias litteras 3 a vestris reverendissimis pa- Okt. 16 ternitatibus recepimus, per quas inter alia desideratis prenominatum nostrum concivem ad vos sine dilacione remitti. super quo prehabitis tractatibus in vera sinceritate pen- so santes, quod dies convencionis (dies b parlamenti etc. dieta ipsa) apud nos tam de pro- pinquo celebrari debebit, nobis secundum negocii circumstancias videtur accomodum et oportunum, quod idem noster conconsul eidem intersit et remaneat ad finem et effectum, ut eisdem principibus et dominis nostris graciosis ac aliis illac dèclinantibus vestrarum paternitatum commissionem et relacionem omnesque alias negocii circumstancias sibi in 35 magna parte bene notas specifice enumerare et demum intencionem et conclusionem super premissis circa nos fiendas intelligere et eas vestris reverendissimis paternitatibus valeat declarare, ut melius ea gerenda negocia dirigere valeatis. quam primum vero hec apud nos fuerint conclusa, eundem Sigismundum Stromeir dilacione postposita ad vestras paternitates remittemus easdem vestras reverendissimas paternitates instanter sup- 40 plicantes, quatenus hec ad bonam partem, prout et ad hoc nostra versatur intencio, interpretari velitis et favorabiliter acceptare. si vero in illo medio vestris paternitatibus a Boemia missi sint aut mitterentur scripta et salviconductus, super quibus possetis aut velletis intrare et prosequi iter inceptum, placeret nobis, in quantum saltem vobis con- sultum videretur ac tempus et negocii qualitas pati posset seu valeret, ut vestre reve- 15 45 a) om. Vorl. b) die drei Ausdrücke sind offenbar im Konzept, von dem unser Stück Kopie ist, dem Schreiber für die Originalausfertigung zur Auswahl gelassen. 1 Vgl. p. 260 Anm. 2. nr. 135. Nicht aufgefunden!
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 261 in dominica proxime ventura talia pretacta negocia necessaria pertractare et ordinare, okt. 18 prout necessitas hujusmodi cause exigit et requirit, offerentes nos pronos ad quelibet sacri concilii et Cristianitatis negocia necnon vestre reverende ac egregie paternitatis beneplacita et mandata. scriptum feria 4 ante Galli. [1438] Okt. 14 11433] 10 5 135 a. [Nürnberg] an Bf. Philibert von Coutances und die übrigen Konzilsgesandten nach Böhmen: verweist auf seinen früheren Brief [nr. 135]; wünscht, daß Sigmund Stromer, wegen seiner Kenntnis der Verhältnisse und um Adressaten sofort Bericht erstatten zu können, zu dem am 18 Oktober bevorstehenden Fürsten- und Städte- tage in Nürnberg bleibe; will ihn sofort nach Schluß des Tages an Adressaten ab- senden; bittet, die etwa beabsichtigte Weiterreise nach Böhmen so lange zu verschie- [1433] Oktober 17. ben. Okt. 17 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 247b�248 a cop. chart. coaeva mit der Adresse über dem Stück Domino Philiberto episcopo Constanciensi aliisque venerabilibus etc. ut prius [d. h. wie in nr. 135]. Reverendissime pater venerabilesque doctores et domini prestantissimi. humili recom- mendacione serviciisque nostris vestris paternitatibus premissis. super litteris 1 cre- dencie per vestras reverendissimam ac venerandas paternitates nobis novissime directas ac Sigismundi Stromeir nostri civis et consulatus consocii dilecti relacione sibi a vestris reverendissimis paternitatibusa nobis referenda commissa respondimus 2 et scriptis per 20 nuncium civitatis Egrensis, videlicet quod eundem nostrum conconsulem propterea in con- tinenti ad graciosum dominum nostrum Fridricum marchionem Brandenburgensem trans- misimus quodque sua illustris dominacio proposuit ob hanc causam ad nos et nostram civitatem personaliter se transferre aliisque graciosis dominis nostris principibus et com- munitatibus civitatum, quibus in tam brevi tempore hoc intimare poterit, notificavit, ipsis 25 illac veniendi diem crastinam terminum statuit et prefixit necessitates et negocia hujus- Okt. 18 modi ibidem cum dei adjutorio proponere ordinare et facere, prout melius videbitur expedire. expost hesterna die serotinus alias litteras 3 a vestris reverendissimis pa- Okt. 16 ternitatibus recepimus, per quas inter alia desideratis prenominatum nostrum concivem ad vos sine dilacione remitti. super quo prehabitis tractatibus in vera sinceritate pen- so santes, quod dies convencionis (dies b parlamenti etc. dieta ipsa) apud nos tam de pro- pinquo celebrari debebit, nobis secundum negocii circumstancias videtur accomodum et oportunum, quod idem noster conconsul eidem intersit et remaneat ad finem et effectum, ut eisdem principibus et dominis nostris graciosis ac aliis illac dèclinantibus vestrarum paternitatum commissionem et relacionem omnesque alias negocii circumstancias sibi in 35 magna parte bene notas specifice enumerare et demum intencionem et conclusionem super premissis circa nos fiendas intelligere et eas vestris reverendissimis paternitatibus valeat declarare, ut melius ea gerenda negocia dirigere valeatis. quam primum vero hec apud nos fuerint conclusa, eundem Sigismundum Stromeir dilacione postposita ad vestras paternitates remittemus easdem vestras reverendissimas paternitates instanter sup- 40 plicantes, quatenus hec ad bonam partem, prout et ad hoc nostra versatur intencio, interpretari velitis et favorabiliter acceptare. si vero in illo medio vestris paternitatibus a Boemia missi sint aut mitterentur scripta et salviconductus, super quibus possetis aut velletis intrare et prosequi iter inceptum, placeret nobis, in quantum saltem vobis con- sultum videretur ac tempus et negocii qualitas pati posset seu valeret, ut vestre reve- 15 45 a) om. Vorl. b) die drei Ausdrücke sind offenbar im Konzept, von dem unser Stück Kopie ist, dem Schreiber für die Originalausfertigung zur Auswahl gelassen. 1 Vgl. p. 260 Anm. 2. nr. 135. Nicht aufgefunden!
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[1433) Okt. 17 262 rendissime paternitates hujusmodi progressum per tam breve tempus differrent, infra quod sepedictus noster concivis ad vos applicare posset: quod tamen vestrarum paternitatum arbitrio duximus relinquendum. ubicunque enim sacro concilio ecclesie katholice ac vestris reverendissimis paternitatibus servicia impendere valemus, grato animo faciemus. datum 17 die mensis octobris. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 136. Bf. Anton von Bamberg, Bf. Albrecht von Eichstätt, Mf. Friedrich von Bran- Okt. 20 denburg und Pfgr. Johann von Neumarkt an [Ulm und die mit ihm verbün- deten Städte 1]: bitten um einen Beitrag zu den von der Stadt Pilsen gewünschten 2000 Gulden. 1433 Oktober 20 Nürnberg. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 2 v. J. 1433 nr. 39 (blau). 10 cop. chart. coaeva mit Schnitten. Uberschickt im Briefe Ulms an Nördlingen 1433 Okt. 30 nr. 137. 1433 Okt. 20 Von gots gnaden Anthoni und Albrecht bischoffen zû Bamberg und Eystet Fridrich marggraf zů Brandenburg etc. und Johans pfalzgrave bi Rin und herzog in Bayren. Unsern gunstlichen grus zûvor. ersamen weissen besunder lieben. als etliche 15 ewer froünde von den stetten nehst zû Rengenspurg2 wol vernommen mugen haben die erpermlichen anruffüng, so die frommen lewte die von Bylsen an uns und andern fursten herren und stette haben bringen lassen, nemlich umb ain cleine hilfe, als mit zwaitusend guldin in zû lihen und damit zû statten ze kommen, auf das si und die iren sich dester bas erneren und gegen der ganzen Cristenhait und iren veinden erweren 20 mochten, daruf in dozumal zů antwurt ward, solichs anzubringen und zû bedenken, damit wir getrawten, in solt geholfen und zû statten kommen werden. uf solich ant- wurt haben si ainen iren freunde aber zû uns gesandt3 diemuteclich anruffend und bittend in zû statten zû kommen in ziten, wann si es alleine die lenge nit vermugen. und wan ir nu vormals und ouch ieczund wol vernommen habt den grossen jemerlichen 25 und erpermlich qwal, damit si von jaren zû jaren durch die ungelewbigen beladen sein in der mitte underzuligen, und die ungelewbigen ieczund langzit vor in gelegen seind und noch ligend, si laider großlich verderbt und verwûst ir frounde erslagen und vil smacheit angelegt haben, darinne si sich mit grosser arbait als from stet vest Cristen- lich lewte gehalten und mit hertikait bisher erwert haben. (got wol durch sein gnade, so das in sige hilf und gnade von dem almachtigen got beweist werde!) und wan wir nû bedacht haben, das wol gotlich billich und muglich sei si zû sterken, so haben under uns angeslagen in ain hilfe mit gelt zû thon; und so ir nû zû allen gûten sachen der Cristenhait und dem Cristenglauben genaigt gewesen und hilf beweist habt, hierumbe so bitten wir euch, ir wôlt got zû lob dem Cristenlichen glauben zû hilf und zû rettung 35 den frommen lewten zû Bilsen euch auch angreifen und mit ainer hilfe nach ermanung uwers gemutes und gewissen zû statten kommen mit ainer summen gelcz, desglichen wir auch ton wollen, und wollet solich gelt nach laitung ewers aigen guten willen mit den, die ir gen Amberg schiken werdt 4, senden und darinne ton, als ir den lone von got dem almachtigen haben wolt, und furwar, ir mugt solch hilf nit bas angelegen dan 40 an in. tut darinne, als wir euch getrawen und mit willen gen euch verschulden und danken wollen. geben zu Nuremberge am dinstag nach Galli anno etc. 33. 1 Vgl. p. 267 Zeile 5-7. — Von demselben Tage Städtebunds III, 2 v. J. 1433 nr. 37 (blau). cop. ist ein zweiter Brief der gen. Fürsten an Ulm chart. coaeva mit Schnitten, überschickt in unserer mit dem Ersuchen, zum 1 November 100 Reisige nr. 137). 2 nach Amberg zu schicken, da man den Einfall Vgl. nr. 133. 3 der Hussiten erwarte; dat. Di. n. Luce evangelisten Vgl. auch p. 266 Anm. 1. 4 33. (Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Vgl. Anm. 1. 45
[1433) Okt. 17 262 rendissime paternitates hujusmodi progressum per tam breve tempus differrent, infra quod sepedictus noster concivis ad vos applicare posset: quod tamen vestrarum paternitatum arbitrio duximus relinquendum. ubicunque enim sacro concilio ecclesie katholice ac vestris reverendissimis paternitatibus servicia impendere valemus, grato animo faciemus. datum 17 die mensis octobris. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 136. Bf. Anton von Bamberg, Bf. Albrecht von Eichstätt, Mf. Friedrich von Bran- Okt. 20 denburg und Pfgr. Johann von Neumarkt an [Ulm und die mit ihm verbün- deten Städte 1]: bitten um einen Beitrag zu den von der Stadt Pilsen gewünschten 2000 Gulden. 1433 Oktober 20 Nürnberg. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds III, 2 v. J. 1433 nr. 39 (blau). 10 cop. chart. coaeva mit Schnitten. Uberschickt im Briefe Ulms an Nördlingen 1433 Okt. 30 nr. 137. 1433 Okt. 20 Von gots gnaden Anthoni und Albrecht bischoffen zû Bamberg und Eystet Fridrich marggraf zů Brandenburg etc. und Johans pfalzgrave bi Rin und herzog in Bayren. Unsern gunstlichen grus zûvor. ersamen weissen besunder lieben. als etliche 15 ewer froünde von den stetten nehst zû Rengenspurg2 wol vernommen mugen haben die erpermlichen anruffüng, so die frommen lewte die von Bylsen an uns und andern fursten herren und stette haben bringen lassen, nemlich umb ain cleine hilfe, als mit zwaitusend guldin in zû lihen und damit zû statten ze kommen, auf das si und die iren sich dester bas erneren und gegen der ganzen Cristenhait und iren veinden erweren 20 mochten, daruf in dozumal zů antwurt ward, solichs anzubringen und zû bedenken, damit wir getrawten, in solt geholfen und zû statten kommen werden. uf solich ant- wurt haben si ainen iren freunde aber zû uns gesandt3 diemuteclich anruffend und bittend in zû statten zû kommen in ziten, wann si es alleine die lenge nit vermugen. und wan ir nu vormals und ouch ieczund wol vernommen habt den grossen jemerlichen 25 und erpermlich qwal, damit si von jaren zû jaren durch die ungelewbigen beladen sein in der mitte underzuligen, und die ungelewbigen ieczund langzit vor in gelegen seind und noch ligend, si laider großlich verderbt und verwûst ir frounde erslagen und vil smacheit angelegt haben, darinne si sich mit grosser arbait als from stet vest Cristen- lich lewte gehalten und mit hertikait bisher erwert haben. (got wol durch sein gnade, so das in sige hilf und gnade von dem almachtigen got beweist werde!) und wan wir nû bedacht haben, das wol gotlich billich und muglich sei si zû sterken, so haben under uns angeslagen in ain hilfe mit gelt zû thon; und so ir nû zû allen gûten sachen der Cristenhait und dem Cristenglauben genaigt gewesen und hilf beweist habt, hierumbe so bitten wir euch, ir wôlt got zû lob dem Cristenlichen glauben zû hilf und zû rettung 35 den frommen lewten zû Bilsen euch auch angreifen und mit ainer hilfe nach ermanung uwers gemutes und gewissen zû statten kommen mit ainer summen gelcz, desglichen wir auch ton wollen, und wollet solich gelt nach laitung ewers aigen guten willen mit den, die ir gen Amberg schiken werdt 4, senden und darinne ton, als ir den lone von got dem almachtigen haben wolt, und furwar, ir mugt solch hilf nit bas angelegen dan 40 an in. tut darinne, als wir euch getrawen und mit willen gen euch verschulden und danken wollen. geben zu Nuremberge am dinstag nach Galli anno etc. 33. 1 Vgl. p. 267 Zeile 5-7. — Von demselben Tage Städtebunds III, 2 v. J. 1433 nr. 37 (blau). cop. ist ein zweiter Brief der gen. Fürsten an Ulm chart. coaeva mit Schnitten, überschickt in unserer mit dem Ersuchen, zum 1 November 100 Reisige nr. 137). 2 nach Amberg zu schicken, da man den Einfall Vgl. nr. 133. 3 der Hussiten erwarte; dat. Di. n. Luce evangelisten Vgl. auch p. 266 Anm. 1. 4 33. (Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Vgl. Anm. 1. 45
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 263 137. Ulm an Nördlingen: berichtet über die Rückkehr der zu K. Sigmund nach Italien geschickten Bundesgesandtschaft und deren Verhandlungen mit dem Kaiser u. a. betr. Privilegienbestätigung, Reform des Nürnberger Landgerichts, des Pfalbürgergesetzes [vom 25 März 1431] und der Westfälischen Gerichte; ferner über die Absicht des Kaisers, einen Reichstag nach Basel zu berufen; Verlängerung des Schwäbischen Städtebundes; Schenkung an den Kaiser; Bitte der Stadt Pilsen um ein Darlehen von 2000 Gulden; Anschläge des Städtebundes unter sich und mit Württemberg zur Abwehr der Hussiten; Hilfegesuche gen. Fürsten; ladet zur Beratung dieser An- gelegenheiten auf den 10 November nach Ulm ein. 1433 Oktober 30. 1433 Okt. 30 10 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 31 (blau). orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., 5 aneinandergeheftete Foliobogen umfassend. Unter der Adresse gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Manung in vigilia Mar- tini [Nov. 10] anno etc. 33 et Husen et cesar. Auf dem untern Rande der Vorderseite steht von der Hand des Schreibers Nördlingen. Unser fruntlich dienst voran. lieben frwnde. [Die zum Kaiser geschickte Gesandt- schaft des Städtebundes ist zurückgekommen, nachdem sie den Kaiser in Perugia ge- troffen und bis Trient begleitet hat. Der Kaiser hat zuerst dem Städtebunde als solchem und dann jeder Stadt des Bundes besonders die Privilegien etc. bestätigt1. Die betr. Urkunden liegen in Ulm, ebenso Urkunden betr. besondere Anliegen einzelner Städte. 20 Die Kosten betragen etwas weniger als 2000 Gulden und sind bis zum 11 November in Basel zu erstatten]. si [d. h. die zurückgekehrte Gesandtschaft] seit uns och furo, das si gar stattlich und treffenlich umb andre stuk verhôret sien und geworben haben und namlich von dez landgerichtz dez burggrafenthûms ze Nüremberg, och von der guldin bulle2 wegen etc., darumb sin kaiserlich gnade etlich clerung ze Basele ze tünde 25 maint notdurft furzenement sin, besunder von des haimlichen gerichtz ze Westfalen wegen etc., umbe das sin gnâde och vor handen hat etlich beschloßen rate furzenemmen zû mindern der lande anlangungen. [Ferner betr. etlich brief, die in --- der von Wynsperg sachen umb quittanzen der stwren erlanget sind und betr. die Wegnahme Venetianischen Gutes zwischen Memmingen und Kempten]. darzů, als wir och merken, so so hat sin kaiserliche gnade willen und vor im fursten herren und stette uf ainen ge- nanten tage gen Basele zû beschriben und da ze handeln. sôlichs als denne da fur- genommen wirdt, daz och nieman waiß ze melden, nach dem und die loffe allenthalben in dem riche wilde und wandelber sind. lieben frwnde. wann nu notdurftig und gût ist, das sich die stette vôn solichem stattlich underreden, nach dem und dez vorgenanten 35 unsers herren des kaisers gnade nu zemâle wider ze lande kommen und ze Basele ist und och man sich billich versicht, das nu tâglich vil zufalle werden, was hergange, das die stette ze antwurten und anderm dest stattlicher und bas bedacht zûgerichtet sien, darumb nach wiser handlung und underrede der ding in iuwern râten wôllent iuwer erbern bottschaft empfelhen die gewerbe der bottschaft, die ieczo kommen ist, merklich 40 zů vernemmen und zû ieglichem ußrichtung, die sich zimlich haischet, ze tůn. [Ferner: Nördlingen soll die ihm gehörigen Privilegien durch seine Botschaft an sich nehmen; beschließen, wohin man die Privilegien für den Bund in gemeiner stette namen legen soll; seinen Anteil an den Kosten der Bestätigungen abgezählt einschicken, damit die ganze Summe in Basel bezahlt werden kann, das darumbe den stetten och dehain un- 15 45 1 Vgl. RTA. Bd. 10. Gemeint ist K. Sigmunds Pfalbürgergesetz vom 25 März 1431 (RTA. Bd. 9, 565-570 nr. 429). Vgl. auch Tumbült, Schwäbische Einigungsbestre- bungen unter K. Sigmund 1426-1431 (Mitteilungen des Instituts für Österreich. Geschichtsforschung 10, 115 ff.).
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 263 137. Ulm an Nördlingen: berichtet über die Rückkehr der zu K. Sigmund nach Italien geschickten Bundesgesandtschaft und deren Verhandlungen mit dem Kaiser u. a. betr. Privilegienbestätigung, Reform des Nürnberger Landgerichts, des Pfalbürgergesetzes [vom 25 März 1431] und der Westfälischen Gerichte; ferner über die Absicht des Kaisers, einen Reichstag nach Basel zu berufen; Verlängerung des Schwäbischen Städtebundes; Schenkung an den Kaiser; Bitte der Stadt Pilsen um ein Darlehen von 2000 Gulden; Anschläge des Städtebundes unter sich und mit Württemberg zur Abwehr der Hussiten; Hilfegesuche gen. Fürsten; ladet zur Beratung dieser An- gelegenheiten auf den 10 November nach Ulm ein. 1433 Oktober 30. 1433 Okt. 30 10 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 31 (blau). orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., 5 aneinandergeheftete Foliobogen umfassend. Unter der Adresse gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Manung in vigilia Mar- tini [Nov. 10] anno etc. 33 et Husen et cesar. Auf dem untern Rande der Vorderseite steht von der Hand des Schreibers Nördlingen. Unser fruntlich dienst voran. lieben frwnde. [Die zum Kaiser geschickte Gesandt- schaft des Städtebundes ist zurückgekommen, nachdem sie den Kaiser in Perugia ge- troffen und bis Trient begleitet hat. Der Kaiser hat zuerst dem Städtebunde als solchem und dann jeder Stadt des Bundes besonders die Privilegien etc. bestätigt1. Die betr. Urkunden liegen in Ulm, ebenso Urkunden betr. besondere Anliegen einzelner Städte. 20 Die Kosten betragen etwas weniger als 2000 Gulden und sind bis zum 11 November in Basel zu erstatten]. si [d. h. die zurückgekehrte Gesandtschaft] seit uns och furo, das si gar stattlich und treffenlich umb andre stuk verhôret sien und geworben haben und namlich von dez landgerichtz dez burggrafenthûms ze Nüremberg, och von der guldin bulle2 wegen etc., darumb sin kaiserlich gnade etlich clerung ze Basele ze tünde 25 maint notdurft furzenement sin, besunder von des haimlichen gerichtz ze Westfalen wegen etc., umbe das sin gnâde och vor handen hat etlich beschloßen rate furzenemmen zû mindern der lande anlangungen. [Ferner betr. etlich brief, die in --- der von Wynsperg sachen umb quittanzen der stwren erlanget sind und betr. die Wegnahme Venetianischen Gutes zwischen Memmingen und Kempten]. darzů, als wir och merken, so so hat sin kaiserliche gnade willen und vor im fursten herren und stette uf ainen ge- nanten tage gen Basele zû beschriben und da ze handeln. sôlichs als denne da fur- genommen wirdt, daz och nieman waiß ze melden, nach dem und die loffe allenthalben in dem riche wilde und wandelber sind. lieben frwnde. wann nu notdurftig und gût ist, das sich die stette vôn solichem stattlich underreden, nach dem und dez vorgenanten 35 unsers herren des kaisers gnade nu zemâle wider ze lande kommen und ze Basele ist und och man sich billich versicht, das nu tâglich vil zufalle werden, was hergange, das die stette ze antwurten und anderm dest stattlicher und bas bedacht zûgerichtet sien, darumb nach wiser handlung und underrede der ding in iuwern râten wôllent iuwer erbern bottschaft empfelhen die gewerbe der bottschaft, die ieczo kommen ist, merklich 40 zů vernemmen und zû ieglichem ußrichtung, die sich zimlich haischet, ze tůn. [Ferner: Nördlingen soll die ihm gehörigen Privilegien durch seine Botschaft an sich nehmen; beschließen, wohin man die Privilegien für den Bund in gemeiner stette namen legen soll; seinen Anteil an den Kosten der Bestätigungen abgezählt einschicken, damit die ganze Summe in Basel bezahlt werden kann, das darumbe den stetten och dehain un- 15 45 1 Vgl. RTA. Bd. 10. Gemeint ist K. Sigmunds Pfalbürgergesetz vom 25 März 1431 (RTA. Bd. 9, 565-570 nr. 429). Vgl. auch Tumbült, Schwäbische Einigungsbestre- bungen unter K. Sigmund 1426-1431 (Mitteilungen des Instituts für Österreich. Geschichtsforschung 10, 115 ff.).
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264 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434] Арr. 23 rate oder unwille enstande; seine Ausgaben für den Bund behufs Rechnungsablage zu- sammenstellen]. och als uns zû der nehstvergangen manung ze berûren das stuke von erlengrung wegen der stette unser verainung, als die uf den nehstkommenden sant Jôrgen tage ußgat, sôlicher maße, wann die landslôffe hert sware und sorglich an allen enden waren, das nuczlich gût und notdûrftig wâre, das die stette ainander unverborgen- lich ußließen iederman sin unverdakte mainunge, das iede statt gewissen mûge luter der andern mainung und an wen si iren růggen gelainen muge, darumb so wôllent iuwer bottschaft iuwer mainung in dem aigenlich empfelhen, ob uwer mainung sin wôlle die erlengrung wider anzegän und mit wievil stetten, darumbe, ob etlich stette willen hetten die verainung ze erlengern, es ware mit vil oder luczel stetten, und etlich des dicz- 10 mals firren wôlten, das denne den stetten, die solichs willen hetten, durch der andern absagen in ir furnemmen nicht irrung falle. als denne des egenanten unsers herren des kaißers gnade zû lande komen ist und nieman waiß, wenne sich haischet, das die stette zû sinen gnaden senden werden, und ob das ze tûnde ware, das sinen gnâden etwas erung und schenkung als in sin kaißerlich wirdikait von den stetten billich oder 15 zimlich geschehe, damit wir ainer ieden stat wißhait beladen furzenemmen, waz darinne ze tûnde ald ze laßent si, darumb das denne nichtzit gesawmet werde und nieman dem andern schulde geben muge, das ze luczel ald ze vil beschehe, so haben wir bedacht, das och in alle râte ze beschriben. und umb das laßent nicht, ir empfelhent iuwer bottschaft iuwer mainung och mit vollem gewalte. so schiken wir uch denne ab- 20 schriften drier brief 1, der ainer von dem egenanten unserm herren dem kaiser mit ainer ingeschloßen zedel, der ander von dem durchluchtigen fursten unserm gnâdigen herren dem marggrafen von Branndemburg und der dritte von iuwern und unsern gûten frunden den von Augspurg kommen sind, daran ir wol vernemmen werdent, was uns stetten daran geschriben ist als von der stat Pulsen wegen, die von der ungestûmen diete der 25 Behemischen Hußen belegert ist und gar merklich und unbarmherziklich benûtet wird. und als wir von unser bottschaft, die zů Regenspurg uf dem tage gewesen ist 2, merken, so ist die sache also, das die von Pulsen begerent, das in zwaitusent guldin gelihen werden, das si ir soldner behalten môchten und besulden den winter. so wôlten si ver- sprechen ze heben unz uf sant Jôrgen tage schierist, wann si sich mit coste mit zwge so und anderer notdurft zůgerichtet hand, das si ir statt wol behalten mugen, und das das so angesehen si, das die ainen tusent guldin unser herren die fursten und die andern tusent guldin die stette darlihen sôlten, darumbe das man si behielte, das si icht von nôt wegen ze laßen gedrüngen und verbunden wurden. als och denne zû der nehst- vergangen manung von ainem anschlag, uf das das in der manung und uf ainen an� 35 schlag vor ziten beschehen geredt und geratschlaget 3 ward umbe das, ob die Hußen heruß uber walde ruken und ziehen wurden lande und lute ze verhergen; als och si sidher mit ainer wagenburg hie dißhalb walds gewesen sind und merklich von dez almâchtigen gotz verhengnusse und gnaden verlorn 4, als ir denne in unser herren der fursten manung 5 wol gemerket und dabi verstanden hand, das man ir mer wartent 40 ist etc., und ob si so uber walde kâmen, das denne wir stette wisten, wie wir ainander in dem ze hilfe kâmen und waz iederman darzů tûn sôlte etc., als denne das sôliche 5 11434) Apr. 29 nrr. 132. 133 u. 134. Vgl. nrr. 133 u. 136. Vgl. nrr. 130 u. 131. 4 Vgl. Einleitung zu lit. E p. 185. 5 Diese Mahnung ist nicht aufgefunden wor- den! Oder war sie nur mündlich, durch Boten, erfolgt? Vgl. auch die hierher gehörige undatierte 1 2 3 Ausgabenotiz: als wir den stetten verkundten der fursten manung wider die Hussen uf die nider- legung zům Schneberg [Oberpfalz], gaben wir zû 45 bottenlone 12 lb. 10 sh. 8 heller und 2 guldin. (Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds 1430 -1440: Städtebundsrechnung 1433 fol. 39a not. chart. coaeva).
264 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434] Арr. 23 rate oder unwille enstande; seine Ausgaben für den Bund behufs Rechnungsablage zu- sammenstellen]. och als uns zû der nehstvergangen manung ze berûren das stuke von erlengrung wegen der stette unser verainung, als die uf den nehstkommenden sant Jôrgen tage ußgat, sôlicher maße, wann die landslôffe hert sware und sorglich an allen enden waren, das nuczlich gût und notdûrftig wâre, das die stette ainander unverborgen- lich ußließen iederman sin unverdakte mainunge, das iede statt gewissen mûge luter der andern mainung und an wen si iren růggen gelainen muge, darumb so wôllent iuwer bottschaft iuwer mainung in dem aigenlich empfelhen, ob uwer mainung sin wôlle die erlengrung wider anzegän und mit wievil stetten, darumbe, ob etlich stette willen hetten die verainung ze erlengern, es ware mit vil oder luczel stetten, und etlich des dicz- 10 mals firren wôlten, das denne den stetten, die solichs willen hetten, durch der andern absagen in ir furnemmen nicht irrung falle. als denne des egenanten unsers herren des kaißers gnade zû lande komen ist und nieman waiß, wenne sich haischet, das die stette zû sinen gnaden senden werden, und ob das ze tûnde ware, das sinen gnâden etwas erung und schenkung als in sin kaißerlich wirdikait von den stetten billich oder 15 zimlich geschehe, damit wir ainer ieden stat wißhait beladen furzenemmen, waz darinne ze tûnde ald ze laßent si, darumb das denne nichtzit gesawmet werde und nieman dem andern schulde geben muge, das ze luczel ald ze vil beschehe, so haben wir bedacht, das och in alle râte ze beschriben. und umb das laßent nicht, ir empfelhent iuwer bottschaft iuwer mainung och mit vollem gewalte. so schiken wir uch denne ab- 20 schriften drier brief 1, der ainer von dem egenanten unserm herren dem kaiser mit ainer ingeschloßen zedel, der ander von dem durchluchtigen fursten unserm gnâdigen herren dem marggrafen von Branndemburg und der dritte von iuwern und unsern gûten frunden den von Augspurg kommen sind, daran ir wol vernemmen werdent, was uns stetten daran geschriben ist als von der stat Pulsen wegen, die von der ungestûmen diete der 25 Behemischen Hußen belegert ist und gar merklich und unbarmherziklich benûtet wird. und als wir von unser bottschaft, die zů Regenspurg uf dem tage gewesen ist 2, merken, so ist die sache also, das die von Pulsen begerent, das in zwaitusent guldin gelihen werden, das si ir soldner behalten môchten und besulden den winter. so wôlten si ver- sprechen ze heben unz uf sant Jôrgen tage schierist, wann si sich mit coste mit zwge so und anderer notdurft zůgerichtet hand, das si ir statt wol behalten mugen, und das das so angesehen si, das die ainen tusent guldin unser herren die fursten und die andern tusent guldin die stette darlihen sôlten, darumbe das man si behielte, das si icht von nôt wegen ze laßen gedrüngen und verbunden wurden. als och denne zû der nehst- vergangen manung von ainem anschlag, uf das das in der manung und uf ainen an� 35 schlag vor ziten beschehen geredt und geratschlaget 3 ward umbe das, ob die Hußen heruß uber walde ruken und ziehen wurden lande und lute ze verhergen; als och si sidher mit ainer wagenburg hie dißhalb walds gewesen sind und merklich von dez almâchtigen gotz verhengnusse und gnaden verlorn 4, als ir denne in unser herren der fursten manung 5 wol gemerket und dabi verstanden hand, das man ir mer wartent 40 ist etc., und ob si so uber walde kâmen, das denne wir stette wisten, wie wir ainander in dem ze hilfe kâmen und waz iederman darzů tûn sôlte etc., als denne das sôliche 5 11434) Apr. 29 nrr. 132. 133 u. 134. Vgl. nrr. 133 u. 136. Vgl. nrr. 130 u. 131. 4 Vgl. Einleitung zu lit. E p. 185. 5 Diese Mahnung ist nicht aufgefunden wor- den! Oder war sie nur mündlich, durch Boten, erfolgt? Vgl. auch die hierher gehörige undatierte 1 2 3 Ausgabenotiz: als wir den stetten verkundten der fursten manung wider die Hussen uf die nider- legung zům Schneberg [Oberpfalz], gaben wir zû 45 bottenlone 12 lb. 10 sh. 8 heller und 2 guldin. (Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds 1430 -1440: Städtebundsrechnung 1433 fol. 39a not. chart. coaeva).
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 265 verzaichnungen 1, der ieder statt bottschaft aine haim fürt, gar clarlich begriffent, und als iede statt, nach dem und verlaßen ward, ir mainung in schriften her wissen laßen sôlt etc., also wôllent wissen, das uns die stette der verainung darumbe gûter maße geschriben hand 2. dieselben schriften sind aber so schrege und uf mengerlai mainung geseczet, das wir uns daruß nicht wissen ze richten, denne das wir das wider in manung kommen laßen also, das iede statt ir mainung durch ir erbern bottschaft von münde ze münde empfelhe ze tûnde zû sôlicher underrede uf der manung, als sich gepuret, das in dem och nichtzit durch uns gesawmet werde. darzů als denne in der nehst- vergangen manung och stünde der gewerbe, so der hochgeborn unser gnâdiger herre 10 von Wirtemberg durch den wolgebornen unsern gnadigen herren von Kirchberg und den vesten Wilhalmen Truchsâßen von Stetten als von der Hussen unleufs wegen und umb ain geschike dawider ze helfen an uns in der stette namen hett werben laßen und begert darumb ze tagen ze riten und sich von sôlichem, als sich gezimet, zû under- reden etc., und als zû der manung verlaßen ward3, darzů unvergriffenlich ze senden 15 und zû vernemen, wie sin gnâde die sache vor handen hett etc.: also ist das beschehen" von den botten, die darzû geordinieret wurden, und seit uns unser bottschaft, das der vorgenante unser herre von Wirtemberg mitsampt sinen râten und etlichen von der ritterschaft gerne gesehen hetten, das der stette botten zû in nidergeseßen waren von ainem anschlag ald geschike" ze reden; da aber si das nicht tûn wôlten und antwurten zo der stette mainung, das si gerne vernemen wôlten die dinge, wie si es vor handen hetten, da wurde in geantwurt, si wôlten ainen anschlag oder ain geschike helfen machen, ob des not wurde, das si denne zûziehen wôlten ze helfen ferre oder nach mit ainem rai- sigen gezwge oder fußvolk luczel oder fil, wie die stette wôlten; und das also die botten, da si nicht mer antwurten wôlten, schimpflich gnûg abschieden und och mit gnůg luczel 25 dankes an dem. also wollent die nehstvergangen drw stuk in iuwern raten mit wißhait furnemen und in ir iedem iuwer bottschaft iuwer mainung mit vollem gewalt underrich- ten. [Es folgt noch eine ganze Anzahl von Angelegenheiten, die für die „Reichstags- akten" ohne Bedeutung sind, u. a. betr. den Streit Kemptens mit dem Abt daselbst (wobei erwähnt wird, daß der Abt im Konzil zu Basel ist) und betr. den Wunsch Heilbronns so und Wimpfens, in den Städtebund aufgenommen zu werden, nachdem sie Ulm den Wort- laut ihrer Einung mit den Pfalzgrafen Ludwig und Otto mitgeteilt haben]. und umbe das allez so manen wir uch ernstlich und vestiklich trüwen eren und aides und wes wir uch denne in alle wege billich ze manent haben, das ir nicht laßent, ir siczent in iuwern râten beratenlich uber alle und ieglich vorgeschriben stuke und sachen das 35 beste in ir iedem furzenement und sendent och denne iuwer erbern wisen bottschaft iuwers ratz iuwer mainung mit vollem gewalte underrichtet umb alle stuke in unser 5 a) em.; orig. geschikter. 45 nr. 130. Nicht aufgefunden! 40 9 In dem Abschied des Tages, nr. 131, steht da- von nichts. 4 Am 14 September war dem Grafen von Würt- temberg geschrieben worden, daß die Städte von der Hussen löfs wegen unvergriffenlich zû sinen gnäden senden wölten. (Ausgabenotiz über 12 Sh. Heller für Hans Schwanfelder, Uberbringer des Briefes, dat. crucis exaltacionis in Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds 1430-1440: Städte- bundsrechnung 1433 fol. 36 b not. chart. coaeva). — 50 Der Tag, auf dem dann die im Text erwähnten Deutsche Reichstags-Akten XI. Verhandlungen zwischen dem Grafen und der von Ulm, Esslingen und Reutlingen gestellten Gesandt- schaft des Städtebundes stattfanden, war von dem Grafen auf den 29 September nach Stuttgart an- gesetzt worden. (Ausgabenotiz über 10 Sh. 8 Heller für Hans von Bretten, Uberbringer des Berufungs- briefes an Esslingen, dat. 5 post Mauricii [Sept. 24], und Ausgabenotiz über 7 Gulden 2 Ort an Claus Ungelter, Ulmer Gesandten nach Stuttgart, für 5 Tage mit 7 Pferden, dat. vigilia Michahelis [Sept. 28] in Ulm Stadt-A. a. a. O. fol. 37 b und fol. 6 a not. chart. coaevae). 34
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 265 verzaichnungen 1, der ieder statt bottschaft aine haim fürt, gar clarlich begriffent, und als iede statt, nach dem und verlaßen ward, ir mainung in schriften her wissen laßen sôlt etc., also wôllent wissen, das uns die stette der verainung darumbe gûter maße geschriben hand 2. dieselben schriften sind aber so schrege und uf mengerlai mainung geseczet, das wir uns daruß nicht wissen ze richten, denne das wir das wider in manung kommen laßen also, das iede statt ir mainung durch ir erbern bottschaft von münde ze münde empfelhe ze tûnde zû sôlicher underrede uf der manung, als sich gepuret, das in dem och nichtzit durch uns gesawmet werde. darzů als denne in der nehst- vergangen manung och stünde der gewerbe, so der hochgeborn unser gnâdiger herre 10 von Wirtemberg durch den wolgebornen unsern gnadigen herren von Kirchberg und den vesten Wilhalmen Truchsâßen von Stetten als von der Hussen unleufs wegen und umb ain geschike dawider ze helfen an uns in der stette namen hett werben laßen und begert darumb ze tagen ze riten und sich von sôlichem, als sich gezimet, zû under- reden etc., und als zû der manung verlaßen ward3, darzů unvergriffenlich ze senden 15 und zû vernemen, wie sin gnâde die sache vor handen hett etc.: also ist das beschehen" von den botten, die darzû geordinieret wurden, und seit uns unser bottschaft, das der vorgenante unser herre von Wirtemberg mitsampt sinen râten und etlichen von der ritterschaft gerne gesehen hetten, das der stette botten zû in nidergeseßen waren von ainem anschlag ald geschike" ze reden; da aber si das nicht tûn wôlten und antwurten zo der stette mainung, das si gerne vernemen wôlten die dinge, wie si es vor handen hetten, da wurde in geantwurt, si wôlten ainen anschlag oder ain geschike helfen machen, ob des not wurde, das si denne zûziehen wôlten ze helfen ferre oder nach mit ainem rai- sigen gezwge oder fußvolk luczel oder fil, wie die stette wôlten; und das also die botten, da si nicht mer antwurten wôlten, schimpflich gnûg abschieden und och mit gnůg luczel 25 dankes an dem. also wollent die nehstvergangen drw stuk in iuwern raten mit wißhait furnemen und in ir iedem iuwer bottschaft iuwer mainung mit vollem gewalt underrich- ten. [Es folgt noch eine ganze Anzahl von Angelegenheiten, die für die „Reichstags- akten" ohne Bedeutung sind, u. a. betr. den Streit Kemptens mit dem Abt daselbst (wobei erwähnt wird, daß der Abt im Konzil zu Basel ist) und betr. den Wunsch Heilbronns so und Wimpfens, in den Städtebund aufgenommen zu werden, nachdem sie Ulm den Wort- laut ihrer Einung mit den Pfalzgrafen Ludwig und Otto mitgeteilt haben]. und umbe das allez so manen wir uch ernstlich und vestiklich trüwen eren und aides und wes wir uch denne in alle wege billich ze manent haben, das ir nicht laßent, ir siczent in iuwern râten beratenlich uber alle und ieglich vorgeschriben stuke und sachen das 35 beste in ir iedem furzenement und sendent och denne iuwer erbern wisen bottschaft iuwers ratz iuwer mainung mit vollem gewalte underrichtet umb alle stuke in unser 5 a) em.; orig. geschikter. 45 nr. 130. Nicht aufgefunden! 40 9 In dem Abschied des Tages, nr. 131, steht da- von nichts. 4 Am 14 September war dem Grafen von Würt- temberg geschrieben worden, daß die Städte von der Hussen löfs wegen unvergriffenlich zû sinen gnäden senden wölten. (Ausgabenotiz über 12 Sh. Heller für Hans Schwanfelder, Uberbringer des Briefes, dat. crucis exaltacionis in Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebunds 1430-1440: Städte- bundsrechnung 1433 fol. 36 b not. chart. coaeva). — 50 Der Tag, auf dem dann die im Text erwähnten Deutsche Reichstags-Akten XI. Verhandlungen zwischen dem Grafen und der von Ulm, Esslingen und Reutlingen gestellten Gesandt- schaft des Städtebundes stattfanden, war von dem Grafen auf den 29 September nach Stuttgart an- gesetzt worden. (Ausgabenotiz über 10 Sh. 8 Heller für Hans von Bretten, Uberbringer des Berufungs- briefes an Esslingen, dat. 5 post Mauricii [Sept. 24], und Ausgabenotiz über 7 Gulden 2 Ort an Claus Ungelter, Ulmer Gesandten nach Stuttgart, für 5 Tage mit 7 Pferden, dat. vigilia Michahelis [Sept. 28] in Ulm Stadt-A. a. a. O. fol. 37 b und fol. 6 a not. chart. coaevae). 34
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266 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Nov. 10 statt Ulme uf den nehsten® sant Martins abent ze nehste ze nacht hie ze sin und em- pfelhent der enmornens zi den sachen ze siczen als lang, bib das die nach nucze und notdurft der stette und des landes zü ende und uftrag bracht werden, und sind och daran bi dem aide nicht sawmig, wann ir verstand wol, das des ganz notdurft ist. | geben uf fritag vor aller hailigen tage anno domini ete. 1400 tricesimo tercio. [in verso) Unsern besundern giiten frwnden den von Nördlingen. Burgermeister und rate ze Ulme. . [Nachschrift]| Lieben frunde. nach dem und diser manbrief geschriben wurden, kamen uns zwo schriften aine von den von Pulsen! und aine von dez hailigen con- siliums erbern botten ?, die gen Beheim gesent sind, der baider abschriften wir uch och hiemit senden. darumb so ir das stuk von der von Pulsen wegen, das hievor in dem anfang geseczet ist, fur hande nemen werden, das ir uch denne darnach und, als ir die note darinne verstand, dest bas wissent ze richten. Nach dem so schiken wir uch denne ain abschrift ainer schrift, die uns von den hochwirdigen und durchluchtigen fursteu unsern gnadigen herren den bischofen ze Bam- berg und* zi Aistett marggraf Fridrich von Brandemburg und* herzog Johan von der Pfallenez ete. komen ist?, daran ir wol vernemen werdent, wie man der Hufien hie diBhalb walds wartent ist, und* darumb die ieezgenanten unser herren begerent und“ manent umb hundert pferit raiBigz gezwgz gen Amberg zü schiken. so schiken wir üch denne dabi abschriften ainer schrift, die uns von.dem egenanten unserm herren dem marggrafen von Brandemburg daruf komen ist mit etlichen ingeschloften abschriften 5, a) die Worte den nohsten sind später, aber von derselben Hand eingesetzt. b) orig. un. ©) orig. un mut Uberstrich. ! Vom 10 Oktober. Pilsen bat darin gen. Reichs- städte, dem Überbringer des Briefes Namens Wamko die früher [in Regensburg] seitens der Fürsten und Reichsstädte versprochene Geldhilfe zu übergeben und an den Kaiser und das Konzil zu schreiben, auf daß diese sie von den „bösen Ketzern“ be- freien; dat. Newepilzen Sa. nach s. Dyonisii tag ---1433. (Nórdlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Stüdtebundes III, 2 v. J. 1483 nr. 68 (blau). cop. chart. coaeva). Vgl. auch mr. 132 u. 136. ? Vom 13 Oktober. Die Konzilsgesandten im Böhmen empfahlen darin den Boten der Stadt Pilsen ; dat, Eger an dem drizehenden tag des an- dern herpstmonats den man nennet october. (Nörd- lingen a. a. O., auf demselben Blatt wie der Brief Pilsens vom 10 Oktober). 8 Vgl. p. 262 Anm. 1. ^ Mf. Friedrich von Brandenburg an [Ulm und die mit ihm verbündeten Städte] 1433 Okt. 24: schickt Abschrift einer botschaft, die ihm der Hussiten wegen zugekommen ist; Adressaten sollen raisigen züge ufbringen, so steckst ir immer mWge, und die ane saumen bi ainandre zü Nüremborg haben; er hat auch anderen geschrieben, gleichfalls Reisige nach Nürnberg zu schicken, wm von dort aus zu- sammen fir den walde zu ziechen; dat. zit Cadolez- burg am sampstag vor s. Simon und Judas tag anno ete. 33 (Nordlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1488 cop. chart. coaeva). 5 Uns sind drei Schreiben erhalten, die offenbar mit den im Text genannten Abschriften identisch sind. In dem einen, vom 18 Oktober, schrieb Pilsen dem Pfalzgrafen Johann: einer ihrer Boten ist aus Prag und dem Karlstein zwrückgekehrt und hat gemeldet, daß sich die Hussiten sammeln, um sich so stark als möglich vor Pilsen zu legen und dann über Wald gen Baiern zu ziehen; der Pfalz- graf soll daher rüsten und auf der Hut sein; auch bitten sie dringend, ihnen zuhilfe zu kommen und den Kaiser aufzufordern, mit den anderen christlichen Fürsten Pilsen aus der Hand der Ketzer zu erretten; dat. Pilsen Sont. s. Lucas tag etc. 33. (Nördlingen Stadt- A. Missiven v. J. 1433 cop. chart. coaeva). — Am 23 Oktober schickte dann Pfalegraf Johann Abschrift dieses Briefes an den Mfn. Friedrich von Brandenburg, teilte mit, daß er sofort für den walde gen Newen- burg geritten sei und dort Herren und Freunde um sich sammeln wolle, und bat, ihm zuhilfe zu ziehen und namentlich Reisige nach Weiden zu schicken, damit man dieses und andere Schlösser bewahren und die Ketzer so lange aufhalten könne, bis die ganze Macht versammelt sei; dat. Neumarkt Frei. post 11000 virg. amno ete. 33. (Ebd. cop. chart. coaeva). — Das dritte Schreiben, von einem Ungenannten an einen ebenfalls wngenamnten Haupt- mann, ist undatiert, fóllt aber 4n dieselbe Zeit; der Schreiber teilte darin mit: er sei jetzt bei den 25 ce 0 ma 5 50
266 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Nov. 10 statt Ulme uf den nehsten® sant Martins abent ze nehste ze nacht hie ze sin und em- pfelhent der enmornens zi den sachen ze siczen als lang, bib das die nach nucze und notdurft der stette und des landes zü ende und uftrag bracht werden, und sind och daran bi dem aide nicht sawmig, wann ir verstand wol, das des ganz notdurft ist. | geben uf fritag vor aller hailigen tage anno domini ete. 1400 tricesimo tercio. [in verso) Unsern besundern giiten frwnden den von Nördlingen. Burgermeister und rate ze Ulme. . [Nachschrift]| Lieben frunde. nach dem und diser manbrief geschriben wurden, kamen uns zwo schriften aine von den von Pulsen! und aine von dez hailigen con- siliums erbern botten ?, die gen Beheim gesent sind, der baider abschriften wir uch och hiemit senden. darumb so ir das stuk von der von Pulsen wegen, das hievor in dem anfang geseczet ist, fur hande nemen werden, das ir uch denne darnach und, als ir die note darinne verstand, dest bas wissent ze richten. Nach dem so schiken wir uch denne ain abschrift ainer schrift, die uns von den hochwirdigen und durchluchtigen fursteu unsern gnadigen herren den bischofen ze Bam- berg und* zi Aistett marggraf Fridrich von Brandemburg und* herzog Johan von der Pfallenez ete. komen ist?, daran ir wol vernemen werdent, wie man der Hufien hie diBhalb walds wartent ist, und* darumb die ieezgenanten unser herren begerent und“ manent umb hundert pferit raiBigz gezwgz gen Amberg zü schiken. so schiken wir üch denne dabi abschriften ainer schrift, die uns von.dem egenanten unserm herren dem marggrafen von Brandemburg daruf komen ist mit etlichen ingeschloften abschriften 5, a) die Worte den nohsten sind später, aber von derselben Hand eingesetzt. b) orig. un. ©) orig. un mut Uberstrich. ! Vom 10 Oktober. Pilsen bat darin gen. Reichs- städte, dem Überbringer des Briefes Namens Wamko die früher [in Regensburg] seitens der Fürsten und Reichsstädte versprochene Geldhilfe zu übergeben und an den Kaiser und das Konzil zu schreiben, auf daß diese sie von den „bösen Ketzern“ be- freien; dat. Newepilzen Sa. nach s. Dyonisii tag ---1433. (Nórdlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Stüdtebundes III, 2 v. J. 1483 nr. 68 (blau). cop. chart. coaeva). Vgl. auch mr. 132 u. 136. ? Vom 13 Oktober. Die Konzilsgesandten im Böhmen empfahlen darin den Boten der Stadt Pilsen ; dat, Eger an dem drizehenden tag des an- dern herpstmonats den man nennet october. (Nörd- lingen a. a. O., auf demselben Blatt wie der Brief Pilsens vom 10 Oktober). 8 Vgl. p. 262 Anm. 1. ^ Mf. Friedrich von Brandenburg an [Ulm und die mit ihm verbündeten Städte] 1433 Okt. 24: schickt Abschrift einer botschaft, die ihm der Hussiten wegen zugekommen ist; Adressaten sollen raisigen züge ufbringen, so steckst ir immer mWge, und die ane saumen bi ainandre zü Nüremborg haben; er hat auch anderen geschrieben, gleichfalls Reisige nach Nürnberg zu schicken, wm von dort aus zu- sammen fir den walde zu ziechen; dat. zit Cadolez- burg am sampstag vor s. Simon und Judas tag anno ete. 33 (Nordlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1488 cop. chart. coaeva). 5 Uns sind drei Schreiben erhalten, die offenbar mit den im Text genannten Abschriften identisch sind. In dem einen, vom 18 Oktober, schrieb Pilsen dem Pfalzgrafen Johann: einer ihrer Boten ist aus Prag und dem Karlstein zwrückgekehrt und hat gemeldet, daß sich die Hussiten sammeln, um sich so stark als möglich vor Pilsen zu legen und dann über Wald gen Baiern zu ziehen; der Pfalz- graf soll daher rüsten und auf der Hut sein; auch bitten sie dringend, ihnen zuhilfe zu kommen und den Kaiser aufzufordern, mit den anderen christlichen Fürsten Pilsen aus der Hand der Ketzer zu erretten; dat. Pilsen Sont. s. Lucas tag etc. 33. (Nördlingen Stadt- A. Missiven v. J. 1433 cop. chart. coaeva). — Am 23 Oktober schickte dann Pfalegraf Johann Abschrift dieses Briefes an den Mfn. Friedrich von Brandenburg, teilte mit, daß er sofort für den walde gen Newen- burg geritten sei und dort Herren und Freunde um sich sammeln wolle, und bat, ihm zuhilfe zu ziehen und namentlich Reisige nach Weiden zu schicken, damit man dieses und andere Schlösser bewahren und die Ketzer so lange aufhalten könne, bis die ganze Macht versammelt sei; dat. Neumarkt Frei. post 11000 virg. amno ete. 33. (Ebd. cop. chart. coaeva). — Das dritte Schreiben, von einem Ungenannten an einen ebenfalls wngenamnten Haupt- mann, ist undatiert, fóllt aber 4n dieselbe Zeit; der Schreiber teilte darin mit: er sei jetzt bei den 25 ce 0 ma 5 50
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 267 daran ir den ernste noch merklicher prûfent, wie sin gnade schreibt und rûffet in der Cristenhait swarer anligenden note, darumb wir uch och ermanen zû bedenken, waz an den sachen lit unda hanget, und " iuwer bottschaft in dem dest stattlicher mit ge- walte iuwer mainung ze fertigen. Och schiken wir uch ain abschrift 1 ainer schrift, die uns von den vorgenanten unsern herren den bischofen dem marggrafen von Brandemburg und" herzog Johan komen sind und" och gemainen stetten zûgehôret, daran ir och merkent, waz si schri- bent unda begerent in der von Pulsen anligen, unda verkunden uch daz och darumb, daz ir uch in den sachen der fordern begriffungen die sache berûrent darnach dest bas 10 wissen mugent ze richten und a iuwer bottschaft dest treffenlicher ze fertigen. [Es folgt noch eine für die „Reichstagsakten" gleichgültige Angelegenheit]. 5 138. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm: betr. Darlehen 1438 von 1000 Gulden an die Stadt Pilsen u. a. m. 1433 November 12 Ulm. Nov. 12 15 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 61 (blau) not. chart. orig. Auf der Rückseite von derselben Hand Nôrdlingen. Darunter gleich- zeitiger Nördlinger Registraturvermerk Schenkung dem keiser ze Basel. Ain iegliche botte kan sinem raute wol erzelen die underrede, die under der stette erbern botten zü der manung ze Ulme beschehen ist als von der stat Pulsen wegen umb sôliche hilfe, die an die stette begert wird, als denne in der manung gestanden 20 ist umb tusent guldin ze lihen, darumb das si sich selb und ir schlos vor der un- gelôbigen diete der Hussen dest bas ufenthalten und bi dem hailigen Cristangeloben beheben mugen etc., wie die von Augspurg mitsampt den stetten unser verainung die- selben tusent guldin in ze hilfe wolten helfen raichen nach gelicher anzale, und ob etlich stette in unser ainung davon fielen, das si des dennocht nicht achten wolten, wie 25 och etlich stette mainen, das die stette Regenspurg und Nuremberg darzů och hulfen und daran anlagen der Cristenhait zû troste und wie gar vil stette der verainung och so daran sind, das si mit den egenanten von Augspurg und unser verainung des helfen wôlten; und so Regenspurg und Nuremberg daran och anlâge, das wêr in noch lieber, und wenne man das saumen sôlte, das es denne wit das merer und villicht nach die so zwai taile weren, das, ob das billich wêr, das das minder dem merren folgen sôlte, sôlichs wit das merer wêr, und wurde och, wie das alles beschicht und furgenomen wird von den, die das so furnement got ze lobe der mûter der hailigen Cristenhait ze troste und zu druke den ungelôbigen, das si des so niht gestriten. und als aber etlicher stette botten der verainung des niht gewalte hand gehept etc., das denne darumb ge- 35 ratschlaget und beschlossen ist, das ain ieglich stat ir mainung in dem aigenlich gen Ulme schriben sol, alsbald ir erber bottschaft von der manung haimkomet und si die sache, nucze und schaden, darinne erwigt und och damit, ob etlich stette von den dingen fielen, verkunden, was ir mainung denne sin, und och das minder dem merren in dem folgen sulle, in dem allem got und den hailigen Cristengeloben alle ere und 40 a) orig. un mil Uberstrich. Herzogen von Sachsen gewesen, und diese hätten ihm zugesichert, sobald die Hussiten nach Franken gegen den Markgrafen oder nach Baiern gegen den Pfalzgrafen ziehen sollten, auf erhaltene Mah- 45 nung hin mit ganzer Macht zuhilfe zu kommen; sie erwarteten aber das Gleiche von den gen. Für- sten; die Ketzer seien aus Preußen zurück und wollten sich ebenfalls vor Pilsen legen. (Ebd. cop. chart. coaeva, auf demselben Blatt wie der Brief des Pfalzgrafen Johann vom 23 Oktober). nr. 136. 34*
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 267 daran ir den ernste noch merklicher prûfent, wie sin gnade schreibt und rûffet in der Cristenhait swarer anligenden note, darumb wir uch och ermanen zû bedenken, waz an den sachen lit unda hanget, und " iuwer bottschaft in dem dest stattlicher mit ge- walte iuwer mainung ze fertigen. Och schiken wir uch ain abschrift 1 ainer schrift, die uns von den vorgenanten unsern herren den bischofen dem marggrafen von Brandemburg und" herzog Johan komen sind und" och gemainen stetten zûgehôret, daran ir och merkent, waz si schri- bent unda begerent in der von Pulsen anligen, unda verkunden uch daz och darumb, daz ir uch in den sachen der fordern begriffungen die sache berûrent darnach dest bas 10 wissen mugent ze richten und a iuwer bottschaft dest treffenlicher ze fertigen. [Es folgt noch eine für die „Reichstagsakten" gleichgültige Angelegenheit]. 5 138. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm: betr. Darlehen 1438 von 1000 Gulden an die Stadt Pilsen u. a. m. 1433 November 12 Ulm. Nov. 12 15 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 2 v. J. 1433 nr. 61 (blau) not. chart. orig. Auf der Rückseite von derselben Hand Nôrdlingen. Darunter gleich- zeitiger Nördlinger Registraturvermerk Schenkung dem keiser ze Basel. Ain iegliche botte kan sinem raute wol erzelen die underrede, die under der stette erbern botten zü der manung ze Ulme beschehen ist als von der stat Pulsen wegen umb sôliche hilfe, die an die stette begert wird, als denne in der manung gestanden 20 ist umb tusent guldin ze lihen, darumb das si sich selb und ir schlos vor der un- gelôbigen diete der Hussen dest bas ufenthalten und bi dem hailigen Cristangeloben beheben mugen etc., wie die von Augspurg mitsampt den stetten unser verainung die- selben tusent guldin in ze hilfe wolten helfen raichen nach gelicher anzale, und ob etlich stette in unser ainung davon fielen, das si des dennocht nicht achten wolten, wie 25 och etlich stette mainen, das die stette Regenspurg und Nuremberg darzů och hulfen und daran anlagen der Cristenhait zû troste und wie gar vil stette der verainung och so daran sind, das si mit den egenanten von Augspurg und unser verainung des helfen wôlten; und so Regenspurg und Nuremberg daran och anlâge, das wêr in noch lieber, und wenne man das saumen sôlte, das es denne wit das merer und villicht nach die so zwai taile weren, das, ob das billich wêr, das das minder dem merren folgen sôlte, sôlichs wit das merer wêr, und wurde och, wie das alles beschicht und furgenomen wird von den, die das so furnement got ze lobe der mûter der hailigen Cristenhait ze troste und zu druke den ungelôbigen, das si des so niht gestriten. und als aber etlicher stette botten der verainung des niht gewalte hand gehept etc., das denne darumb ge- 35 ratschlaget und beschlossen ist, das ain ieglich stat ir mainung in dem aigenlich gen Ulme schriben sol, alsbald ir erber bottschaft von der manung haimkomet und si die sache, nucze und schaden, darinne erwigt und och damit, ob etlich stette von den dingen fielen, verkunden, was ir mainung denne sin, und och das minder dem merren in dem folgen sulle, in dem allem got und den hailigen Cristengeloben alle ere und 40 a) orig. un mil Uberstrich. Herzogen von Sachsen gewesen, und diese hätten ihm zugesichert, sobald die Hussiten nach Franken gegen den Markgrafen oder nach Baiern gegen den Pfalzgrafen ziehen sollten, auf erhaltene Mah- 45 nung hin mit ganzer Macht zuhilfe zu kommen; sie erwarteten aber das Gleiche von den gen. Für- sten; die Ketzer seien aus Preußen zurück und wollten sich ebenfalls vor Pilsen legen. (Ebd. cop. chart. coaeva, auf demselben Blatt wie der Brief des Pfalzgrafen Johann vom 23 Oktober). nr. 136. 34*
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268 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 Nov. 19 selikait anzesehen, darumb das die von Ulme dem nach sôlichen der stette schriften und mainung wissen nachzegan. datum et actum quinta feria post festum beati Martini episcopi anno domini etc. 1400 tricesimo tercio. [Es folgt eine Nachschrift betr. Ansetzung eines Tages zu Ulm auf den 30 November zwecks Verlängerung des Städtebundes auf 3 Jahre und endgültiger Beschlußfassung über die Schenkung1 an den Kaiser (ob sie von jedem Mitglied des Bundes in sunderhait oder, wie die Mehrzahl meinte, von dem Bunde als solchem und in seiner Gesamtheit, und zwar von je 100 Gulden Reichssteuer je 100 Gulden, geleistet werden solle) sowie an Kaspar Schlick und die Kanzlei]. 5 b. Verhandlungen zwischen Kaiser, Konzil und Reichstag: betr. Unterstützung Pilsens, persön� 10 liche Beteiligung Sigmunds an den Böhmischen Ausgleichsverhandlungen und Erhebung einer Reichskriegssteuer nr. 139-149. 1438 Nov. 9 139. Schriftliche Ratschläge K. Sigmunds für das Baseler Konzil betr. Unterstützung Pilsens. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1433 November 9 Basel]. 15 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 140b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 28) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 146b (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. sаеc. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 518-519. 20 Quod 2 et ipse [scil. imperator] attendens die altero avisamenta dedit in scriptis de subvencionis modo, ut statim mitterentur duo milia florenorum pro victualibus illis mini- strandis et quod disponeretur exercitus, ut primo vere obsidio tolli posset. item quod sacrum concilium per censuras ecclesiasticas procederet contra vendentes sal et alia 25 Bohemis, que non habebant et tamen tunc in tantum abundarent, quod eciam aliis ven- derent. innuebat eciam fore procedendum contra circumstantes Bohemie regno, quorum multi inierant treugas cum eis, alii erant tributa annuatim prestantes, et alii permittentes subditos suos ire in eorum societate ad debellandum fideles. profitebatur 3 autem circa questionem, quam habebat cum rege Polonie, submittere se judicio concilii, ac so quod in omnibus aliis unanimiter cum sacro concilio se vellet habere. [Nov. 9] 1433 Nov. 19 140. K. Sigmund thut kund: hat mit den Abgesandten Pilsens ein Abkommen ge- troffen, wonach er der Stadt jetzt 1000 Rhein. Gulden gezahlt und weitere 3000 Gulden, zahlbar in Nürnberg an drei genannten Terminen, versprochen hat, und zwar an Stelle des im Augenblick zahlungsunfähigen Konzils, dem er genannte s5 Summe vorstreckt. [1433] November 19 Basel. Aus Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K. fol. 47 ab cop. chart. coaeva Das Stück ist durchstrichen und am Rande rechts mit der Bemerkung versehen Quere in registro Bohemie. Es ist also wohl wie so manche andere auf Böhmische Angelegenheiten bezügliche Urkunde während der Zeit, da Sigmund Böhmens nicht Herr war, aus 40 1 Vgl. dazu nr. 153 und Anm. dort. 2 Schon am 7 und 8 November hatte K. Sigmund den Wunsch geäußtert, mit einem Ausschußt des Konzils über die Art und Weise der Unterstützung Pilsens zu verhandeln, vgl. Einleitung zu lit. E p. 187. 3 Es ist zweifelhaft, ob dieser letzte Passus in den schriftlichen avisamenta des Kaisers enthalten war oder mündlich hinzugefügt ist.
268 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1433 Nov. 19 selikait anzesehen, darumb das die von Ulme dem nach sôlichen der stette schriften und mainung wissen nachzegan. datum et actum quinta feria post festum beati Martini episcopi anno domini etc. 1400 tricesimo tercio. [Es folgt eine Nachschrift betr. Ansetzung eines Tages zu Ulm auf den 30 November zwecks Verlängerung des Städtebundes auf 3 Jahre und endgültiger Beschlußfassung über die Schenkung1 an den Kaiser (ob sie von jedem Mitglied des Bundes in sunderhait oder, wie die Mehrzahl meinte, von dem Bunde als solchem und in seiner Gesamtheit, und zwar von je 100 Gulden Reichssteuer je 100 Gulden, geleistet werden solle) sowie an Kaspar Schlick und die Kanzlei]. 5 b. Verhandlungen zwischen Kaiser, Konzil und Reichstag: betr. Unterstützung Pilsens, persön� 10 liche Beteiligung Sigmunds an den Böhmischen Ausgleichsverhandlungen und Erhebung einer Reichskriegssteuer nr. 139-149. 1438 Nov. 9 139. Schriftliche Ratschläge K. Sigmunds für das Baseler Konzil betr. Unterstützung Pilsens. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1433 November 9 Basel]. 15 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 140b (Jo. de Segovia lib. 6 cap. 28) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 146b (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. sаеc. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 518-519. 20 Quod 2 et ipse [scil. imperator] attendens die altero avisamenta dedit in scriptis de subvencionis modo, ut statim mitterentur duo milia florenorum pro victualibus illis mini- strandis et quod disponeretur exercitus, ut primo vere obsidio tolli posset. item quod sacrum concilium per censuras ecclesiasticas procederet contra vendentes sal et alia 25 Bohemis, que non habebant et tamen tunc in tantum abundarent, quod eciam aliis ven- derent. innuebat eciam fore procedendum contra circumstantes Bohemie regno, quorum multi inierant treugas cum eis, alii erant tributa annuatim prestantes, et alii permittentes subditos suos ire in eorum societate ad debellandum fideles. profitebatur 3 autem circa questionem, quam habebat cum rege Polonie, submittere se judicio concilii, ac so quod in omnibus aliis unanimiter cum sacro concilio se vellet habere. [Nov. 9] 1433 Nov. 19 140. K. Sigmund thut kund: hat mit den Abgesandten Pilsens ein Abkommen ge- troffen, wonach er der Stadt jetzt 1000 Rhein. Gulden gezahlt und weitere 3000 Gulden, zahlbar in Nürnberg an drei genannten Terminen, versprochen hat, und zwar an Stelle des im Augenblick zahlungsunfähigen Konzils, dem er genannte s5 Summe vorstreckt. [1433] November 19 Basel. Aus Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K. fol. 47 ab cop. chart. coaeva Das Stück ist durchstrichen und am Rande rechts mit der Bemerkung versehen Quere in registro Bohemie. Es ist also wohl wie so manche andere auf Böhmische Angelegenheiten bezügliche Urkunde während der Zeit, da Sigmund Böhmens nicht Herr war, aus 40 1 Vgl. dazu nr. 153 und Anm. dort. 2 Schon am 7 und 8 November hatte K. Sigmund den Wunsch geäußtert, mit einem Ausschußt des Konzils über die Art und Weise der Unterstützung Pilsens zu verhandeln, vgl. Einleitung zu lit. E p. 187. 3 Es ist zweifelhaft, ob dieser letzte Passus in den schriftlichen avisamenta des Kaisers enthalten war oder mündlich hinzugefügt ist.
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125�149. 269 Not in das Reichsregistraturbuch eingetragen und hernach (1436 oder später), als man mit der Wiedergewinnung Böhmens auch der Böhmischen Registraturbücher hab- haft wurde, getilgt und in letztere übertragen. Sigismundus etc. notum facimus etc. s quemadmodum ad presens fideles nostri 5 dilecti cives et civitas Pilsinensis per nephandos hereticos Bohemie circumvallati et ob- sidione circumdati magnos a insultus ac gravissima incommoda paciuntur ipsique cives ad sacrum Basiliense concilium et ad nos suos miserunt nuncios rogantes humiliter et invocantes idem sacrum concilium et nos pro succursu celeri ipsis in suis necessitatibus prestando, sic et nos una cum ipso sacro concilio" conclusimus ad faciendum succursum 10 pecunialem ipsis Pilsinensibus propter eorum firmam constanciam ac laudabilem perse- veranciam, quas gesserunt atque gerunt erga fidem catholicam et nos ipsorum dominum naturalem, et quia hujusmodi subsidium sine mora ad presens per sacrum concilium pre- standum subito fieri non potuit, ad exhortacionem ipsius sacri concilii nos, qui alias semper retroactis annis eisdem civibus omnia possibilia subsidia exhibuimus et libenter 15 exhibemus, cum ipsis civibus et eorum nunciis Pilsinensibus propter causas pretactas et maxime propter rem publicam Christianitatis ac fidei catholice convenimus et conclu- simus in modum, qui infra sequitur, ut se ab inimicorum incursibus tueri et defendere possint ac sustentare pro consolacione “ fidelium: primo quod pro succursu nos prefatis civibus Pilsinensibus ex parte sacri conciliid hic in Basilea dedimus et assignavimus in 20 paratis pecuniis mille florenos Renenses eosdem ipsi sacro concilio mutuantes 1, deinde ipsis promittimus et in verbo regio pollicemur, quod eisdem super festo nativitatis do- Dez. 25 1434] mini mille florenos, item in festo sancti Anthonii mille 2 et super festo purificacionis Jan. 17 Marie proxime venturo iterum mille florenos Renenses sine dilacione quacunque as- Febr. 2 signabimus et realiter persolvemus nomine mutui et pro ipso sacro concilio Basiliensi ac 25 eandem summam trium milium florenorum in prefatis terminis in civitate nostra Nuren- bergensi ipsis civibus Pilsinensibus reponi faciemus omni impedimento atque subterfugio penitus procul motis, taliter quod summa totalis una cum primis mille florenis solutis et tribus milibus florenorum solvendis facit quatuor milia florenorum. in cujus rei testi- monium sigillum nostrum presentibus est appensum. datum Basilee in die sancte 30 Elizabeth. [1438/ Nov. 19 a) Vorl. magnas. b) Vorl. consilio. c) Vorl. consulacione. d) Vorl. consilii. 1 Vgl. dazu folgende Stelle aus Brunets Proto- koll zum 16 November: Die lune 16 novembris in dicta deputatione reformatorii. Pro subsidio ha- 35 bendo civitati Piznensi ete. placuit conclusio capta inter dominos deputatos et serenissimum dominum imperatorem, videlicet quod accipiantur mutuo 4 milia florenorum a civitatibus imperialibus, super quibus juxta requisicionem imperatoris fiat fide- 40 jussio. - - - Super facto obligacionis 4 milium florenorum fiende pro succursu civitatis Piznensis non placuit domino Petro de Corduba, quod fiat obligacio universalis ecclesie, imo protestatus fuit, quod non fiat. Super ipsa obligacione 4 milium 45 florenorum placuit majori parti, quod domini in hac materia juxta ipsorum [facultates] ipsam obli- gacionem faciant nomine concilii, ita tamen quod persone sacri concilii propter hujusmodi obliga- cionem non possint imposterum molestari. Ad interessendum cum domino imperatore et audien- dum ipsum super occurrentibus et referendum iterum in deputacionibus deputati fuerunt domini archiepiscopi Lugdunensis et dominus episcopus Lubicensis. (Haller, Conc. Bas. 2, 523). Am 16 Januar 1434 zahlte Kardinal Cesarini Namens des Kaisers zwei Pilsener Bürgern 1000 Gulden (Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 581 und Haller, Conc Bas. 2, 8). Ob das aber die oben im Text erwähnte zweite Rate ist, dürfte zweifel- haft sein: die war ja auf Nürnberg angewiesen. — Vgl. auch p. 291 Anm. 3 und nr. 164.
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125�149. 269 Not in das Reichsregistraturbuch eingetragen und hernach (1436 oder später), als man mit der Wiedergewinnung Böhmens auch der Böhmischen Registraturbücher hab- haft wurde, getilgt und in letztere übertragen. Sigismundus etc. notum facimus etc. s quemadmodum ad presens fideles nostri 5 dilecti cives et civitas Pilsinensis per nephandos hereticos Bohemie circumvallati et ob- sidione circumdati magnos a insultus ac gravissima incommoda paciuntur ipsique cives ad sacrum Basiliense concilium et ad nos suos miserunt nuncios rogantes humiliter et invocantes idem sacrum concilium et nos pro succursu celeri ipsis in suis necessitatibus prestando, sic et nos una cum ipso sacro concilio" conclusimus ad faciendum succursum 10 pecunialem ipsis Pilsinensibus propter eorum firmam constanciam ac laudabilem perse- veranciam, quas gesserunt atque gerunt erga fidem catholicam et nos ipsorum dominum naturalem, et quia hujusmodi subsidium sine mora ad presens per sacrum concilium pre- standum subito fieri non potuit, ad exhortacionem ipsius sacri concilii nos, qui alias semper retroactis annis eisdem civibus omnia possibilia subsidia exhibuimus et libenter 15 exhibemus, cum ipsis civibus et eorum nunciis Pilsinensibus propter causas pretactas et maxime propter rem publicam Christianitatis ac fidei catholice convenimus et conclu- simus in modum, qui infra sequitur, ut se ab inimicorum incursibus tueri et defendere possint ac sustentare pro consolacione “ fidelium: primo quod pro succursu nos prefatis civibus Pilsinensibus ex parte sacri conciliid hic in Basilea dedimus et assignavimus in 20 paratis pecuniis mille florenos Renenses eosdem ipsi sacro concilio mutuantes 1, deinde ipsis promittimus et in verbo regio pollicemur, quod eisdem super festo nativitatis do- Dez. 25 1434] mini mille florenos, item in festo sancti Anthonii mille 2 et super festo purificacionis Jan. 17 Marie proxime venturo iterum mille florenos Renenses sine dilacione quacunque as- Febr. 2 signabimus et realiter persolvemus nomine mutui et pro ipso sacro concilio Basiliensi ac 25 eandem summam trium milium florenorum in prefatis terminis in civitate nostra Nuren- bergensi ipsis civibus Pilsinensibus reponi faciemus omni impedimento atque subterfugio penitus procul motis, taliter quod summa totalis una cum primis mille florenis solutis et tribus milibus florenorum solvendis facit quatuor milia florenorum. in cujus rei testi- monium sigillum nostrum presentibus est appensum. datum Basilee in die sancte 30 Elizabeth. [1438/ Nov. 19 a) Vorl. magnas. b) Vorl. consilio. c) Vorl. consulacione. d) Vorl. consilii. 1 Vgl. dazu folgende Stelle aus Brunets Proto- koll zum 16 November: Die lune 16 novembris in dicta deputatione reformatorii. Pro subsidio ha- 35 bendo civitati Piznensi ete. placuit conclusio capta inter dominos deputatos et serenissimum dominum imperatorem, videlicet quod accipiantur mutuo 4 milia florenorum a civitatibus imperialibus, super quibus juxta requisicionem imperatoris fiat fide- 40 jussio. - - - Super facto obligacionis 4 milium florenorum fiende pro succursu civitatis Piznensis non placuit domino Petro de Corduba, quod fiat obligacio universalis ecclesie, imo protestatus fuit, quod non fiat. Super ipsa obligacione 4 milium 45 florenorum placuit majori parti, quod domini in hac materia juxta ipsorum [facultates] ipsam obli- gacionem faciant nomine concilii, ita tamen quod persone sacri concilii propter hujusmodi obliga- cionem non possint imposterum molestari. Ad interessendum cum domino imperatore et audien- dum ipsum super occurrentibus et referendum iterum in deputacionibus deputati fuerunt domini archiepiscopi Lugdunensis et dominus episcopus Lubicensis. (Haller, Conc. Bas. 2, 523). Am 16 Januar 1434 zahlte Kardinal Cesarini Namens des Kaisers zwei Pilsener Bürgern 1000 Gulden (Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 581 und Haller, Conc Bas. 2, 8). Ob das aber die oben im Text erwähnte zweite Rate ist, dürfte zweifel- haft sein: die war ja auf Nürnberg angewiesen. — Vgl. auch p. 291 Anm. 3 und nr. 164.
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270 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434 141. Verhandlungen 1 zwischen K. Sigmund und dem Konzilspräsidenten, Kardinal Cesa- Jan. 14] rini: betr. die vom Konzil gewünschte Reise des Kaisers nach Nürnberg behufs Unter- handlungen mit den Hussiten und betr. Abstellung des in Konstanz geplanten Tur- niers. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 Januar 14 Basel] 2 in der Wohnung 3 des Kaisers. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 159a-160a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 5) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 166b-167a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. et chart. saec. 15. n Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 585-587. 10 a) Vorstellungen Cesarinis. Cardinales igitur 4 omnes preter Bononiensem et Rothomagensem prelati et depu- tati concilii adierunt imperatorem in domo sua. proposuit vero legatus exordiens, quod serenitatem suam accesserant patres constituti inpresenciarum pro negocio, quo nullum 15 tunc in a ecclesia majus erat, pro re, que necessaria erat fidei catholice ecclesie grata et utilis b ipsi imperatori, propter quod confidebant preces eorum non contempni debere. quia vero de consuetudine ecclesiastica esset in rebus arduis sumere verbum scripture sacre, conformiter et ipse accipiebat de libro actuum apostolorum, quod cum audissent apostoli, quia recepisset Samaria verbum dei, miserunt ad eos Petrum et Johannem, quod 20 sane extiterat factum, ut in fide noviter accepta per eos corroborarentur, et Petrus, licet caput esset multoque opere necessarius in collegio apostolorum, voluerat tamen pro tanto bono, sicut erat roboracio catholice fidei, in Samariam mitti. quia igitur in concilio fuisset auditum — idque asserebatur per nuncium synodalem et litteras illinc destinatas —, quod Bohemi acceptassent 5 sensus catholice fidei circa quatuor articulos eorum, eratque 25 a) R majus in ecclesia. b) R utili. 1 Vgl. hierzu den Brief, den am 21 Januar Hein- rich Clant von Groningen an die Universität Köln schrieb: --- novissime certe littere de regno Bo- hemie per venerabilem et egregium virum audi- torem domini legati, unum ambacciatorum, scripte privatis tamen personis directe in sacra deputa- cione pacis publice lecte fuerunt in effectu con- cludentes, quod sacrum concilium Basiliense sere- nitatem domini imperatoris precibus indefessis et totis viribus exhortari deberet, ut omni mora se- mota ad regnum suum predictum Bohemie se transferret. nam major pars nobilium militarium et communitatum suam cesaream majestatem tam- quam ipsorum dominum naturalem recipere esset parata et se in articulis a nobis discrepantibus nostris moribus conformare. quapropter reverendi patres, plures de qualibet deputacione, ad visitan- dam prefatam imperialem majestatem fuerunt de- putati. puto tamen ex certis conjecturis eosdem nihil posse perficere, cum dicta cesarea majestas magnam armatam versus regnum Bohemie trans- mittere actu disposuerat in subsidium civitatis Pilzne per Bohemos obsesse. Dat. Basilee in die b. Agnetis virginis. (v. Bianco, Die alte Univer- sität Köln 1, 195). — Vgl. auch den schon ange- zogenen Brief des Giovanni da Massa an Siena vom 22 Januar (vgl. p. 198 Anm. 1): --- i Boemi sonno acordati col concilio; e voleva il concilio, che lo'n- peradore andasse la a pigliare il suo reame, et loro 30 vi mandavano uno legato. lui non ha voluto fare, che li Venetiani li dicano, che costoro il fanno per cavarlo di qua, accio possino procedere contra il papa. e molto a questi di sonno andati tutti i cardinali a casa sua et annoli protestato, come non 35 vole ajutare la Christianita ne la fede et che per lui mancha, se Boemi non ritornano a la nostra fede et che di questo ne scriverano per tutta la Christianita ---; und vom 28 Januar (vgl. p. 199 Anm. 2), in dem er den Bericht vom 22. wieder- 40 holte: --- der Kaiser non n'a voluto andare, et sonno stati in tanta questione, che diceno, che scriveranno per tutto il mondo, come mancha per lui et non per loro ---. 2 Das Datum folgt aus nr. 142. Johanniterhof. 4 Vgl. wegen des Zusammenhangs Einleitung zu lit. E p. 188. 5 Am 30 November 1433, vgl. Einleitung zu lit. E p. 187. 45 50
270 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434 141. Verhandlungen 1 zwischen K. Sigmund und dem Konzilspräsidenten, Kardinal Cesa- Jan. 14] rini: betr. die vom Konzil gewünschte Reise des Kaisers nach Nürnberg behufs Unter- handlungen mit den Hussiten und betr. Abstellung des in Konstanz geplanten Tur- niers. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 Januar 14 Basel] 2 in der Wohnung 3 des Kaisers. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 159a-160a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 5) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 166b-167a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. et chart. saec. 15. n Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 585-587. 10 a) Vorstellungen Cesarinis. Cardinales igitur 4 omnes preter Bononiensem et Rothomagensem prelati et depu- tati concilii adierunt imperatorem in domo sua. proposuit vero legatus exordiens, quod serenitatem suam accesserant patres constituti inpresenciarum pro negocio, quo nullum 15 tunc in a ecclesia majus erat, pro re, que necessaria erat fidei catholice ecclesie grata et utilis b ipsi imperatori, propter quod confidebant preces eorum non contempni debere. quia vero de consuetudine ecclesiastica esset in rebus arduis sumere verbum scripture sacre, conformiter et ipse accipiebat de libro actuum apostolorum, quod cum audissent apostoli, quia recepisset Samaria verbum dei, miserunt ad eos Petrum et Johannem, quod 20 sane extiterat factum, ut in fide noviter accepta per eos corroborarentur, et Petrus, licet caput esset multoque opere necessarius in collegio apostolorum, voluerat tamen pro tanto bono, sicut erat roboracio catholice fidei, in Samariam mitti. quia igitur in concilio fuisset auditum — idque asserebatur per nuncium synodalem et litteras illinc destinatas —, quod Bohemi acceptassent 5 sensus catholice fidei circa quatuor articulos eorum, eratque 25 a) R majus in ecclesia. b) R utili. 1 Vgl. hierzu den Brief, den am 21 Januar Hein- rich Clant von Groningen an die Universität Köln schrieb: --- novissime certe littere de regno Bo- hemie per venerabilem et egregium virum audi- torem domini legati, unum ambacciatorum, scripte privatis tamen personis directe in sacra deputa- cione pacis publice lecte fuerunt in effectu con- cludentes, quod sacrum concilium Basiliense sere- nitatem domini imperatoris precibus indefessis et totis viribus exhortari deberet, ut omni mora se- mota ad regnum suum predictum Bohemie se transferret. nam major pars nobilium militarium et communitatum suam cesaream majestatem tam- quam ipsorum dominum naturalem recipere esset parata et se in articulis a nobis discrepantibus nostris moribus conformare. quapropter reverendi patres, plures de qualibet deputacione, ad visitan- dam prefatam imperialem majestatem fuerunt de- putati. puto tamen ex certis conjecturis eosdem nihil posse perficere, cum dicta cesarea majestas magnam armatam versus regnum Bohemie trans- mittere actu disposuerat in subsidium civitatis Pilzne per Bohemos obsesse. Dat. Basilee in die b. Agnetis virginis. (v. Bianco, Die alte Univer- sität Köln 1, 195). — Vgl. auch den schon ange- zogenen Brief des Giovanni da Massa an Siena vom 22 Januar (vgl. p. 198 Anm. 1): --- i Boemi sonno acordati col concilio; e voleva il concilio, che lo'n- peradore andasse la a pigliare il suo reame, et loro 30 vi mandavano uno legato. lui non ha voluto fare, che li Venetiani li dicano, che costoro il fanno per cavarlo di qua, accio possino procedere contra il papa. e molto a questi di sonno andati tutti i cardinali a casa sua et annoli protestato, come non 35 vole ajutare la Christianita ne la fede et che per lui mancha, se Boemi non ritornano a la nostra fede et che di questo ne scriverano per tutta la Christianita ---; und vom 28 Januar (vgl. p. 199 Anm. 2), in dem er den Bericht vom 22. wieder- 40 holte: --- der Kaiser non n'a voluto andare, et sonno stati in tanta questione, che diceno, che scriveranno per tutto il mondo, come mancha per lui et non per loro ---. 2 Das Datum folgt aus nr. 142. Johanniterhof. 4 Vgl. wegen des Zusammenhangs Einleitung zu lit. E p. 188. 5 Am 30 November 1433, vgl. Einleitung zu lit. E p. 187. 45 50
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 271 opus roboracione, ideo, cum imperator ipse foret potencia et dignitate seculari major omnibus, qui erant in concilio, decebat accedere eum usque Nurenbergam ad confirma- cionem gestorum, et hoc decebat ipsum facere ex imperialis a officio dignitatis, ex debito celsitudinis regie sueque originis racione, propterea eciam quia res ista necessaria sibi 5 erat et utilis et honesta, quia conveniens suarum accioni virtutum, necnon propter de- siderium deprecacionem et requisicionem sancte matris ecclesie. dignitas namque impe- rialis principaliter fuerat" ordinata ad defensionem et confirmacionem catholice fidei et propterea vocabatur advocatus ecclesie atque protector. gladium quoque acceperat ad vindictam malefactorum, laudem vero bonorum, propter quod magis tenebatur ad bel- 1o landum tam e hereticos, ut tenerent fidem quam semel fuerant professi, quam infideles, ut de novo susciperent. ceterum cum ipse foret rex Bohemie, tenebatur ut pater de filiis curam habere a periculis et morte illos custodiens d, et si aliquis periret ob ejus culpam, racio ab eo exigeretur; quocirca si tenebatur eos eripere a morte corporum, quanto amplius animarum; namque occasione ista perissent jam tot milia animarum, et 15 nisi subveniretur, erant in periculo necdum Bohemi, sed eciam circumvicine partes. deinde quia ipse ortus erat de regno Bohemie et unusquisque diligit patriam nativitatis sue, tenebatur ad omne possibile sibi in auxilium eorum. res denique ista* grata et utilis sibi erat, quoniam regnum, propter quod acquirendum et propter extirpacionem illius heresis data morti essent plus quam 40 milia animarum, poterat tunc obtinere 20 absque magna impensa et sine effusione sanguinis; expertum quippe per maximos erat exercitus milium armatorum contra Bohemos sepe devenisse, sed nichil fuisse prospera- tum. id eciam, pro quo exorabatur, erat conforme accionibus suis et desiderio, qui ab inicio juventutis sue militaverat semper pro fide, ut notum erat, in multis congressibus contra Turcos factis in primo flore sue juventutis. postmodum autem in sancta Con- 25 stanciensi synodo ad intercessionem ejus, cum necessarium videretur ad extirpacionem inveterati scismatis, ad hoc sponte se offerens cum magnis laboribus et impensis extranea pertransiens regna iverat usque Catheloniam; tune vero exorabatur, ut per sua dominia transiens accederet, non tamen distanter. sed et hoc opus erat multo majus; nam et si tunc duo essent pro summis pontificibus se gerentes, populi diversis constituti obe- so dienciis, justo ducti errore, prout Julianus ipse credebat, erant in statu salutis; non vero sic de Bohemis esset. et rursus pro fide certare quam pro unione ecclesie erat meriti amplioris. transierat eciam jam proxime in Ytaliam pro accipienda corona imperiali merito sibi debita. sane opus, pro quo exorabatur, permaxime eidem conveniebat, qui jam alias et frequenter declaraverat suum fore desiderium, quod merito commendandum 35 erat, instare pro acquirenda terra sancta; hoc tamen majoris meriti esset quam compel- lere infideles ad fidem, cum deo non placerent coacta servicia ; eciam eum decebat in- stare pro aliis suis dimissis in infidelitate. porro decebat eum id ipsum facere inter- veniente desiderio et supplicacione ecclesie, que in sancta Basiliensi synodo fuerat con- gregata principaliter propter illius heresis extirpacionem, pro qua re quamvis diucius 40 laborasset, intendebat tamen persistere usque ad finem, plurimique ex patribus ad id convenissent eciam de partibus remotissimis laboribus periculis expensis et personis non parcentes. concilium autem fuisset avisatum, si serenitas sua accederet usque Nuren- bergam, finem omnimode posse obtinere, quia fideles audito suo accessu permaximum assumerent robur, propter quod erat de re ista magna spes, ut per ejus accessum omni- 45 mode compleretur. nec necesse erat, ut cum magno exercitu et potencia iret, quoniam hoc magis retraheret Bohemis putantibus, quod vellet intrare ad eos cum hostili exer- citu prout alias destruendo et invadendo, unde, qui tunc in divisione erant, conjungerent se ad resistenciam et nollent eum pacifice recipere. quia igitur accessus suus neces- a) BR imperiali. b) R fuit. c) om BR. d) R custodientes. e) om. R.
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 271 opus roboracione, ideo, cum imperator ipse foret potencia et dignitate seculari major omnibus, qui erant in concilio, decebat accedere eum usque Nurenbergam ad confirma- cionem gestorum, et hoc decebat ipsum facere ex imperialis a officio dignitatis, ex debito celsitudinis regie sueque originis racione, propterea eciam quia res ista necessaria sibi 5 erat et utilis et honesta, quia conveniens suarum accioni virtutum, necnon propter de- siderium deprecacionem et requisicionem sancte matris ecclesie. dignitas namque impe- rialis principaliter fuerat" ordinata ad defensionem et confirmacionem catholice fidei et propterea vocabatur advocatus ecclesie atque protector. gladium quoque acceperat ad vindictam malefactorum, laudem vero bonorum, propter quod magis tenebatur ad bel- 1o landum tam e hereticos, ut tenerent fidem quam semel fuerant professi, quam infideles, ut de novo susciperent. ceterum cum ipse foret rex Bohemie, tenebatur ut pater de filiis curam habere a periculis et morte illos custodiens d, et si aliquis periret ob ejus culpam, racio ab eo exigeretur; quocirca si tenebatur eos eripere a morte corporum, quanto amplius animarum; namque occasione ista perissent jam tot milia animarum, et 15 nisi subveniretur, erant in periculo necdum Bohemi, sed eciam circumvicine partes. deinde quia ipse ortus erat de regno Bohemie et unusquisque diligit patriam nativitatis sue, tenebatur ad omne possibile sibi in auxilium eorum. res denique ista* grata et utilis sibi erat, quoniam regnum, propter quod acquirendum et propter extirpacionem illius heresis data morti essent plus quam 40 milia animarum, poterat tunc obtinere 20 absque magna impensa et sine effusione sanguinis; expertum quippe per maximos erat exercitus milium armatorum contra Bohemos sepe devenisse, sed nichil fuisse prospera- tum. id eciam, pro quo exorabatur, erat conforme accionibus suis et desiderio, qui ab inicio juventutis sue militaverat semper pro fide, ut notum erat, in multis congressibus contra Turcos factis in primo flore sue juventutis. postmodum autem in sancta Con- 25 stanciensi synodo ad intercessionem ejus, cum necessarium videretur ad extirpacionem inveterati scismatis, ad hoc sponte se offerens cum magnis laboribus et impensis extranea pertransiens regna iverat usque Catheloniam; tune vero exorabatur, ut per sua dominia transiens accederet, non tamen distanter. sed et hoc opus erat multo majus; nam et si tunc duo essent pro summis pontificibus se gerentes, populi diversis constituti obe- so dienciis, justo ducti errore, prout Julianus ipse credebat, erant in statu salutis; non vero sic de Bohemis esset. et rursus pro fide certare quam pro unione ecclesie erat meriti amplioris. transierat eciam jam proxime in Ytaliam pro accipienda corona imperiali merito sibi debita. sane opus, pro quo exorabatur, permaxime eidem conveniebat, qui jam alias et frequenter declaraverat suum fore desiderium, quod merito commendandum 35 erat, instare pro acquirenda terra sancta; hoc tamen majoris meriti esset quam compel- lere infideles ad fidem, cum deo non placerent coacta servicia ; eciam eum decebat in- stare pro aliis suis dimissis in infidelitate. porro decebat eum id ipsum facere inter- veniente desiderio et supplicacione ecclesie, que in sancta Basiliensi synodo fuerat con- gregata principaliter propter illius heresis extirpacionem, pro qua re quamvis diucius 40 laborasset, intendebat tamen persistere usque ad finem, plurimique ex patribus ad id convenissent eciam de partibus remotissimis laboribus periculis expensis et personis non parcentes. concilium autem fuisset avisatum, si serenitas sua accederet usque Nuren- bergam, finem omnimode posse obtinere, quia fideles audito suo accessu permaximum assumerent robur, propter quod erat de re ista magna spes, ut per ejus accessum omni- 45 mode compleretur. nec necesse erat, ut cum magno exercitu et potencia iret, quoniam hoc magis retraheret Bohemis putantibus, quod vellet intrare ad eos cum hostili exer- citu prout alias destruendo et invadendo, unde, qui tunc in divisione erant, conjungerent se ad resistenciam et nollent eum pacifice recipere. quia igitur accessus suus neces- a) BR imperiali. b) R fuit. c) om BR. d) R custodientes. e) om. R.
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272 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. sarius utilis et expediens esset, patres illi sua in presencia constituti deliberaverant nomine concilii supplicare et requirere serenitatem suam super dicto accessu, prout et supplicabant eidem per debitum, quo tenebatur ex officio imperialis dignitatis regie cel- situdinis ac dilectionis; requirebant eciam propter debitum fidei Christiane exaltacionem- que et defensionem ecclesie; obsecrabant eciam per sceptrum imperiale et dyadema regium, ut hujusmodi laborem non refutaret, sed dignaretur accedere, quoniam spes esset, quod a sub umbra sui accessus fideles et boni, videlicet nobiles et communitates regni Bohemie hunc accessum desiderantes, adstatim vigorarentur et constanter venirent ad eum introducerentqueb eum pacifice absque effusione sanguinis in solium regni sui. --- prosequens nichilominus exhortacionem qui inceperat concludebat iterum atque iterum 10 eidem patres omnes supplicare, quatenus dignaretur hoc acceptare onus, et concilium offerebat se ad omne, quod sibi esset possibile super hoc fieri, imponendo collectam super clerum pro impensis ejus; simili modo offerebant se omnes et singuli patres con- cilii. deinde exponebat serenitati sue, quia significatum fuisset concilio torneamentum quoddam proximo fieri debere in Constancia, hujusmodi autem essent a jure reprobata 15 fierentque solum ad ostentacionem, et quia tunc fideles Pilznenses obsessi ab infidelibus tantam paciebantur oppressionem, non decebat fideles hastis ludere, sed pocius illas magnas expensas, que fiebant ad ostentacionem virium, convertere contra infideles. sup- plicabant igitur majestati sue, quatenus ita fieri dignaretur mandare aut, si omnino desi- stere nollent, tali ordinaret modo, ut deinde ecclesie et fidei fructus obveniret, quod con- 20 tingeret, si prope Nurenbergam fieret; infideles namque sencientes concursum milicie retraherentur a fidelium expugnacione. 5 b) Antwort des Kaisers. Ad hec autem imperator respondit illico 1. --- dicebat namque se proposita audi- visse, sed quoniam consiliarii sui seculares principes non aderant — etenim marchio 25 Brandenburgensis sedebat tunc ad judicandum —, quod vellet cum eis consulere; illam namque rem legatus faciebat nimis levem et minimam, cum tamen esset ponderosa, quia oportebat eum taliter ire, ut succurrere posset; illa vero die, quia jam esset hora pran- dii et sui ad multa postea intendere debebant, consilium habere non posset, sed in cra- stinum mane et postea responderet. quo vero ad torneamenta, quod hec usitata erant 30 in Almania eciam ante tempus proavorum suorum, et illo anno bis fuerat factum tor- neamentum ipseque non debebat interesse cum eis ad torneandum, sed, si posset, ad aspiciendum, quia nunquam vidisset, volebat accedere, ideoque non desisteretur. dice- bat rursus circa principalem materiam se velle scire a nuncio concilii, qua via exivisset a regno, quia hec negocia non essent ita prout putabatur, nec sibi tam facile erat acce- 35 dere; etenim omnis homo plus volebat esse confessor, similiter et ipse non martyr. significans autem non posse tute ire, sed velut indigere salvis conductibus dominiorum e, quibus transiturus erat, dicebat, quod erant multi reges in via, quoniam in proverbio dicebatur regem esse, qui habet currum quem potest regere. unde quando audiverat per legatum, quod iret sic simpliciter et introduceretur pacifice, fecerat signum crucis 40 dicens in corde suo : absit hoc a me, ut sic faciam, et subjunxit, quod vellet pro audienda responsione sua eciam alios de concilio interesse, quia intendebat dicere, quanta fecisset a) om. BR. b). R inducerentque. c) B dominorum. 1 Johannes von Segovia fügt hier hinzu: et in ejus responsione innotuit illud veri proverbii, quod, sicut verbum excogitatum indicat sapienciam ho- minis, ita et inpremeditatum affeccionem introrsus manentem, verbis ejus denotantibus denegate peti- cionis causam, timorem videlicet non tute acce- 45 dere posse.
272 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. sarius utilis et expediens esset, patres illi sua in presencia constituti deliberaverant nomine concilii supplicare et requirere serenitatem suam super dicto accessu, prout et supplicabant eidem per debitum, quo tenebatur ex officio imperialis dignitatis regie cel- situdinis ac dilectionis; requirebant eciam propter debitum fidei Christiane exaltacionem- que et defensionem ecclesie; obsecrabant eciam per sceptrum imperiale et dyadema regium, ut hujusmodi laborem non refutaret, sed dignaretur accedere, quoniam spes esset, quod a sub umbra sui accessus fideles et boni, videlicet nobiles et communitates regni Bohemie hunc accessum desiderantes, adstatim vigorarentur et constanter venirent ad eum introducerentqueb eum pacifice absque effusione sanguinis in solium regni sui. --- prosequens nichilominus exhortacionem qui inceperat concludebat iterum atque iterum 10 eidem patres omnes supplicare, quatenus dignaretur hoc acceptare onus, et concilium offerebat se ad omne, quod sibi esset possibile super hoc fieri, imponendo collectam super clerum pro impensis ejus; simili modo offerebant se omnes et singuli patres con- cilii. deinde exponebat serenitati sue, quia significatum fuisset concilio torneamentum quoddam proximo fieri debere in Constancia, hujusmodi autem essent a jure reprobata 15 fierentque solum ad ostentacionem, et quia tunc fideles Pilznenses obsessi ab infidelibus tantam paciebantur oppressionem, non decebat fideles hastis ludere, sed pocius illas magnas expensas, que fiebant ad ostentacionem virium, convertere contra infideles. sup- plicabant igitur majestati sue, quatenus ita fieri dignaretur mandare aut, si omnino desi- stere nollent, tali ordinaret modo, ut deinde ecclesie et fidei fructus obveniret, quod con- 20 tingeret, si prope Nurenbergam fieret; infideles namque sencientes concursum milicie retraherentur a fidelium expugnacione. 5 b) Antwort des Kaisers. Ad hec autem imperator respondit illico 1. --- dicebat namque se proposita audi- visse, sed quoniam consiliarii sui seculares principes non aderant — etenim marchio 25 Brandenburgensis sedebat tunc ad judicandum —, quod vellet cum eis consulere; illam namque rem legatus faciebat nimis levem et minimam, cum tamen esset ponderosa, quia oportebat eum taliter ire, ut succurrere posset; illa vero die, quia jam esset hora pran- dii et sui ad multa postea intendere debebant, consilium habere non posset, sed in cra- stinum mane et postea responderet. quo vero ad torneamenta, quod hec usitata erant 30 in Almania eciam ante tempus proavorum suorum, et illo anno bis fuerat factum tor- neamentum ipseque non debebat interesse cum eis ad torneandum, sed, si posset, ad aspiciendum, quia nunquam vidisset, volebat accedere, ideoque non desisteretur. dice- bat rursus circa principalem materiam se velle scire a nuncio concilii, qua via exivisset a regno, quia hec negocia non essent ita prout putabatur, nec sibi tam facile erat acce- 35 dere; etenim omnis homo plus volebat esse confessor, similiter et ipse non martyr. significans autem non posse tute ire, sed velut indigere salvis conductibus dominiorum e, quibus transiturus erat, dicebat, quod erant multi reges in via, quoniam in proverbio dicebatur regem esse, qui habet currum quem potest regere. unde quando audiverat per legatum, quod iret sic simpliciter et introduceretur pacifice, fecerat signum crucis 40 dicens in corde suo : absit hoc a me, ut sic faciam, et subjunxit, quod vellet pro audienda responsione sua eciam alios de concilio interesse, quia intendebat dicere, quanta fecisset a) om. BR. b). R inducerentque. c) B dominorum. 1 Johannes von Segovia fügt hier hinzu: et in ejus responsione innotuit illud veri proverbii, quod, sicut verbum excogitatum indicat sapienciam ho- minis, ita et inpremeditatum affeccionem introrsus manentem, verbis ejus denotantibus denegate peti- cionis causam, timorem videlicet non tute acce- 45 dere posse.
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage r. 125-149. 273 pro illa extirpacione heresis, meritoque volebat super hac re suos consulere, ut dantes sibi consilium darent eciam auxilium. illa namque res fieri non poterat absque magna impensa, Bohemis ipsis, ut nuncius referebat, pecuniam petentibus. in fine autem dicebat non fuisse necesse, quod patres de concilio venissent ad eum, sed ipse pocius ire vellet ad eos. 10 5 142. Ausführungen des Kardinals Cesarini vor dem Markgrafen von Brandenburg, den Herzogen Wilhelm und Heinrich von Baiern, dem kaiserlichen Hofmeister, vielen freien Herren und Edlen und den Städteboten: betr. Reise des Kaisers [nach Nürn- berg] zum endgültigen Abschluß der Verhandlungen mit den Böhmen; Abstellung des [in Konstanz] geplanten Turniers; Rechtfertigung des Konzils wegen seines Verhaltens gegen den Papst. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [ 1434] Januar 14 Basel im Dominikanerkloster. 11434] Jan. 14 15 B aus Basel Univ -Bibl. Ms. A III 40 fol. 160 ab (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 6) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 167 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15, Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 587-589. Deliberacione vero captata inter cardinales prelatos et deputatos die, quo pre- missa 1 exposita fuere imperatori, januarii 14 de sero hora quarta apud sanctum Domi-Jan.14 nicum predictis ex condicto et ex deprecacione convenientibus marchione Branden- 20 burgensi, ducibus Bavarie Wilhelmo et Henrico, comite magistro aule imperialis aliisque baronibus et nobilibus multis, ambasiatoribus eciam communitatum, a quibus, ut veri- similiter presumebatur, imperator consilium erat accepturus, interprete fratre Petro de Bavaria presidens concilii exposuit de recepcione articulorum fidei juxta concilii deter- minacionem per Bohemos jam facta et quod sola difficultas remanebat super tollenda 25 obsidione Pilznensi, quam expugnabant viles et predones exosi omnibus bonis viris et communitatibus eciam regni Bohemie. fuerat autem avisatum a fidedignis: si imperator accederet, quod omnia pacifice terminarentur. de quo fuerat rogatus et requisitus per concilium allegatis racionibus, que fuerunt tunc in summa commemorate, ipseque respon- derat velle eos consulere. gavisi igitur propterea patres, quia confiderent de bonitate so eorum, deprecabantur, quatenus illi consulerent, quod secundum deum et conscienciam utileque fidei esset ac patrie, vellent eciam eidem auxiliari, in quibus possibile; nam et concilium in id ipsum se offerebat. notificata rursus eisdem fuere, que imperatori ex- posita super torneamentis evitandis aut in fructum fidei convertendis b. cumque oppor- tunitatem cerneret auditorii, memor ejus, quod aliquandó sibi commissum extiterat 2, pro 35 excusacione patrum adversus querelas imperatoris dicebat, quomodo pridem publicate fuissent quarundam copie missivarum ex Ytalia affirmantes concilium commisisse, ut guerra fieret contra papam et terras ecclesie 3; sed notum erat, quot quantasve persecu- ciones et infamaciones concilium sustinuisset a prima inchoacione sua, nec tamen prop- terea diffideret, quia hec esset hereditas patrum, qui pro ecclesia laborarant hactenus, 40 inter angustias prosperari, quemadmodum experiencia hoc demonstraverat circa Basi- liense concilium. certos vero reddebat ipsos audientes nunquam illud a concilio fuisse commissum, licet attenta pape alienacione ab ecclesia potuisset fieri juste. sed quod talia imponerentur concilio, mirandum non erat, quia id moris esset eorum, qui facta sua propria facere volunt, et commemorabat, quomodo anno elapso, quando imperator 45 in Luca constitutus viderat sibi fieri guerram, eciam fecerat ipse capitaneum dicens a) BR preterea. b) om. BR. nr. 141. Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 5. Deutsche Reichstags-Akten XI. 8 Vgl. p. 163 Anm. 2 u. 3, p. 164 Anm. 2 und nr. 188. 35
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage r. 125-149. 273 pro illa extirpacione heresis, meritoque volebat super hac re suos consulere, ut dantes sibi consilium darent eciam auxilium. illa namque res fieri non poterat absque magna impensa, Bohemis ipsis, ut nuncius referebat, pecuniam petentibus. in fine autem dicebat non fuisse necesse, quod patres de concilio venissent ad eum, sed ipse pocius ire vellet ad eos. 10 5 142. Ausführungen des Kardinals Cesarini vor dem Markgrafen von Brandenburg, den Herzogen Wilhelm und Heinrich von Baiern, dem kaiserlichen Hofmeister, vielen freien Herren und Edlen und den Städteboten: betr. Reise des Kaisers [nach Nürn- berg] zum endgültigen Abschluß der Verhandlungen mit den Böhmen; Abstellung des [in Konstanz] geplanten Turniers; Rechtfertigung des Konzils wegen seines Verhaltens gegen den Papst. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [ 1434] Januar 14 Basel im Dominikanerkloster. 11434] Jan. 14 15 B aus Basel Univ -Bibl. Ms. A III 40 fol. 160 ab (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 6) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 167 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15, Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 587-589. Deliberacione vero captata inter cardinales prelatos et deputatos die, quo pre- missa 1 exposita fuere imperatori, januarii 14 de sero hora quarta apud sanctum Domi-Jan.14 nicum predictis ex condicto et ex deprecacione convenientibus marchione Branden- 20 burgensi, ducibus Bavarie Wilhelmo et Henrico, comite magistro aule imperialis aliisque baronibus et nobilibus multis, ambasiatoribus eciam communitatum, a quibus, ut veri- similiter presumebatur, imperator consilium erat accepturus, interprete fratre Petro de Bavaria presidens concilii exposuit de recepcione articulorum fidei juxta concilii deter- minacionem per Bohemos jam facta et quod sola difficultas remanebat super tollenda 25 obsidione Pilznensi, quam expugnabant viles et predones exosi omnibus bonis viris et communitatibus eciam regni Bohemie. fuerat autem avisatum a fidedignis: si imperator accederet, quod omnia pacifice terminarentur. de quo fuerat rogatus et requisitus per concilium allegatis racionibus, que fuerunt tunc in summa commemorate, ipseque respon- derat velle eos consulere. gavisi igitur propterea patres, quia confiderent de bonitate so eorum, deprecabantur, quatenus illi consulerent, quod secundum deum et conscienciam utileque fidei esset ac patrie, vellent eciam eidem auxiliari, in quibus possibile; nam et concilium in id ipsum se offerebat. notificata rursus eisdem fuere, que imperatori ex- posita super torneamentis evitandis aut in fructum fidei convertendis b. cumque oppor- tunitatem cerneret auditorii, memor ejus, quod aliquandó sibi commissum extiterat 2, pro 35 excusacione patrum adversus querelas imperatoris dicebat, quomodo pridem publicate fuissent quarundam copie missivarum ex Ytalia affirmantes concilium commisisse, ut guerra fieret contra papam et terras ecclesie 3; sed notum erat, quot quantasve persecu- ciones et infamaciones concilium sustinuisset a prima inchoacione sua, nec tamen prop- terea diffideret, quia hec esset hereditas patrum, qui pro ecclesia laborarant hactenus, 40 inter angustias prosperari, quemadmodum experiencia hoc demonstraverat circa Basi- liense concilium. certos vero reddebat ipsos audientes nunquam illud a concilio fuisse commissum, licet attenta pape alienacione ab ecclesia potuisset fieri juste. sed quod talia imponerentur concilio, mirandum non erat, quia id moris esset eorum, qui facta sua propria facere volunt, et commemorabat, quomodo anno elapso, quando imperator 45 in Luca constitutus viderat sibi fieri guerram, eciam fecerat ipse capitaneum dicens a) BR preterea. b) om. BR. nr. 141. Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 5. Deutsche Reichstags-Akten XI. 8 Vgl. p. 163 Anm. 2 u. 3, p. 164 Anm. 2 und nr. 188. 35
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274 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. se habere desuper a concilio commissionem 1, quod tamen verum non erat: sic igitur tunc capitanei illi guerram facientes. etenim concilium habebat multos malignantes ad- versus se eciam Basilee ad finem procurande dissolucionis. contestabatur vero illis, quod patres concilii haberent intencionem nonnisi ad omne bonum et principaliter ad extir- pacionem heresis Bohemorum, pro qua convenerant eratque eorum finis principalis, nec 5 intendebant desistere umquam, usque finis quovis modo haberetur, quod erat permaxime utile Almanis, cum Bohemia in medio tocius Almanie constituta jam tanta devastasset, et nisi finis ejusmodi a obtineretur, in periculo erant Polonia Sclavonia et Ungaria, Al- mania precipue, quoniam Bohemi principaliter Almanos odirent contra eos amplius sevientes; unde cum patres concilii tam instetissent hactenus pro eorum bono, decebat 10 et ipsos Almanos instare eciam pro suo honore et conservacione. preterea dicebat, quo- modo in preteritum laboraverant et laborare intendebant patres concilii ad reformacionem ecclesie et ponendam pacem in populo Christiano; placeret igitur, quando sinistre aliqua suggererentur, non credere. notum siquidem erat toti orbi, quanta cum mansuetudine se habuisset ad papam et quam diutissime expectaverat, illis quoque proximis factum 15 diebus, quanta eciam obtulisset, si vellet concilio adherere. questio vero inter conci- lium et papam altera non esset nisi pro continuacione celebracionis conciliorum genera- lium juxta decreta Constanciensis concilii; etenim conabatur papa ad nutum suum posse dissolvere generalia concilia, et quantumque b gravissime erraret, quod nemo, nec eciam generale concilium, posset ei dicere: "cur ita facis?“, et sic posset destruere ecclesiam 20 dei. postremo autem concludebat offerens concilium ad honorem ipsorum in omnibus quibus posset, deprecatus, ut haberent ipsum recommissum. [Die Fürsten antworteten nach kurzer Beratung durch den Propst von St. Severin unter Danksagung an das Konzil: sie würden bei dem Kaiser bezüglich der vom Konzil ihm gemachten Vorschläge ihre volle Schuldigkeit thun]. 25 1434 143. Antwort K. Sigmunds auf die von Kardinal Cesarini am 14 Januar vorgetragenen, Jan. 20 dann von diesem schriftlich übergebenen und vom Kaiser den anwesenden Reichs- ständen zur Beratung vorgelegten 2 Propositionen des Konzils, im Dominikanerkloster vorgelesen vom Kanzler des Pfalzgrafen, Ludwig von Ast, und dem Konzil nachher schriftlich überreicht 3 : hauptsächlich betr. Erteilung der früher schon an Hzg. Wil- so helm von Baiern verliehenen Vollmacht auch an Herzog Albrecht von Österreich; Unterstützung Pilsens mit Truppen und Geld; Reise des Kaisers und einiger von ihm ausgewählter Konzilsväter nach Nürnberg oder weiter. 1434 Januar 20 Basel 4. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 137b-138b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Responsio facta per dominum imperatorem cedule date per dominum cardinalem 35 legatum nomine sacri concilii in sancto Dominico die mercurii 20 januarii 1434. B coll. Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 160b-161a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 7) cop. membr. saec. 15. Uberschrift Responsio imperatoris ad requisicionem concilii super ac- cessu ad prope terminos Bohemie. W coll. Wien Hofbibl. cod. ms. 5048 fol. 168ab cop. chart. saec. 15 (Jo. de Segovia l. c.). 40 Uberschrift wie in B. — Ferner in den Hss. des Segovia in Rom Bibl. Vatic. cod. 4180 u. 4182. O coll. Wien Hofbibl. cod. ms. 5429 fol. 41b-42a cop. chart. coaeva. Uberschrift Re- sponsio domini imperatoris ad postulata per sacrum concilium per eum expedienda, sed non est autenticum. Die Handschrift hat zahlreiche Schreibfehler. 45 a) R hujusmodi. b) R quantumcunque. 1 Vgl. p. 163 Anm. 3 u. RTA. Bd. 10. 2 Dies ergiebt sich aus unserm Text. 3 So nach Segovia in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 589 u. 591. 4 Vgl. hierzu Brunets Protokoll (Haller, Conc. Bas. 3, 9).
274 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. se habere desuper a concilio commissionem 1, quod tamen verum non erat: sic igitur tunc capitanei illi guerram facientes. etenim concilium habebat multos malignantes ad- versus se eciam Basilee ad finem procurande dissolucionis. contestabatur vero illis, quod patres concilii haberent intencionem nonnisi ad omne bonum et principaliter ad extir- pacionem heresis Bohemorum, pro qua convenerant eratque eorum finis principalis, nec 5 intendebant desistere umquam, usque finis quovis modo haberetur, quod erat permaxime utile Almanis, cum Bohemia in medio tocius Almanie constituta jam tanta devastasset, et nisi finis ejusmodi a obtineretur, in periculo erant Polonia Sclavonia et Ungaria, Al- mania precipue, quoniam Bohemi principaliter Almanos odirent contra eos amplius sevientes; unde cum patres concilii tam instetissent hactenus pro eorum bono, decebat 10 et ipsos Almanos instare eciam pro suo honore et conservacione. preterea dicebat, quo- modo in preteritum laboraverant et laborare intendebant patres concilii ad reformacionem ecclesie et ponendam pacem in populo Christiano; placeret igitur, quando sinistre aliqua suggererentur, non credere. notum siquidem erat toti orbi, quanta cum mansuetudine se habuisset ad papam et quam diutissime expectaverat, illis quoque proximis factum 15 diebus, quanta eciam obtulisset, si vellet concilio adherere. questio vero inter conci- lium et papam altera non esset nisi pro continuacione celebracionis conciliorum genera- lium juxta decreta Constanciensis concilii; etenim conabatur papa ad nutum suum posse dissolvere generalia concilia, et quantumque b gravissime erraret, quod nemo, nec eciam generale concilium, posset ei dicere: "cur ita facis?“, et sic posset destruere ecclesiam 20 dei. postremo autem concludebat offerens concilium ad honorem ipsorum in omnibus quibus posset, deprecatus, ut haberent ipsum recommissum. [Die Fürsten antworteten nach kurzer Beratung durch den Propst von St. Severin unter Danksagung an das Konzil: sie würden bei dem Kaiser bezüglich der vom Konzil ihm gemachten Vorschläge ihre volle Schuldigkeit thun]. 25 1434 143. Antwort K. Sigmunds auf die von Kardinal Cesarini am 14 Januar vorgetragenen, Jan. 20 dann von diesem schriftlich übergebenen und vom Kaiser den anwesenden Reichs- ständen zur Beratung vorgelegten 2 Propositionen des Konzils, im Dominikanerkloster vorgelesen vom Kanzler des Pfalzgrafen, Ludwig von Ast, und dem Konzil nachher schriftlich überreicht 3 : hauptsächlich betr. Erteilung der früher schon an Hzg. Wil- so helm von Baiern verliehenen Vollmacht auch an Herzog Albrecht von Österreich; Unterstützung Pilsens mit Truppen und Geld; Reise des Kaisers und einiger von ihm ausgewählter Konzilsväter nach Nürnberg oder weiter. 1434 Januar 20 Basel 4. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 137b-138b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Responsio facta per dominum imperatorem cedule date per dominum cardinalem 35 legatum nomine sacri concilii in sancto Dominico die mercurii 20 januarii 1434. B coll. Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 160b-161a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 7) cop. membr. saec. 15. Uberschrift Responsio imperatoris ad requisicionem concilii super ac- cessu ad prope terminos Bohemie. W coll. Wien Hofbibl. cod. ms. 5048 fol. 168ab cop. chart. saec. 15 (Jo. de Segovia l. c.). 40 Uberschrift wie in B. — Ferner in den Hss. des Segovia in Rom Bibl. Vatic. cod. 4180 u. 4182. O coll. Wien Hofbibl. cod. ms. 5429 fol. 41b-42a cop. chart. coaeva. Uberschrift Re- sponsio domini imperatoris ad postulata per sacrum concilium per eum expedienda, sed non est autenticum. Die Handschrift hat zahlreiche Schreibfehler. 45 a) R hujusmodi. b) R quantumcunque. 1 Vgl. p. 163 Anm. 3 u. RTA. Bd. 10. 2 Dies ergiebt sich aus unserm Text. 3 So nach Segovia in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 589 u. 591. 4 Vgl. hierzu Brunets Protokoll (Haller, Conc. Bas. 3, 9).
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 275 F coll. Florenz Bibl. Laur. cod. Strozz. 33 fol. 182a-183a cop. membr. saec. 15. Ohne Uberschrift. Die Randbemerkungen sind von derselben Hand wie der Text. Die Handschrift hat zahlreiche Schreibfehler. V coll. Venedig Markusbibl. cod. lat. Z 167 fol. 20 a�21 a cop. chart. saec. 15. Die Hand- schrift hat zahlreiche Schreibfehler und Auslassungen. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. Vatic. 4184 fol 288 ab cop. chart. saec.15. — Ferner noch ebenda cod. Vatic. 4187. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 589-591 nach unseren Vorlagen Bru. W. Sacrosancte Basiliensis synodi a conceptum desiderium ad cesaream majestatem 10 diserto sermone pridem detulitb reverendissimus in Christo pater c dominus Julianus apostolice sedis legatus nonnulla, que ad Bohemorum reductionem d profutura videntur, sua relacione sacri concilii nomine requirens, que apostolicis actibus ac divorum impera- torum gestis memoratu dignis per cesaream majestatem agenda peroravit, nec tacuit celebres imperatorii pectoris peractos e labores, quos pro tocius Christiane reipublice 15 bono ac unione sancte matris ecclesie procuranda sponte subiit. deinde expetita« per puncta seriatim imperiali majestati id optanti conscripta offerebantur, que profecto ad deliberacionem principum ecclesiasticorum et secularium ach comitum baronum nobi- lium et civitatum nunciorum sacri imperii fidelium, qui hoc tempore imperialem curiam frequentant, cesarea prudencia poni i mandavit seriosius expetens mentibus eorum illa 20 accurate revolvi maturoque et k deliberato peracto consilio sue exinde majestati delibe- rata referri, unde gloria dei, incrementum fidei, reipublice bonum ac honor imperii con- surgere poterint 1. discussis itaque plurimis de consilio prefatorum principum ecclesia- sticorum et secularium ac aliorum sacri imperii fidelium ad ea, que punctuatimm memo- rata cedula imperiali oblata celsitudini visa est continere, decrevit imperatoria majestas 25 ad ea puncta divisim respondere, ut inferius describitur. Inprimis" cum sacrosancta Basiliensis synodus° Boemos concordes esse refert in hiis, que ad fidem pertinent, cum ambassiatoribus sacri concilii, hoc ipsum diu deside- ratum fidei ardore leto ac p jocundo animo audire cupiens gracias deo agit plurimasque laudes refert imperialis majestas patribus in sacra presenti synodo congregatis pro eorum so solicitis laboribus et curis peractis ac illis, quas dietim in hiis rebus prosequendis q jugiter impendunt, exorans devoto corde, ut optatum finem in hiis, que fidem concer- nunt, ad quecunque temporalia quovis semoto respectu fideli diligencia impendere ac concludere curent prudencie s tantorum virorum, quos in unum almi spiritus gracia con- gregavit et in hiis, que fidei sunt et humane salutis, instruere et dirigere non desinit; 35 unde ultra virtutis meritum, quod mundus vocis oraculo t contribuit, eterna merces vos, patres " optimos, in vita suscipiet v eterna. Deindew, celeberrimi patres, cum necessarium esse arbitrata sit sacrosancta syno- dus pro complemento pacis ac x unionis y regni Boemie cum reliquo populo Christiano z serenissimus dominus imperator det similem potestatem illustri principi domino duci Al- 40 berto filio suo, prout dederit aa illustri domino duci Wilhelmo, cesarea majestas ad hoc constituit respondendum, quod sua imperialis clemencia errati criminis veniam reverten- tibusbb ab erroribus largiri non recusans offense acerbitate, qua sua fueritcc offensa sere- nitas, ex mente deposita ad eorum graciam, qui ad fidem redierint, se offert ex animo clementem asserens, quod expetitam remittendi similem facultatem illustri principi domino 45 50 a) F stelll um synodi Basiliensis. b) O retulit korr. ans detulit. c) O add. et. d) in BW vor Bohemorum. e) in O nuch labores. f) statl reipublice haben BW religionis pace. g) O Birk expedita. h) om. FV. i) BW presentari. k) BWFY ac. 1) O potuerit ; BWFYR potuerunt. m) POFRBirk punctatim. n) in FY am Rande agit gracias de gestis per patres etc. o) in O vor Basiliensis. p) O et. q) O persequendis. r) 0 et. s) O prudencia. t) PR titulo; O in titulo; FV tituli. u) BWBirk fratres. v) O suscipiat. w) in FY am Rande quod mittat facultatem duci Alborto. x) BWFVR et. y) O unione. z) Birk ergänst ut. an) BW dedit. bb) FVR stellen um revertentibus veniam. cc) O fuit, 35*
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 275 F coll. Florenz Bibl. Laur. cod. Strozz. 33 fol. 182a-183a cop. membr. saec. 15. Ohne Uberschrift. Die Randbemerkungen sind von derselben Hand wie der Text. Die Handschrift hat zahlreiche Schreibfehler. V coll. Venedig Markusbibl. cod. lat. Z 167 fol. 20 a�21 a cop. chart. saec. 15. Die Hand- schrift hat zahlreiche Schreibfehler und Auslassungen. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. Vatic. 4184 fol 288 ab cop. chart. saec.15. — Ferner noch ebenda cod. Vatic. 4187. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 589-591 nach unseren Vorlagen Bru. W. Sacrosancte Basiliensis synodi a conceptum desiderium ad cesaream majestatem 10 diserto sermone pridem detulitb reverendissimus in Christo pater c dominus Julianus apostolice sedis legatus nonnulla, que ad Bohemorum reductionem d profutura videntur, sua relacione sacri concilii nomine requirens, que apostolicis actibus ac divorum impera- torum gestis memoratu dignis per cesaream majestatem agenda peroravit, nec tacuit celebres imperatorii pectoris peractos e labores, quos pro tocius Christiane reipublice 15 bono ac unione sancte matris ecclesie procuranda sponte subiit. deinde expetita« per puncta seriatim imperiali majestati id optanti conscripta offerebantur, que profecto ad deliberacionem principum ecclesiasticorum et secularium ach comitum baronum nobi- lium et civitatum nunciorum sacri imperii fidelium, qui hoc tempore imperialem curiam frequentant, cesarea prudencia poni i mandavit seriosius expetens mentibus eorum illa 20 accurate revolvi maturoque et k deliberato peracto consilio sue exinde majestati delibe- rata referri, unde gloria dei, incrementum fidei, reipublice bonum ac honor imperii con- surgere poterint 1. discussis itaque plurimis de consilio prefatorum principum ecclesia- sticorum et secularium ac aliorum sacri imperii fidelium ad ea, que punctuatimm memo- rata cedula imperiali oblata celsitudini visa est continere, decrevit imperatoria majestas 25 ad ea puncta divisim respondere, ut inferius describitur. Inprimis" cum sacrosancta Basiliensis synodus° Boemos concordes esse refert in hiis, que ad fidem pertinent, cum ambassiatoribus sacri concilii, hoc ipsum diu deside- ratum fidei ardore leto ac p jocundo animo audire cupiens gracias deo agit plurimasque laudes refert imperialis majestas patribus in sacra presenti synodo congregatis pro eorum so solicitis laboribus et curis peractis ac illis, quas dietim in hiis rebus prosequendis q jugiter impendunt, exorans devoto corde, ut optatum finem in hiis, que fidem concer- nunt, ad quecunque temporalia quovis semoto respectu fideli diligencia impendere ac concludere curent prudencie s tantorum virorum, quos in unum almi spiritus gracia con- gregavit et in hiis, que fidei sunt et humane salutis, instruere et dirigere non desinit; 35 unde ultra virtutis meritum, quod mundus vocis oraculo t contribuit, eterna merces vos, patres " optimos, in vita suscipiet v eterna. Deindew, celeberrimi patres, cum necessarium esse arbitrata sit sacrosancta syno- dus pro complemento pacis ac x unionis y regni Boemie cum reliquo populo Christiano z serenissimus dominus imperator det similem potestatem illustri principi domino duci Al- 40 berto filio suo, prout dederit aa illustri domino duci Wilhelmo, cesarea majestas ad hoc constituit respondendum, quod sua imperialis clemencia errati criminis veniam reverten- tibusbb ab erroribus largiri non recusans offense acerbitate, qua sua fueritcc offensa sere- nitas, ex mente deposita ad eorum graciam, qui ad fidem redierint, se offert ex animo clementem asserens, quod expetitam remittendi similem facultatem illustri principi domino 45 50 a) F stelll um synodi Basiliensis. b) O retulit korr. ans detulit. c) O add. et. d) in BW vor Bohemorum. e) in O nuch labores. f) statl reipublice haben BW religionis pace. g) O Birk expedita. h) om. FV. i) BW presentari. k) BWFY ac. 1) O potuerit ; BWFYR potuerunt. m) POFRBirk punctatim. n) in FY am Rande agit gracias de gestis per patres etc. o) in O vor Basiliensis. p) O et. q) O persequendis. r) 0 et. s) O prudencia. t) PR titulo; O in titulo; FV tituli. u) BWBirk fratres. v) O suscipiat. w) in FY am Rande quod mittat facultatem duci Alborto. x) BWFVR et. y) O unione. z) Birk ergänst ut. an) BW dedit. bb) FVR stellen um revertentibus veniam. cc) O fuit, 35*
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276 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Alberto a duci Austrie, suo genero, plenarie patentibus suis litteris conmittere velit, qualem illustri principi domino Wilhelmo duci Bavarie dudum antea conmiserat 1. Subsequenter b civitati Pilzne e succursus expetitur, ita quod ab obsidione liberetur, alioquin, si contingeret d (quod absit!) illam perdi civitatem e, difficillimum foret posse pacificare f regnum etc.: cesar augustus respondet, quod civitatis Pilzne c certo armatorum 5 numero, majori quam ipsa civitas g supplicaverat, et peccuniarum contribucione succur- sum dederit h ac succurri disposuit, exhortans celeberrimos patres hujus sacri concilii, ut de ampliori ejusdem civitatis succursu, quomodo ab obsidione liberetur, consulere, juvare ac i agere dignentur; ad quod imperialis curabit k serenitas sollicite concurrere 1, quoniam menti sue repositum tenet precipue necessarium fore, ut memorate civitati cele- 10 rius succurratur, ne ipsa per inimicos (quod deus avertat!) vi bellica pressa ceteri fideles cum ipsa extremam ruinam paciantur, unde de modis liberacionis cicius agendum nec- cessarium arbitratur cesarea majestas. Postremo sacra synodus desiderio concupivit cesaree supplicans majestati, quod sine mora Nurenbergam accederetm, quoniam ex hujusmodi accessu verissimiliter cre- 15 ditur debere sequi finalem istarum rerum expedicionem: sacratissimus n dominus impe- rator suorum et imperii fidelium habito consilio, ut prefertur, paternitatibus vestris deli- beravit referendum", quoniam Boemorum pestifera heresis sue serenitati semper displi- cibilis extitit, sicut multa ? acerbitate hodie displicet, quemadmodum per suam majestatem pro illa heresi extirpanda retro gesta manifeste docuerunt, unde pro distributis sue cel- 20 situdini divinitus viribus ac 1 potencia paratam se offert cesarea majestas omnia ea effi- cere, que pro optata illarum expedicione rerum opportuna videntur, nec solum ad Nurenbergam, sed et longe distancius se prompte r conferet“, provisot quod sua sic profectio disponatur, ne optato fine negato in dispendium Christiane fidei ac Romani imperii cum ignominia regredi compellatur. visum “ est itaque multum pro hiis gerendis 25 rebus opportunum fore, ut rerum experiencia ac causarum periti utriusque status, eccle- siastici et secularis v, viri sacri concilii et cesaree majestatis nominibus ad Boemiam destinentur, ut unacum sacri concilii ambassiatoribus inibi jamw manentibus profundius et distinctius x de singulis rem gerendam concernentibus ac de mentis proposito y Boe- morum fideli diligencia inquirant et illa, que sciscitata z fuerint, imperiali culmini cicius so renuncient, per que in hiis agenda dirigere valeat ac disponere; et si ad unitatem ecclesie profiterentur Boemi regredi velle, quod tunc caucius intendere curent, ut sancta mater ecclesia ac imperatoria majestas ad unitatem ecclesie revertendi proposito fidem habere poterint aa quodque sacra synodus disponat, ut nonnulli ex patribus in ipsa sacra synodo congregatis, quos cesarea majestas pro hiis rebus feliciter peragendis perutiles 85 judicaverit, se cum eadem conferant majestate. Opportunumbb, inquam, imperatoria prudencia de consilio suorum et imperii fide- lium, ut prefertur, censuit, ut serenitate sua abhinc ad confinia Boemie recedente cau- cius provideatur, ne sacrosancta ce synodus sua serenitate absente aliquo turbine agitetur, a) in O nach duci. b) in FV am Rande de sucursu Pilzne. c) P Pizne. d) O contingerit. e) FVR civitatem 40 perdi. f) BW foret pacificandum. g) in BW vor ipsa. h) BW dedit. i) O et. k) FVR curabit imperialis. 1) BWO succurrere. m) O accedat. n) O serenissimus. o) O referenda. p) BWBirk manifesta. q) 0 et. r) om. BWBirk. s) BW confert ; O conferat. t) in FV am Rande condicio si ire debet. u) in FV am Rande sacrum concilium habet ibi suos ambassiatores bene instructos de singulis et se multis periculis exposuerunt. non esset honestum pro ipsorum honore alios mittere. et quia sacrum concilium certum est de intentione 45 Bohemorum per suos oratores cerciorari, non debet nec potest alias impensas facere. si quis cautior vult esse, potest mittere et sacrum concilium contentabitur. v) BW seculares. w) om. O. x) O discucius. y) FYR propositis. z) BWO sciscitati. aa) B poterant anscheinend korrigiert aus poterint ; W poterant ; FVR Birk poterunt. bb) in FV am Rande in illo tempore sacrum concilium disponet, prout spiritus sanctus dictaverit, et conabitur, quantum poterit, majestati sue gerere morem. cc) BWBirk sacra. 50 1 Gemeint ist die königliche Vollmacht für Hzg. Wilhelm vom 3 Dezember 1432 aus Siena, vgl. RTA. Bd. 10. — Vgl. auch Martène, Ampl. Coll. 8, 233�237 und Mansi Conc. Coll. 30, 223�227; Мon Conc. saec. 15, T. 2, 320 u. Haller, Conc. Bas. 2, 317.
276 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Alberto a duci Austrie, suo genero, plenarie patentibus suis litteris conmittere velit, qualem illustri principi domino Wilhelmo duci Bavarie dudum antea conmiserat 1. Subsequenter b civitati Pilzne e succursus expetitur, ita quod ab obsidione liberetur, alioquin, si contingeret d (quod absit!) illam perdi civitatem e, difficillimum foret posse pacificare f regnum etc.: cesar augustus respondet, quod civitatis Pilzne c certo armatorum 5 numero, majori quam ipsa civitas g supplicaverat, et peccuniarum contribucione succur- sum dederit h ac succurri disposuit, exhortans celeberrimos patres hujus sacri concilii, ut de ampliori ejusdem civitatis succursu, quomodo ab obsidione liberetur, consulere, juvare ac i agere dignentur; ad quod imperialis curabit k serenitas sollicite concurrere 1, quoniam menti sue repositum tenet precipue necessarium fore, ut memorate civitati cele- 10 rius succurratur, ne ipsa per inimicos (quod deus avertat!) vi bellica pressa ceteri fideles cum ipsa extremam ruinam paciantur, unde de modis liberacionis cicius agendum nec- cessarium arbitratur cesarea majestas. Postremo sacra synodus desiderio concupivit cesaree supplicans majestati, quod sine mora Nurenbergam accederetm, quoniam ex hujusmodi accessu verissimiliter cre- 15 ditur debere sequi finalem istarum rerum expedicionem: sacratissimus n dominus impe- rator suorum et imperii fidelium habito consilio, ut prefertur, paternitatibus vestris deli- beravit referendum", quoniam Boemorum pestifera heresis sue serenitati semper displi- cibilis extitit, sicut multa ? acerbitate hodie displicet, quemadmodum per suam majestatem pro illa heresi extirpanda retro gesta manifeste docuerunt, unde pro distributis sue cel- 20 situdini divinitus viribus ac 1 potencia paratam se offert cesarea majestas omnia ea effi- cere, que pro optata illarum expedicione rerum opportuna videntur, nec solum ad Nurenbergam, sed et longe distancius se prompte r conferet“, provisot quod sua sic profectio disponatur, ne optato fine negato in dispendium Christiane fidei ac Romani imperii cum ignominia regredi compellatur. visum “ est itaque multum pro hiis gerendis 25 rebus opportunum fore, ut rerum experiencia ac causarum periti utriusque status, eccle- siastici et secularis v, viri sacri concilii et cesaree majestatis nominibus ad Boemiam destinentur, ut unacum sacri concilii ambassiatoribus inibi jamw manentibus profundius et distinctius x de singulis rem gerendam concernentibus ac de mentis proposito y Boe- morum fideli diligencia inquirant et illa, que sciscitata z fuerint, imperiali culmini cicius so renuncient, per que in hiis agenda dirigere valeat ac disponere; et si ad unitatem ecclesie profiterentur Boemi regredi velle, quod tunc caucius intendere curent, ut sancta mater ecclesia ac imperatoria majestas ad unitatem ecclesie revertendi proposito fidem habere poterint aa quodque sacra synodus disponat, ut nonnulli ex patribus in ipsa sacra synodo congregatis, quos cesarea majestas pro hiis rebus feliciter peragendis perutiles 85 judicaverit, se cum eadem conferant majestate. Opportunumbb, inquam, imperatoria prudencia de consilio suorum et imperii fide- lium, ut prefertur, censuit, ut serenitate sua abhinc ad confinia Boemie recedente cau- cius provideatur, ne sacrosancta ce synodus sua serenitate absente aliquo turbine agitetur, a) in O nach duci. b) in FV am Rande de sucursu Pilzne. c) P Pizne. d) O contingerit. e) FVR civitatem 40 perdi. f) BW foret pacificandum. g) in BW vor ipsa. h) BW dedit. i) O et. k) FVR curabit imperialis. 1) BWO succurrere. m) O accedat. n) O serenissimus. o) O referenda. p) BWBirk manifesta. q) 0 et. r) om. BWBirk. s) BW confert ; O conferat. t) in FV am Rande condicio si ire debet. u) in FV am Rande sacrum concilium habet ibi suos ambassiatores bene instructos de singulis et se multis periculis exposuerunt. non esset honestum pro ipsorum honore alios mittere. et quia sacrum concilium certum est de intentione 45 Bohemorum per suos oratores cerciorari, non debet nec potest alias impensas facere. si quis cautior vult esse, potest mittere et sacrum concilium contentabitur. v) BW seculares. w) om. O. x) O discucius. y) FYR propositis. z) BWO sciscitati. aa) B poterant anscheinend korrigiert aus poterint ; W poterant ; FVR Birk poterunt. bb) in FV am Rande in illo tempore sacrum concilium disponet, prout spiritus sanctus dictaverit, et conabitur, quantum poterit, majestati sue gerere morem. cc) BWBirk sacra. 50 1 Gemeint ist die königliche Vollmacht für Hzg. Wilhelm vom 3 Dezember 1432 aus Siena, vgl. RTA. Bd. 10. — Vgl. auch Martène, Ampl. Coll. 8, 233�237 und Mansi Conc. Coll. 30, 223�227; Мon Conc. saec. 15, T. 2, 320 u. Haller, Conc. Bas. 2, 317.
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 277 quo res agende a in deteriores anfractus poterint b devenire, sed quod imperialis majestas hanc sacram synodum in eodem“ bono statu rediens comperiat, quemadmodum eam recedens d dimiserit, ut res sancto exordio cepte felici fine concludantur. Ut e autem hec omnia desideratum finem celerius suscipiantf, imperialis majestas 5 efficere curabit, ut Christi fideles in regno Boemie ac extra regnum in confiniis consti- tuti cum hiis, qui ad gremium sancte matris ecclesie reversi fuerint, pacem suscipiant atque teneant quodque inter eos bona fiat et pura intelligencia 1. 10 144. Ratschläge des Ausschusses der Germanischen Nation am Baseler Konzil: betr. Er- hebung, Verwahrung und Verwendung des 20. Pfennigs von dem Klerus Deutsch- lands, Polens, Ungarns und Skandinaviens. [Zwischen 1433 Dezember und 1434 Februar 8 Basel 27. [zw. 1433 Dez. u. 1434 Febr. 8] 15 Aus München Hof- und Staats-Bibl. cod. germ. 1585 fol. 55a-56a cop. chart. coaeva. Auf fol. 56b folgt unsere nr. 146. Auf der letzten nur zum Teil beschriebenen Seite steht quer von gleichzeitiger Hand Decreta Basiliensis concilii. Der ganze Bogen war offenbar Einlage in einen Brief des Bruders Ulrich Stoeckel an den Abt von Tegernsee 1434 Februar 19 (vgl. Palacky, Urkundl. Beitrr. 2, 402-405 und Haller, Conc. Bas. 1, 76-80). Avisamentum deputatorum nacionis Germanice super modis colligendi conservandi et utiliter exponendi semidecimam sive vicesimum denarium imponendam vel impo- nendum. [I] In primis avisatum est, quod expectari debeat decretum concilii, per quod generaliter omnes naciones ad solvendum obligentur, ne una nacio solucionem fiendam subeat altera non subeunte. Sequitur, quomodo fideliter colligatur. [2] Quo decreto generaliter facto deputetur per concilium pro qualibet provincia 25 Almanie unus vel pro duabus parvis provinciis unus, sic et in regno Polonie unus in regno Ungarie unus in regno Dacie Swecie et Norbeye unus pro hujusmodi vicesimo denario loco semidecime colligendo. [3] Sic deputatus quilibet primo sollicitabit hic in concilio, quod celeriter habeat ab eodem concilio literas oportunas ad provinciam suam, tot quot sibi videbitur, de so materia inferius annotanda. [4] Item quod habeat similiter literas a domino imperatore ad principes diocesanos et communitates sue provincie sive regni eciam de materia inferius annotanda. [5] Post hoc unusquisque deputatus hujusmodi prestito juramento de fideliter colligendo in manibus domini legati vadat ad provinciam suam sive regnum et colligat s5 juxta tenorem literarum predictarum. 20 a) BW agenda. b) BWOBirk potuerint ; FVR poterunt. c) BWOFY eo. d) om. O. e) in FV am Rande expri- mantur turbines futuri et illis specificatis et expressis provideatur, quantum fuerit expediens et necessarium, sed gracia dei Germanis volentibus, ut credendum firmiter est, nulli turbines sequi possent quoquomodo. f) R accipiant. 40 1 Ludwig von Ast fügte dann noch hinzu, der Kaiser habe dem Konzil zu Gefallen das Turnier abbestellt. Cesarini dankte darauf dem Kaiser und stellte die Wahl von Deputierten, wie der Kaiser gewünscht, in Aussicht; über Sigmunds 45 Antwort betr. seine Reise nach Nürnberg werde das Konzil beraten. Es wurden dann nach Weg- gang der Reichsstände sofort 8 Deputierte gewählt, und zwar die Erzbischöfe von Lyon, Tours, Auxerre, Rouen und die Bischöfe von Pavia, Grenoble, Al- benga und Lausanne. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 591). 2 Segovia erzählt, daß schon im Dezember 1433 vielfach über die geplante Steuer beraten sei, u. a. auch in Zusammenkünften der einzelnen Nationen (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 591); der Beschluß selbst aber erfolgte am 8 Februar 1434, s. Einlei- tung zu lit. E p. 189 und Haller, Conc. Bas. 3, 22. Daher unsere Datierung!
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 277 quo res agende a in deteriores anfractus poterint b devenire, sed quod imperialis majestas hanc sacram synodum in eodem“ bono statu rediens comperiat, quemadmodum eam recedens d dimiserit, ut res sancto exordio cepte felici fine concludantur. Ut e autem hec omnia desideratum finem celerius suscipiantf, imperialis majestas 5 efficere curabit, ut Christi fideles in regno Boemie ac extra regnum in confiniis consti- tuti cum hiis, qui ad gremium sancte matris ecclesie reversi fuerint, pacem suscipiant atque teneant quodque inter eos bona fiat et pura intelligencia 1. 10 144. Ratschläge des Ausschusses der Germanischen Nation am Baseler Konzil: betr. Er- hebung, Verwahrung und Verwendung des 20. Pfennigs von dem Klerus Deutsch- lands, Polens, Ungarns und Skandinaviens. [Zwischen 1433 Dezember und 1434 Februar 8 Basel 27. [zw. 1433 Dez. u. 1434 Febr. 8] 15 Aus München Hof- und Staats-Bibl. cod. germ. 1585 fol. 55a-56a cop. chart. coaeva. Auf fol. 56b folgt unsere nr. 146. Auf der letzten nur zum Teil beschriebenen Seite steht quer von gleichzeitiger Hand Decreta Basiliensis concilii. Der ganze Bogen war offenbar Einlage in einen Brief des Bruders Ulrich Stoeckel an den Abt von Tegernsee 1434 Februar 19 (vgl. Palacky, Urkundl. Beitrr. 2, 402-405 und Haller, Conc. Bas. 1, 76-80). Avisamentum deputatorum nacionis Germanice super modis colligendi conservandi et utiliter exponendi semidecimam sive vicesimum denarium imponendam vel impo- nendum. [I] In primis avisatum est, quod expectari debeat decretum concilii, per quod generaliter omnes naciones ad solvendum obligentur, ne una nacio solucionem fiendam subeat altera non subeunte. Sequitur, quomodo fideliter colligatur. [2] Quo decreto generaliter facto deputetur per concilium pro qualibet provincia 25 Almanie unus vel pro duabus parvis provinciis unus, sic et in regno Polonie unus in regno Ungarie unus in regno Dacie Swecie et Norbeye unus pro hujusmodi vicesimo denario loco semidecime colligendo. [3] Sic deputatus quilibet primo sollicitabit hic in concilio, quod celeriter habeat ab eodem concilio literas oportunas ad provinciam suam, tot quot sibi videbitur, de so materia inferius annotanda. [4] Item quod habeat similiter literas a domino imperatore ad principes diocesanos et communitates sue provincie sive regni eciam de materia inferius annotanda. [5] Post hoc unusquisque deputatus hujusmodi prestito juramento de fideliter colligendo in manibus domini legati vadat ad provinciam suam sive regnum et colligat s5 juxta tenorem literarum predictarum. 20 a) BW agenda. b) BWOBirk potuerint ; FVR poterunt. c) BWOFY eo. d) om. O. e) in FV am Rande expri- mantur turbines futuri et illis specificatis et expressis provideatur, quantum fuerit expediens et necessarium, sed gracia dei Germanis volentibus, ut credendum firmiter est, nulli turbines sequi possent quoquomodo. f) R accipiant. 40 1 Ludwig von Ast fügte dann noch hinzu, der Kaiser habe dem Konzil zu Gefallen das Turnier abbestellt. Cesarini dankte darauf dem Kaiser und stellte die Wahl von Deputierten, wie der Kaiser gewünscht, in Aussicht; über Sigmunds 45 Antwort betr. seine Reise nach Nürnberg werde das Konzil beraten. Es wurden dann nach Weg- gang der Reichsstände sofort 8 Deputierte gewählt, und zwar die Erzbischöfe von Lyon, Tours, Auxerre, Rouen und die Bischöfe von Pavia, Grenoble, Al- benga und Lausanne. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 591). 2 Segovia erzählt, daß schon im Dezember 1433 vielfach über die geplante Steuer beraten sei, u. a. auch in Zusammenkünften der einzelnen Nationen (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 591); der Beschluß selbst aber erfolgte am 8 Februar 1434, s. Einlei- tung zu lit. E p. 189 und Haller, Conc. Bas. 3, 22. Daher unsere Datierung!
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278 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [6] Ad expensas autem fiendas quivis deputatus pro quolibet die, quo in exercicio collecture fuerit, a die exitus sui de concilio computando habeat unum florenum Re- nensem de dicto vicesimo denario colligendo recipiendum, residuum vero, si pluri indi- geat, de proprio expendat, quia stando in concilio eciam fuisset de proprio expensurus. de equis autem eciam sibi ipsi provideat; quos cum in reversione vendiderit, si quod 5 in illis occasione istius dampnum recepit, sibi a dicto vicesimo denario debet resarciri. subsequenter, cum quilibet deputatus in provincia sua fuerit, presentet literas et pro- cessus concilii et domini imperatoris successive cuilibet diocesano vel ejus vicario seu officiali et de illius necnon capituli ecclesie kathedralis consilio tres vel plures secun- dum latitudinem diocesis ponet subcollectores, qui in locis, in quibus habitant, perma- 10 nendo gratis conjunctim vel divisim mediis eorum juramentis ut supra colligent fideliter hujusmodi 20. denarium ipsis per solventes, si de foris sint, apportandum dentque qui- tancias consuetas eisdem et recipient a quolibet solvente juramentum vel testimonium consciencie prout succollectoribus videbitur, quod fideliter solverit vicesimum denarium antedictum. Sequitur, quomodo fideliter conservetur. [7] Tandem collectam similiter deferant pecuniam ad aliquam archam in armario kathedralis ecclesie vel alio loco securo reponendam tribus seris eorundem collectorum communitam, quarum claves diverse per tres diversarum ex eis custodiantur, quousque principali collectori videbitur. nam ille debet habere arbitrium liberum de pecunia 20 disponendi. deinde omnem pecuniam collectam tocius provincie vel regni in aliquem locum securum in eadem provincia vel versus Boemiam propius, de quo sibi collectori principali videbitur aut qui sibi in concilio ad hoc designatus fuerit, per cambium vel alias secundum industriam secure comportet et ibi sub fida custodia alicujus capituli seu conventus ejusdem loci relinquat revertens ad concilium exponendo gesta per eundem, 25 ut de nacionis Germanice consensu vel quatuor deputacionum concilii dumtaxat de dicta pecunia ulterius disponatur. Sequitur, quomodo fideliter exponatur. [8] Circa disposicionem autem hujusmodi et pecunie exposicionem est avisatum, quod si forsan bellum (quod absit!) contra Boemos ingrueret, tunc pecuniam Germanice so nacioni ad hoc principaliter impendi deberet juxta modum tunc a concilio aut dicta nacione a concludendum. insuper avisatum est circa premissa, quod, si forsan contra Boemos (quod absit!) expedicio armorum fieri deberet, tunc eciam presules et alii ecclesiastici apti deputentur, qui stipendia distribuant pugnantibus et sollicitent, ut fiat diligencia per armatos. Sequitur de materia literarum concilii. [9] Formam quidem literarum imposicionis dicti vicesimi denarii facere scient do- mini abbreviatores, sed circa earum materiam est avisatum: primo quod hujusmodi vice- simus denarius cum expressione causarum, videlicet pro extirpacione heresum pro pace reformanda et pro communibus concilii negociis, imponatur, ita quod solvi debeat de 40 fructibus et proventibus anni proximi preteriti 1433 natis et b collectis et in certo ter- mino in literis prefigendo. item solvi debet de omnibus mensis patriarchalibus archi- episcopalibus episcopalibus et abbacialibus omnibusque beneficiis ecclesiasticis ac reddi- tibus et proventibus spiritualibus, quibuscunque nominibus nuncupentur, necnon de om- nibus monasteriis et conventibus ac prioratibus sive domibus exemptis et non exemptis, eciam Carthusiensium, Cisterciensium, sancti Johannis Jherusolamitani, beate Marie Theu- tonicorum, Anthonii et aliorum quorumcumque ordinum, qui specialiter propter eorum privilegia forsan exprimi deberent, necnon mendicancium quorumcunque, qui certos red- 15 35 45 a) Vorl. add. tunc b) em.; Vorl. nata collectis.
278 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [6] Ad expensas autem fiendas quivis deputatus pro quolibet die, quo in exercicio collecture fuerit, a die exitus sui de concilio computando habeat unum florenum Re- nensem de dicto vicesimo denario colligendo recipiendum, residuum vero, si pluri indi- geat, de proprio expendat, quia stando in concilio eciam fuisset de proprio expensurus. de equis autem eciam sibi ipsi provideat; quos cum in reversione vendiderit, si quod 5 in illis occasione istius dampnum recepit, sibi a dicto vicesimo denario debet resarciri. subsequenter, cum quilibet deputatus in provincia sua fuerit, presentet literas et pro- cessus concilii et domini imperatoris successive cuilibet diocesano vel ejus vicario seu officiali et de illius necnon capituli ecclesie kathedralis consilio tres vel plures secun- dum latitudinem diocesis ponet subcollectores, qui in locis, in quibus habitant, perma- 10 nendo gratis conjunctim vel divisim mediis eorum juramentis ut supra colligent fideliter hujusmodi 20. denarium ipsis per solventes, si de foris sint, apportandum dentque qui- tancias consuetas eisdem et recipient a quolibet solvente juramentum vel testimonium consciencie prout succollectoribus videbitur, quod fideliter solverit vicesimum denarium antedictum. Sequitur, quomodo fideliter conservetur. [7] Tandem collectam similiter deferant pecuniam ad aliquam archam in armario kathedralis ecclesie vel alio loco securo reponendam tribus seris eorundem collectorum communitam, quarum claves diverse per tres diversarum ex eis custodiantur, quousque principali collectori videbitur. nam ille debet habere arbitrium liberum de pecunia 20 disponendi. deinde omnem pecuniam collectam tocius provincie vel regni in aliquem locum securum in eadem provincia vel versus Boemiam propius, de quo sibi collectori principali videbitur aut qui sibi in concilio ad hoc designatus fuerit, per cambium vel alias secundum industriam secure comportet et ibi sub fida custodia alicujus capituli seu conventus ejusdem loci relinquat revertens ad concilium exponendo gesta per eundem, 25 ut de nacionis Germanice consensu vel quatuor deputacionum concilii dumtaxat de dicta pecunia ulterius disponatur. Sequitur, quomodo fideliter exponatur. [8] Circa disposicionem autem hujusmodi et pecunie exposicionem est avisatum, quod si forsan bellum (quod absit!) contra Boemos ingrueret, tunc pecuniam Germanice so nacioni ad hoc principaliter impendi deberet juxta modum tunc a concilio aut dicta nacione a concludendum. insuper avisatum est circa premissa, quod, si forsan contra Boemos (quod absit!) expedicio armorum fieri deberet, tunc eciam presules et alii ecclesiastici apti deputentur, qui stipendia distribuant pugnantibus et sollicitent, ut fiat diligencia per armatos. Sequitur de materia literarum concilii. [9] Formam quidem literarum imposicionis dicti vicesimi denarii facere scient do- mini abbreviatores, sed circa earum materiam est avisatum: primo quod hujusmodi vice- simus denarius cum expressione causarum, videlicet pro extirpacione heresum pro pace reformanda et pro communibus concilii negociis, imponatur, ita quod solvi debeat de 40 fructibus et proventibus anni proximi preteriti 1433 natis et b collectis et in certo ter- mino in literis prefigendo. item solvi debet de omnibus mensis patriarchalibus archi- episcopalibus episcopalibus et abbacialibus omnibusque beneficiis ecclesiasticis ac reddi- tibus et proventibus spiritualibus, quibuscunque nominibus nuncupentur, necnon de om- nibus monasteriis et conventibus ac prioratibus sive domibus exemptis et non exemptis, eciam Carthusiensium, Cisterciensium, sancti Johannis Jherusolamitani, beate Marie Theu- tonicorum, Anthonii et aliorum quorumcumque ordinum, qui specialiter propter eorum privilegia forsan exprimi deberent, necnon mendicancium quorumcunque, qui certos red- 15 35 45 a) Vorl. add. tunc b) em.; Vorl. nata collectis.
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E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 279 ditus annuos in elemosinas habere noscuntur, nullis deductis expensis preterquam illis, sine quibus fructus et proventus hujusmodi colligi non potuerunt, non obstantibus privi- legiis quibuscunque. [10] Porro avisatum est, quod omnia regna confinata et cottidianum exercicium 5 cum illis habencia solvant nichilominus imposicionem antedictam a: alias paucib vel nulli solverent. nam omnes naciones et quasi omnes provincie vel Boemis vel Turcis vel Rutenis vel barbaris sunt confinate sicut in Hyspania Hungaria Livania Austria Ba- varia Misna Saxonia et similibus. casu vero, quo expedicio armorum contra Boemos non foret necessaria, tunc certe videtur servanda equitas, ut qui sunt perpetuis infide- 10 libus confinati de dicta collecta succursum habeant saltim ad partem per eos appositam, nisi forte ad partes eorum pro pace tractanda foret dirigendum, quo casu eciam de communi collecta expendatur. [11] Item in literis hujusmodi ferantur censure ecclesiastice per concilium cum invocacione brachii secularis, si opus fuerit, ut magis timeatur. [12] Item in hujusmodi literis concilii detur potestas dictis deputandis amovendi cum potestate substituendi plures subcollectores. [13] Item detur eis potestas absolvendi de dictis censuris propter pericula ani- marum et ad parcendum simplicibus et ignaris, qui forsan inciderent ex sua sim- plicitate. [14] Item in eisdem literis ponatur, quod illi, qui ad contribucionem proc com- munibus negociis concilii pridem contulerint d vel alias concilio mutuaverint, debeant nunc defalcare, quantum tunc solverunt vel mutuarunt. [15] Item ponatur in eisdem literis, quod, ubi collectus est vicesimus denarius alias in Franckfordia ! per legatum de Anglia impositus e et nondum contra Boemos expo- 25 situs, quod ibi dictis collectoribus sub dictis penis eciam presentetur et racio reddatur de omnibus, sive clerici sint sive laici detinentes: alias melioris fierent condicionis rebelles quam obedientes. [16] Item ponatur in eisdem literis, quod de bonis et redditibus ecclesiasticis im- pignoratis laicis vel clericis possessores eorum eciam deberent dare, que utique eccle- so siastica remanserunt. [17] Item in eisdem literis inhibeatur per concilium sub aliqua pena omnibus prin- cipibus diocesanis communitatibus et aliis, qui presunt, ne aliqua gravamina aut servicia ultra predictum vicesimum denarium super clerum aut religiosos et eorum loca hoc anno currenti vel hujusmodi occasione imponatur, sed collectoribus predictis et eorum sub- 35 stitutis in omnibus fideliter assistant requisiti pro modis f oportunis. [18] Item dentur in eisdem literis indulgencie omnibus solventibus sine contra- dictione et assistentibus juvamine oportuno. Sequitur de materia literarum domini imperatoris. [19] In litera autem domini imperatoris ad principes diocesanos communitates et 40 alios preexistentes contineri debet narracio imposicionis predicte et consensus imperialis ad ista. item contineri debet inhibicio imperatoris sub pena perdicionis feudorum, ne clerum et religiosos ultra predictam gravent domini temporales et spirituales feuda ha- bentes ab eo vel ab aliis principibus, quomodo et quod requisiti a collectoribus adjuvent, ut imposicio hujusmodi colligatur. 15 20 45 a) Vorl. add. vel. b) Vorl paci. c) om. Vorl. d) em.; Vorl. opposuerint. e) em.; Vorl. impositos und expositos. f) Vorl. modibus 1 1427 Dezember 2. Vgl. RTA. Bd. 9, 91-112 nr. 76.
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 279 ditus annuos in elemosinas habere noscuntur, nullis deductis expensis preterquam illis, sine quibus fructus et proventus hujusmodi colligi non potuerunt, non obstantibus privi- legiis quibuscunque. [10] Porro avisatum est, quod omnia regna confinata et cottidianum exercicium 5 cum illis habencia solvant nichilominus imposicionem antedictam a: alias paucib vel nulli solverent. nam omnes naciones et quasi omnes provincie vel Boemis vel Turcis vel Rutenis vel barbaris sunt confinate sicut in Hyspania Hungaria Livania Austria Ba- varia Misna Saxonia et similibus. casu vero, quo expedicio armorum contra Boemos non foret necessaria, tunc certe videtur servanda equitas, ut qui sunt perpetuis infide- 10 libus confinati de dicta collecta succursum habeant saltim ad partem per eos appositam, nisi forte ad partes eorum pro pace tractanda foret dirigendum, quo casu eciam de communi collecta expendatur. [11] Item in literis hujusmodi ferantur censure ecclesiastice per concilium cum invocacione brachii secularis, si opus fuerit, ut magis timeatur. [12] Item in hujusmodi literis concilii detur potestas dictis deputandis amovendi cum potestate substituendi plures subcollectores. [13] Item detur eis potestas absolvendi de dictis censuris propter pericula ani- marum et ad parcendum simplicibus et ignaris, qui forsan inciderent ex sua sim- plicitate. [14] Item in eisdem literis ponatur, quod illi, qui ad contribucionem proc com- munibus negociis concilii pridem contulerint d vel alias concilio mutuaverint, debeant nunc defalcare, quantum tunc solverunt vel mutuarunt. [15] Item ponatur in eisdem literis, quod, ubi collectus est vicesimus denarius alias in Franckfordia ! per legatum de Anglia impositus e et nondum contra Boemos expo- 25 situs, quod ibi dictis collectoribus sub dictis penis eciam presentetur et racio reddatur de omnibus, sive clerici sint sive laici detinentes: alias melioris fierent condicionis rebelles quam obedientes. [16] Item ponatur in eisdem literis, quod de bonis et redditibus ecclesiasticis im- pignoratis laicis vel clericis possessores eorum eciam deberent dare, que utique eccle- so siastica remanserunt. [17] Item in eisdem literis inhibeatur per concilium sub aliqua pena omnibus prin- cipibus diocesanis communitatibus et aliis, qui presunt, ne aliqua gravamina aut servicia ultra predictum vicesimum denarium super clerum aut religiosos et eorum loca hoc anno currenti vel hujusmodi occasione imponatur, sed collectoribus predictis et eorum sub- 35 stitutis in omnibus fideliter assistant requisiti pro modis f oportunis. [18] Item dentur in eisdem literis indulgencie omnibus solventibus sine contra- dictione et assistentibus juvamine oportuno. Sequitur de materia literarum domini imperatoris. [19] In litera autem domini imperatoris ad principes diocesanos communitates et 40 alios preexistentes contineri debet narracio imposicionis predicte et consensus imperialis ad ista. item contineri debet inhibicio imperatoris sub pena perdicionis feudorum, ne clerum et religiosos ultra predictam gravent domini temporales et spirituales feuda ha- bentes ab eo vel ab aliis principibus, quomodo et quod requisiti a collectoribus adjuvent, ut imposicio hujusmodi colligatur. 15 20 45 a) Vorl. add. vel. b) Vorl paci. c) om. Vorl. d) em.; Vorl. opposuerint. e) em.; Vorl. impositos und expositos. f) Vorl. modibus 1 1427 Dezember 2. Vgl. RTA. Bd. 9, 91-112 nr. 76.
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280 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11484) 145. [Nürnberg] an Stephan Coler und Sigmund Stromer, seine Gesandten in Basel: Febr. 3 sendet auf Begehren die über das frühere Reichskriegssteuergesetz Aufschluß gebenden Papiere in Abschrift. [1434] Februar 3. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 313 a-314a cop. chart. coaeva mit der Adresse über dem Stück Stephan Colern und Sigmunden Stromer unsern lieben burgern und 5 ratgesellen. Lieben frewnde. uns sein kurzlich aber etwie vil ewerr brief geantwurtt worden, die wir wol vernommen haben. und als ir in ir einem begert habt, ewch zettl des vordern anslags 1, wer vor gelt geben habe, zu schicken, wiewol nu ewerr brief 2 einr darnach Jan.25 lawt, des datum helt conversionis Pauli nehst vergangen, daz man seid nach inhalt 10 desselben briefs von dem 20. dn. geratslagt habe etc., so schicken wir ewch doch hiemit ein ganze abschrift desselben vordern anslags und dabei schrift, wer und wievil man zu uns 3 do geben und geantwurtt hat und wohin und wem das fürbas gegeben ist, daz ir ewch dest eigenlicher und bas darnach wisset zu richten, und ob ir iemant davon sagen oder schrift geben wurdet, daz ir des sovil twet als ewch not und gut wirdt 15 dunken. würd es sich aber also machen, daz es gelimpfen mocht haben, so sêhen wir gern, daz es gemeldt môcht werden, wer und wievil man desselben mals gelts zu uns geben und geantwurtt hat und auch wohin und wem das fürbas geben und komen were. [Im Folgenden erhalten die Gesandten Anweisung für ihre Thätigkeit zu Basel in verschiedenen Angelegenheiten, die keine Bedeutung für die „Reichstagsakten“ haben, 20 nämlich: Wunsch eines Juden von Bernheim, in derselben Weise wie die Juden von Nürnberg zur Steuer für den Kaiser beigezogen zu werden, Verlangen des Albrecht von Colditz nach Auszahlung der halben Judensteuer. Ferner wird ihnen geschrieben, daß das vom Kaiser gewünschte Bier nun nach Basel abgegangen sei; ihrem Ermessen wird es an- heimgestellt, die Sache mit Stettenberg zu betreiben]. datum sub sigillo Gerhardi Zollner 25 magistri civium feria 4 post purificacionis Marie virginis. 11434) Febr. 3. (1434 146. Anschlag des 50. Pfennigs für alle Laien, von K. Sigmund mit einem Teil der =W. Kurfürsten, Fürsten, Herren und kurfürstlichen Räte beschlossen: zur Befreiung der Febr. 3 u. 9] Stadt Pilsen und zur Unterdrückung der Ketzer. [1434 zwischen Februar 5 und 9 Basel ] 4. 30 Fassung M aus München Hof- und Staats-Bibl. cod. germ. 1585 fol. 56b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Quoad laicos subscripta sunt consi- deranda. Unmittelbar vorhergeht von derselben Hand unsere nr. 144 (vgl. Quellen- beschreibung dort). Fassung O aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 Memorial wegen der Judensteuer des 35 3. 4 Pf. fol. 6 ab cop. chart. coaeva. — Vgl. nr. 168, II Quellenbeschreibung. Früher auch in Straßburg Stadt-A. AA art. 205 cop. chart. coaeva. Ohne Datum. (Nach unseren Archivnotizen). Jetzt nicht auffindbar. Vgl. auch p. 282 Zeile 29. — Vgl. ferner p. 231 Zeile 5. [1] Es ist geratschlagt, daz all und ieglich [1] Alle und igliche fürsten graven frien 40 fursten graven freien herrn ritter und herrn ritter ader knecht burger und knecht burger burgerin bäwern dienstlût burgerin gebawern und gebewrin dienste- und meniglich arm und reich, die jêr- leûte in steten in merkten in dorfern lich nûczung zins oder gûlt haben, sollen weilern und hôfen uf dem land, die Vgl. p. 279 Anm. 1. In Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 313 a cop. chart. coaeva. 1 3 Nürnberg war Sammelstelle gewesen! 4 Das Datum ergiebt sich aus dem Vergleich unserer nr. 109 mit unserer nr. 147. 45
280 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11484) 145. [Nürnberg] an Stephan Coler und Sigmund Stromer, seine Gesandten in Basel: Febr. 3 sendet auf Begehren die über das frühere Reichskriegssteuergesetz Aufschluß gebenden Papiere in Abschrift. [1434] Februar 3. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 313 a-314a cop. chart. coaeva mit der Adresse über dem Stück Stephan Colern und Sigmunden Stromer unsern lieben burgern und 5 ratgesellen. Lieben frewnde. uns sein kurzlich aber etwie vil ewerr brief geantwurtt worden, die wir wol vernommen haben. und als ir in ir einem begert habt, ewch zettl des vordern anslags 1, wer vor gelt geben habe, zu schicken, wiewol nu ewerr brief 2 einr darnach Jan.25 lawt, des datum helt conversionis Pauli nehst vergangen, daz man seid nach inhalt 10 desselben briefs von dem 20. dn. geratslagt habe etc., so schicken wir ewch doch hiemit ein ganze abschrift desselben vordern anslags und dabei schrift, wer und wievil man zu uns 3 do geben und geantwurtt hat und wohin und wem das fürbas gegeben ist, daz ir ewch dest eigenlicher und bas darnach wisset zu richten, und ob ir iemant davon sagen oder schrift geben wurdet, daz ir des sovil twet als ewch not und gut wirdt 15 dunken. würd es sich aber also machen, daz es gelimpfen mocht haben, so sêhen wir gern, daz es gemeldt môcht werden, wer und wievil man desselben mals gelts zu uns geben und geantwurtt hat und auch wohin und wem das fürbas geben und komen were. [Im Folgenden erhalten die Gesandten Anweisung für ihre Thätigkeit zu Basel in verschiedenen Angelegenheiten, die keine Bedeutung für die „Reichstagsakten“ haben, 20 nämlich: Wunsch eines Juden von Bernheim, in derselben Weise wie die Juden von Nürnberg zur Steuer für den Kaiser beigezogen zu werden, Verlangen des Albrecht von Colditz nach Auszahlung der halben Judensteuer. Ferner wird ihnen geschrieben, daß das vom Kaiser gewünschte Bier nun nach Basel abgegangen sei; ihrem Ermessen wird es an- heimgestellt, die Sache mit Stettenberg zu betreiben]. datum sub sigillo Gerhardi Zollner 25 magistri civium feria 4 post purificacionis Marie virginis. 11434) Febr. 3. (1434 146. Anschlag des 50. Pfennigs für alle Laien, von K. Sigmund mit einem Teil der =W. Kurfürsten, Fürsten, Herren und kurfürstlichen Räte beschlossen: zur Befreiung der Febr. 3 u. 9] Stadt Pilsen und zur Unterdrückung der Ketzer. [1434 zwischen Februar 5 und 9 Basel ] 4. 30 Fassung M aus München Hof- und Staats-Bibl. cod. germ. 1585 fol. 56b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Quoad laicos subscripta sunt consi- deranda. Unmittelbar vorhergeht von derselben Hand unsere nr. 144 (vgl. Quellen- beschreibung dort). Fassung O aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 Memorial wegen der Judensteuer des 35 3. 4 Pf. fol. 6 ab cop. chart. coaeva. — Vgl. nr. 168, II Quellenbeschreibung. Früher auch in Straßburg Stadt-A. AA art. 205 cop. chart. coaeva. Ohne Datum. (Nach unseren Archivnotizen). Jetzt nicht auffindbar. Vgl. auch p. 282 Zeile 29. — Vgl. ferner p. 231 Zeile 5. [1] Es ist geratschlagt, daz all und ieglich [1] Alle und igliche fürsten graven frien 40 fursten graven freien herrn ritter und herrn ritter ader knecht burger und knecht burger burgerin bäwern dienstlût burgerin gebawern und gebewrin dienste- und meniglich arm und reich, die jêr- leûte in steten in merkten in dorfern lich nûczung zins oder gûlt haben, sollen weilern und hôfen uf dem land, die Vgl. p. 279 Anm. 1. In Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 313 a cop. chart. coaeva. 1 3 Nürnberg war Sammelstelle gewesen! 4 Das Datum ergiebt sich aus dem Vergleich unserer nr. 109 mit unserer nr. 147. 45
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[2] [3] 80 E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. von solichen iren järlichen nüczen zinsen ader gülten geben und bezalen den fünf- zigisten phenning, das wer von fünfzig guldin einen. [17] het aber anders iemand ander gut von varender hab, es wer geltschuld leibgeding oder bereit- schaft, das sol er auch anschlachen und ie von tausent guldin einen geben, wan man umb tausent guldin fünfzig guldin ewigs gelts kauft, das trift im auch von fünfzig guldin einen, so man zweinzig umb einen gibt. ^ welcher aber mer oder minner het den tausent guldin, der sol geben, was sich gepürt nach der anzal, uBgenomen hengst harnasch und was zu der wer gehórt, silbergeschierr gesmück und kleidung, das zu irem leib gehort, bettgewant und hawsgerát: davon be- dürfen si nichts geben. ^ [1] item hab- nicht der sol sechs haller geben. Item all und ieglich freien, des heili- gen reichs oder herren stete, die jerlich nüczung zinse oder gült hetten, die ge- meiner stat zugehoren, sollen von so- lichen zinsen ete. auch den fünfzigisten denarium. geben. ltem solichs, als oben geschriben ist, sol ein ieglicher als ein guter gehor- samer der heiligen Kristenlichen kirchen und dem heiligen reich und frummen Christen uf sein gewissen und als er got antwurten sol getreulich bezalen und geben und darüber nicht mer gedrungen werden. [2] 281 jerliche nuczung zinse oder gült*, geben und bezalen den finzigsten phenning, daz wer von finzig gilden einen gul- den. [1^] hette aber imant ander gut, es wer an farender habe geltschulden leipdingen kaufmanschaft ader bereit- schaft, daz sol er auch anslahen und ie von thausent gülden einen gulden geben, wann ümb thausent gülden kauft man fünzig gülden ewigs gelts, das drifft danne auch von fincig gulden einen gülden, so man zweinzig umb einen geit. welcher aber mere ader minner hette danne thausant gulden, der sol geben, waz sich gebtürt noch marzal, ufgenomen ab si icht hetten silbrin geschirre geschmücke kleidüng zu irem leibe hengst harnasch und waz zu der were gehórt ader von bettegewant und haufirat: davon dórfen sie nichtz ge- ben. [2%] item wer nicht hat, der sol sehes heller geben. ltem alle und igliche frie des heilgen richs der fürsten graven frien ader herrn stedt, die jerliche nuczung zinse oder gilt hetten, die gemeiner stat zu- gehorten, sollen‘ von solchen zinsen etc. auch den funfzigsten phenning geben. Item sólchs, als obgeschriben ist, sol ein iglicher als ein guter gehorsamer der heilgen Cristenlichen kirchen und dem heilgen riche und als ein frumer Cristen uf sein gewissen und als er got entwerten sol getreülichen bezalen und geben und darüber nit mere ge- drungen werden. welt aber imant umb gots seiner sele heils und applas willen meer geben, daz mag er auch thun. 147. K. Sigmund an Straßburg: zur Befreiung der Stadt Pilsen und zur Unterdrückung der Ketzer hat das Konzil allen Geistlichen Zahlung des 20., er mit den Kurfürsten, Fürsten, Herren und der Kurfürsten Räten allen Laien Zahlung des 50. Pfennigs auferlegt ; schickt Abschrift des Anschlags; Straßburg soll, da seine Gesandten sich zur Zustimmung wicht befugt geglaubt haben, zum 14 März eine zur Ammahme des Anschlags und zu anderen Reichsangelegenheiten bevollmächtigte Botschaft nach “40 Basel schicken. 1434 Februar 9 Basel. Aus Straßburg Stadt-A. Serie AA fasc. 119 nr. 32. orig. chart. lit. clausa c. sig. in o. impr. a) hier fehlt offenbar (wohl nur wegen des sich wiederholenden nuczung zinse ‘oder gult ausgelassen) : haben, sollen von solicher irer jerlicher nuczung zinse oder gult. Deutsche Reichstags-Akten XI. 36 1484 Febr. 9
[2] [3] 80 E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. von solichen iren järlichen nüczen zinsen ader gülten geben und bezalen den fünf- zigisten phenning, das wer von fünfzig guldin einen. [17] het aber anders iemand ander gut von varender hab, es wer geltschuld leibgeding oder bereit- schaft, das sol er auch anschlachen und ie von tausent guldin einen geben, wan man umb tausent guldin fünfzig guldin ewigs gelts kauft, das trift im auch von fünfzig guldin einen, so man zweinzig umb einen gibt. ^ welcher aber mer oder minner het den tausent guldin, der sol geben, was sich gepürt nach der anzal, uBgenomen hengst harnasch und was zu der wer gehórt, silbergeschierr gesmück und kleidung, das zu irem leib gehort, bettgewant und hawsgerát: davon be- dürfen si nichts geben. ^ [1] item hab- nicht der sol sechs haller geben. Item all und ieglich freien, des heili- gen reichs oder herren stete, die jerlich nüczung zinse oder gült hetten, die ge- meiner stat zugehoren, sollen von so- lichen zinsen ete. auch den fünfzigisten denarium. geben. ltem solichs, als oben geschriben ist, sol ein ieglicher als ein guter gehor- samer der heiligen Kristenlichen kirchen und dem heiligen reich und frummen Christen uf sein gewissen und als er got antwurten sol getreulich bezalen und geben und darüber nicht mer gedrungen werden. [2] 281 jerliche nuczung zinse oder gült*, geben und bezalen den finzigsten phenning, daz wer von finzig gilden einen gul- den. [1^] hette aber imant ander gut, es wer an farender habe geltschulden leipdingen kaufmanschaft ader bereit- schaft, daz sol er auch anslahen und ie von thausent gülden einen gulden geben, wann ümb thausent gülden kauft man fünzig gülden ewigs gelts, das drifft danne auch von fincig gulden einen gülden, so man zweinzig umb einen geit. welcher aber mere ader minner hette danne thausant gulden, der sol geben, waz sich gebtürt noch marzal, ufgenomen ab si icht hetten silbrin geschirre geschmücke kleidüng zu irem leibe hengst harnasch und waz zu der were gehórt ader von bettegewant und haufirat: davon dórfen sie nichtz ge- ben. [2%] item wer nicht hat, der sol sehes heller geben. ltem alle und igliche frie des heilgen richs der fürsten graven frien ader herrn stedt, die jerliche nuczung zinse oder gilt hetten, die gemeiner stat zu- gehorten, sollen‘ von solchen zinsen etc. auch den funfzigsten phenning geben. Item sólchs, als obgeschriben ist, sol ein iglicher als ein guter gehorsamer der heilgen Cristenlichen kirchen und dem heilgen riche und als ein frumer Cristen uf sein gewissen und als er got entwerten sol getreülichen bezalen und geben und darüber nit mere ge- drungen werden. welt aber imant umb gots seiner sele heils und applas willen meer geben, daz mag er auch thun. 147. K. Sigmund an Straßburg: zur Befreiung der Stadt Pilsen und zur Unterdrückung der Ketzer hat das Konzil allen Geistlichen Zahlung des 20., er mit den Kurfürsten, Fürsten, Herren und der Kurfürsten Räten allen Laien Zahlung des 50. Pfennigs auferlegt ; schickt Abschrift des Anschlags; Straßburg soll, da seine Gesandten sich zur Zustimmung wicht befugt geglaubt haben, zum 14 März eine zur Ammahme des Anschlags und zu anderen Reichsangelegenheiten bevollmächtigte Botschaft nach “40 Basel schicken. 1434 Februar 9 Basel. Aus Straßburg Stadt-A. Serie AA fasc. 119 nr. 32. orig. chart. lit. clausa c. sig. in o. impr. a) hier fehlt offenbar (wohl nur wegen des sich wiederholenden nuczung zinse ‘oder gult ausgelassen) : haben, sollen von solicher irer jerlicher nuczung zinse oder gult. Deutsche Reichstags-Akten XI. 36 1484 Febr. 9
Strana 282
282 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Sigmund von gots gnaden Romischer keiser zu allen ziten merer des rijchs und zu Hungern zu Behmen etc. kunig. Lieben getruwen. als itzund daz heilige genwertige concilium zu Basel sun- derlichen und under andern umb ußreuttonge und tylgonge der keczery alhie in dem heiligen geiste versamet ist, so hant iczunt die wirdigen veter desselben concyls mit- 5 sampt unserr keiserlichen majestat und wir mit in wol besonlichen betrachtet soliche grosse und swere koste erbeite und muhe, so dann wir unsere kurfursten andere fursten graven ritterscheffte und gemeinscheffte gen den ketzern zu Behemen zu mannichen und vil malen mit mechtigen zugen hereskreften und anders und die egenanten vetere alhie mit verbottungen verhorungen beschickungen und sust unver� 10 droßlichen getan haben, das das alles bißher von gots verhengniße weynig gehulffen hat, das man dieselben ketzere hette getilgen und gedrucken mogen, und uff daz man nu den fromen bestendigen und vesten Cristenlichen luten zu Pilsen, die dann itzund langezijt von den obgenanten ketzern umbgeben und belegen gewest und noch sin und sich alles Cristenlichen und menlichen uffgehalten han noch uffhalten und biß in 15 den tod uffezuhalten meynen, zu troste und zu rettonge snellichen komen und man auch den obgenanten ketzern nu furtermee nicht alleine widersteen, sunder sie auch mit kriegen, wie sich dann das heisschen und geburen wirdet, mit der gotes hulffe genczlichen tylgen und drucken moge, und doch uns unsern landen luten und under- tanen die lenge solichs alleyne zu swere were: so hant dieselben vetere des concy-20 liums sich williclich darinn ergeben, daz in allem pfefflichem und geistlichem state durch die Cristenheit eyn iglicher den zweinczigesten phennig siner rente und felle von eynem jare darzu zu sture geben solle 1. so sin auch wir mit unsern kurfursten fursten graven herren und kurfursten frunden, die hie by uns sin, uberkomen, daz eyn iglicher werntlicher kurfurste furste grave herre ritter knecht burger und gebuer 25 in dem heiligen rijche den funffezigesten phennig darzu geben solle. von solichem allem man Kristenliche lute und fechter widder dieselben keczere versolden gehalten und tun moge, wie sich dann das geburen wirdet, als wir uch dann solichs unsers anslags eyn abschrift2 hijrinn verslossen schicken. wann nu uwer frunde, die itzund alhie by uns gewesen sin, furgegeben han, daz sie nicht macht hetten von uwern so wegen solichen anslag zu willigen und uffezunemen, und ir doch wol versteent, daz daz zum besten furgenomen und des auch eyne gancze notdurfft ist: darumb so begern wir und gebieten uch auch von Romischer keiserlicher macht ernstlich und vesticlich, das ir solichen anslag, der dann also besonlichen und bedechtlichen durch uns unsere kurfursten andere fursten graven herren unserer kurfursten und anderer 35 fursten frunde, die hie sin, zum besten bedacht gewilliget und uffgenomen ist, auch willigen und als frome und erbere Kristene denselben und auch des heiligen concyls anslag, der also veterlichen furgenomen ist, nicht hinderstellig machen, sunder darzu getruwelichen helffen und raden und nemlichen uwere vollemechtigen ratsboten uff Märs 14 den sontag judica schierstkomende mit foller gewalt alher zu uns schicken wollent 40 von uwern wegen solichen anslag zuzusagen und furter getruwelichen zu raden helffen, was in den und auch sußt in andern sachen des rijchs, die sich zu gnaden und fryeden treffen, zum besten furzunemen und zu thunde sij, und wollent des nicht lassen in dheyne wise, als lieb uch sij unserr und des rijchs hulde zu behalten. wann solte solich loblich werck an den leyen abgeen, daz were eyn ewig schedlich ding, 45 als ir selber wol versteen moget. geben zu Basel am dinstage nach dem son- tage als man in der heiligen kirchen singet esto michi unserer rijche des Hungri- 1434 Febr. 9 1 Vgl. Einleitung zu lit. E p. 189. 2 Vgl. nr. 146 nebst Quellenbeschreibung.
282 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Sigmund von gots gnaden Romischer keiser zu allen ziten merer des rijchs und zu Hungern zu Behmen etc. kunig. Lieben getruwen. als itzund daz heilige genwertige concilium zu Basel sun- derlichen und under andern umb ußreuttonge und tylgonge der keczery alhie in dem heiligen geiste versamet ist, so hant iczunt die wirdigen veter desselben concyls mit- 5 sampt unserr keiserlichen majestat und wir mit in wol besonlichen betrachtet soliche grosse und swere koste erbeite und muhe, so dann wir unsere kurfursten andere fursten graven ritterscheffte und gemeinscheffte gen den ketzern zu Behemen zu mannichen und vil malen mit mechtigen zugen hereskreften und anders und die egenanten vetere alhie mit verbottungen verhorungen beschickungen und sust unver� 10 droßlichen getan haben, das das alles bißher von gots verhengniße weynig gehulffen hat, das man dieselben ketzere hette getilgen und gedrucken mogen, und uff daz man nu den fromen bestendigen und vesten Cristenlichen luten zu Pilsen, die dann itzund langezijt von den obgenanten ketzern umbgeben und belegen gewest und noch sin und sich alles Cristenlichen und menlichen uffgehalten han noch uffhalten und biß in 15 den tod uffezuhalten meynen, zu troste und zu rettonge snellichen komen und man auch den obgenanten ketzern nu furtermee nicht alleine widersteen, sunder sie auch mit kriegen, wie sich dann das heisschen und geburen wirdet, mit der gotes hulffe genczlichen tylgen und drucken moge, und doch uns unsern landen luten und under- tanen die lenge solichs alleyne zu swere were: so hant dieselben vetere des concy-20 liums sich williclich darinn ergeben, daz in allem pfefflichem und geistlichem state durch die Cristenheit eyn iglicher den zweinczigesten phennig siner rente und felle von eynem jare darzu zu sture geben solle 1. so sin auch wir mit unsern kurfursten fursten graven herren und kurfursten frunden, die hie by uns sin, uberkomen, daz eyn iglicher werntlicher kurfurste furste grave herre ritter knecht burger und gebuer 25 in dem heiligen rijche den funffezigesten phennig darzu geben solle. von solichem allem man Kristenliche lute und fechter widder dieselben keczere versolden gehalten und tun moge, wie sich dann das geburen wirdet, als wir uch dann solichs unsers anslags eyn abschrift2 hijrinn verslossen schicken. wann nu uwer frunde, die itzund alhie by uns gewesen sin, furgegeben han, daz sie nicht macht hetten von uwern so wegen solichen anslag zu willigen und uffezunemen, und ir doch wol versteent, daz daz zum besten furgenomen und des auch eyne gancze notdurfft ist: darumb so begern wir und gebieten uch auch von Romischer keiserlicher macht ernstlich und vesticlich, das ir solichen anslag, der dann also besonlichen und bedechtlichen durch uns unsere kurfursten andere fursten graven herren unserer kurfursten und anderer 35 fursten frunde, die hie sin, zum besten bedacht gewilliget und uffgenomen ist, auch willigen und als frome und erbere Kristene denselben und auch des heiligen concyls anslag, der also veterlichen furgenomen ist, nicht hinderstellig machen, sunder darzu getruwelichen helffen und raden und nemlichen uwere vollemechtigen ratsboten uff Märs 14 den sontag judica schierstkomende mit foller gewalt alher zu uns schicken wollent 40 von uwern wegen solichen anslag zuzusagen und furter getruwelichen zu raden helffen, was in den und auch sußt in andern sachen des rijchs, die sich zu gnaden und fryeden treffen, zum besten furzunemen und zu thunde sij, und wollent des nicht lassen in dheyne wise, als lieb uch sij unserr und des rijchs hulde zu behalten. wann solte solich loblich werck an den leyen abgeen, daz were eyn ewig schedlich ding, 45 als ir selber wol versteen moget. geben zu Basel am dinstage nach dem son- tage als man in der heiligen kirchen singet esto michi unserer rijche des Hungri- 1434 Febr. 9 1 Vgl. Einleitung zu lit. E p. 189. 2 Vgl. nr. 146 nebst Quellenbeschreibung.
Strana 283
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 283 schen etc. im 47 des Romischen im 24 des Behmischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren. [in verso] Den ersamen meistern rate und burgern der stat zu Straßburg unsern 5 und des rijchs lieben getruen. Ad mandatum domini imperatoris Theodericus Ebbracht. 11434] 10 148. [Nürnberg] an Stephan Coler und Sigmund Stromer, seine Gesandten in Basel: wünscht dringend, über das Begehren einer Beihilfe zum Feldzug gegen die Hus- siten erst nach dem 14 März sich aussprechen zu dürfen; zählt auf, welche Opfer es bisher im Kriege mit den Böhmen gebracht hat und weist die Gesandten an, dies zur Berücksichtigung vorzubringen und eventuell in Ubereinstimmung mit an- deren Städten zu antworten oder zu erklären, daß Nürnberg der Aufforderung ent- spreche, falls die benachbarten Fürsten, Herren und Städte das Gleiche thun; u. a. m. [1434] März 3. März 3 15 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 323 b-324b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Stepfan Colern und Sigmunden Stromer unsern lieben burgern und rat- gesellen. wir haben kûrzlich aber etwie vil ewerr briefe 1 nemlich einen, Lieben frewnde. des. datum helt auf montag nach estomichi mit verhaltung auf die aschermitwochen,Fbr.8-10 einen, des datum helt auf freitag nach estomichi, einen, des datum helt auf ertag nach Febr. 12 Febr. 16 20 invocavit, und einen, des datum helt auf samstag vor reminiscere, mitsampt eingeslossen Febr. 20 briefen zetteln schriften und iren inhaltungen empfangen und vernommen. und als ir in derselben briefe einem unter andern worten berürt, wie ir umb die sache der ant- wurt als von des anslags wegen gelts und hilf gen Beheim ewern fleiß und ernst tun wellet, ob das lenger denn auf den sunntag judica schierist bitt und zeit haben März 14 25 môcht etc.: sôliche lengrung unserr antwurt were uns gar wol gemeint und wol ein not- durft. ob ewch das gegangen ist oder geen mag, da lat es bei beleiben und tut uns das mitsampt ewerr meinung und andern notdurftigen dingen in schriften unverzogenlich zu wissen uns darnach zu richten. dabei wellen wir ewch auch niht verhalten und erinnern, wes wir bis auf diß zeit umb dasselb stuck bedacht sein, ob wir ietz ant- so wurten müsten, als ir eigenlich und wol wißt, wie wir uns von langen jaren her zu der sache gen Beheim swerlich und kôstenlich angegriffen denn unsern herren von Sachsen, denn herzog Johannsen oder marggrafen, denn gen Eger Pillsen Elbogen und in ander stette gar oft und vil unser lewt zu ross zu wagen zu fussen gelihen zugesant lange zeit selbs merklich verlegt und verzert, auch vil unsers zewgs in gegeben, sust verlorn, s5 bar gelt gelihen haben, so oft sust niemant sölicher ding kein kôst zerung sorg noch arbeit gehabt hat. wie wir uns auch zu den zeiten, so zûg und ansleg gewesen sein, von unserr stat und communs wegen aber allweg swerlich angegriffen darzu gesant ge- holfen und gegeben haben, so zu zeiten andere, die vast trôstlich zugesagt hetten mit hilf und mit gelt, aber wenig oder gar nichts teten, daz uns also ein merklich groß gut 40 gekostt hat awßzugeben, als wir ewch des ein zettl 1 von stucken zu stucken hierinnen verslossen schicken. ir wißt auch wol, daz wir zu den vordern anslegen gelts etc. unser burgere burgerinen und arm lewt auch furderlich haben geben lassen, als ir in den schriften derselben ding, die wir ewch nehst gesant haben 2, guter maß gefunden habt. wie sich denn vil unserr burger und burgerinen von langen jaren her von in selbs in 45 sunderheit swerlich angegriffen ir gut und gelt und etlich ir leib darzu merklich dar- gelegt und awßgegeben haben, daz auch wol ein summe trêff, wißt ir auch wol. ist Nicht aufgefunden! 2 Vgl. nr. 145. 36*
E. Verhandlungen und Beschlüsse in der Hussitenfrage nr. 125-149. 283 schen etc. im 47 des Romischen im 24 des Behmischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren. [in verso] Den ersamen meistern rate und burgern der stat zu Straßburg unsern 5 und des rijchs lieben getruen. Ad mandatum domini imperatoris Theodericus Ebbracht. 11434] 10 148. [Nürnberg] an Stephan Coler und Sigmund Stromer, seine Gesandten in Basel: wünscht dringend, über das Begehren einer Beihilfe zum Feldzug gegen die Hus- siten erst nach dem 14 März sich aussprechen zu dürfen; zählt auf, welche Opfer es bisher im Kriege mit den Böhmen gebracht hat und weist die Gesandten an, dies zur Berücksichtigung vorzubringen und eventuell in Ubereinstimmung mit an- deren Städten zu antworten oder zu erklären, daß Nürnberg der Aufforderung ent- spreche, falls die benachbarten Fürsten, Herren und Städte das Gleiche thun; u. a. m. [1434] März 3. März 3 15 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 10 fol. 323 b-324b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Stepfan Colern und Sigmunden Stromer unsern lieben burgern und rat- gesellen. wir haben kûrzlich aber etwie vil ewerr briefe 1 nemlich einen, Lieben frewnde. des. datum helt auf montag nach estomichi mit verhaltung auf die aschermitwochen,Fbr.8-10 einen, des datum helt auf freitag nach estomichi, einen, des datum helt auf ertag nach Febr. 12 Febr. 16 20 invocavit, und einen, des datum helt auf samstag vor reminiscere, mitsampt eingeslossen Febr. 20 briefen zetteln schriften und iren inhaltungen empfangen und vernommen. und als ir in derselben briefe einem unter andern worten berürt, wie ir umb die sache der ant- wurt als von des anslags wegen gelts und hilf gen Beheim ewern fleiß und ernst tun wellet, ob das lenger denn auf den sunntag judica schierist bitt und zeit haben März 14 25 môcht etc.: sôliche lengrung unserr antwurt were uns gar wol gemeint und wol ein not- durft. ob ewch das gegangen ist oder geen mag, da lat es bei beleiben und tut uns das mitsampt ewerr meinung und andern notdurftigen dingen in schriften unverzogenlich zu wissen uns darnach zu richten. dabei wellen wir ewch auch niht verhalten und erinnern, wes wir bis auf diß zeit umb dasselb stuck bedacht sein, ob wir ietz ant- so wurten müsten, als ir eigenlich und wol wißt, wie wir uns von langen jaren her zu der sache gen Beheim swerlich und kôstenlich angegriffen denn unsern herren von Sachsen, denn herzog Johannsen oder marggrafen, denn gen Eger Pillsen Elbogen und in ander stette gar oft und vil unser lewt zu ross zu wagen zu fussen gelihen zugesant lange zeit selbs merklich verlegt und verzert, auch vil unsers zewgs in gegeben, sust verlorn, s5 bar gelt gelihen haben, so oft sust niemant sölicher ding kein kôst zerung sorg noch arbeit gehabt hat. wie wir uns auch zu den zeiten, so zûg und ansleg gewesen sein, von unserr stat und communs wegen aber allweg swerlich angegriffen darzu gesant ge- holfen und gegeben haben, so zu zeiten andere, die vast trôstlich zugesagt hetten mit hilf und mit gelt, aber wenig oder gar nichts teten, daz uns also ein merklich groß gut 40 gekostt hat awßzugeben, als wir ewch des ein zettl 1 von stucken zu stucken hierinnen verslossen schicken. ir wißt auch wol, daz wir zu den vordern anslegen gelts etc. unser burgere burgerinen und arm lewt auch furderlich haben geben lassen, als ir in den schriften derselben ding, die wir ewch nehst gesant haben 2, guter maß gefunden habt. wie sich denn vil unserr burger und burgerinen von langen jaren her von in selbs in 45 sunderheit swerlich angegriffen ir gut und gelt und etlich ir leib darzu merklich dar- gelegt und awßgegeben haben, daz auch wol ein summe trêff, wißt ir auch wol. ist Nicht aufgefunden! 2 Vgl. nr. 145. 36*
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284 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [1484) Märs 8 unser meinung, daz ir sôliche ergangne ding und unser und der unsern groß kôst und scheden den erwirdigen vâtern dem bischof von Constancz 1 auditor2 und andern des heiligen conciliis botscheften, die zu Beheim gewesen sein, und auch unserm gnedigisten herren dem Rômischen keiser etc. mit den besten worten und form, als ewch gut wirdt dunken, als wir wol wissen, daz ir gern das best von unsern wegen tut, anbringet und darauf demûticlich suchet und bittet dieselben ergangenen ding und unser notdurft gnediclich anzusehen, daz wir des geniessen und des ieczigen anslags zu disen zeiten vertragen beleiben môchten. wôlt oder môcht des niht sein, wan wir denn niht gern sêhen, daz wir unter den, die berat" hinter sich genomen haben, mit unserr antwurt die ersten weren, môchtet ir denn erfarn, warzu ander stett mit iren antwurten darinnen 10 genaigt weren, das were uns auch wol gemeint, als verren ewch denn anderr stett meinung unser fug und von unsern wegen auch gut wurden dunken. môcht oder wôlt des auch niht sein und daz ir antwurt niht verziehen môchtet, so ist unser meinung, daz ir beid bei einander dabei beleibet und denn von unsern wegen antwurtet: geen unser herren die fürsten herren und stette unserr nachpawrschaft derselben ding also ein und komen 15 auch dem nach, so wellen wir es auch tun und uns darinnen also halten, daz wir [Schickt auf Wunsch der Gesandten den Schuld- hoffen, in gnaden zu beleiben. brief, den der Prükler innen gehabt hat, zerschnitten. Fordert auf in Erfahrung zu bringen, ob der Markgraf und Herzog Heinrich von irer zôll und geleit wegen icht datum sub sigillo Pauli Vôrchtell magistri 20 news erworben oder gebessert haben]. civium feria 4 Kûnigundis. 5 1434 149. K. Sigmund an [Kaspar Schlick 3]: meldet Neuigkeiten aus Böhmen, namentlich Mai 15 die Aufhebung der Belagerung Pilsens und die Bekämpfung der Neustadt Prag durch seine Anhänger in der Altstadt; befiehlt, den Kardinal Julian dringend um Beschaffung von Truppen und Geld seitens des Konzils anzugehen 4. 1434 Mai 15 25 Baden. Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1512 fol. 111 a-112a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück zwischen Suprascripcio und Text Commissio propria domini imperatoris. Adresse fehlt. Im Auszug bei Johannes de Segovia lib. 8 cap. 3 (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 672). Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Boemie Dalmacie Croacie etc. rex. Magnifice fidelis nobis sincere dilecte. hodie dum essemus in vesperis, venerunt ad nos litere ' nobilis Zdemek Zdesscki cum quadam cedula eisdem literis inclusa certas novitates ex parte regni nostri Boemie et civitatis nostre Pragensis continentes, quas ambas hiis inclusas tibi pro informacione transmittimus, ex quarum continenciis clarius 35 te informare poteris de rebus, que aguntur in Boemia. et ibidem venit ad nos homo noster de partibus Pilznensium, qui et ipse a certo retulit, quod Taborite jam reces- 30 a) Vorl. hat über a ein Zeichen, dessen Bedeutung unsicher ist. Ist su lesen berät oder berät? 1 Bf. Philibert von Coutances. Johann von Palomar. 8 Segovia nennt ausdrücklich Schlick als Em- pfänger. Im übrigen scheint er beide Briefe, d. h. die vom 13 (vgl. folgende Anm.) und 15 Mai, zu- sammenzuwerfen. 4 Schon am 13 Mai hatte Sigmund von Bruck aus an Kaspar Schlick einen Boten Ulrichs von Rosenberg empfohlen, der ihm über Ulrichs Unter- nehmungen Bericht erstattet und dessen Verlangen 40 nach Geldunterstützung mitgeteilt habe; er beauf- trage Adressaten daher, den Boten zum Kardinal Cesarini zu geleiten und dafür zu sorgen, daß er vom Konzil bonam et citam expeditionem erhalte. (Palacky, Urkundl. Beitrr. 2, 411-412 nr. 909). 5 Nicht aufgefunden! 45
284 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [1484) Märs 8 unser meinung, daz ir sôliche ergangne ding und unser und der unsern groß kôst und scheden den erwirdigen vâtern dem bischof von Constancz 1 auditor2 und andern des heiligen conciliis botscheften, die zu Beheim gewesen sein, und auch unserm gnedigisten herren dem Rômischen keiser etc. mit den besten worten und form, als ewch gut wirdt dunken, als wir wol wissen, daz ir gern das best von unsern wegen tut, anbringet und darauf demûticlich suchet und bittet dieselben ergangenen ding und unser notdurft gnediclich anzusehen, daz wir des geniessen und des ieczigen anslags zu disen zeiten vertragen beleiben môchten. wôlt oder môcht des niht sein, wan wir denn niht gern sêhen, daz wir unter den, die berat" hinter sich genomen haben, mit unserr antwurt die ersten weren, môchtet ir denn erfarn, warzu ander stett mit iren antwurten darinnen 10 genaigt weren, das were uns auch wol gemeint, als verren ewch denn anderr stett meinung unser fug und von unsern wegen auch gut wurden dunken. môcht oder wôlt des auch niht sein und daz ir antwurt niht verziehen môchtet, so ist unser meinung, daz ir beid bei einander dabei beleibet und denn von unsern wegen antwurtet: geen unser herren die fürsten herren und stette unserr nachpawrschaft derselben ding also ein und komen 15 auch dem nach, so wellen wir es auch tun und uns darinnen also halten, daz wir [Schickt auf Wunsch der Gesandten den Schuld- hoffen, in gnaden zu beleiben. brief, den der Prükler innen gehabt hat, zerschnitten. Fordert auf in Erfahrung zu bringen, ob der Markgraf und Herzog Heinrich von irer zôll und geleit wegen icht datum sub sigillo Pauli Vôrchtell magistri 20 news erworben oder gebessert haben]. civium feria 4 Kûnigundis. 5 1434 149. K. Sigmund an [Kaspar Schlick 3]: meldet Neuigkeiten aus Böhmen, namentlich Mai 15 die Aufhebung der Belagerung Pilsens und die Bekämpfung der Neustadt Prag durch seine Anhänger in der Altstadt; befiehlt, den Kardinal Julian dringend um Beschaffung von Truppen und Geld seitens des Konzils anzugehen 4. 1434 Mai 15 25 Baden. Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1512 fol. 111 a-112a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück zwischen Suprascripcio und Text Commissio propria domini imperatoris. Adresse fehlt. Im Auszug bei Johannes de Segovia lib. 8 cap. 3 (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 672). Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Boemie Dalmacie Croacie etc. rex. Magnifice fidelis nobis sincere dilecte. hodie dum essemus in vesperis, venerunt ad nos litere ' nobilis Zdemek Zdesscki cum quadam cedula eisdem literis inclusa certas novitates ex parte regni nostri Boemie et civitatis nostre Pragensis continentes, quas ambas hiis inclusas tibi pro informacione transmittimus, ex quarum continenciis clarius 35 te informare poteris de rebus, que aguntur in Boemia. et ibidem venit ad nos homo noster de partibus Pilznensium, qui et ipse a certo retulit, quod Taborite jam reces- 30 a) Vorl. hat über a ein Zeichen, dessen Bedeutung unsicher ist. Ist su lesen berät oder berät? 1 Bf. Philibert von Coutances. Johann von Palomar. 8 Segovia nennt ausdrücklich Schlick als Em- pfänger. Im übrigen scheint er beide Briefe, d. h. die vom 13 (vgl. folgende Anm.) und 15 Mai, zu- sammenzuwerfen. 4 Schon am 13 Mai hatte Sigmund von Bruck aus an Kaspar Schlick einen Boten Ulrichs von Rosenberg empfohlen, der ihm über Ulrichs Unter- nehmungen Bericht erstattet und dessen Verlangen 40 nach Geldunterstützung mitgeteilt habe; er beauf- trage Adressaten daher, den Boten zum Kardinal Cesarini zu geleiten und dafür zu sorgen, daß er vom Konzil bonam et citam expeditionem erhalte. (Palacky, Urkundl. Beitrr. 2, 411-412 nr. 909). 5 Nicht aufgefunden! 45
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F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 285 serunt de obsidione civitatis Pilznensis 1, qui directe tendunt versus Pragam pro suc- cursu nove civitatis Pragensis, que à per dominos Boemos nostros scilicet fideles in antiqua civitate Pragensi existentes dicitur valde esse debellata. quapropter fidelitati tue mandantes precipimus seriose, ut statim hiis habitis accedas cum predictis novita- 5 tibus ad dominum legatum, quem de hiis felicibus successibus nostrorum per ordinem informes, adhorterisque eum et sibi suadeas verbo nostre majestatis, quatenus laboret toto posse erga sacrum concilium, ut quantocius et sine mora provideant tam in pecu- niis quam in gentibus illis nostratibus, qui pro fide in dicta Boemia et in ipsa civitate antiqua Pragensi contra hereticos militant et certant viriliter et constanter. nam si (quod 10 deus advertat!) ipsi heretici prevalebunt et nostri succumbent, utique fiet novissimus error pejor priore. tibi autem constat, qualiter illi patres sacri concilii instabant erga nos, ut versus metas Boemie nos conferremus: sed quomodo id fieri possit sine pecuniis et gentibus, sine quibus revera nullatenus possemus cum honore illis partibus appro- pinquare? consulas ergo et suadeas iterum atque iterum prefato domino legato, ut la- 15 boret et instet pro succursu nostrob et nostrorum fidelium Boemorum, et quicquid cum ipso domino legato et aliis patribus in hac re operatus fueris, per harum latorem quan- tocius nostre rescribas majestati. datum in Podon in vigilia festi penthecostes regno- rum nostrorum Hungarie etc. quadringentesimo octavo Romanorum 24 Boemie 14 im- perii vero primo. 1484 Mai 15 20 F. Städtische Ausgaben aus Anlafs der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 25 150. Ausgaben Basels: Geschenke an die Fürsten, den Kaiser und den kaiserlichen Hof; Kosten der Privilegienbestätigung. [1433 Oktober 11� 1434 Mai 11]. Aus Basel Staats-A. Jahrrechnungsbuch 1430-1464. Jarrechnung anno domini 1434 p. 113-115 not. chart. coaevae. 11488 Okt. 14. bis 1484 Mai 11] Nota schenken. Item dem herzogen von Bare 1/2 fûder wins geschenkt. kostet 8 1b. 18 sh. 3 d. — item herzog Hannsen von Peyern 1/2 fûder wins geschenkt. costet 6 lb. 18 sh. — item herzog Loyn von Ingelstatt dem jungen 1/2 fûder wins geschenkt. kostet 7 lb. 30 15 sh. 3 d. — item dem lantgrâven von Hessen 1/2 fûder wins geschenkt. kostet 9 lb. 151/2 sh. — item dem marggraven von Nider-Baden 1/2 fûder wins geschenkt. costet 9 lb. 61/2 sh. — item so sind den von Franckenfurt verlihen 2 400 gulden uf bezalung der zinsen ze Mencze und ze Franckfurt, ûf die herbstmesse nehst komende. facit 460 lb. 35 Imperatori. Item unserm herren dem keiser geschenkt 1000 guldin mit dem ubergulten kopf. costet 55 guldin. facit zesemen 1214 lb. — item so ist geben umb bette gewerkete tûcher 3 linlachen tischlachen spanbett seil win habern strow hôw glaßphienster und umbe menigerlei kost in kuchin, als er zem ersten har kâm, ane den buw und holz darzů. 380 lb. 14 sh. 2 d. — item so ist geschenkt sinem hofemeister 50 guldin. facit 571/2 lb. — 40 a) Vorl. qui. b) Vorl. nostra. 45 1 Pilsen selbst meldete dem Konzil die Auf- hebung der Belagerung in einem Brief vom 9 Mai, der am 21. zur Verlesung kam. (Martène, Ampl. Coll. 8, 716 und Mansi, Conc. Coll. 30, 828-829). 2 Vgl. nr. 112. 3 Vgl. dazu die Einnahmenotiz Item empfangen umbe zwei gewerkete tûcher, dero funfe in des keisers hofe kouft wurdent, 46 gulden, facit 52 lb. 18 sh., und dem keiser dru blibent. (Basel a. a. O. p. 99).
F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 285 serunt de obsidione civitatis Pilznensis 1, qui directe tendunt versus Pragam pro suc- cursu nove civitatis Pragensis, que à per dominos Boemos nostros scilicet fideles in antiqua civitate Pragensi existentes dicitur valde esse debellata. quapropter fidelitati tue mandantes precipimus seriose, ut statim hiis habitis accedas cum predictis novita- 5 tibus ad dominum legatum, quem de hiis felicibus successibus nostrorum per ordinem informes, adhorterisque eum et sibi suadeas verbo nostre majestatis, quatenus laboret toto posse erga sacrum concilium, ut quantocius et sine mora provideant tam in pecu- niis quam in gentibus illis nostratibus, qui pro fide in dicta Boemia et in ipsa civitate antiqua Pragensi contra hereticos militant et certant viriliter et constanter. nam si (quod 10 deus advertat!) ipsi heretici prevalebunt et nostri succumbent, utique fiet novissimus error pejor priore. tibi autem constat, qualiter illi patres sacri concilii instabant erga nos, ut versus metas Boemie nos conferremus: sed quomodo id fieri possit sine pecuniis et gentibus, sine quibus revera nullatenus possemus cum honore illis partibus appro- pinquare? consulas ergo et suadeas iterum atque iterum prefato domino legato, ut la- 15 boret et instet pro succursu nostrob et nostrorum fidelium Boemorum, et quicquid cum ipso domino legato et aliis patribus in hac re operatus fueris, per harum latorem quan- tocius nostre rescribas majestati. datum in Podon in vigilia festi penthecostes regno- rum nostrorum Hungarie etc. quadringentesimo octavo Romanorum 24 Boemie 14 im- perii vero primo. 1484 Mai 15 20 F. Städtische Ausgaben aus Anlafs der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 25 150. Ausgaben Basels: Geschenke an die Fürsten, den Kaiser und den kaiserlichen Hof; Kosten der Privilegienbestätigung. [1433 Oktober 11� 1434 Mai 11]. Aus Basel Staats-A. Jahrrechnungsbuch 1430-1464. Jarrechnung anno domini 1434 p. 113-115 not. chart. coaevae. 11488 Okt. 14. bis 1484 Mai 11] Nota schenken. Item dem herzogen von Bare 1/2 fûder wins geschenkt. kostet 8 1b. 18 sh. 3 d. — item herzog Hannsen von Peyern 1/2 fûder wins geschenkt. costet 6 lb. 18 sh. — item herzog Loyn von Ingelstatt dem jungen 1/2 fûder wins geschenkt. kostet 7 lb. 30 15 sh. 3 d. — item dem lantgrâven von Hessen 1/2 fûder wins geschenkt. kostet 9 lb. 151/2 sh. — item dem marggraven von Nider-Baden 1/2 fûder wins geschenkt. costet 9 lb. 61/2 sh. — item so sind den von Franckenfurt verlihen 2 400 gulden uf bezalung der zinsen ze Mencze und ze Franckfurt, ûf die herbstmesse nehst komende. facit 460 lb. 35 Imperatori. Item unserm herren dem keiser geschenkt 1000 guldin mit dem ubergulten kopf. costet 55 guldin. facit zesemen 1214 lb. — item so ist geben umb bette gewerkete tûcher 3 linlachen tischlachen spanbett seil win habern strow hôw glaßphienster und umbe menigerlei kost in kuchin, als er zem ersten har kâm, ane den buw und holz darzů. 380 lb. 14 sh. 2 d. — item so ist geschenkt sinem hofemeister 50 guldin. facit 571/2 lb. — 40 a) Vorl. qui. b) Vorl. nostra. 45 1 Pilsen selbst meldete dem Konzil die Auf- hebung der Belagerung in einem Brief vom 9 Mai, der am 21. zur Verlesung kam. (Martène, Ampl. Coll. 8, 716 und Mansi, Conc. Coll. 30, 828-829). 2 Vgl. nr. 112. 3 Vgl. dazu die Einnahmenotiz Item empfangen umbe zwei gewerkete tûcher, dero funfe in des keisers hofe kouft wurdent, 46 gulden, facit 52 lb. 18 sh., und dem keiser dru blibent. (Basel a. a. O. p. 99).
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286 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. item so ist geschenkt her Caspar Sligken dem canzler ein guldin stouf, kostet 37 guldin, und ein fûder wins, kostet 171/2 lb. facit zesemen 60 lb. 131/2 sh. — item so ist ge- schenkt Houpt marschalken 33 guldin. facit 38 lb. minus 1 sh. — item so ist geschenkt des keisers kemerling 10 guldin. facit 111/2 lb. 5 sh. — item so ist geschenkt des keisers trumpetern 12 guldin. facit 14 lb. 2 sh. — item so kostend die zwein monad, als wir fur sine herren ritter und kneht herberg und stallung bezaltent 1050 guldin. facit 1210 lb. 3 d. — item so sint geben umbe die nuwen friheiten 1 vom canzeler ze lôsende mit dem trinkgelt den gesellen 5341/2 guldin. facit 614 lb. 131/2 sh. — item so ist geben dem canzler aber 100 guldin umbe ein friheitbriefe 2, daz uns nieman bekumbern sol von sachen wegen, die sich in dem concilio machent. facit 115 lb. — item so ist geben umbe 10 der briefe von der phalburger 3 wegen 10 guldin 5 sh. facit 12 lb. — item so ist her Peter Wacker geschenkt 12 guldin, als er von der herberg gelôst ward. facit 14 lb. minus 4 sh. — item so ist dem keiser verlihen 1000 guldin, als er enweg zoch. facit 1150 lb. 5 11433 151. Beschluß des Rats zu Zürich betr. Geschenk an den Kaiser. [ 1433 November 174]. Nov. 17] Aus Zürich Staats-A. Stadtbuch nr. 4 B fol. 40b not. chart. coaeva mit der Uberschrift 15 Von der schenki wegen, als man unserm hern dem keiser tun wil. Erwähnt bei Joh. von Müller, Geschichten Schweiz. Eidgen. Th. 3, p. 181, Anm. 137 und darnach bei Aschbach 4, 347. So denn als ander herrn und stett dem egenanten unserm gnadigen herrn dem keiser schenkend, da haben wir uns bekent, näch dem als wir vil kosten mit im und 20 sinen dienern gehept hand 5, das geburt bi 800 lb., das wir im noch 500 guldin und einen becher oder ein silbergeschirr, der bi 50 oder 60 guldin wert sig, schenkind und sin gnad bittind, das fur gût ze habend. 1484 152. K. Sigmund weist Münster i. E. an, dessen Anteil an der ihm von den Elsässischen Febr. 22 Reichsstädten geschehenen Ehrung, nämlich 326 Gulden, an Henmann Offenburg zu 25 zahlen, und quittiert eventuell über den Betrag. 1434 Februar 22 Basel. Aus Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 82 ab cop chart. coaeva. Am Rande rechts von einer Hand des 15. Jahrh. Mandat civitati in Munster, ut expediant sum- mam pecuniarum. Wir Sigmund etc. embieten unsern und des richs lieben getreuen dem burger� so meister und dem rat ze Münster unser gnade und alles gut. lieben getreuen. als unsere und des richs lieben getrewen die gemein reichstette in Elsaßcz unß zu unser keiserlichen kronung zu eren, als wir iecz zu Basel komen sind, mit etlicher sum geldes geeret hant 6, in derselben sum ir begriffen sit und uch darinne drihundert zwenzig und sechs gulden zugebort hat, die ir uf die zit nit hatten, sunder unß darumb ernstlich 35 Mörz 28 bitten liessen die biß uf ostern nechstkunftig mit gedulde ze haben und ze bieten, das wir umb eweren willen geton haben: also begeren wir von euweren trewen und gebieten euch von Romischer keiserlicher macht ernstlich und vestiglich mit disem briffe, das ir die obgenanten sum gulden dem strengen unserm diener und des richs Mürz 28 lieben getrewen Henman Offenburg ritter uf dise nechste kunftigen ostern gutlich an 40 1 Vgl. RTA. Bd. 10. 2 Vom 11 Mai 1434 (Basel Staats-A. St. urk. 1140 orig. membr.). 8 Gemeint ist wohl die Urkunde des kaiserl. Hofrichters Gf. Johann von Lupfen vom 26 Fe- bruar 1434, vgl. Heusler, Verfassungsgeschichte der Stadt Basel p. 263-264. 4 Das Stück gehört, als Fortsetzung, zu nr. 75; daher unsere Datierung. 5 Als der Kaiser auf der Reise nach Basel in Zürich weilte? 6 Die Summe betrug 4000 Gulden, s. nr. 94. 45
286 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. item so ist geschenkt her Caspar Sligken dem canzler ein guldin stouf, kostet 37 guldin, und ein fûder wins, kostet 171/2 lb. facit zesemen 60 lb. 131/2 sh. — item so ist ge- schenkt Houpt marschalken 33 guldin. facit 38 lb. minus 1 sh. — item so ist geschenkt des keisers kemerling 10 guldin. facit 111/2 lb. 5 sh. — item so ist geschenkt des keisers trumpetern 12 guldin. facit 14 lb. 2 sh. — item so kostend die zwein monad, als wir fur sine herren ritter und kneht herberg und stallung bezaltent 1050 guldin. facit 1210 lb. 3 d. — item so sint geben umbe die nuwen friheiten 1 vom canzeler ze lôsende mit dem trinkgelt den gesellen 5341/2 guldin. facit 614 lb. 131/2 sh. — item so ist geben dem canzler aber 100 guldin umbe ein friheitbriefe 2, daz uns nieman bekumbern sol von sachen wegen, die sich in dem concilio machent. facit 115 lb. — item so ist geben umbe 10 der briefe von der phalburger 3 wegen 10 guldin 5 sh. facit 12 lb. — item so ist her Peter Wacker geschenkt 12 guldin, als er von der herberg gelôst ward. facit 14 lb. minus 4 sh. — item so ist dem keiser verlihen 1000 guldin, als er enweg zoch. facit 1150 lb. 5 11433 151. Beschluß des Rats zu Zürich betr. Geschenk an den Kaiser. [ 1433 November 174]. Nov. 17] Aus Zürich Staats-A. Stadtbuch nr. 4 B fol. 40b not. chart. coaeva mit der Uberschrift 15 Von der schenki wegen, als man unserm hern dem keiser tun wil. Erwähnt bei Joh. von Müller, Geschichten Schweiz. Eidgen. Th. 3, p. 181, Anm. 137 und darnach bei Aschbach 4, 347. So denn als ander herrn und stett dem egenanten unserm gnadigen herrn dem keiser schenkend, da haben wir uns bekent, näch dem als wir vil kosten mit im und 20 sinen dienern gehept hand 5, das geburt bi 800 lb., das wir im noch 500 guldin und einen becher oder ein silbergeschirr, der bi 50 oder 60 guldin wert sig, schenkind und sin gnad bittind, das fur gût ze habend. 1484 152. K. Sigmund weist Münster i. E. an, dessen Anteil an der ihm von den Elsässischen Febr. 22 Reichsstädten geschehenen Ehrung, nämlich 326 Gulden, an Henmann Offenburg zu 25 zahlen, und quittiert eventuell über den Betrag. 1434 Februar 22 Basel. Aus Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 82 ab cop chart. coaeva. Am Rande rechts von einer Hand des 15. Jahrh. Mandat civitati in Munster, ut expediant sum- mam pecuniarum. Wir Sigmund etc. embieten unsern und des richs lieben getreuen dem burger� so meister und dem rat ze Münster unser gnade und alles gut. lieben getreuen. als unsere und des richs lieben getrewen die gemein reichstette in Elsaßcz unß zu unser keiserlichen kronung zu eren, als wir iecz zu Basel komen sind, mit etlicher sum geldes geeret hant 6, in derselben sum ir begriffen sit und uch darinne drihundert zwenzig und sechs gulden zugebort hat, die ir uf die zit nit hatten, sunder unß darumb ernstlich 35 Mörz 28 bitten liessen die biß uf ostern nechstkunftig mit gedulde ze haben und ze bieten, das wir umb eweren willen geton haben: also begeren wir von euweren trewen und gebieten euch von Romischer keiserlicher macht ernstlich und vestiglich mit disem briffe, das ir die obgenanten sum gulden dem strengen unserm diener und des richs Mürz 28 lieben getrewen Henman Offenburg ritter uf dise nechste kunftigen ostern gutlich an 40 1 Vgl. RTA. Bd. 10. 2 Vom 11 Mai 1434 (Basel Staats-A. St. urk. 1140 orig. membr.). 8 Gemeint ist wohl die Urkunde des kaiserl. Hofrichters Gf. Johann von Lupfen vom 26 Fe- bruar 1434, vgl. Heusler, Verfassungsgeschichte der Stadt Basel p. 263-264. 4 Das Stück gehört, als Fortsetzung, zu nr. 75; daher unsere Datierung. 5 Als der Kaiser auf der Reise nach Basel in Zürich weilte? 6 Die Summe betrug 4000 Gulden, s. nr. 94. 45
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F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 287 alle weigerung und verziehen bezaln und das mit nicht lassen sollet, wan er uns die zu sunderm wolgevallen und uch ouch zu liebe gutlich darverlihen hat, und tut darinne nicht anders. das ist genzlich unser meinung. uud wenn ir das also getan habt, so sagen wir euch der benanten drihundert zwenzig und sechs gulden quit ledig und loß 5 mit disem briff, der zu Basel geben ist" an sant Peters tag ad cathedram anno 34. 1434 Febr. 22 10 153. Die zu Ulm versammelten Boten des Schwäbischen Städtebundes an Nördlingen: schreiben, daß außer Nördlingen und Rothenburg a. d. Tauber alle Bundesstädte der Schenkung an den Kaiser und an die Kanzlei zugestimmt haben; weisen auf die Bestimmungen der Bundessatzung hin, nach denen die Minderheit der Mehrheit zu folgen habe, und bitten es, seinen Widerspruch aufzugeben. 1433 Dezember 3 Ulm. 1433 Dez. 3 Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1433 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von anderer Hand Ut civitates propinant cesari et nos dedimus 300 guldin. Unser frwntlich willig dienste voran. ersamen und wisen lieben frwnde. als wir 15 ieczo hie ze Ulme zu manung gewesen sien umb etliche verzaichente stuke zû der nehstvergangen manung 1 verlassen etc. dieselben stuke zû vollenden und ze beschliessen, als üch denne wol wissentlich ist und ir von iuwer erbern botschaft ußrichtung wol vernomen hand, und als da von allen stetten der verainung durch erbern botten, die bi uns hie gewesen sind, oder aber durch ir schriften, die si uf die zite her getan zo hand, beschlossen ist, dem allerdurchluchtigisten fürsten unserm gnêdigisten herrn dem Rômischen kaiser etc. und och siner canzlie erung ze tûnde, das so geseczet ist, das iedes hundert der anzale in unser verainung hundert Rinisch guldin daran raichen und des iede stat ir anzale uf sant Lucien tage ze nehste hie ze Ulme haben sol etc.; füro Des. 13 ze volschiken solicher maß, als iuwer erbere botschaft wol gemerket hat, und sich da- 25 von nieman noch dehain stat gezogen hat denne allain ir und och iuwer und unser güten frwnde die von Rotemburg uf der Thuber, uf sôlich mainung, das daz merrer in der sache das minder nicht pinden sûlle etc.; das uns gar unzimlich bedunket nach ge- stalt und gelegenhait der sachen und och nach der ainung sage, die an mer artikeln wan an ainem beseit sôlichs, darumb sich dehain statt der verainung der ding unbillich 30 entsaczte; und wan mit sunderhait allen stetten der verainung ir frihait und confir- maciones in gemain mit ainander erlanget sind 2, so gepûret sich och sôlich erung da- wider ungesundert in gemain ze tûnde, wan och in der verainung geseczet ist: was von ainem Rômischen hopt darraichet, das daz ungesûndert beliben, und anderswa: was geseczet wird zû sterkung der ainung etc., das daz minder dem merren in dem folgen 35 sûlle. und darum so verkünden wir uch das, bittent und begerent, das ir dem so a) Vorl. add. zu Basel. 1 Schon am 30 Oktober hatte Ulm die Schen- kung an den Kaiser auf die Tagesordnung des Bundestages vom 10 November gesetzt (vgl. nr. 137), 40 und am 5 November war Berthold Strölin von Ulm aus nach Basel geschickt, um sich zu erkun- digen, wie es die anderen Städte mit Schenkungen an den Kaiser hielten. (Ausgabenotiz über 2 Pfund Heller für gen. Strölin 5ta post omnium sanctorum 45 in Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes 1430-1440: Städtebundsrechnung 1433 fol. 40b not. chart. coaeva). Am 12 November war dann die Sache verhandelt, aber kein Beschluß gefaft worden, da man zwar einig darüber war, daß eine Schenkung zu erfolgen habe, aber einige Städte sich der Ansicht der Mehrheit, daß eine gemein- same Schenkung zu machen sei, und zwar so, daß jede Stadt auf je 100 Gulden ihrer Anzahl [d. h. ihrer jährlichen Reichssteuer] 100 Gulden beitragen solle, widersetzten und gesondert schenken wollten; es war deshalb die endgültige Beschlußtfassung auf den 30 November angesetzt und hinzugefügt, es sei dabei Kaspar Schlicks und der Kanzlei Ehrung nicht zu vergessen (vgl. nr. 138). Auf diesem neuen Tage war dann die Schenkung end- gültig beschlossen worden, wie unser Text zeigt. 2 Vgl. nr. 137.
F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 287 alle weigerung und verziehen bezaln und das mit nicht lassen sollet, wan er uns die zu sunderm wolgevallen und uch ouch zu liebe gutlich darverlihen hat, und tut darinne nicht anders. das ist genzlich unser meinung. uud wenn ir das also getan habt, so sagen wir euch der benanten drihundert zwenzig und sechs gulden quit ledig und loß 5 mit disem briff, der zu Basel geben ist" an sant Peters tag ad cathedram anno 34. 1434 Febr. 22 10 153. Die zu Ulm versammelten Boten des Schwäbischen Städtebundes an Nördlingen: schreiben, daß außer Nördlingen und Rothenburg a. d. Tauber alle Bundesstädte der Schenkung an den Kaiser und an die Kanzlei zugestimmt haben; weisen auf die Bestimmungen der Bundessatzung hin, nach denen die Minderheit der Mehrheit zu folgen habe, und bitten es, seinen Widerspruch aufzugeben. 1433 Dezember 3 Ulm. 1433 Dez. 3 Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1433 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse von anderer Hand Ut civitates propinant cesari et nos dedimus 300 guldin. Unser frwntlich willig dienste voran. ersamen und wisen lieben frwnde. als wir 15 ieczo hie ze Ulme zu manung gewesen sien umb etliche verzaichente stuke zû der nehstvergangen manung 1 verlassen etc. dieselben stuke zû vollenden und ze beschliessen, als üch denne wol wissentlich ist und ir von iuwer erbern botschaft ußrichtung wol vernomen hand, und als da von allen stetten der verainung durch erbern botten, die bi uns hie gewesen sind, oder aber durch ir schriften, die si uf die zite her getan zo hand, beschlossen ist, dem allerdurchluchtigisten fürsten unserm gnêdigisten herrn dem Rômischen kaiser etc. und och siner canzlie erung ze tûnde, das so geseczet ist, das iedes hundert der anzale in unser verainung hundert Rinisch guldin daran raichen und des iede stat ir anzale uf sant Lucien tage ze nehste hie ze Ulme haben sol etc.; füro Des. 13 ze volschiken solicher maß, als iuwer erbere botschaft wol gemerket hat, und sich da- 25 von nieman noch dehain stat gezogen hat denne allain ir und och iuwer und unser güten frwnde die von Rotemburg uf der Thuber, uf sôlich mainung, das daz merrer in der sache das minder nicht pinden sûlle etc.; das uns gar unzimlich bedunket nach ge- stalt und gelegenhait der sachen und och nach der ainung sage, die an mer artikeln wan an ainem beseit sôlichs, darumb sich dehain statt der verainung der ding unbillich 30 entsaczte; und wan mit sunderhait allen stetten der verainung ir frihait und confir- maciones in gemain mit ainander erlanget sind 2, so gepûret sich och sôlich erung da- wider ungesundert in gemain ze tûnde, wan och in der verainung geseczet ist: was von ainem Rômischen hopt darraichet, das daz ungesûndert beliben, und anderswa: was geseczet wird zû sterkung der ainung etc., das daz minder dem merren in dem folgen 35 sûlle. und darum so verkünden wir uch das, bittent und begerent, das ir dem so a) Vorl. add. zu Basel. 1 Schon am 30 Oktober hatte Ulm die Schen- kung an den Kaiser auf die Tagesordnung des Bundestages vom 10 November gesetzt (vgl. nr. 137), 40 und am 5 November war Berthold Strölin von Ulm aus nach Basel geschickt, um sich zu erkun- digen, wie es die anderen Städte mit Schenkungen an den Kaiser hielten. (Ausgabenotiz über 2 Pfund Heller für gen. Strölin 5ta post omnium sanctorum 45 in Ulm Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes 1430-1440: Städtebundsrechnung 1433 fol. 40b not. chart. coaeva). Am 12 November war dann die Sache verhandelt, aber kein Beschluß gefaft worden, da man zwar einig darüber war, daß eine Schenkung zu erfolgen habe, aber einige Städte sich der Ansicht der Mehrheit, daß eine gemein- same Schenkung zu machen sei, und zwar so, daß jede Stadt auf je 100 Gulden ihrer Anzahl [d. h. ihrer jährlichen Reichssteuer] 100 Gulden beitragen solle, widersetzten und gesondert schenken wollten; es war deshalb die endgültige Beschlußtfassung auf den 30 November angesetzt und hinzugefügt, es sei dabei Kaspar Schlicks und der Kanzlei Ehrung nicht zu vergessen (vgl. nr. 138). Auf diesem neuen Tage war dann die Schenkung end- gültig beschlossen worden, wie unser Text zeigt. 2 Vgl. nr. 137.
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288 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1438 Dez. 3 nachkoment mit iuwer anzale, als erkennet und vor begriffen ist, und uch in dem niht sûndrent. denne sôlte darumb gen uch als umb gehorsam volfaren werden, das wêr uns nicht lieb 1. so môchten wir des doch von notdurft niht abgesin. darum bewisent ûch gûtig und gehorsamblich hierinne. wan wamit wir ûch gedienen môchten, das tâten wir mit willen gerne. geben zu Ulme von unser aller haissens wegen und under der 5 von Ulme insigel uf donrstag nach sant Andres des hailigen apostolen tage anno domini etc. 1400 tricesimo tercio. Gemainer richs stetten ratsbotten der ver- [in verso] Den ersamen und wisen den ainung in Swaben als wir uf dis zite ze burgermaistern und rate der stat Nord- lingen unsern besundern gûten frwnden. Ulme bi ainander gewesen sien. 10 [1433 154. Ausgaben Nördlingens: Beitrag zu dem Geschenk des Schwäbischen Städtebundes Nov. an den Kaiser; Kosten der Gesandtschaft zum Reichstag; Kosten der Privilegien- bis 1434 bestätigung. [1433 November - 1434 Februar 27. Febr.] Aus Nördlingen Stadt-A. Rechenbuch 1433. Gleichzeitige unpaginierte Papierhandschrift. Art. 1 ist eine alleinstehende Notiz, art. 2 steht unter der Rubrik Ritgelt und botenlon 15 uf gemein stete zû Swaben, art. 3 unter der Uberschrift Ußgeben umb privilegia von kaiser. 1438 C. Nov. 30 [1 Nota. als gemein stete der verainung ze Swaben, die von Ulme, die andern und wir, circa Andree anno domini etc. 33 eins worden sein 3, daz iede stat under uns vom hundert hundert gulden geben solle und das man damit unserm herren keiser 20 Sigmund zů Basel erung tun solle etc., also haben wir ze unserm teile geben 300 gûl- den. die hat Craft Leo von Ulme von unsern wegen gein Ulme gefürt sabbato ante Dez. 12 Lucie anno etc. [2] Item Hans Aynkürn gein Basel von Ulme uß am ewigaubent von gemeiner Dez. 31 stete wegen 4, als man dem keiser die liebung bracht und auch daza bi den von Kempten 25 stunde 5, sehsunddrissig tag anno etc. 34, 70 gûlden 8 groß. [3] Item wir haben geben umb privilegia6, mit namen eins uber unser messe, item eins uber das ungelt und eins, das der râte das spitale zû versprechen hât, und sint sub aurea bulla etc. 300 gulden. — und die drew insigel daran hangen kosten 100 und 8 gulden 15 behemisch. — und den knehten zu trinkgelt 10 groß. — item den 30 schribern in die canzlie 1 gulden. — item meister Jorgen Sweinfürt 2 gulden. — und herr Dyetrich schriber 2 gulden. — und ein schriber, daz er der privilegii eins ander- weit schreibe 4 lb. Inach 155. Geschenke Nürnbergs an den Kaiser nach dessen Ankunft in Basel. [Nach 1433 1433 Oktober 11]. Okt. 11] 35 Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 108b not. chart. coaeva. a) ist zu ergänzen er oder man? 1 Die Folge dieses Briefes war, daß Nördlingen zum 12 Dezember seinen Beitrag nach Ulm schickte, s. nr. 154. 2 Die Kosten für die Privilegienbestätigung sollten nach nr. 137 bis zum 11 Nov. 1433 in Basel er- legt sein; der Gesandte Nördlingens blieb nach art. 2 unserer nr. 36 Tage fort, vom 31 Dezember an gerechnet, also bis in die erste Februarwoche. Daraus ergiebt sich unsere Datierung! nr. 153 zeigt, daß Nördlingen erst später zu- gestimmt hatte. 4 Am 31 Dezember macht Hans Ainkürn Nörd- lingen Mitteilung von dem Antritt der Reise nach Basel (s. p. 229 Anm. 1): also ritten wir uf hût 40 tag dahain und die schenk sûllen wir also unsern herren dem kaiser uf die zit auch pringen. 5 Kempten hatte um die Unterstützung Ulms und des Bundes gebeten in seinem Prozeßt gegen den Abt von Kempten. Vgl. nr. 137. 6 Vgl. dazu nr. 137. 45
288 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1438 Dez. 3 nachkoment mit iuwer anzale, als erkennet und vor begriffen ist, und uch in dem niht sûndrent. denne sôlte darumb gen uch als umb gehorsam volfaren werden, das wêr uns nicht lieb 1. so môchten wir des doch von notdurft niht abgesin. darum bewisent ûch gûtig und gehorsamblich hierinne. wan wamit wir ûch gedienen môchten, das tâten wir mit willen gerne. geben zu Ulme von unser aller haissens wegen und under der 5 von Ulme insigel uf donrstag nach sant Andres des hailigen apostolen tage anno domini etc. 1400 tricesimo tercio. Gemainer richs stetten ratsbotten der ver- [in verso] Den ersamen und wisen den ainung in Swaben als wir uf dis zite ze burgermaistern und rate der stat Nord- lingen unsern besundern gûten frwnden. Ulme bi ainander gewesen sien. 10 [1433 154. Ausgaben Nördlingens: Beitrag zu dem Geschenk des Schwäbischen Städtebundes Nov. an den Kaiser; Kosten der Gesandtschaft zum Reichstag; Kosten der Privilegien- bis 1434 bestätigung. [1433 November - 1434 Februar 27. Febr.] Aus Nördlingen Stadt-A. Rechenbuch 1433. Gleichzeitige unpaginierte Papierhandschrift. Art. 1 ist eine alleinstehende Notiz, art. 2 steht unter der Rubrik Ritgelt und botenlon 15 uf gemein stete zû Swaben, art. 3 unter der Uberschrift Ußgeben umb privilegia von kaiser. 1438 C. Nov. 30 [1 Nota. als gemein stete der verainung ze Swaben, die von Ulme, die andern und wir, circa Andree anno domini etc. 33 eins worden sein 3, daz iede stat under uns vom hundert hundert gulden geben solle und das man damit unserm herren keiser 20 Sigmund zů Basel erung tun solle etc., also haben wir ze unserm teile geben 300 gûl- den. die hat Craft Leo von Ulme von unsern wegen gein Ulme gefürt sabbato ante Dez. 12 Lucie anno etc. [2] Item Hans Aynkürn gein Basel von Ulme uß am ewigaubent von gemeiner Dez. 31 stete wegen 4, als man dem keiser die liebung bracht und auch daza bi den von Kempten 25 stunde 5, sehsunddrissig tag anno etc. 34, 70 gûlden 8 groß. [3] Item wir haben geben umb privilegia6, mit namen eins uber unser messe, item eins uber das ungelt und eins, das der râte das spitale zû versprechen hât, und sint sub aurea bulla etc. 300 gulden. — und die drew insigel daran hangen kosten 100 und 8 gulden 15 behemisch. — und den knehten zu trinkgelt 10 groß. — item den 30 schribern in die canzlie 1 gulden. — item meister Jorgen Sweinfürt 2 gulden. — und herr Dyetrich schriber 2 gulden. — und ein schriber, daz er der privilegii eins ander- weit schreibe 4 lb. Inach 155. Geschenke Nürnbergs an den Kaiser nach dessen Ankunft in Basel. [Nach 1433 1433 Oktober 11]. Okt. 11] 35 Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 108b not. chart. coaeva. a) ist zu ergänzen er oder man? 1 Die Folge dieses Briefes war, daß Nördlingen zum 12 Dezember seinen Beitrag nach Ulm schickte, s. nr. 154. 2 Die Kosten für die Privilegienbestätigung sollten nach nr. 137 bis zum 11 Nov. 1433 in Basel er- legt sein; der Gesandte Nördlingens blieb nach art. 2 unserer nr. 36 Tage fort, vom 31 Dezember an gerechnet, also bis in die erste Februarwoche. Daraus ergiebt sich unsere Datierung! nr. 153 zeigt, daß Nördlingen erst später zu- gestimmt hatte. 4 Am 31 Dezember macht Hans Ainkürn Nörd- lingen Mitteilung von dem Antritt der Reise nach Basel (s. p. 229 Anm. 1): also ritten wir uf hût 40 tag dahain und die schenk sûllen wir also unsern herren dem kaiser uf die zit auch pringen. 5 Kempten hatte um die Unterstützung Ulms und des Bundes gebeten in seinem Prozeßt gegen den Abt von Kempten. Vgl. nr. 137. 6 Vgl. dazu nr. 137. 45
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F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 289 Keisers schenk. Nota als küng Sigmund zu Rômischem keiser am heiligen pfingstag zu Rom ge- krônt ward, do ward Erhart Haller und ein unser schreiber gen Rom zu seinen keiser- lichen gnaden gesandt, als davorn in disem register in der sibenden frag geschriben 5 steet 1. — item darnach als derselbe unser herr der keiser von Rom in das heilig con- cilium gen Basel kom, do ward herr Stephan Coler von rats wegen zu seinen gnaden gen Basel gesandt und der schankt seinen keiserlichen gnaden von befelhnuß2 wegen des rats 1000 gulden landswerung und darzu 100 gulden für ein kleinod derselben werung, unum pro 1 lb. 2 sh. hl. — item so gaben wir auch 96 lb. 171/2 sh. hl. umb 26 1o eimer waitzeins und girsteins pir, das ein Behmische junkfraw hie prewet, das wir dem obgenanten herren dem keiser auch schankten3 und nach seiner gnaden be- gerung, als uns Stephan Coler schraib, gen Basel schikten, das es also mit fûr und kostung gekost hat. Summa in hallensibus facit 1306 lb. 171/2 sh. hl. Mai 3I] 11433 15 156. Kosten Nürnbergs aus Anlaß des Reichstages zu Basel. 1433 Oktober 28 bis 1434 April 28. 1433 Okt. 28 bis 1434 Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 86 a. 87 b. 88b. 89 a. 116b. 117a. 117b. 118a. Apr. 28 118b. 119a not. chart. coaevae. [9. Bürgermeisterperiode des Rechnungsjahres 1433 feria 4 Symonis et Jude bis 20 feria 4 Katherine virginis.] Item dedimus 2 lb. 13 sh. 8 hl. potenlons gen Augspurg Weissemburg Hailprunn Wimpffen und Winßheim etc., als man in schiket unsers herren des kaisers brief4, die herr Sebald Behem von seinen gnaden bracht von Basel. [12. Bürgermeisterperiode feria 4 Fabiani et Sebastiani martyrum bis feria 4 post Valentini et invocavit.] Item dedimus 151/2 sh. hl. umb wein und prot, als des 25 conciliums von Basel potschaft mitsampt des marggrafen und herzog Johannsen reten hie oben têgten 5. [13. Bürgermeisterperiode feria 4 post Valentini et invocavit bis sabbato post Adriani.] Item dedimus 3 lb. 3 sh. hl. an 29 fierling 1 ort, daz man zu fûr gab von hinnen biß gen Ulm von zweien fudern mets, den die von Eger schankten unserm so herren dem keiser und uns schriben den zu schicken gen Ulm, und das auch ir pot, der mitging, hie und auch damit biß gen Basel verzeret, das wir auch außrichten. [Aus der auf die Ausgaben der 13. Bürgermeisterperiode folgenden Rubrik Schenk der fürsten und herren etc.] Item dedimus 29 gulden newer Nûremberger lands- werung, die man herrn Sebalden Behem ritter unserm burger schankt, als er von unserm 35 herren dem keiser kom von Basel, do derselbe keiser von Rom komen was gen Basel. 11433] actum feria 5 ante Barbare. Dez. 8 [1. Bürgermeisterperiode des Rechnungsjahres 1434 sabbato post Adriani bis feria 4 1434 März 6 Gerdrudis in ebdomada palmarum.] Item dedimus 117 guldein landswerung, das die bis fart gekost hat, die Sigmund Stromer tet gen Basel zu dem concilio und zu unserm Märs 17 40 herren dem keiser von der sache wegen zu Behem, als des conciliums potschaft einer widerumb kom von Prag und den rate gar begirlichen bat, denselben Stromeir mit im gen� Basel zu schiken on das, das Stephan Coler für in zu Basel außgeben het, das darein nicht komen ist, sunder in Stephan Colers zerung hernach, unum pro 1 lb. 1433 Okt. 28 bis Nov. 25 1434 Jan. 20 bis Febr. 7 1434 Febr. 17 bis März 6 a) Vorl. hat gen zweimal. 45 1 Vgl. RTA. Bd. 10. Vgl. nr. 92. Vgl. nr. 145. Deutsche Reichstags-Akten XI. Vgl. nr. 89. 5 Vgl. auch Nürnberger Schenkbuch cod. ms. nr. 490 fol. 105ab. 37
F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 289 Keisers schenk. Nota als küng Sigmund zu Rômischem keiser am heiligen pfingstag zu Rom ge- krônt ward, do ward Erhart Haller und ein unser schreiber gen Rom zu seinen keiser- lichen gnaden gesandt, als davorn in disem register in der sibenden frag geschriben 5 steet 1. — item darnach als derselbe unser herr der keiser von Rom in das heilig con- cilium gen Basel kom, do ward herr Stephan Coler von rats wegen zu seinen gnaden gen Basel gesandt und der schankt seinen keiserlichen gnaden von befelhnuß2 wegen des rats 1000 gulden landswerung und darzu 100 gulden für ein kleinod derselben werung, unum pro 1 lb. 2 sh. hl. — item so gaben wir auch 96 lb. 171/2 sh. hl. umb 26 1o eimer waitzeins und girsteins pir, das ein Behmische junkfraw hie prewet, das wir dem obgenanten herren dem keiser auch schankten3 und nach seiner gnaden be- gerung, als uns Stephan Coler schraib, gen Basel schikten, das es also mit fûr und kostung gekost hat. Summa in hallensibus facit 1306 lb. 171/2 sh. hl. Mai 3I] 11433 15 156. Kosten Nürnbergs aus Anlaß des Reichstages zu Basel. 1433 Oktober 28 bis 1434 April 28. 1433 Okt. 28 bis 1434 Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 86 a. 87 b. 88b. 89 a. 116b. 117a. 117b. 118a. Apr. 28 118b. 119a not. chart. coaevae. [9. Bürgermeisterperiode des Rechnungsjahres 1433 feria 4 Symonis et Jude bis 20 feria 4 Katherine virginis.] Item dedimus 2 lb. 13 sh. 8 hl. potenlons gen Augspurg Weissemburg Hailprunn Wimpffen und Winßheim etc., als man in schiket unsers herren des kaisers brief4, die herr Sebald Behem von seinen gnaden bracht von Basel. [12. Bürgermeisterperiode feria 4 Fabiani et Sebastiani martyrum bis feria 4 post Valentini et invocavit.] Item dedimus 151/2 sh. hl. umb wein und prot, als des 25 conciliums von Basel potschaft mitsampt des marggrafen und herzog Johannsen reten hie oben têgten 5. [13. Bürgermeisterperiode feria 4 post Valentini et invocavit bis sabbato post Adriani.] Item dedimus 3 lb. 3 sh. hl. an 29 fierling 1 ort, daz man zu fûr gab von hinnen biß gen Ulm von zweien fudern mets, den die von Eger schankten unserm so herren dem keiser und uns schriben den zu schicken gen Ulm, und das auch ir pot, der mitging, hie und auch damit biß gen Basel verzeret, das wir auch außrichten. [Aus der auf die Ausgaben der 13. Bürgermeisterperiode folgenden Rubrik Schenk der fürsten und herren etc.] Item dedimus 29 gulden newer Nûremberger lands- werung, die man herrn Sebalden Behem ritter unserm burger schankt, als er von unserm 35 herren dem keiser kom von Basel, do derselbe keiser von Rom komen was gen Basel. 11433] actum feria 5 ante Barbare. Dez. 8 [1. Bürgermeisterperiode des Rechnungsjahres 1434 sabbato post Adriani bis feria 4 1434 März 6 Gerdrudis in ebdomada palmarum.] Item dedimus 117 guldein landswerung, das die bis fart gekost hat, die Sigmund Stromer tet gen Basel zu dem concilio und zu unserm Märs 17 40 herren dem keiser von der sache wegen zu Behem, als des conciliums potschaft einer widerumb kom von Prag und den rate gar begirlichen bat, denselben Stromeir mit im gen� Basel zu schiken on das, das Stephan Coler für in zu Basel außgeben het, das darein nicht komen ist, sunder in Stephan Colers zerung hernach, unum pro 1 lb. 1433 Okt. 28 bis Nov. 25 1434 Jan. 20 bis Febr. 7 1434 Febr. 17 bis März 6 a) Vorl. hat gen zweimal. 45 1 Vgl. RTA. Bd. 10. Vgl. nr. 92. Vgl. nr. 145. Deutsche Reichstags-Akten XI. Vgl. nr. 89. 5 Vgl. auch Nürnberger Schenkbuch cod. ms. nr. 490 fol. 105ab. 37
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290 2 sh. hl. summa in hallensibus 128 lb. 14 sh. hl. item dedimus 1 lb. 41/2 sh. hl. der von Ulm poten, als Ambrosius Neythart seinem bruder Bartholomes 1 schraib von des anslags2 des gelts, der zu Basel geschach wider die Hussen. 1434 [3. Bürgermeisterperiode feria 4 in festo sancte pasche et ante Ambrosii bis feria 4 Märs 31 ante Walburgis.] Item" dedimus 882 gulden 21/2 ort landswerung unserm gnedigisten bis Apr. 28 herren dem Romischen keiser Sigmunden etc., des 5031/2 gulden seinen gnaden von 1430 halbem Judengeniesse von Mathei apostoli et ewangeliste in anno etc. 30 und 368 gulden Sept. 21 11/2 sh. in gold von halbem slagschatz bed der guldein und silbrein müntz von assump- 1481 cionis Marie in anno etc. 31 biß auf den montag nach Andree apostoli nehstvergangen Aug. 15 bis von unser stat gefallen was, und die übrigen 11 gulden 1 sh. wir seinen gnaden alts 10 [1433) slagschatz schuldig waren beliben an der nehsten rechnung assumpcionis Marie vor- Dez. 7 genant, und das hat eingenomen Ott Behem unser burger 809 gulden und des Hannsen Krausen goltsmids unsers burgers eliche wirtin von desselben irs mans und unsers herren des keisers kamrers Dietrich Frankembergs wegen 24 gulden, und umb das übrig hat man seinen gnaden půchsen gekauft nach seiner gnaden befelhnusse, darumb 15 uns Stephan Coler quitanzen bracht (ligen in der laden von kûngsteûr, als im roten puch cum januis geschriben steet folio 2), unum pro 1 lb. 2 sh. hl., faciunt in hallensibus 970 lb. 17 sh. 9 hl. item dedimus 2 lb. 2 sh. hl. herzog Wilhelms von Beyrn canzler, als er uns sandt abschrift etlicher brief. item dedimus 743 gulden 3 sh. in gold landswerung und 6 lb. 15 sh. hl., das die fart gekost hat, die Stephan Coler 20 und unser schreiber Ulricus gen Basel taten und 21 wochen 6 tag aussen waren, als man si schiket zu unserm gnedigen herren dem keiser, do er erst von Rom gen Basel komen was, von der stat notdurft wegen etlich freiheit auszepringen und etlich prief ze pessern, die herr Erhart Haller und der vorgenant Ulricus davor von Rom pracht hetten, und man auch dozemal überkom mit demselben unserm herren dem keiser umb 25 unser statsteûr, der uns sein gnad 1000 gulden verpfendet für die schuld, die man hie außgericht hat für sein gnad, der was 23344 gulden 191/2 groschen, als hernach in diser frag geschriben steet, und die obgenant fart hat also vil gekost, als vorgeschriben steet, mitsampt Sigmund Stromers zerung, der in die 8 wochen mit 4 pferden und einem maul bei Stephan Coler zu Basel was und da nichts außgeben noch uns dafür gerechent so hat, als davorn in der ersten frag geschriben steet. diese des Stromers zerung diese zeit also in dise des Colers zerung und rechnung komen ist, die gulden unum pro 1 lb. 2 sh. hl., faciunt in hallensibus 817 lb. 9 sh. 9 hl. item dedimus 136 gulden 2 sh. in gold landswerung, die der obgenant Stephan Coler zu Basel geschenkt hett herrn Caspar Sliken unsers herren des keisers oberstem canzler an hundert gulden par und 35 6 silbreinen schaln und mer zu schankung und zu erung in die canzlei imperatoris 42 gulden landswerung. item mer 100 gulden umb den kaufbrief umb unser statstewr auch in die canzlei. item 621/2 gulden an fünfzig ducaten, das zwo new gulden bullen gekost haben und 15 gulden von denselben newen bullen und zweien alten bullen dem goltsmid zu bullirn, das also in einer summ macht 355 gulden 12 sh. in gold lands- 40 werung, unum pro 1 lb. 2 sh. hl., faciunt in hallensibus 391 lb. 3 sh. 2 hl. item dedimus 39 lb. 15 sh. 2 hl. potenlons gen Basel, dieweil der obgenant Stephan Coler in der obgeschriben sache also aussen was. item dedimus 3 lb. sh. hl., das unsers herren des keisers kron, die uns stund, mit allen sachen gekost hat hinweg zu fertigen und zu füren gen Puchorn 3. itemb dedimus 23344 guldein 191/2 Behmischer groschen landswerung unserm gnedigisten herren hern Sigmunden Rômischen keiser etc., darumb 5 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 45 a) in Vorl. am Rande slagschatz und Judengenieß. b) in Vorl. am Rande statstewr. Bartholomäus Neithart wird in RTA. Bd. 7-9 mehrfach als Nürnberger Ratsschreiber bezeichnet. 3 nr. 146. Vgl. p. 291 Anm. 3 am Schluß.
290 2 sh. hl. summa in hallensibus 128 lb. 14 sh. hl. item dedimus 1 lb. 41/2 sh. hl. der von Ulm poten, als Ambrosius Neythart seinem bruder Bartholomes 1 schraib von des anslags2 des gelts, der zu Basel geschach wider die Hussen. 1434 [3. Bürgermeisterperiode feria 4 in festo sancte pasche et ante Ambrosii bis feria 4 Märs 31 ante Walburgis.] Item" dedimus 882 gulden 21/2 ort landswerung unserm gnedigisten bis Apr. 28 herren dem Romischen keiser Sigmunden etc., des 5031/2 gulden seinen gnaden von 1430 halbem Judengeniesse von Mathei apostoli et ewangeliste in anno etc. 30 und 368 gulden Sept. 21 11/2 sh. in gold von halbem slagschatz bed der guldein und silbrein müntz von assump- 1481 cionis Marie in anno etc. 31 biß auf den montag nach Andree apostoli nehstvergangen Aug. 15 bis von unser stat gefallen was, und die übrigen 11 gulden 1 sh. wir seinen gnaden alts 10 [1433) slagschatz schuldig waren beliben an der nehsten rechnung assumpcionis Marie vor- Dez. 7 genant, und das hat eingenomen Ott Behem unser burger 809 gulden und des Hannsen Krausen goltsmids unsers burgers eliche wirtin von desselben irs mans und unsers herren des keisers kamrers Dietrich Frankembergs wegen 24 gulden, und umb das übrig hat man seinen gnaden půchsen gekauft nach seiner gnaden befelhnusse, darumb 15 uns Stephan Coler quitanzen bracht (ligen in der laden von kûngsteûr, als im roten puch cum januis geschriben steet folio 2), unum pro 1 lb. 2 sh. hl., faciunt in hallensibus 970 lb. 17 sh. 9 hl. item dedimus 2 lb. 2 sh. hl. herzog Wilhelms von Beyrn canzler, als er uns sandt abschrift etlicher brief. item dedimus 743 gulden 3 sh. in gold landswerung und 6 lb. 15 sh. hl., das die fart gekost hat, die Stephan Coler 20 und unser schreiber Ulricus gen Basel taten und 21 wochen 6 tag aussen waren, als man si schiket zu unserm gnedigen herren dem keiser, do er erst von Rom gen Basel komen was, von der stat notdurft wegen etlich freiheit auszepringen und etlich prief ze pessern, die herr Erhart Haller und der vorgenant Ulricus davor von Rom pracht hetten, und man auch dozemal überkom mit demselben unserm herren dem keiser umb 25 unser statsteûr, der uns sein gnad 1000 gulden verpfendet für die schuld, die man hie außgericht hat für sein gnad, der was 23344 gulden 191/2 groschen, als hernach in diser frag geschriben steet, und die obgenant fart hat also vil gekost, als vorgeschriben steet, mitsampt Sigmund Stromers zerung, der in die 8 wochen mit 4 pferden und einem maul bei Stephan Coler zu Basel was und da nichts außgeben noch uns dafür gerechent so hat, als davorn in der ersten frag geschriben steet. diese des Stromers zerung diese zeit also in dise des Colers zerung und rechnung komen ist, die gulden unum pro 1 lb. 2 sh. hl., faciunt in hallensibus 817 lb. 9 sh. 9 hl. item dedimus 136 gulden 2 sh. in gold landswerung, die der obgenant Stephan Coler zu Basel geschenkt hett herrn Caspar Sliken unsers herren des keisers oberstem canzler an hundert gulden par und 35 6 silbreinen schaln und mer zu schankung und zu erung in die canzlei imperatoris 42 gulden landswerung. item mer 100 gulden umb den kaufbrief umb unser statstewr auch in die canzlei. item 621/2 gulden an fünfzig ducaten, das zwo new gulden bullen gekost haben und 15 gulden von denselben newen bullen und zweien alten bullen dem goltsmid zu bullirn, das also in einer summ macht 355 gulden 12 sh. in gold lands- 40 werung, unum pro 1 lb. 2 sh. hl., faciunt in hallensibus 391 lb. 3 sh. 2 hl. item dedimus 39 lb. 15 sh. 2 hl. potenlons gen Basel, dieweil der obgenant Stephan Coler in der obgeschriben sache also aussen was. item dedimus 3 lb. sh. hl., das unsers herren des keisers kron, die uns stund, mit allen sachen gekost hat hinweg zu fertigen und zu füren gen Puchorn 3. itemb dedimus 23344 guldein 191/2 Behmischer groschen landswerung unserm gnedigisten herren hern Sigmunden Rômischen keiser etc., darumb 5 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 45 a) in Vorl. am Rande slagschatz und Judengenieß. b) in Vorl. am Rande statstewr. Bartholomäus Neithart wird in RTA. Bd. 7-9 mehrfach als Nürnberger Ratsschreiber bezeichnet. 3 nr. 146. Vgl. p. 291 Anm. 3 am Schluß.
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F, Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 291 und dafür uns sein keiserlich majestat hat tausent^ guldein unser gewónlichen stat- steür * verschriben*, als das die brief darüber gegeben, die im grünen briefpuch ge- registrirt sind, clerlichen aufweisen, und dieselben summ guldein hat man von seinen keiserlichen gnaden wegen aufgericht sólichen personen, die uns von hofe beschriben s wurden geben nach inhaltung einer zeteln?, als das im rotem puch mit den türen folio 65 eigentlicher verschriben ist?, unum pro 1 lb. 2 sh. hl. summa in hallensibus facit 26679 !|; Ib. 9 hl. a) Vorl, tausen. b) om. Vorl. * Die ganze Stadtsteuer betrug 2000 Gulden. 10 ? Vgl. folgende Amm. ? Wir stellen Mer zusammen, was wir über diese Sehwldentilgungsaktion des . Kaisers haben ermit- teln können und schicken gleich voraus, daß der Ursprung der kaiserlichen Schulden, obwohl das 15-nirgends gesagt ist, zweifellos in Sigmvunds Nürn- berger Aufenthalt im Jahre 1431 zu suchen ist. — Am 18 November 1433. schrieb Nürnberg an Konrad von Weinsberg: es hat Konrads Schreiben zu einem Briefe K. Sigmunds von etlicher briefe und etlicher 20 unser burger sag wegen erhalten und wird dem Kaiser derselben unserer burger sag mitsampt den briefen, als wir denn das gefunden und ver- hóret haben, baidigst zuschicken; dat. feria 4 ante Elisabeth 1433. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. 25 Q. 29 orig. membr. lit. clausa). Am 16 und 17 Dezember waren dann Haupt von Pappenheim und Konrad von Weinsberg in Nürnberg, um mit dem Rat unter anderm wegen der Schuldentilgung zu verhandeln: ersterer stellte das Ansinnen an ihn, so die Stadt möge die Schulden übernehmen und sie nt der jährlichen Reichssteuer tilgen. Der Rat verhielt sich ablelnend und schrieb am 18. am Stephan Coler, seinen Gesandten in Basel, unter anderm auch über diese Sache. Der Passus lautet: Lieber Stephan. so wiss, daz wir dein brief .beim Hawbt marschalk uns gesandt auch wol ver- nomen haben. und darauf sein derselb Hawbt mar- schalk und Peter Reichell am nehsten mitwochen [Dez. 16] in unsern rat komen mit unsers gne- digisten herren des keisers credenz auf den mar- schalk allein lawtend als von der schulde wegen ete. und warb do der marschalk kurz auf sóliche meinung von der schulde wegen, die derselbe unser gnedigister herre der keiser bei uns schuldeż 15 und dafür etlich seinr gnaden rete und diener behaft wem etc.: begerot bit und getrawot sein keiserliche gnade, daz wir uns sólicher schulde annemen und von unser gewónlich steWre, die wir dem reiche jerlich pflichtig sein, awBrichten und 99 ansehen. wólten, daz er allweg unser gnediger herre gewesen were und uns umb kein sache nie nain gesprochen hett, darumbe sein gnade oft rede ge- liden hett, und das wólt sein gnade hinfür auch gnedielich gen uns erkennen und bedenken. und 55 des begert der marschalk einr antwurt von ums. wir beschieden unser frunde zu in gelimpflich zu 3 e 4 o erfarn, ob 5€ icht mer zu werben hetten, und wan wir alsbald niht wol besamet waren, iu zu sagen an ir herberg zu geen, auch alleweil als von in selbs mit den besten fugen und als vil sie móch- ten zu lernen, weleh schuld man meinot oder wievil der schuld were etc. also ward unsern frunden zu versteen geben, daz der marschalk auf diese zeit niht mer zu werben hett. er wolt auch niht seezen, umb welch schulde er redot oder wievil der summe were. denn wenn wir umb sólieh gewerbe nach unsers gnedigisten herren des keisers begerung zu- sagten, so wurd man mit dir zu Basel wol aws- tragen, wievil und weleh schulde das sein sólten. also kamen wir daran, daz wir in von stund ein antwurt geben lieben auf sólich meinung: ir ge- werbe hetten wir gnanter maf vernommen; nu hetten wir uns von der zeit, als sein keiserliche gnade zum reich komen were, allzeit geflissen seinen gnaden zu dienen und zu willfaren in allen sachen, die wir denn zimlich hetten mugen tun und ver- antwurten, und wólten auch des hinfür gern willig sein. aber sölich fürnemmung in den vorgenanten sachen were uns zu swór und unfüklich und westen auch des gen unserer gemein niht zu verantwurten. und getrawten und beten sein keiserlich gnade demütielich sóliehs gnedielich zu versteen, und wir beten ir beider erberkeit dienstlich das nach unsern besten fugen an sein keiserlich majestat zu bringen, als wir in besunder wol getrawten und auch gern ümb sie verdienen wólten. dabei meldten sie wort, sie tórste uns ein sóliehs wol geraten haben. also belaib die sache denselben tag. auf gestern [Dez. 17] kam der marschąlk mit dem herren von Weinsperg auch für uns. da er nach andern reden gen unsern frunden meldot: unser antwurt hett er wol verstanden; nu were versehen- lich, unser gnedigister herre der keiser möcht in fragen werden von dem weg, den sein keiserlich gnade gein Peter Volkmer selig vor zu red bracht hett. doch so redot er das von im selbs und were im iecz nichts davon befolhen gewesen. er seczet es auch auf meinung, es möcht von demselben weg auch etwas mit dir geredt sein. darzu ist im auf heWt von unsern wegen von etlichen unser frunde geantwurtt worden: wir beleiben bei unser vordern antwurt und getrawen seinr erberkeit, er bring das nach unserm besten gen hof. darzu er sieh willig erbotten hat. und dabei ist im gesagt 37%
F, Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 291 und dafür uns sein keiserlich majestat hat tausent^ guldein unser gewónlichen stat- steür * verschriben*, als das die brief darüber gegeben, die im grünen briefpuch ge- registrirt sind, clerlichen aufweisen, und dieselben summ guldein hat man von seinen keiserlichen gnaden wegen aufgericht sólichen personen, die uns von hofe beschriben s wurden geben nach inhaltung einer zeteln?, als das im rotem puch mit den türen folio 65 eigentlicher verschriben ist?, unum pro 1 lb. 2 sh. hl. summa in hallensibus facit 26679 !|; Ib. 9 hl. a) Vorl, tausen. b) om. Vorl. * Die ganze Stadtsteuer betrug 2000 Gulden. 10 ? Vgl. folgende Amm. ? Wir stellen Mer zusammen, was wir über diese Sehwldentilgungsaktion des . Kaisers haben ermit- teln können und schicken gleich voraus, daß der Ursprung der kaiserlichen Schulden, obwohl das 15-nirgends gesagt ist, zweifellos in Sigmvunds Nürn- berger Aufenthalt im Jahre 1431 zu suchen ist. — Am 18 November 1433. schrieb Nürnberg an Konrad von Weinsberg: es hat Konrads Schreiben zu einem Briefe K. Sigmunds von etlicher briefe und etlicher 20 unser burger sag wegen erhalten und wird dem Kaiser derselben unserer burger sag mitsampt den briefen, als wir denn das gefunden und ver- hóret haben, baidigst zuschicken; dat. feria 4 ante Elisabeth 1433. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. 25 Q. 29 orig. membr. lit. clausa). Am 16 und 17 Dezember waren dann Haupt von Pappenheim und Konrad von Weinsberg in Nürnberg, um mit dem Rat unter anderm wegen der Schuldentilgung zu verhandeln: ersterer stellte das Ansinnen an ihn, so die Stadt möge die Schulden übernehmen und sie nt der jährlichen Reichssteuer tilgen. Der Rat verhielt sich ablelnend und schrieb am 18. am Stephan Coler, seinen Gesandten in Basel, unter anderm auch über diese Sache. Der Passus lautet: Lieber Stephan. so wiss, daz wir dein brief .beim Hawbt marschalk uns gesandt auch wol ver- nomen haben. und darauf sein derselb Hawbt mar- schalk und Peter Reichell am nehsten mitwochen [Dez. 16] in unsern rat komen mit unsers gne- digisten herren des keisers credenz auf den mar- schalk allein lawtend als von der schulde wegen ete. und warb do der marschalk kurz auf sóliche meinung von der schulde wegen, die derselbe unser gnedigister herre der keiser bei uns schuldeż 15 und dafür etlich seinr gnaden rete und diener behaft wem etc.: begerot bit und getrawot sein keiserliche gnade, daz wir uns sólicher schulde annemen und von unser gewónlich steWre, die wir dem reiche jerlich pflichtig sein, awBrichten und 99 ansehen. wólten, daz er allweg unser gnediger herre gewesen were und uns umb kein sache nie nain gesprochen hett, darumbe sein gnade oft rede ge- liden hett, und das wólt sein gnade hinfür auch gnedielich gen uns erkennen und bedenken. und 55 des begert der marschalk einr antwurt von ums. wir beschieden unser frunde zu in gelimpflich zu 3 e 4 o erfarn, ob 5€ icht mer zu werben hetten, und wan wir alsbald niht wol besamet waren, iu zu sagen an ir herberg zu geen, auch alleweil als von in selbs mit den besten fugen und als vil sie móch- ten zu lernen, weleh schuld man meinot oder wievil der schuld were etc. also ward unsern frunden zu versteen geben, daz der marschalk auf diese zeit niht mer zu werben hett. er wolt auch niht seezen, umb welch schulde er redot oder wievil der summe were. denn wenn wir umb sólieh gewerbe nach unsers gnedigisten herren des keisers begerung zu- sagten, so wurd man mit dir zu Basel wol aws- tragen, wievil und weleh schulde das sein sólten. also kamen wir daran, daz wir in von stund ein antwurt geben lieben auf sólich meinung: ir ge- werbe hetten wir gnanter maf vernommen; nu hetten wir uns von der zeit, als sein keiserliche gnade zum reich komen were, allzeit geflissen seinen gnaden zu dienen und zu willfaren in allen sachen, die wir denn zimlich hetten mugen tun und ver- antwurten, und wólten auch des hinfür gern willig sein. aber sölich fürnemmung in den vorgenanten sachen were uns zu swór und unfüklich und westen auch des gen unserer gemein niht zu verantwurten. und getrawten und beten sein keiserlich gnade demütielich sóliehs gnedielich zu versteen, und wir beten ir beider erberkeit dienstlich das nach unsern besten fugen an sein keiserlich majestat zu bringen, als wir in besunder wol getrawten und auch gern ümb sie verdienen wólten. dabei meldten sie wort, sie tórste uns ein sóliehs wol geraten haben. also belaib die sache denselben tag. auf gestern [Dez. 17] kam der marschąlk mit dem herren von Weinsperg auch für uns. da er nach andern reden gen unsern frunden meldot: unser antwurt hett er wol verstanden; nu were versehen- lich, unser gnedigister herre der keiser möcht in fragen werden von dem weg, den sein keiserlich gnade gein Peter Volkmer selig vor zu red bracht hett. doch so redot er das von im selbs und were im iecz nichts davon befolhen gewesen. er seczet es auch auf meinung, es möcht von demselben weg auch etwas mit dir geredt sein. darzu ist im auf heWt von unsern wegen von etlichen unser frunde geantwurtt worden: wir beleiben bei unser vordern antwurt und getrawen seinr erberkeit, er bring das nach unserm besten gen hof. darzu er sieh willig erbotten hat. und dabei ist im gesagt 37%
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[ad 1483 Ende] 292 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 157. Chronikalische Notiz über die Schenkung der Stadt Schweinfurt an Kaiser und Kanzlei zu Basel. [ad 1433 Ende]. Aus Nikolaus Sprengers (saec. 16) Annalen von Schweinfurt 1383-1478 nach dem Druck bei Stein, Monum. Suinfurtensia histor. p. 346. 1433 hatt ein Erbarer Rath [von Schweinfurt] Kon. Mitt., als sie kayser worden, 5 zwayhundert Gulden geschenckt zw Basel durch Jacob Hoffman des Raths und dreyund- funfftzigk Gulden in die Römische Cantzelei zw Bestettigung ! der Privilegien. worden, daz du uns noch niht geschriben habst von keinen andern reden, die darumbe mit dir beschehen sein, denn da sein erberkeit mitsampt andern unsers gnedigisten herren des keisers reten bei gewesen sei. darauf er gemeldt hat gen dem- selben unserm frund: du habst doch gewalt dar- umbe? da im aber niht vil zu geantwurtt ist worden ---; datum sub sigillo Ulriei Grunther magistri civium ut supra [d. 4. feria 6 ante Thome apostoli. (Nürnberg Kweis-.A. Briefbuch 10 fol. 2902-2922 cop. chart. coaeva). — Es sind damn im Basel die Verhandlungen zwischen dem Kaiser und den Nürnberger Gesandten weiter geführt, und das Ergebnis wur, daß Sigmund am 3 Februar 1434 der Stadt Nürnberg die Hälfte ihrer jühw- lichen Reichssteuer, d. h. 1000 Gulden, für 23344 Gulden verpfändete; dat. Basel Mi. n. unser lie- ben frauen tag purificacionis Hung. 47 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasignatur: Ad m. d. imp. || Hermannus Hecht. (Nimberg Kreis-A. S. 366/1 nr. 28 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend). Die Anweisung zwr Auszahlung der dargelichenen Summe am die Gläubiger des Kaisers (der zetel, von dem wnser Text oben spricht) und. für sonstige . Zwecke wie z. B. die Unterstützung Pilsens (vgl. mw, 140, 164, 171) ist in zwei Exemplaren noch er- halten. Sie hat die Überschrift: Da der Kaiser Nürnberg die halbe Stadtsteuer d. h. 1000 Gul- den für 23344 Gulden verpfändet hat, also sollen die von Nürnberg die nachgeschrieben summen aussrichten und die also uf sich nemen und unsern herrn den keiser und seine geisel da- von entheben, das also beslossen ist von seinen kaiserlichen gnaden und Stephan Coler und Sig- mund Stromeir von Nüremberg zu Basel auno do- mini 1434, und die Schluffnotiz: Item des sollen die von Nürmberg unserm herrn kuntschaft tün mit quittanz oder sust, wie sich fugen wirt, das solich summ ausgericht sei. (Nürnberg Kreis-A. S. 5 88/yr nr. 145/6 ced. chart. coaeva mit auf der Rückseite awfgedrücktem. kaiserlichem Siegel und nr. 145/71 ced. chart. coaeva ohne Siegel ; dabei liegen noch mehrere Zettel, die sich auf Einzelheiten. der Schuldenabwicklung beziehen, von uns hier aber nicht berücksichtigt werden kónnen). Aus den ein- zelnen Posten der Anweisung heben wir wur die hawptsáchlichsten hervor: es sollten gezahlt werden an die Stadt Pilsen [als Unterstützung gegen die sie belagernden Hussiten] 3300 Rhein. Gulden, für Schulden, die Lienhart Nueffer von Boymocz der oberst graf des Dreysigst zu Hungarn für den 10 Kaiser in Nürnberg gemacht und [auf besonderem beiliegenden Zettel] verrechnet hatte, 3324 fl, für Lösung der verpfändeten königlichen Krone 1500 Rhein. Gulden, an Kaspar Schlick von des keisers wegen [für seime Dienste oder für Darlehen?] 6000 Rhein. Gulden, weitere Summen für Schul- den des Kaisers und seines Gefolges an Nürnberger Bürger oder für nachträgliche Geschenke am die Diener. der kóniglichen Burg und. der Stadt (z. B. an den Burggrafen auf dem Schlofi, die Thorhüter des Schlosses, die Thorhüter der Stadt etc.) — Es blieb ein Rest von 853 Gulden: denn am 6 Mai 1434 wies K. Sigmund Nürnberg an, von den von der summ der verpfändung übrig geblie- benen 853 Gulden dem maister Ulrich gloggen- 25 gieBer --- inwoner zu Nuremberg 440 Rhein. Gul- den zu zahlen «nd das dafür gekaufte zewg be- schauen zu lassen; dat. Basel 1434 uffarttag Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasigna- tur: Ad m. d. imp. | Caspar Sligk miles can- 30 cellarius. (Nürnberg Kreis-4. S. 5 8%/sr ny. 149 orig. membr. lit. pat. c. sig. subtus impr.). — Die Lösung der königlichen Krone betr. mögen noch folgende Mitteilungen gemacht werden: am 27 März übersandte Nürnberg an Buchorn auf Befehl K, 35 Sigmunds die von diesem ee der jare in Nürnberg zurückgelassene königliche Krone nebst einem Meß- buch zur Weiterbeförderung an den Kaiser; dat, sabato in festo pasche (Nürnberg Kreis-A. Brief- buch 11 fol. 24b cop. chart. coaeva), und am 3 Mai 40 bestätigte K, Sigmund, daß ihm die königliche Krone und das Buch selbigen Tages durch den Konstanzer Stadtammann Konrad. Rull übergeben seien; dat. Basel 1434 Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1 an dem heiligen creüeztag invencionis; Kontrasigna- 46 tur: Ad m. d. np. | Gaspar Sligk cancellarius. (Karlsruhe G. L.-A. Kaiser- u. Kónigsurkk. nr. 722 orig. chart. lit. pat. c. sig. subtus impr.; Regest in Zeitschrift für Geschichte des Oberrheins N. F. 3, 445 ebendaher). Über die neue Verpfündung 50 der Krone am Baseler Bürger im Mai 1434 vgl. p. 313 Anm. 1. 1 Vom 17 März 1434 (Lümig Reichsarchiv P. spec. 10, 415-416 mw. 30 u. 31 und Stein, Monum. Swinfurtensia histor. p. 227-230 wr. 260 u. 2610-0), 55 - 5 ro 0
[ad 1483 Ende] 292 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 157. Chronikalische Notiz über die Schenkung der Stadt Schweinfurt an Kaiser und Kanzlei zu Basel. [ad 1433 Ende]. Aus Nikolaus Sprengers (saec. 16) Annalen von Schweinfurt 1383-1478 nach dem Druck bei Stein, Monum. Suinfurtensia histor. p. 346. 1433 hatt ein Erbarer Rath [von Schweinfurt] Kon. Mitt., als sie kayser worden, 5 zwayhundert Gulden geschenckt zw Basel durch Jacob Hoffman des Raths und dreyund- funfftzigk Gulden in die Römische Cantzelei zw Bestettigung ! der Privilegien. worden, daz du uns noch niht geschriben habst von keinen andern reden, die darumbe mit dir beschehen sein, denn da sein erberkeit mitsampt andern unsers gnedigisten herren des keisers reten bei gewesen sei. darauf er gemeldt hat gen dem- selben unserm frund: du habst doch gewalt dar- umbe? da im aber niht vil zu geantwurtt ist worden ---; datum sub sigillo Ulriei Grunther magistri civium ut supra [d. 4. feria 6 ante Thome apostoli. (Nürnberg Kweis-.A. Briefbuch 10 fol. 2902-2922 cop. chart. coaeva). — Es sind damn im Basel die Verhandlungen zwischen dem Kaiser und den Nürnberger Gesandten weiter geführt, und das Ergebnis wur, daß Sigmund am 3 Februar 1434 der Stadt Nürnberg die Hälfte ihrer jühw- lichen Reichssteuer, d. h. 1000 Gulden, für 23344 Gulden verpfändete; dat. Basel Mi. n. unser lie- ben frauen tag purificacionis Hung. 47 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasignatur: Ad m. d. imp. || Hermannus Hecht. (Nimberg Kreis-A. S. 366/1 nr. 28 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend). Die Anweisung zwr Auszahlung der dargelichenen Summe am die Gläubiger des Kaisers (der zetel, von dem wnser Text oben spricht) und. für sonstige . Zwecke wie z. B. die Unterstützung Pilsens (vgl. mw, 140, 164, 171) ist in zwei Exemplaren noch er- halten. Sie hat die Überschrift: Da der Kaiser Nürnberg die halbe Stadtsteuer d. h. 1000 Gul- den für 23344 Gulden verpfändet hat, also sollen die von Nürnberg die nachgeschrieben summen aussrichten und die also uf sich nemen und unsern herrn den keiser und seine geisel da- von entheben, das also beslossen ist von seinen kaiserlichen gnaden und Stephan Coler und Sig- mund Stromeir von Nüremberg zu Basel auno do- mini 1434, und die Schluffnotiz: Item des sollen die von Nürmberg unserm herrn kuntschaft tün mit quittanz oder sust, wie sich fugen wirt, das solich summ ausgericht sei. (Nürnberg Kreis-A. S. 5 88/yr nr. 145/6 ced. chart. coaeva mit auf der Rückseite awfgedrücktem. kaiserlichem Siegel und nr. 145/71 ced. chart. coaeva ohne Siegel ; dabei liegen noch mehrere Zettel, die sich auf Einzelheiten. der Schuldenabwicklung beziehen, von uns hier aber nicht berücksichtigt werden kónnen). Aus den ein- zelnen Posten der Anweisung heben wir wur die hawptsáchlichsten hervor: es sollten gezahlt werden an die Stadt Pilsen [als Unterstützung gegen die sie belagernden Hussiten] 3300 Rhein. Gulden, für Schulden, die Lienhart Nueffer von Boymocz der oberst graf des Dreysigst zu Hungarn für den 10 Kaiser in Nürnberg gemacht und [auf besonderem beiliegenden Zettel] verrechnet hatte, 3324 fl, für Lösung der verpfändeten königlichen Krone 1500 Rhein. Gulden, an Kaspar Schlick von des keisers wegen [für seime Dienste oder für Darlehen?] 6000 Rhein. Gulden, weitere Summen für Schul- den des Kaisers und seines Gefolges an Nürnberger Bürger oder für nachträgliche Geschenke am die Diener. der kóniglichen Burg und. der Stadt (z. B. an den Burggrafen auf dem Schlofi, die Thorhüter des Schlosses, die Thorhüter der Stadt etc.) — Es blieb ein Rest von 853 Gulden: denn am 6 Mai 1434 wies K. Sigmund Nürnberg an, von den von der summ der verpfändung übrig geblie- benen 853 Gulden dem maister Ulrich gloggen- 25 gieBer --- inwoner zu Nuremberg 440 Rhein. Gul- den zu zahlen «nd das dafür gekaufte zewg be- schauen zu lassen; dat. Basel 1434 uffarttag Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasigna- tur: Ad m. d. imp. | Caspar Sligk miles can- 30 cellarius. (Nürnberg Kreis-4. S. 5 8%/sr ny. 149 orig. membr. lit. pat. c. sig. subtus impr.). — Die Lösung der königlichen Krone betr. mögen noch folgende Mitteilungen gemacht werden: am 27 März übersandte Nürnberg an Buchorn auf Befehl K, 35 Sigmunds die von diesem ee der jare in Nürnberg zurückgelassene königliche Krone nebst einem Meß- buch zur Weiterbeförderung an den Kaiser; dat, sabato in festo pasche (Nürnberg Kreis-A. Brief- buch 11 fol. 24b cop. chart. coaeva), und am 3 Mai 40 bestätigte K, Sigmund, daß ihm die königliche Krone und das Buch selbigen Tages durch den Konstanzer Stadtammann Konrad. Rull übergeben seien; dat. Basel 1434 Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1 an dem heiligen creüeztag invencionis; Kontrasigna- 46 tur: Ad m. d. np. | Gaspar Sligk cancellarius. (Karlsruhe G. L.-A. Kaiser- u. Kónigsurkk. nr. 722 orig. chart. lit. pat. c. sig. subtus impr.; Regest in Zeitschrift für Geschichte des Oberrheins N. F. 3, 445 ebendaher). Über die neue Verpfündung 50 der Krone am Baseler Bürger im Mai 1434 vgl. p. 313 Anm. 1. 1 Vom 17 März 1434 (Lümig Reichsarchiv P. spec. 10, 415-416 mw. 30 u. 31 und Stein, Monum. Swinfurtensia histor. p. 227-230 wr. 260 u. 2610-0), 55 - 5 ro 0
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F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 293 158. Chronikalische Notiz zum Jahre 1434: über die Schenkung von 600 Gulden seitens der Iad 1434 Stadt Speier an K. Sigmund, als er nach Basel zurückkehrte. [ad 1434 Anfang ]. Anfangl Bei Lehmann, Speier. Chronik p. 830. — Erwähnt Aschbach 4, 81 Anm. 4 nach Lehmann. 159. Frankfurt an Walther von Schwarzenberg: schickt ihm unverzüglich 2228 Gulden 1433 November 9. für den Kaiser und die Kanzlei. 1433 Nov. 9 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol 24 conc. chart. 2 Bll., von denen das letzte ganz unbeschrieben ist, abgeschen von folgen- der Notiz von derselben Hand auf der Rückseite Walthern. dem keiser sture und schenke propter confirmacionem. Unsern fruntlichen grus zuvor. liebe Walther. uns hat Heinrich Wijsse ! wole irzalt und furbracht, wie ir zwene unsern gnedigsten herren den keiser enphangen habet, her Heubt marschalk darnach von siner gnaden wegen mit uch geredt habe und ge- legenheit zuschen sinen gnaden und ezlichen steden von der schenke wegen und auch dine meinunge, wie er von dir gescheiden si etc. des lassen wir dich wissen, daz wir 15 sider nach gelde gestanden und uf unsern schaden ußbracht han, und meinen dir daz unverzogenlich, so wir schirst mogen, hinuf zu schicken. die somme sich zusamen triffit 2200 gulden 28 gulden, mit namen sinen gnaden die sture 928 gulden davon uzzurichten (davon nim ein quitancien, und brengit sust an lbr. 1100 lb. 14 lb. minner 31/2 sh.) und 1200 gulden sinen keiserlichen gnaden zu schenken 2. und ist unser sunder- 20 lich meinunge, daz du sinen gnaden die sture und schenke semptlich mit einander gebest und zugeen lasses und auch keine rede darumb za haben, du habes dan daz gelt bi dir da oben. so wulles hundert gulden davon, mit namen hern Casparn 60 gulden oder, obe dich beduchte, daz iz zu wenig were hern Caspar mit den 60, daz du iz im dan bessers von denselben 100 gulden und daz uberuge an denselben 100 gulden 25 in die cancellain schenkes und in solichen reden, als du die schenke tust und auch die sture bezales und darumb redest und wirbest, daz du damide auch nach unserer con- firmacien steest und dich darumb gedrostes 100, 200 oder 300 gulden. doch mochtes du der 1200 gulden an der schenke, also daz iß glichwol zu danke were, und der somme an der confirmacien, als zu neste gerort ist, geminnern, daruf wulles auch reden 3o und in allen unsern sachen daz beste nach gelegenheit pruben und furkeren, als wir des ein ganz getruwen zu dir han. und getruwen auch, daz die schenke der 1200 gulden oder minner sinen gnaden zu danke sin werde nach unser gelegenheit, wand wir die auch nit gerne daruber merten umb mancherlei sache und schaden willen, die uns vorter davon kommen und entsteen mochten, als du selber wol versteen macht; und erfare 35 an anderer stede frunden auch, wi iz sich mit in von solicher schenke wegen gemacht habe oder machen werde, uf daz du dich deste baß darnach gerichten mages. auch gewinnet iz mit der confirmacien ein ende in vorgeschribener masse, so ist unser mei- nunge, daz du dann daz gelt da oben entlehen und uzbrengen wulles. daz gelt meinen wir da oben oder hieniden, wo sich daz gebort, nach diner zusage gutlich widerzugeben 40 und zu bezalen. datum feria secunda ante diem sancti Martini anno 1433. Audita a consulibus. 10 1433 Nov. 9 45 160. Ausgaben Frankfurts: Schenkung an den Kaiser; Kosten der Privilegienbestätigung; Kosten der Gesandtschaften zum Reichstag. 1433 Nov. 14 bis 1434 April 24. Aus Frankfurt Stadt-A. Rechnungsbuch 1433, art. 1 unter der Rubrik Ußgeben perdegelt in der zweiten Rechnung fol. 57a, art. 2 unter derselben Rubrik in der vierten Rech- 1438 Nov. 14 bis 1434 Apr. 24 1 Vgl. nrr. 95, 97 und 160. 2 Vgl. nr. 160.
F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 293 158. Chronikalische Notiz zum Jahre 1434: über die Schenkung von 600 Gulden seitens der Iad 1434 Stadt Speier an K. Sigmund, als er nach Basel zurückkehrte. [ad 1434 Anfang ]. Anfangl Bei Lehmann, Speier. Chronik p. 830. — Erwähnt Aschbach 4, 81 Anm. 4 nach Lehmann. 159. Frankfurt an Walther von Schwarzenberg: schickt ihm unverzüglich 2228 Gulden 1433 November 9. für den Kaiser und die Kanzlei. 1433 Nov. 9 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol 24 conc. chart. 2 Bll., von denen das letzte ganz unbeschrieben ist, abgeschen von folgen- der Notiz von derselben Hand auf der Rückseite Walthern. dem keiser sture und schenke propter confirmacionem. Unsern fruntlichen grus zuvor. liebe Walther. uns hat Heinrich Wijsse ! wole irzalt und furbracht, wie ir zwene unsern gnedigsten herren den keiser enphangen habet, her Heubt marschalk darnach von siner gnaden wegen mit uch geredt habe und ge- legenheit zuschen sinen gnaden und ezlichen steden von der schenke wegen und auch dine meinunge, wie er von dir gescheiden si etc. des lassen wir dich wissen, daz wir 15 sider nach gelde gestanden und uf unsern schaden ußbracht han, und meinen dir daz unverzogenlich, so wir schirst mogen, hinuf zu schicken. die somme sich zusamen triffit 2200 gulden 28 gulden, mit namen sinen gnaden die sture 928 gulden davon uzzurichten (davon nim ein quitancien, und brengit sust an lbr. 1100 lb. 14 lb. minner 31/2 sh.) und 1200 gulden sinen keiserlichen gnaden zu schenken 2. und ist unser sunder- 20 lich meinunge, daz du sinen gnaden die sture und schenke semptlich mit einander gebest und zugeen lasses und auch keine rede darumb za haben, du habes dan daz gelt bi dir da oben. so wulles hundert gulden davon, mit namen hern Casparn 60 gulden oder, obe dich beduchte, daz iz zu wenig were hern Caspar mit den 60, daz du iz im dan bessers von denselben 100 gulden und daz uberuge an denselben 100 gulden 25 in die cancellain schenkes und in solichen reden, als du die schenke tust und auch die sture bezales und darumb redest und wirbest, daz du damide auch nach unserer con- firmacien steest und dich darumb gedrostes 100, 200 oder 300 gulden. doch mochtes du der 1200 gulden an der schenke, also daz iß glichwol zu danke were, und der somme an der confirmacien, als zu neste gerort ist, geminnern, daruf wulles auch reden 3o und in allen unsern sachen daz beste nach gelegenheit pruben und furkeren, als wir des ein ganz getruwen zu dir han. und getruwen auch, daz die schenke der 1200 gulden oder minner sinen gnaden zu danke sin werde nach unser gelegenheit, wand wir die auch nit gerne daruber merten umb mancherlei sache und schaden willen, die uns vorter davon kommen und entsteen mochten, als du selber wol versteen macht; und erfare 35 an anderer stede frunden auch, wi iz sich mit in von solicher schenke wegen gemacht habe oder machen werde, uf daz du dich deste baß darnach gerichten mages. auch gewinnet iz mit der confirmacien ein ende in vorgeschribener masse, so ist unser mei- nunge, daz du dann daz gelt da oben entlehen und uzbrengen wulles. daz gelt meinen wir da oben oder hieniden, wo sich daz gebort, nach diner zusage gutlich widerzugeben 40 und zu bezalen. datum feria secunda ante diem sancti Martini anno 1433. Audita a consulibus. 10 1433 Nov. 9 45 160. Ausgaben Frankfurts: Schenkung an den Kaiser; Kosten der Privilegienbestätigung; Kosten der Gesandtschaften zum Reichstag. 1433 Nov. 14 bis 1434 April 24. Aus Frankfurt Stadt-A. Rechnungsbuch 1433, art. 1 unter der Rubrik Ußgeben perdegelt in der zweiten Rechnung fol. 57a, art. 2 unter derselben Rubrik in der vierten Rech- 1438 Nov. 14 bis 1434 Apr. 24 1 Vgl. nrr. 95, 97 und 160. 2 Vgl. nr. 160.
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294 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. nung fol. 57b, art. 3 unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der vierten Rechnung fol. 43b�44a, art. 4 unter der Rubrik Ußgeben zerunge in der vierten Rechnung fol. 53a, art. 5 unter der Rubrik Ußgeben perdegelt in der vierten Rechnung fol. 57b, art. 6-8 aus Botenbuch 1433 fol. 8b-9a, art. 9-10 ebendaher fol. 10b. 11433] Nov. 14 11434] Apr. 3 [1] Item sabbato post Martini: 4 lb. 15 sh. Heinrich Wissen zum Smyczkyle von 5 19 tagen perdegelt, als er zu Basel was. [2] Sabb. ante quasimodogeniti: item 4 lb. 15 sh. Walther Swarczenberg von 19 tagen von eim pherde gen Basel. [3] Sabb. ante misericordia domini: item 1000 gulden han wir von geheiß des rades geschicht Walther Swarczenberg gen Basel, die er forter von des rades wegen 10 unserm herren dem keiser zu siner keiserlichen cronunge geschanket und ußgeracht hat zu Basel 1. — item" 80 gulden zur selben zit geschankt her Caspar Slick dem can- zeller. — itemb 26 gulden den andern schribern allen in die canzellari geschankt. — item° 3 gulden 1 ort auch zur selben zit geschankt dorwertern heralden und andern spilluden in unsers herren des keisers hofe. — item 400 gulden han wir auch geben 15 zur selben zit umb die nuwe confirmacio in sime keisertûm mit der gulden bullen in die canzellari 2. — item 36 gulden hat gekostet das gulden siegel an gudem alden duckaten-golde an die gulden bulle gesigelt. — item 10 gulden sin gegeben Peter Wacker zu selben zit umb ein fidimus under des hofegerichtes ingesigel uß der con- firmacien mit der gulden bullen. — item 41 gulden Walther Swarczenberg geschankt 20 fur sin versûmenis muwe und arbeid, als er 201/2 woche zu Basel in des rades geschicke gewest ist und gelegen hat. — item 12 gulden Jacob Stralnberg und Sifrid Weldern geschankt auch fur ire versumenis muwe und arbeid, als sie auch 19 tage gen Basel riden und uß waren umb der vom Nuwemarcke lesten gerichtes willen und auch andere geschicke, die in befolhen waren. — item 5 gulden Heinrich Wijssen fur sine versumenis 25 muwe und arbeid, als der zum ersten mit Walther Swarczenberg 19 tage gen Basel uß was, als sie von des rades wegen unsern herren den keiser entphingen und zu siner cro- nunge glucke wonsten. — item 6 gulden han wir geschankt dem prior zu unser lieben frauwen brudern fur sine muwe und arbeid, als der Walther Swarczenberg ein somme geldes gen Basel furthe unserm herren dem keiser die sture schenke confirmacio und anders zu 30 Basel domide ußzurichten. — item 3 sh. umb linenduch das vorgeschriben gelt darin zu vernewen. — item 10 gulden han wir geben umb ein zelden-pherd des rades frunden zu riden. — item 12 heller dem knaben davon zu dringelde. — item 2 gulden 10 sh. umb einen sadel ein zwifeltige gorthe und stigleder daruf. — item 2 lb. von dem vorgeschriben zelden-perde, als das des rades frunde wider von Basel brachten, 18 tage zu halden. [4] Sabb. ante misericordia domini: item 27 gulden han verzeret Walther Swarczen- Apr. 10 berg und Heinrich Wijsse selb sehste zu pherde gen Basel drizehen tage unsern herren den keiser zu entphaen und im von des rades wegen zu siner keiserlichen cronen glucke zu wonschen, als er zum ersten uß Welschen landen gen Basel kommen was und Walther bi im zu Basel bleib und der vorgenante Heinrich von stont wider her heime 40 reid. — item 111/2 gulden hat der vorgenante Heinrich Wijsse von Basel wider her heime verzeret acht dage mit 5 pherden, und Walther allein selbdritte zu Basel bleib. — item 4 gulden 19 sh. hat verzeret Ludewig der diener, als im sin pherd zu Straßburg krang ward und er etliche dage darbi muste bliben und auch von dem perde zu erzten. — item 12 gulden hat verzeret der prior zu unser frauwen brudern, als der von des rades wegen Walther Swarczenberg gen Basel brachte ein somme geldes unserm herren dem keiser die sture schenke und auch fur die confirmacio und anders ußzu- Apr. 10 35 45 a) in Forl. am Rande von zeitgenössischer Hand canzeler. b) in Vorl. am Rande von zeitgenössischer Hand schribern. c) in Vorl. am Rande von zeitgenössischer Hand dorwerter. Vgl. nr. 160. 2 Vgl. nrr. 100, 102 u. 103. 50
294 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. nung fol. 57b, art. 3 unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der vierten Rechnung fol. 43b�44a, art. 4 unter der Rubrik Ußgeben zerunge in der vierten Rechnung fol. 53a, art. 5 unter der Rubrik Ußgeben perdegelt in der vierten Rechnung fol. 57b, art. 6-8 aus Botenbuch 1433 fol. 8b-9a, art. 9-10 ebendaher fol. 10b. 11433] Nov. 14 11434] Apr. 3 [1] Item sabbato post Martini: 4 lb. 15 sh. Heinrich Wissen zum Smyczkyle von 5 19 tagen perdegelt, als er zu Basel was. [2] Sabb. ante quasimodogeniti: item 4 lb. 15 sh. Walther Swarczenberg von 19 tagen von eim pherde gen Basel. [3] Sabb. ante misericordia domini: item 1000 gulden han wir von geheiß des rades geschicht Walther Swarczenberg gen Basel, die er forter von des rades wegen 10 unserm herren dem keiser zu siner keiserlichen cronunge geschanket und ußgeracht hat zu Basel 1. — item" 80 gulden zur selben zit geschankt her Caspar Slick dem can- zeller. — itemb 26 gulden den andern schribern allen in die canzellari geschankt. — item° 3 gulden 1 ort auch zur selben zit geschankt dorwertern heralden und andern spilluden in unsers herren des keisers hofe. — item 400 gulden han wir auch geben 15 zur selben zit umb die nuwe confirmacio in sime keisertûm mit der gulden bullen in die canzellari 2. — item 36 gulden hat gekostet das gulden siegel an gudem alden duckaten-golde an die gulden bulle gesigelt. — item 10 gulden sin gegeben Peter Wacker zu selben zit umb ein fidimus under des hofegerichtes ingesigel uß der con- firmacien mit der gulden bullen. — item 41 gulden Walther Swarczenberg geschankt 20 fur sin versûmenis muwe und arbeid, als er 201/2 woche zu Basel in des rades geschicke gewest ist und gelegen hat. — item 12 gulden Jacob Stralnberg und Sifrid Weldern geschankt auch fur ire versumenis muwe und arbeid, als sie auch 19 tage gen Basel riden und uß waren umb der vom Nuwemarcke lesten gerichtes willen und auch andere geschicke, die in befolhen waren. — item 5 gulden Heinrich Wijssen fur sine versumenis 25 muwe und arbeid, als der zum ersten mit Walther Swarczenberg 19 tage gen Basel uß was, als sie von des rades wegen unsern herren den keiser entphingen und zu siner cro- nunge glucke wonsten. — item 6 gulden han wir geschankt dem prior zu unser lieben frauwen brudern fur sine muwe und arbeid, als der Walther Swarczenberg ein somme geldes gen Basel furthe unserm herren dem keiser die sture schenke confirmacio und anders zu 30 Basel domide ußzurichten. — item 3 sh. umb linenduch das vorgeschriben gelt darin zu vernewen. — item 10 gulden han wir geben umb ein zelden-pherd des rades frunden zu riden. — item 12 heller dem knaben davon zu dringelde. — item 2 gulden 10 sh. umb einen sadel ein zwifeltige gorthe und stigleder daruf. — item 2 lb. von dem vorgeschriben zelden-perde, als das des rades frunde wider von Basel brachten, 18 tage zu halden. [4] Sabb. ante misericordia domini: item 27 gulden han verzeret Walther Swarczen- Apr. 10 berg und Heinrich Wijsse selb sehste zu pherde gen Basel drizehen tage unsern herren den keiser zu entphaen und im von des rades wegen zu siner keiserlichen cronen glucke zu wonschen, als er zum ersten uß Welschen landen gen Basel kommen was und Walther bi im zu Basel bleib und der vorgenante Heinrich von stont wider her heime 40 reid. — item 111/2 gulden hat der vorgenante Heinrich Wijsse von Basel wider her heime verzeret acht dage mit 5 pherden, und Walther allein selbdritte zu Basel bleib. — item 4 gulden 19 sh. hat verzeret Ludewig der diener, als im sin pherd zu Straßburg krang ward und er etliche dage darbi muste bliben und auch von dem perde zu erzten. — item 12 gulden hat verzeret der prior zu unser frauwen brudern, als der von des rades wegen Walther Swarczenberg gen Basel brachte ein somme geldes unserm herren dem keiser die sture schenke und auch fur die confirmacio und anders ußzu- Apr. 10 35 45 a) in Forl. am Rande von zeitgenössischer Hand canzeler. b) in Vorl. am Rande von zeitgenössischer Hand schribern. c) in Vorl. am Rande von zeitgenössischer Hand dorwerter. Vgl. nr. 160. 2 Vgl. nrr. 100, 102 u. 103. 50
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F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 295 richten. — item 119 gulden 18 sh. hat verzeret Walther Swarczenberg selbdritte 201/2 woche zu Basel, als er von des rades wegen do gelegen hat umb etlicher sunderlicher sache willen mit namen der von Nuremberg messe der vom Nuwenmarckte etc. wegen. — item 53 gulden minus 4 sh. han verzeret Jacob Stralnberg und Sifrid Welder selb 5 siebende 19 tage gen Basel, als das leste gerichte an hofegericht gen den vom Nuwen- marckt sulde gewest sin und man auch sich versache, das die clerunge von der Nurem- berger messe sulde understanden sin und die sache von der vom Nuwenmarckt wegen ufgeslagen wart, und geburte sin ein teil zu geleide und umb gezug in das schiff. [5] Item sabbato post Georgii: 5 lb. Rudolff Geiling dem schultheissen von eim Apr.24 10 perde, daz er Sifrid Welder geluhen hatte gen Basel zu riden von 18 tagen. Dazu kommen noch ohne Angabe des Datums: [6] Item 1 gulden 4 heller dem boden geschankt, als der unsers herren des keisers botschaft brachte, er were zû Basel etc. — item 4 alde großen ein boden ge- schankt von Mencze, als der unsers herren des keisers botschaft bracht, das er zu 15 Basel were. — item 4 sh. alder Clus zwirnet gen Steynheym an den bischof von unsers herren des keisers zukonft wegen. [7 Item 53 sh. alder und 3 heller Kerben, Walthern Swarczenberg wendig zu machen und forter gen Basel zu leufen unsers herren des keisers zukonft zu erfarn mit nachtleufen und wagenfarthe, als im befolhen wart. [8] Item 28 sh. alder gein Ulme zu erfarn umbe unsers hern des keisers zukonft. [9] Item 2 lb. 13 sh. alder gein Basel an Walthern Swarczenberg in ernstlichen sachen, des er 9 albus verfarn hat und etzliche mile bi nacht gelaufen, Kerber. [10] Item 4 sh. alder gein Basel an Walthern umbe die confirmacien mit der gulden bullen zu besorgen und umbe daz kommern, als man dût uf die Nyderlenschen 25 stede von der achte wegen, und ezliche mile bi nacht. 20 161. Ausgaben der Kölner Gesandten 1 für Geschenke an den Kaiser und sein Gefolge und für die Bestätigung der Privilegien. [1434 Mai 7-29 Basel 27. 11434 Mai 7 bis 29) Aus Köln Stadt-A. Köln und das Reich B 397 (Ausgabenverzeichnis der Kölner Ge- sandten zum Kaiser 1434 April 24 ff.) fol 7 ab. 8b. 10b. not. chart. coaevae. Des fridags. item des kaisers duirwarterern zu drinkgelde 2 gulden overlen- 11434 Mai 77 disch. item herren Caspers Slicken duirwarter 1 gulden overlendisch. [Des sundags 3]. item so hain wir des kaisers triumppeneren gegeven, der [Mai 9] waren 6, den gaven wir 3 gulden overlendisch. item so hain wir in den becher 4 gedain, den wir unsme herren dem kaiser schenkden, 1000 gulden overlendisch. item 35 so hain wir geschenkt ind hern Caspar Slicken gegeven, alleine dat hie uns gehulpen hait ind unsen hern noch in iren sachen helpen sal, as hie uns dat zogesaicht hait, 80 gulden overlendisch. Des maindags. item hern Casper Slicken geck ind tzwen luitenslageren zu�[Mai10] samen 1 gulden overlendisch. 30 40 a) über durchstrichenem koniges. 1 Vgl. oben p. 174 nebst Anm. 9 und p. 191. 2 Die Daten ergeben sich aus dem Zusammen- hang des Ausgabenverzeichnisses der Gesandten. An demselben Tage schrieben die Gesandten 45 an Köln zwei Briefe des Inhalts: 1) die Stadt soll dem Überbringer des Briefes, Werlyn Brydichman, 400 Gulden auszahlen, die dieser ihnen dargeliehen hat zur Deckung der durch die Zahlungen an Kaspar Schlick, Meister Emmerich etc. veranlaßten Schulden, 2) die Stadt soll dem Uberbringer des Briefes, Heinrich Wys, Bürger zu Bassl, 250 Gul- den auszahlen, die er ihnen zur Deckung ihrer Schuld bei einem Lombarden geliehen hat (Mitt a. d. Stadtarchiv von Köln Bd. 9, 155). 4 Vgl. nr. 162.
F. Städtische Ausgaben aus Anlaß der Kaiserkrönung und des Reichstages nr. 150-162. 295 richten. — item 119 gulden 18 sh. hat verzeret Walther Swarczenberg selbdritte 201/2 woche zu Basel, als er von des rades wegen do gelegen hat umb etlicher sunderlicher sache willen mit namen der von Nuremberg messe der vom Nuwenmarckte etc. wegen. — item 53 gulden minus 4 sh. han verzeret Jacob Stralnberg und Sifrid Welder selb 5 siebende 19 tage gen Basel, als das leste gerichte an hofegericht gen den vom Nuwen- marckt sulde gewest sin und man auch sich versache, das die clerunge von der Nurem- berger messe sulde understanden sin und die sache von der vom Nuwenmarckt wegen ufgeslagen wart, und geburte sin ein teil zu geleide und umb gezug in das schiff. [5] Item sabbato post Georgii: 5 lb. Rudolff Geiling dem schultheissen von eim Apr.24 10 perde, daz er Sifrid Welder geluhen hatte gen Basel zu riden von 18 tagen. Dazu kommen noch ohne Angabe des Datums: [6] Item 1 gulden 4 heller dem boden geschankt, als der unsers herren des keisers botschaft brachte, er were zû Basel etc. — item 4 alde großen ein boden ge- schankt von Mencze, als der unsers herren des keisers botschaft bracht, das er zu 15 Basel were. — item 4 sh. alder Clus zwirnet gen Steynheym an den bischof von unsers herren des keisers zukonft wegen. [7 Item 53 sh. alder und 3 heller Kerben, Walthern Swarczenberg wendig zu machen und forter gen Basel zu leufen unsers herren des keisers zukonft zu erfarn mit nachtleufen und wagenfarthe, als im befolhen wart. [8] Item 28 sh. alder gein Ulme zu erfarn umbe unsers hern des keisers zukonft. [9] Item 2 lb. 13 sh. alder gein Basel an Walthern Swarczenberg in ernstlichen sachen, des er 9 albus verfarn hat und etzliche mile bi nacht gelaufen, Kerber. [10] Item 4 sh. alder gein Basel an Walthern umbe die confirmacien mit der gulden bullen zu besorgen und umbe daz kommern, als man dût uf die Nyderlenschen 25 stede von der achte wegen, und ezliche mile bi nacht. 20 161. Ausgaben der Kölner Gesandten 1 für Geschenke an den Kaiser und sein Gefolge und für die Bestätigung der Privilegien. [1434 Mai 7-29 Basel 27. 11434 Mai 7 bis 29) Aus Köln Stadt-A. Köln und das Reich B 397 (Ausgabenverzeichnis der Kölner Ge- sandten zum Kaiser 1434 April 24 ff.) fol 7 ab. 8b. 10b. not. chart. coaevae. Des fridags. item des kaisers duirwarterern zu drinkgelde 2 gulden overlen- 11434 Mai 77 disch. item herren Caspers Slicken duirwarter 1 gulden overlendisch. [Des sundags 3]. item so hain wir des kaisers triumppeneren gegeven, der [Mai 9] waren 6, den gaven wir 3 gulden overlendisch. item so hain wir in den becher 4 gedain, den wir unsme herren dem kaiser schenkden, 1000 gulden overlendisch. item 35 so hain wir geschenkt ind hern Caspar Slicken gegeven, alleine dat hie uns gehulpen hait ind unsen hern noch in iren sachen helpen sal, as hie uns dat zogesaicht hait, 80 gulden overlendisch. Des maindags. item hern Casper Slicken geck ind tzwen luitenslageren zu�[Mai10] samen 1 gulden overlendisch. 30 40 a) über durchstrichenem koniges. 1 Vgl. oben p. 174 nebst Anm. 9 und p. 191. 2 Die Daten ergeben sich aus dem Zusammen- hang des Ausgabenverzeichnisses der Gesandten. An demselben Tage schrieben die Gesandten 45 an Köln zwei Briefe des Inhalts: 1) die Stadt soll dem Überbringer des Briefes, Werlyn Brydichman, 400 Gulden auszahlen, die dieser ihnen dargeliehen hat zur Deckung der durch die Zahlungen an Kaspar Schlick, Meister Emmerich etc. veranlaßten Schulden, 2) die Stadt soll dem Uberbringer des Briefes, Heinrich Wys, Bürger zu Bassl, 250 Gul- den auszahlen, die er ihnen zur Deckung ihrer Schuld bei einem Lombarden geliehen hat (Mitt a. d. Stadtarchiv von Köln Bd. 9, 155). 4 Vgl. nr. 162.
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296 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [Mai 29) Des maindags. item dan so hain wir gegeven in die canzelrei as umb den brief, die convermacio 1, mit der anhangünder gulden bûllen, ind dat gaven wir hern Marcüsch ind sinre geselschaft, 700 gulden overlendisch. item so gaven wir den underen schrieveren zosamen in die canzelrei von dem brieve, der convermacio, zo schriven ind von der copien davon zu tzwen mailen zu corigeren ind zo verschriven 10 gulden overlendisch. item so hain wir dem goltsmide von der gulden bullen ge- geven zo machloin, die moiste costen 29 dûkaten, ind darvur so gaven wir im 36 gul- den overlendisch ind 1 ort. [Des sadersdags]. item dis geltz is worden, as uns Johann Wall 2 gesaicht hait, dat hie hern Caspar Slicken geschenkt hait einen assack3, cost 10 gulden overlen� 10 disch. item darzo darin 100 gulden overlendisch. item sime kemerling 2 gulden overlendisch. 5 [Mai 17] Iad 1433 Ende] 162. Chronikalische Notiz zum Jahre 1437: über Schenkungen der Stadt Dortmund an K. Sigmund in Basel. ſad 1433/34]. Aus der Chronik des Johann Kerkhörde (saec. 15) nach dem Druck in den „Chroniken 15 der Deutschen Städte“ 20, 60. He [näml. Sigmund] was unse stat [näml. Dortmund] sunderliks vrontlik, wante unse heren schenkeden emme to Basele 12 schenken; und de weren emme entfenk- licker dan ene guldene kanne 4 van 300 gulden, de emme schenkeden de stat van Collen. G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163 -174. 20 1433 Nov. 18 163. K. Sigmund fordert die im Gebiet gen. Fürsten etc. gesessenen Juden auf, zu Besprechungen wegen der herkömmlichen Krönungssteuer und wegen der Gebrechen der Judenschaft zum 2 Februar nach Basel zu schicken, und giebt ihnen Geleit und Zollfreiheit. 1433 November 18 Basel. An die Juden Kf. Friedrichs von Sachsen: D aus Dresden H. St.-A. Urkunden nr. 6277 orig. 25 chart. lit. pat. c. sig. intus subtus impr. (Sekretsiegel v. rotem Wachs unter Papierblättchen, stark be- schädigt). Auf der Rückseite ungefähr gleichzeitiger Vermerk Litera Sigismundi regis Romanorum, also er von den Juden stewr gefurdert hat nach der cronung. An die Juden der Hzge. Ernst und Wilhelm von Baiern: M coll. München Reichs-A. Fürsten- sachen 5 fol. 308 b-309a cop. chart. coaeva mit Schnitten. In der Anrede stehen statt Friedreichen 30 — kurfursten die Worte Ernsten und Wilhelm herzog zw Beyren unsern lieben ohemen und fursten zw München und Strawbingen und in allen andern iren landen und steten. An die Juden des edlen Herrn Dietrich von Isenburg: O coll. Öhringen Hohenloh. H.-A. E 31 orig. chart. lit. pat. c. sig. intus subtus impr. In der Anrede statt hochgebornen — kurfursten die Worte edeln Diethern herren zu Ysemburg unserm und des reichs lieben getreuen. Nicht expediert. — 35 Regest in Neue Beyträge von Alten und Neuen Theologischen Sachen etc. auf das Jahr 1754 p. 12 nr. 33. — Erwähnt von Kerler in Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland 3, 114. Wir Sigmund von gotes genaden Romischer keyser zu allen czeiten merer des reichs und zu Hungern zu Beheim Dalmacien Croacien etc. kunig embieten allen und iglichen Juden under dem hochgebornen Fridreichen herrezogen von Sachsen etc. unserm 40 1 Am 10 Mai 1434 hatte K. Sigmund der Stadt Köln ihre Privilegien bestätigt; dat. Basel 1434 Mo. nach unsers hern uffart tag Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasignatur (auf dem Bug): Ad mandatum domini imperatoris domino Caspare Sligk cancellario referente Theodericus Ebbracht. (Köln Stadt-A. Urk. nr. 11018 orig. membr. lit. pat. mit goldener Bulle an roter Schnur und mit Signum des Kaisers; Regest. in Mitt. a. d. Stadtarchiv von Köln Bd. 9, 155). 2 Vgl. p. 174 nebst Anm. 8. 3 D. i. hölzernes Gerät oder Gefäß, vgl. Grimm 45 D. Wb. 1, 587. Vgl. nr. 161.
296 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [Mai 29) Des maindags. item dan so hain wir gegeven in die canzelrei as umb den brief, die convermacio 1, mit der anhangünder gulden bûllen, ind dat gaven wir hern Marcüsch ind sinre geselschaft, 700 gulden overlendisch. item so gaven wir den underen schrieveren zosamen in die canzelrei von dem brieve, der convermacio, zo schriven ind von der copien davon zu tzwen mailen zu corigeren ind zo verschriven 10 gulden overlendisch. item so hain wir dem goltsmide von der gulden bullen ge- geven zo machloin, die moiste costen 29 dûkaten, ind darvur so gaven wir im 36 gul- den overlendisch ind 1 ort. [Des sadersdags]. item dis geltz is worden, as uns Johann Wall 2 gesaicht hait, dat hie hern Caspar Slicken geschenkt hait einen assack3, cost 10 gulden overlen� 10 disch. item darzo darin 100 gulden overlendisch. item sime kemerling 2 gulden overlendisch. 5 [Mai 17] Iad 1433 Ende] 162. Chronikalische Notiz zum Jahre 1437: über Schenkungen der Stadt Dortmund an K. Sigmund in Basel. ſad 1433/34]. Aus der Chronik des Johann Kerkhörde (saec. 15) nach dem Druck in den „Chroniken 15 der Deutschen Städte“ 20, 60. He [näml. Sigmund] was unse stat [näml. Dortmund] sunderliks vrontlik, wante unse heren schenkeden emme to Basele 12 schenken; und de weren emme entfenk- licker dan ene guldene kanne 4 van 300 gulden, de emme schenkeden de stat van Collen. G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163 -174. 20 1433 Nov. 18 163. K. Sigmund fordert die im Gebiet gen. Fürsten etc. gesessenen Juden auf, zu Besprechungen wegen der herkömmlichen Krönungssteuer und wegen der Gebrechen der Judenschaft zum 2 Februar nach Basel zu schicken, und giebt ihnen Geleit und Zollfreiheit. 1433 November 18 Basel. An die Juden Kf. Friedrichs von Sachsen: D aus Dresden H. St.-A. Urkunden nr. 6277 orig. 25 chart. lit. pat. c. sig. intus subtus impr. (Sekretsiegel v. rotem Wachs unter Papierblättchen, stark be- schädigt). Auf der Rückseite ungefähr gleichzeitiger Vermerk Litera Sigismundi regis Romanorum, also er von den Juden stewr gefurdert hat nach der cronung. An die Juden der Hzge. Ernst und Wilhelm von Baiern: M coll. München Reichs-A. Fürsten- sachen 5 fol. 308 b-309a cop. chart. coaeva mit Schnitten. In der Anrede stehen statt Friedreichen 30 — kurfursten die Worte Ernsten und Wilhelm herzog zw Beyren unsern lieben ohemen und fursten zw München und Strawbingen und in allen andern iren landen und steten. An die Juden des edlen Herrn Dietrich von Isenburg: O coll. Öhringen Hohenloh. H.-A. E 31 orig. chart. lit. pat. c. sig. intus subtus impr. In der Anrede statt hochgebornen — kurfursten die Worte edeln Diethern herren zu Ysemburg unserm und des reichs lieben getreuen. Nicht expediert. — 35 Regest in Neue Beyträge von Alten und Neuen Theologischen Sachen etc. auf das Jahr 1754 p. 12 nr. 33. — Erwähnt von Kerler in Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland 3, 114. Wir Sigmund von gotes genaden Romischer keyser zu allen czeiten merer des reichs und zu Hungern zu Beheim Dalmacien Croacien etc. kunig embieten allen und iglichen Juden under dem hochgebornen Fridreichen herrezogen von Sachsen etc. unserm 40 1 Am 10 Mai 1434 hatte K. Sigmund der Stadt Köln ihre Privilegien bestätigt; dat. Basel 1434 Mo. nach unsers hern uffart tag Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasignatur (auf dem Bug): Ad mandatum domini imperatoris domino Caspare Sligk cancellario referente Theodericus Ebbracht. (Köln Stadt-A. Urk. nr. 11018 orig. membr. lit. pat. mit goldener Bulle an roter Schnur und mit Signum des Kaisers; Regest. in Mitt. a. d. Stadtarchiv von Köln Bd. 9, 155). 2 Vgl. p. 174 nebst Anm. 8. 3 D. i. hölzernes Gerät oder Gefäß, vgl. Grimm 45 D. Wb. 1, 587. Vgl. nr. 161.
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 297 lieben sheim und kurfursten gesessen und wonhaftigen unsern camerknechten unser gnad. es ist von alders loblich und redlich herkomen: wann ein keyser sein keyser- lich cron zu Rom empfehet, das im dann die Judischeit durich das gancz heilig Ro- misch rich ein redlich stewr zu geben und in" domit ze eren pflichtig ist, als dann das 5 unser vorfaren am reich redlich herbracht haben. denselben unsern vorfarn und altem herkomenb nachzekomen haben wir uns mit unsern fursten herren steten° und getrewn beraten und furgenomen, das wir von der gemeinen Judischeit ein redlich stewr nemen wellen als billich ist, nachdem und uns furstend herren stete und ander Cristen bisher erberliche geeret haben und noch teglich eren 1. und uns wundertf, das ir euch bis 10 uff diss czeit so liederlich und sewmlich uns zu eren beweiset habt und noch tut, und wir hoffen, so ir komet, ir werdet desgelichen als ander uns zu eren auch tun, das uns von ewch gar sanft tets. und dorumb solicher sach zu ende ze komen, so haben wir alle Judishait in dem heiligen reich besendet und in geboten, das si die iren mit voller macht uff liechtmess nechstkunftig zw uns gen Basel senden aus den sachen mit in ze 15 reden und die ze volbringen. dorumb gebieten wir ewch, das ir ewr volmechtig bot- schaft auch uff denselben tag zu uns an underlo߀ sendet. doselbs wir ouch mit den ewren von der gemeinen Judischeit gebrechen zu reden meinen, nachdem und wir aigen- lich underweiset sein, das solich gebrechen i nicht clein, sunder der Judischeit verderb- lich und unsern camern schedlich sind ; die wir ewch mit der hilfe gotes zu wenden und 20 ze bessern meinen, domit ir under uns und dem heiligen reich gerulich besiczen moget. nach dem wisset ewch ze richten. und das ir also dester sicherer und freier zu unsk und von uns gecziehen moget, haben wir ewch unser sicher geleitt gegeben und geben ewch das in craft diss briefs und gebieten auch darumb allen und iglichen fursten geist- lichen und werntlichen graven freyen herren steten czolnern mautnern und sust allen 25 unsern und des richs getrewn ernstlich und vesticlich mit disem brief, das ir solich unser Juden zeiger diss briefs mit iren pferden dienern, es sein Juden oder Cristen 1, und anderm irem geret durich ewr land stet gebiet zu wasser und zu land sicher czolfrey mautfrey unbeswert und m ungehindert hin und her ziehen reiten und faren lasset und in furderung beweiset, als lieb ewch " sey unser und des richs swere ungenad zu vermeiden. geben 30 zu Basel an sand Elspeten obant ° unserer riche des Hungrischen etc. im 47 des Romi- schen im 24 des Behemischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren P. Ad 4 mandatum domini imperatoris Caspar Sligk cancellarius. 1484 Febr. 2 1438 Nov. 18 35 40 163a. K. Sigmund an Hzg. Ernst von Baiern-München fund entsprechend wohl an andere Fürsten und Herren]: hat dessen Judenschaft in Sachen der Krönungs- steuer zum 2 Februar 1434 nach Basel beschieden; bittet, allen Entziehungs- versuchen entgegenzutreten. 1433 November 18 Basel. Aus München Reichs-A. Reichsstädte Litteralien: Regensburg Nr. 33 fol. 166 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Kanzleivermerk Im- perator ex parte steure Judeorum. Ebd. Fürstensachen Tom. V fol. 308 a cop. chart. coaeva, ohne Adresse. 1433 Nov. 18 Sigmund von gotes genaden Romischer keyser zû allen czeiten merer des reichs und zû Hungern zû Beheim etc. kunig. Hochgeborner lieber oheim und furst. es ist von alders loblich und redlich 45 herkomen, wenn ein keyser sein keyserlich cron zû Rom empfehet, das im dann die a) om. O. b) O add. ouch redlich. c) om. O. d) M add. und. e) O redlich. f) O add. sere. g) M tůt. h) O alles vierziehen. i) om. M. k) om. O. 1) O Cristen oder Juden. m) om. O. n) 0 in. 0) sic! O add. nauch Cristi geburt vierzehen hundert und dru und dreissig jar. p) om. M. q) Kontrasignatur anscheinend von der- selben Hand wie der Text. 50 1 Nachweisen läßt sich das nur für die Städte, s. nrr. 150-162. Vgl. jedoch Einleitung zu lit. F p. 191. Deutsche Reichstags-Akten XI. 38
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 297 lieben sheim und kurfursten gesessen und wonhaftigen unsern camerknechten unser gnad. es ist von alders loblich und redlich herkomen: wann ein keyser sein keyser- lich cron zu Rom empfehet, das im dann die Judischeit durich das gancz heilig Ro- misch rich ein redlich stewr zu geben und in" domit ze eren pflichtig ist, als dann das 5 unser vorfaren am reich redlich herbracht haben. denselben unsern vorfarn und altem herkomenb nachzekomen haben wir uns mit unsern fursten herren steten° und getrewn beraten und furgenomen, das wir von der gemeinen Judischeit ein redlich stewr nemen wellen als billich ist, nachdem und uns furstend herren stete und ander Cristen bisher erberliche geeret haben und noch teglich eren 1. und uns wundertf, das ir euch bis 10 uff diss czeit so liederlich und sewmlich uns zu eren beweiset habt und noch tut, und wir hoffen, so ir komet, ir werdet desgelichen als ander uns zu eren auch tun, das uns von ewch gar sanft tets. und dorumb solicher sach zu ende ze komen, so haben wir alle Judishait in dem heiligen reich besendet und in geboten, das si die iren mit voller macht uff liechtmess nechstkunftig zw uns gen Basel senden aus den sachen mit in ze 15 reden und die ze volbringen. dorumb gebieten wir ewch, das ir ewr volmechtig bot- schaft auch uff denselben tag zu uns an underlo߀ sendet. doselbs wir ouch mit den ewren von der gemeinen Judischeit gebrechen zu reden meinen, nachdem und wir aigen- lich underweiset sein, das solich gebrechen i nicht clein, sunder der Judischeit verderb- lich und unsern camern schedlich sind ; die wir ewch mit der hilfe gotes zu wenden und 20 ze bessern meinen, domit ir under uns und dem heiligen reich gerulich besiczen moget. nach dem wisset ewch ze richten. und das ir also dester sicherer und freier zu unsk und von uns gecziehen moget, haben wir ewch unser sicher geleitt gegeben und geben ewch das in craft diss briefs und gebieten auch darumb allen und iglichen fursten geist- lichen und werntlichen graven freyen herren steten czolnern mautnern und sust allen 25 unsern und des richs getrewn ernstlich und vesticlich mit disem brief, das ir solich unser Juden zeiger diss briefs mit iren pferden dienern, es sein Juden oder Cristen 1, und anderm irem geret durich ewr land stet gebiet zu wasser und zu land sicher czolfrey mautfrey unbeswert und m ungehindert hin und her ziehen reiten und faren lasset und in furderung beweiset, als lieb ewch " sey unser und des richs swere ungenad zu vermeiden. geben 30 zu Basel an sand Elspeten obant ° unserer riche des Hungrischen etc. im 47 des Romi- schen im 24 des Behemischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren P. Ad 4 mandatum domini imperatoris Caspar Sligk cancellarius. 1484 Febr. 2 1438 Nov. 18 35 40 163a. K. Sigmund an Hzg. Ernst von Baiern-München fund entsprechend wohl an andere Fürsten und Herren]: hat dessen Judenschaft in Sachen der Krönungs- steuer zum 2 Februar 1434 nach Basel beschieden; bittet, allen Entziehungs- versuchen entgegenzutreten. 1433 November 18 Basel. Aus München Reichs-A. Reichsstädte Litteralien: Regensburg Nr. 33 fol. 166 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Kanzleivermerk Im- perator ex parte steure Judeorum. Ebd. Fürstensachen Tom. V fol. 308 a cop. chart. coaeva, ohne Adresse. 1433 Nov. 18 Sigmund von gotes genaden Romischer keyser zû allen czeiten merer des reichs und zû Hungern zû Beheim etc. kunig. Hochgeborner lieber oheim und furst. es ist von alders loblich und redlich 45 herkomen, wenn ein keyser sein keyserlich cron zû Rom empfehet, das im dann die a) om. O. b) O add. ouch redlich. c) om. O. d) M add. und. e) O redlich. f) O add. sere. g) M tůt. h) O alles vierziehen. i) om. M. k) om. O. 1) O Cristen oder Juden. m) om. O. n) 0 in. 0) sic! O add. nauch Cristi geburt vierzehen hundert und dru und dreissig jar. p) om. M. q) Kontrasignatur anscheinend von der- selben Hand wie der Text. 50 1 Nachweisen läßt sich das nur für die Städte, s. nrr. 150-162. Vgl. jedoch Einleitung zu lit. F p. 191. Deutsche Reichstags-Akten XI. 38
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298 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [1434) Febr. 1433 Nov. 18 Judischeit durch das gantz rich ein redliche steur zû geben und in damit zû eren pflichtig ist, als dann das unser vorvarn am reiche redlichen herbracht haben. denselben un- sern vorvarn und altem herkomen nachzůkomen haben wir uns mit unsern fursten hern stetten und andern unsern getruwen beraten und furgenomen, das wir von der gemeinen Judischeit ein redliche steur nemen wellen, als billich ist, nachdem und uns fursten hern stete und ander Cristen bißher erberlich geert haben und noch teglich eren, und uns wundert, das sich die Judischeit biß auff die zit so liderlich und seumlich gen uns beweiset hat. dorumb sôlicher sach zû ende komen, so haben wir alle Ju- discheit in dem heiligen reich besendet und in gebotten, das sy die iren mit voller macht uff unser frowen tag liechtmiß nechst kunfftig her gen Basel zû uns unverczogent� 10 lich senden von sulchen sachen mit in ze reden und die zû volbringen. auff sulchs wir ouch aller Judischeyt under deiner lieb gesessen und wonhafftigen ernstlich ir botschafft uff den vorgenanten tag her gen Basel zû uns zû senden geschriben und gebotten haben 1. dorumb begeren wir von deiner lieb mit fleiß und gebieten dir ouch ernstlich von Romischer keyserlicher macht und wôllen, wer' sach, das sich villeicht sulche Juden 15 under dir gesessen unsern gebotten widersetzen und der nicht tûn oder aus dem land ziehen wolten, das du dann sôlichs zû verkomen alle und yegliche Juden von unsern wegen zû stund nach angesicht diß brieffs also dartzû halden wôllest oder bestellen, das sy solichen unsern gebotten gehorsam werden und nicht hinweg weichen. daran tûst du uns ein sunder wolgevallen und wellen das gen dir in sunderheit erkennen und getrawen 20 deiner lieb ouch wol, du werdest uns und das reich in den sachen eren, wann das billich ist, und doch alle Juden von rechts wegen in des reichs camer gehôren und darumb camerknecht heissen. und dorumb so wôllest darinn willig sein, uns zû grossem wol- gevallen. geben zů Basel an sant Elsbethen abent unser reiche des Hungrischen etc. im 47 des Rômischen im 24 des Behemischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren. 25 [in verso] Dem hochgeborn Ernsten pfalez- graven bey Rin und hertzogen in Beyern unserm liben oheim und fursten. 5 Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk cancellarius. lad 164. Verzeichnis der Juden, die zum 2 Februar 1434 behufs Verhandlungen über die 1434 von ihnen geforderte Krönungssteuer zum Kaiser nach Basel geladen wurden, nebst 3o Febr. 2) Angabe der Summen, über die man mit den anwesenden damals, mit den nicht gekommenen später einig geworden ist. [ad 1434 Februar 2 17. Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 not. chart. coaeva mit vielen Nachträgen, die wir im Abdruck zwischen (* und) gesetzt haben, alle bis auf den einen im Anfang zu Zürich von Konrads von Weinsberg Hand. Diese Nachträge füllen alle ursprünglich 35 leer gelassenen Stellen aus, von denen im Anfang des Textes, in der gleichzeitigen Uber- schrift, geredet wird. Das Stück steht in einem Heft von 6 Blättern auf Bl. 1-4 und auf der Vorderseite von Bl. 5 oben; es ist in Absätzen und zwei Spalten ge- schrieben, die wir beibehalten haben. Gedruckt bei Kerler, Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund 40 und König Albrecht II. Beil. II (Zeitschrift f. d. Geschichte der Juden in Deutsch- land 3, 123-126) aus unserer Vorlage. 1 Die Liste der Judenschaften und die (nicht in Klammern eingeschlossenen) Angaben über die Zahlungen sind, wie Schrift und Tinte und außer- dem die Uberschrift (p. 299 oben) zeigen, jeden- falls gleichzeitig aufgezeichnet. Die Quittungen K. Sigmunds vom 24 Februar 1434 (s. p. 299 Anm. 3 und 5, p. 301 Anm. 1 am Schluß, p. 302 Anm. 1) und die Notiz über die am 3 März be- vorstehende Zahlung seitens der Wormser Juden (p. 304 Zeile 6-10) geben zur Datierung dieses Grundstockes der Aufzeichnung die Zeit vom 24 Fe- bruar bis 3 März 1434 an die Hand. Für die (in 45 Klammern eingeschlossenen) Nachträge Konrads von Weinsberg läßt sich ein bestimmter Zeitraum nicht angeben. — Für unsere Zwecke dürfte die allgemeinere Datierung, die wir in der Uberschrift gegeben haben, ausreichen. 50
298 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [1434) Febr. 1433 Nov. 18 Judischeit durch das gantz rich ein redliche steur zû geben und in damit zû eren pflichtig ist, als dann das unser vorvarn am reiche redlichen herbracht haben. denselben un- sern vorvarn und altem herkomen nachzůkomen haben wir uns mit unsern fursten hern stetten und andern unsern getruwen beraten und furgenomen, das wir von der gemeinen Judischeit ein redliche steur nemen wellen, als billich ist, nachdem und uns fursten hern stete und ander Cristen bißher erberlich geert haben und noch teglich eren, und uns wundert, das sich die Judischeit biß auff die zit so liderlich und seumlich gen uns beweiset hat. dorumb sôlicher sach zû ende komen, so haben wir alle Ju- discheit in dem heiligen reich besendet und in gebotten, das sy die iren mit voller macht uff unser frowen tag liechtmiß nechst kunfftig her gen Basel zû uns unverczogent� 10 lich senden von sulchen sachen mit in ze reden und die zû volbringen. auff sulchs wir ouch aller Judischeyt under deiner lieb gesessen und wonhafftigen ernstlich ir botschafft uff den vorgenanten tag her gen Basel zû uns zû senden geschriben und gebotten haben 1. dorumb begeren wir von deiner lieb mit fleiß und gebieten dir ouch ernstlich von Romischer keyserlicher macht und wôllen, wer' sach, das sich villeicht sulche Juden 15 under dir gesessen unsern gebotten widersetzen und der nicht tûn oder aus dem land ziehen wolten, das du dann sôlichs zû verkomen alle und yegliche Juden von unsern wegen zû stund nach angesicht diß brieffs also dartzû halden wôllest oder bestellen, das sy solichen unsern gebotten gehorsam werden und nicht hinweg weichen. daran tûst du uns ein sunder wolgevallen und wellen das gen dir in sunderheit erkennen und getrawen 20 deiner lieb ouch wol, du werdest uns und das reich in den sachen eren, wann das billich ist, und doch alle Juden von rechts wegen in des reichs camer gehôren und darumb camerknecht heissen. und dorumb so wôllest darinn willig sein, uns zû grossem wol- gevallen. geben zů Basel an sant Elsbethen abent unser reiche des Hungrischen etc. im 47 des Rômischen im 24 des Behemischen im 14 und des keysertumbs im ersten jaren. 25 [in verso] Dem hochgeborn Ernsten pfalez- graven bey Rin und hertzogen in Beyern unserm liben oheim und fursten. 5 Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk cancellarius. lad 164. Verzeichnis der Juden, die zum 2 Februar 1434 behufs Verhandlungen über die 1434 von ihnen geforderte Krönungssteuer zum Kaiser nach Basel geladen wurden, nebst 3o Febr. 2) Angabe der Summen, über die man mit den anwesenden damals, mit den nicht gekommenen später einig geworden ist. [ad 1434 Februar 2 17. Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 not. chart. coaeva mit vielen Nachträgen, die wir im Abdruck zwischen (* und) gesetzt haben, alle bis auf den einen im Anfang zu Zürich von Konrads von Weinsberg Hand. Diese Nachträge füllen alle ursprünglich 35 leer gelassenen Stellen aus, von denen im Anfang des Textes, in der gleichzeitigen Uber- schrift, geredet wird. Das Stück steht in einem Heft von 6 Blättern auf Bl. 1-4 und auf der Vorderseite von Bl. 5 oben; es ist in Absätzen und zwei Spalten ge- schrieben, die wir beibehalten haben. Gedruckt bei Kerler, Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund 40 und König Albrecht II. Beil. II (Zeitschrift f. d. Geschichte der Juden in Deutsch- land 3, 123-126) aus unserer Vorlage. 1 Die Liste der Judenschaften und die (nicht in Klammern eingeschlossenen) Angaben über die Zahlungen sind, wie Schrift und Tinte und außer- dem die Uberschrift (p. 299 oben) zeigen, jeden- falls gleichzeitig aufgezeichnet. Die Quittungen K. Sigmunds vom 24 Februar 1434 (s. p. 299 Anm. 3 und 5, p. 301 Anm. 1 am Schluß, p. 302 Anm. 1) und die Notiz über die am 3 März be- vorstehende Zahlung seitens der Wormser Juden (p. 304 Zeile 6-10) geben zur Datierung dieses Grundstockes der Aufzeichnung die Zeit vom 24 Fe- bruar bis 3 März 1434 an die Hand. Für die (in 45 Klammern eingeschlossenen) Nachträge Konrads von Weinsberg läßt sich ein bestimmter Zeitraum nicht angeben. — Für unsere Zwecke dürfte die allgemeinere Datierung, die wir in der Uberschrift gegeben haben, ausreichen. 50
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G. Erhebung der Krónungssteuer von den Juden nr. 168-174. 299 Dif hernachgeschriben Juden ist geschriben worden her gein Basel zu kummen zu unsers gnedigen herren des keisers gnaden uf unser lieben frauwen tag lichtmesse anno domini etc. 34. also ist her kummen und rede mit den geschehen, als danne auch her- nach geschriben stet. do nit! bi geschriben stet, die sein nit kummen. 5 [I. Erste Gruppe: Baiern und Schwaben.) Züm ersten dem bischof von Salezburg und seiner Judischeit.. Item herzog Fridrichen von Osterriche 10 seiner und herzog Ernstes seiligen kinder Judischeit 2. Item den von Zurch 5. Item den von Schaffhusen Item den von Costentz. (* daz bestet 16 an.) Item den von Ulme 5. Item den von Augspurg *. o Item den von Werde. 2 a) Kerler druckt nne, so auch weiterhin ôfler. 1 Später ausgefüllt durch die Zusätze Konrads von Weinsberg. ? 1434 Mai 4 wird Graf Hans von Helfenstein 25 mit dem Ritter Friedrich von der Wolfskehl und dem Juden Store nach Österreich gesandt; das Er- gebnis war gering: 2021/2 Guld. und 170 Dukaten Kinnahmen gegen 208 Guld, 100 Dukaten 11/2 Böhm. Groschen Ausgaben. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. 30 E 592 not. chart. coaeva.) — Gf. Hans von Helfen- stein unternimmt dann im Herbst eine zweite Heise nach Österreich und kann 1434 Okt. 31 über den Empfang von 2500 Guld. quittieren. (Oehringen a. a. O. E 36 cop. chart. coaeva. Vgl. Kerler 36 a. a. O. S. 115). — [1435 Februar 3] wrkundet dann K. Sigmund, daß die von den Hzgn. Fried- rich d. J. und seinem Bruder Albrecht aus freiem Willen am Stelle ilwer Judenschaft ihm geleistete Schenkung ihnen an ihren Privilegien keinen Hin- 40 trag thun soll; dat. feMt. (Wien H. H. St. A. Reichs- registraturbuch K fol. 218b cop. chart. coaeva. — -Regest bei Chmel, Materialien etc. I, 1 S. 22 umd daraus bei Aschbach 4, 504f. und Wiener, Re- gesten zwr Gesch. d. Juden p. 243 [bei allen mit 45 dem Datum 1435 Febr. 3]. — Erwähnt Aschbach 4, 327). * [1434] Márz 20 quittiert K. Sigmund den Ju- den der Städte Zürich, Schaffhausen, Winterthwr, Bremgarten und Mellingen über 1000 Rhein. 50 Gulden, die sie ilun als erung und schenkung zu seiner Kaiserkrönung gezahlt haben; dat. zu Die haben geteidingt umb fierhondert gul- den, die zu bezalen Rudolff Sachssen uf sanct Jorgen tag zu Nuremberg. (*Daz bestet anne *.) (*Die teidingten umbe tusent guldin.) (*Umb 500 guldin.) Die sein vor gescheczt uf den grfint. Haben geteidingt umb fierhondert gulden, die auch verschafft sein dem von Ottingen. Die haben geteidingt umb funfzehen- hondert gulden, die sein verschafft dem von Ottingen dem hoffmeister. Basel --- 20 die marcii. (Wien H. H. St. A. Reichs- registraturb. K fol. 107b cop. chart. coaeva). Zu- gleich giebt er ihnen eine Bestätigung ihrer. Privi- legien, des Inhalts, daff sie sich aller Privilegien wie die Juden von Augsburg erfreuen sollen. (Ebenda fol. 107Y not. chart. coaeva). — [1434 Febr. 24] urkundet K. Sigmund, daß Salman der Jude von Rynfelde wonhaft und gesessen zu diser zeit zu Zurich, Leowe von Schafthusen, sein Sohn, und irer freunde zwen, die bei dem vor- genanten Leowen gesessen und in seiner stewer sin, ir aller wibe und kindere mitsampt irem gesinde wegen der datum di brifs dwrch gen. Leowe ilm erwiesenen erung und schenkung auf 10 Jahre die Privilegien der Juden zu Konstanz genießen sollen; dat. ut supra [d. ?. an s. Ma- thias tag]. (benda fol. 825 cop. chart. coaeva). 1 S. vorige Anmerkung. 5 1434 Februar 24 bestätigt K. Sigmund den Juden in Ulm in Ansehung der thm datum dif brifs ausgerichteten erung und schenkung ihre Privilegien; dat. Basel an sant Mathias tage anno 34. (Wien H. H. St. A. Reichsregistraturb. K fol. 86! cop. [bzw. not.] chart. coaeva). $ 1433 Dezember 22 empfiehlt Augsburg dem Schutze des Erbmarschalls Haupt von Pappenheim den von seiner Judenschaft wegen der Forderungen des Kaisers nach Basel abgeordneten Juden Fey- felman: die Augsburger Juden seien zwar zu Nürn- berg [wohl 1431] gegen eine größere Zahlung auf 38*
G. Erhebung der Krónungssteuer von den Juden nr. 168-174. 299 Dif hernachgeschriben Juden ist geschriben worden her gein Basel zu kummen zu unsers gnedigen herren des keisers gnaden uf unser lieben frauwen tag lichtmesse anno domini etc. 34. also ist her kummen und rede mit den geschehen, als danne auch her- nach geschriben stet. do nit! bi geschriben stet, die sein nit kummen. 5 [I. Erste Gruppe: Baiern und Schwaben.) Züm ersten dem bischof von Salezburg und seiner Judischeit.. Item herzog Fridrichen von Osterriche 10 seiner und herzog Ernstes seiligen kinder Judischeit 2. Item den von Zurch 5. Item den von Schaffhusen Item den von Costentz. (* daz bestet 16 an.) Item den von Ulme 5. Item den von Augspurg *. o Item den von Werde. 2 a) Kerler druckt nne, so auch weiterhin ôfler. 1 Später ausgefüllt durch die Zusätze Konrads von Weinsberg. ? 1434 Mai 4 wird Graf Hans von Helfenstein 25 mit dem Ritter Friedrich von der Wolfskehl und dem Juden Store nach Österreich gesandt; das Er- gebnis war gering: 2021/2 Guld. und 170 Dukaten Kinnahmen gegen 208 Guld, 100 Dukaten 11/2 Böhm. Groschen Ausgaben. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. 30 E 592 not. chart. coaeva.) — Gf. Hans von Helfen- stein unternimmt dann im Herbst eine zweite Heise nach Österreich und kann 1434 Okt. 31 über den Empfang von 2500 Guld. quittieren. (Oehringen a. a. O. E 36 cop. chart. coaeva. Vgl. Kerler 36 a. a. O. S. 115). — [1435 Februar 3] wrkundet dann K. Sigmund, daß die von den Hzgn. Fried- rich d. J. und seinem Bruder Albrecht aus freiem Willen am Stelle ilwer Judenschaft ihm geleistete Schenkung ihnen an ihren Privilegien keinen Hin- 40 trag thun soll; dat. feMt. (Wien H. H. St. A. Reichs- registraturbuch K fol. 218b cop. chart. coaeva. — -Regest bei Chmel, Materialien etc. I, 1 S. 22 umd daraus bei Aschbach 4, 504f. und Wiener, Re- gesten zwr Gesch. d. Juden p. 243 [bei allen mit 45 dem Datum 1435 Febr. 3]. — Erwähnt Aschbach 4, 327). * [1434] Márz 20 quittiert K. Sigmund den Ju- den der Städte Zürich, Schaffhausen, Winterthwr, Bremgarten und Mellingen über 1000 Rhein. 50 Gulden, die sie ilun als erung und schenkung zu seiner Kaiserkrönung gezahlt haben; dat. zu Die haben geteidingt umb fierhondert gul- den, die zu bezalen Rudolff Sachssen uf sanct Jorgen tag zu Nuremberg. (*Daz bestet anne *.) (*Die teidingten umbe tusent guldin.) (*Umb 500 guldin.) Die sein vor gescheczt uf den grfint. Haben geteidingt umb fierhondert gulden, die auch verschafft sein dem von Ottingen. Die haben geteidingt umb funfzehen- hondert gulden, die sein verschafft dem von Ottingen dem hoffmeister. Basel --- 20 die marcii. (Wien H. H. St. A. Reichs- registraturb. K fol. 107b cop. chart. coaeva). Zu- gleich giebt er ihnen eine Bestätigung ihrer. Privi- legien, des Inhalts, daff sie sich aller Privilegien wie die Juden von Augsburg erfreuen sollen. (Ebenda fol. 107Y not. chart. coaeva). — [1434 Febr. 24] urkundet K. Sigmund, daß Salman der Jude von Rynfelde wonhaft und gesessen zu diser zeit zu Zurich, Leowe von Schafthusen, sein Sohn, und irer freunde zwen, die bei dem vor- genanten Leowen gesessen und in seiner stewer sin, ir aller wibe und kindere mitsampt irem gesinde wegen der datum di brifs dwrch gen. Leowe ilm erwiesenen erung und schenkung auf 10 Jahre die Privilegien der Juden zu Konstanz genießen sollen; dat. ut supra [d. ?. an s. Ma- thias tag]. (benda fol. 825 cop. chart. coaeva). 1 S. vorige Anmerkung. 5 1434 Februar 24 bestätigt K. Sigmund den Juden in Ulm in Ansehung der thm datum dif brifs ausgerichteten erung und schenkung ihre Privilegien; dat. Basel an sant Mathias tage anno 34. (Wien H. H. St. A. Reichsregistraturb. K fol. 86! cop. [bzw. not.] chart. coaeva). $ 1433 Dezember 22 empfiehlt Augsburg dem Schutze des Erbmarschalls Haupt von Pappenheim den von seiner Judenschaft wegen der Forderungen des Kaisers nach Basel abgeordneten Juden Fey- felman: die Augsburger Juden seien zwar zu Nürn- berg [wohl 1431] gegen eine größere Zahlung auf 38*
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300 Item den von Regenspurg !. Item herzog Ludwigen von Ingelstat und seiner Judischeit. Item herzogs Ernsts seins bruder seins sones und ire Judischeit ?. Item herzog Hansen und seiner Judi- scheit ?. Item den von Heygerloche. Item den von Horbe. Item den von Rotemburg uf dem Necker. Item dem von Wirtemberg und seiner Judischeit. Item den von Rutlingen. Item den von Gemunde in Schwaben. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. (*Die gaben minem heren 1400 gulden.) ("Die gaben 1000 gulden.) (“Die gaben 800 gulden.) (*Die gab ieme mins heren genade.) (*Daz bestünde anne.) 10 Der hat 15 Juden, die haben nit getei- dingt und haben nit mer geboten dann hondert gulden. so wolten wir genommen haben sehshondert gulden. (*da wartent uf.) 15 Die haben zusammen geteidingt umb sehshondert gulden, die sein verschafft dem von Ottingen. Die vorgeschriben briefe alle hat Heym der Jude alle hinweck gefurt. etliche Jahre von allen derartigen Leistungen be- freit worden, seien aber trotzdem auch jetzt zu erungen bereit; dat. aftermentag vor dem heiligen Cristag 1438. (Augsbwrg Stadt-A. Briefb. III fol. 275% nr. 1161 cop. chart. coaeva; erwühnt Chwo- miken der Deutschen Städte 5, 376 aus derselben Quelle). — 1434 Jan. 20 empfiehlt Augsburg seinem Abgesandten in Basel, Stephan Hangenor, die Bot- schaft seiner Judenschaft zur Unterstützung beim Kaiser und bei Haupt von Pappenheim; dat. ut supra [d. 4. Mi. vor s. Pawli tag convers. 34]. (Ebenda fol. 2825 nr. 1190 cop. chart. coaeva; erwdhni Chnromken der Deutschen Stidte a. a. O. aus un- serer Quelle). — [1434 c. Juni 11] bestätigt K. Sigmund den Augsburger Juden ihre Privilegien. (Erwähnt in der Notiz über die Privilegienbestäti- gung für die Judenschaft des Frzstifts Mainz; 8. p. 303 Zeile 280). ! Am 4 September 1434 schreibt Hzg. Ludwig von Baiern - Ingolstadt an die Stadt Regensburg: uns hat die Judischhait von Regenspurg ain abschrift ains briefs zugesant von solicher vorderung wegen, 80 dann unser genadigister herre der Romisch kaiser ietzo zu in leget uber solich brief und insigel, so wir von seinen vorvordern an dem reich und auch von seinen genaden uber dieselb Judischhait haben. nů wist ir wol, wes ir ewch von der Judischhait wegen gegen uns verschriben habt; er bittet also ernstlich, im die Judenschaft nicht zu dringen noch sie zw beschweren uber solichs, als vor gemeldet ist, das uns an unsern briefen und gult schaden bring; dat. zu Newnburg Sa. v. unser lieben frawen tag natiw. anno etc. 84. (München Heichs-A, Ju- den in Regensburg Fase. 29 orig. chart. lit. clausa). Am 10 September jedoch bewrkundet K. Sigmund, daß die Juden zu Regensburg gleich 29 den anderen Juden des Reichs ihm die schuldige Ehrung aus Anlaß seimer Krönung geleistet ha- ben, erneuert ihre Privilegien, sagt sie von allen Diensten gegen ihm umd das Reich los, da sie seinen Oheimen von Baiern verpfändet sind, erteilt 25 ihnen die Gnade, daf$ sie wur vor iülren Richtern in Regensburg Recht zw nehmen brauchen, un- schädlich jedoch der jährlichen Steuer, die die Her- zoge von Baiern als Pfandinhaber von ihnen be- ziehen, und empfiehlt sie in den Schutz der Stadt so Regensburg; dat. czu Regensburg --- 1434 Frei. n. unser lieben frawen tag natwitałis Hung. 48 Rom. 24 Boh. 15 imp. 2; Kontrasignatur (auf dem Bug): Ad mamd. d. imp. || Caspar Sligk miles cancellarius; in verso Ri» Marquardus Brisacher. 35 (ibd. orig. membr. lit. pat. c. sig. majestatis pend. ; in Wien H. H. St. A. Reichsregistraturb. K_ fol. 1890» cop. chart. coaeva). - ? Vgl. nr. 166. 3 Am 27 September 1434 überläßt K. Sigmund 40 dem Pfalzgrafen Johann die ihm von dessen Ju- denschaft geschuldete Krónungsstewer ; dat. Regens- bwrg Mo. v. s. Michels tag Hung. 48 Rom. 25 Boh. 15 imp. 2; Kontrasignatur (auf dem Bug): Ad mamd. d. imp. | Caspar Sligk cancellarius (Mün- 46 chen Reichs-A. Juden in Baiern überhaupt Fasc. 5: 1430-1439 orig. membr. lit. pot. c. sig. pend.; er- wühnt Regesta Boica 13, 314); und am 4 Oktober quittiert er den Juden des Pfalzgrafen Johann über die gen. Steuer ; dat. Regensburg --- 1434 Mo. 50 n. 8. Michels tag Humg. etc. 48 Rom. 25 Boh. 15 imp. 2; Kontrasignatur : Ad mand. d. imp. | Caspar | Sligk eaneellasiws (München a. a. O. orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.).
300 Item den von Regenspurg !. Item herzog Ludwigen von Ingelstat und seiner Judischeit. Item herzogs Ernsts seins bruder seins sones und ire Judischeit ?. Item herzog Hansen und seiner Judi- scheit ?. Item den von Heygerloche. Item den von Horbe. Item den von Rotemburg uf dem Necker. Item dem von Wirtemberg und seiner Judischeit. Item den von Rutlingen. Item den von Gemunde in Schwaben. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. (*Die gaben minem heren 1400 gulden.) ("Die gaben 1000 gulden.) (“Die gaben 800 gulden.) (*Die gab ieme mins heren genade.) (*Daz bestünde anne.) 10 Der hat 15 Juden, die haben nit getei- dingt und haben nit mer geboten dann hondert gulden. so wolten wir genommen haben sehshondert gulden. (*da wartent uf.) 15 Die haben zusammen geteidingt umb sehshondert gulden, die sein verschafft dem von Ottingen. Die vorgeschriben briefe alle hat Heym der Jude alle hinweck gefurt. etliche Jahre von allen derartigen Leistungen be- freit worden, seien aber trotzdem auch jetzt zu erungen bereit; dat. aftermentag vor dem heiligen Cristag 1438. (Augsbwrg Stadt-A. Briefb. III fol. 275% nr. 1161 cop. chart. coaeva; erwühnt Chwo- miken der Deutschen Städte 5, 376 aus derselben Quelle). — 1434 Jan. 20 empfiehlt Augsburg seinem Abgesandten in Basel, Stephan Hangenor, die Bot- schaft seiner Judenschaft zur Unterstützung beim Kaiser und bei Haupt von Pappenheim; dat. ut supra [d. 4. Mi. vor s. Pawli tag convers. 34]. (Ebenda fol. 2825 nr. 1190 cop. chart. coaeva; erwdhni Chnromken der Deutschen Stidte a. a. O. aus un- serer Quelle). — [1434 c. Juni 11] bestätigt K. Sigmund den Augsburger Juden ihre Privilegien. (Erwähnt in der Notiz über die Privilegienbestäti- gung für die Judenschaft des Frzstifts Mainz; 8. p. 303 Zeile 280). ! Am 4 September 1434 schreibt Hzg. Ludwig von Baiern - Ingolstadt an die Stadt Regensburg: uns hat die Judischhait von Regenspurg ain abschrift ains briefs zugesant von solicher vorderung wegen, 80 dann unser genadigister herre der Romisch kaiser ietzo zu in leget uber solich brief und insigel, so wir von seinen vorvordern an dem reich und auch von seinen genaden uber dieselb Judischhait haben. nů wist ir wol, wes ir ewch von der Judischhait wegen gegen uns verschriben habt; er bittet also ernstlich, im die Judenschaft nicht zu dringen noch sie zw beschweren uber solichs, als vor gemeldet ist, das uns an unsern briefen und gult schaden bring; dat. zu Newnburg Sa. v. unser lieben frawen tag natiw. anno etc. 84. (München Heichs-A, Ju- den in Regensburg Fase. 29 orig. chart. lit. clausa). Am 10 September jedoch bewrkundet K. Sigmund, daß die Juden zu Regensburg gleich 29 den anderen Juden des Reichs ihm die schuldige Ehrung aus Anlaß seimer Krönung geleistet ha- ben, erneuert ihre Privilegien, sagt sie von allen Diensten gegen ihm umd das Reich los, da sie seinen Oheimen von Baiern verpfändet sind, erteilt 25 ihnen die Gnade, daf$ sie wur vor iülren Richtern in Regensburg Recht zw nehmen brauchen, un- schädlich jedoch der jährlichen Steuer, die die Her- zoge von Baiern als Pfandinhaber von ihnen be- ziehen, und empfiehlt sie in den Schutz der Stadt so Regensburg; dat. czu Regensburg --- 1434 Frei. n. unser lieben frawen tag natwitałis Hung. 48 Rom. 24 Boh. 15 imp. 2; Kontrasignatur (auf dem Bug): Ad mamd. d. imp. || Caspar Sligk miles cancellarius; in verso Ri» Marquardus Brisacher. 35 (ibd. orig. membr. lit. pat. c. sig. majestatis pend. ; in Wien H. H. St. A. Reichsregistraturb. K_ fol. 1890» cop. chart. coaeva). - ? Vgl. nr. 166. 3 Am 27 September 1434 überläßt K. Sigmund 40 dem Pfalzgrafen Johann die ihm von dessen Ju- denschaft geschuldete Krónungsstewer ; dat. Regens- bwrg Mo. v. s. Michels tag Hung. 48 Rom. 25 Boh. 15 imp. 2; Kontrasignatur (auf dem Bug): Ad mamd. d. imp. | Caspar Sligk cancellarius (Mün- 46 chen Reichs-A. Juden in Baiern überhaupt Fasc. 5: 1430-1439 orig. membr. lit. pot. c. sig. pend.; er- wühnt Regesta Boica 13, 314); und am 4 Oktober quittiert er den Juden des Pfalzgrafen Johann über die gen. Steuer ; dat. Regensburg --- 1434 Mo. 50 n. 8. Michels tag Humg. etc. 48 Rom. 25 Boh. 15 imp. 2; Kontrasignatur : Ad mand. d. imp. | Caspar | Sligk eaneellasiws (München a. a. O. orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.).
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 168-174. 801 ) (IT. Zweite Gruppe: vorwiegend Franken, Thüringen, Sachsen.] Item die von Nuremberg !. s Item die von Erffurt 8. Item den von Nordlingen. 15 ltem dem marggraven von Brannenberg und seiner Judischeit. Item dem bischof von Bobenberg und seiner Judischeit. 20 tem dem bischof von Eystett und seiner Judischeit. Item dem lantgraven von Diringen und siner Judischeit. Item dem marggraven von Myssen und 26 seiner Judischeit 4, 1 1433 Dezember 12 schreibt Nürnberg semen Gesandten in Basel, Stephan Coler: er solle, um eine Besteuerung der Judenschaft durch Konrad von Weinsberg zw vereiteln, deren Geneigtheit zw 30 Zahlung einer Geldsumme an den Kaiser aus- sprechen ; s. vw. 114. — [1433] Dezember 18 schreibt es am denselben: Konrad von Weinsberg, der zu- sammen mit Haupt von Pappenheim wegen ver- schiedener Anliegen des Kaisers jetzt bei ihnen ge- 35 wesen sei, habe ilmen einen kaiserl. Brief, die Ju- denschaft betr., vorgelegt und verlangt, diese möge wie männiglich den Kaiser zu seiner neuen Würde ehren und zu dem Zweck 1600 Gulden aufbringen, um damit den für den Kaiser gekauften, aber mit- 40 Samt etlichen Judensteuern für 2400 Gulden ver- setzten Leuchter sowie diese Judensteuern einzu- lösen (die übrigen 800 Gulden wolle er sonst auf- bringen); zu dem Ende möge sie ihre Botschaft zum 2 Februar nach Basel schicken. Es sei ihm 45 geantwortet: die erung für sie und für ihre Ju- denschaft auszwrichten , sei ihm, Stephan, aufge- tragen, und sie glaubten, daß sie bereits geschehen sei, Mit dem Bescheid sei Komrad fortgegangen. Stephan solle dafür sorgen, daß am die Juden- 50 schaft nicht neue Forderungen gestellt würden und daß es der berülwten Botschaft nach Basel nicht bedůrfe; dat. ut supra [d i. feria 6 ante Thome Haben geteidingt umb fiertausent gul- den, die sein verschafft gein Bilsen in Be- hem 2, Haben geschenkt ein itel gulden schalen von hondert und zehen gulden und hon- dert gulden darinne, und die sein gelassen an fiertusent gulden, aber si wolten es nit ufnemen, danne zweitusent gulden wolten si geben. also sein wir gescheiden on endes. (*item darnach uberkamen die umb 3000 gulden.) (*Die würden geben Hefipt marschalk eto.) (*Die wirden enphollen Mertin von Ybe.) Die haben geteidingt umb zweihondert gulden, die sollen si geben Rudolff Sachs- sen zu Nuremberg in den osterfirtagen. (*Die deidingten hirnach umb 600 gul- den.) (*Daz beleibe ansten.) Are. 28-20 (*Daz beleibe ansten.) apostoli. (Mirnberg Kreis- A. Briefbuch 10 fol. 2902-292^ cop. chart. coaeva) — 1434 Jam. 14 jedoch kündigt Nürnberg dem Stephan Coler das Erscheinen einer Jiidischen Deputation zum 2 Fer. an, wünscht aber Benachrichtigung, falls die Reise nicht nótig sei; dat. feria 5 ante Anthonii. (Ebenda fol. 302a -303a cop. chart. coaeva). — 1434 Febr. 24 bewkundet K. Sigmund die Ausrichtung dev üblichen evüng seitens der Judenschaft, bestätigt ihre Privilegien und befreit sie auf 10 Jahre von jeder auflerordentlichen Steuer; dat. Basel an sant Mathis tage des heiligen zwelfboten Hung. 47 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1. (Nürnberg Kreis-A. 8 5 %/, 1 nr. 124 Judensteuern orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). * Vgl. wr. 140 u. p. 292 Zeile 554 u. 8%. % [1434 c. Jumi 11] bestätigt K. Sigmund den Juden zu Erfurt ihre Privilegien. (Erwähnt in der Notiz über die Privilegienbestätigung für die Juden- schaft des Erzstifts Mainz; s. p. 303 Zeile 28a), * 1434 Mai 10 beglaubigt K. Sigmund in dem Hinladungsschreiben zum Ulmer Reichstag bei dem Kf. Friedrich von Sachsen und dessen Bruder Sigmund den Heinrich von Bünau u. a. auch zu Verhandlungen wegen ihrer Judenschaft und bittet: dorynne wollet also besliessen, das wir des von euch zu Ulm ein ganz ende haben; s. wr. 194,
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 168-174. 801 ) (IT. Zweite Gruppe: vorwiegend Franken, Thüringen, Sachsen.] Item die von Nuremberg !. s Item die von Erffurt 8. Item den von Nordlingen. 15 ltem dem marggraven von Brannenberg und seiner Judischeit. Item dem bischof von Bobenberg und seiner Judischeit. 20 tem dem bischof von Eystett und seiner Judischeit. Item dem lantgraven von Diringen und siner Judischeit. Item dem marggraven von Myssen und 26 seiner Judischeit 4, 1 1433 Dezember 12 schreibt Nürnberg semen Gesandten in Basel, Stephan Coler: er solle, um eine Besteuerung der Judenschaft durch Konrad von Weinsberg zw vereiteln, deren Geneigtheit zw 30 Zahlung einer Geldsumme an den Kaiser aus- sprechen ; s. vw. 114. — [1433] Dezember 18 schreibt es am denselben: Konrad von Weinsberg, der zu- sammen mit Haupt von Pappenheim wegen ver- schiedener Anliegen des Kaisers jetzt bei ihnen ge- 35 wesen sei, habe ilmen einen kaiserl. Brief, die Ju- denschaft betr., vorgelegt und verlangt, diese möge wie männiglich den Kaiser zu seiner neuen Würde ehren und zu dem Zweck 1600 Gulden aufbringen, um damit den für den Kaiser gekauften, aber mit- 40 Samt etlichen Judensteuern für 2400 Gulden ver- setzten Leuchter sowie diese Judensteuern einzu- lösen (die übrigen 800 Gulden wolle er sonst auf- bringen); zu dem Ende möge sie ihre Botschaft zum 2 Februar nach Basel schicken. Es sei ihm 45 geantwortet: die erung für sie und für ihre Ju- denschaft auszwrichten , sei ihm, Stephan, aufge- tragen, und sie glaubten, daß sie bereits geschehen sei, Mit dem Bescheid sei Komrad fortgegangen. Stephan solle dafür sorgen, daß am die Juden- 50 schaft nicht neue Forderungen gestellt würden und daß es der berülwten Botschaft nach Basel nicht bedůrfe; dat. ut supra [d i. feria 6 ante Thome Haben geteidingt umb fiertausent gul- den, die sein verschafft gein Bilsen in Be- hem 2, Haben geschenkt ein itel gulden schalen von hondert und zehen gulden und hon- dert gulden darinne, und die sein gelassen an fiertusent gulden, aber si wolten es nit ufnemen, danne zweitusent gulden wolten si geben. also sein wir gescheiden on endes. (*item darnach uberkamen die umb 3000 gulden.) (*Die würden geben Hefipt marschalk eto.) (*Die wirden enphollen Mertin von Ybe.) Die haben geteidingt umb zweihondert gulden, die sollen si geben Rudolff Sachs- sen zu Nuremberg in den osterfirtagen. (*Die deidingten hirnach umb 600 gul- den.) (*Daz beleibe ansten.) Are. 28-20 (*Daz beleibe ansten.) apostoli. (Mirnberg Kreis- A. Briefbuch 10 fol. 2902-292^ cop. chart. coaeva) — 1434 Jam. 14 jedoch kündigt Nürnberg dem Stephan Coler das Erscheinen einer Jiidischen Deputation zum 2 Fer. an, wünscht aber Benachrichtigung, falls die Reise nicht nótig sei; dat. feria 5 ante Anthonii. (Ebenda fol. 302a -303a cop. chart. coaeva). — 1434 Febr. 24 bewkundet K. Sigmund die Ausrichtung dev üblichen evüng seitens der Judenschaft, bestätigt ihre Privilegien und befreit sie auf 10 Jahre von jeder auflerordentlichen Steuer; dat. Basel an sant Mathis tage des heiligen zwelfboten Hung. 47 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1. (Nürnberg Kreis-A. 8 5 %/, 1 nr. 124 Judensteuern orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). * Vgl. wr. 140 u. p. 292 Zeile 554 u. 8%. % [1434 c. Jumi 11] bestätigt K. Sigmund den Juden zu Erfurt ihre Privilegien. (Erwähnt in der Notiz über die Privilegienbestätigung für die Juden- schaft des Erzstifts Mainz; s. p. 303 Zeile 28a), * 1434 Mai 10 beglaubigt K. Sigmund in dem Hinladungsschreiben zum Ulmer Reichstag bei dem Kf. Friedrich von Sachsen und dessen Bruder Sigmund den Heinrich von Bünau u. a. auch zu Verhandlungen wegen ihrer Judenschaft und bittet: dorynne wollet also besliessen, das wir des von euch zu Ulm ein ganz ende haben; s. wr. 194,
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302 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Item dem bischof von Meydburg und (*Die gaben 800 gulden.) seiner Judischeit. Item graven Heinrichen von Swarcz- burg und seiner Judischeit. Item den von Swinfurt 1. (*Die gaben 400 gulden.) Item den von Halle in Sachssen. Haben geteidingt umb siebenhondert gul- 5 den bare zu geben. da dregt nû der vi- carien von Meincz ine, diwil der Jude hin- weck ist. (*dach zûleste da gaben sie die 700 a gulden.) Die haben wir gelassen an tusent gulden, 10 si wolten si aber nit geben. (*zûleste da gaben sie di etc.) (*Die wûrden in selbe gegeben.) Febr. 20 Item den graven von Ottingen und irer Judischeit. Item graven Hansen und graven Miche- len von Wertheim und irer Judischeit. Item herzog Otten und seiner Judischeit. Item dem Tuczschen meister und seiner Judischeit. Item den von Ascherßleben. Item den von Meynbernheim. Item den von Heydingsfelt. Item den von Heylpronn. (*Die gaben 400 gulden.) (*Die wurden ieme gegeben.) (*Die wurden ime gegeben.) (*Gaben 200 gulden.) (*Die gaben 50 gulden.) (*Die gaben 100 gulden.) Haben geteydingt umb drûhondert gul- den bare zu geben und haben geschenkt 30 gulden. der han ich zweihondert gul� 25 den her Michel Ursag geben am samßtag vor reminiscere. (*die ubrigen wurden dem kůchenmeister.) Item die vorgeschriben brief hot Fischlin der Jude alle gefurt und geschickt. 15 20 [III. Dritte Gruppe: vorwiegend Rheinlande, Hessen, Thüringen.] Item so hot diß hernachgeschriben brief gefurt Thomann Gotliebe. Item herzog Steffans Juden und der Ju- Haben geschenkt funfzig gulden und Mrz. 28 discheit im Elsas. sollen noch geben uf ostern drüwhondert gulden. (*bezalt.) (*Die würden ieme gegeben.) (*Die schanken zwei fûder wines.) (*Die schanken 600 gulden.) Item dem von Lupphen. Item Smaßman von Roppelstein. Item dem bischof von Meincze und siner Judischeit 2. 35 30 a) sic! Kerler druckt 800. 1 1434 Febr. 24 bestätigt K. Sigmund den Ju- den von Schweinfurt in einem Brief, gleichen Wort- lauts wie der an Ulm (s. o. p. 299 Anm. 5) in Ansehung der von ihnen ausgerichteten erung und schenkung ihre Privilegien; dat. Basel an s. Ma- this tage anno 34. (Wien H. H. St. A. Reichs- registraturb. K fol. 86b not. chart. coaeva). 2 1434 Mai 28 erklärt Erzbf. Konrad von Mainz, datum diess brifs sei der Ritter Reinhard von Neiperg bei ihm gewesen, um im Auftrage des Kaisers umb erunge und schenke wegen seiner 40 Judenschaft mit ihm zu verhandeln; nun seien zwar auf Grund der Privilegien des Erzkanzler- amts weder die Juden seines Stifts noch er an ihrer Statt zu irgend einer Leistung an den Kaiser ver- pflichtet, zur Bezeugung seines guten Willens aber 45 wolle er statt der von den Juden verlangten Krö- nungssteuer aus eigenen Mitteln am 24 Juni 500 Gulden beim Frankfurter Rat hinterlegen; dat. am fritage nach unsers herren lichams tag anno domini
302 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Item dem bischof von Meydburg und (*Die gaben 800 gulden.) seiner Judischeit. Item graven Heinrichen von Swarcz- burg und seiner Judischeit. Item den von Swinfurt 1. (*Die gaben 400 gulden.) Item den von Halle in Sachssen. Haben geteidingt umb siebenhondert gul- 5 den bare zu geben. da dregt nû der vi- carien von Meincz ine, diwil der Jude hin- weck ist. (*dach zûleste da gaben sie die 700 a gulden.) Die haben wir gelassen an tusent gulden, 10 si wolten si aber nit geben. (*zûleste da gaben sie di etc.) (*Die wûrden in selbe gegeben.) Febr. 20 Item den graven von Ottingen und irer Judischeit. Item graven Hansen und graven Miche- len von Wertheim und irer Judischeit. Item herzog Otten und seiner Judischeit. Item dem Tuczschen meister und seiner Judischeit. Item den von Ascherßleben. Item den von Meynbernheim. Item den von Heydingsfelt. Item den von Heylpronn. (*Die gaben 400 gulden.) (*Die wurden ieme gegeben.) (*Die wurden ime gegeben.) (*Gaben 200 gulden.) (*Die gaben 50 gulden.) (*Die gaben 100 gulden.) Haben geteydingt umb drûhondert gul- den bare zu geben und haben geschenkt 30 gulden. der han ich zweihondert gul� 25 den her Michel Ursag geben am samßtag vor reminiscere. (*die ubrigen wurden dem kůchenmeister.) Item die vorgeschriben brief hot Fischlin der Jude alle gefurt und geschickt. 15 20 [III. Dritte Gruppe: vorwiegend Rheinlande, Hessen, Thüringen.] Item so hot diß hernachgeschriben brief gefurt Thomann Gotliebe. Item herzog Steffans Juden und der Ju- Haben geschenkt funfzig gulden und Mrz. 28 discheit im Elsas. sollen noch geben uf ostern drüwhondert gulden. (*bezalt.) (*Die würden ieme gegeben.) (*Die schanken zwei fûder wines.) (*Die schanken 600 gulden.) Item dem von Lupphen. Item Smaßman von Roppelstein. Item dem bischof von Meincze und siner Judischeit 2. 35 30 a) sic! Kerler druckt 800. 1 1434 Febr. 24 bestätigt K. Sigmund den Ju- den von Schweinfurt in einem Brief, gleichen Wort- lauts wie der an Ulm (s. o. p. 299 Anm. 5) in Ansehung der von ihnen ausgerichteten erung und schenkung ihre Privilegien; dat. Basel an s. Ma- this tage anno 34. (Wien H. H. St. A. Reichs- registraturb. K fol. 86b not. chart. coaeva). 2 1434 Mai 28 erklärt Erzbf. Konrad von Mainz, datum diess brifs sei der Ritter Reinhard von Neiperg bei ihm gewesen, um im Auftrage des Kaisers umb erunge und schenke wegen seiner 40 Judenschaft mit ihm zu verhandeln; nun seien zwar auf Grund der Privilegien des Erzkanzler- amts weder die Juden seines Stifts noch er an ihrer Statt zu irgend einer Leistung an den Kaiser ver- pflichtet, zur Bezeugung seines guten Willens aber 45 wolle er statt der von den Juden verlangten Krö- nungssteuer aus eigenen Mitteln am 24 Juni 500 Gulden beim Frankfurter Rat hinterlegen; dat. am fritage nach unsers herren lichams tag anno domini
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. Item dem pfalzgraven und der Judischeit zu Oppenheim, Item dem.bischof von Spyer und seiner Judischeit. Item dem bischof von Colne und siner Judischeit !, ю Item dem marggraven von Baden und siner Judischeit. Item den graven von Eppenstein und siner Judischeit. 1484. (Frankfurt Stadt- A. Ugb. E 45 A nr. 80 16 cop. chart. coaeva). — 1434 Juni 11 erklürt dann K. Sigmund, dafl die Zahlung der 500 Gulden den Privilegien des Stifts keinen Eintrag thun solle; dat. zu Ulme nach Crist geburt vierczehen- hundert jar und darnaeh im vierunddrissigisten 20 jare am fritag nach sant Bonifacii tage Hung. 48 Hom. 24 Boh. 14 imp. 2; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. | Caspar Sligk cancellarius; in verso R* (Würzburg Kreis-.A. Mainzer weltlicher Sehrank Lade 3 Nr. 71 orig. membr. lit. pat. c. 25 sig. pend. avulso, und Wien .H. H. St. A, Reichs- registraturbuch K fol. 155b-156% cop. chart. co- aeva. — Gedruckt bei Gudenus, Cod. dipl, 4, 2111; Regest bei Aschbach 4, 498. Vgl. auch Stobbe а. а, О. S. 18 w. Aschbach 4, 222). — An demselben 30 Tage bestätigt er der Judenschaft des Erastifts Mainz ihre Privilegien; dat. ut supra (d. 4. feria sexta post Bonifacii anno 34]. (Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbueh K fol. 156* cop. [bzw. not.] chart. coaeva). — Die Korrespondenz zwischen 35 Konrad von Weinsberg, Reinhard von Neiperg und Frankfurt betr. Deponierung der 500 Gulden beim Frankfurter Rat s. in Frankfurt Stadi-A. Ugh. E45 À nr. 81 5, 822, 825, 882 44, 83 b (1434 Juni 21, Juli 2, 14, 16, Aug. 8); aus ilu geht hervor, daß die Mainzer 40 Juden außerdem 50 Gulden an die Kanzlei zahl- ten (vgl. wr. 168, II art. 8), aber 25 Gulden an die kaiserl. Kammer zu zahlen sich weigerten. * Daß der Erzbischof von Köln sich. weigerte, seine Juden die Krönungssteuer zahlen zu lassen, 45 ergiebt sich aus nr. 171 p. 316 Z. 23-24. K. Sig- mund suchte sich (wohl auf den Rat Konrads von Weinsberg) dadurch schadlos zu halten, daß er 1435 August 12 den Elsässischen Reichsstidten verbot, dem Kölner Erzbischof die ihm pfandweise 50 zustehende (vgl. dazu Becker, Die Verleihung und Verpfändung der Reichslandvogtei Elsaß von 1408 bis 1634, in der Zeitschrift f. Geschichte des Ober- rhein N. F, 12, 112 u. 115) jährliche Reichssteuer auszwrichten, ehe er micht seine Juden die Krö- 55 wwngssteuer habe zaMen lassen; dat. Brunne in J 803 Die Judischeit zu Oppenheim haben ge- schenkt zweihondert gulden und hinder sich einen berat genommen. von den wolten wir haben genommen 1500 gulden. (*die gaben sie etc.) (*Die gaben 200 gulden.) (*Daz beleib ansten.) (*Daz beleibe ansten.) (*Die wolten niehez schenken lassen. Merhern 1485 freitag vor assumptionis Marie. (Oehingen Hohenloh. Haus- A. Q 26 p. 14 u. 15 cop. chart. coaeva). — Ebenda steht auf p. 1-14 u. 15-16 eine Instruktion Kom'ads von Weinsberg für Jorgen Heczer, seinen Abgesandten an den Kaiser, von 1435 November 28, wonach dieser ge- beten werden soll, die letzten Martini [Nov. 11] fällig gewordene Reichssteuer in der Landvogtei Elsaß, die ja dem Kölner Erzbischof bis zur Zah- lung der Juden- Krónwungssteuer gesperrt werden solle, gen. Konrad statt der ihm schuldigen 1500 Gulden zw überweisen; dat. montag nach Ka- therinen tag 1435. — Wie die Elsässischen Reichs- städte dem Gebote des Kaisers nachkamen, läßt sich bis zu gewissem Grade an dem Verhalten Col- mars erkennen. Noch im Februar 1435 zahlt es die Steuer für 1434 im Betrage von 500 Gulden an den Erzbischof (Colmar Stadt-A. Kaufhausbuch 1434/35 p. 40); im Dezember 1435 dagegen ver- handelt es von unsers gnedigen herren von Cölne als von der sture wegen mit Hagenau und Schlett- stadt (ebd. Kaufhausbuch 1435/36 p 28 w. 30) und 1436 im Juni am Schluß des Rechnungsjahres ist die Stewer für 1435 noch nicht bezahlt: so lassent sie im kaufhuse 500 guldin, die an die sture gehörent (ebd. p. 56). Über die Steuer für 1436 fehlt es wegen einer Lücke im Kaufhaus- buch an jeder Nachricht, dber für 1437 und 1438 wird sie wieder an den Erzbischof von Köln, für 1439 ff. an den Landvogt, Pfalzgraf Ludwig, ge- zahlt (ebd. Kaufhausbuch 1437/39 p. 16 wu. 73 und 1439/41 p. 76 u. 98). — Der Erzbischof hat schließ- lich nachgegeben, vgl. p. 306 Z. 6, und wielleicht dürfen wir folgende Notiz von 1436 Febr. 14 da- mit in Zusammenhang bringen: Item similis li- tera data est Judeis de Colonia sicut ceteris cum confirmacione privilegiorum et exempcione de- cennii etc. geben zu Offen an sand Valentins tag ete. anno etc. 36. (Wien H. H. St. A. Reichs- registraturbuch L fol. 8% mot. chart. coaeva). Die Notiz könnte sich aber auch auf die Juden der Stadt Köln beziehen,
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. Item dem pfalzgraven und der Judischeit zu Oppenheim, Item dem.bischof von Spyer und seiner Judischeit. Item dem bischof von Colne und siner Judischeit !, ю Item dem marggraven von Baden und siner Judischeit. Item den graven von Eppenstein und siner Judischeit. 1484. (Frankfurt Stadt- A. Ugb. E 45 A nr. 80 16 cop. chart. coaeva). — 1434 Juni 11 erklürt dann K. Sigmund, dafl die Zahlung der 500 Gulden den Privilegien des Stifts keinen Eintrag thun solle; dat. zu Ulme nach Crist geburt vierczehen- hundert jar und darnaeh im vierunddrissigisten 20 jare am fritag nach sant Bonifacii tage Hung. 48 Hom. 24 Boh. 14 imp. 2; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. | Caspar Sligk cancellarius; in verso R* (Würzburg Kreis-.A. Mainzer weltlicher Sehrank Lade 3 Nr. 71 orig. membr. lit. pat. c. 25 sig. pend. avulso, und Wien .H. H. St. A, Reichs- registraturbuch K fol. 155b-156% cop. chart. co- aeva. — Gedruckt bei Gudenus, Cod. dipl, 4, 2111; Regest bei Aschbach 4, 498. Vgl. auch Stobbe а. а, О. S. 18 w. Aschbach 4, 222). — An demselben 30 Tage bestätigt er der Judenschaft des Erastifts Mainz ihre Privilegien; dat. ut supra (d. 4. feria sexta post Bonifacii anno 34]. (Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbueh K fol. 156* cop. [bzw. not.] chart. coaeva). — Die Korrespondenz zwischen 35 Konrad von Weinsberg, Reinhard von Neiperg und Frankfurt betr. Deponierung der 500 Gulden beim Frankfurter Rat s. in Frankfurt Stadi-A. Ugh. E45 À nr. 81 5, 822, 825, 882 44, 83 b (1434 Juni 21, Juli 2, 14, 16, Aug. 8); aus ilu geht hervor, daß die Mainzer 40 Juden außerdem 50 Gulden an die Kanzlei zahl- ten (vgl. wr. 168, II art. 8), aber 25 Gulden an die kaiserl. Kammer zu zahlen sich weigerten. * Daß der Erzbischof von Köln sich. weigerte, seine Juden die Krönungssteuer zahlen zu lassen, 45 ergiebt sich aus nr. 171 p. 316 Z. 23-24. K. Sig- mund suchte sich (wohl auf den Rat Konrads von Weinsberg) dadurch schadlos zu halten, daß er 1435 August 12 den Elsässischen Reichsstidten verbot, dem Kölner Erzbischof die ihm pfandweise 50 zustehende (vgl. dazu Becker, Die Verleihung und Verpfändung der Reichslandvogtei Elsaß von 1408 bis 1634, in der Zeitschrift f. Geschichte des Ober- rhein N. F, 12, 112 u. 115) jährliche Reichssteuer auszwrichten, ehe er micht seine Juden die Krö- 55 wwngssteuer habe zaMen lassen; dat. Brunne in J 803 Die Judischeit zu Oppenheim haben ge- schenkt zweihondert gulden und hinder sich einen berat genommen. von den wolten wir haben genommen 1500 gulden. (*die gaben sie etc.) (*Die gaben 200 gulden.) (*Daz beleib ansten.) (*Daz beleibe ansten.) (*Die wolten niehez schenken lassen. Merhern 1485 freitag vor assumptionis Marie. (Oehingen Hohenloh. Haus- A. Q 26 p. 14 u. 15 cop. chart. coaeva). — Ebenda steht auf p. 1-14 u. 15-16 eine Instruktion Kom'ads von Weinsberg für Jorgen Heczer, seinen Abgesandten an den Kaiser, von 1435 November 28, wonach dieser ge- beten werden soll, die letzten Martini [Nov. 11] fällig gewordene Reichssteuer in der Landvogtei Elsaß, die ja dem Kölner Erzbischof bis zur Zah- lung der Juden- Krónwungssteuer gesperrt werden solle, gen. Konrad statt der ihm schuldigen 1500 Gulden zw überweisen; dat. montag nach Ka- therinen tag 1435. — Wie die Elsässischen Reichs- städte dem Gebote des Kaisers nachkamen, läßt sich bis zu gewissem Grade an dem Verhalten Col- mars erkennen. Noch im Februar 1435 zahlt es die Steuer für 1434 im Betrage von 500 Gulden an den Erzbischof (Colmar Stadt-A. Kaufhausbuch 1434/35 p. 40); im Dezember 1435 dagegen ver- handelt es von unsers gnedigen herren von Cölne als von der sture wegen mit Hagenau und Schlett- stadt (ebd. Kaufhausbuch 1435/36 p 28 w. 30) und 1436 im Juni am Schluß des Rechnungsjahres ist die Stewer für 1435 noch nicht bezahlt: so lassent sie im kaufhuse 500 guldin, die an die sture gehörent (ebd. p. 56). Über die Steuer für 1436 fehlt es wegen einer Lücke im Kaufhaus- buch an jeder Nachricht, dber für 1437 und 1438 wird sie wieder an den Erzbischof von Köln, für 1439 ff. an den Landvogt, Pfalzgraf Ludwig, ge- zahlt (ebd. Kaufhausbuch 1437/39 p. 16 wu. 73 und 1439/41 p. 76 u. 98). — Der Erzbischof hat schließ- lich nachgegeben, vgl. p. 306 Z. 6, und wielleicht dürfen wir folgende Notiz von 1436 Febr. 14 da- mit in Zusammenhang bringen: Item similis li- tera data est Judeis de Colonia sicut ceteris cum confirmacione privilegiorum et exempcione de- cennii etc. geben zu Offen an sand Valentins tag ete. anno etc. 36. (Wien H. H. St. A. Reichs- registraturbuch L fol. 8% mot. chart. coaeva). Die Notiz könnte sich aber auch auf die Juden der Stadt Köln beziehen,
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804 Item der Judischeit zu Meinoze ?. Item den von * Spyer. Item den von Worms. Mrz. 9 Item den graven von Sponheim und irer . Judischeit. Item den graven ) von Solms und irer Judischeit. Item den von Frydberg ?. Item den von Geylnhusen. Item den von Landaüwe. Item dem lantgraven von Hessen und siner Judischeit. Item den von Quedlingburg. Item den von Mulhusen. Apr. 28 Item den von Northusen. Item den von Aschersleben. Item den von Halberstat. a) om. Vorl. b) em.; Vorl, Juden, i Die Mainzer Juden haben thatsüchlich 2000 Gulden bezahlt; vgl. mr. 171 p. 315 Zeile 9-14 wnd folgende Quittungen: 1434 März 10 quit- tiert K. Sigmund über den Empfang von 1200 Gulden; dat. Basel mitwoch nach letare anno 1434. (Erwähnt in Mainz Stadt- Bibl. Register etlicher viel Bullen ete. [saec. 15 ex. od. 16 in.] In ladula C fol 8b). — 1434 März 14 weist er den Rat von Mainz an, von den ilun von der Judischeit wegen noch schuldigen 800 Gulden dem Ritter Heinrich von Metelsko 675 Gulden auszuzahlen ; dat. Basel sontag judica anno 1434. ebenda fol. 8b; in Wien H. H. St. A. Reichs- registraturbuch K fol. 1085 cop. chart. coaeva). — 1434 März 18 quittiert Heinrich von Metelsko über 675 Gulden; dat. donrstag vor palmtag 1434. (Kr- wähnt in Mainz a. a. O. fol. 120). — Zu 1434 April 2 findet sich in Mainz a. a O. fol. 8b die Notiz: Aber ein quitanz von keiser Sigmund der stat Mentz geben des Judischen gelts halber; dat. Basel freitag nach ostern anno ut supra [d. i. 1434). — 1434 April 8 beurkumdet K. Sigmund, daß er die Judenschaft der Stadt Mainz, die sich CErwáhnt | Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Der gefangen Jůde hat von ir aller wegen geschenkt 40 gulden. (*die wurden ge- fangen und hiher gescheczt wan uf 8000 gulden.) Haben geschenkt 20 gulden und si haben geteidingt umb hundert gulden uf mitfasten. also ist, daz ine ire schulde wirt, so sollen si unsers herrn des keisers gnaden suchen und herkennen als ander Juden, 10 (*Die schanken 600 gulden.) (*Die walten nihez geben lassen.) (*Daz beleib ansten.) 15 Haben geteidingt umb hundert gulden bare zu bezalen. (*Die würden gefangen.) (*Daz beleibe ansten.) 20 (* Gaben 300 gulden.) Haben geteidingt umb zweihondert gulden zu bezalen uf sanct Jorgen tag zu Nurem- berg in Rudolff Sachssen huse. (*bezalt.) (*Beleib ansten.) 25 (*Beleib ansten.) (*Beleib ansten.) seinem Gebot gegenüber, wegen der Krönungssteuer nach Basel zu kommen, säwmig erwiesen hatte, 30 nach geschehener Buße wieder zu Gnaden auf- genommen und ihre Privilegien bestätigt habe; dat. Basilee --- feria quinta post dominicam quasi- modogeniti etc. anno 34. (Wien a. a. O. fol. 1294 cop. chart. coaeva). — Was es mit der 4m Text 35 erwähnten Gefamgenmahme der Mainzer Juden und ihrer Schätzung auf 8000 Gulden auf sich hat, haben wir nicht in. Erfahrung gebracht; vielleicht gehört hierher eime undatierte Notiz in Mainz Stadt- Bibl. Register etlicher viel Bullen ete. fol. 49 21^: Nota. als die von Mentz die Juden schatz- ten, mussten sie keiser Sigmunden 4000 gulden geben. * 1484 Jumi 11 bestätigt K. Sigmund, den Juden des Grafen Reinhard von Hanau, in der Stadt 55 Friedberg und zw Konigsfeld, nachdem sie erung und schenkung ausgerichtet haben, ile Privilegien ; dat. ut supra (d. i. feria sexta post Bonifacii anno 34], (Wien H. H. St, A. Reichsregistraturbuch K fol. 156% mot. chart. coaeva). 60
804 Item der Judischeit zu Meinoze ?. Item den von * Spyer. Item den von Worms. Mrz. 9 Item den graven von Sponheim und irer . Judischeit. Item den graven ) von Solms und irer Judischeit. Item den von Frydberg ?. Item den von Geylnhusen. Item den von Landaüwe. Item dem lantgraven von Hessen und siner Judischeit. Item den von Quedlingburg. Item den von Mulhusen. Apr. 28 Item den von Northusen. Item den von Aschersleben. Item den von Halberstat. a) om. Vorl. b) em.; Vorl, Juden, i Die Mainzer Juden haben thatsüchlich 2000 Gulden bezahlt; vgl. mr. 171 p. 315 Zeile 9-14 wnd folgende Quittungen: 1434 März 10 quit- tiert K. Sigmund über den Empfang von 1200 Gulden; dat. Basel mitwoch nach letare anno 1434. (Erwähnt in Mainz Stadt- Bibl. Register etlicher viel Bullen ete. [saec. 15 ex. od. 16 in.] In ladula C fol 8b). — 1434 März 14 weist er den Rat von Mainz an, von den ilun von der Judischeit wegen noch schuldigen 800 Gulden dem Ritter Heinrich von Metelsko 675 Gulden auszuzahlen ; dat. Basel sontag judica anno 1434. ebenda fol. 8b; in Wien H. H. St. A. Reichs- registraturbuch K fol. 1085 cop. chart. coaeva). — 1434 März 18 quittiert Heinrich von Metelsko über 675 Gulden; dat. donrstag vor palmtag 1434. (Kr- wähnt in Mainz a. a. O. fol. 120). — Zu 1434 April 2 findet sich in Mainz a. a O. fol. 8b die Notiz: Aber ein quitanz von keiser Sigmund der stat Mentz geben des Judischen gelts halber; dat. Basel freitag nach ostern anno ut supra [d. i. 1434). — 1434 April 8 beurkumdet K. Sigmund, daß er die Judenschaft der Stadt Mainz, die sich CErwáhnt | Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Der gefangen Jůde hat von ir aller wegen geschenkt 40 gulden. (*die wurden ge- fangen und hiher gescheczt wan uf 8000 gulden.) Haben geschenkt 20 gulden und si haben geteidingt umb hundert gulden uf mitfasten. also ist, daz ine ire schulde wirt, so sollen si unsers herrn des keisers gnaden suchen und herkennen als ander Juden, 10 (*Die schanken 600 gulden.) (*Die walten nihez geben lassen.) (*Daz beleib ansten.) 15 Haben geteidingt umb hundert gulden bare zu bezalen. (*Die würden gefangen.) (*Daz beleibe ansten.) 20 (* Gaben 300 gulden.) Haben geteidingt umb zweihondert gulden zu bezalen uf sanct Jorgen tag zu Nurem- berg in Rudolff Sachssen huse. (*bezalt.) (*Beleib ansten.) 25 (*Beleib ansten.) (*Beleib ansten.) seinem Gebot gegenüber, wegen der Krönungssteuer nach Basel zu kommen, säwmig erwiesen hatte, 30 nach geschehener Buße wieder zu Gnaden auf- genommen und ihre Privilegien bestätigt habe; dat. Basilee --- feria quinta post dominicam quasi- modogeniti etc. anno 34. (Wien a. a. O. fol. 1294 cop. chart. coaeva). — Was es mit der 4m Text 35 erwähnten Gefamgenmahme der Mainzer Juden und ihrer Schätzung auf 8000 Gulden auf sich hat, haben wir nicht in. Erfahrung gebracht; vielleicht gehört hierher eime undatierte Notiz in Mainz Stadt- Bibl. Register etlicher viel Bullen ete. fol. 49 21^: Nota. als die von Mentz die Juden schatz- ten, mussten sie keiser Sigmunden 4000 gulden geben. * 1484 Jumi 11 bestätigt K. Sigmund, den Juden des Grafen Reinhard von Hanau, in der Stadt 55 Friedberg und zw Konigsfeld, nachdem sie erung und schenkung ausgerichtet haben, ile Privilegien ; dat. ut supra (d. i. feria sexta post Bonifacii anno 34], (Wien H. H. St, A. Reichsregistraturbuch K fol. 156% mot. chart. coaeva). 60
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 305 165. Aufzeichnung über die [aus Anlaß von Sigmunds Kaiserkrönung] von den Juden- D schaften, (angeblich im Jahre 1433, richtiger meist. 1434) eingegangenen. Steuern, erst py, 2] nachträglich im Jahre 1438 verfaßt‘. [ad 1434 Februar 2 Basel.] Aus Oehringen Hohenl. Haus- A. E 55 cop. chart. coaeva sich ummittelbar anschließend 5 an den Judenanschlag von [1438 ad Juli 27], den wir in dem betr. Band bringen, und mit diesem zusammen auf dem Nürnberger Tage vom Juli 1438 durch Konrad von Weinsberg an Kaspar Schlick in einem zweiten Exemplar übergeben, s. Quellen- beschr. dort. Vor der Überschrift Zu wißen etc. ist von Konrads von Weinsberg Hand später eingefügt Nota. dies hernachgeschriben wart gehandelt zů Basel anno 10 domini 1433. Erwähmt bei Kerler a. a. O. (s. mr. 164) p. 116 Anm. 8. Zu wiBen, als hernach geschriben stet. Item des von Passauwes Juden gaben mins herren des keisers gnaden in der neh- sten sture fünfzig gülden. 15 Item die Item die Item die Item die Item die 20 Item die Item der Item der Item die Item die 26 Item. Item zu Eger gar nichtes *. zu Aûgspurg 1200 gulden. zu Werde 150 gulden. zu Nordelingen 200 gulden. zu Regenspurg 1400 gulden. von Nuremberg 4000 gulden. von Ottingen Juden niecht b, von Ulme Juden 600 gulden. Jüden zü Zürch Costenoz Veltkirchen und Schaffhisen 2000 gulden. Juden in der graffschaft von Wirtemberg 300 gulden. die Juden in der graveschaft von Hohenburg 200 gulden. Lewe Jude zü Vilingen 200 gülden. ltem des bischoffes von Salezburg Juden 800 gulden. Item des bischofes von Mencze Juden mit grofen noden 600 gulden. Item die Juden zu Menez worden gefangen, daz ir genommen und gescheczt umbe so 2000 gulden; die sin n& ganz verdriben. Item die von Franckford ? gaben 600 gulden. a) Vorl. hier und weiter unten nicht mit Schleife am. t. ebenso noch einmal weiter unien. ! Über Zeit und Veranlassung dieser Aufzeich- 85 nung hat Kerler a. a. O. p. 116 Anm. 8 ausführ- lich und richtig gehandelt. Aus Anlaß der Wahl Albrechts IT wurde im Sommer 1438 wiederum eine außerordentliche Besteuerung der Juden vor- genommen, und zwar sollte der 3. Pfennig erhoben 40 werden. Hin Jude Nachem machte den Anschlag (s. bei Kerler a. a. O. p. 127-129 Beil III und künftig in den „Reichstagsakten unter K. Albrecht“), und Konrad von Weinsberg, der damals beim König in Wien war, stellte aus der Erinnerung, 45 da er seine Papiere nicht bei sich hatte (s. die Verwahrung am Schluß unserer mr.), eim Ver- zeichmis der Eingimge aus der Kvónwngssteuer vom Jahre 1433/34 (1433 war der Begim der Aktion!) auf, im der Reihenfolge, die der Jude Nachem in 50 seinem Anschlag angewandt hatte. Beide Stücke finden sich denn auch in einem und demselben Heft, mit der Bemerkung auf der letzten Seite, Deutsche Reichstage-Akten XI. b) Vorl. nicht mit zwei schräggestellten Punkten über i, daß dem Kanzler Kaspar Schlick am 27 Juli 1438 zu Nürnberg der Anschlag übergeben sei. — Wenn wir noch eine Vermutung über die besondere Ver- anlassung zu der (doch ursprünglich offenbar nicht vorgesehenen) Aufzeichnung seitens Konrads und ihrer Mitteilung an Kaspar Schlick äußern dür- fen, so ist es die, daß Konrad vielleicht die Absicht hatte, dadurch die selbst ihm zu hoch erscheinenden Ansätze des Juden Nachem zw ermüffigen; eine Notiz auf der letzten Seite des Heftes legt diese Vermutung nahe: Nota. ein zettel, als Nacham der Jude zu Wiene den Juden anslug, was sie geben solten, das in keinem wegk gesin mohte. ? Über die Verhandlungen mit dem Rat zu Frankfurt und der Judenschaft daselbst wegen Zahlung der Krönungssteuer liegt eine umfang- veiche Korrespondenz , die sich über die Zeit von 1433 Nov. 25-1434 Mai 19 erstreckt, in Frankfurt 39
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 305 165. Aufzeichnung über die [aus Anlaß von Sigmunds Kaiserkrönung] von den Juden- D schaften, (angeblich im Jahre 1433, richtiger meist. 1434) eingegangenen. Steuern, erst py, 2] nachträglich im Jahre 1438 verfaßt‘. [ad 1434 Februar 2 Basel.] Aus Oehringen Hohenl. Haus- A. E 55 cop. chart. coaeva sich ummittelbar anschließend 5 an den Judenanschlag von [1438 ad Juli 27], den wir in dem betr. Band bringen, und mit diesem zusammen auf dem Nürnberger Tage vom Juli 1438 durch Konrad von Weinsberg an Kaspar Schlick in einem zweiten Exemplar übergeben, s. Quellen- beschr. dort. Vor der Überschrift Zu wißen etc. ist von Konrads von Weinsberg Hand später eingefügt Nota. dies hernachgeschriben wart gehandelt zů Basel anno 10 domini 1433. Erwähmt bei Kerler a. a. O. (s. mr. 164) p. 116 Anm. 8. Zu wiBen, als hernach geschriben stet. Item des von Passauwes Juden gaben mins herren des keisers gnaden in der neh- sten sture fünfzig gülden. 15 Item die Item die Item die Item die Item die 20 Item die Item der Item der Item die Item die 26 Item. Item zu Eger gar nichtes *. zu Aûgspurg 1200 gulden. zu Werde 150 gulden. zu Nordelingen 200 gulden. zu Regenspurg 1400 gulden. von Nuremberg 4000 gulden. von Ottingen Juden niecht b, von Ulme Juden 600 gulden. Jüden zü Zürch Costenoz Veltkirchen und Schaffhisen 2000 gulden. Juden in der graffschaft von Wirtemberg 300 gulden. die Juden in der graveschaft von Hohenburg 200 gulden. Lewe Jude zü Vilingen 200 gülden. ltem des bischoffes von Salezburg Juden 800 gulden. Item des bischofes von Mencze Juden mit grofen noden 600 gulden. Item die Juden zu Menez worden gefangen, daz ir genommen und gescheczt umbe so 2000 gulden; die sin n& ganz verdriben. Item die von Franckford ? gaben 600 gulden. a) Vorl. hier und weiter unten nicht mit Schleife am. t. ebenso noch einmal weiter unien. ! Über Zeit und Veranlassung dieser Aufzeich- 85 nung hat Kerler a. a. O. p. 116 Anm. 8 ausführ- lich und richtig gehandelt. Aus Anlaß der Wahl Albrechts IT wurde im Sommer 1438 wiederum eine außerordentliche Besteuerung der Juden vor- genommen, und zwar sollte der 3. Pfennig erhoben 40 werden. Hin Jude Nachem machte den Anschlag (s. bei Kerler a. a. O. p. 127-129 Beil III und künftig in den „Reichstagsakten unter K. Albrecht“), und Konrad von Weinsberg, der damals beim König in Wien war, stellte aus der Erinnerung, 45 da er seine Papiere nicht bei sich hatte (s. die Verwahrung am Schluß unserer mr.), eim Ver- zeichmis der Eingimge aus der Kvónwngssteuer vom Jahre 1433/34 (1433 war der Begim der Aktion!) auf, im der Reihenfolge, die der Jude Nachem in 50 seinem Anschlag angewandt hatte. Beide Stücke finden sich denn auch in einem und demselben Heft, mit der Bemerkung auf der letzten Seite, Deutsche Reichstage-Akten XI. b) Vorl. nicht mit zwei schräggestellten Punkten über i, daß dem Kanzler Kaspar Schlick am 27 Juli 1438 zu Nürnberg der Anschlag übergeben sei. — Wenn wir noch eine Vermutung über die besondere Ver- anlassung zu der (doch ursprünglich offenbar nicht vorgesehenen) Aufzeichnung seitens Konrads und ihrer Mitteilung an Kaspar Schlick äußern dür- fen, so ist es die, daß Konrad vielleicht die Absicht hatte, dadurch die selbst ihm zu hoch erscheinenden Ansätze des Juden Nachem zw ermüffigen; eine Notiz auf der letzten Seite des Heftes legt diese Vermutung nahe: Nota. ein zettel, als Nacham der Jude zu Wiene den Juden anslug, was sie geben solten, das in keinem wegk gesin mohte. ? Über die Verhandlungen mit dem Rat zu Frankfurt und der Judenschaft daselbst wegen Zahlung der Krönungssteuer liegt eine umfang- veiche Korrespondenz , die sich über die Zeit von 1433 Nov. 25-1434 Mai 19 erstreckt, in Frankfurt 39
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306 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Item des von Hanaw Jûden 200 gulden. Item der von Eppenstein Juden nicht. Item der von Frydeburg Geylnhusen und von Wetflar Juden 150 gulden. Item die Juden zů Oppenheim 1000 gulden. Item der graffen von Solms Juden nicht. Item mins herren von Coln Juden 600 gulden. Item des bischoffes von Babenburg Juden 300 gulden. Item der graffen von Wertheim Juden 300 gulden. Item der graffschaft von Hennenberg a Juden nicht. Item die Juden zu Heylprûn 400 gulden; die sin verdriben. Item die Juden von Rotemburg an der Tuber 600 gulden. Item min herre der margraff von Brandenburg Juden 400 gulden. Item mins herren herzogen Otten von Beyern Juden 200 gulden. Item die Juden in deme stift zû Spire 200 gulden. Item die Juden zu Wormcz 100 gulden. Item der graff von Virnberg" Juden nicht. Item der graff von Spanheim ° Juden, die worden gefangen und gaben 600 gulden. Item in der lantvôgthie zu Elsas 400 gulden. Item in der herschaft von Oesterich lantvogthie zu Elsas 150 gulden. Item under den herren von Roppelstein 2 fuder wines geachtet an 30 gulden. Item des bischofes von Straßburg Juden 150 gulden. Item die Juden under herzog Steffann von Beyern nichtes. Item in dem bistûm von Mecze nicht 1. 5 10 15 20 a) mit Schleife am g, Hennenberge? entsprechend nachher Virnberg und Augspurg. b) Virnberge? c) mit Bogen über dem m, etwa Spanheimen. 25 Stadt-A. Ugb E 45 A. Wir heben daraus nur das Wichtigste hervor, soweit es nötig ist, um die einzelnen Phasen der Verhandlungen aufzuzeigen: 1433 Nov. 25 beglaubigt Konrad von Weinsberg den Thomas von Gotlieb bei der Frankfurter Ju- denschaft (a. a. O. nr. 62 orig. chart. lit. clausa). — 1433 Dez. 19 macht der Frankfurter Rat seinem Gesandten in Basel, Walther von Schwarzenberg, davon Mitteilung und fordert ihn auf, in Erfah- rung zu bringen, ob der Kaiser auf Grund eines Rechtsanspruchs oder geschenksweise von den Juden die Zahlung verlange, und wie die anderen Städte und die Juden in ihnen sich zu den kaiserlichen Forderungen verhalten (a. a. O. nr. 58 conc. chart.). — 1434 Jan. 17 schreibt er demselben: die Juden, obwohl nur noch wenige und die ärmsten in Frankfurt zurückgeblieben seien, hätten sich bereit erklärt, um des Kaisers Ungnade zu ver- meiden, 150-200 Gulden und 10-20 Gulden in die Kanzlei für den [Privilegien-JBrief zu zahlen; er möge versuchen, obe das folgen moge (a. a. O. nr. 71 conc. chart.). — 1434 Febr. 5 schreibt Wal- ther von Schwarzenberg an den Rat: der Kaiser verlange, daß die Juden selbst kämen; s. nr. 109. — 1434 März 11 bittet der Rat den Hofmeister Gf. Ludwig von Oettingen, Konrad von Weinsberg und Haubt Marschall von Pappenheim um Auf- schub für seine Judenschaft bis nach Ostern (Frankfurt a. a. O. nr. 75 conc. chart.). — 1434 März 25 gewähren die Genannten den Aufschub bis zum 4 April: und wôlt ir kumen, so dünkt uns gut und geraten sein, das ir geschickt sit uf bar gelt und ûch redlichen in den sachen begrifet von nachrede wegen (a. a. O. nr. 76 orig. 3o chart. lit. clausa). — 1434 Apr. 10 empfiehlt Frankfurt der Unterstützung der eben Genannten den Juden Natan, Abgesandten seiner Judenschaft (a. a. O. nr. 78. conc. chart.). — Es scheint auch jetzt noch nicht zu einer Vereinbarung gekommen 35 zu sein; denn 1434 Apr. 30 beglaubigt K. Sig- mund den Stephan von Lutzenbrün beim Frankf. Rat zu Verhandlungen wegen der Judenschaft (a. a. O. nr. 19 orig. chart. lit. clausa.) — 1434 Mai 7 schreiben Walther von Schwarzenberg und 40 Jeckel Stralenberg aus Basel an den Rat: der Kaiser habe verlangt, ihm die von der Frankfurter Judenschaft zugestandenen 400 Gulden in Basel aufzubringen; sie hätten es gethan, um seine Un- gnade zu vermeiden; s. nr. 112. 1 1435 Juli 17 schreibt Bf. Konrad von Metz an Konrad von Weinsberg: die Stadt Saarburg sei nicht im Reiche gelegen; er werde daher den dort gesessenen Juden nicht zur Zahlung drängen, ehe er nicht anders unterwiesen sei; dat. Wich 17.50 mensis julii anno etc. 35. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 orig. chart. lit. clausa; erwähnt Kerler l. c. p. 116 Anm. 1). — Am 18 Juli schrei- ben Schultheiß und Rat zu Saarburg an Konrad 45
306 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Item des von Hanaw Jûden 200 gulden. Item der von Eppenstein Juden nicht. Item der von Frydeburg Geylnhusen und von Wetflar Juden 150 gulden. Item die Juden zů Oppenheim 1000 gulden. Item der graffen von Solms Juden nicht. Item mins herren von Coln Juden 600 gulden. Item des bischoffes von Babenburg Juden 300 gulden. Item der graffen von Wertheim Juden 300 gulden. Item der graffschaft von Hennenberg a Juden nicht. Item die Juden zu Heylprûn 400 gulden; die sin verdriben. Item die Juden von Rotemburg an der Tuber 600 gulden. Item min herre der margraff von Brandenburg Juden 400 gulden. Item mins herren herzogen Otten von Beyern Juden 200 gulden. Item die Juden in deme stift zû Spire 200 gulden. Item die Juden zu Wormcz 100 gulden. Item der graff von Virnberg" Juden nicht. Item der graff von Spanheim ° Juden, die worden gefangen und gaben 600 gulden. Item in der lantvôgthie zu Elsas 400 gulden. Item in der herschaft von Oesterich lantvogthie zu Elsas 150 gulden. Item under den herren von Roppelstein 2 fuder wines geachtet an 30 gulden. Item des bischofes von Straßburg Juden 150 gulden. Item die Juden under herzog Steffann von Beyern nichtes. Item in dem bistûm von Mecze nicht 1. 5 10 15 20 a) mit Schleife am g, Hennenberge? entsprechend nachher Virnberg und Augspurg. b) Virnberge? c) mit Bogen über dem m, etwa Spanheimen. 25 Stadt-A. Ugb E 45 A. Wir heben daraus nur das Wichtigste hervor, soweit es nötig ist, um die einzelnen Phasen der Verhandlungen aufzuzeigen: 1433 Nov. 25 beglaubigt Konrad von Weinsberg den Thomas von Gotlieb bei der Frankfurter Ju- denschaft (a. a. O. nr. 62 orig. chart. lit. clausa). — 1433 Dez. 19 macht der Frankfurter Rat seinem Gesandten in Basel, Walther von Schwarzenberg, davon Mitteilung und fordert ihn auf, in Erfah- rung zu bringen, ob der Kaiser auf Grund eines Rechtsanspruchs oder geschenksweise von den Juden die Zahlung verlange, und wie die anderen Städte und die Juden in ihnen sich zu den kaiserlichen Forderungen verhalten (a. a. O. nr. 58 conc. chart.). — 1434 Jan. 17 schreibt er demselben: die Juden, obwohl nur noch wenige und die ärmsten in Frankfurt zurückgeblieben seien, hätten sich bereit erklärt, um des Kaisers Ungnade zu ver- meiden, 150-200 Gulden und 10-20 Gulden in die Kanzlei für den [Privilegien-JBrief zu zahlen; er möge versuchen, obe das folgen moge (a. a. O. nr. 71 conc. chart.). — 1434 Febr. 5 schreibt Wal- ther von Schwarzenberg an den Rat: der Kaiser verlange, daß die Juden selbst kämen; s. nr. 109. — 1434 März 11 bittet der Rat den Hofmeister Gf. Ludwig von Oettingen, Konrad von Weinsberg und Haubt Marschall von Pappenheim um Auf- schub für seine Judenschaft bis nach Ostern (Frankfurt a. a. O. nr. 75 conc. chart.). — 1434 März 25 gewähren die Genannten den Aufschub bis zum 4 April: und wôlt ir kumen, so dünkt uns gut und geraten sein, das ir geschickt sit uf bar gelt und ûch redlichen in den sachen begrifet von nachrede wegen (a. a. O. nr. 76 orig. 3o chart. lit. clausa). — 1434 Apr. 10 empfiehlt Frankfurt der Unterstützung der eben Genannten den Juden Natan, Abgesandten seiner Judenschaft (a. a. O. nr. 78. conc. chart.). — Es scheint auch jetzt noch nicht zu einer Vereinbarung gekommen 35 zu sein; denn 1434 Apr. 30 beglaubigt K. Sig- mund den Stephan von Lutzenbrün beim Frankf. Rat zu Verhandlungen wegen der Judenschaft (a. a. O. nr. 19 orig. chart. lit. clausa.) — 1434 Mai 7 schreiben Walther von Schwarzenberg und 40 Jeckel Stralenberg aus Basel an den Rat: der Kaiser habe verlangt, ihm die von der Frankfurter Judenschaft zugestandenen 400 Gulden in Basel aufzubringen; sie hätten es gethan, um seine Un- gnade zu vermeiden; s. nr. 112. 1 1435 Juli 17 schreibt Bf. Konrad von Metz an Konrad von Weinsberg: die Stadt Saarburg sei nicht im Reiche gelegen; er werde daher den dort gesessenen Juden nicht zur Zahlung drängen, ehe er nicht anders unterwiesen sei; dat. Wich 17.50 mensis julii anno etc. 35. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 orig. chart. lit. clausa; erwähnt Kerler l. c. p. 116 Anm. 1). — Am 18 Juli schrei- ben Schultheiß und Rat zu Saarburg an Konrad 45
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 307 Item in dem lande zů Westfalen nicht. Item in dem herzogtům von Berge nicht 1. Item des bischofes von Medeburg 800 gulden. Item die Juden zu Erfurd 3000 gulden. Item der von Swarczburg Juden 400 gulden. Item der von Stolberg Juden von Molhûsen Quedlingburg Northusen und Ascherß- leuben nichtes. Item die von Brünneczwigk 100 gulden 2. Item des bischofes von Eysteten 200 gulden. Item des bischofes von Augspurg a 200 gulden. Item des bischofes von Hyldeßheim nichtes. Item die Juden zû Calbe nicht, wann die dem bischofe von Medeburg zůgehoren. Item der herren von Sachsen Misen und Turingen 4000 gulden. Item die Juden in der mark zů Brandemburg nicht. Item des bischofes von Trient Juden nicht. Item des bischofes von Merßburg Juden 100 gulden. Item herzogen Henrichs von Beyern Jûden nicht. Item der herren von Mônchen Jûden 800 gulden. Item herzogen Ludewigsb zu Ingelstad Juden niecht. Item der jungen herren von Oesterich nicht. Item das land zû Hüngern Copflin der Jude daz land zû Beheim nicht. Item die lander Breßlaüw Swydenicz Soffhoye 3 Lütringen 4 Bare 5 und alle die lande nichtes. Nota c. in den vorgeschriben allen wil ich unvergrieflichen d sin, obe es me oder 25 minre si ungeverlichen nach ußwiesunge der registere e, die ich mins herren des keisers gnaden ubergebin han etc. 10 15 20 30 166. Hag. Ernst von Baiern-München an seinen Sohn Hzg. Albrecht zu Straubing: will sich der Forderung des Kaisers bezüglich der Krönungssteuer der Juden fügen; fordert Adressaten auf, Vertreter der Judenschaft seines Gebiets zum 30 April nach München zu schicken zu Verhandlungen mit den dort wartenden Boten des Kaisers. [1434 nach April 19 MünchenJ. 6 11434 Apr. 19) a) Augspurge? b) Forl. Ludewig mit Schleife am g. c) diese Bemerkung schliefst sich unmittelbar in der Zeile fort- fakrend an das Verzeicknis an. d) Vorl. unvergrifflichen mit schräggestellten Punkten über i, chenso gleich nach- her ußwisunge mit zwei solchen Punkten. e) Vorl. registr mitl Schleife am r. 35 von Weinsberg: der bei ihnen gesessene Jude, von dem Konrad 50 Rhein. Gulden Krönungssteuer ver- lange, stehe nicht ihnen, sondern dem Bischof von Metz zu; dat. secunda feria ante festum b. Marie Magdalene anno domini 1435. (Ebd. orig. chart. 40 lit. clausa.) 1 Vgl. p. 316 Z. 23 u. p. 325 Z. 22. 1434 April 1 beglaubigt K. Sigmund Johann Stoffer und Thomas von Gotlieb bei der Stadt Braunschweig zu Verhandlungen über die Krönungs- steuer, da die Braunschweiger Juden nicht zum 2 Februar nach Basel gekommen sind; dat. 1434 donrstag nach ostern; Kontrasignatur: Ad man- datum domini imperatoris domino G. Sligk can- cellario referente Hermannus Hecht. (Braunschweig 50 Stadt-A. Urkunden nr. 688 orig. chart. lit. clausa; 45 erwähnt bei Hempel, Inventarium dipl. historiae Saxoniae inferioris 3 p. 120). — Von demselben Tage ist eine Privilegienbestätigung für gen. Ju- den, die ihnen aber natürlich erst nach Zahlung der Steuer von gen. Abgesandten eingehändigt sein wird. (Braunschweig a. a. O. orig. membr. lit. pat.). s Vgl. hierzu nr. 169 nebst Anm. — Am 27 April 1434 dankt übrigens K. Sigmund der Stadt Lau- sanne, daß sie ihre Juden zur Zahlung der Krö- nungssteuer angehalten hat. (Vgl. Joh. v. Müller, Gesch. Schweiz. Eidgen. 3, 180 f. und darnach Aschbach 4, 496.) S. nr. 174. 5 S. ebd. Vgl. p. 308 Anm. 1. 6 39*
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 307 Item in dem lande zů Westfalen nicht. Item in dem herzogtům von Berge nicht 1. Item des bischofes von Medeburg 800 gulden. Item die Juden zu Erfurd 3000 gulden. Item der von Swarczburg Juden 400 gulden. Item der von Stolberg Juden von Molhûsen Quedlingburg Northusen und Ascherß- leuben nichtes. Item die von Brünneczwigk 100 gulden 2. Item des bischofes von Eysteten 200 gulden. Item des bischofes von Augspurg a 200 gulden. Item des bischofes von Hyldeßheim nichtes. Item die Juden zû Calbe nicht, wann die dem bischofe von Medeburg zůgehoren. Item der herren von Sachsen Misen und Turingen 4000 gulden. Item die Juden in der mark zů Brandemburg nicht. Item des bischofes von Trient Juden nicht. Item des bischofes von Merßburg Juden 100 gulden. Item herzogen Henrichs von Beyern Jûden nicht. Item der herren von Mônchen Jûden 800 gulden. Item herzogen Ludewigsb zu Ingelstad Juden niecht. Item der jungen herren von Oesterich nicht. Item das land zû Hüngern Copflin der Jude daz land zû Beheim nicht. Item die lander Breßlaüw Swydenicz Soffhoye 3 Lütringen 4 Bare 5 und alle die lande nichtes. Nota c. in den vorgeschriben allen wil ich unvergrieflichen d sin, obe es me oder 25 minre si ungeverlichen nach ußwiesunge der registere e, die ich mins herren des keisers gnaden ubergebin han etc. 10 15 20 30 166. Hag. Ernst von Baiern-München an seinen Sohn Hzg. Albrecht zu Straubing: will sich der Forderung des Kaisers bezüglich der Krönungssteuer der Juden fügen; fordert Adressaten auf, Vertreter der Judenschaft seines Gebiets zum 30 April nach München zu schicken zu Verhandlungen mit den dort wartenden Boten des Kaisers. [1434 nach April 19 MünchenJ. 6 11434 Apr. 19) a) Augspurge? b) Forl. Ludewig mit Schleife am g. c) diese Bemerkung schliefst sich unmittelbar in der Zeile fort- fakrend an das Verzeicknis an. d) Vorl. unvergrifflichen mit schräggestellten Punkten über i, chenso gleich nach- her ußwisunge mit zwei solchen Punkten. e) Vorl. registr mitl Schleife am r. 35 von Weinsberg: der bei ihnen gesessene Jude, von dem Konrad 50 Rhein. Gulden Krönungssteuer ver- lange, stehe nicht ihnen, sondern dem Bischof von Metz zu; dat. secunda feria ante festum b. Marie Magdalene anno domini 1435. (Ebd. orig. chart. 40 lit. clausa.) 1 Vgl. p. 316 Z. 23 u. p. 325 Z. 22. 1434 April 1 beglaubigt K. Sigmund Johann Stoffer und Thomas von Gotlieb bei der Stadt Braunschweig zu Verhandlungen über die Krönungs- steuer, da die Braunschweiger Juden nicht zum 2 Februar nach Basel gekommen sind; dat. 1434 donrstag nach ostern; Kontrasignatur: Ad man- datum domini imperatoris domino G. Sligk can- cellario referente Hermannus Hecht. (Braunschweig 50 Stadt-A. Urkunden nr. 688 orig. chart. lit. clausa; 45 erwähnt bei Hempel, Inventarium dipl. historiae Saxoniae inferioris 3 p. 120). — Von demselben Tage ist eine Privilegienbestätigung für gen. Ju- den, die ihnen aber natürlich erst nach Zahlung der Steuer von gen. Abgesandten eingehändigt sein wird. (Braunschweig a. a. O. orig. membr. lit. pat.). s Vgl. hierzu nr. 169 nebst Anm. — Am 27 April 1434 dankt übrigens K. Sigmund der Stadt Lau- sanne, daß sie ihre Juden zur Zahlung der Krö- nungssteuer angehalten hat. (Vgl. Joh. v. Müller, Gesch. Schweiz. Eidgen. 3, 180 f. und darnach Aschbach 4, 496.) S. nr. 174. 5 S. ebd. Vgl. p. 308 Anm. 1. 6 39*
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808 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Aus München Reichs-À. Fürstensachen Tom. V fol. 427» conc. chart. von des Herzogs eigener Hand; auf der Vorderseite des Blattes (fol. 491») eim anderer Brief des Herzogs Ernst an Herzog Albrecht, auch eigenhändig und mit derselben Tinte, vom 19 April 1434. Hochgeborner furste, lieber sun. kaiser hat uns ieczo aber! geschriben unser allergnedigister herre der Romisch ete. s auf solich mainung, wie das von alter und mit rehter guter gewonheit herkomen sei, das alle Juden under dem heiligen reiche gesessen ainem ieden Romischen kaiser, und erung getan haben, so er sein kaiserliche kron empfangen habe, ain stewer die er ieczo von aller Judischeil auch vermain ze nemen, und darauf an uns begert im von den Juden in unserm lande gesessen solich stewer und i erung auch zu widerfamn lassen und unser lieber lieber sun. solichs ze tun zugesagt haben. bruder und etlich ander fursten im seidmaln nu solichs andern Romischen kaisern auch geschehen ist und das unser lieber bruder und etlich ander fursten unserm benanten herrn solichs ze tun zugesagt haben, so ware uns nit bequamlich seinen gnaden in solichem alten herkomen sachen widerstendikeit zu beweisen und vermainen im 15 solichs zu widerfarn lassen. so raten wir ew, das ir im des auch vergunnet von den Juden, die under ew sigen, und das ir den allen gepiet, das si einen oder mer mit vollem gewalt aus ainem ieden markt hieher schiken auf den freitag vor sant Valburgis tag schirst mit unsers herrn des kaisers poten, die darauf hie warten, ainig wurden, als wir allen Juden auch geschriben und gepoten haben. 1 Auf das erste Schreiben K. Sigmunds hin vom 18 Nov. 1438 (unsere mw. 1632) hatte Hzg. Ernst am 26 Januar 1434 seinen Bruder Hzg. Wilhelm um Vermittlung beim Kaiser zugunsten der Steuer- freiheit der Baierischen Juden gebeten, in eimem Schreiben folgenden Wortlauts: wir schicken ew hiein verslossen zwo copien, wie unser allergene- digister herr der Romisch etc. kaiser uns und unser Judischeit geschriben hat [s. m. 163 u. 1634) dieselben brief sind uns erst zu handen komen an mieken nach Anthoni [Jan. 20] und sagt doch der brief datum an sand Elspeten abend ete, [1433 Nov. 18]. lieber bruder. nu wais ewer lieb wol, daz under den fursten von Bairen bis auf die zeit also herkomen ist, daz die Juden, die under in siczen, kain kaiser oder Romischer kung bestewrt hat, dez wir und die Juden hinfur noch geren genussen, und bitten ewer lieb, daz ir mit unsers herrn des kaisers genaden redt, daz er uns baiden noch so genedig sei und uns in dem stück bei unserem alten herkomen noch beleiben lasse. westet ir aber ewers nuezes ichez darin ze schaffen, darin wolten wir ew hilflich und ratlich sein; dat. Mun- chen an eritag nach conversionis Pauli anno eto. 345 Unterschrift : Dominus dua in consilio. (München Reichs- A. Fürstensachen "Tom. V tol 400 orig. chari. lit. clausa). — Hzg. Wilhelms Vermittlung ist jedoch erfolglos geblieben, falls sie überhaupt wnter- nommen ist. Denn am 19 April 1434 schrieb K. Sigmund an Hzg. Ernst von Baiern: er habe auf sein. früheres Schreiben, keine Antwort vom Herzog erhalten und dessen Juden seien auch nicht ge- kommen; er schicke deshalb seinen Kaplan Johann Gerwer und seinen Diener Jorg von Wemdingen, die Überbringer dieses Briefes, zw ihm mit dem was wir in immer hilf und fur- zo Auftrag, mit ihm in der Sache zu verhandeln; der Herzog möge ihnen glauben und sich willig finden lassen; dat. Basel 1434 Do. n. ostertag Hung. etc. 47 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasignatwr: Ad mand, d. imp. domino G. Sligk || cancellario re- 25 ferente Hermannus Hecht. (München Reichs-A. Reichsstidte Litteralien: Regensburg Nr. 33 fol. 132 orig. chart. lit. clausa.) Darauf gab der Herzog nach, wie unsere nr. zeigt, die bald nach Empfang des. zweiten kaiserlichen Schreibens ent- so standen sein muß. — Am 83 Mai urkumden danm Johann Gerwer und Jorg von Wemdingen, daß sich die Juden in den Landen der Herzoge Wil- helm und Ernst von Baiern wegen der dem Róm. Kaiser zu dessen Krónung schuldigen Eluung und 36 Schenkung gütlich mit ihnen gerichtet und ge- einigt haben, quitlieren. darüber. und. geben ihnen aus kaiserlicher Vollmacht die Freiheiten, die der Kaiser anderen Judenschaften, namentlich der von Nürnberg verliehen hat laut der im folgenden in- 40 serierten Urkunde für die Nürnberger Juden vom 24 Februar 1434, u. a. auch das Recht, daß sie während der nächsten 10 Jahre vor kein anderes Gericht geluden werden dürfen, als wo sie selbst gesessen sind; dat. Monchen Mo. n. Philippi und 45 Jacobi amno 1434. (München Reichs-A. Juden in Baiern überhaupt. Fase. b. orig. membr. lit. pat. c. 2 sigg. pend.) Am 10 Mai quittiert K. Sig- mund, der gen. Judenschaft selbst und giebt hw zehmÿähwige Abgabenfreiheit; dat. Basel 1434 Mo. 50 v. Pfingsten Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasignatur: Ad. mand. d. imp. | Hermannus Hecht; in verso Rta. (Ebd. orig. membr. lit. pat. c. sig. majestatis pend.) 6b
808 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Aus München Reichs-À. Fürstensachen Tom. V fol. 427» conc. chart. von des Herzogs eigener Hand; auf der Vorderseite des Blattes (fol. 491») eim anderer Brief des Herzogs Ernst an Herzog Albrecht, auch eigenhändig und mit derselben Tinte, vom 19 April 1434. Hochgeborner furste, lieber sun. kaiser hat uns ieczo aber! geschriben unser allergnedigister herre der Romisch ete. s auf solich mainung, wie das von alter und mit rehter guter gewonheit herkomen sei, das alle Juden under dem heiligen reiche gesessen ainem ieden Romischen kaiser, und erung getan haben, so er sein kaiserliche kron empfangen habe, ain stewer die er ieczo von aller Judischeil auch vermain ze nemen, und darauf an uns begert im von den Juden in unserm lande gesessen solich stewer und i erung auch zu widerfamn lassen und unser lieber lieber sun. solichs ze tun zugesagt haben. bruder und etlich ander fursten im seidmaln nu solichs andern Romischen kaisern auch geschehen ist und das unser lieber bruder und etlich ander fursten unserm benanten herrn solichs ze tun zugesagt haben, so ware uns nit bequamlich seinen gnaden in solichem alten herkomen sachen widerstendikeit zu beweisen und vermainen im 15 solichs zu widerfarn lassen. so raten wir ew, das ir im des auch vergunnet von den Juden, die under ew sigen, und das ir den allen gepiet, das si einen oder mer mit vollem gewalt aus ainem ieden markt hieher schiken auf den freitag vor sant Valburgis tag schirst mit unsers herrn des kaisers poten, die darauf hie warten, ainig wurden, als wir allen Juden auch geschriben und gepoten haben. 1 Auf das erste Schreiben K. Sigmunds hin vom 18 Nov. 1438 (unsere mw. 1632) hatte Hzg. Ernst am 26 Januar 1434 seinen Bruder Hzg. Wilhelm um Vermittlung beim Kaiser zugunsten der Steuer- freiheit der Baierischen Juden gebeten, in eimem Schreiben folgenden Wortlauts: wir schicken ew hiein verslossen zwo copien, wie unser allergene- digister herr der Romisch etc. kaiser uns und unser Judischeit geschriben hat [s. m. 163 u. 1634) dieselben brief sind uns erst zu handen komen an mieken nach Anthoni [Jan. 20] und sagt doch der brief datum an sand Elspeten abend ete, [1433 Nov. 18]. lieber bruder. nu wais ewer lieb wol, daz under den fursten von Bairen bis auf die zeit also herkomen ist, daz die Juden, die under in siczen, kain kaiser oder Romischer kung bestewrt hat, dez wir und die Juden hinfur noch geren genussen, und bitten ewer lieb, daz ir mit unsers herrn des kaisers genaden redt, daz er uns baiden noch so genedig sei und uns in dem stück bei unserem alten herkomen noch beleiben lasse. westet ir aber ewers nuezes ichez darin ze schaffen, darin wolten wir ew hilflich und ratlich sein; dat. Mun- chen an eritag nach conversionis Pauli anno eto. 345 Unterschrift : Dominus dua in consilio. (München Reichs- A. Fürstensachen "Tom. V tol 400 orig. chari. lit. clausa). — Hzg. Wilhelms Vermittlung ist jedoch erfolglos geblieben, falls sie überhaupt wnter- nommen ist. Denn am 19 April 1434 schrieb K. Sigmund an Hzg. Ernst von Baiern: er habe auf sein. früheres Schreiben, keine Antwort vom Herzog erhalten und dessen Juden seien auch nicht ge- kommen; er schicke deshalb seinen Kaplan Johann Gerwer und seinen Diener Jorg von Wemdingen, die Überbringer dieses Briefes, zw ihm mit dem was wir in immer hilf und fur- zo Auftrag, mit ihm in der Sache zu verhandeln; der Herzog möge ihnen glauben und sich willig finden lassen; dat. Basel 1434 Do. n. ostertag Hung. etc. 47 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasignatwr: Ad mand, d. imp. domino G. Sligk || cancellario re- 25 ferente Hermannus Hecht. (München Reichs-A. Reichsstidte Litteralien: Regensburg Nr. 33 fol. 132 orig. chart. lit. clausa.) Darauf gab der Herzog nach, wie unsere nr. zeigt, die bald nach Empfang des. zweiten kaiserlichen Schreibens ent- so standen sein muß. — Am 83 Mai urkumden danm Johann Gerwer und Jorg von Wemdingen, daß sich die Juden in den Landen der Herzoge Wil- helm und Ernst von Baiern wegen der dem Róm. Kaiser zu dessen Krónung schuldigen Eluung und 36 Schenkung gütlich mit ihnen gerichtet und ge- einigt haben, quitlieren. darüber. und. geben ihnen aus kaiserlicher Vollmacht die Freiheiten, die der Kaiser anderen Judenschaften, namentlich der von Nürnberg verliehen hat laut der im folgenden in- 40 serierten Urkunde für die Nürnberger Juden vom 24 Februar 1434, u. a. auch das Recht, daß sie während der nächsten 10 Jahre vor kein anderes Gericht geluden werden dürfen, als wo sie selbst gesessen sind; dat. Monchen Mo. n. Philippi und 45 Jacobi amno 1434. (München Reichs-A. Juden in Baiern überhaupt. Fase. b. orig. membr. lit. pat. c. 2 sigg. pend.) Am 10 Mai quittiert K. Sig- mund, der gen. Judenschaft selbst und giebt hw zehmÿähwige Abgabenfreiheit; dat. Basel 1434 Mo. 50 v. Pfingsten Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontrasignatur: Ad. mand. d. imp. | Hermannus Hecht; in verso Rta. (Ebd. orig. membr. lit. pat. c. sig. majestatis pend.) 6b
Strana 309
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 309 drung darin bebeisen mügen, das wellen wir gern tun; und hoffen, unsers herrn des kaisers poten werden sich von unsern Juden gleicher sach benûgen lassen. lieber sun. wiesset ir indert mer Juden dan zů Straubing Kelheim und Abach, den gepeitet, das sie auf den obgenanten tag auch hierher komen. 5 167. K. Sigmund thut kund: bevollmächtigt den Reichserbkämmerer Konrad von Weins- berg, von den säumigen Juden die Krönungssteuer und alle sonstigen Zinsen und Gefälle einzuziehen sowie Juden-Meister nach Gefallen ein- und abzusetzen, auch redliche Leute mit der Ausführung an seiner Statt zu beauftragen. 1434 April 23 Basel 1. 1434 Apr. 23 15 Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 35 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Auf der Rückseite der Vermerk Registrata. Ebd. E zu nr. 35 liegt ein auf Konrads Wunsch von Bürgermeister und Rat der Stadt Weikersheim vollzogenes Vidimus der Urkunde dat. 1435 Sonnt. oculi [März 20]. In Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 123 ab cop. chart. coaeva. Gedruckt bei Hansselmann, Landeshoheit des Hauses Hohenlohe (Nürnberg 1757) Bei- lagen p. 90 nr. 22 nach dem Oehringer Original. — Regest bei Aschbach 4, 496; Kerler a. a. O. p. 114 Anm. 7. — Erwähnt bei Aschbach 4, 222 Anm. 7a u. Stobbe, Die Juden in Deutschland p. 18. 10 Wir Sigmund von gots genaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und 20 zu Hüngern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und tun kunt offembar mit disem brief allen den, die in sehen oder horen lesen. als wir ieczund nach unser keiser- lichen cronung alle und ygliche Judischeit in dem heiligen Romischen rich besant und ermant haben uns als einen Romischen keiser nach altem herkomen unserer vorfarn am rich gewonlich erung und schanckung zu tun, als dann ettliche uns gehorsam gewesen sein 25 und ettlich verczogen und uns nicht erkant haben, als billich wer, also haben wir ge- dacht sulchen sachen als ein Romischer keiser nachzukomen und die ungehorsamen zu billichen dingen und gehorsam zu bringen und ouch zu erkobern sulch recht, die uns von der Judischeit billich zugehoren, domit wir solich grosse koste und zerung, die wir dem heiligen rich zu eren und durch gemeines nuczes willen teglich tun, ettwas wider- so statten mogen; und haben dorumb dem edeln Cunraden herren zu Winsperg unserm und des heiligen richs erbkamrer rate und lieben getruen, angesehen sein vernuft red- likeit und trûwe die wir an im gemerckt und erkant haben, bevolhen, und ouch unser gancz und volle macht und gwalt gegeben bevelhen und geben im mit rechter wissen in craft diß briefs und Romischer keiserlicher machtvolkommenheit solich vorgenante 35 erung und schanckung und ouch ander rente gulte nûcze velle und bûß und anders, das veraltet und versessen und ouch gegenwûrtig ist und sich furbaß machen und geburen wurdet von den Juden wegen, an alle und igliche, in welichem wesen oder stat die sein und zu dem heiligen riche gehoren, und ouch an alle und igliche Juden und Judinn, wie die genant und wo oder under wem die in allem Romischen riche wonhaftig und gesessen sein, zu vordern, die von unsern wegen inzubringen und von unsern wegen und an unser stat inzunemen und ouch dorumb nach billichen dingen und seinem gut- düncken mit einem iglichen, do sich das gebûrt, sammentlich oder sunderlich sich zu eynen und zu uberkomen, als im das besunder vor andern als von seins ampts wegen zugebûrt, 40 1 Bezüglich der Schwäbischen Juden findet sich 45 in Oehringen a. a. O. E 55 eine nicht ausgefertigte Urkunde K. Sigmunds aus der Zeit seines Baseler Aufenthalts, in der er den Juden Anselm von Horb zur Einziehung der rückständigen Krönungs- steuern bevollmächtigt: Ungehorsame sollen ihrer Guthaben an Hauptgeld und Zinsen verlustig gehen, ihre Schuldner sollen an den kaiserlichen Hof kommen, wo ihnen ein Teil des Hauptgeldes und die Zinsen ganz erlassen werden; das übrige Hauptgeld soll in die kaiserliche Kammer fallen; dat. Basel 1400 und fnicht ausgefüllt!].
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 309 drung darin bebeisen mügen, das wellen wir gern tun; und hoffen, unsers herrn des kaisers poten werden sich von unsern Juden gleicher sach benûgen lassen. lieber sun. wiesset ir indert mer Juden dan zů Straubing Kelheim und Abach, den gepeitet, das sie auf den obgenanten tag auch hierher komen. 5 167. K. Sigmund thut kund: bevollmächtigt den Reichserbkämmerer Konrad von Weins- berg, von den säumigen Juden die Krönungssteuer und alle sonstigen Zinsen und Gefälle einzuziehen sowie Juden-Meister nach Gefallen ein- und abzusetzen, auch redliche Leute mit der Ausführung an seiner Statt zu beauftragen. 1434 April 23 Basel 1. 1434 Apr. 23 15 Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 35 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Auf der Rückseite der Vermerk Registrata. Ebd. E zu nr. 35 liegt ein auf Konrads Wunsch von Bürgermeister und Rat der Stadt Weikersheim vollzogenes Vidimus der Urkunde dat. 1435 Sonnt. oculi [März 20]. In Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 123 ab cop. chart. coaeva. Gedruckt bei Hansselmann, Landeshoheit des Hauses Hohenlohe (Nürnberg 1757) Bei- lagen p. 90 nr. 22 nach dem Oehringer Original. — Regest bei Aschbach 4, 496; Kerler a. a. O. p. 114 Anm. 7. — Erwähnt bei Aschbach 4, 222 Anm. 7a u. Stobbe, Die Juden in Deutschland p. 18. 10 Wir Sigmund von gots genaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und 20 zu Hüngern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und tun kunt offembar mit disem brief allen den, die in sehen oder horen lesen. als wir ieczund nach unser keiser- lichen cronung alle und ygliche Judischeit in dem heiligen Romischen rich besant und ermant haben uns als einen Romischen keiser nach altem herkomen unserer vorfarn am rich gewonlich erung und schanckung zu tun, als dann ettliche uns gehorsam gewesen sein 25 und ettlich verczogen und uns nicht erkant haben, als billich wer, also haben wir ge- dacht sulchen sachen als ein Romischer keiser nachzukomen und die ungehorsamen zu billichen dingen und gehorsam zu bringen und ouch zu erkobern sulch recht, die uns von der Judischeit billich zugehoren, domit wir solich grosse koste und zerung, die wir dem heiligen rich zu eren und durch gemeines nuczes willen teglich tun, ettwas wider- so statten mogen; und haben dorumb dem edeln Cunraden herren zu Winsperg unserm und des heiligen richs erbkamrer rate und lieben getruen, angesehen sein vernuft red- likeit und trûwe die wir an im gemerckt und erkant haben, bevolhen, und ouch unser gancz und volle macht und gwalt gegeben bevelhen und geben im mit rechter wissen in craft diß briefs und Romischer keiserlicher machtvolkommenheit solich vorgenante 35 erung und schanckung und ouch ander rente gulte nûcze velle und bûß und anders, das veraltet und versessen und ouch gegenwûrtig ist und sich furbaß machen und geburen wurdet von den Juden wegen, an alle und igliche, in welichem wesen oder stat die sein und zu dem heiligen riche gehoren, und ouch an alle und igliche Juden und Judinn, wie die genant und wo oder under wem die in allem Romischen riche wonhaftig und gesessen sein, zu vordern, die von unsern wegen inzubringen und von unsern wegen und an unser stat inzunemen und ouch dorumb nach billichen dingen und seinem gut- düncken mit einem iglichen, do sich das gebûrt, sammentlich oder sunderlich sich zu eynen und zu uberkomen, als im das besunder vor andern als von seins ampts wegen zugebûrt, 40 1 Bezüglich der Schwäbischen Juden findet sich 45 in Oehringen a. a. O. E 55 eine nicht ausgefertigte Urkunde K. Sigmunds aus der Zeit seines Baseler Aufenthalts, in der er den Juden Anselm von Horb zur Einziehung der rückständigen Krönungs- steuern bevollmächtigt: Ungehorsame sollen ihrer Guthaben an Hauptgeld und Zinsen verlustig gehen, ihre Schuldner sollen an den kaiserlichen Hof kommen, wo ihnen ein Teil des Hauptgeldes und die Zinsen ganz erlassen werden; das übrige Hauptgeld soll in die kaiserliche Kammer fallen; dat. Basel 1400 und fnicht ausgefüllt!].
Strana 310
310 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. mit namen alles das dorynne und domit zu tun zu handeln und zu besliessen zu enden und ouch zu verbrieven, das notdurft ist und das wir selber getün handeln besliessen geenden oder verbrieven mochten, ob wir gegenwortig weren. nemlich haben wir demselben Con- raden bevolhen und unser ganoz macht gegeben, das er von unser wegen und an unser Apr. 28 Apr. 28] stat Judische meister, die die Judischeit ire rabbi nennet, zu im nemen und, ob die nit red- s lich wern und tüchtig, sy absetzen widerrbffen und ander seczen sol und mag nach not- durft und sinem gütduncken und das er ouch denn, die er also seczen wurdet, gewalt furbaB geben mag uber die Judischeit zu richten, so sich das geburt, als dann von alter herkomen und recht ist, und Juden in Judischen banne zu legen und damit zu gefaren, als Judisch recht uBwiset 1. wir haben ouch demselben Conrad gewalt gegeben und 10 geben im auch den mit disem brief, wohin er nit selber komen mag, das er dohin einen oder mer redlicher lüte mit seinem brief senden und dém oder den furbaf seinen ge- walt geben mag in den vorgeschriben sachen alle dingk zu tün zu handeln und zu enden, als ob er das mit sein selbs persone tette und handelt, und was er also in den vorgeschriben stucken allen und iglichen von unsern wegen und an unser stat tit be- 16 vilhet zu tun handeln uberkomen besliessen und enden wirt, das ist alles unser güter wille und wort und wollen das ouch stett veste und ungestraffet halten und vollenfuren und, ob es not wirt, unser brief ouch doruber geben glicherwise, als ob wir das selber getan hetten. und wir bitten begeren und gebieten ouch dorumb von Romischer keiser- licher macht allen kurfursten sunst herren rittern knechten burgermeistern rete fursten geistlichen oder werntlichen graven fryen 20 n und allen andern unsern und des richs undertan und getrüen ernstlich und vesticlich mit disem brief, das ir dem vorgenanten Conrad und die, die er also seczen und sen den wirt, als vor begriffen ist, in allen sachen on alle widerred uns und dem riche zu eren und zu liebe behollffen geraten und ge- horsam sein und ouch dorynn nit anders tün bey unsern und des richs urkund dif briefs versigelt mit unser keiserlichen maiestat insigel. nach Crists geburd virzehenhundert jar und dornach in dem virunddreissigisten jare an sand Georgen tag unser. riche des Hungrischen eto. schen im virundzweinzigisten des Behemischen im virzehenden 1484 ersten jaren. 1434 1 1435 Juli 4 ernennt Konrad von Weinsberg den Anfhelm von Coln rabi gesessen zu WürmB zum obersten Meister und, Rabbiner der Judenschaft in. den. Exzbistümern und Bistimern Mainz, Kóln, Trier, Bremen, Besangon, Lausanne , Worms, Speier, Hildesheim, Basel, Straßburg, Metz, Mim- ster, Utrecht, Constanz, Verden und in den Ländern Elsaß, Jülich, Geldern, Berg, Cleve, Sa- voyen wnd in der Clefischen Mark; dat. 1485 an sant Ulrichstag des heiligen bischofs. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. E. 39 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). 2 Wenn wir annehmen dürfen, daß beide Stücke dieser nr. gleichzeitig entstanden sind, dann haben wir einen Anhaltspunkt für die Datierung in art. 7 des zweiten Stückes: der dort erwähnte Anschlag fällt in den Anfang Februar 1434 (vgl. nr. 146). hulden. mit 26 geben zu Basel im achtundvirzigisten des Romi- und des keisertumbs im 80 Ad mandatum domini imperatoris Hermannus Hecht. Ke 168. Instruktionen für die Sendboten [Konrads von Weinsberg], die beauftragt sind, die Krönungssteuer von den Juden zu erheben. [c. 1434 April 23°]. Ein früheres Datum können wir also nicht setzen. 35 Am 24 Februar quittierte K. Sigmund den Juden- schaften, die in Basel die Steuer erlegt hatten (vgl. p. 299 Anm. 3 u. 5, p. 301 Anm. 1, p. 302 Anm. 1); in den folgenden Wochen stellte er Vollmachten aus für Sendlinge zu den Judenschaften, die nicht ge- 40 zahlt hatten (s. p. 307 Amm. 2, p. 308 Ann. 1), aber erst am, 23 April beauftragte er Konrad von Weinsberg, die Krönungssteuer von den sàumigen Juden einzuziehen (nr. 167), und thatsächlich gehen dann. auch bald darauf dessen Sendlinge nach den 46 verschiedensten. Richtungen hin ab (vgl. p. 316 Amm. 1, p. 817 Anm. 3): für sie, glauben wir, sind die Instruktionen, die unsere nr. giebt, bestimmt gewesen; und unsere Datierung dürfte damit ge- rechtfertigt sein. 50
310 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. mit namen alles das dorynne und domit zu tun zu handeln und zu besliessen zu enden und ouch zu verbrieven, das notdurft ist und das wir selber getün handeln besliessen geenden oder verbrieven mochten, ob wir gegenwortig weren. nemlich haben wir demselben Con- raden bevolhen und unser ganoz macht gegeben, das er von unser wegen und an unser Apr. 28 Apr. 28] stat Judische meister, die die Judischeit ire rabbi nennet, zu im nemen und, ob die nit red- s lich wern und tüchtig, sy absetzen widerrbffen und ander seczen sol und mag nach not- durft und sinem gütduncken und das er ouch denn, die er also seczen wurdet, gewalt furbaB geben mag uber die Judischeit zu richten, so sich das geburt, als dann von alter herkomen und recht ist, und Juden in Judischen banne zu legen und damit zu gefaren, als Judisch recht uBwiset 1. wir haben ouch demselben Conrad gewalt gegeben und 10 geben im auch den mit disem brief, wohin er nit selber komen mag, das er dohin einen oder mer redlicher lüte mit seinem brief senden und dém oder den furbaf seinen ge- walt geben mag in den vorgeschriben sachen alle dingk zu tün zu handeln und zu enden, als ob er das mit sein selbs persone tette und handelt, und was er also in den vorgeschriben stucken allen und iglichen von unsern wegen und an unser stat tit be- 16 vilhet zu tun handeln uberkomen besliessen und enden wirt, das ist alles unser güter wille und wort und wollen das ouch stett veste und ungestraffet halten und vollenfuren und, ob es not wirt, unser brief ouch doruber geben glicherwise, als ob wir das selber getan hetten. und wir bitten begeren und gebieten ouch dorumb von Romischer keiser- licher macht allen kurfursten sunst herren rittern knechten burgermeistern rete fursten geistlichen oder werntlichen graven fryen 20 n und allen andern unsern und des richs undertan und getrüen ernstlich und vesticlich mit disem brief, das ir dem vorgenanten Conrad und die, die er also seczen und sen den wirt, als vor begriffen ist, in allen sachen on alle widerred uns und dem riche zu eren und zu liebe behollffen geraten und ge- horsam sein und ouch dorynn nit anders tün bey unsern und des richs urkund dif briefs versigelt mit unser keiserlichen maiestat insigel. nach Crists geburd virzehenhundert jar und dornach in dem virunddreissigisten jare an sand Georgen tag unser. riche des Hungrischen eto. schen im virundzweinzigisten des Behemischen im virzehenden 1484 ersten jaren. 1434 1 1435 Juli 4 ernennt Konrad von Weinsberg den Anfhelm von Coln rabi gesessen zu WürmB zum obersten Meister und, Rabbiner der Judenschaft in. den. Exzbistümern und Bistimern Mainz, Kóln, Trier, Bremen, Besangon, Lausanne , Worms, Speier, Hildesheim, Basel, Straßburg, Metz, Mim- ster, Utrecht, Constanz, Verden und in den Ländern Elsaß, Jülich, Geldern, Berg, Cleve, Sa- voyen wnd in der Clefischen Mark; dat. 1485 an sant Ulrichstag des heiligen bischofs. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. E. 39 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). 2 Wenn wir annehmen dürfen, daß beide Stücke dieser nr. gleichzeitig entstanden sind, dann haben wir einen Anhaltspunkt für die Datierung in art. 7 des zweiten Stückes: der dort erwähnte Anschlag fällt in den Anfang Februar 1434 (vgl. nr. 146). hulden. mit 26 geben zu Basel im achtundvirzigisten des Romi- und des keisertumbs im 80 Ad mandatum domini imperatoris Hermannus Hecht. Ke 168. Instruktionen für die Sendboten [Konrads von Weinsberg], die beauftragt sind, die Krönungssteuer von den Juden zu erheben. [c. 1434 April 23°]. Ein früheres Datum können wir also nicht setzen. 35 Am 24 Februar quittierte K. Sigmund den Juden- schaften, die in Basel die Steuer erlegt hatten (vgl. p. 299 Anm. 3 u. 5, p. 301 Anm. 1, p. 302 Anm. 1); in den folgenden Wochen stellte er Vollmachten aus für Sendlinge zu den Judenschaften, die nicht ge- 40 zahlt hatten (s. p. 307 Amm. 2, p. 308 Ann. 1), aber erst am, 23 April beauftragte er Konrad von Weinsberg, die Krönungssteuer von den sàumigen Juden einzuziehen (nr. 167), und thatsächlich gehen dann. auch bald darauf dessen Sendlinge nach den 46 verschiedensten. Richtungen hin ab (vgl. p. 316 Amm. 1, p. 817 Anm. 3): für sie, glauben wir, sind die Instruktionen, die unsere nr. giebt, bestimmt gewesen; und unsere Datierung dürfte damit ge- rechtfertigt sein. 50
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 311 I. Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 Memorial wegen der Judensteuer des 3. 4. ) fol. 1ab cedula chart. coaeva. Gedruckt bei Kerler, Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II. Beil. I (Zeitschr. f. d. Geschichte der Juden in Deutschland 3, 122) aus unserer Vorlage. [1] Nota. ir solt sprechen zum ersten: do mein herre der keiser konig ward, do gab man im den tritten pfennig. dieweil er nu keiser worden ist, so ist seiner gnaden meinung und forderung daz halbtail aller seiner ader irer habe; und daruf etwan lang 10 ligende. item und darnach sôlt ir geen auf den tritten pfenning. item ir habt item wo man sich aber gûtlichen beweiset und aber macht uf den firden pfenning. gehorsam ist, da môget ir eûch gûtlichen finden lassen. [2] Item ir habt auch uberal forschung, wo ir reitend, wo Juden sein, und geet dem nach noch dem besten, als vor geschriben stet, und noch gelegenheit der sachen, 15 als eûch meins herren gnad getrawt. [3] Item waz eûch bar werden mage, daz nemept; ader waz eûch nit werden mag, so geet daruf, daz man daz bezale zu Nurenberg ader zu Regenspurg, und machent die ziel, so ir kurzst môgent. [4 Item wo ir auch in einer gemeind taidingt, do nempt alleweg briff von den item sunst under den 20 fürsten ader iren retten, di daz betaidingen, oder den steten. graven herren ritter knechten, daz zeichent eigiglichen an. 25 35 II. Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E. 55 Memorial wegen der Judensteuer des 3. 4. € fol. 2b-3a und (art. 8) fol. 6a cedula chart. coaeva. Auf fol. 6b folgt dann der Hussenanschlag, unsere nr. 146. [1] Nota. wo ir hinkummet, da ir sunderliche brief habt an die herrn, di gebt in zûm ersten und bittent si zum ersten daruf, daz si unsers herrn des keisers gnaden ein solichs dûrchgeen und volgen wollen laßen etc. [2 Item daz si ir Judischeit besenden und laßet den gewaltsbrief der Juden vor 3o den herrn si horen etc. [3] Item wôlten aber die Juden " denselben brief horen on die herrn, so laßent in den auch hôren. [4 Item wolten si den aber nit horen, so bittend si, daz si den hôren umb des willen, daz si hôren die straf und pene darinne begriffen etc. [5] Item an wen ir nicht beslossen brief habt, diselben laßent hôrn den gemeinen brief an die herrn etc. [6] Item thut ime danne gegen den in solicher maße als gegen den, do ir be- slossen briefe an habt. 7 Item ir môgt auch überale wol sagen, daz alle fursten geistlichen und wernt- 40 lichen graven frien herrn ritter knecht stett etc. sich selbs auch angeslagen 1 haben dûrch Tutzschs Welische land und Frankreiche ir steuwer zu geben durch eins gemeinen nuczes und der Cristenheit willen, also sei noch billicher, daz die Jûden einem keiser irem rechten herren gehorsam sein und soliche stüwer geben etc. [8 Item ir solt allewegen der canzelli fordern von zehen gulden ein gulden und 45 in die camern von zehen gulden ein halben gulden; wo man aber uf den eid gibt, so bedorft ir des nit. a) om.; Vorl. herrn. Gemeint sind doch wohl der vom Baseler Konzil ausgeschriebene halbe Zehnte von allem geistlichen 50 Einkommen und die von den Fürsten beschlossene Reichskriegssteuer des 50. Pfennigs, s. Einleitung zu lit. E p. 189 u. nrr. 144 u. 146. Vgl. auch Quellenbeschreibung zum zweiten Stück unserer nr. und Einleitung zu lit. G p. 192.
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 311 I. Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 Memorial wegen der Judensteuer des 3. 4. ) fol. 1ab cedula chart. coaeva. Gedruckt bei Kerler, Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II. Beil. I (Zeitschr. f. d. Geschichte der Juden in Deutschland 3, 122) aus unserer Vorlage. [1] Nota. ir solt sprechen zum ersten: do mein herre der keiser konig ward, do gab man im den tritten pfennig. dieweil er nu keiser worden ist, so ist seiner gnaden meinung und forderung daz halbtail aller seiner ader irer habe; und daruf etwan lang 10 ligende. item und darnach sôlt ir geen auf den tritten pfenning. item ir habt item wo man sich aber gûtlichen beweiset und aber macht uf den firden pfenning. gehorsam ist, da môget ir eûch gûtlichen finden lassen. [2] Item ir habt auch uberal forschung, wo ir reitend, wo Juden sein, und geet dem nach noch dem besten, als vor geschriben stet, und noch gelegenheit der sachen, 15 als eûch meins herren gnad getrawt. [3] Item waz eûch bar werden mage, daz nemept; ader waz eûch nit werden mag, so geet daruf, daz man daz bezale zu Nurenberg ader zu Regenspurg, und machent die ziel, so ir kurzst môgent. [4 Item wo ir auch in einer gemeind taidingt, do nempt alleweg briff von den item sunst under den 20 fürsten ader iren retten, di daz betaidingen, oder den steten. graven herren ritter knechten, daz zeichent eigiglichen an. 25 35 II. Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E. 55 Memorial wegen der Judensteuer des 3. 4. € fol. 2b-3a und (art. 8) fol. 6a cedula chart. coaeva. Auf fol. 6b folgt dann der Hussenanschlag, unsere nr. 146. [1] Nota. wo ir hinkummet, da ir sunderliche brief habt an die herrn, di gebt in zûm ersten und bittent si zum ersten daruf, daz si unsers herrn des keisers gnaden ein solichs dûrchgeen und volgen wollen laßen etc. [2 Item daz si ir Judischeit besenden und laßet den gewaltsbrief der Juden vor 3o den herrn si horen etc. [3] Item wôlten aber die Juden " denselben brief horen on die herrn, so laßent in den auch hôren. [4 Item wolten si den aber nit horen, so bittend si, daz si den hôren umb des willen, daz si hôren die straf und pene darinne begriffen etc. [5] Item an wen ir nicht beslossen brief habt, diselben laßent hôrn den gemeinen brief an die herrn etc. [6] Item thut ime danne gegen den in solicher maße als gegen den, do ir be- slossen briefe an habt. 7 Item ir môgt auch überale wol sagen, daz alle fursten geistlichen und wernt- 40 lichen graven frien herrn ritter knecht stett etc. sich selbs auch angeslagen 1 haben dûrch Tutzschs Welische land und Frankreiche ir steuwer zu geben durch eins gemeinen nuczes und der Cristenheit willen, also sei noch billicher, daz die Jûden einem keiser irem rechten herren gehorsam sein und soliche stüwer geben etc. [8 Item ir solt allewegen der canzelli fordern von zehen gulden ein gulden und 45 in die camern von zehen gulden ein halben gulden; wo man aber uf den eid gibt, so bedorft ir des nit. a) om.; Vorl. herrn. Gemeint sind doch wohl der vom Baseler Konzil ausgeschriebene halbe Zehnte von allem geistlichen 50 Einkommen und die von den Fürsten beschlossene Reichskriegssteuer des 50. Pfennigs, s. Einleitung zu lit. E p. 189 u. nrr. 144 u. 146. Vgl. auch Quellenbeschreibung zum zweiten Stück unserer nr. und Einleitung zu lit. G p. 192.
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312 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1484 169. K. Sigmund an Hzg. Amadeus von Savoyen: bevollmächtigt Gf. Wilhelm von Apr. 26 Montfort und Henmann Offenburg in Sachen der von den Juden des Herzogs ge- forderten Krönungssteuer. 1434 April 26 Basel. Aus Turin Staats-A. Dipl. imp. mazzo 8 nr. 15 orig. chart. lit. pat. c. sig. subtus impr. Ebd. Milanese mazzo 2 nr. 61 fol. 194b-195a cop. chart. coaeva mit Uberschrift von 5 derselben Hand Copia alterius imperialis littere factum Judeorum concernentis. Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- hemie Dalmacie Croacie etc. rex illustri Amedeo duci Sabaudie etc. principi et con- sanguineo nostro carissimo graciam cesaream et omne bonum. illustris princeps et consanguinee noster carissime. non est res nova, sed superioribus temporibus irre- 10 fragabiliter introducta, quod Judei dicioni sacri Romani imperii subditi et in eodem ubilibet commorantes post suscepcionem imperialium infolarum, quas divi predecessores nostri eo tempore recipere consueverunt, eisdem predecessoribus nostris honorifficenciam prout decet exhibendo non modica munera atque dona tribuerunt, quemadmodum iidem Judei ob rem illam imperialis camere servi dicuntur, quia ipsi ministeria faciunt et 15 eciam census solitos dare sunt astricti. et ideo post felicem cesarei diadematis suscep- cionem et votivum nostrum ad has partes accessum, quemadmodum in partibus Ytalie fecimus, ita per totam Allamaniam ipsos Judeos convocari fecimus. qui convenientes expleverunt debitum suum et nobis munera sua obsequiosissime obtulerunt, ita ut pau- cissimi restent, qui eciam cothidie, ut satisfaciant, majestatem nostram accedunt. et quia 20 sub principatibus et dominiis tuis, que a nobis et sacro Romano imperio tenes in feo- dum, quamplures Judei, uti plene didicimus, commorantur, a quibus usque modo nequa- quam sumus recogniti, quod non sine admiracione capere possumus, et licet non expe- diret eosdem Judeos super re illa requirere, quos ipsa obediencia et subjectio deberet monere, tamen quia presentes oratores nostri nobilis Wilhelmus comes de Monteforti et 25 strenuus Henmannus de Offembourg nostri et imperii sacri fideles dilecti ex aliis causis 1, quas ab eis concipere potuisti, tuam dilectionem accedunt, eis eciam commsimus 2, ut super ipsorum Judeorum facto tue dilectioni mentem nostram apperiant et illud nego- cium prosequantur, te affectuosissime adhortantes, quatinus ipsis in dicendis velis firmiter credere et eis omnem favorem litteris atque nunciis tuis addicere, eciam cum cohercione so ipsorum Judeorum, si in hac re quomodolibet conarentur reniti, ut erga imperialem majestatem nostram more aliorum debitum suum persolvant, sperantes indubie, quod in hac re taliter te appones, quod nobis non remaneat occasio eosdem Judeos cum eorum majori incommodo requirendi. in eo nobis tua dilectio complacenciam faciet multum gratam. datum Basilee die 26 aprilis regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 48 Ro-35 manorum 24 Boemie 14 imperii vero primo. 1434 Apr. 26 Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 1 Vgl. darüber nr. 190. 2 Der Auftrag an die gen. Abgesandten selbst ist vom 8 Mai 1434; dat. Basilee 8 die mensis maji anno 34 (Wien H. H. St. A. Reichsregistratur- buch K fol. 139a cop. chart. coaeva). — Die Ge- sandten müssen beim Herzog Widerstand gefunden haben; denn schon am 9 Juni 1434 schrieb Sig- mund an sie unter anderem: der Herzog opponiere gegen die Eintreibung der Krönungssteuer von seinen Juden ohne jede Berechtigung; in diesem Falle gelte kein Privilegium; dat. Ulm Mi. n. s. Bonifacii tag Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 2 (Turin Staats-A. Dipl. imp. mazzo 8 nr. 16 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.; angehängt ist 40 eine gleichzeitige Kopie in lateinischer Ubersetzung). Auch das blieb ohne Erfolg, wie nr. 174 zeigt. So gab denn K. Sigmund am 5 November 1436 die allgemeine Vollmacht, den Herzog von Savoyen wegen seines Ungehorsams in Sachen der Juden- 45 Krönungssteuer nach Kräften zu schädigen (Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch L fol. 16a not. chart. coaeva). Auch jetzt gab der Herzog nicht nach, wie unsere Aufzeichnung nr. 165 am Schlußt erkennen läßst. 50
312 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1484 169. K. Sigmund an Hzg. Amadeus von Savoyen: bevollmächtigt Gf. Wilhelm von Apr. 26 Montfort und Henmann Offenburg in Sachen der von den Juden des Herzogs ge- forderten Krönungssteuer. 1434 April 26 Basel. Aus Turin Staats-A. Dipl. imp. mazzo 8 nr. 15 orig. chart. lit. pat. c. sig. subtus impr. Ebd. Milanese mazzo 2 nr. 61 fol. 194b-195a cop. chart. coaeva mit Uberschrift von 5 derselben Hand Copia alterius imperialis littere factum Judeorum concernentis. Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- hemie Dalmacie Croacie etc. rex illustri Amedeo duci Sabaudie etc. principi et con- sanguineo nostro carissimo graciam cesaream et omne bonum. illustris princeps et consanguinee noster carissime. non est res nova, sed superioribus temporibus irre- 10 fragabiliter introducta, quod Judei dicioni sacri Romani imperii subditi et in eodem ubilibet commorantes post suscepcionem imperialium infolarum, quas divi predecessores nostri eo tempore recipere consueverunt, eisdem predecessoribus nostris honorifficenciam prout decet exhibendo non modica munera atque dona tribuerunt, quemadmodum iidem Judei ob rem illam imperialis camere servi dicuntur, quia ipsi ministeria faciunt et 15 eciam census solitos dare sunt astricti. et ideo post felicem cesarei diadematis suscep- cionem et votivum nostrum ad has partes accessum, quemadmodum in partibus Ytalie fecimus, ita per totam Allamaniam ipsos Judeos convocari fecimus. qui convenientes expleverunt debitum suum et nobis munera sua obsequiosissime obtulerunt, ita ut pau- cissimi restent, qui eciam cothidie, ut satisfaciant, majestatem nostram accedunt. et quia 20 sub principatibus et dominiis tuis, que a nobis et sacro Romano imperio tenes in feo- dum, quamplures Judei, uti plene didicimus, commorantur, a quibus usque modo nequa- quam sumus recogniti, quod non sine admiracione capere possumus, et licet non expe- diret eosdem Judeos super re illa requirere, quos ipsa obediencia et subjectio deberet monere, tamen quia presentes oratores nostri nobilis Wilhelmus comes de Monteforti et 25 strenuus Henmannus de Offembourg nostri et imperii sacri fideles dilecti ex aliis causis 1, quas ab eis concipere potuisti, tuam dilectionem accedunt, eis eciam commsimus 2, ut super ipsorum Judeorum facto tue dilectioni mentem nostram apperiant et illud nego- cium prosequantur, te affectuosissime adhortantes, quatinus ipsis in dicendis velis firmiter credere et eis omnem favorem litteris atque nunciis tuis addicere, eciam cum cohercione so ipsorum Judeorum, si in hac re quomodolibet conarentur reniti, ut erga imperialem majestatem nostram more aliorum debitum suum persolvant, sperantes indubie, quod in hac re taliter te appones, quod nobis non remaneat occasio eosdem Judeos cum eorum majori incommodo requirendi. in eo nobis tua dilectio complacenciam faciet multum gratam. datum Basilee die 26 aprilis regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 48 Ro-35 manorum 24 Boemie 14 imperii vero primo. 1434 Apr. 26 Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 1 Vgl. darüber nr. 190. 2 Der Auftrag an die gen. Abgesandten selbst ist vom 8 Mai 1434; dat. Basilee 8 die mensis maji anno 34 (Wien H. H. St. A. Reichsregistratur- buch K fol. 139a cop. chart. coaeva). — Die Ge- sandten müssen beim Herzog Widerstand gefunden haben; denn schon am 9 Juni 1434 schrieb Sig- mund an sie unter anderem: der Herzog opponiere gegen die Eintreibung der Krönungssteuer von seinen Juden ohne jede Berechtigung; in diesem Falle gelte kein Privilegium; dat. Ulm Mi. n. s. Bonifacii tag Hung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 2 (Turin Staats-A. Dipl. imp. mazzo 8 nr. 16 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.; angehängt ist 40 eine gleichzeitige Kopie in lateinischer Ubersetzung). Auch das blieb ohne Erfolg, wie nr. 174 zeigt. So gab denn K. Sigmund am 5 November 1436 die allgemeine Vollmacht, den Herzog von Savoyen wegen seines Ungehorsams in Sachen der Juden- 45 Krönungssteuer nach Kräften zu schädigen (Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch L fol. 16a not. chart. coaeva). Auch jetzt gab der Herzog nicht nach, wie unsere Aufzeichnung nr. 165 am Schlußt erkennen läßst. 50
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 313 170. K. Sigmund thut kund: hat der Stadt Basel, zur Bezahlung seiner Schulden, die Einnahmen von der Judenschaft in den Erzbistümern Mainz, Köln und Trier, in Österreich, Savoyen und Regensburg bis zum Betrage von 7500 Gulden verschrieben; beauftragt den Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg und dessen gen. Gehülfen, den ihnen zugeordneten Baseler Bürgern bei der Einziehung behülflich zu sein 1. 1434 Mai 2 Basel. 1484 Мai 2 10 Aus Wien H. H. St. A. Registraturbuch K fol. 133b cop. chart. coaeva. Oben links am Rande von gleichzeitiger Hand Item ain brief an die von Basel, daz si der geltschuld bewten biß auf Johannis zu sunwenden. Etwas tiefer von späterer Hand (16 oder 17 Jahrh.) Weinsperg Helfenstain. Wir Sigmund etc. als wir die ersamen unser und des richs lieben getreuen burgermeister und rat zu Basel haben lassen beten mit den iren und den wir von der unsern wegen ze Basel schuldig sint ze redende und sie ze bittende, solcher schulde biß uf sant Johans tag ze sunnwenden zu gebeitende, und uf das wollen wir zestund die Juni 24 15 unsern senden zu den Juden in die erzbistumbe Mencz Collen und Trier in die lande gen Osterrich gen Safoy und gen Regenspurg, und das sie also die iren an ieclich ende ouch mit schickende woltent solich gelt biß an achtalbtusent guldin am ersten von den Juden ufzehebende und inen zu nemende: also haben sie das geton und die iren mit den unsern ze schickende geordent. dorumb so bekenne wir mit disem brif, das wir 20 solche obgeschreben summe achtalbtusent gulden am allerersten von den obgenanten Juden in den benanten erzbistumen und herschaften der von Basel boten innemen lassen sollen, es sei das es gevalle an barem gelt oder on versprechen uf genempt zil zu be- zalen ader wie sich das machend wirt, und das an kein ander ende in keinen wege ver- schaffen sollen noch wellen. das ouch genzlich unser meinung ist. gebieten auch dorumb 25 den edeln Conraden herren zu Winsperg unserm und des richs erbcamerer und lieben getrewen graf Hannsen und graf Ulrichen von Helfenstein Reinharden von Niburg und Fridrich von Wolfskell ritter a Steffan von Luczelbrun ernstlich und vesticlich mit disem brif, das sie der benanten von Basel erbern botten, die also mit inen ritende werdent, solich gelt, was den am allerersten gefallet, es sei am barem gelde oder versprechen 3o zu zilen ze bezalen, innemen und ufhaben lassen ane alle irrung hindernusse und sich ouch des gen inen verschriben und verbriffen noch notdorft, also das inen keinen inval darin beschehe in dhein wißt. des zu urkunt etc. sub minori appenso. geben zu Basel am suntag nach Philippi et Jacobi. [1434/ Мai 2 35 171. Rechnungsablage Konrads von Weinsberg über die von den Juden erhobenen Krö- Iad 1435 nungssteuern. [ad 1435 Januar 1 Pressburg] 2. Jan. I) Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E zu nr. 57 not. chart. coaeva. 6 geheftete Folio- blätter u. zwischen dem 2. u. 3. Bl. ein eingehefteter kleiner Zettel. p. 10 ist un- beschrieben. Auf p. 12, der letzten Seite, steht durchstrichen von der Hand Konrads a) em.; Vorl. ritte. 40 1 1434 Mai 6 beauftragt K. Sigmund Konrad von Weinsberg, seine für 5100 Gulden an einige Baseler Bürger verpfändete cron und ettlich unser trefflich silbergeschirr mit dem ersten Judengeld, das er einnimmt, wieder einzulösen; dat. Basel 45 1434 an unsers herren uffarttag---; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. Gaspar Il Sligk miles cancellarius ; in verso: Registrata. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. D 12 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.; ferner in Wien H. H. St. A. Reichsregistraturb K fol. 141 a Deutsche Reichstags-Akten XI. cop. chart coaeva.; gedruckt bei Albrecht, Mittei- lungen z. Gesch. d. Reichs-Münzstätten zu Frank- furt, Nördlingen u. Basel p. 80-81. Urk. nr. 20; Regest bei Aschbach 4, 497 nach Albrecht). 2 Das Datum fällt zwischen den 1 November 1434, den letzten im Stück als vergangen, und den 22 Februar 1435, den ersten als bevorstehend be- zeichneten Tag. Da liegt im Hinblick auf nr. 172 unsere Datierung wohl am nächsten. 40
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 313 170. K. Sigmund thut kund: hat der Stadt Basel, zur Bezahlung seiner Schulden, die Einnahmen von der Judenschaft in den Erzbistümern Mainz, Köln und Trier, in Österreich, Savoyen und Regensburg bis zum Betrage von 7500 Gulden verschrieben; beauftragt den Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg und dessen gen. Gehülfen, den ihnen zugeordneten Baseler Bürgern bei der Einziehung behülflich zu sein 1. 1434 Mai 2 Basel. 1484 Мai 2 10 Aus Wien H. H. St. A. Registraturbuch K fol. 133b cop. chart. coaeva. Oben links am Rande von gleichzeitiger Hand Item ain brief an die von Basel, daz si der geltschuld bewten biß auf Johannis zu sunwenden. Etwas tiefer von späterer Hand (16 oder 17 Jahrh.) Weinsperg Helfenstain. Wir Sigmund etc. als wir die ersamen unser und des richs lieben getreuen burgermeister und rat zu Basel haben lassen beten mit den iren und den wir von der unsern wegen ze Basel schuldig sint ze redende und sie ze bittende, solcher schulde biß uf sant Johans tag ze sunnwenden zu gebeitende, und uf das wollen wir zestund die Juni 24 15 unsern senden zu den Juden in die erzbistumbe Mencz Collen und Trier in die lande gen Osterrich gen Safoy und gen Regenspurg, und das sie also die iren an ieclich ende ouch mit schickende woltent solich gelt biß an achtalbtusent guldin am ersten von den Juden ufzehebende und inen zu nemende: also haben sie das geton und die iren mit den unsern ze schickende geordent. dorumb so bekenne wir mit disem brif, das wir 20 solche obgeschreben summe achtalbtusent gulden am allerersten von den obgenanten Juden in den benanten erzbistumen und herschaften der von Basel boten innemen lassen sollen, es sei das es gevalle an barem gelt oder on versprechen uf genempt zil zu be- zalen ader wie sich das machend wirt, und das an kein ander ende in keinen wege ver- schaffen sollen noch wellen. das ouch genzlich unser meinung ist. gebieten auch dorumb 25 den edeln Conraden herren zu Winsperg unserm und des richs erbcamerer und lieben getrewen graf Hannsen und graf Ulrichen von Helfenstein Reinharden von Niburg und Fridrich von Wolfskell ritter a Steffan von Luczelbrun ernstlich und vesticlich mit disem brif, das sie der benanten von Basel erbern botten, die also mit inen ritende werdent, solich gelt, was den am allerersten gefallet, es sei am barem gelde oder versprechen 3o zu zilen ze bezalen, innemen und ufhaben lassen ane alle irrung hindernusse und sich ouch des gen inen verschriben und verbriffen noch notdorft, also das inen keinen inval darin beschehe in dhein wißt. des zu urkunt etc. sub minori appenso. geben zu Basel am suntag nach Philippi et Jacobi. [1434/ Мai 2 35 171. Rechnungsablage Konrads von Weinsberg über die von den Juden erhobenen Krö- Iad 1435 nungssteuern. [ad 1435 Januar 1 Pressburg] 2. Jan. I) Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E zu nr. 57 not. chart. coaeva. 6 geheftete Folio- blätter u. zwischen dem 2. u. 3. Bl. ein eingehefteter kleiner Zettel. p. 10 ist un- beschrieben. Auf p. 12, der letzten Seite, steht durchstrichen von der Hand Konrads a) em.; Vorl. ritte. 40 1 1434 Mai 6 beauftragt K. Sigmund Konrad von Weinsberg, seine für 5100 Gulden an einige Baseler Bürger verpfändete cron und ettlich unser trefflich silbergeschirr mit dem ersten Judengeld, das er einnimmt, wieder einzulösen; dat. Basel 45 1434 an unsers herren uffarttag---; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. Gaspar Il Sligk miles cancellarius ; in verso: Registrata. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. D 12 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.; ferner in Wien H. H. St. A. Reichsregistraturb K fol. 141 a Deutsche Reichstags-Akten XI. cop. chart coaeva.; gedruckt bei Albrecht, Mittei- lungen z. Gesch. d. Reichs-Münzstätten zu Frank- furt, Nördlingen u. Basel p. 80-81. Urk. nr. 20; Regest bei Aschbach 4, 497 nach Albrecht). 2 Das Datum fällt zwischen den 1 November 1434, den letzten im Stück als vergangen, und den 22 Februar 1435, den ersten als bevorstehend be- zeichneten Tag. Da liegt im Hinblick auf nr. 172 unsere Datierung wohl am nächsten. 40
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314 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. von Weinsberg Nota min rechenung und ein zetel dabi, was ich darnach ingenumen und ussegeben han etc. Darunter von einer Hand des 16 Jahrhs. Judengelt rechnung, dorbi etlich quitantzen, wie die im protocollo sonderbar protocollirt. 1433. — Bei diesem Heft liegen noch 2 andere, lose zusammengefügt, von je 4 Folioblättern, von denen das erste p. 6 u. 8, das zweite p. 6, 7 u. 8 unbeschrieben hat. Sie sind von derselben Hand geschrieben wie unsere Vorlage. Das erste enthält dasselbe Verzeichnis der Ein- nahmen wie der 1. Teil unseres Stückes, nur hat es in der Schlußsumme 4250 statt 4450 Gulden. Diese Differenz rührt daher, daß auf p. 3 bei der Addierung die 200 Gulden, die des Bischofs von Eichstätt Juden gezahlt haben, überschen sind; es ergiebt sich aber auch zugleich, daß dieses Heft unserem Stück als Vorlage (Konzept) gedient 10 hat ; denn auch in letzterem waren ursprünglich jene 200 Gulden übersehen und sind erst später eingesetzt. Ferner enthält dieses 1. Heft auf p. 7 die Berechnung der Diäten Konrads von Weinsberg und die Schlußtabrechnung, wörtlich wie in unserer Vorlage, nur daß die Schlußabrechnung andere Summen, nämlich 2279 Gulden als Guthaben Konrads von Weinsberg, ergiebt wegen jener Differenz von 200 Gulden und wegen 15 von unserer Vorlage abweichender Angaben in dem Ausgabenverzeichnisse, das dieser Abrechnung zugrunde gelegen hat. — Dieses Ausgabenverzeichnis ist das 2. beiliegende Heft. Es stimmt mit unserer Vorlage überein bis zu dem Posten von 125 Gulden, die Konrad von Weinsberg dem Gfn. Johann von Helfenstein in Gestalt eines in Wien fälligen Wechsels gegeben hat. Die auf diesen Posten in unserer Vorlage folgenden Ausgabe- 20 notizen fehlen dann vollständig; statt dessen folgen 2 Ausgabenotizen, die ursprünglich im 1. Heft unter den Einnahmen standen (p. 4), dort aber gestrichen und mit der Bemerkung versehen sind: diese stuck gehoren zûm ûßgeben, und in unserer Vorlage ganz fehlen. Es sind 11 Gulden Zehrungsgeld für Johann Gerber von Basel zum Kaiser und zurück, als Konrad zu Basel geteidinget und von der phande wegen ziele 25 gewonnen hatte, und 20 Gulden 16 Böhm. Groschen Zehrungsgeld für Stephan von Lutzenbrün für die Zeit vom 31 August bis 27 September [1434] nach Frankfurt wegen Bezahlung der Baseler Schulden des Kaisers und zum Kf. von Köln und Hzg. von Berg, um ihnen Briefe des Kaisers zu überbringen und wegen ihrer Judenschaft mit ihnen zu reden. Damit bricht das Verzeichnis ab; eine Schlußrechnung erfolgt 30 nicht. Es ist wohl klar, daß wir es bei diesen beiden Heften mit einem ersten Versuch (Konzept) der Rechnungsablage zu thun haben. — Vgl. über den Charakter unserer Vorlage noch Einleitung zu lit. G p. 193-194. 5 1433 Okt. 27 umbe umbe umbe [a. Einnahmen.] Nota. als ich gen Basele zu mins herrn des keisers gnaden kame und mir also 35 sin gnade enphalhe siner gnaden sachen was in die cammern gehorde ze handeln, und nemlichen von der Judischeit wegen, an dinstag vor Symonis et Jude anno do- mini 1433. Item des ersten da teidingten die von Nuren- berg von der Judischeit wegen bi ine gesessen den von Bilsen 1 zu geben umbe Item die Juden von Augspurg haben geteidinget 4000 guldin. 1500 guldin. 600 guldin. 400 guldin. Summa 2500 guldin. Die verschuffe mins herrn des keisers gnade dem von Ottingen. Item die Juden von Erdffurt haben geteidingt 3000 guldin. 400 guldin. Item die Juden von Salczburgk umbe 600 guldin. Item die Juden von Spier umbe 300 guldin. Item die Juden in der landvohtie zu Ellseß umbe Item die Juden von Gemunde und von Rutlingen Item die Juden von Ulme umbe 40 45 50 1 Vgl. nr. 140 u. p. 292 Anm.
314 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. von Weinsberg Nota min rechenung und ein zetel dabi, was ich darnach ingenumen und ussegeben han etc. Darunter von einer Hand des 16 Jahrhs. Judengelt rechnung, dorbi etlich quitantzen, wie die im protocollo sonderbar protocollirt. 1433. — Bei diesem Heft liegen noch 2 andere, lose zusammengefügt, von je 4 Folioblättern, von denen das erste p. 6 u. 8, das zweite p. 6, 7 u. 8 unbeschrieben hat. Sie sind von derselben Hand geschrieben wie unsere Vorlage. Das erste enthält dasselbe Verzeichnis der Ein- nahmen wie der 1. Teil unseres Stückes, nur hat es in der Schlußsumme 4250 statt 4450 Gulden. Diese Differenz rührt daher, daß auf p. 3 bei der Addierung die 200 Gulden, die des Bischofs von Eichstätt Juden gezahlt haben, überschen sind; es ergiebt sich aber auch zugleich, daß dieses Heft unserem Stück als Vorlage (Konzept) gedient 10 hat ; denn auch in letzterem waren ursprünglich jene 200 Gulden übersehen und sind erst später eingesetzt. Ferner enthält dieses 1. Heft auf p. 7 die Berechnung der Diäten Konrads von Weinsberg und die Schlußtabrechnung, wörtlich wie in unserer Vorlage, nur daß die Schlußabrechnung andere Summen, nämlich 2279 Gulden als Guthaben Konrads von Weinsberg, ergiebt wegen jener Differenz von 200 Gulden und wegen 15 von unserer Vorlage abweichender Angaben in dem Ausgabenverzeichnisse, das dieser Abrechnung zugrunde gelegen hat. — Dieses Ausgabenverzeichnis ist das 2. beiliegende Heft. Es stimmt mit unserer Vorlage überein bis zu dem Posten von 125 Gulden, die Konrad von Weinsberg dem Gfn. Johann von Helfenstein in Gestalt eines in Wien fälligen Wechsels gegeben hat. Die auf diesen Posten in unserer Vorlage folgenden Ausgabe- 20 notizen fehlen dann vollständig; statt dessen folgen 2 Ausgabenotizen, die ursprünglich im 1. Heft unter den Einnahmen standen (p. 4), dort aber gestrichen und mit der Bemerkung versehen sind: diese stuck gehoren zûm ûßgeben, und in unserer Vorlage ganz fehlen. Es sind 11 Gulden Zehrungsgeld für Johann Gerber von Basel zum Kaiser und zurück, als Konrad zu Basel geteidinget und von der phande wegen ziele 25 gewonnen hatte, und 20 Gulden 16 Böhm. Groschen Zehrungsgeld für Stephan von Lutzenbrün für die Zeit vom 31 August bis 27 September [1434] nach Frankfurt wegen Bezahlung der Baseler Schulden des Kaisers und zum Kf. von Köln und Hzg. von Berg, um ihnen Briefe des Kaisers zu überbringen und wegen ihrer Judenschaft mit ihnen zu reden. Damit bricht das Verzeichnis ab; eine Schlußrechnung erfolgt 30 nicht. Es ist wohl klar, daß wir es bei diesen beiden Heften mit einem ersten Versuch (Konzept) der Rechnungsablage zu thun haben. — Vgl. über den Charakter unserer Vorlage noch Einleitung zu lit. G p. 193-194. 5 1433 Okt. 27 umbe umbe umbe [a. Einnahmen.] Nota. als ich gen Basele zu mins herrn des keisers gnaden kame und mir also 35 sin gnade enphalhe siner gnaden sachen was in die cammern gehorde ze handeln, und nemlichen von der Judischeit wegen, an dinstag vor Symonis et Jude anno do- mini 1433. Item des ersten da teidingten die von Nuren- berg von der Judischeit wegen bi ine gesessen den von Bilsen 1 zu geben umbe Item die Juden von Augspurg haben geteidinget 4000 guldin. 1500 guldin. 600 guldin. 400 guldin. Summa 2500 guldin. Die verschuffe mins herrn des keisers gnade dem von Ottingen. Item die Juden von Erdffurt haben geteidingt 3000 guldin. 400 guldin. Item die Juden von Salczburgk umbe 600 guldin. Item die Juden von Spier umbe 300 guldin. Item die Juden in der landvohtie zu Ellseß umbe Item die Juden von Gemunde und von Rutlingen Item die Juden von Ulme umbe 40 45 50 1 Vgl. nr. 140 u. p. 292 Anm.
Strana 315
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 315 Item die Juden zu Halle in Sachssen umbe 800 guldin. Item die Juden von Swinfurt umbe 700 guldin. Summa 5800 guldin. Nota. der hat min herre des keisers gnade selbs ingenomen 400 guldin von herrn Jorgen Heymburgern. Nota. die ubrigen 5400 guldin die wurden den von Basele, als der von Ottingen der hofmeistere der marschalk von Bappenhein und ich dafure versprochen und uns zu giseln verschriben hetden. Item die burgere von Mencze 1 die teidingten 10 von der Juden wegen bi ine gesessen umbe 2000 guldin. Nota. der sind worden dem Nesper 1200 guldin. item herrn Heinrichen dem burggrafen von Tachaw 650 und 35 guldin. item so name mins herrn des keisers gnade selber in 125 guldin. Summa 2000 guldin. 15 Item so wurden mir selber von den Juden zu 20 25 30 500 guldin. 1000 guldin. Summa 1500 guldin. Nota. davon han ich geben dem Hüngrischen hofmeistere und herren Micheln Ursage cammermeistere 300 guldin. Item umbe den blaen sammeth, der den Turcken 2 wurde 168 guldin. Item mins herrn gnaden selber 200 guldin. Item Hannsen von Bodemen von geheisse wegen siner gnaden 30 guldin. Item Peter Lanndsberg herzog Wilhelms erhalt 3 hat verzert nach dem gelte zu Oppenheim 14 guldin. Item fur ein phert, daz ime abgienge 16 guldin. Item so bracht ich mins herrn gnade selb 730 guldin. Item so han ich davon geben Nicolao mins herren cammer- schriber uf dunrstag nach dem suntag misericordia domini 40 guldin. Summa 1500 guldin. Item die von Rottenburg uf der Tawber 4 die 35 haben geteidingt mit mins herren gnaden selber von der Juden wegen bi ine, die da worden sin Andrischco, nemlichen Item die Juden von Heylpronn haben geteidinget 11434] Apr. 15 Zurch Item von den Juden zu Oppenheim 200 guldin. umbe 300 guldin. 40 1 Vgl. p. 304 Anm. 1. 2. Uber die Anwesenheit einer Türkischen Ge- sandtschaft in Basel vgl. Hammer, Geschichte des Osmanischen Reichs 1, 445 und Zinkeisen, Ge- schichte des Osmanischen Reiches in Europa 1, 45 577. — Auch eine gleichzeitige Notiz in Wien Hofbibl. cod. ms. nr. 5104 fol. 63b berichtet, daß quidam dux ex parte regis Turcorum K. Sigmund im Baseler Konzil ante festum natalium domini feria quarta [1433 Dez. 22] einzeln aufgeführte 50 Geschenke überreicht habe. 3 D. i. Herold. 4 Am 14 April 1434 schrieb Konrad von Weins- berg an Rothenburg a. T.: ihr habt uns auf unsern letzten Brief von eurer Juden wegen nicht ge- 55 antwortet, sondern eure Botschaft mit 200 Gulden hergeschickt : das uns vast fremde nimet, was euwr meinung dorinne ist. Die Angelegenheit ist in- zwischen wiederum vom Kaiser und unserm be- sonders guten Freunde, dem Kanzler Kaspar Schlick an uns gebracht worden; aber wir haben so ver dorein geredt, daß es bei den 200 Gulden geblieben ist, wie euer Bote wohl weiß. Der Kaiser hat, ehe euer Bote kam, in der Sache eine Bot- schaft an euch geschickt. Wir schicken daher jetzt einen Brief an unsere Hausfrau, damit sie der kaiserlichen Botschaft sage, daß diese nicht zu euch zu reisen brauche, da hier fin Basel] schon alles ins Reine gebracht sei; dat. Basel Mi. n. mi- sericordia domini anno etc. 34. (München Reichs-A. Reichsstädte, Litteralien: Rothenburg Nr. 81/2 fol. 113 orig. chart. lit. clausa). 40*
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 315 Item die Juden zu Halle in Sachssen umbe 800 guldin. Item die Juden von Swinfurt umbe 700 guldin. Summa 5800 guldin. Nota. der hat min herre des keisers gnade selbs ingenomen 400 guldin von herrn Jorgen Heymburgern. Nota. die ubrigen 5400 guldin die wurden den von Basele, als der von Ottingen der hofmeistere der marschalk von Bappenhein und ich dafure versprochen und uns zu giseln verschriben hetden. Item die burgere von Mencze 1 die teidingten 10 von der Juden wegen bi ine gesessen umbe 2000 guldin. Nota. der sind worden dem Nesper 1200 guldin. item herrn Heinrichen dem burggrafen von Tachaw 650 und 35 guldin. item so name mins herrn des keisers gnade selber in 125 guldin. Summa 2000 guldin. 15 Item so wurden mir selber von den Juden zu 20 25 30 500 guldin. 1000 guldin. Summa 1500 guldin. Nota. davon han ich geben dem Hüngrischen hofmeistere und herren Micheln Ursage cammermeistere 300 guldin. Item umbe den blaen sammeth, der den Turcken 2 wurde 168 guldin. Item mins herrn gnaden selber 200 guldin. Item Hannsen von Bodemen von geheisse wegen siner gnaden 30 guldin. Item Peter Lanndsberg herzog Wilhelms erhalt 3 hat verzert nach dem gelte zu Oppenheim 14 guldin. Item fur ein phert, daz ime abgienge 16 guldin. Item so bracht ich mins herrn gnade selb 730 guldin. Item so han ich davon geben Nicolao mins herren cammer- schriber uf dunrstag nach dem suntag misericordia domini 40 guldin. Summa 1500 guldin. Item die von Rottenburg uf der Tawber 4 die 35 haben geteidingt mit mins herren gnaden selber von der Juden wegen bi ine, die da worden sin Andrischco, nemlichen Item die Juden von Heylpronn haben geteidinget 11434] Apr. 15 Zurch Item von den Juden zu Oppenheim 200 guldin. umbe 300 guldin. 40 1 Vgl. p. 304 Anm. 1. 2. Uber die Anwesenheit einer Türkischen Ge- sandtschaft in Basel vgl. Hammer, Geschichte des Osmanischen Reichs 1, 445 und Zinkeisen, Ge- schichte des Osmanischen Reiches in Europa 1, 45 577. — Auch eine gleichzeitige Notiz in Wien Hofbibl. cod. ms. nr. 5104 fol. 63b berichtet, daß quidam dux ex parte regis Turcorum K. Sigmund im Baseler Konzil ante festum natalium domini feria quarta [1433 Dez. 22] einzeln aufgeführte 50 Geschenke überreicht habe. 3 D. i. Herold. 4 Am 14 April 1434 schrieb Konrad von Weins- berg an Rothenburg a. T.: ihr habt uns auf unsern letzten Brief von eurer Juden wegen nicht ge- 55 antwortet, sondern eure Botschaft mit 200 Gulden hergeschickt : das uns vast fremde nimet, was euwr meinung dorinne ist. Die Angelegenheit ist in- zwischen wiederum vom Kaiser und unserm be- sonders guten Freunde, dem Kanzler Kaspar Schlick an uns gebracht worden; aber wir haben so ver dorein geredt, daß es bei den 200 Gulden geblieben ist, wie euer Bote wohl weiß. Der Kaiser hat, ehe euer Bote kam, in der Sache eine Bot- schaft an euch geschickt. Wir schicken daher jetzt einen Brief an unsere Hausfrau, damit sie der kaiserlichen Botschaft sage, daß diese nicht zu euch zu reisen brauche, da hier fin Basel] schon alles ins Reine gebracht sei; dat. Basel Mi. n. mi- sericordia domini anno etc. 34. (München Reichs-A. Reichsstädte, Litteralien: Rothenburg Nr. 81/2 fol. 113 orig. chart. lit. clausa). 40*
Strana 316
316 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Nota. der bracht herre Caspar mins herren gnaden 100 guldin. Nota. so gabe ich selber sinen gnaden 200 guldin. Nota. was die Judischeit geschenkt haben, das hat mins herrn gnade selbs in- genomen. Item die Judischeit mins herren herzog Fridrichs von Osterrich zu Enseshein, der waren zwene, die haben dem Burckharten vom Brüwunkirch sinen hengst bezalet, als mins herren gnade hiesse. Item die Juden zu Rottenburg uf dem Neckere zu Heyerlohe und zu Horbe die haben geteidinget umbe 300 guldin. 10 Nota. die han ich ingenommen und mins herren gnaden die gegeben. Item des von Wirtenberg Juden haben getei- dinget umbe 200 guldin. Nota. der name herre Caspar 100 guldin. item und ich 100 guldin. die gaben wir beide Nicolao dem cammer- schribere. 15 Item ich han ingenommen von mins herren von Eystetten Juden Item so hat mir geben grave Ulrich von Helf- fenstein und herre Syfrid Haugk 1 200 guldin. 19 guldin. 20 Nota. wann min herrn von Colne nach vom Berge nit mehrz geben wollten lossen, zu den sie gesant woren. Summa das ich ingenomen han 219 guldin. 25 Item die vorgenanten grave Ulrich und herre Syfrid die haben geteidinget mit den Juden zu Turpp- munde, die sie gen Franckfurt bezalen sollen uf die nehsten herbstmesse anno domini 1434 2 Item so hat mir Steffen von Luczenpronnen ge- antwertet 3 Item so han ich ingenommen von den Juden unter dem bischof von Mencze gesessen, als herre Reinhart von Nypperg geteidingt hat 4 150 guldin. 700 guldin. 30 500 guldin. 1 Obengenannte Sendlinge legten am 22 Juli 1434 Rechnung ab: sie waren am 26 April 1434 nach dem Niederrhein ausgezogen und hatten in Dort- mund, Essen, Wesel und sonst im Herzogtum Cleve, Sinzig und anderswo 278 Gulden [so die Schluß- rechnung, während unsere Addition 282 Gulden ergab!] eingenommen, aber ebenso viel an Reise- kosten ausgegeben; das ganze Ergebnis der Reise waren 150 Gulden, die die Dortmunder Juden außter den schon bezahlten 125 Gulden auf der nächsten Frankfurter Herbstmesse zu zahlen ver- sprachen. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 59 not. chart. coaeva. Vgl. Kerler a. a. O. S. 115 Anm. 5; die dort erwähnten 42 Gulden bedeuten keinen Uberschußt, sondern sind die Reisekosten, die Konrad von Weinsberg gen. Sendlingen mit auf den Weg gegeben hatte). — Sind wirklich die 35 obengen. 19 Gulden das Ergebnis aus den Kur- kölnischen und Bergischen Territorien? Oder sind sie bei Revision der Abrechnung noch heraus- gesprungen? 2 Vgl. Anm. 1. Rechnungsablage 1434 August 31: Erhebungs- bezirk war der Mittelrhein gewesen; die Einnahmen betrugen 887 Gulden füx den Kaiser, 100 Gulden für die Kanzlei und 30 Gulden für die Kammer (davon zahlten allein die Koblenzer Juden 200, 45 die Kreuznacher 600 Gulden); die Reisekosten be- liefen sich auf 741/2 Gulden 33 weiße Denare und 6 Heller. (Oehringen a. a. O. E 59d not. chart. соаеvа). Vgl. p. 302 Anm. 2. 40 50
316 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Nota. der bracht herre Caspar mins herren gnaden 100 guldin. Nota. so gabe ich selber sinen gnaden 200 guldin. Nota. was die Judischeit geschenkt haben, das hat mins herrn gnade selbs in- genomen. Item die Judischeit mins herren herzog Fridrichs von Osterrich zu Enseshein, der waren zwene, die haben dem Burckharten vom Brüwunkirch sinen hengst bezalet, als mins herren gnade hiesse. Item die Juden zu Rottenburg uf dem Neckere zu Heyerlohe und zu Horbe die haben geteidinget umbe 300 guldin. 10 Nota. die han ich ingenommen und mins herren gnaden die gegeben. Item des von Wirtenberg Juden haben getei- dinget umbe 200 guldin. Nota. der name herre Caspar 100 guldin. item und ich 100 guldin. die gaben wir beide Nicolao dem cammer- schribere. 15 Item ich han ingenommen von mins herren von Eystetten Juden Item so hat mir geben grave Ulrich von Helf- fenstein und herre Syfrid Haugk 1 200 guldin. 19 guldin. 20 Nota. wann min herrn von Colne nach vom Berge nit mehrz geben wollten lossen, zu den sie gesant woren. Summa das ich ingenomen han 219 guldin. 25 Item die vorgenanten grave Ulrich und herre Syfrid die haben geteidinget mit den Juden zu Turpp- munde, die sie gen Franckfurt bezalen sollen uf die nehsten herbstmesse anno domini 1434 2 Item so hat mir Steffen von Luczenpronnen ge- antwertet 3 Item so han ich ingenommen von den Juden unter dem bischof von Mencze gesessen, als herre Reinhart von Nypperg geteidingt hat 4 150 guldin. 700 guldin. 30 500 guldin. 1 Obengenannte Sendlinge legten am 22 Juli 1434 Rechnung ab: sie waren am 26 April 1434 nach dem Niederrhein ausgezogen und hatten in Dort- mund, Essen, Wesel und sonst im Herzogtum Cleve, Sinzig und anderswo 278 Gulden [so die Schluß- rechnung, während unsere Addition 282 Gulden ergab!] eingenommen, aber ebenso viel an Reise- kosten ausgegeben; das ganze Ergebnis der Reise waren 150 Gulden, die die Dortmunder Juden außter den schon bezahlten 125 Gulden auf der nächsten Frankfurter Herbstmesse zu zahlen ver- sprachen. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 59 not. chart. coaeva. Vgl. Kerler a. a. O. S. 115 Anm. 5; die dort erwähnten 42 Gulden bedeuten keinen Uberschußt, sondern sind die Reisekosten, die Konrad von Weinsberg gen. Sendlingen mit auf den Weg gegeben hatte). — Sind wirklich die 35 obengen. 19 Gulden das Ergebnis aus den Kur- kölnischen und Bergischen Territorien? Oder sind sie bei Revision der Abrechnung noch heraus- gesprungen? 2 Vgl. Anm. 1. Rechnungsablage 1434 August 31: Erhebungs- bezirk war der Mittelrhein gewesen; die Einnahmen betrugen 887 Gulden füx den Kaiser, 100 Gulden für die Kanzlei und 30 Gulden für die Kammer (davon zahlten allein die Koblenzer Juden 200, 45 die Kreuznacher 600 Gulden); die Reisekosten be- liefen sich auf 741/2 Gulden 33 weiße Denare und 6 Heller. (Oehringen a. a. O. E 59d not. chart. соаеvа). Vgl. p. 302 Anm. 2. 40 50
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G. Erhobung der Krönungssteuer von don Juden nr. 163-174. ltem so hat mir Ludwig von Ybe Mertins von Ybe brudere geben an samftag vor sand Bartholomeus tag anno etc. 34! Item so han ich ingenommen von herrn Johann- s sen Gerbern und Jorgen von Wemdingen ? Item so haben mir herre Endris Seeman und Endres von Grünbach geantwertet 3 Item so haben sie geteidingt mit der von Wert- 317 [1484] 211 guldin. Aug. 21 368 guldin 13 behemsch groschen. 341 guldin. hein Juden umbe 250 guldin. 10 Nota. die han ich auch ingenommen. Item herre Hanns Gerber und Jorig von Wem- dingen die hetden geliehen herrn Wilhelm von Reche- berg, als in irer rechenunge geschriben stet, die hat er mir geben 100 guldin. 16 Item ich han ingenommen von den Juden zu Bamberg 200 guldin. Item von den Juden zu Milhusen Item von den Juden zu Geylnhüsen Item von den Juden zu Wormes 20 Item Gotliebe 4 ! Am 923 März 1434 Leglunbigte K. Sigmund bei den Juden in den [Fränkischen] Gebieten des Kf. Friedrich von Brandenburg, in der Graf- 25 schaft Oettingen, der Herrschaft Heideck und den Städten Nördlingen, Bopfingen und Dinkelsbühl den Martin von Eyb zur Einziehung der Krö- mungssteuer und. bevollmáchtigte ihm zugleich, im Weigerungsfalle mit den Schuldnern. der Ungehor- 30 samen cin Abkommen zw treffen; Kontrasignatur : Ad mandatum domini imperatoris Cunrado de Winsperg camerario referente Hermannus Hecht. (Oelwingen Hohenloh. Haus-A. E 33 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.; Regest in Neue Beyträge ete. 1754 8. 13; vgl. auch, Kerler a. a. O. S. 114f.). — Am 21 August 1434 legte Ludwig von Eyb namens seines Bruders Martin Rechnung ab: Martin hatte eingenommen in den Fränkischen Landen des Kf. von Brandenburg, Nördlingen, Bopfingen etc. 323'/, Gulden, in der Grafschaft Oettingen 261 Gulden, davon ausgegeben 261 Gulden an den Grafen von Oettingen [als Gläubiger des Kaisers], 41'/, Gulden am Botenlohn und 60 Gulden hatte er selbst als Gläubiger des Kaisers behalten. So 45 blieben noch 222 Gulden, von denen Konrad von Weinsberg noch 11 Gulden abzog, die er Martin von Eyb als Zelwgeld mitgegeben hatte. Außer diesen 211 Gulden für den Kaiser entfielen noch 41 Gulden für die Kanzlei und 32 für die Kam- 50 mer. (Oehringen a. a. 0. E 59b not. chart. coaeva. Vgl. auch Kerler a. a. O. S. 115). * Rechnungsablage 1434 Juli 19 Ulm: gen. Send- linge hatten in den Limdern der Hzge. Ernst und 3 o 4i o 200 guldin. 100 guldin. 100 guldin. von Johannes Stoffen und 'Thoman von 611 guldin. Wilhelm und des Hzgs. Heinrich von Baiern 925 Gulden für den Kaiser, 91 Gulden für die Kanzlei ; und 46 Gulden für die Kammer eingenommen ; nach Abzug der Reisekosten und eines Geschenkes von 40 Gulde- an die Kanzlei der Baierischen Herzöge uw. A. vei lieben von den 925 Gulden zur Ablieferung 364 Gulden [s. jedoch im Text!] und 13 Böhm. Groschen. (Oelwingen a. a. 0. E 590 not. chart. coaeva. Vgl. auch Kerler a. a. 0. S. 115.) Endres Seeman und Endres von Grumbach waren am 27 April 1434 nach Franken abgegangen ; sie lieferten nach Abzug der Reisekosten an Konrad von Weinsberg 341 Gulden ab; gezahlt hatten 2. B. dic Juden zu Würzburg 315 Gulden, die zu Heidingsfeld 109 Gulden etc, etc, (Laut Rech- nungsablage der Gen. in Oehringen a. a. O. E 57» (Konzept) und E 570 u. d (zwei Reinschriften). Vgl. Kerler a. a. O. S. 115. Amm. 3). * Am 1 April 1434 erlieff K. Sigmund ein Man- dat betr. Zollfreiheit, Geleit, Schutz und Förderung für seine Abgesandten Johannes Stoffer und Tho- mas von Gotlieb; Kontrasignatur: Ad mandatum domini imperatoris domino G. Sligk || cancellario referente Hermannus Hecht. ( Oelhringen a. a. O. E 34 orig. membr. lit. pat. c. sig. subtus intus Wmpr.). — Die Rechnungsablage fand statt am 20 September 1434: Erhebumgsbezirk war gewesen Meißen, Thüringen, Sachsen und Westfalen; die Kinnahmen betrugen. 855'/, Gulden. (Oehringen a. a. O. E 5Te not. chart. coaeva. Vgl. Kerler a. a. O. S. 115 Anm. 2).
G. Erhobung der Krönungssteuer von don Juden nr. 163-174. ltem so hat mir Ludwig von Ybe Mertins von Ybe brudere geben an samftag vor sand Bartholomeus tag anno etc. 34! Item so han ich ingenommen von herrn Johann- s sen Gerbern und Jorgen von Wemdingen ? Item so haben mir herre Endris Seeman und Endres von Grünbach geantwertet 3 Item so haben sie geteidingt mit der von Wert- 317 [1484] 211 guldin. Aug. 21 368 guldin 13 behemsch groschen. 341 guldin. hein Juden umbe 250 guldin. 10 Nota. die han ich auch ingenommen. Item herre Hanns Gerber und Jorig von Wem- dingen die hetden geliehen herrn Wilhelm von Reche- berg, als in irer rechenunge geschriben stet, die hat er mir geben 100 guldin. 16 Item ich han ingenommen von den Juden zu Bamberg 200 guldin. Item von den Juden zu Milhusen Item von den Juden zu Geylnhüsen Item von den Juden zu Wormes 20 Item Gotliebe 4 ! Am 923 März 1434 Leglunbigte K. Sigmund bei den Juden in den [Fränkischen] Gebieten des Kf. Friedrich von Brandenburg, in der Graf- 25 schaft Oettingen, der Herrschaft Heideck und den Städten Nördlingen, Bopfingen und Dinkelsbühl den Martin von Eyb zur Einziehung der Krö- mungssteuer und. bevollmáchtigte ihm zugleich, im Weigerungsfalle mit den Schuldnern. der Ungehor- 30 samen cin Abkommen zw treffen; Kontrasignatur : Ad mandatum domini imperatoris Cunrado de Winsperg camerario referente Hermannus Hecht. (Oelwingen Hohenloh. Haus-A. E 33 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.; Regest in Neue Beyträge ete. 1754 8. 13; vgl. auch, Kerler a. a. O. S. 114f.). — Am 21 August 1434 legte Ludwig von Eyb namens seines Bruders Martin Rechnung ab: Martin hatte eingenommen in den Fränkischen Landen des Kf. von Brandenburg, Nördlingen, Bopfingen etc. 323'/, Gulden, in der Grafschaft Oettingen 261 Gulden, davon ausgegeben 261 Gulden an den Grafen von Oettingen [als Gläubiger des Kaisers], 41'/, Gulden am Botenlohn und 60 Gulden hatte er selbst als Gläubiger des Kaisers behalten. So 45 blieben noch 222 Gulden, von denen Konrad von Weinsberg noch 11 Gulden abzog, die er Martin von Eyb als Zelwgeld mitgegeben hatte. Außer diesen 211 Gulden für den Kaiser entfielen noch 41 Gulden für die Kanzlei und 32 für die Kam- 50 mer. (Oehringen a. a. 0. E 59b not. chart. coaeva. Vgl. auch Kerler a. a. O. S. 115). * Rechnungsablage 1434 Juli 19 Ulm: gen. Send- linge hatten in den Limdern der Hzge. Ernst und 3 o 4i o 200 guldin. 100 guldin. 100 guldin. von Johannes Stoffen und 'Thoman von 611 guldin. Wilhelm und des Hzgs. Heinrich von Baiern 925 Gulden für den Kaiser, 91 Gulden für die Kanzlei ; und 46 Gulden für die Kammer eingenommen ; nach Abzug der Reisekosten und eines Geschenkes von 40 Gulde- an die Kanzlei der Baierischen Herzöge uw. A. vei lieben von den 925 Gulden zur Ablieferung 364 Gulden [s. jedoch im Text!] und 13 Böhm. Groschen. (Oelwingen a. a. 0. E 590 not. chart. coaeva. Vgl. auch Kerler a. a. 0. S. 115.) Endres Seeman und Endres von Grumbach waren am 27 April 1434 nach Franken abgegangen ; sie lieferten nach Abzug der Reisekosten an Konrad von Weinsberg 341 Gulden ab; gezahlt hatten 2. B. dic Juden zu Würzburg 315 Gulden, die zu Heidingsfeld 109 Gulden etc, etc, (Laut Rech- nungsablage der Gen. in Oehringen a. a. O. E 57» (Konzept) und E 570 u. d (zwei Reinschriften). Vgl. Kerler a. a. O. S. 115. Amm. 3). * Am 1 April 1434 erlieff K. Sigmund ein Man- dat betr. Zollfreiheit, Geleit, Schutz und Förderung für seine Abgesandten Johannes Stoffer und Tho- mas von Gotlieb; Kontrasignatur: Ad mandatum domini imperatoris domino G. Sligk || cancellario referente Hermannus Hecht. ( Oelhringen a. a. O. E 34 orig. membr. lit. pat. c. sig. subtus intus Wmpr.). — Die Rechnungsablage fand statt am 20 September 1434: Erhebumgsbezirk war gewesen Meißen, Thüringen, Sachsen und Westfalen; die Kinnahmen betrugen. 855'/, Gulden. (Oehringen a. a. O. E 5Te not. chart. coaeva. Vgl. Kerler a. a. O. S. 115 Anm. 2).
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318 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 200 guldin. Item von mins herrn herzog Otten Juden Item von mins herrn von Spier Juden zu Lann- daw 200 guldin. Summa 4231 guldin und 13 behemisch. Summa summarum 4450 guldin und 13 behemisch. Sequitur zedula. Nota. der vorgeschriben, die also von der Juden steuwer wegen ußgesant sint gewesen, also hon ich Conrad herre zu Winsperg obgenanten ire rechnunge von ine genommen und die alle hernach herbi laßen heften zu miner rechnunge, daz mins herren des keisers gnade die warheit herfinde, was si mir geantwert haben 1. 10 [b. Ausgaben.] Nota. was ich ußgeben han in der vorgenanten zit des dinstags vor Symonis et 1483 Okt. 27 Jude in anno 33. Item des ersten den botten, die die brief von der Juden wegen ußfurten gen Osterrich gen Beyern an die Etsche an den Rine gen Ellseße gen Swaben gen Francken gen Turingen gen Myssen in Sachssen in Hessen und gen Sophoyen, den gabe ich umbe pfert und zu zerunge Item mins herrn gnade die hiesse mich senden uf den tag gen Kyrchein, der da wase uf den suntag letare anno domini 1434, zu minen herren den marg- graven von Baden und von Wirtenberg der geselschaft von sand Jorgen und den stetden 2. da sante ich hin herrn Friderichen Wolfskele. der verzeret dare und dannen biz widder gen Basele, wanne der von Wirten- berg ine usser der herbrige loset Item ich sante Thomann von Gotliebe in der- selben fastenmesse de anno etc. 34 gen Franckfurt, das gelt von den Juden, die da geteidingt hetden da- selbst zu bezalen. der verfure und verzeret dare und dannen widder gen Basele Item als mins herrn gnade mich hiesse senden gen Myssen zu herfaren lossen, wie die marggraven von Myssen es gehandelt hetden mit den Juden, also sante ich herrn Heinrich Miltenberg minen caplan. der verzert in und ußt Item so warde er nieder geworfen und ime ge- nommen Item sin kleidere. da gabe ich ime ze stůwre an Item fur das pfert, das ime genommen warde Item Stôren dem Juden, als er lage zu Basele und also da wartet Item und umbe ein phert, als er ritten solte mit grave Johansen von Helffensteyn 162 guldin. 14 guldin. 16 guldin. 12 guldin. 15 guldin. 6 guldin. 11 guldin. 6 guldin. 10 guldin. 1434 Mrz. 7 15 20 25 30 35 40 45 5 Wir haben diese Rechnungsablagen der Send- linge Konrads verwertet auf p. 316 Anm. 1 u. 3 u. p. 317 Anm. 1.4. 2 Vgl. unsere nrr. 117-124.
318 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 200 guldin. Item von mins herrn herzog Otten Juden Item von mins herrn von Spier Juden zu Lann- daw 200 guldin. Summa 4231 guldin und 13 behemisch. Summa summarum 4450 guldin und 13 behemisch. Sequitur zedula. Nota. der vorgeschriben, die also von der Juden steuwer wegen ußgesant sint gewesen, also hon ich Conrad herre zu Winsperg obgenanten ire rechnunge von ine genommen und die alle hernach herbi laßen heften zu miner rechnunge, daz mins herren des keisers gnade die warheit herfinde, was si mir geantwert haben 1. 10 [b. Ausgaben.] Nota. was ich ußgeben han in der vorgenanten zit des dinstags vor Symonis et 1483 Okt. 27 Jude in anno 33. Item des ersten den botten, die die brief von der Juden wegen ußfurten gen Osterrich gen Beyern an die Etsche an den Rine gen Ellseße gen Swaben gen Francken gen Turingen gen Myssen in Sachssen in Hessen und gen Sophoyen, den gabe ich umbe pfert und zu zerunge Item mins herrn gnade die hiesse mich senden uf den tag gen Kyrchein, der da wase uf den suntag letare anno domini 1434, zu minen herren den marg- graven von Baden und von Wirtenberg der geselschaft von sand Jorgen und den stetden 2. da sante ich hin herrn Friderichen Wolfskele. der verzeret dare und dannen biz widder gen Basele, wanne der von Wirten- berg ine usser der herbrige loset Item ich sante Thomann von Gotliebe in der- selben fastenmesse de anno etc. 34 gen Franckfurt, das gelt von den Juden, die da geteidingt hetden da- selbst zu bezalen. der verfure und verzeret dare und dannen widder gen Basele Item als mins herrn gnade mich hiesse senden gen Myssen zu herfaren lossen, wie die marggraven von Myssen es gehandelt hetden mit den Juden, also sante ich herrn Heinrich Miltenberg minen caplan. der verzert in und ußt Item so warde er nieder geworfen und ime ge- nommen Item sin kleidere. da gabe ich ime ze stůwre an Item fur das pfert, das ime genommen warde Item Stôren dem Juden, als er lage zu Basele und also da wartet Item und umbe ein phert, als er ritten solte mit grave Johansen von Helffensteyn 162 guldin. 14 guldin. 16 guldin. 12 guldin. 15 guldin. 6 guldin. 11 guldin. 6 guldin. 10 guldin. 1434 Mrz. 7 15 20 25 30 35 40 45 5 Wir haben diese Rechnungsablagen der Send- linge Konrads verwertet auf p. 316 Anm. 1 u. 3 u. p. 317 Anm. 1.4. 2 Vgl. unsere nrr. 117-124.
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 319 Item und als er herewidderkame, da liesse ich ime daz pfert und ich gabe ime darzu zu zerunge Item als ich grave Johannsen von Helffenstein sante zu minen herrn von Osterriche und herrn Frid- 5 richen Wolfßkele mit ime, den gabe ich zu zerunge Summa [am Schluß der Seite] 3 guldin. 50 guldin. 305 guldin. 10 15 40 Item grave Ulrich von Helffenstein und herre Syfrid, als die sante zu minen herrn von Colne und vom Berge etc., gab ich ine zu zerunge Item so gabe ich Steffan von Lûczenpronnen zu zerunge Item als ich herrn Hannsen Gerbern und Jorgen von Wemdingen sante gen Beyern, den gabe ich umbe ein phert Item und gabe ine zu zerunge Item so han ich dem vorgenanten Jorgen ge- geben, als mins herrn gnade mich hiesse siner gnaden brief von ime zu ledigen, der da stet funfhundert achtundvierzig guldin, wanne er selber ingenommen 20 hat von miner herrn von Beyern Jûden drihundert 48 guldin. also han ich den brief herledigt. Item so gabe ich herrn Endrissen Seeman und Endrissen von Grunbach zu zerunge gen Francken Item mins herrn gnade hieß mich aber treffen- 25 lichen senden gen Kyrchein uf den tage zu minen herrn den marggraven von Baden und von Wirten- berg der gesellschaft von sand Jorgen und den stet- den, der da sin solte uf mitwoch vor dem suntag quasimodogeniti in anno etc. 34 1; die 188t der von 30 Wirtenberg uß der herbrige zu Kircheim. also verzer- ten sie dare und dannen widder gen Basele Item als ich Mossen Swýczern den Juden sante zu herrn Reinhart von Nipperg mit den brieven zu ritten zu min herrn von Mencze seligen 2 als von der 35 Juden wegen. den gab ich zu zerunge Item und umbe ein pfert Item dasselbe phert gienge ime abe. da kawfte ich ime ein anders, daruf er heimen reite umbe Item und gabe ime zu zerunge heimen Summa [am Schluß der Seite] 36 guldin. 11 guldin. 20 guldin. 200 guldin. 20 guldin. 17 guldin. 4 guldin. 15 guldin. 5 guldin. 3 guldin. 373 guldin. 1434 Mrs. 31 42 guldin. 45 Item als grave Wilhelm von Müntfurt und herre Hanman Offenburg ritten solten gen Sophoyen 3 und mit ine namen Joseph von Spier den Juden, dem kawfte ich ein phert umbe 5 guldin. Item und 18ßt ine usser der herbrige mit 3 guldin. Nota. die zerunge hiez ich herrn Hanman darlihen und sprach ime die zu bezalen. 1 Vgl. unsere nr. 124, wonach der Tag anfäng- lich am 12 April sein sollte. 2 3 Erzbischof Konrad starb 1434 Juni 10. Vgl. nrr. 169 u. 190.
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 319 Item und als er herewidderkame, da liesse ich ime daz pfert und ich gabe ime darzu zu zerunge Item als ich grave Johannsen von Helffenstein sante zu minen herrn von Osterriche und herrn Frid- 5 richen Wolfßkele mit ime, den gabe ich zu zerunge Summa [am Schluß der Seite] 3 guldin. 50 guldin. 305 guldin. 10 15 40 Item grave Ulrich von Helffenstein und herre Syfrid, als die sante zu minen herrn von Colne und vom Berge etc., gab ich ine zu zerunge Item so gabe ich Steffan von Lûczenpronnen zu zerunge Item als ich herrn Hannsen Gerbern und Jorgen von Wemdingen sante gen Beyern, den gabe ich umbe ein phert Item und gabe ine zu zerunge Item so han ich dem vorgenanten Jorgen ge- geben, als mins herrn gnade mich hiesse siner gnaden brief von ime zu ledigen, der da stet funfhundert achtundvierzig guldin, wanne er selber ingenommen 20 hat von miner herrn von Beyern Jûden drihundert 48 guldin. also han ich den brief herledigt. Item so gabe ich herrn Endrissen Seeman und Endrissen von Grunbach zu zerunge gen Francken Item mins herrn gnade hieß mich aber treffen- 25 lichen senden gen Kyrchein uf den tage zu minen herrn den marggraven von Baden und von Wirten- berg der gesellschaft von sand Jorgen und den stet- den, der da sin solte uf mitwoch vor dem suntag quasimodogeniti in anno etc. 34 1; die 188t der von 30 Wirtenberg uß der herbrige zu Kircheim. also verzer- ten sie dare und dannen widder gen Basele Item als ich Mossen Swýczern den Juden sante zu herrn Reinhart von Nipperg mit den brieven zu ritten zu min herrn von Mencze seligen 2 als von der 35 Juden wegen. den gab ich zu zerunge Item und umbe ein pfert Item dasselbe phert gienge ime abe. da kawfte ich ime ein anders, daruf er heimen reite umbe Item und gabe ime zu zerunge heimen Summa [am Schluß der Seite] 36 guldin. 11 guldin. 20 guldin. 200 guldin. 20 guldin. 17 guldin. 4 guldin. 15 guldin. 5 guldin. 3 guldin. 373 guldin. 1434 Mrs. 31 42 guldin. 45 Item als grave Wilhelm von Müntfurt und herre Hanman Offenburg ritten solten gen Sophoyen 3 und mit ine namen Joseph von Spier den Juden, dem kawfte ich ein phert umbe 5 guldin. Item und 18ßt ine usser der herbrige mit 3 guldin. Nota. die zerunge hiez ich herrn Hanman darlihen und sprach ime die zu bezalen. 1 Vgl. unsere nr. 124, wonach der Tag anfäng- lich am 12 April sein sollte. 2 3 Erzbischof Konrad starb 1434 Juni 10. Vgl. nrr. 169 u. 190.
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320 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Item herrn Reinharten von Nipperg, dem ver- darbe ein hengste, als er zu minen herrn von Mencze seligen reite. dem muste ich dafure geben, als ich sin quittancien han, Item und fur zerûnge gabe ich ime Item so han ich fur mins herrn gnaden ge- sprochen Albrehten von Zeddelicz zu bezalen, als ich auch gethan han, Item so han ich sinen gnaden zu zweien malen entleehend und üßgewonnen, die sinen gnaden selber worden sin und die ich bezalt han, 2000 guldin. Item so han ich den von Basele zu den phan- den versprochen zu bezalen, als ich auch getan han, 1000 guldin. Item ich han herrn Fridrichen Wolfßkelen geben, als mich mins herrn gnade hiesse umbe sinen dinst, Item so hat ime herre Endriß Seeman und Endris von Grunbach, als in irer rechnunge geschriben stet, geben (das er der 100 guldin bezalet ist) an einen vierzig guldin 1. 100 guldin. 40 guldin. 1000 guldin. 61 guldin. 10 15 Item als mins herrn gnade umbe den Sarwert von Nürenberg kaufte hundertsieben panzer, da hiesse mich mins herrn gnade ime helfen mit der zerunge. dem gabe ich 15 guldin. Item und umbe ein phert, daruf er heimen reite 7 guldin. Summa [am Schluß dsr Seite] 4231 guldin. 20 1434 Mai 14 11434] Aug. 20 Item als Stôre der Jude ich den geschickt hetde zu herfaren, warumbe die Juden zu Crüczenach ge- fangen weren. der verzert hin und herwidder Item als grave Ulrich von Helffenstein und herre Syfrid Haugk furen den Rine abe, da liessen sie ire phert steen zu Spier. also kame ich dahin an fritag vor dem heiligen phingstage anno etc. 34 und liesse rechen mit dem wirte, wanne mich die zerunge swere da tûchte. die 1ôßt ich usser der herbrige mit Item ich sante herrn Johannsen Gerbern minen caplan von Basele zu sinen gnaden gen Ulme nach den brieven, die ich haben solte gen Regenspurg. der verzert also, ee er zu mir kame, Item als mins herrn gnade minen herren von Sahssen und von Missen drien graven und zweien rit- tern die gesellschaft gabe, da hiesse sin gnade mich die wörme kewffen. umbe die gabe ich Item ich sante Nicolaen min schribere gen Nuren- berg den von Basele daz gelt zu bezalen, das noch hinderstellig blieben wase. der hat verzert und boten- lôner ußgerichtet. das macht Item uf fritag vor sand Bartholomeus tag da sante ich graven Johannsen von Helffenstein widder gen 1 D. h. also Friedrich von Wolfskehl hatte 100 Weinsberg und 39 von Endres Seeman etc. er- Gulden zu fordern, und hat 61 von Konrad von halten. 6 guldin. 15 guldin und 9 sh. den. 14 guldin. 131/2 guldin. 61/2 guldin. 30 35 40 45 25
320 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Item herrn Reinharten von Nipperg, dem ver- darbe ein hengste, als er zu minen herrn von Mencze seligen reite. dem muste ich dafure geben, als ich sin quittancien han, Item und fur zerûnge gabe ich ime Item so han ich fur mins herrn gnaden ge- sprochen Albrehten von Zeddelicz zu bezalen, als ich auch gethan han, Item so han ich sinen gnaden zu zweien malen entleehend und üßgewonnen, die sinen gnaden selber worden sin und die ich bezalt han, 2000 guldin. Item so han ich den von Basele zu den phan- den versprochen zu bezalen, als ich auch getan han, 1000 guldin. Item ich han herrn Fridrichen Wolfßkelen geben, als mich mins herrn gnade hiesse umbe sinen dinst, Item so hat ime herre Endriß Seeman und Endris von Grunbach, als in irer rechnunge geschriben stet, geben (das er der 100 guldin bezalet ist) an einen vierzig guldin 1. 100 guldin. 40 guldin. 1000 guldin. 61 guldin. 10 15 Item als mins herrn gnade umbe den Sarwert von Nürenberg kaufte hundertsieben panzer, da hiesse mich mins herrn gnade ime helfen mit der zerunge. dem gabe ich 15 guldin. Item und umbe ein phert, daruf er heimen reite 7 guldin. Summa [am Schluß dsr Seite] 4231 guldin. 20 1434 Mai 14 11434] Aug. 20 Item als Stôre der Jude ich den geschickt hetde zu herfaren, warumbe die Juden zu Crüczenach ge- fangen weren. der verzert hin und herwidder Item als grave Ulrich von Helffenstein und herre Syfrid Haugk furen den Rine abe, da liessen sie ire phert steen zu Spier. also kame ich dahin an fritag vor dem heiligen phingstage anno etc. 34 und liesse rechen mit dem wirte, wanne mich die zerunge swere da tûchte. die 1ôßt ich usser der herbrige mit Item ich sante herrn Johannsen Gerbern minen caplan von Basele zu sinen gnaden gen Ulme nach den brieven, die ich haben solte gen Regenspurg. der verzert also, ee er zu mir kame, Item als mins herrn gnade minen herren von Sahssen und von Missen drien graven und zweien rit- tern die gesellschaft gabe, da hiesse sin gnade mich die wörme kewffen. umbe die gabe ich Item ich sante Nicolaen min schribere gen Nuren- berg den von Basele daz gelt zu bezalen, das noch hinderstellig blieben wase. der hat verzert und boten- lôner ußgerichtet. das macht Item uf fritag vor sand Bartholomeus tag da sante ich graven Johannsen von Helffenstein widder gen 1 D. h. also Friedrich von Wolfskehl hatte 100 Weinsberg und 39 von Endres Seeman etc. er- Gulden zu fordern, und hat 61 von Konrad von halten. 6 guldin. 15 guldin und 9 sh. den. 14 guldin. 131/2 guldin. 61/2 guldin. 30 35 40 45 25
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 321 15 Osterriche von herzogen Ernstes seligen sûne Juden wegen mit den brieven, die mir mins herrn gnade von Ulme sante. den gabe ich zu zerunge Item und macht ine einen wechsele gein Burc- 5 karten Beslern gen Wiene umbe Item herrn Fridrichen Wolffskelen fur ein hengst, der ime abe ist gangen an der Etsche. dem han ich geben Item graven Hansen von Helffenstein dienere fur 10 ein pfert, daz ime starbe, Item herrn Hanman Offenburg, als er mir zerunge dargeliehen hetde gen Sophoyen, Item Schitrern gen Turpmunde nach den 150 guldin zu zerunge Item an dinstag nach Mathei apostoli sante ich Jorgen Heczern zu mins herrn keisers gnaden. dem gabe ich zu zerunge Item als Steffan Luczenprunn zu dem tage reite gen Geppingen, da gienge ime ein pfert abe. das kostet Summa [am Schhluß der Seite] 30 guldin. 125 guldin. 42 guldin. 23 guldin. 92 guldin. 6 guldin. 8 guldin. 11434] Spt. 28 20 33 guldin. 414 guldin 9 sh. den. Item Heinczen minen knecht sant ich zu mins herrn gnaden gein Regenspurg mit miner herren von Colne vom Berge antwert von irer Juden wegen. dem gab ich zerung Item uf donerstag vor Dionisii sant ich Thomann minen knecht zu hern Casparn umb den brieve miner herrn von Osterrich. dem gab ich zerunge Item uf allerheiligen tag sant ich hern Hansen Gerwern mit herren Casparn gein Hüngern miner so herren von Osterriche brieve ze bringen. dem gab ich zu zerůng Item grave Hans von Helffenstain der hot über daz ich ime vor zerung geben han umb Burkart Beß- lern entlehet a, daz er verzert und ußgeben hat Item als ich den von Basel ir 2000 gulten nicht bezalen mocht, do entlehet ich umb Concz Leschen die 2000 gulden. des mûst ich ime alsobalde wider da- von geben hinuß 271 gulden. und ist sachen, daz ich ime nit bezale iczo uf sant Peters tag kathedra 40 gnant nehst kummende, so mûß ich ime geben furbas allewegen zu rechter gült davon jerlichen also lange ich ine nit bezalt han und damit anheben iczo uf sant Walpurg tag nehst kûmpt 100 guldin und dar- nach uf der heiligen drier kunig tag aber 100 guldin 45 und also als lange, biß er bezâlt wirdet der zweier tusent gulden. Item mins herren gnaden gewann ich uß zu Nuremberg 1400 guldin. dafur verschreibe mir sein 25 35 6 guldin. 6 guldin. 10 guldin. 76 guldin minus ein ort. [271 guldin.] 11434] Okt. 7 11434] Nov. I 11435] Febr. 22 11485] Mai 1 [1436] Jan. 6 a) Forl. add. hette. Deutsche Reichstags-Akten XI. 41
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 321 15 Osterriche von herzogen Ernstes seligen sûne Juden wegen mit den brieven, die mir mins herrn gnade von Ulme sante. den gabe ich zu zerunge Item und macht ine einen wechsele gein Burc- 5 karten Beslern gen Wiene umbe Item herrn Fridrichen Wolffskelen fur ein hengst, der ime abe ist gangen an der Etsche. dem han ich geben Item graven Hansen von Helffenstein dienere fur 10 ein pfert, daz ime starbe, Item herrn Hanman Offenburg, als er mir zerunge dargeliehen hetde gen Sophoyen, Item Schitrern gen Turpmunde nach den 150 guldin zu zerunge Item an dinstag nach Mathei apostoli sante ich Jorgen Heczern zu mins herrn keisers gnaden. dem gabe ich zu zerunge Item als Steffan Luczenprunn zu dem tage reite gen Geppingen, da gienge ime ein pfert abe. das kostet Summa [am Schhluß der Seite] 30 guldin. 125 guldin. 42 guldin. 23 guldin. 92 guldin. 6 guldin. 8 guldin. 11434] Spt. 28 20 33 guldin. 414 guldin 9 sh. den. Item Heinczen minen knecht sant ich zu mins herrn gnaden gein Regenspurg mit miner herren von Colne vom Berge antwert von irer Juden wegen. dem gab ich zerung Item uf donerstag vor Dionisii sant ich Thomann minen knecht zu hern Casparn umb den brieve miner herrn von Osterrich. dem gab ich zerunge Item uf allerheiligen tag sant ich hern Hansen Gerwern mit herren Casparn gein Hüngern miner so herren von Osterriche brieve ze bringen. dem gab ich zu zerůng Item grave Hans von Helffenstain der hot über daz ich ime vor zerung geben han umb Burkart Beß- lern entlehet a, daz er verzert und ußgeben hat Item als ich den von Basel ir 2000 gulten nicht bezalen mocht, do entlehet ich umb Concz Leschen die 2000 gulden. des mûst ich ime alsobalde wider da- von geben hinuß 271 gulden. und ist sachen, daz ich ime nit bezale iczo uf sant Peters tag kathedra 40 gnant nehst kummende, so mûß ich ime geben furbas allewegen zu rechter gült davon jerlichen also lange ich ine nit bezalt han und damit anheben iczo uf sant Walpurg tag nehst kûmpt 100 guldin und dar- nach uf der heiligen drier kunig tag aber 100 guldin 45 und also als lange, biß er bezâlt wirdet der zweier tusent gulden. Item mins herren gnaden gewann ich uß zu Nuremberg 1400 guldin. dafur verschreibe mir sein 25 35 6 guldin. 6 guldin. 10 guldin. 76 guldin minus ein ort. [271 guldin.] 11434] Okt. 7 11434] Nov. I 11435] Febr. 22 11485] Mai 1 [1436] Jan. 6 a) Forl. add. hette. Deutsche Reichstags-Akten XI. 41
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322 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. gnade die Judensteüwer zu Nuremberge. die stet mir zwei jare uß. davon hon ich müssen geben zu 280 guldin. gûlt ides jars 140 gulden. macht Summa [am Schluß der Seite] 649 guldin minus ein ort. Nota. miner zerunge. Nota. mins herrn gnade gibet mir fur min zerunge zu tage und nacht funf gul- din, ich zere hohe oder niedere. also kame ich gen Basele zu sinen gnaden an dinstag 1433 vor Symonis et Jude sub anno domini 1433. Okt. 27 Item also ist von dem vorgenanten dinstag biz 1438 Okt. 27 uf sand Jorgen tag de anno etc. 34 25 wochen und bis 1484 2 tage. die machen (zu tage und nacht zu funf guldin, Apr. 23 so vorgeschriben stet) Item also bleibe ich bi mins herrn gnaden aber zu Basele also lange, biz sin gnade mich sante gen Re- genspurg. also kame ich von Regenspurg heimen uf sand Bonifacii tag anno etc. 34. macht 7 wochen 1 und 2 tage. die machen Item mins herrn gnade schreibe mir gar ernst- lichen zu ime zu kommen gen Ulme. also reite ich uß an dinstag nach sand Ulrichs tage in anno etc. 34 und von Ulme von sinen gnaden gen Basele und kame also eerst hereheimen uf sand Jacobs abend. daz macht 31/2 wochen 2 funf tage. die machen Summa [am Schluß der Seite] 885 guldin. 220 guldin. 1434 Juni 5 1434 Juli 6 11434] Juli 24 10 15 20 95 guldin. 1200 guldin. [c. Schlußrechnung.] 25 Summa summarum mines ußgebens und das mir fur min zerunge geburt, als vorgeschriben stet, ist Nota. so ist mins innemens 7172 gulden ein ort und 24 de- narii, als danne vor geschriben stet 3. 4450 guldin 13 behemisch. 30 Nota. also innemen und ußgeben gein- einander gelegt und ufgehaben bliebe mir mins herrn gnade dannoch schul- dig an diser rechnunge 27211/2 guldin ein behemisch. 35 1435 172. K. Sigmund thut kund: erteilt dem Erbkammermeister Konrad von Weinsberg nach Jan. 1 vollzogener Abrechnung über die Einnahmen der Juden-Krönungssteuer Decharge. 1435 Januar 1 Pressburg. 1 Schreib- oder Rechenfehler! Es sind 6 Wochen und 2 Tage. Dann stimmen auch die 220 Gulden. 2 Auch falsch! Es sind 2 Wochen und 5 Tage, und dazu stimmen auch die 95 Gulden. s Da die Addition 7172 fl. minus 1 Ort und 1/4 fl. ist, so sind die 9 sh. ergiebt, 1 Ort aber = 9 sh. dn. = 1/2 fl. 24 dn., oder (da 1 sh. wohl immer = 12 dn.) = 1/2 fl. 2 sh. gerechnet, das wäre 1/2 fl. zu 7 sh., 1 fl. zu 14 sh. — In der dann folgenden Subtraktion werden 11/4 fl. 24 dn. minus 40 13 beh. = 1/2 fl. 1 beh. gesetzt, also 3/4 fl. 24 dn. = 14 beh.; das wäre, wenn wir den Gulden richtig mit 14 sh. à 12 dn. ansetzten, 121/2 sh. = 14 beh. Der Gulden wäre dann etwas über 16 böhmische Groschen wert. 45
322 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. gnade die Judensteüwer zu Nuremberge. die stet mir zwei jare uß. davon hon ich müssen geben zu 280 guldin. gûlt ides jars 140 gulden. macht Summa [am Schluß der Seite] 649 guldin minus ein ort. Nota. miner zerunge. Nota. mins herrn gnade gibet mir fur min zerunge zu tage und nacht funf gul- din, ich zere hohe oder niedere. also kame ich gen Basele zu sinen gnaden an dinstag 1433 vor Symonis et Jude sub anno domini 1433. Okt. 27 Item also ist von dem vorgenanten dinstag biz 1438 Okt. 27 uf sand Jorgen tag de anno etc. 34 25 wochen und bis 1484 2 tage. die machen (zu tage und nacht zu funf guldin, Apr. 23 so vorgeschriben stet) Item also bleibe ich bi mins herrn gnaden aber zu Basele also lange, biz sin gnade mich sante gen Re- genspurg. also kame ich von Regenspurg heimen uf sand Bonifacii tag anno etc. 34. macht 7 wochen 1 und 2 tage. die machen Item mins herrn gnade schreibe mir gar ernst- lichen zu ime zu kommen gen Ulme. also reite ich uß an dinstag nach sand Ulrichs tage in anno etc. 34 und von Ulme von sinen gnaden gen Basele und kame also eerst hereheimen uf sand Jacobs abend. daz macht 31/2 wochen 2 funf tage. die machen Summa [am Schluß der Seite] 885 guldin. 220 guldin. 1434 Juni 5 1434 Juli 6 11434] Juli 24 10 15 20 95 guldin. 1200 guldin. [c. Schlußrechnung.] 25 Summa summarum mines ußgebens und das mir fur min zerunge geburt, als vorgeschriben stet, ist Nota. so ist mins innemens 7172 gulden ein ort und 24 de- narii, als danne vor geschriben stet 3. 4450 guldin 13 behemisch. 30 Nota. also innemen und ußgeben gein- einander gelegt und ufgehaben bliebe mir mins herrn gnade dannoch schul- dig an diser rechnunge 27211/2 guldin ein behemisch. 35 1435 172. K. Sigmund thut kund: erteilt dem Erbkammermeister Konrad von Weinsberg nach Jan. 1 vollzogener Abrechnung über die Einnahmen der Juden-Krönungssteuer Decharge. 1435 Januar 1 Pressburg. 1 Schreib- oder Rechenfehler! Es sind 6 Wochen und 2 Tage. Dann stimmen auch die 220 Gulden. 2 Auch falsch! Es sind 2 Wochen und 5 Tage, und dazu stimmen auch die 95 Gulden. s Da die Addition 7172 fl. minus 1 Ort und 1/4 fl. ist, so sind die 9 sh. ergiebt, 1 Ort aber = 9 sh. dn. = 1/2 fl. 24 dn., oder (da 1 sh. wohl immer = 12 dn.) = 1/2 fl. 2 sh. gerechnet, das wäre 1/2 fl. zu 7 sh., 1 fl. zu 14 sh. — In der dann folgenden Subtraktion werden 11/4 fl. 24 dn. minus 40 13 beh. = 1/2 fl. 1 beh. gesetzt, also 3/4 fl. 24 dn. = 14 beh.; das wäre, wenn wir den Gulden richtig mit 14 sh. à 12 dn. ansetzten, 121/2 sh. = 14 beh. Der Gulden wäre dann etwas über 16 böhmische Groschen wert. 45
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 323 Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E nr. 37 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Auf der Rückseite der Vermerk Registrata und darunter von gleichzeitiger Hand Nota ein brief, als keiser Sigmund minen hern und sinen erben 1100 gulden schuldig blibt. Ebenda G nr. 56 p. 114 u. 115 cop. chart. saec. 15. In Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 218a cop. chart. coaeva. Regest in Neue Beyträge etc. 1754 p. 13. — Erwähnt von Kerler a. a. O. p. 116. Wir Sigmund von gotes gnaden Romischer keiser zu allen ziten merer des reichs und zu Hungern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und tun kunt offem- bar mit disem brieff allen den die in sehen oder horen lesen: als wir nechst, do wir 10 uß Welischen landen gen Basel qwamen und unser gerechtikeit, die uns nach unser key- serlichen kronung von der Judischeit in dem reyche geburet, furnamen ynczubringen und daselbs ouch die Judischeit uberal in dem rich mit unsern keyserlichen briefen verbotten und besandten und dem edeln Conraten hern zu Winsperg unserm und des reichs erb- cammermeister rat und lieben getruewen befulhen und im maht gaben als unserm ampt- 15 man mit denselben Juden zu uberkomen und zu teidingen, als er dann getan hat und im von amptes wegen zugeburet: also ist fur uns her gen Prespurg komen der egenante Cunrad und wir haben unser amptlute mit im lassen abrechen. der uns von allem yn- nemen und ußgeben und aller handlung mit der Judischeit, die sich gemacht haben von anfang unser befelhnuß biß uff datum diß briefs, volkomene und redliche rechnung getan 20 hat, also das wir im an solcher summ eylffhundert und einundnewnezig Rinisch gul- den schuldig bliben sind 1. und darumb so sagen wir denselben von Winsperg sine erben und wen die sach und handlung beruren mag und angeet fur uns und unser ampt- lute solicher sache quidt ledig und lose mit disem brieff, der geben ist zu Prespurg versigelt mit unserm keyserlichen anhangunden insigel nach Crists gepurd vierczehen- 25 hundert jar und donach im funffunddrissigistem jare am heiligen newen jars tag unserr ryche des Hungerischen etc. im achtundvirczigisten des Romischen im funffundezwein- czigisten des Behemischen im funffezehenden und des keysertumbs im andern jaren. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 1435 Jan. I 30 173. K. Sigmund thut kund: überträgt die Einziehung der bisher nicht eingegangenen Juden-Krönungssteuern seiner Gemahlin Barbara, zu ihrem eigenen Nutzen. 1436 März 21 Ofen. Deutsche Fassung: O aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 40 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Auf der Rückseite der Vermerk Registrata. — Ferner in Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch L 35 fol. 7b-8a cop. chart. coaeva. Oben am Rande links von einer Hand des 16 Jahrhs. Ungehorsame Juden. Es folgt die Notiz Item similis litera in latino data est. Lateinische Fassung: W in Wien H. H. St. A. Urkk. Böhmen orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Dat. Bude anno domini 1436 die vigesima [sic!] mensis marcii Hung. etc. 49 Rom. 26 Boh. 16 imp. 3; Kontrasignatur (auf dem Bug): Ad mand. dom. imp. Marquardus Brysacher. An sachlichen Ab- 40 weichungen der lateinischen von der deutschen Fassung ist höchstens zu bemerken zu p. 324 Zeile 8: erstere bezeichnet die Juden als camere nostre servi, und zu p. 324 Zeile 24: erstere hat den Zusatz: sive sint in Alamannia sive in Gallia et in regno Arelatensi. Regest in Neue Beyträge etc. 1754 p. 14. — Erwähnt Kerler a. a. O. p. 116. 1436 Mrz. 21 1 Am 4 Januar 1435 schlug K. Sigmund 1500 45 Rhein. Gulden, die Konrad von Weinsberg für ihn ausgegeben, „als er aus Wälschen Landen gen Basel kam“, auf die Pfandsumme, für die er jenem die drei Reichsmünzstätten Frankfurt, Basel und Nördlingen verpfändet hatte; dat. Preßburg 50 1435 Di. v. heil. drei Königen Ung. etc. 48 Rom. 25 Boh. 15 imp. 2; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. Caspar Sligk miles cancellarius. (Basel Staats-A. Urk. nr. 1159 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend., und Oehringen Hohenloh. Haus-A. B nr. 39 cop. chart. coaeva; gedruckt bei Albrecht, Mitteilungen z. Gesch. der Reichs-Münzstätten etc. p. 79-80, Urk. nr. 19 nach einem Vidimus von Bürgermeister und Rat der Stadt Basel dat. Frei. v. invocavit [Febr. 28] 1438; Regest bei Aschbach 4, 504. Vgl. Schöpperlin, Kl. Schriften 1, 210 und Archiv f. Frankfurts Geschichte und Kunst Heft 4 (1847) p. 20 Anm. 36). 41 *
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 323 Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E nr. 37 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Auf der Rückseite der Vermerk Registrata und darunter von gleichzeitiger Hand Nota ein brief, als keiser Sigmund minen hern und sinen erben 1100 gulden schuldig blibt. Ebenda G nr. 56 p. 114 u. 115 cop. chart. saec. 15. In Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 218a cop. chart. coaeva. Regest in Neue Beyträge etc. 1754 p. 13. — Erwähnt von Kerler a. a. O. p. 116. Wir Sigmund von gotes gnaden Romischer keiser zu allen ziten merer des reichs und zu Hungern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und tun kunt offem- bar mit disem brieff allen den die in sehen oder horen lesen: als wir nechst, do wir 10 uß Welischen landen gen Basel qwamen und unser gerechtikeit, die uns nach unser key- serlichen kronung von der Judischeit in dem reyche geburet, furnamen ynczubringen und daselbs ouch die Judischeit uberal in dem rich mit unsern keyserlichen briefen verbotten und besandten und dem edeln Conraten hern zu Winsperg unserm und des reichs erb- cammermeister rat und lieben getruewen befulhen und im maht gaben als unserm ampt- 15 man mit denselben Juden zu uberkomen und zu teidingen, als er dann getan hat und im von amptes wegen zugeburet: also ist fur uns her gen Prespurg komen der egenante Cunrad und wir haben unser amptlute mit im lassen abrechen. der uns von allem yn- nemen und ußgeben und aller handlung mit der Judischeit, die sich gemacht haben von anfang unser befelhnuß biß uff datum diß briefs, volkomene und redliche rechnung getan 20 hat, also das wir im an solcher summ eylffhundert und einundnewnezig Rinisch gul- den schuldig bliben sind 1. und darumb so sagen wir denselben von Winsperg sine erben und wen die sach und handlung beruren mag und angeet fur uns und unser ampt- lute solicher sache quidt ledig und lose mit disem brieff, der geben ist zu Prespurg versigelt mit unserm keyserlichen anhangunden insigel nach Crists gepurd vierczehen- 25 hundert jar und donach im funffunddrissigistem jare am heiligen newen jars tag unserr ryche des Hungerischen etc. im achtundvirczigisten des Romischen im funffundezwein- czigisten des Behemischen im funffezehenden und des keysertumbs im andern jaren. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 1435 Jan. I 30 173. K. Sigmund thut kund: überträgt die Einziehung der bisher nicht eingegangenen Juden-Krönungssteuern seiner Gemahlin Barbara, zu ihrem eigenen Nutzen. 1436 März 21 Ofen. Deutsche Fassung: O aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 40 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Auf der Rückseite der Vermerk Registrata. — Ferner in Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch L 35 fol. 7b-8a cop. chart. coaeva. Oben am Rande links von einer Hand des 16 Jahrhs. Ungehorsame Juden. Es folgt die Notiz Item similis litera in latino data est. Lateinische Fassung: W in Wien H. H. St. A. Urkk. Böhmen orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Dat. Bude anno domini 1436 die vigesima [sic!] mensis marcii Hung. etc. 49 Rom. 26 Boh. 16 imp. 3; Kontrasignatur (auf dem Bug): Ad mand. dom. imp. Marquardus Brysacher. An sachlichen Ab- 40 weichungen der lateinischen von der deutschen Fassung ist höchstens zu bemerken zu p. 324 Zeile 8: erstere bezeichnet die Juden als camere nostre servi, und zu p. 324 Zeile 24: erstere hat den Zusatz: sive sint in Alamannia sive in Gallia et in regno Arelatensi. Regest in Neue Beyträge etc. 1754 p. 14. — Erwähnt Kerler a. a. O. p. 116. 1436 Mrz. 21 1 Am 4 Januar 1435 schlug K. Sigmund 1500 45 Rhein. Gulden, die Konrad von Weinsberg für ihn ausgegeben, „als er aus Wälschen Landen gen Basel kam“, auf die Pfandsumme, für die er jenem die drei Reichsmünzstätten Frankfurt, Basel und Nördlingen verpfändet hatte; dat. Preßburg 50 1435 Di. v. heil. drei Königen Ung. etc. 48 Rom. 25 Boh. 15 imp. 2; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. Caspar Sligk miles cancellarius. (Basel Staats-A. Urk. nr. 1159 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend., und Oehringen Hohenloh. Haus-A. B nr. 39 cop. chart. coaeva; gedruckt bei Albrecht, Mitteilungen z. Gesch. der Reichs-Münzstätten etc. p. 79-80, Urk. nr. 19 nach einem Vidimus von Bürgermeister und Rat der Stadt Basel dat. Frei. v. invocavit [Febr. 28] 1438; Regest bei Aschbach 4, 504. Vgl. Schöpperlin, Kl. Schriften 1, 210 und Archiv f. Frankfurts Geschichte und Kunst Heft 4 (1847) p. 20 Anm. 36). 41 *
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324 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Wir Sigmund von gotes gnaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und tun kûnt offembar mit disem brieff allen den die in sehen oder hôren lesen. als wir nach unserr keiser- licher cronung, die wir von den gnaden des almechtigen gotes zu Rome empfangen haben, do wir gen Deutschen landen qwamen, alle Judischeit in dem heiligen Romischen 5 rich besandten und uns unsern keiserlichen czinse ere und schenkung, die dann Romi- schen keisern nach irer kronüng gefallen und erscheinen sollen, zu geben erforderten, und alsdann der merer teil der Judisheit sich in gehorsam erczeiget und mit uns und unsern amptluten abteidingte und uberqwam nach laut irer brieff, die sy von unserer keiserliche maiestat doruber haben: also sind doch ettwevil Juden ûßen bliben, die sich 10 unsern gebotten widergeseczt und uns solicher erung nit ußgericht haben, ettlich durch ungehorsam irer herschafft und ettlich durch ires eigen mûtwillens willen, wiewol wir sy mit unsern botschefften und briefen dorumb nach notdurft ersucht haben. und wann wir nu nit meinen solich unser erung und gerechtikeit hinderstellig zu bliben lassen, sunder die ynczubringen, als uns wol geburet, und wir mit andern trefflichen sachen also 15 beladen sein, das wir solicher sach nit ußgewarten mogen, dorumb so haben wir an- gesehen solich lieb und trewe, die wir zu der durchluchtigisten furstinn frawen Barbara Romischer und zu Hungern etc. kunigin unserr lieben gemahel tragen, und haben ir solich unser ußstende czynse und gerechtikeit uff der Judischeit, wo die in dem heiligen rich sein, gnediclich zu einer erung und gutwillikeit gegeben und beschiden geben und 20 bescheiden ir die ouch in krafft diß briefs und keiserlicher macht mit solicher ganczer gewalt und maht, das die egenante unser gemahel ir sendbotten mit iren insigeln und briefen dorczu bescheiden und geben sol, die solich Judischeit, wo sy die in dem hei- ligen reich erfaren môgen, besuchen besenden und samlen oder in sunderheit, wo sy die finden, mit in reden und umb solich unser erung und gerechtikeit abteidingen sollen und 25 mogen. wir geben ouch derselben unserr lieben gemahel sendbotten und dienern vollen gewalt, daz sy alle und iglich Judischeit, die sich mit in umb solich schankung und ge- rechtikeit eynen, mit iren insigeln und briefen quittiren und in sicherheit und freiheit geben mogen so vil jare und in solicher form, als wir dann der Judischeit gegeben haben, die sich vor mit uns dorumb geeynet hat, und welich Juden in krieg mit einander stun- 30 den und czwitrecht hetten, die zu verhoren zu richten und zu entscheiden und die in des reichs acht weren von redlicher sach wegen dieselben daruß zu lassen und peen und puss von in zu nemen und sy doruber aber zu quittirn. ouch wer’ sach, das die Judischeit alle oder ein teil in den obgenanten sachen ungehorsam weren und nach laut diß unsers gewaltbriefs nicht nochgingen, so geben wir der egenanten unser lieben ge�35 maheln mechtigen sendboten vollen gewalt in crafft diß briefs und keiserlicher macht alsdann unsern und des reichs bann und acht und ander grosse penn wider die un- gehorsam Judischeit czu legen und, ob sy gût duncket und notdurfft sin wirdet, sy für das heilig concilium ader ander geistlich oder werntlich gericht zu laden und furczu- nemen, ouch fursten hern und stetten wider die ungehorsamen Judischeit anczuruffen 40 und in gemeinschafft mit den Cristen und den Cristen mit den Juden zu verbieten und mit namen alles das zu tun, das in den obgenanten sachen von unsern und des reichs wegen zu tûn notdurfftig ist und das wir selber getûn mochten, ob wir gegenwurtig weren. und was die egenanten unserr liben gemaheln volmechtigen sendboten in den sachen tûn werden, das ist unser wille und wort und wollen das ouch stett halden und, 45 ob das not wirdet, mit unsern keiserlichen briefen bevestnen. es sol ouch unser egenante liebe gemahel vollen gewalt und macht haben solich ire sendboten zu verendern oder, ob ir einer oder mer mit tod abgiengen, ander an ire stat zu seczen, wenn des not ge- schicht und ir das gevallen wirdet. mit urkund diß briefs versigelt mit unserr kei- serlichen maiestat insigel. geben zu Ofen in Hungern nach Crists gepurd vierczehen� 50
324 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Wir Sigmund von gotes gnaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und tun kûnt offembar mit disem brieff allen den die in sehen oder hôren lesen. als wir nach unserr keiser- licher cronung, die wir von den gnaden des almechtigen gotes zu Rome empfangen haben, do wir gen Deutschen landen qwamen, alle Judischeit in dem heiligen Romischen 5 rich besandten und uns unsern keiserlichen czinse ere und schenkung, die dann Romi- schen keisern nach irer kronüng gefallen und erscheinen sollen, zu geben erforderten, und alsdann der merer teil der Judisheit sich in gehorsam erczeiget und mit uns und unsern amptluten abteidingte und uberqwam nach laut irer brieff, die sy von unserer keiserliche maiestat doruber haben: also sind doch ettwevil Juden ûßen bliben, die sich 10 unsern gebotten widergeseczt und uns solicher erung nit ußgericht haben, ettlich durch ungehorsam irer herschafft und ettlich durch ires eigen mûtwillens willen, wiewol wir sy mit unsern botschefften und briefen dorumb nach notdurft ersucht haben. und wann wir nu nit meinen solich unser erung und gerechtikeit hinderstellig zu bliben lassen, sunder die ynczubringen, als uns wol geburet, und wir mit andern trefflichen sachen also 15 beladen sein, das wir solicher sach nit ußgewarten mogen, dorumb so haben wir an- gesehen solich lieb und trewe, die wir zu der durchluchtigisten furstinn frawen Barbara Romischer und zu Hungern etc. kunigin unserr lieben gemahel tragen, und haben ir solich unser ußstende czynse und gerechtikeit uff der Judischeit, wo die in dem heiligen rich sein, gnediclich zu einer erung und gutwillikeit gegeben und beschiden geben und 20 bescheiden ir die ouch in krafft diß briefs und keiserlicher macht mit solicher ganczer gewalt und maht, das die egenante unser gemahel ir sendbotten mit iren insigeln und briefen dorczu bescheiden und geben sol, die solich Judischeit, wo sy die in dem hei- ligen reich erfaren môgen, besuchen besenden und samlen oder in sunderheit, wo sy die finden, mit in reden und umb solich unser erung und gerechtikeit abteidingen sollen und 25 mogen. wir geben ouch derselben unserr lieben gemahel sendbotten und dienern vollen gewalt, daz sy alle und iglich Judischeit, die sich mit in umb solich schankung und ge- rechtikeit eynen, mit iren insigeln und briefen quittiren und in sicherheit und freiheit geben mogen so vil jare und in solicher form, als wir dann der Judischeit gegeben haben, die sich vor mit uns dorumb geeynet hat, und welich Juden in krieg mit einander stun- 30 den und czwitrecht hetten, die zu verhoren zu richten und zu entscheiden und die in des reichs acht weren von redlicher sach wegen dieselben daruß zu lassen und peen und puss von in zu nemen und sy doruber aber zu quittirn. ouch wer’ sach, das die Judischeit alle oder ein teil in den obgenanten sachen ungehorsam weren und nach laut diß unsers gewaltbriefs nicht nochgingen, so geben wir der egenanten unser lieben ge�35 maheln mechtigen sendboten vollen gewalt in crafft diß briefs und keiserlicher macht alsdann unsern und des reichs bann und acht und ander grosse penn wider die un- gehorsam Judischeit czu legen und, ob sy gût duncket und notdurfft sin wirdet, sy für das heilig concilium ader ander geistlich oder werntlich gericht zu laden und furczu- nemen, ouch fursten hern und stetten wider die ungehorsamen Judischeit anczuruffen 40 und in gemeinschafft mit den Cristen und den Cristen mit den Juden zu verbieten und mit namen alles das zu tun, das in den obgenanten sachen von unsern und des reichs wegen zu tûn notdurfftig ist und das wir selber getûn mochten, ob wir gegenwurtig weren. und was die egenanten unserr liben gemaheln volmechtigen sendboten in den sachen tûn werden, das ist unser wille und wort und wollen das ouch stett halden und, 45 ob das not wirdet, mit unsern keiserlichen briefen bevestnen. es sol ouch unser egenante liebe gemahel vollen gewalt und macht haben solich ire sendboten zu verendern oder, ob ir einer oder mer mit tod abgiengen, ander an ire stat zu seczen, wenn des not ge- schicht und ir das gevallen wirdet. mit urkund diß briefs versigelt mit unserr kei- serlichen maiestat insigel. geben zu Ofen in Hungern nach Crists gepurd vierczehen� 50
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G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 325 hundert jar und dornach im sechsunddrissigistem jare am mitwochen nach dem suntag letare in der vasten unserr riche des Hungrischen etc. im newnundvirczigisten des Ro- mischen im sechsundezweinczigisten des Behemischen im sechczehenden und des keiser- tumbs im dritten jaren. 1436 Mrz. 21 Ad mandatum domini imperatoris Marquardus Brisacher. 174. Königin Barbara bevollmächtigt gen. Personen mit Einziehung der rückständigen Juden-Krönungssteuern, allgemein für das ganze Reich oder bei genannten Fürsten in bestimmten Gebieten. 1436 März 28 Ofen. 1436 Mrz. 28 Allgemeine Vollmacht: In Ochringen Hohenloh. Haus-A. E 41 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Dat. Ofen mitwoch nach sontag judica 1436; Kontrasignatur: Ad mandatum domine regine I magister Wenceslaus cancellarius. — Regest in Neue Beyträge etc. 1754 p. 14; erwähnt Kerler a. a. O. p. 116. — Bevollmächtigt werden Michel Nadler, Bürger zu Ofen, Thomas von Gottlieb und der Juden-Rabbiner von Ofen, und zwar, die rückständigen Juden-Krönungssteuern einzuziehen, zu quittieren und im 15 Weigerungsfalle mit allen Mitteln gegen die Ungehorsamen vorzugehen, sie vor das Konzil zu fordern und Fürsten und Herren gegen sie anzurufen. Vollmacht beim Hzg. Amadeus von Savoyen 1: In Ochringen Hohenloh. Haus-A. E 42 orig. membr. lit. pat. c. sig. subtus impr. Dat. Bude feria quarta proxima post dominicam judica anno domini 1436. — Regest in Neue Beyträge etc. 1754 p. 14; erwähnt Kerler a. a. O. p. 116. — Bevollmächtigt 20 werden dieselben 2 Sendlinge wie oben, und zwar zur Einziehung aller der Königin vom Kaiser über- lassenen donaria munera census et jura a Judeis in terris vestris et alibi ubique in imperio sacro, sive sint in Alamannia sive in Gallia aut regno Arelatensi, retenta et nondum sue majestati persoluta et expedita. Vollmachten bei anderen Fürsten: Daß weitere Mandate ausgestellt wurden, sagt die Aufzeich- 25 nung in Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch L fol. 8a not. chart. coaeva, der unsere nr. 173 unmittelbar vorausgeht: Item date sunt litere executoriales primo ad omnes Judeos existentes in sacro imperio 3, qui ante illud tempus istius dati 4 non solverunt encennia seu munera domino imperatori. — Item an den hochgeborn Adolphen herzogen zu Gulich zum Berge und zu Gelren etc. — Similis dem von Cleven. — Similis grave Hanns von Friburg. — Similis duci Sabaudie in latino 5. — Similis duci 30 Lothringie et Barensi, sed iste prius non est requisitus. — Similis principi Aurayce, sed iste prius non est requisitus. Die Namen der Beauftragten sind hier nicht genannt, ebenso das Datum nicht; da aber die allgemeine Vollmacht und das Mandat an den Herzog von Savoyen vom 28 März sind, so ist anzunchmen, daß alle Schreiben von demselben Tage waren. 10 1 Wie wenig Erfolg die Sendlinge in Savoyen 35 gehabt haben, ergiebt sich aus p. 312 Anm. 2. — Im folgenden Jahre begegnen wir zum Teil an- deren Namen: 1437 April 30 bittet Kgin. Bar- bara Papst Eugen IV um Förderung für ihre Abgesandten Thomas Kernezig de Bwzen, Thomas 40 de Gotleb und Elias Judeus, die sie beauftragt hat, die rückständigen Krönungssteuern von den Juden des Kirchenstaats einzutreiben; dat. Prage die ultima mensis aprilis anno domini 1437; Kon- trasignatur: Ad mandatum reginalis majestatis 45 magister Wenceslaus cancellarius. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 43 orig. membr. lit. pat. c. sig. subtus impr.; gedruckt bei Hansselmann, Landeshoheit des Hauses Hohenlohe (Nürnberg 1757) Beilagen p. 90 nr. 23 ebendaher; erwähnt 50 bei Aschbach 4, 221, Note 6, wo falsch Aug. 30). — 1437 Mai 15 bevollmächtigen die ebengen. Send- linge den Peter Sigelstrang, Ritter zu Czyrnobycz, zur Einziehung der restierenden Krönungssteuer von den Juden in Luckaw und Kotwis; dat. 1437 mitwoch nach --- awffart tage. (Oehringen a. a. O E 44 orig. fnicht ausgefertigt ?] membr. lit. pat. ohne Siegel, aber mit Siegelschnitten). — 1437 Juni 28 läßst der Hzg. von Mailand einen Fördernisbrief für die gen. Abgesandten für sein Gebiet ausgehen; dat. Mediolani 28 junii 1437. (Ebenda E 55 orig. chart. lit. pat. c. sig. subtus impr.). — Vgl. hierzu Neue Beyträge etc. 1754 S. 14; Stobbe a. a. O. S. 18; Kerler a. a. O. S. 116. 2 Der in dieser Vollmacht genannte magister Josephus Judeus wird mit dem Juden-Rabbiner von Ofen (in der allgemeinen Vollmacht) identisch sein. 8 Die allgemeine Vollmacht. 4 Der Urkunde K. Sigmunds für Königin Bar- bara vom 21 März 1436, unserer nr. 173. S. oben die Vollmacht beim Herzog von Sa- voyen.
G. Erhebung der Krönungssteuer von den Juden nr. 163-174. 325 hundert jar und dornach im sechsunddrissigistem jare am mitwochen nach dem suntag letare in der vasten unserr riche des Hungrischen etc. im newnundvirczigisten des Ro- mischen im sechsundezweinczigisten des Behemischen im sechczehenden und des keiser- tumbs im dritten jaren. 1436 Mrz. 21 Ad mandatum domini imperatoris Marquardus Brisacher. 174. Königin Barbara bevollmächtigt gen. Personen mit Einziehung der rückständigen Juden-Krönungssteuern, allgemein für das ganze Reich oder bei genannten Fürsten in bestimmten Gebieten. 1436 März 28 Ofen. 1436 Mrz. 28 Allgemeine Vollmacht: In Ochringen Hohenloh. Haus-A. E 41 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Dat. Ofen mitwoch nach sontag judica 1436; Kontrasignatur: Ad mandatum domine regine I magister Wenceslaus cancellarius. — Regest in Neue Beyträge etc. 1754 p. 14; erwähnt Kerler a. a. O. p. 116. — Bevollmächtigt werden Michel Nadler, Bürger zu Ofen, Thomas von Gottlieb und der Juden-Rabbiner von Ofen, und zwar, die rückständigen Juden-Krönungssteuern einzuziehen, zu quittieren und im 15 Weigerungsfalle mit allen Mitteln gegen die Ungehorsamen vorzugehen, sie vor das Konzil zu fordern und Fürsten und Herren gegen sie anzurufen. Vollmacht beim Hzg. Amadeus von Savoyen 1: In Ochringen Hohenloh. Haus-A. E 42 orig. membr. lit. pat. c. sig. subtus impr. Dat. Bude feria quarta proxima post dominicam judica anno domini 1436. — Regest in Neue Beyträge etc. 1754 p. 14; erwähnt Kerler a. a. O. p. 116. — Bevollmächtigt 20 werden dieselben 2 Sendlinge wie oben, und zwar zur Einziehung aller der Königin vom Kaiser über- lassenen donaria munera census et jura a Judeis in terris vestris et alibi ubique in imperio sacro, sive sint in Alamannia sive in Gallia aut regno Arelatensi, retenta et nondum sue majestati persoluta et expedita. Vollmachten bei anderen Fürsten: Daß weitere Mandate ausgestellt wurden, sagt die Aufzeich- 25 nung in Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch L fol. 8a not. chart. coaeva, der unsere nr. 173 unmittelbar vorausgeht: Item date sunt litere executoriales primo ad omnes Judeos existentes in sacro imperio 3, qui ante illud tempus istius dati 4 non solverunt encennia seu munera domino imperatori. — Item an den hochgeborn Adolphen herzogen zu Gulich zum Berge und zu Gelren etc. — Similis dem von Cleven. — Similis grave Hanns von Friburg. — Similis duci Sabaudie in latino 5. — Similis duci 30 Lothringie et Barensi, sed iste prius non est requisitus. — Similis principi Aurayce, sed iste prius non est requisitus. Die Namen der Beauftragten sind hier nicht genannt, ebenso das Datum nicht; da aber die allgemeine Vollmacht und das Mandat an den Herzog von Savoyen vom 28 März sind, so ist anzunchmen, daß alle Schreiben von demselben Tage waren. 10 1 Wie wenig Erfolg die Sendlinge in Savoyen 35 gehabt haben, ergiebt sich aus p. 312 Anm. 2. — Im folgenden Jahre begegnen wir zum Teil an- deren Namen: 1437 April 30 bittet Kgin. Bar- bara Papst Eugen IV um Förderung für ihre Abgesandten Thomas Kernezig de Bwzen, Thomas 40 de Gotleb und Elias Judeus, die sie beauftragt hat, die rückständigen Krönungssteuern von den Juden des Kirchenstaats einzutreiben; dat. Prage die ultima mensis aprilis anno domini 1437; Kon- trasignatur: Ad mandatum reginalis majestatis 45 magister Wenceslaus cancellarius. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 43 orig. membr. lit. pat. c. sig. subtus impr.; gedruckt bei Hansselmann, Landeshoheit des Hauses Hohenlohe (Nürnberg 1757) Beilagen p. 90 nr. 23 ebendaher; erwähnt 50 bei Aschbach 4, 221, Note 6, wo falsch Aug. 30). — 1437 Mai 15 bevollmächtigen die ebengen. Send- linge den Peter Sigelstrang, Ritter zu Czyrnobycz, zur Einziehung der restierenden Krönungssteuer von den Juden in Luckaw und Kotwis; dat. 1437 mitwoch nach --- awffart tage. (Oehringen a. a. O E 44 orig. fnicht ausgefertigt ?] membr. lit. pat. ohne Siegel, aber mit Siegelschnitten). — 1437 Juni 28 läßst der Hzg. von Mailand einen Fördernisbrief für die gen. Abgesandten für sein Gebiet ausgehen; dat. Mediolani 28 junii 1437. (Ebenda E 55 orig. chart. lit. pat. c. sig. subtus impr.). — Vgl. hierzu Neue Beyträge etc. 1754 S. 14; Stobbe a. a. O. S. 18; Kerler a. a. O. S. 116. 2 Der in dieser Vollmacht genannte magister Josephus Judeus wird mit dem Juden-Rabbiner von Ofen (in der allgemeinen Vollmacht) identisch sein. 8 Die allgemeine Vollmacht. 4 Der Urkunde K. Sigmunds für Königin Bar- bara vom 21 März 1436, unserer nr. 173. S. oben die Vollmacht beim Herzog von Sa- voyen.
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11434 175, Antwort K. Sigmunds- an: die 8 Delegierten, Mrz. 2] zur Beratung der Frage betr. Zulassung der vom 326 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. H. Erster Anhang. Verhandlungen Kaiser Sigmunds mit dem Baseler Konzil zur Zeit des Reiehstages, insbesondere über die Prüsidentenfrage und über kirehliche und Reichsangelegenheiten nr. 175-182. die ihm die Beschlüsse des Ausschusses Papst ernannten Präsidenten mit- geteilt hatten. (Nach der Erzählung des Johammes von Segovia). [1434 März 2 Basel * ]. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 172» (Jo. de membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 180= Segovia lib. 7 cap 27) cop. (Jo. de Segovia I. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom I. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedvruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 630. Auditis vero expositis ? imperator non potuisse per predictas bullas? concedere suis respondit se intellexisse conclusionem papam presidentibus, quod ipse non haberet; quod certe imperator ipse credebat fore verum, quoniam secundum decretum Constan- ciensis concilii papa subjectus esset fidei, hiis ad concilium pertinentibus, bullis. sed amore dei, ne ex hoe veniretur in scandalum, concilio in reformacione capitis et in hiis que sunt ambasiatoresque pape dixisse eidem nolle uti dictis dicebat ipse, quod, sicut vene- num sumitur in medicina contemperatum multis, ut nocere non possit, ita fieri posset per concilium multa apponi remedia et condiciones, ut, eciam si presidentes pape nocere concilio vellent, non possent. namque sue intencionis erat: sicut in Ytalia multa fuerat passus pro Basiliensi concilio, ita intendebat tunc et semper pro sua manutencione ; * Das Datum folgt daraus, daß der Kaiser verlangte, seine Antwort möge am folgenden Tage den Deputationen mitgeteilt werden (vgl. p. 827 Zeile 16); das geschal aber, wie wir aus Brunets Protokoll wissen (s. Haller, Conc. Bas. 3, 23), am 3 März. ? Schon am 22 Februar hatte der Kaiser den Wunsch ausgesprochen, daß ihm die Beschlüsse des Ausschusses, der seit dem 189 Februar über die Frage der Zulassung der päpstlichen Präsidenten beriet (vgl. Einleitung zw lit. H p. 195) kumd gegeben werden, bevor sie zur Verhandlumgen in den Deputationen kümen: namque sue intencionis erat, ut concilium: maneret in sua auctoritate, et si quem sciret adversus conantem, ille suam in- curreret indignacionem. propter quod rogabat primo notificari sibi raciones obsistentes, quare pape oratores ad presideneiam non admitterentur, ut posset teneri modus, quo servaretur honor con- cilii et pape. Die Bitte war ihm gewälrt worden. (Vgl.. Mon. Cone. saec. 15, T. 2, 611). Am 27 Fe- bruav, als die. Beratungen. des. Ausschusses sich ilwem Ende nahten, hatten im Auftrage des Kai- sers der Bischof von Chur und zwei andere Bi- schöfe das Verlangen vom 22 wiederholt. Es war wiederum zugestanden worden. (Ebd. p. 617). Demzufolge hatte am 1 Můrz der Ausschuß in seiner Versammlung im Franziskanerkloster 8 De- legierte ernannt, um dem Kaiser die Beschlüsse mitzuteilen; diese 8 waren dann im Dominikaner- Kloster zusammengekommen und hatten den Jo- hannes Pulchripatris zum Sprecher vor dem Kaiser gewählt, der inzwischen zw Cesarini geschickt hatte, coram quo ac suis principibus prelatis et orato- ribus electorum imperii volebat eos audire, nec Veneti tune astare deberent. Am 2 März (vgl. vorige Anm.) kam Johannes Pulchripatris scinem Auftrage nach, während, der Kaiser auf dem Bette lag, an Podagra und Chiragra leidend ; fast zwei Stunden lang setzte er auseinander bullarum de presidencia presentacionem et reguisicionem factam per oratores pape, et guomodo unacum cardina- libus deputati extiterant 49, qui mane et vespere per 18 dies quamplurima docte atque prudenter disseruisent, et tandem fuisse avisatum, quod con- sideratis decretis concilii Constanciensis, pro eujus favoribus eidem prestitis serenitas sua perpetuam laudem haberet, tenore quoque dictarum bullarum in eisdem nominatos admitti non posse illarum vigore, aperiendo quatuor puneta principalia in illis contenta et raciones allegatas ilis precipue contrariantes. referebat demum, quare non conve- niret admitti per concilium omnes in dietis bullis nominatos, sed quod avisatum fuerat duos admitti posse, cardinales sanete Crucis et sancti Angeli, et si diffieilem se ille redderet, quod sua majestas dignaretur eum rogare; simili quoque modo faceret et concilium. (Ebd. p. 629-630). Darauf erfolgte die Antwort des Kaisers, die unser Text bietet, 3 Vgl. Einleitung zu lit. H p. 195. m 0 20 vo 5 co 0 45 50
11434 175, Antwort K. Sigmunds- an: die 8 Delegierten, Mrz. 2] zur Beratung der Frage betr. Zulassung der vom 326 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. H. Erster Anhang. Verhandlungen Kaiser Sigmunds mit dem Baseler Konzil zur Zeit des Reiehstages, insbesondere über die Prüsidentenfrage und über kirehliche und Reichsangelegenheiten nr. 175-182. die ihm die Beschlüsse des Ausschusses Papst ernannten Präsidenten mit- geteilt hatten. (Nach der Erzählung des Johammes von Segovia). [1434 März 2 Basel * ]. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 172» (Jo. de membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 180= Segovia lib. 7 cap 27) cop. (Jo. de Segovia I. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom I. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedvruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 630. Auditis vero expositis ? imperator non potuisse per predictas bullas? concedere suis respondit se intellexisse conclusionem papam presidentibus, quod ipse non haberet; quod certe imperator ipse credebat fore verum, quoniam secundum decretum Constan- ciensis concilii papa subjectus esset fidei, hiis ad concilium pertinentibus, bullis. sed amore dei, ne ex hoe veniretur in scandalum, concilio in reformacione capitis et in hiis que sunt ambasiatoresque pape dixisse eidem nolle uti dictis dicebat ipse, quod, sicut vene- num sumitur in medicina contemperatum multis, ut nocere non possit, ita fieri posset per concilium multa apponi remedia et condiciones, ut, eciam si presidentes pape nocere concilio vellent, non possent. namque sue intencionis erat: sicut in Ytalia multa fuerat passus pro Basiliensi concilio, ita intendebat tunc et semper pro sua manutencione ; * Das Datum folgt daraus, daß der Kaiser verlangte, seine Antwort möge am folgenden Tage den Deputationen mitgeteilt werden (vgl. p. 827 Zeile 16); das geschal aber, wie wir aus Brunets Protokoll wissen (s. Haller, Conc. Bas. 3, 23), am 3 März. ? Schon am 22 Februar hatte der Kaiser den Wunsch ausgesprochen, daß ihm die Beschlüsse des Ausschusses, der seit dem 189 Februar über die Frage der Zulassung der päpstlichen Präsidenten beriet (vgl. Einleitung zw lit. H p. 195) kumd gegeben werden, bevor sie zur Verhandlumgen in den Deputationen kümen: namque sue intencionis erat, ut concilium: maneret in sua auctoritate, et si quem sciret adversus conantem, ille suam in- curreret indignacionem. propter quod rogabat primo notificari sibi raciones obsistentes, quare pape oratores ad presideneiam non admitterentur, ut posset teneri modus, quo servaretur honor con- cilii et pape. Die Bitte war ihm gewälrt worden. (Vgl.. Mon. Cone. saec. 15, T. 2, 611). Am 27 Fe- bruav, als die. Beratungen. des. Ausschusses sich ilwem Ende nahten, hatten im Auftrage des Kai- sers der Bischof von Chur und zwei andere Bi- schöfe das Verlangen vom 22 wiederholt. Es war wiederum zugestanden worden. (Ebd. p. 617). Demzufolge hatte am 1 Můrz der Ausschuß in seiner Versammlung im Franziskanerkloster 8 De- legierte ernannt, um dem Kaiser die Beschlüsse mitzuteilen; diese 8 waren dann im Dominikaner- Kloster zusammengekommen und hatten den Jo- hannes Pulchripatris zum Sprecher vor dem Kaiser gewählt, der inzwischen zw Cesarini geschickt hatte, coram quo ac suis principibus prelatis et orato- ribus electorum imperii volebat eos audire, nec Veneti tune astare deberent. Am 2 März (vgl. vorige Anm.) kam Johannes Pulchripatris scinem Auftrage nach, während, der Kaiser auf dem Bette lag, an Podagra und Chiragra leidend ; fast zwei Stunden lang setzte er auseinander bullarum de presidencia presentacionem et reguisicionem factam per oratores pape, et guomodo unacum cardina- libus deputati extiterant 49, qui mane et vespere per 18 dies quamplurima docte atque prudenter disseruisent, et tandem fuisse avisatum, quod con- sideratis decretis concilii Constanciensis, pro eujus favoribus eidem prestitis serenitas sua perpetuam laudem haberet, tenore quoque dictarum bullarum in eisdem nominatos admitti non posse illarum vigore, aperiendo quatuor puneta principalia in illis contenta et raciones allegatas ilis precipue contrariantes. referebat demum, quare non conve- niret admitti per concilium omnes in dietis bullis nominatos, sed quod avisatum fuerat duos admitti posse, cardinales sanete Crucis et sancti Angeli, et si diffieilem se ille redderet, quod sua majestas dignaretur eum rogare; simili quoque modo faceret et concilium. (Ebd. p. 629-630). Darauf erfolgte die Antwort des Kaisers, die unser Text bietet, 3 Vgl. Einleitung zu lit. H p. 195. m 0 20 vo 5 co 0 45 50
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H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 327 15 etenim si dissolveretur absque fructu, „ve nobis qui vivimus", quia tot mala inde secu- tura essent (et hoc verbum bis replicavit), et quod utinam papa acquievisset consiliis suis, quando in presencia constitutus erat, et postea per litteras, quia numquam misisset bullas illas 1, sed quod legatus fuisset presidens solus. licet autem avisatum fuisset de 5 admittendis duobus 2, attendendum erat tamen, quod, si omnes non admitterentur, time- bat magnum scandalum; etenim libenter dominum sancte Crucis rogaret a, sed timebat eum acceptare nolle sine aliis, legatum quoque, et tunc illis recedentibus ubique dicere- tur, ex quo presidentes pape repellebantur, non esse concilium. multi quoque ex stan- tibus in concilio similiter recederent, quibus recedentibus remanentes bene possent con- 10 cludere in materiis concilii, sed non universaliter, forte autem in aliqua terra vel dominio, sed non ubique. [Ferner betr. den Streit der Kurfürsten mit dem Herzog von Burgund, infolge dessen jene die Erhebung des halben Zehnten in ihren Gebieten nicht gestatten wollten. Gegen Schluß dieser Antwort trat Cesarini ein, und der Kaiser wiederholte ihm summarisch den Inhalt seiner Worte. Johannes Pulchripatris dankte dem Kaiser namens seiner Mitdelegierten für seinen Eifer, bat aber, da Sigmund gewünscht habe, daß seine Worte am folgenden Tage in den Deputationen bekannt gegeben werden möchten, solche erst dem Ausschuß, der sie ge- schickt habe, mitteilen zu dürfen 3]. 20 176. Ausführungen 4 K. Sigmunds vor den 8 Delegierten des Ausschusses zur Beratung der Frage betr. Zulassung der vom Papst ernannten Präsidenten: für Zulassung der fünf Präsidenten, aber in unschädlicher Form. (Nach der Erzählung des Jo- hannes von Segovia). [1434 März 4 Basel 5J. 11434 Mrz. 4) 25 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 172ab (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 28) cop. membr. saec. 15. R. coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 180 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 631-632. Qui [scil. imperator] alloquens deputatos dicebat non esse necesse que quidem pro- posita commemorari b, sed rogabat attendendum esse, quamvis error de multitudine pre- so sidencium non tam magnus foret sicut dissolucionis, tamen pro illo revocando sciebant omnes, quantam imperator ipse et totus mundus instanciam fecissent apud papam; si igitur presidentes pape non recipiebantur, necessario sequebatur dissensio, et sic dissolvi a) R rogabat. b) BR add. atque. Vgl. Einleitung zu lit. H p. 195. 2 Vgl. p. 326 Anm. 2. 3 Das geschah, und bei der Gelegenheit drangen Herzog Wilhelm von Baiern und der Reichs-Erb- marschall [von Pappenheim] namens des Kaisers in die Väter, ut super materia presidencie omni 40 cum benignitate quemadmodum hactenus per con- cilium ageretur, avisantes, quod in Almania multi conquererentur, quia per concilium non intendere- tur ad reformacionem. Dann baten die Bischöfe von Chur und von Olmütz noch dringender für 45 den Kaiser: admittendos esse per concilium omnes quinque presidentes pape, und der Bischof von Augsburg fügte hinzu: imperatorem dixisse per concilium esse previdendum, ne possent nocere. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 630-631). Am 3 März, als in den einzelnen Deputationen Bericht erstattet wurde über die Beschlüsse des 35 Ausschusses und die Antwort des Kaisers an die 8 Delegierten, waren der Markgraf von Branden- burg, Hzg. Wilhelm von Baiern und viele Barone des Kaisers (Brunets Protokoll nennt noch den episcopus Senensis ceterique alii principes) hinzu- gekommen und hatten vorgeschlagen: man möge eine Form für die Zulassung der päpstlichen Präsidenten finden, die sowohl dem Konzil wie dem Papst ihr Recht gäbe und den mühsam hergestellten Frieden nicht störe. Beraten war über dieses Verlangen nicht, da die Berichterstattung die Zeit ausfüllte. Am folgenden Tage ließ der Kaiser zu Beginn der Deputationsberatungen die 8 Delegierten von diesen abrufen und zu sich kommen; als sie kamen, erteilte er gerade auf dem Bette liegend Audienz; dann machte er obige Ausführungen. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 631 und Haller, Conc. Bas. 3, 23). 5 Das Datum folgt aus voriger Anm. 50
H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 327 15 etenim si dissolveretur absque fructu, „ve nobis qui vivimus", quia tot mala inde secu- tura essent (et hoc verbum bis replicavit), et quod utinam papa acquievisset consiliis suis, quando in presencia constitutus erat, et postea per litteras, quia numquam misisset bullas illas 1, sed quod legatus fuisset presidens solus. licet autem avisatum fuisset de 5 admittendis duobus 2, attendendum erat tamen, quod, si omnes non admitterentur, time- bat magnum scandalum; etenim libenter dominum sancte Crucis rogaret a, sed timebat eum acceptare nolle sine aliis, legatum quoque, et tunc illis recedentibus ubique dicere- tur, ex quo presidentes pape repellebantur, non esse concilium. multi quoque ex stan- tibus in concilio similiter recederent, quibus recedentibus remanentes bene possent con- 10 cludere in materiis concilii, sed non universaliter, forte autem in aliqua terra vel dominio, sed non ubique. [Ferner betr. den Streit der Kurfürsten mit dem Herzog von Burgund, infolge dessen jene die Erhebung des halben Zehnten in ihren Gebieten nicht gestatten wollten. Gegen Schluß dieser Antwort trat Cesarini ein, und der Kaiser wiederholte ihm summarisch den Inhalt seiner Worte. Johannes Pulchripatris dankte dem Kaiser namens seiner Mitdelegierten für seinen Eifer, bat aber, da Sigmund gewünscht habe, daß seine Worte am folgenden Tage in den Deputationen bekannt gegeben werden möchten, solche erst dem Ausschuß, der sie ge- schickt habe, mitteilen zu dürfen 3]. 20 176. Ausführungen 4 K. Sigmunds vor den 8 Delegierten des Ausschusses zur Beratung der Frage betr. Zulassung der vom Papst ernannten Präsidenten: für Zulassung der fünf Präsidenten, aber in unschädlicher Form. (Nach der Erzählung des Jo- hannes von Segovia). [1434 März 4 Basel 5J. 11434 Mrz. 4) 25 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 172ab (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 28) cop. membr. saec. 15. R. coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 180 ab (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 631-632. Qui [scil. imperator] alloquens deputatos dicebat non esse necesse que quidem pro- posita commemorari b, sed rogabat attendendum esse, quamvis error de multitudine pre- so sidencium non tam magnus foret sicut dissolucionis, tamen pro illo revocando sciebant omnes, quantam imperator ipse et totus mundus instanciam fecissent apud papam; si igitur presidentes pape non recipiebantur, necessario sequebatur dissensio, et sic dissolvi a) R rogabat. b) BR add. atque. Vgl. Einleitung zu lit. H p. 195. 2 Vgl. p. 326 Anm. 2. 3 Das geschah, und bei der Gelegenheit drangen Herzog Wilhelm von Baiern und der Reichs-Erb- marschall [von Pappenheim] namens des Kaisers in die Väter, ut super materia presidencie omni 40 cum benignitate quemadmodum hactenus per con- cilium ageretur, avisantes, quod in Almania multi conquererentur, quia per concilium non intendere- tur ad reformacionem. Dann baten die Bischöfe von Chur und von Olmütz noch dringender für 45 den Kaiser: admittendos esse per concilium omnes quinque presidentes pape, und der Bischof von Augsburg fügte hinzu: imperatorem dixisse per concilium esse previdendum, ne possent nocere. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 630-631). Am 3 März, als in den einzelnen Deputationen Bericht erstattet wurde über die Beschlüsse des 35 Ausschusses und die Antwort des Kaisers an die 8 Delegierten, waren der Markgraf von Branden- burg, Hzg. Wilhelm von Baiern und viele Barone des Kaisers (Brunets Protokoll nennt noch den episcopus Senensis ceterique alii principes) hinzu- gekommen und hatten vorgeschlagen: man möge eine Form für die Zulassung der päpstlichen Präsidenten finden, die sowohl dem Konzil wie dem Papst ihr Recht gäbe und den mühsam hergestellten Frieden nicht störe. Beraten war über dieses Verlangen nicht, da die Berichterstattung die Zeit ausfüllte. Am folgenden Tage ließ der Kaiser zu Beginn der Deputationsberatungen die 8 Delegierten von diesen abrufen und zu sich kommen; als sie kamen, erteilte er gerade auf dem Bette liegend Audienz; dann machte er obige Ausführungen. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 631 und Haller, Conc. Bas. 3, 23). 5 Das Datum folgt aus voriger Anm. 50
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328 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. poterat concilium. verum quia timebatur per presidentes ipsos concilium dissolvendum et quia bulle 1 presentate erant contra auctoritatem concilii, dicebat ipse, quod non curando de litteris ipsis per concilium taliter provideri posset cum bonis modificacioni- bus, ut recipiendi non possent nocere. sue namque intencionis erat defendere atque conservare libertatem et auctoritatem concilii Basiliensis. rogabat igitur omnes quinque admitti, sed taliter quod, eciam si vellent, nocere non possent. essent autem in con- cilio ut depicte imagines, ne moveri possent, clavis a affixe. dederat quidem litteras 2 suas cum aurea bulla in favorem concilii et volebat illas omnino tenere, ut promiserat, quoad tria, propter que concilium congregatum erat, imo volebat dare quascunque alias, ut in concilio libertas et auctoritas semper manerent, et nisi ipse moreretur, nunquam 10 posset dissolvi concilium per quemcunque absque fructu. quod vero de brachio secu- lari suo in dictis bullis continebatur3, non timeri debere, quoniam ipse extunc promit- tebat numquam illud concedere nisi ad mandatum concilii, quantumcumque id require- rent presidentes, et tamen volebat semper dare illud, quandocunque requireret concilium. dicebat insuper mandante concilio se scripsisse pape, si adhereret juxta formam per 15 concilium avisatam, tenendum esse ut caput et recipiendos presidentes suos: simili quo- que modo scripserant rex Francie dux Burgundie et electores imperii. si vero non reciperentur presidentes, recederent ipse eciam ac electores imperii propter causam cum duce Burgundie, et tunc quid valeret concilium? (deinde, quantum senciebatur ex loquendi modo, non tam deliberacione quam animo eructuante adiciebat): cum tanta 20 promissa fuissent pape per concilium et tunc non recipiebantur b, si diebus illis scivisset, trufas istas non fecisset, prout egerat. concludebat autem dicta per eum notificanda esse patribus per deputatos ipsos. Quibus recedentibus interrogacione facta, utrum relaturi essent ceteris deputatis vel deputacionibus, Ratisponensis episcopus velut cum indignacione bis replicando dice- 25 bat alta voce: non deputacionibus, sed deputatis, qui miserant; sed notificante Olomu- censi episcopo eos fuisse missos per deputaciones 4, mandavit illis referri. 5 1434 177. Vorstellungen 5 K. Sigmunds in der Deputatio fidei des Baseler Konzils: fordert, Apr. 1 daß endlich der Frage betr. Zulassung der vom Papst ernannten Präsidenten ein Ende gemacht werde. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1434 so April 1 Basel. a) R claves. b) R recipiebatur. Vgl. Einleitung zu lit. H p. 195. Am 22 November 1432, s. RTA. Bd. 10. In der Bulle vom 1 Januar 1434. Vgl. p. 327 Anm. 4. 5 Nach Beratung der Deputationen und Ver- stärkung des Ausschusses durch Delegierte der- selben am 9 März war man übereingekommen, daß nicht nur zwei, wie man vorher gewollt hatte (vgl. p. 326 Anm. 2), sondern alle fünf Präsiden- ten des Papstes, wie der Kaiser gewollt hatte (vgl. nr. 176) zugelassen werden sollten, aber nicht kraft der päpstlichen Bullen (vgl. p. 326 Anm. 2), sondern unter gewissen Klauseln durch Konzilsdekret. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 632 und Haller, Conc. Bas. 3, 28-29). Am 11 März war dann den päpstlichen Präsidenten eine cedula des Ausschusses de modis et qualificacionibus, cum quibus admitti poterant, gezeigt worden; sie hatten geantwortet: videri sibi 3 4 habere asperam faciem; doch war das keine end- gültige Meinungsäußterung gewesen. Sechs Tage darauf war es zu heftigen Auseinandersetzungen 35 der Kardinäle und des Ausschusses mit den päpst- lichen Präsidenten in Gegenwart des Kaisers ge- kommen, in deren Verlauf der Ausschuß eine spe- zifizierte Antwort auf die überreichte cedula ver- langte und jene dem Konzil seine Unfruchtbarkeit 40 vorwarfen, worauf der Kaiser erklärt hatte: quod non sic decebat mutuo criminari, sed juxta illud „una manus lavat aliam“ agere deberent conci- lium et papa; ipse vero in concilio erat sicut pejor rota in curru, que amplius clamat; pluries namque 45 instabat pro utraque parte, et fecit scribi tria, quasi in illis esset conformitas, quod omnes quinque admitti deberent salvis decretis factis et fiendis, quod non facerent violenciam et impressionem et quod non procurarent concilium dissolvere. Der 50 1
328 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. poterat concilium. verum quia timebatur per presidentes ipsos concilium dissolvendum et quia bulle 1 presentate erant contra auctoritatem concilii, dicebat ipse, quod non curando de litteris ipsis per concilium taliter provideri posset cum bonis modificacioni- bus, ut recipiendi non possent nocere. sue namque intencionis erat defendere atque conservare libertatem et auctoritatem concilii Basiliensis. rogabat igitur omnes quinque admitti, sed taliter quod, eciam si vellent, nocere non possent. essent autem in con- cilio ut depicte imagines, ne moveri possent, clavis a affixe. dederat quidem litteras 2 suas cum aurea bulla in favorem concilii et volebat illas omnino tenere, ut promiserat, quoad tria, propter que concilium congregatum erat, imo volebat dare quascunque alias, ut in concilio libertas et auctoritas semper manerent, et nisi ipse moreretur, nunquam 10 posset dissolvi concilium per quemcunque absque fructu. quod vero de brachio secu- lari suo in dictis bullis continebatur3, non timeri debere, quoniam ipse extunc promit- tebat numquam illud concedere nisi ad mandatum concilii, quantumcumque id require- rent presidentes, et tamen volebat semper dare illud, quandocunque requireret concilium. dicebat insuper mandante concilio se scripsisse pape, si adhereret juxta formam per 15 concilium avisatam, tenendum esse ut caput et recipiendos presidentes suos: simili quo- que modo scripserant rex Francie dux Burgundie et electores imperii. si vero non reciperentur presidentes, recederent ipse eciam ac electores imperii propter causam cum duce Burgundie, et tunc quid valeret concilium? (deinde, quantum senciebatur ex loquendi modo, non tam deliberacione quam animo eructuante adiciebat): cum tanta 20 promissa fuissent pape per concilium et tunc non recipiebantur b, si diebus illis scivisset, trufas istas non fecisset, prout egerat. concludebat autem dicta per eum notificanda esse patribus per deputatos ipsos. Quibus recedentibus interrogacione facta, utrum relaturi essent ceteris deputatis vel deputacionibus, Ratisponensis episcopus velut cum indignacione bis replicando dice- 25 bat alta voce: non deputacionibus, sed deputatis, qui miserant; sed notificante Olomu- censi episcopo eos fuisse missos per deputaciones 4, mandavit illis referri. 5 1434 177. Vorstellungen 5 K. Sigmunds in der Deputatio fidei des Baseler Konzils: fordert, Apr. 1 daß endlich der Frage betr. Zulassung der vom Papst ernannten Präsidenten ein Ende gemacht werde. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1434 so April 1 Basel. a) R claves. b) R recipiebatur. Vgl. Einleitung zu lit. H p. 195. Am 22 November 1432, s. RTA. Bd. 10. In der Bulle vom 1 Januar 1434. Vgl. p. 327 Anm. 4. 5 Nach Beratung der Deputationen und Ver- stärkung des Ausschusses durch Delegierte der- selben am 9 März war man übereingekommen, daß nicht nur zwei, wie man vorher gewollt hatte (vgl. p. 326 Anm. 2), sondern alle fünf Präsiden- ten des Papstes, wie der Kaiser gewollt hatte (vgl. nr. 176) zugelassen werden sollten, aber nicht kraft der päpstlichen Bullen (vgl. p. 326 Anm. 2), sondern unter gewissen Klauseln durch Konzilsdekret. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 632 und Haller, Conc. Bas. 3, 28-29). Am 11 März war dann den päpstlichen Präsidenten eine cedula des Ausschusses de modis et qualificacionibus, cum quibus admitti poterant, gezeigt worden; sie hatten geantwortet: videri sibi 3 4 habere asperam faciem; doch war das keine end- gültige Meinungsäußterung gewesen. Sechs Tage darauf war es zu heftigen Auseinandersetzungen 35 der Kardinäle und des Ausschusses mit den päpst- lichen Präsidenten in Gegenwart des Kaisers ge- kommen, in deren Verlauf der Ausschuß eine spe- zifizierte Antwort auf die überreichte cedula ver- langte und jene dem Konzil seine Unfruchtbarkeit 40 vorwarfen, worauf der Kaiser erklärt hatte: quod non sic decebat mutuo criminari, sed juxta illud „una manus lavat aliam“ agere deberent conci- lium et papa; ipse vero in concilio erat sicut pejor rota in curru, que amplius clamat; pluries namque 45 instabat pro utraque parte, et fecit scribi tria, quasi in illis esset conformitas, quod omnes quinque admitti deberent salvis decretis factis et fiendis, quod non facerent violenciam et impressionem et quod non procurarent concilium dissolvere. Der 50 1
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15 20 26 20 40 45 5 o 65 H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d, Reichstagos nr. 175-182. 329 B aus Basel Univ.- Bibl. Ms. A III 40 fol. 175% (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 33) cop. anembr. saec. 15. В coll. Rom. Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 183% (Jo. de Segovia 1. c.) cop. chart. saec. 15. Former in den Hss. des Segovia Rom 1. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 642-643. a) Ausführungen des Kaisers. - - - die prima ejus [scil. mensis aprilis] deputacionem fidei imperator accedens proposuit sumpto exordio omnibus notum esse, quot labores ante Constanciense conci- lium et sedente eo pro unione et pace ecclesie sustinuisset, eundo eciam usque ad ;; Perpinianum, proque Dasiliensi concilio transeuntem in Ytaliam incurrisse pape indigna- cionem ad eumque missis tribus ambasiatoribus! pro tollenda dissolucione, per quam turbaverat concilium et mundum et cum mon obtinuisset, personaliter accesserat multi- pharie apud eum instans pro dicta causa. qui tandem responderat, quod simul eum eo vel ante éjus accessum in Basileam mitteret bullas suas in favorem concilii taliter, quod Ausschuß hatte darauf. den Kaiser gebeten, die 4n der cedula miedergelegten Vorschlige zu prüfen und ihm seine Meinung darüber .zu sagen. Als dann die Antwort der Präsidenten auf die cedula des Ausschusses überreicht war, war es bei Be- sprechung der Differenzpunkte im Beisein des Kai- sers zu einem Zwischenfalle gekommen, der alles Hrreichte wieder zu vereiteln drohte, Der Aus- schuß hatte in der cedula die Erneuerung des Konstanzer Dekrets über die Autorität der all- gemeinen Konzilien verlangt, die Präsidenten da- gegen erklärt: das sei ohne jede Beziehung zu ilwer Zulassung, und der Kardinal Santa Croce hatte den Antrag gestellt: guod super decreto illo de auetoritate generalium conciliorum supra papam bonum esset committi aliquibus litteratis et sane- tis viris, qui viderent, an illud decretum fuerit faetum ex justis causis vel si concilium potuit illud facere, Darüber war große Erregung entstanden ; und nachdem die Präsidenten fortgegangen waren, 5 hatte der Kaiser gesagt: se credere malum esse hominem decreto illi contradicentem; nam que posset assignari eausa, ut Constanciense concilium non tante auctoritatis essct ut quatuor illa con- cilia que venerantur sieut ewangelia, cum in eo non fuisset minor numerus patrum quam in illis quatuor; quodque ipse requireret presidentes, ut assentire vellent, prout dicebat concilium, circa admissionem eorum, fidejubere volens papam id ipsum habere ratum; quod si acquiescere nollent, tune admitteretur in presidentem- pape nomine le- gatus, qui bonus erat pro concilio et papa, neque de aliis curaretur. Aus dieser Stimmung des Kai- sers ist wohl eim Schreiben am Venedig hervor- gegangen, von dem wir jedoch nur aus einem am 27 Mórz im Venetianischen Rat beschlossenen Brief an den Gesandten Venedigs beim Papst erfahren: in diesem Briefe wwrde w. a. dem Gesandten Ab- schwift eines kaiserlichen Briefes geschickt, in qua litera ejus sanctitas videbit --- imperatorem ali- quanto gravari de oratoribus --- pape, qui apud suam serenitatem non ostenderunt illam confiden- Doutsche Roichstags-Alkten XI. tiam, quam debebant, nee habuerunt ad eum in agendis illum recursum, quem sperabat ---; der Papst solle sich dem Kaiser geneigt erhalten. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol 565-582). — Drei Tage mach jener Aufferung: des Kardinals Santa Croce hatte dann doch dem Kaiser mitgeteilt werden können, daß die Präsidenten einer zweiten Fassung der cedula Zugestimmt hätten bis auf einen Punkt: die Fr- neuerung des Konstanzer Dekrets vor oder am Tage ihrer Zulassung zum Präsidium. Darüber war dann hin und her beraten, bis das Osterfest eine. Unterbrechung | herbeiführte. Am 30 Mirz waren die Beratungen wieder aufgenommen, und auf Veranlassung des Kaisers hatte der Kardinal von Santa Croce seine Worte modifiziert. Doch der Ausschuß war dadwrch nicht zur Nachgiebig- keit, wie der Kaiser wünschte; bewogen worden und, hatte beschlossen, die Sache an die Deputationen Zw bringen: Darüber Bestürzung bei dem Kaiser und den Präsidenten, und ersterer hatte gesagt: et quando erunt hee deputaciones, ut non eatur per hujusmodi subterfugia, guoniam oporteret cito fieri hujusmodi admissionem, quia inter ejusmodi altercaciones perdebatur ecclesic patrimonium et papa erat in perieulo, quod sibi maxime erat ad confusionem. Auf die Antwort Cesarimis, daß der Ausschuß in den Deputationen am folgenden Tage Bericht erstatten werde, hatte Sigmund -ge- beten, auf seine Ankunft zu warten. Das war ihm zugestanden worden und ihm bedeutet, zu welcher Stunde er am besten komme. Am folgen- den Tage war er dann in die Deputatio refor- matorii und die Deputatio pro communibus ge- gangen (vgl. auch Haller, Cone. Bas: 3, 54) und hatte sein Erscheinen in der Deputatio fidei fir den nächsten Tag, den 1 April, angekimdigt. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 632-645, wo p. 634-636 die beiden cedule des Ausschusses und die Antwort der päpstlichen Präsidenten im Wortlaut). ! Vgl. RTA. Bd. 10. 42 Apr. 1
15 20 26 20 40 45 5 o 65 H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d, Reichstagos nr. 175-182. 329 B aus Basel Univ.- Bibl. Ms. A III 40 fol. 175% (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 33) cop. anembr. saec. 15. В coll. Rom. Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 183% (Jo. de Segovia 1. c.) cop. chart. saec. 15. Former in den Hss. des Segovia Rom 1. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 642-643. a) Ausführungen des Kaisers. - - - die prima ejus [scil. mensis aprilis] deputacionem fidei imperator accedens proposuit sumpto exordio omnibus notum esse, quot labores ante Constanciense conci- lium et sedente eo pro unione et pace ecclesie sustinuisset, eundo eciam usque ad ;; Perpinianum, proque Dasiliensi concilio transeuntem in Ytaliam incurrisse pape indigna- cionem ad eumque missis tribus ambasiatoribus! pro tollenda dissolucione, per quam turbaverat concilium et mundum et cum mon obtinuisset, personaliter accesserat multi- pharie apud eum instans pro dicta causa. qui tandem responderat, quod simul eum eo vel ante éjus accessum in Basileam mitteret bullas suas in favorem concilii taliter, quod Ausschuß hatte darauf. den Kaiser gebeten, die 4n der cedula miedergelegten Vorschlige zu prüfen und ihm seine Meinung darüber .zu sagen. Als dann die Antwort der Präsidenten auf die cedula des Ausschusses überreicht war, war es bei Be- sprechung der Differenzpunkte im Beisein des Kai- sers zu einem Zwischenfalle gekommen, der alles Hrreichte wieder zu vereiteln drohte, Der Aus- schuß hatte in der cedula die Erneuerung des Konstanzer Dekrets über die Autorität der all- gemeinen Konzilien verlangt, die Präsidenten da- gegen erklärt: das sei ohne jede Beziehung zu ilwer Zulassung, und der Kardinal Santa Croce hatte den Antrag gestellt: guod super decreto illo de auetoritate generalium conciliorum supra papam bonum esset committi aliquibus litteratis et sane- tis viris, qui viderent, an illud decretum fuerit faetum ex justis causis vel si concilium potuit illud facere, Darüber war große Erregung entstanden ; und nachdem die Präsidenten fortgegangen waren, 5 hatte der Kaiser gesagt: se credere malum esse hominem decreto illi contradicentem; nam que posset assignari eausa, ut Constanciense concilium non tante auctoritatis essct ut quatuor illa con- cilia que venerantur sieut ewangelia, cum in eo non fuisset minor numerus patrum quam in illis quatuor; quodque ipse requireret presidentes, ut assentire vellent, prout dicebat concilium, circa admissionem eorum, fidejubere volens papam id ipsum habere ratum; quod si acquiescere nollent, tune admitteretur in presidentem- pape nomine le- gatus, qui bonus erat pro concilio et papa, neque de aliis curaretur. Aus dieser Stimmung des Kai- sers ist wohl eim Schreiben am Venedig hervor- gegangen, von dem wir jedoch nur aus einem am 27 Mórz im Venetianischen Rat beschlossenen Brief an den Gesandten Venedigs beim Papst erfahren: in diesem Briefe wwrde w. a. dem Gesandten Ab- schwift eines kaiserlichen Briefes geschickt, in qua litera ejus sanctitas videbit --- imperatorem ali- quanto gravari de oratoribus --- pape, qui apud suam serenitatem non ostenderunt illam confiden- Doutsche Roichstags-Alkten XI. tiam, quam debebant, nee habuerunt ad eum in agendis illum recursum, quem sperabat ---; der Papst solle sich dem Kaiser geneigt erhalten. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol 565-582). — Drei Tage mach jener Aufferung: des Kardinals Santa Croce hatte dann doch dem Kaiser mitgeteilt werden können, daß die Präsidenten einer zweiten Fassung der cedula Zugestimmt hätten bis auf einen Punkt: die Fr- neuerung des Konstanzer Dekrets vor oder am Tage ihrer Zulassung zum Präsidium. Darüber war dann hin und her beraten, bis das Osterfest eine. Unterbrechung | herbeiführte. Am 30 Mirz waren die Beratungen wieder aufgenommen, und auf Veranlassung des Kaisers hatte der Kardinal von Santa Croce seine Worte modifiziert. Doch der Ausschuß war dadwrch nicht zur Nachgiebig- keit, wie der Kaiser wünschte; bewogen worden und, hatte beschlossen, die Sache an die Deputationen Zw bringen: Darüber Bestürzung bei dem Kaiser und den Präsidenten, und ersterer hatte gesagt: et quando erunt hee deputaciones, ut non eatur per hujusmodi subterfugia, guoniam oporteret cito fieri hujusmodi admissionem, quia inter ejusmodi altercaciones perdebatur ecclesic patrimonium et papa erat in perieulo, quod sibi maxime erat ad confusionem. Auf die Antwort Cesarimis, daß der Ausschuß in den Deputationen am folgenden Tage Bericht erstatten werde, hatte Sigmund -ge- beten, auf seine Ankunft zu warten. Das war ihm zugestanden worden und ihm bedeutet, zu welcher Stunde er am besten komme. Am folgen- den Tage war er dann in die Deputatio refor- matorii und die Deputatio pro communibus ge- gangen (vgl. auch Haller, Cone. Bas: 3, 54) und hatte sein Erscheinen in der Deputatio fidei fir den nächsten Tag, den 1 April, angekimdigt. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 632-645, wo p. 634-636 die beiden cedule des Ausschusses und die Antwort der päpstlichen Präsidenten im Wortlaut). ! Vgl. RTA. Bd. 10. 42 Apr. 1
Strana 330
330 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. ipse contentus esset. cumque venisset satis cum festinacione, habuerat dilacionem octo dierum per tres vices, deinde per tres menses, quam dilacionem Burgundie dux et alii principes postulabant 1, et tunc misisset ambasiatores suos ad papam super facienda adhesione, prout patres concilii sibi mandassent; papa autem satisfecisset et comple- visset omnia, prout petitum erat a concilio, de quo nolebat tunc facere dubium, quia 5 sic fuerat per concilium in sessione publice a declaratum. denique super admissione presidencium inter deputatos concilii et illos multis hincinde pertractatis concordia non fuisset, sed permanserat in aliquibus differenciis, quas nesciret tam serio explicare, sed id faceret sepe nominatus Johannes Franciscus; rogabat igitur recommendatam haberi materiam ipsam, ut concilium intendere posset ad ea, propter que congregatum extitit. 10 b) Ausführungen des Giovanni Francesco Capodilista 2, namens des Kaisers. Ille autem premittens, quare imperator desideraret illius rei finem imponi, quia propter alleviandamb suorum vehemenciam laborum pro concilio et propter efficaciam promissionis, quia sic papee scripserat, quod facta adhesione statim deberent admitti, et propter attingenciam finis, quia admissis illis poterat intendi ad tria opera, propter que 15 congregatum extitit, dicebat in prosecucione admirari se, quare per deputatos concilii tantopere super hoc reniteretur, quoniam et presidentes multa obtulissent et ad omnia condescendissent petita, narrans quod post presentacionem et examinacionem bullarum 3, quia dictum fuerat nullo modo illarum vigore posse admitti, placuerat eis, sed admitti petentibus quomodo presidentes alii summorum pontificum; obtulerant deinde placere eis 20 admittendos fore, quomodo legatus fuerat receptus a principio concilii; nec tamen id placuerat deputatis capitulantibus post hec per decem capitula 4, ad que, licet gravia satis, interveniente imperatore condescendissent. et deinde quibusdam verbis prolatis a domino sancte Crucis, per que suspicatum extiterat dubitare presidentes de decretis Constanciensis concilii, deputatis allegantibus admittendos non esse in presidentes, quia 25 non essent ejusdem fidei, et quod oportebat eos conformari, id actum extitisset per eundem dominum sancte Crucis in presencia imperatoris et deputatorum dicentem se et alios presidentes decretis illis credere 5. nec tamen hoc satisfecisset deputatis, sed cum primo concordatis omnibus capitulis, et inter alia, quando presidentes venire nollent ad congregacionem vel sessionem, presidenciam exerceri posse per majorem de conse- 30 dentibus post illos, ab eis petebatur contra libertatem ipsorum, quod necessario interesse haberent et consentire innovacioni dictorum decretorum, et cum id non fuerat expressum a principio, volebant postmodum interpretari sic intelligi debere, quod tamen contra jus commune esset, imo interpretacio facienda esset contra intencionem ipsorum, propterea quod primo, cum potuissent, non explicuerunt. dicebat rursus mirandum d fore, quoniam, cum in decreto adhesionis concilium convenisset cum papa, si adhesionem faceret, quod esset caput concilii et oscularentur pedes ejus 6, cum ipse fecisset omnia, que concilium voluit, et sic ex parte sua contractum complevisset, concilium pro sua nollet, cum tamen necesse foret inita pacta servari. item quod cavillose fuisset postea additum, quod petebatur de assenciendo renovacioni, et quantum ad hoc satis sufficeret data a presi- 40 dentibus responsio dictam innovacionem ante aut post fieri, et quemadmodum alii omnes 35 a) R publica. b) R allevandam. c) R papa. d) R juvandum. Vgl. p. 109 Zeile 12-18. Am 6 April ernannte der Kaiser den Giovanni Francesco Capodilista zu seinem consiliarius und zum comes sacri palatii; dat. Basilee 1434 6 apri- lis Ung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontra- signatur: Ad mand. dom. imp. Gaspar Slick miles 1 cancellarius. (Venedig Markusbibl. cod. lat. XIV 286 fol. 209a-211b cop. chart. saec. 16 od. 17). 3 Vgl. Einleitung zu lit. H p. 195. Vgl. p. 328 Anm. 5. Vgl. p. 329 Anm. Vgl. p. 103 Anm. 2. 5 6 45
330 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. ipse contentus esset. cumque venisset satis cum festinacione, habuerat dilacionem octo dierum per tres vices, deinde per tres menses, quam dilacionem Burgundie dux et alii principes postulabant 1, et tunc misisset ambasiatores suos ad papam super facienda adhesione, prout patres concilii sibi mandassent; papa autem satisfecisset et comple- visset omnia, prout petitum erat a concilio, de quo nolebat tunc facere dubium, quia 5 sic fuerat per concilium in sessione publice a declaratum. denique super admissione presidencium inter deputatos concilii et illos multis hincinde pertractatis concordia non fuisset, sed permanserat in aliquibus differenciis, quas nesciret tam serio explicare, sed id faceret sepe nominatus Johannes Franciscus; rogabat igitur recommendatam haberi materiam ipsam, ut concilium intendere posset ad ea, propter que congregatum extitit. 10 b) Ausführungen des Giovanni Francesco Capodilista 2, namens des Kaisers. Ille autem premittens, quare imperator desideraret illius rei finem imponi, quia propter alleviandamb suorum vehemenciam laborum pro concilio et propter efficaciam promissionis, quia sic papee scripserat, quod facta adhesione statim deberent admitti, et propter attingenciam finis, quia admissis illis poterat intendi ad tria opera, propter que 15 congregatum extitit, dicebat in prosecucione admirari se, quare per deputatos concilii tantopere super hoc reniteretur, quoniam et presidentes multa obtulissent et ad omnia condescendissent petita, narrans quod post presentacionem et examinacionem bullarum 3, quia dictum fuerat nullo modo illarum vigore posse admitti, placuerat eis, sed admitti petentibus quomodo presidentes alii summorum pontificum; obtulerant deinde placere eis 20 admittendos fore, quomodo legatus fuerat receptus a principio concilii; nec tamen id placuerat deputatis capitulantibus post hec per decem capitula 4, ad que, licet gravia satis, interveniente imperatore condescendissent. et deinde quibusdam verbis prolatis a domino sancte Crucis, per que suspicatum extiterat dubitare presidentes de decretis Constanciensis concilii, deputatis allegantibus admittendos non esse in presidentes, quia 25 non essent ejusdem fidei, et quod oportebat eos conformari, id actum extitisset per eundem dominum sancte Crucis in presencia imperatoris et deputatorum dicentem se et alios presidentes decretis illis credere 5. nec tamen hoc satisfecisset deputatis, sed cum primo concordatis omnibus capitulis, et inter alia, quando presidentes venire nollent ad congregacionem vel sessionem, presidenciam exerceri posse per majorem de conse- 30 dentibus post illos, ab eis petebatur contra libertatem ipsorum, quod necessario interesse haberent et consentire innovacioni dictorum decretorum, et cum id non fuerat expressum a principio, volebant postmodum interpretari sic intelligi debere, quod tamen contra jus commune esset, imo interpretacio facienda esset contra intencionem ipsorum, propterea quod primo, cum potuissent, non explicuerunt. dicebat rursus mirandum d fore, quoniam, cum in decreto adhesionis concilium convenisset cum papa, si adhesionem faceret, quod esset caput concilii et oscularentur pedes ejus 6, cum ipse fecisset omnia, que concilium voluit, et sic ex parte sua contractum complevisset, concilium pro sua nollet, cum tamen necesse foret inita pacta servari. item quod cavillose fuisset postea additum, quod petebatur de assenciendo renovacioni, et quantum ad hoc satis sufficeret data a presi- 40 dentibus responsio dictam innovacionem ante aut post fieri, et quemadmodum alii omnes 35 a) R publica. b) R allevandam. c) R papa. d) R juvandum. Vgl. p. 109 Zeile 12-18. Am 6 April ernannte der Kaiser den Giovanni Francesco Capodilista zu seinem consiliarius und zum comes sacri palatii; dat. Basilee 1434 6 apri- lis Ung. 48 Rom. 24 Boh. 14 imp. 1; Kontra- signatur: Ad mand. dom. imp. Gaspar Slick miles 1 cancellarius. (Venedig Markusbibl. cod. lat. XIV 286 fol. 209a-211b cop. chart. saec. 16 od. 17). 3 Vgl. Einleitung zu lit. H p. 195. Vgl. p. 328 Anm. 5. Vgl. p. 329 Anm. Vgl. p. 103 Anm. 2. 5 6 45
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H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 331 ipsi eciam in incorporacione sua jurarent decreta facta et fienda. subjungebat autem retrahere se non debere patres concilii, tanquam illi dubitarent de ipsis decretis ; nam dicebant se credere illa neque eisdem umquam contradicere velle; sed quoniam ex verbo 1 „pertinentibus ad illa" multe essent dubitaciones extendendo illud ad multa, vellent 5 declarandum esse per concilium, quomodo intelligeretur. exponens postremo papam fecisse adhesionem interveniente cesarea majestate nec in ea modicum laboraverat sua dominacio illustrissima Venetorum, conclusit imperatorem rogare et obsecrare patres, ut finis imponeretur huic materie, ne tam diu concilium vacaret ab aliis, ad que oportebat intendi. 10 c) Schlußworte des Kaisers. Ipse eciammet imperator eandem fecit rogacionem contestans a sibi esse confu- sionem magnam se in concilio esse et nichil agi, et quoniam patrimonium ecclesie jam quasi totum esset perditum et quoniam papa esset in periculo et oportebat desuper illis provideri. [Der Präsident der Deputation, Magister der Theologie Johannes Cœli aus Wien, dankte dem Kaiser für seinen Eifer und versprach, die Deputation würde über seine Bitten derartige Beschlüsse fassen, daß er zufrieden sein werde 2. Der Kaiser empfahl der Deputation dann die Streitsache zwischen den Kurfürsten und dem Herzog von Burgund, indem er erklärte, daß ohne deren Beilegung der halbe 20 Zehnte in Deutschland nicht gezahlt werde]. 15 178. Schriftliche Vorschläge 3 K. Sigmunds betr. die Form der Zulassung der vom Papst 1484 ernannten Präsidenten. 1434 April 5 Basel 4. Apr. 5 a) R contestatus. 1 Im zweiten Absatz von Artikel 1 der ersten 25 Vorschläge des Konzils betr. die Klauseln für Zu- lassung der Präsidenten (vgl. p. 328 Anm. 5 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 634). Aber noch an demselben Tage beauftragte der oft erwähnte Ausschuß die Kardinäle, die päpst- 30 lichen Präsidenten für den von ihm vorgeschlagenen Modus (s. p. 329 Anm.) zu gewinnen. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 643). 3 Am 5 April kamen die Kardinäle und der Ausschuß sowie die päpstlichen Präsidenten beim 35 Kaiser zusammen, qui premittens jam attediatum esse concilium seque ipsum et omnes de tanta mora admissionis presidencium proposuit se ex- cogitasse avisamenta quedam pro medio concordie, sed quia non esset tam avisatus nec literatus in 40 latino, illa per Baptistam Cigala proponerentur. Dieser sprach dann über die Verdienste des Kai- sers um das Konzil und führte aus: cum suis igitur consiliariis avisaverat certum modum, et quoniam multa jam utrimque appunctuata essent, 45 rogabat, quatenus concilio placeret ipsos admittere illis non obstantibus, ut procedi posset ad ea, pro quibus congregatum extiterat. Kardinäle und Ausschuß antworteten, nachdem sie sich beraten hatten: quod oportebat specifice alia proponi; nam- 50 que illa generalia essent nimis exposita sepe ab exordio tractatus. Auf Anordnung des Kaisers entfernten sich dann die päpstlichen Präsidenten, und Cigala erging sich nun in weitläufigen Aus- führungen, ohne doch spezifizierte Vorschläge zu machen; als der Ausschußt kein Wort darauf er- widerte, schrieben dann der Kanzler Kaspar Schlick und Cigala drei Artikel (s. unseren Text) nieder, zeigten sie zuerst dem Kaiser und verlasen sie auf dessen Befehl sofort vor dem Ausschußt. Nach gegenseitiger Aussprache antwortete dieser: sie wollten noch selbigen Tages spät im Dominikaner- kloster zur Beratung zusammenkommen. (Mon. Conc. saec. 15, 643-644). Diese Beratung fand statt, und man fand die Artikel annehmbar bis auf die Ausnahme im zweiten. Der Kaiser kam dann hinzu und wünschte das Resultat zu er- fahren; als ihm das durch Cesarini unter Dank- sagung für seine aufopfernde Thätigkeit mit- geteilt wurde, dankte er Gott und den Vätern und sagte: nunc credere interesse spiritum sanc- tum, nec dubitarent de consensu presidencium, alias numquam sibi crederent fidejussorem se of- ferenti, si assentire nollent, quod numquam am- plius de illis curaret, und als ihm erwidert wurde, die päpstlichen Präsidenten könnten, auch wenn sie nicht in der Session, fin der das Konstanzer Dekret erneuert werden sollte], zugegen wären, doch durch Protest oder Verhinderungsversuche einen Skandal provozieren, antwortete er: quod nullo modo id essent facturi. (Ebd. p. 644-645). Das Datum des 5 April ist in dem in der 42*
H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 331 ipsi eciam in incorporacione sua jurarent decreta facta et fienda. subjungebat autem retrahere se non debere patres concilii, tanquam illi dubitarent de ipsis decretis ; nam dicebant se credere illa neque eisdem umquam contradicere velle; sed quoniam ex verbo 1 „pertinentibus ad illa" multe essent dubitaciones extendendo illud ad multa, vellent 5 declarandum esse per concilium, quomodo intelligeretur. exponens postremo papam fecisse adhesionem interveniente cesarea majestate nec in ea modicum laboraverat sua dominacio illustrissima Venetorum, conclusit imperatorem rogare et obsecrare patres, ut finis imponeretur huic materie, ne tam diu concilium vacaret ab aliis, ad que oportebat intendi. 10 c) Schlußworte des Kaisers. Ipse eciammet imperator eandem fecit rogacionem contestans a sibi esse confu- sionem magnam se in concilio esse et nichil agi, et quoniam patrimonium ecclesie jam quasi totum esset perditum et quoniam papa esset in periculo et oportebat desuper illis provideri. [Der Präsident der Deputation, Magister der Theologie Johannes Cœli aus Wien, dankte dem Kaiser für seinen Eifer und versprach, die Deputation würde über seine Bitten derartige Beschlüsse fassen, daß er zufrieden sein werde 2. Der Kaiser empfahl der Deputation dann die Streitsache zwischen den Kurfürsten und dem Herzog von Burgund, indem er erklärte, daß ohne deren Beilegung der halbe 20 Zehnte in Deutschland nicht gezahlt werde]. 15 178. Schriftliche Vorschläge 3 K. Sigmunds betr. die Form der Zulassung der vom Papst 1484 ernannten Präsidenten. 1434 April 5 Basel 4. Apr. 5 a) R contestatus. 1 Im zweiten Absatz von Artikel 1 der ersten 25 Vorschläge des Konzils betr. die Klauseln für Zu- lassung der Präsidenten (vgl. p. 328 Anm. 5 und Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 634). Aber noch an demselben Tage beauftragte der oft erwähnte Ausschuß die Kardinäle, die päpst- 30 lichen Präsidenten für den von ihm vorgeschlagenen Modus (s. p. 329 Anm.) zu gewinnen. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 643). 3 Am 5 April kamen die Kardinäle und der Ausschuß sowie die päpstlichen Präsidenten beim 35 Kaiser zusammen, qui premittens jam attediatum esse concilium seque ipsum et omnes de tanta mora admissionis presidencium proposuit se ex- cogitasse avisamenta quedam pro medio concordie, sed quia non esset tam avisatus nec literatus in 40 latino, illa per Baptistam Cigala proponerentur. Dieser sprach dann über die Verdienste des Kai- sers um das Konzil und führte aus: cum suis igitur consiliariis avisaverat certum modum, et quoniam multa jam utrimque appunctuata essent, 45 rogabat, quatenus concilio placeret ipsos admittere illis non obstantibus, ut procedi posset ad ea, pro quibus congregatum extiterat. Kardinäle und Ausschuß antworteten, nachdem sie sich beraten hatten: quod oportebat specifice alia proponi; nam- 50 que illa generalia essent nimis exposita sepe ab exordio tractatus. Auf Anordnung des Kaisers entfernten sich dann die päpstlichen Präsidenten, und Cigala erging sich nun in weitläufigen Aus- führungen, ohne doch spezifizierte Vorschläge zu machen; als der Ausschußt kein Wort darauf er- widerte, schrieben dann der Kanzler Kaspar Schlick und Cigala drei Artikel (s. unseren Text) nieder, zeigten sie zuerst dem Kaiser und verlasen sie auf dessen Befehl sofort vor dem Ausschußt. Nach gegenseitiger Aussprache antwortete dieser: sie wollten noch selbigen Tages spät im Dominikaner- kloster zur Beratung zusammenkommen. (Mon. Conc. saec. 15, 643-644). Diese Beratung fand statt, und man fand die Artikel annehmbar bis auf die Ausnahme im zweiten. Der Kaiser kam dann hinzu und wünschte das Resultat zu er- fahren; als ihm das durch Cesarini unter Dank- sagung für seine aufopfernde Thätigkeit mit- geteilt wurde, dankte er Gott und den Vätern und sagte: nunc credere interesse spiritum sanc- tum, nec dubitarent de consensu presidencium, alias numquam sibi crederent fidejussorem se of- ferenti, si assentire nollent, quod numquam am- plius de illis curaret, und als ihm erwidert wurde, die päpstlichen Präsidenten könnten, auch wenn sie nicht in der Session, fin der das Konstanzer Dekret erneuert werden sollte], zugegen wären, doch durch Protest oder Verhinderungsversuche einen Skandal provozieren, antwortete er: quod nullo modo id essent facturi. (Ebd. p. 644-645). Das Datum des 5 April ist in dem in der 42*
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332 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. W aus Wien Hofbibl. cod. ms. 5080 fol. 51 a cop. chart. coaeva, inseriert in einem Be- richt über die Verhandlungen wegen Zulassung der päpstlichen Präsidenten vom 15 Februar bis 26 Juni 1434, dessen Hauptbestandteil das von Johannes von Segovia am 3 März in der Deputatio fidei erstattete Gutachten über die Frage bildet. (Vgl. über letzteres Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 631 und Haller, Conc. Bas. 1, 22 nebst 5 Anm. 2). Uberschrift Avisamenta serenissimi a domini imperatoris super admissione presidencium sanctissimi domini nostri pape b. B coll. Wien Hofbibl. cod. ms. 5129 fol. 64a cop. chart. coaeva, in dem unter W er- wähnten Bericht. Uberschrift wie in W. C coll. Rom Bibl. Vatic. cod. Palat. 600 fol. 30b-31a cop. chart. coaeva, in dem unter W 10 erwähnten Bericht. Überschrift wie in W. A coll. Rom Bibl. Barberini cod. XVI 63 fol. 79ab cop. chart. saec. 15, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. Am Rande von anderer, aber gleichzeitiger Hand Cedula imperatoris super admissione presidentium pape. T coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4117 fol. 128b cop. chart. saec. 15, in dem unter W 15 erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. M coll. München Staats-Bibl. cod. lat. 6490 fol. 170b cop. chart. coaeva, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. L coll. London Brit. Mus. Harleian Ms. 3767 fol. 193b cop. chart. saec. 15, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. In München Staats-Bibl. cod. lat. 6606 fol. 30b cop. chart. coaeva, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. In Wolfenbüttel Herzogl. Bibl. Helmstedt. 313 fol. 72b cop. chart. coaeva, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. In Wolfenbüttel Herzogl. Bibl. Helmstedt. 376 fol. 337a cop. chart. coaeva, in dem unter 25 W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. Außterdem in den Hss. des Segovia. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 664. — Erwähnt Haller, Conc. Bas. 1, 22 Anm. 2. [I] Primo quod e ambasiatores sanctissimi d domini nostri pape incorporentur nomi- nibus propriis et jurent sicut e alii, et specialiter decretum 1 sacri concilii Constanciensis, 30 quod incipit "et f primo" etc. [2] secundo 5 admittantur ad presidenciam h cum clau- sulis alias i datis 2, excepto juramento et clausula de renovacione k dicti decreti. [3] tercio quod in illa sessione, in qua renovabitur 1 illud decretumm, si de ipso innovando deli- beratum fuerit, qui de presidentibus voluerint interesse, intersint, alii non cogantur. 20 a) om. W. b) om. BATM. c) om. AT. d) W ejusdem statt sanctissimi. e) Wadd. et. f) BCATML om. et primo ; 35 Segovia hat primo quod. g) Segovia add. quod. h) Segovia presidendum. i) WB aliis. k) WBATM revoca- cione. 1) W revocabitur. m) A wiederholt illud decretum. Quellenbeschreibung unserer nr. unter W erwähn- ten Bericht ausdrücklich genannt und ergiebt sich zudem auch aus dem Zusammenhang bei Segovia. (Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 642 u. 643). — Wir fügen hier noch den Bericht an, den Gio- vanni da Massa, Sienas Gesandter beim Kaiser, über die Verhandlungen in dieser Zeit am 6 April nachhause erstattete: dieser Tage ist grande di- batito infra lo 'mperadore e 'l concilio gewesen per amettere questi presidenti del papa, i quali sonno particularemente scripti in alia littera, salvo che monsingnore legato cioe monsingnore di sancto Angnolo v'e stato agunto, siche sonno cinque. e tutto di s'e fatto lo 'mperadore portare per tutte le riputationi pregandoli, non voglino essere cosi tenaci a ricevere questi presidenti, accio si possa poi atendere a fare altro, siche ieri sera s'e unito per tre riputationi, che sieno amessi et stamane si fa ne la quarta. e credissi, si unira, ma sonno i legati corti, che non possano troppo fare. anno fatto, che possino sedere, ma non possino amettere nissuno ne privare ne incarcerare ne disolvere senza licentia del concilio, et molti altri capitoli. 40 ma io credo a quello vegio, che, inanti passi pocho tempo, il concilio si disolvera. ho, si stramutera altrui e lo 'mperadore cerca si stramuti o a Olmo o a Trasborgo. --- magnifici singnori, io ricordo a la m. s. v., che, disolvendossi il concilio, si mette uno mese inanti le scripte ale porti c'e opponere, dove a tempo si die fare e per tanto vedendo, quanto la nostra citta e amata da ongnomo et veduto, quanta richeza rimane in Basilea; credo serebbe buono di cercare, sessi potesse, che per a tempo noi l'avessimo et se nisuna fadigha mi volete dare. io la faro volontieri et anco mi dara il core di fare parte dela intentione vostra. ---; dat. in Basilea die 6 aprilis 1434. (Siena Staats- A. Lettere conc. 1434 orig. chart. lit. clausa). 1 Vgl. Mansi, Conc. Coll. 27, 584 u. 590. 2 Vgl. p. 328 Anm. 5. 45 50 55
332 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. W aus Wien Hofbibl. cod. ms. 5080 fol. 51 a cop. chart. coaeva, inseriert in einem Be- richt über die Verhandlungen wegen Zulassung der päpstlichen Präsidenten vom 15 Februar bis 26 Juni 1434, dessen Hauptbestandteil das von Johannes von Segovia am 3 März in der Deputatio fidei erstattete Gutachten über die Frage bildet. (Vgl. über letzteres Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 631 und Haller, Conc. Bas. 1, 22 nebst 5 Anm. 2). Uberschrift Avisamenta serenissimi a domini imperatoris super admissione presidencium sanctissimi domini nostri pape b. B coll. Wien Hofbibl. cod. ms. 5129 fol. 64a cop. chart. coaeva, in dem unter W er- wähnten Bericht. Uberschrift wie in W. C coll. Rom Bibl. Vatic. cod. Palat. 600 fol. 30b-31a cop. chart. coaeva, in dem unter W 10 erwähnten Bericht. Überschrift wie in W. A coll. Rom Bibl. Barberini cod. XVI 63 fol. 79ab cop. chart. saec. 15, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. Am Rande von anderer, aber gleichzeitiger Hand Cedula imperatoris super admissione presidentium pape. T coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4117 fol. 128b cop. chart. saec. 15, in dem unter W 15 erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. M coll. München Staats-Bibl. cod. lat. 6490 fol. 170b cop. chart. coaeva, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. L coll. London Brit. Mus. Harleian Ms. 3767 fol. 193b cop. chart. saec. 15, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. In München Staats-Bibl. cod. lat. 6606 fol. 30b cop. chart. coaeva, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. In Wolfenbüttel Herzogl. Bibl. Helmstedt. 313 fol. 72b cop. chart. coaeva, in dem unter W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. In Wolfenbüttel Herzogl. Bibl. Helmstedt. 376 fol. 337a cop. chart. coaeva, in dem unter 25 W erwähnten Bericht. Uberschrift wie in W. Außterdem in den Hss. des Segovia. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 664. — Erwähnt Haller, Conc. Bas. 1, 22 Anm. 2. [I] Primo quod e ambasiatores sanctissimi d domini nostri pape incorporentur nomi- nibus propriis et jurent sicut e alii, et specialiter decretum 1 sacri concilii Constanciensis, 30 quod incipit "et f primo" etc. [2] secundo 5 admittantur ad presidenciam h cum clau- sulis alias i datis 2, excepto juramento et clausula de renovacione k dicti decreti. [3] tercio quod in illa sessione, in qua renovabitur 1 illud decretumm, si de ipso innovando deli- beratum fuerit, qui de presidentibus voluerint interesse, intersint, alii non cogantur. 20 a) om. W. b) om. BATM. c) om. AT. d) W ejusdem statt sanctissimi. e) Wadd. et. f) BCATML om. et primo ; 35 Segovia hat primo quod. g) Segovia add. quod. h) Segovia presidendum. i) WB aliis. k) WBATM revoca- cione. 1) W revocabitur. m) A wiederholt illud decretum. Quellenbeschreibung unserer nr. unter W erwähn- ten Bericht ausdrücklich genannt und ergiebt sich zudem auch aus dem Zusammenhang bei Segovia. (Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 642 u. 643). — Wir fügen hier noch den Bericht an, den Gio- vanni da Massa, Sienas Gesandter beim Kaiser, über die Verhandlungen in dieser Zeit am 6 April nachhause erstattete: dieser Tage ist grande di- batito infra lo 'mperadore e 'l concilio gewesen per amettere questi presidenti del papa, i quali sonno particularemente scripti in alia littera, salvo che monsingnore legato cioe monsingnore di sancto Angnolo v'e stato agunto, siche sonno cinque. e tutto di s'e fatto lo 'mperadore portare per tutte le riputationi pregandoli, non voglino essere cosi tenaci a ricevere questi presidenti, accio si possa poi atendere a fare altro, siche ieri sera s'e unito per tre riputationi, che sieno amessi et stamane si fa ne la quarta. e credissi, si unira, ma sonno i legati corti, che non possano troppo fare. anno fatto, che possino sedere, ma non possino amettere nissuno ne privare ne incarcerare ne disolvere senza licentia del concilio, et molti altri capitoli. 40 ma io credo a quello vegio, che, inanti passi pocho tempo, il concilio si disolvera. ho, si stramutera altrui e lo 'mperadore cerca si stramuti o a Olmo o a Trasborgo. --- magnifici singnori, io ricordo a la m. s. v., che, disolvendossi il concilio, si mette uno mese inanti le scripte ale porti c'e opponere, dove a tempo si die fare e per tanto vedendo, quanto la nostra citta e amata da ongnomo et veduto, quanta richeza rimane in Basilea; credo serebbe buono di cercare, sessi potesse, che per a tempo noi l'avessimo et se nisuna fadigha mi volete dare. io la faro volontieri et anco mi dara il core di fare parte dela intentione vostra. ---; dat. in Basilea die 6 aprilis 1434. (Siena Staats- A. Lettere conc. 1434 orig. chart. lit. clausa). 1 Vgl. Mansi, Conc. Coll. 27, 584 u. 590. 2 Vgl. p. 328 Anm. 5. 45 50 55
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H. Erster Anhang, Verhandlungen K, Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 333 179. Ausführungen K. Sigmunds vor dem Ausschuß zur Beratung der Frage betr. Zu- 1434 lassung der vom Papst ernannten Präsidenten: betr. die Klausel, die der Ausschuß Am. A dem Dekret über die Zulassung der Präsidenten einfügen wollte. (Nach der Fy- &ühlung des Johannes von Segovia) 1434 April 14 Basel 1, 5 B aus Basel Univ.- Bibl. Ms. A III 40 fol. 176a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 35) cop. membr. saec. 15. E coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 184 ab (Jo. de Segovia 7. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom 1. c. cod. 4189 und Wien Hof'bibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 645-646. 10 Ad hec? autem dicens imperator non se intelligere profunde, quia litteratus non esset, tamen videbatur sibi intellexisse fuisse concordatum, quod nolentibus venire pre- sidentibus ad econgregacionem vel sessionem prelatus ille, qui dicere habebat » placet“, propterea fuerat ordinatus, ut facta concilii haberent auctoritatem; etenim propter aucto- ritatem concilii * principalem, guecungue fiebant, erant facta concilii principaliter, et is sic tune intellexerat, alias, si quando presidentes non venirent, guia possent. dicere diversas causas, quare non, tune quecunque per concilium fierent, non essent nisi verba. propter quod sibi videbatur, quod, eciam si presidentes non venirent, que fierent a con- cilio, essent valida et haberent firmitatem. [Auf diese Worte hin wollte der Kardinal von Santa Croce sich sofort entfernen und zo konnte nur mit Mühe zurückgehalten werden; als aber Cesarini zugunsten der Klausel sprach, stürgte er spornstreichs davon und ebenso die übrigen Gesandten des Papstes]. At tune imperator nonnulla quasi indignanter promens et sermonem dirigens ad deputatos dicebat: ,etatem habetis, patres; vos debetis per vos loqui; vadatis et faciatis facta vestra 3, 25 a) BRDirk add. esso. * Das Datum folgt aus der folgenden Anmerkung. * Die Vorschläge des Ausschusses (vgl. p. 328 Anm. 5) und des Kaisers (unsere ww. 178) hatten am 6.und 7 April die Zustimmung der Deputa- 3o tionen, gefunden, und diese hatten den Ausschuß beauftragt, das Dekret über die Zulassung der Präsidenten zu redigieren. (Haller ; Oonc. Bas. 3, 46). Dieser hatte dann nach den Worten des Dekrets: ,pvo illo die faciat officium presidentis * 35 (vgl. das Dekret gegen Schluß) die Klausel hinzu- fügen wollen: ,et quod gesta ibidem tantum robur ct firmitatem censeantur habere, ac si omnes dicti presidentes presentes existerent. Darüber war €s zw neuen Auseinandersetzungen mit den půpst- 40 lichen Präsidenten gekommen, zum Teil in Gegen- wart des Kaisers. Am 14. befragłe dann nach der Berichterstattung durch den "Erzbischof von Tours Sigmund in Gegenwart des Ausschusses seine Prólaten und andere melw, die sich für die Klausel 45 aussprachen, worauf der Kardinal von Santa Croce erklärte: an dem einmal Abgemachten dürfe nichts mehr geändert werden; sie hätten über den verein- barten Modus auch schon an den Papst geschrie- ben und könnten daher einer Neuerung nicht zu- 50 stimmen; auch hätten sie schon viele Zugestimdnisse, und zwar auf Betreiben des Kaisers gemacht, und der Papst habe ihr bisheriges Vorgehen schon brief- lich getadelt. (Mon. Cone. saec. 15, T. 2, 645). Darauf. erfolgte die Antwort. des Kaisers, die wir oben im, Text geben. ® Nach den Worten des Kaisers, als der Aus- schuß unter sich war, stellte Cesarini anheim, die Klausel fallen zu lassen, fand aber keine Zustim- mung, vielmehr kam man überein, den Kaiser zu bitten, daß er bei den päpstlichen Gesandten für ihre Annahme eintrete. Drei Tage später kam man wieder zusammen, und der Kaiser erklärte: nunquam 86 tam fuisse occupatum, eeiam quando fuit eaptus, neque post aut ante in guerris aut quibuseunque negociis, quemadmodum super con- cordia pape et concilii, und bat, von der Klausel abzustehen, da ihr Rechtsinhalt selbstverstündlich sei. Der Ausschuß versprach, die Bitte des Kai- sers in den Deputationen befürworten zu wollen, wenn die päpstlichen Präsidenten vor dem Kaiser und ihm erklären wollten: die Klausel werde des- halb nicht ausdrücklich gesetzt, weil ihr Rechts- inhalt selbstverständlich sei. Jene wollten micht. Darauf‘ wwrden sie durch Baptista Cigala er- sucht, die Erklärung vor dem Kaiser allein ab- zugeben; Cigala kehrte zurück mit den Worten: „laborantes non proficimus*. Der Ausschuß wollte dann in den Depulationen darüber berichten, fand aber den Widerspruch des Kaisers. Vier Tage später teilten in dessen Auftrage Cesarini und Jo- hann von Ragusa den Kardinálen und. dem Aus-
H. Erster Anhang, Verhandlungen K, Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 333 179. Ausführungen K. Sigmunds vor dem Ausschuß zur Beratung der Frage betr. Zu- 1434 lassung der vom Papst ernannten Präsidenten: betr. die Klausel, die der Ausschuß Am. A dem Dekret über die Zulassung der Präsidenten einfügen wollte. (Nach der Fy- &ühlung des Johannes von Segovia) 1434 April 14 Basel 1, 5 B aus Basel Univ.- Bibl. Ms. A III 40 fol. 176a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 35) cop. membr. saec. 15. E coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 184 ab (Jo. de Segovia 7. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom 1. c. cod. 4189 und Wien Hof'bibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 645-646. 10 Ad hec? autem dicens imperator non se intelligere profunde, quia litteratus non esset, tamen videbatur sibi intellexisse fuisse concordatum, quod nolentibus venire pre- sidentibus ad econgregacionem vel sessionem prelatus ille, qui dicere habebat » placet“, propterea fuerat ordinatus, ut facta concilii haberent auctoritatem; etenim propter aucto- ritatem concilii * principalem, guecungue fiebant, erant facta concilii principaliter, et is sic tune intellexerat, alias, si quando presidentes non venirent, guia possent. dicere diversas causas, quare non, tune quecunque per concilium fierent, non essent nisi verba. propter quod sibi videbatur, quod, eciam si presidentes non venirent, que fierent a con- cilio, essent valida et haberent firmitatem. [Auf diese Worte hin wollte der Kardinal von Santa Croce sich sofort entfernen und zo konnte nur mit Mühe zurückgehalten werden; als aber Cesarini zugunsten der Klausel sprach, stürgte er spornstreichs davon und ebenso die übrigen Gesandten des Papstes]. At tune imperator nonnulla quasi indignanter promens et sermonem dirigens ad deputatos dicebat: ,etatem habetis, patres; vos debetis per vos loqui; vadatis et faciatis facta vestra 3, 25 a) BRDirk add. esso. * Das Datum folgt aus der folgenden Anmerkung. * Die Vorschläge des Ausschusses (vgl. p. 328 Anm. 5) und des Kaisers (unsere ww. 178) hatten am 6.und 7 April die Zustimmung der Deputa- 3o tionen, gefunden, und diese hatten den Ausschuß beauftragt, das Dekret über die Zulassung der Präsidenten zu redigieren. (Haller ; Oonc. Bas. 3, 46). Dieser hatte dann nach den Worten des Dekrets: ,pvo illo die faciat officium presidentis * 35 (vgl. das Dekret gegen Schluß) die Klausel hinzu- fügen wollen: ,et quod gesta ibidem tantum robur ct firmitatem censeantur habere, ac si omnes dicti presidentes presentes existerent. Darüber war €s zw neuen Auseinandersetzungen mit den půpst- 40 lichen Präsidenten gekommen, zum Teil in Gegen- wart des Kaisers. Am 14. befragłe dann nach der Berichterstattung durch den "Erzbischof von Tours Sigmund in Gegenwart des Ausschusses seine Prólaten und andere melw, die sich für die Klausel 45 aussprachen, worauf der Kardinal von Santa Croce erklärte: an dem einmal Abgemachten dürfe nichts mehr geändert werden; sie hätten über den verein- barten Modus auch schon an den Papst geschrie- ben und könnten daher einer Neuerung nicht zu- 50 stimmen; auch hätten sie schon viele Zugestimdnisse, und zwar auf Betreiben des Kaisers gemacht, und der Papst habe ihr bisheriges Vorgehen schon brief- lich getadelt. (Mon. Cone. saec. 15, T. 2, 645). Darauf. erfolgte die Antwort. des Kaisers, die wir oben im, Text geben. ® Nach den Worten des Kaisers, als der Aus- schuß unter sich war, stellte Cesarini anheim, die Klausel fallen zu lassen, fand aber keine Zustim- mung, vielmehr kam man überein, den Kaiser zu bitten, daß er bei den päpstlichen Gesandten für ihre Annahme eintrete. Drei Tage später kam man wieder zusammen, und der Kaiser erklärte: nunquam 86 tam fuisse occupatum, eeiam quando fuit eaptus, neque post aut ante in guerris aut quibuseunque negociis, quemadmodum super con- cordia pape et concilii, und bat, von der Klausel abzustehen, da ihr Rechtsinhalt selbstverstündlich sei. Der Ausschuß versprach, die Bitte des Kai- sers in den Deputationen befürworten zu wollen, wenn die päpstlichen Präsidenten vor dem Kaiser und ihm erklären wollten: die Klausel werde des- halb nicht ausdrücklich gesetzt, weil ihr Rechts- inhalt selbstverständlich sei. Jene wollten micht. Darauf‘ wwrden sie durch Baptista Cigala er- sucht, die Erklärung vor dem Kaiser allein ab- zugeben; Cigala kehrte zurück mit den Worten: „laborantes non proficimus*. Der Ausschuß wollte dann in den Depulationen darüber berichten, fand aber den Widerspruch des Kaisers. Vier Tage später teilten in dessen Auftrage Cesarini und Jo- hann von Ragusa den Kardinálen und. dem Aus-
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334 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1434 Mai 5 180. Vorstellungen Hzg. Wilhelms von Baiern, Erzbf. Rabans von Trier und anderer Deutscher Prälaten in der Deputatio fidei 1 des Baseler Konzils namens des Kaisers: betr. Inangriffnahme der Reform; Widerruf des Konzilsauftrags an den Herzog von Mailand fvom 21 August 1432]; Verwendung des halben Zehnten aus Deutschland nur für Ausrottung der Böhmischen Ketzerei und Ausnahme des Deutschen Ordens 5 von Zahlung desselben; Vorkehrungen bezüglich der Sitze der kurfürstlichen Gesandten. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1434 Mai 5 Basel. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 180 ab (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 42) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 189a (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. 10 Ferner in den Hss. des Segovia Rom. l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 661. - - - die 5 maji ejus [scil. imperatoris] nomine in sacris deputacionibus com- paruerunt dux Bavarie Wilhelmus, Rabanus archiepiscopus Treverensis pluresque prelati Germanie, consiliarii sui, qui in deputacione fidei organo vicarii Maguntini 2 significantes 15 recessum ejus proposuerunt: ex quo jam inter concilium et papam habita fuisset con- cordia, quocirca, prout hactenus non obstabat impedimentum eratque intus et extra con- cilium murmuracio magna atque reprehensio, quare per concilium non intenderetur ad ea, propter que fuerat congregatum, ad reformacionem presertim, quod imperator exhorta- retur et supplicabat ad opus reformacionis statim intendendum esse per concilium et 20 effectualiter, magna profecto confusione alias concilio inminente. item sicut pridem exposuerat 3 cardinalibus et deputatis, quoniam vigore commissionis facte per concilium duci Mediolani bona ecclesie Romane et pape capta fuissent, ipse autem advocatus erat et defensor Romane ecclesie; dignarentur igitur patres illam revocare, et licet commissio videretur fortasse in bona forma, tamen certum est, quod intellectus et execucio ejus 25 tanto se extendit, quod notuit; quemadmodum vero intellexerat per quosdam deputatos a concilio secreto expeditam fuisse, quia diebus illis sic expedire putabatur, ne forte adesset impedimentum, ita eciam per deputatos revocaretur. ceterum cum semidecima fuisset per concilium imposita, supplicabat non converti ad alios usus, quam fuerat specialiter deputata, videlicet ad extirpacionem Bohemorum hereticorum, presertim semi- 30 decima in Almania colligenda, racione allegata, quoniam id proficeret ad pacem Almanie ex eo, quod principalior tunc guerra esset cum Bohemis; et quoniam mores patrie cer- cius cognoscebantur per Almanos, quod placeret concilio deputare collectores de nacione Almanie de quibusvis difficultatibus cognituros a apcius et propterea melius collecturos b. preterea, quia Pruthenorum ordo in continua esset guerra contra infideles, fuissent eciam passi per Bohemos multa dampna, propter quod oportebat eos paratos continue existere, videbatur cesaree majestati eximendos a solucione semidecime, aut quod pecunia ab eis solvenda ad ejusmodi eorum necessitates converteretur, super quo provideri posset datis 35 Mai 5 a) BRBirk cognituri. b) BBRirk collecturi. schuß mit: quod non potuisset presidentes indu- cere ad consensum, ut confiterentur intellectum clausule sepedicte, quodque non intendebat se am- plius intromittere, sed patres concilii de cetero facerent, quod intenderent amplius expedire. Der Ausschuß beriet dann (quoniam vexacio intellec- tum dabat, fügt Segovia hinzu) die verschiedensten Auswege, wie der Inhalt der Klausel am besten auf irgend eine Weise in dem Dekret zum Aus- druck käme; zuletzt schlug der Abt von St. Hono- rat vor, nach den Worten des Dekrets „cum infra scriptis condicionibus et clausulis" zu setzen: „plenissimum robur et effectum per omnia habi- 40 turis“ (vgl. das Dekret). Dieser Vorschlag fand den Beifall des Ausschusses und schließlich auch die Zustimmung der päpstlichen Präsidenten. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 646-647). Uber das Auftreten der gen. Fürsten etc. in 45 den anderen Deputationen haben wir keine ein- gehenden Berichte, abgesehen von der Aufzeich- nung in Brunets Protokoll betr. die Deputatio pro communibus (Haller, Conc. Bas. 3, 90). Gregor Heimburg. nr. 188. 50
334 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 1434 Mai 5 180. Vorstellungen Hzg. Wilhelms von Baiern, Erzbf. Rabans von Trier und anderer Deutscher Prälaten in der Deputatio fidei 1 des Baseler Konzils namens des Kaisers: betr. Inangriffnahme der Reform; Widerruf des Konzilsauftrags an den Herzog von Mailand fvom 21 August 1432]; Verwendung des halben Zehnten aus Deutschland nur für Ausrottung der Böhmischen Ketzerei und Ausnahme des Deutschen Ordens 5 von Zahlung desselben; Vorkehrungen bezüglich der Sitze der kurfürstlichen Gesandten. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). 1434 Mai 5 Basel. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 180 ab (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 42) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 189a (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. 10 Ferner in den Hss. des Segovia Rom. l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 661. - - - die 5 maji ejus [scil. imperatoris] nomine in sacris deputacionibus com- paruerunt dux Bavarie Wilhelmus, Rabanus archiepiscopus Treverensis pluresque prelati Germanie, consiliarii sui, qui in deputacione fidei organo vicarii Maguntini 2 significantes 15 recessum ejus proposuerunt: ex quo jam inter concilium et papam habita fuisset con- cordia, quocirca, prout hactenus non obstabat impedimentum eratque intus et extra con- cilium murmuracio magna atque reprehensio, quare per concilium non intenderetur ad ea, propter que fuerat congregatum, ad reformacionem presertim, quod imperator exhorta- retur et supplicabat ad opus reformacionis statim intendendum esse per concilium et 20 effectualiter, magna profecto confusione alias concilio inminente. item sicut pridem exposuerat 3 cardinalibus et deputatis, quoniam vigore commissionis facte per concilium duci Mediolani bona ecclesie Romane et pape capta fuissent, ipse autem advocatus erat et defensor Romane ecclesie; dignarentur igitur patres illam revocare, et licet commissio videretur fortasse in bona forma, tamen certum est, quod intellectus et execucio ejus 25 tanto se extendit, quod notuit; quemadmodum vero intellexerat per quosdam deputatos a concilio secreto expeditam fuisse, quia diebus illis sic expedire putabatur, ne forte adesset impedimentum, ita eciam per deputatos revocaretur. ceterum cum semidecima fuisset per concilium imposita, supplicabat non converti ad alios usus, quam fuerat specialiter deputata, videlicet ad extirpacionem Bohemorum hereticorum, presertim semi- 30 decima in Almania colligenda, racione allegata, quoniam id proficeret ad pacem Almanie ex eo, quod principalior tunc guerra esset cum Bohemis; et quoniam mores patrie cer- cius cognoscebantur per Almanos, quod placeret concilio deputare collectores de nacione Almanie de quibusvis difficultatibus cognituros a apcius et propterea melius collecturos b. preterea, quia Pruthenorum ordo in continua esset guerra contra infideles, fuissent eciam passi per Bohemos multa dampna, propter quod oportebat eos paratos continue existere, videbatur cesaree majestati eximendos a solucione semidecime, aut quod pecunia ab eis solvenda ad ejusmodi eorum necessitates converteretur, super quo provideri posset datis 35 Mai 5 a) BRBirk cognituri. b) BBRirk collecturi. schuß mit: quod non potuisset presidentes indu- cere ad consensum, ut confiterentur intellectum clausule sepedicte, quodque non intendebat se am- plius intromittere, sed patres concilii de cetero facerent, quod intenderent amplius expedire. Der Ausschuß beriet dann (quoniam vexacio intellec- tum dabat, fügt Segovia hinzu) die verschiedensten Auswege, wie der Inhalt der Klausel am besten auf irgend eine Weise in dem Dekret zum Aus- druck käme; zuletzt schlug der Abt von St. Hono- rat vor, nach den Worten des Dekrets „cum infra scriptis condicionibus et clausulis" zu setzen: „plenissimum robur et effectum per omnia habi- 40 turis“ (vgl. das Dekret). Dieser Vorschlag fand den Beifall des Ausschusses und schließlich auch die Zustimmung der päpstlichen Präsidenten. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 646-647). Uber das Auftreten der gen. Fürsten etc. in 45 den anderen Deputationen haben wir keine ein- gehenden Berichte, abgesehen von der Aufzeich- nung in Brunets Protokoll betr. die Deputatio pro communibus (Haller, Conc. Bas. 3, 90). Gregor Heimburg. nr. 188. 50
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H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 335 collectoribus Almanice nacionis. postremo episcopus N. nomine quo supra affirmans recessum imperatoris in brevi, rogabata per concilium provideri super sede electorum imperii, quia non esset eidem honor, si ante non provideretur. [Der Präsident der Deputation, Abt von St. Justina in Padua, dankte dem Kaiser für seinen Eifer für das Werk der Reform, das auch die Väter im Auge hielten; denn an diesem Tage schon hätten sie beraten de modo aptiori; die anderen Vorstellungen des Kaisers würden sie in Erwägung ziehen und Vorsorge treffen; bezüglich der letzten könne der Kaiser selbst viel thun; er möge daher die Hand anlegen]. 10 15 181. Vorstellungen K. Sigmunds an das Baseler Konzil: betr. Inangriffnahme der Reform durch das Konzil; Abstimmung nach Nationen; Verwendung des halben Zehnten aus Deutschland nur für die Ausrottung der Ketzerei; Hilfe für den Papst; Trierer und Lausanner Streitfragen; Ernennung eines neuen Protektors und Sendung von kaiserlichen Gesandten zum Konzil; Burgundisch-kurfürstlicher Sitzstreit; Ablehnung der vom Konzil gewünschten Reise nach Böhmen; Bekämpfung des Hags. Ludwig von Baiern-Ingolstadt; Erklärung zugunsten des Papstes. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 Mai 8 Basel 1] im Dominikanerkloster. 11434 Mai 8] 20 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 180b-181b (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 43 u. 44) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 189a-190a (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. et membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 662-666. Triduo autem effluxo 2 cardinalibus preter Bononiensem omnibus fere prelatis alio- [Mai 87 rumque multitudine patrum apud sanctum Dominicum audituris imperatorem convenien- 25 tibus, ubi eciam affuere Anglici oratores - --3, qui [scil. imperator] in medio constitutus supra b cathedram portatilem facta vocacione, ut sibi moris erat: „reverendi patres et domini" dicebat: quoniam inc brevi esset recessurus, velle proponere, que sibi vide- bantur fienda per concilium. primum autem, quod efficaciter intenderetur ad reforma- cionem; etenim si congregatum fuisset propter tria, illa permaxime continebantur in 30 reformacione, quoniam extirpacio heresum reformacio esset in fide, pax quoque, quia guerra non fieret nisi quia spolia concupiscebantur et pro majori parte nullus volebat esse contentus de suo, sed usurpare jura et honores aliorum contra sanctam scripturam et divinum preceptum: "non concupisces rem proximi tui“; itaque, si bene fiebat refor- macio, illa duo abinde sequerentur; aliud vero erat, quando justum esset bellum, sed 35 hoc contingebat raro, quia juxta ewangelium „multi sunt vocati, pauci vero electi“, et licet usque in illos dies forte propter translacionem illam, quam papa voluit facere, con- cilium non tam potuisset intendere, jam tamen, ex quo in concordia esset cum papa tam in adhesione quam in presidencia, semetipso desuper hiis multum laborante et id faciente, concilium posset intendere ad reformacionem. et cum correccione patrum 40 loquendo sibi videretur id posse fieri procedendo in concilio per naciones, sicut in Con- stanciensi concilio, a quo Basiliense originem traheret, quamvis hactenus processisset per deputaciones, de quo modo tunc dicebat secundum Paulum: "non laudo nec vitu- pero"; tamen certum esset in concilio Constanciensi magna extitisse facta per naciones a) R rogat. b) R super. c) om. R. 45 1 Betr. das Datum s. folgende Anmerkung. 2 Vorhergeht die Erzählung, die wir in unserer nr. 180 wiedergegeben haben. — Uber diese letzte Rede des Kaisers berichtet auch Brunets Protokoll, ebenfalls unter dem Datum des 8 Mai. (Haller, Conc. Bas. 3, 92). Vgl. auch Windecke ed. Alt- mann p. 377 und Aschbach 4, 165. Hier folgt die Bemerkung Segovias, die wir auf p. 336 Anm. 1 inhaltlich wiedergeben.
H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 335 collectoribus Almanice nacionis. postremo episcopus N. nomine quo supra affirmans recessum imperatoris in brevi, rogabata per concilium provideri super sede electorum imperii, quia non esset eidem honor, si ante non provideretur. [Der Präsident der Deputation, Abt von St. Justina in Padua, dankte dem Kaiser für seinen Eifer für das Werk der Reform, das auch die Väter im Auge hielten; denn an diesem Tage schon hätten sie beraten de modo aptiori; die anderen Vorstellungen des Kaisers würden sie in Erwägung ziehen und Vorsorge treffen; bezüglich der letzten könne der Kaiser selbst viel thun; er möge daher die Hand anlegen]. 10 15 181. Vorstellungen K. Sigmunds an das Baseler Konzil: betr. Inangriffnahme der Reform durch das Konzil; Abstimmung nach Nationen; Verwendung des halben Zehnten aus Deutschland nur für die Ausrottung der Ketzerei; Hilfe für den Papst; Trierer und Lausanner Streitfragen; Ernennung eines neuen Protektors und Sendung von kaiserlichen Gesandten zum Konzil; Burgundisch-kurfürstlicher Sitzstreit; Ablehnung der vom Konzil gewünschten Reise nach Böhmen; Bekämpfung des Hags. Ludwig von Baiern-Ingolstadt; Erklärung zugunsten des Papstes. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 Mai 8 Basel 1] im Dominikanerkloster. 11434 Mai 8] 20 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 180b-181b (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 43 u. 44) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 189a-190a (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. et membr. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 662-666. Triduo autem effluxo 2 cardinalibus preter Bononiensem omnibus fere prelatis alio- [Mai 87 rumque multitudine patrum apud sanctum Dominicum audituris imperatorem convenien- 25 tibus, ubi eciam affuere Anglici oratores - --3, qui [scil. imperator] in medio constitutus supra b cathedram portatilem facta vocacione, ut sibi moris erat: „reverendi patres et domini" dicebat: quoniam inc brevi esset recessurus, velle proponere, que sibi vide- bantur fienda per concilium. primum autem, quod efficaciter intenderetur ad reforma- cionem; etenim si congregatum fuisset propter tria, illa permaxime continebantur in 30 reformacione, quoniam extirpacio heresum reformacio esset in fide, pax quoque, quia guerra non fieret nisi quia spolia concupiscebantur et pro majori parte nullus volebat esse contentus de suo, sed usurpare jura et honores aliorum contra sanctam scripturam et divinum preceptum: "non concupisces rem proximi tui“; itaque, si bene fiebat refor- macio, illa duo abinde sequerentur; aliud vero erat, quando justum esset bellum, sed 35 hoc contingebat raro, quia juxta ewangelium „multi sunt vocati, pauci vero electi“, et licet usque in illos dies forte propter translacionem illam, quam papa voluit facere, con- cilium non tam potuisset intendere, jam tamen, ex quo in concordia esset cum papa tam in adhesione quam in presidencia, semetipso desuper hiis multum laborante et id faciente, concilium posset intendere ad reformacionem. et cum correccione patrum 40 loquendo sibi videretur id posse fieri procedendo in concilio per naciones, sicut in Con- stanciensi concilio, a quo Basiliense originem traheret, quamvis hactenus processisset per deputaciones, de quo modo tunc dicebat secundum Paulum: "non laudo nec vitu- pero"; tamen certum esset in concilio Constanciensi magna extitisse facta per naciones a) R rogat. b) R super. c) om. R. 45 1 Betr. das Datum s. folgende Anmerkung. 2 Vorhergeht die Erzählung, die wir in unserer nr. 180 wiedergegeben haben. — Uber diese letzte Rede des Kaisers berichtet auch Brunets Protokoll, ebenfalls unter dem Datum des 8 Mai. (Haller, Conc. Bas. 3, 92). Vgl. auch Windecke ed. Alt- mann p. 377 und Aschbach 4, 165. Hier folgt die Bemerkung Segovias, die wir auf p. 336 Anm. 1 inhaltlich wiedergeben.
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336 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. videlicet deposicionem duorum summorum pontificum et cessionem alterius, quibus per- ventum esset ad unionem illius pessimi scismatis, quod jam per 40 annos duraverat. preterea cum reformacio esset ex diversis consuetudinibus existentibus variis juxta nacio- num varietatem, id melius deliberari posset ab illis de nacione. possent quoque melius demandari execucioni statuta in concilio; sic enim factum extiterat in Constanciensi con- 5 cilio, quia consencientibus illis de nacione omnes in partibus sequebantur intencionem eorum. atqui sibi videretur eciam in antiquis conciliis sic fuisse actum et specialiter in Constanciensi concilio, quodque secundum illud capitulum „Frequens" eciam in Basi- liensi fieri deberet 1. proposuit deinde conformiter ad suos destinatos per deputa- ciones de semidecima non expendenda in alios usus quam ad extirpacionem hereticorum 10 et interloquendo dicebat, Bohemorum, et specialiter que in Germania colligenda. quamvis esset advocatus ecclesie Romane et isto anno satis clamasset, nunquam tamen potuisset obtinere vel unam cartam a concilio in auxilium pape 2; jam tamen perdite essent terre ecclesie. et repetens, que a principio dixerat, pro ecclesia laborasse tan- tum pro tollendo scismate in Constanciensi concilio et in Basiliensi pro adhesione atque 15 presidencia dicebat, quod intendebat recedere, quia sibi videretur, quod erat in concilio sicut quinta rota in curru, que de nichilo juvat, sed impedit currum. commemorabat denique se alias3 commendasse et tunc commendabat Lausanensem et Treverensem causas in favorem promotorum apostolicorum adiciens, quomodo a principio sui accessus semper dixisset: "quod cesaris, cesari, et quod dei, deo"; unde cum ad eum non per- 20 tineret se intromittere de spiritualibus et regimine ecclesie, volebat semper obedire et ad mandatum ecclesie, sicut erat sui officii, exequi, sic eciam quod concilium de sua temporalitate non se intromitteret. alloquebatur demum destinasse loco sui in con- cilii protectorem ducem Bavarie Wilhelmum, qui, si aliqualiter tarde venisset, fecisset tamen, quod potuit. ipse autem in prima dieta vellet eciam de uno alio bono loco sui 25 providere intendebatque mittere ambasiatores suos proposituros concilio que intendebat; rogabat igitur negocia sua haberi reconmendata. postremo dicebat se ipsum recom- mendare patribus concilii seque paratum ad ea que concilii essent, quoniam sue foret intencionis tueri atque defendere sacrum concilium Basiliense; quo vero ad materiam de nacionibus, quod Baptista Cigala doctor aliqua diceret in scriptis de suo mandato. 30 [Darauf las Baptista Cigala vor in parvo quaterno quasi sex folia, indem er viel von dem wiederholte, was der Kaiser gesagt hatte, und als einen neuen Grund hinzu- fügte: das Baseler Konzil sei kraft des Dekrets „Frequens" nur Fortsetzung des Konzils von Konstanz; außerdem entstände durch die Beratung nach Nationen im Konzil größere Freiheit, als jetzt, wo dem Votum eines hervorragenden Mitgliedes der Deputation alle 35 anderen folgten]. Lecto autem dicto libello imperator dibebat: se nunquam scripta illa audivisse, sed quod bene sibi appareret et gratum esset quodque ut procederetur per naciones a) em.; BRBirk deputaciones. 1 Segovia erzählt: es sei von manchen im Konzil angenommen, dieser Vorschlag des Kaisers gehe auf den Einfluß der Englischen Gesandten zurück (vgl. p. 335 Anm. 3). Wenn diese auch im Konzil für jenen Gedanken Propaganda zu machen suchten (vgl. art. 8 der Instruktion an die Englischen Ge- sandten zum Konzil vom 31 Mai 1434 in der Of- ficial Correspondence of Thomas Bekynton, ed. G. Williams, Bd. 2, 260-269), so war doch der Kaiser von anderer Seite her demselben Gedanken zugäng- lich gemacht, vgl. nr. 71 art. 3 und nr. 78 art. 5 sowie die Denkschrift eines Kurialen zu Gunsten der Abstimmung nach Nationen (Mansi, Conc. Coll. 30, 229�234). In dieser Denkschrift wird 40 der Vorteil der Nationenabstimmung für die Ger- manische Nation hervorgehoben: wir möchten da- her vermuten, daß sie zur Zeit von Sigmunds An- wesenheit in Rom verfaßt ist und den Zweck gehabt hat, den Kaiser für die Idee zu gewinnen. 45 Die Kurie hatte nicht vergessen, von welchem Nutzen ihr die Einteilung in Nationen im Konstanzer Konzil gewesen war. 2 Vgl. nr. 77 und p. 163 Anm. 3. a Betr. des Kaisers Eingreifen in den Lausanner 50 Bistumsstreit vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 621, in den Trierer vgl ebd. p. 628.
336 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. videlicet deposicionem duorum summorum pontificum et cessionem alterius, quibus per- ventum esset ad unionem illius pessimi scismatis, quod jam per 40 annos duraverat. preterea cum reformacio esset ex diversis consuetudinibus existentibus variis juxta nacio- num varietatem, id melius deliberari posset ab illis de nacione. possent quoque melius demandari execucioni statuta in concilio; sic enim factum extiterat in Constanciensi con- 5 cilio, quia consencientibus illis de nacione omnes in partibus sequebantur intencionem eorum. atqui sibi videretur eciam in antiquis conciliis sic fuisse actum et specialiter in Constanciensi concilio, quodque secundum illud capitulum „Frequens" eciam in Basi- liensi fieri deberet 1. proposuit deinde conformiter ad suos destinatos per deputa- ciones de semidecima non expendenda in alios usus quam ad extirpacionem hereticorum 10 et interloquendo dicebat, Bohemorum, et specialiter que in Germania colligenda. quamvis esset advocatus ecclesie Romane et isto anno satis clamasset, nunquam tamen potuisset obtinere vel unam cartam a concilio in auxilium pape 2; jam tamen perdite essent terre ecclesie. et repetens, que a principio dixerat, pro ecclesia laborasse tan- tum pro tollendo scismate in Constanciensi concilio et in Basiliensi pro adhesione atque 15 presidencia dicebat, quod intendebat recedere, quia sibi videretur, quod erat in concilio sicut quinta rota in curru, que de nichilo juvat, sed impedit currum. commemorabat denique se alias3 commendasse et tunc commendabat Lausanensem et Treverensem causas in favorem promotorum apostolicorum adiciens, quomodo a principio sui accessus semper dixisset: "quod cesaris, cesari, et quod dei, deo"; unde cum ad eum non per- 20 tineret se intromittere de spiritualibus et regimine ecclesie, volebat semper obedire et ad mandatum ecclesie, sicut erat sui officii, exequi, sic eciam quod concilium de sua temporalitate non se intromitteret. alloquebatur demum destinasse loco sui in con- cilii protectorem ducem Bavarie Wilhelmum, qui, si aliqualiter tarde venisset, fecisset tamen, quod potuit. ipse autem in prima dieta vellet eciam de uno alio bono loco sui 25 providere intendebatque mittere ambasiatores suos proposituros concilio que intendebat; rogabat igitur negocia sua haberi reconmendata. postremo dicebat se ipsum recom- mendare patribus concilii seque paratum ad ea que concilii essent, quoniam sue foret intencionis tueri atque defendere sacrum concilium Basiliense; quo vero ad materiam de nacionibus, quod Baptista Cigala doctor aliqua diceret in scriptis de suo mandato. 30 [Darauf las Baptista Cigala vor in parvo quaterno quasi sex folia, indem er viel von dem wiederholte, was der Kaiser gesagt hatte, und als einen neuen Grund hinzu- fügte: das Baseler Konzil sei kraft des Dekrets „Frequens" nur Fortsetzung des Konzils von Konstanz; außerdem entstände durch die Beratung nach Nationen im Konzil größere Freiheit, als jetzt, wo dem Votum eines hervorragenden Mitgliedes der Deputation alle 35 anderen folgten]. Lecto autem dicto libello imperator dibebat: se nunquam scripta illa audivisse, sed quod bene sibi appareret et gratum esset quodque ut procederetur per naciones a) em.; BRBirk deputaciones. 1 Segovia erzählt: es sei von manchen im Konzil angenommen, dieser Vorschlag des Kaisers gehe auf den Einfluß der Englischen Gesandten zurück (vgl. p. 335 Anm. 3). Wenn diese auch im Konzil für jenen Gedanken Propaganda zu machen suchten (vgl. art. 8 der Instruktion an die Englischen Ge- sandten zum Konzil vom 31 Mai 1434 in der Of- ficial Correspondence of Thomas Bekynton, ed. G. Williams, Bd. 2, 260-269), so war doch der Kaiser von anderer Seite her demselben Gedanken zugäng- lich gemacht, vgl. nr. 71 art. 3 und nr. 78 art. 5 sowie die Denkschrift eines Kurialen zu Gunsten der Abstimmung nach Nationen (Mansi, Conc. Coll. 30, 229�234). In dieser Denkschrift wird 40 der Vorteil der Nationenabstimmung für die Ger- manische Nation hervorgehoben: wir möchten da- her vermuten, daß sie zur Zeit von Sigmunds An- wesenheit in Rom verfaßt ist und den Zweck gehabt hat, den Kaiser für die Idee zu gewinnen. 45 Die Kurie hatte nicht vergessen, von welchem Nutzen ihr die Einteilung in Nationen im Konstanzer Konzil gewesen war. 2 Vgl. nr. 77 und p. 163 Anm. 3. a Betr. des Kaisers Eingreifen in den Lausanner 50 Bistumsstreit vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 621, in den Trierer vgl ebd. p. 628.
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H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 337 sibi videbatur, et rogabat super ea re deliberari. dicens preterea, quod dux Bur- gundie nimis alte volabat 1 et nitebatur plus habere quam sibi competeret, cum esset vasallus imperii, et tamen in ewangelio legeretur: "omnis qui se humiliat exaltabitur“, commendabat ambasiatores electorum imperii restitui ad sedes suas, quibus privati erant 5 per cardinalem Rothomagensem. [Dieser antwortete sofort: nicht er habe das gethan, sondern die justicia, und als der Kaiser erwiderte: „sed dominus Rothomagensis non est justus judex“, sagte jener: „sed in hoc justus". Der episcopus Constanciensis 2 verteidigte dann die Sache des Herzogs von Bur- 10 gund.] responditque cesar regem Francie in domo sua, prout sibi placeret, disponere de locis posse, tamen certum erat Burgundie ducem in domo Francie non esse primum, sed forte in quinto vel sexto loco. [Darauf sprach der Kardinal Santa Croce einige Worte, und dann erhob sich Cesarini zur Antwort. Er dankte dem Kaiser für seinen Eifer und erwiderte auf dessen 15 Vorstellungen: die Reform habe man gerade in Angriff genommen; die Abstimmung nach Nationen wolle man in Erwägung ziehen; die Wiedereroberung des Kirchenstaats liege dem Konzil sehr am Herzen, und es berate über die besten Mittel und Wege dazu. Dann bat er dringend, daß der Kaiser nach Böhmen gehe, wie der Konzilsgesandte Johann von Palomar jetzt wieder brieflich gemahnt habe, und die Verhandlungen wegen Wieder- 20 gewinnung seines erblichen Königreiches selbst in die Hand nehme, den Kampf gegen den Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt aber unterlasse und sich, nach Vermittlung des Konzils, mit dessen Unterwerfung zufrieden gebe. Wegen Beilegung des Burgundisch- kurfürstlichen Sitzstreites und der Trierer und Lausanner Streitfragen sei das Konzil täglich bemüht]. Auditis sermonibus istis imperator, id indicantibus signis, commotus, quia require- retur ire in Bohemiam: scire eos debere id non posse nisi modo condecenti honori suo, scilicet cum exercitu et gentibus suis, nec istud facere poterat sine pecunia, quam ipse non habebat neque sue gentes. Palomar autem illud scribens scribebat eciam diligen- ciam fieri pro habenda pecunia; etenim si accedente eo Bohemiam non habente exer- so citum civitas Pilznensis caperetur, multo amplius suo derogaretur honori, quam si non accessisset; ideoque non intendebat sine pecunia accedere, quoniam esset ire in fumo. de pecunia autem habenda, sicut alias dixerat et tunc dicebat, nisi electores ad sua loca restituerentur, nunquam permitterent in suis dominiis colligi semidecimam per concilium impositam, et per consequens non colligeretur in tota Germania. cum igitur propter 35 defectum pecunie non resisteretur Bohemis, timebat, quod possent introire et a accedere nedum usque ad partes Reni fluminis, sed eciam ad ulteriores. quod vero ad propo- sita super duce Ludovico3, si quid ipse fecerat, culpam haberet cardinalis Placentinus, qui primo excommunicaverat eum et ipse requisitus fuerat invocato suo brachio secu- lari procedere contra eum, qui multa commisisset: namque absciderat auriculas nuncio 40 suo, fecit eum comedere bullas suas et sibi bibere aquam, hoc est: postquam fecerat eum comedere litteras imperatoris, submerserat eum; ideoque intendebat contra eum potens facere, sicut tempore concilii Constanciensis contra ducem Austrie super papa Johanne. et quoniam dedisset octo 4 millia florenorum pro succursu Pilznensium, quod libenter illa rehaberet, deo sciente, quomodo ipse de Basilea recederet civitate (signi- 25 45 a) om. R. 1 In Brunets Protokoll heißt es: dixit multa de domino duce Burgundie, et specialiter, quod nimis alte volebat volare dando versiculum: „O fili care, noli nimis alte volare! si nimis alte volas, poteris 50 comburere pennas.“ (Haller, Conc. Bas. 3, 92). Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Doch jedenfalls der Bischof von Coutances! a Vgl. dazu Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichstag zu Ulm". 4 Vgl. jedoch die folgende Anmerkung. 43
H. Erster Anhang. Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Baseler Konzil zur Zeit d. Reichstages nr. 175-182. 337 sibi videbatur, et rogabat super ea re deliberari. dicens preterea, quod dux Bur- gundie nimis alte volabat 1 et nitebatur plus habere quam sibi competeret, cum esset vasallus imperii, et tamen in ewangelio legeretur: "omnis qui se humiliat exaltabitur“, commendabat ambasiatores electorum imperii restitui ad sedes suas, quibus privati erant 5 per cardinalem Rothomagensem. [Dieser antwortete sofort: nicht er habe das gethan, sondern die justicia, und als der Kaiser erwiderte: „sed dominus Rothomagensis non est justus judex“, sagte jener: „sed in hoc justus". Der episcopus Constanciensis 2 verteidigte dann die Sache des Herzogs von Bur- 10 gund.] responditque cesar regem Francie in domo sua, prout sibi placeret, disponere de locis posse, tamen certum erat Burgundie ducem in domo Francie non esse primum, sed forte in quinto vel sexto loco. [Darauf sprach der Kardinal Santa Croce einige Worte, und dann erhob sich Cesarini zur Antwort. Er dankte dem Kaiser für seinen Eifer und erwiderte auf dessen 15 Vorstellungen: die Reform habe man gerade in Angriff genommen; die Abstimmung nach Nationen wolle man in Erwägung ziehen; die Wiedereroberung des Kirchenstaats liege dem Konzil sehr am Herzen, und es berate über die besten Mittel und Wege dazu. Dann bat er dringend, daß der Kaiser nach Böhmen gehe, wie der Konzilsgesandte Johann von Palomar jetzt wieder brieflich gemahnt habe, und die Verhandlungen wegen Wieder- 20 gewinnung seines erblichen Königreiches selbst in die Hand nehme, den Kampf gegen den Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt aber unterlasse und sich, nach Vermittlung des Konzils, mit dessen Unterwerfung zufrieden gebe. Wegen Beilegung des Burgundisch- kurfürstlichen Sitzstreites und der Trierer und Lausanner Streitfragen sei das Konzil täglich bemüht]. Auditis sermonibus istis imperator, id indicantibus signis, commotus, quia require- retur ire in Bohemiam: scire eos debere id non posse nisi modo condecenti honori suo, scilicet cum exercitu et gentibus suis, nec istud facere poterat sine pecunia, quam ipse non habebat neque sue gentes. Palomar autem illud scribens scribebat eciam diligen- ciam fieri pro habenda pecunia; etenim si accedente eo Bohemiam non habente exer- so citum civitas Pilznensis caperetur, multo amplius suo derogaretur honori, quam si non accessisset; ideoque non intendebat sine pecunia accedere, quoniam esset ire in fumo. de pecunia autem habenda, sicut alias dixerat et tunc dicebat, nisi electores ad sua loca restituerentur, nunquam permitterent in suis dominiis colligi semidecimam per concilium impositam, et per consequens non colligeretur in tota Germania. cum igitur propter 35 defectum pecunie non resisteretur Bohemis, timebat, quod possent introire et a accedere nedum usque ad partes Reni fluminis, sed eciam ad ulteriores. quod vero ad propo- sita super duce Ludovico3, si quid ipse fecerat, culpam haberet cardinalis Placentinus, qui primo excommunicaverat eum et ipse requisitus fuerat invocato suo brachio secu- lari procedere contra eum, qui multa commisisset: namque absciderat auriculas nuncio 40 suo, fecit eum comedere bullas suas et sibi bibere aquam, hoc est: postquam fecerat eum comedere litteras imperatoris, submerserat eum; ideoque intendebat contra eum potens facere, sicut tempore concilii Constanciensis contra ducem Austrie super papa Johanne. et quoniam dedisset octo 4 millia florenorum pro succursu Pilznensium, quod libenter illa rehaberet, deo sciente, quomodo ipse de Basilea recederet civitate (signi- 25 45 a) om. R. 1 In Brunets Protokoll heißt es: dixit multa de domino duce Burgundie, et specialiter, quod nimis alte volebat volare dando versiculum: „O fili care, noli nimis alte volare! si nimis alte volas, poteris 50 comburere pennas.“ (Haller, Conc. Bas. 3, 92). Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Doch jedenfalls der Bischof von Coutances! a Vgl. dazu Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichstag zu Ulm". 4 Vgl. jedoch die folgende Anmerkung. 43
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338 ficare volens, quod multis gravatus debitis) 1. --- item avisabat, quod alias dixerat, ut concilium se non intromitteret super temporalibus, sed dimitteret ei, sicut et ipse non intenderet de spiritualibus se intromittere; quod vero ad causas Rabani et episcopi Lausanensis, quod veritas angulos non querebat. postremo autem, quoniam suscepisset infulam de manu pape jurassetque ei, ideo concilium attenderet, quoniam volebat cum 5 eo vivere et mori et manutenere ac reponere eum in pacifica possessione. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434 182. Berichterstattung2 des Erzbischofs von Magdeburg und des Bischofs von Lübeck, Juni 4] Konzilsgesandter zu K. Sigmund, in der Generalkongregation des Baseler Konzils. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 Juni 4 Basel. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 192ab (Jo. de Segovia lib. 8 cap. 17) cop. 10 membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 201b-202a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. et chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 705-706. 15 1 Segovia fügt hier hinzu: der Kaiser habe schon am 3 Mai — wenn wir Segovias Angabe recht ver- stehen — sich bei den Kardinälen und dem Aus- schuß beschwert, daß ihm die 4000 Gulden nicht zurückgezahlt seien, die er auf Bitten und gegen Bürgschaft des Konzils zur Unterstützung Pilsens dargeliehen habe (s. nr. 140), und habe um Rückgabe oder um eine Obligation gebeten. Darauf sei ihm geantwortet: er könne sie aus dem halben Zehnten, der in seinen Landen aufkäme, zurückerhalten; die Kollektoren sollten sich dazu verpflichten; eine an- dere Obligation könne das Konzil nicht geben. 2 Vgl. auch das Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 3, 114) und die tagebuchartige Aufzeichnung in Wien Hofbibl. cod ms. nr. 5111 (Reportatorium A quo [scil. imperatore] reversi archiepiscopus Magdeburgensis et Lubicensis epi- scopus, ambasiatores synodales 3, retulerunt attigisse eum prope Constanciam in castro N. 4 ibique exposita illi credencia, ut accederet versus Bohemiam, ut cessaret a guerra contra Ludovicum Bavarie ducem, deque contribucione facienda per principes Germanie in subsidium contra Bohemos, prout promiserat ante suum recessum, utque dignaretur 20 concedere Sigismundinam pro tuenda ecclesiastica libertate, respondisse eum: se non fore bene contentum de concilio, quoniam fecisset ei quinque contemptus: primum in Ytalia sistenti spoliando electores imperii de sedibus et honore suo; et quoniam conci- lium non exaudivisset factis per eum tot instanciis terminandam fore causam per justi- ciam aut concordiam, quas si unus Judeus fecisset, fuisset auditus; item quoniam misisset 25 legatum et ambasiatores ad Franciam super pace eo minime requisito, ut cum illis mit- teret suos ; et quia post ejus recessum tractaretur de mittendo legatum ad Ytaliam pro recuperando terras ecclesie, non facta mencione de ipso, qui erat ecclesie Romane advo- catus et defensor; postremo quia tociens fecisset instanciam, ut reformacio fieret ecclesie in capite et in membris, et concilium nichil umquam fecisset. hiis igitur stantibus quo- so modo ambasiatores ipsi volebant eum facere debere illa, pro quibus concilium rogabat? etenim certum erat primum facere se non posse exhausto erario suo propter expensas in Ytalia factas pro corona recipienda, nec habebat gentes vel habere poterat absque pecunia. guerram autem contra ducem Ludovicum faciebat requisitus sepe per processus ecclesie et concilii invocato brachio suo contra dictum ducem, qui spoliaverat tot con- 35 ventus monasteria et ecclesias, captivaverat item clericos atque religiosos. tercium actorum concili Basileensis) fol. 259b - 260 a not. chart. saec. 15. An beiden Stellen wird als Datum der Berichterstattung der 4 Juni genannt. Die Wiener Aufzeichnung nennt als Ort des Zusammen- 40 treffens der Gesandten mit dem Kaiser Cella juxta majorem Angiam [Radolfzell]. s Gen. Gesandtschaft war am 21 Mai zu Basel beschlossen worden, nachdem Johannes de Palomar von der Böhmischen Grenze geschrieben hatte : quo- 45 modo omnium in illis partibus existencium concors sentencia esset expediens fore imperatorem Nuren- bergam appropinquare et per concilium desuper faciendam instanciam. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 673 und Haller, Conc. Bas. 3, 101). 4 Vgl. vorige Anm. 50
338 ficare volens, quod multis gravatus debitis) 1. --- item avisabat, quod alias dixerat, ut concilium se non intromitteret super temporalibus, sed dimitteret ei, sicut et ipse non intenderet de spiritualibus se intromittere; quod vero ad causas Rabani et episcopi Lausanensis, quod veritas angulos non querebat. postremo autem, quoniam suscepisset infulam de manu pape jurassetque ei, ideo concilium attenderet, quoniam volebat cum 5 eo vivere et mori et manutenere ac reponere eum in pacifica possessione. Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. 11434 182. Berichterstattung2 des Erzbischofs von Magdeburg und des Bischofs von Lübeck, Juni 4] Konzilsgesandter zu K. Sigmund, in der Generalkongregation des Baseler Konzils. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 Juni 4 Basel. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 192ab (Jo. de Segovia lib. 8 cap. 17) cop. 10 membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 201b-202a (Jo. de Segovia l. c.) cop. membr. et chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 705-706. 15 1 Segovia fügt hier hinzu: der Kaiser habe schon am 3 Mai — wenn wir Segovias Angabe recht ver- stehen — sich bei den Kardinälen und dem Aus- schuß beschwert, daß ihm die 4000 Gulden nicht zurückgezahlt seien, die er auf Bitten und gegen Bürgschaft des Konzils zur Unterstützung Pilsens dargeliehen habe (s. nr. 140), und habe um Rückgabe oder um eine Obligation gebeten. Darauf sei ihm geantwortet: er könne sie aus dem halben Zehnten, der in seinen Landen aufkäme, zurückerhalten; die Kollektoren sollten sich dazu verpflichten; eine an- dere Obligation könne das Konzil nicht geben. 2 Vgl. auch das Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 3, 114) und die tagebuchartige Aufzeichnung in Wien Hofbibl. cod ms. nr. 5111 (Reportatorium A quo [scil. imperatore] reversi archiepiscopus Magdeburgensis et Lubicensis epi- scopus, ambasiatores synodales 3, retulerunt attigisse eum prope Constanciam in castro N. 4 ibique exposita illi credencia, ut accederet versus Bohemiam, ut cessaret a guerra contra Ludovicum Bavarie ducem, deque contribucione facienda per principes Germanie in subsidium contra Bohemos, prout promiserat ante suum recessum, utque dignaretur 20 concedere Sigismundinam pro tuenda ecclesiastica libertate, respondisse eum: se non fore bene contentum de concilio, quoniam fecisset ei quinque contemptus: primum in Ytalia sistenti spoliando electores imperii de sedibus et honore suo; et quoniam conci- lium non exaudivisset factis per eum tot instanciis terminandam fore causam per justi- ciam aut concordiam, quas si unus Judeus fecisset, fuisset auditus; item quoniam misisset 25 legatum et ambasiatores ad Franciam super pace eo minime requisito, ut cum illis mit- teret suos ; et quia post ejus recessum tractaretur de mittendo legatum ad Ytaliam pro recuperando terras ecclesie, non facta mencione de ipso, qui erat ecclesie Romane advo- catus et defensor; postremo quia tociens fecisset instanciam, ut reformacio fieret ecclesie in capite et in membris, et concilium nichil umquam fecisset. hiis igitur stantibus quo- so modo ambasiatores ipsi volebant eum facere debere illa, pro quibus concilium rogabat? etenim certum erat primum facere se non posse exhausto erario suo propter expensas in Ytalia factas pro corona recipienda, nec habebat gentes vel habere poterat absque pecunia. guerram autem contra ducem Ludovicum faciebat requisitus sepe per processus ecclesie et concilii invocato brachio suo contra dictum ducem, qui spoliaverat tot con- 35 ventus monasteria et ecclesias, captivaverat item clericos atque religiosos. tercium actorum concili Basileensis) fol. 259b - 260 a not. chart. saec. 15. An beiden Stellen wird als Datum der Berichterstattung der 4 Juni genannt. Die Wiener Aufzeichnung nennt als Ort des Zusammen- 40 treffens der Gesandten mit dem Kaiser Cella juxta majorem Angiam [Radolfzell]. s Gen. Gesandtschaft war am 21 Mai zu Basel beschlossen worden, nachdem Johannes de Palomar von der Böhmischen Grenze geschrieben hatte : quo- 45 modo omnium in illis partibus existencium concors sentencia esset expediens fore imperatorem Nuren- bergam appropinquare et per concilium desuper faciendam instanciam. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 673 und Haller, Conc. Bas. 3, 101). 4 Vgl. vorige Anm. 50
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J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 339 5 15 autem de contribucione nesciret, quomodo tractare deberet cum principibus Almanie, quia pecunia non veniret ad utilitatem, propter quam, scilicet propter Bohemos; etenim fuerat sibi dictum, quod pecunia de semidecima colligebatur per thesaurarium concilii Albinganensem episcopum et expendebatur in alios usus. Sigismundinam 1 denique non intendebat concedere, nisi videretà primo Basilinam; qui interrogatus respondit se intelligere per Basilinam reformacionem ecclesie in capite et in membris faciendam per concilium, et quod restitueret electores ad sedes suas. Ad hec autem responderant ambasiatores ipsi, quod post recessum ejus a Basilea concilium continuam fecisset diligenciam, ut ordinaretur decretum super sessione amba- to siatorum omnium principum, nec reformacionem potuisset perficere propter difficultates de adhesione et presidencia pape, sed cum omni diligencia instabat et specialiter super decreto symonie; et quomodo ipse dicebat exhaustum esse erarium suum, exhaustus quoque erat erarius concilii, ita ut non b haberet pro ambasiatoribus mittendis, et prop- terea melius fuisset, si eum non requisierat super accessu ad Bohemiam. Quibus verbis placatus adstatim responderat, quamvis illa dixisset ostendere volens sentimentum suum, ipse tamen bene videret peticiones concilii justas esse, sed pro dando responso necesse erat ei habere consilia principum, qui debent eum adjuvare, ad quod fieri in proximo debebat congregacio in opido Ulme, ibique deliberacione habita super propositis responderet 2. 25 30 20 J. Zweiter Anhang. Beziehungen Kaiser Sigmunds zu Venedig und Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183 -192. 183. Beschluß des Rats zu Venedig betr. die Instruktion für Federigo Contarini und Andrea Donato, Gesandte zum Baseler Konzil und zum Kaiser 3: Entschuldigung wegen Verzögerung der Gesandtschaft; Geneigtheit Venedigs zu den vom Kaiser gewünschten Verhandlungen; Dank an den Kaiser für sein Eintreten zugunsten des Papstes; Umtriebe des Herzogs von Mailand gegen den Kirchenstaat; Wunsch nach Spezi- fikation der Ansichten des Kaisers über das Bündnis; Venedigs Bedingungen für dauernden Frieden, für 30jährigen Waffenstillstand; Geheimhaltung der Verhand- lungen wegen des Herzogs von Mailand; Geldversprechungen an gen. kaiserliche Räte; Gemeinsamkeit des Handelns mit den päpstlichen Gesandten; Einwirkung auf den Kaiser zugunsten eines baldigen Schlusses des Konzils; Beobachtung der Venetiani- schen Prälaten; Darlehnsgesuch des Kaisers; Venedigs Bemühungen beim Papst zwecks Anerkennung des Konzils; u. a. m. 1434 Januar 7 u. 16 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 38b-40 a cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Silvester Mauroceno ser Ludovicus Scorlado ser Marcus Lipomano sapientes terrarum de novo acquisitarum. 1434 Jan. 7 u. 16 35 1433 die 7 januarii et 16 ejusdem reposita. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus vobis nobi- libus viris Federico Contareno et Andree Donato militi dilectis et honorabilibus civibus 40 nostris, quod cum nostris literis credulitatis 4 vadatis nostri oratores ad concilium Ba- a) R primo videret. b) om. BR. 1 Schon kurz vor seiner Abreise war Sigmund vom Konzil um Erteilung ciner Sigismundina an- gegangen (vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 681 und 45 Haller, Conc. Bas. 3, 92). Segovia fügt hinzu: dicebat rursum Lubicensis episcopus se intellexisse imperatorem disponere se pro recessu ad partes Bohemie; legatus autem et Albinganensis episcopus contestabantur vera non esse dicta imperatori de colleccione semidecime, quoniam non haberet ad hoc potestatem. 3 Vgl. nr. 78 art. 1 und p. 127 Anm. 4. 4 Die Beglaubigung der beiden Gesandten an den Kaiser und auch an den Hzg. Albrecht von Österreich ist vom 21 Januar 1434. (Wien H. H. St. A. Urkk. Oesterreich orig. membr. lit. clausa c. bulla plumb. pend.; s. auch Lichnowsky, Geschichte 43*
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 339 5 15 autem de contribucione nesciret, quomodo tractare deberet cum principibus Almanie, quia pecunia non veniret ad utilitatem, propter quam, scilicet propter Bohemos; etenim fuerat sibi dictum, quod pecunia de semidecima colligebatur per thesaurarium concilii Albinganensem episcopum et expendebatur in alios usus. Sigismundinam 1 denique non intendebat concedere, nisi videretà primo Basilinam; qui interrogatus respondit se intelligere per Basilinam reformacionem ecclesie in capite et in membris faciendam per concilium, et quod restitueret electores ad sedes suas. Ad hec autem responderant ambasiatores ipsi, quod post recessum ejus a Basilea concilium continuam fecisset diligenciam, ut ordinaretur decretum super sessione amba- to siatorum omnium principum, nec reformacionem potuisset perficere propter difficultates de adhesione et presidencia pape, sed cum omni diligencia instabat et specialiter super decreto symonie; et quomodo ipse dicebat exhaustum esse erarium suum, exhaustus quoque erat erarius concilii, ita ut non b haberet pro ambasiatoribus mittendis, et prop- terea melius fuisset, si eum non requisierat super accessu ad Bohemiam. Quibus verbis placatus adstatim responderat, quamvis illa dixisset ostendere volens sentimentum suum, ipse tamen bene videret peticiones concilii justas esse, sed pro dando responso necesse erat ei habere consilia principum, qui debent eum adjuvare, ad quod fieri in proximo debebat congregacio in opido Ulme, ibique deliberacione habita super propositis responderet 2. 25 30 20 J. Zweiter Anhang. Beziehungen Kaiser Sigmunds zu Venedig und Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183 -192. 183. Beschluß des Rats zu Venedig betr. die Instruktion für Federigo Contarini und Andrea Donato, Gesandte zum Baseler Konzil und zum Kaiser 3: Entschuldigung wegen Verzögerung der Gesandtschaft; Geneigtheit Venedigs zu den vom Kaiser gewünschten Verhandlungen; Dank an den Kaiser für sein Eintreten zugunsten des Papstes; Umtriebe des Herzogs von Mailand gegen den Kirchenstaat; Wunsch nach Spezi- fikation der Ansichten des Kaisers über das Bündnis; Venedigs Bedingungen für dauernden Frieden, für 30jährigen Waffenstillstand; Geheimhaltung der Verhand- lungen wegen des Herzogs von Mailand; Geldversprechungen an gen. kaiserliche Räte; Gemeinsamkeit des Handelns mit den päpstlichen Gesandten; Einwirkung auf den Kaiser zugunsten eines baldigen Schlusses des Konzils; Beobachtung der Venetiani- schen Prälaten; Darlehnsgesuch des Kaisers; Venedigs Bemühungen beim Papst zwecks Anerkennung des Konzils; u. a. m. 1434 Januar 7 u. 16 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 38b-40 a cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Silvester Mauroceno ser Ludovicus Scorlado ser Marcus Lipomano sapientes terrarum de novo acquisitarum. 1434 Jan. 7 u. 16 35 1433 die 7 januarii et 16 ejusdem reposita. Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus vobis nobi- libus viris Federico Contareno et Andree Donato militi dilectis et honorabilibus civibus 40 nostris, quod cum nostris literis credulitatis 4 vadatis nostri oratores ad concilium Ba- a) R primo videret. b) om. BR. 1 Schon kurz vor seiner Abreise war Sigmund vom Konzil um Erteilung ciner Sigismundina an- gegangen (vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 681 und 45 Haller, Conc. Bas. 3, 92). Segovia fügt hinzu: dicebat rursum Lubicensis episcopus se intellexisse imperatorem disponere se pro recessu ad partes Bohemie; legatus autem et Albinganensis episcopus contestabantur vera non esse dicta imperatori de colleccione semidecime, quoniam non haberet ad hoc potestatem. 3 Vgl. nr. 78 art. 1 und p. 127 Anm. 4. 4 Die Beglaubigung der beiden Gesandten an den Kaiser und auch an den Hzg. Albrecht von Österreich ist vom 21 Januar 1434. (Wien H. H. St. A. Urkk. Oesterreich orig. membr. lit. clausa c. bulla plumb. pend.; s. auch Lichnowsky, Geschichte 43*
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340 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. siliense et ad presentiam serenissimi et excellentissimi domini Sigismundi Romanorum imperatoris semper augusti, et quia, ut est vobis notum, illic est noster orator egregius utriusque juris doctor Johannes Franciscus de Capitibus Liste, volumus, quod vobiscum sit ad ea, que inferius continentur, et alia, que committerentur per nos. 2. Cum autem ad conspectum ejusdem serenissimi domini imperatoris vos presen- tabitis, porrectis nostris literis credulitatis, quas vobis fecimus exiberi, nos stricte maje- stati sue recommittetis cum illis oblationibus, que honori suo et nostro videbuntur con- venire, et dicere debeatis, quod his pluribus diebus preteritis post recessum tui Andree Donato a presentia sue serenitatis, que te misit ad has partes dehinc, advisati ab ora- tore nostro domino Johanne Francisco ex literis 1 suis, quod ejus majestas multum 10 peroptabat et solicitabat scire nostram intentionem circa ea, que cum nostro dominio sua majestas tractare volebat; et cupidi sue serenitati in omnibus complacere subito elegimus te Federicum in nostrum ambaxiatorem iturum ad ejus presentiam cum nostra intentione superinde, sed supervenit casus de inconvalescentia tue persone, que fuit potis- sima causa talis retardationis tui additus ad ejus majestatem; unde si ita cito non fuit 15 impletum neque satisfactum voluntati sue serenitatis, cum id processit causa predicta, supplicabitis ejus majestatem, quod dignetur nos habere excusatos considerata causa, qua talis dilatio processa est, quodque subito te reductum ad bonam valetudinem et habitis rebus ex Roma et intentione summi pontificis circa adhesionem fiendam expedivimus et misimus vos ad conspectum ejus cesaree majestatis et cum nostra libertate, ut, quando 20 libuerit sue serenitati, vos estis parati nostro nomine intrare ad praticam predictam. 3. Subsequenter dicetis, quod primitus ab eodem Andrea Donato milite et suc- cessive per literas 2 ipsius Johannis Francisci oratoris nostri fuimus advisati, quantum ejus cesarea majestas in concilio laboravit et fecit et laborat et facit dietim pro unitate ecclesie ac pro bono totius Christianitatis quantumque habuit et habet honorem et statum 25 summi pontificis recommissum et est erga eum sincere dispositaa et esse in futurum intendit, quod cognoscimus procedere ex affectione, quam ejus clementia ad bonum uni- versale Christianitatis gerit, que est caput et sustentamentum ac defensor totius Chri- stianitatis ; et ad hoc non essemus sufficientes gratias agere serenitati sue, quales pro- meretur ac quales quilibet fidelis Christianus deberet et tenetur et est obligatus facere s0 erga majestatem suam propter tantum bonum, quantum successurum est toti Christiani- tati de his laboribus suis, sed supplicamus omnipotenti deo vero atribuitori omnium bonorum, quod conservare ac augumentare dignetur imperialem majestatem suam eumque de bono in melius prosperare pro bono ecclesie sue sancte, cujus res agitur et tractatur. 4. Dicetis insuper ejus majestati, quod, licet certi simus ad notitiam ejus perve- 35 nisse de disturbiis et enormitatibus, que inferuntur statui summi pontificis et dannis, que fiunt terris ecclesie in his partibus dehinc, tamen sue serenitati notum facietis, quod comes Franciscus Sfortia cum gentibus ducis Mediolani et sub nomine illius sacri con- cilii contra terras ecclesie jam pluribus diebus equitavit et est de presenti in partibus Marchie subjugavitque ferre totam illam provinciam, et licet dicat sub nomine concilii, 40 tamen facit homines jurare sibi fidelitatem ac accepit et sibi facit corespondere taleas Marchie et jam aliquas terras dicte provincie, que non ita repente ad ejus obedientiam se dedere, fecit saccomanare et ulterius istud iddem faciunt Italianus Furlanus et Anto- nellus de Senis stipendiarii ducis Mediolani sub nomine concilii in patrimonio; et unde hoc procedat et si id debet ejus serenitati displicere, quod temporalitatem ecclesie ali- 45 quis in se accipiat, dimittimus ejus majestati considerare, que sapientissima est et ad 5 a) Vorl. dispositum. des Hauses Österreich Bd. V Regesten nr. 3294). — Das Beglaubigungsschreiben an das Konzil ist nicht aufgefunden! 1 Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden!
340 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. siliense et ad presentiam serenissimi et excellentissimi domini Sigismundi Romanorum imperatoris semper augusti, et quia, ut est vobis notum, illic est noster orator egregius utriusque juris doctor Johannes Franciscus de Capitibus Liste, volumus, quod vobiscum sit ad ea, que inferius continentur, et alia, que committerentur per nos. 2. Cum autem ad conspectum ejusdem serenissimi domini imperatoris vos presen- tabitis, porrectis nostris literis credulitatis, quas vobis fecimus exiberi, nos stricte maje- stati sue recommittetis cum illis oblationibus, que honori suo et nostro videbuntur con- venire, et dicere debeatis, quod his pluribus diebus preteritis post recessum tui Andree Donato a presentia sue serenitatis, que te misit ad has partes dehinc, advisati ab ora- tore nostro domino Johanne Francisco ex literis 1 suis, quod ejus majestas multum 10 peroptabat et solicitabat scire nostram intentionem circa ea, que cum nostro dominio sua majestas tractare volebat; et cupidi sue serenitati in omnibus complacere subito elegimus te Federicum in nostrum ambaxiatorem iturum ad ejus presentiam cum nostra intentione superinde, sed supervenit casus de inconvalescentia tue persone, que fuit potis- sima causa talis retardationis tui additus ad ejus majestatem; unde si ita cito non fuit 15 impletum neque satisfactum voluntati sue serenitatis, cum id processit causa predicta, supplicabitis ejus majestatem, quod dignetur nos habere excusatos considerata causa, qua talis dilatio processa est, quodque subito te reductum ad bonam valetudinem et habitis rebus ex Roma et intentione summi pontificis circa adhesionem fiendam expedivimus et misimus vos ad conspectum ejus cesaree majestatis et cum nostra libertate, ut, quando 20 libuerit sue serenitati, vos estis parati nostro nomine intrare ad praticam predictam. 3. Subsequenter dicetis, quod primitus ab eodem Andrea Donato milite et suc- cessive per literas 2 ipsius Johannis Francisci oratoris nostri fuimus advisati, quantum ejus cesarea majestas in concilio laboravit et fecit et laborat et facit dietim pro unitate ecclesie ac pro bono totius Christianitatis quantumque habuit et habet honorem et statum 25 summi pontificis recommissum et est erga eum sincere dispositaa et esse in futurum intendit, quod cognoscimus procedere ex affectione, quam ejus clementia ad bonum uni- versale Christianitatis gerit, que est caput et sustentamentum ac defensor totius Chri- stianitatis ; et ad hoc non essemus sufficientes gratias agere serenitati sue, quales pro- meretur ac quales quilibet fidelis Christianus deberet et tenetur et est obligatus facere s0 erga majestatem suam propter tantum bonum, quantum successurum est toti Christiani- tati de his laboribus suis, sed supplicamus omnipotenti deo vero atribuitori omnium bonorum, quod conservare ac augumentare dignetur imperialem majestatem suam eumque de bono in melius prosperare pro bono ecclesie sue sancte, cujus res agitur et tractatur. 4. Dicetis insuper ejus majestati, quod, licet certi simus ad notitiam ejus perve- 35 nisse de disturbiis et enormitatibus, que inferuntur statui summi pontificis et dannis, que fiunt terris ecclesie in his partibus dehinc, tamen sue serenitati notum facietis, quod comes Franciscus Sfortia cum gentibus ducis Mediolani et sub nomine illius sacri con- cilii contra terras ecclesie jam pluribus diebus equitavit et est de presenti in partibus Marchie subjugavitque ferre totam illam provinciam, et licet dicat sub nomine concilii, 40 tamen facit homines jurare sibi fidelitatem ac accepit et sibi facit corespondere taleas Marchie et jam aliquas terras dicte provincie, que non ita repente ad ejus obedientiam se dedere, fecit saccomanare et ulterius istud iddem faciunt Italianus Furlanus et Anto- nellus de Senis stipendiarii ducis Mediolani sub nomine concilii in patrimonio; et unde hoc procedat et si id debet ejus serenitati displicere, quod temporalitatem ecclesie ali- 45 quis in se accipiat, dimittimus ejus majestati considerare, que sapientissima est et ad 5 a) Vorl. dispositum. des Hauses Österreich Bd. V Regesten nr. 3294). — Das Beglaubigungsschreiben an das Konzil ist nicht aufgefunden! 1 Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden!
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J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 341 hec omnia sufficienter et satis majora pro bono et utili ecclesie juxta ejus commenda- biles consuetudines providere sciet, nec opus est, quod ulterius nos extendamus cogno- scentes, quantum hec debent ejus majestati molestissima fore. 5. De intelligentia, quam ejus majestas petit, dicetis, quod ista intelligentia nostro 5 dominio valde placet et de ea sumus contentissimi atque paratissimi ad illam venire cum ejus serenitate. et cum non fuerit habitum colloquium de particularitatibus nec de modis et conditionibus, cum quibus ad hanc intelligentiam veniendum sit neque quo modo aut quando aut quo tempore et si ante dissolutionem concilii vel post atque cum quo numero gentium et de aliis rebus, que conveniunt scire et intelligi, et quicquid videretur ejus 10 majestati a parte sua facere, vos habetis in mandatis a nobis super his omnibus habere declarationem et sentire mentem et dispositionem sue serenitatis, et quod habita illa per proprium nuntium debetis omnia nobis subito significare; qua habita subito vobis respon- debimus et significabimus nostram intentionem superinde. et exnunc ad res que sint rationabiles et honeste reperiemur bene dispositi et promptissimi, quia nos ponimus in 15 ordine, et antequam transeat mensis martii, habebimus bonam copiam gentium armige- rarum et pedestrium. 6. Quando de beneplacito ejusdem serenissimi domini imperatoris dabitis princi- pium illi materie pacis secum tractande, dicetis, quod semper optavimus habere veram pacem atque perpetuam cum ejus serenitate, in qua dispositione continuis temporibus perseveravimus et perseveramus, quia revera animus noster semper fuit sincerissime inclinatus atque dispositus ad omnia concernentia honorem, comoda, gloriam et exalta- tionem sue imperialis majestatis. et si unquam fuimus illius dispositionis, nune sumus multo promptiores visa et cognita ejus clementia ac paterna benivolentia et affectione, quam ad nos et nostram rempublicam multis modis ostendit, et parati sumus venire ad 25 pacem perpetuam cum sua serenitate et ad conclusionem illius cum 1 modis et conditio- nibus congruis et honestis, quoniam certissimi sumus, quod ejus imperialis majestas simili modo nobiscum clementissime et liberaliter se habebit et a nobis qui sumus et esse volumus devoti filii sue serenitatis nolet nisi res rationabiles et honestas. [Art. 7 wörtlich a übereinstimmend mit nr. 74 art. 3]. [7a] Verum quia tu Andreas Donato habuisti dicere nostro dominio, quod inter colloquia habita cum ipso domino imperatore circa hanc pacem perpetuam videbatur, quod ejus majestas se faciet difficilem, quia reputaret ad onus sue majestatis debendo alienare terras Dalmatie, que sunt de titulo ejus pro corona regali, quia intitulatur rex Dalmatie, si videretis, quod ad hoc se redderet difficilem, non debeatis vos elargare ad 35 hanc promissionem ducatorum sexaginta millium, quia elargando vos de istis ducatis 60.000 et non haberet conclusionem, vos bene potestis considerare detrimentum, quod nostro do- minio cederet, cum illis honestis et melioribus modis retrahere vos ab hac pratica pacis perpetue et venire ad tractatum treuguarum, sicut in sequenti capitulo continetur. [Art. 8 wörtlich b übereinstimmend mit nr. 74 art. 4 bis lin. 34 ducatorum 50.000, 40 dann fortfahrend:] intelligendo simul et semel pro terris imperii et terris et locis Dal- matie. verum si ejus serenitas diceret et faceret aliquam mentionem de factis Brunorii, dicetis id, quod inferius dicimus velle eidem domino Brunorio facere, et predicti ducati 50000 solvantur per nos in tribus terminis, videlicet ducati 20000 facta conclusione et de residuo medietatem e habita ratificatione baronum et corone regni Hungarie, et reli- quum postmodum usque ad quatuor menses, in quibus treuguis per expressum apponatur [und weiter bis zum Schluß wie nr. 74 art. 4 p. 151 lin. 37—40]. 20 30 45 a) nur statt p. 150 lin. 41 de intentione nostra hier de nostra intentione. b) nur statt p. 151 lin. 20 veniri non posset hier non posset veniri. c) dieser Akkusativ, der hier aus der Konstruktion fällt, ist wohl unbeschen aus nr. 74 art. 4 p. 151 lin. 35 übernommen. 5° 1 Der Schlußt des Artikels von hier an übereinstimmend mit nr. 74 art. 2.
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 341 hec omnia sufficienter et satis majora pro bono et utili ecclesie juxta ejus commenda- biles consuetudines providere sciet, nec opus est, quod ulterius nos extendamus cogno- scentes, quantum hec debent ejus majestati molestissima fore. 5. De intelligentia, quam ejus majestas petit, dicetis, quod ista intelligentia nostro 5 dominio valde placet et de ea sumus contentissimi atque paratissimi ad illam venire cum ejus serenitate. et cum non fuerit habitum colloquium de particularitatibus nec de modis et conditionibus, cum quibus ad hanc intelligentiam veniendum sit neque quo modo aut quando aut quo tempore et si ante dissolutionem concilii vel post atque cum quo numero gentium et de aliis rebus, que conveniunt scire et intelligi, et quicquid videretur ejus 10 majestati a parte sua facere, vos habetis in mandatis a nobis super his omnibus habere declarationem et sentire mentem et dispositionem sue serenitatis, et quod habita illa per proprium nuntium debetis omnia nobis subito significare; qua habita subito vobis respon- debimus et significabimus nostram intentionem superinde. et exnunc ad res que sint rationabiles et honeste reperiemur bene dispositi et promptissimi, quia nos ponimus in 15 ordine, et antequam transeat mensis martii, habebimus bonam copiam gentium armige- rarum et pedestrium. 6. Quando de beneplacito ejusdem serenissimi domini imperatoris dabitis princi- pium illi materie pacis secum tractande, dicetis, quod semper optavimus habere veram pacem atque perpetuam cum ejus serenitate, in qua dispositione continuis temporibus perseveravimus et perseveramus, quia revera animus noster semper fuit sincerissime inclinatus atque dispositus ad omnia concernentia honorem, comoda, gloriam et exalta- tionem sue imperialis majestatis. et si unquam fuimus illius dispositionis, nune sumus multo promptiores visa et cognita ejus clementia ac paterna benivolentia et affectione, quam ad nos et nostram rempublicam multis modis ostendit, et parati sumus venire ad 25 pacem perpetuam cum sua serenitate et ad conclusionem illius cum 1 modis et conditio- nibus congruis et honestis, quoniam certissimi sumus, quod ejus imperialis majestas simili modo nobiscum clementissime et liberaliter se habebit et a nobis qui sumus et esse volumus devoti filii sue serenitatis nolet nisi res rationabiles et honestas. [Art. 7 wörtlich a übereinstimmend mit nr. 74 art. 3]. [7a] Verum quia tu Andreas Donato habuisti dicere nostro dominio, quod inter colloquia habita cum ipso domino imperatore circa hanc pacem perpetuam videbatur, quod ejus majestas se faciet difficilem, quia reputaret ad onus sue majestatis debendo alienare terras Dalmatie, que sunt de titulo ejus pro corona regali, quia intitulatur rex Dalmatie, si videretis, quod ad hoc se redderet difficilem, non debeatis vos elargare ad 35 hanc promissionem ducatorum sexaginta millium, quia elargando vos de istis ducatis 60.000 et non haberet conclusionem, vos bene potestis considerare detrimentum, quod nostro do- minio cederet, cum illis honestis et melioribus modis retrahere vos ab hac pratica pacis perpetue et venire ad tractatum treuguarum, sicut in sequenti capitulo continetur. [Art. 8 wörtlich b übereinstimmend mit nr. 74 art. 4 bis lin. 34 ducatorum 50.000, 40 dann fortfahrend:] intelligendo simul et semel pro terris imperii et terris et locis Dal- matie. verum si ejus serenitas diceret et faceret aliquam mentionem de factis Brunorii, dicetis id, quod inferius dicimus velle eidem domino Brunorio facere, et predicti ducati 50000 solvantur per nos in tribus terminis, videlicet ducati 20000 facta conclusione et de residuo medietatem e habita ratificatione baronum et corone regni Hungarie, et reli- quum postmodum usque ad quatuor menses, in quibus treuguis per expressum apponatur [und weiter bis zum Schluß wie nr. 74 art. 4 p. 151 lin. 37—40]. 20 30 45 a) nur statt p. 150 lin. 41 de intentione nostra hier de nostra intentione. b) nur statt p. 151 lin. 20 veniri non posset hier non posset veniri. c) dieser Akkusativ, der hier aus der Konstruktion fällt, ist wohl unbeschen aus nr. 74 art. 4 p. 151 lin. 35 übernommen. 5° 1 Der Schlußt des Artikels von hier an übereinstimmend mit nr. 74 art. 2.
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342 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [8a] Vera quia tu Andreas Donato nobis dixisti, quod dictus serenissimus impe- rator loquendo tecum, quod de terris imperii ejus majestas facere potest sicut ei libet 1 et quod pro illis nolet aliquid, dummodo contentetur dominus Brunorius de la Scalla, et praticando ista si dictus serenissimus imperator ita perseveraret et vellet forsitan, quod eidem domino Brunorio provideremus de aliquo loco 2, volumus, quod cum omnibus 5 modis vobis possibilibus procuretis rumpere hanc ejus voluntatem .. . . . a ei dandi, et pro demonstrando dispositionem, quam habemus ad ejus serenitatem, et pro ejus intuitu et contemplatione sumus contenti remanendo vos in concordio cum ejus serenitate et quod pro ipsis terris imperii nichil velit dare, de provisione annuali eidem domino Bru- norio ducatos quingentos usque mille. [Art. 9—12 wörtlich b übereinstimmend mit nr. 74 art. 5—6 und 9—10]. 13. Insuper considerantes informationem, quam de optima dispositione domini Bru- norii de la Scalla ad nostrum dominium habemus, scientesque eum [weiter wörtlich c wie in nr. 74 art. 11 bis ad honores et comoda sua p. 152 lin. 49. Dann weiter:] et ut in rebus omnibus occurrentibus et praticis predictis sit promptus et favorabilis factis 15 nostris, deliberavimus donare ei ducatos quingentos auri. et insuper volumus, quod si spectabilis miles dominus Baptista Cigalla illic erit et si immiscebitur in praticis pre- dictis, deliberavimus similiter sibi donare ducatos quingentos auri. 14. Preterea, sicut scis tu Andrea Donato, venerunt huc reverendi domini episcopi Tarentinus et Cerviensis pro oratoribus summi pontificis 3 et veniunt ad concilium Ba-20 silee nomine sue beatitudinis cum ejus intentione ad adhesionem et habent bullas oppor- tunas summi pontificis; et quia similiter tu habes alias bullas 4, que non erunt oportune, presentando ipsos oratores predictas quas habent, debeatis ipsas bullas conservare et eas nullo modo ostendere, nisi aliquo casu, quo accideret, videretur dictis oratoribus et vobis, quod ostenderentur, et in hoc casu facere debeatis, sicut inter vos deliberabitur. 25 15. Volumus insuper, quod in omnibus rebus, que possent redundare et esse ad bonum et utile status summi pontificis, intelligatis vos cum predictis oratoribus et inter vos sitis uniti ad deliberandum ea, que fieri habebuntur pro utilitate et bono ejusdem summi pontificis. 16. Et quoniam sensimus, quod multum placeret summo pontifici et valde desiderat 30 ejus beatitudo, quod presto detur expeditio ad res, que attinent ad concilium, et per con- 10 a) in Vorl. ist hier Raum für ein Wort gelassen. b) nur in art. 9 statt p. 151 lin. 47 de qua poteritis hier fälsch- lich de qua non poteritis; in art. II statt p. 152 lin. 29 und 32 serenissimo imperatore bew. imperatori hier serenissimo domino imperatore bzw. imperatori und statt p. 152 lin. 29 tractentur et fiant hier nur tractentur ; in art. 12 statt p. 152 lin. 35 facilius hier facillime, statt p. 152 lin. 37 nobis afficitur hier afficitur nobis 35 und statt p. 152 lin. 39 ducatos mille hier ducatos mille usque mille quingentos. c) nur statl p. 152 lin. 46 bona hier optima und stall p. 152 lin 48 ocontra hier e contrario. 1 Die Außerung verdient Beachtung, besonders im Gegensatz zu art. 7a. Noch nach Abschluß des fünfjährigen Waffen- stillstandes mit Venedig hatte K. Sigmund, am 8 Juni 1433, dem Brunorio de la Scala das Reichs- vikariat über Verona und Vicenza bestätigt; dat. Rome 1433 die 8 mensis junii Ung. 47 Rom. 23 Boh. 13 imp. 1. (Wien H. H. St. A. Reichsregistra- turbuch K fol. 205 ab cop. chart. coaeva). 3 Am 15 Januar wurde im Venetianischen Rat beschlossen: gen. Gesandten des Papstes, die über das Konzil und über den Zweck ihrer Reise aus- führlich erzählt hätten et ultimate de adhesione, ad quam sua beatitudo libere devenit, super qua portaverunt bullas in amplissima forma etc. ac de statu sue beatitudinis et ecclesie et de subsidio, quod petunt, ac de prelatis mittendis etc., soll in allgemeinen Wendungen geantwortet werden: sie 40 möchten schnell zum Konzil gehen, man wolle den Andrea Donato auch eilends schicken, wegen der Geldunterstützung des Papstes könne man bei der Kürze der Zeit nichts thun, wolle aber darüber beraten und dem Papste alsbald Mitteilung machen. 45 (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 40b). 4 Hiernach scheint es, als habe Andrea Donato doch nicht dieselben Bullen wie die päpstlichen Gesandten nach Basel überbringen sollen. Vgl. da- 50 gegen nr. 65.
342 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. [8a] Vera quia tu Andreas Donato nobis dixisti, quod dictus serenissimus impe- rator loquendo tecum, quod de terris imperii ejus majestas facere potest sicut ei libet 1 et quod pro illis nolet aliquid, dummodo contentetur dominus Brunorius de la Scalla, et praticando ista si dictus serenissimus imperator ita perseveraret et vellet forsitan, quod eidem domino Brunorio provideremus de aliquo loco 2, volumus, quod cum omnibus 5 modis vobis possibilibus procuretis rumpere hanc ejus voluntatem .. . . . a ei dandi, et pro demonstrando dispositionem, quam habemus ad ejus serenitatem, et pro ejus intuitu et contemplatione sumus contenti remanendo vos in concordio cum ejus serenitate et quod pro ipsis terris imperii nichil velit dare, de provisione annuali eidem domino Bru- norio ducatos quingentos usque mille. [Art. 9—12 wörtlich b übereinstimmend mit nr. 74 art. 5—6 und 9—10]. 13. Insuper considerantes informationem, quam de optima dispositione domini Bru- norii de la Scalla ad nostrum dominium habemus, scientesque eum [weiter wörtlich c wie in nr. 74 art. 11 bis ad honores et comoda sua p. 152 lin. 49. Dann weiter:] et ut in rebus omnibus occurrentibus et praticis predictis sit promptus et favorabilis factis 15 nostris, deliberavimus donare ei ducatos quingentos auri. et insuper volumus, quod si spectabilis miles dominus Baptista Cigalla illic erit et si immiscebitur in praticis pre- dictis, deliberavimus similiter sibi donare ducatos quingentos auri. 14. Preterea, sicut scis tu Andrea Donato, venerunt huc reverendi domini episcopi Tarentinus et Cerviensis pro oratoribus summi pontificis 3 et veniunt ad concilium Ba-20 silee nomine sue beatitudinis cum ejus intentione ad adhesionem et habent bullas oppor- tunas summi pontificis; et quia similiter tu habes alias bullas 4, que non erunt oportune, presentando ipsos oratores predictas quas habent, debeatis ipsas bullas conservare et eas nullo modo ostendere, nisi aliquo casu, quo accideret, videretur dictis oratoribus et vobis, quod ostenderentur, et in hoc casu facere debeatis, sicut inter vos deliberabitur. 25 15. Volumus insuper, quod in omnibus rebus, que possent redundare et esse ad bonum et utile status summi pontificis, intelligatis vos cum predictis oratoribus et inter vos sitis uniti ad deliberandum ea, que fieri habebuntur pro utilitate et bono ejusdem summi pontificis. 16. Et quoniam sensimus, quod multum placeret summo pontifici et valde desiderat 30 ejus beatitudo, quod presto detur expeditio ad res, que attinent ad concilium, et per con- 10 a) in Vorl. ist hier Raum für ein Wort gelassen. b) nur in art. 9 statt p. 151 lin. 47 de qua poteritis hier fälsch- lich de qua non poteritis; in art. II statt p. 152 lin. 29 und 32 serenissimo imperatore bew. imperatori hier serenissimo domino imperatore bzw. imperatori und statt p. 152 lin. 29 tractentur et fiant hier nur tractentur ; in art. 12 statt p. 152 lin. 35 facilius hier facillime, statt p. 152 lin. 37 nobis afficitur hier afficitur nobis 35 und statt p. 152 lin. 39 ducatos mille hier ducatos mille usque mille quingentos. c) nur statl p. 152 lin. 46 bona hier optima und stall p. 152 lin 48 ocontra hier e contrario. 1 Die Außerung verdient Beachtung, besonders im Gegensatz zu art. 7a. Noch nach Abschluß des fünfjährigen Waffen- stillstandes mit Venedig hatte K. Sigmund, am 8 Juni 1433, dem Brunorio de la Scala das Reichs- vikariat über Verona und Vicenza bestätigt; dat. Rome 1433 die 8 mensis junii Ung. 47 Rom. 23 Boh. 13 imp. 1. (Wien H. H. St. A. Reichsregistra- turbuch K fol. 205 ab cop. chart. coaeva). 3 Am 15 Januar wurde im Venetianischen Rat beschlossen: gen. Gesandten des Papstes, die über das Konzil und über den Zweck ihrer Reise aus- führlich erzählt hätten et ultimate de adhesione, ad quam sua beatitudo libere devenit, super qua portaverunt bullas in amplissima forma etc. ac de statu sue beatitudinis et ecclesie et de subsidio, quod petunt, ac de prelatis mittendis etc., soll in allgemeinen Wendungen geantwortet werden: sie 40 möchten schnell zum Konzil gehen, man wolle den Andrea Donato auch eilends schicken, wegen der Geldunterstützung des Papstes könne man bei der Kürze der Zeit nichts thun, wolle aber darüber beraten und dem Papste alsbald Mitteilung machen. 45 (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 40b). 4 Hiernach scheint es, als habe Andrea Donato doch nicht dieselben Bullen wie die päpstlichen Gesandten nach Basel überbringen sollen. Vgl. da- 50 gegen nr. 65.
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J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 343 sequens, quod prestissime dissolvatur, quod similiter nobis placeret, quia cognoscimus, quod esset valde utile et pro bono summi pontificis et nostri dominii pro rebus que habebuntur fieri, volumus, quod cum modis qui sint honesti procuretis querere et facere cum serenissimo domino imperatore solo et magis secrete quantum fieri possit, quod ponatur prestissime finis illi concilio, quia, quanto prestius fiet, tanto melius cogitamus, quod facta summi pontificis bene prosperabuntur 1. 17. Debeas etiam tu Andrea, qui vadis cum oratoribus predictis versus Basileam, solicitus esse et facere, quod oratores ipsi solicitent iter suum, et quod presto sint Basilee, respectu brevis termini, qui restat, sicut es informatus. 18. Ulterius quia mandavimus omnibus nostris prelatis terrarum nostrarum, quod veniant ad concilium 2, ut sint favorabiles factis summi pontificis, proinde volumus, quod advertentiam adhibeatis ad illos et habere super eos oculos, ut, si facerent id quod non deberent, providere possitis, quod faciant eorum debitum. 19. Et cum tu Andrea nobis dixeris, quod dictus serenissimus imperator tibi dixit, 15 quod faceremus sibi aliquam subventionem, que scomputaretur exinde in aliis denariis etc., reducimus nobis ad memoriam de denariis, quos ejus majestas habuit a nobis modo nuper, videlicet ducatos mille, quos dari fecimus spectabili militi domino Baptiste Cigalla, ejus oratori 3, item de ducatis 2000, quos ejus serenitas habuit in Basilea 4 et de aliis duo- bus millibus ducatis, qui a nunc ultimate sibi promissi sunt, ut sint causa faciendi magis 20 declinare ejus majestatem ad intentionem nostram in praticis predictis, et provideatis inde accipere ad cambium predictorum b 2000 ducatorum dandorum serenissimo domino imperatori et mittere nobis ad solvendum, et quando vobis videbitur, illos sue serenitati dabitis nostri parte 5. 20. Demum volumus, quod post recommendationes debitas illi sacro concilio nostri 25 parte dicatis, quod, sicut notum est, de mandato serenissimi domini imperatoris et dicti concilii ad has partes venisti tu Andrea Donato pro eundo ad summum pontificem ad 10 a) Vorl. quos. b) Vorl. predicta. Am 19 Februar wurde im Rat zu Venedig ein Brief an die Gesandten in Basel beschlossen und so am 20. expediert, des Inhalts: der Rat hat den [nicht aufgefundenen] Brief der Gesandten vom 6 Februar mit dem Bericht über ihre Reise nach Basel und über die Vorgänge daselbst, die Ad- häsionserklärung des Papstes etc. erhalten; ihm 35 scheint es jetzt das Wichtigste, daß möglichst viele Kardinäle das Konzil verlassen und zum Papst gehen; dadurch wird am ersten die Auflösung er- folgen, und die ist das Beste für den Papst; der Rat will alles dafür thun und den Kardinälen, 40 wenn sie nach Venedig und von da zum Papst gehen wollen, Gesandte bis Trient entgegenschicken, die sie auch bis zum Papst begleiten sollen. — Ferner: falls das Konzil das Anerbieten macht, zwischen der Liga und dem Herzog von Mailand 45 pro pace firma et tuta zu vermitteln, sollen die Gesandten mit dem Kaiser darüber sprechen, dem Konzil gegenüber sich ohne Mandat dazu erklären und zugleich auf die stets kriegerische Gesinnung des Herzogs von Mailand hinweisen, der mit dem 50 einen Frieden schließe, um mit den anderen desto besser Krieg führen zu können. — Ferner betr. den Streit mit dem Patriarchen von Aquileja. — Ferner: De ducatis 2000 datis --- imperatori no- mine nostro ac de pannis auratis datis domino Brunorio et domino Gasparo Slick informati re- manemus atque contenti, de quibus pecuniis fieri faciemus celerem et bonam solutionem, sicut scri- bitis. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Se- nato I Reg. 13 fol. 47a-48a). 2 Der entsprechende Beschluß des Venetianischen Rats ist allerdings erst vom 21 Januar; er hat folgenden Inhalt: um die Partei des Papstes auf dem Konzil zu verstärken, soll jede Kongregation Venedigs unum plebanum binnen acht Tagen nach Basel schicken; die Venetianischen Rektoren in Terviso, Padua, Vicenza, Verona und Brescia sollen den Kapiteln der dortigen Kathedralkirchen die Sendung von je zwei Kanonikern auftragen; ebenso sollen der Statthalter von Friaul zwei Ka- noniker der Kirche von Aquileja und zwei der Kirche der civitas Austrie und der capitanus Per- gami cinen Kanoniker der Kirche von Bergamo nach Basel schicken. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 42a). 3 Vgl. nr. 78 art. 4. 4 Vgl. p. 158 Anm. 1. 5 Vgl. p. 347 Anm. 1 am Schluß.
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 343 sequens, quod prestissime dissolvatur, quod similiter nobis placeret, quia cognoscimus, quod esset valde utile et pro bono summi pontificis et nostri dominii pro rebus que habebuntur fieri, volumus, quod cum modis qui sint honesti procuretis querere et facere cum serenissimo domino imperatore solo et magis secrete quantum fieri possit, quod ponatur prestissime finis illi concilio, quia, quanto prestius fiet, tanto melius cogitamus, quod facta summi pontificis bene prosperabuntur 1. 17. Debeas etiam tu Andrea, qui vadis cum oratoribus predictis versus Basileam, solicitus esse et facere, quod oratores ipsi solicitent iter suum, et quod presto sint Basilee, respectu brevis termini, qui restat, sicut es informatus. 18. Ulterius quia mandavimus omnibus nostris prelatis terrarum nostrarum, quod veniant ad concilium 2, ut sint favorabiles factis summi pontificis, proinde volumus, quod advertentiam adhibeatis ad illos et habere super eos oculos, ut, si facerent id quod non deberent, providere possitis, quod faciant eorum debitum. 19. Et cum tu Andrea nobis dixeris, quod dictus serenissimus imperator tibi dixit, 15 quod faceremus sibi aliquam subventionem, que scomputaretur exinde in aliis denariis etc., reducimus nobis ad memoriam de denariis, quos ejus majestas habuit a nobis modo nuper, videlicet ducatos mille, quos dari fecimus spectabili militi domino Baptiste Cigalla, ejus oratori 3, item de ducatis 2000, quos ejus serenitas habuit in Basilea 4 et de aliis duo- bus millibus ducatis, qui a nunc ultimate sibi promissi sunt, ut sint causa faciendi magis 20 declinare ejus majestatem ad intentionem nostram in praticis predictis, et provideatis inde accipere ad cambium predictorum b 2000 ducatorum dandorum serenissimo domino imperatori et mittere nobis ad solvendum, et quando vobis videbitur, illos sue serenitati dabitis nostri parte 5. 20. Demum volumus, quod post recommendationes debitas illi sacro concilio nostri 25 parte dicatis, quod, sicut notum est, de mandato serenissimi domini imperatoris et dicti concilii ad has partes venisti tu Andrea Donato pro eundo ad summum pontificem ad 10 a) Vorl. quos. b) Vorl. predicta. Am 19 Februar wurde im Rat zu Venedig ein Brief an die Gesandten in Basel beschlossen und so am 20. expediert, des Inhalts: der Rat hat den [nicht aufgefundenen] Brief der Gesandten vom 6 Februar mit dem Bericht über ihre Reise nach Basel und über die Vorgänge daselbst, die Ad- häsionserklärung des Papstes etc. erhalten; ihm 35 scheint es jetzt das Wichtigste, daß möglichst viele Kardinäle das Konzil verlassen und zum Papst gehen; dadurch wird am ersten die Auflösung er- folgen, und die ist das Beste für den Papst; der Rat will alles dafür thun und den Kardinälen, 40 wenn sie nach Venedig und von da zum Papst gehen wollen, Gesandte bis Trient entgegenschicken, die sie auch bis zum Papst begleiten sollen. — Ferner: falls das Konzil das Anerbieten macht, zwischen der Liga und dem Herzog von Mailand 45 pro pace firma et tuta zu vermitteln, sollen die Gesandten mit dem Kaiser darüber sprechen, dem Konzil gegenüber sich ohne Mandat dazu erklären und zugleich auf die stets kriegerische Gesinnung des Herzogs von Mailand hinweisen, der mit dem 50 einen Frieden schließe, um mit den anderen desto besser Krieg führen zu können. — Ferner betr. den Streit mit dem Patriarchen von Aquileja. — Ferner: De ducatis 2000 datis --- imperatori no- mine nostro ac de pannis auratis datis domino Brunorio et domino Gasparo Slick informati re- manemus atque contenti, de quibus pecuniis fieri faciemus celerem et bonam solutionem, sicut scri- bitis. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Se- nato I Reg. 13 fol. 47a-48a). 2 Der entsprechende Beschluß des Venetianischen Rats ist allerdings erst vom 21 Januar; er hat folgenden Inhalt: um die Partei des Papstes auf dem Konzil zu verstärken, soll jede Kongregation Venedigs unum plebanum binnen acht Tagen nach Basel schicken; die Venetianischen Rektoren in Terviso, Padua, Vicenza, Verona und Brescia sollen den Kapiteln der dortigen Kathedralkirchen die Sendung von je zwei Kanonikern auftragen; ebenso sollen der Statthalter von Friaul zwei Ka- noniker der Kirche von Aquileja und zwei der Kirche der civitas Austrie und der capitanus Per- gami cinen Kanoniker der Kirche von Bergamo nach Basel schicken. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 42a). 3 Vgl. nr. 78 art. 4. 4 Vgl. p. 158 Anm. 1. 5 Vgl. p. 347 Anm. 1 am Schluß.
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344 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. inducendum eundem ad adhesionem, et quod nos illico pro faciendo rem gratam eis et per te Andream et per alios modos nobis possibiles non cessavimus facere omnes pro- visiones ad inducendum animum ejusdem summi pontificis ad eam intentionem et quod se conformaret cum eodem concilio, et quicquid fecimus, ab oratoribus a summi ponti- ficis, qui inde veniunt, ad plenum de omnibus erunt advisati, et semper in omnibus rebus, 5 quas facere possimus pro unione ecclesie sancte dei et pro bono summi pontificis nos offerrimus esse prestos et paratos. 21. Verum tibi Andree notum facimus, quod scripsimus viro nobili Federico Con- tareno 1, quod ire deberet primo Constantiam et inde nudius tercius Zurich, et eundem advisavimus de expeditione tua de hinc, quare volumus, quod des operam te reperiendi 10 cum eodem et ambo simul intretis in Basilea pro honore nostri dominii. 22. Fecimus vobis dare duo capitia panni laborati de auro brachiorum viginti pro quoque et volumus et vobis mandamus, quatenus unum ipsorum nostri parte donare de- beatis domino Brunorio et alterum domino Gasparo Slick cancellario serenissimi domini imperatoris, ut in nostris negotiis sint prompti et favorabiles 2. 23. Fecimus vobis dare plures literas credentiales 3 dirrectivas prelatis et presiden- tibus et aliis dominis, qui erunt in dicto concilio, et sindicatum cum plena libertate, et ideo secundum oportunitatem rerum illas presentabitis, sicut vobis videbitur, pro obtinendo nostram intentionem. 24. Ceterumb quia sunt multi nostri nobiles et cives damnificati in partibus Ale- 20 manie per illustrem dominum ducem Austrie et per Hermanum Rech et alios dominos et comunitates, volumus, quod omnibus modis vobis possibilibus debeatis solicitare et apud serenissimum dominum imperatorem, illustrem dominum ducem Ludovicum Bavarie, apud dominum ducem Albertum Austrie et apud dominum marchionem Brandiburg et apud omnes alios dominos, qui forent ad concilium, quod fiat integra satisfatio nostris 25 civibus predictis, sicut ab eis eritis informati, solicitando, et de tempore in tempus nos advisetis de eo quod feceritis, ut possimus providere et dare vobis eum ordinem, qui nobis videbitur pro satisfactione nostrorum civium, ante vestrum recessum deinde. De parte 105, de non 0, non sinceri 2. 15 1434 Jan. 22 184. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Anweisung an gen. Gesandte in Basel: sollen 20 mit dem Kaiser über ein Bündnis gegen den Herzog von Mailand auf Grund gen. Bedingungen verhandeln. — Ablehnung des Antrages, die Gesandten zu bevoll- mächtigen, falls eine Verständigung zwischen dem Kaiser und dem Herzog zu befürchten steht, sofort abzuschließen. 1434 Januar 22 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 42 ab cop. membr. coaeva. 35 1433 die 22 januarii. [Antrag ser Fantinus Michael procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Marcus de Mulino, ser Laurentius Capello sapientes consilii, ser Thomas Michael, ser Ludovicus Scorlado, ser Marcus Lipomano, sapientes terrarum etc.]: Ser Federico Contareno, ser Andree Donato militi ac Johanni Francisco de Capitibus Liste juris 40 utriusque doctori, oratoribus nostris in Basilea. a) Vorl. oratore. b) dieser art. 24 steht in Vorl. swischen art. 19 und 20, wird aber durch die Notiz am Rande Istud capitulum notari debebat in ultimis an diese Stelle verwiesen. 1 Laut Beschluß vom 11 Januar war Contarini geschrieben worden, er möge langsam bis nach Konstanz reisen, wo ihn Andrea Donato einholen werde, der zuvor noch die Mitteilungen der an- gekündigten päpstlichen Gesandten entgegennehmen müsse. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Se- nato I Reg. 13 fol. 40b). 2 Vgl. p. 343 Anm. 1. 3 Nicht aufgefunden! 45
344 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. inducendum eundem ad adhesionem, et quod nos illico pro faciendo rem gratam eis et per te Andream et per alios modos nobis possibiles non cessavimus facere omnes pro- visiones ad inducendum animum ejusdem summi pontificis ad eam intentionem et quod se conformaret cum eodem concilio, et quicquid fecimus, ab oratoribus a summi ponti- ficis, qui inde veniunt, ad plenum de omnibus erunt advisati, et semper in omnibus rebus, 5 quas facere possimus pro unione ecclesie sancte dei et pro bono summi pontificis nos offerrimus esse prestos et paratos. 21. Verum tibi Andree notum facimus, quod scripsimus viro nobili Federico Con- tareno 1, quod ire deberet primo Constantiam et inde nudius tercius Zurich, et eundem advisavimus de expeditione tua de hinc, quare volumus, quod des operam te reperiendi 10 cum eodem et ambo simul intretis in Basilea pro honore nostri dominii. 22. Fecimus vobis dare duo capitia panni laborati de auro brachiorum viginti pro quoque et volumus et vobis mandamus, quatenus unum ipsorum nostri parte donare de- beatis domino Brunorio et alterum domino Gasparo Slick cancellario serenissimi domini imperatoris, ut in nostris negotiis sint prompti et favorabiles 2. 23. Fecimus vobis dare plures literas credentiales 3 dirrectivas prelatis et presiden- tibus et aliis dominis, qui erunt in dicto concilio, et sindicatum cum plena libertate, et ideo secundum oportunitatem rerum illas presentabitis, sicut vobis videbitur, pro obtinendo nostram intentionem. 24. Ceterumb quia sunt multi nostri nobiles et cives damnificati in partibus Ale- 20 manie per illustrem dominum ducem Austrie et per Hermanum Rech et alios dominos et comunitates, volumus, quod omnibus modis vobis possibilibus debeatis solicitare et apud serenissimum dominum imperatorem, illustrem dominum ducem Ludovicum Bavarie, apud dominum ducem Albertum Austrie et apud dominum marchionem Brandiburg et apud omnes alios dominos, qui forent ad concilium, quod fiat integra satisfatio nostris 25 civibus predictis, sicut ab eis eritis informati, solicitando, et de tempore in tempus nos advisetis de eo quod feceritis, ut possimus providere et dare vobis eum ordinem, qui nobis videbitur pro satisfactione nostrorum civium, ante vestrum recessum deinde. De parte 105, de non 0, non sinceri 2. 15 1434 Jan. 22 184. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Anweisung an gen. Gesandte in Basel: sollen 20 mit dem Kaiser über ein Bündnis gegen den Herzog von Mailand auf Grund gen. Bedingungen verhandeln. — Ablehnung des Antrages, die Gesandten zu bevoll- mächtigen, falls eine Verständigung zwischen dem Kaiser und dem Herzog zu befürchten steht, sofort abzuschließen. 1434 Januar 22 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 42 ab cop. membr. coaeva. 35 1433 die 22 januarii. [Antrag ser Fantinus Michael procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Marcus de Mulino, ser Laurentius Capello sapientes consilii, ser Thomas Michael, ser Ludovicus Scorlado, ser Marcus Lipomano, sapientes terrarum etc.]: Ser Federico Contareno, ser Andree Donato militi ac Johanni Francisco de Capitibus Liste juris 40 utriusque doctori, oratoribus nostris in Basilea. a) Vorl. oratore. b) dieser art. 24 steht in Vorl. swischen art. 19 und 20, wird aber durch die Notiz am Rande Istud capitulum notari debebat in ultimis an diese Stelle verwiesen. 1 Laut Beschluß vom 11 Januar war Contarini geschrieben worden, er möge langsam bis nach Konstanz reisen, wo ihn Andrea Donato einholen werde, der zuvor noch die Mitteilungen der an- gekündigten päpstlichen Gesandten entgegennehmen müsse. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Se- nato I Reg. 13 fol. 40b). 2 Vgl. p. 343 Anm. 1. 3 Nicht aufgefunden! 45
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J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 345 [I] Per formam commissionis 1, quam nuper vobis dedimus, consignate vobis An- dree Donato in recessu vestro de Venetiis videre potuistis nostram intentionem in facto intelligentie habende cum serenissimo domino Romanorum imperatore; verum, ut parti- cularius mentem nostram intelligatis utque veniente re in praticam possitis ad propositum 5 respondere et venire ad particularia, ne forte ejus imperialis majestas crederet, quod sub generalitate vellemus materiam prolongare absque effectu, cum nostro consilio rogatorum et additionis vobis declaramus nostram intentionem circa infrascriptas particularitates, videlicet: nam contenti sumus habere cum sua serenitate pacem perpetuam vel longas treuguas, sicut in illa commissione cavetur, et in hoc casu etiam contentamur habere 10 intelligentiam et confederationem cum ejus imperiali majestate per illud tempus, quod serenitati sue videbitur a quinque usque in decem annos, que intelligentia et confederatio principaliter et expresse sit et intelligatur contra ducem Mediolani. et quod durante tem- pore hujus confederationis aliqua partium non possit venire ad pacem treuguam aut alias conventiones cum duce Mediolani absque scitu et consensu partis alterius, et quoniam 15 ejus serenitas alias dixit, quod volebat, ut omnia a flumine Abdue citra, que acquirentur, essent et libere remanerent nostro dominio et a flumine Abdue ultra remaneret in dis- positione sue serenitatis, volumus, quod venientibus vobis ad hanc praticam procuretis inducere ejus majestatem, ut condescendat et contentetur, quod sicut predicitur habeamus totum a flumine Abdue citra et insuper civitatem Laude et castrum Tricii cum eorum 20 pertinentiis, que loca sunt ultra a Abduam. et in hoc faciatis omnem possibilem instan- tiam et experientiam, ut ejus majestas contenta remaneat. et si obtinere non possetis de ambobus locis, saltem obtineatur de uno eorum et potissime de Laude; si vero videretis non esse possibile obtinere de aliquo ipsorum locorum, tandem factis omnibus experien- tiis possibilibus contenti sumus, quod declinetis ab ista petitione Laude et Tricii. [2] Et quoniam vos Andreas Donato alias nobis dixistis et nunc etiam de Bassiano scripsistis 2, quod ejus serenitas volebat personaliter venire contra ducem Mediolani et ad destructionem status sui cum equis 12000 3 ultra potentiam Svicerorum quodque nollebat, quod poneremus nisi gentes, quas tenemus tempore pacis, quodque non moveremus nos ad aliquem actum contra ducem, nisi postquam ejus serenitas rupisset et personaliter esset so cum ipsis gentibus suis ad campum super territoriis dicti ducis, volumus, quod dextro modo sentiatis ab eo, si nunc habet istam intentionem. et si ejus majestas perseverabit in illa opinione, vos etiam dicere poteritis, quod nos etiam de isto capitulo contentabimur. [3] Sed deinde dicetis, quod, sicut ejus serenitas scit, volendo dare bonam et voti- vam executionem huic intentioni, quam ejus serenitas habet contra ducem Mediolani, 35 opus est pro honore suo et nostro bene discutere et intelligere particulariter modos ordines et provisiones observandas in ista materia, et cum his et aliis consimilibus verbis ad materiam pertinentibus procuretis particulariter intelligere conceptus mentem et cogi- tationes suas circa modos, quos servare disponit ac unde et qualiter intendit habere ipsos equos 12000 4 vel plures, si de pluribus obtineri posset, ultra potentiam Svicerorum, 40 et quo tempore et ad que loca sua serenitas intendit personaliter venire, quoniam pre- sentia sue serenitatis erit penitus oportuna, et qualiter et per quas vias disponit invadere ipsum ducem et statum suum et si vult habere subsidium aliorum dominorum et generaliter de omnibus conceptibus suis et aliis ad hanc materiam pertinentibus et 25 a) von uns ergänzl. 45 1 nr. 183. Nicht aufgefunden! 3 In nrr. 186 u. 187 ist nur von 3000 Reitern die Rede. Hat der Kaiser in der Zwischenzeit sein Anerbieten herabgemindert, oder ist hier und 50 weiter unten ein Schreibfehler anzunchmen? Wir Deutsche Reichstags-Akten XI. möchten uns für letztere Alternative aussprechen, da es bei der Ausführlichkeit und Weitläufigkeit der Venetianischen Aktenstücke kaum glaublich er- scheint, daß eine solche Umstimmung des Kaisers in ihnen nicht irgendwie Ausdruck gefunden hätte. 4 Vgl. vorige Anm. 44
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 345 [I] Per formam commissionis 1, quam nuper vobis dedimus, consignate vobis An- dree Donato in recessu vestro de Venetiis videre potuistis nostram intentionem in facto intelligentie habende cum serenissimo domino Romanorum imperatore; verum, ut parti- cularius mentem nostram intelligatis utque veniente re in praticam possitis ad propositum 5 respondere et venire ad particularia, ne forte ejus imperialis majestas crederet, quod sub generalitate vellemus materiam prolongare absque effectu, cum nostro consilio rogatorum et additionis vobis declaramus nostram intentionem circa infrascriptas particularitates, videlicet: nam contenti sumus habere cum sua serenitate pacem perpetuam vel longas treuguas, sicut in illa commissione cavetur, et in hoc casu etiam contentamur habere 10 intelligentiam et confederationem cum ejus imperiali majestate per illud tempus, quod serenitati sue videbitur a quinque usque in decem annos, que intelligentia et confederatio principaliter et expresse sit et intelligatur contra ducem Mediolani. et quod durante tem- pore hujus confederationis aliqua partium non possit venire ad pacem treuguam aut alias conventiones cum duce Mediolani absque scitu et consensu partis alterius, et quoniam 15 ejus serenitas alias dixit, quod volebat, ut omnia a flumine Abdue citra, que acquirentur, essent et libere remanerent nostro dominio et a flumine Abdue ultra remaneret in dis- positione sue serenitatis, volumus, quod venientibus vobis ad hanc praticam procuretis inducere ejus majestatem, ut condescendat et contentetur, quod sicut predicitur habeamus totum a flumine Abdue citra et insuper civitatem Laude et castrum Tricii cum eorum 20 pertinentiis, que loca sunt ultra a Abduam. et in hoc faciatis omnem possibilem instan- tiam et experientiam, ut ejus majestas contenta remaneat. et si obtinere non possetis de ambobus locis, saltem obtineatur de uno eorum et potissime de Laude; si vero videretis non esse possibile obtinere de aliquo ipsorum locorum, tandem factis omnibus experien- tiis possibilibus contenti sumus, quod declinetis ab ista petitione Laude et Tricii. [2] Et quoniam vos Andreas Donato alias nobis dixistis et nunc etiam de Bassiano scripsistis 2, quod ejus serenitas volebat personaliter venire contra ducem Mediolani et ad destructionem status sui cum equis 12000 3 ultra potentiam Svicerorum quodque nollebat, quod poneremus nisi gentes, quas tenemus tempore pacis, quodque non moveremus nos ad aliquem actum contra ducem, nisi postquam ejus serenitas rupisset et personaliter esset so cum ipsis gentibus suis ad campum super territoriis dicti ducis, volumus, quod dextro modo sentiatis ab eo, si nunc habet istam intentionem. et si ejus majestas perseverabit in illa opinione, vos etiam dicere poteritis, quod nos etiam de isto capitulo contentabimur. [3] Sed deinde dicetis, quod, sicut ejus serenitas scit, volendo dare bonam et voti- vam executionem huic intentioni, quam ejus serenitas habet contra ducem Mediolani, 35 opus est pro honore suo et nostro bene discutere et intelligere particulariter modos ordines et provisiones observandas in ista materia, et cum his et aliis consimilibus verbis ad materiam pertinentibus procuretis particulariter intelligere conceptus mentem et cogi- tationes suas circa modos, quos servare disponit ac unde et qualiter intendit habere ipsos equos 12000 4 vel plures, si de pluribus obtineri posset, ultra potentiam Svicerorum, 40 et quo tempore et ad que loca sua serenitas intendit personaliter venire, quoniam pre- sentia sue serenitatis erit penitus oportuna, et qualiter et per quas vias disponit invadere ipsum ducem et statum suum et si vult habere subsidium aliorum dominorum et generaliter de omnibus conceptibus suis et aliis ad hanc materiam pertinentibus et 25 a) von uns ergänzl. 45 1 nr. 183. Nicht aufgefunden! 3 In nrr. 186 u. 187 ist nur von 3000 Reitern die Rede. Hat der Kaiser in der Zwischenzeit sein Anerbieten herabgemindert, oder ist hier und 50 weiter unten ein Schreibfehler anzunchmen? Wir Deutsche Reichstags-Akten XI. möchten uns für letztere Alternative aussprechen, da es bei der Ausführlichkeit und Weitläufigkeit der Venetianischen Aktenstücke kaum glaublich er- scheint, daß eine solche Umstimmung des Kaisers in ihnen nicht irgendwie Ausdruck gefunden hätte. 4 Vgl. vorige Anm. 44
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346 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. insuper, quid vellet per nos et gentes nostras fieri, quoniam, sicut in commissione vobis data tetigimus, nos habebimus per totum mensem martii proximum bonum numerum et potentiam gentium armigerarum et peditum quodque libenter sciemus intentionem sue serenitatis de modis per nos et gentes nostras servandis ac quando et ubi videretur eas esse veniendas. [4] De quibus omnibus sumptis claris et particularibus informationibus a sua sere- nitate, sine quibus non posset habiliter veniri ad conclusionem hujus intelligentie, quanto celerius sit possibile, nos distincte et plenarie per vestras literas advisetis, ut et nos mentem et opinionem nostram citissime declarare possimus utque cum bona conformitate mentis sue serenitatis et nostri dominii ad conclusionem dicte intelligentie deo dante 10 valeat deveniri. [5] Si casus esset, quod ejus serenitas omnino venire vellet ad praticam hujus intelligentie et confederationis, antequam veniatur ad praticam pacis aut longarum treu- guarum: procuretis saltem, quod omnia tractentur simul et semel, sed si penitus vide- retis non posse aliter facere, quia ejus serenitas ex toto vellet primo incipere ab ista1 intelligentia, eo casu etiam contentamur, quod ad praticam hujus intelligentie veniatis, procedendo subsequenter ad praticam pacis seu longarum treuguarum per modos in commissione vestra contentos. De parte 77. [Antrag ser Lucas Truno consiliarius, ser Leonardus Mocenigo procurator sapientes 20 consilii, ser Silvester Mauroceno, ser Delphinus Venerio sapientes terrarum etc.]: volunt partem suprascriptam per totum cum ista additione videlicet: Si vero factis omnibus experientiis possibilibus, quod ejus serenitas sit contenta declarare omnia suprascripta et quod nobis scribatis et expectetis nostram responsionem, antequam veniatur ad conclusionem, et ipse nollet expectare, et tandem videretis et clare 25 cognosceretis, quod in hac dilatione scribendi nobis et expectandi nostram responsionem, antequam veniatur ad conclusionem hujus intelligentie, esset periculum, quod propter instantias et continuas infestationes ducis Mediolani ejus serenitas non volendo expectare inclinaretur ad capiendum concordium cum duce Mediolani et quod propter hoc ista pratica tenderet in ruinam, eo casu, ut istud inconveniens sequi non possit, volumus ac so vobis damus arbitrium, quod volente sua serenitate venire ad istam intelligentiam et confederationem cum modis et conditionibus ac promissionibus superius declaratis, sed in specie quod promittat hoc anno venire contra dictum ducem cum dictis 12000 1 equis vel pluribus et cum potentia Svicerorum tali tempore, quod diu possit campizari ac procedere et perseverare ad destructionem et ruinam ipsius ducis et status sui, in hoc casu concludere 35 possitis nomine nostro, ut non capiat partitum et concordium cum duce Mediolani. De parte 41, de non 12, non sinceri 9. 1434 185. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Anweisung an gen. Gesandte in Basel: sollen März 8 die Bündnisverhandlungen mit dem Kaiser nicht zu Ungunsten Venedigs überstürzen; die Unterhaltung der kaiserlichen Truppen in dem geplanten Feldzug gegen Mailand 40 ablehnen; bei den Verhandlungen über den Frieden mit dem Reich für Brunoro della Scala keine Konzession an Land und Burgen, sondern nur eine jährliche Pension in Aussicht stellen; in den Verhandlungen über den Anteil Venedigs an den künftigen Eroberungen sich an den Wortlaut ihrer Instruktion halten; im Konzil für die Sache des Papstes eintreten. 1434 März 8 Venedig. 45 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 53a cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 Sapientes consilii et sapientes terrarum ete. 1 Vgl. p. 345 Anm. 3.
346 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. insuper, quid vellet per nos et gentes nostras fieri, quoniam, sicut in commissione vobis data tetigimus, nos habebimus per totum mensem martii proximum bonum numerum et potentiam gentium armigerarum et peditum quodque libenter sciemus intentionem sue serenitatis de modis per nos et gentes nostras servandis ac quando et ubi videretur eas esse veniendas. [4] De quibus omnibus sumptis claris et particularibus informationibus a sua sere- nitate, sine quibus non posset habiliter veniri ad conclusionem hujus intelligentie, quanto celerius sit possibile, nos distincte et plenarie per vestras literas advisetis, ut et nos mentem et opinionem nostram citissime declarare possimus utque cum bona conformitate mentis sue serenitatis et nostri dominii ad conclusionem dicte intelligentie deo dante 10 valeat deveniri. [5] Si casus esset, quod ejus serenitas omnino venire vellet ad praticam hujus intelligentie et confederationis, antequam veniatur ad praticam pacis aut longarum treu- guarum: procuretis saltem, quod omnia tractentur simul et semel, sed si penitus vide- retis non posse aliter facere, quia ejus serenitas ex toto vellet primo incipere ab ista1 intelligentia, eo casu etiam contentamur, quod ad praticam hujus intelligentie veniatis, procedendo subsequenter ad praticam pacis seu longarum treuguarum per modos in commissione vestra contentos. De parte 77. [Antrag ser Lucas Truno consiliarius, ser Leonardus Mocenigo procurator sapientes 20 consilii, ser Silvester Mauroceno, ser Delphinus Venerio sapientes terrarum etc.]: volunt partem suprascriptam per totum cum ista additione videlicet: Si vero factis omnibus experientiis possibilibus, quod ejus serenitas sit contenta declarare omnia suprascripta et quod nobis scribatis et expectetis nostram responsionem, antequam veniatur ad conclusionem, et ipse nollet expectare, et tandem videretis et clare 25 cognosceretis, quod in hac dilatione scribendi nobis et expectandi nostram responsionem, antequam veniatur ad conclusionem hujus intelligentie, esset periculum, quod propter instantias et continuas infestationes ducis Mediolani ejus serenitas non volendo expectare inclinaretur ad capiendum concordium cum duce Mediolani et quod propter hoc ista pratica tenderet in ruinam, eo casu, ut istud inconveniens sequi non possit, volumus ac so vobis damus arbitrium, quod volente sua serenitate venire ad istam intelligentiam et confederationem cum modis et conditionibus ac promissionibus superius declaratis, sed in specie quod promittat hoc anno venire contra dictum ducem cum dictis 12000 1 equis vel pluribus et cum potentia Svicerorum tali tempore, quod diu possit campizari ac procedere et perseverare ad destructionem et ruinam ipsius ducis et status sui, in hoc casu concludere 35 possitis nomine nostro, ut non capiat partitum et concordium cum duce Mediolani. De parte 41, de non 12, non sinceri 9. 1434 185. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Anweisung an gen. Gesandte in Basel: sollen März 8 die Bündnisverhandlungen mit dem Kaiser nicht zu Ungunsten Venedigs überstürzen; die Unterhaltung der kaiserlichen Truppen in dem geplanten Feldzug gegen Mailand 40 ablehnen; bei den Verhandlungen über den Frieden mit dem Reich für Brunoro della Scala keine Konzession an Land und Burgen, sondern nur eine jährliche Pension in Aussicht stellen; in den Verhandlungen über den Anteil Venedigs an den künftigen Eroberungen sich an den Wortlaut ihrer Instruktion halten; im Konzil für die Sache des Papstes eintreten. 1434 März 8 Venedig. 45 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 53a cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 Sapientes consilii et sapientes terrarum ete. 1 Vgl. p. 345 Anm. 3.
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1 5 procederetis in illo tractatu propter causas vobis scriptas, 0 20 2 3 3 4 b 5 0 5 o o o J. Zweiter Anhang. Beziehungen K, Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 347 1434 die 8 martii. Ser Federico Contareno et sotiis oratoribus nostris in Basilea. . . . . . . . 9 J : [1] Pridie vobis scripsimus ! ad responsionem literarum ? vestrárum datarum decimo rwr. 10 februarii preteriti et inter cetera vobis mandavimus, ut aliquanto moderatius et lentius quoniam bene intelligimus, quid importat nimis accellerare illam materiam et ostendere nimium desiderium in illo negotio ete. postmodum habuimus alias literas ? vestras datas res vobis commissas cum auditoribus vobis deputatis per serenissimum dominum impe- ratorem et reliqua omnia que in ipsis literis continentur. quibus cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus, quod videntes res illas valde difformes et variatas ab illa intentione, que vobis data erat, valde miramur ; quoniam istud non est id quod ex tam largis oblationibus sperabamus, et ideo magis et magis confirmamur in jlla nos- tra opinione sicque vobis iterato mandamus, ut in his tractatibus procedatis mensurate et cum tali moderatione, quod serenissimus dominus imperator aut sui non intelligant vel comprehendant nimiam aviditatem vel desiderium nobis esse ; quoniam habentibus nobis treuguas per quinquenium eum sua serenitate potius stare vellemus cum. illis treu- guis quam venire ad alias novas compositiones cum modis et conditionibus adeo ex- cessivis, eratque nostra intentio, quemadmodum habetis, quod omnes ille materie videlicet pacis seu longarum treuguarum ac intelligentie simul et unite tractarentur, sed, sicut videmus, datum est principium ad praticam intelligentie primo, quia, sicut scribitis, ejus serenitas sic omnino voluit, et reliqua, que tractari habent pro factis Dalmatie et pro 14 et novissime alias datas ra. i4 19 februarii, ex quibus vidimus omnia que usque ad illum diem praticata erant circa mw. 19 ! Dieses Schreiben war am 27 Februar im Ve- netianischen Rat beschlossen worden: die Gesandten wurden darin angewiesen, für den Papst und be- sonders für die Zulassung seiner Präsidenten als solcher zu wirken und über die Intentionen des Kaisers, der fürstlichen Gesandten und des Kon- ils in dieser Sache nach Venedig zu berichten. — Ferner: der Kardinal Santa Croce soll lieber im Interesse des, Papstes in Basel bleiben, als zur Friedensstiftung nach Italien kommen. Wenn der Herzog von Mailand, wie die Gesandten geschr'ie- ben haben, durch seine Gesandten in Basel und durch den Kardinal von Piacenza Sicherheit für den Frieden mit der Liga seitens des Konzils und des Kaisers wünscht, so bedarf es dessen nicht, da notorisch ist, daß Venedig stets in Frieden zu leben wünscht, der Herzog aber gleich nach dem Friedensschluß den Frieden schon wieder gebrochen hat. — Ferner: Ad partem eorum que habetis praticare cum --- imperatore de pace aut longis treuguis intelleximus prineipium per vos datum diete pratice ét responsionem factam per majesta- tem suam; etiam intelleximus responsionem, quam fecistis eidem --- imperatori et quid fecistis cum domino Gasparo et domino Brunorio pro confir- matione eorum que alias ipse dominus imperator vobis dixit, ut nobis reportaretis de sua intentione ad dietam praticam pacis et longarum treuguarum ; et que fecistis, nobis placet, et quoniam compre- hendimus per vestrum scribere, uti etiam vidimus in aliis vestris literis, quas pridie habuimus, quod vos solicitabatis hane praticam et priusquam in- traretur ad factum adhesionis pape, volebatis in- trare in eam; nos non vellemus, quod demonstraretis tantam aviditatem. preterea etiam, quia seribitis, quod primo appetimus pacem perpetuam et ad illam dedistis principium, dieimus, quod, si bene examinavistis vestram commissionem, non sic con- tinetur, sieut seribitis, quia cicius vellemus ad treuguas longas devenire cum sua majestate quam &d pacem perpetuam pro non intrando in majorem expensam propter res, quas ejus serenitas peteret; et debeatis prosequi ad dietam praticàm juxta for- mam vestre commissionis et procedere ad eam lento pede, quia essemus contenti, si videretis, quod .dietus --- imperator se retraheret, quod ostenderetis vos retrahere et, si possibile esset, ci- eius per eum solieitaretur dicta pratica quam per nos respectu treuguarum annorum quinque, quas habemus eum sua majestate, in quibus cicius re- manere vellemus quam intrare ad aliam majorem expensam. et hoe idem dicimus de intelligentia respectu rerum, quas nobis seribitis habuisse a domino imperatore circa dictam intelligentiam et pro his, que comprehenditis circa eam, quia estis in faeto. De parte 86. — Zusatzantrag: Wenn die Gesandten sehen, daß der Kaiser in Geld- verlegenheit ist , sollen sie ilin die 2000 Dukaten (vgl. ww. 183 avi. 19) ambieten. De parte 18, de non 0, non sinceri 1. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Heg. 13 fol. 502-514). * Nicht aufgefunden! % Nicht aufgefunden! 44*
1 5 procederetis in illo tractatu propter causas vobis scriptas, 0 20 2 3 3 4 b 5 0 5 o o o J. Zweiter Anhang. Beziehungen K, Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 347 1434 die 8 martii. Ser Federico Contareno et sotiis oratoribus nostris in Basilea. . . . . . . . 9 J : [1] Pridie vobis scripsimus ! ad responsionem literarum ? vestrárum datarum decimo rwr. 10 februarii preteriti et inter cetera vobis mandavimus, ut aliquanto moderatius et lentius quoniam bene intelligimus, quid importat nimis accellerare illam materiam et ostendere nimium desiderium in illo negotio ete. postmodum habuimus alias literas ? vestras datas res vobis commissas cum auditoribus vobis deputatis per serenissimum dominum impe- ratorem et reliqua omnia que in ipsis literis continentur. quibus cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus, quod videntes res illas valde difformes et variatas ab illa intentione, que vobis data erat, valde miramur ; quoniam istud non est id quod ex tam largis oblationibus sperabamus, et ideo magis et magis confirmamur in jlla nos- tra opinione sicque vobis iterato mandamus, ut in his tractatibus procedatis mensurate et cum tali moderatione, quod serenissimus dominus imperator aut sui non intelligant vel comprehendant nimiam aviditatem vel desiderium nobis esse ; quoniam habentibus nobis treuguas per quinquenium eum sua serenitate potius stare vellemus cum. illis treu- guis quam venire ad alias novas compositiones cum modis et conditionibus adeo ex- cessivis, eratque nostra intentio, quemadmodum habetis, quod omnes ille materie videlicet pacis seu longarum treuguarum ac intelligentie simul et unite tractarentur, sed, sicut videmus, datum est principium ad praticam intelligentie primo, quia, sicut scribitis, ejus serenitas sic omnino voluit, et reliqua, que tractari habent pro factis Dalmatie et pro 14 et novissime alias datas ra. i4 19 februarii, ex quibus vidimus omnia que usque ad illum diem praticata erant circa mw. 19 ! Dieses Schreiben war am 27 Februar im Ve- netianischen Rat beschlossen worden: die Gesandten wurden darin angewiesen, für den Papst und be- sonders für die Zulassung seiner Präsidenten als solcher zu wirken und über die Intentionen des Kaisers, der fürstlichen Gesandten und des Kon- ils in dieser Sache nach Venedig zu berichten. — Ferner: der Kardinal Santa Croce soll lieber im Interesse des, Papstes in Basel bleiben, als zur Friedensstiftung nach Italien kommen. Wenn der Herzog von Mailand, wie die Gesandten geschr'ie- ben haben, durch seine Gesandten in Basel und durch den Kardinal von Piacenza Sicherheit für den Frieden mit der Liga seitens des Konzils und des Kaisers wünscht, so bedarf es dessen nicht, da notorisch ist, daß Venedig stets in Frieden zu leben wünscht, der Herzog aber gleich nach dem Friedensschluß den Frieden schon wieder gebrochen hat. — Ferner: Ad partem eorum que habetis praticare cum --- imperatore de pace aut longis treuguis intelleximus prineipium per vos datum diete pratice ét responsionem factam per majesta- tem suam; etiam intelleximus responsionem, quam fecistis eidem --- imperatori et quid fecistis cum domino Gasparo et domino Brunorio pro confir- matione eorum que alias ipse dominus imperator vobis dixit, ut nobis reportaretis de sua intentione ad dietam praticam pacis et longarum treuguarum ; et que fecistis, nobis placet, et quoniam compre- hendimus per vestrum scribere, uti etiam vidimus in aliis vestris literis, quas pridie habuimus, quod vos solicitabatis hane praticam et priusquam in- traretur ad factum adhesionis pape, volebatis in- trare in eam; nos non vellemus, quod demonstraretis tantam aviditatem. preterea etiam, quia seribitis, quod primo appetimus pacem perpetuam et ad illam dedistis principium, dieimus, quod, si bene examinavistis vestram commissionem, non sic con- tinetur, sieut seribitis, quia cicius vellemus ad treuguas longas devenire cum sua majestate quam &d pacem perpetuam pro non intrando in majorem expensam propter res, quas ejus serenitas peteret; et debeatis prosequi ad dietam praticàm juxta for- mam vestre commissionis et procedere ad eam lento pede, quia essemus contenti, si videretis, quod .dietus --- imperator se retraheret, quod ostenderetis vos retrahere et, si possibile esset, ci- eius per eum solieitaretur dicta pratica quam per nos respectu treuguarum annorum quinque, quas habemus eum sua majestate, in quibus cicius re- manere vellemus quam intrare ad aliam majorem expensam. et hoe idem dicimus de intelligentia respectu rerum, quas nobis seribitis habuisse a domino imperatore circa dictam intelligentiam et pro his, que comprehenditis circa eam, quia estis in faeto. De parte 86. — Zusatzantrag: Wenn die Gesandten sehen, daß der Kaiser in Geld- verlegenheit ist , sollen sie ilin die 2000 Dukaten (vgl. ww. 183 avi. 19) ambieten. De parte 18, de non 0, non sinceri 1. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Heg. 13 fol. 502-514). * Nicht aufgefunden! % Nicht aufgefunden! 44*
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348 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. terris imperii, quodammodo sunt seposita, et nos pro opinione nostra voluissemus oppo- situm. sed postquam sic actum est, volumus, quod prefato serenissimo domino imperatori seu auditoribus vestris dicatis ad illam partem, ubi requiritur subventio pecuniarum nostrarum pro gentibus ultramontanis, quas ejus serenitas conducere et habere vellet ratione illius intelligentie etc., quod istud non esset conveniens, sicut ejus majestas bene intelligit et cognoscit, quodque, sicut scit, ad requisitionem sue serenitatis dedimus aures et intravimus ad hanc praticam firmiter credentes, quod ejus serenitas, sicut est de jure et honestate ac de more hujusmodi confederationum, contribuere deberet et ponere ipsas gentes ad ejus expensas, nec unquam aliter intelleximus, quoniam satis est nobis habere et solvere tantum numerum gentium armigerarum et peditum, quantum habemus et habe- 10 bimus in his partibus Lombardie cum tanta nostra expensa, sicut ejus serenitas bene considerare et intelligere potest, et quod ad hujusmodi intelligentiam invicem contrahen- dam dedimus aures et consensum principaliter contemplatione sue serenitatis et ad ejus complacentiam ac pro honore gloria et exaltatione sue cesaree majestatis et ut posset ulcisci dedecoris et injuriarum sue imperiali celsitudini illatarum, credentes, sicut prediximus, 15 quod res deberet esse communis ad contributionem predictam et quod ejus serenitas nichil a nobis velle deberet quam gentes quas habemus. et cum his et similibus rationibus sibi prorsus de mente trahatis talem ejus opinionem, non retrahendo tamen nec alienando vos a pratica tam hujus intelligentie per modos in commissione vestra contentos quam a pratica concordie seu longarum treuguarum pro factis imperii et Dalmatie sicut a nobis 20 in mandatis habetis, sed continuando et prosequendo ipsas praticas cum moderatione et mensura convenienti, sicut supra tetigimus, ne ex nimia assiduitate aut solicitudine se- quatur contrarius effectus ad damnum nostrum. [2] Et quoniam dicitis serenitatem suam vobis dixisse, quod contenta est realiter venire nobiscum ad pacem perpetuam pro terris imperii contentato prius domino Bru- 25 norio et pro terris Dalmatie facere bonas treuguas cum contributione pecuniarum etc., licet non scribatis nec aliter intelligamus, quid vellet dominus Brunorius, tamen declara- mus vobis, quod intentio nostra non est dare sibi terras aut fortilitia aliqua, et hoc etiam vos cum modo et tempore facere poteritis, ut intelligat, et quando vobis vi- debitur ad propositum declarare sibi intentionem nostram de illa provisione annua du- 30 catorum mille, quoniam fortasse remanebit bene contentus et exinde reddetur promptior et favorabilior factis nostris circa reliqua que tractanda et componenda sunt cum ce- sarea majestate. [3] Circa finem litere vestre tangitis circa factum portionis etc., quod ejus serenitas vult, quod habeamus illos confines, qui continentur in pace ultimate facta 1 cum duce 35 Mediolani, que verba ab his que alias nobis dicta fuerunt et ab intentione nostra sunt valde difformia; et ideo, licet credamus, quod usque ad receptionem presentium circa hanc partem et plurimas alias habueritis alios sermones atque tractatus et per consequens nos de omnibus reddideritis advisatos, tamen super hac parte volumus, quod sequamini formam vestre commissionis. De parte 121, de non 1, non sinceri 1. [4] Ad reliqua que scribitis non multum pro presenti attinet respondere, quoniam per alias vobis satis scripsimus 2 nostram opinionem tam in facto admissionis presiden- tium3 summi pontificis quam circa alia, sed tamen vobis iterato mandamus, ut in omnibus que honorem dignitatem et statum summi pontificis concernere videantur habeatis illam 45 diligentiam ac cum illo studio et ferventia laboretis, veluti pro nobis et statu nostro proprio faceretis. 5 40 1 2 Am 26 April 1433 zu Ferrara. Vgl. p. 347 Anm. 1. 8 Vgl. Einleitung zu lit. H p. 194-196 u. nrr. 175-179.
348 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. terris imperii, quodammodo sunt seposita, et nos pro opinione nostra voluissemus oppo- situm. sed postquam sic actum est, volumus, quod prefato serenissimo domino imperatori seu auditoribus vestris dicatis ad illam partem, ubi requiritur subventio pecuniarum nostrarum pro gentibus ultramontanis, quas ejus serenitas conducere et habere vellet ratione illius intelligentie etc., quod istud non esset conveniens, sicut ejus majestas bene intelligit et cognoscit, quodque, sicut scit, ad requisitionem sue serenitatis dedimus aures et intravimus ad hanc praticam firmiter credentes, quod ejus serenitas, sicut est de jure et honestate ac de more hujusmodi confederationum, contribuere deberet et ponere ipsas gentes ad ejus expensas, nec unquam aliter intelleximus, quoniam satis est nobis habere et solvere tantum numerum gentium armigerarum et peditum, quantum habemus et habe- 10 bimus in his partibus Lombardie cum tanta nostra expensa, sicut ejus serenitas bene considerare et intelligere potest, et quod ad hujusmodi intelligentiam invicem contrahen- dam dedimus aures et consensum principaliter contemplatione sue serenitatis et ad ejus complacentiam ac pro honore gloria et exaltatione sue cesaree majestatis et ut posset ulcisci dedecoris et injuriarum sue imperiali celsitudini illatarum, credentes, sicut prediximus, 15 quod res deberet esse communis ad contributionem predictam et quod ejus serenitas nichil a nobis velle deberet quam gentes quas habemus. et cum his et similibus rationibus sibi prorsus de mente trahatis talem ejus opinionem, non retrahendo tamen nec alienando vos a pratica tam hujus intelligentie per modos in commissione vestra contentos quam a pratica concordie seu longarum treuguarum pro factis imperii et Dalmatie sicut a nobis 20 in mandatis habetis, sed continuando et prosequendo ipsas praticas cum moderatione et mensura convenienti, sicut supra tetigimus, ne ex nimia assiduitate aut solicitudine se- quatur contrarius effectus ad damnum nostrum. [2] Et quoniam dicitis serenitatem suam vobis dixisse, quod contenta est realiter venire nobiscum ad pacem perpetuam pro terris imperii contentato prius domino Bru- 25 norio et pro terris Dalmatie facere bonas treuguas cum contributione pecuniarum etc., licet non scribatis nec aliter intelligamus, quid vellet dominus Brunorius, tamen declara- mus vobis, quod intentio nostra non est dare sibi terras aut fortilitia aliqua, et hoc etiam vos cum modo et tempore facere poteritis, ut intelligat, et quando vobis vi- debitur ad propositum declarare sibi intentionem nostram de illa provisione annua du- 30 catorum mille, quoniam fortasse remanebit bene contentus et exinde reddetur promptior et favorabilior factis nostris circa reliqua que tractanda et componenda sunt cum ce- sarea majestate. [3] Circa finem litere vestre tangitis circa factum portionis etc., quod ejus serenitas vult, quod habeamus illos confines, qui continentur in pace ultimate facta 1 cum duce 35 Mediolani, que verba ab his que alias nobis dicta fuerunt et ab intentione nostra sunt valde difformia; et ideo, licet credamus, quod usque ad receptionem presentium circa hanc partem et plurimas alias habueritis alios sermones atque tractatus et per consequens nos de omnibus reddideritis advisatos, tamen super hac parte volumus, quod sequamini formam vestre commissionis. De parte 121, de non 1, non sinceri 1. [4] Ad reliqua que scribitis non multum pro presenti attinet respondere, quoniam per alias vobis satis scripsimus 2 nostram opinionem tam in facto admissionis presiden- tium3 summi pontificis quam circa alia, sed tamen vobis iterato mandamus, ut in omnibus que honorem dignitatem et statum summi pontificis concernere videantur habeatis illam 45 diligentiam ac cum illo studio et ferventia laboretis, veluti pro nobis et statu nostro proprio faceretis. 5 40 1 2 Am 26 April 1433 zu Ferrara. Vgl. p. 347 Anm. 1. 8 Vgl. Einleitung zu lit. H p. 194-196 u. nrr. 175-179.
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J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 349 186. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an die Gesandten in Basel: die übermittelten Bündnisartikel des Kaisers sind in Venedig umgearbeitet und sollen von den Gesandten in dieser neuen Form vor dem Kaiser vertreten werden; die Gesandten werden angewiesen, dem Kaiser 1500 Dukaten zu zahlen. 1434 April 2 Venedig. 1434 Apr. 2 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 60b cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Johannes Navajerio, ser Paulus Truno sapientes consilii, ser Silvester Mauroceno, ser Andreas Mocenigo, ser Ludovicus Scorlato, ser Marcus Lipomano sapientes super terris de novo acquisitis. 1434 die 2 aprilis. Oratoribus nostris in Basilea. [I] Per ultimas literas 1 vestras datas 15 marcii, quas pridem accepimus, ac per Mars 15 capitula 1 illis inclusa remansimus advisati de praticis habitis cum serenissimo domino imperatore seu cum praticatoribus deputatis ac de intentionibus sue serenitatis intel- 15 leximusque reliqua omnia que scripsistis tam in illa materia quam circa factum presi- dentium 2 summi pontificis et circa alia occurrentia, pro quibus vestram prudentiam et solertiam commendantes cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus, quod visis et bene consideratis illis capitulis circa factum intelligentie aliqua sunt, que li- benter voluissemus, si possibile fuisset, ut posita non fuissent et quod cum verbis con- 20 venientibus et honestis ostendissetis illa non esse convenientia nec etiam necessaria et quod subtracta fuissent et non missa in scriptis; sed postquam placuit sue serenitati, quod omnia illa capitula notarentur nobisque mitterentur, habita per nos superinde ma- tura consideratione volentesque super illa intelligentia reducere nos ad res convenientes et pro utraque parte comunes rationabiles et honestas, quoniam ex illis capitulis aliqua 25 nostro judicio bene stant, aliqua sunt superflua, aliqua sunt reformanda, reduximus illa ad illam honestam et bonam formam, que tam pro honore ipsius serenissimi domini im- peratoris quam pro nostra comuni utilitate et statu partium nobis conveniens visa est, fecimusque ipsa distingui et particulariter annotari, sicut in foleo presentibus introcluso videbitis, cum quibus capitulis 3 nobis videtur veniendum esse ad illam intelligentiam. 30 reliqua autem, que reserata sunt ab illis, que nobis misistis, visa sunt nobis esse super- flua, et proinde mandamus vobis, quod esse debeatis cum sua serenitate seu cum pra- ticatoribus vestris et ostendere ista nostra capitula et cum verbis et modis pertinentibus dicere et declarare hanc nostram honestam formam capitulorum, quam non dubitamus etiam sue imperiali celsitudini placituram propter ejus summam equitatem et honesta- 35 tem, declarandoque quod illa capitula que omisimus, sicut prefertur, nobis videntur esse superflua et super illo capitulo suo, ubi dicitur, quod pro illis equis 3000 4, quos ejus serenitas vult contribuere ad illam impresiam solventibus nobis eorum stipendium et dantibus prestantias etc., poteritis honestissime allegare et sustinere, quod pro honore majestatis imperialis ac pro jure honestate et equitate ejus serenitatis contribuere debet 40 illud subsidium gentium ad ejus expensas et quod talis intelligentia non esset communis rationabilis nec honesta, si nos deberemus solvere gentibus suis et nostris, nec etiam bene possemus facere tot expensas et quod satis et plus quam satis facimus pro parte nostra, considerato etiam, quod ex his, que acquirerentur, multo major pars absque com- paratione, imo ferme totum cedere debet imperio, et insuper sustineatis, quod debeat 45 etiam contribuere potentiam Svicerorum, sicut in nostro capitulo 5 continetur. nam sicut 10 Nicht aufgefunden! Vgl. Einleitung zu lit. H p. 194�196 und nrr. 175-179. 4 5 nr. 187. Vgl. p. 345 Anm. 3. Vgl. nr. 187 art. 6.
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 349 186. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an die Gesandten in Basel: die übermittelten Bündnisartikel des Kaisers sind in Venedig umgearbeitet und sollen von den Gesandten in dieser neuen Form vor dem Kaiser vertreten werden; die Gesandten werden angewiesen, dem Kaiser 1500 Dukaten zu zahlen. 1434 April 2 Venedig. 1434 Apr. 2 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 60b cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Johannes Navajerio, ser Paulus Truno sapientes consilii, ser Silvester Mauroceno, ser Andreas Mocenigo, ser Ludovicus Scorlato, ser Marcus Lipomano sapientes super terris de novo acquisitis. 1434 die 2 aprilis. Oratoribus nostris in Basilea. [I] Per ultimas literas 1 vestras datas 15 marcii, quas pridem accepimus, ac per Mars 15 capitula 1 illis inclusa remansimus advisati de praticis habitis cum serenissimo domino imperatore seu cum praticatoribus deputatis ac de intentionibus sue serenitatis intel- 15 leximusque reliqua omnia que scripsistis tam in illa materia quam circa factum presi- dentium 2 summi pontificis et circa alia occurrentia, pro quibus vestram prudentiam et solertiam commendantes cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus, quod visis et bene consideratis illis capitulis circa factum intelligentie aliqua sunt, que li- benter voluissemus, si possibile fuisset, ut posita non fuissent et quod cum verbis con- 20 venientibus et honestis ostendissetis illa non esse convenientia nec etiam necessaria et quod subtracta fuissent et non missa in scriptis; sed postquam placuit sue serenitati, quod omnia illa capitula notarentur nobisque mitterentur, habita per nos superinde ma- tura consideratione volentesque super illa intelligentia reducere nos ad res convenientes et pro utraque parte comunes rationabiles et honestas, quoniam ex illis capitulis aliqua 25 nostro judicio bene stant, aliqua sunt superflua, aliqua sunt reformanda, reduximus illa ad illam honestam et bonam formam, que tam pro honore ipsius serenissimi domini im- peratoris quam pro nostra comuni utilitate et statu partium nobis conveniens visa est, fecimusque ipsa distingui et particulariter annotari, sicut in foleo presentibus introcluso videbitis, cum quibus capitulis 3 nobis videtur veniendum esse ad illam intelligentiam. 30 reliqua autem, que reserata sunt ab illis, que nobis misistis, visa sunt nobis esse super- flua, et proinde mandamus vobis, quod esse debeatis cum sua serenitate seu cum pra- ticatoribus vestris et ostendere ista nostra capitula et cum verbis et modis pertinentibus dicere et declarare hanc nostram honestam formam capitulorum, quam non dubitamus etiam sue imperiali celsitudini placituram propter ejus summam equitatem et honesta- 35 tem, declarandoque quod illa capitula que omisimus, sicut prefertur, nobis videntur esse superflua et super illo capitulo suo, ubi dicitur, quod pro illis equis 3000 4, quos ejus serenitas vult contribuere ad illam impresiam solventibus nobis eorum stipendium et dantibus prestantias etc., poteritis honestissime allegare et sustinere, quod pro honore majestatis imperialis ac pro jure honestate et equitate ejus serenitatis contribuere debet 40 illud subsidium gentium ad ejus expensas et quod talis intelligentia non esset communis rationabilis nec honesta, si nos deberemus solvere gentibus suis et nostris, nec etiam bene possemus facere tot expensas et quod satis et plus quam satis facimus pro parte nostra, considerato etiam, quod ex his, que acquirerentur, multo major pars absque com- paratione, imo ferme totum cedere debet imperio, et insuper sustineatis, quod debeat 45 etiam contribuere potentiam Svicerorum, sicut in nostro capitulo 5 continetur. nam sicut 10 Nicht aufgefunden! Vgl. Einleitung zu lit. H p. 194�196 und nrr. 175-179. 4 5 nr. 187. Vgl. p. 345 Anm. 3. Vgl. nr. 187 art. 6.
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350 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. ejus serenitas scit, semper sic dictum et praticatum est usque in Roma et ejus sereni- tas continue obtulit illud subsidium Svicerorum, quod esset comodissimum et aptissi- mum, imo quodammodo necessarium ad consequendam victoriam et optatam intentionem sue serenissime majestatis, si venietur ad actum contra ducem Mediolani. simili modo etiam in aliis capitulis reformatis, in quibus est aliqua discrepantia a suis ad nostra, 5 sustinebitis et justificabitis illa nostra capitula ac nostram opinionem, sicut vestre pru- dentie ad propositum uniuscujusque differentie videbitur pertinere. [2] Insuper quia in uno 1 ex capitulis nostris dicitur, quod treugue firmate in Roma per quinquenium durare debeant ultra dictos annos quinque tanto plus, quanto durabit guerra cum duce Mediolani, et per alios quinque annos post expirationem dicte guerre etc.: 10 si forte super hoc capitulo fieret difficultas, quia idem serenissimus dominus imperator nollet consentire ad tam longum tempus, damus vobis arbitrium, quod ipsum reformare possitis in hoc videlicet, quod ad partem ad partem consentire possitis, quod ipse treugue durent ultra terminum quinque annorum tanto plus, quanto durabit guerra cum duce Mediolani, et per unum alium annum post expirationem ipsius guerre, sicut in 15 capitulo imperiali continebatur; sed, si de longiori tempore poteritis obtinere, nobis valde placebit. [3] Si forte prefatus serenissimus imperator redderet se difficilem aut recusaret, quod magnifica comunitas Florentie ingredi possit in istam intelligentiam, si voluerit, sicut in primo capitulo 2 continetur, quia ejus serenitas fortasse se reputaret offensam aut 20 male tractatam ab ipsa communitate 3 et proinde ostenderet habere cum illa odium vel discordiam, volumus, quod offeratis nomine nostro, quod parati erimus libenter et bono animo interponere nos ac tractare et facere quicquid boni poterimus, ut inter ejus im- perialem majestatem et illam magnificam communitatem sit bona amicitia et concordia cum honore sue serenitatis, et quod ipsa magnifica communitas tamquam benivola et 25 devota sue serenitati et nobiscum unita ingredi possit in illam intelligentiam cum modis rationabilibus et honestis. De parte 98, de non 20, non sinceri 8. [4] Audientes ea que scribitur habuisse a domino Gasparo Slik et domino Brunorio, qui vobis commemorarunt necessitates serenissimi domini imperatoris suadentes etc., vo- 30 bis respondemus, quod dispositi ad commoda sue serenissime majestatis contenti sumus vobisque mandamus 4, ut accipere debeatis ad cambium ducatos mille quingentos pro dando sue serenitati, quos mittatis ad solvendum Venetias per nostrum dominium, quos ducatos mille quingentos presentare et dare debeatis sue cesaree majestati nomine nostro cum illis pertinentibus verbis, que vestre prudentie videbuntur. 35 1134 187. Artikel eines Bündnisses zwischen dem Kaiser und Venedig. [Venctianischer Apr. 2 Gegenentwurf auf Grundlage eines unbekannten kaiserlichen Entwurfes]. 1434 April 2 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 61ab cop. membr. coaeva. 1434 die 2 aprilis. Capitula intelligentie et lige cum serenissimo domino imperatore. 1. Primo - quod fiat intelligentia et confederatio inter sanctissimum dominum do- minum Eugenium papam quarium ac serenissimum dominum Sigismundum Romanorum gefaftt worden. (Venedig Staats-A. Deliber. Se- creta Senato I Reg. 13 fol. 59b). 5 Vgl. nr. 301 art. 1, 14 u. 15; nr. 311 art. 1 u. 15; nr. 316 art. 1 u. 16. 1 Vgl. nr. 187 art. 13. 2 Vgl. nr. 187 art. 1. Vgl. p. 24-25. 4 Der betr. Beschluß war an demselben Tage mit 85 gegen 44 und 3 unentschiedene Stimmen 40 45
350 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. ejus serenitas scit, semper sic dictum et praticatum est usque in Roma et ejus sereni- tas continue obtulit illud subsidium Svicerorum, quod esset comodissimum et aptissi- mum, imo quodammodo necessarium ad consequendam victoriam et optatam intentionem sue serenissime majestatis, si venietur ad actum contra ducem Mediolani. simili modo etiam in aliis capitulis reformatis, in quibus est aliqua discrepantia a suis ad nostra, 5 sustinebitis et justificabitis illa nostra capitula ac nostram opinionem, sicut vestre pru- dentie ad propositum uniuscujusque differentie videbitur pertinere. [2] Insuper quia in uno 1 ex capitulis nostris dicitur, quod treugue firmate in Roma per quinquenium durare debeant ultra dictos annos quinque tanto plus, quanto durabit guerra cum duce Mediolani, et per alios quinque annos post expirationem dicte guerre etc.: 10 si forte super hoc capitulo fieret difficultas, quia idem serenissimus dominus imperator nollet consentire ad tam longum tempus, damus vobis arbitrium, quod ipsum reformare possitis in hoc videlicet, quod ad partem ad partem consentire possitis, quod ipse treugue durent ultra terminum quinque annorum tanto plus, quanto durabit guerra cum duce Mediolani, et per unum alium annum post expirationem ipsius guerre, sicut in 15 capitulo imperiali continebatur; sed, si de longiori tempore poteritis obtinere, nobis valde placebit. [3] Si forte prefatus serenissimus imperator redderet se difficilem aut recusaret, quod magnifica comunitas Florentie ingredi possit in istam intelligentiam, si voluerit, sicut in primo capitulo 2 continetur, quia ejus serenitas fortasse se reputaret offensam aut 20 male tractatam ab ipsa communitate 3 et proinde ostenderet habere cum illa odium vel discordiam, volumus, quod offeratis nomine nostro, quod parati erimus libenter et bono animo interponere nos ac tractare et facere quicquid boni poterimus, ut inter ejus im- perialem majestatem et illam magnificam communitatem sit bona amicitia et concordia cum honore sue serenitatis, et quod ipsa magnifica communitas tamquam benivola et 25 devota sue serenitati et nobiscum unita ingredi possit in illam intelligentiam cum modis rationabilibus et honestis. De parte 98, de non 20, non sinceri 8. [4] Audientes ea que scribitur habuisse a domino Gasparo Slik et domino Brunorio, qui vobis commemorarunt necessitates serenissimi domini imperatoris suadentes etc., vo- 30 bis respondemus, quod dispositi ad commoda sue serenissime majestatis contenti sumus vobisque mandamus 4, ut accipere debeatis ad cambium ducatos mille quingentos pro dando sue serenitati, quos mittatis ad solvendum Venetias per nostrum dominium, quos ducatos mille quingentos presentare et dare debeatis sue cesaree majestati nomine nostro cum illis pertinentibus verbis, que vestre prudentie videbuntur. 35 1134 187. Artikel eines Bündnisses zwischen dem Kaiser und Venedig. [Venctianischer Apr. 2 Gegenentwurf auf Grundlage eines unbekannten kaiserlichen Entwurfes]. 1434 April 2 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 61ab cop. membr. coaeva. 1434 die 2 aprilis. Capitula intelligentie et lige cum serenissimo domino imperatore. 1. Primo - quod fiat intelligentia et confederatio inter sanctissimum dominum do- minum Eugenium papam quarium ac serenissimum dominum Sigismundum Romanorum gefaftt worden. (Venedig Staats-A. Deliber. Se- creta Senato I Reg. 13 fol. 59b). 5 Vgl. nr. 301 art. 1, 14 u. 15; nr. 311 art. 1 u. 15; nr. 316 art. 1 u. 16. 1 Vgl. nr. 187 art. 13. 2 Vgl. nr. 187 art. 1. Vgl. p. 24-25. 4 Der betr. Beschluß war an demselben Tage mit 85 gegen 44 und 3 unentschiedene Stimmen 40 45
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J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 351 imperatorem et illustre ducale dominium Venetiarum contra ducem Mediolani et ad de- fensionem et conservationem statuum, in quam magnifica communitas Florentie 1, que de presenti unita et colligata est cum prefato ducali dominio Venetiarum, ingredi possit, si voluerit, infra terminum limitandum cum modis et conditionibus convenientibus et 5 honestis, sicut per partes predictas tempore debito declarabitur. que intelligentia et confederatio sit cum conditionibus et capitulis infrascriptis videlicet: 2. Quod 2 serenissimus dominus imperator tamquam advocatus ecclesie ac nomine imperii per literas suas requirere debeat et monere ducem Mediolani tamquam vassallum sue majestatis et imperii, quod infra terminum etc. a die requisitionis incoandum de- 10 beat effectualiter restituere et relaxare ac restitui et relaxari facere omnes terras et loca quecunque ecclesie capta aut aliter occupata nomine ipsius ducis et per quoscunque ejus capitaneos conductores et gentes et que nomine ipsius ducis seu gentium suarum detinerentur contra voluntatem summi pontificis ac etiam omnes terras et loca sacri imperii, Ianuam, Ast et alia que occupat sine titulo et concessione imperiali: quod si 15 cum effectu et realiter facere volet et faciet, quod ei offerratur ista securitas, videlicet quod ipse intrare possit et acceptetur in ista intelligentia et liga cum modis et con- ditionibus rationabilibus et honestis, sicut per partes predictas deliberabitur. si vero idem dux nollet effectualiter restituere dictas terras et loca tam ecclesie quam imperii faciendo excusationes solitas aut aliter vellet ostendere, quod non sit in potestate sua 20 possendi liberare dictas terras ecclesie et etiam si non vellet realiter restituere Ianuam, Ast et alia loca imperii per ipsum sine titulo et privilegio occupata, tunc per partes predictas deliberetur et ordinetur de provisionibus et modis observandis in procedendo ad guerram contra eum et statum suum ac subditos complices et adherentes suos et ad ejus excidium et destructionem, nisi de consensu et voluntate partium postea de- 25 liberaretur venire ad treuguam vel concordium. 3. Item 3 quod dominus imperator tamquam advocatus et defensor ecclesie nollente dicto duce Mediolani restituere terras et loca predicta tam ecclesie quam imperii pro- cedere debeat contra ipsum ducem Mediolani tamquam inobedientem imperio ac of- fensorem et invasorem ecclesie usque ad privationem inclusive ducatus comitatus digni- so tatis pheudi ac donationis, quam habuisset ab imperio, ac omnium jurium suorum publi- cando processum et alia faciendo, que circa hujusmodi privationem fuerint necessaria, et propter brevitatem in litera requisitionis serenissimi domini imperatoris includatur privatio, si non fecerit etc., exnunc prout extunc. 4. Et 4 sic etiam summus pontifex non restituente ipso duce terras et loca ecclesie 35 et imperii, ut predicitur, procedere debeat contra ipsum ducem cum censuris et ex- communicationibus et aliis favoribus possibilibus assistat. 5. Item 5 quod illustris dominatio Venetiarum pro hac impresia, si venietur ad guerram, obligata sit habere ad minus 10000 equitum et 4000 peditum gentium armi- gerarum Italicarum. 6. Item 6 quod serenissimus dominus imperator pro dicta impresia dare teneatur 40 1 Uber das Verhältnis von Florenz zu K. Sig- mund vgl. p. 24-25. In Florenz war am 29 No- vember 1433 die Verhandlung über eine Gesandt- schaft und Zahlung von Geldern an den Kaiser 45 wieder aufgenommen (Florenz Staats-A. Consulte e Pratiche 52 fol. 99a not. chart. coaeva), aber ohne Ergebnis: noch am 6 April 1434 schrieb Giovanni da Massa in dem schon angezogenen Briefe (vgl. p. 331 Anm. 4) an Siena: --- i Ve- 50 netiani mostrarono ieri una lettera a lo 'mpera- dore, come i Fiorentini mandano la loro inbasciata a lui, et presto rispose lo 'mperadore: „non credo, quia semper truffaverunt me“. 2 Dieser art. fehlt in nrr. 301, 311 u. 316. 3 Vgl. nr. 301 art. 16; nr. 311 art. 6; nr. 316 art. 6. 4 Vgl. nr. 301 art. 4 u. 16; nr. 311 art. 6; nr. 316 art. 6. 5 Vgl. nr. 301 art. 7; nr. 311 art. 7; nr. 316 art. 7. Vgl. nr. 301 art. 5; nr. 311 art. 4; nr. 316 art. 4.
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 351 imperatorem et illustre ducale dominium Venetiarum contra ducem Mediolani et ad de- fensionem et conservationem statuum, in quam magnifica communitas Florentie 1, que de presenti unita et colligata est cum prefato ducali dominio Venetiarum, ingredi possit, si voluerit, infra terminum limitandum cum modis et conditionibus convenientibus et 5 honestis, sicut per partes predictas tempore debito declarabitur. que intelligentia et confederatio sit cum conditionibus et capitulis infrascriptis videlicet: 2. Quod 2 serenissimus dominus imperator tamquam advocatus ecclesie ac nomine imperii per literas suas requirere debeat et monere ducem Mediolani tamquam vassallum sue majestatis et imperii, quod infra terminum etc. a die requisitionis incoandum de- 10 beat effectualiter restituere et relaxare ac restitui et relaxari facere omnes terras et loca quecunque ecclesie capta aut aliter occupata nomine ipsius ducis et per quoscunque ejus capitaneos conductores et gentes et que nomine ipsius ducis seu gentium suarum detinerentur contra voluntatem summi pontificis ac etiam omnes terras et loca sacri imperii, Ianuam, Ast et alia que occupat sine titulo et concessione imperiali: quod si 15 cum effectu et realiter facere volet et faciet, quod ei offerratur ista securitas, videlicet quod ipse intrare possit et acceptetur in ista intelligentia et liga cum modis et con- ditionibus rationabilibus et honestis, sicut per partes predictas deliberabitur. si vero idem dux nollet effectualiter restituere dictas terras et loca tam ecclesie quam imperii faciendo excusationes solitas aut aliter vellet ostendere, quod non sit in potestate sua 20 possendi liberare dictas terras ecclesie et etiam si non vellet realiter restituere Ianuam, Ast et alia loca imperii per ipsum sine titulo et privilegio occupata, tunc per partes predictas deliberetur et ordinetur de provisionibus et modis observandis in procedendo ad guerram contra eum et statum suum ac subditos complices et adherentes suos et ad ejus excidium et destructionem, nisi de consensu et voluntate partium postea de- 25 liberaretur venire ad treuguam vel concordium. 3. Item 3 quod dominus imperator tamquam advocatus et defensor ecclesie nollente dicto duce Mediolani restituere terras et loca predicta tam ecclesie quam imperii pro- cedere debeat contra ipsum ducem Mediolani tamquam inobedientem imperio ac of- fensorem et invasorem ecclesie usque ad privationem inclusive ducatus comitatus digni- so tatis pheudi ac donationis, quam habuisset ab imperio, ac omnium jurium suorum publi- cando processum et alia faciendo, que circa hujusmodi privationem fuerint necessaria, et propter brevitatem in litera requisitionis serenissimi domini imperatoris includatur privatio, si non fecerit etc., exnunc prout extunc. 4. Et 4 sic etiam summus pontifex non restituente ipso duce terras et loca ecclesie 35 et imperii, ut predicitur, procedere debeat contra ipsum ducem cum censuris et ex- communicationibus et aliis favoribus possibilibus assistat. 5. Item 5 quod illustris dominatio Venetiarum pro hac impresia, si venietur ad guerram, obligata sit habere ad minus 10000 equitum et 4000 peditum gentium armi- gerarum Italicarum. 6. Item 6 quod serenissimus dominus imperator pro dicta impresia dare teneatur 40 1 Uber das Verhältnis von Florenz zu K. Sig- mund vgl. p. 24-25. In Florenz war am 29 No- vember 1433 die Verhandlung über eine Gesandt- schaft und Zahlung von Geldern an den Kaiser 45 wieder aufgenommen (Florenz Staats-A. Consulte e Pratiche 52 fol. 99a not. chart. coaeva), aber ohne Ergebnis: noch am 6 April 1434 schrieb Giovanni da Massa in dem schon angezogenen Briefe (vgl. p. 331 Anm. 4) an Siena: --- i Ve- 50 netiani mostrarono ieri una lettera a lo 'mpera- dore, come i Fiorentini mandano la loro inbasciata a lui, et presto rispose lo 'mperadore: „non credo, quia semper truffaverunt me“. 2 Dieser art. fehlt in nrr. 301, 311 u. 316. 3 Vgl. nr. 301 art. 16; nr. 311 art. 6; nr. 316 art. 6. 4 Vgl. nr. 301 art. 4 u. 16; nr. 311 art. 6; nr. 316 art. 6. 5 Vgl. nr. 301 art. 7; nr. 311 art. 7; nr. 316 art. 7. Vgl. nr. 301 art. 5; nr. 311 art. 4; nr. 316 art. 4.
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352 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. et mittere 3000 1 equitum ad ejus expensam, que gentes conjungi debeant et uniri cum gentibus dominii Venetiarum, et insuper, sicut alias continue dictum et praticatum est, idem dominus imperator teneatur et debeat in illo casu guerre contra ducem Mediolani facere venire et descendere potentiam Svicerorum ad minus ad numerum personarum 5000 suis expensis. 7. Item 2 quod gentes, que erunt sub capitaneo serenissimi domini imperatoris, cujus- cunque status capitaneus existat, obedire debeant ipsi capitaneo imperiali et gentes sub- dite capitaneo lige vel dominii Venetiarum debeant obedire capitaneo suo, sed in agen- dis et processibus illi capitanei debeant simul communicare consilia et cum communi consensu omnia facere, et quod vexilla imperii precedant. 8. Item 3 pro honore imperialis majestatis utque idem serenissimus dominus im- perator vacare possit ad alia multa que disponere habet in multis partibus tam pro imperio quam pro regnis suis et fide catolica non teneatur personaliter venire vel de- scendere in Italiam pro dicta impresia, sed si majestas sua deliberaret propriis sumptibus ire contra ipsum ducem Mediolani aut potentiam suam mittere cum vexillis imperii, 15 quod eis per terras dominii Venetiarum pateat liber et securus transitus et victualia pro suis pecuniis eis ministrentur et quod dominatio Venetiarum sue majestati et illis gentibus contra ducem Mediolani omnes favores impendat totiens, quotiens fuerit opor- tunum, et quod ea, que in hoc casu acquirentur ex his, que dux Mediolani nunc tenet, cedant imperio. 9. Item 4 quod dominium Venetiarum per literas et bullas promittat, quod omnibus regibus Romanorum pro coronis Italie et Romam amicabiliter et pacifice ire volentibus per terras suas det passus et liberum transitum ac eis et gentibus suis favores honestos impendat et victualia pretio competenti. 10. Item 5 quando moveri debebit guerra duci Mediolani, hoc debeat fieri de com- 25 muni consensu omnium predictorum de liga. 11. Item ‘ quia sperandum est cum dei auxilio, quod ex hac intelligentia sequetur victoria, exnunc ordinetur, et majestas imperialis contentatur, quod limites inter im- perium et dominium Venetiarum sit flumen Abdue, quod sit commune partibus, ita quod quicquid est ultra Abduam versus Mediolanum cedat imperio et quicquid est citra Ab- 30 duam cedat dominio Venetiarum 7. 12. Item 8 quod firmata et conclusa dicta intelligentia dominus imperator dabit dominio Venetiarum donationem et titulos de omnibus terris et locis, quas et que tenet de imperio seu inposterum tenebit secundum limites suprascriptos. 13. Item ? quod treugue 10 alias firmate in curia Romana per quinquennium inter im- 35 perialem majestatem et ducale dominium Venetiarum ex interpositione sanctissimi domini Eugenii quarti intelligantur se extendere et durare ultra tempus dictorum quinque annorum tanto plus, quanto durabit guerra contra ducem Mediolani, et per alios annos quinque 11 post expirationem ipsius guerre. 10 20 1 art. 1) auf Lodi und Trezzo verzichtet, obschon 40 Vgl. p. 345 Anm. 3. sie früher auf Lodi solchen Wert legten. Die For- 2 Vgl. nr. 301 art. 8; nr. 311 art. 12; nr. 316 derung wird dann als Kompensation für finanzielle art. 13. 3 Zugeständnisse in dem Antrag nr. 192, der indes Vgl. nr. 301 art. 10; nr. 311 art. 8; nr. 316 abgelehnt wurde, wieder aufgenommen. art. 8. 8 Vgl. nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 13; nr. 316 45 4 Vgl. nr. 301 art. 11; nr. 311 art. 9; nr. 316 art. 14. art. 9. 9 Vgl. nr. 301 art. 13; nr. 311 art. 11; nr. 316 5 Vgl. nr. 311 art. 2 u. nr. 316 art. 2. 6 Vgl. nr. 301 art. 9; nr. 311 art. 10; nr. 316 art. 12. 10 Vgl. RTA. Bd. 10. art. 10. 11 Von dieser Forderung durften die Gesandten 50 Die Venetianer haben also im Vergleich mit im Notfall bis auf 1 Jahr herabgehen (s. nr. 186 art. 2). ihren früher aufgestellten Bedingungen (s. nr. 184
352 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. et mittere 3000 1 equitum ad ejus expensam, que gentes conjungi debeant et uniri cum gentibus dominii Venetiarum, et insuper, sicut alias continue dictum et praticatum est, idem dominus imperator teneatur et debeat in illo casu guerre contra ducem Mediolani facere venire et descendere potentiam Svicerorum ad minus ad numerum personarum 5000 suis expensis. 7. Item 2 quod gentes, que erunt sub capitaneo serenissimi domini imperatoris, cujus- cunque status capitaneus existat, obedire debeant ipsi capitaneo imperiali et gentes sub- dite capitaneo lige vel dominii Venetiarum debeant obedire capitaneo suo, sed in agen- dis et processibus illi capitanei debeant simul communicare consilia et cum communi consensu omnia facere, et quod vexilla imperii precedant. 8. Item 3 pro honore imperialis majestatis utque idem serenissimus dominus im- perator vacare possit ad alia multa que disponere habet in multis partibus tam pro imperio quam pro regnis suis et fide catolica non teneatur personaliter venire vel de- scendere in Italiam pro dicta impresia, sed si majestas sua deliberaret propriis sumptibus ire contra ipsum ducem Mediolani aut potentiam suam mittere cum vexillis imperii, 15 quod eis per terras dominii Venetiarum pateat liber et securus transitus et victualia pro suis pecuniis eis ministrentur et quod dominatio Venetiarum sue majestati et illis gentibus contra ducem Mediolani omnes favores impendat totiens, quotiens fuerit opor- tunum, et quod ea, que in hoc casu acquirentur ex his, que dux Mediolani nunc tenet, cedant imperio. 9. Item 4 quod dominium Venetiarum per literas et bullas promittat, quod omnibus regibus Romanorum pro coronis Italie et Romam amicabiliter et pacifice ire volentibus per terras suas det passus et liberum transitum ac eis et gentibus suis favores honestos impendat et victualia pretio competenti. 10. Item 5 quando moveri debebit guerra duci Mediolani, hoc debeat fieri de com- 25 muni consensu omnium predictorum de liga. 11. Item ‘ quia sperandum est cum dei auxilio, quod ex hac intelligentia sequetur victoria, exnunc ordinetur, et majestas imperialis contentatur, quod limites inter im- perium et dominium Venetiarum sit flumen Abdue, quod sit commune partibus, ita quod quicquid est ultra Abduam versus Mediolanum cedat imperio et quicquid est citra Ab- 30 duam cedat dominio Venetiarum 7. 12. Item 8 quod firmata et conclusa dicta intelligentia dominus imperator dabit dominio Venetiarum donationem et titulos de omnibus terris et locis, quas et que tenet de imperio seu inposterum tenebit secundum limites suprascriptos. 13. Item ? quod treugue 10 alias firmate in curia Romana per quinquennium inter im- 35 perialem majestatem et ducale dominium Venetiarum ex interpositione sanctissimi domini Eugenii quarti intelligantur se extendere et durare ultra tempus dictorum quinque annorum tanto plus, quanto durabit guerra contra ducem Mediolani, et per alios annos quinque 11 post expirationem ipsius guerre. 10 20 1 art. 1) auf Lodi und Trezzo verzichtet, obschon 40 Vgl. p. 345 Anm. 3. sie früher auf Lodi solchen Wert legten. Die For- 2 Vgl. nr. 301 art. 8; nr. 311 art. 12; nr. 316 derung wird dann als Kompensation für finanzielle art. 13. 3 Zugeständnisse in dem Antrag nr. 192, der indes Vgl. nr. 301 art. 10; nr. 311 art. 8; nr. 316 abgelehnt wurde, wieder aufgenommen. art. 8. 8 Vgl. nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 13; nr. 316 45 4 Vgl. nr. 301 art. 11; nr. 311 art. 9; nr. 316 art. 14. art. 9. 9 Vgl. nr. 301 art. 13; nr. 311 art. 11; nr. 316 5 Vgl. nr. 311 art. 2 u. nr. 316 art. 2. 6 Vgl. nr. 301 art. 9; nr. 311 art. 10; nr. 316 art. 12. 10 Vgl. RTA. Bd. 10. art. 10. 11 Von dieser Forderung durften die Gesandten 50 Die Venetianer haben also im Vergleich mit im Notfall bis auf 1 Jahr herabgehen (s. nr. 186 art. 2). ihren früher aufgestellten Bedingungen (s. nr. 184
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J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 353 188. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen, höheren Prälaten und anderen Mitgliedern des Bascler Konzils: Beschwerde des Kaisers über den Auftrag zur Bekämpfung des Papstes, den das Konzil dem Herzog von Mailand [am 21 Au- gust 1432] erteilt hatte. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 April 26 Basel]. 11434. Apr. 26] 10 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 179a-180a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 41) coр. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 187b-188b (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. sacc. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 657-660. Die siquidem publice sessionis 1 de presidencia oratorum pape convenientibus ad Apr.26) eum [scil. imperatorem] vocantem hora tercia preter Bononiensem et Firmanum cardina- libus majoribusque prelatis et aliis quibusdam, ambasiatoribus item Francie, quos pre- sertim adesse voluit et Cerviensem episcopum, pape oratorem, proposuit gracias referens deo de jam habita concordia inter papam et concilium, pro qua multum insudasset. et quia, prout credebat, nullus inter concilium et papam manebat scrupulus, intendendum jam esset ad reformacionem, maxime ut ecclesie Romane atque pape restituerentur terre et omnia ablata per comitem Franciscum, super quo ipse non fuerat creditus anno isto 2; et tamen clamaverat in deputacione reformatorii dicens, prout tunc acceperat per litteras Venetorum, quod ejusmodi bona Romane ecclesie capiebantur per commissionem con- cilii factam duci Mediolani. concilium autem negasset, et fuerat ipse rogatus, quinimo et mandatus non amplius super ea re loqui, quando insteterat per concilium scribi lit- teras, prout ipse fecerat, ut gentes ille retraherentur, nec id facere tunc voluit con- cilium 3. sed jam receperat litteras 4 a papa desuper, in quibus constabat de commis- sione facta per concilium duci Mediolani, quas fecit tunc legi coram. [Im folgenden giebt Segovia den Inhalt des erwähnten päpstlichen Briefes vom 16 Januar und des darin abschriftlich eingeschlossenen Auftrags 5 des Herzogs von Mai- land an Jacopo da Lonate vom 27 Oktober 1433 wieder, in welch letzteren wiederum die Konzilsbulle vom 21 August 1432 inseriert war]. Post lecturam autem commissionis hujus imperator dicebat se admirari, quomodo sistente eo Rome in manibus pape ejusmodi fiebant a concilio contra ipsum, qui exti- terat semper protector ejus et tantum pro eo laboraverat eciam in Ytaliam transiens neque voluisset accipere a papa dyadema imperiale eciam ad illud invitatus, donec cre- didit papam adhesisse concilio; etenim quia dux Mediolani pape esset inimicus, dictam commissionem eidem concedere erat exponere imperatorem ipsum periculo. mirabatur rursus, quomodo talia contra papam fierent eo tempore, quo ipse instabat cum eo in favorem concilii. et, prout dixerat a principio sui accessus, papa jam promiserat mittere secum vel antea literas de adhesione a sua; itaque per ejusmodi concessionem apparebat verum, quod sibi dictum fuerat, contestatus ducem Mediolani dominum esse concilii 40 Basiliensis. preterea, cum ipse protector esset concilii, quomodo eo in Ytalia sistente talis commissio duci fiebat? [Einige der Väter machten darauf aufmerksam, daß der Auftrag an den Herzog nicht zur Zeit, als der Kaiser in Rom, sondern ein Jahr früher, als er in Lucca oder 15 20 25 30 35 a) R sua adhesione. 45 1 Vgl. p. 196 Zeile 19. Vgl. p. 163 Anm. 3. Vgl. nr. 77 u. p. 163 Anm. 3. Deutsche Reichstags-Akten XI. 3 5 nr. 86. Vgl. p. 28 nebst Anm. 3. 45
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 353 188. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Kardinälen, höheren Prälaten und anderen Mitgliedern des Bascler Konzils: Beschwerde des Kaisers über den Auftrag zur Bekämpfung des Papstes, den das Konzil dem Herzog von Mailand [am 21 Au- gust 1432] erteilt hatte. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 April 26 Basel]. 11434. Apr. 26] 10 B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 179a-180a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 41) coр. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. 4180 fol. 187b-188b (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. sacc. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 657-660. Die siquidem publice sessionis 1 de presidencia oratorum pape convenientibus ad Apr.26) eum [scil. imperatorem] vocantem hora tercia preter Bononiensem et Firmanum cardina- libus majoribusque prelatis et aliis quibusdam, ambasiatoribus item Francie, quos pre- sertim adesse voluit et Cerviensem episcopum, pape oratorem, proposuit gracias referens deo de jam habita concordia inter papam et concilium, pro qua multum insudasset. et quia, prout credebat, nullus inter concilium et papam manebat scrupulus, intendendum jam esset ad reformacionem, maxime ut ecclesie Romane atque pape restituerentur terre et omnia ablata per comitem Franciscum, super quo ipse non fuerat creditus anno isto 2; et tamen clamaverat in deputacione reformatorii dicens, prout tunc acceperat per litteras Venetorum, quod ejusmodi bona Romane ecclesie capiebantur per commissionem con- cilii factam duci Mediolani. concilium autem negasset, et fuerat ipse rogatus, quinimo et mandatus non amplius super ea re loqui, quando insteterat per concilium scribi lit- teras, prout ipse fecerat, ut gentes ille retraherentur, nec id facere tunc voluit con- cilium 3. sed jam receperat litteras 4 a papa desuper, in quibus constabat de commis- sione facta per concilium duci Mediolani, quas fecit tunc legi coram. [Im folgenden giebt Segovia den Inhalt des erwähnten päpstlichen Briefes vom 16 Januar und des darin abschriftlich eingeschlossenen Auftrags 5 des Herzogs von Mai- land an Jacopo da Lonate vom 27 Oktober 1433 wieder, in welch letzteren wiederum die Konzilsbulle vom 21 August 1432 inseriert war]. Post lecturam autem commissionis hujus imperator dicebat se admirari, quomodo sistente eo Rome in manibus pape ejusmodi fiebant a concilio contra ipsum, qui exti- terat semper protector ejus et tantum pro eo laboraverat eciam in Ytaliam transiens neque voluisset accipere a papa dyadema imperiale eciam ad illud invitatus, donec cre- didit papam adhesisse concilio; etenim quia dux Mediolani pape esset inimicus, dictam commissionem eidem concedere erat exponere imperatorem ipsum periculo. mirabatur rursus, quomodo talia contra papam fierent eo tempore, quo ipse instabat cum eo in favorem concilii. et, prout dixerat a principio sui accessus, papa jam promiserat mittere secum vel antea literas de adhesione a sua; itaque per ejusmodi concessionem apparebat verum, quod sibi dictum fuerat, contestatus ducem Mediolani dominum esse concilii 40 Basiliensis. preterea, cum ipse protector esset concilii, quomodo eo in Ytalia sistente talis commissio duci fiebat? [Einige der Väter machten darauf aufmerksam, daß der Auftrag an den Herzog nicht zur Zeit, als der Kaiser in Rom, sondern ein Jahr früher, als er in Lucca oder 15 20 25 30 35 a) R sua adhesione. 45 1 Vgl. p. 196 Zeile 19. Vgl. p. 163 Anm. 3. Vgl. nr. 77 u. p. 163 Anm. 3. Deutsche Reichstags-Akten XI. 3 5 nr. 86. Vgl. p. 28 nebst Anm. 3. 45
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354 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Siena war, ergangen sei. Baptista Cigala aber behauptete: im Datum sei ein Fehler; statt 1432 müsse 1433 gesetzt werden, worauf ihm widersprochen wurde. Als dann der Kaiser sehr ungnädig schien, führte der Legat aus: der Auftrag sei gegeben, als der Papst auf jede mögliche Weise das Konzil zu vernichten versucht und den Kaiser selbst bei Lucca bekämpft habe; Sigmund habe damals sogar den Sanzio Garila zum Kapitän des Konzils ernannt, und das Konzil habe in seiner Bedrängnis sich an die Fürsten gewandt, natürlich auch an den Herzog von Mailand; auch habe es gerade damals zum Schutze des gefährdeten Kaisers das Dekret der 9. Session erlassen 1J. Cum autem ejusmodi exponerentur, imperator dixit: quomodo ergo mandatum esset capi terras ecclesie et imperii? [Der Legat erwiderte: das sei nicht in dem eben verlesenen Brief des Konzils ent- halten; sondern alles, was darin stehe, sei ehrenhaft, und las den Brief nochmals vor]. Imperator deinde objecit: quare ergo concilium isto anno 2 negaverat commis- sionem predictam, quando ostendit copiam ex Veneciis sibi destinatam? [Der Legat führte aus: einen Auftrag des Inhalts, wie ihn diese Kopie enthielte, 15 habe das Konzil niemals gegeben; auch hätte zu jener Zeit das Konzil sich des Auf- trags an den Herzog nicht erinnert, da seiner Zeit nur wenige darum gewußt hätten; der erste Urheber sei der Erzbischof von Mailand gewesen, dessen Sekretär auch die Bulle unterschrieben habe und nicht der seine, wie der Kaiser angenommen hatte. Der Kardinal von Piacenza und Lombardische Prälaten erklärten dann, quod imperator ipse 20 illa et majora scripsisset concilio]. Qui [scil. imperator] indignatus de duce Mediolani dicebat, quod esset proditor et non tenuisset veritatem sibi promissam, verba ejusmodi promens: „si vixero, vel ipse destruetur aut ego". [Die Kardinäle von Cypern und San Pietro in Vincoli sagten dann: man thue 25 besser, statt sich um Vergangenes zu kümmern, an die Art und Weise zu denken, wie man das der Kirche Entrissene zurückgewinnen könne; und ein Abt sprach den Kaiser an, da er doch aus der Einigung über die Frage der päpstlichen Präsidenten erkannt habe, daß an diesem Tage der heilige Geist im Konzil sei, möge er alles zum besten auslegen]. Qui [scil. imperator] respondens spiritum sanctum velle non dimitti peccatum, nisi restituatur ablatum, vale dedit patribus dicens eos debere ire et cogitare de modo con- venienti. 10 30 [1434 Apr. 27] 189. Ausführungen des Mailändischen Gesandten in der Deputatio fidei des Baseler Konzils: Rechtfertigung des Herzogs von Mailand gegenüber den Vorwürfen des 35 Kaisers. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 April 27 Basel ]. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 180a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 41) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. nr. 4180 fol. 188b (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. 40 Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. sacc. 15, T. 2, 660. Apr. 27] Sequenti namque die publicata sunt dicta verba3 in deputacionibus, in quarum altera de fide Cristoforus de Velate, ambasiator ducis Mediolani, comitatus Papiensi, Albinganensi et Laudensi episcopis, proposuit: hesterna die ab imperatore salva ma- 45 jestate sua minus honeste fuisse notatum ducem, de quo satis amirabatur; nam a prin- 1 2 Vgl. dazu RTA. Bd. 10. Vgl. p. 163 Anm. 2 u. 3. nr. 188.
354 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Siena war, ergangen sei. Baptista Cigala aber behauptete: im Datum sei ein Fehler; statt 1432 müsse 1433 gesetzt werden, worauf ihm widersprochen wurde. Als dann der Kaiser sehr ungnädig schien, führte der Legat aus: der Auftrag sei gegeben, als der Papst auf jede mögliche Weise das Konzil zu vernichten versucht und den Kaiser selbst bei Lucca bekämpft habe; Sigmund habe damals sogar den Sanzio Garila zum Kapitän des Konzils ernannt, und das Konzil habe in seiner Bedrängnis sich an die Fürsten gewandt, natürlich auch an den Herzog von Mailand; auch habe es gerade damals zum Schutze des gefährdeten Kaisers das Dekret der 9. Session erlassen 1J. Cum autem ejusmodi exponerentur, imperator dixit: quomodo ergo mandatum esset capi terras ecclesie et imperii? [Der Legat erwiderte: das sei nicht in dem eben verlesenen Brief des Konzils ent- halten; sondern alles, was darin stehe, sei ehrenhaft, und las den Brief nochmals vor]. Imperator deinde objecit: quare ergo concilium isto anno 2 negaverat commis- sionem predictam, quando ostendit copiam ex Veneciis sibi destinatam? [Der Legat führte aus: einen Auftrag des Inhalts, wie ihn diese Kopie enthielte, 15 habe das Konzil niemals gegeben; auch hätte zu jener Zeit das Konzil sich des Auf- trags an den Herzog nicht erinnert, da seiner Zeit nur wenige darum gewußt hätten; der erste Urheber sei der Erzbischof von Mailand gewesen, dessen Sekretär auch die Bulle unterschrieben habe und nicht der seine, wie der Kaiser angenommen hatte. Der Kardinal von Piacenza und Lombardische Prälaten erklärten dann, quod imperator ipse 20 illa et majora scripsisset concilio]. Qui [scil. imperator] indignatus de duce Mediolani dicebat, quod esset proditor et non tenuisset veritatem sibi promissam, verba ejusmodi promens: „si vixero, vel ipse destruetur aut ego". [Die Kardinäle von Cypern und San Pietro in Vincoli sagten dann: man thue 25 besser, statt sich um Vergangenes zu kümmern, an die Art und Weise zu denken, wie man das der Kirche Entrissene zurückgewinnen könne; und ein Abt sprach den Kaiser an, da er doch aus der Einigung über die Frage der päpstlichen Präsidenten erkannt habe, daß an diesem Tage der heilige Geist im Konzil sei, möge er alles zum besten auslegen]. Qui [scil. imperator] respondens spiritum sanctum velle non dimitti peccatum, nisi restituatur ablatum, vale dedit patribus dicens eos debere ire et cogitare de modo con- venienti. 10 30 [1434 Apr. 27] 189. Ausführungen des Mailändischen Gesandten in der Deputatio fidei des Baseler Konzils: Rechtfertigung des Herzogs von Mailand gegenüber den Vorwürfen des 35 Kaisers. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [1434 April 27 Basel ]. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 180a (Jo. de Segovia lib. 7 cap. 41) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. nr. 4180 fol. 188b (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. 40 Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. sacc. 15, T. 2, 660. Apr. 27] Sequenti namque die publicata sunt dicta verba3 in deputacionibus, in quarum altera de fide Cristoforus de Velate, ambasiator ducis Mediolani, comitatus Papiensi, Albinganensi et Laudensi episcopis, proposuit: hesterna die ab imperatore salva ma- 45 jestate sua minus honeste fuisse notatum ducem, de quo satis amirabatur; nam a prin- 1 2 Vgl. dazu RTA. Bd. 10. Vgl. p. 163 Anm. 2 u. 3. nr. 188.
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J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 355 10 cipio dux miserat prelatos suos, et quicquid super terris ecclesie contigisset, id factum erat juxta commissionem concilii. sed et imperator non juste notaverat ducem, qui si a promiserat decem, dedisset quindecim; verum si conquerebatur, quia forte non in totum satisfecisset juxta conpactata, causa fuit, quia ultra non potuit. illud autem 5 certum erat, quod nunquam imperator fuit Senis receptus nisi agente et cooperante duce, quodque Cristoforus ipse fuerat destinatus et, quia de omnibus plenissime erat infor- matus, ad concilium venisset missus per ducem, ut eum excusaret super quibuscunque imperator voluisset imponere. supplicabat igitur patribus, ne credere vellent quorumvis relacioni super ejusmodi impositis, quibus intendebat ipse respondere. [Die Prälaten lobten den Eifer des Herzogs und wiesen versteckt auf die Venetianer als die Urheber der kaiserlichen Vorwürfe hin; der Präsident der Deputation erklärte, man würde stets dessen eingedenk bleiben, wieviel der Herzog für das Konzil gethan habe. — Der Abt von St. Justina, der fünfte der päpstlichen Präsidenten, sagte: im- peratorem die hesterno voluisse inmediate post sessionem hanc publicare materiam, sed 15 eum retraxissent pape oratores suadentes super hoc amplius non esse instandum, quoniam in aliis terminis materia jam esset constituta 1, et quod littere pape erant nimis antique]. 190. K. Sigmund an Hzg. Amadeus von Savoyen: fordert ihn auf, sich zum Kampf gegen den Herzog von Mailand bereit zu halten; beglaubigt Gf. Wilhelm von Mont- fort und Henmann Offenburg. 1434 Mai 11 Basel. 1434 Mai 11 20 Aus Turin Staats-A. Milanese mazzo 2 nr. 61 fol. 194a cop. chart. coaeva mit der Adresse über dem Stück Illustri principi Amedeo duci Sabandie consanguineo nostro. Uberschrift von derselben Hand Copia litere imperatoris die 25 maji 1434 Thononii domino duci delate. Gedruckt Guichenon, Histoire générale de la royale maison de Savoye 2, 286. 35 Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- emie Dalmacie Croacie etc. rex. Illustris princeps. consanguinee carissime. non expedit dilectioni tue late ex- primere, quomodo dux Mediolani se usque modo erga magestatem nostram gesserit et hodie satis indebite gerat, cum illud apud Ytalos, verum eciam in hiis Germanie par- so tibus clare constet, nec sibi suffecisse videtur, quod nos dominum suum, a quo et pro- genitoribus nostris sui majores ac ipse tot beneficia experti sunt, tanta incurialitate tractaverit, verum eciam manus suas misit ad offensam sacrosancte matris ecclesie et perturbacionem sanctissimi domini nostri. que quidem res non immerito commovere debuit viscera nostra, qui tamquam verus advocatus ecclesie illam summo cultu venera- mur illamque usque ad mortem deffensare conabimur omni nostro posse. et quia de consilio principum nostrorum nos rem illam mente cepimus et eam ad liberacionem ec- clesie dei et sanctissimi domini nostri quietem ac displicencie nobis exhibite ulcionem potencia nostra prosequi intendimus 2, voluimus tuam dileccionem in hac re esse parti- 25. a) R sibi. 1 Spielt der Abt damit auf die am 25 Märs erfolgte Verständigung zwischen dem Papst und Francesco Sforza an? Vgl. Einleitung zu lit. J p. 199. 2 Uber Beratungen der Deutschen Fürsten wegen 45 des Krieges gegen Mailand ist uns sonst nichts bekannt geworden. Wohl aber scheint der Kaiser damals thatsächlich mit den Schweizern wegen Un- terstützung gegen Mailand verhandelt zu haben: die schon öfter angezogenen tagebuchartigen Auf- zeichnungen über die Vorgänge im Konzil berichten zum 11 Mai, daß der Kaiser aus Basel abgereist sei ad balnea naturalia in Baden practicaturus cum Switensibus et eorum confederatis aliqua, ut dice- batur, contra ducem Mediolanensem, cujus latens hostis fuit, licet bona verba sibi et suis dedit, de- clinando ad partem Venetorum, quia magna auri pondera sibi sepenumero presentarunt. (Wien Hof- bibl. cod. ms. 5111 fol. 259a cop. chart. saec. 15). 40 45*
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 355 10 cipio dux miserat prelatos suos, et quicquid super terris ecclesie contigisset, id factum erat juxta commissionem concilii. sed et imperator non juste notaverat ducem, qui si a promiserat decem, dedisset quindecim; verum si conquerebatur, quia forte non in totum satisfecisset juxta conpactata, causa fuit, quia ultra non potuit. illud autem 5 certum erat, quod nunquam imperator fuit Senis receptus nisi agente et cooperante duce, quodque Cristoforus ipse fuerat destinatus et, quia de omnibus plenissime erat infor- matus, ad concilium venisset missus per ducem, ut eum excusaret super quibuscunque imperator voluisset imponere. supplicabat igitur patribus, ne credere vellent quorumvis relacioni super ejusmodi impositis, quibus intendebat ipse respondere. [Die Prälaten lobten den Eifer des Herzogs und wiesen versteckt auf die Venetianer als die Urheber der kaiserlichen Vorwürfe hin; der Präsident der Deputation erklärte, man würde stets dessen eingedenk bleiben, wieviel der Herzog für das Konzil gethan habe. — Der Abt von St. Justina, der fünfte der päpstlichen Präsidenten, sagte: im- peratorem die hesterno voluisse inmediate post sessionem hanc publicare materiam, sed 15 eum retraxissent pape oratores suadentes super hoc amplius non esse instandum, quoniam in aliis terminis materia jam esset constituta 1, et quod littere pape erant nimis antique]. 190. K. Sigmund an Hzg. Amadeus von Savoyen: fordert ihn auf, sich zum Kampf gegen den Herzog von Mailand bereit zu halten; beglaubigt Gf. Wilhelm von Mont- fort und Henmann Offenburg. 1434 Mai 11 Basel. 1434 Mai 11 20 Aus Turin Staats-A. Milanese mazzo 2 nr. 61 fol. 194a cop. chart. coaeva mit der Adresse über dem Stück Illustri principi Amedeo duci Sabandie consanguineo nostro. Uberschrift von derselben Hand Copia litere imperatoris die 25 maji 1434 Thononii domino duci delate. Gedruckt Guichenon, Histoire générale de la royale maison de Savoye 2, 286. 35 Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- emie Dalmacie Croacie etc. rex. Illustris princeps. consanguinee carissime. non expedit dilectioni tue late ex- primere, quomodo dux Mediolani se usque modo erga magestatem nostram gesserit et hodie satis indebite gerat, cum illud apud Ytalos, verum eciam in hiis Germanie par- so tibus clare constet, nec sibi suffecisse videtur, quod nos dominum suum, a quo et pro- genitoribus nostris sui majores ac ipse tot beneficia experti sunt, tanta incurialitate tractaverit, verum eciam manus suas misit ad offensam sacrosancte matris ecclesie et perturbacionem sanctissimi domini nostri. que quidem res non immerito commovere debuit viscera nostra, qui tamquam verus advocatus ecclesie illam summo cultu venera- mur illamque usque ad mortem deffensare conabimur omni nostro posse. et quia de consilio principum nostrorum nos rem illam mente cepimus et eam ad liberacionem ec- clesie dei et sanctissimi domini nostri quietem ac displicencie nobis exhibite ulcionem potencia nostra prosequi intendimus 2, voluimus tuam dileccionem in hac re esse parti- 25. a) R sibi. 1 Spielt der Abt damit auf die am 25 Märs erfolgte Verständigung zwischen dem Papst und Francesco Sforza an? Vgl. Einleitung zu lit. J p. 199. 2 Uber Beratungen der Deutschen Fürsten wegen 45 des Krieges gegen Mailand ist uns sonst nichts bekannt geworden. Wohl aber scheint der Kaiser damals thatsächlich mit den Schweizern wegen Un- terstützung gegen Mailand verhandelt zu haben: die schon öfter angezogenen tagebuchartigen Auf- zeichnungen über die Vorgänge im Konzil berichten zum 11 Mai, daß der Kaiser aus Basel abgereist sei ad balnea naturalia in Baden practicaturus cum Switensibus et eorum confederatis aliqua, ut dice- batur, contra ducem Mediolanensem, cujus latens hostis fuit, licet bona verba sibi et suis dedit, de- clinando ad partem Venetorum, quia magna auri pondera sibi sepenumero presentarunt. (Wien Hof- bibl. cod. ms. 5111 fol. 259a cop. chart. saec. 15). 40 45*
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1434 au; jz pimus effectualiter adimplere *. 1494 Mai 12 356 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. cipem, ut qui tam ecclesie quam imperii fidelis ct devotus es filius et ab utrisque in- dicibilia commoda ae honores multiplices percepisti, eciam tuam affeccionem bonam tempore suo demonstres et te juxta debitum tuum gratum exhibeas, mandantes tibi districte auctoritate cesarea, ut te cum omni potencia tua prepares et, cum te littere et promptus sine dilacione et exeusacione et ut mentis nostre ardorem in re illa requisiciones nostre super re illa attingerint, quaeunque contra prefatum ducem insurgas. possis cognoscere et tempore suo ignoranciam non possis pretendere, mittimus ad di- lececionem tuam nobilem Wilhelmum comitem Montisfortis et strenuum militem Hem- mannum de Offemburg oratores nostros fideles dilectos de intencione nostra plenius in- formatos, quibus tamquam nobis ipsis velis in dicendis firmiter credere ct id quod cu- datum Basilee die undecima mensis maji regnorum nostrorum anno Hungarie ete. 48 Romanorum 24 Boemie 14 imperii vero primo. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. 191. Hzg. Filippo Maria von Mailand «n [Christoforus de Velate], seinen. Gesandten auf dem Baseler Konzil: fordert auf, ilm in Anwesenheit des. Konzils und der Fürsten gegenüber den Vorwürfen des Kaisers zu rechtfertigen; ist zu einer Ver- stdmdigung mit dem Papst bereit. 1434 Mai 12 Mailand. Aus Mailand Staats-A. Carteggio generale 1433-1435 cone. chart. Gedruckt Osio, Documenti diplomatici 3, 118 f. ebendaher. — Erwilmt Daverio, Storia dell? ex-ducato di Milano p. 116 nach unserer Vorlage. Dux Mediolani ete. Papie Anglerieque comes ac Janue dominus. Dilecte noster. sentientes, quod imperator pallam atque occulte de nobis pleno ......* honoris nostri denigrationem et notam, intendentesque honoris nostri sss", sicut decet, volumus, quod in eoneilio quibuscunque viis possibili[bus] een studeatis et talem, quod imperator ibi convenire habeat et adsit in pfresentia] ........... ^ principum baronum ac ambasiatorum nationum, quia, quo plure[s] sees ? viri ae domini ad hoe se eomperient, eo nobis gratius erit, ut justificationes nostre universo orbi sint aperte et in hac tantarum nobilium personarum concione cap- tata fandi facultate n[ostras] late faciatis exeusationes ?, de quibus tanquam nos plene ........ ......... a) es sind etwa 25 Buchstaben zu ergiinzen. W) es sind ciwa 20 Buchstaben zu erqdnzen. e) cs sind etwa 16 Buch- słaben su ergdnzen. reichen; andernfalls protestiere er gegen sie als gegen Worte der Anklage und wicht der Fnt- schuldigung. Die Bischöfe erklärten, der Gesandte habe den Auftrag gehabt, die Ausführungen auch im der Generalkongregation und vor dem Kaiser zu machen, da dieser dem Herzog heftig gedroht habe. Der Kardinal von Piacenza befürwortete ! Am 9 Juni 1434 schrieb KK. Sigmund an die oben gen. Gesandten im dem p. 319 Amn. 2 an- geführten Briefe: er sei damit einverstanden, daß Herzog Amadeus mit dem Herzog von Mai- land den Weg der Güte versuche, bevor er, der Kaiser, zum Schwert greife: sei dieses aber ein- mal aus der Scheide, dann werde nicht melw' ver- handelt. ? Am 31 Mai ist der Gesandte diesem Auftrag : 4n der Deputatio pro communibus (und walwschein- lich auch in den anderen Deputationen) nach- gekommen (Haller, Conc. Bas. 3, 110). Infolge dessen forderte am Tage der Berichterstattung über seine Gesamdtschaft zum Kaiser (vgl. vw. 182) der Bischof vow Lübeck die Mailändischen Bi- schófe auf, die Ausführungen, die der Mailün- dische Gesandte im den Deputationen gegen die Elwe des Kaisers gethan habe, schriftlich zw über- dann, dem Bischof von Liibeck die capitula zu zeigen, sed non daretur copia, quemadmodum et ipsi imperatori, dum in concilio staret. Einige Tage später brachte der Bischof, begleitet von dem Erzbischof von Magdeburg und den Gesandten der Kurfürsten, in den Deputationen vielerlei gegen den Herzog vor; doch sei, sagt Segovia, nichts da- von zu berichten, als daß einer dem andern Wort- bruch vorwarf und jeder behauptete, dafür. akten- mäßige Beweise zu haben. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 706). - 0 ro 5 30 35 40 45 50
1434 au; jz pimus effectualiter adimplere *. 1494 Mai 12 356 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. cipem, ut qui tam ecclesie quam imperii fidelis ct devotus es filius et ab utrisque in- dicibilia commoda ae honores multiplices percepisti, eciam tuam affeccionem bonam tempore suo demonstres et te juxta debitum tuum gratum exhibeas, mandantes tibi districte auctoritate cesarea, ut te cum omni potencia tua prepares et, cum te littere et promptus sine dilacione et exeusacione et ut mentis nostre ardorem in re illa requisiciones nostre super re illa attingerint, quaeunque contra prefatum ducem insurgas. possis cognoscere et tempore suo ignoranciam non possis pretendere, mittimus ad di- lececionem tuam nobilem Wilhelmum comitem Montisfortis et strenuum militem Hem- mannum de Offemburg oratores nostros fideles dilectos de intencione nostra plenius in- formatos, quibus tamquam nobis ipsis velis in dicendis firmiter credere ct id quod cu- datum Basilee die undecima mensis maji regnorum nostrorum anno Hungarie ete. 48 Romanorum 24 Boemie 14 imperii vero primo. Ad mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. 191. Hzg. Filippo Maria von Mailand «n [Christoforus de Velate], seinen. Gesandten auf dem Baseler Konzil: fordert auf, ilm in Anwesenheit des. Konzils und der Fürsten gegenüber den Vorwürfen des Kaisers zu rechtfertigen; ist zu einer Ver- stdmdigung mit dem Papst bereit. 1434 Mai 12 Mailand. Aus Mailand Staats-A. Carteggio generale 1433-1435 cone. chart. Gedruckt Osio, Documenti diplomatici 3, 118 f. ebendaher. — Erwilmt Daverio, Storia dell? ex-ducato di Milano p. 116 nach unserer Vorlage. Dux Mediolani ete. Papie Anglerieque comes ac Janue dominus. Dilecte noster. sentientes, quod imperator pallam atque occulte de nobis pleno ......* honoris nostri denigrationem et notam, intendentesque honoris nostri sss", sicut decet, volumus, quod in eoneilio quibuscunque viis possibili[bus] een studeatis et talem, quod imperator ibi convenire habeat et adsit in pfresentia] ........... ^ principum baronum ac ambasiatorum nationum, quia, quo plure[s] sees ? viri ae domini ad hoe se eomperient, eo nobis gratius erit, ut justificationes nostre universo orbi sint aperte et in hac tantarum nobilium personarum concione cap- tata fandi facultate n[ostras] late faciatis exeusationes ?, de quibus tanquam nos plene ........ ......... a) es sind etwa 25 Buchstaben zu ergiinzen. W) es sind ciwa 20 Buchstaben zu erqdnzen. e) cs sind etwa 16 Buch- słaben su ergdnzen. reichen; andernfalls protestiere er gegen sie als gegen Worte der Anklage und wicht der Fnt- schuldigung. Die Bischöfe erklärten, der Gesandte habe den Auftrag gehabt, die Ausführungen auch im der Generalkongregation und vor dem Kaiser zu machen, da dieser dem Herzog heftig gedroht habe. Der Kardinal von Piacenza befürwortete ! Am 9 Juni 1434 schrieb KK. Sigmund an die oben gen. Gesandten im dem p. 319 Amn. 2 an- geführten Briefe: er sei damit einverstanden, daß Herzog Amadeus mit dem Herzog von Mai- land den Weg der Güte versuche, bevor er, der Kaiser, zum Schwert greife: sei dieses aber ein- mal aus der Scheide, dann werde nicht melw' ver- handelt. ? Am 31 Mai ist der Gesandte diesem Auftrag : 4n der Deputatio pro communibus (und walwschein- lich auch in den anderen Deputationen) nach- gekommen (Haller, Conc. Bas. 3, 110). Infolge dessen forderte am Tage der Berichterstattung über seine Gesamdtschaft zum Kaiser (vgl. vw. 182) der Bischof vow Lübeck die Mailändischen Bi- schófe auf, die Ausführungen, die der Mailün- dische Gesandte im den Deputationen gegen die Elwe des Kaisers gethan habe, schriftlich zw über- dann, dem Bischof von Liibeck die capitula zu zeigen, sed non daretur copia, quemadmodum et ipsi imperatori, dum in concilio staret. Einige Tage später brachte der Bischof, begleitet von dem Erzbischof von Magdeburg und den Gesandten der Kurfürsten, in den Deputationen vielerlei gegen den Herzog vor; doch sei, sagt Segovia, nichts da- von zu berichten, als daß einer dem andern Wort- bruch vorwarf und jeder behauptete, dafür. akten- mäßige Beweise zu haben. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 706). - 0 ro 5 30 35 40 45 50
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J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 357 estis informatus, ipso imperatore presente de his, pro quibus nobis indebite detrahitur et honor noster tam injustissime violatur, nihil penitus omisso, quod ad honestatis nostre conservationem attineat. non erit equidem vobis difficultas, domine Christofore, hone- statem et justificationes nostras promere et honorem nostrum, quem semper illesum us- 5 que quaque observabimus, defensare, quoniam jus fovemus. nam nos causam haberemus justam potius lamentelle, quam quod nobis quicquid impingi posset. quibus justifica- tionibus nostris reverendissimis patribus illis ac clarissimis principibus et dominis ex- pressis ac legitimis et justis nostris excusationibus factis de improperatis per majesta- tem suam nobis in astantium omnium aspectu volumus sic dicatis, ut recta mens nostra 10 et justitia omnibus sit manifesta nos neminem suspectum habere et sit qui velit maxime, quia pro nobis militat justitia, et quod ob hoc contentamur istas controversias quan- tum ad nos attinet committere a, ut perpendi et clare dignosci possit, an pro his cul- pandi sumus, de quibus imperator nos accusat, et qui plus defecit in promissis ac minus observavit ea, ad que ex conventionibus erat obligatus. nam nemini ignotum esse nobis 15 suademus nos semper fecisse quicquid potuimus et plus etiam, ut ageremus res maje- statis sue gratas et acceptas, et continuo studuimus suis obtemperare mandatis, ut ef- fectus ipsi comprobarunt. poterit enim lucide videri et cognosci, quisnam istarum con- tentionum fuerit auctor et causa cujusve magis sit defectus et quod contra juris et equi- tatis debitum honori nostro derogatur, vos dilatando in premissis, ut pro justificationibus 20 nostris et honoris conservatione ac tutella noveritis convenire b. ad partem autem quod guerram moverimus contra papam, habetis dicere nos guerram non movisse contra ipsum, sed gentes illas contra eum militantes in sui esse libertate se transferendi, quo- cunque voluerint, sicuti alias bene recolimus scripsisse sue majestati, et ex his, que agunt, ad nos nil attinet, ut ab eorum operibus per unumquemque etiam plebejum virum 25 facillime nosci potest. tamen si quicquid per nos actum extitisset, id fecissemus suis imperiis obsequentes, quia, prout bene novit majestas sua, nobis precipiendo mandavit, quod nostra auxilia et favores sacro concilio prestaremus. sic circa hoc. quanquam forent quam plurima explicanda, tamen ea dicere in presenti non curamus, quia omissis omnibus, quando serenitas sua velit nos ad intelligentiam cum sanctissimo patre venire so debere nostros eidem prebendo favores, nullam nostri respectu difficultatem adducemus, quoniam a sanctitate sua parum seu nil .......... habere intendimus neque volumus. sufficit enim nobis, quod in suum filium ..........“ [accelptet, quoniam ipsum in patrem et dominum cum debita reverentia assumemus ..........“ sublimitas sua, quanquam hec talia proferat, si vult, ut ad intelligentiam cum ........d refertur, veniamus, quia id 35 illico faciemus, sed animadvertere bene potest se[renita]s sua, quando sanctissimus pon- tifex confirmatus fuerit in sede et statum suum solidaverit, si majestas sua ab ipsius beatitudine obtinere cogitat, et poterit ex his, que sibi grata fuerint et voluerit, ut in presenti obtinet. datum Mediolani die 12 maji 1434. 1484 Jacobus. Мai 12 45 40 192. Beschluß des Rats zu Venedig: Ablehnung des Antrags, die Gesandten beim Kaiser anzuweisen, nötigenfalls wegen der Besoldung der 5000 Schweizer für den Fall des Krieges mit Mailand Zugeständnisse zu machen, dafür aber Lodi mit Ge- biet, falls es erobert wird, für Venedig zu verlangen; zu art. 8 der Venetianischen Vorschläge [nr. 1877 die angegebenen Zusätze zu machen; dem Kaiser bis Ulm, aber nicht weiter, folgen zu dürfen. 1434 Mai 21 Venedig. 1434 Mai 91 50 a) durchstrichen folgt hier in der Vorlage sanctissimo patri vel illustri Venetorum dominio seu magnificis dominis Florentinis aut quibusvis dominis dominiis vel comunitatibus neminem exceptantes; statt dessen steld im Text jetzl ein Verweisungszeichen (°llo), dem aber nichts entspricht. b) hier stehl in der Vorlage ein Verweisungs- seichen (A ), dem aber nichts entspricht. c) es sind etwa 13 Buchstaben zu ergünzen. d) es sind etwa 10 Buch- staben zu ergänzen.
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 357 estis informatus, ipso imperatore presente de his, pro quibus nobis indebite detrahitur et honor noster tam injustissime violatur, nihil penitus omisso, quod ad honestatis nostre conservationem attineat. non erit equidem vobis difficultas, domine Christofore, hone- statem et justificationes nostras promere et honorem nostrum, quem semper illesum us- 5 que quaque observabimus, defensare, quoniam jus fovemus. nam nos causam haberemus justam potius lamentelle, quam quod nobis quicquid impingi posset. quibus justifica- tionibus nostris reverendissimis patribus illis ac clarissimis principibus et dominis ex- pressis ac legitimis et justis nostris excusationibus factis de improperatis per majesta- tem suam nobis in astantium omnium aspectu volumus sic dicatis, ut recta mens nostra 10 et justitia omnibus sit manifesta nos neminem suspectum habere et sit qui velit maxime, quia pro nobis militat justitia, et quod ob hoc contentamur istas controversias quan- tum ad nos attinet committere a, ut perpendi et clare dignosci possit, an pro his cul- pandi sumus, de quibus imperator nos accusat, et qui plus defecit in promissis ac minus observavit ea, ad que ex conventionibus erat obligatus. nam nemini ignotum esse nobis 15 suademus nos semper fecisse quicquid potuimus et plus etiam, ut ageremus res maje- statis sue gratas et acceptas, et continuo studuimus suis obtemperare mandatis, ut ef- fectus ipsi comprobarunt. poterit enim lucide videri et cognosci, quisnam istarum con- tentionum fuerit auctor et causa cujusve magis sit defectus et quod contra juris et equi- tatis debitum honori nostro derogatur, vos dilatando in premissis, ut pro justificationibus 20 nostris et honoris conservatione ac tutella noveritis convenire b. ad partem autem quod guerram moverimus contra papam, habetis dicere nos guerram non movisse contra ipsum, sed gentes illas contra eum militantes in sui esse libertate se transferendi, quo- cunque voluerint, sicuti alias bene recolimus scripsisse sue majestati, et ex his, que agunt, ad nos nil attinet, ut ab eorum operibus per unumquemque etiam plebejum virum 25 facillime nosci potest. tamen si quicquid per nos actum extitisset, id fecissemus suis imperiis obsequentes, quia, prout bene novit majestas sua, nobis precipiendo mandavit, quod nostra auxilia et favores sacro concilio prestaremus. sic circa hoc. quanquam forent quam plurima explicanda, tamen ea dicere in presenti non curamus, quia omissis omnibus, quando serenitas sua velit nos ad intelligentiam cum sanctissimo patre venire so debere nostros eidem prebendo favores, nullam nostri respectu difficultatem adducemus, quoniam a sanctitate sua parum seu nil .......... habere intendimus neque volumus. sufficit enim nobis, quod in suum filium ..........“ [accelptet, quoniam ipsum in patrem et dominum cum debita reverentia assumemus ..........“ sublimitas sua, quanquam hec talia proferat, si vult, ut ad intelligentiam cum ........d refertur, veniamus, quia id 35 illico faciemus, sed animadvertere bene potest se[renita]s sua, quando sanctissimus pon- tifex confirmatus fuerit in sede et statum suum solidaverit, si majestas sua ab ipsius beatitudine obtinere cogitat, et poterit ex his, que sibi grata fuerint et voluerit, ut in presenti obtinet. datum Mediolani die 12 maji 1434. 1484 Jacobus. Мai 12 45 40 192. Beschluß des Rats zu Venedig: Ablehnung des Antrags, die Gesandten beim Kaiser anzuweisen, nötigenfalls wegen der Besoldung der 5000 Schweizer für den Fall des Krieges mit Mailand Zugeständnisse zu machen, dafür aber Lodi mit Ge- biet, falls es erobert wird, für Venedig zu verlangen; zu art. 8 der Venetianischen Vorschläge [nr. 1877 die angegebenen Zusätze zu machen; dem Kaiser bis Ulm, aber nicht weiter, folgen zu dürfen. 1434 Mai 21 Venedig. 1434 Mai 91 50 a) durchstrichen folgt hier in der Vorlage sanctissimo patri vel illustri Venetorum dominio seu magnificis dominis Florentinis aut quibusvis dominis dominiis vel comunitatibus neminem exceptantes; statt dessen steld im Text jetzl ein Verweisungszeichen (°llo), dem aber nichts entspricht. b) hier stehl in der Vorlage ein Verweisungs- seichen (A ), dem aber nichts entspricht. c) es sind etwa 13 Buchstaben zu ergünzen. d) es sind etwa 10 Buch- staben zu ergänzen.
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358 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 72 ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Paulus Truno sa- pientes consilii, ser Silvester Mauroceno, ser Franciseus Lauredano sapientes super terris. 1434 die 21 maji. Ser Federico Contareno et sociis oratoribus nostris in Basilea. [1] Die secundo presentis duas literas 1 vestras accepimus datas 22 et 23 aprilis, per quas de omnibus praticatis in facto intelligentie cum serenissimus domino imperatore nos distincte et particulariter informastis ac de reliquis occurrentibus nobis noticiam prebuistis. recommendantes itaque solitam prudentiam et diligentiam vestram cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus, quod, si bene consideramus, omnis diffi- 10 cultas et differentia super capitulis illius intelligentie versari videtur in facto Svice- rorum et equorum 3000, quos requirimus contribui per ipsum serenissimum dominum imperatorem ad ejus expensas, super qua re multa hine inde dicta fuerunt, quodque tan- dem auditores vestri in eorum dispositione perseverarunt etc. unde mandamus vobis, quod captato modo et tempore congruo compareatis ad conspectum cesaree majestatis, si 15 possibile sit, vel sitis cum ipsis auditoribus vestris et dicatis, quod, sicut jam ante dixi- stis, nos et nostra respublica propter reverentiam et affectionem, quam habemus et habere intendimus ad imperialem celsitudinem suam, conati fuimus et conamur omnia facere, que credamus esse grata et honorabilia sue serenitati, quodque illi modi, quos nomine nostro proposuistis, judicio nostro sunt rationabiles et honesti propter causas, 20 quas allegastis quodque certissime tenebamus ejus imperialem majestatem ad illam for- mam intelligentie pro ejus paterna clementia debere libere consentire. et in hoc faciatis omnem honestam experientiam, ut consentiat. quando vero facta convenienti experientia non contentaretur, tunc dicatis, quod, ut amplius cognoscat sinceritatem et optimam mentem nostram ad omnia que sue serenitati grata sint, licet, sicut jam dictum est, mul- 25 tos et gravissimos sumptus habuerimus, habeamus et habituri simus, contenti sumus facere expensas illorum 5000 Svicerorum in casu quo guerra fieret contra ducem Medi- olam et ipsi descenderent et venirent contra eum, declarando, quod ista expensa sit ad rationem ducatorum duorum pro quolibet Svicero singulo mense durante guerra inci- piatque eorum stipendium suprascriptum, postquam attigerint ad loca supposita duci 3o Mediolani sive ad confinia sua; erimusque contenti dare illis subventionem seu pagam duorum mensium ante tractum, que excomputabitur de tempore in tempus, sicut est consuetum et rationabile, et quia non esset conveniens nec honestum, quod nos soli sustineremus totum hoc pondus et tantam expensam, ejus serenitas contribuat suis expensis illos equos tres mille, de quibus in capitulo nostro fit mentio, que erit minima 35 gravitas et expensa sue serenitatis respectu tanti facti, et ad hoc procuretis, ut ejus serenitas condescendat, cum illis modis et persuasionibus, que vestre prudentie vide- buntur. [2] Verum quia in capitulis nostris pridie vobis missis dicitur 2, quod limites inter im- perium et dominium Venetiarum sit flumen Abdue, volumus, quod facientibus vobis promis- 40 sionem nomine nostro solvendi Sviceris omnino procuretis et teneatis modum, quod illud ca- pitulum reformetur in tantum videlicet, quod civitas Laude cum ejus districtu et pertinentiis, si acquiretur, veniat in partem nostram ac nobis et dominio nostro remaneat, et ad hoc poteritis allegare tam excessivam expensam nostram pro tali impresia, que quasi tota convertitur, sicut videtur, super humeros nostros, quam etiam, ut vitetur omnis materia 45 alicujus erroris et differentie pro tempora a futura, cum civitas Laude habeat partem di- strictus sui citra Abduam et partem ultra; sed quomodocumque sit, procuretis et omnino Мai 2 Арг. 22 u. 23 a) sic! Beide nicht aufgefunden! 2 nr. 187 art. 11.
358 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 72 ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Paulus Truno sa- pientes consilii, ser Silvester Mauroceno, ser Franciseus Lauredano sapientes super terris. 1434 die 21 maji. Ser Federico Contareno et sociis oratoribus nostris in Basilea. [1] Die secundo presentis duas literas 1 vestras accepimus datas 22 et 23 aprilis, per quas de omnibus praticatis in facto intelligentie cum serenissimus domino imperatore nos distincte et particulariter informastis ac de reliquis occurrentibus nobis noticiam prebuistis. recommendantes itaque solitam prudentiam et diligentiam vestram cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus, quod, si bene consideramus, omnis diffi- 10 cultas et differentia super capitulis illius intelligentie versari videtur in facto Svice- rorum et equorum 3000, quos requirimus contribui per ipsum serenissimum dominum imperatorem ad ejus expensas, super qua re multa hine inde dicta fuerunt, quodque tan- dem auditores vestri in eorum dispositione perseverarunt etc. unde mandamus vobis, quod captato modo et tempore congruo compareatis ad conspectum cesaree majestatis, si 15 possibile sit, vel sitis cum ipsis auditoribus vestris et dicatis, quod, sicut jam ante dixi- stis, nos et nostra respublica propter reverentiam et affectionem, quam habemus et habere intendimus ad imperialem celsitudinem suam, conati fuimus et conamur omnia facere, que credamus esse grata et honorabilia sue serenitati, quodque illi modi, quos nomine nostro proposuistis, judicio nostro sunt rationabiles et honesti propter causas, 20 quas allegastis quodque certissime tenebamus ejus imperialem majestatem ad illam for- mam intelligentie pro ejus paterna clementia debere libere consentire. et in hoc faciatis omnem honestam experientiam, ut consentiat. quando vero facta convenienti experientia non contentaretur, tunc dicatis, quod, ut amplius cognoscat sinceritatem et optimam mentem nostram ad omnia que sue serenitati grata sint, licet, sicut jam dictum est, mul- 25 tos et gravissimos sumptus habuerimus, habeamus et habituri simus, contenti sumus facere expensas illorum 5000 Svicerorum in casu quo guerra fieret contra ducem Medi- olam et ipsi descenderent et venirent contra eum, declarando, quod ista expensa sit ad rationem ducatorum duorum pro quolibet Svicero singulo mense durante guerra inci- piatque eorum stipendium suprascriptum, postquam attigerint ad loca supposita duci 3o Mediolani sive ad confinia sua; erimusque contenti dare illis subventionem seu pagam duorum mensium ante tractum, que excomputabitur de tempore in tempus, sicut est consuetum et rationabile, et quia non esset conveniens nec honestum, quod nos soli sustineremus totum hoc pondus et tantam expensam, ejus serenitas contribuat suis expensis illos equos tres mille, de quibus in capitulo nostro fit mentio, que erit minima 35 gravitas et expensa sue serenitatis respectu tanti facti, et ad hoc procuretis, ut ejus serenitas condescendat, cum illis modis et persuasionibus, que vestre prudentie vide- buntur. [2] Verum quia in capitulis nostris pridie vobis missis dicitur 2, quod limites inter im- perium et dominium Venetiarum sit flumen Abdue, volumus, quod facientibus vobis promis- 40 sionem nomine nostro solvendi Sviceris omnino procuretis et teneatis modum, quod illud ca- pitulum reformetur in tantum videlicet, quod civitas Laude cum ejus districtu et pertinentiis, si acquiretur, veniat in partem nostram ac nobis et dominio nostro remaneat, et ad hoc poteritis allegare tam excessivam expensam nostram pro tali impresia, que quasi tota convertitur, sicut videtur, super humeros nostros, quam etiam, ut vitetur omnis materia 45 alicujus erroris et differentie pro tempora a futura, cum civitas Laude habeat partem di- strictus sui citra Abduam et partem ultra; sed quomodocumque sit, procuretis et omnino Мai 2 Арг. 22 u. 23 a) sic! Beide nicht aufgefunden! 2 nr. 187 art. 11.
Strana 359
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig. u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 359 modum adhibeatis, quod in hoc facto Laude habeamus intentum nostrum, nec aliter absque isto capitulo de factis Laude concludatis 1. [3] Volumus insuper, quod declaretur, quod, si forte veniretur ad guerram cum duce Mediolani, in qua prefati Sviceri descenderent et venirent ad nostras expensas, 5 ut prefertur, talis expensa intelligatur per nos fieri per unum annum, si tantum guerra durabit et ipse gentes perseverabunt in illa guerra, vel tanto minus, quanto minus guerra durabit vel ipsi perseverabunt in guerra. sed si guerra fortasse duraret ultra annum, eo casu non teneamur ulterius ad illam expensam, sed idem serenissimus imperator ipsam expensam facere teneatur, salvo si pro nobis solis deficeret venire ad pacem cum duce 10 Mediolani, et quod ipsa pax ex nostri sola causa remaneret, quod tunc teneamus conti- nuare illam expensam, donec guerra durabit, si dicte gentes personaliter erunt et ser- virent in guerra predicta. 4] Preterea cum in dictis capitulis unum sit continens 2, quod, si serenissimus dominus imperator deliberaret propriis sumptibus ire contra ducem Mediolani aut poten- 15 tiam suam mittere cum vexillis imperii, quod per terras nostras pateat eis liber transitus etc. et quod eo casu ea que acquirentur ex his que tenet dux Mediolani cedant imperio etc., sicut distinctius in illo capitulo, quod est octavum in ordine, continetur, volumus, quod fiat additio seu declaratio, videlicet quod exceptentur a ea que per formam hujus intelligentie venire debent in partem nostram; et insuper volumus, quod addatur illi capi- 20 tulo, quod viceversa, si casus accideret, quod nos veniremus ad guerram cum duce Me- diolani sumptibus nostris absque favore imperii, eo casu ea que acquirentur ex his que tenet dux Mediolani cedant et remaneant nostro dominio, intelligendo de illis locis, que venire debent in partem nostram per formam hujus intelligentie, cum civitate et districtu Laude, sicut superius ordinamus. [5] Postea habuimus alias literas 3 vestras datas 28 aprilis et nunc ultimo alias 4pr. 28 datas sexto presentis et per has ultimas nobis inter cetera scribitis serenissimum domi- Mai 6 num imperatorem deliberasse discedere. et ab ipso domino imperatore etiam literas 4 habuimus, quibus scribit deliberasse discedere et ire Ulmam et ibi aliquantum moram trahere ac nos instantissime hortatur et rogat, ut vobis Andree Donato mandemus, quod 3o sequi debeatis serenitatem suam etc., unde dicimus, quod, si idem serenissimus imperator non recessisset de Basilea, exequi debeatis, sicut superius continetur. si vero jam reces- sisset aut recederet post receptionem presentium, volumus et mandamus vobis Andree Donato, quod sequi debeatis ejus imperialem majestatem et ire secum seu ad reperien- dum eam vel in Bada vel in partibus circumstantibus usque ad civitatem Ulme sitisque 35 cum sua serenitate ad dandum executionem huic nostre intentioni et aliis, que cum sua serenitate nomine nostro tractanda et concludenda sunt. si autem transivisset Ulmam aut, quando eritis secum in Ulma, recedere vellet pro eundo ad partes Hungarie aut ad alias partes remotas, eo casu nolumus, quod ulterius transeatis; sed recedente sua sere- nitate de Ulma dicatis, quod non habetis a nobis ordinem vel mandatum transeundi 40 ulterius, sed quod deliberatis ad nostram presentiam remeare sicque occurrente illo casu Venetias redeatis de omnibus informatus. verum donec stabitis in Bada vel Ulma aut 25 a) em.; Vorl. expectentur. Vgl. p. 352 Anm. 7. nr. 187 art. 8. 45 3 Beide nicht aufgefunden! — Am 17 Mai wurde im Venetianischen Rat ein Brief an den Papst beschlossen, dem am Schluß noch hinzugefügt wurde: dem Wunsche des Papstes gemäß will Venedig gern den Kaiser mit Geld unterstützen, damit er in Basel bleiben kann; in einem Brief vom 6. haben die Gesandten Venedigs gemeldet, der Kaiser wolle am 15. Basel verlassen und ad terram Bade, que est Svicerorum, gehen und von da nach Ungarn. U. a. m. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Se- nato I Reg. 13 fol. 69b-70a). 4 Nicht aufgefunden!
J. Zweiter Anhang. Beziehungen K. Sigmunds zu Venedig. u. Mailand von Januar bis Mai 1434 nr. 183-192. 359 modum adhibeatis, quod in hoc facto Laude habeamus intentum nostrum, nec aliter absque isto capitulo de factis Laude concludatis 1. [3] Volumus insuper, quod declaretur, quod, si forte veniretur ad guerram cum duce Mediolani, in qua prefati Sviceri descenderent et venirent ad nostras expensas, 5 ut prefertur, talis expensa intelligatur per nos fieri per unum annum, si tantum guerra durabit et ipse gentes perseverabunt in illa guerra, vel tanto minus, quanto minus guerra durabit vel ipsi perseverabunt in guerra. sed si guerra fortasse duraret ultra annum, eo casu non teneamur ulterius ad illam expensam, sed idem serenissimus imperator ipsam expensam facere teneatur, salvo si pro nobis solis deficeret venire ad pacem cum duce 10 Mediolani, et quod ipsa pax ex nostri sola causa remaneret, quod tunc teneamus conti- nuare illam expensam, donec guerra durabit, si dicte gentes personaliter erunt et ser- virent in guerra predicta. 4] Preterea cum in dictis capitulis unum sit continens 2, quod, si serenissimus dominus imperator deliberaret propriis sumptibus ire contra ducem Mediolani aut poten- 15 tiam suam mittere cum vexillis imperii, quod per terras nostras pateat eis liber transitus etc. et quod eo casu ea que acquirentur ex his que tenet dux Mediolani cedant imperio etc., sicut distinctius in illo capitulo, quod est octavum in ordine, continetur, volumus, quod fiat additio seu declaratio, videlicet quod exceptentur a ea que per formam hujus intelligentie venire debent in partem nostram; et insuper volumus, quod addatur illi capi- 20 tulo, quod viceversa, si casus accideret, quod nos veniremus ad guerram cum duce Me- diolani sumptibus nostris absque favore imperii, eo casu ea que acquirentur ex his que tenet dux Mediolani cedant et remaneant nostro dominio, intelligendo de illis locis, que venire debent in partem nostram per formam hujus intelligentie, cum civitate et districtu Laude, sicut superius ordinamus. [5] Postea habuimus alias literas 3 vestras datas 28 aprilis et nunc ultimo alias 4pr. 28 datas sexto presentis et per has ultimas nobis inter cetera scribitis serenissimum domi- Mai 6 num imperatorem deliberasse discedere. et ab ipso domino imperatore etiam literas 4 habuimus, quibus scribit deliberasse discedere et ire Ulmam et ibi aliquantum moram trahere ac nos instantissime hortatur et rogat, ut vobis Andree Donato mandemus, quod 3o sequi debeatis serenitatem suam etc., unde dicimus, quod, si idem serenissimus imperator non recessisset de Basilea, exequi debeatis, sicut superius continetur. si vero jam reces- sisset aut recederet post receptionem presentium, volumus et mandamus vobis Andree Donato, quod sequi debeatis ejus imperialem majestatem et ire secum seu ad reperien- dum eam vel in Bada vel in partibus circumstantibus usque ad civitatem Ulme sitisque 35 cum sua serenitate ad dandum executionem huic nostre intentioni et aliis, que cum sua serenitate nomine nostro tractanda et concludenda sunt. si autem transivisset Ulmam aut, quando eritis secum in Ulma, recedere vellet pro eundo ad partes Hungarie aut ad alias partes remotas, eo casu nolumus, quod ulterius transeatis; sed recedente sua sere- nitate de Ulma dicatis, quod non habetis a nobis ordinem vel mandatum transeundi 40 ulterius, sed quod deliberatis ad nostram presentiam remeare sicque occurrente illo casu Venetias redeatis de omnibus informatus. verum donec stabitis in Bada vel Ulma aut 25 a) em.; Vorl. expectentur. Vgl. p. 352 Anm. 7. nr. 187 art. 8. 45 3 Beide nicht aufgefunden! — Am 17 Mai wurde im Venetianischen Rat ein Brief an den Papst beschlossen, dem am Schluß noch hinzugefügt wurde: dem Wunsche des Papstes gemäß will Venedig gern den Kaiser mit Geld unterstützen, damit er in Basel bleiben kann; in einem Brief vom 6. haben die Gesandten Venedigs gemeldet, der Kaiser wolle am 15. Basel verlassen und ad terram Bade, que est Svicerorum, gehen und von da nach Ungarn. U. a. m. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Se- nato I Reg. 13 fol. 69b-70a). 4 Nicht aufgefunden!
Strana 360
360 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Apг. 28 aliis locis circumstantibus cum sua serenitate, advisabitis nos de tempore in tempus de omnibus, que tractabuntur et quomodolibet occurrerent, ut secundum rerum et temporum exigentiam providere possimus. [6] Verum quia in literis vestris diei 28 aprilis inter cetera scribitis, quod idem serenissimus imperator post illa verba, que publice dixerat 1 contra ducem Mediolani, 5 vobis dixit, quod disponebat requirere illustrissimum dominum ducem Sabaudie contra dúcem Mediolani 2, volumus, quod, quando vobis videbitur tempus aptum, suadere de- beatis sue serenitati istam opinionem, quoniam intelligentia et favor ipsius ducis Sa- baudie esset valde utilis apud alias provisiones pro celeri et votiva executione hujus intentionis sue serenitatis et nostre contra ducem Mediolani. [7] [Sollen den Prozeß mit dem Patriarchen von Aquileja wegen Friauls möglichst in die Länge ziehen, offen und unerschrocken das Verfahren des Patriarchen brand- marken und Venedigs Absicht, Friaul festzuhalten, deutlich betonen.] De parte 45-38, de non 51-68, non sinceri 13-12. 10 1 Vgl. nr. 188. 2 Vgl. nr. 190. 15
360 Reichstag zu Basel vom November 1433 bis Mai 1434. Apг. 28 aliis locis circumstantibus cum sua serenitate, advisabitis nos de tempore in tempus de omnibus, que tractabuntur et quomodolibet occurrerent, ut secundum rerum et temporum exigentiam providere possimus. [6] Verum quia in literis vestris diei 28 aprilis inter cetera scribitis, quod idem serenissimus imperator post illa verba, que publice dixerat 1 contra ducem Mediolani, 5 vobis dixit, quod disponebat requirere illustrissimum dominum ducem Sabaudie contra dúcem Mediolani 2, volumus, quod, quando vobis videbitur tempus aptum, suadere de- beatis sue serenitati istam opinionem, quoniam intelligentia et favor ipsius ducis Sa- baudie esset valde utilis apud alias provisiones pro celeri et votiva executione hujus intentionis sue serenitatis et nostre contra ducem Mediolani. [7] [Sollen den Prozeß mit dem Patriarchen von Aquileja wegen Friauls möglichst in die Länge ziehen, offen und unerschrocken das Verfahren des Patriarchen brand- marken und Venedigs Absicht, Friaul festzuhalten, deutlich betonen.] De parte 45-38, de non 51-68, non sinceri 13-12. 10 1 Vgl. nr. 188. 2 Vgl. nr. 190. 15
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Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Am 11 Mai 1434 war Kaiser Sigmund nach einem Aufenthalt von sieben Mo- naten von Basel aufgebrochen, am 31 Mai traf er in Ulm ein 1. Aber auch die da- 5 zwischen liegenden zwanzig Tage waren keine Ruhepause nach der angestrengten Thätigkeit im Konzil: auch auf der Reise nahmen den Kaiser Regierungsgeschäfte der mannigfal- tigsten Art in Anspruch. Am 13 Mai war er in Brugg, empfing hier Nachrichten über den Stand der Dinge in Böhmen und schickte den Uberbringer zu seinem Kanzler nach Basel, der dort mit der Kanzlei zurückgeblieben war, und zum Konzil2. Vom 15-21 Mai weilte er in Baden in der Schweiz. Hier erhielt er am 15. die Kunde, daß die Belagerung Pilsens aufgehoben sei, und meldete noch selbigen Tages die erfreuliche Nach- richt seinem Kanzler nach Basel3. In Baden verhandelte er mit den Eidgenossen wegen Unterstützung im Kampfe mit Mailand4, und eben dahin kamen die Abgesandten Herzog Philipps von Burgund 5, jedoch ohne daß es ihnen gelang, den Kaiser ihrem Herrn gün- 15 stiger zu stimmen. Am 20 Mai erließ Sigmund an eine ganze Anzahl Deutscher Für- sten und Städte den Befehl, dem Herzog Adolf von Berg bei Vollziehung der Reichs- acht gegen Arnold von Egmont, den Geldrischen Prätendenten, behilflich zu sein 6. Tags darauf zog er von Baden nach Schaffhausen7. Von hier aus verwies er dem Konzil seine Eingriffe in die weltliche Gerichtsbarkeit, über die sich, wie er sagte, Fürsten, Städte und Private bei ihm beklagt hätten 8. Am 25 Mai war er in Radolfzell: am selben Tage stellte er eine Urkunde aus, in der er den Zürichern, die ihm „abermals“ Geld gelichen hatten, 4000 Gulden auf die Pfänder schlug, die sie vom Reiche in Besitz hatten?. Die Urkunde trägt die Kontrasignatur des Kanzlers und den Registratur- vermerk: die Kanzlei war also inzwischen wieder zu ihm gestoßen. In Radolfzell trafen 25 den Kaiser der Erzbischof von Magdeburg und der Bischof von Lübeck, die mit Auf- trägen des Konzils zu ihm geschickt waren; Sigmund nahm diese entgegen und verwies die Gesandten auf den bevorstehenden Reichstag zu Ulm 1°. Uber die letzten fünf Tage bis zur Ankunft in Ulm versagen unsere Quellen. Noch in Basel, am 28 April 1434, hatte Sigmund einen neuen Reichstag auf den 30 30 Mai nach Ulm ausgeschrieben 11. Die Berufungsschreiben stellen der bevorstehenden 10 20 1 Vgl. nr. 234. 2 Vgl. p. 284 Anm. 4. nr. 149. 4 Vgl. p. 355 Anm. 2. Das ist angesichts un- 35 serer nrr. 184 art. 2, 186 art. 1, 187 art. 6, 192 art. 1-3 wahrscheinlicher, als daß er um die Hilfe der Schweizer gegen Herzog Ludwig den Alt. von Baiern-Ingolstadt warb, wie Windecke (ed. Alt- mann p. 369) angiebt. 40 5 Vgl. nrr. 216 u. 220. 6 Die Urkk. in Wien H. H. St. A. Reichs- Deutsche Reichstags-Akten XI. registraturbuch K fol. 153b - 154a und Düsseldorf Staats-A. Jülich-Berg Urkk. nr. 2014. Vgl. die Konstanzer Chronik bei Mone, Quellen zur Bad. Landesgesch. 1, 335. 8 Vgl. nr. 224. 9 Die Urk. in Zürich Staats-A. Urkunden der Stadt u. Landschaft Zürich nr. 1889 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. 10 Vgl. nr. 182. 11 Vgl. nr. 193. 46
Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Am 11 Mai 1434 war Kaiser Sigmund nach einem Aufenthalt von sieben Mo- naten von Basel aufgebrochen, am 31 Mai traf er in Ulm ein 1. Aber auch die da- 5 zwischen liegenden zwanzig Tage waren keine Ruhepause nach der angestrengten Thätigkeit im Konzil: auch auf der Reise nahmen den Kaiser Regierungsgeschäfte der mannigfal- tigsten Art in Anspruch. Am 13 Mai war er in Brugg, empfing hier Nachrichten über den Stand der Dinge in Böhmen und schickte den Uberbringer zu seinem Kanzler nach Basel, der dort mit der Kanzlei zurückgeblieben war, und zum Konzil2. Vom 15-21 Mai weilte er in Baden in der Schweiz. Hier erhielt er am 15. die Kunde, daß die Belagerung Pilsens aufgehoben sei, und meldete noch selbigen Tages die erfreuliche Nach- richt seinem Kanzler nach Basel3. In Baden verhandelte er mit den Eidgenossen wegen Unterstützung im Kampfe mit Mailand4, und eben dahin kamen die Abgesandten Herzog Philipps von Burgund 5, jedoch ohne daß es ihnen gelang, den Kaiser ihrem Herrn gün- 15 stiger zu stimmen. Am 20 Mai erließ Sigmund an eine ganze Anzahl Deutscher Für- sten und Städte den Befehl, dem Herzog Adolf von Berg bei Vollziehung der Reichs- acht gegen Arnold von Egmont, den Geldrischen Prätendenten, behilflich zu sein 6. Tags darauf zog er von Baden nach Schaffhausen7. Von hier aus verwies er dem Konzil seine Eingriffe in die weltliche Gerichtsbarkeit, über die sich, wie er sagte, Fürsten, Städte und Private bei ihm beklagt hätten 8. Am 25 Mai war er in Radolfzell: am selben Tage stellte er eine Urkunde aus, in der er den Zürichern, die ihm „abermals“ Geld gelichen hatten, 4000 Gulden auf die Pfänder schlug, die sie vom Reiche in Besitz hatten?. Die Urkunde trägt die Kontrasignatur des Kanzlers und den Registratur- vermerk: die Kanzlei war also inzwischen wieder zu ihm gestoßen. In Radolfzell trafen 25 den Kaiser der Erzbischof von Magdeburg und der Bischof von Lübeck, die mit Auf- trägen des Konzils zu ihm geschickt waren; Sigmund nahm diese entgegen und verwies die Gesandten auf den bevorstehenden Reichstag zu Ulm 1°. Uber die letzten fünf Tage bis zur Ankunft in Ulm versagen unsere Quellen. Noch in Basel, am 28 April 1434, hatte Sigmund einen neuen Reichstag auf den 30 30 Mai nach Ulm ausgeschrieben 11. Die Berufungsschreiben stellen der bevorstehenden 10 20 1 Vgl. nr. 234. 2 Vgl. p. 284 Anm. 4. nr. 149. 4 Vgl. p. 355 Anm. 2. Das ist angesichts un- 35 serer nrr. 184 art. 2, 186 art. 1, 187 art. 6, 192 art. 1-3 wahrscheinlicher, als daß er um die Hilfe der Schweizer gegen Herzog Ludwig den Alt. von Baiern-Ingolstadt warb, wie Windecke (ed. Alt- mann p. 369) angiebt. 40 5 Vgl. nrr. 216 u. 220. 6 Die Urkk. in Wien H. H. St. A. Reichs- Deutsche Reichstags-Akten XI. registraturbuch K fol. 153b - 154a und Düsseldorf Staats-A. Jülich-Berg Urkk. nr. 2014. Vgl. die Konstanzer Chronik bei Mone, Quellen zur Bad. Landesgesch. 1, 335. 8 Vgl. nr. 224. 9 Die Urk. in Zürich Staats-A. Urkunden der Stadt u. Landschaft Zürich nr. 1889 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. 10 Vgl. nr. 182. 11 Vgl. nr. 193. 46
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362 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Versammlung nur ganz im allgemeinen die Aufgabe etliche unser und des richs treffen- lich und notliche sachen gemeinen nûtze antreffend für hant ze nemen oder ähnlich 1; sie lassen daher nicht erkennen, was den Kaiser veranlaßte, schon so bald nach dem Baseler Tage die Reichsstände aufs neue zusammenzurufen. Erst die Berichte der Ge- sandten Frankfurts und namentlich Straßburgs 2, der Abschied des Schwäbischen Städte- 5 tages vom 3 Junis und dann vor allem der Inhalt von lit. D-F selbst machen klar, was Sigmund mit dem Ulmer Tage bezweckte: was zu Ulm verhandelt wurde, war alles Folge politischer Verwicklungen, die schon in Basel sich angebahnt hatten und schnelle Entscheidung heischten. Die beabsichtigte Reichsexekution gegen Herzog Ludwig den Alt. von Baiern-Ingolstadt (s. unter lit. D) war nur die Konsequenz der schon in Basel über 10 den Herzog verhängten Reichsacht; dem Bündnis zwischen dem Kaiser und Karl VII von Frankreich gegen Burgund (s. unter lit. E) waren schon längere Zeit Verhandlungen zwischen Sigmund und Französischen Gesandten in Basel vorangegangen; und der Abwehr von Ubergriffen des Konzils in die kaiserliche Gerichtsbarkeit (s. unter lit. F) hatte Sig- mund schon in seiner letzten Rede 4 in Basel Worte geliehen, wenn auch ohne Bezug- 15 nahme auf Einzelfälle. Aber alle diese Dinge hatten den Baseler Reichstag als solchen noch nicht beschäftigt; und es ist begreiflich, daß bei der Haltung, die die Baseler Väter in den drei Fragen einnahmen 5, der Kaiser es vorzog, sie fern vom Sitze des Konzils, nicht gehindert durch unberechtigte Einflüsse zur Erledigung zu bringen. Auch seinen alten Wunsch, durch eine Vereinigung zwischen der Schwäbischen Reichsritterschaft und dem 20 Schwäbischen Städtebunde den Landfrieden in Schwaben auf eine feste Grundlage zu stel- len, hoffte Sigmund in Ulm fördern zu können 6; und ebenso wollte er hier die nun schon bald ein halbes Jahr dauernden Bündnisverhandlungen mit Venedig dem Ziele näher führen 7. Daß der Reichstag zu der beabsichtigten Reichsexekution gegen Herzog Ludwig den 25 Alt. von Baiern-Ingolstadt und zu der Abwehr der konziliaren Eingriffe in die weltliche Gerichtsbarkeit Stellung zu nehmen hatte, ergiebt sich ohne weiteres aus einer großen An- zahl der von uns mitgeteilten Stücke. Zweifelhaft oder sogar unwahrscheinlich ist das hingegen hinsichtlich des Vorgehens des Kaisers gegen Philipp von Burgund. Zwar deutet der Straßburger Gesandtschaftsbericht an 8, daß der Kaiser in einer Versammlung so der Reichsstände sich unter anderm auch über den Burgundischen Herzog beklagt habe; das war jedoch erst am 24 Juni, als das Bündnis mit Frankreich schon abgeschlossen war, und in der Bündnisurkunde selbst ist von einer Teilnahme des Reichstages in kei- ner Weise, auch nicht einmal formelhaft, die Rede. Zum Abschluß des Bündnisses brauchte der Kaiser die Stände nicht, sondern erst, wenn es galt, den Bündnisartikeln 35 gemäß die Feindseligkeiten gegen den Herzog zu eröffnen. Das lag aber vorläufig noch nicht im Plane des Kaisers. Man kann nicht sagen, daß der Ulmer Reichstag, wie Aschbach andeutet 9, ergeb- nislos verlaufen sei. Allerdings, ein Reichstagsbeschluß kam nicht zu stande, und eine Reichsreform wurde nicht erreicht: aber beides war auch gar nicht der Zweck, weshalb 40 der Kaiser den Reichstag berufen hatte; gesetzgeberische Arbeiten hatten gar nicht auf der Tagesordnung dieses Reichstages gestanden, oder wenn doch 1°, so war dieser Plan doch bald wieder aufgegeben. Und wenn man das im Auge behält, mußs man sagen, daß der Kaiser mit dem Resultat der Tagung zufrieden sein konnte. Die Ergebung 1 2 3 4 5 6 Vgl. nrr. 193 u. 194. nrr. 196 u. 197. nr. 199. nr. 181. Vgl. nr. 181. Vgl. nr. 199. Vgl. nr. 192 art. 5. Vgl. nr. 197. 9 Gesch. Kaiser Sigmunds 4, 231. 10 Vgl. Einleitung zu lit. Ab der Abteilung „Tage zu Frankfurt“. 8 45 50
362 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Versammlung nur ganz im allgemeinen die Aufgabe etliche unser und des richs treffen- lich und notliche sachen gemeinen nûtze antreffend für hant ze nemen oder ähnlich 1; sie lassen daher nicht erkennen, was den Kaiser veranlaßte, schon so bald nach dem Baseler Tage die Reichsstände aufs neue zusammenzurufen. Erst die Berichte der Ge- sandten Frankfurts und namentlich Straßburgs 2, der Abschied des Schwäbischen Städte- 5 tages vom 3 Junis und dann vor allem der Inhalt von lit. D-F selbst machen klar, was Sigmund mit dem Ulmer Tage bezweckte: was zu Ulm verhandelt wurde, war alles Folge politischer Verwicklungen, die schon in Basel sich angebahnt hatten und schnelle Entscheidung heischten. Die beabsichtigte Reichsexekution gegen Herzog Ludwig den Alt. von Baiern-Ingolstadt (s. unter lit. D) war nur die Konsequenz der schon in Basel über 10 den Herzog verhängten Reichsacht; dem Bündnis zwischen dem Kaiser und Karl VII von Frankreich gegen Burgund (s. unter lit. E) waren schon längere Zeit Verhandlungen zwischen Sigmund und Französischen Gesandten in Basel vorangegangen; und der Abwehr von Ubergriffen des Konzils in die kaiserliche Gerichtsbarkeit (s. unter lit. F) hatte Sig- mund schon in seiner letzten Rede 4 in Basel Worte geliehen, wenn auch ohne Bezug- 15 nahme auf Einzelfälle. Aber alle diese Dinge hatten den Baseler Reichstag als solchen noch nicht beschäftigt; und es ist begreiflich, daß bei der Haltung, die die Baseler Väter in den drei Fragen einnahmen 5, der Kaiser es vorzog, sie fern vom Sitze des Konzils, nicht gehindert durch unberechtigte Einflüsse zur Erledigung zu bringen. Auch seinen alten Wunsch, durch eine Vereinigung zwischen der Schwäbischen Reichsritterschaft und dem 20 Schwäbischen Städtebunde den Landfrieden in Schwaben auf eine feste Grundlage zu stel- len, hoffte Sigmund in Ulm fördern zu können 6; und ebenso wollte er hier die nun schon bald ein halbes Jahr dauernden Bündnisverhandlungen mit Venedig dem Ziele näher führen 7. Daß der Reichstag zu der beabsichtigten Reichsexekution gegen Herzog Ludwig den 25 Alt. von Baiern-Ingolstadt und zu der Abwehr der konziliaren Eingriffe in die weltliche Gerichtsbarkeit Stellung zu nehmen hatte, ergiebt sich ohne weiteres aus einer großen An- zahl der von uns mitgeteilten Stücke. Zweifelhaft oder sogar unwahrscheinlich ist das hingegen hinsichtlich des Vorgehens des Kaisers gegen Philipp von Burgund. Zwar deutet der Straßburger Gesandtschaftsbericht an 8, daß der Kaiser in einer Versammlung so der Reichsstände sich unter anderm auch über den Burgundischen Herzog beklagt habe; das war jedoch erst am 24 Juni, als das Bündnis mit Frankreich schon abgeschlossen war, und in der Bündnisurkunde selbst ist von einer Teilnahme des Reichstages in kei- ner Weise, auch nicht einmal formelhaft, die Rede. Zum Abschluß des Bündnisses brauchte der Kaiser die Stände nicht, sondern erst, wenn es galt, den Bündnisartikeln 35 gemäß die Feindseligkeiten gegen den Herzog zu eröffnen. Das lag aber vorläufig noch nicht im Plane des Kaisers. Man kann nicht sagen, daß der Ulmer Reichstag, wie Aschbach andeutet 9, ergeb- nislos verlaufen sei. Allerdings, ein Reichstagsbeschluß kam nicht zu stande, und eine Reichsreform wurde nicht erreicht: aber beides war auch gar nicht der Zweck, weshalb 40 der Kaiser den Reichstag berufen hatte; gesetzgeberische Arbeiten hatten gar nicht auf der Tagesordnung dieses Reichstages gestanden, oder wenn doch 1°, so war dieser Plan doch bald wieder aufgegeben. Und wenn man das im Auge behält, mußs man sagen, daß der Kaiser mit dem Resultat der Tagung zufrieden sein konnte. Die Ergebung 1 2 3 4 5 6 Vgl. nrr. 193 u. 194. nrr. 196 u. 197. nr. 199. nr. 181. Vgl. nr. 181. Vgl. nr. 199. Vgl. nr. 192 art. 5. Vgl. nr. 197. 9 Gesch. Kaiser Sigmunds 4, 231. 10 Vgl. Einleitung zu lit. Ab der Abteilung „Tage zu Frankfurt“. 8 45 50
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Einleitung. 363 Herzog Ludwigs von Baiern-Ingolstadt in die Gnade des Kaisers war doch gewißlich eine Folge der angedrohten Reichsexekution, die aber erst dadurch dem Herzog gefährlich wurde, daß die Stände dem Kaiser thatkräftige Hilfe zugesagt hatten; das Bündnis des Kaisers mit Frankreich gegen den Herzog von Burgund kam, ob nun mit oder ohne Be- 5 teiligung des Reichstages, ohne Schwierigkeit zu stande, wenn es auch später nicht den Erfolg zeitigte, den Sigmund erwartet hatte; und die Beschwerden des Kaisers gegen das Konzil verfehlten doch wenigstens in einem und zwar dem wichtigsten Falle ihren Ein- druck nicht: die feierliche Protestation 1 in Sachen des Sächsischen Kurstreites veranlaßte doch die Baseler Väter, über die Grenzen der konziliaren Gerichtsbarkeit zu richtigeren 10 Anschauungen sich zu bequemen. Nur die Einung zwischen der Ritterschaft mit St. Georgen-Schild und dem Schwäbischen Städtebunde verlief auch jetzt wieder im Sande. Ende Juli und Anfang August verließen die meisten Fürsten die Stadt; der Kai- ser selbst wollte am 3 August nach Augsburg aufbrechen2, blieb dann aber noch bis zum 13., wohl dazu veranlaßt durch die Wiederaufnahme der Ende Juli abgebrochenen 15 Unterhandlungen mit Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt und dessen am 11 August folgende Unterwerfung. A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 193-194. 40 Von den beiden Ausschreiben, die uns erhalten sind, trägt das eine, nr. 193, einen allgemeinen Charakter. Die Herkunft unserer Vorlage läßt vermuten, daß wir eine Ab- 20 schrift des an Nördlingen gerichteten Exemplars in ihr zu schen haben; aber auch die Schreiben an die übrigen Reichsstädte werden denselben Wortlaut gehabt haben. Als Empfänger von Berufungsschreiben zum Reichstag werden uns mit Namennennung noch angeführt 3 Regensburg 4, Augsburg und Nürnberg. Unser zweites Ausschreiben, nr. 194, an den Kurfürsten Friedrich und den Herzog 25 Sigmund von Sachsen gerichtet und von einem späteren Datum, ist individueller gehalten: der Berufung zum Reichstage wird noch ein spezieller Grund hinzugefügt, weshalb der Kaiser die beiden Fürsten in Ulm anwesend wünscht, und es wird mit der Einladung noch ein Auftrag verknüpft, der gar nichts mit dem bevorstehenden Reichstage zu thun hat. Daß beide Fürsten etwa vorher schon ein allgemeines Berufungsschreiben erhalten so hätten, ist deshalb unwahrscheinlich, weil sich der Kaiser in unserem Stück sicher dar- auf berufen hätte. Ob an die übrigen Fürsten und Herren 5 gleichlautende Schreiben wie an die Reichsstädte oder näher spezialisierte ergangen sind, läßt sich nicht sagen. Zu bemerken ist übrigens, daß in dem Schreiben an Nördlingen gesagt ist, der neue Reichstag sei zu Basel von „Fürsten, Herren und Räten" in Ubereinstimmung mit dem 35 Kaiser beschlossen worden, während dieser Passus in dem Ausschreiben an die Sächsi- schen Fürsten fehlt: darf das und der Umstand, daß in dem Schreiben an Nördlingen von einer Teilnahme der Städte an dem Beschlusse keine Rede ist, etwa zu der Ver- mutung führen, daß es mit dieser Behauptung des Kaisers eine eigene Bewandtnis haben dürfte? Eine Präsenzliste fehlt für den Ulmer Reichstag so gut wie für den Baseler; aber auch fürstliche oder städtische Schreiben, aus denen sich die Absicht der Teilnahme an dem bevorstehenden Tage ergäbe, sind diesmal nicht vorhanden. Zur Konstatierung der Namen und der Zahl der Teilnchmer sind wir daher angewiesen auf die spärlichen 45 2 nr. 226. Vgl. nr. 198. Vgl. nr. 199. Gemeiner, Regensb. Chronik 3, 42 nebst Anm. 103 erwähnt das Ausschreiben an Regensburg dat. Basel Mi. v. Philippi et Jacobi imp. 1 [1434 April 28]. 5 Vgl. nrr. 199 u. 203. 46 *
Einleitung. 363 Herzog Ludwigs von Baiern-Ingolstadt in die Gnade des Kaisers war doch gewißlich eine Folge der angedrohten Reichsexekution, die aber erst dadurch dem Herzog gefährlich wurde, daß die Stände dem Kaiser thatkräftige Hilfe zugesagt hatten; das Bündnis des Kaisers mit Frankreich gegen den Herzog von Burgund kam, ob nun mit oder ohne Be- 5 teiligung des Reichstages, ohne Schwierigkeit zu stande, wenn es auch später nicht den Erfolg zeitigte, den Sigmund erwartet hatte; und die Beschwerden des Kaisers gegen das Konzil verfehlten doch wenigstens in einem und zwar dem wichtigsten Falle ihren Ein- druck nicht: die feierliche Protestation 1 in Sachen des Sächsischen Kurstreites veranlaßte doch die Baseler Väter, über die Grenzen der konziliaren Gerichtsbarkeit zu richtigeren 10 Anschauungen sich zu bequemen. Nur die Einung zwischen der Ritterschaft mit St. Georgen-Schild und dem Schwäbischen Städtebunde verlief auch jetzt wieder im Sande. Ende Juli und Anfang August verließen die meisten Fürsten die Stadt; der Kai- ser selbst wollte am 3 August nach Augsburg aufbrechen2, blieb dann aber noch bis zum 13., wohl dazu veranlaßt durch die Wiederaufnahme der Ende Juli abgebrochenen 15 Unterhandlungen mit Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt und dessen am 11 August folgende Unterwerfung. A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 193-194. 40 Von den beiden Ausschreiben, die uns erhalten sind, trägt das eine, nr. 193, einen allgemeinen Charakter. Die Herkunft unserer Vorlage läßt vermuten, daß wir eine Ab- 20 schrift des an Nördlingen gerichteten Exemplars in ihr zu schen haben; aber auch die Schreiben an die übrigen Reichsstädte werden denselben Wortlaut gehabt haben. Als Empfänger von Berufungsschreiben zum Reichstag werden uns mit Namennennung noch angeführt 3 Regensburg 4, Augsburg und Nürnberg. Unser zweites Ausschreiben, nr. 194, an den Kurfürsten Friedrich und den Herzog 25 Sigmund von Sachsen gerichtet und von einem späteren Datum, ist individueller gehalten: der Berufung zum Reichstage wird noch ein spezieller Grund hinzugefügt, weshalb der Kaiser die beiden Fürsten in Ulm anwesend wünscht, und es wird mit der Einladung noch ein Auftrag verknüpft, der gar nichts mit dem bevorstehenden Reichstage zu thun hat. Daß beide Fürsten etwa vorher schon ein allgemeines Berufungsschreiben erhalten so hätten, ist deshalb unwahrscheinlich, weil sich der Kaiser in unserem Stück sicher dar- auf berufen hätte. Ob an die übrigen Fürsten und Herren 5 gleichlautende Schreiben wie an die Reichsstädte oder näher spezialisierte ergangen sind, läßt sich nicht sagen. Zu bemerken ist übrigens, daß in dem Schreiben an Nördlingen gesagt ist, der neue Reichstag sei zu Basel von „Fürsten, Herren und Räten" in Ubereinstimmung mit dem 35 Kaiser beschlossen worden, während dieser Passus in dem Ausschreiben an die Sächsi- schen Fürsten fehlt: darf das und der Umstand, daß in dem Schreiben an Nördlingen von einer Teilnahme der Städte an dem Beschlusse keine Rede ist, etwa zu der Ver- mutung führen, daß es mit dieser Behauptung des Kaisers eine eigene Bewandtnis haben dürfte? Eine Präsenzliste fehlt für den Ulmer Reichstag so gut wie für den Baseler; aber auch fürstliche oder städtische Schreiben, aus denen sich die Absicht der Teilnahme an dem bevorstehenden Tage ergäbe, sind diesmal nicht vorhanden. Zur Konstatierung der Namen und der Zahl der Teilnchmer sind wir daher angewiesen auf die spärlichen 45 2 nr. 226. Vgl. nr. 198. Vgl. nr. 199. Gemeiner, Regensb. Chronik 3, 42 nebst Anm. 103 erwähnt das Ausschreiben an Regensburg dat. Basel Mi. v. Philippi et Jacobi imp. 1 [1434 April 28]. 5 Vgl. nrr. 199 u. 203. 46 *
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364 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Notizen in den Berichten1 der städtischen Gesandten, auf die Briefe2, die Herzog Wilhelm von Baiern von Ulm aus an seinen Bruder Ernst richtete, auf Zeugenreihen in Urkunden, namentlich in der Protesterklärung Kaiser Sigmunds vom 28 Juli3 und auf das Ausgabeverzeichnis Ulms 4. Erst in der dritten und vierten Woche nach Sig- munds Ankunft in Ulm scheinen die Fürsten in größerer Zahl eingetroffen zu sein. Doch stimmen die Nachrichten darüber nicht ganz zusammen. Denn während der Frank- furter Gesandte am 21 Juni noch von der bevorstehenden Ankunft der Fürsten. spricht 5 meldet6 Herzog Wilhelm von Baiern an demselben Tage seinem Bruder Ernst von Be- ratungen des Kaisers mit den Fürsten seit dem 20 Juni und zählt als anwesend auf den Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Augsburg, Freising, Olmütz, Chur, Chiem- 10 see, den Grafen von Görz und einen Rat des Pfalzgrafen; er selbst war in Begleitung des Erzbischofs von Salzburg und des Grafen von Görz am 19. gekommen; erwartet wurden für die nächsten Tage der Markgraf von Brandenburg, der Graf von Württem- berg, der Markgraf von Baden und andere. Wahrscheinlich hat der Frankfurter Ge- sandte bei seiner Meldung nur die Kur- und weltlichen Fürsten im Auge gehabt und 15 daher die Anwesenheit geistlicher Fürsten ignoriert. Für die Zeit vom 15 bezw. 28 Juli an lassen sich außerdem nachweisen der Mark- graf von Brandenburg und sein zweiter Sohn Markgraf Albrecht, Kurfürst Friedrich von Sachsen, der Herzog [Sigmund] von Sachsen, Herzog Ludwig der Alt. von Baiern- Ingolstadt, Herzog Heinrich von Baiern-Landshut, der Markgraf von Baden7, Graf 20 Ludwig von Württemberg, Erzbischof Günther von Magdeburg, Bischof Alexander von Trient, der Abt von Kempten, der Deutschmeister Eberhard von Seinsheim mit mehreren Komturen des Deutschen Ordens, der Graf von Schwarzburg, die Grafen Heinrich von Fürstenberg, Wilhelm der Alt., Heinrich und Wilhelm der Jüngere von Montfort, Johann von Nellenburg, Eberhard von Kirchberg, die Edlen Kaspar von Laber, Hans 25 von Abensberg und die freien Herren Hans Konrad von Bodman, Heinrich Nothaft zu Wernberg, Jorg von Seckendorf, Ritter Jorg Fischlin und Burkard von Homburg 8. Die Hauptleute der Gesellschaft mit St. Georgen-Schild und andere Mitglieder der Schwäbischen Ritterschaft werden schon am 21 Juni erwähnt 9. Von den Reichsstädten waren durch Gesandte vertreten Straßburg 1°, Schlettstadt 11, 30 Konstanz 12, der Schwäbische Städtebund 13, Augsburg 14, Nürnberg 15, Regensburg 16, Frankfurt 17, Köln 18. Von den hervorragenderen Männern aus der Umgebung Kaiser Sigmunds werden genannt Kaspar Schlick 19, Konrad von Weinsberg 2°, Haupt von Pappenheim 21, Graf Ludwig von Oettingen 22, und wenigstens erwartet wurde auch Graf Hans von Lupfen 23. 35 5 nrr. 195-198. nrr. 207 u. 210. nr. 226. 4 nr. 233. 5 Vgl. nr. 196. 6 Vgl. nr. 207. Der Markgraf [Jakob] von Baden wird nur im Ausgabeverzeichnis Ulms, nr. 233, erwähnt, und zwar ohne genauere Zeitangabe. 8 Vgl. nrr. 210 u. 226 und die Zeugenreihe einer Gerichtsurkunde Sigmunds vom 30 Juli 1434 (München Reichs-A. Regensburg Reichsstädt. Arch. fasc. 411 Urkk. v. J. 1434 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). 9 Vgl. nr. 207. 10 Vgl. nr. 197. 11 Vgl. ebd. 8 12 Vgl. ebd. 13 Vgl. nrr. 197, 199, 206, 234. 14 Die Gesandten Augsburgs hießen Konrad Vö- gelin und Konrad von Hall. Vgl. den Brief Augs- burgs an Gen. vom 10 Juni 1434. (Augsburg Stadt-A. 40 Briefbuch 3 fol. 305a nr. 1278 cop. chart. coaeva). 15 Vgl. p. 403 Anm. 1 und nr. 232. 16 Vgl. nr. 197. 17 Vgl. nrr. 196 u. 198. 18 Vgl. nr. 195. 19 Vgl. p. 378 Anm. 4 und nrr. 211, 215a, 217-218, 225, 226-228, 233. 20 Vgl. p. 322 Zeile 19. 21 Vgl. die Anm. 8 angeführte Urk. K. Sigmunds vom 30 Juli 1434. 22 Vgl. p. 378 Anm. A und nr. 226. 23 Vgl. nr. 195. 45 50 1
364 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Notizen in den Berichten1 der städtischen Gesandten, auf die Briefe2, die Herzog Wilhelm von Baiern von Ulm aus an seinen Bruder Ernst richtete, auf Zeugenreihen in Urkunden, namentlich in der Protesterklärung Kaiser Sigmunds vom 28 Juli3 und auf das Ausgabeverzeichnis Ulms 4. Erst in der dritten und vierten Woche nach Sig- munds Ankunft in Ulm scheinen die Fürsten in größerer Zahl eingetroffen zu sein. Doch stimmen die Nachrichten darüber nicht ganz zusammen. Denn während der Frank- furter Gesandte am 21 Juni noch von der bevorstehenden Ankunft der Fürsten. spricht 5 meldet6 Herzog Wilhelm von Baiern an demselben Tage seinem Bruder Ernst von Be- ratungen des Kaisers mit den Fürsten seit dem 20 Juni und zählt als anwesend auf den Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Augsburg, Freising, Olmütz, Chur, Chiem- 10 see, den Grafen von Görz und einen Rat des Pfalzgrafen; er selbst war in Begleitung des Erzbischofs von Salzburg und des Grafen von Görz am 19. gekommen; erwartet wurden für die nächsten Tage der Markgraf von Brandenburg, der Graf von Württem- berg, der Markgraf von Baden und andere. Wahrscheinlich hat der Frankfurter Ge- sandte bei seiner Meldung nur die Kur- und weltlichen Fürsten im Auge gehabt und 15 daher die Anwesenheit geistlicher Fürsten ignoriert. Für die Zeit vom 15 bezw. 28 Juli an lassen sich außerdem nachweisen der Mark- graf von Brandenburg und sein zweiter Sohn Markgraf Albrecht, Kurfürst Friedrich von Sachsen, der Herzog [Sigmund] von Sachsen, Herzog Ludwig der Alt. von Baiern- Ingolstadt, Herzog Heinrich von Baiern-Landshut, der Markgraf von Baden7, Graf 20 Ludwig von Württemberg, Erzbischof Günther von Magdeburg, Bischof Alexander von Trient, der Abt von Kempten, der Deutschmeister Eberhard von Seinsheim mit mehreren Komturen des Deutschen Ordens, der Graf von Schwarzburg, die Grafen Heinrich von Fürstenberg, Wilhelm der Alt., Heinrich und Wilhelm der Jüngere von Montfort, Johann von Nellenburg, Eberhard von Kirchberg, die Edlen Kaspar von Laber, Hans 25 von Abensberg und die freien Herren Hans Konrad von Bodman, Heinrich Nothaft zu Wernberg, Jorg von Seckendorf, Ritter Jorg Fischlin und Burkard von Homburg 8. Die Hauptleute der Gesellschaft mit St. Georgen-Schild und andere Mitglieder der Schwäbischen Ritterschaft werden schon am 21 Juni erwähnt 9. Von den Reichsstädten waren durch Gesandte vertreten Straßburg 1°, Schlettstadt 11, 30 Konstanz 12, der Schwäbische Städtebund 13, Augsburg 14, Nürnberg 15, Regensburg 16, Frankfurt 17, Köln 18. Von den hervorragenderen Männern aus der Umgebung Kaiser Sigmunds werden genannt Kaspar Schlick 19, Konrad von Weinsberg 2°, Haupt von Pappenheim 21, Graf Ludwig von Oettingen 22, und wenigstens erwartet wurde auch Graf Hans von Lupfen 23. 35 5 nrr. 195-198. nrr. 207 u. 210. nr. 226. 4 nr. 233. 5 Vgl. nr. 196. 6 Vgl. nr. 207. Der Markgraf [Jakob] von Baden wird nur im Ausgabeverzeichnis Ulms, nr. 233, erwähnt, und zwar ohne genauere Zeitangabe. 8 Vgl. nrr. 210 u. 226 und die Zeugenreihe einer Gerichtsurkunde Sigmunds vom 30 Juli 1434 (München Reichs-A. Regensburg Reichsstädt. Arch. fasc. 411 Urkk. v. J. 1434 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). 9 Vgl. nr. 207. 10 Vgl. nr. 197. 11 Vgl. ebd. 8 12 Vgl. ebd. 13 Vgl. nrr. 197, 199, 206, 234. 14 Die Gesandten Augsburgs hießen Konrad Vö- gelin und Konrad von Hall. Vgl. den Brief Augs- burgs an Gen. vom 10 Juni 1434. (Augsburg Stadt-A. 40 Briefbuch 3 fol. 305a nr. 1278 cop. chart. coaeva). 15 Vgl. p. 403 Anm. 1 und nr. 232. 16 Vgl. nr. 197. 17 Vgl. nrr. 196 u. 198. 18 Vgl. nr. 195. 19 Vgl. p. 378 Anm. 4 und nrr. 211, 215a, 217-218, 225, 226-228, 233. 20 Vgl. p. 322 Zeile 19. 21 Vgl. die Anm. 8 angeführte Urk. K. Sigmunds vom 30 Juli 1434. 22 Vgl. p. 378 Anm. A und nr. 226. 23 Vgl. nr. 195. 45 50 1
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Einleitung. 365 Da diese Zusammenstellung nur auf zufälligen Erwähnungen beruht, mag in ihr natürlich mancher fehlen, der thatsächlich auf dem Reichstag zugegen war. B. Städtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198. Die Berichte städtischer Gesandten vom Reichstage sind, im Gegensatz zu denen 5 vom Baseler Tage, sowohl an Zahl wie an Inhalt von außerordentlicher Dürftigkeit. Eine Ausnahme macht inhaltlich nur der Bericht der Straßburger Gesandten, nr. 197: er ist der einzige, der von den Verhandlungen des Kaisers mit den Reichsständen we- nigstens für einige Tage Kunde giebt, und wertvoll sind namentlich seine Mitteilungen über die Stimmung des Kaisers gegen das Konzil. Die Außerungen Sigmunds über die 10 Baseler Väter, von denen die Gesandten berichten, sind uns nur durch diese überliefert worden und bilden eine wichtige Ergänzung zu den Stücken, die wir unter lit. F zu- sammengestellt haben. C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes nr. 199. Kaiser Sigmund hatte in seinem Ausschreiben zum Reichstage das Programm für 15 die Tagung nicht näher spezialisiert: es darf daher nicht wunder nehmen, wenn wir von städtischen Vorberatungen über etwaige kaiserliche Propositionen wenig vernehmen. Mochte man immerhin in den reichsstädtischen Räten durch die Gesandten, die vom Baseler Reichstage zurückgekehrt waren, über die Absichten des Kaisers unterrichtet sein: offiziell hatte man noch keinen Anlaß, sich mit ihnen zu beschäftigen. Nur wegen der Achtsvollstreckung gegen Herzog Ludwig den Alt. von Baiern-In- golstadt hatte sich der Kaiser sofort nach dessen Verurteilung durch das Hofgericht an den Schwäbischen Städtebund um Unterstützung gewandt und zigleich erklären lassen, daß er den Reichstag wegen dieser Angelegenheit berufen habe. Der Städtebund hatte darüber am 8 Mai beraten und eine neue Versammlung auf den 30 Mai (und folgende 25 Tage) ausgeschrieben 1. Inzwischen war der Kaiser selbst nach Ulm gekommen. Sofort nach seiner An- kunft wiederholte er der Bundesversammlung sein Verlangen und fügte noch andere Forderungen hinzu: der Bund sollte die Einung mit der St. Georgenschild�Ritterschaft aufs neue betreiben, den Kaiser in der Abwehr der Ubergriffe des Konzils in die welt- 30 liche Gerichtsbarkeit unterstützen und ihm die Abordnung einer Gesandtschaft nach Böh- men durch finanzielle Hilfe ermöglichen. Das Resultat der Bundesberatung über diese Forderungen liegt in unserer nr. 199 vor: zur endgültigen Beschlußfassung wurde eine neue Versammlung auf den 17 Juni angesagt. Die letzte Forderung des Kaisers suchte der Bund zu benutzen, um neue Freiheiten für seine Mitglieder herauszuschlagen: man 35 wünschte ein Privileg gegen etwaige Erhöhung der städtischen Reichssteuern und eine Milderung des gerade den Schwäbischen Städten so verhaßten Pfahlbürgerverbots vom 25 März 1431. Doch blieben diese Bestrebungen jetzt sowohl wie später in Regensburg 2 ohne Erfolg. 20 40 D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Herzog Ludwig den Alteren von Baiern- Ingolstadt nr. 200-214. Die zahlreichen Händel mit ihrem Gefolge von Rechtstagen und Sühnestiftungen, die das gewaltthätige Auftreten des Herzogs Ludwig des Bärtigen von Baiern-Ingolstadt verursacht hat, können natürlich, da sie einerseits in der Hauptsache lokaler Natur sind, andrerseits ein Aktenmaterial rein richterlicher Provenienz gezeitigt haben, in den „Reichs- 45 1 Vgl. nrr. 202-204. Vgl. nrr. 242 u. 243.
Einleitung. 365 Da diese Zusammenstellung nur auf zufälligen Erwähnungen beruht, mag in ihr natürlich mancher fehlen, der thatsächlich auf dem Reichstag zugegen war. B. Städtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198. Die Berichte städtischer Gesandten vom Reichstage sind, im Gegensatz zu denen 5 vom Baseler Tage, sowohl an Zahl wie an Inhalt von außerordentlicher Dürftigkeit. Eine Ausnahme macht inhaltlich nur der Bericht der Straßburger Gesandten, nr. 197: er ist der einzige, der von den Verhandlungen des Kaisers mit den Reichsständen we- nigstens für einige Tage Kunde giebt, und wertvoll sind namentlich seine Mitteilungen über die Stimmung des Kaisers gegen das Konzil. Die Außerungen Sigmunds über die 10 Baseler Väter, von denen die Gesandten berichten, sind uns nur durch diese überliefert worden und bilden eine wichtige Ergänzung zu den Stücken, die wir unter lit. F zu- sammengestellt haben. C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes nr. 199. Kaiser Sigmund hatte in seinem Ausschreiben zum Reichstage das Programm für 15 die Tagung nicht näher spezialisiert: es darf daher nicht wunder nehmen, wenn wir von städtischen Vorberatungen über etwaige kaiserliche Propositionen wenig vernehmen. Mochte man immerhin in den reichsstädtischen Räten durch die Gesandten, die vom Baseler Reichstage zurückgekehrt waren, über die Absichten des Kaisers unterrichtet sein: offiziell hatte man noch keinen Anlaß, sich mit ihnen zu beschäftigen. Nur wegen der Achtsvollstreckung gegen Herzog Ludwig den Alt. von Baiern-In- golstadt hatte sich der Kaiser sofort nach dessen Verurteilung durch das Hofgericht an den Schwäbischen Städtebund um Unterstützung gewandt und zigleich erklären lassen, daß er den Reichstag wegen dieser Angelegenheit berufen habe. Der Städtebund hatte darüber am 8 Mai beraten und eine neue Versammlung auf den 30 Mai (und folgende 25 Tage) ausgeschrieben 1. Inzwischen war der Kaiser selbst nach Ulm gekommen. Sofort nach seiner An- kunft wiederholte er der Bundesversammlung sein Verlangen und fügte noch andere Forderungen hinzu: der Bund sollte die Einung mit der St. Georgenschild�Ritterschaft aufs neue betreiben, den Kaiser in der Abwehr der Ubergriffe des Konzils in die welt- 30 liche Gerichtsbarkeit unterstützen und ihm die Abordnung einer Gesandtschaft nach Böh- men durch finanzielle Hilfe ermöglichen. Das Resultat der Bundesberatung über diese Forderungen liegt in unserer nr. 199 vor: zur endgültigen Beschlußfassung wurde eine neue Versammlung auf den 17 Juni angesagt. Die letzte Forderung des Kaisers suchte der Bund zu benutzen, um neue Freiheiten für seine Mitglieder herauszuschlagen: man 35 wünschte ein Privileg gegen etwaige Erhöhung der städtischen Reichssteuern und eine Milderung des gerade den Schwäbischen Städten so verhaßten Pfahlbürgerverbots vom 25 März 1431. Doch blieben diese Bestrebungen jetzt sowohl wie später in Regensburg 2 ohne Erfolg. 20 40 D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Herzog Ludwig den Alteren von Baiern- Ingolstadt nr. 200-214. Die zahlreichen Händel mit ihrem Gefolge von Rechtstagen und Sühnestiftungen, die das gewaltthätige Auftreten des Herzogs Ludwig des Bärtigen von Baiern-Ingolstadt verursacht hat, können natürlich, da sie einerseits in der Hauptsache lokaler Natur sind, andrerseits ein Aktenmaterial rein richterlicher Provenienz gezeitigt haben, in den „Reichs- 45 1 Vgl. nrr. 202-204. Vgl. nrr. 242 u. 243.
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366 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. tagsakten" keine Beachtung finden. Nur die Phase, die eine politische Färbung erhielt, indem der Kaiser das Reich, vertreten auf ders Reichstage, zur Exekution gegen den ver- urteilten und geächteten Herzog aufrief, muß auch hier berücksichtigt werden. Eine Unsumme von Klagen war von Fürsten und Städten, Klöstern und einzelnen Personen zu Basel vor geistlichem und weltlichem Gericht, vor Konzil und Kaiser gegen den Herzog erhoben worden: die Folge war Exkommunikation 1 durch das Konzil (am 5 September 1433) und Verhängung der Acht2 und Aberacht3 durch den Kaiser (am 24 Februar und 28 April 1434). Schon in Basel hatte sich der Kaiser die Hilfe der Reichsstände zur Vollziehung der Reichsacht zu sichern gesucht (vgl. nr. 203). In Ulm sollte die Sache zum Abschluß 10 kommen. Die Reichsstände standen indes der Aufnahme des Kampfes zum Teil mit mancherlei Bedenken gegenüber (vgl. nrr. 199 und 201). So kam es, daß sich der Bischof von Augsburg, Vertreter der St. Georgenschild-Ritterschaft und des Schwäbischen Städte- bundes ins Mittel legten: sie baten den Kaïser, dem Herzog Gnade widerfahren zu lassen und ihm freies Geleit nach Ulm zu geben (vgl. nr. 206). Sigmund wollte jedoch nur dann 15 darauf eingehen, wenn Herzog Ludwig zuvor seinen Klägern Genugthuung zugesichert habe. Die Genannten suchten daher den Herzog auf und mahnten, die Forderung des Kaisers zu erfüllen. Der Herzog gab indes nur teilweise nach (vgl. nr. 205). In den Tagen vom 15�22 Juni beriet dann Sigmund mit den Ständen, ob dem Herzog Geleit zu gewähren sei (vgl. nrr. 206 und 207). Diese waren dafür (vgl. nr. 207): am 28 Juni erhielt 4 der 20 Herzog freies Geleit nach Ulm, und am 11 Juli traf er hier ein 5 (vgl. nr. 210). Zu gleicher Zeit aber setzte der Kaiser die Verhandlungen über militärische Unter- stützung durch die Stände fort für den Fall, daß eine Einigung mit dem Herzog nicht zu stande käme (vgl. nr. 207). Die Stimmung der meisten Teilnehmer des Reichstages war einer Zusage günstig (vgl. nr. 207): schon wurde ein Entwurf aufgesetzt zu einer 25 Einung, durch die sämtliche Mitglieder sich dem Kaiser zur Hilfeleistung verpflichteten (nr. 209). Wohl deshalb nur war man so bereitwillig, weil man an die Wahrschein- lichkeit des Kampfes nicht glaubte, aber durch den Schein der Einigkeit und Macht den Herzog zum Nachgeben zwingen wollte (vgl. nrr. 200 und 207). Ludwig blieb jedoch zunächst noch hartnäckig: am 1 August verließ er Ulm, ohne 30 daß eine Verständigung erzielt wäre (vgl. nr. 198). Die Folge war, daß der Kaiser am 3 August die Reichsstände aufforderte, zum 8 September ihre Kontingente zu Aichach gegen den Herzog ins Feld zu stellen (nr. 211). Das verfehlte den gewünschten Eindruck nicht: Herzog Ludwig schickte seinen Sohn Herzog Ludwig den Buckligen nach Ulm und bot dem Kaiser seine Unterwerfung an 35 (vgl. nr. 213). Am 11 August nahm Sigmund den Herzog wieder zu Graden auf (nr. 212), unter folgenden Bedingungen: Herzog Ludwig verzichtete 6 auf den Pfandbesitz von Donauwörth (und damit auf die Pfandsumme von 60000 Florentiner Gulden), außer- dem, wie es scheint, auf 23000 Gulden 7, die der Kaiser ihm schuldete, und unterwarf sich in seinen Streitigkeiten mit den benachbarten Fürsten, den Baierischen Klöstern und 40 seinen sonstigen Widersachern der Entscheidung des Kaisers 8. 5 1 Vgl. Reg. Bo. 13, 267 u. 275. 2 Vgl. Reg. Bo. 13, 285. 3 Vgl. Reg. Bo. 13, 293; Gemeiner, Regensb. Chronik 3, 43-50. 4 Vgl. Reg. Bo. 13, 301. 5 Aschbachs (4, 228 Anm. 30) Bemerkung gegen Lang, daß Ludwig nicht persönlich in Ulm ge- wesen sei, ist also falsch! 6 Die von Ludwigs Sohn, Herzog Ludwig dem Buckligen, ausgestellte Verzichtsurkunde vom 11 Au- gust 1434 bei Lünig, Reichsarchiv P. spec. Bd. 9, 420 nr. 25. Vgl. Lang, Ludwig der Bärtige p. 167; Asch- bach 4, 229-230; Buchner, Geschichte von Bayern 45 6, 281; Riezler, Geschichte Baierns 3, 311. — Eine Verzichtsurkunde Hzg. Ludwigs ist nicht bekannt geworden. — Burkard Zink (Städtechroniken 5, 156) spricht übrigens nur von 13000 Gulden. 8 Vgl. Einleitung zum „Tag zu Regensburg“ 50 und Reg. Bo. 13, 307; 312-314.
366 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. tagsakten" keine Beachtung finden. Nur die Phase, die eine politische Färbung erhielt, indem der Kaiser das Reich, vertreten auf ders Reichstage, zur Exekution gegen den ver- urteilten und geächteten Herzog aufrief, muß auch hier berücksichtigt werden. Eine Unsumme von Klagen war von Fürsten und Städten, Klöstern und einzelnen Personen zu Basel vor geistlichem und weltlichem Gericht, vor Konzil und Kaiser gegen den Herzog erhoben worden: die Folge war Exkommunikation 1 durch das Konzil (am 5 September 1433) und Verhängung der Acht2 und Aberacht3 durch den Kaiser (am 24 Februar und 28 April 1434). Schon in Basel hatte sich der Kaiser die Hilfe der Reichsstände zur Vollziehung der Reichsacht zu sichern gesucht (vgl. nr. 203). In Ulm sollte die Sache zum Abschluß 10 kommen. Die Reichsstände standen indes der Aufnahme des Kampfes zum Teil mit mancherlei Bedenken gegenüber (vgl. nrr. 199 und 201). So kam es, daß sich der Bischof von Augsburg, Vertreter der St. Georgenschild-Ritterschaft und des Schwäbischen Städte- bundes ins Mittel legten: sie baten den Kaïser, dem Herzog Gnade widerfahren zu lassen und ihm freies Geleit nach Ulm zu geben (vgl. nr. 206). Sigmund wollte jedoch nur dann 15 darauf eingehen, wenn Herzog Ludwig zuvor seinen Klägern Genugthuung zugesichert habe. Die Genannten suchten daher den Herzog auf und mahnten, die Forderung des Kaisers zu erfüllen. Der Herzog gab indes nur teilweise nach (vgl. nr. 205). In den Tagen vom 15�22 Juni beriet dann Sigmund mit den Ständen, ob dem Herzog Geleit zu gewähren sei (vgl. nrr. 206 und 207). Diese waren dafür (vgl. nr. 207): am 28 Juni erhielt 4 der 20 Herzog freies Geleit nach Ulm, und am 11 Juli traf er hier ein 5 (vgl. nr. 210). Zu gleicher Zeit aber setzte der Kaiser die Verhandlungen über militärische Unter- stützung durch die Stände fort für den Fall, daß eine Einigung mit dem Herzog nicht zu stande käme (vgl. nr. 207). Die Stimmung der meisten Teilnehmer des Reichstages war einer Zusage günstig (vgl. nr. 207): schon wurde ein Entwurf aufgesetzt zu einer 25 Einung, durch die sämtliche Mitglieder sich dem Kaiser zur Hilfeleistung verpflichteten (nr. 209). Wohl deshalb nur war man so bereitwillig, weil man an die Wahrschein- lichkeit des Kampfes nicht glaubte, aber durch den Schein der Einigkeit und Macht den Herzog zum Nachgeben zwingen wollte (vgl. nrr. 200 und 207). Ludwig blieb jedoch zunächst noch hartnäckig: am 1 August verließ er Ulm, ohne 30 daß eine Verständigung erzielt wäre (vgl. nr. 198). Die Folge war, daß der Kaiser am 3 August die Reichsstände aufforderte, zum 8 September ihre Kontingente zu Aichach gegen den Herzog ins Feld zu stellen (nr. 211). Das verfehlte den gewünschten Eindruck nicht: Herzog Ludwig schickte seinen Sohn Herzog Ludwig den Buckligen nach Ulm und bot dem Kaiser seine Unterwerfung an 35 (vgl. nr. 213). Am 11 August nahm Sigmund den Herzog wieder zu Graden auf (nr. 212), unter folgenden Bedingungen: Herzog Ludwig verzichtete 6 auf den Pfandbesitz von Donauwörth (und damit auf die Pfandsumme von 60000 Florentiner Gulden), außer- dem, wie es scheint, auf 23000 Gulden 7, die der Kaiser ihm schuldete, und unterwarf sich in seinen Streitigkeiten mit den benachbarten Fürsten, den Baierischen Klöstern und 40 seinen sonstigen Widersachern der Entscheidung des Kaisers 8. 5 1 Vgl. Reg. Bo. 13, 267 u. 275. 2 Vgl. Reg. Bo. 13, 285. 3 Vgl. Reg. Bo. 13, 293; Gemeiner, Regensb. Chronik 3, 43-50. 4 Vgl. Reg. Bo. 13, 301. 5 Aschbachs (4, 228 Anm. 30) Bemerkung gegen Lang, daß Ludwig nicht persönlich in Ulm ge- wesen sei, ist also falsch! 6 Die von Ludwigs Sohn, Herzog Ludwig dem Buckligen, ausgestellte Verzichtsurkunde vom 11 Au- gust 1434 bei Lünig, Reichsarchiv P. spec. Bd. 9, 420 nr. 25. Vgl. Lang, Ludwig der Bärtige p. 167; Asch- bach 4, 229-230; Buchner, Geschichte von Bayern 45 6, 281; Riezler, Geschichte Baierns 3, 311. — Eine Verzichtsurkunde Hzg. Ludwigs ist nicht bekannt geworden. — Burkard Zink (Städtechroniken 5, 156) spricht übrigens nur von 13000 Gulden. 8 Vgl. Einleitung zum „Tag zu Regensburg“ 50 und Reg. Bo. 13, 307; 312-314.
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Einleitung. 367 Im ganzen Verlauf dieses Handels hat die Donauwörther Angelegenheit eine nicht unwesentliche Rolle gespielt. Die Reichsstadt Donauwörth war im Jahre 1376 von Kaiser Karl IV den Baierischen Herzogen für 60000 Florentiner Gulden verpfändet worden 1: damit waren indes den Herzogen keine anderen Rechte auf die Stadt zuge- standen, als sie der Kaiser selbst auszuüben hatte. Von dem Augenblick an jedoch, da Herzog Ludwig der Bärtige von Baiern-Ingolstadt seinem Vater, Herzog Stephan III, als Pfandinhaber Donauwörths folgte (1407), hatten die Beeinträchtigungen der städti- schen Freiheiten kein Ende genommen: schon zur Zeit des Konstanzer Konzils mußtte die Stadt ein königliches Urteil gegen den Herzog erwirken2. Doch der Herzog setzte 10 seine Gewaltthätigkeiten fort. So kam es, daß, als im Jahre 1433 von allen Seiten Klagen gegen den Herzog in Basel einliefen, auch Donauwörth einc Gesandtschaft dahin schickte und Klage gegen ihn erhob 3. Diese Gesandtschaft hatte aber noch einen weiteren Zweck: sie sollte die Wiedergewinnung der Reichsunmittelbarkeit beim Kaiser erwirken. Der Schwäbische Städtebund wurde um seine Unterstützung angegangen 4. Sigmund scheint 15 den Wünschen der Donauwörther entgegengekommen zu sein: denn schon in Basel forderte er die Abgesandten der Schwäbischen Reichsstädte auf, Donauwörth in ihren Bund aufzunchmen (vgl. nr. 202). Diese erklärten sich nur dann dazu bereit, wenn die Stadt durch einen Rechtsspruch dem Herzog Ludwig abgesprochen oder sie in den Besitz der Pfandbriefe gelangt sei (vgl. nr. 203). Als dann Kaiser Sigmund die Acht 20 und Aberacht über den Herzog ausgesprochen hatte, war Donauwörth ihm und dem Reich verfallen; und nun kam der Kaiser auf sein Verlangen zurück (vgl. nr. 203). Der Bund beriet darüber auf zwei Versammlungen am 8 und 30 Mai, ohne indes zu einem Ergebnis zu gelangen (vgl. nrr. 203 und 204): der Erfolg des kaiserlichen Vorgehens gegen den Herzog war den vorsichtigen Städtern doch noch zu ungewiß. Erst als Herzog Ludwig feierlich auf Donauwörth verzichtet und die Pfandbriefe herausgegeben hatte 5, Sigmund seinerseits der Stadt ihre Privilegien bestätigt 6 und sie dem Schutze mehrerer Reichsstädte empfohlen hatte 7, ging der Bund auf neue Verhandlungen ein. Doch diese fallen schon in die Zeit des Regensburger Tages und werden uns an anderer Stelle be- schäftigen 8. Ohne finanzielle Opfer sollte indes Donauwörth seine Reichsfreiheit nicht wieder- gewinnen. Der Kaiser gab die Pfandbriefe nicht eher in die Hände des Rates, als bis dieser versprochen hatte, die in Basel verpfändeten kaiserlichen Kleinodien mit 5140 Rhein. Gulden einzulösen und die Kosten des Ulmer Aufenthaltes des Kaisers im Betrage von 7860 Gulden zu bestreiten°. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, mußtte die Stadt 35 alsbald ein Darlehen von 14000 Gulden aufnehmen. 1 Am 24 Juni 1376. Vgl. Königsdörfer, Gesch. des Klosters zum Heil. Kreutz in Donauwörth 1, 130 und Böhmer-Huber, Regesten Karls IV nr. 5614. — Vgl. zum Folgenden auch Hasselholdt-Stockheim, Hzg. Albrecht IV von Bayern. Urk. u. Beil. p. 43-58. 40 2 Vgl. p. 392 Anm. 2. s Vgl. Königsdörfer a. a. O. p. 183. Vgl. nr. 116. Am 11 August. Vgl. p. 366 Anm. 6. Am 2 und 13 August. Vgl. Lünig, Reichs- 45 archiv P. spec. Bd. 9, 417-418 u. 418-419. Am 6 August. Vgl. Königsdörfer a. a. O. p. 187. 8 Vgl. Einleitung zu lit. B der Abteilung „Tag zu Regensburg“ und nrr. 239, 241-247. 9 K. Sigmund hatte am 6 Mai 1434 die Ein- 50 lösung der versetzten Kleinodien dem Konrad von Weinsberg aufgetragen (vgl. p. 313 Anm. 1). Dicser hat also den Befehl nicht ausgeführt, wahrschein- lich nicht ausführen können. — Wir stellen im Folgenden zusammen, was wir bezüglich der Ein- lösung durch die Donauwörther haben ermitteln können. Am 13 August [1434] schrieb Sigmund an Konrad von Weinsberg: dankt für die Müh- waltung, die Konrad zu behaltung unserer pfand zu Basel geleistet hat; die von Wörth reiten jetzt nach Basel, um die Pfänder einzulösen; Konrad soll dazu helfen und besonders sich selbst lösen wegen der 1000 Gulden, dorumb du versprochen hast [vgl. p. 320 Zeile 12-13] ---; dat. Ulm Fr. vor assumpt. Marie etc. [Jahreszahl fehlt!]; Kontra- signatur: Ad mand. d. imp. Caspar Sligk miles cancellarius. (Öhringen Hohenloh. Haus-A. Q 26 orig. chart. lit. clausa.) An demselben Tage be- fahl er einigen Baseler Bürgern, die für 5140 Gul- 25 30 5
Einleitung. 367 Im ganzen Verlauf dieses Handels hat die Donauwörther Angelegenheit eine nicht unwesentliche Rolle gespielt. Die Reichsstadt Donauwörth war im Jahre 1376 von Kaiser Karl IV den Baierischen Herzogen für 60000 Florentiner Gulden verpfändet worden 1: damit waren indes den Herzogen keine anderen Rechte auf die Stadt zuge- standen, als sie der Kaiser selbst auszuüben hatte. Von dem Augenblick an jedoch, da Herzog Ludwig der Bärtige von Baiern-Ingolstadt seinem Vater, Herzog Stephan III, als Pfandinhaber Donauwörths folgte (1407), hatten die Beeinträchtigungen der städti- schen Freiheiten kein Ende genommen: schon zur Zeit des Konstanzer Konzils mußtte die Stadt ein königliches Urteil gegen den Herzog erwirken2. Doch der Herzog setzte 10 seine Gewaltthätigkeiten fort. So kam es, daß, als im Jahre 1433 von allen Seiten Klagen gegen den Herzog in Basel einliefen, auch Donauwörth einc Gesandtschaft dahin schickte und Klage gegen ihn erhob 3. Diese Gesandtschaft hatte aber noch einen weiteren Zweck: sie sollte die Wiedergewinnung der Reichsunmittelbarkeit beim Kaiser erwirken. Der Schwäbische Städtebund wurde um seine Unterstützung angegangen 4. Sigmund scheint 15 den Wünschen der Donauwörther entgegengekommen zu sein: denn schon in Basel forderte er die Abgesandten der Schwäbischen Reichsstädte auf, Donauwörth in ihren Bund aufzunchmen (vgl. nr. 202). Diese erklärten sich nur dann dazu bereit, wenn die Stadt durch einen Rechtsspruch dem Herzog Ludwig abgesprochen oder sie in den Besitz der Pfandbriefe gelangt sei (vgl. nr. 203). Als dann Kaiser Sigmund die Acht 20 und Aberacht über den Herzog ausgesprochen hatte, war Donauwörth ihm und dem Reich verfallen; und nun kam der Kaiser auf sein Verlangen zurück (vgl. nr. 203). Der Bund beriet darüber auf zwei Versammlungen am 8 und 30 Mai, ohne indes zu einem Ergebnis zu gelangen (vgl. nrr. 203 und 204): der Erfolg des kaiserlichen Vorgehens gegen den Herzog war den vorsichtigen Städtern doch noch zu ungewiß. Erst als Herzog Ludwig feierlich auf Donauwörth verzichtet und die Pfandbriefe herausgegeben hatte 5, Sigmund seinerseits der Stadt ihre Privilegien bestätigt 6 und sie dem Schutze mehrerer Reichsstädte empfohlen hatte 7, ging der Bund auf neue Verhandlungen ein. Doch diese fallen schon in die Zeit des Regensburger Tages und werden uns an anderer Stelle be- schäftigen 8. Ohne finanzielle Opfer sollte indes Donauwörth seine Reichsfreiheit nicht wieder- gewinnen. Der Kaiser gab die Pfandbriefe nicht eher in die Hände des Rates, als bis dieser versprochen hatte, die in Basel verpfändeten kaiserlichen Kleinodien mit 5140 Rhein. Gulden einzulösen und die Kosten des Ulmer Aufenthaltes des Kaisers im Betrage von 7860 Gulden zu bestreiten°. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, mußtte die Stadt 35 alsbald ein Darlehen von 14000 Gulden aufnehmen. 1 Am 24 Juni 1376. Vgl. Königsdörfer, Gesch. des Klosters zum Heil. Kreutz in Donauwörth 1, 130 und Böhmer-Huber, Regesten Karls IV nr. 5614. — Vgl. zum Folgenden auch Hasselholdt-Stockheim, Hzg. Albrecht IV von Bayern. Urk. u. Beil. p. 43-58. 40 2 Vgl. p. 392 Anm. 2. s Vgl. Königsdörfer a. a. O. p. 183. Vgl. nr. 116. Am 11 August. Vgl. p. 366 Anm. 6. Am 2 und 13 August. Vgl. Lünig, Reichs- 45 archiv P. spec. Bd. 9, 417-418 u. 418-419. Am 6 August. Vgl. Königsdörfer a. a. O. p. 187. 8 Vgl. Einleitung zu lit. B der Abteilung „Tag zu Regensburg“ und nrr. 239, 241-247. 9 K. Sigmund hatte am 6 Mai 1434 die Ein- 50 lösung der versetzten Kleinodien dem Konrad von Weinsberg aufgetragen (vgl. p. 313 Anm. 1). Dicser hat also den Befehl nicht ausgeführt, wahrschein- lich nicht ausführen können. — Wir stellen im Folgenden zusammen, was wir bezüglich der Ein- lösung durch die Donauwörther haben ermitteln können. Am 13 August [1434] schrieb Sigmund an Konrad von Weinsberg: dankt für die Müh- waltung, die Konrad zu behaltung unserer pfand zu Basel geleistet hat; die von Wörth reiten jetzt nach Basel, um die Pfänder einzulösen; Konrad soll dazu helfen und besonders sich selbst lösen wegen der 1000 Gulden, dorumb du versprochen hast [vgl. p. 320 Zeile 12-13] ---; dat. Ulm Fr. vor assumpt. Marie etc. [Jahreszahl fehlt!]; Kontra- signatur: Ad mand. d. imp. Caspar Sligk miles cancellarius. (Öhringen Hohenloh. Haus-A. Q 26 orig. chart. lit. clausa.) An demselben Tage be- fahl er einigen Baseler Bürgern, die für 5140 Gul- 25 30 5
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368 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. E, Biindnis K. Sigmunds mit K. Karl VII von Frankreich gegen Hzg. Philipp von Burgund nr. 215-223. Kaiser Sigmunds Konflikt * mit Herzog Philipp dem Guten von Burgund, der im Jahre 1435, wemń es nach des Kaisers Willen gegangen würe, seinen Austrag durch Waffengewalt gefunden hátte, bildet nur eine Episode in der politischen Entwicklung, die s etwa wm. die Mitte des 14 Jahrhunderts anhebend wm die Mitte des funfzehnten damit endete, dafi ein großer Teil des Königreichs Arelat im Südwesten, die Niederlande im Nordwesten dem Reiche endgültig entfremdet und mit Frankreich und Burgund vereinigt wurden. Was Karl IV und Wenzel zwar nicht formell, aber thatsächlich an Reichs- rechten. aus der Hand. gegeben hatten, vergeblich suchten es Ruprecht von der Pfalz, vor allem aber Kaiser Sigmund wiedercinzubringen, bis dann Friedrich IIT ruhig sich voll- enden ließ, was unter Karl IV sich angebahnt hatte. Dis zur Regierungszeit Karls IV und zu den Anfängen des Neuburgundischen Herzogshauses aus der Französischen Königsfamilie der Valois muß man daher zuriick- gehen, wenn man die Gründe verstehen will, die Sigmunds Auftreten. gegen. Philipp von 15 Burgund in den Jahren 1434 und 1435 veranlafiten. In keinem der Schriftstücke, die während des Streites von Sigmunds Seite aus- gegangen sind, werden die Gegenstände des Streites genau bezeichnet: Sigmund wirft dem Hergog vor erstens Verweigerung des Lehnseides für die schon dessen Vorfahren vom Reiche zu Lehen gegebenen Territorien, zweitens widerrechtliche Besitzergreifung von Ge- 20 bieten in den Niederlanden, die teils dem Reiche verfallen seien, teils ihm selbst kraft m 0 den ihnen. versetzten Kleinodien den. Bürgern von Schwäbisch - Wörth gegen. Zuhung | auszuliefern ; dat. Ulm Fr. vor assumpt. Marie 1434; Kontra- signatur: Ad. mand. d. inp. | Caspar Slick miles cancellarius. (Basel Staats- A. st. urk. nr. 1150 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. und. Wien H. H. St.A. . Reichsregistraturbuch K fol. 185 b-186a cop. chart. coaeva). Am 26 August sprach Basel den Kaiser seiner Schuld ledig; dat. Do. n. sand Bartholomeus 1434. (Vgl. Lori, Gesch. des Lechrains 2, 130 Urk, nr. 133). Es ergiebt sich aus dieser Urkunde, daß die Donauwörther die Pfandsumme nicht selbst bezahlt haben, sondern der Baseler Münzmeister Peter Gatz 2000 Gulden bis kommenden Michaelis [29 Sept.] und die Baseler Bürger Heinrich Halbysen und Werlin von Kilchen den Rest, näm- lich 3140 Gulden bis St. Andreas Tag [Nov. 30] an gen. Gläubiger des Kaisers zu zahlen versprochen haben. Am 28 August 1434 erklärten Bürger- meister und Rat der Stadt Ravensburg: daß ihnen Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz in Gegenwart der Abgesandten Donauwörths dwrch ihren Stadtammann die (einzeln aufgeführten) gol- denen und silbernen Kleinodien überantwortet ha- ben, die K. Sigmund etlichen Bürgern zu Basel für 5100 Gulden versetzt hatte. (Vgl. Hafner, Geschichte von Ravensburg p. 108. Hafner fügt hinzu, daß die Kleinodien von Ravensburg nach Biberach gewandert sind laut einer .Empfangs- bescheinigung im Biberacher Stadtarchiv). Am 26 September quittierte K. Sigmund der Stadt Donauwörth über die Einlösung der Kleinodien und die Bezahlung seiner Schulden in Ulm, zusammen im Betrage von 13 000 Rhein. Gulden; dat. Regens- pwrg 1484 Sont. vor St. Michels Tag. (Vgl. Lori, Geschichte des Lechrains 2, 181 Urk. mw. 134). Auffallend sind die verschiedenartigen Angaben 25 über die Summe der Baseler Schulden K. Sigmunds: die Verpfändungsurkunde KK. Sigmunds vom 6 Mai 1434 (in Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 1405 -141* cop. chart. coaeva), das Mandat an Konrad von Weinsberg von demselben Tage 30 (vgl. p. 318 Anm. 1) und die Urkunde Ravensburgs vom 28 August geben 5100 Gulden an; das Man- dal an die Baseler Birger vom 13 August (vgl. oben p. 367 Zeile 509-p. 368 Zeile 284) und die Quittung Basels vom 26 August (vgl. oben 35 Zeile 294 fF) 5140 Gulden. — Über die Aufnahme eines Darlehens von 14000 Gulden durch Donau- wörth vgl. Einleitung zu lit. B der Abteilung „Kaiserlicher Tug zu Regensburg **. * Über diesen Konflikt und seine Vorgeschichte 40 haben am ausführlichsten gehandelt F. v. Löher, Kaiser Sigmund und Herzog Philipp von Burgund (Münchener histor. Jahrbuch 1866 p. 305-419) und größtenteils auf. diesem. fuffend Leroux, Nouvelles recherches critiques sun les relations politiques de 45 la France avec ?’Allemagne de 1378 à 1461, haupts. p. 181ff. v. Lôher (und Leroux) haben den wich- tigsten Teil unserer Materialien ebenfalls benutzt, aber mit mancherlei Irrtümern, die einzeln anzu- merken zu weitläufig wäre. — Vgl. ferner Plancher, 50 Histoire de Bowrgogne 4, 187; Barante, Histoire de Bourgogne 1, 549ff. Aschbach, Gesch. K. Sigmunds 4, 173-183; du Fresne de Beaucourt, Hi- stoire de Charles VII T. 2, p. 479-463.
368 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. E, Biindnis K. Sigmunds mit K. Karl VII von Frankreich gegen Hzg. Philipp von Burgund nr. 215-223. Kaiser Sigmunds Konflikt * mit Herzog Philipp dem Guten von Burgund, der im Jahre 1435, wemń es nach des Kaisers Willen gegangen würe, seinen Austrag durch Waffengewalt gefunden hátte, bildet nur eine Episode in der politischen Entwicklung, die s etwa wm. die Mitte des 14 Jahrhunderts anhebend wm die Mitte des funfzehnten damit endete, dafi ein großer Teil des Königreichs Arelat im Südwesten, die Niederlande im Nordwesten dem Reiche endgültig entfremdet und mit Frankreich und Burgund vereinigt wurden. Was Karl IV und Wenzel zwar nicht formell, aber thatsächlich an Reichs- rechten. aus der Hand. gegeben hatten, vergeblich suchten es Ruprecht von der Pfalz, vor allem aber Kaiser Sigmund wiedercinzubringen, bis dann Friedrich IIT ruhig sich voll- enden ließ, was unter Karl IV sich angebahnt hatte. Dis zur Regierungszeit Karls IV und zu den Anfängen des Neuburgundischen Herzogshauses aus der Französischen Königsfamilie der Valois muß man daher zuriick- gehen, wenn man die Gründe verstehen will, die Sigmunds Auftreten. gegen. Philipp von 15 Burgund in den Jahren 1434 und 1435 veranlafiten. In keinem der Schriftstücke, die während des Streites von Sigmunds Seite aus- gegangen sind, werden die Gegenstände des Streites genau bezeichnet: Sigmund wirft dem Hergog vor erstens Verweigerung des Lehnseides für die schon dessen Vorfahren vom Reiche zu Lehen gegebenen Territorien, zweitens widerrechtliche Besitzergreifung von Ge- 20 bieten in den Niederlanden, die teils dem Reiche verfallen seien, teils ihm selbst kraft m 0 den ihnen. versetzten Kleinodien den. Bürgern von Schwäbisch - Wörth gegen. Zuhung | auszuliefern ; dat. Ulm Fr. vor assumpt. Marie 1434; Kontra- signatur: Ad. mand. d. inp. | Caspar Slick miles cancellarius. (Basel Staats- A. st. urk. nr. 1150 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. und. Wien H. H. St.A. . Reichsregistraturbuch K fol. 185 b-186a cop. chart. coaeva). Am 26 August sprach Basel den Kaiser seiner Schuld ledig; dat. Do. n. sand Bartholomeus 1434. (Vgl. Lori, Gesch. des Lechrains 2, 130 Urk, nr. 133). Es ergiebt sich aus dieser Urkunde, daß die Donauwörther die Pfandsumme nicht selbst bezahlt haben, sondern der Baseler Münzmeister Peter Gatz 2000 Gulden bis kommenden Michaelis [29 Sept.] und die Baseler Bürger Heinrich Halbysen und Werlin von Kilchen den Rest, näm- lich 3140 Gulden bis St. Andreas Tag [Nov. 30] an gen. Gläubiger des Kaisers zu zahlen versprochen haben. Am 28 August 1434 erklärten Bürger- meister und Rat der Stadt Ravensburg: daß ihnen Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz in Gegenwart der Abgesandten Donauwörths dwrch ihren Stadtammann die (einzeln aufgeführten) gol- denen und silbernen Kleinodien überantwortet ha- ben, die K. Sigmund etlichen Bürgern zu Basel für 5100 Gulden versetzt hatte. (Vgl. Hafner, Geschichte von Ravensburg p. 108. Hafner fügt hinzu, daß die Kleinodien von Ravensburg nach Biberach gewandert sind laut einer .Empfangs- bescheinigung im Biberacher Stadtarchiv). Am 26 September quittierte K. Sigmund der Stadt Donauwörth über die Einlösung der Kleinodien und die Bezahlung seiner Schulden in Ulm, zusammen im Betrage von 13 000 Rhein. Gulden; dat. Regens- pwrg 1484 Sont. vor St. Michels Tag. (Vgl. Lori, Geschichte des Lechrains 2, 181 Urk. mw. 134). Auffallend sind die verschiedenartigen Angaben 25 über die Summe der Baseler Schulden K. Sigmunds: die Verpfändungsurkunde KK. Sigmunds vom 6 Mai 1434 (in Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 1405 -141* cop. chart. coaeva), das Mandat an Konrad von Weinsberg von demselben Tage 30 (vgl. p. 318 Anm. 1) und die Urkunde Ravensburgs vom 28 August geben 5100 Gulden an; das Man- dal an die Baseler Birger vom 13 August (vgl. oben p. 367 Zeile 509-p. 368 Zeile 284) und die Quittung Basels vom 26 August (vgl. oben 35 Zeile 294 fF) 5140 Gulden. — Über die Aufnahme eines Darlehens von 14000 Gulden durch Donau- wörth vgl. Einleitung zu lit. B der Abteilung „Kaiserlicher Tug zu Regensburg **. * Über diesen Konflikt und seine Vorgeschichte 40 haben am ausführlichsten gehandelt F. v. Löher, Kaiser Sigmund und Herzog Philipp von Burgund (Münchener histor. Jahrbuch 1866 p. 305-419) und größtenteils auf. diesem. fuffend Leroux, Nouvelles recherches critiques sun les relations politiques de 45 la France avec ?’Allemagne de 1378 à 1461, haupts. p. 181ff. v. Lôher (und Leroux) haben den wich- tigsten Teil unserer Materialien ebenfalls benutzt, aber mit mancherlei Irrtümern, die einzeln anzu- merken zu weitläufig wäre. — Vgl. ferner Plancher, 50 Histoire de Bowrgogne 4, 187; Barante, Histoire de Bourgogne 1, 549ff. Aschbach, Gesch. K. Sigmunds 4, 173-183; du Fresne de Beaucourt, Hi- stoire de Charles VII T. 2, p. 479-463.
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Einleitung. 369 Erbrechts zuständen (vgl. nrr. 215a u. 216�218). Der erste Vorwurf betrifft die Freigraf- schaft von Burgund, die schon Karl IV dem Herzog Philipp dem Kühnen als Reichslehen übertragen hatte 1, und Reichsflandern: es scheint, daß Philipp der Gute thatsächlich bereit war, den Lehnseid für diese Gebiete zu leisten (vgl. nrr. 219a u. 220), und daß, wenn Kaiser Sigmund das Gegenteil behauptet, entweder nur eine Meinungsverschiedenheit über die Formalien der Eidesleistung vorlag oder der Kaiser an die Lehnserteilung die Bedin- gung knüpfte, der Herzog solle zuvor die Usurpationen in den Niederlanden rückgängig machen. Worauf sich dieser Vorwurf der Usurpation bezog, ergiebt sich einerseits aus den juristischen Gutachten (nrr. 219 u. 219a), die sich Herzog Philipp zur Begründung 10 seiner Ansprüche anfertigen ließ, anderseits aus Sigmunds Ausdrucksweise selbst: jene betreffen das Herzogtum Brabant mit Limburg und das Herzogtum Luxemburg mit der Grafschaft Chiny und der Landvogtei im Elsaß; Sigmund kann unter den ihm kraft Erbrechts zustehenden Gebieten eben nur Brabant und Luxemburg, unter den dem Reiche verfallenen nur die Grafschaften Holland, Zeeland und Hennegau verstanden haben. In Brabant war im Jahre 1355 Johann III, der letzte Herzog aus dem alten Hause der Grafen von Löwen, gestorben 2. Er hinterließ drei Töchter, von denen die älteste, Johanna, mit Herzog Wenzel von Luxemburg, dem Bruder Kaiser Karls IV, vermählt war. Nach Reichsrecht, das die weibliche Erbfolge ausschloß, war jetzt Bra- bant, das zum großen Teile vom Reiche zu Lehen ging, diesem verfallen. Diese That- 20 sache kam jedoch in dem Arrangement, das nunmehr getroffen wurde, nicht klar zum Ausdruck: Karl IV kam zu Anfang 1357 nach Maastricht, übertrug dem Gemahl Jo- hannas, Wenzel von Luxemburg, auch Brabant mit Limburg und bestimmte, daß, wenn das Ehepaar kinderlos bliebe, jedesmal der älteste aus dem Hause Luxemburg nachfolgen solle 3 ; Johanna ihrerseits trat zwar ihre Ansprüche auf das Herzogtum (Ansprüche, die 25 sie nach Reichsrecht gar nicht besaß) an Wenzel ab, blieb aber thatsächlich Mitregentin: die Regierungsakte wurden von dem Ehepaar gemeinsam vollzogen und beurkundet 4. Im Jahre 1383 starb Herzog Wenzel. Luxemburg fiel an König Wenzel, und nach Reichsrecht hätten jetzt auch Brabant und Limburg an diesen übergehen müssen. 15 35 3 Die betr. Verfügung wurde am 20 Februar 1357 von Johanna zu Brüssel publiziert. Vgl. die Urk. in der Chronique des ducs de Brabant par Edmond de Dynter, ed. de Ram, 3, 192-194 und bei Lünig, Cod. Germ. dipl. 2, 1249-1252. 4 Vgl. v. Löher a. a. O. p. 320 und unsere nr 219 a. Johann III, letzter Herzog von Brabant aus dem Hause der Grafen von Löwen, † 1355 Dez. 5 1 Am 15 Januar 1362, vgl. Böhmer-Huber, Re- 30 gesten Karls IV p. 309 nr. 3811 u. p. 738 nr. 7070. Zum besseren Verständnis der genealogischen Angaben in der folgenden Darstellung und in den nrr. 219 und 219a möge die folgende Stammtafel dienen. 40 2. Margaretha, † 1368, 1. Johanna, † 1406, in zweiter Ehe verm. mit Wenzel verm. mit Graf Ludwig II von Flandern † 1384 von Luxemburg † 1383 3. Мaria, † 1399, verm. mit Hzg. Reinald III von Geldern † 1361 Margaretha, † 1405, in zweiter Ehe verm. (1367) mit Philipp dem Kühnen von Burgund † 1404 1. Margaretha, verm. (1385) mit Graf Wilhelm von Holland † 1417 2. Johann, † 1419, verm. (1385) mit Marga- retha, Schwester Wilhelms von Holland, † 1423 Jakobäa von Baiern, † 1436, verm. 1) mit dem Dauphin Johann von Frankreich † 1417, 50 2) mit Johann v. Brabant, ältest. Sohne Antons v. Burgund, 3) mit Humfried von Glocester † 1446, 4) mit Franz von Borsselen † 1470. Philipp der Gute, 1467 † 45 3. Anton, † 1415, in erster Ehe verm. mit Johanna von St. Pol † 1407, in zweiter Ehe verm. mit Elisabeth von Görlitz † 1451 Kinder aus erster Ehe: 2. Philipp 1. Johann † 1427 † 1430. 4. Philipp von Nevers † 1415. Deutsche Reichstags-Akten XI. 47
Einleitung. 369 Erbrechts zuständen (vgl. nrr. 215a u. 216�218). Der erste Vorwurf betrifft die Freigraf- schaft von Burgund, die schon Karl IV dem Herzog Philipp dem Kühnen als Reichslehen übertragen hatte 1, und Reichsflandern: es scheint, daß Philipp der Gute thatsächlich bereit war, den Lehnseid für diese Gebiete zu leisten (vgl. nrr. 219a u. 220), und daß, wenn Kaiser Sigmund das Gegenteil behauptet, entweder nur eine Meinungsverschiedenheit über die Formalien der Eidesleistung vorlag oder der Kaiser an die Lehnserteilung die Bedin- gung knüpfte, der Herzog solle zuvor die Usurpationen in den Niederlanden rückgängig machen. Worauf sich dieser Vorwurf der Usurpation bezog, ergiebt sich einerseits aus den juristischen Gutachten (nrr. 219 u. 219a), die sich Herzog Philipp zur Begründung 10 seiner Ansprüche anfertigen ließ, anderseits aus Sigmunds Ausdrucksweise selbst: jene betreffen das Herzogtum Brabant mit Limburg und das Herzogtum Luxemburg mit der Grafschaft Chiny und der Landvogtei im Elsaß; Sigmund kann unter den ihm kraft Erbrechts zustehenden Gebieten eben nur Brabant und Luxemburg, unter den dem Reiche verfallenen nur die Grafschaften Holland, Zeeland und Hennegau verstanden haben. In Brabant war im Jahre 1355 Johann III, der letzte Herzog aus dem alten Hause der Grafen von Löwen, gestorben 2. Er hinterließ drei Töchter, von denen die älteste, Johanna, mit Herzog Wenzel von Luxemburg, dem Bruder Kaiser Karls IV, vermählt war. Nach Reichsrecht, das die weibliche Erbfolge ausschloß, war jetzt Bra- bant, das zum großen Teile vom Reiche zu Lehen ging, diesem verfallen. Diese That- 20 sache kam jedoch in dem Arrangement, das nunmehr getroffen wurde, nicht klar zum Ausdruck: Karl IV kam zu Anfang 1357 nach Maastricht, übertrug dem Gemahl Jo- hannas, Wenzel von Luxemburg, auch Brabant mit Limburg und bestimmte, daß, wenn das Ehepaar kinderlos bliebe, jedesmal der älteste aus dem Hause Luxemburg nachfolgen solle 3 ; Johanna ihrerseits trat zwar ihre Ansprüche auf das Herzogtum (Ansprüche, die 25 sie nach Reichsrecht gar nicht besaß) an Wenzel ab, blieb aber thatsächlich Mitregentin: die Regierungsakte wurden von dem Ehepaar gemeinsam vollzogen und beurkundet 4. Im Jahre 1383 starb Herzog Wenzel. Luxemburg fiel an König Wenzel, und nach Reichsrecht hätten jetzt auch Brabant und Limburg an diesen übergehen müssen. 15 35 3 Die betr. Verfügung wurde am 20 Februar 1357 von Johanna zu Brüssel publiziert. Vgl. die Urk. in der Chronique des ducs de Brabant par Edmond de Dynter, ed. de Ram, 3, 192-194 und bei Lünig, Cod. Germ. dipl. 2, 1249-1252. 4 Vgl. v. Löher a. a. O. p. 320 und unsere nr 219 a. Johann III, letzter Herzog von Brabant aus dem Hause der Grafen von Löwen, † 1355 Dez. 5 1 Am 15 Januar 1362, vgl. Böhmer-Huber, Re- 30 gesten Karls IV p. 309 nr. 3811 u. p. 738 nr. 7070. Zum besseren Verständnis der genealogischen Angaben in der folgenden Darstellung und in den nrr. 219 und 219a möge die folgende Stammtafel dienen. 40 2. Margaretha, † 1368, 1. Johanna, † 1406, in zweiter Ehe verm. mit Wenzel verm. mit Graf Ludwig II von Flandern † 1384 von Luxemburg † 1383 3. Мaria, † 1399, verm. mit Hzg. Reinald III von Geldern † 1361 Margaretha, † 1405, in zweiter Ehe verm. (1367) mit Philipp dem Kühnen von Burgund † 1404 1. Margaretha, verm. (1385) mit Graf Wilhelm von Holland † 1417 2. Johann, † 1419, verm. (1385) mit Marga- retha, Schwester Wilhelms von Holland, † 1423 Jakobäa von Baiern, † 1436, verm. 1) mit dem Dauphin Johann von Frankreich † 1417, 50 2) mit Johann v. Brabant, ältest. Sohne Antons v. Burgund, 3) mit Humfried von Glocester † 1446, 4) mit Franz von Borsselen † 1470. Philipp der Gute, 1467 † 45 3. Anton, † 1415, in erster Ehe verm. mit Johanna von St. Pol † 1407, in zweiter Ehe verm. mit Elisabeth von Görlitz † 1451 Kinder aus erster Ehe: 2. Philipp 1. Johann † 1427 † 1430. 4. Philipp von Nevers † 1415. Deutsche Reichstags-Akten XI. 47
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370 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Das paſte jedoch nicht zu den Plänen Philipps des Kühnen, des Begründers des Neuburgundischen Herzogtums. Er hatte die Erbtochter von Flandern, Margaretha, die Nichte Johannas von Brabant, geheiratet und durch sie die Grafschaft Flandern ge- wonnen (1367): jetzt wußte er Johanna, die Wittwe Herzog Wenzels, zu bestimmen, daß sie ihm und seiner Gemahlin das Herzogtum Brabant mit Limburg abtrat — wiewohl sie kein Recht dazu hatte, immer vorausgesetzt, daß thatsächlich in Brabant die weib- liche Erbfolge ausgeschlossen war. Es geschah durch den Vertrag1 von Tournay den 28 September 1390. Die Stände Brabants weigerten sich, Philipp anzuerkennen. Nach dessen Tode aber und vollends nach dem Tode Johannas (1406) setzte sich Anton, der zweite Sohn Philipps des Kühnen, in den Besitz von Brabant, trotz der Proteste König 10 Ruprechts 2. Wenzel, der abgesetzte Deutsche König, erkannte am 27 April 1409 Anton als Herzog an unter der Bedingung, daß er ihm persönlich den Lehnseid leiste 3. Sigmund hat vom Antritt seiner Regierung an keinen Zweifel darüber gelassen, daß er Antons Ansprüche für unbegründet hielt: nur soweit gab er nach, daß er die Austragung des Zwistes einer persönlichen Zusammenkunft überlassen wollte4. Aber 15 Anton kam nicht, trotz wiederholter Aufforderungen. Auch die Söhne und Nachfolger Antons, Johann IV und Philipp, erhielten Sigmunds Anerkennung nicht: an thatkräf- tigem Eingreifen aber hinderte diesen vor allem wohl die schwere Not der Hussitenkämpfe. Als nach dem Tode Philipps, des zweiten Sohnes Antons von Burgund, dessen Vetter Herzog Philipp der Gute Besitz von Brabant ergriff, legte Sigmund Verwahrung ein 5, 20 am 5 Oktober 1430, und forderte drei Tage später den Herzog zu einer Unterredung auf6, sobald der Böhmenfeldzug beendet sei. Es kam jedoch nicht dazu. Das Herzogtum Luxemburg mit der Grafschaft Chiny und der Landvogtei im Elsaß war im Jahre 1409 von König Wenzel seiner Nichte Elisabeth von Görlitz zur Mitgift gegeben, als sie von Anton von Burgund heimgeführt wurde, und zwar so, daß 25 es, auch wenn Elisabeth keine Kinder bekäme, im Besitz Antons und seiner Erben ver- bleiben sollte. Es war dieselbe Urkunde, in der Wenzel Anton als Herzog von Brabant anerkannte7 (27 April 1409). Sigmund handelte auch hier in entgegengesetztem Sinne. Im Jahre 1417 kam er nach Luxemburg, nahm das Herzogtum den Burgundern und übergab es Elisabeth, der Witwe 30 Antons von Burgunds. Zehn Jahre später indes, am 14 März 1427, trat diese alle ihre Rechte auf Luxemburg, die Grafschaft Chiny und die Landvogtei im Elsaß, für den Fall, daß sie ohne Leibeserben sterbe, an Philipp den Guten ab und übergab ihm jetzt schon unter gewissen Vorbehalten die Regierung ?. Die Grafschaften Holland, Zeeland und Hennegau mußten im Jahre 1417 35 nach dem Tode des Grafen Wilhelm aus dem Hause Wittelsbach nach Reichsrecht an Bischof Johann von Lüttich, den Bruder des Grafen Wilhelm, übergehen 1°. Dieser er- hielt auch die kaiserliche Belehnung, während die Tochter Wilhelms von Holland, Ja- kobäa, bei einem großen Teil der Bevölkerung und bei Burgund Unterstützung ihrer Erb- l'empereur Sigismond 1414-1437 (Compte rendu 40 des séances de la commission royale d'histoire ou recueil de ses bulletins 5, 437-470). 5 Vgl. Galesloot a. a. O. p. 452. 6 Vgl. ebenda. Vgl. Anm. 3. 8 Vgt. Altmann, Regesten K. Sigmunds nr. 2030. 9 Vgl. die Urk. bei Mieris, Groot Charterboek der Graaven van Holland van Zeeland en Heeren van Vriesland 4, 878-880. 10 Vgl. zum Folgenden auch Löher, Jakobäa von 50 Baiern und ihre Zeit p. 324ff. 1 Vgl. die Urk. in Willems’ Ausgabe der Bra- bantschen Yeesten 2, 674-676. 2 Vom 22 Dezember 1406 und 26 November 1407. Vgl. Miraeus, Dipl. Belgica. Nova Collectio 3, 170-171 u. Martène et Durand, Thesaurus anecdot. 1, 1718-1719 u. 1722-1723. 8 Vgl. die Urk. bei Dynter a. a. O. p. 178-185 u. bei Lünig, Cod. Germ. dipl. 2, 1283-1290. 4 Vgl. über die langdauernden Verhandlungen zwischen König Sigmund und Herzog Anton von Burgund außter der angegebenen Litteratur noch Galesloot, Revendication du duché de Brabant par 45
370 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Das paſte jedoch nicht zu den Plänen Philipps des Kühnen, des Begründers des Neuburgundischen Herzogtums. Er hatte die Erbtochter von Flandern, Margaretha, die Nichte Johannas von Brabant, geheiratet und durch sie die Grafschaft Flandern ge- wonnen (1367): jetzt wußte er Johanna, die Wittwe Herzog Wenzels, zu bestimmen, daß sie ihm und seiner Gemahlin das Herzogtum Brabant mit Limburg abtrat — wiewohl sie kein Recht dazu hatte, immer vorausgesetzt, daß thatsächlich in Brabant die weib- liche Erbfolge ausgeschlossen war. Es geschah durch den Vertrag1 von Tournay den 28 September 1390. Die Stände Brabants weigerten sich, Philipp anzuerkennen. Nach dessen Tode aber und vollends nach dem Tode Johannas (1406) setzte sich Anton, der zweite Sohn Philipps des Kühnen, in den Besitz von Brabant, trotz der Proteste König 10 Ruprechts 2. Wenzel, der abgesetzte Deutsche König, erkannte am 27 April 1409 Anton als Herzog an unter der Bedingung, daß er ihm persönlich den Lehnseid leiste 3. Sigmund hat vom Antritt seiner Regierung an keinen Zweifel darüber gelassen, daß er Antons Ansprüche für unbegründet hielt: nur soweit gab er nach, daß er die Austragung des Zwistes einer persönlichen Zusammenkunft überlassen wollte4. Aber 15 Anton kam nicht, trotz wiederholter Aufforderungen. Auch die Söhne und Nachfolger Antons, Johann IV und Philipp, erhielten Sigmunds Anerkennung nicht: an thatkräf- tigem Eingreifen aber hinderte diesen vor allem wohl die schwere Not der Hussitenkämpfe. Als nach dem Tode Philipps, des zweiten Sohnes Antons von Burgund, dessen Vetter Herzog Philipp der Gute Besitz von Brabant ergriff, legte Sigmund Verwahrung ein 5, 20 am 5 Oktober 1430, und forderte drei Tage später den Herzog zu einer Unterredung auf6, sobald der Böhmenfeldzug beendet sei. Es kam jedoch nicht dazu. Das Herzogtum Luxemburg mit der Grafschaft Chiny und der Landvogtei im Elsaß war im Jahre 1409 von König Wenzel seiner Nichte Elisabeth von Görlitz zur Mitgift gegeben, als sie von Anton von Burgund heimgeführt wurde, und zwar so, daß 25 es, auch wenn Elisabeth keine Kinder bekäme, im Besitz Antons und seiner Erben ver- bleiben sollte. Es war dieselbe Urkunde, in der Wenzel Anton als Herzog von Brabant anerkannte7 (27 April 1409). Sigmund handelte auch hier in entgegengesetztem Sinne. Im Jahre 1417 kam er nach Luxemburg, nahm das Herzogtum den Burgundern und übergab es Elisabeth, der Witwe 30 Antons von Burgunds. Zehn Jahre später indes, am 14 März 1427, trat diese alle ihre Rechte auf Luxemburg, die Grafschaft Chiny und die Landvogtei im Elsaß, für den Fall, daß sie ohne Leibeserben sterbe, an Philipp den Guten ab und übergab ihm jetzt schon unter gewissen Vorbehalten die Regierung ?. Die Grafschaften Holland, Zeeland und Hennegau mußten im Jahre 1417 35 nach dem Tode des Grafen Wilhelm aus dem Hause Wittelsbach nach Reichsrecht an Bischof Johann von Lüttich, den Bruder des Grafen Wilhelm, übergehen 1°. Dieser er- hielt auch die kaiserliche Belehnung, während die Tochter Wilhelms von Holland, Ja- kobäa, bei einem großen Teil der Bevölkerung und bei Burgund Unterstützung ihrer Erb- l'empereur Sigismond 1414-1437 (Compte rendu 40 des séances de la commission royale d'histoire ou recueil de ses bulletins 5, 437-470). 5 Vgl. Galesloot a. a. O. p. 452. 6 Vgl. ebenda. Vgl. Anm. 3. 8 Vgt. Altmann, Regesten K. Sigmunds nr. 2030. 9 Vgl. die Urk. bei Mieris, Groot Charterboek der Graaven van Holland van Zeeland en Heeren van Vriesland 4, 878-880. 10 Vgl. zum Folgenden auch Löher, Jakobäa von 50 Baiern und ihre Zeit p. 324ff. 1 Vgl. die Urk. in Willems’ Ausgabe der Bra- bantschen Yeesten 2, 674-676. 2 Vom 22 Dezember 1406 und 26 November 1407. Vgl. Miraeus, Dipl. Belgica. Nova Collectio 3, 170-171 u. Martène et Durand, Thesaurus anecdot. 1, 1718-1719 u. 1722-1723. 8 Vgl. die Urk. bei Dynter a. a. O. p. 178-185 u. bei Lünig, Cod. Germ. dipl. 2, 1283-1290. 4 Vgl. über die langdauernden Verhandlungen zwischen König Sigmund und Herzog Anton von Burgund außter der angegebenen Litteratur noch Galesloot, Revendication du duché de Brabant par 45
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Einleitung. 371 ansprüche fand. Als Johann von Lüttich im Beginn des Jahres 1425 starb, machten seine Wittelsbacher Verwandten von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch, und Sigmund er- klärte den Heimfall der Grafschaften an das Reich 1 (1 März 1425). Philipp von Bur- gund aber wußte Jakobäa zu zwingen, daß sie ihm am 3 Juli 1428 durch den Delfter Vertrag die Mitregentschaft 2, am 12 April 1433 den Alleinbesitz des größten Teils ihrer Länder abtrat3, obwohl ihr nach Sigmunds Auffassung und nach Reichsrecht gar keine Verfügung über diese zustand. So hatte Herzog Philipp in wenigen Jahren eine ganze Anzahl volkreicher und wohlhabender Länder des Reiches sich angeeignet. Sigmund, inzwischen zum Kaiser ge- 10 krönt, mochte im Gefühl der Verantwortlichkeit, die die neue Würde ihm auferlegte, den Zeitpunkt für gekommen erachten, zur Wahrung der Reichsrechte gegen den Herzog ein- zuschreiten: die Beendigung der Hussitenkämpfe, der Ubermut der Burgundischen Ge- sandten auf dem Konzil waren geeignet, ihn in seinem Vorhaben zu bestärken. Schon in Basel muß Sigmund Verhandlungen mit den Gesandten des Französischen 15 Königs angeknüpft haben 4, die ein Bündnis gegen Philipp von Burgund zum Gegen- stand hatten 5: denn die Französische Ausfertigung (nr. 215) des Bündnisses datiert schon vom 8 Mai 1434. Diese Annäherung Sigmunds an Frankreich wird Herzog Philipp zu Ohren gekommen sein: er schickte eine Gesandtschaft an ihn ab, die ihn aber nicht mehr in Basel, sondern in Baden traf (vgl. nrr. 216 u. 219a). Zu einem Einverständnis kam 2o man nicht; und der König von Frankreich sandte nun eine Botschaft nach Ulm, die wahrscheinlich die Französische Bündnisurkunde vom 8 Mai überbrachte und das Bünd- nis zum Abschluß bringen sollte. Er erfogte am 17 Juni (nr. 215a). Gleich darauf wurde das Bündnis bekannt gegeben und begründet (nrr. 216�218). Interessant ist die Mitteilung an den Englischen König (nr. 216): dieser war Sigmunds Verbündeter von Canterbury 25 (1416) her und Karls VII Feind und Prätendent der Französischen Krone; daher die feine und vorsichtige Rechtfertigung des Bündnisses durch Sigmund und die Bezeichnung Karls VII als „erlauchter Fürst“ statt als König; auch die Bemerkung Sigmunds, er habe mit Karl und anderen ein Bündnis geschlossen, sollte wohl zur Abschwächung dienen. Wie Her- zog Philipp reagierte, zeigen unsere nrr. 219�220. Von den juristischen Gutachten, die er 30 zur Begründung seiner Ansprüche verfertigen ließ, scheint das eine (nr. 219) nach dem Wortlaut des Eingangs eine Vorarbeit zu sein; ob das zweite zur Versendung an den Kaiser und die Reichsstände gelangt ist, ist unwahrscheinlich; es sollte wohl nur zur Vorbereitung des Manifests des Herzogs vom 14 Juli 1434 dienen. Das zweite Gut- achten war schon gedruckt, aber an entlegenem Orte und nicht ohne Mängel: wir haben 35 es daher trotz seines Umfanges nochmals gegeben. Aus diesem Gutachten ergiebt sich, daß Kaiser Sigmund Brabant aus zwei Gründen heimgefordert hat: weil er selbst Erbe sei infolge der Bestimmung Karls IV vom Jahre 1357, und weil das Herzogtum — auch wenn er selbst keine Erbansprüche geltend machen würde, muß man ergänzen — als Reichs- lehen mangels männlicher Descendenz dem Reiche verfallen sei. Die Widerlegung des 40 ersten Grundes durch die Burgundischen Publizisten stützte sich darauf, daß Herzog Wenzel von Luxemburg, der Bruder Karls IV, nur Mitregent Johannas von Brabant 1 Vgl. Altmann a. a. O. nr. 6169. 2 Vgl. die Urkk. bei Mieris a. a. O. p. 917-922 u. 922-923. 45 3 Vgl. die Urk. bei Mieris a. a. O. p. 1012-1015. 4 Vgl. dazu auch Sigmunds Plan einer Heirat zwischen Jakob, dem zweiten Sohne Karls VII von Frankreich, und seiner Enkelin, der Tochter Hzg. Albrechts von Österreich. In einem späteren Schrift- 50 stück wird darauf hingewiesen mit den Worten: Item quod citra duos annos dominus imperator tunc existens Basilee post certum fedus initum inter eum et dominum regem Francie predictum mul- tum inquisivit de dispositione domini Jacobi dicens hec verba: „volo cogitare de magnificatione dicti domini Jacobi et taliter, quod fortassis erit michi filius et heres". (Vgl. Chmel, Materialien zur Öster- reich. Gesch. 1, 2 p. 35 nr. 18.) 5 Vgl. dazu auch Beaucourt a. a. O. 2, 479-481 u. Leroux a. a. O. p. 187. 47*
Einleitung. 371 ansprüche fand. Als Johann von Lüttich im Beginn des Jahres 1425 starb, machten seine Wittelsbacher Verwandten von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch, und Sigmund er- klärte den Heimfall der Grafschaften an das Reich 1 (1 März 1425). Philipp von Bur- gund aber wußte Jakobäa zu zwingen, daß sie ihm am 3 Juli 1428 durch den Delfter Vertrag die Mitregentschaft 2, am 12 April 1433 den Alleinbesitz des größten Teils ihrer Länder abtrat3, obwohl ihr nach Sigmunds Auffassung und nach Reichsrecht gar keine Verfügung über diese zustand. So hatte Herzog Philipp in wenigen Jahren eine ganze Anzahl volkreicher und wohlhabender Länder des Reiches sich angeeignet. Sigmund, inzwischen zum Kaiser ge- 10 krönt, mochte im Gefühl der Verantwortlichkeit, die die neue Würde ihm auferlegte, den Zeitpunkt für gekommen erachten, zur Wahrung der Reichsrechte gegen den Herzog ein- zuschreiten: die Beendigung der Hussitenkämpfe, der Ubermut der Burgundischen Ge- sandten auf dem Konzil waren geeignet, ihn in seinem Vorhaben zu bestärken. Schon in Basel muß Sigmund Verhandlungen mit den Gesandten des Französischen 15 Königs angeknüpft haben 4, die ein Bündnis gegen Philipp von Burgund zum Gegen- stand hatten 5: denn die Französische Ausfertigung (nr. 215) des Bündnisses datiert schon vom 8 Mai 1434. Diese Annäherung Sigmunds an Frankreich wird Herzog Philipp zu Ohren gekommen sein: er schickte eine Gesandtschaft an ihn ab, die ihn aber nicht mehr in Basel, sondern in Baden traf (vgl. nrr. 216 u. 219a). Zu einem Einverständnis kam 2o man nicht; und der König von Frankreich sandte nun eine Botschaft nach Ulm, die wahrscheinlich die Französische Bündnisurkunde vom 8 Mai überbrachte und das Bünd- nis zum Abschluß bringen sollte. Er erfogte am 17 Juni (nr. 215a). Gleich darauf wurde das Bündnis bekannt gegeben und begründet (nrr. 216�218). Interessant ist die Mitteilung an den Englischen König (nr. 216): dieser war Sigmunds Verbündeter von Canterbury 25 (1416) her und Karls VII Feind und Prätendent der Französischen Krone; daher die feine und vorsichtige Rechtfertigung des Bündnisses durch Sigmund und die Bezeichnung Karls VII als „erlauchter Fürst“ statt als König; auch die Bemerkung Sigmunds, er habe mit Karl und anderen ein Bündnis geschlossen, sollte wohl zur Abschwächung dienen. Wie Her- zog Philipp reagierte, zeigen unsere nrr. 219�220. Von den juristischen Gutachten, die er 30 zur Begründung seiner Ansprüche verfertigen ließ, scheint das eine (nr. 219) nach dem Wortlaut des Eingangs eine Vorarbeit zu sein; ob das zweite zur Versendung an den Kaiser und die Reichsstände gelangt ist, ist unwahrscheinlich; es sollte wohl nur zur Vorbereitung des Manifests des Herzogs vom 14 Juli 1434 dienen. Das zweite Gut- achten war schon gedruckt, aber an entlegenem Orte und nicht ohne Mängel: wir haben 35 es daher trotz seines Umfanges nochmals gegeben. Aus diesem Gutachten ergiebt sich, daß Kaiser Sigmund Brabant aus zwei Gründen heimgefordert hat: weil er selbst Erbe sei infolge der Bestimmung Karls IV vom Jahre 1357, und weil das Herzogtum — auch wenn er selbst keine Erbansprüche geltend machen würde, muß man ergänzen — als Reichs- lehen mangels männlicher Descendenz dem Reiche verfallen sei. Die Widerlegung des 40 ersten Grundes durch die Burgundischen Publizisten stützte sich darauf, daß Herzog Wenzel von Luxemburg, der Bruder Karls IV, nur Mitregent Johannas von Brabant 1 Vgl. Altmann a. a. O. nr. 6169. 2 Vgl. die Urkk. bei Mieris a. a. O. p. 917-922 u. 922-923. 45 3 Vgl. die Urk. bei Mieris a. a. O. p. 1012-1015. 4 Vgl. dazu auch Sigmunds Plan einer Heirat zwischen Jakob, dem zweiten Sohne Karls VII von Frankreich, und seiner Enkelin, der Tochter Hzg. Albrechts von Österreich. In einem späteren Schrift- 50 stück wird darauf hingewiesen mit den Worten: Item quod citra duos annos dominus imperator tunc existens Basilee post certum fedus initum inter eum et dominum regem Francie predictum mul- tum inquisivit de dispositione domini Jacobi dicens hec verba: „volo cogitare de magnificatione dicti domini Jacobi et taliter, quod fortassis erit michi filius et heres". (Vgl. Chmel, Materialien zur Öster- reich. Gesch. 1, 2 p. 35 nr. 18.) 5 Vgl. dazu auch Beaucourt a. a. O. 2, 479-481 u. Leroux a. a. O. p. 187. 47*
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372 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. gewesen und die Abtretung ihrer Rechte an ihren Gemahl als Schenkung unter Ehegatten ungültig sei, des Herzogs Verwandte in der Svitenlinie also auch kein Erbrecht besitzen könnten; der zweite Grund wurde bestritten mit der Behauptung, ein großer Teil Bra- bants sei nicht Reichslehen und die weibliche Erbfolge sei gültig auf Grund des gött- lichen und natürlichen, des bürgerlichen und des kanonischen Rechts, alter Gewohnheiten und ausdrücklicher kaiserlicher Zustimmung und Billigung. Was diese letztere Behaup- tung betrifft, so möchten die angezogenen Stellen der Rechtsbücher wohl wenig zu ihrer Begründung geeignet sein; die Berufung auf Herkommen und kaiserliche Billigung — wohl richtiger kaiserliches Geschehenlassen — dürfte zutreffender sein. In scinem Ma- nifest an die Deutschen Reichsstände (nr. 220) greift Philipp zu einem starken Mittel: 10 wohl auf die allgemeine Kenntnis der beständigen Geldnot des Kaisers spekulierend, wirft er diesem Bestechung durch Frankreich vor. Die Aufnahme dieses Manifestes in Deutsch- land wird durch unsere nrr. 221�223 illustriert: von nationaler Entrüstung keine Spur! Den Beginn des Kampfes scheint Sigmund vorläufig noch nicht ins Auge gefaßt zu haben: zunächst wollte er wohl mit den Böhmen auf dem bevorstehenden Tage zu Re- gensburg zu einem Abschluß kommen. Löher 1 sowohl wie Leroux2 irren, wenn sie die Fehdeansage Sigmunds an den Burgundischen Herzog schon in den Sommer 1434 setzen: sie erfolgte erst mehrere Monate später 3. 5 15 F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. Schon in Basel hatte sich Sigmund über Eingriffe des Konzils in die weltliche 20 Gerichtsbarkeit beklagt 4, von Schaffhausen aus hatte er diese Klagen wiederholt 5, beide Male ohne jeden Erfolg. In Ulm suchte er daher die Unterstützung der Reichsstände zur Abwehr der Anmaßungen, die von Basel ausgingen (vgl. nrr. 196, 197, 199, 226). Es waren vor allem drei Fälle, in denen der Kaiser die Ubergriffe des Konzils schwer empfand. Der eine war die Streitsache zwischen Klerus und Bürgerschaft 25 von Bamberg, die schon seit dem Frühjahr 1432 bei dem Konzil anhängig war 6: die Bürger hatten zum Schutze gegen Hussitische Angriffe ihre Stadt ummauert, Bischof und Kapitel aber darin eine Bedrohung ihrer Herrschaftsrechte über die Stadt gesehen. Der zweite Fall war der schon länger währende Streit zwischen dem Erzbischof von Be- sançon, Kardinal Johannes von Rouen, und den Bürgern dieser Reichsstadt über so ihre beiderseitigen Rechte 7: auch er war an das Konzil gebracht, und der Kardinal, ein einflußreiches Mitglied der Bascler Versammlung, trat sogar als Richter in eigener Sache auf. Konnte man in beiden Fällen immerhin zweifelhaft sein, ob sie vor das Forum eines geistlichen Gerichts gezogen werden konnten, im dritten Falle, dem Sächsischen Kur- streit, war das Recht des Kaisers über allen Zweifel erhaben: die Lauenburger Herzöge 35 hatten die Ubertragung der Sächsischen Kurwürde an die Wettiner Markgrafen im Jahre 1423 nie anerkannt, und, angeblich weil er vom Kaiser keine rechtliche Entscheidung erlangen konnte, brachte Herzog Erich von Sachsen-Lauenburg die Sache im Mai 1434 an das Konzil und bat dieses, es möge den Kaiser um Ernennung von Richtern ersuchen und, wenn das erfolglos bleiben würde, aus seiner eigenen Mitte solche ernennen 8. 40 1 Vgl. Löher a. a. O. p. 363 u. 365. 2 Vgl. Leroux a. a. O. p. 189. s Vgl. die Abteilung „Tage zu Frankfurt“. Erster Anhang. 4 Vgl. nr. 181 und p. 362. 5 Vgl. nr. 224 und p. 361. 6 Vgl. dazu Mon. Conc. saec 15, T. 2, 189 und 622-623 und Haller, Conc. Bas. 2 u. 3 sub voce „Bamberg“ an Hand des Registers. Vgl. dazu Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 725-726 und 769-770 und Haller, Conc. Bas. 3 sub voce „Besançon“ an Hand des Registers. 8 Vgl. dazu Beckmann, Historie des Fürsten- tums Anhalt, T. 5, Bd. 2, 52-57; Aschbach 4, 45 166-172; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 670-672; 776; Haller, Conc. Bas. 3 sub.voce „Sachsen" an Hand des Registers.
372 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. gewesen und die Abtretung ihrer Rechte an ihren Gemahl als Schenkung unter Ehegatten ungültig sei, des Herzogs Verwandte in der Svitenlinie also auch kein Erbrecht besitzen könnten; der zweite Grund wurde bestritten mit der Behauptung, ein großer Teil Bra- bants sei nicht Reichslehen und die weibliche Erbfolge sei gültig auf Grund des gött- lichen und natürlichen, des bürgerlichen und des kanonischen Rechts, alter Gewohnheiten und ausdrücklicher kaiserlicher Zustimmung und Billigung. Was diese letztere Behaup- tung betrifft, so möchten die angezogenen Stellen der Rechtsbücher wohl wenig zu ihrer Begründung geeignet sein; die Berufung auf Herkommen und kaiserliche Billigung — wohl richtiger kaiserliches Geschehenlassen — dürfte zutreffender sein. In scinem Ma- nifest an die Deutschen Reichsstände (nr. 220) greift Philipp zu einem starken Mittel: 10 wohl auf die allgemeine Kenntnis der beständigen Geldnot des Kaisers spekulierend, wirft er diesem Bestechung durch Frankreich vor. Die Aufnahme dieses Manifestes in Deutsch- land wird durch unsere nrr. 221�223 illustriert: von nationaler Entrüstung keine Spur! Den Beginn des Kampfes scheint Sigmund vorläufig noch nicht ins Auge gefaßt zu haben: zunächst wollte er wohl mit den Böhmen auf dem bevorstehenden Tage zu Re- gensburg zu einem Abschluß kommen. Löher 1 sowohl wie Leroux2 irren, wenn sie die Fehdeansage Sigmunds an den Burgundischen Herzog schon in den Sommer 1434 setzen: sie erfolgte erst mehrere Monate später 3. 5 15 F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. Schon in Basel hatte sich Sigmund über Eingriffe des Konzils in die weltliche 20 Gerichtsbarkeit beklagt 4, von Schaffhausen aus hatte er diese Klagen wiederholt 5, beide Male ohne jeden Erfolg. In Ulm suchte er daher die Unterstützung der Reichsstände zur Abwehr der Anmaßungen, die von Basel ausgingen (vgl. nrr. 196, 197, 199, 226). Es waren vor allem drei Fälle, in denen der Kaiser die Ubergriffe des Konzils schwer empfand. Der eine war die Streitsache zwischen Klerus und Bürgerschaft 25 von Bamberg, die schon seit dem Frühjahr 1432 bei dem Konzil anhängig war 6: die Bürger hatten zum Schutze gegen Hussitische Angriffe ihre Stadt ummauert, Bischof und Kapitel aber darin eine Bedrohung ihrer Herrschaftsrechte über die Stadt gesehen. Der zweite Fall war der schon länger währende Streit zwischen dem Erzbischof von Be- sançon, Kardinal Johannes von Rouen, und den Bürgern dieser Reichsstadt über so ihre beiderseitigen Rechte 7: auch er war an das Konzil gebracht, und der Kardinal, ein einflußreiches Mitglied der Bascler Versammlung, trat sogar als Richter in eigener Sache auf. Konnte man in beiden Fällen immerhin zweifelhaft sein, ob sie vor das Forum eines geistlichen Gerichts gezogen werden konnten, im dritten Falle, dem Sächsischen Kur- streit, war das Recht des Kaisers über allen Zweifel erhaben: die Lauenburger Herzöge 35 hatten die Ubertragung der Sächsischen Kurwürde an die Wettiner Markgrafen im Jahre 1423 nie anerkannt, und, angeblich weil er vom Kaiser keine rechtliche Entscheidung erlangen konnte, brachte Herzog Erich von Sachsen-Lauenburg die Sache im Mai 1434 an das Konzil und bat dieses, es möge den Kaiser um Ernennung von Richtern ersuchen und, wenn das erfolglos bleiben würde, aus seiner eigenen Mitte solche ernennen 8. 40 1 Vgl. Löher a. a. O. p. 363 u. 365. 2 Vgl. Leroux a. a. O. p. 189. s Vgl. die Abteilung „Tage zu Frankfurt“. Erster Anhang. 4 Vgl. nr. 181 und p. 362. 5 Vgl. nr. 224 und p. 361. 6 Vgl. dazu Mon. Conc. saec 15, T. 2, 189 und 622-623 und Haller, Conc. Bas. 2 u. 3 sub voce „Bamberg“ an Hand des Registers. Vgl. dazu Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 725-726 und 769-770 und Haller, Conc. Bas. 3 sub voce „Besançon“ an Hand des Registers. 8 Vgl. dazu Beckmann, Historie des Fürsten- tums Anhalt, T. 5, Bd. 2, 52-57; Aschbach 4, 45 166-172; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 670-672; 776; Haller, Conc. Bas. 3 sub.voce „Sachsen" an Hand des Registers.
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Einleitung. 373 Der Kaiser hatte dem zweifelhaften Charakter der Bamberger und Besançoner Streitsachen Rechnung getragen und zunächst nur eine Suspension des Verfahrens bis zur Ankunft seiner Gesandten aus Ulm verlangt, damit dann eine gemischte Kommission entscheide, ob das geistliche oder weltliche Gericht zuständig sei. Das Konzil hatte das 5 abgelehnt, dagegen vorgeschlagen, daß einer solchen Kommission die richterliche Entscheidung selbst übertragen werde. Diesen Vorschlag wies Sigmund seinerseits zurück (vgl. nr. 224). Späterhin forderte er dann ohne Umschweife, daß beide Streitsachen an das weltliche Gericht verwiesen würden: so durch seine Gesandten im Konzil im August 1434 (vgl. nr. 231), in seinen Besprechungen mit den Konzilsgesandten in Regensburg im September! 10 und in seinem Schreiben an die Baseler Väter vom 1 Oktober 2. Das Konzil kehrte sich nicht daran: die Prozeßverhandlungen wurden in Basel weitergeführt. Das einzige, was das Konzil that, war, daß es am 8 Oktober 1434 beschloß, für den Kardinal von Rouen durch ein Schreiben beim Kaiser einzutreten8. Dieser hatte nämlich neues Argernis geboten, indem er, der zugleich Vizekanzler des Konzils war, im Frühjahr 1434 in einer 15 uns unbekannten Angelegenheit den Kanzler des Kaisers hatte citieren lassen 4. Sigmund fühlte sich dadurch in seiner Würde beleidigt, nahm am 12 Juni dem Kardinal die Re- galien, die vom Reiche zu Lehen gingen, und übertrug sie der Bürgerschaft von Be- sançon 5. Diese kam dem Gebote des Kaisers nach und verschärfte dadurch den Streit mit dem Erzbischof 6. Erst ein Vergleich, den das Konzil vermittelte, machte diesem am 10 Juni 20 1435 ein Ende 7. Durch ihn wurden die Regalien dem Erzbizchof wiederum zuerkannt. Der Briefwechsel, der in dieser Sache zwischen Sigmund und dem Konzil sich abspielte, konnte von uns leider nur zu geringerem Teile wiedergegeben werden (nrr. 224 u. 230), da vieles nicht wieder aufgefunden ist. Er zeichnet sich aus durch die großte Schärfe des Tones auf beiden Seiten und ist interessant wegen seiner prinzipiellen Er- 25 örterungen: das Konzil stützte sich auf die kanonischen Grundsätze, daß jeder, der sonst kein Recht erlangen könne, an das geistliche Gericht rekurrieren dürfe, und daß es dem Ermessen des Geistlichen, dem Sach- oder persönlicher Schaden zugefügt sei, überlassen bleibe, den Schädiger vor dem geistlichen oder dem weltlichen Gericht zu belangen; der Kaiser bestritt, daß diese Sätze auf die in Frage stehenden Fälle Anwendung fänden so und machte, zwar verblümt, dem Konzil den schweren Vorwurf, daß in ihm mehr nach Gunst als nach dem, was Rechtens sei, entschieden werde. Nur im Sächsischen Kurstreit sahen sich die Baseler Väter im Verlauf der Dinge zur Nachgiebigkeit veranlaßt. Dem Wunsche Herzog Erichs entsprechend schickte das Konzil den Augustinermönch Johann Winnepfennig zum Kaiser mit der Bitte, dem 35 Herzog Richter zu bestellen. Sigmund war entrüstet über die Einmischung der Baseler Väter und wies ihren Gesandten barsch ab 8. Das Konzil antwortete damit, daß es am 18 Juni aus seiner Mitte vier Richter ernannte und ihnen die Behandlung der Streit- sache übertrug?. Der Kaiser nahm den Handschuh auf, der ihm hingeworfen wurde: am 24 Juni trug er den Fall den Reichsständen vor (s. nr. 197), und am 28 Juli ließt 40 er in Gegenwart der anwesenden Fürsten, Herren und ständischen Gesandten einen feier- lichen Protest gegen das Verfahren Herzog Erichs von Lauenburg verlesen (nr. 226). Der Protest wurde dem Konzil zugesandt, und die Verweisung an den kaiserlichen Lehns- hof verlangt (vgl. nr. 227). Am 13 August wurde die Protesturkunde im Konzil bekannt gegeben. Die Baseler Väter mochten jetzt doch wohl stutzig werden: am 23 September 45 1 Vgl. nrr. 248 u. 249. 2 Vgl. nr. 251a. 8 Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 221. 4 Vgl. nr. 249. 5 Die Urk. in Wien H. H. St. A. Reichsregistratur- 50 buch K fol. 175b cop. chart. coaeva. Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 216. Vgl. den Vertrag bei Dunod, Histoire de l'église, ville et diocèse de Besançon 1, 246-250. 8 Vgl. Beckmann a. a. O. p. 55; Aschbach 4, 166; Haller, Conc. Bas. 3, 119. 9 Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 127. 6
Einleitung. 373 Der Kaiser hatte dem zweifelhaften Charakter der Bamberger und Besançoner Streitsachen Rechnung getragen und zunächst nur eine Suspension des Verfahrens bis zur Ankunft seiner Gesandten aus Ulm verlangt, damit dann eine gemischte Kommission entscheide, ob das geistliche oder weltliche Gericht zuständig sei. Das Konzil hatte das 5 abgelehnt, dagegen vorgeschlagen, daß einer solchen Kommission die richterliche Entscheidung selbst übertragen werde. Diesen Vorschlag wies Sigmund seinerseits zurück (vgl. nr. 224). Späterhin forderte er dann ohne Umschweife, daß beide Streitsachen an das weltliche Gericht verwiesen würden: so durch seine Gesandten im Konzil im August 1434 (vgl. nr. 231), in seinen Besprechungen mit den Konzilsgesandten in Regensburg im September! 10 und in seinem Schreiben an die Baseler Väter vom 1 Oktober 2. Das Konzil kehrte sich nicht daran: die Prozeßverhandlungen wurden in Basel weitergeführt. Das einzige, was das Konzil that, war, daß es am 8 Oktober 1434 beschloß, für den Kardinal von Rouen durch ein Schreiben beim Kaiser einzutreten8. Dieser hatte nämlich neues Argernis geboten, indem er, der zugleich Vizekanzler des Konzils war, im Frühjahr 1434 in einer 15 uns unbekannten Angelegenheit den Kanzler des Kaisers hatte citieren lassen 4. Sigmund fühlte sich dadurch in seiner Würde beleidigt, nahm am 12 Juni dem Kardinal die Re- galien, die vom Reiche zu Lehen gingen, und übertrug sie der Bürgerschaft von Be- sançon 5. Diese kam dem Gebote des Kaisers nach und verschärfte dadurch den Streit mit dem Erzbischof 6. Erst ein Vergleich, den das Konzil vermittelte, machte diesem am 10 Juni 20 1435 ein Ende 7. Durch ihn wurden die Regalien dem Erzbizchof wiederum zuerkannt. Der Briefwechsel, der in dieser Sache zwischen Sigmund und dem Konzil sich abspielte, konnte von uns leider nur zu geringerem Teile wiedergegeben werden (nrr. 224 u. 230), da vieles nicht wieder aufgefunden ist. Er zeichnet sich aus durch die großte Schärfe des Tones auf beiden Seiten und ist interessant wegen seiner prinzipiellen Er- 25 örterungen: das Konzil stützte sich auf die kanonischen Grundsätze, daß jeder, der sonst kein Recht erlangen könne, an das geistliche Gericht rekurrieren dürfe, und daß es dem Ermessen des Geistlichen, dem Sach- oder persönlicher Schaden zugefügt sei, überlassen bleibe, den Schädiger vor dem geistlichen oder dem weltlichen Gericht zu belangen; der Kaiser bestritt, daß diese Sätze auf die in Frage stehenden Fälle Anwendung fänden so und machte, zwar verblümt, dem Konzil den schweren Vorwurf, daß in ihm mehr nach Gunst als nach dem, was Rechtens sei, entschieden werde. Nur im Sächsischen Kurstreit sahen sich die Baseler Väter im Verlauf der Dinge zur Nachgiebigkeit veranlaßt. Dem Wunsche Herzog Erichs entsprechend schickte das Konzil den Augustinermönch Johann Winnepfennig zum Kaiser mit der Bitte, dem 35 Herzog Richter zu bestellen. Sigmund war entrüstet über die Einmischung der Baseler Väter und wies ihren Gesandten barsch ab 8. Das Konzil antwortete damit, daß es am 18 Juni aus seiner Mitte vier Richter ernannte und ihnen die Behandlung der Streit- sache übertrug?. Der Kaiser nahm den Handschuh auf, der ihm hingeworfen wurde: am 24 Juni trug er den Fall den Reichsständen vor (s. nr. 197), und am 28 Juli ließt 40 er in Gegenwart der anwesenden Fürsten, Herren und ständischen Gesandten einen feier- lichen Protest gegen das Verfahren Herzog Erichs von Lauenburg verlesen (nr. 226). Der Protest wurde dem Konzil zugesandt, und die Verweisung an den kaiserlichen Lehns- hof verlangt (vgl. nr. 227). Am 13 August wurde die Protesturkunde im Konzil bekannt gegeben. Die Baseler Väter mochten jetzt doch wohl stutzig werden: am 23 September 45 1 Vgl. nrr. 248 u. 249. 2 Vgl. nr. 251a. 8 Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 221. 4 Vgl. nr. 249. 5 Die Urk. in Wien H. H. St. A. Reichsregistratur- 50 buch K fol. 175b cop. chart. coaeva. Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 216. Vgl. den Vertrag bei Dunod, Histoire de l'église, ville et diocèse de Besançon 1, 246-250. 8 Vgl. Beckmann a. a. O. p. 55; Aschbach 4, 166; Haller, Conc. Bas. 3, 119. 9 Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 127. 6
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374 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. wurde nach längeren Beratungen beschlossen 1, die mit Behandlung des Prozesses beauf- tragten Richter sollten prüfen, ob dieser an den Kaiser zu verweisen sei. Diese Prüfung aber zog sich monatelang hin. Sigmund wiederholte des öfteren sein Verlangen, setzte — und das war immerhin ein Rückzug gegenüber seinem früheren Verhalten — beiden streitenden Parteien einen Rechtstag auf den 23 April 1435 2 nach Frankfurt und beab- sichtigte, den Fall auch vor den für die gleiche Zeit in Aussicht genommenen Reichstag zu bringen3. Da endlich gab das Konzil nach: es beschloß am 4 März 1435, daß der Prozeß in seinem derzeitigen Stande auf sechs Monate suspendiert und dem Kaiser oder seinen Kommissarien zur Entscheidung auf dem Frankfurter Tage überwiesen werde, doch unter der Bedingung, daß er, wenn innerhalb der sechs Monate keine rechtliche 10 Entscheidung gefallen sei, wieder ans Konzil zurückgehe 4. Es gab damit im Prinzip zu, daß der einzig berechtigte Richter in der Sache der Kaiser sei, maßte sich zugleich aber auch eine Art Aufsichtsrecht über die kaiserliche Gerichtsübung an. Sigmund sah sich verhindert, zu dem auf den 23 April 1435 nach Frankfurt aus- geschriebenen Rechtstag zu erscheinen: er ernannte daher am 12 März den Erzbischof 15 Dietrich von Köln zu seinem Kommissar und zum Richter an seiner Statt, mit der Auf- gabe, die Sache zu untersuchen und bis auf das Endurteil zu erledigen und ihm das ganze Material unter dem erzbischöflichen Siegel einzuschicken, damit er mit Rat der Fürsten das Endurteil sprechen könne 5. Dem Kurfürst Friedrich von Sachsen und dem Herzog Erich von Lauenburg wurde an demselben Tage davon Mitteilung gemacht 6. 20 Am festgesetzten Tage saßs der Kölner Kurfürst im Rathause zu Frankfurt zu Gericht?, aber nicht einmal die Verhörung der Parteien wurde zu Ende gebracht: einige der Kur- fürsten, die das Richterkolleg bildeten, erhoben den Einwand, der Kaiser habe dadurch, daß er sich das Endurteil vorbehielt, ihren Privilegien Abbruch gethan s. Sigmund setzte infolge dessen am 9 August einen neuen Rechtstag auf den 2 Februar 1436 an, der 25 vor ihm, wo er gerade im Reiche sei, stattfinden solle2. Inzwischen aber starb Herzog Erich, gegen Ende des Jahres 1435. Sein Bruder und Nachfolger, Herzog Bernhard, nahm jedoch die Sache auf und wandte sich gleichfalls ans Konzil: dieses brachte sie in den Deputationen trotz der Proteste der kursächsischen Gesandten zur Verhandlung. So mußte Sigmund wiederum, am 16 April 1436, die Zurückweisung vom Konzil von diesem so verlangen1°: er that es mit dem Ausdruck der Verwunderung, da ja Herzog Bernhard bisher weder sein Herzogtum von ihm zu Lehen genommen noch seinen Richterspruch in Sachen des Kurstreites angerufen habe. Zugleich erklärte er sich bereit, dem Herzog nach dem im Reich üblichen Herkommen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Der weitere Verlauf des Streites ist hier nicht zu verfolgen. In seiner letzten Rede11 im Konzil hatte Sigmund in Aussicht gestellt, den Vätern einen neuen Protektor zu bestellen und Gesandte mit der Vertretung seiner An- sichten zu beauftragen. Wie er die Aufgabe dieser Gesandten auffaßte, zeigen seine 35 1 Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 211. 2 Vgl. nr. 252. 8 Vgl. nr. 264 art. 5. 4 Vgl. die Aufzeichnung des Beschlusses in Dres- den H. St. A. Urkk. nr. 6333 not chart. coaeva mit Verschickungsschnitten und Unterschrift des Notars Ludovicus Staet, aber ohne Siegel und No- tariatszeichen. 5 Vgl. die Urk. bei Müller, Reichstagstheatrum unter Kaiser Friedrich V Bd. 2, 469. 6 Vgl. ebd. 2, 470. Vgl. die Bescheinigung des Frankfurter Rates vom 26 April 1435 bei Olenschlager, Neue Erläu- terung der gold. Bulle Urk.-B. nr. L p. 139; Re- gest. bei Janssen, Reichskorr. 1, 407 nr. 749. 8 Vgl. Sigmunds Brief vom 16 April 1436, s. Anm. 10. 9 Vgl. die Urk. bei Müller a. a. O. p. 471. 10 Der betr. Brief Sigmunds in Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15625 fol. 173ab cop. chart. coaeva, 45 mit dem Datum Bude die sexta decima mensis aprilis H 50 R 26 B 16 imp. 3. Laut Uberschrift ist der Brief in der Generalkongregation des Ba- seler Konzils vom 15 Juni 1436 verlesen worden. 11 nr. 181. 40 50
374 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. wurde nach längeren Beratungen beschlossen 1, die mit Behandlung des Prozesses beauf- tragten Richter sollten prüfen, ob dieser an den Kaiser zu verweisen sei. Diese Prüfung aber zog sich monatelang hin. Sigmund wiederholte des öfteren sein Verlangen, setzte — und das war immerhin ein Rückzug gegenüber seinem früheren Verhalten — beiden streitenden Parteien einen Rechtstag auf den 23 April 1435 2 nach Frankfurt und beab- sichtigte, den Fall auch vor den für die gleiche Zeit in Aussicht genommenen Reichstag zu bringen3. Da endlich gab das Konzil nach: es beschloß am 4 März 1435, daß der Prozeß in seinem derzeitigen Stande auf sechs Monate suspendiert und dem Kaiser oder seinen Kommissarien zur Entscheidung auf dem Frankfurter Tage überwiesen werde, doch unter der Bedingung, daß er, wenn innerhalb der sechs Monate keine rechtliche 10 Entscheidung gefallen sei, wieder ans Konzil zurückgehe 4. Es gab damit im Prinzip zu, daß der einzig berechtigte Richter in der Sache der Kaiser sei, maßte sich zugleich aber auch eine Art Aufsichtsrecht über die kaiserliche Gerichtsübung an. Sigmund sah sich verhindert, zu dem auf den 23 April 1435 nach Frankfurt aus- geschriebenen Rechtstag zu erscheinen: er ernannte daher am 12 März den Erzbischof 15 Dietrich von Köln zu seinem Kommissar und zum Richter an seiner Statt, mit der Auf- gabe, die Sache zu untersuchen und bis auf das Endurteil zu erledigen und ihm das ganze Material unter dem erzbischöflichen Siegel einzuschicken, damit er mit Rat der Fürsten das Endurteil sprechen könne 5. Dem Kurfürst Friedrich von Sachsen und dem Herzog Erich von Lauenburg wurde an demselben Tage davon Mitteilung gemacht 6. 20 Am festgesetzten Tage saßs der Kölner Kurfürst im Rathause zu Frankfurt zu Gericht?, aber nicht einmal die Verhörung der Parteien wurde zu Ende gebracht: einige der Kur- fürsten, die das Richterkolleg bildeten, erhoben den Einwand, der Kaiser habe dadurch, daß er sich das Endurteil vorbehielt, ihren Privilegien Abbruch gethan s. Sigmund setzte infolge dessen am 9 August einen neuen Rechtstag auf den 2 Februar 1436 an, der 25 vor ihm, wo er gerade im Reiche sei, stattfinden solle2. Inzwischen aber starb Herzog Erich, gegen Ende des Jahres 1435. Sein Bruder und Nachfolger, Herzog Bernhard, nahm jedoch die Sache auf und wandte sich gleichfalls ans Konzil: dieses brachte sie in den Deputationen trotz der Proteste der kursächsischen Gesandten zur Verhandlung. So mußte Sigmund wiederum, am 16 April 1436, die Zurückweisung vom Konzil von diesem so verlangen1°: er that es mit dem Ausdruck der Verwunderung, da ja Herzog Bernhard bisher weder sein Herzogtum von ihm zu Lehen genommen noch seinen Richterspruch in Sachen des Kurstreites angerufen habe. Zugleich erklärte er sich bereit, dem Herzog nach dem im Reich üblichen Herkommen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Der weitere Verlauf des Streites ist hier nicht zu verfolgen. In seiner letzten Rede11 im Konzil hatte Sigmund in Aussicht gestellt, den Vätern einen neuen Protektor zu bestellen und Gesandte mit der Vertretung seiner An- sichten zu beauftragen. Wie er die Aufgabe dieser Gesandten auffaßte, zeigen seine 35 1 Vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 211. 2 Vgl. nr. 252. 8 Vgl. nr. 264 art. 5. 4 Vgl. die Aufzeichnung des Beschlusses in Dres- den H. St. A. Urkk. nr. 6333 not chart. coaeva mit Verschickungsschnitten und Unterschrift des Notars Ludovicus Staet, aber ohne Siegel und No- tariatszeichen. 5 Vgl. die Urk. bei Müller, Reichstagstheatrum unter Kaiser Friedrich V Bd. 2, 469. 6 Vgl. ebd. 2, 470. Vgl. die Bescheinigung des Frankfurter Rates vom 26 April 1435 bei Olenschlager, Neue Erläu- terung der gold. Bulle Urk.-B. nr. L p. 139; Re- gest. bei Janssen, Reichskorr. 1, 407 nr. 749. 8 Vgl. Sigmunds Brief vom 16 April 1436, s. Anm. 10. 9 Vgl. die Urk. bei Müller a. a. O. p. 471. 10 Der betr. Brief Sigmunds in Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15625 fol. 173ab cop. chart. coaeva, 45 mit dem Datum Bude die sexta decima mensis aprilis H 50 R 26 B 16 imp. 3. Laut Uberschrift ist der Brief in der Generalkongregation des Ba- seler Konzils vom 15 Juni 1436 verlesen worden. 11 nr. 181. 40 50
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A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 193-194. 375 Außerungen in der Versammlung der Reichsstände am 24 Juni (vgl. nr. 197), in der er auch diese zur Abordnung von Gesandten nach Basel aufforderte: sie sollten den Baseler Vätern auf die Finger passen und allen Ubergriffen entgegentreten. Die Bestellung des Protektors scheint auf Schwierigkeiten gestoßen zu sein 1: statt 5 einem Protektor wurde der Schutz des Konzils bis auf weiteres der Stadt Basel übertragen (nr. 228). Die Gesandten dagegen wurden am 8 August ernannt (nr. 229): es waren Bischof Johann von Lübeck, Ritter Georg Fischel und Dr. Gregor Heimburg. Am 21 August überreichten sie dem Konzil ihre Beglaubigung. Zugleich erteilten sie namens des Kaisers dessen Antwort auf die Wünsche des Konzils und brachten die Anliegen vor, 10 die der Kaiser seinerseits auf dem Herzen hatte: es sind dieselben, die immer wieder- kehren (vgl. nr. 231). G. Städtische Ausgaben aus Anlafs des Reichstages nr. 232-235. Städtische Ausgabenotizen haben wir nur für Nürnberg, Ulm und Nördlingen bei- bringen können (nrr. 232�234). Aus den Ulmer und Nördlinger Angaben, sowie aus 15 einem Schreiben Ulms an Nördlingen (nr. 235), das wir hier wohl am passendsten an- gefügt haben, erfahren wir Näheres über die Haltung des Schwäbischen Städtebundes gegenüber der Geldforderung des Kaisers (vgl. nr. 199). Der Bund konnte offenbar die Bitte des Kaisers nicht abschlagen, so gern er es gethan hätte (vgl. ebd.). Er zahlte 2000 Gulden, ob als Geschenk oder als Darlehen, darüber war er sich, so scheint es, selbst 20 nicht klar: die Ulmer Ausgabenotizen sprechen von einer Ehrung, die Nördlinger von einem Darlehen, der Ulmer Brief an Nördlingen wendet beide Bezeichnungen nebeneinander an. Von einer Rückerstattung seitens des Kaisers erfahren wir nichts. Von Interesse sind die Angaben über die Beitragsquoten der beiden Städte: an den 2000 Gulden ist Ulm mit 375, Nördlingen mit 150 Gulden beteiligt; der Rest mußte von den übrigen 25 einundzwanzig Städten des Bundes aufgebracht werden. Ulm und Nördlingen zahlten also zusammen mehr als den vierten Teil — ein Maßstab für ihre Bedeutung innerhalb des Bundes. Die Ulmer Ausgabenotizen haben außerdem ein großes kulturhistorisches Interesse. Von diesem Gesichtspunkt aus hat sie schon Jäger in seinem „Schwäbischen Städtewesen ausgebeutet. 30 A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 193-194. 193. K. Sigmund an [Nördlingen]: fordert zum Besuch des von ihm auf den 30 Mai I184) nach Ulm ausgeschriebenen Reichstages auf. [1434] April 28 Basel. Apr. 28 Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 144a cop. chart. coaeva. Symund a von gots gnaden Romischer keiser ze allen ziten merer des richs und 35 ze Ungern zů Behem etc. kunig. Lieben getruen. wir sind alhie mit unsern und des richs fürsten herren und râten eins worden, daz wir uf sûntag nach unsers b herren lichnams tag nechst kunftig Mai 30 zû Ulme, ob got wil, sein wôllen etliche unser und des richs treffenlich und notliche a) sic! b) Vorl. uns. 40 1 Vgl. nr. 248.
A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 193-194. 375 Außerungen in der Versammlung der Reichsstände am 24 Juni (vgl. nr. 197), in der er auch diese zur Abordnung von Gesandten nach Basel aufforderte: sie sollten den Baseler Vätern auf die Finger passen und allen Ubergriffen entgegentreten. Die Bestellung des Protektors scheint auf Schwierigkeiten gestoßen zu sein 1: statt 5 einem Protektor wurde der Schutz des Konzils bis auf weiteres der Stadt Basel übertragen (nr. 228). Die Gesandten dagegen wurden am 8 August ernannt (nr. 229): es waren Bischof Johann von Lübeck, Ritter Georg Fischel und Dr. Gregor Heimburg. Am 21 August überreichten sie dem Konzil ihre Beglaubigung. Zugleich erteilten sie namens des Kaisers dessen Antwort auf die Wünsche des Konzils und brachten die Anliegen vor, 10 die der Kaiser seinerseits auf dem Herzen hatte: es sind dieselben, die immer wieder- kehren (vgl. nr. 231). G. Städtische Ausgaben aus Anlafs des Reichstages nr. 232-235. Städtische Ausgabenotizen haben wir nur für Nürnberg, Ulm und Nördlingen bei- bringen können (nrr. 232�234). Aus den Ulmer und Nördlinger Angaben, sowie aus 15 einem Schreiben Ulms an Nördlingen (nr. 235), das wir hier wohl am passendsten an- gefügt haben, erfahren wir Näheres über die Haltung des Schwäbischen Städtebundes gegenüber der Geldforderung des Kaisers (vgl. nr. 199). Der Bund konnte offenbar die Bitte des Kaisers nicht abschlagen, so gern er es gethan hätte (vgl. ebd.). Er zahlte 2000 Gulden, ob als Geschenk oder als Darlehen, darüber war er sich, so scheint es, selbst 20 nicht klar: die Ulmer Ausgabenotizen sprechen von einer Ehrung, die Nördlinger von einem Darlehen, der Ulmer Brief an Nördlingen wendet beide Bezeichnungen nebeneinander an. Von einer Rückerstattung seitens des Kaisers erfahren wir nichts. Von Interesse sind die Angaben über die Beitragsquoten der beiden Städte: an den 2000 Gulden ist Ulm mit 375, Nördlingen mit 150 Gulden beteiligt; der Rest mußte von den übrigen 25 einundzwanzig Städten des Bundes aufgebracht werden. Ulm und Nördlingen zahlten also zusammen mehr als den vierten Teil — ein Maßstab für ihre Bedeutung innerhalb des Bundes. Die Ulmer Ausgabenotizen haben außerdem ein großes kulturhistorisches Interesse. Von diesem Gesichtspunkt aus hat sie schon Jäger in seinem „Schwäbischen Städtewesen ausgebeutet. 30 A. Ausschreiben und Besuch des Tages nr. 193-194. 193. K. Sigmund an [Nördlingen]: fordert zum Besuch des von ihm auf den 30 Mai I184) nach Ulm ausgeschriebenen Reichstages auf. [1434] April 28 Basel. Apr. 28 Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 144a cop. chart. coaeva. Symund a von gots gnaden Romischer keiser ze allen ziten merer des richs und 35 ze Ungern zů Behem etc. kunig. Lieben getruen. wir sind alhie mit unsern und des richs fürsten herren und râten eins worden, daz wir uf sûntag nach unsers b herren lichnams tag nechst kunftig Mai 30 zû Ulme, ob got wil, sein wôllen etliche unser und des richs treffenlich und notliche a) sic! b) Vorl. uns. 40 1 Vgl. nr. 248.
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376 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 11434] Apr. 28 sachen gemeinen nûtze antreffend fûr hant ze nemen. darzu wir auch vil unser und des richs fürsten graven und steten geheischen und gefordert haben. darumb begern wir von euch mit flisse und ermanen euch ernstlich, daz ir nicht enlassent, sünder ewer fründe und ewer botschaft uf denselben tag zû uns gein Ulme sendet bi uns zû sein und soliche unser sache zû vernemen darin ze helfen und zû raten. und wir getruen 5 ûch wol, ir werdet darinne nit anders thûn, wann wir ie, ab got wil, mit unser selbs person daselbs sein wollen. geben zû Basel an mitwoch vor Philippi und Jacobi. 1484 194. K. Sigmund an Kf. Friedrich und Hzg. Sigmund von Sachsen: bittet, wenn mög- Мai 10 lich den Tag zu Ulm, wohin er auch Hrg. Erich von Lauenburg geladen hat, in Gemeinschaft zu besuchen. 1434 Mai 10 Basel. 10 Aus Dresden H. St. A. Urkunden nr. 6287 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. mit der wohl gleichzeitigen Kanzleinotiz auf der Rückseite Keiserlicher brive, darinnen er fordert die herren gein Ulme zu komen. Sigmund von gotes genaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kunig. Hochgebornen lieben oheimen kûrfurst und furst. wir lassen euch wissen, das wir uns ûf morgen von hynne erheben, gerichts gen Ulm zû fügen, doselbs wir zu sein Mai 3o meynen den suntag nach unsers hern lichnams tag, und haben ouch dohin zu uns zu komen vil unserr und des reichs kurfursten fürsten herren und stet berüffet, treffliche sache gemeinen nûcz antreffend fûr uns zu nemen. und wann wir ewr gar gern bey 20 uns hetten sunderlich ouch von ewrer eygen sach wegen, nach dem und herezog Erich von Lawenburg alhie gewesen ist und uns grôßlich anrüffet und wir im gen Ulm be- schiden haben, dorumb wir senden zu euch den strengen Heinrichen von Bunaw unsern und ewrn getrüen euch aller sache eigentlicher zu underwisen, begerend, ir wollet im als uns selber glauben und zû uns gen Ulm komen oder zum mynsten ewer eyner. doch 25 mogt ir beide komen, so sehen wir euch zumal gern, und ist ouch wol ein notdurfft und euch und ewrn landen nûczlich. wir haben ouch dem egenanten Heinrichen bevolhen ettwas unserr ernstlichen meynung an euch zu bringen als von der Judischeit wegen in ewrn landen 1. dorynne wollet alzo besliessen, das wir des von euch zu Ulm ein gancz ende haben. doran tût ir uns ein groß wolgevallen. geben zu Basel am montag 3o nach dem heiligen auffarttag unserr riche des Hungrischen etc. im 48 des Romischen im 24 des Behemischen im 14 und a des keisertumbs im ersten jaren. [in verso] Den hochgeborn Fridreichen her- zogen zû Sassen des heiligen Romischen richs erezmarschalk lantgraven in Doringen und marg- graven zů Meyssen und Sigmunden seinem bruder unsern lieben oheimen kurfursten und fursten. Ad b mandatum domini imperatoris 35 Gaspar Sligk miles cancellarius. 1434 Mai 10 15 B. Städtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198. 1434 195. Heinrich von dem Birboym an Köln: Ankunft in Ulm; Verhandlungen mit dem 40 Juni 9 Kaiser über Kölner Angelegenheiten; Nachricht von der Schlacht bei Lipan. 1434 Juni 9 Ulm. a) orig. und nach des und auf Rasur, ursprünglich wohl sweimal des und dann falsch korrigiert. b) Unterschrift wohl von anderer Hand als der Text. 1 Vgl. p. 301. 45
376 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 11434] Apr. 28 sachen gemeinen nûtze antreffend fûr hant ze nemen. darzu wir auch vil unser und des richs fürsten graven und steten geheischen und gefordert haben. darumb begern wir von euch mit flisse und ermanen euch ernstlich, daz ir nicht enlassent, sünder ewer fründe und ewer botschaft uf denselben tag zû uns gein Ulme sendet bi uns zû sein und soliche unser sache zû vernemen darin ze helfen und zû raten. und wir getruen 5 ûch wol, ir werdet darinne nit anders thûn, wann wir ie, ab got wil, mit unser selbs person daselbs sein wollen. geben zû Basel an mitwoch vor Philippi und Jacobi. 1484 194. K. Sigmund an Kf. Friedrich und Hzg. Sigmund von Sachsen: bittet, wenn mög- Мai 10 lich den Tag zu Ulm, wohin er auch Hrg. Erich von Lauenburg geladen hat, in Gemeinschaft zu besuchen. 1434 Mai 10 Basel. 10 Aus Dresden H. St. A. Urkunden nr. 6287 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. mit der wohl gleichzeitigen Kanzleinotiz auf der Rückseite Keiserlicher brive, darinnen er fordert die herren gein Ulme zu komen. Sigmund von gotes genaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kunig. Hochgebornen lieben oheimen kûrfurst und furst. wir lassen euch wissen, das wir uns ûf morgen von hynne erheben, gerichts gen Ulm zû fügen, doselbs wir zu sein Mai 3o meynen den suntag nach unsers hern lichnams tag, und haben ouch dohin zu uns zu komen vil unserr und des reichs kurfursten fürsten herren und stet berüffet, treffliche sache gemeinen nûcz antreffend fûr uns zu nemen. und wann wir ewr gar gern bey 20 uns hetten sunderlich ouch von ewrer eygen sach wegen, nach dem und herezog Erich von Lawenburg alhie gewesen ist und uns grôßlich anrüffet und wir im gen Ulm be- schiden haben, dorumb wir senden zu euch den strengen Heinrichen von Bunaw unsern und ewrn getrüen euch aller sache eigentlicher zu underwisen, begerend, ir wollet im als uns selber glauben und zû uns gen Ulm komen oder zum mynsten ewer eyner. doch 25 mogt ir beide komen, so sehen wir euch zumal gern, und ist ouch wol ein notdurfft und euch und ewrn landen nûczlich. wir haben ouch dem egenanten Heinrichen bevolhen ettwas unserr ernstlichen meynung an euch zu bringen als von der Judischeit wegen in ewrn landen 1. dorynne wollet alzo besliessen, das wir des von euch zu Ulm ein gancz ende haben. doran tût ir uns ein groß wolgevallen. geben zu Basel am montag 3o nach dem heiligen auffarttag unserr riche des Hungrischen etc. im 48 des Romischen im 24 des Behemischen im 14 und a des keisertumbs im ersten jaren. [in verso] Den hochgeborn Fridreichen her- zogen zû Sassen des heiligen Romischen richs erezmarschalk lantgraven in Doringen und marg- graven zů Meyssen und Sigmunden seinem bruder unsern lieben oheimen kurfursten und fursten. Ad b mandatum domini imperatoris 35 Gaspar Sligk miles cancellarius. 1434 Mai 10 15 B. Städtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198. 1434 195. Heinrich von dem Birboym an Köln: Ankunft in Ulm; Verhandlungen mit dem 40 Juni 9 Kaiser über Kölner Angelegenheiten; Nachricht von der Schlacht bei Lipan. 1434 Juni 9 Ulm. a) orig. und nach des und auf Rasur, ursprünglich wohl sweimal des und dann falsch korrigiert. b) Unterschrift wohl von anderer Hand als der Text. 1 Vgl. p. 301. 45
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198. 377 Aus Köln Stadt-A. Köln und das Reich B 400 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Uber der Adresse gleichzeitiger Kölner Registraturvermerk Domini Heinrici de Piro de causis sibi et Wal commissis in Ulme. Regest in Mitteilungen aus dem Stadtarchiv zu Köln 9, 156. Minen willigen schuldigen dienst und wat ich liefs und gutz vermach. ersame wise fursichtige lieve herren. as ure gnaden mir haint doin schriven 1 unsme herren dem keiser bis zu Ulme zu volgen und Johann van dem Walle in uren sachen behulp- lich und bistendich zu sin, dat ich willentlich und gerne gedain hain, so bin ich und der egenant Johan mit der gnaden goitz gesunt zu Ulme komen und hain vaste darumb 10 gearbeit urre sachen eine uissdracht zu werven, des doch noch zer zit niet enhait moigen geschien, want noch gheine fursten oder herren zu unsme herren dem keiser zu Ulme komen sint. so hain ich doch huide datum dis briefs unsen herren den keiser demoe- declich angeroiffen und gebeiden uns mit uren sachen zu ende zu helpen, darup sine keiserliche gnaden mir gutlich geantwert haint, dat irst die fursten und herren, der hei 15 dach bi dage wardende si, zu iem komende werden; wes hei dan in uren sachen mit eren und bescheide gedoin moege, dat wille hei gerne doin. vort so hain ich etzuge informacion des rechten gain Conrait van der Cappell dienende begriffen unss herren des keisers doetoren und rechtzgelierden zu geven umb sine keiserliche gnaden in den selven uren sachen zu underwisen und hoffen, dat etzlige fursten und herren und der 20 grave van Lupffen kurzlich zu Ulme komen und asdan beide camer- und hofgerichte wieder angevangen werden soelen: so will ich ouch vortan in allen sachen gerne dat beste doin nae mime vermoigen. vort gelieve uren gnaden zu wissen, dat en niesten vurlieden fridach nemlich des vierten dach junii gain den avent unsme herren dem Juni 4 keiser geware schrift und boitschaft gen Ulme komen ist, wie dat die erbere froeme 25 Behemschen und andere herren gain die Hussen zu velde gezogen und dri dage mit in gestrieden haint und dat Procopius und der Hussen waile 11000 und me erslagen und die andere Hussen, die daevan komen mochten, up den Taborbergh gevluwen sint 2, und die Behemschen und andere herren sint in nae gezogen si zu bestallen und haint unsme herren dem keiser geschrieven daehien zu komen, si willen iem Praege und dat lant 30 Behem sonder swertzucken ingeven; und asbalde unse herre der keiser die boetschaft vernam, deide hei sich zer stunt in die pharrekirche zu Ulme dragen und den lovelichen sank „Te deum laudamus" und „Salve regina" mit der clerkschaff und orgelen singen und spelen und dri dage darnae niest volgende ein processie mit der pafscheit und heiltom durch die stat Ulme halden und dragen unsme herren goide und siner liever 35 moider zu love und eren, so dat man genzlich hoffende is, dat der Hussen handelong ende neimen und dat land zu Behem wederumb zu vrieden und gnaden komen soele mit der hilfen goitz, die ure gnaden zu langen ziden gesunt gesparen wille 3. datum Ulme mercurii 9 junii anno etc. 1434. [in verso] Den ersamen wisen fursichtigen herren 40 burgermeisteren und raede der stat Coelne minen besonderen lieven herren. 1434 5 Juní 9 Urre gnaden ract und diener Heynrich van dem Birboyme. Am 17 Mai 1434 hatte Köln an seine Ge- sandlen in Basel geschrieben: da nach ihrem Brief die Kölner Angelegenheiten durch den Kaiser nicht 45 in Basel, sondern erst in Ulm erledigt werden kön- nen, sollen Heinrich von dem Birboym und Johann Wall dem Kaiser dorthin folgen, Johann von Heim- bach aber und Heinrich Hardefust nach Köln zurückkehren. (Mitteilungen aus dem Stadtarchiv 50 zu Köln Bd. 5, Heft 15, 82). Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Vgl. über die Schlacht bei Lipan am 30 Mai 1434 Palacky, Geschichte von Böhmen 3, III, 163-169. 3 Tags darauf, am 10 Juni, schrieb Heinrich von dem Birboym an Köln: man möge dem Über- bringer des Briefes, Lenart Kaldenkirchen, 50 Gul- den auszahlen, die dieser dargeliehen habe, als ihm und Johan von dem Walle das Geld ausgegangen war, das ihnen bei der Abreise von Basel Bürger- meister Heinrich Hardefust und Johann Heimbach 48
B. Städtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198. 377 Aus Köln Stadt-A. Köln und das Reich B 400 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Uber der Adresse gleichzeitiger Kölner Registraturvermerk Domini Heinrici de Piro de causis sibi et Wal commissis in Ulme. Regest in Mitteilungen aus dem Stadtarchiv zu Köln 9, 156. Minen willigen schuldigen dienst und wat ich liefs und gutz vermach. ersame wise fursichtige lieve herren. as ure gnaden mir haint doin schriven 1 unsme herren dem keiser bis zu Ulme zu volgen und Johann van dem Walle in uren sachen behulp- lich und bistendich zu sin, dat ich willentlich und gerne gedain hain, so bin ich und der egenant Johan mit der gnaden goitz gesunt zu Ulme komen und hain vaste darumb 10 gearbeit urre sachen eine uissdracht zu werven, des doch noch zer zit niet enhait moigen geschien, want noch gheine fursten oder herren zu unsme herren dem keiser zu Ulme komen sint. so hain ich doch huide datum dis briefs unsen herren den keiser demoe- declich angeroiffen und gebeiden uns mit uren sachen zu ende zu helpen, darup sine keiserliche gnaden mir gutlich geantwert haint, dat irst die fursten und herren, der hei 15 dach bi dage wardende si, zu iem komende werden; wes hei dan in uren sachen mit eren und bescheide gedoin moege, dat wille hei gerne doin. vort so hain ich etzuge informacion des rechten gain Conrait van der Cappell dienende begriffen unss herren des keisers doetoren und rechtzgelierden zu geven umb sine keiserliche gnaden in den selven uren sachen zu underwisen und hoffen, dat etzlige fursten und herren und der 20 grave van Lupffen kurzlich zu Ulme komen und asdan beide camer- und hofgerichte wieder angevangen werden soelen: so will ich ouch vortan in allen sachen gerne dat beste doin nae mime vermoigen. vort gelieve uren gnaden zu wissen, dat en niesten vurlieden fridach nemlich des vierten dach junii gain den avent unsme herren dem Juni 4 keiser geware schrift und boitschaft gen Ulme komen ist, wie dat die erbere froeme 25 Behemschen und andere herren gain die Hussen zu velde gezogen und dri dage mit in gestrieden haint und dat Procopius und der Hussen waile 11000 und me erslagen und die andere Hussen, die daevan komen mochten, up den Taborbergh gevluwen sint 2, und die Behemschen und andere herren sint in nae gezogen si zu bestallen und haint unsme herren dem keiser geschrieven daehien zu komen, si willen iem Praege und dat lant 30 Behem sonder swertzucken ingeven; und asbalde unse herre der keiser die boetschaft vernam, deide hei sich zer stunt in die pharrekirche zu Ulme dragen und den lovelichen sank „Te deum laudamus" und „Salve regina" mit der clerkschaff und orgelen singen und spelen und dri dage darnae niest volgende ein processie mit der pafscheit und heiltom durch die stat Ulme halden und dragen unsme herren goide und siner liever 35 moider zu love und eren, so dat man genzlich hoffende is, dat der Hussen handelong ende neimen und dat land zu Behem wederumb zu vrieden und gnaden komen soele mit der hilfen goitz, die ure gnaden zu langen ziden gesunt gesparen wille 3. datum Ulme mercurii 9 junii anno etc. 1434. [in verso] Den ersamen wisen fursichtigen herren 40 burgermeisteren und raede der stat Coelne minen besonderen lieven herren. 1434 5 Juní 9 Urre gnaden ract und diener Heynrich van dem Birboyme. Am 17 Mai 1434 hatte Köln an seine Ge- sandlen in Basel geschrieben: da nach ihrem Brief die Kölner Angelegenheiten durch den Kaiser nicht 45 in Basel, sondern erst in Ulm erledigt werden kön- nen, sollen Heinrich von dem Birboym und Johann Wall dem Kaiser dorthin folgen, Johann von Heim- bach aber und Heinrich Hardefust nach Köln zurückkehren. (Mitteilungen aus dem Stadtarchiv 50 zu Köln Bd. 5, Heft 15, 82). Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Vgl. über die Schlacht bei Lipan am 30 Mai 1434 Palacky, Geschichte von Böhmen 3, III, 163-169. 3 Tags darauf, am 10 Juni, schrieb Heinrich von dem Birboym an Köln: man möge dem Über- bringer des Briefes, Lenart Kaldenkirchen, 50 Gul- den auszahlen, die dieser dargeliehen habe, als ihm und Johan von dem Walle das Geld ausgegangen war, das ihnen bei der Abreise von Basel Bürger- meister Heinrich Hardefust und Johann Heimbach 48
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378 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1484 Juni 21 196. Wigant Vogt von Richelsheim an Frankfurt: der Kaiser legt großes Gewicht auf die Ankunft der Fürsten; er ist gegen das Konzil erbittert und will auf die Nach- richt von einer Niederlage der Ungarn durch die Türken bald nach Ungarn auf- brechen. 1434 Juni 21 Ulm. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge nr. 1409e orig. chart. lit. clausa c. sig. 5 in v. impr. 1434 Juni 21 Ersamen fürsichtigen und wisen lieben herren. min undertenig willig dinst sin uch allzit mit fliß voran bereit. lieben herren. [Uber den Prozeß Lichtmûts gegen Frankfurt]. nicht sûnderlichers weiß ich uch itzund zu schriben, dann unser herr der keiser slecht groß an, so die fürsten komen. die sollen alle tag komen, als ich 10 uch vor geschriben 1 hab, waß er alles dûrch si handeln wolle, und hat etlecher maß erzalt wider die pfaffen in dem concilio. item man sagt nû hie, das der von Mentz tot si 2 und das die thümherren zwen andere kiesen wollen. auch wißt, lieben herren, das dem keiser a mer komen sin, das die Türken bi 6000 Ungern erslagen haben 3. dorümb so sin die Ungern im so vil angelegen, das der keiser a itzünd ganz in dem sinne ist, 15 das er gen Ungern wil, und das ist offemberlich, und hat doruf sin vorrider bestalt. nicht sünderlichers weiß ich uch nû zůmal zu schriben, dann gebiedt mir als ewerm be- sündern und willigen und halt uch also, das man zu uch weder von uch selbs oder von niemanden anders wegen einige ansprach zu uch moge haben. das dunkt mich not sin, nach dem und ich die leufe merken kan. geben zu Ulm uf sand Albans tag 20 anno etc. 34. [in verso] Den ersamen fürsichtigen und wisen bürgermeistern und rate der stat zu Franckfürt minen besündern lieben herren. Ewer williger Wigand Voyt von Richelsheim. 25 11434 197. Tagesbericht 4 der [Straßburger Gesandten Reinbold Spender, Claus Schanlit, Jakob Juni 28] Deutschmann] über den Ulmer Reichstag für die Zeit vom 24�28 Juni: Vortrag des Kaisers an die Stände über das Konzil und besonders dessen Gerichtsbarkeits- Anmaßung und den kaiserlichen Plan, einen Statthalter nach Basel zu sctzen; Vor- bereitung der Reise des Kaisers nach Regensburg; die Sache des Herzogs Ludwig 30 von Baiern-Ingolstadt; Sigmunds Geldforderung an den Schwäbischen Städtebund. [1434 Juni 28 Ulm]. a) om. orig. übergeben hatten. (Mitteilungen aus dem Stadt- archiv zu Köln 9, 156.) Nicht aufgefunden! 2 Vgl. p. 319 Anm. 2. 3 Vgl. Zinkeisen, Geschichte des Osmanischen Reichs in Europa 1, 577-578. 4 Diesen Tagesbericht sandten in einem Briefe vom 28 Juni 1434 Reinbold Spender, Cläwes Schan- lit und Jocop Dútzman an den Straßburger Am- meister Jocop von Geispoltzhein mit den Worten: ... nun schichken wir úch 8ch ein zedel, was wir gehôrt hant noch den lôffen, daz ir öch wissen, so vil und wir dan gehôrt hant. Im übrigen enthält dieser Brief ausschließlich Straßburger Privat- angelegenheiten, so daß sein Abdruck nicht an- gebracht scheint; wir erwähnen nur, daß Kaspar Schlick und der [Graf] von Öttingen für den 23. 35 resp. 26 Juni und folgende Tage als anwesend bezeichnet und daß noch am 28 Juni Obreht von Zútern als Gesandter des Mf. Jakob von Baden erwartet wird. Außerdem ist folgender Passus be- achtenswert: ir hant uns öch enpfolen mit den 40 von Ulm zů reden úch ze geben, daz úch bristet an der einung, so ir und sú und ander zü ziten mitnander gehôp hant daz sú nun öch umb uwern willen geton hant. dieselbe abegeschrift wir uch öch senden. Dat. geben uf húte mondag sant 45 Peter und sant Paulus oben anno etc. 34 jor. (Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 146 fol. 14 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.)
378 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1484 Juni 21 196. Wigant Vogt von Richelsheim an Frankfurt: der Kaiser legt großes Gewicht auf die Ankunft der Fürsten; er ist gegen das Konzil erbittert und will auf die Nach- richt von einer Niederlage der Ungarn durch die Türken bald nach Ungarn auf- brechen. 1434 Juni 21 Ulm. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge nr. 1409e orig. chart. lit. clausa c. sig. 5 in v. impr. 1434 Juni 21 Ersamen fürsichtigen und wisen lieben herren. min undertenig willig dinst sin uch allzit mit fliß voran bereit. lieben herren. [Uber den Prozeß Lichtmûts gegen Frankfurt]. nicht sûnderlichers weiß ich uch itzund zu schriben, dann unser herr der keiser slecht groß an, so die fürsten komen. die sollen alle tag komen, als ich 10 uch vor geschriben 1 hab, waß er alles dûrch si handeln wolle, und hat etlecher maß erzalt wider die pfaffen in dem concilio. item man sagt nû hie, das der von Mentz tot si 2 und das die thümherren zwen andere kiesen wollen. auch wißt, lieben herren, das dem keiser a mer komen sin, das die Türken bi 6000 Ungern erslagen haben 3. dorümb so sin die Ungern im so vil angelegen, das der keiser a itzünd ganz in dem sinne ist, 15 das er gen Ungern wil, und das ist offemberlich, und hat doruf sin vorrider bestalt. nicht sünderlichers weiß ich uch nû zůmal zu schriben, dann gebiedt mir als ewerm be- sündern und willigen und halt uch also, das man zu uch weder von uch selbs oder von niemanden anders wegen einige ansprach zu uch moge haben. das dunkt mich not sin, nach dem und ich die leufe merken kan. geben zu Ulm uf sand Albans tag 20 anno etc. 34. [in verso] Den ersamen fürsichtigen und wisen bürgermeistern und rate der stat zu Franckfürt minen besündern lieben herren. Ewer williger Wigand Voyt von Richelsheim. 25 11434 197. Tagesbericht 4 der [Straßburger Gesandten Reinbold Spender, Claus Schanlit, Jakob Juni 28] Deutschmann] über den Ulmer Reichstag für die Zeit vom 24�28 Juni: Vortrag des Kaisers an die Stände über das Konzil und besonders dessen Gerichtsbarkeits- Anmaßung und den kaiserlichen Plan, einen Statthalter nach Basel zu sctzen; Vor- bereitung der Reise des Kaisers nach Regensburg; die Sache des Herzogs Ludwig 30 von Baiern-Ingolstadt; Sigmunds Geldforderung an den Schwäbischen Städtebund. [1434 Juni 28 Ulm]. a) om. orig. übergeben hatten. (Mitteilungen aus dem Stadt- archiv zu Köln 9, 156.) Nicht aufgefunden! 2 Vgl. p. 319 Anm. 2. 3 Vgl. Zinkeisen, Geschichte des Osmanischen Reichs in Europa 1, 577-578. 4 Diesen Tagesbericht sandten in einem Briefe vom 28 Juni 1434 Reinbold Spender, Cläwes Schan- lit und Jocop Dútzman an den Straßburger Am- meister Jocop von Geispoltzhein mit den Worten: ... nun schichken wir úch 8ch ein zedel, was wir gehôrt hant noch den lôffen, daz ir öch wissen, so vil und wir dan gehôrt hant. Im übrigen enthält dieser Brief ausschließlich Straßburger Privat- angelegenheiten, so daß sein Abdruck nicht an- gebracht scheint; wir erwähnen nur, daß Kaspar Schlick und der [Graf] von Öttingen für den 23. 35 resp. 26 Juni und folgende Tage als anwesend bezeichnet und daß noch am 28 Juni Obreht von Zútern als Gesandter des Mf. Jakob von Baden erwartet wird. Außerdem ist folgender Passus be- achtenswert: ir hant uns öch enpfolen mit den 40 von Ulm zů reden úch ze geben, daz úch bristet an der einung, so ir und sú und ander zü ziten mitnander gehôp hant daz sú nun öch umb uwern willen geton hant. dieselbe abegeschrift wir uch öch senden. Dat. geben uf húte mondag sant 45 Peter und sant Paulus oben anno etc. 34 jor. (Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 146 fol. 14 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.)
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B. Städtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198. 379 Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 146 fol. 13 not. orig. chart., längliches Blatt; überschickt im Briefe der Straßburger Gesandten vom 28 Juni, vgl. p. 378 Anm. 4. 35 Uf sant Johans dag noch dem slof hette unser her der keiser die fúrsten hern Juni 24 und stettebotten bi im und rette, er hette sú darumb besant: item also wer' er zû 5 Rom gewesen, die kron geholet, mûde und erbeit gehôp umb " nutz der Cristenheit und hette so vil geschaft, daz b der bobest und daz consilium in eis broht, darnoch geschaft, daz daz consilium die presentores des bobest ufgenumen hetten 1. nun wer’ es also, daz der legat und daz consilium, die es dan geton hant, dem hern von Meigelon geschriben hetten und bullen geben der kirchen des bobestes lant und lúte inzûnemen2, 10 und den bobest furbaz understanden , der aber nun gon Bise kumen wer', also im daz die Venediger geschriben3 hant. und neme daz consilium nút anders fúr sich, dan daz in wol kume. und si dod der her von Meigelon und von Burgunnie und von Sawöge, die wellen es machen, also sú wellen. aber der kunig von Francrich habe den sinen geschriben nút furzûnemen, daz wider den bobest si. und wen der bobest und er eis 15 si, so múge es nút gon, also sú wellen. daz consilium het gemaht, daz man in ieder stat lúte haben sûlle drige oder me, die daruf warnemen sullen, waz sú hôren, daz wider die heilge kirche si, daz sú daz fúrbringen; daz doch unbillich si. darumb so sage er und bitte rotz. und ist sin meinung, ein stathalter gon Basel zû machen, und daz fúrsten und hern und die ritterschaft sant Jergen und öch die stette öch ir sunder bot- 20 schaft do haben 4, desglich wolle er 8ch sunder botschaft do han geistlich ° und weltlich, daz die dan hôrten, daz unbillich wer’, do retten sú in. so môhten etlich nút iren willen han, also sú es fúrnemen. dan sú fúrnemen zû rihten, daz den weltlichen zůgehôrt und sachen, die vor im mit reht usgetragen si, und bisunder den herzogen von Sassen under- standen sú fúr sich zû nemen 5 und meinen alse die weltlichen zû bringen under daz 25 or des kelichz. ôch wer’ ir meinung sich zû fúrdern, daz sú unz sant Michelz dag geton Sept. 29 und sich zertrennen wolten; und wer’ in ir secret also, daz ein iegelich bischof in den stetten under im môhte und solte alle jor nemen welle er wolte im zü rügen und fúr- zûbringen (und daz swern), waz wider die kirche wer’, und daz solten sú stroffen und nieman anders. ouch seit der keiser, wie im botschaft von Behem kumen wer', 30 daz nuwen uf 4000 zů Behemf der unglöbegen erslagen weren6, und müsten friden mit in machen, dan sú och veld haben wellen, und stet noch, also got wil. es seit 8ch ein ritter, daz ein bischof zû im geret hette, daz die leigen keinreht solten sprechen, wen sú kein reht wusten; sú dunkent, sú werent, die es wusten und wo es geschriben stúnde. Uf húte fritag haben die von Kostens ein clag geton eis ehters halb, solte Juni 25 her Eberhart g Trosses h enthalten han in sim sloß. do sú die iren hin geschicht i hatten dem rehten nochzůgon, die sint in von her Eberhart gefangen worden. grofe Wilhelm von Teternach7 het darzû geantwúrt, daz sink thoterman von kein oht gewisset habe. und haben sú ein, den er getrôstet hette, durch friden willen understanden zû erstechen ob dúsch, do edel und priester und ander gesessen sint. ist erkant, daz die gefangen fúr in kumen sullen, und, wer reht hette, daz sulle man hôrt 1, und het der keiser geret: habe her Eberhart die ohte gewisset, daz sullen man hôrt1; habe er sú aber nút ge- 40 45 a) verändert aus und, woll von gleicher Hand. b) im orig. durchstrichen. c) orig. understanda. d) im orig. hier cine undeutliche Korrektur, walrscheinlich zu lesen da oder do. e) orig. geislich. f) orig Behelm. g) orig. Aberhart. h) orig. Trusses? i) orig. geschich. k) orig. scheint sún zu haben. 1) sic! 1 2 Vgl. p. 194-196 u. 226-233. Vgl. p. 199 u. nrr. 180 u. 188. Nicht aufgefunden! — Vgl. über die Flucht des Papstes aus Rom Pastor, Geschichte der Päpste 50 2, 223. 4 5 6 Vgl. nr. 264 art. 7. Vgl. Einleitung zu lit. F p. 372 u. 374. Vgl. nr. 195. Tettnang. 48 *
B. Städtische Gesandtschaftsberichte nr. 195-198. 379 Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 146 fol. 13 not. orig. chart., längliches Blatt; überschickt im Briefe der Straßburger Gesandten vom 28 Juni, vgl. p. 378 Anm. 4. 35 Uf sant Johans dag noch dem slof hette unser her der keiser die fúrsten hern Juni 24 und stettebotten bi im und rette, er hette sú darumb besant: item also wer' er zû 5 Rom gewesen, die kron geholet, mûde und erbeit gehôp umb " nutz der Cristenheit und hette so vil geschaft, daz b der bobest und daz consilium in eis broht, darnoch geschaft, daz daz consilium die presentores des bobest ufgenumen hetten 1. nun wer’ es also, daz der legat und daz consilium, die es dan geton hant, dem hern von Meigelon geschriben hetten und bullen geben der kirchen des bobestes lant und lúte inzûnemen2, 10 und den bobest furbaz understanden , der aber nun gon Bise kumen wer', also im daz die Venediger geschriben3 hant. und neme daz consilium nút anders fúr sich, dan daz in wol kume. und si dod der her von Meigelon und von Burgunnie und von Sawöge, die wellen es machen, also sú wellen. aber der kunig von Francrich habe den sinen geschriben nút furzûnemen, daz wider den bobest si. und wen der bobest und er eis 15 si, so múge es nút gon, also sú wellen. daz consilium het gemaht, daz man in ieder stat lúte haben sûlle drige oder me, die daruf warnemen sullen, waz sú hôren, daz wider die heilge kirche si, daz sú daz fúrbringen; daz doch unbillich si. darumb so sage er und bitte rotz. und ist sin meinung, ein stathalter gon Basel zû machen, und daz fúrsten und hern und die ritterschaft sant Jergen und öch die stette öch ir sunder bot- 20 schaft do haben 4, desglich wolle er 8ch sunder botschaft do han geistlich ° und weltlich, daz die dan hôrten, daz unbillich wer’, do retten sú in. so môhten etlich nút iren willen han, also sú es fúrnemen. dan sú fúrnemen zû rihten, daz den weltlichen zůgehôrt und sachen, die vor im mit reht usgetragen si, und bisunder den herzogen von Sassen under- standen sú fúr sich zû nemen 5 und meinen alse die weltlichen zû bringen under daz 25 or des kelichz. ôch wer’ ir meinung sich zû fúrdern, daz sú unz sant Michelz dag geton Sept. 29 und sich zertrennen wolten; und wer’ in ir secret also, daz ein iegelich bischof in den stetten under im môhte und solte alle jor nemen welle er wolte im zü rügen und fúr- zûbringen (und daz swern), waz wider die kirche wer’, und daz solten sú stroffen und nieman anders. ouch seit der keiser, wie im botschaft von Behem kumen wer', 30 daz nuwen uf 4000 zů Behemf der unglöbegen erslagen weren6, und müsten friden mit in machen, dan sú och veld haben wellen, und stet noch, also got wil. es seit 8ch ein ritter, daz ein bischof zû im geret hette, daz die leigen keinreht solten sprechen, wen sú kein reht wusten; sú dunkent, sú werent, die es wusten und wo es geschriben stúnde. Uf húte fritag haben die von Kostens ein clag geton eis ehters halb, solte Juni 25 her Eberhart g Trosses h enthalten han in sim sloß. do sú die iren hin geschicht i hatten dem rehten nochzůgon, die sint in von her Eberhart gefangen worden. grofe Wilhelm von Teternach7 het darzû geantwúrt, daz sink thoterman von kein oht gewisset habe. und haben sú ein, den er getrôstet hette, durch friden willen understanden zû erstechen ob dúsch, do edel und priester und ander gesessen sint. ist erkant, daz die gefangen fúr in kumen sullen, und, wer reht hette, daz sulle man hôrt 1, und het der keiser geret: habe her Eberhart die ohte gewisset, daz sullen man hôrt1; habe er sú aber nút ge- 40 45 a) verändert aus und, woll von gleicher Hand. b) im orig. durchstrichen. c) orig. understanda. d) im orig. hier cine undeutliche Korrektur, walrscheinlich zu lesen da oder do. e) orig. geislich. f) orig Behelm. g) orig. Aberhart. h) orig. Trusses? i) orig. geschich. k) orig. scheint sún zu haben. 1) sic! 1 2 Vgl. p. 194-196 u. 226-233. Vgl. p. 199 u. nrr. 180 u. 188. Nicht aufgefunden! — Vgl. über die Flucht des Papstes aus Rom Pastor, Geschichte der Päpste 50 2, 223. 4 5 6 Vgl. nr. 264 art. 7. Vgl. Einleitung zu lit. F p. 372 u. 374. Vgl. nr. 195. Tettnang. 48 *
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380 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. wisset, so si es ein anders und mûsten die von Kostens fúr die iren sprechen zû dem Juni 28 rehten. also uf húte mondag het der keiser gemeinet, daz man sullen besehen, ob men es gûtlich abegetragen múge, darumb men morne frûge zûsamen sol. Uf samistag a hant wir verstanden, daz der keiser mit den von Regers- purg geret het, daz su im gûte herberge bestellen sullen und och den Behemer und 5 den Ungern, dan die Behemer sûllen zû im kumen, und si gelegen zû Regerspurg, so si es im 8ch gelegen wider herzoge Ludewig von Ingelstat. wir hant och wol gehört, daz herzoge Ludewig zû im dise wuche komen sol gon Ulm und ist vertrôstet. Unser her der keiser het mit den Swebeschen stetten, die des bundes sint, geret von herzoge Ludewigz wegen im zû helfen, und ôch umb etwas geltz l. also 10 Juni 28 hant sú im uf húte mondag geantwúrt. aber waz su geantwurt hant, wissen wir nút. und er broht semlichz an die stette, ebb wir hôren wol, daz er nottig ist an gelt. wir gon Ulm komen. und was Hans Onfröwe von Sletzstat dobi. der seit uns, daz der keiser spreche: es get die stette in Eilsaß nút an, und 8ch die von Kostens, also sú öch zůgegen woren, und er wolte die zû andern sachen bruchen. Jиni 26 15 1434 Aug. I 198. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: berichtet u. a. über den Schluß des Reichstages. 1434 August 1 Ulm. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichstagsacta I (1414-1435) fol. 61 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite Frankfurter Registraturvermerk Walther von Ulme, und (von anderer Hand) und Jacob Stralnberg Außpurg. Regest bei Janssen, Reichskorr. 1, 402 nr. 740 nach unserer Vorlage. 20 [Betr. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder gude fründe. den Prozeß Frankfurts mit dem Gfn. Heinrich von Schwarzburg wegen der Frankfurter Reichssteuer]. der hirzoge von Sassen der marggraff von Myssen unde der von Swartzburg sint gereide hinwegk etc. der dag zuschen dem keiser unde hirzog Lowig von Ingelstad 25 ist zu dir zit an endis gescheiden; iz mag doch wole richtig werden hernoch, daz ich Aug. 1 meine. hirzog Lodwig ist üf hûde dato dises briefes von Ulme gescheiden, unde der marggraffe von Brandenberg auch uf denselben dag. der von Wirtenberg ist fare Aug. 3 hinwegk. unserr herr der keiser wirt uf den dinstag nehst üfbrechen und wil gen Aüs- pûrg3 zu, alz ich noch niet anders weiß, und von Aûspurg gen Monchhen und von 30 Monchhen gen Reygenspürg, da er den herrn und steden von Beheym hin bescheiden haid. daz concilium wirt auch sin batschaft da han. und versten niet anders von dem keiser, daz er haffe, iß solle mit dem lande zu Beheym gût werden. [Ferner betr. den Prozeß mit dem Grafen von Schwarzburg um die Frankfurter Reichssteuer]. lieben frund. ich haite mich versehen balde heim zu komen 4. ich hette uch anders diser“ sache 35 auch geschreben. damit sit got befolen. gegeben zu Ulm uf sant Peters tagd den man nennet ad vinculam e anno domini etc. inne dem 34 jare. [in verso] Den ersamen und vorsichtighin den burgermeistern scheffin unde rad der stad zů Francfûrd minen lieben hern unde frunden sal dißer briff. Walther von Swarczenberg. 1434 Aug. 40 a) orig. sanistag. b) orig. ob; em. eb d. h. ehe. c) orig. wiederholt diser. d) orig. wiederholt tag. e) sic! 1 Vgl. auch nr. 199 und 233-235. 2 wahrsch. hier = zuvor. 3 Aber erst am 14 August traf der Kaiser in Augs- burg ein; am 13. war er noch in Ulm. Vgl. p. 363 und Einleitung zum „Kaiserlichen Tag zu Regens- burg“. 4 Am 2 August richtete Walther von Schwarzen- berg an den Frankfurter Stadtschreiber Klaus Off- stein ein Schreiben, in dem er sich darüber be- schwerte, daß er auf Geheiß des Rates so lange bleiben müsse ; er habe von Henne Sasse 40 Gulden 45 geliehen, die er zurückzuzahlen bittet; auch möge der Stadtschreiber seine Rückkehr bei den Bürger- meistern betreiben; dat. Mo. n. st. Pet. tag ad vincula 1434. (Frankfurt Stadt-A. Reichstagsacta I (1414-1435) fol. 62 orig. chart. lit. clausa.)
380 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. wisset, so si es ein anders und mûsten die von Kostens fúr die iren sprechen zû dem Juni 28 rehten. also uf húte mondag het der keiser gemeinet, daz man sullen besehen, ob men es gûtlich abegetragen múge, darumb men morne frûge zûsamen sol. Uf samistag a hant wir verstanden, daz der keiser mit den von Regers- purg geret het, daz su im gûte herberge bestellen sullen und och den Behemer und 5 den Ungern, dan die Behemer sûllen zû im kumen, und si gelegen zû Regerspurg, so si es im 8ch gelegen wider herzoge Ludewig von Ingelstat. wir hant och wol gehört, daz herzoge Ludewig zû im dise wuche komen sol gon Ulm und ist vertrôstet. Unser her der keiser het mit den Swebeschen stetten, die des bundes sint, geret von herzoge Ludewigz wegen im zû helfen, und ôch umb etwas geltz l. also 10 Juni 28 hant sú im uf húte mondag geantwúrt. aber waz su geantwurt hant, wissen wir nút. und er broht semlichz an die stette, ebb wir hôren wol, daz er nottig ist an gelt. wir gon Ulm komen. und was Hans Onfröwe von Sletzstat dobi. der seit uns, daz der keiser spreche: es get die stette in Eilsaß nút an, und 8ch die von Kostens, also sú öch zůgegen woren, und er wolte die zû andern sachen bruchen. Jиni 26 15 1434 Aug. I 198. Walther von Schwarzenberg an Frankfurt: berichtet u. a. über den Schluß des Reichstages. 1434 August 1 Ulm. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichstagsacta I (1414-1435) fol. 61 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite Frankfurter Registraturvermerk Walther von Ulme, und (von anderer Hand) und Jacob Stralnberg Außpurg. Regest bei Janssen, Reichskorr. 1, 402 nr. 740 nach unserer Vorlage. 20 [Betr. Minen willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder gude fründe. den Prozeß Frankfurts mit dem Gfn. Heinrich von Schwarzburg wegen der Frankfurter Reichssteuer]. der hirzoge von Sassen der marggraff von Myssen unde der von Swartzburg sint gereide hinwegk etc. der dag zuschen dem keiser unde hirzog Lowig von Ingelstad 25 ist zu dir zit an endis gescheiden; iz mag doch wole richtig werden hernoch, daz ich Aug. 1 meine. hirzog Lodwig ist üf hûde dato dises briefes von Ulme gescheiden, unde der marggraffe von Brandenberg auch uf denselben dag. der von Wirtenberg ist fare Aug. 3 hinwegk. unserr herr der keiser wirt uf den dinstag nehst üfbrechen und wil gen Aüs- pûrg3 zu, alz ich noch niet anders weiß, und von Aûspurg gen Monchhen und von 30 Monchhen gen Reygenspürg, da er den herrn und steden von Beheym hin bescheiden haid. daz concilium wirt auch sin batschaft da han. und versten niet anders von dem keiser, daz er haffe, iß solle mit dem lande zu Beheym gût werden. [Ferner betr. den Prozeß mit dem Grafen von Schwarzburg um die Frankfurter Reichssteuer]. lieben frund. ich haite mich versehen balde heim zu komen 4. ich hette uch anders diser“ sache 35 auch geschreben. damit sit got befolen. gegeben zu Ulm uf sant Peters tagd den man nennet ad vinculam e anno domini etc. inne dem 34 jare. [in verso] Den ersamen und vorsichtighin den burgermeistern scheffin unde rad der stad zů Francfûrd minen lieben hern unde frunden sal dißer briff. Walther von Swarczenberg. 1434 Aug. 40 a) orig. sanistag. b) orig. ob; em. eb d. h. ehe. c) orig. wiederholt diser. d) orig. wiederholt tag. e) sic! 1 Vgl. auch nr. 199 und 233-235. 2 wahrsch. hier = zuvor. 3 Aber erst am 14 August traf der Kaiser in Augs- burg ein; am 13. war er noch in Ulm. Vgl. p. 363 und Einleitung zum „Kaiserlichen Tag zu Regens- burg“. 4 Am 2 August richtete Walther von Schwarzen- berg an den Frankfurter Stadtschreiber Klaus Off- stein ein Schreiben, in dem er sich darüber be- schwerte, daß er auf Geheiß des Rates so lange bleiben müsse ; er habe von Henne Sasse 40 Gulden 45 geliehen, die er zurückzuzahlen bittet; auch möge der Stadtschreiber seine Rückkehr bei den Bürger- meistern betreiben; dat. Mo. n. st. Pet. tag ad vincula 1434. (Frankfurt Stadt-A. Reichstagsacta I (1414-1435) fol. 62 orig. chart. lit. clausa.)
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C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes nr. 199. 381 C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes nr. 199. 199. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm: über die Pro- 1434 Juni 3 positionen des Kaisers betr. 1) Vereinigung des Schwäbischen Städtebundes mit der St. Georgenschild-Ritterschaft, 2) Eingriffe des Baseler Konzils in die weltliche Ge- richtsbarkeit, 3) Hilfe gegen Hzg. Ludwig von Baiern-Ingolstadt ist eine vorläufige Vereinbarung getroffen, über die die einzelnen Bundesstädte in Beratung treten sollen; ebenso über das Begehren des Kaisers, ihm die Entsendung einer Erfolg versprechenden Gesandtschaft nach Böhmen durch Zahlung einer Geldsumme zu er- möglichen; es ist beschlossen, zum 17 Juni zur endgültigen Beschlußfassung in Ulm zusammenzukommen. 1434 Juni 3 [Ulm]. 10 15 20 N aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 36 (blau) cop. chart. coaeva ohne Schnitte. Auf der Rückseite mehrere gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerke von einer Hand Zetel, sicut cesar conquerit de concilio, et ducem Ludwicum. notanda sunt ibi: et petit a civitatibus sibi concedi. et articulus de militibus. et quomodo monuit civitates ultimo in recessu ad Ratisponam propter unire se cum militibus. O coll. (zu art. 1a, 2 u. 2a) ebd. Kopialbuch I fol. 78ab cop. chart. coaeva. Nur art. 1a, 2 u. 2a sind in dieser Vorlage enthalten; sie sind von dem Redaktor des p. 178-179 beschriebenen Aktenkomplexes dem städtischen Abschied, unserer Vorlage N, entnommen und als selbständiges Aktenstück jenem Komplex angegliedert (vgl. p. 178 Zeile 46), unter der Uberschrift Nota hic ratslagung als von der ainung mit der ritterschaft under den steten davon getan, nachdem der keiser mûtet und mit der Schlußtnotiz Umb daz solt man circa Viti [c. Juni 15] dem kaiser Sigmund ze Ulme in anno 1434 under etlichen andern stucken antwurt geben. aber us dem stucke ward nichts und die ainung gieng nit für sich. 25 [I] Ain a ieglich botte kan seinem râte wol erzelen des allerdurchlúchtigesten fursten und herren des Romischen kaisers etc. mainung und begerung in drei stucken: [1"] des b ersten von des stucks wegen des friden in Swaben und daz gesetzt ist ° uf ain ver- ainung oder fruntschaft zwischen der ritterschaft von sant Jörgen-schilte und der stett d, 3o darumb sin mainung ° ist, daz dieselb verainung furgang gewinne, und, ob die stett icht gebrechen hetten, die in darinne ze wenden sin soltenf, die solten si seinen gnaden in gehaim furbringen, so wolt sein gnad die in gehaim halten, etc. mit mer worten, als daz gesetzt und g der stett botten wolh wissent ist etc. [15] zům i andern von der erwir- digen in gott vater und herren wigen des hailigen consiliums ze Basel wegen, wie 35 sich die understanden mit irem gerichte reformacion oder handlungen seinen gnaden in die weltlichait swarlich ze griffen, daz gemundet ist uf mainung, daz die gaistlichen ge- richte, ouch daz hailig haimlich gericht und andere hofgericht landgericht und gerichte so besetzet und geregieret werden menglichen inbruch ze tunde anders dann billich oder herkomen sei, daz seinen kaiserlichen gnaden also úbel zû leident stande etc., als denne 40 daz ouch erzelt und der stett botten wol wissent ist. [1°] und zum dritten von des durch- luchtigosten fúrsten und herren herzog Ludwigs von Bayrn wegen, daz sein kaiser- liche gnade den ie umb solich ungehorsam und verunâchtung etc., als denne daz an im selbs ist, maine ze strafen, wolle, daz ander ebenbilde darab nemen, dardurch daz un- recht gestrafet und daz recht ufgedruckt werde, und maint ain antwúrt von den stetten 45 ze haben, daz si im des hilf und zûlegung tüen und ir antwúrt uf ain ander nit wegen ald verziehen, dardurch im fúrsten herren oder ander stett ir hilf nicht abschlahen; a) in N bis sum Schlußt von art. 1“ Ain ieglich — wol wissent ist etc. durchstrichen. b) hier beginnt unsere Vor- lage O. c) om. N. d) O add. und. e) O add. nemlich des keisers. f) O ze wenden sin, solten die stete sin gnaden. g) O als. h) O duz auch ; om. wol. i) in N am Rande concilium.
C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes nr. 199. 381 C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes nr. 199. 199. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm: über die Pro- 1434 Juni 3 positionen des Kaisers betr. 1) Vereinigung des Schwäbischen Städtebundes mit der St. Georgenschild-Ritterschaft, 2) Eingriffe des Baseler Konzils in die weltliche Ge- richtsbarkeit, 3) Hilfe gegen Hzg. Ludwig von Baiern-Ingolstadt ist eine vorläufige Vereinbarung getroffen, über die die einzelnen Bundesstädte in Beratung treten sollen; ebenso über das Begehren des Kaisers, ihm die Entsendung einer Erfolg versprechenden Gesandtschaft nach Böhmen durch Zahlung einer Geldsumme zu er- möglichen; es ist beschlossen, zum 17 Juni zur endgültigen Beschlußfassung in Ulm zusammenzukommen. 1434 Juni 3 [Ulm]. 10 15 20 N aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 36 (blau) cop. chart. coaeva ohne Schnitte. Auf der Rückseite mehrere gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerke von einer Hand Zetel, sicut cesar conquerit de concilio, et ducem Ludwicum. notanda sunt ibi: et petit a civitatibus sibi concedi. et articulus de militibus. et quomodo monuit civitates ultimo in recessu ad Ratisponam propter unire se cum militibus. O coll. (zu art. 1a, 2 u. 2a) ebd. Kopialbuch I fol. 78ab cop. chart. coaeva. Nur art. 1a, 2 u. 2a sind in dieser Vorlage enthalten; sie sind von dem Redaktor des p. 178-179 beschriebenen Aktenkomplexes dem städtischen Abschied, unserer Vorlage N, entnommen und als selbständiges Aktenstück jenem Komplex angegliedert (vgl. p. 178 Zeile 46), unter der Uberschrift Nota hic ratslagung als von der ainung mit der ritterschaft under den steten davon getan, nachdem der keiser mûtet und mit der Schlußtnotiz Umb daz solt man circa Viti [c. Juni 15] dem kaiser Sigmund ze Ulme in anno 1434 under etlichen andern stucken antwurt geben. aber us dem stucke ward nichts und die ainung gieng nit für sich. 25 [I] Ain a ieglich botte kan seinem râte wol erzelen des allerdurchlúchtigesten fursten und herren des Romischen kaisers etc. mainung und begerung in drei stucken: [1"] des b ersten von des stucks wegen des friden in Swaben und daz gesetzt ist ° uf ain ver- ainung oder fruntschaft zwischen der ritterschaft von sant Jörgen-schilte und der stett d, 3o darumb sin mainung ° ist, daz dieselb verainung furgang gewinne, und, ob die stett icht gebrechen hetten, die in darinne ze wenden sin soltenf, die solten si seinen gnaden in gehaim furbringen, so wolt sein gnad die in gehaim halten, etc. mit mer worten, als daz gesetzt und g der stett botten wolh wissent ist etc. [15] zům i andern von der erwir- digen in gott vater und herren wigen des hailigen consiliums ze Basel wegen, wie 35 sich die understanden mit irem gerichte reformacion oder handlungen seinen gnaden in die weltlichait swarlich ze griffen, daz gemundet ist uf mainung, daz die gaistlichen ge- richte, ouch daz hailig haimlich gericht und andere hofgericht landgericht und gerichte so besetzet und geregieret werden menglichen inbruch ze tunde anders dann billich oder herkomen sei, daz seinen kaiserlichen gnaden also úbel zû leident stande etc., als denne 40 daz ouch erzelt und der stett botten wol wissent ist. [1°] und zum dritten von des durch- luchtigosten fúrsten und herren herzog Ludwigs von Bayrn wegen, daz sein kaiser- liche gnade den ie umb solich ungehorsam und verunâchtung etc., als denne daz an im selbs ist, maine ze strafen, wolle, daz ander ebenbilde darab nemen, dardurch daz un- recht gestrafet und daz recht ufgedruckt werde, und maint ain antwúrt von den stetten 45 ze haben, daz si im des hilf und zûlegung tüen und ir antwúrt uf ain ander nit wegen ald verziehen, dardurch im fúrsten herren oder ander stett ir hilf nicht abschlahen; a) in N bis sum Schlußt von art. 1“ Ain ieglich — wol wissent ist etc. durchstrichen. b) hier beginnt unsere Vor- lage O. c) om. N. d) O add. und. e) O add. nemlich des keisers. f) O ze wenden sin, solten die stete sin gnaden. g) O als. h) O duz auch ; om. wol. i) in N am Rande concilium.
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382 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. und ganze mainung ist, wenn im die stett hilf zûsagent, daz denne ander damit ze hilf bracht werden und nieman mer absagen etc., als daz denne ouch hoher lútet hant und der stett botten wol vernomen hand. [1d] umbe die drew stuck sin kaiserlich gnade ußrichtig antwúrt maint ze haben und der stett botten geurloubet haut, darumb haim ze ritten und sich ir ieder mit seinem rate ze undersprechen und herwider gen Ulme ko- men in kûrz und da ußrichtiglich ze antwúrten. [2] Jeglicher" botte kan ouch seinem rate wol furbringen die b undereden und rät- schlagung, die under der stett botten darumb geschehen ist unvergriffenlich und uf wider hinder sich bringen, daz gerätten wúrde, und were den stetten solich antwúrt gegeben e, ob d die ding unverendert unz zû der zeit bestünden und nichtzit anders darin fiele und 10 dieselb antwúrt uf den sin mit solichen worten, die bequemlich darzů dienen, gesetzt wúr- den: [2a] des e ersten von des friden eder derf ritterschaft verainung wegen, daz wol gerätten were, wenne die in glicher bequemlichait nach der stetten gesetzten artikelen 1 zůgân môcht, daz denne 5 die uf etliche jare unrâte, der sih sunst uß verhaltung der sach entstân môchten, ze vermeiden, furzenemen were, und wie der stett mainung in 15 dem wúrde, daz denne die antwúrt so wurde gesetzt: die stett weren i die, die frides begerten und notturftig wurden k; und 1 darumb hetten sim die artikel 2 swarlich zû fri- den dienent gesetzt, und denne darinne erzalten: solten herren ritter und knechten ain- ander uf iemands inne dem lande und gegenden ze Swaben usserhalb dienen 3, und daz solich oder ander dienst nicht furkomen wúrden, daz were den stetten unleidenlich an 20 dem, daz die iren wanderten und wúrben und umb solich dienst oder beschâdigung, die geschehen " von den, die mit in verpunden weren, angelanget ufgehept und verderbet werden môchten. ouch an dem, daz si fúrsten herren und andern dienten und ire schloßer den verpunden weren, und so man wende, die sach wer gesetzt, daz ° die par- thien wider ainander nicht sin solten: wenne denn ritter und knecht wolten, so weren 25 ir herren und dienst ußgenomen; so môchten si wider die stett durch solichs sin oder nicht nach irem gevallen, daz die stett also nicht geleiden mochtent und villicht in an- der weg auch. sop weren ouch die stett in der ritterschaft artikelen ze ferre ver- schriben 4 von burger wegen zû enpfahen, daz wider ir freihait und alts herkomen sei, daz si nicht burger enpfahen môchten, als si des 1 denne gefreiet und r an dem hailigen 30 reich herkomen sien, und ouch mit besatzung, die si anderst mainent ze setzen, danne herkomen ist, und darinne schlächt edelút understand besatzung mit iren amptluten ze [2"] zum t andern von des hailigen consiliums ze Basel furnemung oder túnde etc.s der gaistlichen haimlichen und weltlichen hofgericht und landsgericht beswarung wegen etc.: aber mit den zimlichisten worten seinen gnaden ze erclagen, wie die stett und die iren 35 den " gaistlichen gerichten und weltlich sachen, der die stett und die iren nicht wissent sint ald gesin múgent, und ouch mit dem landgericht des burgrauftumbs zû Nuremberg und mit andern hofgerichten und landgerichten furgenomen angelanget und beswart wer- dent vester und anders danne vor ziten geschehen were und ouch anders danne si ge- freiet oder billich weren, darnach in und den iren verderplichait und schad zustunde, 40 ee daz solich sachen widerbraucht werden, und sin kaiserlich gnad ze bitten, die stett 5 a) in N bis zum Schluß von art 2" Jeglicher hatte — ze tunde etc. durchstrichen; in der Vorl. O, die hier wieder einsetst, lauten die cinleitenden Wortc: da ist von der stete boten underredung oder rätslahung unvergrifflich und uf wider hinder sich bringen geschoen, des geraten würde ic. b) cm.; N und. c) O ze geben. d) O.add. anders. c) O om. des ersten und hat statt dessen als. f) O stellt um verainunge der ritterschaft. g) O stellt 45 um die denn. h) om. O. i) N wenn. k) O weren. I) om. O. m) in O am Rande scilicet milites. n) O be- scheen. 0) om. O. p) 0 es. q) N die. r) O add. auch. s) alles Folgende fehll in 0. t) in N am Rande concilium. u) su em. mit gaistlichen gerichten umb weltlich sachen ? 3 nr. 121. nr. 122. Vgl. nr. 121 art. 8. In nr. 122 fehlt diese Bestimmung. Ist etwa der erste in Basel und Kirchheim vorgelegte (jetzt verlorene) Entwurf der Ritterschaft gemeint? Vgl. 50 p. 180 Z. 1 u. 37. — Vgl. hierzu auch p. 177 Zeile 29, nr. 118 art. 6 (u. 120 art. 10) u. p. 384 Anm. 1.
382 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. und ganze mainung ist, wenn im die stett hilf zûsagent, daz denne ander damit ze hilf bracht werden und nieman mer absagen etc., als daz denne ouch hoher lútet hant und der stett botten wol vernomen hand. [1d] umbe die drew stuck sin kaiserlich gnade ußrichtig antwúrt maint ze haben und der stett botten geurloubet haut, darumb haim ze ritten und sich ir ieder mit seinem rate ze undersprechen und herwider gen Ulme ko- men in kûrz und da ußrichtiglich ze antwúrten. [2] Jeglicher" botte kan ouch seinem rate wol furbringen die b undereden und rät- schlagung, die under der stett botten darumb geschehen ist unvergriffenlich und uf wider hinder sich bringen, daz gerätten wúrde, und were den stetten solich antwúrt gegeben e, ob d die ding unverendert unz zû der zeit bestünden und nichtzit anders darin fiele und 10 dieselb antwúrt uf den sin mit solichen worten, die bequemlich darzů dienen, gesetzt wúr- den: [2a] des e ersten von des friden eder derf ritterschaft verainung wegen, daz wol gerätten were, wenne die in glicher bequemlichait nach der stetten gesetzten artikelen 1 zůgân môcht, daz denne 5 die uf etliche jare unrâte, der sih sunst uß verhaltung der sach entstân môchten, ze vermeiden, furzenemen were, und wie der stett mainung in 15 dem wúrde, daz denne die antwúrt so wurde gesetzt: die stett weren i die, die frides begerten und notturftig wurden k; und 1 darumb hetten sim die artikel 2 swarlich zû fri- den dienent gesetzt, und denne darinne erzalten: solten herren ritter und knechten ain- ander uf iemands inne dem lande und gegenden ze Swaben usserhalb dienen 3, und daz solich oder ander dienst nicht furkomen wúrden, daz were den stetten unleidenlich an 20 dem, daz die iren wanderten und wúrben und umb solich dienst oder beschâdigung, die geschehen " von den, die mit in verpunden weren, angelanget ufgehept und verderbet werden môchten. ouch an dem, daz si fúrsten herren und andern dienten und ire schloßer den verpunden weren, und so man wende, die sach wer gesetzt, daz ° die par- thien wider ainander nicht sin solten: wenne denn ritter und knecht wolten, so weren 25 ir herren und dienst ußgenomen; so môchten si wider die stett durch solichs sin oder nicht nach irem gevallen, daz die stett also nicht geleiden mochtent und villicht in an- der weg auch. sop weren ouch die stett in der ritterschaft artikelen ze ferre ver- schriben 4 von burger wegen zû enpfahen, daz wider ir freihait und alts herkomen sei, daz si nicht burger enpfahen môchten, als si des 1 denne gefreiet und r an dem hailigen 30 reich herkomen sien, und ouch mit besatzung, die si anderst mainent ze setzen, danne herkomen ist, und darinne schlächt edelút understand besatzung mit iren amptluten ze [2"] zum t andern von des hailigen consiliums ze Basel furnemung oder túnde etc.s der gaistlichen haimlichen und weltlichen hofgericht und landsgericht beswarung wegen etc.: aber mit den zimlichisten worten seinen gnaden ze erclagen, wie die stett und die iren 35 den " gaistlichen gerichten und weltlich sachen, der die stett und die iren nicht wissent sint ald gesin múgent, und ouch mit dem landgericht des burgrauftumbs zû Nuremberg und mit andern hofgerichten und landgerichten furgenomen angelanget und beswart wer- dent vester und anders danne vor ziten geschehen were und ouch anders danne si ge- freiet oder billich weren, darnach in und den iren verderplichait und schad zustunde, 40 ee daz solich sachen widerbraucht werden, und sin kaiserlich gnad ze bitten, die stett 5 a) in N bis zum Schluß von art 2" Jeglicher hatte — ze tunde etc. durchstrichen; in der Vorl. O, die hier wieder einsetst, lauten die cinleitenden Wortc: da ist von der stete boten underredung oder rätslahung unvergrifflich und uf wider hinder sich bringen geschoen, des geraten würde ic. b) cm.; N und. c) O ze geben. d) O.add. anders. c) O om. des ersten und hat statt dessen als. f) O stellt um verainunge der ritterschaft. g) O stellt 45 um die denn. h) om. O. i) N wenn. k) O weren. I) om. O. m) in O am Rande scilicet milites. n) O be- scheen. 0) om. O. p) 0 es. q) N die. r) O add. auch. s) alles Folgende fehll in 0. t) in N am Rande concilium. u) su em. mit gaistlichen gerichten umb weltlich sachen ? 3 nr. 121. nr. 122. Vgl. nr. 121 art. 8. In nr. 122 fehlt diese Bestimmung. Ist etwa der erste in Basel und Kirchheim vorgelegte (jetzt verlorene) Entwurf der Ritterschaft gemeint? Vgl. 50 p. 180 Z. 1 u. 37. — Vgl. hierzu auch p. 177 Zeile 29, nr. 118 art. 6 (u. 120 art. 10) u. p. 384 Anm. 1.
Strana 383
C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes nr. 199. 383 in solichem und fúr solichs zû versehen und zu versorgen nach ir notturft und darinne aber ze gebrúchen der merklichisten wort und sachen, darinne " und dadurch der stett notturft furbraucht wúrde etc. [2e] undb zûm dritten von des vorgenanten herren herzog Ludwigs von Bayren wegen umb hilf uf in etc., daz da seinen gnaden mit 5 dem füglichisten worten erzelt wúrde der stett und des landes nott und armůt von hunger túrin und anderm, ouch des vorgenanten herren herzog Ludwigs macht hertigkait und stâtt sins wesens seiner zûrichtung schloß und landes und auch seiner besatzung diener und gûter lúte uß allen landen und gegenden, und daz sin kaiserlich gnade die sach mit den stetten der verainung allain nit erobren múg, nachdem er den stetten machtig 10 ist und lang kriegs gnûg gabe, mit andern notturftigen worten und sachen, als sich ge- zimet, und dabei ouch gemeldet, daz etlich stett ietz uß der ainung komen sien, darumb der stett inne der verainung machte aber clainer si und die mâchtigen stett allenthalb allain sitzent, und daruf die antwúrt zû beschliessen: die stett haben vernomen, daz sin kaiserliche gnade fursten herren ritter knecht und ouch ander stett als Regenspurg Augs- 15 purg Nuremberg etc. auch darumb betagt habe: wenne die komen, daz denne sin gnad dieselben fürsten herren ritter knecht und ander stett zû seinen gnaden nidersetze und sich mit den underede, so wollen die stett sich mit seinen gnaden und in ouch unde- reden und hoffen, daz die stett darinne nach gestalt der ding furnemen sullen, als si hoffen in hulden und gnaden ze bestân. u [2 d] Doch ° so ist dabei geratschlaget, wanne sich die ding enden môchten mindern ald meren oder in ander weiß verkeren, daz danne notturft sei, daz der stett erbern botten mit gewalt dest folkomenlicher underichtet werdent nach gestalt der ding zû endern ald zû setzen, darmit der unglimpf oder unfůg uf den stetten nicht gelige und doch die stett dennocht nicht ferrer ingangen, denne als sich ouch gezimet. [3] Als d denne nachdem der vorgenant unser herr der kaiser durch sein botschaft an der stett erbern botschaft bracht hat, des im treffenliche botschaft von Behem komen sei, daz sin gnad hofft, die ding werdent sich gar zû gût und seinen gnaden ze nútz schicken etc., musse sin gnade gar ain treffenlich botschaft wider gen Behem senden der Cristenhait notturft ze schaffen; nun sei sein gnad ieczo nottig von mangerlai ge- so schaftz wegen, daz in angestossen, und begert haut, daz im die stett mit ainer summe geltz beholfen seien und erschiessen 1, daz sein gnad die ding dest baz zû nútz bringen múge und daz die botten daz auch an die stett hinder sich bringent und im des mit den andern stucken antwurt geben, und auch dahei erzelen laussen haut, seinen gnaden werd ouch gepuren lenger hie ze beliben, wanne er gemaint hette, nachdem er erst fúr- 35 sten herren und stetten warten muß, die sin gnad wond hie ze treffen, und daz sin gnaud auch ainer zerung notturftig si, darumb dest baz angesetzt und die summe merk- lich erhohert werde, daz sin gnad dest baz beleiben múge, sei es danne den stetten eben seinen gnaden ze leihen, so wolle sin gnad schaffen in daz ze bezalen, und wa si daz widerfinden wolten, si im aber súnst damit ze willen werden, daz wolt sin gnad 40 gen den stetten mit gnaden erkennen etc. daruf kân ieder botte seinem rate ouch wol gesagen die ratschlagung, die daruf von der stett erbern botten beschehen ist mit gar stattiglicher underredung, wie man weg finden mocht, daz die stett ungeschatzet in dem beliben, daz darinne billich gebrúchet wúrde alle die weißhait, die sich zû solichem haischet, und wie ouch dabei ouch erlútet hat in gûtem rate, daz ietz gar nútzlich ze 45 sûchen sin môchte, ob den stetten gemaine frihait werden môchte in den stucken und sachen, die den stetten lang vorgegangen sint, nach dem und etwas maint, man bekome ietz kaufs, wes man wolte etc. und nemlich, daz die stett gefreiet wúrde, daz man si 20 25 a) N wiederholl darinne. b) in N am Rande super tercio herzog Ludwig. c) auch Vorl. hat Alinea. d) auch Vorl. hat Alinea und am Rande de rege. 50 1 Vgl. nr. 233-235.
C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes nr. 199. 383 in solichem und fúr solichs zû versehen und zu versorgen nach ir notturft und darinne aber ze gebrúchen der merklichisten wort und sachen, darinne " und dadurch der stett notturft furbraucht wúrde etc. [2e] undb zûm dritten von des vorgenanten herren herzog Ludwigs von Bayren wegen umb hilf uf in etc., daz da seinen gnaden mit 5 dem füglichisten worten erzelt wúrde der stett und des landes nott und armůt von hunger túrin und anderm, ouch des vorgenanten herren herzog Ludwigs macht hertigkait und stâtt sins wesens seiner zûrichtung schloß und landes und auch seiner besatzung diener und gûter lúte uß allen landen und gegenden, und daz sin kaiserlich gnade die sach mit den stetten der verainung allain nit erobren múg, nachdem er den stetten machtig 10 ist und lang kriegs gnûg gabe, mit andern notturftigen worten und sachen, als sich ge- zimet, und dabei ouch gemeldet, daz etlich stett ietz uß der ainung komen sien, darumb der stett inne der verainung machte aber clainer si und die mâchtigen stett allenthalb allain sitzent, und daruf die antwúrt zû beschliessen: die stett haben vernomen, daz sin kaiserliche gnade fursten herren ritter knecht und ouch ander stett als Regenspurg Augs- 15 purg Nuremberg etc. auch darumb betagt habe: wenne die komen, daz denne sin gnad dieselben fürsten herren ritter knecht und ander stett zû seinen gnaden nidersetze und sich mit den underede, so wollen die stett sich mit seinen gnaden und in ouch unde- reden und hoffen, daz die stett darinne nach gestalt der ding furnemen sullen, als si hoffen in hulden und gnaden ze bestân. u [2 d] Doch ° so ist dabei geratschlaget, wanne sich die ding enden môchten mindern ald meren oder in ander weiß verkeren, daz danne notturft sei, daz der stett erbern botten mit gewalt dest folkomenlicher underichtet werdent nach gestalt der ding zû endern ald zû setzen, darmit der unglimpf oder unfůg uf den stetten nicht gelige und doch die stett dennocht nicht ferrer ingangen, denne als sich ouch gezimet. [3] Als d denne nachdem der vorgenant unser herr der kaiser durch sein botschaft an der stett erbern botschaft bracht hat, des im treffenliche botschaft von Behem komen sei, daz sin gnad hofft, die ding werdent sich gar zû gût und seinen gnaden ze nútz schicken etc., musse sin gnade gar ain treffenlich botschaft wider gen Behem senden der Cristenhait notturft ze schaffen; nun sei sein gnad ieczo nottig von mangerlai ge- so schaftz wegen, daz in angestossen, und begert haut, daz im die stett mit ainer summe geltz beholfen seien und erschiessen 1, daz sein gnad die ding dest baz zû nútz bringen múge und daz die botten daz auch an die stett hinder sich bringent und im des mit den andern stucken antwurt geben, und auch dahei erzelen laussen haut, seinen gnaden werd ouch gepuren lenger hie ze beliben, wanne er gemaint hette, nachdem er erst fúr- 35 sten herren und stetten warten muß, die sin gnad wond hie ze treffen, und daz sin gnaud auch ainer zerung notturftig si, darumb dest baz angesetzt und die summe merk- lich erhohert werde, daz sin gnad dest baz beleiben múge, sei es danne den stetten eben seinen gnaden ze leihen, so wolle sin gnad schaffen in daz ze bezalen, und wa si daz widerfinden wolten, si im aber súnst damit ze willen werden, daz wolt sin gnad 40 gen den stetten mit gnaden erkennen etc. daruf kân ieder botte seinem rate ouch wol gesagen die ratschlagung, die daruf von der stett erbern botten beschehen ist mit gar stattiglicher underredung, wie man weg finden mocht, daz die stett ungeschatzet in dem beliben, daz darinne billich gebrúchet wúrde alle die weißhait, die sich zû solichem haischet, und wie ouch dabei ouch erlútet hat in gûtem rate, daz ietz gar nútzlich ze 45 sûchen sin môchte, ob den stetten gemaine frihait werden môchte in den stucken und sachen, die den stetten lang vorgegangen sint, nach dem und etwas maint, man bekome ietz kaufs, wes man wolte etc. und nemlich, daz die stett gefreiet wúrde, daz man si 20 25 a) N wiederholl darinne. b) in N am Rande super tercio herzog Ludwig. c) auch Vorl. hat Alinea. d) auch Vorl. hat Alinea und am Rande de rege. 50 1 Vgl. nr. 233-235.
Strana 384
384 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434, über ir gewonlich stüre nicht anlangen oder beswären solten, ouch daz die gulden bülle ! in den stucken, die wider der stett freihait sint, ercleret würde und gesetzet, daz die ! Gemeint ist K. Sigmunds Pfahlbürgerverbot vom 25 März 1431 (RTA. Bd. 9, 565-570 vw. 429), mit dem namentlich die Schwäbischen Städte sich von vornherein nicht hatten befreunden können, naturgemäß , da das Gesetz zwar formell nur die betr. Reichsgesetzgebung vom 13 Jahrh. am fort- führte, thatsächlich aber ein den Städten günstiges, auch trotz der Reichsgesetzgebung nie unterdrück- tes Herkommen zu beseitigen drohte. Man suchte daher Änderungen und Milderungen gewisser Be- stimmungen des Gesetzes zu erreichen. Schon die Gesandtschaft, die vom Schwäbischen Städtebunde zum Kaiser nach Italien abgeordnet war, hatte diesem bezügliche Wünsche vorgelegt (vgl. unsere wr. 187 Anfang); in Basel aber scheint es dann an Zeit zu Verhandlungen darüber gefehlt zu ha- ben. Inzwischen waren von Mitgliedern des Bundes Beschwerden über die Abforderung von Ausbürgern und Bitten um Ansetzung einer Besprechung über den Gegenstand an Ulm als Bundesvorort ergangen. So von der Stadt Isny am 29 Januar 1434 in einem Briefe folgenden Inhalts: - - - sich hat gefügt, das an dem nechsten fritag vor sant Pauls tag der bekerd nechstvergangen [Jan. 22] für uns komen sind der wolgeborn herren graf Hermans und graf Steffans von Montfort herren zü Pregencz vogt her Marquart von Schellenberg ritter der jünger und suss zwen ir amptlite und hand uns da des allerdurehlüchtigisten fürsten unsers guádigisten herren des Rómisehen kaisers offen brief (RT'A. Bd. 9 wr. 429"| mit sinem anhangendem insigel, des datum wiset ze Feltkirch geben, dennocht er Römischer künig und uf der fart was gen Rom ze ziehen ete., gezaigt und furbracht und uns den verhören lassen, der wiset und inhalt [es folgt In- haltsangabe des Briefes K. Sigmunds]. und als wir den vorgenanten brief verhorten, daruf tet uns der obgenante vogt zli Pregencz ainen zedel offnen und verlesen, daran si verzaichnet hetten etlich unser ingesessen burger und ouch etlich usburger bi drissig personen, der etlich bi fünzig jaren etlich bi vierzig jaren bi drissig jaren minder uud mer bi uns in unser statt gesessen sind gerüweklich und ane allermengliehs redlich ansprach und vordrung in all wise nach unser statt fribait und herkomen, und begerten, das wir. uns der sólten ussern und in die entschlahen und folgen lassen, als wir denn sólich egeschriben pen der guldin bulle vermiden und ze schaden nit kommen wólten nach uswisung des verlesen briefs. ersamen lieben frunde. wan nu uns und andern stetten umb uns gelegen vor- mals und ouch ietz sólich ungehóret fremd und unzimlich mütung durch des obgenanten unsers gnádigisten herren des Rómischen kaisers gebot von der obgenanien herrschaft zi Pregentz und der ritterschaft zügezogen wirdt, die doch un- lidenber und, als uns bedunkt, uns und ouch an- dern richsstetten sunder von unser ingesessen bur- ger wegen ain verschmecht und ouch luter und 5 ganz wider aller stett frihait und herkommen ist und niemand waist, in was ufsàtzen oder meinung oder durch wen das zügat, das nit allain uns, sunder üch und alle auder richstett angan wurd, sólte das mit wisshait und andern sachen, so darzü 10 und dawider gehórent, nit understanden und für- kommen werden, als üwer wisshait umb stand der sach und was darus folget bas verstat und ver- stan mag, denn wir es geschriben künnen. denn sólt das sin, so beliben gar wenig lit an 5 allen richstetten. wan aber wir sólich schwer ungehóret unzimlich sach und mitung ane rat (wer und ander üwerer und unser güten fründe gemainer stett unserer verainung nit ze verant- wurten haben noch handeln süllen, wolten wir nit 20 lassen, wir wolten uch sólichen handel verkünden und ze wissen tün und als sólich anvordrung nit zit noch statt hat lenger anlassen ze stan und zil der zwaier monad kurz ist, bitten wir "wer ersame früntschaft mit allem ernst vlissig, das ir sóliehen 25 uusern handel immer dureh unserer dienst willen in üwern ráten wisslich nachgedenken und nach dem allertreffenlichesten in ain manung schaffen setzen und in sunderhait an verziehen ain manung uwerer und unser güten fründe gemainer stett un- 30 serer verainung darumb beschriben und fürderlich haben wellen, si früntlich ze manen und ze bitten, uns in sólichem beraten und beholfen ze sin nach der verainung sag, das ouch uns uf die obgenante manung luter antwurt rate und bistand geben ss werd, damit wir wissen mügen, wes wir uns zü in versehen süllen und uns darnaeh ze richten uud in sólich schwer ungnade und pene nit ze komen, als ir wol verstand, das uns das ain ganzi not- durft ist. und ob ir ain manung usgevertiget hett, 40 so wóllen sólich unser anligen in all rát der stett unserer verainung unverzogenlich nachschiken, das darinne kain verziehen geschche, und hierinne tün, als wir iwer lieb truwen und in allen sachen umb uch mit willen wóllen gedienen. geben an fritag 46 vor purificacionis Marie anno domini ete. 34. (.:Nórd- limgen Stadt- A. Missiven 1484 cop. chart. coaeva, von Ulm an Nórdlingen geschickt). Von Kempten haben wir einen ähnlich lautenden Brief vom 28 Ja- nuar 1434, dat. Do. vor unser lieben frawen liecht- 50 misse anno ete. 84. (ebd. cop. chart. coaeva, auf demselben Blatt wie dev Brief Isnys vom 29 Januar). Abermals schrieb Keinpten am 15 Februar einen Brief folgenden Inhalis: --- als wir iüwer ersamen lieb nächst [am 28 Januar vgl. Zeile 50*| ouch ver- 55 sehriben haben, das der frome und veste her Mar- quart von Scehellenberg der junger ritter vogt ze Bregentz von siner herren yon Pfannenberg wegen
384 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434, über ir gewonlich stüre nicht anlangen oder beswären solten, ouch daz die gulden bülle ! in den stucken, die wider der stett freihait sint, ercleret würde und gesetzet, daz die ! Gemeint ist K. Sigmunds Pfahlbürgerverbot vom 25 März 1431 (RTA. Bd. 9, 565-570 vw. 429), mit dem namentlich die Schwäbischen Städte sich von vornherein nicht hatten befreunden können, naturgemäß , da das Gesetz zwar formell nur die betr. Reichsgesetzgebung vom 13 Jahrh. am fort- führte, thatsächlich aber ein den Städten günstiges, auch trotz der Reichsgesetzgebung nie unterdrück- tes Herkommen zu beseitigen drohte. Man suchte daher Änderungen und Milderungen gewisser Be- stimmungen des Gesetzes zu erreichen. Schon die Gesandtschaft, die vom Schwäbischen Städtebunde zum Kaiser nach Italien abgeordnet war, hatte diesem bezügliche Wünsche vorgelegt (vgl. unsere wr. 187 Anfang); in Basel aber scheint es dann an Zeit zu Verhandlungen darüber gefehlt zu ha- ben. Inzwischen waren von Mitgliedern des Bundes Beschwerden über die Abforderung von Ausbürgern und Bitten um Ansetzung einer Besprechung über den Gegenstand an Ulm als Bundesvorort ergangen. So von der Stadt Isny am 29 Januar 1434 in einem Briefe folgenden Inhalts: - - - sich hat gefügt, das an dem nechsten fritag vor sant Pauls tag der bekerd nechstvergangen [Jan. 22] für uns komen sind der wolgeborn herren graf Hermans und graf Steffans von Montfort herren zü Pregencz vogt her Marquart von Schellenberg ritter der jünger und suss zwen ir amptlite und hand uns da des allerdurehlüchtigisten fürsten unsers guádigisten herren des Rómisehen kaisers offen brief (RT'A. Bd. 9 wr. 429"| mit sinem anhangendem insigel, des datum wiset ze Feltkirch geben, dennocht er Römischer künig und uf der fart was gen Rom ze ziehen ete., gezaigt und furbracht und uns den verhören lassen, der wiset und inhalt [es folgt In- haltsangabe des Briefes K. Sigmunds]. und als wir den vorgenanten brief verhorten, daruf tet uns der obgenante vogt zli Pregencz ainen zedel offnen und verlesen, daran si verzaichnet hetten etlich unser ingesessen burger und ouch etlich usburger bi drissig personen, der etlich bi fünzig jaren etlich bi vierzig jaren bi drissig jaren minder uud mer bi uns in unser statt gesessen sind gerüweklich und ane allermengliehs redlich ansprach und vordrung in all wise nach unser statt fribait und herkomen, und begerten, das wir. uns der sólten ussern und in die entschlahen und folgen lassen, als wir denn sólich egeschriben pen der guldin bulle vermiden und ze schaden nit kommen wólten nach uswisung des verlesen briefs. ersamen lieben frunde. wan nu uns und andern stetten umb uns gelegen vor- mals und ouch ietz sólich ungehóret fremd und unzimlich mütung durch des obgenanten unsers gnádigisten herren des Rómischen kaisers gebot von der obgenanien herrschaft zi Pregentz und der ritterschaft zügezogen wirdt, die doch un- lidenber und, als uns bedunkt, uns und ouch an- dern richsstetten sunder von unser ingesessen bur- ger wegen ain verschmecht und ouch luter und 5 ganz wider aller stett frihait und herkommen ist und niemand waist, in was ufsàtzen oder meinung oder durch wen das zügat, das nit allain uns, sunder üch und alle auder richstett angan wurd, sólte das mit wisshait und andern sachen, so darzü 10 und dawider gehórent, nit understanden und für- kommen werden, als üwer wisshait umb stand der sach und was darus folget bas verstat und ver- stan mag, denn wir es geschriben künnen. denn sólt das sin, so beliben gar wenig lit an 5 allen richstetten. wan aber wir sólich schwer ungehóret unzimlich sach und mitung ane rat (wer und ander üwerer und unser güten fründe gemainer stett unserer verainung nit ze verant- wurten haben noch handeln süllen, wolten wir nit 20 lassen, wir wolten uch sólichen handel verkünden und ze wissen tün und als sólich anvordrung nit zit noch statt hat lenger anlassen ze stan und zil der zwaier monad kurz ist, bitten wir "wer ersame früntschaft mit allem ernst vlissig, das ir sóliehen 25 uusern handel immer dureh unserer dienst willen in üwern ráten wisslich nachgedenken und nach dem allertreffenlichesten in ain manung schaffen setzen und in sunderhait an verziehen ain manung uwerer und unser güten fründe gemainer stett un- 30 serer verainung darumb beschriben und fürderlich haben wellen, si früntlich ze manen und ze bitten, uns in sólichem beraten und beholfen ze sin nach der verainung sag, das ouch uns uf die obgenante manung luter antwurt rate und bistand geben ss werd, damit wir wissen mügen, wes wir uns zü in versehen süllen und uns darnaeh ze richten uud in sólich schwer ungnade und pene nit ze komen, als ir wol verstand, das uns das ain ganzi not- durft ist. und ob ir ain manung usgevertiget hett, 40 so wóllen sólich unser anligen in all rát der stett unserer verainung unverzogenlich nachschiken, das darinne kain verziehen geschche, und hierinne tün, als wir iwer lieb truwen und in allen sachen umb uch mit willen wóllen gedienen. geben an fritag 46 vor purificacionis Marie anno domini ete. 34. (.:Nórd- limgen Stadt- A. Missiven 1484 cop. chart. coaeva, von Ulm an Nórdlingen geschickt). Von Kempten haben wir einen ähnlich lautenden Brief vom 28 Ja- nuar 1434, dat. Do. vor unser lieben frawen liecht- 50 misse anno ete. 84. (ebd. cop. chart. coaeva, auf demselben Blatt wie dev Brief Isnys vom 29 Januar). Abermals schrieb Keinpten am 15 Februar einen Brief folgenden Inhalis: --- als wir iüwer ersamen lieb nächst [am 28 Januar vgl. Zeile 50*| ouch ver- 55 sehriben haben, das der frome und veste her Mar- quart von Scehellenberg der junger ritter vogt ze Bregentz von siner herren yon Pfannenberg wegen
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2 8 8 4 4 5 o o o © o e e o 5 e o C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes ńr. 199. 385 den stetten ouch gleich weren, und in andern sachen, die denne gemain stett oder ieg- lich in sunderhait in zimlichait furnemen und von der stett botten billich ze sasen * er- a) sic; etwa für setzen, entsprechend saste? an uns erfordert het, dri unser ingesessen burger, die etwievil jare unser ingesessen burger gewesen sind, uBzeschlachent und uns der ußern, und iüch baten das in manung ze setzen, als denn derselb unser briefe mit mer worten inne hat ete.: also schicken wir iüch hierinne ain abgeschrift des briefs [vg/. Zeile 14^], den uns der vorgenant her Marquart vormals der sach halb geschickt hat, daran ir wol hóren werdent, das er nit allain dri, die er uns an aim zedel verschriben gesent hat, ouch alle die, die sinen herren zügehörend, an uns erfordert hat die uBzeschlachen und uns der ze tiBern uf den brief, der von unserm allerguddigosten herren dem Rémischen kaiser vormils geben ist, des wir iuch ouch ain abgeschrift hierinne ver- schlossen senden [rgl. Zeile 12%), daran ir wol h8ren werdent, das sin gnad allermenglich bi grosser pen gebüt pfaulburger gaistlich und weltlich ouch aigen láte montláte und erbvogtlüte ufizeschlachen und sich der uflern ete. hat nu die herrschaft ze Pregencz solich vordrung ietz angefangen, so mu gent es ander herren und edellüte hinnauch ouch anfachen; ist es denn ietzo unser dinge, so mag es morn ainer ander stat ding ouch werden, wann das ain sach ist, dd alle stett berüret. solten uu wir und ander stett, an die solich vordrung be- schechen ist oder nu firo beschicht, solich lite, als unsers herren des kaisers briefe obgenant und die guldinen bullen besagent, uBschlachen und uns der uBern,das wire allen stetten.ainschlag, den si nimmer mer überwunden, das doch wider der stett frihaiten und alt und nüwe con- firmaciones und bestätungbrief wÄre. und darumb, ersamen lieben fründe, so bitten wir iüwer ersam- keit mit ganzem ernst und vlife von iüwern und unsern güten fründe der von Isny von Wangen und von Luitkirch wegen, an die solich obgenant vor- drung ouch beschechen ist und die iüch villieht ouch darumb geschriben hand [vgl. oben p. 384 Zeile 23 ff.], und manen iüch ouch trüwen und eren und aides und wes wir jueh von verainung wegen ze manen haben, das ir als wol tügent uud dif vorgesehriben abgeschriftan uud sach in die nächsten manung haissent aigentlich sehriben und setzen und alle rite der stett unser verainung bittend und manent uns in den vorgeschriben sachen beraten und be- holfen ze sin und uns bi unsern frihaiten ze hant- haben. und fürdront ouch die manung, so ir immer schierost küunent und mügent, wann ir an der abgeschrift unsers herren des kaisers brief wol hóren werdent, das dü zit von der schwéren pen wegen noch gar kurz ist. habent ir aber ain ma- nung uBgefertiget, das dii ufgangen si, so tünd als wol und schribent allen obgenanten riten diff vor- geschriben sach noch in maB, als vorgeschriben stat, umb das, das wir in den sachen nit verkürzet Deutsche Reichstags-Akten XI. werden, und bewisent iuch hierinne als früntlich und fürderlich, als wir iüwer ersamkeit des sunder wol getrüwen. das wóllen wir umb iüwer ersam- kait allzit gern beschulden und verdienen in merern sachen. geben an móntag vor dem sunnentag reminiscere anno domini 1400 tricesimo quarto. (Nördlingen Stadt-A. Missiven 1431 [gehórte rich- tiger unter Missiven 1434] cop. chart. coaeva. Es folgt auf demselben Bogen das Pfahlbiirger- edikt K. Sigmunds 1431 Okt. 4 und der angegebene Brief Marquarts von Schellenberg Vogts zw Bre- genz vom 22 Junuar; dat. Isny an sant Vincentius tag anno domini etc. 34. Vgl. RTA. Bd. 9 wr. 4299, Quellenbeschreibung). — Der Aufenthalt des Kaisers in Ulm und vor allem sein Verlangen nach finan- zieller Unterstützung durch die Stüdte schien nun- mehr eine günstige Gelegenheit, das Gewünschte zw erreichen, Aber auf der Bundesversammlung, die in unserer m. auf den 17 Jumi ausgeschrieben wird, kam man nicht zu einer. Einigung über den Wortlaut des Privilegs, wm das man den Kaiser angehen wollte, wie aus folgendem Briefe Ulms an Nördlingen vom 22 Juli 1434 hervorgeht: --- wie man zü der nehstvergangen manung in unser stat abgeschaiden ist under anderm von ainer gemainen frihait wegen den stetten zu erlangen, die etlicher maße wider die guldin bulle w&r und besunder an dem, das der guldin bulle darinne nicht gedacht und doch versücht wurde, die stette ze frien sÓ- licher maße, das sie lüte landsäßen ze burgern empfahen und uf das lande schirmen möchten gelich als ingesessen burger, und das och dieselben land- sässen gaistlich und weltlich edel und unedel des- selben burgerrechts und och der stette frihait und recht gebruchen und geniessen möchten gelich als inges8ssen burger, doch das sóliche láte niemans aigen nieman vogtber noch gültper weren und och uf iren ungültperen güten sassen etc.: des ist güter vlisse von der stette erbern botten, die denne zü derselben vergangen manung geordinieret wurden bi dem allerdurchlichtigisten firsten unserm gne- digisten herren dem Römischen kaiser ete. hie ze beliben, geschechen. nu als es kommen ist an die begriffung der frihait, so sien wir also als für uns selb daran, das die [orig. die das] so geseezet wurde, als vor geschriben stat. so sind aber der stette botten ungelich daran und mainent, daz das ge- seezet wurde an dem artikel, als vor gelutet hat also: „doch das sólich landsissen niemans aigen sien, uf dem iren siczen und nieman ze versprechent standen®. und so die schrittung unser halben darinne also ist und och nieman wai, ob das gan mag oder wedrer wege uns gegeben wurde, so haben wir unsers tails sorge, wie man ze vil fürfafle, das es denne dest minder gange, und wan uns unsers tails ie bedunket unser mainung für die stette red- 49
2 8 8 4 4 5 o o o © o e e o 5 e o C. Vorberatung des Schwäbischen Städtebundes ńr. 199. 385 den stetten ouch gleich weren, und in andern sachen, die denne gemain stett oder ieg- lich in sunderhait in zimlichait furnemen und von der stett botten billich ze sasen * er- a) sic; etwa für setzen, entsprechend saste? an uns erfordert het, dri unser ingesessen burger, die etwievil jare unser ingesessen burger gewesen sind, uBzeschlachent und uns der ußern, und iüch baten das in manung ze setzen, als denn derselb unser briefe mit mer worten inne hat ete.: also schicken wir iüch hierinne ain abgeschrift des briefs [vg/. Zeile 14^], den uns der vorgenant her Marquart vormals der sach halb geschickt hat, daran ir wol hóren werdent, das er nit allain dri, die er uns an aim zedel verschriben gesent hat, ouch alle die, die sinen herren zügehörend, an uns erfordert hat die uBzeschlachen und uns der ze tiBern uf den brief, der von unserm allerguddigosten herren dem Rémischen kaiser vormils geben ist, des wir iuch ouch ain abgeschrift hierinne ver- schlossen senden [rgl. Zeile 12%), daran ir wol h8ren werdent, das sin gnad allermenglich bi grosser pen gebüt pfaulburger gaistlich und weltlich ouch aigen láte montláte und erbvogtlüte ufizeschlachen und sich der uflern ete. hat nu die herrschaft ze Pregencz solich vordrung ietz angefangen, so mu gent es ander herren und edellüte hinnauch ouch anfachen; ist es denn ietzo unser dinge, so mag es morn ainer ander stat ding ouch werden, wann das ain sach ist, dd alle stett berüret. solten uu wir und ander stett, an die solich vordrung be- schechen ist oder nu firo beschicht, solich lite, als unsers herren des kaisers briefe obgenant und die guldinen bullen besagent, uBschlachen und uns der uBern,das wire allen stetten.ainschlag, den si nimmer mer überwunden, das doch wider der stett frihaiten und alt und nüwe con- firmaciones und bestätungbrief wÄre. und darumb, ersamen lieben fründe, so bitten wir iüwer ersam- keit mit ganzem ernst und vlife von iüwern und unsern güten fründe der von Isny von Wangen und von Luitkirch wegen, an die solich obgenant vor- drung ouch beschechen ist und die iüch villieht ouch darumb geschriben hand [vgl. oben p. 384 Zeile 23 ff.], und manen iüch ouch trüwen und eren und aides und wes wir jueh von verainung wegen ze manen haben, das ir als wol tügent uud dif vorgesehriben abgeschriftan uud sach in die nächsten manung haissent aigentlich sehriben und setzen und alle rite der stett unser verainung bittend und manent uns in den vorgeschriben sachen beraten und be- holfen ze sin und uns bi unsern frihaiten ze hant- haben. und fürdront ouch die manung, so ir immer schierost küunent und mügent, wann ir an der abgeschrift unsers herren des kaisers brief wol hóren werdent, das dü zit von der schwéren pen wegen noch gar kurz ist. habent ir aber ain ma- nung uBgefertiget, das dii ufgangen si, so tünd als wol und schribent allen obgenanten riten diff vor- geschriben sach noch in maB, als vorgeschriben stat, umb das, das wir in den sachen nit verkürzet Deutsche Reichstags-Akten XI. werden, und bewisent iuch hierinne als früntlich und fürderlich, als wir iüwer ersamkeit des sunder wol getrüwen. das wóllen wir umb iüwer ersam- kait allzit gern beschulden und verdienen in merern sachen. geben an móntag vor dem sunnentag reminiscere anno domini 1400 tricesimo quarto. (Nördlingen Stadt-A. Missiven 1431 [gehórte rich- tiger unter Missiven 1434] cop. chart. coaeva. Es folgt auf demselben Bogen das Pfahlbiirger- edikt K. Sigmunds 1431 Okt. 4 und der angegebene Brief Marquarts von Schellenberg Vogts zw Bre- genz vom 22 Junuar; dat. Isny an sant Vincentius tag anno domini etc. 34. Vgl. RTA. Bd. 9 wr. 4299, Quellenbeschreibung). — Der Aufenthalt des Kaisers in Ulm und vor allem sein Verlangen nach finan- zieller Unterstützung durch die Stüdte schien nun- mehr eine günstige Gelegenheit, das Gewünschte zw erreichen, Aber auf der Bundesversammlung, die in unserer m. auf den 17 Jumi ausgeschrieben wird, kam man nicht zu einer. Einigung über den Wortlaut des Privilegs, wm das man den Kaiser angehen wollte, wie aus folgendem Briefe Ulms an Nördlingen vom 22 Juli 1434 hervorgeht: --- wie man zü der nehstvergangen manung in unser stat abgeschaiden ist under anderm von ainer gemainen frihait wegen den stetten zu erlangen, die etlicher maße wider die guldin bulle w&r und besunder an dem, das der guldin bulle darinne nicht gedacht und doch versücht wurde, die stette ze frien sÓ- licher maße, das sie lüte landsäßen ze burgern empfahen und uf das lande schirmen möchten gelich als ingesessen burger, und das och dieselben land- sässen gaistlich und weltlich edel und unedel des- selben burgerrechts und och der stette frihait und recht gebruchen und geniessen möchten gelich als inges8ssen burger, doch das sóliche láte niemans aigen nieman vogtber noch gültper weren und och uf iren ungültperen güten sassen etc.: des ist güter vlisse von der stette erbern botten, die denne zü derselben vergangen manung geordinieret wurden bi dem allerdurchlichtigisten firsten unserm gne- digisten herren dem Römischen kaiser ete. hie ze beliben, geschechen. nu als es kommen ist an die begriffung der frihait, so sien wir also als für uns selb daran, das die [orig. die das] so geseezet wurde, als vor geschriben stat. so sind aber der stette botten ungelich daran und mainent, daz das ge- seezet wurde an dem artikel, als vor gelutet hat also: „doch das sólich landsissen niemans aigen sien, uf dem iren siczen und nieman ze versprechent standen®. und so die schrittung unser halben darinne also ist und och nieman wai, ob das gan mag oder wedrer wege uns gegeben wurde, so haben wir unsers tails sorge, wie man ze vil fürfafle, das es denne dest minder gange, und wan uns unsers tails ie bedunket unser mainung für die stette red- 49
Strana 386
Juni 17 1494 Juni 8 [ad 1488 bis 1484 Aug.] 386 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. kennen würde ete.; ob denne die stett solichs etwas costen solte, damit si nütz in selb und iren nachkomen schuffent, und mochtent si sich denne der mütunge damit entladen, so würde darinne wol zwifalter nütz geschaffen, damit doch ieder stat weiBhait gar merk- lich beladen wirdet. Und? wie uf daz beschlossen ist, daz iede stat ungemant und bei dem aide ir erber treffenlich ratzbotschaft ir mainung in den egeschriben stucken mit vollem gewalt underichtet wider ze Ulme haben sullen uf dornstag nach sant Vitz tag nechst ze nacht ze Ulme ze sin und enmornens die ding nach der stett nutzen und notturft zü be- schliessen, daz die zů end und ufitrag komen. datum et actum in octava sacri cor- poris Christi anno ejusdem 1400 tricesimo quarto. 10 D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig den Älteren von Baiern- Ingolstadt nr. 200-214. 200. Aufzeichnung der Nórdlinger Registratur über IK. Sigmunds Vorgehen gegen Hzg. Ludwig den Älteren von Baiern- Ingolstadt. [ad 1433 November bis 1434 August ] !. Aus Nördlingen Stadt- A. Kopialbuch I fol 144* not. chart. coaeva mit der Überschrift ı5 Nota hic aligualiter, wie die von Werde wider von herzog Ludwig von Bayern ge- ledigt wurden. n) auch Vorl. hat Alinea. lich und gnüge geseezet sin, so hat sich, als ir selb wol verstand, niht gezimpt dehain begriffe in die eanzlie ze geben uf sólich unainikait, man wisse denne vor, wes man begern wólle. und umb das so haben der stette botten und wir uns verainet, das wir sôlichs hinder sich in alle râte der stette unser verainung schriben und verkünden süllen sölicher maße, das iede stat ir mainung in schrifte ane verziehen in dem herschribe. umbe das, daz dem, das die stette fürnämen, nachgegangen werde, e das der egenant unser herre der kaiser von hinnen schaide. wan nu, lieben frwnde, sôlichs in grosser gehaim ze haltent ist und mit sunderhait, diewile das noch nicht erlangt ist, nach dem und es alle die, die mit demselben unserm herren dem kaiser umbgand, gerne wandten, wa si sin gewar wurden, und suB och sólichs billich in gehaim gehalten wird, darum so verkünden wir iüwer lieb das des ersten begerent, das in sólicher gehaim als sich gepiret ze halten, und wan och nottet ist ze wissen aigenlich, welich stette des begeren und wie, so ist och dabi mer not die sache als redlich ze seczen, das si fürgange gewinne und nicht abgeschlagen werde, und wan denne uf das och not ist, ób das, des die stette begeren werden, etwas costen wurde, als wol verstantlich ist, das daz umbsuB niht gan muge, daz man denne wisse, welich stette sich des eosten laussen wóllen und was darumbe, das es erste an dem niht erwinde, so man züseite ze ge- ben, das denne gar spottlich wer und den stetten vast ze verwisent káme, sólten si an dem ende erste hinder sich gan und nicht geben, das sich gezimpt, und durch des gelts wegen abtreten. und umbe das, daz man wisse, wer daran und was man sich des costen lassen wélle, so wóllent niht lassen, ir schribent uns bi disem botten aigenlich ińwer 20 mainung in dem, ob ir sólicher frihait begerent und wie, ald ob ir der mainent underwegen ze laBen, darumbe das die sache uf den ainen wege ze lassen ald zu tün fürgenomen werde, und fürdrent den botten mit der antwürt, das deflhalp och nichtzit 25 werde gesawmet, nach dem und mau ie maint, das der vorgenant unser herre der kaiser nu dehain wile hie beliben werde. und ander lóffe und mére wissen wir noch niéhtzit ze schriben, denne noch dehain sache ufiriehtung hat, wann, wamit wir üch 30 liebe oder dienste erzaigen oder bewisen móchten, darzü wólten wir alle zite willig und berait sin, als billich ist. geben uf sant Marien Magdalenen tage anno domini ete. 34. (Nórdlingen Stadt- A. Akten des Sehwübischen Stüdtobunds IIT, 8 v. J 86 1434 nr. 43 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.). Im September 1434 wurde die An- gelegenheit auf mehreren Bundesversammlumgen weiter verhandelt (vgl. wr. 242) und schließlich eine Einigung erzielt: denn die Gesandtschaft, die der Bund zum Regensburger Tage abordnete, erhielt unter anderem auch den Auftrag, die Ver- leihung des gewünschten Privilegs beim Kaiser zu betreiben. Allerdings hatte sie kemen Erfolg. (Vgl. m. 243), 1 Im der letzten Woche des November 1433 be- ginnt das Einschreiten des Kaisers gegen den kurz zuvor durch das Konzil exkommunizierten Herzog, am 11 August 1434 nahm Sigmund ihm wieder zw Gnaden auf. Dadwrch bestimmt sich unsere Da- 50 tierung. 40 45
Juni 17 1494 Juni 8 [ad 1488 bis 1484 Aug.] 386 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. kennen würde ete.; ob denne die stett solichs etwas costen solte, damit si nütz in selb und iren nachkomen schuffent, und mochtent si sich denne der mütunge damit entladen, so würde darinne wol zwifalter nütz geschaffen, damit doch ieder stat weiBhait gar merk- lich beladen wirdet. Und? wie uf daz beschlossen ist, daz iede stat ungemant und bei dem aide ir erber treffenlich ratzbotschaft ir mainung in den egeschriben stucken mit vollem gewalt underichtet wider ze Ulme haben sullen uf dornstag nach sant Vitz tag nechst ze nacht ze Ulme ze sin und enmornens die ding nach der stett nutzen und notturft zü be- schliessen, daz die zů end und ufitrag komen. datum et actum in octava sacri cor- poris Christi anno ejusdem 1400 tricesimo quarto. 10 D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig den Älteren von Baiern- Ingolstadt nr. 200-214. 200. Aufzeichnung der Nórdlinger Registratur über IK. Sigmunds Vorgehen gegen Hzg. Ludwig den Älteren von Baiern- Ingolstadt. [ad 1433 November bis 1434 August ] !. Aus Nördlingen Stadt- A. Kopialbuch I fol 144* not. chart. coaeva mit der Überschrift ı5 Nota hic aligualiter, wie die von Werde wider von herzog Ludwig von Bayern ge- ledigt wurden. n) auch Vorl. hat Alinea. lich und gnüge geseezet sin, so hat sich, als ir selb wol verstand, niht gezimpt dehain begriffe in die eanzlie ze geben uf sólich unainikait, man wisse denne vor, wes man begern wólle. und umb das so haben der stette botten und wir uns verainet, das wir sôlichs hinder sich in alle râte der stette unser verainung schriben und verkünden süllen sölicher maße, das iede stat ir mainung in schrifte ane verziehen in dem herschribe. umbe das, daz dem, das die stette fürnämen, nachgegangen werde, e das der egenant unser herre der kaiser von hinnen schaide. wan nu, lieben frwnde, sôlichs in grosser gehaim ze haltent ist und mit sunderhait, diewile das noch nicht erlangt ist, nach dem und es alle die, die mit demselben unserm herren dem kaiser umbgand, gerne wandten, wa si sin gewar wurden, und suB och sólichs billich in gehaim gehalten wird, darum so verkünden wir iüwer lieb das des ersten begerent, das in sólicher gehaim als sich gepiret ze halten, und wan och nottet ist ze wissen aigenlich, welich stette des begeren und wie, so ist och dabi mer not die sache als redlich ze seczen, das si fürgange gewinne und nicht abgeschlagen werde, und wan denne uf das och not ist, ób das, des die stette begeren werden, etwas costen wurde, als wol verstantlich ist, das daz umbsuB niht gan muge, daz man denne wisse, welich stette sich des eosten laussen wóllen und was darumbe, das es erste an dem niht erwinde, so man züseite ze ge- ben, das denne gar spottlich wer und den stetten vast ze verwisent káme, sólten si an dem ende erste hinder sich gan und nicht geben, das sich gezimpt, und durch des gelts wegen abtreten. und umbe das, daz man wisse, wer daran und was man sich des costen lassen wélle, so wóllent niht lassen, ir schribent uns bi disem botten aigenlich ińwer 20 mainung in dem, ob ir sólicher frihait begerent und wie, ald ob ir der mainent underwegen ze laBen, darumbe das die sache uf den ainen wege ze lassen ald zu tün fürgenomen werde, und fürdrent den botten mit der antwürt, das deflhalp och nichtzit 25 werde gesawmet, nach dem und mau ie maint, das der vorgenant unser herre der kaiser nu dehain wile hie beliben werde. und ander lóffe und mére wissen wir noch niéhtzit ze schriben, denne noch dehain sache ufiriehtung hat, wann, wamit wir üch 30 liebe oder dienste erzaigen oder bewisen móchten, darzü wólten wir alle zite willig und berait sin, als billich ist. geben uf sant Marien Magdalenen tage anno domini ete. 34. (Nórdlingen Stadt- A. Akten des Sehwübischen Stüdtobunds IIT, 8 v. J 86 1434 nr. 43 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr.). Im September 1434 wurde die An- gelegenheit auf mehreren Bundesversammlumgen weiter verhandelt (vgl. wr. 242) und schließlich eine Einigung erzielt: denn die Gesandtschaft, die der Bund zum Regensburger Tage abordnete, erhielt unter anderem auch den Auftrag, die Ver- leihung des gewünschten Privilegs beim Kaiser zu betreiben. Allerdings hatte sie kemen Erfolg. (Vgl. m. 243), 1 Im der letzten Woche des November 1433 be- ginnt das Einschreiten des Kaisers gegen den kurz zuvor durch das Konzil exkommunizierten Herzog, am 11 August 1434 nahm Sigmund ihm wieder zw Gnaden auf. Dadwrch bestimmt sich unsere Da- 50 tierung. 40 45
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D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 387 Als die stat Swebisch-Werde etwas jare 1 von dem riche empfremdet und herzôg Ludwig von Bayern bi 60000 florenzer gülden gestanden ist und als dieselben von Werde etlicher masse harte hielte und als sie zu beidersit zů Costencz im concilii vor kûnig Sygmund rechtenden2 etc. und darnach als denne der genant kûnig Sygmund 5 keiser wart und in anno domini 1433 von Rome gein Basel kame, da uf die zite das concilium was, und auch mer geistlichen lûten epten und andern weltlichen luten etwas ouch von herzog Ludwigs obgenant unrecht gedrangnûß oder gewalt beschach, die in dahin fûr den keiser fürgewendt heten und die ir clag teten, und obgenanter herzog Ludwig nit antwurte: und da mante der obgenante keiser Sygmund herren und stete im 10 uf herzog Ludwig hilf ze tun, das er gehorsam wûrde und auch widerkerte den, den er gewalt oder zo unrecht was getan hete. und aber beide herren und stete die hilfe im züzesagen uf einander verzůgen. und als aber obgenant keiser Sygmund uf die zit von Basel zohe und villeicht, nachdem er erste keiser wôrden was und auch dannoch umb Beheymer lant so stûnde, daz sie dennoch in unglauben waren und auch im a, 15 nachdem er ir rechter erbeherre was, nit gehüldet heten, und er auch nachdem er etwas lang von Ungern, da er auch kûnig was, gewest was, gern nû da ze Ungern gewest were, darnach auch gein Beheme zû ziehen etc., da beschied er an dem abher von Basel ziehen ein tag gein Ulme uf dominica post corporis Christi in anno domini etc. 30 etlichen herren und steten im under andern da hilf zuzesagen uf obgenanten herzog 20 Ludwig und auch alda ze uberkûmen, ein velt uf denselben herzog Ludwig ze machen und daz er auch mit sin selbs person dabi sein wolte. Und als er auch villeicht nach ordenung des rechten oder durch rate herren und der stete herzog Ludwig obgenant, wiewol da ze Basel mer urteil uber in gangen waren 3, doch anderweit und mer gein Ulme für in vordert, und als herzôg Lüdwig dahin 25 gein Ulme kame oder sein râte, und man mer da hin und her von den sachen redte und ie der keiser wôlte, daz herzog Ludwig bekert geistlichen, die in furgewendt heten, daz er in mit dranksale abgenomen hete, und zevoran, daz er die von Werde der pfantschaft ganz ledig sâgte und in ir brief herußgebe und auch ganz quitirt und ledig sagt nach aller notdürft, jo daz wôlt er ie haben oder wolte joch ie uf in mit so macht ziehen. Nû als obgenanter keiser, als auch oben gemeldt ist, ut ego estimo, villeicht gern zů Ungern oder zû Beheme gewest were und er vor allen dingen hûngerig was und gar nit gelts hete, da mocht er wol verstan: solt er obgenanten herzogen mit macht uberzogen han, das het cost und mûe bracht und auch güter wile bedorft und were hart s5 zůgangen, aber er tete als der wise und lage alles uf dem wege, als wolt er mit macht darzů tün, das er damit durchbrechte, daz herzog Ludwig obgemeldten bekerung tete und auch die von Werde ledig sagte. Unde als ich in disen zevoran maine, so was dem keiser umb die von Werde ze ledigen ernste. dann ob die ledigung für sich gan wûrde, so mûesten im die von Werde 40 14000 gulden geben, damit erd sein krone zu Basel losete oder auch ander 4. [1434] Mai 30 45 a) Vorl. add. nit. b) es folgt in Vorl. ein leergelassener Raum; am Rande et quomodo scripsit de illo civitatensibus, declarat littera sua infra in hoc folio signo [ugl. nr. 193]. c) am Rande bene nota hic d) hier bricht der Text ab; es folgt nach einem größseren Zwischenraum Sigmunds Berufungsschreiben zum Ulmer Reichstag (ogl. Variante b), unsere ur. 193; und ganz unten am Rande stehen in kleiner Schrift und, wie es scheint, von anderer Hand die von uns in den Text gesetzten Worte sein — ander. 1 2 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 367. Vgl. p. 392 Anm. 2. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 366. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 367. — Für den Kaiser hatte Donauwörth nur 13000 Gulden auf- zuwenden. Aber Kaspar Schlick erhielt 1200 Gul- den, rgl. Königsdörfer, Gesch. des Klosters zum Heil Kreutz 1, 187. 49*
D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 387 Als die stat Swebisch-Werde etwas jare 1 von dem riche empfremdet und herzôg Ludwig von Bayern bi 60000 florenzer gülden gestanden ist und als dieselben von Werde etlicher masse harte hielte und als sie zu beidersit zů Costencz im concilii vor kûnig Sygmund rechtenden2 etc. und darnach als denne der genant kûnig Sygmund 5 keiser wart und in anno domini 1433 von Rome gein Basel kame, da uf die zite das concilium was, und auch mer geistlichen lûten epten und andern weltlichen luten etwas ouch von herzog Ludwigs obgenant unrecht gedrangnûß oder gewalt beschach, die in dahin fûr den keiser fürgewendt heten und die ir clag teten, und obgenanter herzog Ludwig nit antwurte: und da mante der obgenante keiser Sygmund herren und stete im 10 uf herzog Ludwig hilf ze tun, das er gehorsam wûrde und auch widerkerte den, den er gewalt oder zo unrecht was getan hete. und aber beide herren und stete die hilfe im züzesagen uf einander verzůgen. und als aber obgenant keiser Sygmund uf die zit von Basel zohe und villeicht, nachdem er erste keiser wôrden was und auch dannoch umb Beheymer lant so stûnde, daz sie dennoch in unglauben waren und auch im a, 15 nachdem er ir rechter erbeherre was, nit gehüldet heten, und er auch nachdem er etwas lang von Ungern, da er auch kûnig was, gewest was, gern nû da ze Ungern gewest were, darnach auch gein Beheme zû ziehen etc., da beschied er an dem abher von Basel ziehen ein tag gein Ulme uf dominica post corporis Christi in anno domini etc. 30 etlichen herren und steten im under andern da hilf zuzesagen uf obgenanten herzog 20 Ludwig und auch alda ze uberkûmen, ein velt uf denselben herzog Ludwig ze machen und daz er auch mit sin selbs person dabi sein wolte. Und als er auch villeicht nach ordenung des rechten oder durch rate herren und der stete herzog Ludwig obgenant, wiewol da ze Basel mer urteil uber in gangen waren 3, doch anderweit und mer gein Ulme für in vordert, und als herzôg Lüdwig dahin 25 gein Ulme kame oder sein râte, und man mer da hin und her von den sachen redte und ie der keiser wôlte, daz herzog Ludwig bekert geistlichen, die in furgewendt heten, daz er in mit dranksale abgenomen hete, und zevoran, daz er die von Werde der pfantschaft ganz ledig sâgte und in ir brief herußgebe und auch ganz quitirt und ledig sagt nach aller notdürft, jo daz wôlt er ie haben oder wolte joch ie uf in mit so macht ziehen. Nû als obgenanter keiser, als auch oben gemeldt ist, ut ego estimo, villeicht gern zů Ungern oder zû Beheme gewest were und er vor allen dingen hûngerig was und gar nit gelts hete, da mocht er wol verstan: solt er obgenanten herzogen mit macht uberzogen han, das het cost und mûe bracht und auch güter wile bedorft und were hart s5 zůgangen, aber er tete als der wise und lage alles uf dem wege, als wolt er mit macht darzů tün, das er damit durchbrechte, daz herzog Ludwig obgemeldten bekerung tete und auch die von Werde ledig sagte. Unde als ich in disen zevoran maine, so was dem keiser umb die von Werde ze ledigen ernste. dann ob die ledigung für sich gan wûrde, so mûesten im die von Werde 40 14000 gulden geben, damit erd sein krone zu Basel losete oder auch ander 4. [1434] Mai 30 45 a) Vorl. add. nit. b) es folgt in Vorl. ein leergelassener Raum; am Rande et quomodo scripsit de illo civitatensibus, declarat littera sua infra in hoc folio signo [ugl. nr. 193]. c) am Rande bene nota hic d) hier bricht der Text ab; es folgt nach einem größseren Zwischenraum Sigmunds Berufungsschreiben zum Ulmer Reichstag (ogl. Variante b), unsere ur. 193; und ganz unten am Rande stehen in kleiner Schrift und, wie es scheint, von anderer Hand die von uns in den Text gesetzten Worte sein — ander. 1 2 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 367. Vgl. p. 392 Anm. 2. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 366. Vgl. Einleitung zu lit. D p. 367. — Für den Kaiser hatte Donauwörth nur 13000 Gulden auf- zuwenden. Aber Kaspar Schlick erhielt 1200 Gul- den, rgl. Königsdörfer, Gesch. des Klosters zum Heil Kreutz 1, 187. 49*
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388 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1484 201. Hzg. Ernst von Baiern-München an seinen Bruder Hzg. Wilhelm von Baiern- Apr. 25 München: Bündnisantrag Hzg. Heinrichs von Baiern-Landshut; Vorteile eines Bünd- nisses; Nachteile der Unterstützung des Kaisers in seinem Kampf gegen Hzg. Lud- wig den Alteren von Baiern-Ingolstadt; u. a. m. 1434 April 25 München. Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 430-431 orig. chart. lit. clausa c. 5 sig. in v. impr. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch Gesch. 2, 597 Anm. 4 nach unserer Vorlage und von Riezler, Gesch. Baierns 3, 310. Brüderleiche lieb und trew alzeit vor. hochgeborner fürst, lieber brüder. wir tôn ew ze wissen, daz unser vetter herzog Hainrich durch etlich sein rât an etlich unser 10 rât hat pringen lassen, wie daz ir und wir, auch er lang zeit in gûter verainung mit einander gewesen und herkomen sein, daz uns vnd den vnsern mer gefromet dann ge- schadet hab. nû seien ieczo etlich zeit zwischen uns irrung gewesen, darumb wir durch unsern gnadigisten herrn den Rômischen etc. kaiser entricht worden sein und also geseczt1, das fürbas umb sollichs pilleich dhain stos mer wurd, und wie unsern vettern noch aller 15 früntschaft zû uns für ander sein fründ verlustet und gern ainer gleichen erbern und redlichen ainung mit uns eingen wolte. und hat uns darin zû gûter maz erzelt, was frids gemachs und nûczes uns fürsten auch allen den unsern edeln und nicht edeln ersten mocht. lieber bruder. nû haben wir auf das dhain antwort geben lassen, sunder die sach an ew wellen pringen und uns darauf selbs auch zû entsinnen, als wir auch etwe 20 oft in uns selbs getan und die lawf, so dann ieczo sind, dargegen gewegen haben und mainen, das uns und den unsern wol frid und gemach ersten mocht, so wir und unser vetter herzog Hainrich uns mit unsern landen zû einander veraineten nach gleichen und pillichen dingen und der unsern rat unser lebtag oder auf etliche jar. mit namen so haben wir dez ersten betracht die lawf, so dann sind in Behaim, die an unser baider 25 land stossen und uns wol swarlich überziehen mügen, darin wir von iemant hilf noch rettung haben. nemlich so wir die unsern anrüffen, die wellen des nit tûn dann umb gab und man stee in für schâden, als ir daz auch wol wisst. will dann unser herr der kaiser unsern vettern herzog Ludwigen umb sein unrecht straffen, nach dem und er dann verschuldet hat, das an unserm herrn dem kaiser wol zû loben ist, das er der 30 gerechtikait so beigestendig wil sein, so ist versechlich, er werd ew und uns manen im ze helfen, dez wir im in dhainen weg versagen mügen, und tût er sollich straff durch sich mit seinen Ungern, auch mit unser und ewrer hilf, so sein wir und unser land in ainem swaren tâglichen krieg und wissen nit, wie lang er weret vnd wie er sich endet; wir wissen auch nicht, wes wir uns von unserm vettern herzog Hainrichen und seinem land versehen sollen, wann dem nit lieb wâr, das herzog Ludwigs land in fremd hend komen solt, darumb daz er auch ain wartender erb darzû ist; tût er dann solleich straff mit dez reichs steten, das pringt dem haws von Bayrn grossen schaden abgank und minderung, wann, was dez reichs stet gewinnen, das lassen si nimmer von in, als ir das wol gesehen habt an den steten und slossen unsers oheims herzog Fridrichs von 40 Osterreich. so ist auch unser herr der kaiser laider ain alter und kranker herre, dem môcht krankait oder ander sach zûsten als von dem heiligen concili dem babst oder von Beheim, darumb er disen sachen auch nit außwarten môcht, oder er můset gen Ungern farn, alsdann lag der krieg aller auf uns, und wurd uns herzog Ludwig und sein sûn nimmer abseczen, darumb das wir uns fûr all ander gegen im in den krieg gelegt hetten; 45 solt dann herzog Ludwig durch die sach komen, wie sich das fûget, und das abtragen 35 Am 1 Januar 1434, vgl. Buchner, Geschichte von Baiern 6, 279; Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch. Gesch. 2, 599 und Riezler, Geschichte Baierns 3, 306.
388 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1484 201. Hzg. Ernst von Baiern-München an seinen Bruder Hzg. Wilhelm von Baiern- Apr. 25 München: Bündnisantrag Hzg. Heinrichs von Baiern-Landshut; Vorteile eines Bünd- nisses; Nachteile der Unterstützung des Kaisers in seinem Kampf gegen Hzg. Lud- wig den Alteren von Baiern-Ingolstadt; u. a. m. 1434 April 25 München. Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 430-431 orig. chart. lit. clausa c. 5 sig. in v. impr. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch Gesch. 2, 597 Anm. 4 nach unserer Vorlage und von Riezler, Gesch. Baierns 3, 310. Brüderleiche lieb und trew alzeit vor. hochgeborner fürst, lieber brüder. wir tôn ew ze wissen, daz unser vetter herzog Hainrich durch etlich sein rât an etlich unser 10 rât hat pringen lassen, wie daz ir und wir, auch er lang zeit in gûter verainung mit einander gewesen und herkomen sein, daz uns vnd den vnsern mer gefromet dann ge- schadet hab. nû seien ieczo etlich zeit zwischen uns irrung gewesen, darumb wir durch unsern gnadigisten herrn den Rômischen etc. kaiser entricht worden sein und also geseczt1, das fürbas umb sollichs pilleich dhain stos mer wurd, und wie unsern vettern noch aller 15 früntschaft zû uns für ander sein fründ verlustet und gern ainer gleichen erbern und redlichen ainung mit uns eingen wolte. und hat uns darin zû gûter maz erzelt, was frids gemachs und nûczes uns fürsten auch allen den unsern edeln und nicht edeln ersten mocht. lieber bruder. nû haben wir auf das dhain antwort geben lassen, sunder die sach an ew wellen pringen und uns darauf selbs auch zû entsinnen, als wir auch etwe 20 oft in uns selbs getan und die lawf, so dann ieczo sind, dargegen gewegen haben und mainen, das uns und den unsern wol frid und gemach ersten mocht, so wir und unser vetter herzog Hainrich uns mit unsern landen zû einander veraineten nach gleichen und pillichen dingen und der unsern rat unser lebtag oder auf etliche jar. mit namen so haben wir dez ersten betracht die lawf, so dann sind in Behaim, die an unser baider 25 land stossen und uns wol swarlich überziehen mügen, darin wir von iemant hilf noch rettung haben. nemlich so wir die unsern anrüffen, die wellen des nit tûn dann umb gab und man stee in für schâden, als ir daz auch wol wisst. will dann unser herr der kaiser unsern vettern herzog Ludwigen umb sein unrecht straffen, nach dem und er dann verschuldet hat, das an unserm herrn dem kaiser wol zû loben ist, das er der 30 gerechtikait so beigestendig wil sein, so ist versechlich, er werd ew und uns manen im ze helfen, dez wir im in dhainen weg versagen mügen, und tût er sollich straff durch sich mit seinen Ungern, auch mit unser und ewrer hilf, so sein wir und unser land in ainem swaren tâglichen krieg und wissen nit, wie lang er weret vnd wie er sich endet; wir wissen auch nicht, wes wir uns von unserm vettern herzog Hainrichen und seinem land versehen sollen, wann dem nit lieb wâr, das herzog Ludwigs land in fremd hend komen solt, darumb daz er auch ain wartender erb darzû ist; tût er dann solleich straff mit dez reichs steten, das pringt dem haws von Bayrn grossen schaden abgank und minderung, wann, was dez reichs stet gewinnen, das lassen si nimmer von in, als ir das wol gesehen habt an den steten und slossen unsers oheims herzog Fridrichs von 40 Osterreich. so ist auch unser herr der kaiser laider ain alter und kranker herre, dem môcht krankait oder ander sach zûsten als von dem heiligen concili dem babst oder von Beheim, darumb er disen sachen auch nit außwarten môcht, oder er můset gen Ungern farn, alsdann lag der krieg aller auf uns, und wurd uns herzog Ludwig und sein sûn nimmer abseczen, darumb das wir uns fûr all ander gegen im in den krieg gelegt hetten; 45 solt dann herzog Ludwig durch die sach komen, wie sich das fûget, und das abtragen 35 Am 1 Januar 1434, vgl. Buchner, Geschichte von Baiern 6, 279; Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch. Gesch. 2, 599 und Riezler, Geschichte Baierns 3, 306.
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D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 389 gen unserm herrn dem kaiser, so wûrd er uns sollicher sach aber nimmer vergessen. so secht und hôrt ir wol, wie vil im ungnad erpoten wirdet von unserm herrn dem kaiser und andern, das er dez alles nicht achtet und sein ungerechtickait ie lenger ie vester treibet und so vil pôser leût vindet, die im das alles helfen aufhalten und gelimpfen, 5 und das alle rauberei in und aus seinem land geschicht, dardurch wir und di unsern vast beschedigt werden, das er alles nit tûn tôrft, so wir und unser vetter herzog Hainrich mit unsern landen und leûten ain gleiche und redliche püntnûß gemacht hetten. uns mûseten auch alle die unsern in Obern- vnd Nidern-Bairn des gleicher sein, wann ir vor oft und dicke gesehen und gehôrt habt, so wir etlichen nach irm willen nit sold 10 geben wellen, daz si dann alwegen sprechen: so wollen si zû herzog Ludwigen oder herzog Hainrich reiten, und vil ander sach, die uns und den unsern daraus ersten môchten, daz alles nit ze schreiben ist, als ir selbs wol verstet. herauf wir von ewer lieb begern, daz ir ew darauf auch entsinnet und die sach wegt und uns dann ewern willen darin verschreibt, so ir allererst mûgt. datum München an suntag nach 15 Georgi anno etc. 1434. [in verso] Dem hochgebornen fürsten unserm lieben bruder herzog Wilhelmen pfalnzgraven bei Rein und herzogen in Bairn. Von gotes genaden Ernst herzog in Bayrn etc. Dominus dux in consilio. 1434 Apr. 25 [Cedula inclusa] Lieber bruder. ir sûlt auch wissen, das ewr gemahel unser 20 liebe swester auch ewr und unser lieber sûn herzog Adolph von den gnaden dez al- mâchtigen gotes bei gûtem stand und wesen sind, und wir haben auch all unser frawd und kurzweil mit in. got laß uns die langzeit mit gesund mit in haben. [Cedula inclusa] Lieber bruder. wir tûn ew ze wissen, das herzog Ludwig vast leût bestelt und sich mit seinen slossen zûrichtet und maint ie unserm herrn dem 25 kaiser zû widersten. [Cedula inclusa] Lieber bruder. last die sach an niemant gelangen, dann zů dem ir ain trawen habt. 30 202. K. Sigmund an Ulm: die Stadt soll ihm helfen, jetzt nach der Verurteilung Hag. Ludwigs des Alteren von Baiern-Ingolstadt Donauwörth ans Reich und in den Bund der Schwäbischen Reichsstädte zu bringen; Mf. Friedrich von Brandenburg wird mit der Stadt darüber verhandeln; durch Beendigung der Angelegenheit wird des Kaisers Kommen nach Ulm erleichtert. 1434 April 27 Basel. 1484 Apr. 27 Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1434 cop. chart. coaeva mit Schnitten, von Ulm an Nördlingen überschickt in dem Brief 1434 Mai 4 nr. 203. Sigmund von gott" gnaden etc. Lieben getrûwen. wir haben nechst alhie mit Walthern Ehinger unserm lieben getrüwen und er mit uns rede gehabt als von der von Werde wegen, damit wir si zu dem riche genzlich bringen und in uwern bunde bringen môchten. nu hat sich herzog Ludwigs sach von Mortani also alhie gemacht mit swaren urtailen 1, daz der von Werd 4o sach nu redlich und volkomenlich wirt zugeen mugen, als úch dann unser lieber ôheim marggraf Fridrich von Brandenburg, dem wir bevolhen haben mit úch uss den sachen 35 a) sic! 1 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 366.
D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 389 gen unserm herrn dem kaiser, so wûrd er uns sollicher sach aber nimmer vergessen. so secht und hôrt ir wol, wie vil im ungnad erpoten wirdet von unserm herrn dem kaiser und andern, das er dez alles nicht achtet und sein ungerechtickait ie lenger ie vester treibet und so vil pôser leût vindet, die im das alles helfen aufhalten und gelimpfen, 5 und das alle rauberei in und aus seinem land geschicht, dardurch wir und di unsern vast beschedigt werden, das er alles nit tûn tôrft, so wir und unser vetter herzog Hainrich mit unsern landen und leûten ain gleiche und redliche püntnûß gemacht hetten. uns mûseten auch alle die unsern in Obern- vnd Nidern-Bairn des gleicher sein, wann ir vor oft und dicke gesehen und gehôrt habt, so wir etlichen nach irm willen nit sold 10 geben wellen, daz si dann alwegen sprechen: so wollen si zû herzog Ludwigen oder herzog Hainrich reiten, und vil ander sach, die uns und den unsern daraus ersten môchten, daz alles nit ze schreiben ist, als ir selbs wol verstet. herauf wir von ewer lieb begern, daz ir ew darauf auch entsinnet und die sach wegt und uns dann ewern willen darin verschreibt, so ir allererst mûgt. datum München an suntag nach 15 Georgi anno etc. 1434. [in verso] Dem hochgebornen fürsten unserm lieben bruder herzog Wilhelmen pfalnzgraven bei Rein und herzogen in Bairn. Von gotes genaden Ernst herzog in Bayrn etc. Dominus dux in consilio. 1434 Apr. 25 [Cedula inclusa] Lieber bruder. ir sûlt auch wissen, das ewr gemahel unser 20 liebe swester auch ewr und unser lieber sûn herzog Adolph von den gnaden dez al- mâchtigen gotes bei gûtem stand und wesen sind, und wir haben auch all unser frawd und kurzweil mit in. got laß uns die langzeit mit gesund mit in haben. [Cedula inclusa] Lieber bruder. wir tûn ew ze wissen, das herzog Ludwig vast leût bestelt und sich mit seinen slossen zûrichtet und maint ie unserm herrn dem 25 kaiser zû widersten. [Cedula inclusa] Lieber bruder. last die sach an niemant gelangen, dann zů dem ir ain trawen habt. 30 202. K. Sigmund an Ulm: die Stadt soll ihm helfen, jetzt nach der Verurteilung Hag. Ludwigs des Alteren von Baiern-Ingolstadt Donauwörth ans Reich und in den Bund der Schwäbischen Reichsstädte zu bringen; Mf. Friedrich von Brandenburg wird mit der Stadt darüber verhandeln; durch Beendigung der Angelegenheit wird des Kaisers Kommen nach Ulm erleichtert. 1434 April 27 Basel. 1484 Apr. 27 Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1434 cop. chart. coaeva mit Schnitten, von Ulm an Nördlingen überschickt in dem Brief 1434 Mai 4 nr. 203. Sigmund von gott" gnaden etc. Lieben getrûwen. wir haben nechst alhie mit Walthern Ehinger unserm lieben getrüwen und er mit uns rede gehabt als von der von Werde wegen, damit wir si zu dem riche genzlich bringen und in uwern bunde bringen môchten. nu hat sich herzog Ludwigs sach von Mortani also alhie gemacht mit swaren urtailen 1, daz der von Werd 4o sach nu redlich und volkomenlich wirt zugeen mugen, als úch dann unser lieber ôheim marggraf Fridrich von Brandenburg, dem wir bevolhen haben mit úch uss den sachen 35 a) sic! 1 Vgl. Einleitung zu lit. D p. 366.
Strana 390
390 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 Apr. 27 zu reden, wol wirt underwisen 1. so sind auch der von Werd frund 2 auch dabi ge- wesen. darumb so begern wir von uch, das ir die sach zu stunden fûr úch nement und darzu rautent und helfent, damit die sach geendet werde, wann uns die ain furdrung war von hinnan zu erheben, nach dem und wir uns zu úch gen Ulm fügen wellen. so wâr es auch den von Werde auch ain grose furdrung, und ir tund uns darin ain gross gefallen, das wir gen uch großlich erkennen wellen. und gebent uns des ain unverzogen antwurt. geben zu Basel an dinstag nach sant Jôrgen tag anno etc. 34 unser riche des Ungrischen etc. 5 Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk cancellarius. 10 1484 Mai 4 203. Ulm an Nördlingen: im Namen des Kaisers hat am 4 Mai der Markgraf von Brandenburg verlangt, gegen den zu Basel geächteten Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt Hilfe zu leisten und die Einlösung der Donauwörther Pfand- summe einzuleiten. Bittet, der zum 8 Mai nach Ulm abgeordneten Gesandtschaft volle Gewalt zu geben, bezw. solche ihr nachzuschicken. 1434 Mai 4. 15 Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerk Cesar begert hilfe super ducem Ludvicum. Unser frýntlich willig dienst voran. ersammen und wisen lieben frwnde. der durchlúchtig fúrste unser gnâdiger herre der marggraf von Branndemburg ist uf hwt bi 20 uns hie ze Ulme gewesen und hat uns der des ersten gezaigt ainen briefs von dem allerdurchlúchtigisten fúrsten unserm gnâdigisten herren dem Rômischen kaiser etc., des abschrift wir úwer lieb verschloßen senden in disem brief, daran ir wol vernemmen wer- dent, was uns sin gnäde schribet von iuwer und unser gûten a frunde der von Werde wegen. uf das so hat denne sin gnade an uns geworben zwai stuke von des egenanten 25 unsers herren des kaisers wegen mit langen worten, die nicht not tünd zû begriffen. und hat sinen anfang gesetzet, das der vorgenant unser herre der kaißer in sinem rate Mai s0 beschloßen habe, das er uf den sunntag nach unsers herren fronlichnams tage hie ze Ulme sin wôlle, und habe daruf fúrsten herren stette und menglichem uf die zite her betagt 4. und das si des ersten darumbe, das der durchlúchtig fúrste unser gnadiger herre 3o herzog Ludwig von Bayern graf zů Mortani unserm hailigisten vatter dem bapste dem hailigen consilio zû Basele sinen kaiserlichen gnäden und dem hailigen haimlichen ge- richte5 so ungehorsam worden si umb unrecht tûn, das er gaistlichen und weltlichen und voran sinen kaiserlichen gnaden getan habe, darumbe er menglichem des rechten ußge- gangen si. und umbe das so sie er vierfach mit viererlai gerichten rechtlose gemachet 35 verachtet und verbannen uf das allerhertest. im sie och sin fúrstentům abgesprochen und er beroubt aller eren wirdikait, sine aigen dem hailigen riche in sin cammer ge- urtailt und die lehen ledig gesprochen, das er fúro aller sache untûglich si. nû si der durchlúchtig fúrste unser gnâdiger herre herzog Ludwig von Bayern graf zů Grayspach sin sûne zû Basel gewesen, als er seite, mit vollem gewalte von dem egenanten unserm 40 herren sinem vatter; der gewalt si aber nicht bewiset, als recht si. und wiewol der egenant unser herre herzog Ludwig der alt geladen gewesen si peremptorie und das er a) in orig. über u, wie im Folgenden öfter über u in zu, nur ein Punkt sichtbar; sollte dieser vielleicht ein zusammen- geflossenes o sein, also gûten, zů? 1 Vgl. nr. 203. 2 Otto Vetter der Altere und Ulrich Knäplein. Vgl. Königsdorfer, Gesch. des Klosters zum Heil. Kreutz in Donauwörth 1, 183. nr. 202. 1 Vgl. nrr. 193 und 194. 5 Das Urteil der Veme ist vom 25 November 1433. Vgl. Riezler, Gesch. Baierns 3, 308. 3 45
390 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 Apr. 27 zu reden, wol wirt underwisen 1. so sind auch der von Werd frund 2 auch dabi ge- wesen. darumb so begern wir von uch, das ir die sach zu stunden fûr úch nement und darzu rautent und helfent, damit die sach geendet werde, wann uns die ain furdrung war von hinnan zu erheben, nach dem und wir uns zu úch gen Ulm fügen wellen. so wâr es auch den von Werde auch ain grose furdrung, und ir tund uns darin ain gross gefallen, das wir gen uch großlich erkennen wellen. und gebent uns des ain unverzogen antwurt. geben zu Basel an dinstag nach sant Jôrgen tag anno etc. 34 unser riche des Ungrischen etc. 5 Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk cancellarius. 10 1484 Mai 4 203. Ulm an Nördlingen: im Namen des Kaisers hat am 4 Mai der Markgraf von Brandenburg verlangt, gegen den zu Basel geächteten Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt Hilfe zu leisten und die Einlösung der Donauwörther Pfand- summe einzuleiten. Bittet, der zum 8 Mai nach Ulm abgeordneten Gesandtschaft volle Gewalt zu geben, bezw. solche ihr nachzuschicken. 1434 Mai 4. 15 Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerk Cesar begert hilfe super ducem Ludvicum. Unser frýntlich willig dienst voran. ersammen und wisen lieben frwnde. der durchlúchtig fúrste unser gnâdiger herre der marggraf von Branndemburg ist uf hwt bi 20 uns hie ze Ulme gewesen und hat uns der des ersten gezaigt ainen briefs von dem allerdurchlúchtigisten fúrsten unserm gnâdigisten herren dem Rômischen kaiser etc., des abschrift wir úwer lieb verschloßen senden in disem brief, daran ir wol vernemmen wer- dent, was uns sin gnäde schribet von iuwer und unser gûten a frunde der von Werde wegen. uf das so hat denne sin gnade an uns geworben zwai stuke von des egenanten 25 unsers herren des kaisers wegen mit langen worten, die nicht not tünd zû begriffen. und hat sinen anfang gesetzet, das der vorgenant unser herre der kaißer in sinem rate Mai s0 beschloßen habe, das er uf den sunntag nach unsers herren fronlichnams tage hie ze Ulme sin wôlle, und habe daruf fúrsten herren stette und menglichem uf die zite her betagt 4. und das si des ersten darumbe, das der durchlúchtig fúrste unser gnadiger herre 3o herzog Ludwig von Bayern graf zů Mortani unserm hailigisten vatter dem bapste dem hailigen consilio zû Basele sinen kaiserlichen gnäden und dem hailigen haimlichen ge- richte5 so ungehorsam worden si umb unrecht tûn, das er gaistlichen und weltlichen und voran sinen kaiserlichen gnaden getan habe, darumbe er menglichem des rechten ußge- gangen si. und umbe das so sie er vierfach mit viererlai gerichten rechtlose gemachet 35 verachtet und verbannen uf das allerhertest. im sie och sin fúrstentům abgesprochen und er beroubt aller eren wirdikait, sine aigen dem hailigen riche in sin cammer ge- urtailt und die lehen ledig gesprochen, das er fúro aller sache untûglich si. nû si der durchlúchtig fúrste unser gnâdiger herre herzog Ludwig von Bayern graf zů Grayspach sin sûne zû Basel gewesen, als er seite, mit vollem gewalte von dem egenanten unserm 40 herren sinem vatter; der gewalt si aber nicht bewiset, als recht si. und wiewol der egenant unser herre herzog Ludwig der alt geladen gewesen si peremptorie und das er a) in orig. über u, wie im Folgenden öfter über u in zu, nur ein Punkt sichtbar; sollte dieser vielleicht ein zusammen- geflossenes o sein, also gûten, zů? 1 Vgl. nr. 203. 2 Otto Vetter der Altere und Ulrich Knäplein. Vgl. Königsdorfer, Gesch. des Klosters zum Heil. Kreutz in Donauwörth 1, 183. nr. 202. 1 Vgl. nrr. 193 und 194. 5 Das Urteil der Veme ist vom 25 November 1433. Vgl. Riezler, Gesch. Baierns 3, 308. 3 45
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D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 391 mit sin selbs lib geantwúrt sôlt haben, noch denne wôlt der jung herre dennocht in recht gestanden sin und sinen gewalt bewiset haben, denne er sins vatters gewalt ge- hept hette, als recht wâre. so wôlt im unser herre der kaiser gegünnen han, als er selb durch sinen fursprechen den wolgebornen unsern herren graf Emichen von Lyningen 5 da in recht gen im stûnde, den obgenanten unsern herren sinen vatter ze verantwurten. und wiewol och derselb unser herre herzog Ludwig der jung vil darin getragen habe, das sin viende da sâßen und och grafen und ander, die sin genossen nicht waren, und im selb daruß gerne gelimpfe geschôpfet hette von dem rechten ze gan, so ließe doch sin kaißerliche gnäde darzů rechtlich antwurten, das er mit fursprechen sich in recht 10 stalte und sinen gewalte bewiste; was er denne in recht gebruchen oder genießen sôlte, das sôlte im gegúnnen. und also gienge er von dem rechten, das er sich in das recht nie gestellen oder durch fursprechen rechtlich reden wôlte. darúber so si der ieczgenant unser herre der kaiser mit sinem rechten vollfaren und sie erkennet: wann der júng herre bekentlich gewesen sie, das unser herre sin vatter geladen si als recht si und er 15 da von dem rechten si gegangen, das denne die vordern urtailen proceß und brief, als die volgangen sien, furgang haben sullen, und siddenmalen und im sin ere fúrstentům und wirdikait abbekennet si und er das verlorn habe, so sie fúro dehain genoßschaft da ze rechnen. denne es múge ain ieder úber in siczen und ertailen, und si unserm herren dem kaiser wisung siner zuspruch erkennet in dri tagen und sechs wochen ze 20 tünde umb untrûwe, die er unserm herren dem kaiser getan habe in vil stuken, der ob zwain und zwainzigen in schriften geseczet si, in den er sich úber sinen aide, den er dem riche getan habe und der da verlesen worden si, úberfarn habe, die er ain taile bewiset habe und die andern wol bewisen múge. und wiewol er nu uf das allerswerest noch mer verurtailt worden si, so hett doch unser herre der kaiser den fursten gegunnen 25 in die sache ze reden; denne das unser herre herzog Ludwig und die sinen sich under- stunden unserm herren dem kaiser an gelimpf und ere zû reden in ainem verschriben gelaite. und si uf das der a jung herre hochmûtiklich ane èndes von dannen geschaiden. darumb nu unser herre der kaiser bewegt si úber den egenanten unsern herren herzog Ludwigen und maine ie darzů ze tûn mit straufe und bûße, dadurch ander bispil nemen 30 werden, als sich nach recht gepúre, das das unrecht getêmmet und die ungehorsammen zû gehorsam bracht werden, darinne im och etlich fúrsten und herren zügeseit haben. er habe och sinen kaiserlichen gnaden zûgeseit, doch nach des friden 1 ußgang, den er mit dem obgenanten unserm herren herzog Ludwigen halte, der noch were unz uf sant Michels tage ze nehste, es si denne, das im mit recht erkennet werde, das er das úber Sept. 29 35 den friden mit eren getûn múge, daruf och sin kaiserliche gnade maine das gar ring durch das consili und suß ze wegen ze bringen, das das erkennet werde. und uf das so hat uns sin gnade an stat dez egenanten unsers herren dez kaisers angerûffet ge- betten und gemannt als von der stette wegen, wann sin gnade ain sunder getrüwen zû den stetten für menglich habe: was siner kaißerlichen persone oder dem hailigen riche 40 ze schmache oder widerwartikait beschehe, das das den stetten und uns gar wider si, und wir darzů gar willig sien das zû rechen und das unrecht ze straufen helfen, das wir denne sinen kaiserlichen gnaden in dem und zû dem beraten und beholfen sien. er hat och dabi geredt, das wir stette nicht gedenken bedúrfen, das wir mit drissig vierzig oder funfzig spießen helfen ; denne sôliche hilfe mûße mit macht und stattlich beschehen, 45 das sin gnade das velde inne gehaben múge. so wissen och wir unsers herren des kai- sers macht wol, das er weder coste gezwge noch lúte habe, als zû sôlichem gehôre. das maine sin gnade ie bi uns und den stetten ze finden und ufzeheben. und hett gerne a) om. orig. 1 Vgl. Reg. Bo. 13, 266 und 270.
D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 391 mit sin selbs lib geantwúrt sôlt haben, noch denne wôlt der jung herre dennocht in recht gestanden sin und sinen gewalt bewiset haben, denne er sins vatters gewalt ge- hept hette, als recht wâre. so wôlt im unser herre der kaiser gegünnen han, als er selb durch sinen fursprechen den wolgebornen unsern herren graf Emichen von Lyningen 5 da in recht gen im stûnde, den obgenanten unsern herren sinen vatter ze verantwurten. und wiewol och derselb unser herre herzog Ludwig der jung vil darin getragen habe, das sin viende da sâßen und och grafen und ander, die sin genossen nicht waren, und im selb daruß gerne gelimpfe geschôpfet hette von dem rechten ze gan, so ließe doch sin kaißerliche gnäde darzů rechtlich antwurten, das er mit fursprechen sich in recht 10 stalte und sinen gewalte bewiste; was er denne in recht gebruchen oder genießen sôlte, das sôlte im gegúnnen. und also gienge er von dem rechten, das er sich in das recht nie gestellen oder durch fursprechen rechtlich reden wôlte. darúber so si der ieczgenant unser herre der kaiser mit sinem rechten vollfaren und sie erkennet: wann der júng herre bekentlich gewesen sie, das unser herre sin vatter geladen si als recht si und er 15 da von dem rechten si gegangen, das denne die vordern urtailen proceß und brief, als die volgangen sien, furgang haben sullen, und siddenmalen und im sin ere fúrstentům und wirdikait abbekennet si und er das verlorn habe, so sie fúro dehain genoßschaft da ze rechnen. denne es múge ain ieder úber in siczen und ertailen, und si unserm herren dem kaiser wisung siner zuspruch erkennet in dri tagen und sechs wochen ze 20 tünde umb untrûwe, die er unserm herren dem kaiser getan habe in vil stuken, der ob zwain und zwainzigen in schriften geseczet si, in den er sich úber sinen aide, den er dem riche getan habe und der da verlesen worden si, úberfarn habe, die er ain taile bewiset habe und die andern wol bewisen múge. und wiewol er nu uf das allerswerest noch mer verurtailt worden si, so hett doch unser herre der kaiser den fursten gegunnen 25 in die sache ze reden; denne das unser herre herzog Ludwig und die sinen sich under- stunden unserm herren dem kaiser an gelimpf und ere zû reden in ainem verschriben gelaite. und si uf das der a jung herre hochmûtiklich ane èndes von dannen geschaiden. darumb nu unser herre der kaiser bewegt si úber den egenanten unsern herren herzog Ludwigen und maine ie darzů ze tûn mit straufe und bûße, dadurch ander bispil nemen 30 werden, als sich nach recht gepúre, das das unrecht getêmmet und die ungehorsammen zû gehorsam bracht werden, darinne im och etlich fúrsten und herren zügeseit haben. er habe och sinen kaiserlichen gnaden zûgeseit, doch nach des friden 1 ußgang, den er mit dem obgenanten unserm herren herzog Ludwigen halte, der noch were unz uf sant Michels tage ze nehste, es si denne, das im mit recht erkennet werde, das er das úber Sept. 29 35 den friden mit eren getûn múge, daruf och sin kaiserliche gnade maine das gar ring durch das consili und suß ze wegen ze bringen, das das erkennet werde. und uf das so hat uns sin gnade an stat dez egenanten unsers herren dez kaisers angerûffet ge- betten und gemannt als von der stette wegen, wann sin gnade ain sunder getrüwen zû den stetten für menglich habe: was siner kaißerlichen persone oder dem hailigen riche 40 ze schmache oder widerwartikait beschehe, das das den stetten und uns gar wider si, und wir darzů gar willig sien das zû rechen und das unrecht ze straufen helfen, das wir denne sinen kaiserlichen gnaden in dem und zû dem beraten und beholfen sien. er hat och dabi geredt, das wir stette nicht gedenken bedúrfen, das wir mit drissig vierzig oder funfzig spießen helfen ; denne sôliche hilfe mûße mit macht und stattlich beschehen, 45 das sin gnade das velde inne gehaben múge. so wissen och wir unsers herren des kai- sers macht wol, das er weder coste gezwge noch lúte habe, als zû sôlichem gehôre. das maine sin gnade ie bi uns und den stetten ze finden und ufzeheben. und hett gerne a) om. orig. 1 Vgl. Reg. Bo. 13, 266 und 270.
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392 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Mai 8 gesehen, das wir sinen gnaden des und och des nachgenden stukes als von der vor- genanten von Werde wegen ieczo ain antwurt gegeben hetten. und maint, das er un- serm herren dem kaiser von hinnen uß ainen botten mit unser antwúrt senden mûste, das sich unser herre der kaiser uf unser antwurt dest stattlicher uferheben môchte her gen Ulme ze ziehen. uf das als wir das an die stette verzogen haben, hat uns sin gnade 5 gebetten das ze fúrdern und unserm herren dem kaiser des in kurz antwúrt ze ge- ben. und hat dabi under andern worten geredt, unsern herren den kaiser komme fúr, das sich vil von der ritterschaft bestellen laßen zû dem egenanten unserm herren herzog Ludwigen, das wider sin gnade und och uns si, und sâche gerne, ob man das gewenden môchte. nach dem so hat denne der vorgenant unser herre der marggraf zû dem 10 andern male von des egenanten unsers herren dez kaisers wegen als von der obgenanten von Werde wegen geworben, als der stette antwurt vor 1 gestanden si: wenne den von Werde von unserm herren herzog Ludwigen rechtlich môchte geholfen oder ir brief herußt a werden, so wôlten si sich fúro willig erfinden laßen etc. also sien die von Werde vor in dem consili ze Costencz ledig gesprochen 2. so si ochb der vorgenant herzog 15 Ludwig verurtailt, als hie vor begriffen ist, und mit namen allez das sin unserm herren dem kaiser und dem hailigen riche in sin cammer verfallen. und darumb so maine sin gnäde, das das nu fúro sinen gnaden zûstande. und wir laßen uns uß den worten be- dunken, das villicht sin mainung si, als ob das gelte ieczo da lige, damit die losung beschehen sôlte etc. doch so hat sin gnade dabi och mit worten beschloßen, das wir 20 uns der von Werde understan sullen, si gehôren wol zû dem riche, wann unser herre der kaiser maine si ie och ledig ze haben °. und wiewol die werbung vast lang ge- wesen ist, so hat sich doch nicht gezimpt durch kurzin willen mer ze schriben, wann nach unserm verstan so sind hierinne alle púnde, woran die beschließungen hangen, be- griffen. wann nu, lieben frwnde, die mûtung und sachen hert und sware sind uf vil wege 25 mit sunderhait ainem Rômischen hopt in siner gegenwúrtikait umb ungehorsam ze strou- fen nicht wôllen willig ze sin uf ainen wege, in den andern herwiderumb in sachen ze gan, da die purdin allain uf uns stetten geligen môchte ungnade und ungunst bringen, och ob oder was ze tûnde ist so anzegan also ze fúrsehen mit bewarung und was dabi ze sûchent si etc.: bedarf allez sôlicher wiſhait, darinne wir stette wol bedurfen, das so uns got der herre gebe das beste ze tûnde, des wir mit ganzem vliße bitten, noch dem ie die sachen gros sind, den der anfang wol ze rechnent ist und doch weder mittel noch ende nicht bedacht werden mag; denne das ain sôlich landskrieg uß dem wol werden môchte, deß gelich in langem nicht geschehen were. und umb das so tût not wilich und stattlich die ding ze erwegen. und wiewol, ob das baite haben wôlte, die ding gar be- 35 rätenlich furzenement waren und als kurz als die gegenwúrtig manung uf sampßtag nehstkoment hie ze Ulme zû den sachen ze siczen nicht wol erraichet werden mag, iedoch so denne das in sôlicher gâcht als stunz zûfellet, hat uns notdurft beducht den stetten das ze verkunden. und umbe das so manen wir úch die ding mit wiß- hait furzenemen und iuwer erbern bottschaft in den iuwern mainung mit vollem ge- 40 walte zû underrichten. ob aber iuwer bottschaft, als úch dise unser schrifte kommen, zû der manung ußgeritten wâre, so laßent bi dem aide nicht, so ir die ding stattlich ermeßent, ir schribent iuwer erbern bottschaft iuwer mainung aigenlich nach, das zû der manung underrede und ußrichtung, als sich gezimpt, beschehe. [Es folgt eine gleichgültige Privatangelegenheit zwischen einem Nördlinger und einem Bopfinger Bür- 45 a) orig. heruf. b) im orig. über o ein Punkt; 8ch? Vgl. dazu nr. 202 Anfang. Am 4 April 1417 bzw. 9 März 1418, vgl. Königsdorfer a. a. O. p. 162-164 und Altmann, 1 Regesten K. Sigmunds 1, 150 nr. 2177 u. 1, 214 nr. 3035. 3 Vgl. hierzu die Einleitung zu lit. D p. 367.
392 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Mai 8 gesehen, das wir sinen gnaden des und och des nachgenden stukes als von der vor- genanten von Werde wegen ieczo ain antwurt gegeben hetten. und maint, das er un- serm herren dem kaiser von hinnen uß ainen botten mit unser antwúrt senden mûste, das sich unser herre der kaiser uf unser antwurt dest stattlicher uferheben môchte her gen Ulme ze ziehen. uf das als wir das an die stette verzogen haben, hat uns sin gnade 5 gebetten das ze fúrdern und unserm herren dem kaiser des in kurz antwúrt ze ge- ben. und hat dabi under andern worten geredt, unsern herren den kaiser komme fúr, das sich vil von der ritterschaft bestellen laßen zû dem egenanten unserm herren herzog Ludwigen, das wider sin gnade und och uns si, und sâche gerne, ob man das gewenden môchte. nach dem so hat denne der vorgenant unser herre der marggraf zû dem 10 andern male von des egenanten unsers herren dez kaisers wegen als von der obgenanten von Werde wegen geworben, als der stette antwurt vor 1 gestanden si: wenne den von Werde von unserm herren herzog Ludwigen rechtlich môchte geholfen oder ir brief herußt a werden, so wôlten si sich fúro willig erfinden laßen etc. also sien die von Werde vor in dem consili ze Costencz ledig gesprochen 2. so si ochb der vorgenant herzog 15 Ludwig verurtailt, als hie vor begriffen ist, und mit namen allez das sin unserm herren dem kaiser und dem hailigen riche in sin cammer verfallen. und darumb so maine sin gnäde, das das nu fúro sinen gnaden zûstande. und wir laßen uns uß den worten be- dunken, das villicht sin mainung si, als ob das gelte ieczo da lige, damit die losung beschehen sôlte etc. doch so hat sin gnade dabi och mit worten beschloßen, das wir 20 uns der von Werde understan sullen, si gehôren wol zû dem riche, wann unser herre der kaiser maine si ie och ledig ze haben °. und wiewol die werbung vast lang ge- wesen ist, so hat sich doch nicht gezimpt durch kurzin willen mer ze schriben, wann nach unserm verstan so sind hierinne alle púnde, woran die beschließungen hangen, be- griffen. wann nu, lieben frwnde, die mûtung und sachen hert und sware sind uf vil wege 25 mit sunderhait ainem Rômischen hopt in siner gegenwúrtikait umb ungehorsam ze strou- fen nicht wôllen willig ze sin uf ainen wege, in den andern herwiderumb in sachen ze gan, da die purdin allain uf uns stetten geligen môchte ungnade und ungunst bringen, och ob oder was ze tûnde ist so anzegan also ze fúrsehen mit bewarung und was dabi ze sûchent si etc.: bedarf allez sôlicher wiſhait, darinne wir stette wol bedurfen, das so uns got der herre gebe das beste ze tûnde, des wir mit ganzem vliße bitten, noch dem ie die sachen gros sind, den der anfang wol ze rechnent ist und doch weder mittel noch ende nicht bedacht werden mag; denne das ain sôlich landskrieg uß dem wol werden môchte, deß gelich in langem nicht geschehen were. und umb das so tût not wilich und stattlich die ding ze erwegen. und wiewol, ob das baite haben wôlte, die ding gar be- 35 rätenlich furzenement waren und als kurz als die gegenwúrtig manung uf sampßtag nehstkoment hie ze Ulme zû den sachen ze siczen nicht wol erraichet werden mag, iedoch so denne das in sôlicher gâcht als stunz zûfellet, hat uns notdurft beducht den stetten das ze verkunden. und umbe das so manen wir úch die ding mit wiß- hait furzenemen und iuwer erbern bottschaft in den iuwern mainung mit vollem ge- 40 walte zû underrichten. ob aber iuwer bottschaft, als úch dise unser schrifte kommen, zû der manung ußgeritten wâre, so laßent bi dem aide nicht, so ir die ding stattlich ermeßent, ir schribent iuwer erbern bottschaft iuwer mainung aigenlich nach, das zû der manung underrede und ußrichtung, als sich gezimpt, beschehe. [Es folgt eine gleichgültige Privatangelegenheit zwischen einem Nördlinger und einem Bopfinger Bür- 45 a) orig. heruf. b) im orig. über o ein Punkt; 8ch? Vgl. dazu nr. 202 Anfang. Am 4 April 1417 bzw. 9 März 1418, vgl. Königsdorfer a. a. O. p. 162-164 und Altmann, 1 Regesten K. Sigmunds 1, 150 nr. 2177 u. 1, 214 nr. 3035. 3 Vgl. hierzu die Einleitung zu lit. D p. 367.
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D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 393 5 ger]. quarto. [in verso] Den ersamen und wisen den burgermaister und rate der stat Nordlingen unsern besundern gûten frwnden. geben uf aftermentage vor unsers herren uffarttage anno domini etc. tricesimo Burgermaister und rate ze Ulme. 1434 Mai 4 10 204. Ulm an Nördlingen: ladet zu einer Versammlung des Schwäbischen Städtebundes auf den 30 Mai zu sich ein. Tagesordnung: das Verlangen des Kaisers betr. Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt und Donauwörth. 1434 Mai 23. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 15 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., 11/2 aneinander geheftete Foliobogen um- fassend. Auf der Rückseite gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Cesar. ma- nung herzog Ludwig etc. et Werde uf Ulme dominica post corporis Christi anno etc. 34 et actum Dinckelspúhel, quod Johannes de Otingen an den iren ze Nordlingen im velde begunge. 1434 Мai 28 Unser frwntlich dienste voran. lieben frwnde. ir hand villicht von iuwer erbern botschaft, die nehste zû manung1 in unser stat gewesen ist, wol verstanden und ge- merket die abschaidung 2 desmals in den stuken des allerdurchlúchtigisten fursten unsers gnedigisten herren des Rômischen kaisers etc. begerung, namlich siner manung uf den durchlúchtigen fúrsten unsern gnedigen herren herzog Ludwigen von Bayern und och 20 von iuwer und unser guten frwnde der von Werde wegen etc., davon úch nu zemale niht not tût mer ze schriben, und wie mit uns verlaßen ward, das wir uf die zite, als man des egenanten unsers herren des kaisers hie ze Ulme wartent wêr, ain manung der stette unser verainung haben und tûn sôlten sunder uf die schrifte3, die derselb unser herre der kaiser den stetten getan hat, der abschrift wir iuwer lieb verschlossen senden 25 in disem brief, und daran er si fordert her gen Ulme zû sinen kaiserlichen gnaden ze kommen uf den sunntag nach unsers herren fronlichnamstage ze nehste etc. lieben frwnde. Mat 30 wiewol wir nû die manung gar gerne leiten und geleit hetten uf die zite, als denne sin gnade komet, das der stette botten niht bedôrften lang warten, und och darumb unser treffenlich kuntschaft bi des vorgenanten unsers herren des kaisers gnaden haben so das fúrzenemen, so stattlichest wir mugen, so ist doch siner gnaden geschâfte so meng- feltig und wankelber, das darinne villicht niht als gnaw zůgesehen werden mag. denne wir haben in dem besten furgenomen die manung uf sôlich geschâfte, so mit uns be- schechen, als vor begriffen ist, also ze tûnde und wissen nû zemale von den dingen niht mer ze schriben, denne das ir fúrnemen wôllent die egeschriben stuke unsers herren 35 des kaisers manung uf den obgenanten unsern herren herzog Ludwigen von Bayern der egenanten von Werde sache und och die sache des ieczgenanten unsers herren des kaisers schrifte in iúwern râten und iuwer botschaft iuwer mainung mit gewalte underrich- tent. [Es folgen Mitteilungen betr.: Schreiben des Herrn von Fúrstemberg wegen Tolem- bachs, eines Genossen des Gabriel von Rammingen; kaiserl. Tag in der Streitsache des Abts 40 von Kempten mit der Stadt Kempten; Entschädigungsansprüche Truchlieb Ungelters von Eßlingen für seine Reise zum Kaiser nach Lamparten; Klage Dinkelsbühls über eine Gewaltthat des Gfn. Johann von Öttingen; Streit zwischen zwei gen. Bürgern Ravens- burgs und Isnys; Begleichung der Städterechnung]. und umb das alles, so manen wir úch ernstlich und vestiklich [die oben erwähnten Sachen in eueren Räten zu erwägen 45 und euere Boten mit Vollmacht versehen zu uns her gen Ulm auf den sunntag nach unsers Mai 30 15 Am 8 Mai, vgl. nr. 203. Nicht aufgefunden! Deutsche Reichstags-Akten XI. 3 nr. 202. 50
D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 393 5 ger]. quarto. [in verso] Den ersamen und wisen den burgermaister und rate der stat Nordlingen unsern besundern gûten frwnden. geben uf aftermentage vor unsers herren uffarttage anno domini etc. tricesimo Burgermaister und rate ze Ulme. 1434 Mai 4 10 204. Ulm an Nördlingen: ladet zu einer Versammlung des Schwäbischen Städtebundes auf den 30 Mai zu sich ein. Tagesordnung: das Verlangen des Kaisers betr. Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt und Donauwörth. 1434 Mai 23. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 15 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., 11/2 aneinander geheftete Foliobogen um- fassend. Auf der Rückseite gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Cesar. ma- nung herzog Ludwig etc. et Werde uf Ulme dominica post corporis Christi anno etc. 34 et actum Dinckelspúhel, quod Johannes de Otingen an den iren ze Nordlingen im velde begunge. 1434 Мai 28 Unser frwntlich dienste voran. lieben frwnde. ir hand villicht von iuwer erbern botschaft, die nehste zû manung1 in unser stat gewesen ist, wol verstanden und ge- merket die abschaidung 2 desmals in den stuken des allerdurchlúchtigisten fursten unsers gnedigisten herren des Rômischen kaisers etc. begerung, namlich siner manung uf den durchlúchtigen fúrsten unsern gnedigen herren herzog Ludwigen von Bayern und och 20 von iuwer und unser guten frwnde der von Werde wegen etc., davon úch nu zemale niht not tût mer ze schriben, und wie mit uns verlaßen ward, das wir uf die zite, als man des egenanten unsers herren des kaisers hie ze Ulme wartent wêr, ain manung der stette unser verainung haben und tûn sôlten sunder uf die schrifte3, die derselb unser herre der kaiser den stetten getan hat, der abschrift wir iuwer lieb verschlossen senden 25 in disem brief, und daran er si fordert her gen Ulme zû sinen kaiserlichen gnaden ze kommen uf den sunntag nach unsers herren fronlichnamstage ze nehste etc. lieben frwnde. Mat 30 wiewol wir nû die manung gar gerne leiten und geleit hetten uf die zite, als denne sin gnade komet, das der stette botten niht bedôrften lang warten, und och darumb unser treffenlich kuntschaft bi des vorgenanten unsers herren des kaisers gnaden haben so das fúrzenemen, so stattlichest wir mugen, so ist doch siner gnaden geschâfte so meng- feltig und wankelber, das darinne villicht niht als gnaw zůgesehen werden mag. denne wir haben in dem besten furgenomen die manung uf sôlich geschâfte, so mit uns be- schechen, als vor begriffen ist, also ze tûnde und wissen nû zemale von den dingen niht mer ze schriben, denne das ir fúrnemen wôllent die egeschriben stuke unsers herren 35 des kaisers manung uf den obgenanten unsern herren herzog Ludwigen von Bayern der egenanten von Werde sache und och die sache des ieczgenanten unsers herren des kaisers schrifte in iúwern râten und iuwer botschaft iuwer mainung mit gewalte underrich- tent. [Es folgen Mitteilungen betr.: Schreiben des Herrn von Fúrstemberg wegen Tolem- bachs, eines Genossen des Gabriel von Rammingen; kaiserl. Tag in der Streitsache des Abts 40 von Kempten mit der Stadt Kempten; Entschädigungsansprüche Truchlieb Ungelters von Eßlingen für seine Reise zum Kaiser nach Lamparten; Klage Dinkelsbühls über eine Gewaltthat des Gfn. Johann von Öttingen; Streit zwischen zwei gen. Bürgern Ravens- burgs und Isnys; Begleichung der Städterechnung]. und umb das alles, so manen wir úch ernstlich und vestiklich [die oben erwähnten Sachen in eueren Räten zu erwägen 45 und euere Boten mit Vollmacht versehen zu uns her gen Ulm auf den sunntag nach unsers Mai 30 15 Am 8 Mai, vgl. nr. 203. Nicht aufgefunden! Deutsche Reichstags-Akten XI. 3 nr. 202. 50
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1434 Мai 23 394 herren fronelichnamstage zu senden]. geben uf sunntag trinitatis vor unsers herren fronelichnams tag anno domini etc. 1400 tricesimo gwarto. [in verso] Unsern besundern gûten frýnden den von Nordlingen. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Burgermaister und rate ze Ulme. 11434 205. Aufzeichnung [eines ungenannten Vertrauten des Hzgs. Ludwig des Alteren von Baiern- 5 vor Ingolstadt]: Antwort des Herzogs auf die Vorstellungen des Bischofs von Augsburg, Juni 15] der Abgeordneten der Ritterschaft und der Städteboten, seinen Klägern genug zu thun und dadurch die Gnade des Kaisers zu gewinnen. [1434 vor Juni 1517. Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven 1434 cop. chart. coaeva, von Ulm an Nördlingen überschickt im Briefe 1434 Juni 15 nr. 206. 10 [1] Item als min herre von Augspurg, och die von der ritterschaft und die von den stetten mit minem herren geredt und im och hoch geraten haben, min herre sûlle sich gen den klagern erbieten gnûg ze tûn. [2] Item mins herren antwurt den klagern gnûg ze tûn: das si wit geredt und si och etwas vinster, dann min herre wisse nit luter, wer die klager sin und noch werden 15 môchten uf das gnûg ze tün; aber daz unser herre der kaiser versten múge, das min herre sinen gnaden ie gerne undertenikeit tett, so wôlle min herre die klager, die er Stephan dem Rossegan in sim brief zügeschriben hat, nach billichen dingen gerne ab- legen, also das min herre darinne gehôrt werde. dann min herre maint, das im in den urtailn, och in den ursachen irer vordrung nit billichs beschehe und widerrede darinne 20 habe. er hab och zû in och gesprochen, und wann die sachen also gehôrt und nach gelichen redlichen und billichen dingen furgenomen werde, so wôlle min herre in darinne volgen und tûn alles, das da billich und gelich ist uf den gedingen, unser herre der kaiser verricht minen herren mit dem marggraufen und behalt in gen den von Werde bi siner urtail 2, gen herzog Hannsen, das er bei der tading belib, die herzog Ernste 25 und herzog Wilhalm vertâdinget haben 3, umb herzog Hainrichen, als er in zû Nûrem- berg vom rechten genomen hat 4. er laß im darumb ain ende werden. deßgelich umb die andern puntgenossen, darumb dann min herre sinen gnaden lang nachgeritten ist. er helf mim herren rechts oder gûtlicher tâding, damit min herre zû fride kome, unserm herren dem kaiser dester bas gedienen mug. hetten aber die von Werde in die urtail so ichts zû reden oder die andern, das múgen si och wol tûn und sol in ir widerrede be- halten sin, als och min herren gen sinen klagern und finden. si nû sôlich gnade an unserm herren dem kaiser, das er minen herren also gnediklich fúrnemen wil, so wil min herre sich gen Lougingen geren fûgen, damit er dester neher si und das sôlichs dester ee zû ende kommen múge, das doch mim herren gelait geben wurde gen Lou�35 gingen ze kommen und wider herab gen Nüwemburg, damit er uf dem wasser oder lande fur die von Werde und menglichen sicher uf und ab kommen muge und sin lande hie hinder im zû lassen, da wôlle er selb vast hûtten lassen. doch ob im ain schlos verhût oder angewunnen wurde, als dann oft verwarloset wirdt, das dann unser herre der kaiser daran si, im das wider schaffen wôlle. [3] Item und uf das so haben wir iecz sôlichs uns selbs, ob das ain wege si, besunderlich bezaichet funden, aber dôrt oben an iren frwnden, das sôlichs an unserm 40 1 Das Datum folgt aus nr. 206. 2 Sind damit die Konstanzer Urteilssprüche K. Sigmunds vom 4 April 1417 und 9 März 1418 ge- meint (vgl. p. 392 Anm. 2), in denen immerhin die Pfandrechte Hzg. Ludwigs auf Donauwörth un- angetastet blieben? 3 Wann? 4 Am 22 März 1431. Vgl. Lang, Gesch. Lud- wig des Bärtigen p. 155 ff.; Riezler, Gesch. Baierns 45 3, 297 und RTA. Bd. 9, 595 Anm. 1.
1434 Мai 23 394 herren fronelichnamstage zu senden]. geben uf sunntag trinitatis vor unsers herren fronelichnams tag anno domini etc. 1400 tricesimo gwarto. [in verso] Unsern besundern gûten frýnden den von Nordlingen. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Burgermaister und rate ze Ulme. 11434 205. Aufzeichnung [eines ungenannten Vertrauten des Hzgs. Ludwig des Alteren von Baiern- 5 vor Ingolstadt]: Antwort des Herzogs auf die Vorstellungen des Bischofs von Augsburg, Juni 15] der Abgeordneten der Ritterschaft und der Städteboten, seinen Klägern genug zu thun und dadurch die Gnade des Kaisers zu gewinnen. [1434 vor Juni 1517. Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven 1434 cop. chart. coaeva, von Ulm an Nördlingen überschickt im Briefe 1434 Juni 15 nr. 206. 10 [1] Item als min herre von Augspurg, och die von der ritterschaft und die von den stetten mit minem herren geredt und im och hoch geraten haben, min herre sûlle sich gen den klagern erbieten gnûg ze tûn. [2] Item mins herren antwurt den klagern gnûg ze tûn: das si wit geredt und si och etwas vinster, dann min herre wisse nit luter, wer die klager sin und noch werden 15 môchten uf das gnûg ze tün; aber daz unser herre der kaiser versten múge, das min herre sinen gnaden ie gerne undertenikeit tett, so wôlle min herre die klager, die er Stephan dem Rossegan in sim brief zügeschriben hat, nach billichen dingen gerne ab- legen, also das min herre darinne gehôrt werde. dann min herre maint, das im in den urtailn, och in den ursachen irer vordrung nit billichs beschehe und widerrede darinne 20 habe. er hab och zû in och gesprochen, und wann die sachen also gehôrt und nach gelichen redlichen und billichen dingen furgenomen werde, so wôlle min herre in darinne volgen und tûn alles, das da billich und gelich ist uf den gedingen, unser herre der kaiser verricht minen herren mit dem marggraufen und behalt in gen den von Werde bi siner urtail 2, gen herzog Hannsen, das er bei der tading belib, die herzog Ernste 25 und herzog Wilhalm vertâdinget haben 3, umb herzog Hainrichen, als er in zû Nûrem- berg vom rechten genomen hat 4. er laß im darumb ain ende werden. deßgelich umb die andern puntgenossen, darumb dann min herre sinen gnaden lang nachgeritten ist. er helf mim herren rechts oder gûtlicher tâding, damit min herre zû fride kome, unserm herren dem kaiser dester bas gedienen mug. hetten aber die von Werde in die urtail so ichts zû reden oder die andern, das múgen si och wol tûn und sol in ir widerrede be- halten sin, als och min herren gen sinen klagern und finden. si nû sôlich gnade an unserm herren dem kaiser, das er minen herren also gnediklich fúrnemen wil, so wil min herre sich gen Lougingen geren fûgen, damit er dester neher si und das sôlichs dester ee zû ende kommen múge, das doch mim herren gelait geben wurde gen Lou�35 gingen ze kommen und wider herab gen Nüwemburg, damit er uf dem wasser oder lande fur die von Werde und menglichen sicher uf und ab kommen muge und sin lande hie hinder im zû lassen, da wôlle er selb vast hûtten lassen. doch ob im ain schlos verhût oder angewunnen wurde, als dann oft verwarloset wirdt, das dann unser herre der kaiser daran si, im das wider schaffen wôlle. [3] Item und uf das so haben wir iecz sôlichs uns selbs, ob das ain wege si, besunderlich bezaichet funden, aber dôrt oben an iren frwnden, das sôlichs an unserm 40 1 Das Datum folgt aus nr. 206. 2 Sind damit die Konstanzer Urteilssprüche K. Sigmunds vom 4 April 1417 und 9 März 1418 ge- meint (vgl. p. 392 Anm. 2), in denen immerhin die Pfandrechte Hzg. Ludwigs auf Donauwörth un- angetastet blieben? 3 Wann? 4 Am 22 März 1431. Vgl. Lang, Gesch. Lud- wig des Bärtigen p. 155 ff.; Riezler, Gesch. Baierns 45 3, 297 und RTA. Bd. 9, 595 Anm. 1.
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D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 395 herren dem kaiser zû pringen wer und das minen herren das von in zügeschriben wurde, so hett er sin wege, das min herre hinuf gen Lougingen gerne kommen und davon tâdingen lassen wil. [4] Och von der clôster wegen wil min gnâdiger herre ouch gerne darumb lassen 5 reden und tâdingen 1, wann er in dieselben sache och ze reden hat, und mag dieselben sache mitsampt den andern also in gût vertädinget werden wol und gût. wer’ aber das nit, so ist min junger herre der sache von der clôster wegen uf das hailig concilium luterlich komen. dabi lat er es beliben. 10 15 206. Ulm an Nördlingen: auf Bitten des Bischofs von Augsburg und anderer, den Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt wieder zu Gnaden anzunchmen und ihm Geleit nach Ulm zu geben, hat der Kaiser gen. Bischof, einige von der St. Georgen- schild-Ritterschaft und Städteboten zu Hzg. Ludwig und seinem Sohne geschickt; das Resultat der Verhandlungen liegt in einer Aufzeichnung diesem Briefe bei; der Kaiser hat dann Ulms und der mit diesem verbündeten Städte Rat in dieser Sache verlangt; Nördlingen soll daher zu der Versammlung des Bundes Juni 17 seine Botschaft darin bevollmächtigen. 1434 Juni 15. 1434 Juni 15 Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Herzog Ludwigen antwurt, wie er fur etc. woll komen apud cesarem in Ulme. Unser frẃntlich willig dienst voran. ersamen und wisen lieben frwnde. als uch wissent ist von sôlicher ungnade, so der allerdurchlúchtigist fürste unser gnadigister herre der Rômisch kaiser etc. zů dem durchlúchtigen fúrsten unserm gnâdigen herren herzog Ludwigen von Bayern grafen zû Mortain treit etc., also wollent wissen, das, nach dem und der stette erbern botten von der nehstvergangen manung zerritten, der 25 hochwirdig fúrste unser gnâdiger herre der bischof von Augspurg mitsampt andern fursten und herren, die dabi waren, bette an den vorgenanten unsern herren den kaiser leit, das er den egenanten unsern herren herzog Ludwigen zû gnaden kommen ließe und gelaite her gen Ulme gäbe. uns kam och ain schrifte von dem ieczgenanten unserm herren herzog Ludwigen, daran sin gnade begert dem durchlúchtigen fúrsten unserm herren herzog 30 Ludwigen sinem sune gelait ze geben etc., das wir och an den obgenanten unsern herren den kaiser brachten. denne das ie sovil geredt ward, das unser herre der kaiser maint, das sinen gnaden nicht gepurte noch ze ratent wâre dem dikgenanten unserm herren herzog Ludwigen gelait ze geben, es ware denne, das die klager vor abgeleit waren. und das sich die ding ie so ferre gemacht haben, das angesehen worden ist, das der vor- 35 genant unser herre der bischof von Augspurg, och der ritterschaft mit sant Jörgen schilte und och der stette erbern botten zü dem oftgenanten unserm herren herzog Lud- wigen geritten sind mit gunste und gehaiße des egenanten unsers herren des kaisers, dabi unser erbere bottschaft och gewesen ist. und nach allem dem, das an dem vor- genanten unserm herren herzog Ludwigen dem alten und och an unserm herren herzog 40 Ludwigen sinen sune versücht und geworben ist, so sind die herren ritterschaft und stettbotten mit sôlichem ênde abgeschaiden, als ir denne an ainer abschrift 2 ainer zaich- nung, die si bracht und des obgenanten unsers herren des kaisers gnaden geantwurt hand, hierinne verschlossen wol finden und vernemen werdent. und also hat sin kaiser- lich gnade uf hwt an uns begert als ernstlich, als er immer mocht, das wir das unsern 45 frunden den stetten unser verainung verkunden sullen sôlicher maße, das si und wir sinen kaiserlichen gnaden raten sullen, als wir denne sinen gnaden und dem hailigen 20 1 Vgl. Riezler a. a. O. p. 307 und 311-312. nr. 205. 50*
D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 395 herren dem kaiser zû pringen wer und das minen herren das von in zügeschriben wurde, so hett er sin wege, das min herre hinuf gen Lougingen gerne kommen und davon tâdingen lassen wil. [4] Och von der clôster wegen wil min gnâdiger herre ouch gerne darumb lassen 5 reden und tâdingen 1, wann er in dieselben sache och ze reden hat, und mag dieselben sache mitsampt den andern also in gût vertädinget werden wol und gût. wer’ aber das nit, so ist min junger herre der sache von der clôster wegen uf das hailig concilium luterlich komen. dabi lat er es beliben. 10 15 206. Ulm an Nördlingen: auf Bitten des Bischofs von Augsburg und anderer, den Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt wieder zu Gnaden anzunchmen und ihm Geleit nach Ulm zu geben, hat der Kaiser gen. Bischof, einige von der St. Georgen- schild-Ritterschaft und Städteboten zu Hzg. Ludwig und seinem Sohne geschickt; das Resultat der Verhandlungen liegt in einer Aufzeichnung diesem Briefe bei; der Kaiser hat dann Ulms und der mit diesem verbündeten Städte Rat in dieser Sache verlangt; Nördlingen soll daher zu der Versammlung des Bundes Juni 17 seine Botschaft darin bevollmächtigen. 1434 Juni 15. 1434 Juni 15 Aus Nördlingen Stadt-A. Missiven 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Herzog Ludwigen antwurt, wie er fur etc. woll komen apud cesarem in Ulme. Unser frẃntlich willig dienst voran. ersamen und wisen lieben frwnde. als uch wissent ist von sôlicher ungnade, so der allerdurchlúchtigist fürste unser gnadigister herre der Rômisch kaiser etc. zů dem durchlúchtigen fúrsten unserm gnâdigen herren herzog Ludwigen von Bayern grafen zû Mortain treit etc., also wollent wissen, das, nach dem und der stette erbern botten von der nehstvergangen manung zerritten, der 25 hochwirdig fúrste unser gnâdiger herre der bischof von Augspurg mitsampt andern fursten und herren, die dabi waren, bette an den vorgenanten unsern herren den kaiser leit, das er den egenanten unsern herren herzog Ludwigen zû gnaden kommen ließe und gelaite her gen Ulme gäbe. uns kam och ain schrifte von dem ieczgenanten unserm herren herzog Ludwigen, daran sin gnade begert dem durchlúchtigen fúrsten unserm herren herzog 30 Ludwigen sinem sune gelait ze geben etc., das wir och an den obgenanten unsern herren den kaiser brachten. denne das ie sovil geredt ward, das unser herre der kaiser maint, das sinen gnaden nicht gepurte noch ze ratent wâre dem dikgenanten unserm herren herzog Ludwigen gelait ze geben, es ware denne, das die klager vor abgeleit waren. und das sich die ding ie so ferre gemacht haben, das angesehen worden ist, das der vor- 35 genant unser herre der bischof von Augspurg, och der ritterschaft mit sant Jörgen schilte und och der stette erbern botten zü dem oftgenanten unserm herren herzog Lud- wigen geritten sind mit gunste und gehaiße des egenanten unsers herren des kaisers, dabi unser erbere bottschaft och gewesen ist. und nach allem dem, das an dem vor- genanten unserm herren herzog Ludwigen dem alten und och an unserm herren herzog 40 Ludwigen sinen sune versücht und geworben ist, so sind die herren ritterschaft und stettbotten mit sôlichem ênde abgeschaiden, als ir denne an ainer abschrift 2 ainer zaich- nung, die si bracht und des obgenanten unsers herren des kaisers gnaden geantwurt hand, hierinne verschlossen wol finden und vernemen werdent. und also hat sin kaiser- lich gnade uf hwt an uns begert als ernstlich, als er immer mocht, das wir das unsern 45 frunden den stetten unser verainung verkunden sullen sôlicher maße, das si und wir sinen kaiserlichen gnaden raten sullen, als wir denne sinen gnaden und dem hailigen 20 1 Vgl. Riezler a. a. O. p. 307 und 311-312. nr. 205. 50*
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396 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. riche schuldig und pflichtig sien, was sinen gnaden und dem rich in dem ze tûnde si. Juni 17 und wiewol die manung, die von der und anderer sachen wegen sin sol, uf donrstag nehstkoment in unser statt sin wirdt, und wir das gerne verzogen hetten unz uf die- selben zite, so haben wir doch sinen kaiserlichen gnaden sôlich ernstlich begerung nicht abgeschlahen múgen und verkúnden also von sôlichem geschâfte iuwer lieb sôlichs, mit 5 ernste bittent und begerent die ding in iuwern râten mit wießhait so furzenemmen, das icht ze lúczel ald ze vil in dem erschine, das uns stetten ze verwißent kommen ald ge- Juni 17 schaden muge, und das ir des iuwer erbern bottschaft, die ir zû der manung uf donrstag nehstkomment senden werdent, iúwer mainung mit gewalte underrichtent, und ob das wâre, das iuwer bottschaft, die zû der manung ritten wirdt, uf die ziete, als uch dise 10 unser schrifte kommet, von hus ußgeritten ware, so wollent derselben iuwer erbern bottschaft oder uns iuwer mainung in dem aigenlich nachschriben und verkunden, darumb das in den dingen beratenlicher râte fúrgenommen und stattlich getan werde, das das sich gezimpt. geben uf sant Vyts tage anno domini etc. 14 tricesimo quarto. [in verso] Den ersamen und wisen den burgermaister und rate der stat Nördlingen unsern besundern gûten frwnden. Burgermaister und rate ze Ulme. 1484 Juni 15 15 1484 207. Hag. Wilhelm von Baiern-München an seinen Bruder Hzg. Ernst von Baiern- Juni 21 München: über die Beratungen der in Ulm tagenden Versammlung; wie gegen Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt vorzugehen sei: ferner von den Anwesenden, 20 von den getrübten Beziehungen zwischen ihm und Hzg. Albrecht und von dem Ver- dacht des Kaisers, letzterer sei gegen den Kaiser mit Hzg. Ludwig verbündet. 1434 Juni 21 Ulm. Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 441ab conc. chart. Unter dem Stück Herzug Ernsten. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch. Gesch. 2, 597 nach unserer Vorlage. 25 Hochgeborner furst, lieber pruder. wir tun ewer lieb zu wissen, das wir an Juni 19 sambstag nachst vergangen mitsambt dem von Saltzburg und Gortz her zu unserm herrn dem kaiser komen sein, der uns gar mit grossen frewden empfangen und zumal Junt 20 gern gesehen hat. nu als gestern ist sein gnad mit seinen fursten grafen herrn ritter so knechten und steten, die dann alhie bei seinen gnaden sein, zu rat gangen als von herzog Ludwigen wegen, der durich etlich undertaidinger vast begert hat im glait her zu geben 1, in rat zu erfinden, ob sein gnad des tun sull oder nicht. also ist durich uns all ainhelliglich geraten worden, man sull im glait geben her ze komen, ob er dez beger. dez auch sein gnad ze tun willig ist. ob er das aufnemen und was er darinne tun 35 Juni 21 welle, wellen wir ewer lieb zum nachsten wissenlich machen. darnach als heut hat sein gnad aber die sach in rat fur hand genomen und all fursten grafen herrn ritter und knecht auch die geselschaft von sand Jorigen-schilt die stet und wer dann hie ist ir aid trew und eren ermant im ze helfen wider herzog Ludwig. so well er aus disen landen nicht komen, so lang bis er die sach gen herzog Ludwig geendet hat, und dabei 40 gesagt, wie im der margraf von Pranburg unser vetter herzog Hainrich und ander wider in ze helfen gelobt und zugesagt haben. darauf hat im iederman bis auf morigen einen berat genomen. und als wir uns noch versten, so versehen wir uns nicht, das im die hilf werd abgeslagen, ist anders sach, das er es recht und nach rat will fur hand nemen. und mit solicher zusagung wirt er herzog Ludwig hinder taiding bringen, so er sicht, 45 das man dem kaiser helfen wil; der er sunst nimer eingieng. und auf dis zeit wissen wir ewer lieb nicht mer treflichs ze schreiben ; dann was sich hinfur in den sachen machen Juni 22 Vgl. nr. 206.
396 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. riche schuldig und pflichtig sien, was sinen gnaden und dem rich in dem ze tûnde si. Juni 17 und wiewol die manung, die von der und anderer sachen wegen sin sol, uf donrstag nehstkoment in unser statt sin wirdt, und wir das gerne verzogen hetten unz uf die- selben zite, so haben wir doch sinen kaiserlichen gnaden sôlich ernstlich begerung nicht abgeschlahen múgen und verkúnden also von sôlichem geschâfte iuwer lieb sôlichs, mit 5 ernste bittent und begerent die ding in iuwern râten mit wießhait so furzenemmen, das icht ze lúczel ald ze vil in dem erschine, das uns stetten ze verwißent kommen ald ge- Juni 17 schaden muge, und das ir des iuwer erbern bottschaft, die ir zû der manung uf donrstag nehstkomment senden werdent, iúwer mainung mit gewalte underrichtent, und ob das wâre, das iuwer bottschaft, die zû der manung ritten wirdt, uf die ziete, als uch dise 10 unser schrifte kommet, von hus ußgeritten ware, so wollent derselben iuwer erbern bottschaft oder uns iuwer mainung in dem aigenlich nachschriben und verkunden, darumb das in den dingen beratenlicher râte fúrgenommen und stattlich getan werde, das das sich gezimpt. geben uf sant Vyts tage anno domini etc. 14 tricesimo quarto. [in verso] Den ersamen und wisen den burgermaister und rate der stat Nördlingen unsern besundern gûten frwnden. Burgermaister und rate ze Ulme. 1484 Juni 15 15 1484 207. Hag. Wilhelm von Baiern-München an seinen Bruder Hzg. Ernst von Baiern- Juni 21 München: über die Beratungen der in Ulm tagenden Versammlung; wie gegen Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt vorzugehen sei: ferner von den Anwesenden, 20 von den getrübten Beziehungen zwischen ihm und Hzg. Albrecht und von dem Ver- dacht des Kaisers, letzterer sei gegen den Kaiser mit Hzg. Ludwig verbündet. 1434 Juni 21 Ulm. Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 441ab conc. chart. Unter dem Stück Herzug Ernsten. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch. Gesch. 2, 597 nach unserer Vorlage. 25 Hochgeborner furst, lieber pruder. wir tun ewer lieb zu wissen, das wir an Juni 19 sambstag nachst vergangen mitsambt dem von Saltzburg und Gortz her zu unserm herrn dem kaiser komen sein, der uns gar mit grossen frewden empfangen und zumal Junt 20 gern gesehen hat. nu als gestern ist sein gnad mit seinen fursten grafen herrn ritter so knechten und steten, die dann alhie bei seinen gnaden sein, zu rat gangen als von herzog Ludwigen wegen, der durich etlich undertaidinger vast begert hat im glait her zu geben 1, in rat zu erfinden, ob sein gnad des tun sull oder nicht. also ist durich uns all ainhelliglich geraten worden, man sull im glait geben her ze komen, ob er dez beger. dez auch sein gnad ze tun willig ist. ob er das aufnemen und was er darinne tun 35 Juni 21 welle, wellen wir ewer lieb zum nachsten wissenlich machen. darnach als heut hat sein gnad aber die sach in rat fur hand genomen und all fursten grafen herrn ritter und knecht auch die geselschaft von sand Jorigen-schilt die stet und wer dann hie ist ir aid trew und eren ermant im ze helfen wider herzog Ludwig. so well er aus disen landen nicht komen, so lang bis er die sach gen herzog Ludwig geendet hat, und dabei 40 gesagt, wie im der margraf von Pranburg unser vetter herzog Hainrich und ander wider in ze helfen gelobt und zugesagt haben. darauf hat im iederman bis auf morigen einen berat genomen. und als wir uns noch versten, so versehen wir uns nicht, das im die hilf werd abgeslagen, ist anders sach, das er es recht und nach rat will fur hand nemen. und mit solicher zusagung wirt er herzog Ludwig hinder taiding bringen, so er sicht, 45 das man dem kaiser helfen wil; der er sunst nimer eingieng. und auf dis zeit wissen wir ewer lieb nicht mer treflichs ze schreiben ; dann was sich hinfur in den sachen machen Juni 22 Vgl. nr. 206.
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D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200�214. 397 wirdet, wellen wir ewer lieb unverdrossenlich nach notdurft schreiben lassen. item bei unserm herrn dem kaiser sind der erbischof von Saltzburg die bischôfe von a Augspurg Freising Olmutz Kür Kiemse wir der von Gortz dez pfalzgrafen rat die haubtlutt von sand Jorigen-schilt und sunst vil ritterschaft aus Swaben und die reichstet machtiglich. 5 so sullen ietzo fuderlich komen der margraf von Branburg der von Wirteberg der margraf von Paden und ander. item der erbischof von Maintz ist tod 1. lieber pruder. ob ir unserm vettern herzog Albrecht auf das schreiben ?, so er uns getan hat, nicht geantwort hett, bitten wir ewer lieb in pruderlichen trewen das noch ze tun be- schaidenlich, wann uns das in unserm gemût gar vast bekumert und anligt. wir gelauben 10 aber ie noch nicht, das er uns solichs schreiben aus seinem haubt getan hab, sunder ez sei durch etlich beschehen, die uns gern in unwillen gen einander brachten, die sich aber unser veter gen uns, als wir hoffen, so er die sach recht bedeucht, nicht verweisen sol lassen. wann was wir in den sachen bisher getan haben, das ist geschehen nach geschaft unsers herrn dez kaisers und in dem allerbesten. so wellen wir auch die sach 15 rechtlich und nicht anders handln und das unrecht nach ewerm und unser rat rat, wo sich das in den sachen erfindet, straffen. datum Ulme an montag vor Johannis bap- tiste anno etc. 34. 1434 Juni 21 Wilhelm. Zedl. Auch, lieber pruder, sullt ir wissen: als wir an sambstag her komen, da Juni 19 20 riten wir dezselben nachts mit unserm herrn dem kaiser auf das veld nach dem essen spacirn. da hub sein gnad in gehaim mit uns an und sprach: „lieber oheim. uns ist ge- sagt worden und angelangt, wie sich herzog Albrecht ewer prudersun zu herzog Ludwig sull veraint und verpunden haben, also das er wider in nicht tun noch sein well, sunder mit allem seinem vermugen bei im beleiben". darauf gaben wir seiner gnaden ze ant- 25 wort: sein gnad solt solich von im nicht gelauben, dann wir westen wol, das er solichs nicht tât, und sunderlich so gestattet im ewer lieb dez nicht. das schreiben und ver- kunden wir ewer lieb, darumb das uns gar gut und geraten bedeucht, das ir ez an unsern vettern bracht und das er sich gen unserm herrn dem kaiser nach notdurft darin verantwort ; mainen wir, er sei im dez schuldig. er mag auch in solicher seiner antwort 30 wol schreiben, wie in das durich uns als seinen vettern und guten frund angelangt sei, und ie ee er das tut, ie pesser das ist. 208. Hzg. Ernst von Baiern-München an seinen Bruder Hzg. Wilhelm von Baiern- 1434 Juni 25 München: Antwort auf dessen Brief vom 21 Juni. 1434 Juni 25 München. 35 Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 449a orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch. Gesch. 2, 598 Anm. 1 nach unserer Vorlage. Was wir liebs und gûtz vermügen, in brüderleicher trew alzeit vor. hochgeborner fürst, lieber bruder. uns ist als heût ain brief 3 von ew zûkomen, darin ir uns ver-Juni 25 40 kundet habt, wie unser allergnädigister herr der Römisch kaiser die sach gen herzog Ludwigen für hand genomen hat und noch fürbas maint ze tûn. daz alles uns wol ge- vallet, und unser gnâdiger herr der kaiser hat die sach weislich vor im. der almâchtig got verheng, daz denselben sachen ordenlich und rechtlich nachgangen werd, damit iederman gleich von herzog Ludwigen geschech, auch hinfür also versorgt, daz es ge- 45 halten werde. als ir dann in demselben ewerm brief geschriben habt, ob wir vnserm a) om. Vorl. 1 Erzbf. Konrad von Mainz starb am 11 Juni 1434. 2 Nicht aufgefunden! nr. 207.
D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200�214. 397 wirdet, wellen wir ewer lieb unverdrossenlich nach notdurft schreiben lassen. item bei unserm herrn dem kaiser sind der erbischof von Saltzburg die bischôfe von a Augspurg Freising Olmutz Kür Kiemse wir der von Gortz dez pfalzgrafen rat die haubtlutt von sand Jorigen-schilt und sunst vil ritterschaft aus Swaben und die reichstet machtiglich. 5 so sullen ietzo fuderlich komen der margraf von Branburg der von Wirteberg der margraf von Paden und ander. item der erbischof von Maintz ist tod 1. lieber pruder. ob ir unserm vettern herzog Albrecht auf das schreiben ?, so er uns getan hat, nicht geantwort hett, bitten wir ewer lieb in pruderlichen trewen das noch ze tun be- schaidenlich, wann uns das in unserm gemût gar vast bekumert und anligt. wir gelauben 10 aber ie noch nicht, das er uns solichs schreiben aus seinem haubt getan hab, sunder ez sei durch etlich beschehen, die uns gern in unwillen gen einander brachten, die sich aber unser veter gen uns, als wir hoffen, so er die sach recht bedeucht, nicht verweisen sol lassen. wann was wir in den sachen bisher getan haben, das ist geschehen nach geschaft unsers herrn dez kaisers und in dem allerbesten. so wellen wir auch die sach 15 rechtlich und nicht anders handln und das unrecht nach ewerm und unser rat rat, wo sich das in den sachen erfindet, straffen. datum Ulme an montag vor Johannis bap- tiste anno etc. 34. 1434 Juni 21 Wilhelm. Zedl. Auch, lieber pruder, sullt ir wissen: als wir an sambstag her komen, da Juni 19 20 riten wir dezselben nachts mit unserm herrn dem kaiser auf das veld nach dem essen spacirn. da hub sein gnad in gehaim mit uns an und sprach: „lieber oheim. uns ist ge- sagt worden und angelangt, wie sich herzog Albrecht ewer prudersun zu herzog Ludwig sull veraint und verpunden haben, also das er wider in nicht tun noch sein well, sunder mit allem seinem vermugen bei im beleiben". darauf gaben wir seiner gnaden ze ant- 25 wort: sein gnad solt solich von im nicht gelauben, dann wir westen wol, das er solichs nicht tât, und sunderlich so gestattet im ewer lieb dez nicht. das schreiben und ver- kunden wir ewer lieb, darumb das uns gar gut und geraten bedeucht, das ir ez an unsern vettern bracht und das er sich gen unserm herrn dem kaiser nach notdurft darin verantwort ; mainen wir, er sei im dez schuldig. er mag auch in solicher seiner antwort 30 wol schreiben, wie in das durich uns als seinen vettern und guten frund angelangt sei, und ie ee er das tut, ie pesser das ist. 208. Hzg. Ernst von Baiern-München an seinen Bruder Hzg. Wilhelm von Baiern- 1434 Juni 25 München: Antwort auf dessen Brief vom 21 Juni. 1434 Juni 25 München. 35 Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 449a orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Erwähnt von Kluckhohn in Forschungen z. Deutsch. Gesch. 2, 598 Anm. 1 nach unserer Vorlage. Was wir liebs und gûtz vermügen, in brüderleicher trew alzeit vor. hochgeborner fürst, lieber bruder. uns ist als heût ain brief 3 von ew zûkomen, darin ir uns ver-Juni 25 40 kundet habt, wie unser allergnädigister herr der Römisch kaiser die sach gen herzog Ludwigen für hand genomen hat und noch fürbas maint ze tûn. daz alles uns wol ge- vallet, und unser gnâdiger herr der kaiser hat die sach weislich vor im. der almâchtig got verheng, daz denselben sachen ordenlich und rechtlich nachgangen werd, damit iederman gleich von herzog Ludwigen geschech, auch hinfür also versorgt, daz es ge- 45 halten werde. als ir dann in demselben ewerm brief geschriben habt, ob wir vnserm a) om. Vorl. 1 Erzbf. Konrad von Mainz starb am 11 Juni 1434. 2 Nicht aufgefunden! nr. 207.
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398 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 Juni 25 sûn auf daz schreiben 1, so er ew nûgst getan hat von vegen des Vorsters, nit geant- wort hetten, daz wir es dann noch taten, sol ewr lieb wissen, daz wir im desselben tags, als ir zů München außgeriten seit, geantwort haben in maß, als die eingeslossen copi inhelt, und uns hat Oswalt Tüchsenhawser gesagt, er hab ew und den Nothaft die notel verhôrn lassen, ee er den brief unserm sûn geschickt hab. wir schicken ew auch damit den brief 1, den ew unser sûn geschriben hat. als ir uns dann in ainer zetel in ewerm brief verslossen ieczo geschriben habt, daz unserm allergnädigisten herrn dem Römischen kaiser soll gesagt sein, unser sûn hab sich zû herzog Ludwigen verpunden: dez mügen wir in dhainen weg gelauben, daz unser sûn so unweise sei, daz er sollich sach tue an unser und ewr wissen und willen. wir haben auch ainen brief von im, 10 darin er sich verschriben hat, daz er sollichs nit tûn sol, und wir wellen unserm sûn sollich sach verkünden, daz er sich gen unserm gnadigisten herrn obgenant verant- wort. dann als ir uns umb wiltprât geschriben habt unserm gnâdigisten herrn dem kaiser ze schicken, daz wellen wir mit unsern jagern schaffen ze tûn. datum München an freitag nach sand Johanns tag ze sunwenden anno etc. 34. [in verso] Dem hochgebornen fürsten unserm lieben bruder herzog Wilhelmen pfalzgraven bei Rein und herzogen in Bayrn etc. Von gotes genaden Ernst pfalzgraf bei Rein und herzog in Bayrn etc. 5 15 Dominus dux per se ipsum. (1434 209. Entwurf einer Einung zwischen Fürsten, Herren, Rittern und Städten behufs Unter- 20 C. stützung K. Sigmunds in der Bekämpfung des Hags. Ludwig des Alteren von Baiern- Juli 15] Ingolstadt. [1434 c. Juli 15 Ulm 27. Aus München Reichs-A. Gemeiners Nachlass, Serie II: Archivalien der ehemal. Reichs- stadt Regensburg Carton 19 not. chart. coaeva. Unvergriffenlich begriffen und der stette botten uf hinder sich bringen. Wir dis nachgeschriben fúrsten herren ritterschaft und stette, die denne benempt sind etc., bekennen offenlich und tuen kunt allermenglich: [1] als herzog Ludwig von Mortain etc. mit gaistlichen und weltlichen rechten und gerichten mânigfaltiklich ver- urtailt zû auchte und bânnen mit recht bracht und kommen, als dann das an im selb ist, darumbe der allerdurchluchtigist fúrste und herre herr Sigmund Rômischer kaiser zû 30 allen ziten merer des richs und zů Ungern zů Beheim Dalmacien Croacien etc. kúnig unser gnâdigister herre denselben herzog Ludwigen als der hailigen kirchen und och des hailigen richs ungehorsamen maint ze straufen und der gerechtikait und och dem rechten zû sterkung mit sôlicher straufe und bûße wider den vorgenanten herzog Lud- wigen etc. sin lande und lûte ze volfaren, als sich denne nach solichen urtailen aucht 35 bânnen erfolgungen und sachen gepuret, und uns nu darinne und darzů sin kaiserlich majestat angerüffen hat sinen kaiserlichen gnaden in sôlichem und zû sôlicher ungehorsam straufe bûße hilfe stwre rate und bistande ze tûnde etc.: des haben wir mit gûtem willen und wolbedachtem mûte und rechter wissen alle und ieglich, als wir denne vor benennet sien, in dem namen unsers herren got und dem rechten zû lieb und zû ster- 40 kung dem vorgenanten unserm gnadigisten herren dem Rômischen kaiser und och dem hailigen Römischen riche zû gefallen zû wirden und zû eren uns zû solichem willig be- wiset, das wir alle und ieglich siner kaiserlichen mâchtikait in sôlichem und zů sôlichem râte und hilfe tûn wôllen, und ob soliche straufe, als die sin kaiserlich gnâde maint furzenemmen und zû tûn, sich zû kriege haischen wirdt und zû kriege kommet, das 45 25 1 Nicht aufgefunden! 2 Das Datum folgt aus nr. 210. Dort ist die Einung zwar nur erst Wunsch des Kaisers, aber es ist doch schon ein Entwurf, die dort erwähnte „geschrift“ aufgesetzt. Mit dieser wird unser Stück identisch sein.
398 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 Juni 25 sûn auf daz schreiben 1, so er ew nûgst getan hat von vegen des Vorsters, nit geant- wort hetten, daz wir es dann noch taten, sol ewr lieb wissen, daz wir im desselben tags, als ir zů München außgeriten seit, geantwort haben in maß, als die eingeslossen copi inhelt, und uns hat Oswalt Tüchsenhawser gesagt, er hab ew und den Nothaft die notel verhôrn lassen, ee er den brief unserm sûn geschickt hab. wir schicken ew auch damit den brief 1, den ew unser sûn geschriben hat. als ir uns dann in ainer zetel in ewerm brief verslossen ieczo geschriben habt, daz unserm allergnädigisten herrn dem Römischen kaiser soll gesagt sein, unser sûn hab sich zû herzog Ludwigen verpunden: dez mügen wir in dhainen weg gelauben, daz unser sûn so unweise sei, daz er sollich sach tue an unser und ewr wissen und willen. wir haben auch ainen brief von im, 10 darin er sich verschriben hat, daz er sollichs nit tûn sol, und wir wellen unserm sûn sollich sach verkünden, daz er sich gen unserm gnadigisten herrn obgenant verant- wort. dann als ir uns umb wiltprât geschriben habt unserm gnâdigisten herrn dem kaiser ze schicken, daz wellen wir mit unsern jagern schaffen ze tûn. datum München an freitag nach sand Johanns tag ze sunwenden anno etc. 34. [in verso] Dem hochgebornen fürsten unserm lieben bruder herzog Wilhelmen pfalzgraven bei Rein und herzogen in Bayrn etc. Von gotes genaden Ernst pfalzgraf bei Rein und herzog in Bayrn etc. 5 15 Dominus dux per se ipsum. (1434 209. Entwurf einer Einung zwischen Fürsten, Herren, Rittern und Städten behufs Unter- 20 C. stützung K. Sigmunds in der Bekämpfung des Hags. Ludwig des Alteren von Baiern- Juli 15] Ingolstadt. [1434 c. Juli 15 Ulm 27. Aus München Reichs-A. Gemeiners Nachlass, Serie II: Archivalien der ehemal. Reichs- stadt Regensburg Carton 19 not. chart. coaeva. Unvergriffenlich begriffen und der stette botten uf hinder sich bringen. Wir dis nachgeschriben fúrsten herren ritterschaft und stette, die denne benempt sind etc., bekennen offenlich und tuen kunt allermenglich: [1] als herzog Ludwig von Mortain etc. mit gaistlichen und weltlichen rechten und gerichten mânigfaltiklich ver- urtailt zû auchte und bânnen mit recht bracht und kommen, als dann das an im selb ist, darumbe der allerdurchluchtigist fúrste und herre herr Sigmund Rômischer kaiser zû 30 allen ziten merer des richs und zů Ungern zů Beheim Dalmacien Croacien etc. kúnig unser gnâdigister herre denselben herzog Ludwigen als der hailigen kirchen und och des hailigen richs ungehorsamen maint ze straufen und der gerechtikait und och dem rechten zû sterkung mit sôlicher straufe und bûße wider den vorgenanten herzog Lud- wigen etc. sin lande und lûte ze volfaren, als sich denne nach solichen urtailen aucht 35 bânnen erfolgungen und sachen gepuret, und uns nu darinne und darzů sin kaiserlich majestat angerüffen hat sinen kaiserlichen gnaden in sôlichem und zû sôlicher ungehorsam straufe bûße hilfe stwre rate und bistande ze tûnde etc.: des haben wir mit gûtem willen und wolbedachtem mûte und rechter wissen alle und ieglich, als wir denne vor benennet sien, in dem namen unsers herren got und dem rechten zû lieb und zû ster- 40 kung dem vorgenanten unserm gnadigisten herren dem Rômischen kaiser und och dem hailigen Römischen riche zû gefallen zû wirden und zû eren uns zû solichem willig be- wiset, das wir alle und ieglich siner kaiserlichen mâchtikait in sôlichem und zů sôlichem râte und hilfe tûn wôllen, und ob soliche straufe, als die sin kaiserlich gnâde maint furzenemmen und zû tûn, sich zû kriege haischen wirdt und zû kriege kommet, das 45 25 1 Nicht aufgefunden! 2 Das Datum folgt aus nr. 210. Dort ist die Einung zwar nur erst Wunsch des Kaisers, aber es ist doch schon ein Entwurf, die dort erwähnte „geschrift“ aufgesetzt. Mit dieser wird unser Stück identisch sein.
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D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200�214. 399 denne aber wir alle und ieglich uns von stünde an in siner kaiserlichen gnâden fride und unfride gegen dem egenanten herzog Ludwigen etc. sinen landen und luten sinen helfern helfershelfern oder wer im in dem wider den obgenanten unsern herren den kaiser rate stýre oder bistande tâte oder tûn wúrde, beraten und beholfen sin sullen und wôllen 5 mit ganzem ernste und ganzen truwen ane gevarde, als lange biß das sin kaiserlich gnade die sache genzlich erobert oder suß zû ende und ganzer richtung kommet ane geverde. [2] Und in sôlichem und och darumbe so verpinden wir vorgenanten fursten herren ritterschaft und stette etc. uns ieczo mit rechter wissen und craft dicz briefs alle und ieglich des zesammen, das wir alle und ieglich umb sôlich vorgeschriben sachen und 10 die egenanten unsers herren des kaisers hilfe die ungehorsamen zû straufen, als vor gelutet hat, ainander nicht verlaussen, sunder ainander zû ende uß mit ganzem ernste und rechten waren truwen wider den dikgenanten herzog Ludwigen etc. sin lande lúte helfer helfershelfer oder wer im in dem wider den obgenanten unsern herren den kaiser und uns hilfe rate stwre oder bistande tâte, als vor begriffen ist, beraten und heholfen 15 sin sullen und wollen, als lang bis das des egenanten unsers herren des kaisers gnade die sache genzlich erobert oder aber die sache" zû ganzem ende ald richtung kommet oder bracht wirdt ane alle geverde. [3] Und ob sich also die sache und straufe zû kriege und vientschaft haischen wirdt und komment, als vor gelutet hat, so gereden und versprechen wir ainander mit zo disem brief, das sich unser dehainer dehain ainer oder mer ußer der vientschaft und disem krieg nicht ußsunen friden noch furworten sullen noch wollen, es si denne die sache vor ganz abgetragen erobert zû ende bracht ald genzlich gerichtet in der wise, so vor begriffen ist, ane geverde. [4] Item das man alle die und ir iede besunder, die hierinne begriffen sin solten, 25 namhaft mache etc. [5] Und das die alle, die darzů gehôren werden, zesammen siczen sich von andern notdurftigen dingen, die sich in beqwemlichait darzû gepúren, fúro zû underreden, als sich gezimpt, ze mindern oder ze merren etc. 210. Hzg. Wilhelm von Baiern-München an Hzg. Ernst von Baiern-München: über die Verhandlungen des Kaisers mit Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt; über die Absicht Sigmunds, im Falle der Unbotmäßigkeit des letzteren die Reichsstände zu einem Bunde wider ihn zu vereinigen, dem auch Hag. Heinrich beitreten wird; u. a. m. 1434 Juli 15 ƒ Ulm J. 80 1434 Juli 15 35 Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. IV fol. 181 a conc. chart. Unter dem Stück Herzog Ernsten. Unser freuntlich dinst, auch was wir alzeit liebs und guts vermugen, alzeit zuvor. hochgeborner furst, lieber bruder. wie ir uns itzo geschriben 1 habt von allen sachen, das haben wir aigentlich verlesen. und wir vernemen in ewerm schreiben wol, das ir all sach umb frids willen und in dem allerpesten in ewerm willen und in ewer mainung 40 habt. lieber bruder. unser herre der keiser ist in teidingen hie mit herzog Ludwigen. des ist nu heut der funft tag, als er her komen ist. und wir versteen noch nichts ents doran. nu ist unser herre der keiser vor in solichem willen gewesen und ist auch noch dorauf : 2 sei sach, das herzog Ludwig nicht volgen wolle, daz er dann mit allen fursten, a) Vorl. saß. 45 1 Nicht aufgefunden! Schon am 10 Juli hatte Hzg. Wilhelm seinem Bruder geschrieben: --- wisst auch, lieber bruder, das fursten graven herren und stet mit einer vereinung umbgen, unserm gnadigsten herren dem Romischen keiser zu helfen wider unsern vettern herzogen Ludwigen; dat. Ulm Sa. v. Margarethen tag 34. (München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 437ab conc. chart. Die mitgeteilte Stelle ist Cedula inclusa).
D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200�214. 399 denne aber wir alle und ieglich uns von stünde an in siner kaiserlichen gnâden fride und unfride gegen dem egenanten herzog Ludwigen etc. sinen landen und luten sinen helfern helfershelfern oder wer im in dem wider den obgenanten unsern herren den kaiser rate stýre oder bistande tâte oder tûn wúrde, beraten und beholfen sin sullen und wôllen 5 mit ganzem ernste und ganzen truwen ane gevarde, als lange biß das sin kaiserlich gnade die sache genzlich erobert oder suß zû ende und ganzer richtung kommet ane geverde. [2] Und in sôlichem und och darumbe so verpinden wir vorgenanten fursten herren ritterschaft und stette etc. uns ieczo mit rechter wissen und craft dicz briefs alle und ieglich des zesammen, das wir alle und ieglich umb sôlich vorgeschriben sachen und 10 die egenanten unsers herren des kaisers hilfe die ungehorsamen zû straufen, als vor gelutet hat, ainander nicht verlaussen, sunder ainander zû ende uß mit ganzem ernste und rechten waren truwen wider den dikgenanten herzog Ludwigen etc. sin lande lúte helfer helfershelfer oder wer im in dem wider den obgenanten unsern herren den kaiser und uns hilfe rate stwre oder bistande tâte, als vor begriffen ist, beraten und heholfen 15 sin sullen und wollen, als lang bis das des egenanten unsers herren des kaisers gnade die sache genzlich erobert oder aber die sache" zû ganzem ende ald richtung kommet oder bracht wirdt ane alle geverde. [3] Und ob sich also die sache und straufe zû kriege und vientschaft haischen wirdt und komment, als vor gelutet hat, so gereden und versprechen wir ainander mit zo disem brief, das sich unser dehainer dehain ainer oder mer ußer der vientschaft und disem krieg nicht ußsunen friden noch furworten sullen noch wollen, es si denne die sache vor ganz abgetragen erobert zû ende bracht ald genzlich gerichtet in der wise, so vor begriffen ist, ane geverde. [4] Item das man alle die und ir iede besunder, die hierinne begriffen sin solten, 25 namhaft mache etc. [5] Und das die alle, die darzů gehôren werden, zesammen siczen sich von andern notdurftigen dingen, die sich in beqwemlichait darzû gepúren, fúro zû underreden, als sich gezimpt, ze mindern oder ze merren etc. 210. Hzg. Wilhelm von Baiern-München an Hzg. Ernst von Baiern-München: über die Verhandlungen des Kaisers mit Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt; über die Absicht Sigmunds, im Falle der Unbotmäßigkeit des letzteren die Reichsstände zu einem Bunde wider ihn zu vereinigen, dem auch Hag. Heinrich beitreten wird; u. a. m. 1434 Juli 15 ƒ Ulm J. 80 1434 Juli 15 35 Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. IV fol. 181 a conc. chart. Unter dem Stück Herzog Ernsten. Unser freuntlich dinst, auch was wir alzeit liebs und guts vermugen, alzeit zuvor. hochgeborner furst, lieber bruder. wie ir uns itzo geschriben 1 habt von allen sachen, das haben wir aigentlich verlesen. und wir vernemen in ewerm schreiben wol, das ir all sach umb frids willen und in dem allerpesten in ewerm willen und in ewer mainung 40 habt. lieber bruder. unser herre der keiser ist in teidingen hie mit herzog Ludwigen. des ist nu heut der funft tag, als er her komen ist. und wir versteen noch nichts ents doran. nu ist unser herre der keiser vor in solichem willen gewesen und ist auch noch dorauf : 2 sei sach, das herzog Ludwig nicht volgen wolle, daz er dann mit allen fursten, a) Vorl. saß. 45 1 Nicht aufgefunden! Schon am 10 Juli hatte Hzg. Wilhelm seinem Bruder geschrieben: --- wisst auch, lieber bruder, das fursten graven herren und stet mit einer vereinung umbgen, unserm gnadigsten herren dem Romischen keiser zu helfen wider unsern vettern herzogen Ludwigen; dat. Ulm Sa. v. Margarethen tag 34. (München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 437ab conc. chart. Die mitgeteilte Stelle ist Cedula inclusa).
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1434 Juli 15 400 die im zugesagt haben, der ritterschaft sand Jorgen�schilt und auch den reichsteten schaffen wil, das sich die zu einander vereinen wider herzog Ludwigen. und ist auch dieselb vereinung in geschrift 1 begriffen. dorin unser vetter herzog Heinrich ouch einer ist, der unserm herren dem keiser in gagenwurtikeit des marggraven von Brandenburg des bischoves von Augspurg unser und sunst vil anderer graven herren ritter und knecht zugesagt hat, im wider herzog Ludwigen mit allem seinen vermogen ze helfen. derselben teiding aller wir hoffen kurzilich zu einem end und austrag inzewerden. [Es folgt die Aufforderung, die Streitsache mit Herzog Heinrich inbetreff der Salzausfuhr jetzt zum Austrag zu bringen]. datum an pfinztag nach Margrethe anno 30 quarto. Zedula. Und wir bitten ewr liebe gar freuntlich, das ir ew unser hausfrauen unsern 10 son auch unser lant und lute lasset bevolhen sein, als wir des und alles guten ein onzweifellich getrauen zu ew haben. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Wilhelm. 114341 211. K. Sigmund an gen. Städte einzeln: fordert auf, gemäß dem zu Ulm gefaßtten Reichs- Aug. 3 beschluß, am 1 September dem Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt auf- 15 zusagen und am 8 September ihr Kontingent, nämlich ein Viertel ihrer Mannschaft, zu Aichach gegen den Herzog ins Feld zu stellen. [1434] August 3 Ulm. An Nördlingen: N aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Registraturvermerk Kaiser und fursten brif. An Regensburg: M coll. München Reichs-A. Regensburg Reichsstädt. Archiv fasc. 408: Ur. 20 kunden v J. 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. mit der Adresse Den ersamen camerer und rat der stat zu Regenspurg unsern und des reichs lieben getruen. — Gedruckt bei Gemeiner, Regens- burger Chronik 3, 50-53; Regest bei Aschbach 4, 500; erwähnt von Lang, Ludwig d. Bärtige p. 166 u. 167 und Aschbach 4, 228. An Nürnberg vgl. nr. 214. Sigmund von gotes gnaden Romischer keyser und zu Ungern zu Behem etc. kunig. Lieben getruwen. als hertzog Ludwig von Baieren genant von Mortani etc. der elter von solichs gezwanges und unrechtens willen, das er an vil erbern a gotzhusern lang zit begangenb hat wider got und recht, von gewalt des hailigen conciliums mit gaistlichem gericht und rechten in alle “ peen der Carolina, auch in andre swere pen so und fluchtpen geurtailt und damit beswert und verdampt worden ist nach laut der pro- cesse und brieff darúber gegeben, darinn wir auch als ain Rômischer kaiser und das weltlich swert angerüfft und ermant worden sind by dem jungsten gericht zû imme und sinen landen und d lúten zû griffen, und als er auch von etlichen unsern und des richs undertanen mit dem hailigen haimlichen gericht verurtailt und darnach aber, als wir in 35 umb solich ungehorsam frevel und untrúwe, die er an uns úber solich aide, die er uns als sinem rechten herren getan hatt, zû lesterung und laidigung unserer majestat begangen hett e, fúr uns luden und sin sun darumb gen Basel quam und frevelich zû smehe unsers gerichts davon gieng, aber verurtailt und swerlich f verdampt worden ist nach lut der urtailbrieff darúber gegeben, darumb wir denn langst nach ermanung des hailigen con- 40 ciliums und der urtail, die allenthalben gaistlich und weltlich úber in gangen sin, wol hetten zû sinem lib g gût landen und lúten, der er dann rechtlich verfallen ist, griffen môgen. yedoch so haben wir unser kayserlich gütikait und gnad bißher furgewendet und allzit gehofft, derselb Ludwig sôlt sich erkennenh von solicher hertikait lassen und 25 a) om. M. b) N begangangen. c) M add. die. d) M om. und lúten. e) M hat. f) om. M. g) M add. und. 45 h) M add. und. 1 Wohl unsere nr. 209.
1434 Juli 15 400 die im zugesagt haben, der ritterschaft sand Jorgen�schilt und auch den reichsteten schaffen wil, das sich die zu einander vereinen wider herzog Ludwigen. und ist auch dieselb vereinung in geschrift 1 begriffen. dorin unser vetter herzog Heinrich ouch einer ist, der unserm herren dem keiser in gagenwurtikeit des marggraven von Brandenburg des bischoves von Augspurg unser und sunst vil anderer graven herren ritter und knecht zugesagt hat, im wider herzog Ludwigen mit allem seinen vermogen ze helfen. derselben teiding aller wir hoffen kurzilich zu einem end und austrag inzewerden. [Es folgt die Aufforderung, die Streitsache mit Herzog Heinrich inbetreff der Salzausfuhr jetzt zum Austrag zu bringen]. datum an pfinztag nach Margrethe anno 30 quarto. Zedula. Und wir bitten ewr liebe gar freuntlich, das ir ew unser hausfrauen unsern 10 son auch unser lant und lute lasset bevolhen sein, als wir des und alles guten ein onzweifellich getrauen zu ew haben. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Wilhelm. 114341 211. K. Sigmund an gen. Städte einzeln: fordert auf, gemäß dem zu Ulm gefaßtten Reichs- Aug. 3 beschluß, am 1 September dem Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt auf- 15 zusagen und am 8 September ihr Kontingent, nämlich ein Viertel ihrer Mannschaft, zu Aichach gegen den Herzog ins Feld zu stellen. [1434] August 3 Ulm. An Nördlingen: N aus Nördlingen Stadt-A. Missiven v. J. 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v impr. Auf der Rückseite der gleichzeitige Registraturvermerk Kaiser und fursten brif. An Regensburg: M coll. München Reichs-A. Regensburg Reichsstädt. Archiv fasc. 408: Ur. 20 kunden v J. 1434 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. mit der Adresse Den ersamen camerer und rat der stat zu Regenspurg unsern und des reichs lieben getruen. — Gedruckt bei Gemeiner, Regens- burger Chronik 3, 50-53; Regest bei Aschbach 4, 500; erwähnt von Lang, Ludwig d. Bärtige p. 166 u. 167 und Aschbach 4, 228. An Nürnberg vgl. nr. 214. Sigmund von gotes gnaden Romischer keyser und zu Ungern zu Behem etc. kunig. Lieben getruwen. als hertzog Ludwig von Baieren genant von Mortani etc. der elter von solichs gezwanges und unrechtens willen, das er an vil erbern a gotzhusern lang zit begangenb hat wider got und recht, von gewalt des hailigen conciliums mit gaistlichem gericht und rechten in alle “ peen der Carolina, auch in andre swere pen so und fluchtpen geurtailt und damit beswert und verdampt worden ist nach laut der pro- cesse und brieff darúber gegeben, darinn wir auch als ain Rômischer kaiser und das weltlich swert angerüfft und ermant worden sind by dem jungsten gericht zû imme und sinen landen und d lúten zû griffen, und als er auch von etlichen unsern und des richs undertanen mit dem hailigen haimlichen gericht verurtailt und darnach aber, als wir in 35 umb solich ungehorsam frevel und untrúwe, die er an uns úber solich aide, die er uns als sinem rechten herren getan hatt, zû lesterung und laidigung unserer majestat begangen hett e, fúr uns luden und sin sun darumb gen Basel quam und frevelich zû smehe unsers gerichts davon gieng, aber verurtailt und swerlich f verdampt worden ist nach lut der urtailbrieff darúber gegeben, darumb wir denn langst nach ermanung des hailigen con- 40 ciliums und der urtail, die allenthalben gaistlich und weltlich úber in gangen sin, wol hetten zû sinem lib g gût landen und lúten, der er dann rechtlich verfallen ist, griffen môgen. yedoch so haben wir unser kayserlich gütikait und gnad bißher furgewendet und allzit gehofft, derselb Ludwig sôlt sich erkennenh von solicher hertikait lassen und 25 a) om. M. b) N begangangen. c) M add. die. d) M om. und lúten. e) M hat. f) om. M. g) M add. und. 45 h) M add. und. 1 Wohl unsere nr. 209.
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D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200�214. 401 sich gott a der hailigen kirchen und unser majestat gehorsam bewisen, als er dann, als wir zûm ersten her quamenb, durch den erwurdigen Peter byschoff zû Augspurg der gesellschafft von sant Jörgen-schilt und unser und des richs stett sendbotten und darnach aber durch des wolgebornen Ludwigen graven zů Wirtenberg rete gûtlich ersûchet wart 5 und wiewol das alles nichts° gehelfen mocht, yedoch das mennklich erkennen môcht unsern gûten willen zû frid und gemach und das uns krieg in dem hailigen d riche nicht lieb weren, so liessen wir denselben Ludwigen personlich her zû uns kommen mit güten" gelaiten und sicherhaiten und nach vil tadingen und ußwisungen, die dry gancze wochen mit imme mit grossem fliß und gûten getriben worden sind, hat sich derselb Ludwig in 10 kainen weg, wie glimpflich imme die furgegeben sind, lencken lassen wellen, sunder ist also on€ alles ende von hinnen geschaiden 1. und wann nû uns soliche frevel unrecht und úbermût nicht lenger zû vertragen ist und wir dem hailigen concilio und der hai- ligen kirchen, der vogt wir sin, billich gehorsam wesen und auch soliche gericht und urtail offenbare und haimliche als ain oberster richter billich hanthaben und volfüren 15 sôllen und des von ampts wegen pflichtig sin, so sin wir mit unser kurfúrsten fúrsten gaistlichen und weltlichen graven herren ritter knechten und sendbotten unser und des richs stette, der wir ain groß mânig allhie by uns gehapt haben, zû rat worden und haben auch entlich beschlossen, das wir nach demselben Ludwigen und sinen landen und lúten mit der hilff gottes zû stellen mainen, die uns auch hilff redlich zûgesagt 20 haben 2, und wann mânklich uff unser lieben frowen tag nativitatis nâchst kúnftig in Sept. 8 dem veld sin sol, yederman an dem ende, dohin dann die samnung geordent sint: darumb so ermanent wir úch aller truw aid und pflicht, der ir uns und dem rich pflichtig sind, und gebieten úch auch von kaiserlicher macht, so wir hôchst môgen, by verliesung uwer fryhait recht und privileyen, das ir uff sant Gilgen tag nâchst demselben Ludwig on Sept. 1 25 verziehen durch der obgenanten ursach willen, die groß sind, mit úwern offen briefen absaget und uff denselben unser lieben frowen tag nativitatis mit ainem gantzen viertail Sept. 8 úwerer stat und ander lút, die úch s usserhalb zûstend, zü roß und zû fûß mit búchsen und h andern noturfftigen gezugen zû Aichach in dem velde sint by vil andern fursten herren und stetten, die sich dann doselbs i auch starck sammeln werden uff dieselb zit 30 fúrbaß anzůgriffen und in dem nammen gottes zûk tûn, als sich dann geburen wirt. und getruwen úch wol, ir werdet darynn dem riche zû eren und dem rechten zû sterkenng also varen, als wir úch dann getruwen. wann wir selber mit unser aignen personen, ob got wil, in dem veld sin wellen. wann, wer dawider tâte, der sol sich wissen úber die vorgenanten pene in unser und des richs allerswerste ungnad verfallen sin. wir gebieten auchm úch ernstlich als vor, das ir den uwern úberaln strenglich verbietet, das sy dem vorgenanten Ludwigen sinen landen noch lúten kain spyse noch ander noturfft züfüren by verliesung libs und gûtes. geben zû Ulm an dinstag nach sant Peters tag ad vincula unser riche des Hungerschen etc. Ad mandatum domini imperatoris [in verso] Den burgermeister und rat der stat zu 40 Nordlingen unsern und des reichs lieben getruen. Caspar Slick [miles °] cancellarius. 35 11484) Aug. 3 212. K. Sigmund nimmt den Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt nach ge- 1484 Aug. II schehener Genugthuung wieder zu Gnaden auf. 1434 August 11 Ulm. 45 a) M add. und. b) M kômen. c) M nicht. d) om. M. e) M gûtem. f) on alles end folgt in M nach ge- schaiden. g) M add. dann h) M add. mit. i) M starck auch daselbs. k) om. M. l) sterkeng mit Uber- strich. m) M úch ouch. n) M add. ouch. o) add. M; om. N. 1 Am 1 August 1434, vgl. nr. 198. 2 Vgl. Burkard Zink in Städtechroniken 5, 155-156: all ander herren von Bairn, marggraf Albrecht von Prandenburg und alle ander herren Deutsche Reichstags-Akten XI. im Schwabenland, der von Wirtemperg, auch alle reichstett und wir von Augspurg hatten dem kaiser zugesagt zu helfen mit aller macht, und was ieder- man berait. 51
D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200�214. 401 sich gott a der hailigen kirchen und unser majestat gehorsam bewisen, als er dann, als wir zûm ersten her quamenb, durch den erwurdigen Peter byschoff zû Augspurg der gesellschafft von sant Jörgen-schilt und unser und des richs stett sendbotten und darnach aber durch des wolgebornen Ludwigen graven zů Wirtenberg rete gûtlich ersûchet wart 5 und wiewol das alles nichts° gehelfen mocht, yedoch das mennklich erkennen môcht unsern gûten willen zû frid und gemach und das uns krieg in dem hailigen d riche nicht lieb weren, so liessen wir denselben Ludwigen personlich her zû uns kommen mit güten" gelaiten und sicherhaiten und nach vil tadingen und ußwisungen, die dry gancze wochen mit imme mit grossem fliß und gûten getriben worden sind, hat sich derselb Ludwig in 10 kainen weg, wie glimpflich imme die furgegeben sind, lencken lassen wellen, sunder ist also on€ alles ende von hinnen geschaiden 1. und wann nû uns soliche frevel unrecht und úbermût nicht lenger zû vertragen ist und wir dem hailigen concilio und der hai- ligen kirchen, der vogt wir sin, billich gehorsam wesen und auch soliche gericht und urtail offenbare und haimliche als ain oberster richter billich hanthaben und volfüren 15 sôllen und des von ampts wegen pflichtig sin, so sin wir mit unser kurfúrsten fúrsten gaistlichen und weltlichen graven herren ritter knechten und sendbotten unser und des richs stette, der wir ain groß mânig allhie by uns gehapt haben, zû rat worden und haben auch entlich beschlossen, das wir nach demselben Ludwigen und sinen landen und lúten mit der hilff gottes zû stellen mainen, die uns auch hilff redlich zûgesagt 20 haben 2, und wann mânklich uff unser lieben frowen tag nativitatis nâchst kúnftig in Sept. 8 dem veld sin sol, yederman an dem ende, dohin dann die samnung geordent sint: darumb so ermanent wir úch aller truw aid und pflicht, der ir uns und dem rich pflichtig sind, und gebieten úch auch von kaiserlicher macht, so wir hôchst môgen, by verliesung uwer fryhait recht und privileyen, das ir uff sant Gilgen tag nâchst demselben Ludwig on Sept. 1 25 verziehen durch der obgenanten ursach willen, die groß sind, mit úwern offen briefen absaget und uff denselben unser lieben frowen tag nativitatis mit ainem gantzen viertail Sept. 8 úwerer stat und ander lút, die úch s usserhalb zûstend, zü roß und zû fûß mit búchsen und h andern noturfftigen gezugen zû Aichach in dem velde sint by vil andern fursten herren und stetten, die sich dann doselbs i auch starck sammeln werden uff dieselb zit 30 fúrbaß anzůgriffen und in dem nammen gottes zûk tûn, als sich dann geburen wirt. und getruwen úch wol, ir werdet darynn dem riche zû eren und dem rechten zû sterkenng also varen, als wir úch dann getruwen. wann wir selber mit unser aignen personen, ob got wil, in dem veld sin wellen. wann, wer dawider tâte, der sol sich wissen úber die vorgenanten pene in unser und des richs allerswerste ungnad verfallen sin. wir gebieten auchm úch ernstlich als vor, das ir den uwern úberaln strenglich verbietet, das sy dem vorgenanten Ludwigen sinen landen noch lúten kain spyse noch ander noturfft züfüren by verliesung libs und gûtes. geben zû Ulm an dinstag nach sant Peters tag ad vincula unser riche des Hungerschen etc. Ad mandatum domini imperatoris [in verso] Den burgermeister und rat der stat zu 40 Nordlingen unsern und des reichs lieben getruen. Caspar Slick [miles °] cancellarius. 35 11484) Aug. 3 212. K. Sigmund nimmt den Hzg. Ludwig den Alteren von Baiern-Ingolstadt nach ge- 1484 Aug. II schehener Genugthuung wieder zu Gnaden auf. 1434 August 11 Ulm. 45 a) M add. und. b) M kômen. c) M nicht. d) om. M. e) M gûtem. f) on alles end folgt in M nach ge- schaiden. g) M add. dann h) M add. mit. i) M starck auch daselbs. k) om. M. l) sterkeng mit Uber- strich. m) M úch ouch. n) M add. ouch. o) add. M; om. N. 1 Am 1 August 1434, vgl. nr. 198. 2 Vgl. Burkard Zink in Städtechroniken 5, 155-156: all ander herren von Bairn, marggraf Albrecht von Prandenburg und alle ander herren Deutsche Reichstags-Akten XI. im Schwabenland, der von Wirtemperg, auch alle reichstett und wir von Augspurg hatten dem kaiser zugesagt zu helfen mit aller macht, und was ieder- man berait. 51
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402 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. M aus München Reichs-A. Haus- und Familiensachen fasc. 55 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. avulso (an schwarz-gelber seidener Schnur). Auf der Rückseite von gleichzeit. Hand Darin ist der alter herzog Ludwig von kaiser Sigmunden auß der acht lassen. W coll. Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 182b cop. chart. coaeva. Oben links am Rande Recepit ducem Ludovicum ad graciam et absolvit eum ab banno etc. Ferner in München Reichs-A. Neuburger Kopialbuch nr. 32 fol. 129b-130 a cop. chart. saec. 15 und nr. 44 fol. 44a - 45 a cop. chart. saec. 15. — Ferner ebd. Haus- und Fa- miliensachen fasc. 55, zwei Exemplare, beide cop. membr., inseriert in die Vidimations- urkunde des Notars Georius Wild, dat. 1442 Mai 15 Neunburg, orig. lit. pat. mit Notariatszeichen. Regest in Regesta Boica 13, 308. — Vgl. auch Städtechroniken 5, 156. 10 1434 Aug. II Wir Sigmund von " gotes gnaden Romischer keiser zu allen cziten merer des reichs und ezu Hungern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und b tun kunt offembar mit disem brieff allen den die in sehen oder horen lesen. als wir ettwas unwillens ungunst und ungnaden gen dem hochgeboren Ludwigen pfalczgraven bey Rein 15 herczogen in Beyern und graven czu Mortain unserm lieben oheim und fúrsten empfangen und bisher gehabt haben von unser und des reichs und ettlicher geistlicher und werntlicher clager wegen, die mit im in offenbaren und heimlichen gerichten czu schaffen gehabt ha- ben, dorumb wir dann unser keiserlich acht und bann uber in haben geen und verkun- den lassen: also hat sich derselb Ludwig gedemútigt und hat sich mit solichen clagern 20 gericht; er hat ouch in andern sachen, die wir mit im von unsern und des reichs wegen zu schaffen gehabt haben, unsern willen gefunden, unser keiserlich majestat genúgig ge- macht und unser begerung erfullet. dorumb mit wolbedachtem mute gutem rat unser und des reichs fursten edeln und getruen und anderer geistlicher und werntlicher gelarter leutte so haben wir denselben Ludwigen mitsampt sinen furstentumen landen leutten und under- 25 tanen in unser keiserlich gnad und hulde empfangen und gentzlich genomen nemen und empfahen in krafft diß briefs von Romischer keiserlicher mahtvolkomenheit und, ob er gegen uns oder dem heiligen reich icht verschuldet hett, das alles vergeben und verezeihen wir im in der besten form und wise, als wir dann das von Romischer keiserlicher maht getûn mogen, und tun ouch damit ab alle acht banne und beswerung, die mit unsern so keiserlichen briefen begriffen und verkundet worden sein, und vernichten alle urteil, sy sein erlangt von uns oder€ denselben clagern in offenbaren oder heimlichen gerichten, und seczen in in alle ere freiheit wirde und wezen, als er ye gewezen ist, ee solich urteil wider in gegangen und d unser achtbrief verkundet worden e sein, also daz er der an allen enden gebrauchen sol von uns und allermenniclich ungehindert, und gebieten dorumb 35 allen und yglichen unsern und des reichs undertanen und getruen, in welichem adel wir- den ader wezen die sein, ernstlich und vesticlich mit disem brieff, das sy den egenanten Ludwigen noch sein land leutt oder undertan gemeinlich oder súnderlich von solicher unserer acht oder urteil wegen nicht anlangen angriffen bekumern oder leidigen klein noch gros in dhein weis, sunder sy halden eren und aller freiheit gebrauchen lassen, als 40 sy dann die vormals gehabt haben und ee sy verachtet wúrden, als lieb einem yglichen, der dawider tete hemlich oder offenlich, sy unser und des reichs swere ungnad ezu ver- myden. mit urkund diß f briefs versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigel. geben czu Ulmen nach g Crists gepurd vierezehenhundert jar und dornach im vierunddrissigisten jare am nechsten h mitwochen nach sant Laurenczen tag unserr i reiche des Hungri- 45 schen etc. im achtundvierczigisten des Romischen im vierundezweinczigisten des Be- hemischen im funffezehenden und des keysertumbs im andern jaren. Ad 1 mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. [in verso] Rta Marquardus Brisacher k. a) W om. von — kunig und hat statt dessen etc. b) W om. und — lesen und hat statt dessen etc. c) W add. 50 von. d) Wadd. solcher. o) om. W. f) W om. diß — insigel und hat stall dessen etc. majestatis. g) Wom. nach — jare, h) om. W. i) W om, unserr — jaren. k) Wom. Rta — Brisacher 1) W om. Ad — cancellarius.
402 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. M aus München Reichs-A. Haus- und Familiensachen fasc. 55 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. avulso (an schwarz-gelber seidener Schnur). Auf der Rückseite von gleichzeit. Hand Darin ist der alter herzog Ludwig von kaiser Sigmunden auß der acht lassen. W coll. Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 182b cop. chart. coaeva. Oben links am Rande Recepit ducem Ludovicum ad graciam et absolvit eum ab banno etc. Ferner in München Reichs-A. Neuburger Kopialbuch nr. 32 fol. 129b-130 a cop. chart. saec. 15 und nr. 44 fol. 44a - 45 a cop. chart. saec. 15. — Ferner ebd. Haus- und Fa- miliensachen fasc. 55, zwei Exemplare, beide cop. membr., inseriert in die Vidimations- urkunde des Notars Georius Wild, dat. 1442 Mai 15 Neunburg, orig. lit. pat. mit Notariatszeichen. Regest in Regesta Boica 13, 308. — Vgl. auch Städtechroniken 5, 156. 10 1434 Aug. II Wir Sigmund von " gotes gnaden Romischer keiser zu allen cziten merer des reichs und ezu Hungern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und b tun kunt offembar mit disem brieff allen den die in sehen oder horen lesen. als wir ettwas unwillens ungunst und ungnaden gen dem hochgeboren Ludwigen pfalczgraven bey Rein 15 herczogen in Beyern und graven czu Mortain unserm lieben oheim und fúrsten empfangen und bisher gehabt haben von unser und des reichs und ettlicher geistlicher und werntlicher clager wegen, die mit im in offenbaren und heimlichen gerichten czu schaffen gehabt ha- ben, dorumb wir dann unser keiserlich acht und bann uber in haben geen und verkun- den lassen: also hat sich derselb Ludwig gedemútigt und hat sich mit solichen clagern 20 gericht; er hat ouch in andern sachen, die wir mit im von unsern und des reichs wegen zu schaffen gehabt haben, unsern willen gefunden, unser keiserlich majestat genúgig ge- macht und unser begerung erfullet. dorumb mit wolbedachtem mute gutem rat unser und des reichs fursten edeln und getruen und anderer geistlicher und werntlicher gelarter leutte so haben wir denselben Ludwigen mitsampt sinen furstentumen landen leutten und under- 25 tanen in unser keiserlich gnad und hulde empfangen und gentzlich genomen nemen und empfahen in krafft diß briefs von Romischer keiserlicher mahtvolkomenheit und, ob er gegen uns oder dem heiligen reich icht verschuldet hett, das alles vergeben und verezeihen wir im in der besten form und wise, als wir dann das von Romischer keiserlicher maht getûn mogen, und tun ouch damit ab alle acht banne und beswerung, die mit unsern so keiserlichen briefen begriffen und verkundet worden sein, und vernichten alle urteil, sy sein erlangt von uns oder€ denselben clagern in offenbaren oder heimlichen gerichten, und seczen in in alle ere freiheit wirde und wezen, als er ye gewezen ist, ee solich urteil wider in gegangen und d unser achtbrief verkundet worden e sein, also daz er der an allen enden gebrauchen sol von uns und allermenniclich ungehindert, und gebieten dorumb 35 allen und yglichen unsern und des reichs undertanen und getruen, in welichem adel wir- den ader wezen die sein, ernstlich und vesticlich mit disem brieff, das sy den egenanten Ludwigen noch sein land leutt oder undertan gemeinlich oder súnderlich von solicher unserer acht oder urteil wegen nicht anlangen angriffen bekumern oder leidigen klein noch gros in dhein weis, sunder sy halden eren und aller freiheit gebrauchen lassen, als 40 sy dann die vormals gehabt haben und ee sy verachtet wúrden, als lieb einem yglichen, der dawider tete hemlich oder offenlich, sy unser und des reichs swere ungnad ezu ver- myden. mit urkund diß f briefs versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigel. geben czu Ulmen nach g Crists gepurd vierezehenhundert jar und dornach im vierunddrissigisten jare am nechsten h mitwochen nach sant Laurenczen tag unserr i reiche des Hungri- 45 schen etc. im achtundvierczigisten des Romischen im vierundezweinczigisten des Be- hemischen im funffezehenden und des keysertumbs im andern jaren. Ad 1 mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. [in verso] Rta Marquardus Brisacher k. a) W om. von — kunig und hat statt dessen etc. b) W om. und — lesen und hat statt dessen etc. c) W add. 50 von. d) Wadd. solcher. o) om. W. f) W om. diß — insigel und hat stall dessen etc. majestatis. g) Wom. nach — jare, h) om. W. i) W om, unserr — jaren. k) Wom. Rta — Brisacher 1) W om. Ad — cancellarius.
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D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 403 213. [Nürnberg] an Ulm: erbittet nähere Mitteilungen in Sachen Hzg. Ludwigs des €1434) Aug. 12 Alteren von Baiern-Ingolstadt. [1434] August 12. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol 69a cop. chart coaeva. Uber dem Stück Ulme. Lieben frewnde. wir haben vernomen, wie unser herre herzog Ludwig von Peyern 5 der jûnger kurzlich in ewr stat gen Ulme wider komen und aber teiding angefangen sei zu versuchen, ob man unsern herren herzog Ludwig den eltern mit unserm gnedi- gisten herren dem Rômischen keiser etc. noch gesûnen und überein bringen mug, daz wir unsers teils von land und lewt notdurft wegen gern hôren und eigenschaft vernemen wôlten, wie es darumb gestalt were oder wurde. auch, lieben freünde, wôlten wir gern 1o vernemen, wie sich unser herre von Wirtemberg und der ander teil der gesellschaft mit sand Gôrgen schilt gen unserm vorgenanten gnedigisten herren dem Rômischen keiser etc., seid unser erber botschaft bei ewch abgescheiden ist, mit irer zusagung und hilf halten wôlten 1. darumb bitten wir ewr fürsichtikeit in sunderm getrawen mit fleiß, daz ir uns von denselben vorgeschriben dingen und ob ir sust icht notdûrftigs west, bei disem 15 unserm botten in guter frewntschaft verschreiben wellet, als vil ewch davon wissenlich und beqwem sei; und ob ir hienacher icht mer davon erfaret oder gewar wurdt, denn ewch iecz wissenlich were, daz ir uns das bei ewr selbs botten auf unser kôst ver- schreibet und ewch darin beweiset, als wir zu ewrer weisheit gute zuversicht haben. datum feria 5 post Laurencii. das wellen wir umb ewr ersamkeit etc. a. 11434/ Aug. 12 [1434] Aug. 12 20 214. [Nürnberg] an Regensburg: betr. kaiserliches Schreiben in Sachen Hzg. Ludwigs des Alteren von Baiern-Ingolstadt und betr. den am 15 August bevorstehenden Tag zu Regensburg. [1434/ August 12. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 69b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Regenspurg. Lieben frewnde. uns ist von unserm gnedigisten herren hern Sigmunden Römischem 25 keiser etc. kurzlich ein brief 2 komen und zugesant als von der sache und hilf wegen wider unsern herren herzog Ludwigen von Peyern grafen zu Mortani etc. derselb brief als von der hilf und anderr sache wegen etwas verrner und ernstlicher lawt, denn unser erber rats- botschaft, die auch zu Ulme gewesen ist, uns sagt, daz er daselbs zu Ulme gehôrt oder verstanden hab. darumb wir ewerr weisheit desselben briefs ein abschrift in gut hierinnen so verslossen schicken. und wan wir uns wol versehen, daz ewerr fürsichtikeit von seinen keiserlichen gnaden von sôllicher sach und hilf wegen auch geschriben mug sein, so bitten wir ewr ersamkeit in sunderm getrawen mit ganzem fleiß, daz ir uns sôllichs ewrs briefs auch ein eingeslossen abschrift in ewerm brief bei disem unserm botten in guter frewnt- schaft schicken und damit verschreiben wellet, wie es umb den tag, der auf assumpcionis 35 Marie schierist in ewr stat benennt und gesetzt ist, gestallt und ob noch iemants oder Ang. 15 wer darumb zu ewch komen sei oder komen werde, als vil denn ewerr weisheit davon wissend und beqwem sei, und ewch darinnen beweiset, als wir zu ewerr fürsichtikeit sun- der zuversicht haben. das wellen wir umb ewr ersamkeit etc. datum ut supra 3. a) fehll ausnahmsweise ; vgl. Zeile 38. Am 27 Juli hatte Nürnberg an Stephan Coler, chart. coaeva). Und am 31 Juli Nürnberg an den- seinen Gesandten in Ulm, geschrieben: wir haben selben: uns ist auf gestern dein brief auch worden in etwievil deinen briefen und müntlichen bot- inhaltend, wie die teidung und arbeit zwischen un- scheften gelegenheit unsers herren herzog Ludwigs serm gnedigisten herren dem Rômischen keiser und unserm herren herzog Ludwig von Peyern grafen zu grafen zu Mortain etc. sache und iczunt auch die 45 namen der fursten herren und stett, die unserm Mortain zuslagen ist, daz wir unsers teils nicht gnedigisten herren dem Romischen keiser etc. umb gern gehôrt haben ---; dat. sub sigillo Berchtoldi Nůczell magistri civium sabbato ante Petri ad hilf zugesagt haben, guter mass vernomen. wie sich denn diese ding fürbas machen, warten wir vincula. (Ebd. fol 63b-64a cop. chart. coaeva). 2 Nicht aufgefunden! — Vgl. nr. 211. auch deiner botschaft ---; dat. sub sigillo Ber- a 50 tholdi Nützell magistri civium feria 3 post Jacobi Der im Briefbuch nächst vorhergehende Brief ist unsere nr. 213. (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 61 b-62 a cop. 40 114347 Aug. 12 51*
D. Beabsichtigte Reichsexekution gegen Hzg. Ludwig von Baiern nr. 200-214. 403 213. [Nürnberg] an Ulm: erbittet nähere Mitteilungen in Sachen Hzg. Ludwigs des €1434) Aug. 12 Alteren von Baiern-Ingolstadt. [1434] August 12. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol 69a cop. chart coaeva. Uber dem Stück Ulme. Lieben frewnde. wir haben vernomen, wie unser herre herzog Ludwig von Peyern 5 der jûnger kurzlich in ewr stat gen Ulme wider komen und aber teiding angefangen sei zu versuchen, ob man unsern herren herzog Ludwig den eltern mit unserm gnedi- gisten herren dem Rômischen keiser etc. noch gesûnen und überein bringen mug, daz wir unsers teils von land und lewt notdurft wegen gern hôren und eigenschaft vernemen wôlten, wie es darumb gestalt were oder wurde. auch, lieben freünde, wôlten wir gern 1o vernemen, wie sich unser herre von Wirtemberg und der ander teil der gesellschaft mit sand Gôrgen schilt gen unserm vorgenanten gnedigisten herren dem Rômischen keiser etc., seid unser erber botschaft bei ewch abgescheiden ist, mit irer zusagung und hilf halten wôlten 1. darumb bitten wir ewr fürsichtikeit in sunderm getrawen mit fleiß, daz ir uns von denselben vorgeschriben dingen und ob ir sust icht notdûrftigs west, bei disem 15 unserm botten in guter frewntschaft verschreiben wellet, als vil ewch davon wissenlich und beqwem sei; und ob ir hienacher icht mer davon erfaret oder gewar wurdt, denn ewch iecz wissenlich were, daz ir uns das bei ewr selbs botten auf unser kôst ver- schreibet und ewch darin beweiset, als wir zu ewrer weisheit gute zuversicht haben. datum feria 5 post Laurencii. das wellen wir umb ewr ersamkeit etc. a. 11434/ Aug. 12 [1434] Aug. 12 20 214. [Nürnberg] an Regensburg: betr. kaiserliches Schreiben in Sachen Hzg. Ludwigs des Alteren von Baiern-Ingolstadt und betr. den am 15 August bevorstehenden Tag zu Regensburg. [1434/ August 12. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 69b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Regenspurg. Lieben frewnde. uns ist von unserm gnedigisten herren hern Sigmunden Römischem 25 keiser etc. kurzlich ein brief 2 komen und zugesant als von der sache und hilf wegen wider unsern herren herzog Ludwigen von Peyern grafen zu Mortani etc. derselb brief als von der hilf und anderr sache wegen etwas verrner und ernstlicher lawt, denn unser erber rats- botschaft, die auch zu Ulme gewesen ist, uns sagt, daz er daselbs zu Ulme gehôrt oder verstanden hab. darumb wir ewerr weisheit desselben briefs ein abschrift in gut hierinnen so verslossen schicken. und wan wir uns wol versehen, daz ewerr fürsichtikeit von seinen keiserlichen gnaden von sôllicher sach und hilf wegen auch geschriben mug sein, so bitten wir ewr ersamkeit in sunderm getrawen mit ganzem fleiß, daz ir uns sôllichs ewrs briefs auch ein eingeslossen abschrift in ewerm brief bei disem unserm botten in guter frewnt- schaft schicken und damit verschreiben wellet, wie es umb den tag, der auf assumpcionis 35 Marie schierist in ewr stat benennt und gesetzt ist, gestallt und ob noch iemants oder Ang. 15 wer darumb zu ewch komen sei oder komen werde, als vil denn ewerr weisheit davon wissend und beqwem sei, und ewch darinnen beweiset, als wir zu ewerr fürsichtikeit sun- der zuversicht haben. das wellen wir umb ewr ersamkeit etc. datum ut supra 3. a) fehll ausnahmsweise ; vgl. Zeile 38. Am 27 Juli hatte Nürnberg an Stephan Coler, chart. coaeva). Und am 31 Juli Nürnberg an den- seinen Gesandten in Ulm, geschrieben: wir haben selben: uns ist auf gestern dein brief auch worden in etwievil deinen briefen und müntlichen bot- inhaltend, wie die teidung und arbeit zwischen un- scheften gelegenheit unsers herren herzog Ludwigs serm gnedigisten herren dem Rômischen keiser und unserm herren herzog Ludwig von Peyern grafen zu grafen zu Mortain etc. sache und iczunt auch die 45 namen der fursten herren und stett, die unserm Mortain zuslagen ist, daz wir unsers teils nicht gnedigisten herren dem Romischen keiser etc. umb gern gehôrt haben ---; dat. sub sigillo Berchtoldi Nůczell magistri civium sabbato ante Petri ad hilf zugesagt haben, guter mass vernomen. wie sich denn diese ding fürbas machen, warten wir vincula. (Ebd. fol 63b-64a cop. chart. coaeva). 2 Nicht aufgefunden! — Vgl. nr. 211. auch deiner botschaft ---; dat. sub sigillo Ber- a 50 tholdi Nützell magistri civium feria 3 post Jacobi Der im Briefbuch nächst vorhergehende Brief ist unsere nr. 213. (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 61 b-62 a cop. 40 114347 Aug. 12 51*
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404 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 Mai 8 E. Bündnis K. Sigmunds mit K. Karl VII von Frankreich gegen Hzg. Philipp von Burgund nr. 215-223. 215. K. Karl VII von Frankreich schließt ein Bündnis mit K. Sigmund gegen Hzg. Philipp von Burgund. 1434 Mai 8 Vienne. Aus Wien H. H St.A. Oesterreich, Urkk. orig. membr. lit. patens c. sig. cereo pend. Auf 5 der Rückseite von gleichzeitiger Hand Liga imperatoris et regis Francie contra ducem Burgundie. Erwähnt bei Leroux, Nouvelles recherches critiques sur les relations politiques de la France avec l'Allemagne de 1378 à 1461 p. 188 nebst Anm. 1 nach unserer Vorlage. Karolus dei gracia Francorum rex universis presentes literas inspecturis salutem. cum 10 inter humanas res et studia nichil putemus emergere, quod amicicia sit et benivolencia prestantius, que, cum omnium hominum generi conducant et maxime sint decori, eos tamen decent potissime, qui summis principatibus presunt, summa equidem illa virtute dilectionis mutue atque benevolencia nil melius esse potest, qua et private res simul et publice con- gruentibus mediis ad fines opportunos diriguntur; profecto cum mentibus nostris natura varios 15 apposuerit motus, nullum benivolencia meliorem tribuit affectum, quo principatus gloria dilectionis geminata virtute vires apud summos principes conduplicat et unitos animos se ipsis disjunctis solet reddere fortiores. sane amicicias benivolencias atque ligas sacri imperii erga Christianissimum regnum Francorum serenissimorumque principum impera- torum cum Christianissimis et illustrissimis progenitoribus nostris regibus Francorum, 20 que priscis a temporibus et usque in dies nostros maximam in gloriam atque securita- tem dicti sacri imperii nostrique regni et subditorum ejusdem ac- incolarum feliciter per- durarunt, sedulo ex animo recensentes preclarissime caritatis commodissimos effectus orbi a toto patratos esse memoriter retinemus. animadvertentes igitur, quanta inhumanitate quan- tisque incommodis et gravibus dampnis jacturis atque scandalis cum sanguinis Christiani 25 inaudita prioribus seculis effusione Philippus, qui Burgundie ducem se appellat, rebellis et inobediens nobis regnum nostrum dominia atque subditos hostilitate maxima execra- bilique voluntate per se et suos manu armata diebus preteritis afflixerit et continue co- netur affligere: ratione stimulante persuasum habemus equitate et justicia nostrum in hac parte confirmantibus judicium, ut cum his benivolenciam amiciciam conventionem et li- 3o gam adversus tam induratum rebellem et inhumanum hostem tractare et componere de- beamus, qui justicie partes nobiscum agere valeant et debeant, maxime cum serenissimo principe Sigismundo dei gracia Romanorum imperatore semper augusto consanguineo nostro carissimo atque dilectissimo, contra cujus serenitatem multa dominia, que eciam ex omni jure ad feudum imperii spectare et pertinere noscuntur, que eciam recognoscere 35 debet atque tenetur ab ipso imperio, sua insolencia maxima et temeritate presumptuosa detinet occupat et usurpat atque recognoscere protervia sua denegat pluresque alias offensas sacro imperio et serenitati dicti consanguinei nostri intulit et continue inferre conatur et crimen lese majestatis tum erga majestatem imperialem et nostram suis maximis faci- noribus iteratis vicibus perperam commisit et patravit; notum facimus, quod nos volentes 40 tanta facinora atque scelera dicti Philippi nostra regali potencia, ut tenemur et nos decet et suscepti regiminis dignitas obligat atque compellit, reprimere, cum ad nos pertineat regnum nostrum et subditos deffendere et modis possibilibus a noxiis preservare, pre- sertim ut precludatur aliis in futurum via amplioris et tante enormitatis et inhumanitatis vassalis in dominos suos suppremos et naturales seviendi securique apud improbos 45 ipsis justicie formidato supplicio maneant innoxii optata pace gaudèntes. cum his racio- a) em.; orig. orbe.
404 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 Mai 8 E. Bündnis K. Sigmunds mit K. Karl VII von Frankreich gegen Hzg. Philipp von Burgund nr. 215-223. 215. K. Karl VII von Frankreich schließt ein Bündnis mit K. Sigmund gegen Hzg. Philipp von Burgund. 1434 Mai 8 Vienne. Aus Wien H. H St.A. Oesterreich, Urkk. orig. membr. lit. patens c. sig. cereo pend. Auf 5 der Rückseite von gleichzeitiger Hand Liga imperatoris et regis Francie contra ducem Burgundie. Erwähnt bei Leroux, Nouvelles recherches critiques sur les relations politiques de la France avec l'Allemagne de 1378 à 1461 p. 188 nebst Anm. 1 nach unserer Vorlage. Karolus dei gracia Francorum rex universis presentes literas inspecturis salutem. cum 10 inter humanas res et studia nichil putemus emergere, quod amicicia sit et benivolencia prestantius, que, cum omnium hominum generi conducant et maxime sint decori, eos tamen decent potissime, qui summis principatibus presunt, summa equidem illa virtute dilectionis mutue atque benevolencia nil melius esse potest, qua et private res simul et publice con- gruentibus mediis ad fines opportunos diriguntur; profecto cum mentibus nostris natura varios 15 apposuerit motus, nullum benivolencia meliorem tribuit affectum, quo principatus gloria dilectionis geminata virtute vires apud summos principes conduplicat et unitos animos se ipsis disjunctis solet reddere fortiores. sane amicicias benivolencias atque ligas sacri imperii erga Christianissimum regnum Francorum serenissimorumque principum impera- torum cum Christianissimis et illustrissimis progenitoribus nostris regibus Francorum, 20 que priscis a temporibus et usque in dies nostros maximam in gloriam atque securita- tem dicti sacri imperii nostrique regni et subditorum ejusdem ac- incolarum feliciter per- durarunt, sedulo ex animo recensentes preclarissime caritatis commodissimos effectus orbi a toto patratos esse memoriter retinemus. animadvertentes igitur, quanta inhumanitate quan- tisque incommodis et gravibus dampnis jacturis atque scandalis cum sanguinis Christiani 25 inaudita prioribus seculis effusione Philippus, qui Burgundie ducem se appellat, rebellis et inobediens nobis regnum nostrum dominia atque subditos hostilitate maxima execra- bilique voluntate per se et suos manu armata diebus preteritis afflixerit et continue co- netur affligere: ratione stimulante persuasum habemus equitate et justicia nostrum in hac parte confirmantibus judicium, ut cum his benivolenciam amiciciam conventionem et li- 3o gam adversus tam induratum rebellem et inhumanum hostem tractare et componere de- beamus, qui justicie partes nobiscum agere valeant et debeant, maxime cum serenissimo principe Sigismundo dei gracia Romanorum imperatore semper augusto consanguineo nostro carissimo atque dilectissimo, contra cujus serenitatem multa dominia, que eciam ex omni jure ad feudum imperii spectare et pertinere noscuntur, que eciam recognoscere 35 debet atque tenetur ab ipso imperio, sua insolencia maxima et temeritate presumptuosa detinet occupat et usurpat atque recognoscere protervia sua denegat pluresque alias offensas sacro imperio et serenitati dicti consanguinei nostri intulit et continue inferre conatur et crimen lese majestatis tum erga majestatem imperialem et nostram suis maximis faci- noribus iteratis vicibus perperam commisit et patravit; notum facimus, quod nos volentes 40 tanta facinora atque scelera dicti Philippi nostra regali potencia, ut tenemur et nos decet et suscepti regiminis dignitas obligat atque compellit, reprimere, cum ad nos pertineat regnum nostrum et subditos deffendere et modis possibilibus a noxiis preservare, pre- sertim ut precludatur aliis in futurum via amplioris et tante enormitatis et inhumanitatis vassalis in dominos suos suppremos et naturales seviendi securique apud improbos 45 ipsis justicie formidato supplicio maneant innoxii optata pace gaudèntes. cum his racio- a) em.; orig. orbe.
Strana 405
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 405 nibus pluribusque aliis merito ad hoc animum nostrum moventibus et inducentibus cum prefato serenissimo principe Sigismundo Romanorum imperatore semper augusto ad re- primendum communi virtute et potencia proterviam atque presumptionem ipsius Philipi, ad reducendum quoque ipsum in viam humilitatis et obediencie, intelligenciam ligam 5 conventionem et benivolenciam inivimus et contraximus inimus et contrahimus in mo- dum, qui infra sequitur: primo promittimus " in verbo regio atque juramus in forma prestiti juramenti, quod nos totis viribus atque potencia dictum Philippum de Burgundia, cum jam adversus eum sumus in guerra actuali, sicuti contra rebellem nostrum inobe- dientem effectualiter stringemus et procedemus realiter ad humiliationem ipsius Philippi 10 pro duce se gerentis eidem omnem offensam et guerram suis realiter inferendo et per nostros inferre faciemus atque mandabimus absque dolo et fraude maxime in terris et dominiis, que dictus Philippus detinet et occupat in regno nostro et que ad feuda co- rone Francie superioritatem vel ressortum ex omni jure vel consuetudine attinent, quo- niam de feudis imperii aut aliis dominiis et principatibus, que ad majestatem impera- 15 toris predicti devolutione ad imperium aut jure hereditario dicto consanguineo nostro pertinent, non impediemus aut impedire intendimus in ipsius saltim prejudicium impe- ratoris quoquomodo, ita tamen quod dictus imperator consanguineus noster, sicuti bona fide pollicetur, promisit in verbo cesareo et literis suis se astrinxit eciam sub forma loco prestiti juramenti declarabit se realiter et cum effectu inimicum dicti Philipi de Bur- 20 gundia, qui se ducem appellat, et eum diffidare solemniter et modo in talibus assueto potissimum contra emulos et rebelles imperii curabit atque faciet. et hec omnia post datam literarum dicti imperatoris ad sex menses immediate secuturos sine ulteriori et quacunque dilatione omni excusatione cessante et non obstantibus quibuscunque dolo et fraude procul motis, eciam et post dictam diffidationem insinuatam ut decet dicto Philipo 25 immediate post duos menses illam ex proximo sequentes sine mora realiter contra dic- tum Philippum guerram movebit et faciet videlicet pro terris, quas ipse Philippus oc- cupat injuste sub dicione et feudo dicti sacri imperii, quoniam de domanio Francie non se idem serenissimus imperator in nostrum ullatenus prejudicium impediet, sicut nec in suum, ut prefertur, de terris imperii quomodolibet nos impediemus. et ut ipse Philipus so convenientius ad debitam obedienciam possit reduci, promittimus atque eo modo et forma quibus supra pollicemur, quod nos nequaquam iniemus aut contrahemus cum prefato Philippo aliquam concordiam pacem sive treugam absque scitu et consensu pre- fati serenissimi imperatoris, quemadmodum eciam nec sibi facere licebit absque nostro scitu et consensu, uti et ipse promisit et juravit. suprascripta autem omnia nos Karolus 35 Francorum rex antedictus tacto per manus nostras pectore promisimus inconcusse ser- vare dolo et fraude quibuscunque longe motis. in quorum testimonium sigillum nostrum in absencia magni ordinatum literis presentibus duximus apponendum. datum Vienne die octava mensis maji anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo quarto et regni nostri duodecimo. 1434 Mai 8 40 Per regem in suo magno consilio. Le Picart. 215a. K. Sigmund thut kund: schließt ein Bündnis mit K. Karl VII von Frankreich 1434 gegen Hzg. Philipp von Burgund i. 1434 [Juni 27 17 Ulm. [Juní] 27 45 Aus Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 186 b cop. chart. coaeva. Oben links am Rande Declaracio inimicorum ducis Burgundie. a) im orig. folgt et; man könnte auch emendieren: promittimus et in verbo regio pollicemur atque juramus; vgl. р. 405, 30 u. 406, 26. 1 Vgl. auch Dynter, Chron. ducum Lothr. et Brab., ed. de Ram III lib. 6 cap. 243 p. 506-507. 2 Der Monat Juni folgt aus p. 423 Zeile 5.
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 405 nibus pluribusque aliis merito ad hoc animum nostrum moventibus et inducentibus cum prefato serenissimo principe Sigismundo Romanorum imperatore semper augusto ad re- primendum communi virtute et potencia proterviam atque presumptionem ipsius Philipi, ad reducendum quoque ipsum in viam humilitatis et obediencie, intelligenciam ligam 5 conventionem et benivolenciam inivimus et contraximus inimus et contrahimus in mo- dum, qui infra sequitur: primo promittimus " in verbo regio atque juramus in forma prestiti juramenti, quod nos totis viribus atque potencia dictum Philippum de Burgundia, cum jam adversus eum sumus in guerra actuali, sicuti contra rebellem nostrum inobe- dientem effectualiter stringemus et procedemus realiter ad humiliationem ipsius Philippi 10 pro duce se gerentis eidem omnem offensam et guerram suis realiter inferendo et per nostros inferre faciemus atque mandabimus absque dolo et fraude maxime in terris et dominiis, que dictus Philippus detinet et occupat in regno nostro et que ad feuda co- rone Francie superioritatem vel ressortum ex omni jure vel consuetudine attinent, quo- niam de feudis imperii aut aliis dominiis et principatibus, que ad majestatem impera- 15 toris predicti devolutione ad imperium aut jure hereditario dicto consanguineo nostro pertinent, non impediemus aut impedire intendimus in ipsius saltim prejudicium impe- ratoris quoquomodo, ita tamen quod dictus imperator consanguineus noster, sicuti bona fide pollicetur, promisit in verbo cesareo et literis suis se astrinxit eciam sub forma loco prestiti juramenti declarabit se realiter et cum effectu inimicum dicti Philipi de Bur- 20 gundia, qui se ducem appellat, et eum diffidare solemniter et modo in talibus assueto potissimum contra emulos et rebelles imperii curabit atque faciet. et hec omnia post datam literarum dicti imperatoris ad sex menses immediate secuturos sine ulteriori et quacunque dilatione omni excusatione cessante et non obstantibus quibuscunque dolo et fraude procul motis, eciam et post dictam diffidationem insinuatam ut decet dicto Philipo 25 immediate post duos menses illam ex proximo sequentes sine mora realiter contra dic- tum Philippum guerram movebit et faciet videlicet pro terris, quas ipse Philippus oc- cupat injuste sub dicione et feudo dicti sacri imperii, quoniam de domanio Francie non se idem serenissimus imperator in nostrum ullatenus prejudicium impediet, sicut nec in suum, ut prefertur, de terris imperii quomodolibet nos impediemus. et ut ipse Philipus so convenientius ad debitam obedienciam possit reduci, promittimus atque eo modo et forma quibus supra pollicemur, quod nos nequaquam iniemus aut contrahemus cum prefato Philippo aliquam concordiam pacem sive treugam absque scitu et consensu pre- fati serenissimi imperatoris, quemadmodum eciam nec sibi facere licebit absque nostro scitu et consensu, uti et ipse promisit et juravit. suprascripta autem omnia nos Karolus 35 Francorum rex antedictus tacto per manus nostras pectore promisimus inconcusse ser- vare dolo et fraude quibuscunque longe motis. in quorum testimonium sigillum nostrum in absencia magni ordinatum literis presentibus duximus apponendum. datum Vienne die octava mensis maji anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo quarto et regni nostri duodecimo. 1434 Mai 8 40 Per regem in suo magno consilio. Le Picart. 215a. K. Sigmund thut kund: schließt ein Bündnis mit K. Karl VII von Frankreich 1434 gegen Hzg. Philipp von Burgund i. 1434 [Juni 27 17 Ulm. [Juní] 27 45 Aus Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 186 b cop. chart. coaeva. Oben links am Rande Declaracio inimicorum ducis Burgundie. a) im orig. folgt et; man könnte auch emendieren: promittimus et in verbo regio pollicemur atque juramus; vgl. р. 405, 30 u. 406, 26. 1 Vgl. auch Dynter, Chron. ducum Lothr. et Brab., ed. de Ram III lib. 6 cap. 243 p. 506-507. 2 Der Monat Juni folgt aus p. 423 Zeile 5.
Strana 406
406 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 [Juni]! Sigismundus etc. notum facimus etc. etsi maxima sint sacratissimi Romani im- perii jura a superna collata clemencia et secundum omnem divinam humanamque sapien- ciam tanta sint apud cesares potestatis et jurisdiccionis ornamenta, ut non liceat cuicun- que violenta sibi erigere regimina, tamen multorum insolencia atque ambicio hoc jus op- timum ex improbata facti accidencia aliquando facile movet et turbat, dum sceptra, que 5 ad imperium pertinent, nonnullorum superbia et machinacione sub juris ficto colore omni superioritatis reverencia aspernata indebite usurpantur. sane quia nos sedulo revolventes in animo reperimus Philippum ducem Burgundie nostrum et imperii sacri vasallum et subditum illum esse, qui nedum in contemptum nostre cesaree majestatis et imperii usque modo ea, que pater suus vita functus a nobis et sacro recognovit imperio et ipse 10 Philippus hodie tenet a nobis et eodem imperio, suscipere et recognoscere noluit, verum eciam et plures alios ac notabiles principatus et illustria dominia ad sacrum imperium juste et legittime devoluta in inferioribus partibus Alamanie ac eciam nobis aliqua here- ditario jure pertinencia surripuit pro se usurpavit et hodie temere et indebite detinet occupata. nos animadvertentes execrabilem rebellionis et injusticie ipsius ducis contra 15 nos et sacrum imperium accionem et elatum inverecundumque facinus volentes intendere officio cesarii culminis, cujus est augere imperium juraque sua tutare et defendere, et ut eciam pretendatur via amplioris enormitatis et insolencie, cum serenissimo principe Ka- rolo Francorum rege fratre nostro carissimo, qui jam actualiter cum prefato duce est in gwerra, ad reprimendam communi virtute et potencia ipsius ducis proterviam ad redu- 20 cendumque ipsum ad honestatem et debitum intelligenciam ligam et convencionem ini- vimus et contraximus inimus et contrahimus in modum, qui infra sequitur: primo quod ipse frater noster Francorum rex, qui jam est in guerra actuali, ut premittitur, cum duce prefato, teneatur ipsum ducem stringere totis viribus et procedere effectualiter omni posse ad ipsius ducis humiliacionem, quemadmodum promisit juravit et literis 1 suis inscripsit. 25 similiter nos Sigismundus imperator promittimus et in verbo cesareo pollicemur bona fide sine fraude et dolo loco prefati juramenti, quod nos declarabimus nos esse inimicum dicti ducis et eum solempniter diffidare curabimus, sicut contra emulos et rebelles im- perii in talibus fieri consuetum est, et hoc realiter faciemus post datam hujus litere nostre ad menses sex sine ulteriori dilacione. eo quoque modo et forma quo supra promitti- s0 mus et pollicemur, quod post diffidacionem dicto duci insinuatam infra duos menses procedemus realiter contra ipsum sibi gwerras movendo videlicet pro terris, quas ipse dux occupat injuste sub dicione et feudo sacri imperii, quoniam de domanio Francie nos non impediemus neque impedire intendimus in ipsius saltem regis prejudicium quoquo- modo. et ut ipse dux conveniencius ad debitum et obedienciam posset reduci, promitti- 35 mus atque eo modo et forma quibus supra pollicemur, quod nos nequaquam iniemus aut contrahemus cum prefato duce Philippo aliquam concordiam pacem sive treugam absque scitu et consensu prefati carissimi fratris nostri Francorum regis, quemadmodum eciam nec sibi facere licebit, absque nostro scitu b et consensu, uti et ipse promisit at- que juravit. suprascripta autem omnia nos Sigismundus imperator prefatus tacto per 40 manum nostram pectore promisimus inconcusse servare dolo et fraude quibuslibet procul motis. presencium sub nostre majestatis sigillo etc. datum Ulme anno etc. 34 die 17. 11484 216. K. Sigmund an K. Heinrich von England und Frankreich, Herrn von Irland: nach rechtfertigt sein Bündnis mit dem erlauchten Fürsten Karl [von Frankreich] gegen Juni 17] Hzg. Philipp von Burgund. [1434 bald nach Juni 17 27. Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1448 fol. 113a cop. chart. coaeva. a) Vorl. add. se. b) Vorl. scito. 45 nr. 215. Der Brief muß nach nr. 215a vom 17 Juni fallen, wohl etwa gleichzeitig mit nr. 217 vom 21 Juni.
406 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 [Juni]! Sigismundus etc. notum facimus etc. etsi maxima sint sacratissimi Romani im- perii jura a superna collata clemencia et secundum omnem divinam humanamque sapien- ciam tanta sint apud cesares potestatis et jurisdiccionis ornamenta, ut non liceat cuicun- que violenta sibi erigere regimina, tamen multorum insolencia atque ambicio hoc jus op- timum ex improbata facti accidencia aliquando facile movet et turbat, dum sceptra, que 5 ad imperium pertinent, nonnullorum superbia et machinacione sub juris ficto colore omni superioritatis reverencia aspernata indebite usurpantur. sane quia nos sedulo revolventes in animo reperimus Philippum ducem Burgundie nostrum et imperii sacri vasallum et subditum illum esse, qui nedum in contemptum nostre cesaree majestatis et imperii usque modo ea, que pater suus vita functus a nobis et sacro recognovit imperio et ipse 10 Philippus hodie tenet a nobis et eodem imperio, suscipere et recognoscere noluit, verum eciam et plures alios ac notabiles principatus et illustria dominia ad sacrum imperium juste et legittime devoluta in inferioribus partibus Alamanie ac eciam nobis aliqua here- ditario jure pertinencia surripuit pro se usurpavit et hodie temere et indebite detinet occupata. nos animadvertentes execrabilem rebellionis et injusticie ipsius ducis contra 15 nos et sacrum imperium accionem et elatum inverecundumque facinus volentes intendere officio cesarii culminis, cujus est augere imperium juraque sua tutare et defendere, et ut eciam pretendatur via amplioris enormitatis et insolencie, cum serenissimo principe Ka- rolo Francorum rege fratre nostro carissimo, qui jam actualiter cum prefato duce est in gwerra, ad reprimendam communi virtute et potencia ipsius ducis proterviam ad redu- 20 cendumque ipsum ad honestatem et debitum intelligenciam ligam et convencionem ini- vimus et contraximus inimus et contrahimus in modum, qui infra sequitur: primo quod ipse frater noster Francorum rex, qui jam est in guerra actuali, ut premittitur, cum duce prefato, teneatur ipsum ducem stringere totis viribus et procedere effectualiter omni posse ad ipsius ducis humiliacionem, quemadmodum promisit juravit et literis 1 suis inscripsit. 25 similiter nos Sigismundus imperator promittimus et in verbo cesareo pollicemur bona fide sine fraude et dolo loco prefati juramenti, quod nos declarabimus nos esse inimicum dicti ducis et eum solempniter diffidare curabimus, sicut contra emulos et rebelles im- perii in talibus fieri consuetum est, et hoc realiter faciemus post datam hujus litere nostre ad menses sex sine ulteriori dilacione. eo quoque modo et forma quo supra promitti- s0 mus et pollicemur, quod post diffidacionem dicto duci insinuatam infra duos menses procedemus realiter contra ipsum sibi gwerras movendo videlicet pro terris, quas ipse dux occupat injuste sub dicione et feudo sacri imperii, quoniam de domanio Francie nos non impediemus neque impedire intendimus in ipsius saltem regis prejudicium quoquo- modo. et ut ipse dux conveniencius ad debitum et obedienciam posset reduci, promitti- 35 mus atque eo modo et forma quibus supra pollicemur, quod nos nequaquam iniemus aut contrahemus cum prefato duce Philippo aliquam concordiam pacem sive treugam absque scitu et consensu prefati carissimi fratris nostri Francorum regis, quemadmodum eciam nec sibi facere licebit, absque nostro scitu b et consensu, uti et ipse promisit at- que juravit. suprascripta autem omnia nos Sigismundus imperator prefatus tacto per 40 manum nostram pectore promisimus inconcusse servare dolo et fraude quibuslibet procul motis. presencium sub nostre majestatis sigillo etc. datum Ulme anno etc. 34 die 17. 11484 216. K. Sigmund an K. Heinrich von England und Frankreich, Herrn von Irland: nach rechtfertigt sein Bündnis mit dem erlauchten Fürsten Karl [von Frankreich] gegen Juni 17] Hzg. Philipp von Burgund. [1434 bald nach Juni 17 27. Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1448 fol. 113a cop. chart. coaeva. a) Vorl. add. se. b) Vorl. scito. 45 nr. 215. Der Brief muß nach nr. 215a vom 17 Juni fallen, wohl etwa gleichzeitig mit nr. 217 vom 21 Juni.
Strana 407
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 407 Sigismundus etc. serenissimo principi Henrico eadem dei gracia Anglie Francieque regi ac domino Hibernie fratri nostro precarissimo salutem et sincere dileccionis affec- tum. serenissime princeps, frater mi precarissime. solent quandoque res incognite multipliciter variari et hominum lingue ad pejus prone aliquando res gestas sinistra interpretacione ad deteriorem partem diffundunt. ob quam rem statuimus vestre frater- nitati claram facere rem, quam perfecimus, ut nostra sincera intencio preveniat" apud vestram fraternitatem relacionem vulgarem. recolimus, frater precarissime, fraternitati vestre dudum replicatis vicibus per strenuum Hartungum Clux militem consiliarium nostrum exposuisse modos illos indebitos, quibus illustris Philippus Burgundie dux 10 noster et imperii sacri vasallus et subditus se usque modo erga nos gessit, qui nedum in contemptum cesaree majestatis et imperii, cui de jure existit obnoxius, usque modo ea, que pater suus vita functus a nobis et sacro recognovit imperio et ipse Philippus hodie tenet a nobis et eodem imperio, recognoscere noluit, verum eciam et plures alios notabiles principatus et illustria dominia ad nos et sacrum imperium legitime devoluta 15 in inferioribus partibus Alamanie ac eciam aliqua ad nos hereditario jure pertinencia nobis irrequisitis immo contradicentibus violenter surripuit et sub juris ficto colore omni superioritatis reverencia penitus aspernata pro se usurpavit et hodie temere et indebite detinet occupata. meminimus eciam vestram fraternitatem tunc adhortatam fuisse, ut eundem ducem nostri intuitu placeret inducere, quatinus erga nos debitum suum vellet 20 peragere, ne nobis daretur occasio durioribus remediis providendi. denique post diuti- nam nostram pacienciam dum de partibus Ytalie ad sacrum Basiliense concilium veni- remus, ipsum ducem iterum per medium oratorum suorum mansuete ad racionabilia re- plicatis vicibus requisivimus et ultimo, dum aliqui 1 ex suis oratoribus in civitate Ba- densi nobiscum constituerentur, nos ad plus quam equab clementer obtulimus refutantes 25 semper guerrarum discrimina, que de innata nobis mansuetudine semper odivimus, dum- modo pacifice regnare possimus, maxime cum imperii subditis, cum quibus bella plus quam civilia gerere per ipsos compellimur. nil tamen, ut breviter singula perstringamus, humanitas nostra apud ducem ipsum profuit, sed omnia quadam inadvertencia et verius tumente elacione per ipsum transita sunt. hiis itaque facinoribus ipsius ducis permoti 30 ad reprimendam ejus insolenciam et conjunctis viribus ipsum ad honestatem et debitum reducendum et recuperanda jura sacri imperii federa et convenciones undequaque que- sivimus ac eciam illa cum serenissimo principe Karolo et aliis contra prefatum ducem pepigimus et contraximus 2 dispositi effectualiter jurium nostrorum intendere, quemadmo- dum ex commisso nobis cesaree dignitatis officio strictissime obligamur, ut, qui mansue- 35 tudine id quod nostrum est revocare non possimus, saltem forti brachio perquiramus. hec, frater precarissime, fraternitati vestre notificari voluimus, ut nullus hujusmodi rem gestam atque majestatem nostram apud eandem fraternitatem vestram, cui tantum affi- cimur, calumpniare possit, quoniam non sumus immemores federum 3 nostrorum, que ha- buimus cum inclito genitore vestro ac regno Anglie habemus et habituri sumus. que 40 per nos deo dante minime ledi debent, quoniam hanc impresiam contra ducem prefatum solum accepimus in terris nostri imperii, quia in hiis, que Francie sunt, nos b nullatenus impediemus neque impedire disponimus quoquomodo. voluissemus, si fuisset possibile, et istas guerras refugere, sed justicia nostra et officium cesarei culminis ad prosecucio- nem ipsius nos cogunt, itaque precarissimam fraternitatem vestram iterum atque iterum 45 adhortamur atque requirimus, quatinus ipsum ducem denuo velitis inducere ad debitum suum erga nos et sacrum imperium peragendum confidentes plenissime, quod ipso duce a) em. aus perveniat. b) Vorl. add. se. 1 Vgl. nr. 220. Vgl. nrr. 215 und 215a. 3 Bündnis von Canterbury 15 August 1416.
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 407 Sigismundus etc. serenissimo principi Henrico eadem dei gracia Anglie Francieque regi ac domino Hibernie fratri nostro precarissimo salutem et sincere dileccionis affec- tum. serenissime princeps, frater mi precarissime. solent quandoque res incognite multipliciter variari et hominum lingue ad pejus prone aliquando res gestas sinistra interpretacione ad deteriorem partem diffundunt. ob quam rem statuimus vestre frater- nitati claram facere rem, quam perfecimus, ut nostra sincera intencio preveniat" apud vestram fraternitatem relacionem vulgarem. recolimus, frater precarissime, fraternitati vestre dudum replicatis vicibus per strenuum Hartungum Clux militem consiliarium nostrum exposuisse modos illos indebitos, quibus illustris Philippus Burgundie dux 10 noster et imperii sacri vasallus et subditus se usque modo erga nos gessit, qui nedum in contemptum cesaree majestatis et imperii, cui de jure existit obnoxius, usque modo ea, que pater suus vita functus a nobis et sacro recognovit imperio et ipse Philippus hodie tenet a nobis et eodem imperio, recognoscere noluit, verum eciam et plures alios notabiles principatus et illustria dominia ad nos et sacrum imperium legitime devoluta 15 in inferioribus partibus Alamanie ac eciam aliqua ad nos hereditario jure pertinencia nobis irrequisitis immo contradicentibus violenter surripuit et sub juris ficto colore omni superioritatis reverencia penitus aspernata pro se usurpavit et hodie temere et indebite detinet occupata. meminimus eciam vestram fraternitatem tunc adhortatam fuisse, ut eundem ducem nostri intuitu placeret inducere, quatinus erga nos debitum suum vellet 20 peragere, ne nobis daretur occasio durioribus remediis providendi. denique post diuti- nam nostram pacienciam dum de partibus Ytalie ad sacrum Basiliense concilium veni- remus, ipsum ducem iterum per medium oratorum suorum mansuete ad racionabilia re- plicatis vicibus requisivimus et ultimo, dum aliqui 1 ex suis oratoribus in civitate Ba- densi nobiscum constituerentur, nos ad plus quam equab clementer obtulimus refutantes 25 semper guerrarum discrimina, que de innata nobis mansuetudine semper odivimus, dum- modo pacifice regnare possimus, maxime cum imperii subditis, cum quibus bella plus quam civilia gerere per ipsos compellimur. nil tamen, ut breviter singula perstringamus, humanitas nostra apud ducem ipsum profuit, sed omnia quadam inadvertencia et verius tumente elacione per ipsum transita sunt. hiis itaque facinoribus ipsius ducis permoti 30 ad reprimendam ejus insolenciam et conjunctis viribus ipsum ad honestatem et debitum reducendum et recuperanda jura sacri imperii federa et convenciones undequaque que- sivimus ac eciam illa cum serenissimo principe Karolo et aliis contra prefatum ducem pepigimus et contraximus 2 dispositi effectualiter jurium nostrorum intendere, quemadmo- dum ex commisso nobis cesaree dignitatis officio strictissime obligamur, ut, qui mansue- 35 tudine id quod nostrum est revocare non possimus, saltem forti brachio perquiramus. hec, frater precarissime, fraternitati vestre notificari voluimus, ut nullus hujusmodi rem gestam atque majestatem nostram apud eandem fraternitatem vestram, cui tantum affi- cimur, calumpniare possit, quoniam non sumus immemores federum 3 nostrorum, que ha- buimus cum inclito genitore vestro ac regno Anglie habemus et habituri sumus. que 40 per nos deo dante minime ledi debent, quoniam hanc impresiam contra ducem prefatum solum accepimus in terris nostri imperii, quia in hiis, que Francie sunt, nos b nullatenus impediemus neque impedire disponimus quoquomodo. voluissemus, si fuisset possibile, et istas guerras refugere, sed justicia nostra et officium cesarei culminis ad prosecucio- nem ipsius nos cogunt, itaque precarissimam fraternitatem vestram iterum atque iterum 45 adhortamur atque requirimus, quatinus ipsum ducem denuo velitis inducere ad debitum suum erga nos et sacrum imperium peragendum confidentes plenissime, quod ipso duce a) em. aus perveniat. b) Vorl. add. se. 1 Vgl. nr. 220. Vgl. nrr. 215 und 215a. 3 Bündnis von Canterbury 15 August 1416.
Strana 408
408 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. renitente eciam nobis et sacro imperio favores vestros prestabitis in justicia nostra et honestate, quemadmodnm viceversa et nos pro vobis et regnis vestris in omni justicia faceremus. datum. 11434] Juní 21 217. K. Sigmund an [Hzg. Amadeus von Savoyen]: notifiziert ihm das mit K. Karl VII von Frankreich gegen Hzg. Philipp von Burgund geschlossene Bündnis und fordert 5 ihn auf, dem Herzog seine Gunst zu entziehen. [1434] Juni 21 Ulm. Aus Turin Staats-A. Liber litterarum imperialium fol. 146 ab cop. chart. saec. 16. Gedruckt bei Guichenon, Histoire générale de la royale maison de Savoie 4, 290-291 nr. 288. Im Auszug bei Plancher, Histoire de Bourgogne 4, 187 und bei Barante, Histoire des ducs de Bourgogne. Nouvelle édition par Gachard. T. 1, 549-550, nach 10 Guichenon. — Erwähnt von v. Löher in Münch. Jahrb. 1866 p. 365�366 mit dem falschen Datum: Juni 20. Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Boemie Dalmacie etc. rex. illustris princeps, consanguinee carissime. assumpti divinitus ad culmen cesaree dignitatis anxia cura continuo stimulamur, ut, sicuti inter ceteros orbis 15 principes non nostris meritis sed altissimi gracia condonante primatum et augusti nomen obtinemus, sollicitudinem nostram ac operas taliter applicemus, ut talentum sacri imperii nobis traditum reddamus cum fenore et ejus jura tutando et conservando more boni patrisfamilias diligentibus studiis cumulemus. verum quia illustris Philippus dux Bur- gundie noster et imperii sacri vasallus et subditus talis repertus est, qui, uti clarius luce 20 constat, nedum in contemptum cesaree majestatis et imperii, cui de jure existit obnoxius, usque modo ea, que pater suus vita functus a nobis et sacro recognovit imperio et ipse Philippus hodie tenet a nobis et eodem imperio, recognoscere noluit, verum etiam et plures alios notabiles principatus et illustria dominia ad nos et sacrum imperium legitime devoluta in inferioribus partibus Alamannie ac etiam aliqua ad nos hereditario jure per- 25 tinencia nobis irrequisitis immo contradicentibus violenter surripuit et sub juris ficto colore omni superioritatis reverentia penitus aspernata pro se usurpavit et hodie temere et in- debite detinet occupata. contra quem licet ex injuncto nobis officio propter ejus execra- bilis injusticie et rebellionis factionem dudum debuissemus procedere, tamen brachium nostrum contraximus ipsum per medium oratorum suorum pacifice ammonendo, immo so repplicatis vicibus iterando atque hortando, ut erga nos et imperium debitum suum vellet peragere, et in ultimo nos, dum oratores sui nobiscum constituerentur, ad plus quam equa clementer obtulimus refutantes semper guerrarum discrimina, que de innata nobis mansuetudine semper odivimus, dummodo paciffice regnare possemus, maxime cum imperii subditis, cum quibus bella plus quam civilia gerere per ipsos compellimur. nichil tamen, 35 ut breviter singula perstringamus, humanitas nostra apud ducem ipsum profuit, sed omnia quadam inadvertencia et verius tumente elatione transita sunt. hiis itaque facinoribus ipsius ducis permoti ad reprimendam ejus insolentiam et conjunctis viribus ipsum ad honestatem et debitum reducendum et recuperanda jura sacri imperii federa et conven- tiones cum serenissimo principe Karolo Francorum rege fratre nostro carissimo contra 40 prefatum ducem pepigimus et contraximus 1 illaque firmavimus dispositi effectualiter recuperationi jurium nostrorum intendere, ut, qui mansuetudine id quod nostrum est re- vocare non possimus, saltim forti brachio perquiramus. et hec tue dilectioni insinuare et notifficare voluimus, ut, dum postea super hac re scripta nostra habueris, te pro recu- perandis imperii juribus et votis nostris confirmando regere possis, et interim te a favore 45 dicti ducis penitus abstrahas nec sibi per te aut gentes tuas illas quocunque modo impendas nec impendi permittas. datum Ulme Constanciensis diocesis die vigesima 1 Vgl. nrr. 215 und 215a.
408 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. renitente eciam nobis et sacro imperio favores vestros prestabitis in justicia nostra et honestate, quemadmodnm viceversa et nos pro vobis et regnis vestris in omni justicia faceremus. datum. 11434] Juní 21 217. K. Sigmund an [Hzg. Amadeus von Savoyen]: notifiziert ihm das mit K. Karl VII von Frankreich gegen Hzg. Philipp von Burgund geschlossene Bündnis und fordert 5 ihn auf, dem Herzog seine Gunst zu entziehen. [1434] Juni 21 Ulm. Aus Turin Staats-A. Liber litterarum imperialium fol. 146 ab cop. chart. saec. 16. Gedruckt bei Guichenon, Histoire générale de la royale maison de Savoie 4, 290-291 nr. 288. Im Auszug bei Plancher, Histoire de Bourgogne 4, 187 und bei Barante, Histoire des ducs de Bourgogne. Nouvelle édition par Gachard. T. 1, 549-550, nach 10 Guichenon. — Erwähnt von v. Löher in Münch. Jahrb. 1866 p. 365�366 mit dem falschen Datum: Juni 20. Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Boemie Dalmacie etc. rex. illustris princeps, consanguinee carissime. assumpti divinitus ad culmen cesaree dignitatis anxia cura continuo stimulamur, ut, sicuti inter ceteros orbis 15 principes non nostris meritis sed altissimi gracia condonante primatum et augusti nomen obtinemus, sollicitudinem nostram ac operas taliter applicemus, ut talentum sacri imperii nobis traditum reddamus cum fenore et ejus jura tutando et conservando more boni patrisfamilias diligentibus studiis cumulemus. verum quia illustris Philippus dux Bur- gundie noster et imperii sacri vasallus et subditus talis repertus est, qui, uti clarius luce 20 constat, nedum in contemptum cesaree majestatis et imperii, cui de jure existit obnoxius, usque modo ea, que pater suus vita functus a nobis et sacro recognovit imperio et ipse Philippus hodie tenet a nobis et eodem imperio, recognoscere noluit, verum etiam et plures alios notabiles principatus et illustria dominia ad nos et sacrum imperium legitime devoluta in inferioribus partibus Alamannie ac etiam aliqua ad nos hereditario jure per- 25 tinencia nobis irrequisitis immo contradicentibus violenter surripuit et sub juris ficto colore omni superioritatis reverentia penitus aspernata pro se usurpavit et hodie temere et in- debite detinet occupata. contra quem licet ex injuncto nobis officio propter ejus execra- bilis injusticie et rebellionis factionem dudum debuissemus procedere, tamen brachium nostrum contraximus ipsum per medium oratorum suorum pacifice ammonendo, immo so repplicatis vicibus iterando atque hortando, ut erga nos et imperium debitum suum vellet peragere, et in ultimo nos, dum oratores sui nobiscum constituerentur, ad plus quam equa clementer obtulimus refutantes semper guerrarum discrimina, que de innata nobis mansuetudine semper odivimus, dummodo paciffice regnare possemus, maxime cum imperii subditis, cum quibus bella plus quam civilia gerere per ipsos compellimur. nichil tamen, 35 ut breviter singula perstringamus, humanitas nostra apud ducem ipsum profuit, sed omnia quadam inadvertencia et verius tumente elatione transita sunt. hiis itaque facinoribus ipsius ducis permoti ad reprimendam ejus insolentiam et conjunctis viribus ipsum ad honestatem et debitum reducendum et recuperanda jura sacri imperii federa et conven- tiones cum serenissimo principe Karolo Francorum rege fratre nostro carissimo contra 40 prefatum ducem pepigimus et contraximus 1 illaque firmavimus dispositi effectualiter recuperationi jurium nostrorum intendere, ut, qui mansuetudine id quod nostrum est re- vocare non possimus, saltim forti brachio perquiramus. et hec tue dilectioni insinuare et notifficare voluimus, ut, dum postea super hac re scripta nostra habueris, te pro recu- perandis imperii juribus et votis nostris confirmando regere possis, et interim te a favore 45 dicti ducis penitus abstrahas nec sibi per te aut gentes tuas illas quocunque modo impendas nec impendi permittas. datum Ulme Constanciensis diocesis die vigesima 1 Vgl. nrr. 215 und 215a.
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E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 409 prima mensis junii regnorum nostrorum anno Hungarie etc. quadragesimo octavo Ro- 11434) Juni 21 manorum vigesimo quarto Boemie quatuor decimo imperii vero secundo. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 5 218. K. Sigmund an Straßburg Lund entsprechend an andere Adressaten]: verkündet das mit K. Karl VII von Frankreich gegen Hzg. Philipp von Burgund geschlossene Bündnis und befiehlt, sich jeder Förderung des Herzogs zu enthalten. 1434 Juni 22 Ulm. 1434 Juni 22 An Straßtourg: Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 148 fol. 22 orig. chart. lit. clausa c. 10 sig. in v. impr. In verso der gleichzeitige Registraturvermerk Burgund. An Frankfurt, Metz und die Stände des Lütticher Landes: Vgl. nr. 287 nebst Quellenbeschrei- bung. — Der Brief an Metz wird außerdem erwähnt in den Chroniques de la ville de Metz publ. par J. F. Huguenin p. 196 und in der hs. „Metzer Chronik der Luxemburgischen Kaiser“ in Metz Stadt- Bibl. cod. ms. 81. Beide Chroniken lassen den Brief im August 1434 in Metz eintreffen. Sigmund von gotes genaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kunig. Ersamen lieben getruen. nach dem und wir von gôtlicher schickung zu der hôhe keiserlicher wirdikeite erhaben sein, so ermant uns on underloß swêre bewegnůß, als wir dann under andern Cristenfursten von den genaden gots der erste und ein merer 20 des richs genennet sein, das wir dann" unser arbeit und fleisse dorzu fûgen, domit wir des heiligen Romischen richs recht, die von vil lúten unredlich undergedruckt werden, widersteürn erheben und dem heiligen reich zufügen, als uns das von ampts wegen ge- búrt. und wann nu der hochgeborn Philippus herezog zu Burgundien etc. unser und des richs lehenman und undertan nicht allein sulche lehen, die sein vater selig von uns 25 und dem rich empfangen hat und derselb Philippus noch heutbeytag besiczet, von uns und demselben reich bißher nicht hat emphahen wollen, sunder er hat sich in Nyder- landen vil treflicher furstentumen und herrschaft, die an uns und das reich gefallen sein, und ettliche, die uns von erbs wegen zugehôren, uns unerfordert mit gewalt und wider recht underwunden und heldet die noch heutbeytag frevelich wider uns und das 30 heilig reich und zu smacheit allen Deutschen lannden. und wiewol wir durch sulcher grosser unrechtikeit und widerwertikeit willen desselben herezogen wider in billich sôlten getan haben, yedoch so haben wir in genediclich und in gûtikeit besûchen lassen ettliche male, begerend, das er sich gegen uns und dem heiligen reich gehorsam finden liesse, als er dann pflichtig were. und sunderlich als ettliche seine rete yetzund zuletzst bey uns zu Baden waren, erbuten wir uns gen demselben herczogen mer dann zü€ gleichen billichen dingen, der worten das wir kriege und unrat, die uns alle zeit wider sein, wo wir anders fridleich wesen mogen, mit unsern und des richs undertanen vermeyden môchten. sulch unser genedig ersüchung hat uns bißher gen demselben herczogen nicht gehelffen mogen, sunder er hat die ungehorsamclich versessen und heldet dem reich seine land frevelich vor, als oben geschriben stet. und umb sulcher untat und ungehorsam willen desselben herezogen sein wir bewegt worden und haben uns allenthalben beworben und sunderlich mit dem durchleuchtigisten fürsten Karolo kunig zu Franckrich unserm lieben brûder uns gen demselben herczogen vereynet verbunden und verpflicht 1 und meinen mit gesampter hilff unsern rechten nachzukomen und denselben herczogen mit der gotes 45 hilff zu gehorsam zu bringen. und das verkunden wir euch mit disem brief darumb, wann wir euch hernachmals unser schrift und brief von der sach wegen senden, das ir euch dann zu widerbringung des richs dornach wisset zu richten. und dieweil wollet 35 40 15 a) orig. wiederholt wir dann. b) in orig. über der Zeile mit dunklerer Tinte nachgetragen. Vgl. nrr. 215 und 215a. Deutsche Reichstags-Akten XI. 52
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 409 prima mensis junii regnorum nostrorum anno Hungarie etc. quadragesimo octavo Ro- 11434) Juni 21 manorum vigesimo quarto Boemie quatuor decimo imperii vero secundo. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 5 218. K. Sigmund an Straßburg Lund entsprechend an andere Adressaten]: verkündet das mit K. Karl VII von Frankreich gegen Hzg. Philipp von Burgund geschlossene Bündnis und befiehlt, sich jeder Förderung des Herzogs zu enthalten. 1434 Juni 22 Ulm. 1434 Juni 22 An Straßtourg: Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 148 fol. 22 orig. chart. lit. clausa c. 10 sig. in v. impr. In verso der gleichzeitige Registraturvermerk Burgund. An Frankfurt, Metz und die Stände des Lütticher Landes: Vgl. nr. 287 nebst Quellenbeschrei- bung. — Der Brief an Metz wird außerdem erwähnt in den Chroniques de la ville de Metz publ. par J. F. Huguenin p. 196 und in der hs. „Metzer Chronik der Luxemburgischen Kaiser“ in Metz Stadt- Bibl. cod. ms. 81. Beide Chroniken lassen den Brief im August 1434 in Metz eintreffen. Sigmund von gotes genaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und zu Hungern zu Behem etc. kunig. Ersamen lieben getruen. nach dem und wir von gôtlicher schickung zu der hôhe keiserlicher wirdikeite erhaben sein, so ermant uns on underloß swêre bewegnůß, als wir dann under andern Cristenfursten von den genaden gots der erste und ein merer 20 des richs genennet sein, das wir dann" unser arbeit und fleisse dorzu fûgen, domit wir des heiligen Romischen richs recht, die von vil lúten unredlich undergedruckt werden, widersteürn erheben und dem heiligen reich zufügen, als uns das von ampts wegen ge- búrt. und wann nu der hochgeborn Philippus herezog zu Burgundien etc. unser und des richs lehenman und undertan nicht allein sulche lehen, die sein vater selig von uns 25 und dem rich empfangen hat und derselb Philippus noch heutbeytag besiczet, von uns und demselben reich bißher nicht hat emphahen wollen, sunder er hat sich in Nyder- landen vil treflicher furstentumen und herrschaft, die an uns und das reich gefallen sein, und ettliche, die uns von erbs wegen zugehôren, uns unerfordert mit gewalt und wider recht underwunden und heldet die noch heutbeytag frevelich wider uns und das 30 heilig reich und zu smacheit allen Deutschen lannden. und wiewol wir durch sulcher grosser unrechtikeit und widerwertikeit willen desselben herezogen wider in billich sôlten getan haben, yedoch so haben wir in genediclich und in gûtikeit besûchen lassen ettliche male, begerend, das er sich gegen uns und dem heiligen reich gehorsam finden liesse, als er dann pflichtig were. und sunderlich als ettliche seine rete yetzund zuletzst bey uns zu Baden waren, erbuten wir uns gen demselben herczogen mer dann zü€ gleichen billichen dingen, der worten das wir kriege und unrat, die uns alle zeit wider sein, wo wir anders fridleich wesen mogen, mit unsern und des richs undertanen vermeyden môchten. sulch unser genedig ersüchung hat uns bißher gen demselben herczogen nicht gehelffen mogen, sunder er hat die ungehorsamclich versessen und heldet dem reich seine land frevelich vor, als oben geschriben stet. und umb sulcher untat und ungehorsam willen desselben herezogen sein wir bewegt worden und haben uns allenthalben beworben und sunderlich mit dem durchleuchtigisten fürsten Karolo kunig zu Franckrich unserm lieben brûder uns gen demselben herczogen vereynet verbunden und verpflicht 1 und meinen mit gesampter hilff unsern rechten nachzukomen und denselben herczogen mit der gotes 45 hilff zu gehorsam zu bringen. und das verkunden wir euch mit disem brief darumb, wann wir euch hernachmals unser schrift und brief von der sach wegen senden, das ir euch dann zu widerbringung des richs dornach wisset zu richten. und dieweil wollet 35 40 15 a) orig. wiederholt wir dann. b) in orig. über der Zeile mit dunklerer Tinte nachgetragen. Vgl. nrr. 215 und 215a. Deutsche Reichstags-Akten XI. 52
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1484 Juni 22 410 a geben zu Ulme euch von allem gunst und fürderung desselben herczogen enthalden. am dinstag vor sant Johanns baptisten tag unserer riche des Hungrischen etc. im 48 des Romischen im 24 des Behemischen im 14 und des keisertumbs im andern jaren. [in verso] Den ersamen ammeister rat und Ad mandatum domini imperatoris burgern der stat zu Strassburg unsern und des Caspar Sligk miles cancellarius. richs liben getreuen. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 11434 219. Gutachten 1 zur Begründung der Ansprüche Hzg. Philipps von Burgund auf die vor Herzogtümer Brabant und Luxemburg, die Grafschaft Chiny und die Landvogtei Juli 14] im Elsaß. [1434 vor Juli 14.] Aus Brüssel Staats-A. Archives des chambres des comptes Registre nr. 12 fol. 325 f. cop. chart. 10 coaeva. Unsere Abschrift wurde uns von der Direktion des Brüsseler Staatsarchives besorgt. Erwähnt von Galesloot im Compte-rendu des séances de la comm. d'histoire de Belgique (1878) 5, 453 Anm. 3. Galesloot bezeichnet unser Stück als eine aus dem Lateinischen ins Französische übersetzte Kopie. Affin qu'il appere clerement du bon droit qui compétoit à feux de bonne memoire 15 dame Jehanne duchesse et duc Anthonne duc de Brabant à la duchié de Brabant et compète présentement à leurs hoirs et successeurs et par especial à mon très-redoubté seigneur monseigneur le duc présentement estant, et aussi du droit que audit feu duc Anthonne compétoit par titre d'engaigement et compète encores à mondit très-redoubté seigneur et à ses hoirs et successeurs à la duchié de Lucembourg la conté de Chiny 20 et l'advouerie d'Alsace avecq tous leurs appartenances et appendices, aye escript, ce qui s'ensuit, soubz correction de tous eulx en ce mieulx cognoissans. Combien que l'empereur Sigismondus s'efforchoit de molester ledit feu duc An- thonne de Brabant et monseigneur le duc Jehan son aisné filz, cui dieu pardoinst, et pareillement mondit très-redoubté seigneur présentement estant à cause de ladite duchié 25 de Brabant, prétendant et disant icelle duchié à lui appartenir tant par dévolution que par succession, pour ce que femmes ne y povoient succéder, et maintenant, que pour ce ladite dévolution y avoit lieu par faulte de hoir masculin et aussi par la translation 2 faicte de ladite duchié de Brabant par ladite duchesse Johanne à feu duc Wencelin son mary et à ses hoirs et successeurs plus prochains de la maison et lignaige de Lucembourg, so lequel duc Wencelin son mari estoit alé de vie à trespassement sans laisser hoir légitisme de son corps, pour quoy il disoit ladite duchié lui estre escheue comme plus prouchain hoir et héritier de ladite duchié de Luxembourg, et combien que l'occasion de ladite question préavisée soit en soye nulle et telle qu'elle n'est point digne de response, veu qu'il ne soit aucunement à doubter du bon droit et tiltre desdits duchesse Johanne s5 Anthonne Jehan et Philippe ses filz et de mondit très-redoubté seigneur et de leurs hoirs, qu'ilz ont eu à ladite duchié, roboréz par xanction pragmatique, avecq la posible possession et prescription légitisme que ladite duchesse Jehanne non de forche non se- crètement ou par prière mais publiquement en a eue par l'espace de chinquante-un ans l'empereur Charle le IV et Wenceslaus, roy des Romains et de Boème son successeur, 40 ce véant sachant et non contredisant et considéré aussi, que ladite duchié leur soit escheue par les devanciers de ladite duchesse et desdits ducs comme leur propre patrimoine et héritage, sans ce qu'aucune dévolution ou morte main y ait lieu, néantmoins en vuelle déclairer ledit droit soubz correction comme dessus. Et premièrement appert par le prévilège 3 de Philippe roy des Romains le second 45 1 Wahrscheinlich ist unser Stück eine Vorarbeit zu unserer nr. 219a. Daraus würde sich auch unsere Datierung ergeben, vgl. p. 413 Anm. 1. 2 Vgl. Einleitung zu lit. E p. 369. 3 Vom 12 Nov. 1204, vgl. Böhmer-Ficker, Re- gesten Philipps etc. nr. 87. — Die in unserem Text erwähnten Bestätigungen sind vom 27 Okt. 1273, 1 u. 15 Sept. 1292, 28 Aug. 1298, 18 Jan. 1309
1484 Juni 22 410 a geben zu Ulme euch von allem gunst und fürderung desselben herczogen enthalden. am dinstag vor sant Johanns baptisten tag unserer riche des Hungrischen etc. im 48 des Romischen im 24 des Behemischen im 14 und des keisertumbs im andern jaren. [in verso] Den ersamen ammeister rat und Ad mandatum domini imperatoris burgern der stat zu Strassburg unsern und des Caspar Sligk miles cancellarius. richs liben getreuen. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 11434 219. Gutachten 1 zur Begründung der Ansprüche Hzg. Philipps von Burgund auf die vor Herzogtümer Brabant und Luxemburg, die Grafschaft Chiny und die Landvogtei Juli 14] im Elsaß. [1434 vor Juli 14.] Aus Brüssel Staats-A. Archives des chambres des comptes Registre nr. 12 fol. 325 f. cop. chart. 10 coaeva. Unsere Abschrift wurde uns von der Direktion des Brüsseler Staatsarchives besorgt. Erwähnt von Galesloot im Compte-rendu des séances de la comm. d'histoire de Belgique (1878) 5, 453 Anm. 3. Galesloot bezeichnet unser Stück als eine aus dem Lateinischen ins Französische übersetzte Kopie. Affin qu'il appere clerement du bon droit qui compétoit à feux de bonne memoire 15 dame Jehanne duchesse et duc Anthonne duc de Brabant à la duchié de Brabant et compète présentement à leurs hoirs et successeurs et par especial à mon très-redoubté seigneur monseigneur le duc présentement estant, et aussi du droit que audit feu duc Anthonne compétoit par titre d'engaigement et compète encores à mondit très-redoubté seigneur et à ses hoirs et successeurs à la duchié de Lucembourg la conté de Chiny 20 et l'advouerie d'Alsace avecq tous leurs appartenances et appendices, aye escript, ce qui s'ensuit, soubz correction de tous eulx en ce mieulx cognoissans. Combien que l'empereur Sigismondus s'efforchoit de molester ledit feu duc An- thonne de Brabant et monseigneur le duc Jehan son aisné filz, cui dieu pardoinst, et pareillement mondit très-redoubté seigneur présentement estant à cause de ladite duchié 25 de Brabant, prétendant et disant icelle duchié à lui appartenir tant par dévolution que par succession, pour ce que femmes ne y povoient succéder, et maintenant, que pour ce ladite dévolution y avoit lieu par faulte de hoir masculin et aussi par la translation 2 faicte de ladite duchié de Brabant par ladite duchesse Johanne à feu duc Wencelin son mary et à ses hoirs et successeurs plus prochains de la maison et lignaige de Lucembourg, so lequel duc Wencelin son mari estoit alé de vie à trespassement sans laisser hoir légitisme de son corps, pour quoy il disoit ladite duchié lui estre escheue comme plus prouchain hoir et héritier de ladite duchié de Luxembourg, et combien que l'occasion de ladite question préavisée soit en soye nulle et telle qu'elle n'est point digne de response, veu qu'il ne soit aucunement à doubter du bon droit et tiltre desdits duchesse Johanne s5 Anthonne Jehan et Philippe ses filz et de mondit très-redoubté seigneur et de leurs hoirs, qu'ilz ont eu à ladite duchié, roboréz par xanction pragmatique, avecq la posible possession et prescription légitisme que ladite duchesse Jehanne non de forche non se- crètement ou par prière mais publiquement en a eue par l'espace de chinquante-un ans l'empereur Charle le IV et Wenceslaus, roy des Romains et de Boème son successeur, 40 ce véant sachant et non contredisant et considéré aussi, que ladite duchié leur soit escheue par les devanciers de ladite duchesse et desdits ducs comme leur propre patrimoine et héritage, sans ce qu'aucune dévolution ou morte main y ait lieu, néantmoins en vuelle déclairer ledit droit soubz correction comme dessus. Et premièrement appert par le prévilège 3 de Philippe roy des Romains le second 45 1 Wahrscheinlich ist unser Stück eine Vorarbeit zu unserer nr. 219a. Daraus würde sich auch unsere Datierung ergeben, vgl. p. 413 Anm. 1. 2 Vgl. Einleitung zu lit. E p. 369. 3 Vom 12 Nov. 1204, vgl. Böhmer-Ficker, Re- gesten Philipps etc. nr. 87. — Die in unserem Text erwähnten Bestätigungen sind vom 27 Okt. 1273, 1 u. 15 Sept. 1292, 28 Aug. 1298, 18 Jan. 1309
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E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 411 confirmé et approuvé par les autres roys des Romains ses successeurs assavoir Rodulph, Adulphe, Albert, Henri et Charle le IV successivement, que à la duchié de Brabant franchement peuent succéder les filles, ou cas qu'il ne y ait aucun filz. et est aussi vray et droit, comme en ladite duchié de Brabant, que ès fiefz des nobles et vassaulx d'icelle 5 duchié succèdent journellement les filles, quant il ne y a aucun filz, et ainsi le voit-on tous les jours practiquer et observer et a ainsi esté practiqué et observé tant et si longuement qu'il n'est mémoire du contraire. et aussi tesmoingnent les histores anchiennes et croniques de Brabant, que environ l'an six cens 47 Begga, fille de Puppin, qui fu le premier duc de Bas-Ostrique, seur de saincte Gertrud et femme de duc Ansgise, filz de 10 saint Arnulphe, depuis archevesque de Metz, filz Erewill, filz Ansbert et qu'il eut de Blicilde, fille Lothaire le grand, roy de Franche, succéda en ladite duchié de Bas-Ostrique, que l'on appella après ce Lothrique et après ce Brabant, après Grimaldi son frère, qui termina ses jours sans hor légitisme de son corps 1. et pareillement Gerberga, fille de duc Charle, qui souloit demourer à Brouxelles et estoit frère à Lothaire, roy de France, 15 femme de Lambert à la barbe, conte de Louvain, succéda aprèz Otte son frère, qui trespassa aussi sans délaisser hor légitisme de son corps, en la seignourie de Brabant, assavoir ès contéz de Louvain et de Brouxelles avecq leurs appartenances 2. et combien qu'elle fu privée et spoliée du tiltre de la duchié de Lotrique et aussi du royaume de France 3, toutesvoyes elle retint la seignourie de Brabant comme son vray alleu, dont 20 l'on ne la savoit spoliée, combien que l'on tient une partie de ladite seignourie de Bra- bant en fief du roy des Romains, assavoir la marchionné d'Anvers et une quantité du boz de Soigne. aussy est vray, que, quant les ducs de Brabant rechoivent ou relièvent leur fief de l'empereur ou du roi des Romains et lui font hommage, ilz usent des moz qui s'ensyent ou semblables en substance, assavoir: „je rechoy et reliève de mon très- 25 redoubté seigneur l'empereur ou roy des Romains tout ce que un duc de Brabant doit et est tenu à relever de lui en fief et mes prédécesseurs ducs de Brabant ont relevé du temps passé jusques à ores“, sans faire aucune désignation ou aucun dénombrement de ses fiefz. et ainst que firent Begga et Gerberga, ainsi succéda 4 duchesse Jehanne aprèz duc Jehan le III, son père, qui ala de vie à trespassement sans délaisser hoir 30 masculin de son corps, laquelle duchesse Jehanne véant 5, que dame Margriete, duchesse de Bourgogne, sa niepce, fille de feue dame Margriete de Brabant, contesse de Flandre, qui fu née tantost aprèz ladite duchesse Jehanne, devoit succéder après elle en ladite duchié de Brabant ou lieu de sa mère comme représentant sa personne et pour plu- sieurs autres justes et raisonnables causes à ce mouvantes, pour lesquelles elle estoit 35 meue en conscience et pour satisfaire à son créateur et pour la salvation de son âme, bien avisée et par grande et meure déliberation de conseil ordonna, que ladite duchesse Margriete de Bourgogne comme son plus prochaine hoir et hiretière et ses enfans et successeurs devoient succéder aprèz elle en la souvent dite duchié de Brabant, laquelle elle leur donna lors comme son vray alleu par donnation qui se fait entre les vifz pour 40 la tenir à tousjours héritablement et sans revocation au regard de la propriété et seignourie 2 Gerberga, Tochter Hzg. Karls von Nieder- u. 25 Juli 1349, vgl. Böhmer, Regesten Rudolfs I lothringen († 992) und Enkelin Kg. Ludwigs IV nr. 8, Adolfs von Nassau nrr. 33 u. 37, Albrechts I von Frankreich († 954), folgte ihrem Bruder Hzg. nr. 23, Heinrichs VII nr. 19 und Dynter, Chron. Otto von Brabant im Jahre 1004. Ihr Gemahl duc. Brab. ed. de Ram II, 676 ff., wozu zu vgl. Gf. Lambert von Löwen fiel 1015. — Vgl. im 45 Böhmer-Huber, Regesten Karls IV nr. 6569. übrigen Lorenz a. a. O., Taf. 2 u. 7. Begga, Tochter Pippins von Landen († 639) 3 Durch Hugo Capet. und Mutter Pippins von Heristall († 714), folgte 4 Vgl. zum Folgenden Einleitung lit. E p. 369-370. ihrem Bruder Grimoald im Jahre 656 und starb 5 Das Folgende ist ein zum größtten Teil wört- 694. — Vgl. übrigens zu den genealogischen An- 50 gaben O. Lorenz, Genealog. Handbuch der europäi- licher Auszug aus der Urkunde des Vertrags von Tournay 1390 Sept. 28. Vgl. p. 370 nebst Anm. 1. schen Staatengeschichte Taf. 1. 52*
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 411 confirmé et approuvé par les autres roys des Romains ses successeurs assavoir Rodulph, Adulphe, Albert, Henri et Charle le IV successivement, que à la duchié de Brabant franchement peuent succéder les filles, ou cas qu'il ne y ait aucun filz. et est aussi vray et droit, comme en ladite duchié de Brabant, que ès fiefz des nobles et vassaulx d'icelle 5 duchié succèdent journellement les filles, quant il ne y a aucun filz, et ainsi le voit-on tous les jours practiquer et observer et a ainsi esté practiqué et observé tant et si longuement qu'il n'est mémoire du contraire. et aussi tesmoingnent les histores anchiennes et croniques de Brabant, que environ l'an six cens 47 Begga, fille de Puppin, qui fu le premier duc de Bas-Ostrique, seur de saincte Gertrud et femme de duc Ansgise, filz de 10 saint Arnulphe, depuis archevesque de Metz, filz Erewill, filz Ansbert et qu'il eut de Blicilde, fille Lothaire le grand, roy de Franche, succéda en ladite duchié de Bas-Ostrique, que l'on appella après ce Lothrique et après ce Brabant, après Grimaldi son frère, qui termina ses jours sans hor légitisme de son corps 1. et pareillement Gerberga, fille de duc Charle, qui souloit demourer à Brouxelles et estoit frère à Lothaire, roy de France, 15 femme de Lambert à la barbe, conte de Louvain, succéda aprèz Otte son frère, qui trespassa aussi sans délaisser hor légitisme de son corps, en la seignourie de Brabant, assavoir ès contéz de Louvain et de Brouxelles avecq leurs appartenances 2. et combien qu'elle fu privée et spoliée du tiltre de la duchié de Lotrique et aussi du royaume de France 3, toutesvoyes elle retint la seignourie de Brabant comme son vray alleu, dont 20 l'on ne la savoit spoliée, combien que l'on tient une partie de ladite seignourie de Bra- bant en fief du roy des Romains, assavoir la marchionné d'Anvers et une quantité du boz de Soigne. aussy est vray, que, quant les ducs de Brabant rechoivent ou relièvent leur fief de l'empereur ou du roi des Romains et lui font hommage, ilz usent des moz qui s'ensyent ou semblables en substance, assavoir: „je rechoy et reliève de mon très- 25 redoubté seigneur l'empereur ou roy des Romains tout ce que un duc de Brabant doit et est tenu à relever de lui en fief et mes prédécesseurs ducs de Brabant ont relevé du temps passé jusques à ores“, sans faire aucune désignation ou aucun dénombrement de ses fiefz. et ainst que firent Begga et Gerberga, ainsi succéda 4 duchesse Jehanne aprèz duc Jehan le III, son père, qui ala de vie à trespassement sans délaisser hoir 30 masculin de son corps, laquelle duchesse Jehanne véant 5, que dame Margriete, duchesse de Bourgogne, sa niepce, fille de feue dame Margriete de Brabant, contesse de Flandre, qui fu née tantost aprèz ladite duchesse Jehanne, devoit succéder après elle en ladite duchié de Brabant ou lieu de sa mère comme représentant sa personne et pour plu- sieurs autres justes et raisonnables causes à ce mouvantes, pour lesquelles elle estoit 35 meue en conscience et pour satisfaire à son créateur et pour la salvation de son âme, bien avisée et par grande et meure déliberation de conseil ordonna, que ladite duchesse Margriete de Bourgogne comme son plus prochaine hoir et hiretière et ses enfans et successeurs devoient succéder aprèz elle en la souvent dite duchié de Brabant, laquelle elle leur donna lors comme son vray alleu par donnation qui se fait entre les vifz pour 40 la tenir à tousjours héritablement et sans revocation au regard de la propriété et seignourie 2 Gerberga, Tochter Hzg. Karls von Nieder- u. 25 Juli 1349, vgl. Böhmer, Regesten Rudolfs I lothringen († 992) und Enkelin Kg. Ludwigs IV nr. 8, Adolfs von Nassau nrr. 33 u. 37, Albrechts I von Frankreich († 954), folgte ihrem Bruder Hzg. nr. 23, Heinrichs VII nr. 19 und Dynter, Chron. Otto von Brabant im Jahre 1004. Ihr Gemahl duc. Brab. ed. de Ram II, 676 ff., wozu zu vgl. Gf. Lambert von Löwen fiel 1015. — Vgl. im 45 Böhmer-Huber, Regesten Karls IV nr. 6569. übrigen Lorenz a. a. O., Taf. 2 u. 7. Begga, Tochter Pippins von Landen († 639) 3 Durch Hugo Capet. und Mutter Pippins von Heristall († 714), folgte 4 Vgl. zum Folgenden Einleitung lit. E p. 369-370. ihrem Bruder Grimoald im Jahre 656 und starb 5 Das Folgende ist ein zum größtten Teil wört- 694. — Vgl. übrigens zu den genealogischen An- 50 gaben O. Lorenz, Genealog. Handbuch der europäi- licher Auszug aus der Urkunde des Vertrags von Tournay 1390 Sept. 28. Vgl. p. 370 nebst Anm. 1. schen Staatengeschichte Taf. 1. 52*
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412 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. avecq ses appartenances, reservé à elle l'usufruit sa vie durant tant seulement, comme les lettres sur ce faictes ce contiennent plus à plain. et aprèz ce ladite dame Mar- guerite, duchesse de Bourgogne, laquelle de monsigneur Philippe filz du roy de Franche, son mary, eue trois filz assavoir Jehan Anthonne et Phelippe, fist avecq icelui mon- signeur Phelippe son mary par consentement de ladite duchesse Jehanne certain par- taige 1 entre sesdits trois filz, par lequel ledit Jehan aisné filz céda et renuncha de son droit qu'il eut en ladite duchié de Brabant ou prouffit de duc Anthoine son frère, telle- ment que iceluy duc Anthoine devroit succéder en icelle duchié tantost après ladite duchesse Jehanne ainsi qu'il fist, et que ledit Jehan succéderoit en la duchié de Bour- gogne les contéz de Flandres d'Artois et de Bourgogne etc. soubz certaines conditions 10 déclairées ès lettres sur ce faictes et entre les autres soubz telle condition, que, s'il avenoit, que ledit duc Anthoine ou ses hoirs aloient de vie à trespassement sans dé- laisser hoir legitisme de leurs corps, en ce cas ledit duc Jehan aisné et ses hoirs et successeurs succéderoient en icelle duchié. et par vertu dudit partaige ledit duc An- thoine vint à la possession de ladite duchié tantost après le trespas de ladite dame 15 Jehanne et succédèrent aprèz lui l'un après l'autre Jehan et Phelippe ses filz, lesquelz continuèrent leur vie sans délaisser hoir légitisme de leur corps. par quoy mondit très- redoubté seigneur présentement estant filz dudit duc Jehan de Bourgogne est venu à ladite duchié de Brabant comme leur plus prouchain hoir et héritier. 5 De la translation de ladite duchié de Brabant. La translation 2 de ladite duchesse Jehanne, que ledit empereur Sigismondus allégua pour lui, ne peut aucunement avoir lieu ou cas présent, considéré, que c'estoit donnation entre le mary et sa femme, laquelle de droit est nulle de soy meismes. et aussi est icelle translation annullée et fourclose par la déclaration3 et translation faicte de ladite duchié de Brabant par monseigneur Wencelin, roy des Romains et de Boeme et vray 25 et naturel duc de Luxembourg, audit duc Anthoine et ses hoirs et successeurs. car le- dit roy Wencelin en faveur du mariage fait et solempnizié entre ledit duc Anthoine et dame Elisabeth, niepce d'icelui roy Wencelin, et pour la confirmation d'icelui et aussi en signe de vraye amistié et affin que ledit duc Anthoine pour le contract dudit mariage peuist en tempz advenir joir d'aucun benefice de sa majesté, déclara icelui duc Anthonne 3o par bonne vraye et juste succession estre venu à la seignourie de ladite duchié de Brabant et que pour ce il devroit joir et user d'icelle seignourie et tous ses apperte- nances par bon et loyal tiltre. et se besoing estait, donna et transporta audit duc An- thonne et à ses hors et successeurs tout le droit et action, que lui povoient compéter en ladite duchié de Brabant comme roy des Romains et de Boëme feust à cause de 35 la duchié de Luxembourg par dévolution ou autrement, et semblablement lui donna aussi tout le droit, qu'il avoit ès forteresses entre le Meuze et le Rin appertenant à la duchié de Luxembourg, lesquelles forteresses iceluy duc Anthoinne tenoit et possédoit, ainsi que les lettres sur ce faictes ce contiengnent plus à plain. 20 De la duchié de Luxembourg. Le droit qui compète audit duc Anthoinne et à ses hors et successeurs et par espécial à mondit très-redoubté seigneur à tiltre d'engaigement en la duchié de Luxem- bourg lea conté de Chiney et l'advouerie de Alsace est tout cler, par les lettres 4 du a) Vorl. les 40 1 Am 27 November 1401, vgl. Brabantsche Yeesten, uitg. door J. F. Willems 2, 695-703. Inseriert ist die Bestätigung der Herzogin Johanna vom 29 Sep- tember 1401. — Dic Urkk. auch bei Piancher, Hi- stoire de Bourgogne 3, CLXXXXIX-COV. 2 4 Vom 20 Februar 1357, vgl. p. 369. Vom 27 August 1409, vgl. p. 370. Vgl. p. 370. 45
412 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. avecq ses appartenances, reservé à elle l'usufruit sa vie durant tant seulement, comme les lettres sur ce faictes ce contiennent plus à plain. et aprèz ce ladite dame Mar- guerite, duchesse de Bourgogne, laquelle de monsigneur Philippe filz du roy de Franche, son mary, eue trois filz assavoir Jehan Anthonne et Phelippe, fist avecq icelui mon- signeur Phelippe son mary par consentement de ladite duchesse Jehanne certain par- taige 1 entre sesdits trois filz, par lequel ledit Jehan aisné filz céda et renuncha de son droit qu'il eut en ladite duchié de Brabant ou prouffit de duc Anthoine son frère, telle- ment que iceluy duc Anthoine devroit succéder en icelle duchié tantost après ladite duchesse Jehanne ainsi qu'il fist, et que ledit Jehan succéderoit en la duchié de Bour- gogne les contéz de Flandres d'Artois et de Bourgogne etc. soubz certaines conditions 10 déclairées ès lettres sur ce faictes et entre les autres soubz telle condition, que, s'il avenoit, que ledit duc Anthoine ou ses hoirs aloient de vie à trespassement sans dé- laisser hoir legitisme de leurs corps, en ce cas ledit duc Jehan aisné et ses hoirs et successeurs succéderoient en icelle duchié. et par vertu dudit partaige ledit duc An- thoine vint à la possession de ladite duchié tantost après le trespas de ladite dame 15 Jehanne et succédèrent aprèz lui l'un après l'autre Jehan et Phelippe ses filz, lesquelz continuèrent leur vie sans délaisser hoir légitisme de leur corps. par quoy mondit très- redoubté seigneur présentement estant filz dudit duc Jehan de Bourgogne est venu à ladite duchié de Brabant comme leur plus prouchain hoir et héritier. 5 De la translation de ladite duchié de Brabant. La translation 2 de ladite duchesse Jehanne, que ledit empereur Sigismondus allégua pour lui, ne peut aucunement avoir lieu ou cas présent, considéré, que c'estoit donnation entre le mary et sa femme, laquelle de droit est nulle de soy meismes. et aussi est icelle translation annullée et fourclose par la déclaration3 et translation faicte de ladite duchié de Brabant par monseigneur Wencelin, roy des Romains et de Boeme et vray 25 et naturel duc de Luxembourg, audit duc Anthoine et ses hoirs et successeurs. car le- dit roy Wencelin en faveur du mariage fait et solempnizié entre ledit duc Anthoine et dame Elisabeth, niepce d'icelui roy Wencelin, et pour la confirmation d'icelui et aussi en signe de vraye amistié et affin que ledit duc Anthoine pour le contract dudit mariage peuist en tempz advenir joir d'aucun benefice de sa majesté, déclara icelui duc Anthonne 3o par bonne vraye et juste succession estre venu à la seignourie de ladite duchié de Brabant et que pour ce il devroit joir et user d'icelle seignourie et tous ses apperte- nances par bon et loyal tiltre. et se besoing estait, donna et transporta audit duc An- thonne et à ses hors et successeurs tout le droit et action, que lui povoient compéter en ladite duchié de Brabant comme roy des Romains et de Boëme feust à cause de 35 la duchié de Luxembourg par dévolution ou autrement, et semblablement lui donna aussi tout le droit, qu'il avoit ès forteresses entre le Meuze et le Rin appertenant à la duchié de Luxembourg, lesquelles forteresses iceluy duc Anthoinne tenoit et possédoit, ainsi que les lettres sur ce faictes ce contiengnent plus à plain. 20 De la duchié de Luxembourg. Le droit qui compète audit duc Anthoinne et à ses hors et successeurs et par espécial à mondit très-redoubté seigneur à tiltre d'engaigement en la duchié de Luxem- bourg lea conté de Chiney et l'advouerie de Alsace est tout cler, par les lettres 4 du a) Vorl. les 40 1 Am 27 November 1401, vgl. Brabantsche Yeesten, uitg. door J. F. Willems 2, 695-703. Inseriert ist die Bestätigung der Herzogin Johanna vom 29 Sep- tember 1401. — Dic Urkk. auch bei Piancher, Hi- stoire de Bourgogne 3, CLXXXXIX-COV. 2 4 Vom 20 Februar 1357, vgl. p. 369. Vom 27 August 1409, vgl. p. 370. Vgl. p. 370. 45
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E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 413 contract de mariage desdits duc Anthoinne et duchesse Elisabeth sa compaigne et autres lettres qui en sont ensuyes. Si conclus pour les raisons dessusdits, que duchesse Jehanne estroit vraye dame de la duchié de Brabant par vraye succession de son père et non à cause de son mary 5 le duc Wencelin, mais en fu icelui duc Wencelin duc à cause d'icelle duchesse Jehanne sa compaigne, conclus aussi, que en cas, qu'il n'a nul hoir masculin, à ladite duchié les filles ou femmes y peuent succéder tant par voye de vraye succession sans moyen comme par représentation a tout moyen, et en oultre conclus, ledit duc Anthoinne et ses deux filz Jehan et Phelippe et aussi mondit très-redoubté seigneur présentement 10 estant bien et legitement et par bonne et vraye succession estre venus à la seignourie de ladite duchié et qu'ilz en ont joy et usé à bon et juste tiltre et que icelui mon très- redoubté seigneur et ses hoirs et successeurs en devroit pareillement joir et user et en demourer en possession paisible et que ledit empereur Sigismondus les a sur ce molesté e traveillié injustement, voluntairement et de fait, non obstant le droit de la préusée 15 dévolution, morte main ou autres raisons quelconques par lui alléguées au contraire. 219a. Denkschrift zur Begründung der Anspriche Hzg. Philipps des Guten von Bur- 11484 vor gund auf das Herzogtum Brabant. [1434 vor Juli 1417. Juli 14] 20 Aus Brüssel Staats-A. Archives de la cour féodale de Brabant Registre 543 fol. 75 ff. cop. chart. coaeva. Auch die Abschrift dieses Stückes verdanken wir der Direktion des Brüsseler Staatsarchives. Gedruckt von Galesloot im Compte-rendu des séances de la comm. d'histoire de Belgique (1878) 5, 453-476 nach unserer Vorlage. — Erwähnt bei Leroux, Nouvelles recherches critiques sur les relations politiques de la France avec L'Allemagne de 1378 à 1461 p. 187 nebst Anm. 2. Touchant l'empereur. Mémoire pour mon très-redoubté seigneur monseigneur Phelippe duc de Bourgoingne de Brabant etc. sur ce que l'empereur Sigismond vuet dire et entend, que les duchiés et pays de Brabant et Lembourg doivent à lui appertenir de double droit: premiers à cause de héritaige et hoirie de feu le duc Wencelin son oncle etc., aussi que ledict duc Wencelin so estoit enféodé d'iceulx pays de l'empereur Charles et que feue la duchesse Jehenne com- paigne d'iceulx b duc Wencelin n'y avoit que son douaire 2; secondement pour ce que filles ne peuent et ne doivent succéder èsdicts pays et duchiés, et que mondict seigneur le duc Phelippe de Bourgoingne et de Brabant ne les a pas receu en fief de l'empire etc. 1. Premiers est vray, que mondict seigneur le duc Phelippe est vray duc et 35 seigneur naturel de Lothier de Brabant et Lembourg marquis de saint empire et a très- bon droit èsdicts duchiéz et pays. pour lequel droit justiffier et approuver fait assavoir, qu'il est certain, que feu le duc Jehan le III, père de ladicte duchesse Jehenne, fu en 25 a) Forl. préusé. b) sic! 1 Unsere Datierung ergiebt sich aus folgender 40 Erwägung: die in unserm Stück erwähnten Ge- sandten des Herzogs von Burgund haben den Kai- ser in den Tagen vom 15-21 Mai 1434 in Baden getroffen (vgl. p. 361 und nrr. 216 u. 218), in eine frühere Zeit kann es also nicht fallen; andrerseits 45 scheint es aber mit nr. 220 in engerem Zusammen- hang zu stehen (vgl. p. 424 Zeile 1ff.): es ist offen- bar die rechtliche Deduktion, auf die gestützt der Herzog in seinem Manifest vom 14 Juli 1434 (nr. 220) die von Sigmund in der Bündnisurkunde vom 50 17 Juni 1434 (nr. 215a) und deren Bekanntgebung (nrr. 216�218) erhobenen Ansprüche zurückweist; es kann also verfaßst sein entweder zwischen 1434 Juni 17 u. Juli 14 oder auch schon zwischen 1434 c. Mitte Mai und Juli 14, da Sigmund natürlich den Burgundischen Gesandten gegenüber aus seinen Ansprüchen kein Hehl gemacht haben wird. — Daß die Denkschrift an den Kaiser oder die Deutschen Reichsstände gesandt sei, ist kaum anzunchmen: sie hätte doch gewißt in einer unserer nrr. Erwäh- nung gefunden. Vgl. Einleitung zu lit. E p. 369.
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 413 contract de mariage desdits duc Anthoinne et duchesse Elisabeth sa compaigne et autres lettres qui en sont ensuyes. Si conclus pour les raisons dessusdits, que duchesse Jehanne estroit vraye dame de la duchié de Brabant par vraye succession de son père et non à cause de son mary 5 le duc Wencelin, mais en fu icelui duc Wencelin duc à cause d'icelle duchesse Jehanne sa compaigne, conclus aussi, que en cas, qu'il n'a nul hoir masculin, à ladite duchié les filles ou femmes y peuent succéder tant par voye de vraye succession sans moyen comme par représentation a tout moyen, et en oultre conclus, ledit duc Anthoinne et ses deux filz Jehan et Phelippe et aussi mondit très-redoubté seigneur présentement 10 estant bien et legitement et par bonne et vraye succession estre venus à la seignourie de ladite duchié et qu'ilz en ont joy et usé à bon et juste tiltre et que icelui mon très- redoubté seigneur et ses hoirs et successeurs en devroit pareillement joir et user et en demourer en possession paisible et que ledit empereur Sigismondus les a sur ce molesté e traveillié injustement, voluntairement et de fait, non obstant le droit de la préusée 15 dévolution, morte main ou autres raisons quelconques par lui alléguées au contraire. 219a. Denkschrift zur Begründung der Anspriche Hzg. Philipps des Guten von Bur- 11484 vor gund auf das Herzogtum Brabant. [1434 vor Juli 1417. Juli 14] 20 Aus Brüssel Staats-A. Archives de la cour féodale de Brabant Registre 543 fol. 75 ff. cop. chart. coaeva. Auch die Abschrift dieses Stückes verdanken wir der Direktion des Brüsseler Staatsarchives. Gedruckt von Galesloot im Compte-rendu des séances de la comm. d'histoire de Belgique (1878) 5, 453-476 nach unserer Vorlage. — Erwähnt bei Leroux, Nouvelles recherches critiques sur les relations politiques de la France avec L'Allemagne de 1378 à 1461 p. 187 nebst Anm. 2. Touchant l'empereur. Mémoire pour mon très-redoubté seigneur monseigneur Phelippe duc de Bourgoingne de Brabant etc. sur ce que l'empereur Sigismond vuet dire et entend, que les duchiés et pays de Brabant et Lembourg doivent à lui appertenir de double droit: premiers à cause de héritaige et hoirie de feu le duc Wencelin son oncle etc., aussi que ledict duc Wencelin so estoit enféodé d'iceulx pays de l'empereur Charles et que feue la duchesse Jehenne com- paigne d'iceulx b duc Wencelin n'y avoit que son douaire 2; secondement pour ce que filles ne peuent et ne doivent succéder èsdicts pays et duchiés, et que mondict seigneur le duc Phelippe de Bourgoingne et de Brabant ne les a pas receu en fief de l'empire etc. 1. Premiers est vray, que mondict seigneur le duc Phelippe est vray duc et 35 seigneur naturel de Lothier de Brabant et Lembourg marquis de saint empire et a très- bon droit èsdicts duchiéz et pays. pour lequel droit justiffier et approuver fait assavoir, qu'il est certain, que feu le duc Jehan le III, père de ladicte duchesse Jehenne, fu en 25 a) Forl. préusé. b) sic! 1 Unsere Datierung ergiebt sich aus folgender 40 Erwägung: die in unserm Stück erwähnten Ge- sandten des Herzogs von Burgund haben den Kai- ser in den Tagen vom 15-21 Mai 1434 in Baden getroffen (vgl. p. 361 und nrr. 216 u. 218), in eine frühere Zeit kann es also nicht fallen; andrerseits 45 scheint es aber mit nr. 220 in engerem Zusammen- hang zu stehen (vgl. p. 424 Zeile 1ff.): es ist offen- bar die rechtliche Deduktion, auf die gestützt der Herzog in seinem Manifest vom 14 Juli 1434 (nr. 220) die von Sigmund in der Bündnisurkunde vom 50 17 Juni 1434 (nr. 215a) und deren Bekanntgebung (nrr. 216�218) erhobenen Ansprüche zurückweist; es kann also verfaßst sein entweder zwischen 1434 Juni 17 u. Juli 14 oder auch schon zwischen 1434 c. Mitte Mai und Juli 14, da Sigmund natürlich den Burgundischen Gesandten gegenüber aus seinen Ansprüchen kein Hehl gemacht haben wird. — Daß die Denkschrift an den Kaiser oder die Deutschen Reichsstände gesandt sei, ist kaum anzunchmen: sie hätte doch gewißt in einer unserer nrr. Erwäh- nung gefunden. Vgl. Einleitung zu lit. E p. 369.
Strana 414
414 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. son temps et estoit au jour de son décèz vray duc et seigneur de Brabant et de ce n'est doubte ne hésitation avenue. 2. Item fait à présupposer, que ledict duc Jehan délaissa ladicte duchesse Jehenne, sa fille aisnée, son héritière seule et pour le tout meismement au regard de ladicte duché, et fu congneue tenue et réputée pour duchesse et dame de Brabant de tous qui d'elle et 5 de son estat avoient congnoissance, tant per l'empereur qui est à présent que per son père et per son frère et ceulx dont il a cause. 3. Item et comme telle en joy et usa l'espasse de 50 ans et plus publicquement notoirement et paisiblement, et comme vraye duchesse desdicts pays et duchéz ala de vie à trespas. 4. Item fait à noter, que le duc Jehan de Brabant avoit trois filles tant seullement, assavoir ladicte duchesse Jehenne, la seconde madame Margueriete, femme et com- paigne au conte Loys de Flandres, qui délaissa après elle une fille nommée Marguerite mariée à feu monseigneur Phelippe, filz du roy de France, duc de Bourgoingne, tayon de mondict seigneur qui est au présent et père du duc Anthoine procréé d'icelluy 15 mariaige, et la tièrche madame Marie, compaigne au duc de Gelre. 5. Item madicte dame de Bourgoingne, mère dudict duc Anthoine et taye de mondict seigneur qui est au présent, héritière de feue ladicte duchesse Jehenne de Brabant, sa tante, comme fille de madame de Flandres, sa mère, sur a d'icelle duchesse Jehenne, alab de vie 1 à trespas délaissant après elle feux monseigneur le due Jehan 20 de Bourgoingne, père de mondict seigneur qui est à présent, mondict seigneur le duc Anthoine de Brabant et Phelippe, conte de Nevers, ses enffans. 6. Item asses tost après ala 2 de vie à trespas ladicte duchesse Jehenne, duchesse de Brabant, et pour ce qu'il n'avoit plus prouchain hoir d'elle que mondict seigneur le duc Jehan de Bourgoingne, il comme aisné filz de madicte dame de Bourgoingne, sa 25 mère, deust à cause d'elle avoir esté duc de Brabant; mais par le partaige 3, que avoit fait ledict duc Phelippe, filz de roy de France et duc de Bourgoingne, entre ses trois filz dessusdicts, icelui duc Jehan de Bourgoingne avoit renoncié ausdicts duchiéz au prouffit de mondict seigneur le duc Anthoine de Brabant, son frère. 7. Item par ce appert, que feu mondict seigneur Anthoine, duc de Brabant, comme 30 le plus prouchain héritier seul et pour le tout de madicte dame Jehenne de Brabant ou aiant cause d'elle estoit vray duc de Lothier de Brabant de Lembourg et marquis de saint empire et à bon et juste title estoit receu per les trois estas dudict Brabant et en estoit en bonne possession et saisine et pour tel fu tenu et reputé tant per le frère dudict empereur, duquel il se dit avoir cause, comme per tous autres, qui de lui et de son estat 35 eurent congnoissance, et en joy et usa publicquement notoirement et paisiblement. 8. Item en cest estat est alé de vie à trespas 4 délaissant son héritier seul et pour le tout au regard desdicts duchiéz et seigneuries feu monseigneur le duc Jehan de Brabant le dernier, son filz aisné, qui pour tel s'est porté congneu et reputé per tous les princes contes barons vassaulx bonnes villes communes bourgois et subgetz desdicts 40 duchiéz et seigneuries et d'autres nacions voisines et estranges. 9. Item incontinent après le trespas 5 dudict feu monseigneur le duc Jehan a succédé èsdicts duchiéz et seigneuries feu monseigneur le duc Phelippe, son frère, qui comme vray seigneur et héritier en a este en plaine et paisible possession et saisine, comme avoit esté et estoit icelui duc Jehan, son frère. 10. Item par le trespas de feu monseigneur le duc Phelippe de Brabant dernier 10 45 a) d. i. soeur. b) em.; Vorl. alet. 1 3 1408. Am 1 Dezember 1406. Vgl. p. 412 Anm. 1. 4 5 In der Schlacht bei Azincourt 25 Oktober 1415. 17 April 1427. 50
414 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. son temps et estoit au jour de son décèz vray duc et seigneur de Brabant et de ce n'est doubte ne hésitation avenue. 2. Item fait à présupposer, que ledict duc Jehan délaissa ladicte duchesse Jehenne, sa fille aisnée, son héritière seule et pour le tout meismement au regard de ladicte duché, et fu congneue tenue et réputée pour duchesse et dame de Brabant de tous qui d'elle et 5 de son estat avoient congnoissance, tant per l'empereur qui est à présent que per son père et per son frère et ceulx dont il a cause. 3. Item et comme telle en joy et usa l'espasse de 50 ans et plus publicquement notoirement et paisiblement, et comme vraye duchesse desdicts pays et duchéz ala de vie à trespas. 4. Item fait à noter, que le duc Jehan de Brabant avoit trois filles tant seullement, assavoir ladicte duchesse Jehenne, la seconde madame Margueriete, femme et com- paigne au conte Loys de Flandres, qui délaissa après elle une fille nommée Marguerite mariée à feu monseigneur Phelippe, filz du roy de France, duc de Bourgoingne, tayon de mondict seigneur qui est au présent et père du duc Anthoine procréé d'icelluy 15 mariaige, et la tièrche madame Marie, compaigne au duc de Gelre. 5. Item madicte dame de Bourgoingne, mère dudict duc Anthoine et taye de mondict seigneur qui est au présent, héritière de feue ladicte duchesse Jehenne de Brabant, sa tante, comme fille de madame de Flandres, sa mère, sur a d'icelle duchesse Jehenne, alab de vie 1 à trespas délaissant après elle feux monseigneur le due Jehan 20 de Bourgoingne, père de mondict seigneur qui est à présent, mondict seigneur le duc Anthoine de Brabant et Phelippe, conte de Nevers, ses enffans. 6. Item asses tost après ala 2 de vie à trespas ladicte duchesse Jehenne, duchesse de Brabant, et pour ce qu'il n'avoit plus prouchain hoir d'elle que mondict seigneur le duc Jehan de Bourgoingne, il comme aisné filz de madicte dame de Bourgoingne, sa 25 mère, deust à cause d'elle avoir esté duc de Brabant; mais par le partaige 3, que avoit fait ledict duc Phelippe, filz de roy de France et duc de Bourgoingne, entre ses trois filz dessusdicts, icelui duc Jehan de Bourgoingne avoit renoncié ausdicts duchiéz au prouffit de mondict seigneur le duc Anthoine de Brabant, son frère. 7. Item par ce appert, que feu mondict seigneur Anthoine, duc de Brabant, comme 30 le plus prouchain héritier seul et pour le tout de madicte dame Jehenne de Brabant ou aiant cause d'elle estoit vray duc de Lothier de Brabant de Lembourg et marquis de saint empire et à bon et juste title estoit receu per les trois estas dudict Brabant et en estoit en bonne possession et saisine et pour tel fu tenu et reputé tant per le frère dudict empereur, duquel il se dit avoir cause, comme per tous autres, qui de lui et de son estat 35 eurent congnoissance, et en joy et usa publicquement notoirement et paisiblement. 8. Item en cest estat est alé de vie à trespas 4 délaissant son héritier seul et pour le tout au regard desdicts duchiéz et seigneuries feu monseigneur le duc Jehan de Brabant le dernier, son filz aisné, qui pour tel s'est porté congneu et reputé per tous les princes contes barons vassaulx bonnes villes communes bourgois et subgetz desdicts 40 duchiéz et seigneuries et d'autres nacions voisines et estranges. 9. Item incontinent après le trespas 5 dudict feu monseigneur le duc Jehan a succédé èsdicts duchiéz et seigneuries feu monseigneur le duc Phelippe, son frère, qui comme vray seigneur et héritier en a este en plaine et paisible possession et saisine, comme avoit esté et estoit icelui duc Jehan, son frère. 10. Item par le trespas de feu monseigneur le duc Phelippe de Brabant dernier 10 45 a) d. i. soeur. b) em.; Vorl. alet. 1 3 1408. Am 1 Dezember 1406. Vgl. p. 412 Anm. 1. 4 5 In der Schlacht bei Azincourt 25 Oktober 1415. 17 April 1427. 50
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E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 415 trespassé 1 sont lesdictez duchiéz terres et pays de Lothier de Brabant Lembourg et marquisat du saint empire escheuez per droite hoire sur mondict seigneur le duc Phelippe de Bourgoingne, seul filz de feu mondict seigneur le duc Jehan de Bourgoingne et cousin germain dudict feu duc Phelippe de Brabant, enfans de deux frères, comme au 5 plus prouchain et vray hoir seul et pour le tout, et a esté pour tel receu à bon et juste title par les gens des trois estas bonnes gens subgetz manans et habitans et toutes les communaultéz d'iceulx pays et en a esté et est en bonne publicque et paisible joysance et possession et pour tel tenu et réputé partout. par quoy appert et s'ensuit clerement, que icelui monseigneur le duc qui est à présent a tres-bon droit èsdicts duchiéz et pays, 1o et ledict empereur grant tort de lui vouloir mettre débat ou empeschement. et n'est pas chose recevable, ce que ledict empereur vuet propposer ou dire au contraire. 11. Item et pour respondre à l'entencion dudict empereur, dont dessus est faitte mencion, il samble et est chose vraye et clere, qu'il n'y a rien, dont il se puet ou doit par rayson aydier au préjudice de mondict seigneur le duc. 12. Premiers quant au premier point touchant, que per le trespas 2 dudict duc Wencelin iceulx pays et duchiéz sont escheuez à lui et audict empire, per ce qu'il tint héritablement ledict pays et en estoit enféodé, et que ladicte duchesse Jehenne n'y avoit que son douaire etc.: saulve sa révérence, tout le contraire est vray. car icelui duc Wencelin n'y eult oncques ne n'y povoit avoir aucun droit, si non que à cause de la 20 duchesse Jehenne de Brabant, sa compaigne, fille du duc Jehan de Brabant le III et belle-tante dudict feu duc Anthoine de Brabant et grant-tante de monseigneur qui est à présent, et comme son mambour en joy et usa icelui duc Wencelin, et non autrement, sans ce que lors le roy des Romains, frère d'icelui duc Wencelin, en reclama avoir aucun droit, mais lui en laissa à cause de sadicte compaigne joyr et user plainement, 25 ainsi que de tous temps avoit esté acoustumé. et que ce soit vray, l'on trouvera, que le duc Wencelin ne fist oncques don d'office ne de bénéfice ou d'autre chose, tant fu petite, sans le sceu et consentement de madicte dame sa compaigne et, que plus est, en toutes lettres, que desdicts offices et bénéfices estoient faictes, dont on en treuve assez, madicte dame la duchesse parla aussi bien comme ledict duc Wencelin, et estoient so faictes aussi bien en a son nom que ou nom dudict duc, et parlent ainsi: „Wencelin par la grace de dieu duc de Luxembourg de Lothier de Brabant et Lembourg marquis de saint empire et nous Jehenne de la meisme grace ducesse de, marquise desdicts pays etc." et furent tousjours seellées lesdictes lettres de leurs deux seaulx emsemble 3. 13. Item quant au second point, que iceulx pays sont aussi devoluz à l'empire 35 per deux raisons: la première, pour ce que en temps les ducezb de Brabant sont aléz de vie à trespas sans délaisser hoir masle de leur char, et que telz pays tenuz de l'empire sont de tel nature, qu'ilz ne puevent succéder sur filles etc., puet respondre mondict seigneur le duc, que ce ne fait à soustenir et ne doit valoir audict empereur. car premièrement toute la duchié de Brabant n'est pas fief tenu de l'empiere et, qu'il soit 40 vray, il n'y a Louvain Bruxelles Boisleduc Thielemond Lieuwe ne pluiseurs autres bonnes villes de Brabant, qui soient tenues en fief de l'empire, ains sont franc aleu, si comme sont pluiseurs autres biens rentes et revenues dudict Brabant. bien est vray, que le marchionné de saint empire, une partie du bois de Zonye, le tonlieu, les chemins royaulx et la monnoie de Brabant sont fiefvéz et tenuz en foy et hommaige de l'empiere, et 45 c'est, que les ducz de Brabant ont accoustumé de dire, quant ilz font leur hommaige audict empiere, et dient, sans faire aucun dénombrement en général, telles ou semblables parolles: "je recoy de l'empiere ce que ung duc de Brabant est tenu d'en recevoir.“ a) Vorl. et. b) sic! 4 August 1430. Im Jahre 1383. 15 50 2 3 Vgl. v. Löher im Münchner histor. Jahrbuch 1866 p. 320.
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 415 trespassé 1 sont lesdictez duchiéz terres et pays de Lothier de Brabant Lembourg et marquisat du saint empire escheuez per droite hoire sur mondict seigneur le duc Phelippe de Bourgoingne, seul filz de feu mondict seigneur le duc Jehan de Bourgoingne et cousin germain dudict feu duc Phelippe de Brabant, enfans de deux frères, comme au 5 plus prouchain et vray hoir seul et pour le tout, et a esté pour tel receu à bon et juste title par les gens des trois estas bonnes gens subgetz manans et habitans et toutes les communaultéz d'iceulx pays et en a esté et est en bonne publicque et paisible joysance et possession et pour tel tenu et réputé partout. par quoy appert et s'ensuit clerement, que icelui monseigneur le duc qui est à présent a tres-bon droit èsdicts duchiéz et pays, 1o et ledict empereur grant tort de lui vouloir mettre débat ou empeschement. et n'est pas chose recevable, ce que ledict empereur vuet propposer ou dire au contraire. 11. Item et pour respondre à l'entencion dudict empereur, dont dessus est faitte mencion, il samble et est chose vraye et clere, qu'il n'y a rien, dont il se puet ou doit par rayson aydier au préjudice de mondict seigneur le duc. 12. Premiers quant au premier point touchant, que per le trespas 2 dudict duc Wencelin iceulx pays et duchiéz sont escheuez à lui et audict empire, per ce qu'il tint héritablement ledict pays et en estoit enféodé, et que ladicte duchesse Jehenne n'y avoit que son douaire etc.: saulve sa révérence, tout le contraire est vray. car icelui duc Wencelin n'y eult oncques ne n'y povoit avoir aucun droit, si non que à cause de la 20 duchesse Jehenne de Brabant, sa compaigne, fille du duc Jehan de Brabant le III et belle-tante dudict feu duc Anthoine de Brabant et grant-tante de monseigneur qui est à présent, et comme son mambour en joy et usa icelui duc Wencelin, et non autrement, sans ce que lors le roy des Romains, frère d'icelui duc Wencelin, en reclama avoir aucun droit, mais lui en laissa à cause de sadicte compaigne joyr et user plainement, 25 ainsi que de tous temps avoit esté acoustumé. et que ce soit vray, l'on trouvera, que le duc Wencelin ne fist oncques don d'office ne de bénéfice ou d'autre chose, tant fu petite, sans le sceu et consentement de madicte dame sa compaigne et, que plus est, en toutes lettres, que desdicts offices et bénéfices estoient faictes, dont on en treuve assez, madicte dame la duchesse parla aussi bien comme ledict duc Wencelin, et estoient so faictes aussi bien en a son nom que ou nom dudict duc, et parlent ainsi: „Wencelin par la grace de dieu duc de Luxembourg de Lothier de Brabant et Lembourg marquis de saint empire et nous Jehenne de la meisme grace ducesse de, marquise desdicts pays etc." et furent tousjours seellées lesdictes lettres de leurs deux seaulx emsemble 3. 13. Item quant au second point, que iceulx pays sont aussi devoluz à l'empire 35 per deux raisons: la première, pour ce que en temps les ducezb de Brabant sont aléz de vie à trespas sans délaisser hoir masle de leur char, et que telz pays tenuz de l'empire sont de tel nature, qu'ilz ne puevent succéder sur filles etc., puet respondre mondict seigneur le duc, que ce ne fait à soustenir et ne doit valoir audict empereur. car premièrement toute la duchié de Brabant n'est pas fief tenu de l'empiere et, qu'il soit 40 vray, il n'y a Louvain Bruxelles Boisleduc Thielemond Lieuwe ne pluiseurs autres bonnes villes de Brabant, qui soient tenues en fief de l'empire, ains sont franc aleu, si comme sont pluiseurs autres biens rentes et revenues dudict Brabant. bien est vray, que le marchionné de saint empire, une partie du bois de Zonye, le tonlieu, les chemins royaulx et la monnoie de Brabant sont fiefvéz et tenuz en foy et hommaige de l'empiere, et 45 c'est, que les ducz de Brabant ont accoustumé de dire, quant ilz font leur hommaige audict empiere, et dient, sans faire aucun dénombrement en général, telles ou semblables parolles: "je recoy de l'empiere ce que ung duc de Brabant est tenu d'en recevoir.“ a) Vorl. et. b) sic! 4 August 1430. Im Jahre 1383. 15 50 2 3 Vgl. v. Löher im Münchner histor. Jahrbuch 1866 p. 320.
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416 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 14. Item que filles ne puent succéder èsdicts pays etc.: saulve la révérence dudict empereur, tout le contraire est vray. et pose ores, que le droit de mondict seigneur le duc qui est à présent deppendesist seullement du droit de filles comme à cause de la- dicte duchesse Jehenne, s'y est icelui droit très-bien fondé. car il est fondé de droit divin et naturel, de raison civile et canonique et par coustumes et usaiges anciens et aussi per prescription per consentement et approbation expresse dudict empereur ou au moins de ceulx ou celui dont il a cause. 15. Item que ce soit vray, il appert premièrement, qu'il est fondé de droit divin. car selon la sainte escripture, par laquele dieu parle et nous enseigne, quant aucun a filz ou fille et il va de vie à trespas à intestat, tous ses biens viennent per succession 10 et appertiennent à son filz ou à sa fille comme à son héritier. et s'ensuit de droit divin: „filius ergo heres“, ut habetur ad Galatas 4 capitulo. 16. Item et ne vault, se l'on vouloit dire, que endict chappittre l'on ne fait point de mencion de filles, mais seullement de filz. car de raison, en parlant de filz, on entend et doit entendre pareillement de fille meismement en matière favourable juxta ea que le- 15 guntur et 3 notantur in l. 1 ff. „De verborum significacione" 1 et c. „Mulieres" „De sen- tentia excommunicacionis“ 2. 17. Item or est vray, que matière de succession, meismement succession paternelle, est chose très-favourable ut in 1. „Hac consultissima“ § „Ex imperfecto“ C. „De testamentis"3 et 1. finali C. „De codicillis“ 4. quare etc. 18. Item mais, que plus est, il ne fault pas gloser ne interpréter en ceste matière, utrum masculinum concipiat femininum. car il est certain, que de droit divin sans glose une fille doit succéder à son père et avoir sa succession et hoirie, et est chose juste et raisonnable, comme il est expressement escript et contenu en la bible „Numerorum“ 27 capitulo 5, auquel chapittre est faicte mencion des fillez de Salphat, qui demandoient 25 et requiroient à Moyse la succession et hoirie de leur père. sur quoy Moise requist et demanda conseil à dieu, qui lui respondi: "justam rem postulant fillie Salphat. da eis possessionem patris sui, et ei in hereditatem succedant.“ et per ainsi apert clerement, que de droit divin les filz et les fillez doivent avoir la succession et hoirie et les terres possessions et seigneuries de leur pères. 19. Item est aussi ledict droit fondé de droit naturel. car, comme dit une loy, „racio naturalis quasi quedam lex tacitam liberis parentum hereditatem adicit velud ad debitam successionem eos vocando“, ut habetur ad litteram ff. „De bonis dampnatorum" 1. „Cum racio" in principio 6. et sont les successions et hoiries des pères et mères deuez à leurs enfans "de jure nature et communi voto et obligatione naturali" in l. „Sancimus“ 7 35 § penultimo circa finem C. „De inofficioso testamento“ 8 et 1. „Scripto herede" § „Non sic" b „Unde liberi" 9. 20. Item avec ce est le droit dessusdict fondé de raison civile et per les drois civilz, selonc lesquelz les successions et hoiries de pères et mères sont telement deuez à leurs enfans, que, quant les pères ou mères sont trespassés, l'en puet et doit mieulx dire 40 les biens desdicts pères et mères estre et appertenir à leursdicts enfans per continuation de seigneurie que per succession ou hoirie. car ilz sont aucunement seigneurs desdicts biens au vivant de leursdicts pères et mères. et pour ce dit la loy, que après le décès ou trespas 5 20 30 a) om. Vorl. b) Vorl. si statt non sic. 1 3 4 5 6 l. 1 D. 50, 16. с. 6 X. 5, 39. l. 21 § 1 0. 6, 23. l. 8 C. 6, 36. 4. B. Mos. 27, 6. l. 7 D. 48, 20. 7 Mit dem Worte Sancimus beginnt ein Satz des 45 citierten §, die hier angeführte lex selbst beginnt mit dem Worte Scimus. l. 36 С. 3, 28. l. 7 D. 38, 6. 50
416 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 14. Item que filles ne puent succéder èsdicts pays etc.: saulve la révérence dudict empereur, tout le contraire est vray. et pose ores, que le droit de mondict seigneur le duc qui est à présent deppendesist seullement du droit de filles comme à cause de la- dicte duchesse Jehenne, s'y est icelui droit très-bien fondé. car il est fondé de droit divin et naturel, de raison civile et canonique et par coustumes et usaiges anciens et aussi per prescription per consentement et approbation expresse dudict empereur ou au moins de ceulx ou celui dont il a cause. 15. Item que ce soit vray, il appert premièrement, qu'il est fondé de droit divin. car selon la sainte escripture, par laquele dieu parle et nous enseigne, quant aucun a filz ou fille et il va de vie à trespas à intestat, tous ses biens viennent per succession 10 et appertiennent à son filz ou à sa fille comme à son héritier. et s'ensuit de droit divin: „filius ergo heres“, ut habetur ad Galatas 4 capitulo. 16. Item et ne vault, se l'on vouloit dire, que endict chappittre l'on ne fait point de mencion de filles, mais seullement de filz. car de raison, en parlant de filz, on entend et doit entendre pareillement de fille meismement en matière favourable juxta ea que le- 15 guntur et 3 notantur in l. 1 ff. „De verborum significacione" 1 et c. „Mulieres" „De sen- tentia excommunicacionis“ 2. 17. Item or est vray, que matière de succession, meismement succession paternelle, est chose très-favourable ut in 1. „Hac consultissima“ § „Ex imperfecto“ C. „De testamentis"3 et 1. finali C. „De codicillis“ 4. quare etc. 18. Item mais, que plus est, il ne fault pas gloser ne interpréter en ceste matière, utrum masculinum concipiat femininum. car il est certain, que de droit divin sans glose une fille doit succéder à son père et avoir sa succession et hoirie, et est chose juste et raisonnable, comme il est expressement escript et contenu en la bible „Numerorum“ 27 capitulo 5, auquel chapittre est faicte mencion des fillez de Salphat, qui demandoient 25 et requiroient à Moyse la succession et hoirie de leur père. sur quoy Moise requist et demanda conseil à dieu, qui lui respondi: "justam rem postulant fillie Salphat. da eis possessionem patris sui, et ei in hereditatem succedant.“ et per ainsi apert clerement, que de droit divin les filz et les fillez doivent avoir la succession et hoirie et les terres possessions et seigneuries de leur pères. 19. Item est aussi ledict droit fondé de droit naturel. car, comme dit une loy, „racio naturalis quasi quedam lex tacitam liberis parentum hereditatem adicit velud ad debitam successionem eos vocando“, ut habetur ad litteram ff. „De bonis dampnatorum" 1. „Cum racio" in principio 6. et sont les successions et hoiries des pères et mères deuez à leurs enfans "de jure nature et communi voto et obligatione naturali" in l. „Sancimus“ 7 35 § penultimo circa finem C. „De inofficioso testamento“ 8 et 1. „Scripto herede" § „Non sic" b „Unde liberi" 9. 20. Item avec ce est le droit dessusdict fondé de raison civile et per les drois civilz, selonc lesquelz les successions et hoiries de pères et mères sont telement deuez à leurs enfans, que, quant les pères ou mères sont trespassés, l'en puet et doit mieulx dire 40 les biens desdicts pères et mères estre et appertenir à leursdicts enfans per continuation de seigneurie que per succession ou hoirie. car ilz sont aucunement seigneurs desdicts biens au vivant de leursdicts pères et mères. et pour ce dit la loy, que après le décès ou trespas 5 20 30 a) om. Vorl. b) Vorl. si statt non sic. 1 3 4 5 6 l. 1 D. 50, 16. с. 6 X. 5, 39. l. 21 § 1 0. 6, 23. l. 8 C. 6, 36. 4. B. Mos. 27, 6. l. 7 D. 48, 20. 7 Mit dem Worte Sancimus beginnt ein Satz des 45 citierten §, die hier angeführte lex selbst beginnt mit dem Worte Scimus. l. 36 С. 3, 28. l. 7 D. 38, 6. 50
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E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 216-223. 417 de leursdicts pères et mères il ne semble pas, qu'ilz succèdent aux biens, qui furent à leursdicts pères et mères. mais doit l'en dire, qu'ilz prendent et ont la plaine et liberale administracion desdicts biens, ut habetur in l. „In suis" ff. „De liberis et postumis“ 1. 21. Item et pareillement le droit dessusdict est fondé par les decretales et les 5 sains canons, comme il puet apparoir et appert per ea que leguntur et notantur in c. „Renutius“, in c. „Reynaldus" extra „De testamentis"2 et c. 1 et à 2 et per totum „De successione ab intestato“ 3. et dit le décret, que, se aucun qui n'a aucuns enfans donne tous ses biens à l'église pour en joyr en plain droit per l'église après son décès et depuis il a filz ou fille naturelz et légittimez qui le surviut, combien que l'église en tous ses 10 affaires soit moult favourable, néantmoins l'église n'aura pas lesdicts biens à elle ainsi donnéz, mais les auront les filz ou la fille, qui depuis ladicte donation serront néz juxta ea que leguntur et notantur in c. ,Quicumque“ 17 q. 4 4. 22. Item est semblablement ledict droit fondé per coustumes et usaiges anciens gardéz et observéz notoirement èsdicts duchiés et seigneuries de Brabant Lembourg et pays environ. et est certain, que toutes et quantes fois que les ducez de Brabant sont trespassés sans hoirs masles de leurs corps et ilz ont délaissé filles, lesdictes fillez leur ont succédé, et, qu'il soit vray, l'en treuve per exemple ès corniques de Brabant, que 5 passé à 800 ans ou environ ung duc de Brabant ala de vie à trespas en délaissant seullement après lui une fille nommée Begga, laquelle succéda en ladicte duchié après 20 le trespas de sondict père et estoit son mary à cause d'elle duc de Brabant, qui en print les armes pour la grant noblesse d'icelle duchié, et eurent ung filz, qui après eulx fu duc de Brabant, et avient, quil estoit esleu d'estre roy de France pour sa vaillance, ce que il refusa et ne voult estre disant, qu'il ama mieulx estre commandeur du roy et du royaume de France que d'estre roy, comme lesdictes croniques racontent. 23. Item est vray, que par très-long temps après ceulx qui tenoient la seigneurie de Brabant sont aléz de vie à trespas délaissant tousjours hoirs masles après eulx de leurs corps, dont trois ensuivans furent empereurs et royx de France, desquelz Charle- maine en estoit l'un, et après deux qui furent roix de France sans estre empereurs, et en ce temps le nom et les armes de Brabant pour la grandeur de la couronne de France 30 estoient perduz et reculéz. 24. Item est vray, que, quant le derrenier roy 6 de France des cinq dessusdicts, qui fu duc de Brabant, fu prins per la subtillité de l'évesque de Laon et fu mené à Orliens, et estoit par ce la seigneurie de France transportée b en autre main, si, comme les croniques de Brabant portent, le filz7 du roy debouté d'icelui royaume revint en Brabant et reprint les armes de Brabant et se fist appeller conte de Louvain et assez tost après ceux qui viendrent de lui et ses hoirs descendans en droite ligne se fierent appeller ducques de Lothier, dont les ducez de Brabant portent encores aujourdhuy le nom et est leur premier title, et contenoit ladicte duchié de Brabant per l'acquest qu'ilz firent de leur grant vaillance ung très-grand pays, c'est assavoir tout le pays entre le Mozelle et l'Escault. 25. Item est vray, que ce temps durant que lesdicts ducgs se firent ainsi appeller ducqz de Lothier, il ala ung de vie à trespas en délaissant après lui une fille nommée Geonberga 8 sans laissier hoir masle, laquelle fille estoit duchesse et son mary duc à 15 25 35 40 a) Vorl. etc. b) Vorl. transporté. 6 Gemeint ist Hzg. Karl von Niederlothringen 45 1 l. 11 D. 28, 2. 2 † 992, der nach Hugs Capets Erhebung seine An- с. 16. 18 X. 3, 26. 3 sprüche auf die Französische Krone geltend machte. X. 3, 27. 7Hag Otto von Brabant starb 1004 ohne Nach- 4 С. 43 С. 17. q. 4. 5 Das Folgende ist zum Teil falsch. Vgl. viel- kommenschaft; ihm folgte seine Schwester Gerberge. Vgl. p. 411 Anm. 3. 50 mehr p. 411 Anm. 2. Deutsche Reichstags-Akfon XI. 53
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 216-223. 417 de leursdicts pères et mères il ne semble pas, qu'ilz succèdent aux biens, qui furent à leursdicts pères et mères. mais doit l'en dire, qu'ilz prendent et ont la plaine et liberale administracion desdicts biens, ut habetur in l. „In suis" ff. „De liberis et postumis“ 1. 21. Item et pareillement le droit dessusdict est fondé par les decretales et les 5 sains canons, comme il puet apparoir et appert per ea que leguntur et notantur in c. „Renutius“, in c. „Reynaldus" extra „De testamentis"2 et c. 1 et à 2 et per totum „De successione ab intestato“ 3. et dit le décret, que, se aucun qui n'a aucuns enfans donne tous ses biens à l'église pour en joyr en plain droit per l'église après son décès et depuis il a filz ou fille naturelz et légittimez qui le surviut, combien que l'église en tous ses 10 affaires soit moult favourable, néantmoins l'église n'aura pas lesdicts biens à elle ainsi donnéz, mais les auront les filz ou la fille, qui depuis ladicte donation serront néz juxta ea que leguntur et notantur in c. ,Quicumque“ 17 q. 4 4. 22. Item est semblablement ledict droit fondé per coustumes et usaiges anciens gardéz et observéz notoirement èsdicts duchiés et seigneuries de Brabant Lembourg et pays environ. et est certain, que toutes et quantes fois que les ducez de Brabant sont trespassés sans hoirs masles de leurs corps et ilz ont délaissé filles, lesdictes fillez leur ont succédé, et, qu'il soit vray, l'en treuve per exemple ès corniques de Brabant, que 5 passé à 800 ans ou environ ung duc de Brabant ala de vie à trespas en délaissant seullement après lui une fille nommée Begga, laquelle succéda en ladicte duchié après 20 le trespas de sondict père et estoit son mary à cause d'elle duc de Brabant, qui en print les armes pour la grant noblesse d'icelle duchié, et eurent ung filz, qui après eulx fu duc de Brabant, et avient, quil estoit esleu d'estre roy de France pour sa vaillance, ce que il refusa et ne voult estre disant, qu'il ama mieulx estre commandeur du roy et du royaume de France que d'estre roy, comme lesdictes croniques racontent. 23. Item est vray, que par très-long temps après ceulx qui tenoient la seigneurie de Brabant sont aléz de vie à trespas délaissant tousjours hoirs masles après eulx de leurs corps, dont trois ensuivans furent empereurs et royx de France, desquelz Charle- maine en estoit l'un, et après deux qui furent roix de France sans estre empereurs, et en ce temps le nom et les armes de Brabant pour la grandeur de la couronne de France 30 estoient perduz et reculéz. 24. Item est vray, que, quant le derrenier roy 6 de France des cinq dessusdicts, qui fu duc de Brabant, fu prins per la subtillité de l'évesque de Laon et fu mené à Orliens, et estoit par ce la seigneurie de France transportée b en autre main, si, comme les croniques de Brabant portent, le filz7 du roy debouté d'icelui royaume revint en Brabant et reprint les armes de Brabant et se fist appeller conte de Louvain et assez tost après ceux qui viendrent de lui et ses hoirs descendans en droite ligne se fierent appeller ducques de Lothier, dont les ducez de Brabant portent encores aujourdhuy le nom et est leur premier title, et contenoit ladicte duchié de Brabant per l'acquest qu'ilz firent de leur grant vaillance ung très-grand pays, c'est assavoir tout le pays entre le Mozelle et l'Escault. 25. Item est vray, que ce temps durant que lesdicts ducgs se firent ainsi appeller ducqz de Lothier, il ala ung de vie à trespas en délaissant après lui une fille nommée Geonberga 8 sans laissier hoir masle, laquelle fille estoit duchesse et son mary duc à 15 25 35 40 a) Vorl. etc. b) Vorl. transporté. 6 Gemeint ist Hzg. Karl von Niederlothringen 45 1 l. 11 D. 28, 2. 2 † 992, der nach Hugs Capets Erhebung seine An- с. 16. 18 X. 3, 26. 3 sprüche auf die Französische Krone geltend machte. X. 3, 27. 7Hag Otto von Brabant starb 1004 ohne Nach- 4 С. 43 С. 17. q. 4. 5 Das Folgende ist zum Teil falsch. Vgl. viel- kommenschaft; ihm folgte seine Schwester Gerberge. Vgl. p. 411 Anm. 3. 50 mehr p. 411 Anm. 2. Deutsche Reichstags-Akfon XI. 53
Strana 418
418 cause d'elle, et de ceste duchesse et de ses hoirs vint ung filz appellé Godefroy 1, qui fu duc de Lothier et de Brabant, et après lui deux ducqz en directe ligne appelléz Godefroy 2 comme lui. 26. Item après les trois Godefrois furent troix ducz de Lothier et de Brabant appelléz chascun d'eulx Henry 3, après lesquelz vinrent et regnèrent trois ducz de Lothier de Brabant et de Lembourg nomméz chascun d'eux Jehan 4, dont le premier acquit et conquesta la duchié de Lembourg 5 et le dernier Jehan estoit père de madame la duchesse Jehenne de Brabant, dont dessus est assez touchié. 27. Item est vray, que en toutes autres seigneuries entour ladicte duchié de Bra- bant ont tousjours succédé femmes en deffaulte de hoir masle, quant le cas y est avenu, 10 comme en Flandres en Hainaut Hollande Zelande Juillers Gelre Cleve etc. 28. Item, que plus est, semblablement a l'en veu succéder femmes en deffault de a hoirs masles en royaumes qui sont tenuz de l'empire, et de très-anciens temps et aussi novellement et, qu'il soit vray, la mère 6 du roy Charles roy de Boeme et empereur dessus nommé, père dudict empereur Sigismond, succéda per faulte d'hoir masle ou 15 royaume de Boeme et à cause d'elle fu roy son mary le roy Jehan, qui trespassa en la bataille de Crespy 7, et à cause d'elle aprés son trespas estoit ledict roy Charles, son filz, roy de Boeme, et semblablement la royne 8 de Honguerie, première femme dudict Charles 9 empereur, en estoit roy, et tout le droit lui en vint per le don de ladicte royne. 29. Item à ce propos pourroient estre alleguéz pluisieurs autres exemples et cas 20 particuliers, qui sont avenuz et qui pourroient estre prouvéz tant per lesdictes croniques de Brabant comme autres, dont pour cause de briefté l'en laissa à faire ycy plus amble recitation, per ce quil semble souffire, per ce que dessus en est exprimé. 30. Item ne fait à soustenir la coustume, que ledict empereur veult maintenir, que femmes ne succèdent point ès fiefs nobles etc. car de toute raison coustumes, qui sont 25 contre droit divin ou contre droit naturel et contre droit civil et les sains canons ou qui sont iniques ou desraisonnables, sont non recevables ou au moins non vaillables juxta ea que leguntur et notantur per doctores in c. finali extra „De consuetudine“ 10 et in c. „Altercacionis" „De bigamis" libro VIIl et 8. distinctioneb per totam et c. „Consuetudinis" 11. distinctione 12 et per Hostiensem in „Summa“ § „Versu" et genera- so liter c 13. or est tout cler, que ladicte coustume, dont se vuet aidier ledict empereur, seroit contre droit divin naturel civil et contre droit canon, et qu'elle seroit aussi inique injuste et desraisonnable, comme il puet apparoir per ce que dit est dessus. quare etc. 31. Item et que telle coustume, qui deffent, que filles ne succèdent à leurs pères et mères ou ne viennent à leur succession ou hoirie, est inique et desraisonnable, appert s5 encoires per saint Augustin, qui recite en son livre "De civitate dei“ ou 21 chappittre du tièrs livre, que après la dernière bataille de Cartaige fu publiée une loy nommée „lex Voconia“ continens, „ne quis heredem feminam faceret, etiam unicam filiam“, la- quelle loy saint Augustin en sondict livre blasme et reprent de injustice et iniquité en disant: „qua lege quid iniquius dicere aut cogitare possit, ignoro". quare etc. 5 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 40 a) om. Vorl. b) Vorl. add. quod. c) die Anfangsworte des § (Quid sil consuctudo) sind in der Vorl. ausgefallen. Gottfried V der Bärtige 1106-1140. Gottfried VI 1140�1142 und Gottfried VII 1142-1186. 3 Heinrich I 1186-1235, Heinrich II 1235-1248, Heinrich III 1248-1260. Johann I 1260-1294, Johann II 1294-1312, Johann III 1312-1355. 5 1289. 6 Elisabeth von Böhmen, Tochter Wenzels II († 1305). Schlacht bei Creçy 1346. Maria † 1385. Muß heißten Sigismond. c. 11 X. 1, 4. 11 c. unic. in VI. 1, 12. 12 c. 4 dist. 11 des Decretum Gratiani, aus dem auch das unmittelbar vorhergehende Citat entnommen ist. 13 Hemicus a Segusio cardinalis Hostiensis, Summa lib. 1 tit. 4 „De consuetudine“ § „Quid 50 sit consuetudo“ versus 3. (Coloniae 1612 col. 71). 10 45
418 cause d'elle, et de ceste duchesse et de ses hoirs vint ung filz appellé Godefroy 1, qui fu duc de Lothier et de Brabant, et après lui deux ducqz en directe ligne appelléz Godefroy 2 comme lui. 26. Item après les trois Godefrois furent troix ducz de Lothier et de Brabant appelléz chascun d'eulx Henry 3, après lesquelz vinrent et regnèrent trois ducz de Lothier de Brabant et de Lembourg nomméz chascun d'eux Jehan 4, dont le premier acquit et conquesta la duchié de Lembourg 5 et le dernier Jehan estoit père de madame la duchesse Jehenne de Brabant, dont dessus est assez touchié. 27. Item est vray, que en toutes autres seigneuries entour ladicte duchié de Bra- bant ont tousjours succédé femmes en deffaulte de hoir masle, quant le cas y est avenu, 10 comme en Flandres en Hainaut Hollande Zelande Juillers Gelre Cleve etc. 28. Item, que plus est, semblablement a l'en veu succéder femmes en deffault de a hoirs masles en royaumes qui sont tenuz de l'empire, et de très-anciens temps et aussi novellement et, qu'il soit vray, la mère 6 du roy Charles roy de Boeme et empereur dessus nommé, père dudict empereur Sigismond, succéda per faulte d'hoir masle ou 15 royaume de Boeme et à cause d'elle fu roy son mary le roy Jehan, qui trespassa en la bataille de Crespy 7, et à cause d'elle aprés son trespas estoit ledict roy Charles, son filz, roy de Boeme, et semblablement la royne 8 de Honguerie, première femme dudict Charles 9 empereur, en estoit roy, et tout le droit lui en vint per le don de ladicte royne. 29. Item à ce propos pourroient estre alleguéz pluisieurs autres exemples et cas 20 particuliers, qui sont avenuz et qui pourroient estre prouvéz tant per lesdictes croniques de Brabant comme autres, dont pour cause de briefté l'en laissa à faire ycy plus amble recitation, per ce quil semble souffire, per ce que dessus en est exprimé. 30. Item ne fait à soustenir la coustume, que ledict empereur veult maintenir, que femmes ne succèdent point ès fiefs nobles etc. car de toute raison coustumes, qui sont 25 contre droit divin ou contre droit naturel et contre droit civil et les sains canons ou qui sont iniques ou desraisonnables, sont non recevables ou au moins non vaillables juxta ea que leguntur et notantur per doctores in c. finali extra „De consuetudine“ 10 et in c. „Altercacionis" „De bigamis" libro VIIl et 8. distinctioneb per totam et c. „Consuetudinis" 11. distinctione 12 et per Hostiensem in „Summa“ § „Versu" et genera- so liter c 13. or est tout cler, que ladicte coustume, dont se vuet aidier ledict empereur, seroit contre droit divin naturel civil et contre droit canon, et qu'elle seroit aussi inique injuste et desraisonnable, comme il puet apparoir per ce que dit est dessus. quare etc. 31. Item et que telle coustume, qui deffent, que filles ne succèdent à leurs pères et mères ou ne viennent à leur succession ou hoirie, est inique et desraisonnable, appert s5 encoires per saint Augustin, qui recite en son livre "De civitate dei“ ou 21 chappittre du tièrs livre, que après la dernière bataille de Cartaige fu publiée une loy nommée „lex Voconia“ continens, „ne quis heredem feminam faceret, etiam unicam filiam“, la- quelle loy saint Augustin en sondict livre blasme et reprent de injustice et iniquité en disant: „qua lege quid iniquius dicere aut cogitare possit, ignoro". quare etc. 5 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 40 a) om. Vorl. b) Vorl. add. quod. c) die Anfangsworte des § (Quid sil consuctudo) sind in der Vorl. ausgefallen. Gottfried V der Bärtige 1106-1140. Gottfried VI 1140�1142 und Gottfried VII 1142-1186. 3 Heinrich I 1186-1235, Heinrich II 1235-1248, Heinrich III 1248-1260. Johann I 1260-1294, Johann II 1294-1312, Johann III 1312-1355. 5 1289. 6 Elisabeth von Böhmen, Tochter Wenzels II († 1305). Schlacht bei Creçy 1346. Maria † 1385. Muß heißten Sigismond. c. 11 X. 1, 4. 11 c. unic. in VI. 1, 12. 12 c. 4 dist. 11 des Decretum Gratiani, aus dem auch das unmittelbar vorhergehende Citat entnommen ist. 13 Hemicus a Segusio cardinalis Hostiensis, Summa lib. 1 tit. 4 „De consuetudine“ § „Quid 50 sit consuetudo“ versus 3. (Coloniae 1612 col. 71). 10 45
Strana 419
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215.223. 419 45 6 50 7 32. Item à ce propos dist la loy, que ceulx, qui vuellent user de telles loix ou cou- stumes et qui mettent difference entre masles et femelles en fait de succession ou hoirie de leurs pères ou mères, "sunt accusatores nature, cum filie et masculi in hominum pro- creatione simili officio nature fungantur“ in lege „Maximum vicium“ § 2 principio C. „De 5 liberis preteritis et exheredatis"1 et Institutionum „De exheredatione liberorum“ § „Nostra vero constitucio"2 et C. „De legitimis heredibus“ lege 12ea circa pricipiums. quare etc. 33. Item mais supposé, que ladicte coustume fust recevable, ce que non, si n'est elle pas vraye, ains est la coustume tout au contraire, comme touchié est plus à plain cy dessus. 34. Item et si est aussi fondé le droit dessusdict per prescription. car de raison 10 escripte canonique et civile, à quoy coustume et usaige ne sont pas contraires, mais consonans et accordans, quant aucun tient et posside aucunes terres duchiés baronnies ou seigneuries meismement et à juste title et de bonne foy non vi non clam non pre- cario per l'espace de dies ans entre les présens ou de 20 ans entre les absens, il acquièrt le droit et seigneuries d'icelles terres ou duchiés, et quoy qu'il soit, quant il tient et 15 posside per l'espace de 30 ou 40 ans, supposé en ce cas, que ce soit sans title, selon les drois civilz: „jura sunt ad hoc communia". or est il certain, que ladicte feue duchesse Jehenne comme fille et heritière de feu monseigneur le duc Jehan son père et titulo pro herede, qui est juste title et canonique, tint et posséda lesdicts duchiés et seigneuries de Brabant et Lembourg non vi non clam non precario, sed palam et publice et paisi- 20 blement per l'espace non pas seullement de dies ans ou de 20 ans, mais per l'espace de 30 de 40 et de 50 ans et plus, comme est chose toute notoire. quare etc. 35. Item mais aussi est encores fondé le droit dessusdict per approbation et con- sentement faiz au moins taisiblement tant per le père 4 dudict empereur, qui lors estoit empereur, comme per son frères, desquelz il se dit héritier. car il est certain, que le 25 frère dudict empereur et aussi leur père qui fu empereur ont tenue et reputée tout leur temps et approuvée au moins taisiblement ladicte feue dame pour vraye duchesse et dame de Brabant et Lembourg, comme touchié est cy-dessus. quare etc. 36. Item per habundant et qui plus est, entre pluseurs autres grans haulx et notables privilèges lettres et confirmacions ottroiés per les empereurs et roix des Ro- so mains, nobles mémoires, aux ducz duchesses et pays de Brabant et à leurs hoirs et successeurs sont en la trésorie de Brabant unes lettres 6 de confirmacion de Charles, roy des Rommains et de Boeme, et la date de 1349, ou sont incorporées unes lettres? de Aubert roy des Rommains touchant la confirmation par lui faicte à ung duc de Bra- bant et de Lembourg à ses hommes subgetz et leurs successeurs de tous libertéz et 35 privilégez à eulx faictes et ottroiés per ses prédicesseurs empereurs et roix des Romains, assavoir: Phelippe second Frédéric 8 Henry 8 Rodolph son père et Adolf, per especial de l'abbaye de Nivelle, Trect" etc., de 60 charettes de vin, de la succession des filles en ces fiefz, s'il n'a hoir masle, de la sentence? donnée à Fraquefort de tous les biens mou- vans de son duchié, trespasséz lesdicts parens, des héritiers, dont il a la tutele de droit, 40 donné lesdictes lettres du roy Aubert à Coulogne 1298 5 kal. septembre. 37. Item unes lettres 1° en alemant dudict Charles, roy des Romains et de Boeme, par lesquelz il conferme le partaige 11, que ung duc 12 de Lothier de Brabant et de Lem- a) Vorl. Trente. l. 4 С. 6, 28. 2 § 5 J. 2, 13. l. 12 С. 6, 58. Kaiser Karl IV. König Wenzel. Vgl. p. 410 Anm. 3. Vgl. ebd. Die Bestätigungsurkunde Friedrichs II ist vom 29 April 1220, die Heinrichs (VII) vom 8 Mai 1222; vgl. Böhmer-Ficker, Regesten Philipps etc. nr. 1116 u. Böhmer, Regesten Heinrichs (VII) nr. 18. 9 Vom 24 Dezember 1219, vgl. Dynter, Chron. ducum Brabant., ed. de Ram II, p. 160. 10 Vom 2 April 1354 Toul. Vgl. Böhmer-Huber, Regesten Karls IV nr. 1815 u. Dynter a. a. O. II, p. 687. 11 Vgl. Dynter a. a. O. II, p. 687. 12 Hzg. Johann III. Vgl. p. 369. 1849 Juli 25/ 1298 Aug. 28 5 53 *
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215.223. 419 45 6 50 7 32. Item à ce propos dist la loy, que ceulx, qui vuellent user de telles loix ou cou- stumes et qui mettent difference entre masles et femelles en fait de succession ou hoirie de leurs pères ou mères, "sunt accusatores nature, cum filie et masculi in hominum pro- creatione simili officio nature fungantur“ in lege „Maximum vicium“ § 2 principio C. „De 5 liberis preteritis et exheredatis"1 et Institutionum „De exheredatione liberorum“ § „Nostra vero constitucio"2 et C. „De legitimis heredibus“ lege 12ea circa pricipiums. quare etc. 33. Item mais supposé, que ladicte coustume fust recevable, ce que non, si n'est elle pas vraye, ains est la coustume tout au contraire, comme touchié est plus à plain cy dessus. 34. Item et si est aussi fondé le droit dessusdict per prescription. car de raison 10 escripte canonique et civile, à quoy coustume et usaige ne sont pas contraires, mais consonans et accordans, quant aucun tient et posside aucunes terres duchiés baronnies ou seigneuries meismement et à juste title et de bonne foy non vi non clam non pre- cario per l'espace de dies ans entre les présens ou de 20 ans entre les absens, il acquièrt le droit et seigneuries d'icelles terres ou duchiés, et quoy qu'il soit, quant il tient et 15 posside per l'espace de 30 ou 40 ans, supposé en ce cas, que ce soit sans title, selon les drois civilz: „jura sunt ad hoc communia". or est il certain, que ladicte feue duchesse Jehenne comme fille et heritière de feu monseigneur le duc Jehan son père et titulo pro herede, qui est juste title et canonique, tint et posséda lesdicts duchiés et seigneuries de Brabant et Lembourg non vi non clam non precario, sed palam et publice et paisi- 20 blement per l'espace non pas seullement de dies ans ou de 20 ans, mais per l'espace de 30 de 40 et de 50 ans et plus, comme est chose toute notoire. quare etc. 35. Item mais aussi est encores fondé le droit dessusdict per approbation et con- sentement faiz au moins taisiblement tant per le père 4 dudict empereur, qui lors estoit empereur, comme per son frères, desquelz il se dit héritier. car il est certain, que le 25 frère dudict empereur et aussi leur père qui fu empereur ont tenue et reputée tout leur temps et approuvée au moins taisiblement ladicte feue dame pour vraye duchesse et dame de Brabant et Lembourg, comme touchié est cy-dessus. quare etc. 36. Item per habundant et qui plus est, entre pluseurs autres grans haulx et notables privilèges lettres et confirmacions ottroiés per les empereurs et roix des Ro- so mains, nobles mémoires, aux ducz duchesses et pays de Brabant et à leurs hoirs et successeurs sont en la trésorie de Brabant unes lettres 6 de confirmacion de Charles, roy des Rommains et de Boeme, et la date de 1349, ou sont incorporées unes lettres? de Aubert roy des Rommains touchant la confirmation par lui faicte à ung duc de Bra- bant et de Lembourg à ses hommes subgetz et leurs successeurs de tous libertéz et 35 privilégez à eulx faictes et ottroiés per ses prédicesseurs empereurs et roix des Romains, assavoir: Phelippe second Frédéric 8 Henry 8 Rodolph son père et Adolf, per especial de l'abbaye de Nivelle, Trect" etc., de 60 charettes de vin, de la succession des filles en ces fiefz, s'il n'a hoir masle, de la sentence? donnée à Fraquefort de tous les biens mou- vans de son duchié, trespasséz lesdicts parens, des héritiers, dont il a la tutele de droit, 40 donné lesdictes lettres du roy Aubert à Coulogne 1298 5 kal. septembre. 37. Item unes lettres 1° en alemant dudict Charles, roy des Romains et de Boeme, par lesquelz il conferme le partaige 11, que ung duc 12 de Lothier de Brabant et de Lem- a) Vorl. Trente. l. 4 С. 6, 28. 2 § 5 J. 2, 13. l. 12 С. 6, 58. Kaiser Karl IV. König Wenzel. Vgl. p. 410 Anm. 3. Vgl. ebd. Die Bestätigungsurkunde Friedrichs II ist vom 29 April 1220, die Heinrichs (VII) vom 8 Mai 1222; vgl. Böhmer-Ficker, Regesten Philipps etc. nr. 1116 u. Böhmer, Regesten Heinrichs (VII) nr. 18. 9 Vom 24 Dezember 1219, vgl. Dynter, Chron. ducum Brabant., ed. de Ram II, p. 160. 10 Vom 2 April 1354 Toul. Vgl. Böhmer-Huber, Regesten Karls IV nr. 1815 u. Dynter a. a. O. II, p. 687. 11 Vgl. Dynter a. a. O. II, p. 687. 12 Hzg. Johann III. Vgl. p. 369. 1849 Juli 25/ 1298 Aug. 28 5 53 *
Strana 420
420 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 14II Aug. 25 baurg avoit fait à ces fillez après son déssès, c'est assavoir, que l'aisnée fille 1 auroit ses pais et terres, madame2 de Flandres 120000 viez escus et madame3 de Gelre 80.000 viez escus, donnés à Toul a 1351 le mercredi devant le jour de pasques flouries. 38. Item unes lettres 4 en latin de Wencelin, roy des Romains et de Boeme, per laquelle il déclaire per meure déliberation de conseil entre autres choses, que feu 5 mondict seigneur le duc Anthoine, dont mondict seigneur qui est à présent à cause estoit et est devenu per droite et légittime succession et hoirie à la seigneurie et duchié de Brabant, et en tant que besoing en auroit, et que a l'empereur ou au royaume de Boeme à cause de la duchié de Luxembourg ou autrement feust aucun droit acquis en ladicte duchié, il lui donne pour lui et ses hoirs ensemble tout le droit, qu'il avoit et povoit 10 avoir ès chasteaulx et fortresses assizes entre la Meuze et le Ryn appertenans à la duchié de Lembourg, que feu icelui duc Anthoine tenoit et possédoit alors, donné à Praigue mil 1411 le 25 jour d'aoust. 39. Item et ne vault ce que per aventure ledictb empereur eust volu dire, que ung empereur et roy des Romains doit estre tousjours „augustus" et per ce n'ait riens 15 valu, s'aucun don ait fait à e feu monseigneur de Brabant au préjudice de l'empire. car s'aussi estoit, ce que non, nul empereur ne pourroit jamais donner en fief aucunes terres ou seigneuries escheuez et venues à l'empiere per dévolucion, ce que ilz font tousjours, et dont on use continuelement, et est et demeure ferme et estable, ce que les empereurs font et ont fait ou temps passé, et, que plus est, ledict empereur-roy le fait ainsi lui 20 meismes tous les jours. quare etc. puet estre toutes voies, se un empereur voulsist aucune terre ou seigneurie à lui et l'empiere venue et escheue per dévolution donner à aucun, sans ce que ladicte seigneurie feust tenue de l'empire en foy et homaige, il ne le pourroit faire, car ce seroit grandementd diminuant les drois de l'empiere, et en tant doit-il estre appellé „augustus". 40. Item et ne doit rien prouffiter audict empereur, s'il vouloit oultre dire, que à lui comme filz et héritier de la couronne de Bohaingue et de la seigneurie de Luxem- bourg est droit acquis per vertu d'unes lettres 5 en latin commenchant: „Nos Johanna“. car salve sa révérnce, lesdictes lettres ne sont ne doivent estre d'aucune valeur, meisme- ment en tant, qu'elles sont préjudiciables aux hoirs de ladicte dame Jehenne. premièrement so c'est donaison „inter virum et uxorem“, laquelle ne puet estre vaillable per raison. 41. Item et aussi ne doit ledict don estre d'aucune valeur. car ladicte duchesse Jehenne ne povoit aliéner ladicte duchié de Brabant en tout ne en partie, per ce que en la paix de Flandres “ est contenu en ung article, qui est tel: „Encoires disons et ordonnons, que de ce jour en avant nostre chière et amée tante la duchesse de Luxem- 35 bourg et de Brabant ne noz cousins le dux de Luxembourg et de Brabant comme ses mom- bours ne peuent vendre aliéner ne eslongeer leur pays de Brabant en tout ne en partie“. 42. Item par la coustume de Brabant nulle dame veve ne aussi homme, qui ait esté une fois marié après le trespas de sa femme, ne puent aliéner transporter ne chargier leurs terres seigneuries ou revenues, soient nobles ou non, qui puisse porter préjudice 40 à leurs hoirs, et par la coustume une dame vefve et semblablement ung homme vef ne sont reputéz audict pays que viaigiers, et ceste coustume est toute notoire ou dict pays observée et gardée du plus grant ou plus petit, et e converso, et meismement ou pré- judice du pays. et per vertu de ladicte coustume feu monseigneur Anthoine, duc de Brabant, a) Vorl. Jule. b) Vorl. add. feu. c) om. Vorl. d) Vorl. add. et. 6 Friedensvertrag zwischen Gf. Ludwig von Flan- Hzgin. Johanna von Brabant. Vgl. p. 369. 2 Gfin. Margarethe von Flandern. Vgl. ebd. dern und Hzg. Wenzel und Hzgin. Johanna von 3 Hzgin. Marie von Geldern. Vgl. ebd. Brabant 1357 Juni 4. S. die Urk. bei Willems, 4 Vom 25 August 1411. Vgl. die Urk. bei Dynter Brabantsche Yeesten 2, 543-546. Vgl. auch Dynter a. a. O. III, p. 190-191. a. a. O. III, p. 33-35. 5 Vom 20 Februar 1357. Vgl. p. 369 nebst Anm. 3. 25 45 1354 Apr. 2 50
420 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 14II Aug. 25 baurg avoit fait à ces fillez après son déssès, c'est assavoir, que l'aisnée fille 1 auroit ses pais et terres, madame2 de Flandres 120000 viez escus et madame3 de Gelre 80.000 viez escus, donnés à Toul a 1351 le mercredi devant le jour de pasques flouries. 38. Item unes lettres 4 en latin de Wencelin, roy des Romains et de Boeme, per laquelle il déclaire per meure déliberation de conseil entre autres choses, que feu 5 mondict seigneur le duc Anthoine, dont mondict seigneur qui est à présent à cause estoit et est devenu per droite et légittime succession et hoirie à la seigneurie et duchié de Brabant, et en tant que besoing en auroit, et que a l'empereur ou au royaume de Boeme à cause de la duchié de Luxembourg ou autrement feust aucun droit acquis en ladicte duchié, il lui donne pour lui et ses hoirs ensemble tout le droit, qu'il avoit et povoit 10 avoir ès chasteaulx et fortresses assizes entre la Meuze et le Ryn appertenans à la duchié de Lembourg, que feu icelui duc Anthoine tenoit et possédoit alors, donné à Praigue mil 1411 le 25 jour d'aoust. 39. Item et ne vault ce que per aventure ledictb empereur eust volu dire, que ung empereur et roy des Romains doit estre tousjours „augustus" et per ce n'ait riens 15 valu, s'aucun don ait fait à e feu monseigneur de Brabant au préjudice de l'empire. car s'aussi estoit, ce que non, nul empereur ne pourroit jamais donner en fief aucunes terres ou seigneuries escheuez et venues à l'empiere per dévolucion, ce que ilz font tousjours, et dont on use continuelement, et est et demeure ferme et estable, ce que les empereurs font et ont fait ou temps passé, et, que plus est, ledict empereur-roy le fait ainsi lui 20 meismes tous les jours. quare etc. puet estre toutes voies, se un empereur voulsist aucune terre ou seigneurie à lui et l'empiere venue et escheue per dévolution donner à aucun, sans ce que ladicte seigneurie feust tenue de l'empire en foy et homaige, il ne le pourroit faire, car ce seroit grandementd diminuant les drois de l'empiere, et en tant doit-il estre appellé „augustus". 40. Item et ne doit rien prouffiter audict empereur, s'il vouloit oultre dire, que à lui comme filz et héritier de la couronne de Bohaingue et de la seigneurie de Luxem- bourg est droit acquis per vertu d'unes lettres 5 en latin commenchant: „Nos Johanna“. car salve sa révérnce, lesdictes lettres ne sont ne doivent estre d'aucune valeur, meisme- ment en tant, qu'elles sont préjudiciables aux hoirs de ladicte dame Jehenne. premièrement so c'est donaison „inter virum et uxorem“, laquelle ne puet estre vaillable per raison. 41. Item et aussi ne doit ledict don estre d'aucune valeur. car ladicte duchesse Jehenne ne povoit aliéner ladicte duchié de Brabant en tout ne en partie, per ce que en la paix de Flandres “ est contenu en ung article, qui est tel: „Encoires disons et ordonnons, que de ce jour en avant nostre chière et amée tante la duchesse de Luxem- 35 bourg et de Brabant ne noz cousins le dux de Luxembourg et de Brabant comme ses mom- bours ne peuent vendre aliéner ne eslongeer leur pays de Brabant en tout ne en partie“. 42. Item par la coustume de Brabant nulle dame veve ne aussi homme, qui ait esté une fois marié après le trespas de sa femme, ne puent aliéner transporter ne chargier leurs terres seigneuries ou revenues, soient nobles ou non, qui puisse porter préjudice 40 à leurs hoirs, et par la coustume une dame vefve et semblablement ung homme vef ne sont reputéz audict pays que viaigiers, et ceste coustume est toute notoire ou dict pays observée et gardée du plus grant ou plus petit, et e converso, et meismement ou pré- judice du pays. et per vertu de ladicte coustume feu monseigneur Anthoine, duc de Brabant, a) Vorl. Jule. b) Vorl. add. feu. c) om. Vorl. d) Vorl. add. et. 6 Friedensvertrag zwischen Gf. Ludwig von Flan- Hzgin. Johanna von Brabant. Vgl. p. 369. 2 Gfin. Margarethe von Flandern. Vgl. ebd. dern und Hzg. Wenzel und Hzgin. Johanna von 3 Hzgin. Marie von Geldern. Vgl. ebd. Brabant 1357 Juni 4. S. die Urk. bei Willems, 4 Vom 25 August 1411. Vgl. die Urk. bei Dynter Brabantsche Yeesten 2, 543-546. Vgl. auch Dynter a. a. O. III, p. 190-191. a. a. O. III, p. 33-35. 5 Vom 20 Februar 1357. Vgl. p. 369 nebst Anm. 3. 25 45 1354 Apr. 2 50
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E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215.223. 421 40 45 fist rappeller pluiseurs dons et aliénations filéz per madicte dame Jehenne, laquelle a avoit esté mariée et estoit vefve, aincors qu'elle fu mariée audict duc Wencelin. per quoy s'ensieut, que ledict don et ottroy ou ce contenu èsdictes lettres, comment on le doie appeller, ne puet estre d'aucune valeur. 43. Item et si lesdictes lettres eussent esté d'aucune valeur, ce que non, et que aucun droit puist avoir esté acquiz à plus prouchain de la maison de Luxembourg, par ce que le duc Wencelin et madicte dame alèrentb de vie à trespas sans laissier hoir de leurs corps etc., si auroit renuncié le roy de Bohaingue audict droit per les lettres dessusdictes 1 contenant le traitié de mariaige etc. auquel toutevoies ledict droit et à nul 1o autre devoit ne povoit appertenier. car il est le plus prouchain de la maison de Luxem- bourg comme aisné filz de son père l'empereur Charles, qui estoit duc de Luxembourg, et après lui ledict roy de Bohaingue, dont il en a tousjours joy et usé et per raison ne pourra en ce ne devra ledict empereur reclamer aucun droit, per ce que dit est, et aussi n'est-il pas venu du premier liet ou mariaige, dont le roy de Bohaingue est 15 venu, mais ot auter mère. 44. Item en oultre se ledict empereur voulsist per aventure dire, que Wencelin, son frère, qui a donné les lettres de la déclaration, dont dessus est touchié2, n'estoit point roy des Romains, pour ce que ung autre estoit eslieu per les esliseurs de l'empire, c'est assavoir le roy Rupert, et son frère debouté per sentence d'eulx etc. car depuis 2o la date desdictes lettres, meismement des premiers3, contenant le traitié de mariaige entre le duc Anthoine et madame Elizabeth de Gorlittz, Wencelin, son frère, estoit tenu per le consile c de Pise pour roy des Romains, ouquel conseil ses ambaxadeurs feurent receuz et hantéz partout comme ambaxadeurs de roy des Romains en usant telles pré- rogatives, comme il appertient. quare etc. et depuis la date desdictes lettres et en ce 25 temps-là congneu ledict empereur son frère estre roy des Romains tant per lettres que autrement et, que plus est, en celui temps estoit vicaire de l'empiere 4 en certaine région en usant depuis tousjours du don de vicaire à lui fait per sondict frère jusques aprés le trespas dudict Rupert, et qu'il avint qu'il estoit esleu en discorde estre empereur etc. per quoy s'ensuit, que à lui ne aloit aucunement de contredire, que lors sondict frère 3o n'estoit point roy des Romains. quare etc. 45. Item quant à l'autre raison, que tient pour lui le dessusdict empereur disant, que mondict seigneur le duc Phelippe n'a pas receu relevé ne recongneu dudict saint empire lesdicts pays et duchiés 5: certes, ce semble estre simplement parlé d'un tel prince et est icelle raison moins que souffisant. car mondict seigneur le duc Phelippe de Bour- 35 goingne et de Brabant s'est tousjours offert per ses lettres comme per messaiges et am- bassades solempnelz de vouloir recongnoistre ledict empereur pour son souverain seigneur à cause des terres et seigneuries, que il tient dudict empire, et de les recevoir en feaulté et hommaige de lui et d'en faire tout ce que ses prédécesseurs en ont fait audict em- pereur et ses prédécesseurs empereurs et roix de Rome. 46. Item, et qu'il soit vray, mondict seigneur le duc a pièce pour ceste cause envoié devers ledict empereur, qui lors estoit ou saint concille de Basle, ses feaulx conseillers et chambellans comme reverend père en dieu de Nevers, Jehan comte de Fribourg et de Noefchastel, Guillaume marquis de Hochberg le seigneur de Rinchelyngue et autres notables clers seigneurs et chevaliers en bon nombre 6, mais ledict empereur a) om. Vorl. b) em.; Vorl. ale. c) Vorl. conale. 1 Oben, art. 38, ist Wenzels Urkunde vom 25 Au- 5 Vgl. nrr. 215a-218. 6 Vgl. nrr. 216�218 u. 220. Die Gesandten gust 1411 erwähnt; hier ist die vom 27 April 1409 waren also wohl zunächst nach Basel geschicht gemeint, vgl. p. 370 nebst Anm. 3. und dann dem Kaiser, der schon fort war, nach In art. 38. 3 Vgl. p. 370 nebst Anm. 3. Baden gefolgt. Vgl. RTA. Bd. 2 nr. 247. 50 4
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215.223. 421 40 45 fist rappeller pluiseurs dons et aliénations filéz per madicte dame Jehenne, laquelle a avoit esté mariée et estoit vefve, aincors qu'elle fu mariée audict duc Wencelin. per quoy s'ensieut, que ledict don et ottroy ou ce contenu èsdictes lettres, comment on le doie appeller, ne puet estre d'aucune valeur. 43. Item et si lesdictes lettres eussent esté d'aucune valeur, ce que non, et que aucun droit puist avoir esté acquiz à plus prouchain de la maison de Luxembourg, par ce que le duc Wencelin et madicte dame alèrentb de vie à trespas sans laissier hoir de leurs corps etc., si auroit renuncié le roy de Bohaingue audict droit per les lettres dessusdictes 1 contenant le traitié de mariaige etc. auquel toutevoies ledict droit et à nul 1o autre devoit ne povoit appertenier. car il est le plus prouchain de la maison de Luxem- bourg comme aisné filz de son père l'empereur Charles, qui estoit duc de Luxembourg, et après lui ledict roy de Bohaingue, dont il en a tousjours joy et usé et per raison ne pourra en ce ne devra ledict empereur reclamer aucun droit, per ce que dit est, et aussi n'est-il pas venu du premier liet ou mariaige, dont le roy de Bohaingue est 15 venu, mais ot auter mère. 44. Item en oultre se ledict empereur voulsist per aventure dire, que Wencelin, son frère, qui a donné les lettres de la déclaration, dont dessus est touchié2, n'estoit point roy des Romains, pour ce que ung autre estoit eslieu per les esliseurs de l'empire, c'est assavoir le roy Rupert, et son frère debouté per sentence d'eulx etc. car depuis 2o la date desdictes lettres, meismement des premiers3, contenant le traitié de mariaige entre le duc Anthoine et madame Elizabeth de Gorlittz, Wencelin, son frère, estoit tenu per le consile c de Pise pour roy des Romains, ouquel conseil ses ambaxadeurs feurent receuz et hantéz partout comme ambaxadeurs de roy des Romains en usant telles pré- rogatives, comme il appertient. quare etc. et depuis la date desdictes lettres et en ce 25 temps-là congneu ledict empereur son frère estre roy des Romains tant per lettres que autrement et, que plus est, en celui temps estoit vicaire de l'empiere 4 en certaine région en usant depuis tousjours du don de vicaire à lui fait per sondict frère jusques aprés le trespas dudict Rupert, et qu'il avint qu'il estoit esleu en discorde estre empereur etc. per quoy s'ensuit, que à lui ne aloit aucunement de contredire, que lors sondict frère 3o n'estoit point roy des Romains. quare etc. 45. Item quant à l'autre raison, que tient pour lui le dessusdict empereur disant, que mondict seigneur le duc Phelippe n'a pas receu relevé ne recongneu dudict saint empire lesdicts pays et duchiés 5: certes, ce semble estre simplement parlé d'un tel prince et est icelle raison moins que souffisant. car mondict seigneur le duc Phelippe de Bour- 35 goingne et de Brabant s'est tousjours offert per ses lettres comme per messaiges et am- bassades solempnelz de vouloir recongnoistre ledict empereur pour son souverain seigneur à cause des terres et seigneuries, que il tient dudict empire, et de les recevoir en feaulté et hommaige de lui et d'en faire tout ce que ses prédécesseurs en ont fait audict em- pereur et ses prédécesseurs empereurs et roix de Rome. 46. Item, et qu'il soit vray, mondict seigneur le duc a pièce pour ceste cause envoié devers ledict empereur, qui lors estoit ou saint concille de Basle, ses feaulx conseillers et chambellans comme reverend père en dieu de Nevers, Jehan comte de Fribourg et de Noefchastel, Guillaume marquis de Hochberg le seigneur de Rinchelyngue et autres notables clers seigneurs et chevaliers en bon nombre 6, mais ledict empereur a) om. Vorl. b) em.; Vorl. ale. c) Vorl. conale. 1 Oben, art. 38, ist Wenzels Urkunde vom 25 Au- 5 Vgl. nrr. 215a-218. 6 Vgl. nrr. 216�218 u. 220. Die Gesandten gust 1411 erwähnt; hier ist die vom 27 April 1409 waren also wohl zunächst nach Basel geschicht gemeint, vgl. p. 370 nebst Anm. 3. und dann dem Kaiser, der schon fort war, nach In art. 38. 3 Vgl. p. 370 nebst Anm. 3. Baden gefolgt. Vgl. RTA. Bd. 2 nr. 247. 50 4
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422 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. n'y a oncques voulu entendre et a tousjours à tort et sans raison reffusé et contredit de recevoir icelui monseigneur en ladicte feaulté et hommaige, en monstrant sa rigeur devers lui, combien que mondict seigneur en dis ne en faiz oncques ne attempta ne s'avancha de faire ou de attempter à l'encontre de sa majesté imperiale aucune chose, tant soit petite, ains la tousjours honnouré et chiery en lui monstrant toutes les révérences, que à ung empereur et roy des Romains appertient. et pour les grans affections, que feu monseigneur le duc Jehan de Bourgoingne, son père, et lui ont euz au bien et utilité de l'empiere, icelui empereur et ses prédécesseurs les ont humblement recommandéz et per leurs lettres les appelléz cousins et parens, comme aussi ilz soient en partie descenduz 1 de la maison de Boeme, et c'est souvent offert ledict empereur de labourer 10 de toute sa puissance à la reformacion de la pais du royaume de France, meismement entre le roy de France d'une part et icelui monseigneur le duc d'autre sur les différens estans lors entre eulx, en intencion d'en faire plaisir à mondict seigneur le duc. 47. Item est vray, que pluiseurs des esliseurs dudict saint empire et autres grans et haulx seigneurs tant d'Alemaigne que d'autres nations considérans et sachans le 15 vray et bon droit, que mondict seigneur a èsdicts pays et duchéz, l'ont recongneu et appellé et l'appellent tousjours tant de bouche comme per lettres closes et patentes pour duc et prince desdicts pays et duchiés, dont icellui monseigneur a pluiseurs et grans quantités de lettres en ses trésories et autre part. 48. Item parce que dit-est dessus, appert clerement, que le droit de mondict 20 seigneur le duc est tres bien et souffissamment fondé et que ledict empereur a très-grant tort de y vouloir mettre empeschement et de faire refuz à mondict seigneur dudict hom- maige. et ne puet et ne doit selon dieu et raison demander ledict empereur à mondict seigneur le duc autre chose que icellni hommaige, dont il a assez fait son devoir envers luy. 5 1434 220. Hag. Philipp von Burgund an gen. Fürsten und Städte 2: hat zu seiner großen 25 Juli 14 Verwunderung von dem Bündnis zwischen K. Sigmund und dem Dauphin gehört; rechtfertigt sich gegen die Anklagen des Kaisers; meldet ein sehr verbreitetes Ge- rücht, wonach dieser durch Geld von dem Dauphin gewonnen sei; bittet etwaigen, gegen ihn und seine Unterthanen gerichteten Geboten nicht Folge zu leisten, sondern die Burgundischen Kaufleute etc. ungehindert zu lassen; wünscht Antwort durch so- den Uberbringer dieses Briefes. 1434 Juli 14 Brüssel. An Hzg. Adolf von Jülich-Berg: B aus Düsseldorf Staats-A. Jülich-Berg Literalien datiert fasc. 9, 1434 nr. 43 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. An nichtgen. Fürsten: D coll. Druck bei Dynter, Chronique des ducs de Brabant, ed. de Ram T. III p. 508-511 mit der Überschrift Qualiter dominus dux Burgundie Brabancie etc. scribit multis 35 principibus de diffidacione domini imperatoris impugnanda sibi per eundem imperatorem inculpata etc., prout patet in litera sua, cujus tenor sequitur in hec verba. An Frankfurt: F coll. Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 182 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. mit der Adresse Prudentibus et discretis viris burgimagistris scabinis et consulibus ci- vitatis Francfordie amicis nostris sincere dilectis. Auf der Rückseite gleichzeitiger Frankfurter Re-40 gistraturvermerk Herzoge zu Borgundien. der keiser sich mit dem Delffin wider den herzogen von Burgundien verbonden etc. — Gedruckt bei Senckenberg, Selecta jur. et hist. 6, 476-483 nach unserer Vorlage. — Regest bei Janssen, Reichskorr. 1, 402 nr. 739 nach Senckenberg. — Erwähnt bei (Orth) Ausführliche Abhandlung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. p. 680-681 und bei Leroux, Nou- velles recherches etc. p. 189 nehst Anm. 5 nach Senckenberg und Janssen. An Köln: vgl. nr. 222. An Nürnberg: vgl. nr. 223. 45 1 Die Gemahlin K. Johanns des Guten von Frank- reich und Mutter Hzg. Philipps des Kühnen von Burgund war eine Tochter K. Johanns von Böhmen. 2 Leroux a. a. O. p. 189 macht irrtümlich un- sere nr. zu einem Brief Philipps an K. Sigmund von Ende 1434. 50
422 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. n'y a oncques voulu entendre et a tousjours à tort et sans raison reffusé et contredit de recevoir icelui monseigneur en ladicte feaulté et hommaige, en monstrant sa rigeur devers lui, combien que mondict seigneur en dis ne en faiz oncques ne attempta ne s'avancha de faire ou de attempter à l'encontre de sa majesté imperiale aucune chose, tant soit petite, ains la tousjours honnouré et chiery en lui monstrant toutes les révérences, que à ung empereur et roy des Romains appertient. et pour les grans affections, que feu monseigneur le duc Jehan de Bourgoingne, son père, et lui ont euz au bien et utilité de l'empiere, icelui empereur et ses prédécesseurs les ont humblement recommandéz et per leurs lettres les appelléz cousins et parens, comme aussi ilz soient en partie descenduz 1 de la maison de Boeme, et c'est souvent offert ledict empereur de labourer 10 de toute sa puissance à la reformacion de la pais du royaume de France, meismement entre le roy de France d'une part et icelui monseigneur le duc d'autre sur les différens estans lors entre eulx, en intencion d'en faire plaisir à mondict seigneur le duc. 47. Item est vray, que pluiseurs des esliseurs dudict saint empire et autres grans et haulx seigneurs tant d'Alemaigne que d'autres nations considérans et sachans le 15 vray et bon droit, que mondict seigneur a èsdicts pays et duchéz, l'ont recongneu et appellé et l'appellent tousjours tant de bouche comme per lettres closes et patentes pour duc et prince desdicts pays et duchiés, dont icellui monseigneur a pluiseurs et grans quantités de lettres en ses trésories et autre part. 48. Item parce que dit-est dessus, appert clerement, que le droit de mondict 20 seigneur le duc est tres bien et souffissamment fondé et que ledict empereur a très-grant tort de y vouloir mettre empeschement et de faire refuz à mondict seigneur dudict hom- maige. et ne puet et ne doit selon dieu et raison demander ledict empereur à mondict seigneur le duc autre chose que icellni hommaige, dont il a assez fait son devoir envers luy. 5 1434 220. Hag. Philipp von Burgund an gen. Fürsten und Städte 2: hat zu seiner großen 25 Juli 14 Verwunderung von dem Bündnis zwischen K. Sigmund und dem Dauphin gehört; rechtfertigt sich gegen die Anklagen des Kaisers; meldet ein sehr verbreitetes Ge- rücht, wonach dieser durch Geld von dem Dauphin gewonnen sei; bittet etwaigen, gegen ihn und seine Unterthanen gerichteten Geboten nicht Folge zu leisten, sondern die Burgundischen Kaufleute etc. ungehindert zu lassen; wünscht Antwort durch so- den Uberbringer dieses Briefes. 1434 Juli 14 Brüssel. An Hzg. Adolf von Jülich-Berg: B aus Düsseldorf Staats-A. Jülich-Berg Literalien datiert fasc. 9, 1434 nr. 43 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. An nichtgen. Fürsten: D coll. Druck bei Dynter, Chronique des ducs de Brabant, ed. de Ram T. III p. 508-511 mit der Überschrift Qualiter dominus dux Burgundie Brabancie etc. scribit multis 35 principibus de diffidacione domini imperatoris impugnanda sibi per eundem imperatorem inculpata etc., prout patet in litera sua, cujus tenor sequitur in hec verba. An Frankfurt: F coll. Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 182 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. mit der Adresse Prudentibus et discretis viris burgimagistris scabinis et consulibus ci- vitatis Francfordie amicis nostris sincere dilectis. Auf der Rückseite gleichzeitiger Frankfurter Re-40 gistraturvermerk Herzoge zu Borgundien. der keiser sich mit dem Delffin wider den herzogen von Burgundien verbonden etc. — Gedruckt bei Senckenberg, Selecta jur. et hist. 6, 476-483 nach unserer Vorlage. — Regest bei Janssen, Reichskorr. 1, 402 nr. 739 nach Senckenberg. — Erwähnt bei (Orth) Ausführliche Abhandlung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. p. 680-681 und bei Leroux, Nou- velles recherches etc. p. 189 nehst Anm. 5 nach Senckenberg und Janssen. An Köln: vgl. nr. 222. An Nürnberg: vgl. nr. 223. 45 1 Die Gemahlin K. Johanns des Guten von Frank- reich und Mutter Hzg. Philipps des Kühnen von Burgund war eine Tochter K. Johanns von Böhmen. 2 Leroux a. a. O. p. 189 macht irrtümlich un- sere nr. zu einem Brief Philipps an K. Sigmund von Ende 1434. 50
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E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 423 Im Auszug und Deutscher Ubersetzung bei v. Löher im Münchener histor. Jahrbuch 1866 p. 367-369 nach Dynter und Senckenberg. Promptam ? et sinceram in singulis complacendi voluntatem. illustris et magni- fice princeps, consanguinee carissime. ad nostrum noviter pervenit auditum non sine 5 ammiracione vehementi dominum Romanorum imperatorem de mense junii proxime pre- terito in opido Ulmensi cum Delphino adversario nostro seu ejus ambaxiatoribus sive procuratoribus ejus nomine ad hoc potestatem habentibus certas contra nos ligas et con- federaciones iniisse 1 literis et juramentis hincinde desuper prestitis et receptis publice roboratas nos nostrasque potestates et dominia ac subditos et incolas earundem hostiliter 10 diffidare proponens et in prosecucionem b diffidacionis hujusmodi dispendium nostrum et gravamen modis omnibus querens comites et barones vassallos et subditos nostros, ut nullum nobis prestent auxilium consilium vel favorem, literatorie nisus est instigare. et parimodo nonnullos prelatos principes nobiles et opida Almannie et Germanie in- ducere procurat 2, ne nobis faveant aut succurrant quoquomodo, quin immo ad arma se 15 preparent celsitudinem suam cesaream contra nos secuturi, dum fuerint vocati; qui sic collectis undique viribus preparare se satagit ad guerram nobis inferendam et dominia nostra hostiliter invadenda, hac, ut fertur e, sue erga nos indignacionis sumpta occasione, quod nos, licet requisiti, fidelitatem et homagium sue majestati facere dedignaremur de terris et dominiis, quas et que inclite memorie quondam dominus genitor noster tenuit 20 et relevavit ab eodem quasque tenemus de presenti, quodque nonnulla alia principatus et dominia ad ipsum, ut pretendit, tam ex devolucione quam hereditario jure spectancia contra racionem et justiciam violenter teneremus occupata refutantes desuper parere juri, licet sufficienter super hoc ex parte sua, ut pretendit, fuerimus requisiti. quibus attentis opus erat sibi, prout asserit, ut nos ad suam inflecteret obedienciam, cum predicto ad- 25 versario nostro se confederandi" ac g alios principes quoscunque ad suum presidium in- vocare. heu quam exigua est hujusmodi occasio, quam exilis hic color tanti principis non perpendentis, qualiter idem adversarius noster dictum dominum genitorem nostrum pro bono pacis regni Francie et sub omni federe et securitate in ejus presencia existen- tem dira fecit morte consumi et inhumaniter trucidari! ob quam causam ipse dominus so imperator ejusdem domini genitoris nostri, qui cum ipso confederatus ejusque consan- guineus fuit et vassallus, mortis reparacionem pocius querere deberet h quam dicto ad- versario i nostro assistenciam afferre contra nos et k prebere. nichilominus idem dominus imperator tali quali palliacione assumpta eidem adversario nostro confovendo plus scan- dala et disturbia quam pacem et unionem propter favores inordinatos non solum in odium 35 nostrum, sed utique in dispendium domini nostri regis Francie et Anglie suscitare non veritus est et augmentare, unde verisimiliter cum horrendo et multiplici personarum Christicolarum deletu, nisi deus avertat, lugubres inde succedent et invalescent eventus. et quidquid ipse dominus imperator in contrarium producere intendit, obtulimus revera nos semper paratos ac per dilectos et fideles consiliarios et cambellanos nostros nobiles 40 viros Johannem comitem Friburgi et Novicastri et Wilhelmum marchionem de Hoch- berg dominum de Ruthelingen 1 et alios ambaxiatores et nuncios nostros solempnes offerri fecimus eidem ipsum pro domino et superiore nostro recognoscere racione dominiorum nostrorum predictorum, que sub sacro imperio possidemus, facereque omnia et singula, que antecessores nostri sibi autm suis predecessoribus n Romanorum imperatoribus sive 45 regibus fecerunt de eisdem, quod hucusque recipere distulit et recusavit, de quorum eciam justo titulo et bono jure pragmatica xanctione fulcitis cum possessione pacifica eorun- a) in F statt Promptam — carissime die Worte Prudentes et discreti viri amici dilecti. b) F persecucionem. c) F Alamannie. d) om. D. e) F prefertur. f) D confederando. g) D et. h) om. D. i) D nostro adversario. k) D debuisset statt et prebere. 1) B Ruchelingen; F Rethelingen. m) F et. n) F antecessoribus. 50 1 nr. 215a. 2 Vgl. nrr. 217 und 218.
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215�223. 423 Im Auszug und Deutscher Ubersetzung bei v. Löher im Münchener histor. Jahrbuch 1866 p. 367-369 nach Dynter und Senckenberg. Promptam ? et sinceram in singulis complacendi voluntatem. illustris et magni- fice princeps, consanguinee carissime. ad nostrum noviter pervenit auditum non sine 5 ammiracione vehementi dominum Romanorum imperatorem de mense junii proxime pre- terito in opido Ulmensi cum Delphino adversario nostro seu ejus ambaxiatoribus sive procuratoribus ejus nomine ad hoc potestatem habentibus certas contra nos ligas et con- federaciones iniisse 1 literis et juramentis hincinde desuper prestitis et receptis publice roboratas nos nostrasque potestates et dominia ac subditos et incolas earundem hostiliter 10 diffidare proponens et in prosecucionem b diffidacionis hujusmodi dispendium nostrum et gravamen modis omnibus querens comites et barones vassallos et subditos nostros, ut nullum nobis prestent auxilium consilium vel favorem, literatorie nisus est instigare. et parimodo nonnullos prelatos principes nobiles et opida Almannie et Germanie in- ducere procurat 2, ne nobis faveant aut succurrant quoquomodo, quin immo ad arma se 15 preparent celsitudinem suam cesaream contra nos secuturi, dum fuerint vocati; qui sic collectis undique viribus preparare se satagit ad guerram nobis inferendam et dominia nostra hostiliter invadenda, hac, ut fertur e, sue erga nos indignacionis sumpta occasione, quod nos, licet requisiti, fidelitatem et homagium sue majestati facere dedignaremur de terris et dominiis, quas et que inclite memorie quondam dominus genitor noster tenuit 20 et relevavit ab eodem quasque tenemus de presenti, quodque nonnulla alia principatus et dominia ad ipsum, ut pretendit, tam ex devolucione quam hereditario jure spectancia contra racionem et justiciam violenter teneremus occupata refutantes desuper parere juri, licet sufficienter super hoc ex parte sua, ut pretendit, fuerimus requisiti. quibus attentis opus erat sibi, prout asserit, ut nos ad suam inflecteret obedienciam, cum predicto ad- 25 versario nostro se confederandi" ac g alios principes quoscunque ad suum presidium in- vocare. heu quam exigua est hujusmodi occasio, quam exilis hic color tanti principis non perpendentis, qualiter idem adversarius noster dictum dominum genitorem nostrum pro bono pacis regni Francie et sub omni federe et securitate in ejus presencia existen- tem dira fecit morte consumi et inhumaniter trucidari! ob quam causam ipse dominus so imperator ejusdem domini genitoris nostri, qui cum ipso confederatus ejusque consan- guineus fuit et vassallus, mortis reparacionem pocius querere deberet h quam dicto ad- versario i nostro assistenciam afferre contra nos et k prebere. nichilominus idem dominus imperator tali quali palliacione assumpta eidem adversario nostro confovendo plus scan- dala et disturbia quam pacem et unionem propter favores inordinatos non solum in odium 35 nostrum, sed utique in dispendium domini nostri regis Francie et Anglie suscitare non veritus est et augmentare, unde verisimiliter cum horrendo et multiplici personarum Christicolarum deletu, nisi deus avertat, lugubres inde succedent et invalescent eventus. et quidquid ipse dominus imperator in contrarium producere intendit, obtulimus revera nos semper paratos ac per dilectos et fideles consiliarios et cambellanos nostros nobiles 40 viros Johannem comitem Friburgi et Novicastri et Wilhelmum marchionem de Hoch- berg dominum de Ruthelingen 1 et alios ambaxiatores et nuncios nostros solempnes offerri fecimus eidem ipsum pro domino et superiore nostro recognoscere racione dominiorum nostrorum predictorum, que sub sacro imperio possidemus, facereque omnia et singula, que antecessores nostri sibi autm suis predecessoribus n Romanorum imperatoribus sive 45 regibus fecerunt de eisdem, quod hucusque recipere distulit et recusavit, de quorum eciam justo titulo et bono jure pragmatica xanctione fulcitis cum possessione pacifica eorun- a) in F statt Promptam — carissime die Worte Prudentes et discreti viri amici dilecti. b) F persecucionem. c) F Alamannie. d) om. D. e) F prefertur. f) D confederando. g) D et. h) om. D. i) D nostro adversario. k) D debuisset statt et prebere. 1) B Ruchelingen; F Rethelingen. m) F et. n) F antecessoribus. 50 1 nr. 215a. 2 Vgl. nrr. 217 und 218.
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424 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. dem, nedum que nobis ex patris, sed et aliorum parentum et progenitorum nostrorum successionibus a, absque hoc quod aliqualis devolucio aut mortua manus sibi locum ven- dicare poterit, provenire nullatenus est hesetandum. quippe excogitare nescimus, quid umquam nostra mansuetudo contra suam majestatem attemptaverit, presertim cum ipse predictum quondam dominum genitorem nostrum, quamdiu vixit, et nos depost similiter 5 carissimum suum consanguineum et principem suis literis nuncupaverit, offerens se pro pace regni prefati reformanda totis viribus laborare, pro qua salubriter consequenda dei principaliter necnon et populi Christiani maxime regni prelibati lamentabiliter desolati intuitu obtulimus nos semper promptos et paratos, prout sanctissimi domini nostri pape ac sacrosancti generalis Basiliensis concilii oratoribus ex parte eorundem propter hoc ad 10 nos destinatis duximus respondendum. cur ergo provenit tam repentina mutacio, quod princeps et dominus, qui pacis et concordie voluit esse reformator, jam parcialitatum et divisionum fit auctor? quique deberet esse defensor sui vassalli fidelis, ejus, ut pre- mittitur, fit inimicus b? nonne ex sue erga nos indignacionis sumpta occasione predicta tali quali? nequaquam, immo verius, ut ferture, propter munus sive premium certe pe- 15 cuniarum summed, quam memoratus adversarius noster sibi obtulit et pollicitus est, ut eidem contra nos assistat, queque prima fronte credere poteramus cum difficultate? ni- chilominus ea ipsa, que fama communi referente didicimus, vestre e magnificencie signi- ficamus de vestraf legalitate probitate et industria plenarie confidentes, quod sine medio et consilio vestro sepefatus dominus imperator in supradicti adversarii nostri favorem 20 inordinatum nostrumque dispendium guerram predictam ullatenus acceptavit, quin imo vobis et cuilibet sane sapienti luculenter apparere potest guerram hujusmodi eo casu racionabili fundamento carere foreque indebitam et injustam. quapropter predictam g magnificenciam vestram ex intimis visceribus cordialiter deprecamur, quatenus, si forte contingat prenominatum dominum imperatorem a vobis aut vestris armatorum copiam 25 aut aliud quodcunque suffragium in nostram nostrorumque principatuum dominiorum mer- catorum et subditorum oppressionem et dispendium guerrando h sive arrestando implorare, illud eidem tamquam irracionabile et injustum nullatenus consentire sive impartiri ve- litis, quin pocius eo denegato a quocunque hostili incursu contra nos atque nostros de- sistentes mercatores et subditos nostros cum eorum mercanciis et rebus omnibus sub 30 vestro salvo et securo conductu per potestates et diciones vestras libere pacifice et quiete venire transire et morari permittatis eosdem adeo benigne et favorabiliter recolligentes et pertractantes atque pertractari facientes, quemadmadum vestrates sub nostris decli- nantes dominiis velletis pertractari, nobis, si placet, rescribendo per latorem presencium literarum tempus recepcionis earundum et quidquid in premissis et signanter de mer- 35 catorum et subditorum nostrorum recepcione et provisione oportuna pro communi bono pacis et reipublice nostri intuitu et favore decreveritis faciendum, unacum vestris bene- placitis atque gratis, ad i que possetenus exequenda promptos nos recipiet et paratos magnificencia vestra antedicta, quam altissimus conservet prosperam et felicem per tem- pora longiora. scriptum Bruxelle mensis julii die 14 anno etc. k 34. [in verso] Illustri et magnifico principi Dux! Burgundie Brabancie et Lymburgie domino Adolpho duci Juliacensi et Mon- comes Flandrie Arthesie Burgundie Han- tensi ac comiti de Ravensberge consan- nonie Hollandie Zeelandie et Namurcensis. guineo nostro carissimo. 40 Dynter m. 1434 221. Hzg. Adolf von Jülich-Berg an Hzg. Philipp von Burgund: der Streit zwischen 45 Aug. 10 dem Kaiser und dem Herzog thut ihm leid; kann dem Boten keine Antwort mit- a) D successoribus. b) D add crudelis c) F prefectur. d) F somme. e) F vestris prudenciis. f) D cujus ; F earundem. g) F predictas vestras prudencias. h) B guerrande. i) F hat statt ad — longiora die Worte prudentes et discreti amici dilecti. altissimus vos conservet feliciter et ad votum. k) om. D. 1) in F Dux — Namurcensis über dem Stück. m) om. D. 50
424 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. dem, nedum que nobis ex patris, sed et aliorum parentum et progenitorum nostrorum successionibus a, absque hoc quod aliqualis devolucio aut mortua manus sibi locum ven- dicare poterit, provenire nullatenus est hesetandum. quippe excogitare nescimus, quid umquam nostra mansuetudo contra suam majestatem attemptaverit, presertim cum ipse predictum quondam dominum genitorem nostrum, quamdiu vixit, et nos depost similiter 5 carissimum suum consanguineum et principem suis literis nuncupaverit, offerens se pro pace regni prefati reformanda totis viribus laborare, pro qua salubriter consequenda dei principaliter necnon et populi Christiani maxime regni prelibati lamentabiliter desolati intuitu obtulimus nos semper promptos et paratos, prout sanctissimi domini nostri pape ac sacrosancti generalis Basiliensis concilii oratoribus ex parte eorundem propter hoc ad 10 nos destinatis duximus respondendum. cur ergo provenit tam repentina mutacio, quod princeps et dominus, qui pacis et concordie voluit esse reformator, jam parcialitatum et divisionum fit auctor? quique deberet esse defensor sui vassalli fidelis, ejus, ut pre- mittitur, fit inimicus b? nonne ex sue erga nos indignacionis sumpta occasione predicta tali quali? nequaquam, immo verius, ut ferture, propter munus sive premium certe pe- 15 cuniarum summed, quam memoratus adversarius noster sibi obtulit et pollicitus est, ut eidem contra nos assistat, queque prima fronte credere poteramus cum difficultate? ni- chilominus ea ipsa, que fama communi referente didicimus, vestre e magnificencie signi- ficamus de vestraf legalitate probitate et industria plenarie confidentes, quod sine medio et consilio vestro sepefatus dominus imperator in supradicti adversarii nostri favorem 20 inordinatum nostrumque dispendium guerram predictam ullatenus acceptavit, quin imo vobis et cuilibet sane sapienti luculenter apparere potest guerram hujusmodi eo casu racionabili fundamento carere foreque indebitam et injustam. quapropter predictam g magnificenciam vestram ex intimis visceribus cordialiter deprecamur, quatenus, si forte contingat prenominatum dominum imperatorem a vobis aut vestris armatorum copiam 25 aut aliud quodcunque suffragium in nostram nostrorumque principatuum dominiorum mer- catorum et subditorum oppressionem et dispendium guerrando h sive arrestando implorare, illud eidem tamquam irracionabile et injustum nullatenus consentire sive impartiri ve- litis, quin pocius eo denegato a quocunque hostili incursu contra nos atque nostros de- sistentes mercatores et subditos nostros cum eorum mercanciis et rebus omnibus sub 30 vestro salvo et securo conductu per potestates et diciones vestras libere pacifice et quiete venire transire et morari permittatis eosdem adeo benigne et favorabiliter recolligentes et pertractantes atque pertractari facientes, quemadmadum vestrates sub nostris decli- nantes dominiis velletis pertractari, nobis, si placet, rescribendo per latorem presencium literarum tempus recepcionis earundum et quidquid in premissis et signanter de mer- 35 catorum et subditorum nostrorum recepcione et provisione oportuna pro communi bono pacis et reipublice nostri intuitu et favore decreveritis faciendum, unacum vestris bene- placitis atque gratis, ad i que possetenus exequenda promptos nos recipiet et paratos magnificencia vestra antedicta, quam altissimus conservet prosperam et felicem per tem- pora longiora. scriptum Bruxelle mensis julii die 14 anno etc. k 34. [in verso] Illustri et magnifico principi Dux! Burgundie Brabancie et Lymburgie domino Adolpho duci Juliacensi et Mon- comes Flandrie Arthesie Burgundie Han- tensi ac comiti de Ravensberge consan- nonie Hollandie Zeelandie et Namurcensis. guineo nostro carissimo. 40 Dynter m. 1434 221. Hzg. Adolf von Jülich-Berg an Hzg. Philipp von Burgund: der Streit zwischen 45 Aug. 10 dem Kaiser und dem Herzog thut ihm leid; kann dem Boten keine Antwort mit- a) D successoribus. b) D add crudelis c) F prefectur. d) F somme. e) F vestris prudenciis. f) D cujus ; F earundem. g) F predictas vestras prudencias. h) B guerrande. i) F hat statt ad — longiora die Worte prudentes et discreti amici dilecti. altissimus vos conservet feliciter et ad votum. k) om. D. 1) in F Dux — Namurcensis über dem Stück. m) om. D. 50
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E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215-223. 425 geben, da er seine Räte nicht bei sich hat; will sich mit diesen besprechen und dann eine eigene Botschaft schicken. 1434 August 10 Bensberg. Aus Düsseldorf Staats-A. Jülich-Berg Literalien datiert fasc. 9 (1434) nr. 43 conc. chart. Adresse unter dem Stück Dem durchluchtigen hochgebornen fursten und herren dem herzougen van Bourgonien van Brabant und van Lymburg grave van Vlandern van Artois van Bourgonien van Henegau van Hollant van Zelant und van Namen unsme besundern lieven geminden herren und neven. Unsen fruntlichen willigen dinst und wat wir liefs und gutz vermogen allzit vurschreven. durchluchtige hochgeborne furste, besunder lieve geminde herre und 10 neve. also as uwer liefde uns nû hait doin schriven 1 van sachen unsen alregnedich- sten liefsten herren den Roymschen kaiser etc. antrefende a haven wir gutlich entfangen und verstanden und begern uwer liefden fruntlich weder zo wissen, dat uns die sachen und gebreche tûschen sinen gnaden und uwer liefden van ganzen herzen grûntlich leit sint und want wir dan unser frunde up dese zit niet vollenclich bi uns enhatten, da- 15 rumbe enkunden wir uch nû bi uwer liefden boeden up uwern brief na uwer begeronge geine eigentliche antwerde gelaissen wissen, dat uwer liefde van uns in dat beste nemen wille. dan, lieve herre und neve, wir willen uns mit unsen frunden vurder darûf be- sprechen und asdan, so wir erst mogen, bi unsselfs boitschaff eine antwerde davan laissen wissen uwer liefde, die der almechtige got zo langen seligen ziden vroelich und gesunt 20 bewaren, uns in egheinen sachen sparende, die wir vermogen. gegeven zo Baensbur up sent Laurencius dach des heilgen mertelers anno domini 1434. Adolph herzouge zo Guylge zo dem Berge etc. und grave zo Ravensberge. 1434 Aug. 10 25 2 222. [Köln] an Hzg. Philipp von Burgund: hat dessen Brief vom 14 Juli am 1484 6 August erhalten; der Kaiser hat noch keine Mitteilung an die Stadt gelangen lassen, so daß des Herzogs Unterthanen noch Sicherheit in ihr haben; sobald vom Kaiser Nachricht kommt, will die Stadt das dem Herzog in Brüssel oder Gent kund thun. 1434 August [14 27. Aug. [14] 30 Aus Köln Stadt-A. Briefbuch 14 fol. 16 cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Duci Burgundie. Regest in Mitteilungen aus dem Kölner Stadtarchiv Bd. 5, Heft 15 p. 84 u. Bd. 9, 157. Unsen willigen bereiden dienst ind wat wir uren furstlichen gnaden zo eren ind wirdicheit vermoigen. hoegeboiren durluchtige furste, gnedige lieve herre. as ure furstliche gnaden uns nu haint doin schriven3 van sulcher vereinongen, as der alre- 35 durluchtichste furste unse alregnedichste liefste herre der Roempsche keiser etc. mit urre gnaden wederpartien ind weder ure gnaden angegangen, uns darup versoecht suelen haven, sinen keiserlichen gnaden bistant zo doin, ind begeren darumb uren gnaden van uns zo wissen, wat wir dabi doin, ind ouch of urre gnaden kouflude ind undersaissen bi uns velich komen ind varen moegen, as dan derselve breif, die up den vierzienden Juli 14 40 dach julii gegeven ind uns den sesten van auste vurkomen is worden, innehelt, hain Aug. 6 wir, gnedige lieve herre, wale verstanden ind begeren ure gnaden darup zo wissen, dat uns sodaine zweidracht tuschen unsme alregnedichsten herren vurschreven up eine ind uren gnaden up die ander side sere ind van guden herten leit sint, ind weulden wael, dat der gein noet enwere. doch enhain wir bis up dese zit geine breve noch boet- 45 a) Vorl. antrenfende. nr. 220. Vgl. p. 426 Anm. 1. Deutsche Reichstags-Akten XI. 8 Vgl. nr. 220. 54
E. Bündnis K. Sigmunds mit Frankreich gegen Burgund nr. 215-223. 425 geben, da er seine Räte nicht bei sich hat; will sich mit diesen besprechen und dann eine eigene Botschaft schicken. 1434 August 10 Bensberg. Aus Düsseldorf Staats-A. Jülich-Berg Literalien datiert fasc. 9 (1434) nr. 43 conc. chart. Adresse unter dem Stück Dem durchluchtigen hochgebornen fursten und herren dem herzougen van Bourgonien van Brabant und van Lymburg grave van Vlandern van Artois van Bourgonien van Henegau van Hollant van Zelant und van Namen unsme besundern lieven geminden herren und neven. Unsen fruntlichen willigen dinst und wat wir liefs und gutz vermogen allzit vurschreven. durchluchtige hochgeborne furste, besunder lieve geminde herre und 10 neve. also as uwer liefde uns nû hait doin schriven 1 van sachen unsen alregnedich- sten liefsten herren den Roymschen kaiser etc. antrefende a haven wir gutlich entfangen und verstanden und begern uwer liefden fruntlich weder zo wissen, dat uns die sachen und gebreche tûschen sinen gnaden und uwer liefden van ganzen herzen grûntlich leit sint und want wir dan unser frunde up dese zit niet vollenclich bi uns enhatten, da- 15 rumbe enkunden wir uch nû bi uwer liefden boeden up uwern brief na uwer begeronge geine eigentliche antwerde gelaissen wissen, dat uwer liefde van uns in dat beste nemen wille. dan, lieve herre und neve, wir willen uns mit unsen frunden vurder darûf be- sprechen und asdan, so wir erst mogen, bi unsselfs boitschaff eine antwerde davan laissen wissen uwer liefde, die der almechtige got zo langen seligen ziden vroelich und gesunt 20 bewaren, uns in egheinen sachen sparende, die wir vermogen. gegeven zo Baensbur up sent Laurencius dach des heilgen mertelers anno domini 1434. Adolph herzouge zo Guylge zo dem Berge etc. und grave zo Ravensberge. 1434 Aug. 10 25 2 222. [Köln] an Hzg. Philipp von Burgund: hat dessen Brief vom 14 Juli am 1484 6 August erhalten; der Kaiser hat noch keine Mitteilung an die Stadt gelangen lassen, so daß des Herzogs Unterthanen noch Sicherheit in ihr haben; sobald vom Kaiser Nachricht kommt, will die Stadt das dem Herzog in Brüssel oder Gent kund thun. 1434 August [14 27. Aug. [14] 30 Aus Köln Stadt-A. Briefbuch 14 fol. 16 cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Duci Burgundie. Regest in Mitteilungen aus dem Kölner Stadtarchiv Bd. 5, Heft 15 p. 84 u. Bd. 9, 157. Unsen willigen bereiden dienst ind wat wir uren furstlichen gnaden zo eren ind wirdicheit vermoigen. hoegeboiren durluchtige furste, gnedige lieve herre. as ure furstliche gnaden uns nu haint doin schriven3 van sulcher vereinongen, as der alre- 35 durluchtichste furste unse alregnedichste liefste herre der Roempsche keiser etc. mit urre gnaden wederpartien ind weder ure gnaden angegangen, uns darup versoecht suelen haven, sinen keiserlichen gnaden bistant zo doin, ind begeren darumb uren gnaden van uns zo wissen, wat wir dabi doin, ind ouch of urre gnaden kouflude ind undersaissen bi uns velich komen ind varen moegen, as dan derselve breif, die up den vierzienden Juli 14 40 dach julii gegeven ind uns den sesten van auste vurkomen is worden, innehelt, hain Aug. 6 wir, gnedige lieve herre, wale verstanden ind begeren ure gnaden darup zo wissen, dat uns sodaine zweidracht tuschen unsme alregnedichsten herren vurschreven up eine ind uren gnaden up die ander side sere ind van guden herten leit sint, ind weulden wael, dat der gein noet enwere. doch enhain wir bis up dese zit geine breve noch boet- 45 a) Vorl. antrenfende. nr. 220. Vgl. p. 426 Anm. 1. Deutsche Reichstags-Akten XI. 8 Vgl. nr. 220. 54
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1434 Aug. 14 426 schaff van dem egenanten unserm alregnedichsten herren deim keiser van desen sachen untfangen, darumb dat urre gnaden undersaissen bi uns besorget durfen sin. ind wurde uns der egenante unser gnedichste herre der keiser vurder bosoeken, willen wir ure gnaden zo Broesel of zo Gent zo redelicher zit laissen wissen. ind uns doch seir leit weir, dat id darzo komen seulde, dat kenne got unse herre, de ure furstliche gnaden 5 zo langen ziden selich bewaren wille. datum die decima a quarta 1 augusti anno etc. 34. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 11484) 223. Aug. 30 [Nürnberg] an Hzg. Philipp von Burgund: hat den Brief des Herzogs mit den Mitteilungen über sein Verhältnis zum Kaiser am 27 August erhalten; der Kaiser hat noch keine Mitteilung gemacht und keine Forderung gestellt; die Stadt hofft auf gütliche Beilegung und empfiehlt ihre Kaufleute und Unterthanen dem Wohlwollen 10 des Herzogs. [ 1434] August 30. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 79ab cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Illustrissimo principi et domino domino Philippo duci Burgundie Brabancie et Limburgie comiti Flandrie Arthesie Burgundie Hannonie Hollandie Zeelandie et Namurcensi domino nostro gracioso. 15 Illustrissime princeps et graciose domine. humillima nostri recommendacione promp- tisque nostris serviciis debita cum reverencia premissis. graciose domine. serenitatis vestre literas ? nobis in materia invictissimum principem et dominum dominum Sigis- Aug. 27 mundum Romanorum imperatorem etc. dominum nostrum graciosissimum tangente 27 mensis augusti proxime preterita honorabiliter recolimus recepisse earumque intellexisse 20 tenores, celsitudini vestre notificantes, quod idem dominus noster graciosissimus imperator nobis hactenus de negociis ipsis nichil intimari decrevit neque aliquit a nobis ea occa- sione duxit postulandum. et speramus, quod cooperante omnipotente negocia ipsa inter majestatem cesaream vestramque serenitatem ad bonum finem amicabiliter deducentur, sicut eciam pacem et comoda omnium principatuum et dominiorum cordiali affectione de- 25 sideramus eaque juxta posse nostrum pusillum sinceriter promovere, magnificencie vestre celsitudinem humiliter devotoque studio precantes, quatinus vestra serenitas nos cives mercatores aliosque subditos nostros unacum bonis et mercanciis eorum benigna favoris gracia dignetur habere recommissos eosdemque officialibus civitatibus et subditis vestris favorabiliter commendare, quemadmodum inclite memorie genitor vestre serenitatis alii- so- que progenitores vestri domini nostri graciosi ac vestra celsitudo hucusque benignitate fecisse suaviter memorantur et sicut in hiis indubitatam fiduciam de gracie vestre magnitudine gerimus et devotis affectibus fideliter promereri petimus erga serenitatem vestram clarissimam, quam sanam et incolomem cum successuum prosperitate votiva conser- vare dignetur altissimus feliciter et longeve. scriptum penultima mensis augusti predicti. 35 Proconsules et consulatus etc. 11434] Aug. 30 F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 1434 224. K. Sigmund an das Baseler Konzil3: beschwert sich über dessen Eingriffe in die Juni 21 kaiserliche Gerichtsbarkeit, namentlich in der Besançoner und der Bamberger Streit- frage. 1434 Juni 21 Ulm. 40 a) om. Vorl. 1 Da die Antwort auf den am 6 August em- pfangenen Brief des Herzogs nicht gut schon am 4 August erfolgt sein kann, mußt im Datum ein Fehler stecken. Es bleibt die Wahl zwischen dem 14 und 24 August. Die Stellung im Briefbuch spricht für den 14 August. 2 Vgl. nr. 220. s Uber die Verlesung dieses Briefes im Baseler Konzil am 26 Juni (vgl. die Quellenbeschreibung zu unserer nr.) vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 135. 45
1434 Aug. 14 426 schaff van dem egenanten unserm alregnedichsten herren deim keiser van desen sachen untfangen, darumb dat urre gnaden undersaissen bi uns besorget durfen sin. ind wurde uns der egenante unser gnedichste herre der keiser vurder bosoeken, willen wir ure gnaden zo Broesel of zo Gent zo redelicher zit laissen wissen. ind uns doch seir leit weir, dat id darzo komen seulde, dat kenne got unse herre, de ure furstliche gnaden 5 zo langen ziden selich bewaren wille. datum die decima a quarta 1 augusti anno etc. 34. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 11484) 223. Aug. 30 [Nürnberg] an Hzg. Philipp von Burgund: hat den Brief des Herzogs mit den Mitteilungen über sein Verhältnis zum Kaiser am 27 August erhalten; der Kaiser hat noch keine Mitteilung gemacht und keine Forderung gestellt; die Stadt hofft auf gütliche Beilegung und empfiehlt ihre Kaufleute und Unterthanen dem Wohlwollen 10 des Herzogs. [ 1434] August 30. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 79ab cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Illustrissimo principi et domino domino Philippo duci Burgundie Brabancie et Limburgie comiti Flandrie Arthesie Burgundie Hannonie Hollandie Zeelandie et Namurcensi domino nostro gracioso. 15 Illustrissime princeps et graciose domine. humillima nostri recommendacione promp- tisque nostris serviciis debita cum reverencia premissis. graciose domine. serenitatis vestre literas ? nobis in materia invictissimum principem et dominum dominum Sigis- Aug. 27 mundum Romanorum imperatorem etc. dominum nostrum graciosissimum tangente 27 mensis augusti proxime preterita honorabiliter recolimus recepisse earumque intellexisse 20 tenores, celsitudini vestre notificantes, quod idem dominus noster graciosissimus imperator nobis hactenus de negociis ipsis nichil intimari decrevit neque aliquit a nobis ea occa- sione duxit postulandum. et speramus, quod cooperante omnipotente negocia ipsa inter majestatem cesaream vestramque serenitatem ad bonum finem amicabiliter deducentur, sicut eciam pacem et comoda omnium principatuum et dominiorum cordiali affectione de- 25 sideramus eaque juxta posse nostrum pusillum sinceriter promovere, magnificencie vestre celsitudinem humiliter devotoque studio precantes, quatinus vestra serenitas nos cives mercatores aliosque subditos nostros unacum bonis et mercanciis eorum benigna favoris gracia dignetur habere recommissos eosdemque officialibus civitatibus et subditis vestris favorabiliter commendare, quemadmodum inclite memorie genitor vestre serenitatis alii- so- que progenitores vestri domini nostri graciosi ac vestra celsitudo hucusque benignitate fecisse suaviter memorantur et sicut in hiis indubitatam fiduciam de gracie vestre magnitudine gerimus et devotis affectibus fideliter promereri petimus erga serenitatem vestram clarissimam, quam sanam et incolomem cum successuum prosperitate votiva conser- vare dignetur altissimus feliciter et longeve. scriptum penultima mensis augusti predicti. 35 Proconsules et consulatus etc. 11434] Aug. 30 F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 1434 224. K. Sigmund an das Baseler Konzil3: beschwert sich über dessen Eingriffe in die Juni 21 kaiserliche Gerichtsbarkeit, namentlich in der Besançoner und der Bamberger Streit- frage. 1434 Juni 21 Ulm. 40 a) om. Vorl. 1 Da die Antwort auf den am 6 August em- pfangenen Brief des Herzogs nicht gut schon am 4 August erfolgt sein kann, mußt im Datum ein Fehler stecken. Es bleibt die Wahl zwischen dem 14 und 24 August. Die Stellung im Briefbuch spricht für den 14 August. 2 Vgl. nr. 220. s Uber die Verlesung dieses Briefes im Baseler Konzil am 26 Juni (vgl. die Quellenbeschreibung zu unserer nr.) vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 135. 45
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F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 427 10 Aus Solothurn Staats-A. Basler Concil nr. 13 orig. membr. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse der Vermerk Lecta in ecclesia Basiliensi post vesperos solennes die sabbati 28 [sic!] mensis junii 1434 astantibus dominis, qui in vesperis interfuerant, protestatione facta per magistrum Hugonem Barardi promotorem concilii, quod, quia illic non erat congregatio generalis, protestabatur, quod non cederet aut ullo modo veniret contra decreta et ordinationes sacri concilii etc. in forma. In Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 362a-364a cop. chart. coaeva. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 720-723 nach der Douaier Vorlage; Mansi, Conc. Coll. 30, 832-835 nach Martène. — Im Auszug in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 707 mit dem falschen Datum 20 die [scil. mensis junii]. — Regest bei Aschbach 4, 498. — Erwähnt bei Aschbach 4, 202-203 u. 228 Anm. 29. Reverendissimi in Christo patres amici carissimi ac venerabiles et egregii devoti et sincere nobis dilecti. scripsimus 1 hiis proximis diebus ex Schaffhusen .. reveren- dissimis dominis presidentibus in sacro concilio, quemadmodum apud serenitatem nostram 15 lamentationes fierent per principes communitates et alias singulares personas sacri Ro- mani imperii, quod traherentur minus debite et in causis mere prophanis ab ecclesiasticis personis tam in Romana curia et sacro concilio quam eciam coram aliis judicibus eccle- siasticis, et specialem mencionem fecimus de causa vertente inter reverendissimum .. dominum cardinalem Rothomagensem contra cives Bisuntinos et alia vertente inter ve- 20 nerabilem .. episcopum Bambergensem et capitulum ecclesie Bambergensis contra cives suos, qui gravi cum lamentacione majestati nostre proposuerant, quod tracti esse et litigare cogerentur coram judicibus aliquibus a sacro concilio deputatis in causis, quarum cognicio non ad forum ecclesiasticum, sed ad nostram imperialem majestatem dinoscebatur pertinere. unde requisivimus prefatos dominos presidentes, quatenus operam dare vellent, 25 ut in hiis causis supersederetur, quoad ex Ulma ambasiatores nostros solemnes, quos cum principum nostrorum consilio apud sacrum concilium transmittere habebamus, nedum ex hiis causis, sed aliis eciam majoribus illuc advenirent. responsum 2 a prefatis do- minis presidentibus suscepimus, quo nobis in summa respondetur, quod prefatus dominus presidentibus suscepimus, quo nobis in summa respondetur, quod prefatus dominus 30 Rothomagensis .. episcopus et capitulum ecclesie Bambergensis, quos audire voluerant, dixerunt certos esse casus in jure, prout suos esse affirmarunt, pro quibus recursus haberi potest ad forum ecclesiasticum contra quoscumque, maxime sedente concilio ge- nerali, ad quod quicunque oppressus contra quemcunque recursum habere potest, et quod aliquis illud declinare non potest, subjungendo, quemadmodum idem dominus Rotho- 35 magensis asserebat litem cum civibus Bisuntinis motam esse in curia Romana usque tempora sui predecessoris, in qua procurator majestatis nostre pro interesse imperiali se adjunxerat, et quod Bisuntinenses ipsi venerant ad causam et libellum receperunt. deinde in Basilea diem coram judice acceperunt, et sic prerogata est jurisdicio etc. in causa vero Bambergensi asseruerant .. episcopus et capitulum cognicionem hujusmodi sue 40 cause post diversas altercaciones apud concilium remanere debere declaratum esse, a qua declaracione non licere ipsis discedere etc. nichilominus, quod ipse dominus Rotho- magensis contentaretur, quod ex parte sacri concilii et ex parte serenitatis nostre ali- quibus valentibus viris committeretur causa inter ipsum et cives Bisuntinos tam in prin- cipali quam super omnibus dependentibus cum potestate decidendi auctoritate utriusque 45 a) sic! zu em. essent? Nicht aufgefunden! Es ist auffallend, daß sich in Brunets Nachlaß keine Kopie dicses Briefes gefunden hat, mehr noch, daß weder Brunet in seinem Protokoll noch Segovia die Verlesung des Briefes im Konzil, wie beide sonst stets zu thun pflegen, kurz erwähnen. Nicht aufgefunden! 54*
F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 427 10 Aus Solothurn Staats-A. Basler Concil nr. 13 orig. membr. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse der Vermerk Lecta in ecclesia Basiliensi post vesperos solennes die sabbati 28 [sic!] mensis junii 1434 astantibus dominis, qui in vesperis interfuerant, protestatione facta per magistrum Hugonem Barardi promotorem concilii, quod, quia illic non erat congregatio generalis, protestabatur, quod non cederet aut ullo modo veniret contra decreta et ordinationes sacri concilii etc. in forma. In Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 362a-364a cop. chart. coaeva. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 720-723 nach der Douaier Vorlage; Mansi, Conc. Coll. 30, 832-835 nach Martène. — Im Auszug in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 707 mit dem falschen Datum 20 die [scil. mensis junii]. — Regest bei Aschbach 4, 498. — Erwähnt bei Aschbach 4, 202-203 u. 228 Anm. 29. Reverendissimi in Christo patres amici carissimi ac venerabiles et egregii devoti et sincere nobis dilecti. scripsimus 1 hiis proximis diebus ex Schaffhusen .. reveren- dissimis dominis presidentibus in sacro concilio, quemadmodum apud serenitatem nostram 15 lamentationes fierent per principes communitates et alias singulares personas sacri Ro- mani imperii, quod traherentur minus debite et in causis mere prophanis ab ecclesiasticis personis tam in Romana curia et sacro concilio quam eciam coram aliis judicibus eccle- siasticis, et specialem mencionem fecimus de causa vertente inter reverendissimum .. dominum cardinalem Rothomagensem contra cives Bisuntinos et alia vertente inter ve- 20 nerabilem .. episcopum Bambergensem et capitulum ecclesie Bambergensis contra cives suos, qui gravi cum lamentacione majestati nostre proposuerant, quod tracti esse et litigare cogerentur coram judicibus aliquibus a sacro concilio deputatis in causis, quarum cognicio non ad forum ecclesiasticum, sed ad nostram imperialem majestatem dinoscebatur pertinere. unde requisivimus prefatos dominos presidentes, quatenus operam dare vellent, 25 ut in hiis causis supersederetur, quoad ex Ulma ambasiatores nostros solemnes, quos cum principum nostrorum consilio apud sacrum concilium transmittere habebamus, nedum ex hiis causis, sed aliis eciam majoribus illuc advenirent. responsum 2 a prefatis do- minis presidentibus suscepimus, quo nobis in summa respondetur, quod prefatus dominus presidentibus suscepimus, quo nobis in summa respondetur, quod prefatus dominus 30 Rothomagensis .. episcopus et capitulum ecclesie Bambergensis, quos audire voluerant, dixerunt certos esse casus in jure, prout suos esse affirmarunt, pro quibus recursus haberi potest ad forum ecclesiasticum contra quoscumque, maxime sedente concilio ge- nerali, ad quod quicunque oppressus contra quemcunque recursum habere potest, et quod aliquis illud declinare non potest, subjungendo, quemadmodum idem dominus Rotho- 35 magensis asserebat litem cum civibus Bisuntinis motam esse in curia Romana usque tempora sui predecessoris, in qua procurator majestatis nostre pro interesse imperiali se adjunxerat, et quod Bisuntinenses ipsi venerant ad causam et libellum receperunt. deinde in Basilea diem coram judice acceperunt, et sic prerogata est jurisdicio etc. in causa vero Bambergensi asseruerant .. episcopus et capitulum cognicionem hujusmodi sue 40 cause post diversas altercaciones apud concilium remanere debere declaratum esse, a qua declaracione non licere ipsis discedere etc. nichilominus, quod ipse dominus Rotho- magensis contentaretur, quod ex parte sacri concilii et ex parte serenitatis nostre ali- quibus valentibus viris committeretur causa inter ipsum et cives Bisuntinos tam in prin- cipali quam super omnibus dependentibus cum potestate decidendi auctoritate utriusque 45 a) sic! zu em. essent? Nicht aufgefunden! Es ist auffallend, daß sich in Brunets Nachlaß keine Kopie dicses Briefes gefunden hat, mehr noch, daß weder Brunet in seinem Protokoll noch Segovia die Verlesung des Briefes im Konzil, wie beide sonst stets zu thun pflegen, kurz erwähnen. Nicht aufgefunden! 54*
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428 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. cum clausulis etc. aliter utrumque non posse desistere a prosecucione litium inchoatarum sine jactura ecclesiarum suarum ac sine offensa libertatis ecclesiastice nec salvis eorum conscienciis ac sine nota perjurii per ipsorum quemlibet prestiti juramenti ecclesie sue, sicuti lacius in literis ipsorum presidencium continetur. non potuimus respectu ipsorum domini Rothomagensis ac eciam episcopi et capituli Bambergensis pro hujusmodi responso nobis facto non admirari, quia prius illis offerri fecimus et specialiter domino Rotho- magensi non advertendo excessus 1, quos in majestatem nostram commiserat, quod eligeren- tur pro parte nostra aliqui honesti viri et totidem ex parte eorum qui cognoscerent, si ea, pro quibus impetebantur cives Bisuntini et cives Bambergenses, spectarent ad forum ecclesiasticum vel imperiale, et casu quo cognoscerentur peticiones hujusmodi ad cogni- 10 cionem ecclesiasticam pertinere, placeret nobis, ut peticiones ipse cognicioni ecclesiastice relinquerentur ; sin autem ad imperiale forum cognoscerentur pertinere, cognicioni nostre similiter relinquantur, ut sic reddantur deo, que dei sunt, et cesari, que cesaris sint a. que nostra oblacio ab hiis repudiata est: quod non intelligimus ex alio processisse quam propter favores plurimos, quos prefati dominus Rothomagensis episcopus et capitulum 15 Bambergense in sacro concilio contra ipsos cives Bisuntinos et Bambergenses assequi multimode arbitrantur. nec huic nostre oblacioni intelligimus quidquam derogari, quod prefati dominus Rothomagensis episcopus et capitulum asserant casus peticionum suarum ex illis esse, pro quibus recursus haberi potest ad forum ecclesiasticum, quia hoc non consentimus ; et si assercioni laicorum credendum foret, plurime eciam cause ecclesiastice 20 tamquam prophane ad temporalia traherentur judicia. et si ipsi dominus Rothomagensis episcopus et capitulum ita pro certo crederent, ut asserunt, et non plus sperarent in favoribus quam in justicia, non recusassent per honestos viros juxta oblacionem nostram hoc cognosci. nequaquam eciam acceptamus oblacionem majestati nostre factam de eli- gendis viris pro parte sacri concilii et nostra, quibus committerentur cause ipse cum 25 potestate decidendi etc., ex eo, quia, si ipsarum causarum cognicio ad forum pertinet ecclesiasticum, non intendimus cognicioni illarum tamquam de re ad cognicionem nostram minime pertinente aliquem vel aliquos deputare. pari racione, si ipsarum causarum cognicio ad imperiale forum pertinet, non arbitramur honoris nostri et sacri imperii, ut in cognicionem ipsarum causarum eciam aliquem admittamus. nam falcem in alienam so messem imponere non curamus nec pati volumus, ut in nostram imponatur, qui non minori juramento astricti sumus sacro Romano imperio pro illius jurium conservacione, quam dominus Rothomagensis episcopus et capitulum Bambergense ecclesiis suis asstrin- gantur. volumus, reverendissimi patres, hec sacro concilio nota fieri, ut reverendissime paternitates vestre super hujusmodi lamentacionibus sepius nobis, ut supra, factis provi- 35 deant, ut futuris scandalis, que multimode accidere possent, occurratur et ut, si fortasse provisio negligatur hujusmodi, symus a deo et mundo excusati, si convenientibus et ho- nestis modis, qui nobis non deerunt, honori nostro et conservacioni jurium sacri Romani imperii providerimus. nolumus eciam silencio preterire, quod frequenter et novissime plures ex laycis, qui in sacro concilio tracti sunt aut coram judicibus per sacrum con- 40 cilium deputatis, nobis lamentati sunt gravi cum querela, quod in eorum justicia nedum male tractantur, quin ymmo, si aliquando eis expediat in sacris deputacionibus aut ge- neralibus congregacionibus comparere, non audiuntur, sed cum sibilacionibus et clamoribus ad rumorem populi, ut ita loquamur, non auditi recedere compelluntur. non conveniunt hec, si vera sint, honori sacri concilii. rogamus igitur paternitates vestras ex debito 45 vestro ac honore sacri concilii et majestatis nostre, ut hujusmodi inconveniencia non substineantur, sed, sicuti a levibus personis hec procedere credendum est, ita prudencia 5 a) sic ! 1 Vgl. Einleitung zu lit. F p. 373.
428 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. cum clausulis etc. aliter utrumque non posse desistere a prosecucione litium inchoatarum sine jactura ecclesiarum suarum ac sine offensa libertatis ecclesiastice nec salvis eorum conscienciis ac sine nota perjurii per ipsorum quemlibet prestiti juramenti ecclesie sue, sicuti lacius in literis ipsorum presidencium continetur. non potuimus respectu ipsorum domini Rothomagensis ac eciam episcopi et capituli Bambergensis pro hujusmodi responso nobis facto non admirari, quia prius illis offerri fecimus et specialiter domino Rotho- magensi non advertendo excessus 1, quos in majestatem nostram commiserat, quod eligeren- tur pro parte nostra aliqui honesti viri et totidem ex parte eorum qui cognoscerent, si ea, pro quibus impetebantur cives Bisuntini et cives Bambergenses, spectarent ad forum ecclesiasticum vel imperiale, et casu quo cognoscerentur peticiones hujusmodi ad cogni- 10 cionem ecclesiasticam pertinere, placeret nobis, ut peticiones ipse cognicioni ecclesiastice relinquerentur ; sin autem ad imperiale forum cognoscerentur pertinere, cognicioni nostre similiter relinquantur, ut sic reddantur deo, que dei sunt, et cesari, que cesaris sint a. que nostra oblacio ab hiis repudiata est: quod non intelligimus ex alio processisse quam propter favores plurimos, quos prefati dominus Rothomagensis episcopus et capitulum 15 Bambergense in sacro concilio contra ipsos cives Bisuntinos et Bambergenses assequi multimode arbitrantur. nec huic nostre oblacioni intelligimus quidquam derogari, quod prefati dominus Rothomagensis episcopus et capitulum asserant casus peticionum suarum ex illis esse, pro quibus recursus haberi potest ad forum ecclesiasticum, quia hoc non consentimus ; et si assercioni laicorum credendum foret, plurime eciam cause ecclesiastice 20 tamquam prophane ad temporalia traherentur judicia. et si ipsi dominus Rothomagensis episcopus et capitulum ita pro certo crederent, ut asserunt, et non plus sperarent in favoribus quam in justicia, non recusassent per honestos viros juxta oblacionem nostram hoc cognosci. nequaquam eciam acceptamus oblacionem majestati nostre factam de eli- gendis viris pro parte sacri concilii et nostra, quibus committerentur cause ipse cum 25 potestate decidendi etc., ex eo, quia, si ipsarum causarum cognicio ad forum pertinet ecclesiasticum, non intendimus cognicioni illarum tamquam de re ad cognicionem nostram minime pertinente aliquem vel aliquos deputare. pari racione, si ipsarum causarum cognicio ad imperiale forum pertinet, non arbitramur honoris nostri et sacri imperii, ut in cognicionem ipsarum causarum eciam aliquem admittamus. nam falcem in alienam so messem imponere non curamus nec pati volumus, ut in nostram imponatur, qui non minori juramento astricti sumus sacro Romano imperio pro illius jurium conservacione, quam dominus Rothomagensis episcopus et capitulum Bambergense ecclesiis suis asstrin- gantur. volumus, reverendissimi patres, hec sacro concilio nota fieri, ut reverendissime paternitates vestre super hujusmodi lamentacionibus sepius nobis, ut supra, factis provi- 35 deant, ut futuris scandalis, que multimode accidere possent, occurratur et ut, si fortasse provisio negligatur hujusmodi, symus a deo et mundo excusati, si convenientibus et ho- nestis modis, qui nobis non deerunt, honori nostro et conservacioni jurium sacri Romani imperii providerimus. nolumus eciam silencio preterire, quod frequenter et novissime plures ex laycis, qui in sacro concilio tracti sunt aut coram judicibus per sacrum con- 40 cilium deputatis, nobis lamentati sunt gravi cum querela, quod in eorum justicia nedum male tractantur, quin ymmo, si aliquando eis expediat in sacris deputacionibus aut ge- neralibus congregacionibus comparere, non audiuntur, sed cum sibilacionibus et clamoribus ad rumorem populi, ut ita loquamur, non auditi recedere compelluntur. non conveniunt hec, si vera sint, honori sacri concilii. rogamus igitur paternitates vestras ex debito 45 vestro ac honore sacri concilii et majestatis nostre, ut hujusmodi inconveniencia non substineantur, sed, sicuti a levibus personis hec procedere credendum est, ita prudencia 5 a) sic ! 1 Vgl. Einleitung zu lit. F p. 373.
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F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 429 5 et gravitate bonorum virorum corrigantur. datum Ulme die 21 mensis junii regnorum 1434 nostrorum anno Hungarie etc. 48 Romanorum 24 Bohemie 14 imperii vero 2. [in verso] Reverendissimis ac venera- bilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte generali Basiliensi sinodo in spiritu sancto legittime congregate uni- versalem ecclesiam representanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere no- bis dilectis. Sigismundus" dei gracia Romanorum im- perator semper augustus ac Hungarie Bohemie etc. rex. Adb mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. Juni 21 15 10 225. K. Sigmund an das Baseler Konzil 1: ist erfreut über die Verordnung des Konzils in dem kurfürstlich-Burgundischen Sessionsstreit; ist befremdet über die unrechtmäßtige Einnahme der Sitze der kursächsischen Gesandten durch die Prokuratoren Hzg. Erichs von Lauenburg; fordert das Konzil auf, dem Kf. Friedrich von Sachsen und dessen Gesandten die kurfürstlichen Ehren gemäßt der gen. Verordnung zu erweisen. 1434 Juli 19 Ulm. 1434 Juli 19 20 Aus Crabbe, Concilia generalia 3 (1551), 339-340. Adresse über dem Stück Reveren- dissimis reverendisque ac venerabilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte generalis synodi Basileensis etc. — Auf Crabbe gehen alle übrigen Drucke zurück: direkt Surius 1. Ausg. (1567) 4, 332; 2. Ausg. (1585) 4, 746. Aus Surius (2. Ausg.) Binius 4, 222�223. Aus letzterem Conc. Coll. regia 30, 812-814 und Goldast, Const. imp. 3, 438-439. Aus Conc. Coll. regia Harduin 8, 1603-1604 und Labbé-Cossart 1. Ausg. (1672) Bd. 12; 2. Ausg. (1731) 17, 760-761. Aus Labbé (2. Ausg.) Mansi, Conc. Coll. 29, 593-594. Ferner gedruckt bei Müller, Reichstagstheatrum unter Friedrich V T. 2, 463. Sigismundus dei gratia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- 25 hemie Dalmatie Croatie etc. rex. Reverendissimi reverendique patres, amici carissimi ac venerabiles et egregii, de- voti sincere grateque dilecti. audito pridem, quod paternitates vestre super contro- versia sessionis inter illustres archiprincipes sacri Romani imperii electores et ducem Burgundie quandam provisionem2 fecerint, que per ambasiatores utriusque partis am- so bassiatorio nomine gratificata sit, de vestrarum paternitatum solertia et ipsorum ambassia- torum industria confisi spemque firmam assumentes, quod hujusmodi provisio nostro et ipsius sacri Romani imperii ac ipsorum archiprincipum honori expediat, sumus admodum gavisi. sed intellecto ad presens, quod quidam procuratores illustris Erici ducis Lauwen- burgensis, qui se nominat Saxonie ducem ac ipsius sacri imperii electorem et archi- 35 marescallum, hujusmodi provisionis occasione se de loco illustri Frederico duci Saxonie sacri Romani imperii archimarescallo lantgravio Thuringie ac marchioni Misnensi et am- bassiatoribus ejus debito intromiserint seque intruserint in eodem, satis illud nobis visum est alienum. et quia genitorem prefati Frederici ac deinde ipsum Fredericum de ipso ducatu Saxonie ac jure eligendi Romanum principem ac etiam ipsi archimarescallatus 40 officio investivimus, cujus investiture vigore primum genitor ac deinde Fredericus natus ejus possessionem principatus Saxonie nacti sunt et deinde per illustres sacri Romani imperii electores ad jus et exercitium dignitatis et officii principis electoris et archi- marescalli similiter recepti sunt et admissi, non immerito mansimus admirati de supra- a) die Unterschrift steht links unter dem Stück. b) die Kontrasignatur ist von anderer Hand, wold eigenhändig. 45 1 Uber die Verlesung dieses Briefes in der Ge- neralkongregation des Baseler Konzils vom 30 Juli 1434 vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 162, wo übrigens von zwei Briefen des Kaisers die Rede ist. 2 Durch die Verordnung des Konzils vom 5 Juli 1434 wurde der Streit zwischen den Burgundischen und kurfürstlichen Gesandten endgültig beigelegt. Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 543 ff. und Haller, Cопс. Вas. 3, 139 f.
F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 429 5 et gravitate bonorum virorum corrigantur. datum Ulme die 21 mensis junii regnorum 1434 nostrorum anno Hungarie etc. 48 Romanorum 24 Bohemie 14 imperii vero 2. [in verso] Reverendissimis ac venera- bilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte generali Basiliensi sinodo in spiritu sancto legittime congregate uni- versalem ecclesiam representanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere no- bis dilectis. Sigismundus" dei gracia Romanorum im- perator semper augustus ac Hungarie Bohemie etc. rex. Adb mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. Juni 21 15 10 225. K. Sigmund an das Baseler Konzil 1: ist erfreut über die Verordnung des Konzils in dem kurfürstlich-Burgundischen Sessionsstreit; ist befremdet über die unrechtmäßtige Einnahme der Sitze der kursächsischen Gesandten durch die Prokuratoren Hzg. Erichs von Lauenburg; fordert das Konzil auf, dem Kf. Friedrich von Sachsen und dessen Gesandten die kurfürstlichen Ehren gemäßt der gen. Verordnung zu erweisen. 1434 Juli 19 Ulm. 1434 Juli 19 20 Aus Crabbe, Concilia generalia 3 (1551), 339-340. Adresse über dem Stück Reveren- dissimis reverendisque ac venerabilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte generalis synodi Basileensis etc. — Auf Crabbe gehen alle übrigen Drucke zurück: direkt Surius 1. Ausg. (1567) 4, 332; 2. Ausg. (1585) 4, 746. Aus Surius (2. Ausg.) Binius 4, 222�223. Aus letzterem Conc. Coll. regia 30, 812-814 und Goldast, Const. imp. 3, 438-439. Aus Conc. Coll. regia Harduin 8, 1603-1604 und Labbé-Cossart 1. Ausg. (1672) Bd. 12; 2. Ausg. (1731) 17, 760-761. Aus Labbé (2. Ausg.) Mansi, Conc. Coll. 29, 593-594. Ferner gedruckt bei Müller, Reichstagstheatrum unter Friedrich V T. 2, 463. Sigismundus dei gratia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- 25 hemie Dalmatie Croatie etc. rex. Reverendissimi reverendique patres, amici carissimi ac venerabiles et egregii, de- voti sincere grateque dilecti. audito pridem, quod paternitates vestre super contro- versia sessionis inter illustres archiprincipes sacri Romani imperii electores et ducem Burgundie quandam provisionem2 fecerint, que per ambasiatores utriusque partis am- so bassiatorio nomine gratificata sit, de vestrarum paternitatum solertia et ipsorum ambassia- torum industria confisi spemque firmam assumentes, quod hujusmodi provisio nostro et ipsius sacri Romani imperii ac ipsorum archiprincipum honori expediat, sumus admodum gavisi. sed intellecto ad presens, quod quidam procuratores illustris Erici ducis Lauwen- burgensis, qui se nominat Saxonie ducem ac ipsius sacri imperii electorem et archi- 35 marescallum, hujusmodi provisionis occasione se de loco illustri Frederico duci Saxonie sacri Romani imperii archimarescallo lantgravio Thuringie ac marchioni Misnensi et am- bassiatoribus ejus debito intromiserint seque intruserint in eodem, satis illud nobis visum est alienum. et quia genitorem prefati Frederici ac deinde ipsum Fredericum de ipso ducatu Saxonie ac jure eligendi Romanum principem ac etiam ipsi archimarescallatus 40 officio investivimus, cujus investiture vigore primum genitor ac deinde Fredericus natus ejus possessionem principatus Saxonie nacti sunt et deinde per illustres sacri Romani imperii electores ad jus et exercitium dignitatis et officii principis electoris et archi- marescalli similiter recepti sunt et admissi, non immerito mansimus admirati de supra- a) die Unterschrift steht links unter dem Stück. b) die Kontrasignatur ist von anderer Hand, wold eigenhändig. 45 1 Uber die Verlesung dieses Briefes in der Ge- neralkongregation des Baseler Konzils vom 30 Juli 1434 vgl. Haller, Conc. Bas. 2, 162, wo übrigens von zwei Briefen des Kaisers die Rede ist. 2 Durch die Verordnung des Konzils vom 5 Juli 1434 wurde der Streit zwischen den Burgundischen und kurfürstlichen Gesandten endgültig beigelegt. Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 543 ff. und Haller, Cопс. Вas. 3, 139 f.
Strana 430
430 dicti ducis Erici, quin imo suorum ambasiatorum presumptione, qua possessionem juris et dignitatis apud alium constitutorum ante eventum judicialis arbitrii violenter invadere presumpserunt. licet itaque credamus vestras paternitates nostros et imperii nostri prin- cipes vestra dispositissima domo, quantum ad sessionem incessum vel aliam exhibitionis reverentiam non aliter honorare, quam a nobis et imperii nostri principibus honorantur, 5 sicut et nos ecclesiasticos prelatos secundum gradus ecclesiasticarum dignitatum in nostra curia reveremur, ne tamen in posterum oriatur discordiarum materia premissa, quamvis undique notoria vestris paternitatibus duximus intimanda, quatenus prelibato Frederico et ejus oratoribus honorem archiprincipi et electori juxta vestre provisionis normam impen- dendum exhibere velitis, prout nos et imperii nostri principes et universi proceres sibi impen- 10 dunt. in quo nobis vestre paternitates facient complacentiam multum gratam. datum Ulme Constantiensis dioecesis die 19 julii regnorum nostrorum anno Hungarie 48 etc. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1484 Juli 19 1434 Juli 28 226. K. Sigmund verkündet feierlich den versammelten geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Herren, Gesandten und Hofleuten, zur Bekanntmachung an alle Reichs- unterthanen, seinen Protest gegen das Verfahren Hzg. Erichs von Lauenburg, der 15 gegen des Kaisers Jurisdiktion im Sächsischen Kurstreit das Konzil und die Öffent- lichkeit angerufen habe. 1434 Juli 28 Ulm. D aus Dresden H. St. A. Urkunden nr. 6301 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Majestäts- siegel von braunem Wachs an schwarzgelber Seidenschnur. Auf der Rückseite gleich- zeitige Kanzleinotizen betr. den Inhalt des Stückes etc. coll. Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 8a-9b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Littera patens serenissimi domini imperatoris Romanorum sub suo magno si- gillo continens quandam protestationem factam concilio super controversia inter do- minos a Fredericum et Ericum duces Saxonie racione electionis imperii etc. lectab in congregacione generali die veneris 13 augusti 1434. F coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 367a -368b cop. chart. coaeva mit ähnlicher Überschrift (vgl. die Textvarianten) wie P. Gedruckt bei Crabbe, Concilia generalia 3 (1551), 343-345. Auf Crabbe gehen alle übrigen Drucke zurück: direkt Surius 1. Ausg. (1567) 4, 332; 2. Ausg. (1585) 4, 750-751. Aus Surius (2. Ausg.) Binius 4, 225�226. Aus letzterem Conc. Coll. regia 30, 823-826 30 und Goldast, Const. imp. 3, 440-442. Aus Conc. Coll. regia Harduin 8, 1610-1612 und Labbé-Cossart 1. Ausg. (1672) Bd. 12 und 2. Ausg. (1731) 17, 768-769. Ferner gedruckt Lünig, Reichsarchiv P. gen. Continuatio 2, 46, P. spec. 2, 587-589 nr. 246; Lünig, Corpus jur. feud. Germ. 1, 59-62 nr. 27; Müller, Reichstagstheatrum unter Fried- rich V T. 2, 463-465; Dumont, Corps dipl. 10, 369; Mansi, Conc. Coll. 29, 601-603 35 (aus Labbé). — Regest bei Aschbach 4, 499-500. — Erwähnt in Brunets Protokoll bei Haller, Conc. Bas. 3, 171; von Segovia in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 671; Ge- meiner, Regensb. Chronik 3, 53; Buchner, Bayer. Gesch. 6, 281; Aschbach 4, 167-168. P 20 25 Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- hemie Dalmacie Croacie etc. rex c. vobis reverendis venerabilibus illustribus magnificis 40 spectabilibus generosis nobilibus strenuis providis et circumspectis archiepiscopis epi- scopis abbatibus principibus comitibus baronibus militibus oratoribus ambasiatoribus et nunciis ac omnibus et singulis proceribus sacri palacii nostri, qui in nostre majestatis conspectu in maxima copia constituti estis, notum facimus ac per presentem nostram insinuacionem ac ulteriorem relacionem, quam vobis omnibus et singulis sub debito fîde- 45 litatis injungimus, cunctis nostrod subjectis imperioe publicari jubemus: quod ad nostre majestatis noticiam pervenit, qualiter illustris Ericus dux Lawemburgensis illustrem a) F om. dominos — Ericum. b) F om. lecta — 1434. c) F om. Bohemie — rex ; nach Hungarie folgt etc. d) F nostris. e) om. F. 1 Uber die Verlesung dieser Protestation in der Generalkongregation des Baseler Konzils am 13 Au- gust vgl. außer der Quellenbeschreibung zu unserer 50 nr. unter Pauch Haller, Conc. Bas. 3, 171.
430 dicti ducis Erici, quin imo suorum ambasiatorum presumptione, qua possessionem juris et dignitatis apud alium constitutorum ante eventum judicialis arbitrii violenter invadere presumpserunt. licet itaque credamus vestras paternitates nostros et imperii nostri prin- cipes vestra dispositissima domo, quantum ad sessionem incessum vel aliam exhibitionis reverentiam non aliter honorare, quam a nobis et imperii nostri principibus honorantur, 5 sicut et nos ecclesiasticos prelatos secundum gradus ecclesiasticarum dignitatum in nostra curia reveremur, ne tamen in posterum oriatur discordiarum materia premissa, quamvis undique notoria vestris paternitatibus duximus intimanda, quatenus prelibato Frederico et ejus oratoribus honorem archiprincipi et electori juxta vestre provisionis normam impen- dendum exhibere velitis, prout nos et imperii nostri principes et universi proceres sibi impen- 10 dunt. in quo nobis vestre paternitates facient complacentiam multum gratam. datum Ulme Constantiensis dioecesis die 19 julii regnorum nostrorum anno Hungarie 48 etc. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1484 Juli 19 1434 Juli 28 226. K. Sigmund verkündet feierlich den versammelten geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Herren, Gesandten und Hofleuten, zur Bekanntmachung an alle Reichs- unterthanen, seinen Protest gegen das Verfahren Hzg. Erichs von Lauenburg, der 15 gegen des Kaisers Jurisdiktion im Sächsischen Kurstreit das Konzil und die Öffent- lichkeit angerufen habe. 1434 Juli 28 Ulm. D aus Dresden H. St. A. Urkunden nr. 6301 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Majestäts- siegel von braunem Wachs an schwarzgelber Seidenschnur. Auf der Rückseite gleich- zeitige Kanzleinotizen betr. den Inhalt des Stückes etc. coll. Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 8a-9b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Littera patens serenissimi domini imperatoris Romanorum sub suo magno si- gillo continens quandam protestationem factam concilio super controversia inter do- minos a Fredericum et Ericum duces Saxonie racione electionis imperii etc. lectab in congregacione generali die veneris 13 augusti 1434. F coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 367a -368b cop. chart. coaeva mit ähnlicher Überschrift (vgl. die Textvarianten) wie P. Gedruckt bei Crabbe, Concilia generalia 3 (1551), 343-345. Auf Crabbe gehen alle übrigen Drucke zurück: direkt Surius 1. Ausg. (1567) 4, 332; 2. Ausg. (1585) 4, 750-751. Aus Surius (2. Ausg.) Binius 4, 225�226. Aus letzterem Conc. Coll. regia 30, 823-826 30 und Goldast, Const. imp. 3, 440-442. Aus Conc. Coll. regia Harduin 8, 1610-1612 und Labbé-Cossart 1. Ausg. (1672) Bd. 12 und 2. Ausg. (1731) 17, 768-769. Ferner gedruckt Lünig, Reichsarchiv P. gen. Continuatio 2, 46, P. spec. 2, 587-589 nr. 246; Lünig, Corpus jur. feud. Germ. 1, 59-62 nr. 27; Müller, Reichstagstheatrum unter Fried- rich V T. 2, 463-465; Dumont, Corps dipl. 10, 369; Mansi, Conc. Coll. 29, 601-603 35 (aus Labbé). — Regest bei Aschbach 4, 499-500. — Erwähnt in Brunets Protokoll bei Haller, Conc. Bas. 3, 171; von Segovia in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 671; Ge- meiner, Regensb. Chronik 3, 53; Buchner, Bayer. Gesch. 6, 281; Aschbach 4, 167-168. P 20 25 Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- hemie Dalmacie Croacie etc. rex c. vobis reverendis venerabilibus illustribus magnificis 40 spectabilibus generosis nobilibus strenuis providis et circumspectis archiepiscopis epi- scopis abbatibus principibus comitibus baronibus militibus oratoribus ambasiatoribus et nunciis ac omnibus et singulis proceribus sacri palacii nostri, qui in nostre majestatis conspectu in maxima copia constituti estis, notum facimus ac per presentem nostram insinuacionem ac ulteriorem relacionem, quam vobis omnibus et singulis sub debito fîde- 45 litatis injungimus, cunctis nostrod subjectis imperioe publicari jubemus: quod ad nostre majestatis noticiam pervenit, qualiter illustris Ericus dux Lawemburgensis illustrem a) F om. dominos — Ericum. b) F om. lecta — 1434. c) F om. Bohemie — rex ; nach Hungarie folgt etc. d) F nostris. e) om. F. 1 Uber die Verlesung dieser Protestation in der Generalkongregation des Baseler Konzils am 13 Au- gust vgl. außer der Quellenbeschreibung zu unserer 50 nr. unter Pauch Haller, Conc. Bas. 3, 171.
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F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 431 Fridericum Saxonie ducem sacri nostri imperii archimarescallum lantgravium Thuringie ac marchionem Missenensem “ coram sacro Basiliensi concilio super ducatu Saxonie et archimarescallato b predictis ac jure eligendi Romanorum e principem trahere nititur in causam pretendens principatum officium et jus supradicta sibi tam hereditario quam eciam 5 infeodationis per nos sibi facte jure deberi; et insuper, quod nos super impeticionibus sibi premissorum occasione contra prefatum Fridericum d competentibus justiciam mini- strare denegaverimus, querelas in publicum perferre minime veretur. per quorum alte- rum nostre majestatis auctoritati derogatur, per alterum autem honorificencie nostre de- trahitur. nostram itaque decet solerciam inprimis quidem imperii nostri jura servare, 10 quine ymmo juxta possibilitatem nostre facultatis adaugere, prout ex debito sacramenti sumus astricti, quod recte facere conspicimurf, si causas ad examen imperialis culminis pertinentes sub nostra jurisdicione conservemus. cum itaque principatus officium ac jus supradicta a nobis et imperio nostro in feodum immediate descendant ac secundum juris comunis disposicionem necnon usum morem stilum et consuetudinem sacri Romani 15 imperii feudalis contencio per dominum feudi et g pares curtis terminanda sit, liquet hanc questionem, si qua pretendi poterit, ad nostrum et illustrium archiprincipum nostrorum sacri Romani imperii electorum pertinere nocionem. expedit insuper de neglectu justicie nostram solicitudinem excusare. et quidem meminimus, quod post investituram per nos dudum in Fredericum tunc marchionem Missenensem h genitorem ipsius Frederici, de 20 quo nunc agitur, de ducatu officio et jure predictis, graciose collatam 1 illustres archi- principes electores ante ipsius Frederici assumptionem ac in collegium et consorcium suum aggregacionem causam hujusmodi perpensis maturisque consiliis biennio fere di- gesserunt, tandem ipsum in collegium et senatum suum acceptarunt 2, eciam Erico pre- libato renitente ac successionem et investituram similiter pretendente. quamquam autem 25 ipse dux Ericus aput nos plurimum insteterit pro justicia sibi contra eundem Frederi- cum ministranda, foret quoque satis durum causam et contencionem tam perpenso di- gestam consilio rursus in dubium revocare. quia tamen questio ipsa non erat in figura judicii trutinata, nos eidem Erico semper ultroneoi prebuimus justicie complementum ministrare legittime, quod aliter expediri nequit nisi parium nostre curtis arbitrio respectu 3o feudi memorati. quos utique pares legitime requisiti prompti sumus more imperialis majestatis intra fines Almanie vocare, ubi de causis et questionibus principum Alamanie ex stilo imperii nostri nos convenit judicare. ex quibus aperte colligitur nos eidem Erico justicie complementum in preteritum minime denegasse. itaque et impresenciarum nos in hujusmodi causa prebemus justicie ministrum, quin ymmo deo propicio prebebi- 35 mus semper in futurum, quamdiu nos suo terreno imperio preesse voluerit. que omnia et singula mentibus vestris firmiter inculcari volumus et in thesauro memorie vestre reponi tenacius et nichilominus per organa vestra in omni orbe diffundi, quo liquidius cunctis innotescere queat, causam hujuscemodi ad nostrum et parium nostre curtis re- spectu ipsius feudi examen pertinere nosque justiciam in ea nunquam denegasse, nec 40 modo, postquam divina preordinante clemencia solium cesaree dignitatis conscendimus, futuris unquam temporibus denegabimus. de quo publice et solenniter protestamur. quam insuper protestacionem sacro k Basiliensi synodo intimare curabimus ac 1 ipsam requirere, quatenus causam ipsam a se penitus abdicet et ad forum nostrum remittat more stilo et consuetudine imperii nostri et parium curie nostre terminandam. in hoc 45 a) PF Misnensem. b) F archimarescalatu. c) PF Romanum. d) F Fredericum. e) D quim. f) F conspicimus. g) P ac. h) PF Misnensem. i) DPF ultroneos. k) sic D; PF sacre. 1) PF et. 1 Am 6 Januar 1423. Vgl. Böttiger-Flathe, Gesch. des Kurstaates und Königreichs Sachsen 1, 365. 3 Am 18 Januar 1424, s. RTA. Bd. 8 nr. 297. — Vgl. auch ebd. p. 335 u. Bd. 9, p. 172 u. 342 und nr. 286 art. 6.
F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 431 Fridericum Saxonie ducem sacri nostri imperii archimarescallum lantgravium Thuringie ac marchionem Missenensem “ coram sacro Basiliensi concilio super ducatu Saxonie et archimarescallato b predictis ac jure eligendi Romanorum e principem trahere nititur in causam pretendens principatum officium et jus supradicta sibi tam hereditario quam eciam 5 infeodationis per nos sibi facte jure deberi; et insuper, quod nos super impeticionibus sibi premissorum occasione contra prefatum Fridericum d competentibus justiciam mini- strare denegaverimus, querelas in publicum perferre minime veretur. per quorum alte- rum nostre majestatis auctoritati derogatur, per alterum autem honorificencie nostre de- trahitur. nostram itaque decet solerciam inprimis quidem imperii nostri jura servare, 10 quine ymmo juxta possibilitatem nostre facultatis adaugere, prout ex debito sacramenti sumus astricti, quod recte facere conspicimurf, si causas ad examen imperialis culminis pertinentes sub nostra jurisdicione conservemus. cum itaque principatus officium ac jus supradicta a nobis et imperio nostro in feodum immediate descendant ac secundum juris comunis disposicionem necnon usum morem stilum et consuetudinem sacri Romani 15 imperii feudalis contencio per dominum feudi et g pares curtis terminanda sit, liquet hanc questionem, si qua pretendi poterit, ad nostrum et illustrium archiprincipum nostrorum sacri Romani imperii electorum pertinere nocionem. expedit insuper de neglectu justicie nostram solicitudinem excusare. et quidem meminimus, quod post investituram per nos dudum in Fredericum tunc marchionem Missenensem h genitorem ipsius Frederici, de 20 quo nunc agitur, de ducatu officio et jure predictis, graciose collatam 1 illustres archi- principes electores ante ipsius Frederici assumptionem ac in collegium et consorcium suum aggregacionem causam hujusmodi perpensis maturisque consiliis biennio fere di- gesserunt, tandem ipsum in collegium et senatum suum acceptarunt 2, eciam Erico pre- libato renitente ac successionem et investituram similiter pretendente. quamquam autem 25 ipse dux Ericus aput nos plurimum insteterit pro justicia sibi contra eundem Frederi- cum ministranda, foret quoque satis durum causam et contencionem tam perpenso di- gestam consilio rursus in dubium revocare. quia tamen questio ipsa non erat in figura judicii trutinata, nos eidem Erico semper ultroneoi prebuimus justicie complementum ministrare legittime, quod aliter expediri nequit nisi parium nostre curtis arbitrio respectu 3o feudi memorati. quos utique pares legitime requisiti prompti sumus more imperialis majestatis intra fines Almanie vocare, ubi de causis et questionibus principum Alamanie ex stilo imperii nostri nos convenit judicare. ex quibus aperte colligitur nos eidem Erico justicie complementum in preteritum minime denegasse. itaque et impresenciarum nos in hujusmodi causa prebemus justicie ministrum, quin ymmo deo propicio prebebi- 35 mus semper in futurum, quamdiu nos suo terreno imperio preesse voluerit. que omnia et singula mentibus vestris firmiter inculcari volumus et in thesauro memorie vestre reponi tenacius et nichilominus per organa vestra in omni orbe diffundi, quo liquidius cunctis innotescere queat, causam hujuscemodi ad nostrum et parium nostre curtis re- spectu ipsius feudi examen pertinere nosque justiciam in ea nunquam denegasse, nec 40 modo, postquam divina preordinante clemencia solium cesaree dignitatis conscendimus, futuris unquam temporibus denegabimus. de quo publice et solenniter protestamur. quam insuper protestacionem sacro k Basiliensi synodo intimare curabimus ac 1 ipsam requirere, quatenus causam ipsam a se penitus abdicet et ad forum nostrum remittat more stilo et consuetudine imperii nostri et parium curie nostre terminandam. in hoc 45 a) PF Misnensem. b) F archimarescalatu. c) PF Romanum. d) F Fredericum. e) D quim. f) F conspicimus. g) P ac. h) PF Misnensem. i) DPF ultroneos. k) sic D; PF sacre. 1) PF et. 1 Am 6 Januar 1423. Vgl. Böttiger-Flathe, Gesch. des Kurstaates und Königreichs Sachsen 1, 365. 3 Am 18 Januar 1424, s. RTA. Bd. 8 nr. 297. — Vgl. auch ebd. p. 335 u. Bd. 9, p. 172 u. 342 und nr. 286 art. 6.
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432 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 Juli 28 actu protestacionis nostre presentes fuerunt venerabiles Guntherus archiepiscopus Mag- deburgensis Allexander Tridentinus et Petrus Augustensis episcopi abbas a Campido- nensis illustres Fridericus b marchio Brandenburgensis “ archicamerarius sacri imperii Wil- helmus d comes palatinus Reni et dux Bavarie Albertus marchio Brandenburgensis c et burggravius Nurembergensis Ludovicus comes de Wirtenberge venerabilis Eberhardus magister ordinis beate Marie Theutonicorum per Almaniam et Italiam Henricus Rûsse de Melbingen f preceptor Marquardus de Kunigsek 5 et alii comendatores ordinis prefati Henricus de Furstenberg Wilhelmus “ senior Henricus et Wilhelmus h junior de Monte- forti Johannes de Nellemburg Eberhardus de Kirchberg comites et maxima copia nobi- lium militum et clientum ac ambasiatorum principum et civitatum sacri imperii. in quo- 10 rum omnium et singulorum fidem robur ac evidens testimonium has nostras patentes litteras fieri et nostre majestatis sigillo jussimus communiri. datum Ulme Constan- ciensis dyoceseos anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo quarto i die vigesima octava k mensis julii regnorum nostrorum anno Hungarie etc. quadragesimo octavo 1 Ro- manorum vigesimo quartom Boemie quintodecimo " imperii vero secundo. Ad ° mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. 5 15 [in verso] Registrata Marquardus Brisacher. 1434 227. K. Sigmund an das Baseler Konzil 1: macht Mitteilung von seiner Protesterklärung Juli 28 in Sachen des Sächsischen Kurstreites (nr. 226) und fordert das Konzil auf, die Rechtssache an den kaiserlichen Lehnshof zu verweisen. 1434 Juli 28 Ulm. 20 Aus Crabbe, Concilia generalia Bd. 3 (1551), p. 343. Adresse über dem Stück Reveren- dissimis reverendis ac venerabilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte generalis Basileensis synodi in spiritu sancto legitime congregate universalem ecclesiam repre- sentanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere nobis dilectis. — Auf Crabbe gehen alle übrigen Drucke zurück: direkt Surius 1. Ausg. (1567) 4, 335-336; 2. Ausg. 25 (1585) 4, 749-750. Aus Surius (2. Ausg.) Binius 4, 225. Aus letzterem Conc. Coll. regia 30, 822-823 und Goldast, Const. imp. 3, 440. Aus Conc. Coll. regia Harduin 8, 1609-1610 und Labbé-Cossart 1. Ausg. (1672) Bd. 12; 2. Ausg. (1731) 17, 766-767. Aus Labbé (2. Ausg.) Mansi 29, 600-601. Ferner gedruckt bei Lünig, Corpus jur. feud. Germ. 1, 61-64 nr. 28 u. Müller, Reichstagstheatrum unter Friedrich V T. 2, 465. 30 Reverendi patres. insinuatione literarum 2 vestrarum ac relatione illustris Fre- derici ducis Saxonie sacri nostri imperii archimarescalli lantgravii Thuringie ac marchio- nis Misnensis aliorumque plurimorum fidelium nostrorum nuper accepimus, quod illustris Ericus dux Lauwenburgensis, qui se nominat Saxonie ducem et ipsius imperii archima- rescallum, eundem Fredericum coram synodo vestra seu judicibus ab ea deputatis super 35 ducatu officio et jure supradictis trahere nititur in causam non erubescens de nostra majestate publicas proponere querelas, quod sibi licet crebre postulanti justitiam in foro nostro denegaverimus seu ministrare neglexerimus. unde perpendentes inprimis auto- ritati nostre derogari pro eo, quod causas ad examen nostre imperialis majestatis et pro- cerum nostrorum immediate spectantes ad alienum forum producere conatur, nostram 40 insuper honorificentiam detractari ex eo, quod dicimur justitie neglectores, quorum utri- que debitis et aptis ad hoc remediis occurrendo nuper in aula nostra cesarea super his habita diligenti episcoporum abbatum archiprincipum principum comitum baronum et a) in Dnur hier vor abbas zwei Punkte, die man als Verehrungspunkte deuten kann, sonst nur ein Punkt oder schräger Strich, die wohl sicher nur Interpunktion. b) F Fredericus. c) PF Brandeburgensis. d) F Willermus. e) F 45 Wertenberg. f) F Melbingem. g) F Kunsbek. h) F Willermus. i) F 1434. k) PF 28. 1) PF 48. m) PF 24. n) PF 15. 0) Unterschrift von anderer Hand als der Text und auf dem Bug, der die letzte Zeile bedeckt. 1 Uber die Verlesung dieses Briefes in der Ge- neralkongregation des Baseler Konzils am 13 Au- gust vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 171. Nicht aufgefunden! 50
432 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. 1434 Juli 28 actu protestacionis nostre presentes fuerunt venerabiles Guntherus archiepiscopus Mag- deburgensis Allexander Tridentinus et Petrus Augustensis episcopi abbas a Campido- nensis illustres Fridericus b marchio Brandenburgensis “ archicamerarius sacri imperii Wil- helmus d comes palatinus Reni et dux Bavarie Albertus marchio Brandenburgensis c et burggravius Nurembergensis Ludovicus comes de Wirtenberge venerabilis Eberhardus magister ordinis beate Marie Theutonicorum per Almaniam et Italiam Henricus Rûsse de Melbingen f preceptor Marquardus de Kunigsek 5 et alii comendatores ordinis prefati Henricus de Furstenberg Wilhelmus “ senior Henricus et Wilhelmus h junior de Monte- forti Johannes de Nellemburg Eberhardus de Kirchberg comites et maxima copia nobi- lium militum et clientum ac ambasiatorum principum et civitatum sacri imperii. in quo- 10 rum omnium et singulorum fidem robur ac evidens testimonium has nostras patentes litteras fieri et nostre majestatis sigillo jussimus communiri. datum Ulme Constan- ciensis dyoceseos anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo quarto i die vigesima octava k mensis julii regnorum nostrorum anno Hungarie etc. quadragesimo octavo 1 Ro- manorum vigesimo quartom Boemie quintodecimo " imperii vero secundo. Ad ° mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. 5 15 [in verso] Registrata Marquardus Brisacher. 1434 227. K. Sigmund an das Baseler Konzil 1: macht Mitteilung von seiner Protesterklärung Juli 28 in Sachen des Sächsischen Kurstreites (nr. 226) und fordert das Konzil auf, die Rechtssache an den kaiserlichen Lehnshof zu verweisen. 1434 Juli 28 Ulm. 20 Aus Crabbe, Concilia generalia Bd. 3 (1551), p. 343. Adresse über dem Stück Reveren- dissimis reverendis ac venerabilibus in Christo patribus et dominis sacrosancte generalis Basileensis synodi in spiritu sancto legitime congregate universalem ecclesiam repre- sentanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere nobis dilectis. — Auf Crabbe gehen alle übrigen Drucke zurück: direkt Surius 1. Ausg. (1567) 4, 335-336; 2. Ausg. 25 (1585) 4, 749-750. Aus Surius (2. Ausg.) Binius 4, 225. Aus letzterem Conc. Coll. regia 30, 822-823 und Goldast, Const. imp. 3, 440. Aus Conc. Coll. regia Harduin 8, 1609-1610 und Labbé-Cossart 1. Ausg. (1672) Bd. 12; 2. Ausg. (1731) 17, 766-767. Aus Labbé (2. Ausg.) Mansi 29, 600-601. Ferner gedruckt bei Lünig, Corpus jur. feud. Germ. 1, 61-64 nr. 28 u. Müller, Reichstagstheatrum unter Friedrich V T. 2, 465. 30 Reverendi patres. insinuatione literarum 2 vestrarum ac relatione illustris Fre- derici ducis Saxonie sacri nostri imperii archimarescalli lantgravii Thuringie ac marchio- nis Misnensis aliorumque plurimorum fidelium nostrorum nuper accepimus, quod illustris Ericus dux Lauwenburgensis, qui se nominat Saxonie ducem et ipsius imperii archima- rescallum, eundem Fredericum coram synodo vestra seu judicibus ab ea deputatis super 35 ducatu officio et jure supradictis trahere nititur in causam non erubescens de nostra majestate publicas proponere querelas, quod sibi licet crebre postulanti justitiam in foro nostro denegaverimus seu ministrare neglexerimus. unde perpendentes inprimis auto- ritati nostre derogari pro eo, quod causas ad examen nostre imperialis majestatis et pro- cerum nostrorum immediate spectantes ad alienum forum producere conatur, nostram 40 insuper honorificentiam detractari ex eo, quod dicimur justitie neglectores, quorum utri- que debitis et aptis ad hoc remediis occurrendo nuper in aula nostra cesarea super his habita diligenti episcoporum abbatum archiprincipum principum comitum baronum et a) in Dnur hier vor abbas zwei Punkte, die man als Verehrungspunkte deuten kann, sonst nur ein Punkt oder schräger Strich, die wohl sicher nur Interpunktion. b) F Fredericus. c) PF Brandeburgensis. d) F Willermus. e) F 45 Wertenberg. f) F Melbingem. g) F Kunsbek. h) F Willermus. i) F 1434. k) PF 28. 1) PF 48. m) PF 24. n) PF 15. 0) Unterschrift von anderer Hand als der Text und auf dem Bug, der die letzte Zeile bedeckt. 1 Uber die Verlesung dieses Briefes in der Ge- neralkongregation des Baseler Konzils am 13 Au- gust vgl. Haller, Conc. Bas. 3, 171. Nicht aufgefunden! 50
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F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224�231. 433 aliorum procerum et ducum sacri nostri palatii examinatione tandem in ipsorum et om- nium oratorum ambasiatorum et quorumlibet aliorum, qui tunc in nostro conspectu con- stituti fuerunt, presentia palam et solemniter protestati sumus 1, quod, cum archiprinci- patus archimarescallatus et jus eligendi Romanum principem a nobis et sacro Romano 5 imperio immediate descendant ac in feudum dependeant cumque juxta formam juris ac stylum et observantiam sacri nostri imperii feudales questiones coram dominis feudorum, etiam si minores valvassores essent, ac paribus curiarum suarum respectu feudi, de quo agitur, decernende sint, quod etiam jus in nostra cesarea majestate et sacro imperio nostro et paribus curie nostre respectu feudi talismodi merito debeat illesum conservari, 10 consequens esse causam prelibatam ad forum nostrum pertinere, certificantes preterea omnes et singulos, quorum intèresse posset, quod nos prefato Erico justitiam nullo un- quam tempore negavimus legitime postulanti nec in futurum deo propicio denegabimus unquam rite petenti; quinimo, quandocunque ipse vel alius justitiam poposcerit, parati sumus pares curie evocare et causam juxta stylum imperii nostri diffinire. quare vestras 15 paternitates requirimus et hortamur ac etiam attente rogamus, quatenus causam ipsam ad forum nostrum remittatis more solito et consuetudine imperii nostri et parium curie nostre terminandam. sic enim justitie debitum videtur requirere et officia nostra in sa- crum concilium merito postulare. datum in Ulma feria 4 post Jacobi anno etc. 34. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Slygk miles etc. cancellarius. 1434 Juli 28 20 228. K. Sigmund an Bürgermeister und Rat der Stadt Basel: überträgt ihnen den Schutz des Konzils bis zur anderweitigen Ernennung eines Stellvertreters. 1434 August 7 Ulm. 1484 Aug. 7 25 30 B aus Basel Staats-A. Stadt, Urkunden nr. 1145 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Uber dem Stück von anderer Hand 46 daz concilium ze beschirmen. Dieselbe Notiz auch in verso (46 von einer dritten, daz — beschirmen darunter von einer vierten Hand). In verso noch eine andere gleichzeitige Archivsignatur, außerdem links vom Pressel um- gekehrt von gleichzeitiger Hand Nuwenstein. coll. Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 186 a cop. chart. coaeva. Oben rechts am Rande Civitati Basiliensi, ut manutenerent concilium. W Sigismundus dei a gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- hemie Dalmacie Croacie etc. rex honorabilibus .. magistro civium consulibus et consulatui civitatis Basiliensis nostris et imperii sacri fidelibus dilectis graciam cesaream et omne bonum. ab eo tempore, quo nos licet inmeritos superna et ineffabilis disposicio sacris 35 regalibus insignivit fastigiis et tandem imperialibus voluit infulis decorari, ad hoc nostra frequenter suspiravit intencio eratque prout est cura potissima cordi nostro, ut dirigente nos altissimo pro nostrarum virium modulo inter alia salubria sollicite insistamus, qua- tenus in ecclesia dei labes heretica odibilis deo et omnibus infesta fidelibus extinguatur feliciter deformatique mores reformentur in melius et subactis undique dissensionum acb 40 guerrarum dissidiis vigeat pacis amenitas in populo Christiano. hac itaque considera- cione, quia de presenti sacrosancta Basiliensis sinodus universalem representans ecclesiam pro hujusmodi beatis rebus explendis salubriter in spiritu sancto extat legittime con- gregata, cui licet agendorum nostrorum pregrandium improvisa varietas pro sui defen- sione et tuicione per nos fiendis nostram majestatem non sinat personaliter interesse, 45 cupimus tamen per vestre fidelitatis sollerciam nostram in hac parte erga dictum con- cilium absenciam adimpleri et idem concilium suosque venerandos patres et supposita a) W om. doi — rex und hat statt dessen etc. b) W. et. nr. 226. Deutsche Reichstags-Akten XI. 55
F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224�231. 433 aliorum procerum et ducum sacri nostri palatii examinatione tandem in ipsorum et om- nium oratorum ambasiatorum et quorumlibet aliorum, qui tunc in nostro conspectu con- stituti fuerunt, presentia palam et solemniter protestati sumus 1, quod, cum archiprinci- patus archimarescallatus et jus eligendi Romanum principem a nobis et sacro Romano 5 imperio immediate descendant ac in feudum dependeant cumque juxta formam juris ac stylum et observantiam sacri nostri imperii feudales questiones coram dominis feudorum, etiam si minores valvassores essent, ac paribus curiarum suarum respectu feudi, de quo agitur, decernende sint, quod etiam jus in nostra cesarea majestate et sacro imperio nostro et paribus curie nostre respectu feudi talismodi merito debeat illesum conservari, 10 consequens esse causam prelibatam ad forum nostrum pertinere, certificantes preterea omnes et singulos, quorum intèresse posset, quod nos prefato Erico justitiam nullo un- quam tempore negavimus legitime postulanti nec in futurum deo propicio denegabimus unquam rite petenti; quinimo, quandocunque ipse vel alius justitiam poposcerit, parati sumus pares curie evocare et causam juxta stylum imperii nostri diffinire. quare vestras 15 paternitates requirimus et hortamur ac etiam attente rogamus, quatenus causam ipsam ad forum nostrum remittatis more solito et consuetudine imperii nostri et parium curie nostre terminandam. sic enim justitie debitum videtur requirere et officia nostra in sa- crum concilium merito postulare. datum in Ulma feria 4 post Jacobi anno etc. 34. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Slygk miles etc. cancellarius. 1434 Juli 28 20 228. K. Sigmund an Bürgermeister und Rat der Stadt Basel: überträgt ihnen den Schutz des Konzils bis zur anderweitigen Ernennung eines Stellvertreters. 1434 August 7 Ulm. 1484 Aug. 7 25 30 B aus Basel Staats-A. Stadt, Urkunden nr. 1145 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. Uber dem Stück von anderer Hand 46 daz concilium ze beschirmen. Dieselbe Notiz auch in verso (46 von einer dritten, daz — beschirmen darunter von einer vierten Hand). In verso noch eine andere gleichzeitige Archivsignatur, außerdem links vom Pressel um- gekehrt von gleichzeitiger Hand Nuwenstein. coll. Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 186 a cop. chart. coaeva. Oben rechts am Rande Civitati Basiliensi, ut manutenerent concilium. W Sigismundus dei a gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- hemie Dalmacie Croacie etc. rex honorabilibus .. magistro civium consulibus et consulatui civitatis Basiliensis nostris et imperii sacri fidelibus dilectis graciam cesaream et omne bonum. ab eo tempore, quo nos licet inmeritos superna et ineffabilis disposicio sacris 35 regalibus insignivit fastigiis et tandem imperialibus voluit infulis decorari, ad hoc nostra frequenter suspiravit intencio eratque prout est cura potissima cordi nostro, ut dirigente nos altissimo pro nostrarum virium modulo inter alia salubria sollicite insistamus, qua- tenus in ecclesia dei labes heretica odibilis deo et omnibus infesta fidelibus extinguatur feliciter deformatique mores reformentur in melius et subactis undique dissensionum acb 40 guerrarum dissidiis vigeat pacis amenitas in populo Christiano. hac itaque considera- cione, quia de presenti sacrosancta Basiliensis sinodus universalem representans ecclesiam pro hujusmodi beatis rebus explendis salubriter in spiritu sancto extat legittime con- gregata, cui licet agendorum nostrorum pregrandium improvisa varietas pro sui defen- sione et tuicione per nos fiendis nostram majestatem non sinat personaliter interesse, 45 cupimus tamen per vestre fidelitatis sollerciam nostram in hac parte erga dictum con- cilium absenciam adimpleri et idem concilium suosque venerandos patres et supposita a) W om. doi — rex und hat statt dessen etc. b) W. et. nr. 226. Deutsche Reichstags-Akten XI. 55
Strana 434
434 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. loco nostre majestatis universalis ecclesie advocate“, cui hoc ex assumpte imperialis excellencie debito dignitatis incumbit, ab inminentibus molestacionum turbinibus defen- sari, ut iidem eo quietius eoque securius hujusmodi agendis rebus beatis valeant inten- dere libere et vacare. unde de vestre legalitatis et sollercie industria fideique probate constancia plurimum confidentes vos conjunctim et divisim in hujusmodi defensionis et 5 tuicionis negocio nostros locumtenentes et sacri concilii protectores deputavimus et pre- fecimus deputamus et ex b certa e sciencia preficimus per presentes vobis auctoritate cesarea committendo firmiter et mandando, quatenus dictam sacram sinodum ejusque venerandos patres prelatos et supposita auctoritate nostra cesarea vobis presentibus attri- buta in vestram immo nostram protectionem et tuicionem suscipientes eosdem in genere 10 et in specie a quibuscunque violenciis molestacionibus et injuriis dicta auctoritate tuea- mini protegatis fideliter et defensetis aliaque faciatis et agatis sollicite, que pro ejusdem concilii ac patrum prelatorum et suppositorum hujusmodi defensione tuicione et libertate debebitis et poteritis, que et nos facere et agere possemus d et ageremus e, si eisdem personaliter interessemus, in eo f vos tam pervigiles exhibentes, ut de vestre sollicitudinis 15 sollercia et exacta diligencia aput dictum concilium et majestatem nostram cesaream va- leatis merito dignis laudum preconiis commendari. presentibus ad nostre voluntatis arbitrium et quousque de alio seu aliis locumtenentibus disposuerimus tantummodo duraturis s harum nostrarum, quibus sigillum nostrum appensum est, testimonio lit- terarum. datum h Ulme anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo quarto die 20 septima mensis augusti regnorum nostrorum anno Hungarie etc. quadragesimo octavo Romanorum 24 Bohemie 15 imperii vero secundo. 1434 Aug. 7 Ad i mandatum domini imperatoris Theodericus Ebbracht. 1484 229. K. Sigmund ernennt seine Räte, den Bf. Johann von Lübeck, den Ritter Georg 25 Aug. 8 Fischel und den Doktor beider Rechte Gregor Heimburg zu seinen Generalbevoll- mächtigten auf dem Baseler Konzil. 1434 August 8 Ulm. Aus Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 186 ab cop. chart. coaeva. Oben rechts am Rande Ambasiatores [über durchstrichenem Protectores] concilii episcopus Lubicensis Georgius Fischel. Erwähnt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 724 mit dem Datum 7 augusti (vgl. nr. 231) und bei Haller, Conc. Bas. 3, 184 ohne Angabe des Datums. 30 Sigismundus etc. notum facimus. ab eo tempore etc. ut supra usque ibi [vgl. nr. 228 p. 433 Zeile 34 u. 43], cui licet agendorum k nostrorum! pregrandiumm improvisa varietas nos personaliter interesse non sinat, cupimus tamen eidem per ambasiatores et 35 nuncios n egregios ° de latere nostro? sumptos celsitudinis nostre persone imaginarios non abesse. quocirca de venerabilis Johannis episcopi Lubicensis principis et honorabilium et egregiorum Georgii Fischel militis et Gregorii Heimburg utriusque juris doctoris con- siliariorum nostrorum fidelium dilectorum probate circumspeccionis industria et fidelitatis indubitate constancia gerentes fiduciam cerciorem singula per prefatum Johannem epi- 40 scopum in dicto Basiliensi concilio nostro nomine q usque modo gesta et procurata appro- bantes per omnia et ratificantes animo deliberato et ex certa nostra sciencia eosdem Jo- hannem episcopum et Georium Fischelr fecimus ordinavimus et constituimus facimus ordinamus et melioribus forma et modo quibus possumus et debemus presentibus con- stituimus nostris veluti Romanorum imperatoris ambasiatores oratores actores factores 45 a) sic! b) W de. c) W add. nostra. d) Wpossumus. e) W agerimus. f) Weos. g) W duraturos. h) W hat gekürst datum Ulme die 7 augusti anno 34. i) W hat nur Theodericus. k) Vorl. agendarum. 1) Vorl. nostrarum. m) Vorl. prograndium. n) Vorl. nuncius. 0) Vorl. egregias. p) Vorl. nostre. q) Vorl. statt nomine wiederum nostro. r) ist hier ausgefallen et Gregorium Heimburg?
434 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. loco nostre majestatis universalis ecclesie advocate“, cui hoc ex assumpte imperialis excellencie debito dignitatis incumbit, ab inminentibus molestacionum turbinibus defen- sari, ut iidem eo quietius eoque securius hujusmodi agendis rebus beatis valeant inten- dere libere et vacare. unde de vestre legalitatis et sollercie industria fideique probate constancia plurimum confidentes vos conjunctim et divisim in hujusmodi defensionis et 5 tuicionis negocio nostros locumtenentes et sacri concilii protectores deputavimus et pre- fecimus deputamus et ex b certa e sciencia preficimus per presentes vobis auctoritate cesarea committendo firmiter et mandando, quatenus dictam sacram sinodum ejusque venerandos patres prelatos et supposita auctoritate nostra cesarea vobis presentibus attri- buta in vestram immo nostram protectionem et tuicionem suscipientes eosdem in genere 10 et in specie a quibuscunque violenciis molestacionibus et injuriis dicta auctoritate tuea- mini protegatis fideliter et defensetis aliaque faciatis et agatis sollicite, que pro ejusdem concilii ac patrum prelatorum et suppositorum hujusmodi defensione tuicione et libertate debebitis et poteritis, que et nos facere et agere possemus d et ageremus e, si eisdem personaliter interessemus, in eo f vos tam pervigiles exhibentes, ut de vestre sollicitudinis 15 sollercia et exacta diligencia aput dictum concilium et majestatem nostram cesaream va- leatis merito dignis laudum preconiis commendari. presentibus ad nostre voluntatis arbitrium et quousque de alio seu aliis locumtenentibus disposuerimus tantummodo duraturis s harum nostrarum, quibus sigillum nostrum appensum est, testimonio lit- terarum. datum h Ulme anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo quarto die 20 septima mensis augusti regnorum nostrorum anno Hungarie etc. quadragesimo octavo Romanorum 24 Bohemie 15 imperii vero secundo. 1434 Aug. 7 Ad i mandatum domini imperatoris Theodericus Ebbracht. 1484 229. K. Sigmund ernennt seine Räte, den Bf. Johann von Lübeck, den Ritter Georg 25 Aug. 8 Fischel und den Doktor beider Rechte Gregor Heimburg zu seinen Generalbevoll- mächtigten auf dem Baseler Konzil. 1434 August 8 Ulm. Aus Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 186 ab cop. chart. coaeva. Oben rechts am Rande Ambasiatores [über durchstrichenem Protectores] concilii episcopus Lubicensis Georgius Fischel. Erwähnt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 724 mit dem Datum 7 augusti (vgl. nr. 231) und bei Haller, Conc. Bas. 3, 184 ohne Angabe des Datums. 30 Sigismundus etc. notum facimus. ab eo tempore etc. ut supra usque ibi [vgl. nr. 228 p. 433 Zeile 34 u. 43], cui licet agendorum k nostrorum! pregrandiumm improvisa varietas nos personaliter interesse non sinat, cupimus tamen eidem per ambasiatores et 35 nuncios n egregios ° de latere nostro? sumptos celsitudinis nostre persone imaginarios non abesse. quocirca de venerabilis Johannis episcopi Lubicensis principis et honorabilium et egregiorum Georgii Fischel militis et Gregorii Heimburg utriusque juris doctoris con- siliariorum nostrorum fidelium dilectorum probate circumspeccionis industria et fidelitatis indubitate constancia gerentes fiduciam cerciorem singula per prefatum Johannem epi- 40 scopum in dicto Basiliensi concilio nostro nomine q usque modo gesta et procurata appro- bantes per omnia et ratificantes animo deliberato et ex certa nostra sciencia eosdem Jo- hannem episcopum et Georium Fischelr fecimus ordinavimus et constituimus facimus ordinamus et melioribus forma et modo quibus possumus et debemus presentibus con- stituimus nostris veluti Romanorum imperatoris ambasiatores oratores actores factores 45 a) sic! b) W de. c) W add. nostra. d) Wpossumus. e) W agerimus. f) Weos. g) W duraturos. h) W hat gekürst datum Ulme die 7 augusti anno 34. i) W hat nur Theodericus. k) Vorl. agendarum. 1) Vorl. nostrarum. m) Vorl. prograndium. n) Vorl. nuncius. 0) Vorl. egregias. p) Vorl. nostre. q) Vorl. statt nomine wiederum nostro. r) ist hier ausgefallen et Gregorium Heimburg?
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F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224. 231. 435 procuratores et negociorum nostrorum gestores ac nuncios a generales et speciales, ita tamen, quod specialitas generalitati non deroget nec econtra absentes tamquam presentes et eorum quemlibet in solidum, ita quod occupatis condicio pocior b non existat, sed, quod unus illorum inceperit, alter prosequi mediare valeat et finire, ad interessendum 5 nostro nomine et pro nobis in eodem sacro concilio conjunctim et divisim unacum re- verendissimis reverendisque dominis amicis ceterisque venerandis in Christo patribus dictam sacram sinodum constituentibus devotis et sincere nobis dilectis in quibuscunque generalibus et specialibus congregacionibus sessionibus deputacionibus actibus agendis et tractatibus publicis et privatis in ipso sacro sinodo pro prenarratis causis, pro quibus 10 congregata existit, et alias quomodolibet inibi habendis et fiendis necnon ad dicendum proponendum allegandum consenciendum diffiniendum et concludendum ac eciam aliorum dictis narratis propositis et allegatis“ contradicendum replicandum opponendum et recla- mandum causas et raciones contradiccionis replicacionis et reclamacionis hujusmodi di- cendum et proponendum, prout rerum et agendorum qualitas id exigatd et ipsis seu 15 eorum alteri visum fuerit expedire, necnon in causa seu causis per nos contra alios quoscunque, cujusvis status gradus condicionis vel preeminencie fuerint, motis seu mo- vendis nostro et imperii sacri nomine agendi nosque et nostra et dicti imperii jura et honorem defendendi libellum seu libellos et quascunque summarias peticiones dandi et recipiendi et ad quoscunque terminos judiciales de jure vel consuetudine servari solitos 2o et consuetos procedendi et procedi videndi concludendi ac sentencias ferri petendi et obtinendie ac ab eis et quocunque alio illato seu inferendo gravamine appellandi appellaciones prosequendi judices suspectos refutandi et allegandi nostrumque et sacri Romani imperii honorem et jura promovendi et defendendi nostroque ac ejusdem imperii rebellium emulorum et obloquencium temeritatem et proterviam confutandi juris- 25 dicciones nostras et dicti imperii manutenendi et quascunque literas graciam vel justi- ciam continentes sub quacunque forma et cujuscunque maneriei impetrandi et obtinendi omniaque alia et singula dicendi faciendi gerendi? et procurandi s, que in predicto sacro concilio pro bono et votiva direccione rerum beatarum h hujusmodi, pro quibus congregatum existit, suis et cujuslibet ipsorum industrie et fidei juxta negociorum exi- so genciam videbuntur quomodolibet expedire, ratum firmum et inconcussum habentes et habere volentes, quecunque dicti nostri ambasiatores procuratores et nuncii in premissis et circa ea conjunctim vel divisim dixerint tractaverint fecerint procuraverint seu con- cluserint quoquomodo. presencium sub nostre imperialis majestatis sigillo testimonio Imperator. literarum. datum Ulme 8 die augusti anno 34. Thedericus. 1484 Aug. 8 35 230. Das Baseler Konzil an K. Sigmund: antwortet auf des Kaisers Brief vom 21 Juni 1434 und weist in scharfen Worten dessen Vorwürfe über unberechtigte Eingriffe in die weltliche Gerichtsbarkeit zurück. 1434 August 12 Basel. Aug. 12 Entwurf: P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1495 p. 122-125 cop. chart. coaeva mit der 40 Uberschrift Si materia et modus loquendi placeant sacris deputacionibus, poterunt post ea melius aptari. Ausfertigung: R aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 7a-8a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera missa per sacrum concilium domino imperatori Romanorum et conclusa in con- gregacione generali veneris penultima julii 1434. — D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 45 364a-365b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Littera sacri concilii responsiva littere domini imperatoris Romanorum suprascripte. Unmittelbar vorher geht der Brief Sigmunds ans Konzil 1434 Juni 21 s. nr. 224. — Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 732-734 nach unserer Vor- lage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 843-844 nach Martène. 50 a) Vorl. nuncius. b) Vorl. porcior. c) Vorl. alligatis. d) Vorl. exegeat. e) Vorl. obtinuendi. f) Vorl. gerandi. g) Forl. procurandum. h) Vorl. beatorum. 55*
F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224. 231. 435 procuratores et negociorum nostrorum gestores ac nuncios a generales et speciales, ita tamen, quod specialitas generalitati non deroget nec econtra absentes tamquam presentes et eorum quemlibet in solidum, ita quod occupatis condicio pocior b non existat, sed, quod unus illorum inceperit, alter prosequi mediare valeat et finire, ad interessendum 5 nostro nomine et pro nobis in eodem sacro concilio conjunctim et divisim unacum re- verendissimis reverendisque dominis amicis ceterisque venerandis in Christo patribus dictam sacram sinodum constituentibus devotis et sincere nobis dilectis in quibuscunque generalibus et specialibus congregacionibus sessionibus deputacionibus actibus agendis et tractatibus publicis et privatis in ipso sacro sinodo pro prenarratis causis, pro quibus 10 congregata existit, et alias quomodolibet inibi habendis et fiendis necnon ad dicendum proponendum allegandum consenciendum diffiniendum et concludendum ac eciam aliorum dictis narratis propositis et allegatis“ contradicendum replicandum opponendum et recla- mandum causas et raciones contradiccionis replicacionis et reclamacionis hujusmodi di- cendum et proponendum, prout rerum et agendorum qualitas id exigatd et ipsis seu 15 eorum alteri visum fuerit expedire, necnon in causa seu causis per nos contra alios quoscunque, cujusvis status gradus condicionis vel preeminencie fuerint, motis seu mo- vendis nostro et imperii sacri nomine agendi nosque et nostra et dicti imperii jura et honorem defendendi libellum seu libellos et quascunque summarias peticiones dandi et recipiendi et ad quoscunque terminos judiciales de jure vel consuetudine servari solitos 2o et consuetos procedendi et procedi videndi concludendi ac sentencias ferri petendi et obtinendie ac ab eis et quocunque alio illato seu inferendo gravamine appellandi appellaciones prosequendi judices suspectos refutandi et allegandi nostrumque et sacri Romani imperii honorem et jura promovendi et defendendi nostroque ac ejusdem imperii rebellium emulorum et obloquencium temeritatem et proterviam confutandi juris- 25 dicciones nostras et dicti imperii manutenendi et quascunque literas graciam vel justi- ciam continentes sub quacunque forma et cujuscunque maneriei impetrandi et obtinendi omniaque alia et singula dicendi faciendi gerendi? et procurandi s, que in predicto sacro concilio pro bono et votiva direccione rerum beatarum h hujusmodi, pro quibus congregatum existit, suis et cujuslibet ipsorum industrie et fidei juxta negociorum exi- so genciam videbuntur quomodolibet expedire, ratum firmum et inconcussum habentes et habere volentes, quecunque dicti nostri ambasiatores procuratores et nuncii in premissis et circa ea conjunctim vel divisim dixerint tractaverint fecerint procuraverint seu con- cluserint quoquomodo. presencium sub nostre imperialis majestatis sigillo testimonio Imperator. literarum. datum Ulme 8 die augusti anno 34. Thedericus. 1484 Aug. 8 35 230. Das Baseler Konzil an K. Sigmund: antwortet auf des Kaisers Brief vom 21 Juni 1434 und weist in scharfen Worten dessen Vorwürfe über unberechtigte Eingriffe in die weltliche Gerichtsbarkeit zurück. 1434 August 12 Basel. Aug. 12 Entwurf: P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1495 p. 122-125 cop. chart. coaeva mit der 40 Uberschrift Si materia et modus loquendi placeant sacris deputacionibus, poterunt post ea melius aptari. Ausfertigung: R aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 7a-8a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera missa per sacrum concilium domino imperatori Romanorum et conclusa in con- gregacione generali veneris penultima julii 1434. — D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 45 364a-365b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Littera sacri concilii responsiva littere domini imperatoris Romanorum suprascripte. Unmittelbar vorher geht der Brief Sigmunds ans Konzil 1434 Juni 21 s. nr. 224. — Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 732-734 nach unserer Vor- lage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 843-844 nach Martène. 50 a) Vorl. nuncius. b) Vorl. porcior. c) Vorl. alligatis. d) Vorl. exegeat. e) Vorl. obtinuendi. f) Vorl. gerandi. g) Forl. procurandum. h) Vorl. beatorum. 55*
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436 a) Entwurf. Majestas imperialis certas misit litteras ! ultimate in diversis passibus tangentes auc- toritatem et libertatem ecclesiasticam in sui exordio * continentes effectualiter, quod im- perialis majestas multas lamentaciones re- ceperat a principibus communitatibus et aliis siugularibus personis sacri Romani imperii, eo quod traherentur minus debite in causis mere prophanis ab ecclesiasticis personis tam in Romana curia quam sacro concilio et coram judicibus ecclesiasticis. serenissime princeps. tali generalitati non videretur bene posse responderi, nisi casus particulares ex- primerentur, nulli tamen de jure dubium est, quod, si in quacunque accione alicui de- negetur justicia vel haberi non possit et re- currat ad judicium ecclesie et sibi constiterit, tune supplet talem deffectum et cognoscit de causa. eciam offensus clericus vel in- juriatus in persona vel bonis maxime eccle- siasticis quibuscunque — in? opcione olerici de jure est pro talibus facere conveniri laicum coram ecclesiastico judice vel seculari. sub- jungebatur in eisdem litteris vestre majestatis alia specialis lamentacio civium Bisuntinen- sium et Bambergensówm *, eo quod litigare cogerentur eoram quibuscunque judicibus a sacro concilio deputatis in causis, quarum cognieio ad forum ecclesiasticum non per- tinet, sed ad imperialem majestatem dinos- citur pertinere, ut dicebant; et propterea in ilis causis pecierat vestra majestas super- sederi, quousque per deputatos aliquos ex parte vestre majestatis et ex parte concilii esset cognitum, si et que cause ex illis per- tinerent ad forum ecclesiasticum et que ad forum imperiale. serenissime princeps, super hiis non opus est ire per cireumlocucionem a) Pexordium. b) fallengelassene Konstruktion! e) P Bram- burgonsium. * nr. 224. Nach Verlesung des kaiserlichen Briefes im Konzil am 26 Juni (vgl. p. 496 Anm. 3) sucMe der Erzbischof von Lyon, Kommissar in der Bam- berger Sache, zw begründen, weshalb diese vor das Forum des Konzils gehöre, und für den Kardinal von Rouen that dasselbe Hermann Widelers be- züglich des Besangoner Streitfalles, Es wurden Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434 b) Ausfertigung. Sacrosancta etc. carissimo ecclesie filio Sigismundo Romanorum imperatori semper augusto Hungarie ae Boemie eto." regi ilustri salutem et dei omnipotentis bene- diecionem. ^ accepimus nuper a serenissima majestate tua litteras !, quarum tenorem, quia videbantur extimacionem et libertatem ecclesiasticam tangere, admirati fuimus. exordio enim hoe in effectu significant mul- tas multorum querelas et principum et ci- vitatam ae privatarum personarum crebro auribus cesareis insonare, quod, cum imperio subiciantur, in causis mere prophanis ad judicia ecclesiastica injuste atque indebite a personis ecclesiasticis traherentur non mi- nus in Romana curia quam hic in sacro concilio et coram aliis judicibus ecclesiasticis. huie generalitati, serenissime princeps, re- sponderi neque apte neque bene composite posse videtur, nisi casus particulatim Speci- fiearentur. nullus tamen dubitat omnibus in quacunque actione lieitum esse, si justiciam consequi non possint, ad judicium ecclesie recurrere, quod, si de justicia negata con- stiterit, judex ecclesiasticus juste et ut de jure et consuetudine est de causa cognoscit. et clericorum opcioni est, si quam spolia- cionem vel oppressionem in persona vel re- bus a secularibus paciantur, illos in jus vocare vel coram ecclesiastico vel coram judice seculari. postulat preterea majestas tua, ut in causis civium Bisuntinensium et Bambergensium, que coram deputatis sacri concilii aguntur, supersedeatur, quousque quidam a majestate tua electi et alii a sacro concilio deputati viderint, que partes ip- sarum causarum ad imperium vel eccle- siasticum judicium pertineant. super hoc an) D ot cotera. dann (am 3 Juli) Deputierte ernannt, ut ejusmodi literis magna responderetur cum gravitate, mi- nutaque responsionis concepta placuit perlecta in generali congregacione [am 30 Juli] nee postea imperator ita replicavit dure. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 707. Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 3, 135f. 139. 147. 162). 10 5 20 co 0 40
436 a) Entwurf. Majestas imperialis certas misit litteras ! ultimate in diversis passibus tangentes auc- toritatem et libertatem ecclesiasticam in sui exordio * continentes effectualiter, quod im- perialis majestas multas lamentaciones re- ceperat a principibus communitatibus et aliis siugularibus personis sacri Romani imperii, eo quod traherentur minus debite in causis mere prophanis ab ecclesiasticis personis tam in Romana curia quam sacro concilio et coram judicibus ecclesiasticis. serenissime princeps. tali generalitati non videretur bene posse responderi, nisi casus particulares ex- primerentur, nulli tamen de jure dubium est, quod, si in quacunque accione alicui de- negetur justicia vel haberi non possit et re- currat ad judicium ecclesie et sibi constiterit, tune supplet talem deffectum et cognoscit de causa. eciam offensus clericus vel in- juriatus in persona vel bonis maxime eccle- siasticis quibuscunque — in? opcione olerici de jure est pro talibus facere conveniri laicum coram ecclesiastico judice vel seculari. sub- jungebatur in eisdem litteris vestre majestatis alia specialis lamentacio civium Bisuntinen- sium et Bambergensówm *, eo quod litigare cogerentur eoram quibuscunque judicibus a sacro concilio deputatis in causis, quarum cognieio ad forum ecclesiasticum non per- tinet, sed ad imperialem majestatem dinos- citur pertinere, ut dicebant; et propterea in ilis causis pecierat vestra majestas super- sederi, quousque per deputatos aliquos ex parte vestre majestatis et ex parte concilii esset cognitum, si et que cause ex illis per- tinerent ad forum ecclesiasticum et que ad forum imperiale. serenissime princeps, super hiis non opus est ire per cireumlocucionem a) Pexordium. b) fallengelassene Konstruktion! e) P Bram- burgonsium. * nr. 224. Nach Verlesung des kaiserlichen Briefes im Konzil am 26 Juni (vgl. p. 496 Anm. 3) sucMe der Erzbischof von Lyon, Kommissar in der Bam- berger Sache, zw begründen, weshalb diese vor das Forum des Konzils gehöre, und für den Kardinal von Rouen that dasselbe Hermann Widelers be- züglich des Besangoner Streitfalles, Es wurden Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434 b) Ausfertigung. Sacrosancta etc. carissimo ecclesie filio Sigismundo Romanorum imperatori semper augusto Hungarie ae Boemie eto." regi ilustri salutem et dei omnipotentis bene- diecionem. ^ accepimus nuper a serenissima majestate tua litteras !, quarum tenorem, quia videbantur extimacionem et libertatem ecclesiasticam tangere, admirati fuimus. exordio enim hoe in effectu significant mul- tas multorum querelas et principum et ci- vitatam ae privatarum personarum crebro auribus cesareis insonare, quod, cum imperio subiciantur, in causis mere prophanis ad judicia ecclesiastica injuste atque indebite a personis ecclesiasticis traherentur non mi- nus in Romana curia quam hic in sacro concilio et coram aliis judicibus ecclesiasticis. huie generalitati, serenissime princeps, re- sponderi neque apte neque bene composite posse videtur, nisi casus particulatim Speci- fiearentur. nullus tamen dubitat omnibus in quacunque actione lieitum esse, si justiciam consequi non possint, ad judicium ecclesie recurrere, quod, si de justicia negata con- stiterit, judex ecclesiasticus juste et ut de jure et consuetudine est de causa cognoscit. et clericorum opcioni est, si quam spolia- cionem vel oppressionem in persona vel re- bus a secularibus paciantur, illos in jus vocare vel coram ecclesiastico vel coram judice seculari. postulat preterea majestas tua, ut in causis civium Bisuntinensium et Bambergensium, que coram deputatis sacri concilii aguntur, supersedeatur, quousque quidam a majestate tua electi et alii a sacro concilio deputati viderint, que partes ip- sarum causarum ad imperium vel eccle- siasticum judicium pertineant. super hoc an) D ot cotera. dann (am 3 Juli) Deputierte ernannt, ut ejusmodi literis magna responderetur cum gravitate, mi- nutaque responsionis concepta placuit perlecta in generali congregacione [am 30 Juli] nee postea imperator ita replicavit dure. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 707. Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 3, 135f. 139. 147. 162). 10 5 20 co 0 40
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F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. verborum ; nam talis dilacio sub incertitudine temporis est, aliter non circumdicionata fu- isset et esset multum prejudiciabilis prelatis agentibus pro recuperacione jurium eccle- $siarum suarum per dictos cives notorie op- pressarum et sine alia cognicione. certum est privilegium esse ecclesie et de jure op- pressores ecclesiarumr in juribus bonis vel privilegiis et manifestas offensas prelatis vel 19 ecclesiis inferentes et notorie spoliantes vel occupantes bona ipsarum posse facere con- veniri coram ecclesiastico judice et eos eciam compescere per censuram ecclesiasticam per judices competentes, et isto jure usa est ec- 15 clesia a quingentis annis citra. licet sub- jungat majestas vestra in eis litteris, quod non consentit, quod ecclesia tali jure utatur, eujus eontrarium tamen creditur bene red- dita attenta, quia sub proteccione vestre 20 serenitatis et advocacione istis et aliis pri- vilegiis gaudet et utitur ecclesia, et videtur unus de artieulis jurari consuetis per Ro- manorum imperatores in eorum nova coro- nacione, prout videtur inserendum ex tenore 26 Clementine '. constat eciam majestati im- periali tam ex relacione commissariorum ju- dicum quam ex tenore processuum causas, quas prosequuntur prelati ecclesiarum Bi- suntinensis et Bambergensis * contra cives 30 suos, fuisse et esse legittime introductas in foro ecclesiastico et in eodem posse con- tinuari et de jure terminari, et quando in- troduete non essent et eas introducere vel- lent in eodem, in hujusmodi casibus de jure 35 liberum esset eis, et turbare tale judicium et prosecucionem est aufferre a deo et ec- clesia sua quod suum est, nec ecclesia per hoe faleem suam mittit in messem alienam nec creditur dictos prelatos introduxisse cau- 4) sas suas in foro ecclesiastico propter sperare in favoribus aliis quam justicie, cujus con- trarium in ipsis literis presupponitur, quia in foro ecclesiastico non secundum favores, sed secundum allegata et probata judicatur, prop- 45 ter quod dici posset requirentes se remitti ad aliud judicium quam ecclesie sperare favores, a) P Bramburgensis. * Vgl. RTA. Bd. 10. 491 partes non parum conquéste 'sunt se nimium gravari asserentes, si hujusmodi fieret tem- poris dilacio, que sub tali incertitudine, cui judici hee cause cominitti debeant, magnum ipsis partibus prejudicium afferret agentibus pro recuperacione jurium ecclesiarum suarum per predictos, ut dicunt, cives manifeste oppressarum, presertim cum evidens privi- legium sit, quo cautum est, ut, quicunque spolient aut opprimant seu jura prelatorum aut ecclesiarum usurpent, possint coram ec- clesiastico judice conveniri et per censuram ecclesiasticam compesci, quo jure ab anti- quissimis temporibus ecclesia usa est a quin- gentis annis citra. illud vero sine admira- cione non legimus, quod serenitas tua scribit non consentire, ut tale privilegium exerceat ecclesia eoque gaudeat et utatur, precipue quia sub protectione majestatis tue et hoc et aliis privilegiis gaudeat et utatur, cum videatur unus ex. articulis jurium, quos Ro- manus imperator confirmat in ejus nova coronacione, quod esse verum tenore Cle- mentine satis apparet !. satis eciam constat cesaree majestati et relatu commissariorum et tenore processuum causas prelatorum contra nominatos cives in foro ecclesiastico legitime induci continuari atque terminari posse, quin si introducte non essent et de novo introducere vellent in hujusmodi ca- sibus, liceret illis et liberum esset. quieun- que vero tale judicium talemque judicii continuacionem vexat aut conturbat a deo et ab ejus ecclesia, quod suum est, auffert. neo putandum est, ut in litteris? ejusdem majestatis scribitur, dictos prelatos ea ra- cione in forum ecclesiasticum causas suas introduxisse, ut favoribus aliquomodo justi- ciam intervertere possent. nam in foro ecclesiastico non secundum favorem, sed secundum allegata et probata judicatur. dictant preterea eedem littere ea** de causa sacro concilio predicta significasse, ut ea corrigantur et provideantur. aliter apud deum et homines ipsam majestatem excu- satam esse, si honestis modis, qui eidem aa) D endem. ? m. 224.
F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. verborum ; nam talis dilacio sub incertitudine temporis est, aliter non circumdicionata fu- isset et esset multum prejudiciabilis prelatis agentibus pro recuperacione jurium eccle- $siarum suarum per dictos cives notorie op- pressarum et sine alia cognicione. certum est privilegium esse ecclesie et de jure op- pressores ecclesiarumr in juribus bonis vel privilegiis et manifestas offensas prelatis vel 19 ecclesiis inferentes et notorie spoliantes vel occupantes bona ipsarum posse facere con- veniri coram ecclesiastico judice et eos eciam compescere per censuram ecclesiasticam per judices competentes, et isto jure usa est ec- 15 clesia a quingentis annis citra. licet sub- jungat majestas vestra in eis litteris, quod non consentit, quod ecclesia tali jure utatur, eujus eontrarium tamen creditur bene red- dita attenta, quia sub proteccione vestre 20 serenitatis et advocacione istis et aliis pri- vilegiis gaudet et utitur ecclesia, et videtur unus de artieulis jurari consuetis per Ro- manorum imperatores in eorum nova coro- nacione, prout videtur inserendum ex tenore 26 Clementine '. constat eciam majestati im- periali tam ex relacione commissariorum ju- dicum quam ex tenore processuum causas, quas prosequuntur prelati ecclesiarum Bi- suntinensis et Bambergensis * contra cives 30 suos, fuisse et esse legittime introductas in foro ecclesiastico et in eodem posse con- tinuari et de jure terminari, et quando in- troduete non essent et eas introducere vel- lent in eodem, in hujusmodi casibus de jure 35 liberum esset eis, et turbare tale judicium et prosecucionem est aufferre a deo et ec- clesia sua quod suum est, nec ecclesia per hoe faleem suam mittit in messem alienam nec creditur dictos prelatos introduxisse cau- 4) sas suas in foro ecclesiastico propter sperare in favoribus aliis quam justicie, cujus con- trarium in ipsis literis presupponitur, quia in foro ecclesiastico non secundum favores, sed secundum allegata et probata judicatur, prop- 45 ter quod dici posset requirentes se remitti ad aliud judicium quam ecclesie sperare favores, a) P Bramburgensis. * Vgl. RTA. Bd. 10. 491 partes non parum conquéste 'sunt se nimium gravari asserentes, si hujusmodi fieret tem- poris dilacio, que sub tali incertitudine, cui judici hee cause cominitti debeant, magnum ipsis partibus prejudicium afferret agentibus pro recuperacione jurium ecclesiarum suarum per predictos, ut dicunt, cives manifeste oppressarum, presertim cum evidens privi- legium sit, quo cautum est, ut, quicunque spolient aut opprimant seu jura prelatorum aut ecclesiarum usurpent, possint coram ec- clesiastico judice conveniri et per censuram ecclesiasticam compesci, quo jure ab anti- quissimis temporibus ecclesia usa est a quin- gentis annis citra. illud vero sine admira- cione non legimus, quod serenitas tua scribit non consentire, ut tale privilegium exerceat ecclesia eoque gaudeat et utatur, precipue quia sub protectione majestatis tue et hoc et aliis privilegiis gaudeat et utatur, cum videatur unus ex. articulis jurium, quos Ro- manus imperator confirmat in ejus nova coronacione, quod esse verum tenore Cle- mentine satis apparet !. satis eciam constat cesaree majestati et relatu commissariorum et tenore processuum causas prelatorum contra nominatos cives in foro ecclesiastico legitime induci continuari atque terminari posse, quin si introducte non essent et de novo introducere vellent in hujusmodi ca- sibus, liceret illis et liberum esset. quieun- que vero tale judicium talemque judicii continuacionem vexat aut conturbat a deo et ab ejus ecclesia, quod suum est, auffert. neo putandum est, ut in litteris? ejusdem majestatis scribitur, dictos prelatos ea ra- cione in forum ecclesiasticum causas suas introduxisse, ut favoribus aliquomodo justi- ciam intervertere possent. nam in foro ecclesiastico non secundum favorem, sed secundum allegata et probata judicatur. dictant preterea eedem littere ea** de causa sacro concilio predicta significasse, ut ea corrigantur et provideantur. aliter apud deum et homines ipsam majestatem excu- satam esse, si honestis modis, qui eidem aa) D endem. ? m. 224.
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1494 dem 438 apud quos se remitti requirunt, ^ preterea * interseritur in eisdem literis, quod in eis contenta nota fieri voluit majestas imperialis Sacro concilio, ut provideatur, et si fortasse provisio negligatur, sit serenitas vestra apud deum et mundum exeusata, si convenien- tibus et honestis modis, qui serenitati vestre non deerunt, honori vestro et juribus sacri Romani imperii provideritis. serenissime au- guste. effectus premisse clausule in eisdem vestris insertis literis videtur comminatorius | et eciam extraneus a modo servari consueto per serenitatem vestram et alios imperatores reges et principes in scribendo sacris gene- ralibus conciliis et, nisi aliter specificaretur, alias responderi non posset, quam ex supra- seriptis respondetur. et credimus vestram serenitatem semper contentari de eo, quod erit justum et racionabile et facit in favorem ecclesie secundum sua. privilegia et usus an- liquos. finaliter in eisdem literis ponit se- renitas vestra non velle sub silencio pre- terire, quod frequenter et novissime plures ex laicis, qui in sacro concilio tracti sunt aut coram judicibus per sacrum concilium deputatis, vestre serenitati sunt lamentati eum querela, quod in eorum justicia nedum male tractantur, quinimo in deputacionibus et generalibus congregacionibus non audiun- tur, sed cum sibillacionibus et clamoribus ad rumorem populi non auditi recedere com- pelluntur. huie generalitati responderi non posset, nisi ex subsequentibus. nam in de- putacionibus nec in generalibus congrega- cionibus non ad rumorem populi neque per sibillaciones vel clamores proceditur, sed per raciones votis exquisitis singulorum. et sicut serenitas vestra talia facientes, si qui essent, reputat leves requirendo eos compesci, sic talia referentes vestre serenitati de concilio reputare debet leviores, quia injuriose lo- quuntur de sacro concilio et suppositis ejus- et propterea sérenitas vestra talibus auditum non debet prebere, quia de sacro concilio. talia verisimiliter non sunt cre- denda nec habent apparenciam. si quid defuerit in modo scribendi superius, digne- tur vestra serenitas habere pro suppor- tato etc. а) P propterea, Reichstag zu Ulm Mai bis August 1484. serenitati non deerunt et honori et juribus sacri Romani imperii suceurratis. hie scri- bendi modus admirari nos cogit, cum sit omnino alienus ab eo, qui semper per ante- cessores tuos et reges et principes omnes 5 alios ac per serenitatem tuam hactenus ser- vari consuevit in scribendo sacris generali- bus conciliis, qua in re nisi magis specifice scriberetur, aliter responderi convenienter non posset. credimus tamen et de ea re 10 cerciores sumus — id enim potissimum се- saris officium est — omne justum omne racionabile eandem majestatem ante omnia servaturam, favores vero ecclesie secun- dum privilegia et usus antiquos omni pacto 15 Observaturam. postremo taceri ab eadem serenitate non potuisse in eisdem litteris significabatur, quod plures ex laicis, quo- rum cause in sacro concilio aut coram ju- dicibus a sacro concilio deputatis aguntur, 20 serenitati vestre conquesti sunt non modo eis justiciam negari, quin neque in depu- tacionibus neque in congregacionibus gene- ralibus audiuntur, sed sibilatu et clamore et tumultu non auditi discedere compellun- 25 tur. hec preter veritatem sugesta sunt. nam in deputacionibus et in congregacione generali non clamore aut sibilatu aut tu- multu vere sentencie et quid fieri opporteat invenitur, sed magno ordine racionibus et 80 votis singulorum exquisitis, quare omnes, quicunque sint, qui talia de sacro concilio Serenissime majestati tue referunt, leves de- bent et vani ab eadem majestate reputari. nam et perverse de hac sacra synodo lo- s5 quuntur et injuriose, neque eis aliquo modo credi debet. nam non modo falsa, sed nec similia quidem veris loquuntur. quitquid autem sit, quecunque pro statu gloria et honore Romani imperii et tue majestatis 40 nobis possibilia sunt, sicut semper liben- ter fecimus, ita in futurum facere inten- dimus. datum PDasilee 2 idus augusti anno 34. 45 ) 50
1494 dem 438 apud quos se remitti requirunt, ^ preterea * interseritur in eisdem literis, quod in eis contenta nota fieri voluit majestas imperialis Sacro concilio, ut provideatur, et si fortasse provisio negligatur, sit serenitas vestra apud deum et mundum exeusata, si convenien- tibus et honestis modis, qui serenitati vestre non deerunt, honori vestro et juribus sacri Romani imperii provideritis. serenissime au- guste. effectus premisse clausule in eisdem vestris insertis literis videtur comminatorius | et eciam extraneus a modo servari consueto per serenitatem vestram et alios imperatores reges et principes in scribendo sacris gene- ralibus conciliis et, nisi aliter specificaretur, alias responderi non posset, quam ex supra- seriptis respondetur. et credimus vestram serenitatem semper contentari de eo, quod erit justum et racionabile et facit in favorem ecclesie secundum sua. privilegia et usus an- liquos. finaliter in eisdem literis ponit se- renitas vestra non velle sub silencio pre- terire, quod frequenter et novissime plures ex laicis, qui in sacro concilio tracti sunt aut coram judicibus per sacrum concilium deputatis, vestre serenitati sunt lamentati eum querela, quod in eorum justicia nedum male tractantur, quinimo in deputacionibus et generalibus congregacionibus non audiun- tur, sed cum sibillacionibus et clamoribus ad rumorem populi non auditi recedere com- pelluntur. huie generalitati responderi non posset, nisi ex subsequentibus. nam in de- putacionibus nec in generalibus congrega- cionibus non ad rumorem populi neque per sibillaciones vel clamores proceditur, sed per raciones votis exquisitis singulorum. et sicut serenitas vestra talia facientes, si qui essent, reputat leves requirendo eos compesci, sic talia referentes vestre serenitati de concilio reputare debet leviores, quia injuriose lo- quuntur de sacro concilio et suppositis ejus- et propterea sérenitas vestra talibus auditum non debet prebere, quia de sacro concilio. talia verisimiliter non sunt cre- denda nec habent apparenciam. si quid defuerit in modo scribendi superius, digne- tur vestra serenitas habere pro suppor- tato etc. а) P propterea, Reichstag zu Ulm Mai bis August 1484. serenitati non deerunt et honori et juribus sacri Romani imperii suceurratis. hie scri- bendi modus admirari nos cogit, cum sit omnino alienus ab eo, qui semper per ante- cessores tuos et reges et principes omnes 5 alios ac per serenitatem tuam hactenus ser- vari consuevit in scribendo sacris generali- bus conciliis, qua in re nisi magis specifice scriberetur, aliter responderi convenienter non posset. credimus tamen et de ea re 10 cerciores sumus — id enim potissimum се- saris officium est — omne justum omne racionabile eandem majestatem ante omnia servaturam, favores vero ecclesie secun- dum privilegia et usus antiquos omni pacto 15 Observaturam. postremo taceri ab eadem serenitate non potuisse in eisdem litteris significabatur, quod plures ex laicis, quo- rum cause in sacro concilio aut coram ju- dicibus a sacro concilio deputatis aguntur, 20 serenitati vestre conquesti sunt non modo eis justiciam negari, quin neque in depu- tacionibus neque in congregacionibus gene- ralibus audiuntur, sed sibilatu et clamore et tumultu non auditi discedere compellun- 25 tur. hec preter veritatem sugesta sunt. nam in deputacionibus et in congregacione generali non clamore aut sibilatu aut tu- multu vere sentencie et quid fieri opporteat invenitur, sed magno ordine racionibus et 80 votis singulorum exquisitis, quare omnes, quicunque sint, qui talia de sacro concilio Serenissime majestati tue referunt, leves de- bent et vani ab eadem majestate reputari. nam et perverse de hac sacra synodo lo- s5 quuntur et injuriose, neque eis aliquo modo credi debet. nam non modo falsa, sed nec similia quidem veris loquuntur. quitquid autem sit, quecunque pro statu gloria et honore Romani imperii et tue majestatis 40 nobis possibilia sunt, sicut semper liben- ter fecimus, ita in futurum facere inten- dimus. datum PDasilee 2 idus augusti anno 34. 45 ) 50
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F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 439 231. Ausführungen des kaiserlichen Gesandten Gregor Heimburg in der Generalkongre- (1434 Aug. 21] gation des Baseler Konzils. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [ 1434 August 21 Basel 17. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 197b (Jo. de Segovia lib. 8 cap. 27) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. nr. 4180 fol. 207b (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 724-725. Sancta synodus recepit literas 2 imperatoris Romanorum credenciales datas Ulme 7 " Aug. 7 10 augusti in personas Georgii Fischel militis et Gregorii vicarii quondam Maguntini utrius- que juris doctorum, ambasiatorum suorum, quos dicebat se mittere concilio oratores sumptos ex latere suo. Credenciam autem exposuit in decem punctis Gregorius notificans imperatorem se ipsum imperium et omnia sua sacre synodo recommendare, qui propterea, quod non in- 15 tendebat longe recedere de Basilea, vice sui non misisset concilii protectorem, sed jam intendebat mittere marchionem Badensem vel alium; significabat tamen in suo recessu conmisisse3 civibus Basiliensibus circa proteccionem ejusmodi accuracius intendere de- bere. item prout concilium instetisset apud eum, fecisse jam concordiam usum pietate sua et liberalitate cum duce Bavarie Ludovico 4, qui simul cum eo Ratisponam ibat super 20 revocacione Bohemorum ad unionem ecclesie, circa quam imperator ipse zelo fidei et instancia concilii intendebat summopere laborare; et regraciabatur sacro concilio de ambasiatoribus desuper missis tam solemnibus, letatus specialiter, quoniam admodum sibi grati essent. atqui exhortabatur sanctam synodum, ut omnibus aliis pretermissis per eam intenderetur ad reformacionem 5, specialiter super extirpacione symonie in clero 25 voraginisque usurarum in laicali populo 6, in utroque autem super nonobservancia et fa- cili dispensacione juramentorum; rogabat insuper speciali deprecacione, quod sancta synodus intenderet ad ecclesie reformacionem eciam in capite. intenderetur denique ad recuperacionem terrarum ecclesie restituendarum ad possessionem summi pontificis; sed et remitti ad forum seculare suum causas b ducatus Saxonie, Bambergensis et Bisunti- so nensis civitatum, permaxime ducatus causa hujusmodi specialiter ad suum consistorium pertinente; item quod sancta synodus crebro visitaret eum literis suis, quibus maxime congauderet ; postremo, ut, quemadmodum paratus ipse erat dare brachium seculare suum in favorem et subsidium ecclesiastici, ita et seculari suo ecclesiasticum exhiberetur 7. concludebat autem prefatus exponens, quoniam de hoc atque remissione causarum quedam 35 alia exponenda opportune magis essent coram deputatis ad id dandis per sacrum con- cilium, in id igitur loci dicenda alia reservaret 8. a) sic ! b) om. BR. 1 Das Datum ergiebt sich indirekt aus Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 725 Zeile 3-4 von unten und 40 direkt aus dem Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 3, 184-185). 2 Vgl. nr. 229 vom 8 August, wo aber der Bischof von Lübeck mit bevollmächtigt ist. 3 Vgl. auch nr. 228. 45 4 Vgl. nr. 212. 5 Zum 16 Juli 1434 findet sich in Wien Hof- bibl. cod. chart. ms. nr. 5111 (Reportatorium acto- rum concilii Basiliensis) fol. 261a die Notiz, daß an diesem Tage in der Germanischen Nation des 50 Konzils ein Brief K. Sigmunds verlesen sei, des Inhalts: die Nation solle für die Reformation ar- beiten, auch wenn die anderen Nationen nicht wollten; andernfalls werde er selbst reformacionem facere nacioni displicentem. 6 Vgl. nr. 264 art. 12. 7 Der Kaiser hat dabei wohl die Bannung des in die Reichsacht erklärten Arnold von Egmont im Auge gehabt. Vgl. dazu p. 361, nr. 249 Anm. und nr. 264 art. 3. 8 Cesarini dankte darauf namens des Konzils und erklärte: betr. die remissio causarum, es soll- ten, quoniam materia illa gravis esset, die Depu- tationen darüber beraten; betr. recuperacio terrarum ecclesie, es seien schon die Kardinäle S. Pietro in Vincoli und Santa Croce zu Legaten nach Italien
F. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 224-231. 439 231. Ausführungen des kaiserlichen Gesandten Gregor Heimburg in der Generalkongre- (1434 Aug. 21] gation des Baseler Konzils. (Nach der Erzählung des Johannes von Segovia). [ 1434 August 21 Basel 17. B aus Basel Univ.-Bibl. Ms. A III 40 fol. 197b (Jo. de Segovia lib. 8 cap. 27) cop. membr. saec. 15. R coll. Rom Bibl. Vatic. cod. ms. nr. 4180 fol. 207b (Jo. de Segovia l. c.) cop. chart. saec. 15. Ferner in den Hss. des Segovia Rom l. c. cod. 4182 und Wien Hofbibl. cod. 5048. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 724-725. Sancta synodus recepit literas 2 imperatoris Romanorum credenciales datas Ulme 7 " Aug. 7 10 augusti in personas Georgii Fischel militis et Gregorii vicarii quondam Maguntini utrius- que juris doctorum, ambasiatorum suorum, quos dicebat se mittere concilio oratores sumptos ex latere suo. Credenciam autem exposuit in decem punctis Gregorius notificans imperatorem se ipsum imperium et omnia sua sacre synodo recommendare, qui propterea, quod non in- 15 tendebat longe recedere de Basilea, vice sui non misisset concilii protectorem, sed jam intendebat mittere marchionem Badensem vel alium; significabat tamen in suo recessu conmisisse3 civibus Basiliensibus circa proteccionem ejusmodi accuracius intendere de- bere. item prout concilium instetisset apud eum, fecisse jam concordiam usum pietate sua et liberalitate cum duce Bavarie Ludovico 4, qui simul cum eo Ratisponam ibat super 20 revocacione Bohemorum ad unionem ecclesie, circa quam imperator ipse zelo fidei et instancia concilii intendebat summopere laborare; et regraciabatur sacro concilio de ambasiatoribus desuper missis tam solemnibus, letatus specialiter, quoniam admodum sibi grati essent. atqui exhortabatur sanctam synodum, ut omnibus aliis pretermissis per eam intenderetur ad reformacionem 5, specialiter super extirpacione symonie in clero 25 voraginisque usurarum in laicali populo 6, in utroque autem super nonobservancia et fa- cili dispensacione juramentorum; rogabat insuper speciali deprecacione, quod sancta synodus intenderet ad ecclesie reformacionem eciam in capite. intenderetur denique ad recuperacionem terrarum ecclesie restituendarum ad possessionem summi pontificis; sed et remitti ad forum seculare suum causas b ducatus Saxonie, Bambergensis et Bisunti- so nensis civitatum, permaxime ducatus causa hujusmodi specialiter ad suum consistorium pertinente; item quod sancta synodus crebro visitaret eum literis suis, quibus maxime congauderet ; postremo, ut, quemadmodum paratus ipse erat dare brachium seculare suum in favorem et subsidium ecclesiastici, ita et seculari suo ecclesiasticum exhiberetur 7. concludebat autem prefatus exponens, quoniam de hoc atque remissione causarum quedam 35 alia exponenda opportune magis essent coram deputatis ad id dandis per sacrum con- cilium, in id igitur loci dicenda alia reservaret 8. a) sic ! b) om. BR. 1 Das Datum ergiebt sich indirekt aus Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 725 Zeile 3-4 von unten und 40 direkt aus dem Protokoll Brunets (Haller, Conc. Bas. 3, 184-185). 2 Vgl. nr. 229 vom 8 August, wo aber der Bischof von Lübeck mit bevollmächtigt ist. 3 Vgl. auch nr. 228. 45 4 Vgl. nr. 212. 5 Zum 16 Juli 1434 findet sich in Wien Hof- bibl. cod. chart. ms. nr. 5111 (Reportatorium acto- rum concilii Basiliensis) fol. 261a die Notiz, daß an diesem Tage in der Germanischen Nation des 50 Konzils ein Brief K. Sigmunds verlesen sei, des Inhalts: die Nation solle für die Reformation ar- beiten, auch wenn die anderen Nationen nicht wollten; andernfalls werde er selbst reformacionem facere nacioni displicentem. 6 Vgl. nr. 264 art. 12. 7 Der Kaiser hat dabei wohl die Bannung des in die Reichsacht erklärten Arnold von Egmont im Auge gehabt. Vgl. dazu p. 361, nr. 249 Anm. und nr. 264 art. 3. 8 Cesarini dankte darauf namens des Konzils und erklärte: betr. die remissio causarum, es soll- ten, quoniam materia illa gravis esset, die Depu- tationen darüber beraten; betr. recuperacio terrarum ecclesie, es seien schon die Kardinäle S. Pietro in Vincoli und Santa Croce zu Legaten nach Italien
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440 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. G. Städtische Ausgaben aus Anlafs des Reichstages nr. 232-235. 232. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaß des Reichstages. 1434 Mai 26 bis August 18. Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 120a u. 122a not. chart. coaevae. 1434 Mai 26 bis Aug. 18 Mai 26 [5. Bürgermeisterperiode des Rechnungsjahres 1434 feria 4 post Urbani bis feria 4 bis Juni 28 in vigilia Johannis baptiste.] Item dedimus 1 lb. 2 sh. 2 haller dem Tirolt potenlones 5 gen Ulm von der zukunft wegen unsers herren des keisers. Juli 21 [6. Bürgermeisterperiode feria 4 ante Marie Magdalene bis feria 4 ante Sebaldi.] bis Aug. 18 Item dedimus 223 guldein 3 ort und 10 lb. haller novi, das Stephan Colers fart gen Ulm gekost hat zu unserm herren dem keiser und 71/2 wochen aussen was, do man teidingt zwischen demselben unserm hern dem keiser und herzog Ludwigen von Beyrn 10 grafen zu Mortani von der ungehorsam wegen, die derselb herzog Ludwig gen unserm herren dem pabst dem concilio und dem keiser begangen hett, unum pro 1 lb. 2 sh. haller. summa totalis in hallensibus facit 256 lb. 21/2 sh. haller. item dedimus 46 guldein landswerung, die Stephan Coler geben hett in unsers herren des keisers canzlei umb 1 brief, daz wir 34 dn. auf 1 Nuremberger lot slahen und münzen mûgen, unum pro 1 lb. 2 sh. haller. facit in hallensibus 50 lb. 12 sh. haller. item dedimus 25 lb. 6 sh. 4 haller, das Ulricus unser schreiber auf und ab verzeret zum Stephan Coler, dieweil er zu Ulm was, auf dem weg fûr mietung der pferd und das man im auch zu liebung gab. 15 1434 233. Ausgaben Ulms aus Anlaß des Reichstages. 1434 Juni bis August. Juni bis Aug. Aus Ulm Stadt-Bibl. cod. msc. 5054-5081. 4. VI. A. 14. 6 Blätter. Sammelband aus der Prälat v. Schmidschen Sammlung. Unsere Vorlage ist nr. 5058, gleichzeitige Auf- zeichnung und, wie die ursprüngliche Foliierung zeigt, die hier mit fol. 163a beginnt, Bruchstück, ohne Zweifel des städtischen Rechnungsbuchs. Erwähnt bei Jäger, Schwäb. Städtewesen (Ulm) p. 545 Anm. 277 und darnach bei Stälin, 25 Wirtembergische Geschichte 3, 442 Anm. 1. 20 Kaiser. Des ersten Hainrichs Imhoff sâligen witwe umb iren kopf (was nicht gar vergult und wag 7 mark 41/2 lott; iegliche mark besunder umb 141/2 guldin), den wir unserm herren dem kaiser geschenkt haben, 105 guldin 2 ort. do schankten wir im darinne an so baren guldin 500 guldin. der Rôpfflerin zü underkoff und winkoff davon 1 lb. 1 sh. hl. Mangen Kraftz wib umb ain silbrin becher (schankten wir herr Herrman Hecht) 14 guldin. ainem goldschmid von Nûremberg umb 1 vergulten becher (wang 2 mark 2 lot 1/2 quintin ; schankten wir herr Caspar Schlicken von Venediger wegen 1) 26 guldin 2 ort 5 sh. hlr. Jörgen Roten von 49 pfâriten 22 bettstatten, unsers herren des 35 kaisers volk zû stellen und zû legen (und gab in weder hôw noch strew a noch nichtz anders) 11 wochen: 90 guldin. och Jorgen Roten das im ußgestanden ist, sid er kunig a) Vorl. schwerlich strow. gewählt. Dann suchte sich der Kardinal von Rouen wegen der Besançoner Streitsache zu rechtfertigen, und wegen der Bamberger wurde erwidert: quo- niam esset in puncto terminacionis, supersedendum non fore. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 725). 1 Wir vermuten, daß hier der Streitfall gemeint ist, den wir aus einigen von Thomas in den Sitzungsberichten der k. baier. Akad. der Wissensch. 1869 I, 288 f. und von Simonsfeld, Fondaco dei Tedesehi p. 215 ff. mitgeteilten Venetianischen Rats- beschlüssen und Schreiben des Dogen von Venedig Francesco Foscari an Ulm und andere Schwäbische 40 Städte kennen lernen. Venetianisches Kaufmanns- gut war von einem Schwäbischen Edeln weg- genommen, dann nach Ulm geschafft und hier zurückgehalten worden. 1433 Nov. 25 erklärte sich der Doge damit einverstanden, daß der Kaiser den 45 Handel entscheide. Uber den Ausfall der Entschei- dung können wir nichts beibringen.
440 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. G. Städtische Ausgaben aus Anlafs des Reichstages nr. 232-235. 232. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaß des Reichstages. 1434 Mai 26 bis August 18. Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 120a u. 122a not. chart. coaevae. 1434 Mai 26 bis Aug. 18 Mai 26 [5. Bürgermeisterperiode des Rechnungsjahres 1434 feria 4 post Urbani bis feria 4 bis Juni 28 in vigilia Johannis baptiste.] Item dedimus 1 lb. 2 sh. 2 haller dem Tirolt potenlones 5 gen Ulm von der zukunft wegen unsers herren des keisers. Juli 21 [6. Bürgermeisterperiode feria 4 ante Marie Magdalene bis feria 4 ante Sebaldi.] bis Aug. 18 Item dedimus 223 guldein 3 ort und 10 lb. haller novi, das Stephan Colers fart gen Ulm gekost hat zu unserm herren dem keiser und 71/2 wochen aussen was, do man teidingt zwischen demselben unserm hern dem keiser und herzog Ludwigen von Beyrn 10 grafen zu Mortani von der ungehorsam wegen, die derselb herzog Ludwig gen unserm herren dem pabst dem concilio und dem keiser begangen hett, unum pro 1 lb. 2 sh. haller. summa totalis in hallensibus facit 256 lb. 21/2 sh. haller. item dedimus 46 guldein landswerung, die Stephan Coler geben hett in unsers herren des keisers canzlei umb 1 brief, daz wir 34 dn. auf 1 Nuremberger lot slahen und münzen mûgen, unum pro 1 lb. 2 sh. haller. facit in hallensibus 50 lb. 12 sh. haller. item dedimus 25 lb. 6 sh. 4 haller, das Ulricus unser schreiber auf und ab verzeret zum Stephan Coler, dieweil er zu Ulm was, auf dem weg fûr mietung der pferd und das man im auch zu liebung gab. 15 1434 233. Ausgaben Ulms aus Anlaß des Reichstages. 1434 Juni bis August. Juni bis Aug. Aus Ulm Stadt-Bibl. cod. msc. 5054-5081. 4. VI. A. 14. 6 Blätter. Sammelband aus der Prälat v. Schmidschen Sammlung. Unsere Vorlage ist nr. 5058, gleichzeitige Auf- zeichnung und, wie die ursprüngliche Foliierung zeigt, die hier mit fol. 163a beginnt, Bruchstück, ohne Zweifel des städtischen Rechnungsbuchs. Erwähnt bei Jäger, Schwäb. Städtewesen (Ulm) p. 545 Anm. 277 und darnach bei Stälin, 25 Wirtembergische Geschichte 3, 442 Anm. 1. 20 Kaiser. Des ersten Hainrichs Imhoff sâligen witwe umb iren kopf (was nicht gar vergult und wag 7 mark 41/2 lott; iegliche mark besunder umb 141/2 guldin), den wir unserm herren dem kaiser geschenkt haben, 105 guldin 2 ort. do schankten wir im darinne an so baren guldin 500 guldin. der Rôpfflerin zü underkoff und winkoff davon 1 lb. 1 sh. hl. Mangen Kraftz wib umb ain silbrin becher (schankten wir herr Herrman Hecht) 14 guldin. ainem goldschmid von Nûremberg umb 1 vergulten becher (wang 2 mark 2 lot 1/2 quintin ; schankten wir herr Caspar Schlicken von Venediger wegen 1) 26 guldin 2 ort 5 sh. hlr. Jörgen Roten von 49 pfâriten 22 bettstatten, unsers herren des 35 kaisers volk zû stellen und zû legen (und gab in weder hôw noch strew a noch nichtz anders) 11 wochen: 90 guldin. och Jorgen Roten das im ußgestanden ist, sid er kunig a) Vorl. schwerlich strow. gewählt. Dann suchte sich der Kardinal von Rouen wegen der Besançoner Streitsache zu rechtfertigen, und wegen der Bamberger wurde erwidert: quo- niam esset in puncto terminacionis, supersedendum non fore. (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 725). 1 Wir vermuten, daß hier der Streitfall gemeint ist, den wir aus einigen von Thomas in den Sitzungsberichten der k. baier. Akad. der Wissensch. 1869 I, 288 f. und von Simonsfeld, Fondaco dei Tedesehi p. 215 ff. mitgeteilten Venetianischen Rats- beschlüssen und Schreiben des Dogen von Venedig Francesco Foscari an Ulm und andere Schwäbische 40 Städte kennen lernen. Venetianisches Kaufmanns- gut war von einem Schwäbischen Edeln weg- genommen, dann nach Ulm geschafft und hier zurückgehalten worden. 1433 Nov. 25 erklärte sich der Doge damit einverstanden, daß der Kaiser den 45 Handel entscheide. Uber den Ausfall der Entschei- dung können wir nichts beibringen.
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G. Städtische Ausgaben aus Anlaß des Reichstages nr. 232�235. 441 und hie gewesen ist 1, 5 guldin. Hannsen Strôlin och dem kaiser die egenanten 11 wochen 45 pfârit bloß zů stellen und nieman darzů zů legen noch nichtz zů geben als unser herre der kaiser sin kôch und volk hinweg geschikt und hie 31 guldin a. belaib und mit herzog Ludwig von Bayern gericht ward, hetten wir im ain tag kúchin 5 und gaben im koste, das es an brott wúrz vischen flaisch und andern sachen costett an ainer summe 19 guldin 1 ort 81 lb. 2 sh. 11 hl. die himmelz 2, die wir dem kaiser gemacht haben, ist in der egenanten summe bezalt und H. von Húnstetten darinne ver- rait. siben b kôchen, die unserm herren dem kaiser gekochet hand, zû lone geben 4 lb. 17 sh. 6 hlr. Scholer° schnider von des kaisers kamer och, da er isset uf dem tanz- 10 huse, dûch ufzûschlahen und von der himelzen zů machen 3 lb. 5 sh. hl. Josen Mathis Stwrmer von sinem keler, den der kaiser gebrucht und gehebt hatt, zů zinße 6 lib. hl. Stôbenhaber umb 146 elen in des kaisers kamer och uf das danzhuse, da er sitzt; och umb 20 eln dem, der das mettenbrott von Beheim bracht, das die Hussen erschlagen weren 3; und umb 57 eln 3 viertel den amptluten in die herrschaften 4 zû 15 kappen. umb das alles an ainer summe 94 guldin. Clausen goldschmid von dem, das er an des kaisers kopf, der im geschênkt ist, verdient hatt, 2 guldin 4 sh. 6 hlr.d Kaiser. Win. Des ersten Clausen Mayer umb 11 aimer minus 10 maß wins, als das abgerechnet 2o uns empfolhen ist, Elsâssers 70 lib. 15 sh. hlr. Strowmayer Winkelhofers knecht umb 7 aimer 30 maß wins Elsâssers 41 lb. 6 sh. 6 hl. Bernegger umb 3 aimer 30 maß Brißgowers zů 5 lb. 5 sh. hl.; tût 17 lib. 1 sh. 3 hlr. Krâftlin uf der Braiten5 umb 2 aimer 10 mas Nekerwins zû 4 lib. 12 sh. hl.; ward herzog Wilhalmen von Bayern geschenkt; tût 9 lib. 10 sh. hl. Uolrich Kúgelin umb 31/2 aimer Neckerwins 15 lb. 25 1 sh. hl. aber Uolrich Kugelin umb 7 aimer 40 maß zů 4 lb. 14 sh. hl. Neckerwins 34 lib. 7 sh. 6 hl. Peter Grüningern umb 5 aimer minus 10 maß Nekerwins zů 4 lb. 14 sh. hlr., tût 23 lib. hlr. Fritzen Jacoben umb 21/2 aimer 45 maß Neckerwins 13 lib. 3 sh. hl. Hannsen Múller von Feringen 6 umb 21/2 aimer 45 maß 13 lib. 14 sh. hlr. Enger von Schauffhusen umb 2 aimer 8 maß wins 7 lib. 4 sh. hlr. Jacob s0 Gienger umb 11/2 aimer 11 maß wins 7 lib. 19 sh. 2 hlr. Bartlome Greggen umb 2 aimer 40 maß zů 5 lb. 5 sh. hl.; ward dem marggrafen von Baden geschênkt; 12 lib. 3 sh. hlr. 4 hlr. Winkel merzler f7 umb unschlitt in die wachten, als der kaiser hie 35 a) am unteren Rand jeder Seite der Vorlage ist die Summe der auf ihr verzeichneten einzelnen Ausgabeposten angegeben. Wir nehmen diese Angaben, weil sie sachlich von keiner Bedeutung sind, nicht in den Text, sondern unter die Varianten auƒ und notieren demeufolge hier Summa 772 guldin 1 lb. 6 sh. hl. b) in Vorl. ist siben von dersel- ben Hand über sechs gesetzt, letsteres ist nicht durchstrichen. c) in Vorl. gleichzeitig korrig. aus Schüler. d) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 115 guldin 1 ort 95 lib. 9 sh. 11 hlr. e) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 237 lb. 18 sh. 3 hl. f) Vorl. wohl nicht merzlerer, sondern der Haken über dem zweiten r nur Verzierung. 1 Der Satz will sagen: Jörg Rot hatte ein Gut- 40 haben von 5 Gulden an die Stadt von dem letzten Aufenthalt her, den Sigmund, als er noch König war, in Ulm genommen, und wurde jetzt bezahlt. Sigmund besuchte Ulm zum letztenmal vor seiner Romfahrt und Kaiserkrönung in der ersten Hälfte 45 des Nov. 1430. 2 Himelize, Decke eines Zimmers, Baldachin; in letzterer Bedeutung hier. Lexer, Mhd. Hdwb. 1, 1285-1286. Der Bote brachte die Nachricht von der Schlacht 50 bei Lipan 1434 Mai 30. Vgl. Palacky 3, III, Deutsche Reichstags-Akten XI. 163 ff. — Mettenbrott ist das dem ersten Verkün- diger einer guten Nachricht gereichte Geschenk, sonst auch Botenbrot. Schmid, Schwäb. Wörterb. 380 und Schmeller ed. Frommann I, 1688 u. 308. 4 Die Amtsbezirke in dem zur Reichsstadt Ulm gehörigen Territorium. Jetzt noch bestehender Name einer Ortlichkeit in Ulm nordöstlich vom Münster. 6 Vielleicht das südlich von Ulm gelegene Vöh- ringen. Merzler, der mit Fettwaren, Mehl, Hanf u. dgl. Handel treibt. Schmid a. a. O. 383. 56
G. Städtische Ausgaben aus Anlaß des Reichstages nr. 232�235. 441 und hie gewesen ist 1, 5 guldin. Hannsen Strôlin och dem kaiser die egenanten 11 wochen 45 pfârit bloß zů stellen und nieman darzů zů legen noch nichtz zů geben als unser herre der kaiser sin kôch und volk hinweg geschikt und hie 31 guldin a. belaib und mit herzog Ludwig von Bayern gericht ward, hetten wir im ain tag kúchin 5 und gaben im koste, das es an brott wúrz vischen flaisch und andern sachen costett an ainer summe 19 guldin 1 ort 81 lb. 2 sh. 11 hl. die himmelz 2, die wir dem kaiser gemacht haben, ist in der egenanten summe bezalt und H. von Húnstetten darinne ver- rait. siben b kôchen, die unserm herren dem kaiser gekochet hand, zû lone geben 4 lb. 17 sh. 6 hlr. Scholer° schnider von des kaisers kamer och, da er isset uf dem tanz- 10 huse, dûch ufzûschlahen und von der himelzen zů machen 3 lb. 5 sh. hl. Josen Mathis Stwrmer von sinem keler, den der kaiser gebrucht und gehebt hatt, zů zinße 6 lib. hl. Stôbenhaber umb 146 elen in des kaisers kamer och uf das danzhuse, da er sitzt; och umb 20 eln dem, der das mettenbrott von Beheim bracht, das die Hussen erschlagen weren 3; und umb 57 eln 3 viertel den amptluten in die herrschaften 4 zû 15 kappen. umb das alles an ainer summe 94 guldin. Clausen goldschmid von dem, das er an des kaisers kopf, der im geschênkt ist, verdient hatt, 2 guldin 4 sh. 6 hlr.d Kaiser. Win. Des ersten Clausen Mayer umb 11 aimer minus 10 maß wins, als das abgerechnet 2o uns empfolhen ist, Elsâssers 70 lib. 15 sh. hlr. Strowmayer Winkelhofers knecht umb 7 aimer 30 maß wins Elsâssers 41 lb. 6 sh. 6 hl. Bernegger umb 3 aimer 30 maß Brißgowers zů 5 lb. 5 sh. hl.; tût 17 lib. 1 sh. 3 hlr. Krâftlin uf der Braiten5 umb 2 aimer 10 mas Nekerwins zû 4 lib. 12 sh. hl.; ward herzog Wilhalmen von Bayern geschenkt; tût 9 lib. 10 sh. hl. Uolrich Kúgelin umb 31/2 aimer Neckerwins 15 lb. 25 1 sh. hl. aber Uolrich Kugelin umb 7 aimer 40 maß zů 4 lb. 14 sh. hl. Neckerwins 34 lib. 7 sh. 6 hl. Peter Grüningern umb 5 aimer minus 10 maß Nekerwins zů 4 lb. 14 sh. hlr., tût 23 lib. hlr. Fritzen Jacoben umb 21/2 aimer 45 maß Neckerwins 13 lib. 3 sh. hl. Hannsen Múller von Feringen 6 umb 21/2 aimer 45 maß 13 lib. 14 sh. hlr. Enger von Schauffhusen umb 2 aimer 8 maß wins 7 lib. 4 sh. hlr. Jacob s0 Gienger umb 11/2 aimer 11 maß wins 7 lib. 19 sh. 2 hlr. Bartlome Greggen umb 2 aimer 40 maß zů 5 lb. 5 sh. hl.; ward dem marggrafen von Baden geschênkt; 12 lib. 3 sh. hlr. 4 hlr. Winkel merzler f7 umb unschlitt in die wachten, als der kaiser hie 35 a) am unteren Rand jeder Seite der Vorlage ist die Summe der auf ihr verzeichneten einzelnen Ausgabeposten angegeben. Wir nehmen diese Angaben, weil sie sachlich von keiner Bedeutung sind, nicht in den Text, sondern unter die Varianten auƒ und notieren demeufolge hier Summa 772 guldin 1 lb. 6 sh. hl. b) in Vorl. ist siben von dersel- ben Hand über sechs gesetzt, letsteres ist nicht durchstrichen. c) in Vorl. gleichzeitig korrig. aus Schüler. d) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 115 guldin 1 ort 95 lib. 9 sh. 11 hlr. e) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 237 lb. 18 sh. 3 hl. f) Vorl. wohl nicht merzlerer, sondern der Haken über dem zweiten r nur Verzierung. 1 Der Satz will sagen: Jörg Rot hatte ein Gut- 40 haben von 5 Gulden an die Stadt von dem letzten Aufenthalt her, den Sigmund, als er noch König war, in Ulm genommen, und wurde jetzt bezahlt. Sigmund besuchte Ulm zum letztenmal vor seiner Romfahrt und Kaiserkrönung in der ersten Hälfte 45 des Nov. 1430. 2 Himelize, Decke eines Zimmers, Baldachin; in letzterer Bedeutung hier. Lexer, Mhd. Hdwb. 1, 1285-1286. Der Bote brachte die Nachricht von der Schlacht 50 bei Lipan 1434 Mai 30. Vgl. Palacky 3, III, Deutsche Reichstags-Akten XI. 163 ff. — Mettenbrott ist das dem ersten Verkün- diger einer guten Nachricht gereichte Geschenk, sonst auch Botenbrot. Schmid, Schwäb. Wörterb. 380 und Schmeller ed. Frommann I, 1688 u. 308. 4 Die Amtsbezirke in dem zur Reichsstadt Ulm gehörigen Territorium. Jetzt noch bestehender Name einer Ortlichkeit in Ulm nordöstlich vom Münster. 6 Vielleicht das südlich von Ulm gelegene Vöh- ringen. Merzler, der mit Fettwaren, Mehl, Hanf u. dgl. Handel treibt. Schmid a. a. O. 383. 56
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442 was, uf das rathuse in unser frowen huse 1 in des Sibers und Pfülers husern, och in des kaisers hoff zûm ersten, und sust umb schmer und anders uns selb 18 lb. 8 sh. 10 hlr. den winziehern, das si dem kaiser, diewile er hie gewesen ist, win ingeleit hand, fur ir lone geben 2 lb. hlr. Uolrich kupferschmid 2, der wachter in des Pfûlers huse, 4 wochen zû warten 12 sh. hl. dem Siber von sinem huse 7 wochen, diewile 5 der kaiser hie wass, die wachte darinne zû haben, 7 lib. hlr. Hannsen Ehinger Oesterricher umb 4 halb huffen holz dem kaiser in sinen hoff 36 lib. hlr. a. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Kaiser. Vich. Item Schwartzmicheln von Lougingen 4 umb 5 ochsen 35 guldin 1 lb. 10 sh. 10 den Schútzen umb Thomann und Hanns Kartus umb 2 ochsen 15 guldin. hl. Peter Halle umb 2 ochsen 10 guldin. 1 ochsen 8 guldin. Umb vische. aber Den vischern um 36 stuk vische zů verschenken 17 lb. 11 sh. 6 hl. den vischern umb vische zû verschenken 18 lib. 2 sh. hl. den vischern davon zû 15 tragen 12 sh. hl. geben. Hannsen Klainen umb 10 barmen 5 lb. 10 sh. hl. Hannsen Bommhower umb vische 5 lb. 5 sh. hlr. item Hannsen Geburen umb vische 11 lb. hl. item Veser umb 12 stuk vische 5 lb. 5 sh. hl. item Mutzelerin umb vische, waren 12 hecht, 5 lb. 5 sh. 6 hl.b Kaßborer vischer umb 12 stuk visch den von Venedig verschênkt 4 lb. 15 sh. hlr. Clausen Molfenter och umb vische 2 lb. 20 8 sh. hl. Peter Vadem och umb 7 barmen 2 lb. 15 sh. hlr. Mútzelerin umb 1 karpfen 10 sh. hl. von den vischen zů winkoff 8 sh. hl. umb vische 23 stuk den zwain herzogen von Sachsen und marggrafen zů Mússen geschênkt 7 lb. 16 sh. 6 hl. Klaiber vischer umb vische 5 lb. h., Klainen umb vische 2 lb. 15 sh. h., Michel Vadem umb vische 1 lb. 8 sh. h.; herzog Ludwig geschenkt. Uolrich von 25 Schinow umb 1291/2 karpfen zů 4 sh. h., 26 hecht fúr 3 lb. 19 sh. hl.; tût alles an ainer summe 29 lib. 17 sh. hlr. Clausen Ungelter umb vische 1 lb. 10 sh. hl. Mútze- lerin und Lêntzen Kôllin umb visch dem marggrafen von Baden geschênkt 6 lb. 1 sh. 9 hl. Hannsen Klainen umb 16 stuk visch 4 lb. 16 sh. h., Lentzen Köllin umb 2 wâlherin 5 2 lb. h. und H. hoffvischer umb 1 barmen 1 lb. 1 sh. hl.; herzog Ludwig 3o jungen geschenk. a) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 91 lb. 7 sh. 4 hl. b) Vorl. add. Summa 68 guldin 70 lib. 1 sh. hlr. Vor dem nächsten Posten, mit welchem eine neue Seite beginnt, steht die Uberschrift Kaiser. vische, die wir hier unter die Varianten setzen, da sie im Kontext unseres Abdrucks an dieser Stelle ganz bedeutungslos wäre. Ebenso hielten wir es im Folgenden mit ähnlichen Uberschriften. c) Vorl. add. von anderer I1J gleichzeit. Hand nam C. Lins. 35 1 Daß es sich hier um eine Beleuchtung des Frauenhauses für den Besuch Kaiser Sigmunds handele, nimmt an Jäger, Schwäb. Städtewesen 1, 544 Anm. 277 und nach ihm Aschbach 4, 231 Anm. 44 und Stälin, Wirtemb. Gesch. 3, 442 Anm. 1. 2 Hier wie in vorhergehenden und nachfolgenden analogen Fällen können wir nicht entscheiden, ob, was ursprünglich Bezeichnung des Gewerbes war, Nomen proprium geworden, also mit großten An- fangsbuchstaben und ohne Veränderung in der Orthographie zu schreiben ist; wir verfuhren nach Gutdünken. 3 Es kann nicht so gemeint sein, daßt das Si- bersche Haus für die ganze Dauer des Aufenthalts Sigmunds in Ulm gemietet war, denn der Kaiser weilte hier länger als sieben Wochen, nämlich vom 31 Mai bis zum 13 August, also 10 Wochen und 40 4 Tage. Vgl. p. 361 u. 363. 4 Lauingen, nö. von Ulm. 5 Waller silurus glanis, auch Wels genannt. Schmid a. a. O. 515-516. 45
442 was, uf das rathuse in unser frowen huse 1 in des Sibers und Pfülers husern, och in des kaisers hoff zûm ersten, und sust umb schmer und anders uns selb 18 lb. 8 sh. 10 hlr. den winziehern, das si dem kaiser, diewile er hie gewesen ist, win ingeleit hand, fur ir lone geben 2 lb. hlr. Uolrich kupferschmid 2, der wachter in des Pfûlers huse, 4 wochen zû warten 12 sh. hl. dem Siber von sinem huse 7 wochen, diewile 5 der kaiser hie wass, die wachte darinne zû haben, 7 lib. hlr. Hannsen Ehinger Oesterricher umb 4 halb huffen holz dem kaiser in sinen hoff 36 lib. hlr. a. Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. Kaiser. Vich. Item Schwartzmicheln von Lougingen 4 umb 5 ochsen 35 guldin 1 lb. 10 sh. 10 den Schútzen umb Thomann und Hanns Kartus umb 2 ochsen 15 guldin. hl. Peter Halle umb 2 ochsen 10 guldin. 1 ochsen 8 guldin. Umb vische. aber Den vischern um 36 stuk vische zů verschenken 17 lb. 11 sh. 6 hl. den vischern umb vische zû verschenken 18 lib. 2 sh. hl. den vischern davon zû 15 tragen 12 sh. hl. geben. Hannsen Klainen umb 10 barmen 5 lb. 10 sh. hl. Hannsen Bommhower umb vische 5 lb. 5 sh. hlr. item Hannsen Geburen umb vische 11 lb. hl. item Veser umb 12 stuk vische 5 lb. 5 sh. hl. item Mutzelerin umb vische, waren 12 hecht, 5 lb. 5 sh. 6 hl.b Kaßborer vischer umb 12 stuk visch den von Venedig verschênkt 4 lb. 15 sh. hlr. Clausen Molfenter och umb vische 2 lb. 20 8 sh. hl. Peter Vadem och umb 7 barmen 2 lb. 15 sh. hlr. Mútzelerin umb 1 karpfen 10 sh. hl. von den vischen zů winkoff 8 sh. hl. umb vische 23 stuk den zwain herzogen von Sachsen und marggrafen zů Mússen geschênkt 7 lb. 16 sh. 6 hl. Klaiber vischer umb vische 5 lb. h., Klainen umb vische 2 lb. 15 sh. h., Michel Vadem umb vische 1 lb. 8 sh. h.; herzog Ludwig geschenkt. Uolrich von 25 Schinow umb 1291/2 karpfen zů 4 sh. h., 26 hecht fúr 3 lb. 19 sh. hl.; tût alles an ainer summe 29 lib. 17 sh. hlr. Clausen Ungelter umb vische 1 lb. 10 sh. hl. Mútze- lerin und Lêntzen Kôllin umb visch dem marggrafen von Baden geschênkt 6 lb. 1 sh. 9 hl. Hannsen Klainen umb 16 stuk visch 4 lb. 16 sh. h., Lentzen Köllin umb 2 wâlherin 5 2 lb. h. und H. hoffvischer umb 1 barmen 1 lb. 1 sh. hl.; herzog Ludwig 3o jungen geschenk. a) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 91 lb. 7 sh. 4 hl. b) Vorl. add. Summa 68 guldin 70 lib. 1 sh. hlr. Vor dem nächsten Posten, mit welchem eine neue Seite beginnt, steht die Uberschrift Kaiser. vische, die wir hier unter die Varianten setzen, da sie im Kontext unseres Abdrucks an dieser Stelle ganz bedeutungslos wäre. Ebenso hielten wir es im Folgenden mit ähnlichen Uberschriften. c) Vorl. add. von anderer I1J gleichzeit. Hand nam C. Lins. 35 1 Daß es sich hier um eine Beleuchtung des Frauenhauses für den Besuch Kaiser Sigmunds handele, nimmt an Jäger, Schwäb. Städtewesen 1, 544 Anm. 277 und nach ihm Aschbach 4, 231 Anm. 44 und Stälin, Wirtemb. Gesch. 3, 442 Anm. 1. 2 Hier wie in vorhergehenden und nachfolgenden analogen Fällen können wir nicht entscheiden, ob, was ursprünglich Bezeichnung des Gewerbes war, Nomen proprium geworden, also mit großten An- fangsbuchstaben und ohne Veränderung in der Orthographie zu schreiben ist; wir verfuhren nach Gutdünken. 3 Es kann nicht so gemeint sein, daßt das Si- bersche Haus für die ganze Dauer des Aufenthalts Sigmunds in Ulm gemietet war, denn der Kaiser weilte hier länger als sieben Wochen, nämlich vom 31 Mai bis zum 13 August, also 10 Wochen und 40 4 Tage. Vgl. p. 361 u. 363. 4 Lauingen, nö. von Ulm. 5 Waller silurus glanis, auch Wels genannt. Schmid a. a. O. 515-516. 45
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G. Städtische Ausgaben aus Anlaß des Reichstages nr. 232�235. 443 Kaiser. Trumotern pfiffern etc. Item des kaisers und herr Caspar Schlicken narren geschênkt 1 guldin. item des kaisers turhûtern geschênkt 4 guldin. item des kaisers wagenknechten a geschênkt 5 3 guldin. unsern pfiffern von tanz machen 1 guldin. des kaisers trumotern geschênkt 10 guldin. item des marggrafen von Brandenburg pfiffern geschênkt 2 guldin. item ains bischofs trûmoter von b ..... geschênkt 1 guldin. item herzog Wilhalms von Bayern pfiffern geschênkt 2 guldin. item des bischofs von Saltzburg trûmoter geschênkt 1 guldin. item der herzogen von Sachsen pfiffern und trůmotern geschênkt 5 gul- 10 din. item der herzogen von Sachsen herolt besunder geschênkt 2 guldin°. Haeckel- bachen und Bunntinger geschênkt 2 guldin. item des kaisers turhûtern aber geschênkt Laurentzi 2 guldin. Mênnlin d und Mathis den zwain knechten 11 wochen in des kaisers hoff zü wachen und tag und nacht zû warten ieglichen des tags 3 sh. hl.; tût 23 lib. 2 sh. hl. als 15 der kaiser hie was, gaben wir ieglichem blaicher 1 ainen nachtwachter zû. und was der lone des nachtz ainem 1 sh. hl.; traff an ainer summe 22 lb. 7 sh. hlr. m.2 Martin maler Nysser und H. Wilhalmen von des kaisers kamer und der himelzen zû malen und zû guldin 15 guldin. Hornung, das die marschâlk und unser knecht, die mit in ritten, und besunder die knecht bi im, diewile der kaiser hie gewesen ist, verzert hand 12 lb. 20 19 sh. hl. Haintzen Wingarter, der uf dem rauthuse gewauchet hatt, als der kaiser hie was, des nachtz 2 sh. hl. lons. des was, das er verdient hett 7 lib. hl. Hannsen Ganser uf ain viertail jars, der marschâlk zû warten und ir schriber zû sin, zû lone geben 7 lib. hlr. Chûnrat Fusinger dieselben zite Gilgen Kraftz und Bartlome Greggen, die des kaisers hoff wartoten und ußrichten zû warten, zû lone geschênkt 3 lib. hl.e. item 25 umb 2 füder hôws dem kaiser in sinen hoff úber der âbt hôwe 5 lib. hlr. Michel Harder umb 8 karren fol holz dem kaiser 2 lb. 12 sh. hlr. item umb strow in des kaisers hoff 3 lb. 1 sh. 6 hlr. ainem von Tûtenhain umb ainen halben huffen holz dem kaiser 7 lib. 4 sh. 6 hlr. Daichter merzler umb 250 opfel dem kaiser geschenkt 2 lib. hlr. Duher umb gâtter dem kaiser in sin kamer zû den Barfüssen3 1 lib. hl. Er- so hart Zoller umb roffen 4 in des kaisers hoff 1 lib. hlr. Jacob Ruhen des kaisers diener gen Venedig in bottschaft vom kaiser von unserr sache wegen 5 20 rinisch guldin. Giglin schaffbind 6 umb geschirre uf den kaiser und sust verdient umb visch- zuber und anders 6 lb. 16 sh. hlr. Hannsen Hofflich umb vischbrênten 7 18 sh. 6 hlr. Giglin schaffbind umb zúber und geschirre aber dem kaiser 1 lb. 3 sh. hl. Chûn- 35 raten Lynsen, das er in dem schênkkelr und damit und sust ußgeben hatt, 5 lb. 2 sh. Chûnraten Lynnsen och fúr alle sache, das er in dem schênkkelr an allen 9 hl. † sachen bis súnwènden gebrucht ist 5, 7 lb. 2 sh. 1 hl. Diepolten Hofflich umb hulzin Juni 24 geschirre dem kaiser 1 lb. 18 sh. 9 hlr. Hainrichen Kraft umb 1/2 huffen holz dem Aug. 10 40 a) Vorl. ursprünglich wagenlúten. b) in Vorl. leere Stelle zur Einsetsung eines Wortes, etra des Namens von dem Bistum. c) Vorl. add. unten auf der Seite Summa baider bletter an ainer sume 32 guldin 73 lb. 1 sh. 3 hl d) in Vorl. ist dieser Posten von dem vorhergehenden durch einen Querstrich getrennt. e) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 19 guldin 75 lib. 8 sh. hlr. f) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 35 lib. 18 sh. 3 hlr. 20 guldin. g) sic! 1 Die Bleichen waren außterhalb der Stadt, da- 45 her ihre Sicherheit mehr bedroht. Ist aufzulösen meister? Das Barfüßerkloster ist das jetzige Gymna- siumsgebäude am Münsterplatz. 4 Rupfen, Werg oder was davon gemacht wird: grobe Leinwand. Schmid a. a. O. 440. 50 5 Vgl. p. 440 Anm. 1. Schaff, hölzernes Gefäf ; also schaffbind soviel als Schäffler, Bötticher. Brente, plattes hölzernes Wassergefäß; kleiner als der Zuber. Vgl. Schmid a. a. O. 96. 56*
G. Städtische Ausgaben aus Anlaß des Reichstages nr. 232�235. 443 Kaiser. Trumotern pfiffern etc. Item des kaisers und herr Caspar Schlicken narren geschênkt 1 guldin. item des kaisers turhûtern geschênkt 4 guldin. item des kaisers wagenknechten a geschênkt 5 3 guldin. unsern pfiffern von tanz machen 1 guldin. des kaisers trumotern geschênkt 10 guldin. item des marggrafen von Brandenburg pfiffern geschênkt 2 guldin. item ains bischofs trûmoter von b ..... geschênkt 1 guldin. item herzog Wilhalms von Bayern pfiffern geschênkt 2 guldin. item des bischofs von Saltzburg trûmoter geschênkt 1 guldin. item der herzogen von Sachsen pfiffern und trůmotern geschênkt 5 gul- 10 din. item der herzogen von Sachsen herolt besunder geschênkt 2 guldin°. Haeckel- bachen und Bunntinger geschênkt 2 guldin. item des kaisers turhûtern aber geschênkt Laurentzi 2 guldin. Mênnlin d und Mathis den zwain knechten 11 wochen in des kaisers hoff zü wachen und tag und nacht zû warten ieglichen des tags 3 sh. hl.; tût 23 lib. 2 sh. hl. als 15 der kaiser hie was, gaben wir ieglichem blaicher 1 ainen nachtwachter zû. und was der lone des nachtz ainem 1 sh. hl.; traff an ainer summe 22 lb. 7 sh. hlr. m.2 Martin maler Nysser und H. Wilhalmen von des kaisers kamer und der himelzen zû malen und zû guldin 15 guldin. Hornung, das die marschâlk und unser knecht, die mit in ritten, und besunder die knecht bi im, diewile der kaiser hie gewesen ist, verzert hand 12 lb. 20 19 sh. hl. Haintzen Wingarter, der uf dem rauthuse gewauchet hatt, als der kaiser hie was, des nachtz 2 sh. hl. lons. des was, das er verdient hett 7 lib. hl. Hannsen Ganser uf ain viertail jars, der marschâlk zû warten und ir schriber zû sin, zû lone geben 7 lib. hlr. Chûnrat Fusinger dieselben zite Gilgen Kraftz und Bartlome Greggen, die des kaisers hoff wartoten und ußrichten zû warten, zû lone geschênkt 3 lib. hl.e. item 25 umb 2 füder hôws dem kaiser in sinen hoff úber der âbt hôwe 5 lib. hlr. Michel Harder umb 8 karren fol holz dem kaiser 2 lb. 12 sh. hlr. item umb strow in des kaisers hoff 3 lb. 1 sh. 6 hlr. ainem von Tûtenhain umb ainen halben huffen holz dem kaiser 7 lib. 4 sh. 6 hlr. Daichter merzler umb 250 opfel dem kaiser geschenkt 2 lib. hlr. Duher umb gâtter dem kaiser in sin kamer zû den Barfüssen3 1 lib. hl. Er- so hart Zoller umb roffen 4 in des kaisers hoff 1 lib. hlr. Jacob Ruhen des kaisers diener gen Venedig in bottschaft vom kaiser von unserr sache wegen 5 20 rinisch guldin. Giglin schaffbind 6 umb geschirre uf den kaiser und sust verdient umb visch- zuber und anders 6 lb. 16 sh. hlr. Hannsen Hofflich umb vischbrênten 7 18 sh. 6 hlr. Giglin schaffbind umb zúber und geschirre aber dem kaiser 1 lb. 3 sh. hl. Chûn- 35 raten Lynsen, das er in dem schênkkelr und damit und sust ußgeben hatt, 5 lb. 2 sh. Chûnraten Lynnsen och fúr alle sache, das er in dem schênkkelr an allen 9 hl. † sachen bis súnwènden gebrucht ist 5, 7 lb. 2 sh. 1 hl. Diepolten Hofflich umb hulzin Juni 24 geschirre dem kaiser 1 lb. 18 sh. 9 hlr. Hainrichen Kraft umb 1/2 huffen holz dem Aug. 10 40 a) Vorl. ursprünglich wagenlúten. b) in Vorl. leere Stelle zur Einsetsung eines Wortes, etra des Namens von dem Bistum. c) Vorl. add. unten auf der Seite Summa baider bletter an ainer sume 32 guldin 73 lb. 1 sh. 3 hl d) in Vorl. ist dieser Posten von dem vorhergehenden durch einen Querstrich getrennt. e) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 19 guldin 75 lib. 8 sh. hlr. f) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 35 lib. 18 sh. 3 hlr. 20 guldin. g) sic! 1 Die Bleichen waren außterhalb der Stadt, da- 45 her ihre Sicherheit mehr bedroht. Ist aufzulösen meister? Das Barfüßerkloster ist das jetzige Gymna- siumsgebäude am Münsterplatz. 4 Rupfen, Werg oder was davon gemacht wird: grobe Leinwand. Schmid a. a. O. 440. 50 5 Vgl. p. 440 Anm. 1. Schaff, hölzernes Gefäf ; also schaffbind soviel als Schäffler, Bötticher. Brente, plattes hölzernes Wassergefäß; kleiner als der Zuber. Vgl. Schmid a. a. O. 96. 56*
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444 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. kaiser 7 lb. 15 sh. hlr. Zattman, das er von den schênkvischen zû tragen gegeben hatt, 1 lb. 2 sh. h. 8 hl. aber Hainrichen Kraft umb 1/2 huffen holz 8 lib. 10 sh. hlr. den gesellen, die wir under allin tore bestelt haben zû warten, das nieman von den gesten siner frucht ab dem velde herin gefürt wurd, und wer das tâtt, den zû fahen. und was der lonen ieglichem des tags 1 sh. 6 hl.; was an ainer summe 14 lib. 13 sh. 6 hlr. zů den gestâchen, die beschehen sind, diewile der kaiser hie gewesen, sind den knechten, die das uf dem hoff gewartet hand, die lút ufzûheben, und zû warten, das nieman gewûst 1 wurd, zû lone ieglichem des tags 2 bechmisch. der ist an ainer summe 306 taglone gewesen. und tût an ainer summe 45 lib. 18 sh. h. Peterlin Maler von des kaisers stainbeken und den knechten, die darzû gehorten, zû herbergen 10 zû geben 3 guldin a. 5 Kaiser. Bettgewât. Primo Ludwig Meßner von ainer bettstat und das darzů gehôrt dem kaiser 11 wochen- zinß 1 lb. 13 sh. hl. Clausen Bopffinger schmid och von ainer bettstat 11 wochen 15 1 lb. 13 sh. hlr. Hannsen Giglin von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hl. Dur- nâcht schůster von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hlr. C. Hüber Stenglin schûster von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hl. Josen Schappenler schüster von 2 bettstatten 11 wochen, zû 3 bechmischen von ir ieglicher, 4 lb. 19 sh. hlr.; und fur 2 verlorne lilach 1 lb. 8 sh. hl. alten Hannsen Kügelin von 3 bettstatten 11 wochen 20 4 lb. 19 sh. hlr. und fur 1 verlornen pfulgen 2 1 lb. hl. Michel Ott von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hlr. Clausen Otten sekler von 4 bettstatten 11 wochen 6 lb. 12 sh. h. und zû bessrung an ainem bette, das ir verwûst ward, 1 lb. 10 sh. hlr. Jo- hannes Knapp von 3 bettstatten 11 wochen 4 lb. 19 sh. hlr. Chûntzen Kraft von ainer grossen lobbetstatt 3 in des kaisers kammer 11 wochen 11 guldin b. Hellriglin 25 marnerin 4 von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hl. Hâsin kursenerin von 3 bett- statten 11 wochen 4 lb. 19 sh. hlr. und fúr ain verlorn kússin 9 sh. hl. Hannsen Ganser von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hlr. Chûnrat Fusinger 2 bettstatten 11 wochen 4 lb. 19 sh. h. und fur ain verlorn kússin 10 sh. hl. Zattman von 3 bett- statten 11 wochen 6 lb. 12 sh. hlr.; waren die zwû vast gût. und fur ain verlorn kússin s0 14 sh. hlr. und fur ain golter 5 und bette, das im verderbt ist, 2 lb. hl. summa tût 9 lb. 6 sh. hl. Zattman umb holz zům letsten dem kaiser 2 lib. 17 sh. 4 hlr. Augstain draerin von 4 kússin under die sidin ziechen 6 6 sh. hl. 6 wochen. der von Wester- stetten und Gilgen Kraftz wib umb und fúr verlorne sidene und och sust kússin und kússinziechen, die in des kaisers kamer verlorn sind, 81/2 guldin. der Stwrmaistrin 35 und ir schwester fúr regendûcher und zinin schússel, die ir verlorn sind, 1 lb. 2 sh. hl. als der kaiser hie was und in die stette mit 2000 guldin erten 7, geburt uns unser anzale daran zû geben 375 guldin °. a) Vorl. add. unten auƒ der Seite Summa 3 guldin 87 lb. 1 sh hlr. b) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 11 guldin 41 lib. 17 sh. hlr. c) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 383 guldin 2 ort 31 lb. 4 hlr. 40 1 Wüsten kommt auch in der allgemeinen Be- deutung von „schädigen“ vor. Benecke-Müller 3, 812. 2 Pfulgen ist ein großtes Bettkissen. Schmid 640. 3 Ohne Zweifel Bett mit einer Decke, eine sogen. Himmelbettstatt; „loubo, hutta ... quivis locus tectus“. Scherz-Oberlin 2, 882. 4 Marner = Weber grober wollener Tücher. Schmid 375. 5 Golter, kulter: gefütterte Steppdecke, über das Bett, um darauf oder darunter zu liegen. Lexer 1, 1766 und 1047. 6 Bettüberzug. Schmid 548. Vgl. nrr. 199. 234 und 235. 45
444 Reichstag zu Ulm Mai bis August 1434. kaiser 7 lb. 15 sh. hlr. Zattman, das er von den schênkvischen zû tragen gegeben hatt, 1 lb. 2 sh. h. 8 hl. aber Hainrichen Kraft umb 1/2 huffen holz 8 lib. 10 sh. hlr. den gesellen, die wir under allin tore bestelt haben zû warten, das nieman von den gesten siner frucht ab dem velde herin gefürt wurd, und wer das tâtt, den zû fahen. und was der lonen ieglichem des tags 1 sh. 6 hl.; was an ainer summe 14 lib. 13 sh. 6 hlr. zů den gestâchen, die beschehen sind, diewile der kaiser hie gewesen, sind den knechten, die das uf dem hoff gewartet hand, die lút ufzûheben, und zû warten, das nieman gewûst 1 wurd, zû lone ieglichem des tags 2 bechmisch. der ist an ainer summe 306 taglone gewesen. und tût an ainer summe 45 lib. 18 sh. h. Peterlin Maler von des kaisers stainbeken und den knechten, die darzû gehorten, zû herbergen 10 zû geben 3 guldin a. 5 Kaiser. Bettgewât. Primo Ludwig Meßner von ainer bettstat und das darzů gehôrt dem kaiser 11 wochen- zinß 1 lb. 13 sh. hl. Clausen Bopffinger schmid och von ainer bettstat 11 wochen 15 1 lb. 13 sh. hlr. Hannsen Giglin von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hl. Dur- nâcht schůster von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hlr. C. Hüber Stenglin schûster von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hl. Josen Schappenler schüster von 2 bettstatten 11 wochen, zû 3 bechmischen von ir ieglicher, 4 lb. 19 sh. hlr.; und fur 2 verlorne lilach 1 lb. 8 sh. hl. alten Hannsen Kügelin von 3 bettstatten 11 wochen 20 4 lb. 19 sh. hlr. und fur 1 verlornen pfulgen 2 1 lb. hl. Michel Ott von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hlr. Clausen Otten sekler von 4 bettstatten 11 wochen 6 lb. 12 sh. h. und zû bessrung an ainem bette, das ir verwûst ward, 1 lb. 10 sh. hlr. Jo- hannes Knapp von 3 bettstatten 11 wochen 4 lb. 19 sh. hlr. Chûntzen Kraft von ainer grossen lobbetstatt 3 in des kaisers kammer 11 wochen 11 guldin b. Hellriglin 25 marnerin 4 von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hl. Hâsin kursenerin von 3 bett- statten 11 wochen 4 lb. 19 sh. hlr. und fúr ain verlorn kússin 9 sh. hl. Hannsen Ganser von 2 bettstatten 11 wochen 3 lb. 6 sh. hlr. Chûnrat Fusinger 2 bettstatten 11 wochen 4 lb. 19 sh. h. und fur ain verlorn kússin 10 sh. hl. Zattman von 3 bett- statten 11 wochen 6 lb. 12 sh. hlr.; waren die zwû vast gût. und fur ain verlorn kússin s0 14 sh. hlr. und fur ain golter 5 und bette, das im verderbt ist, 2 lb. hl. summa tût 9 lb. 6 sh. hl. Zattman umb holz zům letsten dem kaiser 2 lib. 17 sh. 4 hlr. Augstain draerin von 4 kússin under die sidin ziechen 6 6 sh. hl. 6 wochen. der von Wester- stetten und Gilgen Kraftz wib umb und fúr verlorne sidene und och sust kússin und kússinziechen, die in des kaisers kamer verlorn sind, 81/2 guldin. der Stwrmaistrin 35 und ir schwester fúr regendûcher und zinin schússel, die ir verlorn sind, 1 lb. 2 sh. hl. als der kaiser hie was und in die stette mit 2000 guldin erten 7, geburt uns unser anzale daran zû geben 375 guldin °. a) Vorl. add. unten auƒ der Seite Summa 3 guldin 87 lb. 1 sh hlr. b) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 11 guldin 41 lib. 17 sh. hlr. c) Vorl. add. unten auf der Seite Summa 383 guldin 2 ort 31 lb. 4 hlr. 40 1 Wüsten kommt auch in der allgemeinen Be- deutung von „schädigen“ vor. Benecke-Müller 3, 812. 2 Pfulgen ist ein großtes Bettkissen. Schmid 640. 3 Ohne Zweifel Bett mit einer Decke, eine sogen. Himmelbettstatt; „loubo, hutta ... quivis locus tectus“. Scherz-Oberlin 2, 882. 4 Marner = Weber grober wollener Tücher. Schmid 375. 5 Golter, kulter: gefütterte Steppdecke, über das Bett, um darauf oder darunter zu liegen. Lexer 1, 1766 und 1047. 6 Bettüberzug. Schmid 548. Vgl. nrr. 199. 234 und 235. 45
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G. Städtische Ausgaben aus Anlaß des Reichstags nr. 232�235. 445 234. Ausgaben Nördlingens aus Anlaß des Reichstages. 1434 c. Juli 25 bis November 4. 1434 C. Juli 25 bis Nov. 4 Aus Nördlingen Stadt-A. Rechenbuch 1434 art. 1 unter der Rubrik Ritgelt und botenlon uf gemein stete ze Swaben; art. 2 unter keiner Rubrik. not. chart. coaeva. [1] Item Hans Aynkürn, als er ze Ulme von gemeiner stet wegen gelegen ist, 5 da der keiser da was, umb Jacobi 39 tag in anno domini etc. 34 — 681/2 gûldin und ein pherit hat, daz vernagelt was zů Gemund, verzeret — 28 groß. [2] Item nota, als die stete der verainung ze Swaben, darinne wir auch sein, do unser herre keiser Sigmund uf an montag nach corporis Christi anno domini 1434 ze Ulme was, sinen gnaden lihen von siner bete wegen 2000 gulden 1, also geburt uns an 10 denselben zweitusent gulden nach anzale ze geben anderhalphundert gulden, und also hat Jeronimus von Bopfingen die ze Ulme bezalt uf an donrstag nach allerheiligen tag anno domini etc. 34 — 150 gulden. 1434 Juli 25 1434 Маi 31 1434 Nov. 4 15 235. Ulm an Nördlingen: soll seinen Anteil an den 2000 rhein. Gulden, die dem Kaiser während seines Aufenthalts in Ulm geliehen oder geschenkt worden sind, un- verzüglich bezahlen. 1434 Oktober 23. 1434 Okt. 23 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 46 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse gleichzeitiger Nörd- linger Registraturvermerk Gelt an den 2000 guldin, sicud cesari in Ulma est con- cessum vel propinatum anno etc. 34. 35 Unser frwntlich willig dienste voran. ersamen und wisen lieben frunde. von iwer anzale wegen der zwaier tusent rinischer guldin 2, die dem allerdurchlúchtigisten fursten unserm gnâdigisten herren dem Rômischen kaiser, als sin kaiserlich gnade ietzo in dem vergangen summer hie ze Ulme gewesen ist, gelihen oder geschenket wirdt und die sich nach dem anschlage, als si denne zû ainer manung desmals angeschlagen sind, ge- 25 púren, das iedes hundert der gewonlichen stwre, als denne die stette unser verainung in anzale sitzent, fúnfzig rinisch guldin daran geben sol, die langest bezalt solten worden sin: bitten fordern manen und begern wir von sôlichem, als mit uns geschaffet und verlassen ist, als frwntlich und ernstlich wir immer kúnnen sullen oder múgen, das ir sôlich iwer anzale, als vil úch daran gepúret ze geben, ane verzuge raichent bezalent so und her gen Ulme sendent die ze wenden und zû geben an sôliche ende, da man si schuldig ist. und wir zwifeln daran niht, denn das ir sôlich ußrichtung furderlich und ane verziehen tûent. wan wamit wir úch gedienen môchten, das tâten wir mit willen gerne. geben uf sampstag vor sant Symon und sant Judas der hailigen apostolen tage anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. [in verso] Den ersamen und wisen den burger- maister und rate der stat Nordlingen unsern be- sundern gûten frýnden. Burgermaister und rate ze Ulme. 20 1 Vgl. nrr. 199. 233 und 235. 2 Vgl. nrr. 199. 233 und 234.
G. Städtische Ausgaben aus Anlaß des Reichstags nr. 232�235. 445 234. Ausgaben Nördlingens aus Anlaß des Reichstages. 1434 c. Juli 25 bis November 4. 1434 C. Juli 25 bis Nov. 4 Aus Nördlingen Stadt-A. Rechenbuch 1434 art. 1 unter der Rubrik Ritgelt und botenlon uf gemein stete ze Swaben; art. 2 unter keiner Rubrik. not. chart. coaeva. [1] Item Hans Aynkürn, als er ze Ulme von gemeiner stet wegen gelegen ist, 5 da der keiser da was, umb Jacobi 39 tag in anno domini etc. 34 — 681/2 gûldin und ein pherit hat, daz vernagelt was zů Gemund, verzeret — 28 groß. [2] Item nota, als die stete der verainung ze Swaben, darinne wir auch sein, do unser herre keiser Sigmund uf an montag nach corporis Christi anno domini 1434 ze Ulme was, sinen gnaden lihen von siner bete wegen 2000 gulden 1, also geburt uns an 10 denselben zweitusent gulden nach anzale ze geben anderhalphundert gulden, und also hat Jeronimus von Bopfingen die ze Ulme bezalt uf an donrstag nach allerheiligen tag anno domini etc. 34 — 150 gulden. 1434 Juli 25 1434 Маi 31 1434 Nov. 4 15 235. Ulm an Nördlingen: soll seinen Anteil an den 2000 rhein. Gulden, die dem Kaiser während seines Aufenthalts in Ulm geliehen oder geschenkt worden sind, un- verzüglich bezahlen. 1434 Oktober 23. 1434 Okt. 23 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 46 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse gleichzeitiger Nörd- linger Registraturvermerk Gelt an den 2000 guldin, sicud cesari in Ulma est con- cessum vel propinatum anno etc. 34. 35 Unser frwntlich willig dienste voran. ersamen und wisen lieben frunde. von iwer anzale wegen der zwaier tusent rinischer guldin 2, die dem allerdurchlúchtigisten fursten unserm gnâdigisten herren dem Rômischen kaiser, als sin kaiserlich gnade ietzo in dem vergangen summer hie ze Ulme gewesen ist, gelihen oder geschenket wirdt und die sich nach dem anschlage, als si denne zû ainer manung desmals angeschlagen sind, ge- 25 púren, das iedes hundert der gewonlichen stwre, als denne die stette unser verainung in anzale sitzent, fúnfzig rinisch guldin daran geben sol, die langest bezalt solten worden sin: bitten fordern manen und begern wir von sôlichem, als mit uns geschaffet und verlassen ist, als frwntlich und ernstlich wir immer kúnnen sullen oder múgen, das ir sôlich iwer anzale, als vil úch daran gepúret ze geben, ane verzuge raichent bezalent so und her gen Ulme sendent die ze wenden und zû geben an sôliche ende, da man si schuldig ist. und wir zwifeln daran niht, denn das ir sôlich ußrichtung furderlich und ane verziehen tûent. wan wamit wir úch gedienen môchten, das tâten wir mit willen gerne. geben uf sampstag vor sant Symon und sant Judas der hailigen apostolen tage anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. [in verso] Den ersamen und wisen den burger- maister und rate der stat Nordlingen unsern be- sundern gûten frýnden. Burgermaister und rate ze Ulme. 20 1 Vgl. nrr. 199. 233 und 235. 2 Vgl. nrr. 199. 233 und 234.
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Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. Der vornehmste Zweck des Regensburger Tages waren Verhandlungen mit einer Böhmischen Gesandtschaft 1. Es sind aber auch Deutsche Reichsstände in Regensburg anwesend gewesen, und Deutsche Angelegenheiten hat der Kaiser dort mit ihnen erörtert. Ist man deshalb berechtigt, die Versammlung als Reichstag zu bezeichnen? Das ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Dagegen spricht Folgendes. Zunächst fehlt jede Spur eines Ausschreibens zu einem Reichstage. Sodann wäre es immerhin auffallend, daß, wenn dennoch ein solches ergangen sein sollte, der Schwäbische Städtebund noch besonders zu einem ganz bestimmten, speziellen Zwecke zu dem Tage geladen ward 2. Außerdem über- 10 geht Sigmund selbst in dem Berufungsschreiben zu der Frankfurter Gesandtenkonferenz vom 6 Dezember 1434, in dem er die seit seiner Rückkehr aus Italien gehaltenen Reichs- tage aufzählt, den Regensburger Tag mit Stillschweigen 3. Und zuletzt und vor allem ist uns auch von Verhandlungen mit der Gesamtheit der anwesenden Reichsstände über allgemein Deutsche Angelegenheiten nichts überliefert. Auf der andern Seite aber 15 ist in Betracht zu ziehen: nach Aussage Herzog Ernsts von Baiern hat der Kaiser diesen schriftlich aufgefordert, nach Regensburg zu kommen, daselben hin er ander sein fursten auch gevordert hab, mit den ze rate [ze] werden, wie er Teutsche land hinder im in fride laß und auch von herzog Ludwigs sachen etc. 4; Deutsche Angelegenheiten lokaler Natur, wie die Sicherung der Reichsunmittelbarkeit Donauwörths und die Betreibung 20 einer Einung zwischen der Ritterschaft mit St. Georgenschild und dem Schwäbischen Städtebunde, kamen zur Erörterung zwischen dem Kaiser und den in Frage kommenden Reichsständen 5; und in einem Punkte wenigstens, der Ansetzung eines Reichstages nach Frankfurt, wurde auch die Gesamtheit der anwesenden Reichsstände um ihre Meinungs- äußerung angegangen 6. Nach allem glauben wir am vorsichtigsten zu verfahren, wenn 25 wir ganz allgemein nur von einem „kaiserlichen Tag zu Regensburg“ sprechen. Der Beginn der Verhandlungen mit den Böhmen war auf den 15 August ange- setzt worden, und schon am 13 Juli hatte Sigmund das Konzil zur Abordnung einer Gesandtschaft zu diesem Tage aufgefordert 7. Am 16 August traf letztere in Regens- burg ein, bald darauf an demselben Tage auch die Gesandtschaft aus Böhmen 8. 30 Sigmund selbst aber, der am 13 August Ulm verlassen hatte, kam erst am 21 August über Augsburg, München, Freising und Landshut°. Vom 14�16 August hatte er in Augsburg geweilt 1°; in München wird er Herzog Ernst, den Bruder seines früheren 5 1 Vgl. darüber Palacky, Gesch. von Böhmen 3, III, 176-180. — Vgl. auch oben p. 188. 2 Vgl. nr. 240. 3 Vgl. nr. 259. 4 Vgl. nr. 238. Vgl. lit. B. Vgl. nr. 259. 5 6 7 Vgl. Goldast, Const. imp. 3, 439 ; Labbé-Cossart, Coll. Conc. 17, 762; Mansi, Conc. Coll. 29, 594. 35 8 Vgl. Palacky, Gesch. von Böhmen 3, III, 177. 9 Vgl. nrr. 237, 249 und Aschbach 4, 232 nebst Anm. 48. 20 Vgl. Städtechroniken 5, 157-158; 22, 76 u. 484 und nrr. 239 u. 240 (Ausstellungsorte). 40
Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. Der vornehmste Zweck des Regensburger Tages waren Verhandlungen mit einer Böhmischen Gesandtschaft 1. Es sind aber auch Deutsche Reichsstände in Regensburg anwesend gewesen, und Deutsche Angelegenheiten hat der Kaiser dort mit ihnen erörtert. Ist man deshalb berechtigt, die Versammlung als Reichstag zu bezeichnen? Das ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Dagegen spricht Folgendes. Zunächst fehlt jede Spur eines Ausschreibens zu einem Reichstage. Sodann wäre es immerhin auffallend, daß, wenn dennoch ein solches ergangen sein sollte, der Schwäbische Städtebund noch besonders zu einem ganz bestimmten, speziellen Zwecke zu dem Tage geladen ward 2. Außerdem über- 10 geht Sigmund selbst in dem Berufungsschreiben zu der Frankfurter Gesandtenkonferenz vom 6 Dezember 1434, in dem er die seit seiner Rückkehr aus Italien gehaltenen Reichs- tage aufzählt, den Regensburger Tag mit Stillschweigen 3. Und zuletzt und vor allem ist uns auch von Verhandlungen mit der Gesamtheit der anwesenden Reichsstände über allgemein Deutsche Angelegenheiten nichts überliefert. Auf der andern Seite aber 15 ist in Betracht zu ziehen: nach Aussage Herzog Ernsts von Baiern hat der Kaiser diesen schriftlich aufgefordert, nach Regensburg zu kommen, daselben hin er ander sein fursten auch gevordert hab, mit den ze rate [ze] werden, wie er Teutsche land hinder im in fride laß und auch von herzog Ludwigs sachen etc. 4; Deutsche Angelegenheiten lokaler Natur, wie die Sicherung der Reichsunmittelbarkeit Donauwörths und die Betreibung 20 einer Einung zwischen der Ritterschaft mit St. Georgenschild und dem Schwäbischen Städtebunde, kamen zur Erörterung zwischen dem Kaiser und den in Frage kommenden Reichsständen 5; und in einem Punkte wenigstens, der Ansetzung eines Reichstages nach Frankfurt, wurde auch die Gesamtheit der anwesenden Reichsstände um ihre Meinungs- äußerung angegangen 6. Nach allem glauben wir am vorsichtigsten zu verfahren, wenn 25 wir ganz allgemein nur von einem „kaiserlichen Tag zu Regensburg“ sprechen. Der Beginn der Verhandlungen mit den Böhmen war auf den 15 August ange- setzt worden, und schon am 13 Juli hatte Sigmund das Konzil zur Abordnung einer Gesandtschaft zu diesem Tage aufgefordert 7. Am 16 August traf letztere in Regens- burg ein, bald darauf an demselben Tage auch die Gesandtschaft aus Böhmen 8. 30 Sigmund selbst aber, der am 13 August Ulm verlassen hatte, kam erst am 21 August über Augsburg, München, Freising und Landshut°. Vom 14�16 August hatte er in Augsburg geweilt 1°; in München wird er Herzog Ernst, den Bruder seines früheren 5 1 Vgl. darüber Palacky, Gesch. von Böhmen 3, III, 176-180. — Vgl. auch oben p. 188. 2 Vgl. nr. 240. 3 Vgl. nr. 259. 4 Vgl. nr. 238. Vgl. lit. B. Vgl. nr. 259. 5 6 7 Vgl. Goldast, Const. imp. 3, 439 ; Labbé-Cossart, Coll. Conc. 17, 762; Mansi, Conc. Coll. 29, 594. 35 8 Vgl. Palacky, Gesch. von Böhmen 3, III, 177. 9 Vgl. nrr. 237, 249 und Aschbach 4, 232 nebst Anm. 48. 20 Vgl. Städtechroniken 5, 157-158; 22, 76 u. 484 und nrr. 239 u. 240 (Ausstellungsorte). 40
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Einleitung. 447 Statthalters in Basel, besucht haben 1. In Regensburg wohnte der Kaiser im Domini- kanerkloster 2. Die Verhandlungen mit den Böhmen haben uns in den „Deutschen Reichstags- akten" nicht zu beschäftigen 3. Von den Deutschen Angelegenheiten, die Sigmund zu Regensburg betrieb, wurde die eine, die Sicherung der Reichsunmittelbarkeit Donau- wörths durch die Schwäbischen Reichsstädte, glücklich zu Ende geführt, allerdings erst nach langen Verhandlungen (vgl. nrr. 241�247); der Versuch dagegen, zur besseren Wahrung des Landfriedens in Schwaben eine Einung zwischen Ritterschaft und Städten herbeizuführen, hatte auch jetzt keinen anderen Erfolg als zuvor in Kirchheim und in 10 Ulm (vgl. nrr. 240, 241, 243). Ob an den Besprechungen, die Kaiser Sigmund mit den Konzilsgesandten über sein Verhältnis zum Konzil gehabt hat (vgl. nrr. 248 u. 249), Deutsche Reichsstände beteiligt gewesen sind, ist nicht zu erkennen. Ausgeschlossen ist es nicht: denn sowohl dem Ulmer Reichstag als auch der Konferenz der reichsständischen Gesandten zu Frank- 15 furt im Dezember 1434 legte der Kaiser seine Beschwerden und Anforderungen an die Baseler Väter vor 4. Aber auch wenn die Reichsstände unbeteiligt geblieben sind, — wir durften diese Dinge dennoch nicht übergehen: der Zusammenhang unserer Erkenntnis über Sigmunds Beziehungen zum Konzil wäre sonst arg beeinträchtigt worden. Eine Angelegenheit, die Sigmunds Thätigkeit während seines Regensburger Aufent- 20 haltes stark in Anspruch nahm, kann hier nur kurz angedeutet werden: die Sühne- stiftungen zwischen Herzog Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt und scinen zahlreichen Feinden5, eine Folge der Ergebung des Herzogs in die Gnade des Kaisers. Die Reichsstände als solche standen dieser Sache fern: die „Reichs- tagsakten" müssen daher auf die Aufnahme der bezüglichen Urkunden verzichten. An welchem Tage der Kaiser Regensburg verlassen hat, kann nicht gesagt werden: am 8 Oktober urkundet er noch dort, am 16. schon in Preßburg 6. Ins „Reich" ist or nicht mehr zurückgekehrt. 5 25 A. Briefe über den Besuch des Tages nr. 236-238. Die Zahl der Reichsstände, die nach Regensburg gekommen waren, ist gering; eine 30 Liste müssen wir uns aus Schriftstücken verschiedener Art zusammenstellen ; eine Hofgerichts- urkunde mit ihrer Zeugenreihe bildet auch hier wiederum eine wertvolle Ergänzung. Genannt werden uns: Kurfürst Friedrich von Brandenburg ", Herzog Ludwig der Altere von Baiern-Ingolstadts, Herzog Wilhelm von Baiern-München», Pfalzgraf Johann von Neumarkt1°, die Bischöfe Peter von Augsburg und Johann von Lübeck11, Vertreter der 35 Ritterschaft mit St. Georgenschild 12, Gesandte Frankfurts 13, Nürnbergs 14, des Schwäbi- 1 Aschbach 4, 232 stellt diese Behauptung auf. Sie ist an und für sich durchaus wahrschein- lich, wenn wir auch keinen Beleg dafür gefunden haben. 40 2 Vgl. nr. 256. 3 Vgl. oben p. 182. 4 Vgl. nrr. 197, 199, 264. 5 Vgl. darüber Lang, Ludwig der Bärtige p. 168; Aschbach, Gesch. K. Sigmunds 4, 232; 45 Riezler, Gesch. Baierns 3, 311-312. 6 Vgl. Aschbach 4, 502 und Reg. Bo. 13, 317. — Die von Aschbach 4, 503 angeführten Urkunden vom 12 und 15 Oktober 1434 sind falsch datiert: sie tragen die Daten 1434 Juli 4 u. Aug. 31. In einer Hofgerichtsurkunde vom 15 Sept. 1434 betr. den Streit des Bfs. Peter von Augsburg und des Grafen von Montfort über Wildbänne; dat. Regensburg Mi. n. s. crucis exaltationis 1434. (München Reichs-A. Augsburg Hochstift Fasc. 67 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). 8 Vgl. nrr. 231 u. 237 u. Reg. Bo. 13, 308. 9 Vgl. nr. 238 und die in Anm. 7 erwähnte Urkunde. 10 Vgl. die in Anm. 7 erwähnte Urkunde. 11 Diese beiden waren Konzilsgesandte, vgl. nr. 249. 12 Vgl. nr. 243. 13 Vgl. nr. 237. Vgl. nr. 257. 14
Einleitung. 447 Statthalters in Basel, besucht haben 1. In Regensburg wohnte der Kaiser im Domini- kanerkloster 2. Die Verhandlungen mit den Böhmen haben uns in den „Deutschen Reichstags- akten" nicht zu beschäftigen 3. Von den Deutschen Angelegenheiten, die Sigmund zu Regensburg betrieb, wurde die eine, die Sicherung der Reichsunmittelbarkeit Donau- wörths durch die Schwäbischen Reichsstädte, glücklich zu Ende geführt, allerdings erst nach langen Verhandlungen (vgl. nrr. 241�247); der Versuch dagegen, zur besseren Wahrung des Landfriedens in Schwaben eine Einung zwischen Ritterschaft und Städten herbeizuführen, hatte auch jetzt keinen anderen Erfolg als zuvor in Kirchheim und in 10 Ulm (vgl. nrr. 240, 241, 243). Ob an den Besprechungen, die Kaiser Sigmund mit den Konzilsgesandten über sein Verhältnis zum Konzil gehabt hat (vgl. nrr. 248 u. 249), Deutsche Reichsstände beteiligt gewesen sind, ist nicht zu erkennen. Ausgeschlossen ist es nicht: denn sowohl dem Ulmer Reichstag als auch der Konferenz der reichsständischen Gesandten zu Frank- 15 furt im Dezember 1434 legte der Kaiser seine Beschwerden und Anforderungen an die Baseler Väter vor 4. Aber auch wenn die Reichsstände unbeteiligt geblieben sind, — wir durften diese Dinge dennoch nicht übergehen: der Zusammenhang unserer Erkenntnis über Sigmunds Beziehungen zum Konzil wäre sonst arg beeinträchtigt worden. Eine Angelegenheit, die Sigmunds Thätigkeit während seines Regensburger Aufent- 20 haltes stark in Anspruch nahm, kann hier nur kurz angedeutet werden: die Sühne- stiftungen zwischen Herzog Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt und scinen zahlreichen Feinden5, eine Folge der Ergebung des Herzogs in die Gnade des Kaisers. Die Reichsstände als solche standen dieser Sache fern: die „Reichs- tagsakten" müssen daher auf die Aufnahme der bezüglichen Urkunden verzichten. An welchem Tage der Kaiser Regensburg verlassen hat, kann nicht gesagt werden: am 8 Oktober urkundet er noch dort, am 16. schon in Preßburg 6. Ins „Reich" ist or nicht mehr zurückgekehrt. 5 25 A. Briefe über den Besuch des Tages nr. 236-238. Die Zahl der Reichsstände, die nach Regensburg gekommen waren, ist gering; eine 30 Liste müssen wir uns aus Schriftstücken verschiedener Art zusammenstellen ; eine Hofgerichts- urkunde mit ihrer Zeugenreihe bildet auch hier wiederum eine wertvolle Ergänzung. Genannt werden uns: Kurfürst Friedrich von Brandenburg ", Herzog Ludwig der Altere von Baiern-Ingolstadts, Herzog Wilhelm von Baiern-München», Pfalzgraf Johann von Neumarkt1°, die Bischöfe Peter von Augsburg und Johann von Lübeck11, Vertreter der 35 Ritterschaft mit St. Georgenschild 12, Gesandte Frankfurts 13, Nürnbergs 14, des Schwäbi- 1 Aschbach 4, 232 stellt diese Behauptung auf. Sie ist an und für sich durchaus wahrschein- lich, wenn wir auch keinen Beleg dafür gefunden haben. 40 2 Vgl. nr. 256. 3 Vgl. oben p. 182. 4 Vgl. nrr. 197, 199, 264. 5 Vgl. darüber Lang, Ludwig der Bärtige p. 168; Aschbach, Gesch. K. Sigmunds 4, 232; 45 Riezler, Gesch. Baierns 3, 311-312. 6 Vgl. Aschbach 4, 502 und Reg. Bo. 13, 317. — Die von Aschbach 4, 503 angeführten Urkunden vom 12 und 15 Oktober 1434 sind falsch datiert: sie tragen die Daten 1434 Juli 4 u. Aug. 31. In einer Hofgerichtsurkunde vom 15 Sept. 1434 betr. den Streit des Bfs. Peter von Augsburg und des Grafen von Montfort über Wildbänne; dat. Regensburg Mi. n. s. crucis exaltationis 1434. (München Reichs-A. Augsburg Hochstift Fasc. 67 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). 8 Vgl. nrr. 231 u. 237 u. Reg. Bo. 13, 308. 9 Vgl. nr. 238 und die in Anm. 7 erwähnte Urkunde. 10 Vgl. die in Anm. 7 erwähnte Urkunde. 11 Diese beiden waren Konzilsgesandte, vgl. nr. 249. 12 Vgl. nr. 243. 13 Vgl. nr. 237. Vgl. nr. 257. 14
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448 schen Städtebundes 1, von den Staatsmännern des Kaisers der Kanzler Kaspar Schlick 2, der Hofmeister Graf Ludwig von Ottingen 3, der Erbmarschall Haupt von Pappenheim 4 der Erbkämmerer Konrad von Weinsberg war schon am 13 August vom Kaiser nach Regensburg geladen, da dieser ihn nicht entbehren könne 5; ob er gekommen ist, läßst sich nicht feststellen. Die meisten der hier aufgezählten Teilnehmer an dem Regensburger Tage werden erst nach der ersten Septemberwoche erwähnt; nur von den Gesandten Frankfurts erfahren wir, daß sie im Gefolge des Kaisers von Ulm nach Regensburg gereist sind. Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde betr. Siche- rung der Reichsunmittelbarkeit Donauwörths und betr. Einung des Bundes 10 mit der St. Georgenschild-Ritterschaft nr. 239-247. Noch ehe Sigmund Ulm verließ, stellte er an den Schwäbischen Städtebund das An- sinnen, gemeinsam mit Augsburg und Nürnberg jetzt den Schutz der Reichsunmittelbar- keit Donauwörths zu übernehmen 6 und in neue Verhandlungen wegen einer Einung mit der St. Georgenschild�Ritterschaft einzutreten. Uber beide Punkte sollte eine Gesandt- 15 schaft des Bundes dem Kaiser zu Anfang September in Regensburg Antwort geben (vgl. nr. 241). Von Augsburg aus wurde diese Aufforderung schriftlich wiederholt (nrr. 239 u. 240). Auch Nürnberg wurde die Abordnung einer Gesandtschaft nach Regensburg zu demselben Zeitpunkte anbefohlen (vgl. nr. 242 Anm.). Für Donauwörth handelte es sich um zweierlei: um einmalige finanzielle Unter- 20 stützung zur Bestreitung der für den Kaiser übernommenen Ausgaben7 und um dau- ernden Schutz gegen Angriffe auf seine wiedergewonnene Reichsfreiheit. Die Stadt knüpfte daher, vom Kaiser unterstützt, Unterhandlungen an mit dem Schwäbischen Städtebunde, mit Augsburg und mit Nürnberg und bat um Gewährung eines Darlehens von 14000 rhein. Gulden und um eine gemeinsame Schutzverschreibung zu ihren Gunsten; zugleich 25 wünschte sie in den Bund der Schwäbischen Reichsstädte aufgenommen zu werden. Uber das Darlehen wurde auf einem Bundestage zu Ulm am 2 September und auf dem Tage zu Regensburg verhandelt: am 22 Oktober war die Sache so weit gediehen, daß Augs- burg 3000, Nürnberg und Nördlingen je 2000 rhein. Gulden zu zahlen versprochen hatten; die andere Hälfte sollten die Städte des Schwäbischen Bundes mit Ausnahme Nördlingens so unter sich aufbringen. (Vgl. nr. 241-243). Es ist anzunchmen, daß es geschehen ist; Nachrichten darüber haben wir jedoch nicht ermitteln können. Uber die Schutzverschrei- bung und die Aufnahme Donauwörths in den Schwäbischen Städtebund kam man nicht so schnell zu einer Einigung: Nürnberg scheint sich nach und nach zurückgezogen zu haben, und im Städtebunde waren die Ansichten sehr geteilt. Es bedurfte noch wieder- 35 holter Versammlungen unter Beteiligung des eifrigen Augsburgs, bis endlich ein befrie- digender Modus gefunden wurde (vgl. nr. 242-247): am 7 April 1435 verschrieben sich der Städtebund und Augsburg zum Schutze Donauwörths, das in den Bund aufgenommen wurde; da dieser jedoch am 23 April 1437 ablief, verbanden sich außerdem noch für den Fall, daß er nicht erneuert würde, Ulm, Nördlingen, Dinkelsbühl und Augsburg auf 40 acht Jahre von dem Termin der Nichterneuerung an gerechnet mit Donauwörth zu gegen- seitiger Unterstützung und Hilfe s. 1 Vgl. nr. 237. 2 Vgl. nrr. 239, 247, 250 und 251. 3 Vgl. die p. 447 Anm. 7 erwähnte Urkunde. 4 Vgl. ebenda. 5 In dem p. 367 Anm. 9 erwähnten Schreiben Sigmunds an Konrad von Weinsberg. 6 Vgl. hierzu Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichstag zu Ulm“ p. 367. Vgl. p. 367. Die bezüglichen fünf Urkunden vom 7 April 1435 s. in Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 140a - 143b cop. chart. coaevае. 45
448 schen Städtebundes 1, von den Staatsmännern des Kaisers der Kanzler Kaspar Schlick 2, der Hofmeister Graf Ludwig von Ottingen 3, der Erbmarschall Haupt von Pappenheim 4 der Erbkämmerer Konrad von Weinsberg war schon am 13 August vom Kaiser nach Regensburg geladen, da dieser ihn nicht entbehren könne 5; ob er gekommen ist, läßst sich nicht feststellen. Die meisten der hier aufgezählten Teilnehmer an dem Regensburger Tage werden erst nach der ersten Septemberwoche erwähnt; nur von den Gesandten Frankfurts erfahren wir, daß sie im Gefolge des Kaisers von Ulm nach Regensburg gereist sind. Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde betr. Siche- rung der Reichsunmittelbarkeit Donauwörths und betr. Einung des Bundes 10 mit der St. Georgenschild-Ritterschaft nr. 239-247. Noch ehe Sigmund Ulm verließ, stellte er an den Schwäbischen Städtebund das An- sinnen, gemeinsam mit Augsburg und Nürnberg jetzt den Schutz der Reichsunmittelbar- keit Donauwörths zu übernehmen 6 und in neue Verhandlungen wegen einer Einung mit der St. Georgenschild�Ritterschaft einzutreten. Uber beide Punkte sollte eine Gesandt- 15 schaft des Bundes dem Kaiser zu Anfang September in Regensburg Antwort geben (vgl. nr. 241). Von Augsburg aus wurde diese Aufforderung schriftlich wiederholt (nrr. 239 u. 240). Auch Nürnberg wurde die Abordnung einer Gesandtschaft nach Regensburg zu demselben Zeitpunkte anbefohlen (vgl. nr. 242 Anm.). Für Donauwörth handelte es sich um zweierlei: um einmalige finanzielle Unter- 20 stützung zur Bestreitung der für den Kaiser übernommenen Ausgaben7 und um dau- ernden Schutz gegen Angriffe auf seine wiedergewonnene Reichsfreiheit. Die Stadt knüpfte daher, vom Kaiser unterstützt, Unterhandlungen an mit dem Schwäbischen Städtebunde, mit Augsburg und mit Nürnberg und bat um Gewährung eines Darlehens von 14000 rhein. Gulden und um eine gemeinsame Schutzverschreibung zu ihren Gunsten; zugleich 25 wünschte sie in den Bund der Schwäbischen Reichsstädte aufgenommen zu werden. Uber das Darlehen wurde auf einem Bundestage zu Ulm am 2 September und auf dem Tage zu Regensburg verhandelt: am 22 Oktober war die Sache so weit gediehen, daß Augs- burg 3000, Nürnberg und Nördlingen je 2000 rhein. Gulden zu zahlen versprochen hatten; die andere Hälfte sollten die Städte des Schwäbischen Bundes mit Ausnahme Nördlingens so unter sich aufbringen. (Vgl. nr. 241-243). Es ist anzunchmen, daß es geschehen ist; Nachrichten darüber haben wir jedoch nicht ermitteln können. Uber die Schutzverschrei- bung und die Aufnahme Donauwörths in den Schwäbischen Städtebund kam man nicht so schnell zu einer Einigung: Nürnberg scheint sich nach und nach zurückgezogen zu haben, und im Städtebunde waren die Ansichten sehr geteilt. Es bedurfte noch wieder- 35 holter Versammlungen unter Beteiligung des eifrigen Augsburgs, bis endlich ein befrie- digender Modus gefunden wurde (vgl. nr. 242-247): am 7 April 1435 verschrieben sich der Städtebund und Augsburg zum Schutze Donauwörths, das in den Bund aufgenommen wurde; da dieser jedoch am 23 April 1437 ablief, verbanden sich außerdem noch für den Fall, daß er nicht erneuert würde, Ulm, Nördlingen, Dinkelsbühl und Augsburg auf 40 acht Jahre von dem Termin der Nichterneuerung an gerechnet mit Donauwörth zu gegen- seitiger Unterstützung und Hilfe s. 1 Vgl. nr. 237. 2 Vgl. nrr. 239, 247, 250 und 251. 3 Vgl. die p. 447 Anm. 7 erwähnte Urkunde. 4 Vgl. ebenda. 5 In dem p. 367 Anm. 9 erwähnten Schreiben Sigmunds an Konrad von Weinsberg. 6 Vgl. hierzu Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichstag zu Ulm“ p. 367. Vgl. p. 367. Die bezüglichen fünf Urkunden vom 7 April 1435 s. in Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 140a - 143b cop. chart. coaevае. 45
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Einleitung. 449 Die Verhandlungen über eine Einung zwischen der Ritterschaft mit St. Georgenschild und dem Schwäbischen Städtebunde hatte Sigmund, wohl in der Hoffnung, so wenigstens etwas zu erreichen, dieses Mal auf zwei Punkte beschrän- ken wollen: die Herstellung einer geordneten Rechtsprechung zwischen beiden Parteien und 5 das Verbot der Unterstützung von Feinden der einen Partei durch die andere (vgl. nrr. 240 u. 243). Aber die Vertreter der Ritterschaft brachten auch andere Punkte zur Sprache, wogegen die Gesandtschaft des Städtebundes ihre Inkompetenz erklärte. Schließlich wurde ein neuer Tag zwischen beiden Teilen nach Ulm angesetzt auf den 28 Oktober; da den Städten indes die Zeit zu kurz war, wünschten sie seine Verschiebung bis auf die Zeit um 10 Martini (vgl. nr. 243). Er scheint aber überhaupt nicht zustande gekommen zu sein. C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 25 35 Die wichtigste Aufgabe der Konzilsgesandtschaft, die am 16 August sich in Regens- burg einstellte, betraf die Böhmenfrage 1. Nebenbei aber wurde auch mit dem Kaiser über die verschiedensten Gegenstände verhandelt. Darüber besitzen wir zwei Berichte, 15 die um so wertvoller sind, als sie von Teilnehmern an den Verhandlungen herrühren. Der eine, schon früher gedruckte (nr. 248) hat den Aegidius Carlerii, Dekan der Kirche zu Cambray, zum Verfasser und findet sich in dessen Liber de legationibus concilii Basi- liensis2; der andere, bisher noch unbekannt (nr. 249), wurde vom Bischof Johann von Lübeck nach seiner Rückkehr aus Regensburg im Konzil erstattet: die einzige Vorlage, 20 die wir seinem Abdruck haben zu Grunde legen können, ist eine Abschrift des an den Kaiser geschickten Exemplars3 des Berichtes. Die Darstellung des Carlerii betrifft Verhandlungen, die am 30 und 31 August stattfanden und dadurch veranlaßt wurden, daß die Gesandten in ihrer Gesamtheit durch ihren Sprecher Johann von Palomar den Kaiser der Zuneigung und des Vertrauens des Konzils versichern und um die Bestellung eines Protektors bitten ließen, und nun der Kaiser die Gelegenheit ergriff, über mancherlei Dinge, die ihm am Herzen lagen, sich auszulassen. Der Bericht, den der Bischof von Lübeck am 1 Oktober im Konzil er- stattete, bezieht sich auf Verhandlungen, die in die Zeit nach Erledigung der Böhmischen Angelegenheit, also nach dem 2 Sept. fallen, sich auf drei nicht näher zu bestimmende Tage 30 im September verteilen und hervorgerufen wurden durch den Auftrag, den das Konzil drei Mitgliedern der Gesandtschaft, den Bischöfen von Lübeck und Augsburg und dem Propst Tilman 4 von St. Florin zu Koblenz, besonders erteilt hatte: nämlich den Kaiser in ge- heimen Besprechungen zu bewegen, in Zukunft absprechende und dem Konzil schädliche Außerungen über dieses zu unterlassen und die Böhmen zur Beobachtung der Prager Kompaktaten anzuhalten. Der Bericht des Bischofs von Lübeck zerfällt wieder in zwei Abschnitte: der erste enthält das Anbringen der beiden Forderungen durch die drei Ge- sandten und die sofort erteilte Antwort des Kaisers auf die zweite Forderung; der zweite Abschnitt giebt die Antwort des Kaisers auf die erste Forderung, die dem — wohl allein von den Gesandten in Regensburg zurückgebliebenen 5 — Bischof von Lübeck an den 40 beiden letzten Tagen vor seiner Abreise erteilt wurde. Die zahlreichen Beschwerden, die der Kaiser namentlich bei dieser letzten Unterhaltung mit dem Bischof gegen das Konzil erhob, sind uns schon von Basel und vornehmlich von Ulm her bekannt. Neu ist die Besorgnis, das Konzil könne infolge der Abmachungen mit den Griechen verlegt und da- durch die Reform vereitelt werden. Es ist das wohl zu beachten: denn diese Frage sollte 8 Vgl. die Quellenbeschreibung zu nr. 249. 4 Vgl. nr. 249 p. 470 Zeile 42 ff. Vgl. p. 473 nebst Anm. 1. 45 1 Vgl. dazu Mon. Conc. saec. 15, T. 1, XXIX; 505-523; 736-741 u. 790 und Palacky, Gesch. von Böhmen 3, III, 176-180. 2 Gedruckt in Mon. Conc. sacc. 15, T. 1, 3 9-700. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 57
Einleitung. 449 Die Verhandlungen über eine Einung zwischen der Ritterschaft mit St. Georgenschild und dem Schwäbischen Städtebunde hatte Sigmund, wohl in der Hoffnung, so wenigstens etwas zu erreichen, dieses Mal auf zwei Punkte beschrän- ken wollen: die Herstellung einer geordneten Rechtsprechung zwischen beiden Parteien und 5 das Verbot der Unterstützung von Feinden der einen Partei durch die andere (vgl. nrr. 240 u. 243). Aber die Vertreter der Ritterschaft brachten auch andere Punkte zur Sprache, wogegen die Gesandtschaft des Städtebundes ihre Inkompetenz erklärte. Schließlich wurde ein neuer Tag zwischen beiden Teilen nach Ulm angesetzt auf den 28 Oktober; da den Städten indes die Zeit zu kurz war, wünschten sie seine Verschiebung bis auf die Zeit um 10 Martini (vgl. nr. 243). Er scheint aber überhaupt nicht zustande gekommen zu sein. C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 25 35 Die wichtigste Aufgabe der Konzilsgesandtschaft, die am 16 August sich in Regens- burg einstellte, betraf die Böhmenfrage 1. Nebenbei aber wurde auch mit dem Kaiser über die verschiedensten Gegenstände verhandelt. Darüber besitzen wir zwei Berichte, 15 die um so wertvoller sind, als sie von Teilnehmern an den Verhandlungen herrühren. Der eine, schon früher gedruckte (nr. 248) hat den Aegidius Carlerii, Dekan der Kirche zu Cambray, zum Verfasser und findet sich in dessen Liber de legationibus concilii Basi- liensis2; der andere, bisher noch unbekannt (nr. 249), wurde vom Bischof Johann von Lübeck nach seiner Rückkehr aus Regensburg im Konzil erstattet: die einzige Vorlage, 20 die wir seinem Abdruck haben zu Grunde legen können, ist eine Abschrift des an den Kaiser geschickten Exemplars3 des Berichtes. Die Darstellung des Carlerii betrifft Verhandlungen, die am 30 und 31 August stattfanden und dadurch veranlaßt wurden, daß die Gesandten in ihrer Gesamtheit durch ihren Sprecher Johann von Palomar den Kaiser der Zuneigung und des Vertrauens des Konzils versichern und um die Bestellung eines Protektors bitten ließen, und nun der Kaiser die Gelegenheit ergriff, über mancherlei Dinge, die ihm am Herzen lagen, sich auszulassen. Der Bericht, den der Bischof von Lübeck am 1 Oktober im Konzil er- stattete, bezieht sich auf Verhandlungen, die in die Zeit nach Erledigung der Böhmischen Angelegenheit, also nach dem 2 Sept. fallen, sich auf drei nicht näher zu bestimmende Tage 30 im September verteilen und hervorgerufen wurden durch den Auftrag, den das Konzil drei Mitgliedern der Gesandtschaft, den Bischöfen von Lübeck und Augsburg und dem Propst Tilman 4 von St. Florin zu Koblenz, besonders erteilt hatte: nämlich den Kaiser in ge- heimen Besprechungen zu bewegen, in Zukunft absprechende und dem Konzil schädliche Außerungen über dieses zu unterlassen und die Böhmen zur Beobachtung der Prager Kompaktaten anzuhalten. Der Bericht des Bischofs von Lübeck zerfällt wieder in zwei Abschnitte: der erste enthält das Anbringen der beiden Forderungen durch die drei Ge- sandten und die sofort erteilte Antwort des Kaisers auf die zweite Forderung; der zweite Abschnitt giebt die Antwort des Kaisers auf die erste Forderung, die dem — wohl allein von den Gesandten in Regensburg zurückgebliebenen 5 — Bischof von Lübeck an den 40 beiden letzten Tagen vor seiner Abreise erteilt wurde. Die zahlreichen Beschwerden, die der Kaiser namentlich bei dieser letzten Unterhaltung mit dem Bischof gegen das Konzil erhob, sind uns schon von Basel und vornehmlich von Ulm her bekannt. Neu ist die Besorgnis, das Konzil könne infolge der Abmachungen mit den Griechen verlegt und da- durch die Reform vereitelt werden. Es ist das wohl zu beachten: denn diese Frage sollte 8 Vgl. die Quellenbeschreibung zu nr. 249. 4 Vgl. nr. 249 p. 470 Zeile 42 ff. Vgl. p. 473 nebst Anm. 1. 45 1 Vgl. dazu Mon. Conc. saec. 15, T. 1, XXIX; 505-523; 736-741 u. 790 und Palacky, Gesch. von Böhmen 3, III, 176-180. 2 Gedruckt in Mon. Conc. sacc. 15, T. 1, 3 9-700. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 57
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450 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. in der Folge, in den Jahren 1436 und 1437, der Angelpunkt für Sigmunds konziliare Politik werden 1. Wir haben geglaubt, hier am besten zwei schon bekannte Stücke anreihen zu können, die zwar zeitlich etwas abseits liegen, aber anderswo nicht gut unterzubringen waren: das eine (nr. 253) enthält nochmals die Beschwerden Sigmunds gegen das Konzil, das andere (nr. 254) ist eine Denkschrift über die Vorzüge der Abstimmung nach Nationen, zur Mitteilung an die Deputationen des Konzils bestimmt. Nur wenig ist über Sigmunds Eingreifen in die Verhandlungen über die Union der Lateinischen und Griechischen Kirche zu sagen. Er selbst behauptet, der Griechische Kaiser habe mit ihm viel über die Angelegenheit korrespondiert (vgl. nr. 251). 10 Wir wissen davon nichts. Mit Gewißheit können wir nur sagen: daß Sigmund noch in Rom mit Griechischen Gesandten zusammengetroffen ist 2, daß dann später in Ulm der Griechische Kaiser ihn durch seine zum Konzil bestimmten Gesandten um seine Unter- stützung ersucht hat (vgl. nr. 250) und zwei von diesen Gesandten, die am 7 September 1434 mit dem Konzil sich über die Feier eines Unionskonzils geeinigt hatten (vgl. 15 nrr. 250-251a), den Kaiser in Regensburg aufgesucht haben 3. Sigmund hat anfänglich, wie wir oben gesehen haben, seine Bedenken über die Abmachungen vom 7 September geäußert: der Bischof von Lübeck hatte ihn jedoch über die Fortdauer des Konzils in Basel zu beruhigen gewußt. Die Folge war, daß er nunmehr der Unionssache seine Unterstützung lieh (vgl. nrr. 250-251 a). 5 20 D. Städtische Anordnungen und Ausgaben aus Anlafs des Tages nr. 255-258. Wir haben hier der Einfachheit halber Verschiedenes vereinigt: Anordnungen des Regensburger Raths über Preistaxen und Schutz gegen Feuersgefahren (nr. 255), Aus- gaben Regensburgs und Nürnbergs (nr. 256 u. 257) aus Anlaß des Tages, und die Ur- kunde, mit der Sigmund, wie man bei ihm gewohnt ist, seine eben erst in Basel ein- 25 gelöste 4 Krone und Kleinodien dem Regensburger Rat als Pfand für die von ihm hinter- lassenen Schulden versetzte (nr. 258). A. Briefe über den Besuch des Tages nr. 236-238. [1434) 236. [Nürnberg] an Regensburg: bittet um Nachricht, ob der Kaiser schon nach Regens- Aug. 18 burg gekommen ist. [1434] August 18. 30 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 71b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Regenspurg. Lieben frewnde. als wir ewer fursichtikeit von des tages wegen, den unser gne- digister herre der Romische keiser etc. in ewr stat geseczt hat, nehst verschriben 5 und gebetten und ir uns ewern brief 6 widerumb geantwurtt habt etc., des danken wir ewer weisheit fleissig bittend: sei derselbe unser gnedigister herre der keiser nu in ewr stat 35 komen, daz ir uns das bei disem unserm botten verschriben wissen lasset; were aber sein keiserliche gnade noch niht zu ewch komen, alsbald denn sein gnade in ewr stat komen, daz ir uns das bei ewr selbs botten auf unser kôst unverzogenlich verschriben? 1 3 Vgl. künftig RTA. Bd. 12. Vgl. Hefele, Konziliengeschichte 7, 587-589. 2 4 Vgl. nr. 3 art. 16 und die Briefe Eugens IV Vgl. p. 367 Anm. 9. 5 an das Konzil vom 31 August und 15 November nr. 214. 6 1434 (Mansi, Conc. Coll. 30, 848 u. 874-876; Mon. Nicht aufgefunden! Conc. saec. 15, T. 2, 763-764). Am 22 August dankte Nürnberg der Stadt 40
450 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. in der Folge, in den Jahren 1436 und 1437, der Angelpunkt für Sigmunds konziliare Politik werden 1. Wir haben geglaubt, hier am besten zwei schon bekannte Stücke anreihen zu können, die zwar zeitlich etwas abseits liegen, aber anderswo nicht gut unterzubringen waren: das eine (nr. 253) enthält nochmals die Beschwerden Sigmunds gegen das Konzil, das andere (nr. 254) ist eine Denkschrift über die Vorzüge der Abstimmung nach Nationen, zur Mitteilung an die Deputationen des Konzils bestimmt. Nur wenig ist über Sigmunds Eingreifen in die Verhandlungen über die Union der Lateinischen und Griechischen Kirche zu sagen. Er selbst behauptet, der Griechische Kaiser habe mit ihm viel über die Angelegenheit korrespondiert (vgl. nr. 251). 10 Wir wissen davon nichts. Mit Gewißheit können wir nur sagen: daß Sigmund noch in Rom mit Griechischen Gesandten zusammengetroffen ist 2, daß dann später in Ulm der Griechische Kaiser ihn durch seine zum Konzil bestimmten Gesandten um seine Unter- stützung ersucht hat (vgl. nr. 250) und zwei von diesen Gesandten, die am 7 September 1434 mit dem Konzil sich über die Feier eines Unionskonzils geeinigt hatten (vgl. 15 nrr. 250-251a), den Kaiser in Regensburg aufgesucht haben 3. Sigmund hat anfänglich, wie wir oben gesehen haben, seine Bedenken über die Abmachungen vom 7 September geäußert: der Bischof von Lübeck hatte ihn jedoch über die Fortdauer des Konzils in Basel zu beruhigen gewußt. Die Folge war, daß er nunmehr der Unionssache seine Unterstützung lieh (vgl. nrr. 250-251 a). 5 20 D. Städtische Anordnungen und Ausgaben aus Anlafs des Tages nr. 255-258. Wir haben hier der Einfachheit halber Verschiedenes vereinigt: Anordnungen des Regensburger Raths über Preistaxen und Schutz gegen Feuersgefahren (nr. 255), Aus- gaben Regensburgs und Nürnbergs (nr. 256 u. 257) aus Anlaß des Tages, und die Ur- kunde, mit der Sigmund, wie man bei ihm gewohnt ist, seine eben erst in Basel ein- 25 gelöste 4 Krone und Kleinodien dem Regensburger Rat als Pfand für die von ihm hinter- lassenen Schulden versetzte (nr. 258). A. Briefe über den Besuch des Tages nr. 236-238. [1434) 236. [Nürnberg] an Regensburg: bittet um Nachricht, ob der Kaiser schon nach Regens- Aug. 18 burg gekommen ist. [1434] August 18. 30 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 71b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Regenspurg. Lieben frewnde. als wir ewer fursichtikeit von des tages wegen, den unser gne- digister herre der Romische keiser etc. in ewr stat geseczt hat, nehst verschriben 5 und gebetten und ir uns ewern brief 6 widerumb geantwurtt habt etc., des danken wir ewer weisheit fleissig bittend: sei derselbe unser gnedigister herre der keiser nu in ewr stat 35 komen, daz ir uns das bei disem unserm botten verschriben wissen lasset; were aber sein keiserliche gnade noch niht zu ewch komen, alsbald denn sein gnade in ewr stat komen, daz ir uns das bei ewr selbs botten auf unser kôst unverzogenlich verschriben? 1 3 Vgl. künftig RTA. Bd. 12. Vgl. Hefele, Konziliengeschichte 7, 587-589. 2 4 Vgl. nr. 3 art. 16 und die Briefe Eugens IV Vgl. p. 367 Anm. 9. 5 an das Konzil vom 31 August und 15 November nr. 214. 6 1434 (Mansi, Conc. Coll. 30, 848 u. 874-876; Mon. Nicht aufgefunden! Conc. saec. 15, T. 2, 763-764). Am 22 August dankte Nürnberg der Stadt 40
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A. Briefe über den Besuch des Tages nr. 236-238. 451 und ewch darin beweisen wellet, als etc. das wellen etc. datum feria 4 post assump- 11434) cionis Marie virginis. Aug. 18 5 237. Genannte zwei Frankfurter Gesandte an Frankfurt: Ankunft in Regensburg; Böhmische Gesandtschaft; Besorgung einer städtischen Angelegenheit; Aussöhnung des Kaisers mit Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt. 1434 August 22 Regensburg. 1434 Aug. 22 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Akten Fasc. 40 nr. 3381 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. 20 wir Unsern willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder guden frund. laßen uch wissen, daz wir unsem gnedigen herrn dem keiser gefolgit und nachgeridden 10 han gen Auspurg gen Monchen gen Lanshût und sin mit sinen gnaden komen gen Rey- genspurg. und geit uns nach von den gnaden gottes allen wole. und laßen uch wes- sen, daz von dem kongrich zu Beheym ein mechtige große batschaft hie ist mit macht. und hoffen allis gudes. auch ist uwer bade zu uns komen. und nach lude uwer schrift, die ir uns gethan haid, wollen wir gern daz beste in tûn, alz ferre wir konnen 15 odder mogen. und besorgen doch einen verzog darinne von großer drifftiger sache, die verhanden sin. auch wisset, daz herzog von Ingelstad gruntlich und genzlich geracht ist mit unserm a herrn dem keiser und komet auch uf diesen tag hude her. besonder nûwer mêre wessen wir uch nach niet zu schriben. gegeben zu Reygenspurg uf den achten tag nach unserr frauwen tag 1 inne dem 34 jare. [in verso] Den eirsamen und fursichtigen den bur- germeisteren scheffen und rad der stat zu Franckford unsen lieben herrn und besonder guden frunden. Walther von Swarczenberg unde Jacub Stralnberg. 1434 Aug. 22 25 238. Hag. Ernst von Baiern-München an Hzg. Wilhelm von Baiern-München: bittet, ihn bei dem Kaiser zu entschuldigen, daß er nicht dessen Aufforderung entsprechend nach Regensburg komme, und ihn als Bevollmächtigter zu vertreten. Beischluß über ein von Hzg. Ernst an den Kaiser gerichtetes den Tag zu Regensburg betreffendes Schreiben. 1434 September 9 München. 1184 Sept. 9 30 Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 459 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Cedula fol. 456 orig. chart. Verschickungsschnitte, Schriftzüge und Tinte des Beischlusses stimmen genau zu obigem Brief vom 9 Sept. 1434. Was wir liebs und guts vermogen, in bruderlichen trewen allzeit berait. hochge- borner furste, lieber bruder. unser allergnedigister herre der Romisch kaiser hat uns geschriben 2, das wir an verziehen zu seinen gnaden gen Regenspurg komen, daselben hin er ander sein fursten auch gevordert hab, mit den ze rate, zeb werden, wie er 35 Teutsche land hinder im in fride laß und auch von herzog Ludwigs sachen etc. lieber bruder. wir warn zumal willig, zu unsers hern gnaden ze komen und darzu ze raten und ze helfen, das sich zu frid zuge, als wir das vormaln mit etlichen reichsteten in unsers a) orig. unsern. b) om. orig. 40 45 Regensburg für die Mitteilung von der Ankunft des Kaisers und bat: ob ir hinfür icht vernemet, daz ewch notdurftig und beqwem dewcht, uns zu verkünden; dat. dominica die ante Bartholomei [1434] (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 73ab cop. chart. coaeva). 1 Frauen Tag kann hier nur Mariä Himmel- fahrt sein, nicht Mariä Geburt; denn acht Tage nach letzterem Termin, also Sept. 15, hatten die Gesandten Frankfurts nicht erst ihre Ankunft nach- hause zu melden; hatten sie ja doch schon Sept. 5 (So. v. U. Fr. T. nativit. 34, nicht 1437, in welch letzteres Jahr Janssen, Frankf.. Reichskorr. 1, 420 nr. 779 fälschlich diesen Brief versetzt) aus Re- gensburg Bericht erstattet. Nicht aufgefunden! 57*
A. Briefe über den Besuch des Tages nr. 236-238. 451 und ewch darin beweisen wellet, als etc. das wellen etc. datum feria 4 post assump- 11434) cionis Marie virginis. Aug. 18 5 237. Genannte zwei Frankfurter Gesandte an Frankfurt: Ankunft in Regensburg; Böhmische Gesandtschaft; Besorgung einer städtischen Angelegenheit; Aussöhnung des Kaisers mit Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt. 1434 August 22 Regensburg. 1434 Aug. 22 Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Akten Fasc. 40 nr. 3381 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. 20 wir Unsern willigen dinst zuvor. eirsamen herrn und besonder guden frund. laßen uch wissen, daz wir unsem gnedigen herrn dem keiser gefolgit und nachgeridden 10 han gen Auspurg gen Monchen gen Lanshût und sin mit sinen gnaden komen gen Rey- genspurg. und geit uns nach von den gnaden gottes allen wole. und laßen uch wes- sen, daz von dem kongrich zu Beheym ein mechtige große batschaft hie ist mit macht. und hoffen allis gudes. auch ist uwer bade zu uns komen. und nach lude uwer schrift, die ir uns gethan haid, wollen wir gern daz beste in tûn, alz ferre wir konnen 15 odder mogen. und besorgen doch einen verzog darinne von großer drifftiger sache, die verhanden sin. auch wisset, daz herzog von Ingelstad gruntlich und genzlich geracht ist mit unserm a herrn dem keiser und komet auch uf diesen tag hude her. besonder nûwer mêre wessen wir uch nach niet zu schriben. gegeben zu Reygenspurg uf den achten tag nach unserr frauwen tag 1 inne dem 34 jare. [in verso] Den eirsamen und fursichtigen den bur- germeisteren scheffen und rad der stat zu Franckford unsen lieben herrn und besonder guden frunden. Walther von Swarczenberg unde Jacub Stralnberg. 1434 Aug. 22 25 238. Hag. Ernst von Baiern-München an Hzg. Wilhelm von Baiern-München: bittet, ihn bei dem Kaiser zu entschuldigen, daß er nicht dessen Aufforderung entsprechend nach Regensburg komme, und ihn als Bevollmächtigter zu vertreten. Beischluß über ein von Hzg. Ernst an den Kaiser gerichtetes den Tag zu Regensburg betreffendes Schreiben. 1434 September 9 München. 1184 Sept. 9 30 Aus München Reichs-A. Fürstensachen Tom. V fol. 459 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Cedula fol. 456 orig. chart. Verschickungsschnitte, Schriftzüge und Tinte des Beischlusses stimmen genau zu obigem Brief vom 9 Sept. 1434. Was wir liebs und guts vermogen, in bruderlichen trewen allzeit berait. hochge- borner furste, lieber bruder. unser allergnedigister herre der Romisch kaiser hat uns geschriben 2, das wir an verziehen zu seinen gnaden gen Regenspurg komen, daselben hin er ander sein fursten auch gevordert hab, mit den ze rate, zeb werden, wie er 35 Teutsche land hinder im in fride laß und auch von herzog Ludwigs sachen etc. lieber bruder. wir warn zumal willig, zu unsers hern gnaden ze komen und darzu ze raten und ze helfen, das sich zu frid zuge, als wir das vormaln mit etlichen reichsteten in unsers a) orig. unsern. b) om. orig. 40 45 Regensburg für die Mitteilung von der Ankunft des Kaisers und bat: ob ir hinfür icht vernemet, daz ewch notdurftig und beqwem dewcht, uns zu verkünden; dat. dominica die ante Bartholomei [1434] (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 73ab cop. chart. coaeva). 1 Frauen Tag kann hier nur Mariä Himmel- fahrt sein, nicht Mariä Geburt; denn acht Tage nach letzterem Termin, also Sept. 15, hatten die Gesandten Frankfurts nicht erst ihre Ankunft nach- hause zu melden; hatten sie ja doch schon Sept. 5 (So. v. U. Fr. T. nativit. 34, nicht 1437, in welch letzteres Jahr Janssen, Frankf.. Reichskorr. 1, 420 nr. 779 fälschlich diesen Brief versetzt) aus Re- gensburg Bericht erstattet. Nicht aufgefunden! 57*
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452 hern des kaisers namen auch versucht haben 1. so hat villeicht ewer lieb wol vernomen, das wir den tumherrn von Auspurg und unsern burgern ze Straubingen ainen rechttag Sept. 15 auf die quatember schirste in unser stat Munchen geseczt haben umb sach, die unser herlicheit und ehaft zemal groß antreffen. wir haben auch andern leuten als dem bur- grafen von Loencz den Waldeggern den von Laber Hainrichen Absperger und den Mur- ningern tâg gen Munchen geseczt auf die obgenant zeit, der ain tail von unsers hern des kaisers hofgericht und ain tail von Westfaln herauf fur unser râte geweiset sind. solten wir nu sollich rechttag abgeen lassen, als auch geschehen muset, ob wir gen Regenspurg riten, so mochten die unsern von Straubingen auch die andern hievor be- nant in grose mû komen und zu fremden rechten gezogen werden, darauf uns und den 10 unsern groß mû und koste geen mocht. so sten auch etlich urtail seider des hofrech- Mai 16 tens ze pfingsten noch in den raeten, die si ieczo zu dem hofrechten offen sollen, da- rumb man ie das quatemberrecht mûß fur sich geen und die leute nit rechtloß lassen. herauf wir ew gar bruderlich bitten, das ir uns auf sollichs gen unsers hern des kaisers gnaden verantwurten wolt. dann was sein gnad mit ew und andern seinen fursten be�15 sleusset, das sich zu frid und nûtz zeuhet dem heiligen reich und uns, darin solt ir genzlich unsern gewalt haben. und bedurft ir darumb unsers gewalts prief, den wellen wir ew gern schiken. datum Munchen an pfinztag nach unser lieben frawen tag na- tivitatis anno etc. 34. [in verso] Dem hochgeborn fursten unserm lieben bruder herzog Wilhalm pfalzgraven bei Rein und herzogen in Bayren etc. Von gotes gnaden Ernst herzog in Bairn etc. Dominus dux per se ipsum. 1434 Sept. 9 5 20 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. [Beischluß] Lieber bruder a. wir schiken ew damit ainen prief 2, gehort un- serm gnedigen hern dem kaiser. des gnaden wir schreiben, das wir zu disem male zu im gen Regenspurg nit komen mogen von sach wegen, die ir im wol zu erzelen wisset. 25 Sept. 29 war’ aber sach, das sein gnad ze Regenspurg belibe bis auf sant Michels tag, so wolten wir alsdann zu seinen gnaden gern komen. dunk es ew gut sein, so antwurt seinen gnaden unsern priefe. gevall ew aber des nit, so verhaltet denselben priefe. B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde betr. Si- cherung der Reichsunmittelbarkeit Donauwörths und betr. Einung des Bundes 30 mit der St. Georgenschild-Ritterschaft nr. 239-247. 1484 239. K. Sigmund an den Schwäbischen Städtebuud: fordert auf, die Stadt Donauwörth, Aug. 15 die er jetzt von Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt wieder ans Reich gelöst hat, dabei zu schützen und ihr zu helfen; bittet um Antwort nach Regensburg. 1434 August 15 Augsburg. 35 Aus Nördlingen Stadt- A. Kopialbuch I fol. 144b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Also schreib der keiser gemein steten der verainung ze Ulme, das sie die von Werde zû in in verainunge nemen und sie schirmten und hanthabten. Sigmund von gots gnaden Romischer keiser zû allen ziten merer des richs b und zů Ungern zů Behem etc. kunig. Lieben getruen. als wir ieczunt unser und des richs liben getruen die burgere und stat zů Swabischen-Werde ganz und gar an uns und das riche gebrächt und in 40 a) in orig. bruder wiederholt. b) om. Vorl. 1 Vgl. RTA. Bd. 10 die Abteilung „Landfrie- densbestrebungen in Deutschland während des Rom- zugs K. Sigmunds". 2 Nicht aufgefunden! 45
452 hern des kaisers namen auch versucht haben 1. so hat villeicht ewer lieb wol vernomen, das wir den tumherrn von Auspurg und unsern burgern ze Straubingen ainen rechttag Sept. 15 auf die quatember schirste in unser stat Munchen geseczt haben umb sach, die unser herlicheit und ehaft zemal groß antreffen. wir haben auch andern leuten als dem bur- grafen von Loencz den Waldeggern den von Laber Hainrichen Absperger und den Mur- ningern tâg gen Munchen geseczt auf die obgenant zeit, der ain tail von unsers hern des kaisers hofgericht und ain tail von Westfaln herauf fur unser râte geweiset sind. solten wir nu sollich rechttag abgeen lassen, als auch geschehen muset, ob wir gen Regenspurg riten, so mochten die unsern von Straubingen auch die andern hievor be- nant in grose mû komen und zu fremden rechten gezogen werden, darauf uns und den 10 unsern groß mû und koste geen mocht. so sten auch etlich urtail seider des hofrech- Mai 16 tens ze pfingsten noch in den raeten, die si ieczo zu dem hofrechten offen sollen, da- rumb man ie das quatemberrecht mûß fur sich geen und die leute nit rechtloß lassen. herauf wir ew gar bruderlich bitten, das ir uns auf sollichs gen unsers hern des kaisers gnaden verantwurten wolt. dann was sein gnad mit ew und andern seinen fursten be�15 sleusset, das sich zu frid und nûtz zeuhet dem heiligen reich und uns, darin solt ir genzlich unsern gewalt haben. und bedurft ir darumb unsers gewalts prief, den wellen wir ew gern schiken. datum Munchen an pfinztag nach unser lieben frawen tag na- tivitatis anno etc. 34. [in verso] Dem hochgeborn fursten unserm lieben bruder herzog Wilhalm pfalzgraven bei Rein und herzogen in Bayren etc. Von gotes gnaden Ernst herzog in Bairn etc. Dominus dux per se ipsum. 1434 Sept. 9 5 20 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. [Beischluß] Lieber bruder a. wir schiken ew damit ainen prief 2, gehort un- serm gnedigen hern dem kaiser. des gnaden wir schreiben, das wir zu disem male zu im gen Regenspurg nit komen mogen von sach wegen, die ir im wol zu erzelen wisset. 25 Sept. 29 war’ aber sach, das sein gnad ze Regenspurg belibe bis auf sant Michels tag, so wolten wir alsdann zu seinen gnaden gern komen. dunk es ew gut sein, so antwurt seinen gnaden unsern priefe. gevall ew aber des nit, so verhaltet denselben priefe. B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde betr. Si- cherung der Reichsunmittelbarkeit Donauwörths und betr. Einung des Bundes 30 mit der St. Georgenschild-Ritterschaft nr. 239-247. 1484 239. K. Sigmund an den Schwäbischen Städtebuud: fordert auf, die Stadt Donauwörth, Aug. 15 die er jetzt von Hzg. Ludwig dem Alteren von Baiern-Ingolstadt wieder ans Reich gelöst hat, dabei zu schützen und ihr zu helfen; bittet um Antwort nach Regensburg. 1434 August 15 Augsburg. 35 Aus Nördlingen Stadt- A. Kopialbuch I fol. 144b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Also schreib der keiser gemein steten der verainung ze Ulme, das sie die von Werde zû in in verainunge nemen und sie schirmten und hanthabten. Sigmund von gots gnaden Romischer keiser zû allen ziten merer des richs b und zů Ungern zů Behem etc. kunig. Lieben getruen. als wir ieczunt unser und des richs liben getruen die burgere und stat zů Swabischen-Werde ganz und gar an uns und das riche gebrächt und in 40 a) in orig. bruder wiederholt. b) om. Vorl. 1 Vgl. RTA. Bd. 10 die Abteilung „Landfrie- densbestrebungen in Deutschland während des Rom- zugs K. Sigmunds". 2 Nicht aufgefunden! 45
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B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239-247. 453 auch alle pfantbrief und ander notdürftige brief von unserm oheim herzog Ludwigen geschaft und ubergeben haben 1, also daz sie nû frei ledig und on alle ansprâche oder haft uns und dem heilgen riche zûsteen, dabi wir sie auch mit der hilfe gotes zû be- halden und zû hanthaben mainen, darumb gebieten wir ûch von Romischer keiserlicher 5 macht ernstlich und vesticlich mit disem brief, das ir die egenant von Swabischen-Werde auch dabi haldet hanthabet schûczet und schirmet und ine helfet râtet nach ewerm ver- mugen. daz wollen wir gein euch gnediclichen erkennen. und laßt uns des ewer ver- schriben antwurt gein Regenspurg wissen. geben zû Augspurg an unser liben frawen tag assumpcionis unser rich des Ungerischen im 48 des Romischen im 23 des Behe- 10 mischen im 15 und des keisertûms im andern jaren. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Slick cancellarius. 1434 Aug. 15 15 240. K. Sigmund an Ulm und die mit ihm verbündeten Städte: fordert auf nach Re- 1434 gensburg zu schicken, um zu beraten, wie zwischen ihnen und der St. Georgenschild- Ritterschaft ein den Landfrieden sicherndes Ubereinkommen getroffen werden könne. 1434 August 16 Augsburg. Aug. 16 20 Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 78 a cop. chart. coaeva. Die Adresse unter dem Text. Voraus geht auf fol. 78a die Notiz Anno etc. 34. Hic iterum nota: als die hievor bezaichenten schriften [vgl. p. 178] alle sagen uf mainung einer verainung etlicher herren der ritterschaft und der stete ze Swaben, da ward doch nit uß. und ward des kein einung zwischen in troffen. und der keiser Sygmund, als er von Ulme schied und gein Regenspurg wolte und da furter abe gein Ungern etc., schreib er den stetten aber als von verainung mit der ritterschaft dahin ze komen, ut sequitur. aber da ward aber nit uß. 45 Sigmund von gots gnaden Romischer keiser zû allen ziten merer des richs und zû Ungern Beheme etc. kûnig. Lieben getruen. als wir vormals und zû den ziten, da wir uns in dise land gefüget haben, uns allewegen geflissiget haben und gern gesehen heten, damit ir und die ritterschâft durch fridsame nûtz und frômen willen diser land mit einander in eini- so keit komen weren, und wiewol ir oft und dicke darumb mit einander zü tagen komen sind und wir unsere botschaft darzů geschickt hant, sünderlichen ieczunt nemlich gein Kirchen 2 und zwischen euch haben versûchen lassen, ob die sache hett einen gang ge- winnen můgen, iedoch so ist es also ansteen bliben. und der wôrten, das soliche einikeit zwischen euch noch getrôffen wûrde dûrch frids willen der lande, so haben wir zwen 35 wege gedocht: einen, wie ein teile oder partie der andern gerecht werden sol, der ander, das ein partie wider die andern keinen schedlichen man oder rawber nit ent- halte etc. darumb begern wir von euch mit flissen und ist unsere ernste mainung, daz ir ûch darumb unverzogenlich besprecht und ewer frûnde zü uns gein Regenspurg schicket a, so wollen wir die sache für uns nemen, damit wir hoffen, der mit der hilfe 40 gotes zû einem gûten ußtrag zu komen. und tût herin nit anders, wann wir desglichen der ritterschaft zû uns auch gein Regenspurg ze komen uf die mainung geschriben 3 haben. geben zů Augspurg an montag nach unser liben frawen tag assumpcionis unser riche des Hungerischen etc. im 48 des Romischen im 24 und des Behemischen in dem 15 und des keisertums im andern jaren. Den burgermeistern und rat der stat ze Ulme und aller ander stete die mit in in einung sind unsern und des richs liben getruen. a) om. Vorl. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Slick cancellarius. 1434 Aug. 16 25 1 Vgl. Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichs- 50 tag zu Ulm“ p. 366. 2 3 Vgl. p. 177-182 u. nrr. 117-124. Nicht aufgefunden!
B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239-247. 453 auch alle pfantbrief und ander notdürftige brief von unserm oheim herzog Ludwigen geschaft und ubergeben haben 1, also daz sie nû frei ledig und on alle ansprâche oder haft uns und dem heilgen riche zûsteen, dabi wir sie auch mit der hilfe gotes zû be- halden und zû hanthaben mainen, darumb gebieten wir ûch von Romischer keiserlicher 5 macht ernstlich und vesticlich mit disem brief, das ir die egenant von Swabischen-Werde auch dabi haldet hanthabet schûczet und schirmet und ine helfet râtet nach ewerm ver- mugen. daz wollen wir gein euch gnediclichen erkennen. und laßt uns des ewer ver- schriben antwurt gein Regenspurg wissen. geben zû Augspurg an unser liben frawen tag assumpcionis unser rich des Ungerischen im 48 des Romischen im 23 des Behe- 10 mischen im 15 und des keisertûms im andern jaren. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Slick cancellarius. 1434 Aug. 15 15 240. K. Sigmund an Ulm und die mit ihm verbündeten Städte: fordert auf nach Re- 1434 gensburg zu schicken, um zu beraten, wie zwischen ihnen und der St. Georgenschild- Ritterschaft ein den Landfrieden sicherndes Ubereinkommen getroffen werden könne. 1434 August 16 Augsburg. Aug. 16 20 Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 78 a cop. chart. coaeva. Die Adresse unter dem Text. Voraus geht auf fol. 78a die Notiz Anno etc. 34. Hic iterum nota: als die hievor bezaichenten schriften [vgl. p. 178] alle sagen uf mainung einer verainung etlicher herren der ritterschaft und der stete ze Swaben, da ward doch nit uß. und ward des kein einung zwischen in troffen. und der keiser Sygmund, als er von Ulme schied und gein Regenspurg wolte und da furter abe gein Ungern etc., schreib er den stetten aber als von verainung mit der ritterschaft dahin ze komen, ut sequitur. aber da ward aber nit uß. 45 Sigmund von gots gnaden Romischer keiser zû allen ziten merer des richs und zû Ungern Beheme etc. kûnig. Lieben getruen. als wir vormals und zû den ziten, da wir uns in dise land gefüget haben, uns allewegen geflissiget haben und gern gesehen heten, damit ir und die ritterschâft durch fridsame nûtz und frômen willen diser land mit einander in eini- so keit komen weren, und wiewol ir oft und dicke darumb mit einander zü tagen komen sind und wir unsere botschaft darzů geschickt hant, sünderlichen ieczunt nemlich gein Kirchen 2 und zwischen euch haben versûchen lassen, ob die sache hett einen gang ge- winnen můgen, iedoch so ist es also ansteen bliben. und der wôrten, das soliche einikeit zwischen euch noch getrôffen wûrde dûrch frids willen der lande, so haben wir zwen 35 wege gedocht: einen, wie ein teile oder partie der andern gerecht werden sol, der ander, das ein partie wider die andern keinen schedlichen man oder rawber nit ent- halte etc. darumb begern wir von euch mit flissen und ist unsere ernste mainung, daz ir ûch darumb unverzogenlich besprecht und ewer frûnde zü uns gein Regenspurg schicket a, so wollen wir die sache für uns nemen, damit wir hoffen, der mit der hilfe 40 gotes zû einem gûten ußtrag zu komen. und tût herin nit anders, wann wir desglichen der ritterschaft zû uns auch gein Regenspurg ze komen uf die mainung geschriben 3 haben. geben zů Augspurg an montag nach unser liben frawen tag assumpcionis unser riche des Hungerischen etc. im 48 des Romischen im 24 und des Behemischen in dem 15 und des keisertums im andern jaren. Den burgermeistern und rat der stat ze Ulme und aller ander stete die mit in in einung sind unsern und des richs liben getruen. a) om. Vorl. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Slick cancellarius. 1434 Aug. 16 25 1 Vgl. Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichs- 50 tag zu Ulm“ p. 366. 2 3 Vgl. p. 177-182 u. nrr. 117-124. Nicht aufgefunden!
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454 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 1424 241. Ulm an Nördlingen: berichtet über die Wünsche K. Sigmunds betr. die Aufnahme Aug. 19 Donauwörths in den Schwäbischen Städtebund, die Vereinigung mit der St. Georgenschild- Ritterschaft und die Besendung des auf den 1 September nach Regensburg angesetzten Tages; fordert zur Vorberatung nach Ulm auf zum 31 August. 1434 August 19. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 16 (blau) 5 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerke Feria 5 post Bartholomei [Aug. 26], links darunter von anderer Hand Feria 5 post Egidii [Sept. 2] anno etc. 34. Unser frwntlich dienst voran. lieben frwnde. wir verkúnden úwer lieb, das der allerdurchlûchtigiste fúrste unser gnâdigister herre der Rômisch kaiser etc. mit dem 10 durchlüchtigen fúrsten und herren herzog Ludwigen von Bayern verrichtet und uber- tragen ist etc. 1, als das denne iuwer erber bottschaft wol merklicher vernemmen mag, so si zu manung komment, wann nicht not tût ditzmals mer davon ze schriben. nach dem so verkúnden wir úch denne, das der vorgenant unser herre der kaiser, als er nu von uns enweg schaiden wôlt, drw stucke mit uns geredt und begert hat die an unser 15 frýnde die stette ze bringen und das denne sinen gnaden des antwurt ze Regenspurg gegeben werde. und hat also des ersten sin kaiserlich gnade geredt, das sin kaiserlich persone vil hantierung und mûe gehept habe, wie er Werde die stat wider zu dem hai- ligen riche brächt, in dem sin gnade nicht klain sid des vordern consiliums zû Costentz unzher bekúmbert gewesen, unz das beschâchen si. nu so sin gnade das zewegen bracht 20 habe, so si sin frwntlich begerung und bette und schaffe und gebiete och das als ernst- lich, als sin gnade bi sinen kaiserlichen hulden des schaffen und gebieten sulle oder múge, das wir stette unser verainung mitsampt iuwern und unsern gûten frwnden den von Augspurg und von Nüremberg dieselben stat Werde bi dem hailigen riche hanthaben und beheben, wann das ain sôlich werlich ortschloß gen Bayern werts si, das dem hai� 25 ligen riche und allen richsstetten trostlich si. uf das so hand denne die vorgenant von Werde durch ir erbern bottschaft sunderbar an uns begert, das wir stette unser ver- ainung si in unser verainung zû uns nêmen und si hanthaben schútzen und schirmen als ain richsstat, wann och si von alter zû dem hailigen riche gehôren; so wôllen si mit libe und gûte getruwelichen zu den stetten setzen, das si ir, ob gott wil, nicht so engelten sullen, und mainen, das si zu der manung mer und treffenlicher von den dingen und irer notturft reden laußen wôllen. und umbe das, das ir denne wissent, wie ir sach ain gestalt habe, so tûen wir úch zû wissen, das der vorgenant unser herre herzog Ludwig in alle die briefe und gerechtikait, die er úber Werde gehept hat eder hat, heruß geantwurt und darúber ainen verzichbriefe2 gegeben hat in der besten forme, 35 darinne er sich Werde und aller gerechtikait, die er darúber ald daran gehept hat, ver- zihet und begit mit sunderhait, ob dehain briefe wissentlich oder unwissentlich da hindan belibe, das die tode und uncreftig haißen und sin sullen etc. daruf hat si unser herre der kaiser an das hailig riche wider ufgenomen confirmieret und gefriet 3 als wol, als des ain notturft ist, bi dem hailigen riche ze hanthaben schútzen und schirmen und davon 40 nicht versetzen verkúmbern ald verkouffen etc. zum a andern male so hat sin kaiser- lich gnade aber mit uns geredt von ainer verainunge wegen mit der ritterschaft mit sant Jörgenschilte anzegan und hat darinne gemeldet, wie man leste darumb ze Kirchem von tagen abgeschaiden si 4 und mit sunderhait gar vast gerûret von roberie wegen ze temmen und och von der dienste wegen, die edellúte ainander ungeseit uf ander lúte 45 a) in orig. am Rande Nota secundum. 1 Vgl. p. 366 u. nr. 212. Vgl. p. 366 Anm. 6. 3 Vgl. p. 367 nebst Anm. 6. Vgl. p. 177-182 u. nrr. 117-124.
454 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 1424 241. Ulm an Nördlingen: berichtet über die Wünsche K. Sigmunds betr. die Aufnahme Aug. 19 Donauwörths in den Schwäbischen Städtebund, die Vereinigung mit der St. Georgenschild- Ritterschaft und die Besendung des auf den 1 September nach Regensburg angesetzten Tages; fordert zur Vorberatung nach Ulm auf zum 31 August. 1434 August 19. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 16 (blau) 5 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerke Feria 5 post Bartholomei [Aug. 26], links darunter von anderer Hand Feria 5 post Egidii [Sept. 2] anno etc. 34. Unser frwntlich dienst voran. lieben frwnde. wir verkúnden úwer lieb, das der allerdurchlûchtigiste fúrste unser gnâdigister herre der Rômisch kaiser etc. mit dem 10 durchlüchtigen fúrsten und herren herzog Ludwigen von Bayern verrichtet und uber- tragen ist etc. 1, als das denne iuwer erber bottschaft wol merklicher vernemmen mag, so si zu manung komment, wann nicht not tût ditzmals mer davon ze schriben. nach dem so verkúnden wir úch denne, das der vorgenant unser herre der kaiser, als er nu von uns enweg schaiden wôlt, drw stucke mit uns geredt und begert hat die an unser 15 frýnde die stette ze bringen und das denne sinen gnaden des antwurt ze Regenspurg gegeben werde. und hat also des ersten sin kaiserlich gnade geredt, das sin kaiserlich persone vil hantierung und mûe gehept habe, wie er Werde die stat wider zu dem hai- ligen riche brächt, in dem sin gnade nicht klain sid des vordern consiliums zû Costentz unzher bekúmbert gewesen, unz das beschâchen si. nu so sin gnade das zewegen bracht 20 habe, so si sin frwntlich begerung und bette und schaffe und gebiete och das als ernst- lich, als sin gnade bi sinen kaiserlichen hulden des schaffen und gebieten sulle oder múge, das wir stette unser verainung mitsampt iuwern und unsern gûten frwnden den von Augspurg und von Nüremberg dieselben stat Werde bi dem hailigen riche hanthaben und beheben, wann das ain sôlich werlich ortschloß gen Bayern werts si, das dem hai� 25 ligen riche und allen richsstetten trostlich si. uf das so hand denne die vorgenant von Werde durch ir erbern bottschaft sunderbar an uns begert, das wir stette unser ver- ainung si in unser verainung zû uns nêmen und si hanthaben schútzen und schirmen als ain richsstat, wann och si von alter zû dem hailigen riche gehôren; so wôllen si mit libe und gûte getruwelichen zu den stetten setzen, das si ir, ob gott wil, nicht so engelten sullen, und mainen, das si zu der manung mer und treffenlicher von den dingen und irer notturft reden laußen wôllen. und umbe das, das ir denne wissent, wie ir sach ain gestalt habe, so tûen wir úch zû wissen, das der vorgenant unser herre herzog Ludwig in alle die briefe und gerechtikait, die er úber Werde gehept hat eder hat, heruß geantwurt und darúber ainen verzichbriefe2 gegeben hat in der besten forme, 35 darinne er sich Werde und aller gerechtikait, die er darúber ald daran gehept hat, ver- zihet und begit mit sunderhait, ob dehain briefe wissentlich oder unwissentlich da hindan belibe, das die tode und uncreftig haißen und sin sullen etc. daruf hat si unser herre der kaiser an das hailig riche wider ufgenomen confirmieret und gefriet 3 als wol, als des ain notturft ist, bi dem hailigen riche ze hanthaben schútzen und schirmen und davon 40 nicht versetzen verkúmbern ald verkouffen etc. zum a andern male so hat sin kaiser- lich gnade aber mit uns geredt von ainer verainunge wegen mit der ritterschaft mit sant Jörgenschilte anzegan und hat darinne gemeldet, wie man leste darumb ze Kirchem von tagen abgeschaiden si 4 und mit sunderhait gar vast gerûret von roberie wegen ze temmen und och von der dienste wegen, die edellúte ainander ungeseit uf ander lúte 45 a) in orig. am Rande Nota secundum. 1 Vgl. p. 366 u. nr. 212. Vgl. p. 366 Anm. 6. 3 Vgl. p. 367 nebst Anm. 6. Vgl. p. 177-182 u. nrr. 117-124.
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B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. 455 schaden tûnd, das sin kaiserlich gnade das gar unbillich bedunkt und och unzimlich were, das die edeln lúte, die von den fursten oder herren pfantschaft haben, mit iren pfantschaften iren herren hilflichen und wider die stette sin sôlten, und hat och das den von der gesellschaft, die dabi waren, under ougen geredt und hat das so vor im, 5 das sin gnade maint, wenne die ritterschaft und stette in Swaben ains weren, damit wurde alle bûberie getêmmet; es hand och die von der gesellschaft, die dabi waren, gar schidlich in die sache geredt. doch so ist der artikel von empfahens und besatzunge wegen der burger zû reden nicht gedächt; denne die unsern, die da waren, sorgeten, wie si das meldeten, das denne ze ferre von den dingen geredt wurde; und als wir die 10 ding merken, so ist versechenlich, wie klains da beschâche, das nu ain anfang der ding würde, die stette weren dest ee ains landfriden vertragen. suß wissen wir nicht, wie es ain gestalt gewinnet. und zû dem dritten so hat sin kaiserlich gnade begert, das die stette umb sant Gilgen tage ze nâchste ir treffenlich volmachtig bottschaft bi sinen c. Spt 1 gnaden ze Regenspurg haben 1. wann nu versehenlich ist, das dieselb der stette bott- 15 schaft, die nach unserm bedunken sinen kaiserlichen gnaden nicht abzeschlahent ist, antwurt umb die stucke geben werde, und och die vorgenanten von Werde ietz zû der manung antwurt umbe das, das hievor begriffen ist, und ob si icht mer oder anders werben werden, begern werden, darumb so wôllent úch von den dingen allen und iedem stucke treffenlich underreden und iuwer erbern bottschaft in iedem stucke iuwer mainung 20 mit vollem gewalte underwisen. [Es folgen noch verschiedene uns nicht näher angehende Beratungsgegenstände]. und umbe das alles so manen wir úch ernstlich und vestiklich truwen eren und aids und wes wir úch denne in alle wege billich ze manent haben, das ir nicht laußent, ir sitzent in iuwern râten beratenlich úber alle und ieglich vorgeschriben stucke und sachen daz beste darinne zû erwegen, und sendent och denne darumb iuwer 25 erbern wisen bottschaft iuwers rats mit vollem gewalte umb alle stucke her gen Ulme uf den aftermentag acht tage nach sant Bartholomeus dez heiligen apostolen tage das Aug. 81 ist der aftermentag vor sant Egidien tage ze nâchste zu nacht hie ze sin und empfelhent der enmornens b zu den sachen ze sitzen, das die nach nûtze und notturft der stette und des landes zû ende und ußtrag kommen, und sind och daran nicht sawmig bi dem aide, so wann des ist, als ir selb wol verstand, ain notturft. geben uf donrstag vor sant Bar- tholomeus des hailigen apostolen tage anno domini etc. 1434. [in verso] Unsern besundern güten Burgermaister und raute ze Ulme. frýnden den von Nördlingen. 1434 Aug. 19 [Nachschrift] Lieben frwnde. nach dem und dis manbriefe geschriben wúrden, kam s5 uns ain schrifte 2 von dem vorgenant unserm herren dem kaiser, die gemainen stetten stat und der abschrift wir úch och hiebi senden, daran ir wol vernemen werdent, was sin kai- serlich gnade von der ritterschaft verainunge wegen umb zwai stucke schribet und wie sin gnade des antwurt ze Regenspurg maint ze haben und daselbs fúro von der sache ze handeln ald villicht die zu beschließen; und wir verkunden úwer lieb das, das ir úch 40 in dem stucke hievor von der sache wegen begriffen dest stattlicher wissent ze under- reden und úwer bottschaft dest treffenlicher ze fertigen. Nach dem kam uns do aber ain schrifte 3 von dem egenant unserm herren dem kaiser, der abschrift wir úch hiebi och verschlossen senden, an der ir wol merkent, was a) in orig. am Rande Nota tercium. b) orig. ennornens. 45 1 Am 14 September 1434 erwähnt Ulm in einem Briefe an Nördlingen gleichgültigen Inhalts eine augenblicklich in Regensburg befindliche Gesandt- schaft des Bundes; dat. up des hailigen cruzes tag exaltacionis etc. 34. (Nördlingen Stadt-A. Missiven 1434 orig. chart. lit. clausa). Vgl. auch nr. 243. nr. 240. nr. 239.
B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. 455 schaden tûnd, das sin kaiserlich gnade das gar unbillich bedunkt und och unzimlich were, das die edeln lúte, die von den fursten oder herren pfantschaft haben, mit iren pfantschaften iren herren hilflichen und wider die stette sin sôlten, und hat och das den von der gesellschaft, die dabi waren, under ougen geredt und hat das so vor im, 5 das sin gnade maint, wenne die ritterschaft und stette in Swaben ains weren, damit wurde alle bûberie getêmmet; es hand och die von der gesellschaft, die dabi waren, gar schidlich in die sache geredt. doch so ist der artikel von empfahens und besatzunge wegen der burger zû reden nicht gedächt; denne die unsern, die da waren, sorgeten, wie si das meldeten, das denne ze ferre von den dingen geredt wurde; und als wir die 10 ding merken, so ist versechenlich, wie klains da beschâche, das nu ain anfang der ding würde, die stette weren dest ee ains landfriden vertragen. suß wissen wir nicht, wie es ain gestalt gewinnet. und zû dem dritten so hat sin kaiserlich gnade begert, das die stette umb sant Gilgen tage ze nâchste ir treffenlich volmachtig bottschaft bi sinen c. Spt 1 gnaden ze Regenspurg haben 1. wann nu versehenlich ist, das dieselb der stette bott- 15 schaft, die nach unserm bedunken sinen kaiserlichen gnaden nicht abzeschlahent ist, antwurt umb die stucke geben werde, und och die vorgenanten von Werde ietz zû der manung antwurt umbe das, das hievor begriffen ist, und ob si icht mer oder anders werben werden, begern werden, darumb so wôllent úch von den dingen allen und iedem stucke treffenlich underreden und iuwer erbern bottschaft in iedem stucke iuwer mainung 20 mit vollem gewalte underwisen. [Es folgen noch verschiedene uns nicht näher angehende Beratungsgegenstände]. und umbe das alles so manen wir úch ernstlich und vestiklich truwen eren und aids und wes wir úch denne in alle wege billich ze manent haben, das ir nicht laußent, ir sitzent in iuwern râten beratenlich úber alle und ieglich vorgeschriben stucke und sachen daz beste darinne zû erwegen, und sendent och denne darumb iuwer 25 erbern wisen bottschaft iuwers rats mit vollem gewalte umb alle stucke her gen Ulme uf den aftermentag acht tage nach sant Bartholomeus dez heiligen apostolen tage das Aug. 81 ist der aftermentag vor sant Egidien tage ze nâchste zu nacht hie ze sin und empfelhent der enmornens b zu den sachen ze sitzen, das die nach nûtze und notturft der stette und des landes zû ende und ußtrag kommen, und sind och daran nicht sawmig bi dem aide, so wann des ist, als ir selb wol verstand, ain notturft. geben uf donrstag vor sant Bar- tholomeus des hailigen apostolen tage anno domini etc. 1434. [in verso] Unsern besundern güten Burgermaister und raute ze Ulme. frýnden den von Nördlingen. 1434 Aug. 19 [Nachschrift] Lieben frwnde. nach dem und dis manbriefe geschriben wúrden, kam s5 uns ain schrifte 2 von dem vorgenant unserm herren dem kaiser, die gemainen stetten stat und der abschrift wir úch och hiebi senden, daran ir wol vernemen werdent, was sin kai- serlich gnade von der ritterschaft verainunge wegen umb zwai stucke schribet und wie sin gnade des antwurt ze Regenspurg maint ze haben und daselbs fúro von der sache ze handeln ald villicht die zu beschließen; und wir verkunden úwer lieb das, das ir úch 40 in dem stucke hievor von der sache wegen begriffen dest stattlicher wissent ze under- reden und úwer bottschaft dest treffenlicher ze fertigen. Nach dem kam uns do aber ain schrifte 3 von dem egenant unserm herren dem kaiser, der abschrift wir úch hiebi och verschlossen senden, an der ir wol merkent, was a) in orig. am Rande Nota tercium. b) orig. ennornens. 45 1 Am 14 September 1434 erwähnt Ulm in einem Briefe an Nördlingen gleichgültigen Inhalts eine augenblicklich in Regensburg befindliche Gesandt- schaft des Bundes; dat. up des hailigen cruzes tag exaltacionis etc. 34. (Nördlingen Stadt-A. Missiven 1434 orig. chart. lit. clausa). Vgl. auch nr. 243. nr. 240. nr. 239.
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456 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. sin kaiserlich gnade den stetten unser verainung von der egenanten von Werde wegen schribet, und begert sinen gnaden des antwurt och gen Regenspurg " in schriften ze geben und wir verkunden úwer lieb das och, darumb das ir úch in dem vorgerürten stucke dest treffenlicher wissent ze bedenken und úwer bottschaft dest stattlicher ze fertigen. 1484 Sept. 2 242. Beschluß des Schwäbischen Städtebundes betr. Schutz der Reichsunmittelbarkeit Donau- 5 wörths und Aufbringung eines Darlehens von 14000 rhein. Gulden, mit denen Do- nauwörth sich aus der Pfandschaft [Hzg. Ludwigs des Alteren von Baiern-Ingolstadt bzw. des Kaisers] loskaufen soll; ferner betr. Milderung des Pfahlbürgerverbots. Jede Stadt des Bundes soll bis zum 14 September ihre Ansicht schriftlich nach Ulm melden. 1434 September 2 [ Ulm]. 10 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 30 (blau) not. orig. chart. Auf der Rückseite gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Zetel. von Werde. 14000 guldin et gemeiner friheit. Ain ieglich botte kan sinem rate wol gesagen die handlung und abschaidung uf des allerdurchlúchtigisten fúrsten und herren des Rômischen etc. kaisers begerung als 15 von der statt Swebisch Werde wegen, die ze schúczen schirmen und an dem hailigen riche ze hanthaben und ze behalten etc., wie die von Augspurg so trostlich geredt und sich erbotten hand, ob die von Nûremberg und ander stette, die denne der vorgenant unser herre der kaiser in dem und darzû benamet hat, darzů och helfen und raten wôllen, und wie uf das under den stetten der verainung wit mit dem merren und nach ain�20 hellig ist si in verainung ze nemen ze schúczen ze schirmen und ze hanthaben, ob Augspurg Nüremberg und ander benampte stette sich darzû och verschriben wôllen darzů beraten und beholfen ze sin, ob die stette darumbe ichczit angan wúrde, doch uf ver- sorgnússe von den von Werde in zimlicher notdurft den stetten gehorsam ze sin und bizûgestan und alt sachen hindan geseczet etc. och wie uf das, als die vorgenant von 25 Werde an der stette erbern botten begert hand in mit vierzehentusen guldin rhinsch, darumb sie sich ieczo an das hailig riche lôsen múßen, naher ze helfen und ufzebringen uf iren costen schaden und verzinßen und och uf sôlichs, als si dabi erzelt hand, wie es umb si und ir statt gewandt und gelegen sie aller sache und das och si,den stetten aigenlich mainent in warhait fúrzebringen alle ir schulden rênt gúlte und genieße und 30 mit sunderhait darumbe, daz si allerjärlich mainent und wol getrüwent tusent guldin rhinsch hoptgûtz abzebezalen; och uf das, als die egenant von Augspurg in dem sich ôch trostlich erzaigt hand und als die oftgenanten von Werde mainent, wiewol die von Nûremberg 1 zû der manung nicht kommen sien noch gesendet haben, so haben si in a) orig. Ravenspurg. 35 1 Von Nürnberg haben wir in dieser Angelegenheit folgende Korrespondenzen. Am 20 August schrieb die Stadt an Donauwörth: als ir uns verschriben und verkûndt habt, daz unser gnedigister herre her Sigmund Rômischer keiser etc. alle pfant- schaftbriefe ewr weisheit und ewr stat berürend und darzu quittanzen von unserm gnedigen herren herzog Ludwig von Peyern grafen zu Mortain etc. genomen und ewern und unsern guten frewnden den von Ulme befolhen hat etc., das haben wir in des vorgenanten unsers gnedigisten herren des kaisers brief auch wol vernomen und haben das sunderlich gern gehôret und sein des erfrewet, und als ir uns denn gebetten habt unser erber bot- schaft, so uns von der Swebischen stett einung ein tag verkündt werde, auch darzu zu schicken, das wellen wir umb ewrn willen auch gern tun; dat. feria 6 ante Bartholomei [1434]. (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol 72 a cop. chart. coaena). Am 23 Au- 40 gust schrieb Nürnberg indes an Ulm: es kann seine Botschaft zu dem auf den eritag vor Egidii schierist [August 31] Donauwörths wegen angesetzten Tag des Schwäbischen Städtebundes nicht schicken, wie es Donauwörth versprochen hatte, da es auf Be- gehren des Kaisers eine Gesandtschaft nach Re- gensburg abordnen muß und außterdem gerade zur Zeit des beabsichtigten Tages Fürsten, Herren, Ritter und Knechte zu dem turnayhof merklich bei 45
456 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. sin kaiserlich gnade den stetten unser verainung von der egenanten von Werde wegen schribet, und begert sinen gnaden des antwurt och gen Regenspurg " in schriften ze geben und wir verkunden úwer lieb das och, darumb das ir úch in dem vorgerürten stucke dest treffenlicher wissent ze bedenken und úwer bottschaft dest stattlicher ze fertigen. 1484 Sept. 2 242. Beschluß des Schwäbischen Städtebundes betr. Schutz der Reichsunmittelbarkeit Donau- 5 wörths und Aufbringung eines Darlehens von 14000 rhein. Gulden, mit denen Do- nauwörth sich aus der Pfandschaft [Hzg. Ludwigs des Alteren von Baiern-Ingolstadt bzw. des Kaisers] loskaufen soll; ferner betr. Milderung des Pfahlbürgerverbots. Jede Stadt des Bundes soll bis zum 14 September ihre Ansicht schriftlich nach Ulm melden. 1434 September 2 [ Ulm]. 10 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 30 (blau) not. orig. chart. Auf der Rückseite gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Zetel. von Werde. 14000 guldin et gemeiner friheit. Ain ieglich botte kan sinem rate wol gesagen die handlung und abschaidung uf des allerdurchlúchtigisten fúrsten und herren des Rômischen etc. kaisers begerung als 15 von der statt Swebisch Werde wegen, die ze schúczen schirmen und an dem hailigen riche ze hanthaben und ze behalten etc., wie die von Augspurg so trostlich geredt und sich erbotten hand, ob die von Nûremberg und ander stette, die denne der vorgenant unser herre der kaiser in dem und darzû benamet hat, darzů och helfen und raten wôllen, und wie uf das under den stetten der verainung wit mit dem merren und nach ain�20 hellig ist si in verainung ze nemen ze schúczen ze schirmen und ze hanthaben, ob Augspurg Nüremberg und ander benampte stette sich darzû och verschriben wôllen darzů beraten und beholfen ze sin, ob die stette darumbe ichczit angan wúrde, doch uf ver- sorgnússe von den von Werde in zimlicher notdurft den stetten gehorsam ze sin und bizûgestan und alt sachen hindan geseczet etc. och wie uf das, als die vorgenant von 25 Werde an der stette erbern botten begert hand in mit vierzehentusen guldin rhinsch, darumb sie sich ieczo an das hailig riche lôsen múßen, naher ze helfen und ufzebringen uf iren costen schaden und verzinßen und och uf sôlichs, als si dabi erzelt hand, wie es umb si und ir statt gewandt und gelegen sie aller sache und das och si,den stetten aigenlich mainent in warhait fúrzebringen alle ir schulden rênt gúlte und genieße und 30 mit sunderhait darumbe, daz si allerjärlich mainent und wol getrüwent tusent guldin rhinsch hoptgûtz abzebezalen; och uf das, als die egenant von Augspurg in dem sich ôch trostlich erzaigt hand und als die oftgenanten von Werde mainent, wiewol die von Nûremberg 1 zû der manung nicht kommen sien noch gesendet haben, so haben si in a) orig. Ravenspurg. 35 1 Von Nürnberg haben wir in dieser Angelegenheit folgende Korrespondenzen. Am 20 August schrieb die Stadt an Donauwörth: als ir uns verschriben und verkûndt habt, daz unser gnedigister herre her Sigmund Rômischer keiser etc. alle pfant- schaftbriefe ewr weisheit und ewr stat berürend und darzu quittanzen von unserm gnedigen herren herzog Ludwig von Peyern grafen zu Mortain etc. genomen und ewern und unsern guten frewnden den von Ulme befolhen hat etc., das haben wir in des vorgenanten unsers gnedigisten herren des kaisers brief auch wol vernomen und haben das sunderlich gern gehôret und sein des erfrewet, und als ir uns denn gebetten habt unser erber bot- schaft, so uns von der Swebischen stett einung ein tag verkündt werde, auch darzu zu schicken, das wellen wir umb ewrn willen auch gern tun; dat. feria 6 ante Bartholomei [1434]. (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol 72 a cop. chart. coaena). Am 23 Au- 40 gust schrieb Nürnberg indes an Ulm: es kann seine Botschaft zu dem auf den eritag vor Egidii schierist [August 31] Donauwörths wegen angesetzten Tag des Schwäbischen Städtebundes nicht schicken, wie es Donauwörth versprochen hatte, da es auf Be- gehren des Kaisers eine Gesandtschaft nach Re- gensburg abordnen muß und außterdem gerade zur Zeit des beabsichtigten Tages Fürsten, Herren, Ritter und Knechte zu dem turnayhof merklich bei 45
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B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. 457 doch gar trostlich hilfe und rate zûgeseit und hoffent, das si zû der nehstkommenden manung gar stattlich bringen wôllen, von der stette der verainung erbern botten un- vergriffenlich geratschlaget ist: wenn die hoptstette Augspurg Nüremberg und ander die vorgeschriben summe geltz ufbrâchten uf der von Werde verzinßen, das denne dem vor- genanten unserm herren dem kaiser zû eren und zû gefallen dem hailigen riche zû wirdin und och den stetten ze nûcze umbe das, wann Werde ain sôlich treffenlich schloße und gelide des richs an den ênden ist und och man umb ain sôlich summe geltz sich wol getrôsten mag ane schaden von in lose ze werden mit ainem hinderstande uf der von Werde vertrôsten und vergûten, von den stetten mitsampt den egenanten von Augs- 10 purg Núremberg und andern nach gelicher anzale der stette gewonlicher stwren hinder si wol ze stande si, und wie umb das beschloßen ist, das ain iede statt in dem aigen- lich gen Ulme in schrift wissen laßen sol unz uf des hailigen crúczes tage exaltacionis Sept. 14 ze nehste, darumb daz der sache nach sôlichem zûschriben fúro mit manung und uß- richtung múge nachgegangen werden, als ieczo verlaßen ist. datum et actum quinta 15 post festum beati Egidii anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. [Nachschrift] Och von der gemainen frihait wegen den stetten von dem vorgenanten unserm herren dem kaiser zû erlangen, daz si lúte, si sien gaistlich oder weltlich, die niemans aigen sien, uf dem iren siczen und nieman zû versprechen standen, uf das lande schúczen schirmen zû dem rechten verantwurten und vertâdingen múgen etc., als denne 20 vorher davon gehandelt und ieczo gerätschlaget ist, waiß ain ieglich botte sinem rate wol ze sagen und och mit sunderhait, das ain ieglich statt ir mainung in dem aigenlich gen Ulme in schrifte wissen laßen sol unz uf den vorgeschriben dez hailigen crúczes Sept. 14 11434 tage schierist kommende. datum et actum ut supra etc. 1434 Sept. 2 Sept. 2] 25 30 243. Ulm an Nördlingen: Warnung vor Uberfällen durch Edelleute; Donauwörths Wunsch nach finanzieller Unterstützung und Aufnahme in den Schwäbischen Städtebund, Bericht der aus Regensburg zurückgekehrten Bundesgesandtschaft: über die Verhand- lungen mit der Ritterschaft mit St. Georgenschild auf Veranlassung des Kaisers und Ansetzung einer neuen Beratung auf den 11 November, über den vom Kaiser auf den 6 Dezember nach Frankfurt ausgeschriebenen Tag und über das Fehlschlagen der Bemühungen um Anderung des Pfahlbürgerverbots; bevorstehende Erneuerung der Einung mit Württemberg; Briefe vom Kaiser und vom Markgrafen von Bran- denburg; Ansetzung einer Versammlung des Städtebundes auf den 3 November. [Nachschrift] Der Kaiser hat das Programm für den Frankfurter Tag geschickt; Ulm schickt an Nördlingen Abschrift davon. 1434 Oktober 22. 1434 Okl. 29 uns sein. wurdet ir aber zu rat ander teg darumb zu setzen oder ob sich unser guten frewnde die 40 stette mitsampt ewch ietz davon icht unterreden, wenn wir das vernêmen, so beweisten wir uns darin aber gern, als sich gebûrot; wenn Ulm seine Botschaft nach Regensburg schickt, will es mit dieser dort durch seine Gesandten in der Sache 45 verhandeln lassen; dat. in vigilia etc Bartholomei [1434]. (Ebd. fol. 73b-74a cop. chart. coaeva). Ahn- lich schrieb Nürnberg an demselben Tage an Donau- wörth. (Ebd. fol. 74ab cop. chart. coaeva). Nürn- bergs Gesandter in Regensburg, Stephan Coler, er- Deutsche Reichstags-Akten XI. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 19 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., vier aneinandergeheftete Foliobogen umfassend. Auf der Rückseite fünf gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerke: Manung Ulme hielt am 7 September folgende Mitteilung: auf dem letzten Tage des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm sind die Donauwörther mit ihrem Gesuch, eine Anleihe aufzunchmen, an die vier Städte Ulm, Augsburg, Nördlingen und Nürnberg gewiesen wor- den; den in dieser Sache nach Nürnberg geschickten Gesandten Donauwörths ist der Bescheid erteilt, daß Stephan Coler Vollmacht und Auftrag hat, in Regensburg mit den Städteboten darüber zu ver- handeln; dat. in vigilia nativitatis b. Marie vir- ginis [1434]. (Ebd. fol. 85ab cop. chart. coaeva). 35 58
B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. 457 doch gar trostlich hilfe und rate zûgeseit und hoffent, das si zû der nehstkommenden manung gar stattlich bringen wôllen, von der stette der verainung erbern botten un- vergriffenlich geratschlaget ist: wenn die hoptstette Augspurg Nüremberg und ander die vorgeschriben summe geltz ufbrâchten uf der von Werde verzinßen, das denne dem vor- genanten unserm herren dem kaiser zû eren und zû gefallen dem hailigen riche zû wirdin und och den stetten ze nûcze umbe das, wann Werde ain sôlich treffenlich schloße und gelide des richs an den ênden ist und och man umb ain sôlich summe geltz sich wol getrôsten mag ane schaden von in lose ze werden mit ainem hinderstande uf der von Werde vertrôsten und vergûten, von den stetten mitsampt den egenanten von Augs- 10 purg Núremberg und andern nach gelicher anzale der stette gewonlicher stwren hinder si wol ze stande si, und wie umb das beschloßen ist, das ain iede statt in dem aigen- lich gen Ulme in schrift wissen laßen sol unz uf des hailigen crúczes tage exaltacionis Sept. 14 ze nehste, darumb daz der sache nach sôlichem zûschriben fúro mit manung und uß- richtung múge nachgegangen werden, als ieczo verlaßen ist. datum et actum quinta 15 post festum beati Egidii anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. [Nachschrift] Och von der gemainen frihait wegen den stetten von dem vorgenanten unserm herren dem kaiser zû erlangen, daz si lúte, si sien gaistlich oder weltlich, die niemans aigen sien, uf dem iren siczen und nieman zû versprechen standen, uf das lande schúczen schirmen zû dem rechten verantwurten und vertâdingen múgen etc., als denne 20 vorher davon gehandelt und ieczo gerätschlaget ist, waiß ain ieglich botte sinem rate wol ze sagen und och mit sunderhait, das ain ieglich statt ir mainung in dem aigenlich gen Ulme in schrifte wissen laßen sol unz uf den vorgeschriben dez hailigen crúczes Sept. 14 11434 tage schierist kommende. datum et actum ut supra etc. 1434 Sept. 2 Sept. 2] 25 30 243. Ulm an Nördlingen: Warnung vor Uberfällen durch Edelleute; Donauwörths Wunsch nach finanzieller Unterstützung und Aufnahme in den Schwäbischen Städtebund, Bericht der aus Regensburg zurückgekehrten Bundesgesandtschaft: über die Verhand- lungen mit der Ritterschaft mit St. Georgenschild auf Veranlassung des Kaisers und Ansetzung einer neuen Beratung auf den 11 November, über den vom Kaiser auf den 6 Dezember nach Frankfurt ausgeschriebenen Tag und über das Fehlschlagen der Bemühungen um Anderung des Pfahlbürgerverbots; bevorstehende Erneuerung der Einung mit Württemberg; Briefe vom Kaiser und vom Markgrafen von Bran- denburg; Ansetzung einer Versammlung des Städtebundes auf den 3 November. [Nachschrift] Der Kaiser hat das Programm für den Frankfurter Tag geschickt; Ulm schickt an Nördlingen Abschrift davon. 1434 Oktober 22. 1434 Okl. 29 uns sein. wurdet ir aber zu rat ander teg darumb zu setzen oder ob sich unser guten frewnde die 40 stette mitsampt ewch ietz davon icht unterreden, wenn wir das vernêmen, so beweisten wir uns darin aber gern, als sich gebûrot; wenn Ulm seine Botschaft nach Regensburg schickt, will es mit dieser dort durch seine Gesandten in der Sache 45 verhandeln lassen; dat. in vigilia etc Bartholomei [1434]. (Ebd. fol. 73b-74a cop. chart. coaeva). Ahn- lich schrieb Nürnberg an demselben Tage an Donau- wörth. (Ebd. fol. 74ab cop. chart. coaeva). Nürn- bergs Gesandter in Regensburg, Stephan Coler, er- Deutsche Reichstags-Akten XI. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 19 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., vier aneinandergeheftete Foliobogen umfassend. Auf der Rückseite fünf gleichzeitige Nördlinger Registraturvermerke: Manung Ulme hielt am 7 September folgende Mitteilung: auf dem letzten Tage des Schwäbischen Städtebundes zu Ulm sind die Donauwörther mit ihrem Gesuch, eine Anleihe aufzunchmen, an die vier Städte Ulm, Augsburg, Nördlingen und Nürnberg gewiesen wor- den; den in dieser Sache nach Nürnberg geschickten Gesandten Donauwörths ist der Bescheid erteilt, daß Stephan Coler Vollmacht und Auftrag hat, in Regensburg mit den Städteboten darüber zu ver- handeln; dat. in vigilia nativitatis b. Marie vir- ginis [1434]. (Ebd. fol. 85ab cop. chart. coaeva). 35 58
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458 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. feria quarta post omnium sanctorum [Nov. 3] anno etc. 34. item dies cesar uf Nycolay [Dez. 6] in Franckfurt sedecim articuli. et articuli, quos dominus de Wirtemberg eciam pretendit habere in unione. et als der margraf mant uf Schippse [?]. Rechts davon in gleicher Höhe mit dem ersten Vermerk Et ibi, als die stete und milites zů Regenspurg in recessu cesaris von artikel ainung geredt haben. — Der Abschnitt über die Ver- handlungen mit der Ritterschaft mit St. Georgenschild (unser art. 7) mit etwas ver- ändertem Eingang auch in Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 78b cop. chart. coaeva in dem p. 178 beschriebenen Aktenkomplex, mit der Uberschrift Hic, wie es er- gangen ist, als der keiser die stete und die ritterschaft zû im gein Regenspürg als von einung ze treffen gefordert hete mit seim brief an dem blat da oben signo [Ver- 10 weisung auf das kaiserl. Schreiben von 1434 Aug. 16 nr. 240] und mit den Schluß- worten Da ward auch nit uß und ward auch kein ainung troffen. 5 Unser fruntlich dienste voran. lieben frwnde. [I] uns ist in gehaim warnung kommen, das etlich edellúte geltschulden an den allerdurchlúchtigisten fúrsten unsern gnädigisten herren den Rômischen kaiser etc. gefordert haben, die von kúnig Wenczlaw 15 seligen herraichen sullen. und siddemmale und der vorgenant unser herre der kaiser nu uß dem lande ist, so mainen si zû des richs stetten ze griffen, wa in ain pfand werden múge, und sunderlich sulle man sich an der Tünow und ze Bayern entsiczen. das verkúnden wir iuwer lieb in gehaim, das ir úch wissent darnach ze richten und mit iuwer bottschaft und andern den iuwern dest bewarter ze sin. [Folgen art. 2-4 betr.: 20 Fehdeerklärung des Wolff Húrning von Súnßhain an die Städte; Aufstellung der Städte- rechnung; Entschädigungsansprüche Truchlieb Ungelters von Eßlingen für seine Reise zum Kaiser nach Italien]. [5] denne von iuwer und unser gûten frunde der von Werde sache wegen uf sôlichz als nehst verlaßen ist etc. súllent ir wissen, das si ir erbern bottschaft bi uns gehept hand, die uns geseit hat, das in uwer und unser güten frunde 25 die von Augspurg dr� tusent guldin 1, iuwer und unser güten frunde die von Nurem- berg zwai tusent guldin 2, iuwer und unser güten frunde die von Nordlingen zwai tusent guldin ieczo versprochen haben ze lihen, und begerent, das in von den stetten unser verainung umb daz úbrig mit ainem ufbringen geholfen werde. si begerent och, daz si an dem hailigen riche gehanthabet und in verainung genommen werden nach geschafte so und mainung unsers herren dez kaisers, in dem sôlichs als zû der nehsten manung davon gehandelt und sidher von den stetten zůgeschriben gar merklich zû gebruchent, nach dem und Werde ain merklich gelide an dem hailigen riche und ain treffenlich ortschloß ist, das dem hailigen riche und den stetten wol nûczlich und trostlich wesen mage. [Folgt art. 6 betr. kuntschaft Weils in Sachen der Fehde mit Strobel und seinen Hel- 35 fern]. [7] lieben a frunde. als denne der stette erbern bottschaft, die zû dem egenanten unserm herren dem kaiser gen Regenspûrg gesendet waren, herwider haim kommen sind, seit uns unser bottschaft, das under anderm uf das hinderst der ritterschaft mit sant Jôrgen schilte bottschaft och gen Regenspurg kommen si und habe da unsers herren des kaisers gnade geschaffet zû den dingen ainer verainung oder fruntschaft zwischen der 40 ritterschaft und der stette ze griffen, nach dem und denne sin kaiserliche gnade zû sôlichem vast genaigt ist. und also si des ersten geredt worden von den zwain stuken, davon der obgenant unser herre der kaiser zû der nehsten manung geschriben3 hat, namlich das ain: wie ain taile oder parthie der andern gerecht werde, und daz ander: das ent- weder taile wider den andern dehainen schadlichen manne oder rauber nicht enthalte 45 noch gelaite etc., als denne die in siner gnaden schrifte geseczet sind. und als man den und darumbe in rede komen si, so haben darzû die von der ritterschaft gemeldet: wenne a) in orig. am Rande ein gleichzeitiger Nördlinger Vermerk Hic, wie die stete und ritterschaft zu Regenspurgs von ainung geredt haben. 1 Am 18 Oktober 1434. Vgl. Städtechroniken 5, 157 Anm. 1. 2 Vgl. nr. 257. nr. 240. 50
458 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. feria quarta post omnium sanctorum [Nov. 3] anno etc. 34. item dies cesar uf Nycolay [Dez. 6] in Franckfurt sedecim articuli. et articuli, quos dominus de Wirtemberg eciam pretendit habere in unione. et als der margraf mant uf Schippse [?]. Rechts davon in gleicher Höhe mit dem ersten Vermerk Et ibi, als die stete und milites zů Regenspurg in recessu cesaris von artikel ainung geredt haben. — Der Abschnitt über die Ver- handlungen mit der Ritterschaft mit St. Georgenschild (unser art. 7) mit etwas ver- ändertem Eingang auch in Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 78b cop. chart. coaeva in dem p. 178 beschriebenen Aktenkomplex, mit der Uberschrift Hic, wie es er- gangen ist, als der keiser die stete und die ritterschaft zû im gein Regenspürg als von einung ze treffen gefordert hete mit seim brief an dem blat da oben signo [Ver- 10 weisung auf das kaiserl. Schreiben von 1434 Aug. 16 nr. 240] und mit den Schluß- worten Da ward auch nit uß und ward auch kein ainung troffen. 5 Unser fruntlich dienste voran. lieben frwnde. [I] uns ist in gehaim warnung kommen, das etlich edellúte geltschulden an den allerdurchlúchtigisten fúrsten unsern gnädigisten herren den Rômischen kaiser etc. gefordert haben, die von kúnig Wenczlaw 15 seligen herraichen sullen. und siddemmale und der vorgenant unser herre der kaiser nu uß dem lande ist, so mainen si zû des richs stetten ze griffen, wa in ain pfand werden múge, und sunderlich sulle man sich an der Tünow und ze Bayern entsiczen. das verkúnden wir iuwer lieb in gehaim, das ir úch wissent darnach ze richten und mit iuwer bottschaft und andern den iuwern dest bewarter ze sin. [Folgen art. 2-4 betr.: 20 Fehdeerklärung des Wolff Húrning von Súnßhain an die Städte; Aufstellung der Städte- rechnung; Entschädigungsansprüche Truchlieb Ungelters von Eßlingen für seine Reise zum Kaiser nach Italien]. [5] denne von iuwer und unser gûten frunde der von Werde sache wegen uf sôlichz als nehst verlaßen ist etc. súllent ir wissen, das si ir erbern bottschaft bi uns gehept hand, die uns geseit hat, das in uwer und unser güten frunde 25 die von Augspurg dr� tusent guldin 1, iuwer und unser güten frunde die von Nurem- berg zwai tusent guldin 2, iuwer und unser güten frunde die von Nordlingen zwai tusent guldin ieczo versprochen haben ze lihen, und begerent, das in von den stetten unser verainung umb daz úbrig mit ainem ufbringen geholfen werde. si begerent och, daz si an dem hailigen riche gehanthabet und in verainung genommen werden nach geschafte so und mainung unsers herren dez kaisers, in dem sôlichs als zû der nehsten manung davon gehandelt und sidher von den stetten zůgeschriben gar merklich zû gebruchent, nach dem und Werde ain merklich gelide an dem hailigen riche und ain treffenlich ortschloß ist, das dem hailigen riche und den stetten wol nûczlich und trostlich wesen mage. [Folgt art. 6 betr. kuntschaft Weils in Sachen der Fehde mit Strobel und seinen Hel- 35 fern]. [7] lieben a frunde. als denne der stette erbern bottschaft, die zû dem egenanten unserm herren dem kaiser gen Regenspûrg gesendet waren, herwider haim kommen sind, seit uns unser bottschaft, das under anderm uf das hinderst der ritterschaft mit sant Jôrgen schilte bottschaft och gen Regenspurg kommen si und habe da unsers herren des kaisers gnade geschaffet zû den dingen ainer verainung oder fruntschaft zwischen der 40 ritterschaft und der stette ze griffen, nach dem und denne sin kaiserliche gnade zû sôlichem vast genaigt ist. und also si des ersten geredt worden von den zwain stuken, davon der obgenant unser herre der kaiser zû der nehsten manung geschriben3 hat, namlich das ain: wie ain taile oder parthie der andern gerecht werde, und daz ander: das ent- weder taile wider den andern dehainen schadlichen manne oder rauber nicht enthalte 45 noch gelaite etc., als denne die in siner gnaden schrifte geseczet sind. und als man den und darumbe in rede komen si, so haben darzû die von der ritterschaft gemeldet: wenne a) in orig. am Rande ein gleichzeitiger Nördlinger Vermerk Hic, wie die stete und ritterschaft zu Regenspurgs von ainung geredt haben. 1 Am 18 Oktober 1434. Vgl. Städtechroniken 5, 157 Anm. 1. 2 Vgl. nr. 257. nr. 240. 50
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B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239-247. 459 man von den rechten reden wôlle, so si och notdurftig ze seczen, ob sich in dem dehain schritte erheben wúrde, daz ietweder taile mainte, das er daz, darumbe denne spenne wúrden oder waren, innehette, wie das berechtet werden sôlte etc.; och were in not- durftig ze seczen, das man in ir lúte in den stetten ze burgern nicht innâme etc. und als der stette botten darzů von der stette wegen geantwurt haben, das in nicht mer empfolhen si denne von den zwain stuken ze reden, die unsers herren des kaisers schrifte begriffe etc., so haben si darzů als fúr sich selb geredt, das umb ir intrage, sunder den stuken, ob schrittung von innehabens wegen wúrde, nicht ain notdurft sie ichtzit ze reden ald ze seczen, wann doch alleweg wol an den tage ze bringent sie iedermanns inne- 1o haben ; darzů ob man denne reden sôlte, wie man bürger empfienge, so ware billich, das daz geseczet wúrde sôlicher maße, als denne die stette das ze seczen vor fürgenomen haben etc. und nach allen sachen so ist verlaßen und durch unsern herren den kaiser geschaffet, das daran ain kurz tag hie ze Ulme gesûcht werden sol verrer von den dingen ze reden. und waz der geseczt uf sant Symon und sant Judas tage, denne das daz den 0kt. 28 15 stetten zů kurz waz; und ist versehenlich, das der erlengert und umb sant Martins tage c.Nov. 11 schirist koment geseczet werde. darumbe ie ain notdurft ist, das ain iede statt in dem fúrneme stattlich ir mainung irer bottschaft mit gewalte ze empfelhen, ob oder wie ald mit wie vil stetten si der ding mainen inzegan. denne e das wir gewarten, das von land- fride oder anderm ichtzit unbeqwemlichz uf uns geseczet werde, wir gangen e ain kurz 2o zite ainer verainung in, ob uns die gelich und zimlich gan mag. [8] uns seit och die vorgeschriben unser bottschaft, das der egeschriben unser herre der kaiser geschaffet habe umb treffenliche stuke ainen gemainen versamnungtage von kurfúrsten fúrsten grafen herren ritterschaft und stetten die zû dem riche gehôrent ze Frankfurt uf sant Nyclaus Dez. 6 tage schierist koment ze sûchen 1, und als si das behalten haben, so habe der obgenant 25 unser herre der kaiser verlaßen, das man menglichem in dem riche darumb schriben sûlle und was die stuke 2 und sachen sien. [9] och seit uns dieselb unser bottschaft, das in uf das male nicht habe gelangen múgen, das in die gemain frihait den stetten erfolgte sôlicher maße und si in empfolhen were, und davon und von andern handlungen tût diezmals nicht not ze schriben, wann das ze lang wúrde ieczo ze begriffen, waran ieglichs so erwunden ald sich gemachet habe. doch so sol iuwer bottschaft der ding aigenschaft und aller gelegenhait€ gar treffenlich ieczo zû der manung underrichtet werden. und damit so laßen wir die ding an dem ende ieczo erwinden. [10] liebenb frunde. als denne uf fritag nach sant Michels tag nehstvergangen ain tag ze Stüggarten von erlengrung wegen der verainung mit der hochgebornen herrschaft zû Wirtemberg gesûcht worden 35 ist etc., seit uns unser bottschaft, die da gewesen ist, das der vorgenanten unser herr- schaft von Wirtemberg râte, die da gewesen sien, sich mit worten von der vorgeschriben unser herrschaft von Wirtemberg wegen gar gelimpflich und gnâdiklich bewiset und geredt haben, das unsern herren von Wirtemberg und iren râten wol zû sinnen si, die verainung zû erlengern, wann si bekennen wol, das die baiden parthien lande und lúten 4o nicht ungûtlich getân, sunder vil frides und gnade der lande gemachet habe, doch so mainen si notdurftig nuczlich und beqwemlich, das die nachgeschriben stuke darinne ge- andert wúrden uf sôlich mainung, als si die geseczet hand und alz hernach geschriben [10a] bi dem ersten wann vil geredt werde, das die vorgeschriben unser herr- stat. schaft von Wirtemberg und och wir stette ain solich verainung haben, das wir ainander 45 wider rechtz beholfen sin mûßen etc., das denne darumb durch gelimpfs willen darinne Okt. 1 a) orig. gelengenhait. b) in orig. am Rande gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Ibi articuli venire [?] ad unionem An diesem Tage sollle vielmehr eine Vorbera- tung von reichsständischen Gesandten für einen 50 später anzusetzenden Reichstag stattfinden. Vgl. Ein- leitung zur Abteilung „Kaiserliche Tage zu Frank- furt Dezember 1434 und Mai und Juni 1435" 2 Vgl. nr. 264. 58*
B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239-247. 459 man von den rechten reden wôlle, so si och notdurftig ze seczen, ob sich in dem dehain schritte erheben wúrde, daz ietweder taile mainte, das er daz, darumbe denne spenne wúrden oder waren, innehette, wie das berechtet werden sôlte etc.; och were in not- durftig ze seczen, das man in ir lúte in den stetten ze burgern nicht innâme etc. und als der stette botten darzů von der stette wegen geantwurt haben, das in nicht mer empfolhen si denne von den zwain stuken ze reden, die unsers herren des kaisers schrifte begriffe etc., so haben si darzů als fúr sich selb geredt, das umb ir intrage, sunder den stuken, ob schrittung von innehabens wegen wúrde, nicht ain notdurft sie ichtzit ze reden ald ze seczen, wann doch alleweg wol an den tage ze bringent sie iedermanns inne- 1o haben ; darzů ob man denne reden sôlte, wie man bürger empfienge, so ware billich, das daz geseczet wúrde sôlicher maße, als denne die stette das ze seczen vor fürgenomen haben etc. und nach allen sachen so ist verlaßen und durch unsern herren den kaiser geschaffet, das daran ain kurz tag hie ze Ulme gesûcht werden sol verrer von den dingen ze reden. und waz der geseczt uf sant Symon und sant Judas tage, denne das daz den 0kt. 28 15 stetten zů kurz waz; und ist versehenlich, das der erlengert und umb sant Martins tage c.Nov. 11 schirist koment geseczet werde. darumbe ie ain notdurft ist, das ain iede statt in dem fúrneme stattlich ir mainung irer bottschaft mit gewalte ze empfelhen, ob oder wie ald mit wie vil stetten si der ding mainen inzegan. denne e das wir gewarten, das von land- fride oder anderm ichtzit unbeqwemlichz uf uns geseczet werde, wir gangen e ain kurz 2o zite ainer verainung in, ob uns die gelich und zimlich gan mag. [8] uns seit och die vorgeschriben unser bottschaft, das der egeschriben unser herre der kaiser geschaffet habe umb treffenliche stuke ainen gemainen versamnungtage von kurfúrsten fúrsten grafen herren ritterschaft und stetten die zû dem riche gehôrent ze Frankfurt uf sant Nyclaus Dez. 6 tage schierist koment ze sûchen 1, und als si das behalten haben, so habe der obgenant 25 unser herre der kaiser verlaßen, das man menglichem in dem riche darumb schriben sûlle und was die stuke 2 und sachen sien. [9] och seit uns dieselb unser bottschaft, das in uf das male nicht habe gelangen múgen, das in die gemain frihait den stetten erfolgte sôlicher maße und si in empfolhen were, und davon und von andern handlungen tût diezmals nicht not ze schriben, wann das ze lang wúrde ieczo ze begriffen, waran ieglichs so erwunden ald sich gemachet habe. doch so sol iuwer bottschaft der ding aigenschaft und aller gelegenhait€ gar treffenlich ieczo zû der manung underrichtet werden. und damit so laßen wir die ding an dem ende ieczo erwinden. [10] liebenb frunde. als denne uf fritag nach sant Michels tag nehstvergangen ain tag ze Stüggarten von erlengrung wegen der verainung mit der hochgebornen herrschaft zû Wirtemberg gesûcht worden 35 ist etc., seit uns unser bottschaft, die da gewesen ist, das der vorgenanten unser herr- schaft von Wirtemberg râte, die da gewesen sien, sich mit worten von der vorgeschriben unser herrschaft von Wirtemberg wegen gar gelimpflich und gnâdiklich bewiset und geredt haben, das unsern herren von Wirtemberg und iren râten wol zû sinnen si, die verainung zû erlengern, wann si bekennen wol, das die baiden parthien lande und lúten 4o nicht ungûtlich getân, sunder vil frides und gnade der lande gemachet habe, doch so mainen si notdurftig nuczlich und beqwemlich, das die nachgeschriben stuke darinne ge- andert wúrden uf sôlich mainung, als si die geseczet hand und alz hernach geschriben [10a] bi dem ersten wann vil geredt werde, das die vorgeschriben unser herr- stat. schaft von Wirtemberg und och wir stette ain solich verainung haben, das wir ainander 45 wider rechtz beholfen sin mûßen etc., das denne darumb durch gelimpfs willen darinne Okt. 1 a) orig. gelengenhait. b) in orig. am Rande gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Ibi articuli venire [?] ad unionem An diesem Tage sollle vielmehr eine Vorbera- tung von reichsständischen Gesandten für einen 50 später anzusetzenden Reichstag stattfinden. Vgl. Ein- leitung zur Abteilung „Kaiserliche Tage zu Frank- furt Dezember 1434 und Mai und Juni 1435" 2 Vgl. nr. 264. 58*
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460 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. geseczet wúrde, ob entwederer taile under uns ieman andre vientschaft zûziehe ald be- kriegen wúrde oder wôlte und denne den andern taile umb hilfe mante, wâr' ez denne, das die oder der, die denne also durch sôlich hilfe ald damit bekrieget wúrden oder werden sôlten, recht butten und mainten, das der gemant taile wider solich recht nicht helfen sôlte, das denne die sache, e sôlich hilfe vollegienge, vor erlútert wúrde mit recht uf ainen gemainen man mit gelichem zûsacze, ob der gemant taile under dem andern wider sôlich recht und darúber hilflich sin sôlte, das sôlicher maße, wenne also die vorgenanten unser herren von Wirtemberg umb hilfe manten, das denne der gemain uß iren râten genomen wúrde, manten aber wir stette, das denne der gemain uß der stette râten ge- nomen wúrde, und waz denne da erkennet wúrde in recht, ob sôlich hilfe nach der 10 manung, die beschehen ware úber sôlich recht, nach der verainung sage volgan oder underwegen beliben sôlte, das dem denne also nach solicher rechtlicher bekantnúße nach- gegangen wúrde, und das doch dabi namlich wúrde geseczet, das sôlichs in ainer be- nanten kurzen zite zû ende und ußtrag kâme, und doch fúrnamlich also, das der artikel dehain ander stuke der verainung nicht berûre oder lecze ald versere, es wâre: so ain taile bezogen ald angegriffen wúrde ald in ander wise nach der verainung sage, das denne denselben sachen mit nachilen zû frischer getât und notdurftiger hilfe dennocht nachgegangen wúrde nach der verainung begriffung etc. umb das stuke nach unserm bedunken nicht ze erschlahent wâre, so das anders sunß glich ainem taile als dem andern geseczet wúrde, wann das uns stetten uf unser parthie als wol gelimpfet als den vor�20 genanten unsern herren von Wirtemberg und als vil och dez an uns ist, so ließen wir das an dem stuke oder darumbe nicht erwinden. [105] zům andern male so hand aber der egenanten unser herren von Wirtemberg râte mit der stette botten, als wir von unser erbern bottschaft vernomen, geredt, die ieczgenanten unser herren von Wirtemberg haben mit iuwern und unsern gûten frunden den von Eßlingen Rútlingen und Wyle ain 25 verainung 1 angefangen, die also innhalt: waz verainungen si mer machen wôllen, das si denne dieselben verainung darinne ußnemen sullen, also mainen och si in erlengrung der verainung dieselben dri stette gen uns stetten ußzenemen etc. umbe das aber nicht ze erschlahen wâre nach unserm bedunken, wenne anders wir dieselben dri stette widerumbe och ußnemen. [10c] zûm dritten hand si aber geredt, das underwilen spenne 3o zwischen der herrschaft und der stette lúten werden, das ietwederer taile maine, das er innehabe das, darumb man denne spennig ist, als umb das, das ietwederer taile maine, das man im mit dem rechten nachfaren sûlle etc. und darumbe mainen unser herren von Wirtemberg, das notdurftig were, daz geseczet wúrde ain ußtrag sôlichz zû erlútern, wenne des also spenne wurden, wie man dez denne zû ußtrag uf ainen gemainen mit 35 glichem zûsatze kâme, weder taile dem andern nach der verainung sage mit recht nach- faren sôlte. [10 "] zûm vierden so hand si aber beredt, das die obgenanten unser herren von Wirtemberg iuwer und unser güten frunde die von Halle in die erlengrung der verainung ie nicht mainten ze nemen und das darumb umb der schmach, den si im an sinem gelopten diener Hanß von Stetten in gelopter verainung getan, als si im den von dem leben zû dem tode unverschuld bracht haben, es si denne, das si im des vor ainen wandel tüen etc. das sware und herte wâre so fúrzenemen und die oder ander stette, die in unser verainung sind, so úberzegeben oder ußseczen ze laßen; und das stuke haben wir denselben von Halle dirre zite nicht verkundet, sunder in dem besten ver- halten, das wir getrüwen, unser herrschaft von Wirtemberg stande von sôlichem. darumbe so wôllent das och in gehaim halten und den egenanten von Halle och nicht eroffnen, unz das treffenlicher von den dingen geredt wirdt. [10e] und zû dem fúnften und 15 40 45 1 Am 24 Juli 1434. Vgl. Datt, De pace publica von Wirtemberg Bd. 3 Beil. Nr. 56 und Stälin, Wir- p. 90-95; Du Mont, Corps diplomatique T. II, 2 tembergische Geschichte 3, 447. p. 283�287 nr. 182; Sattler, Geschichte der Grafen 50
460 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. geseczet wúrde, ob entwederer taile under uns ieman andre vientschaft zûziehe ald be- kriegen wúrde oder wôlte und denne den andern taile umb hilfe mante, wâr' ez denne, das die oder der, die denne also durch sôlich hilfe ald damit bekrieget wúrden oder werden sôlten, recht butten und mainten, das der gemant taile wider solich recht nicht helfen sôlte, das denne die sache, e sôlich hilfe vollegienge, vor erlútert wúrde mit recht uf ainen gemainen man mit gelichem zûsacze, ob der gemant taile under dem andern wider sôlich recht und darúber hilflich sin sôlte, das sôlicher maße, wenne also die vorgenanten unser herren von Wirtemberg umb hilfe manten, das denne der gemain uß iren râten genomen wúrde, manten aber wir stette, das denne der gemain uß der stette râten ge- nomen wúrde, und waz denne da erkennet wúrde in recht, ob sôlich hilfe nach der 10 manung, die beschehen ware úber sôlich recht, nach der verainung sage volgan oder underwegen beliben sôlte, das dem denne also nach solicher rechtlicher bekantnúße nach- gegangen wúrde, und das doch dabi namlich wúrde geseczet, das sôlichs in ainer be- nanten kurzen zite zû ende und ußtrag kâme, und doch fúrnamlich also, das der artikel dehain ander stuke der verainung nicht berûre oder lecze ald versere, es wâre: so ain taile bezogen ald angegriffen wúrde ald in ander wise nach der verainung sage, das denne denselben sachen mit nachilen zû frischer getât und notdurftiger hilfe dennocht nachgegangen wúrde nach der verainung begriffung etc. umb das stuke nach unserm bedunken nicht ze erschlahent wâre, so das anders sunß glich ainem taile als dem andern geseczet wúrde, wann das uns stetten uf unser parthie als wol gelimpfet als den vor�20 genanten unsern herren von Wirtemberg und als vil och dez an uns ist, so ließen wir das an dem stuke oder darumbe nicht erwinden. [105] zům andern male so hand aber der egenanten unser herren von Wirtemberg râte mit der stette botten, als wir von unser erbern bottschaft vernomen, geredt, die ieczgenanten unser herren von Wirtemberg haben mit iuwern und unsern gûten frunden den von Eßlingen Rútlingen und Wyle ain 25 verainung 1 angefangen, die also innhalt: waz verainungen si mer machen wôllen, das si denne dieselben verainung darinne ußnemen sullen, also mainen och si in erlengrung der verainung dieselben dri stette gen uns stetten ußzenemen etc. umbe das aber nicht ze erschlahen wâre nach unserm bedunken, wenne anders wir dieselben dri stette widerumbe och ußnemen. [10c] zûm dritten hand si aber geredt, das underwilen spenne 3o zwischen der herrschaft und der stette lúten werden, das ietwederer taile maine, das er innehabe das, darumb man denne spennig ist, als umb das, das ietwederer taile maine, das man im mit dem rechten nachfaren sûlle etc. und darumbe mainen unser herren von Wirtemberg, das notdurftig were, daz geseczet wúrde ain ußtrag sôlichz zû erlútern, wenne des also spenne wurden, wie man dez denne zû ußtrag uf ainen gemainen mit 35 glichem zûsatze kâme, weder taile dem andern nach der verainung sage mit recht nach- faren sôlte. [10 "] zûm vierden so hand si aber beredt, das die obgenanten unser herren von Wirtemberg iuwer und unser güten frunde die von Halle in die erlengrung der verainung ie nicht mainten ze nemen und das darumb umb der schmach, den si im an sinem gelopten diener Hanß von Stetten in gelopter verainung getan, als si im den von dem leben zû dem tode unverschuld bracht haben, es si denne, das si im des vor ainen wandel tüen etc. das sware und herte wâre so fúrzenemen und die oder ander stette, die in unser verainung sind, so úberzegeben oder ußseczen ze laßen; und das stuke haben wir denselben von Halle dirre zite nicht verkundet, sunder in dem besten ver- halten, das wir getrüwen, unser herrschaft von Wirtemberg stande von sôlichem. darumbe so wôllent das och in gehaim halten und den egenanten von Halle och nicht eroffnen, unz das treffenlicher von den dingen geredt wirdt. [10e] und zû dem fúnften und 15 40 45 1 Am 24 Juli 1434. Vgl. Datt, De pace publica von Wirtemberg Bd. 3 Beil. Nr. 56 und Stälin, Wir- p. 90-95; Du Mont, Corps diplomatique T. II, 2 tembergische Geschichte 3, 447. p. 283�287 nr. 182; Sattler, Geschichte der Grafen 50
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B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. 461 letsten hand si geredt, das unser herren von Wirtemberg mainung si, wann si mit den vorgenanten stetten Eßlingen Rútlingen und Wyle furgenomen haben die silbrin múnße so ze seczen, das der guldin nu ain pfund acht schilling gelt und daz ain beheimsch grosch, der gût und gestempfet ist, und ain alter plapphart 16 haller, ain cruczplaphart fúr 15 haller, ain crúczer fúr 9 haller und nicht twrer genomen oder gegeben werden und daz man darzů dehain ander múnße denne Wirtemberger Ulmer und Costenczer schilling pfennig und haller und dehainen beheimsch denne den si zaichnen laßen nemen, sunder an der inrisent múnßen oder beheimschen, die daz zaichen nicht behalten mugen, schinden súlle, das fúrkomen si bi herten penen, das beschehen si durch dez landes 10 nucz und notdurft: das denne die stette unser verainung, die in irem lande gelegen sind ald daran stoßen, die múnße mit in halten, als si die furgenomen haben, oder welich stette dez nicht tâten oder tûn wôlten, das denne die verainung nicht angienge, ob si den iren verbûten wandel und gewerbe zû denselben stetten ze haben und mit in ze triben. wann darumb wôlten si die erlengrung der verainung dennocht nicht underwegen 15 laßen. und in sôlichem so sien gemeldet iuwer und unser gûten frwnde die von Rot- wyle von Gemúnde und die herrschaft Hochemberg, so sien villicht wir och darinne gemaint, wiewol wir mit namen nicht genennet sien, das wir aber sin laßen, als es ist etc. [10’] wann nu nit not dût nach unserm bedûnken in dem dritten artikel von innehabens wegen ichtzit anders ze seczen denne in der verainung stat, und wie ieder- 20 man dem andern mit recht nachfaren sol, und wann och sich nicht verbergen kan, man múge alle weg treffenlich an den tag bringen, wer ain gûte innehabe; wann och denne gar unbeqwem were, daz wir stette dehain statt unser verainung in sôlicher maße ußseczen laßen sôlten; und wann denne von der múnße wegen uns stette zû sôlichem fúrnemen zû notdrêngen (ob das fúrgan solte) hernach mer sachen haischen môchte, wa 25 man das sôlicher maße gehengen sôlte : darumb, wiewol wir hoffen, das man in die ding mit billichen mitteln kommen súlle, iedoch, sovil und des an uns ist, wie gerne wir denne die erlengrung der verainung fürdern und sehen wôlten: e das wir uns sôlicher maße dringen ließen, wir giengen der ding ain zite e mûßig. [10"] wir zwifeln och nicht, hetten wir stette etwaz fruntschaft mit der ritterschaft, wie klain das wâre, die 3o ding waren sunderlich in dem anfang etwaz gelicher furgenomen. dem si aber wie im si, so empfelhen wir die ding der stette wißhait, als billich ist, und wie die sachen gelich furgenomen werden, so mag das lande nicht wol bas in fridlichait geseczet werden denne durch erlengrung der verainung. und umbe das so wôllent die ding in iúwern râten mit wißhait fúrnemen und iuwer bottschaft in dem iuwer mainung mit gewalte under- 35 richten. [11] so schiken wir úch denne abschriften sôlicher schriften 1, die uns von den vorgenanten unsern herren dem kaißer und och dem durchlúchtigen fúrsten dem marg- grafen von Brandemburg kommen sind und gemainen stetten stand und gehôrent, daran ir wol vernemen werdent, was an uns stette in gemain begert wirt. so haben wir denne iuwer schrift mit den ingeschloßen abschriften úch deßhalb beschehen und ôch uwer 40 und unser gûten frúnde der von Rotemburg uf der Thuber und von Dinkelspúhel ieczo in alle rate der stette unser verainung verkúndet, als sich gebúret etc. darumbe wir antwúrt geben werden, in dem uns stetten ie wißhait not ist, das icht in dem ungelimpf oder unbillichait von uns erlute, nach dem und die sach ie von roubs wegen ist und zûgat, darumbe villicht etwer fro were ain wort ze haben, damit der ungelimpf uf die stette, ob wir das abschlügen, geleit werden môchte uns stetten zû schaden, in dem denne, wenne daz an uns stan sôlte und ob wir denne verstan môchten, das verfanglich zû den sachen getan werden sôlte, die sache und untâte nach dez richs recht ze strau- fen, wir schlûgen ain zimlich hilfe, als uns denne gepúret ze tûn, nimmer ab. [Folgen art. 12�17, betr. nicht näher bezeichnete Angelegenheiten Rothenburgs und des Deutsch- 50 1 Nicht aufgefunden! 45
B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. 461 letsten hand si geredt, das unser herren von Wirtemberg mainung si, wann si mit den vorgenanten stetten Eßlingen Rútlingen und Wyle furgenomen haben die silbrin múnße so ze seczen, das der guldin nu ain pfund acht schilling gelt und daz ain beheimsch grosch, der gût und gestempfet ist, und ain alter plapphart 16 haller, ain cruczplaphart fúr 15 haller, ain crúczer fúr 9 haller und nicht twrer genomen oder gegeben werden und daz man darzů dehain ander múnße denne Wirtemberger Ulmer und Costenczer schilling pfennig und haller und dehainen beheimsch denne den si zaichnen laßen nemen, sunder an der inrisent múnßen oder beheimschen, die daz zaichen nicht behalten mugen, schinden súlle, das fúrkomen si bi herten penen, das beschehen si durch dez landes 10 nucz und notdurft: das denne die stette unser verainung, die in irem lande gelegen sind ald daran stoßen, die múnße mit in halten, als si die furgenomen haben, oder welich stette dez nicht tâten oder tûn wôlten, das denne die verainung nicht angienge, ob si den iren verbûten wandel und gewerbe zû denselben stetten ze haben und mit in ze triben. wann darumb wôlten si die erlengrung der verainung dennocht nicht underwegen 15 laßen. und in sôlichem so sien gemeldet iuwer und unser gûten frwnde die von Rot- wyle von Gemúnde und die herrschaft Hochemberg, so sien villicht wir och darinne gemaint, wiewol wir mit namen nicht genennet sien, das wir aber sin laßen, als es ist etc. [10’] wann nu nit not dût nach unserm bedûnken in dem dritten artikel von innehabens wegen ichtzit anders ze seczen denne in der verainung stat, und wie ieder- 20 man dem andern mit recht nachfaren sol, und wann och sich nicht verbergen kan, man múge alle weg treffenlich an den tag bringen, wer ain gûte innehabe; wann och denne gar unbeqwem were, daz wir stette dehain statt unser verainung in sôlicher maße ußseczen laßen sôlten; und wann denne von der múnße wegen uns stette zû sôlichem fúrnemen zû notdrêngen (ob das fúrgan solte) hernach mer sachen haischen môchte, wa 25 man das sôlicher maße gehengen sôlte : darumb, wiewol wir hoffen, das man in die ding mit billichen mitteln kommen súlle, iedoch, sovil und des an uns ist, wie gerne wir denne die erlengrung der verainung fürdern und sehen wôlten: e das wir uns sôlicher maße dringen ließen, wir giengen der ding ain zite e mûßig. [10"] wir zwifeln och nicht, hetten wir stette etwaz fruntschaft mit der ritterschaft, wie klain das wâre, die 3o ding waren sunderlich in dem anfang etwaz gelicher furgenomen. dem si aber wie im si, so empfelhen wir die ding der stette wißhait, als billich ist, und wie die sachen gelich furgenomen werden, so mag das lande nicht wol bas in fridlichait geseczet werden denne durch erlengrung der verainung. und umbe das so wôllent die ding in iúwern râten mit wißhait fúrnemen und iuwer bottschaft in dem iuwer mainung mit gewalte under- 35 richten. [11] so schiken wir úch denne abschriften sôlicher schriften 1, die uns von den vorgenanten unsern herren dem kaißer und och dem durchlúchtigen fúrsten dem marg- grafen von Brandemburg kommen sind und gemainen stetten stand und gehôrent, daran ir wol vernemen werdent, was an uns stette in gemain begert wirt. so haben wir denne iuwer schrift mit den ingeschloßen abschriften úch deßhalb beschehen und ôch uwer 40 und unser gûten frúnde der von Rotemburg uf der Thuber und von Dinkelspúhel ieczo in alle rate der stette unser verainung verkúndet, als sich gebúret etc. darumbe wir antwúrt geben werden, in dem uns stetten ie wißhait not ist, das icht in dem ungelimpf oder unbillichait von uns erlute, nach dem und die sach ie von roubs wegen ist und zûgat, darumbe villicht etwer fro were ain wort ze haben, damit der ungelimpf uf die stette, ob wir das abschlügen, geleit werden môchte uns stetten zû schaden, in dem denne, wenne daz an uns stan sôlte und ob wir denne verstan môchten, das verfanglich zû den sachen getan werden sôlte, die sache und untâte nach dez richs recht ze strau- fen, wir schlûgen ain zimlich hilfe, als uns denne gepúret ze tûn, nimmer ab. [Folgen art. 12�17, betr. nicht näher bezeichnete Angelegenheiten Rothenburgs und des Deutsch- 50 1 Nicht aufgefunden! 45
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Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 462 meisters Eberhart von Seinsheim; Fehde Lindaus mit Ulrich Wermaister und Junker Hans von Geroldseck; Forderung des zwanzigsten Pfennigs von dem Spital zu Nörd- lingen; Streit zwischen Aalen und gen. Bürger von Gmünd; desgl. zwischen Dinkels- bühl und gen. Bürger Nördlingens; Begleichung der Stäiterechnung]. und umb das allez manen wir úch ernstlich und vestiklich [die vorgeschriebenen Sachen in eueren Räten 5 zu erwägen und euere Boten mit Vollmacht verschen zu uns her gen Ulm uf mittwochen" Nov. 8 ze nacht nach aller gottez hailigen tage zu senden]. geben uf fritage vor sant Symon 1434 okt. 22 und sant Judas der hailigen apostolen tage anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. Burgermaister und [in verso] Unsern besundern gûten frwnden rate ze Ulme. den von Nordlingen. 10 [Nachschrift] Lieben frwnde. nach dem und diser manbrief geschriben wurden, kam uns ain schrift 1 von dem vorgenanten unserm herren dem kaiser, der abschrift wir úch och hiebi schiken, daran ir wol vernemen werdent, wie und warumb sin kaißerliche Dez. 6 gnâde den gemeinen versamnungtage gen Frankfurt uf sant Niclaus tage zenehst fúr- genomen hat und och sin kaiserlich begerung daruf, von dem wir úch och mer ze schri- 15 ben nicht wissen etc., denne wie der tage ze beseczent ald waz darinne ze tûnde si, wôllent iuwer bottschaft mit gewalt ôch underrichten. [Ubersendet ferner in Abschrift zwei Briefe Ravensburgs, aus deren einem zu er- sehen, wie der Landvogt Herr Jakob Truchseß zwei Wälsche Herren, die als des Kaisers Boten zum Konzil und zum Papst ziehen sollten, gefangen und den einen ledig gelassen, 20 den andern aber zurückbehalten hat, auch wie seine Antwort auf Ravensburgs Begehren um Freilassung des Gefangenen lautet]. 1484 244. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes: betr. Aufnahme Donau- Nov. 4 wörths in den Bund nach Wunsch des Kaisers und Ansetzung eines neuen Bundes- tages auf den 26 November zu endgültiger Beschlußfassung. 1434 November 4 25 [Ulmſ. Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 144b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift in rot Ilie, wie die stete ratslagen, die von Werde in ainung ze nemen. Darunter in schwarz von derselben Hand Satis pulcrum. [I] Ain ieglich bote kan seim rate wol gesagen die underrede, die uf daz, als in 30 der manung gestanden ist, von der stat Swabischen-Werde wegen under der stete er- bern boten ist bescheen, uf daz, als des allerdurchluchtigisten fursten und herren des Romischen keisers begerung und mainung ist, daz die stete sie bi dem heilgen Romi- schen riche ie hanthaben und behalten sullen sinen keiserlichen gnaden zû willen und zû gefallen dem heilgen Romischen riche zû wirden und zu eren und des heilgen richs 35 steten ze nucze und sterkung als ein merklich ir mitglide, des heilgen richs ein trost- lich sloss und tore zû dem lande zû Bayern, und auch versehenlich ist, daz es vor ziten der herschaft zů Bayern zů merklicher sterküng und den richsteten zû berlichem ab- brûche von dem heilgen riche empfremdet und dem hûse zû Bayern zugefügt sei, das doch allein bescheen ist in pfantschaft wise, uf das das e hûse zû Bayern dehein eigen- 40 schaft daruf noch daran nie gehept hat etc. [2] Auch uf daz als der stete erbern boten, die bi dem vorgenanten unserm herren dem keiser gewesen sind, wo daz gewesen oder wie dick das bescheen, alle sagent, daz desselben unsers herren des keisers mainung und geschefte si, daz die stete sie zû in a) mittwochen-tage und nachher fritage sind in orig. mit ein wenig gröfteren Buchstaben geschrieben, vielleicht erst nachträglich eingesetst. b) em.; Vorl. doch. c) om. Vorl. 45 1 Vgl. nr. 259.
Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 462 meisters Eberhart von Seinsheim; Fehde Lindaus mit Ulrich Wermaister und Junker Hans von Geroldseck; Forderung des zwanzigsten Pfennigs von dem Spital zu Nörd- lingen; Streit zwischen Aalen und gen. Bürger von Gmünd; desgl. zwischen Dinkels- bühl und gen. Bürger Nördlingens; Begleichung der Stäiterechnung]. und umb das allez manen wir úch ernstlich und vestiklich [die vorgeschriebenen Sachen in eueren Räten 5 zu erwägen und euere Boten mit Vollmacht verschen zu uns her gen Ulm uf mittwochen" Nov. 8 ze nacht nach aller gottez hailigen tage zu senden]. geben uf fritage vor sant Symon 1434 okt. 22 und sant Judas der hailigen apostolen tage anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. Burgermaister und [in verso] Unsern besundern gûten frwnden rate ze Ulme. den von Nordlingen. 10 [Nachschrift] Lieben frwnde. nach dem und diser manbrief geschriben wurden, kam uns ain schrift 1 von dem vorgenanten unserm herren dem kaiser, der abschrift wir úch och hiebi schiken, daran ir wol vernemen werdent, wie und warumb sin kaißerliche Dez. 6 gnâde den gemeinen versamnungtage gen Frankfurt uf sant Niclaus tage zenehst fúr- genomen hat und och sin kaiserlich begerung daruf, von dem wir úch och mer ze schri- 15 ben nicht wissen etc., denne wie der tage ze beseczent ald waz darinne ze tûnde si, wôllent iuwer bottschaft mit gewalt ôch underrichten. [Ubersendet ferner in Abschrift zwei Briefe Ravensburgs, aus deren einem zu er- sehen, wie der Landvogt Herr Jakob Truchseß zwei Wälsche Herren, die als des Kaisers Boten zum Konzil und zum Papst ziehen sollten, gefangen und den einen ledig gelassen, 20 den andern aber zurückbehalten hat, auch wie seine Antwort auf Ravensburgs Begehren um Freilassung des Gefangenen lautet]. 1484 244. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes: betr. Aufnahme Donau- Nov. 4 wörths in den Bund nach Wunsch des Kaisers und Ansetzung eines neuen Bundes- tages auf den 26 November zu endgültiger Beschlußfassung. 1434 November 4 25 [Ulmſ. Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 144b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift in rot Ilie, wie die stete ratslagen, die von Werde in ainung ze nemen. Darunter in schwarz von derselben Hand Satis pulcrum. [I] Ain ieglich bote kan seim rate wol gesagen die underrede, die uf daz, als in 30 der manung gestanden ist, von der stat Swabischen-Werde wegen under der stete er- bern boten ist bescheen, uf daz, als des allerdurchluchtigisten fursten und herren des Romischen keisers begerung und mainung ist, daz die stete sie bi dem heilgen Romi- schen riche ie hanthaben und behalten sullen sinen keiserlichen gnaden zû willen und zû gefallen dem heilgen Romischen riche zû wirden und zu eren und des heilgen richs 35 steten ze nucze und sterkung als ein merklich ir mitglide, des heilgen richs ein trost- lich sloss und tore zû dem lande zû Bayern, und auch versehenlich ist, daz es vor ziten der herschaft zů Bayern zů merklicher sterküng und den richsteten zû berlichem ab- brûche von dem heilgen riche empfremdet und dem hûse zû Bayern zugefügt sei, das doch allein bescheen ist in pfantschaft wise, uf das das e hûse zû Bayern dehein eigen- 40 schaft daruf noch daran nie gehept hat etc. [2] Auch uf daz als der stete erbern boten, die bi dem vorgenanten unserm herren dem keiser gewesen sind, wo daz gewesen oder wie dick das bescheen, alle sagent, daz desselben unsers herren des keisers mainung und geschefte si, daz die stete sie zû in a) mittwochen-tage und nachher fritage sind in orig. mit ein wenig gröfteren Buchstaben geschrieben, vielleicht erst nachträglich eingesetst. b) em.; Vorl. doch. c) om. Vorl. 45 1 Vgl. nr. 259.
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B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. 463 in verainung nemen suln, und auch daz mit solichen worten gesetzt habe, das versehen- lich sei, weliche stete sich des entslûgen oder entsaczten, die denn darzů also gelegen, als die ieczo zû dirr manung mit irer bôtschaft oder schrifte gewesen sind, daz der oft- genant unser herre der keiser darumb gein denselben steten gros ungnâde tragen wûrde etc.; denn auch uf nûcze schand trôste und schaden, so den steten dûrch hanthabung oder verlassen der stat zůgan môchte, daz alles statlich darinne erwegen und in rede- liche fôrme und mainung in worten dar geseczt ist etc. aber uf das, das die machtigen hôpstete, die ze ring umb sie gelegen und den aller unrâte, der sich deshalp erheben môchte, uf dem halse ligen wûrde, sich als willig und kecklich darine gebent etc.; fûro 10 uf das statlich züschriben, so die von Nüremberg getan hand 1, die in mainent hilf ze roß und ze fûß ze tûnde, als sich denn ie gepûret, des ieder stat ratsbote ein abschrift hât. und sünderlich uf der von Werde stattlichs erbers alt herkomens wesen selbe, daz sie ie an dem ende, da sie gelegen, wol ze behaben sind, also was abbrûchs durch ir entziehung den steten vor bescheen ist, das der dem hûse ze Bayern nû beschicht, und 15 daruß dem riche und sûnderlich des richs steten spott schmache und schade nicht un- billich entstan wûrde, solten sie verlassen werden. [3] Auch dabei, das die von Augspurg und darzû ailif der namhoftosten mach- tigosten stete der Swabischen verainung iren gewalt geseczt heten uf solichs, das sie mainten, das die von Nûremberg Eßlingen Rûtlingen und Wyle in soliche verpüntnûß 20 auch gan solten, und so nû als statlich sünderbar von den drei steten Eslingen Rût- lingen und Wile niht geantwurt ist, die sich villeicht der sache mainent ze entsetzen, das denn derselben stete boten mainent in ein notdürft wesen, daz widerumb hinter sich an ir râte ze bringen, und wie uf daz alles beslossen ist, den egenanten steten Eßlingen Rutlingen und Wile in der besten forme, als sich bequemlich gezimpt, ze schriben, das 25 sie sich von den steten in dem nicht ziehen und der sache auch ingangen; ob aber sie des nit tûn wolten und ob sich auch die vorgenanten von Nüremberg niht verrer mainten ze pinden, so mainen doch der stete boten, das sich dieselben von Nüremberg statlich und treff genůg verpünden haben und daz denne, umb daz die sache nit zerslahen lassen sei, denn die egenanten von Augspûrg und die stete unser verainung hanthaben sie bil- so lich und wol an dem riche, und daz des ein verschribung beschee, die von Werde nicht ze verlassen, und ob dehein stat, die darzů behäft wirdt, darumb ichtsit angieng, das die nicht verlassen, sünder in darinne geholfen werde nach der behaften stete oder irer des merer teils erkentnûs, und auch die von Werde selb in der stete gehorsam ver- pûnden werden, alles in zimlicher forme nach notdûrft und als sich zû solichem be- 35 quemlich gepûrt, mit notdurftigen anhangenden artikeln und sachen in besserer forme, als sich gepûret. [4] Und uf daz, das die sache mit entlicher besliessung ist geseczt, daz iede stat ungemant und bi dem eid ir erbern botschaft wider ze Ulme mit vollem gewalt haben sol uf sant Cathrinen ze nechst ze nacht da ze sin und enmornens zû den sachen zû Nor. 25 40 griffen und die ze besliessen, als sich gepurt, und also underrichtet, ob weliche oder wie vil stete davon fielen, was dennocht ieder stat mainung si, daz des ir botschaft volle macht habe. feria 5 post festum omnium sanctorum anno etc. 34. 1434 Nov. 4 45 245. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes: betr. Aufnahme Donau- wörths in den Bund und neue Beratungen darüber auf der nach Dezember 13 statt- findenden Bundesversammlung. 1434 November 26 [Ulm]. 1434 Nov. 26 1 Nürnberg schrieb am 30 Oktober an Ulm: es kann zu dem bevorstehenden Tage des Schwäbischen Städtebundes keine Botschaft schicken; hat kürz- lich durch eine solche in Augsburg Unterstützung Donauwörths versprechen lassen; dat. sabbato ante omnium sanctorum anno domini etc. 34. (Nörd- lingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 143b cop. chart. соаеvа).
B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. 463 in verainung nemen suln, und auch daz mit solichen worten gesetzt habe, das versehen- lich sei, weliche stete sich des entslûgen oder entsaczten, die denn darzů also gelegen, als die ieczo zû dirr manung mit irer bôtschaft oder schrifte gewesen sind, daz der oft- genant unser herre der keiser darumb gein denselben steten gros ungnâde tragen wûrde etc.; denn auch uf nûcze schand trôste und schaden, so den steten dûrch hanthabung oder verlassen der stat zůgan môchte, daz alles statlich darinne erwegen und in rede- liche fôrme und mainung in worten dar geseczt ist etc. aber uf das, das die machtigen hôpstete, die ze ring umb sie gelegen und den aller unrâte, der sich deshalp erheben môchte, uf dem halse ligen wûrde, sich als willig und kecklich darine gebent etc.; fûro 10 uf das statlich züschriben, so die von Nüremberg getan hand 1, die in mainent hilf ze roß und ze fûß ze tûnde, als sich denn ie gepûret, des ieder stat ratsbote ein abschrift hât. und sünderlich uf der von Werde stattlichs erbers alt herkomens wesen selbe, daz sie ie an dem ende, da sie gelegen, wol ze behaben sind, also was abbrûchs durch ir entziehung den steten vor bescheen ist, das der dem hûse ze Bayern nû beschicht, und 15 daruß dem riche und sûnderlich des richs steten spott schmache und schade nicht un- billich entstan wûrde, solten sie verlassen werden. [3] Auch dabei, das die von Augspurg und darzû ailif der namhoftosten mach- tigosten stete der Swabischen verainung iren gewalt geseczt heten uf solichs, das sie mainten, das die von Nûremberg Eßlingen Rûtlingen und Wyle in soliche verpüntnûß 20 auch gan solten, und so nû als statlich sünderbar von den drei steten Eslingen Rût- lingen und Wile niht geantwurt ist, die sich villeicht der sache mainent ze entsetzen, das denn derselben stete boten mainent in ein notdürft wesen, daz widerumb hinter sich an ir râte ze bringen, und wie uf daz alles beslossen ist, den egenanten steten Eßlingen Rutlingen und Wile in der besten forme, als sich bequemlich gezimpt, ze schriben, das 25 sie sich von den steten in dem nicht ziehen und der sache auch ingangen; ob aber sie des nit tûn wolten und ob sich auch die vorgenanten von Nüremberg niht verrer mainten ze pinden, so mainen doch der stete boten, das sich dieselben von Nüremberg statlich und treff genůg verpünden haben und daz denne, umb daz die sache nit zerslahen lassen sei, denn die egenanten von Augspûrg und die stete unser verainung hanthaben sie bil- so lich und wol an dem riche, und daz des ein verschribung beschee, die von Werde nicht ze verlassen, und ob dehein stat, die darzů behäft wirdt, darumb ichtsit angieng, das die nicht verlassen, sünder in darinne geholfen werde nach der behaften stete oder irer des merer teils erkentnûs, und auch die von Werde selb in der stete gehorsam ver- pûnden werden, alles in zimlicher forme nach notdûrft und als sich zû solichem be- 35 quemlich gepûrt, mit notdurftigen anhangenden artikeln und sachen in besserer forme, als sich gepûret. [4] Und uf daz, das die sache mit entlicher besliessung ist geseczt, daz iede stat ungemant und bi dem eid ir erbern botschaft wider ze Ulme mit vollem gewalt haben sol uf sant Cathrinen ze nechst ze nacht da ze sin und enmornens zû den sachen zû Nor. 25 40 griffen und die ze besliessen, als sich gepurt, und also underrichtet, ob weliche oder wie vil stete davon fielen, was dennocht ieder stat mainung si, daz des ir botschaft volle macht habe. feria 5 post festum omnium sanctorum anno etc. 34. 1434 Nov. 4 45 245. Abschied der Versammlung des Schwäbischen Städtebundes: betr. Aufnahme Donau- wörths in den Bund und neue Beratungen darüber auf der nach Dezember 13 statt- findenden Bundesversammlung. 1434 November 26 [Ulm]. 1434 Nov. 26 1 Nürnberg schrieb am 30 Oktober an Ulm: es kann zu dem bevorstehenden Tage des Schwäbischen Städtebundes keine Botschaft schicken; hat kürz- lich durch eine solche in Augsburg Unterstützung Donauwörths versprechen lassen; dat. sabbato ante omnium sanctorum anno domini etc. 34. (Nörd- lingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 143b cop. chart. соаеvа).
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464 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 145a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift in rot Hie auch geratslagt die von Werde in ainung ze nemen. [1] Ain iegliche bôt kan seim rate wol sagen handlung und gelegenheit der sache von der stat Swabischen-Werde wegen umb den gewerbe irer begerung, sie in schirme ze nemen und an dem heilgen riche ze hanthaben und ze behalten noch geschäfte und gebôte des allerdurchluchtigisten fürsten und herren des Romischen keisers etc., wie sich die zû der manung ze Ulme etlicher masse geschreget hät durch solichs, das bei zehen steten der Swabischen verainunge ußbliben sind und zû der manung ir werbent räts- bôtschäft niht gesend hand, und die denn under denselben hant geschriben in schriften, hand geseczt niht uf einerlei mainung, und nemlichen vil stete in schriften und auch 10 dürch werbend bôtschäft mainent die vôrgenanten von Werde in der stete der Swa- bischen verainung ainung ze nemen, als lang die weret, und die andern ein besünder verschriben mit den von Augspurg darumb tâten, nach zimlicher nôtdürft, als sich ge- pûret, und das ie ein stât anders seczet denn die ander. und wann dôch aller stete mainung geseczt ist uf soliche mainung, daz die vôrgenanten von Augspurg in solichs 15 gezôgen werden, wann auch denn die ieczgenanten von Augspurg sich willig darin er- boten hand, ob es ander stete halb òch ieczo desglich volgangen wer, nach notdûrft darin zû seczen, sie an dem heiligen riche ze hanthaben. [2] Und ob dehein stat, die darzû behäft wirdt, darumb icht angieng, das denn stätlich näch nôtdürft verschriben werde, das dehein stat in solichem werde verlassen 20 etc., solicher masse als vor der zaichnûnge und abschaidunge begriffen, deshalp sich gepûrt lûter unscheide der dinge ze machen, nach dem und ob man dem na chgan sol, die egenanten von Werde in die Swabischen verainung ze nemen, das dennocht ein sünder verschriben darinne geschehen mûß von der obgenanten von Augspurg wegen, die in der verainung niht sind, umb das stücke der von Werde schirms in solichs mit 25 hilf ze tûnde und ze gebrûchen, wedern teile darumb icht angieng ze ziehen, nach zimlicher versorgnûs. [3] Und ob darumb etliche stete der verainung niht ganz willig weren, darumb daz denn ein iede stat verstan mûge die sache gliche fürgenomen, daz denn unvergriffen- lich davon geratslagt ist, daz die vorgenanten von Werde genomen wûrden in die Swa- 30 bischen verainung die jare, als sie noch weren sol, mit 150 pfünden anzale, und daz denn die egenanten von Augspurg mit einer sündern schrift mit den steten werden be- griffen nach billicheit, wie es umb daz stück allein zwischen in bestan solte, als wern sie in verainung, hilfe ze thun und zû gewarten, als sich gezimpt, damit und dadürch die von Augspurg in soliche hilfe auch würden begriffen, und das darumb ein ende der 35 sache gemaht werde, das sich dehein stat der verainung davon ziehe, anzesehen der ver- ainung inhalte, das von innemen wegen der stete in die verainung daz minuer dem me- rern billich folget. [4] Und wie darumb ein iede stat ir erbern ratsbotschaft mit vollem gewalt uf den aid wider zů Ulm haben sol uf die manung, die nach sant Lûcien tag schirst sin 40 und verkündt werden sol, wol underrichtet, dûrch solich werbend botschaft die sache zû besliessen und ze enden, das man darab kome. in die Conradi anno 1434. 5 nach Dez. 15 1434 Nov. 26 1434 246. Ulm an Nördlingen: betr. Aufnahme Donauwörths in den Schwäbischen Städte- Dez. 7 bund und Ansetzung eines neuen Bundestages auf den 17 Dezember. 1434 De- zember 7. 45 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 29 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., 234 aneinandergeheftete Foliobogen umfassend.
464 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. Aus Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 145a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift in rot Hie auch geratslagt die von Werde in ainung ze nemen. [1] Ain iegliche bôt kan seim rate wol sagen handlung und gelegenheit der sache von der stat Swabischen-Werde wegen umb den gewerbe irer begerung, sie in schirme ze nemen und an dem heilgen riche ze hanthaben und ze behalten noch geschäfte und gebôte des allerdurchluchtigisten fürsten und herren des Romischen keisers etc., wie sich die zû der manung ze Ulme etlicher masse geschreget hät durch solichs, das bei zehen steten der Swabischen verainunge ußbliben sind und zû der manung ir werbent räts- bôtschäft niht gesend hand, und die denn under denselben hant geschriben in schriften, hand geseczt niht uf einerlei mainung, und nemlichen vil stete in schriften und auch 10 dürch werbend bôtschäft mainent die vôrgenanten von Werde in der stete der Swa- bischen verainung ainung ze nemen, als lang die weret, und die andern ein besünder verschriben mit den von Augspurg darumb tâten, nach zimlicher nôtdürft, als sich ge- pûret, und das ie ein stât anders seczet denn die ander. und wann dôch aller stete mainung geseczt ist uf soliche mainung, daz die vôrgenanten von Augspurg in solichs 15 gezôgen werden, wann auch denn die ieczgenanten von Augspurg sich willig darin er- boten hand, ob es ander stete halb òch ieczo desglich volgangen wer, nach notdûrft darin zû seczen, sie an dem heiligen riche ze hanthaben. [2] Und ob dehein stat, die darzû behäft wirdt, darumb icht angieng, das denn stätlich näch nôtdürft verschriben werde, das dehein stat in solichem werde verlassen 20 etc., solicher masse als vor der zaichnûnge und abschaidunge begriffen, deshalp sich gepûrt lûter unscheide der dinge ze machen, nach dem und ob man dem na chgan sol, die egenanten von Werde in die Swabischen verainung ze nemen, das dennocht ein sünder verschriben darinne geschehen mûß von der obgenanten von Augspurg wegen, die in der verainung niht sind, umb das stücke der von Werde schirms in solichs mit 25 hilf ze tûnde und ze gebrûchen, wedern teile darumb icht angieng ze ziehen, nach zimlicher versorgnûs. [3] Und ob darumb etliche stete der verainung niht ganz willig weren, darumb daz denn ein iede stat verstan mûge die sache gliche fürgenomen, daz denn unvergriffen- lich davon geratslagt ist, daz die vorgenanten von Werde genomen wûrden in die Swa- 30 bischen verainung die jare, als sie noch weren sol, mit 150 pfünden anzale, und daz denn die egenanten von Augspurg mit einer sündern schrift mit den steten werden be- griffen nach billicheit, wie es umb daz stück allein zwischen in bestan solte, als wern sie in verainung, hilfe ze thun und zû gewarten, als sich gezimpt, damit und dadürch die von Augspurg in soliche hilfe auch würden begriffen, und das darumb ein ende der 35 sache gemaht werde, das sich dehein stat der verainung davon ziehe, anzesehen der ver- ainung inhalte, das von innemen wegen der stete in die verainung daz minuer dem me- rern billich folget. [4] Und wie darumb ein iede stat ir erbern ratsbotschaft mit vollem gewalt uf den aid wider zů Ulm haben sol uf die manung, die nach sant Lûcien tag schirst sin 40 und verkündt werden sol, wol underrichtet, dûrch solich werbend botschaft die sache zû besliessen und ze enden, das man darab kome. in die Conradi anno 1434. 5 nach Dez. 15 1434 Nov. 26 1434 246. Ulm an Nördlingen: betr. Aufnahme Donauwörths in den Schwäbischen Städte- Dez. 7 bund und Ansetzung eines neuen Bundestages auf den 17 Dezember. 1434 De- zember 7. 45 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 29 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr., 234 aneinandergeheftete Foliobogen umfassend.
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465 B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. Unser frwntlich dienste voran. lieben frunde. von iuwer und unser gûten frunde der statt Swabischen-Werde wegen si in schirme und verainung ze nemen und an dem hailigen riche ze hanthaben und ze behalten nach irer begerung und des aller- durchlúchtigisten fursten unsers gnâdigisten herren des Rômischen kaisers etc. gebotte ist nicht nôtdurft von den dingen und irer gelegenhait vil ze schriben, nach dem und die ainer ieden statt wissentlich sind; wie och und uf waz wege man zů den manungen davon geredt und gehandelt habe, tût och nicht not mer ze berûren, nach dem und ainer ieden statt muntlich und och durch schrifte sinem rate wol furbracht hat 1. och wie man deßhalp zû der nehstvergangen manung uf sant Katherinen tage nehstverruket gerat� Nov. 25 10 schlaget hat und abgeschaiden ist, hat ain ieglich statt, die muntlich werbent bottschaft da gehept hat, von derselben irer bottschaft och wol gemerket. darzů so findent ir das an ainer zaichnung2 derselben abschaidung, als denne ain ieder botte der aine mit im haim gefûret haben solte, denne das er durch ander zûfalle anderer stuke, darumbe man och manen sol, verhalten ward, das ain ganze manung aller sachen volgienge, die 15 wir úch hierinne verschloßen senden 3 gar aigenlich, das wir uch dirre zite och nicht mer wissen ze schriben, denne das nu zite ist die biderben lúte uß der sache kommen ze laßen, damit si zû rûwen kommen und andere ire sachen zû fride und beliplichem stat zû seczen, und darinne zû gebruchen gûter worte, die in von den stetten vil und zû mânigem male zûgeredt sind, daruf si sich gûter maße verlaßen hand sôlicher maße, 20 ob si erste verlaßen werden sôlten, so ir sache nu zû gûtem ênde kommen ist, das das nach allem herkommen und gelegenhait gar bârlich zu verwisent kâme und den von Werde zû merklichen großen unstatten, und darumbe merklich anzesehen a, was schadens und abbruchs dem hailigen riche und sunderlich des hailigen richs stetten an dem ênde an sôlichem lage. wir zwifeln aber nicht, denne das si zû den stetten in schirme kom- 25 men und genommen werden, und daruf wir nu fúro ainer ieden statt gewissen beladen got den herren bittent wishait darzů nach sinen gnaden zu verlihen, damit das besser getan und das erger vermitten werde. und uf das, lieben frwnde, wôllent mit wißhait in iuwern râten darüber siczen die ding stattlich furzenemen und daruf iuwer bottschaft mit gewalte ußzefertigen, das man durch die sache komme. [Folgen art. 2-11, betr. Ent- so schädigungsansprüche Truchlieb Ungelters von Eßlingen für seine Reise gen Lamparten; Fehde der Städte mit Henchin Wolff von Spanhain; Entschädigung Rottweils für Sold in der Fehde mit Strobel und seinen Helfern; Beitrag Nördlingens zu den Kosten der Niederbrennung des nuwgebûwen hus ze Zolr; desgl. Pfullendorfs u. Bopfingens zu den Kosten der winterraise ze Beheim; Begehren Nördlingens an Hall, Dinkelsbühl, Aalen s5 und Bopfingen um Hilfe; Schädigung Ravensburgs und des Abts von Weingarten durch Genannte; Ladung eines Dinkelsbühler Bürgers vor das Landgericht Nürnberg durch die Abtissin von Kirchheim im Ries; Streit eines gen. Bürgers von Gmünd mit Aalen; Begleichung der Städterechnung.] und umbe daz allez manen wir úch ernstlich und vestiklich [die vorgeschriebenen Sachen in eueren Räten zu erwägen und euere Boten 40 mit Vollmacht versehen zu uns her gen Ulm auf Fr. n. St. Lucientag zu senden.] geben Dcz. 17 1434 uf aftermentag nach sant Niclausen tage anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. Dez. 7 [in verso] Unsern besundern güten frwnden Burgermaister und den von Nordlingen. rate ze Ulme. [Nachschrift] Lieben frýnde. nach dem und diser manbrief geschriben wúrden, 45 kam uns ain schrifte 4 von den vorgenanten von Augspurg, der abschrift wir úch hierinne a) orig. anzehen. 2 3 Vgl. nrr. 242 u. 244. Vgl. nr. 245. Nicht aufgefunden! Deutsche Reichstags-Akten XI. 4 Dieser Brief Augsburgs ist vom 3 Dezember datiert: Augsburg erklärt sich darin bereit, es bei den Beschlüssen der Versammlung ſvom 4 No- 59
465 B. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Schwäbischen Städtebunde nr. 239�247. Unser frwntlich dienste voran. lieben frunde. von iuwer und unser gûten frunde der statt Swabischen-Werde wegen si in schirme und verainung ze nemen und an dem hailigen riche ze hanthaben und ze behalten nach irer begerung und des aller- durchlúchtigisten fursten unsers gnâdigisten herren des Rômischen kaisers etc. gebotte ist nicht nôtdurft von den dingen und irer gelegenhait vil ze schriben, nach dem und die ainer ieden statt wissentlich sind; wie och und uf waz wege man zů den manungen davon geredt und gehandelt habe, tût och nicht not mer ze berûren, nach dem und ainer ieden statt muntlich und och durch schrifte sinem rate wol furbracht hat 1. och wie man deßhalp zû der nehstvergangen manung uf sant Katherinen tage nehstverruket gerat� Nov. 25 10 schlaget hat und abgeschaiden ist, hat ain ieglich statt, die muntlich werbent bottschaft da gehept hat, von derselben irer bottschaft och wol gemerket. darzů so findent ir das an ainer zaichnung2 derselben abschaidung, als denne ain ieder botte der aine mit im haim gefûret haben solte, denne das er durch ander zûfalle anderer stuke, darumbe man och manen sol, verhalten ward, das ain ganze manung aller sachen volgienge, die 15 wir úch hierinne verschloßen senden 3 gar aigenlich, das wir uch dirre zite och nicht mer wissen ze schriben, denne das nu zite ist die biderben lúte uß der sache kommen ze laßen, damit si zû rûwen kommen und andere ire sachen zû fride und beliplichem stat zû seczen, und darinne zû gebruchen gûter worte, die in von den stetten vil und zû mânigem male zûgeredt sind, daruf si sich gûter maße verlaßen hand sôlicher maße, 20 ob si erste verlaßen werden sôlten, so ir sache nu zû gûtem ênde kommen ist, das das nach allem herkommen und gelegenhait gar bârlich zu verwisent kâme und den von Werde zû merklichen großen unstatten, und darumbe merklich anzesehen a, was schadens und abbruchs dem hailigen riche und sunderlich des hailigen richs stetten an dem ênde an sôlichem lage. wir zwifeln aber nicht, denne das si zû den stetten in schirme kom- 25 men und genommen werden, und daruf wir nu fúro ainer ieden statt gewissen beladen got den herren bittent wishait darzů nach sinen gnaden zu verlihen, damit das besser getan und das erger vermitten werde. und uf das, lieben frwnde, wôllent mit wißhait in iuwern râten darüber siczen die ding stattlich furzenemen und daruf iuwer bottschaft mit gewalte ußzefertigen, das man durch die sache komme. [Folgen art. 2-11, betr. Ent- so schädigungsansprüche Truchlieb Ungelters von Eßlingen für seine Reise gen Lamparten; Fehde der Städte mit Henchin Wolff von Spanhain; Entschädigung Rottweils für Sold in der Fehde mit Strobel und seinen Helfern; Beitrag Nördlingens zu den Kosten der Niederbrennung des nuwgebûwen hus ze Zolr; desgl. Pfullendorfs u. Bopfingens zu den Kosten der winterraise ze Beheim; Begehren Nördlingens an Hall, Dinkelsbühl, Aalen s5 und Bopfingen um Hilfe; Schädigung Ravensburgs und des Abts von Weingarten durch Genannte; Ladung eines Dinkelsbühler Bürgers vor das Landgericht Nürnberg durch die Abtissin von Kirchheim im Ries; Streit eines gen. Bürgers von Gmünd mit Aalen; Begleichung der Städterechnung.] und umbe daz allez manen wir úch ernstlich und vestiklich [die vorgeschriebenen Sachen in eueren Räten zu erwägen und euere Boten 40 mit Vollmacht versehen zu uns her gen Ulm auf Fr. n. St. Lucientag zu senden.] geben Dcz. 17 1434 uf aftermentag nach sant Niclausen tage anno domini etc. 1400 tricesimo quarto. Dez. 7 [in verso] Unsern besundern güten frwnden Burgermaister und den von Nordlingen. rate ze Ulme. [Nachschrift] Lieben frýnde. nach dem und diser manbrief geschriben wúrden, 45 kam uns ain schrifte 4 von den vorgenanten von Augspurg, der abschrift wir úch hierinne a) orig. anzehen. 2 3 Vgl. nrr. 242 u. 244. Vgl. nr. 245. Nicht aufgefunden! Deutsche Reichstags-Akten XI. 4 Dieser Brief Augsburgs ist vom 3 Dezember datiert: Augsburg erklärt sich darin bereit, es bei den Beschlüssen der Versammlung ſvom 4 No- 59
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466 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. verschloßen senden in disem brief, an der ir wol vernemen werdent, waz si uns schribent in der sache von der egenanten von Werde wegen. und wir wolten nicht laßen, wir wôlten úch das verkúnden und zû wissent tûn, das ir úch in dem stuke hievor begriffen dest bas darnach wissent ze richten und iuwer bottschaft dest volliklicher ze fertigen, nach dem und die obgenanten von Augspurg in dem billich anzesehen und och nûczlich darzů ze bruchent sind, das si unbillich von handen geschlagen wúrden, und wann in dem och dez vorgenanten unsers herren dez kaisers begerung und gebotte och ze be- trachtent ist, dadurch die stette in ungnâde icht fallen, nach dem und ob die obgenanten von Werde in dem verlaßen sôlten werden, dasselb gar bald fúr den obgenanten unsern herren den kaiser kommen und uns derselb unser herre der kaiser wol herter gebotte i0 tûn môchte, und dabi das, das man tûn wil, zû fúrdrent ist umbe das, wie die sache ain gestalt haben oder gewinnen sol, dasselb lang ze verziehen, so môchten den von Werde durch sôlich lengrung sachen zûstan, die so bald nicht herwider zû bringent waren, da- durch die von Werde schaden und die stette schande empfahen môchten, nach dem und allen stetten schmachlich wâre, das si erst verlaßen werden sôlten. darumb so wollent die 15 ding dest stattlicher fúrnemen und iuwer bottschaft dest merklicher mit gewalte fertigen. 1484 247. Ulmer Mitteilung über den Abschied einer Augsburger Versammlung des Schwä- Dez. 31 bischen Städtebundes und Augsburgs: betr. Aufnahme Donauwörths in den Bund. 1434 Dezember 31 Ulm. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebundes III, 4 v. J. 1435 nr. 24 20. (blau) cop. chart. coaeva. Auf der Rückseite gleichzeitiger Nördlinger Registratur- vermerk Ex parte Werde in unionem ze nemen etc. 1434 Dez. 31 Wie der stette erbern botten zû Augspurg 1 von der stat Schwabischen-Werde wegen umb iren ufenthalt und schirme bi dem hailigen riche ald si in verainung ze nemen etc. nehst abgeschaiden sind, hand ir wol vernomen und mit sunderhait, wie die 25 vorgenanten von Augspurg in beschließung irer antwurt gesetzet hand, daz si mit den stetten der Schwâbischen verainung umbe das stuke ingan wôllen, die vorgenanten von Werde in verainung ze nemen die zite der verainung uß, als lang die weret, und als zû der manung verlaßen und beschloßen ist etc., doch also daz die stette Ulme Nordlingen Rotemburg uf der Thuber und Dinkelspúhel sich zû in verpinden zechen jare die neh- 30 sten in sôlicher wise, ob si von der sache wegen icht angienge, daz si si darinne niht verlaßen und in das zûlegen und beholfen sien; desgelich wôllen si in och tün wider- umb. und daz die zite, als die verainung weret, an denselben zechen jaren abgange, und ob das wêr’, daz die verainung nach ußgang der ainung erlengert wurde, daz dieselben jare, als vil der were, an den egeschriben zechen jaren aber abgienge, und wie sich der 35 vier stette botten darumb unvergriffenlich underredt hand durch der egenanten von Werde fúrderung willen die sache in gehaim ze halten und ieder botte das an sinen rate ze bringen und des antwurt uf der obgenanten von Dinkelspuhel tage, der schie- rist ze Otingen sin wirdt, ainander och in gehaim ze geben etc., kan ieder botte wol erzelen, dem so in stille nachzegan. datum et actum vigilia circumcisionis domini 40 Ulme anni ab incarnacione ejusdem etc. 1400 tricesimo quinto 2. vember, s. nr. 244] zu belassen, — nämlich zu- sammen mit elf Städten des Bundes die Einung mit Donauwörth einzugehen —, falls die übrigen Schwierigkeiten machen; dat. feria 6 post Andree etc. 34. (Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 145a cop. chart. coaeva). Es ergiebt sich übri- gens aus diesem Briefe, daß eine Ratsbotschaft Augsburgs auf den Bundestagen vom 4. und 26 No- vember zugegen gewesen ist. Ist etwa der auf den 17 Dezember nach Ulm angesagte Bundestag (vgl. nr. 246) später nach 45 Augsburg verlegt worden oder hat die Augsburger Versammlung noch nach diesem stattgefunden? Am 31 Dezember 1435 war diese Donauwörther
466 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. verschloßen senden in disem brief, an der ir wol vernemen werdent, waz si uns schribent in der sache von der egenanten von Werde wegen. und wir wolten nicht laßen, wir wôlten úch das verkúnden und zû wissent tûn, das ir úch in dem stuke hievor begriffen dest bas darnach wissent ze richten und iuwer bottschaft dest volliklicher ze fertigen, nach dem und die obgenanten von Augspurg in dem billich anzesehen und och nûczlich darzů ze bruchent sind, das si unbillich von handen geschlagen wúrden, und wann in dem och dez vorgenanten unsers herren dez kaisers begerung und gebotte och ze be- trachtent ist, dadurch die stette in ungnâde icht fallen, nach dem und ob die obgenanten von Werde in dem verlaßen sôlten werden, dasselb gar bald fúr den obgenanten unsern herren den kaiser kommen und uns derselb unser herre der kaiser wol herter gebotte i0 tûn môchte, und dabi das, das man tûn wil, zû fúrdrent ist umbe das, wie die sache ain gestalt haben oder gewinnen sol, dasselb lang ze verziehen, so môchten den von Werde durch sôlich lengrung sachen zûstan, die so bald nicht herwider zû bringent waren, da- durch die von Werde schaden und die stette schande empfahen môchten, nach dem und allen stetten schmachlich wâre, das si erst verlaßen werden sôlten. darumb so wollent die 15 ding dest stattlicher fúrnemen und iuwer bottschaft dest merklicher mit gewalte fertigen. 1484 247. Ulmer Mitteilung über den Abschied einer Augsburger Versammlung des Schwä- Dez. 31 bischen Städtebundes und Augsburgs: betr. Aufnahme Donauwörths in den Bund. 1434 Dezember 31 Ulm. Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäbischen Städtebundes III, 4 v. J. 1435 nr. 24 20. (blau) cop. chart. coaeva. Auf der Rückseite gleichzeitiger Nördlinger Registratur- vermerk Ex parte Werde in unionem ze nemen etc. 1434 Dez. 31 Wie der stette erbern botten zû Augspurg 1 von der stat Schwabischen-Werde wegen umb iren ufenthalt und schirme bi dem hailigen riche ald si in verainung ze nemen etc. nehst abgeschaiden sind, hand ir wol vernomen und mit sunderhait, wie die 25 vorgenanten von Augspurg in beschließung irer antwurt gesetzet hand, daz si mit den stetten der Schwâbischen verainung umbe das stuke ingan wôllen, die vorgenanten von Werde in verainung ze nemen die zite der verainung uß, als lang die weret, und als zû der manung verlaßen und beschloßen ist etc., doch also daz die stette Ulme Nordlingen Rotemburg uf der Thuber und Dinkelspúhel sich zû in verpinden zechen jare die neh- 30 sten in sôlicher wise, ob si von der sache wegen icht angienge, daz si si darinne niht verlaßen und in das zûlegen und beholfen sien; desgelich wôllen si in och tün wider- umb. und daz die zite, als die verainung weret, an denselben zechen jaren abgange, und ob das wêr’, daz die verainung nach ußgang der ainung erlengert wurde, daz dieselben jare, als vil der were, an den egeschriben zechen jaren aber abgienge, und wie sich der 35 vier stette botten darumb unvergriffenlich underredt hand durch der egenanten von Werde fúrderung willen die sache in gehaim ze halten und ieder botte das an sinen rate ze bringen und des antwurt uf der obgenanten von Dinkelspuhel tage, der schie- rist ze Otingen sin wirdt, ainander och in gehaim ze geben etc., kan ieder botte wol erzelen, dem so in stille nachzegan. datum et actum vigilia circumcisionis domini 40 Ulme anni ab incarnacione ejusdem etc. 1400 tricesimo quinto 2. vember, s. nr. 244] zu belassen, — nämlich zu- sammen mit elf Städten des Bundes die Einung mit Donauwörth einzugehen —, falls die übrigen Schwierigkeiten machen; dat. feria 6 post Andree etc. 34. (Nördlingen Stadt-A. Kopialbuch I fol. 145a cop. chart. coaeva). Es ergiebt sich übri- gens aus diesem Briefe, daß eine Ratsbotschaft Augsburgs auf den Bundestagen vom 4. und 26 No- vember zugegen gewesen ist. Ist etwa der auf den 17 Dezember nach Ulm angesagte Bundestag (vgl. nr. 246) später nach 45 Augsburg verlegt worden oder hat die Augsburger Versammlung noch nach diesem stattgefunden? Am 31 Dezember 1435 war diese Donauwörther
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C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 467 C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 248. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Abgesandten des Baseler Konzils. (Nach der Erzählung des Aegidius Carlerii). [1434] August 30 u. 31 [Regensburg]. 11434] Ang 30 bis 31 Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1503 (Aegidii Carlerii liber de legationibus concilii Basiliensis) fol. 113b 115b not. chart. coaeva. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 519-522. 11434/ [1] Die lune 30 augusti comparuerunt legati 1 sacri concilii coram domino imperatore, cui per organum auditoris 2 primo dixerunt, quod majestas sua semper faveret sacro concilio, que ipsum ab inicio foverat, ipsiusque labore habuerat progressum et augmentum, et cum 1o a domino nostro summo pontifice multum turbaretur, qui ad dissolucionem ejus laborabat, a sua serenitate semper fuerat literis et ambassiatis confortatum, et hoc sue majestati conveniebat, que pro concilio Constanciensi tot pertulerat fatigas et pro sua conservacione tanta terrarum peragraverat spacia et impensas fecerat, insuper et si que sinistra audiverat aut in futurum sibi referret susurro aliquis, non crederet leviter, quia omnes patres re- 15 verendissimi domini cardinales patriarche archiepiscopi episcopi ceterique prelati et doc- tores habent ad suam serenitatem veram dileccionem et fiduciam magnam; nec vellent aliquid facere, quod cederet in prejudicium sui honoris fame aut utilitatis, sed omnibus modis sua facta vellent promovere. preterea quod sua serenitas vellet providere sacro concilio de protectore, quia multa emergebant in circumferencia Basilee disturbia latro- 20 cinia rapine et homicidia nec poterat diu concilium stare in securitate et libertate sine illo quodque de domino duce Guillelmo, de quo multum contentabatur concilium, gracias agebat sue majestati. insuper petebat, ut ipse dominus imperator aliquas vias aperire vellet, per quas provideretur in facto Boemorum, casu quo non vellent venire ad pacem. [2] Cum vellet ulterius dominus auditor de aliis rebus verbum facere, illico ad ista 25 responsum dedit dominus imperator, primo narrando, quomodo pro concilio Constanciensi laboraverat, deinde quomodo pro isto, pro quo scripserat ab inicio diversis principibus Almanie ac eciam ducibus Burgundie et Sabaudie; sed Almani minus curaverant de li- teris suis quam alii; et quod non erat, ut sibi apparebat, qui minus curaret de ipso quam Almani, quodque aliqui eorum fecerant, que sibi non placuerunt, faciens specialem so mencionem de domino Coloniensi. item narravit, quomodo, dum esset in Italia, labo- ravit pro ipso concilio misitque bullam auream 3, quam dictavit dominus cardinalis Ro- thomagensis, et eciam bullam ceream 4, quam detulit frater Petrus 5, per quas declarabat, quod adherebat concilio et adherere volebat in futurum nec ipsum pro quocumque di- mittere; quod eciam coronam imperialem non sumeret de manu domini pape, nisi eidem 35 concilio adhereret. narravit, quomodo multa fuit passus pro concilio et multa consumpsit et quomodo se habuit cum duce Mediolanensi, ut prelati sui irent ad concilium, de quo testis est dominus Placentinus; qualiter eciam incurrit indignacionem summi pontificis et multorum propter concilium; qualiter, cum fuit in urbe Romana, satis exiliter recepit coronam imperialem a domino nostro papa, quia dederat literam adhesionis 6, pro qua 40 multum laboraverat per suos et electorum ambassiatores 7, et credebat, quod deberet sufficere concilio, licet non sufficeret; post hec cum rediit, qualiter fecit, quidquid potuit, 3 1432 November 22. Vgl. RTA. Bd. 10. Angelegenheit schon erledigt. Vgl. Einleitung zu 4 Nicht aufgefunden! Vgl. aber Mon. Conc. lit. B p. 448 nebst Anm. 6. Es kann nur 1434 saec. 15, T. 2, 294. gemeint sein (Jahresanfang zu Weihnachten!). 5 Peter von Indersdorf. 1 Verzeichnisse der (13) Konzilsgesandten nach 6 Gemeint ist die Bulle des Papstes vom 14 Fe- Regensburg s. in Mon. Conc. saec. 15, T. 1, XXIX; bruar 1433, vgl. RTA. Bd. 10 und oben p. 7-9. ebd. p. 505; ebd. T. 2, 675, von denen jedoch nur Vgl. RTA. Bd. 10 und oben p. 7. das erstere vollständig ist. Johann von Palomar. Aug 30 45 59*
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 467 C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 248. Verhandlungen K. Sigmunds mit den Abgesandten des Baseler Konzils. (Nach der Erzählung des Aegidius Carlerii). [1434] August 30 u. 31 [Regensburg]. 11434] Ang 30 bis 31 Aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1503 (Aegidii Carlerii liber de legationibus concilii Basiliensis) fol. 113b 115b not. chart. coaeva. Gedruckt Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 519-522. 11434/ [1] Die lune 30 augusti comparuerunt legati 1 sacri concilii coram domino imperatore, cui per organum auditoris 2 primo dixerunt, quod majestas sua semper faveret sacro concilio, que ipsum ab inicio foverat, ipsiusque labore habuerat progressum et augmentum, et cum 1o a domino nostro summo pontifice multum turbaretur, qui ad dissolucionem ejus laborabat, a sua serenitate semper fuerat literis et ambassiatis confortatum, et hoc sue majestati conveniebat, que pro concilio Constanciensi tot pertulerat fatigas et pro sua conservacione tanta terrarum peragraverat spacia et impensas fecerat, insuper et si que sinistra audiverat aut in futurum sibi referret susurro aliquis, non crederet leviter, quia omnes patres re- 15 verendissimi domini cardinales patriarche archiepiscopi episcopi ceterique prelati et doc- tores habent ad suam serenitatem veram dileccionem et fiduciam magnam; nec vellent aliquid facere, quod cederet in prejudicium sui honoris fame aut utilitatis, sed omnibus modis sua facta vellent promovere. preterea quod sua serenitas vellet providere sacro concilio de protectore, quia multa emergebant in circumferencia Basilee disturbia latro- 20 cinia rapine et homicidia nec poterat diu concilium stare in securitate et libertate sine illo quodque de domino duce Guillelmo, de quo multum contentabatur concilium, gracias agebat sue majestati. insuper petebat, ut ipse dominus imperator aliquas vias aperire vellet, per quas provideretur in facto Boemorum, casu quo non vellent venire ad pacem. [2] Cum vellet ulterius dominus auditor de aliis rebus verbum facere, illico ad ista 25 responsum dedit dominus imperator, primo narrando, quomodo pro concilio Constanciensi laboraverat, deinde quomodo pro isto, pro quo scripserat ab inicio diversis principibus Almanie ac eciam ducibus Burgundie et Sabaudie; sed Almani minus curaverant de li- teris suis quam alii; et quod non erat, ut sibi apparebat, qui minus curaret de ipso quam Almani, quodque aliqui eorum fecerant, que sibi non placuerunt, faciens specialem so mencionem de domino Coloniensi. item narravit, quomodo, dum esset in Italia, labo- ravit pro ipso concilio misitque bullam auream 3, quam dictavit dominus cardinalis Ro- thomagensis, et eciam bullam ceream 4, quam detulit frater Petrus 5, per quas declarabat, quod adherebat concilio et adherere volebat in futurum nec ipsum pro quocumque di- mittere; quod eciam coronam imperialem non sumeret de manu domini pape, nisi eidem 35 concilio adhereret. narravit, quomodo multa fuit passus pro concilio et multa consumpsit et quomodo se habuit cum duce Mediolanensi, ut prelati sui irent ad concilium, de quo testis est dominus Placentinus; qualiter eciam incurrit indignacionem summi pontificis et multorum propter concilium; qualiter, cum fuit in urbe Romana, satis exiliter recepit coronam imperialem a domino nostro papa, quia dederat literam adhesionis 6, pro qua 40 multum laboraverat per suos et electorum ambassiatores 7, et credebat, quod deberet sufficere concilio, licet non sufficeret; post hec cum rediit, qualiter fecit, quidquid potuit, 3 1432 November 22. Vgl. RTA. Bd. 10. Angelegenheit schon erledigt. Vgl. Einleitung zu 4 Nicht aufgefunden! Vgl. aber Mon. Conc. lit. B p. 448 nebst Anm. 6. Es kann nur 1434 saec. 15, T. 2, 294. gemeint sein (Jahresanfang zu Weihnachten!). 5 Peter von Indersdorf. 1 Verzeichnisse der (13) Konzilsgesandten nach 6 Gemeint ist die Bulle des Papstes vom 14 Fe- Regensburg s. in Mon. Conc. saec. 15, T. 1, XXIX; bruar 1433, vgl. RTA. Bd. 10 und oben p. 7-9. ebd. p. 505; ebd. T. 2, 675, von denen jedoch nur Vgl. RTA. Bd. 10 und oben p. 7. das erstere vollständig ist. Johann von Palomar. Aug 30 45 59*
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468 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. pro eodem concilio, et quod dominus noster papa plenarie adhesit, et quicquid ipsum concilium voluit, hoc fecit idem dominus imperator, verum concilium, ut dicebat, econtra non bene se habuit erga eum in quatuor: primo, quia de duce Mediolanensi magis cu- ravit quam de eo; nam dum adhuc erat in Ytalia, misit ad eum literas 1 pro recupera- cione patrimonii ecclesie, et non ad imperatorem, cum tamen imperatores et non duces 5 Mediolani dotaverunt ecclesiam ac sue restituerunt libertati. item cum esset in con- cilio, decrevit 2 concilium mittere cardinales ad papam, et nichil sibi dictum est. item, inquit, „misistis 3 dominum de Cypro ad regem Francie et me sprevistis, et nichil inde scivi; et tamen si scivissem, libenter scripsissem fratri meo regi Francie". quarto quod causas, que non sunt de foro vestro, in prejudicium imperii tractastis et tractatis, ibi- 10 que inseruit de causa Bambergensi 4, quomodo concilium non voluit audire cives Bam- bergenses, quomodo ecclesia Bambergensis fuit fundata, et ibi qualiter erant immunitates et officiales; et eciam murata olim fuerat, ut docebat ruina murorum, et ipse volebat, quod ad statum sue primeve fundacionis a sancto Henrico facte reduceretur. de jura- mento, quod fecerant episcopum jurare canonici capituli sui, multum conquerebatur, quia 15 contra antiquam consuetudinem fecerant. (tune dixit cancellarius imperatoris, quod con- tinebant bene unum sexternum). deinde dicebat imperator: "cum modo agatur de rea- litate fundacionis ecclesie, de pertinentibus ad regalia, scilicet muris moneta et theolo- neis, omnino ista causa pertinet ad nos ; et tamen concilium traxit istam causam ad se, imo si quis veniat de quacumque regione, si petat judicem in concilio, habebit, qualis- 20 cumque causa fuerit. et cum talia vidimus, non potuimus sustinere, ideo recessimus; sed si concilium vellet intendere reformacioni et ad illa, propter que congregatum est, si essem in paradyso 5, vellem accedere ad ipsum ad cooperandum in istis.“ cum autem de reformacione loquebatur, imperator tetigit in speciali tria, que reformanda videntur, scilicet quoad dispensacionem juramentorum dicebat perjuriorum, quoad extirpacionem 25 viciorum symonie et usure, et declaravit post, quod multi obnoxii imperio juramentis et pactis petunt absolvi a papa et statim obtinent, nec aliud nisi pecuniam oportet dare. exemplificavit de rege Polonie, qui habebat cum eo juramenta et pacta militaris societatis, qui petivit super hiis dispensacionem a papa et obtinuit, „sed placuit michi“, inquit, „quod non sibi amplius obligabar juramento, propterea quod infideles seu Boemos ad-30 juvabat 6. non tamen debet michi placere, quod sic leviter sine causa racionabili dispen- setur". de vicio symonie loquens dixit, quod non accipiatur pro ordinibus majoribus aut minoribus, pro beneficiis etc., quod fiat reformacio in capite primo et membris con- sequenter; „si autem fiat in membris et non in capite, credo, quod nichil erit, sed du- bito, quod cardinales ad hoc non libenter dabunt assensum, qui tamen regunt illud con- 35 cilium ; non sic faciebant in concilio Constanciensi“. et multa circa hoc dixit. deinde descendit ad protectorem, quod libenter daret operam, ut sacrum concilium habeat pro- tectorem, et quod jam cum aliquibus locutus est, qui hoc rennuerunt; sed cum domini erunt hic congregati, procurabit pro posse suo, quod concilium habeat loco suo et sump- tibus ejus defensorem et protectorem 7. et quia mencio facta fuerat de homicidiis et 40 1 1432 Aug. 21. Vgl. nr. 188. 6 Vgl. nr. 53 am Schluß. Am 24 Juli 1434 hatte das Konzil beschlossen, Am 29 September ernannte Sigmund den Mf. daß die Kardinäle Santa Croce und San Pietro Friedrich den Jüngeren von Brandenburg zum in Vincoli nach Italien gehen sollten, um zwischen Protektor des Konzils, am 30. machte er dem Kon- dem Papst und Mailand zu vermitteln. (Vgl. Mon. zil Mitteilung davon. (Vgl. die Urkk. bei Riedel, 45 Conc. saec. 15, T. 2, 720-722 u. 762; Haller, Conc. Cod. dipl. Brandenb. II, 4 p. 137-139). Daß der Bas. 3, 158). neue Protektor sein Amt angetreten habe, ist höchst 3 Vgl. nr. 182; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 651-653; unwahrscheinlich; erwähnt wird er nie. — Am 707-708 u. Haller, Conc. Bas. 3, 59; 74; 88-89. 15 Dezember 1434 schrieb denn auch K. Sigmund Vgl. nrr. 224, 230 u. 231. an Kardinal Julian unter anderm: er wolle an 50 5 Vgl. p. 476 Zeile 12. die Bestellung eines Protektors für das Konzil
468 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. pro eodem concilio, et quod dominus noster papa plenarie adhesit, et quicquid ipsum concilium voluit, hoc fecit idem dominus imperator, verum concilium, ut dicebat, econtra non bene se habuit erga eum in quatuor: primo, quia de duce Mediolanensi magis cu- ravit quam de eo; nam dum adhuc erat in Ytalia, misit ad eum literas 1 pro recupera- cione patrimonii ecclesie, et non ad imperatorem, cum tamen imperatores et non duces 5 Mediolani dotaverunt ecclesiam ac sue restituerunt libertati. item cum esset in con- cilio, decrevit 2 concilium mittere cardinales ad papam, et nichil sibi dictum est. item, inquit, „misistis 3 dominum de Cypro ad regem Francie et me sprevistis, et nichil inde scivi; et tamen si scivissem, libenter scripsissem fratri meo regi Francie". quarto quod causas, que non sunt de foro vestro, in prejudicium imperii tractastis et tractatis, ibi- 10 que inseruit de causa Bambergensi 4, quomodo concilium non voluit audire cives Bam- bergenses, quomodo ecclesia Bambergensis fuit fundata, et ibi qualiter erant immunitates et officiales; et eciam murata olim fuerat, ut docebat ruina murorum, et ipse volebat, quod ad statum sue primeve fundacionis a sancto Henrico facte reduceretur. de jura- mento, quod fecerant episcopum jurare canonici capituli sui, multum conquerebatur, quia 15 contra antiquam consuetudinem fecerant. (tune dixit cancellarius imperatoris, quod con- tinebant bene unum sexternum). deinde dicebat imperator: "cum modo agatur de rea- litate fundacionis ecclesie, de pertinentibus ad regalia, scilicet muris moneta et theolo- neis, omnino ista causa pertinet ad nos ; et tamen concilium traxit istam causam ad se, imo si quis veniat de quacumque regione, si petat judicem in concilio, habebit, qualis- 20 cumque causa fuerit. et cum talia vidimus, non potuimus sustinere, ideo recessimus; sed si concilium vellet intendere reformacioni et ad illa, propter que congregatum est, si essem in paradyso 5, vellem accedere ad ipsum ad cooperandum in istis.“ cum autem de reformacione loquebatur, imperator tetigit in speciali tria, que reformanda videntur, scilicet quoad dispensacionem juramentorum dicebat perjuriorum, quoad extirpacionem 25 viciorum symonie et usure, et declaravit post, quod multi obnoxii imperio juramentis et pactis petunt absolvi a papa et statim obtinent, nec aliud nisi pecuniam oportet dare. exemplificavit de rege Polonie, qui habebat cum eo juramenta et pacta militaris societatis, qui petivit super hiis dispensacionem a papa et obtinuit, „sed placuit michi“, inquit, „quod non sibi amplius obligabar juramento, propterea quod infideles seu Boemos ad-30 juvabat 6. non tamen debet michi placere, quod sic leviter sine causa racionabili dispen- setur". de vicio symonie loquens dixit, quod non accipiatur pro ordinibus majoribus aut minoribus, pro beneficiis etc., quod fiat reformacio in capite primo et membris con- sequenter; „si autem fiat in membris et non in capite, credo, quod nichil erit, sed du- bito, quod cardinales ad hoc non libenter dabunt assensum, qui tamen regunt illud con- 35 cilium ; non sic faciebant in concilio Constanciensi“. et multa circa hoc dixit. deinde descendit ad protectorem, quod libenter daret operam, ut sacrum concilium habeat pro- tectorem, et quod jam cum aliquibus locutus est, qui hoc rennuerunt; sed cum domini erunt hic congregati, procurabit pro posse suo, quod concilium habeat loco suo et sump- tibus ejus defensorem et protectorem 7. et quia mencio facta fuerat de homicidiis et 40 1 1432 Aug. 21. Vgl. nr. 188. 6 Vgl. nr. 53 am Schluß. Am 24 Juli 1434 hatte das Konzil beschlossen, Am 29 September ernannte Sigmund den Mf. daß die Kardinäle Santa Croce und San Pietro Friedrich den Jüngeren von Brandenburg zum in Vincoli nach Italien gehen sollten, um zwischen Protektor des Konzils, am 30. machte er dem Kon- dem Papst und Mailand zu vermitteln. (Vgl. Mon. zil Mitteilung davon. (Vgl. die Urkk. bei Riedel, 45 Conc. saec. 15, T. 2, 720-722 u. 762; Haller, Conc. Cod. dipl. Brandenb. II, 4 p. 137-139). Daß der Bas. 3, 158). neue Protektor sein Amt angetreten habe, ist höchst 3 Vgl. nr. 182; Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 651-653; unwahrscheinlich; erwähnt wird er nie. — Am 707-708 u. Haller, Conc. Bas. 3, 59; 74; 88-89. 15 Dezember 1434 schrieb denn auch K. Sigmund Vgl. nrr. 224, 230 u. 231. an Kardinal Julian unter anderm: er wolle an 50 5 Vgl. p. 476 Zeile 12. die Bestellung eines Protektors für das Konzil
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C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 469 20 25 35 rapinis, petivit, que homicidia; et declaratum est ei de occasione unius abbatis. (et tunc dominus cancellarius ejus declaravit materiam, et quomodo comes palatinus detinet propter hoc in captivitate abbatem, qui possidebat illam abbaciam, et erat adversarius interfecti, ac eciam omnes monachos nec vult reddere ordinario suo; quomodo monasterium spo- 5 liatum est bonis suis, et multa circa hoc. quidam legati concilii declaraverunt recitantes quosdam raptores et loca, in quibus rapine exercentur prope Basileam). tunc dixit do- minus imperator, quod provideret de locumtenente seu protectore quodque placeret bene sibi, quod concilium haberet aliquem, qui juxta Basileam haberet auctoritatem et esset sibi bene obediens; unde non acceptaverat comitem de Montbeliart, quia magis obedie- 10 bat domino duci Burgundie quam sibi. ex hac occasione intravit materiam de diffe- rencia 1, quam habet cum domino duce Burgundie, qualiter literis et aliis modis requi- sivit eum, ut faceret debitum suum erga ipsum pro dominiis, que tenet in imperio, et quia noluit, contraxit fedus et amiciciam cum rege Francie 2 et habet dudum cum rege Anglie 3. ideo vult contra eum movere guerram tempore debito, nec hoc, ut dicebat, im- 15 pediret concilium, quia euntes stantes et redeuntes de concilio securi erunt. eratque male contentus de ipso domino duce, quia ducatum Brabancie tenet, qui est hereditas sua. verum est, ut dicebat, quod frater suus circa hoc fecit aliquid, non tamen decla- ravit, quid esset 4; narravit, quomodo habet multa dominia, que equivalent magnis regnis, et circa hoc multa dixit. [3] Consequenter venit dominus auditor ad materiam pecuniarum, de qua imperator die precedenti fecerat mencionem 5, ut ex eis provideretur baronibus Boemie; declaravit statum suum, quid receperat et quomodo exposuerat; finaliter tetigit, quomodo non restabant sibi nisi quatuor milia florenorum, que pauca sunt respectu tantorum et tam multorum petencium. [4] Omnibus sic narratis dixit imperator, quod aliqua sciebat in secreto, que post- modum volebat legatis predictis explicare, quod faceret in crastino, et quod bonum sibi videbatur, quod isti domini remitterentur in Bohemiam cum promissione dandi, dummodo vellent fideliter laborare. [5] Die martis ultima augusti comparuerunt legati concilii coram domino imperatore, so et ibidem aperuit dominus imperator, quomodo volebat providere de securitate 6 euncium et redeuncium ad Basileam tam mercatorum quam aliorum, dummodo ibi starent et non procederent ultra. tetigit eciam de pecuniis habendis pro illis de Boemia, videlicet pro baronibus de Rosis, de Nova Domo et ceteris, dicens, quod, si eis provideretur, possent multa bona facere, et suadens, quod cum eis de modo solucionis ipsorum tractatus haberetur. [6] Ad hec prefati legati responderunt : primo de securitate veniencium ad concilium, quod ipsum concilium stare non posset, nisi daretur plena securitas per vias et itinera, sic quod omnes possent libere transire, sive essent de dominio ducis Burgundie sive de aliis, sive eciam haberent transire ultra Basileam sive non, quia, cum audiretur, quod homines caperentur in via, alii terrerentur, et non auderent venire. et allegatum fuit, 40 quomodo in inchoacione concilii, cum dominus dux Fredericus Austrie et dominus Bur- gundie offerrent dare salvum conductum euntibus ad concilium, ipse dominus imperator et eciam illi de concilio non fuerunt de hoc contenti, nisi prefati duces omnino a guerra cessarent seu saltem treugam facerent 7. [1434] Aug. 31 50 denken; dat. Posonii 15 decembris U. 48 R. 25 45 B. 15 imp. 2; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. Caspar ˛Slick cancellarius. (Paris Archives na- tionales K 1711 fol. 213b cop. chart. coaeva). 1 Vgl. lit. E der Abteilung „Reichstag zu Ulm". 2 Vgl. nrr. 215 u. 215a. 3 Gemeint ist das Bündnis von Canterbury vom 15 August 1416. 4 Vgl. p. 370. 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 519. Vgl. nr. 268 art. 15 am Ende, nr. 280 und nr. 294. Vgl. RTA. Bd. 10.
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 469 20 25 35 rapinis, petivit, que homicidia; et declaratum est ei de occasione unius abbatis. (et tunc dominus cancellarius ejus declaravit materiam, et quomodo comes palatinus detinet propter hoc in captivitate abbatem, qui possidebat illam abbaciam, et erat adversarius interfecti, ac eciam omnes monachos nec vult reddere ordinario suo; quomodo monasterium spo- 5 liatum est bonis suis, et multa circa hoc. quidam legati concilii declaraverunt recitantes quosdam raptores et loca, in quibus rapine exercentur prope Basileam). tunc dixit do- minus imperator, quod provideret de locumtenente seu protectore quodque placeret bene sibi, quod concilium haberet aliquem, qui juxta Basileam haberet auctoritatem et esset sibi bene obediens; unde non acceptaverat comitem de Montbeliart, quia magis obedie- 10 bat domino duci Burgundie quam sibi. ex hac occasione intravit materiam de diffe- rencia 1, quam habet cum domino duce Burgundie, qualiter literis et aliis modis requi- sivit eum, ut faceret debitum suum erga ipsum pro dominiis, que tenet in imperio, et quia noluit, contraxit fedus et amiciciam cum rege Francie 2 et habet dudum cum rege Anglie 3. ideo vult contra eum movere guerram tempore debito, nec hoc, ut dicebat, im- 15 pediret concilium, quia euntes stantes et redeuntes de concilio securi erunt. eratque male contentus de ipso domino duce, quia ducatum Brabancie tenet, qui est hereditas sua. verum est, ut dicebat, quod frater suus circa hoc fecit aliquid, non tamen decla- ravit, quid esset 4; narravit, quomodo habet multa dominia, que equivalent magnis regnis, et circa hoc multa dixit. [3] Consequenter venit dominus auditor ad materiam pecuniarum, de qua imperator die precedenti fecerat mencionem 5, ut ex eis provideretur baronibus Boemie; declaravit statum suum, quid receperat et quomodo exposuerat; finaliter tetigit, quomodo non restabant sibi nisi quatuor milia florenorum, que pauca sunt respectu tantorum et tam multorum petencium. [4] Omnibus sic narratis dixit imperator, quod aliqua sciebat in secreto, que post- modum volebat legatis predictis explicare, quod faceret in crastino, et quod bonum sibi videbatur, quod isti domini remitterentur in Bohemiam cum promissione dandi, dummodo vellent fideliter laborare. [5] Die martis ultima augusti comparuerunt legati concilii coram domino imperatore, so et ibidem aperuit dominus imperator, quomodo volebat providere de securitate 6 euncium et redeuncium ad Basileam tam mercatorum quam aliorum, dummodo ibi starent et non procederent ultra. tetigit eciam de pecuniis habendis pro illis de Boemia, videlicet pro baronibus de Rosis, de Nova Domo et ceteris, dicens, quod, si eis provideretur, possent multa bona facere, et suadens, quod cum eis de modo solucionis ipsorum tractatus haberetur. [6] Ad hec prefati legati responderunt : primo de securitate veniencium ad concilium, quod ipsum concilium stare non posset, nisi daretur plena securitas per vias et itinera, sic quod omnes possent libere transire, sive essent de dominio ducis Burgundie sive de aliis, sive eciam haberent transire ultra Basileam sive non, quia, cum audiretur, quod homines caperentur in via, alii terrerentur, et non auderent venire. et allegatum fuit, 40 quomodo in inchoacione concilii, cum dominus dux Fredericus Austrie et dominus Bur- gundie offerrent dare salvum conductum euntibus ad concilium, ipse dominus imperator et eciam illi de concilio non fuerunt de hoc contenti, nisi prefati duces omnino a guerra cessarent seu saltem treugam facerent 7. [1434] Aug. 31 50 denken; dat. Posonii 15 decembris U. 48 R. 25 45 B. 15 imp. 2; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. Caspar ˛Slick cancellarius. (Paris Archives na- tionales K 1711 fol. 213b cop. chart. coaeva). 1 Vgl. lit. E der Abteilung „Reichstag zu Ulm". 2 Vgl. nrr. 215 u. 215a. 3 Gemeint ist das Bündnis von Canterbury vom 15 August 1416. 4 Vgl. p. 370. 5 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 519. Vgl. nr. 268 art. 15 am Ende, nr. 280 und nr. 294. Vgl. RTA. Bd. 10.
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470 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. [7 Tunc imperator aliquantulum commotus dixit, quod illi de Brabancia erant banniti, et non volebat, quod pannos suos deferrent ad Almanniam. dixit eciam, quod non poterat dimittere confederacionem, quam habebat cum rege Francie; addidit eciam, quod concilium non faceret finem in negociis, pro quibus erat congregatum; sic opor- teret semper negocia manere, quare de hoc non erat contentus. [8] Postmodum de facto pecuniarum fuit dictum sue majestati, quod ipsi legati con- cilii non habebant aliquam commissionem super solucione pecuniarum aut facienda prac- tica cum aliquibus baronibus vel aliis de solucione ipsorum, quia, dum recesserunt, spe- rabatur, quod Boemi vellent facere execucionem super concordatis et ponere finem in rebus. sed dicebat dominus auditor, quod tota pecunia, que colligeretur in Almania ex 10 semidecima, converteretur ad negocia Boemie et non ad alia, et quod de hoc promit- tendo habebat potestatem. [9] Nichilominus persuasit dominus imperator, quod haberetur verbum super istis cum predictis baronibus, et quod sciretur de intencione ipsorum, ut posset referri ad concilium. 1484 249. Bericht 1 des Bfs. Johann von Lübeck, erstattet in der Generalkongregation des 15 Okt. 1 Baseler Konzils, über seine und gen. Konzilsgesandter Verhandlungen mit K. Sig- mund auf dem Tage zu Regensburg. 1434 Oktober 1 Basel. Aus Wolfenbüttel Herzogl. Bibl. cod. Aug. 19. 41 fol. 78 a-89b cop. chart. coaeva. Auf fol. 78a Serenissimo principi et domino domino Sigismundo Romanorum imperatori ce- sari invictissimo semper augusto etc. Fol. 78b ist unbeschrieben. Auf fol. 79 a über 20 dem Text die Uberschrift Sequitur relacio per dominum Johannem episcopum Lube- censem sacri concilii ambassiatorem in publica congregacione anno etc. 1434 prima die octobris Basilee facta. Eine zweite Hand hat am Rande Korrekturen angebracht, die wir, da sie offenbar dem Wortlaut des Originals entsprechen, ohne weiteres in den Text aufgenommen haben; von derselben Hand sind die Schlußtworte Et sic etc. Aus 25 der Adresse auf fol. 78a geht hervor, daß der Bericht dem Kaiser eingesandt ist. Reverendissimi et reverendi patres celebresque ceteri domini mei prelati doctores et magistri. cum Valerius Maximus in principio libri sui dicat, quod prisci oratores a Jove optimo maximoque bene orsi sunt et excellentissimi vates a numine aliquo sua principia traxerunt, quoniam omne inicium petere est in animo, id est esse debet teste beato so Augustino dicente, quod recta salus et vera prudencia, ut quis bene loquatur et operetur, haberi non possunt sine deo (xxvj q. ij in c. „Qui sine 2“). inquam igitur cum psalmista decantante "domine, in auxilium meum respice" 3: hoc siquidem unico tamen indigeo, ut inveniam graciam in conspectu tuo, domine, graciam videlicet, ut in presenti relacione fienda concepte mentis exorsum grato votis liberamine depromere possim. hac breviloqua divini 35 nominis invocacione suffultus simpliciter accedo relacionem horum, que michi injuncta sunt et referenda restant de occurrentibus coram serenissimo et illustrissimo principe ac domino nostro domino Sigismundo Romanorum imperatore in dieta Ratispone propter negocia Bo- hemie inter reverendos patres et dominos sacri concilii oratores et Bohemorum nuncios solempniter observata. et hanc relacionem meam in quatuor membra divido. primo enim 40 sinceritatis affectum, quem prefatus serenissimus dominus meus imperator in negociis sacri concilii et contra Bohemos gessit, breviter tangam. secundo illa negocia, que ultra alia communia reverendo patri domino Augustensi episcopo et venerabili domino Tylemanno Vgl. kürzere Angaben über diese Berichterstat- die Antwort des Konzils. Er wurde an die Depu- tung in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 766-767, bei tationen verwiesen (Haller, Conc. Bas. 3, 219-220). 45 Haller, Conc. Bas. 3, 214-215 und in Wien Hof- c. 7 C. 26 g. 2. Die Stelle, die hier im Dekrete bibl. cod. ms. 5111 (Reportatorium actorum concilii Gratians dem heil. Augustin zugeschrieben wird, Basiliensis) fol. 281b not. chart. saec. 15. — In rührt nicht von ihm her; vgl. Friedbergs Ausgabe der Generalkongregation vom 8 Oktober kam der zur Stelle col. 1021-1022. Bischof auf seine Ausführungen zurück und bat um Ps. 70, 12. 50
470 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. [7 Tunc imperator aliquantulum commotus dixit, quod illi de Brabancia erant banniti, et non volebat, quod pannos suos deferrent ad Almanniam. dixit eciam, quod non poterat dimittere confederacionem, quam habebat cum rege Francie; addidit eciam, quod concilium non faceret finem in negociis, pro quibus erat congregatum; sic opor- teret semper negocia manere, quare de hoc non erat contentus. [8] Postmodum de facto pecuniarum fuit dictum sue majestati, quod ipsi legati con- cilii non habebant aliquam commissionem super solucione pecuniarum aut facienda prac- tica cum aliquibus baronibus vel aliis de solucione ipsorum, quia, dum recesserunt, spe- rabatur, quod Boemi vellent facere execucionem super concordatis et ponere finem in rebus. sed dicebat dominus auditor, quod tota pecunia, que colligeretur in Almania ex 10 semidecima, converteretur ad negocia Boemie et non ad alia, et quod de hoc promit- tendo habebat potestatem. [9] Nichilominus persuasit dominus imperator, quod haberetur verbum super istis cum predictis baronibus, et quod sciretur de intencione ipsorum, ut posset referri ad concilium. 1484 249. Bericht 1 des Bfs. Johann von Lübeck, erstattet in der Generalkongregation des 15 Okt. 1 Baseler Konzils, über seine und gen. Konzilsgesandter Verhandlungen mit K. Sig- mund auf dem Tage zu Regensburg. 1434 Oktober 1 Basel. Aus Wolfenbüttel Herzogl. Bibl. cod. Aug. 19. 41 fol. 78 a-89b cop. chart. coaeva. Auf fol. 78a Serenissimo principi et domino domino Sigismundo Romanorum imperatori ce- sari invictissimo semper augusto etc. Fol. 78b ist unbeschrieben. Auf fol. 79 a über 20 dem Text die Uberschrift Sequitur relacio per dominum Johannem episcopum Lube- censem sacri concilii ambassiatorem in publica congregacione anno etc. 1434 prima die octobris Basilee facta. Eine zweite Hand hat am Rande Korrekturen angebracht, die wir, da sie offenbar dem Wortlaut des Originals entsprechen, ohne weiteres in den Text aufgenommen haben; von derselben Hand sind die Schlußtworte Et sic etc. Aus 25 der Adresse auf fol. 78a geht hervor, daß der Bericht dem Kaiser eingesandt ist. Reverendissimi et reverendi patres celebresque ceteri domini mei prelati doctores et magistri. cum Valerius Maximus in principio libri sui dicat, quod prisci oratores a Jove optimo maximoque bene orsi sunt et excellentissimi vates a numine aliquo sua principia traxerunt, quoniam omne inicium petere est in animo, id est esse debet teste beato so Augustino dicente, quod recta salus et vera prudencia, ut quis bene loquatur et operetur, haberi non possunt sine deo (xxvj q. ij in c. „Qui sine 2“). inquam igitur cum psalmista decantante "domine, in auxilium meum respice" 3: hoc siquidem unico tamen indigeo, ut inveniam graciam in conspectu tuo, domine, graciam videlicet, ut in presenti relacione fienda concepte mentis exorsum grato votis liberamine depromere possim. hac breviloqua divini 35 nominis invocacione suffultus simpliciter accedo relacionem horum, que michi injuncta sunt et referenda restant de occurrentibus coram serenissimo et illustrissimo principe ac domino nostro domino Sigismundo Romanorum imperatore in dieta Ratispone propter negocia Bo- hemie inter reverendos patres et dominos sacri concilii oratores et Bohemorum nuncios solempniter observata. et hanc relacionem meam in quatuor membra divido. primo enim 40 sinceritatis affectum, quem prefatus serenissimus dominus meus imperator in negociis sacri concilii et contra Bohemos gessit, breviter tangam. secundo illa negocia, que ultra alia communia reverendo patri domino Augustensi episcopo et venerabili domino Tylemanno Vgl. kürzere Angaben über diese Berichterstat- die Antwort des Konzils. Er wurde an die Depu- tung in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 766-767, bei tationen verwiesen (Haller, Conc. Bas. 3, 219-220). 45 Haller, Conc. Bas. 3, 214-215 und in Wien Hof- c. 7 C. 26 g. 2. Die Stelle, die hier im Dekrete bibl. cod. ms. 5111 (Reportatorium actorum concilii Gratians dem heil. Augustin zugeschrieben wird, Basiliensis) fol. 281b not. chart. saec. 15. — In rührt nicht von ihm her; vgl. Friedbergs Ausgabe der Generalkongregation vom 8 Oktober kam der zur Stelle col. 1021-1022. Bischof auf seine Ausführungen zurück und bat um Ps. 70, 12. 50
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C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 471 preposito sancti Florini ac mihi in informacionibus a reverendissimo patre et domino nostro legato dominis oratoribus datis specialiter sunt commissa, subjungam. tercio super hiis negociis responsiones ejusdem serenissimi domini imperatoris perferam. quarto et ultimo justa gravaminaa et hortamina ejusdem serenissimi domini imperatoris et certas excusaciones pro sacro concilio factas necessario in medium ducam. de recessu 1 autem inter oratores sacri concilii et Bohemos in eadem dieta conclusorum per b reverendum patrem et dominum meum dominum Constantiensem hoc in loco, ut sentio, plenissime relatorum 2 nil recitare me oportet. [1] Quantum ergo ad primum, scire velint reverendissime paternitates vestre, quod 10 idem serenissimus dominus imperator sabbato infra octavas festi assumptionis beate Marie Aug. 21 virginis gloriose Ratisponam intraverit et dum de mane dominico die fratrum predica- Aug. 22 torum sancte misse interesset, de ipsorum dominorum vestrorum oratorum jussu accessi suam imperialem majestatem solus ego sibi dicens, qualiter nondum reconciliati Bohemi vna cum fidelibus et reconciliatis e missis interessent et interesse non cessarent, et hac de 15 causa domini oratores sacri concilii aliquos ex infidelibus presenti misse interesse timentes ad missam ipsam, sicut decet, postponunt ista vice venire, et ob id dominos oratores in hoc apud imperialem majestatem excusavi et providum esse dixi, ut ipsa sacra majestas pro dei reverentia et honore suo proprio eosdem non reconciliatos d ad sanctam missam et etiam alibi ad divina officia venire prohibeat e. respondit? ad hec mihi dominus imperator, 20 quod eosdem dominos oratores in hoc excusatos haberet et nullo modo vellet, quod Bohemi infideles aliquibus missis hic debeant interesse, immo id expresse interdicere velle promisit et subjunxit, quod in negotiis Bohemie nil dicere vel facere vellet, nisi quod sacro concilio et suis oratoribus, quorum consilia in omnibus velle sequi promisit, videbitur expedire, etiam si propterea regnum Bohemie suum patrimonium ipsum perdere oporteret. et cum dicerem 25 ipsos dominos oratores cum sua serenitate et Bohemis ad conveniendum omni hora esse paratos, placuit, ut ipsi coram eo missa finita convenirent, quod et factum est. oratoribus autem cum Bohemis coram sua majestate tunc simul congregatis et predicatione finita, quam Johannes Rokkasano heresiarcha in lingua Bohemica fecit, serenissimus dominus noster imperator inter alia pro fide catholica et sacro concilio contra errores Bohemorum so ibidem fideliter in eadem lingua diu predicavit et tandem eundem Johannem Rokkasano asserentem infantes etiam sub utraque specie communicari debere publice redarguebat s duobus mediis, in effectu: primo ex quo infantes carent ratione cognoscendi, talis co- munio eis nil proficit ad salutem, secundo, quia sapor vini in pueris lactatis est contra- rius eis et ergo sequitur eorum vomitus sepe et inde contingeret sic maxima irreverentia 35 tanti sacri et offensio dei, igitur et cetera. et dum responderet idem Rokkasano, quod, licet infantes ratione carerent, reciperent nichilominus in baptismo virtutem sacri baptismatis in fide levantes, idem et simile etiam esset in calice sacro, dixit ad id dominus imperator, quod maxima esset dictorum sacramentorum inparitas, cum vinum esset Christi sanguis et alterum solum aqua baptismatis et ideo sua similitudo claudicaret. et sic ipse Rokka- 40 sano, qui ad secundum medium respondere nequivit, in utroque remansit per majestatem imperialem confutatus, prout multi Bohemicum ideoma scientes referebant. etiam ante- dicta majestas ex infidelibus Bohemis multos h promissis verbis et muneribus in partem nostram traxit et in sacri concilii negotiis fideliter se exhibuit largas promissiones Bo- hemorum spernendo et quod sacro concilio firmiter adherere vellet protestando, ut Bo- 45 hemis adversariis respondendo secundum consilia dominorum oratorum et fideles confor- a) em.; Vorl. regamina. b) em.; Vorl. inter. c) Vorl. reconsiliatis. d) Vorl. reconsiliatos. e) Vorl. prohibet f) Vorl. respondidit. g) in Vorl. folgt dicens (unterstrichen, also wohl ungültig) ex quo (wohl irrtümliche Vor- wegnahme des folgenden ex quo). h) em.; Vorl. multis. 5 Vgl. Palacky, Geschichte von Böhmen 3, III, 50 177-180. 2 Am 24 September 1434, vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 675.
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 471 preposito sancti Florini ac mihi in informacionibus a reverendissimo patre et domino nostro legato dominis oratoribus datis specialiter sunt commissa, subjungam. tercio super hiis negociis responsiones ejusdem serenissimi domini imperatoris perferam. quarto et ultimo justa gravaminaa et hortamina ejusdem serenissimi domini imperatoris et certas excusaciones pro sacro concilio factas necessario in medium ducam. de recessu 1 autem inter oratores sacri concilii et Bohemos in eadem dieta conclusorum per b reverendum patrem et dominum meum dominum Constantiensem hoc in loco, ut sentio, plenissime relatorum 2 nil recitare me oportet. [1] Quantum ergo ad primum, scire velint reverendissime paternitates vestre, quod 10 idem serenissimus dominus imperator sabbato infra octavas festi assumptionis beate Marie Aug. 21 virginis gloriose Ratisponam intraverit et dum de mane dominico die fratrum predica- Aug. 22 torum sancte misse interesset, de ipsorum dominorum vestrorum oratorum jussu accessi suam imperialem majestatem solus ego sibi dicens, qualiter nondum reconciliati Bohemi vna cum fidelibus et reconciliatis e missis interessent et interesse non cessarent, et hac de 15 causa domini oratores sacri concilii aliquos ex infidelibus presenti misse interesse timentes ad missam ipsam, sicut decet, postponunt ista vice venire, et ob id dominos oratores in hoc apud imperialem majestatem excusavi et providum esse dixi, ut ipsa sacra majestas pro dei reverentia et honore suo proprio eosdem non reconciliatos d ad sanctam missam et etiam alibi ad divina officia venire prohibeat e. respondit? ad hec mihi dominus imperator, 20 quod eosdem dominos oratores in hoc excusatos haberet et nullo modo vellet, quod Bohemi infideles aliquibus missis hic debeant interesse, immo id expresse interdicere velle promisit et subjunxit, quod in negotiis Bohemie nil dicere vel facere vellet, nisi quod sacro concilio et suis oratoribus, quorum consilia in omnibus velle sequi promisit, videbitur expedire, etiam si propterea regnum Bohemie suum patrimonium ipsum perdere oporteret. et cum dicerem 25 ipsos dominos oratores cum sua serenitate et Bohemis ad conveniendum omni hora esse paratos, placuit, ut ipsi coram eo missa finita convenirent, quod et factum est. oratoribus autem cum Bohemis coram sua majestate tunc simul congregatis et predicatione finita, quam Johannes Rokkasano heresiarcha in lingua Bohemica fecit, serenissimus dominus noster imperator inter alia pro fide catholica et sacro concilio contra errores Bohemorum so ibidem fideliter in eadem lingua diu predicavit et tandem eundem Johannem Rokkasano asserentem infantes etiam sub utraque specie communicari debere publice redarguebat s duobus mediis, in effectu: primo ex quo infantes carent ratione cognoscendi, talis co- munio eis nil proficit ad salutem, secundo, quia sapor vini in pueris lactatis est contra- rius eis et ergo sequitur eorum vomitus sepe et inde contingeret sic maxima irreverentia 35 tanti sacri et offensio dei, igitur et cetera. et dum responderet idem Rokkasano, quod, licet infantes ratione carerent, reciperent nichilominus in baptismo virtutem sacri baptismatis in fide levantes, idem et simile etiam esset in calice sacro, dixit ad id dominus imperator, quod maxima esset dictorum sacramentorum inparitas, cum vinum esset Christi sanguis et alterum solum aqua baptismatis et ideo sua similitudo claudicaret. et sic ipse Rokka- 40 sano, qui ad secundum medium respondere nequivit, in utroque remansit per majestatem imperialem confutatus, prout multi Bohemicum ideoma scientes referebant. etiam ante- dicta majestas ex infidelibus Bohemis multos h promissis verbis et muneribus in partem nostram traxit et in sacri concilii negotiis fideliter se exhibuit largas promissiones Bo- hemorum spernendo et quod sacro concilio firmiter adherere vellet protestando, ut Bo- 45 hemis adversariis respondendo secundum consilia dominorum oratorum et fideles confor- a) em.; Vorl. regamina. b) em.; Vorl. inter. c) Vorl. reconsiliatis. d) Vorl. reconsiliatos. e) Vorl. prohibet f) Vorl. respondidit. g) in Vorl. folgt dicens (unterstrichen, also wohl ungültig) ex quo (wohl irrtümliche Vor- wegnahme des folgenden ex quo). h) em.; Vorl. multis. 5 Vgl. Palacky, Geschichte von Böhmen 3, III, 50 177-180. 2 Am 24 September 1434, vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 675.
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472 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. tando sub spe bona premiorum ambos etiam barones illos potentissimos, id est de Rossis et Meynardum de Nova Domo discordes concordavit et contra rebelles in Bohemia barones eosdem recitavit et suos etiam capitaneos voluit esse. et tamquam zelator fidei contra Bohemos predicavit docuit et certavit continue omnibus diebus, quibus in Ratis- pona secum fui. et de hiis quantum ad primum. [2] Venio nunc ad secundum, et ut referenda eo formalius dici et intelligi possinta, fingo dominos episcopum Augustensem et prepositum antedictos ac me coram eodem domino nostro imperatore personaliter esse, et officio salutationis peracto dico sic, vide- licet: „serenissime domine imperator et cesar invictissime semper auguste. ex quo vestre imperiali majestati placet audire illa duo puncta post expeditionem negotiorum sacri 10 concilii suis oratoribus in communi commissorum coram vestra imperiali majestate jam factam illa duo negotia nobis tribus specialiter commissa et ad partem non in patulo, sed in secreto eidem majestati exponenda nunc audire decrevistis, ea sub correctione collegarum meorum recitabo. unde eadem majestas imperialis sciat ad aures dominorum patrum de concilio quandoque pervenisse, qualiter eadem majestas vestra quasi contra 15 concilium dedignata' protulerit sepe verba honori sacri concilii multum derogantia, de quo patres ipsi satis contristati sunt indignationem tanti principis domini sui metuendissimi ferre non valentes et considerantes inter alia mala hujusmodi indignationem secutura, quod ex talibus verbis Christi fideles discordiam inter sacerdotium et imperium esse suspicantes mandata sacri concilii parvipendunt et a solutione semidecime contra Bohemos 20 imposite 1 verisimiliter se subtrahere non omittunt, eandem vestram majestatem depre- cantur humiliter nosque devote rogamus, quatenus dedignatione hujusmodi expiata dignetur eadem vestra majestas vestigia sequi dive memorie sancti Constantini vestri pre- decessoris etiam Romanorum imperatoris, qui suspiciosa opera sacerdotum semper obtexit et clementer excusare docuit, ut talia dedignationis verba de cetero pro reverentia dei 25 non audiantur ab eadem vestra imperiali majestate, cui non mala, sed semper utique bona de sacro concilio, quod opus manuum vestrarum est, congruit loqui. secundo, serenissime domine imperator, patres de concilio ex litera 2 vestra imperiali, qua ultra antiquos oratores ad Bohemiam alias destinatos alios novos in facto Bohemorum ad pre- sentem dietam postulavit destinari, graves difficultates in materia quatuor articulorum so alias Prage per oratores concordata 3 intervenisse cognoverunt ammirantes, quod post tot et tantas gloriosas victorias contra Hussitas celitus datas ad concordatorum et manuum stipulatione Prage hincinde firmatorum executionem Bohemi non procedere velle videntur et contra ea per eorum diversa excogitata impedimenta hiis diebus machinati sunt et multis mediis a concordatis recedere sunt conati, prout eadem vestra majestas pleniusmet 35 audivit. sacrum vero concilium summe confidit, quod ea, que in absentia ejusdem vestre majestatis, ut prefertur, Prage concordata sunt, nunc in presentia ejusdem majestatis re- tractari seu in aliquo minui none permittantur. si enim hoc fieret (quod absit!) et quid- quam mali inde sequeretur, totum illud imputaretur cum diffamia eidem majestati vestre. dignetur igitur eadem majestas in hiis taliter providere cum sollercia, quod concor- 40 datorum hujusmodi executio fiat, que dudum facta extitisset, si obsidio Pilsinensis nunc sublata 4 tune cessasset. denique sacrum concilium sperat, quod gloria finalis reduc- tionis Hussitarum sit pro eadem vestra majestate specialiter a domino deo reservata, quam dive memorie cuncti cesares, si viverent, hodie non preterirent, et certum est, quod eadem vestra majestas, que diversis bellicis actibus pro catholica fide sepe personaliter 45 interesse non trepidavit, etiam hanc gloriam non preteribit, et si Hussitas ipsos non per dicta concordata non in parabola, sed in virga ferrea, non in verbo predicatorum seu 1 2 a) Vorl. possunt. b) em.; Vorl. designata. c) fehlt in Vorl. Vgl. oben p. 189. Vom 13 Juli 1434, vgl. p. 446 nebst Anm. 7. Vgl. p. 187. Vgl. nr. 149. 50
472 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. tando sub spe bona premiorum ambos etiam barones illos potentissimos, id est de Rossis et Meynardum de Nova Domo discordes concordavit et contra rebelles in Bohemia barones eosdem recitavit et suos etiam capitaneos voluit esse. et tamquam zelator fidei contra Bohemos predicavit docuit et certavit continue omnibus diebus, quibus in Ratis- pona secum fui. et de hiis quantum ad primum. [2] Venio nunc ad secundum, et ut referenda eo formalius dici et intelligi possinta, fingo dominos episcopum Augustensem et prepositum antedictos ac me coram eodem domino nostro imperatore personaliter esse, et officio salutationis peracto dico sic, vide- licet: „serenissime domine imperator et cesar invictissime semper auguste. ex quo vestre imperiali majestati placet audire illa duo puncta post expeditionem negotiorum sacri 10 concilii suis oratoribus in communi commissorum coram vestra imperiali majestate jam factam illa duo negotia nobis tribus specialiter commissa et ad partem non in patulo, sed in secreto eidem majestati exponenda nunc audire decrevistis, ea sub correctione collegarum meorum recitabo. unde eadem majestas imperialis sciat ad aures dominorum patrum de concilio quandoque pervenisse, qualiter eadem majestas vestra quasi contra 15 concilium dedignata' protulerit sepe verba honori sacri concilii multum derogantia, de quo patres ipsi satis contristati sunt indignationem tanti principis domini sui metuendissimi ferre non valentes et considerantes inter alia mala hujusmodi indignationem secutura, quod ex talibus verbis Christi fideles discordiam inter sacerdotium et imperium esse suspicantes mandata sacri concilii parvipendunt et a solutione semidecime contra Bohemos 20 imposite 1 verisimiliter se subtrahere non omittunt, eandem vestram majestatem depre- cantur humiliter nosque devote rogamus, quatenus dedignatione hujusmodi expiata dignetur eadem vestra majestas vestigia sequi dive memorie sancti Constantini vestri pre- decessoris etiam Romanorum imperatoris, qui suspiciosa opera sacerdotum semper obtexit et clementer excusare docuit, ut talia dedignationis verba de cetero pro reverentia dei 25 non audiantur ab eadem vestra imperiali majestate, cui non mala, sed semper utique bona de sacro concilio, quod opus manuum vestrarum est, congruit loqui. secundo, serenissime domine imperator, patres de concilio ex litera 2 vestra imperiali, qua ultra antiquos oratores ad Bohemiam alias destinatos alios novos in facto Bohemorum ad pre- sentem dietam postulavit destinari, graves difficultates in materia quatuor articulorum so alias Prage per oratores concordata 3 intervenisse cognoverunt ammirantes, quod post tot et tantas gloriosas victorias contra Hussitas celitus datas ad concordatorum et manuum stipulatione Prage hincinde firmatorum executionem Bohemi non procedere velle videntur et contra ea per eorum diversa excogitata impedimenta hiis diebus machinati sunt et multis mediis a concordatis recedere sunt conati, prout eadem vestra majestas pleniusmet 35 audivit. sacrum vero concilium summe confidit, quod ea, que in absentia ejusdem vestre majestatis, ut prefertur, Prage concordata sunt, nunc in presentia ejusdem majestatis re- tractari seu in aliquo minui none permittantur. si enim hoc fieret (quod absit!) et quid- quam mali inde sequeretur, totum illud imputaretur cum diffamia eidem majestati vestre. dignetur igitur eadem majestas in hiis taliter providere cum sollercia, quod concor- 40 datorum hujusmodi executio fiat, que dudum facta extitisset, si obsidio Pilsinensis nunc sublata 4 tune cessasset. denique sacrum concilium sperat, quod gloria finalis reduc- tionis Hussitarum sit pro eadem vestra majestate specialiter a domino deo reservata, quam dive memorie cuncti cesares, si viverent, hodie non preterirent, et certum est, quod eadem vestra majestas, que diversis bellicis actibus pro catholica fide sepe personaliter 45 interesse non trepidavit, etiam hanc gloriam non preteribit, et si Hussitas ipsos non per dicta concordata non in parabola, sed in virga ferrea, non in verbo predicatorum seu 1 2 a) Vorl. possunt. b) em.; Vorl. designata. c) fehlt in Vorl. Vgl. oben p. 189. Vom 13 Juli 1434, vgl. p. 446 nebst Anm. 7. Vgl. p. 187. Vgl. nr. 149. 50
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C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 473 doctorum, sed in gladio preliatorum reduci foret necessarium, utique animositas vestra imperialis eosdem, velint nolint, ad viam veritatis in gladio procul dubio revocabit et reducet cum laude omnium populorum, in qua quidem reductione non solum regnum temporale patrimonium vestrum, sed eternum, non solum gloriam et honorem presentis, 5 sed futuri seculi post hanc vitam percipiet eternaliter vestra antedicta majestas letanter auditura hanc dulcissimam altissimi vocem, videlicet: „veni anima mea, dilecta mea, veni, ut mecum conscendas cum sanctis angelis in regno meo commorari epulari jocundari per infinita secula seculorum.“ hiis ut prefertur sic recitatum. [3] Sequitur nunc tertium, videlicet responsio serenissimi domini nostri impera- 10 toris sub hiis verbis vel quasi, scilicet: „reverendi patres. primum negotium vestrum de indignatione verborum meorum multos habet responsionis angulos, quos cum deli- beratione visitabo et non nunc, sed alia die desuper respondebo vobis. sed quoad secundum dico, quod patres de concilio de me nullo modo debent dubitare. ego enim in facto Bohemorum nichil faciam sive dicam, nisi quod sacro concilio placet, et ex quo 15 sui oratores alias in Praga certa concordata super quatuor articulis nominatis cum Bohemis manuum stipulatione firmaverunt, inhonestum foret, ut contra talia vel aliquod illorum sinistri quicquam attemptarem vel etiam permitterem attemptari. ego enim tam- quam fidelis imperator, qui teneor fidem et ecclesiam dei defendere et hereticos devastare, in omnibus voluntatem sacri concilii sequar, etiam si propterea regnum Bohemie meum 20 patrimonium totaliter perdere oporteret, prout hec et alia plura hiis diebus tam vobis quam Bohemis sepe plenius dixi ac dicere et predicare non cessabo in hunc finem, ut congregatio dicti regni ad exequendum dicta concordata eo plenius inducatur, et si exe- cutio hujusmodi fere negaretur, quod non spero, extunc cum gladio malitiam Hussitarum animadversione debita potenter deo dante temperabo in defensione fidei firmiter per- 25 mansurus. hec sacro concilio ex mea parte diligenter referatis". hiis dictis dominus im- perator ad placita principum congregatorum illic se vertebat. [4] Deinde reverendo patre a et domino meo Constanciensi a Ratispona recedente1 serenissimus dominus meus imperator sollicitudine mea cottidie stimulatus die penultima ante recessum meum in forma verborum, que sequitur, mihi dixit, videlicet: „reverende 3o pater. quia restat super primo negotio de indignatione et verbis meis respondere, ut igitur patres de concilio de talibus sint plene informati, dico et bene recordor, quod per vos oratores veneratio sacri concilii diligenter nobis est persuasa, ne aliqua ipsius honori derogantia diceremus, inherentes moribus dive memorie sancti Constantini imperatoris predecessoris mei, qui sua clementia suspiciosa sacerdotum obtexit et semper excusare 35 docuit. quis est qui sermonem animi provocati semper continere potest, ut non quan- doque de rebus inprovide et non rite actis vel omissis illicita quandoque incusando re- ferat? si ego, ut clare liquet, sacra concilia congregare defendere et manutenere ac scismata tollere gravibus meis laboribus et expensis ac profectum et salutem ecclesiastici status et sacri imperii procurare studui, inhonestum et minus decens arbitror esse, quod 40 persuasiones et desideria mea circa talia in concilio Basiliensi per me et meos sepe pro- posita generaliter fuerunt spreta cum contemptu, et ut ad speciem vadam, ecce plures hujusmodi indignationis mee causas recitabo. primo dum in sacro concilio essem, non solum Germanicam et alias nationes, sed et ipsum sacrum concilium divisim et conjunctim sepenumero petivi instantissime, quatenus illa, propter que concilium congregatum esset, 45 expedirentur et presertim ad reformationem generalem tam in capite quam in membris effective procederetur et hujusmodi reformationi etiam spospondi me subjectum esse velle, et in hoc justa peticio mea usque in presentem diem contempta esse videtur, quia in a) em.; Vorl. patri. Die Konzilsgesandtschaft ist am 18 September 50 wieder in Basel eingetroffen (vgl. Haller, Conc. Deutsche Reichstags-Akten XI. Bas. 3, 207). Der Bischof von Lübeck scheint allein zurückgeblieben zu sein. 60
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 473 doctorum, sed in gladio preliatorum reduci foret necessarium, utique animositas vestra imperialis eosdem, velint nolint, ad viam veritatis in gladio procul dubio revocabit et reducet cum laude omnium populorum, in qua quidem reductione non solum regnum temporale patrimonium vestrum, sed eternum, non solum gloriam et honorem presentis, 5 sed futuri seculi post hanc vitam percipiet eternaliter vestra antedicta majestas letanter auditura hanc dulcissimam altissimi vocem, videlicet: „veni anima mea, dilecta mea, veni, ut mecum conscendas cum sanctis angelis in regno meo commorari epulari jocundari per infinita secula seculorum.“ hiis ut prefertur sic recitatum. [3] Sequitur nunc tertium, videlicet responsio serenissimi domini nostri impera- 10 toris sub hiis verbis vel quasi, scilicet: „reverendi patres. primum negotium vestrum de indignatione verborum meorum multos habet responsionis angulos, quos cum deli- beratione visitabo et non nunc, sed alia die desuper respondebo vobis. sed quoad secundum dico, quod patres de concilio de me nullo modo debent dubitare. ego enim in facto Bohemorum nichil faciam sive dicam, nisi quod sacro concilio placet, et ex quo 15 sui oratores alias in Praga certa concordata super quatuor articulis nominatis cum Bohemis manuum stipulatione firmaverunt, inhonestum foret, ut contra talia vel aliquod illorum sinistri quicquam attemptarem vel etiam permitterem attemptari. ego enim tam- quam fidelis imperator, qui teneor fidem et ecclesiam dei defendere et hereticos devastare, in omnibus voluntatem sacri concilii sequar, etiam si propterea regnum Bohemie meum 20 patrimonium totaliter perdere oporteret, prout hec et alia plura hiis diebus tam vobis quam Bohemis sepe plenius dixi ac dicere et predicare non cessabo in hunc finem, ut congregatio dicti regni ad exequendum dicta concordata eo plenius inducatur, et si exe- cutio hujusmodi fere negaretur, quod non spero, extunc cum gladio malitiam Hussitarum animadversione debita potenter deo dante temperabo in defensione fidei firmiter per- 25 mansurus. hec sacro concilio ex mea parte diligenter referatis". hiis dictis dominus im- perator ad placita principum congregatorum illic se vertebat. [4] Deinde reverendo patre a et domino meo Constanciensi a Ratispona recedente1 serenissimus dominus meus imperator sollicitudine mea cottidie stimulatus die penultima ante recessum meum in forma verborum, que sequitur, mihi dixit, videlicet: „reverende 3o pater. quia restat super primo negotio de indignatione et verbis meis respondere, ut igitur patres de concilio de talibus sint plene informati, dico et bene recordor, quod per vos oratores veneratio sacri concilii diligenter nobis est persuasa, ne aliqua ipsius honori derogantia diceremus, inherentes moribus dive memorie sancti Constantini imperatoris predecessoris mei, qui sua clementia suspiciosa sacerdotum obtexit et semper excusare 35 docuit. quis est qui sermonem animi provocati semper continere potest, ut non quan- doque de rebus inprovide et non rite actis vel omissis illicita quandoque incusando re- ferat? si ego, ut clare liquet, sacra concilia congregare defendere et manutenere ac scismata tollere gravibus meis laboribus et expensis ac profectum et salutem ecclesiastici status et sacri imperii procurare studui, inhonestum et minus decens arbitror esse, quod 40 persuasiones et desideria mea circa talia in concilio Basiliensi per me et meos sepe pro- posita generaliter fuerunt spreta cum contemptu, et ut ad speciem vadam, ecce plures hujusmodi indignationis mee causas recitabo. primo dum in sacro concilio essem, non solum Germanicam et alias nationes, sed et ipsum sacrum concilium divisim et conjunctim sepenumero petivi instantissime, quatenus illa, propter que concilium congregatum esset, 45 expedirentur et presertim ad reformationem generalem tam in capite quam in membris effective procederetur et hujusmodi reformationi etiam spospondi me subjectum esse velle, et in hoc justa peticio mea usque in presentem diem contempta esse videtur, quia in a) em.; Vorl. patri. Die Konzilsgesandtschaft ist am 18 September 50 wieder in Basel eingetroffen (vgl. Haller, Conc. Deutsche Reichstags-Akten XI. Bas. 3, 207). Der Bischof von Lübeck scheint allein zurückgeblieben zu sein. 60
Strana 474
474 concilio totaliter reformacio pretermittatur. sed solum super sedibus et scampnis dis- putatur, de quo in vulgo communi verbum ortum est, quo dicitur, "quod concilium non- dum suum cepit sedem". non mirum, si hincinde nondum fecit pacem! nequivit jam triennio concordare scamna, qualiter ergo potest in mundo pacificare disturbata regna? se- cundo supplicavi 1, quatenus concilium non dissolvi permitteretur quoquomodo, nisi ea, propter que ipsum congregatum est, sint primo expedita, sed nunc ex scriptis 2 didici, quod propter Grecos concilii translatio ad alium locum fieri debet et hec translatio est vera totius concilii dissolucio, quam multi in concilio promovere dicuntur. super hoc ergo justa est indignatio mea. tertio instantissime sepenumero per me et meos sum hortatus, ut sacrum concilium apud dominum ducem Mediolani et suos capitaneos terras 10 occupantes sancte Romane ecclesie de terris ipsis sanctissimo domino nostro pape resti- tuendis curam expeditam daret et eundem dominum nostrum papam, qui omnia, que con- cilium voluerit, fecit, in suis adversitatibus ferventius adjuvare curaret. et etiam in hoc non sum exauditus. utique necessarium esset et fuisset ipsarum terrarum occupatores tamquam sacrilegos sub censuris ecclesiasticis districte conveniri. multo enim justius esset 15 sacrilegos tales persequi quam cives Bisuntinos et alios fideles subditos meos occasione causarum ad forum meum pertinentium in ipso concilio contra omnem juris ordinem molestari debere. quarto dum cernerem, quod hoc sacrum concilium per deputationes noviter adinventas et non secundum ritum antiquorum conciliorum vel secundum mo- dum concilii Constantiensis, a quo dependet presens hoc concilium, non procederet nec 20 proficeret in agendis, avisavi, quod justius et melius foret per nationes in eo procedere quam per deputationes, prout in certis auctenticis allegationibus, quas coram patribus in concilio et me legi fecis, plenius continetur. nonne magna est absurditas in deputationibus hujusmodi, quas inutiles deputationes esse puto, quod votum humilis persone nullius nisi anime sue proprie curam habentis voco aut voci archiepiscopi vel episcopi -habentis 25 curam multarum milium animarum debeat adequari? et inde venit, quod vota inferiorum, qui plures sunt numero, vota paucorum superiorum semper vincunt: sic pedes suum caput et inferiores suos superiores contra regiminis debiti normam regunt, et ob id de- bita reformatio retardatur, quia deus propter absurditatem hujusmodi ipsi concilio gratiam benefaciendi dare negat. et super avisamento tali responsum a sacro concilio nondum so recepi 4. quinto ex quo dominus dux Montensis super ducatu Gelrie et comitatu Zut- phanie sententiam diffinitivam et banna mea imperialia contra Arnoldum intrusum de mea curia judicialiter reportavit 5, a sacro concilio feci invocari 6 auxilium brachii spiri- tualis censuras videlicet ecclesiasticas concedi contra rebelles banna hujusmodi con- tempnentes, quod quidem auxilium diu denegatum erat, sed postea cum difficultate con- 35 cessum nichilominus in concilio literarum desuper confectarum adhuc impeditur expeditio, quod michi minime placet. sexto, cum“ isti duo gladii, spiritualis scilicet et tem- poralis, de quibus in ewangelio, legitur: „ecce duo gladii“, secundum sacros canones se a) in Vorl. folgt duo isti gladii, de quibus in evangelio: „ecce duo gladii et cetera“, secundum sacros canones. 5 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 1 Wann? 2 Wohl aus dem Dekret vom 7 September 1434? Vgl. p. 450. 3 Vgl. nr. 181. 4 Vgl. hierzu auch nrr. 253 u. 254. 5 1433 November 6, vgl. Lünig, Cod. Germ. dipl. 2, 1803. 6 Am 19 Juli hatte Sigmund den Bischof von Lübeck beauftragt, bei Papst Eugen und beim Ba- seler Konzil geistliche Zwangsmaßtregeln gegen Ar- nold von Egmont zu erwirken; dat. Ulme --- anno 1434 die decima nona mensis julii Hung. 48 Rom 24 Boh. 14 imp. 2; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. Caspar Sligk miles cancellarius. (Düsseldorf 40 Staats-A. Jülich-Berg Urkk. nr. 2019 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.); und am 7 August schrieb der Bischof an den Herzog Adolf von Jülich-Berg: er könne jetzt nicht heimkehren propter causam au- xilii brachii spiritualis super ducatu Gellrensi ... 45 ex parte --- imperatoris jam per me sollicitatam pariter et adhuc sollicitandam; --- will nicht nach- lassen, bis er litteras super dicto brachio vom Konzil erlangt hat; dat. Basilee 7 augusti. (Ebd. Jülich-Berg Litteralien A nr. 5 vol. II orig. chart. 50 lit. clausa). — Vgl. dazu p. 361 u. 439 Anm. 7 u. nr. 264 art. 3.
474 concilio totaliter reformacio pretermittatur. sed solum super sedibus et scampnis dis- putatur, de quo in vulgo communi verbum ortum est, quo dicitur, "quod concilium non- dum suum cepit sedem". non mirum, si hincinde nondum fecit pacem! nequivit jam triennio concordare scamna, qualiter ergo potest in mundo pacificare disturbata regna? se- cundo supplicavi 1, quatenus concilium non dissolvi permitteretur quoquomodo, nisi ea, propter que ipsum congregatum est, sint primo expedita, sed nunc ex scriptis 2 didici, quod propter Grecos concilii translatio ad alium locum fieri debet et hec translatio est vera totius concilii dissolucio, quam multi in concilio promovere dicuntur. super hoc ergo justa est indignatio mea. tertio instantissime sepenumero per me et meos sum hortatus, ut sacrum concilium apud dominum ducem Mediolani et suos capitaneos terras 10 occupantes sancte Romane ecclesie de terris ipsis sanctissimo domino nostro pape resti- tuendis curam expeditam daret et eundem dominum nostrum papam, qui omnia, que con- cilium voluerit, fecit, in suis adversitatibus ferventius adjuvare curaret. et etiam in hoc non sum exauditus. utique necessarium esset et fuisset ipsarum terrarum occupatores tamquam sacrilegos sub censuris ecclesiasticis districte conveniri. multo enim justius esset 15 sacrilegos tales persequi quam cives Bisuntinos et alios fideles subditos meos occasione causarum ad forum meum pertinentium in ipso concilio contra omnem juris ordinem molestari debere. quarto dum cernerem, quod hoc sacrum concilium per deputationes noviter adinventas et non secundum ritum antiquorum conciliorum vel secundum mo- dum concilii Constantiensis, a quo dependet presens hoc concilium, non procederet nec 20 proficeret in agendis, avisavi, quod justius et melius foret per nationes in eo procedere quam per deputationes, prout in certis auctenticis allegationibus, quas coram patribus in concilio et me legi fecis, plenius continetur. nonne magna est absurditas in deputationibus hujusmodi, quas inutiles deputationes esse puto, quod votum humilis persone nullius nisi anime sue proprie curam habentis voco aut voci archiepiscopi vel episcopi -habentis 25 curam multarum milium animarum debeat adequari? et inde venit, quod vota inferiorum, qui plures sunt numero, vota paucorum superiorum semper vincunt: sic pedes suum caput et inferiores suos superiores contra regiminis debiti normam regunt, et ob id de- bita reformatio retardatur, quia deus propter absurditatem hujusmodi ipsi concilio gratiam benefaciendi dare negat. et super avisamento tali responsum a sacro concilio nondum so recepi 4. quinto ex quo dominus dux Montensis super ducatu Gelrie et comitatu Zut- phanie sententiam diffinitivam et banna mea imperialia contra Arnoldum intrusum de mea curia judicialiter reportavit 5, a sacro concilio feci invocari 6 auxilium brachii spiri- tualis censuras videlicet ecclesiasticas concedi contra rebelles banna hujusmodi con- tempnentes, quod quidem auxilium diu denegatum erat, sed postea cum difficultate con- 35 cessum nichilominus in concilio literarum desuper confectarum adhuc impeditur expeditio, quod michi minime placet. sexto, cum“ isti duo gladii, spiritualis scilicet et tem- poralis, de quibus in ewangelio, legitur: „ecce duo gladii“, secundum sacros canones se a) in Vorl. folgt duo isti gladii, de quibus in evangelio: „ecce duo gladii et cetera“, secundum sacros canones. 5 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 1 Wann? 2 Wohl aus dem Dekret vom 7 September 1434? Vgl. p. 450. 3 Vgl. nr. 181. 4 Vgl. hierzu auch nrr. 253 u. 254. 5 1433 November 6, vgl. Lünig, Cod. Germ. dipl. 2, 1803. 6 Am 19 Juli hatte Sigmund den Bischof von Lübeck beauftragt, bei Papst Eugen und beim Ba- seler Konzil geistliche Zwangsmaßtregeln gegen Ar- nold von Egmont zu erwirken; dat. Ulme --- anno 1434 die decima nona mensis julii Hung. 48 Rom 24 Boh. 14 imp. 2; Kontrasignatur: Ad mand. d. imp. Caspar Sligk miles cancellarius. (Düsseldorf 40 Staats-A. Jülich-Berg Urkk. nr. 2019 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.); und am 7 August schrieb der Bischof an den Herzog Adolf von Jülich-Berg: er könne jetzt nicht heimkehren propter causam au- xilii brachii spiritualis super ducatu Gellrensi ... 45 ex parte --- imperatoris jam per me sollicitatam pariter et adhuc sollicitandam; --- will nicht nach- lassen, bis er litteras super dicto brachio vom Konzil erlangt hat; dat. Basilee 7 augusti. (Ebd. Jülich-Berg Litteralien A nr. 5 vol. II orig. chart. 50 lit. clausa). — Vgl. dazu p. 361 u. 439 Anm. 7 u. nr. 264 art. 3.
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C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 475 mutuo auxiliari debeant, insteti 1 quandoque, ut patres de concilio cum suo gladio scilicet censuris ecclesiasticis rebelles mihi et imperio sacro sine difficultate invaderent et casti- garent. super quo responsum votivum nondum habui, et patres ipsi non considerant, quod per meam invocationem brachii spiritualis censure ecclesiastice, que hodie satis sunt vilipense, auctorizantur et vigorose erint. horum etiam auxiliorum magna est insecuritas. imperatores etiam promptis animis ecclesiastice jurisdictioni cum brachio suo seculari subvenire consueverunt et hoc mille vicibus, ubi ecclesiastica viceversa non suffragatur imperio una vice. igitur etc. septimo ex quo non decet in messem alienam mittere falcem, sepe rogavi 2, ut cause prophane ad forum ecclesiasticum non pertinentes, que 10 per simplicem querelam vel frivolas appellationes ad concilium passim introducuntur, ibidem non tractarentur, sed ad meum et aliorum judicum temporalium forum remitte- rentur. nec sum in hoc adhuc exauditus. octavo nonne rationabiliter mihi displicere poterat, quod sacrum imperium et ejus principes electores et ambassiatores eorundem in medio sacri concilii per sedium suarum spolium et ablationem nostris et ipsorum recla- 15 mationibus obauditis nimis onerosas injurias tam diu pertulerunt 3? nono refero de filiis meis pueris cantoribus per pie memorie dominum cardinalem sancti Eustachii michi commendatis et dimissis, qui in recessu meo de Basilea per aliquos majores de concilio allecti et occultati fuerunt, ne haberem eos, quorum carentia non in tantum, quantum hujusmodi occultationis actus, me offendit. decimo dominus cardinalis Rothomagensis 2o me in personam cancellarii mei paulo ante recessum meum citari faciendo 4 in hoc vi- lipendium meum non preterivit. undecimo sepissime petivi5 Bisuntinas et Bam- bergenses causas prophanas ad meum forum pertinentes a sacro concilio remitti. nec sum usque in presentem diem exauditus. duodecimo quamquam sacrum concilium scripserit 6 michi, quod in dictis duabus causis procedi non deberet, donec sacri concilii 25 responsum reciperemus, nichilominus tamen continue in eisdem causis processus judicialis non quievit. decimo tertio sacrum concilium permittit oculis conniventibus, quod idem dominus cardinalis Rothomagensis contra cives Bisuntinos meos et sacri imperii subditos et fideles est pars atque judexmet concedens vel concedi mandans in causa Bisuntina comissiones quascumque sibi aptas. decimo quarto publice fertur, quod in favorem 30 dicti domini cardinalis eisdem civibus audientia sepissime requisita contra omnem justi- ciam denegatur. decimo quinto et ultimo ecce publicum est et notorium, quod maxi- mam offensam injuriarum idem dominus cardinalis Rothomagensis michi contra deum et justiciam intulit, quia ipse tronum mee cathedre imperialis apud ecclesiam Basiliensem fabricate, in qua principes sacri imperii de eorum feudis infeudare solebam, violavit ac 35 dimembravit et diminuit seu violari et destrui et dimembrari mandavit et de lignis dicte cathedre mee aliam sibi cathedram fieri fecit, in qua ad instar sanctissimi domini nostri pape, qui semel in anno hereticos etc. solempniter anathemizare solet, dictos cives meos idem dominus cardinalis personaliter in presentia populorum cum solempnitate non con- sueta anathemizavit et maledixit et talia fecit in injuriam et scandalum et vituperium 40 meum et imperii sacri 7. et hoc sacrum concilium conniventibus oculis sustinuit et tolle- ravit. nonne premissa omnia sunt talia irritamentorum jacula, per que nedum im- peratoris, sed et alicujus viri simplicis a animus ad iram indignationis provocari posset, ut quis interdum de hiis non solum diceret, sed et etiam vicem indignationis irate red- dere velle quandoque cogitaret? sed absit, quod occasione premissorum per vindictam 5 45 a) Vorl. add. sed et imperatoris. 5 6 Vgl. nrr. 224, 231 u. 248. Vgl. nr. 231. Vgl. nrr. 181, 224 u. 231. nr. 230. Vgl. p. 74 Anm. 5 u. nr. 225. Am 20 August 1434. Vgl. den Bericht Bru- Darüber ist uns sonst nichts bekannt gewor- nets bei Haller, Conc. Bas. 3, 182. 50 den. — Vgl. dazu p. 373. 1 2 60 *
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 475 mutuo auxiliari debeant, insteti 1 quandoque, ut patres de concilio cum suo gladio scilicet censuris ecclesiasticis rebelles mihi et imperio sacro sine difficultate invaderent et casti- garent. super quo responsum votivum nondum habui, et patres ipsi non considerant, quod per meam invocationem brachii spiritualis censure ecclesiastice, que hodie satis sunt vilipense, auctorizantur et vigorose erint. horum etiam auxiliorum magna est insecuritas. imperatores etiam promptis animis ecclesiastice jurisdictioni cum brachio suo seculari subvenire consueverunt et hoc mille vicibus, ubi ecclesiastica viceversa non suffragatur imperio una vice. igitur etc. septimo ex quo non decet in messem alienam mittere falcem, sepe rogavi 2, ut cause prophane ad forum ecclesiasticum non pertinentes, que 10 per simplicem querelam vel frivolas appellationes ad concilium passim introducuntur, ibidem non tractarentur, sed ad meum et aliorum judicum temporalium forum remitte- rentur. nec sum in hoc adhuc exauditus. octavo nonne rationabiliter mihi displicere poterat, quod sacrum imperium et ejus principes electores et ambassiatores eorundem in medio sacri concilii per sedium suarum spolium et ablationem nostris et ipsorum recla- 15 mationibus obauditis nimis onerosas injurias tam diu pertulerunt 3? nono refero de filiis meis pueris cantoribus per pie memorie dominum cardinalem sancti Eustachii michi commendatis et dimissis, qui in recessu meo de Basilea per aliquos majores de concilio allecti et occultati fuerunt, ne haberem eos, quorum carentia non in tantum, quantum hujusmodi occultationis actus, me offendit. decimo dominus cardinalis Rothomagensis 2o me in personam cancellarii mei paulo ante recessum meum citari faciendo 4 in hoc vi- lipendium meum non preterivit. undecimo sepissime petivi5 Bisuntinas et Bam- bergenses causas prophanas ad meum forum pertinentes a sacro concilio remitti. nec sum usque in presentem diem exauditus. duodecimo quamquam sacrum concilium scripserit 6 michi, quod in dictis duabus causis procedi non deberet, donec sacri concilii 25 responsum reciperemus, nichilominus tamen continue in eisdem causis processus judicialis non quievit. decimo tertio sacrum concilium permittit oculis conniventibus, quod idem dominus cardinalis Rothomagensis contra cives Bisuntinos meos et sacri imperii subditos et fideles est pars atque judexmet concedens vel concedi mandans in causa Bisuntina comissiones quascumque sibi aptas. decimo quarto publice fertur, quod in favorem 30 dicti domini cardinalis eisdem civibus audientia sepissime requisita contra omnem justi- ciam denegatur. decimo quinto et ultimo ecce publicum est et notorium, quod maxi- mam offensam injuriarum idem dominus cardinalis Rothomagensis michi contra deum et justiciam intulit, quia ipse tronum mee cathedre imperialis apud ecclesiam Basiliensem fabricate, in qua principes sacri imperii de eorum feudis infeudare solebam, violavit ac 35 dimembravit et diminuit seu violari et destrui et dimembrari mandavit et de lignis dicte cathedre mee aliam sibi cathedram fieri fecit, in qua ad instar sanctissimi domini nostri pape, qui semel in anno hereticos etc. solempniter anathemizare solet, dictos cives meos idem dominus cardinalis personaliter in presentia populorum cum solempnitate non con- sueta anathemizavit et maledixit et talia fecit in injuriam et scandalum et vituperium 40 meum et imperii sacri 7. et hoc sacrum concilium conniventibus oculis sustinuit et tolle- ravit. nonne premissa omnia sunt talia irritamentorum jacula, per que nedum im- peratoris, sed et alicujus viri simplicis a animus ad iram indignationis provocari posset, ut quis interdum de hiis non solum diceret, sed et etiam vicem indignationis irate red- dere velle quandoque cogitaret? sed absit, quod occasione premissorum per vindictam 5 45 a) Vorl. add. sed et imperatoris. 5 6 Vgl. nrr. 224, 231 u. 248. Vgl. nr. 231. Vgl. nrr. 181, 224 u. 231. nr. 230. Vgl. p. 74 Anm. 5 u. nr. 225. Am 20 August 1434. Vgl. den Bericht Bru- Darüber ist uns sonst nichts bekannt gewor- nets bei Haller, Conc. Bas. 3, 182. 50 den. — Vgl. dazu p. 373. 1 2 60 *
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476 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. aliquid attemptem. pronior enim ad ignoscendum quam ad ulciscendum semper esse volo spem in domino tenens, quod sancta synodus Basiliensis justa avisamenta et desi- deria nostra favoribus suis paternalibus finaliter tandem adimplere et prosequi velit. proinde perpendens, quod honor et gloria imperii sunt et fuerunt semper decus et salus sacerdotii et viceversa deictio sacri imperii finaliter erit confusio sacerdotii, quod utique largifluis temporalitatum donis per sacrum imperium et principes suos magnifice dotatum est et honoratum. et ob id sacerdotium, id est sacrum concilium, permittere non debebit inferri sacro imperio vituperium, sed studebit inantea meum seu imperii statum in suis gloria et honore jugiter recommissum habere et ammodo diligentius ad ea, propter que sacrum concilium congregatum est, omni negligentia pretermissa venire et ipsa diligenter 10 expedire ad utriusque ecclesiastici et secularis status profectum salutarem, ad quem pro- movendum et sacrum concilium in talibus adjuvandum, si ego jam in paradiso essem!, inde descenderem concilium ipsum et iterum accessurus. premissa omnia sunt sacro concilio diligenter referenda cum subjunctione hortationum et petitionum mearum infra- scriptarum: primo ut in concilio ammodo tam in capite quam in membris non retar- 15 detur reformatio, cui etiam ego libenter subjectus esse volo; et cupio, ut presertim symonia in clericis ac usura in laicis et perjuria in utrisque tollantur et eliminentur etc. secundo ut dissolucio sacri concilii vel ipsius loci translatio etiam propter Grecos nullo modo admittatur, nisi ea, propter que concilium est congregatum, fuerint con- venienter prius expedita. concilii enim dissolutio totius status ecclesiastici est destructio, 20 nisi reformatio precedat. tercio ut summa diligentia fiat etiam cum censuris eccle- siasticis pro recuperatione terrarum et bonorum sancte Romane ecclesie ablatorum. quarto ut sanctissimus dominus noster papa, qui amicitiam, que sacrum concilium voluerat, fecit, humiliter et devote in omnibus veneretur. quinto ut sacrum concilium Basiliense ad instar Constantiensis, a quo dependet, vel ad instar antiquorum conciliorum instauretur 25 et, ut evitetur absurditas illa, qua in deputationibus votum vel vox simplicis persone private unius tantum anime vix curam habentis voto vel voci archiepiscopi vel episcopi multarum animarum curam habentis equiparantur, quod est contra jus et rationem. avi- samenta autem et allegationes juris, quod potius per nationes quam deputationes sit in concilio procedendum, que et quas cancellarius meus vobis dabit, in sacro concilio com- 30 municari debent. sexto ut propter causas supra allegatas gladius spiritualis, dum in- vocatur, succurrat gladio meo temporali. et hec petitio mihi et principibus multum est seriosa. septimo ne prophane cause ad forum seculare pertinentes in concilio de cetero non tractentur, sed ad meum vel alterius sui judicis seculare forum remittantur, ut maxima discordia evitetur inter statum ecclesiasticum et temporalem. octavo ut ea, 35 que de ordinatione super sedibus dominorum electorum" sacri imperii nuper promulgata2 restant facienda, expediantur. nono ut Bisuntina ac Bambergensis ac domini ducis Saxonieb cause etc. ut in forma ad forum judicii mei imperialis omnino remittantur. de- cimo ut idem dominus cardinalis Rothomagensis per concilium compescatur ad satis- faciendum sacro imperio atque mihi pro offensis et injuriis supra recitatis. pro exau- 40 ditionibus autem premissorum sacro concilio semper gratissimus ero et omnia bona glo- riam et honorem de concilio ipso animo dicam et predicabo me paratum offerens ad omnia beneplacita sua. ecce, domine Lubicensis, premissa omnia mente colligas et in sacro concilio, ut jam dixi, mea parte proponas cum oblatione mearum petitionum et hortationum predictarum". [5] Hiis autem, ut prefertur, per serenissimum dominum nostrum imperatorem diffuse recitatis respondi, quod multa dura et satis aspera in premissis aliqua negotia essent, 5 45 a) Vorl. collectorum. b) Vorl. add. ducis. 1 Vgl. p. 468 Zeile 23. Am 5 Juli 1434. Vgl. p. 429 Anm. 2.
476 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. aliquid attemptem. pronior enim ad ignoscendum quam ad ulciscendum semper esse volo spem in domino tenens, quod sancta synodus Basiliensis justa avisamenta et desi- deria nostra favoribus suis paternalibus finaliter tandem adimplere et prosequi velit. proinde perpendens, quod honor et gloria imperii sunt et fuerunt semper decus et salus sacerdotii et viceversa deictio sacri imperii finaliter erit confusio sacerdotii, quod utique largifluis temporalitatum donis per sacrum imperium et principes suos magnifice dotatum est et honoratum. et ob id sacerdotium, id est sacrum concilium, permittere non debebit inferri sacro imperio vituperium, sed studebit inantea meum seu imperii statum in suis gloria et honore jugiter recommissum habere et ammodo diligentius ad ea, propter que sacrum concilium congregatum est, omni negligentia pretermissa venire et ipsa diligenter 10 expedire ad utriusque ecclesiastici et secularis status profectum salutarem, ad quem pro- movendum et sacrum concilium in talibus adjuvandum, si ego jam in paradiso essem!, inde descenderem concilium ipsum et iterum accessurus. premissa omnia sunt sacro concilio diligenter referenda cum subjunctione hortationum et petitionum mearum infra- scriptarum: primo ut in concilio ammodo tam in capite quam in membris non retar- 15 detur reformatio, cui etiam ego libenter subjectus esse volo; et cupio, ut presertim symonia in clericis ac usura in laicis et perjuria in utrisque tollantur et eliminentur etc. secundo ut dissolucio sacri concilii vel ipsius loci translatio etiam propter Grecos nullo modo admittatur, nisi ea, propter que concilium est congregatum, fuerint con- venienter prius expedita. concilii enim dissolutio totius status ecclesiastici est destructio, 20 nisi reformatio precedat. tercio ut summa diligentia fiat etiam cum censuris eccle- siasticis pro recuperatione terrarum et bonorum sancte Romane ecclesie ablatorum. quarto ut sanctissimus dominus noster papa, qui amicitiam, que sacrum concilium voluerat, fecit, humiliter et devote in omnibus veneretur. quinto ut sacrum concilium Basiliense ad instar Constantiensis, a quo dependet, vel ad instar antiquorum conciliorum instauretur 25 et, ut evitetur absurditas illa, qua in deputationibus votum vel vox simplicis persone private unius tantum anime vix curam habentis voto vel voci archiepiscopi vel episcopi multarum animarum curam habentis equiparantur, quod est contra jus et rationem. avi- samenta autem et allegationes juris, quod potius per nationes quam deputationes sit in concilio procedendum, que et quas cancellarius meus vobis dabit, in sacro concilio com- 30 municari debent. sexto ut propter causas supra allegatas gladius spiritualis, dum in- vocatur, succurrat gladio meo temporali. et hec petitio mihi et principibus multum est seriosa. septimo ne prophane cause ad forum seculare pertinentes in concilio de cetero non tractentur, sed ad meum vel alterius sui judicis seculare forum remittantur, ut maxima discordia evitetur inter statum ecclesiasticum et temporalem. octavo ut ea, 35 que de ordinatione super sedibus dominorum electorum" sacri imperii nuper promulgata2 restant facienda, expediantur. nono ut Bisuntina ac Bambergensis ac domini ducis Saxonieb cause etc. ut in forma ad forum judicii mei imperialis omnino remittantur. de- cimo ut idem dominus cardinalis Rothomagensis per concilium compescatur ad satis- faciendum sacro imperio atque mihi pro offensis et injuriis supra recitatis. pro exau- 40 ditionibus autem premissorum sacro concilio semper gratissimus ero et omnia bona glo- riam et honorem de concilio ipso animo dicam et predicabo me paratum offerens ad omnia beneplacita sua. ecce, domine Lubicensis, premissa omnia mente colligas et in sacro concilio, ut jam dixi, mea parte proponas cum oblatione mearum petitionum et hortationum predictarum". [5] Hiis autem, ut prefertur, per serenissimum dominum nostrum imperatorem diffuse recitatis respondi, quod multa dura et satis aspera in premissis aliqua negotia essent, 5 45 a) Vorl. collectorum. b) Vorl. add. ducis. 1 Vgl. p. 468 Zeile 23. Am 5 Juli 1434. Vgl. p. 429 Anm. 2.
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C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 477 que verisimiliter contristabuntur patres de concilio. étiam ex parte sacri concilii plures causas indignationis vestre imperialis majestatis supra allegatas pro concilio possem et scirem excusare, si placeret eidem vestre majestati. super quo serenissimus dominus meus imperator respondebat mihi dicens: "negotia et verba predicta quanquam aliqua- 5 liter dura non sunt tua, sed mea, et non loqueris tu, in te loquentur verba mea. igitur etc. mente collige, que dixi, usque cras, et iterum colloquimur.“ in crastino vero circa premissa recollectus ad suam majestatem redii dicens: „serenissime domine imperator. michi videtur, quod sacrum concilium in multis causis supra allegatis nullam habet cul- pam, prout per ordinem tangam : quantum ad primum ipsum sacrum concilium bene 10 considerat, si repentina fieret reformatio, sequeretur concilii repentina dissolutio. quilibet enim diceret: ex quo reformatio facta est, ut quid hic stamus? hinc omnino recedemus ; et jam in concilio decreta 1 reformationis dietim expediuntur et ad partem usque ad finem reservabuntur. quantum ad secundum sciat eadem vestra majestas, quod reveren- dissimus pater et dominus legatus et majores de concilio, ut ab eis audivi sepissime, 15 hujusmodi sine reformatione dissolutionem non admittent quoquomodo, et jam decrevit 2 concilium exspectare Grecos. igitur etc. quantum ad tertium dico, quod pro recu- peratione bonorum et terrarum ecclesie plures cardinales jam intervenerunta 3, prout novit eadem majestas vestra. ad quartum dico, quod super avisamentis de nationibus etc. in concilio cottidie disputatur. ad quintum dico, quod spero literam 4 auxilii brachii 20 spiritualis pro domino duce Montensi per audientiam contradictarum, ubi litere quandoque rationabiliter tenentur impedite, jam pertransivisse. ad sextum spero, quod sacrum concilium quoad gladium suum gladio vestre majestatis adjungendum exaudiet eandem vestram majestatem. item quoad filios vestros pueros cantores dico: si aliquis de antiquis cantoribus pueros istos occultavit vel pueri ipsi in Ungariam venire non vo- 25 luerunt, in hoc nulla culpa est patrum de concilio. item quoad ultima quatuor puncta dico, quod, quidquid in causis talibus actum est, pro ecclesiastica libertate et juris defen- sione et non ad injuriam ejusdem vestre majestatis reputatur esse factum. sit igitur sacrum concilium apud eandem vestram majestatem in talibus excusatum. per que verba mea serenissimus dominus imperator satis placatus esse videbatur et cum benigni- 3o tate respondebat dicens: "excusationes tuas in premissis totaliter non admitto; de ipsis credo tamen, quantum michi placet et non ultra, sed quicquid sit de illis, hoc transeat sine multiplicatione verborum ista vice; solum superest, ut illa, que heri recitavi, tu coram sacro concilio plene dicas et proponas. super petitionibus meis exauditis vel etiam non exauditis responsum 5 literale mihi mittas.“ Et sic hujusmodi ambassiate mee adest finis. Si quid, reverendissimi et reverendi patres, in premissis inprovide dictum vel actum aut negligenter omissum est, hoc non b malitie, sed potius inpericie mee peto imputari. postremo autem pro eo, quod me licet minus dignum cetui tam revorendorum patrum et dominorum oratorum vestrorum eximiorum virorum in virtutibus exemplarium adjungi 40 decrevistis, vobis uberes refero gratiarum actiones et offero me pronum et paratum ad vestrarum reverendissimarum paternitatum mandata et beneplacita semper. [Zusätze des ungen. Absenders des Berichts an den Kaiser] Hiis ut prefertur actis c sancta synodus Basiliensis per organum reverendissimi patris et domini in ipsa congre- gatione presidentis pro sinceritatis et devotionis affectu, quo reverendissimus dominus noster 45 Sigismundus Romanorum imperator et cesar invictissimus ad sacrum concilium semper 35 a) em.; Vorl. meruerunt. b) om. Vorl. c) om. Vorl. 1 2 3 Vgl. Hefele, Konziliengeschichte 7, 592 ff. Vgl. p. 450. Vgl. p. 468 Anm. 2 und Voigt, Enea Silvio 1, 98. 4 5 Vgl. p. 474 Anm. 6. Nicht bekannt geworden! Vgl. p. 470 Anm. 1.
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 477 que verisimiliter contristabuntur patres de concilio. étiam ex parte sacri concilii plures causas indignationis vestre imperialis majestatis supra allegatas pro concilio possem et scirem excusare, si placeret eidem vestre majestati. super quo serenissimus dominus meus imperator respondebat mihi dicens: "negotia et verba predicta quanquam aliqua- 5 liter dura non sunt tua, sed mea, et non loqueris tu, in te loquentur verba mea. igitur etc. mente collige, que dixi, usque cras, et iterum colloquimur.“ in crastino vero circa premissa recollectus ad suam majestatem redii dicens: „serenissime domine imperator. michi videtur, quod sacrum concilium in multis causis supra allegatis nullam habet cul- pam, prout per ordinem tangam : quantum ad primum ipsum sacrum concilium bene 10 considerat, si repentina fieret reformatio, sequeretur concilii repentina dissolutio. quilibet enim diceret: ex quo reformatio facta est, ut quid hic stamus? hinc omnino recedemus ; et jam in concilio decreta 1 reformationis dietim expediuntur et ad partem usque ad finem reservabuntur. quantum ad secundum sciat eadem vestra majestas, quod reveren- dissimus pater et dominus legatus et majores de concilio, ut ab eis audivi sepissime, 15 hujusmodi sine reformatione dissolutionem non admittent quoquomodo, et jam decrevit 2 concilium exspectare Grecos. igitur etc. quantum ad tertium dico, quod pro recu- peratione bonorum et terrarum ecclesie plures cardinales jam intervenerunta 3, prout novit eadem majestas vestra. ad quartum dico, quod super avisamentis de nationibus etc. in concilio cottidie disputatur. ad quintum dico, quod spero literam 4 auxilii brachii 20 spiritualis pro domino duce Montensi per audientiam contradictarum, ubi litere quandoque rationabiliter tenentur impedite, jam pertransivisse. ad sextum spero, quod sacrum concilium quoad gladium suum gladio vestre majestatis adjungendum exaudiet eandem vestram majestatem. item quoad filios vestros pueros cantores dico: si aliquis de antiquis cantoribus pueros istos occultavit vel pueri ipsi in Ungariam venire non vo- 25 luerunt, in hoc nulla culpa est patrum de concilio. item quoad ultima quatuor puncta dico, quod, quidquid in causis talibus actum est, pro ecclesiastica libertate et juris defen- sione et non ad injuriam ejusdem vestre majestatis reputatur esse factum. sit igitur sacrum concilium apud eandem vestram majestatem in talibus excusatum. per que verba mea serenissimus dominus imperator satis placatus esse videbatur et cum benigni- 3o tate respondebat dicens: "excusationes tuas in premissis totaliter non admitto; de ipsis credo tamen, quantum michi placet et non ultra, sed quicquid sit de illis, hoc transeat sine multiplicatione verborum ista vice; solum superest, ut illa, que heri recitavi, tu coram sacro concilio plene dicas et proponas. super petitionibus meis exauditis vel etiam non exauditis responsum 5 literale mihi mittas.“ Et sic hujusmodi ambassiate mee adest finis. Si quid, reverendissimi et reverendi patres, in premissis inprovide dictum vel actum aut negligenter omissum est, hoc non b malitie, sed potius inpericie mee peto imputari. postremo autem pro eo, quod me licet minus dignum cetui tam revorendorum patrum et dominorum oratorum vestrorum eximiorum virorum in virtutibus exemplarium adjungi 40 decrevistis, vobis uberes refero gratiarum actiones et offero me pronum et paratum ad vestrarum reverendissimarum paternitatum mandata et beneplacita semper. [Zusätze des ungen. Absenders des Berichts an den Kaiser] Hiis ut prefertur actis c sancta synodus Basiliensis per organum reverendissimi patris et domini in ipsa congre- gatione presidentis pro sinceritatis et devotionis affectu, quo reverendissimus dominus noster 45 Sigismundus Romanorum imperator et cesar invictissimus ad sacrum concilium semper 35 a) em.; Vorl. meruerunt. b) om. Vorl. c) om. Vorl. 1 2 3 Vgl. Hefele, Konziliengeschichte 7, 592 ff. Vgl. p. 450. Vgl. p. 468 Anm. 2 und Voigt, Enea Silvio 1, 98. 4 5 Vgl. p. 474 Anm. 6. Nicht bekannt geworden! Vgl. p. 470 Anm. 1.
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478 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. gessit et sua celsitudo imperialis pro salute status ecclesiastici procuranda continuis curis suis gerere non desistit ac pro extrema sua diligentia circa reductionem Bohemorum tam verbo quam opere nuper in Ratispona" per suam imperialem majestatem tam instanter tam efficaciter facta retulit cum letissima devotione uberrimas gratiarum actiones et obtulit se paratum ad quevis beneplacita sacre et imperialis sue majestatis, cujus avisamenta ac petitiones et hortamina in hujusmodi relatione recitata pro deliberatione et expeditione eorundem in sacris deputationibus iteranda decrevit subjungens pro expeditione fideli am- bassiate dicti domini episcopi Lubicensis relatoris eorundem gratificationis verba. Postremo reverendissimus pater et dominus dominus cardinalis Rothomagensis, qui in prefata relatione tangebatur, ipsa relatione finita replicavit inter alia cum honestate 10 dicens, quicquid ipse egisset in causa Bisuntina, hoc fecisset et faceret et pro sacri imperii honore et pro ecclesiastica libertate, et si serenissimus et gratiosissimus dominus suus imperator de privilegiis ecclesie Bisuntine tam per dive memorie Carolum suum genitorem quam Wenceslaum fratrem suum carnalem et plures alios Romanorum reges et imperatores predecessores suos et etiam per suam propriam majestatem imperialem 15 generose concessis et de veritate esset informatus, nullam utique occasione dicte cause contra ipsum indignationem concepisset nec haberet et sua majestas imperialis citius sibi quam civitati Bisuntine, que semper sacro imperio solita fuit rebellare, faveret et cle- menter adhereret, de quo minime dubitare se dicebat subjungens, quod ambonem sive cathedram, de qua supra sit mentio, non in vilipendium seu injuriam serenissimi domini 20 sui imperatoris, sed solum pro publicatione sententie excommunicacionis contra cives Bisuntinos sibi rebelles, non in causa regalium adhuc indecisa pendente, quam dominus suus imperator ad forum suum remitti petivit, sed in aliis causis suarum rebellionum alias late fabricari et erigi fecisset et non alio modo. postea nuntii dicte civitatis Bi- suntine ad clamorem dicti domini episcopi Lubicensis vocati fuerunt et plenam audientiam 25 in eadem publica congregatione habuerunt et cum eodem domino Rothomagensi satis altricarunt et dominus ipse cum eis in multis verborum differentiis, quas hic narrare autumo superfluum esse 1. Et sic est finis. 5 Ic. 1434 Okt. I] 250. K. Sigmund an Johannes Paläologus, Kaiser der Romäer 2: lobt die Abmachungen 3o der Griechischen Gesandten mit dem Baseler Konzil und ermahnt zur Betreibung der Union. [c. 1434 Oktober 1 Regensburg 37. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 257b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Copia littere misse per dominum imperatorem ad imperatorem Grecorum super reductione eorundem lecta ut supra [d. i. 29 octobris 1434]. Unmittelbar vorhergeht 35 der Brief K. Sigmunds ans Konzil 1434 Okt. 1 nr. 251. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 390 ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Littera domini imperatoris Romanorum missa imperatori Grecorum super reductione ecclesie orientalis etc. Unmittelbar vorhergeht der Brief K. Sigmunds ans Konzil 1434 Okt. 1 nr. 251. Gedruckt Martène, Ampl. coll. 8, 752-753 nach unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 861-862 nach Martène; Cecconi, Studi storici sul concilio di Firenze p. C-CI nr. 33 nach Martène. — Regest bei Aschbach 4, 502 nach Martène. — Erwähnt bei Aschbach 4, 234 Anm. 55 u. Hefele, Konziliengeschichte 7, 591. 40 a) Vorl. Ratisponam. 45 Aus diesem letzten Satze folgt, daß nicht der Bischof von Lübeck, sondern ein Ungenannter den Bericht an den Kaiser gesandt hat. 2 Uber die Verlesung der dem Konzil mitge- teilten Kopie dieses Briefes in der Generalkongre- gation vom 29 Oktober vgl. außter unserer Quellen- beschreibung unter Pauch Haller, Conc. Bas. 3, 236. 3 Das Datum ergiebt sich aus nrr. 251 u. 251a.
478 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. gessit et sua celsitudo imperialis pro salute status ecclesiastici procuranda continuis curis suis gerere non desistit ac pro extrema sua diligentia circa reductionem Bohemorum tam verbo quam opere nuper in Ratispona" per suam imperialem majestatem tam instanter tam efficaciter facta retulit cum letissima devotione uberrimas gratiarum actiones et obtulit se paratum ad quevis beneplacita sacre et imperialis sue majestatis, cujus avisamenta ac petitiones et hortamina in hujusmodi relatione recitata pro deliberatione et expeditione eorundem in sacris deputationibus iteranda decrevit subjungens pro expeditione fideli am- bassiate dicti domini episcopi Lubicensis relatoris eorundem gratificationis verba. Postremo reverendissimus pater et dominus dominus cardinalis Rothomagensis, qui in prefata relatione tangebatur, ipsa relatione finita replicavit inter alia cum honestate 10 dicens, quicquid ipse egisset in causa Bisuntina, hoc fecisset et faceret et pro sacri imperii honore et pro ecclesiastica libertate, et si serenissimus et gratiosissimus dominus suus imperator de privilegiis ecclesie Bisuntine tam per dive memorie Carolum suum genitorem quam Wenceslaum fratrem suum carnalem et plures alios Romanorum reges et imperatores predecessores suos et etiam per suam propriam majestatem imperialem 15 generose concessis et de veritate esset informatus, nullam utique occasione dicte cause contra ipsum indignationem concepisset nec haberet et sua majestas imperialis citius sibi quam civitati Bisuntine, que semper sacro imperio solita fuit rebellare, faveret et cle- menter adhereret, de quo minime dubitare se dicebat subjungens, quod ambonem sive cathedram, de qua supra sit mentio, non in vilipendium seu injuriam serenissimi domini 20 sui imperatoris, sed solum pro publicatione sententie excommunicacionis contra cives Bisuntinos sibi rebelles, non in causa regalium adhuc indecisa pendente, quam dominus suus imperator ad forum suum remitti petivit, sed in aliis causis suarum rebellionum alias late fabricari et erigi fecisset et non alio modo. postea nuntii dicte civitatis Bi- suntine ad clamorem dicti domini episcopi Lubicensis vocati fuerunt et plenam audientiam 25 in eadem publica congregatione habuerunt et cum eodem domino Rothomagensi satis altricarunt et dominus ipse cum eis in multis verborum differentiis, quas hic narrare autumo superfluum esse 1. Et sic est finis. 5 Ic. 1434 Okt. I] 250. K. Sigmund an Johannes Paläologus, Kaiser der Romäer 2: lobt die Abmachungen 3o der Griechischen Gesandten mit dem Baseler Konzil und ermahnt zur Betreibung der Union. [c. 1434 Oktober 1 Regensburg 37. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 257b cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Copia littere misse per dominum imperatorem ad imperatorem Grecorum super reductione eorundem lecta ut supra [d. i. 29 octobris 1434]. Unmittelbar vorhergeht 35 der Brief K. Sigmunds ans Konzil 1434 Okt. 1 nr. 251. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 390 ab cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Littera domini imperatoris Romanorum missa imperatori Grecorum super reductione ecclesie orientalis etc. Unmittelbar vorhergeht der Brief K. Sigmunds ans Konzil 1434 Okt. 1 nr. 251. Gedruckt Martène, Ampl. coll. 8, 752-753 nach unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 861-862 nach Martène; Cecconi, Studi storici sul concilio di Firenze p. C-CI nr. 33 nach Martène. — Regest bei Aschbach 4, 502 nach Martène. — Erwähnt bei Aschbach 4, 234 Anm. 55 u. Hefele, Konziliengeschichte 7, 591. 40 a) Vorl. Ratisponam. 45 Aus diesem letzten Satze folgt, daß nicht der Bischof von Lübeck, sondern ein Ungenannter den Bericht an den Kaiser gesandt hat. 2 Uber die Verlesung der dem Konzil mitge- teilten Kopie dieses Briefes in der Generalkongre- gation vom 29 Oktober vgl. außter unserer Quellen- beschreibung unter Pauch Haller, Conc. Bas. 3, 236. 3 Das Datum ergiebt sich aus nrr. 251 u. 251a.
Strana 479
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 479 Sigismundus etc. serenissimo principi domino Johanni Paleologo in Christo deo fideli imperatori et moderatori Romeorum fratri nostro carissimo salutem et felicem per- petuamque consequi unitatem. serenissime princeps, frater noster carissime. inter alia desideria, quibus cor nostrum ad augmentum ecclesie sancte dei ferventissime estua- 5 vit, semper nobis precipua cura fuit omnes vires laboresque acuratos extendere, quod a orientalis ecclesia, que numero hominum atque gentium copiosissima esse constat, in eadem nobiscum fidei jungerentur unitate. et licet retroactis temporibus super re illa multa perquisiverimus et per alios amatores fidei sit quesitum, tamen visum est illam unitatem nullatenus procurari nec fieri posse nisi in synodo generali. itaque sicut vestra 10 fraternitas novissime per venerandos ambassiatores 1 vestros ad sacrum concilium missos nobis super ea materia scripsit 2 et nos hortata est ad execucionem unitatis hujusmodi favores nostros exhibere, de quo multum letati atque jocundati sumus, sic eciam quic- quid potuimus ad prosperitatem illius sancti negotii applicavimus. verum, frater caris- sime, sacrum concilium Basiliense in spiritu sancto congregatum, quod ad omnem uni- 15 tatem et pacem intendit, nobis scripsit 2, sic eciam egregii duo ex ambassiatoribus vestris ad nos redientes majestati nostre exposuerunt 3, qualiter ipsa sancta synodus cum ipsis certa conclusit capitula 4, que vidimus, et de illis, quoniam de felici exitu unionis hujus- modi firmam fiduciam capimus, in dom no nostro Jhesu Christo jocundamur illaque fir- mata laudamus et extollimus, quoniam ex hac futura deo auspice unione summam Chri- 20 stiane rei publice utilitatem speramus acrescere. quid restat, carissime frater, nisi ut vestra fraternitas jam omnes conatus excitet vires animet et illa que cepta sunt forti in Christo assumpta fiducia prosequatur? quid enim fructuosius atque honorificencius imperio vestro atque orientali genti esse poterit et apud deum commendabilius quam scissuram veterem caritate et mansuetudine taliter reparare? et ad hoc fraternitatem 25 vestram accuratissime adhortamur. quidquid enim majestas nostra ad hanc rem divi- nam facere debebit et poterit, ita nobis gratum et acceptum erit, ut nil gracius, et sic nos offerimus omni alacritate paratos. datum b etc. 30 251. K. Sigmund an das Baseler Konzil 5: lobt die Abmachungen mit den Griechischen Ge- sandten und macht Mitteilung von scinem Brief an den Griechischen Kaiser. 1434 Oktober 1 Regensburg. 1434 Okt. I 35 P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 256b�257a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera domini imperatoris concernens materiam Grecorum sacro concilio missa et lecta in generali congregacione die veneris 29 octobris 1434. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 389b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Littera domini imperatoris super materia Grecorum etc. Gedruckt Martène, Ampl. coll. 8, 750-751 nach unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 859-860 nach Martène; Cecconi, Studi storici sul concilio di Firenze p. CII-CIII nr. 34. — Regest bei Aschbach 4, 502 nach Martène. — Erwähnt Aschbach 4, 359 Anm. 10 u. Hefele, Konziliengeschichte 7, 591. 40 Reverendissimi reverendique in Christo patres, amici ac venerabiles et egregii sin- cere grateque nobisc dilecti. recepimus pridem litteram 6 paternitatum vestrarum a) em.; PD quo. b) Pom. datum etc. c) om. D. Vgl. dazu Hefele, Konziliengeschichte 7, 586- 587. — Gesandte des Griechischen Kaisers, die zum 45 Konzil bestimmt waren, sind auf der Reise nach Basel am 24 Juni 1434 in Ulm mit Sigmund zu- sammengetroffen (vgl. den Brief des Albertus de Crispis ans Konzil vom 25 Juni 1434 bei Martène 8, 723 u. Mansi 30, 835). 50 2 Nicht aufgefunden! 3 Uber die Anwesenheit der Griechischen Ge- sandten in Regensburg ist sonst nichts überliefert. Am 7 September 1434, vgl. p. 450. Uber die Verlesung dieses Briefes in der Ge- neralkongregation des Baseler Konzils am 29 Ok- tober vgl. außer unserer Quellenbeschreibung unter Pauch Haller, Conc. Bas. 3, 236. n Nicht aufgefunden!
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 479 Sigismundus etc. serenissimo principi domino Johanni Paleologo in Christo deo fideli imperatori et moderatori Romeorum fratri nostro carissimo salutem et felicem per- petuamque consequi unitatem. serenissime princeps, frater noster carissime. inter alia desideria, quibus cor nostrum ad augmentum ecclesie sancte dei ferventissime estua- 5 vit, semper nobis precipua cura fuit omnes vires laboresque acuratos extendere, quod a orientalis ecclesia, que numero hominum atque gentium copiosissima esse constat, in eadem nobiscum fidei jungerentur unitate. et licet retroactis temporibus super re illa multa perquisiverimus et per alios amatores fidei sit quesitum, tamen visum est illam unitatem nullatenus procurari nec fieri posse nisi in synodo generali. itaque sicut vestra 10 fraternitas novissime per venerandos ambassiatores 1 vestros ad sacrum concilium missos nobis super ea materia scripsit 2 et nos hortata est ad execucionem unitatis hujusmodi favores nostros exhibere, de quo multum letati atque jocundati sumus, sic eciam quic- quid potuimus ad prosperitatem illius sancti negotii applicavimus. verum, frater caris- sime, sacrum concilium Basiliense in spiritu sancto congregatum, quod ad omnem uni- 15 tatem et pacem intendit, nobis scripsit 2, sic eciam egregii duo ex ambassiatoribus vestris ad nos redientes majestati nostre exposuerunt 3, qualiter ipsa sancta synodus cum ipsis certa conclusit capitula 4, que vidimus, et de illis, quoniam de felici exitu unionis hujus- modi firmam fiduciam capimus, in dom no nostro Jhesu Christo jocundamur illaque fir- mata laudamus et extollimus, quoniam ex hac futura deo auspice unione summam Chri- 20 stiane rei publice utilitatem speramus acrescere. quid restat, carissime frater, nisi ut vestra fraternitas jam omnes conatus excitet vires animet et illa que cepta sunt forti in Christo assumpta fiducia prosequatur? quid enim fructuosius atque honorificencius imperio vestro atque orientali genti esse poterit et apud deum commendabilius quam scissuram veterem caritate et mansuetudine taliter reparare? et ad hoc fraternitatem 25 vestram accuratissime adhortamur. quidquid enim majestas nostra ad hanc rem divi- nam facere debebit et poterit, ita nobis gratum et acceptum erit, ut nil gracius, et sic nos offerimus omni alacritate paratos. datum b etc. 30 251. K. Sigmund an das Baseler Konzil 5: lobt die Abmachungen mit den Griechischen Ge- sandten und macht Mitteilung von scinem Brief an den Griechischen Kaiser. 1434 Oktober 1 Regensburg. 1434 Okt. I 35 P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 256b�257a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Littera domini imperatoris concernens materiam Grecorum sacro concilio missa et lecta in generali congregacione die veneris 29 octobris 1434. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 389b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Littera domini imperatoris super materia Grecorum etc. Gedruckt Martène, Ampl. coll. 8, 750-751 nach unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 859-860 nach Martène; Cecconi, Studi storici sul concilio di Firenze p. CII-CIII nr. 34. — Regest bei Aschbach 4, 502 nach Martène. — Erwähnt Aschbach 4, 359 Anm. 10 u. Hefele, Konziliengeschichte 7, 591. 40 Reverendissimi reverendique in Christo patres, amici ac venerabiles et egregii sin- cere grateque nobisc dilecti. recepimus pridem litteram 6 paternitatum vestrarum a) em.; PD quo. b) Pom. datum etc. c) om. D. Vgl. dazu Hefele, Konziliengeschichte 7, 586- 587. — Gesandte des Griechischen Kaisers, die zum 45 Konzil bestimmt waren, sind auf der Reise nach Basel am 24 Juni 1434 in Ulm mit Sigmund zu- sammengetroffen (vgl. den Brief des Albertus de Crispis ans Konzil vom 25 Juni 1434 bei Martène 8, 723 u. Mansi 30, 835). 50 2 Nicht aufgefunden! 3 Uber die Anwesenheit der Griechischen Ge- sandten in Regensburg ist sonst nichts überliefert. Am 7 September 1434, vgl. p. 450. Uber die Verlesung dieses Briefes in der Ge- neralkongregation des Baseler Konzils am 29 Ok- tober vgl. außer unserer Quellenbeschreibung unter Pauch Haller, Conc. Bas. 3, 236. n Nicht aufgefunden!
Strana 480
480 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 1434 Okt. cum incluso decreto 1 super factis Grecorum in sessione proxima publicato; audivimus tandem certos ex venerandis ambassiatoribus serenissimi " fratris nostri imperatoris Gre- corum qui ad nos huc venerant 2 visisque et auditis singulis summam in domino nostro Jhesu Christo pacis ac unitatis auctore accepimus jocunditatem atque leticiam et con- clusa hujusmodi extollimus valde atque laudamus nec aliud nobis posset incumbere nisi deo nostro ingentes porrigere gracias et divinam majestatem suam obnixius implorare, ut hanc rem pie et bene conceptam sua misericordia bono exitu, uti indubitanter con- fidimus, felicitare dignetur ad augmentum et utilitatem ecclesie sue sancte. itaque mox prefato fratri nostro imperatori Grecorum scripta et hortamenta nostra transmisimus 3, ut omnes conatus excitet et executioni tantarum rerum solers intendat, et sic ipsum fac- 10 turum speramus. restat nunc, reverendissimi patres, ut sacrosancta synodus, que huic divino negocio laudabile dedit exordium, illud omni posse ad effectum felicem perducat et nos quoque, qui inter cetera vota nostra ad hanc unitatem semper primum direximus desiderium, prout prefato imperatori, qui super re illa nobiscum crebris scriptis et avi- sacionibus 4 usus est, constat, eciam omnes favores prestabimus nec per nos parcetur 15 laboribus nec fatigis. clare namque, reverendissimi patres, nos, qui cum orientalibus confinamus, cognoscimus, quantum unitas hujusmodi ad augmentum ecclesie dei et ter- rorem gentium barbararum profutura sit, et tanto eam plus magnipendimus et ad omnem operam et prosequcionem nobis possibilem nos promptos offerimus. datum Ratispone die prima mensis octobris b regnorum nostrorum anno c Hungarie etc. 48 Romanorum 25 20 Bohemie 15 imperii vero secundo. [supra] Suprascriptio d. Reveren- Subscriptio d. Sigismundus dei gracia Romano- rum imperator semper e augustus ac Hungarie dissimis reverendis ac venerabilibus in Christo patribus et dominis sa- Bohemie etc. rex. crosancte generali Basiliensi synodo in f spiritu sancto legitime congre- gate universalem ecclesiam repre- sentanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere dilectis. Ad g mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk cancellarius. 5 25 1434 251a. K. Sigmund an das Baseler Konzil 5: ist erfreut über die Absicht des Konzils, 30 Okt. 1 nunmehr mit der Reformation zu beginnen; lobt die Abmachungen mit den Grie- chischen Gesandten und macht Mitteilung von seinem Briefe an den Griechischen Kaiser; verwahrt sich gegen Eingriffe des Konzils in seine kaiserliche Gerichtsbar- keit unter Bezugnahme auf die Streitsachen wegen Besançons und Bambergs. 1434 Oktober 1 Regensburg. 35 Aus Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 363b-367 a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Littera domini imperatoris missa sacro concilio super causa domini Rothomagensis et aliis concernentibus forum imperiale prout dicitur etc. Unter der Uberschrift die Adresse. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 749-750 nach unserer Vorlage; Mansi, Conc. Coll. 30, 40 858�859 nach Martène. — Regest bei Aschbach 4, 502 nach Martène. — Erwähnt Aschbach 4, 169 Anm. 13 u. Hefele, Konziliengeschichte 7, 583. a) om. D. b) D add. 1434. c) D etc. statt anno — secundo. d) om. D. e) D om. semper — rex und hat statt dessen etc. f) D om. in spiritu — dilectis und hat statt dessen etc. g) D om. Ad — cancellarius. 1 2 4 Vgl. p. 450. Vgl. nr. 250. nr. 250. Vgl. dazu Einleitung zu lit. C p. 450. 5 Dieser Brief wurde in der Generalkongregation 45 des Konzils am 29 Oktober zur Verlesung gebracht (Haller, Conc. Bas. 3, 236).
480 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 1434 Okt. cum incluso decreto 1 super factis Grecorum in sessione proxima publicato; audivimus tandem certos ex venerandis ambassiatoribus serenissimi " fratris nostri imperatoris Gre- corum qui ad nos huc venerant 2 visisque et auditis singulis summam in domino nostro Jhesu Christo pacis ac unitatis auctore accepimus jocunditatem atque leticiam et con- clusa hujusmodi extollimus valde atque laudamus nec aliud nobis posset incumbere nisi deo nostro ingentes porrigere gracias et divinam majestatem suam obnixius implorare, ut hanc rem pie et bene conceptam sua misericordia bono exitu, uti indubitanter con- fidimus, felicitare dignetur ad augmentum et utilitatem ecclesie sue sancte. itaque mox prefato fratri nostro imperatori Grecorum scripta et hortamenta nostra transmisimus 3, ut omnes conatus excitet et executioni tantarum rerum solers intendat, et sic ipsum fac- 10 turum speramus. restat nunc, reverendissimi patres, ut sacrosancta synodus, que huic divino negocio laudabile dedit exordium, illud omni posse ad effectum felicem perducat et nos quoque, qui inter cetera vota nostra ad hanc unitatem semper primum direximus desiderium, prout prefato imperatori, qui super re illa nobiscum crebris scriptis et avi- sacionibus 4 usus est, constat, eciam omnes favores prestabimus nec per nos parcetur 15 laboribus nec fatigis. clare namque, reverendissimi patres, nos, qui cum orientalibus confinamus, cognoscimus, quantum unitas hujusmodi ad augmentum ecclesie dei et ter- rorem gentium barbararum profutura sit, et tanto eam plus magnipendimus et ad omnem operam et prosequcionem nobis possibilem nos promptos offerimus. datum Ratispone die prima mensis octobris b regnorum nostrorum anno c Hungarie etc. 48 Romanorum 25 20 Bohemie 15 imperii vero secundo. [supra] Suprascriptio d. Reveren- Subscriptio d. Sigismundus dei gracia Romano- rum imperator semper e augustus ac Hungarie dissimis reverendis ac venerabilibus in Christo patribus et dominis sa- Bohemie etc. rex. crosancte generali Basiliensi synodo in f spiritu sancto legitime congre- gate universalem ecclesiam repre- sentanti amicis nostris carissimis ac grate et sincere dilectis. Ad g mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk cancellarius. 5 25 1434 251a. K. Sigmund an das Baseler Konzil 5: ist erfreut über die Absicht des Konzils, 30 Okt. 1 nunmehr mit der Reformation zu beginnen; lobt die Abmachungen mit den Grie- chischen Gesandten und macht Mitteilung von seinem Briefe an den Griechischen Kaiser; verwahrt sich gegen Eingriffe des Konzils in seine kaiserliche Gerichtsbar- keit unter Bezugnahme auf die Streitsachen wegen Besançons und Bambergs. 1434 Oktober 1 Regensburg. 35 Aus Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 363b-367 a cop. chart. coaeva mit der Uberschrift von derselben Hand Littera domini imperatoris missa sacro concilio super causa domini Rothomagensis et aliis concernentibus forum imperiale prout dicitur etc. Unter der Uberschrift die Adresse. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 749-750 nach unserer Vorlage; Mansi, Conc. Coll. 30, 40 858�859 nach Martène. — Regest bei Aschbach 4, 502 nach Martène. — Erwähnt Aschbach 4, 169 Anm. 13 u. Hefele, Konziliengeschichte 7, 583. a) om. D. b) D add. 1434. c) D etc. statt anno — secundo. d) om. D. e) D om. semper — rex und hat statt dessen etc. f) D om. in spiritu — dilectis und hat statt dessen etc. g) D om. Ad — cancellarius. 1 2 4 Vgl. p. 450. Vgl. nr. 250. nr. 250. Vgl. dazu Einleitung zu lit. C p. 450. 5 Dieser Brief wurde in der Generalkongregation 45 des Konzils am 29 Oktober zur Verlesung gebracht (Haller, Conc. Bas. 3, 236).
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C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil mr. 248-254. 481 Reverendissimi etc. sicut nobis semper jocundissime atque accepte sunt littere vestrarum paternitatum, que ad nos deferuntur, sic eciam pridie gratanter ultra modum accepimus litteram 1 bullatam sacrosancti concilii, in qua post resumptionem exhortacio- num nostrarum, quas a egregii oratores nostri ad reformationem in ecclesia sancta dei, quam speciali aviditate majestas nostra desiderat, fecerunt, nobis insinuatis vos simile habere desiderium et quod datus sit ordo, qui hactenus commode dari non potuit, pro executione premissorum et quod in brevi res acceptas a vestris paternitatibus presentire habebimus. non possemus edicere, reverendissimi patres, quantum res illa cor nostrum letificaverit atque extulerit, multum in domino commendantes sanctam intencionem atque 10 exactam vestram solerciam, quam in prosecutione ipsius necessarie reformationis hac- tenus aliis incombentibus pretermisse extendere disponitis. et sic rogamus altissimum, ut desideria et sanctum vestrum propositum ad laudem dei et fructum ecclesie sue votive dirigat et ceptis felicem consummationem concedat. de reductione autem Grecorum habuimus alias per scripta vestra 2 decretum3 super factis ipsorum publi- 15 catum et tandem ex informacione certorum oratorum 4 fratris nostri imperatoris Gre- corum, qui ad nos huc venerant, satis intelleximus ordinationem ipsam, que nobis summe placet, et mox prefato fratri nostro imperatori scripsimus 5 et eum adhortati sumus summopere, ut istud sanctum negotium amplectatur, quemadmodum ex litteris 6 nostris alias vestris paternitatibus missis pariter concipere potuistis. hec enim res inter 20 ceteras peragendas non est mediocris, sed in prosecutione sua omnibus Christianis pre- cipua esse debet. preterea, reverendissimi patres, unum adiciunt vestre paternitates de causis Bisuntinensi et Bambergensi, quas pretenditis coram vestris paternitatibus et foro ecclesiastico legittime introductas, et videmini nos adhortari ad protectionem et tuicionem personarum ecclesiasticarum et bonorum ecclesie etc. non erat opus, reveren- 25 dissimi patres, adhortatione hujusmodi, quoniam nil ita cordi habemus, uti ministros dei omni honore omnique conservacione venerari, et ita a juventutis nostre primordiis, ante- quam officium imperialis dignitatis humeris nostris incumberet, solerter fecimus et in futurum omni studio faciemus. vellemus tamen et sic dignum esse arbitramur, ut et ipsi vice reciproca erga nos et imperium facerent debitum et, quicquid esset de foro so nostro, nobis dimitterent et res imperii jurisdiccioni ecclesiastice non intricarent; sed usque modo illud obtinere non potuimus, quin et justissime oblaciones nostre parvipen- derentur et procederetur in rebus imperialibus, ac si jurisdiccio nostra non superesset. si pro eo turbatum gerimus animum, si jurisdiccionem nostram manutenere et conservare disponimus, credimus per hoc non molestare facta ecclesie, que uti pupillam oculi pro- 35 tegere atque defensare intendimus. sed quod vocaverimus dominum cardinalem Rotho- magensem 7, hoc nobis profecto licuit, quia pro regalibus hoc fecimus, que ipse tamquam vassallus noster a nobis et sacro recognovit imperio prestito fidelitatis et obediencie de- bito juramento, et in illa causa juridice procedere intendimus non tamquam contra pre- latum, sed imperialem vassallum, qui forte debiti sui immemor esse disponit, sperantes, 40 quod sacrum concilium, pro cujus stabilimento tanta subivimus, nobis in jurisdiccione et justicia nostra favebit, quoniam nullatenus paciemur res mere imperium concernentes per adversantes nobis ad libitum hincinde trahi, ac si potestas imperii penitus videretur extincta, rogantes vestras paternitates ex intimis cordis nostri affectibus, quatinus nos et facta nostra velitis recommissa suscipere et in juribus et jurisdiccione sua favora- 45 a) em.: D quam. Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden! Vgl. p. 450. Vgl. nrr. 250 u. 251. Deutsche Reichstags-Akten XI. nr. 250. nr. 251. Vgl. p. 372-373 u. 475. 61
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil mr. 248-254. 481 Reverendissimi etc. sicut nobis semper jocundissime atque accepte sunt littere vestrarum paternitatum, que ad nos deferuntur, sic eciam pridie gratanter ultra modum accepimus litteram 1 bullatam sacrosancti concilii, in qua post resumptionem exhortacio- num nostrarum, quas a egregii oratores nostri ad reformationem in ecclesia sancta dei, quam speciali aviditate majestas nostra desiderat, fecerunt, nobis insinuatis vos simile habere desiderium et quod datus sit ordo, qui hactenus commode dari non potuit, pro executione premissorum et quod in brevi res acceptas a vestris paternitatibus presentire habebimus. non possemus edicere, reverendissimi patres, quantum res illa cor nostrum letificaverit atque extulerit, multum in domino commendantes sanctam intencionem atque 10 exactam vestram solerciam, quam in prosecutione ipsius necessarie reformationis hac- tenus aliis incombentibus pretermisse extendere disponitis. et sic rogamus altissimum, ut desideria et sanctum vestrum propositum ad laudem dei et fructum ecclesie sue votive dirigat et ceptis felicem consummationem concedat. de reductione autem Grecorum habuimus alias per scripta vestra 2 decretum3 super factis ipsorum publi- 15 catum et tandem ex informacione certorum oratorum 4 fratris nostri imperatoris Gre- corum, qui ad nos huc venerant, satis intelleximus ordinationem ipsam, que nobis summe placet, et mox prefato fratri nostro imperatori scripsimus 5 et eum adhortati sumus summopere, ut istud sanctum negotium amplectatur, quemadmodum ex litteris 6 nostris alias vestris paternitatibus missis pariter concipere potuistis. hec enim res inter 20 ceteras peragendas non est mediocris, sed in prosecutione sua omnibus Christianis pre- cipua esse debet. preterea, reverendissimi patres, unum adiciunt vestre paternitates de causis Bisuntinensi et Bambergensi, quas pretenditis coram vestris paternitatibus et foro ecclesiastico legittime introductas, et videmini nos adhortari ad protectionem et tuicionem personarum ecclesiasticarum et bonorum ecclesie etc. non erat opus, reveren- 25 dissimi patres, adhortatione hujusmodi, quoniam nil ita cordi habemus, uti ministros dei omni honore omnique conservacione venerari, et ita a juventutis nostre primordiis, ante- quam officium imperialis dignitatis humeris nostris incumberet, solerter fecimus et in futurum omni studio faciemus. vellemus tamen et sic dignum esse arbitramur, ut et ipsi vice reciproca erga nos et imperium facerent debitum et, quicquid esset de foro so nostro, nobis dimitterent et res imperii jurisdiccioni ecclesiastice non intricarent; sed usque modo illud obtinere non potuimus, quin et justissime oblaciones nostre parvipen- derentur et procederetur in rebus imperialibus, ac si jurisdiccio nostra non superesset. si pro eo turbatum gerimus animum, si jurisdiccionem nostram manutenere et conservare disponimus, credimus per hoc non molestare facta ecclesie, que uti pupillam oculi pro- 35 tegere atque defensare intendimus. sed quod vocaverimus dominum cardinalem Rotho- magensem 7, hoc nobis profecto licuit, quia pro regalibus hoc fecimus, que ipse tamquam vassallus noster a nobis et sacro recognovit imperio prestito fidelitatis et obediencie de- bito juramento, et in illa causa juridice procedere intendimus non tamquam contra pre- latum, sed imperialem vassallum, qui forte debiti sui immemor esse disponit, sperantes, 40 quod sacrum concilium, pro cujus stabilimento tanta subivimus, nobis in jurisdiccione et justicia nostra favebit, quoniam nullatenus paciemur res mere imperium concernentes per adversantes nobis ad libitum hincinde trahi, ac si potestas imperii penitus videretur extincta, rogantes vestras paternitates ex intimis cordis nostri affectibus, quatinus nos et facta nostra velitis recommissa suscipere et in juribus et jurisdiccione sua favora- 45 a) em.: D quam. Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden! Vgl. p. 450. Vgl. nrr. 250 u. 251. Deutsche Reichstags-Akten XI. nr. 250. nr. 251. Vgl. p. 372-373 u. 475. 61
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482 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 1484 Okt. 1 biliter conservare. ceterum occurrencia nobis crebris nunciis atque litteris vestris pa- ternitatibus significabimus et viceversa cum desiderio deprecamur, quatinus et vos de hiis, que egeritis, sepissime visitare velitis pro consolacione nostra speciali, et si quid per nos fieri possit, quod ad honorem promotionem et commodum ac ad beneplacitum ve- strarum paternitatum evenire conspexerimus, gratissimo animo faciemus. datum Ra- tispone die prima mensis octobris 1434 regnorum nostrorum etc. [supra] Reverendissimis reverendis Sigismundus dei gracia Romanorum imperator ac venerabilibus in Christo patri- semper augustus ac Hungarie etc. rex. bus sacrosancte generali Basiliensi sinodo etc. Ad mandatum domini imperatoris in suo consilio etc. 5 10 1484 Okt. 1 252. K. Sigmund an das Baseler Konzil 1: hat dem Kf. Friedrich von Sachsen und dem Hzg. Erich von Lauenburg einen Rechtstag auf den 23 April [1435] gesetzt und bittet, auf jedes richterliche Verfahren im Konzil in dieser Sache zu verzichten. 1434 Oktober 1 Regensburg. Aus Dresden H. St. A. Urkunden nr. 6314 cop. membr. coaeva, Vidimus in einem No- 15 tariatsinstrument, das von Petrus Bruneti, baccalarius in decretis canonicus Attreba- tensis publicus apostolica et imperiali auctoritatibus sacrique concilii generalis Basi- liensis notarius et scriba juratus, mit Alexander Majoris notarius publicus und Johannes Deniquet a, Klerikern der Diöcesen Arras und Amiens, als Zeugen anno domini mil- lesimo quadringentesimo tricesimo quarto indictione duodecima die vero martis vicesima 20 sexta mensis octobris pontificatus —-- Eugenii --- pape quarti anno quarto [1434 Ok- tober 26] über das die veneris decima quinta ejusdem mensis octobris anno quo supra [1434 Oktober 15] in der Generalkongregation des Baseler Konzils verlesene Schreiben ausgestellt ist. Original des Notariatsinstruments mit dem Notariatszeichen des Brunet. Nach den einleitenden Sätzen zuerst die Superscripcio, dann der Text, dann die 25 Subscripcio, dann die Kontrasignatur. — Das Schreiben Sigmunds war nach den An- gaben des Instruments auf Pergament und auf der Rückseite versiegelt, also orig. membr. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt bei Müller, Reichstagstheatrum unter Kaiser Friedrich V T. 2, 467, jedoch nur das Schreiben, ohne das Notariatsinstrument. 30 Reverendissimi reverendique in Christo patres, amici ac venerabiles et egregii nobis grate sincereque dilecti. quamquam pretextu hujuscemodi cause, quam illustris Ericus dux de Lawemburg illustri Friderico Saxonie duci sacri Romani imperii archimare- scallo etc. Thuringie lantgravio b et marchioni Missenensi coram sacro Basiliensi concilio super ducatu Saxonie et archimarescallatu predictis ac jure eligendi Romanum principem 35 nititur movere, protestati simus 2 vestrisque paternitatibus scriptis nostris monstraverimus 3, quod nos super impeticionibus sibi premissorum occasione contra prefatum Fridericum competentibus justiciam amministrare via et modo opportunis nullo umquam tempore denegaverimus, prout et in futurum eidem hoc ipsum communicare minime denegabimus deo nobis propicio, quemadmodum dicte nostre protestacionis tenor lucidius edocet et 40 declarat cum affectu postulantes, quatenus talismodi cause examen et decisionem ad forum nostrum remittere curaretis more stilo et consuetudine imperii nostri terminan- dum. quia tamen ejusmodi nostra hortamenta profectum quempiam hactenus nondum sunt consequta nonque veretur cotidie prefatus Ericus ac sui in hac parte procuratores oratores et complices in medium perferre presentatas querimonias, quibus justicie im- 45 a) oder de Niquet? b) Vorl. lantgravie. 1 Vgl. hierzu p. 372-374. — Uber die Verlesung des kaiserl. Briefes im Konzil am 15 Oktober 1434 rgl. auch Haller, Conc. Bas. 3, 229. 2 nr. 226. nr. 227.
482 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 1484 Okt. 1 biliter conservare. ceterum occurrencia nobis crebris nunciis atque litteris vestris pa- ternitatibus significabimus et viceversa cum desiderio deprecamur, quatinus et vos de hiis, que egeritis, sepissime visitare velitis pro consolacione nostra speciali, et si quid per nos fieri possit, quod ad honorem promotionem et commodum ac ad beneplacitum ve- strarum paternitatum evenire conspexerimus, gratissimo animo faciemus. datum Ra- tispone die prima mensis octobris 1434 regnorum nostrorum etc. [supra] Reverendissimis reverendis Sigismundus dei gracia Romanorum imperator ac venerabilibus in Christo patri- semper augustus ac Hungarie etc. rex. bus sacrosancte generali Basiliensi sinodo etc. Ad mandatum domini imperatoris in suo consilio etc. 5 10 1484 Okt. 1 252. K. Sigmund an das Baseler Konzil 1: hat dem Kf. Friedrich von Sachsen und dem Hzg. Erich von Lauenburg einen Rechtstag auf den 23 April [1435] gesetzt und bittet, auf jedes richterliche Verfahren im Konzil in dieser Sache zu verzichten. 1434 Oktober 1 Regensburg. Aus Dresden H. St. A. Urkunden nr. 6314 cop. membr. coaeva, Vidimus in einem No- 15 tariatsinstrument, das von Petrus Bruneti, baccalarius in decretis canonicus Attreba- tensis publicus apostolica et imperiali auctoritatibus sacrique concilii generalis Basi- liensis notarius et scriba juratus, mit Alexander Majoris notarius publicus und Johannes Deniquet a, Klerikern der Diöcesen Arras und Amiens, als Zeugen anno domini mil- lesimo quadringentesimo tricesimo quarto indictione duodecima die vero martis vicesima 20 sexta mensis octobris pontificatus —-- Eugenii --- pape quarti anno quarto [1434 Ok- tober 26] über das die veneris decima quinta ejusdem mensis octobris anno quo supra [1434 Oktober 15] in der Generalkongregation des Baseler Konzils verlesene Schreiben ausgestellt ist. Original des Notariatsinstruments mit dem Notariatszeichen des Brunet. Nach den einleitenden Sätzen zuerst die Superscripcio, dann der Text, dann die 25 Subscripcio, dann die Kontrasignatur. — Das Schreiben Sigmunds war nach den An- gaben des Instruments auf Pergament und auf der Rückseite versiegelt, also orig. membr. lit. clausa c. sig. in v. impr. Gedruckt bei Müller, Reichstagstheatrum unter Kaiser Friedrich V T. 2, 467, jedoch nur das Schreiben, ohne das Notariatsinstrument. 30 Reverendissimi reverendique in Christo patres, amici ac venerabiles et egregii nobis grate sincereque dilecti. quamquam pretextu hujuscemodi cause, quam illustris Ericus dux de Lawemburg illustri Friderico Saxonie duci sacri Romani imperii archimare- scallo etc. Thuringie lantgravio b et marchioni Missenensi coram sacro Basiliensi concilio super ducatu Saxonie et archimarescallatu predictis ac jure eligendi Romanum principem 35 nititur movere, protestati simus 2 vestrisque paternitatibus scriptis nostris monstraverimus 3, quod nos super impeticionibus sibi premissorum occasione contra prefatum Fridericum competentibus justiciam amministrare via et modo opportunis nullo umquam tempore denegaverimus, prout et in futurum eidem hoc ipsum communicare minime denegabimus deo nobis propicio, quemadmodum dicte nostre protestacionis tenor lucidius edocet et 40 declarat cum affectu postulantes, quatenus talismodi cause examen et decisionem ad forum nostrum remittere curaretis more stilo et consuetudine imperii nostri terminan- dum. quia tamen ejusmodi nostra hortamenta profectum quempiam hactenus nondum sunt consequta nonque veretur cotidie prefatus Ericus ac sui in hac parte procuratores oratores et complices in medium perferre presentatas querimonias, quibus justicie im- 45 a) oder de Niquet? b) Vorl. lantgravie. 1 Vgl. hierzu p. 372-374. — Uber die Verlesung des kaiserl. Briefes im Konzil am 15 Oktober 1434 rgl. auch Haller, Conc. Bas. 3, 229. 2 nr. 226. nr. 227.
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C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 483 plementum per nostre majestatis imperium eidem fore denegatum licet perperam cunctis innotescat perinde nostrum incusans honorem nostre majestati multimode " detrahens et nostre ac imperii nostri jurisdictioni satagens derogare: has itaque cupientes altercaciones congruis prevenire modis, suspicionis scrupulum cuilibet sinistrum cogitanti amputare 5 nostrique sacri imperii, prout ex juramenti religione constringimur, jura volentes conser- vare ac jurisdictionis nostre excellenciam malentes consolidare, licet per partes desuper nullatenus simus requisiti neque eciam usque modo ipse Ericus umquam nos legitime et juxta stilum et morem Romani imperii requisiverit, tamen nos prompti semper admini- stracionem justicie proprio motu et ex officio nostro Erico duci de Lawemburg ex una 10 necnon Friderico Saxonie duci sacri nostri imperii Romani archimarescallo partibus ex altera certum comparicionis terminum videlicet diem sancti Georgii talem duximus sta- tuendum eosque solito more imperialis curie nostre peremptorie evocandos, ubi tune in terris imperii constituti cum paribus curtis pro tribunali sedentes reddere volumus par- tibus supradictis, quod justicie vigor postulaverit faciendum, cum insinuacione tali, si 15 quovis ex eventu judiciali non valeremus ad jura reddenda in terris imperii nostri pre- sidere examini, quod extunc ipsam causam uni ex nostris et sacri imperii electoribus coassumptis sibi paribus curie nostre more stilo et consuetudine sepefati nostri imperii examinandam et tandem congruo fine decidendam decrevimus delegendam, prout evo- cacionum tenor 1 per nostram celsitudinem emanatus singula premissa partibus prout 20 premittitur vocatis clarius ostendit. hinc sumpta occasione confisique de vestris paterni- tatibus velle nedum jura imperii nostri non infringere, verum quempiam in jure suo pro posse conservare, easdem vestras hortamur et rogamus paternitates, quatenus premissis prospectis dictam causam remittere ac quodlibet in hac parte judiciale vestrum arbitrium postponere studeatis, in quo per vestras reverendissimas paternitates debitum legitimum, 25 quod b requirimus, nostre imparcietur serenitati ad dicti nostri imperii et nostrorum pal- mitum imperialium comunem leticiam ac exaltacionem, quemadmodum de causa ista eciam copiosius contulimus 2 cum venerabili Johanne Polomar auditore etc. et eciam commisimus venerabilibus ambassiatoribus nostris in sacro concilio mentem nostram in re illa clarius reserandam, quibus paternitates vestre adhibere velint credencie plenam 3o fidem. datum Ratispone die prima mensis octobris regnorum nostrorum anno Hun- garie etc. 48 Romanorum vicesimo quinto Boemie decimo quinto imperii vero secundo. Sigismundus d dei gracia Romanorum Reverendissimis° reverendis ac venera- imperator semper augustus ac Hungarie bilibus in Christo patribus et dominis Boemie Dalmacie Croacie etc. rex. sacrosancte generali Basiliensi sinodo in spiritu sancto legitime congregate eccle- siam universalem representanti amicis no- stris carissimis ac grate et sincere dilectis. 11435] Арг. 23 1434 Okt. 1 35 Ad e mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 40 253. Forderungen K. Sigmunds an das Baseler Konzil (von der Generalkongregation des Konzils zur Boratung der Deputationen gestellt): unverzügliche Reform an Haupt und Gliedern, Zusammenbleiben des Konzils bis zur Beendigung seiner Aufgaben, Gehorsamserzeigung gegen den Papst und Wiedergewinnung der der Römischen Kirche entrissenen Territorien, gegenseitige Unterstützung der geistlichen und weltlichen Ge- 11434 Dez. 4] 45 a) Vorl. multitimode. b) Vorl. quendam. c) die Adresse steht in Vorl. vor dem Text und ist als Superscripcio be- zeichnet. d) in Forl. als Subscripcio bezeichnet. e) in Vorl. nach der Subscripcio mit der Bezeichnung Sic signatum eingeleitet. 1 K. Sigmunds Citation an Kf. Friedrich von Sachsen gleichfalls vom 1 Oktober 1434 s. bei Müller, Reichstagstheatrum unter Friedrich V T. 2, 466. Vgl. auch Aschbach 4, 169. 2 Vgl. dazu nr. 249. 61*
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 483 plementum per nostre majestatis imperium eidem fore denegatum licet perperam cunctis innotescat perinde nostrum incusans honorem nostre majestati multimode " detrahens et nostre ac imperii nostri jurisdictioni satagens derogare: has itaque cupientes altercaciones congruis prevenire modis, suspicionis scrupulum cuilibet sinistrum cogitanti amputare 5 nostrique sacri imperii, prout ex juramenti religione constringimur, jura volentes conser- vare ac jurisdictionis nostre excellenciam malentes consolidare, licet per partes desuper nullatenus simus requisiti neque eciam usque modo ipse Ericus umquam nos legitime et juxta stilum et morem Romani imperii requisiverit, tamen nos prompti semper admini- stracionem justicie proprio motu et ex officio nostro Erico duci de Lawemburg ex una 10 necnon Friderico Saxonie duci sacri nostri imperii Romani archimarescallo partibus ex altera certum comparicionis terminum videlicet diem sancti Georgii talem duximus sta- tuendum eosque solito more imperialis curie nostre peremptorie evocandos, ubi tune in terris imperii constituti cum paribus curtis pro tribunali sedentes reddere volumus par- tibus supradictis, quod justicie vigor postulaverit faciendum, cum insinuacione tali, si 15 quovis ex eventu judiciali non valeremus ad jura reddenda in terris imperii nostri pre- sidere examini, quod extunc ipsam causam uni ex nostris et sacri imperii electoribus coassumptis sibi paribus curie nostre more stilo et consuetudine sepefati nostri imperii examinandam et tandem congruo fine decidendam decrevimus delegendam, prout evo- cacionum tenor 1 per nostram celsitudinem emanatus singula premissa partibus prout 20 premittitur vocatis clarius ostendit. hinc sumpta occasione confisique de vestris paterni- tatibus velle nedum jura imperii nostri non infringere, verum quempiam in jure suo pro posse conservare, easdem vestras hortamur et rogamus paternitates, quatenus premissis prospectis dictam causam remittere ac quodlibet in hac parte judiciale vestrum arbitrium postponere studeatis, in quo per vestras reverendissimas paternitates debitum legitimum, 25 quod b requirimus, nostre imparcietur serenitati ad dicti nostri imperii et nostrorum pal- mitum imperialium comunem leticiam ac exaltacionem, quemadmodum de causa ista eciam copiosius contulimus 2 cum venerabili Johanne Polomar auditore etc. et eciam commisimus venerabilibus ambassiatoribus nostris in sacro concilio mentem nostram in re illa clarius reserandam, quibus paternitates vestre adhibere velint credencie plenam 3o fidem. datum Ratispone die prima mensis octobris regnorum nostrorum anno Hun- garie etc. 48 Romanorum vicesimo quinto Boemie decimo quinto imperii vero secundo. Sigismundus d dei gracia Romanorum Reverendissimis° reverendis ac venera- imperator semper augustus ac Hungarie bilibus in Christo patribus et dominis Boemie Dalmacie Croacie etc. rex. sacrosancte generali Basiliensi sinodo in spiritu sancto legitime congregate eccle- siam universalem representanti amicis no- stris carissimis ac grate et sincere dilectis. 11435] Арг. 23 1434 Okt. 1 35 Ad e mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 40 253. Forderungen K. Sigmunds an das Baseler Konzil (von der Generalkongregation des Konzils zur Boratung der Deputationen gestellt): unverzügliche Reform an Haupt und Gliedern, Zusammenbleiben des Konzils bis zur Beendigung seiner Aufgaben, Gehorsamserzeigung gegen den Papst und Wiedergewinnung der der Römischen Kirche entrissenen Territorien, gegenseitige Unterstützung der geistlichen und weltlichen Ge- 11434 Dez. 4] 45 a) Vorl. multitimode. b) Vorl. quendam. c) die Adresse steht in Vorl. vor dem Text und ist als Superscripcio be- zeichnet. d) in Forl. als Subscripcio bezeichnet. e) in Vorl. nach der Subscripcio mit der Bezeichnung Sic signatum eingeleitet. 1 K. Sigmunds Citation an Kf. Friedrich von Sachsen gleichfalls vom 1 Oktober 1434 s. bei Müller, Reichstagstheatrum unter Friedrich V T. 2, 466. Vgl. auch Aschbach 4, 169. 2 Vgl. dazu nr. 249. 61*
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484 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. walt; Abweisung der Profansachen vom geistlichen Gericht; Abstimmung nach Na- tionen statt nach Deputationen. 1434 Dezember 4 1 [Basel]. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 232 ab cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Peticiones oblate pro parte domini Romanorum imperatoris sacre deputacioni pro communibus die sabbati 4 decembris 1434. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 394b-395 a cop. chart. coaeva. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 776-777 aus unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 882-883 aus Martène. — Regest Aschbach 4, 361 Anm. 15. — Erwähnt ebd. p. 363 Anm. 20 (wo A.’s Zweifel über das Jahr im Datum falsch) u. Hefele, Konziliengeschte 7, 593. Peticiones serenissimi domini imperatoris per congregacionem generalem a nuperrime 10 ad deliberacionem sacrarum deputacionum destinate sequuntur. [1) Primo serenissimus dominus imperator a vestris reverendissimis paternitatibus instantissime petit, quatenus sic agatur, ut particularibus negotiis pretermissis que hoc sacrum concilium jam pluribus annis tenuerunt occupatum ad generalem tam in capite quam in membris reformationem pro dei reverencia amodo sine ulteriori dispendio more 15 in hoc sacro concilio procedatur. [2] Item ut provideatur, ne dissolucio sacri concilii vel eciam ipsius loci translacio eciam propter Grecos quovismodo admittatur, nisi ea, propter que concilium ipsum est con- gregatum, fuerint convenienter prius expedita. hujus enim concilii dissolucio tocius status ecclesiastici erit destructio, nisi hujusmodi dissolucionem precedat morum reformacio. [3] Item ut sanctissimus dominus noster papa, qui omnia, que sacrum concilium voluerat, utique fecit obedienter et devote, in cunctis plus solito veneretur et quod summa diligencia fiat eciam cum censuris ecclesiasticis, si necesse fuerit, pro recuperacione do- miniorum terrarum et bonorum sancte Romane ecclesie sibi ablatorum. 4] Item cum illi duo gladii, de quibus in evangelio: "ecce duo gladii“, secundum 25 sacros canones sibi invicem auxiliari teneantur et sicut gladius temporalis videlicet au- xiliumb brachii secularis invocati gladio spirituali censuris videlicet ecclesiasticis sine difficultate semper succurrere solet, ita enim hic provideatur, quod gladio imperiali vel temporali spiritualis gladius quandoque viceversa succurratc. et hoc merito fieri debet, quia invocacio brachii spiritualis est rarissima, sed temporalis cothidiana. per hujus- 30 modi eciam invocacionem brachii spiritualis censure ecclesiastice, que hodie in Christiano populo satis sunt vilipense et ubique non timentur, maximam in populo auctoritatem et vigorem utique ex hujusmodi imperiali vel temporali invocacione resumunt. statui ergo ecclesiastico bene convenit, ut auctoritas ecclesie universalis suum gladium sine diffi- cultate in adjutorium temporali vel imperiali gladio jungat, et hoc firmabit inter sacer- 35 docium et imperium indissolubile vinculum unionis et caritatis. [5] Item ut cause prophane ad forum ecclesiasticum non pertinentes, que per sim- plicem querelam vel appellaciones ad concilium vel judicem ecclesiasticum passim intro- ducuntur, in foro ecclesiastico non tractentur, sed ad domini imperatoris vel alterius temporalis judicium sine difficultate remittantur, ne exinde magna inter ecclesiasticum 40 statum et secularem suspicata turbacio surgat. [6] Item ut hoc sacrum concilium Basiliense procedat inantea per naciones ad instar concilii Constanciensis, a quo dependet concilium presens, vel ad instar sacrorum con- ciliorum antiquorum, instauretur. laudabilis enim finis horum omnium, propter que concilium presens est congregatum, cicius per processum nacionum quam aliter et sine consuetis 45 hic discordiis propter raciones in sequenti 2 carta d informacionis ipsius domini imperatoris contentas firmiter speratur haberi. talis igitur processus est hic e merito instituendus. a) D stellt um generalem congregacionem. b) Pauxilii. c) em.; PD sic currat. d) Pquarta. e) Dhat hic vor processus. 20 1 Das Datum dieser und der folgenden nr. bezieht beschreibung zu unserer nr. unter P u. zu nr. 254 sich auf die Uberreichung im Konzil; vgl. Quellen- unter D. nr. 254.. 50
484 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. walt; Abweisung der Profansachen vom geistlichen Gericht; Abstimmung nach Na- tionen statt nach Deputationen. 1434 Dezember 4 1 [Basel]. P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15626 fol. 232 ab cop. chart. coaeva mit der Uber- schrift Peticiones oblate pro parte domini Romanorum imperatoris sacre deputacioni pro communibus die sabbati 4 decembris 1434. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 394b-395 a cop. chart. coaeva. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 776-777 aus unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 882-883 aus Martène. — Regest Aschbach 4, 361 Anm. 15. — Erwähnt ebd. p. 363 Anm. 20 (wo A.’s Zweifel über das Jahr im Datum falsch) u. Hefele, Konziliengeschte 7, 593. Peticiones serenissimi domini imperatoris per congregacionem generalem a nuperrime 10 ad deliberacionem sacrarum deputacionum destinate sequuntur. [1) Primo serenissimus dominus imperator a vestris reverendissimis paternitatibus instantissime petit, quatenus sic agatur, ut particularibus negotiis pretermissis que hoc sacrum concilium jam pluribus annis tenuerunt occupatum ad generalem tam in capite quam in membris reformationem pro dei reverencia amodo sine ulteriori dispendio more 15 in hoc sacro concilio procedatur. [2] Item ut provideatur, ne dissolucio sacri concilii vel eciam ipsius loci translacio eciam propter Grecos quovismodo admittatur, nisi ea, propter que concilium ipsum est con- gregatum, fuerint convenienter prius expedita. hujus enim concilii dissolucio tocius status ecclesiastici erit destructio, nisi hujusmodi dissolucionem precedat morum reformacio. [3] Item ut sanctissimus dominus noster papa, qui omnia, que sacrum concilium voluerat, utique fecit obedienter et devote, in cunctis plus solito veneretur et quod summa diligencia fiat eciam cum censuris ecclesiasticis, si necesse fuerit, pro recuperacione do- miniorum terrarum et bonorum sancte Romane ecclesie sibi ablatorum. 4] Item cum illi duo gladii, de quibus in evangelio: "ecce duo gladii“, secundum 25 sacros canones sibi invicem auxiliari teneantur et sicut gladius temporalis videlicet au- xiliumb brachii secularis invocati gladio spirituali censuris videlicet ecclesiasticis sine difficultate semper succurrere solet, ita enim hic provideatur, quod gladio imperiali vel temporali spiritualis gladius quandoque viceversa succurratc. et hoc merito fieri debet, quia invocacio brachii spiritualis est rarissima, sed temporalis cothidiana. per hujus- 30 modi eciam invocacionem brachii spiritualis censure ecclesiastice, que hodie in Christiano populo satis sunt vilipense et ubique non timentur, maximam in populo auctoritatem et vigorem utique ex hujusmodi imperiali vel temporali invocacione resumunt. statui ergo ecclesiastico bene convenit, ut auctoritas ecclesie universalis suum gladium sine diffi- cultate in adjutorium temporali vel imperiali gladio jungat, et hoc firmabit inter sacer- 35 docium et imperium indissolubile vinculum unionis et caritatis. [5] Item ut cause prophane ad forum ecclesiasticum non pertinentes, que per sim- plicem querelam vel appellaciones ad concilium vel judicem ecclesiasticum passim intro- ducuntur, in foro ecclesiastico non tractentur, sed ad domini imperatoris vel alterius temporalis judicium sine difficultate remittantur, ne exinde magna inter ecclesiasticum 40 statum et secularem suspicata turbacio surgat. [6] Item ut hoc sacrum concilium Basiliense procedat inantea per naciones ad instar concilii Constanciensis, a quo dependet concilium presens, vel ad instar sacrorum con- ciliorum antiquorum, instauretur. laudabilis enim finis horum omnium, propter que concilium presens est congregatum, cicius per processum nacionum quam aliter et sine consuetis 45 hic discordiis propter raciones in sequenti 2 carta d informacionis ipsius domini imperatoris contentas firmiter speratur haberi. talis igitur processus est hic e merito instituendus. a) D stellt um generalem congregacionem. b) Pauxilii. c) em.; PD sic currat. d) Pquarta. e) Dhat hic vor processus. 20 1 Das Datum dieser und der folgenden nr. bezieht beschreibung zu unserer nr. unter P u. zu nr. 254 sich auf die Uberreichung im Konzil; vgl. Quellen- unter D. nr. 254.. 50
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C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 485 254. Anbringen der kaiserlichen Gesandten an die einzelnen Deputationen des Baseler Konzils über die Vorzüge der Abstimmung nach Nationen. 1434 Dezember 4 [Basel]. 1484 Dez. 4 P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. 15626 fol. 232b�234a cop. chart. coaeva. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 395a -397b cop. chart. coaeva. Unter dem Stück von derselben Hand Oblata per deputationes 4 decembris 1434. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 777-780 aus unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 883-886 aus Martène. Imperator augustus per nos nuncios sue majestatis pro nacionibus sepe sacrum concilium alloqutus, ut omnem diligenciam faciat nichil omittendo, singulas exhortatur 10 deputaciones, ut suis condescendant precibus, et eas humiliter alloquitur ut sequitur: Postquam divina dispensacione ad generalem universi Romani regni curam pro- fecti a sumus, animum ac diligentem operam continue ad hoc convertimus, ut quantum possemus ministerio nostro quo in primis obligamur' religioni nostre et universali Christi ecclesie ' satisfaceremus, pro quo diligenter impendendo merito cuncta terrena parvi- 15 pendimus, et hoc vobis patribus nota sunt. nunc vero licet post inutiles labores fervor tepescat, plerumque tamen in nobis eo plus ardet ad sanctam ecclesiam devotio, quo cognoscimus ex senio fini properantes premium summe glorie habundanciori gradu illum adepturum, qui d rei publice Christiane se ipsum perseveranter impartitur. vestigia sanc- torum imperatorum insequentes vestro sacro conventui ut promotor publici boni et mi- 20 nisterialis sollicitator ecclesiasticarum rerum aliquamdiu interfuimus egimus nobis possi- bilia et ea fidelitate, qua ecclesie ac sacerdocio verus advocatus obligatur, pericula, que ecclesiasticum statum ruiturum brevi pronunciant, aliquociens per nos et nostros apperui- mus ac causam ejus, puta morum fedissimam deformitatem, tolli suppliciter pro vestra ac Christiani populi salute sumus deprecati. et postquam plerosque deo devotos patres 25 adeo affectos invenimus, quod sue saluti et nostris instantissimis exhortacionibus studium diligens adhiberent nichilque proficerent, causam impedimenti sciscitantes, comperimus ordinem deputacionum concilii pro expediendis tractandis fini reformacionis non recte servire, cum regionum et patriarum diversitas sit causa racionalis et juxta canonem moralem immutandi aut mitigandi. ita raro posset consultacio introduci in tollendis 3o defformitatibus, que ex concordi voto variarum deliberacionum conclusionem caperet, et si quid displicet maxime directoribus primis, facile suffocatur. et ita, dum quisque ut est loquitur, Ytalus ut Ytalus, Germanus ut Germanus, Gallicus ut talis et sic deinceps, non potest una communis educi sentencia in rebus illis, que in particulari per omnes exequi debete in persona: de rebus vero, que ad communem omnium nacionum partem 35 Romanum pontificem f aut ad omnium fidem que in animo est pertinerent, possibile foret per deputaciones optime tractari posse; non illa s, que particularem uniendi extrinsecum modum respiciunt, quoniam, sicut ille ex loco varius est, ita sub una generali concordi regula includi nequit. et hoc nos dum in medio paternitatum vestrarum essemus, per multa media curavimus aperire, ne dies vestros inutiles et animos Christiani populi sus- 40 pensos desperaciores faceretis. admiramur admodum, quod illa nostra monita, que clare pro publica omnium salute fini vestro, ob quem in Christo convenistis, servire conspici poteratis, non tunc acceptastis. fortassis judicabatis cuncta tamen h majori pace ex in- stituto vestro ordine dependere. habebatis enim paratam responsionem, quod in causa minime foret ordinis per deputaciones ad finem reformacionis disproporcio i, sed ob in- 45 numeras turbaciones, que in preterito patres occupatos tenebant, nichil in hoc refor- macionis negocio actum esse. ac sponte palam asseruistis nostram majestatem quam a) D prefecti. b) P obligantur. c) D stelll um ecclesie Christi. d) PD que. e) su om. debent? f) die zwei Worte Ro pon nicht sicher zu lesen; fehlen bei Martène und Mansi. g) non illa em.; PD nonnulla. h) vielleicht zu em. tam ex majori pace quam ex? i) D disproposicio.
C. Verhältnis K. Sigmunds zum Baseler Konzil nr. 248-254. 485 254. Anbringen der kaiserlichen Gesandten an die einzelnen Deputationen des Baseler Konzils über die Vorzüge der Abstimmung nach Nationen. 1434 Dezember 4 [Basel]. 1484 Dez. 4 P aus Paris Bibl. nat. cod. ms. 15626 fol. 232b�234a cop. chart. coaeva. D coll. Douai Bibl. comm. cod. ms. 243 fol. 395a -397b cop. chart. coaeva. Unter dem Stück von derselben Hand Oblata per deputationes 4 decembris 1434. Gedruckt Martène, Ampl. Coll. 8, 777-780 aus unserer Vorlage D; Mansi, Conc. Coll. 30, 883-886 aus Martène. Imperator augustus per nos nuncios sue majestatis pro nacionibus sepe sacrum concilium alloqutus, ut omnem diligenciam faciat nichil omittendo, singulas exhortatur 10 deputaciones, ut suis condescendant precibus, et eas humiliter alloquitur ut sequitur: Postquam divina dispensacione ad generalem universi Romani regni curam pro- fecti a sumus, animum ac diligentem operam continue ad hoc convertimus, ut quantum possemus ministerio nostro quo in primis obligamur' religioni nostre et universali Christi ecclesie ' satisfaceremus, pro quo diligenter impendendo merito cuncta terrena parvi- 15 pendimus, et hoc vobis patribus nota sunt. nunc vero licet post inutiles labores fervor tepescat, plerumque tamen in nobis eo plus ardet ad sanctam ecclesiam devotio, quo cognoscimus ex senio fini properantes premium summe glorie habundanciori gradu illum adepturum, qui d rei publice Christiane se ipsum perseveranter impartitur. vestigia sanc- torum imperatorum insequentes vestro sacro conventui ut promotor publici boni et mi- 20 nisterialis sollicitator ecclesiasticarum rerum aliquamdiu interfuimus egimus nobis possi- bilia et ea fidelitate, qua ecclesie ac sacerdocio verus advocatus obligatur, pericula, que ecclesiasticum statum ruiturum brevi pronunciant, aliquociens per nos et nostros apperui- mus ac causam ejus, puta morum fedissimam deformitatem, tolli suppliciter pro vestra ac Christiani populi salute sumus deprecati. et postquam plerosque deo devotos patres 25 adeo affectos invenimus, quod sue saluti et nostris instantissimis exhortacionibus studium diligens adhiberent nichilque proficerent, causam impedimenti sciscitantes, comperimus ordinem deputacionum concilii pro expediendis tractandis fini reformacionis non recte servire, cum regionum et patriarum diversitas sit causa racionalis et juxta canonem moralem immutandi aut mitigandi. ita raro posset consultacio introduci in tollendis 3o defformitatibus, que ex concordi voto variarum deliberacionum conclusionem caperet, et si quid displicet maxime directoribus primis, facile suffocatur. et ita, dum quisque ut est loquitur, Ytalus ut Ytalus, Germanus ut Germanus, Gallicus ut talis et sic deinceps, non potest una communis educi sentencia in rebus illis, que in particulari per omnes exequi debete in persona: de rebus vero, que ad communem omnium nacionum partem 35 Romanum pontificem f aut ad omnium fidem que in animo est pertinerent, possibile foret per deputaciones optime tractari posse; non illa s, que particularem uniendi extrinsecum modum respiciunt, quoniam, sicut ille ex loco varius est, ita sub una generali concordi regula includi nequit. et hoc nos dum in medio paternitatum vestrarum essemus, per multa media curavimus aperire, ne dies vestros inutiles et animos Christiani populi sus- 40 pensos desperaciores faceretis. admiramur admodum, quod illa nostra monita, que clare pro publica omnium salute fini vestro, ob quem in Christo convenistis, servire conspici poteratis, non tunc acceptastis. fortassis judicabatis cuncta tamen h majori pace ex in- stituto vestro ordine dependere. habebatis enim paratam responsionem, quod in causa minime foret ordinis per deputaciones ad finem reformacionis disproporcio i, sed ob in- 45 numeras turbaciones, que in preterito patres occupatos tenebant, nichil in hoc refor- macionis negocio actum esse. ac sponte palam asseruistis nostram majestatem quam a) D prefecti. b) P obligantur. c) D stelll um ecclesie Christi. d) PD que. e) su om. debent? f) die zwei Worte Ro pon nicht sicher zu lesen; fehlen bei Martène und Mansi. g) non illa em.; PD nonnulla. h) vielleicht zu em. tam ex majori pace quam ex? i) D disproposicio.
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486 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. cito reformacionis magnam partem effectam audituram. cogitavimus a tunc, quod si hoc accideret melius eos moneri, qui ordinem deputacionum ad reformacionem conferre dice- rent, quam nos. expectamus itaque non sine maximo tedio ut is, qui in spe apprehen- dendi desideratum persistit, et proch dolor nichil tale ad nos delatum est, ex quo con- spici aliud valeamus quam quod ex hoc vestro ordine pocius major deformacio et tur- bacio quam speratus finis sequetur. si non movent paternitates vestras raciones ille, quibus nisi fuimus persuadere utile et conveniens fore per naciones progredi (ex exemplo venerandorum conciliorum Constanciensis et Senensis, quibus illud vestrum ita substitu- tum est, ut illa 1 censeatur esse in complendo omissa ibidem, ac aliis multis allegacionibus satis aperte utilitatem nacionalis processus et difficultatem alterius ostendentibus): mo- 10 veamini nunc saltem ex tam diutina rerum experiencia, qua apud unumquemque com- pertum est, quamvis omnium animus sit promptissimus ad reformacionem, ut hoc cla- mores vestri et protestaciones nacionum et statuum attestantur, quod nichilominus ex communi impedimento nichil perfici potest. et hoc quidem impedimentum cum lateat et commune existat, alibi quam in ordine communi nequit inveniri. cum autem utique 15 nostre religioni et proprie vestre saluti aliquando consulere intenditisb, mirandum est, in quo hesitetis ista per naciones querere, que per deputaciones nullo pacto post lon- gissimam probam invenire potuistis. timetis fortassis leves judicari, si institutum muta- veritis processum. non est, patres, vicium, si per ingressam viam terminus attingi ne- quit, per aliam attemptare. non enim ex causa bene necessaria a principio incoatum 20 continuandum est, si melius pro adipiscendo fine occurrit. dum in exordio ob adver- santes se concilium unire et munire vellet, ut persistere et resistere posset, valebat pro hoc fine hic ordo, ut nulla concilii porcio impermixta omnibus nacionibus quicquam tractaret; et quoniam iste non est finis concilii, ut semper persistat Basilee, sed ut operetur mundo promissa pro illo quidem necesse est media adaptare convenienciora. 25 si semper Basilee morari libet, ordinem habetis; si aliquando promissa cupitis explere et finem dare docti experiencia estis alia via incedendum. nec vos movere debet, quod fortassis divisio in certis nacionibus ob temporalem principatum extitit, quia non decet, ut spirituales patres hanc causam pro impediendo tanto bono allegent. memoria tenemus dixisse in ultimo conventu paternitatum vestrarum pacem ante reformacionem procurari so non posse, quia si quis guerram habens viam ad reformacionem refutat, pacem, qua dignus non extitit, nunquam consequetur. nec est efficax argumentum, ideo per naciones non esse e procedendum, quia in prelatis et populo impares numero equales in vocibus esse non deberent. hoc enim argumentum in re communi procederet; ubi autem pro particulari omnium salute agitur, quelibet provincia merito voto suo gaudet, nec est 35 difficultas, si recte inspiceretur. sunt canones in catholica ecclesia, qui sufficienter de omnium moribus disponunt, quod si isti aliquo casu in Britannia pocius quam Gallia sunt mitigandi ob regionum disparitatem, non deberet pro gracia reputari, quod jam de jure permittitur d. si enim in pleno concilio proponeretur „ita precipit Nicenum con- cilium vivendum, et ita Calcedonense etc., et hec est pena canones non servanti“, con- 40 trahat se quelibet nacio et aviset, an canon ad unguem servari possit vel ne, et an pena sufficiens existat, aut si gravior non servanti infligenda est, et quomodo exequetur. certe si quelibet nacio magna aut parva juxta prestitum juramentum secundum deum et con- scienciam expediencius pro loco et tempore avisaret, sacrum concilium fragilitati unius et fortitudini alterius omnibus consideratis merito condescenderet e. quare cum nunc a 45 deputacionibus per nostros legatos omnium salute imploremus: non debent deputaciones pro se ipsis, ut deputaciones remaneant, sentenciam dare, sed pocius pati, ut in naciones 5 a) D cogitamus. b) D intendatis. c) em.; PD est. d) D promittitur. e) D condescendetur. Scil. duo concília.
486 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. cito reformacionis magnam partem effectam audituram. cogitavimus a tunc, quod si hoc accideret melius eos moneri, qui ordinem deputacionum ad reformacionem conferre dice- rent, quam nos. expectamus itaque non sine maximo tedio ut is, qui in spe apprehen- dendi desideratum persistit, et proch dolor nichil tale ad nos delatum est, ex quo con- spici aliud valeamus quam quod ex hoc vestro ordine pocius major deformacio et tur- bacio quam speratus finis sequetur. si non movent paternitates vestras raciones ille, quibus nisi fuimus persuadere utile et conveniens fore per naciones progredi (ex exemplo venerandorum conciliorum Constanciensis et Senensis, quibus illud vestrum ita substitu- tum est, ut illa 1 censeatur esse in complendo omissa ibidem, ac aliis multis allegacionibus satis aperte utilitatem nacionalis processus et difficultatem alterius ostendentibus): mo- 10 veamini nunc saltem ex tam diutina rerum experiencia, qua apud unumquemque com- pertum est, quamvis omnium animus sit promptissimus ad reformacionem, ut hoc cla- mores vestri et protestaciones nacionum et statuum attestantur, quod nichilominus ex communi impedimento nichil perfici potest. et hoc quidem impedimentum cum lateat et commune existat, alibi quam in ordine communi nequit inveniri. cum autem utique 15 nostre religioni et proprie vestre saluti aliquando consulere intenditisb, mirandum est, in quo hesitetis ista per naciones querere, que per deputaciones nullo pacto post lon- gissimam probam invenire potuistis. timetis fortassis leves judicari, si institutum muta- veritis processum. non est, patres, vicium, si per ingressam viam terminus attingi ne- quit, per aliam attemptare. non enim ex causa bene necessaria a principio incoatum 20 continuandum est, si melius pro adipiscendo fine occurrit. dum in exordio ob adver- santes se concilium unire et munire vellet, ut persistere et resistere posset, valebat pro hoc fine hic ordo, ut nulla concilii porcio impermixta omnibus nacionibus quicquam tractaret; et quoniam iste non est finis concilii, ut semper persistat Basilee, sed ut operetur mundo promissa pro illo quidem necesse est media adaptare convenienciora. 25 si semper Basilee morari libet, ordinem habetis; si aliquando promissa cupitis explere et finem dare docti experiencia estis alia via incedendum. nec vos movere debet, quod fortassis divisio in certis nacionibus ob temporalem principatum extitit, quia non decet, ut spirituales patres hanc causam pro impediendo tanto bono allegent. memoria tenemus dixisse in ultimo conventu paternitatum vestrarum pacem ante reformacionem procurari so non posse, quia si quis guerram habens viam ad reformacionem refutat, pacem, qua dignus non extitit, nunquam consequetur. nec est efficax argumentum, ideo per naciones non esse e procedendum, quia in prelatis et populo impares numero equales in vocibus esse non deberent. hoc enim argumentum in re communi procederet; ubi autem pro particulari omnium salute agitur, quelibet provincia merito voto suo gaudet, nec est 35 difficultas, si recte inspiceretur. sunt canones in catholica ecclesia, qui sufficienter de omnium moribus disponunt, quod si isti aliquo casu in Britannia pocius quam Gallia sunt mitigandi ob regionum disparitatem, non deberet pro gracia reputari, quod jam de jure permittitur d. si enim in pleno concilio proponeretur „ita precipit Nicenum con- cilium vivendum, et ita Calcedonense etc., et hec est pena canones non servanti“, con- 40 trahat se quelibet nacio et aviset, an canon ad unguem servari possit vel ne, et an pena sufficiens existat, aut si gravior non servanti infligenda est, et quomodo exequetur. certe si quelibet nacio magna aut parva juxta prestitum juramentum secundum deum et con- scienciam expediencius pro loco et tempore avisaret, sacrum concilium fragilitati unius et fortitudini alterius omnibus consideratis merito condescenderet e. quare cum nunc a 45 deputacionibus per nostros legatos omnium salute imploremus: non debent deputaciones pro se ipsis, ut deputaciones remaneant, sentenciam dare, sed pocius pati, ut in naciones 5 a) D cogitamus. b) D intendatis. c) em.; PD est. d) D promittitur. e) D condescendetur. Scil. duo concília.
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D. Städtische Anordnungen und Ausgaben nr. 255�258. 487 transferantur. et sic finem propter quem concilium est congregatum deputaciones se ipsas annichilando promoveant ut tenentur. proviso quod hec nostra solicitacio ex animo bono et affectione summa, quam ad publicum bonum gerimus, multis est fulta racionibus, speramus indubie, non denegabitis et nobis complacere et vobis ipsis subvenire. 5 D. Städtische Anordnungen und Ausgaben aus Anlafs des Tages nr. 255�258. 255. Anordnungen des Rats zu Regensburg betr. Preise, Schutz gegen Feuersgefahr u. a. Iad 1434 Aug. 21] für die Zeit der Anwesenheit K. Sigmunds. fad 1434 August 217. 1 10 Aus München Reichs-A. Gemeiners Nachlass [Serie I] Karton IV: Materialien zur Chronik der Stadt Regensburg 1452�1465 cod. chart. coaeva in Schmalfolio. Auf der ersten Seite unten von einer Hand des 15 Jahrhunderts Die richtigst zetel. Nota die ordnung, di mein herren vom rat mitsambt den funfundvierzigen von der gastung wegen gemacht habent, di man also halten sol, diweil der allerdurchleuchtigst grosmechtigst furst und herre her Sigmund Romischer etc. kaiser hie ist. [I] Item von erst sol man nemen von ieder person, sie sei herre oder knecht, uber 15 das mal 18 halbling. [2] Item man sol nemmen fur ain messel habern, der 90 an ain schaff gend, 4 phenning. [3] Item wer kost und fueter gibt, der nem fur har strew von dem pett und der stalmiet 6 halbling. [4] Item welher dem gast fueter gibt, der sol nemen fur hew und straw stalmiet und den man zu legen 6 halbling. welher gast des nicht tun wil, der geb dem wirt fur legen und stellen 4 halbling und kauf haw und straw, wo er well. [5 Item wer nicht fueter gibt, der nem fur hew und straw ain großen. [6] Item wer ainem ain phârd stellt auf plossen tenn und in selbs legt, der sol 25 von dem mann und dem pfard nemen ain halbling. [7 Item wer ainem ain pfard stellt auf plossen tenn, der sol davon nemen 2 halbling. [8] Item wer zu legen hat und nicht stellt, der nem von ainer person 2 halbling. [9] Item es pietent auch mein herren, das kainer kainen osterwein uber 6 halb- so ling nicht schanken sol. [10] Item ob ain geschrai oder auflauf geschah bei tag oder bei nacht, so sol ieder mit seinem harnasch und wer zu seinem wachtmaister laufen; was der schafft, des sol man gehorsam sein. [11] Item ob ain fewer auscham, war es oberhalb des pachs, so sol her Erhart 35 Awnchofer mit westen-wacht zu dem fewr komen; war es aber underhalb des pachs, so sol her Martein Altman mit Pauls-wacht zu dem fewr kômen. [12] Item die andern burger aus Walhen-wacht, aus Tunaw-wacht, aus Wildtwer- cher, aus Witmanger, aus Scherer und aus osten-wacht sullen iglicher gewappent mit seiner wer zu seinem wachtmaister laufen, ausgenomen all mawrer zimerlaut maister und 40 knecht all schroter all kueffer all messer all vierstailer all pader all salzmacher all eisen- trager all strikler; di sullen zu dem fewr komen in massen, als in vor durch mein herren zugesagt ist. [13] Item es pietent auch mein herren, das iederman sich versech mit wasser bei den hawsern von fewrs wegen. [14] Item kain burger sol weder an feirtag noch werchtag gein dem wein gen, diweil der kaiser hie ist, verpoten bei 60 phenning, als oft das ubervaren wirt. 20 45 Der 21 August ist der Tag von Sigmunds Ankunft in Regensburg, vgl. p. 446.
D. Städtische Anordnungen und Ausgaben nr. 255�258. 487 transferantur. et sic finem propter quem concilium est congregatum deputaciones se ipsas annichilando promoveant ut tenentur. proviso quod hec nostra solicitacio ex animo bono et affectione summa, quam ad publicum bonum gerimus, multis est fulta racionibus, speramus indubie, non denegabitis et nobis complacere et vobis ipsis subvenire. 5 D. Städtische Anordnungen und Ausgaben aus Anlafs des Tages nr. 255�258. 255. Anordnungen des Rats zu Regensburg betr. Preise, Schutz gegen Feuersgefahr u. a. Iad 1434 Aug. 21] für die Zeit der Anwesenheit K. Sigmunds. fad 1434 August 217. 1 10 Aus München Reichs-A. Gemeiners Nachlass [Serie I] Karton IV: Materialien zur Chronik der Stadt Regensburg 1452�1465 cod. chart. coaeva in Schmalfolio. Auf der ersten Seite unten von einer Hand des 15 Jahrhunderts Die richtigst zetel. Nota die ordnung, di mein herren vom rat mitsambt den funfundvierzigen von der gastung wegen gemacht habent, di man also halten sol, diweil der allerdurchleuchtigst grosmechtigst furst und herre her Sigmund Romischer etc. kaiser hie ist. [I] Item von erst sol man nemen von ieder person, sie sei herre oder knecht, uber 15 das mal 18 halbling. [2] Item man sol nemmen fur ain messel habern, der 90 an ain schaff gend, 4 phenning. [3] Item wer kost und fueter gibt, der nem fur har strew von dem pett und der stalmiet 6 halbling. [4] Item welher dem gast fueter gibt, der sol nemen fur hew und straw stalmiet und den man zu legen 6 halbling. welher gast des nicht tun wil, der geb dem wirt fur legen und stellen 4 halbling und kauf haw und straw, wo er well. [5 Item wer nicht fueter gibt, der nem fur hew und straw ain großen. [6] Item wer ainem ain phârd stellt auf plossen tenn und in selbs legt, der sol 25 von dem mann und dem pfard nemen ain halbling. [7 Item wer ainem ain pfard stellt auf plossen tenn, der sol davon nemen 2 halbling. [8] Item wer zu legen hat und nicht stellt, der nem von ainer person 2 halbling. [9] Item es pietent auch mein herren, das kainer kainen osterwein uber 6 halb- so ling nicht schanken sol. [10] Item ob ain geschrai oder auflauf geschah bei tag oder bei nacht, so sol ieder mit seinem harnasch und wer zu seinem wachtmaister laufen; was der schafft, des sol man gehorsam sein. [11] Item ob ain fewer auscham, war es oberhalb des pachs, so sol her Erhart 35 Awnchofer mit westen-wacht zu dem fewr komen; war es aber underhalb des pachs, so sol her Martein Altman mit Pauls-wacht zu dem fewr kômen. [12] Item die andern burger aus Walhen-wacht, aus Tunaw-wacht, aus Wildtwer- cher, aus Witmanger, aus Scherer und aus osten-wacht sullen iglicher gewappent mit seiner wer zu seinem wachtmaister laufen, ausgenomen all mawrer zimerlaut maister und 40 knecht all schroter all kueffer all messer all vierstailer all pader all salzmacher all eisen- trager all strikler; di sullen zu dem fewr komen in massen, als in vor durch mein herren zugesagt ist. [13] Item es pietent auch mein herren, das iederman sich versech mit wasser bei den hawsern von fewrs wegen. [14] Item kain burger sol weder an feirtag noch werchtag gein dem wein gen, diweil der kaiser hie ist, verpoten bei 60 phenning, als oft das ubervaren wirt. 20 45 Der 21 August ist der Tag von Sigmunds Ankunft in Regensburg, vgl. p. 446.
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488 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. lad 256. Ausgaben Regensburgs aus Anlaß des kaiserlichen Tages daselbst. fad 1434 1434 August 21 bis c. Oktober 8 17. Aug. 21 bis c. Okt. 87 Aus Regensburg Stadt-A. Cameralia Nr. 11 Ausgabbuch v. J. 1429-1435 not. chart. coaevae. Art. 1 unter der Rubrik Erberg potschaft, art. 2-4 unter keiner Rubrik. Erwähnt Gemeiner, Regensburg. Chronik 3, 54, 61 u. 63. Aug. 21 [1] Item so hat der hawbtman und die gesellen verzirt, do man sie dem kaiser entkegen sant, 1 lb. 10 d. item es riten die gesellen gein Strawbing mit den Pehaim, sie verzirten 11 sh. 12 d. [2] Nota. unser herr der kaiser der kam her am sambztag vor Bartholomey 2. nota was man im geschankt hat. item zwai fuder oster, die gestend 30 lb. d. item mer 10 geschankt 8 ochssen, kumbt ie ainer umb 10 sh. 12 d., macht 10 lb. 3 sh. 6 d.; 12 d. zu treiben. item wir haben geben umb 50 visch 17 sh. d. item mer geschankt 10 scheff haben. die gestend 8 lb. 6 sh. 1 d. item und zwei fuder haw. item mer 2 scheff holz. die gestend 9 sh. 15 d. item so hat man des kaisers hofmaister geschankt 12 rheinisch gulden. macht 3 lb. 48 d. item so hat man geschankt des 15 kaisers kanzler hern Kaspar Schlikch 24 visch. die gestend 14 sh. d.; mer 16 kandel Walisch wein, ie 1 kopf umb 2 groschen, macht 9 sh. 18 d. Summa 58 lb. 5 sh. 10 d. [3] Nota. was das gestet, das man im es zû den Predigern 3 zügericht hat. item wir haben geben umb zwai grûner tüch 3 lb. 6 sh. d. 24 d. item wir haben geben 20 umb zwilich zü den tischtüchern umb 53 ellen plaichtz zwilichs ie fur 1 ellen 7 d. und fûr 85 ellen ungeplaichtz zwilichs ie fur 1 ellen 6 d. macht 3 lb. 5 sh. 11 d. item wir haben geben umb 1 stukch plaber leinbat und umb 50 ellen weisser leinbat 13 sh. d. item wir haben geben von dem refent zů malen 9 sh. 10 d. item man hat im zügericht 40 gerichtew pett. die gestend in das haws zû tragen und wider 25 haim 6 sh. 20 d. und fur stroseck 31/2 sh. d. macht 10 sh. 5 d. item wir haben geben dem schreiner und dem Marchinger und dem Frosch und dem schneider und der naterin 18 sh. 10 d. item wir haben geben der Karlin fragnerin für schlüssel 9 sh. 10 d. item so gestet der tanz auf dem kornhâws 6 sh. 16 d. item so haben wir geben den schrotern und den fürlawten 3 sh. 10 d. Summa 16 lb. 66 d. 30 [4] Item wir haben geben für unsers gnedigsten hern des kaisers brif 4, das wir die pôswicht herein furen mügen und ûber si richten mügen, darumb haben wir im geben 64 rheinisch gulden und dem kanzler 60 rheinisch gulden macht 33 lb. 16 d. item unser herr der kaiser ist hie schuldig gewesen 4600 und 42 rheinisch gulden. dafûr 5 hat er meinen hern gûtew pfant gesetzt 5. auf das haben mein hern pfeffer kauft. an dem pfeffer ist verloren worden 10 lb. 6 sh. 33 d. Summa 43 lb. 7 sh. 14 d. Summa, was wir von des kaisers wegen awsgeben 6 haben hundert lb. 18 lb. 7 sh. d. Vgl. p. 447 Zeile 26. Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 508. Sigmund wohnte im Dominikanerkloster. Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 508. 4 Vom 1 Oktober 1434. Vgl. Gemeiner, Regens- burg. Chronik 3, 59-60. 5 Vgl. nr. 258. 6 Einem von einer Hand des 15 Jahrhs. ange- 2 fertigten Auszuge aus dem Regensburger Ausgabe- 40 buch ist von einer anderen Hand, ebenfalls des 15 Jahrhs., noch hinzugefügt: Item in der stewir geben fur einen vergulten kopf 69 reinisch guldin und 11 groß und 400 guldin dorinnen. (München Reichs - A. Gemeiners Nachlass IIIa: Materialien 45 zur Chronik der Stadt Regensburg 1310-1500 not. chart. coaeva).
488 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. lad 256. Ausgaben Regensburgs aus Anlaß des kaiserlichen Tages daselbst. fad 1434 1434 August 21 bis c. Oktober 8 17. Aug. 21 bis c. Okt. 87 Aus Regensburg Stadt-A. Cameralia Nr. 11 Ausgabbuch v. J. 1429-1435 not. chart. coaevae. Art. 1 unter der Rubrik Erberg potschaft, art. 2-4 unter keiner Rubrik. Erwähnt Gemeiner, Regensburg. Chronik 3, 54, 61 u. 63. Aug. 21 [1] Item so hat der hawbtman und die gesellen verzirt, do man sie dem kaiser entkegen sant, 1 lb. 10 d. item es riten die gesellen gein Strawbing mit den Pehaim, sie verzirten 11 sh. 12 d. [2] Nota. unser herr der kaiser der kam her am sambztag vor Bartholomey 2. nota was man im geschankt hat. item zwai fuder oster, die gestend 30 lb. d. item mer 10 geschankt 8 ochssen, kumbt ie ainer umb 10 sh. 12 d., macht 10 lb. 3 sh. 6 d.; 12 d. zu treiben. item wir haben geben umb 50 visch 17 sh. d. item mer geschankt 10 scheff haben. die gestend 8 lb. 6 sh. 1 d. item und zwei fuder haw. item mer 2 scheff holz. die gestend 9 sh. 15 d. item so hat man des kaisers hofmaister geschankt 12 rheinisch gulden. macht 3 lb. 48 d. item so hat man geschankt des 15 kaisers kanzler hern Kaspar Schlikch 24 visch. die gestend 14 sh. d.; mer 16 kandel Walisch wein, ie 1 kopf umb 2 groschen, macht 9 sh. 18 d. Summa 58 lb. 5 sh. 10 d. [3] Nota. was das gestet, das man im es zû den Predigern 3 zügericht hat. item wir haben geben umb zwai grûner tüch 3 lb. 6 sh. d. 24 d. item wir haben geben 20 umb zwilich zü den tischtüchern umb 53 ellen plaichtz zwilichs ie fur 1 ellen 7 d. und fûr 85 ellen ungeplaichtz zwilichs ie fur 1 ellen 6 d. macht 3 lb. 5 sh. 11 d. item wir haben geben umb 1 stukch plaber leinbat und umb 50 ellen weisser leinbat 13 sh. d. item wir haben geben von dem refent zů malen 9 sh. 10 d. item man hat im zügericht 40 gerichtew pett. die gestend in das haws zû tragen und wider 25 haim 6 sh. 20 d. und fur stroseck 31/2 sh. d. macht 10 sh. 5 d. item wir haben geben dem schreiner und dem Marchinger und dem Frosch und dem schneider und der naterin 18 sh. 10 d. item wir haben geben der Karlin fragnerin für schlüssel 9 sh. 10 d. item so gestet der tanz auf dem kornhâws 6 sh. 16 d. item so haben wir geben den schrotern und den fürlawten 3 sh. 10 d. Summa 16 lb. 66 d. 30 [4] Item wir haben geben für unsers gnedigsten hern des kaisers brif 4, das wir die pôswicht herein furen mügen und ûber si richten mügen, darumb haben wir im geben 64 rheinisch gulden und dem kanzler 60 rheinisch gulden macht 33 lb. 16 d. item unser herr der kaiser ist hie schuldig gewesen 4600 und 42 rheinisch gulden. dafûr 5 hat er meinen hern gûtew pfant gesetzt 5. auf das haben mein hern pfeffer kauft. an dem pfeffer ist verloren worden 10 lb. 6 sh. 33 d. Summa 43 lb. 7 sh. 14 d. Summa, was wir von des kaisers wegen awsgeben 6 haben hundert lb. 18 lb. 7 sh. d. Vgl. p. 447 Zeile 26. Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 508. Sigmund wohnte im Dominikanerkloster. Vgl. auch Mon. Conc. saec. 15, T. 1, 508. 4 Vom 1 Oktober 1434. Vgl. Gemeiner, Regens- burg. Chronik 3, 59-60. 5 Vgl. nr. 258. 6 Einem von einer Hand des 15 Jahrhs. ange- 2 fertigten Auszuge aus dem Regensburger Ausgabe- 40 buch ist von einer anderen Hand, ebenfalls des 15 Jahrhs., noch hinzugefügt: Item in der stewir geben fur einen vergulten kopf 69 reinisch guldin und 11 groß und 400 guldin dorinnen. (München Reichs - A. Gemeiners Nachlass IIIa: Materialien 45 zur Chronik der Stadt Regensburg 1310-1500 not. chart. coaeva).
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D. Städtische Anordnungen und Ausgaben nr. 255�258. 489 257. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaß des kaiserlichen Tages zu Regensburg. 1434 August bis Oktober. Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 122b. 123 a. 123b. 124b. 125 b not. chart. coaevae. 1484 Aug. bis Okt. Juli 21 [7. Bürgermeisterperiode des Rechnungsjahres 1434 feria 4 ante Marie Magdalene bis 5 bis feria 4 ante Sebaldi]. Item dedimus 18 sh. 4 haller potenlons gen Regenspurg, als Aug. 18 man in schraib 1 von des tags wegen bei in assumpcionis Marie zwischen unserm herren Aug. 15 dem keiser und den Behmen. item dedimus 1 lb. 4 sh. 2 haller poten Jacoben Krebs pro novellis domini imperatoris post recessum Stephani Colers ab Ulma. [8. Bürgermeisterperiode feria 4 ante Sebaldi bis feria 4 post exaltacionis sancte Aug. 18 bis 10 crucis]. Item dedimus 1 lb. 13 sh. 10 haller potenlons gen Regenspurg, des man Sept. 15 15 groschen gab der von Regenspurg poten zu liebung, als sie uns schriben de adventu domini imperatoris in ir stat. item dedimus 1 lb. haller Johanni Dürrsmid zu liebung von einer latinischen schrift der sach und besliessung der Behem zu Regenspurg mit unserm hern dem keiser und des conciliums von Basel potschaft. [9. Bürgermeisterperiode feria 4 post exaltacionis sancte crucis bis feria 4 ante Sept. 15 bis Galli]. Item dedimus 1 lb. 5 sh. haller. verzeret Gôrl smid a gen Regenspurg zum okt. 18 Stephan Coler. item dedimus 144 guldein, das die vart gekost hat, die Stephan Coler gen Regenspurg tet zu unserm herren dem keiser und in die fünften wochen aussen was. unum pro 1 lb. 2 sh. haller. facit in hallensibus 158 lb. 8 sh. haller. item 20 dedimus 7 lb. 17 sh. haller, das Ulricus unser schreiber auch verzert hat, als man in zum Stephan Coler gen Regenspurg schiket. item dedimus 4 lb. 6 sh. haller poten- lons, und das auch etlich einrûß b soldner verzerten zum Stephan Coler gen Regenspurg, dieweil er da was. [10. Bürgermeisterperiode feria 4 ante Galli bis feria 4 ante Martini]. Item de- Okt. 13 bis 25 dimus 20 lb. 15 sh. haller, das die fart kost, die Sigmund Stromer tet zu den Swebischen Nov. 10 stetten gen Swebisch-Werd auf einen tag von derselben von Werd wegen. item de- dimus 2000 guldein landswerung, die man den von Swebischen-Werd jussu consilii ge- lihen hat, als im rotem puch cum januis geschriben steet. unum pro 1 lb. 2 sh. haller. facit in hallensibus 2200 lb. haller. 15 so 258. K. Sigmund verpfändet gen. Regensburger Bürgern einzeln aufgeführte Kleinodien für 4642 rhein. Gulden, die er ihnen für Beherbergung seines Hofgesindes schuldig ist. 1434 September 29 Regensburg. 1434 Sept. 29 35 Aus München Reichs-A. Gemeiners Nachlass. Nachtrag. Materialien zur Chronik der Stadt Regensburg 1430-1439 cop. chart. coaeva. Regest bei Aschbach 4, 502 — Erwähnt Gemeiner, Regensb. Chronik 3, 60-61; Buchner, Gesch. von Bayern 6, 281; Aschbach 4, 237 Anm. 63. Wir Sigmund von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und zu Hungern zu Boheim Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen offenlich und tun kunt meniclich mit disem brieve allen den, die in sehen oder horen lesen, das wir 40 schuldig sind und gelten sullen einer rechten redlicher schulde Lewpolden Gumprechten camrer Lucas Ingolsteter Wenczlaw Weltenburger und Hannsen Ingolsteter burgeren zu Regenspurg unsern und des reichs lieben getrewen iren erben und den personen, die disen brief mit irm wissen und willen kuntlichen inne haben, auch in namen ir selbs und ander personen zu Regenspurg gesessen und zu der selben stat gehorende dreitausent 45 a) oder nomen proprium, also Smid? oder Gôrlsmid? b) auf fol. 126 " kommt die Form einrôsser vor. 1 Vgl. nr. 237. Deutsche Reichstags-Akten XI. 62
D. Städtische Anordnungen und Ausgaben nr. 255�258. 489 257. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaß des kaiserlichen Tages zu Regensburg. 1434 August bis Oktober. Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 122b. 123 a. 123b. 124b. 125 b not. chart. coaevae. 1484 Aug. bis Okt. Juli 21 [7. Bürgermeisterperiode des Rechnungsjahres 1434 feria 4 ante Marie Magdalene bis 5 bis feria 4 ante Sebaldi]. Item dedimus 18 sh. 4 haller potenlons gen Regenspurg, als Aug. 18 man in schraib 1 von des tags wegen bei in assumpcionis Marie zwischen unserm herren Aug. 15 dem keiser und den Behmen. item dedimus 1 lb. 4 sh. 2 haller poten Jacoben Krebs pro novellis domini imperatoris post recessum Stephani Colers ab Ulma. [8. Bürgermeisterperiode feria 4 ante Sebaldi bis feria 4 post exaltacionis sancte Aug. 18 bis 10 crucis]. Item dedimus 1 lb. 13 sh. 10 haller potenlons gen Regenspurg, des man Sept. 15 15 groschen gab der von Regenspurg poten zu liebung, als sie uns schriben de adventu domini imperatoris in ir stat. item dedimus 1 lb. haller Johanni Dürrsmid zu liebung von einer latinischen schrift der sach und besliessung der Behem zu Regenspurg mit unserm hern dem keiser und des conciliums von Basel potschaft. [9. Bürgermeisterperiode feria 4 post exaltacionis sancte crucis bis feria 4 ante Sept. 15 bis Galli]. Item dedimus 1 lb. 5 sh. haller. verzeret Gôrl smid a gen Regenspurg zum okt. 18 Stephan Coler. item dedimus 144 guldein, das die vart gekost hat, die Stephan Coler gen Regenspurg tet zu unserm herren dem keiser und in die fünften wochen aussen was. unum pro 1 lb. 2 sh. haller. facit in hallensibus 158 lb. 8 sh. haller. item 20 dedimus 7 lb. 17 sh. haller, das Ulricus unser schreiber auch verzert hat, als man in zum Stephan Coler gen Regenspurg schiket. item dedimus 4 lb. 6 sh. haller poten- lons, und das auch etlich einrûß b soldner verzerten zum Stephan Coler gen Regenspurg, dieweil er da was. [10. Bürgermeisterperiode feria 4 ante Galli bis feria 4 ante Martini]. Item de- Okt. 13 bis 25 dimus 20 lb. 15 sh. haller, das die fart kost, die Sigmund Stromer tet zu den Swebischen Nov. 10 stetten gen Swebisch-Werd auf einen tag von derselben von Werd wegen. item de- dimus 2000 guldein landswerung, die man den von Swebischen-Werd jussu consilii ge- lihen hat, als im rotem puch cum januis geschriben steet. unum pro 1 lb. 2 sh. haller. facit in hallensibus 2200 lb. haller. 15 so 258. K. Sigmund verpfändet gen. Regensburger Bürgern einzeln aufgeführte Kleinodien für 4642 rhein. Gulden, die er ihnen für Beherbergung seines Hofgesindes schuldig ist. 1434 September 29 Regensburg. 1434 Sept. 29 35 Aus München Reichs-A. Gemeiners Nachlass. Nachtrag. Materialien zur Chronik der Stadt Regensburg 1430-1439 cop. chart. coaeva. Regest bei Aschbach 4, 502 — Erwähnt Gemeiner, Regensb. Chronik 3, 60-61; Buchner, Gesch. von Bayern 6, 281; Aschbach 4, 237 Anm. 63. Wir Sigmund von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und zu Hungern zu Boheim Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen offenlich und tun kunt meniclich mit disem brieve allen den, die in sehen oder horen lesen, das wir 40 schuldig sind und gelten sullen einer rechten redlicher schulde Lewpolden Gumprechten camrer Lucas Ingolsteter Wenczlaw Weltenburger und Hannsen Ingolsteter burgeren zu Regenspurg unsern und des reichs lieben getrewen iren erben und den personen, die disen brief mit irm wissen und willen kuntlichen inne haben, auch in namen ir selbs und ander personen zu Regenspurg gesessen und zu der selben stat gehorende dreitausent 45 a) oder nomen proprium, also Smid? oder Gôrlsmid? b) auf fol. 126 " kommt die Form einrôsser vor. 1 Vgl. nr. 237. Deutsche Reichstags-Akten XI. 62
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490 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 11435] Jan. 6 [1435] Jan. 6 hundert und zwenundvierzig guldein reinischer gueter genger und geber von zerung und ander redlicher sache wegen, als si denn unser hofgesinde behuset und inen das irer gutlich geborget und ausgeben hant. dieselben sume gulden geredent wir den genanten burgern von Regenspurg in namen als davor gutlich ze gebende und gen Regenspurg in die stat in iren gewalt ane iren kosten und schaden und an alle hindernisse gebotes und verbottens allermeniglich zu antwurtende auf den obersten nach dato des briefs nechst komende ane alle geverde. und umb das die genempten personen und-burgere in namen ir selbs und der personen, so vor stat, solicher bezalung dester sicher sind, so haben wir zu iren handen und in iren gewalt geben und antwurten lassen dise nach- geschriben unser guldein und silbrein kleinat in ainer solichen zetel begriffen: item 10 10 silbren schussel haltent 69 mark, item drei silbren flaschen 29 mark 3 lot, item 3 kandel 2 kopf mit liden und 1 stuczel haltent 24 mark 11 lot, item 1 gieskandel 1 kopf 2 schall haltent 9 mark 12 lot, summa 130 mark 10 lot 1; nota vergultes: item 9 vergult kruglein haltent 28 mark und 5 lot, item 16 schallen vergult 16 mark 10 lot, item 2 vergult kandel haltent 40 mark und 11 lot, item ein kandel 3 kopf 33 mark 12 lot, item sechs 15 kopf verguldet haltend 32 mark 4 lot, item 4 vergult pecher haltent 21 mark 13 lot, item 7 pecher haltent 27 mark, item mer 4 pecher haltent 12 mark 71/2 lot, summa 212 mark 9 lot 2. item darnach hab wir unser kron von gold mit edelm gestein ver- sigelt mit unsers hofmaisters Waidasy Emrichs signet in auch verseczet umb 1500 rei- nisch guldein. die sûme alle zusamme macht viertausent sechshundert und 42 guldein, 20 die wir den obgenanten burgeren von Regenspurg umb solich obgenant unser clainad, di in darumb stend, schuldig sein 3, mit solicher gedinge und bescheidenheit, ob sach war, das wir den genempten personen solich sume guldein auf den obersten nechst komende nicht weitent 4 noch bezaltent 5, das dann denselben personen und iren erben erlaubet sol sein und gunnent in auch wissenlich in craft diß briefs solich unser gulden 25 und silbrein cleinat und auch die kron, die wir inen ingeben und geseczt hant, als vor stat, an allen unsern zorn und verbot unsern und menclichs von unsern wegen aneze- griffende verkaufen verseczen und vertreiben ane alle verkundûnge, gleicher weis als ob si die mit allen gerichten und rechten erlanget und ervolget hettent, sovil und so verre unz das si solicher irer schulden gar und genzlich doran bekomment und inbringent so mitsambt den kosten, ob dheine darauf gangen were, an alle geverde. mit urkund diss briefs versigelt mit unserm keiserlichen anhangendem insigel. geben zu Regenspurg nach Crists geburd vierzehenhundert jar und darnach im vierunddreissigisten jare an sand Michels tag unser reiche des Hungerischen etc. im 48 des Romischen im 25 des Behemischen im 15 und des keisertumbs im andern jaren etc. 5 1434 Sept. 25 35 Es muß in den einzelnen Posten oder in der Summe ein Schreib- oder Rechenfchler stecken. Die Addition ergiebt 132 Mark 10 Lot (1 Mark = 16 Lot gerechnet). Auch diese Addition stimmt nicht. Wir er- halten 212 Mark 141/2 Lot. 3 Vgl. nr. 256 art. 4. 4 D. i. wohl gleich beitent. Beiten heißt warten, harren, Frist geben (auch vom Geld); hier an- scheinend Frist erlangen, das Darlehen prolon- gieren lassen. 5 Am 20 Dezember 1434 schickte K. Sigmund seinen Diener Peter Reichel zu den gen. Bürgern, um die versetzten Kleinodien wieder auszulösen; dat. Prespurg 1434 an sand Thoma abend --- U. 48 R. 25 B. 15 imp. 2. (München Reichs-A. Gemeiners Nachlass. Nachtrag. Materialien zur Chronik der Stadt Regensburg 1430-1439 cop. chart. coaeva; vgl. auch Gemeiner, Regensb. Chronik 3, 62). Die Auslösung muß aber auf Schwierig- 40 keiten gestoßten sein; denn am 1 Januar 1435 ver- pflichtet sich Hzg. Albrecht von Österreich, gen. Bürgern die von K. Sigmund geschuldeten 3000 guter guldein Unger und ducaten gerecht in gold und envollen swer an der wag kommende Pfingsten 45 [Juni 5] zahlen zu wollen; dat. Wien an dem heiligen ebenweichtag --- 1435. (München a. a. O. cop. chart. coaeva; vgl. auch Gemeiner; Regensb. Chronik 3, 63). 50
490 Kaiserlicher Tag zu Regensburg August bis Oktober 1434. 11435] Jan. 6 [1435] Jan. 6 hundert und zwenundvierzig guldein reinischer gueter genger und geber von zerung und ander redlicher sache wegen, als si denn unser hofgesinde behuset und inen das irer gutlich geborget und ausgeben hant. dieselben sume gulden geredent wir den genanten burgern von Regenspurg in namen als davor gutlich ze gebende und gen Regenspurg in die stat in iren gewalt ane iren kosten und schaden und an alle hindernisse gebotes und verbottens allermeniglich zu antwurtende auf den obersten nach dato des briefs nechst komende ane alle geverde. und umb das die genempten personen und-burgere in namen ir selbs und der personen, so vor stat, solicher bezalung dester sicher sind, so haben wir zu iren handen und in iren gewalt geben und antwurten lassen dise nach- geschriben unser guldein und silbrein kleinat in ainer solichen zetel begriffen: item 10 10 silbren schussel haltent 69 mark, item drei silbren flaschen 29 mark 3 lot, item 3 kandel 2 kopf mit liden und 1 stuczel haltent 24 mark 11 lot, item 1 gieskandel 1 kopf 2 schall haltent 9 mark 12 lot, summa 130 mark 10 lot 1; nota vergultes: item 9 vergult kruglein haltent 28 mark und 5 lot, item 16 schallen vergult 16 mark 10 lot, item 2 vergult kandel haltent 40 mark und 11 lot, item ein kandel 3 kopf 33 mark 12 lot, item sechs 15 kopf verguldet haltend 32 mark 4 lot, item 4 vergult pecher haltent 21 mark 13 lot, item 7 pecher haltent 27 mark, item mer 4 pecher haltent 12 mark 71/2 lot, summa 212 mark 9 lot 2. item darnach hab wir unser kron von gold mit edelm gestein ver- sigelt mit unsers hofmaisters Waidasy Emrichs signet in auch verseczet umb 1500 rei- nisch guldein. die sûme alle zusamme macht viertausent sechshundert und 42 guldein, 20 die wir den obgenanten burgeren von Regenspurg umb solich obgenant unser clainad, di in darumb stend, schuldig sein 3, mit solicher gedinge und bescheidenheit, ob sach war, das wir den genempten personen solich sume guldein auf den obersten nechst komende nicht weitent 4 noch bezaltent 5, das dann denselben personen und iren erben erlaubet sol sein und gunnent in auch wissenlich in craft diß briefs solich unser gulden 25 und silbrein cleinat und auch die kron, die wir inen ingeben und geseczt hant, als vor stat, an allen unsern zorn und verbot unsern und menclichs von unsern wegen aneze- griffende verkaufen verseczen und vertreiben ane alle verkundûnge, gleicher weis als ob si die mit allen gerichten und rechten erlanget und ervolget hettent, sovil und so verre unz das si solicher irer schulden gar und genzlich doran bekomment und inbringent so mitsambt den kosten, ob dheine darauf gangen were, an alle geverde. mit urkund diss briefs versigelt mit unserm keiserlichen anhangendem insigel. geben zu Regenspurg nach Crists geburd vierzehenhundert jar und darnach im vierunddreissigisten jare an sand Michels tag unser reiche des Hungerischen etc. im 48 des Romischen im 25 des Behemischen im 15 und des keisertumbs im andern jaren etc. 5 1434 Sept. 25 35 Es muß in den einzelnen Posten oder in der Summe ein Schreib- oder Rechenfchler stecken. Die Addition ergiebt 132 Mark 10 Lot (1 Mark = 16 Lot gerechnet). Auch diese Addition stimmt nicht. Wir er- halten 212 Mark 141/2 Lot. 3 Vgl. nr. 256 art. 4. 4 D. i. wohl gleich beitent. Beiten heißt warten, harren, Frist geben (auch vom Geld); hier an- scheinend Frist erlangen, das Darlehen prolon- gieren lassen. 5 Am 20 Dezember 1434 schickte K. Sigmund seinen Diener Peter Reichel zu den gen. Bürgern, um die versetzten Kleinodien wieder auszulösen; dat. Prespurg 1434 an sand Thoma abend --- U. 48 R. 25 B. 15 imp. 2. (München Reichs-A. Gemeiners Nachlass. Nachtrag. Materialien zur Chronik der Stadt Regensburg 1430-1439 cop. chart. coaeva; vgl. auch Gemeiner, Regensb. Chronik 3, 62). Die Auslösung muß aber auf Schwierig- 40 keiten gestoßten sein; denn am 1 Januar 1435 ver- pflichtet sich Hzg. Albrecht von Österreich, gen. Bürgern die von K. Sigmund geschuldeten 3000 guter guldein Unger und ducaten gerecht in gold und envollen swer an der wag kommende Pfingsten 45 [Juni 5] zahlen zu wollen; dat. Wien an dem heiligen ebenweichtag --- 1435. (München a. a. O. cop. chart. coaeva; vgl. auch Gemeiner; Regensb. Chronik 3, 63). 50
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Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. Zu Regensburg hatten zwar Reichsangelegenheiten die Gesamtheit der anwesenden Reichsstände offenbar nicht beschäftigt; wohl aber hatte sich der Kaiser mit ihnen über 5 die Ansetzung eines neuen Tages geeinigt, der fast ausschließlich den Deutschen Dingen gewidmet sein sollte; und um Kosten zu sparen und schneller und leichter zu einem be- friedigenden Ergebnis zu kommen, wurde ein von dem herkömmlichen abweichendes Ver- fahren gewählt 1. Die eingehende gemeinsame Beratung der kaiserlichen Vorlage und die Abfassung eines Abschiedes sollte einer Konferenz reichsständischer Gesandter übertragen 10 werden, so daß dem Reichstage selbst nur die definitive Beschlußfassung überlassen blieb: so konnte man hoffen, eine kostspielige, allzu lange sich ausdehnende Tagung der Reichs- stände zu vermeiden. Als Termin für den eigentlichen Reichstag scheint der Kaiser den 23 April 1435 ins Auge gefaßt zu haben 2. Der Verlauf war also in folgender Weise geplant. Die Vorlage des Kaisers sollte 15 jedem einzelnen Reichsstand zugehen zum Zweck der Kenntnisnahme und der Vorbera- tung. War diese erfolgt, dann sollte unter Beteiligung eines Vertreters des Kaisers eine Konferenz von Abgesandten der Reichsstände in Frankfurt zusammentreten, um einen einheitlichen Beschluß zustande zu bringen und den Termin des Reichstages zu bestim- men. Fanden beide die Genehmigung des Kaisers, so sollte der Reichstag von diesem 20 ausgeschrieben und in eigener Person besucht werden. Auf diesem Tage wäre dann der endgültige Reichsabschied erlassen worden. Das Programm3, das der Kaiser in sechzehn Artikeln dem Reichstag unterbreitet wissen wollte, war sehr umfassend: als treffenlich gross und swer und das ganze Rômsche riche in Dutschen und Welschen landen antreffent bezeichneten es dem Vertreter des 25 Kaisers gegenüber die Mitglieder der Frankfurter Gesandtenkonferenz 4. Ein an syste- matische Betrachtung gewöhntes Auge wird in ihm sofort zwei Gruppen von Fragen unter- scheiden. Die eine umfaßt solche von ausschließlich aktueller Bedeutung: Friedensstiftung in Deutschen Territorien, Unterwerfung unbotmäßtiger Reichsvasallen, Verhältnis zum Ba- seler Konzil, Wiedergewinnung des Kirchenstaates für den Papst, Erhebung des auf dem 30 Reichstage zu Basel beschlossenen Hussitengeldes; die andere enthält Fragen, die zum allergrößten Teil nicht zum ersten Mal auf der Tagesordnung eines Deutschen Reichs- tages standen: Hebung von Mißständen in der Landfriedenswahrung und im Gerichts- 1 Vgl. nr. 259. 2 Vgl. die Worte: „dohin wir auch unser kur- 35 fursten graven hern und stete bie uns vorbotet haben" in dem Mandat Sigmunds vom 1 Oktober 1434 an Kf. Friedrich von Sachsen, vgl. p. 483 Anm. 1. — Auch Hermann Korner giebt als Termin des Reichstages, der auf die Frankfurter Gesandten- konferenz folgen sollte, den 23 April 1435 an. 3 Vgl. nrr. 264-264b. * Vgl. nr. 266. 62 *
Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. Zu Regensburg hatten zwar Reichsangelegenheiten die Gesamtheit der anwesenden Reichsstände offenbar nicht beschäftigt; wohl aber hatte sich der Kaiser mit ihnen über 5 die Ansetzung eines neuen Tages geeinigt, der fast ausschließlich den Deutschen Dingen gewidmet sein sollte; und um Kosten zu sparen und schneller und leichter zu einem be- friedigenden Ergebnis zu kommen, wurde ein von dem herkömmlichen abweichendes Ver- fahren gewählt 1. Die eingehende gemeinsame Beratung der kaiserlichen Vorlage und die Abfassung eines Abschiedes sollte einer Konferenz reichsständischer Gesandter übertragen 10 werden, so daß dem Reichstage selbst nur die definitive Beschlußfassung überlassen blieb: so konnte man hoffen, eine kostspielige, allzu lange sich ausdehnende Tagung der Reichs- stände zu vermeiden. Als Termin für den eigentlichen Reichstag scheint der Kaiser den 23 April 1435 ins Auge gefaßt zu haben 2. Der Verlauf war also in folgender Weise geplant. Die Vorlage des Kaisers sollte 15 jedem einzelnen Reichsstand zugehen zum Zweck der Kenntnisnahme und der Vorbera- tung. War diese erfolgt, dann sollte unter Beteiligung eines Vertreters des Kaisers eine Konferenz von Abgesandten der Reichsstände in Frankfurt zusammentreten, um einen einheitlichen Beschluß zustande zu bringen und den Termin des Reichstages zu bestim- men. Fanden beide die Genehmigung des Kaisers, so sollte der Reichstag von diesem 20 ausgeschrieben und in eigener Person besucht werden. Auf diesem Tage wäre dann der endgültige Reichsabschied erlassen worden. Das Programm3, das der Kaiser in sechzehn Artikeln dem Reichstag unterbreitet wissen wollte, war sehr umfassend: als treffenlich gross und swer und das ganze Rômsche riche in Dutschen und Welschen landen antreffent bezeichneten es dem Vertreter des 25 Kaisers gegenüber die Mitglieder der Frankfurter Gesandtenkonferenz 4. Ein an syste- matische Betrachtung gewöhntes Auge wird in ihm sofort zwei Gruppen von Fragen unter- scheiden. Die eine umfaßt solche von ausschließlich aktueller Bedeutung: Friedensstiftung in Deutschen Territorien, Unterwerfung unbotmäßtiger Reichsvasallen, Verhältnis zum Ba- seler Konzil, Wiedergewinnung des Kirchenstaates für den Papst, Erhebung des auf dem 30 Reichstage zu Basel beschlossenen Hussitengeldes; die andere enthält Fragen, die zum allergrößten Teil nicht zum ersten Mal auf der Tagesordnung eines Deutschen Reichs- tages standen: Hebung von Mißständen in der Landfriedenswahrung und im Gerichts- 1 Vgl. nr. 259. 2 Vgl. die Worte: „dohin wir auch unser kur- 35 fursten graven hern und stete bie uns vorbotet haben" in dem Mandat Sigmunds vom 1 Oktober 1434 an Kf. Friedrich von Sachsen, vgl. p. 483 Anm. 1. — Auch Hermann Korner giebt als Termin des Reichstages, der auf die Frankfurter Gesandten- konferenz folgen sollte, den 23 April 1435 an. 3 Vgl. nrr. 264-264b. * Vgl. nr. 266. 62 *
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492 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. wesen, Bekämpfung päpstlicher Anmaßungen, Beseitigung wirtschaftlicher Schäden. Fand auch nur ein Teil dieses Programmes eine günstige Erledigung, so war schon viel für die Besserung der Zustände im Reich gethan. Aber der Gang der Verhandlungen entsprach nicht dem, was der Kaiser gewünscht hatte. Zwar die Beratung der Vorlage in den Räten der einzelnen Reichsstände fand statt€, die Gesandtenkonferenz trat am 6 Dezember 1434 zu Frankfurt zusammen, ein gemeinsamer Beschluß wurde in ihr gefaßt, aber nicht zur Unterbreitung an den Kaiser, wie im Plane gelegen hatte, sondern zur Kenntnisnahme und Willensäußerung der Auf- traggeber der Gesandten, der Reichsstände2: angesichts der großen Bedeutung der zur Verhandlung stehenden Fragen wagte man nicht durch Mitteilung des Beschlusses an den 10 Kaiser die Gesamtheit der Reichsstände auch nur irgendwie zu binden, um so mehr, da diese, mit Ausnahme der Kurfürsten, nur dürftig auf der Konferenz vertreten waren. Zugleich aber kam man überein, dem Kaiser mit Genehmigung der Reichsstände die Be- rufung des Reichstages auf den 8 Mai 1435, nicht, wie der Kaiser wohl geplant hatte, auf den 23 April, vorzuschlagen und ihn zu bitten, diesen in eigener Person zu besuchen 15 oder, wenn das nicht möglich, sich durch Gesandte vertreten zu lassen. Auf diesem Tage sollten dann wohl die Reichsstände selbst über den Beschluß der Gesandtenkonferenz ent- scheiden. Wie die Reichsstände diesen Beschluß aufgenommen, welcherlei Beratungen sie dar- über gepflogen haben, wissen wir nicht: nur von Straßburg und Frankfurt sind uns 20 Meinungsäußerungen überliefert 3. Sigmund seinerseits nahm den Vorschlag der Kon- ferenz, den Reichstag auf den 8 Mai nach Frankfurt zu berufen, an, schrieb diesen am 13 Februar 1435 aus und stellte sein Erscheinen oder, wenn das durch die Verhand- lungen mit den Böhmen verhindert würde, seine Vertretung in Aussicht. Der Besuch des Tages vom 8 Mai war indes so schwach, daß die Beratung über 25 die kaiserliche Vorlage bis zu einem neuen Termin, dem 19 Juni, ausgesetzt wurde. An diesem aber waren gar nur die Vertreter von drei Kurfürsten und drei Städten erschie- nen. Die ganze groß angelegte Aktion des Kaisers war damit kläglich gescheitert. Man begreift es, wenn Sigmund die Lust verlor, den Deutschen Dingen seine Kraft und Zeit zu widmen. Nach dieser Darstellung bedarf es kaum einer besonderen Rechtfertigung, daß wir die drei Frankfurter Tage in einer Abteilung vereinigt haben: auch wenn nicht die Geringfügigkeit des Materials für die Tage vom 8 Mai und 19 Juni 1435 dazu gezwungen hätte, wäre doch diese Vereinigung das einzig gegebene gewesen. Denn die Frankfurter Versammlung vom 6 Dezember 1434 sollte nach dem Plane ihres Ver-35 anstalters, des Kaisers, keine selbständige Bedeutung haben, sie darf nicht, wie das fast stets geschieht, als Reichstag bezeichnet werden, sondern war nur die Vorbereitung für diesen. Mit einem Wort muß hier noch auf die Darstellung hingewiesen werden, die Her- mann Korner in seiner Chronica novella von den Frankfurter Beratungen giebt 4. 40 Korner kennt die Frankfurter Konferenz vom Dezember 1434, giebt aber als Termin des Reichstages, den sie vorbereiten sollte, den 23 April 1435 5. Er erwähnt, ganz im all- gemeinen, die sechzehn Artikel; was er aber von den Verhandlungen selbst berichtet, findet in unseren Akten nirgends einen Anhaltspunkt. Sollten diesem Bericht mündliche Be- sprechungen und Vorschläge von der Frankfurter Konferenz zu Grunde liegen, die uns 45 nur sonst nicht überliefert sind? 5 30 1 Vgl. nrr. 265 u. 266. Vgl. nr. 266. Vgl. nrr. 267 u. 268. 2 3 4 Vgl. die Chronica novella des Hermann Korner ed. Schwalm p. 532. 5 Vgl. p 491 Anm. 2.
492 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. wesen, Bekämpfung päpstlicher Anmaßungen, Beseitigung wirtschaftlicher Schäden. Fand auch nur ein Teil dieses Programmes eine günstige Erledigung, so war schon viel für die Besserung der Zustände im Reich gethan. Aber der Gang der Verhandlungen entsprach nicht dem, was der Kaiser gewünscht hatte. Zwar die Beratung der Vorlage in den Räten der einzelnen Reichsstände fand statt€, die Gesandtenkonferenz trat am 6 Dezember 1434 zu Frankfurt zusammen, ein gemeinsamer Beschluß wurde in ihr gefaßt, aber nicht zur Unterbreitung an den Kaiser, wie im Plane gelegen hatte, sondern zur Kenntnisnahme und Willensäußerung der Auf- traggeber der Gesandten, der Reichsstände2: angesichts der großen Bedeutung der zur Verhandlung stehenden Fragen wagte man nicht durch Mitteilung des Beschlusses an den 10 Kaiser die Gesamtheit der Reichsstände auch nur irgendwie zu binden, um so mehr, da diese, mit Ausnahme der Kurfürsten, nur dürftig auf der Konferenz vertreten waren. Zugleich aber kam man überein, dem Kaiser mit Genehmigung der Reichsstände die Be- rufung des Reichstages auf den 8 Mai 1435, nicht, wie der Kaiser wohl geplant hatte, auf den 23 April, vorzuschlagen und ihn zu bitten, diesen in eigener Person zu besuchen 15 oder, wenn das nicht möglich, sich durch Gesandte vertreten zu lassen. Auf diesem Tage sollten dann wohl die Reichsstände selbst über den Beschluß der Gesandtenkonferenz ent- scheiden. Wie die Reichsstände diesen Beschluß aufgenommen, welcherlei Beratungen sie dar- über gepflogen haben, wissen wir nicht: nur von Straßburg und Frankfurt sind uns 20 Meinungsäußerungen überliefert 3. Sigmund seinerseits nahm den Vorschlag der Kon- ferenz, den Reichstag auf den 8 Mai nach Frankfurt zu berufen, an, schrieb diesen am 13 Februar 1435 aus und stellte sein Erscheinen oder, wenn das durch die Verhand- lungen mit den Böhmen verhindert würde, seine Vertretung in Aussicht. Der Besuch des Tages vom 8 Mai war indes so schwach, daß die Beratung über 25 die kaiserliche Vorlage bis zu einem neuen Termin, dem 19 Juni, ausgesetzt wurde. An diesem aber waren gar nur die Vertreter von drei Kurfürsten und drei Städten erschie- nen. Die ganze groß angelegte Aktion des Kaisers war damit kläglich gescheitert. Man begreift es, wenn Sigmund die Lust verlor, den Deutschen Dingen seine Kraft und Zeit zu widmen. Nach dieser Darstellung bedarf es kaum einer besonderen Rechtfertigung, daß wir die drei Frankfurter Tage in einer Abteilung vereinigt haben: auch wenn nicht die Geringfügigkeit des Materials für die Tage vom 8 Mai und 19 Juni 1435 dazu gezwungen hätte, wäre doch diese Vereinigung das einzig gegebene gewesen. Denn die Frankfurter Versammlung vom 6 Dezember 1434 sollte nach dem Plane ihres Ver-35 anstalters, des Kaisers, keine selbständige Bedeutung haben, sie darf nicht, wie das fast stets geschieht, als Reichstag bezeichnet werden, sondern war nur die Vorbereitung für diesen. Mit einem Wort muß hier noch auf die Darstellung hingewiesen werden, die Her- mann Korner in seiner Chronica novella von den Frankfurter Beratungen giebt 4. 40 Korner kennt die Frankfurter Konferenz vom Dezember 1434, giebt aber als Termin des Reichstages, den sie vorbereiten sollte, den 23 April 1435 5. Er erwähnt, ganz im all- gemeinen, die sechzehn Artikel; was er aber von den Verhandlungen selbst berichtet, findet in unseren Akten nirgends einen Anhaltspunkt. Sollten diesem Bericht mündliche Be- sprechungen und Vorschläge von der Frankfurter Konferenz zu Grunde liegen, die uns 45 nur sonst nicht überliefert sind? 5 30 1 Vgl. nrr. 265 u. 266. Vgl. nr. 266. Vgl. nrr. 267 u. 268. 2 3 4 Vgl. die Chronica novella des Hermann Korner ed. Schwalm p. 532. 5 Vgl. p 491 Anm. 2.
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Einleitung. 493 A. Konferenz der reichsständischen Gesandten zu Frankfurt 1434 Dezember 6 nr. 259-274. a. Ausschreiben und Besuch nr. 259-263. Von dem Ausschreiben Kaiser Sigmunds vom 27 September 1434, in dem der neue 5 Verhandlungsmodus entwickelt und begründet und die Konferenz der reichsständischen Gesandten nach Frankfurt berufen wurde, ist uns nur die für die Städte bestimmte Aus- fertigung (nr. 259) erhalten geblieben. Daß auch an die übrigen Stände, ausgenommen vielleicht die Reichsritterschaft — sie wird wenigstens nicht erwähnt —, ein solches er- ging, wird, abgeschen davon, daß es selbstverständlich ist, ausdrücklich in den städtischen Exemplaren bezeugt, und die an Straßburg gerichtete Ausfertigung trägt infolge von Nach- lässigkeit des Schreibers, obwohl sie Original ist, sogar noch Spuren davon, daß ihr ein für einen Kurfürsten bestimmtes Exemplar als Vorlage gedient hat: auch die Verschie- denheit in der Bezeichnung des Datierungstages und in der Person des Kontrasignieren- den, die die Straßburger und die Ulmer Exemplare des Ausschreibens untereinander auf- 15 weisen, möchte wohl damit zusammenhängen. Eine Liste der Teilnehmer an der Versammlung ist nicht vorhanden, doch ist es möglich aus den städtischen Korrespondenzen (nrr. 260�263 und nrr. 269 u. 271) und aus der offiziellen Aufzeichnung über die Verhandlungen (nr. 266) eine solche zusammenzu- stellen. Die sechs Kurfürsten waren sämtlich vertreten — nur die Gesandten des Kur- 20 fürsten von Mainz, Gf. Reinhard von Hanau und Herr Wiprecht von Helmstad, wer- den mit Namen genannt —, von den Fürsten nur Herzog Albrecht von Österreich und Markgraf Jakob von Baden, von den Frei� und Reichsstädten nur Köln, Straßburg, Nürnberg, Speier, Friedberg und natürlich Frankfurt. Gesandte von Herren werden nur im allgemeinen erwähnt, ohne daß letztere namentlich bezeichnet würden. Stellvertreter 25 des Kaisers war der Deutschmeister Eberhard von Seinsheim; das Baseler Konzil hatte den Abt von Maulbronn, den päpstlichen Auditor Johann von Palomar und den Propst Tilman von St. Florin zu Koblenz geschickt. 10 40 45 b. Kaiserliche Propositionen nr. 264-264b. Die kaiserliche Vorlage, ein Verzeichnis von sechzehn aufeinander folgenden Arti- 3o keln, ist zugleich mit dem Ausschreiben vom 27 September 1434, wohl als Einlage in dieses, an die Reichsstände versandt worden. Wir besitzen von ihr drei Uberlieferungen: das Original der Vorlage, wie es an die Stände verschickt wurde (nr. 264), eine latei- nische Ubersetzung unbekannter Herkunft (nr. 264") und eine zweite lateinische Uber- setzung, die die einzelnen Artikel zum Teil in sehr verkürzter Form wiedergiebt, auf oder 35 bald nach dem Frankfurter Tage vom 8 Mai 1435 entstanden und von Andreas Pfaffen- dorf an den Deutschordenshochmeister Paul von Rusdorf eingesandt ist (nr. 264b). In dieser letzten Uberlieferung zählt die Vorlage wie in der ersten sechzehn Ar- tikel, allerdings mit mehrfacher Umstellung; die zweite Uberlieferung dagegen läßt den art. 5, den Sächsischen Kurstreit betreffend, vollständig aus und weist auch sonst noch Unrichtigkeiten auf: in der Uberschrift ist der Charakter der Frankfurter Versamm- lung vom 6 Dezember 1434 falsch gedeutet (vgl. die erste Anm. zu nr. 264a) und der art. 14 ist in sein gerades Gegenteil verkehrt (vgl. die dritte Anm. zu nr. 264a). Zu diesen drei Uberlieferungen kommt noch ein Bruchstück, art. 1, 2 und 11 in lateinischer Ubersetzung enthaltend; es stammt aus derselben Quelle wie die zweite Uber- lieferung, folgt dort unmittelbar auf diese und weist auch am Schluß von art. 11 auf diese zurück; Uberschrift und Wortlaut der drei Artikel sind aber durchaus von jener abweichend, und die Uberschrift giebt, im Gegensatz zu der der zweiten Uberlieferung, den Charakter der Frankfurter Dezemberversammlung korrekt wieder. Der nähere Zu-
Einleitung. 493 A. Konferenz der reichsständischen Gesandten zu Frankfurt 1434 Dezember 6 nr. 259-274. a. Ausschreiben und Besuch nr. 259-263. Von dem Ausschreiben Kaiser Sigmunds vom 27 September 1434, in dem der neue 5 Verhandlungsmodus entwickelt und begründet und die Konferenz der reichsständischen Gesandten nach Frankfurt berufen wurde, ist uns nur die für die Städte bestimmte Aus- fertigung (nr. 259) erhalten geblieben. Daß auch an die übrigen Stände, ausgenommen vielleicht die Reichsritterschaft — sie wird wenigstens nicht erwähnt —, ein solches er- ging, wird, abgeschen davon, daß es selbstverständlich ist, ausdrücklich in den städtischen Exemplaren bezeugt, und die an Straßburg gerichtete Ausfertigung trägt infolge von Nach- lässigkeit des Schreibers, obwohl sie Original ist, sogar noch Spuren davon, daß ihr ein für einen Kurfürsten bestimmtes Exemplar als Vorlage gedient hat: auch die Verschie- denheit in der Bezeichnung des Datierungstages und in der Person des Kontrasignieren- den, die die Straßburger und die Ulmer Exemplare des Ausschreibens untereinander auf- 15 weisen, möchte wohl damit zusammenhängen. Eine Liste der Teilnehmer an der Versammlung ist nicht vorhanden, doch ist es möglich aus den städtischen Korrespondenzen (nrr. 260�263 und nrr. 269 u. 271) und aus der offiziellen Aufzeichnung über die Verhandlungen (nr. 266) eine solche zusammenzu- stellen. Die sechs Kurfürsten waren sämtlich vertreten — nur die Gesandten des Kur- 20 fürsten von Mainz, Gf. Reinhard von Hanau und Herr Wiprecht von Helmstad, wer- den mit Namen genannt —, von den Fürsten nur Herzog Albrecht von Österreich und Markgraf Jakob von Baden, von den Frei� und Reichsstädten nur Köln, Straßburg, Nürnberg, Speier, Friedberg und natürlich Frankfurt. Gesandte von Herren werden nur im allgemeinen erwähnt, ohne daß letztere namentlich bezeichnet würden. Stellvertreter 25 des Kaisers war der Deutschmeister Eberhard von Seinsheim; das Baseler Konzil hatte den Abt von Maulbronn, den päpstlichen Auditor Johann von Palomar und den Propst Tilman von St. Florin zu Koblenz geschickt. 10 40 45 b. Kaiserliche Propositionen nr. 264-264b. Die kaiserliche Vorlage, ein Verzeichnis von sechzehn aufeinander folgenden Arti- 3o keln, ist zugleich mit dem Ausschreiben vom 27 September 1434, wohl als Einlage in dieses, an die Reichsstände versandt worden. Wir besitzen von ihr drei Uberlieferungen: das Original der Vorlage, wie es an die Stände verschickt wurde (nr. 264), eine latei- nische Ubersetzung unbekannter Herkunft (nr. 264") und eine zweite lateinische Uber- setzung, die die einzelnen Artikel zum Teil in sehr verkürzter Form wiedergiebt, auf oder 35 bald nach dem Frankfurter Tage vom 8 Mai 1435 entstanden und von Andreas Pfaffen- dorf an den Deutschordenshochmeister Paul von Rusdorf eingesandt ist (nr. 264b). In dieser letzten Uberlieferung zählt die Vorlage wie in der ersten sechzehn Ar- tikel, allerdings mit mehrfacher Umstellung; die zweite Uberlieferung dagegen läßt den art. 5, den Sächsischen Kurstreit betreffend, vollständig aus und weist auch sonst noch Unrichtigkeiten auf: in der Uberschrift ist der Charakter der Frankfurter Versamm- lung vom 6 Dezember 1434 falsch gedeutet (vgl. die erste Anm. zu nr. 264a) und der art. 14 ist in sein gerades Gegenteil verkehrt (vgl. die dritte Anm. zu nr. 264a). Zu diesen drei Uberlieferungen kommt noch ein Bruchstück, art. 1, 2 und 11 in lateinischer Ubersetzung enthaltend; es stammt aus derselben Quelle wie die zweite Uber- lieferung, folgt dort unmittelbar auf diese und weist auch am Schluß von art. 11 auf diese zurück; Uberschrift und Wortlaut der drei Artikel sind aber durchaus von jener abweichend, und die Uberschrift giebt, im Gegensatz zu der der zweiten Uberlieferung, den Charakter der Frankfurter Dezemberversammlung korrekt wieder. Der nähere Zu-
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494 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. sammenhang der beiden Stücke ist nicht ersichtlich; wir haben gleichwohl die drei Ar- tikel des Bruchstückes in zweiter Spalte zu den betreffenden Artikeln der zweiten Uber- lieferung gesetzt. Der Inhalt der kaiserlichen Vorlage ist oben schon kurz angedeutet 1: wir haben dabei zwei Gruppen von Fragen, solche von aktueller und solche von dauernder Bedeu- tung, unterscheiden können. Diesen Gesichtspunkt hat freilich der Verfasser der sechzehn Artikel bei ihrer Redaktion nicht im Auge gehabt, gleichwohl läßt sich, im Gegensatz zu so vielen mittelalterlichen Schriftstücken ähnlichen Charakters, eine gewisse Disposition nicht verkennen: 1) art. 1-2 fordern ganz allgemein die Herstellung eines geordneten Rechts- und Friedenszustandes und die Respektierung der weltlichen Gewalt 2, 2) art. 3-6 be- 10 treffen aktuelle Fälle von Rechts- und Friedensstörung und von Mißachtung der kaiser- lichen Gewalt durch weltliche Stände, 3) art. 7-10 verlangen die Regelung des Verhält- nisses zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt, 4) art. 12�13 — art. 11 bildet gewisser- maßen den Ubergang zwischen Gruppe 3 und 4 — betreffen wirtschaftliche Fragen, 5) art. 14-16 spezielle Fragen der Rechtspflege. Einige Schwierigkeiten macht art. 4, der die Unterwerfung Herzog Ludwigs des Alteren von Baiern-Ingolstadt verlangt. Dieser war doch schon am 11 August 1434 vom Kaiser wieder zu Gnaden aufgenommen3? Wir möchten daher die Vermutung aus- sprechen, daß die Vorlage schon vor dem Ulmer Reichstage, vielleicht noch zu Basel, ent- standen ist und für den Ulmer Tag bestimmt war: alle übrigen Artikel würden dazu 20 ebenso gut stimmen, als wenn man die Entstehung des Stückes erst in die Zeit des Regensburger Tages setzt. Zu Ulm wären dann die Artikel aus Mangel an Zeit oder wegen des schwachen Besuches4 nicht zur Vorlage gebracht, und später, als man sie als Programm für den Frankfurter Tag verschickte, vergaß man die durch den Gang der politischen Entwicklung inzwischen notwendig gewordenen Anderungen an ihnen 15 vorzunehmen. 15 c. Strafsburger Vorberatung über die kaiserlichen Propositionen nr. 265. Ehe die Gesandten der Reichsstände in Frankfurt zusammentraten, sollten diese die kaiserliche Vorlage in ihren Räten begutachten lassen. Daß die Kurfürsten dem nachgekommen sind, ergiebt die ausdrückliche Erklärung ihrer Gesandten in der Antwort, 30 die auf der Frankfurter Konferenz dem Vertreter des Kaisers erteilt wurde 5; Einzel- heiten sind jedoch nicht bekannt geworden. Von Vorberatungen der übrigen Reichsstände erfahren wir nichts, mit einer Ausnahme: von Straßburg ist ein ausführliches Gutachten (nr. 265) über die sechzehn Artikel erhalten. In der äußeren Gestalt schließt es sich eng an den Wortlaut und die Artikelzäh- 35 lung der kaiserlichen Vorlage. Was den Inhalt betrifft, zeigt es eine vierfache Stellung- nahme: art. 1 und 12 (Beseitigung der Mängel im Gerichtsverfahren und des Wuchers) kommen für Straßburg nicht in Betracht, art. 11 (Erhebung des Hussitengeldes) findet ungünstige Aufnahme, art. 3-7, 9 und 14 (zumeist Fragen aktueller Politik betreffend) sollen gemeinsam mit den anderen Städten beraten werden und endlich art. 2, 8, 10, 13, 40 15 und 16 (zumeist chronische Ubelstände betreffend) werden beifällig aufgenommen. d. Verhandlungen der Frankfurter Gesandtenkonferenz über die kaiserlichen Propositionen nr. 266. Das einzige Stück, das wir unter dieser Rubrik zu bringen vermögen, enthält zwei Bestandteile, deren jeder auch selbständig zum Abdruck hätte kommen können. Da es Vgl p. 491-492. In nr. 264b ist art. 2 zur Gruppe 5 gestellt, wohin er auch paßt, 1 3 5 Vgl. nr. 212. Vgl. Sigmunds Außerung in unserer nr. 259. Vgl. nr. 266. 45
494 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. sammenhang der beiden Stücke ist nicht ersichtlich; wir haben gleichwohl die drei Ar- tikel des Bruchstückes in zweiter Spalte zu den betreffenden Artikeln der zweiten Uber- lieferung gesetzt. Der Inhalt der kaiserlichen Vorlage ist oben schon kurz angedeutet 1: wir haben dabei zwei Gruppen von Fragen, solche von aktueller und solche von dauernder Bedeu- tung, unterscheiden können. Diesen Gesichtspunkt hat freilich der Verfasser der sechzehn Artikel bei ihrer Redaktion nicht im Auge gehabt, gleichwohl läßt sich, im Gegensatz zu so vielen mittelalterlichen Schriftstücken ähnlichen Charakters, eine gewisse Disposition nicht verkennen: 1) art. 1-2 fordern ganz allgemein die Herstellung eines geordneten Rechts- und Friedenszustandes und die Respektierung der weltlichen Gewalt 2, 2) art. 3-6 be- 10 treffen aktuelle Fälle von Rechts- und Friedensstörung und von Mißachtung der kaiser- lichen Gewalt durch weltliche Stände, 3) art. 7-10 verlangen die Regelung des Verhält- nisses zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt, 4) art. 12�13 — art. 11 bildet gewisser- maßen den Ubergang zwischen Gruppe 3 und 4 — betreffen wirtschaftliche Fragen, 5) art. 14-16 spezielle Fragen der Rechtspflege. Einige Schwierigkeiten macht art. 4, der die Unterwerfung Herzog Ludwigs des Alteren von Baiern-Ingolstadt verlangt. Dieser war doch schon am 11 August 1434 vom Kaiser wieder zu Gnaden aufgenommen3? Wir möchten daher die Vermutung aus- sprechen, daß die Vorlage schon vor dem Ulmer Reichstage, vielleicht noch zu Basel, ent- standen ist und für den Ulmer Tag bestimmt war: alle übrigen Artikel würden dazu 20 ebenso gut stimmen, als wenn man die Entstehung des Stückes erst in die Zeit des Regensburger Tages setzt. Zu Ulm wären dann die Artikel aus Mangel an Zeit oder wegen des schwachen Besuches4 nicht zur Vorlage gebracht, und später, als man sie als Programm für den Frankfurter Tag verschickte, vergaß man die durch den Gang der politischen Entwicklung inzwischen notwendig gewordenen Anderungen an ihnen 15 vorzunehmen. 15 c. Strafsburger Vorberatung über die kaiserlichen Propositionen nr. 265. Ehe die Gesandten der Reichsstände in Frankfurt zusammentraten, sollten diese die kaiserliche Vorlage in ihren Räten begutachten lassen. Daß die Kurfürsten dem nachgekommen sind, ergiebt die ausdrückliche Erklärung ihrer Gesandten in der Antwort, 30 die auf der Frankfurter Konferenz dem Vertreter des Kaisers erteilt wurde 5; Einzel- heiten sind jedoch nicht bekannt geworden. Von Vorberatungen der übrigen Reichsstände erfahren wir nichts, mit einer Ausnahme: von Straßburg ist ein ausführliches Gutachten (nr. 265) über die sechzehn Artikel erhalten. In der äußeren Gestalt schließt es sich eng an den Wortlaut und die Artikelzäh- 35 lung der kaiserlichen Vorlage. Was den Inhalt betrifft, zeigt es eine vierfache Stellung- nahme: art. 1 und 12 (Beseitigung der Mängel im Gerichtsverfahren und des Wuchers) kommen für Straßburg nicht in Betracht, art. 11 (Erhebung des Hussitengeldes) findet ungünstige Aufnahme, art. 3-7, 9 und 14 (zumeist Fragen aktueller Politik betreffend) sollen gemeinsam mit den anderen Städten beraten werden und endlich art. 2, 8, 10, 13, 40 15 und 16 (zumeist chronische Ubelstände betreffend) werden beifällig aufgenommen. d. Verhandlungen der Frankfurter Gesandtenkonferenz über die kaiserlichen Propositionen nr. 266. Das einzige Stück, das wir unter dieser Rubrik zu bringen vermögen, enthält zwei Bestandteile, deren jeder auch selbständig zum Abdruck hätte kommen können. Da es Vgl p. 491-492. In nr. 264b ist art. 2 zur Gruppe 5 gestellt, wohin er auch paßt, 1 3 5 Vgl. nr. 212. Vgl. Sigmunds Außerung in unserer nr. 259. Vgl. nr. 266. 45
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Einleitung. 495 indes in allen unseren Vorlagen — nur die Colmarer hat den zweiten Bestandteil über- haupt nicht — als zusammengehöriges Ganzes behandelt ist, so haben wir bei dem Ab- druck uns ebenfalls daran gehalten und es unter einer Nummer wiedergegeben (nr. 266), jedoch mit deutlicher Kennzeichnung der beiden in ihm enthaltenen Bestandteile. Der erste von diesen ist das Gutachten der reichsständischen Gesandten über die sechzehn Artikel: es ist in engem formellen Anschluß an diese gehalten, läßt aber merk- würdigerweise den art. 16 (Reform der Westfälischen Gerichte) vermissen; der zweite Be- standteil ist die Antwort, die die Gesandten dem Vertreter des Kaisers erteilten und in der sie die relative Ergebnislosigkeit ihrer Verhandlungen begründeten. Der Beurteilung des Gutachtens der Gesandten mögen folgende kurze Bemerkungen dienen. Die art. 4, 5 und 9 (Unterwerfung Hzg. Ludwigs von Baiern-Ingolstadt, Ver- weisung des Sächsischen Kurstreites vom Konzil an den Kaiser und Abstellung der päpst- lichen Provisionen für Deutsche Bistümer) hatten in der Zwischenzeit, die seit dem Ent- stehen der kaiserlichen Vorlage 1 bis zum Zusammentritt der Gesandtenkonferenz ver- 15 strichen war, durch den Gang der Ereignisse ihre Erledigung gefunden oder waren wenig- stens einer solchen näher gebracht: es wurde daher von ihrer weiteren Begutachtung ab- geschen. Art. 11 (Erhebung des Hussitengeldes) wurde von der Beratung abgesetzt und der Beschlußfassung des künftigen Reichstages überwiesen. Von den übrigen Artikeln fanden die, die aktuelle Fragen betrafen, zum Teil eine ziemlich nichtssagende Beant- 20 wortung, so art. 3 und 10 (Friedensstiftung in Deutschen Territorien und Wiedergewin- nung des Kirchenstaates für den Papst); art. 6 (Zurückweisung Burgundischer Präten- sionen) wurde eingehend und vorsichtig erörtert: dem Kaiser wurde vorgeschlagen, zunächst die Hilfe des weltlichen und, wenn das nicht fruchtete, des geistlichen Rechts anzurufen; wenn das alles ohne Erfolg bleibe, sollten Kaiser und Reichsstände das Nötige veran- 25 lassen, um die zum Reich gehörigen Gebiete bei diesem zu behaupten; art. 7 (Abordnung einer kurfürstlichen Gesandtschaft zum Konzil zur Unterstützung der kaiserlichen Anfor- derungen an dieses) wurde gutgeheißen. Die Begutachtung der Artikel, die die Bekämpfung dauernder Mißstände in den inneren Verhältnissen des Reiches ins Auge faßtten, zeigt deutlich, daß man sich über die so geeigneten Mittel zu ihrer Beseitigung hinreichend klar war und alles nur auf die Mög- lichkeit einer strengen Durchführung ankam: die Einteilung Deutschlands in vier Land- friedenskreise (art. 1), die bessere Besetzung der kaiserlichen und Reichsgerichte (art. 2), die Ausdehnung der Zeugenfähigkeit auf jeden rechtschaffenen Mann (art. 14), die Be- seitigung der Immunitäten für Mörder, Diebe und Räuber durch Kaiser und Konzil 35 (art. 15), die strenge Beobachtung der weltlichen und geistlichen Wucherverbote (art. 12), die Schaffung einer einheitlichen Gold- und Silbermünze durch das ganze Reich (art. 13), das alles sind Vorschläge, die, ausgeführt, großen und schweren Schäden hätten abhelfen können. Beachtenswert ist der Zusatz, den drei unserer Vorlagen zu dem Gutachten über 40 art. 9 aufweisen: es ist wohl das erste Mal, daß die Beschwerde über finanzielle Bedrückung Deutschlands durch die Kurie so dürr und unumwunden auf einer reichs- ständischen Versammlung ausgesprochen wurde. Späterhin freilich gehörte sie zum eisernen Bestandteil der „Beschwerden der Deutschen Nation“. Weshalb sich dieser Zusatz nicht in allen Vorlagen unseres Stückes findet, haben wir leider nicht ermitteln 45 können. Gesonderte Beratungen haben außerdem stattgehabt zwischen den Gesandten des Baseler Konzils, einiger Herren und der Städte, und zwar über Fragen des Geleits- wesens 2. 10 Vgl. p. 494 Zeile 16ff. 2 Vgl. nr. 268 art. 15.
Einleitung. 495 indes in allen unseren Vorlagen — nur die Colmarer hat den zweiten Bestandteil über- haupt nicht — als zusammengehöriges Ganzes behandelt ist, so haben wir bei dem Ab- druck uns ebenfalls daran gehalten und es unter einer Nummer wiedergegeben (nr. 266), jedoch mit deutlicher Kennzeichnung der beiden in ihm enthaltenen Bestandteile. Der erste von diesen ist das Gutachten der reichsständischen Gesandten über die sechzehn Artikel: es ist in engem formellen Anschluß an diese gehalten, läßt aber merk- würdigerweise den art. 16 (Reform der Westfälischen Gerichte) vermissen; der zweite Be- standteil ist die Antwort, die die Gesandten dem Vertreter des Kaisers erteilten und in der sie die relative Ergebnislosigkeit ihrer Verhandlungen begründeten. Der Beurteilung des Gutachtens der Gesandten mögen folgende kurze Bemerkungen dienen. Die art. 4, 5 und 9 (Unterwerfung Hzg. Ludwigs von Baiern-Ingolstadt, Ver- weisung des Sächsischen Kurstreites vom Konzil an den Kaiser und Abstellung der päpst- lichen Provisionen für Deutsche Bistümer) hatten in der Zwischenzeit, die seit dem Ent- stehen der kaiserlichen Vorlage 1 bis zum Zusammentritt der Gesandtenkonferenz ver- 15 strichen war, durch den Gang der Ereignisse ihre Erledigung gefunden oder waren wenig- stens einer solchen näher gebracht: es wurde daher von ihrer weiteren Begutachtung ab- geschen. Art. 11 (Erhebung des Hussitengeldes) wurde von der Beratung abgesetzt und der Beschlußfassung des künftigen Reichstages überwiesen. Von den übrigen Artikeln fanden die, die aktuelle Fragen betrafen, zum Teil eine ziemlich nichtssagende Beant- 20 wortung, so art. 3 und 10 (Friedensstiftung in Deutschen Territorien und Wiedergewin- nung des Kirchenstaates für den Papst); art. 6 (Zurückweisung Burgundischer Präten- sionen) wurde eingehend und vorsichtig erörtert: dem Kaiser wurde vorgeschlagen, zunächst die Hilfe des weltlichen und, wenn das nicht fruchtete, des geistlichen Rechts anzurufen; wenn das alles ohne Erfolg bleibe, sollten Kaiser und Reichsstände das Nötige veran- 25 lassen, um die zum Reich gehörigen Gebiete bei diesem zu behaupten; art. 7 (Abordnung einer kurfürstlichen Gesandtschaft zum Konzil zur Unterstützung der kaiserlichen Anfor- derungen an dieses) wurde gutgeheißen. Die Begutachtung der Artikel, die die Bekämpfung dauernder Mißstände in den inneren Verhältnissen des Reiches ins Auge faßtten, zeigt deutlich, daß man sich über die so geeigneten Mittel zu ihrer Beseitigung hinreichend klar war und alles nur auf die Mög- lichkeit einer strengen Durchführung ankam: die Einteilung Deutschlands in vier Land- friedenskreise (art. 1), die bessere Besetzung der kaiserlichen und Reichsgerichte (art. 2), die Ausdehnung der Zeugenfähigkeit auf jeden rechtschaffenen Mann (art. 14), die Be- seitigung der Immunitäten für Mörder, Diebe und Räuber durch Kaiser und Konzil 35 (art. 15), die strenge Beobachtung der weltlichen und geistlichen Wucherverbote (art. 12), die Schaffung einer einheitlichen Gold- und Silbermünze durch das ganze Reich (art. 13), das alles sind Vorschläge, die, ausgeführt, großen und schweren Schäden hätten abhelfen können. Beachtenswert ist der Zusatz, den drei unserer Vorlagen zu dem Gutachten über 40 art. 9 aufweisen: es ist wohl das erste Mal, daß die Beschwerde über finanzielle Bedrückung Deutschlands durch die Kurie so dürr und unumwunden auf einer reichs- ständischen Versammlung ausgesprochen wurde. Späterhin freilich gehörte sie zum eisernen Bestandteil der „Beschwerden der Deutschen Nation“. Weshalb sich dieser Zusatz nicht in allen Vorlagen unseres Stückes findet, haben wir leider nicht ermitteln 45 können. Gesonderte Beratungen haben außerdem stattgehabt zwischen den Gesandten des Baseler Konzils, einiger Herren und der Städte, und zwar über Fragen des Geleits- wesens 2. 10 Vgl. p. 494 Zeile 16ff. 2 Vgl. nr. 268 art. 15.
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496 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. e. Städtische Beratungen über den Ratschlag der reichsständischen Gesandten nr. 267-274. Die Beschlüsse der Frankfurter Gesandtenkonferenz über die Propositionen des Kai- sers waren, wie wir gesehen haben, auf Hintersichbringen gefaßt: es hatten also, ehe sie vor den Reichstag gebracht wurden, neue Beratungen seitens der einzelnen Stände statt- zufinden. Aufzeichnungen über solche sind uns indes nur für zwei Städte überliefert: Frankfurt und Straßburg (s. nrr. 267 und 268). Der gröfte Teil der Beschlüsse fand den Beifall beider Städte; nur in zwei Punkten machten sie wesentliche Bedenken gel- tend: bezüglich der Landfriedensgesetzgebung und der Schaffung der einheitlichen Münze. Straßburg wollte von einem Landfrieden überhaupt nichts wissen, da nach seiner Behaup- tung im Elsaß dafür kein Bedürfnis empfunden wurde, Frankfurt wollte ihn nur, wenn 10 zur Bestreitung der Organisationskosten nicht neue Zölle errichtet würden, sondern die Mit- glieder des Landfriedens die Ausgaben je nach Verhältnis jeder aus seiner Tasche bezahlten; Einheitlichkeit der Münze hielten beide Städte nur für die Goldmünze für wünschenswert, für die Silbermünze wegen der vielen lokalen Verschiedenheiten sogar für unmöglich. Außter diesen Einzelberatungen sollten aber, so waren die auf der Frankfurter Ge- 15 sandtenkonferenz anwesenden Städtevertreter übereingekommen, vor dem Reichstage gemein- same Besprechungen aller Reichs- und Freistädte stattfinden: Frankfurt lud dazu zum 3 April ein (nrr. 269 und 270). Ehe man jedoch in Frankfurt zusammenkam, wurden noch lokale Tage angesetzt: von Ulm für den Schwäbischen Städtebund auf den 6 Fe- bruar (nr. 272), von Straßburg für die Schweizerischen, Elsässischen und Breisgauischen 20 Städte nach Breisach auf den 7 Februar (nr. 271), von Nürnberg für die Fränkischen Städte auf den 9 März (nr. 274). Ob diese Tage zustande gekommen sind, erfahren wir nicht; möglich ist, daß die in nr. 276 erwähnte Versammlung des Schwäbischen Städte- bundes mit dem für den 6 Februar geplanten Tage identisch ist. Auch von der beabsich- tigten Vorbesprechung aller Städte zu Frankfurt am 3 April ist nichts bekannt geworden: 25 aus nr. 277 möchte man fast schließen, daß sie überhaupt nicht stattgefunden hat. B. Reichstag zu Frankfurt 1435 Mai 8 nr. 275-281. a. Ausschreiben und Besuch nr. 275-278. Von dem Ausschreiben K. Sigmunds zum 8 Mai 1435 (nr. 275), das am 13 Fe- bruar erlassen wurde, ist uns nur die für die Städte bestimmte Ausfertigung erhalten: 30 eine Notiz des Nürnberger Jahresregisters läßt uns jedoch erkennen, daß Nürnberg auch mit der Ubermittelung von Einladungsschreiben an Fürsten und Herren vom Kaiser be- traut war (vgl. nr. 285). Der Besuch des Tages war äußerst schwach. Der Kaiser hatte sein Erscheinen von vornherein nur als möglich hingestellt; er kam nicht und schickte als seinen Ver- 35 treter wiederum den Deutschmeister Eberhard von Seinsheim. Von den Kurfürsten und Fürsten waren nur die Kurfürsten von Mainz und Köln in eigener Person anwesend; die anderen Kurfürsten waren nur zum Teil — wer, ist nicht gesagt — durch ihre Räte vertreten (vgl. nrr. 279 und 280); Fürsten, Herren und Städteboten werden zwar im all- gemeinen erwähnt, aber mit Namen genannt sind nur Graf Emicho von Leiningen (vgl. nr. 280) und Nürnberg (vgl. nrr. 282 und 285); hinzu kommt natürlich noch Frankfurt. Das Baseler Konzil hatte den Bischof Johann von Lübeck, den Abt Johann von Maul- bronn und den Auditor Dr. Heinrich Fleckel gesandt (vgl. nr. 278); der Deutschorden war durch den Bruder Andreas Pfaffendorf vertreten (vgl. nr. 281). 40 b. Berichte über den Tag nr. 279-281. Der Geringfügigkeit des Besuches, den der Reichstag fand, entspricht die Dürftig- keit des Materials, das über ihn erhalten ist. Aus unseren drei Berichten (nrr. 279-281) 45
496 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. e. Städtische Beratungen über den Ratschlag der reichsständischen Gesandten nr. 267-274. Die Beschlüsse der Frankfurter Gesandtenkonferenz über die Propositionen des Kai- sers waren, wie wir gesehen haben, auf Hintersichbringen gefaßt: es hatten also, ehe sie vor den Reichstag gebracht wurden, neue Beratungen seitens der einzelnen Stände statt- zufinden. Aufzeichnungen über solche sind uns indes nur für zwei Städte überliefert: Frankfurt und Straßburg (s. nrr. 267 und 268). Der gröfte Teil der Beschlüsse fand den Beifall beider Städte; nur in zwei Punkten machten sie wesentliche Bedenken gel- tend: bezüglich der Landfriedensgesetzgebung und der Schaffung der einheitlichen Münze. Straßburg wollte von einem Landfrieden überhaupt nichts wissen, da nach seiner Behaup- tung im Elsaß dafür kein Bedürfnis empfunden wurde, Frankfurt wollte ihn nur, wenn 10 zur Bestreitung der Organisationskosten nicht neue Zölle errichtet würden, sondern die Mit- glieder des Landfriedens die Ausgaben je nach Verhältnis jeder aus seiner Tasche bezahlten; Einheitlichkeit der Münze hielten beide Städte nur für die Goldmünze für wünschenswert, für die Silbermünze wegen der vielen lokalen Verschiedenheiten sogar für unmöglich. Außter diesen Einzelberatungen sollten aber, so waren die auf der Frankfurter Ge- 15 sandtenkonferenz anwesenden Städtevertreter übereingekommen, vor dem Reichstage gemein- same Besprechungen aller Reichs- und Freistädte stattfinden: Frankfurt lud dazu zum 3 April ein (nrr. 269 und 270). Ehe man jedoch in Frankfurt zusammenkam, wurden noch lokale Tage angesetzt: von Ulm für den Schwäbischen Städtebund auf den 6 Fe- bruar (nr. 272), von Straßburg für die Schweizerischen, Elsässischen und Breisgauischen 20 Städte nach Breisach auf den 7 Februar (nr. 271), von Nürnberg für die Fränkischen Städte auf den 9 März (nr. 274). Ob diese Tage zustande gekommen sind, erfahren wir nicht; möglich ist, daß die in nr. 276 erwähnte Versammlung des Schwäbischen Städte- bundes mit dem für den 6 Februar geplanten Tage identisch ist. Auch von der beabsich- tigten Vorbesprechung aller Städte zu Frankfurt am 3 April ist nichts bekannt geworden: 25 aus nr. 277 möchte man fast schließen, daß sie überhaupt nicht stattgefunden hat. B. Reichstag zu Frankfurt 1435 Mai 8 nr. 275-281. a. Ausschreiben und Besuch nr. 275-278. Von dem Ausschreiben K. Sigmunds zum 8 Mai 1435 (nr. 275), das am 13 Fe- bruar erlassen wurde, ist uns nur die für die Städte bestimmte Ausfertigung erhalten: 30 eine Notiz des Nürnberger Jahresregisters läßt uns jedoch erkennen, daß Nürnberg auch mit der Ubermittelung von Einladungsschreiben an Fürsten und Herren vom Kaiser be- traut war (vgl. nr. 285). Der Besuch des Tages war äußerst schwach. Der Kaiser hatte sein Erscheinen von vornherein nur als möglich hingestellt; er kam nicht und schickte als seinen Ver- 35 treter wiederum den Deutschmeister Eberhard von Seinsheim. Von den Kurfürsten und Fürsten waren nur die Kurfürsten von Mainz und Köln in eigener Person anwesend; die anderen Kurfürsten waren nur zum Teil — wer, ist nicht gesagt — durch ihre Räte vertreten (vgl. nrr. 279 und 280); Fürsten, Herren und Städteboten werden zwar im all- gemeinen erwähnt, aber mit Namen genannt sind nur Graf Emicho von Leiningen (vgl. nr. 280) und Nürnberg (vgl. nrr. 282 und 285); hinzu kommt natürlich noch Frankfurt. Das Baseler Konzil hatte den Bischof Johann von Lübeck, den Abt Johann von Maul- bronn und den Auditor Dr. Heinrich Fleckel gesandt (vgl. nr. 278); der Deutschorden war durch den Bruder Andreas Pfaffendorf vertreten (vgl. nr. 281). 40 b. Berichte über den Tag nr. 279-281. Der Geringfügigkeit des Besuches, den der Reichstag fand, entspricht die Dürftig- keit des Materials, das über ihn erhalten ist. Aus unseren drei Berichten (nrr. 279-281) 45
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Einleitung. 497 5 erhellt, daß der Tag ohne jedes Ergebnis blieb: man beschloß, am 19 Juni wieder in Frankfurt zusammenzukommen, nachdem inzwischen jeder Reichsstand einen Landfriedens- entwurf hatte anfertigen lassen als Vorarbeit für die gemeinsame Beratung auf dem neuen Tage (vgl. nr. 279), und man geriet in ziemlich erregte Auseinandersetzungen mit den Gesandten des Konzils, die von dem Reichstag eine Zusage bezüglich der auf dem Ba- seler Reichstage beschlossenen Hussitensteuer und bezüglich des Schutzes für die Konzils- besucher zu erlangen suchten (vgl. nr. 280). C. Beabsichtigter Reichstag zu Frankfurt 1435 Juni 19 nr. 282-283. Noch schlimmer sah es um den Tag aus, der für den 19 Juni nach Frankfurt 10 angesetzt war: Fürsten und Herren waren überhaupt nicht gekommen; vertreten waren die Kurfürsten von Mainz, von der Pfalz und von Brandenburg, von den Städten nur Straßburg, Mainz und Worms. Entschuldigt hatten sich nur Nürnberg, Augsburg und Gelnhausen (vgl. nr. 283). Auch der Kaiser hatte diesmal keinen Vertreter gesandt. Von irgendwelchen Beratungen konnte natürlich keine Rede sein. 15 D. Städtische Ausgaben aus Anlafs der Tage zu Frankfurt nr. 284-285. Von städtischen Kosten aus Anlaß der Frankfurter Tage können wir nur die von Frankfurt und Nürnberg beibringen (nrr. 284 und 285): daß wir die betreffenden No- tizen nicht den einzelnen Tagen zugeteilt haben, wird wohl nicht erst gerechtfertigt zu werden brauchen. Aus dem Verzeichnis der Frankfurter Ausgaben ersieht man den Um- 20 fang der Korrespondenz, die Frankfurt aus Anlaß der Tage erwuchs. E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Hzg. Philipp von Burgund nr. 286-296. Wir knüpfen mit den hier gegebenen Akten unmittelbar an lit. E der Abteilung „Reichstag zu Ulm" an; als Anhang bezeichnen wir sie, weil die Aktion, deren Nieder- 25 schlag sie sind, völlig unabhängig von den Beratungen der Frankfurter Tage stattfand. Die Verhandlungen Sigmunds mit den Böhmen, die diesen im Hochsommer 1434 hinderten, sofort den Kampf gegen Burgund, dem Bündnisvertrag mit Frankreich gemäß, zu beginnen, hatten zu Regensburg einen vorläufigen Abschluß gefunden 1, anderseits hatten in Frankreich die auf das Deutsche Bündnis gesetzten Erwartungen den Krieg gegen so den Burgundischen Herzog aufs neue belebt 2. So mochte Sigmund die Zeit für gekommen halten, nun auch seinerseits die Folgerungen aus dem Bündnis zu zichen; ohne ab- zuwarten, welche Aufnahme seine Proposition3 in der Burgundischen Sache bei den Reichsständen finden würde, erklärte er dem Herzog den Krieg (nr. 286) und forderte Fürsten und Städte auf, den Burgunder als Feind des Reiches, der mit diesem im 35 Kriegszustande sich befinde, zu behandeln (nr. 287). Aber gegen diese Politik des Kai- sers erhoben sich viele Widerstände. Herzog Philipp wandte sich in einem Manifest an die Deutschen Stände (nr. 289); diese selbst verhielten sich zu der Aufforderung des Kaisers möglichst ablehnend (vgl. nrr. 288, 291, 293, 296); die Englischen Gesandten am Konzil suchten zu vermitteln (vgl. nrr. 290 u. 291), und das Konzil selbst, das schon auf 40 dem Regensburger Tage zum Frieden geraten 4 hatte, wiederholte seine Mahnungen. Und es hatte Erfolg: Sigmund versprach für die Dauer des Konzils Frieden halten zu wollen 1 Vgl. Palacky, Geschichte von Böhmen 3, III, 180. Vgl. Münchner histor. Jahrb. 1866 p. 378. Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 3 Vgl. nr. 264 art. 6. Vgl. nr. 248 art. 2, 6 u. 7. 63
Einleitung. 497 5 erhellt, daß der Tag ohne jedes Ergebnis blieb: man beschloß, am 19 Juni wieder in Frankfurt zusammenzukommen, nachdem inzwischen jeder Reichsstand einen Landfriedens- entwurf hatte anfertigen lassen als Vorarbeit für die gemeinsame Beratung auf dem neuen Tage (vgl. nr. 279), und man geriet in ziemlich erregte Auseinandersetzungen mit den Gesandten des Konzils, die von dem Reichstag eine Zusage bezüglich der auf dem Ba- seler Reichstage beschlossenen Hussitensteuer und bezüglich des Schutzes für die Konzils- besucher zu erlangen suchten (vgl. nr. 280). C. Beabsichtigter Reichstag zu Frankfurt 1435 Juni 19 nr. 282-283. Noch schlimmer sah es um den Tag aus, der für den 19 Juni nach Frankfurt 10 angesetzt war: Fürsten und Herren waren überhaupt nicht gekommen; vertreten waren die Kurfürsten von Mainz, von der Pfalz und von Brandenburg, von den Städten nur Straßburg, Mainz und Worms. Entschuldigt hatten sich nur Nürnberg, Augsburg und Gelnhausen (vgl. nr. 283). Auch der Kaiser hatte diesmal keinen Vertreter gesandt. Von irgendwelchen Beratungen konnte natürlich keine Rede sein. 15 D. Städtische Ausgaben aus Anlafs der Tage zu Frankfurt nr. 284-285. Von städtischen Kosten aus Anlaß der Frankfurter Tage können wir nur die von Frankfurt und Nürnberg beibringen (nrr. 284 und 285): daß wir die betreffenden No- tizen nicht den einzelnen Tagen zugeteilt haben, wird wohl nicht erst gerechtfertigt zu werden brauchen. Aus dem Verzeichnis der Frankfurter Ausgaben ersieht man den Um- 20 fang der Korrespondenz, die Frankfurt aus Anlaß der Tage erwuchs. E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Hzg. Philipp von Burgund nr. 286-296. Wir knüpfen mit den hier gegebenen Akten unmittelbar an lit. E der Abteilung „Reichstag zu Ulm" an; als Anhang bezeichnen wir sie, weil die Aktion, deren Nieder- 25 schlag sie sind, völlig unabhängig von den Beratungen der Frankfurter Tage stattfand. Die Verhandlungen Sigmunds mit den Böhmen, die diesen im Hochsommer 1434 hinderten, sofort den Kampf gegen Burgund, dem Bündnisvertrag mit Frankreich gemäß, zu beginnen, hatten zu Regensburg einen vorläufigen Abschluß gefunden 1, anderseits hatten in Frankreich die auf das Deutsche Bündnis gesetzten Erwartungen den Krieg gegen so den Burgundischen Herzog aufs neue belebt 2. So mochte Sigmund die Zeit für gekommen halten, nun auch seinerseits die Folgerungen aus dem Bündnis zu zichen; ohne ab- zuwarten, welche Aufnahme seine Proposition3 in der Burgundischen Sache bei den Reichsständen finden würde, erklärte er dem Herzog den Krieg (nr. 286) und forderte Fürsten und Städte auf, den Burgunder als Feind des Reiches, der mit diesem im 35 Kriegszustande sich befinde, zu behandeln (nr. 287). Aber gegen diese Politik des Kai- sers erhoben sich viele Widerstände. Herzog Philipp wandte sich in einem Manifest an die Deutschen Stände (nr. 289); diese selbst verhielten sich zu der Aufforderung des Kaisers möglichst ablehnend (vgl. nrr. 288, 291, 293, 296); die Englischen Gesandten am Konzil suchten zu vermitteln (vgl. nrr. 290 u. 291), und das Konzil selbst, das schon auf 40 dem Regensburger Tage zum Frieden geraten 4 hatte, wiederholte seine Mahnungen. Und es hatte Erfolg: Sigmund versprach für die Dauer des Konzils Frieden halten zu wollen 1 Vgl. Palacky, Geschichte von Böhmen 3, III, 180. Vgl. Münchner histor. Jahrb. 1866 p. 378. Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 3 Vgl. nr. 264 art. 6. Vgl. nr. 248 art. 2, 6 u. 7. 63
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498 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. (vgl. nrr. 294 und 295). Es war wohl weniger die Rücksicht auf das Konzil, als die Einsicht von der Unmöglichkeit eines bewaffneten Vorgehens angesichts der Lauheit der Reichsstände, die den Kaiser zu dieser Nachgiebigkeit bewog. Aber eine, zwar nicht ge- wollte Folge hat das Vorgehen Sigmunds doch gehabt: es bestärkte den Herzog von Bur- gund in seinem Wunsch nach Aussöhnung mit Frankreich. Schon Ende 1434 begann er Verhandlungen in dem Sinne 1, und am 21 September 1435 machte er zu Arras seinen Frieden mit dem königlichen Gegner: eine der Bedingungen war der Verzicht Karls VII auf das Bündnis mit Kaiser Sigmund 2. F. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation verfallenen Reichsgutes nr. 297-300. Auch die hier mitgeteilten Akten stehen in keinem engeren Zusammenhange mit den Beratungen der Frankfurter Tage; wohl aber passen die Bestrebungen, die sie illu- strieren, sehr gut zu der allgemeinen Tendenz von Sigmunds Deutscher Politik, wie sie, etwas übertrieben, Hermann Korner in seinen Bemerkungen 3 über den Frankfurter Tag kennzeichnet. Die Revindikation von Reichsgut, die Konrad von Weinsberg in unserer nr. 297 anbefohlen wird, betrifft nur das südwestliche Deutschland; die Ausdehnung dieser Aktion auf das ganze Reich würden wir in den nrr. 299 und 300 zu sehen haben, wenn diese beiden Stücke nicht zu so erheblichen Bedenken Anlaß gäben (vgl. die Anm. zu nr. 299). Wie Konrad von Weinsberg dem kaiserlichen Befehl nachgekommen ist, zeigt nr. 298. Von bemerkenswerten Erfolgen wird nichts berichtet. 10 15 29 A. Konferenz der reichsständischen Gesandten zu Frankfurt 1434 Dezember 6 nr. 259-274. a. Ausschreiben und Besuch nr. 259�263. 1434 Sept. 27 259. K. Sigmund an genannte Städte einzeln: zu Regensburg ist beschlossen, einen gemeinen Tag auf den 6 Dezember nach Frankfurt auszuschreiben, wo von Gesandten der Reichs- 25 stände über die beigefügten Artikel beraten und ein weiterer Tag nach Frankfurt zur endgültigen Beschlußfassung angesagt werden soll; letzteren will er in eigener Person besuchen. Fordert zur Beschickung des Tages auf. 1434 September 27 Regensburg. An Straßburg: S aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 148 fol. 26 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Auf der Rückseite die gleichzeitige Kanzleinotiz Presentata vigilia Andree [Nov. 29, 30 also erst 2 Monate nach Datum des Briefes]. Der Brief war ursprünglich in der nur für einen Kur- fürsten bestimmten Fassung niedergeschrieben; nachher, als er an eine Stadt gesandt werden sollte, wurde von demselben Schreiber in der Regel die zweite Person des Pronomen personale und possess. Singularis in die zweite Person Pluralis korrigiert und dem entsprechend auch die Flexionssilben der Verba verändert. Diese Korrekturen sind von uns in den Varianten nicht besonders angemerkt. Auch 35 die meisten Abweichungen von N sind irrtümlicherweise unverändert gelassene Wendungen aus dem an einen Kurfürsten gerichteten Exemplar. An Ulm und die ihm verbündeten Städte: N coll. Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 32 (blau) cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Den burgermaistern und reten zû Ulme und der andern stetten in Swaben die mit in in einung sin unsern 40 und des richs lieben getrúwen. Es folgen unmittelbar die 16 Artikel, vgl. nr. 264. An Mainz: M coll. Druck in Eberhart Windeckes Denkwürdigkeiten etc. ed. Altmann p. 383- 385 (früher schon gedruckt bei Mencken, Scriptores rer. Germ. 1, 1256). Adresse Dem ersamen burger- 1 Vgl. Martène, Ampl. coll. 8, 785-786. 2 Vgl. art. 38 des Friedensvertrages bei du Fresne de Beaucourt, Histoire de Charles VII T. 2, p. 552. 3 Vgl. p. 492. 45
498 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. (vgl. nrr. 294 und 295). Es war wohl weniger die Rücksicht auf das Konzil, als die Einsicht von der Unmöglichkeit eines bewaffneten Vorgehens angesichts der Lauheit der Reichsstände, die den Kaiser zu dieser Nachgiebigkeit bewog. Aber eine, zwar nicht ge- wollte Folge hat das Vorgehen Sigmunds doch gehabt: es bestärkte den Herzog von Bur- gund in seinem Wunsch nach Aussöhnung mit Frankreich. Schon Ende 1434 begann er Verhandlungen in dem Sinne 1, und am 21 September 1435 machte er zu Arras seinen Frieden mit dem königlichen Gegner: eine der Bedingungen war der Verzicht Karls VII auf das Bündnis mit Kaiser Sigmund 2. F. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation verfallenen Reichsgutes nr. 297-300. Auch die hier mitgeteilten Akten stehen in keinem engeren Zusammenhange mit den Beratungen der Frankfurter Tage; wohl aber passen die Bestrebungen, die sie illu- strieren, sehr gut zu der allgemeinen Tendenz von Sigmunds Deutscher Politik, wie sie, etwas übertrieben, Hermann Korner in seinen Bemerkungen 3 über den Frankfurter Tag kennzeichnet. Die Revindikation von Reichsgut, die Konrad von Weinsberg in unserer nr. 297 anbefohlen wird, betrifft nur das südwestliche Deutschland; die Ausdehnung dieser Aktion auf das ganze Reich würden wir in den nrr. 299 und 300 zu sehen haben, wenn diese beiden Stücke nicht zu so erheblichen Bedenken Anlaß gäben (vgl. die Anm. zu nr. 299). Wie Konrad von Weinsberg dem kaiserlichen Befehl nachgekommen ist, zeigt nr. 298. Von bemerkenswerten Erfolgen wird nichts berichtet. 10 15 29 A. Konferenz der reichsständischen Gesandten zu Frankfurt 1434 Dezember 6 nr. 259-274. a. Ausschreiben und Besuch nr. 259�263. 1434 Sept. 27 259. K. Sigmund an genannte Städte einzeln: zu Regensburg ist beschlossen, einen gemeinen Tag auf den 6 Dezember nach Frankfurt auszuschreiben, wo von Gesandten der Reichs- 25 stände über die beigefügten Artikel beraten und ein weiterer Tag nach Frankfurt zur endgültigen Beschlußfassung angesagt werden soll; letzteren will er in eigener Person besuchen. Fordert zur Beschickung des Tages auf. 1434 September 27 Regensburg. An Straßburg: S aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 148 fol. 26 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Auf der Rückseite die gleichzeitige Kanzleinotiz Presentata vigilia Andree [Nov. 29, 30 also erst 2 Monate nach Datum des Briefes]. Der Brief war ursprünglich in der nur für einen Kur- fürsten bestimmten Fassung niedergeschrieben; nachher, als er an eine Stadt gesandt werden sollte, wurde von demselben Schreiber in der Regel die zweite Person des Pronomen personale und possess. Singularis in die zweite Person Pluralis korrigiert und dem entsprechend auch die Flexionssilben der Verba verändert. Diese Korrekturen sind von uns in den Varianten nicht besonders angemerkt. Auch 35 die meisten Abweichungen von N sind irrtümlicherweise unverändert gelassene Wendungen aus dem an einen Kurfürsten gerichteten Exemplar. An Ulm und die ihm verbündeten Städte: N coll. Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 32 (blau) cop. chart. coaeva. Uber dem Stück die Adresse Den burgermaistern und reten zû Ulme und der andern stetten in Swaben die mit in in einung sin unsern 40 und des richs lieben getrúwen. Es folgen unmittelbar die 16 Artikel, vgl. nr. 264. An Mainz: M coll. Druck in Eberhart Windeckes Denkwürdigkeiten etc. ed. Altmann p. 383- 385 (früher schon gedruckt bei Mencken, Scriptores rer. Germ. 1, 1256). Adresse Dem ersamen burger- 1 Vgl. Martène, Ampl. coll. 8, 785-786. 2 Vgl. art. 38 des Friedensvertrages bei du Fresne de Beaucourt, Histoire de Charles VII T. 2, p. 552. 3 Vgl. p. 492. 45
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. a) Ausschreiben und Besuch nr. 259-263. 499 meister unde rat der stat zû Menz unsern und des riches lieben getruwen. Wir haben in unseren Textnoten nur sachliche Varianten aus Altmanns Druck angemerkt, die stets mit unserer Vorlage N übereinstimmen. — Regest bei Aschbach 4, 502 und Eberhart Windecke, Leben König Sigmunds, übers. von v. Hagen p. 264 Anm. 2. — Erwähnt Pfister, Geschichte von Schwaben 4, 409-410; Aschbach 4, 5 234 und Droysen, Gesch. d. Preuß. Politik 1, 583-584 Anm. 1. Sigmund von gots genaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des richs und zu Hungern zu Beheim etc. kunig. Lieben getrewen. wiewol wir, syther der zijt wir die sweren burden des hei- ligen Romischen richs uff uns namen, unser gemute allczyt willig und geneyget gewest 10 und noch alls billich ist, das wir alle unfurige “ und unordenliche b sache in demselben riche und Dutschen landen nyderlegen und -drucken und friden recht und ordenlicheid widerumb uffrucken und gepflanczen mochten uns und dem riche zu eren und allen un- sern undertanen und lieben getrewen zu nucze und zu gutem, wiewol wir ouch solichs manichmal flissiglich versucht und besunder syther wir unsere keyserliche gezirde em- 15 pfingen und gen Basel qwamen allen unsern kurfursten fursten graven frien herren uch und andern steten geschreben begeret und geboten hatten eynmal gen Basel und dor- nach eynmal gen Ulm zu uns zu komen und uns in solichen sachen zu raten und das beste furzunemen helffen, also sin doch dieselben unser kurfursten fursten und die an- dern nit also folliglich gekomen, das wir ichts mercklichs dorinn byßher hetten mogen 2o gehandeln oder besliessen: wann nu ye maniche und vil swere und treffliche sachen und stucke, die wir in unserm keiserlichen gemute lange zyt bedacht haben, notdurfftig sin fur uns und das heilge riche Dutsche lande und den gemeinen nutz fur hand zu nemen und zu ordnen nach notdurfft und dem besten, so han wir uß solichen sachen yetzunt alhie mit unsern kurfursten andern fursten graven herren und steten, die by 25 uns gewest sin, ernstlich geredt und han mit irem rade, uff das man die sachen dester bedechtlicher furgenemen und auch dester ee etwas guts dorinn nach noturfft besliessen muge, einen gemeinen tag gen Franckfurt genant und gesaczt uff sand Niclas tag schirst Dez. 6 komende, also das sich ein yglicher hie zwischen uff solich stucke mit seinen frunden bedechtlich berate und umb mynner koste und durch belder ußrichtung willen zwen oder drey seiner e merkelichen rete von seiner meynung und rate in solichen puncten eygent- lich underweisete schicke mit unsern folmechtigen sendboten, die wir dann uff die zeit do han wollen und ouch mitd ewern und der andern kurfursten fursten graven hern und stete, die wir dann dorumb gemeinlich ernstlich beschribene han, machtboten und freunden sich dann furter und gruntlicher nach noturfft dovon zu underreden und dann 35 doselbs eins andern gerůmen tages eins zu werden und uns den zu verkunden, dohin wir dann mit der hilf gots ye selbs in unser eygenen person und ouch desgleich ir und sy komen g mogen alle sulch sachen zum besten endlich zu besliessen. und do- rumb so begernh wir und gebiten eûch mit ernstem fleisse von Romischer keyserlicher macht, das ir noch heutestag mitsampt euren reten i uber solich vorberurte stucke, als 40 wir ûch die dann hirinn verzeichent schicken 1, sitzet mit k in dorauß und, ob uch ouch ichts anders mee doselbst furzunemen noturfftig1 und gut sein bedeucht, uch bedecht- lich underredet und dornach uff den obgenanten sand Niclas tag zwenm oder drey euer Dez. 6 trefflichen " frunde von euerm rate und meynunge in den sachen underwiset, der ° einer sich uff muncze verstee 2, gen Franckfurt zu unsern und P ander unserr kurfursten fur- 30 45 a) N unser neige statt unfurige. b) N unordenlichs. c) NM add. treffenlichen und. d) NM mit unsern kur- fursten anderer fursten — stetten statt mit ewern — stete. e) S beschuben, f) NM sie und ir. g) NM add. und schickent. h) N begeren und gebieten wir. i) NM om. mitsampt — reten. k) NM uch davon statt mit — dorauß. 1) N notdurft. m) N zwene dri oder mee statt zwen — drey. n) NM add. und verstendigen. o) NM om. der — verstee. p) om. NM. 50 1 nr. 264, 2 Mit Rücksicht auf nr. 264 art. 13. 63 *
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. a) Ausschreiben und Besuch nr. 259-263. 499 meister unde rat der stat zû Menz unsern und des riches lieben getruwen. Wir haben in unseren Textnoten nur sachliche Varianten aus Altmanns Druck angemerkt, die stets mit unserer Vorlage N übereinstimmen. — Regest bei Aschbach 4, 502 und Eberhart Windecke, Leben König Sigmunds, übers. von v. Hagen p. 264 Anm. 2. — Erwähnt Pfister, Geschichte von Schwaben 4, 409-410; Aschbach 4, 5 234 und Droysen, Gesch. d. Preuß. Politik 1, 583-584 Anm. 1. Sigmund von gots genaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des richs und zu Hungern zu Beheim etc. kunig. Lieben getrewen. wiewol wir, syther der zijt wir die sweren burden des hei- ligen Romischen richs uff uns namen, unser gemute allczyt willig und geneyget gewest 10 und noch alls billich ist, das wir alle unfurige “ und unordenliche b sache in demselben riche und Dutschen landen nyderlegen und -drucken und friden recht und ordenlicheid widerumb uffrucken und gepflanczen mochten uns und dem riche zu eren und allen un- sern undertanen und lieben getrewen zu nucze und zu gutem, wiewol wir ouch solichs manichmal flissiglich versucht und besunder syther wir unsere keyserliche gezirde em- 15 pfingen und gen Basel qwamen allen unsern kurfursten fursten graven frien herren uch und andern steten geschreben begeret und geboten hatten eynmal gen Basel und dor- nach eynmal gen Ulm zu uns zu komen und uns in solichen sachen zu raten und das beste furzunemen helffen, also sin doch dieselben unser kurfursten fursten und die an- dern nit also folliglich gekomen, das wir ichts mercklichs dorinn byßher hetten mogen 2o gehandeln oder besliessen: wann nu ye maniche und vil swere und treffliche sachen und stucke, die wir in unserm keiserlichen gemute lange zyt bedacht haben, notdurfftig sin fur uns und das heilge riche Dutsche lande und den gemeinen nutz fur hand zu nemen und zu ordnen nach notdurfft und dem besten, so han wir uß solichen sachen yetzunt alhie mit unsern kurfursten andern fursten graven herren und steten, die by 25 uns gewest sin, ernstlich geredt und han mit irem rade, uff das man die sachen dester bedechtlicher furgenemen und auch dester ee etwas guts dorinn nach noturfft besliessen muge, einen gemeinen tag gen Franckfurt genant und gesaczt uff sand Niclas tag schirst Dez. 6 komende, also das sich ein yglicher hie zwischen uff solich stucke mit seinen frunden bedechtlich berate und umb mynner koste und durch belder ußrichtung willen zwen oder drey seiner e merkelichen rete von seiner meynung und rate in solichen puncten eygent- lich underweisete schicke mit unsern folmechtigen sendboten, die wir dann uff die zeit do han wollen und ouch mitd ewern und der andern kurfursten fursten graven hern und stete, die wir dann dorumb gemeinlich ernstlich beschribene han, machtboten und freunden sich dann furter und gruntlicher nach noturfft dovon zu underreden und dann 35 doselbs eins andern gerůmen tages eins zu werden und uns den zu verkunden, dohin wir dann mit der hilf gots ye selbs in unser eygenen person und ouch desgleich ir und sy komen g mogen alle sulch sachen zum besten endlich zu besliessen. und do- rumb so begernh wir und gebiten eûch mit ernstem fleisse von Romischer keyserlicher macht, das ir noch heutestag mitsampt euren reten i uber solich vorberurte stucke, als 40 wir ûch die dann hirinn verzeichent schicken 1, sitzet mit k in dorauß und, ob uch ouch ichts anders mee doselbst furzunemen noturfftig1 und gut sein bedeucht, uch bedecht- lich underredet und dornach uff den obgenanten sand Niclas tag zwenm oder drey euer Dez. 6 trefflichen " frunde von euerm rate und meynunge in den sachen underwiset, der ° einer sich uff muncze verstee 2, gen Franckfurt zu unsern und P ander unserr kurfursten fur- 30 45 a) N unser neige statt unfurige. b) N unordenlichs. c) NM add. treffenlichen und. d) NM mit unsern kur- fursten anderer fursten — stetten statt mit ewern — stete. e) S beschuben, f) NM sie und ir. g) NM add. und schickent. h) N begeren und gebieten wir. i) NM om. mitsampt — reten. k) NM uch davon statt mit — dorauß. 1) N notdurft. m) N zwene dri oder mee statt zwen — drey. n) NM add. und verstendigen. o) NM om. der — verstee. p) om. NM. 50 1 nr. 264, 2 Mit Rücksicht auf nr. 264 art. 13. 63 *
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500 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1434 Sept. 27 sten graven herrn und stete sendboten und frunden schicket sich mit denselben in vor- gerurter masse volliglicher nach noturfft zu underreden und ouch eins andern tages zu vereinen und uns den zu verkunden, uff den wir dann, ob got wil, so wir solichen rat- slag, der dann doselbs zu Franckfurt beslossen und uns zugesandt wirt, sehen und fur uns nemen und mercken, das der zu besliessung und furgang solicher stucke geen mag, ye selbs gewißlich komen wollen alle die sachen nach euerm a und der andern rate zu enden seliglich und zu besliessen, nach dem dann das uns und dem rich erlich und den gemeinen Deutschen landen, ob got wil, nutzlich und gut sein wirdet. und wollet b ouch ye also schicken, uff das sulchs gut und lobliche sach euernthalb nicht gesumet werden. das ist unser ernste begerung. geben zu Regensburg ame montag vord Michaelis 10 unser rich des Hungerischen etc. im 48 des Romischen im 25 des Beheimschen im 15 und des keysertums im andern jaren. [in verso] Den ersamen meister und rat der stat zu Straßburg unsern und des richs liben getreuen. Ad mandatum domini imperatoris Caspare Sligk cancellarius. 5 15 1434 260. Augsburg an Frankfurt: bittet, es wegen Nichtbeschickung des am 6 Dezember Dez. 1 bevorstehenden Tages bei den Teilnehmern zu entschuldigen und ihm Mitteilungen über die Verhandlungen zu machen. 1434 Dezember 1. Aus Augsburg Stadt-A. Briefb. III fol. 343 nr. 1419 conc. chart. Uber dem Stück Den von Frankfurt. Der Schreiber ist sehr unsicher im Gebrauch der Vokalzeichen; viel- 20 leicht kann da und dort das Zeichen für i angenommen werden, wo wir e setzten. Den fürsichtigen ersamen und weisen burgermaister und rat der statt Franckfurt unsern besundern gûten und lieben frewnden embieten wir die rautgeben der statt zû Augspurg unser frewntlich willig dienst und was wir eren und gütz vermůgen zů voran Dez. 6 berait. lieben frewnd. wie ain tag in ewer statt uf nu sant Niclaus tag zûnâchst 25 fürgenomen ist sachen halb, alz ewch wol wissentlich istf, und den wir gern gesücht und unser erber rautsbottschaft deßhalb unz gen Ulm ußgevertiget und der empfolhen hetten mit gemainer stett bottschaft fûro zû dem tag ze vollreiten, damit si dest sicherer vollziehen mocht, und nû dieselb unser bottschaft vernam, wie die stett der Swabischen verainung ir erber ratsbottschaft zû dirr zeit villeicht veientschaft halb nicht getruweten 30 ze schicken: also ist dieselb unser ratsbottschaft wider herhaim komen und getruwet och nicht hinab ze komen veintschaft halb, so wir haben. iedoch haben wir ain ganz getrüwen zû ewer ersamkait uns hieruf nach dem allerfrewntlichesten gen den, so zû dem tag komen werden, ze verantwürten, damit unser abwesung zum besten gekert und in dehainer argen vermerket werd (denn wir ie zû allen gûten sachen ze dienen wol- 85 genaigt und willig weren unverdrossenlich, als verr sich das gebûrete) und, ob ichtzit da fürgenomen und vergriffen wûrd, sovil und ewch an g minne, uns gepûrlich und not- dûrftig were ze verkünden, bei disem botten schriftlich wissen ze lassen. dez alles wir ewer ersamer weißhait in ganzem wol getrüwen vleissiclich bitten, als wir denn aller frewntschaft ain unzweifenlichs ganz getruwen zû ewer lieb haben. das stett uns mit 40 allem vleiß umb ewer fürsichtige h weißhait frewntlichen zû beschulden. geben uf mitwochen nach sant Andres dez hailigen zwôlfbotten tag anno domini 1434. 1434 Dez. 1 1434 Dez. 4 261. Jakob Brune, Johann von Holzhausen und Konrad Neuhaus an Frankfurt: bitten wiederholt für den Abt von Maulbronn und andere Mitglieder der Konzilsbotschaft a) NM irem und uwer frunde statt euerm — andern b) S wollest. c) om. N. d) NM nach sant Mauricien tage 45 [Sept. 27] statt vor Michaelis. e) N Theodericus Ebbracht siatt Caspar — cancellarius. f) in Vorl. sachen — wissentlich ist von einer andern gleichzeit. Hand hineinkorrigiert. g) zu cm. ain? das folgende Wort nicht gans deutlich, scheint mynn mit Uberstrich. h) Forl. fúrsichtigen?
500 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1434 Sept. 27 sten graven herrn und stete sendboten und frunden schicket sich mit denselben in vor- gerurter masse volliglicher nach noturfft zu underreden und ouch eins andern tages zu vereinen und uns den zu verkunden, uff den wir dann, ob got wil, so wir solichen rat- slag, der dann doselbs zu Franckfurt beslossen und uns zugesandt wirt, sehen und fur uns nemen und mercken, das der zu besliessung und furgang solicher stucke geen mag, ye selbs gewißlich komen wollen alle die sachen nach euerm a und der andern rate zu enden seliglich und zu besliessen, nach dem dann das uns und dem rich erlich und den gemeinen Deutschen landen, ob got wil, nutzlich und gut sein wirdet. und wollet b ouch ye also schicken, uff das sulchs gut und lobliche sach euernthalb nicht gesumet werden. das ist unser ernste begerung. geben zu Regensburg ame montag vord Michaelis 10 unser rich des Hungerischen etc. im 48 des Romischen im 25 des Beheimschen im 15 und des keysertums im andern jaren. [in verso] Den ersamen meister und rat der stat zu Straßburg unsern und des richs liben getreuen. Ad mandatum domini imperatoris Caspare Sligk cancellarius. 5 15 1434 260. Augsburg an Frankfurt: bittet, es wegen Nichtbeschickung des am 6 Dezember Dez. 1 bevorstehenden Tages bei den Teilnehmern zu entschuldigen und ihm Mitteilungen über die Verhandlungen zu machen. 1434 Dezember 1. Aus Augsburg Stadt-A. Briefb. III fol. 343 nr. 1419 conc. chart. Uber dem Stück Den von Frankfurt. Der Schreiber ist sehr unsicher im Gebrauch der Vokalzeichen; viel- 20 leicht kann da und dort das Zeichen für i angenommen werden, wo wir e setzten. Den fürsichtigen ersamen und weisen burgermaister und rat der statt Franckfurt unsern besundern gûten und lieben frewnden embieten wir die rautgeben der statt zû Augspurg unser frewntlich willig dienst und was wir eren und gütz vermůgen zů voran Dez. 6 berait. lieben frewnd. wie ain tag in ewer statt uf nu sant Niclaus tag zûnâchst 25 fürgenomen ist sachen halb, alz ewch wol wissentlich istf, und den wir gern gesücht und unser erber rautsbottschaft deßhalb unz gen Ulm ußgevertiget und der empfolhen hetten mit gemainer stett bottschaft fûro zû dem tag ze vollreiten, damit si dest sicherer vollziehen mocht, und nû dieselb unser bottschaft vernam, wie die stett der Swabischen verainung ir erber ratsbottschaft zû dirr zeit villeicht veientschaft halb nicht getruweten 30 ze schicken: also ist dieselb unser ratsbottschaft wider herhaim komen und getruwet och nicht hinab ze komen veintschaft halb, so wir haben. iedoch haben wir ain ganz getrüwen zû ewer ersamkait uns hieruf nach dem allerfrewntlichesten gen den, so zû dem tag komen werden, ze verantwürten, damit unser abwesung zum besten gekert und in dehainer argen vermerket werd (denn wir ie zû allen gûten sachen ze dienen wol- 85 genaigt und willig weren unverdrossenlich, als verr sich das gebûrete) und, ob ichtzit da fürgenomen und vergriffen wûrd, sovil und ewch an g minne, uns gepûrlich und not- dûrftig were ze verkünden, bei disem botten schriftlich wissen ze lassen. dez alles wir ewer ersamer weißhait in ganzem wol getrüwen vleissiclich bitten, als wir denn aller frewntschaft ain unzweifenlichs ganz getruwen zû ewer lieb haben. das stett uns mit 40 allem vleiß umb ewer fürsichtige h weißhait frewntlichen zû beschulden. geben uf mitwochen nach sant Andres dez hailigen zwôlfbotten tag anno domini 1434. 1434 Dez. 1 1434 Dez. 4 261. Jakob Brune, Johann von Holzhausen und Konrad Neuhaus an Frankfurt: bitten wiederholt für den Abt von Maulbronn und andere Mitglieder der Konzilsbotschaft a) NM irem und uwer frunde statt euerm — andern b) S wollest. c) om. N. d) NM nach sant Mauricien tage 45 [Sept. 27] statt vor Michaelis. e) N Theodericus Ebbracht siatt Caspar — cancellarius. f) in Vorl. sachen — wissentlich ist von einer andern gleichzeit. Hand hineinkorrigiert. g) zu cm. ain? das folgende Wort nicht gans deutlich, scheint mynn mit Uberstrich. h) Forl. fúrsichtigen?
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. a) Ausschreiben und Besuch nr. 259-263. 501 um Nachricht über das Kommen von Fürsten, Herren und Städten nach Frankfurt. 1434 Dezember 4 Eltville. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 36 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. a und o sind nicht immer zu unter- scheiden. Regest bei Janssen, Frankf. Reichskorr. 1, 402 nr. 742*. Unsern willigen dienst zúvur. lieben burgermaister. als wir uch kurzlichen ge- schriben han 1, wie das der apt von Mûlbron bi uns gewessen ist und uns gebeten han von sin und andir des heilgen consilium botschaeft 2 wegen sie vurschriben lassen wiessen, 10 wan unser gnedigsten herren des keiser potschaeft und andirn fursten und herren und stede frunde dar komen: also hat der vurgeschriben herre der apt aber darwsß mit uns geredet und besorgen, das ir sollichs vurgesset, das en sollichs nit zit gnug zu wiessen werde. herumb so were unser mainunge und bietten uch, ab uns herre herzoge Wyl- hellm herberge beslagen a habe b ader er und andir fursten und herren und steden dar 15 komen sin und wie es darumb gelegen ist und uch wissentlichen ist, das den ° apt und andir des consilium frunde wiessen lassen bi diessem potten und auch uns des abschrift senden. und were es, das nach kein triftlich potschaeft dar komen were, wan die dan dar quemen, das ir dan nit ein pottlon ansehent und schribet en das zu stûnt. da- tum zu Eltfel uf sanct Barbaren tag in 34. 1434 Dez. 4 20 [in verso] Den ersamen und weissen den burgermaistern zu Franckefürt unsen guten frunden debet litera. Jacob Brune Johan von Hulczhussen Chonrat Nuhus. a) orig. bestlagen? besslagen? b) orig add. und andir fursten und herren und stede dar komen sin. c) orig. dem? 1 Das Schreiben 1434 Dez. 2 (fer. 5 p. Andree) 25 in Frankf. Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386 b (Conc. Basil.) fol. 33 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Regest bei Janssen a. a. O. 1, 402 nr. 742. Am 19 November 1434 waren der Abt Johann 30 von Maulbronn, der päpstliche Auditor Johann von Palomar und der Propst Tilman von St. Florin in Koblenz vom Konzil beauftragt, in Mainz zwischen Klerus und Bürgerschaft zu vermitteln und den Frankfurter Tag vom 6 Dezember zu be- 35 suchen. (Haller, Conc Bas. 3, 253). — Am 20 No- vember hatte das Konzil dem Johann von Palomar, nachdem er über die Verwendung von 4000 rhein. Gulden Rechnung abgelegt hatte, Decharge erteilt und ihm 217 Gulden, die von den 4000 Gulden 40 übrig geblieben waren, für andere notwendige Aus- gaben überlassen; dat. Basilee 12 kal. decembris 1434. (Basel Staats-A. Ecclesiastica varia nr. 3 orig. membr. lit. pat. c. bulla plumb. pend.). Auf dem Bug dieser Urkunde finden sich Notizen von 45 Palomars Hand über die Verwendung der 217 Gul- den: dictos ducentos decem et septem florenos ex- pendi, quando per sacrum concilium fuimus missi ad Franckfordiam pro dieta ibi indicta et ad Ma- gunciam pro concordia inter clerum et civitatem 50 dominus Johannes abbas de Mulbrun dominus pre- positus sancti Florini et ego. qui recessimus dfie 26 novembris et stetimus sic, quod crastino epi- phanie [1435 Januar 7] abbas [et ego] recessimus, sed prepositus remansit ibi pro complendis ne- gociis. cui dimiſssis pro exlpensis futuris quadra- ginta florenis feceram ego expensas omnibus. et deinde feci domino abbati usque ad Spiram et michi usque Basileam, et quia non suficiebant dicti floreni, dominus legatus supleverat. habeo scripturam dicti domini abbatis, quomodo ego sol- veram predicta. Die hier erwähnte, übrigens von dem Abt von Maulbronn und dem Propst von St. Florin gemeinsam ausgestellte Urkunde vom 12 Januar 1435 bezeugt: daß Palomar vom 22 No- vember 1434 bis 7 Januar 1435 ihnen beiden und ihren Dienern necessarias de pecuniis sacri con- cilii liberaliter fecit expensas et ab Altavilla die 7 predicta recedens michi Tylemanno --- ad con- tinuandum tractatus predictos [zwischen Rlerus und Bürgerschaft von Mainz] ibidem relicto 40 florenos renenses pro expensis tradidit; ebenso habe Palomar ihm, dem Abt von Maulbronn, expensas usque in Spiram liberaliter zur Verfügung gestellt; zum Zeugnis habe er, der Abt, für sich und den Propst dies Schriftstück besiegelt ; dat. in dicto monasterio meo die 12 mensis januarii 1435 (Basel Staats-A. Ecclesiastica varia nr. 3 orig. chart. lit. pat. c. sig. in verso impr. del.).
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. a) Ausschreiben und Besuch nr. 259-263. 501 um Nachricht über das Kommen von Fürsten, Herren und Städten nach Frankfurt. 1434 Dezember 4 Eltville. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 36 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. a und o sind nicht immer zu unter- scheiden. Regest bei Janssen, Frankf. Reichskorr. 1, 402 nr. 742*. Unsern willigen dienst zúvur. lieben burgermaister. als wir uch kurzlichen ge- schriben han 1, wie das der apt von Mûlbron bi uns gewessen ist und uns gebeten han von sin und andir des heilgen consilium botschaeft 2 wegen sie vurschriben lassen wiessen, 10 wan unser gnedigsten herren des keiser potschaeft und andirn fursten und herren und stede frunde dar komen: also hat der vurgeschriben herre der apt aber darwsß mit uns geredet und besorgen, das ir sollichs vurgesset, das en sollichs nit zit gnug zu wiessen werde. herumb so were unser mainunge und bietten uch, ab uns herre herzoge Wyl- hellm herberge beslagen a habe b ader er und andir fursten und herren und steden dar 15 komen sin und wie es darumb gelegen ist und uch wissentlichen ist, das den ° apt und andir des consilium frunde wiessen lassen bi diessem potten und auch uns des abschrift senden. und were es, das nach kein triftlich potschaeft dar komen were, wan die dan dar quemen, das ir dan nit ein pottlon ansehent und schribet en das zu stûnt. da- tum zu Eltfel uf sanct Barbaren tag in 34. 1434 Dez. 4 20 [in verso] Den ersamen und weissen den burgermaistern zu Franckefürt unsen guten frunden debet litera. Jacob Brune Johan von Hulczhussen Chonrat Nuhus. a) orig. bestlagen? besslagen? b) orig add. und andir fursten und herren und stede dar komen sin. c) orig. dem? 1 Das Schreiben 1434 Dez. 2 (fer. 5 p. Andree) 25 in Frankf. Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386 b (Conc. Basil.) fol. 33 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Regest bei Janssen a. a. O. 1, 402 nr. 742. Am 19 November 1434 waren der Abt Johann 30 von Maulbronn, der päpstliche Auditor Johann von Palomar und der Propst Tilman von St. Florin in Koblenz vom Konzil beauftragt, in Mainz zwischen Klerus und Bürgerschaft zu vermitteln und den Frankfurter Tag vom 6 Dezember zu be- 35 suchen. (Haller, Conc Bas. 3, 253). — Am 20 No- vember hatte das Konzil dem Johann von Palomar, nachdem er über die Verwendung von 4000 rhein. Gulden Rechnung abgelegt hatte, Decharge erteilt und ihm 217 Gulden, die von den 4000 Gulden 40 übrig geblieben waren, für andere notwendige Aus- gaben überlassen; dat. Basilee 12 kal. decembris 1434. (Basel Staats-A. Ecclesiastica varia nr. 3 orig. membr. lit. pat. c. bulla plumb. pend.). Auf dem Bug dieser Urkunde finden sich Notizen von 45 Palomars Hand über die Verwendung der 217 Gul- den: dictos ducentos decem et septem florenos ex- pendi, quando per sacrum concilium fuimus missi ad Franckfordiam pro dieta ibi indicta et ad Ma- gunciam pro concordia inter clerum et civitatem 50 dominus Johannes abbas de Mulbrun dominus pre- positus sancti Florini et ego. qui recessimus dfie 26 novembris et stetimus sic, quod crastino epi- phanie [1435 Januar 7] abbas [et ego] recessimus, sed prepositus remansit ibi pro complendis ne- gociis. cui dimiſssis pro exlpensis futuris quadra- ginta florenis feceram ego expensas omnibus. et deinde feci domino abbati usque ad Spiram et michi usque Basileam, et quia non suficiebant dicti floreni, dominus legatus supleverat. habeo scripturam dicti domini abbatis, quomodo ego sol- veram predicta. Die hier erwähnte, übrigens von dem Abt von Maulbronn und dem Propst von St. Florin gemeinsam ausgestellte Urkunde vom 12 Januar 1435 bezeugt: daß Palomar vom 22 No- vember 1434 bis 7 Januar 1435 ihnen beiden und ihren Dienern necessarias de pecuniis sacri con- cilii liberaliter fecit expensas et ab Altavilla die 7 predicta recedens michi Tylemanno --- ad con- tinuandum tractatus predictos [zwischen Rlerus und Bürgerschaft von Mainz] ibidem relicto 40 florenos renenses pro expensis tradidit; ebenso habe Palomar ihm, dem Abt von Maulbronn, expensas usque in Spiram liberaliter zur Verfügung gestellt; zum Zeugnis habe er, der Abt, für sich und den Propst dies Schriftstück besiegelt ; dat. in dicto monasterio meo die 12 mensis januarii 1435 (Basel Staats-A. Ecclesiastica varia nr. 3 orig. chart. lit. pat. c. sig. in verso impr. del.).
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502 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1484 Dez. 6 262. Frankfurt an gen. Abgesandte des Baseler Konzils, die unterwegs sind: meldet, wer bis jetzt zu dem Tage daselbst angekommen und für wen Herberge bestellt ist. 1434 Dezember 6. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 39 conc. chart. Auf der Rückseite des Blattes steht der Schluß des Briefes, die Adresse 5 und folgende gleichzeitige Bemerkung Apt von Mulbron und des conciliums botschaft von dem tage Nicolai [Dez. 6] gesast der fursten botschaft. Gedruckt Janssen, Frankf. Reichskorr. 1, 403 nr. 743 nach unserer Vorlage. 1484 Dez. 6 Unsern willigen dinst zuvor. erwirdigen lieben herren. uns han unsere er- bern frundea, die wir iczunt von des gespans wegen zuschen den erbern herren der 10 paffheit und der stad zu Mencze geschicht han, von Eltvil geschriben 1 uwer wirdekeit verschriben wissen zu lassen, wie iz gelegen si umb unsers gnedigsten liebsten herren des Romschen keisers botschaft anderer unserer herren der fursten und stede frunde, als die iczunt gen Franckfurt kummen sullen etc. des biden wir uwer wirdekeit wissen, das wir uf diß male noch von keiner botschaft wissen, die bi uns si, dann der edel 15 herre grave Reynhard grave zu Hanauwe und herre Wiprecht von Helmstad ritter. die sin uf gestern gein Franckfurt kommen von wegen unsers gnedigen herren von Mencze, als wir vernomen han. und b nachdem wir ezlicher masse vernomen han, daz man meinte, qwem unser herre herzoge Wilhelm gein Franckfurt, so wurde er zum Dutschenhuse zu Sassinhusen bi uns zu herberge sin, so hatten wir unser botschaft iczunt in den Dut�20 schenhoff geschicht darumb eigentschaft zu erfarn, obe man mochte. dieselbe botschaft hat uns gesagit, daz der meister desselben Dutschen ordens in des qwem, als er in dem hofe were. und er fragete umb unsers herren herzuge Wilhelm gelegenheit. da wurde im geantwort, sie wisten uf diß male nit von sinen gnaden. so erfure er auch, daz man unsers herre herzoge Ludewigen phalzgrave bi Ryne und herzoge in Beyern des druch�25 sessen und her Rabans erzbischofs zu Triere botschaft zum Rade zu Sassinhusen her- berge bestalt hette. und konnen von eincher herberge, die von fursten- oder stede- frunden oder botschaften bi uns bestalt sin uber daz, als vor geschriben stet, noch nit erfarn oder gewissen. datum in die Nicolai anno 34. [in verso] Den erwirdigen in gote vater und herren dem abt zu Mulbron und andern des heiligen con- cilii zu Basel botschaft, als die iczunt uf dem wege sin gen Franckfurt zu kommen, unsern lieben herren und frunden. 30 1434 263. Frankfurt an die Abgesandten des Baseler Konzils: der Deutschmeister wird bei 35 Dez. 7 den bevorstehenden Verhandlungen den Kaiser vertreten; Besuch des Tages. 1434 Dezember 7. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 37 conc. chart. Uber dem Stück Item des conciliums frunden. Gedruckt Janssen, Frankf. Reichskorr. 1, 403-404 nr. 744 nach unserer Vorlage. 40 Dez. 6 Unsern willigen dinst zuvor. erwirdigen lieben herren. als wir uf gestern uwer wirdikeit geschriben 2 han von der zukunft wegen unsers gnedigsten liebsten herren des a) Vorl. unsere erbern frunde gleichzeitig korrigiert aus unsere frunde sendeboden, und dieses gleichzeitig korrigiert aus unsere der stede Franckfurt sendeboden. b) in Vorl. folgten nach und die — von dem Schreiber des Briefs wieder durchstrichenen — Worte wir wissen auch noch von keiner herberge, die unser gnediger herre herzoge 45 Wilhelm oder anderer fursten oder stede botschaft bi uns haben tun beslagen. nr. 261. nr. 262.
502 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1484 Dez. 6 262. Frankfurt an gen. Abgesandte des Baseler Konzils, die unterwegs sind: meldet, wer bis jetzt zu dem Tage daselbst angekommen und für wen Herberge bestellt ist. 1434 Dezember 6. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 39 conc. chart. Auf der Rückseite des Blattes steht der Schluß des Briefes, die Adresse 5 und folgende gleichzeitige Bemerkung Apt von Mulbron und des conciliums botschaft von dem tage Nicolai [Dez. 6] gesast der fursten botschaft. Gedruckt Janssen, Frankf. Reichskorr. 1, 403 nr. 743 nach unserer Vorlage. 1484 Dez. 6 Unsern willigen dinst zuvor. erwirdigen lieben herren. uns han unsere er- bern frundea, die wir iczunt von des gespans wegen zuschen den erbern herren der 10 paffheit und der stad zu Mencze geschicht han, von Eltvil geschriben 1 uwer wirdekeit verschriben wissen zu lassen, wie iz gelegen si umb unsers gnedigsten liebsten herren des Romschen keisers botschaft anderer unserer herren der fursten und stede frunde, als die iczunt gen Franckfurt kummen sullen etc. des biden wir uwer wirdekeit wissen, das wir uf diß male noch von keiner botschaft wissen, die bi uns si, dann der edel 15 herre grave Reynhard grave zu Hanauwe und herre Wiprecht von Helmstad ritter. die sin uf gestern gein Franckfurt kommen von wegen unsers gnedigen herren von Mencze, als wir vernomen han. und b nachdem wir ezlicher masse vernomen han, daz man meinte, qwem unser herre herzoge Wilhelm gein Franckfurt, so wurde er zum Dutschenhuse zu Sassinhusen bi uns zu herberge sin, so hatten wir unser botschaft iczunt in den Dut�20 schenhoff geschicht darumb eigentschaft zu erfarn, obe man mochte. dieselbe botschaft hat uns gesagit, daz der meister desselben Dutschen ordens in des qwem, als er in dem hofe were. und er fragete umb unsers herren herzuge Wilhelm gelegenheit. da wurde im geantwort, sie wisten uf diß male nit von sinen gnaden. so erfure er auch, daz man unsers herre herzoge Ludewigen phalzgrave bi Ryne und herzoge in Beyern des druch�25 sessen und her Rabans erzbischofs zu Triere botschaft zum Rade zu Sassinhusen her- berge bestalt hette. und konnen von eincher herberge, die von fursten- oder stede- frunden oder botschaften bi uns bestalt sin uber daz, als vor geschriben stet, noch nit erfarn oder gewissen. datum in die Nicolai anno 34. [in verso] Den erwirdigen in gote vater und herren dem abt zu Mulbron und andern des heiligen con- cilii zu Basel botschaft, als die iczunt uf dem wege sin gen Franckfurt zu kommen, unsern lieben herren und frunden. 30 1434 263. Frankfurt an die Abgesandten des Baseler Konzils: der Deutschmeister wird bei 35 Dez. 7 den bevorstehenden Verhandlungen den Kaiser vertreten; Besuch des Tages. 1434 Dezember 7. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen-Nachträge 1386b (Concilium Basiliense) fol. 37 conc. chart. Uber dem Stück Item des conciliums frunden. Gedruckt Janssen, Frankf. Reichskorr. 1, 403-404 nr. 744 nach unserer Vorlage. 40 Dez. 6 Unsern willigen dinst zuvor. erwirdigen lieben herren. als wir uf gestern uwer wirdikeit geschriben 2 han von der zukunft wegen unsers gnedigsten liebsten herren des a) Vorl. unsere erbern frunde gleichzeitig korrigiert aus unsere frunde sendeboden, und dieses gleichzeitig korrigiert aus unsere der stede Franckfurt sendeboden. b) in Vorl. folgten nach und die — von dem Schreiber des Briefs wieder durchstrichenen — Worte wir wissen auch noch von keiner herberge, die unser gnediger herre herzoge 45 Wilhelm oder anderer fursten oder stede botschaft bi uns haben tun beslagen. nr. 261. nr. 262.
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. b) Kaiserl. Propositionen nr. 264-264b. 503 Romschen keisers botschaft anderer fursten herren und stede frunde zu dieser zit gein Franckfurt etc.: des lassen wir uch wissen, das unsere frunde sieder bi dem erwirdigen herren dem meister Dutschordens gewest sin 1. dieselben unsere frunde uns gesagit han, das unser herre herzoge Wilhelm pfalzgrave bi Ryne und herzoge in Beyern zu 5 dieser zit nit gein Franckfurt kommen werde, als in derselbe meister gesagit habe, und demselben meister von unserm gnedigisten herren dem keiser und herzoge Wilhelm be- folhen si, die sache und artikele von unsers herren des keisers wegen mit fursten- herren- und stedefrunden vorzunemen, daz er auch also meine zu tun. und wir han ouch erfarn lassen, daz zu dieser zit zu Franckfurt sin der egnant Dutschmeister und 10 dieser hernach geschriben fursten botschaft: von Mencze von Colne von Triere herzoge Ludewigen des druchsessen herzoge Albrechten von Osterich des marggraven von Baden. so ist man iczunt auch wartende grave Heinrichen von Swarczburg gen Franckfurt zu datum in crastino kommen. hernoch mag sich uwere wirdikeit wissen zu richten. Nicolai episcopi anno 1434. 1434 Dez. 7 15 b. Kaiserliche Propositionen nr. 264-264b. 264. Verzeichnis der 16 Artikel, die K. Sigmund am 27 September 1434 vom Regensburger Tage aus den Reichsständen mitgeteilt hat zur Beratung durch ihre Gesandten auf einer Konferenz zu Frankfurt am 6 Dezember und zur endgültigen Verabschiedung auf einem dort anzusetzenden Reichstage. [ad 1434 September 27 Regensburg]. ſad 1434 Sept. 27) 25 30 35 S aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 159 fol. 11 not. chart. coaeva mit Verschickungs- schnitten. Wohl verschickt im Briefe des Kaisers an Straßburg 1434 Sept. 27, s. nr. 259. N coll. Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 32 (blau) cop. chart. coueva. Folgt unmittelbar auf Vorlage N von nr. 259. W coll. Druck in Eberhart Windeckes Denkwürdigkeiten etc. ed. Altmann p. 385-386 (früher schon gedruckt bei Mencken, Scriptores rer. Germ. T. 1 p. 125). Windeckes Quelle ist das von K. Sigmund am 27 Sept. 1434 an Mainz geschickte Exemplar, vgl. unsere nr. 259 Quellenbeschreibung unter M. Wir haben nur sachliche Abweichungen angemerkt. Gedruckt Wencker, Appar. et Instruct. Archiv. p. 327�329 wohl aus unserer Vorlage S; aus Wencker in Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede (Koch) Frank- furt 1747 T. 1 p. 150 (hier sind zu art. 1 u. 2 die betr. Abschnitte aus dem Ratschlag der reichsständischen Gesandten 1434 Dez. 6-11, vgl. unsere nr. 266, auszüglich hinzu- gefügt); Wencker u. Koch setzen das Stück fälschlich ins Jahr 1435; ebenfalls aus Wencker in hochdeutscher Ubersetzung bei Aschbach 4, 234�236. — Auszüglich erwähnt Droysen, Gesch. d. Preuß. Politik 1, 585-588; Windecke übers. von v. Hagen p. 264 Anm. 2; Pfister, Gesch. von Schwaben 4, 409-410. 20 [1] Item das man in a Dawtschen landen soliche ordnunge secz und mache, das einem b iglichen reith widerfaren můg, und daz ünredlich e widersagen krieg 40 und veintschaft abgetan werden. [2] Item das des reichs acht und aberacht und gehorsam gehalten werden. [3] Item das di krieg und zweiung, di in Dewtschen landen sind, niderglegt a) om. N. b) S einer. c) N unrecht. 1 Der Deutschmeister hatte wahrscheinlich den 45 Rat von Frankfurt gebeten, einige aus seiner Mitte an ihn abzuordnen, und diesen dann die im vor- liegenden Schreiben mitgeteilten Eröffnungen ge- macht. Vgl. den undatierten Entwurf eines Schrei- bens, dessen Empfänger und Absender zwar nicht genannt sind, das aber — was keines Beweises be- darf — von dem Frankfurter Rat an seine drei in der Mainzer Streitfrage zu Eltville vermittelnden Sendboten am 7 Dez. 1434 gerichtet wurde, in Frankfurt l. c. fol. 38.
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. b) Kaiserl. Propositionen nr. 264-264b. 503 Romschen keisers botschaft anderer fursten herren und stede frunde zu dieser zit gein Franckfurt etc.: des lassen wir uch wissen, das unsere frunde sieder bi dem erwirdigen herren dem meister Dutschordens gewest sin 1. dieselben unsere frunde uns gesagit han, das unser herre herzoge Wilhelm pfalzgrave bi Ryne und herzoge in Beyern zu 5 dieser zit nit gein Franckfurt kommen werde, als in derselbe meister gesagit habe, und demselben meister von unserm gnedigisten herren dem keiser und herzoge Wilhelm be- folhen si, die sache und artikele von unsers herren des keisers wegen mit fursten- herren- und stedefrunden vorzunemen, daz er auch also meine zu tun. und wir han ouch erfarn lassen, daz zu dieser zit zu Franckfurt sin der egnant Dutschmeister und 10 dieser hernach geschriben fursten botschaft: von Mencze von Colne von Triere herzoge Ludewigen des druchsessen herzoge Albrechten von Osterich des marggraven von Baden. so ist man iczunt auch wartende grave Heinrichen von Swarczburg gen Franckfurt zu datum in crastino kommen. hernoch mag sich uwere wirdikeit wissen zu richten. Nicolai episcopi anno 1434. 1434 Dez. 7 15 b. Kaiserliche Propositionen nr. 264-264b. 264. Verzeichnis der 16 Artikel, die K. Sigmund am 27 September 1434 vom Regensburger Tage aus den Reichsständen mitgeteilt hat zur Beratung durch ihre Gesandten auf einer Konferenz zu Frankfurt am 6 Dezember und zur endgültigen Verabschiedung auf einem dort anzusetzenden Reichstage. [ad 1434 September 27 Regensburg]. ſad 1434 Sept. 27) 25 30 35 S aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 159 fol. 11 not. chart. coaeva mit Verschickungs- schnitten. Wohl verschickt im Briefe des Kaisers an Straßburg 1434 Sept. 27, s. nr. 259. N coll. Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 32 (blau) cop. chart. coueva. Folgt unmittelbar auf Vorlage N von nr. 259. W coll. Druck in Eberhart Windeckes Denkwürdigkeiten etc. ed. Altmann p. 385-386 (früher schon gedruckt bei Mencken, Scriptores rer. Germ. T. 1 p. 125). Windeckes Quelle ist das von K. Sigmund am 27 Sept. 1434 an Mainz geschickte Exemplar, vgl. unsere nr. 259 Quellenbeschreibung unter M. Wir haben nur sachliche Abweichungen angemerkt. Gedruckt Wencker, Appar. et Instruct. Archiv. p. 327�329 wohl aus unserer Vorlage S; aus Wencker in Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede (Koch) Frank- furt 1747 T. 1 p. 150 (hier sind zu art. 1 u. 2 die betr. Abschnitte aus dem Ratschlag der reichsständischen Gesandten 1434 Dez. 6-11, vgl. unsere nr. 266, auszüglich hinzu- gefügt); Wencker u. Koch setzen das Stück fälschlich ins Jahr 1435; ebenfalls aus Wencker in hochdeutscher Ubersetzung bei Aschbach 4, 234�236. — Auszüglich erwähnt Droysen, Gesch. d. Preuß. Politik 1, 585-588; Windecke übers. von v. Hagen p. 264 Anm. 2; Pfister, Gesch. von Schwaben 4, 409-410. 20 [1] Item das man in a Dawtschen landen soliche ordnunge secz und mache, das einem b iglichen reith widerfaren můg, und daz ünredlich e widersagen krieg 40 und veintschaft abgetan werden. [2] Item das des reichs acht und aberacht und gehorsam gehalten werden. [3] Item das di krieg und zweiung, di in Dewtschen landen sind, niderglegt a) om. N. b) S einer. c) N unrecht. 1 Der Deutschmeister hatte wahrscheinlich den 45 Rat von Frankfurt gebeten, einige aus seiner Mitte an ihn abzuordnen, und diesen dann die im vor- liegenden Schreiben mitgeteilten Eröffnungen ge- macht. Vgl. den undatierten Entwurf eines Schrei- bens, dessen Empfänger und Absender zwar nicht genannt sind, das aber — was keines Beweises be- darf — von dem Frankfurter Rat an seine drei in der Mainzer Streitfrage zu Eltville vermittelnden Sendboten am 7 Dez. 1434 gerichtet wurde, in Frankfurt l. c. fol. 38.
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504 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. werden, nemlich in dem a stift zu Tryer 1 in den landen zu Gulch und Gelre2 und Tennemarckh 3 und Meydeburg 4. [4] Item von herzog Ludwigs 5 wegen von Inglstat, das der zu gehorsam un- sers herrn dez kaisers bracht werde b. [5] Item von des herzogen von Sachsen 6 wegen, als das concilium unserm 5 herrn dem keiser€ darumb geschriben hat. [6] Item von des herzogen von Burgûnden wegen 7, der vil lands drinhat, die dem reich zuegehôren, wiee dem zu tunde sei. [7 Item daz di kûrfürsten ir erberg potschaft zuf unsers herrn des g kaisers bot- schaft gein Pasel in das concilium senden 8, das di bei unsers herrn des kaisers 10 botschaft sein und h samentlichen in dem concilio darin arbaiten, daz in dem concilio gesatzt und geordent werd, das daz gaistlich gericht in werltlichen sachen und zwischen werltlichen personen nicht greiffe und wernltlichen richter wernltlichen sachen außrichten lossei etc., als sich das gepurt. [8] Item das daz gaistlich gericht dem werntlichen swerit geholfen 15 seik, also, wann ainer oder mer jar und tag in des reichs acht bleiben, das dann daz gaistlich gericht den oder di in den pan thûe, und desgleichen, wer jar und tag in dem pann belib, daz dann ein Romischer kaiser oder konig den in des 1 reichs acht thue etc., also daz ein swert dem andern geholfen und beigestendig sei. [9] Item das man in dem concilio daran sei, daz di bebste di bistumb in Dawt-20 schen landen, und sunderlich di bistumb, di derm kurfursten sein, nicht also nach willen geben und bestellen. [10] Item das concilium daran zu monen, darzu zu tûn, das dem babst gehol- fen werd. [11] Item zu rat zu werden von dez Hussengeltz wegen, das angeslagen ist, 25 das man darzu lawt orden, mit der wissen solich gelt ausgeben werd. [12] Item von manigveltigen ungepurlichen " grossem wucher und gesuch, di durch Kristen geschehen in Dawtschen landen?, weg dawider zu vinden. [13] Item von der munze wegen, zu besorgen, wann di von tag zu tag snoder wirt. [14] Item von den werltlichen gerichten, daz man nicht dann durch scheffen so zewgen mach °, darumb manige valscheit " ungericht bleibt, zu versorgen 1°. [15] Item daz niemant glait geben werd q morderen dieben und strossen- und kirchen- schindern, ez r wer’ dann, das man umb di sone und ir geprechen a) SN den statt dem. b) S om. werde. c) S add. C [= 100] word; etwa beim Diktat mistverstanden für ander- werb? d) N land. e) statt wie dem zu haben S bei dem von; N bi den von tundesen. f) W om. zu — bot- 35 schaft. g) N unsers des herren keisers. h) N add. das. i) S lossen. k) N sin. 1) S den. m) om. NW. n) om. N. o) N man. p) NW boßhait. q) om. N. r) N hat item ez Imit Alinea!] 1 Uber den Trierer Bistumsstreit vgl. Aschbach 4, 186-187 mit Anm. 6. 2 Uber den Kampf zwischen dem vom Kaiser geächteten Geldrischen Prätendenten Arnold von Egmont und dem Herzog Adolf von Jülich-Berg vgl. Aschbach 4, 194�195 und Nyhoff, Gedenk- waardigheden uit de Geschiedenis van Gelderland T. 4, p. IIIff. 3 Uber den Kampf zwischen dem Unionskönig Erich und den Holsteinischen Grafen vgl. Asch- bach 4, 212�213 u. Dahlmann, Geschichte von Däne- mark 3, 139. 4 Uber den Streit zwischen Erzbf. Günther von Magdeburg und der Bürgerschaft Magdeburgs vgl. Aschbach 4, 206-207; Hoffmann, Gesch. d. Stadt Magdeburg 1, 365-374; Wolter, Gesch. d. Stadt Magdeburg p. 126-130. 5 Vgl. Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichs- 40 tag zu Ulm" p. 365-367 und nrr. 200�214. — Vgl. auch p. 494. 6 Vgl. Einleitung zu lit. F der Abteilung „Reichs- tag zu Ulm“ p. 372 u. 373-374 und nrr. 225-227. 231. 249. 252. 7 Vgl. Einleitung zu lit. E der Abteilung „Reichs- tag zu Ulm“ p. 368-372 und nrr. 215-223 u. 248; ferner Einleitung zu lit. E der Abteilung „Tage zu Frankfurt“ p. 497-498 und nrr. 286-296. 8 Vgl. nr. 197. 9 Vgl. nr. 231. Vgl. p. 506 Anm. 1. 45 50 10
504 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. werden, nemlich in dem a stift zu Tryer 1 in den landen zu Gulch und Gelre2 und Tennemarckh 3 und Meydeburg 4. [4] Item von herzog Ludwigs 5 wegen von Inglstat, das der zu gehorsam un- sers herrn dez kaisers bracht werde b. [5] Item von des herzogen von Sachsen 6 wegen, als das concilium unserm 5 herrn dem keiser€ darumb geschriben hat. [6] Item von des herzogen von Burgûnden wegen 7, der vil lands drinhat, die dem reich zuegehôren, wiee dem zu tunde sei. [7 Item daz di kûrfürsten ir erberg potschaft zuf unsers herrn des g kaisers bot- schaft gein Pasel in das concilium senden 8, das di bei unsers herrn des kaisers 10 botschaft sein und h samentlichen in dem concilio darin arbaiten, daz in dem concilio gesatzt und geordent werd, das daz gaistlich gericht in werltlichen sachen und zwischen werltlichen personen nicht greiffe und wernltlichen richter wernltlichen sachen außrichten lossei etc., als sich das gepurt. [8] Item das daz gaistlich gericht dem werntlichen swerit geholfen 15 seik, also, wann ainer oder mer jar und tag in des reichs acht bleiben, das dann daz gaistlich gericht den oder di in den pan thûe, und desgleichen, wer jar und tag in dem pann belib, daz dann ein Romischer kaiser oder konig den in des 1 reichs acht thue etc., also daz ein swert dem andern geholfen und beigestendig sei. [9] Item das man in dem concilio daran sei, daz di bebste di bistumb in Dawt-20 schen landen, und sunderlich di bistumb, di derm kurfursten sein, nicht also nach willen geben und bestellen. [10] Item das concilium daran zu monen, darzu zu tûn, das dem babst gehol- fen werd. [11] Item zu rat zu werden von dez Hussengeltz wegen, das angeslagen ist, 25 das man darzu lawt orden, mit der wissen solich gelt ausgeben werd. [12] Item von manigveltigen ungepurlichen " grossem wucher und gesuch, di durch Kristen geschehen in Dawtschen landen?, weg dawider zu vinden. [13] Item von der munze wegen, zu besorgen, wann di von tag zu tag snoder wirt. [14] Item von den werltlichen gerichten, daz man nicht dann durch scheffen so zewgen mach °, darumb manige valscheit " ungericht bleibt, zu versorgen 1°. [15] Item daz niemant glait geben werd q morderen dieben und strossen- und kirchen- schindern, ez r wer’ dann, das man umb di sone und ir geprechen a) SN den statt dem. b) S om. werde. c) S add. C [= 100] word; etwa beim Diktat mistverstanden für ander- werb? d) N land. e) statt wie dem zu haben S bei dem von; N bi den von tundesen. f) W om. zu — bot- 35 schaft. g) N unsers des herren keisers. h) N add. das. i) S lossen. k) N sin. 1) S den. m) om. NW. n) om. N. o) N man. p) NW boßhait. q) om. N. r) N hat item ez Imit Alinea!] 1 Uber den Trierer Bistumsstreit vgl. Aschbach 4, 186-187 mit Anm. 6. 2 Uber den Kampf zwischen dem vom Kaiser geächteten Geldrischen Prätendenten Arnold von Egmont und dem Herzog Adolf von Jülich-Berg vgl. Aschbach 4, 194�195 und Nyhoff, Gedenk- waardigheden uit de Geschiedenis van Gelderland T. 4, p. IIIff. 3 Uber den Kampf zwischen dem Unionskönig Erich und den Holsteinischen Grafen vgl. Asch- bach 4, 212�213 u. Dahlmann, Geschichte von Däne- mark 3, 139. 4 Uber den Streit zwischen Erzbf. Günther von Magdeburg und der Bürgerschaft Magdeburgs vgl. Aschbach 4, 206-207; Hoffmann, Gesch. d. Stadt Magdeburg 1, 365-374; Wolter, Gesch. d. Stadt Magdeburg p. 126-130. 5 Vgl. Einleitung zu lit. D der Abteilung „Reichs- 40 tag zu Ulm" p. 365-367 und nrr. 200�214. — Vgl. auch p. 494. 6 Vgl. Einleitung zu lit. F der Abteilung „Reichs- tag zu Ulm“ p. 372 u. 373-374 und nrr. 225-227. 231. 249. 252. 7 Vgl. Einleitung zu lit. E der Abteilung „Reichs- tag zu Ulm“ p. 368-372 und nrr. 215-223 u. 248; ferner Einleitung zu lit. E der Abteilung „Tage zu Frankfurt“ p. 497-498 und nrr. 286-296. 8 Vgl. nr. 197. 9 Vgl. nr. 231. Vgl. p. 506 Anm. 1. 45 50 10
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. b) Kaiserl. Propositionen nr. 264.264b. 505 teidingen solde und mit der a widerparthei wissen und willen wer b, under penen verlusst irer lehen und friheit. [16] Item reformacio und lauterung dez haimlichen gerichts. ul 264a. Verzeichnis der 16 Artikel, lateinische Ubersetzung. [ ad 1434 September 27]. Iad 1434 Sept. 27] 5 10 Aus Rom Vatik. Bibl. Cod. Pal. 595 fol. 182ab cop. chart. coaeva. Uber dem Stück, viel- leicht von derselben, jedenfalls ziemlich gleichzeitigen Hand 1434. Die Absätze entsprechen denen der Vorlage; die einzelnen Artikel sind am Rande von gleichzeitiger Hand numeriert; die Zählung entspricht aber nicht der unsrigen, da das Fehlen von art. 5 ignoriert und art. 15 nicht mitgezählt ist; es bleiben also nur 14 Artikel. — Ebd. folgt unmittelbar (fol. 182b) cine zweite Aufzeichnung (cop. chart. coaeva), eine Uberschrift und die art. 1, 2 u. 11 enthaltend. Wir geben sie in der 2. Spalte unseres Druckes. 20 30 35 40 De ordinacione illustrissimi principis do- mini imperatoris hec subscripta pro com- modo et utilitate rei publice tractari debent 15 in dieta Franckfurdensi circa proximum festum beati Nicolai ibidem per illustres principes dominos electores 1 sacri imperii observanda aut eorum ambasiatores. Circa hec que sequuntur de mandato serenissimi domini imperatoris in festo Ni- colai proxime venturo in opido Franckfor- densi Maguntinensis diocesis per ejusdem serenitatis et dominorum electorum aliorum- Dez. 6 que singulorum principum et communitatum Germanice nacionis consiliarios est mature tractandum et de expedienciori avizandum aliaque dieta per eos deputanda pro con- ventu dominorum predictorum personali ad plenam conclusionem eorundem faciendam. Primo quod fiat provisio et ordinacio, quod in Germania quilibet justicie comple- mentum consequi valeat et quod illicite et frivole diffidaciones gwerre et inimicicie tol- lantur. [1] Primo quod in partibus Alamanie talis fiat ordinacio, ut cuilibet in judicio 25 tam seculari quam ecclesiastico contenden- cium disposicio juris administretur et quod irracionabiles litigiorum amfractus diffida- ciones guerre et alie quecunque illicite dis- sensiones aboleantur. [2] Secundo debet ibidem tractari, quod obediencia seculare brachium bannum im- periale et alie quecunque sacri Romani im- perii censure cum debita reverencia et ti- more observentur. [3] Tercio quod gwerre et dissensiones nunc in partibus Alamanie circum- quaque pullulantes removeantur ac precipue in diocesi Treverensi necnon in terris Juliacensi et Gelrensi Dacie et in Meydeburgha. [4] Quarto ex parte ducis Ludewici de Ingelstat, quod idem ad debitam obedienciam domini imperatoris reducatur. [6] 2 Insuper quod tractetur ex parte domini ducis Burgundie, qui magnam partem terre sacro imperio incorporatam illicite detinet, scilicet qualiter ipse dux ab ipsius seu ipsarum terrarum illicita detencione commodius prohibeatur. Item quod banna imperialia tam majora quam minora et obediencie imperiales cu- stodiantur. a) N den widerbarthen. b) S add. der. 1 Das ist nicht richtig. Für den Frankfurter 45 Tag Dez. 6 war von vornherein nur eine vorläufige Beratung der 16 Artikel lediglich durch Gesandte der Stände in Aussicht genommen, vgl. nr. 259 und unseren Text in der zweiten Spalle. Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Hier fehlt art. 5, den Sächsischen Kurstreit betr., vgl. nrr. 264 u. 264b art. 5. 64
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. b) Kaiserl. Propositionen nr. 264.264b. 505 teidingen solde und mit der a widerparthei wissen und willen wer b, under penen verlusst irer lehen und friheit. [16] Item reformacio und lauterung dez haimlichen gerichts. ul 264a. Verzeichnis der 16 Artikel, lateinische Ubersetzung. [ ad 1434 September 27]. Iad 1434 Sept. 27] 5 10 Aus Rom Vatik. Bibl. Cod. Pal. 595 fol. 182ab cop. chart. coaeva. Uber dem Stück, viel- leicht von derselben, jedenfalls ziemlich gleichzeitigen Hand 1434. Die Absätze entsprechen denen der Vorlage; die einzelnen Artikel sind am Rande von gleichzeitiger Hand numeriert; die Zählung entspricht aber nicht der unsrigen, da das Fehlen von art. 5 ignoriert und art. 15 nicht mitgezählt ist; es bleiben also nur 14 Artikel. — Ebd. folgt unmittelbar (fol. 182b) cine zweite Aufzeichnung (cop. chart. coaeva), eine Uberschrift und die art. 1, 2 u. 11 enthaltend. Wir geben sie in der 2. Spalte unseres Druckes. 20 30 35 40 De ordinacione illustrissimi principis do- mini imperatoris hec subscripta pro com- modo et utilitate rei publice tractari debent 15 in dieta Franckfurdensi circa proximum festum beati Nicolai ibidem per illustres principes dominos electores 1 sacri imperii observanda aut eorum ambasiatores. Circa hec que sequuntur de mandato serenissimi domini imperatoris in festo Ni- colai proxime venturo in opido Franckfor- densi Maguntinensis diocesis per ejusdem serenitatis et dominorum electorum aliorum- Dez. 6 que singulorum principum et communitatum Germanice nacionis consiliarios est mature tractandum et de expedienciori avizandum aliaque dieta per eos deputanda pro con- ventu dominorum predictorum personali ad plenam conclusionem eorundem faciendam. Primo quod fiat provisio et ordinacio, quod in Germania quilibet justicie comple- mentum consequi valeat et quod illicite et frivole diffidaciones gwerre et inimicicie tol- lantur. [1] Primo quod in partibus Alamanie talis fiat ordinacio, ut cuilibet in judicio 25 tam seculari quam ecclesiastico contenden- cium disposicio juris administretur et quod irracionabiles litigiorum amfractus diffida- ciones guerre et alie quecunque illicite dis- sensiones aboleantur. [2] Secundo debet ibidem tractari, quod obediencia seculare brachium bannum im- periale et alie quecunque sacri Romani im- perii censure cum debita reverencia et ti- more observentur. [3] Tercio quod gwerre et dissensiones nunc in partibus Alamanie circum- quaque pullulantes removeantur ac precipue in diocesi Treverensi necnon in terris Juliacensi et Gelrensi Dacie et in Meydeburgha. [4] Quarto ex parte ducis Ludewici de Ingelstat, quod idem ad debitam obedienciam domini imperatoris reducatur. [6] 2 Insuper quod tractetur ex parte domini ducis Burgundie, qui magnam partem terre sacro imperio incorporatam illicite detinet, scilicet qualiter ipse dux ab ipsius seu ipsarum terrarum illicita detencione commodius prohibeatur. Item quod banna imperialia tam majora quam minora et obediencie imperiales cu- stodiantur. a) N den widerbarthen. b) S add. der. 1 Das ist nicht richtig. Für den Frankfurter 45 Tag Dez. 6 war von vornherein nur eine vorläufige Beratung der 16 Artikel lediglich durch Gesandte der Stände in Aussicht genommen, vgl. nr. 259 und unseren Text in der zweiten Spalle. Deutsche Reichstags-Akten XI. 2 Hier fehlt art. 5, den Sächsischen Kurstreit betr., vgl. nrr. 264 u. 264b art. 5. 64
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506 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. [7] Item quod illustres principes sacri Romani imperii electores suas vene- rabiles ambaxiatas ad sacrum concilium Basiliense quamtocius mittant, que ibi- dem unacum supradicti serenissimi domini imperatoris ambasiatoribus et in dicto sacro concilio suas ad hoc operas conferent cooperentur et laborent, ut ordine- tur inibi et irrefragabili sanxione statuatur, quod judicium ecclesiasticum et ju- dices ecclesiastici in causis prophanis et aliis que foro subsunt temporali et inter personas seculares nichil attemptent diffiniant vel concludant quoquo- modo, sed tales causas pocius in secularium judicum manibus prout expedit relinquant. [8] Item quod judicium ecclesiasticum et ipsius censura temporali gladio sive brachio seculari sacri imperii pro oportunitate succurrat, sic videlicet, ut, qui per annum et ultra in imperiali banno contumaciter deguerint, quod tales sen- tenciis excommunicacionis, et qui in sentenciis excommunicationis a] per annum et ultra animo indurato sorduerint, pari pena imperialis banni puniantur, et sic gladius spiritualis temporali gladio quanto magis obsequatur et econtra. [9] Insuper quod in sacro concilio ordinetur, ne Romani pontifices istis et aliis temporibus perpetuo affuturis ecclesias metropolitanas et precipue illas que preeminencie nexu sacro imperio et ipsius electorie dignitati sunt astricte con- ferant de ipsisque secundum ipsorum voluntatem alicui provideant nec disponant quovismodo. [10] Item quod prefatorum dominorum ambasiatores dictum sacrum conci- lium hortentur rogent et permoneant, ut sua provida consideracione dominum nostrum apostolicum ad statum tranquillum et pacis reducat. Item quod deliberetur de pecunia contra [11] Item quod semidecime b, que pro ex- Husistas imposita, ut certi ad hoc ordinen- 25 tirpacione heresis juxta extimacionem colli- tur, de quorum scitu expediantur, ut supra. gende sunt, ad manus tradantur hominum expeditorum, de quorum scitu et disposi- cione tales pecunie fideliter exponentur. [12] Item de multiplici seu execrabili Christianorum usura, que per ipsos potissime in Alamanie partibus committitur, contra talese vias seuc modos oportuni remedii inveniendi. [13] Item pro revalidacione monete, que hodie et in dies in suo valore de- crescit et pejoratur. [14 Item quod in temporalibus judiciis non stetur nisi dictis testium sca- binorum. nam alias 1 diverse cause criminales et maliciose absque juris decisione pertranseant. [15] Item quod nullus principum comitum baronum seu nobilium quorum- cunque salvum conductum prestet latronibus homicidis furibus et ecclesiarum predonibus, nisi pro concordia et unione parcium inter se certis tractatibus ob- servandis et de ipsarum parcium scitu foret et consensu, sub penis amissionis omnium feudorum suorum. [16] Item reformacio et purificacio judicii secreti Westfalie. 10 15 20 35 40 a) die cingeklammerten Worte fehlen in der Forlage; offenbar so oder ähulich zu ergänzen; vgl. nr. 265 art. 8. b) cm.; Vorl. semidecimn. c) Forl. add. in. 1 Das Wort alias verkehrt den Sinn des Artikels, den der Ubersetzer offenbar mißsverstanden hat. Der Zwang, nur durch Schöffen Zeugnis ablegen lassen zu können, soll gerade abgeschafft werden. 45 Vgl. nr. 264b art. 14 u. nr. 266 art. 14.
506 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. [7] Item quod illustres principes sacri Romani imperii electores suas vene- rabiles ambaxiatas ad sacrum concilium Basiliense quamtocius mittant, que ibi- dem unacum supradicti serenissimi domini imperatoris ambasiatoribus et in dicto sacro concilio suas ad hoc operas conferent cooperentur et laborent, ut ordine- tur inibi et irrefragabili sanxione statuatur, quod judicium ecclesiasticum et ju- dices ecclesiastici in causis prophanis et aliis que foro subsunt temporali et inter personas seculares nichil attemptent diffiniant vel concludant quoquo- modo, sed tales causas pocius in secularium judicum manibus prout expedit relinquant. [8] Item quod judicium ecclesiasticum et ipsius censura temporali gladio sive brachio seculari sacri imperii pro oportunitate succurrat, sic videlicet, ut, qui per annum et ultra in imperiali banno contumaciter deguerint, quod tales sen- tenciis excommunicacionis, et qui in sentenciis excommunicationis a] per annum et ultra animo indurato sorduerint, pari pena imperialis banni puniantur, et sic gladius spiritualis temporali gladio quanto magis obsequatur et econtra. [9] Insuper quod in sacro concilio ordinetur, ne Romani pontifices istis et aliis temporibus perpetuo affuturis ecclesias metropolitanas et precipue illas que preeminencie nexu sacro imperio et ipsius electorie dignitati sunt astricte con- ferant de ipsisque secundum ipsorum voluntatem alicui provideant nec disponant quovismodo. [10] Item quod prefatorum dominorum ambasiatores dictum sacrum conci- lium hortentur rogent et permoneant, ut sua provida consideracione dominum nostrum apostolicum ad statum tranquillum et pacis reducat. Item quod deliberetur de pecunia contra [11] Item quod semidecime b, que pro ex- Husistas imposita, ut certi ad hoc ordinen- 25 tirpacione heresis juxta extimacionem colli- tur, de quorum scitu expediantur, ut supra. gende sunt, ad manus tradantur hominum expeditorum, de quorum scitu et disposi- cione tales pecunie fideliter exponentur. [12] Item de multiplici seu execrabili Christianorum usura, que per ipsos potissime in Alamanie partibus committitur, contra talese vias seuc modos oportuni remedii inveniendi. [13] Item pro revalidacione monete, que hodie et in dies in suo valore de- crescit et pejoratur. [14 Item quod in temporalibus judiciis non stetur nisi dictis testium sca- binorum. nam alias 1 diverse cause criminales et maliciose absque juris decisione pertranseant. [15] Item quod nullus principum comitum baronum seu nobilium quorum- cunque salvum conductum prestet latronibus homicidis furibus et ecclesiarum predonibus, nisi pro concordia et unione parcium inter se certis tractatibus ob- servandis et de ipsarum parcium scitu foret et consensu, sub penis amissionis omnium feudorum suorum. [16] Item reformacio et purificacio judicii secreti Westfalie. 10 15 20 35 40 a) die cingeklammerten Worte fehlen in der Forlage; offenbar so oder ähulich zu ergänzen; vgl. nr. 265 art. 8. b) cm.; Vorl. semidecimn. c) Forl. add. in. 1 Das Wort alias verkehrt den Sinn des Artikels, den der Ubersetzer offenbar mißsverstanden hat. Der Zwang, nur durch Schöffen Zeugnis ablegen lassen zu können, soll gerade abgeschafft werden. 45 Vgl. nr. 264b art. 14 u. nr. 266 art. 14.
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. c) Straßburger Vorberatung nr. 265. 507 264b. Verzeichnis der 16 Artikel in kurzer lateinischer Fassung, 1435 Mai 30 von lad 1434 Andreas Pfaffendorf an den Deutschordens-Hochmeister Paul von Rusdorf gesandt. Sept.27) [ad 1434 September 27. 10 Aus Königsberg Staats-A. Schublade IIa nr. 7 cop. chart. coaeva, schmaler Zettel mit Schnitten, offenbar Einschluß zum Bericht des Andreas Pfaffendorf vom 30 Mai 1435 vgl. nr. 281, anscheinend von zwei verschiedenen Händen (oder von einer Hand mit verschiedener Feder und Tinte) geschrieben; die erste kräftigere Hand schrieb die Uber- schrift, die ersten sechs Absätze und sicher auch noch das item des Absatzes 7, die zweite die übrigen Absätze und wohl auch den Schluß des siebenten, aber sich hier den kräftigeren Zügen der ersten Hand noch mehr anschließtend. Keine der beiden Hände ist wohl die des Pfaffendorf. Vor jedem Absatz (mit Ausnahme des zweiten) ein Punkt. — Artikel 2, 4 und 9 der nr. 264 sind in unserer Vorlage umgestellt. Art. 1 ist in zwei geteilt; wir haben die Anordnung der Vorlage beibehalten, aber die Absätze in Ubereinstimmung mit der sonst üblichen Reihenfolge und Einteilung der Artikel gezählt. 15 Avisamenta diete Frankfordiensis. [1] Primo qualiter providendum sit, ut cuilibet justicia ministretur per Almaniam. [1“] Item ut diffidaciones et via facti prohibeantur. [3] Item ut guerre occasione Magdeburgensis Treverensis Trajectensis et Baven- 20 bergensis ecclesiarum necnon Gelrensis et Guliacensis ducatuum pacificentur. [5] Item ut causa super ducatu Saxonie expediatur in jure. Item ut dux Ludewicus de Engelstad ecclesiasticas censuras parvipendens com- [4] pescatur. [6] Item qualiter dux Burgundie terras sacri imperii occupans ad obediendum com- 25 pellatur. Item quod cause prophane in foro ecclesiastico de cetero non tractentur. 17 Item ut spiritualis et temporalis gladii equaliter se mutuo juvent. [8] [10] Item ut domino pape patrimonium ecclesie Romane ablatum restituatur. [9] Item ut papa contra decretum electionis de metropolitanis et cathedralibus ec- de cetero non provideat. [11] Item quod semidecima collecta et colligenda contra Hussitas utiliter expendatur. [12] Item ut usura que in Alamania communiter exercetur sub magna pena pro- hibeatur. [13] Item ut fraus monetarum tollatur et monete in Alamania ubique ad equalita- 35 tem reducantur. [14] Item ut non solum scabinorum, sed eciam quorumcumque aliorum proborum virorum testimonia valere statuantur. [15] Item ut nullus latronibus furibus et ecclesiarum effractoribus salvum conduc- tum sub maxima pena audeat dare. [2] Item ut banna imperialia strictissime serventur. [16] Ultime ut secretum judicium Westphalie in pristinum statum et debitum or- dinem reinstauretur. 30 clesiis 40 c. Strafsburger Vorberatung über die kaiserlichen Propositionen nr. 265. 45 265. Straßburger 1 Gutachten über die 16 Artikel [vgl. nr. 264], bestimmt für die Be- 11434 zwischen ratung der reichsständischen Gesandten zu Frankfurt am 6 Dezember 1434. [1434 Sept. 27 u. zwischen September 27 und Dezember 6]. Dez. 6] 1 Daßt dieses Gutachten Straßburger Ursprungs ort, aus art. 1. ist, ergiebt sich, auch abgesehen von dem Fund- 64*
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. c) Straßburger Vorberatung nr. 265. 507 264b. Verzeichnis der 16 Artikel in kurzer lateinischer Fassung, 1435 Mai 30 von lad 1434 Andreas Pfaffendorf an den Deutschordens-Hochmeister Paul von Rusdorf gesandt. Sept.27) [ad 1434 September 27. 10 Aus Königsberg Staats-A. Schublade IIa nr. 7 cop. chart. coaeva, schmaler Zettel mit Schnitten, offenbar Einschluß zum Bericht des Andreas Pfaffendorf vom 30 Mai 1435 vgl. nr. 281, anscheinend von zwei verschiedenen Händen (oder von einer Hand mit verschiedener Feder und Tinte) geschrieben; die erste kräftigere Hand schrieb die Uber- schrift, die ersten sechs Absätze und sicher auch noch das item des Absatzes 7, die zweite die übrigen Absätze und wohl auch den Schluß des siebenten, aber sich hier den kräftigeren Zügen der ersten Hand noch mehr anschließtend. Keine der beiden Hände ist wohl die des Pfaffendorf. Vor jedem Absatz (mit Ausnahme des zweiten) ein Punkt. — Artikel 2, 4 und 9 der nr. 264 sind in unserer Vorlage umgestellt. Art. 1 ist in zwei geteilt; wir haben die Anordnung der Vorlage beibehalten, aber die Absätze in Ubereinstimmung mit der sonst üblichen Reihenfolge und Einteilung der Artikel gezählt. 15 Avisamenta diete Frankfordiensis. [1] Primo qualiter providendum sit, ut cuilibet justicia ministretur per Almaniam. [1“] Item ut diffidaciones et via facti prohibeantur. [3] Item ut guerre occasione Magdeburgensis Treverensis Trajectensis et Baven- 20 bergensis ecclesiarum necnon Gelrensis et Guliacensis ducatuum pacificentur. [5] Item ut causa super ducatu Saxonie expediatur in jure. Item ut dux Ludewicus de Engelstad ecclesiasticas censuras parvipendens com- [4] pescatur. [6] Item qualiter dux Burgundie terras sacri imperii occupans ad obediendum com- 25 pellatur. Item quod cause prophane in foro ecclesiastico de cetero non tractentur. 17 Item ut spiritualis et temporalis gladii equaliter se mutuo juvent. [8] [10] Item ut domino pape patrimonium ecclesie Romane ablatum restituatur. [9] Item ut papa contra decretum electionis de metropolitanis et cathedralibus ec- de cetero non provideat. [11] Item quod semidecima collecta et colligenda contra Hussitas utiliter expendatur. [12] Item ut usura que in Alamania communiter exercetur sub magna pena pro- hibeatur. [13] Item ut fraus monetarum tollatur et monete in Alamania ubique ad equalita- 35 tem reducantur. [14] Item ut non solum scabinorum, sed eciam quorumcumque aliorum proborum virorum testimonia valere statuantur. [15] Item ut nullus latronibus furibus et ecclesiarum effractoribus salvum conduc- tum sub maxima pena audeat dare. [2] Item ut banna imperialia strictissime serventur. [16] Ultime ut secretum judicium Westphalie in pristinum statum et debitum or- dinem reinstauretur. 30 clesiis 40 c. Strafsburger Vorberatung über die kaiserlichen Propositionen nr. 265. 45 265. Straßburger 1 Gutachten über die 16 Artikel [vgl. nr. 264], bestimmt für die Be- 11434 zwischen ratung der reichsständischen Gesandten zu Frankfurt am 6 Dezember 1434. [1434 Sept. 27 u. zwischen September 27 und Dezember 6]. Dez. 6] 1 Daßt dieses Gutachten Straßburger Ursprungs ort, aus art. 1. ist, ergiebt sich, auch abgesehen von dem Fund- 64*
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508 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. S aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 159 fol. 5-10 not. chart. coaeva ohne Schnitte, Folioheft von 6 Blättern, von denen die beiden letzten unbeschrieben sind. In verso von fol. 10 steht von einer gleichzeitigen Hand Buschel, alz der Schanlit zu Francken- fort gehept hett. Unsere Artikelzählung folgt derjenigen der Vorlage, welch letztere die Artikel durch am linken Rande befindliche, einem C gleichende Zeichen kenn- zeichnet; nur bei art. 1 weichen wir von der Vorlage ab, indem diese das C-Zeichen weiter unten zu dem Absatze item das unredliche widersagen u. s. w. setzt, desgleichen bei art. 12, zu dem in der Vorlage das Zeichen fehlt. Zwischen art. 7 u. 8 steht in der Vorlage noch folgender, mit C-Zeichen verschener Artikel Item und obe es füg haben môge, das danne die botten redent von Bernhart Schômmans sache und von 10 Hanns Walt uwer friheit halb. Das C-Zeichen ist aber wieder ausgewischt, und es ist von der Hand des Schreibers daneben geschrieben non lege. T coll. ebenda Série AA fasc. 159 fol. 13-17, Entwurf, sechs Folioblätter, von denen die Rückseite des vierten und das fünfte unbeschrieben sind, während das sechste ab- gerissen und nicht mehr vorhanden ist. Unsere Vorlage S ist zweifellos Abschrift dieses 15 Entwurfes. Von den Korrekturen notierten wir in den Varianten nur die wesent- lichen. Die Artikelzeichen stimmen mit denjenigen von S überein. Art. 1 u. 12 sind hier mit C-Zeichen versehen; auch der schon in der Quellenbeschreibung von S er- wähnte Absatz item das unredliche widersagen u. s. w. weist ein solches auf. Des- gleichen ist der schon bei S erwähnte Artikel Item und obe es füg — friheit halb zwi- 20 schen den art. 7 u. 8 vorhanden, und zwar ebenfalls mit der Randnotiz non lege, aber ohne C-Zeichen. Auf der Vorderseite von fol. 13 steht oben links in der Ecke von einer späteren Hand (vielleicht saec. 17 oder 18) Anno 1435. [1] Item uf den ersten artickel, item das man in Dútschen landen solliche orde- nung secze und mache, daz einem ieglichen recht widerfaren môge etc.: daruf habent 25 die herren gerotslaget, das man darzû reden soll, das diß bistûm im a lande und in statt geistliche gericht und jurisdiction hett, dodurch ein ieglicher zû recht brocht wurt 1; so habent wir und haltent unverzogene recht, dodurch einem ieglichen, er si fromde oder heimsche, recht von unsern burgern wol gedihen und gelangen soll; des- glich haltent die richstette in Eilsas ouch solliche unverzogene recht, als dann von 30 alter harkomen ist. nota: obe es not si, von der lantgerichte wegen ze re- den. item das unredliche widersagen krieg und vientschaft abgeton werden: ist der herren meinung, das nieman, er si hohe oder nider, dem andern widersagen soll, er habe in dann vor und ee recht und redlich zü recht ervordert und si ime ouch derselbe eren und rechtz ußgangen; und sol ime ouch niergent an� 35 dershin widersagen danne in sin husheblich wonung. item und sol ouch denselben nit beschedigen noch deheinen zûgriff zû ime noch den sinen tûn, es sint danne ee drie ganze tage und naht noch sollichem widersagen vergangen. und wer anders tete, das der deheinen friden schirm noch geleit under herren noch stetten haben soll etc. [2] Item das des richs ohte und aberohte under gehorsam gehalten werde: 40 sôllent die herren zû reden: sollichs haltent wir bi uns, so verre uns daz berûret, und, wie wol man das versorgen kan, daz das gehalten werde, gevellet uns wol. [3] Item das die kriege und zweiung, die in Dútschen landen sint, nidergeleit werdent, nemlich in dem stift zû Triere in den landen zů Gúlche und zů Gelre zû Tennenmarck und zů Megdeburg: meinent die herren, das unsere b erbern botten sich 45 mit andern stettebotten davon underreden sôllent, wie darinne zü antwurten si. [4 Item von herzog Ludwigs wegen von Ingelstatt, das der zû ge- horsam unsers herren des keisers brocht werde: sôllent sich unsere erbern botten ouch mit ander stette erbern botten underreden, wie darinne zû antwurten si. a) T in. b) unsere — antwurten si in T korr. für durchstrichenes man daz zů andern fursten herren und stetten 50 bringen lassen soll, und wie daz im besten furhanden genomen wurt, was wir dozü tün sollen, wellen wir tün. 1 Vgl. hierzu nr. 113 art. 4.
508 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. S aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 159 fol. 5-10 not. chart. coaeva ohne Schnitte, Folioheft von 6 Blättern, von denen die beiden letzten unbeschrieben sind. In verso von fol. 10 steht von einer gleichzeitigen Hand Buschel, alz der Schanlit zu Francken- fort gehept hett. Unsere Artikelzählung folgt derjenigen der Vorlage, welch letztere die Artikel durch am linken Rande befindliche, einem C gleichende Zeichen kenn- zeichnet; nur bei art. 1 weichen wir von der Vorlage ab, indem diese das C-Zeichen weiter unten zu dem Absatze item das unredliche widersagen u. s. w. setzt, desgleichen bei art. 12, zu dem in der Vorlage das Zeichen fehlt. Zwischen art. 7 u. 8 steht in der Vorlage noch folgender, mit C-Zeichen verschener Artikel Item und obe es füg haben môge, das danne die botten redent von Bernhart Schômmans sache und von 10 Hanns Walt uwer friheit halb. Das C-Zeichen ist aber wieder ausgewischt, und es ist von der Hand des Schreibers daneben geschrieben non lege. T coll. ebenda Série AA fasc. 159 fol. 13-17, Entwurf, sechs Folioblätter, von denen die Rückseite des vierten und das fünfte unbeschrieben sind, während das sechste ab- gerissen und nicht mehr vorhanden ist. Unsere Vorlage S ist zweifellos Abschrift dieses 15 Entwurfes. Von den Korrekturen notierten wir in den Varianten nur die wesent- lichen. Die Artikelzeichen stimmen mit denjenigen von S überein. Art. 1 u. 12 sind hier mit C-Zeichen versehen; auch der schon in der Quellenbeschreibung von S er- wähnte Absatz item das unredliche widersagen u. s. w. weist ein solches auf. Des- gleichen ist der schon bei S erwähnte Artikel Item und obe es füg — friheit halb zwi- 20 schen den art. 7 u. 8 vorhanden, und zwar ebenfalls mit der Randnotiz non lege, aber ohne C-Zeichen. Auf der Vorderseite von fol. 13 steht oben links in der Ecke von einer späteren Hand (vielleicht saec. 17 oder 18) Anno 1435. [1] Item uf den ersten artickel, item das man in Dútschen landen solliche orde- nung secze und mache, daz einem ieglichen recht widerfaren môge etc.: daruf habent 25 die herren gerotslaget, das man darzû reden soll, das diß bistûm im a lande und in statt geistliche gericht und jurisdiction hett, dodurch ein ieglicher zû recht brocht wurt 1; so habent wir und haltent unverzogene recht, dodurch einem ieglichen, er si fromde oder heimsche, recht von unsern burgern wol gedihen und gelangen soll; des- glich haltent die richstette in Eilsas ouch solliche unverzogene recht, als dann von 30 alter harkomen ist. nota: obe es not si, von der lantgerichte wegen ze re- den. item das unredliche widersagen krieg und vientschaft abgeton werden: ist der herren meinung, das nieman, er si hohe oder nider, dem andern widersagen soll, er habe in dann vor und ee recht und redlich zü recht ervordert und si ime ouch derselbe eren und rechtz ußgangen; und sol ime ouch niergent an� 35 dershin widersagen danne in sin husheblich wonung. item und sol ouch denselben nit beschedigen noch deheinen zûgriff zû ime noch den sinen tûn, es sint danne ee drie ganze tage und naht noch sollichem widersagen vergangen. und wer anders tete, das der deheinen friden schirm noch geleit under herren noch stetten haben soll etc. [2] Item das des richs ohte und aberohte under gehorsam gehalten werde: 40 sôllent die herren zû reden: sollichs haltent wir bi uns, so verre uns daz berûret, und, wie wol man das versorgen kan, daz das gehalten werde, gevellet uns wol. [3] Item das die kriege und zweiung, die in Dútschen landen sint, nidergeleit werdent, nemlich in dem stift zû Triere in den landen zů Gúlche und zů Gelre zû Tennenmarck und zů Megdeburg: meinent die herren, das unsere b erbern botten sich 45 mit andern stettebotten davon underreden sôllent, wie darinne zü antwurten si. [4 Item von herzog Ludwigs wegen von Ingelstatt, das der zû ge- horsam unsers herren des keisers brocht werde: sôllent sich unsere erbern botten ouch mit ander stette erbern botten underreden, wie darinne zû antwurten si. a) T in. b) unsere — antwurten si in T korr. für durchstrichenes man daz zů andern fursten herren und stetten 50 bringen lassen soll, und wie daz im besten furhanden genomen wurt, was wir dozü tün sollen, wellen wir tün. 1 Vgl. hierzu nr. 113 art. 4.
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. c) Straßburger Vorberatung nr. 265. 509 [5] Item von des herzogen von Sahssen wegen, als das concilium unserm herren dem keiser darumb geschriben 1 hat: sôllent unsere erbern botten sich ouch mit ander stette a erbern botten underreden, wie darinne zû antwurten si, danne wir von sollichen geschriften, oder wie daz concilium daz fúr handen nimpt, nit wissent. [6] Item von des herzogen von Burgundien wegen, der vil landes inne- hat, die dem riche zûgehôrent, wie dem zû tûnde si: sôllent unsere erbern botten sich ouch mit ander stette botten underreden etc. [7 Item das die kurfúrsten ire erbern bottschaften zû unsers herren des keisers bottschaft gen Basel in das concilium sendent, das die bi unsers herren des keisers 10 bottschaft sint und sammentlich in dem concilio darinne erbeitent, daz in dem concilio geseczet und geordent werde, daz das geistlich gerichte in weltlichen sachen und zwuschent weltlichen personen nit griffe und weltliche richter weltliche sachen ußrichten lassent, als sich das gebúrt: hant die herren gerotslaget, das unsere erbern botten mit der stette botten redent, das man darane si, das die weltlichen bi iren ge- 15 richten harkommen und friheiten blibent, und, was den stetten furbas darzů gebúrt zû tûnde, daz sú darane sint. [8] Item das das geistliche gerichte dem weltlichen swerte beholfen si, also, wann einer oder me jor und tag in des richs ochte blibent, das danne das geistlich gericht den oder die in den banne tûge, und desglich, wer jor und tag in dem 20 banne blibet, das danne ein Rômischer keiser oder kúnung den in des richs oht tûge, also das ein swert dem andern beholfen und bistendig si: sôllent die botten darzů reden, wie das versorget werde, daz das noch dem rechten dabi blibe, gevellet uns wol. [9] Item das man in dem concilio darane si, das die bebste die bistûm in Dút- 25 schen landen, und sunderlich die bistûm, die kurfúrstentûm sint, nit also noch irem willen gebent und bestellent: gebúrte€ do unsern botten mit ander stette botten útzit darinne fúrzenemen, danne ie gôttlicher und erberlicher das zûgon mag, ie lieber uns daz ist. [10] Item das concilium darane ze manen, darzů zû tûnde, daz dem bobst ge- 3o holfen werde: sôllent die botten darzû reden, das dunket uns wol ein notdurft und geroten sin. [11] Item zû rote zů werden von des Hussengeltes wegen, daz angeslagen ist, das man darzů lúte ordene, mit der wissen sollich gelt ußgeben werde: do sôllent unsere erbern botten reden, das wir etwiedick swerlich an die Hussen gedienet haben, 35 so habent wir unserm herren dem keiser swerlich mit unserm gûte úber berg gedienet 2, so habent wir ouch sust vil kumbers und kriege gehaben etc. [12] Item von manigvaltigen ungepúrlichem grossem wücher und gesûche, die durch Cristen gescheent in Dútschen landen, wie dawider zû tunde si: sôllent die botten reden, das wir von semlichem gesûche und wûcher nit wissent, und wo wir 40 kúntlichen gesûche oder wûcher ervindent, das stroffent wir. [13] Item von der munze wegen, zû besorgen, wann die von tage zû tage snôder wurt: wie man da darin komen kan, das die blibe und nit gekrenkert werde, gevellet uns wol und dunketd uns ein notdurft sin. [14] Item von den weltlichen gerichten, das man niht dann durch schôffen zugen 45 môge, darumb manige valscheit ungericht blipt, zû versorgen: do ist unser gewonheit a) T stetten. b) ST willig statl irem willen. c) T geburt. d) T bedunket. 1 Nicht aufgefunden! 2 Vgl. RTA. Bd. 10.
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. c) Straßburger Vorberatung nr. 265. 509 [5] Item von des herzogen von Sahssen wegen, als das concilium unserm herren dem keiser darumb geschriben 1 hat: sôllent unsere erbern botten sich ouch mit ander stette a erbern botten underreden, wie darinne zû antwurten si, danne wir von sollichen geschriften, oder wie daz concilium daz fúr handen nimpt, nit wissent. [6] Item von des herzogen von Burgundien wegen, der vil landes inne- hat, die dem riche zûgehôrent, wie dem zû tûnde si: sôllent unsere erbern botten sich ouch mit ander stette botten underreden etc. [7 Item das die kurfúrsten ire erbern bottschaften zû unsers herren des keisers bottschaft gen Basel in das concilium sendent, das die bi unsers herren des keisers 10 bottschaft sint und sammentlich in dem concilio darinne erbeitent, daz in dem concilio geseczet und geordent werde, daz das geistlich gerichte in weltlichen sachen und zwuschent weltlichen personen nit griffe und weltliche richter weltliche sachen ußrichten lassent, als sich das gebúrt: hant die herren gerotslaget, das unsere erbern botten mit der stette botten redent, das man darane si, das die weltlichen bi iren ge- 15 richten harkommen und friheiten blibent, und, was den stetten furbas darzů gebúrt zû tûnde, daz sú darane sint. [8] Item das das geistliche gerichte dem weltlichen swerte beholfen si, also, wann einer oder me jor und tag in des richs ochte blibent, das danne das geistlich gericht den oder die in den banne tûge, und desglich, wer jor und tag in dem 20 banne blibet, das danne ein Rômischer keiser oder kúnung den in des richs oht tûge, also das ein swert dem andern beholfen und bistendig si: sôllent die botten darzů reden, wie das versorget werde, daz das noch dem rechten dabi blibe, gevellet uns wol. [9] Item das man in dem concilio darane si, das die bebste die bistûm in Dút- 25 schen landen, und sunderlich die bistûm, die kurfúrstentûm sint, nit also noch irem willen gebent und bestellent: gebúrte€ do unsern botten mit ander stette botten útzit darinne fúrzenemen, danne ie gôttlicher und erberlicher das zûgon mag, ie lieber uns daz ist. [10] Item das concilium darane ze manen, darzů zû tûnde, daz dem bobst ge- 3o holfen werde: sôllent die botten darzû reden, das dunket uns wol ein notdurft und geroten sin. [11] Item zû rote zů werden von des Hussengeltes wegen, daz angeslagen ist, das man darzů lúte ordene, mit der wissen sollich gelt ußgeben werde: do sôllent unsere erbern botten reden, das wir etwiedick swerlich an die Hussen gedienet haben, 35 so habent wir unserm herren dem keiser swerlich mit unserm gûte úber berg gedienet 2, so habent wir ouch sust vil kumbers und kriege gehaben etc. [12] Item von manigvaltigen ungepúrlichem grossem wücher und gesûche, die durch Cristen gescheent in Dútschen landen, wie dawider zû tunde si: sôllent die botten reden, das wir von semlichem gesûche und wûcher nit wissent, und wo wir 40 kúntlichen gesûche oder wûcher ervindent, das stroffent wir. [13] Item von der munze wegen, zû besorgen, wann die von tage zû tage snôder wurt: wie man da darin komen kan, das die blibe und nit gekrenkert werde, gevellet uns wol und dunketd uns ein notdurft sin. [14] Item von den weltlichen gerichten, das man niht dann durch schôffen zugen 45 môge, darumb manige valscheit ungericht blipt, zû versorgen: do ist unser gewonheit a) T stetten. b) ST willig statl irem willen. c) T geburt. d) T bedunket. 1 Nicht aufgefunden! 2 Vgl. RTA. Bd. 10.
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510 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. und harkomen, daz man wol erzúgen mag mit zweien oder a me gloublich personen; do mogent unsere frunde mit der stette erbern botten ouch von reden. [15] Item das nieman geleit geben werde môrdern dieben und straßrôbern und kirchenschindern, es were danne das man umb die sûne und ire gebrechen tedingen sôlle, und mit der widerparten wissen und willenb wer, under€ penen ver- lússt d von lehen und friheit: wie man darin kompt, das das gehalten werde, ist unser gût wille. [16] Item reformatio und lúterung des heimlichen gerichtes : wie man darin kompt, das solliche reformatio geschee, gevellet uns wol, also das das die stette, die nit wissen sint, nit berüre. 5 10 d. Verhandlungen der Frankfurter Gesandtenkonferenz über die kaiserlichen Propositionen nr. 266. [1434 Dez. 6 bis II] 266. Aufzeichnung über die Verhandlungen der reichsständischen Gesandten über die kaiserlichen Propositionen. [1434 Dezember 6-11 Frankfurt]. N aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 3b 15 (blau) cop. chart. coaeva mit Schnitten, von Ulm im Schreiben vom 24 Jan. 1435 (nr. 272) überschickt; in Absätzen geschrieben, die wir beibehalten haben. Vgl. nr. 269 Quellenbeschreibung unter S. coll. Frankfurt Stadt-A. Reichssachen fasc. 42 nr. 3458, 1 cop. chart. coaeva. 3 Bll. Mit zahlreichen Randbemerkungen, die als kurze Anweisungen zu einem Frankfurter 20 Gutachten anzusehen sind ; wir geben sie als „erste Stufe“ dieses Gutachtens in nr. 267. D coll. Dresden H. St. A. Loc. 10180 Geh. A. Reichstagssachen Alte Copeien eines Rat- schlages --- 1434 fol. 1-6 cop. chart. coaeva in Absätzen wie N; am Rande wohl von einer anderen gleichzeitigen Hand Inhaltsangaben (zu art. 1-3 u. 12�15) bezw. kleine Kreise (zu art. 4-11) und ein Strich (neben einem Teile des art. 17). C coll. Colmar Stadt-A. AA. Villes impériales. Diètes 1434. cop. chart. coaeva. 4 ge- heftete Bll. in Folio. Die letzten 31/2 Seiten sind unbeschrieben, nur daß auf der letzten Seite des vierten Blattes steht Briefe und geschrifft vom keiser umb lantfriden und sust umb andere sachen. — Ob das Stück noch eine Uberschrift gehabt hat, ist nicht zu erkennen, da der obere Rand lädiert ist. Das Stück hat nur die 15 Artikel 30 mit dem Schlußtsatz; es fehlt die von uns unter b (p. 514f.) gegebene Erklärung. J coll. Düsseldorf Staats-A. Jülich-Berg. Literalien Q I cop. chart. coacva. 4 ungeheftete ineinanderliegende Blätter in Folio. Die letzten 31/2 Seiten sind unbeschrieben. Mit Verschickungsschnitten. F 25 a. Ratschlag der reichsständischen Gesandten, auf der Stände Verbesserung und Wohl- 35 gefallen. 11434/ Dez. 6 Es ist zû wissen, als unser allergnedigister herre der Rômsche kaiser etc. ainen tage uf f disen sant Niclaus tage gen Frankenfurt gesetzt und sinen kurfursten fúrsten graven frien und stetten geschriben 1 hat, ir rete frunde und sendeboten zû dem tage zû schiken, usser den stuken 2, die dann sine kaiserliche gnade in sinen briefen und zedel 8 40 in mitgesant hath, mit siner kaiserlichen gnaden reten uf dem tage zû reden und den ratslag sinen gnaden zû senden i, als das sine kaiserliche briefe davon usgesant furter innehaltend und uswisend k, da ist von der kurfursten fursten graven frien und stette reten 1 frunden und sendeboten, die dann uf dem tag gewest sint, uf die stuk geratslaget worden, als hernach geschriben stet, doch solichs an ir herren die kurfúrsten und ander 45 a) oder me in T korr. aus oder drien. b) Vorl. wille und. c) Vorl. darunder. d) Vorl. verlúset. e) om. DC. f) om. D. g) DC cedeln. h) om. C. i) CD ubersenden. k) D ußwisen und inhalden. 1) N add. und. nr. 259. nr. 264.
510 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. und harkomen, daz man wol erzúgen mag mit zweien oder a me gloublich personen; do mogent unsere frunde mit der stette erbern botten ouch von reden. [15] Item das nieman geleit geben werde môrdern dieben und straßrôbern und kirchenschindern, es were danne das man umb die sûne und ire gebrechen tedingen sôlle, und mit der widerparten wissen und willenb wer, under€ penen ver- lússt d von lehen und friheit: wie man darin kompt, das das gehalten werde, ist unser gût wille. [16] Item reformatio und lúterung des heimlichen gerichtes : wie man darin kompt, das solliche reformatio geschee, gevellet uns wol, also das das die stette, die nit wissen sint, nit berüre. 5 10 d. Verhandlungen der Frankfurter Gesandtenkonferenz über die kaiserlichen Propositionen nr. 266. [1434 Dez. 6 bis II] 266. Aufzeichnung über die Verhandlungen der reichsständischen Gesandten über die kaiserlichen Propositionen. [1434 Dezember 6-11 Frankfurt]. N aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 3b 15 (blau) cop. chart. coaeva mit Schnitten, von Ulm im Schreiben vom 24 Jan. 1435 (nr. 272) überschickt; in Absätzen geschrieben, die wir beibehalten haben. Vgl. nr. 269 Quellenbeschreibung unter S. coll. Frankfurt Stadt-A. Reichssachen fasc. 42 nr. 3458, 1 cop. chart. coaeva. 3 Bll. Mit zahlreichen Randbemerkungen, die als kurze Anweisungen zu einem Frankfurter 20 Gutachten anzusehen sind ; wir geben sie als „erste Stufe“ dieses Gutachtens in nr. 267. D coll. Dresden H. St. A. Loc. 10180 Geh. A. Reichstagssachen Alte Copeien eines Rat- schlages --- 1434 fol. 1-6 cop. chart. coaeva in Absätzen wie N; am Rande wohl von einer anderen gleichzeitigen Hand Inhaltsangaben (zu art. 1-3 u. 12�15) bezw. kleine Kreise (zu art. 4-11) und ein Strich (neben einem Teile des art. 17). C coll. Colmar Stadt-A. AA. Villes impériales. Diètes 1434. cop. chart. coaeva. 4 ge- heftete Bll. in Folio. Die letzten 31/2 Seiten sind unbeschrieben, nur daß auf der letzten Seite des vierten Blattes steht Briefe und geschrifft vom keiser umb lantfriden und sust umb andere sachen. — Ob das Stück noch eine Uberschrift gehabt hat, ist nicht zu erkennen, da der obere Rand lädiert ist. Das Stück hat nur die 15 Artikel 30 mit dem Schlußtsatz; es fehlt die von uns unter b (p. 514f.) gegebene Erklärung. J coll. Düsseldorf Staats-A. Jülich-Berg. Literalien Q I cop. chart. coacva. 4 ungeheftete ineinanderliegende Blätter in Folio. Die letzten 31/2 Seiten sind unbeschrieben. Mit Verschickungsschnitten. F 25 a. Ratschlag der reichsständischen Gesandten, auf der Stände Verbesserung und Wohl- 35 gefallen. 11434/ Dez. 6 Es ist zû wissen, als unser allergnedigister herre der Rômsche kaiser etc. ainen tage uf f disen sant Niclaus tage gen Frankenfurt gesetzt und sinen kurfursten fúrsten graven frien und stetten geschriben 1 hat, ir rete frunde und sendeboten zû dem tage zû schiken, usser den stuken 2, die dann sine kaiserliche gnade in sinen briefen und zedel 8 40 in mitgesant hath, mit siner kaiserlichen gnaden reten uf dem tage zû reden und den ratslag sinen gnaden zû senden i, als das sine kaiserliche briefe davon usgesant furter innehaltend und uswisend k, da ist von der kurfursten fursten graven frien und stette reten 1 frunden und sendeboten, die dann uf dem tag gewest sint, uf die stuk geratslaget worden, als hernach geschriben stet, doch solichs an ir herren die kurfúrsten und ander 45 a) oder me in T korr. aus oder drien. b) Vorl. wille und. c) Vorl. darunder. d) Vorl. verlúset. e) om. DC. f) om. D. g) DC cedeln. h) om. C. i) CD ubersenden. k) D ußwisen und inhalden. 1) N add. und. nr. 259. nr. 264.
Strana 511
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. d) Verhandlungen nr. 266. 511 5 35 40 fursten graven frien und stette, der rete und frunde à hie gewest sint, wider b zû bringen uf ire verbesserunge und wolgevallen. [1] Zum 6 ersten uf das erste stuke, das man in Dutschen landen soliche ordnunge setze und mache, das ainem ieglichen recht widerfaren muge und das unredliche widersage d krieg und fintschaft abgetan werden etc. e, da ist geratslaget uf ver- bessrung und wolgevallen unser herren der kurfúrsten f fursten graven frien und stetten, das zû solicher ordnunge nicht besser noch g beqwemlicher si dann ain gemainer fride in Dutschen landen, und solichen friden also zû setzen, das der billich h sin muge. so ist geratslaget, das man die land taile in vier taile, also das die vier kurfursten an 10 dem Reyne mit den fúrsten graven ritterschaft und stetten die in gelegen sint ain vier- tail sin, und der herzog von Sachsen der margrauff von Brandenburg i der lantgrauff von Hessen und der lantgrauff von Dúringen mit iren landen und den fúrsten graven frien ritterschaft und stetten die in gelegen sint desgelichen das ander viertail sin 1, und das Dutsche lande k also nach geburnis und der1 gelegenhait der lande in vier teilem 15 getailt werden ", und das dann ° ieglich viertail ainen friden nach des landes lôffe rechte und gewonhaite begriffe. doch also : wan ain viertail der ander bedurfen werde solichs P das dann in den friden gehort ußzûrichten, das ie ain viertail q dem andern darzů be- holfen sin sulle, und wer ouch fridelos in ainem viertail wurde, das der kain gelait noch trostunge in s den andern viertailen haben sulle. und wann solicher fride begriffen und 20 gesatzt wurde, so wurde ouch darinne t begriffen, das ainem ieglichen " recht widerfaren môchte, und wurde ouch dardurch unredlich widersagen v kriege und fintschaft abgetän. [2] Itemw uf das ander stuke, das des richs achte und aberächte gehalten werde etc., da ist geratslaget, das es billich si, das des richs achte und aberächte x ge- halten werde, als ferre als das ufrichtiklichy gehalten und mit recht damit umbgangen 25 werdet, als das von alterz ufgesetzt gemachet und gehalten ist worden, und das man ouch die achte umb solich sache im rechten usgesprecheaa, als sich das im rechten ge- búretbb, und soliches zů versorgen, das daz also gehalten werde. so ist notdurftige cc, das unsers herren desdd kaisers und siner nachkomen Rômsche kaiser und kunige hof- gericht ordenlich mit personenee besetzet werde, als sich das geburet und von alter fr 3o gewest ist. und wer ieman, der g5 also geachtet oder aberachtethh were worden ii, huset essen oder trinken gebe schuret schirmet oder zûlegung tâtte, das der ouch in der achte sin sullekk. [2"] Item €l das mm desgelichen die gerichte zü Rotwile und zû Furchte n" ouch bestalt und gesetzet°° werden. [3] Item Pp uf das dritt stuke, das kriege und fintschaft, die in q Dútschen landen sint, nidergeleit werden etc.rr, da ist geratslaget, das unser gnediger herre der Ro- mische ss kaiser darzû schike in die lande, da die kriege sint, zû besehen, mit wastt wegen die nidergeleget múgen werden, und das unser herren die kurfursten unserm herren dem „a) D add. die. b) om. N. c) in D am Rande zu diesem Absatz das idermann recht widerfare etc. d) FC wider- sagen kriege; D versagen krige. e) om. C. f) DC add. und. g) D ader. h) FJ bliblich; D billichin; C bliplich. i) C add. und, k) J Duczlantd. 1) om. D. m) om. NF. n) D wiederholt eine Zeile. o) D man. p) C sollichen. q) J teile. r) FD oder. s) J in dem andern flerteil. t) D hirinne. u) D add. rechten. v) Jwiedersagung. W) in D am Rande achte obirachte. x) D ubirachte. y) D ufachtlich, z) C add. her. aa) FDCJ ußspreche. bb) J gebürte. cc) DJ notdorft. dd) D add. Romischen. ee) om. D. ff) C add. her. gg) om. NJ. hh) N gerichtet oder abachtet. ii) om. DC. kk) F sulte; dann add. etc.; C sôlle etc. Il) in D am Rande gerichte. mm) D derselben glichin statt das desglichin. nn) FC Furthe ; D Forte; J Fürte. 00) C besetzet. pp) in D am Rande krige unde flentschaft. qq) C add. den. rr) om. C. ss) om. N. tt) om. C. 45 1 Es ist auffallend, daß nur zwei von den vier Landfriedensbezirken, der Rheinische und der Nie- 50 derdeutsche, bezeichnet sind. Vielleicht hängt das damit zusammen, daß vornehmlich Vertreter der Kurfürsten an den Verhandlungen der Frankfurter Konferenz beteiligt waren und sämtliche sechs Kur- fürsten den beiden bezeichneten Kreisen angehörten. Als die anderen zwei Kreise sind vermutlich ein Schwäbischer und ein Fränkisch-Baierischer zu denken.
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. d) Verhandlungen nr. 266. 511 5 35 40 fursten graven frien und stette, der rete und frunde à hie gewest sint, wider b zû bringen uf ire verbesserunge und wolgevallen. [1] Zum 6 ersten uf das erste stuke, das man in Dutschen landen soliche ordnunge setze und mache, das ainem ieglichen recht widerfaren muge und das unredliche widersage d krieg und fintschaft abgetan werden etc. e, da ist geratslaget uf ver- bessrung und wolgevallen unser herren der kurfúrsten f fursten graven frien und stetten, das zû solicher ordnunge nicht besser noch g beqwemlicher si dann ain gemainer fride in Dutschen landen, und solichen friden also zû setzen, das der billich h sin muge. so ist geratslaget, das man die land taile in vier taile, also das die vier kurfursten an 10 dem Reyne mit den fúrsten graven ritterschaft und stetten die in gelegen sint ain vier- tail sin, und der herzog von Sachsen der margrauff von Brandenburg i der lantgrauff von Hessen und der lantgrauff von Dúringen mit iren landen und den fúrsten graven frien ritterschaft und stetten die in gelegen sint desgelichen das ander viertail sin 1, und das Dutsche lande k also nach geburnis und der1 gelegenhait der lande in vier teilem 15 getailt werden ", und das dann ° ieglich viertail ainen friden nach des landes lôffe rechte und gewonhaite begriffe. doch also : wan ain viertail der ander bedurfen werde solichs P das dann in den friden gehort ußzûrichten, das ie ain viertail q dem andern darzů be- holfen sin sulle, und wer ouch fridelos in ainem viertail wurde, das der kain gelait noch trostunge in s den andern viertailen haben sulle. und wann solicher fride begriffen und 20 gesatzt wurde, so wurde ouch darinne t begriffen, das ainem ieglichen " recht widerfaren môchte, und wurde ouch dardurch unredlich widersagen v kriege und fintschaft abgetän. [2] Itemw uf das ander stuke, das des richs achte und aberächte gehalten werde etc., da ist geratslaget, das es billich si, das des richs achte und aberächte x ge- halten werde, als ferre als das ufrichtiklichy gehalten und mit recht damit umbgangen 25 werdet, als das von alterz ufgesetzt gemachet und gehalten ist worden, und das man ouch die achte umb solich sache im rechten usgesprecheaa, als sich das im rechten ge- búretbb, und soliches zů versorgen, das daz also gehalten werde. so ist notdurftige cc, das unsers herren desdd kaisers und siner nachkomen Rômsche kaiser und kunige hof- gericht ordenlich mit personenee besetzet werde, als sich das geburet und von alter fr 3o gewest ist. und wer ieman, der g5 also geachtet oder aberachtethh were worden ii, huset essen oder trinken gebe schuret schirmet oder zûlegung tâtte, das der ouch in der achte sin sullekk. [2"] Item €l das mm desgelichen die gerichte zü Rotwile und zû Furchte n" ouch bestalt und gesetzet°° werden. [3] Item Pp uf das dritt stuke, das kriege und fintschaft, die in q Dútschen landen sint, nidergeleit werden etc.rr, da ist geratslaget, das unser gnediger herre der Ro- mische ss kaiser darzû schike in die lande, da die kriege sint, zû besehen, mit wastt wegen die nidergeleget múgen werden, und das unser herren die kurfursten unserm herren dem „a) D add. die. b) om. N. c) in D am Rande zu diesem Absatz das idermann recht widerfare etc. d) FC wider- sagen kriege; D versagen krige. e) om. C. f) DC add. und. g) D ader. h) FJ bliblich; D billichin; C bliplich. i) C add. und, k) J Duczlantd. 1) om. D. m) om. NF. n) D wiederholt eine Zeile. o) D man. p) C sollichen. q) J teile. r) FD oder. s) J in dem andern flerteil. t) D hirinne. u) D add. rechten. v) Jwiedersagung. W) in D am Rande achte obirachte. x) D ubirachte. y) D ufachtlich, z) C add. her. aa) FDCJ ußspreche. bb) J gebürte. cc) DJ notdorft. dd) D add. Romischen. ee) om. D. ff) C add. her. gg) om. NJ. hh) N gerichtet oder abachtet. ii) om. DC. kk) F sulte; dann add. etc.; C sôlle etc. Il) in D am Rande gerichte. mm) D derselben glichin statt das desglichin. nn) FC Furthe ; D Forte; J Fürte. 00) C besetzet. pp) in D am Rande krige unde flentschaft. qq) C add. den. rr) om. C. ss) om. N. tt) om. C. 45 1 Es ist auffallend, daß nur zwei von den vier Landfriedensbezirken, der Rheinische und der Nie- 50 derdeutsche, bezeichnet sind. Vielleicht hängt das damit zusammen, daß vornehmlich Vertreter der Kurfürsten an den Verhandlungen der Frankfurter Konferenz beteiligt waren und sämtliche sechs Kur- fürsten den beiden bezeichneten Kreisen angehörten. Als die anderen zwei Kreise sind vermutlich ein Schwäbischer und ein Fränkisch-Baierischer zu denken.
Strana 512
512 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. kaiser darzû raten dienen und tûn, was sie gûtes múgen, das sich zû friden und gûtem treffen múge. [4] Item a uf das vierd stuke als von herzog Ludwigs wegen von Ingel- stat etc., da hat man nicht von geredt, dann man hat verstanden, das er mit unserm herren dem kaiser verrichtb si 1. [5] Item uf das funft stuke als von des herzogen von Sachsen wegen etc., da ist geratslaget, diewile das herzogthûm von Sachsen ain furstenthûm e si und von dem riche zû lehen rûre, das die sache billich vor unserm herren dem kaiser und die kurfursten zûd richten gehôre, als ferree daselbs der klagenden parthien recht wider- faren múge. doch so hat man verstanden, das das concilium die sache fúr unsern herren 10 den kaiser gewiset 2 und unser herre der kaiser rechttage 3 darumb gesetzt habe. [6] Iem uf das sechte stuke als von des herzogenf von Burgunig und der lande wegen, die er innehat und die zû dem rich gehôrent h, da ist geratslaget, das unser herre der kaiser die lande, die der herzog von Burguni i innehat und zû dem riche ge- hôrent, fúr sich haische k, als sich das im rechten geburet, und das sine gnade die sachen 15 zum ersten fúrneme mit 1 weltlichen und keiserlichenm rechten" und ouch° des richs acht und aberächt, als sich das im P rechten gebúret; und wa die sachen also damit nit zû gûtem ende bracht mochten werden ", das dann das gaistlich gerichte ouch darzů angerüffet werde, und wa die sachen 1 dadurch ouch nit zû ende qwemens, das dann unser herre der kaiser mit den kurfúrsten fursten graven frien und stetten, die zû dem 20 riche gehôrent, furter zû rate werdent, wie dem zû tûnde si, und was " unser herren die kurfursten und ander fúrsten graven frien herren? und stette unserm herren dem kaiser darinne raten dienen und tûn, als si sinen gnaden und dem riche schuldig sinw ze tûnd und billich tûn sullen, das die lande bi dem riche beliben und von dem riche nit gezogen werden. [7 u. 8] Item uf das sibende und achte stuke, als von unsern herren derx kur- fursten botschaft gen Basel zû unsers herren des kaisers botschaft zû schiken 4, darin zû arbaiten, das die gaistlichen gerichte iny weltlichen sachen und die weltlichen gerichte in gaistlichen sachen nit griffen etc. z, und das ain swert dem andern beholfen und bistendig si etc.: da ist geratslaget, das es gût aa nutze so und zimlich si, das unser herren die kurfursten ir botschaft in dem concilio bi unsers herren des kaisers botschaft haben, und das man daran si, das in dem concilio die ord- nunge also gesetzet und gemachet werde, das die gaistlichen und ouch die weltlichen ge- richte gehalten werden, als bb von alter beschriben gesetzet und ee geordnet ist, und das dd ouch ain swert dem andern beholfen si, als sich das ouch in dem rechten gebúret ee s5 und von alter her gesetzet und geordent ist worden. [9] Item uf das nunde stuke, das die bebste dief bistumegs in Dútschen landen und sunderlich die bistumegg die korfurstentume hh sint nicht also nach irem willen geben etc., da hat man verstanden, das ii in dem hailigen concilio ain gesatztkk gemacht si 5, wie es mit den bistumen und andern gaistlichen wirdikaiten, die kore haben, 40 25 a) in D am Rande ein kleiner Kreis wie eine 0, ebenso au jedem der sechs folgenden Absätze. b) D bericht. c) DC kurfurstum. d) DCJ zum rechten statt zů richten. e) C add. daz. f) NF herzogthům. g) C Burgundien; J Burgunden. h) FCJ add. etc. i) wie Variante g. k)D heischen. 1) FJ add. den; DC dem. m) N geist- lichen. n) D rechte. o) J nach. p) C am. q) om. ND. r) Jsache. s) Jqweme. t) Fwerde. u) C das. v) om. DC. w) om. N. x) NJ den. y) NFzů. z) om. C. aa) C gůt zimelich und nutze. bb) D add. daz. 45 cc) C om. gehalten — und. dd) D umgestellt ouch daz. ee) C gebúrt ime rehten. ff) N und. gg) D bi- schoftum. hh) N kurfúrsten; DC kurfurstum, ii) om. D. kk) D gesetze. 1 2 8 Vgl. nr. 212. — Vgl. dazu auch p. 494 Zeile 16 ff. Vgl. p. 373-374. Vgl. ebd. u. nr. 352. 4 Vgl. nr. 197. 5 Am 13 Juli 1433; vgl. Hefele, Konzilien- geschichte 7, 538. 50
512 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. kaiser darzû raten dienen und tûn, was sie gûtes múgen, das sich zû friden und gûtem treffen múge. [4] Item a uf das vierd stuke als von herzog Ludwigs wegen von Ingel- stat etc., da hat man nicht von geredt, dann man hat verstanden, das er mit unserm herren dem kaiser verrichtb si 1. [5] Item uf das funft stuke als von des herzogen von Sachsen wegen etc., da ist geratslaget, diewile das herzogthûm von Sachsen ain furstenthûm e si und von dem riche zû lehen rûre, das die sache billich vor unserm herren dem kaiser und die kurfursten zûd richten gehôre, als ferree daselbs der klagenden parthien recht wider- faren múge. doch so hat man verstanden, das das concilium die sache fúr unsern herren 10 den kaiser gewiset 2 und unser herre der kaiser rechttage 3 darumb gesetzt habe. [6] Iem uf das sechte stuke als von des herzogenf von Burgunig und der lande wegen, die er innehat und die zû dem rich gehôrent h, da ist geratslaget, das unser herre der kaiser die lande, die der herzog von Burguni i innehat und zû dem riche ge- hôrent, fúr sich haische k, als sich das im rechten geburet, und das sine gnade die sachen 15 zum ersten fúrneme mit 1 weltlichen und keiserlichenm rechten" und ouch° des richs acht und aberächt, als sich das im P rechten gebúret; und wa die sachen also damit nit zû gûtem ende bracht mochten werden ", das dann das gaistlich gerichte ouch darzů angerüffet werde, und wa die sachen 1 dadurch ouch nit zû ende qwemens, das dann unser herre der kaiser mit den kurfúrsten fursten graven frien und stetten, die zû dem 20 riche gehôrent, furter zû rate werdent, wie dem zû tûnde si, und was " unser herren die kurfursten und ander fúrsten graven frien herren? und stette unserm herren dem kaiser darinne raten dienen und tûn, als si sinen gnaden und dem riche schuldig sinw ze tûnd und billich tûn sullen, das die lande bi dem riche beliben und von dem riche nit gezogen werden. [7 u. 8] Item uf das sibende und achte stuke, als von unsern herren derx kur- fursten botschaft gen Basel zû unsers herren des kaisers botschaft zû schiken 4, darin zû arbaiten, das die gaistlichen gerichte iny weltlichen sachen und die weltlichen gerichte in gaistlichen sachen nit griffen etc. z, und das ain swert dem andern beholfen und bistendig si etc.: da ist geratslaget, das es gût aa nutze so und zimlich si, das unser herren die kurfursten ir botschaft in dem concilio bi unsers herren des kaisers botschaft haben, und das man daran si, das in dem concilio die ord- nunge also gesetzet und gemachet werde, das die gaistlichen und ouch die weltlichen ge- richte gehalten werden, als bb von alter beschriben gesetzet und ee geordnet ist, und das dd ouch ain swert dem andern beholfen si, als sich das ouch in dem rechten gebúret ee s5 und von alter her gesetzet und geordent ist worden. [9] Item uf das nunde stuke, das die bebste dief bistumegs in Dútschen landen und sunderlich die bistumegg die korfurstentume hh sint nicht also nach irem willen geben etc., da hat man verstanden, das ii in dem hailigen concilio ain gesatztkk gemacht si 5, wie es mit den bistumen und andern gaistlichen wirdikaiten, die kore haben, 40 25 a) in D am Rande ein kleiner Kreis wie eine 0, ebenso au jedem der sechs folgenden Absätze. b) D bericht. c) DC kurfurstum. d) DCJ zum rechten statt zů richten. e) C add. daz. f) NF herzogthům. g) C Burgundien; J Burgunden. h) FCJ add. etc. i) wie Variante g. k)D heischen. 1) FJ add. den; DC dem. m) N geist- lichen. n) D rechte. o) J nach. p) C am. q) om. ND. r) Jsache. s) Jqweme. t) Fwerde. u) C das. v) om. DC. w) om. N. x) NJ den. y) NFzů. z) om. C. aa) C gůt zimelich und nutze. bb) D add. daz. 45 cc) C om. gehalten — und. dd) D umgestellt ouch daz. ee) C gebúrt ime rehten. ff) N und. gg) D bi- schoftum. hh) N kurfúrsten; DC kurfurstum, ii) om. D. kk) D gesetze. 1 2 8 Vgl. nr. 212. — Vgl. dazu auch p. 494 Zeile 16 ff. Vgl. p. 373-374. Vgl. ebd. u. nr. 352. 4 Vgl. nr. 197. 5 Am 13 Juli 1433; vgl. Hefele, Konzilien- geschichte 7, 538. 50
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. d) Verhandlungen nr. 266. 513 gehalten werden sol, und wie es das hailig concilium gesatzt hat, das daz also gelútert und gehalten 3 werde. [und b das unser hern die kurfursten und andere fursten graven frihen und stete daz concilium bitten zu bestellen, daz das gelt nicht also uß Ducz- schen landen gefurt werde in Welsche land]. [10] Item uf das zehende stuke, das concilium daran zû manen darzû ze tunde, das dem babste geholfen werde etc., da ist geratslaget, das es billich si, das unser herren die kurfúrsten und ander fursten graven frien und stette daran manen biden und ouch darzů raten, wie dem babste in sinen sachen und zû sinen landen“, die zû dem stûle zů Rome gehôrent, geholfen werde. [11] Item uf das ailfte stuke als von des Hussen-geltz wegen, da hat man ouch us geredt und ieglicher wil das hinder sich bringen gruntlich, darus zû reden und sich daruf zû bedenken bis uf den andern tage, der dan verramet ist worden. [12] Item d uf das zwôlfte stuke von dem wûcher und gesûche, der in Dút- schen landen durch die Cristan geschehe etc., da ist geratslaget, wie die gaistlichen und 15 weltlichen recht inhaltend und uswisend, wie man ° es mit uffinbaren Cristan-wucherern halten sulle, und s das daz also gehalten und dem nachgegangen werd. [13] Item h uf das drizehende stuke als von der munze wegen, da ist gerat- slaget, das unser herre der kaiser und die kurfúrsten ainer gemainen munze von golde und silber úberkomen und ains werden, die dann gemainlich in den landen geen i und k 20 auch genommen werde, und das bi herter 1 swerer pene versorget werde, dazm die monze nicht geergert noch geswechet werde; und das die andern, die nit kurfursten " sint und doch frihait haben von dem riche múnze zû schlahen, das die ouch múnze schlahen múgen, doch in solichen moneten° und werde und als gût als unsers herren des kai- sers und der kurfúrsten munze, bi verliessung irer frihait, die sie von dem riche habend 25 von der múnze. [14 Item P uf das vierzehende stuke als von den weltlichen gerichten, da man nit dann mit scheffen gezûgen mag etc., da ist geratslaget, das es billich si, das man ainem ieglichen biderman, der in dem rechten gezuge sin moge, zu € gezuge foren und halten r moge, und das solich gewonhait, das man nicht dann mit scheffen gezugen so múge, abgetan werde. [15] Item t uf das funfzehend stuke als von der morder diebe strassen- und kirchenschinder wegen, das man den " nit gelaite gebe etc., da ist gerat- slaget, das man solichen luten", als vor geschriben stat, kain gelaite geben und das si ouch nirgentw gelaite haben sullent, es geschehe dann mit der widerparthie * wissen und 35 willen, und das ouch unser herre der kaiser soliche frihait, so etliche stette schlosse merkte und y husere haben, das soliche lúte darinne gelaite und trostunge haben sullen z, genzlich widerrüffe und abetů aa, [und bb daz ouch an dem concilio geworben werde], das solich lúte ce an gewichten stetten ouch kain gelaite noch trostung haben in dehaine wise. Item von der vorgerürtendd stuke wegen ee hän der kurfúrsten fursten graven 40 frien und stete rette und sendeboten die uf dem tag gewest sint ainen tag verramet uf irer herren und frúnde wolgevallen dri wochen €f nach gg dem heilgen osterdage nehst kumpt, das wirt uf den suntag jubilatehh zûi latine genant, zû Frankenfurt zû sin, als 5 10 1435 Mai 8 45 50 a) om. J. b) die in eckige Klammern eingeschlossene Stelle und — land add. DC (mit etc. nach land); J add. und nemlich von solichs gelts wegen, als dardurch Dütsche lande sere beswert werden, clerlich besorget werde. c) D sinem lande. d) in D am Rande von wucher unde gesuche etc. e) N nun. f) N -wucherem. g) om. FDC. h) in D am Rande von der munze wegen etc. i) N gee. k) N om. und — werde. I) FCJ hoher ; D hoer. m) N om. daz — werde. n) N fursten. o) D sollicher monete; C maneren. p) in D am Rande umb die werntlichen gerichte. q) om. FNJ. r) DCJ haben. s) FCJ zugen. t) in D am Rande umb morder diebe etc. u) om. N. v) om. D. w) Nnigent. x) Fwiderpartien; D’widderpartien; Cwidderparthen. y) C add. dôrffere. z) C sôlle. an) NDCJ widerrüffen und abetün. bb) und daz — werde add. DC. cc) NFJ lúten ; DC solliche lute. dd) NF vorgerurte. ee) NF wen. ff) in F darübergeschrieben, aber durchstrichen von anderer gleichzei- tiger Hand vierzehen tage [d. i. Mai I]. gg) N nach ostern. hh) in F von anderer gleichzeitiger Hand korr. aus misericordia domini [Mai I]. ii) C genant zû latine. Deutsche Reichstags-Akten XI. 65
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. d) Verhandlungen nr. 266. 513 gehalten werden sol, und wie es das hailig concilium gesatzt hat, das daz also gelútert und gehalten 3 werde. [und b das unser hern die kurfursten und andere fursten graven frihen und stete daz concilium bitten zu bestellen, daz das gelt nicht also uß Ducz- schen landen gefurt werde in Welsche land]. [10] Item uf das zehende stuke, das concilium daran zû manen darzû ze tunde, das dem babste geholfen werde etc., da ist geratslaget, das es billich si, das unser herren die kurfúrsten und ander fursten graven frien und stette daran manen biden und ouch darzů raten, wie dem babste in sinen sachen und zû sinen landen“, die zû dem stûle zů Rome gehôrent, geholfen werde. [11] Item uf das ailfte stuke als von des Hussen-geltz wegen, da hat man ouch us geredt und ieglicher wil das hinder sich bringen gruntlich, darus zû reden und sich daruf zû bedenken bis uf den andern tage, der dan verramet ist worden. [12] Item d uf das zwôlfte stuke von dem wûcher und gesûche, der in Dút- schen landen durch die Cristan geschehe etc., da ist geratslaget, wie die gaistlichen und 15 weltlichen recht inhaltend und uswisend, wie man ° es mit uffinbaren Cristan-wucherern halten sulle, und s das daz also gehalten und dem nachgegangen werd. [13] Item h uf das drizehende stuke als von der munze wegen, da ist gerat- slaget, das unser herre der kaiser und die kurfúrsten ainer gemainen munze von golde und silber úberkomen und ains werden, die dann gemainlich in den landen geen i und k 20 auch genommen werde, und das bi herter 1 swerer pene versorget werde, dazm die monze nicht geergert noch geswechet werde; und das die andern, die nit kurfursten " sint und doch frihait haben von dem riche múnze zû schlahen, das die ouch múnze schlahen múgen, doch in solichen moneten° und werde und als gût als unsers herren des kai- sers und der kurfúrsten munze, bi verliessung irer frihait, die sie von dem riche habend 25 von der múnze. [14 Item P uf das vierzehende stuke als von den weltlichen gerichten, da man nit dann mit scheffen gezûgen mag etc., da ist geratslaget, das es billich si, das man ainem ieglichen biderman, der in dem rechten gezuge sin moge, zu € gezuge foren und halten r moge, und das solich gewonhait, das man nicht dann mit scheffen gezugen so múge, abgetan werde. [15] Item t uf das funfzehend stuke als von der morder diebe strassen- und kirchenschinder wegen, das man den " nit gelaite gebe etc., da ist gerat- slaget, das man solichen luten", als vor geschriben stat, kain gelaite geben und das si ouch nirgentw gelaite haben sullent, es geschehe dann mit der widerparthie * wissen und 35 willen, und das ouch unser herre der kaiser soliche frihait, so etliche stette schlosse merkte und y husere haben, das soliche lúte darinne gelaite und trostunge haben sullen z, genzlich widerrüffe und abetů aa, [und bb daz ouch an dem concilio geworben werde], das solich lúte ce an gewichten stetten ouch kain gelaite noch trostung haben in dehaine wise. Item von der vorgerürtendd stuke wegen ee hän der kurfúrsten fursten graven 40 frien und stete rette und sendeboten die uf dem tag gewest sint ainen tag verramet uf irer herren und frúnde wolgevallen dri wochen €f nach gg dem heilgen osterdage nehst kumpt, das wirt uf den suntag jubilatehh zûi latine genant, zû Frankenfurt zû sin, als 5 10 1435 Mai 8 45 50 a) om. J. b) die in eckige Klammern eingeschlossene Stelle und — land add. DC (mit etc. nach land); J add. und nemlich von solichs gelts wegen, als dardurch Dütsche lande sere beswert werden, clerlich besorget werde. c) D sinem lande. d) in D am Rande von wucher unde gesuche etc. e) N nun. f) N -wucherem. g) om. FDC. h) in D am Rande von der munze wegen etc. i) N gee. k) N om. und — werde. I) FCJ hoher ; D hoer. m) N om. daz — werde. n) N fursten. o) D sollicher monete; C maneren. p) in D am Rande umb die werntlichen gerichte. q) om. FNJ. r) DCJ haben. s) FCJ zugen. t) in D am Rande umb morder diebe etc. u) om. N. v) om. D. w) Nnigent. x) Fwiderpartien; D’widderpartien; Cwidderparthen. y) C add. dôrffere. z) C sôlle. an) NDCJ widerrüffen und abetün. bb) und daz — werde add. DC. cc) NFJ lúten ; DC solliche lute. dd) NF vorgerurte. ee) NF wen. ff) in F darübergeschrieben, aber durchstrichen von anderer gleichzei- tiger Hand vierzehen tage [d. i. Mai I]. gg) N nach ostern. hh) in F von anderer gleichzeitiger Hand korr. aus misericordia domini [Mai I]. ii) C genant zû latine. Deutsche Reichstags-Akten XI. 65
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514 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. ferre als " unserm herren dem kaiser b der tag also gefellet und sine gnade unsern herren den kurfúrsten andern fúrsten graven frien und stetten beschribet zû solichem tag zû komen und zů schiken c. b. Antwort der reichsständischen Gesandten an den Deutschmeister Eberhard von Seins- heim, Vertreter des Kaisers: sie haben in Anbetracht der Wichtigkeit der zur Beratung gestellten Fragen bei ihrer geringen Anzahl keinen Beschluß gefaßt; können ihm daher keinen Ratschlag für den Kaiser mitgeben; wollen aber ihre Beratungen an ihre Herren bringen und haben einen neuen Tag zum 8 Mai zu endgültiger Beschlußfassung verab- redet, auf dem, die kaiserliche Zustimmung vorausgesetzt, die Stände und der Kaiser oder dessen bevollmächtigte Vertreter erscheinen sollen. 5 10 Als d unsere allergnedigister herre der Rômsche kaiser sinen kurfúrsten fúrsten graven frien und stetten geschriben 1 hât, ire frunde und sendeboten uf disenf sant Ni- claus tage gen Frankfurt zû schiken us etlichen stuken 2 zû reden, die denne sin kaiser- lich gnade bezaichent mitgeschikt 3 hat, und ire mainung und s gûtdunken und rat uf dieselben stuke siner kaiserlichen gnadenh reten zu versten zu i geben, als das sine 15 kaiserliche briefe davon usgesant furter innehaltend und uswisent, und als von siner gnaden wegen der erwirdig herre Eberhart von Swnßhain k maister1 Dútsches ordens in Dútschen und Welschen landen zû dem obgenanten tagem komen istn, da hant der kurfúrsten fúrsten graven frien und stette rete und sendeboten die ° uf dem egenanten p tag zů Frankenfurt gewest sint dem vorgenanten maister Dútsches ordens geantwurt; 20 und der kurfúrsten rete besunder, das € ir herren die kurfursten uß den stuken ieglicher besunder mit sinen reten geredt und die sachen gewegen haben vor, ee man zû dem egenanten€ tage zûs Frankenfurt komen si. und uf dem tage haben ouch ire rete mit andern fúrsten graven frien t stete " reten und sendeboten, die dann uf dem tag gewest sint, uß den stuken semptlich mit ainander geredt, als v des hailigen conciliiw botschaft, 25 die da gewest ist, soliche beredunge x zû gûter maße gehôret hat. aber nachdem die stuke treffenlich groß und swer sint und das ganze y Rômsche riche in Dutschen und Welschen landen antreffent z und danne zû dem tag wenig der fursten graven frien und stette die zû dem hailigen riche gehôrent rete und sendeboten aa komen sint, wiewol darzů vil gefordert sint, sobb kunden oder mochten dieselben rete und sendeboten die dann 3o da gewest sint so gruntlich und aigentlichen usser den stuken uf kainecc besliessunge ge- reden, das die dem vorgenanten maister Dutsches ordens uf die stuke dehainen ratslage, unserm herren dem kaiser zû diser zit zû senden, zû versten geben mochten. doch was dieselben rete und sendeboten usser den stuken semptlich geredt haben, das wollen sie ieglicher an sinen herren und der stette sendeboten an ir frunde bringen und haben ainen andern tage verramet mit namen uf den drittendd suntag nach ostern zû latin ge- nant jubilate ee zü Frankenfurt zû sin, die kurfúrsten mit iren selbs personen daruf zû komen; als ferre unserm herren dem kaiser der tage ouch also gefellt, das dann sin 35 1434 Dez. 6 1435 Mai 8 a) N add. das. b) F add. andern fursten graven frien und steden; J hat diese Worte durchstrichen. c) C om. und zů schiken. d) dieses ganze Stück fehll in C. e) J add. der. f) D add. nehistvorgangen. g) om. FDJ. 40 h) J add. und. i) om. FN. k) FSauwßheim ; D Sauwesheim ; J Saußheym 1) J hier und später stets meynster. m) om. NF; D vorgnanten tage. n) J add. und. o) om. D. p) D obgnanten. q) FJ der. r) FDJ obg. statt eg. s) FDJ gen. t) FDJ add. und. u) D steten. v) J add. dann. w) J concilium. x) FDJ under- redunge; N berdunge. y) in D am Rande von der mit diesem Worte beginnenden Zeile bis zu der Stelle und haben ainen andern tage verramet ein sich schlängelnder Strich. z) D antreffende. aa) F add. gefordert und, 45 durchstrichen. bb) Dsic. cc) N kainen. dd) F zweiten durchstrichen und darüber von anderer zeitgenössischer Hand dritten. ee) F von anderer gleichzeitiger Hand korr. aus misericordia domini. nr. 259. nr. 264. 3 Vgl. nr. 259.
514 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. ferre als " unserm herren dem kaiser b der tag also gefellet und sine gnade unsern herren den kurfúrsten andern fúrsten graven frien und stetten beschribet zû solichem tag zû komen und zů schiken c. b. Antwort der reichsständischen Gesandten an den Deutschmeister Eberhard von Seins- heim, Vertreter des Kaisers: sie haben in Anbetracht der Wichtigkeit der zur Beratung gestellten Fragen bei ihrer geringen Anzahl keinen Beschluß gefaßt; können ihm daher keinen Ratschlag für den Kaiser mitgeben; wollen aber ihre Beratungen an ihre Herren bringen und haben einen neuen Tag zum 8 Mai zu endgültiger Beschlußfassung verab- redet, auf dem, die kaiserliche Zustimmung vorausgesetzt, die Stände und der Kaiser oder dessen bevollmächtigte Vertreter erscheinen sollen. 5 10 Als d unsere allergnedigister herre der Rômsche kaiser sinen kurfúrsten fúrsten graven frien und stetten geschriben 1 hât, ire frunde und sendeboten uf disenf sant Ni- claus tage gen Frankfurt zû schiken us etlichen stuken 2 zû reden, die denne sin kaiser- lich gnade bezaichent mitgeschikt 3 hat, und ire mainung und s gûtdunken und rat uf dieselben stuke siner kaiserlichen gnadenh reten zu versten zu i geben, als das sine 15 kaiserliche briefe davon usgesant furter innehaltend und uswisent, und als von siner gnaden wegen der erwirdig herre Eberhart von Swnßhain k maister1 Dútsches ordens in Dútschen und Welschen landen zû dem obgenanten tagem komen istn, da hant der kurfúrsten fúrsten graven frien und stette rete und sendeboten die ° uf dem egenanten p tag zů Frankenfurt gewest sint dem vorgenanten maister Dútsches ordens geantwurt; 20 und der kurfúrsten rete besunder, das € ir herren die kurfursten uß den stuken ieglicher besunder mit sinen reten geredt und die sachen gewegen haben vor, ee man zû dem egenanten€ tage zûs Frankenfurt komen si. und uf dem tage haben ouch ire rete mit andern fúrsten graven frien t stete " reten und sendeboten, die dann uf dem tag gewest sint, uß den stuken semptlich mit ainander geredt, als v des hailigen conciliiw botschaft, 25 die da gewest ist, soliche beredunge x zû gûter maße gehôret hat. aber nachdem die stuke treffenlich groß und swer sint und das ganze y Rômsche riche in Dutschen und Welschen landen antreffent z und danne zû dem tag wenig der fursten graven frien und stette die zû dem hailigen riche gehôrent rete und sendeboten aa komen sint, wiewol darzů vil gefordert sint, sobb kunden oder mochten dieselben rete und sendeboten die dann 3o da gewest sint so gruntlich und aigentlichen usser den stuken uf kainecc besliessunge ge- reden, das die dem vorgenanten maister Dutsches ordens uf die stuke dehainen ratslage, unserm herren dem kaiser zû diser zit zû senden, zû versten geben mochten. doch was dieselben rete und sendeboten usser den stuken semptlich geredt haben, das wollen sie ieglicher an sinen herren und der stette sendeboten an ir frunde bringen und haben ainen andern tage verramet mit namen uf den drittendd suntag nach ostern zû latin ge- nant jubilate ee zü Frankenfurt zû sin, die kurfúrsten mit iren selbs personen daruf zû komen; als ferre unserm herren dem kaiser der tage ouch also gefellt, das dann sin 35 1434 Dez. 6 1435 Mai 8 a) N add. das. b) F add. andern fursten graven frien und steden; J hat diese Worte durchstrichen. c) C om. und zů schiken. d) dieses ganze Stück fehll in C. e) J add. der. f) D add. nehistvorgangen. g) om. FDJ. 40 h) J add. und. i) om. FN. k) FSauwßheim ; D Sauwesheim ; J Saußheym 1) J hier und später stets meynster. m) om. NF; D vorgnanten tage. n) J add. und. o) om. D. p) D obgnanten. q) FJ der. r) FDJ obg. statt eg. s) FDJ gen. t) FDJ add. und. u) D steten. v) J add. dann. w) J concilium. x) FDJ under- redunge; N berdunge. y) in D am Rande von der mit diesem Worte beginnenden Zeile bis zu der Stelle und haben ainen andern tage verramet ein sich schlängelnder Strich. z) D antreffende. aa) F add. gefordert und, 45 durchstrichen. bb) Dsic. cc) N kainen. dd) F zweiten durchstrichen und darüber von anderer zeitgenössischer Hand dritten. ee) F von anderer gleichzeitiger Hand korr. aus misericordia domini. nr. 259. nr. 264. 3 Vgl. nr. 259.
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267-274. 515 gnade schribe den kurfúrsten und andern fúrsten graven und frien, mit irer selbs per- sonen zû dem tage ouch zû komen, und den stetten, ir treffenliche frunde und sende- boten mit macht uf denselben tage zû schiken, und daz à sine kaiserliche gnade mit sin selbs personen zû dem b obgenanten tage komme; und € obe sine keiserliche gnade mit 5 sin selbs persone zu dem tag d nit komen môcht, sin treffenlich rete e zû dem tag ouch schike f, und das alsdann us den stuken gruntlichen und aigentlichen geredt und ouch mit sinen kaiserlichen gnaden oder g sinen h reten daruf i beslossen werde, was darinne sinen kaiserlichen gnaden k dem hailigen riche und den landen nutz und gût si. [datum et actum Franckfurt sabbato post festum concepcionis beate et gloriose virginis anno etc. 10 30 quarto.] 1434 Dez. I1 e. Städtische Beratungen über den Ratschlag der reichsständischen Gesandten nr. 267-274. 267. Anweisungen für cin Gutachten Frankfurts über den Ratschlag der reichsstän- Inach 1434 dischen Gesandten vom Frankfurter Tage Dezember 6-11. [nach 1434 De- Dez. 11] zember 11]. 20 II. I. Erste Stufe: aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen Akten fasc. 42 nr. 3458, 1 not. chart. coaeva; vgl. Handschriftenbeschreibung zu nr. 266 unter F p. 510. In diesen — von mehreren gleichzeitigen Händen herrührenden — Randbemerkungen zu dem Frankfurter Exemplar der Aufzeichnung über die Verhandlungen auf der Gesandtenkonferenz 1434 Dez. 6�11 haben wir die erste Stufe in der Redaktion der Anweisungen zu einem Gutachten Frankfurts. Dies zeigt die Vergleichung beider Aufzeichnungen, die wir darum auch im Druck neben einander stellen, sofort und unwiderleglich. Zweite Stufe: aus Frankfurt Stadt-A. a. a. O. 3458, 2 conc. chart. Uberschrift von derselben Hand, die den größteren Teil des Stückes geschrieben, Gedechtenis. Unsere Vorlage stellt sich mit ihren Korrekturen, Zusätzen und Noten am Rand immerhin noch als Entwurf dar, an dem zwei oder drei Hände gearbeitet haben. 15 25 [ad 1] Kein nuwer zol oder ufsecze. nota ungerader im rechten. nota eim be- schirmer iderman dem nach anzal zu geben. mit beheltenis iglicher stad irer friheid. nota 30 und als ferre man der artikel eins werden mochte in der verschriben forme m. [ad 2] Nota etliche stede sin gefriet echtere zu halden ein zit und auch in et- 35 licher forme. nota ußgescheiden messe-fri- heid, und iß were dan, daz imande solicher vor in des richs schirme gnommen were und auch man sie darinne erfurderte, als recht were. nota daz man keinen verech- 40 teten hilde, ißs were dan, daz er dem cleger bi im gerecht wulde werden umb die ur- sach siner forderunge. nota daz sie daz nit wider furnemen dan in irme creiß und daz fundieret ist. nota ußzuseczen, wer dar- 45 fur gefriet were. nota an iren gesasten ste- den zu halden. [ad 1] Uf den ersten artikel von des fridden wegen : darin zu sagen, so ferre kein nuwe zoll oder beswerunge zu wasser oder zu lande ufgericht werde. sunder obe sich geburte, eim beschirmer oder eime hant- haber zu lonen, daz daz iederman tede uß sime budel nach anzal. [ad 2] Uf den andern artikel von der achte wegen : ußzuseczen der messe friheid, und obe daz riche solicher lude imanden in sinen schirme gnommen hette, und auch wer dorfur gefriet ist und daz man die auch erforderte, als recht were. uf den n artikel von der gerichte zu Rotwil und Furte: darin zů sagen, daz sie soliche ge- richte nit wider furnemen dan in irme creiß und als sie zu erste fundieret und gesast sin und daz sie die halden an iren rechten steden und nit uf daz felt ziehen. und ußt- zusesczen, wer darfur gefriet si. a) om. N. b) N springt gleich zu dem 14 Worte entfernten tag über. c) Dader. d) in Dumgestellt zu dem tage mit sin selbs person. e) D add. mit macht. f) NF schicken. g) Ne die. h) om. NFJ. i) om. D. k) D add. erlichin. I) datum — quarto add. D. m) om. Vorl. n) Vorl. add. dritten, von gleichzeitiger Hand durchstrichen. 65*
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267-274. 515 gnade schribe den kurfúrsten und andern fúrsten graven und frien, mit irer selbs per- sonen zû dem tage ouch zû komen, und den stetten, ir treffenliche frunde und sende- boten mit macht uf denselben tage zû schiken, und daz à sine kaiserliche gnade mit sin selbs personen zû dem b obgenanten tage komme; und € obe sine keiserliche gnade mit 5 sin selbs persone zu dem tag d nit komen môcht, sin treffenlich rete e zû dem tag ouch schike f, und das alsdann us den stuken gruntlichen und aigentlichen geredt und ouch mit sinen kaiserlichen gnaden oder g sinen h reten daruf i beslossen werde, was darinne sinen kaiserlichen gnaden k dem hailigen riche und den landen nutz und gût si. [datum et actum Franckfurt sabbato post festum concepcionis beate et gloriose virginis anno etc. 10 30 quarto.] 1434 Dez. I1 e. Städtische Beratungen über den Ratschlag der reichsständischen Gesandten nr. 267-274. 267. Anweisungen für cin Gutachten Frankfurts über den Ratschlag der reichsstän- Inach 1434 dischen Gesandten vom Frankfurter Tage Dezember 6-11. [nach 1434 De- Dez. 11] zember 11]. 20 II. I. Erste Stufe: aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen Akten fasc. 42 nr. 3458, 1 not. chart. coaeva; vgl. Handschriftenbeschreibung zu nr. 266 unter F p. 510. In diesen — von mehreren gleichzeitigen Händen herrührenden — Randbemerkungen zu dem Frankfurter Exemplar der Aufzeichnung über die Verhandlungen auf der Gesandtenkonferenz 1434 Dez. 6�11 haben wir die erste Stufe in der Redaktion der Anweisungen zu einem Gutachten Frankfurts. Dies zeigt die Vergleichung beider Aufzeichnungen, die wir darum auch im Druck neben einander stellen, sofort und unwiderleglich. Zweite Stufe: aus Frankfurt Stadt-A. a. a. O. 3458, 2 conc. chart. Uberschrift von derselben Hand, die den größteren Teil des Stückes geschrieben, Gedechtenis. Unsere Vorlage stellt sich mit ihren Korrekturen, Zusätzen und Noten am Rand immerhin noch als Entwurf dar, an dem zwei oder drei Hände gearbeitet haben. 15 25 [ad 1] Kein nuwer zol oder ufsecze. nota ungerader im rechten. nota eim be- schirmer iderman dem nach anzal zu geben. mit beheltenis iglicher stad irer friheid. nota 30 und als ferre man der artikel eins werden mochte in der verschriben forme m. [ad 2] Nota etliche stede sin gefriet echtere zu halden ein zit und auch in et- 35 licher forme. nota ußgescheiden messe-fri- heid, und iß were dan, daz imande solicher vor in des richs schirme gnommen were und auch man sie darinne erfurderte, als recht were. nota daz man keinen verech- 40 teten hilde, ißs were dan, daz er dem cleger bi im gerecht wulde werden umb die ur- sach siner forderunge. nota daz sie daz nit wider furnemen dan in irme creiß und daz fundieret ist. nota ußzuseczen, wer dar- 45 fur gefriet were. nota an iren gesasten ste- den zu halden. [ad 1] Uf den ersten artikel von des fridden wegen : darin zu sagen, so ferre kein nuwe zoll oder beswerunge zu wasser oder zu lande ufgericht werde. sunder obe sich geburte, eim beschirmer oder eime hant- haber zu lonen, daz daz iederman tede uß sime budel nach anzal. [ad 2] Uf den andern artikel von der achte wegen : ußzuseczen der messe friheid, und obe daz riche solicher lude imanden in sinen schirme gnommen hette, und auch wer dorfur gefriet ist und daz man die auch erforderte, als recht were. uf den n artikel von der gerichte zu Rotwil und Furte: darin zů sagen, daz sie soliche ge- richte nit wider furnemen dan in irme creiß und als sie zu erste fundieret und gesast sin und daz sie die halden an iren rechten steden und nit uf daz felt ziehen. und ußt- zusesczen, wer darfur gefriet si. a) om. N. b) N springt gleich zu dem 14 Worte entfernten tag über. c) Dader. d) in Dumgestellt zu dem tage mit sin selbs person. e) D add. mit macht. f) NF schicken. g) Ne die. h) om. NFJ. i) om. D. k) D add. erlichin. I) datum — quarto add. D. m) om. Vorl. n) Vorl. add. dritten, von gleichzeitiger Hand durchstrichen. 65*
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516 [ad 3. 4. 5 keime Bemerkung.) [ad 6] Placet *. [ad 7. 8] Placet. [ad 9 keine Bemerkung.] [ad 10] Man meint, daz des nu nit not si. [ad 11] Uberqweme man des gemeinlich eins zoges. [ad 12] Placet; doch kein gelt darfur zu nemen, sost zu straffen. nota pantschaft, et zu seczen, wie hohe. [ad 13] Kein gemunzte golt dises lan- des wider in die monze zu tun. nota uf den kessel zu slagen. nota nit hoher nit niderer zu seczen, daz uf 19 crat zu lassen. und gude schinbar diffrencie zu machen. nota silbern monze si nit zu tunde. nota gul- den nit mit den wiBpennige-stempeln zu slagen. [ad 14] Placet. [ad 15] Nota sie nit zu amptluden. und wer sie husete etc. zulegente tede, in so- lichen schulden were. nota alle geleide abe, nota uf gewichten steden auch nit schirme. в) am Rande links oben über placet steht in unserer Vor- lage nota vindbriefen. * Wohl eine (uns micht verstándliche) technische Vorschrift. Oder ist bei slagen hier zu denken Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. [ad 4-10] Item der virde**, item der funfte, item der sefte, item der siebende, item der achte, item der nunde, item der zehende: die bliben in in selbes, dan' man darinne nit zu tun hat. 5 [ad 11] Uf das eilfte stucke von des Hossengeldes wegen: do meint man, unser herre der keiser habe daz zu hant versu- net. doch obe daz nit hulfe, wer” es dan, daz man des gemeinlich uberqweme und 10 gebe iederman, so müste man dem auch folgen. [ad 12] Item uf das zwelfte stucke von des wuchers wegen: darinne zu sagen, daz man daz uffenberlich straffe, nach dem sich 15 geburet, und kein gelt oder gabe darfur gnommen werde und die lude also nit ge- schaczt. ^ item pantschaft uBzuseczen, oder ein gesecze zu uberkommen, wie hohe man die keufen moge. 20 [ad 13] Item uf das 13 von der monze wegen: darin zu sagen also, daz kein ge- munzte golt mit namen unsers herren des keisers und der korfursten gulden wider in die monze geantwurt werde. und daz man 25 die monzmeistere tuwe ! slagen uf den kessel. und daz man slage uf 19 crat und die gul- den nit hohe oder nider, sunder die gul- den, die iezunt sin, igliche nach irme werde neme. und auch igliche gude merkliche 30 underscheide slagen. nota bestelte zu wie- gen. nota nit mit den wissenpennigen- stempeln zu slagen. nota mit der silbern monze si if nit zu tunde, nach dem als igliche gegen ire sundere monze habe. 35 [ad 14] Item daz vierzehende stücke: blibet, als der artikel begriffen ist. [ad 15] Uf das fonfzehende stucke von der morder diebe ete. wegen: darin zu sagen, daz sie kein furste herre oder stad 4 zu amptluden neme oder zu dienen. und wer daz tede sie husite oder zulegunge tede, daz der in solichen schulten und penen were. . nota alle geleide abezustellen. Ba) den dritten Arltkel berührt «unsere. Vorlage nicht. 45 an eine Verpflichtung durch Handschlag?
516 [ad 3. 4. 5 keime Bemerkung.) [ad 6] Placet *. [ad 7. 8] Placet. [ad 9 keine Bemerkung.] [ad 10] Man meint, daz des nu nit not si. [ad 11] Uberqweme man des gemeinlich eins zoges. [ad 12] Placet; doch kein gelt darfur zu nemen, sost zu straffen. nota pantschaft, et zu seczen, wie hohe. [ad 13] Kein gemunzte golt dises lan- des wider in die monze zu tun. nota uf den kessel zu slagen. nota nit hoher nit niderer zu seczen, daz uf 19 crat zu lassen. und gude schinbar diffrencie zu machen. nota silbern monze si nit zu tunde. nota gul- den nit mit den wiBpennige-stempeln zu slagen. [ad 14] Placet. [ad 15] Nota sie nit zu amptluden. und wer sie husete etc. zulegente tede, in so- lichen schulden were. nota alle geleide abe, nota uf gewichten steden auch nit schirme. в) am Rande links oben über placet steht in unserer Vor- lage nota vindbriefen. * Wohl eine (uns micht verstándliche) technische Vorschrift. Oder ist bei slagen hier zu denken Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. [ad 4-10] Item der virde**, item der funfte, item der sefte, item der siebende, item der achte, item der nunde, item der zehende: die bliben in in selbes, dan' man darinne nit zu tun hat. 5 [ad 11] Uf das eilfte stucke von des Hossengeldes wegen: do meint man, unser herre der keiser habe daz zu hant versu- net. doch obe daz nit hulfe, wer” es dan, daz man des gemeinlich uberqweme und 10 gebe iederman, so müste man dem auch folgen. [ad 12] Item uf das zwelfte stucke von des wuchers wegen: darinne zu sagen, daz man daz uffenberlich straffe, nach dem sich 15 geburet, und kein gelt oder gabe darfur gnommen werde und die lude also nit ge- schaczt. ^ item pantschaft uBzuseczen, oder ein gesecze zu uberkommen, wie hohe man die keufen moge. 20 [ad 13] Item uf das 13 von der monze wegen: darin zu sagen also, daz kein ge- munzte golt mit namen unsers herren des keisers und der korfursten gulden wider in die monze geantwurt werde. und daz man 25 die monzmeistere tuwe ! slagen uf den kessel. und daz man slage uf 19 crat und die gul- den nit hohe oder nider, sunder die gul- den, die iezunt sin, igliche nach irme werde neme. und auch igliche gude merkliche 30 underscheide slagen. nota bestelte zu wie- gen. nota nit mit den wissenpennigen- stempeln zu slagen. nota mit der silbern monze si if nit zu tunde, nach dem als igliche gegen ire sundere monze habe. 35 [ad 14] Item daz vierzehende stücke: blibet, als der artikel begriffen ist. [ad 15] Uf das fonfzehende stucke von der morder diebe ete. wegen: darin zu sagen, daz sie kein furste herre oder stad 4 zu amptluden neme oder zu dienen. und wer daz tede sie husite oder zulegunge tede, daz der in solichen schulten und penen were. . nota alle geleide abezustellen. Ba) den dritten Arltkel berührt «unsere. Vorlage nicht. 45 an eine Verpflichtung durch Handschlag?
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267-274. 517 268. Straßburger 1 Gutachten über den Ratschlag der reichsständischen Gesandten vom Inach 1434 6-11 Dezember 1434 funsere nr. 266a], bestimmt für den zum 8 Mai 1435 in Aus- Dez. II] sicht genommenen Reichstag zu Frankfurt. ſnach 1434 Dezember 11]. 10 Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 159 fol. 1-4 cop. chart. coaeva ohne Schnitte, vier Folioblätter, von denen das erste und die Vorderseite des zweiten beschrieben sind. Uber die von einer zweiten Hand mit dunklerer Tinte gemachten Zusätze vgl. die Varianten. Auf fol. 4b steht von einer gleichzeitigen Hand die durchstrichene Notiz Râtslagen von der arman jacken wegen, und von einer Hand saec. 17 Reichs-Tag zu Franckfurt An. 1435. Gedruckt Wencker, Appar. et Instruct. Archiv. p. 329, wohl aus unserer Vorlage. — Im Auszuge in Neue u. vollst. Sammlung der Reichsabschiede 1, 151 und bei Asch- bach 4, 236 Anm. 59, beide Male nach Wencker. Bei allen ist das Stück fälschlich als allgemein städtischer Ratschlag aufgefaßt. 35 40 Uf die artickel, so unser allergnedigister her der Rômsche keiser in ein zedel úber- 15 geben hat, daruf zů Francfurt von kurfúrsten fúrsten hern und stette rette a und sende- botten gerotslagen hant a uf húnder sich zû bringen uf verbessern, do haben wir gerot- slagen: [1] Uf den ersten artickel: gevellet uns wol, also daz dis vierteil uf dem Rin 8ch geteilet werde noch notdúrft und gelegenheit dis landes; und daz begriffen solte wer- 20 den, daz eim iegelichen reht widerfaren môhte : do wer’ unser meinunge, dis bisthům het b in lant und stat geistlich € geriht und jurisdiccionem d, dodurch ein iegelicher zû reht broht wúrt; so haben wir und halten ôch unverzogen rechte, dodurch einem iege- lichen, er si fromde oder heimsch, reht von unsern burgern wol gedihen und gelangen soll; desglich halten die andern frie und richstete öch bi uns, also daz von alther har- 25 kumen ist f und die s stette gefriget sint. und wer’ wol zû reden, daz in der fúrsten und heren hôffe semlich reht gestalt wúrde, dodurch eim ansprechen òch reht und kurz ustrag geschehe von den, die die fúrsten und hern fûr sich heuschen h etc. und also do stot, daz dodurch unredelich kriege und vigenschaft abgeton wûrde: do ist gerotslaget, daz nieman, er si hohe oder nider, dem andern widersagen sol, er habe in 3o dann vor und e reht und redelich zû reht erfordert und si im ôch derselbe ere und rehtz usgangen an i glichen gelegen enden; und sol im öch niergen anders widersagen dan in sin hushebelich wonung. und sol òch denselben nút beschedigen noch deheinen zûgrif zû im oder dem sinen dûn, es sigen dann e drige ganze dage und drige naht k noch sôllichem widersagen ergangen. [2] Uf den andern artickel, daz des riches öhte und aberôhte gehalten wer- den: gevellet uns wol, also daz kein balye 1 in die ander griffe und iedz hofriht weis, wie vorde sine balyem gange. [3] Uf den dirten artickel, daz n kriege und vigentschaft nidergeleit werden: gevellet uns wol, also es gerotslaget ist. [4] Uf daz vierde stúcke, also von herzoge Ludewig wegen: lon wir dobi bliben. [5] Uf daz fúnfte stúcke, also von des herzogen von Sassen wegen: lon wir dobi bliben. 45 a) man sollte erwarten retten — gerotslagen ist. b) het — stat in Vorl. von gleicher Hand am Rande nachgetragen. c) Vorl. geisich. d) in Vorl. folgt durchstrichen het. e) om. Vorl. f) hier folgt in Vorl. eine Lücke. g) om. Vorl. h) in Vorl. scheinbar heschen mit kolumnierten e. i) in Vorl. folgt auf neuer Zeile durchstrichen und öch darinne versorget wúrde. k) an — enden ist in Vorl von sweiter Hand am Rande hinzugefügt. I) in Vorl. folgt durchstrichen vergangen. m) in Vorl. von zweiter Hand korr. anscheinend aus baleye. n) om. Vorl. 1 Daß unser Stück Straßtburger Herkunft ist, art. 1 (vgl. nr. 113 art. 4 und nr. 265 art. 1) und 50 ergiebt sich, auch abgeschen vom Fundort, aus art. 2.
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267-274. 517 268. Straßburger 1 Gutachten über den Ratschlag der reichsständischen Gesandten vom Inach 1434 6-11 Dezember 1434 funsere nr. 266a], bestimmt für den zum 8 Mai 1435 in Aus- Dez. II] sicht genommenen Reichstag zu Frankfurt. ſnach 1434 Dezember 11]. 10 Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 159 fol. 1-4 cop. chart. coaeva ohne Schnitte, vier Folioblätter, von denen das erste und die Vorderseite des zweiten beschrieben sind. Uber die von einer zweiten Hand mit dunklerer Tinte gemachten Zusätze vgl. die Varianten. Auf fol. 4b steht von einer gleichzeitigen Hand die durchstrichene Notiz Râtslagen von der arman jacken wegen, und von einer Hand saec. 17 Reichs-Tag zu Franckfurt An. 1435. Gedruckt Wencker, Appar. et Instruct. Archiv. p. 329, wohl aus unserer Vorlage. — Im Auszuge in Neue u. vollst. Sammlung der Reichsabschiede 1, 151 und bei Asch- bach 4, 236 Anm. 59, beide Male nach Wencker. Bei allen ist das Stück fälschlich als allgemein städtischer Ratschlag aufgefaßt. 35 40 Uf die artickel, so unser allergnedigister her der Rômsche keiser in ein zedel úber- 15 geben hat, daruf zů Francfurt von kurfúrsten fúrsten hern und stette rette a und sende- botten gerotslagen hant a uf húnder sich zû bringen uf verbessern, do haben wir gerot- slagen: [1] Uf den ersten artickel: gevellet uns wol, also daz dis vierteil uf dem Rin 8ch geteilet werde noch notdúrft und gelegenheit dis landes; und daz begriffen solte wer- 20 den, daz eim iegelichen reht widerfaren môhte : do wer’ unser meinunge, dis bisthům het b in lant und stat geistlich € geriht und jurisdiccionem d, dodurch ein iegelicher zû reht broht wúrt; so haben wir und halten ôch unverzogen rechte, dodurch einem iege- lichen, er si fromde oder heimsch, reht von unsern burgern wol gedihen und gelangen soll; desglich halten die andern frie und richstete öch bi uns, also daz von alther har- 25 kumen ist f und die s stette gefriget sint. und wer’ wol zû reden, daz in der fúrsten und heren hôffe semlich reht gestalt wúrde, dodurch eim ansprechen òch reht und kurz ustrag geschehe von den, die die fúrsten und hern fûr sich heuschen h etc. und also do stot, daz dodurch unredelich kriege und vigenschaft abgeton wûrde: do ist gerotslaget, daz nieman, er si hohe oder nider, dem andern widersagen sol, er habe in 3o dann vor und e reht und redelich zû reht erfordert und si im ôch derselbe ere und rehtz usgangen an i glichen gelegen enden; und sol im öch niergen anders widersagen dan in sin hushebelich wonung. und sol òch denselben nút beschedigen noch deheinen zûgrif zû im oder dem sinen dûn, es sigen dann e drige ganze dage und drige naht k noch sôllichem widersagen ergangen. [2] Uf den andern artickel, daz des riches öhte und aberôhte gehalten wer- den: gevellet uns wol, also daz kein balye 1 in die ander griffe und iedz hofriht weis, wie vorde sine balyem gange. [3] Uf den dirten artickel, daz n kriege und vigentschaft nidergeleit werden: gevellet uns wol, also es gerotslaget ist. [4] Uf daz vierde stúcke, also von herzoge Ludewig wegen: lon wir dobi bliben. [5] Uf daz fúnfte stúcke, also von des herzogen von Sassen wegen: lon wir dobi bliben. 45 a) man sollte erwarten retten — gerotslagen ist. b) het — stat in Vorl. von gleicher Hand am Rande nachgetragen. c) Vorl. geisich. d) in Vorl. folgt durchstrichen het. e) om. Vorl. f) hier folgt in Vorl. eine Lücke. g) om. Vorl. h) in Vorl. scheinbar heschen mit kolumnierten e. i) in Vorl. folgt auf neuer Zeile durchstrichen und öch darinne versorget wúrde. k) an — enden ist in Vorl von sweiter Hand am Rande hinzugefügt. I) in Vorl. folgt durchstrichen vergangen. m) in Vorl. von zweiter Hand korr. anscheinend aus baleye. n) om. Vorl. 1 Daß unser Stück Straßtburger Herkunft ist, art. 1 (vgl. nr. 113 art. 4 und nr. 265 art. 1) und 50 ergiebt sich, auch abgeschen vom Fundort, aus art. 2.
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518 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. [6] Uf daz sehste stúchke, also von des herzoge wegen von Burgunio: lon wir dobi bliben. [7-8] Uf daz súben und ahtste stúcke, also von unsen hern der kurfursten bot- schaft gon Basol in daz consilium: lon wir ôch dobi bliben. [9] Uf daz núne stúcke, daz die bebeste die bistûm in Dútschen landen nit also 5 noch irem willen geben: gevellet uns och wol a. [10] Uf daz zehen stúcke, daz b consilium daran zû manen, daran zû sin, wie daz dem bobest geholfen werde d: gevellet uns och wol. [11] Uf daz eilfte stúcke, von der Hussen wegen: gevellet uns öch wol. [12] Von dem zwolften stúcke, von dem wûcher und gesûch etc.: daz lon wir 10 dobi bliben. [13] Uf daz drizehen stúcke, von der múnsse wegen: daruf ist gerotslagen, daz zû besorgen ist: solte man dem also nochgon, daz es Dútschen landen ein groß schatzung wer’ und nút bliben môhte. so ist öch mit der silberin múnsse, daz es nút in Dútzschen landen glich gelegen ist noch zinsen und gulten, also dan in iedes 15 landes gewonheit harkumen ist. und daz man daran si, daz die guldin, die uf nún- zehen grat halten, daz die nút gekrenket werden, und daz es werschaft blibe und furbaz daruf geslagen werde; und wele krenker und lihter sint, daz die noch marzal nochgeben °. so meinet der ander teil 1, daz man den gulden sacze€ uf 20 grad, also daz versorget werde, daz daz nit geergert werde, sunder dobi blibe. [14] Uf das viernzehen stúcke, also man nút dan mit schôffeln erzúgen mag: gevellet uns öch wol, dan geislich und weltlich reht halten, daz die worheit uf zweigen oder 5 me unversprochen personen ston sol: [15] Uf daz fúmfzehen stúchke, also von môrder diebe strossen- und kir- chenschinder wegen etc.: gevellet uns öch wol, also, ob fursten hern oder stette 25 dofúr friheit hetten, daz daz widerrüft und abegeton werde. nun ist des geleites halb vil geret2 uf dem dage zû Francfurt von des heilgen consilium botschaft et- licher hern und der stette frunde: daruf ist geratslaget: solte den sachen furbaz noch- gangen werden, das alle kôflúte bilgerin und alle frum lúte, sú sigen geislich oder weltlich, uf allen geleit-strossen zû wasser und zû lande sicher sin und geleite haben 30 sûllen, ir köfmanschatz zû triben und zû wandeln wider, und fúr ir lip und gût, sú haben vigentschaft oder nút, und deheinerleige ander gelt nit geben den heren noch iren knehten dan iren zol und gewonlich geleite-gelt, also von alter harkumen ist. [16] Item h reformatio und lúterunge des heimelichen gerihtes etc.: daruf ist gerotslaget, wie man darin kompt, daz soliche reformatio geschehe, gevellet uns wol, 35 also daz daz die stette, die nit wissende sint, nit berûre. 20 1434 Dez. 13 269. Frankfurt an gen. Städte einzeln: berichtet von den Beratungen am 6 Dezember und ladet auf den 3 April 1435 zu einer Vorbesprechung der Städte für den auf den 8 Mai angesetzten Reichstag zu sich ein. 1434 Dezember 13. a) in Vorl. folgt durchstrichen doch daz man vor virneme, wie daz consilium den bunten [d. i. Punkt?] gesetzet 40 habe, e man darin gehelle. b) daz — zû sin in Vorl. von gleicher Hand über der Zeile nachgetragen. c) Vorl. add. und. d) Vorl. werden. e) hier endet fol. 1b; auf dem freien untern Rande steht von der zweiten Hand zunächst Item do meinet der herren ein teil, daz es bliben sol bi dem golde alz ieczo gilt bi 19 grad. Dieser Satz ist wieder gestrichen und es sind darunter von derselben zweiten Hand geschrieben die in unserem Text ste- henden Worte so meinet — dobi blibe. f) Vorl. sacce. g) oder me in Vorl. anscheinend von der zweiten Hand 45 über der Zeile nachgetragen. h) Art. 16 ist in Vorl. von der zweiten Hand hinsugefigt. 1 Des Straßtburger Rates. 2 Vgl. nr. 280.
518 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. [6] Uf daz sehste stúchke, also von des herzoge wegen von Burgunio: lon wir dobi bliben. [7-8] Uf daz súben und ahtste stúcke, also von unsen hern der kurfursten bot- schaft gon Basol in daz consilium: lon wir ôch dobi bliben. [9] Uf daz núne stúcke, daz die bebeste die bistûm in Dútschen landen nit also 5 noch irem willen geben: gevellet uns och wol a. [10] Uf daz zehen stúcke, daz b consilium daran zû manen, daran zû sin, wie daz dem bobest geholfen werde d: gevellet uns och wol. [11] Uf daz eilfte stúcke, von der Hussen wegen: gevellet uns öch wol. [12] Von dem zwolften stúcke, von dem wûcher und gesûch etc.: daz lon wir 10 dobi bliben. [13] Uf daz drizehen stúcke, von der múnsse wegen: daruf ist gerotslagen, daz zû besorgen ist: solte man dem also nochgon, daz es Dútschen landen ein groß schatzung wer’ und nút bliben môhte. so ist öch mit der silberin múnsse, daz es nút in Dútzschen landen glich gelegen ist noch zinsen und gulten, also dan in iedes 15 landes gewonheit harkumen ist. und daz man daran si, daz die guldin, die uf nún- zehen grat halten, daz die nút gekrenket werden, und daz es werschaft blibe und furbaz daruf geslagen werde; und wele krenker und lihter sint, daz die noch marzal nochgeben °. so meinet der ander teil 1, daz man den gulden sacze€ uf 20 grad, also daz versorget werde, daz daz nit geergert werde, sunder dobi blibe. [14] Uf das viernzehen stúcke, also man nút dan mit schôffeln erzúgen mag: gevellet uns öch wol, dan geislich und weltlich reht halten, daz die worheit uf zweigen oder 5 me unversprochen personen ston sol: [15] Uf daz fúmfzehen stúchke, also von môrder diebe strossen- und kir- chenschinder wegen etc.: gevellet uns öch wol, also, ob fursten hern oder stette 25 dofúr friheit hetten, daz daz widerrüft und abegeton werde. nun ist des geleites halb vil geret2 uf dem dage zû Francfurt von des heilgen consilium botschaft et- licher hern und der stette frunde: daruf ist geratslaget: solte den sachen furbaz noch- gangen werden, das alle kôflúte bilgerin und alle frum lúte, sú sigen geislich oder weltlich, uf allen geleit-strossen zû wasser und zû lande sicher sin und geleite haben 30 sûllen, ir köfmanschatz zû triben und zû wandeln wider, und fúr ir lip und gût, sú haben vigentschaft oder nút, und deheinerleige ander gelt nit geben den heren noch iren knehten dan iren zol und gewonlich geleite-gelt, also von alter harkumen ist. [16] Item h reformatio und lúterunge des heimelichen gerihtes etc.: daruf ist gerotslaget, wie man darin kompt, daz soliche reformatio geschehe, gevellet uns wol, 35 also daz daz die stette, die nit wissende sint, nit berûre. 20 1434 Dez. 13 269. Frankfurt an gen. Städte einzeln: berichtet von den Beratungen am 6 Dezember und ladet auf den 3 April 1435 zu einer Vorbesprechung der Städte für den auf den 8 Mai angesetzten Reichstag zu sich ein. 1434 Dezember 13. a) in Vorl. folgt durchstrichen doch daz man vor virneme, wie daz consilium den bunten [d. i. Punkt?] gesetzet 40 habe, e man darin gehelle. b) daz — zû sin in Vorl. von gleicher Hand über der Zeile nachgetragen. c) Vorl. add. und. d) Vorl. werden. e) hier endet fol. 1b; auf dem freien untern Rande steht von der zweiten Hand zunächst Item do meinet der herren ein teil, daz es bliben sol bi dem golde alz ieczo gilt bi 19 grad. Dieser Satz ist wieder gestrichen und es sind darunter von derselben zweiten Hand geschrieben die in unserem Text ste- henden Worte so meinet — dobi blibe. f) Vorl. sacce. g) oder me in Vorl. anscheinend von der zweiten Hand 45 über der Zeile nachgetragen. h) Art. 16 ist in Vorl. von der zweiten Hand hinsugefigt. 1 Des Straßtburger Rates. 2 Vgl. nr. 280.
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267-274. 519 An Regensburg: R aus Frankfurt Stadt-A. Reichstags-Acten I fol. 64 conc. chart. Uber dem Stück Regenspurg. Die Rückseite ist nicht beschrieben. — Erwähnt Janssen, Reichskorr. 1, 406 nr. 746 nach einer Notiz in Frankfurt Stadt-A. Registratur der Reichshandlungen. Janssen nimmt irrtümlich an, daß der Brief nicht mehr vorliege. An den Schwäbischen Städtebund: S coll. Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 3a (blau) cop. chart. coaeva mit Schnitten, überschickt von Ulm an Nördlingen im Briefe 1435 Jan. 24 unserer nr. 272. Uber dem Stück steht Suprascripcio. Den fursichtigen ersamen und wisen gemainen richs stetten der verainunge in Swaben unsern besundern gûten frunden; rechts unten Von uns dem rate zû Frankenfurt. Dieser Brief nimmt die erste Seite eines zusammen- 10 gehefteten Bogens ein, auf S. 2-7 steht Vorlage N unserer nr. 266, auf S. 8 die gleichzeitige Kanzlei- bemerkung Uberkumen ze Basel. articuli de die in Franckfurt, [das Folgende mit anderer Tinte] quam cesar posuit ibi super diem Nycolai anno etc. 34. Links von articuli, etwas abstehend, ein Wort, das vielleicht bona [?] zu lesen ist. 5 Unsern fruntlichen dinst zuvor. ersamen wisen lieben besundern frunde. als 15 uwer ersamkeit uns geschriben 1 hat von des dages wegen, den unser gnedigster liebster herre der keiser fursten herren und steden gein Franckfurt bescheiden gehabt hat etc., des lassen wir uwer ersamen wisheit wissen, daz der erwirdige herre der meister Dutsch- ordens in Dutschen und Welschen landen von des egenanten unsers gnedigsten herren des keisers wegen uf solichem tage zu Franckfurt gewest ist. und waren auch da des 20 heilgen concilii, so unser herren der" sehs kurfursten erbern rede und botschafte und auch sust ezlicher andern fursten graven herren und stedeb, vor den wir auch uwerer botschaft abewesen im besten verantwurten han lassen nach uwerer begerunge. und der egenanten fursten herren und stede rede und sendeboten han uf soliche artikele, die der€ egenante unser gnedigster herre der keiser uzgesant und geschicht hat, gerat- 25 slagit und einen begriff 2 da gemacht an d unsern herren den keiser 3 und auch hinder sich an fursten herren und stede zu brengen, in der masse, als wir uwer erberkeit abe- schrift hiebi sendene darnach f zu richten. und wir tun uwerer ersamkeit besunder zu wissen, daz der stede erbere sendeboten, die uf dem tage gewest sin, sich mit ein un- derrett und besprochen han: nach dem der stede sendebode wenig zu Franckfurt ge- so west und doch die sachen groß und trefflich sin und in furkommen ist, daz unsere herren die fursten vor fastnacht nest gen Franckfurt darumb zusammen kommen 5 werden, das derselben stede frunde und auch uns dan gut und geraden dunket und han sich auch h daruf vereinget, daz die stede, die dan ie i in einer genechte k bi ein gelegen sint, ire frûnde so ee so besser zusammen schicken sollen sich eigentlich und gruntlich uß so- 35 lichen stucken besprechen 1, und dan gemeine frie und richs stede ire erbern frûndem darnach der sachen wol underricht in die neste zukomende Franckfurter fastenmesse gen Franckfurt uf den sondag judica auch zusamen schicken sollen, sich " von solicher artickele und stucke wegen eigentlich zu vereingen und zu besliessen, wie man die ûf dem tage, der dan gesast ist gen Franckfurt uf den dritten sondag nach ostern, fur- 40 nemmen und handeln sulle. und diß tûn ° wir uch in dem besten also zu wissen, uf daz ir uch mit uwerer botschaft uf den egenanten sondag judica gen Franckfurt also datum in die sancte Lucie virginis anno P 1434. zu schicken wisset zu richten. 1435 März 2 1435 Apr. 3 1435 Mai 8 1435 Apr. 3 1434 Dez. 18 45 50 a) S des; Schreibfehler. b) R ursprünglich: stede boden von den stede ir doch wenig, und sie han uf; dann bo- den — sie durchstrichen. c) om. S. d) S in korrig. aus im. e) R vorher hie inne virslossen senden. f) S om. nach g) om. S. h) om. S. i) om. S. k) R geuche. 1) in R laudet die ursprüngliche Fassung der Worte und wir tun — stucken besprechen: und tun uwerer ersamkeit besunder zu wissen, daz der stede erbere sendeboten die uf dem tage gewest sin sich besundern mit ein underrett und beslossen [korr. aus besprochen] han, nachdem die sachen groß und trefflich sin, das sich sie gut und geraden duchte, daz sich die stede die dan in einer geuche bi ein gelegen sint ire fründe zusammen schichten sich eigentlich und gruntlich uß so- lichen stucken besprechen. m) R erben. n) S add. da. o) S tünd. p) S add. domini. 1 Nicht aufgefunden! nr. 266a. 3 Vgl. jedoch nr. 266b.
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267-274. 519 An Regensburg: R aus Frankfurt Stadt-A. Reichstags-Acten I fol. 64 conc. chart. Uber dem Stück Regenspurg. Die Rückseite ist nicht beschrieben. — Erwähnt Janssen, Reichskorr. 1, 406 nr. 746 nach einer Notiz in Frankfurt Stadt-A. Registratur der Reichshandlungen. Janssen nimmt irrtümlich an, daß der Brief nicht mehr vorliege. An den Schwäbischen Städtebund: S coll. Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 3a (blau) cop. chart. coaeva mit Schnitten, überschickt von Ulm an Nördlingen im Briefe 1435 Jan. 24 unserer nr. 272. Uber dem Stück steht Suprascripcio. Den fursichtigen ersamen und wisen gemainen richs stetten der verainunge in Swaben unsern besundern gûten frunden; rechts unten Von uns dem rate zû Frankenfurt. Dieser Brief nimmt die erste Seite eines zusammen- 10 gehefteten Bogens ein, auf S. 2-7 steht Vorlage N unserer nr. 266, auf S. 8 die gleichzeitige Kanzlei- bemerkung Uberkumen ze Basel. articuli de die in Franckfurt, [das Folgende mit anderer Tinte] quam cesar posuit ibi super diem Nycolai anno etc. 34. Links von articuli, etwas abstehend, ein Wort, das vielleicht bona [?] zu lesen ist. 5 Unsern fruntlichen dinst zuvor. ersamen wisen lieben besundern frunde. als 15 uwer ersamkeit uns geschriben 1 hat von des dages wegen, den unser gnedigster liebster herre der keiser fursten herren und steden gein Franckfurt bescheiden gehabt hat etc., des lassen wir uwer ersamen wisheit wissen, daz der erwirdige herre der meister Dutsch- ordens in Dutschen und Welschen landen von des egenanten unsers gnedigsten herren des keisers wegen uf solichem tage zu Franckfurt gewest ist. und waren auch da des 20 heilgen concilii, so unser herren der" sehs kurfursten erbern rede und botschafte und auch sust ezlicher andern fursten graven herren und stedeb, vor den wir auch uwerer botschaft abewesen im besten verantwurten han lassen nach uwerer begerunge. und der egenanten fursten herren und stede rede und sendeboten han uf soliche artikele, die der€ egenante unser gnedigster herre der keiser uzgesant und geschicht hat, gerat- 25 slagit und einen begriff 2 da gemacht an d unsern herren den keiser 3 und auch hinder sich an fursten herren und stede zu brengen, in der masse, als wir uwer erberkeit abe- schrift hiebi sendene darnach f zu richten. und wir tun uwerer ersamkeit besunder zu wissen, daz der stede erbere sendeboten, die uf dem tage gewest sin, sich mit ein un- derrett und besprochen han: nach dem der stede sendebode wenig zu Franckfurt ge- so west und doch die sachen groß und trefflich sin und in furkommen ist, daz unsere herren die fursten vor fastnacht nest gen Franckfurt darumb zusammen kommen 5 werden, das derselben stede frunde und auch uns dan gut und geraden dunket und han sich auch h daruf vereinget, daz die stede, die dan ie i in einer genechte k bi ein gelegen sint, ire frûnde so ee so besser zusammen schicken sollen sich eigentlich und gruntlich uß so- 35 lichen stucken besprechen 1, und dan gemeine frie und richs stede ire erbern frûndem darnach der sachen wol underricht in die neste zukomende Franckfurter fastenmesse gen Franckfurt uf den sondag judica auch zusamen schicken sollen, sich " von solicher artickele und stucke wegen eigentlich zu vereingen und zu besliessen, wie man die ûf dem tage, der dan gesast ist gen Franckfurt uf den dritten sondag nach ostern, fur- 40 nemmen und handeln sulle. und diß tûn ° wir uch in dem besten also zu wissen, uf daz ir uch mit uwerer botschaft uf den egenanten sondag judica gen Franckfurt also datum in die sancte Lucie virginis anno P 1434. zu schicken wisset zu richten. 1435 März 2 1435 Apr. 3 1435 Mai 8 1435 Apr. 3 1434 Dez. 18 45 50 a) S des; Schreibfehler. b) R ursprünglich: stede boden von den stede ir doch wenig, und sie han uf; dann bo- den — sie durchstrichen. c) om. S. d) S in korrig. aus im. e) R vorher hie inne virslossen senden. f) S om. nach g) om. S. h) om. S. i) om. S. k) R geuche. 1) in R laudet die ursprüngliche Fassung der Worte und wir tun — stucken besprechen: und tun uwerer ersamkeit besunder zu wissen, daz der stede erbere sendeboten die uf dem tage gewest sin sich besundern mit ein underrett und beslossen [korr. aus besprochen] han, nachdem die sachen groß und trefflich sin, das sich sie gut und geraden duchte, daz sich die stede die dan in einer geuche bi ein gelegen sint ire fründe zusammen schichten sich eigentlich und gruntlich uß so- lichen stucken besprechen. m) R erben. n) S add. da. o) S tünd. p) S add. domini. 1 Nicht aufgefunden! nr. 266a. 3 Vgl. jedoch nr. 266b.
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520 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1484 Dez. 27 270. Frankfurt an Straßburg: auf dem Tag zu Frankfurt am 6 Dezember haben die nur in geringer Zahl vertretenen Städte wegen der Wichtigkeit der kaiserlichen Vorlagen beschlossen, daß eine jede von ihnen die ihr benachbarten Städte zu einer Besprechung zusammenrufe und dann in der Frankfurter Fastenmesse am 3 April eine gemein- same Vorberatung aller Städte für den zum 8 Mai nach Frankfurt ausgeschriebenen Reichstag stattfinde. Straßburg soll deshalb die Elsässischen Städte zu einer Be- sprechung auffordern. 1434 Dezember 27. 5 Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 134 nr. 2 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. In Colmar Stadt-A. AA. Villes impériales. Diètes 1434 cop. chart. coaeva. Offenbar von Straßtburg an Colmar geschickt. 10 1434 Dez. 6 1435 vor Mrz. 2 1435 Apr. 3 1435 Mai 8 1434 Dez. 27 Unsern fruntlichen dinst zuvor. ersamen wisen lieben besundern frunde. als ir uwer erbern frunde zunehst zu Franckenfurd gehabt hat uf dem tage, den unser gnedigister liebster herre der Romsche keiser zu sant Niclas tag dar gesast hatte, tru- wen wir, das sie uch wol furbracht haben, wie man darumb von dannen gescheiden si und auch wie sie und anderer stede sendeboten sich mit einandir undirsprochen haben. 15 nachdem dan von den steden wenig da gewest und die sachen doch groß und treffe- lichen sin, die da furhant gnommen worden, und besunder das unser herren die fursten vor dieser nehst zukunftigen fastnacht darumb gein Franckenfurd zu kommen meinen, so duchte sie gut und geraden sin, das die stede in iglicher gegen bi ein gelegen sich zusamen fugeten, sich eigentlichin und gruntlichin uß solichen stucken und sachen be�20 sprechen, und das dan ir igliche ire erbern frunde der sachen wol undirrichtet in die nehsten zukommende Franckenfurter fastenmesse uf den sontag judica zusamen darumb gein Franckenfurd schichten, sich davon eigentlichin mit ein zu besprechen und zu ver- einigen, wie die furter uf dem tage, der dan gein Franckenfurd uf den dritten sontag nach ostern gnant jubilate gesast ist, furzunemen und zu handeln sin. ersamen lieben 25 besundern frunde. biden wir uwer ersamkeit, das uwern und unsern guden frunden den von Basel, den von Hagenauwe und den andern steden, die im Elsaß umb uch gelegen sin, zu verschriben und zu wissen zu tun, darumb also zusamen zu kommen, den sachen nachzugeen in vorgeschrebener masse, als uns des auch ein notdorft bedunket sin, dan wir soliches etlichen andern steden auch geschreben han. datum ipsa die beati Jo� 30 hannis apostoli et ewangeliste anno 1434. [in verso] Den fursichtigen ersamen und wisen meister und rade zu Straßburg unsern besundern guten frunden. Von uns dem rade zu Franckenfurd. 1435 271. Straßburg an Basel, Hagenau und Breisach einzeln: übersendet das für den Jan. 5 Frankfurter Tag vom 6 Dezember 1434 von K. Sigmund vorgelegte Artikelverzeich- 35 nis, den auf ein Hintersichbringen darüber gefaßten Ratschlag der ständischen Ge- sandten und die von diesen der kaiserlichen Botschaft gegebene Antwort; bittet zur Beratung dieser Dinge einen Städtetag zu Breisach am 7 Februar zu beschicken und diesen weiter zu verkünden, wie denn auch in anderen Gegenden die Reichs- städte solche Versammlungen halten würden. 1435 Januar 5 Straßburg. 40 An Basel: S aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 134 nr. 3 cop. chart. coaeva ohne Schnitte. Auf der Rückseite die gleichzeitige Kanzleibemerkung Wie den stetten geschriben ist. — Unter dem Text noch von gleicher Hand die beiden Alineas In eadem forma Hagenow, das sú das iren und un- sern gûten frúnden den richstetten in Eilsaß verkúndent etc. — In eadem forma Brisach, daz sú das iren und unsern gûten frunden den stetten in Brißgowe zû inen gehôrig ouch verkúndent etc. An Hagenau: C coll. Colmar Stadt-A. AA. Villes impériales. Diètes 1434 cop. chart. coaeva. Loses Blatt ohne Verschickungsschnitte und Siegelspuren. Die Anrede lautet Den erbern bescheiden dem meister und dem rate zû Hagenöwe embieten wir Hans Elnhart der meister und der rat zû Straß- 45
520 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1484 Dez. 27 270. Frankfurt an Straßburg: auf dem Tag zu Frankfurt am 6 Dezember haben die nur in geringer Zahl vertretenen Städte wegen der Wichtigkeit der kaiserlichen Vorlagen beschlossen, daß eine jede von ihnen die ihr benachbarten Städte zu einer Besprechung zusammenrufe und dann in der Frankfurter Fastenmesse am 3 April eine gemein- same Vorberatung aller Städte für den zum 8 Mai nach Frankfurt ausgeschriebenen Reichstag stattfinde. Straßburg soll deshalb die Elsässischen Städte zu einer Be- sprechung auffordern. 1434 Dezember 27. 5 Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 134 nr. 2 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. In Colmar Stadt-A. AA. Villes impériales. Diètes 1434 cop. chart. coaeva. Offenbar von Straßtburg an Colmar geschickt. 10 1434 Dez. 6 1435 vor Mrz. 2 1435 Apr. 3 1435 Mai 8 1434 Dez. 27 Unsern fruntlichen dinst zuvor. ersamen wisen lieben besundern frunde. als ir uwer erbern frunde zunehst zu Franckenfurd gehabt hat uf dem tage, den unser gnedigister liebster herre der Romsche keiser zu sant Niclas tag dar gesast hatte, tru- wen wir, das sie uch wol furbracht haben, wie man darumb von dannen gescheiden si und auch wie sie und anderer stede sendeboten sich mit einandir undirsprochen haben. 15 nachdem dan von den steden wenig da gewest und die sachen doch groß und treffe- lichen sin, die da furhant gnommen worden, und besunder das unser herren die fursten vor dieser nehst zukunftigen fastnacht darumb gein Franckenfurd zu kommen meinen, so duchte sie gut und geraden sin, das die stede in iglicher gegen bi ein gelegen sich zusamen fugeten, sich eigentlichin und gruntlichin uß solichen stucken und sachen be�20 sprechen, und das dan ir igliche ire erbern frunde der sachen wol undirrichtet in die nehsten zukommende Franckenfurter fastenmesse uf den sontag judica zusamen darumb gein Franckenfurd schichten, sich davon eigentlichin mit ein zu besprechen und zu ver- einigen, wie die furter uf dem tage, der dan gein Franckenfurd uf den dritten sontag nach ostern gnant jubilate gesast ist, furzunemen und zu handeln sin. ersamen lieben 25 besundern frunde. biden wir uwer ersamkeit, das uwern und unsern guden frunden den von Basel, den von Hagenauwe und den andern steden, die im Elsaß umb uch gelegen sin, zu verschriben und zu wissen zu tun, darumb also zusamen zu kommen, den sachen nachzugeen in vorgeschrebener masse, als uns des auch ein notdorft bedunket sin, dan wir soliches etlichen andern steden auch geschreben han. datum ipsa die beati Jo� 30 hannis apostoli et ewangeliste anno 1434. [in verso] Den fursichtigen ersamen und wisen meister und rade zu Straßburg unsern besundern guten frunden. Von uns dem rade zu Franckenfurd. 1435 271. Straßburg an Basel, Hagenau und Breisach einzeln: übersendet das für den Jan. 5 Frankfurter Tag vom 6 Dezember 1434 von K. Sigmund vorgelegte Artikelverzeich- 35 nis, den auf ein Hintersichbringen darüber gefaßten Ratschlag der ständischen Ge- sandten und die von diesen der kaiserlichen Botschaft gegebene Antwort; bittet zur Beratung dieser Dinge einen Städtetag zu Breisach am 7 Februar zu beschicken und diesen weiter zu verkünden, wie denn auch in anderen Gegenden die Reichs- städte solche Versammlungen halten würden. 1435 Januar 5 Straßburg. 40 An Basel: S aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 134 nr. 3 cop. chart. coaeva ohne Schnitte. Auf der Rückseite die gleichzeitige Kanzleibemerkung Wie den stetten geschriben ist. — Unter dem Text noch von gleicher Hand die beiden Alineas In eadem forma Hagenow, das sú das iren und un- sern gûten frúnden den richstetten in Eilsaß verkúndent etc. — In eadem forma Brisach, daz sú das iren und unsern gûten frunden den stetten in Brißgowe zû inen gehôrig ouch verkúndent etc. An Hagenau: C coll. Colmar Stadt-A. AA. Villes impériales. Diètes 1434 cop. chart. coaeva. Loses Blatt ohne Verschickungsschnitte und Siegelspuren. Die Anrede lautet Den erbern bescheiden dem meister und dem rate zû Hagenöwe embieten wir Hans Elnhart der meister und der rat zû Straß- 45
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267�274. 521 burg unsern dienst. lieben frúnde. Unter dem Stück quer Den erberen bescheidenen dem meister und dem rate zů Hagenöwe etc. — Vgl. auch Quellenbeschreibung unter S. An Breisach: vgl. Quellenbeschreibung unter S. Unsern besundern lieben und gûten frunden dem burgermeister und dem rat zû 5 Basel embiten wir Hanns Zorn genant von Eckerich ritter der meister und der rat zû Straßburg unsern fruntlichen dienst. bisundern lieben und gûten frunde a. [I] uwer liebe b mag wol wissende sin, in welher mosse unser allergnedigester herre der Römische keiser fúrsten herren und stetten húre geschriben 1 hat ire erbern treffenliche bottschaft uf sant Niclaus tag nechstvergangen bi siner keiserlichen gnaden bottschaften zů Franck- 10 furt zû haben uf etliche treffenliche stúcke 1, die er dann in siner keiserlichen gnaden briefen an zedeln 2 verschriben und verzeichent hette lassen, zû rotslagen. uf denselben tag das heilige concilium ire bottschaft treffenlich daselbs gehebt hett ; so sint ouch der kurfúrsten rete vôlliclich € da gewesen, ouch etliche andere fúrsten und herren rete; do aber von den stetten niemans daselbs gewesen ist dann unsere frunde von Colne von Nûremberg von Spire Frideberg und unser bottschaft. und die habent doselbs mit ein- ander fúrgenomen unsers allergnedigesten herren des Rômischen keisers geschriften und zedel, und uf dieselben stúcke gerotslaget uf ein húndersichbringen, als wir úch dann des ein notteld harinne verslossen sendent 3. darzů schickent wir úch ein abgeschrift 4, wisende, in welher massen fúrsten herren und stette bottschaften unsers allergnedigesten 20 herren des keisers bottschaft geantwurt habent. [2] als habent uns nû uwer und un- sere frunde von Franckfurt geschriben 5, noch dem und der stette erbern botten so da- selbs worent und ouch der von Franckfurt meinung was und sú wolgeroten beduhte sin, das wir stette uns vorhin zusamene fügetent und bedehtklich von den sachen underret- tent, als wir úch dann ires briefs abgeschrift e ouch harinne verslossen sendent. [3] also, 25 lieben frunde, wann nû etwievil stúcken allen stetten gar treffenlich anligende sint, nem- lich der munzen halb der ohte und des geleites halb (danne man nit als sicher die strossen gebruchen und gewandeln mag, do ouch vil zû Franckfurt von gerett ist, wiewol es nit in der notteln vergriffen f ist) und ander merglicher stúcke halb, als dann uwer wisheit g wol bedenken magh, so bedunket uns geroten und notdurftig i sin, das wir stette un- so sere erbern bottschaften k uf den nechsten mentag noch unser lieben frowen tag1 liecht- Fbr. 7 messe zû latine purificatio schierost komende zů obende zů Brisach hettent, des mor- gens am zinstag die sachen fúr handen ze nemen und davon zû reden. darumb so bit- Fbr. 8 tent wir uwer m liebe und gûte fruntschaft, dem also nochzůgedenken " und uwere erbern rotesfrunde uf den egeschriben tag zû Brisach zû habende und dis uwern und unsern s5 gûten frunden von ° Zúrich von Berne und andern stetten, do úch dann das ein not- durft bedunket sin, ouch zû verkunden und zû bitten ire frunde uf demselben tage ouch zů haben uf solliche stúcke und puncten zû rotslagen, wie die noch dem besten fúr han- den zû nemende sint; wann P wir unsern frunden von Hagenow € und andern richstetten umb uns und r ouch unsern frúnden von Brisach von der andern stette im Brißgowe 40 wegen daz in sollicher mossen ouch verkundet habent. und wir versehent uns ouch, daz die Nidernrinischen stette ouch die Swebischen und Frenckischen stette ieglichs teil 15 1434 Des. 6 45 a) vgl. Quellenbeschreibung unter C. b) C úch statt uwer liebe. c) C vôllich. d) C nottel mit disem botten sendent. e) C abgeschrift irs briefs. f) S vergriffen ist gleichzeitig korrig. aus verschriben ist. g) C ir statt uwer wisheit. h) C mogent. i) C ein notdurft. k) C unser erber bottschaft. 1) C add. der. m) C úch statt uwer — fruntschaft und add. mit ernste. n) C bedenken statt gedenken. 0) C den richstetten in Eilsas umb und bi úch statt von — stetten. p) C danne. q) C uwern und unsern gûten frúnden von Basel statt unsern — Hagenow. r) om C. 50 1 nr. 259. nr. 264-264b. nr. 266a. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 nr. 266b. nr. 270. 66
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267�274. 521 burg unsern dienst. lieben frúnde. Unter dem Stück quer Den erberen bescheidenen dem meister und dem rate zů Hagenöwe etc. — Vgl. auch Quellenbeschreibung unter S. An Breisach: vgl. Quellenbeschreibung unter S. Unsern besundern lieben und gûten frunden dem burgermeister und dem rat zû 5 Basel embiten wir Hanns Zorn genant von Eckerich ritter der meister und der rat zû Straßburg unsern fruntlichen dienst. bisundern lieben und gûten frunde a. [I] uwer liebe b mag wol wissende sin, in welher mosse unser allergnedigester herre der Römische keiser fúrsten herren und stetten húre geschriben 1 hat ire erbern treffenliche bottschaft uf sant Niclaus tag nechstvergangen bi siner keiserlichen gnaden bottschaften zů Franck- 10 furt zû haben uf etliche treffenliche stúcke 1, die er dann in siner keiserlichen gnaden briefen an zedeln 2 verschriben und verzeichent hette lassen, zû rotslagen. uf denselben tag das heilige concilium ire bottschaft treffenlich daselbs gehebt hett ; so sint ouch der kurfúrsten rete vôlliclich € da gewesen, ouch etliche andere fúrsten und herren rete; do aber von den stetten niemans daselbs gewesen ist dann unsere frunde von Colne von Nûremberg von Spire Frideberg und unser bottschaft. und die habent doselbs mit ein- ander fúrgenomen unsers allergnedigesten herren des Rômischen keisers geschriften und zedel, und uf dieselben stúcke gerotslaget uf ein húndersichbringen, als wir úch dann des ein notteld harinne verslossen sendent 3. darzů schickent wir úch ein abgeschrift 4, wisende, in welher massen fúrsten herren und stette bottschaften unsers allergnedigesten 20 herren des keisers bottschaft geantwurt habent. [2] als habent uns nû uwer und un- sere frunde von Franckfurt geschriben 5, noch dem und der stette erbern botten so da- selbs worent und ouch der von Franckfurt meinung was und sú wolgeroten beduhte sin, das wir stette uns vorhin zusamene fügetent und bedehtklich von den sachen underret- tent, als wir úch dann ires briefs abgeschrift e ouch harinne verslossen sendent. [3] also, 25 lieben frunde, wann nû etwievil stúcken allen stetten gar treffenlich anligende sint, nem- lich der munzen halb der ohte und des geleites halb (danne man nit als sicher die strossen gebruchen und gewandeln mag, do ouch vil zû Franckfurt von gerett ist, wiewol es nit in der notteln vergriffen f ist) und ander merglicher stúcke halb, als dann uwer wisheit g wol bedenken magh, so bedunket uns geroten und notdurftig i sin, das wir stette un- so sere erbern bottschaften k uf den nechsten mentag noch unser lieben frowen tag1 liecht- Fbr. 7 messe zû latine purificatio schierost komende zů obende zů Brisach hettent, des mor- gens am zinstag die sachen fúr handen ze nemen und davon zû reden. darumb so bit- Fbr. 8 tent wir uwer m liebe und gûte fruntschaft, dem also nochzůgedenken " und uwere erbern rotesfrunde uf den egeschriben tag zû Brisach zû habende und dis uwern und unsern s5 gûten frunden von ° Zúrich von Berne und andern stetten, do úch dann das ein not- durft bedunket sin, ouch zû verkunden und zû bitten ire frunde uf demselben tage ouch zů haben uf solliche stúcke und puncten zû rotslagen, wie die noch dem besten fúr han- den zû nemende sint; wann P wir unsern frunden von Hagenow € und andern richstetten umb uns und r ouch unsern frúnden von Brisach von der andern stette im Brißgowe 40 wegen daz in sollicher mossen ouch verkundet habent. und wir versehent uns ouch, daz die Nidernrinischen stette ouch die Swebischen und Frenckischen stette ieglichs teil 15 1434 Des. 6 45 a) vgl. Quellenbeschreibung unter C. b) C úch statt uwer liebe. c) C vôllich. d) C nottel mit disem botten sendent. e) C abgeschrift irs briefs. f) S vergriffen ist gleichzeitig korrig. aus verschriben ist. g) C ir statt uwer wisheit. h) C mogent. i) C ein notdurft. k) C unser erber bottschaft. 1) C add. der. m) C úch statt uwer — fruntschaft und add. mit ernste. n) C bedenken statt gedenken. 0) C den richstetten in Eilsas umb und bi úch statt von — stetten. p) C danne. q) C uwern und unsern gûten frúnden von Basel statt unsern — Hagenow. r) om C. 50 1 nr. 259. nr. 264-264b. nr. 266a. Deutsche Reichstags-Akten XI. 5 nr. 266b. nr. 270. 66
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522 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1435 Jan. 5 sich ouch zesamene fügen werdent sich von den sachen zû underreden. quarta vigilia epiphanie domini anno etc. 35. datum feria 1435 272. Ulm an Nördlingen: sendet Abschrift des Frankfurter Briefes vom 13 Dezember 1434 Jan. 24 (nr. 269) und ladet zu einer Versammlung des Schwäbischen Städtebundes auf den 6 Februar ein. Tagesordnung: Beschluß der auf dem Frankfurter Tag vom 6 De- zember anwesenden Städteboten, zur Vorberatung für den auf den 8 Mai 1435 an- gesetzten Reichstag am 3 April in Frankfurt zusammenzukommen. U. a. m. 1435 Januar 24. 5 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 1 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse der gleichzeitige Nörd- 10 linger Registraturvermerk Manung dominica post purificacionis Marie [Febr. 6] anno etc. 35. articuli in ainung. dominus de Wirtemberg. [Betr. eine private Angelegenheit]. Unser frwntlich dienst voran. lieben frwnde. och von des tags wegen, den der allerdurchlüchtigist fürste und herre der Rômisch kaiser etc. unser gnâdigister herre uf den vergangen sant Niclaus tage gen Frankfurt 15 geseczt hett umb sachen, als ir vor in schriften 1 wol vernomen hand etc., darumb aber von der stette vechde und vientschaft wegen beschloßen ward, dehain raczbottschaft gen Frankfurt ze senden 2, sünder iuwern und unsern gûten fründen den von Frankfurt ge- schriben3 ward, die stette darinne ze verantwurten und heruf in schriften wissen ze laßen, was da uf dem tage gehandelt und beschloßen würde etc., und als des ain 20 schrifte 4 och zu der nehstvergangen manung von Frankfurt kam und daruf der stette botten verließen und mit uns schûffen, das allen stetten ze verkünden etc.: also senden wir iuwer lieb och hiebi beschloßen ain abschrifte derselben schrifte, daran ir wol ver- nemen werdent, waz da geratschlaget und wie die sache verlaßen ist: also ob es dem egenanten unserm herren dem kaiser gefellig ist, das denne darumb ain ander tage wider 25 ze Frankfurt uf den suntag als man in der hailigen kirchen singet jubilate nach ostern ze nehste gesûcht werden sol und wie der stette erbern botten die daselbz ze Frankfurt gewesen sind daruf geratschlaget hand, das sich alle stette die denne ainander gesessen Apr. 8 und gelegen sind sich von den dingen wol besprechen und denne uf den suntag judica in der vasten schieriste kommende wider ze Frankfurt ir raczfründe haben sich daselbs so samentlich ferrer mit ainander zû underreden, wie der geseczet tage zû sûchent si etc., davon wir ûch nicht mer ze schriben wissen, wann als ir in der schrifte findent. [Es folgen noch spezielle Bundesangelegenheiten, u. a. Erneuerung des Bündnisses mit Würt- temberg. — Ulm fordert auf zur Beschickung der Versammlung auf sontag nach unser Febr. 6 lieben frawen lichtmesse]. geben uf sant Paulus aubent conversionis anno domini etc. 35 1485 1400 tricesimo quinto. Jan. 24 [in verso] Unsern besundern gûten frwn- den den von Nördlingen. 1434 Dez. 6 1485 Mai 8 Burgermaister und rate ze Ulme. 1435 273. Augsburg an die Herzöge Ernst und Wilhelm von Baiern-München: hält an sei- Jan. 31 nen früheren Erklärungen gegenüber dem Bündnisprojekt der Herzöge fest; glaubt, 40 daß dieses überflüssig sei, wenn des Kaisers Plan betr. gemeinen Frieden in allen Deutschen Landen in Frankfurt verwirklicht wird. 1435 Januar 31. Aus Augsburg Stadt-A. Briefbuch III fol. 354b nr. 1463 cop. chart. coaeva Uber dem Stück Ernst und Wilhalm herzoge von Bayern etc. 2 nr. 264. Vgl. nr. 260. 8 Nicht aufgefunden! nr. 269. 45
522 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1435 Jan. 5 sich ouch zesamene fügen werdent sich von den sachen zû underreden. quarta vigilia epiphanie domini anno etc. 35. datum feria 1435 272. Ulm an Nördlingen: sendet Abschrift des Frankfurter Briefes vom 13 Dezember 1434 Jan. 24 (nr. 269) und ladet zu einer Versammlung des Schwäbischen Städtebundes auf den 6 Februar ein. Tagesordnung: Beschluß der auf dem Frankfurter Tag vom 6 De- zember anwesenden Städteboten, zur Vorberatung für den auf den 8 Mai 1435 an- gesetzten Reichstag am 3 April in Frankfurt zusammenzukommen. U. a. m. 1435 Januar 24. 5 Aus Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 1 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse der gleichzeitige Nörd- 10 linger Registraturvermerk Manung dominica post purificacionis Marie [Febr. 6] anno etc. 35. articuli in ainung. dominus de Wirtemberg. [Betr. eine private Angelegenheit]. Unser frwntlich dienst voran. lieben frwnde. och von des tags wegen, den der allerdurchlüchtigist fürste und herre der Rômisch kaiser etc. unser gnâdigister herre uf den vergangen sant Niclaus tage gen Frankfurt 15 geseczt hett umb sachen, als ir vor in schriften 1 wol vernomen hand etc., darumb aber von der stette vechde und vientschaft wegen beschloßen ward, dehain raczbottschaft gen Frankfurt ze senden 2, sünder iuwern und unsern gûten fründen den von Frankfurt ge- schriben3 ward, die stette darinne ze verantwurten und heruf in schriften wissen ze laßen, was da uf dem tage gehandelt und beschloßen würde etc., und als des ain 20 schrifte 4 och zu der nehstvergangen manung von Frankfurt kam und daruf der stette botten verließen und mit uns schûffen, das allen stetten ze verkünden etc.: also senden wir iuwer lieb och hiebi beschloßen ain abschrifte derselben schrifte, daran ir wol ver- nemen werdent, waz da geratschlaget und wie die sache verlaßen ist: also ob es dem egenanten unserm herren dem kaiser gefellig ist, das denne darumb ain ander tage wider 25 ze Frankfurt uf den suntag als man in der hailigen kirchen singet jubilate nach ostern ze nehste gesûcht werden sol und wie der stette erbern botten die daselbz ze Frankfurt gewesen sind daruf geratschlaget hand, das sich alle stette die denne ainander gesessen Apr. 8 und gelegen sind sich von den dingen wol besprechen und denne uf den suntag judica in der vasten schieriste kommende wider ze Frankfurt ir raczfründe haben sich daselbs so samentlich ferrer mit ainander zû underreden, wie der geseczet tage zû sûchent si etc., davon wir ûch nicht mer ze schriben wissen, wann als ir in der schrifte findent. [Es folgen noch spezielle Bundesangelegenheiten, u. a. Erneuerung des Bündnisses mit Würt- temberg. — Ulm fordert auf zur Beschickung der Versammlung auf sontag nach unser Febr. 6 lieben frawen lichtmesse]. geben uf sant Paulus aubent conversionis anno domini etc. 35 1485 1400 tricesimo quinto. Jan. 24 [in verso] Unsern besundern gûten frwn- den den von Nördlingen. 1434 Dez. 6 1485 Mai 8 Burgermaister und rate ze Ulme. 1435 273. Augsburg an die Herzöge Ernst und Wilhelm von Baiern-München: hält an sei- Jan. 31 nen früheren Erklärungen gegenüber dem Bündnisprojekt der Herzöge fest; glaubt, 40 daß dieses überflüssig sei, wenn des Kaisers Plan betr. gemeinen Frieden in allen Deutschen Landen in Frankfurt verwirklicht wird. 1435 Januar 31. Aus Augsburg Stadt-A. Briefbuch III fol. 354b nr. 1463 cop. chart. coaeva Uber dem Stück Ernst und Wilhalm herzoge von Bayern etc. 2 nr. 264. Vgl. nr. 260. 8 Nicht aufgefunden! nr. 269. 45
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A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267-274. 523 Den durchlewchtigen hochgebornen fürsten und herren hern Ernsten und hern Wil- halmen von gottes genaden pfallentzgraufen bei Reine und herzogen in Bayrern etc. unsn genadigen herren entbieten wir die rautgeben etc. unser undertanig willig und berait dienst zuvor. gnädige fürsten und herren. in den sachen als von den roubereien 5 mordereien diebereien und brennens wegen, des ewer durchlewchtikait zû widersten ain verpuntnus-notel begriffen und uns die vor etlichen zeiten zugesendt und begert hatt, uns mit ewern fürstlichen gnaden wider sôlich sachen zû verschreiben und ze verpin- den, deshalb wir mer denn ain mal unser rautsbottschaft in dem unser mainungen aigent- lich underrichtet bei ewern gnaden gehebt und ouch seidher den sachen vil und vast io nachgedächt haben, hetten wir ewern fürstlichen gnaden gern darumb ee geantwürt. so seien wir unzher mit vernewrung und besetzen unser rât, als von alter gûter gewonhait herkomen ist, so beladen gewesen, das wir das nicht wol ee gefürdern mochten, und wie wir vormals umb die sachen durch unser erber rautsbottschaft ewern fürstlichen gnaden geantwurt haben, dabei lassen wir das nochmals besten und mainen, das aller- 15 menglich zû solichen muglich tûe und schuldig sei zû tûn; denn ob umb sôllichs ieman icht angieng, hoffen wir, der allerdurchlewchtigost fürst unser allergenâdigister herr der Römisch kaiser etc. und ander verliessen nieman nicht (darzů so haben ouch wir in den und andern sachen ain unzweifenlichs ganz getruwen zü ewern fürstlichen gnaden, deß- geleich dieselb ewer fürstlich gnade alles gûten sich zû uns ouch genzlichen versehen 20 mag), sunderlich wann denn der benant unser allergenadigister herr der Romisch kaiser etc. fürsten herren und stetten und allermenglichen, so berûrent, umb etwievil gar merklicher stuck ainer versamungen tag gen Franckfurt gesetzt hett, daselbs ouch ain schrift 1 ver- merket und daruf ouch ain ander tag gemacht und mit sunderhait ain stuck von ains gemainen frids wegen in Tütschen landen gesetzt ist: sôlt das also fürgang gewünnen, 25 das wir unsers tails zemal gern sehen wôlten und nicht unbillich, nach dem und das gar ain gûte lobliche sach ist, so mainen wir, das der benanten sachen halb verschreibes nicht notdûrft sei, und nach dem und denn die sachen, als denn ze Franckfurt be- schlossen oder verlassen werden, gedenken wir fûro aber, was das best fürzenemen sei. genâdigen fürsten und herren. ewer durchlewchtikait wôlle sôlich verziehen unser ant- so würt und diß unser schrift gnadiclich und im besten vermerken und nicht in argem be- denken. das stett a und umb ewer durchlewchtikait und fürstlicher gnad undertaniclich ze gedienen. geben uf mantag vor unser lieben frawen tag liechtmaß anno 35. 1435 Jan. 31 35 274. Nürnberg an Weissenburg i. N.: berichtet über den Tag zu Frankfurt Dezember 6, auf dem beschlossen worden, sich wieder dort am 8 Mai zu versammeln, und ent- bietet zu sich auf den 9 März zu Beratungen mit ihm und Windsheim. [1435 Februar 23]. [1485 Fbr. 23) Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 205 a-206a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück. Weissenburg. Lieben frewnde. unser gnedigister herre herr Sigmund Rômischer keiser etc. hat 40 hewr zu Regenspurg, als sein keiserlich gnade von landen scheiden wolt, von etwievil gebrechen und notdurft wegen land und lewte einen gmeinen tag fürsten herren und stetten gen Frankfurt geseczt und bescheiden 2 auf Nicolai nehst vergangen, sich daselbs mit einander davon zu unterreden und einen andern tag darumb zu seczen und das denn seinr keiserlichen majestat zu verkünden. nu begerot sein keiserlich grossmech- 45 tikeit desselben mals, daz wir unser erber botschaft auch dahin schicken sôlten, als auch 1434 Der. 6 a) sic! uns unverständlich! 1 nr. 266. 2 nr. 259. 66*
A. Frankfurter Gesandtenkonferenz Dezember 1434. e) Städtische Beratungen nr. 267-274. 523 Den durchlewchtigen hochgebornen fürsten und herren hern Ernsten und hern Wil- halmen von gottes genaden pfallentzgraufen bei Reine und herzogen in Bayrern etc. unsn genadigen herren entbieten wir die rautgeben etc. unser undertanig willig und berait dienst zuvor. gnädige fürsten und herren. in den sachen als von den roubereien 5 mordereien diebereien und brennens wegen, des ewer durchlewchtikait zû widersten ain verpuntnus-notel begriffen und uns die vor etlichen zeiten zugesendt und begert hatt, uns mit ewern fürstlichen gnaden wider sôlich sachen zû verschreiben und ze verpin- den, deshalb wir mer denn ain mal unser rautsbottschaft in dem unser mainungen aigent- lich underrichtet bei ewern gnaden gehebt und ouch seidher den sachen vil und vast io nachgedächt haben, hetten wir ewern fürstlichen gnaden gern darumb ee geantwürt. so seien wir unzher mit vernewrung und besetzen unser rât, als von alter gûter gewonhait herkomen ist, so beladen gewesen, das wir das nicht wol ee gefürdern mochten, und wie wir vormals umb die sachen durch unser erber rautsbottschaft ewern fürstlichen gnaden geantwurt haben, dabei lassen wir das nochmals besten und mainen, das aller- 15 menglich zû solichen muglich tûe und schuldig sei zû tûn; denn ob umb sôllichs ieman icht angieng, hoffen wir, der allerdurchlewchtigost fürst unser allergenâdigister herr der Römisch kaiser etc. und ander verliessen nieman nicht (darzů so haben ouch wir in den und andern sachen ain unzweifenlichs ganz getruwen zü ewern fürstlichen gnaden, deß- geleich dieselb ewer fürstlich gnade alles gûten sich zû uns ouch genzlichen versehen 20 mag), sunderlich wann denn der benant unser allergenadigister herr der Romisch kaiser etc. fürsten herren und stetten und allermenglichen, so berûrent, umb etwievil gar merklicher stuck ainer versamungen tag gen Franckfurt gesetzt hett, daselbs ouch ain schrift 1 ver- merket und daruf ouch ain ander tag gemacht und mit sunderhait ain stuck von ains gemainen frids wegen in Tütschen landen gesetzt ist: sôlt das also fürgang gewünnen, 25 das wir unsers tails zemal gern sehen wôlten und nicht unbillich, nach dem und das gar ain gûte lobliche sach ist, so mainen wir, das der benanten sachen halb verschreibes nicht notdûrft sei, und nach dem und denn die sachen, als denn ze Franckfurt be- schlossen oder verlassen werden, gedenken wir fûro aber, was das best fürzenemen sei. genâdigen fürsten und herren. ewer durchlewchtikait wôlle sôlich verziehen unser ant- so würt und diß unser schrift gnadiclich und im besten vermerken und nicht in argem be- denken. das stett a und umb ewer durchlewchtikait und fürstlicher gnad undertaniclich ze gedienen. geben uf mantag vor unser lieben frawen tag liechtmaß anno 35. 1435 Jan. 31 35 274. Nürnberg an Weissenburg i. N.: berichtet über den Tag zu Frankfurt Dezember 6, auf dem beschlossen worden, sich wieder dort am 8 Mai zu versammeln, und ent- bietet zu sich auf den 9 März zu Beratungen mit ihm und Windsheim. [1435 Februar 23]. [1485 Fbr. 23) Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 205 a-206a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück. Weissenburg. Lieben frewnde. unser gnedigister herre herr Sigmund Rômischer keiser etc. hat 40 hewr zu Regenspurg, als sein keiserlich gnade von landen scheiden wolt, von etwievil gebrechen und notdurft wegen land und lewte einen gmeinen tag fürsten herren und stetten gen Frankfurt geseczt und bescheiden 2 auf Nicolai nehst vergangen, sich daselbs mit einander davon zu unterreden und einen andern tag darumb zu seczen und das denn seinr keiserlichen majestat zu verkünden. nu begerot sein keiserlich grossmech- 45 tikeit desselben mals, daz wir unser erber botschaft auch dahin schicken sôlten, als auch 1434 Der. 6 a) sic! uns unverständlich! 1 nr. 266. 2 nr. 259. 66*
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524 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. wir teten. also ward daselbs zu Frankfurt von unsern herren den fursten und der für- sten reten, die do da waren, etwievil artikel ein zaichnus 1 begriffen und des unserr ratsbotschaft und etlicher anderr stett botten, die auch da waren, auch schrift gegeben. es ward auch ein anderr tag wider gen Frankfurt darumb geseczt und benennt auf den sunntag drei wochen nach dem heiligen ostertag schierist kûnftig. ob aber derselb tag furgank gewinne, wissen wir noch niht eigenscheft. darauf haben uns do unser gut frewnd die von Frankfurt seid geschriben 2, daz sie gut dewcht, daz ewr und unser gut freünd die von Winsheim ir und wir uns von sôllichen dingen mit einander unterredten und etlichen unsern freünden, die in die vastenmess schierist zu in komen wurden, von sôllicher unserr unterredung und meinung befûlhen mit in zu reden°. sôllichen obge�10 schriben handel wir der vorgnanten von Winsheim ratsbotschaft die nehst bei uns was verkündt und zu wissen getan haben und, were ewr ratsbotschaft dazwischen bei uns gewesen, auch gern und lieber denn in schriften verkundt und zu wissen getan hetten. nu haben uns die von Winsheim ietz verschriben 4, daz sie gut dewcht, daz wir ewerr weisheit und in nach diser vasnacht betagten, ewr erber botscheft zu uns darumb zu 15 schicken, daz ir sie und wir uns davon mit einander unterredten. darauf wir in ver- schriben und geantwurtt haben, daz uns wol gefalle, daz ir und sie ewr ratsbotschaft Mrs. 9 darumb zu uns schicket auf die mitwochen zu nacht nach dem weissen sunntag schierist. so wellen wir ewerr frewntschaft das auch also zu wissen tun. also verkunden wir ewerr ersamkeit sôllichen handel in gut, daz ir darauf auch gedacht seit und denn ewr 20 Mrz. 9 ratsbotschaft ewerr meinung darumb unterweiset auf die egeschriben mitwochen nacht also zu uns sendet, sich darumb zu besprechen, als sich gebüren wirdt. denn wo wir 11485 ewerr weisheit lieb oder dienst etc. datum ut supra 5. Fbr. 23) 1435 Mai 8 nach Mrz. 2 5 B. Reichstag zu Frankfurt 8 Mai 1435 nr. 275-280. a. Ausschreiben und Besuch nr. 275�278. 25 1435 2 275. K. Sigmund an gen. Städte einzeln 6: sollen Bevollmächtigte auf den 8 Mai zum Fbr. 13 Reichstag nach Frankfurt senden gemäß dem auf dem Frankfurter Tag vom 6 De- zember 1434 gefaßten Beschluß der ständischen Gesandten. 1435 Februar 13 Preßburg. An Straßburg: S aus Straßburg Stadt-A Série AA fasc. 147 nr. 119 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. An Ulm und die mit ihm verbündeten Städte: N coll. Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 22 (blau) cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Suprascriptio Den burgermaistern rat und burgern der stat Ulm und aller ander stet die mit in in ainung sein unsern und des richs lieben getruwen. Von Ulm an Nördlingen geschickt in unserer nr. 276; liegt fälschlich in einem Briefe Ulms an Nördlingen von 1434 Oktober 22. An Erfurt: Gedruckt Lünig, Reichsarchiv P. spec. Cont. IV, T. 2, 464. — Regest bei Aschbach 4, 505. — Erwähnt bei Droysen, Gesch. d. Preuß. Politik 1, 588 Anm. 1. 30 35 nr. 266. Nicht aufgefunden! Vgl. aber nr. 269. Am 4 Januar 1435 schrieb Nürnberg an Frank- furt: dankt für den Bericht über den kürzlich von des Kaisers wegen in Frankfurt gehaltenen Tag, von dem auch seine eigene Gesandtschaft Nach- richten mitgebracht hat; will mit Windsheim und Weißenburg reden und einige seiner Ratsfreunde, die in der künftigen Fastenmesse nach Frankfurt kommen werden, zu Besprechungen bevollmächtigen; dat. feria 3 post circumcisionis domini. (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 174b-175a cop. chart. соаеvа). 1 2 4 Vgl. folgende Anm. 5 Der nächstvorhergehende Brief mit dem Datum in vigilia Mathie apostoli [Febr. 23] ist an Winds- 40 heim gerichtet und enthält die Zustimmung zu dem Vorschlag, daß Abgeordnete von Nürnberg, Weißen- burg und Windsheim zu einer Besprechung der Frankfurter Verhandlungen zusammentreten, so- wie die Einladung dazu auf März 9. (Nürn- 45 berg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 205a cop. chart. соаега). 6 Vgl. p. 526 Anm. 2. — Vgl. auch nr. 285. 50
524 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. wir teten. also ward daselbs zu Frankfurt von unsern herren den fursten und der für- sten reten, die do da waren, etwievil artikel ein zaichnus 1 begriffen und des unserr ratsbotschaft und etlicher anderr stett botten, die auch da waren, auch schrift gegeben. es ward auch ein anderr tag wider gen Frankfurt darumb geseczt und benennt auf den sunntag drei wochen nach dem heiligen ostertag schierist kûnftig. ob aber derselb tag furgank gewinne, wissen wir noch niht eigenscheft. darauf haben uns do unser gut frewnd die von Frankfurt seid geschriben 2, daz sie gut dewcht, daz ewr und unser gut freünd die von Winsheim ir und wir uns von sôllichen dingen mit einander unterredten und etlichen unsern freünden, die in die vastenmess schierist zu in komen wurden, von sôllicher unserr unterredung und meinung befûlhen mit in zu reden°. sôllichen obge�10 schriben handel wir der vorgnanten von Winsheim ratsbotschaft die nehst bei uns was verkündt und zu wissen getan haben und, were ewr ratsbotschaft dazwischen bei uns gewesen, auch gern und lieber denn in schriften verkundt und zu wissen getan hetten. nu haben uns die von Winsheim ietz verschriben 4, daz sie gut dewcht, daz wir ewerr weisheit und in nach diser vasnacht betagten, ewr erber botscheft zu uns darumb zu 15 schicken, daz ir sie und wir uns davon mit einander unterredten. darauf wir in ver- schriben und geantwurtt haben, daz uns wol gefalle, daz ir und sie ewr ratsbotschaft Mrs. 9 darumb zu uns schicket auf die mitwochen zu nacht nach dem weissen sunntag schierist. so wellen wir ewerr frewntschaft das auch also zu wissen tun. also verkunden wir ewerr ersamkeit sôllichen handel in gut, daz ir darauf auch gedacht seit und denn ewr 20 Mrz. 9 ratsbotschaft ewerr meinung darumb unterweiset auf die egeschriben mitwochen nacht also zu uns sendet, sich darumb zu besprechen, als sich gebüren wirdt. denn wo wir 11485 ewerr weisheit lieb oder dienst etc. datum ut supra 5. Fbr. 23) 1435 Mai 8 nach Mrz. 2 5 B. Reichstag zu Frankfurt 8 Mai 1435 nr. 275-280. a. Ausschreiben und Besuch nr. 275�278. 25 1435 2 275. K. Sigmund an gen. Städte einzeln 6: sollen Bevollmächtigte auf den 8 Mai zum Fbr. 13 Reichstag nach Frankfurt senden gemäß dem auf dem Frankfurter Tag vom 6 De- zember 1434 gefaßten Beschluß der ständischen Gesandten. 1435 Februar 13 Preßburg. An Straßburg: S aus Straßburg Stadt-A Série AA fasc. 147 nr. 119 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. An Ulm und die mit ihm verbündeten Städte: N coll. Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 3 v. J. 1434 nr. 22 (blau) cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Suprascriptio Den burgermaistern rat und burgern der stat Ulm und aller ander stet die mit in in ainung sein unsern und des richs lieben getruwen. Von Ulm an Nördlingen geschickt in unserer nr. 276; liegt fälschlich in einem Briefe Ulms an Nördlingen von 1434 Oktober 22. An Erfurt: Gedruckt Lünig, Reichsarchiv P. spec. Cont. IV, T. 2, 464. — Regest bei Aschbach 4, 505. — Erwähnt bei Droysen, Gesch. d. Preuß. Politik 1, 588 Anm. 1. 30 35 nr. 266. Nicht aufgefunden! Vgl. aber nr. 269. Am 4 Januar 1435 schrieb Nürnberg an Frank- furt: dankt für den Bericht über den kürzlich von des Kaisers wegen in Frankfurt gehaltenen Tag, von dem auch seine eigene Gesandtschaft Nach- richten mitgebracht hat; will mit Windsheim und Weißenburg reden und einige seiner Ratsfreunde, die in der künftigen Fastenmesse nach Frankfurt kommen werden, zu Besprechungen bevollmächtigen; dat. feria 3 post circumcisionis domini. (Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 174b-175a cop. chart. соаеvа). 1 2 4 Vgl. folgende Anm. 5 Der nächstvorhergehende Brief mit dem Datum in vigilia Mathie apostoli [Febr. 23] ist an Winds- 40 heim gerichtet und enthält die Zustimmung zu dem Vorschlag, daß Abgeordnete von Nürnberg, Weißen- burg und Windsheim zu einer Besprechung der Frankfurter Verhandlungen zusammentreten, so- wie die Einladung dazu auf März 9. (Nürn- 45 berg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 205a cop. chart. соаега). 6 Vgl. p. 526 Anm. 2. — Vgl. auch nr. 285. 50
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B. Frankfurter Reichstag 8 Mai 1435. a) Ausschreiben und Besuch nr. 275-278. 525 Sigmund von gotes gnaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs ûnd zu Ungern zu Beheim etc. kunig. [I] wir zweiveln nicht, euch sey noch b wol wissentlich und Lieben getreuen a. ingedenck e, wie wir nechst, do wir noch zû d Deutschen lannden waren, einen tag mach- 5 ten uff sand Niclas tag nechstvergangen und euch und ouch andern schriben 1 und vor- derten uff denselben tag gen Franckfurd zu senden durch gemeines nucze willen der ganczen Cristenheit und nemlich des heiligen reichs und Dutscher lannde, als wir euch ouch derselben meynung ettlich artikel in schrift2 zusandten. und als wir nu den er- wirdigen Eberharten meister in Deutschen und Welischen lannden unsern rate und lieben 10 andechtigen von unsern wegen ouch uff demselben tag hetten, also nach etlicher under- redung und ratslag haben uns unser und des reichs kurfursten fursten graven herren und stete rete, die doselbs versamelt gewesen sein, durch den egenanten e meister ant- wortten lossen 3: nach dem und solich stuck, die man dann handeln sol, furtreffend und das gancz reich anrurend sein, und dann der fursten herren und stete rete nit genug 15 doselbs gewesen sein solich gross sach fur hannd zu nemen, so mochten sy kein be- sliessung dorinne gemachen noch uns volliclich doruff geantwortten, sunder sy haben einen andern tag verramet uff unser wolgevallen nemlich den suntag jubilate nach ostern nechst aber gen Franckfurd, doselbs alsdann unser kurfursten fursten und herren etc. personlich und der stete frûnde komen und ouch unsere sendeboten und rete sein sollen 20 die sach furter und volkomenlich fur hannd zu nemen. [2] und sindemal uns solich besliessung geraten und gut duncket und loblich ist und uns ouch sunderlich wolge- vellet, dorumb begern wir von euch ermonen euch als des reichs undertan und getruen, als wir ymer vleissiclichest môgen, das ir ansehet solich des reichs notdurft f und ewr volmechtig botschaft 8 uff den egenanten suntag jubilate gen Franckfurd sendet solich 25 stucke und notdurft des reichs fur hannd zu nemen und zu besliessen. dohin wir uns fleissen wollen zu komen, wann uns nichs mer in unserm gemuet liget dann solich des reichs sach mit der hilffe gotes zu volbringen. ob wir aber anderer redlicher eehafftiger h sach halben selber nit komen mochten, als wir dann ytzund i mit den Behemischen sachen k umbgeen und gutes endes hoffen 4, so wollen wir doch unser rete und erber 3o sendboten uff denselben tag senden in den sachen zu helffen und zu raten, damit dem reich und allen Deutschen lannden nucz und ere entstee. und getrawen euch wol, ir werdet dorinne nit anders tun, als wir des ein gancz hoffnung zu euch haben und al- czeit gen euch 1 gnediclich erkennen wollen. geben zu Prespurg am suntag nechstm 1435 vor Valentini" unserer reiche des Hungrischen im 48 etc.° [in verso] Den ersamen meister und rat der stat zu Strassburg unsern und des richs lieben getreuen. 1434 Dez. 6 1435 Mai 8 1435 Mai 8 Fbr. 13 35 Ad p mandatum domini imperatoris Caspar Sligk cancellarius. 40 276. Ulm an Nördlingen: u. a. schickt den Brief des Kaisers vom 13 Februar nr. 275, umbe das och ain notturft ist zu gedenken, ob wir stette mit unser bott- schaft zu dem tage ze senden verhalten wôllen, als nâchst zu der manung 5 ver- laußen ward, oder ob wir botschaft wôllen senden nach unsers herren des kaisers 1435 Mrz. 28 45 a) N Ersamen lieben getruen. b) om N. c) N indechtig. d) om. S. o) N obgenanten, f) N notdurft des hei- ligen richs statl des reichs notdurft. g) N frunde mit voller macht statt volmechtig botschaft. h) N er- hafter. i) om. N. k) N teydingen und add. ytzund. 1) N stelll um gen euch alzit. m) om. N. n) N add. des hailigen bischofs und marthrers. o) N add. des Romischen im 25 und des Behemischen im 15 des kaisertůmbs im andern jaren. p) die Unterschrift ist in S von anderer Hand, wohl eigenhändig. 3 nr. 259. nr. 264. Vgl. nr. 266b. 4 Vgl. Palacky, Gesch. von Böhmen 3, III, 189. 5 Ist damit der Tag vom 6 Februar gemeint? Vgl. nr. 272.
B. Frankfurter Reichstag 8 Mai 1435. a) Ausschreiben und Besuch nr. 275-278. 525 Sigmund von gotes gnaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs ûnd zu Ungern zu Beheim etc. kunig. [I] wir zweiveln nicht, euch sey noch b wol wissentlich und Lieben getreuen a. ingedenck e, wie wir nechst, do wir noch zû d Deutschen lannden waren, einen tag mach- 5 ten uff sand Niclas tag nechstvergangen und euch und ouch andern schriben 1 und vor- derten uff denselben tag gen Franckfurd zu senden durch gemeines nucze willen der ganczen Cristenheit und nemlich des heiligen reichs und Dutscher lannde, als wir euch ouch derselben meynung ettlich artikel in schrift2 zusandten. und als wir nu den er- wirdigen Eberharten meister in Deutschen und Welischen lannden unsern rate und lieben 10 andechtigen von unsern wegen ouch uff demselben tag hetten, also nach etlicher under- redung und ratslag haben uns unser und des reichs kurfursten fursten graven herren und stete rete, die doselbs versamelt gewesen sein, durch den egenanten e meister ant- wortten lossen 3: nach dem und solich stuck, die man dann handeln sol, furtreffend und das gancz reich anrurend sein, und dann der fursten herren und stete rete nit genug 15 doselbs gewesen sein solich gross sach fur hannd zu nemen, so mochten sy kein be- sliessung dorinne gemachen noch uns volliclich doruff geantwortten, sunder sy haben einen andern tag verramet uff unser wolgevallen nemlich den suntag jubilate nach ostern nechst aber gen Franckfurd, doselbs alsdann unser kurfursten fursten und herren etc. personlich und der stete frûnde komen und ouch unsere sendeboten und rete sein sollen 20 die sach furter und volkomenlich fur hannd zu nemen. [2] und sindemal uns solich besliessung geraten und gut duncket und loblich ist und uns ouch sunderlich wolge- vellet, dorumb begern wir von euch ermonen euch als des reichs undertan und getruen, als wir ymer vleissiclichest môgen, das ir ansehet solich des reichs notdurft f und ewr volmechtig botschaft 8 uff den egenanten suntag jubilate gen Franckfurd sendet solich 25 stucke und notdurft des reichs fur hannd zu nemen und zu besliessen. dohin wir uns fleissen wollen zu komen, wann uns nichs mer in unserm gemuet liget dann solich des reichs sach mit der hilffe gotes zu volbringen. ob wir aber anderer redlicher eehafftiger h sach halben selber nit komen mochten, als wir dann ytzund i mit den Behemischen sachen k umbgeen und gutes endes hoffen 4, so wollen wir doch unser rete und erber 3o sendboten uff denselben tag senden in den sachen zu helffen und zu raten, damit dem reich und allen Deutschen lannden nucz und ere entstee. und getrawen euch wol, ir werdet dorinne nit anders tun, als wir des ein gancz hoffnung zu euch haben und al- czeit gen euch 1 gnediclich erkennen wollen. geben zu Prespurg am suntag nechstm 1435 vor Valentini" unserer reiche des Hungrischen im 48 etc.° [in verso] Den ersamen meister und rat der stat zu Strassburg unsern und des richs lieben getreuen. 1434 Dez. 6 1435 Mai 8 1435 Mai 8 Fbr. 13 35 Ad p mandatum domini imperatoris Caspar Sligk cancellarius. 40 276. Ulm an Nördlingen: u. a. schickt den Brief des Kaisers vom 13 Februar nr. 275, umbe das och ain notturft ist zu gedenken, ob wir stette mit unser bott- schaft zu dem tage ze senden verhalten wôllen, als nâchst zu der manung 5 ver- laußen ward, oder ob wir botschaft wôllen senden nach unsers herren des kaisers 1435 Mrz. 28 45 a) N Ersamen lieben getruen. b) om N. c) N indechtig. d) om. S. o) N obgenanten, f) N notdurft des hei- ligen richs statl des reichs notdurft. g) N frunde mit voller macht statt volmechtig botschaft. h) N er- hafter. i) om. N. k) N teydingen und add. ytzund. 1) N stelll um gen euch alzit. m) om. N. n) N add. des hailigen bischofs und marthrers. o) N add. des Romischen im 25 und des Behemischen im 15 des kaisertůmbs im andern jaren. p) die Unterschrift ist in S von anderer Hand, wohl eigenhändig. 3 nr. 259. nr. 264. Vgl. nr. 266b. 4 Vgl. Palacky, Gesch. von Böhmen 3, III, 189. 5 Ist damit der Tag vom 6 Februar gemeint? Vgl. nr. 272.
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526 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. begerung; fordert auf uf die mitwochen nach dem suntag --- judica [April 6] bevollmächtigte Botschaft nach Ulm zu schicken. 1435 März 28. In Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 4 v. J. 1435 nr. 1 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Dat. uf gûtem tag nach dem suntag letare in der vasten. Unter der Adresse gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Manung feria quarta ante palmarum [Apr. 6] anno 35. 5 1435 Мai 2 277. [Nürnberg] an Frankfurt: die Nürnberger Gesandten haben den Auftrag, 1-2 Tage vor des Kaisers Tag in Frankfurt zu sein; bittet zu entschuldigen, wenn ihr Ein- treffen sich verzögern sollte. 1435 Mai 2. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 254a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück 10 Frankfurt. 11435] Mai 2 Lieben frewnde. als ir uns nehst verschriben 1 habt, daz ewr weisheit gut dewcht, daz unser und ander stett erbere botscheft einen tag oder zwen vor unsers gnedigisten herren des Rômischen keisers etc. tag in ewr stat kêmen sich von den dingen mit ein- ander zu besprechen etc. 2, das haben wir wol vernomen. nu haben wir unser erber 15 botschaft auch bestellet dar zu reiten. ob sich nu das von geleits wegen, des unser botschaft dahin bedarf, als es denn in den landen laider übel steet, verziehen wurde, bitten wir ewr gut frewntschaft das in gut zu versteen und uns auch des gen ewern und unsern guten freünden der anderr stett erbern botten auch also zu verantwurten als etc. denn wo wir ewerr ersamkeit lieb etc. datum feria 2 post Walpurgis. 20 1435 278. Das Baseler Konzil an die in Frankfurt anwesenden Städteboten: beglaubigt seine Mai 2 gen. drei Vertreter zu dem Tage daselbst. 1435 Mai 2 Basel. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen Urk. VIII nr. 229 orig. membr. lit. clausa c. bulla plumb. pend. 1485 Mai 2 Sacrosancta generalis synodus Basiliensis in spiritu sancto legitime congregata uni- 25 versalem ecclesiam representans dilectis ecclesie filiis oratoribus civitatum et communi- tatum imperialium Alamanie apud Frankfordiam constitutis salutem et omnipotentis dei benedictionem. mittit hec sancta synodus Basiliensis pro nonnullis negotiis fidem or- thodoxam et bonum universalis ecclesie concernentibus ad dietam Frankfordie venera- bilem Johannem episcopum Lubicensem et dilectos ecclesie filios Johannem abbatem de 30 Mulembron et Henricum Flekel decretorum doctorem et palatii apostolici auditorem suos oratores. rogamus, ut eorum relationibus tanquam nostris velitis plenariam fidem ad- hibere. datum Basilee 6 nonas maji anno domini millesimo quadringentesimo trige- simo quinto. [in verso] Dilectis ecclesie filiis oratoribus civitatum et com- munitatum imperialium apud Frankfordiam constitutis. B. de Batiferris. 35 b. Berichte über den Tag nr. 279-281. 1435 279. Frankfurt an Straßburg: über den beschlußlosen Frankfurter Reichstag vom 8 Mai Мai 12 1435 und Vorbereitung eines am 19 Juni bevorstehenden andern Frankfurter Reichs- tages durch Anfertigung von Landfriedens-Entwürfen. 1435 Mai 12. 40 1 Nicht aufgefunden! Vgl. aber nr. 269. 2 Von Nürnberg erhielten Regensburg, Augsburg und Ulm Kopieen des den kaiserlichen Tag be- Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 134 nr. 4 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. treffenden Schreibens, das Frankfurt an Nürnberg gerichtet hatte. (S. Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 243b).
526 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. begerung; fordert auf uf die mitwochen nach dem suntag --- judica [April 6] bevollmächtigte Botschaft nach Ulm zu schicken. 1435 März 28. In Nördlingen Stadt-A. Akten des Schwäb. Städtebundes III, 4 v. J. 1435 nr. 1 (blau) orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. Dat. uf gûtem tag nach dem suntag letare in der vasten. Unter der Adresse gleichzeitiger Nördlinger Registraturvermerk Manung feria quarta ante palmarum [Apr. 6] anno 35. 5 1435 Мai 2 277. [Nürnberg] an Frankfurt: die Nürnberger Gesandten haben den Auftrag, 1-2 Tage vor des Kaisers Tag in Frankfurt zu sein; bittet zu entschuldigen, wenn ihr Ein- treffen sich verzögern sollte. 1435 Mai 2. Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 254a cop. chart. coaeva. Uber dem Stück 10 Frankfurt. 11435] Mai 2 Lieben frewnde. als ir uns nehst verschriben 1 habt, daz ewr weisheit gut dewcht, daz unser und ander stett erbere botscheft einen tag oder zwen vor unsers gnedigisten herren des Rômischen keisers etc. tag in ewr stat kêmen sich von den dingen mit ein- ander zu besprechen etc. 2, das haben wir wol vernomen. nu haben wir unser erber 15 botschaft auch bestellet dar zu reiten. ob sich nu das von geleits wegen, des unser botschaft dahin bedarf, als es denn in den landen laider übel steet, verziehen wurde, bitten wir ewr gut frewntschaft das in gut zu versteen und uns auch des gen ewern und unsern guten freünden der anderr stett erbern botten auch also zu verantwurten als etc. denn wo wir ewerr ersamkeit lieb etc. datum feria 2 post Walpurgis. 20 1435 278. Das Baseler Konzil an die in Frankfurt anwesenden Städteboten: beglaubigt seine Mai 2 gen. drei Vertreter zu dem Tage daselbst. 1435 Mai 2 Basel. Aus Frankfurt Stadt-A. Reichssachen Urk. VIII nr. 229 orig. membr. lit. clausa c. bulla plumb. pend. 1485 Mai 2 Sacrosancta generalis synodus Basiliensis in spiritu sancto legitime congregata uni- 25 versalem ecclesiam representans dilectis ecclesie filiis oratoribus civitatum et communi- tatum imperialium Alamanie apud Frankfordiam constitutis salutem et omnipotentis dei benedictionem. mittit hec sancta synodus Basiliensis pro nonnullis negotiis fidem or- thodoxam et bonum universalis ecclesie concernentibus ad dietam Frankfordie venera- bilem Johannem episcopum Lubicensem et dilectos ecclesie filios Johannem abbatem de 30 Mulembron et Henricum Flekel decretorum doctorem et palatii apostolici auditorem suos oratores. rogamus, ut eorum relationibus tanquam nostris velitis plenariam fidem ad- hibere. datum Basilee 6 nonas maji anno domini millesimo quadringentesimo trige- simo quinto. [in verso] Dilectis ecclesie filiis oratoribus civitatum et com- munitatum imperialium apud Frankfordiam constitutis. B. de Batiferris. 35 b. Berichte über den Tag nr. 279-281. 1435 279. Frankfurt an Straßburg: über den beschlußlosen Frankfurter Reichstag vom 8 Mai Мai 12 1435 und Vorbereitung eines am 19 Juni bevorstehenden andern Frankfurter Reichs- tages durch Anfertigung von Landfriedens-Entwürfen. 1435 Mai 12. 40 1 Nicht aufgefunden! Vgl. aber nr. 269. 2 Von Nürnberg erhielten Regensburg, Augsburg und Ulm Kopieen des den kaiserlichen Tag be- Aus Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 134 nr. 4 orig. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr. treffenden Schreibens, das Frankfurt an Nürnberg gerichtet hatte. (S. Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 243b).
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B. Frankfurter Reichstag 8 Mai 1435. b) Berichte nr. 279-281. 527 Unsern fruntlichin dinst zuvor. ersamen wisen lieben besundern frunde. als uwer ersamkeit uns geschreben 1 hat von des tages wegen, als zu dieser zit von wegen unsers gnedigisten liebsten herren des Romischen keisers bi uns gewest ist etc., des lassen wir uwer fruntschaft wissen, das wir solichen uwern brief der stede sendeboden furbracht han und tun horen lesen. und als unsere gnedigen herren von Mencze und von Colne mit iren selbs personen, so anderer unserer herren der korfursten " eins teils rede und frunde und auch eczlicher stede frunde hie gewest sin, so ist der sache kein besliessunge gescheen, sundern ein ander tag gemacht, mit namen vierzehen tage noch dem heilgen phingstdage nehst komende, wider gein Franckenfurd darumb zu komen. Juni 1 10 und si die meinunge auch gewest, als uns unsere frunde furbracht han, das ein iglicher herre und stad dobinnen einen begriff du machen und begriffen uf einen gemeinen fri- den besagende im besten und nach gelegenheit iglicher gegen, uf das man die zu der zit vurgenemen moge. so virsteen wir auch, das der stede sendeboten sich in sunder- heit undirsprochen haben, das sie geraden dunke, das die stede in iglichir gegen gelegen 15 binnen solicher zit sich auch bi einander fugen und kommen und die artickele und sache in dem besten furnemen und ratslagen, uf das man sich deste baß uf dem egenanten gesasten tage darnach gerichten moge. [Ferner betr. Vermittelung Frankfurts zwi- schen Francke von Kronenberg dem Altern und Straßburg]. datum quinta feria et ipsa die sancti Pancracii anno 1435. [in verso] Den ersamen wisen meister und rade zu Straß- burg unsern besundern lieben frunden. 1435 Mai 12 20 Von uns dem rade zu Franckenfurd. 25 280. Aufzeichnung über den Bericht, den die Konzilsgesandten Bf. Johann von Lübeck und Heinrich Fleckel über den Frankfurter Reichstag vom 8 Mai in der General- kongregation des Baseler Konzils erstattet haben: Besuch des Tages; Rede und Gegenrede der Gesandten und des Gfn. von Leiningen als Vertreter des Reichs- tages; Ansetzung eines neuen Tages. [1435] Mai 20 [Basel]. 1485] Mai 20 Aus Wien Hofbibl. cod. ms. nr. 5111 (Reportatorium actorum concilii Basiliensis) fol. 293b - 294a cop. chart. saec. 15. Feria sexta sequenti in congregacione generali primo [folgt Bericht über die Ver- so lesung von Briefen u. a. m.]. postea episcopus Lubicensis et dominus Henricus Fleckil auditor causarum qui missi erant ad Franckfordiam fecerunt relacionem de pactis ibidem. et inter cetera dixerunt: quod magister Theutunicorum nomine imperatoris fuerit ibi, archiepiscopus Maguntinensis et Coloniensis ac alii quam plures de principibus baronibus nobilibus et communitatibus b, et quomodo coram illis proposuerint ea que a concilio 35 habebant in commissis videlicet de auxilio prestando contra Bohemos de quinquagesimo denario per laicos proe extirpacione ejusdem heresis contribuendo 2 et prod stratis tuendis 3 pro venientibus ad concilium et ab eo recedentibus et alià quamplura. ad que quidem Emericus comes de Liningen nomine tocius cetus responderit, quod ad omnia illa petita intuitu fidei et ecclesie vellent esse prompti et voluntarii, sed quoad quin- 40 quagesimum denarium dixit, quod nunciie principum et communitatumf non haberent auctoritatem quidquam terminandi in hoc facto, sed ad aures eorum ex quibus missi essent deducere vellent. et inter cetera dixerit, quod ipsi mirarentur, quod concilium tam diu jacuerit in Basilea et nichil reformaverit. item petiverit responsa super certis articulis advisamentorum g dudum ab imperatore h oblatis 4. item quod dixerit, quod a) orig. korfusten. b) Vorl. comitatibus. c) om. Vorl. d) Vorl. per. e) in Vorl. undeutlich. f) Vorl. comitatum. g) ? Vorl. advisament mit Schleife nach unten. h) Vorl. ad imperatorem. 11435/ Mai 20 45 1 2 Nicht aufgefunden! Vgl. nr. 146. 3 Vgl. nr. 268 art. 15. nr. 253.
B. Frankfurter Reichstag 8 Mai 1435. b) Berichte nr. 279-281. 527 Unsern fruntlichin dinst zuvor. ersamen wisen lieben besundern frunde. als uwer ersamkeit uns geschreben 1 hat von des tages wegen, als zu dieser zit von wegen unsers gnedigisten liebsten herren des Romischen keisers bi uns gewest ist etc., des lassen wir uwer fruntschaft wissen, das wir solichen uwern brief der stede sendeboden furbracht han und tun horen lesen. und als unsere gnedigen herren von Mencze und von Colne mit iren selbs personen, so anderer unserer herren der korfursten " eins teils rede und frunde und auch eczlicher stede frunde hie gewest sin, so ist der sache kein besliessunge gescheen, sundern ein ander tag gemacht, mit namen vierzehen tage noch dem heilgen phingstdage nehst komende, wider gein Franckenfurd darumb zu komen. Juni 1 10 und si die meinunge auch gewest, als uns unsere frunde furbracht han, das ein iglicher herre und stad dobinnen einen begriff du machen und begriffen uf einen gemeinen fri- den besagende im besten und nach gelegenheit iglicher gegen, uf das man die zu der zit vurgenemen moge. so virsteen wir auch, das der stede sendeboten sich in sunder- heit undirsprochen haben, das sie geraden dunke, das die stede in iglichir gegen gelegen 15 binnen solicher zit sich auch bi einander fugen und kommen und die artickele und sache in dem besten furnemen und ratslagen, uf das man sich deste baß uf dem egenanten gesasten tage darnach gerichten moge. [Ferner betr. Vermittelung Frankfurts zwi- schen Francke von Kronenberg dem Altern und Straßburg]. datum quinta feria et ipsa die sancti Pancracii anno 1435. [in verso] Den ersamen wisen meister und rade zu Straß- burg unsern besundern lieben frunden. 1435 Mai 12 20 Von uns dem rade zu Franckenfurd. 25 280. Aufzeichnung über den Bericht, den die Konzilsgesandten Bf. Johann von Lübeck und Heinrich Fleckel über den Frankfurter Reichstag vom 8 Mai in der General- kongregation des Baseler Konzils erstattet haben: Besuch des Tages; Rede und Gegenrede der Gesandten und des Gfn. von Leiningen als Vertreter des Reichs- tages; Ansetzung eines neuen Tages. [1435] Mai 20 [Basel]. 1485] Mai 20 Aus Wien Hofbibl. cod. ms. nr. 5111 (Reportatorium actorum concilii Basiliensis) fol. 293b - 294a cop. chart. saec. 15. Feria sexta sequenti in congregacione generali primo [folgt Bericht über die Ver- so lesung von Briefen u. a. m.]. postea episcopus Lubicensis et dominus Henricus Fleckil auditor causarum qui missi erant ad Franckfordiam fecerunt relacionem de pactis ibidem. et inter cetera dixerunt: quod magister Theutunicorum nomine imperatoris fuerit ibi, archiepiscopus Maguntinensis et Coloniensis ac alii quam plures de principibus baronibus nobilibus et communitatibus b, et quomodo coram illis proposuerint ea que a concilio 35 habebant in commissis videlicet de auxilio prestando contra Bohemos de quinquagesimo denario per laicos proe extirpacione ejusdem heresis contribuendo 2 et prod stratis tuendis 3 pro venientibus ad concilium et ab eo recedentibus et alià quamplura. ad que quidem Emericus comes de Liningen nomine tocius cetus responderit, quod ad omnia illa petita intuitu fidei et ecclesie vellent esse prompti et voluntarii, sed quoad quin- 40 quagesimum denarium dixit, quod nunciie principum et communitatumf non haberent auctoritatem quidquam terminandi in hoc facto, sed ad aures eorum ex quibus missi essent deducere vellent. et inter cetera dixerit, quod ipsi mirarentur, quod concilium tam diu jacuerit in Basilea et nichil reformaverit. item petiverit responsa super certis articulis advisamentorum g dudum ab imperatore h oblatis 4. item quod dixerit, quod a) orig. korfusten. b) Vorl. comitatibus. c) om. Vorl. d) Vorl. per. e) in Vorl. undeutlich. f) Vorl. comitatum. g) ? Vorl. advisament mit Schleife nach unten. h) Vorl. ad imperatorem. 11435/ Mai 20 45 1 2 Nicht aufgefunden! Vgl. nr. 146. 3 Vgl. nr. 268 art. 15. nr. 253.
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528 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. concilium videretur plus deformare, cum concilium (specialiter in decreto 1 electionis decrevit unum, papa vero omnino faciat contrarium. et sic dixerit tandem ista verba: „vos presbiteri destruitis nos laicos". ad omnia ista cum tanta quanta potuerunt maturitate responderint defendentes quantum potuerunt honorem concilii et domini pape etc. item domini Maguntinensis et Coloniensis et ipsorum suffraganei ibidem in faciem fuerunt citati per dominum Lubicensem ad comparendum propriis in personis in concilio Basiliensi et ad standum ibidem. sed postea fuerunt excusati pro parte eciam ab predicto comite etc. postea prefixa fuit alia dieta post pentecosten a ibidem celebranda, ad quam iterum de- bebant venire principes barones et communitates cum plena auctoritate, et ibidem tunc- deberent aperiri consilia b super articulis 2 per imperatorem oblatis. 10 1435 281. Bruder Andreas Pfaffendorf an Paul von Rusdorf, Hochmeister des Deutschen Or- Мai 30 dens: berichtet über den ergebnislosen Frankfurter Tag vom 8 Mai und bittet um Mitteilung, ob Friedensvermittelung zwischen dem Orden und Polen durch eine Ge- sandtschaft des Konzils erwünscht sei. 1435 Mai 30. Aus Königsberg Staats-A. Schublade IIa nr. 7 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. — 15 Der Schreiber schreibt das ß, wie eigentlich s mit Abkürzungshaken geschrieben werden soll; sein o und a sind einige Male schlecht zu unterscheiden. Auf Rückseite unter der Adresse ältere Signatur N. 2077. Apr. 23 1435 Mai 30 am dritten suntag noch ostern waren Willigen gehorsam etc. genediger meister. di korfursten von dem Romischen keißer gen Franckfurt am Mayen vorpotet. auf dem�2 selbigen tag hat der gepitiger von Dewtschen landen des keißers stat gehalden und sol- den di artikeln 3, di in dißer eingeslossen zedel gezeichent sind, beslossen haben. dozu auch das heilige concilium seine potschaft hatte gesant. etzliche under den fursten sein zu dem egenanten tage nicht gekomen; dorumb ist auf dem tag nichts beslossen. ge- nediger ° meister. mich wundert eins, das unßer allirgenedigster herre der keißer in vilen 25 enden und gegenheiten bevoln hat frede zu machen, als denn in dißer gegenvurtigen eingeslossen zedel vorzeichent ist 4, und hat unßer und des großfursten vorgessen und nicht gedocht; worumb es sei geschen, das kan ich nicht begreifen. jod tete uns ein e guter fred not, und wer’ uns frome, ab villeicht nimant sei, der unßer gen im gedechte und sein genad doran vormante. genediger meister. ich weis nicht, wi es iczunt gelegen so ist zwůschen ewern gnaden und dem konigreich zu Poln. ist der beifrid 5 auf dem tag Georgii vorgangen nicht vorlengert, es ist vorselich, di Poln wollen krigen. auch ab ewer gnad gern mit frede blibe siczen, nicht " gedenket, das ewer gnad und den gros- kumpthur in meinem auszog vermanet, das ewer genad mit ewern gepitigern gedenket und rotslagen geruchet, ab es nûcze und rotsam were, das das heilige concilium seine sa potschaft dohin schûff und sente. wer' das nûcze, das mochte ewer gnad vorschriben und auch gedenken, das man dorzu ein notdurftige zerung schûffe. das ich als secze zu ewern und ewer gepitiger reten. gegeben am mantag vor pfingsten in dem 35 jar. [in verso] Dem erwirdigen und grosmechtigen f herren Pawl von Rusdorff homeister Dewtschs ordens in Prewssen seinem allergenedigsten herren. Mai 8 Bruder Andreas Pfaffendorff. 40 a) in Vorl. undeutlich. b) Vorl. concilia. c) Vorl. benediger. d) sic! e) Vorl. ein mit Haken, also einer. f) die Adresse stand mil einigen Buchstaben auf dem verlorenen Siegel-Deckblatt. 1 Vom 13 Juli 1433, vgl. Hefele, Konzilien- geschichte 7, 538. nr. 264-264b. nr. 264b. 4 nr. 264b art. 3. 5 Wohl der Beifriede von Leczye 15 Dezember 45 1433, vgl. Caro, Geschichte Polens 4, 85. 6 Das Folgende ist unverständlich.
528 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. concilium videretur plus deformare, cum concilium (specialiter in decreto 1 electionis decrevit unum, papa vero omnino faciat contrarium. et sic dixerit tandem ista verba: „vos presbiteri destruitis nos laicos". ad omnia ista cum tanta quanta potuerunt maturitate responderint defendentes quantum potuerunt honorem concilii et domini pape etc. item domini Maguntinensis et Coloniensis et ipsorum suffraganei ibidem in faciem fuerunt citati per dominum Lubicensem ad comparendum propriis in personis in concilio Basiliensi et ad standum ibidem. sed postea fuerunt excusati pro parte eciam ab predicto comite etc. postea prefixa fuit alia dieta post pentecosten a ibidem celebranda, ad quam iterum de- bebant venire principes barones et communitates cum plena auctoritate, et ibidem tunc- deberent aperiri consilia b super articulis 2 per imperatorem oblatis. 10 1435 281. Bruder Andreas Pfaffendorf an Paul von Rusdorf, Hochmeister des Deutschen Or- Мai 30 dens: berichtet über den ergebnislosen Frankfurter Tag vom 8 Mai und bittet um Mitteilung, ob Friedensvermittelung zwischen dem Orden und Polen durch eine Ge- sandtschaft des Konzils erwünscht sei. 1435 Mai 30. Aus Königsberg Staats-A. Schublade IIa nr. 7 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. — 15 Der Schreiber schreibt das ß, wie eigentlich s mit Abkürzungshaken geschrieben werden soll; sein o und a sind einige Male schlecht zu unterscheiden. Auf Rückseite unter der Adresse ältere Signatur N. 2077. Apr. 23 1435 Mai 30 am dritten suntag noch ostern waren Willigen gehorsam etc. genediger meister. di korfursten von dem Romischen keißer gen Franckfurt am Mayen vorpotet. auf dem�2 selbigen tag hat der gepitiger von Dewtschen landen des keißers stat gehalden und sol- den di artikeln 3, di in dißer eingeslossen zedel gezeichent sind, beslossen haben. dozu auch das heilige concilium seine potschaft hatte gesant. etzliche under den fursten sein zu dem egenanten tage nicht gekomen; dorumb ist auf dem tag nichts beslossen. ge- nediger ° meister. mich wundert eins, das unßer allirgenedigster herre der keißer in vilen 25 enden und gegenheiten bevoln hat frede zu machen, als denn in dißer gegenvurtigen eingeslossen zedel vorzeichent ist 4, und hat unßer und des großfursten vorgessen und nicht gedocht; worumb es sei geschen, das kan ich nicht begreifen. jod tete uns ein e guter fred not, und wer’ uns frome, ab villeicht nimant sei, der unßer gen im gedechte und sein genad doran vormante. genediger meister. ich weis nicht, wi es iczunt gelegen so ist zwůschen ewern gnaden und dem konigreich zu Poln. ist der beifrid 5 auf dem tag Georgii vorgangen nicht vorlengert, es ist vorselich, di Poln wollen krigen. auch ab ewer gnad gern mit frede blibe siczen, nicht " gedenket, das ewer gnad und den gros- kumpthur in meinem auszog vermanet, das ewer genad mit ewern gepitigern gedenket und rotslagen geruchet, ab es nûcze und rotsam were, das das heilige concilium seine sa potschaft dohin schûff und sente. wer' das nûcze, das mochte ewer gnad vorschriben und auch gedenken, das man dorzu ein notdurftige zerung schûffe. das ich als secze zu ewern und ewer gepitiger reten. gegeben am mantag vor pfingsten in dem 35 jar. [in verso] Dem erwirdigen und grosmechtigen f herren Pawl von Rusdorff homeister Dewtschs ordens in Prewssen seinem allergenedigsten herren. Mai 8 Bruder Andreas Pfaffendorff. 40 a) in Vorl. undeutlich. b) Vorl. concilia. c) Vorl. benediger. d) sic! e) Vorl. ein mit Haken, also einer. f) die Adresse stand mil einigen Buchstaben auf dem verlorenen Siegel-Deckblatt. 1 Vom 13 Juli 1433, vgl. Hefele, Konzilien- geschichte 7, 538. nr. 264-264b. nr. 264b. 4 nr. 264b art. 3. 5 Wohl der Beifriede von Leczye 15 Dezember 45 1433, vgl. Caro, Geschichte Polens 4, 85. 6 Das Folgende ist unverständlich.
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C. Beabsichtigter Frankfurter Reichstag, 19 Juni 1435. nr. 282-283. — D. Städt. Ausgaben nr. 284-285. 529 C. Beabsichtigter Reichstag zu Frankfurt, 19 Juni 1435 nr. 282-283. 282. [Nürnberg] an Frankfurt: kann den für den 19 Juni beschlossenen Tag zu Frank- furt nicht beschicken; bittet, entschuldigt und von den Verhandlungen in Kenntnis gesetzt zu werden. [1435] Juni 14. 11435) Juni 14 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 286 a�b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Frankfurt. unser erber botschaft, die wir nehst in ewerr stat gesant het- Lieben frewnde. ten, als etlicher unserr herren .. der fürsten rete und stette erbere botten auf dem sunntag jubilate auch bei ewch waren, hat uns wol gesagt, daz desselben mals fürge- Mai 8 10 nomen worden sei, zu einem andern tag als auf den nehstkunftigen sunntag zu nacht Juni 19. wider in ewr stat darumb zu komen etc. also tun wir ewerr fürsichtikeit zu wissen, daz wir mit veintschaft und andern merklichen sachen ietzunt also beladen sein, daz wir unser ratsbotschaft zu sôllichem tag zu schicken verhalten haben, wiewol wir doch das aber gern getan hetten. und darumb bitten wir ewr ersamkeit mit fleiß, daz ir uns des 15 in guter frewntschaft verantwurten wellet gen unsern guten freünden der stette botten, die zu ewch komen, ob und wo des sust not tun werde. und ob da icht gehandelt oder fürgenomen wurde, daz ewch notdurftig und beqwem dewcht uns zu wissen, daz ir uns das auch in guter frewntschaft verschreibet und ewch darinnen so gunsticlich gen uns beweiset als etc. das wellen etc. datum feria 3 ante Viti 1. 11435] Juni 14 20 283. Aufzeichnung über den Besuch des Frankfurter Tages vom 19 Juni. 1435 Juni 21. 1435 Juni 21 Aus Frankfurt Stadt-A. Bürgermeisterbuch 1435 fol. 8a unter den Beschlüssen von 3 post Viti et in die Albani [Juni 21] stehend. Nota uf dem tage 14 tage nach pingesten waren hie botschaft des bischofes von Juni 19 Mencze des palzgraven des margraven von Brandeburg die stede von Straßburg und 25 Mencze. so waren davor hie gewest der von Wormß frunde. so schrieben die stede Nurenberg2 Augspurg und Geilnhusen, daz in fehede halb nit gelegen were, ir frunde dar zu schicken. und baden die hie waren, das der rad in des irkentlich sin wulte, obe des not geschee, daz ir herren und frunde ir botschaft also hie gehabt hetten. D. Städtische Ausgaben aus Anlafs der Tage zu Frankfurt nr. 284-285. so 284. Ausgaben Frankfurts aus Anlaß der Tage daselbst. c. 1434 Dezember 6 -1435 c. 1484 Dez. 6 Juli 30. bis 1435 Juli 30 Aus Frankfurt Stadt-A., Art 1-2 aus Rechnungsbuch 1434, und zwar art. 1 erste Hälfte unter der Rubrik Ußgeben win zu schenken in der dritten Rechnung fol. 76b, art. 1 zweite Hälfte unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der dritten Rechnung fol. 44b; art. 2 unter der Rubrik Ußgeben zerunge in der vierten Rechnung fol. 56a; art. 3-5 aus Rechnungsbuch 1435, und zwar art. 3 unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der ersten Rechnung fol. 35a, art. 4 unter der Rubrik Ußgeben win zu schenken in der ersten Rechnung fol. 74 a, art. 5 unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der ersten Rechnung fol. 36b ; art. 6-8 erste Hälfte aus Botenbuch 1434 fol. 4a, 5a, 8ab, 9b, 11a; art. 8 zweite Hälfte bis 9 aus Botenbuch 1435 fol. 2ab. 35 40 1 An demselben Tage teilte Nürnberg an Walther Schwarzenberg, Bürger zu Frankfurt, den Inhalt obigen Schreibens mit und bat ihn um Nachrichten über die bevorstehenden Verhandlungen; ferner 45 möge er am geeigneten Ort von den zum Frieden Deutsche Reichstags-Akten XI. und zu andern guten Dingen geneigten Gesinnungen Nürnbergs Zeugnis ablegen. (Nürnberg Kreis-A. Briefb. 11 fol. 286b cop. chart. coaeva). 2 Vgl. nr. 282. 67
C. Beabsichtigter Frankfurter Reichstag, 19 Juni 1435. nr. 282-283. — D. Städt. Ausgaben nr. 284-285. 529 C. Beabsichtigter Reichstag zu Frankfurt, 19 Juni 1435 nr. 282-283. 282. [Nürnberg] an Frankfurt: kann den für den 19 Juni beschlossenen Tag zu Frank- furt nicht beschicken; bittet, entschuldigt und von den Verhandlungen in Kenntnis gesetzt zu werden. [1435] Juni 14. 11435) Juni 14 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 286 a�b cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Frankfurt. unser erber botschaft, die wir nehst in ewerr stat gesant het- Lieben frewnde. ten, als etlicher unserr herren .. der fürsten rete und stette erbere botten auf dem sunntag jubilate auch bei ewch waren, hat uns wol gesagt, daz desselben mals fürge- Mai 8 10 nomen worden sei, zu einem andern tag als auf den nehstkunftigen sunntag zu nacht Juni 19. wider in ewr stat darumb zu komen etc. also tun wir ewerr fürsichtikeit zu wissen, daz wir mit veintschaft und andern merklichen sachen ietzunt also beladen sein, daz wir unser ratsbotschaft zu sôllichem tag zu schicken verhalten haben, wiewol wir doch das aber gern getan hetten. und darumb bitten wir ewr ersamkeit mit fleiß, daz ir uns des 15 in guter frewntschaft verantwurten wellet gen unsern guten freünden der stette botten, die zu ewch komen, ob und wo des sust not tun werde. und ob da icht gehandelt oder fürgenomen wurde, daz ewch notdurftig und beqwem dewcht uns zu wissen, daz ir uns das auch in guter frewntschaft verschreibet und ewch darinnen so gunsticlich gen uns beweiset als etc. das wellen etc. datum feria 3 ante Viti 1. 11435] Juni 14 20 283. Aufzeichnung über den Besuch des Frankfurter Tages vom 19 Juni. 1435 Juni 21. 1435 Juni 21 Aus Frankfurt Stadt-A. Bürgermeisterbuch 1435 fol. 8a unter den Beschlüssen von 3 post Viti et in die Albani [Juni 21] stehend. Nota uf dem tage 14 tage nach pingesten waren hie botschaft des bischofes von Juni 19 Mencze des palzgraven des margraven von Brandeburg die stede von Straßburg und 25 Mencze. so waren davor hie gewest der von Wormß frunde. so schrieben die stede Nurenberg2 Augspurg und Geilnhusen, daz in fehede halb nit gelegen were, ir frunde dar zu schicken. und baden die hie waren, das der rad in des irkentlich sin wulte, obe des not geschee, daz ir herren und frunde ir botschaft also hie gehabt hetten. D. Städtische Ausgaben aus Anlafs der Tage zu Frankfurt nr. 284-285. so 284. Ausgaben Frankfurts aus Anlaß der Tage daselbst. c. 1434 Dezember 6 -1435 c. 1484 Dez. 6 Juli 30. bis 1435 Juli 30 Aus Frankfurt Stadt-A., Art 1-2 aus Rechnungsbuch 1434, und zwar art. 1 erste Hälfte unter der Rubrik Ußgeben win zu schenken in der dritten Rechnung fol. 76b, art. 1 zweite Hälfte unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der dritten Rechnung fol. 44b; art. 2 unter der Rubrik Ußgeben zerunge in der vierten Rechnung fol. 56a; art. 3-5 aus Rechnungsbuch 1435, und zwar art. 3 unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der ersten Rechnung fol. 35a, art. 4 unter der Rubrik Ußgeben win zu schenken in der ersten Rechnung fol. 74 a, art. 5 unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der ersten Rechnung fol. 36b ; art. 6-8 erste Hälfte aus Botenbuch 1434 fol. 4a, 5a, 8ab, 9b, 11a; art. 8 zweite Hälfte bis 9 aus Botenbuch 1435 fol. 2ab. 35 40 1 An demselben Tage teilte Nürnberg an Walther Schwarzenberg, Bürger zu Frankfurt, den Inhalt obigen Schreibens mit und bat ihn um Nachrichten über die bevorstehenden Verhandlungen; ferner 45 möge er am geeigneten Ort von den zum Frieden Deutsche Reichstags-Akten XI. und zu andern guten Dingen geneigten Gesinnungen Nürnbergs Zeugnis ablegen. (Nürnberg Kreis-A. Briefb. 11 fol. 286b cop. chart. coaeva). 2 Vgl. nr. 282. 67
Strana 530
530 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. [1435] Fbr. 26 [1434) Dez. 6 [1435] Mrs. 15 [1434] Dez. 6 [1435] Juni 4 11435] Juni 25 [1435/ Juli 30 [1 Item sabbato post Mathie: 31 lb. 17 sh. 5 heller, als fursten und herren hie waren. — item 7 gulden 22 sh. 6 heller han wir mee ußgeben umb win dan an schanke wider ingenomen, als wir zu sant Niclas tag nehst vergangen wine gekeuft hatten, der fursten herren und stede frunden, die uf die zit hie waren, zu schenken. [2] Item sabbato ante oculi: 7 lb. 14 sh. 8 heller han verzeret Jost im Steinenhuse 5 und Clas Appenheimer gen Mencze zu der stede frunden in diser nehe zu ratslagen von der artikel und tages wegen zu sant Niclas tag hie uberkomen. [3] [In vigilia penthecostes] : item 16 lb. 3 sh. 2 heller hat man an win virschenkt, als man fursten herren und andern schenkte zu der zit, als unser herre der keiser un- sern herren den korfursten einen dag her gesast hatte von der zweier herren von Sassen 10 wegen um dasselbe furstentûm zu tedingen, als unser herre von Colne zum richter da gesast was von dem vorgenanten unserm herren dem keiser 1. [4] Item sabbato post nativitatis Johannis: 25 lb. 18 sh. nota. waren etlicher fur- sten und stede rede hie. [5] [Sabbato post Jacobi]: item 39 gulden 10 sh. 1 heller han wir ußgeben umb 15 51/2 ame und 6 maß Elsesser wins, als man geschankt hat fursten herren und stede frun- den, als die vormals von unsers herren des keisers wegen her zu eim tage bescheiden waren von etlicher artikel wegen, die unser herre der keiser beschriben ußgesant hat. [1434] Dez. 6 [1484) Dez. 6 11434] Dez. 6 [1435] Apr. 23 Botenbuchs-Notizen ohne Angabe des Datums. [6] Item 1 lb. junger Franczen Hennen gein Wormß und Spire von des keisers 20 briefen an sie zu fertigen. — item 30 sh. alder gen Spyer und Strassburg umb die frunde gen Baden zum tage. — item 30 sh. alder aber gen Strassburg von irer frunde wegen, als der tag in irme briefe nit recht gerurt was. [7 Item 30 sh. alder Johan zu Sassenhusen gen Colne von des abescheids wegen uf dem tage Nicolai. — item 28 sh. alder Franczen Hennen gen Erffurd von des vor- 25 geschriben abescheids wegen. — item 11/2 alder demselben Franczen Hennen stille zu ligen. — item 28 sh. alder gen Nurenberg2 auch von des abescheids wegen. — item 11/2 sh. alder einen tag stille zu ligen. — item 65 sh. alder Clus gen Straßburg3, von dannen gen Sliczstad und von dan gen Basel und forter gen Costencz und zwen tage zu Sleczstad stille zu ligen und 1 sh. alder uber Ryne zu faren auch denselben steden 30 zu schriben von des abescheids wegen Nicolai. — item 5 sh. alder gein Hanawe von des Bornheimer bergs wegen und vorter gein Gelnhusen an den rad doselbs von des abescheids uf Nicolai wegen. [8] Item 6 alde tornoß mit namen den hern Oczen und dri des herzogen ussersten dorhuter geschenkt, als die fursten hie waren Georgii. — item 1 alden tornoß hern Oczen 35 von gnaden geschenkt zu sime bade, als die herren hie waren. [9] Item 4 alde tornoß Henchin von Hanauwe zu ergazunge, als er zu Preßburg bi unserm hern dem keiser gewest waz und ezlichen tag da gelegen hatte. — item 9 sh. alder Johan zu Sassenhusen gein Wormß von des bescheids wegen der herren 14 tage nach phingsten. 1434 Dez. 8 bis 1435 Juni 15 285. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaſ der Tage zu Frankfurt 1434 Dezember 6 und 40 1435 Mai 8. 1434 Dezember 8 bis 1435 Juni 15. Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 126b. 160b. 162a not. chart. coaevae. 1434 [12. Bürgermeisterperiode des Jahres 1434 feria 4 concepcionis Marie bis feria 4 Dez. 8 Item dedimus 90 lb. 15 sh. 2 haller, das die vart kostet, die bis in vigilia epiphanie.] 1435 Jаn. 5 1 2 3 Vgl. p. 374. Vgl. nr. 274. Vgl. nr. 270. 45
530 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. [1435] Fbr. 26 [1434) Dez. 6 [1435] Mrs. 15 [1434] Dez. 6 [1435] Juni 4 11435] Juni 25 [1435/ Juli 30 [1 Item sabbato post Mathie: 31 lb. 17 sh. 5 heller, als fursten und herren hie waren. — item 7 gulden 22 sh. 6 heller han wir mee ußgeben umb win dan an schanke wider ingenomen, als wir zu sant Niclas tag nehst vergangen wine gekeuft hatten, der fursten herren und stede frunden, die uf die zit hie waren, zu schenken. [2] Item sabbato ante oculi: 7 lb. 14 sh. 8 heller han verzeret Jost im Steinenhuse 5 und Clas Appenheimer gen Mencze zu der stede frunden in diser nehe zu ratslagen von der artikel und tages wegen zu sant Niclas tag hie uberkomen. [3] [In vigilia penthecostes] : item 16 lb. 3 sh. 2 heller hat man an win virschenkt, als man fursten herren und andern schenkte zu der zit, als unser herre der keiser un- sern herren den korfursten einen dag her gesast hatte von der zweier herren von Sassen 10 wegen um dasselbe furstentûm zu tedingen, als unser herre von Colne zum richter da gesast was von dem vorgenanten unserm herren dem keiser 1. [4] Item sabbato post nativitatis Johannis: 25 lb. 18 sh. nota. waren etlicher fur- sten und stede rede hie. [5] [Sabbato post Jacobi]: item 39 gulden 10 sh. 1 heller han wir ußgeben umb 15 51/2 ame und 6 maß Elsesser wins, als man geschankt hat fursten herren und stede frun- den, als die vormals von unsers herren des keisers wegen her zu eim tage bescheiden waren von etlicher artikel wegen, die unser herre der keiser beschriben ußgesant hat. [1434] Dez. 6 [1484) Dez. 6 11434] Dez. 6 [1435] Apr. 23 Botenbuchs-Notizen ohne Angabe des Datums. [6] Item 1 lb. junger Franczen Hennen gein Wormß und Spire von des keisers 20 briefen an sie zu fertigen. — item 30 sh. alder gen Spyer und Strassburg umb die frunde gen Baden zum tage. — item 30 sh. alder aber gen Strassburg von irer frunde wegen, als der tag in irme briefe nit recht gerurt was. [7 Item 30 sh. alder Johan zu Sassenhusen gen Colne von des abescheids wegen uf dem tage Nicolai. — item 28 sh. alder Franczen Hennen gen Erffurd von des vor- 25 geschriben abescheids wegen. — item 11/2 alder demselben Franczen Hennen stille zu ligen. — item 28 sh. alder gen Nurenberg2 auch von des abescheids wegen. — item 11/2 sh. alder einen tag stille zu ligen. — item 65 sh. alder Clus gen Straßburg3, von dannen gen Sliczstad und von dan gen Basel und forter gen Costencz und zwen tage zu Sleczstad stille zu ligen und 1 sh. alder uber Ryne zu faren auch denselben steden 30 zu schriben von des abescheids wegen Nicolai. — item 5 sh. alder gein Hanawe von des Bornheimer bergs wegen und vorter gein Gelnhusen an den rad doselbs von des abescheids uf Nicolai wegen. [8] Item 6 alde tornoß mit namen den hern Oczen und dri des herzogen ussersten dorhuter geschenkt, als die fursten hie waren Georgii. — item 1 alden tornoß hern Oczen 35 von gnaden geschenkt zu sime bade, als die herren hie waren. [9] Item 4 alde tornoß Henchin von Hanauwe zu ergazunge, als er zu Preßburg bi unserm hern dem keiser gewest waz und ezlichen tag da gelegen hatte. — item 9 sh. alder Johan zu Sassenhusen gein Wormß von des bescheids wegen der herren 14 tage nach phingsten. 1434 Dez. 8 bis 1435 Juni 15 285. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaſ der Tage zu Frankfurt 1434 Dezember 6 und 40 1435 Mai 8. 1434 Dezember 8 bis 1435 Juni 15. Aus Nürnberg Kreis-A. Jahresregister IV fol. 126b. 160b. 162a not. chart. coaevae. 1434 [12. Bürgermeisterperiode des Jahres 1434 feria 4 concepcionis Marie bis feria 4 Dez. 8 Item dedimus 90 lb. 15 sh. 2 haller, das die vart kostet, die bis in vigilia epiphanie.] 1435 Jаn. 5 1 2 3 Vgl. p. 374. Vgl. nr. 274. Vgl. nr. 270. 45
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E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 531 Sigmund Stromer und Bertholt Volkmer teten gen Frankfurt zu der fürsten und stetten reten und ratsboten, als in unser herr der keiser einen tag dar gesetzt hett uf Nicolai von etlicher sache wegen das reich antreffende. [3. Bürgermeisterperiode des Jahres 1435 feria 4 in festo sancto pasche et ante 5 Georii martyris bis feria 4 post dominicam cantate et post Sophie.] Item 1 lb. 12 sh. 8 haller potenlons gen Frankfurt von des tags wegen daselbst auf jubilate, darauf wir unser ratsbotschaft schiken wolten, ob sich das einen tag oder zwen verzüg, uns darin zu verantwurten. item dedimus 250 guldein 11 sh. in gold landswerung K. Heyden dem Sarwürken, des 149 guldein 17 sh. in gold von halbem " slagschatz bede der gul- 10 dein und silbrein münz von Bartholomei nehst vergangen biß her gefallen was, des übri- gen wir gewarten sûllen auf dem slagschatz hinfûr, als im rotem buch cum januis ge- schriben steet folio 7. und dieselbe summe guldein mitsampt 79 guldein 9 sh. in gold, die wir im vormals auch geben und im 34 register in der zehenden frag verschriben haben, im unser herr der keiser auf halbem slagschatz bei uns mit seinem keiserlichen 15 brief zu uns verschafft hat. und mer dedimus 26 guldein 3 ort, das wir auch vom slag- schatz genomen haben und des hinfûr darauf gewarten wôllen, potenlons auszusenden die brief 1, die uns unser herr der keiser in der ersten vastwochen zuschiken tet, die fürbas zu senden etlichen fürsten herren und stetten etc., von des tags wegen, den sein 11435) keiserlich gnad gen Frankfurt dominica jubilate gesetzt hett. unum pro 1 lb. 2 sh. Mai 8 20 haller. facit in hallensibus 305 lb. 7 haller. 1485 [4. Bürgermeisterperiode feria 4 post dominicam cantate et post Sophie bis feria 4 Mai 18 Viti Modesti.] Item dedimus 591/2 lb. haller, das die fart gekost hat, die Sigmund bis Juni I Stromer gen Frankfurt tet auf den tag, den unser herr der keiser dar hett gesetzt auf den suntag jubilate fürsten herren und steten von sache wegen das heilig Rômisch reich Mai 8 25 und lande und leute antreffende. 1435 4pr. 20 bis Mai 18 Mai 8 11435] Aug. 24 [1434] Dez. 6 E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Herzog Philipp von Bur� gund nr. 286-296. 30 286. K. Sigmund an Hzg. Philipp von Burgund: kündigt ihm wegen Verweigerung 11434 C. des Lehnseides und wegen widerrechtlicher Usurpation von Gebieten, die teils dem Dez. 8] Reiche verfallen sind, teils ihm selbst erblich gehören, Fehde an. [1434 c. De- zember 8 Preßburg] 2. 35 40 F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 178 cop. chart. coaeva mit Verschickungs- schnitten. Diese ebenso wie die Falten passen genau zu dem Schreiben Hzg. Philipps von Burgund an Frankfurt 1435 März 4 (s. nr. 287), so daß also unsere Vorlage von gen. Herzog an Frankfurt geschickt ist- S coll. Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 146 fol. 10 cop. chart. coaeva mit Schnitten. D coll. Druck bei Dynter, Chronique des ducs de Brabant, ed. de Ram T. III p. 507-508. Ferner inseriert in der handschriftlichen „Metzer Chronik der Luxemburgischen Kaiser“ in Metz Stadt-Bibl. cod. ms. 81. Französische Ubersetzung mit der Uberschrift Lettres de deffience de l'empereur contre le duc de Bourgoigne. Ohne Datum. Gedruckt Wencker, Appar. et Instr. Arch. p. 333 nach unserer Vorlage S; Senckenberg, Selecta jur. et hist. 6, 473-475 nach unserer Vorlage F; teilweise bei Aschbach 4, 181 Anm. 14 nach Wencker; in deutscher Ubersetzung bei v. Löher, Münchener histor. Jahrb. a) Vorl. hallem. 45 1 Vgl. nr. 275 u. p. 526 Anm. 3. 2 Das Datum ergiebt sich aus nr. 287. Beide Stücke können, wenn überhaupt, nur ganz kurze Zeit auseinanderliegen. — Aschbach 4, 181, v. Löher Münchener histor. Jahrb. 1866 p. 365) und Leroux (Nouvelles recherches etc. p. 189 nebst Anm. 2) setzen die Fehdeansage irrtümlich in den Juni 1434. 67
E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 531 Sigmund Stromer und Bertholt Volkmer teten gen Frankfurt zu der fürsten und stetten reten und ratsboten, als in unser herr der keiser einen tag dar gesetzt hett uf Nicolai von etlicher sache wegen das reich antreffende. [3. Bürgermeisterperiode des Jahres 1435 feria 4 in festo sancto pasche et ante 5 Georii martyris bis feria 4 post dominicam cantate et post Sophie.] Item 1 lb. 12 sh. 8 haller potenlons gen Frankfurt von des tags wegen daselbst auf jubilate, darauf wir unser ratsbotschaft schiken wolten, ob sich das einen tag oder zwen verzüg, uns darin zu verantwurten. item dedimus 250 guldein 11 sh. in gold landswerung K. Heyden dem Sarwürken, des 149 guldein 17 sh. in gold von halbem " slagschatz bede der gul- 10 dein und silbrein münz von Bartholomei nehst vergangen biß her gefallen was, des übri- gen wir gewarten sûllen auf dem slagschatz hinfûr, als im rotem buch cum januis ge- schriben steet folio 7. und dieselbe summe guldein mitsampt 79 guldein 9 sh. in gold, die wir im vormals auch geben und im 34 register in der zehenden frag verschriben haben, im unser herr der keiser auf halbem slagschatz bei uns mit seinem keiserlichen 15 brief zu uns verschafft hat. und mer dedimus 26 guldein 3 ort, das wir auch vom slag- schatz genomen haben und des hinfûr darauf gewarten wôllen, potenlons auszusenden die brief 1, die uns unser herr der keiser in der ersten vastwochen zuschiken tet, die fürbas zu senden etlichen fürsten herren und stetten etc., von des tags wegen, den sein 11435) keiserlich gnad gen Frankfurt dominica jubilate gesetzt hett. unum pro 1 lb. 2 sh. Mai 8 20 haller. facit in hallensibus 305 lb. 7 haller. 1485 [4. Bürgermeisterperiode feria 4 post dominicam cantate et post Sophie bis feria 4 Mai 18 Viti Modesti.] Item dedimus 591/2 lb. haller, das die fart gekost hat, die Sigmund bis Juni I Stromer gen Frankfurt tet auf den tag, den unser herr der keiser dar hett gesetzt auf den suntag jubilate fürsten herren und steten von sache wegen das heilig Rômisch reich Mai 8 25 und lande und leute antreffende. 1435 4pr. 20 bis Mai 18 Mai 8 11435] Aug. 24 [1434] Dez. 6 E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Herzog Philipp von Bur� gund nr. 286-296. 30 286. K. Sigmund an Hzg. Philipp von Burgund: kündigt ihm wegen Verweigerung 11434 C. des Lehnseides und wegen widerrechtlicher Usurpation von Gebieten, die teils dem Dez. 8] Reiche verfallen sind, teils ihm selbst erblich gehören, Fehde an. [1434 c. De- zember 8 Preßburg] 2. 35 40 F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 178 cop. chart. coaeva mit Verschickungs- schnitten. Diese ebenso wie die Falten passen genau zu dem Schreiben Hzg. Philipps von Burgund an Frankfurt 1435 März 4 (s. nr. 287), so daß also unsere Vorlage von gen. Herzog an Frankfurt geschickt ist- S coll. Straßburg Stadt-A. Série AA fasc. 146 fol. 10 cop. chart. coaeva mit Schnitten. D coll. Druck bei Dynter, Chronique des ducs de Brabant, ed. de Ram T. III p. 507-508. Ferner inseriert in der handschriftlichen „Metzer Chronik der Luxemburgischen Kaiser“ in Metz Stadt-Bibl. cod. ms. 81. Französische Ubersetzung mit der Uberschrift Lettres de deffience de l'empereur contre le duc de Bourgoigne. Ohne Datum. Gedruckt Wencker, Appar. et Instr. Arch. p. 333 nach unserer Vorlage S; Senckenberg, Selecta jur. et hist. 6, 473-475 nach unserer Vorlage F; teilweise bei Aschbach 4, 181 Anm. 14 nach Wencker; in deutscher Ubersetzung bei v. Löher, Münchener histor. Jahrb. a) Vorl. hallem. 45 1 Vgl. nr. 275 u. p. 526 Anm. 3. 2 Das Datum ergiebt sich aus nr. 287. Beide Stücke können, wenn überhaupt, nur ganz kurze Zeit auseinanderliegen. — Aschbach 4, 181, v. Löher Münchener histor. Jahrb. 1866 p. 365) und Leroux (Nouvelles recherches etc. p. 189 nebst Anm. 2) setzen die Fehdeansage irrtümlich in den Juni 1434. 67
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532 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1866 p. 363-365 nach Dynter, Wencker und Senckenberg. — Erwähnt bei (Orth), Aus- führliche Abhandlung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. p. 679-680 nach Wencker, und bei Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 189 nebst Anm. 2 nach Dynter, Senckenberg, Wencker und v. Löher. Nos Sigismundus etc. tibi Philippo Burgundie duci tenore presencium significa- 5 mus, quod licet cunctis pateat evidenter tua temeritas rebellio ac “ inobediencia, qua per nonnulla annorum curricula superioritatis reverencia aspernata et Romani imperii, cujusb subditus et vassallus existis, fastigium dehonorando nostram majestatem et idem imperium multipliciter contempsisti, et non minus liqueant ipse injurie et contemptus, quibus usque modo nedum voluisti ea a nobis et sacro Romano ' imperio recognoscere, que pater tuus vita functus debite recognovit, verum eciam notabiles principatus et d dominia in inferioribus partibus Almaniee ad sacrum Romanum‘ imperium juste et le- gitime devolutos ac eciam aliqua nobis hereditario jure pertinencia sine juris ordine surri- puisti pro te usurpas et hodie nobis contradicentibus temere detines occupata, et licet propter ipsius rebellionis tue accionem et elatum inverecundumque g facinus nobis licu- 15 isset dudum adhibere h remedium et hujusmodi insolencias virtute sacri imperii juxta de- merita rigorosius refrenare: attamen nos, qui more Romani principis proni ad pietatem semper sumus, patens habentes gremium affectantes summopere te obedientem et rever- tentem suscipere, per multum jam temporis spacium debitum tuum prestolantes nichil sen- timus penitus recognicionis, quin pocius refutatis penitus nostris justis oblacionibus non 20 minus gracie quam justicie, prout oratoribus tuis notum esse potest, dietenus k tua in- obediencia excrescente 1 terras imperii tenes indebite occupatas. que omnia ex officio cesarei nostri culminis, cujus estm augere imperium juraque sua tutare et defendere, amplius tolerare non valentes n intendimus et deo propicio volumus nostrorum et imperii sacri electorum et aliorum principum nobilium et communitatum et aliorum amicorum et be- 25 nivolorum nostrorum accedente subsidio ad recuperacionem terrarum et jurium sacri im- perii et ad dampnum molestiam ° et offensam tuam terrarumque ? tibi subditarum et omnium tibi adherencium " totis viribus nostris intenderer cum effectu. hec omnia tibi pro ad- visacione debita notorie intimantes, quibus te atque tuos juxta morem imperii solempniter diffidamus et diffidatos esse volumus per has nostras apices honori et dignitati nostris so presencium sub nostri imperialis sigilli appensione s. in hoc realiter precaventes. 10 1484 Dez. 8 u. 10 2 287. K. Sigmund an Genannte einzeln: hat dem Hzg. Philipp von Burgund Fehde an- gesagt und Fürsten und Städten befohlen, das Gleiche zu thun; fordert Adressaten ebenfalls dazu auf; rechtfertigt sich gegen die Vorwürfe des Herzogs, daß er vom König von Frankreich durch Geld gewonnen sei und daß das Bündnis mit diesem 85 einen Vertrauensbruch gegenüber dem König von England bedeute. 1434 Dezem- ber 8 und 10 1 Preßburg. An Frankfurt: F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 179 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse gleichzeitiger Frankfurter Registraturvermerk Der keiser dem herzogen von Burgundien widersaget. — Gedruckt bei (Orth), Abhandlung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. 40 p. 680-681 und Janssen, Reichskorr. 1, 404-405 nr. 745, beide aus F. — Regest bei Aschbach 4, 504 ebendaher. — Erwähnt von v. Löher, Münchener histor. Jahrb. 1866 p. 360 Anm. 111, p. 373 nebst Anm. 136 und p. 377, und Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 191 nach (Orth) und Janssen. a) D et. b) D cni. c) om. S. d) F si. e) D Allemannie. f) om. SD. g) S wiederholt que. h) F ahibere. i) D qui. k) D deterius. 1) F cracciscente. m) D et. n) D volentes. o) S offensam. p) FS terrarum; 45 D tuarumque. q) D add. terrarum. r) so S; Fintendimus. s) D add. etc. 1 Vgl. Quellenbeschreibung zu unserer nr. p. 533 Zeile 6 u. 13. — v. Löher in Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 373 giebt dem Schreiben irrtümlich das Datum: 13 Dezember 1434.
532 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1866 p. 363-365 nach Dynter, Wencker und Senckenberg. — Erwähnt bei (Orth), Aus- führliche Abhandlung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. p. 679-680 nach Wencker, und bei Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 189 nebst Anm. 2 nach Dynter, Senckenberg, Wencker und v. Löher. Nos Sigismundus etc. tibi Philippo Burgundie duci tenore presencium significa- 5 mus, quod licet cunctis pateat evidenter tua temeritas rebellio ac “ inobediencia, qua per nonnulla annorum curricula superioritatis reverencia aspernata et Romani imperii, cujusb subditus et vassallus existis, fastigium dehonorando nostram majestatem et idem imperium multipliciter contempsisti, et non minus liqueant ipse injurie et contemptus, quibus usque modo nedum voluisti ea a nobis et sacro Romano ' imperio recognoscere, que pater tuus vita functus debite recognovit, verum eciam notabiles principatus et d dominia in inferioribus partibus Almaniee ad sacrum Romanum‘ imperium juste et le- gitime devolutos ac eciam aliqua nobis hereditario jure pertinencia sine juris ordine surri- puisti pro te usurpas et hodie nobis contradicentibus temere detines occupata, et licet propter ipsius rebellionis tue accionem et elatum inverecundumque g facinus nobis licu- 15 isset dudum adhibere h remedium et hujusmodi insolencias virtute sacri imperii juxta de- merita rigorosius refrenare: attamen nos, qui more Romani principis proni ad pietatem semper sumus, patens habentes gremium affectantes summopere te obedientem et rever- tentem suscipere, per multum jam temporis spacium debitum tuum prestolantes nichil sen- timus penitus recognicionis, quin pocius refutatis penitus nostris justis oblacionibus non 20 minus gracie quam justicie, prout oratoribus tuis notum esse potest, dietenus k tua in- obediencia excrescente 1 terras imperii tenes indebite occupatas. que omnia ex officio cesarei nostri culminis, cujus estm augere imperium juraque sua tutare et defendere, amplius tolerare non valentes n intendimus et deo propicio volumus nostrorum et imperii sacri electorum et aliorum principum nobilium et communitatum et aliorum amicorum et be- 25 nivolorum nostrorum accedente subsidio ad recuperacionem terrarum et jurium sacri im- perii et ad dampnum molestiam ° et offensam tuam terrarumque ? tibi subditarum et omnium tibi adherencium " totis viribus nostris intenderer cum effectu. hec omnia tibi pro ad- visacione debita notorie intimantes, quibus te atque tuos juxta morem imperii solempniter diffidamus et diffidatos esse volumus per has nostras apices honori et dignitati nostris so presencium sub nostri imperialis sigilli appensione s. in hoc realiter precaventes. 10 1484 Dez. 8 u. 10 2 287. K. Sigmund an Genannte einzeln: hat dem Hzg. Philipp von Burgund Fehde an- gesagt und Fürsten und Städten befohlen, das Gleiche zu thun; fordert Adressaten ebenfalls dazu auf; rechtfertigt sich gegen die Vorwürfe des Herzogs, daß er vom König von Frankreich durch Geld gewonnen sei und daß das Bündnis mit diesem 85 einen Vertrauensbruch gegenüber dem König von England bedeute. 1434 Dezem- ber 8 und 10 1 Preßburg. An Frankfurt: F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 179 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Unter der Adresse gleichzeitiger Frankfurter Registraturvermerk Der keiser dem herzogen von Burgundien widersaget. — Gedruckt bei (Orth), Abhandlung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. 40 p. 680-681 und Janssen, Reichskorr. 1, 404-405 nr. 745, beide aus F. — Regest bei Aschbach 4, 504 ebendaher. — Erwähnt von v. Löher, Münchener histor. Jahrb. 1866 p. 360 Anm. 111, p. 373 nebst Anm. 136 und p. 377, und Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 191 nach (Orth) und Janssen. a) D et. b) D cni. c) om. S. d) F si. e) D Allemannie. f) om. SD. g) S wiederholt que. h) F ahibere. i) D qui. k) D deterius. 1) F cracciscente. m) D et. n) D volentes. o) S offensam. p) FS terrarum; 45 D tuarumque. q) D add. terrarum. r) so S; Fintendimus. s) D add. etc. 1 Vgl. Quellenbeschreibung zu unserer nr. p. 533 Zeile 6 u. 13. — v. Löher in Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 373 giebt dem Schreiben irrtümlich das Datum: 13 Dezember 1434.
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E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286.296. 533 10 An Straßburg: S coll. Straßburg Stadt- A. Série AA fasc. 148 fol. 26 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite Den ersamen meister rat und burgern der stat zu Strasßburg unsern und des richs liben getreuen. An Metz: inseriert in der hs. „Metzer Chronik der Luxemburgischen Kaiser" in Metz Stadt- 5 Bibl. cod. ms. 81. Französische Ubersetzung, mit dem Datum Donnée à Posove en diocèse de Stri- gonne le 10 jour du moix de décembre de noz reaumez l'an de Hungarie etc. 48 du Romain 25 de Boeme 15 et de l'empere ou second. — Der Verfasser der Chronik läßt den Brief im Februar 1435 [so ist natürlich statt 1434 zu lesen!] in Metz eintreffen. — Vgl. auch Chroniques de la ville de Metz publ. par J. F. Huguenin p. 196. An die Stände des Lütticher Landes: gedruckt bei Dynter, Chronique des ducs de Brabant ed. de Ram III p. 511-513, in lateinischer Sprache, mit der Uberschrift Sequitur copia litere, quam im- perator scripsit prelatis nobilibus consulibus et communitatibus civitatum et oppidorum terre Leo- diensis und dem Datum Postini Strigoniensis dyocesis die 10 decembris etc. — Erwähnt von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 363 Anm. 118 u. 373 Anm. 136. Sigmund von gotes genaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs und zû Ungern zû Behem etc. kunig. Lieben getreûen. uns ist wol indenkch, das wir euch newleich verschriben 1 haben solichen handel, der dann zwischen uns und dem herezogen von Burgundi ist, als von sulcher lannd wegen des heiligen reichs, der er sich an recht underzogen hat und 20 die innehaldet frevenleich wider uns und das heilig reich und zû smacheit allen Deut- schen lannden uber solich geleich und recht erbieten, des wir uns dann ergeben hetten und uber solich gnad, die wir im dann gern und gnedickleich beweist hetten, als wir dann das sinen reten, die zûleczst zû a Baden b bey uns waren 2, clerleich offenwarten, das aber nicht auffgenomen ward; und wurden also genotiget uns mit dem kunig von 25 Franckreich zu verbynden 3 des reichs gerechtikeit einzubringen, als dann ° ir in dem- selben unserm brieff und auch sußt mogetd clerleich vornomen e, und als wir euch er- manten, so wir euch nachmals schreiben wurden, das ir euch dann zû widerbringung des reichs gerechtikeit wisset zu richten : also lassen wier f eueh wissen, das wir demselben von Burgundi nû abgesagt und im auch unser brieff 4 doruber, als dann gewonleich ist, 3o zugeschikcht haben, und meinen den sachen nachzugeen, als sich geburen wurdet. dar- umb so begeren wir von euch, ermanen euch, so wir fleissigist mogen, und gebieten euch auch von keiserleicher macht ernstleich und vesticleich mit disem brieff, das ir dem egenanten von Burgundi ouch absaget und in und alle seyne undertan beschediget und angreiffet s, irrung und hindernuß zuziehet und in h nachstellet nach allem ewrem s5 vörmogen, desgeleichen ouch mit denn ewrn schaffet i zu tund, als wir dann andern kur- fursten fursten herren und steten ouch geschriben haben und tût darynn dem heiligen reich zu eren und der gerechtikeit zû sterckung, als wir uch sunderleich wol getrawen und gen euch mit sundern genaden gutleich erkennen wôllen. ouch sind uns ettleich brieff 5 furkomen, in den uns derselb von Burgundi gezigen hat, wie wir solichen pûnt 40 mit dem von Franckerreich sollen umb gelts wegen k gemacht und wie wir domit wider unsern lieben bruder den kunig von Engelannd sollen getan haben und ander unbilleich sache, die dann seyne brieff innhalden: solt ir in warheit wissen, das uns derselb von Burgundi doran gancz zû kurcz tût und gewurt im nicht soliche undredleiche sach von seinen herren an warheit furzebringen, als sich das alles lautter und redleich erfinden 15 45 a) S stelll um bey uns zu Paden. b) Dynter falsch in Breda. c) S stelll um ir dann. d) S mag. e) S add. haben. I) sic! g) S add. und. h) S ouch. i) S stelll um zu tun schaffet. k) S willen. 50 1 2 4 nr. 218. Vgl. auch nr. 264 art. 6. Vgl. p. 371. nr. 215a. nr. 286. Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 191 macht hieraus einen Brief des Herzogs an K. Sigmund. Natürlich sind unsere nr. 221 und etwa ihr ent- sprechende Ausfertigungen an andere Adressaten gemeint.
E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286.296. 533 10 An Straßburg: S coll. Straßburg Stadt- A. Série AA fasc. 148 fol. 26 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. Auf der Rückseite Den ersamen meister rat und burgern der stat zu Strasßburg unsern und des richs liben getreuen. An Metz: inseriert in der hs. „Metzer Chronik der Luxemburgischen Kaiser" in Metz Stadt- 5 Bibl. cod. ms. 81. Französische Ubersetzung, mit dem Datum Donnée à Posove en diocèse de Stri- gonne le 10 jour du moix de décembre de noz reaumez l'an de Hungarie etc. 48 du Romain 25 de Boeme 15 et de l'empere ou second. — Der Verfasser der Chronik läßt den Brief im Februar 1435 [so ist natürlich statt 1434 zu lesen!] in Metz eintreffen. — Vgl. auch Chroniques de la ville de Metz publ. par J. F. Huguenin p. 196. An die Stände des Lütticher Landes: gedruckt bei Dynter, Chronique des ducs de Brabant ed. de Ram III p. 511-513, in lateinischer Sprache, mit der Uberschrift Sequitur copia litere, quam im- perator scripsit prelatis nobilibus consulibus et communitatibus civitatum et oppidorum terre Leo- diensis und dem Datum Postini Strigoniensis dyocesis die 10 decembris etc. — Erwähnt von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 363 Anm. 118 u. 373 Anm. 136. Sigmund von gotes genaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs und zû Ungern zû Behem etc. kunig. Lieben getreûen. uns ist wol indenkch, das wir euch newleich verschriben 1 haben solichen handel, der dann zwischen uns und dem herezogen von Burgundi ist, als von sulcher lannd wegen des heiligen reichs, der er sich an recht underzogen hat und 20 die innehaldet frevenleich wider uns und das heilig reich und zû smacheit allen Deut- schen lannden uber solich geleich und recht erbieten, des wir uns dann ergeben hetten und uber solich gnad, die wir im dann gern und gnedickleich beweist hetten, als wir dann das sinen reten, die zûleczst zû a Baden b bey uns waren 2, clerleich offenwarten, das aber nicht auffgenomen ward; und wurden also genotiget uns mit dem kunig von 25 Franckreich zu verbynden 3 des reichs gerechtikeit einzubringen, als dann ° ir in dem- selben unserm brieff und auch sußt mogetd clerleich vornomen e, und als wir euch er- manten, so wir euch nachmals schreiben wurden, das ir euch dann zû widerbringung des reichs gerechtikeit wisset zu richten : also lassen wier f eueh wissen, das wir demselben von Burgundi nû abgesagt und im auch unser brieff 4 doruber, als dann gewonleich ist, 3o zugeschikcht haben, und meinen den sachen nachzugeen, als sich geburen wurdet. dar- umb so begeren wir von euch, ermanen euch, so wir fleissigist mogen, und gebieten euch auch von keiserleicher macht ernstleich und vesticleich mit disem brieff, das ir dem egenanten von Burgundi ouch absaget und in und alle seyne undertan beschediget und angreiffet s, irrung und hindernuß zuziehet und in h nachstellet nach allem ewrem s5 vörmogen, desgeleichen ouch mit denn ewrn schaffet i zu tund, als wir dann andern kur- fursten fursten herren und steten ouch geschriben haben und tût darynn dem heiligen reich zu eren und der gerechtikeit zû sterckung, als wir uch sunderleich wol getrawen und gen euch mit sundern genaden gutleich erkennen wôllen. ouch sind uns ettleich brieff 5 furkomen, in den uns derselb von Burgundi gezigen hat, wie wir solichen pûnt 40 mit dem von Franckerreich sollen umb gelts wegen k gemacht und wie wir domit wider unsern lieben bruder den kunig von Engelannd sollen getan haben und ander unbilleich sache, die dann seyne brieff innhalden: solt ir in warheit wissen, das uns derselb von Burgundi doran gancz zû kurcz tût und gewurt im nicht soliche undredleiche sach von seinen herren an warheit furzebringen, als sich das alles lautter und redleich erfinden 15 45 a) S stelll um bey uns zu Paden. b) Dynter falsch in Breda. c) S stelll um ir dann. d) S mag. e) S add. haben. I) sic! g) S add. und. h) S ouch. i) S stelll um zu tun schaffet. k) S willen. 50 1 2 4 nr. 218. Vgl. auch nr. 264 art. 6. Vgl. p. 371. nr. 215a. nr. 286. Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 191 macht hieraus einen Brief des Herzogs an K. Sigmund. Natürlich sind unsere nr. 221 und etwa ihr ent- sprechende Ausfertigungen an andere Adressaten gemeint.
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534 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1434 Des. 8 sol. dann von unsers bruders des von Engeland wegen solt ir wissen, wes " wir uns gen im und seinen lannden verschriben haben 1, das wir das getrewleich gehalden haben und hinfür halden wollen unverruckt und haben uns mit dem von Franckreich umb nicht anders geeynt dann umb hilff des reichs lannd einzubringen, wenn b wir uns gen Franckreich nicht werren nach zû schaffen haben wollen, als ouch der von Francker- reich mit des reichs lannden nichts sol zû schaffen haben, als wir dann des alles den egenanten unsern lieben bruder von Engeland durch unser und auch sein eigen bot- schafft wol haben underweisen lassen 2, und getrawen euch wol, ir werdet solichs unred- leichs furbringens nicht gelauben, sunder uns darynne versprechen, als wir des ein gût getrawen zû euch haben, wann sich die sach als wier euch schreiben und nit anders 10 freyleich erfunden sol. geben zů Prespurg an unser c frawn tag concepcionis unserr reiche des Ungrischen d im 48 des Romischen im 25 des Behemischen im 15 und des keysertumbs im andern jaren. [in verso] Den burgermeistern rat und bur- gern der stat zu Franckfurt unsern und des richs liben getreuen. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 5 1435 288. Frankfurt an K. Sigmund 3: bittet, mit Rücksicht auf seine von Brabant und Nie- gegen derland aus viel besuchte Messe und auf seine eigenen dort weilenden Kaufleute die Mitle Mürz Absage an den Herzog von Burgund noch unterlassen zu dürfen. [1435 gegen Mitte März] 4. 20 F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 180 cop. chart. coaeva. Das Stück ist jeden- falls eine Kopie von unserer Vorlage G. G coll. ebd. nr. 181 conc. chart. Auf der Rückseite ein gleichzeitiger Frankfurter Re- gistraturvermerk Der keiser dem herzogen von Burgundien zu widersagen. hat Walther abegetragen. Gedruckt bei (Orth), Ausführliche Abhandlung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. p. 681; Senckenberg, Sel. jur. et hist. 6, 492; Janssen, Reichskorr. 1, 406 nr. 747, bei allen nach unserer Vorlage. — Erwähnt von Kriegk, Frankfurter Bürgerzwiste und Zustände im Mittelalter p. 323-324 nach Senckenberg; v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 377 nach (Orth); Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 191 nach (Orth) 30 und Janssen. 25 a) S das. b) S wann. c) S add. liben. d) S add. etc. 1 Im Bündnis von Canterbury 1416 Aug. 15. Vgl. auch nr. 216. Nach dem in der Quellenbeschreibung zu unserer nr. erwähnten Registraturvermerk hätte Walther von Schwarzenberg dem Kaiser diesen Brief über- bracht. Walther war ungefähr Mitte März 1435 nach Preßburg aufgebrochen, um dem Kaiser die Reichssteuer auszurichten und wegen anderer An- gelegenheiten: eine betraf die Fehdeansagung an den Herzog von Burgund. Vgl. folgende Frank- furter Ausgabenotizen vom 14 Mai 1435: Item 1100 lb. 14 lb. minner 31/2 sh. han wir geschickt mit Walther Swarczenberg gen Preßburg unserm gnedigen herren dem Romischen keiser keiser Sig- mund des richs sture von sant Mertins tag nehst vergangen [1434 November 11]. — item 21/2 gulden hat der vorgenant Walther zur selben zit in die kanzeli geschankt, als er auch do zu reden hatte von des herzogen von Burgundien wegen. — item 16 gulden demselben Walthern geschankt fur sine mûwe und versumenis, als er zur selben zit 8 wochen uß was. — item 1/2 gulden, als er sinen knechten fur schuwe gegeben hatte. — Ferner: 35 Item 104 gulden 6 sh. hat verzeret Walther Swar- czenberg selbvirde 8 wochen gen Preßburg zu un- serm herren dem keiser des richs sture ußzurichten und auch zu reden von der fehede wegen, als man dem herzogen von Burgundien wi- 40 dersagen sulde, und auch eins teils von des von Hanauwe nuwen friheid wegen. — item 18 gul- den hat er geben zur selben zit zu geleide wider und fure. Dat. sabbato post Servacii [1435]. (Frankfurt Stadt-A. Rechnungsbuch 1435 fol. 34b 45 unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der ersten rechenunge und fol. 52a unter der Rubrik Uß- geben zerunge in der ersten rechenunge not. chart. соаеvае). 4 Das Datum ergiebt sich aus nr. 287 in Ver- 50 bindung mit der vorigen Anmerkung. 2
534 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1434 Des. 8 sol. dann von unsers bruders des von Engeland wegen solt ir wissen, wes " wir uns gen im und seinen lannden verschriben haben 1, das wir das getrewleich gehalden haben und hinfür halden wollen unverruckt und haben uns mit dem von Franckreich umb nicht anders geeynt dann umb hilff des reichs lannd einzubringen, wenn b wir uns gen Franckreich nicht werren nach zû schaffen haben wollen, als ouch der von Francker- reich mit des reichs lannden nichts sol zû schaffen haben, als wir dann des alles den egenanten unsern lieben bruder von Engeland durch unser und auch sein eigen bot- schafft wol haben underweisen lassen 2, und getrawen euch wol, ir werdet solichs unred- leichs furbringens nicht gelauben, sunder uns darynne versprechen, als wir des ein gût getrawen zû euch haben, wann sich die sach als wier euch schreiben und nit anders 10 freyleich erfunden sol. geben zů Prespurg an unser c frawn tag concepcionis unserr reiche des Ungrischen d im 48 des Romischen im 25 des Behemischen im 15 und des keysertumbs im andern jaren. [in verso] Den burgermeistern rat und bur- gern der stat zu Franckfurt unsern und des richs liben getreuen. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 5 1435 288. Frankfurt an K. Sigmund 3: bittet, mit Rücksicht auf seine von Brabant und Nie- gegen derland aus viel besuchte Messe und auf seine eigenen dort weilenden Kaufleute die Mitle Mürz Absage an den Herzog von Burgund noch unterlassen zu dürfen. [1435 gegen Mitte März] 4. 20 F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 180 cop. chart. coaeva. Das Stück ist jeden- falls eine Kopie von unserer Vorlage G. G coll. ebd. nr. 181 conc. chart. Auf der Rückseite ein gleichzeitiger Frankfurter Re- gistraturvermerk Der keiser dem herzogen von Burgundien zu widersagen. hat Walther abegetragen. Gedruckt bei (Orth), Ausführliche Abhandlung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. p. 681; Senckenberg, Sel. jur. et hist. 6, 492; Janssen, Reichskorr. 1, 406 nr. 747, bei allen nach unserer Vorlage. — Erwähnt von Kriegk, Frankfurter Bürgerzwiste und Zustände im Mittelalter p. 323-324 nach Senckenberg; v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 377 nach (Orth); Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 191 nach (Orth) 30 und Janssen. 25 a) S das. b) S wann. c) S add. liben. d) S add. etc. 1 Im Bündnis von Canterbury 1416 Aug. 15. Vgl. auch nr. 216. Nach dem in der Quellenbeschreibung zu unserer nr. erwähnten Registraturvermerk hätte Walther von Schwarzenberg dem Kaiser diesen Brief über- bracht. Walther war ungefähr Mitte März 1435 nach Preßburg aufgebrochen, um dem Kaiser die Reichssteuer auszurichten und wegen anderer An- gelegenheiten: eine betraf die Fehdeansagung an den Herzog von Burgund. Vgl. folgende Frank- furter Ausgabenotizen vom 14 Mai 1435: Item 1100 lb. 14 lb. minner 31/2 sh. han wir geschickt mit Walther Swarczenberg gen Preßburg unserm gnedigen herren dem Romischen keiser keiser Sig- mund des richs sture von sant Mertins tag nehst vergangen [1434 November 11]. — item 21/2 gulden hat der vorgenant Walther zur selben zit in die kanzeli geschankt, als er auch do zu reden hatte von des herzogen von Burgundien wegen. — item 16 gulden demselben Walthern geschankt fur sine mûwe und versumenis, als er zur selben zit 8 wochen uß was. — item 1/2 gulden, als er sinen knechten fur schuwe gegeben hatte. — Ferner: 35 Item 104 gulden 6 sh. hat verzeret Walther Swar- czenberg selbvirde 8 wochen gen Preßburg zu un- serm herren dem keiser des richs sture ußzurichten und auch zu reden von der fehede wegen, als man dem herzogen von Burgundien wi- 40 dersagen sulde, und auch eins teils von des von Hanauwe nuwen friheid wegen. — item 18 gul- den hat er geben zur selben zit zu geleide wider und fure. Dat. sabbato post Servacii [1435]. (Frankfurt Stadt-A. Rechnungsbuch 1435 fol. 34b 45 unter der Rubrik Einzelinge ußgeben in der ersten rechenunge und fol. 52a unter der Rubrik Uß- geben zerunge in der ersten rechenunge not. chart. соаеvае). 4 Das Datum ergiebt sich aus nr. 287 in Ver- 50 bindung mit der vorigen Anmerkung. 2
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E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 535 Allerdurchluchtigister furste, liebster gnedigister herre. burgermeistere und rad uwer und des richs stad zu Franckenfurd enbieden uwern keiserlichen gnaden iren schul- digen undertenigen willigen dinst zu allen ziden mit ganzen truwen demudiclich be- reit und als uwere hochmechtige keiserliche gnade in hat tun schriben 1 von des herzogen von Burgundien wegen und under andern, das sie demselben von Burgundien abesagen " etc.: des biden die üwern von Franckenfurd vorgenant uwer gnade wissen, nachdem uwere und des heilgen richs stad Franckenfurd von gnaden desselben richs von alder begnadiget gefriet und herkommen sin mit zwein jerlichen messen und merk- ten, dieselben messe und merkte uwern b keiserlichen gnaden und dem heilgen riche er- 10 lich und sost allen landen nuczlich beqwemlich und wol gelegen sin, darzû dan faste erbere keuflude uß Prafand und andern Nyderlendischen steden zu iglichen ziden mit iren keufmanscheften plegen zu kommen und ire hantierunge da zû triben, derselben messe und merkte iczunt kurzlich eine in der fasten gelegen ist, unde hat das riche auch alle die, die darinne wandern in sinen fridden und schirme genomen. so sin auch 15 sunderlich uwerer gnaden und des heilgen richs burgere zu Franckenfurd iczunt faste in Nyderland nach irer kaufmanschaft zu triben, die so snellich nit wider heime zu lande gereichen oder komen mogen nach gelegenheid des weders, also das den von Francken- furd solich abesagen dem herzogen von Burgundien faste ungelegen ist zu dirre zit zu tûn, als sie doch uwern gnaden und dem heilgen riche zu gehorsam zu eren und nocze 20 gerne getan wulden han. darumb so flehen sie uwern keiserlichen gnaden underteniclich solichs gnediclich zu bedenken und ir abesagen gnediclich zu besteen und sich der messe friheid lassen gebruchen. dann so uwer gnade die sache gein dem egenanten herzogen mit zugen understeen wirdet, so wollen sie sich darinne halden und tûn, als billich ist, als sie truwen bißherd alzit getan haben und daz sie hoffen in uwern und des richs 25 gnaden und hulden zu bliben. 5 289. Hzg. Philipp von Burgund an Fürsten und Städte 2: rechtfertigt sich gegen die Anklagen K. Sigmunds; übersendet dessen Fehdeankündigung in Abschrift; bittet um Schutz und Sicherheit für seine Unterthanen und um Antwort durch den Uber- bringer dieses Briefes. [ 1435] Februar 22 3 und März 4 Dijon. [1435] Mrs. 4 35 An Frankfurt: F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 177 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. — Gedruckt bei Senckenberg, Sel. jur. et hist. 6, 483-490 mit dem falschen Datum: 9 März 1434. — Regest bei Janssen, Reichskorr. 1, 407 nr. 748. — Erwähnt von (Orth), Ausführliche Abhand- lung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. p. 681-682 und von Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 191-192 (von letzterem nach Senckenberg und Janssen). An nichtgen. Stadt: P coll. Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1448 fol. 145 a- 146a cop. chart. coaeva. Die von der Überschrift Copia littere domini ducis Burgundie directe principibus Almanie angegebene Adresse ist falsch, wie die Anrede Spectabiles et egregii viri erweist. Dat. in villa nostra Divionensi die 22 mensis februarii; über der Uberschrift Jhesus; Unterschrift fehlt. An nichtgen. Fürsten: D coll. der Druck bei Dynter, Chronique des ducs de Brabant, ed. de Ram 40 III lib. 6 cap. 247 p. 513-516 mit der Uberschrift Dominus dux Burgundie Brabancie etc. iterato 30 a) em.; Vorl. adesagen; im Konzept folgt durchstrichen und in und alle sine undertan beschedigen angriffen irrunge und hinderniß zuziehen und in nachstellen nach irme vermogen. b) im Konzept ist uwern — erlich am Rande hinzugefügt. c) im Konzept ist und hat — genomen am Rande hinsugefügt. d) im Konzept ist bißher — daz sie am Rande hinzugefügt. 45 1 nr. 287. 2 Vgl. das Verzeichnis von 76 Deutschen und außerdeutschen Fürsten und Deutschen Städten, an die dieser Brief geschickt wurde, bei Dynter, Chronique des dues de Brabant, ed. de Ram III 50 lib. 6 cap. 248 p. 517. — v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 368 Anm. 126 und nach ihm Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 189 Anm. 3 be- ziehen dies Verzeichnis irrtümlich auf das Schreiben Herzog Philipps vom 14 Juli 1434 nr. 220. 3 Vgl. Quellenbeschreibung zu unserer nr. unter P.
E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 535 Allerdurchluchtigister furste, liebster gnedigister herre. burgermeistere und rad uwer und des richs stad zu Franckenfurd enbieden uwern keiserlichen gnaden iren schul- digen undertenigen willigen dinst zu allen ziden mit ganzen truwen demudiclich be- reit und als uwere hochmechtige keiserliche gnade in hat tun schriben 1 von des herzogen von Burgundien wegen und under andern, das sie demselben von Burgundien abesagen " etc.: des biden die üwern von Franckenfurd vorgenant uwer gnade wissen, nachdem uwere und des heilgen richs stad Franckenfurd von gnaden desselben richs von alder begnadiget gefriet und herkommen sin mit zwein jerlichen messen und merk- ten, dieselben messe und merkte uwern b keiserlichen gnaden und dem heilgen riche er- 10 lich und sost allen landen nuczlich beqwemlich und wol gelegen sin, darzû dan faste erbere keuflude uß Prafand und andern Nyderlendischen steden zu iglichen ziden mit iren keufmanscheften plegen zu kommen und ire hantierunge da zû triben, derselben messe und merkte iczunt kurzlich eine in der fasten gelegen ist, unde hat das riche auch alle die, die darinne wandern in sinen fridden und schirme genomen. so sin auch 15 sunderlich uwerer gnaden und des heilgen richs burgere zu Franckenfurd iczunt faste in Nyderland nach irer kaufmanschaft zu triben, die so snellich nit wider heime zu lande gereichen oder komen mogen nach gelegenheid des weders, also das den von Francken- furd solich abesagen dem herzogen von Burgundien faste ungelegen ist zu dirre zit zu tûn, als sie doch uwern gnaden und dem heilgen riche zu gehorsam zu eren und nocze 20 gerne getan wulden han. darumb so flehen sie uwern keiserlichen gnaden underteniclich solichs gnediclich zu bedenken und ir abesagen gnediclich zu besteen und sich der messe friheid lassen gebruchen. dann so uwer gnade die sache gein dem egenanten herzogen mit zugen understeen wirdet, so wollen sie sich darinne halden und tûn, als billich ist, als sie truwen bißherd alzit getan haben und daz sie hoffen in uwern und des richs 25 gnaden und hulden zu bliben. 5 289. Hzg. Philipp von Burgund an Fürsten und Städte 2: rechtfertigt sich gegen die Anklagen K. Sigmunds; übersendet dessen Fehdeankündigung in Abschrift; bittet um Schutz und Sicherheit für seine Unterthanen und um Antwort durch den Uber- bringer dieses Briefes. [ 1435] Februar 22 3 und März 4 Dijon. [1435] Mrs. 4 35 An Frankfurt: F aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 177 orig. chart. lit. clausa c. sig. in v. impr. — Gedruckt bei Senckenberg, Sel. jur. et hist. 6, 483-490 mit dem falschen Datum: 9 März 1434. — Regest bei Janssen, Reichskorr. 1, 407 nr. 748. — Erwähnt von (Orth), Ausführliche Abhand- lung von den zwoen berühmten Reichsmessen etc. p. 681-682 und von Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 191-192 (von letzterem nach Senckenberg und Janssen). An nichtgen. Stadt: P coll. Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 1448 fol. 145 a- 146a cop. chart. coaeva. Die von der Überschrift Copia littere domini ducis Burgundie directe principibus Almanie angegebene Adresse ist falsch, wie die Anrede Spectabiles et egregii viri erweist. Dat. in villa nostra Divionensi die 22 mensis februarii; über der Uberschrift Jhesus; Unterschrift fehlt. An nichtgen. Fürsten: D coll. der Druck bei Dynter, Chronique des ducs de Brabant, ed. de Ram 40 III lib. 6 cap. 247 p. 513-516 mit der Uberschrift Dominus dux Burgundie Brabancie etc. iterato 30 a) em.; Vorl. adesagen; im Konzept folgt durchstrichen und in und alle sine undertan beschedigen angriffen irrunge und hinderniß zuziehen und in nachstellen nach irme vermogen. b) im Konzept ist uwern — erlich am Rande hinzugefügt. c) im Konzept ist und hat — genomen am Rande hinsugefügt. d) im Konzept ist bißher — daz sie am Rande hinzugefügt. 45 1 nr. 287. 2 Vgl. das Verzeichnis von 76 Deutschen und außerdeutschen Fürsten und Deutschen Städten, an die dieser Brief geschickt wurde, bei Dynter, Chronique des dues de Brabant, ed. de Ram III 50 lib. 6 cap. 248 p. 517. — v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 368 Anm. 126 und nach ihm Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 189 Anm. 3 be- ziehen dies Verzeichnis irrtümlich auf das Schreiben Herzog Philipps vom 14 Juli 1434 nr. 220. 3 Vgl. Quellenbeschreibung zu unserer nr. unter P.
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536 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. scribit multis principibus et eciam communitatibus de diffidacione predicta petens suis mercatoribus et subditis de salvo conductu provideri, prout patet in suarum literarum copia, quarum tenor sequitur et est talis; ohne Adresse und Uberschrift. Erwähnt von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 375�376 mit dem falschen Datum: 9 März [1435] nach den Drucken bei Senckenberg und Dynter. Philippus a dux Burgundie b Brabancie et Limburgie comes Flandrie Artesii c Bur- gundie Hanonie Hollandie Zellandie et Namurci. spectabiles et egregii viri amicique sincere dilecti d. nove nos impellunt insoliteque et nimis ut se monstrant inadvisate facciones, quas erga nos a nuper exercuit et continuare non desinit Sigismundus se“ pro imperatore gerens, justiciam nostram, sicut deo, cui cor f omne patet et nullum latet se- 10 cretum, in hac parte nota est, ita et hominibus ad fame nostre conservacionem et jurium nostrorum hereditariorum, que nobis nostri reliquere progenitores, quorum adhuc celebris et immaculata gloria perseverat, manifestam faciamus, ut, si quos forsan ad devia rerum gestarum incognite veritatis error abduxerit, ejusdem ipsi certa cognicione rectitudinis ad metodum g revocentur h. nuper siquidem, spectabiles i viri k, sicut tam per scripta nostra 1 quam facti ipsius evidenciam credimus ad noticiam vestram pervenisse, dictus Sigismun- dus cujusdam exquisiti coloris pretextu cum adversario nostro se regem Francorum di- cente in Ulmensi civitate ligam inivit 2 et 1 pactumm non ignarus, cujus inhumane et numquam similitern audite crudelitatis in defunctum genitorum nostrum, qui pacis ama- tor ad eum pro pace venerat, ipse noster adversarius actor fuerit ° et patrator. et cum 20 ingratitudine viciosissima idem Sigismundus penitus immemor et oblitus illius curialis- simi ? servicii et non parum potentis obsequii, quod dudum ipse genitor noster sibi mi- nistravit, corpus proprium et miliciam suam cum generosa procerum multitudine pro re- cuperacione Hongarii q regni sui pecculiaris exponendo, ubi eciam per hostes fidei et dicti Sigismundi captivatus 3 grandem in corpore et bonis suaque milicia pro eo jactu-25 ram tolleravit, si vero ligam ipsam mediis honestis contraxerit, veritati relinquimus, sed conciliari r nisi turpi racione amor turpium non potest. nec caret evidenti suspicione tams subita mentis sue mutacio nulla quacunque colorata racione, cum quo nostri reco- lende memorie progenitores semper in pace vixerunt et nos hiis que nostra sunt suffi- cientert contenti, cum quanto debito — deum testamur! — nos semper habuerimus erga so eundem Sigismundum, et quantum cum justicia u debuimus, per nobiles cambellanos et v consiliarios nostros comitem Friburgi et marchionem de Hochberg w dominum de Rothe- lin x aliosque nostros solemnes ambassiatores offerri sibi fecerimus y nos ea exhibituros z imperialia jura, que pro dominiis que sub imperio possidemus Romanis aa imperatoribus nostri bb suis temporibus exhibuere predecessores. numquid satis fuit hec nostra dicto s5 Sigismundo facta liberalis oblacio aut liceat novas excogitatasque a nobis et dominiis nostris exquirere servitutes? ait ipse quedam ex dominiis nostris in inferioribus parti- bus Almanie cc imperio fore devoluta pretendens, ut alias declaravit 4, ipsa dominia mortue manus affecta servituti et, cum ad ea femine non succedant dd, in masculorum succeden- cium defectum devolucionem sibi locum vendicare. noviter hec excogitatae questionis 40 15 a) P add. dei gracia. b) P add. Lothoringie. c) P Arthosie. d) D lllustris princeps, consanguinee karissime, oblato per omnia complacendi sincere voluntatis effectu. illustris princeps, consanguinee karissime statt Phi- lippus — dilecti. e) P stelll um se gerens pro imperatore. f) P stelll um omne cor. g) D metam. h) D revocemus. i) P add. et egregii. k) P add. amicique sincere dilecti ; D illustris princeps consanguinee ca- rissime statt spectabiles viri. 1) P om. et pactum. m) D add. unionis qualiter ignoramus inchoate federa- 45 cionis. n) PD similis. o) P fuit; D fuerat. p) P verialissimi. q) PD Hungarie. r) FP consiliari. s) P causa. t) P cum racione. 1) P instancia. V) om. P. w) P Holbergii ; D Hoghbergis. x) P Rochlin ; D Ruthelingen. y) P fecimus. z) P exhibiturus. aa) D Romanorum. bb) om. P. cc) D Allemannie. dd) D add. ut astruit. ee) D excogitate. 1 2 Vgl. nr. 220. Vgl. nr. 215a. In der Schlacht bei Nikopolis 1396, vgl. Zink- eisen, Geschichte des Osmanischen Reichs in Europa 50 1, 308. 4 Vgl. p. 368 f.
536 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. scribit multis principibus et eciam communitatibus de diffidacione predicta petens suis mercatoribus et subditis de salvo conductu provideri, prout patet in suarum literarum copia, quarum tenor sequitur et est talis; ohne Adresse und Uberschrift. Erwähnt von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 375�376 mit dem falschen Datum: 9 März [1435] nach den Drucken bei Senckenberg und Dynter. Philippus a dux Burgundie b Brabancie et Limburgie comes Flandrie Artesii c Bur- gundie Hanonie Hollandie Zellandie et Namurci. spectabiles et egregii viri amicique sincere dilecti d. nove nos impellunt insoliteque et nimis ut se monstrant inadvisate facciones, quas erga nos a nuper exercuit et continuare non desinit Sigismundus se“ pro imperatore gerens, justiciam nostram, sicut deo, cui cor f omne patet et nullum latet se- 10 cretum, in hac parte nota est, ita et hominibus ad fame nostre conservacionem et jurium nostrorum hereditariorum, que nobis nostri reliquere progenitores, quorum adhuc celebris et immaculata gloria perseverat, manifestam faciamus, ut, si quos forsan ad devia rerum gestarum incognite veritatis error abduxerit, ejusdem ipsi certa cognicione rectitudinis ad metodum g revocentur h. nuper siquidem, spectabiles i viri k, sicut tam per scripta nostra 1 quam facti ipsius evidenciam credimus ad noticiam vestram pervenisse, dictus Sigismun- dus cujusdam exquisiti coloris pretextu cum adversario nostro se regem Francorum di- cente in Ulmensi civitate ligam inivit 2 et 1 pactumm non ignarus, cujus inhumane et numquam similitern audite crudelitatis in defunctum genitorum nostrum, qui pacis ama- tor ad eum pro pace venerat, ipse noster adversarius actor fuerit ° et patrator. et cum 20 ingratitudine viciosissima idem Sigismundus penitus immemor et oblitus illius curialis- simi ? servicii et non parum potentis obsequii, quod dudum ipse genitor noster sibi mi- nistravit, corpus proprium et miliciam suam cum generosa procerum multitudine pro re- cuperacione Hongarii q regni sui pecculiaris exponendo, ubi eciam per hostes fidei et dicti Sigismundi captivatus 3 grandem in corpore et bonis suaque milicia pro eo jactu-25 ram tolleravit, si vero ligam ipsam mediis honestis contraxerit, veritati relinquimus, sed conciliari r nisi turpi racione amor turpium non potest. nec caret evidenti suspicione tams subita mentis sue mutacio nulla quacunque colorata racione, cum quo nostri reco- lende memorie progenitores semper in pace vixerunt et nos hiis que nostra sunt suffi- cientert contenti, cum quanto debito — deum testamur! — nos semper habuerimus erga so eundem Sigismundum, et quantum cum justicia u debuimus, per nobiles cambellanos et v consiliarios nostros comitem Friburgi et marchionem de Hochberg w dominum de Rothe- lin x aliosque nostros solemnes ambassiatores offerri sibi fecerimus y nos ea exhibituros z imperialia jura, que pro dominiis que sub imperio possidemus Romanis aa imperatoribus nostri bb suis temporibus exhibuere predecessores. numquid satis fuit hec nostra dicto s5 Sigismundo facta liberalis oblacio aut liceat novas excogitatasque a nobis et dominiis nostris exquirere servitutes? ait ipse quedam ex dominiis nostris in inferioribus parti- bus Almanie cc imperio fore devoluta pretendens, ut alias declaravit 4, ipsa dominia mortue manus affecta servituti et, cum ad ea femine non succedant dd, in masculorum succeden- cium defectum devolucionem sibi locum vendicare. noviter hec excogitatae questionis 40 15 a) P add. dei gracia. b) P add. Lothoringie. c) P Arthosie. d) D lllustris princeps, consanguinee karissime, oblato per omnia complacendi sincere voluntatis effectu. illustris princeps, consanguinee karissime statt Phi- lippus — dilecti. e) P stelll um se gerens pro imperatore. f) P stelll um omne cor. g) D metam. h) D revocemus. i) P add. et egregii. k) P add. amicique sincere dilecti ; D illustris princeps consanguinee ca- rissime statt spectabiles viri. 1) P om. et pactum. m) D add. unionis qualiter ignoramus inchoate federa- 45 cionis. n) PD similis. o) P fuit; D fuerat. p) P verialissimi. q) PD Hungarie. r) FP consiliari. s) P causa. t) P cum racione. 1) P instancia. V) om. P. w) P Holbergii ; D Hoghbergis. x) P Rochlin ; D Ruthelingen. y) P fecimus. z) P exhibiturus. aa) D Romanorum. bb) om. P. cc) D Allemannie. dd) D add. ut astruit. ee) D excogitate. 1 2 Vgl. nr. 220. Vgl. nr. 215a. In der Schlacht bei Nikopolis 1396, vgl. Zink- eisen, Geschichte des Osmanischen Reichs in Europa 50 1, 308. 4 Vgl. p. 368 f.
Strana 537
E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 537 occasio sui notoria nullitate responsum non meretur. quid enim ejus opposito nocius? loquantur ab evo a de dominiorumb predictorum regimine composite descripciones et historie; testentur c in seculo viventes d, quorum non est numerus, ipsa dominia feminas usque ad nos vidisse possidere et a tempore, de cujus inicio non existit hominum me- 5 moria, imperatoribus, qui pro tempore fuerunt, scientibus et notorie videntibus ac ipso eodem Sigismundo nunc usquee consencientibus nec, sicut non poterant aut debebant, obstantibus vel contradicentibus suis diebus, quamdiu vixerint f, pacifice et quiete tenu- isse. quod eciam ampliori velle probacione deducere solem esset facibus 5 illuminare. constat ergo luce clarius, honorabiles h et egregii viri i, ejusdem Sigismundi erga nos ac- 10 ceptam questionis occasionem nichil racionis habere et sui ipsius invalitudine confundi. sed huic nichilominus inherendo, si in predicto pretenso k suo principali modicum justicie coloris habuerit, minus habet in modo procedendi. nostris enim oblacionibus antedictis omnino spretis et ab eo minus deliberate recusatis nulloque temperato 1 moderamine ra- cionis in liga forsan predicta confidens litteras diffidacionis 1 nobis fecit intimari, qua- 15 rum ex certa causa veram copiam vestris amiciciism cum presentibus duximus trans- mittendam, ex quarum tumido tenore, cujus sint enormitatis et insolencie, prudenciis vestris statim constare non ambigimus. longe distant a verbis ejus, qui se preconizavit in desolatissimo Francie regno futurum pacis actorem", hujusmodi repentine sue faccio- nes o, quibus, qui arbiter aut mediator sperabatur, partem se constituit, et qui credebatur 20 unionis ewangelizator, divisionis et guerrarum se preparat auctorem. licet autem, hono- rabiles P et egregii viri, in eo, cujus est justiciam tueri ", de jure nostro spem nostram reponentes confidamus jura nostra dominiorumque nostrorum, in quibus quod r verus no- bis est antiquatusque titulus, nemo sane mentis ignorat, cum racione deffendere. quia tamen ad hos fines devenimus, ut viam guerre et hostilitatis apud nos ipse Sigismundus, 25 ut prediximus, pro sue indebite libito voluntatis attemptaverit, cujus presumptuosis co- natibus de divine gracie suffragio cum justiciat nostra confisi nostrorumque consangui- neorum parentum amicorum vassallorum subditorum benivolorum et confederatorum ac- cedente subsidio speramus viriliter et animose resistere reipublice nostrorum ad instar progenitorum integritatis tota " mente zelatores, ne forte guerrarum et hostis v nostriw 3o incursuum exinde secuturorum x occasione gravia et lamentabilia paciantur y in tempore de- trimenta, dilecciones z vestras na per nostras bb presentes ce litteras de premissis duximus advisandasdd easdemee per harum seriem ff sinceregs requirentes, quatenus premissis om- nibus, que in ea qua narrata sunt veritate consistere certificamus, attente consideratis per vestras patentes et auctenticas litteras pro tanta re securam fidem ubique facturas nobis 35 significare velitis et nos competenti et tali quam firmam tenere debeamus securitate reddere cerciores, an predicte diffidacionis hh occasione sive colore et dicto Sigismundo in sue mentis indurato proposito minus rite ordinato grassante ac diffidaciones et hosti- litates predictas continuare volente vos nichilominus ecclesiasticos viros ii mercatores via- tores peregrinos et alios guerrarum et armorum experteskk subditos nostros dominiorum- 40 que nostrorum incolas et habitatores per terras districtus et dominia vestra pro suis mer- canciis viarum accionibus !l et aliis sibi necessariis transituros mansuros ituros et rever- 45 a) P onere. b) P stellt um predictorum dominiorum. c) P testantur. d) P venientes. e) D usque nunc. f) P vixerunt; D om. quamdin vixerint. g) Pfacilius. h) P spectabiles. i) D illustris princeps, consanguinee karissime statt honorabiles — viri. k) om. P. 1) P stellt um moderamine temperato. m) PD vestre nobilitati statl vestris amiciciis. n) D auctorem. o) D factionis. p) Pspectabiles ; D illustris princeps, consanguinee karissime statt honorabiles — viri. q) P teneri. r) P tamque; D quam. s) Pet. t) D instancia. u) P tanta. v) PD hostilium. w) om. PD. x) FP secutorum, y) FP paciatur. z) P amicicias. aa) D generosi- tatem vestram statt dilecciones vestras. bb) P stellt um presentes nostras. cc) D patentes. dd) D avisan- dam. ee) P eisdem; D eandem. ff) D latorem. gg) om. P. hh) D diffidaciones. ii) D vestros. kk) D expertos. 11) D occasionibus. 50 nr. 286. Deutsche Reichstags-Akten XI. 68
E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 537 occasio sui notoria nullitate responsum non meretur. quid enim ejus opposito nocius? loquantur ab evo a de dominiorumb predictorum regimine composite descripciones et historie; testentur c in seculo viventes d, quorum non est numerus, ipsa dominia feminas usque ad nos vidisse possidere et a tempore, de cujus inicio non existit hominum me- 5 moria, imperatoribus, qui pro tempore fuerunt, scientibus et notorie videntibus ac ipso eodem Sigismundo nunc usquee consencientibus nec, sicut non poterant aut debebant, obstantibus vel contradicentibus suis diebus, quamdiu vixerint f, pacifice et quiete tenu- isse. quod eciam ampliori velle probacione deducere solem esset facibus 5 illuminare. constat ergo luce clarius, honorabiles h et egregii viri i, ejusdem Sigismundi erga nos ac- 10 ceptam questionis occasionem nichil racionis habere et sui ipsius invalitudine confundi. sed huic nichilominus inherendo, si in predicto pretenso k suo principali modicum justicie coloris habuerit, minus habet in modo procedendi. nostris enim oblacionibus antedictis omnino spretis et ab eo minus deliberate recusatis nulloque temperato 1 moderamine ra- cionis in liga forsan predicta confidens litteras diffidacionis 1 nobis fecit intimari, qua- 15 rum ex certa causa veram copiam vestris amiciciism cum presentibus duximus trans- mittendam, ex quarum tumido tenore, cujus sint enormitatis et insolencie, prudenciis vestris statim constare non ambigimus. longe distant a verbis ejus, qui se preconizavit in desolatissimo Francie regno futurum pacis actorem", hujusmodi repentine sue faccio- nes o, quibus, qui arbiter aut mediator sperabatur, partem se constituit, et qui credebatur 20 unionis ewangelizator, divisionis et guerrarum se preparat auctorem. licet autem, hono- rabiles P et egregii viri, in eo, cujus est justiciam tueri ", de jure nostro spem nostram reponentes confidamus jura nostra dominiorumque nostrorum, in quibus quod r verus no- bis est antiquatusque titulus, nemo sane mentis ignorat, cum racione deffendere. quia tamen ad hos fines devenimus, ut viam guerre et hostilitatis apud nos ipse Sigismundus, 25 ut prediximus, pro sue indebite libito voluntatis attemptaverit, cujus presumptuosis co- natibus de divine gracie suffragio cum justiciat nostra confisi nostrorumque consangui- neorum parentum amicorum vassallorum subditorum benivolorum et confederatorum ac- cedente subsidio speramus viriliter et animose resistere reipublice nostrorum ad instar progenitorum integritatis tota " mente zelatores, ne forte guerrarum et hostis v nostriw 3o incursuum exinde secuturorum x occasione gravia et lamentabilia paciantur y in tempore de- trimenta, dilecciones z vestras na per nostras bb presentes ce litteras de premissis duximus advisandasdd easdemee per harum seriem ff sinceregs requirentes, quatenus premissis om- nibus, que in ea qua narrata sunt veritate consistere certificamus, attente consideratis per vestras patentes et auctenticas litteras pro tanta re securam fidem ubique facturas nobis 35 significare velitis et nos competenti et tali quam firmam tenere debeamus securitate reddere cerciores, an predicte diffidacionis hh occasione sive colore et dicto Sigismundo in sue mentis indurato proposito minus rite ordinato grassante ac diffidaciones et hosti- litates predictas continuare volente vos nichilominus ecclesiasticos viros ii mercatores via- tores peregrinos et alios guerrarum et armorum experteskk subditos nostros dominiorum- 40 que nostrorum incolas et habitatores per terras districtus et dominia vestra pro suis mer- canciis viarum accionibus !l et aliis sibi necessariis transituros mansuros ituros et rever- 45 a) P onere. b) P stellt um predictorum dominiorum. c) P testantur. d) P venientes. e) D usque nunc. f) P vixerunt; D om. quamdin vixerint. g) Pfacilius. h) P spectabiles. i) D illustris princeps, consanguinee karissime statt honorabiles — viri. k) om. P. 1) P stellt um moderamine temperato. m) PD vestre nobilitati statl vestris amiciciis. n) D auctorem. o) D factionis. p) Pspectabiles ; D illustris princeps, consanguinee karissime statt honorabiles — viri. q) P teneri. r) P tamque; D quam. s) Pet. t) D instancia. u) P tanta. v) PD hostilium. w) om. PD. x) FP secutorum, y) FP paciatur. z) P amicicias. aa) D generosi- tatem vestram statt dilecciones vestras. bb) P stellt um presentes nostras. cc) D patentes. dd) D avisan- dam. ee) P eisdem; D eandem. ff) D latorem. gg) om. P. hh) D diffidaciones. ii) D vestros. kk) D expertos. 11) D occasionibus. 50 nr. 286. Deutsche Reichstags-Akten XI. 68
Strana 538
538 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 11435] Mrs. 4 suros cum suis rebus bonis a mercibus et universa superlectilib permittere velitis plena securitate gaudere, eisdem de salvis conductibus et aliis necessariis securitatibus ad via- rum suarum complementa sicut antea, quam insurgerent Sigismundi predicti diffidaciones, tam per terram quam per aquam portus et littora maris ' et fluviorum more solito pro- videndo. nos enim d in hoc casu propter publice rei zelum quem cordi gerimus et sin- gularem vestram e quam optamus amiciciam ex parte nostraf ecclesiasticis viris merca- toribus viatoribus g peregrinis et aliis guerrarum et armorum expertibus h subditis vestris terrarumque et i dominiorum vestrorum incolis et habitatoribus per terras et dominia nostra transituris mansuris ituris et reversuris diffidacione et guerrarum hostilitate pre- dictis non obstantibus id k ipsum simili modo nos offerimus presencium tenore libenter 10 acturos. super hiis igitur, honorabiles 1 virim, sicut res expostulat, attente rogamus, qua- tenus per presencium portitorem ", quem pro hac re nuncium proprium ad vos impre- senciarum ° destinamus, de vestra super hoc p intencione et deliberato responso nos ad plenum certificare curetis per eundem nobis grata vestra que nos facturos volueritis in- timantes. que nos offerimus " impleturos bono corde, scit r altissimus, qui vos ad optata 15 feliciter s et prospere conservare digneturt, ut optamus, in " longevum. scriptum v in villa nostra Divionensi 4 marcii. [in verso] Spectabilibus et egregiis viris magistro ci- vium proconsulibus et consulibus civitatis Franckonien- sis amicis nostris sincere dilectis. 5 Tronson manu propria. 20 11435/ 290. [Die Englischen Gesandten am Baseler Konzil] an K. Sigmund: bitten, von einem Mrz. 5 kriegerischen Vorgehen gegen den Herzog von Burgund abzustehen und seine Ge- sandten am Konzil zu Verhandlungen zu bevollmächtigen, zu denen der Herzog sich bereit erklärt hat. [1435] März 5 [Basel]. Aus Dijon Archives départementales B 11615 Layette 79 Liasse 1 Cotte 12 cop. chart. 25 coaeva mit Schnitten, von den Englischen Gesandten in Basel in dem Brief vom 11 März 1435 nr. 291 an den Herzog von Burgund überschickt. Gedruckt bei Plancher, Histoire de Bourgogne IV, Preuves p. 146-147 nr. 119 nach un- serer Vorlage. — Erwähnt von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 374-375 nach Plancher, unter dem falschen Datum: 6 März. 30 Serenissime ac excellentissime princeps et invictissime cesar, post humillimam re- commendationem et paratissimos animos ad injuncta. quamquam vestre celsitudini im- periali non multis retroactis diebus de maxima vestre benignitatis gracia confisi cum omni humilitate scripserimus 1, quantum ejusdem serenitatis w diffidacionis litere 2 ad il- lustrissimum dominum ducem Burgundie tunc, vestra ut disposuit sublimitas, transmittende sa ecclesie scandalo rupture sacri concilii et totius Almanie turbationi et inquietudini ac vestre imperiali glorie, (quod nullo pacto vellemus), occasionem nostro judicio darent, quia tamen ex reverendi patris domini episcopi Lubicensis vestre serenitatis oratoris senten- ciis, quantum conjecturari valuimus, verbo et exteriori judicio potius quam efficaci rerum opere hanc fiendam putabamus 3, nunc autem, ut certo comperimus, has ipsas vestre cel- 40 situdinis diffidentie litteras ad manus prefati illustrissimi domini ducis esse cum effectu a) D bonis rebus. b) P superlectuli; D suppellectili. c) maris et om. P. d) P vero. e) D vestre nobilitatis statt vestram. f) P add. pro. g) P add. et. h) D expertis. i) Dac. k) P ad. I) P spectabiles et egregii. m) D princeps illustris, consanguinee karissime statt honorabiles viri. n) P portatorem. 0) om. P. p)D hiis. q) P inferrimus. r) Psicut. s) feliciter et prospere om. P. t) P add. feliciter. u) in longevum 45 om. P. v) D add etc. und om. in — marcii. w) Vorl. serenitas. Nicht aufgefunden! nr. 286. 3 Vgl. p. 539 Anm. 3.
538 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 11435] Mrs. 4 suros cum suis rebus bonis a mercibus et universa superlectilib permittere velitis plena securitate gaudere, eisdem de salvis conductibus et aliis necessariis securitatibus ad via- rum suarum complementa sicut antea, quam insurgerent Sigismundi predicti diffidaciones, tam per terram quam per aquam portus et littora maris ' et fluviorum more solito pro- videndo. nos enim d in hoc casu propter publice rei zelum quem cordi gerimus et sin- gularem vestram e quam optamus amiciciam ex parte nostraf ecclesiasticis viris merca- toribus viatoribus g peregrinis et aliis guerrarum et armorum expertibus h subditis vestris terrarumque et i dominiorum vestrorum incolis et habitatoribus per terras et dominia nostra transituris mansuris ituris et reversuris diffidacione et guerrarum hostilitate pre- dictis non obstantibus id k ipsum simili modo nos offerimus presencium tenore libenter 10 acturos. super hiis igitur, honorabiles 1 virim, sicut res expostulat, attente rogamus, qua- tenus per presencium portitorem ", quem pro hac re nuncium proprium ad vos impre- senciarum ° destinamus, de vestra super hoc p intencione et deliberato responso nos ad plenum certificare curetis per eundem nobis grata vestra que nos facturos volueritis in- timantes. que nos offerimus " impleturos bono corde, scit r altissimus, qui vos ad optata 15 feliciter s et prospere conservare digneturt, ut optamus, in " longevum. scriptum v in villa nostra Divionensi 4 marcii. [in verso] Spectabilibus et egregiis viris magistro ci- vium proconsulibus et consulibus civitatis Franckonien- sis amicis nostris sincere dilectis. 5 Tronson manu propria. 20 11435/ 290. [Die Englischen Gesandten am Baseler Konzil] an K. Sigmund: bitten, von einem Mrz. 5 kriegerischen Vorgehen gegen den Herzog von Burgund abzustehen und seine Ge- sandten am Konzil zu Verhandlungen zu bevollmächtigen, zu denen der Herzog sich bereit erklärt hat. [1435] März 5 [Basel]. Aus Dijon Archives départementales B 11615 Layette 79 Liasse 1 Cotte 12 cop. chart. 25 coaeva mit Schnitten, von den Englischen Gesandten in Basel in dem Brief vom 11 März 1435 nr. 291 an den Herzog von Burgund überschickt. Gedruckt bei Plancher, Histoire de Bourgogne IV, Preuves p. 146-147 nr. 119 nach un- serer Vorlage. — Erwähnt von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 374-375 nach Plancher, unter dem falschen Datum: 6 März. 30 Serenissime ac excellentissime princeps et invictissime cesar, post humillimam re- commendationem et paratissimos animos ad injuncta. quamquam vestre celsitudini im- periali non multis retroactis diebus de maxima vestre benignitatis gracia confisi cum omni humilitate scripserimus 1, quantum ejusdem serenitatis w diffidacionis litere 2 ad il- lustrissimum dominum ducem Burgundie tunc, vestra ut disposuit sublimitas, transmittende sa ecclesie scandalo rupture sacri concilii et totius Almanie turbationi et inquietudini ac vestre imperiali glorie, (quod nullo pacto vellemus), occasionem nostro judicio darent, quia tamen ex reverendi patris domini episcopi Lubicensis vestre serenitatis oratoris senten- ciis, quantum conjecturari valuimus, verbo et exteriori judicio potius quam efficaci rerum opere hanc fiendam putabamus 3, nunc autem, ut certo comperimus, has ipsas vestre cel- 40 situdinis diffidentie litteras ad manus prefati illustrissimi domini ducis esse cum effectu a) D bonis rebus. b) P superlectuli; D suppellectili. c) maris et om. P. d) P vero. e) D vestre nobilitatis statt vestram. f) P add. pro. g) P add. et. h) D expertis. i) Dac. k) P ad. I) P spectabiles et egregii. m) D princeps illustris, consanguinee karissime statt honorabiles viri. n) P portatorem. 0) om. P. p)D hiis. q) P inferrimus. r) Psicut. s) feliciter et prospere om. P. t) P add. feliciter. u) in longevum 45 om. P. v) D add etc. und om. in — marcii. w) Vorl. serenitas. Nicht aufgefunden! nr. 286. 3 Vgl. p. 539 Anm. 3.
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E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 539 et realiter liberatas nec sine saltem animi commotione ab eodem receptas 1, superest, ut veluti ejusdem vestri imperialis culminis servitores humillimi et oratores pacisque et ecclesie et Christiani populi zelatores Christianissimique principis ac precarissimi fratris vestri domini nostri suppremi nuncii et fideles, qui tam vestre augustalis eminentie quam 5 carissimi consanguinei et vassalli sui prefati domini ducis honorem et prosperitatem avidissimo et sincerissimo animo in dies zelari et prosequi non omittit, preces fundamus et, quod ad nos attinet, non omittentes quasi avisando zelantium more iterum ac iterum nos ut medios supplices in medium offeramus deprecantes, ut ab ulteriori operationis exercitio et realis effectu accionis tam per se quam per suos supersedere ac desistere 10 velit vestra benignitas et clementia imperialis, ad hunc etiam effectum prefato illustris- simo domino duci etiam scribimus 2 in presenti. satis enim, utinam non super, serenis- sime princeps, guerrarum et bellorum turbinibus mundus iste plurimis, eo absque, quod nova ingruant, turbatus et agitatus videtur, et quia, ut vestre majestati nuper inter alia nos scripsisse recolimus venisse huc ad nostram instantiam oratores prefati illustrissimi 15 principis domini ducis Burgundie cum plena et sufficienti potestate ad plenarie tractan- dum etiam cum ambassiatoribus ac commissariis seu deputatis vestre celsitudinis in om- nibus, que negotia inter vestram serenitatem et prefatum dominum ducem mota aut de- pendentia concernunt, nec, quantum intelligere possumus, ultra hanc civitatem Basileen- sem suos oratores aut nuntios pro tractatu aut pacis medio habendo prefatus illustris- 20 simus dominus dux destinare aut transmittere dispositus est, vestram imperialem maje- statem replicatis vicibus humillime exoramus, ut presentibus hic vestre serenitatis ora- toribus aut aliis, quibus vestre celsitudini placuerit, potestatem commissionem et aucto- ritatem sufficientem in hoc negotio tractandi et finaliter concordandi dare et transmittere velit vestra imperialis sacra majestas, quam ad felix orbis regimen conservet successu 25 prospero regum dominus Jhesus Christus. scriptum Basilee 5 die marcii. 11435] Mrz. 5 291. Die Englischen Gesandten am Baseler Konzil an Hzg. Philipp von Burgund: be- richten über ihre Verhandlungen mit dem Bischof von Lübeck, dem Gesandten des Kaisers am Konzil, betr. des letzteren Feindseligkeiten gegen den Herzog. 1435 März 11 Basel. 1435 Mrs. II 30 Aus Dijon Archives départementales B 11615 Layette 79 Liasse 1 Cotte 16 orig. chart. lit. clausa c. 2 sigg. in v. impr. Gedruckt bei Plancher, Histoire de Bourgogne IV, Preuves p. 146�147 nr. 120. — Er- wähnt von Aschbach 4, 181 Anm. 14 und von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 367, beide nach Plancher. 35 Très-hault très-puissant prince, nostre très-redoubté seigneur. nous nous recom- mandons à vous très-humblement et vous plaise scavoir, notre trè-redoubté seigneur, que nous avons recevez vos lettres 3, par lesquelles nous signifies de vostre bénignité plu- 1 Vgl. Anm. 3. nr. 291. 40 3 Dieser Brief ist uns überliefert als (undatiertes) Bruchstück einer lateinischen Ubersetzung des fran- zösischen Originals. Der betreffende Passus lautet: nos recepimus certas literas [nicht aufgefunden!], quas nuper nobis misistis, per quas nobis signi- ficastis certa negocia circa factum illius, qui se dicit imperatorem, de quorum communicacione re- graciamur et habemus pro re gratissima. et quan- tum ad illum, qui se dicit imperatorem, scire ve- litis, quod die dominica ultimo elapsa 20 die hujus 45 presentis mensis [Febr. 20] applicavit ad nos in ista villa de Divione unus rex armorum seu heral- dus predicti se dicentis imperatorem, qui nobis ap- portavit et dedit literas diffidencie ipsius [nr. 286], super quibus fecimus dicto regi armorum responsum, et eciam scribimus [nr. 289] pro tangentibus ma- teriam istam principibus dominis et comitibus Ala- manie et in presenti illis de Basiliensi [sic!), sicut scire poteritis apercius per gentes nostras et am- bassiatores stantes in sancto concilio Basiliensi, quibus scribimus ista explicacius mandantes ipsis, ut ea vobis communicent -- (Paris Bibl. nat. cod. 68*
E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 539 et realiter liberatas nec sine saltem animi commotione ab eodem receptas 1, superest, ut veluti ejusdem vestri imperialis culminis servitores humillimi et oratores pacisque et ecclesie et Christiani populi zelatores Christianissimique principis ac precarissimi fratris vestri domini nostri suppremi nuncii et fideles, qui tam vestre augustalis eminentie quam 5 carissimi consanguinei et vassalli sui prefati domini ducis honorem et prosperitatem avidissimo et sincerissimo animo in dies zelari et prosequi non omittit, preces fundamus et, quod ad nos attinet, non omittentes quasi avisando zelantium more iterum ac iterum nos ut medios supplices in medium offeramus deprecantes, ut ab ulteriori operationis exercitio et realis effectu accionis tam per se quam per suos supersedere ac desistere 10 velit vestra benignitas et clementia imperialis, ad hunc etiam effectum prefato illustris- simo domino duci etiam scribimus 2 in presenti. satis enim, utinam non super, serenis- sime princeps, guerrarum et bellorum turbinibus mundus iste plurimis, eo absque, quod nova ingruant, turbatus et agitatus videtur, et quia, ut vestre majestati nuper inter alia nos scripsisse recolimus venisse huc ad nostram instantiam oratores prefati illustrissimi 15 principis domini ducis Burgundie cum plena et sufficienti potestate ad plenarie tractan- dum etiam cum ambassiatoribus ac commissariis seu deputatis vestre celsitudinis in om- nibus, que negotia inter vestram serenitatem et prefatum dominum ducem mota aut de- pendentia concernunt, nec, quantum intelligere possumus, ultra hanc civitatem Basileen- sem suos oratores aut nuntios pro tractatu aut pacis medio habendo prefatus illustris- 20 simus dominus dux destinare aut transmittere dispositus est, vestram imperialem maje- statem replicatis vicibus humillime exoramus, ut presentibus hic vestre serenitatis ora- toribus aut aliis, quibus vestre celsitudini placuerit, potestatem commissionem et aucto- ritatem sufficientem in hoc negotio tractandi et finaliter concordandi dare et transmittere velit vestra imperialis sacra majestas, quam ad felix orbis regimen conservet successu 25 prospero regum dominus Jhesus Christus. scriptum Basilee 5 die marcii. 11435] Mrz. 5 291. Die Englischen Gesandten am Baseler Konzil an Hzg. Philipp von Burgund: be- richten über ihre Verhandlungen mit dem Bischof von Lübeck, dem Gesandten des Kaisers am Konzil, betr. des letzteren Feindseligkeiten gegen den Herzog. 1435 März 11 Basel. 1435 Mrs. II 30 Aus Dijon Archives départementales B 11615 Layette 79 Liasse 1 Cotte 16 orig. chart. lit. clausa c. 2 sigg. in v. impr. Gedruckt bei Plancher, Histoire de Bourgogne IV, Preuves p. 146�147 nr. 120. — Er- wähnt von Aschbach 4, 181 Anm. 14 und von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 367, beide nach Plancher. 35 Très-hault très-puissant prince, nostre très-redoubté seigneur. nous nous recom- mandons à vous très-humblement et vous plaise scavoir, notre trè-redoubté seigneur, que nous avons recevez vos lettres 3, par lesquelles nous signifies de vostre bénignité plu- 1 Vgl. Anm. 3. nr. 291. 40 3 Dieser Brief ist uns überliefert als (undatiertes) Bruchstück einer lateinischen Ubersetzung des fran- zösischen Originals. Der betreffende Passus lautet: nos recepimus certas literas [nicht aufgefunden!], quas nuper nobis misistis, per quas nobis signi- ficastis certa negocia circa factum illius, qui se dicit imperatorem, de quorum communicacione re- graciamur et habemus pro re gratissima. et quan- tum ad illum, qui se dicit imperatorem, scire ve- litis, quod die dominica ultimo elapsa 20 die hujus 45 presentis mensis [Febr. 20] applicavit ad nos in ista villa de Divione unus rex armorum seu heral- dus predicti se dicentis imperatorem, qui nobis ap- portavit et dedit literas diffidencie ipsius [nr. 286], super quibus fecimus dicto regi armorum responsum, et eciam scribimus [nr. 289] pro tangentibus ma- teriam istam principibus dominis et comitibus Ala- manie et in presenti illis de Basiliensi [sic!), sicut scire poteritis apercius per gentes nostras et am- bassiatores stantes in sancto concilio Basiliensi, quibus scribimus ista explicacius mandantes ipsis, ut ea vobis communicent -- (Paris Bibl. nat. cod. 68*
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540 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1435 Mrz. 11 sieurs choses, dont nous vous remercions le plus que povons. et premiers font mencion icelles vos lettres des deffiences 1 à vous envoyéez et signifiées de par l'empereur, dont nous tous et autres plusieurs estans par deça avons esté et sommez très-dolens, qu'il a ainsy esté petitement conseillié pour plusieurs inconveniens, qui de ce peuent sourdre, se par la douce misericorde et pitié de notre seigneur n'y est brief mis appaisement. et icelles nouvellez dudit exploit venuez à nostre congnoiscence, nous qui de tous nos petis povoirs sommes prestz à faire le mieulx que scaverons sommes aléz vers l'évesque de Lubicence conseiller et ambassadeur en ce saint concile pour ledit empereur et ly avons remonstré les choses et poins qu'il nous avoit autrefois touchéz de par ledit em- pereur et la voulenté, quelle disoit avoir à mettre bon appaisement à la besoingne et 10 par le moyen du roy nostre seigneur et de ses gens estans par deça ou de ceulx qu'il luy plairoit envoyer, et que celle deffience ne seroit pas réale, mais verbale sanz pro- céder à fait. et en remonstrant aucy les inconveniens autres plusieurs tant au regart du saint concile comme autrement et que à vous ne tenoit, nostre très-redoubté seigneur, ne tendroit, que ne seissiez et fussiez prest de faire tout devoir de vostre part, et sur 15 ce aviez bien proveu, après que les chosez dessusdites vous avoyent estéz escriptez; le- quel nous a dit, que dudit fait et tout le démené estoit très-dolent et estoit petitement fait et que incontinent la chose venue à sa congnoiscence ly et les autres estans ycy pour ledit empereur luy avoyent rescript les inconveniens, qui peuent ensuir de ceste besoigne et qu'il cesse de toute voye de fait, et aucy a l'en sur ce envoyé audit empereur 20 messaige et escript de par le saint concile; dit aucy, qu'il avoit escript, que iceluy em- pereur veuille entendre à bon traittié pour son bien et honneur; nous dit oultre, que ledit empereur, aucy les éliseurs et autres princes de l'empire ne font armée ne semblant de faire guerre pour ceste occasion de deffience, et nous dit, que il estoit expédient, que encores ly escripsissions, comme par avant avions fait, sur ladite matière, laquele chose 25 avons faitte 2 incontinent, que avons pallé à yceluy évesque en la forme contenue en la copie cy enclose. [Weiter betr. die Anbahnung von Friedensverhandlungen zwischen Frankreich und Burgund]. très-hault très-puissant prince, notre très-redoubté sieur. commandez-nous vos bons plaisirs, pour lesquelz accomplir selon notre povoir serons toux jours prestz et de bon cuer à l'ayde de notre sieur qui vous ait en sa saincte 30 garde. escript à Baale le 11 jour de mars. [in verso] A très-hault et très-puissant Vos très-humbles chappellains les am- prince notre très-redoubté seigneur mon- bassadeurs du roy notre sieur estant sieur le duc de Bourgongne etc. à Baale. 5 1435 Apr. 80 292. Straßburg an Basel: bittet um Mitteilung der Antwort, die Basel dem Herzog 35 von Burgund auf dessen Schreiben [vom 4 März] geben wird. 1435 April 30. Aus Basel Staats-A. Briefe 4 nr. 129 orig. membr. lit. clausa c. sig. in v. impr. Lücken im Pergament sind von uns zum Teil ergänzt und durch eckige Klammern angedeutet. Unsern besundern gûten und lieben frunden dem burgermeister und dem rate ze Basell embieten wir Hanns Sturm von Sturmeck der meister und der rate ze Straßburg 40 unsern [fruntlichen dienst. sundere lieben und gûten frúnde. der frome her Adam Riffe unser [alta]mmeister het uns [....] furbrocht und ze wissen geton, in was reden er under anderm mit úch gewesen si als vo[n] der gfesch€rift 3 wegen, so der herzog ms. lat. 1448 fol. 125b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Copia litere domini ducis Burgundie ambassiatoribus domini regis Anglie et Francie in sacro Basiliensi concilio directe in vulgari Galli- cano et postea in Latinum translate). 1 2 3 nr. 286. nr. 290. nr. 289. 45
540 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1435 Mrz. 11 sieurs choses, dont nous vous remercions le plus que povons. et premiers font mencion icelles vos lettres des deffiences 1 à vous envoyéez et signifiées de par l'empereur, dont nous tous et autres plusieurs estans par deça avons esté et sommez très-dolens, qu'il a ainsy esté petitement conseillié pour plusieurs inconveniens, qui de ce peuent sourdre, se par la douce misericorde et pitié de notre seigneur n'y est brief mis appaisement. et icelles nouvellez dudit exploit venuez à nostre congnoiscence, nous qui de tous nos petis povoirs sommes prestz à faire le mieulx que scaverons sommes aléz vers l'évesque de Lubicence conseiller et ambassadeur en ce saint concile pour ledit empereur et ly avons remonstré les choses et poins qu'il nous avoit autrefois touchéz de par ledit em- pereur et la voulenté, quelle disoit avoir à mettre bon appaisement à la besoingne et 10 par le moyen du roy nostre seigneur et de ses gens estans par deça ou de ceulx qu'il luy plairoit envoyer, et que celle deffience ne seroit pas réale, mais verbale sanz pro- céder à fait. et en remonstrant aucy les inconveniens autres plusieurs tant au regart du saint concile comme autrement et que à vous ne tenoit, nostre très-redoubté seigneur, ne tendroit, que ne seissiez et fussiez prest de faire tout devoir de vostre part, et sur 15 ce aviez bien proveu, après que les chosez dessusdites vous avoyent estéz escriptez; le- quel nous a dit, que dudit fait et tout le démené estoit très-dolent et estoit petitement fait et que incontinent la chose venue à sa congnoiscence ly et les autres estans ycy pour ledit empereur luy avoyent rescript les inconveniens, qui peuent ensuir de ceste besoigne et qu'il cesse de toute voye de fait, et aucy a l'en sur ce envoyé audit empereur 20 messaige et escript de par le saint concile; dit aucy, qu'il avoit escript, que iceluy em- pereur veuille entendre à bon traittié pour son bien et honneur; nous dit oultre, que ledit empereur, aucy les éliseurs et autres princes de l'empire ne font armée ne semblant de faire guerre pour ceste occasion de deffience, et nous dit, que il estoit expédient, que encores ly escripsissions, comme par avant avions fait, sur ladite matière, laquele chose 25 avons faitte 2 incontinent, que avons pallé à yceluy évesque en la forme contenue en la copie cy enclose. [Weiter betr. die Anbahnung von Friedensverhandlungen zwischen Frankreich und Burgund]. très-hault très-puissant prince, notre très-redoubté sieur. commandez-nous vos bons plaisirs, pour lesquelz accomplir selon notre povoir serons toux jours prestz et de bon cuer à l'ayde de notre sieur qui vous ait en sa saincte 30 garde. escript à Baale le 11 jour de mars. [in verso] A très-hault et très-puissant Vos très-humbles chappellains les am- prince notre très-redoubté seigneur mon- bassadeurs du roy notre sieur estant sieur le duc de Bourgongne etc. à Baale. 5 1435 Apr. 80 292. Straßburg an Basel: bittet um Mitteilung der Antwort, die Basel dem Herzog 35 von Burgund auf dessen Schreiben [vom 4 März] geben wird. 1435 April 30. Aus Basel Staats-A. Briefe 4 nr. 129 orig. membr. lit. clausa c. sig. in v. impr. Lücken im Pergament sind von uns zum Teil ergänzt und durch eckige Klammern angedeutet. Unsern besundern gûten und lieben frunden dem burgermeister und dem rate ze Basell embieten wir Hanns Sturm von Sturmeck der meister und der rate ze Straßburg 40 unsern [fruntlichen dienst. sundere lieben und gûten frúnde. der frome her Adam Riffe unser [alta]mmeister het uns [....] furbrocht und ze wissen geton, in was reden er under anderm mit úch gewesen si als vo[n] der gfesch€rift 3 wegen, so der herzog ms. lat. 1448 fol. 125b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Copia litere domini ducis Burgundie ambassiatoribus domini regis Anglie et Francie in sacro Basiliensi concilio directe in vulgari Galli- cano et postea in Latinum translate). 1 2 3 nr. 286. nr. 290. nr. 289. 45
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E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 541 15 von Burgundier uns geton hett uf sollichs, als im unser allergnedigister herre der Römische keiser widerseit hett, obe da derselbe herzoge von Burgundien uwer liebe in sollicher massen ouch geschriben 1 und obe ir ime darinne geantwurt hettent etc., und das er von úch verstanden habe, das er úch in sollicher massen ouch geschriben und aber ir sinen 5 gnaden noch do nit geantwurt hettent und aber sine ambasiaten, so im heiligen concilio legend, solliche antwurt etwie dicke an úch ervordert hettent. also, lieben besundern frúnde, bittent wir uwer liebe mit ernste: si das ir sinen gnaden geantwurt habend, das ir uns danne sollicher uwer antwurte ein abgeschrift senden wellend mit disem botten, uf das wir uns mit unser antwurte darnoch gerichten kônnend. lieben sunder frunde. 10 wellend úch umb unsern willen harinne bewisen, als wir dann ein sunder getruwen zû úch habend und al zit begerend zû verdienen in glichen und merren sachen und gebie- tend ouch zû uns. datum sabbato ante beatorum Philippi et Jacobi apostolorum anno etc. tricesimo quinto.. [in verso] Unsern besundern lieben und gûten frúnden dem burgermeister und dem râte der stat zů Basell. 1435 Apr. 30 20 293. Frankfurt an Hzg. Philipp von Burgund 2: ist über die Absage des Kaisers 1435 Mai 20 an den Herzog sehr erschrocken, hat aber trotzdem des Herzogs Unterthanen wäh- rend der letzten Fastenmesse Geleit gewährt und giebt es hiermit auch weiterhin bis zum 11 November mit den üblichen Kautelen. 1435 Mai 20. 25 Aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 174 conc. chart. In verso gleichzeitiger Frank- furter Registraturvermerk Den Burgundigischen geleide biß Martini. In Frankfurt l. c. nr. 183 eine deutsche, aber verkürzte Ubertragung cop. chart. coaeva. Gedruckt bei Senckenberg, Sel. jur. et hist. 6, 491-494 nach unserer Vorlage und (nur die deutsche Übertragung) bei Janssen, Reichskorr. 1, 407-408 nr. 751. — Erwähnt von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 377 (mit dem falschen Datum: 20 März 1435) nach Senckenberg und von Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 192 nach Sencken- berg und Janssen. Voluntariis serviciorum generibus humili cum subjeccione premissis. nuper qui- so dem, princeps preclare, vestre serenitatis scripta3 ad nostrum devenerunt examen, que tangere videntur illustrissimum principem et dominum dominum Sygusmundum dei pro- videncia Romanorum imperatorem semper augustum Hungarie Bohemie Dalmacie Croa- cie etc. regem nostrum dominum graciosissimum cum copia quadam cujusdam littere 4 diffidacionis, prout ejus cesarea majestas vestre gracie tunc scribere curavit, que revera 35 animum nostrum non modicum turbarunt, immo cum veritate dicere possumus testante secretorum cognitore, quod inter cetera in eisdem narrata guerras illas et discordias, de quibus ibidem cavere inter prefatum illustrissimum dominum nostrum dominum Sygus- mundum etc. et vestram dominacionem motas et exortas in nostris cordibus gravissimo gessimus cum dolore et hodie displicenter ferimus. dignetur ergo summus pacis amator 4o semotis litium amfractibus discrepantes ad viam reducere unitatis et cuncta in bonum et jocundum finem ordinare. insuper et principaliter affectat gracia vestra mercatoribus vestris viatoribus peregrinis aliisque vobis subjectis salvum conductum prestari. super Vgl. p. 535 Anm. 2. Am 24 Mai 1435 schickte Frankfurt diesen 45 Brief an den Rat zu Mastricht mit der Bitte, ihn an den Herzog von Burgund gelangen zu lassen; ihm, Frankfurt, sei der Aufenthaltsort des Herzogs unbekannt. (Janssen, Reichskorr. 1, 408 nr. 751). Vgl. auch die Ausgabenotiz über 2 lb. alder 4 sh. alder für den Uberbringer des Briefes nach Mast- richt (Frankfurt Stadt-A. Botenbuch 1434/35 fol. 10b not. chart coaeva ohne Datum). 3 Vgl. nr. 289. nr. 286.
E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 541 15 von Burgundier uns geton hett uf sollichs, als im unser allergnedigister herre der Römische keiser widerseit hett, obe da derselbe herzoge von Burgundien uwer liebe in sollicher massen ouch geschriben 1 und obe ir ime darinne geantwurt hettent etc., und das er von úch verstanden habe, das er úch in sollicher massen ouch geschriben und aber ir sinen 5 gnaden noch do nit geantwurt hettent und aber sine ambasiaten, so im heiligen concilio legend, solliche antwurt etwie dicke an úch ervordert hettent. also, lieben besundern frúnde, bittent wir uwer liebe mit ernste: si das ir sinen gnaden geantwurt habend, das ir uns danne sollicher uwer antwurte ein abgeschrift senden wellend mit disem botten, uf das wir uns mit unser antwurte darnoch gerichten kônnend. lieben sunder frunde. 10 wellend úch umb unsern willen harinne bewisen, als wir dann ein sunder getruwen zû úch habend und al zit begerend zû verdienen in glichen und merren sachen und gebie- tend ouch zû uns. datum sabbato ante beatorum Philippi et Jacobi apostolorum anno etc. tricesimo quinto.. [in verso] Unsern besundern lieben und gûten frúnden dem burgermeister und dem râte der stat zů Basell. 1435 Apr. 30 20 293. Frankfurt an Hzg. Philipp von Burgund 2: ist über die Absage des Kaisers 1435 Mai 20 an den Herzog sehr erschrocken, hat aber trotzdem des Herzogs Unterthanen wäh- rend der letzten Fastenmesse Geleit gewährt und giebt es hiermit auch weiterhin bis zum 11 November mit den üblichen Kautelen. 1435 Mai 20. 25 Aus Frankfurt Stadt-A. Kaiserbriefe II nr. 174 conc. chart. In verso gleichzeitiger Frank- furter Registraturvermerk Den Burgundigischen geleide biß Martini. In Frankfurt l. c. nr. 183 eine deutsche, aber verkürzte Ubertragung cop. chart. coaeva. Gedruckt bei Senckenberg, Sel. jur. et hist. 6, 491-494 nach unserer Vorlage und (nur die deutsche Übertragung) bei Janssen, Reichskorr. 1, 407-408 nr. 751. — Erwähnt von v. Löher im Münch. histor. Jahrb. 1866 p. 377 (mit dem falschen Datum: 20 März 1435) nach Senckenberg und von Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 192 nach Sencken- berg und Janssen. Voluntariis serviciorum generibus humili cum subjeccione premissis. nuper qui- so dem, princeps preclare, vestre serenitatis scripta3 ad nostrum devenerunt examen, que tangere videntur illustrissimum principem et dominum dominum Sygusmundum dei pro- videncia Romanorum imperatorem semper augustum Hungarie Bohemie Dalmacie Croa- cie etc. regem nostrum dominum graciosissimum cum copia quadam cujusdam littere 4 diffidacionis, prout ejus cesarea majestas vestre gracie tunc scribere curavit, que revera 35 animum nostrum non modicum turbarunt, immo cum veritate dicere possumus testante secretorum cognitore, quod inter cetera in eisdem narrata guerras illas et discordias, de quibus ibidem cavere inter prefatum illustrissimum dominum nostrum dominum Sygus- mundum etc. et vestram dominacionem motas et exortas in nostris cordibus gravissimo gessimus cum dolore et hodie displicenter ferimus. dignetur ergo summus pacis amator 4o semotis litium amfractibus discrepantes ad viam reducere unitatis et cuncta in bonum et jocundum finem ordinare. insuper et principaliter affectat gracia vestra mercatoribus vestris viatoribus peregrinis aliisque vobis subjectis salvum conductum prestari. super Vgl. p. 535 Anm. 2. Am 24 Mai 1435 schickte Frankfurt diesen 45 Brief an den Rat zu Mastricht mit der Bitte, ihn an den Herzog von Burgund gelangen zu lassen; ihm, Frankfurt, sei der Aufenthaltsort des Herzogs unbekannt. (Janssen, Reichskorr. 1, 408 nr. 751). Vgl. auch die Ausgabenotiz über 2 lb. alder 4 sh. alder für den Uberbringer des Briefes nach Mast- richt (Frankfurt Stadt-A. Botenbuch 1434/35 fol. 10b not. chart coaeva ohne Datum). 3 Vgl. nr. 289. nr. 286.
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542 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1435 Mai 20 quo vestram optamus graciam scire pro responso, quod nos in proximis transactis ipsius sacri imperii et nostris nundinis quadragesimalibus dedimus et liberaliter contulimus pre- dictis vestis mercatoribus aliisque vobis subjectis ad instanciam eorundem salvum con- ductum et plenam securitatem in corpore et bonis penes nos in nostro opido Franck- fordensi 1, quemadmodum et retroactis consueti fuimus dare temporibus, et ut magis gracie vestre valeamus complacere, nos damus presentibus in scriptis prefatis civibus mercatoribus viatoribus peregrinis et aliis vestre potencie subjectis ad viarum suarum Nov. I1 complementa transituris ituris mansuris et reversuris a nunc usque ad festum Martini proxime futurum in ipsorum personis et rebus salvum conductum et plenam securitatem in dicto nostro opido Franckenfordensi juxta ipsius opidi longeve consuetudinis obser- 10 vanciam signanter super impeticione et debitis graciam vestram seu locum, unde quilibet optat oriundus, concernentibus; si qui vero essent racione personarum sive rerum sua- rum singulariter obnoxii, ad tales securitas predicta non extenderetur, quin immo, si ipsi apud nos in nostro judicio a seculari judicialiter impeterentur, haberemus necesse in isto facere secundum, quod nostre jurisdiccionis stilus et cursus requirit, verum eciam, si qui 15 banno imperiali aut ultra forent innodati, tales extra tempora nostrarum nundinarum non facimus predicta securitate gaudere, sed suo, dum volunt, stabunt periculo et for- tune et in casu, quo non possemus (quod deus avertat!) dictos vestros mercatores et alios vestre dominacioni subjectos assecurare modo prenotato, tunc intendimus et volu- mus id designare et describere honestis et prudentibus nostris amicis consulibus in Ma- 20 strich tam tempestive, quam ipsi idem ulterius poterunt aliis vestris subjectis civitatibus in Brabancia et circumcirca jacentibus, quarum incole et inhabitores nostras consueve- runt visitare nundinas, commodose intimare in finem hunc, ut se secundum illa intimata et descripta regere valeant et tenere. datum die 20 mensis maji sub dicti opidi nostri Franckfordensis sigillo anno 1435. [supra] Serenissimo ac potenti principi et domino domino Phylippo duci Burgundie etc. comitique Flandrie, Adthesii etc. nostro domino b gracioso. 5 25 Proconsules et consules opidi Franckefordensis etc. 1135 294. K. Sigmund erneuert das Geleit für alle Besucher des Baseler Konzils, um der Mai 24 Ansicht entgegenzuwirken, als ob durch seine, nur zur Wiedererlangung von Reichs- 30 rechten unternommene Fehde mit dem Hzg. Philipp von Burgund das Geleit ver- letzt werde. 1435 Mai 24 Tyrnau. G aus Genf Bibl. publ. Ms. lat. 27 nr. 13 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. absc. In verso die Bemerkungen der Konzilskanzlei Quarta littera und Lecta in generali congregacione die sabbati 23 mensis julii 1435. Rechts davon die zeitgenössische 35 Notiz Novus salvus conductus domini Sigismundi Romanorum regis pro concilio, dar- unter 4. coll. Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 225b cop. chart. coaeva. Oben links am Rande von anderer, aber gleichzeitiger Hand Proteccionalis concilii et quod ulterius semper procedant. W 40 a) in Vorl. folgt durchstrichenes forensi. b) in Vorl. folgt durchstrichenes multum. 1 Vgl. dazu folgende Notizen: Item schriben die Nyderlenschen stede umb geleide fur den rad zu brengen; dat. ipsa die conversionis Pauli [1435 Januar 25] (Frankfurt Stadt- A. Bürgermeister- buch 1434 nr. 4 fol. 31a not. chart. coaeva). — Ferner: Item 30 sh. alder Johan zu Sassenhusen gein Colne mit eim uffen geleidsbrief, den Nyder- lenschen steden das geleide zu verkundigen. — item 66 sh. alder Johannes Kerber gen Mechel Brussel Loven Herentals und die stede in Prafand, geleide zu schriben, nach dem als der keiser ge- 45 boden hatte dem von Burgundien zu widersagen. (Ebd. Botenbuch 1434 fol. 10b not. chart. coaevac ohne Datum).
542 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1435 Mai 20 quo vestram optamus graciam scire pro responso, quod nos in proximis transactis ipsius sacri imperii et nostris nundinis quadragesimalibus dedimus et liberaliter contulimus pre- dictis vestis mercatoribus aliisque vobis subjectis ad instanciam eorundem salvum con- ductum et plenam securitatem in corpore et bonis penes nos in nostro opido Franck- fordensi 1, quemadmodum et retroactis consueti fuimus dare temporibus, et ut magis gracie vestre valeamus complacere, nos damus presentibus in scriptis prefatis civibus mercatoribus viatoribus peregrinis et aliis vestre potencie subjectis ad viarum suarum Nov. I1 complementa transituris ituris mansuris et reversuris a nunc usque ad festum Martini proxime futurum in ipsorum personis et rebus salvum conductum et plenam securitatem in dicto nostro opido Franckenfordensi juxta ipsius opidi longeve consuetudinis obser- 10 vanciam signanter super impeticione et debitis graciam vestram seu locum, unde quilibet optat oriundus, concernentibus; si qui vero essent racione personarum sive rerum sua- rum singulariter obnoxii, ad tales securitas predicta non extenderetur, quin immo, si ipsi apud nos in nostro judicio a seculari judicialiter impeterentur, haberemus necesse in isto facere secundum, quod nostre jurisdiccionis stilus et cursus requirit, verum eciam, si qui 15 banno imperiali aut ultra forent innodati, tales extra tempora nostrarum nundinarum non facimus predicta securitate gaudere, sed suo, dum volunt, stabunt periculo et for- tune et in casu, quo non possemus (quod deus avertat!) dictos vestros mercatores et alios vestre dominacioni subjectos assecurare modo prenotato, tunc intendimus et volu- mus id designare et describere honestis et prudentibus nostris amicis consulibus in Ma- 20 strich tam tempestive, quam ipsi idem ulterius poterunt aliis vestris subjectis civitatibus in Brabancia et circumcirca jacentibus, quarum incole et inhabitores nostras consueve- runt visitare nundinas, commodose intimare in finem hunc, ut se secundum illa intimata et descripta regere valeant et tenere. datum die 20 mensis maji sub dicti opidi nostri Franckfordensis sigillo anno 1435. [supra] Serenissimo ac potenti principi et domino domino Phylippo duci Burgundie etc. comitique Flandrie, Adthesii etc. nostro domino b gracioso. 5 25 Proconsules et consules opidi Franckefordensis etc. 1135 294. K. Sigmund erneuert das Geleit für alle Besucher des Baseler Konzils, um der Mai 24 Ansicht entgegenzuwirken, als ob durch seine, nur zur Wiedererlangung von Reichs- 30 rechten unternommene Fehde mit dem Hzg. Philipp von Burgund das Geleit ver- letzt werde. 1435 Mai 24 Tyrnau. G aus Genf Bibl. publ. Ms. lat. 27 nr. 13 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. absc. In verso die Bemerkungen der Konzilskanzlei Quarta littera und Lecta in generali congregacione die sabbati 23 mensis julii 1435. Rechts davon die zeitgenössische 35 Notiz Novus salvus conductus domini Sigismundi Romanorum regis pro concilio, dar- unter 4. coll. Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 225b cop. chart. coaeva. Oben links am Rande von anderer, aber gleichzeitiger Hand Proteccionalis concilii et quod ulterius semper procedant. W 40 a) in Vorl. folgt durchstrichenes forensi. b) in Vorl. folgt durchstrichenes multum. 1 Vgl. dazu folgende Notizen: Item schriben die Nyderlenschen stede umb geleide fur den rad zu brengen; dat. ipsa die conversionis Pauli [1435 Januar 25] (Frankfurt Stadt- A. Bürgermeister- buch 1434 nr. 4 fol. 31a not. chart. coaeva). — Ferner: Item 30 sh. alder Johan zu Sassenhusen gein Colne mit eim uffen geleidsbrief, den Nyder- lenschen steden das geleide zu verkundigen. — item 66 sh. alder Johannes Kerber gen Mechel Brussel Loven Herentals und die stede in Prafand, geleide zu schriben, nach dem als der keiser ge- 45 boden hatte dem von Burgundien zu widersagen. (Ebd. Botenbuch 1434 fol. 10b not. chart. coaevac ohne Datum).
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E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr 286-296. 543 10 15 Ferner in Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15627 fol. 151 b-152b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Sequitur salvus conductus domini imperatoris missus ad concilium et lectus in generali congregacione die sabbati 23 mensis julii 1435. — Ebd. Archives natio- nales K 1711 fol. 418a-419a cop. chart. coaeva. — In Solothurn Staats-A. Basler Konzil fol. 17'ab (17' ist das zwischen fol. 17 und 18 befindliche, nicht numerierte Blatt) cop. chart. coaeva. Im Datum marcii statt maji. — In Wien H. H. St. A. Filiale Hand- schriften cod. 773 fol. 22ab cop. chart saec. 15 med. Im Datum marcii statt maji. — In Basel Staats-A. Stadt Urk. nr. 1384 cop. membr. saec. 15 mit marcii statt maji im Datum, Vidimus des Offizials der Baseler Kurie, am 13 April 1448 auf Bitte des Baseler Rats angefertigt. Das Vidimus ist orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. — In Turin Staats-A. Materie ecclesiastiche cat. 45 mazzo 11 nr. 19 cop. membr. saec. 15, Transsumpt des Konzils vom 17 September 1436 (orig. membr. c. bulla plumb. pend.). Gedruckt bei Crabbe, Concilia generalia 3 (1551), 345. — Surius 1. Ausg. (1567) 4, 337-338, 2. Ausg. (1585) 4, 751-752. — Binius 4, 226. — Conc. coll. regia 30, 826-828. — Harduin 8, 1612-1614. — Labbé-Cossart (2. Ausg.) 17, 770-771. — Mansi, Conc. Coll. 29, 603-604. — Goldast, Const. imp. 3, 453-454. — Lünig, Spic. eccl. 1, 256-257. — Regest bei Aschbach 4, 506 nach Goldast u. Mansi. — Die Drucke bis zur Conc. Coll. regia sowie Goldast und Lünig haben nur das Monatsdatum mense maji, die Conc. Coll. regia zuerst und die ihr folgenden Drucke haben das Tagesdatum die vigesima quarta mensis maji. — Im Auszuge in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 807. — Regest bei Aschbach 4, 506. 20 Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- hemie Dalmacie Croacie etc. rex notum facimus tenore presencium universis a, quod licet pridem, dum sacrosanctum generale Basiliense concilium exordium sumeret ex in- 25 stitucione precedencium sacrorum conciliorum, nos omnibus et singulis ecclesiasticis et secularibus personis illuc venientibus ibidem stantibus et ab inde recedentibus nostrum salvum et securum conductum dederimus et concesserimus, quemadmodum nobis tanquam advocato et primo protectori sancte Romane ecclesie ac sacrorum conciliorum digne con- veniebat, easdem eciam personas, cujuscunque dignitatis seu condicionis existerent, in no- so stram specialem protectionem assumentes, tamen intellecto, quod nonnulli, licet super- vacue, dubitent, ne propter diffidacionem, quam Philippo Burgundie duci fecimus, hujus- modi nostra concessa libertas posset ledi seu infringi, quod tamen nostre intencionis nun- quam fuit neque est, cum ipsam diffidacionem solum pro recuperacione jurium sacri Ro- mani imperii et nullius perturbacione b fecerimus, statuimus securitati ipsius sacri con- 35 cilii, cujus felicem et desideratum progressum semper concupivimus cum non mediocri nostra exhibita opera, salubriter providere et mentem nostram sinceram declarare, ne quis- quam nobis imputare habeat nos aliquid intemptasse, quod quomodolibet esse possit ad perturbacionem ipsius seu veniencium stancium seu recedencium. idcirco animo delibe- rato et ex certa nostra sciencia iterum “ de novo ac d ex superhabundanti, licet profecto 40 opus non sit, cum intencio nostra ad indemnitatem et libertatem ipsius sacri concilii semper illesa et integra fuerit atque sit, universos et singulos prelatos principes doctores magistros ambasiatores nobiles et quascunque e ecclesiasticas et seculares personas, cujus- cunque status gradus seu condicionis existant, ut sacrum concilium feliciter super hiis, pro quibus congregatum est, continuari possit ad reverenciam dei relevacionem ortho- 4b doxorum et honorem universalis ecclesie, in nostram specialem salvam guardiam tuicio- nem et protectionem grato et devotissimo animo recipimusf per presentes volentes et ordinantes auctoritate cesarea presencium per tenorem, quod omnes et singuli ad dictum concilium accedentes in eodem permanentes et ab eodem recedentes sint in nostra im- periali custodia non obstante diffidacione premissa quodque ab aliquo non molestentur 50 inquietentur vel aliquam injuriam seu molestiam paciantur, mandantes universis et sin- gulis principibus ecclesiasticis et secularibus ducibus marchionibus comitibus baronibus a) W Sigismundus etc. notumfacimus etc., quod. b) G perturbacionem. c) W add. et. d) Wet. e) W add. alias. f) W recepimus.
E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr 286-296. 543 10 15 Ferner in Paris Bibl. nat. cod. ms. lat. 15627 fol. 151 b-152b cop. chart. coaeva mit der Uberschrift Sequitur salvus conductus domini imperatoris missus ad concilium et lectus in generali congregacione die sabbati 23 mensis julii 1435. — Ebd. Archives natio- nales K 1711 fol. 418a-419a cop. chart. coaeva. — In Solothurn Staats-A. Basler Konzil fol. 17'ab (17' ist das zwischen fol. 17 und 18 befindliche, nicht numerierte Blatt) cop. chart. coaeva. Im Datum marcii statt maji. — In Wien H. H. St. A. Filiale Hand- schriften cod. 773 fol. 22ab cop. chart saec. 15 med. Im Datum marcii statt maji. — In Basel Staats-A. Stadt Urk. nr. 1384 cop. membr. saec. 15 mit marcii statt maji im Datum, Vidimus des Offizials der Baseler Kurie, am 13 April 1448 auf Bitte des Baseler Rats angefertigt. Das Vidimus ist orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. — In Turin Staats-A. Materie ecclesiastiche cat. 45 mazzo 11 nr. 19 cop. membr. saec. 15, Transsumpt des Konzils vom 17 September 1436 (orig. membr. c. bulla plumb. pend.). Gedruckt bei Crabbe, Concilia generalia 3 (1551), 345. — Surius 1. Ausg. (1567) 4, 337-338, 2. Ausg. (1585) 4, 751-752. — Binius 4, 226. — Conc. coll. regia 30, 826-828. — Harduin 8, 1612-1614. — Labbé-Cossart (2. Ausg.) 17, 770-771. — Mansi, Conc. Coll. 29, 603-604. — Goldast, Const. imp. 3, 453-454. — Lünig, Spic. eccl. 1, 256-257. — Regest bei Aschbach 4, 506 nach Goldast u. Mansi. — Die Drucke bis zur Conc. Coll. regia sowie Goldast und Lünig haben nur das Monatsdatum mense maji, die Conc. Coll. regia zuerst und die ihr folgenden Drucke haben das Tagesdatum die vigesima quarta mensis maji. — Im Auszuge in Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 807. — Regest bei Aschbach 4, 506. 20 Sigismundus dei gracia Romanorum imperator semper augustus ac Hungarie Bo- hemie Dalmacie Croacie etc. rex notum facimus tenore presencium universis a, quod licet pridem, dum sacrosanctum generale Basiliense concilium exordium sumeret ex in- 25 stitucione precedencium sacrorum conciliorum, nos omnibus et singulis ecclesiasticis et secularibus personis illuc venientibus ibidem stantibus et ab inde recedentibus nostrum salvum et securum conductum dederimus et concesserimus, quemadmodum nobis tanquam advocato et primo protectori sancte Romane ecclesie ac sacrorum conciliorum digne con- veniebat, easdem eciam personas, cujuscunque dignitatis seu condicionis existerent, in no- so stram specialem protectionem assumentes, tamen intellecto, quod nonnulli, licet super- vacue, dubitent, ne propter diffidacionem, quam Philippo Burgundie duci fecimus, hujus- modi nostra concessa libertas posset ledi seu infringi, quod tamen nostre intencionis nun- quam fuit neque est, cum ipsam diffidacionem solum pro recuperacione jurium sacri Ro- mani imperii et nullius perturbacione b fecerimus, statuimus securitati ipsius sacri con- 35 cilii, cujus felicem et desideratum progressum semper concupivimus cum non mediocri nostra exhibita opera, salubriter providere et mentem nostram sinceram declarare, ne quis- quam nobis imputare habeat nos aliquid intemptasse, quod quomodolibet esse possit ad perturbacionem ipsius seu veniencium stancium seu recedencium. idcirco animo delibe- rato et ex certa nostra sciencia iterum “ de novo ac d ex superhabundanti, licet profecto 40 opus non sit, cum intencio nostra ad indemnitatem et libertatem ipsius sacri concilii semper illesa et integra fuerit atque sit, universos et singulos prelatos principes doctores magistros ambasiatores nobiles et quascunque e ecclesiasticas et seculares personas, cujus- cunque status gradus seu condicionis existant, ut sacrum concilium feliciter super hiis, pro quibus congregatum est, continuari possit ad reverenciam dei relevacionem ortho- 4b doxorum et honorem universalis ecclesie, in nostram specialem salvam guardiam tuicio- nem et protectionem grato et devotissimo animo recipimusf per presentes volentes et ordinantes auctoritate cesarea presencium per tenorem, quod omnes et singuli ad dictum concilium accedentes in eodem permanentes et ab eodem recedentes sint in nostra im- periali custodia non obstante diffidacione premissa quodque ab aliquo non molestentur 50 inquietentur vel aliquam injuriam seu molestiam paciantur, mandantes universis et sin- gulis principibus ecclesiasticis et secularibus ducibus marchionibus comitibus baronibus a) W Sigismundus etc. notumfacimus etc., quod. b) G perturbacionem. c) W add. et. d) Wet. e) W add. alias. f) W recepimus.
Strana 544
544 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1435 Mai 24 magnatibus proceribus militibus clientibus capitaneis potestatibus gubernatoribus rectori- bus purggraviis a castellanis officialibus judicibus theloneariis b boletariis passuum custo- dibus civitatum villarum et quorumcunque locorum communitatibus et rectoribus eorun- dem ceterisque nostris et imperii sacri subditis et fidelibus firmiter et districte eosdem seriosissime requirendo, quatenus universis et singulis prelatis principibus nobilibus et 5 magistris et ambasiatoribus quorumcunque regum prelatorum principum et communitatum universitatumque tocius Christianismi, qui ad prefatum concilium auxiliante domino ac- cessuri sunt ibidem steterint vel recesserint, cujuscunque status gradusc dignitatis seu condicionis existant, nostro et imperii d sacri nomine favorabilem et benignam debeatis impendere voluntatem eosdemque cum gentibus et familiaribus suis ac bonis et rebus 10 eorum quibuscunque faciatis plenissima libertate gaudere ipsosque favorabiliter pertrac- tetis ac eosdem e et eorum quemlibet cum bonis predictis tute et secure per territoria civitates castra castella opida villas itinera passus portus pontes et terras ac dicionis vestre loca nobisque subjecta ire transire stare et morari eundo ad dictum concilium f et redeundo g ab eodem permittatis, ymmo eisdem amore sancte matris ecclesie ob re- 15 verenciamque sacri concilii ac nostram h et sacri imperii benivolenciam singularem, dum et quociens requisiti fueritis, in hiis que securitatem et celeritatem ipsorum concernunt itineris i promotivam et gratuitam ipsis ostendere realiter et exhibere velitis et debeatis voluntatem necnon eisdem et cuilibet ipsorum de victualibus domibus expensis ipsorum k competentibus et conductis petitis et requisitis pro racionabilibus salariis 1 providendo. 20 sic enim fieri volumus et in favorem prefati concilii concessimus et concedimus per pre- sentes quibuscunque litteris in contrarium factis seu fiendis non obstantibus. quicunque enim aliquem predictum concilium visitantem modo quocunque perturbarem presumpserit, sciat se nostram et imperii sacri indignacionem gravissimam incurrisse, et e contrario qui- cunque visitantibus, undecunque sint, nostri amore favores impenderit, certum se reddat, 25 quod eidem singula beneficia compensabimus gracia singulari. presencium" sub nostre imperialis majestatis sigillo testimonio litterarum. datum o Tirnavie Strigoniensis dio- cesis anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo quinto die vigesima quarta mensis maji regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 49 Romanorum 25 Bohemie 15 imperii vero secundo. 30 [in verso] Registrata. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. (1485 295. K. Sigmund an die Eingesessenen des Burgundischen Grenzlandes oberhalb und C. unterhalb Basels: sollen, um Störungen des Konzils zu vermeiden, von allen Feind- Mai 24) seligkeiten gegen den Herzog von Burgund abstehen; hat dem Konzil versprochen, 35 während der Dauer desselben mit dem Herzog Frieden zu halten. [1435 c. Mai 24 1]. Aus Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 225ab cop. chart. coaeva. Oben rechts am Rande Mandat, das man dem von Burgundi nit entsage. Erwähnt bei Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 193 Anm. 2 nach unserer Vorlage. Wir Sigmund etc. embieten allen und iglichen fursten geistlichen und werltlichen 40 graven freien hern rittern knechten burgermeistern reten und gemeinden aller und iglicher steet merkt und dorfere und sust allen andern unsern und des heiligen richs undertan und getreuen, die an das land zu Burgundi, als ferre das reichet, stossen P und da- a) W burgraviis. b) W thelonariis. c) W gradus status. d) em.; GW imperio sacro. e) Weasdem. f) W con- silium. g) W rediundo. h) W nostri. i) Witinerum. k) Weorum. 1) Wsolariis. m) GW probare. n) W 45 nur presencium sub majestatis. 0) W datum Tirnavie die 24 mensis maji etc. anno 35. p) Vorl. stosset. 1 Das Datum ergiebt sich aus nr. 294.
544 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. 1435 Mai 24 magnatibus proceribus militibus clientibus capitaneis potestatibus gubernatoribus rectori- bus purggraviis a castellanis officialibus judicibus theloneariis b boletariis passuum custo- dibus civitatum villarum et quorumcunque locorum communitatibus et rectoribus eorun- dem ceterisque nostris et imperii sacri subditis et fidelibus firmiter et districte eosdem seriosissime requirendo, quatenus universis et singulis prelatis principibus nobilibus et 5 magistris et ambasiatoribus quorumcunque regum prelatorum principum et communitatum universitatumque tocius Christianismi, qui ad prefatum concilium auxiliante domino ac- cessuri sunt ibidem steterint vel recesserint, cujuscunque status gradusc dignitatis seu condicionis existant, nostro et imperii d sacri nomine favorabilem et benignam debeatis impendere voluntatem eosdemque cum gentibus et familiaribus suis ac bonis et rebus 10 eorum quibuscunque faciatis plenissima libertate gaudere ipsosque favorabiliter pertrac- tetis ac eosdem e et eorum quemlibet cum bonis predictis tute et secure per territoria civitates castra castella opida villas itinera passus portus pontes et terras ac dicionis vestre loca nobisque subjecta ire transire stare et morari eundo ad dictum concilium f et redeundo g ab eodem permittatis, ymmo eisdem amore sancte matris ecclesie ob re- 15 verenciamque sacri concilii ac nostram h et sacri imperii benivolenciam singularem, dum et quociens requisiti fueritis, in hiis que securitatem et celeritatem ipsorum concernunt itineris i promotivam et gratuitam ipsis ostendere realiter et exhibere velitis et debeatis voluntatem necnon eisdem et cuilibet ipsorum de victualibus domibus expensis ipsorum k competentibus et conductis petitis et requisitis pro racionabilibus salariis 1 providendo. 20 sic enim fieri volumus et in favorem prefati concilii concessimus et concedimus per pre- sentes quibuscunque litteris in contrarium factis seu fiendis non obstantibus. quicunque enim aliquem predictum concilium visitantem modo quocunque perturbarem presumpserit, sciat se nostram et imperii sacri indignacionem gravissimam incurrisse, et e contrario qui- cunque visitantibus, undecunque sint, nostri amore favores impenderit, certum se reddat, 25 quod eidem singula beneficia compensabimus gracia singulari. presencium" sub nostre imperialis majestatis sigillo testimonio litterarum. datum o Tirnavie Strigoniensis dio- cesis anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo quinto die vigesima quarta mensis maji regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 49 Romanorum 25 Bohemie 15 imperii vero secundo. 30 [in verso] Registrata. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. (1485 295. K. Sigmund an die Eingesessenen des Burgundischen Grenzlandes oberhalb und C. unterhalb Basels: sollen, um Störungen des Konzils zu vermeiden, von allen Feind- Mai 24) seligkeiten gegen den Herzog von Burgund abstehen; hat dem Konzil versprochen, 35 während der Dauer desselben mit dem Herzog Frieden zu halten. [1435 c. Mai 24 1]. Aus Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 225ab cop. chart. coaeva. Oben rechts am Rande Mandat, das man dem von Burgundi nit entsage. Erwähnt bei Leroux, Nouvelles recherches etc. p. 193 Anm. 2 nach unserer Vorlage. Wir Sigmund etc. embieten allen und iglichen fursten geistlichen und werltlichen 40 graven freien hern rittern knechten burgermeistern reten und gemeinden aller und iglicher steet merkt und dorfere und sust allen andern unsern und des heiligen richs undertan und getreuen, die an das land zu Burgundi, als ferre das reichet, stossen P und da- a) W burgraviis. b) W thelonariis. c) W gradus status. d) em.; GW imperio sacro. e) Weasdem. f) W con- silium. g) W rediundo. h) W nostri. i) Witinerum. k) Weorum. 1) Wsolariis. m) GW probare. n) W 45 nur presencium sub majestatis. 0) W datum Tirnavie die 24 mensis maji etc. anno 35. p) Vorl. stosset. 1 Das Datum ergiebt sich aus nr. 294.
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E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 545 mit greniczen, uberhalb und niderhalb der stat Basel und nit ferrer unser gnade und alles gut. erwirdigen hochgeborn edeln und lieben getreuen. wir haben euch vor- mals, als uns ingedenke ist, wol geschreben 1 und verkundigt, wie uns unser und des richs gerechtikeit, die uns der herzog von Burgundi wider recht vorheldet, getwungen haben 5 im abzusagen und euch ouch dabei geschreben und geboten, sein feint zu werden, sein leut und lande anzugriffen etc., als das nu on zwivel langst an euch komen ist. nu hat das heilige concilium zu Basel uns mit flisse erinnert, wie solcher krieg, wo der furgang gewinne, dem heiligen consilio gar schedlich sein wurd, sunderlich den leuten, die teg- lich ab und zu ziehen, und macht das concilium dadurch zurstoren werden (da got vor 10 sei!), uns gebeten, solche fehde abzutun und das concilium zu hanthaben und, wiewol das uns und dem reich vast unbequeme ist, nach deme und wir unser gerechtikeit und zu lang empert haben, iedoch das nimand gesprechen ader uns schuld gegeben mag, das wir durch sulchen krieg einich ursache sein zu irrung und zu betrubung des heiligen concilions, das wir von anfang allzeit gemeret und geschuczet haben, und ouch derselben, 15 die ab und zu ziehen, so haben wir williclich geordent und geseczt2, das alle und ig- liche geistlich und werltlich person, in welchem stat wirden ader wesen die sein, von allen Cristen-landen frei sicher und ungehindert ab und zu ziehen und wandern mogen unbekummert und on alle irrung, und sol solch unser entsagung und vehde daran nie- mand keinen schaden brengen. wir haben ouch dem heiligen concilio zu libe nachge- 20 geben und verwillet durch bessers frids und sicherheit willen, das wir mit demselben herzogen und dem lande zu Burgundi, als ferre das richet, fride halden wellen, dieweil das heilige concilium weret, als dann das heilige concilium mit im ouch bestellen sol. und der worten, das dem also nachgegangen wird, so ist unser meinung, bevelhen und heisen ouch euch ernstlich, das ir demselben von Burgundi nu hinfur nicht entsaget und, 25 ab ir das getan heet, doch von allem krieg ufhort und im sine land und leut nicht angrifft bekummert noch beschedigt, sunder in frid und stallung siczet, als lang und wir anders mit euch schaffen, und tut dorin nit anders in dhein wiß. mit urkunt sub mi- nori appensione. 30 296. [Nürnberg] an Hzg. Philipp von Burgund: hat vom Kaiser noch keine Mittei- lung über die Fehde mit dem Herzog erhalten; will den Kaufleuten und Unter- thanen des Herzogs in seinem Machtbereich Gunst und Wohlwollen erweisen. [1435] Juni 4. [1485] Juni 4 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 276ab cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Do- mino Philippo duci Burgundie etc. ut antea in illo libro [vgl. nr. 223]. Illustrissime princeps etc. serenitati vestre pridem in certis causis imperialem majestatem concernentibus omni cum reverencia receptis literis 3 sub data „Divione 4 Mrz. 4 marcii" emanatis, quarum tenorem et continenciam unacum copiis 4 eisdem interclusis in- telleximus diligenter. porro quia tamquam zelatores pacis unitatem et concordiam uni- versorum principatuum et dominiorum ardenti desiderio affectamus, cum ex hiis salus 40 publica omnino profutura pollicetur, sperantes, ut omnis adversitas inter majestatem im- perialem predictam ac magnitudinis vestre celsitudinem per virtutes et labores horum, qui pacis dulcedinem amplectuntur, ad concordiam veram amiciciamque puram auctore domino feliciter reducantur. ad quorum prosecucionem hoc pusillum posse nostrum grata voluntate hilariter offerimus nos ad ea votis ardentibus servituros. agnoscat itaque se- 45 renitatis verstre magnificencia, quod sacra majestas cesarea occasione adversitatis pre- 35 1 2 Vgl. nr. 287. Vgl. nr. 294. Deutsche Reichstags-Akten XI. 3 nr. 289. Gemeint ist eine Abschrift von nr. 286. 69
E. Erster Anhang. Beabsichtigter Reichskrieg gegen Burgund nr. 286-296. 545 mit greniczen, uberhalb und niderhalb der stat Basel und nit ferrer unser gnade und alles gut. erwirdigen hochgeborn edeln und lieben getreuen. wir haben euch vor- mals, als uns ingedenke ist, wol geschreben 1 und verkundigt, wie uns unser und des richs gerechtikeit, die uns der herzog von Burgundi wider recht vorheldet, getwungen haben 5 im abzusagen und euch ouch dabei geschreben und geboten, sein feint zu werden, sein leut und lande anzugriffen etc., als das nu on zwivel langst an euch komen ist. nu hat das heilige concilium zu Basel uns mit flisse erinnert, wie solcher krieg, wo der furgang gewinne, dem heiligen consilio gar schedlich sein wurd, sunderlich den leuten, die teg- lich ab und zu ziehen, und macht das concilium dadurch zurstoren werden (da got vor 10 sei!), uns gebeten, solche fehde abzutun und das concilium zu hanthaben und, wiewol das uns und dem reich vast unbequeme ist, nach deme und wir unser gerechtikeit und zu lang empert haben, iedoch das nimand gesprechen ader uns schuld gegeben mag, das wir durch sulchen krieg einich ursache sein zu irrung und zu betrubung des heiligen concilions, das wir von anfang allzeit gemeret und geschuczet haben, und ouch derselben, 15 die ab und zu ziehen, so haben wir williclich geordent und geseczt2, das alle und ig- liche geistlich und werltlich person, in welchem stat wirden ader wesen die sein, von allen Cristen-landen frei sicher und ungehindert ab und zu ziehen und wandern mogen unbekummert und on alle irrung, und sol solch unser entsagung und vehde daran nie- mand keinen schaden brengen. wir haben ouch dem heiligen concilio zu libe nachge- 20 geben und verwillet durch bessers frids und sicherheit willen, das wir mit demselben herzogen und dem lande zu Burgundi, als ferre das richet, fride halden wellen, dieweil das heilige concilium weret, als dann das heilige concilium mit im ouch bestellen sol. und der worten, das dem also nachgegangen wird, so ist unser meinung, bevelhen und heisen ouch euch ernstlich, das ir demselben von Burgundi nu hinfur nicht entsaget und, 25 ab ir das getan heet, doch von allem krieg ufhort und im sine land und leut nicht angrifft bekummert noch beschedigt, sunder in frid und stallung siczet, als lang und wir anders mit euch schaffen, und tut dorin nit anders in dhein wiß. mit urkunt sub mi- nori appensione. 30 296. [Nürnberg] an Hzg. Philipp von Burgund: hat vom Kaiser noch keine Mittei- lung über die Fehde mit dem Herzog erhalten; will den Kaufleuten und Unter- thanen des Herzogs in seinem Machtbereich Gunst und Wohlwollen erweisen. [1435] Juni 4. [1485] Juni 4 Aus Nürnberg Kreis-A. Briefbuch 11 fol. 276ab cop. chart. coaeva. Uber dem Stück Do- mino Philippo duci Burgundie etc. ut antea in illo libro [vgl. nr. 223]. Illustrissime princeps etc. serenitati vestre pridem in certis causis imperialem majestatem concernentibus omni cum reverencia receptis literis 3 sub data „Divione 4 Mrz. 4 marcii" emanatis, quarum tenorem et continenciam unacum copiis 4 eisdem interclusis in- telleximus diligenter. porro quia tamquam zelatores pacis unitatem et concordiam uni- versorum principatuum et dominiorum ardenti desiderio affectamus, cum ex hiis salus 40 publica omnino profutura pollicetur, sperantes, ut omnis adversitas inter majestatem im- perialem predictam ac magnitudinis vestre celsitudinem per virtutes et labores horum, qui pacis dulcedinem amplectuntur, ad concordiam veram amiciciamque puram auctore domino feliciter reducantur. ad quorum prosecucionem hoc pusillum posse nostrum grata voluntate hilariter offerimus nos ad ea votis ardentibus servituros. agnoscat itaque se- 45 renitatis verstre magnificencia, quod sacra majestas cesarea occasione adversitatis pre- 35 1 2 Vgl. nr. 287. Vgl. nr. 294. Deutsche Reichstags-Akten XI. 3 nr. 289. Gemeint ist eine Abschrift von nr. 286. 69
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546 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. dicte nichil nobis hactenus scribi decrevit aut quicquam aput nos attemptari. parati in- quam sumus (sic a eciam semper fuimus) magnitudinis vestre mercatoribus aliisque sub- ditis vestris in civitate judiciis et districtu nostris omnem exhibere favorem amiciciam et benivolenciam, quantum cum deo et honore possumus et debemus, serenitatem vestram devoto studio deprecantes, quatinus celsitudinis vestre magnitudo nos cives et mercatores nostros unacum bonis et mercanciis eorundem graciosa benignitate dignetur habere re- commissos idemque vestris officialibus civitatumque incolis et subditis faciendi graciose demandare, quemadmodum gloriose memorie predecessores vestri ac vestre dominacionis clemencia hucusque fecisse suaviter rememoratur, uti de serenitate vestra spem gerimus indubitatam et fiduciam singularem in omni studio et diligencia erga celsitudinis vestre 10 magnitudinem promerendam, quam sanam et incolumem cum successuum prosperitate votiva conservare dignetur altissimus etc. scriptum 4 junii. 5 11435] Juni 4 F. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation verfallenen Reichsgutes nr. 297.300. 1435 297. K. Sigmund beauftragt den Erbkämmerer Konrad von Weinsberg, die dem Reich 15 Jan. 4 entfremdeten Lehen und Pfandschaften in den Bistümern Basel und Straßburg, im 1435 Elsaß, Breisgau, Sundgau und unter den Eidgenossen wieder einzuziehen. Januar 4 Preßburg. O aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. C nr. 25 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. W coll. Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 217ab cop. chart. coaeva. Oben 20 rechts am Rande Von der lehen und pfandschaft im Ellsas etc. Wir Sigmund von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und zu Ungern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und tun kunt offem- bar mit disem brieff allen den die in sehen oder horen lesen: wié uns mercklichen furbracht ist, daz in den kreissen und begriffen der bistenthum Straßpurg Basel und den 25 lannden und begriffen in Elsaß im Brißgawe Suntkauwe und under den eydtgenossen vaste lehen und pfantschafft sein sollen, die uns und dem heiligen riche zugehoren und fur eygen gehalten sin und werden, dadurch wir und das heilige reich verkurczet wer- den und uns ungutlich geschicht, sintdenmale und wir nû von schickung gotes des al- mechtigen darczu geseczt und geordent sein unser und des heiligen reichs nucz ere und so alt herkomen zu sûchen das zu meren und nit zu mynnern, so ferre wir konnen und mogen, so haben wir angesehen des edeln Conrats herrn zu Weinsperg unsers und des heiligen reichs erbcammerer rates und lieben getruwen redlichkeyt vernünfft und trewe, so wir offt und dicke an im gemerckt und empfunden haben, und wir haben im em- pfolhen und gancz macht gegeben empfelhen und geben im ouch gancze und volle macht 35 mit crafft diß brieffs, als ettliche lute sind, die ire lehen von uns und dem riche nicht entpfangen, und ettlich, die lehen und pfantschafft fur eygen verkoufft oder empfremdet, und ettliche, die pfantschafft hoher verseczt haben, dann sie in von dem riche verseczt sein, solichen lehen und pfantschafften in den kreyßen begriffen und lannden, als obge- meldet ist und geschriben steet, den nachezufragen und ouch zu verkundigen uff beqwem� 40 liche stete und genant czeyt zu im zu komen, als offt sich das geburt, oder sich selben zu im zu fûgen und zu komen in jars frist, soliche brieff uber soliche lehen und pfant- schafft fur ine zu brengen und ine die verhoren lassen. wo er dann erfindet, daz soliche lehen und pfantschafft von uns empfangen sein, so ist billichen, das der oder die daby bleyben sollen; wo sich aber erfindet, das solche lehen von uns nit empfangen ader 45 a) etva su emend. sicut?
546 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. dicte nichil nobis hactenus scribi decrevit aut quicquam aput nos attemptari. parati in- quam sumus (sic a eciam semper fuimus) magnitudinis vestre mercatoribus aliisque sub- ditis vestris in civitate judiciis et districtu nostris omnem exhibere favorem amiciciam et benivolenciam, quantum cum deo et honore possumus et debemus, serenitatem vestram devoto studio deprecantes, quatinus celsitudinis vestre magnitudo nos cives et mercatores nostros unacum bonis et mercanciis eorundem graciosa benignitate dignetur habere re- commissos idemque vestris officialibus civitatumque incolis et subditis faciendi graciose demandare, quemadmodum gloriose memorie predecessores vestri ac vestre dominacionis clemencia hucusque fecisse suaviter rememoratur, uti de serenitate vestra spem gerimus indubitatam et fiduciam singularem in omni studio et diligencia erga celsitudinis vestre 10 magnitudinem promerendam, quam sanam et incolumem cum successuum prosperitate votiva conservare dignetur altissimus etc. scriptum 4 junii. 5 11435] Juni 4 F. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation verfallenen Reichsgutes nr. 297.300. 1435 297. K. Sigmund beauftragt den Erbkämmerer Konrad von Weinsberg, die dem Reich 15 Jan. 4 entfremdeten Lehen und Pfandschaften in den Bistümern Basel und Straßburg, im 1435 Elsaß, Breisgau, Sundgau und unter den Eidgenossen wieder einzuziehen. Januar 4 Preßburg. O aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. C nr. 25 orig. membr. lit. pat. c. sig. pend. W coll. Wien H. H. St. A. Reichsregistraturbuch K fol. 217ab cop. chart. coaeva. Oben 20 rechts am Rande Von der lehen und pfandschaft im Ellsas etc. Wir Sigmund von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und zu Ungern zu Behem Dalmacien Croacien etc. kunig bekennen und tun kunt offem- bar mit disem brieff allen den die in sehen oder horen lesen: wié uns mercklichen furbracht ist, daz in den kreissen und begriffen der bistenthum Straßpurg Basel und den 25 lannden und begriffen in Elsaß im Brißgawe Suntkauwe und under den eydtgenossen vaste lehen und pfantschafft sein sollen, die uns und dem heiligen riche zugehoren und fur eygen gehalten sin und werden, dadurch wir und das heilige reich verkurczet wer- den und uns ungutlich geschicht, sintdenmale und wir nû von schickung gotes des al- mechtigen darczu geseczt und geordent sein unser und des heiligen reichs nucz ere und so alt herkomen zu sûchen das zu meren und nit zu mynnern, so ferre wir konnen und mogen, so haben wir angesehen des edeln Conrats herrn zu Weinsperg unsers und des heiligen reichs erbcammerer rates und lieben getruwen redlichkeyt vernünfft und trewe, so wir offt und dicke an im gemerckt und empfunden haben, und wir haben im em- pfolhen und gancz macht gegeben empfelhen und geben im ouch gancze und volle macht 35 mit crafft diß brieffs, als ettliche lute sind, die ire lehen von uns und dem riche nicht entpfangen, und ettlich, die lehen und pfantschafft fur eygen verkoufft oder empfremdet, und ettliche, die pfantschafft hoher verseczt haben, dann sie in von dem riche verseczt sein, solichen lehen und pfantschafften in den kreyßen begriffen und lannden, als obge- meldet ist und geschriben steet, den nachezufragen und ouch zu verkundigen uff beqwem� 40 liche stete und genant czeyt zu im zu komen, als offt sich das geburt, oder sich selben zu im zu fûgen und zu komen in jars frist, soliche brieff uber soliche lehen und pfant- schafft fur ine zu brengen und ine die verhoren lassen. wo er dann erfindet, daz soliche lehen und pfantschafft von uns empfangen sein, so ist billichen, das der oder die daby bleyben sollen; wo sich aber erfindet, das solche lehen von uns nit empfangen ader 45 a) etva su emend. sicut?
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F. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation verfallenen Reichsgutes nr. 297-300. 547 lehen und pfantschafft für eygen verkoufft oder hoher verseczet weren, dann das rich verschriben hette, das er dann solche lehen und pfantschafft von unsern wegen und an unser stat zu seynen henden nemen oder mit den uberkomen, die sie innehaben, ader die andern leyhen und verseczen solle und moge gleycherweiß und in aller maße, als ob wir gegenwertig weren und teten das selber, doch das soliche leyhung vernewung und be- stetigung von uns mit unsern keyserlichen brieven gescheen, der uns dann der egenante von Winsperg mit synen brieffen erynnern sol, daz wir uns dornach wissen zu richten. und wir gebieten dorumb allen und yglichen unsern und des heiligen reichs undertanen und getrüwen, in welichem wesen oder stat die sein, von Romischer keyserlicher maht 10 in crafft diß brieffs, daz sie dem egenanten von Weinsperg oder wem er das befelhen wirdet soliche lehen und pfantbrieff furbringen und unsern geboten gehorsam sein, als lieb eynem yglichen sey verliesung solicher lehen und fantschafft und unser und des reichs swer ungnad zu vermeyden. und dise unser bevelhnus sol weren, als lang und das unser wille ist. mit urkund diß brieffs versigelt mit unser keyserlichen majestat in- 15 sigel. geben a zu Prespurg nach Crists geburt vierczehenhundert jar und dornach im fumffunddrissigisten jare am dinstag vor der heiligen dryer kunig tag unser riche des Ungrischen etc. im 48 des Romischen im 25 des Behemischen im 15 und des keyser- tumbs im andern jaren. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 1435 Jan. 4 20 [in verso] Registrata Marquardus Brisacher. 298. Liste 1 von Fürsten, Herren und Städten, an die Konrad von Weinsberg Briefe 11435 C. wegen dem Reich verfallener Lehen und Pfandschaften hat ergehen lassen. [ 1435 Fbr. 22) c. Februar 22] 2. 25 Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. C zu nr. 26 not. chart. coaeva. 2 Folioblätter, die stets zur Hälfte der Länge nach beschrieben sind. — Die von uns nebeneinander ge- setzten Namen der Empfänger stehen in der Vorlage unter einander, je ein Name eine Zeile bildend. Zu wissen, daz soliche brieffe 3, die min gnediger herre von Winsperg ußgeschickt hat von der verschwigen lehen und pfandtschaft wegen etc., die hernachgeschriben botten so geantwert haben. [1 Zûm ersten hot Conrad von Costencz der von Basel gesworner bott getragen den hernachgeschribenen: Item den von Fryburg, item den von Bern 4 in b Uchtlande. — item den von Solotern. — item gein Burgdorff. — item gein Biel. 35 a) die Worte geben zu Prespurg scheinen später eingesetst su sein. b) die Worte in Uchtlande sind, wie die Klammer in Vorl. zeigt, auch auf Fryburg zu bezichen, Als den Verfasser der Liste ergiebt der Inhalt den Johann Gerwer. 2 Das Datum folgt aus Anm. 3. Die betr. Briefe sind vom 22 Februar 1435 und haben folgenden Inhalt: Konrad fordert im Auftrage des Kaisers alle, die vom Reiche Lehen besitzen und diese nicht vom Kaiser empfangen und sich haben bestätigen lassen, in den Bistümern 45 Basel und Straßtburg und in den Kreisen und Ge- bieten der Lande Elsaß, Breisgau und aller Eid- genossen nach Basel vor zu Pfingsten [Juni 5], dort zu warten bis st. Johans tag ze sunwenden [Juni 24], um ihre Lehen- und Pfandbriefe ver- 40 lesen zu lassen, damit an den Tag komme, welche Lehen und Pfandschaften rechtlich erworben und hergebracht, welche verkauft und versetzt und welche Pfandschaften teurer, als sie ihren Besitzern stün- den, versetzt und verkauft seien; dat. Basel --- uf sant Peters tag kathedra anno domini 1435. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. C nr. 26 orig. chart. lit. pat. c. sig. subtus intus impr. In verso von gleichzeitiger Hand In solicher maß hot man ge- schriben menklichen, die danne in dieser zeichniß [d. i. unsere nr.] begriffen sint). 4 Am 26 Juni 1435 machte Konrad von Weins- berg bekannt: auf Grund des kaiserlichen Maje- 69*
F. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation verfallenen Reichsgutes nr. 297-300. 547 lehen und pfantschafft für eygen verkoufft oder hoher verseczet weren, dann das rich verschriben hette, das er dann solche lehen und pfantschafft von unsern wegen und an unser stat zu seynen henden nemen oder mit den uberkomen, die sie innehaben, ader die andern leyhen und verseczen solle und moge gleycherweiß und in aller maße, als ob wir gegenwertig weren und teten das selber, doch das soliche leyhung vernewung und be- stetigung von uns mit unsern keyserlichen brieven gescheen, der uns dann der egenante von Winsperg mit synen brieffen erynnern sol, daz wir uns dornach wissen zu richten. und wir gebieten dorumb allen und yglichen unsern und des heiligen reichs undertanen und getrüwen, in welichem wesen oder stat die sein, von Romischer keyserlicher maht 10 in crafft diß brieffs, daz sie dem egenanten von Weinsperg oder wem er das befelhen wirdet soliche lehen und pfantbrieff furbringen und unsern geboten gehorsam sein, als lieb eynem yglichen sey verliesung solicher lehen und fantschafft und unser und des reichs swer ungnad zu vermeyden. und dise unser bevelhnus sol weren, als lang und das unser wille ist. mit urkund diß brieffs versigelt mit unser keyserlichen majestat in- 15 sigel. geben a zu Prespurg nach Crists geburt vierczehenhundert jar und dornach im fumffunddrissigisten jare am dinstag vor der heiligen dryer kunig tag unser riche des Ungrischen etc. im 48 des Romischen im 25 des Behemischen im 15 und des keyser- tumbs im andern jaren. Ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk miles cancellarius. 1435 Jan. 4 20 [in verso] Registrata Marquardus Brisacher. 298. Liste 1 von Fürsten, Herren und Städten, an die Konrad von Weinsberg Briefe 11435 C. wegen dem Reich verfallener Lehen und Pfandschaften hat ergehen lassen. [ 1435 Fbr. 22) c. Februar 22] 2. 25 Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. C zu nr. 26 not. chart. coaeva. 2 Folioblätter, die stets zur Hälfte der Länge nach beschrieben sind. — Die von uns nebeneinander ge- setzten Namen der Empfänger stehen in der Vorlage unter einander, je ein Name eine Zeile bildend. Zu wissen, daz soliche brieffe 3, die min gnediger herre von Winsperg ußgeschickt hat von der verschwigen lehen und pfandtschaft wegen etc., die hernachgeschriben botten so geantwert haben. [1 Zûm ersten hot Conrad von Costencz der von Basel gesworner bott getragen den hernachgeschribenen: Item den von Fryburg, item den von Bern 4 in b Uchtlande. — item den von Solotern. — item gein Burgdorff. — item gein Biel. 35 a) die Worte geben zu Prespurg scheinen später eingesetst su sein. b) die Worte in Uchtlande sind, wie die Klammer in Vorl. zeigt, auch auf Fryburg zu bezichen, Als den Verfasser der Liste ergiebt der Inhalt den Johann Gerwer. 2 Das Datum folgt aus Anm. 3. Die betr. Briefe sind vom 22 Februar 1435 und haben folgenden Inhalt: Konrad fordert im Auftrage des Kaisers alle, die vom Reiche Lehen besitzen und diese nicht vom Kaiser empfangen und sich haben bestätigen lassen, in den Bistümern 45 Basel und Straßtburg und in den Kreisen und Ge- bieten der Lande Elsaß, Breisgau und aller Eid- genossen nach Basel vor zu Pfingsten [Juni 5], dort zu warten bis st. Johans tag ze sunwenden [Juni 24], um ihre Lehen- und Pfandbriefe ver- 40 lesen zu lassen, damit an den Tag komme, welche Lehen und Pfandschaften rechtlich erworben und hergebracht, welche verkauft und versetzt und welche Pfandschaften teurer, als sie ihren Besitzern stün- den, versetzt und verkauft seien; dat. Basel --- uf sant Peters tag kathedra anno domini 1435. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. C nr. 26 orig. chart. lit. pat. c. sig. subtus intus impr. In verso von gleichzeitiger Hand In solicher maß hot man ge- schriben menklichen, die danne in dieser zeichniß [d. i. unsere nr.] begriffen sint). 4 Am 26 Juni 1435 machte Konrad von Weins- berg bekannt: auf Grund des kaiserlichen Maje- 69*
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548 [1435/ Fbr. 27 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435 [2] Item min gnediger herre von Winsperg hot der stat von Basel ein brief sel- ber geantwert. [3] Item so hon ich Johannes Gerwer einen zu Basel geslagen an das monster uf den sontag estomichi. [4] Item dem von Ochssenstain hon ich seinen geantwert selber. [5] Item desglichen dem marggraven von Rotel. [6] Item Hans Rosenzwýck hot die hernachgeschriben brieff geantwert und ist ein gesworner bodte des gerichts von Basel; item 2 gulden zu lone fur all ding: — Nüwemburg. — hern Berchtolden von Stauffen. — Frýburg im Bryßgauwe. Brysache. — dem marggraven von Baden. — der marggravin siner muter. — Endin- 10 gen. — Kenczingen. — grave Conrad von Tuwyngen. — Ettenheym. — Lore. — Die- bolt von Gerolczecke und seinen brudern. — Offenburg. [7 Item Hans Summyßwalde der von Basel gesworner bodte hat die getragen; item 2 gulden zu lone: Hern Wilhalmen von Grunenberg. — Rinfelden. — Seckingen. — Lauffenberg. — 15 Bruck. — Baden. — Zurich. — Bremmgarten. — Luczern. — Surse. — Zofingen. — Arauwe. — Lenczburg. [8] Item Hans Môsche ein gesworner bodte am hofgericht hat dise hernachgeschri- ben brieff; item 3 gulden 1 ort: Straßburg. — Hagenauwe 1. — Bitsche 2. — Fridrichen der Beyern b. — hern 20 — Heinrich c, hern Jacobe von Luczelstein. — dem bischof von Straßburg. — Zabern. MolBheym. — Roßheým. — Hohenstein allen. — Ehenheym. — Andlawe. — Roczen- husen. — Sleczstat. — Herbißheým. — Roperezwyler. — Smaßmann herre zu Ropolezstein. [9] Item Hans von Heydelberg ein bodte hat getragen dise hernachgeschriben briefe; item 2 gulden fur alle ding: — Hasenburg. — grave Hansen von Tierstein. — Altkilche. — Moßmonster. Tann. — Murbache dem apt. — Gewyler. — Sûlze. — Rufach. — During von Hall- wyler. — apt zu Monster in sant Gregoriental d. — der stat Monster in sant Gregorien- tal. — Thurckein. — Amerßwyler. — Keyserßberg 2. — Rychenwyler. — Künßheym. — Enseßheým. — Mulhůsen. 25 30 a) in Vorl. hinter Bitsche kein Alinea. b) in Vorl. hinter Beyern kein Alinea. c) in Vorl. hinter Heinrich Alinea. d) Vorl. Gegoriental. stätsbriefes [vom 4 Januar 1435 nr. 297] habe er einen Tag nach Basel gesetzt [vgl. vorige Anm ]. Eine Berner Gesandtschaft habe ihm dort Sig- munds kaiserlichen Bestätigungsbrief für Bern vor- gelegt, der einen Brief Sigmunds aus seiner Königs- zeit enthalten habe des Inhalts, daß der Schultheißt von Bern die vom Reich herrührenden Lehen im Berner Gebiet verleihen könne mit Ausnahme der Lehen, die Fürsten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte betreffen. Er, Konrad, bezeuge hiermit die Richtigkeit des Sachverhalts, doch unschedlichen dem heiligen riche und einem iglichen an sinen rechten. Dat. Basel Sonntag n. st. Johanns tag baptiste 1435. (Bern Staats-A. Oberamt Bern orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). 1 Am 14 Juli 1435 schreibt Konrad von Weins- berg an Hagenau: zu dem Tag, den er auf Befehl des Kaisers nach Basel wegen der Reichslehen aus- geschrieben hatte (vgl. p. 547 Anm. 3), wo er selbst von Pfingsten [Juni 5] bis montag nach st. Johanns tag baptiste [Juni 27] verblieben ist, ist niemand gekommen; die betr. Güter sind daher in des Kai- sers Kammer verfallen. Hagenau soll daher die 35 einzeln genannten Lehen (Weiher bei Hagenau, Mühle daselbst, halbes Dorf Schaffhausen, Zehn- ten etc.) einziehen und behalten, bis er kommt; dat. ut supra [d. i. Do. n. st. Margrethen tag anno 35]. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. C zu nr. 26 conc. 40 chart. Auf demselben Blatt wie die in folgender Anm. erwähnten Briefe Konrads von demselben Datum). 2 Am 14 Juli 1435 schreibt Konrad von Weins- berg an Kaisersberg: fordert die Stadt im Namen 45 des Kaisers auf, die von Hessemann Stamler be- sessenen Reichslehen, die dieser seit K. Wenzels Zeit nicht wieder empfangen noch sich hat be- stätigen lassen und wegen deren er von ihm, Konrad, nach Basel auf vergangene Pfingsten 50 [Juni 5] vorgeladen, aber nicht erschienen war, so- weit sie im Banne der Stadt liegen, einzuziehen
548 [1435/ Fbr. 27 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435 [2] Item min gnediger herre von Winsperg hot der stat von Basel ein brief sel- ber geantwert. [3] Item so hon ich Johannes Gerwer einen zu Basel geslagen an das monster uf den sontag estomichi. [4] Item dem von Ochssenstain hon ich seinen geantwert selber. [5] Item desglichen dem marggraven von Rotel. [6] Item Hans Rosenzwýck hot die hernachgeschriben brieff geantwert und ist ein gesworner bodte des gerichts von Basel; item 2 gulden zu lone fur all ding: — Nüwemburg. — hern Berchtolden von Stauffen. — Frýburg im Bryßgauwe. Brysache. — dem marggraven von Baden. — der marggravin siner muter. — Endin- 10 gen. — Kenczingen. — grave Conrad von Tuwyngen. — Ettenheym. — Lore. — Die- bolt von Gerolczecke und seinen brudern. — Offenburg. [7 Item Hans Summyßwalde der von Basel gesworner bodte hat die getragen; item 2 gulden zu lone: Hern Wilhalmen von Grunenberg. — Rinfelden. — Seckingen. — Lauffenberg. — 15 Bruck. — Baden. — Zurich. — Bremmgarten. — Luczern. — Surse. — Zofingen. — Arauwe. — Lenczburg. [8] Item Hans Môsche ein gesworner bodte am hofgericht hat dise hernachgeschri- ben brieff; item 3 gulden 1 ort: Straßburg. — Hagenauwe 1. — Bitsche 2. — Fridrichen der Beyern b. — hern 20 — Heinrich c, hern Jacobe von Luczelstein. — dem bischof von Straßburg. — Zabern. MolBheym. — Roßheým. — Hohenstein allen. — Ehenheym. — Andlawe. — Roczen- husen. — Sleczstat. — Herbißheým. — Roperezwyler. — Smaßmann herre zu Ropolezstein. [9] Item Hans von Heydelberg ein bodte hat getragen dise hernachgeschriben briefe; item 2 gulden fur alle ding: — Hasenburg. — grave Hansen von Tierstein. — Altkilche. — Moßmonster. Tann. — Murbache dem apt. — Gewyler. — Sûlze. — Rufach. — During von Hall- wyler. — apt zu Monster in sant Gregoriental d. — der stat Monster in sant Gregorien- tal. — Thurckein. — Amerßwyler. — Keyserßberg 2. — Rychenwyler. — Künßheym. — Enseßheým. — Mulhůsen. 25 30 a) in Vorl. hinter Bitsche kein Alinea. b) in Vorl. hinter Beyern kein Alinea. c) in Vorl. hinter Heinrich Alinea. d) Vorl. Gegoriental. stätsbriefes [vom 4 Januar 1435 nr. 297] habe er einen Tag nach Basel gesetzt [vgl. vorige Anm ]. Eine Berner Gesandtschaft habe ihm dort Sig- munds kaiserlichen Bestätigungsbrief für Bern vor- gelegt, der einen Brief Sigmunds aus seiner Königs- zeit enthalten habe des Inhalts, daß der Schultheißt von Bern die vom Reich herrührenden Lehen im Berner Gebiet verleihen könne mit Ausnahme der Lehen, die Fürsten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte betreffen. Er, Konrad, bezeuge hiermit die Richtigkeit des Sachverhalts, doch unschedlichen dem heiligen riche und einem iglichen an sinen rechten. Dat. Basel Sonntag n. st. Johanns tag baptiste 1435. (Bern Staats-A. Oberamt Bern orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.). 1 Am 14 Juli 1435 schreibt Konrad von Weins- berg an Hagenau: zu dem Tag, den er auf Befehl des Kaisers nach Basel wegen der Reichslehen aus- geschrieben hatte (vgl. p. 547 Anm. 3), wo er selbst von Pfingsten [Juni 5] bis montag nach st. Johanns tag baptiste [Juni 27] verblieben ist, ist niemand gekommen; die betr. Güter sind daher in des Kai- sers Kammer verfallen. Hagenau soll daher die 35 einzeln genannten Lehen (Weiher bei Hagenau, Mühle daselbst, halbes Dorf Schaffhausen, Zehn- ten etc.) einziehen und behalten, bis er kommt; dat. ut supra [d. i. Do. n. st. Margrethen tag anno 35]. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. C zu nr. 26 conc. 40 chart. Auf demselben Blatt wie die in folgender Anm. erwähnten Briefe Konrads von demselben Datum). 2 Am 14 Juli 1435 schreibt Konrad von Weins- berg an Kaisersberg: fordert die Stadt im Namen 45 des Kaisers auf, die von Hessemann Stamler be- sessenen Reichslehen, die dieser seit K. Wenzels Zeit nicht wieder empfangen noch sich hat be- stätigen lassen und wegen deren er von ihm, Konrad, nach Basel auf vergangene Pfingsten 50 [Juni 5] vorgeladen, aber nicht erschienen war, so- weit sie im Banne der Stadt liegen, einzuziehen
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№. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation vorfallenen Reichsgutes nr. 297-300. 549 [20] Item minen herren von Basel dem bischof hon ich Johans Gerwer geantwert selber. — item graven Bernharden von Tierstain dezglichen. — item dem von Ram- stain desglichen. — item Beffurt. 299. K. Sigmund bevollmdchtigt Konrad von Weinsberg, die in Abgang geratenen Gil- 5 ten und Nutzniefungen des Reichs wieder eimzuziehen. 1435 Juni 19 Basel‘. [ Vorlage Konrads für die kaiserliche Kanzlei? ] Aus Oeliingen Hohenloh. Haus-A. E 55 cop. chart. coaera [vgl. Anm. 1] auf einem Blatt von 4 Seiten auf p. 1, auf p. 2 steht IK. Sigmunds Vollmachtsbrief für Konrad betr. die Gefille der Judenschaft unsere mr. 300 Auf p. 4 steht von Komads Hand 10 Copi von keisser Symünde gewalzbrief uber rente etc. Kristen und Jûden. Wir Sigmund von gots gnaden etc. bekennen und ttn kunt offenbare mit diesem brief allen den die ine sehen oder horen lesen. wann wir von gonnunge gotlicher gutte dem heiligen Romischen riche furgesetzt sin und dasselbe riche gar zerrissen ver- fallen und zerlidet und ime auch sine rente gulte und nutze vast enzogen und in man- 15 cherlei hande kummen sin, befunden haben die widderzubrengen und zu erfarn die ge- lehenheit darumbe, damit dem heiligen riche sulehs zu sinen handen widderbracht mócht werden und zu sinen handen zu kummen, das dann villicht von irrunge dez richs und inforderns wegen unserer gewonlichen rente nutze velle zehend und anders, daz veraltet versessen und abgegangen sind, darumbe die widderinzubringen gemeinen nuz damit uf- 20 zerucken friede und gemach, so verre daz got behegelichen ist, zu bestellen, haben wir mit wolbedachten mute guten rate unsers und des richs fursten graven edler und ge- truwen dem edeln Conratten herre zu Winsperg unserm und des heiligen richs erbcamrer rate und lieben getruwen angesehen siner vernuft redlickeit und truwe, die wir an ime gemerket befunden und erkannt haben, bevolhen und auch unser ganz und volle macht 25 und gewalt gegeben bevelhen und geben ime die mit rechter wissen in kraft diser briefe und von Romischer kuniglicher machtvolkomenheit, als ime dann daz von sines ampts wegen auch besunder zugeburt, sich in den sachen zu erfarn die anzubringen zu fordern sollieh vorgenante rente nütze felle stüre zehend und anders, das veraltet und versessen und auch gegenwertig ist und sich furbaz gebtiren wirdet, an alle und iegliche, wu sich so daz geburt, in welchem stat oder wesen die sin, in allem Romischen riche zu fordern und zu behalten, bis er selbst kommt; dat. Do. m. st. Margrethen tag anno 35.. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. C zu nr. 26 cone. chart). Ein zweiter Brief Konrads am dieselbe Stadt und von dem- 35 selben Datum betrifft Hans von Rumlingen, der seit K. Rudolfs Zeiten die Lehenbestátigung nicht eingeholt habe; dat. wt supra [d. i. Do. m. st. Margrethen tag anno 35]. (Hbd. conc. chart. auf demselben Blatt wie die anderen. Briefe Konrads 40 vom 14 Juli 1435). — Am 28 Juli antworteten Mei- ster und Rat zu Kaiserberg auf Konrads Schrei- ben: Hans von Rümlangen isć nit der unser und wir sin ouch nit bekennen; Hesseman Stamler ist jetzt micht daheim. Beider Güter sind auch nicht 45 in der Stadt noch in dem Bann von Kaisersberg gelegen, anders wir werent unsers allergnedigosten herren des keisers gebotten darinne gehorsame etc. Dat. Do. n. st. Jacobs tag amno etc. 35 (Ebd. orig. chart. lit. clausa). 50 * Diese und die folgende nr. 300 geben zu Be- denken Anlaß. K. Sigmund war im Jalwe 1435 gar nicht in Basel, und nach einigen Stellen des Worilautes zu schließen (vgl. p..549 Zeile 26, p. 550 Zeile 11, 25, 32, p. 551 Zeile 14 u. 37, p. 552 Zeile 7: von --- kuniglicher machtvolkomen- heit etc.), fallt die Abfassung des Patentes in Sig- mumds Künigszeit. Wir besitzen nun eine gleiche Vollmacht Sigmunds für Konrad von Weinsberg aus Konstanz vom 15 Juni 1415 (Oelwingen Hohen- łoh. Haus- A. G 56 p. 91-98 cop. chart. coaeva). Man könnte daher vermuten, daß Konrad, der vom 5-27 Juni 1435 in Basel mit der Einziehung verfallener Reichslehen etc. beschäftigt war (vgl. p. 548 Anm. 1), die Vollmacht von 1415 wieder hervorgeholt und sie, ohne jede sonstige Änderung, mit einem neuen Datum versehen hat, um sie der kaiserlichen Kanzlei zur Ausfertigung vorzulegen (vgl. p. 550 Textvariante). Daß sie indes in dieser Form publiziert sei, ist kaum anzunehmen, 1485 Juni 19
№. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation vorfallenen Reichsgutes nr. 297-300. 549 [20] Item minen herren von Basel dem bischof hon ich Johans Gerwer geantwert selber. — item graven Bernharden von Tierstain dezglichen. — item dem von Ram- stain desglichen. — item Beffurt. 299. K. Sigmund bevollmdchtigt Konrad von Weinsberg, die in Abgang geratenen Gil- 5 ten und Nutzniefungen des Reichs wieder eimzuziehen. 1435 Juni 19 Basel‘. [ Vorlage Konrads für die kaiserliche Kanzlei? ] Aus Oeliingen Hohenloh. Haus-A. E 55 cop. chart. coaera [vgl. Anm. 1] auf einem Blatt von 4 Seiten auf p. 1, auf p. 2 steht IK. Sigmunds Vollmachtsbrief für Konrad betr. die Gefille der Judenschaft unsere mr. 300 Auf p. 4 steht von Komads Hand 10 Copi von keisser Symünde gewalzbrief uber rente etc. Kristen und Jûden. Wir Sigmund von gots gnaden etc. bekennen und ttn kunt offenbare mit diesem brief allen den die ine sehen oder horen lesen. wann wir von gonnunge gotlicher gutte dem heiligen Romischen riche furgesetzt sin und dasselbe riche gar zerrissen ver- fallen und zerlidet und ime auch sine rente gulte und nutze vast enzogen und in man- 15 cherlei hande kummen sin, befunden haben die widderzubrengen und zu erfarn die ge- lehenheit darumbe, damit dem heiligen riche sulehs zu sinen handen widderbracht mócht werden und zu sinen handen zu kummen, das dann villicht von irrunge dez richs und inforderns wegen unserer gewonlichen rente nutze velle zehend und anders, daz veraltet versessen und abgegangen sind, darumbe die widderinzubringen gemeinen nuz damit uf- 20 zerucken friede und gemach, so verre daz got behegelichen ist, zu bestellen, haben wir mit wolbedachten mute guten rate unsers und des richs fursten graven edler und ge- truwen dem edeln Conratten herre zu Winsperg unserm und des heiligen richs erbcamrer rate und lieben getruwen angesehen siner vernuft redlickeit und truwe, die wir an ime gemerket befunden und erkannt haben, bevolhen und auch unser ganz und volle macht 25 und gewalt gegeben bevelhen und geben ime die mit rechter wissen in kraft diser briefe und von Romischer kuniglicher machtvolkomenheit, als ime dann daz von sines ampts wegen auch besunder zugeburt, sich in den sachen zu erfarn die anzubringen zu fordern sollieh vorgenante rente nütze felle stüre zehend und anders, das veraltet und versessen und auch gegenwertig ist und sich furbaz gebtiren wirdet, an alle und iegliche, wu sich so daz geburt, in welchem stat oder wesen die sin, in allem Romischen riche zu fordern und zu behalten, bis er selbst kommt; dat. Do. m. st. Margrethen tag anno 35.. (Oehringen Hohenloh. Haus-A. C zu nr. 26 cone. chart). Ein zweiter Brief Konrads am dieselbe Stadt und von dem- 35 selben Datum betrifft Hans von Rumlingen, der seit K. Rudolfs Zeiten die Lehenbestátigung nicht eingeholt habe; dat. wt supra [d. i. Do. m. st. Margrethen tag anno 35]. (Hbd. conc. chart. auf demselben Blatt wie die anderen. Briefe Konrads 40 vom 14 Juli 1435). — Am 28 Juli antworteten Mei- ster und Rat zu Kaiserberg auf Konrads Schrei- ben: Hans von Rümlangen isć nit der unser und wir sin ouch nit bekennen; Hesseman Stamler ist jetzt micht daheim. Beider Güter sind auch nicht 45 in der Stadt noch in dem Bann von Kaisersberg gelegen, anders wir werent unsers allergnedigosten herren des keisers gebotten darinne gehorsame etc. Dat. Do. n. st. Jacobs tag amno etc. 35 (Ebd. orig. chart. lit. clausa). 50 * Diese und die folgende nr. 300 geben zu Be- denken Anlaß. K. Sigmund war im Jalwe 1435 gar nicht in Basel, und nach einigen Stellen des Worilautes zu schließen (vgl. p..549 Zeile 26, p. 550 Zeile 11, 25, 32, p. 551 Zeile 14 u. 37, p. 552 Zeile 7: von --- kuniglicher machtvolkomen- heit etc.), fallt die Abfassung des Patentes in Sig- mumds Künigszeit. Wir besitzen nun eine gleiche Vollmacht Sigmunds für Konrad von Weinsberg aus Konstanz vom 15 Juni 1415 (Oelwingen Hohen- łoh. Haus- A. G 56 p. 91-98 cop. chart. coaeva). Man könnte daher vermuten, daß Konrad, der vom 5-27 Juni 1435 in Basel mit der Einziehung verfallener Reichslehen etc. beschäftigt war (vgl. p. 548 Anm. 1), die Vollmacht von 1415 wieder hervorgeholt und sie, ohne jede sonstige Änderung, mit einem neuen Datum versehen hat, um sie der kaiserlichen Kanzlei zur Ausfertigung vorzulegen (vgl. p. 550 Textvariante). Daß sie indes in dieser Form publiziert sei, ist kaum anzunehmen, 1485 Juni 19
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550 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. die von unsern wegen inzubringen und von unsern wegen und auch an unserer stat in- zenemen und auch darumbe nach sinem wolgevallen, wie sich das geburt, gemeinlich oder sunderlich zu uberkummen und mit namen alles daz darinne und damit ze tunde zu handeln zu besliessen zu enden und auch zu verbrieven, daz nottorft ist und daz wir selber getun handeln besliessen geenden und verbrieven mochten, ob wir gegenwertig weren. nemlichen haben wir demselben Conrat bevolhen und unser ganz macht ge- geben, wo es sich geburt oder geburen wirdet, nach sinem gutbetünken, wû er solchs nit gutlichen inbringen und ime gedihen mohten nach die volgen wôlt lossen, daz er dann die, gegen dem oder den, die sulchs nit tetden oder tûn wolten und dez widder weren, das gein dem oder den mit rechte suchen und fur sich nemen mag an allen en- 10 den und geriechten, sie sind geistlich oder werntlich, nach sinem wolgevallen, und was er also handelt mit rechte, des geben wir ime auch ganze und volle macht zu gewinne und zu verluste und zu allem rechten. wir gebieten auch von Romischer kuniglicher machtvolkommenheit allen landrichtern und sunst richtern, in welchem stat oder wesen und wû die sin, eas sie den vorgenanten Conratten von unseren und des richs wegen, 15 wann er oder die sinen, so vorgeschriben stet, sollichs an uch bringen, daz ir ime oder denselben furderlich recht gestattet und beholfen sind bi unserer und des richs hulden. wir haben auch demselben Cunrat gewalt gegeben und geben ime mit diesem brief, wo- hin er selber nit kummen mage, das er dahin einen oder mee mit sinem brieve senden und dem oder den furbaz sinen gewalt geben mag in den vorgeschriben sachen alle 20 ding ze tunde zu handeln und zu enden, als ob er das mit sin selbs person tetde hen- delt und endet, und waz er also in den vorgeschriben stücken allen und ieglichen von unseren wegen und an unser stat bevelhen tûn handeln uberkummen besliessen und en- den wirdet, das ist alles unser guter wille und wort und wollen das auch stete veste und unwidderruffenlichen halten und vollenfuren und, ob es not wirdet, unser brieve 25 auch daruber geben, glicherwise als ob wir daz selbs getan hetten. und wir gebieten auch darumbe von Romischer kuniglicher macht allen kurfursten und sunst fursten, sie sin geistlich oder werntlich, graven frien herrn ritter knechten burgermeister und reten der stete merkte und allen andern unserer und des richs untertanen ernstlichen und vestiglichen mit diesem brieve, das sie dem vorgenanten Conraten und den, die er setzen so und schicken wirdet, als vor begriefen ist, in allen sachen und on alle widderrede ge- horsame zu sin zu helfen und zu ratten getruwlichen, damit dem heiligen riche das sin inbracht werde und widder zu handen komme bi unserer und des richs hulden a. mit urkunde dißs briefs versigelt mit unserer kuniglichen majestat insigele. geben zu Basele nach Crists geburt 1400 jare und darnach in dem funfunddrissigisten jare des nechsten 35 suntags vor sand Johanns tag baptiste unserer riche etc. 1435 Juni 19 11435 300. K. Sigmund bevollmächtigt Konrad von Weinsberg, die von der Judenschaft des Juni 19] Reichs rückständigen Gefälle einzutreiben. [1435 Juni 19 Basel 1. Vorlage Konrads für die kaiserliche Kanzlei?] Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 cop. chart. coaeva auf demselben Blatt wie unsere 40 nr. 219, p. 2 und 3 oben. a) es folgt durchstrichen und bi der pene, die er daruf setzen wirdet etc.; vor diesen Worten ein Verweisungszeichen auf die am Rande stehende Bemerkung Nota das da getilget ist, ist das gut uf herrn Caspars wolgevallen, so setze man das auch, wann es in den vordern brieven nit stet. 1 Zur Datierung und Bewertung des Stückes vgl. p. 549 Anm. 1. — Vorlage Konrads für dieses Stück war offenbar Sigmunds Mandat vom 23 Juni 1415 (Hansselmann, Landeshoheit des Hauses Ho- 45 henlohe Bd. 2, Beil. p. 85-86).
550 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. die von unsern wegen inzubringen und von unsern wegen und auch an unserer stat in- zenemen und auch darumbe nach sinem wolgevallen, wie sich das geburt, gemeinlich oder sunderlich zu uberkummen und mit namen alles daz darinne und damit ze tunde zu handeln zu besliessen zu enden und auch zu verbrieven, daz nottorft ist und daz wir selber getun handeln besliessen geenden und verbrieven mochten, ob wir gegenwertig weren. nemlichen haben wir demselben Conrat bevolhen und unser ganz macht ge- geben, wo es sich geburt oder geburen wirdet, nach sinem gutbetünken, wû er solchs nit gutlichen inbringen und ime gedihen mohten nach die volgen wôlt lossen, daz er dann die, gegen dem oder den, die sulchs nit tetden oder tûn wolten und dez widder weren, das gein dem oder den mit rechte suchen und fur sich nemen mag an allen en- 10 den und geriechten, sie sind geistlich oder werntlich, nach sinem wolgevallen, und was er also handelt mit rechte, des geben wir ime auch ganze und volle macht zu gewinne und zu verluste und zu allem rechten. wir gebieten auch von Romischer kuniglicher machtvolkommenheit allen landrichtern und sunst richtern, in welchem stat oder wesen und wû die sin, eas sie den vorgenanten Conratten von unseren und des richs wegen, 15 wann er oder die sinen, so vorgeschriben stet, sollichs an uch bringen, daz ir ime oder denselben furderlich recht gestattet und beholfen sind bi unserer und des richs hulden. wir haben auch demselben Cunrat gewalt gegeben und geben ime mit diesem brief, wo- hin er selber nit kummen mage, das er dahin einen oder mee mit sinem brieve senden und dem oder den furbaz sinen gewalt geben mag in den vorgeschriben sachen alle 20 ding ze tunde zu handeln und zu enden, als ob er das mit sin selbs person tetde hen- delt und endet, und waz er also in den vorgeschriben stücken allen und ieglichen von unseren wegen und an unser stat bevelhen tûn handeln uberkummen besliessen und en- den wirdet, das ist alles unser guter wille und wort und wollen das auch stete veste und unwidderruffenlichen halten und vollenfuren und, ob es not wirdet, unser brieve 25 auch daruber geben, glicherwise als ob wir daz selbs getan hetten. und wir gebieten auch darumbe von Romischer kuniglicher macht allen kurfursten und sunst fursten, sie sin geistlich oder werntlich, graven frien herrn ritter knechten burgermeister und reten der stete merkte und allen andern unserer und des richs untertanen ernstlichen und vestiglichen mit diesem brieve, das sie dem vorgenanten Conraten und den, die er setzen so und schicken wirdet, als vor begriefen ist, in allen sachen und on alle widderrede ge- horsame zu sin zu helfen und zu ratten getruwlichen, damit dem heiligen riche das sin inbracht werde und widder zu handen komme bi unserer und des richs hulden a. mit urkunde dißs briefs versigelt mit unserer kuniglichen majestat insigele. geben zu Basele nach Crists geburt 1400 jare und darnach in dem funfunddrissigisten jare des nechsten 35 suntags vor sand Johanns tag baptiste unserer riche etc. 1435 Juni 19 11435 300. K. Sigmund bevollmächtigt Konrad von Weinsberg, die von der Judenschaft des Juni 19] Reichs rückständigen Gefälle einzutreiben. [1435 Juni 19 Basel 1. Vorlage Konrads für die kaiserliche Kanzlei?] Aus Oehringen Hohenloh. Haus-A. E 55 cop. chart. coaeva auf demselben Blatt wie unsere 40 nr. 219, p. 2 und 3 oben. a) es folgt durchstrichen und bi der pene, die er daruf setzen wirdet etc.; vor diesen Worten ein Verweisungszeichen auf die am Rande stehende Bemerkung Nota das da getilget ist, ist das gut uf herrn Caspars wolgevallen, so setze man das auch, wann es in den vordern brieven nit stet. 1 Zur Datierung und Bewertung des Stückes vgl. p. 549 Anm. 1. — Vorlage Konrads für dieses Stück war offenbar Sigmunds Mandat vom 23 Juni 1415 (Hansselmann, Landeshoheit des Hauses Ho- 45 henlohe Bd. 2, Beil. p. 85-86).
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F. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation verfallenen Reichsgutes nr. 297-300. 551 Wir Sigmund von gots gnaden etc. bekennen und tûn kunt offenbare mit diesem briefe allen den die ine sehen oder horen lesen. wann wir von gonnünge gôtlicher gutte dem heiligen Romischen riche furgesatzt sin und dasselbe riche gar zurrissen und zerlidet und ime auch sin rente gulte und nûtze, an die gemeiner nûtze friede und gemach 5 landen und luten nit zu bestellen ist, an allen enden und besunder an aller Judischeit in dem riche gesessen enzogen und sulch Judischeit also geleidiget besweret besatzt fluchtig gemacht und vertrieben befunden haben, das davon und villicht von irrunge des richs und nit inforderns wegen uns und unserer und des richs cammer, der knechte sie heissen und sind, unser gewonlich rente nûtze velle stüre zehend guldin opferphenning 10 nû alles veraltet versessen und abegangen sind, darumbe die widder inzubringen, ge- meinen nutz damit widder ufzurucken als verre, so das got behegelichen ist, zu bestellen, haben wir mit wolbedachtem mute gutem rate unserer und des richs fursten graven edeler und getruwen dem edelen Conraten herre zu Winsperg unser und des heiligen richs erbcamrer rate und lieben getruwen angesehen siner vernünft, die wir an ime be- 15 funden gemerkt und herkannt haben, bevolhen und auch unsere ganz und volle macht und gewalt gegeben bevelhen und geben ime die mit rechter wissen in kraft ditz briefs und Romischer kuniglicher machtvolkommenheit die sachen anzubringen zu fordern und gewalt gegeben sollich vorgnant rente nutze velle stüre zehend den guldin opferpfenning und anders, das veraltet und sich furbaz nach inhalte unser gnaden und friheit, die wir 20 der vorgnanten Judischeit zu dieser zit gegeben haben, geburen wirdet, an alle und ieg- liche Juden und Judinne, wie die genant und wo oder unter weme die in allem Romi- schen riche wonhaftig und gesessen sin, zu fordern die von unseren wegen inzubrengen und von unseren wegen und an unserer stat inzenemen und darumbe nach sinem wol- gevallen mit ine gemeinlich oder sunderlich zu uberkummen und mit namen alles das 25 darinne und damit ze tunde zu handeln zu besliessen zu enden und auch zu verbrieven, das notturftig ist und das wir selber getün handeln besliessen geenden und verbrieven mohten, ob wir gegenwertig weren. nemlichen haben wir demselben Conraten bevolhen und unsere ganz macht gegeben alle widderwertige Juden und Judinne, die sich unge- horsamlichen finden lossen, an irn liben und gutern anzugriffen on gerichte oder mit ge- 30 richte an allen enden, wie oder wo ine das eben ist und nach sinem wolbetunken wol- gevellet. dawidder sol sie nit schirmen nach fristen dheinerlei gnade nach friheit, die ine gegeben sind, und wer ime des hilfet, der tut recht und nicht unrecht, und mogen auch nit gefrevelen widder uns nach niemands, in welchem wesen oder statten die sind, on geverd. nemlichen haben wir demselben Cunraten bevolhen und unsere ganz macht 35 gegeben, wie es sich geburt oder geburen wurde nach sinem gutbetünken, da er dann sulch sache nit gutlichen inbringen und ime widderfaren und gedihen môhte, das er dann die gein dem oder den mit recht suchen und fur sich nemen mage an allen enden und gerichten, sie sind geistlich oder werntlich, und was er also handelt mit gerichte und rechte, des geben wir ime auch ganze und volle macht zu gewinne und zu verluste 40 und zu allem rechten und wir gebieten auch von Romischer kuniglicher machtvolkom- menheit allen lantrichtern und sunst richtern, in welichem stat oder wesen, under weme und wu die sin, daz sie dem vorgnanten Cunraten von unsern und des richs wegen, wann er oder die sinen, so vorgeschriben stet, an uch bringen, daz ir ine furderlichs rechten gestattet und beholfen sind bi unserer und des richs hulden. nemlichen haben 45 wir demselben Conrat bevolhen unser ganz macht gegeben, das er von unsern wegen und an unserer stat Judische meister, die die Judischeit die rabi nennent, zu ime nemen die setzen und entsetzen und, die ietzunt in dem riche fur rabi gehalten sin, absetzen widderruffen sole und mage nach sinem wolgevallen und das er auch den, die er also setzen wirdet, gewalt furbaz geben mage uber die Judischeit zu richten, so sich das ge- 50 burt, und in den Judischen panne zu legen und damit zu gefarn, als Judische recht uß-
F. Zweiter Anhang. Beabsichtigte Revindikation verfallenen Reichsgutes nr. 297-300. 551 Wir Sigmund von gots gnaden etc. bekennen und tûn kunt offenbare mit diesem briefe allen den die ine sehen oder horen lesen. wann wir von gonnünge gôtlicher gutte dem heiligen Romischen riche furgesatzt sin und dasselbe riche gar zurrissen und zerlidet und ime auch sin rente gulte und nûtze, an die gemeiner nûtze friede und gemach 5 landen und luten nit zu bestellen ist, an allen enden und besunder an aller Judischeit in dem riche gesessen enzogen und sulch Judischeit also geleidiget besweret besatzt fluchtig gemacht und vertrieben befunden haben, das davon und villicht von irrunge des richs und nit inforderns wegen uns und unserer und des richs cammer, der knechte sie heissen und sind, unser gewonlich rente nûtze velle stüre zehend guldin opferphenning 10 nû alles veraltet versessen und abegangen sind, darumbe die widder inzubringen, ge- meinen nutz damit widder ufzurucken als verre, so das got behegelichen ist, zu bestellen, haben wir mit wolbedachtem mute gutem rate unserer und des richs fursten graven edeler und getruwen dem edelen Conraten herre zu Winsperg unser und des heiligen richs erbcamrer rate und lieben getruwen angesehen siner vernünft, die wir an ime be- 15 funden gemerkt und herkannt haben, bevolhen und auch unsere ganz und volle macht und gewalt gegeben bevelhen und geben ime die mit rechter wissen in kraft ditz briefs und Romischer kuniglicher machtvolkommenheit die sachen anzubringen zu fordern und gewalt gegeben sollich vorgnant rente nutze velle stüre zehend den guldin opferpfenning und anders, das veraltet und sich furbaz nach inhalte unser gnaden und friheit, die wir 20 der vorgnanten Judischeit zu dieser zit gegeben haben, geburen wirdet, an alle und ieg- liche Juden und Judinne, wie die genant und wo oder unter weme die in allem Romi- schen riche wonhaftig und gesessen sin, zu fordern die von unseren wegen inzubrengen und von unseren wegen und an unserer stat inzenemen und darumbe nach sinem wol- gevallen mit ine gemeinlich oder sunderlich zu uberkummen und mit namen alles das 25 darinne und damit ze tunde zu handeln zu besliessen zu enden und auch zu verbrieven, das notturftig ist und das wir selber getün handeln besliessen geenden und verbrieven mohten, ob wir gegenwertig weren. nemlichen haben wir demselben Conraten bevolhen und unsere ganz macht gegeben alle widderwertige Juden und Judinne, die sich unge- horsamlichen finden lossen, an irn liben und gutern anzugriffen on gerichte oder mit ge- 30 richte an allen enden, wie oder wo ine das eben ist und nach sinem wolbetunken wol- gevellet. dawidder sol sie nit schirmen nach fristen dheinerlei gnade nach friheit, die ine gegeben sind, und wer ime des hilfet, der tut recht und nicht unrecht, und mogen auch nit gefrevelen widder uns nach niemands, in welchem wesen oder statten die sind, on geverd. nemlichen haben wir demselben Cunraten bevolhen und unsere ganz macht 35 gegeben, wie es sich geburt oder geburen wurde nach sinem gutbetünken, da er dann sulch sache nit gutlichen inbringen und ime widderfaren und gedihen môhte, das er dann die gein dem oder den mit recht suchen und fur sich nemen mage an allen enden und gerichten, sie sind geistlich oder werntlich, und was er also handelt mit gerichte und rechte, des geben wir ime auch ganze und volle macht zu gewinne und zu verluste 40 und zu allem rechten und wir gebieten auch von Romischer kuniglicher machtvolkom- menheit allen lantrichtern und sunst richtern, in welichem stat oder wesen, under weme und wu die sin, daz sie dem vorgnanten Cunraten von unsern und des richs wegen, wann er oder die sinen, so vorgeschriben stet, an uch bringen, daz ir ine furderlichs rechten gestattet und beholfen sind bi unserer und des richs hulden. nemlichen haben 45 wir demselben Conrat bevolhen unser ganz macht gegeben, das er von unsern wegen und an unserer stat Judische meister, die die Judischeit die rabi nennent, zu ime nemen die setzen und entsetzen und, die ietzunt in dem riche fur rabi gehalten sin, absetzen widderruffen sole und mage nach sinem wolgevallen und das er auch den, die er also setzen wirdet, gewalt furbaz geben mage uber die Judischeit zu richten, so sich das ge- 50 burt, und in den Judischen panne zu legen und damit zu gefarn, als Judische recht uß-
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552 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. wiset. wir haben auch demselben Cunrat gewalt gegeben und geben ime auch den mit diesem brieve, wuhin er nit selber kummen mage, das er dahin einen andern oder mere mit sinem brieve senden und dem oder den furbaz sinen gewalt geben mage in den vorgeschriben sachen alle dink ze tunde zu handeln und zu enden, als ob er daz mit sin selbs person tetde handelt und endet. und was er also in den vorgeschriben stucken 5 allen und ieglichen von unsern wegen und an unserer stat tut bevilhet ze tunde han- deln uberkummen besliessen und enden wirdet, das ist alles unser guter wille und wort und wollen auch daz stete veste und unwidderruffenlichen halten und vollenfuren und, ob es not wirdet, unser brieve auch daruber geben, glicherwise als ob wir daz selber getan hetten. und wir bitten begeren und gebieten auch darumbe von Romischer kunig- 10 licher macht allen kurfursten sunst fursten geistlichen oder werntlichen graven frien herren ritter knechten burgermeister reten und allen andern unser und des richs unter- tanen und getruwen ernstlichen und vestiglichen mit diesem brieve, daz ir dem vor- gnanten Conraten und den, die er also setzen und senden wirdet, alz vor begriefen ist, in allen sachen on alle widderrede uns und dem riche zu eren und zu liebe beholfen 15 und gehorsamme sin wollen und auch bi unserer und dez richs hulden. geben.
552 Kaiserliche Tage zu Frankfurt Dezember 1434, Mai und Juni 1435. wiset. wir haben auch demselben Cunrat gewalt gegeben und geben ime auch den mit diesem brieve, wuhin er nit selber kummen mage, das er dahin einen andern oder mere mit sinem brieve senden und dem oder den furbaz sinen gewalt geben mage in den vorgeschriben sachen alle dink ze tunde zu handeln und zu enden, als ob er daz mit sin selbs person tetde handelt und endet. und was er also in den vorgeschriben stucken 5 allen und ieglichen von unsern wegen und an unserer stat tut bevilhet ze tunde han- deln uberkummen besliessen und enden wirdet, das ist alles unser guter wille und wort und wollen auch daz stete veste und unwidderruffenlichen halten und vollenfuren und, ob es not wirdet, unser brieve auch daruber geben, glicherwise als ob wir daz selber getan hetten. und wir bitten begeren und gebieten auch darumbe von Romischer kunig- 10 licher macht allen kurfursten sunst fursten geistlichen oder werntlichen graven frien herren ritter knechten burgermeister reten und allen andern unser und des richs unter- tanen und getruwen ernstlichen und vestiglichen mit diesem brieve, daz ir dem vor- gnanten Conraten und den, die er also setzen und senden wirdet, alz vor begriefen ist, in allen sachen on alle widderrede uns und dem riche zu eren und zu liebe beholfen 15 und gehorsamme sin wollen und auch bi unserer und dez richs hulden. geben.
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Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. 20 25 30 Mit dieser Abteilung wird das übliche Schema für die Anordnung der „Reichstags- 5 akten" abermals durchbrochen. Hatten wir noch die Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig, die in die Zeit des Baseler Reichstages fallen, den Akten über diesen Tag, wenn auch nur äußerlich, als Anhang (vgl. p. 339-359), angliedern können, so war ein ähnliches Verfahren weiterhin nicht möglich. Zwar ist das erste Stück, das wir hier bieten, nr. 301, der zweite kaiserliche Bündnisentwurf (der erste ist verloren), 10 der als erster Gegenentwurf dem Venetianischen Entwurf nr. 187 entgegengestellt wurde, zur Zeit des Ulmer Reichstages entstanden, es haben also zu Ulm Verhandlungen über das Bündnis stattgefunden: trotzdem schien es nicht angebracht, wegen dieses einen Stückes oder etwa noch der beiden mit ihm im engsten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden nrr. 302 und 303 eine eigene Unterabteilung zum Ulmer Tage zu bilden, zu- 15 mal da eine Beteiligung der Reichsstände ebenso wenig wie früher für den Baseler Reichstag nachzuweisen ist, außerdem aber auch noch zur Zeit des Ulmer Tages der Schauplatz der Verhandlungen aus Deutschland nach Italien verlegt wurde. Und vollends außer Betracht kam, schon aus dem zuletzt angeführten Grunde, eine Berücksichtigung der Tage zu Regensburg und Frankfurt. Von dem Augenblick an nämlich, da der soeben erwähnte zweite kaiserliche Bündnis- entwurf durch Andrea Donato im Venetianischen Rat überreicht war, wurden die Ver- handlungen über das Bündnis nicht mehr am Hofe des Kaisers durch kaiserliche Unter- händler und die Venetianischen Gesandten — die ja abgereist waren —, sondern zu- nächst in Venedig durch Beauftragte des Rats und eigene kaiserliche Gesandte, dann in Florenz durch den Papst, die erwähnten kaiserlichen und die Venetianischen Gesandten beim Papst, dann wieder in Venedig durch Unterhändler des Rates und einen der kai- serlichen Gesandten, der aus Florenz zurückgekehrt war, weitergeführt, allerdings ohne daß schon eine Einigung erzielt worden wäre. Dieser Abschnitt umfaßt die Zeit von Anfang August bis Mitte Dezember 1434 (vgl. nrr. 302-308). Der folgende und letzte Abschnitt reicht von Ende Januar bis Ende August bezw. November 1435: in dieser Zeit ist es wieder der Hof des Kaisers, an dem die kai- serlichen Diplomaten und Venetianische Gesandte, abwechselnd zu Preßburg, Tyrnau, Wien, Brünn, dann wieder zu Tyrnau und Preßburg die Verhandlungen fortsetzten und endlich das Bündnis zustande brachten (vgl. nrr. 309-318). 35 A. Kaiserlicher Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1434 Juli bis August nr. 301-303. Der zweite kaiserliche Bündnisentwurf (nr. 301), das Resultat der Unterhandlungen, die sich zu Basel und Ulm an den ersten Venetianischen Gegenentwurf vom 2 April 70 Deutsche Reichstags-Akten XI.
Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. 20 25 30 Mit dieser Abteilung wird das übliche Schema für die Anordnung der „Reichstags- 5 akten" abermals durchbrochen. Hatten wir noch die Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig, die in die Zeit des Baseler Reichstages fallen, den Akten über diesen Tag, wenn auch nur äußerlich, als Anhang (vgl. p. 339-359), angliedern können, so war ein ähnliches Verfahren weiterhin nicht möglich. Zwar ist das erste Stück, das wir hier bieten, nr. 301, der zweite kaiserliche Bündnisentwurf (der erste ist verloren), 10 der als erster Gegenentwurf dem Venetianischen Entwurf nr. 187 entgegengestellt wurde, zur Zeit des Ulmer Reichstages entstanden, es haben also zu Ulm Verhandlungen über das Bündnis stattgefunden: trotzdem schien es nicht angebracht, wegen dieses einen Stückes oder etwa noch der beiden mit ihm im engsten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden nrr. 302 und 303 eine eigene Unterabteilung zum Ulmer Tage zu bilden, zu- 15 mal da eine Beteiligung der Reichsstände ebenso wenig wie früher für den Baseler Reichstag nachzuweisen ist, außerdem aber auch noch zur Zeit des Ulmer Tages der Schauplatz der Verhandlungen aus Deutschland nach Italien verlegt wurde. Und vollends außer Betracht kam, schon aus dem zuletzt angeführten Grunde, eine Berücksichtigung der Tage zu Regensburg und Frankfurt. Von dem Augenblick an nämlich, da der soeben erwähnte zweite kaiserliche Bündnis- entwurf durch Andrea Donato im Venetianischen Rat überreicht war, wurden die Ver- handlungen über das Bündnis nicht mehr am Hofe des Kaisers durch kaiserliche Unter- händler und die Venetianischen Gesandten — die ja abgereist waren —, sondern zu- nächst in Venedig durch Beauftragte des Rats und eigene kaiserliche Gesandte, dann in Florenz durch den Papst, die erwähnten kaiserlichen und die Venetianischen Gesandten beim Papst, dann wieder in Venedig durch Unterhändler des Rates und einen der kai- serlichen Gesandten, der aus Florenz zurückgekehrt war, weitergeführt, allerdings ohne daß schon eine Einigung erzielt worden wäre. Dieser Abschnitt umfaßt die Zeit von Anfang August bis Mitte Dezember 1434 (vgl. nrr. 302-308). Der folgende und letzte Abschnitt reicht von Ende Januar bis Ende August bezw. November 1435: in dieser Zeit ist es wieder der Hof des Kaisers, an dem die kai- serlichen Diplomaten und Venetianische Gesandte, abwechselnd zu Preßburg, Tyrnau, Wien, Brünn, dann wieder zu Tyrnau und Preßburg die Verhandlungen fortsetzten und endlich das Bündnis zustande brachten (vgl. nrr. 309-318). 35 A. Kaiserlicher Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1434 Juli bis August nr. 301-303. Der zweite kaiserliche Bündnisentwurf (nr. 301), das Resultat der Unterhandlungen, die sich zu Basel und Ulm an den ersten Venetianischen Gegenentwurf vom 2 April 70 Deutsche Reichstags-Akten XI.
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554 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. (nr. 187) geknüpft hatten, muß im Juli 1434 nach Venedig überbracht sein: das genaue Datum sowohl seiner Entstehung am kaiserlichen Hofe als seiner Bekanntgabe im Vene- tianischen Rat ist uns nicht überliefert; daß es geraume Zeit vor Ende Juli anzusetzen ist, ist deshalb nicht wahrscheinlich, weil der Rat zu Venedig die Beratungen über den Entwurf dann kaum erst im August aufgenommen haben würde. Zugleich mit den Venetianischen Gesandten — als Uberbringer des kaiserlichen Entwurfes wird in unseren Stücken immer nur Andrea Donato genannt — oder etwas später sind der Bischof Johann von Zengg und der Doktor Baptista Cigala im Auf- trage des Kaisers nach Venedig gegangen, um die Meinungsäußerung des Rats über die kaiserlichen Vorschläge entgegenzunehmen: ihre Anwesenheit in Venedig kann für die Zeit 10 vom 2 August an festgestellt werden (vgl. p. 557 Anm. 8). Venedig, dem sehr daran lag, die Teilnahme des Papstes und der Florentiner an dem Bündnis durchzusetzen, hätte am liebsten die ganzen Verhandlungen unter den (vgl. p. 557 Anm. 8), und erst als die Auspizien des Papstes in Florenz führen lassen kaiserlichen Gesandten auf den Mangel jeglicher Vollmacht dazu hinwiesen, ließ es sich 15 zu Besprechungen über den Entwurf des Kaisers herbei. Die Anderungsvorschläge, die es glaubte machen zu müssen, bieten unsere nrr. 302 und 303. Damit enden zunächst die Verhandlungen in Venedig: die kaiserlichen Gesandten gingen doch nach Florenz, wo ihre Anwesenheit seit dem 16 September nachzuweisen ist (vgl. p. 561 Anm. 2). 20 B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September bis Dezember nr. 304-308. Uber den Inhalt der Verhandlungen zwischen den kaiserlichen Gesandten einerseits und dem Papst und den Florentinern anderseits werden wir nur dürftig unterrichtet: der Papst wollte es vermeiden, durch die Teilnahme an dem Bündnisse sich zu dekouvrieren 25 (vgl. p. 561 Anm. 2), und von den Florentinern hatte der Kaiser verlangt, daß sie, ehe er in ihren Eintritt in das Bündnis einwilligen könne, sich durch eine eigene Gesandtschaft mit ihm aussöhnten (vgl. nr. 304). In Florenz aber bestand überhaupt wenig Neigung für das Bündnis mit dem Kaiser 1, man versah sich, wohl nicht ganz mit Unrecht, viel- mehr finanzieller Beeinträchtigung als irgendwelchen Nutzens von näheren Beziehungen 30 zu ihm (vgl. p. 573 Anm. 2). Gegen Ende Oktober sah auch der Rat zu Venedig ein, daß vorläufig auf die Teilnahme des Papstes und der Florentiner verzichtet werden müsse, und gab daher seinen Gesandten in Florenz entsprechende Weisungen (vgl. p. 561 Anm. 2), um jedoch bald darauf, veranlaßt durch einen Brief des Kaisers vom 20 Oktober (nr. 304), noch einen Versuch bezüglich der Florentiner zu machen (vgl. nrr. 305 u. 308). 35 Auch der blieb ohne Erfolg: in Florenz beriet man zwar, faßte aber keine Beschlüsse (vgl. nr. 307). In der zweiten Hälfte des November 1434 wird Baptista Cigala aus Florenz nach Venedig zurückgekehrt sein (vgl. nr. 306); am 11 Dezember wird er zuerst wieder in Venedig erwähnt (vgl. nr. 308). Der zweite Gesandte des Kaisers, Bischof Johann 40 von Zengg, wurde vom Papst in Florenz zurückgehalten (vgl. nr. 306). In Venedig drang Baptista Cigala auf seine Abfertigung: zu voller Einigung über die Bündnis artikel kam man nicht, und am 11 Dezember beschloß der Rat ihm zu antworten, Ve- nedig wolle zu Verhandlungen über die Artikel, über die noch Differenzen beständen, eigene Gesandte zum Kaiser schicken (vgl. nr. 308). 45 Uber die Beziehungen K. Sigmunds zu Florenz seit der Kaiserkrönung vgl. Einleitung zu lit. D der Abteilung „Entwicklung der Kirchenfrage etc.“ p. 24�25 u. weiterhin p. 351 Anm. 1.
554 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. (nr. 187) geknüpft hatten, muß im Juli 1434 nach Venedig überbracht sein: das genaue Datum sowohl seiner Entstehung am kaiserlichen Hofe als seiner Bekanntgabe im Vene- tianischen Rat ist uns nicht überliefert; daß es geraume Zeit vor Ende Juli anzusetzen ist, ist deshalb nicht wahrscheinlich, weil der Rat zu Venedig die Beratungen über den Entwurf dann kaum erst im August aufgenommen haben würde. Zugleich mit den Venetianischen Gesandten — als Uberbringer des kaiserlichen Entwurfes wird in unseren Stücken immer nur Andrea Donato genannt — oder etwas später sind der Bischof Johann von Zengg und der Doktor Baptista Cigala im Auf- trage des Kaisers nach Venedig gegangen, um die Meinungsäußerung des Rats über die kaiserlichen Vorschläge entgegenzunehmen: ihre Anwesenheit in Venedig kann für die Zeit 10 vom 2 August an festgestellt werden (vgl. p. 557 Anm. 8). Venedig, dem sehr daran lag, die Teilnahme des Papstes und der Florentiner an dem Bündnis durchzusetzen, hätte am liebsten die ganzen Verhandlungen unter den (vgl. p. 557 Anm. 8), und erst als die Auspizien des Papstes in Florenz führen lassen kaiserlichen Gesandten auf den Mangel jeglicher Vollmacht dazu hinwiesen, ließ es sich 15 zu Besprechungen über den Entwurf des Kaisers herbei. Die Anderungsvorschläge, die es glaubte machen zu müssen, bieten unsere nrr. 302 und 303. Damit enden zunächst die Verhandlungen in Venedig: die kaiserlichen Gesandten gingen doch nach Florenz, wo ihre Anwesenheit seit dem 16 September nachzuweisen ist (vgl. p. 561 Anm. 2). 20 B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September bis Dezember nr. 304-308. Uber den Inhalt der Verhandlungen zwischen den kaiserlichen Gesandten einerseits und dem Papst und den Florentinern anderseits werden wir nur dürftig unterrichtet: der Papst wollte es vermeiden, durch die Teilnahme an dem Bündnisse sich zu dekouvrieren 25 (vgl. p. 561 Anm. 2), und von den Florentinern hatte der Kaiser verlangt, daß sie, ehe er in ihren Eintritt in das Bündnis einwilligen könne, sich durch eine eigene Gesandtschaft mit ihm aussöhnten (vgl. nr. 304). In Florenz aber bestand überhaupt wenig Neigung für das Bündnis mit dem Kaiser 1, man versah sich, wohl nicht ganz mit Unrecht, viel- mehr finanzieller Beeinträchtigung als irgendwelchen Nutzens von näheren Beziehungen 30 zu ihm (vgl. p. 573 Anm. 2). Gegen Ende Oktober sah auch der Rat zu Venedig ein, daß vorläufig auf die Teilnahme des Papstes und der Florentiner verzichtet werden müsse, und gab daher seinen Gesandten in Florenz entsprechende Weisungen (vgl. p. 561 Anm. 2), um jedoch bald darauf, veranlaßt durch einen Brief des Kaisers vom 20 Oktober (nr. 304), noch einen Versuch bezüglich der Florentiner zu machen (vgl. nrr. 305 u. 308). 35 Auch der blieb ohne Erfolg: in Florenz beriet man zwar, faßte aber keine Beschlüsse (vgl. nr. 307). In der zweiten Hälfte des November 1434 wird Baptista Cigala aus Florenz nach Venedig zurückgekehrt sein (vgl. nr. 306); am 11 Dezember wird er zuerst wieder in Venedig erwähnt (vgl. nr. 308). Der zweite Gesandte des Kaisers, Bischof Johann 40 von Zengg, wurde vom Papst in Florenz zurückgehalten (vgl. nr. 306). In Venedig drang Baptista Cigala auf seine Abfertigung: zu voller Einigung über die Bündnis artikel kam man nicht, und am 11 Dezember beschloß der Rat ihm zu antworten, Ve- nedig wolle zu Verhandlungen über die Artikel, über die noch Differenzen beständen, eigene Gesandte zum Kaiser schicken (vgl. nr. 308). 45 Uber die Beziehungen K. Sigmunds zu Florenz seit der Kaiserkrönung vgl. Einleitung zu lit. D der Abteilung „Entwicklung der Kirchenfrage etc.“ p. 24�25 u. weiterhin p. 351 Anm. 1.
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Einleitung. 555 C. Verhandlungen am kaiserlichen Hofe, Abschlufs des Bündnisses, nach- trägliche Verhandlungen zu Venedig 1435 Januar bis November nr. 309-318. Die Instruktion für die Gesandten Venedigs bietet unsere nr. 309: die drei strit- 5 tigen Artikel betrafen den Zeitpunkt für den Beginn der Feindseligkeiten, die Teilung der etwaigen Eroberungen und den Rekognitionszins Venedigs für das ihm abzutretende Reichsgebiet. Am 15 Februar 1435 trafen die Gesandten in Preßburg ein; ihr erster Brief an den Rat ist datiert vom 20 Februar (vgl. nr. 310). Inzwischen erlitt die politische Lage in Italien eine Anderung dadurch, daß es den Abgesandten des Baseler 10 Konzils, den Kardinälen Santa Croce und San Pietro in Vincoli, gelang, am 16 März 1435 zwischen dem Papste und dem Herzog von Mailand ein vorläufiges Ubereinkommen herzustellen, dem dann später der Friede folgte. Auf eine Teilnahme des Papstes an dem Bündnis zwischen Sigmund und Venedig war nun nicht mehr zu rechnen, und mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit läßt sich aus unserer nr. 310 (nebst Anm. 1 15 auf p. 573) erkennen, welch niederschlagenden Eindruck das Ereignis im ersten Augen- blick auf Venedig machte. Indes, die Verhandlungen über das Bündnis gingen trotzdem weiter. In der zweiten Woche des März war zugleich mit einem Briefe der Venetianischen Gesandten vom 25 Februar ein neuer, dritter Bündnisentwurf des Kaisers in Venedig eingetroffen, der 20 nach der Ansicht des Rates in verschiedenen Punkten von den Abmachungen abwich, die mit Baptista Cigala im August und Dezember 1434 zu Venedig getroffen waren. Dieser dritte kaiserliche Entwurf ist uns (wie der erste) nicht erhalten; wir erfahren von ihm nur aus dem Beschluß des Venetianischen Rates vom 19 März 1435 (vgl. nr. 310). Venedig antwortete durch einen neuen Gegenentwurf (nr. 311) und fügte 25 diesem eine ausführliche Begründung bei (vgl. nr. 312). Dieser zweite Gegenentwurf Venedigs wurde dann die redaktionelle Grundlage für den Wortlaut des Bündnis- vertrages vom 31 August 1435: allerdings mußte noch vier Monate lang verhandelt wer- den (vgl. nrr. 313�315), ehe auch die letzten Differenzen — die wichtigste betraf den Weg, den die kaiserlichen Truppen beim Einmarsch in Italien einschlagen sollten — 3o zumeist durch Nachgiebigkeit Venedigs gehoben waren. Am letzten August 1435 wurde der Bündnisvertrag, nachdem die Verhandlungen länger als zwei Jahre gedauert hatten, zu Tyrnau vom Kaiser und von den Gesandten Venedigs Namens des Dogen, der Signorie und der Gemeinde vollzogen (nr. 316). Nach- träglich scheint dann noch auf Wunsch des Kaisers der 13. Artikel des Vertrages dahin 35 geändert worden zu sein, daß im Falle seiner persönlichen Teilnahme am Kriege gegen den Herzog von Mailand alle Entscheidungen ihm zufallen sollten (vgl. nr. 317). Das Bündnis war nun geschlossen, aber den Beginn des Krieges, den der Kaiser anscheinend so dringend wünschte, wußte Venedig mit Gründen verschiedenster Art hin- auszuschieben, und auch Baptista Cigala, den der Kaiser — wohl Ende September — 40 wiederum nach Venedig und zum Papst sandte, um ersteres zur Eröffnung der Feind- seligkeiten, letzteren zum Eintritt in das Bündnis zu veranlassen, vermochte keine besseren Erfolge zu erzielen (vgl. nrr. 317 u. 318). 70*
Einleitung. 555 C. Verhandlungen am kaiserlichen Hofe, Abschlufs des Bündnisses, nach- trägliche Verhandlungen zu Venedig 1435 Januar bis November nr. 309-318. Die Instruktion für die Gesandten Venedigs bietet unsere nr. 309: die drei strit- 5 tigen Artikel betrafen den Zeitpunkt für den Beginn der Feindseligkeiten, die Teilung der etwaigen Eroberungen und den Rekognitionszins Venedigs für das ihm abzutretende Reichsgebiet. Am 15 Februar 1435 trafen die Gesandten in Preßburg ein; ihr erster Brief an den Rat ist datiert vom 20 Februar (vgl. nr. 310). Inzwischen erlitt die politische Lage in Italien eine Anderung dadurch, daß es den Abgesandten des Baseler 10 Konzils, den Kardinälen Santa Croce und San Pietro in Vincoli, gelang, am 16 März 1435 zwischen dem Papste und dem Herzog von Mailand ein vorläufiges Ubereinkommen herzustellen, dem dann später der Friede folgte. Auf eine Teilnahme des Papstes an dem Bündnis zwischen Sigmund und Venedig war nun nicht mehr zu rechnen, und mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit läßt sich aus unserer nr. 310 (nebst Anm. 1 15 auf p. 573) erkennen, welch niederschlagenden Eindruck das Ereignis im ersten Augen- blick auf Venedig machte. Indes, die Verhandlungen über das Bündnis gingen trotzdem weiter. In der zweiten Woche des März war zugleich mit einem Briefe der Venetianischen Gesandten vom 25 Februar ein neuer, dritter Bündnisentwurf des Kaisers in Venedig eingetroffen, der 20 nach der Ansicht des Rates in verschiedenen Punkten von den Abmachungen abwich, die mit Baptista Cigala im August und Dezember 1434 zu Venedig getroffen waren. Dieser dritte kaiserliche Entwurf ist uns (wie der erste) nicht erhalten; wir erfahren von ihm nur aus dem Beschluß des Venetianischen Rates vom 19 März 1435 (vgl. nr. 310). Venedig antwortete durch einen neuen Gegenentwurf (nr. 311) und fügte 25 diesem eine ausführliche Begründung bei (vgl. nr. 312). Dieser zweite Gegenentwurf Venedigs wurde dann die redaktionelle Grundlage für den Wortlaut des Bündnis- vertrages vom 31 August 1435: allerdings mußte noch vier Monate lang verhandelt wer- den (vgl. nrr. 313�315), ehe auch die letzten Differenzen — die wichtigste betraf den Weg, den die kaiserlichen Truppen beim Einmarsch in Italien einschlagen sollten — 3o zumeist durch Nachgiebigkeit Venedigs gehoben waren. Am letzten August 1435 wurde der Bündnisvertrag, nachdem die Verhandlungen länger als zwei Jahre gedauert hatten, zu Tyrnau vom Kaiser und von den Gesandten Venedigs Namens des Dogen, der Signorie und der Gemeinde vollzogen (nr. 316). Nach- träglich scheint dann noch auf Wunsch des Kaisers der 13. Artikel des Vertrages dahin 35 geändert worden zu sein, daß im Falle seiner persönlichen Teilnahme am Kriege gegen den Herzog von Mailand alle Entscheidungen ihm zufallen sollten (vgl. nr. 317). Das Bündnis war nun geschlossen, aber den Beginn des Krieges, den der Kaiser anscheinend so dringend wünschte, wußte Venedig mit Gründen verschiedenster Art hin- auszuschieben, und auch Baptista Cigala, den der Kaiser — wohl Ende September — 40 wiederum nach Venedig und zum Papst sandte, um ersteres zur Eröffnung der Feind- seligkeiten, letzteren zum Eintritt in das Bündnis zu veranlassen, vermochte keine besseren Erfolge zu erzielen (vgl. nrr. 317 u. 318). 70*
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556 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. A. Kaiserlicher Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1434 Juli bis August nr. 301-303. €1434 301. Artikel eines Bündnisses zwischen dem Kaiser und Venedig. (Zweiter kaiserlicher C. Mitte Entwurf; Gegenentwurf zum Venetianischen Entwurf nr. 187). [1434 c. Mitte Juli Juli] Ulm 17. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol 94b-95a cop. membr. coaeva. 1435 Mai 15 Capitula que tulit vir nobilis Andreas Donato miles rediens a serenissimo domino imperatore de intentione sue majestatis. 1. In primis2 quidem fiat intelligentia pro annis decem proximis et quod infra diem 15 mensis maji proxime futuri rumpi debeat guerra et ea die rupta intelligatur. 10 2. Item s quod non possit fieri pax neque concordium nisi de communi partium consensu. 3. Item 4 si dux Mediolani ante dictum tempus guerram rumperet, alii teneantur possibiles favores etiam ante dictam diem conferre, et si aliqua partium eligeret ante dictam diem ipsi duci guerram movere, alia non sit obligata ante tempus predictum. 4. Item 5 quod summus pontifex in dicta guerra possibiles favores conferrat et tria millia equitum tenere debeat et ad censuras procedere contra ipsum ducem. 5. Item 6 quod serenissimus dominus Romanorum imperator teneatur venire aut suum capitaneum mittere in Italiam ante dictam diem et suis expensis servire in dicta guerra ad minus cum quatuor millibus equitibus per quatuor menses, postquam in Italiam 20 intraverit, et ultra stare non teneatur. 6. Item" debet predictus dominus imperator alios favores possibiles conferre re- quirendo principes communitates et vassallos imperii in favorem lige et contra ducem. 7. Item 8 quod illustre dominium Venetiarum tempore ipsius intelligentie teneatur habere equos decem mille et pedites 4000 ad minus per terram post ruptam guerram. 25 8. Item? quod gentes armigere obediant capitaneis suis et omnia communi con- sensu deliberentur et existente serenissimo domino imperatore personaliter in exercitu, sit supremus, tamen omnia communi consilio exequi debeant. 9. Item 10 quod omnia acquirenda cedant imperio ex terris ducis, sed tamen sum- mus pontifex et dominus imperator possint ultra Abduam dilatare confinia etc. 10. Item 1l teneatur predictum dominium Venetiarum transitum dare eidem domino imperatori et gentibus suis stantias et victualia pecuniis ipsius domini imperatoris et gentium armigerarum. 11. Item 12 futuris imperatoribus transeuntibus in Italiam pro coronis suis teneatur dictum dominium transitum dare favores honestos impendere et de victualibus ut supra 35 providere. 12. Item 13 firmata dicta intelligentia prefatus dominus imperator conferat titulos et privilegia faciat prefato dominio de terris imperii etc. debeatque ipsum dominium 15 30 Diese Datierung ergiebt sich aus p. 557 Anm. 8. Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 311 art. 1; nr. 316 art. 1. Vgl. nr. 311 art. 1 u. nr. 316 art. 1. Vgl. nr. 311 art. 3 u. nr. 316 art. 3. 5 Vgl. nr. 187 art. 4. 6 Vgl. nr. 187 art. 6 (dort waren nur 3000 Reiter in Aussicht genommen); nr. 311 art. 4; nr. 316 art. 4. 3 4 8 Vgl. nr. 187 art. 5; nr. 311 art. 7; nr. 316 art. 7. 9 Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 311 art. 12; nr. 316 40 art. 13. 10 Vgl. nr. 187 art. 11; nr. 311 art. 10; nr. 316 art. 10. 11 Vgl. nr. 187 art. 8; nr. 311 art. 8; nr. 316 art. 8. 12 Vgl. nr. 187 art. 9; nr. 311 art. 9; nr. 316 art. 9. 45 13 Vgl. nr. 187 art. 12; nr. 311 art. 13 u. 14; nr. 316 art. 14 u. 15. Vgl. nr. 311 art. 5 u. nr. 316 art. 5.
556 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. A. Kaiserlicher Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1434 Juli bis August nr. 301-303. €1434 301. Artikel eines Bündnisses zwischen dem Kaiser und Venedig. (Zweiter kaiserlicher C. Mitte Entwurf; Gegenentwurf zum Venetianischen Entwurf nr. 187). [1434 c. Mitte Juli Juli] Ulm 17. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol 94b-95a cop. membr. coaeva. 1435 Mai 15 Capitula que tulit vir nobilis Andreas Donato miles rediens a serenissimo domino imperatore de intentione sue majestatis. 1. In primis2 quidem fiat intelligentia pro annis decem proximis et quod infra diem 15 mensis maji proxime futuri rumpi debeat guerra et ea die rupta intelligatur. 10 2. Item s quod non possit fieri pax neque concordium nisi de communi partium consensu. 3. Item 4 si dux Mediolani ante dictum tempus guerram rumperet, alii teneantur possibiles favores etiam ante dictam diem conferre, et si aliqua partium eligeret ante dictam diem ipsi duci guerram movere, alia non sit obligata ante tempus predictum. 4. Item 5 quod summus pontifex in dicta guerra possibiles favores conferrat et tria millia equitum tenere debeat et ad censuras procedere contra ipsum ducem. 5. Item 6 quod serenissimus dominus Romanorum imperator teneatur venire aut suum capitaneum mittere in Italiam ante dictam diem et suis expensis servire in dicta guerra ad minus cum quatuor millibus equitibus per quatuor menses, postquam in Italiam 20 intraverit, et ultra stare non teneatur. 6. Item" debet predictus dominus imperator alios favores possibiles conferre re- quirendo principes communitates et vassallos imperii in favorem lige et contra ducem. 7. Item 8 quod illustre dominium Venetiarum tempore ipsius intelligentie teneatur habere equos decem mille et pedites 4000 ad minus per terram post ruptam guerram. 25 8. Item? quod gentes armigere obediant capitaneis suis et omnia communi con- sensu deliberentur et existente serenissimo domino imperatore personaliter in exercitu, sit supremus, tamen omnia communi consilio exequi debeant. 9. Item 10 quod omnia acquirenda cedant imperio ex terris ducis, sed tamen sum- mus pontifex et dominus imperator possint ultra Abduam dilatare confinia etc. 10. Item 1l teneatur predictum dominium Venetiarum transitum dare eidem domino imperatori et gentibus suis stantias et victualia pecuniis ipsius domini imperatoris et gentium armigerarum. 11. Item 12 futuris imperatoribus transeuntibus in Italiam pro coronis suis teneatur dictum dominium transitum dare favores honestos impendere et de victualibus ut supra 35 providere. 12. Item 13 firmata dicta intelligentia prefatus dominus imperator conferat titulos et privilegia faciat prefato dominio de terris imperii etc. debeatque ipsum dominium 15 30 Diese Datierung ergiebt sich aus p. 557 Anm. 8. Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 311 art. 1; nr. 316 art. 1. Vgl. nr. 311 art. 1 u. nr. 316 art. 1. Vgl. nr. 311 art. 3 u. nr. 316 art. 3. 5 Vgl. nr. 187 art. 4. 6 Vgl. nr. 187 art. 6 (dort waren nur 3000 Reiter in Aussicht genommen); nr. 311 art. 4; nr. 316 art. 4. 3 4 8 Vgl. nr. 187 art. 5; nr. 311 art. 7; nr. 316 art. 7. 9 Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 311 art. 12; nr. 316 40 art. 13. 10 Vgl. nr. 187 art. 11; nr. 311 art. 10; nr. 316 art. 10. 11 Vgl. nr. 187 art. 8; nr. 311 art. 8; nr. 316 art. 8. 12 Vgl. nr. 187 art. 9; nr. 311 art. 9; nr. 316 art. 9. 45 13 Vgl. nr. 187 art. 12; nr. 311 art. 13 u. 14; nr. 316 art. 14 u. 15. Vgl. nr. 311 art. 5 u. nr. 316 art. 5.
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A. Kaiserl. Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1434 Juli-August nr. 301-303. 557 prestare juramentum fidelitatis in forma communi et pro honorantia aliquam annualem recognitionem facere. 13. Item 1 quod treugue quinquenales2 prorogentur pro tempore intelligentie et ultra per unum annum. 14. Item 3 quod, si summus pontifex non intraret in hac intelligentia, locum nichi- lominus habere debeat inter dominum imperatorem et dominium prelibatum. 15. Item 4 quod communitas Florentie certiorata de hac intelligentia possit infra tres menses intrare in ipsa intelligentia, existente ipsa in concordio cum dicto domino imperatore, sub honesta forma et contribuente pro sui parte in dicta intelligentia sicut 10 conveniens fuerit. 16. Item 5 dictus dominus imperator procedet contra ducem Mediolani ad priva- tionem titulorum et dignitatum suarum, procedente etiam papa contra eum cum censuris ecclesiasticis etc. 17. Item 6 quod predictum dominium non se extendat ultra limites. 18. Item ? quod tituli conferrantur existente concorde domino Brunoro. 5 15 302. Beschluß des Rats zu Venedig über Abänderungen und Zusätze zu dem kaiser- 1534 lichen Bündnisentwurf s. 1434 August 6 Venedig. Aug. 6 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 96b cop. membr. coaeva. 1 Vgl. nr. 187 art. 13; nr. 311 art. 11; nr. 316 20 art. 12. 2 Vom 5 Juni 1433, vgl. RTA. Bd. 10. 3 Vgl. nr. 187 art. 1. Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 311 art. 15; nr. 316 art. 16. 5 Vgl. nr. 187 art. 3 u. 4; nr. 311 art. 6; nr. 316 art. 6. 6 Fehlt in nrr. 187, 311 u. 316. Fehlt in nrr. 187, 311 u. 316. Am 2 August wurde im Venetianischen Rat 30 über die Antwort an die kaiserlichen Gesandten, den Bischof von Zengg und Baptista Cigala, die die Meinung des Rates über den durch Andrea Donato überbrachten kaiserlichen Bündnisentwurf (nr. 301) erfahren wollten, beraten. Der erste An- 35 trag lautete: vieles daraus gehe den Papst an; die Gesandten möchten also mit diesem verhan- deln, zumal er in der Nähe an einem sicheren Ort sei und Venedig selbst auch seine Gesandten dort habe; außterdem fehle die Erwähnung der Schwei- 40 zerischen Hilfstruppen, die unbedingt nötig seien für den Erfolg. De parte 80. Der zweite Antrag ging dahin: erst sollte der Bündnisentwurf im einzelnen geprüft und dann geantwortet werden. De parte 13, de non 17, non sinceri 11. (Venedig 45 Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 94b). Die kaiserlichen Gesandten gingen darauf nicht ein. Daher beschloß der Rat am 4 August: den Gesandten des Kaisers, die geantwortet hatten, sie hätten keinen Auftrag, ad praticandum anders- 50 wohin zu gehen als nach Venedig, wohl aber im Falle der Eintracht mit Venedig mit dem Papst und mit Florenz über deren Eintritt in das Bündnis 25 zu verhandeln, und die mit dem Unwillen des Kaisers gedroht hatten, soll geantwortet werden: ohne den Papst lasse sich die intelligentia nicht schließen, man wolle aber über die Artikel des Bündnisentwurfes mit ihnen in Verhandlung treten, sed declaretur eis, quod, si remanebimus concordes, non tamen intelligatur esse conclusum, nisi postea summus pontifex sit contentus intrare in ipsam intelligen- tiam cum modis et conditionibus convenientibus et honestis, reservato etiam loco magnifice com- munitati Florentie possendi intrare in ipsam in- telligentiam cum capitulis et conditionibus con- venientibus et honestis, sicut per partes delibera- bitur. De parte 62. Ein weiterer Antrag ver- langte, daß auch der Zutritt von Florenz Bedingung sein solle. De parte 18, de non 6, non sinceri 10. (Ebd. fol. 95b). Zugleich wurde beschlossen, daß zu den Verhandlungen über den kaiserlichen Bündnis- entwurf Andrea Donato Zutritt haben und sich an der Beratung beteiligen darf. De parte 80, de non 3, non sinceri 1. (Ebd. fol. 95b). — So- dann wurde noch an demselben Tage ein Schrei- ben an die Gesandten beim Papst beschlossen, des Inhalts: die Gesandten sollen dem Papst die An- wesenheit der kaiserlichen Gesandten in Venedig und deren Absicht, zu ihm zu kommen, melden. Venedig werde nicht ohne ihn abschließten; am besten werde die ganze Bündnissache in des Papstes Gegenwart von den Beteiligten, Florenz einge- schlossen, beraten; aber die kaiserlichen Gesandten wollten nur mit Venedig verhandeln; man ist da- her in die Verhandlungen eingetreten und zu einem [oben Zeile 22b ff. erwähnten] Abkommen gelangt; über Einzelheiten ist jedoch mit den kaiserlichen
A. Kaiserl. Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1434 Juli-August nr. 301-303. 557 prestare juramentum fidelitatis in forma communi et pro honorantia aliquam annualem recognitionem facere. 13. Item 1 quod treugue quinquenales2 prorogentur pro tempore intelligentie et ultra per unum annum. 14. Item 3 quod, si summus pontifex non intraret in hac intelligentia, locum nichi- lominus habere debeat inter dominum imperatorem et dominium prelibatum. 15. Item 4 quod communitas Florentie certiorata de hac intelligentia possit infra tres menses intrare in ipsa intelligentia, existente ipsa in concordio cum dicto domino imperatore, sub honesta forma et contribuente pro sui parte in dicta intelligentia sicut 10 conveniens fuerit. 16. Item 5 dictus dominus imperator procedet contra ducem Mediolani ad priva- tionem titulorum et dignitatum suarum, procedente etiam papa contra eum cum censuris ecclesiasticis etc. 17. Item 6 quod predictum dominium non se extendat ultra limites. 18. Item ? quod tituli conferrantur existente concorde domino Brunoro. 5 15 302. Beschluß des Rats zu Venedig über Abänderungen und Zusätze zu dem kaiser- 1534 lichen Bündnisentwurf s. 1434 August 6 Venedig. Aug. 6 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 96b cop. membr. coaeva. 1 Vgl. nr. 187 art. 13; nr. 311 art. 11; nr. 316 20 art. 12. 2 Vom 5 Juni 1433, vgl. RTA. Bd. 10. 3 Vgl. nr. 187 art. 1. Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 311 art. 15; nr. 316 art. 16. 5 Vgl. nr. 187 art. 3 u. 4; nr. 311 art. 6; nr. 316 art. 6. 6 Fehlt in nrr. 187, 311 u. 316. Fehlt in nrr. 187, 311 u. 316. Am 2 August wurde im Venetianischen Rat 30 über die Antwort an die kaiserlichen Gesandten, den Bischof von Zengg und Baptista Cigala, die die Meinung des Rates über den durch Andrea Donato überbrachten kaiserlichen Bündnisentwurf (nr. 301) erfahren wollten, beraten. Der erste An- 35 trag lautete: vieles daraus gehe den Papst an; die Gesandten möchten also mit diesem verhan- deln, zumal er in der Nähe an einem sicheren Ort sei und Venedig selbst auch seine Gesandten dort habe; außterdem fehle die Erwähnung der Schwei- 40 zerischen Hilfstruppen, die unbedingt nötig seien für den Erfolg. De parte 80. Der zweite Antrag ging dahin: erst sollte der Bündnisentwurf im einzelnen geprüft und dann geantwortet werden. De parte 13, de non 17, non sinceri 11. (Venedig 45 Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 94b). Die kaiserlichen Gesandten gingen darauf nicht ein. Daher beschloß der Rat am 4 August: den Gesandten des Kaisers, die geantwortet hatten, sie hätten keinen Auftrag, ad praticandum anders- 50 wohin zu gehen als nach Venedig, wohl aber im Falle der Eintracht mit Venedig mit dem Papst und mit Florenz über deren Eintritt in das Bündnis 25 zu verhandeln, und die mit dem Unwillen des Kaisers gedroht hatten, soll geantwortet werden: ohne den Papst lasse sich die intelligentia nicht schließen, man wolle aber über die Artikel des Bündnisentwurfes mit ihnen in Verhandlung treten, sed declaretur eis, quod, si remanebimus concordes, non tamen intelligatur esse conclusum, nisi postea summus pontifex sit contentus intrare in ipsam intelligen- tiam cum modis et conditionibus convenientibus et honestis, reservato etiam loco magnifice com- munitati Florentie possendi intrare in ipsam in- telligentiam cum capitulis et conditionibus con- venientibus et honestis, sicut per partes delibera- bitur. De parte 62. Ein weiterer Antrag ver- langte, daß auch der Zutritt von Florenz Bedingung sein solle. De parte 18, de non 6, non sinceri 10. (Ebd. fol. 95b). Zugleich wurde beschlossen, daß zu den Verhandlungen über den kaiserlichen Bündnis- entwurf Andrea Donato Zutritt haben und sich an der Beratung beteiligen darf. De parte 80, de non 3, non sinceri 1. (Ebd. fol. 95b). — So- dann wurde noch an demselben Tage ein Schrei- ben an die Gesandten beim Papst beschlossen, des Inhalts: die Gesandten sollen dem Papst die An- wesenheit der kaiserlichen Gesandten in Venedig und deren Absicht, zu ihm zu kommen, melden. Venedig werde nicht ohne ihn abschließten; am besten werde die ganze Bündnissache in des Papstes Gegenwart von den Beteiligten, Florenz einge- schlossen, beraten; aber die kaiserlichen Gesandten wollten nur mit Venedig verhandeln; man ist da- her in die Verhandlungen eingetreten und zu einem [oben Zeile 22b ff. erwähnten] Abkommen gelangt; über Einzelheiten ist jedoch mit den kaiserlichen
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558 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. 1434 die 6 augusti. [Antrag ser Leonardus Mocenigo procurator sapiens consilii, ser Marcus Foscari sapiens terrarum etc.:] Quod capitula 1, que portavit vir nobilis Andreas Donato miles de intentione serenissimi domini imperatoris circa factum lige fiende, lecta huic consilio modificentur et reformentur in hunc modum sicque per collegium honestetur nostrum 5 dominium et sustineantur jura nostra cum illis rationibus que collegio videbuntur. [1] Et primo primum capitulum reformetur in hunc modum videlicet: primo quod fiat liga unio et confederatio inter sanctissimum dominum dominum Eugenium papam quartum ac serenissimum dominum Sigismundum Romanorum imperatorem et illustre ducale dominium Venetiarum contra ducem Mediolani ad defensionem et conservationem 10 statuum. que quidem liga unio et confederatio durare debeat per annos decem proxime futuros, et justificetur, quod non sit stabilitus terminus faciendi guerram cum illis ra- tionibus, que collegio videbuntur. [2] In secundo, disponente ut non possit fieri pax vel concordium nisi de com- muni consensu partium, addatur: "vel majoris partis earum". [3] Ad tertium capitulum continens, si dux Mediolani moveret guerram, alii tenean- tur possibiles favores conferre etc., declarentur favores, qui haberi debent in casu, quo dux guerram moveret, et infra quem terminum. [4] De capitulo quarto, in quo fit mentio, quid summus pontifex contribuere et facere debeat, nobis non videtur pro honore summi pontificis et nostro aliquam ad pre- 20 sens fieri debere mentionem, quia hoc ad conspectum sue sanctitatis tractabitur. [5] Quintum capitulum reformetur in hunc modum: item quod serenissimus domi- nus Romanorum imperator teneatur venire aut suum capitaneum mittere in Lombardiam ad terminum, qui limitabitur, et suis expensis omni anno tempore guerre servire ad minus cum equitibus quatuor millibus et Sgviceris 5000 per sex menses, postquam in Lom- 25 bardiam intraverint, et ultra stare non teneantur. [6-8] Sextum septimum et octavum remaneant, ut stant. [9] Nonum reformetur in hunc modum: item quod omnia acquirenda de his, que per ducem Mediolani tenentur, a flumine Abdue versus partes prefati ducalis dominii Venetiarum cum pertinentiis juribus et jurisditionibus sint ipsius dominii et ab Abdua s0 ultra versus Mediolanum id quod deliberabitur per summum pontificem considerata gra- vedine, quam habet predictum illustre dominium, et portamentis suis. [10] Decimum remaneat, ut jacet. [11] Ad undecimum, ubi loquitur de imperatoribus futuris, dicatur: „amicabiliter et pacifice venientibus“. [12�13] Duodecimum et tercium decimum remaneant, ut jacent. [14] Quartum decimum locum non habet. [15] Quintum decimum modificetur in hac forma: item quod magnifica communitas Florentie, que de presenti unita et colligata est cum prefato ducali dominio Venetiarum, ingredi possit, si voluerit, in hac unione et confederatione infra terminum limitandum 40 cum modis et conditionibus convenientibus et honestis. [16] Sextum decimum remaneat, ut annotatum est. [17] Decimum septimum continens, quod dominium non se extendat ultra limites, addatur: „qui limitabuntur". [18] Ad decimum octavum de domino Brunoro dicatur: quod non videtur nobis 45 conveniens pro honore serenissimi domini imperatoris et nostro nec unquam assentiremus, quod hoc per capitulum poneretur, sed ut sciant mentem et intentionem nostram, con- 1 15 35 Gesandten nicht beraten, sondern nur gans im all- gemeinen. De parte alii, de non 6, non sinceri 5. (Ebd. fol. 95b-96a). nr. 301. 50
558 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. 1434 die 6 augusti. [Antrag ser Leonardus Mocenigo procurator sapiens consilii, ser Marcus Foscari sapiens terrarum etc.:] Quod capitula 1, que portavit vir nobilis Andreas Donato miles de intentione serenissimi domini imperatoris circa factum lige fiende, lecta huic consilio modificentur et reformentur in hunc modum sicque per collegium honestetur nostrum 5 dominium et sustineantur jura nostra cum illis rationibus que collegio videbuntur. [1] Et primo primum capitulum reformetur in hunc modum videlicet: primo quod fiat liga unio et confederatio inter sanctissimum dominum dominum Eugenium papam quartum ac serenissimum dominum Sigismundum Romanorum imperatorem et illustre ducale dominium Venetiarum contra ducem Mediolani ad defensionem et conservationem 10 statuum. que quidem liga unio et confederatio durare debeat per annos decem proxime futuros, et justificetur, quod non sit stabilitus terminus faciendi guerram cum illis ra- tionibus, que collegio videbuntur. [2] In secundo, disponente ut non possit fieri pax vel concordium nisi de com- muni consensu partium, addatur: "vel majoris partis earum". [3] Ad tertium capitulum continens, si dux Mediolani moveret guerram, alii tenean- tur possibiles favores conferre etc., declarentur favores, qui haberi debent in casu, quo dux guerram moveret, et infra quem terminum. [4] De capitulo quarto, in quo fit mentio, quid summus pontifex contribuere et facere debeat, nobis non videtur pro honore summi pontificis et nostro aliquam ad pre- 20 sens fieri debere mentionem, quia hoc ad conspectum sue sanctitatis tractabitur. [5] Quintum capitulum reformetur in hunc modum: item quod serenissimus domi- nus Romanorum imperator teneatur venire aut suum capitaneum mittere in Lombardiam ad terminum, qui limitabitur, et suis expensis omni anno tempore guerre servire ad minus cum equitibus quatuor millibus et Sgviceris 5000 per sex menses, postquam in Lom- 25 bardiam intraverint, et ultra stare non teneantur. [6-8] Sextum septimum et octavum remaneant, ut stant. [9] Nonum reformetur in hunc modum: item quod omnia acquirenda de his, que per ducem Mediolani tenentur, a flumine Abdue versus partes prefati ducalis dominii Venetiarum cum pertinentiis juribus et jurisditionibus sint ipsius dominii et ab Abdua s0 ultra versus Mediolanum id quod deliberabitur per summum pontificem considerata gra- vedine, quam habet predictum illustre dominium, et portamentis suis. [10] Decimum remaneat, ut jacet. [11] Ad undecimum, ubi loquitur de imperatoribus futuris, dicatur: „amicabiliter et pacifice venientibus“. [12�13] Duodecimum et tercium decimum remaneant, ut jacent. [14] Quartum decimum locum non habet. [15] Quintum decimum modificetur in hac forma: item quod magnifica communitas Florentie, que de presenti unita et colligata est cum prefato ducali dominio Venetiarum, ingredi possit, si voluerit, in hac unione et confederatione infra terminum limitandum 40 cum modis et conditionibus convenientibus et honestis. [16] Sextum decimum remaneat, ut annotatum est. [17] Decimum septimum continens, quod dominium non se extendat ultra limites, addatur: „qui limitabuntur". [18] Ad decimum octavum de domino Brunoro dicatur: quod non videtur nobis 45 conveniens pro honore serenissimi domini imperatoris et nostro nec unquam assentiremus, quod hoc per capitulum poneretur, sed ut sciant mentem et intentionem nostram, con- 1 15 35 Gesandten nicht beraten, sondern nur gans im all- gemeinen. De parte alii, de non 6, non sinceri 5. (Ebd. fol. 95b-96a). nr. 301. 50
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A. Kaiserl. Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1434 Juli-August nr. 301-303. 559 tenti sumus intuitu cesaree majestatis ipso domino Brunoro dare singulo anno, quoad vixerit, ducatos mille in anno, quos habere incipiat conclusa liga et confederatione supra- scripta, et de hoc nos offerrimus ei fieri facere patentes literas nostras. De parte 52. 61. 5 [Antrag ser Johannes Mauroceno consiliarius:] Quod in nomine domini nostri Jhesu Christi et gloriosissime virginis matris ejus ac beatissimi Marci evangeliste per dominium et collegium, qui sint cum oratoribus serenissimi domini imperatoris Romanorum et pra- ticent 1 super capitulis, que portavit vir nobilis Andreas Donato miles, et procurent tra- here ab eis et avantagiare nostrum dominium quam plus possibile est, non obligando in 1o aliquo nostrum dominium nec promittendo aliquid sine licentia et auctoritate hujus con- silii, sed cum eo quod habebitur veniatur ad istud consilium, ut deliberari possit, sicut utilius et melius videbitur. De parte 36. 42, de non 15, non sinceri 11. 15. 15 303. Beschluß des Rats zu Venedig über Konzessionen an die kaiserlichen Gesandten, 1434 die an dem kaiserlichen Bündnisentwurf festhalten. 1434 August 11 Venedig. Aug. II Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol 97ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben dem ersten Alinea ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Marcus de Molino sapientes consilii, ser Ludovicus Scorlato, ser Marcus Foscari sapientes terrarum etc. [1434] die 11 augusti. [1] Cum facta pridie responsione per serenissimum dominum ducem oratoribus sere- nissimi domini imperatoris Romanorum, prout captum et deliberatum fuerat 2 per hoc con- silium, ipsi constantes steterunt super his, que nobis tulit vir nobilis Andreas Donato miles de intentione serenissimi domini imperatoris predicti, et justificatis his que dicta 25 eis fuerant tandem perseverarunt in proposito suo multa allegando, sicut per illustrissi- mum dominum ducem predictum relatum est huic consilio, et faciat pro nostro dominio venire ad conclusionem hujus materie, vadit pars, quod mittatur pro ambassiatoribus pre- dictis, quibus dici debeat, quod nolentes discedere ab his que convenientia sint, sed dis- ponentes realiter ad hanc ligam et unionem devenire sumus contenti: [2] Quantum ad primum capitulum circa factum temporis, quod nunc nichil dica- tur, sed quod ante conclusionem hujus lige exprimatur et specificetur dies, qua guerra rumpi debeat. [3] Ad secundum vero capitulum loquens, quod pax vel concordium fieri non possit nisi de communi partium consensu, cui addebamus: "vel majoris partis earum“, et ad 35 tercium in quo petebamus certiorari, qui favores haberi debent in casu, quo dux Me- diolani moveret alicui partium guerram ante tempus, quo guerra ei rumpi debet etc., di- catur: quod, quamquam requisitio et petitio nostra foret conveniens et honesta, tamen contemplatione serenissimi domini imperatoris et ut videat, quantum sumus bene dispo- siti ad ea, que placeant ejus majestati, sumus contenti, quod ipsa duo capitula rema- 40 neant, ut in cedula nobis portata per virum nobilem Andream Donato militem continetur. [4] Quintum autem capitulum modificetur in hunc modum: videlicet quod serenissimus dominus imperator teneatur venire aut suum capitaneum mittere in Lombardiam per viam partium superiorum ante diem, qua ante conclusionem lige specificabitur guerram rumpi debere anno singulo, dum guerra erit, et suis expensis in ea guerra servire ad 45 minus cum quatuor millibus equitibus per sex menses, postquam in Lombardiam intra- verint, et ultra stare non teneantur; verum non sint obligati prefatus summus pontifex 30 20 1 Vgl. p. 557 Anm. 8. 2 Vgl. nr. 302.
A. Kaiserl. Bündnisentwurf und Venetianische Abänderungsvorschläge 1434 Juli-August nr. 301-303. 559 tenti sumus intuitu cesaree majestatis ipso domino Brunoro dare singulo anno, quoad vixerit, ducatos mille in anno, quos habere incipiat conclusa liga et confederatione supra- scripta, et de hoc nos offerrimus ei fieri facere patentes literas nostras. De parte 52. 61. 5 [Antrag ser Johannes Mauroceno consiliarius:] Quod in nomine domini nostri Jhesu Christi et gloriosissime virginis matris ejus ac beatissimi Marci evangeliste per dominium et collegium, qui sint cum oratoribus serenissimi domini imperatoris Romanorum et pra- ticent 1 super capitulis, que portavit vir nobilis Andreas Donato miles, et procurent tra- here ab eis et avantagiare nostrum dominium quam plus possibile est, non obligando in 1o aliquo nostrum dominium nec promittendo aliquid sine licentia et auctoritate hujus con- silii, sed cum eo quod habebitur veniatur ad istud consilium, ut deliberari possit, sicut utilius et melius videbitur. De parte 36. 42, de non 15, non sinceri 11. 15. 15 303. Beschluß des Rats zu Venedig über Konzessionen an die kaiserlichen Gesandten, 1434 die an dem kaiserlichen Bündnisentwurf festhalten. 1434 August 11 Venedig. Aug. II Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol 97ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben dem ersten Alinea ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Marcus de Molino sapientes consilii, ser Ludovicus Scorlato, ser Marcus Foscari sapientes terrarum etc. [1434] die 11 augusti. [1] Cum facta pridie responsione per serenissimum dominum ducem oratoribus sere- nissimi domini imperatoris Romanorum, prout captum et deliberatum fuerat 2 per hoc con- silium, ipsi constantes steterunt super his, que nobis tulit vir nobilis Andreas Donato miles de intentione serenissimi domini imperatoris predicti, et justificatis his que dicta 25 eis fuerant tandem perseverarunt in proposito suo multa allegando, sicut per illustrissi- mum dominum ducem predictum relatum est huic consilio, et faciat pro nostro dominio venire ad conclusionem hujus materie, vadit pars, quod mittatur pro ambassiatoribus pre- dictis, quibus dici debeat, quod nolentes discedere ab his que convenientia sint, sed dis- ponentes realiter ad hanc ligam et unionem devenire sumus contenti: [2] Quantum ad primum capitulum circa factum temporis, quod nunc nichil dica- tur, sed quod ante conclusionem hujus lige exprimatur et specificetur dies, qua guerra rumpi debeat. [3] Ad secundum vero capitulum loquens, quod pax vel concordium fieri non possit nisi de communi partium consensu, cui addebamus: "vel majoris partis earum“, et ad 35 tercium in quo petebamus certiorari, qui favores haberi debent in casu, quo dux Me- diolani moveret alicui partium guerram ante tempus, quo guerra ei rumpi debet etc., di- catur: quod, quamquam requisitio et petitio nostra foret conveniens et honesta, tamen contemplatione serenissimi domini imperatoris et ut videat, quantum sumus bene dispo- siti ad ea, que placeant ejus majestati, sumus contenti, quod ipsa duo capitula rema- 40 neant, ut in cedula nobis portata per virum nobilem Andream Donato militem continetur. [4] Quintum autem capitulum modificetur in hunc modum: videlicet quod serenissimus dominus imperator teneatur venire aut suum capitaneum mittere in Lombardiam per viam partium superiorum ante diem, qua ante conclusionem lige specificabitur guerram rumpi debere anno singulo, dum guerra erit, et suis expensis in ea guerra servire ad 45 minus cum quatuor millibus equitibus per sex menses, postquam in Lombardiam intra- verint, et ultra stare non teneantur; verum non sint obligati prefatus summus pontifex 30 20 1 Vgl. p. 557 Anm. 8. 2 Vgl. nr. 302.
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560 et dominium Venetiarum guerram rumpere, nisi predictus serenissimus dominus imperator aut capitaneus suus cum suprascriptis gentibus ad suprascriptas partes Lombardie per viam et ad diem suprascriptas applicuerit. de Sgviceris vero, quia certissimi sumus, consideratis his que dixerunt, quod imperialis majestas ad hoc providebit, in hoc volu- mus stare fidei et discretioni sue majestatis. et si de tempore sex mensium contentare nollent, justificetur et honestetur requisitio nostra, sed si facta convenienti instantia as- sentire nollent, dicatur eis cum verbis que pertinentia videantur, quod contenti sumus stare de quatuor ad sex menses determinationi serenissimi domini imperatoris. [5] Nonum capitulum reformetur in hunc modum videlicet: item quod omnia acqui- renda de his, que per ducem Mediolani tenentur, a flumine Abdue versus partes prefati 1c ducalis domini Venetiarum cum pertinentiis juribus et jurisdictionibus suis sit ipsius do- minii et ab Abdua ultra versus Mediolanum id quod deliberabitur per summum ponti- ficem et serenissimum dominum imperatorem consideratis gravedine, quam habet predic- tum illustre dominium, et portamentis suis. Alia vero capitula remaneant, ut pridie captum fuit. De parte 78. 87, de non 16. 17, non sinceri 33. 24. 5 15 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. dictum, quod volebat duas partes. ideo 1. B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September bis Dezember nr. 304-308. 20 1434 Okt. 20 304. K. Sigmund an den Dogen von Venedig: dankt für die günstigen Mitteilungen über den Papst und die Liga; wünscht schr das baldige Eintreffen der kaiserlichen und Venetianischen Gesandten, um zum Abschluß des Bündnisses zu kommen; ist mit dem Eintritt der Florentiner in das Bündnis, sobald sie sich nur mit ihm, am besten durch eine eigene Gesandtschaft, ausgesöhnt haben, einverstanden; dankt für 25 die Nachrichten über die Türken etc.; freut sich über die Rückberufung der Medici nach Florenz; macht Mitteilungen über seine Verhandlungen mit den Böhmen. 1434 Oktober 20 Preßburg. Aus Venedig Markusbibl. cod. lat. XI, 81 fol. 53 a-54a cop. membr. saec. 15. Regest bei Valentinelli, Regesten zur Deutschen Gesch. a. d. Handschriften der Markus- 30 bibliothek in Venedig p. 153 nr. 440 mit der falschen Datierung 1436 Oktober 20. Okt. 4 Okt. 17 Sigismundus dei gratia Romanorum imperator semper augustus ac Ungarie Boe- mie etc. rex. litteras 2 tuas Venetiis datas 4 octobris 17 Illustris princeps sincere dilecte. hujus mensis recepimus; in quibus majestati nostre notificas, qualiter consulentes rei- 35 publice nostre utentesque consilio nostro provisiones a debitas et oportunas adhibuistib, quod favente domino negotia ecclesie summi pontificis et lige feliciter debeant succedere, necnon quod comitem Franciscum ad servitia ecclesie et summi pontificis cum 800 lan- ciis et 800 peditibus conduxistis etc. que omnia gratanter et leto animo audivimus, cum sperandum sit facta ecclesie et summi pontificis pro talibus provisionibus per te 40 et comunitatem tuam tam sapienter dispositis in partibus illis relevare et prosperare debere, quod summe audire et videre semper desideramus. ad partem quam dicis de mutua inter nos intelligentia te condiscendisse ad justa et rationabilia cum ora- a) Vorl. add. que. b) zu emend. adhibuistis? c) Vorl. add. status ecclesie et summi pontificis. 1 Soll wohl bedeuten: Es hießt, es sei (zu diesem zweimalige Abstimmung, obwohl die erste ja schon 45 eine Majorität ergab. Beschluß, der einen früheren giltigen Beschluß ab- 2 Nicht aufgefunden! Vgl. jedoch p. 562 Zeile 26. änderte) Zweidrittelmehrheit nötig; daher — die
560 et dominium Venetiarum guerram rumpere, nisi predictus serenissimus dominus imperator aut capitaneus suus cum suprascriptis gentibus ad suprascriptas partes Lombardie per viam et ad diem suprascriptas applicuerit. de Sgviceris vero, quia certissimi sumus, consideratis his que dixerunt, quod imperialis majestas ad hoc providebit, in hoc volu- mus stare fidei et discretioni sue majestatis. et si de tempore sex mensium contentare nollent, justificetur et honestetur requisitio nostra, sed si facta convenienti instantia as- sentire nollent, dicatur eis cum verbis que pertinentia videantur, quod contenti sumus stare de quatuor ad sex menses determinationi serenissimi domini imperatoris. [5] Nonum capitulum reformetur in hunc modum videlicet: item quod omnia acqui- renda de his, que per ducem Mediolani tenentur, a flumine Abdue versus partes prefati 1c ducalis domini Venetiarum cum pertinentiis juribus et jurisdictionibus suis sit ipsius do- minii et ab Abdua ultra versus Mediolanum id quod deliberabitur per summum ponti- ficem et serenissimum dominum imperatorem consideratis gravedine, quam habet predic- tum illustre dominium, et portamentis suis. Alia vero capitula remaneant, ut pridie captum fuit. De parte 78. 87, de non 16. 17, non sinceri 33. 24. 5 15 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. dictum, quod volebat duas partes. ideo 1. B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September bis Dezember nr. 304-308. 20 1434 Okt. 20 304. K. Sigmund an den Dogen von Venedig: dankt für die günstigen Mitteilungen über den Papst und die Liga; wünscht schr das baldige Eintreffen der kaiserlichen und Venetianischen Gesandten, um zum Abschluß des Bündnisses zu kommen; ist mit dem Eintritt der Florentiner in das Bündnis, sobald sie sich nur mit ihm, am besten durch eine eigene Gesandtschaft, ausgesöhnt haben, einverstanden; dankt für 25 die Nachrichten über die Türken etc.; freut sich über die Rückberufung der Medici nach Florenz; macht Mitteilungen über seine Verhandlungen mit den Böhmen. 1434 Oktober 20 Preßburg. Aus Venedig Markusbibl. cod. lat. XI, 81 fol. 53 a-54a cop. membr. saec. 15. Regest bei Valentinelli, Regesten zur Deutschen Gesch. a. d. Handschriften der Markus- 30 bibliothek in Venedig p. 153 nr. 440 mit der falschen Datierung 1436 Oktober 20. Okt. 4 Okt. 17 Sigismundus dei gratia Romanorum imperator semper augustus ac Ungarie Boe- mie etc. rex. litteras 2 tuas Venetiis datas 4 octobris 17 Illustris princeps sincere dilecte. hujus mensis recepimus; in quibus majestati nostre notificas, qualiter consulentes rei- 35 publice nostre utentesque consilio nostro provisiones a debitas et oportunas adhibuistib, quod favente domino negotia ecclesie summi pontificis et lige feliciter debeant succedere, necnon quod comitem Franciscum ad servitia ecclesie et summi pontificis cum 800 lan- ciis et 800 peditibus conduxistis etc. que omnia gratanter et leto animo audivimus, cum sperandum sit facta ecclesie et summi pontificis pro talibus provisionibus per te 40 et comunitatem tuam tam sapienter dispositis in partibus illis relevare et prosperare debere, quod summe audire et videre semper desideramus. ad partem quam dicis de mutua inter nos intelligentia te condiscendisse ad justa et rationabilia cum ora- a) Vorl. add. que. b) zu emend. adhibuistis? c) Vorl. add. status ecclesie et summi pontificis. 1 Soll wohl bedeuten: Es hießt, es sei (zu diesem zweimalige Abstimmung, obwohl die erste ja schon 45 eine Majorität ergab. Beschluß, der einen früheren giltigen Beschluß ab- 2 Nicht aufgefunden! Vgl. jedoch p. 562 Zeile 26. änderte) Zweidrittelmehrheit nötig; daher — die
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B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September-Dezember nr. 304-308. 561 toribus nostris et credis illas parvas differentias restantes per requisitionem oratorum nostrorum ad presentiam summi pontificis actare debere, respondemus nobis multum placere, ut omnia bene concludantur et ad a firmum bonum deducanturb. de nostra autem finali intentione satis nostros ipsos oratores advisavimus, adventum quorum cum 5 tuis afectuose quotidie expectamus. et quod ad nos diu devenissent, libenter vidisse- mus, quia in corde nostro semper habemus, ut ad alias partes possimus, prout de- bitum est, circa facta ecclesie status domini nostri pape imperiique totius reipublice cum potentia nostra intendere. super illud autem, quod scribis, quod pro bona ° exa- minatione rerum agendarum in facto intelligentie inter nos utile sit, ut Florentini in 10 dicta liga deveniant, respondemus, quod placuit et placet nobis, ut ipsi in dicta intelli- gentia concludantur ipsis Florentinis primo cum majestate nostra reconciliatis, prout super hoc oratores nostros plene informavimus. sed pro meliori et celeriori expe- ditione nostre majestati videretur et placeret, ut modum adhiberes, quod ipsi ad maje- statem nostram oratores suos cum plena potestate destinarent, qui simul cum oratoribus 15 tuis huc venturi ad presentiam nostram accederent et tuis oratoribus mediantibus inter nostram majestatem et ipsos negotia ipsorum tam de conciliatione quam de aliis actius ad finem deducerenturd, cum per nos non restabit ipsos ad gratiam conciliationis reci- pere ipsis erga majestatem nostram facientibus que justa et rationabilia videbuntur. de novis Turcorum et Albanensium et Galipoli nostre majestati intimatis tibi summe re- gratiamur ortantes sinceritatem tuam, ut in e futurum ad consolationem nostram velit ma- jestatem nostram sepe reddere advisatam. de novitate? autem in Florentia facta et reductione Cosmi et Laurentii de Medicis sperantes statum illum ad bonum mutue in- telligentie debere prodesse tecum regratulamur. et quia a nobis scire desideras de factis nostris Boemie, tibi intimamus, illa negotia in eodem bono statu consistunt, sicut 25 de Ratispona s tibi scripsimus 1, et infra hinc ad festum Martini adventum ipsorum Nov. 11 Boemorum huc expectamus sperantes in domino, quod illa negotia ad bonum Christia- 1434 nitatis et ad honorem nostri provenient h. datum Pozonii 20 mensis octobris sub nostro Okt. 20 sigillo, quo i ut rex Ungarie utimur, quoniam ad presens cancellarium nostrum cum sigillis imperialibus apud nos non habemus, regnorum nostrorum anno Ungarie quadrin- 3o gentesimo octavo Romanorum 25 Boemie 15 imperii vero secundo. [subtus] Illustri principi Foscari duci Venetiarum sincere nobis dilecto. 20 305. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an dic Gesandten beim Papst 2: sollen bei den Florentinern zu gunsten der Aussöhnung mit dem Kaiser und des 1434 Nov. 3 35 a) em.; Vorl. affirmum. b) em.; Vorl. deducentur. c) em.; Vorl. bono. d) em.; Vorl. deduceretur. e) om. Vorl. f) em.; Vorl. novitati. g) em.; Vorl. Ratispone. h) em.; Vorl. provenire. i) em.; Vorl. quod. 1 Nicht aufgefunden! Dieser Weisung an die Venetianischen Ge- sandten beim Papst, der sich seit dem Juni 1434 40 in Florenz aufhielt, waren schon andere voraus- gegangen. Am 16 September hatte der Rat ein Schreiben an sie beschlossen, des Inhalts: sie sollen dem Papst mitteilen, man hätte in Venedig gern gesehen, daß er an der intelligentia mit dem Kaiser 45 teilnehme und besonders darin genannt werde; seine Gründe, nämlich quod ejus sanctitas pro presenti se non detegat, berücksichtigend, habe man ihn je- doch in den Bündnisartikeln nicht genannt, man hoffe aber, daß er mit geistlichen Waffen ihre Sache 50 unterstützen werde. Der Zutritt stehe ihm jeder- Deutsche Reichstags-Akten XI. zeit frei; wenn er öffentlich genannt werden wolle, könne es der Liga nur von Nutzen sein. Den kaiserlichen Gesandten sollen sie sagen, man sei damit einverstanden, daß der Papst nicht genannt werde, Florenz aber müsse aufgenommen werden. Ergeben sich noch Anstände bei der Verhandlung, so sollen die Gesandten Mitteilung machen. Wollen die kaiserlichen Gesandten aber gar nichts von Florenz wissen und deshalb abbrechen, so sollen die Gesandten dies melden und eventuell mit Ver- mittlung des Papstes die kaiserlichen Gesandten bitten, auf die Antwort zu warten. Wollen diese das auch nicht, so sollen die Gesandten den Flo- rentinischen Unterhändlern sagen, man sei genötigt, 71
B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September-Dezember nr. 304-308. 561 toribus nostris et credis illas parvas differentias restantes per requisitionem oratorum nostrorum ad presentiam summi pontificis actare debere, respondemus nobis multum placere, ut omnia bene concludantur et ad a firmum bonum deducanturb. de nostra autem finali intentione satis nostros ipsos oratores advisavimus, adventum quorum cum 5 tuis afectuose quotidie expectamus. et quod ad nos diu devenissent, libenter vidisse- mus, quia in corde nostro semper habemus, ut ad alias partes possimus, prout de- bitum est, circa facta ecclesie status domini nostri pape imperiique totius reipublice cum potentia nostra intendere. super illud autem, quod scribis, quod pro bona ° exa- minatione rerum agendarum in facto intelligentie inter nos utile sit, ut Florentini in 10 dicta liga deveniant, respondemus, quod placuit et placet nobis, ut ipsi in dicta intelli- gentia concludantur ipsis Florentinis primo cum majestate nostra reconciliatis, prout super hoc oratores nostros plene informavimus. sed pro meliori et celeriori expe- ditione nostre majestati videretur et placeret, ut modum adhiberes, quod ipsi ad maje- statem nostram oratores suos cum plena potestate destinarent, qui simul cum oratoribus 15 tuis huc venturi ad presentiam nostram accederent et tuis oratoribus mediantibus inter nostram majestatem et ipsos negotia ipsorum tam de conciliatione quam de aliis actius ad finem deducerenturd, cum per nos non restabit ipsos ad gratiam conciliationis reci- pere ipsis erga majestatem nostram facientibus que justa et rationabilia videbuntur. de novis Turcorum et Albanensium et Galipoli nostre majestati intimatis tibi summe re- gratiamur ortantes sinceritatem tuam, ut in e futurum ad consolationem nostram velit ma- jestatem nostram sepe reddere advisatam. de novitate? autem in Florentia facta et reductione Cosmi et Laurentii de Medicis sperantes statum illum ad bonum mutue in- telligentie debere prodesse tecum regratulamur. et quia a nobis scire desideras de factis nostris Boemie, tibi intimamus, illa negotia in eodem bono statu consistunt, sicut 25 de Ratispona s tibi scripsimus 1, et infra hinc ad festum Martini adventum ipsorum Nov. 11 Boemorum huc expectamus sperantes in domino, quod illa negotia ad bonum Christia- 1434 nitatis et ad honorem nostri provenient h. datum Pozonii 20 mensis octobris sub nostro Okt. 20 sigillo, quo i ut rex Ungarie utimur, quoniam ad presens cancellarium nostrum cum sigillis imperialibus apud nos non habemus, regnorum nostrorum anno Ungarie quadrin- 3o gentesimo octavo Romanorum 25 Boemie 15 imperii vero secundo. [subtus] Illustri principi Foscari duci Venetiarum sincere nobis dilecto. 20 305. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an dic Gesandten beim Papst 2: sollen bei den Florentinern zu gunsten der Aussöhnung mit dem Kaiser und des 1434 Nov. 3 35 a) em.; Vorl. affirmum. b) em.; Vorl. deducentur. c) em.; Vorl. bono. d) em.; Vorl. deduceretur. e) om. Vorl. f) em.; Vorl. novitati. g) em.; Vorl. Ratispone. h) em.; Vorl. provenire. i) em.; Vorl. quod. 1 Nicht aufgefunden! Dieser Weisung an die Venetianischen Ge- sandten beim Papst, der sich seit dem Juni 1434 40 in Florenz aufhielt, waren schon andere voraus- gegangen. Am 16 September hatte der Rat ein Schreiben an sie beschlossen, des Inhalts: sie sollen dem Papst mitteilen, man hätte in Venedig gern gesehen, daß er an der intelligentia mit dem Kaiser 45 teilnehme und besonders darin genannt werde; seine Gründe, nämlich quod ejus sanctitas pro presenti se non detegat, berücksichtigend, habe man ihn je- doch in den Bündnisartikeln nicht genannt, man hoffe aber, daß er mit geistlichen Waffen ihre Sache 50 unterstützen werde. Der Zutritt stehe ihm jeder- Deutsche Reichstags-Akten XI. zeit frei; wenn er öffentlich genannt werden wolle, könne es der Liga nur von Nutzen sein. Den kaiserlichen Gesandten sollen sie sagen, man sei damit einverstanden, daß der Papst nicht genannt werde, Florenz aber müsse aufgenommen werden. Ergeben sich noch Anstände bei der Verhandlung, so sollen die Gesandten Mitteilung machen. Wollen die kaiserlichen Gesandten aber gar nichts von Florenz wissen und deshalb abbrechen, so sollen die Gesandten dies melden und eventuell mit Ver- mittlung des Papstes die kaiserlichen Gesandten bitten, auf die Antwort zu warten. Wollen diese das auch nicht, so sollen die Gesandten den Flo- rentinischen Unterhändlern sagen, man sei genötigt, 71
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562 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. Eintritts in das kaiserlich-Venetianische Bündnis wirken. 1434 November 3 Ve- nedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 119 ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 Sapientes consilii et sapientes super terris excepto ser Luca Truno. Okt. 20 1434 die tertio novembris. Quod scribatur oratoribus nostris ad summum pontificem in hac forma. [1] Requisiti et rogati superioribus diebus a serenissimo domino Romanorum impera- tore, ut serenitatem suam advisaremus de novis Turchorum, Galipolis, armate Januen- sium et Albanie ac de rebus in Italia occurrentibus, cupientes ejus imperiali celsitu- 10 Okt. 4 dini complacere, die quarto mensis octobris elapsi serenitati sue scripsimus 1 ea, que de rebus et partibus antedictis sentiebamus. et de factis Italie, quia tunc a summo pon- tifice per ejus breve nobis scriptum erat et affirmatum, quod comes Franciscus conduc- tus erat et firmatus ad servitia sue beatitudinis et ecclesie, etiam de hoc dedimus no- ticiam sue serenitati ac scripsimus multas provisiones factas esse et quotidie fieri pro 15 statu summi pontificis ecclesie atque lige. scripsimus quoque, quod, quia fortassis ad aures sue serenitatis deferri posset in Florentia fuisse tumultum et novitatem, rei veritas erat, quod aliqua novitas non fuerat in illa magnifica civitate, nisi quod spectabiles Cosma et Laurentius de Medicis reducti a erant ad gratiam et ad patriam suam cum com- muni consensu illius magnifice comunitatis et totius populi Florentini. et quoniam no- 20 bis venit in proposito, moti fraterno zelo, quem habemus ad illam magnificam commu- nitatem, suasimus, ut ejus serenitas habere dignaretur illos magnificos dominos Floren- tinos in ejus gratia et benivolentia tamquam filios devotissimos, quodque nobis utili- mum videbatur, ut ejus imperialis majestas vellet esse contenta, quod includerentur in liga seu intelligentia, que inter ejus serenitatem et nos in Florentia b tractabatur etc. [2] Nunc autem ab ejus majestate recepimus literas 2 Posonii datas 20 octobris re- sponsivas ad illas nostras, quarum copiam vobis mittimus his inclusam, mandantes vobis cum nostro consilio rogatorum et additionis, ut de his omnibus noticiam detis illis magnificis dominis Florentinis ac ipsam copiam ostendatis et exinde dicatis, quod, sicut vident per continentiam ipsarum literarum imperialium, ejus serenitas laudat, ut ipsi so magnifici domini Florentini in illa intelligentia includantur ipsis primo cum sua majestate reconciliatis, et pro celeriori et majori expeditione nos exhortabatur, ut modum adhibea- mus, quod oratores suos mittant ad ejus conspectum cum plena potestate, qui simul cum nostris ad eum accederent; ita ut ipsis oratoribus nostris mediantibus negotia illa inter ejus serenitatem et ipsos magnificos dominos ad finem deducerentur etc. super qua 35 25 a) Vorl. reducta. b) sic! auch ohne sie abzuschließen, damit nicht der Kaiser dem Herzog von Mailand in die Arme getrieben werde; doch werde Venedig nicht ablassen, ihre nachträgliche Aufnahme zu betreiben. De parte alii, de non 14, non sinceri 4. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 106b-108a). Am 3 Oktober war ein weiterer Beschluß erfolgt: wenn möglich, sollen die Gesandten zum Papst die Aufnahme von Florenz in das Bündnis mit dem Kaiser durchsetzen; den Papst sollen sie bewegen, dafür zu wirken. De parte 146, de non 1, non sinceri 3. (Ebd. fol. 113ab). Am 8 Oktober: da Cosma und Lorenzo Medici bei ihrer Anwesen- heit in Venedig sich mit dem Bündnis mit dem Kaiser sehr einverstanden erklärt haben, sollen die Gesandten sich energisch um die Aufnahme von Florenz in das Bündnis bemühen. De parte 127, de non 8, non sinceri 2. (Ebd. fol. 114b�115a). 40 Dagegen am 28 Oktober: die Gesandten sollen die kaiserlichen Gesandten zu möglichst raschem Ab- schluß des Bündnisses, auch ohne den Eintritt des Papstes und der Florentiner, bewegen und sollen schnell nach Venedig zu den Verhandlungen kommen, 45 da jetst bezüglich des Papstes und der Florentiner doch nichts zu machen sei. De parte 110, de non 18, non sinceri 10. (Ebd. fol. 117a). Nicht aufgefunden! Vgl. jedoch p. 560 Zeile 34. nr. 304. 50
562 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. Eintritts in das kaiserlich-Venetianische Bündnis wirken. 1434 November 3 Ve- nedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 119 ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 Sapientes consilii et sapientes super terris excepto ser Luca Truno. Okt. 20 1434 die tertio novembris. Quod scribatur oratoribus nostris ad summum pontificem in hac forma. [1] Requisiti et rogati superioribus diebus a serenissimo domino Romanorum impera- tore, ut serenitatem suam advisaremus de novis Turchorum, Galipolis, armate Januen- sium et Albanie ac de rebus in Italia occurrentibus, cupientes ejus imperiali celsitu- 10 Okt. 4 dini complacere, die quarto mensis octobris elapsi serenitati sue scripsimus 1 ea, que de rebus et partibus antedictis sentiebamus. et de factis Italie, quia tunc a summo pon- tifice per ejus breve nobis scriptum erat et affirmatum, quod comes Franciscus conduc- tus erat et firmatus ad servitia sue beatitudinis et ecclesie, etiam de hoc dedimus no- ticiam sue serenitati ac scripsimus multas provisiones factas esse et quotidie fieri pro 15 statu summi pontificis ecclesie atque lige. scripsimus quoque, quod, quia fortassis ad aures sue serenitatis deferri posset in Florentia fuisse tumultum et novitatem, rei veritas erat, quod aliqua novitas non fuerat in illa magnifica civitate, nisi quod spectabiles Cosma et Laurentius de Medicis reducti a erant ad gratiam et ad patriam suam cum com- muni consensu illius magnifice comunitatis et totius populi Florentini. et quoniam no- 20 bis venit in proposito, moti fraterno zelo, quem habemus ad illam magnificam commu- nitatem, suasimus, ut ejus serenitas habere dignaretur illos magnificos dominos Floren- tinos in ejus gratia et benivolentia tamquam filios devotissimos, quodque nobis utili- mum videbatur, ut ejus imperialis majestas vellet esse contenta, quod includerentur in liga seu intelligentia, que inter ejus serenitatem et nos in Florentia b tractabatur etc. [2] Nunc autem ab ejus majestate recepimus literas 2 Posonii datas 20 octobris re- sponsivas ad illas nostras, quarum copiam vobis mittimus his inclusam, mandantes vobis cum nostro consilio rogatorum et additionis, ut de his omnibus noticiam detis illis magnificis dominis Florentinis ac ipsam copiam ostendatis et exinde dicatis, quod, sicut vident per continentiam ipsarum literarum imperialium, ejus serenitas laudat, ut ipsi so magnifici domini Florentini in illa intelligentia includantur ipsis primo cum sua majestate reconciliatis, et pro celeriori et majori expeditione nos exhortabatur, ut modum adhibea- mus, quod oratores suos mittant ad ejus conspectum cum plena potestate, qui simul cum nostris ad eum accederent; ita ut ipsis oratoribus nostris mediantibus negotia illa inter ejus serenitatem et ipsos magnificos dominos ad finem deducerentur etc. super qua 35 25 a) Vorl. reducta. b) sic! auch ohne sie abzuschließen, damit nicht der Kaiser dem Herzog von Mailand in die Arme getrieben werde; doch werde Venedig nicht ablassen, ihre nachträgliche Aufnahme zu betreiben. De parte alii, de non 14, non sinceri 4. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 106b-108a). Am 3 Oktober war ein weiterer Beschluß erfolgt: wenn möglich, sollen die Gesandten zum Papst die Aufnahme von Florenz in das Bündnis mit dem Kaiser durchsetzen; den Papst sollen sie bewegen, dafür zu wirken. De parte 146, de non 1, non sinceri 3. (Ebd. fol. 113ab). Am 8 Oktober: da Cosma und Lorenzo Medici bei ihrer Anwesen- heit in Venedig sich mit dem Bündnis mit dem Kaiser sehr einverstanden erklärt haben, sollen die Gesandten sich energisch um die Aufnahme von Florenz in das Bündnis bemühen. De parte 127, de non 8, non sinceri 2. (Ebd. fol. 114b�115a). 40 Dagegen am 28 Oktober: die Gesandten sollen die kaiserlichen Gesandten zu möglichst raschem Ab- schluß des Bündnisses, auch ohne den Eintritt des Papstes und der Florentiner, bewegen und sollen schnell nach Venedig zu den Verhandlungen kommen, 45 da jetst bezüglich des Papstes und der Florentiner doch nichts zu machen sei. De parte 110, de non 18, non sinceri 10. (Ebd. fol. 117a). Nicht aufgefunden! Vgl. jedoch p. 560 Zeile 34. nr. 304. 50
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B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September-Dezember nr. 304-308. 563 parte nichil deliberavimus nec respondimus neque respondere disponimus, nisi tantum, quantum gratum sit magnificentiis suis, cum quorum opinione et voluntate in hoc et in reliquis omnibus tanquam cum carissimis colligatis et fratribus cupimus conformari. et proinde a suis magnificis fraternitatibus libenter audiemus eorum opinionem et delibe- rationem in ista materia, ut, sicut predicitur, cum eorum opinione et voluntate possimus reddere nos conformes. et cum his et aliis pertinentibus verbis procuretis scire eorum deliberationem, ut subsequenter nos advisare possitis. [3] Si vero ipsi magnifici domini, antequam deliberent vel respondeant vobis, re- quirerent scire a vobis de nostra opinione, dicetis, quod, quia res ad eos principaliter 10 pertinet, conveniens esset, quod ipsi deliberarent et dicerent eorum intentionem, sed post- quam requirunt et eis placet audire opinionem nostram, nos fraterna et sincera mente di- cemus id, quod sentimus in ista materia. consideramus, quod omnis benivolentia con- formitas et concordia, que esset inter majestatem imperialem ac illam magnificam com- munitatem, tam respectu honoris quam reputationis et utilitatis esset valde favorabilis 15 factis lige, ac suadere sciremus, quod, sicut sua serenitas optare videtur atque requirit, mitterent oratores suos ad suam serenitatem tam pro habendo concordiam secum quam pro veniendo in illam intelligentiam, que, sicut speramus, venientibus huc dictis oratori- bus imperialibus concludetur; et deliberantibus ipsis mittere nos pro fraterna nostra sin- ceritate mittere offerimus ambassiatam nostram simul cum sua ad serenitatem suam ac 20 interponere partes nostras et dare omnem possibilem operam, ut bona et vera concordia et benivolentia sit inter ipsum serenissimum imperatorem et illam magnificam communi- tatem et ut nobiscum simul reducatur in illam intelligentiam cum serenitate sua. si vero oratores imperiales nundum de Florentia recessissent huc venturi, nolumus, quod dicatis aliquid illis magnificis dominis Florentinis de materia suprascripta, sed, postquam 25 recesserint, volumus, quod hec omnia nostri parte dicatis illis magnificis dominis, sicut superius dictum est. de his omnibus volumus, quod, antequam compareatis ad conspec- tum ipsorum magnificorum dominorum Florentinorum, detis noticiam summo pontifici. et quoniam circa finem dicte litere imperialis tanguntur aliqua verba in specie de factis spectabilis Cosme et Laurentii de Medicis, mittimus vobis duas copias, una quarum est 3o ad integrum, sicut continent dicte litere, alia est absque illa particula ad ipsum Cos- mam et Laurentium pertinente, sicut videre poteritis. ideo volumus, quod, antequam compareatis ad presentiam pape vel illorum magnificorum dominorum et antequam dic- tam copiam eis ostendatis, detis operam loquendi cum Cosma et Laurentio seu altero eorum eisque ambas dictas copias ostendatis et, si eis videbitur, quod ostendere debeatis 35 summo pontifici et illis magnificis dominis, illam copiam, in qua fit mentio de factis suis, aut aliam, faciatis in hoc, sicut eis videbitur et placebit, et in reliquis omnibus exequi- mini, sicut superius dictum est, quia nullo modo vellemus, quod per illa verba generari posset aliquod prejudicium honori vel factis suis pro affectione et benivolentia, quam ad ipsos habemus. De parte 115. 40 [Antrag ser Lucas Truno sapiens terrarum:] vult partem suprascriptam aliorum sapientum solum in prima parte sive capitulo et quod non dicatur aliquid communitati Florentie de nostra opinione in facto mittendi ambassiatam suam ad serenissimum im- peratorem et quod mittatur copia litere imperatoris absque illa particula, que loquitur 45 de facto Cosme et Laurentii de Medicis. De parte 18, de non 1, non sinceri 1. 306. Papst Eugen an K. Sigmund: gen. kaiserliche Gesandte haben mit ihm wegen der Venetianischen Bündnisverhandlungen wiederholt konferiert; es besteht Aussicht auf 71* 11434 Nov. 12)
B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September-Dezember nr. 304-308. 563 parte nichil deliberavimus nec respondimus neque respondere disponimus, nisi tantum, quantum gratum sit magnificentiis suis, cum quorum opinione et voluntate in hoc et in reliquis omnibus tanquam cum carissimis colligatis et fratribus cupimus conformari. et proinde a suis magnificis fraternitatibus libenter audiemus eorum opinionem et delibe- rationem in ista materia, ut, sicut predicitur, cum eorum opinione et voluntate possimus reddere nos conformes. et cum his et aliis pertinentibus verbis procuretis scire eorum deliberationem, ut subsequenter nos advisare possitis. [3] Si vero ipsi magnifici domini, antequam deliberent vel respondeant vobis, re- quirerent scire a vobis de nostra opinione, dicetis, quod, quia res ad eos principaliter 10 pertinet, conveniens esset, quod ipsi deliberarent et dicerent eorum intentionem, sed post- quam requirunt et eis placet audire opinionem nostram, nos fraterna et sincera mente di- cemus id, quod sentimus in ista materia. consideramus, quod omnis benivolentia con- formitas et concordia, que esset inter majestatem imperialem ac illam magnificam com- munitatem, tam respectu honoris quam reputationis et utilitatis esset valde favorabilis 15 factis lige, ac suadere sciremus, quod, sicut sua serenitas optare videtur atque requirit, mitterent oratores suos ad suam serenitatem tam pro habendo concordiam secum quam pro veniendo in illam intelligentiam, que, sicut speramus, venientibus huc dictis oratori- bus imperialibus concludetur; et deliberantibus ipsis mittere nos pro fraterna nostra sin- ceritate mittere offerimus ambassiatam nostram simul cum sua ad serenitatem suam ac 20 interponere partes nostras et dare omnem possibilem operam, ut bona et vera concordia et benivolentia sit inter ipsum serenissimum imperatorem et illam magnificam communi- tatem et ut nobiscum simul reducatur in illam intelligentiam cum serenitate sua. si vero oratores imperiales nundum de Florentia recessissent huc venturi, nolumus, quod dicatis aliquid illis magnificis dominis Florentinis de materia suprascripta, sed, postquam 25 recesserint, volumus, quod hec omnia nostri parte dicatis illis magnificis dominis, sicut superius dictum est. de his omnibus volumus, quod, antequam compareatis ad conspec- tum ipsorum magnificorum dominorum Florentinorum, detis noticiam summo pontifici. et quoniam circa finem dicte litere imperialis tanguntur aliqua verba in specie de factis spectabilis Cosme et Laurentii de Medicis, mittimus vobis duas copias, una quarum est 3o ad integrum, sicut continent dicte litere, alia est absque illa particula ad ipsum Cos- mam et Laurentium pertinente, sicut videre poteritis. ideo volumus, quod, antequam compareatis ad presentiam pape vel illorum magnificorum dominorum et antequam dic- tam copiam eis ostendatis, detis operam loquendi cum Cosma et Laurentio seu altero eorum eisque ambas dictas copias ostendatis et, si eis videbitur, quod ostendere debeatis 35 summo pontifici et illis magnificis dominis, illam copiam, in qua fit mentio de factis suis, aut aliam, faciatis in hoc, sicut eis videbitur et placebit, et in reliquis omnibus exequi- mini, sicut superius dictum est, quia nullo modo vellemus, quod per illa verba generari posset aliquod prejudicium honori vel factis suis pro affectione et benivolentia, quam ad ipsos habemus. De parte 115. 40 [Antrag ser Lucas Truno sapiens terrarum:] vult partem suprascriptam aliorum sapientum solum in prima parte sive capitulo et quod non dicatur aliquid communitati Florentie de nostra opinione in facto mittendi ambassiatam suam ad serenissimum im- peratorem et quod mittatur copia litere imperatoris absque illa particula, que loquitur 45 de facto Cosme et Laurentii de Medicis. De parte 18, de non 1, non sinceri 1. 306. Papst Eugen an K. Sigmund: gen. kaiserliche Gesandte haben mit ihm wegen der Venetianischen Bündnisverhandlungen wiederholt konferiert; es besteht Aussicht auf 71* 11434 Nov. 12)
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564 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. einen günstigen Abschluß; der eine der Gesandten, Baptista Cigala, kehrt mit aus- reichenden Informationen zum Kaiser zurück. [1434 November 12 Florenz17. Aus Rom Vatik. Arch. Reg. 370 fol? 172b cop. chart. coaeva. Eugenius etc. carissimo in Cristo filio Sigismundo Romanorum imperatori semper augusto. venerabilis frater noster Johannes episcopus Signensis et dilectus filius nobilis vir Baptista Cicala miles Januensis oratores serenitatis tue ad nostram nuper presenciam devenerunt et super materia tractanda cum dominio Venetorum illis per excellenciam tuam injuncta sepius nobiscum seriose contulerunt. ac demum instancia et interposicione par- tium nostrarum factum est, ut de hujus consummacione et ad bonum finem perductione negocii spem domino spirante sumamus. visum est insuper eisdem oratoribus tuis pro 1o meliori negocii ipsius disposicione, licet ambos retinere vellemus, quod eorum alter vide- licet Baptista memoratus ad ejusdem serenitatis tue presenciam reverteretur, qui, quoniam est de materia sufficienter informatus et a nobis de nonnullis specialiter avisatus existit, que committere litteris et calamo exarare non expedit, celsitudinem tuam de singulis seriosius faciet certiorem. datum 12 . 5 11434 Nov. 12) 15 1434 307. Beratung eines Ausschusses zu Florenz über die Sendung einer Gesandtschaft an Nov. 21 K. Sigmund. 1434 November 21 Florenz. Aus Florenz Staats-A. Pratiche e consulte 50 fol. 208b-209a not. chart. coaeva. Links am Rande In sala magna. An mittendi sint oratores imperatori. 1434 indictione 13 die 21 novembris. Dominus Laurencius de Ridolfis —: intelligatur, quid contineat hec intelligentia, que dicitur esse inter Venetos et imperatorem, et deputetur numerus civium, qui praticet hanc materiam, et tunc capiatur consilium. nam reconciliari est facile mediante pecunia, sed intrare intelligentiam posset esse malum et bonum secundum contenta in ea. Dominus Pallas Honofrii de Strozis —: difficile est consulere in ista materia. 25 tamen habeatur numerus civium, qui praticent et examinent materiam simul cum aliquibus ex officiis presentibus. commissio oratorum judicio meo erit damnosa, quia, si aliquid agendum est cum imperatore, melius fiet non mittendo quam mittendo. confirmavit finaliter consilium domini Laurencii. Dominus Bartolus Joannis de Orlandinis —: confirmavit consilium domini Lau- 30 rencii et domini Palle. Pierus dominus Loysii Guicciardini —: confirmavit dictum superiorum. solebat imperator interponere nos mediatores inter se et Venetos, non interponit Venetos inter nos et se, ita prudentes fuerunt Veneti. tamen ista examinabuntur in illo numero civium et capietur bonum consilium. Angelus Filippi ser Johannis — : probat consilium superiorum. gaudendum esse de littera" ista, que ostendit imperatorem esse conformem Venetis et pape. capiatur ergo bonum consilium super materia et eligantur oratores ad Venetos, qui intelligant pacta et conven- tiones illius intelligentie, et petatur consilium ab eis, quid sit agendum, ostendendo, quod pecunie debent esse pauce, quas a nobis petere possunt, quia non haberemus attitudinem 40 35 20 1 Vgl. folgende Anm. Die Stellung unseres Stückes im Cod. giebt keinen Anhalt zur Datierung, wohl aber folgende Erwägung: am 28 Oktober 1434 sind beide kai- serliche Gesandte noch in Florenz (s. p. 561 Anm. 2), am 11 Dezember ist Baptista Cigala in Venedig (s. nr. 308); und da der Papst in dem Schreiben die bevorstehende Abreise des Baptista Cigala andeutet, so kann, wenn die Zahl 12 im Datum ein Tages- datum andeutet, wohl nur der 12 November ge- meint sein. nr. 304? Vgl. nr. 305 art. 2. 45
564 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. einen günstigen Abschluß; der eine der Gesandten, Baptista Cigala, kehrt mit aus- reichenden Informationen zum Kaiser zurück. [1434 November 12 Florenz17. Aus Rom Vatik. Arch. Reg. 370 fol? 172b cop. chart. coaeva. Eugenius etc. carissimo in Cristo filio Sigismundo Romanorum imperatori semper augusto. venerabilis frater noster Johannes episcopus Signensis et dilectus filius nobilis vir Baptista Cicala miles Januensis oratores serenitatis tue ad nostram nuper presenciam devenerunt et super materia tractanda cum dominio Venetorum illis per excellenciam tuam injuncta sepius nobiscum seriose contulerunt. ac demum instancia et interposicione par- tium nostrarum factum est, ut de hujus consummacione et ad bonum finem perductione negocii spem domino spirante sumamus. visum est insuper eisdem oratoribus tuis pro 1o meliori negocii ipsius disposicione, licet ambos retinere vellemus, quod eorum alter vide- licet Baptista memoratus ad ejusdem serenitatis tue presenciam reverteretur, qui, quoniam est de materia sufficienter informatus et a nobis de nonnullis specialiter avisatus existit, que committere litteris et calamo exarare non expedit, celsitudinem tuam de singulis seriosius faciet certiorem. datum 12 . 5 11434 Nov. 12) 15 1434 307. Beratung eines Ausschusses zu Florenz über die Sendung einer Gesandtschaft an Nov. 21 K. Sigmund. 1434 November 21 Florenz. Aus Florenz Staats-A. Pratiche e consulte 50 fol. 208b-209a not. chart. coaeva. Links am Rande In sala magna. An mittendi sint oratores imperatori. 1434 indictione 13 die 21 novembris. Dominus Laurencius de Ridolfis —: intelligatur, quid contineat hec intelligentia, que dicitur esse inter Venetos et imperatorem, et deputetur numerus civium, qui praticet hanc materiam, et tunc capiatur consilium. nam reconciliari est facile mediante pecunia, sed intrare intelligentiam posset esse malum et bonum secundum contenta in ea. Dominus Pallas Honofrii de Strozis —: difficile est consulere in ista materia. 25 tamen habeatur numerus civium, qui praticent et examinent materiam simul cum aliquibus ex officiis presentibus. commissio oratorum judicio meo erit damnosa, quia, si aliquid agendum est cum imperatore, melius fiet non mittendo quam mittendo. confirmavit finaliter consilium domini Laurencii. Dominus Bartolus Joannis de Orlandinis —: confirmavit consilium domini Lau- 30 rencii et domini Palle. Pierus dominus Loysii Guicciardini —: confirmavit dictum superiorum. solebat imperator interponere nos mediatores inter se et Venetos, non interponit Venetos inter nos et se, ita prudentes fuerunt Veneti. tamen ista examinabuntur in illo numero civium et capietur bonum consilium. Angelus Filippi ser Johannis — : probat consilium superiorum. gaudendum esse de littera" ista, que ostendit imperatorem esse conformem Venetis et pape. capiatur ergo bonum consilium super materia et eligantur oratores ad Venetos, qui intelligant pacta et conven- tiones illius intelligentie, et petatur consilium ab eis, quid sit agendum, ostendendo, quod pecunie debent esse pauce, quas a nobis petere possunt, quia non haberemus attitudinem 40 35 20 1 Vgl. folgende Anm. Die Stellung unseres Stückes im Cod. giebt keinen Anhalt zur Datierung, wohl aber folgende Erwägung: am 28 Oktober 1434 sind beide kai- serliche Gesandte noch in Florenz (s. p. 561 Anm. 2), am 11 Dezember ist Baptista Cigala in Venedig (s. nr. 308); und da der Papst in dem Schreiben die bevorstehende Abreise des Baptista Cigala andeutet, so kann, wenn die Zahl 12 im Datum ein Tages- datum andeutet, wohl nur der 12 November ge- meint sein. nr. 304? Vgl. nr. 305 art. 2. 45
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B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September-Dezember nr. 304.308. 565 ad majores. orator, qui ibit Venecias, querat elongacionem lige1 nostre, quia jam est prope finem, et debemus movere nos et ire obviam illis et non ipsi nobis. Dominus Marcellus de Strozis —: eligantur aliqui cives, qui examinent et praticent factum intelligentie, et capiatur tunc consilium et deliberetur. papa est presens, qui 5 afficitur erga communitatem nostram et multum potest in imperatorem. in hac materia potest esse magna utilitas. Dominus Julianus de Davanzatis — : narravit progressum ab adventu imperatoris usque ad recessum. postea conclusit, ut praticetur et examinetur materia et capiatur bonum consilium, alias non sunt missi oratores ad eum, quia videbatur materia pecuniosa 10 et inutilis. Omnes de consilio confirmaverunt consilium domini Laurencii. Et officia confirmant particulariter consilium domini Laurencii. 15 308. Beschluß des Rats zu Venedig: dem kaiserlichen Gesandten Baptista Cigala, der auf Abfertigung dringt und zu Zugeständnissen in den beiden noch übrigen Differenz- punkten keine Vollmacht zu haben erklärt, soll gesagt werden, daß man eine Ge- sandtschaft, eventuell mit einer solchen aus Florenz, behufs endlichen Abschlusses zum Kaiser schicken will; ferner betr. Wahl und Ausstattung des Gesandten; dem Kaiser, der durch gen. Gesandten um ein Darlehen von 3000 Gulden gebeten hat, sollen 2000 Gulden gezahlt werden. 1434 Dezember 11 Venedig. 1434 Dez. 11 20 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 129a cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Paulus Corrario consiliarius, ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Marcus de Molino sapientes con- silii et ser Marcus Foscari sapiens terrarum etc. 1434 die 11 decembris. [1] Cum spectabilis miles et doctor dominus Baptista Cigala orator serenissimi domini Romanorum imperatoris multum solicitet expediri et sit honor nostri dominii dare sibi ammodo expeditionem, cum dicat et affirmet, quod super illis duobus 2 capitulis articu- lis a, super quibus remanet differentia in facto intelligentie, non habet libertatem con- descendi ad nostram intentionem, vadit pars, quod dicatur sibi, quod, quemadmodum sibi so diximus superioribus diebus, distulimus hactenus dare diffinitivam responsionem, expec- tantes scire deliberationem magnifice communitatis Florentie circa missionem oratorum suorum ad imperialem majestatem, sicut ad instantiam sue serenitatis scripsimus et sua- simus dicte communitati; sed videntes tarditatem dicte responsionis ac volentes, sicut conveniens est, quod ejus spectabilitas intelligat nostram intentionem, dicimus, quod red- 35 dentes nos certissimos, quod imperialis majestas pro sua naturali clementia ac pro filiali affectione et devotione nostra cognita sinceritate et optima dispositione nostra circa illas modicas differentias, que supersunt in facto mutue intelligentie, libere et realiter con- descendet ad honestas petitiones nostras, deliberavimus mittere nostram ambassiatam ad conspectum sue serenissime majestatis, ut dicte intelligentie dari possit conclusio et 40 executio, et si magnifica communitas Florentie deliberabit mittere ambassiatam suam se- cundum requisitionem et desiderium sue serenitatis, eo casu procurabimus, quod ipsa am- bassiata simul cum nostra unite veniant; etiam si ipsa communitas fortasse mittere non deliberaret, nichilominus nos in omnem eventum mittemus ambassiatam nostram, quanto celerius possibile nobis erit. 25 45 a) sic! 1 Die Liga zwischen Venedig und Florenz. 2 Vgl. jedoch nr. 309 art. 2.
B. Verhandlungen in Florenz und Venedig 1434 September-Dezember nr. 304.308. 565 ad majores. orator, qui ibit Venecias, querat elongacionem lige1 nostre, quia jam est prope finem, et debemus movere nos et ire obviam illis et non ipsi nobis. Dominus Marcellus de Strozis —: eligantur aliqui cives, qui examinent et praticent factum intelligentie, et capiatur tunc consilium et deliberetur. papa est presens, qui 5 afficitur erga communitatem nostram et multum potest in imperatorem. in hac materia potest esse magna utilitas. Dominus Julianus de Davanzatis — : narravit progressum ab adventu imperatoris usque ad recessum. postea conclusit, ut praticetur et examinetur materia et capiatur bonum consilium, alias non sunt missi oratores ad eum, quia videbatur materia pecuniosa 10 et inutilis. Omnes de consilio confirmaverunt consilium domini Laurencii. Et officia confirmant particulariter consilium domini Laurencii. 15 308. Beschluß des Rats zu Venedig: dem kaiserlichen Gesandten Baptista Cigala, der auf Abfertigung dringt und zu Zugeständnissen in den beiden noch übrigen Differenz- punkten keine Vollmacht zu haben erklärt, soll gesagt werden, daß man eine Ge- sandtschaft, eventuell mit einer solchen aus Florenz, behufs endlichen Abschlusses zum Kaiser schicken will; ferner betr. Wahl und Ausstattung des Gesandten; dem Kaiser, der durch gen. Gesandten um ein Darlehen von 3000 Gulden gebeten hat, sollen 2000 Gulden gezahlt werden. 1434 Dezember 11 Venedig. 1434 Dez. 11 20 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 129a cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Paulus Corrario consiliarius, ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Marcus de Molino sapientes con- silii et ser Marcus Foscari sapiens terrarum etc. 1434 die 11 decembris. [1] Cum spectabilis miles et doctor dominus Baptista Cigala orator serenissimi domini Romanorum imperatoris multum solicitet expediri et sit honor nostri dominii dare sibi ammodo expeditionem, cum dicat et affirmet, quod super illis duobus 2 capitulis articu- lis a, super quibus remanet differentia in facto intelligentie, non habet libertatem con- descendi ad nostram intentionem, vadit pars, quod dicatur sibi, quod, quemadmodum sibi so diximus superioribus diebus, distulimus hactenus dare diffinitivam responsionem, expec- tantes scire deliberationem magnifice communitatis Florentie circa missionem oratorum suorum ad imperialem majestatem, sicut ad instantiam sue serenitatis scripsimus et sua- simus dicte communitati; sed videntes tarditatem dicte responsionis ac volentes, sicut conveniens est, quod ejus spectabilitas intelligat nostram intentionem, dicimus, quod red- 35 dentes nos certissimos, quod imperialis majestas pro sua naturali clementia ac pro filiali affectione et devotione nostra cognita sinceritate et optima dispositione nostra circa illas modicas differentias, que supersunt in facto mutue intelligentie, libere et realiter con- descendet ad honestas petitiones nostras, deliberavimus mittere nostram ambassiatam ad conspectum sue serenissime majestatis, ut dicte intelligentie dari possit conclusio et 40 executio, et si magnifica communitas Florentie deliberabit mittere ambassiatam suam se- cundum requisitionem et desiderium sue serenitatis, eo casu procurabimus, quod ipsa am- bassiata simul cum nostra unite veniant; etiam si ipsa communitas fortasse mittere non deliberaret, nichilominus nos in omnem eventum mittemus ambassiatam nostram, quanto celerius possibile nobis erit. 25 45 a) sic! 1 Die Liga zwischen Venedig und Florenz. 2 Vgl. jedoch nr. 309 art. 2.
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566 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. [2] Et exnunc sit captum, quod eligi debeat per scruptinium in isto consilio unus noster honorabilis orator ad prefatum serenissimum dominum imperatorem, qui possit accipi de omni loco et officio; respondeat, quando erit electus vel altera die ad tercias, non possit refutare sub pena ducatorum ducentorum; ducat secum unum notarium cum uno famulo unum expensatorem unum mareschalcum unum cochum tres domicellos et tres ragatios et unam saumam possendo expendere medium ducatum pro quolibet equo singulo die in omnibus expensis exceptis agociis equorum nabulis navigiorum et nuntiis secundum usum; habeat pro ista ambassiata ducatos centum pro faciendo sibi unam ve- stem. et possit eligi ad omnia, tamquam si esset Venetiis. [3] Ad requisitionem autem, quam facit nomine prefati serenissimi domini impera- 10 toris de ducatis 3000 nomine mutui aut aliter, sicut nobis placet, dicatur, quod, sicut notum est, nos fuimus et sumus gravati multis et excessivis expensis, tamen in com- placentiam sue serenitatis, cui etiam ultra habilitatem nostram cupimus complacere, con- tenti sumus servire sue serenitati de ducatis duobus millibus, licet sit cum non parvo nostro incommodo. De parte 56. 68. [Antrag ser Paulus Truno sapiens consilii:] vult partem per totum absque isto ultimo capitulo pecuniarum, videlicet quod sibi nichil detur. De parte 23. [Antrag ser Thomas Michael sapiens terrarum:] vult, quod differatur pronunc. De parte 34. 48, de non 5, non sinceri 1. 2. 5 15 20 C. Verhandlungen am kaiserlichen Hofe, Abschlufs des Bündnisses, nachträg- liche Verhandlungen in Venedig 1435 Januar bis November nr. 309-318. 1485 309. Instruktion 1 für Jeronimo Contareno und Andrea Donato, Venetianische Gesandte Jan. 24 zu K. Sigmund: sollen auf Grundlage der Vereinbarungen mit den kaiserlichen Ge-25 sandten über den Abschluß des Bündnisses verhandeln, des Kaisers Unterstützung für den Papst zu gewinnen suchen gegenüber den Umtrieben im Konzil, ihn über Venedigs Verhandlungen mit dem Herzog von Mailand unterrichten und ihn zum Einschreiten gegen den Herzog von Savoyen zu gunsten des Markgrafen von Mont- ferrat veranlassen. U. a. m. 1435 Januar 24 Venedig. 30 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 135 a-136b cop. membr. coaeva. Das Resultat der Abstimmung fehlt. Die Kapitelzählung der Vorlage im Text p. 568 Zeile 21 u. 26 und größttenteils am Rande (vgl. Varianten p. 568 u. 569) entspricht weder der Zählung von nr. 301, worauf doch unser Stück sich bezieht, noch der eines anderen der Bündnisentwürfe (nrr. 187 u. 311). 35 [1] Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus vobis nobilibus viris Jeronimo Contareno et Andree Donato militi dilectis et honorabilibus ci- vibus nostris, quod vadatis oratores nostri ad presentiam serenissimi et excellentissimi domini domini Sigismundi Romanorum imperatoris semper augusti eique porrectis literis 2 1 Vgl. nr. 308. — Schon am 3 Januar 1435 war im Venetianischen Rat beschlossen worden: die zum Kaiser bestimmten Gesandten sollen sich ausrüsten. De parte alii, de non 2, non sinceri 1. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 132a). Und am 23 Januar im großen Rat: dem Andrea Donato, der bereit ist, als Gesandter zum Kaiser zu gehen, seine Rechte auf das Amt des Podestà von Brescia in der Art zu reservieren, 40 daß er sich nach seiner Rückkehr binnen drei Tagen über Annahme oder Ablehnung entscheiden muß. De parte 446, de non 163, non sinceri 27. (Venedig Staats-A. Maggior Consiglio Delib. Vol. 17 (Ursa) fol. 103 a cop. membr. coaeva). Nicht aufgefunden! 45
566 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. [2] Et exnunc sit captum, quod eligi debeat per scruptinium in isto consilio unus noster honorabilis orator ad prefatum serenissimum dominum imperatorem, qui possit accipi de omni loco et officio; respondeat, quando erit electus vel altera die ad tercias, non possit refutare sub pena ducatorum ducentorum; ducat secum unum notarium cum uno famulo unum expensatorem unum mareschalcum unum cochum tres domicellos et tres ragatios et unam saumam possendo expendere medium ducatum pro quolibet equo singulo die in omnibus expensis exceptis agociis equorum nabulis navigiorum et nuntiis secundum usum; habeat pro ista ambassiata ducatos centum pro faciendo sibi unam ve- stem. et possit eligi ad omnia, tamquam si esset Venetiis. [3] Ad requisitionem autem, quam facit nomine prefati serenissimi domini impera- 10 toris de ducatis 3000 nomine mutui aut aliter, sicut nobis placet, dicatur, quod, sicut notum est, nos fuimus et sumus gravati multis et excessivis expensis, tamen in com- placentiam sue serenitatis, cui etiam ultra habilitatem nostram cupimus complacere, con- tenti sumus servire sue serenitati de ducatis duobus millibus, licet sit cum non parvo nostro incommodo. De parte 56. 68. [Antrag ser Paulus Truno sapiens consilii:] vult partem per totum absque isto ultimo capitulo pecuniarum, videlicet quod sibi nichil detur. De parte 23. [Antrag ser Thomas Michael sapiens terrarum:] vult, quod differatur pronunc. De parte 34. 48, de non 5, non sinceri 1. 2. 5 15 20 C. Verhandlungen am kaiserlichen Hofe, Abschlufs des Bündnisses, nachträg- liche Verhandlungen in Venedig 1435 Januar bis November nr. 309-318. 1485 309. Instruktion 1 für Jeronimo Contareno und Andrea Donato, Venetianische Gesandte Jan. 24 zu K. Sigmund: sollen auf Grundlage der Vereinbarungen mit den kaiserlichen Ge-25 sandten über den Abschluß des Bündnisses verhandeln, des Kaisers Unterstützung für den Papst zu gewinnen suchen gegenüber den Umtrieben im Konzil, ihn über Venedigs Verhandlungen mit dem Herzog von Mailand unterrichten und ihn zum Einschreiten gegen den Herzog von Savoyen zu gunsten des Markgrafen von Mont- ferrat veranlassen. U. a. m. 1435 Januar 24 Venedig. 30 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 135 a-136b cop. membr. coaeva. Das Resultat der Abstimmung fehlt. Die Kapitelzählung der Vorlage im Text p. 568 Zeile 21 u. 26 und größttenteils am Rande (vgl. Varianten p. 568 u. 569) entspricht weder der Zählung von nr. 301, worauf doch unser Stück sich bezieht, noch der eines anderen der Bündnisentwürfe (nrr. 187 u. 311). 35 [1] Nos Franciscus Foscari dei gratia dux Venetiarum etc. committimus vobis nobilibus viris Jeronimo Contareno et Andree Donato militi dilectis et honorabilibus ci- vibus nostris, quod vadatis oratores nostri ad presentiam serenissimi et excellentissimi domini domini Sigismundi Romanorum imperatoris semper augusti eique porrectis literis 2 1 Vgl. nr. 308. — Schon am 3 Januar 1435 war im Venetianischen Rat beschlossen worden: die zum Kaiser bestimmten Gesandten sollen sich ausrüsten. De parte alii, de non 2, non sinceri 1. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 132a). Und am 23 Januar im großen Rat: dem Andrea Donato, der bereit ist, als Gesandter zum Kaiser zu gehen, seine Rechte auf das Amt des Podestà von Brescia in der Art zu reservieren, 40 daß er sich nach seiner Rückkehr binnen drei Tagen über Annahme oder Ablehnung entscheiden muß. De parte 446, de non 163, non sinceri 27. (Venedig Staats-A. Maggior Consiglio Delib. Vol. 17 (Ursa) fol. 103 a cop. membr. coaeva). Nicht aufgefunden! 45
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C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 567 nostris credulitatis, quas vobis fecimus exhiberi, nos sue majestati stricte recommit- tetis cum illis oblationibus, que honori suo et nostro videbuntur convenire, et dicere debeatis, quod a spectabile milite domino Baptista Cigalla oratore suo reverso ad pre- sentiam sue celsitudinis imperialis fuerit sua majestas informata, qualiter successa sit 5 pratica intelligentie cum serenitate sua tractande circa illam formam capitulorum 1, que ejus majestas per te Andream nobis misit, et tam de his, que tractata sunt coram pre- sentia summi pontificis quam nostri dominii, et quantum mens nostra ad illam intelligen- tiam inclinata sit, que non indigent replicatione, quia certi reddimur, quod idem domi- nus Baptista, qui a omnibus presens fuit, omnia praticata sue imperiali celsitudini repor- 10 taverit. scit quoque dictus dominus Baptista, quod secum ultimate remansimus in con- cordio mittendi legationem nostram ad presentiam sue serenitatis, quam elegeramus ante ejus recessum ab hinc. sed pro nostra excusatione dicetis, quod vos expedire nequivi- mus citius. nam expectavimus habere intentionem magnifice communitatis Florentie circa res attinentes ad illam tractandas cum sua majestate, ut ipse dominus Baptista scit, 15 quoniam, si domini Florentini potuissent aut possent trahi ad hanc intelligentiam, non est dubium, quod huic rei magnum favorem conferret. preterea in rei veritate tempora ita contraria fuerunt, quod etiam id valde recessum vestrum impedire habuit, ex quo a sua celsitudine deditam accipimus excusationem. nunc ergo vos misimus et ita estis parati veniendi ad conclusionem dicte intelligentie. [2] Et quando eidem serenissimo domino imperatori placebit, quod intretis ad pra- ticam dicte intelligentie, vos advisamus, quod inferius videbitis continentiam capitulorum praticatorum, et quod remansimus concordes cum oratoribus imperialibus super capitulis predictis, preterquam de tribus capitulis, videlicet de die 2, qua debebat specificari de- bere rumpi guerram ante conclusionem dicte intelligentie, secundo de portione 3, que 25 debebat nobis dari terrarum acquirendarum de illis, quas dux Mediolani tenet, tercio de recognitione 4 annuali pro titulis terrarum imperii et de facto domini Brunorii. et quantum ad primum capitulum dicere debeatis verum esse, quod alias remansimus 5 cum suis oratoribus, sicut non dubitamus per eos fuisse majestati sue denotatum, quod spe- cificaretur ante conclusionem intelligentie tempus, quo guerra rumpi deberet, sed hoc 30 fuit tempore estatis circa principium autumpni, quo tempore poterat conjecturari, quod tempore veris hoc fieri deberet, et quia est abinde citra multum temporis discursum, adeo quod sumus prope ver, non valemus judicare, que sit mens et intentio sue sereni- tatis circa hoc. ideo circa predicta ejus majestas potest vos certiorare, ut valeatis nos advisare, et hoc interim parati estis devenire ad conclusionem ceterorum capitulorum; 35 et de eo, quod habebitis, nos debeatis quam celerius vobis possibile sit, vestris literis advisare. ad secundum, de portione, quia, uti videbitis per dictum capitulum, requi- rimus 6 habere de citra Abduam libere et de ultra id, quod deliberabitur per serenissimum dominum imperatorem, quando cum dictis ambaxiatoribus super hoc praticatum fuit, ipsi volebant, ut solum haberemus de citra id, quod deliberaretur; quibus cum declaravisse- 40 mus, quod de citra Abduam non erat nisi Glara Abdue, Crema et Cremona cum Castro- leone et Pizigithono, et quod per patentes nostras literas promiseramus illustri domino marchioni Mantue capitaneo nostro generali Glaram Abdue et Cremam, si acquirerentur, a quibus promissionibus non possemus deficere aliquo modo consideratoque, quod tene- mus majorem partem territorii Cremonensis, si civitas Cremone foret alterius quam nostri 45 dominii, aliud non esset quam stare continuo in lite, et insuper consideratis expensis, quas habemus et habituri sumus, ambaxiatoribus predictis visum fuit, quod hoc capitu- 20 a) om. Vorl. 50 1 3 nr. 301. Vgl. nr. 301 art. 1. Vgl. nr. 301 art. 9. 4 5 6 Vgl. nr. 301 art. 12 und 18. Vgl. nr. 302 art. 1 u. 303 art. 2. Vgl. nr. 302 art. 9 u. 303 art. 5.
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 567 nostris credulitatis, quas vobis fecimus exhiberi, nos sue majestati stricte recommit- tetis cum illis oblationibus, que honori suo et nostro videbuntur convenire, et dicere debeatis, quod a spectabile milite domino Baptista Cigalla oratore suo reverso ad pre- sentiam sue celsitudinis imperialis fuerit sua majestas informata, qualiter successa sit 5 pratica intelligentie cum serenitate sua tractande circa illam formam capitulorum 1, que ejus majestas per te Andream nobis misit, et tam de his, que tractata sunt coram pre- sentia summi pontificis quam nostri dominii, et quantum mens nostra ad illam intelligen- tiam inclinata sit, que non indigent replicatione, quia certi reddimur, quod idem domi- nus Baptista, qui a omnibus presens fuit, omnia praticata sue imperiali celsitudini repor- 10 taverit. scit quoque dictus dominus Baptista, quod secum ultimate remansimus in con- cordio mittendi legationem nostram ad presentiam sue serenitatis, quam elegeramus ante ejus recessum ab hinc. sed pro nostra excusatione dicetis, quod vos expedire nequivi- mus citius. nam expectavimus habere intentionem magnifice communitatis Florentie circa res attinentes ad illam tractandas cum sua majestate, ut ipse dominus Baptista scit, 15 quoniam, si domini Florentini potuissent aut possent trahi ad hanc intelligentiam, non est dubium, quod huic rei magnum favorem conferret. preterea in rei veritate tempora ita contraria fuerunt, quod etiam id valde recessum vestrum impedire habuit, ex quo a sua celsitudine deditam accipimus excusationem. nunc ergo vos misimus et ita estis parati veniendi ad conclusionem dicte intelligentie. [2] Et quando eidem serenissimo domino imperatori placebit, quod intretis ad pra- ticam dicte intelligentie, vos advisamus, quod inferius videbitis continentiam capitulorum praticatorum, et quod remansimus concordes cum oratoribus imperialibus super capitulis predictis, preterquam de tribus capitulis, videlicet de die 2, qua debebat specificari de- bere rumpi guerram ante conclusionem dicte intelligentie, secundo de portione 3, que 25 debebat nobis dari terrarum acquirendarum de illis, quas dux Mediolani tenet, tercio de recognitione 4 annuali pro titulis terrarum imperii et de facto domini Brunorii. et quantum ad primum capitulum dicere debeatis verum esse, quod alias remansimus 5 cum suis oratoribus, sicut non dubitamus per eos fuisse majestati sue denotatum, quod spe- cificaretur ante conclusionem intelligentie tempus, quo guerra rumpi deberet, sed hoc 30 fuit tempore estatis circa principium autumpni, quo tempore poterat conjecturari, quod tempore veris hoc fieri deberet, et quia est abinde citra multum temporis discursum, adeo quod sumus prope ver, non valemus judicare, que sit mens et intentio sue sereni- tatis circa hoc. ideo circa predicta ejus majestas potest vos certiorare, ut valeatis nos advisare, et hoc interim parati estis devenire ad conclusionem ceterorum capitulorum; 35 et de eo, quod habebitis, nos debeatis quam celerius vobis possibile sit, vestris literis advisare. ad secundum, de portione, quia, uti videbitis per dictum capitulum, requi- rimus 6 habere de citra Abduam libere et de ultra id, quod deliberabitur per serenissimum dominum imperatorem, quando cum dictis ambaxiatoribus super hoc praticatum fuit, ipsi volebant, ut solum haberemus de citra id, quod deliberaretur; quibus cum declaravisse- 40 mus, quod de citra Abduam non erat nisi Glara Abdue, Crema et Cremona cum Castro- leone et Pizigithono, et quod per patentes nostras literas promiseramus illustri domino marchioni Mantue capitaneo nostro generali Glaram Abdue et Cremam, si acquirerentur, a quibus promissionibus non possemus deficere aliquo modo consideratoque, quod tene- mus majorem partem territorii Cremonensis, si civitas Cremone foret alterius quam nostri 45 dominii, aliud non esset quam stare continuo in lite, et insuper consideratis expensis, quas habemus et habituri sumus, ambaxiatoribus predictis visum fuit, quod hoc capitu- 20 a) om. Vorl. 50 1 3 nr. 301. Vgl. nr. 301 art. 1. Vgl. nr. 301 art. 9. 4 5 6 Vgl. nr. 301 art. 12 und 18. Vgl. nr. 302 art. 1 u. 303 art. 2. Vgl. nr. 302 art. 9 u. 303 art. 5.
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568 lum ad presentiam summi pontificis aptaretur; et quoniam de eo nichil conclusum fuit, fecimus dictum capitulum in ea forma notari, ut jacet, et volumus, quod cum supra- scriptis et aliis rationibus, que vobis videbuntur, honestare debeatis partem nostram et procurare, ut dictum capitulum remaneat in forma annotata per nos, videlicet quod ha- beamus de citra Abduam libere Glaram Abdue, Cremam et Cremonam cum juribus 5 et pertinentiis suis, de ultra vero, prout in capitulo continetur. circa tercium de facto recognitionis annualis pro titulis etc. vobis declaramus esse nostre intentionis dare se- renissimo domino imperatori unum falchonem peregrinum aut unum curserium sive his similia, ut sepe dare consuetum est, et circa factum domini Brunorii 1 exnunc contenti sumus ei dare, donec vixerit, intuitu sue cesaree majestatis singulo anno ducatos mille. 10 verum si difficultas esset in hoc, vobis damus libertatem ei promittendi ad partem ad partem usque ad summam ducatorum 1500 annuatim, ut melius poteritis. [3] Et ut sitis informati de capitulis omnibus praticatis, capitula sunt hec, videlicet tria de quibus remansimus discordes, extensa in forma praticata: primo? quod fiat in- telligentia liga unio et confederatio inter serenissimum dominum dominum Sigismundum 15 Romanorum imperatorem et illustre ducale dominium Venetiarum ad defensionem et conservationem statuum contra ducem Mediolani reservando locum sanctissimo domino domino Eugenio pape quarto et magnifice communitati Florentie possendi in illam in- trare cum modis et conditionibus convenientibus et honestis, que quidem intelligentia liga unio et confederatio durare debeat per annos decem proxime futuros. secundo 3, 20 quod est octavum 4 capitulum, quod omnia que acquirentur de his, que per ducem Me- diolani tenentur, a flumine Abdue versus partes prefati illustris dominii Venetiarum sint cum juribus et pertinentiis suis ipsius dominii Venetiarum et ab Abdua ultra versus Mediolanum id, quod deliberabitur per serenissimum dominum imperatorem pensatis et consideratis expensis et laboribus, quibus dictum dominium passum fuerit. tercio 5, 25 quod est 11 6 capitulum, firmata dicta intelligentia prefatus serenissimus dominus impe- rator conferat titulos et privilegia faciat prefato dominio de terris imperii debeatque ipsum dominium prestare juramentum fidelitatis in forma communi pro terris imperii tantum et pro honorantia et honorantie recognitione singulo anno conferre debeat im- perio aliquam annualem recognitionem. capitula autem, de quibus cum oratoribus im- 30 perialibus fuimus concordes, sunt ista, videlicet: item a quod 7 durante dicta intelli- gentia liga et unione non possit fieri pax neque concordium cum duce Mediolani, nisi de communi consensu partium. item b si 8 dux Mediolani ante dictam diem, que spe- cificabitur, rumpet guerram alicui partium, alie partes etiam teneantur ante dictam diem possibiles favores conferre, et si aliqua partium eligeret ante diem predictum ipsi duci 35 guerram movere, alie partes non sint obligate nisi ad tempus predictum. itemo quod ? serenissimus dominus imperator teneatur venire aut suum capitaneum mittere in Lombardiam per viam partium superiorum, antequam rumpi debeat guerra, et suis ex- pensis in ea guerra servire ad minus cum 4000 equitibus, sed a quatuor usque sex men- ses ab illa die, qua erit specificatum debere rumpi guerram, sicut terminabitur per se- 40 renissimum dominum imperatorem, et successive singulo anno tenere et mittere totidem Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. a) in Vorl. am Rande hoc est 2. capitulum. b) in Vorl. am Rande hoc est 3. capitulum. c) in Vorl. am Rande quartum capitulum. 1 Vgl. nr. 302 art. 18. 2 Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 1 u. 15; nr. 311 art. 1 u. 15; nr. 316 art. 16. 3 Vgl. nr. 187 art. 11; nr. 301 art. 9; nrr. 311 u. 316 art. 10. 4 Falsch! Es ist das 9. Kapitel, rgl. nrr. 301 art. 9; 302 art. 9; 303 art. 5. 5 Vgl. nr. 187 art. 12; nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 13; nr. 316 art. 14. Falsch! Es ist das 12. Kapitel, vgl. nr. 301art. 12. Vgl. nr. 301 art. 2; nrr. 311 u. 316 art. 1. Vgl. nrr. 301, 311 u. 316 art. 3. Vgl. nr. 187 art. 6; nr. 301 art. 5; nrr. 311 u. 316 art. 4. 45 50
568 lum ad presentiam summi pontificis aptaretur; et quoniam de eo nichil conclusum fuit, fecimus dictum capitulum in ea forma notari, ut jacet, et volumus, quod cum supra- scriptis et aliis rationibus, que vobis videbuntur, honestare debeatis partem nostram et procurare, ut dictum capitulum remaneat in forma annotata per nos, videlicet quod ha- beamus de citra Abduam libere Glaram Abdue, Cremam et Cremonam cum juribus 5 et pertinentiis suis, de ultra vero, prout in capitulo continetur. circa tercium de facto recognitionis annualis pro titulis etc. vobis declaramus esse nostre intentionis dare se- renissimo domino imperatori unum falchonem peregrinum aut unum curserium sive his similia, ut sepe dare consuetum est, et circa factum domini Brunorii 1 exnunc contenti sumus ei dare, donec vixerit, intuitu sue cesaree majestatis singulo anno ducatos mille. 10 verum si difficultas esset in hoc, vobis damus libertatem ei promittendi ad partem ad partem usque ad summam ducatorum 1500 annuatim, ut melius poteritis. [3] Et ut sitis informati de capitulis omnibus praticatis, capitula sunt hec, videlicet tria de quibus remansimus discordes, extensa in forma praticata: primo? quod fiat in- telligentia liga unio et confederatio inter serenissimum dominum dominum Sigismundum 15 Romanorum imperatorem et illustre ducale dominium Venetiarum ad defensionem et conservationem statuum contra ducem Mediolani reservando locum sanctissimo domino domino Eugenio pape quarto et magnifice communitati Florentie possendi in illam in- trare cum modis et conditionibus convenientibus et honestis, que quidem intelligentia liga unio et confederatio durare debeat per annos decem proxime futuros. secundo 3, 20 quod est octavum 4 capitulum, quod omnia que acquirentur de his, que per ducem Me- diolani tenentur, a flumine Abdue versus partes prefati illustris dominii Venetiarum sint cum juribus et pertinentiis suis ipsius dominii Venetiarum et ab Abdua ultra versus Mediolanum id, quod deliberabitur per serenissimum dominum imperatorem pensatis et consideratis expensis et laboribus, quibus dictum dominium passum fuerit. tercio 5, 25 quod est 11 6 capitulum, firmata dicta intelligentia prefatus serenissimus dominus impe- rator conferat titulos et privilegia faciat prefato dominio de terris imperii debeatque ipsum dominium prestare juramentum fidelitatis in forma communi pro terris imperii tantum et pro honorantia et honorantie recognitione singulo anno conferre debeat im- perio aliquam annualem recognitionem. capitula autem, de quibus cum oratoribus im- 30 perialibus fuimus concordes, sunt ista, videlicet: item a quod 7 durante dicta intelli- gentia liga et unione non possit fieri pax neque concordium cum duce Mediolani, nisi de communi consensu partium. item b si 8 dux Mediolani ante dictam diem, que spe- cificabitur, rumpet guerram alicui partium, alie partes etiam teneantur ante dictam diem possibiles favores conferre, et si aliqua partium eligeret ante diem predictum ipsi duci 35 guerram movere, alie partes non sint obligate nisi ad tempus predictum. itemo quod ? serenissimus dominus imperator teneatur venire aut suum capitaneum mittere in Lombardiam per viam partium superiorum, antequam rumpi debeat guerra, et suis ex- pensis in ea guerra servire ad minus cum 4000 equitibus, sed a quatuor usque sex men- ses ab illa die, qua erit specificatum debere rumpi guerram, sicut terminabitur per se- 40 renissimum dominum imperatorem, et successive singulo anno tenere et mittere totidem Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. a) in Vorl. am Rande hoc est 2. capitulum. b) in Vorl. am Rande hoc est 3. capitulum. c) in Vorl. am Rande quartum capitulum. 1 Vgl. nr. 302 art. 18. 2 Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 1 u. 15; nr. 311 art. 1 u. 15; nr. 316 art. 16. 3 Vgl. nr. 187 art. 11; nr. 301 art. 9; nrr. 311 u. 316 art. 10. 4 Falsch! Es ist das 9. Kapitel, rgl. nrr. 301 art. 9; 302 art. 9; 303 art. 5. 5 Vgl. nr. 187 art. 12; nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 13; nr. 316 art. 14. Falsch! Es ist das 12. Kapitel, vgl. nr. 301art. 12. Vgl. nr. 301 art. 2; nrr. 311 u. 316 art. 1. Vgl. nrr. 301, 311 u. 316 art. 3. Vgl. nr. 187 art. 6; nr. 301 art. 5; nrr. 311 u. 316 art. 4. 45 50
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C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 569 20 equos, dum guerra erit, ab illa die specificata usque ad tempus, quod limitabitur, ut supra. item a debet 1 predictus serenissimus dominus imperator alios possibiles favores conferre, requirendo principes communitates et vassallos imperii in favorem lige et contra ducem Mediolani, et precipue illustrem dominum ducem Sabaudie, qui cum dicto duce 5 Mediolani se colligavit. itemb quod 2 illustre ducale dominium Venetiarum tempore hujus intelligentie teneatur habere equos 10000 et pedites 4000 ad minus per terram tempore guerre. item “ quod 3 gentes armigere obediant capitaneis suis et omnia com- muni consilio deliberentur, et existente serenissimo domino imperatore personaliter in exercitu sit supremus, tamen omnia communi consilio exequi debeant. itemd tenea- 10 tur 4 prefatum dominium Venetiarum transitum dare eidem domino imperatori et gen- tibus suis stantias et victualia pecuniis ipsius serenissimi domini imperatoris et gentium armigerarum pretio rationabili et congruo. iteme futuris 5 imperatoribus in Italiam amicabiliter et pacifice pro coronis suis venientibus teneatur dictum dominium transitum dare favores honestos impendere et de victualibus providere, ut supra, pretio congruo 15 et rationabili suis pecuniis. item f quod 6 treugue quinquenales prorogentur g pro tem- pore intelligentie et ultra per unum annum. item h quod 7 serenissimus dominus im- perator procedet contra ducem Mediolani ad privationem titulorum et dignitatum sua- rum. item i quod s predictum dominium Venetiarum non se extendat ultra limites, que statuentur. [4] Licet circa ista capitula fuerimus cum dictis oratoribus concordes, tamen ad vestri informationem, ut sitis advisati de omnibus praticatis super illis, vobis declaramus: et primo, quod super quarto capitulo? gentium serenissimi domini imperatoris mitten- darum in Lombardiam inter oratores imperiales et nos fuit praticatum et remansimus in concordio de dictis 4000 equitibus mittendis, sed de tempore standi suis expensis, quia 25 volebamus per sex menses et ipsi instabant de quatuor mensibus i tantum, remansimus insimul, ut de sex mensibus ad quatuor menses staretur terminationi serenissimi domini imperatoris, et ita fit mentio in capitulo. igitur instetis, quod majestas imperialis con- descendat ad menses sex, considerato, quod, postquam gentes descenderint, a quatuor usque sex menses modicum erit et satis erit pro continuando guerram contra hostem. so sed quando factis experientiis possibilibus pro sex mensibus non possetis obtinere ad minus de mensibus quinque, solicitetis, quod ejus cesarea majestas contentetur, et deni- que, si aliter non possetis facere, declinetis ad quatuor menses et successive de anno in annum, dum guerra erit, et fit in capitulo mentio. preterea cognoscentes descen- sum Sguizreorum 1° nedum utilem, sed necessarium esse volebamus, quod serenissimus do- 35 minus imperator teneretur ultra numerum equitum 4000 servire etiam cum Sguizeris ad minus 5000 suis expensis, et circa hoc oratores imperiales affirmaverunt tunc, quod Sgui- zeri erant ultimi et quod erant concordes cum domino imperatore quodque erat intentio sue majestatis illos omnino facere descendere, tenentes indubie, quod illos faciet de- 40 a) in Vorl. am Rande capitulum quintum. b) in Vorl. am Rande sextum capitulum. c) in Vorl. am Rande sep- timum capitulum. d) in Vorl. am Rande nonum capitulum. e) in Vorl. am Rande decimum capitulum. f) in Vorl. am Rande 12 capitulum. g) em.; Vorl. prorogetur. h) in Vorl. am Rande 13 capitulum. i) in Vorl. am Rande 14 capitulum. i) Vorl. menses. 1 Vgl. nr. 301 art. 6; nrr. 311 u. 316 art. 5. 2 Vgl. nr. 187 art. 5; nr. 301 art. 7; nrr. 311 u. 45 316 art. 7. 3 Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 301 art. 8; nr. 311 art. 12; nr. 316 art. 13. 4 Vgl. nr. 187 art. 8; nr. 301 art. 10; nrr. 311 u. 316 art. 8. 50 5 Vgl. nr. 187 art. 9; nr. 301 art. 11; nrr. 311 u. 316 art. 9. Deutsche Reichstags-Akten XI. 6 Vgl. nr. 187 art. 13; nr. 301 art. 13; nr. 311 art. 11; nr. 316 art. 12. Vgl. nr. 187 art. 3; nr. 301 art. 16; nrr. 311 u. 316 art. 6. 8 Vgl. nr. 301 art. 17. 9 Vgl. nr. 187 art. 6; nr. 301 art. 5; nr. 311 u. 316 art. 4. 10 Vgl. nr. 187 art. 6. 72
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 569 20 equos, dum guerra erit, ab illa die specificata usque ad tempus, quod limitabitur, ut supra. item a debet 1 predictus serenissimus dominus imperator alios possibiles favores conferre, requirendo principes communitates et vassallos imperii in favorem lige et contra ducem Mediolani, et precipue illustrem dominum ducem Sabaudie, qui cum dicto duce 5 Mediolani se colligavit. itemb quod 2 illustre ducale dominium Venetiarum tempore hujus intelligentie teneatur habere equos 10000 et pedites 4000 ad minus per terram tempore guerre. item “ quod 3 gentes armigere obediant capitaneis suis et omnia com- muni consilio deliberentur, et existente serenissimo domino imperatore personaliter in exercitu sit supremus, tamen omnia communi consilio exequi debeant. itemd tenea- 10 tur 4 prefatum dominium Venetiarum transitum dare eidem domino imperatori et gen- tibus suis stantias et victualia pecuniis ipsius serenissimi domini imperatoris et gentium armigerarum pretio rationabili et congruo. iteme futuris 5 imperatoribus in Italiam amicabiliter et pacifice pro coronis suis venientibus teneatur dictum dominium transitum dare favores honestos impendere et de victualibus providere, ut supra, pretio congruo 15 et rationabili suis pecuniis. item f quod 6 treugue quinquenales prorogentur g pro tem- pore intelligentie et ultra per unum annum. item h quod 7 serenissimus dominus im- perator procedet contra ducem Mediolani ad privationem titulorum et dignitatum sua- rum. item i quod s predictum dominium Venetiarum non se extendat ultra limites, que statuentur. [4] Licet circa ista capitula fuerimus cum dictis oratoribus concordes, tamen ad vestri informationem, ut sitis advisati de omnibus praticatis super illis, vobis declaramus: et primo, quod super quarto capitulo? gentium serenissimi domini imperatoris mitten- darum in Lombardiam inter oratores imperiales et nos fuit praticatum et remansimus in concordio de dictis 4000 equitibus mittendis, sed de tempore standi suis expensis, quia 25 volebamus per sex menses et ipsi instabant de quatuor mensibus i tantum, remansimus insimul, ut de sex mensibus ad quatuor menses staretur terminationi serenissimi domini imperatoris, et ita fit mentio in capitulo. igitur instetis, quod majestas imperialis con- descendat ad menses sex, considerato, quod, postquam gentes descenderint, a quatuor usque sex menses modicum erit et satis erit pro continuando guerram contra hostem. so sed quando factis experientiis possibilibus pro sex mensibus non possetis obtinere ad minus de mensibus quinque, solicitetis, quod ejus cesarea majestas contentetur, et deni- que, si aliter non possetis facere, declinetis ad quatuor menses et successive de anno in annum, dum guerra erit, et fit in capitulo mentio. preterea cognoscentes descen- sum Sguizreorum 1° nedum utilem, sed necessarium esse volebamus, quod serenissimus do- 35 minus imperator teneretur ultra numerum equitum 4000 servire etiam cum Sguizeris ad minus 5000 suis expensis, et circa hoc oratores imperiales affirmaverunt tunc, quod Sgui- zeri erant ultimi et quod erant concordes cum domino imperatore quodque erat intentio sue majestatis illos omnino facere descendere, tenentes indubie, quod illos faciet de- 40 a) in Vorl. am Rande capitulum quintum. b) in Vorl. am Rande sextum capitulum. c) in Vorl. am Rande sep- timum capitulum. d) in Vorl. am Rande nonum capitulum. e) in Vorl. am Rande decimum capitulum. f) in Vorl. am Rande 12 capitulum. g) em.; Vorl. prorogetur. h) in Vorl. am Rande 13 capitulum. i) in Vorl. am Rande 14 capitulum. i) Vorl. menses. 1 Vgl. nr. 301 art. 6; nrr. 311 u. 316 art. 5. 2 Vgl. nr. 187 art. 5; nr. 301 art. 7; nrr. 311 u. 45 316 art. 7. 3 Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 301 art. 8; nr. 311 art. 12; nr. 316 art. 13. 4 Vgl. nr. 187 art. 8; nr. 301 art. 10; nrr. 311 u. 316 art. 8. 50 5 Vgl. nr. 187 art. 9; nr. 301 art. 11; nrr. 311 u. 316 art. 9. Deutsche Reichstags-Akten XI. 6 Vgl. nr. 187 art. 13; nr. 301 art. 13; nr. 311 art. 11; nr. 316 art. 12. Vgl. nr. 187 art. 3; nr. 301 art. 16; nrr. 311 u. 316 art. 6. 8 Vgl. nr. 301 art. 17. 9 Vgl. nr. 187 art. 6; nr. 301 art. 5; nr. 311 u. 316 art. 4. 10 Vgl. nr. 187 art. 6. 72
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570 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. scendere, sicque quodamodo promiserunt; sed ad hoc capitulum se noluerunt obligare. quapropter nos fuimus contenti adhibere fidem verbis oratorum predictorum et stare fidei et discreptioni imperialis majestatis et ipsorum oratorum; igitur, cum eritis super pratica istius capituli, volumus, quod cum verbis pertinentibus et necessariis instetis, quod ali- qua mentio de descensu Sguizerorum per modum suprascriptum fiat et quod ipsos Sgui- zeros majestas imperialis descendere faciat ad dictum numerum, ut cum majori potentia contra hostem descendat, et si per capitulum sua serenitas id promittere nolet, sumus contenti verbis suis stare et promissionibus, quas faciet superinde. super quinto 1 de requirendo principes etc. fuimus concordes; sed tamen volumus, facta conclusione so- licitetis, quod sua majestas scribat subito et requirat omnes, sicut in capitulo continetur, 10 et precipue dominum ducem Sabaudie. ad septimum 2 volumus, quod non veniente persona sue majestatis cum gentibus in Lombardiam eidem supplicetis, quod tale man- datum injungat suis capitaneis, quod cum nostris taliter se intelligant, ut nullus error possit oriri neque scandalum inter gentes unius et alterius partis. preterea vos vide- bitis per primum capitulum 3, quod reservatur locus intrandi in hanc intelligentiam magni- 15 fice communitati Florentie, quod judicamus esse utile ad favorem hujus intelligentie, ut ea fiat potentior, et desideraremus ultra posse, quod illa communitas esset in concordio cum serenissimo domino imperatore; et scimus a certo, quod dicta communitas habet bonam voluntatem et animum cum sua majestate se concordandi, sicut et tu Andreas Donato es plene informatus, quoniam a principio existentibus tunc ad regimen illius com- munitatis personis diligentibus suam cesaream majestatem ea communitas deliberaverat mittere suam ambassiatam ad ejus presentiam cum bona intentione faciendi erga suam imperialem celsitudinem omnia sibi grata leto corde, et cum ipsi forent in actu expe- diendi ambassiatam suam, accidit illa novitas inter eos, ex qua expulsi fuere et relegati illi de Medicis, qui fovebant sue serenitati, et ita res illum finem bonum habere non 25 potuit, quia hactenus regnarunt aliqui, qui suo modo rem ducebant nec amicabantur sue majestati neque nobis. modo, quod illi de Medicis reducti sunt ad patriam, est bene sperandum de illa communitate, quod faciet debitum suum erga suam majestatem. sed tamen opus est procedere lento pede, quia illud regimen adhuc est in combustione. idcirco volumus, quod omnibus modis possibilibus procuretis sentire ab ipso domino im-30 peratore, que foret ejus intentio circa facta dicte communitatis Florentie debentis secum concordare, sciscitando ab eo omnia, que habere poteritis, et que sentietis, nobis subito significetis, et si sua serenitas faceret mentionem de pecuniis, procuretis illum trahere ad minorem quantitatem poteritis. [5] Ulterius volumus, quod procuretis omnibus modis vobis possibilibus instandi et 35 procurandi penes serenissimum dominum imperatorem predictum, quod sua majestas ha- bere dignetur propitium et favorabilis sit ipsa ad agenda summi pontificis in factis, que agitarentur in concilio ad sanctitatem suam per omnem modum atinentibus. [6] Dicetis insuper sue imperiali celsitudini, quod, dum hic esset dominus Baptista predictus, ei noticiam dedimus de expositione nobis facta per oratores ducis Mediolani 40 et de responsione nostra illis facta 4, quam credimus et sumus certi, quod sue serenitati reportaverit; et quod exinde ipsi oratores habita responsione a domino suo ad illa, que 20 1 Unrichtig gezählt! Gemeint ist nr. 301 art. 6. Vgl. nrr. 311 u. 316 art. 5. 2 Unrichtig gezählt! Gemeint ist nr. 301 art. 8. Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 311 art. 12; nr. 316 art. 13. 3 Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 15; nr. 311 art. 15; nr. 316 art. 16. Am 11 Dezember war im Venetianischen Rat, zwar erfolglos, beantragt: da der Kaiser bei der Audienz der Mailändischen Gesandten dem Andrea Donato Zutritt gewährt habe, so solle jetzt der kaiserliche Gesandte Baptista Cigala auch zugegen 45 sein dürfen, wenn die Gesandten des Herzogs von Mailand vor dem Rat Gehör erhalten. De parte 48, de non 70, non sinceri 4. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 136a). 50
570 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. scendere, sicque quodamodo promiserunt; sed ad hoc capitulum se noluerunt obligare. quapropter nos fuimus contenti adhibere fidem verbis oratorum predictorum et stare fidei et discreptioni imperialis majestatis et ipsorum oratorum; igitur, cum eritis super pratica istius capituli, volumus, quod cum verbis pertinentibus et necessariis instetis, quod ali- qua mentio de descensu Sguizerorum per modum suprascriptum fiat et quod ipsos Sgui- zeros majestas imperialis descendere faciat ad dictum numerum, ut cum majori potentia contra hostem descendat, et si per capitulum sua serenitas id promittere nolet, sumus contenti verbis suis stare et promissionibus, quas faciet superinde. super quinto 1 de requirendo principes etc. fuimus concordes; sed tamen volumus, facta conclusione so- licitetis, quod sua majestas scribat subito et requirat omnes, sicut in capitulo continetur, 10 et precipue dominum ducem Sabaudie. ad septimum 2 volumus, quod non veniente persona sue majestatis cum gentibus in Lombardiam eidem supplicetis, quod tale man- datum injungat suis capitaneis, quod cum nostris taliter se intelligant, ut nullus error possit oriri neque scandalum inter gentes unius et alterius partis. preterea vos vide- bitis per primum capitulum 3, quod reservatur locus intrandi in hanc intelligentiam magni- 15 fice communitati Florentie, quod judicamus esse utile ad favorem hujus intelligentie, ut ea fiat potentior, et desideraremus ultra posse, quod illa communitas esset in concordio cum serenissimo domino imperatore; et scimus a certo, quod dicta communitas habet bonam voluntatem et animum cum sua majestate se concordandi, sicut et tu Andreas Donato es plene informatus, quoniam a principio existentibus tunc ad regimen illius com- munitatis personis diligentibus suam cesaream majestatem ea communitas deliberaverat mittere suam ambassiatam ad ejus presentiam cum bona intentione faciendi erga suam imperialem celsitudinem omnia sibi grata leto corde, et cum ipsi forent in actu expe- diendi ambassiatam suam, accidit illa novitas inter eos, ex qua expulsi fuere et relegati illi de Medicis, qui fovebant sue serenitati, et ita res illum finem bonum habere non 25 potuit, quia hactenus regnarunt aliqui, qui suo modo rem ducebant nec amicabantur sue majestati neque nobis. modo, quod illi de Medicis reducti sunt ad patriam, est bene sperandum de illa communitate, quod faciet debitum suum erga suam majestatem. sed tamen opus est procedere lento pede, quia illud regimen adhuc est in combustione. idcirco volumus, quod omnibus modis possibilibus procuretis sentire ab ipso domino im-30 peratore, que foret ejus intentio circa facta dicte communitatis Florentie debentis secum concordare, sciscitando ab eo omnia, que habere poteritis, et que sentietis, nobis subito significetis, et si sua serenitas faceret mentionem de pecuniis, procuretis illum trahere ad minorem quantitatem poteritis. [5] Ulterius volumus, quod procuretis omnibus modis vobis possibilibus instandi et 35 procurandi penes serenissimum dominum imperatorem predictum, quod sua majestas ha- bere dignetur propitium et favorabilis sit ipsa ad agenda summi pontificis in factis, que agitarentur in concilio ad sanctitatem suam per omnem modum atinentibus. [6] Dicetis insuper sue imperiali celsitudini, quod, dum hic esset dominus Baptista predictus, ei noticiam dedimus de expositione nobis facta per oratores ducis Mediolani 40 et de responsione nostra illis facta 4, quam credimus et sumus certi, quod sue serenitati reportaverit; et quod exinde ipsi oratores habita responsione a domino suo ad illa, que 20 1 Unrichtig gezählt! Gemeint ist nr. 301 art. 6. Vgl. nrr. 311 u. 316 art. 5. 2 Unrichtig gezählt! Gemeint ist nr. 301 art. 8. Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 311 art. 12; nr. 316 art. 13. 3 Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 15; nr. 311 art. 15; nr. 316 art. 16. Am 11 Dezember war im Venetianischen Rat, zwar erfolglos, beantragt: da der Kaiser bei der Audienz der Mailändischen Gesandten dem Andrea Donato Zutritt gewährt habe, so solle jetzt der kaiserliche Gesandte Baptista Cigala auch zugegen 45 sein dürfen, wenn die Gesandten des Herzogs von Mailand vor dem Rat Gehör erhalten. De parte 48, de non 70, non sinceri 4. (Venedig Staats-A. Delib. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 136a). 50
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C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 571 10 sibi responderamus, de quibus, ut supra, dedimus noticiam dicto domino Baptiste, vene- runt ad nostram presentiam dicentes primo, quod circa differentias Olii et Abdue, Cre- monensis et Pergamensis per modum, quo tandem, sicut credimus, reducerentur ad nostram intentionem; sed super modo securitatis pacis, quod modus per nos propositus non sa- 5 tisfaciebat domino suo, unde nos iterato justificavimus responsionem nostram predictam, et ipsi persistunt in opinione sua et nos in nostra, et ultimate dixerunt non posse aliter facere et velle iterum rescribere domino suo, et ita fecerunt, et res illa in his terminis se habet neque hactenus ulterius quicquam nobis responderunt, et de his, que ulterius sequentura, majestatem suam advisabimus. [7] Subinde volumus, quod eidem serenissimo domino imperatori cum illis verbis pertinentibus et necessariis, que vobis videbuntur, noticiam exhibeatis de novitate illata per ducem Sabaudie contra illustrem dominum marchionem Montisferrati et terras et loca sua, sicut in copia, quam vobis dari fecimus, literarum ejus, quas nobis scripsit, con- tinetur, supplicando eidem, quod dignetur adhibere aliquale remedium, ne ipse dominus 15 marchio ita indebite destruatur et opprimatur b. [8] [Sollen ferner zu gunsten gen. Venetianischer Unterthanen beim Kaiser eintreten]. [9] Denique si per serenissimum dominum imperatorem vobis fieret aliqua mentio de facto peregrinorum captivorum in terris subditis soldano Babilonie, ut possitis de re secuta sibi dare responsionem, ecce dari fecimus vobis copias aliquarum literarum super 20 dicta materia. Datum die 24 januarii 1434. 1435 Jan. 24 25 310. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an gen. Gesandte beim Kaiser: sollen diesen über die durch den Frieden zwischen dem Papst und Mailand gänzlich veränderte Lage in Italien unterrichten und seine Meinung bezüglich Fortsetzung der Bündnis- verhandlungen einholen; sollen dieses Schreiben dem Kaiser selbst zur Lektüre vor- legen. 1435 März 19 Venedig. 1435 Mrz. 19 30 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 144ab cop. membr. coaeva. Am Rande ser Antonius Gradonico caput de 40, ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Marcus de Molino, ser Paulus Corrario sa- pientes consilii, ser Thomas Michael sapiens super terris de novo acquisitis. — Der zweite Beschluß ebd. fol. 144b; am Rande neben Alinea 1 Sapientes predicti. 35 1435 die 19 martii. Quod viris nobilibus ser Jeronimo Contareno et ser Andree Donato militi oratori- bus nostris ad serenissimum dominum Romanorum imperatorem scribatur ut infra. Pridie habuimus literas1 vestras datas Posonii die 20 februarii, ex quibus in- Fbr. 20 telleximus successum vestre profectionis ac difficultatem itineris et qualiter demum die 15 februarii Posonium attigistis, audivimusque omnia, que in conspectu serenissimi do- Fbr. 15 mini imperatoris exposuistis et postmodum cum deputatis circa materiam intelligentie praticastis, et alia que scripsistis. deinde alias vestras literas2 accepimus datas 25 cum Fbr. 25 40 copia2 capitulorum per imperialem majestatem reformatorum. successive nunc habuimus alias3 vestras datas primo presentis, per quas scribitis colloquia ultimate habita cum Mrz. 1 sua serenitate, in quibus hortabatur conclusionem intelligentie pro statu summi pontificis suique imperii et nostri dominii dicens, quod si isti duo gladii videlicet papa et impera- tor adjuncto nostro dominio erunt uniti, nullus resistere poterit et papa in statu suo 45 a) em.; Vorl. seqnetur. b) em.; Vorl. opprimetur. Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden! 3 Nicht aufgefunden! 72*)
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 571 10 sibi responderamus, de quibus, ut supra, dedimus noticiam dicto domino Baptiste, vene- runt ad nostram presentiam dicentes primo, quod circa differentias Olii et Abdue, Cre- monensis et Pergamensis per modum, quo tandem, sicut credimus, reducerentur ad nostram intentionem; sed super modo securitatis pacis, quod modus per nos propositus non sa- 5 tisfaciebat domino suo, unde nos iterato justificavimus responsionem nostram predictam, et ipsi persistunt in opinione sua et nos in nostra, et ultimate dixerunt non posse aliter facere et velle iterum rescribere domino suo, et ita fecerunt, et res illa in his terminis se habet neque hactenus ulterius quicquam nobis responderunt, et de his, que ulterius sequentura, majestatem suam advisabimus. [7] Subinde volumus, quod eidem serenissimo domino imperatori cum illis verbis pertinentibus et necessariis, que vobis videbuntur, noticiam exhibeatis de novitate illata per ducem Sabaudie contra illustrem dominum marchionem Montisferrati et terras et loca sua, sicut in copia, quam vobis dari fecimus, literarum ejus, quas nobis scripsit, con- tinetur, supplicando eidem, quod dignetur adhibere aliquale remedium, ne ipse dominus 15 marchio ita indebite destruatur et opprimatur b. [8] [Sollen ferner zu gunsten gen. Venetianischer Unterthanen beim Kaiser eintreten]. [9] Denique si per serenissimum dominum imperatorem vobis fieret aliqua mentio de facto peregrinorum captivorum in terris subditis soldano Babilonie, ut possitis de re secuta sibi dare responsionem, ecce dari fecimus vobis copias aliquarum literarum super 20 dicta materia. Datum die 24 januarii 1434. 1435 Jan. 24 25 310. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an gen. Gesandte beim Kaiser: sollen diesen über die durch den Frieden zwischen dem Papst und Mailand gänzlich veränderte Lage in Italien unterrichten und seine Meinung bezüglich Fortsetzung der Bündnis- verhandlungen einholen; sollen dieses Schreiben dem Kaiser selbst zur Lektüre vor- legen. 1435 März 19 Venedig. 1435 Mrz. 19 30 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 144ab cop. membr. coaeva. Am Rande ser Antonius Gradonico caput de 40, ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Marcus de Molino, ser Paulus Corrario sa- pientes consilii, ser Thomas Michael sapiens super terris de novo acquisitis. — Der zweite Beschluß ebd. fol. 144b; am Rande neben Alinea 1 Sapientes predicti. 35 1435 die 19 martii. Quod viris nobilibus ser Jeronimo Contareno et ser Andree Donato militi oratori- bus nostris ad serenissimum dominum Romanorum imperatorem scribatur ut infra. Pridie habuimus literas1 vestras datas Posonii die 20 februarii, ex quibus in- Fbr. 20 telleximus successum vestre profectionis ac difficultatem itineris et qualiter demum die 15 februarii Posonium attigistis, audivimusque omnia, que in conspectu serenissimi do- Fbr. 15 mini imperatoris exposuistis et postmodum cum deputatis circa materiam intelligentie praticastis, et alia que scripsistis. deinde alias vestras literas2 accepimus datas 25 cum Fbr. 25 40 copia2 capitulorum per imperialem majestatem reformatorum. successive nunc habuimus alias3 vestras datas primo presentis, per quas scribitis colloquia ultimate habita cum Mrz. 1 sua serenitate, in quibus hortabatur conclusionem intelligentie pro statu summi pontificis suique imperii et nostri dominii dicens, quod si isti duo gladii videlicet papa et impera- tor adjuncto nostro dominio erunt uniti, nullus resistere poterit et papa in statu suo 45 a) em.; Vorl. seqnetur. b) em.; Vorl. opprimetur. Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden! 3 Nicht aufgefunden! 72*)
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572 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. reformabitur etc., sicut in ipsis literis continetur, quas et omnem earum continentiam intelleximus. recommendantes itaque solitam prudentiam et diligentiam vestram cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus, quod per ipsas primas literas vestras vidi- mus, quod in materia intelligentie esse non videbatur alia difficultas nisi super tribus capitulis consuetis, in quibus tempore recessus vestri a presentia nostra inter spectabilem 5 dominum Baptistam Cigalam oratorem imperialem et nos remanserat differentia. super secundas autem literas et per capitula introclusa vidimus plurimas varietates et inno- vationes per majestatem imperialem noviter introductas non solum circa illa tria capitula, sed circa quedam ex aliis. per tercias vidimus perseverantiam sue serenitatis circa illa capitula ejusque intentionem veniendi ad ipsam intelligentiam principaliter esse, sicut 10 continue fuit, pro sublevatione et reintegratione status summi pontificis et ecclesie dei. quibus omnibus bene consideratis consideratisque multis arduis et importantibus rebus, que post discessum vestrum in Italia occurrerunt, de quibus ejus serenitas non potuit nec potest verisimiliter habere notitiam et que etiam ad honorem et famam sue sereni- tatis nostrique dominii et ad propositum eorum, que inter majestatem suam et nos trac- 15 tantur, multum pertinent, deliberavimus de omnibus ejus imperialem celsitudinem advisare, ut aliquod sanum consilium et utile remedium valeat adhiberi. primo itaque, ut intelligat, quid successit in rebus, propter quas dux Mediolani ejus oratores ad nos miserat, de quibus per prefatum dominum Baptistam ac per reverendum patrem dominum episco- pum Segnensem et per vos sue serenitati notitiam dedimus 1, instantibus ipsis oratoribus 20 super modo stabilimenti et securitatis pacis perseverantibusque nobis in solita nostra respon- sione, videlicet quod restitueret loca ecclesie ac de ipsis et aliis se in posterum non intromitteret, quoniam et nos parati eramus facere illud iddem, pluries scripserunt et rescripserunt domino suo, et interim cum maxima instantia ab eis requisiti fuimus et valde solicitati, ut mitteremus aliquem ex nostris ad presentiam domini sui, cum quo 25 libere loqui posset et ejus mentem aperire, quia diceret multa importantissima et utilia. nos vero cognoscentes naturam suam nunquam mittere voluimus. demum ipsi oratores absque alia conclusione hinc recesserunt ad eorum dominum redituri. dum ipsi oratores hic apud nos essent, dux ipse Mediolani videns assequi non posse nobiscum ejus inten- tionem et interea instantibus et valde solicitantibus reverendissimis dominis cardinalibus 30 sancte Crucis et sancti Petri ad vincula legatis2 concilii Basiliensis, ut restitueret terras et loca ecclesie ac revocaret gentes suas de Romandiola et Bononiensi, sicut eis per verba et per scripta promiserat, misit alios oratores suos Florentiam ad conspectum summi pontificis et ipsorum dominorum cardinalium cum amplissimis et efficacissimis verbis et oblationibus dicens velle habere pacem et concordiam cum summo pontifice ac re- 35 cognoscere eum in patrem et dominum suum et esse sibi bonus filius et servitor ac restituere terras et loca ecclesie et revocare gentes suas ac omnia facere, que grata sint summo pontifici et ipsis dominis cardinalibus, ac offerens cum gentibus suis favere summo pontifici et ecclesie ac se non impedire de factis regni Apulie propter mortem serenissime domine regine Johanne et multa alia facere. unde secutum est, quod 40 mediantibus prefatis dominis cardinalibus tandem conclusa est pax et concordia inter summum pontificem et ipsum ducem 3, sicut per copiam his inclusam capitulorum con- clusorum, que ab ipso summo pontifice per manus oratoris nostri Florentie existentis noviter habuimus, videre poteritis, que etiam imperiali majestati ostendetis. cum itaque res iste, sicut videt sua serenitas, sint plurimum variate ac reducte ad terminos valde 45 3, 491-502 und Dumont, Corps diplom. II, 2 p. 300�303. — Vgl. jedoch den Brief der gen. Kar- dinäle an das Baseler Konzil vom 11 Mai, den Segovia inhaltlich wiedergiebt (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 796). 1 Vgl. nr. 309 art. 6. 2 Letzterer war am 10., ersterer am 30 Septem- ber 1434 nach Italien aufgebrochen (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 743 u. 744). 1435 März 16. Vgl. Lünig, Cod. Italie dipl. 50
572 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. reformabitur etc., sicut in ipsis literis continetur, quas et omnem earum continentiam intelleximus. recommendantes itaque solitam prudentiam et diligentiam vestram cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus, quod per ipsas primas literas vestras vidi- mus, quod in materia intelligentie esse non videbatur alia difficultas nisi super tribus capitulis consuetis, in quibus tempore recessus vestri a presentia nostra inter spectabilem 5 dominum Baptistam Cigalam oratorem imperialem et nos remanserat differentia. super secundas autem literas et per capitula introclusa vidimus plurimas varietates et inno- vationes per majestatem imperialem noviter introductas non solum circa illa tria capitula, sed circa quedam ex aliis. per tercias vidimus perseverantiam sue serenitatis circa illa capitula ejusque intentionem veniendi ad ipsam intelligentiam principaliter esse, sicut 10 continue fuit, pro sublevatione et reintegratione status summi pontificis et ecclesie dei. quibus omnibus bene consideratis consideratisque multis arduis et importantibus rebus, que post discessum vestrum in Italia occurrerunt, de quibus ejus serenitas non potuit nec potest verisimiliter habere notitiam et que etiam ad honorem et famam sue sereni- tatis nostrique dominii et ad propositum eorum, que inter majestatem suam et nos trac- 15 tantur, multum pertinent, deliberavimus de omnibus ejus imperialem celsitudinem advisare, ut aliquod sanum consilium et utile remedium valeat adhiberi. primo itaque, ut intelligat, quid successit in rebus, propter quas dux Mediolani ejus oratores ad nos miserat, de quibus per prefatum dominum Baptistam ac per reverendum patrem dominum episco- pum Segnensem et per vos sue serenitati notitiam dedimus 1, instantibus ipsis oratoribus 20 super modo stabilimenti et securitatis pacis perseverantibusque nobis in solita nostra respon- sione, videlicet quod restitueret loca ecclesie ac de ipsis et aliis se in posterum non intromitteret, quoniam et nos parati eramus facere illud iddem, pluries scripserunt et rescripserunt domino suo, et interim cum maxima instantia ab eis requisiti fuimus et valde solicitati, ut mitteremus aliquem ex nostris ad presentiam domini sui, cum quo 25 libere loqui posset et ejus mentem aperire, quia diceret multa importantissima et utilia. nos vero cognoscentes naturam suam nunquam mittere voluimus. demum ipsi oratores absque alia conclusione hinc recesserunt ad eorum dominum redituri. dum ipsi oratores hic apud nos essent, dux ipse Mediolani videns assequi non posse nobiscum ejus inten- tionem et interea instantibus et valde solicitantibus reverendissimis dominis cardinalibus 30 sancte Crucis et sancti Petri ad vincula legatis2 concilii Basiliensis, ut restitueret terras et loca ecclesie ac revocaret gentes suas de Romandiola et Bononiensi, sicut eis per verba et per scripta promiserat, misit alios oratores suos Florentiam ad conspectum summi pontificis et ipsorum dominorum cardinalium cum amplissimis et efficacissimis verbis et oblationibus dicens velle habere pacem et concordiam cum summo pontifice ac re- 35 cognoscere eum in patrem et dominum suum et esse sibi bonus filius et servitor ac restituere terras et loca ecclesie et revocare gentes suas ac omnia facere, que grata sint summo pontifici et ipsis dominis cardinalibus, ac offerens cum gentibus suis favere summo pontifici et ecclesie ac se non impedire de factis regni Apulie propter mortem serenissime domine regine Johanne et multa alia facere. unde secutum est, quod 40 mediantibus prefatis dominis cardinalibus tandem conclusa est pax et concordia inter summum pontificem et ipsum ducem 3, sicut per copiam his inclusam capitulorum con- clusorum, que ab ipso summo pontifice per manus oratoris nostri Florentie existentis noviter habuimus, videre poteritis, que etiam imperiali majestati ostendetis. cum itaque res iste, sicut videt sua serenitas, sint plurimum variate ac reducte ad terminos valde 45 3, 491-502 und Dumont, Corps diplom. II, 2 p. 300�303. — Vgl. jedoch den Brief der gen. Kar- dinäle an das Baseler Konzil vom 11 Mai, den Segovia inhaltlich wiedergiebt (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 796). 1 Vgl. nr. 309 art. 6. 2 Letzterer war am 10., ersterer am 30 Septem- ber 1434 nach Italien aufgebrochen (Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 743 u. 744). 1435 März 16. Vgl. Lünig, Cod. Italie dipl. 50
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o o 1 20 2 o 80 3 o 4 o o 4 5 e 55 C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluf und Nachtriigo 1435 Jan.-Nov. nr. 309-818. 518 difformes ab his, in quibus erant temporibus retroactis, videntibusque nobis, quod per conclusionem suprascripte concordie inter summum pontificem et ducem Mediolani sublata est illa principalis causa, propter quam ejus serenitas ad hane intelligentiam veniebat videlicet pro statu summi pontificis et ecclesie et quod illi duo gladii uniri non possent, sicut serenitas sua dixit, quodque non esset amplius ullo modo sperandum de aliquo subsidio vel favore ipsius summi pontificis in spiritualibus nec in temporalibus !, sicut hactenus praticatum est et per capitula intelligentie declaratur, nec de aliquo favorc magnifice communitatis Florentie *, ac memorie rectinentes persuasiones per ejus majesta- ! Am 31 März wurde im Venetianischen Rat ein Schreiben an den Gesandten beim Papst, Zac- caria Bembo, beschlossen , des Inhalts: his diebus preteritis literas vestras recepimus datas die 19 et 21 mensis martii presentis et ultimate alias li- teras die 24 ejusdem mensis ---. ad has autem ultimas literas vestras, in quibus misistis nobis inelusam copiam literarum --- imperatoris serip- tarum summo pontifici, sicut ejus sanctitas vobis precepit, quia continent super tractatu intelligentie. ad quas literas sua beatitudo non deliberat respon- dere, nisi primo intentionem nostram habeat -- -, Soll dem Papst sagen, dafó sie geantwortet hälten, quod visa continentia illarum nos dicimus verum esse, quod dieta intelligentia in illis terminis re- mansit et non solum in illis terminis coram beati- tudine sua praticatis, sed eidem denotamus, quod de novo à parte --- imperatoris alia plura inno- vata sunt, ut videbit per copias capitulorum ha- bitorum ab oratoribus nostris ad presentiam sue majestatis existentibus, et quod nos ad eam intelli- gentiam, quemadmodum primo, quando oratores imperiales ad presentiam elementie sue fuerunt et nostri super dieto tractatu, sua beatitudo potuit cognoscere et celare videre, libenti animo et illari corde veniebamus. ita cum spe futuri boni ad ecclesiam dei et pro bono et commodo status sue sanctitatis sicut pro bono quoad faeta lige posset sequi ---. scit etiam sua beatitudo, quod ea in- telligentia fiebat contra ducem Mediolani, qua faeta ejus favores temporales et spirituales ad favorem lige debebat conferre. sed --- exinde considerantes conclusionem pratice, ad quam sua sanctitas cum ipso duce devenit ac etiam, quod magnifica com- munitas Florentie penitus recusat suos favores prebere, nos destituti ex his favoribus et videntes varietales istarum rerum valde perplexi fuimus et sumus faciendi aliquam deliberaeionem superinde. et ideo de necessitate nobis visum fuit notitiam de his varietatibus eidem --- imperatori exhibere, ut terminos rerum intelligeret et proponere posset, quid sibi videtur agendum, quod pari modo de- liberavimus sue sanctitati etiam declarare, ut de- liberet, sicut sibi libuerit. --- De parte 140, de non 13, non sinceri 12. (Venedig Staats- A. De- liber. Seereta Senato I Reg. 13 fol. 1474»). * Die von einem Teil der Florentinischen Staats- münner befürwortele Gesandtschaft an den Kaiser (vgl. ww. 307) war nicht zu Stande gekommen. Und sobald die Aussichten auf Verständigung zwischen dem Papst und dem Herzog von Mailand wuchsen, verzichtete man immer mehr auf den Gedanken einer Aussöhnung mit dem Kaiser und des Zutritts zu dem Bündnis zwischen ihm und Venedig. Es geht das hervor aus den Anweisungen, die der Flo- rentinische Gesandte in Venedig, Nero Gini, der dort wegen Verlängerung der Liga zwischen Ve- nedig und Florenz verhandelte, von letzterem er- hielt. In der Instruktion, die der Gesandte am 25 Januar 1435 erhalten hatte, heißt es: --- se niente si parlasse per la signoria di Vinegia in- torno al fatto dello ’mperadore sai la risposta fatta per questa signoria ultimamente [wann?| in quella parte et cosi ti poterai conformare nel parlar tuo et se altro di nuovo si movesse ne poterai avisare qua. (Florenz Staats-A. Signori Legaz. e Comm. 9 [Cl X dist. 1 num. 33] fol. 1305-133» cop. chari. coaeva). Am 21 Februar hatte dann der Gesandle die Anweisung bekommen: --- à quell' altra parte delle tue lettere, nelle quali si dice del fatto dello 'mperadore et dove si conforta per co- testa signoria lo 'ntervenir nostro nella lega dello 'mperadore come cosa utile alla conservatione della pace et dove lo 'ntervenirvi non avesse luogo al- lora, si parla di sussidio in easo di guerra: das seien so wichtige Dinge, daß sie erst sorgfältig er- wogen sein wollten; man müsse daher Bedenkzeit haben. (Eibd. fol. 1345-1852 cop. chart. coaeva). Am 5 Mórz war die Weisung erfolgt: der Ge- sandte soll bei Venedig und dem Markgrafen von Ferrara für Aufrechterhaltung des Friedens wir- ken, perchè in verità la pace à meglo che la spe- ranza dello ’mperadore o altra via, che si potesse prendere secondo il parere nostro ---. alla parte che altra volta ci scrivesti del fatto dello ’mpera- dore, per che la signoria è entrata di nuovo, kann man noch nicht antworten. Gesandte des Herzogs von Mailand sind beim Papst; sie sollen im ganzen einig sein ---. (Ebd. fol. 137b-138% cop. chart. coaeva). Am 12 Minz: --- alla parte dello 'mpera- dore, della quale si dimanda risposta, non debba prendere admiratione cotesta i. s. dello 'ndugio, der bis jetzt aus verschiedenen. gen. Gründen (innere Angelegenheiten!) stattgefunden hat, et oltraecio tu sai, in quanto disordine di pecunia é la commu- nità nostra, et questa materia dello 'mperadore à tutta pecuniaria, ne ha altro rispetto; nach Mei- nung der Florentiner sei für sie ein Fintreten in
o o 1 20 2 o 80 3 o 4 o o 4 5 e 55 C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluf und Nachtriigo 1435 Jan.-Nov. nr. 309-818. 518 difformes ab his, in quibus erant temporibus retroactis, videntibusque nobis, quod per conclusionem suprascripte concordie inter summum pontificem et ducem Mediolani sublata est illa principalis causa, propter quam ejus serenitas ad hane intelligentiam veniebat videlicet pro statu summi pontificis et ecclesie et quod illi duo gladii uniri non possent, sicut serenitas sua dixit, quodque non esset amplius ullo modo sperandum de aliquo subsidio vel favore ipsius summi pontificis in spiritualibus nec in temporalibus !, sicut hactenus praticatum est et per capitula intelligentie declaratur, nec de aliquo favorc magnifice communitatis Florentie *, ac memorie rectinentes persuasiones per ejus majesta- ! Am 31 März wurde im Venetianischen Rat ein Schreiben an den Gesandten beim Papst, Zac- caria Bembo, beschlossen , des Inhalts: his diebus preteritis literas vestras recepimus datas die 19 et 21 mensis martii presentis et ultimate alias li- teras die 24 ejusdem mensis ---. ad has autem ultimas literas vestras, in quibus misistis nobis inelusam copiam literarum --- imperatoris serip- tarum summo pontifici, sicut ejus sanctitas vobis precepit, quia continent super tractatu intelligentie. ad quas literas sua beatitudo non deliberat respon- dere, nisi primo intentionem nostram habeat -- -, Soll dem Papst sagen, dafó sie geantwortet hälten, quod visa continentia illarum nos dicimus verum esse, quod dieta intelligentia in illis terminis re- mansit et non solum in illis terminis coram beati- tudine sua praticatis, sed eidem denotamus, quod de novo à parte --- imperatoris alia plura inno- vata sunt, ut videbit per copias capitulorum ha- bitorum ab oratoribus nostris ad presentiam sue majestatis existentibus, et quod nos ad eam intelli- gentiam, quemadmodum primo, quando oratores imperiales ad presentiam elementie sue fuerunt et nostri super dieto tractatu, sua beatitudo potuit cognoscere et celare videre, libenti animo et illari corde veniebamus. ita cum spe futuri boni ad ecclesiam dei et pro bono et commodo status sue sanctitatis sicut pro bono quoad faeta lige posset sequi ---. scit etiam sua beatitudo, quod ea in- telligentia fiebat contra ducem Mediolani, qua faeta ejus favores temporales et spirituales ad favorem lige debebat conferre. sed --- exinde considerantes conclusionem pratice, ad quam sua sanctitas cum ipso duce devenit ac etiam, quod magnifica com- munitas Florentie penitus recusat suos favores prebere, nos destituti ex his favoribus et videntes varietales istarum rerum valde perplexi fuimus et sumus faciendi aliquam deliberaeionem superinde. et ideo de necessitate nobis visum fuit notitiam de his varietatibus eidem --- imperatori exhibere, ut terminos rerum intelligeret et proponere posset, quid sibi videtur agendum, quod pari modo de- liberavimus sue sanctitati etiam declarare, ut de- liberet, sicut sibi libuerit. --- De parte 140, de non 13, non sinceri 12. (Venedig Staats- A. De- liber. Seereta Senato I Reg. 13 fol. 1474»). * Die von einem Teil der Florentinischen Staats- münner befürwortele Gesandtschaft an den Kaiser (vgl. ww. 307) war nicht zu Stande gekommen. Und sobald die Aussichten auf Verständigung zwischen dem Papst und dem Herzog von Mailand wuchsen, verzichtete man immer mehr auf den Gedanken einer Aussöhnung mit dem Kaiser und des Zutritts zu dem Bündnis zwischen ihm und Venedig. Es geht das hervor aus den Anweisungen, die der Flo- rentinische Gesandte in Venedig, Nero Gini, der dort wegen Verlängerung der Liga zwischen Ve- nedig und Florenz verhandelte, von letzterem er- hielt. In der Instruktion, die der Gesandte am 25 Januar 1435 erhalten hatte, heißt es: --- se niente si parlasse per la signoria di Vinegia in- torno al fatto dello ’mperadore sai la risposta fatta per questa signoria ultimamente [wann?| in quella parte et cosi ti poterai conformare nel parlar tuo et se altro di nuovo si movesse ne poterai avisare qua. (Florenz Staats-A. Signori Legaz. e Comm. 9 [Cl X dist. 1 num. 33] fol. 1305-133» cop. chari. coaeva). Am 21 Februar hatte dann der Gesandle die Anweisung bekommen: --- à quell' altra parte delle tue lettere, nelle quali si dice del fatto dello 'mperadore et dove si conforta per co- testa signoria lo 'ntervenir nostro nella lega dello 'mperadore come cosa utile alla conservatione della pace et dove lo 'ntervenirvi non avesse luogo al- lora, si parla di sussidio in easo di guerra: das seien so wichtige Dinge, daß sie erst sorgfältig er- wogen sein wollten; man müsse daher Bedenkzeit haben. (Eibd. fol. 1345-1852 cop. chart. coaeva). Am 5 Mórz war die Weisung erfolgt: der Ge- sandte soll bei Venedig und dem Markgrafen von Ferrara für Aufrechterhaltung des Friedens wir- ken, perchè in verità la pace à meglo che la spe- ranza dello ’mperadore o altra via, che si potesse prendere secondo il parere nostro ---. alla parte che altra volta ci scrivesti del fatto dello ’mpera- dore, per che la signoria è entrata di nuovo, kann man noch nicht antworten. Gesandte des Herzogs von Mailand sind beim Papst; sie sollen im ganzen einig sein ---. (Ebd. fol. 137b-138% cop. chart. coaeva). Am 12 Minz: --- alla parte dello 'mpera- dore, della quale si dimanda risposta, non debba prendere admiratione cotesta i. s. dello 'ndugio, der bis jetzt aus verschiedenen. gen. Gründen (innere Angelegenheiten!) stattgefunden hat, et oltraecio tu sai, in quanto disordine di pecunia é la commu- nità nostra, et questa materia dello 'mperadore à tutta pecuniaria, ne ha altro rispetto; nach Mei- nung der Florentiner sei für sie ein Fintreten in
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574 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. tem et oratores suos pluries nobis factas circa favores et sublevationem status summi pontificis et ecclesie profecto sumus valde perplexi. et proinde videntes has tantas varie- tates rerum deliberavimus de his omnibus ejus imperiali celsitudini dare notitiam, ut terminos et condiciones rerum occurrentium intelligat utque proponere et dicere possit, quid sibi videtur agendum. et quicquid habebitis a sua serenitate, subito ac citissime nobis per vestras literas rescribatur, remanendo apud ejus imperialem majestatem, ubicumque se reperiat aut vadat, dummodo non exeatis de regno Hungarie aut partibus Alemanie et Boemie, faciendoque debitam excusationem, si ad ea que scripsistis citius non respon- dimus, quoniam id processit propter multas varietates et perplexitates, que in his partibus occurrerunt et quotidie occurrunt, que nos tenuerunt et tenent valde dubios et suspensos. 10 De parte 119, de parte ser Pauli Truno, que non reperitur, 18, de non 8, non sinceri 9. 5 1435 19 martii. Item scribatur ser Jeronimo Contareno et ser Andree Donato militi oratoribus nostris ad serenissimum dominum Romanorum imperatorem. Per alias nostras literas his annexas vobis cum nostro consilio rogatorum et addi- tionis scribimus ea, que dicere habetis serenissimo domino imperatori ad responsionem trium literarum vestrarum, sed quoniam litere ille sunt aliquanto prolixe et plurimas partes continent, volumus vobisque mandamus cum dicto consilio, quod, postquam earum effectum exposueritis, ipsas literas sue imperiali celsitudini ostendatis, ut eas legat seu 20 legi faciat et bene intelligat, ac de ejus responsione et intentione, sicut per illas etiam scribimus, nos festinantissime advisetis. Et si vobis aliquid dicet de continuatione tractatus intelligentie, dicere poteritis, quod considerata varietate et importantia tot et tantarum rerum, que in his partibus occurrerunt, nobis visum est prorsus expediens primo de omnibus ejus imperialem celsi- 25 tudinem advisare et audire opinionem et mentem suam. nam debet esse certissimus, quod audita responsione et mente sue serenitatis reperiet nos continue bene dispositos ad omnia convenientia et honesta pro honore sue serenitatis et pro continuatione illius filialis devotionis, quam ad ejus majestatem habemus et habere disponimus. De parte omnes. Data 20 et replicata 21. 15 30 [1435] Mrz. 20 u. 21 1435 311. Beschluß des Rats zu Venedig: Artikel eines Bündnisses zwischen dem Kaiser Apr. 20 und Venedig. (Venetianischer Gegenentwurf zu einem nicht erhaltenen dritten kai- serlichen Entwurf). 1435 April 20 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 150 a-151a cop. membr. 35 coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Franciscus Lauredano, ser Paulus Corrario, ser Paulus Truno, ser Leonardus Justiniano sapientes consilii, ser Ludovicus Scorlato, ser Hermolaus Donato sapientes terrarum etc. [1435] die 20 aprilis. Quod veniri possit et veniatur ad conclusionem intelligentie cum serenissimo do- mino Romanorum imperatore cum capitulis infrascriptis, videlicet: 40 die Liga mit dem Kaiser eher schädlich als nütz- lich, considerato, che i Senesi et Luchesi sono una medesima cosa col duca di Milano; bezüglich des sussidio [vgl. p. 573 Zeile 34b], so würden sie im Hin- blick auf Siena und Lucca eher selbst ein solches nötig haben, als daßs sie ein solches leisten könn- ten ---. (Ebd. fol. 138 a-139a conc. chart.). Am 21 März wurde dann in einer Antwort auf Briefe des Gesandten vom 12 und 16 März bezüglich des 45 Bündnisses mit dem Kaiser die Weisung vom 12 März wiederholt. (Ebd. fol. 139b u. 140 a. 141a conc. u. cop. chart. coaeva).
574 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. tem et oratores suos pluries nobis factas circa favores et sublevationem status summi pontificis et ecclesie profecto sumus valde perplexi. et proinde videntes has tantas varie- tates rerum deliberavimus de his omnibus ejus imperiali celsitudini dare notitiam, ut terminos et condiciones rerum occurrentium intelligat utque proponere et dicere possit, quid sibi videtur agendum. et quicquid habebitis a sua serenitate, subito ac citissime nobis per vestras literas rescribatur, remanendo apud ejus imperialem majestatem, ubicumque se reperiat aut vadat, dummodo non exeatis de regno Hungarie aut partibus Alemanie et Boemie, faciendoque debitam excusationem, si ad ea que scripsistis citius non respon- dimus, quoniam id processit propter multas varietates et perplexitates, que in his partibus occurrerunt et quotidie occurrunt, que nos tenuerunt et tenent valde dubios et suspensos. 10 De parte 119, de parte ser Pauli Truno, que non reperitur, 18, de non 8, non sinceri 9. 5 1435 19 martii. Item scribatur ser Jeronimo Contareno et ser Andree Donato militi oratoribus nostris ad serenissimum dominum Romanorum imperatorem. Per alias nostras literas his annexas vobis cum nostro consilio rogatorum et addi- tionis scribimus ea, que dicere habetis serenissimo domino imperatori ad responsionem trium literarum vestrarum, sed quoniam litere ille sunt aliquanto prolixe et plurimas partes continent, volumus vobisque mandamus cum dicto consilio, quod, postquam earum effectum exposueritis, ipsas literas sue imperiali celsitudini ostendatis, ut eas legat seu 20 legi faciat et bene intelligat, ac de ejus responsione et intentione, sicut per illas etiam scribimus, nos festinantissime advisetis. Et si vobis aliquid dicet de continuatione tractatus intelligentie, dicere poteritis, quod considerata varietate et importantia tot et tantarum rerum, que in his partibus occurrerunt, nobis visum est prorsus expediens primo de omnibus ejus imperialem celsi- 25 tudinem advisare et audire opinionem et mentem suam. nam debet esse certissimus, quod audita responsione et mente sue serenitatis reperiet nos continue bene dispositos ad omnia convenientia et honesta pro honore sue serenitatis et pro continuatione illius filialis devotionis, quam ad ejus majestatem habemus et habere disponimus. De parte omnes. Data 20 et replicata 21. 15 30 [1435] Mrz. 20 u. 21 1435 311. Beschluß des Rats zu Venedig: Artikel eines Bündnisses zwischen dem Kaiser Apr. 20 und Venedig. (Venetianischer Gegenentwurf zu einem nicht erhaltenen dritten kai- serlichen Entwurf). 1435 April 20 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 150 a-151a cop. membr. 35 coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Franciscus Lauredano, ser Paulus Corrario, ser Paulus Truno, ser Leonardus Justiniano sapientes consilii, ser Ludovicus Scorlato, ser Hermolaus Donato sapientes terrarum etc. [1435] die 20 aprilis. Quod veniri possit et veniatur ad conclusionem intelligentie cum serenissimo do- mino Romanorum imperatore cum capitulis infrascriptis, videlicet: 40 die Liga mit dem Kaiser eher schädlich als nütz- lich, considerato, che i Senesi et Luchesi sono una medesima cosa col duca di Milano; bezüglich des sussidio [vgl. p. 573 Zeile 34b], so würden sie im Hin- blick auf Siena und Lucca eher selbst ein solches nötig haben, als daßs sie ein solches leisten könn- ten ---. (Ebd. fol. 138 a-139a conc. chart.). Am 21 März wurde dann in einer Antwort auf Briefe des Gesandten vom 12 und 16 März bezüglich des 45 Bündnisses mit dem Kaiser die Weisung vom 12 März wiederholt. (Ebd. fol. 139b u. 140 a. 141a conc. u. cop. chart. coaeva).
Strana 575
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 575 1. Primo 1 quod fiat intelligentia liga unio et confederatio ac compositio inter se- renissimum dominum Sigismundum Romanorum imperatorem ex una parte et illustre du- cale dominium Venetiarum ex altera parte contra et adversus ducem Mediolani, que quidem intelligentia et confederatio [weiter übereinstimmend a mit nr. 316 art. 1]. 2. [Ubereinstimmend b mit nr. 316 art. 2]2. mit nr. 316 art. 3] 3. 3. [Ubereinstimmend 4. [Ubereinstimmend d mit nr. 316 art. 4 bis zu den Worten guerram facere te- neatur et debeat, dann weiter:] 4 ut cum gentibus antedictis contra prefatum ducem Mediolani stipendio et expensis ipsius serenissimi domini imperatoris per sex menses 1o vel ad minus per quatuor continuos incipiendos, postquam ipse gentes in Lombardiam intraverint; [weiter übereinstimmende mit nr. 316 art. 4]. 5. Item 5 teneatur ipse dominus imperator, quando facta erit deliberatio veniendi ad rupturam contra ducem Mediolani; [von hier an übereinstimmendf mit nr. 316 art. 5]. 6. [Ubereinstimmend 5 mit nr. 316 art. 6] 6. [Wörtlich übereinstimmend mit nr. 316 art. 7] 7. 7. 8. [Ubereinstimmend h mit nr. 316 art. 8] 8. 9. [Ubereinstimmend i mit nr. 316 art. 9] 9. 10. [Ubereinstimmend k mit nr. 316 art. 10 10. 11. Item11 quod treugue alias Rome apud sanctissimum dominum nostrum papam inter ipsum dominum imperatorem et prefatum dominium firmate prorogentur et proro- gate esse intelligantur per totum tempus hujus intelligentie et ultra per unum annum. 12. [Ubereinstimmend 1 mit nr. 316 art. 13] 12. 13. Item 13 teneatur dominus imperator statim firmata intelligentia conferre ipsi 25 dominio titulos perpetuos ac facere et dare privilegia in forma debita et solemni de om- nibus civitatibus terris castris et locis quibuscumque spectantibus ad imperium, que et quas ipsum dominium de presenti possidet. 15 20 30 35 40 a) nur statt p. 590 lin. 12 tempore annorum hier tempore dictorum annorum. b) nur statt p. 590 lin. 16 consensu ambarum hier consensu et voluntate ambarum; statl p. 590 lin. 17f. alicui partium predictarum videretur hier alicui partium videretur; statt p. 590 lin. 21 possit venire hier venire possit; statt p. 590 lin. 23 quod, si in hier quod in; statt p. 590 lin. 24 partium altera pars hier partium, si altera pars; statt p. 590 lin. 26 infra quatuor menses hier infra menses tres ; statt p. 590 lin. 26 a die notificationis hier a die mote guerre seu noti- ficationis ; statt p. 590 lin. 26 facte, eo casu hier facte per ipsam partem, eo casu; statt p. 590 lin. 27 in forma hier per formam ; statt p. 590 lin. 27ff. promissa sunt — valida sint hier nur promissa sunt, valida sint; statt p. 590 lin. 31 voluntate partium hier voluntate ambarum partium; p. 590 lin. 31ff. hoc eciam — agendum fehlt hier. c) nur statt p. 590 lin. 36 pars altera hier altera pars; statt p. 590 lin. 38 spacium quatuor men- sium hier spacium mensium trium. d) nur statt p. 590 lin. 40 et voluntate hier et consensu; stati p. 591 lin. 3 per illam viam — placuerit hier per viam partium superiorum Alamanee; statt p. 591 lin. 4 ante ipsum terminum rupture limitandum hier ante terminum limitatum; statt p. 591 lin. 10 viam in Lombardiam hier viam partium superiorum Alamanee. e) nur statt p. 591 lin. 19 conferre facere et mittere hier conferre et facere. f) nur statt p. 591 lin. 24 principes communitates hier principes et communitates. g) nur statt p. 591 lin. 26 teneatur prefatus dominus hier teneatur dominus. h) mur statt p 591 lin. 32 dare transitum hier transitum dare. i) nur fehlen hier die Worte p. 531 lin. 34f. et sic — inscribet; statt p. 591 lin. 37 et de hier ac de. k) nur statt p. 592 lin. I tempore — durante hier durante tempore. 1) nur stati p. 542 lin. 19 dominii Veneciarum hier nur dominii. 45 1 9 50 2 5 6 Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 1-2. Vgl. nr. 187 art. 10; nr. 301 art. 3. Vgl. nr. 301 art. 3. Vgl. nr. 187 art. 6; nr. 301 art. 5. Vgl. nr. 301 art. 6. Vgl. nr. 187 art. 3-4; nr. 301 art. 16. Vgl. nr. 187 art. 5; nr. 301 art. 7. Vgl. nr. 187 art. 8; nr. 301 art. 10. Vgl. nr. 187 art. 9; nr. 301 art. 11. 10 Vgl. nr. 187 art. 11; nr. 301 art. 9. 11 Vgl. nr. 187 art. 13; nr. 301 art. 13; nr. 316 art. 12. 12 Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 301 art. 8. 13 Vgl. nr. 187 art. 12; nr. 301 art. 12; nr. 316 art. 14.
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 575 1. Primo 1 quod fiat intelligentia liga unio et confederatio ac compositio inter se- renissimum dominum Sigismundum Romanorum imperatorem ex una parte et illustre du- cale dominium Venetiarum ex altera parte contra et adversus ducem Mediolani, que quidem intelligentia et confederatio [weiter übereinstimmend a mit nr. 316 art. 1]. 2. [Ubereinstimmend b mit nr. 316 art. 2]2. mit nr. 316 art. 3] 3. 3. [Ubereinstimmend 4. [Ubereinstimmend d mit nr. 316 art. 4 bis zu den Worten guerram facere te- neatur et debeat, dann weiter:] 4 ut cum gentibus antedictis contra prefatum ducem Mediolani stipendio et expensis ipsius serenissimi domini imperatoris per sex menses 1o vel ad minus per quatuor continuos incipiendos, postquam ipse gentes in Lombardiam intraverint; [weiter übereinstimmende mit nr. 316 art. 4]. 5. Item 5 teneatur ipse dominus imperator, quando facta erit deliberatio veniendi ad rupturam contra ducem Mediolani; [von hier an übereinstimmendf mit nr. 316 art. 5]. 6. [Ubereinstimmend 5 mit nr. 316 art. 6] 6. [Wörtlich übereinstimmend mit nr. 316 art. 7] 7. 7. 8. [Ubereinstimmend h mit nr. 316 art. 8] 8. 9. [Ubereinstimmend i mit nr. 316 art. 9] 9. 10. [Ubereinstimmend k mit nr. 316 art. 10 10. 11. Item11 quod treugue alias Rome apud sanctissimum dominum nostrum papam inter ipsum dominum imperatorem et prefatum dominium firmate prorogentur et proro- gate esse intelligantur per totum tempus hujus intelligentie et ultra per unum annum. 12. [Ubereinstimmend 1 mit nr. 316 art. 13] 12. 13. Item 13 teneatur dominus imperator statim firmata intelligentia conferre ipsi 25 dominio titulos perpetuos ac facere et dare privilegia in forma debita et solemni de om- nibus civitatibus terris castris et locis quibuscumque spectantibus ad imperium, que et quas ipsum dominium de presenti possidet. 15 20 30 35 40 a) nur statt p. 590 lin. 12 tempore annorum hier tempore dictorum annorum. b) nur statt p. 590 lin. 16 consensu ambarum hier consensu et voluntate ambarum; statl p. 590 lin. 17f. alicui partium predictarum videretur hier alicui partium videretur; statt p. 590 lin. 21 possit venire hier venire possit; statt p. 590 lin. 23 quod, si in hier quod in; statt p. 590 lin. 24 partium altera pars hier partium, si altera pars; statt p. 590 lin. 26 infra quatuor menses hier infra menses tres ; statt p. 590 lin. 26 a die notificationis hier a die mote guerre seu noti- ficationis ; statt p. 590 lin. 26 facte, eo casu hier facte per ipsam partem, eo casu; statt p. 590 lin. 27 in forma hier per formam ; statt p. 590 lin. 27ff. promissa sunt — valida sint hier nur promissa sunt, valida sint; statt p. 590 lin. 31 voluntate partium hier voluntate ambarum partium; p. 590 lin. 31ff. hoc eciam — agendum fehlt hier. c) nur statt p. 590 lin. 36 pars altera hier altera pars; statt p. 590 lin. 38 spacium quatuor men- sium hier spacium mensium trium. d) nur statt p. 590 lin. 40 et voluntate hier et consensu; stati p. 591 lin. 3 per illam viam — placuerit hier per viam partium superiorum Alamanee; statt p. 591 lin. 4 ante ipsum terminum rupture limitandum hier ante terminum limitatum; statt p. 591 lin. 10 viam in Lombardiam hier viam partium superiorum Alamanee. e) nur statt p. 591 lin. 19 conferre facere et mittere hier conferre et facere. f) nur statt p. 591 lin. 24 principes communitates hier principes et communitates. g) nur statt p. 591 lin. 26 teneatur prefatus dominus hier teneatur dominus. h) mur statt p 591 lin. 32 dare transitum hier transitum dare. i) nur fehlen hier die Worte p. 531 lin. 34f. et sic — inscribet; statt p. 591 lin. 37 et de hier ac de. k) nur statt p. 592 lin. I tempore — durante hier durante tempore. 1) nur stati p. 542 lin. 19 dominii Veneciarum hier nur dominii. 45 1 9 50 2 5 6 Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 1-2. Vgl. nr. 187 art. 10; nr. 301 art. 3. Vgl. nr. 301 art. 3. Vgl. nr. 187 art. 6; nr. 301 art. 5. Vgl. nr. 301 art. 6. Vgl. nr. 187 art. 3-4; nr. 301 art. 16. Vgl. nr. 187 art. 5; nr. 301 art. 7. Vgl. nr. 187 art. 8; nr. 301 art. 10. Vgl. nr. 187 art. 9; nr. 301 art. 11. 10 Vgl. nr. 187 art. 11; nr. 301 art. 9. 11 Vgl. nr. 187 art. 13; nr. 301 art. 13; nr. 316 art. 12. 12 Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 301 art. 8. 13 Vgl. nr. 187 art. 12; nr. 301 art. 12; nr. 316 art. 14.
Strana 576
576 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. mit nr. 316 art. 15] 1. 14. [Ubereinstimmend a mit nr. 316 art. 16]2 15. [Ubereinstimmend [Ubereinstimmende mit nr. 316 art. 17]. 16. 17. [Ubereinstimmend d mit nr. 316 art. 18]. 18. Apponantur etiam promissiones obligationes ipotece et juramenta cum additio- 5 nibus pennarum et aliis clausulis oportunis pro observantia promissorum. De parte 73. 93. [Antrag ser Antonius Gradonico caput de 40 :] vult partem suprascriptam horum capitulorum per totum cum ista additione, quod facta omni possibili experientia, si dominus imperator non erit contentus de capitulo 11 prolongationis treuguarum, sicut notatum est, 10 eo casu oratores nostri possint condescendere, quod illud capitulum remaneat in suspenso et non habeat vigorem, nisi postquam facta erit ruptura guerre contra ducem Mediolani. De parte 23, de non 44. 46, non sinceri 15. 9. 1435 Apr. 21 312. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an gen. Gesandte beim Kaiser: haben Vollmacht auf Grund des eingeschlossenen Bündnisentwurfes fnr. 311] mit 15 dem Kaiser abzuschließen; sollen sich, wenn der Kaiser Schwierigkeiten macht, des angeschlossenen Kommentars zur Rechtfertigung der einzelnen Artikel des Entwurfs bedienen. 1435 April 21 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 151b-152b cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 6 sapientes consilii, ser Thomas Michael, ser Lu- 20 dovicus Scorlato, ser Hermolaus Donato sapientes super terris de novo acquisitis. 1435 die 21 aprilis. Quod viris nobilibus ser Jeronimo Contareno et ser Andree Donato militi orato- ribus ad serenissimum dominum imperatorem scribatur ut infra. [1] His preteritis diebus in ebdomada videlicet passionis domini nostri Jhesu Christi 25 Apr. 2 recepimus literas 3 vestras datas secundo presentis et subsequenter alias 3 similes repli- catas, ex quibus vidimus et intelleximus omnia, que ab imperiali majestate habuistis pro Mrz. 20 responsione literarum 4 nostrarum vobis scriptarum sub die 20 et 21 martii preteriti et u. 21 alia e, que vobis dixit de ejus intentione circa materiam intelligentie. ad quas literas vestras propter hos sacratissimos dies non possentes habiliter convocare nostra consilia hactenus 30 ex necessitate respondere distulimus. nunc autem recommendantes consuetam diligentiam vestram cum nostro consilio rogatorum et additionis vobis respondemus atque manda- mus, quod facta prius debita excusatione imperiali majestati de ista dilatione dicatis, quod intellectis omnibus, que ejus serenitas vobis dixit in ista materia certificamus eam, quod continue fuimus optime mentis et sincerissime dispositionis habendi cum ejus im-35 peratoria majestate intelligentiam et veram unionem cum modis convenientibus et ho- nestis et ad omnia concernentia decus et gloriam sue serenitatis fuimus et sumus prom- ptissimi tanquam ejus filii devotissimi et in hac dispositione perseverare disponimus a certo tenentes, quod talis sit etiam paterna intentio sue serenitatis ad nos et statum a) nur statt p. 592 lin. 37 item in ipsa hier Item quod in ipsa; statt p. 593 lin. 2 procuratores suos et nuntios 40 hier procuratores et nuntios suos ; die Worte p. 593 lin. 5 et sic — inscribet fehlen hier; statl p. 593 lin. 6 successive Romanorum hier successive futuris Romanorum; statt p. 593 lin. 7 ducatorum mille hier ducatorum quingentorum; statt p. 593 lin. 8 ad libitum ipsius domini hier ad arbitrium domini. b) nur statt p. 593 lin. 9 possit ipsam intelligentiam hier possit in ipsam intelligentiam; statt p. 593 lin. 13 de communitate hier de magnifica communitate; statt p. 593 lin. 13 si ipsam intelligentiam hier si in ipsam intelligentiam. 45 c) nur statt p. 593 lin. 21 tam de citra hier tam citra; statt p. 593 lin. 21 quam de ultra hier quam ultra; statt p. 593 lin. 22 contra ducem hier contra dictum ducem; die Worte p. 593 lin. 23 f. salvis — intelligencie fehlen hier. d) statt p. 593 lin. 25 dominium Veneciarum hier nur dominium. e) Vorl. alias. 1 2 Vgl. nr. 301 art. 12. Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 14-15. 8 Nicht aufgefunden! Vgl. nr. 310 nebst p. 574 Zeile 31. 50
576 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. mit nr. 316 art. 15] 1. 14. [Ubereinstimmend a mit nr. 316 art. 16]2 15. [Ubereinstimmend [Ubereinstimmende mit nr. 316 art. 17]. 16. 17. [Ubereinstimmend d mit nr. 316 art. 18]. 18. Apponantur etiam promissiones obligationes ipotece et juramenta cum additio- 5 nibus pennarum et aliis clausulis oportunis pro observantia promissorum. De parte 73. 93. [Antrag ser Antonius Gradonico caput de 40 :] vult partem suprascriptam horum capitulorum per totum cum ista additione, quod facta omni possibili experientia, si dominus imperator non erit contentus de capitulo 11 prolongationis treuguarum, sicut notatum est, 10 eo casu oratores nostri possint condescendere, quod illud capitulum remaneat in suspenso et non habeat vigorem, nisi postquam facta erit ruptura guerre contra ducem Mediolani. De parte 23, de non 44. 46, non sinceri 15. 9. 1435 Apr. 21 312. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an gen. Gesandte beim Kaiser: haben Vollmacht auf Grund des eingeschlossenen Bündnisentwurfes fnr. 311] mit 15 dem Kaiser abzuschließen; sollen sich, wenn der Kaiser Schwierigkeiten macht, des angeschlossenen Kommentars zur Rechtfertigung der einzelnen Artikel des Entwurfs bedienen. 1435 April 21 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 151b-152b cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 6 sapientes consilii, ser Thomas Michael, ser Lu- 20 dovicus Scorlato, ser Hermolaus Donato sapientes super terris de novo acquisitis. 1435 die 21 aprilis. Quod viris nobilibus ser Jeronimo Contareno et ser Andree Donato militi orato- ribus ad serenissimum dominum imperatorem scribatur ut infra. [1] His preteritis diebus in ebdomada videlicet passionis domini nostri Jhesu Christi 25 Apr. 2 recepimus literas 3 vestras datas secundo presentis et subsequenter alias 3 similes repli- catas, ex quibus vidimus et intelleximus omnia, que ab imperiali majestate habuistis pro Mrz. 20 responsione literarum 4 nostrarum vobis scriptarum sub die 20 et 21 martii preteriti et u. 21 alia e, que vobis dixit de ejus intentione circa materiam intelligentie. ad quas literas vestras propter hos sacratissimos dies non possentes habiliter convocare nostra consilia hactenus 30 ex necessitate respondere distulimus. nunc autem recommendantes consuetam diligentiam vestram cum nostro consilio rogatorum et additionis vobis respondemus atque manda- mus, quod facta prius debita excusatione imperiali majestati de ista dilatione dicatis, quod intellectis omnibus, que ejus serenitas vobis dixit in ista materia certificamus eam, quod continue fuimus optime mentis et sincerissime dispositionis habendi cum ejus im-35 peratoria majestate intelligentiam et veram unionem cum modis convenientibus et ho- nestis et ad omnia concernentia decus et gloriam sue serenitatis fuimus et sumus prom- ptissimi tanquam ejus filii devotissimi et in hac dispositione perseverare disponimus a certo tenentes, quod talis sit etiam paterna intentio sue serenitatis ad nos et statum a) nur statt p. 592 lin. 37 item in ipsa hier Item quod in ipsa; statt p. 593 lin. 2 procuratores suos et nuntios 40 hier procuratores et nuntios suos ; die Worte p. 593 lin. 5 et sic — inscribet fehlen hier; statl p. 593 lin. 6 successive Romanorum hier successive futuris Romanorum; statt p. 593 lin. 7 ducatorum mille hier ducatorum quingentorum; statt p. 593 lin. 8 ad libitum ipsius domini hier ad arbitrium domini. b) nur statt p. 593 lin. 9 possit ipsam intelligentiam hier possit in ipsam intelligentiam; statt p. 593 lin. 13 de communitate hier de magnifica communitate; statt p. 593 lin. 13 si ipsam intelligentiam hier si in ipsam intelligentiam. 45 c) nur statt p. 593 lin. 21 tam de citra hier tam citra; statt p. 593 lin. 21 quam de ultra hier quam ultra; statt p. 593 lin. 22 contra ducem hier contra dictum ducem; die Worte p. 593 lin. 23 f. salvis — intelligencie fehlen hier. d) statt p. 593 lin. 25 dominium Veneciarum hier nur dominium. e) Vorl. alias. 1 2 Vgl. nr. 301 art. 12. Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 14-15. 8 Nicht aufgefunden! Vgl. nr. 310 nebst p. 574 Zeile 31. 50
Strana 577
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 577 nostrum; nec debet mirari, si in tanta mutatione et varietate rerum Italie, que profecto fuerunt et sunt maxime importantie, deliberavimus de omnibus ipsis rebus dare notitiam sue serenitati et audire consilium et mentem suam; nam et pro debito nostro et pro na- tura et importantia rerum nobis visum fuit aliter non posse facere. ideo ejus majesta- 5 tem omnia in bonam partem accepisse non dubitamus, nunc autem respondentes ad proposita per serenitatem suam dicimus: primo ad illam partem, quam dixit, quod in capitulis 1 pridem per majestatem suam formatis et nobis missis sibi non videbatur aliqua innovatio vel varietas, nisi in extendendo capitula et declarando intentionem suam etc., quod, si bene inspiciuntur capitula 2 per ejus oratores Venetiis concordata et 10 ista nova capitula3, videbitur, quod in quibusdam ex eis non solum in verbis, sed et in sententia est varietas, sed cum ejus majestas et nos tendamus ad unum finem boni et honestatis et ad honorem et commoda utriusque partis, non deliberamus has particu- lares varietates aliter declarare, ne cum sua serenitate contendere videamur, sed solita sinceritate et optima mente procedemus in ista materia et substantialiter aperiemus 15 nostram intentionem. nam iterum et de novo examinatis et bene discussis omnibus ipsis capitulis tam primis quam modernis ac partitis et modis per ejus serenitatem de novo propositis, tandem omnibus bene consideratis, que tam ad propositum mentis sue sereni- tatis quam ad alia, que ex forma hujus intelligentie disponi et fieri habent, nobis vide- tur, quod ipsa capitula stare debeant in forma presentibus introclusa 4, que judicio nostro 20 huic intelligentie sunt convenientia et honesta, nec dubitamus, quod ejus serenitas illis visis et bene consideratis ea ratificabit et laudabit, cum quibus capitulis, si sic procedet de beneplacito et consensu sue imperatorie majestatis, contenti sumus et vobis liber- tatem et arbitrium impartimur, quod absque alia temporis protractione ad conclusionem ipsius intelligentie et confederationis nomine nostro devenire possitis quodque fiant pri- 25 vilegia seu instrumenta et alie scripture oportune in solemni et valida forma. [2] Verum quia fortasse dominus imperator dicet aliqualiter variatam esse formam super aliquibus ex ipsis capitulis aut super eis faciet aliquam difficultatem, ut intelligatis super omnibus sensum nostrum et quid super uno quoque eorum dicere et facere ha- beatis ac ultimam mentem nostrum ad quodlibet eorum, sicut infra videbitis, notari fe- 30 cimus illam declarationem, que nobis oportuna videtur, ac ultimam nostram intentionem. ideo si idem dominus imperator non contentaretur formaliter condescendere, sicut jacent dicta nostra capitula, volumus, quod illa justificetis secundum allegationes inferius decla- ratas circa illa capitula, super quibus verisimiliter judicavimus aliquam difficultatem fieri debere per suam serenitatem. nam solum super capitulo 13, sicut videbitis, damus vobis 35 arbitrium veniendi ad aliam reformationem in casu, quo dominus imperator de illo non contentaretur, ut jacet. 40 [3] Justificatio et modificatio capitulorum 5. Primum capitulum stat formaliter secundum formam et intentionem domini impe- ratoris. Secundum capitulum modificatum est ex eo, quod acceptavimus illud partitum seu modum, quem majestas imperialis ultimate proposuit, videlicet quod terminus rupture statuatur ad beneplacitum et communem voluntatem partium; ideo acceptata illa inten- tione nobis videtur expediens, ut ipsum capitulum maneat in illa forma, qua illud di- stingui fecimus. et si super eo dominus imperator faceret aliquam difficultatem, dicere 45 poteritis, quod, si ejus serenitas bene considerabit, dicet omnes partes ipsius capituli esse penitus oportunas et aliter stare non posse. nam de modo et tempore veniendi ad guer- 1 2 3 Nicht aufgefunden! Vgl. nr. 310. Vgl. nrr. 301-303 u. 309. Vgl. Anm. 1. Deutsche Reichstags-Akten XI. 4 Vgl. nr. 311. D. i. des Entwurfs nr. 311. 73
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 577 nostrum; nec debet mirari, si in tanta mutatione et varietate rerum Italie, que profecto fuerunt et sunt maxime importantie, deliberavimus de omnibus ipsis rebus dare notitiam sue serenitati et audire consilium et mentem suam; nam et pro debito nostro et pro na- tura et importantia rerum nobis visum fuit aliter non posse facere. ideo ejus majesta- 5 tem omnia in bonam partem accepisse non dubitamus, nunc autem respondentes ad proposita per serenitatem suam dicimus: primo ad illam partem, quam dixit, quod in capitulis 1 pridem per majestatem suam formatis et nobis missis sibi non videbatur aliqua innovatio vel varietas, nisi in extendendo capitula et declarando intentionem suam etc., quod, si bene inspiciuntur capitula 2 per ejus oratores Venetiis concordata et 10 ista nova capitula3, videbitur, quod in quibusdam ex eis non solum in verbis, sed et in sententia est varietas, sed cum ejus majestas et nos tendamus ad unum finem boni et honestatis et ad honorem et commoda utriusque partis, non deliberamus has particu- lares varietates aliter declarare, ne cum sua serenitate contendere videamur, sed solita sinceritate et optima mente procedemus in ista materia et substantialiter aperiemus 15 nostram intentionem. nam iterum et de novo examinatis et bene discussis omnibus ipsis capitulis tam primis quam modernis ac partitis et modis per ejus serenitatem de novo propositis, tandem omnibus bene consideratis, que tam ad propositum mentis sue sereni- tatis quam ad alia, que ex forma hujus intelligentie disponi et fieri habent, nobis vide- tur, quod ipsa capitula stare debeant in forma presentibus introclusa 4, que judicio nostro 20 huic intelligentie sunt convenientia et honesta, nec dubitamus, quod ejus serenitas illis visis et bene consideratis ea ratificabit et laudabit, cum quibus capitulis, si sic procedet de beneplacito et consensu sue imperatorie majestatis, contenti sumus et vobis liber- tatem et arbitrium impartimur, quod absque alia temporis protractione ad conclusionem ipsius intelligentie et confederationis nomine nostro devenire possitis quodque fiant pri- 25 vilegia seu instrumenta et alie scripture oportune in solemni et valida forma. [2] Verum quia fortasse dominus imperator dicet aliqualiter variatam esse formam super aliquibus ex ipsis capitulis aut super eis faciet aliquam difficultatem, ut intelligatis super omnibus sensum nostrum et quid super uno quoque eorum dicere et facere ha- beatis ac ultimam mentem nostrum ad quodlibet eorum, sicut infra videbitis, notari fe- 30 cimus illam declarationem, que nobis oportuna videtur, ac ultimam nostram intentionem. ideo si idem dominus imperator non contentaretur formaliter condescendere, sicut jacent dicta nostra capitula, volumus, quod illa justificetis secundum allegationes inferius decla- ratas circa illa capitula, super quibus verisimiliter judicavimus aliquam difficultatem fieri debere per suam serenitatem. nam solum super capitulo 13, sicut videbitis, damus vobis 35 arbitrium veniendi ad aliam reformationem in casu, quo dominus imperator de illo non contentaretur, ut jacet. 40 [3] Justificatio et modificatio capitulorum 5. Primum capitulum stat formaliter secundum formam et intentionem domini impe- ratoris. Secundum capitulum modificatum est ex eo, quod acceptavimus illud partitum seu modum, quem majestas imperialis ultimate proposuit, videlicet quod terminus rupture statuatur ad beneplacitum et communem voluntatem partium; ideo acceptata illa inten- tione nobis videtur expediens, ut ipsum capitulum maneat in illa forma, qua illud di- stingui fecimus. et si super eo dominus imperator faceret aliquam difficultatem, dicere 45 poteritis, quod, si ejus serenitas bene considerabit, dicet omnes partes ipsius capituli esse penitus oportunas et aliter stare non posse. nam de modo et tempore veniendi ad guer- 1 2 3 Nicht aufgefunden! Vgl. nr. 310. Vgl. nrr. 301-303 u. 309. Vgl. Anm. 1. Deutsche Reichstags-Akten XI. 4 Vgl. nr. 311. D. i. des Entwurfs nr. 311. 73
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578 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. ram et quod uni partium liceat venire ad guerram ante terminum statuendum, forma stat secundum intentionem et capitulum sue serenitatis, que debet esse certissima, quod, quantum ad nos attinet, si venire deberemus ad fracturam contra ducem Mediolani, ante- quam deliberatio fieret de communi concordia, ad hoc veniremus, si videremus aliquod notabile et clarum partitum ad damnum et excidium dicti ducis et status sui, et sic cre- dimus, quod ejus serenitas ex parte sua faceret, ad quam guerram licet utrique parti conferre et concurrere infra terminum etc., ita quod conservata est jurisdictio et liber- tas partium ac omnis conditio et utilitas earum, tamquam si ipsa guerra sumpta esset de communi partium voluntate, sicut in capitulo declaratur. et si faceret difficultatem super illis verbis, ubi dicitur, quod pro ejusmodi guerra illa pars, que guerram moverit, 10 venire possit ad concordiam cum duce Mediolani etc., dicetis, quod istud non prejudicat sue serenitati nec intelligentie, sicut per capitulum declaratur. nam presuposito, quod nos videremus aliquod clarum partitum rumpendi contra dictum communem hostem et rum- peremus et sua serenitas infra terminum trium mensium concurreret et contribueret ad illam guerram, omnia conventa per intelligentiam tam in veniendo ad pacem de com- 15 muni partium voluntate quam de aliis conditionibus et beneficiis partium firma remanent et debent habere vigorem. ideo propter hec et alia, que dici possent, illud secundum capitulum de necessitate et honestate aliter stare non potest. Tertium licet esset copulatum cum secundo capitulo domini imperatoris, convenien- tius tamen stat de per se, sed est idem ac secundum intentionem partium. Quartum stat secundum intentionem domini imperatoris. sed super isto quarto capitulo volumus, quod omni modo possibili procuretis, quod dominus imperator vel per capitulum in intelligentia vel per aliam scripturam aut saltem per verba promittat, quod in casu guerre faciet descendere potentiam Svicerorum saltem ad numerum quinque mil- lium, sicut alias requisivimus, suis expensis, cum ipsi Sviceri sint utilimi, imo penitus 25 oportuni ad illam impresiam, et de hoc alias oratores imperiales nobis dederunt amplissi- mam, imo quodammodo firmam spem. in qua re faciatis omnem possibilem diligentiam et instanciam. Quintum stat secundum formam per dominum imperatorem notatam. Similiter et sextum. Similiter et septimum. Octavum stat in eadem forma, qua partes in Venetiis fuere concordes. Nonum est formaliter secundum intentionem imperatoris. Decimum capitulum de divisione locorum, que acquirentur tam citra quam ultra Abduam, habet formam convenientem intentioni, quam continue in praticis hic et alibi 35 habitis diximus et consonam honestati, quod variare non possemus propter rationes et causas multotiens et continue allegatas; et si forte diceretur, sicut jam tactum esse vi- detur ex parte imperatoris, quod, si acquireremus loca ducis, que sunt circa Abduam, postmodum non curaremus prosequi guerram ultra Abduam ad favores imperatoris, ad cujus utilitatem loca ultra Abduam debent acquiri, dicere poteritis et affirmare, quod in 40 omnibus, que per formam hujus intelligentie aut aliter promittemus sue serenitati, realiter et libero animo observabimus, et si venietur ad actum, sic videbit et intelliget per effec- tum nec tenet illud dubium, quod aliqui tetigisse videntur. nam si venietur ad guerram de communi partium voluntate contra ducem vel in qua utraque pars contribuat, sicut per capitula declaratur, oportet, quod ambe partes continuent et prosequantur guerram, 45 donec ambabus partibus concorditer videbitur venire ad pacem cum ipso duce, ita quod non poterit desisti a prosecutione guerre nisi consentiente sua serenitate. ideo capitu- lum istud decimum bene stat. Undecimum capitulum de prorogatione treuguarum stat secundum intentionem et formam domini imperatoris, super quo si redderet se difficilem propter illam novam con- 50 20 30
578 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. ram et quod uni partium liceat venire ad guerram ante terminum statuendum, forma stat secundum intentionem et capitulum sue serenitatis, que debet esse certissima, quod, quantum ad nos attinet, si venire deberemus ad fracturam contra ducem Mediolani, ante- quam deliberatio fieret de communi concordia, ad hoc veniremus, si videremus aliquod notabile et clarum partitum ad damnum et excidium dicti ducis et status sui, et sic cre- dimus, quod ejus serenitas ex parte sua faceret, ad quam guerram licet utrique parti conferre et concurrere infra terminum etc., ita quod conservata est jurisdictio et liber- tas partium ac omnis conditio et utilitas earum, tamquam si ipsa guerra sumpta esset de communi partium voluntate, sicut in capitulo declaratur. et si faceret difficultatem super illis verbis, ubi dicitur, quod pro ejusmodi guerra illa pars, que guerram moverit, 10 venire possit ad concordiam cum duce Mediolani etc., dicetis, quod istud non prejudicat sue serenitati nec intelligentie, sicut per capitulum declaratur. nam presuposito, quod nos videremus aliquod clarum partitum rumpendi contra dictum communem hostem et rum- peremus et sua serenitas infra terminum trium mensium concurreret et contribueret ad illam guerram, omnia conventa per intelligentiam tam in veniendo ad pacem de com- 15 muni partium voluntate quam de aliis conditionibus et beneficiis partium firma remanent et debent habere vigorem. ideo propter hec et alia, que dici possent, illud secundum capitulum de necessitate et honestate aliter stare non potest. Tertium licet esset copulatum cum secundo capitulo domini imperatoris, convenien- tius tamen stat de per se, sed est idem ac secundum intentionem partium. Quartum stat secundum intentionem domini imperatoris. sed super isto quarto capitulo volumus, quod omni modo possibili procuretis, quod dominus imperator vel per capitulum in intelligentia vel per aliam scripturam aut saltem per verba promittat, quod in casu guerre faciet descendere potentiam Svicerorum saltem ad numerum quinque mil- lium, sicut alias requisivimus, suis expensis, cum ipsi Sviceri sint utilimi, imo penitus 25 oportuni ad illam impresiam, et de hoc alias oratores imperiales nobis dederunt amplissi- mam, imo quodammodo firmam spem. in qua re faciatis omnem possibilem diligentiam et instanciam. Quintum stat secundum formam per dominum imperatorem notatam. Similiter et sextum. Similiter et septimum. Octavum stat in eadem forma, qua partes in Venetiis fuere concordes. Nonum est formaliter secundum intentionem imperatoris. Decimum capitulum de divisione locorum, que acquirentur tam citra quam ultra Abduam, habet formam convenientem intentioni, quam continue in praticis hic et alibi 35 habitis diximus et consonam honestati, quod variare non possemus propter rationes et causas multotiens et continue allegatas; et si forte diceretur, sicut jam tactum esse vi- detur ex parte imperatoris, quod, si acquireremus loca ducis, que sunt circa Abduam, postmodum non curaremus prosequi guerram ultra Abduam ad favores imperatoris, ad cujus utilitatem loca ultra Abduam debent acquiri, dicere poteritis et affirmare, quod in 40 omnibus, que per formam hujus intelligentie aut aliter promittemus sue serenitati, realiter et libero animo observabimus, et si venietur ad actum, sic videbit et intelliget per effec- tum nec tenet illud dubium, quod aliqui tetigisse videntur. nam si venietur ad guerram de communi partium voluntate contra ducem vel in qua utraque pars contribuat, sicut per capitula declaratur, oportet, quod ambe partes continuent et prosequantur guerram, 45 donec ambabus partibus concorditer videbitur venire ad pacem cum ipso duce, ita quod non poterit desisti a prosecutione guerre nisi consentiente sua serenitate. ideo capitu- lum istud decimum bene stat. Undecimum capitulum de prorogatione treuguarum stat secundum intentionem et formam domini imperatoris, super quo si redderet se difficilem propter illam novam con- 50 20 30
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C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 579 ditionem, quam proposuit, sicut in literis 1 vestris diei secundi presentis tangitur, videlicet Apr. 2 quod istud capitulum simul cum alio de collatione titulorum et privilegiorum terrarum imperii remaneat in suspenso et non habeat vigorem nisi facta ruptura contra ducem etc., dicere poteritis, quod istud capitulum est non solum conveniens et honestum, sed neces- 5 sarium, quoniam existentibus sua serenitate et nobis in hac intelligentia unitate et con- federatione, dato quod treugue alias Rome firmate durante hujus intelligentie tempore expirarent, non esset rationabile nec honestum, quod liceret partibus invicem se offen- dere et in tanta unitate et conformitate animorum aliquid posse facere, quod amicis et colligatis non conveniat, nec possunt invicem hec duo stare, videlicet ex una parte unio 10 et intelligentia ad favores et commoda partium et ex alia parte discordia et arbitrium se invicem offendendi eodem tempore unionis, quam ob rem, sicut prediximus, illud capi- tulum de honestate et necessitate requiritur nec aliter stare potest. et cum his et aliis alligationibus stetis super eo omnino constantes. Duodecimum stat in forma debita. ideo super eo nil dicendum est. Super capitulo 13 de collatione titulorum et privilegiorum terrarum imperii com- mittimus vobis, quod facta omni instantia et experientia, si dominus imperator non con- tentaretur, sicut ipsum capitulum formatum est, quia vellet, quod prius essemus concordes cum domino Brunorio, eo casu habeatis libertatem promittendi domino Brunorio usque ad summam ducatorum duorum millium singulo anno in vita sua et post ejus mortem 20 usque ad summam ducatorum mille heredibus suis singulo anno, concedente et dante imperatore nostro dominio titulos et privilegia omnium terrarum imperii, quas presentia- liter possidemus; et si per hunc modum obtinere non possetis, habeatis libertatem accep- tandi collationem titulorum et privilegiorum de omnibus civitatibus terris castris et locis ad imperium pertinentibus, quas et que possidemus, sicut capitulum nostrum continet, 25 excepto quantum de Verona et Vincentia cum suis pertinentiis, pro quibus collatio titulorum et privilegiorum remaneat in suspenso per totum tempus intelligentie et prorogationis treuguarum, salvo si infra dictum tempus dominus Brunorus de la Scalla cum nostro dominio poterit concordare, quia tunc et eo casu semper et quandocunque erimus in con- cordia cum ipso domino Brunorio infra dictum tempus, prefatus dominus imperator pro- 3o mittat dare et conferre ac det et conferrat nostro dominio titulos et privilegia etiam de dictis civitatibus Verone et Vincentie earumque pertinentiis, sicut de aliis faciet de presenti. et si per aliquem suprascriptorum modorum obtinere non poteritis, tunc facta omni experientia, ut propter hoc non desit conclusio hujus intelligentie, contentamur, quod illud capitulum, quod facit mentionem de titulis et privilegiis terrarum imperii 35 conferrendis, nullum habeat vigorem, nisi facta deliberatione rupture guerre contra du- cem Mediolani, et alia omnia capitula intelligentie remaneant, sicut jacent; facta autem dicta deliberatione rupture, tunc dicta privilegia dentur et consignentur dominio nostro secundum modos superius declaratos, de quibus fueritis in concordia. 15 14 40 15 16 17 18 19 stant in forma debita. 45 De parte 91, de non 19, non sinceri 6. 313. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an gen. Gesandte beim Kaiser: sollen Venedig gegen den Vorwurf der absichtlichen Verschleppung und des Mißtrauens 1435 Juni 18 Nicht aufgefunden! 73*
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 579 ditionem, quam proposuit, sicut in literis 1 vestris diei secundi presentis tangitur, videlicet Apr. 2 quod istud capitulum simul cum alio de collatione titulorum et privilegiorum terrarum imperii remaneat in suspenso et non habeat vigorem nisi facta ruptura contra ducem etc., dicere poteritis, quod istud capitulum est non solum conveniens et honestum, sed neces- 5 sarium, quoniam existentibus sua serenitate et nobis in hac intelligentia unitate et con- federatione, dato quod treugue alias Rome firmate durante hujus intelligentie tempore expirarent, non esset rationabile nec honestum, quod liceret partibus invicem se offen- dere et in tanta unitate et conformitate animorum aliquid posse facere, quod amicis et colligatis non conveniat, nec possunt invicem hec duo stare, videlicet ex una parte unio 10 et intelligentia ad favores et commoda partium et ex alia parte discordia et arbitrium se invicem offendendi eodem tempore unionis, quam ob rem, sicut prediximus, illud capi- tulum de honestate et necessitate requiritur nec aliter stare potest. et cum his et aliis alligationibus stetis super eo omnino constantes. Duodecimum stat in forma debita. ideo super eo nil dicendum est. Super capitulo 13 de collatione titulorum et privilegiorum terrarum imperii com- mittimus vobis, quod facta omni instantia et experientia, si dominus imperator non con- tentaretur, sicut ipsum capitulum formatum est, quia vellet, quod prius essemus concordes cum domino Brunorio, eo casu habeatis libertatem promittendi domino Brunorio usque ad summam ducatorum duorum millium singulo anno in vita sua et post ejus mortem 20 usque ad summam ducatorum mille heredibus suis singulo anno, concedente et dante imperatore nostro dominio titulos et privilegia omnium terrarum imperii, quas presentia- liter possidemus; et si per hunc modum obtinere non possetis, habeatis libertatem accep- tandi collationem titulorum et privilegiorum de omnibus civitatibus terris castris et locis ad imperium pertinentibus, quas et que possidemus, sicut capitulum nostrum continet, 25 excepto quantum de Verona et Vincentia cum suis pertinentiis, pro quibus collatio titulorum et privilegiorum remaneat in suspenso per totum tempus intelligentie et prorogationis treuguarum, salvo si infra dictum tempus dominus Brunorus de la Scalla cum nostro dominio poterit concordare, quia tunc et eo casu semper et quandocunque erimus in con- cordia cum ipso domino Brunorio infra dictum tempus, prefatus dominus imperator pro- 3o mittat dare et conferre ac det et conferrat nostro dominio titulos et privilegia etiam de dictis civitatibus Verone et Vincentie earumque pertinentiis, sicut de aliis faciet de presenti. et si per aliquem suprascriptorum modorum obtinere non poteritis, tunc facta omni experientia, ut propter hoc non desit conclusio hujus intelligentie, contentamur, quod illud capitulum, quod facit mentionem de titulis et privilegiis terrarum imperii 35 conferrendis, nullum habeat vigorem, nisi facta deliberatione rupture guerre contra du- cem Mediolani, et alia omnia capitula intelligentie remaneant, sicut jacent; facta autem dicta deliberatione rupture, tunc dicta privilegia dentur et consignentur dominio nostro secundum modos superius declaratos, de quibus fueritis in concordia. 15 14 40 15 16 17 18 19 stant in forma debita. 45 De parte 91, de non 19, non sinceri 6. 313. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an gen. Gesandte beim Kaiser: sollen Venedig gegen den Vorwurf der absichtlichen Verschleppung und des Mißtrauens 1435 Juni 18 Nicht aufgefunden! 73*
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580 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. gegen den Kaiser verteidigen; zu einzelnen Artikeln des Bündnisentwurfes gen. Kon- zessionen machen, andere auf angegebene Weise rechtfertigen; den kaiserlichen Unter- händlern für den Fall des Abschlusses Erfüllung der gemachten Versprechungen garantieren. 1435 Juni 18 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 167 b�168b cop. membr. 5 coaeva. Am Rande neben art. 1 ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Franciscus Lauredano, ser Paulus Corrario, ser Paulus Truno, ser Leonardus Justiniano sapientes consilii, ser Vitus de Canali, ser Thomas Michael, ser Lucas Truno, ser Ludovicus Scorlato sapientes terrarum etc.; neben art. 2 omnes predicti; neben art. 4 omnes ultrascripti; neben art. 5 omnes predicti exceptis ser 10 Paulo Truno, ser Leonardo Justiniano sapientibus consilii, qui volunt tamen istud capitulum absque ultima additione a/ infra; neben art. 6 omnes sapientes predicti. Juní 7 Juni 1 Mai 8 Juni I [1435] die 18 junii. Quod viris nobilibus ser Jeronimo Contareno et ser Andree Donato militi oratoribus nostris ad serenissimum dominum Romanorum imperatorem scribatur ut infra. [1] Plurimas literas 1 vestras preteritis diebus accepimus, ultimas vero datas Viene septimo presentis cum aliis replicatis datis primo in Ternavia, ex quibus vidimus differen- tias occurrentes in facto capitulorum intelligentie, que sunt in effectu ille ipse, quas scripsistis 2 de Posonia die octavo maji. per has autem datas primo junii audivimus id quod dicitis, quod serenissimus dominus imperator habere videtur animum alienum ab illa 20 bona intentione, quam prius habebat propter causas etc., et quod ejus serenitas vobis dixit, quod culpa sua non erat et quod nos duximus rem per verba; deinde vidimus differentias capitulorum etc. unde cum nostro consilio rogatorum et additionis manda- mus vobis, quod, quando eritis ad conspectum imperatorie majestatis seu cum pratica- toribus vestris, sicut ordinabit, dicere debeatis et pro nobis facere excusationem, quod 25 nos numquam quesivimus nec querimus dilationes in ista materia nec dedimus verba sue serenitati in hac re nec in aliqua alia, quam cum ejus majestate agere habuimus, sed realiter et sincere processimus et procedimus ac continue quesivimus et querimus non solum conservare, sed ampliare devotionem et sinceritatem nostram ad ejus impera- toriam majestatem, et si forte serenitati sue videtur aliquam intervenisse dilationem, sit so certissima, quod non fuit ex causa dilationis, sed ut illa intentio, pro qua intelligentia ista tractatur, habere possit illum bonum effectum, quem et ejus serenitas et nos optamus, diximus et proposuimus ea que nobis visa sunt convenientia et honesta. et si in his fuit varietas opinionum inter suam serenitatem et nos, non tamen fuit nec est varietas animorum, sed una conformitas etiam in his rebus ad honorem nostrum plurimum pertinen- 35 tibus. diximus et declaravimus nostram intentionem, quod nullo pacto displicere credimus sue serenitati, que, sicut ample confidimus, pro ejus paterna clementia earum habere debet honorem nostrum, sicque eam certificamus, quod, quicquid diximus et fecimus ac dice- mus et faciemus in his et aliis quibuscumque rebus cum sua serenitate, a recta et bona intentione procedit et ad finem communis boni. [2] Veniendo autem ad differentias primo circa difficultatem, quam imperialis majestas facere videtur in termino 3 trium mensium limitatorum ad favores mittendos in casu rupture guerre per unam partium post notificationem etc., volumus et contenti sumus, quod secundum voluntatem sue serenitatis dicatur de mensibus quatuor post notificationem factam, hoc etiam addito et declarato, quod pars illa, cui notificatum fuerit, 45 teneatur infra unum mensem respondere alteri parti, an disponat et velit mittere favores suos in termino mensium quatuor predictorum, ut pars requirens sciat melius, quid sit agendum, quodque etiam, si talis guerra durabit ultra primum annum, dominus imperator 40 15 1 Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden! 3 Vgl. nr. 311 art. 2 und dazu den Kommentar in nr. 312. 50
580 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. gegen den Kaiser verteidigen; zu einzelnen Artikeln des Bündnisentwurfes gen. Kon- zessionen machen, andere auf angegebene Weise rechtfertigen; den kaiserlichen Unter- händlern für den Fall des Abschlusses Erfüllung der gemachten Versprechungen garantieren. 1435 Juni 18 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 167 b�168b cop. membr. 5 coaeva. Am Rande neben art. 1 ser Leonardus Mocenigo procurator, ser Antonius Contareno procurator, ser Franciscus Lauredano, ser Paulus Corrario, ser Paulus Truno, ser Leonardus Justiniano sapientes consilii, ser Vitus de Canali, ser Thomas Michael, ser Lucas Truno, ser Ludovicus Scorlato sapientes terrarum etc.; neben art. 2 omnes predicti; neben art. 4 omnes ultrascripti; neben art. 5 omnes predicti exceptis ser 10 Paulo Truno, ser Leonardo Justiniano sapientibus consilii, qui volunt tamen istud capitulum absque ultima additione a/ infra; neben art. 6 omnes sapientes predicti. Juní 7 Juni 1 Mai 8 Juni I [1435] die 18 junii. Quod viris nobilibus ser Jeronimo Contareno et ser Andree Donato militi oratoribus nostris ad serenissimum dominum Romanorum imperatorem scribatur ut infra. [1] Plurimas literas 1 vestras preteritis diebus accepimus, ultimas vero datas Viene septimo presentis cum aliis replicatis datis primo in Ternavia, ex quibus vidimus differen- tias occurrentes in facto capitulorum intelligentie, que sunt in effectu ille ipse, quas scripsistis 2 de Posonia die octavo maji. per has autem datas primo junii audivimus id quod dicitis, quod serenissimus dominus imperator habere videtur animum alienum ab illa 20 bona intentione, quam prius habebat propter causas etc., et quod ejus serenitas vobis dixit, quod culpa sua non erat et quod nos duximus rem per verba; deinde vidimus differentias capitulorum etc. unde cum nostro consilio rogatorum et additionis manda- mus vobis, quod, quando eritis ad conspectum imperatorie majestatis seu cum pratica- toribus vestris, sicut ordinabit, dicere debeatis et pro nobis facere excusationem, quod 25 nos numquam quesivimus nec querimus dilationes in ista materia nec dedimus verba sue serenitati in hac re nec in aliqua alia, quam cum ejus majestate agere habuimus, sed realiter et sincere processimus et procedimus ac continue quesivimus et querimus non solum conservare, sed ampliare devotionem et sinceritatem nostram ad ejus impera- toriam majestatem, et si forte serenitati sue videtur aliquam intervenisse dilationem, sit so certissima, quod non fuit ex causa dilationis, sed ut illa intentio, pro qua intelligentia ista tractatur, habere possit illum bonum effectum, quem et ejus serenitas et nos optamus, diximus et proposuimus ea que nobis visa sunt convenientia et honesta. et si in his fuit varietas opinionum inter suam serenitatem et nos, non tamen fuit nec est varietas animorum, sed una conformitas etiam in his rebus ad honorem nostrum plurimum pertinen- 35 tibus. diximus et declaravimus nostram intentionem, quod nullo pacto displicere credimus sue serenitati, que, sicut ample confidimus, pro ejus paterna clementia earum habere debet honorem nostrum, sicque eam certificamus, quod, quicquid diximus et fecimus ac dice- mus et faciemus in his et aliis quibuscumque rebus cum sua serenitate, a recta et bona intentione procedit et ad finem communis boni. [2] Veniendo autem ad differentias primo circa difficultatem, quam imperialis majestas facere videtur in termino 3 trium mensium limitatorum ad favores mittendos in casu rupture guerre per unam partium post notificationem etc., volumus et contenti sumus, quod secundum voluntatem sue serenitatis dicatur de mensibus quatuor post notificationem factam, hoc etiam addito et declarato, quod pars illa, cui notificatum fuerit, 45 teneatur infra unum mensem respondere alteri parti, an disponat et velit mittere favores suos in termino mensium quatuor predictorum, ut pars requirens sciat melius, quid sit agendum, quodque etiam, si talis guerra durabit ultra primum annum, dominus imperator 40 15 1 Nicht aufgefunden! Nicht aufgefunden! 3 Vgl. nr. 311 art. 2 und dazu den Kommentar in nr. 312. 50
Strana 581
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 581 mittere teneatur singulo anno, donec ipsa guerra durabit, gentes suas tali tempore, quo sint in partibus Lombardie de mense aprilis aut maji, ac servire et continuare saltem per menses quatuor, sicut fuerit oportunum. [3] Item contenti sumus secundum voluntatem serenitatis sue, quod addatur in 5 fine quarti capituli 1, quod dicti quatuor menses sint quatuor ex sex, scilicet de mense maji inclusive usque ad mensem novembris exclusive in arbitrio nostri dominii. [4 Videmus insuper ejus serenitatem non velle obligari venire seu mittere per viam partium superiorum Alemanee 2, sed quod relinquatur in ejus arbitrio veniendi seu mittendi per illam viam, que sibi melior et utilior videatur, quodque ejus serenitas inter 10 cetera dixit, quod quodammodo videbatur nos de ejus majestate non capere confiden- tiam etc. ad quam partem licet congrue respondeatis et honeste, tamen volumus, quod dicatis, quod id quod diximus et suasimus in hac parte non fuit nec est ex causa diffi- dentie, quoniam in hoc et in reliquis omnibus habemus illam confidentiam in sua serenitate, quam habemus in nobis ipsis, quod clare cognoscere potest ex forma alterius capituli, in 15 quo nullam fecimus difficultatem, imo libere condescendimus, quod ejus imperialis majestas et gentes sue habere possint liberum transitum receptum victualia etc. per terras et loca nostra, et hoc iddem per formam treuguarum consensimus sue serenitati, ita quod bene videre potest, quod hoc non facimus ratione alicujus diffidentie, sed solum quia illa opinio et provisio nobis utilior fructuosiorque videtur ac penitus opportuna pro votiva et celeriori 20 executione eorum, que fieri habent vigore hujus intelligentie, et absque ista provisione cognoscimus, quod ejus serenitas et nos laboraremus incassum, in qua opinione experien- tia rerum nos effecit promptiores : nam alias habuimus contra ducem Mediolani potentem exercitum citra Abduam ac multo majorem quam exercitus, de quo tractatur per istam intelligentiam, et tamen quia dux ipse stringi non potuit et opprimi ultra Abduam, 25 conservavit se et statum suum; ideo certi reddimur, quod ejus serenitas, que videt et intelligit hec que dicimus vera esse et quod volendo consequi honorem et victoriam, opus est stringere ducem citra et ultra Abduam, ut et ipse cogatur dividere potentiam suam, laudabit hanc nostram opinionem, et ad eam tanquam utilem et necessariam condescendet. et cum his et aliis allegationibus stetis super hac parte constantes, vide- 3o licet quod imperialis majestas per viam partium superiorum et nos per viam partium inferiorum, sicut capitulum nostrum continet, faciamus contra ducem Mediolani, quando deliberabitur. [5] Ad capitulum3 portionis terrarum et locorum, que acquirrentur, iterum dicere poteritis sue serenitati, quod requisitio nostra, quantum dici posset, est rationabilis et 35 honesta tum respectu equitatis tum respectu honoris nostri, quem si conservare querimus, serenitati sue placere debet. nam bene intelligit, quod propter promissionem, quam fecimus illustri domino marchioni Mantue nostro capitaneo generali, quam servare disponimus, magna pars locorum citra Abduam ad eum pervenire debet. restat solum civitas Cremone cum parvis membris suis, quoniam, sicut est notum sue serenitati, nos habemus et posside- 40 mus ferme omnes terras et loca territorii Cremonensis, ita quod, si tenemus membra, justum videri debet, quod habeamus etiam caput, et quod ista divisio et difformitas membrorum a capite non remaneat, ex qua nunquam defficerent scandala et differentie, sicut hactenus fuit et est inter ducem Mediolani et nos; pro quibus dici potest, quod simus in continua guerra etiam respectu maximarum expensarum et onerum, que nobis 45 ac terris et subditis nostris proveniunt per istam intelligentiam, quia veniendo ad guerram contra ducem ipsa guerra principaliter nutriri debet super territoriis nostris, in qua gentes sue serenitatis servire debent per menses quatuor, quo tempore et postmodum 3 Vgl. nr. 311 art. 10 und dazu den Kommentar in nr. 312. 1 Vgl. nr. 311 art. 4 und dazu den Kommentar in nr. 312. 50 2 Vgl. nr. 303 art. 4.
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 581 mittere teneatur singulo anno, donec ipsa guerra durabit, gentes suas tali tempore, quo sint in partibus Lombardie de mense aprilis aut maji, ac servire et continuare saltem per menses quatuor, sicut fuerit oportunum. [3] Item contenti sumus secundum voluntatem serenitatis sue, quod addatur in 5 fine quarti capituli 1, quod dicti quatuor menses sint quatuor ex sex, scilicet de mense maji inclusive usque ad mensem novembris exclusive in arbitrio nostri dominii. [4 Videmus insuper ejus serenitatem non velle obligari venire seu mittere per viam partium superiorum Alemanee 2, sed quod relinquatur in ejus arbitrio veniendi seu mittendi per illam viam, que sibi melior et utilior videatur, quodque ejus serenitas inter 10 cetera dixit, quod quodammodo videbatur nos de ejus majestate non capere confiden- tiam etc. ad quam partem licet congrue respondeatis et honeste, tamen volumus, quod dicatis, quod id quod diximus et suasimus in hac parte non fuit nec est ex causa diffi- dentie, quoniam in hoc et in reliquis omnibus habemus illam confidentiam in sua serenitate, quam habemus in nobis ipsis, quod clare cognoscere potest ex forma alterius capituli, in 15 quo nullam fecimus difficultatem, imo libere condescendimus, quod ejus imperialis majestas et gentes sue habere possint liberum transitum receptum victualia etc. per terras et loca nostra, et hoc iddem per formam treuguarum consensimus sue serenitati, ita quod bene videre potest, quod hoc non facimus ratione alicujus diffidentie, sed solum quia illa opinio et provisio nobis utilior fructuosiorque videtur ac penitus opportuna pro votiva et celeriori 20 executione eorum, que fieri habent vigore hujus intelligentie, et absque ista provisione cognoscimus, quod ejus serenitas et nos laboraremus incassum, in qua opinione experien- tia rerum nos effecit promptiores : nam alias habuimus contra ducem Mediolani potentem exercitum citra Abduam ac multo majorem quam exercitus, de quo tractatur per istam intelligentiam, et tamen quia dux ipse stringi non potuit et opprimi ultra Abduam, 25 conservavit se et statum suum; ideo certi reddimur, quod ejus serenitas, que videt et intelligit hec que dicimus vera esse et quod volendo consequi honorem et victoriam, opus est stringere ducem citra et ultra Abduam, ut et ipse cogatur dividere potentiam suam, laudabit hanc nostram opinionem, et ad eam tanquam utilem et necessariam condescendet. et cum his et aliis allegationibus stetis super hac parte constantes, vide- 3o licet quod imperialis majestas per viam partium superiorum et nos per viam partium inferiorum, sicut capitulum nostrum continet, faciamus contra ducem Mediolani, quando deliberabitur. [5] Ad capitulum3 portionis terrarum et locorum, que acquirrentur, iterum dicere poteritis sue serenitati, quod requisitio nostra, quantum dici posset, est rationabilis et 35 honesta tum respectu equitatis tum respectu honoris nostri, quem si conservare querimus, serenitati sue placere debet. nam bene intelligit, quod propter promissionem, quam fecimus illustri domino marchioni Mantue nostro capitaneo generali, quam servare disponimus, magna pars locorum citra Abduam ad eum pervenire debet. restat solum civitas Cremone cum parvis membris suis, quoniam, sicut est notum sue serenitati, nos habemus et posside- 40 mus ferme omnes terras et loca territorii Cremonensis, ita quod, si tenemus membra, justum videri debet, quod habeamus etiam caput, et quod ista divisio et difformitas membrorum a capite non remaneat, ex qua nunquam defficerent scandala et differentie, sicut hactenus fuit et est inter ducem Mediolani et nos; pro quibus dici potest, quod simus in continua guerra etiam respectu maximarum expensarum et onerum, que nobis 45 ac terris et subditis nostris proveniunt per istam intelligentiam, quia veniendo ad guerram contra ducem ipsa guerra principaliter nutriri debet super territoriis nostris, in qua gentes sue serenitatis servire debent per menses quatuor, quo tempore et postmodum 3 Vgl. nr. 311 art. 10 und dazu den Kommentar in nr. 312. 1 Vgl. nr. 311 art. 4 und dazu den Kommentar in nr. 312. 50 2 Vgl. nr. 303 art. 4.
Strana 582
582 etiam recedentibus gentibus suis nos remaneremus in continua guerra ac in continuis sumptibus et laboribus nostris ac locorum et subditorum nostrorum, ita quod, si omnia bene considerantur, portio nostra est nichil aut minima respectu contributionis ac laborum periculorum expensarum et interesse, unde non videtur nobis posse ullo modo recedere ab illo capitulo. Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. [Abgelehnter Zusatz des Entwurfes) Sed a tandem facta omni experientia si non vellet conten- tari, contenti sumus, quod non possendo aliter facere condescendatis ad intentionem imperatoris, vide- licet quod remaneat in arbitrio pape et imperatoris dandi nobis illam partem tam citra quam ultra Abduam, que eis videbitur, dummodo promissio per nos facta prefato domino marchioni firma remaneat, dicendo quod confidentes in munificentia et liberalitate sue imperialis majestatis, sicut multotiens dixit 10 et nobis dici fecit, nos condescendimus ad hanc ejus intentionem certissimos nos reddentes, quod multo majorem et meliorem partem habebimus, quam per capitulum declaratum erat. [6] Super capitulo 1 prorogationis treuguarum volumus, quod iterum honestetis et justificetis intentionem nostram, quia non esset conveniens nec honestum, quod ex una parte haberemus simul intelligentiam et confederationem et ex alia parte liceret tempore 15 hujus intelligentie alicui partium offendere alteram partem, et licet dicat, quod facta ruptura dicte treugue intelligantur prorogate, dicere poteritis, quod esset quodammodo impossibile, quod in spacio trium annorum vel circa, qui supersunt ad complementum treuguarum presentialiter vigentium, non veniretur ad rupturam cum ipso duce consideratis terminis, in quibus secum sumus, ac discordia et guerra publica inter summum pontificem 20 et ipsum ducem existente, in qua nos pro defensione sue beatitudinis et ecclesie posui- mus et ponimus gentes nostras ad oppositum gentium ipsius ducis, ita quod licet guerra sit inter papam et ipsum, tamen revera gentes ducis et nostre faciunt guerram, et ex hoc dici posset quantum ad effectum, quod sumus in guerra cum ipso duce, unde ejus serenitas circa hoc capitulum non deberet reddere se difficilem, sed liberalissime 25 condescendere, ut inter nos esset integra et vera non solum intelligentia sed concordia et sinceritas animorum, et cum his et aliis allegationibus procuretis trahere eum ad nostram intentionem. quando vero factis omnibus argumentis et experientiis possibilibus non esset modus, quod ejus serenitas contentari vellet secundum suprascriptam nostram intentionem, contenti sumus, quod fiat secundum voluntatem imperatoris, videlicet quod s0 treugue alias firmate Rome etc. rupta guerra contra ducem Mediolani de voluntate ambarum partium aut per unam partium aut facta pace cum ipso duce de consensu am- barum partium prorogentur et prorogate esse intelligantur per totum tempus ipsius in- telligentie et ultra per unum annum, sed iterum mandamus vobis, ut omnem experien- tiam faciatis, quod stet secundum primam nostram intentionem. [7 De censu 2 ducatorum 500 seu valoris pro recognitione terrarum imperii contenti sumus, quod non possendo aliter facere promittere possitis usque ad quantitatem duca- torum mille in anno secundum voluntatem imperatoris. [8] Circa alia capitula aliud dicere non oportet. nam volumus, quod servetis mandatum et ordinem, quem habetis. [9] Et quoniam scribitis, quod ejus serenitas vult omnino, quod ponatur illud capi- tulum, quod alias conclusum fuit Venetiis et quod vos sibi exposuistis, quando primo ad ejus presentiam accessistis, videlicet quod dominatio nostra non se extenderet ultra limites, qui statuerentur etc.s: si ejus majestas non vellet aliter contentari, nos etiam contentamur, quod ipsum capitulum apponatur et habeat locum salvis omnibus aliis 45 capitulis hujus intelligentie. 35 40 a) in Vorl. vor Sed ein Zeichen und am Rande Ista additio non fuit capta (vgl. Quellenbeschreibung). 1 Vgl. nr. 311 art. 11 und dazu den Kommentar in nr. 312. 2 3 Vgl. nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 14; nr. 316 art. 15. Vgl. nrr. 301 art. 17 u. 302 art. 17.
582 etiam recedentibus gentibus suis nos remaneremus in continua guerra ac in continuis sumptibus et laboribus nostris ac locorum et subditorum nostrorum, ita quod, si omnia bene considerantur, portio nostra est nichil aut minima respectu contributionis ac laborum periculorum expensarum et interesse, unde non videtur nobis posse ullo modo recedere ab illo capitulo. Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. [Abgelehnter Zusatz des Entwurfes) Sed a tandem facta omni experientia si non vellet conten- tari, contenti sumus, quod non possendo aliter facere condescendatis ad intentionem imperatoris, vide- licet quod remaneat in arbitrio pape et imperatoris dandi nobis illam partem tam citra quam ultra Abduam, que eis videbitur, dummodo promissio per nos facta prefato domino marchioni firma remaneat, dicendo quod confidentes in munificentia et liberalitate sue imperialis majestatis, sicut multotiens dixit 10 et nobis dici fecit, nos condescendimus ad hanc ejus intentionem certissimos nos reddentes, quod multo majorem et meliorem partem habebimus, quam per capitulum declaratum erat. [6] Super capitulo 1 prorogationis treuguarum volumus, quod iterum honestetis et justificetis intentionem nostram, quia non esset conveniens nec honestum, quod ex una parte haberemus simul intelligentiam et confederationem et ex alia parte liceret tempore 15 hujus intelligentie alicui partium offendere alteram partem, et licet dicat, quod facta ruptura dicte treugue intelligantur prorogate, dicere poteritis, quod esset quodammodo impossibile, quod in spacio trium annorum vel circa, qui supersunt ad complementum treuguarum presentialiter vigentium, non veniretur ad rupturam cum ipso duce consideratis terminis, in quibus secum sumus, ac discordia et guerra publica inter summum pontificem 20 et ipsum ducem existente, in qua nos pro defensione sue beatitudinis et ecclesie posui- mus et ponimus gentes nostras ad oppositum gentium ipsius ducis, ita quod licet guerra sit inter papam et ipsum, tamen revera gentes ducis et nostre faciunt guerram, et ex hoc dici posset quantum ad effectum, quod sumus in guerra cum ipso duce, unde ejus serenitas circa hoc capitulum non deberet reddere se difficilem, sed liberalissime 25 condescendere, ut inter nos esset integra et vera non solum intelligentia sed concordia et sinceritas animorum, et cum his et aliis allegationibus procuretis trahere eum ad nostram intentionem. quando vero factis omnibus argumentis et experientiis possibilibus non esset modus, quod ejus serenitas contentari vellet secundum suprascriptam nostram intentionem, contenti sumus, quod fiat secundum voluntatem imperatoris, videlicet quod s0 treugue alias firmate Rome etc. rupta guerra contra ducem Mediolani de voluntate ambarum partium aut per unam partium aut facta pace cum ipso duce de consensu am- barum partium prorogentur et prorogate esse intelligantur per totum tempus ipsius in- telligentie et ultra per unum annum, sed iterum mandamus vobis, ut omnem experien- tiam faciatis, quod stet secundum primam nostram intentionem. [7 De censu 2 ducatorum 500 seu valoris pro recognitione terrarum imperii contenti sumus, quod non possendo aliter facere promittere possitis usque ad quantitatem duca- torum mille in anno secundum voluntatem imperatoris. [8] Circa alia capitula aliud dicere non oportet. nam volumus, quod servetis mandatum et ordinem, quem habetis. [9] Et quoniam scribitis, quod ejus serenitas vult omnino, quod ponatur illud capi- tulum, quod alias conclusum fuit Venetiis et quod vos sibi exposuistis, quando primo ad ejus presentiam accessistis, videlicet quod dominatio nostra non se extenderet ultra limites, qui statuerentur etc.s: si ejus majestas non vellet aliter contentari, nos etiam contentamur, quod ipsum capitulum apponatur et habeat locum salvis omnibus aliis 45 capitulis hujus intelligentie. 35 40 a) in Vorl. vor Sed ein Zeichen und am Rande Ista additio non fuit capta (vgl. Quellenbeschreibung). 1 Vgl. nr. 311 art. 11 und dazu den Kommentar in nr. 312. 2 3 Vgl. nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 14; nr. 316 art. 15. Vgl. nrr. 301 art. 17 u. 302 art. 17.
Strana 583
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 583 [10] Demum ad partem, qua dicitis, quod ex parte quorundam ex praticatoribus vestris vobis commemoratum est de promissione 1 alias facta eis, in casu quo intelligentia ista concluderetur etc., placet nobis et contentamur, quod, quando vobis videbitur in pro- posito, eos certificare possitis, quod habente intelligentia ista conclusionem promissio 5 ejus facta nomine nostro effectualiter adimplebitur, 20 [Antrag ser Franciscus Lauredano sapiens consilii, ser Vitus de Chanali, ser Thomas Michael, ser Lucas Truno, ser Ludovicus Scorlato sapientes terre firme:] volunt suprascrip- tam partem per totum cum ista additione: verum si veniretis ad concordantiam cum prefato serenissimo imperatore super omnibus capitulis hujus intelligentie vel secundum 10 prima nostra capitula vel secundum suprascriptas modificationes, quas nunc fecimus ad aliqua ex ipsis capitulis secundum voluntatem sue serenitatis, et videretis, quod solum differentia remaneret super capitulo veniendi vel mittendi per viam partium superiorum et quod pro hoc solo articulo impediretur conclusio hujus intelligentie, ultimate, si de reliquis omnibus eritis in concordia, ut propter hoc non veniatur totaliter ad fracturam, 15 contenti sumus, quod etiam super illo capitulo concludatis secundum voluntatem impera- toris, videlicet quod veniat seu mittat per illam viam, que sue serenitati melior et utilior videbitur pro executione eorum, que fieri habebunt vigore hujus intelligentie. De parte ser Leonardi Mocenigo et sociorum 22. De parte ser Francisci Lauredano et sociorum 30. 37. De parte ser Pauli Truno et ser Leonardi Justiniano 47. 73. De non 14. Non sinceri 9. 12. 25 314. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser: sollen diesem vorstellen, daß der Einmarsch der kaiserlichen Truppen aus Oberdeutsch- land nicht aus Mißtrauen, sondern aus strategischen Gründen verlangt wird; es ab- lehnen, daß in dem Bündnisvertrag eine Bestimmung betr. Venetianische Unter- stitzung gegen die Türken aufgenommen werde; wenn der Kaiser nicht nachgiebt, mit dem Ausdruck ihrer Hoffnung auf eine künftige Verständigung ihre Entlassung erbitten. 1435 August 3 Venedig. 1485 Aug. 3 30 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 173 a 174a cop. membr. соаега. 35 40 [1435 die 3 augusti a. [Antrag ser Antonius Contareno procurator, ser Leonardus Justiniano sapientes consilii:] Quod scribatur oratoribus apud serenissimum dominum imperatorem existen- tibus ut infra. Recepimus literas 2 vestras datas 21 mensis julii prope preteriti, quibus scribitis Juli 21 fecisse responsionem serenissimo domino imperatori super capitulis, quibus restabat dif- ferentia, ac distincte et ordinate nobis denotatis responsionem habitam tam ab ejus ce- sarea majestate quam a praticatoribus vestris, et diligentiam et sapientiam vestram com- mendamus. et quia inter cetera notavimus verba illa dicta per ejus serenitatem, videlicet quod diffidentia, quam dux Mediolani de eo habuit, quando fuit in partibus Lombardie, fuit potissima causa, ut ipsum ducham b non diligat et pro inimico habeat, et quod ei videbatur nos velle ipsius ducis vestigia imitari etc., volumus et mandamus vobis cum nostro consilio rogatorum et additionis, quatenus ad presentiam suprascripti serenissimi do- 45 a) in Vorl. Die suprascripta. b) sic! 1 Vgl. nr. 74 art. 10. 2 Nicht aufgefunden!
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 583 [10] Demum ad partem, qua dicitis, quod ex parte quorundam ex praticatoribus vestris vobis commemoratum est de promissione 1 alias facta eis, in casu quo intelligentia ista concluderetur etc., placet nobis et contentamur, quod, quando vobis videbitur in pro- posito, eos certificare possitis, quod habente intelligentia ista conclusionem promissio 5 ejus facta nomine nostro effectualiter adimplebitur, 20 [Antrag ser Franciscus Lauredano sapiens consilii, ser Vitus de Chanali, ser Thomas Michael, ser Lucas Truno, ser Ludovicus Scorlato sapientes terre firme:] volunt suprascrip- tam partem per totum cum ista additione: verum si veniretis ad concordantiam cum prefato serenissimo imperatore super omnibus capitulis hujus intelligentie vel secundum 10 prima nostra capitula vel secundum suprascriptas modificationes, quas nunc fecimus ad aliqua ex ipsis capitulis secundum voluntatem sue serenitatis, et videretis, quod solum differentia remaneret super capitulo veniendi vel mittendi per viam partium superiorum et quod pro hoc solo articulo impediretur conclusio hujus intelligentie, ultimate, si de reliquis omnibus eritis in concordia, ut propter hoc non veniatur totaliter ad fracturam, 15 contenti sumus, quod etiam super illo capitulo concludatis secundum voluntatem impera- toris, videlicet quod veniat seu mittat per illam viam, que sue serenitati melior et utilior videbitur pro executione eorum, que fieri habebunt vigore hujus intelligentie. De parte ser Leonardi Mocenigo et sociorum 22. De parte ser Francisci Lauredano et sociorum 30. 37. De parte ser Pauli Truno et ser Leonardi Justiniano 47. 73. De non 14. Non sinceri 9. 12. 25 314. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser: sollen diesem vorstellen, daß der Einmarsch der kaiserlichen Truppen aus Oberdeutsch- land nicht aus Mißtrauen, sondern aus strategischen Gründen verlangt wird; es ab- lehnen, daß in dem Bündnisvertrag eine Bestimmung betr. Venetianische Unter- stitzung gegen die Türken aufgenommen werde; wenn der Kaiser nicht nachgiebt, mit dem Ausdruck ihrer Hoffnung auf eine künftige Verständigung ihre Entlassung erbitten. 1435 August 3 Venedig. 1485 Aug. 3 30 Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 173 a 174a cop. membr. соаега. 35 40 [1435 die 3 augusti a. [Antrag ser Antonius Contareno procurator, ser Leonardus Justiniano sapientes consilii:] Quod scribatur oratoribus apud serenissimum dominum imperatorem existen- tibus ut infra. Recepimus literas 2 vestras datas 21 mensis julii prope preteriti, quibus scribitis Juli 21 fecisse responsionem serenissimo domino imperatori super capitulis, quibus restabat dif- ferentia, ac distincte et ordinate nobis denotatis responsionem habitam tam ab ejus ce- sarea majestate quam a praticatoribus vestris, et diligentiam et sapientiam vestram com- mendamus. et quia inter cetera notavimus verba illa dicta per ejus serenitatem, videlicet quod diffidentia, quam dux Mediolani de eo habuit, quando fuit in partibus Lombardie, fuit potissima causa, ut ipsum ducham b non diligat et pro inimico habeat, et quod ei videbatur nos velle ipsius ducis vestigia imitari etc., volumus et mandamus vobis cum nostro consilio rogatorum et additionis, quatenus ad presentiam suprascripti serenissimi do- 45 a) in Vorl. Die suprascripta. b) sic! 1 Vgl. nr. 74 art. 10. 2 Nicht aufgefunden!
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584 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. mini imperatoris esse debeatis et sue cesaree majestati sive praticatoribus vobis depu- tatis, si cum ejus majestate esse non possetis, dicere, quod nos intellectis verbis pre- dictis singularem habuimus displicentiam et dolorem, quoniam omnis diffidentia, que ali- qualiter imaginari posset, teste deo qui omnium corda novit, est penitus a mente nostra aliena, quinimo, sicut per experientiam cognosci potuit, tantam habemus fidem et devo- tionem ad ejus imperialem celsitudinem, quantum unquam habuit aliquis alius dominus vel communitas, et sit quisquis velit, et sic disponimus et intendimus omnino continue perseverare; et propterea supplicabitis, ut talem de mente ejus opinionem penitus am- moveat et nos teneat in eos perfectos filios et devotos, quos esse disponimus, et nobis de diffidentia sue serenitatis non opponere propter hoc. nam non ignoramus, quod in 10 libertate sue majestatis est, quotienscunque voluerit, vigore treuguarum per loca nostra cum gentibus suis transitum facere, et propterea non est nec credi debet, quod de maje- state sua diffidentiam habeamus quodque, si querimus, ut descendat per viam partium superiorum, hoc procedit, quia consideramus intentionem sue majestatis et nostram esse totis viribus, si ad guerram devenietur, attendere ad destructionem ducis Mediolani, quod 15 sperandum non est consequi posse, nisi transeatur Abdua, et consideramus, quod, sicut notorium est, alias habuimus 16000 equites et pedites 8000 et tamen gentes nostre Abduam transire non valuerunt, et successive non consecuti fuimus illum quem spera- bamus honorem, et si eo tunc cum tanto numero gentium expertarum sic secutum sit, considerari debet, quod multo minus sperandum est, quod transiri possit cum 4000 equi- 20 tibus sue majestatis ac 10000 equitibus et 4000 peditibus nostris, et propterea ammit- teretur fama et reputatio sue majestatis et nostra et subsequenter inimico augeretur re- putatio audacia et animus cum onere maximo sue imperialis celsitudinis et nostro; sed illud sue majestatis valde plus existimari debet, et quia, ut quisquam plene intelligere potest, ad obtinendum intentionem suam et nostram contra dictum ducem communem 25 inimicum nostrum et reportandum honorem penitus necessarium est, ut dictus dux non solum ab hac nostra parte, sed etiam a parte superiori molestetur, quia, si a duabus partibus guerra ei inferretur, necesse erit ei tenere gentes suas divisas, et non erit suf- ficiens ad resistendum, et sic de brevi sperandum est ejus consequi destructionem, sup- plicabitis, ut ejus majestas, que sapientissima est et cognoscit hec omnia vera esse, sit so contenta, quod capitulum stet in ea forma, quam misimus, videlicet quod per viam par- tium superiorum descendere aut gentes suas mittere debeat. nam hec forma et hec pu- blicatio tantum incutet duci terrorem, quia bene cognoscit hanc solam esse viam de- structionis sue, quod sufficiens erit eum flectere ad omnem voluntatem sue majestatis et nostram, et forte plura fient hac sola voce, quam facere viribus hucusque potuerint. et 35 cum his et aliis verbis et rationibus, que prudentie vestre videbuntur, instare et omnino procurare debeatis inducere ejus serenitatem ad suprascriptam nostram intentionem tan- quam penitus necessariam, quoniam potius deliberamus non facere mentionem mo- vendi guerram duci quam facere expensam et ammittere reputationem et honorem sue majestatis et nostrum. De parte 21. 40 [Antrag ser Franciscus Lauredano, ser Paulus Truno sapientes consilii, ser Lucas Truno sapiens super terris:] volunt, quod scribatur oratoribus supradictis juxta formam partis suprascripte usque ad , et postea dicatur: sed, si facta omni possibili instantia dictus serenissimus dominus imperator constans staret in proposito suo et nullo modo 45 vellet obligari ad veniendum per viam partium superiorum, in hoc casu dicere debeatis, quod, si quesivimus, ut prediximus, ut ejus majestas veniret per viam partium superio- rum, hoc duplici de causa principaliter processit, primo quia ad obtinendum victoriam contra ducem Mediolani nobis videbatur quodammodo necessarium, ut per suprascriptam
584 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. mini imperatoris esse debeatis et sue cesaree majestati sive praticatoribus vobis depu- tatis, si cum ejus majestate esse non possetis, dicere, quod nos intellectis verbis pre- dictis singularem habuimus displicentiam et dolorem, quoniam omnis diffidentia, que ali- qualiter imaginari posset, teste deo qui omnium corda novit, est penitus a mente nostra aliena, quinimo, sicut per experientiam cognosci potuit, tantam habemus fidem et devo- tionem ad ejus imperialem celsitudinem, quantum unquam habuit aliquis alius dominus vel communitas, et sit quisquis velit, et sic disponimus et intendimus omnino continue perseverare; et propterea supplicabitis, ut talem de mente ejus opinionem penitus am- moveat et nos teneat in eos perfectos filios et devotos, quos esse disponimus, et nobis de diffidentia sue serenitatis non opponere propter hoc. nam non ignoramus, quod in 10 libertate sue majestatis est, quotienscunque voluerit, vigore treuguarum per loca nostra cum gentibus suis transitum facere, et propterea non est nec credi debet, quod de maje- state sua diffidentiam habeamus quodque, si querimus, ut descendat per viam partium superiorum, hoc procedit, quia consideramus intentionem sue majestatis et nostram esse totis viribus, si ad guerram devenietur, attendere ad destructionem ducis Mediolani, quod 15 sperandum non est consequi posse, nisi transeatur Abdua, et consideramus, quod, sicut notorium est, alias habuimus 16000 equites et pedites 8000 et tamen gentes nostre Abduam transire non valuerunt, et successive non consecuti fuimus illum quem spera- bamus honorem, et si eo tunc cum tanto numero gentium expertarum sic secutum sit, considerari debet, quod multo minus sperandum est, quod transiri possit cum 4000 equi- 20 tibus sue majestatis ac 10000 equitibus et 4000 peditibus nostris, et propterea ammit- teretur fama et reputatio sue majestatis et nostra et subsequenter inimico augeretur re- putatio audacia et animus cum onere maximo sue imperialis celsitudinis et nostro; sed illud sue majestatis valde plus existimari debet, et quia, ut quisquam plene intelligere potest, ad obtinendum intentionem suam et nostram contra dictum ducem communem 25 inimicum nostrum et reportandum honorem penitus necessarium est, ut dictus dux non solum ab hac nostra parte, sed etiam a parte superiori molestetur, quia, si a duabus partibus guerra ei inferretur, necesse erit ei tenere gentes suas divisas, et non erit suf- ficiens ad resistendum, et sic de brevi sperandum est ejus consequi destructionem, sup- plicabitis, ut ejus majestas, que sapientissima est et cognoscit hec omnia vera esse, sit so contenta, quod capitulum stet in ea forma, quam misimus, videlicet quod per viam par- tium superiorum descendere aut gentes suas mittere debeat. nam hec forma et hec pu- blicatio tantum incutet duci terrorem, quia bene cognoscit hanc solam esse viam de- structionis sue, quod sufficiens erit eum flectere ad omnem voluntatem sue majestatis et nostram, et forte plura fient hac sola voce, quam facere viribus hucusque potuerint. et 35 cum his et aliis verbis et rationibus, que prudentie vestre videbuntur, instare et omnino procurare debeatis inducere ejus serenitatem ad suprascriptam nostram intentionem tan- quam penitus necessariam, quoniam potius deliberamus non facere mentionem mo- vendi guerram duci quam facere expensam et ammittere reputationem et honorem sue majestatis et nostrum. De parte 21. 40 [Antrag ser Franciscus Lauredano, ser Paulus Truno sapientes consilii, ser Lucas Truno sapiens super terris:] volunt, quod scribatur oratoribus supradictis juxta formam partis suprascripte usque ad , et postea dicatur: sed, si facta omni possibili instantia dictus serenissimus dominus imperator constans staret in proposito suo et nullo modo 45 vellet obligari ad veniendum per viam partium superiorum, in hoc casu dicere debeatis, quod, si quesivimus, ut prediximus, ut ejus majestas veniret per viam partium superio- rum, hoc duplici de causa principaliter processit, primo quia ad obtinendum victoriam contra ducem Mediolani nobis videbatur quodammodo necessarium, ut per suprascriptam
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C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 585 viam in partibus Lombardie descenderet aut gentes suas mitteret. nam hoc modo dux Mediolani suam potentiam dividere cogeretur et nec majestati sue nec nobis resistere posset. secundo autem, quia videbatur nobis, quod non parum temporis ammitteretur, si gentes sue majestatis per Forojulium venirent, et esse cum non parvo incommodo sub- 5 ditorum nostrorum, et etiam, si ab hac sola parte dicto duci guerra fieret, non videtur nobis consequi posse illum fructum, qui, si a duabus partibus molestaretur, rationabiliter consequi deberet, sed nichilominus dispositi nos conformare ut devotissimi filii sui in cunctis possibilibus sua cum serenitate contenti sumus, ut hoc capitulum modificetur, quod in libertate sue majestatis sit descendere aut gentes suas mittere per illam viam, 10 que ei utilior videatur, ita tamen, quod gentes ipsé stare debeant singulis annis, donec guerra erit, postquam transiverint Brixiam, ad fronterias contra ducem predictum saltem quatuor menses. verum supplicabitis ejus majestati, quod, in quantum ab hac parte nostra descendere aut mittere deliberaret, descendat vel gentes mittat per Alemaniam in Brixiensem pro minori incommodo subditorum nostrorum, prout fecit felix memoria 15 serenissimi regis Ruberti predecessoris suia, sed nichilominus hoc non ponatur in ca- pitulo, sed remaneat ejus discretioni et dispositioni. Ad factum portionis instare et procurare debeatis, ut omnino habeamus, quicquid est ab Abdua citra versus Brixiam, juxta formam capituli, quod vobis misimus. sed quia tangitis ejus majestatem velle, ut pro honore suo apponeretur, quod dare sibi te- 20 neremur favores contra Teucrum, si de hoc vobis aliqua fieret mentio, dicere debeatis, quod reddimur certissimi, quod ejus majestas visa devotione et affectione nostra paterne nos diligat et nolit incommodum nostrum et quod ei placeat considerare potentiam Teucri et qualiter loca sua cum nostris a parte maris et terre convicinent ac de tempore in tempus mercatores naves galee et alia navigia nostra per loca sua transitum faciunt, ob 25 quod, nedum si hoc per capitulum apponeretur, sed etiam si fieret de hoc verbum, possit esse valde damnosum statui et subditis nostris, et quod Teucer vellet prevenire et nobis guerram facere, eo maxime, cum valde molestatus fuerit et continue molestetur a duce Mediolani per oratores et aliter, ut ad guerram nobiscum deveniat, promittens a ei multa, et multo plus molestaretur et induceretur, si sentiretur nos ad tale capitulum condescen- so disse. et propterea ejus majestas contenta sit, ut ulla de hac materia non fiat mentio, ut non deveniat ipse Teucer hoc modo nobiscum ad guerram, quia, si secum guerram haberemus, non possemus ejus majestati illos dare favores nec ita attendere contra du- cem, ut faciemus, si cum Teucro erimus, ut sumus ad presens, in pace, sed esse debet sua majestas certissima, quod Christiani sumus et continue pro Christiana religione erimus 35 illius perfecte dispositionis, qua semper fuimus, et cum his et aliis prudentibus verbis et rationibus, que vestre prudentie videbuntur, suam majestatem inducere, quod remaneat contenta, quod de hoc non fiat aliqua mentio. quod si obtinere poteritis, in dei nomine concludere debeatis et accepta ab ejus majestate bona licentia repatriare. Quando vero prefatus serenissimus dominus imperator ad predicta condescendere 40 nollet, dicere debeatis sue serenitati, quod nos posuimus ad ea que nobis convenientia visa sunt, et si nunc res effectum habere non valuit, forte habebit in futurum quodque disponimus et intendimus continuis temporibus perseverare in filiali devotione nostra erga imperialem celsitudinem suam, et factis illis oblationibus, que vobis videbuntur, ac- cipere a serenitate sua bonam licentiam et repatriare de novis et conditionibus deinde 45 plene informati. De parte 59. [Antrag ser Delphinus Venerio, ser Leonardus Caravello sapientes super terris: Quia hec materia importantissima est et non bene potest consuli per ea, que responsa a) sic! Deutsche Reichstags-Akten XI. 74
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 585 viam in partibus Lombardie descenderet aut gentes suas mitteret. nam hoc modo dux Mediolani suam potentiam dividere cogeretur et nec majestati sue nec nobis resistere posset. secundo autem, quia videbatur nobis, quod non parum temporis ammitteretur, si gentes sue majestatis per Forojulium venirent, et esse cum non parvo incommodo sub- 5 ditorum nostrorum, et etiam, si ab hac sola parte dicto duci guerra fieret, non videtur nobis consequi posse illum fructum, qui, si a duabus partibus molestaretur, rationabiliter consequi deberet, sed nichilominus dispositi nos conformare ut devotissimi filii sui in cunctis possibilibus sua cum serenitate contenti sumus, ut hoc capitulum modificetur, quod in libertate sue majestatis sit descendere aut gentes suas mittere per illam viam, 10 que ei utilior videatur, ita tamen, quod gentes ipsé stare debeant singulis annis, donec guerra erit, postquam transiverint Brixiam, ad fronterias contra ducem predictum saltem quatuor menses. verum supplicabitis ejus majestati, quod, in quantum ab hac parte nostra descendere aut mittere deliberaret, descendat vel gentes mittat per Alemaniam in Brixiensem pro minori incommodo subditorum nostrorum, prout fecit felix memoria 15 serenissimi regis Ruberti predecessoris suia, sed nichilominus hoc non ponatur in ca- pitulo, sed remaneat ejus discretioni et dispositioni. Ad factum portionis instare et procurare debeatis, ut omnino habeamus, quicquid est ab Abdua citra versus Brixiam, juxta formam capituli, quod vobis misimus. sed quia tangitis ejus majestatem velle, ut pro honore suo apponeretur, quod dare sibi te- 20 neremur favores contra Teucrum, si de hoc vobis aliqua fieret mentio, dicere debeatis, quod reddimur certissimi, quod ejus majestas visa devotione et affectione nostra paterne nos diligat et nolit incommodum nostrum et quod ei placeat considerare potentiam Teucri et qualiter loca sua cum nostris a parte maris et terre convicinent ac de tempore in tempus mercatores naves galee et alia navigia nostra per loca sua transitum faciunt, ob 25 quod, nedum si hoc per capitulum apponeretur, sed etiam si fieret de hoc verbum, possit esse valde damnosum statui et subditis nostris, et quod Teucer vellet prevenire et nobis guerram facere, eo maxime, cum valde molestatus fuerit et continue molestetur a duce Mediolani per oratores et aliter, ut ad guerram nobiscum deveniat, promittens a ei multa, et multo plus molestaretur et induceretur, si sentiretur nos ad tale capitulum condescen- so disse. et propterea ejus majestas contenta sit, ut ulla de hac materia non fiat mentio, ut non deveniat ipse Teucer hoc modo nobiscum ad guerram, quia, si secum guerram haberemus, non possemus ejus majestati illos dare favores nec ita attendere contra du- cem, ut faciemus, si cum Teucro erimus, ut sumus ad presens, in pace, sed esse debet sua majestas certissima, quod Christiani sumus et continue pro Christiana religione erimus 35 illius perfecte dispositionis, qua semper fuimus, et cum his et aliis prudentibus verbis et rationibus, que vestre prudentie videbuntur, suam majestatem inducere, quod remaneat contenta, quod de hoc non fiat aliqua mentio. quod si obtinere poteritis, in dei nomine concludere debeatis et accepta ab ejus majestate bona licentia repatriare. Quando vero prefatus serenissimus dominus imperator ad predicta condescendere 40 nollet, dicere debeatis sue serenitati, quod nos posuimus ad ea que nobis convenientia visa sunt, et si nunc res effectum habere non valuit, forte habebit in futurum quodque disponimus et intendimus continuis temporibus perseverare in filiali devotione nostra erga imperialem celsitudinem suam, et factis illis oblationibus, que vobis videbuntur, ac- cipere a serenitate sua bonam licentiam et repatriare de novis et conditionibus deinde 45 plene informati. De parte 59. [Antrag ser Delphinus Venerio, ser Leonardus Caravello sapientes super terris: Quia hec materia importantissima est et non bene potest consuli per ea, que responsa a) sic! Deutsche Reichstags-Akten XI. 74
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586 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. fuerunt oratori summi pontificis circa capitula porrecta beatitudini sue pro parte ducis Mediolani, nisi videatur, quid sequitur in Florentia, vadit pars, quod supersederi debeat et non responderi oratoribus nostris, qui sunt apud cesaream majestatem, quousque ha- beantur litere ab oratore nostro Florentie existenti circa factum responsionis suprascripte, quam fecimus oratori predicti summi pontificis, ut salubrius et melius deliberari valeat, 5 quod utilius sit. De parte 29, de non 4, non sinceri 3. 1435 Aug. 26 315. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser: sollen diesem vorstellen, daß die von Venedig vollzogene Ratifikation der päpstlichen Erklärung über den Frieden zwischen dem Papst und dem Herzog von Mailand 10 vom 10 August 1435 und zwischen der Liga und dem Herzog Ivom 26 April 1433] dem Bündnis zwischen dem Kaiser und Venedig nicht präjudiziere; sind eventuell zu Konzessionen in der Differenz wogen des Einmarsches der kaiserlichen Truppen ermächtigt; sollen dem Kaiser den Sieg der Genuesen über den König von Aragon mitteilen; einer von den Gesandten soll nach Venedig zurückkehren. 1435 Au- 15 gust 26 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 177b�178a cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Antonius Contareno procurator, ser Franciseus Lauredano sapientes consilii, ser L. Caravello, ser Thomas Michael, ser H Donato sapientes terrarum. 20 1435 die 26 augusti. Oratoribus nostris ad serenissimum dominum imperatorem. [I] Mandamus vobis cum nostro consilio rogatorum et additionis, quatenus, si ad receptionem presentium apud serenissimum dominum imperatorem vos esse repperietis, ad presentiam sue cesaree majestatis comparere debeatis; si vero forte ab ea jam reces- 25 sissetis pro repatriando et presens nostrum mandatum transacto medio itinere receperitis, unus vestrum per texeram vel concordium ad presentiam ipsius imperialis majestatis redire debeat; si vero nundum transivissetis medium iter, ambo insimul ad illam reverti debeatis et dicere, quod vobis mandavimus, ut ad conspectum sue imperialis celsitudinis esse deberetis et de his que occurrunt suam serenitatem nostri parte et pro modo debito so advisaretis quodque, dum hic alias apud nos esset dominus Baptista Cigalla orator sue serenitatis, venerunt 1 ad presentiam nostram oratores ducis Mediolani requirentes, ut provideretur ad firmamentum et securitatem pacis, quam cum liga nostra habet, quoniam intendebat illam observare et pacifice vivere cupiebat, nos vero eis respondimus, sicut tunc diximus domino Baptiste predicto, quod securitas pacis nobis videbatur, ut pacem s5 faceret cum summo pontifice et sanctitati sue restitueret terras ecclesie per eum occu- patas, quoniam ea restitutione facta contenti eramus super facto dicti stabilimenti et securitatis pacis stare his que diceret et deliberaret predictus summus pontifex. quam nostram responsionem ipse dominus Baptista valde laudavit et similiter fecit ipse sum- mus pontifex, cui etiam ipsam responsionem nostram denotavimus. oratores vero su- 40 prascripti ducis facta multa instantia, ut ad dictum stabilimentum et securitatem tunc provideretur, non valentes aliud quam ut prediximus a nobis obtinere abierunt, et se- cutum est, quod predictus dux Mediolani devenit cum summo pontifice ad praticam pacis per medium et interpositionem reverendissimorum dominorum cardinalium Placentini et sancti Petri ad vincula ac illustris domini marchionis Estensis, que tandem conclusa 45 Aug. 10 fuit die 10 instantis 2 juxta formam capitulorum, quorum copiam vobis mittimus presen- 1 Vgl. nr. 309 art. 6. 2 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 813 unten.
586 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. fuerunt oratori summi pontificis circa capitula porrecta beatitudini sue pro parte ducis Mediolani, nisi videatur, quid sequitur in Florentia, vadit pars, quod supersederi debeat et non responderi oratoribus nostris, qui sunt apud cesaream majestatem, quousque ha- beantur litere ab oratore nostro Florentie existenti circa factum responsionis suprascripte, quam fecimus oratori predicti summi pontificis, ut salubrius et melius deliberari valeat, 5 quod utilius sit. De parte 29, de non 4, non sinceri 3. 1435 Aug. 26 315. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser: sollen diesem vorstellen, daß die von Venedig vollzogene Ratifikation der päpstlichen Erklärung über den Frieden zwischen dem Papst und dem Herzog von Mailand 10 vom 10 August 1435 und zwischen der Liga und dem Herzog Ivom 26 April 1433] dem Bündnis zwischen dem Kaiser und Venedig nicht präjudiziere; sind eventuell zu Konzessionen in der Differenz wogen des Einmarsches der kaiserlichen Truppen ermächtigt; sollen dem Kaiser den Sieg der Genuesen über den König von Aragon mitteilen; einer von den Gesandten soll nach Venedig zurückkehren. 1435 Au- 15 gust 26 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 177b�178a cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Antonius Contareno procurator, ser Franciseus Lauredano sapientes consilii, ser L. Caravello, ser Thomas Michael, ser H Donato sapientes terrarum. 20 1435 die 26 augusti. Oratoribus nostris ad serenissimum dominum imperatorem. [I] Mandamus vobis cum nostro consilio rogatorum et additionis, quatenus, si ad receptionem presentium apud serenissimum dominum imperatorem vos esse repperietis, ad presentiam sue cesaree majestatis comparere debeatis; si vero forte ab ea jam reces- 25 sissetis pro repatriando et presens nostrum mandatum transacto medio itinere receperitis, unus vestrum per texeram vel concordium ad presentiam ipsius imperialis majestatis redire debeat; si vero nundum transivissetis medium iter, ambo insimul ad illam reverti debeatis et dicere, quod vobis mandavimus, ut ad conspectum sue imperialis celsitudinis esse deberetis et de his que occurrunt suam serenitatem nostri parte et pro modo debito so advisaretis quodque, dum hic alias apud nos esset dominus Baptista Cigalla orator sue serenitatis, venerunt 1 ad presentiam nostram oratores ducis Mediolani requirentes, ut provideretur ad firmamentum et securitatem pacis, quam cum liga nostra habet, quoniam intendebat illam observare et pacifice vivere cupiebat, nos vero eis respondimus, sicut tunc diximus domino Baptiste predicto, quod securitas pacis nobis videbatur, ut pacem s5 faceret cum summo pontifice et sanctitati sue restitueret terras ecclesie per eum occu- patas, quoniam ea restitutione facta contenti eramus super facto dicti stabilimenti et securitatis pacis stare his que diceret et deliberaret predictus summus pontifex. quam nostram responsionem ipse dominus Baptista valde laudavit et similiter fecit ipse sum- mus pontifex, cui etiam ipsam responsionem nostram denotavimus. oratores vero su- 40 prascripti ducis facta multa instantia, ut ad dictum stabilimentum et securitatem tunc provideretur, non valentes aliud quam ut prediximus a nobis obtinere abierunt, et se- cutum est, quod predictus dux Mediolani devenit cum summo pontifice ad praticam pacis per medium et interpositionem reverendissimorum dominorum cardinalium Placentini et sancti Petri ad vincula ac illustris domini marchionis Estensis, que tandem conclusa 45 Aug. 10 fuit die 10 instantis 2 juxta formam capitulorum, quorum copiam vobis mittimus presen- 1 Vgl. nr. 309 art. 6. 2 Vgl. Mon. Conc. saec. 15, T. 2, 813 unten.
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C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan -Nov. nr. 309-318. 587 tibus introclusam, ut illam sue cesaree majestati ostendere valeatis, quam quidem copiam capitulorum perantea non misimus, quia illa non habuimus nisi die 24 instantis Aug. 24 in sero. qua conclusione facta dictus summus pontifex deliberavit et declaravit super stabilimento firmitate et observantia tam ipsius pacis quam etiam pacis, quam idem 5 dux cum liga habet, factam Ferrarie, prout per copiam his insertam videbitis contineri, quam etiam prefato domino imperatori ostendetis, et requisivit et hortatus fuit nos prefatus summus pontifex per medium reverendissimi patris domini episcopi Ter- visini sue sanctitatis oratoris, qui huc applicuit die 22 instantis, ut pro honore dei Aug. 22 et sue sanctitatis ac pace et tranquillitate nedum status ecclesie, sed etiam totius Christianitatis et ut recuperaret et retraheret terras et loca ecclesie dictam ejus de- clarationem ratificaremus. nos vero viso, quod ob dictam ratificationem nichil de novo faciebamus, sed suprascriptam pacem Ferrarie celebratam tantum firmabamus et con- siderantes, quod ob hoc dictus dux libere restituit ecclesie terras et loca per eum et suos occupata ac promittit et se obligat de terris ecclesie et regno etiam non se im- 15 pedire, ex quo sequitur restauratio et solidatio status summi pontificis antedicti, et memores, quod ad ligam nobiscum imperialis majestas hac potissima causa veniebat, ut videlicet suprascriptus dux ecclesie sua restitueret sequentesque ut veri devotissimique filii beatitudinis sue ejus requisitiones et hortamina, ne nobis unquam posset imputari ecclesiam nostro defectu pacem non fuisse consecutam, ipsam declarationem cogente 20 nos tempore et termino ratificavimus et approbavimus, quia, si tempus fuisset, ipsam non fecissemus ratificationem, nisi prius habuissemus parere et opinionem sue serenitatis, et reddimur certi, quod hoc debeat placere et gratum esse sue imperiali celsitudini occa- sionibus suprascriptis. [2] Verum si recessissetis non facta conclusione cum sua serenitate aut essetis re- 25 cessuri, quia non essetis concordes secum, subjungere debeatis, quod, quamquam feceri- mus suprascriptam ratificationem, tamen sumus firmi propositi et intentionis deveniendi ad ligam cum sua majestate et nunc magis quam prius; et ut hoc per experientiam cognoscat, ubi prius vobis injunxeramus, ut repatriare deberetis, nunc autem vobis in- junximus, ut unus vestrum apud ejus majestatem esse et stare debeat et sine nostro spe- so ciali mandato non discedere, et si forte differentia remansisset eo, quia dicebamus in capitulo 4, quod gentes sue serenitatis stare deberent in partibus Lombardie ad fron- terias guerramque facere quatuor menses, quod contenti sumus, quod condescendatis in totum juxta formam capituli sue serenitatis circa hoc et quod alter vestrum sumpta a sua majestate bona licentia debeat repatriare. [3] Si vero adhuc essetis super pratica, non debeatis sibi tunc eam nostram in- tentionem aperire, sed tantum dicere, quod ob predictam ratificationem non intendimus nos retrahere, sed magis solite prosequi et devenire realiter ad conclusionem, quoniam ratificatio predicta non contradicit lige que tractatur, et toto posse conari debeatis super ipso capitulo ejus serenitatis inducere ad ea que vobis scripsimus 1 sub die 3 presentis; Aug. 3 40 sed, si facta omni possibili instantia hoc obtinere non possetis, dicere debeatis, quod, ut videat sinceritatem nostram, contenti sumus, ut predictum capitulum stet et remaneat juxta formam datam per ejus serenitatem. [4] Quando autem jam conclusissetis cum majestate sua et recessissetis ab ejus presentia, unus vestrum tantum redire debeat, et si non recessissetis, ambo comparere 45 et dicere debeatis, quod sumus firmi et constantis propositi non obstante ratificatione predicta attendere et inviolabiliter observare ligam sue serenitatis, quoniam non habemus ratificationem predictam ad hoc ullo modo posse obstare, et ita ejus imperialis celsitudo per experientiam videbit et cognoscet. 10 35 1 Vgl. nr. 314. 74*
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan -Nov. nr. 309-318. 587 tibus introclusam, ut illam sue cesaree majestati ostendere valeatis, quam quidem copiam capitulorum perantea non misimus, quia illa non habuimus nisi die 24 instantis Aug. 24 in sero. qua conclusione facta dictus summus pontifex deliberavit et declaravit super stabilimento firmitate et observantia tam ipsius pacis quam etiam pacis, quam idem 5 dux cum liga habet, factam Ferrarie, prout per copiam his insertam videbitis contineri, quam etiam prefato domino imperatori ostendetis, et requisivit et hortatus fuit nos prefatus summus pontifex per medium reverendissimi patris domini episcopi Ter- visini sue sanctitatis oratoris, qui huc applicuit die 22 instantis, ut pro honore dei Aug. 22 et sue sanctitatis ac pace et tranquillitate nedum status ecclesie, sed etiam totius Christianitatis et ut recuperaret et retraheret terras et loca ecclesie dictam ejus de- clarationem ratificaremus. nos vero viso, quod ob dictam ratificationem nichil de novo faciebamus, sed suprascriptam pacem Ferrarie celebratam tantum firmabamus et con- siderantes, quod ob hoc dictus dux libere restituit ecclesie terras et loca per eum et suos occupata ac promittit et se obligat de terris ecclesie et regno etiam non se im- 15 pedire, ex quo sequitur restauratio et solidatio status summi pontificis antedicti, et memores, quod ad ligam nobiscum imperialis majestas hac potissima causa veniebat, ut videlicet suprascriptus dux ecclesie sua restitueret sequentesque ut veri devotissimique filii beatitudinis sue ejus requisitiones et hortamina, ne nobis unquam posset imputari ecclesiam nostro defectu pacem non fuisse consecutam, ipsam declarationem cogente 20 nos tempore et termino ratificavimus et approbavimus, quia, si tempus fuisset, ipsam non fecissemus ratificationem, nisi prius habuissemus parere et opinionem sue serenitatis, et reddimur certi, quod hoc debeat placere et gratum esse sue imperiali celsitudini occa- sionibus suprascriptis. [2] Verum si recessissetis non facta conclusione cum sua serenitate aut essetis re- 25 cessuri, quia non essetis concordes secum, subjungere debeatis, quod, quamquam feceri- mus suprascriptam ratificationem, tamen sumus firmi propositi et intentionis deveniendi ad ligam cum sua majestate et nunc magis quam prius; et ut hoc per experientiam cognoscat, ubi prius vobis injunxeramus, ut repatriare deberetis, nunc autem vobis in- junximus, ut unus vestrum apud ejus majestatem esse et stare debeat et sine nostro spe- so ciali mandato non discedere, et si forte differentia remansisset eo, quia dicebamus in capitulo 4, quod gentes sue serenitatis stare deberent in partibus Lombardie ad fron- terias guerramque facere quatuor menses, quod contenti sumus, quod condescendatis in totum juxta formam capituli sue serenitatis circa hoc et quod alter vestrum sumpta a sua majestate bona licentia debeat repatriare. [3] Si vero adhuc essetis super pratica, non debeatis sibi tunc eam nostram in- tentionem aperire, sed tantum dicere, quod ob predictam ratificationem non intendimus nos retrahere, sed magis solite prosequi et devenire realiter ad conclusionem, quoniam ratificatio predicta non contradicit lige que tractatur, et toto posse conari debeatis super ipso capitulo ejus serenitatis inducere ad ea que vobis scripsimus 1 sub die 3 presentis; Aug. 3 40 sed, si facta omni possibili instantia hoc obtinere non possetis, dicere debeatis, quod, ut videat sinceritatem nostram, contenti sumus, ut predictum capitulum stet et remaneat juxta formam datam per ejus serenitatem. [4] Quando autem jam conclusissetis cum majestate sua et recessissetis ab ejus presentia, unus vestrum tantum redire debeat, et si non recessissetis, ambo comparere 45 et dicere debeatis, quod sumus firmi et constantis propositi non obstante ratificatione predicta attendere et inviolabiliter observare ligam sue serenitatis, quoniam non habemus ratificationem predictam ad hoc ullo modo posse obstare, et ita ejus imperialis celsitudo per experientiam videbit et cognoscet. 10 35 1 Vgl. nr. 314. 74*
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588 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. [5] Et est nostra intentio et ita volumus et mandamus cum nostro consilio ante- dicto, quatenus in omni casu, videlicet tam si concluseritis cum prefato serenissimo do- mino imperatore quam non, unus vestrum per texeram vel concordium debeat remanere et alter sumpta bona, ut prediximus, licentia repatriare de novis et condicionibus deinde plenarie informatus. 5 [6] Preterea prefato serenissimo domino imperatori dicere debeatis, quod per ad- ventum prefati domimi episcopi oratoris apostolici habuimus novum, quod armata Januen- siwm in conflictum posuerat regem Aragonum, qui ad obsidionem Gaiete erat, ipsumque regem ac regem Navarie et magistrum sancti Jacobi et multos alios barones ceperat, quod novum antea non scripsimus, quia illud expectabamus habere magis certum. nuno 10 autem verificato dicto novo per diversas vias illud mandavimus, ut manifestaretis sue serenitati, et pro majori rei declaratione vobis mittimus his inclusam eopiam cujusdam puneti litere habite ex Florentia, que distinctius aliis narrat et describit casum. De parte 65, de non 8, non sinceri 4. 1485 Aug. 91 316. Bündnis zwischen K. Sigmund und Venedig gegen Hzg. Filippo Maria von Mai- w land. 1435 August 81 Tyrnau. Kaiserliche Ausfertigung: V aus Venedig Staats- A. Libri eommemoriali 19 fol 12-2b cop. membr. coaeva, mit der Überschrift Liga cum serenissimo dominó Romanorum imperatore semper au- gusto ae Boemie ete. rege contracta per decennium. Un£er dem Stück sind wiedergegeben der Re- gistratwrvermerk. Rt« Marquardus Bresacher wnd eine Abbildung vom Avers und Revers des kaiserl. 90 Majestdtssiegels an seidener Schmur mit der Notiz Nota quod, lieet videatur, quod sint due bulle im- periales, tamen in imperiali reseripto est unica bulla tantummodo, eujus effigies in cera crocea ab utroque latere est per omnia similis istis. — W coll. Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 281^-282* cop. chart. coaeva. Oben rechts am Rande von der Hand des Schreibers Concordia et treuga inter dominum imperatorem et Venetos. Die Randbemerkungen sind von einer anderen gleichzeitigen 25 Hand, die aber nicht die eines Schreibers zu sein scheint. Große Ähnlichkeit mit ihr hat die Hand, von der die Kontrasignatur herrührt. — Gedruckt Verci, Marca Trivigiana 19, 146 wr. 2180. — Regest Aschbach 4, 507 aus Verci. — Erwähnt Archivio Trentino 11, 230 nach unserer Vorlage V; Romönin, Storia documentata di Venezia 4, 180 u. 184 Anm. 2 nach V. Venetianische Ausfertigung: B coll, Wien H. H. St.A. Urkunden Oesterreich orig. membr. lit. 30 pat. c. 3 sigg. subtus impr. Unterschrift David Tedaldinus. Auf der Rückseite von einer Hand des 16 Jalwh. Buntniss zwischen keiser Sigmunden und dem herzogen von Meylandt. Das Wort Meylandt ist dann durchstrichen und von anderer Hand, hinzugefügt Venedig contra Mailandt 1485 Venedig. [.Kaiserliche Ausfertigung | [ Venetianische Ausfertigung.] In nomine dei eterni amen. si rerum 36 omnium ecclesie dei condictionem et statum animadvertimus, nihil enim salubrius neque melius afferri potest, nisi ut suppremi principes Chrystiani nonnullos, quos sibi firmiores et fideliores noverint, deligant et nexu quodam 4o In nomine sancte et individue trini- tatis feliciter amen. Sigismundus dei gratia Romanorum imperator semper au- gustus ac Hungarie Boemie Dalmatie Croatie ete. rex* notum facimus tenore presencium universis. etsi cesareus noster animus propter innumeras curas, quibus cottidie pro salute et pace uni- versi populi Cristiani hineinde distrahitur, ad rem publicam bene regendam atque tutandam, prout ex assumpto imperialis dignitatis officio nobis incumbit, omnes conatus studiaque inmensa extendat, multo tamen forcius in eo nostra versatur in- tencio, qualiter sanctissimum dominum a) W In nomine sancte etc. Sigismundus etc. summe benivolentie ac amoris complectantur et una fedus percutiant, quo Italie totiusque reipublice Chrystiane pacem dudum obrutam et pedibus confossam resurgere illustrari et insigni perpetuaque fortitudine componi fa- 45 ciant. ea quidem suscitata polutus morbus guerrarum dissidia rapine homicidia incendia et cetera mala, que propemodum in dies cre- scunt, denique preclaris et egregiis consiliis ac 50
588 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. [5] Et est nostra intentio et ita volumus et mandamus cum nostro consilio ante- dicto, quatenus in omni casu, videlicet tam si concluseritis cum prefato serenissimo do- mino imperatore quam non, unus vestrum per texeram vel concordium debeat remanere et alter sumpta bona, ut prediximus, licentia repatriare de novis et condicionibus deinde plenarie informatus. 5 [6] Preterea prefato serenissimo domino imperatori dicere debeatis, quod per ad- ventum prefati domimi episcopi oratoris apostolici habuimus novum, quod armata Januen- siwm in conflictum posuerat regem Aragonum, qui ad obsidionem Gaiete erat, ipsumque regem ac regem Navarie et magistrum sancti Jacobi et multos alios barones ceperat, quod novum antea non scripsimus, quia illud expectabamus habere magis certum. nuno 10 autem verificato dicto novo per diversas vias illud mandavimus, ut manifestaretis sue serenitati, et pro majori rei declaratione vobis mittimus his inclusam eopiam cujusdam puneti litere habite ex Florentia, que distinctius aliis narrat et describit casum. De parte 65, de non 8, non sinceri 4. 1485 Aug. 91 316. Bündnis zwischen K. Sigmund und Venedig gegen Hzg. Filippo Maria von Mai- w land. 1435 August 81 Tyrnau. Kaiserliche Ausfertigung: V aus Venedig Staats- A. Libri eommemoriali 19 fol 12-2b cop. membr. coaeva, mit der Überschrift Liga cum serenissimo dominó Romanorum imperatore semper au- gusto ae Boemie ete. rege contracta per decennium. Un£er dem Stück sind wiedergegeben der Re- gistratwrvermerk. Rt« Marquardus Bresacher wnd eine Abbildung vom Avers und Revers des kaiserl. 90 Majestdtssiegels an seidener Schmur mit der Notiz Nota quod, lieet videatur, quod sint due bulle im- periales, tamen in imperiali reseripto est unica bulla tantummodo, eujus effigies in cera crocea ab utroque latere est per omnia similis istis. — W coll. Wien H. H. St.A. Reichsregistraturbuch K fol. 281^-282* cop. chart. coaeva. Oben rechts am Rande von der Hand des Schreibers Concordia et treuga inter dominum imperatorem et Venetos. Die Randbemerkungen sind von einer anderen gleichzeitigen 25 Hand, die aber nicht die eines Schreibers zu sein scheint. Große Ähnlichkeit mit ihr hat die Hand, von der die Kontrasignatur herrührt. — Gedruckt Verci, Marca Trivigiana 19, 146 wr. 2180. — Regest Aschbach 4, 507 aus Verci. — Erwähnt Archivio Trentino 11, 230 nach unserer Vorlage V; Romönin, Storia documentata di Venezia 4, 180 u. 184 Anm. 2 nach V. Venetianische Ausfertigung: B coll, Wien H. H. St.A. Urkunden Oesterreich orig. membr. lit. 30 pat. c. 3 sigg. subtus impr. Unterschrift David Tedaldinus. Auf der Rückseite von einer Hand des 16 Jalwh. Buntniss zwischen keiser Sigmunden und dem herzogen von Meylandt. Das Wort Meylandt ist dann durchstrichen und von anderer Hand, hinzugefügt Venedig contra Mailandt 1485 Venedig. [.Kaiserliche Ausfertigung | [ Venetianische Ausfertigung.] In nomine dei eterni amen. si rerum 36 omnium ecclesie dei condictionem et statum animadvertimus, nihil enim salubrius neque melius afferri potest, nisi ut suppremi principes Chrystiani nonnullos, quos sibi firmiores et fideliores noverint, deligant et nexu quodam 4o In nomine sancte et individue trini- tatis feliciter amen. Sigismundus dei gratia Romanorum imperator semper au- gustus ac Hungarie Boemie Dalmatie Croatie ete. rex* notum facimus tenore presencium universis. etsi cesareus noster animus propter innumeras curas, quibus cottidie pro salute et pace uni- versi populi Cristiani hineinde distrahitur, ad rem publicam bene regendam atque tutandam, prout ex assumpto imperialis dignitatis officio nobis incumbit, omnes conatus studiaque inmensa extendat, multo tamen forcius in eo nostra versatur in- tencio, qualiter sanctissimum dominum a) W In nomine sancte etc. Sigismundus etc. summe benivolentie ac amoris complectantur et una fedus percutiant, quo Italie totiusque reipublice Chrystiane pacem dudum obrutam et pedibus confossam resurgere illustrari et insigni perpetuaque fortitudine componi fa- 45 ciant. ea quidem suscitata polutus morbus guerrarum dissidia rapine homicidia incendia et cetera mala, que propemodum in dies cre- scunt, denique preclaris et egregiis consiliis ac 50
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C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschlufi und Nachträge 1485 Jan.Nov. nr. 800.318. | 589 nostrum summum pontificem et ecclesiam sanctam dei, quam profitemur et venera- mur eujusque dispensacione superna ad- vocatus et defensor constituti dignosci- s mur, ab emulorum suorum insultibus pro- tegendo in statum pacificum restauremus, sacrum. Romanum honoribus et commo- dis ampliemus imperium et insigni Ytalie nostre potissime parti sacri imperii pra- 1 vorum furoribus diutissime lacessite pa- . cem desideratam felicissime procuremus. hae igitur consideracione perducti volen- tes nonnullorum effrenatorum hominum furori et insolencie, qui nedum statum 15 ecclesie Romane et domini nostri summi pontificis, verum eciam tocius Ytalie la- cessite et continuis gwerris confundere moliuntur, consiliis oportunis occurrere et futuris periculis et incommodis maturius 20 providere ad nos traximus illustrem prin- cipem Franciscum Foscari ducem ac magnificam comunitatem Veneciarum sin- cere nobis dilectos tamquam illos, qui pro rebus ipsis diligenciam et presidia usque modo tam oportune quam fideliter impenderunt et ultra, nos * Sigismundus imperator prefatus ex una” et specta- biles Jeronimus Contareno quondam Ber- tutii et Andreas Donato miles quondam Bartholomei procuratores * ecclesie sancti Marci Venetiarum oratores et sindici pre- fatorum ducis dominii et communitatis Venetiarum habentes ad hoc sufficiens mandatum ex parte altera ad laudem omnipotentis dei matrisque ejus gloriose virginis Marie tociusque celestis curie re- stauracionem status sancte matris ec- clesie amplitudinem et honoris? sacri im- perii conservationem utrorumque statuum 4 et pacem tocius Ytalie auspice domino procurandam inivimus fecimus celebra- vimus contraximus et firmavimus inimus facimus celebramus contrahimus et firma- mus bonam unionem firmam confedera- cionem intelligeneiam et ligam contra et adversus Philippum Mariam de Vice- comitibus ducem Mediolani et statum suum sub pactis modis formis condicioni- 2 o 3 o 3 e 4 o viribus deleantur et prorsus extincta sint, gue- que autem ad bene recteque vivendum redi- gantur. quas ob res Chrystianissimus et in- vietissimus princeps et dominus dominus Si- gismundus divina favente clementia Romanorum imperator et semper augustus ac Hungarie Boemie Dalmatie Croatie etc. rex gloriosissi- mus cogitans diu quorundam perditissimorum hominum arma nefanda seditiones depravatas machinationes et guerras, quibus non tantum puleherrimum Latium, verum etiam statum ec- clesie dei et omnem Christianam religionem circumvenire labefaetare et perdere moliuntur, perspieiens etiam sua interesse omnium saluti incumbere labenti ecclesie opem ferre ac stu- dium et curam adhibere, ne tantus horribilis pravorum furor et effrenata rabies vires ac- cipiant neque oppugnatum neque depressum ire alios possint, sed cumulatis viribus im- periali virtute et provisione conficiantur, ad se illustrem principem dominum Franciscum Foscari ducem dominium et commune Vene- tiarum hac liga et unione devincire constituit tanquam illos, qui pro rebus ipsis diligentiam et presidia velut hactenus tam opportune quam fideliter pernavabunt, ut ceteri hac felici unione aut discant pace frui aut fedus hujusmodi amplexentur. pateat ergo universis harum serie, quod nos Hieronymus Contareno et Andreas Donato miles oratores ad ipsum gloriosissimum Romanorum imperatorem ab ipso duce do- minio et communi Venetiarum transmissi sin- dici et procuratores constituti, ut constat pu- blico sindieatus instrumento scripto et publi- cato manu circumspecti viri Alexandri a For- nacibus publici imperiali auctoritate notarii et ducatus Venetiarum scribe in millesimo qua- dringentesimo trigesimo quinto indictione tercia decima mensis januarii die vigesimo secundo, vice et nomine predictis cum serenissimo et gloriosissimo domino imperatore predicto ad laudem et reverentiam omnipotentis dei ma- trisque ejus gloriose virginis Marie totiusque triumphantis curie celestis restaurationem et bonum status ecclesie incrementum sacri im- perii tuitionem partium pacem et quietem to- tius Italie deo propicio procurandam inivimus fecimus celebravimus contraximus et firmavj- a) W hat die Worle nos Sigismundus — nltera an anderer Stelle; s. Variante à. p. 590. b) W add. parte. c) V 50 procuratoris. d) W om. status — conservationem, e) em.; VW honori. 1485 Jan. 22
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschlufi und Nachträge 1485 Jan.Nov. nr. 800.318. | 589 nostrum summum pontificem et ecclesiam sanctam dei, quam profitemur et venera- mur eujusque dispensacione superna ad- vocatus et defensor constituti dignosci- s mur, ab emulorum suorum insultibus pro- tegendo in statum pacificum restauremus, sacrum. Romanum honoribus et commo- dis ampliemus imperium et insigni Ytalie nostre potissime parti sacri imperii pra- 1 vorum furoribus diutissime lacessite pa- . cem desideratam felicissime procuremus. hae igitur consideracione perducti volen- tes nonnullorum effrenatorum hominum furori et insolencie, qui nedum statum 15 ecclesie Romane et domini nostri summi pontificis, verum eciam tocius Ytalie la- cessite et continuis gwerris confundere moliuntur, consiliis oportunis occurrere et futuris periculis et incommodis maturius 20 providere ad nos traximus illustrem prin- cipem Franciscum Foscari ducem ac magnificam comunitatem Veneciarum sin- cere nobis dilectos tamquam illos, qui pro rebus ipsis diligenciam et presidia usque modo tam oportune quam fideliter impenderunt et ultra, nos * Sigismundus imperator prefatus ex una” et specta- biles Jeronimus Contareno quondam Ber- tutii et Andreas Donato miles quondam Bartholomei procuratores * ecclesie sancti Marci Venetiarum oratores et sindici pre- fatorum ducis dominii et communitatis Venetiarum habentes ad hoc sufficiens mandatum ex parte altera ad laudem omnipotentis dei matrisque ejus gloriose virginis Marie tociusque celestis curie re- stauracionem status sancte matris ec- clesie amplitudinem et honoris? sacri im- perii conservationem utrorumque statuum 4 et pacem tocius Ytalie auspice domino procurandam inivimus fecimus celebra- vimus contraximus et firmavimus inimus facimus celebramus contrahimus et firma- mus bonam unionem firmam confedera- cionem intelligeneiam et ligam contra et adversus Philippum Mariam de Vice- comitibus ducem Mediolani et statum suum sub pactis modis formis condicioni- 2 o 3 o 3 e 4 o viribus deleantur et prorsus extincta sint, gue- que autem ad bene recteque vivendum redi- gantur. quas ob res Chrystianissimus et in- vietissimus princeps et dominus dominus Si- gismundus divina favente clementia Romanorum imperator et semper augustus ac Hungarie Boemie Dalmatie Croatie etc. rex gloriosissi- mus cogitans diu quorundam perditissimorum hominum arma nefanda seditiones depravatas machinationes et guerras, quibus non tantum puleherrimum Latium, verum etiam statum ec- clesie dei et omnem Christianam religionem circumvenire labefaetare et perdere moliuntur, perspieiens etiam sua interesse omnium saluti incumbere labenti ecclesie opem ferre ac stu- dium et curam adhibere, ne tantus horribilis pravorum furor et effrenata rabies vires ac- cipiant neque oppugnatum neque depressum ire alios possint, sed cumulatis viribus im- periali virtute et provisione conficiantur, ad se illustrem principem dominum Franciscum Foscari ducem dominium et commune Vene- tiarum hac liga et unione devincire constituit tanquam illos, qui pro rebus ipsis diligentiam et presidia velut hactenus tam opportune quam fideliter pernavabunt, ut ceteri hac felici unione aut discant pace frui aut fedus hujusmodi amplexentur. pateat ergo universis harum serie, quod nos Hieronymus Contareno et Andreas Donato miles oratores ad ipsum gloriosissimum Romanorum imperatorem ab ipso duce do- minio et communi Venetiarum transmissi sin- dici et procuratores constituti, ut constat pu- blico sindieatus instrumento scripto et publi- cato manu circumspecti viri Alexandri a For- nacibus publici imperiali auctoritate notarii et ducatus Venetiarum scribe in millesimo qua- dringentesimo trigesimo quinto indictione tercia decima mensis januarii die vigesimo secundo, vice et nomine predictis cum serenissimo et gloriosissimo domino imperatore predicto ad laudem et reverentiam omnipotentis dei ma- trisque ejus gloriose virginis Marie totiusque triumphantis curie celestis restaurationem et bonum status ecclesie incrementum sacri im- perii tuitionem partium pacem et quietem to- tius Italie deo propicio procurandam inivimus fecimus celebravimus contraximus et firmavj- a) W hat die Worle nos Sigismundus — nltera an anderer Stelle; s. Variante à. p. 590. b) W add. parte. c) V 50 procuratoris. d) W om. status — conservationem, e) em.; VW honori. 1485 Jan. 22
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590 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. bus reservacionibus et aliis subscriptis mus inimus facimus celebramus contrahimus et firmamus mutuo et vicissim bonam unionem solempnibus promissionibus et stipula- cionibus hincinde intervenientibus val- firmam confederationem intelligentiam et ligam contra et adversus Filippum Mariam de Vice- latis et roboratis a. comitibus ducem Mediolani et statum suum sub penis modis formis condictionibus reser- vationibus et aliis subscriptis solennibus pro- missionibus et stipulationibus hincinde inter- venientibus vallatis et roboratis. [1] Primo b quod 1 dicta unio intelligencia liga et confederacio duret c et durare 10 debeat annis decem continuis proxime venturis et quod durante ipsa intelligencia et toto tempore annorum decem et per ipsum tempus aliqua parcium pervenire non possit cum prefato duce ad pacem concordiam vel aliquam aliam composicionem sine sciencia con- sensu et voluntate alterius partis. [2] item d si 2 et quando videbitur ipsis partibus, quod venirie debeat ad gwerram contra ipsum ducem Mediolani, talis deliberacio fiat 15 de communi consensu ambarum parcium statuaturque terminus rupture ad beneplacitum et communem f voluntatem parcium, verum si ante dictam deliberacionem alicui parcium predictarum videretur aut placeret contra prefatum ducem gwerram movere et facere, hoc sibi liceat, quo casu alia pars non teneatur s contra ipsum ducem gwerram facere, nisi quantum sibi placuerit, et pro hujusmodi gwerra illa pars, que gwerram moverit, 20 possit venire ad concordiam cum ipso duce Mediolani sine consensu alterius partis non prejudicando propter hoc intelligencie et lige presenti in eo presertim, quod altera pars alteram juvare tenetur h, hoc tamen declarato, quod, si in tali gwerra non deliberata nec sumpta de communi consensu ambarum parcium altera pars conferre voluerit et conferet illi parti, que guerram moverit contra ipsum ducem, favores et subsidia, ad quos et i que 25 obligatur per formam hujus intelligencie infra quatuor menses a die notificacionis facte, eo casu omnia, que in forma hujus intelligencie hincinde conventa et promissa sunt tam in veniendo ad pacem de communi consensu et voluntate parcium quam de acquirendis ex hiis que tenet dux Mediolani et aliis condicionibus et beneficiis parcium, valida sint k et firma et inviolabiliter observentur, ac si talis guerra1 mota vel sumpta fuisset de 30 communi deliberacione et voluntate parcium, hocm eciam addito et declarato, quod pars illa, cui notificatum fuerit, teneatur infra unum mensem respondere alteri parti, an dis- ponat et velit mittere favores suos in termino mensium quatuor predictorum, ut pars requirens melius sciat, quid sit agendum. [3] item" si3 durante tempore hujus in- telligencie et confederacionis dux ipse Mediolani fortasse moveret aut inferret gwerram 35 alicui ipsarum parcium in partibus Lombardie, teneatur pars altera omnes possibiles favores suos contra ipsum ducem° conferre illi parti, contra quam gwerra moveretur aut fieret, et quanto cicius possibile fuerit, saltem infra spacium quatuor p mensium, qui favores non sint inferiores aut pauciores, quam per formam hujus intelligencie inferius q declaratur. [4 item r postquam 4 de communi sciencia et voluntate facta fuerit de- 40 5 a) hier folgen die Worte nos Sigismundus — altera, vgl. Variante a p. 589. b) in Wam Rande 1. liga duret 10 annis. c) W durat. d) in W am Rande 2. gwerra de communi consensu parcium. e) W venire. f) V voluntatem communem. g) W teneretur. h) in W am Rande links nota und ein verweisendes Zeichen (Hand); am Rande rechts ebenfalls nota. i) W add. ad. k) W fuit. 1) in W rechts und links am Rande nota. m) W et hoc. n) in W am Rande links 3. si dux moveret alicui partium gwerram. 0) om. W. p) W mensium quatuor. 45 q) om. B. r) in W am Rande links 4. de subsidio ex parte domini imperâtoris de 4000 equis. s 1 Vgl. nr. 301 art. 3; nr. 311 art. 3. Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 1 u. 2; nr. 4 Vgl. nr. 187 art. 6; nr. 301 art. 5; nr. 311 311 art. 1. 2 Vgl. nr. 187 art. 10; nr. 301 art. 3; nr. 311 art. 4. art. 2. 50
590 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. bus reservacionibus et aliis subscriptis mus inimus facimus celebramus contrahimus et firmamus mutuo et vicissim bonam unionem solempnibus promissionibus et stipula- cionibus hincinde intervenientibus val- firmam confederationem intelligentiam et ligam contra et adversus Filippum Mariam de Vice- latis et roboratis a. comitibus ducem Mediolani et statum suum sub penis modis formis condictionibus reser- vationibus et aliis subscriptis solennibus pro- missionibus et stipulationibus hincinde inter- venientibus vallatis et roboratis. [1] Primo b quod 1 dicta unio intelligencia liga et confederacio duret c et durare 10 debeat annis decem continuis proxime venturis et quod durante ipsa intelligencia et toto tempore annorum decem et per ipsum tempus aliqua parcium pervenire non possit cum prefato duce ad pacem concordiam vel aliquam aliam composicionem sine sciencia con- sensu et voluntate alterius partis. [2] item d si 2 et quando videbitur ipsis partibus, quod venirie debeat ad gwerram contra ipsum ducem Mediolani, talis deliberacio fiat 15 de communi consensu ambarum parcium statuaturque terminus rupture ad beneplacitum et communem f voluntatem parcium, verum si ante dictam deliberacionem alicui parcium predictarum videretur aut placeret contra prefatum ducem gwerram movere et facere, hoc sibi liceat, quo casu alia pars non teneatur s contra ipsum ducem gwerram facere, nisi quantum sibi placuerit, et pro hujusmodi gwerra illa pars, que gwerram moverit, 20 possit venire ad concordiam cum ipso duce Mediolani sine consensu alterius partis non prejudicando propter hoc intelligencie et lige presenti in eo presertim, quod altera pars alteram juvare tenetur h, hoc tamen declarato, quod, si in tali gwerra non deliberata nec sumpta de communi consensu ambarum parcium altera pars conferre voluerit et conferet illi parti, que guerram moverit contra ipsum ducem, favores et subsidia, ad quos et i que 25 obligatur per formam hujus intelligencie infra quatuor menses a die notificacionis facte, eo casu omnia, que in forma hujus intelligencie hincinde conventa et promissa sunt tam in veniendo ad pacem de communi consensu et voluntate parcium quam de acquirendis ex hiis que tenet dux Mediolani et aliis condicionibus et beneficiis parcium, valida sint k et firma et inviolabiliter observentur, ac si talis guerra1 mota vel sumpta fuisset de 30 communi deliberacione et voluntate parcium, hocm eciam addito et declarato, quod pars illa, cui notificatum fuerit, teneatur infra unum mensem respondere alteri parti, an dis- ponat et velit mittere favores suos in termino mensium quatuor predictorum, ut pars requirens melius sciat, quid sit agendum. [3] item" si3 durante tempore hujus in- telligencie et confederacionis dux ipse Mediolani fortasse moveret aut inferret gwerram 35 alicui ipsarum parcium in partibus Lombardie, teneatur pars altera omnes possibiles favores suos contra ipsum ducem° conferre illi parti, contra quam gwerra moveretur aut fieret, et quanto cicius possibile fuerit, saltem infra spacium quatuor p mensium, qui favores non sint inferiores aut pauciores, quam per formam hujus intelligencie inferius q declaratur. [4 item r postquam 4 de communi sciencia et voluntate facta fuerit de- 40 5 a) hier folgen die Worte nos Sigismundus — altera, vgl. Variante a p. 589. b) in Wam Rande 1. liga duret 10 annis. c) W durat. d) in W am Rande 2. gwerra de communi consensu parcium. e) W venire. f) V voluntatem communem. g) W teneretur. h) in W am Rande links nota und ein verweisendes Zeichen (Hand); am Rande rechts ebenfalls nota. i) W add. ad. k) W fuit. 1) in W rechts und links am Rande nota. m) W et hoc. n) in W am Rande links 3. si dux moveret alicui partium gwerram. 0) om. W. p) W mensium quatuor. 45 q) om. B. r) in W am Rande links 4. de subsidio ex parte domini imperâtoris de 4000 equis. s 1 Vgl. nr. 301 art. 3; nr. 311 art. 3. Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 1 u. 2; nr. 4 Vgl. nr. 187 art. 6; nr. 301 art. 5; nr. 311 311 art. 1. 2 Vgl. nr. 187 art. 10; nr. 301 art. 3; nr. 311 art. 4. art. 2. 50
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C. Verhandlungen am kaiserl Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 591 liberacio veniendi ad gwerram contra dictum ducem Mediolani ac limitatus terminus rupture, teneatur idem dominus imperator pro parte sua personaliter se transferre in Lombardiam per illam viam, quam voluerit et sibi melior videbitur et placuerit, ita quod sit in partibus Lombardie ante ipsum terminum rupture limitandum vel saltem in ipso 5 termino cum illa comitiva seu copia gencium armigerarum a, que sibi placuerit et videbi- tur oportuna, ita tamen quod non sint b pauciores ' equis quatuor milibus, sed abinde supra ad arbitrium ipsius domini imperatoris omnibus suis sumptibus d, et si ipse dominus imperator aliis fortasse occupacionibus impeditus personaliter in Lombardiam venire non posset aut aliter venire non disponeret, eo casu teneatur ad dictum tempus e rupture 10 ipsius gwerre loco sui transmittere per eandem viam in Lombardiam unum suum notabilem capitaneum cum gentibus suis predictis et cum signis et vexillis imperialibus, qui nomine et loco ipsius domini imperatoris et imperii contra prefatum ducem Mediolani guerram faciat et prosequatur, intellecto f et declarato, quod tam veniente personaliter ipso domino imperatore g quam mittente, ut prefertur, servire et guerram facere teneatur et debeat 15 cum gentibus suis, postquam transiverint Brixiam contra ducem Mediolani et statum ejus, ubi fuerit oportunum, stipendio et expensis ipsius imperialis majestatis saltem per menses quatuor continuos, qui quatuor menses intelligantur ex hiis sex scilicet a mense maji inclusive usque ad mensem novembris exclusive ad arbitrium ducalis dominii Vene- ciarum, et sic successive conferre facere et mittere teneatur dominus imperator omni 20 anno, donec guerra durabit, per totum tempus hujus intelligencie et ad alias expensas non teneatur nec obligatus sit idem dominus imperator. [5] item h teneatur 1 ipse dominus imperator, quandocunque deveniatur i ad guerram contra ducem Mediolani, illico quoscunque sibi possibiles favores ad ipsam ligam attrahere contra ipsum ducem Medio- lani requirendo principes communitates et vasallos imperii ad favores hujus lige et specialiter ducem Sabaudie propter ligam, quam cum prefato duce Mediolani con- traxit. [6] item k teneatur 2 prefatus 1 dominus imperator conclusa presenti intelligencia procedere contra ducem Mediolani ad declarandumm rebellionem suam et privando eum n titulis et dignitatibus suis. [7] item ° teneatur 3 prefatum dominium Veneciarum pro parte sua toto tempore hujus intelligencie in casu et tempore gwerre habere et tenere suis stipendiis P et expensis contra ipsum ducem Mediolani ad minus equites decem mille gencium armigerarum et pedites quatuor mille in gwerra terrestri. [8] item " teneatur 4 predictum r dominium Veneciarum dare transitum eidem domino imperatori et gentibus suis stancias et victualia pro pecuniis ipsius domini imperatoris et gencium su- arum. [9] items teneatur 5 ipsum dominium et sic suis specialibus litteris set in- 35 scribet imperatoribus aut Romanorum regibus pacifice ad Italiam transeuntibus pro suis coronis obtinendis honestos favores impendere ac transitum et reditum libere concedere et de victualibus expensis ipsorum honeste provideri facere. [10] item u quod 6 civi- tates terre castra et alia loca ex illis, que et quas nunc tenet et possidet dux Mediolani, 25 30 40 45 a) W armigerorum. b) W sit. c) W sub. d) in W am Rande rechts und links nota. e) B terminum. f) in W am Rande links nota. quot mensibus et quibus servicium 4000 equorum durare debeat. g) om. V. h) in W am Rande links 5. de favoribus et requisicione principum etc. i) W teneatur. k) in W am Rande links 6. de processu contra ducem. I) om. W. m) W declarandam. n) om. W. o) in W am Rande rechts hoch über der Zeile obligacio dominii und Verweisungszeichen auf item etc.; in gleicher Linie mit der Zeile 7. p) V sti- pendio. q) in W am Rande rechts 8. r) W dictum. s) in W am Rande rechts 9, links de transitu ad Romam pro coronis. t) B inscribet se. u) in Wam Rande rechts 10, links divisio terrarum. 1 Vgl. nr. 301 art. 6; nr. 311 art. 5. 4 Vgl. nr. 187 art. 8; nr. 301 art. 10; nr. 311 2 Vgl. nr. 187 art. 3-4; nr. 301 art. 16; nr. 311 art. 8. art. 6. Vgl. nr. 187 art. 9; nr. 301 art. 11; nr. 311 a Vgl. nr. 187 art. 5; nr. 301 art. 7; nr. 311 art. 9. 6 50 art. 7. Vgl. nr. 187 art. 11; nr. 301 art. 9; nr. 311 art. 10.
C. Verhandlungen am kaiserl Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 591 liberacio veniendi ad gwerram contra dictum ducem Mediolani ac limitatus terminus rupture, teneatur idem dominus imperator pro parte sua personaliter se transferre in Lombardiam per illam viam, quam voluerit et sibi melior videbitur et placuerit, ita quod sit in partibus Lombardie ante ipsum terminum rupture limitandum vel saltem in ipso 5 termino cum illa comitiva seu copia gencium armigerarum a, que sibi placuerit et videbi- tur oportuna, ita tamen quod non sint b pauciores ' equis quatuor milibus, sed abinde supra ad arbitrium ipsius domini imperatoris omnibus suis sumptibus d, et si ipse dominus imperator aliis fortasse occupacionibus impeditus personaliter in Lombardiam venire non posset aut aliter venire non disponeret, eo casu teneatur ad dictum tempus e rupture 10 ipsius gwerre loco sui transmittere per eandem viam in Lombardiam unum suum notabilem capitaneum cum gentibus suis predictis et cum signis et vexillis imperialibus, qui nomine et loco ipsius domini imperatoris et imperii contra prefatum ducem Mediolani guerram faciat et prosequatur, intellecto f et declarato, quod tam veniente personaliter ipso domino imperatore g quam mittente, ut prefertur, servire et guerram facere teneatur et debeat 15 cum gentibus suis, postquam transiverint Brixiam contra ducem Mediolani et statum ejus, ubi fuerit oportunum, stipendio et expensis ipsius imperialis majestatis saltem per menses quatuor continuos, qui quatuor menses intelligantur ex hiis sex scilicet a mense maji inclusive usque ad mensem novembris exclusive ad arbitrium ducalis dominii Vene- ciarum, et sic successive conferre facere et mittere teneatur dominus imperator omni 20 anno, donec guerra durabit, per totum tempus hujus intelligencie et ad alias expensas non teneatur nec obligatus sit idem dominus imperator. [5] item h teneatur 1 ipse dominus imperator, quandocunque deveniatur i ad guerram contra ducem Mediolani, illico quoscunque sibi possibiles favores ad ipsam ligam attrahere contra ipsum ducem Medio- lani requirendo principes communitates et vasallos imperii ad favores hujus lige et specialiter ducem Sabaudie propter ligam, quam cum prefato duce Mediolani con- traxit. [6] item k teneatur 2 prefatus 1 dominus imperator conclusa presenti intelligencia procedere contra ducem Mediolani ad declarandumm rebellionem suam et privando eum n titulis et dignitatibus suis. [7] item ° teneatur 3 prefatum dominium Veneciarum pro parte sua toto tempore hujus intelligencie in casu et tempore gwerre habere et tenere suis stipendiis P et expensis contra ipsum ducem Mediolani ad minus equites decem mille gencium armigerarum et pedites quatuor mille in gwerra terrestri. [8] item " teneatur 4 predictum r dominium Veneciarum dare transitum eidem domino imperatori et gentibus suis stancias et victualia pro pecuniis ipsius domini imperatoris et gencium su- arum. [9] items teneatur 5 ipsum dominium et sic suis specialibus litteris set in- 35 scribet imperatoribus aut Romanorum regibus pacifice ad Italiam transeuntibus pro suis coronis obtinendis honestos favores impendere ac transitum et reditum libere concedere et de victualibus expensis ipsorum honeste provideri facere. [10] item u quod 6 civi- tates terre castra et alia loca ex illis, que et quas nunc tenet et possidet dux Mediolani, 25 30 40 45 a) W armigerorum. b) W sit. c) W sub. d) in W am Rande rechts und links nota. e) B terminum. f) in W am Rande links nota. quot mensibus et quibus servicium 4000 equorum durare debeat. g) om. V. h) in W am Rande links 5. de favoribus et requisicione principum etc. i) W teneatur. k) in W am Rande links 6. de processu contra ducem. I) om. W. m) W declarandam. n) om. W. o) in W am Rande rechts hoch über der Zeile obligacio dominii und Verweisungszeichen auf item etc.; in gleicher Linie mit der Zeile 7. p) V sti- pendio. q) in W am Rande rechts 8. r) W dictum. s) in W am Rande rechts 9, links de transitu ad Romam pro coronis. t) B inscribet se. u) in Wam Rande rechts 10, links divisio terrarum. 1 Vgl. nr. 301 art. 6; nr. 311 art. 5. 4 Vgl. nr. 187 art. 8; nr. 301 art. 10; nr. 311 2 Vgl. nr. 187 art. 3-4; nr. 301 art. 16; nr. 311 art. 8. art. 6. Vgl. nr. 187 art. 9; nr. 301 art. 11; nr. 311 a Vgl. nr. 187 art. 5; nr. 301 art. 7; nr. 311 art. 9. 6 50 art. 7. Vgl. nr. 187 art. 11; nr. 301 art. 9; nr. 311 art. 10.
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592 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. que acquirentur tempore hujus intelligencie durante a, postquam rupta fuerit guerra contra ipsum ducem de communi consensu et deliberacione ambarum parcium predictarum, divi- dantur hoc modo, videlicet quod omnia, que acquirentur ultra Abduam versus Mediolanum, acquirantur ipsi domino imperatori et imperio, de quibus idem dominus imperator ad libitum disponere possit, omnia autem, que citra Abduam versus partes ipsius dominii acquirentur, sint prefati dominii Veneciarum, de quibus idem dominus imperator teneatur facere concessionem seu investicionem in toto vel in parte ipsi dominio aut alii vel aliis secundum requisicionem et voluntatem dicti dominii. [11] itemb promittit 1 dic- tum“ dominium et sic per suas literas se inscribet et obligabit, quod ex terris civi- tatibus castris aut locis aliis, quas et que tenet dux Mediolani, se non impediet nec ullo 10 tempore se intromittet ultra illa, que ad presens tenet ipsum dominium, et alia, que per ipsum dominum imperatorem conferuntur ipsi dominio vigore suprascripti capi- tuli. [12] item d quod 2 treuge alias Rome apud sanctissimum dominume nostrum pa- pam inter ipsum dominum imperatorem et prefatum dominium firmate rupta gwerra contra ipsum! ducem Mediolani s de voluntate parcium aut per alteram parcium aut facta pace 15 cum ipso duce de consensu ambarum parcium prorogentur et prorogate esse intelligantur per totum tempus ipsius intelligencie et ultra per unum h annum. [13] item i quod 3 gentes armigere, quibus preerit capitaneus imperialis, obediant suo capitaneo imperiali et gentes ipsius dominii Veneciarum obediant capitaneo suo, sed in agendis dicti k capitanei debeant simul communicare consilia et alia de communi consensu facere et deliberare, et vexilla 20 imperialia semper precedant, et si contigerit ipsum dominum imperatorem adesse personaliter in exercitu, tunc idem dominus imperator sit et debeat esse supremus et nichilominus de communi parcium consensu omnia fieri et deliberari debeant. [14] item 1 quam 4 primum rupta fuerit gwerra contra ducem Mediolani de voluntate parcium aut per alteram ip- sarum parcium consenciente postea altera parte aut facta pace cum ipso duce de con-25 sensu ambarum parcium, tunc teneatur serenissimus dominus imperator conferre ipsi dominio Veneciarum titulos perpetuos ac facere et dare in forma debita et solempni privilegiam de omnibus civitatibus terris castris et locis quibuscunque spectantibus ad imperium, que et " quas ipsum dominium de presenti possidet seu tenet, excepto ° quantum de civitatibus Verone et Vincencie 5 cum suis pertinenciis, pro quibus collacio titulorum so et privilegiorum remaneat in suspenso per totum tempus ipsius intelligencie et proro- gacionis ipsarum treugarum, salvo si infra dictum tempus magnificus dominus Brunorius de la Scala cum ipso dominio potuerit concordari, quia tunc et eo casu semper et quan- documque prefatum dominium et ipse dominus Brunorius fuerint in concordia infra dic- tum tempus prefatus dominus imperator promittit et teneatur dare et conferre ipsi do- 35 minio titulos et privilegia facere de dictis civitatibus Verone et Vincencie cum suis pertinenciis, sicut de aliis factum fuerit. [15] item p in 6 ipsa collacione titulorum et a) W hat durante vor tempore. b) in W am Rande rechts 11, links quod non occupet ultra. c) B ipsum. d) in W am Rande rechts 12, links de treugis. e) W add. dominum. f) om. B. g) B predictum. h) W unicum? i) in Wam Rande rechts 13, links de capitaneis et vexillis. k) V debeant dicti capitanei. I) in W am Rande 40 rechts 14, links de collacione titulorum. m) W hat privilegia vor in forma. n) W ad. o) in W am Rande rechts nota, links factum domini Brunorii. p) in W am Rande rechts 15, links de juramento fidelitatis et re- cognicione superioritatis. 1 Fehlt in nrr. 187, 301 u. 311. 2 Vgl. nr. 187 art. 13; nr. 301 art. 13; nr. 311 art. 11. 3 Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 301 art. 8; nr. 311 art. 12. 4 Vgl. nr. 187 art. 12; nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 13. 5 Am 25 September 1435 versprach K. Sigmund dem Brunoro della Scala, nur mit dessen Ein- verständnis der Herrschaft Venedig, gemäß dem 45 mit dieser eingegangenen Bündnisvertrage, Rechts- titel auf Verona und Vicenza übertragen zu wollen; dat. Posonii anno etc. 35 die 25 mensis septembris sub minori pendente. (Wien H. H. St. A. Reichs- 50 registraturbuch K fol. 232b cop. chart. coaeva). 6 Vgl. nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 14.
592 Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. que acquirentur tempore hujus intelligencie durante a, postquam rupta fuerit guerra contra ipsum ducem de communi consensu et deliberacione ambarum parcium predictarum, divi- dantur hoc modo, videlicet quod omnia, que acquirentur ultra Abduam versus Mediolanum, acquirantur ipsi domino imperatori et imperio, de quibus idem dominus imperator ad libitum disponere possit, omnia autem, que citra Abduam versus partes ipsius dominii acquirentur, sint prefati dominii Veneciarum, de quibus idem dominus imperator teneatur facere concessionem seu investicionem in toto vel in parte ipsi dominio aut alii vel aliis secundum requisicionem et voluntatem dicti dominii. [11] itemb promittit 1 dic- tum“ dominium et sic per suas literas se inscribet et obligabit, quod ex terris civi- tatibus castris aut locis aliis, quas et que tenet dux Mediolani, se non impediet nec ullo 10 tempore se intromittet ultra illa, que ad presens tenet ipsum dominium, et alia, que per ipsum dominum imperatorem conferuntur ipsi dominio vigore suprascripti capi- tuli. [12] item d quod 2 treuge alias Rome apud sanctissimum dominume nostrum pa- pam inter ipsum dominum imperatorem et prefatum dominium firmate rupta gwerra contra ipsum! ducem Mediolani s de voluntate parcium aut per alteram parcium aut facta pace 15 cum ipso duce de consensu ambarum parcium prorogentur et prorogate esse intelligantur per totum tempus ipsius intelligencie et ultra per unum h annum. [13] item i quod 3 gentes armigere, quibus preerit capitaneus imperialis, obediant suo capitaneo imperiali et gentes ipsius dominii Veneciarum obediant capitaneo suo, sed in agendis dicti k capitanei debeant simul communicare consilia et alia de communi consensu facere et deliberare, et vexilla 20 imperialia semper precedant, et si contigerit ipsum dominum imperatorem adesse personaliter in exercitu, tunc idem dominus imperator sit et debeat esse supremus et nichilominus de communi parcium consensu omnia fieri et deliberari debeant. [14] item 1 quam 4 primum rupta fuerit gwerra contra ducem Mediolani de voluntate parcium aut per alteram ip- sarum parcium consenciente postea altera parte aut facta pace cum ipso duce de con-25 sensu ambarum parcium, tunc teneatur serenissimus dominus imperator conferre ipsi dominio Veneciarum titulos perpetuos ac facere et dare in forma debita et solempni privilegiam de omnibus civitatibus terris castris et locis quibuscunque spectantibus ad imperium, que et " quas ipsum dominium de presenti possidet seu tenet, excepto ° quantum de civitatibus Verone et Vincencie 5 cum suis pertinenciis, pro quibus collacio titulorum so et privilegiorum remaneat in suspenso per totum tempus ipsius intelligencie et proro- gacionis ipsarum treugarum, salvo si infra dictum tempus magnificus dominus Brunorius de la Scala cum ipso dominio potuerit concordari, quia tunc et eo casu semper et quan- documque prefatum dominium et ipse dominus Brunorius fuerint in concordia infra dic- tum tempus prefatus dominus imperator promittit et teneatur dare et conferre ipsi do- 35 minio titulos et privilegia facere de dictis civitatibus Verone et Vincencie cum suis pertinenciis, sicut de aliis factum fuerit. [15] item p in 6 ipsa collacione titulorum et a) W hat durante vor tempore. b) in W am Rande rechts 11, links quod non occupet ultra. c) B ipsum. d) in W am Rande rechts 12, links de treugis. e) W add. dominum. f) om. B. g) B predictum. h) W unicum? i) in Wam Rande rechts 13, links de capitaneis et vexillis. k) V debeant dicti capitanei. I) in W am Rande 40 rechts 14, links de collacione titulorum. m) W hat privilegia vor in forma. n) W ad. o) in W am Rande rechts nota, links factum domini Brunorii. p) in W am Rande rechts 15, links de juramento fidelitatis et re- cognicione superioritatis. 1 Fehlt in nrr. 187, 301 u. 311. 2 Vgl. nr. 187 art. 13; nr. 301 art. 13; nr. 311 art. 11. 3 Vgl. nr. 187 art. 7; nr. 301 art. 8; nr. 311 art. 12. 4 Vgl. nr. 187 art. 12; nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 13. 5 Am 25 September 1435 versprach K. Sigmund dem Brunoro della Scala, nur mit dessen Ein- verständnis der Herrschaft Venedig, gemäß dem 45 mit dieser eingegangenen Bündnisvertrage, Rechts- titel auf Verona und Vicenza übertragen zu wollen; dat. Posonii anno etc. 35 die 25 mensis septembris sub minori pendente. (Wien H. H. St. A. Reichs- 50 registraturbuch K fol. 232b cop. chart. coaeva). 6 Vgl. nr. 301 art. 12; nr. 311 art. 14.
Strana 593
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 593 privilegiorum terrarum et locorum ad imperium pertinencium ipsi dominio facienda idem dominium a per se aut procuratores suos et nuncios habentes ad hoc plenissimam liber- tatem prestabit et faciet juramentum fidelitatis pro dicta collacione in communi et usi- tata forma ac pro honorancia et recognicione superioritatis ipsarum terrarum imperii 5 teneatur ipsum dominium et sic suis specialibus litteris se inscribet dare seu transmittere ipsi domino imperatori et successive Romanorum imperatoribus aut b regibus singulo anno unam peciam panni aurati valoris ducatorum mille aut aliam rem hujus equivalencie ad libitum ° ipsius d domini imperatoris. [16] item e si 1 sanctissimus dominus noster papa Eugenius voluerit, intrare possit ipsam intelligenciam et ligam contra prefatum 10 ducem Mediolani, quando sanctitati sue placuerit, cum modis et condicionibus, que do- mino imperatori et prefato dominio concorditer videbuntur; et exnunc reservetur et reservatus esse intelligatur locus ipsi domino nostro pape, et hoc idem intelligatur de communitate Florencie, si ipsam intelligenciam intrare voluerit, cum modis et condicioni- bus convenientibus et honestis, que ipsis partibus videbuntur, habendo tamen prius con- 15 cordiam cum ipso domino imperatore sub honesta et convenienti forma pro hiis que ad dominum imperatorem et imperium pertinent conferentibusque ipsis Florentinis pro parte sua in ipsa intelligencia ad favores illius secundum quod ipsis partibus racionabile vi- debitur et conveniens. [17] item f declaratur2 et declaratum esse intelligatur, quod per hanc intelligenciam non sit nec intelligatur esse prejudicatum alicui paci concordie 20 composicioni aut amicicie vigenti inter partes predictas seu earum aliquam et alios prin- cipes dominos vel communitates tam de citra quam de ultra montes nec ipsa intelli- gencia se extendat contra quemeunque alium quam contra ducem Mediolani ac terras loca et statum suum, salvis et illesis tamen remanentibus omnibus et singulis hincinde conventis et promissis ex forma presentis intelligencie. [18] item 5 quod prefatum s 25 dominium Veneciarum ratificare et approbare teneatur presentem intelligenciam per lit- teras suas, in quibus inseratur tota continencia hujus intelligencie. Quam quidem intelligentiam confederationem Quam h quidem 4 intelligenciam con- ligam et unionem ac omnia et singula supra- federacionem ligam et unionem ac omnia scripta promisimus nomine prefatorum domini et singula suprascripta promisimus pre- ducis dominii et communitatis Venetiarum pre- so fatis oratoribus et sindicis stipulantibus et recipientibus nomine prefatorum ducis fato Christianissimo domino imperatori solen- niter recipienti firmam et ratam ac firma et dominii et communitatis Veneciarum fir- mam et ratam ac i firma et rata habere rata habere tenere attendere complere et ob- servare realiter et cum effectu et in aliquo tenere attendere complere et observare non contra facere per dictos dominum ducem 35 realiter et cum effectu et in aliquo non dominium et communitatem vel alium seu alios contra facere vel venire dicere vel op- directe vel indirecte tacite vel expresse aut ponere per nos vel alium seu alios di- recte vel indirecte tacite vel expresse alio quovismodo seu exquisito colore, et hoc aut alio quovismodo seu exquisito colore, sub pena centum millium florenorum auri Hun- 40 et hoc sub pena centum milliumk floreno- garicalium solenni stipulatione premissa, que rum auri Hungaricalium solempni stipu- pena totiens committatur et commissa intelli- lacione premissa, que pena tociens com- gatur et per partem observantem a parte non mittatur et commissa intelligatur et per observante totiens peti possit et exigi cum 45 a) W dominus. b) W ac. c) W arbitrium. d) om. W. e) in W am Rande rechts 16, links de loco pape et Florentinis. f) in W am Rande rechts 17, links non prejudicacio aliarum ligarum. g) in W am Rande rechts 18, links ratificacio. h) in W am Rande rechts conclusio et promissio. i) W om. ac — rata. k) W milia. 1 Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 14 u. 15; nr. 311 art. 15. Vgl. nr. 311 art. 16. Deutsche Reichstags-Akten XI. 3 4 Vgl. nr. 311 art. 17. Vgl. nr. 311 art. 18. 75
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 593 privilegiorum terrarum et locorum ad imperium pertinencium ipsi dominio facienda idem dominium a per se aut procuratores suos et nuncios habentes ad hoc plenissimam liber- tatem prestabit et faciet juramentum fidelitatis pro dicta collacione in communi et usi- tata forma ac pro honorancia et recognicione superioritatis ipsarum terrarum imperii 5 teneatur ipsum dominium et sic suis specialibus litteris se inscribet dare seu transmittere ipsi domino imperatori et successive Romanorum imperatoribus aut b regibus singulo anno unam peciam panni aurati valoris ducatorum mille aut aliam rem hujus equivalencie ad libitum ° ipsius d domini imperatoris. [16] item e si 1 sanctissimus dominus noster papa Eugenius voluerit, intrare possit ipsam intelligenciam et ligam contra prefatum 10 ducem Mediolani, quando sanctitati sue placuerit, cum modis et condicionibus, que do- mino imperatori et prefato dominio concorditer videbuntur; et exnunc reservetur et reservatus esse intelligatur locus ipsi domino nostro pape, et hoc idem intelligatur de communitate Florencie, si ipsam intelligenciam intrare voluerit, cum modis et condicioni- bus convenientibus et honestis, que ipsis partibus videbuntur, habendo tamen prius con- 15 cordiam cum ipso domino imperatore sub honesta et convenienti forma pro hiis que ad dominum imperatorem et imperium pertinent conferentibusque ipsis Florentinis pro parte sua in ipsa intelligencia ad favores illius secundum quod ipsis partibus racionabile vi- debitur et conveniens. [17] item f declaratur2 et declaratum esse intelligatur, quod per hanc intelligenciam non sit nec intelligatur esse prejudicatum alicui paci concordie 20 composicioni aut amicicie vigenti inter partes predictas seu earum aliquam et alios prin- cipes dominos vel communitates tam de citra quam de ultra montes nec ipsa intelli- gencia se extendat contra quemeunque alium quam contra ducem Mediolani ac terras loca et statum suum, salvis et illesis tamen remanentibus omnibus et singulis hincinde conventis et promissis ex forma presentis intelligencie. [18] item 5 quod prefatum s 25 dominium Veneciarum ratificare et approbare teneatur presentem intelligenciam per lit- teras suas, in quibus inseratur tota continencia hujus intelligencie. Quam quidem intelligentiam confederationem Quam h quidem 4 intelligenciam con- ligam et unionem ac omnia et singula supra- federacionem ligam et unionem ac omnia scripta promisimus nomine prefatorum domini et singula suprascripta promisimus pre- ducis dominii et communitatis Venetiarum pre- so fatis oratoribus et sindicis stipulantibus et recipientibus nomine prefatorum ducis fato Christianissimo domino imperatori solen- niter recipienti firmam et ratam ac firma et dominii et communitatis Veneciarum fir- mam et ratam ac i firma et rata habere rata habere tenere attendere complere et ob- servare realiter et cum effectu et in aliquo tenere attendere complere et observare non contra facere per dictos dominum ducem 35 realiter et cum effectu et in aliquo non dominium et communitatem vel alium seu alios contra facere vel venire dicere vel op- directe vel indirecte tacite vel expresse aut ponere per nos vel alium seu alios di- recte vel indirecte tacite vel expresse alio quovismodo seu exquisito colore, et hoc aut alio quovismodo seu exquisito colore, sub pena centum millium florenorum auri Hun- 40 et hoc sub pena centum milliumk floreno- garicalium solenni stipulatione premissa, que rum auri Hungaricalium solempni stipu- pena totiens committatur et commissa intelli- lacione premissa, que pena tociens com- gatur et per partem observantem a parte non mittatur et commissa intelligatur et per observante totiens peti possit et exigi cum 45 a) W dominus. b) W ac. c) W arbitrium. d) om. W. e) in W am Rande rechts 16, links de loco pape et Florentinis. f) in W am Rande rechts 17, links non prejudicacio aliarum ligarum. g) in W am Rande rechts 18, links ratificacio. h) in W am Rande rechts conclusio et promissio. i) W om. ac — rata. k) W milia. 1 Vgl. nr. 187 art. 1; nr. 301 art. 14 u. 15; nr. 311 art. 15. Vgl. nr. 311 art. 16. Deutsche Reichstags-Akten XI. 3 4 Vgl. nr. 311 art. 17. Vgl. nr. 311 art. 18. 75
Strana 594
1435 Aug. 31 1435 Sept. 19 594 partem observantem * a parte non ob- servante tociens peti possit eb exigi cum effectu, quociens in predictis vel aliquo predictorum fuerit quomodolibet contra- faetum vel non observatum, qua pena soluta vel non una vice vel pluribus nichilominus volumus predicta omnia et singula firma permanere et inviolabiliter ac bona fide observari debere. pro quibus omnibus et singulis firmiter com- plendis et observandis pignori et ypo- thece obligavimus prefatis sindicis ^ et oratoribus recipientibus ut supra omnia regna nostra ac bona cetera tam mobilia quam inmobilia presencia et futura sub omnibus renunciacionibus excepcionum et aliorum quorumcunque jurium neces- sariis et oportunis. preterea sub fide et imperiali verbo sponte et manibus tac- tis seripturis juravimus predicta omnia et singula attendere et adimplere et ad sanum et purum sensum ac bonum in- tellectum realiter observare. in quorum fidem has presentes nostras literas fieri jussimus et appensione sigilli majestatis nostre communiri. datum Trinavie © Strigoniensis diocesis? anno domini mille- simo quadringentesimo quinto die mer- curii ultima mensis augusti regnorum no- strorum anno Hungarie 49 Romanorum 25 Boemie sexto decimo et imperii tercio. Ad ? mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. 317. Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1484 bis November 1435. effectu, quotiens in predictis vel aliquo pre- dictorum fuerit quomodolibet contrafactum vel non observatum, qua pena soluta vel noh una vice vel pluribus nihilominus nomine et vice quibus supra volumus predicta omnia et sin- 5 gula firma permanere ac inviolabiliter et bona fide observari debere. ^ pro quibus omnibus et singulis firmiter complendis nomine quo supra pigneri et ypothece obligamus prefato sere- nissimo: domino imperatori recipienti ut supra 10 omnes terras provincias fortilicia et universa dominia prefati nostri dominii ae bona cetera tam mobilia quam immobilia presentia et fu- tura sub omnibus renunciationibus exceptionum et aliorum quorumeunque jurium necessariis et 15 opportunis. ^ preterea sub pura et bona fide sponte et manibus taetis « seripturis juramus nomine quo supra in animas prefatorum do- mini ducis dominii et communitatis predicta omnia et singula attendere et adimplere et ad 20 sanum et purum sensum et intellectum bonum realiter observare. in quorum fidem has pre- sentes nostras literas fieri fecimus et sigillis nostris solitis cum altero sigillo sancti Marci communivimus. datum Trinavie Strigonien- sis diocesis anno domini millesimo quadrin- gentesimo trigesimo quinto die mercurii ultima mensis augusti indictione tercia decima. 30 Beschluß * des Rats zu Venedig betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser : 35 sollen zum 13 Artikel des Bündnisvertrages die vom Kaiser gewünschte Konzession machen; betr. die Eröffnung des Krieges gegen den Herzog von Mailand kann noch keine Erklärung abgegeben werden, da Venedig erst den Ausgang der Differenzen * observatum, b) W oratoribus sindicis. gusti ctc. anno domini etc. 35. n) Am 10 September war im Venetianmischen Rat beschlossen worden: dem Wunsch des Kaisers ge- mf) sollen patentes litere ausgestellt werden in forma missa per oratores aut detur libertas ora- toribus; dem Kaspar Schlick und anderen sollen die Gesandten die versprochenen Gelder auszahlen ; ein Gesandter soll beim Kaiser bleiben, um ihn über die Italienischen Verhältnisse, namentlich de e) W hat in der Unterschrift mır Gaspar ole. e) W Tirmavie. d) W diocesis die morcurii ultimo mensis nu- 40 successu paeis zwischem Papst wnd Mailand, der dberlegtes. Vorgehen ilwerseits erheische, auf dem Laufenden zw halten; der Kaiser und Venedig sollen beide Gesandte zum Papst schicken. De parte alii, de non 9, non sinceri 8. (Venedig 45 Staats- A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 179»).
1435 Aug. 31 1435 Sept. 19 594 partem observantem * a parte non ob- servante tociens peti possit eb exigi cum effectu, quociens in predictis vel aliquo predictorum fuerit quomodolibet contra- faetum vel non observatum, qua pena soluta vel non una vice vel pluribus nichilominus volumus predicta omnia et singula firma permanere et inviolabiliter ac bona fide observari debere. pro quibus omnibus et singulis firmiter com- plendis et observandis pignori et ypo- thece obligavimus prefatis sindicis ^ et oratoribus recipientibus ut supra omnia regna nostra ac bona cetera tam mobilia quam inmobilia presencia et futura sub omnibus renunciacionibus excepcionum et aliorum quorumcunque jurium neces- sariis et oportunis. preterea sub fide et imperiali verbo sponte et manibus tac- tis seripturis juravimus predicta omnia et singula attendere et adimplere et ad sanum et purum sensum ac bonum in- tellectum realiter observare. in quorum fidem has presentes nostras literas fieri jussimus et appensione sigilli majestatis nostre communiri. datum Trinavie © Strigoniensis diocesis? anno domini mille- simo quadringentesimo quinto die mer- curii ultima mensis augusti regnorum no- strorum anno Hungarie 49 Romanorum 25 Boemie sexto decimo et imperii tercio. Ad ? mandatum domini imperatoris Gaspar Sligk miles cancellarius. 317. Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1484 bis November 1435. effectu, quotiens in predictis vel aliquo pre- dictorum fuerit quomodolibet contrafactum vel non observatum, qua pena soluta vel noh una vice vel pluribus nihilominus nomine et vice quibus supra volumus predicta omnia et sin- 5 gula firma permanere ac inviolabiliter et bona fide observari debere. ^ pro quibus omnibus et singulis firmiter complendis nomine quo supra pigneri et ypothece obligamus prefato sere- nissimo: domino imperatori recipienti ut supra 10 omnes terras provincias fortilicia et universa dominia prefati nostri dominii ae bona cetera tam mobilia quam immobilia presentia et fu- tura sub omnibus renunciationibus exceptionum et aliorum quorumeunque jurium necessariis et 15 opportunis. ^ preterea sub pura et bona fide sponte et manibus taetis « seripturis juramus nomine quo supra in animas prefatorum do- mini ducis dominii et communitatis predicta omnia et singula attendere et adimplere et ad 20 sanum et purum sensum et intellectum bonum realiter observare. in quorum fidem has pre- sentes nostras literas fieri fecimus et sigillis nostris solitis cum altero sigillo sancti Marci communivimus. datum Trinavie Strigonien- sis diocesis anno domini millesimo quadrin- gentesimo trigesimo quinto die mercurii ultima mensis augusti indictione tercia decima. 30 Beschluß * des Rats zu Venedig betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser : 35 sollen zum 13 Artikel des Bündnisvertrages die vom Kaiser gewünschte Konzession machen; betr. die Eröffnung des Krieges gegen den Herzog von Mailand kann noch keine Erklärung abgegeben werden, da Venedig erst den Ausgang der Differenzen * observatum, b) W oratoribus sindicis. gusti ctc. anno domini etc. 35. n) Am 10 September war im Venetianmischen Rat beschlossen worden: dem Wunsch des Kaisers ge- mf) sollen patentes litere ausgestellt werden in forma missa per oratores aut detur libertas ora- toribus; dem Kaspar Schlick und anderen sollen die Gesandten die versprochenen Gelder auszahlen ; ein Gesandter soll beim Kaiser bleiben, um ihn über die Italienischen Verhältnisse, namentlich de e) W hat in der Unterschrift mır Gaspar ole. e) W Tirmavie. d) W diocesis die morcurii ultimo mensis nu- 40 successu paeis zwischem Papst wnd Mailand, der dberlegtes. Vorgehen ilwerseits erheische, auf dem Laufenden zw halten; der Kaiser und Venedig sollen beide Gesandte zum Papst schicken. De parte alii, de non 9, non sinceri 8. (Venedig 45 Staats- A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 179»).
Strana 595
595 abwarten will, die zwischen dem Papst und dem Herzog über einige Artikel des zwischen ihnen geschlossenen Friedensvertrages entstanden sind. 1435 September 12 Venedig. C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan-Nov. nr. 309-318. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 180ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Antonius Contareno procurator, ser P. Truno sapientes consilii, ser L. Caravello, ser H. Donato sapientes terrarum. [1435 die 12 septembris a.] Oratoribus ad serenissimum dominum imperatorem. [1] Recepimus literas 1 vestras datas Trinavie die ultimo augusti proxime preteriti Aug. 31 10 hora 2 noctis et per eas vidimus et particulariter intelleximus praticata per vos cum serenissimo domino imperatore super liga et intelligentia cum ejus majestate et insuper audivimus differenciam motam super articulo 13: si contigerit eundem serenissimum do- minum imperatorem descendentem in Lombardiam adesse personaliter, quod ultra, quod ipse debeat esse supremus, ejus majestas vult deliberationes rerum ad se spectare etc., 15 et quantum per vos actum fuerit in illa materia ad sustinendum et honestandum partem nostram, particulariter notavimus necnon conclusionem factam consentiente nostro dominio juxta illam formam literarum notatarum in copia in literis vestris predictis inclusa re- commendantesque plurimum vestram solicitudinem et diligentiam per vos adhibitam circa predicta vobis cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus et volumus, 20 quod habitis his ad conspectum sue majestatis adeatis et dicatis, quod habuistis nostram responsionem ad predicta, que est, quod ad dictum capitulum 13 existente pratica facta hic Veneciis per ejus oratores, sicut fuerat complanatum, nos condescenderamus, quod nobis videbatur fore honestum et rationabile, sed nichilominus, ut ejus imperialis celsi- tudo videat nos velle facere ei de rebus gratis et acceptis in honorando ejus majestatem, 25 sicut est digna res, ac velle esse eos filios, quos esse cupimus, contentamur de illa nova additione facta, videlicet quod descendente ejus serenitate personaliter in Lombardiam, sicut esse debet suppremus, ita deliberationes rerum ad sese spectent notareque fecimus particulariter et distincte nostras patentes literas 1 super hujusmodi ratificatione, quas vo- bis his allegatas transmittimus, ut illas ejus majestati ostendatis et consignetis, sicut vi- so detur fore ejus intentionis, accipiendo scripturas ejus et dando sibi nostras, quas nunc vobis mittimus 2. [2] Post hec notavimus ea verba, que dictus serenissimus dominus imperator vo- bis dixit circa facta ducis Mediolani et velle scire et habere notitiam, si aliquo casu speraremus facere guerram dicto duci in ista estate futura, circa que volumus, quod sue 35 majestati dicatis nobis de hujusmodi re scripsisse juxta preceptum suum et quod vobis respondimus, quod, sicut per vos ejus imperiali celsitudini noticiam exhiberi fecimus, nuperrime inter summum pontificem et ipsum ducem conclusa extitit pax sub illa forma capitulorum et cum omnibus aliis condicionibus, de quibus per alias nostras vobis par- ticulariter scripsimus 3 et certi sumus, quod de ipsis omnibus sue serenitati juxta nostrum 40 mandatum notum feceritis et quod modo rebus sic stantibus circa hec, que sua cesarea majestas requirit, nesciremus deliberate sibi intentum nostrum declarare, quia est verum, a) in Vorl. Eodem die. Nicht aufgefunden. 2 Am 11 Oktober wurde ein Schreiben an An- 45 drea Donato, Gesandten beim Kaiser, beschlossen, des Inhalts: da der Rat aus seinem und des Jeronimo Contareno Brief vom 24 September crschen hat, daß sie seine mandata vom 27 August und 14 Sep- tember (s. nrr. 315 u. 317) erhalten haben et tan- dem assignaveratis --- imperatori ratificationem, quam feceramus, ac literas modificationis 13 ca- pituli lige und daß Jeronimo Contareno texera evenerat repatriare, so soll Andrea den Kaiser jetzt um scine Entlassung bitten. De parte 80, de non 2, non sinceri 0. (Ebd. fol. 183b). 3 Vgl. nr. 315. 75*
595 abwarten will, die zwischen dem Papst und dem Herzog über einige Artikel des zwischen ihnen geschlossenen Friedensvertrages entstanden sind. 1435 September 12 Venedig. C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan-Nov. nr. 309-318. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 180ab cop. membr. coaeva. Am Rande neben Alinea 1 ser Antonius Contareno procurator, ser P. Truno sapientes consilii, ser L. Caravello, ser H. Donato sapientes terrarum. [1435 die 12 septembris a.] Oratoribus ad serenissimum dominum imperatorem. [1] Recepimus literas 1 vestras datas Trinavie die ultimo augusti proxime preteriti Aug. 31 10 hora 2 noctis et per eas vidimus et particulariter intelleximus praticata per vos cum serenissimo domino imperatore super liga et intelligentia cum ejus majestate et insuper audivimus differenciam motam super articulo 13: si contigerit eundem serenissimum do- minum imperatorem descendentem in Lombardiam adesse personaliter, quod ultra, quod ipse debeat esse supremus, ejus majestas vult deliberationes rerum ad se spectare etc., 15 et quantum per vos actum fuerit in illa materia ad sustinendum et honestandum partem nostram, particulariter notavimus necnon conclusionem factam consentiente nostro dominio juxta illam formam literarum notatarum in copia in literis vestris predictis inclusa re- commendantesque plurimum vestram solicitudinem et diligentiam per vos adhibitam circa predicta vobis cum nostro consilio rogatorum et additionis respondemus et volumus, 20 quod habitis his ad conspectum sue majestatis adeatis et dicatis, quod habuistis nostram responsionem ad predicta, que est, quod ad dictum capitulum 13 existente pratica facta hic Veneciis per ejus oratores, sicut fuerat complanatum, nos condescenderamus, quod nobis videbatur fore honestum et rationabile, sed nichilominus, ut ejus imperialis celsi- tudo videat nos velle facere ei de rebus gratis et acceptis in honorando ejus majestatem, 25 sicut est digna res, ac velle esse eos filios, quos esse cupimus, contentamur de illa nova additione facta, videlicet quod descendente ejus serenitate personaliter in Lombardiam, sicut esse debet suppremus, ita deliberationes rerum ad sese spectent notareque fecimus particulariter et distincte nostras patentes literas 1 super hujusmodi ratificatione, quas vo- bis his allegatas transmittimus, ut illas ejus majestati ostendatis et consignetis, sicut vi- so detur fore ejus intentionis, accipiendo scripturas ejus et dando sibi nostras, quas nunc vobis mittimus 2. [2] Post hec notavimus ea verba, que dictus serenissimus dominus imperator vo- bis dixit circa facta ducis Mediolani et velle scire et habere notitiam, si aliquo casu speraremus facere guerram dicto duci in ista estate futura, circa que volumus, quod sue 35 majestati dicatis nobis de hujusmodi re scripsisse juxta preceptum suum et quod vobis respondimus, quod, sicut per vos ejus imperiali celsitudini noticiam exhiberi fecimus, nuperrime inter summum pontificem et ipsum ducem conclusa extitit pax sub illa forma capitulorum et cum omnibus aliis condicionibus, de quibus per alias nostras vobis par- ticulariter scripsimus 3 et certi sumus, quod de ipsis omnibus sue serenitati juxta nostrum 40 mandatum notum feceritis et quod modo rebus sic stantibus circa hec, que sua cesarea majestas requirit, nesciremus deliberate sibi intentum nostrum declarare, quia est verum, a) in Vorl. Eodem die. Nicht aufgefunden. 2 Am 11 Oktober wurde ein Schreiben an An- 45 drea Donato, Gesandten beim Kaiser, beschlossen, des Inhalts: da der Rat aus seinem und des Jeronimo Contareno Brief vom 24 September crschen hat, daß sie seine mandata vom 27 August und 14 Sep- tember (s. nrr. 315 u. 317) erhalten haben et tan- dem assignaveratis --- imperatori ratificationem, quam feceramus, ac literas modificationis 13 ca- pituli lige und daß Jeronimo Contareno texera evenerat repatriare, so soll Andrea den Kaiser jetzt um scine Entlassung bitten. De parte 80, de non 2, non sinceri 0. (Ebd. fol. 183b). 3 Vgl. nr. 315. 75*
Strana 596
Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. 596 quod ipsa pace compillata, sed paulominus instrumentis non confectis ipsius a parte ipsius ducis moventur alique innovationes, quas volumus esse notas sue cesaree majestati. per formam autem capitulorum conclusorum fit mentio, quod Franciscus filius Nicolai Picinini non possit ire cum ejus societate, quo vult, prout si esset ad ejus servicia, ipse- que dux Mediolani dicens, quod numquam assentiret ad illud capitulum, vult, quod ipse Franciseus possit ire, quo voluerit. item ad aliud capitulum, quod in differentiis, que occurrerent in futurum, summus pontifex debeat esse judex, vult, quod partes stare de- beant terminationi et decisioni collegii cardinalium tantum. opponit ulterius, quod trac- tatores et praticatores pacis non habuerunt ab eo aliquam libertatem consentiendi, quod ipse non possit se impedire de factis regni et vult omnino se in ipso regno se “ im- 10 pedire. propter has autem innovationes, ut superius dicimus, non videtur nobis posse declarare intentionem nostram, nisi primo videatur finis harum rerum et quid sequetur. [3] [Sollen die Bitte des Kaisers, den Albanesen gegen die Türken Schutz zu gewäh- ren, mit Rücksicht auf bezügl. ausdrückliche Bestimmungen in ihrem Friedensvertrag mit den Türken abschlägig beantworten]. De parte 83, de non 12, non sinceri 6. 5 15 1485 Nov. 29 318. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Antwort an den kaiserlichen Gesandten Bap- tista Cigala: der Zeitpunkt des Losschlagens gegen den Herzog von Mailand kann, namentlich auch aus Rücksicht auf den Papst, dessen Eintritt in das Bündnis zwischen dem Kaiser und Venedig Cigala persönlich betreiben soll, nicht festgesctzt 20 werden; eine neue Publikation des Bündnisses ist nicht angebracht; der Gesandte Ve- nedigs beim Papst soll zusammen mit Cigala und auch auf eigene Hand für den Eintritt des Papstes wirken. 1435 November 29 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 190a cop. membr. coaeva. Am Rande neben dem ersten Antrag ser Petrus Lauredano procurator, ser L. Ju� 25 stiniano, ser Marcus Foscari procurator sapientes consilii, ser Victor Bragadino, ser Hermolaus Donato sapientes terrarum. 1435 die 29 novembris. Quod spectabili militi et doctori domino Baptiste Cigale 1 oratori serenissimi do- mini imperatoris respondeatur. [1] Et primo ad partem illam, per quam dicit parere ipsius domini imperatoris circa factum rumpendi et relinquit, ut viso et considerato, quid pro statu nostro faciat, deli- beremus et certificemus eum de nostra intentione, quod de multa humanitate serenitatis sue eidem, quantum plus possumus, regratiamur et dicimus, quod realiter et sincere de- venimus ad hanc intelligentiam et ligam cum firma intentione et dispositione faciendi 35 debitum nostrum, ut occurrente casu per experientiam demostrabimus, sed quod omnibus bene consideratis nobis non videtur ad minus specificari posse vel terminare de tempore rumpendi et maxime, cum sua spectabilitas itura sit ad conspectum summi pontificis et queratur, quod ejus beatitudo ingrediatur in eam ligam, quod erit utilissimum tum re- 30 a) sic! 40 1 Am 21 September hatte Sigmund den Baptista Cigala ermächtigt, bei Venedig ein Anlehen von 1000 Gulden aufzunehmen; dat. Posonii die 21 sep- tembris anno 35. (Wien H. H. St. A. Reichsregi- straturbuch K fol. 234b cop. chart. coaeva). — Am 5 Dezember wurde im Venetianischen Rat be- schlossen: da der Kaiser 4000 Dukaten gewünscht habe pro solutione aliquarum peciarum panorum deauratorum et aliarum rerum, quas ipse imperator emit pro accessu suo ad obtinendum regnum Boemie, so soll seinem Gesandten Baptista Cigala gesagt werden, daß die 4000 Dukaten einem Wiener Kauf- mann in zwei Raten ausgehändigt werden sollten. 45 De parte 89. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 191a).
Bündnisverhandlungen zwischen K. Sigmund und Venedig Juli 1434 bis November 1435. 596 quod ipsa pace compillata, sed paulominus instrumentis non confectis ipsius a parte ipsius ducis moventur alique innovationes, quas volumus esse notas sue cesaree majestati. per formam autem capitulorum conclusorum fit mentio, quod Franciscus filius Nicolai Picinini non possit ire cum ejus societate, quo vult, prout si esset ad ejus servicia, ipse- que dux Mediolani dicens, quod numquam assentiret ad illud capitulum, vult, quod ipse Franciseus possit ire, quo voluerit. item ad aliud capitulum, quod in differentiis, que occurrerent in futurum, summus pontifex debeat esse judex, vult, quod partes stare de- beant terminationi et decisioni collegii cardinalium tantum. opponit ulterius, quod trac- tatores et praticatores pacis non habuerunt ab eo aliquam libertatem consentiendi, quod ipse non possit se impedire de factis regni et vult omnino se in ipso regno se “ im- 10 pedire. propter has autem innovationes, ut superius dicimus, non videtur nobis posse declarare intentionem nostram, nisi primo videatur finis harum rerum et quid sequetur. [3] [Sollen die Bitte des Kaisers, den Albanesen gegen die Türken Schutz zu gewäh- ren, mit Rücksicht auf bezügl. ausdrückliche Bestimmungen in ihrem Friedensvertrag mit den Türken abschlägig beantworten]. De parte 83, de non 12, non sinceri 6. 5 15 1485 Nov. 29 318. Beschluß des Rats zu Venedig betr. Antwort an den kaiserlichen Gesandten Bap- tista Cigala: der Zeitpunkt des Losschlagens gegen den Herzog von Mailand kann, namentlich auch aus Rücksicht auf den Papst, dessen Eintritt in das Bündnis zwischen dem Kaiser und Venedig Cigala persönlich betreiben soll, nicht festgesctzt 20 werden; eine neue Publikation des Bündnisses ist nicht angebracht; der Gesandte Ve- nedigs beim Papst soll zusammen mit Cigala und auch auf eigene Hand für den Eintritt des Papstes wirken. 1435 November 29 Venedig. Aus Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 190a cop. membr. coaeva. Am Rande neben dem ersten Antrag ser Petrus Lauredano procurator, ser L. Ju� 25 stiniano, ser Marcus Foscari procurator sapientes consilii, ser Victor Bragadino, ser Hermolaus Donato sapientes terrarum. 1435 die 29 novembris. Quod spectabili militi et doctori domino Baptiste Cigale 1 oratori serenissimi do- mini imperatoris respondeatur. [1] Et primo ad partem illam, per quam dicit parere ipsius domini imperatoris circa factum rumpendi et relinquit, ut viso et considerato, quid pro statu nostro faciat, deli- beremus et certificemus eum de nostra intentione, quod de multa humanitate serenitatis sue eidem, quantum plus possumus, regratiamur et dicimus, quod realiter et sincere de- venimus ad hanc intelligentiam et ligam cum firma intentione et dispositione faciendi 35 debitum nostrum, ut occurrente casu per experientiam demostrabimus, sed quod omnibus bene consideratis nobis non videtur ad minus specificari posse vel terminare de tempore rumpendi et maxime, cum sua spectabilitas itura sit ad conspectum summi pontificis et queratur, quod ejus beatitudo ingrediatur in eam ligam, quod erit utilissimum tum re- 30 a) sic! 40 1 Am 21 September hatte Sigmund den Baptista Cigala ermächtigt, bei Venedig ein Anlehen von 1000 Gulden aufzunehmen; dat. Posonii die 21 sep- tembris anno 35. (Wien H. H. St. A. Reichsregi- straturbuch K fol. 234b cop. chart. coaeva). — Am 5 Dezember wurde im Venetianischen Rat be- schlossen: da der Kaiser 4000 Dukaten gewünscht habe pro solutione aliquarum peciarum panorum deauratorum et aliarum rerum, quas ipse imperator emit pro accessu suo ad obtinendum regnum Boemie, so soll seinem Gesandten Baptista Cigala gesagt werden, daß die 4000 Dukaten einem Wiener Kauf- mann in zwei Raten ausgehändigt werden sollten. 45 De parte 89. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Senato I Reg. 13 fol. 191a).
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C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 597 spectu reputationis tum et propter ipsius potentiam et nulli dubium esse debet, quod valde facilius et libentius ejus sanctitas in ea liga intrabit, si dictum tempus rumpendi non erit expressum, quam si nunc declararetur. et hoc interim, quia multa sonant de multis apparatibus et magna armata, quam fertur ducem cum rege Aragonum facere 5 pro factis regni, videbitur, quid sequetur; deinde et solidius et melius consuli et deli- berari poterit. et preterea, quia hoc anno loca nostra non habuerunt solitas recollec- tiones bladorum, nos etiam hoc interim facere poterimus opportunas provisiones pro victu gentium, ut, si videbitur et deliberabitur, in castris stare valeant, et speramus etiam, quod serenitas sua taliter eo interim componet et aptabit negotia regnorum suo- 10 rum, quod, si opus erit, magis expedite et potentius poterit vacare ad ista negotia. De parte 14. [Antrag ser Paulus Truno sapiens consilii, ser Jeronimus Contareno sapiens ter- rarum:] volunt partem suprascriptam usque ad tantum. De parte 59, de non 9, non sinceri 6. [2] Ad secundam autem partem, per quam dicit, si nobis videretur facere aliquam publicationem hujus lige etc., respondeatur, quod verum est, quod facta liga predicta de conclusione ipsius Florentie scripsimus ac in Basilea et alibi in diversis locis et dici potest nos illam eo tunc publicasse et considerato, quod lapsi sunt menses tres, quod ipsa liga facta est quodque, si nunc aliqua de novo fieret publicatio, videretur ipsam 20 ligam nunc factam fuisse et quod tunc vana et non vera scripsissemus, credimus melius esse nullam de novo facere publicationem. [3] Ad tertiam requirendi summum pontificem 1, ut intret in ligam suprascriptam, respondeatur, quod tum pro satisfaciendo votis cesaree majestatis tum etiam, quia cogno- scimus, quantum utile esset, ut idem summus pontifex in eam ingrederetur, parati sumus 25 scribere nostro oratori, qui est apud summum pontificem predictum, ut et cum specta- bilitate sua et de per se omnibus instantiis inducere et hortari procuret sanctitatem suam ac ei supplicare, ut in ea liga ingrediatur. [An 4. 5. und 6. Stelle folgen noch Beschlüsse über abschlägige bzw. ausweichende Antworten auf kaiserliche Bitten zu gunsten der Grafen von Zengg, der Wiederher- s0 stellung des Venetianischen Handels in Ungarn und der Begnadigung des Venetianischen Rebellen Andreas de Mafris]. De parte 83, de non 3, non sinceri 2. 15 1 Am 20 Dezember wurde im Venetianischen Rat ein Schreiben an den Gesandten beim Papst, Za- 35 charia Bembo, beschlossen, des Inhalts u. a.: ce- terum cum per -- Baptistam Cigalam oratorem --- imperatoris vobis scripserimus, quantum exequi habeatis ad inducendum summum pontificem, ut ingrediatur ligam, quam fecimus cum --- impera- tore, so soll er facta convenienti instantia circa executionem eorum --- den Papst um Urlaub bitten und heimkehren. De parte 78, de non 3, non sin- ceri 3. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Se- nato I Reg. 13 fol. 192b).
C. Verhandlungen am kaiserl. Hofe, Abschluß und Nachträge 1435 Jan.-Nov. nr. 309-318. 597 spectu reputationis tum et propter ipsius potentiam et nulli dubium esse debet, quod valde facilius et libentius ejus sanctitas in ea liga intrabit, si dictum tempus rumpendi non erit expressum, quam si nunc declararetur. et hoc interim, quia multa sonant de multis apparatibus et magna armata, quam fertur ducem cum rege Aragonum facere 5 pro factis regni, videbitur, quid sequetur; deinde et solidius et melius consuli et deli- berari poterit. et preterea, quia hoc anno loca nostra non habuerunt solitas recollec- tiones bladorum, nos etiam hoc interim facere poterimus opportunas provisiones pro victu gentium, ut, si videbitur et deliberabitur, in castris stare valeant, et speramus etiam, quod serenitas sua taliter eo interim componet et aptabit negotia regnorum suo- 10 rum, quod, si opus erit, magis expedite et potentius poterit vacare ad ista negotia. De parte 14. [Antrag ser Paulus Truno sapiens consilii, ser Jeronimus Contareno sapiens ter- rarum:] volunt partem suprascriptam usque ad tantum. De parte 59, de non 9, non sinceri 6. [2] Ad secundam autem partem, per quam dicit, si nobis videretur facere aliquam publicationem hujus lige etc., respondeatur, quod verum est, quod facta liga predicta de conclusione ipsius Florentie scripsimus ac in Basilea et alibi in diversis locis et dici potest nos illam eo tunc publicasse et considerato, quod lapsi sunt menses tres, quod ipsa liga facta est quodque, si nunc aliqua de novo fieret publicatio, videretur ipsam 20 ligam nunc factam fuisse et quod tunc vana et non vera scripsissemus, credimus melius esse nullam de novo facere publicationem. [3] Ad tertiam requirendi summum pontificem 1, ut intret in ligam suprascriptam, respondeatur, quod tum pro satisfaciendo votis cesaree majestatis tum etiam, quia cogno- scimus, quantum utile esset, ut idem summus pontifex in eam ingrederetur, parati sumus 25 scribere nostro oratori, qui est apud summum pontificem predictum, ut et cum specta- bilitate sua et de per se omnibus instantiis inducere et hortari procuret sanctitatem suam ac ei supplicare, ut in ea liga ingrediatur. [An 4. 5. und 6. Stelle folgen noch Beschlüsse über abschlägige bzw. ausweichende Antworten auf kaiserliche Bitten zu gunsten der Grafen von Zengg, der Wiederher- s0 stellung des Venetianischen Handels in Ungarn und der Begnadigung des Venetianischen Rebellen Andreas de Mafris]. De parte 83, de non 3, non sinceri 2. 15 1 Am 20 Dezember wurde im Venetianischen Rat ein Schreiben an den Gesandten beim Papst, Za- 35 charia Bembo, beschlossen, des Inhalts u. a.: ce- terum cum per -- Baptistam Cigalam oratorem --- imperatoris vobis scripserimus, quantum exequi habeatis ad inducendum summum pontificem, ut ingrediatur ligam, quam fecimus cum --- impera- tore, so soll er facta convenienti instantia circa executionem eorum --- den Papst um Urlaub bitten und heimkehren. De parte 78, de non 3, non sin- ceri 3. (Venedig Staats-A. Deliber. Secreta Se- nato I Reg. 13 fol. 192b).
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. Die mit einem * bezeichneten Stücke sind nicht vollständig, sondern nur als Regest Auszug oder Bruchstück mitgeteilt. Vgl. über dieses chronologische Verzeichnis das Vorwort des 1. Bandes p. LXXXIII. 1430 März Ulm. Vorschläge des Schwäb. Städtebundes betr. Einung mit der St. Georgenschild-Ritter- schaft, sub nr. 118 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 233 1431 Juli 20 Ulm. Anschlag des Schwäb. Städtebundes zur Abwehr Hussit. Einfälle, sub nr. 130. . p. 255 1433 . . . . . . p. 71, 422 Mai 9 Basel. Das Konzil ernennt den Kardinal von Rouen zu s. Vizekanzler * Rom. Eugen IV an Konzilspräsidenten betr. die Normen des Präsidierens * . . . p. 8, 8 u. 42b Juni bis Sept. Florenz. Ausschußberatungen über Gesandtschaft an den Kaiser * . . . p. 24, 14 u. 41 a 2 Rom. K. Sigmund meldet dem Bf. v. Chur s. Krönung u. kündigt Gesandtschaft an, nr. 1 p. 30 Ders. meldet dem Konzil s. Krönung und beglaubigt Gesandte, nr. 2 . . . . 4 — p. 31 Ders. beglaubigt bei Hzg. Wilhelm v. Baiern Gen in Sachen des Jakob von Sirk * p. 31, 46 a Kaspar Schlick schreibt demselb. üb. d. Einvernehmen zw. Kaiser u. Papst etc., nr. 4 p. 37 ad Juni 4 Rom. Instruktion für K. Sigmunds Gesandte zum Konzil, nr. 3 . . . . . . . . p. 32 Juni 5 Basel. Der Kardinal von Rouen leistet den Eid als Vizekanzler des Konzils *. . . . p. 71, 26b 8 Rom. K. Sigmund überträgt dem Brunoro della Scala d. Reichsvikariat üb. Verona und Vicenza * . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 342, 41 a Eugen IV erteilt K. Sigmunds Gesandten nach Basel Geleit.*. . . . . . . p. 31, 42b Gen. Burgund. Gesandte an gen. Burgund. Kanzler über Vorgänge im Konzil * . p. 10, 37 a 15 Basel. 18 Hzg. Wilhelm v. Baiern an K. Sigmund üb. d. Konzil, mahnt zur Rückkehr, nr. 5 p. 39 Kardinal Julian an K. Sigmund üb. d. Vorgehen d. Konzils geg. d. Papst, nr. 6 19 p. 40 Kardinal von Rouen an Kaspar Schlick weg. Aussöhng. zw. Papst u. Konzil, nr. 7 p. 41 Gesandte gen. Fürsten an den Papst: mahnen zur Nachgiebigkeit * 23 . . . p. 10,38b Basel an Straßburg: Briefe aus Rom über Kaiserkrönung 26 . . . . . . . p. 30, 34а 30 Venedig. Wahl Andrea Donatos zum Gesandten zum Papst u. Kaiser *. . . . . p. 130, 41b u. Juli 1 Venedig. Beschlufs des Rats betr. Instruktion f. Gesandte zum Papst und Kaiser, nr. 67 . . . . . . . . . . . . . p. 130 . . . . . . Juli 4 Basel. Hzg. Wilhelm v. Baiern an Kaspar Schlick wegen Rückkehr d. Kaisers, nr. 8. . p. 42 Konzil an K. Sigmund, mahnt zur Rückkehr und schickt Entwurf des Suspensions- dekrets *, nr. 9 . . . . . . p. 43 . . . . . . . . . . 5 Venedig. Abermalige Wahl Andrea Donatos zum Gesandten zum Papst und Kaiser * p. 130, 45b p. 43 6 Rom. K. Sigmund an Basel über d. Konzil, beglaubigt Gen., nr. 10 . . . . . . . 7 Venedig. Beratung des Rats betr. Zahlungen an den Kaiser * . . . . . . . . p. 132, 42b p. 45 11. Gen. kaiserl. Gesandte künden Hzg. Wilhelm von Baiern Ankunft in Basel an, nr. 11 12 Basel. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund über d. Konzil, nr. 12 . p. 45 . . . . Forderung der kaiserl. Gesandten an das Konzil betr. Suspensionsdekret, nr. 13 p. 46 13
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. Die mit einem * bezeichneten Stücke sind nicht vollständig, sondern nur als Regest Auszug oder Bruchstück mitgeteilt. Vgl. über dieses chronologische Verzeichnis das Vorwort des 1. Bandes p. LXXXIII. 1430 März Ulm. Vorschläge des Schwäb. Städtebundes betr. Einung mit der St. Georgenschild-Ritter- schaft, sub nr. 118 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 233 1431 Juli 20 Ulm. Anschlag des Schwäb. Städtebundes zur Abwehr Hussit. Einfälle, sub nr. 130. . p. 255 1433 . . . . . . p. 71, 422 Mai 9 Basel. Das Konzil ernennt den Kardinal von Rouen zu s. Vizekanzler * Rom. Eugen IV an Konzilspräsidenten betr. die Normen des Präsidierens * . . . p. 8, 8 u. 42b Juni bis Sept. Florenz. Ausschußberatungen über Gesandtschaft an den Kaiser * . . . p. 24, 14 u. 41 a 2 Rom. K. Sigmund meldet dem Bf. v. Chur s. Krönung u. kündigt Gesandtschaft an, nr. 1 p. 30 Ders. meldet dem Konzil s. Krönung und beglaubigt Gesandte, nr. 2 . . . . 4 — p. 31 Ders. beglaubigt bei Hzg. Wilhelm v. Baiern Gen in Sachen des Jakob von Sirk * p. 31, 46 a Kaspar Schlick schreibt demselb. üb. d. Einvernehmen zw. Kaiser u. Papst etc., nr. 4 p. 37 ad Juni 4 Rom. Instruktion für K. Sigmunds Gesandte zum Konzil, nr. 3 . . . . . . . . p. 32 Juni 5 Basel. Der Kardinal von Rouen leistet den Eid als Vizekanzler des Konzils *. . . . p. 71, 26b 8 Rom. K. Sigmund überträgt dem Brunoro della Scala d. Reichsvikariat üb. Verona und Vicenza * . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 342, 41 a Eugen IV erteilt K. Sigmunds Gesandten nach Basel Geleit.*. . . . . . . p. 31, 42b Gen. Burgund. Gesandte an gen. Burgund. Kanzler über Vorgänge im Konzil * . p. 10, 37 a 15 Basel. 18 Hzg. Wilhelm v. Baiern an K. Sigmund üb. d. Konzil, mahnt zur Rückkehr, nr. 5 p. 39 Kardinal Julian an K. Sigmund üb. d. Vorgehen d. Konzils geg. d. Papst, nr. 6 19 p. 40 Kardinal von Rouen an Kaspar Schlick weg. Aussöhng. zw. Papst u. Konzil, nr. 7 p. 41 Gesandte gen. Fürsten an den Papst: mahnen zur Nachgiebigkeit * 23 . . . p. 10,38b Basel an Straßburg: Briefe aus Rom über Kaiserkrönung 26 . . . . . . . p. 30, 34а 30 Venedig. Wahl Andrea Donatos zum Gesandten zum Papst u. Kaiser *. . . . . p. 130, 41b u. Juli 1 Venedig. Beschlufs des Rats betr. Instruktion f. Gesandte zum Papst und Kaiser, nr. 67 . . . . . . . . . . . . . p. 130 . . . . . . Juli 4 Basel. Hzg. Wilhelm v. Baiern an Kaspar Schlick wegen Rückkehr d. Kaisers, nr. 8. . p. 42 Konzil an K. Sigmund, mahnt zur Rückkehr und schickt Entwurf des Suspensions- dekrets *, nr. 9 . . . . . . p. 43 . . . . . . . . . . 5 Venedig. Abermalige Wahl Andrea Donatos zum Gesandten zum Papst und Kaiser * p. 130, 45b p. 43 6 Rom. K. Sigmund an Basel über d. Konzil, beglaubigt Gen., nr. 10 . . . . . . . 7 Venedig. Beratung des Rats betr. Zahlungen an den Kaiser * . . . . . . . . p. 132, 42b p. 45 11. Gen. kaiserl. Gesandte künden Hzg. Wilhelm von Baiern Ankunft in Basel an, nr. 11 12 Basel. Hzg. Wilhelm von Baiern an K. Sigmund über d. Konzil, nr. 12 . p. 45 . . . . Forderung der kaiserl. Gesandten an das Konzil betr. Suspensionsdekret, nr. 13 p. 46 13
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600 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1433 nach Juli 13 Heidelberg. Ungen. Doktor an ungen. Kurialen betr. Aufnahme des Suspensions- dekrets, nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 71 Juli 14 Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an päpstl. Gesandten * . . . . . . . p. 24, 32a 20 Mailand. Gen. Sanesischer Agent an Siena über Vorgänge im Konzil *) . . . . . p. 27, 7а 26 Rom. Gen. Sanesischer Gesandte an Siena üb. Florentiner Gesandtsch. z. Kaiser * p. 24, 24 u. 44b Aug. 3 — K. Sigmund an d. Konzil üb. dessen Vorgehen gegen den Papst, nr. 14 . . . p. 47 Der päpstl. Kämmerer stellt Geleitsbrief für kaiserl. Gefolge aus * . . . . . p. 2, 39a Venedig. Wahl von Gesandten zum Kaiser nach Ferrara *) . . . . . . p. 137, 45а . 4 Rom. Sanesischer Gesandte an Siena üb. Reisepläne d. Kaisers * p. 3, 15a u. 15, 43a u. 24, 35a 4 Zürich. Zürich an Luzern über eidgenöss. Gesandtschaft an d. Konzil, nr. 15 . . . p. 48 5 bis Sept. 2. Geschenke Nürnbergs aus Anlaß des Fürsten-, Herren� u. Städtetages da- . . . selbst, nr. 129 . . . p. 254 7 Rom. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern in Sachen des Konzils, beglaubigt Gen., nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . p. 50 Ders. an d. Konzil: Mifsfallen über das Vorgehen gegen den Papst, nr. 17 . . p. 50 Eugen IV beglaubigt Gen. bei Perugia betr. Empfang des Kaisers *. . . . . p. 3, 25a K. Sigmund beglaubigt Gen. bei Siena * . . . . . . . . p. 132, 35 а Venedig. Beschlufs des Rats betr. Schreiben an Andrea Donato * p. 2, 36b u. 24, 52a u. 134, 47a Desgl. betr. Gesandtschaft zum Kaiser u. Konzil *) . . . . . . . . p. 143, 33 a . . . 12 Rom. K. Sigmund an Basel betr. Herberge *. . . . . p. 63, 41 a 14 Westminster. Der König v. England an s. Gesandten im Konzil: Verhaltungsmafsregeln *) p. 71,39b 15 bei Monterotondo. K. Sigmund beglaubigt Gen. bei Hzg. Wilhelm v. Baiern *, nr. 18 p. 51 Ders. desgl. beim Konzil, nr. 19 . . . . . . . p. 51 Nürnberg. Gen. Fürsten u. Nürnberg an das Konzil über Beschlüsse zur Abwehr der . Hussiten, nr. 125. . . . . . . . . . . . . . . . . p. 250 Gen. Fürsten an Ulm u. Schwäb. Städtebund desgl., nr. 126 . . . . . p. 252 16 Corese. K. Sigmund an den Papst über den Überfall bei Monterotondo *) . . . p. 3, 44a u. 15b 17 Basel. Verhandlungen zwischen kaiserl. Bevollmächtigten und Konzil *, nr. 20 . . p. 52 Venedig. Beschluß des Rats betr. Anweisung an Gesandten zum Papst u. Kaiser, nr. 68 p. 134 18 Nürnberg. Nürnberg an gen. Fürsten betr. Schreiben an das Konzil in der Hussiten- sache, nr. 127 . . . . . . . . . . . . p. 253 19 Mailand. Hzg. v. Mailand an gen. kaiserl. Kanzleibeamten betr. Aussöhnung mit dem Kaiser, nr. 69 . . . . . p. 136 22 Nürnberg. Nürnberg an s. gen. Gesandten in Basel üb. die Beschlüsse des Nurnberger Tages zur Abwehr der Hussiten, nr. 128 . . . . . . . . . p. 254 . 23 Venedig. Konzilsgesandte an Siena: entschuldigen ihr Fortbleiben * . . . . p. 25, 2 u, 34a Massa di Giovanni Credi an Siena üb. den Empfang des Kaisers in Perugia * p. 3, 18b 25 Perugia. Beschluß des Rats betr. Aussöhnung des Kardinals v. Bologna m. d. Papst * p. 147, 46 a Venedig. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm v. Baiern über seine Reise; bittet um Nach- 26 Perugia. . . . . . . richten, nr. 21 . . . . . . . p. 53 K. Sigmund beglaubigt Kaspar Schlick bei Siena *) 28 . . . . . p. 5, 8a . . Florenz. Ausschußberatungen betr. Gesandtschaft zum Kaiser * . . . p. 139, 47 a Beschluß d. Rats betr. Instruktion f. Gesandte z. Kaiser nach Ferrara, nr. 70 p. 137 Sept. 1 Venedig. 3 Rimini. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm v. Baiern über den Verlauf seiner Reise, nr. 22 p. 54 Perugia. Wahl von Kämmerern betr. Regelung der für d. Kaiser gemachten Ausgaben * p. 3, 26b Venedig. Beratung des Rats betr. Ehrung des Kaisers *. 144, 39 a . . . p. Wahl Andrea Donatos zum Gesandten z. Kaiser u. Konzil *) . . . p. 143, 41 a Nürnberg. Nürnberg an Werner von Parsperg: soll mit seinen Söldnern von Neun- burg zurückkehren *) . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 254, 41 a ad Sept. 6 u. 7 Basel. Aufzeichnung über Verhandlungen der kaiserl. Bevollmächtigten mit dem Konzil, nr. 23 . . . . . . . . . . . . p. 54 . Sept. 7 Frankfurt. Kurfürsten an das Konzil betr. Aufschub für den Papst, nr. 39 p. 72 Dinkelsbühl. Dinkelsbühl an Nördlingen betr. Friedensstiftung zw. Mf. v. Brandenburg und Hzg. Ludwig v. Baiern *) . . . . . . . . . . . . p. 259, 44a Ausführungen d. kaiserl. Bevollmächtigten wegen Fristverlängerung für den u. 11 Basel. Papst, nr. 24 . . . . . . . . p. 56 od. 8 Versprechungen Hzg. Wilhelms von Baiern an das Konzil, nr. 25 . . . p. 57 — 8 Voghera. Gen. Sanesischer Agent an Siena üb. d. Kaiser, Hzg. v. Mailand u. Konzil * p. 26, 29a u. 27,18 a — — — 9 11
600 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1433 nach Juli 13 Heidelberg. Ungen. Doktor an ungen. Kurialen betr. Aufnahme des Suspensions- dekrets, nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 71 Juli 14 Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an päpstl. Gesandten * . . . . . . . p. 24, 32a 20 Mailand. Gen. Sanesischer Agent an Siena über Vorgänge im Konzil *) . . . . . p. 27, 7а 26 Rom. Gen. Sanesischer Gesandte an Siena üb. Florentiner Gesandtsch. z. Kaiser * p. 24, 24 u. 44b Aug. 3 — K. Sigmund an d. Konzil üb. dessen Vorgehen gegen den Papst, nr. 14 . . . p. 47 Der päpstl. Kämmerer stellt Geleitsbrief für kaiserl. Gefolge aus * . . . . . p. 2, 39a Venedig. Wahl von Gesandten zum Kaiser nach Ferrara *) . . . . . . p. 137, 45а . 4 Rom. Sanesischer Gesandte an Siena üb. Reisepläne d. Kaisers * p. 3, 15a u. 15, 43a u. 24, 35a 4 Zürich. Zürich an Luzern über eidgenöss. Gesandtschaft an d. Konzil, nr. 15 . . . p. 48 5 bis Sept. 2. Geschenke Nürnbergs aus Anlaß des Fürsten-, Herren� u. Städtetages da- . . . selbst, nr. 129 . . . p. 254 7 Rom. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm von Baiern in Sachen des Konzils, beglaubigt Gen., nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . p. 50 Ders. an d. Konzil: Mifsfallen über das Vorgehen gegen den Papst, nr. 17 . . p. 50 Eugen IV beglaubigt Gen. bei Perugia betr. Empfang des Kaisers *. . . . . p. 3, 25a K. Sigmund beglaubigt Gen. bei Siena * . . . . . . . . p. 132, 35 а Venedig. Beschlufs des Rats betr. Schreiben an Andrea Donato * p. 2, 36b u. 24, 52a u. 134, 47a Desgl. betr. Gesandtschaft zum Kaiser u. Konzil *) . . . . . . . . p. 143, 33 a . . . 12 Rom. K. Sigmund an Basel betr. Herberge *. . . . . p. 63, 41 a 14 Westminster. Der König v. England an s. Gesandten im Konzil: Verhaltungsmafsregeln *) p. 71,39b 15 bei Monterotondo. K. Sigmund beglaubigt Gen. bei Hzg. Wilhelm v. Baiern *, nr. 18 p. 51 Ders. desgl. beim Konzil, nr. 19 . . . . . . . p. 51 Nürnberg. Gen. Fürsten u. Nürnberg an das Konzil über Beschlüsse zur Abwehr der . Hussiten, nr. 125. . . . . . . . . . . . . . . . . p. 250 Gen. Fürsten an Ulm u. Schwäb. Städtebund desgl., nr. 126 . . . . . p. 252 16 Corese. K. Sigmund an den Papst über den Überfall bei Monterotondo *) . . . p. 3, 44a u. 15b 17 Basel. Verhandlungen zwischen kaiserl. Bevollmächtigten und Konzil *, nr. 20 . . p. 52 Venedig. Beschluß des Rats betr. Anweisung an Gesandten zum Papst u. Kaiser, nr. 68 p. 134 18 Nürnberg. Nürnberg an gen. Fürsten betr. Schreiben an das Konzil in der Hussiten- sache, nr. 127 . . . . . . . . . . . . p. 253 19 Mailand. Hzg. v. Mailand an gen. kaiserl. Kanzleibeamten betr. Aussöhnung mit dem Kaiser, nr. 69 . . . . . p. 136 22 Nürnberg. Nürnberg an s. gen. Gesandten in Basel üb. die Beschlüsse des Nurnberger Tages zur Abwehr der Hussiten, nr. 128 . . . . . . . . . p. 254 . 23 Venedig. Konzilsgesandte an Siena: entschuldigen ihr Fortbleiben * . . . . p. 25, 2 u, 34a Massa di Giovanni Credi an Siena üb. den Empfang des Kaisers in Perugia * p. 3, 18b 25 Perugia. Beschluß des Rats betr. Aussöhnung des Kardinals v. Bologna m. d. Papst * p. 147, 46 a Venedig. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm v. Baiern über seine Reise; bittet um Nach- 26 Perugia. . . . . . . richten, nr. 21 . . . . . . . p. 53 K. Sigmund beglaubigt Kaspar Schlick bei Siena *) 28 . . . . . p. 5, 8a . . Florenz. Ausschußberatungen betr. Gesandtschaft zum Kaiser * . . . p. 139, 47 a Beschluß d. Rats betr. Instruktion f. Gesandte z. Kaiser nach Ferrara, nr. 70 p. 137 Sept. 1 Venedig. 3 Rimini. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm v. Baiern über den Verlauf seiner Reise, nr. 22 p. 54 Perugia. Wahl von Kämmerern betr. Regelung der für d. Kaiser gemachten Ausgaben * p. 3, 26b Venedig. Beratung des Rats betr. Ehrung des Kaisers *. 144, 39 a . . . p. Wahl Andrea Donatos zum Gesandten z. Kaiser u. Konzil *) . . . p. 143, 41 a Nürnberg. Nürnberg an Werner von Parsperg: soll mit seinen Söldnern von Neun- burg zurückkehren *) . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 254, 41 a ad Sept. 6 u. 7 Basel. Aufzeichnung über Verhandlungen der kaiserl. Bevollmächtigten mit dem Konzil, nr. 23 . . . . . . . . . . . . p. 54 . Sept. 7 Frankfurt. Kurfürsten an das Konzil betr. Aufschub für den Papst, nr. 39 p. 72 Dinkelsbühl. Dinkelsbühl an Nördlingen betr. Friedensstiftung zw. Mf. v. Brandenburg und Hzg. Ludwig v. Baiern *) . . . . . . . . . . . . p. 259, 44a Ausführungen d. kaiserl. Bevollmächtigten wegen Fristverlängerung für den u. 11 Basel. Papst, nr. 24 . . . . . . . . p. 56 od. 8 Versprechungen Hzg. Wilhelms von Baiern an das Konzil, nr. 25 . . . p. 57 — 8 Voghera. Gen. Sanesischer Agent an Siena üb. d. Kaiser, Hzg. v. Mailand u. Konzil * p. 26, 29a u. 27,18 a — — — 9 11
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 601 1433 Sept. 8 Perugia. Beschluß, eine Steuer zu erheben zur Deckung der für den Kaiser gemachten Ausgaben *) . . . . . p. 3, 43b . . . . . . . . 9 Basel. Hzg. Wilhelm v. Baiern an K. Sigmund betr. Fristverlängerung für d. Papst, nr. 26 p. 58 zw. Septbr. 9 u. 19 Ferrara. Rede eines Gesandten Bolognas an K. Sigmund *. . . . . p. 4, 15 u. 32b Sept. 10 Bologna. Bologna an Siena betr. Geleitsbrief f. Sanesische Gesandte zum Kaiser * . . p. 5, 15a 11 Basel. Hzg. Wilhelm v. Baiern an K. Sigmund üb. Vorgänge im Konzil, nr. 27. . . p. 60 Venedig. Beschluß des Rats betr. Gesandtschaft nach Florenz *) — . . . . p. 138, 47b 12 Ulm. Beschluß d. Schwäb. Städtebundes betr. Maßregeln z. Abwehr d. Hussiten, nr. 131 p. 257 . р. 62 nach Sept. 12 Basel. Hzg. Wilhelm v. Baiern an K. Sigmund: Mahnung z. Rückkehr, nr. 28 Sept. 14 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Anweisung an die Gesandten b. Kaiser, nr. 71. . p. 140 Ulm. Ausgabenotiz über Sendung eines Schreibens des Schwäb. Städtebundes an den . Gfn. v. Württemberg betr. Hussitengefahr * . . . . . . . . . . p. 265, 42 a . 15 Bologna. Sanesische Gesandte an Siena über ihre Reise zum Kaiser nach Ferrara * . p. 5, 19a Voghera. Gen. Sanes. Agent an Siena über Kaiser, Hzg. v. Mailand und Konzil * p. 26, 43 a u. 27,34a 17 Ferrara. K. Sigmund ernennt den Mfn. von Ferrara zum Reichsvikar von Modena * p.4,20 u.49b Gen. Gesandter des Mfn. v. Mantua an letzteren: Nachrichten üb. d. Kaiser * p. 5, 46b K. Sigmund an Ulm u. Schwäb. Städtebd. betr. Unterstützg. Pilsens, nr. 132 p. 258 18 Sanes. Gesandte an Siena üb. des Kaisers Aufenth. in Ferrara * p. 5, 5a; 25a u. 6, 35 a nach Sept. 18 Basel. Burgund. Gesandte am Konzil an Ungen. üb. Forderung d. kurfürstl. Ge- . . . p. 74, 38 a sandten *. . c. Sept. 21 Regensburg. Mf. v. Brandenburg an Ulm u. Schwäb. Städtebund betr. Pilsen, nr. 133 p. 259 Sept. 21 Straubing. Hzg. Albrecht v. Baiern an Hzg. Ernst v. Baiern betr. Einfall d. Hussiten * p. 185, 28a 23 Voghera. Gen. Sanes. Agent an Siena üb. d. Kaiser, Hzg. v. Mailand u. Konzil * p. 26, 33b u. 27, 48 a Rom. Johann Niklausdorf an Paul v. Rusdorf über Vorgänge in Rom *) p. 3, 17a; 38a u. 15, 37b u. 21, 44a u. 25, 40a u. 28, 32а 24 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Anweisung an die Gesandten beim Kaiser * p. 142, 48 a u. 147, 42b Abreise der nach Basel bestimmten Gesandten *) . p. 143, 44a p. 63 25 Mantua. K. Sigmund an Basel über seine Reise u. baldige Ankunft, nr. 29 . . p. 74 Basel. Berichterstattung gen. Konzilsgesandter üb. d. Frankf. Kurfürstentag, nr. 40 p. 75 nach Sept. 25 Basel. Konzil an Kurfürsten: Antwort auf ihre Forderungen, nr. 41 . . . p. 63 Sept. 26 Mantua. K. Sigmund an Hzg. Wilh. v. Baiern üb. Vorgänge im Konzil, nr. 30 . . p. 65 an das Baseler Konzil betr. Kardinal von Bologna *, nr. 31 . . p. 65 . . . . . . Venedig. Beschluß des Rats betr. Einwirkung auf den Papst, nr. 32 . . . p. 144, 41b betr. Schenkung an den Kaiser *) 27 Mantua. Sanesische Gesandte an Siena über d. Kaisers Aufenthalt in Mantua * . . . p. 5, 53a 28 Venedig. Beschluß des Rats betr. Anweisung an die Gesandten b. Kaiser in Ferrara * p. 138, 50 a — Instrukt. für gen. Gesandte z. Kaiser u. Konzil, nr. 72 p. 143 . . . . p. 143, 50 а Der Doge beglaubigt gen. Gesandte beim Konzil *. . . . . . . . p. 143, 36b desgl. beim Hzg. Friedrich von Österreich * . . . . . p. 5, 11b u. 6, 39a 29 Mantua. K. Sigmund bestätigt Privileg für Siena *) . . . . . . . . p. 5, 29b dankt Siena für dessen Entgegenkommen . . . p. 131, 42 а beglaubigt die Sanesischen Gesandten * Stuttgart. Verhandlgn. zw. dem Gfn. v. Württemberg und Schwäb. Städtebund wegen . . p. 265, 50 a der Hussitengefahr * . . ex. od. Okt. in. Rom. Eugen IV an Dogen von Venedig betr. Verlangen d. Kaisers, nr. 33 p. 67 Okt. 4 Rom. Der päpstl. Kämmerer weist für gen. Gesandte z. Konzil 300 Dukaten an * . . p. 70, 40 a . . p. 5, 33b . . . 5 Florenz. Sanesische Gesandte an Siena: betr. Wohlwollen des Kaisers * nach Okt. 5 Siena. Berichterstattung der vom Kaiser aus Ferrara zurückgekehrten Gesandten * p. 5, 43b u. 25, 46 a u. 66, 42а . p. 69 Okt. 6 Fürstenstein. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm v. Baiern: beglaubigt Gen. *, nr. 34 p. 69 . . — an das Konzil betr. Prozeß gegen den Papst *, nr. 35 . . . . . p. 27, 131 Voghera. Gen. Sanesischer Agent an Siena über Vorgänge im Konzil *. . p. 260 . . Augsburg. Augsburg an Ulm betr. Unterstützung Pilsens, nr. 134 10 Neupilsen. Pilsen an gen. Reichsstädte betr. Geldhilfe u. Fürspr. b. Kaiser u. Konzil * p. 266, 23a p. 285 11 bis 1434 Mai 11. Ausgaben Basels aus Anlaß des Reichstages etc., nr. 150 Basel. Gen. Vertreter des Kaisers u. Hzg. Wilhelms v. Baiern verlangen Aufschub für р. 69 . den Papst *, nr. 36 . . p. 78 Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Konzil betr. Prozeß gegen den Papst, nr. 42 — — — Deutsche Reichstags-Akten XI. 76
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 601 1433 Sept. 8 Perugia. Beschluß, eine Steuer zu erheben zur Deckung der für den Kaiser gemachten Ausgaben *) . . . . . p. 3, 43b . . . . . . . . 9 Basel. Hzg. Wilhelm v. Baiern an K. Sigmund betr. Fristverlängerung für d. Papst, nr. 26 p. 58 zw. Septbr. 9 u. 19 Ferrara. Rede eines Gesandten Bolognas an K. Sigmund *. . . . . p. 4, 15 u. 32b Sept. 10 Bologna. Bologna an Siena betr. Geleitsbrief f. Sanesische Gesandte zum Kaiser * . . p. 5, 15a 11 Basel. Hzg. Wilhelm v. Baiern an K. Sigmund üb. Vorgänge im Konzil, nr. 27. . . p. 60 Venedig. Beschluß des Rats betr. Gesandtschaft nach Florenz *) — . . . . p. 138, 47b 12 Ulm. Beschluß d. Schwäb. Städtebundes betr. Maßregeln z. Abwehr d. Hussiten, nr. 131 p. 257 . р. 62 nach Sept. 12 Basel. Hzg. Wilhelm v. Baiern an K. Sigmund: Mahnung z. Rückkehr, nr. 28 Sept. 14 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Anweisung an die Gesandten b. Kaiser, nr. 71. . p. 140 Ulm. Ausgabenotiz über Sendung eines Schreibens des Schwäb. Städtebundes an den . Gfn. v. Württemberg betr. Hussitengefahr * . . . . . . . . . . p. 265, 42 a . 15 Bologna. Sanesische Gesandte an Siena über ihre Reise zum Kaiser nach Ferrara * . p. 5, 19a Voghera. Gen. Sanes. Agent an Siena über Kaiser, Hzg. v. Mailand und Konzil * p. 26, 43 a u. 27,34a 17 Ferrara. K. Sigmund ernennt den Mfn. von Ferrara zum Reichsvikar von Modena * p.4,20 u.49b Gen. Gesandter des Mfn. v. Mantua an letzteren: Nachrichten üb. d. Kaiser * p. 5, 46b K. Sigmund an Ulm u. Schwäb. Städtebd. betr. Unterstützg. Pilsens, nr. 132 p. 258 18 Sanes. Gesandte an Siena üb. des Kaisers Aufenth. in Ferrara * p. 5, 5a; 25a u. 6, 35 a nach Sept. 18 Basel. Burgund. Gesandte am Konzil an Ungen. üb. Forderung d. kurfürstl. Ge- . . . p. 74, 38 a sandten *. . c. Sept. 21 Regensburg. Mf. v. Brandenburg an Ulm u. Schwäb. Städtebund betr. Pilsen, nr. 133 p. 259 Sept. 21 Straubing. Hzg. Albrecht v. Baiern an Hzg. Ernst v. Baiern betr. Einfall d. Hussiten * p. 185, 28a 23 Voghera. Gen. Sanes. Agent an Siena üb. d. Kaiser, Hzg. v. Mailand u. Konzil * p. 26, 33b u. 27, 48 a Rom. Johann Niklausdorf an Paul v. Rusdorf über Vorgänge in Rom *) p. 3, 17a; 38a u. 15, 37b u. 21, 44a u. 25, 40a u. 28, 32а 24 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Anweisung an die Gesandten beim Kaiser * p. 142, 48 a u. 147, 42b Abreise der nach Basel bestimmten Gesandten *) . p. 143, 44a p. 63 25 Mantua. K. Sigmund an Basel über seine Reise u. baldige Ankunft, nr. 29 . . p. 74 Basel. Berichterstattung gen. Konzilsgesandter üb. d. Frankf. Kurfürstentag, nr. 40 p. 75 nach Sept. 25 Basel. Konzil an Kurfürsten: Antwort auf ihre Forderungen, nr. 41 . . . p. 63 Sept. 26 Mantua. K. Sigmund an Hzg. Wilh. v. Baiern üb. Vorgänge im Konzil, nr. 30 . . p. 65 an das Baseler Konzil betr. Kardinal von Bologna *, nr. 31 . . p. 65 . . . . . . Venedig. Beschluß des Rats betr. Einwirkung auf den Papst, nr. 32 . . . p. 144, 41b betr. Schenkung an den Kaiser *) 27 Mantua. Sanesische Gesandte an Siena über d. Kaisers Aufenthalt in Mantua * . . . p. 5, 53a 28 Venedig. Beschluß des Rats betr. Anweisung an die Gesandten b. Kaiser in Ferrara * p. 138, 50 a — Instrukt. für gen. Gesandte z. Kaiser u. Konzil, nr. 72 p. 143 . . . . p. 143, 50 а Der Doge beglaubigt gen. Gesandte beim Konzil *. . . . . . . . p. 143, 36b desgl. beim Hzg. Friedrich von Österreich * . . . . . p. 5, 11b u. 6, 39a 29 Mantua. K. Sigmund bestätigt Privileg für Siena *) . . . . . . . . p. 5, 29b dankt Siena für dessen Entgegenkommen . . . p. 131, 42 а beglaubigt die Sanesischen Gesandten * Stuttgart. Verhandlgn. zw. dem Gfn. v. Württemberg und Schwäb. Städtebund wegen . . p. 265, 50 a der Hussitengefahr * . . ex. od. Okt. in. Rom. Eugen IV an Dogen von Venedig betr. Verlangen d. Kaisers, nr. 33 p. 67 Okt. 4 Rom. Der päpstl. Kämmerer weist für gen. Gesandte z. Konzil 300 Dukaten an * . . p. 70, 40 a . . p. 5, 33b . . . 5 Florenz. Sanesische Gesandte an Siena: betr. Wohlwollen des Kaisers * nach Okt. 5 Siena. Berichterstattung der vom Kaiser aus Ferrara zurückgekehrten Gesandten * p. 5, 43b u. 25, 46 a u. 66, 42а . p. 69 Okt. 6 Fürstenstein. K. Sigmund an Hzg. Wilhelm v. Baiern: beglaubigt Gen. *, nr. 34 p. 69 . . — an das Konzil betr. Prozeß gegen den Papst *, nr. 35 . . . . . p. 27, 131 Voghera. Gen. Sanesischer Agent an Siena über Vorgänge im Konzil *. . p. 260 . . Augsburg. Augsburg an Ulm betr. Unterstützung Pilsens, nr. 134 10 Neupilsen. Pilsen an gen. Reichsstädte betr. Geldhilfe u. Fürspr. b. Kaiser u. Konzil * p. 266, 23a p. 285 11 bis 1434 Mai 11. Ausgaben Basels aus Anlaß des Reichstages etc., nr. 150 Basel. Gen. Vertreter des Kaisers u. Hzg. Wilhelms v. Baiern verlangen Aufschub für р. 69 . den Papst *, nr. 36 . . p. 78 Verhandlungen K. Sigmunds mit d. Konzil betr. Prozeß gegen den Papst, nr. 42 — — — Deutsche Reichstags-Akten XI. 76
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602 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1433 Okt. 11 Basel. Straßb. Gesandte an Straßburg über ihre Verhandlungen mit dem Kaiser * p. 203, 46a nach Okt. 11. Geschenke Nürnbergs an den Kaiser in Basel, nr. 155 . . p. 288 Okt. 12 Basel. Venetian. Gesandte an d. Dogen üb. K. Sigmunds Verhandlgn. m. d. Konzil, nr. 43 p. 81 Hzg. Wilhelm v. Baiern an Hzg. Ernst v. Baiern über des Kaisers Ankunft in Basel * . . . . . . . p. 81, 42a an den Hofmeister Jörg von Gundelfingen u. andere desgl. p. 81, 42 a Verhandlgn. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Konzilsausschufs betr. Papst, nr. 44 13 p. 84 Gen. Straßburger Gesandte an Straßburg über Vorgänge in Basel, nr. 93. . . p. 203 Eger. Die Konzilsgesandten in Böhmen empfehlen an Ulm einen Boten Pilsens. . p. 266, 33 a Venetian. Gesandte an den Dogen über K. Sigmunds Verhandlungen mit dem 14 Basel. Konzil u. a., nr. 45 . . . . . p. 86 Rom. Eugen IV an Dogen v. Venedig betr. Verhalten des Kaisers, nr. 37 . . p. 70 Nürnberg. Nürnberg an Konzilsgesandte nach Böhmen betr. Verhandlungen mit den Böhmen u. Tag zu Nürnberg, nr. 135 . . . . . . . . . p. 260 15 Basel. Verhandlgn. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Delegierten der Konzilsdeputatio- nen, nr. 46 . . p. 88 . Verhandlgn. zw. Kardinal Julian u. gen. päpstlichen Gesandten, nr. 47 . . p. 91 Verhandlgn. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Hzg. v. Mai- — land, nr. 73 . . . . . . . . . . . . . . . p. 149 Nürnberg. Nürnberg an Konzilsgesandte nach Böhmen betr. Tag z. Nürnberg, nr. 135 a p. 261 18 Basel. Entwurf d. Bedingungen d. Konzils betr. Aufschub für den Papst, nr. 48 . p. 93 Pilsen. Pilsen an Pfgr. Johann betr. drohenden Einfall der Hussiten * . . . . . p. 266, 25b . . . p. 68, 44b 19 Venedig. Beschluß des Rats betr. Mitteilung an die Gesandten in Basel * 20 Basel. Johannes von Montoison an Abt von Clugny üb. Vorgänge im Konzil, nr. 49 . p. 94 Nürnberg. Gen. Fürsten an Ulm u. Schwäb. Städteb. betr. Unterstützg. Pilsens, nr. 136 p. 262 — desgl. betr. Sendung von 100 Reisigen nach Amberg *. . p. 262, 43a c. Okt. 23. Ungen. an ungen. Hauptmann betr. Hilfe durch die Sächs. Herzoge im Falle eines Hussit. Einfalls * . . . . . . . . . p. 266, 48b Okt. 23 Neumarkt, Pfgr. Johann an Mf. v. Brandenburg betr. Abwehr der Hussiten * . . p. 266, 37b Okt. 24 Kadolzburg. Mf. v. Brandenburg an Ulm u. Schwäb. Städtebund betr. Sendung von Reisigen nach Nürnberg * . . . . p. 266, 40 a 25 Basel. Verhdlgn. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Papst, nr. 50 p. 98 K. Sigmund beruft einen Reichstag nach Basel, nr. 87 . . . . . . . . . p. 200 Verhandlgn. K. Sigmunds mit den Konzilsdeputationen betr. Papst, nr. 51 . . p. 100 — Giovanni da Massa an Siena über die Vorgänge im Konzil * . . . . . . p. 112, 40a Venedig. Beschluß des Rats betr. Brief an den Papst *. . . . . . p. 19, 46a u. 116, 38 a betr. Brief an den Kaiser * . . . . . . p. 116, 46b . . . . p. 116, 50 a betr. Wahl eines Gesandten an den Papst * 28 bis 1434 April 28. Kosten Nürnbergs aus Anlaß des Baseler Reichstages, nr. 156 . . p. 289 30 Basel. Gen. Gesandte an Straßburg üb. Vorgänge in Basel u. Ausschreiben eines Reichs- tages, nr. 94 . p. 204 Ulm. Ulm an Nördlingen üb. Verhandlungen mit d. Kaiser, dessen Absicht d. Reichs- tagsberufung, Bekämpfung der Hussiten u. a. m., nr. 137 . р. 263 . . . . . . . Venedig. Beschluß des Rats betr. Brief an den Papst * 116, 51b . . . . . p. . ad November bis 1434 August. Aufzeichnung d. Nördlinger Registratur üb. K. Sigmunds Vor- gehen gegen Hzg. Ludwig v. Baiern, nr. 200. p. 386 * . . November bis 1434 Februar. Ausgaben Nördlingens aus Anlaß des Baseler Reichstages, nr. 154 p. 288 Nov. 2 Basel. 7 Artikel d. Kaisers u. d. deutschen Fürsten betr. Papst u. Konzil, nr. 52 . p. 103 — Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt üb. Vorgänge in Basel und am kaiserl. 4 Hofe, nr. 95 p. 207 . . . . . . . . . * — Neumarkt. Pfgr. Johann an Ungen. über Einfall der Hussiten * . . . . p. 185, 39b 5 Hagenau. Pfgr. Stephan an Hzg. Wilhelm v. Baiern üb. sein Kommen z. Reichstag, nr. 88 p. 201 Sendung eines Boten von Ulm nach Basel betr. Schenkung an den Kaiser * . . . p. 287, 40 a u. 6 Basel. Verhandl. K. Sigmunds m. Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Papst, nr. 53 p. 105 6 Lengenfeld. Pfgr. Johann an Ungenannten üb. Zwistigkeiten unter d. Hussiten * . . p. 186, 23 a 7 Basel. K. Sigmund an Eugen IV über die Vereinbarungen mit dem Konzil, nr. 54 . . p. 107 Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt über Vorgänge im Konzil u. Reisepläne des Kaisers, nr. 96 p. 207 — — — — 16 17 26 .
602 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1433 Okt. 11 Basel. Straßb. Gesandte an Straßburg über ihre Verhandlungen mit dem Kaiser * p. 203, 46a nach Okt. 11. Geschenke Nürnbergs an den Kaiser in Basel, nr. 155 . . p. 288 Okt. 12 Basel. Venetian. Gesandte an d. Dogen üb. K. Sigmunds Verhandlgn. m. d. Konzil, nr. 43 p. 81 Hzg. Wilhelm v. Baiern an Hzg. Ernst v. Baiern über des Kaisers Ankunft in Basel * . . . . . . . p. 81, 42a an den Hofmeister Jörg von Gundelfingen u. andere desgl. p. 81, 42 a Verhandlgn. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Konzilsausschufs betr. Papst, nr. 44 13 p. 84 Gen. Straßburger Gesandte an Straßburg über Vorgänge in Basel, nr. 93. . . p. 203 Eger. Die Konzilsgesandten in Böhmen empfehlen an Ulm einen Boten Pilsens. . p. 266, 33 a Venetian. Gesandte an den Dogen über K. Sigmunds Verhandlungen mit dem 14 Basel. Konzil u. a., nr. 45 . . . . . p. 86 Rom. Eugen IV an Dogen v. Venedig betr. Verhalten des Kaisers, nr. 37 . . p. 70 Nürnberg. Nürnberg an Konzilsgesandte nach Böhmen betr. Verhandlungen mit den Böhmen u. Tag zu Nürnberg, nr. 135 . . . . . . . . . p. 260 15 Basel. Verhandlgn. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Delegierten der Konzilsdeputatio- nen, nr. 46 . . p. 88 . Verhandlgn. zw. Kardinal Julian u. gen. päpstlichen Gesandten, nr. 47 . . p. 91 Verhandlgn. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Hzg. v. Mai- — land, nr. 73 . . . . . . . . . . . . . . . p. 149 Nürnberg. Nürnberg an Konzilsgesandte nach Böhmen betr. Tag z. Nürnberg, nr. 135 a p. 261 18 Basel. Entwurf d. Bedingungen d. Konzils betr. Aufschub für den Papst, nr. 48 . p. 93 Pilsen. Pilsen an Pfgr. Johann betr. drohenden Einfall der Hussiten * . . . . . p. 266, 25b . . . p. 68, 44b 19 Venedig. Beschluß des Rats betr. Mitteilung an die Gesandten in Basel * 20 Basel. Johannes von Montoison an Abt von Clugny üb. Vorgänge im Konzil, nr. 49 . p. 94 Nürnberg. Gen. Fürsten an Ulm u. Schwäb. Städteb. betr. Unterstützg. Pilsens, nr. 136 p. 262 — desgl. betr. Sendung von 100 Reisigen nach Amberg *. . p. 262, 43a c. Okt. 23. Ungen. an ungen. Hauptmann betr. Hilfe durch die Sächs. Herzoge im Falle eines Hussit. Einfalls * . . . . . . . . . p. 266, 48b Okt. 23 Neumarkt, Pfgr. Johann an Mf. v. Brandenburg betr. Abwehr der Hussiten * . . p. 266, 37b Okt. 24 Kadolzburg. Mf. v. Brandenburg an Ulm u. Schwäb. Städtebund betr. Sendung von Reisigen nach Nürnberg * . . . . p. 266, 40 a 25 Basel. Verhdlgn. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Papst, nr. 50 p. 98 K. Sigmund beruft einen Reichstag nach Basel, nr. 87 . . . . . . . . . p. 200 Verhandlgn. K. Sigmunds mit den Konzilsdeputationen betr. Papst, nr. 51 . . p. 100 — Giovanni da Massa an Siena über die Vorgänge im Konzil * . . . . . . p. 112, 40a Venedig. Beschluß des Rats betr. Brief an den Papst *. . . . . . p. 19, 46a u. 116, 38 a betr. Brief an den Kaiser * . . . . . . p. 116, 46b . . . . p. 116, 50 a betr. Wahl eines Gesandten an den Papst * 28 bis 1434 April 28. Kosten Nürnbergs aus Anlaß des Baseler Reichstages, nr. 156 . . p. 289 30 Basel. Gen. Gesandte an Straßburg üb. Vorgänge in Basel u. Ausschreiben eines Reichs- tages, nr. 94 . p. 204 Ulm. Ulm an Nördlingen üb. Verhandlungen mit d. Kaiser, dessen Absicht d. Reichs- tagsberufung, Bekämpfung der Hussiten u. a. m., nr. 137 . р. 263 . . . . . . . Venedig. Beschluß des Rats betr. Brief an den Papst * 116, 51b . . . . . p. . ad November bis 1434 August. Aufzeichnung d. Nördlinger Registratur üb. K. Sigmunds Vor- gehen gegen Hzg. Ludwig v. Baiern, nr. 200. p. 386 * . . November bis 1434 Februar. Ausgaben Nördlingens aus Anlaß des Baseler Reichstages, nr. 154 p. 288 Nov. 2 Basel. 7 Artikel d. Kaisers u. d. deutschen Fürsten betr. Papst u. Konzil, nr. 52 . p. 103 — Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt üb. Vorgänge in Basel und am kaiserl. 4 Hofe, nr. 95 p. 207 . . . . . . . . . * — Neumarkt. Pfgr. Johann an Ungen. über Einfall der Hussiten * . . . . p. 185, 39b 5 Hagenau. Pfgr. Stephan an Hzg. Wilhelm v. Baiern üb. sein Kommen z. Reichstag, nr. 88 p. 201 Sendung eines Boten von Ulm nach Basel betr. Schenkung an den Kaiser * . . . p. 287, 40 a u. 6 Basel. Verhandl. K. Sigmunds m. Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Papst, nr. 53 p. 105 6 Lengenfeld. Pfgr. Johann an Ungenannten üb. Zwistigkeiten unter d. Hussiten * . . p. 186, 23 a 7 Basel. K. Sigmund an Eugen IV über die Vereinbarungen mit dem Konzil, nr. 54 . . p. 107 Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt über Vorgänge im Konzil u. Reisepläne des Kaisers, nr. 96 p. 207 — — — — 16 17 26 .
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 603 1433 . . . . . . p. 113, 35a Nov. 7 Basel. Giovanni da Massa an Siena über die Vorgänge im Konzil * 8 Mailand. Gen. Sanesischer Agent an Siena über Vorgänge im Konzil * . . . . . p. 27,34b p. 109 9 Basel. Ungen. Bischof an Kardinal Orsini über die Vorgänge im Konzil, nr. 55 . . . . Vorschläge K. Sigmunds an das Konzil betr. Pilsen, nr. 139 . . p. 268 Frankfurt. Frankfurt an gen. Gesandten in Basel: schickt gen. Geldsumme für Kaiser p. 293 . . . . u. Kanzlei, nr. 159 . . . . p. 150 Venedig. Beschluß des Rats betr. Anweisung an Gesandte in Basel, nr. 74 p. 201 10 Nürnberg. Nürnberg schickt an gen. Städte d. Kaisers Berufungsbrief z. Reichstag *, nr. 89 158, 34a 11 Basel. K. Sigmund ermächt. Baptista Cigala z. Gelderhebungen b. Venedig u. b. Papst* p. 117, 43 a . . p. 12 Rom. Eugen IV an den Dogen v. Venedig betr. Einigung mit dem Konzil *. . p. 267 Ulm. Abschied des Schwäb. Städtebundes betr. Darlehen an Pilsen, nr. 138 . p. 293 14 bis 1434 April 24. Ausgaben Frankfurts aus Anlafs d. Baseler Reichstages, nr. 160 . Basel. Konzil an Dogen v. Venedig betr. Aufschub für den Papst u. Sendung des Do- . . . . . . . . . nato *. . . 118, 35a . . . . . . . . p. . . . p. 208 Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt üb. Vorgänge in Basel, nr. 97 . . . 16 . . p. 168 17 bzw. Dez. 5 Mailand. Enea Silvia an Siena üb. Vorgänge im Konzil, nr. 55a. Zürich. Beschluß Zürichs betr. Unterstützung d. Kaisers gegen Mailand, nr. 75. p. 154 p. 286 . . . betr. Geschenk an den Kaiser, nr. 151 . . р. 202 Augsburg an seine gen. Gesandten in Basel betr. Reichstag *, nr. 90 . . . p. 296 18 Basel. K. Sigmund an die Juden gen. Fürsten betr. Krönungssteuer, nr. 163 p. 297 an Hzg. Ernst von Baiern u. A. desgl., nr. 163 a 291, 17 a Nürnberg. Nürnberg an Konrad v. Weinsberg betr. Schulden d. Kaisers i. Nürnberg * p. p. 268 19 Basel. K. Sigmund zahlt der Stadt Pilsen namens des Konzils gen. Summe, nr. 140 . p. 202 20 Frankfurt. Frankfurt an seinen Gesandten in Basel betr. Beschickg. d. Reichstages, nr. 91 p. 116 Rom. Eugen IV an Dogen von Venedig betr. Einigung mit dem Konzil, nr. 58 . . 21 Venedig. Beschlufs d. Rats betr. Instruktion für Andrea Donato, Gesandten d. Kaisers . . p. 117 . . . . . . und Konzils zum Papst, nr. 59 . . p. 209 22 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Zahlungen an Kais. u. Kanzlei, nr. 98 . . . . . . . p. 118, 41 a 25 Venedig. Beschluß des Rats betr. Mitteilung an das Konzil * . . . . . p. 118, 50 a betr. Briefe an gen. Kardinäle im Konzil * . . . . p. 118, 35b . . betr. Brief an den Kaiser * . betr. Wahl eines neuen Gesandten nach Basel * . . p. 157, 39a betr. Schreiben an die Gesandten in Basel * . . . . p. 158, 44a betr. Schreiben an den Kardinal von Bologna * . . . p. 147, 46b . . . p. 306, 29a Konrad v. Weinsberg beglaubigt Gen. bei der Frankfurter Judenschaft * 26 Nürnberg. Nürnberg an Gesandten in Basel betr. Reichstag u. Ehrung des Kaisers, nr. 92 p. 203 27 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Privilegienbestätigung und Nürn- berger Messe * . . p. 212, 32 a betr. Reichstag u. Konzil, nr. 99 . . p. 210 28 . . . . p. 351, 42а 29 Florenz. Verhandlungen über eine Gesandtschaft zum Kaiser *. . . . p. 114 Nov. ex. Basel. Vorschläge K. Sigmunds betr. Einung mit den Kardinälen, nr. 56 . . . . . p. 115 Kaiserl. Entwurf der Versprechungen der Kardinäle, nr. 57 zw. Dez. u. 1434 Februar 8 Basel. Ratschläge des Ausschusses der German. Nation betr. Erhe- bung des 20 Pfennigs vom Klerus Deutschlands etc., nr. 144 p. 277 Dez. 1 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Privilegienbestätigung u. Geldgier p. 212 . . . . . . . . der Kanzlei, nr. 100 . . . . . . . . . . p. 158, 36b Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an gen. kaiserl. Gesandten * . . betr. Brief an den Papst * . . . . . . . p. 118, 47b Beratung des Rats betr. Wahl eines Gesandten nach Basel * . . . . . p. 157, 48 a p. 121 Rom. Eugen IV an Dogen von Venedig: Warnung vor dem Konzil, nr. 60. . . . . 2 Augsburg. Augsburg an gen. Gesandten in Basel üb. d. kaiserl. Vorschläge * . . p. 202, 31 a 3 Ulm. Schwäb. Städtebund an Nördlingen betr. Schenkung an den Kaiser, nr. 153 . . p. 287 Basel. Giovanni da Massa an Siena üb. Verhältnis d. Kaisers zu Mailand u. Florenz *. p. 28, 30b Verhandl. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Hzg. v. Mai- 5 — p. 154 .. . . . . . . . . . land, nr. 76 . . Giovanni da Massa an Siena über Verhältnis d. Kaisers zu Mailand * . . . . p. 28, 44b p. 168 . . . . . . . . Mailand. Vgl. Nov. 17, nr. 55a . . p. 116, 42b 7 Venedig. Beschluß des Rats betr. Instruktion für gen. Gesandten zum Papst — — — * 76.*
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 603 1433 . . . . . . p. 113, 35a Nov. 7 Basel. Giovanni da Massa an Siena über die Vorgänge im Konzil * 8 Mailand. Gen. Sanesischer Agent an Siena über Vorgänge im Konzil * . . . . . p. 27,34b p. 109 9 Basel. Ungen. Bischof an Kardinal Orsini über die Vorgänge im Konzil, nr. 55 . . . . Vorschläge K. Sigmunds an das Konzil betr. Pilsen, nr. 139 . . p. 268 Frankfurt. Frankfurt an gen. Gesandten in Basel: schickt gen. Geldsumme für Kaiser p. 293 . . . . u. Kanzlei, nr. 159 . . . . p. 150 Venedig. Beschluß des Rats betr. Anweisung an Gesandte in Basel, nr. 74 p. 201 10 Nürnberg. Nürnberg schickt an gen. Städte d. Kaisers Berufungsbrief z. Reichstag *, nr. 89 158, 34a 11 Basel. K. Sigmund ermächt. Baptista Cigala z. Gelderhebungen b. Venedig u. b. Papst* p. 117, 43 a . . p. 12 Rom. Eugen IV an den Dogen v. Venedig betr. Einigung mit dem Konzil *. . p. 267 Ulm. Abschied des Schwäb. Städtebundes betr. Darlehen an Pilsen, nr. 138 . p. 293 14 bis 1434 April 24. Ausgaben Frankfurts aus Anlafs d. Baseler Reichstages, nr. 160 . Basel. Konzil an Dogen v. Venedig betr. Aufschub für den Papst u. Sendung des Do- . . . . . . . . . nato *. . . 118, 35a . . . . . . . . p. . . . p. 208 Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt üb. Vorgänge in Basel, nr. 97 . . . 16 . . p. 168 17 bzw. Dez. 5 Mailand. Enea Silvia an Siena üb. Vorgänge im Konzil, nr. 55a. Zürich. Beschluß Zürichs betr. Unterstützung d. Kaisers gegen Mailand, nr. 75. p. 154 p. 286 . . . betr. Geschenk an den Kaiser, nr. 151 . . р. 202 Augsburg an seine gen. Gesandten in Basel betr. Reichstag *, nr. 90 . . . p. 296 18 Basel. K. Sigmund an die Juden gen. Fürsten betr. Krönungssteuer, nr. 163 p. 297 an Hzg. Ernst von Baiern u. A. desgl., nr. 163 a 291, 17 a Nürnberg. Nürnberg an Konrad v. Weinsberg betr. Schulden d. Kaisers i. Nürnberg * p. p. 268 19 Basel. K. Sigmund zahlt der Stadt Pilsen namens des Konzils gen. Summe, nr. 140 . p. 202 20 Frankfurt. Frankfurt an seinen Gesandten in Basel betr. Beschickg. d. Reichstages, nr. 91 p. 116 Rom. Eugen IV an Dogen von Venedig betr. Einigung mit dem Konzil, nr. 58 . . 21 Venedig. Beschlufs d. Rats betr. Instruktion für Andrea Donato, Gesandten d. Kaisers . . p. 117 . . . . . . und Konzils zum Papst, nr. 59 . . p. 209 22 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Zahlungen an Kais. u. Kanzlei, nr. 98 . . . . . . . p. 118, 41 a 25 Venedig. Beschluß des Rats betr. Mitteilung an das Konzil * . . . . . p. 118, 50 a betr. Briefe an gen. Kardinäle im Konzil * . . . . p. 118, 35b . . betr. Brief an den Kaiser * . betr. Wahl eines neuen Gesandten nach Basel * . . p. 157, 39a betr. Schreiben an die Gesandten in Basel * . . . . p. 158, 44a betr. Schreiben an den Kardinal von Bologna * . . . p. 147, 46b . . . p. 306, 29a Konrad v. Weinsberg beglaubigt Gen. bei der Frankfurter Judenschaft * 26 Nürnberg. Nürnberg an Gesandten in Basel betr. Reichstag u. Ehrung des Kaisers, nr. 92 p. 203 27 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Privilegienbestätigung und Nürn- berger Messe * . . p. 212, 32 a betr. Reichstag u. Konzil, nr. 99 . . p. 210 28 . . . . p. 351, 42а 29 Florenz. Verhandlungen über eine Gesandtschaft zum Kaiser *. . . . p. 114 Nov. ex. Basel. Vorschläge K. Sigmunds betr. Einung mit den Kardinälen, nr. 56 . . . . . p. 115 Kaiserl. Entwurf der Versprechungen der Kardinäle, nr. 57 zw. Dez. u. 1434 Februar 8 Basel. Ratschläge des Ausschusses der German. Nation betr. Erhe- bung des 20 Pfennigs vom Klerus Deutschlands etc., nr. 144 p. 277 Dez. 1 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Privilegienbestätigung u. Geldgier p. 212 . . . . . . . . der Kanzlei, nr. 100 . . . . . . . . . . p. 158, 36b Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an gen. kaiserl. Gesandten * . . betr. Brief an den Papst * . . . . . . . p. 118, 47b Beratung des Rats betr. Wahl eines Gesandten nach Basel * . . . . . p. 157, 48 a p. 121 Rom. Eugen IV an Dogen von Venedig: Warnung vor dem Konzil, nr. 60. . . . . 2 Augsburg. Augsburg an gen. Gesandten in Basel üb. d. kaiserl. Vorschläge * . . p. 202, 31 a 3 Ulm. Schwäb. Städtebund an Nördlingen betr. Schenkung an den Kaiser, nr. 153 . . p. 287 Basel. Giovanni da Massa an Siena üb. Verhältnis d. Kaisers zu Mailand u. Florenz *. p. 28, 30b Verhandl. K. Sigmunds mit Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Hzg. v. Mai- 5 — p. 154 .. . . . . . . . . . land, nr. 76 . . Giovanni da Massa an Siena über Verhältnis d. Kaisers zu Mailand * . . . . p. 28, 44b p. 168 . . . . . . . . Mailand. Vgl. Nov. 17, nr. 55a . . p. 116, 42b 7 Venedig. Beschluß des Rats betr. Instruktion für gen. Gesandten zum Papst — — — * 76.*
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604 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1433 Dez. 8 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Verlegung d. Reichstages u. Pro- gramm des Kaisers, nr. 101 . . . . . p. 213 nach Dez. 8 Straßburg. Straßb. Vorberatung üb. die Reichstagspropositionen d. Kaisers, nr. 113 p. 226 Dez. 12 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Privilegienbestätigung, Nürnberger Messe und Venedigs Geldzahlungen an den Kaiser, nr. 102 . . p. 215 Frankfurt. Frankfurt an W. v. Schwarzenberg betr. Nürnb. Messe u. Privil.-Bestätigung * p. 214, 43b Nürnberg. Nürnberg an gen. Gesandten in Basel: bevollmächtigt zu Vorstellungen üb. gen. Gegenstände, nr. 114 p. 227 c. Dez. 15 Rom. Eugen IV an K. Sigmund: betr. Ratifikation d. Vereinbarungen mit d. Konzil, nr. 61 p. 122 Dez. 16 Basel. Verhandl. K. Sigmunds m. Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Hzg. v. Mailand, nr. 77 p. 155 Venedig. Wahl eines Gesandten nach Basel *. . . p. 157, 41b 18 Beschluß d. Rats betr. Schreiben an gen. Gesandte in Basel, nr. 78 . . . . p. 156 Nürnberg. Nürnberg an Stephan Coler üb. Verhandl. mit gen. kaiserl. Abgesandten betr. Schulden d. Kaisers u. betr. Krönungssteuer d. Juden * . p. 291, 25a u. 301, 31a 19 Frankfurt. Frankfurt an seinen Gesandten in Basel betr. Krönungssteuer der Juden * p. 306, 32 a 20 Basel. K. Sigmund an Eugen IV: mahnt zur Nachgiebigkeit, nr. 62 . . . . . p. 123 c. Dez. 21 Basel. K. Sigmund an Hzg. v. Mailand betr. Feindseligkeiten gegen d. Papst, nr. 79 p. 159 an Niccolò Piccinino desgl., nr. 80. * . . . . . p. 160 an Nichtgen.: mahnt z. Verteidigung des Papstes *, nr. 81 . p. 161 Dez. 21 Basel. K. Sigmund an Dogen von Venedig: soll Papst z. Nachgiebigkiet ermahnen, nr. 63 p. 124 nach Dez. 21. Antwort d. Herzogs v. Mailand auf Vorstellungen K. Sigmunds, nr. 82. . . p. 161 Dez. 22 Augsburg. Augsburg an Ulm betr. Vorberatung üb. Reichstagspropositionen, nr. 115 . p. 229 empfiehlt gen. Abgesandten der Judenschaft zum Kaiser in Sachen der Krönungssteuer *. . . . . . . p. 299, 46b Basel. Uberreichung von Geschenken des Sultans an K. Sigmund *) . . . p. 315, 47а — Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Reichstag, nr. 103 26 . . p. 215 31. Hans Ainkürn an Nördlingen über Gesandtschaft des Schwäbischen Städtebundes zum Reichstag *) . . p. 229, 33a u. 288, 38 b Ende d. J. Schenkung Schweinfurts an den Kaiser, nr. 157 . . . p. 292 ad 1433/34. Schenkungen Dortmunds an den Kaiser, nr. 162 . . . . . . p. 296 . 1434 Anfang d. J. Schenkung Speiers an den Kaiser *, nr. 158 . . . . . . . p. 293 Jan. 2 Augsburg. Augsburg an seinen gen. Gesandten in Basel betr. Reichstag * . . . . p. 229, 33b Venedig. Beschluß d. Rats betr. Gesandtschaft an den Kaiser *) . . . . . p. 127, 50 a Lucca. Lucca an Gen. betr. Zerwürfnis zwischen Venedig u. Gen. *) . . . p. 157, 44b c. Jan. 4 Rom. Eugen IV an K. Sigmund über Feindseligkeiten d. Hzgs. v. Mailand, nr. 84 . p. 164 Jan. 4 Basel. Vorstellungen K. Sigmunds in der German. Nation betr. Hzg. v. Mailand, nr. 83 p. 163 5 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Schreiben an den Kaiser, nr. 64 . . . . p. 126 . . . . — betr. Brief an den Papst * . . . . . p. 127, 46а . 7 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt üb. Anwesenheit von städt. Gesandten, nr. 104 p. 216 resp. 16 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Instrukt. f. Gesandte z. Kaiser u. Konzil, nr. 183 p. 339 11 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Schreiben an Gesandten nach Basel *) . p. 344, 44а c. Jan. 12 Rom. Rede des gen. kaiserl. Gesandten vor dem Papst, nr. 85 . . p. 165 Jan. 12 Rom. Eugen IV an K. Sigmund betr. Anerkennung des Konzils, nr. 65 p. 128 an die deutschen Kurfürsten desgl., nr. 66 . . . — . p. 129 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt über bevorstehende Verhandlungen und Nachrichten aus Böhmen und Rom, nr. 105 . . . . * p. 217 Verhandl. zw. K. Sigmund und Kardinal Cesarini betr. Reise des Kaisers nach — Nürnberg etc., nr. 141 . . . . . . . . . . . . p. 270 . Ausführungen des Kardinals Cesarini vor gen. Reichsständen desgl., nr. 142 p. 273 K. Sigmund quittiert dem Hzg. Heinrich v. Baiern üb. 4000 rhein. Gulden * p. 191, 37 u. 48 a Hans Ainkürn an Nördlingen: Bericht vom Reichstag, nr. 106 . . . . . . p. 218 Nürnberg. Nürnberg an Stephan Coler: kündigt Jüdische Gesandtschaft z. Kaiser an * p. 301, 27b Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an päpstl. Gesandte *. . . . . . . p. 342, 47 а р. 339 — betr. Gesandtschaft an Kaiser u. Konzil, sub nr. 183 . . 16 Rom. Eugen IV an K. Sigmund über Feindseligkeiten d. Hzgs. v. Mailand, nr. 86 . . p. 167 17 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt üb. Reichstag u. Vorgänge i. Konzil, nr. 107 p. 219 14 — 15 16
604 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1433 Dez. 8 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Verlegung d. Reichstages u. Pro- gramm des Kaisers, nr. 101 . . . . . p. 213 nach Dez. 8 Straßburg. Straßb. Vorberatung üb. die Reichstagspropositionen d. Kaisers, nr. 113 p. 226 Dez. 12 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Privilegienbestätigung, Nürnberger Messe und Venedigs Geldzahlungen an den Kaiser, nr. 102 . . p. 215 Frankfurt. Frankfurt an W. v. Schwarzenberg betr. Nürnb. Messe u. Privil.-Bestätigung * p. 214, 43b Nürnberg. Nürnberg an gen. Gesandten in Basel: bevollmächtigt zu Vorstellungen üb. gen. Gegenstände, nr. 114 p. 227 c. Dez. 15 Rom. Eugen IV an K. Sigmund: betr. Ratifikation d. Vereinbarungen mit d. Konzil, nr. 61 p. 122 Dez. 16 Basel. Verhandl. K. Sigmunds m. Kardinälen u. Konzilsausschuß betr. Hzg. v. Mailand, nr. 77 p. 155 Venedig. Wahl eines Gesandten nach Basel *. . . p. 157, 41b 18 Beschluß d. Rats betr. Schreiben an gen. Gesandte in Basel, nr. 78 . . . . p. 156 Nürnberg. Nürnberg an Stephan Coler üb. Verhandl. mit gen. kaiserl. Abgesandten betr. Schulden d. Kaisers u. betr. Krönungssteuer d. Juden * . p. 291, 25a u. 301, 31a 19 Frankfurt. Frankfurt an seinen Gesandten in Basel betr. Krönungssteuer der Juden * p. 306, 32 a 20 Basel. K. Sigmund an Eugen IV: mahnt zur Nachgiebigkeit, nr. 62 . . . . . p. 123 c. Dez. 21 Basel. K. Sigmund an Hzg. v. Mailand betr. Feindseligkeiten gegen d. Papst, nr. 79 p. 159 an Niccolò Piccinino desgl., nr. 80. * . . . . . p. 160 an Nichtgen.: mahnt z. Verteidigung des Papstes *, nr. 81 . p. 161 Dez. 21 Basel. K. Sigmund an Dogen von Venedig: soll Papst z. Nachgiebigkiet ermahnen, nr. 63 p. 124 nach Dez. 21. Antwort d. Herzogs v. Mailand auf Vorstellungen K. Sigmunds, nr. 82. . . p. 161 Dez. 22 Augsburg. Augsburg an Ulm betr. Vorberatung üb. Reichstagspropositionen, nr. 115 . p. 229 empfiehlt gen. Abgesandten der Judenschaft zum Kaiser in Sachen der Krönungssteuer *. . . . . . . p. 299, 46b Basel. Uberreichung von Geschenken des Sultans an K. Sigmund *) . . . p. 315, 47а — Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt betr. Reichstag, nr. 103 26 . . p. 215 31. Hans Ainkürn an Nördlingen über Gesandtschaft des Schwäbischen Städtebundes zum Reichstag *) . . p. 229, 33a u. 288, 38 b Ende d. J. Schenkung Schweinfurts an den Kaiser, nr. 157 . . . p. 292 ad 1433/34. Schenkungen Dortmunds an den Kaiser, nr. 162 . . . . . . p. 296 . 1434 Anfang d. J. Schenkung Speiers an den Kaiser *, nr. 158 . . . . . . . p. 293 Jan. 2 Augsburg. Augsburg an seinen gen. Gesandten in Basel betr. Reichstag * . . . . p. 229, 33b Venedig. Beschluß d. Rats betr. Gesandtschaft an den Kaiser *) . . . . . p. 127, 50 a Lucca. Lucca an Gen. betr. Zerwürfnis zwischen Venedig u. Gen. *) . . . p. 157, 44b c. Jan. 4 Rom. Eugen IV an K. Sigmund über Feindseligkeiten d. Hzgs. v. Mailand, nr. 84 . p. 164 Jan. 4 Basel. Vorstellungen K. Sigmunds in der German. Nation betr. Hzg. v. Mailand, nr. 83 p. 163 5 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Schreiben an den Kaiser, nr. 64 . . . . p. 126 . . . . — betr. Brief an den Papst * . . . . . p. 127, 46а . 7 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt üb. Anwesenheit von städt. Gesandten, nr. 104 p. 216 resp. 16 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Instrukt. f. Gesandte z. Kaiser u. Konzil, nr. 183 p. 339 11 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Schreiben an Gesandten nach Basel *) . p. 344, 44а c. Jan. 12 Rom. Rede des gen. kaiserl. Gesandten vor dem Papst, nr. 85 . . p. 165 Jan. 12 Rom. Eugen IV an K. Sigmund betr. Anerkennung des Konzils, nr. 65 p. 128 an die deutschen Kurfürsten desgl., nr. 66 . . . — . p. 129 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt über bevorstehende Verhandlungen und Nachrichten aus Böhmen und Rom, nr. 105 . . . . * p. 217 Verhandl. zw. K. Sigmund und Kardinal Cesarini betr. Reise des Kaisers nach — Nürnberg etc., nr. 141 . . . . . . . . . . . . p. 270 . Ausführungen des Kardinals Cesarini vor gen. Reichsständen desgl., nr. 142 p. 273 K. Sigmund quittiert dem Hzg. Heinrich v. Baiern üb. 4000 rhein. Gulden * p. 191, 37 u. 48 a Hans Ainkürn an Nördlingen: Bericht vom Reichstag, nr. 106 . . . . . . p. 218 Nürnberg. Nürnberg an Stephan Coler: kündigt Jüdische Gesandtschaft z. Kaiser an * p. 301, 27b Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an päpstl. Gesandte *. . . . . . . p. 342, 47 а р. 339 — betr. Gesandtschaft an Kaiser u. Konzil, sub nr. 183 . . 16 Rom. Eugen IV an K. Sigmund über Feindseligkeiten d. Hzgs. v. Mailand, nr. 86 . . p. 167 17 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt üb. Reichstag u. Vorgänge i. Konzil, nr. 107 p. 219 14 — 15 16
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 Jan. 17 Frankfurt. Frankfurt an seinen gen. Gesandten in Basel betr. Krónungssteuer d. Juden * p. 306, — 20 Basel. Antwort K. Sigmunds auf die Propositionon Cesarinis, nr. 148 . . . . . . p — Rom. Der püpstl. Kümmerer weist Zahlungen an gen. kaiserl. Gesandten an * . . p. 128, — Augsburg. Augsburg empfiehlt seinem Gesandten in Basel die Abgesandten der Augs- - burger Judenschaft * . . . . p. 300, — 21 Basel. Gen. Gesandter der Universität Köln an diese über Verhandlungen des Konzils mit dem Kaiser betr. Hussiten *. . . ‚ р. 210, — Venedig. Der Doge beglaübigt gen. Gosandte b. Kaiser u. b. Hzg. Albrecht v. Österreich * p. 339, — — — ———— Besehluf d. Rats betr. Besuch des Konzils vonseiten des Venet..Klerus * p. 843, — 92 Basel. Giovanni da Massa an Siena über Vorgünge im Konzil *. . . p. 198, 25* v. 270, — —— Venedig. Beschluf d. Rats betr. Anweisung an die-gen. Gesandten in Basel, nr. 184 . p. — —— Nürnberg. Gen. Bürger von Nürnberg erklürt sich als Selbstschuldner für der Stadt Pilsen von Nürnberg geliehene 1000 Gulden *. . . . p. 186, Isny. Gen. Vogt zu Bregenz an Isny u. Kempten betr. Abforderung von n Ausbürgern * p. 385, — 26 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt: Bericht üb. Reichstag u. Konzil, nr. 108 р. — ——— München. Hzg. Ernst an Hzg. Wilhelm v. Baiern betr. Krónungssteuer d. Juden * p. 308, —— 28 Basel. Giovanni da Massa an Siena über Vorgänge im Konzil * . . . р. 199, 80% п. 270, Kempten. Kempten an Ulm betr. Pfahlbiirgerfrage * . . . . . . . . . . . p. 384, — — 29 Isny. Isny an Ulm betr. Pfahlbürgerfrage * . . . p. 384, "E Februar Anfang bis Mürz 7. Aufzeichnung der Nórdlinger Registratur üb. ‘Schwab. Landírie- densverhandlungen zu Kirchheim, nr. 110. . . . . Ee Februar Anfang [?] Basel. Rede des Erzbf.s v. Tarent an den Kaiser * . . . . . .p 22, ad Febr. 2. Verzeichnis von Judenschaften u. d. von ihnen gezahlten Krónungsstower, nr. 164. p. — dass,nr 160. . . . e. p Febr. 3 Nürnberg. Nürnberg an seine gen. Gesandten in | Basel betr. Hussitensteuer, 1 nr. 145. p. Basel. K. Sigmund verpfündet Nürnberg die Hälfte d. Niirnberg. Reichssteuer * . p. 292, ad Febr. 3 Basel. Kaiserl. Anweisung zur Auszahlung gen. von Nümbere dargeliehener Summe an gen. Gläubiger des Kaisers *. . . . p. 292, zw. Febr. 5 u. 9 Basel. M des 50 Flennigs fir alle Laien zur Bekämpfung dor Hussiten, 146 . . .. p. Febr. 5 Basel. Walther v v. Schwarzenberg an Frankfurt: Bericht über Reichstag, “Konzil und kaiserl. Hof, nr. 109. . . . . ee. р. K. Sigmund erneuert dem Andrea Donato die Ritter- u. | Ratswiirdo *, ‚р. 28, 1 п. — 9 K, Sigmund an Straßburg betr. Hussitenanschlag, nr. 147. ./. . . . . . p — — 15 Kempten. Kempten an Ulm betr. Pfahlbürgerfrage * . . . p. 384, — 17 Baden. Mf. Jakob v. Baden an Hzg. Adolf v. Jülich-Berg betr. “Intervention für Ulich v. Manderscheid * . . . . . . p. 173, — — 19 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gosandten - in Basel *, . . . p. 343, — 22 Basel. K. Sigmund weist Münster i. E. an, 326 Gulden an Henmann Offenburg zu zahlen, nr. 152 . . . . p. Ulm. Ulm an Něrdlingen: boruft einen Tag des Schwäb. Stüdtebundes betr. Beratung einer Antwort an den Kaiser, nr. 116 . . . . p — — 94 Basel. K. Sigmund verleiht nach Zahlung der Krónungotowo gen. Juden gen. Privi- legien * . . . . + . p. 299, bestätigt desgl. den Juden in Ulm “ihre Privilegien * * , . . .p. 299, Lo desgl. den Juden in Nürnberg * . . . . . . . . . . .p. 801, desgl. den Juden in Schweinfurt *. . . . . + . p. 309 27 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Schreiben an die Gesandton in Basel * #4. +. Pp. 347, März 2 Basel. Antwort K. Sigmunds vor Konzilsdelegier ten betr. Zulassung der püpstl. Prisi- denten, nr. 175 . . . . p ad März 3 Ulm. Vorschläge des Schwäb. Stüdtebundes. botr. Einung mit der St. George Ritterschaft, nr. 118 . . . . e 0 De Modifikationsantrige dazu, nr. 118% Vos p. Mürz 3 Nürnberg. Nürnberg an seine gen. Gesandten in Basel botr. Hussitonanschlag, nr. 148 p. 4 Basel. Ausführungen K, Sigmunds vor Konzilsdelegierten betr. Zulassung der püpstl. Prüsidenten, nr. 176. . . . . ... p ad März 7 Kirchheim. Badischer Entwurf eines Kaiser. Landfriedens f. Schwaben, nr. 119 04 P Ч Württembergischer Entwurf ete., nr. 120 . . . . . . . . . . . p 605 40a 274 39% 262 270 45b 35b 27b 344 48% 14b 220 22a 39b 49b 28^ 232 43b 298 305 280 21a 292 280 222 48» 281 53b 46a 28% 286 . 229 27b 40b 32b 40a 230 326 233 235 283 327 236 240
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 Jan. 17 Frankfurt. Frankfurt an seinen gen. Gesandten in Basel betr. Krónungssteuer d. Juden * p. 306, — 20 Basel. Antwort K. Sigmunds auf die Propositionon Cesarinis, nr. 148 . . . . . . p — Rom. Der püpstl. Kümmerer weist Zahlungen an gen. kaiserl. Gesandten an * . . p. 128, — Augsburg. Augsburg empfiehlt seinem Gesandten in Basel die Abgesandten der Augs- - burger Judenschaft * . . . . p. 300, — 21 Basel. Gen. Gesandter der Universität Köln an diese über Verhandlungen des Konzils mit dem Kaiser betr. Hussiten *. . . ‚ р. 210, — Venedig. Der Doge beglaübigt gen. Gosandte b. Kaiser u. b. Hzg. Albrecht v. Österreich * p. 339, — — — ———— Besehluf d. Rats betr. Besuch des Konzils vonseiten des Venet..Klerus * p. 843, — 92 Basel. Giovanni da Massa an Siena über Vorgünge im Konzil *. . . p. 198, 25* v. 270, — —— Venedig. Beschluf d. Rats betr. Anweisung an die-gen. Gesandten in Basel, nr. 184 . p. — —— Nürnberg. Gen. Bürger von Nürnberg erklürt sich als Selbstschuldner für der Stadt Pilsen von Nürnberg geliehene 1000 Gulden *. . . . p. 186, Isny. Gen. Vogt zu Bregenz an Isny u. Kempten betr. Abforderung von n Ausbürgern * p. 385, — 26 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt: Bericht üb. Reichstag u. Konzil, nr. 108 р. — ——— München. Hzg. Ernst an Hzg. Wilhelm v. Baiern betr. Krónungssteuer d. Juden * p. 308, —— 28 Basel. Giovanni da Massa an Siena über Vorgänge im Konzil * . . . р. 199, 80% п. 270, Kempten. Kempten an Ulm betr. Pfahlbiirgerfrage * . . . . . . . . . . . p. 384, — — 29 Isny. Isny an Ulm betr. Pfahlbürgerfrage * . . . p. 384, "E Februar Anfang bis Mürz 7. Aufzeichnung der Nórdlinger Registratur üb. ‘Schwab. Landírie- densverhandlungen zu Kirchheim, nr. 110. . . . . Ee Februar Anfang [?] Basel. Rede des Erzbf.s v. Tarent an den Kaiser * . . . . . .p 22, ad Febr. 2. Verzeichnis von Judenschaften u. d. von ihnen gezahlten Krónungsstower, nr. 164. p. — dass,nr 160. . . . e. p Febr. 3 Nürnberg. Nürnberg an seine gen. Gesandten in | Basel betr. Hussitensteuer, 1 nr. 145. p. Basel. K. Sigmund verpfündet Nürnberg die Hälfte d. Niirnberg. Reichssteuer * . p. 292, ad Febr. 3 Basel. Kaiserl. Anweisung zur Auszahlung gen. von Nümbere dargeliehener Summe an gen. Gläubiger des Kaisers *. . . . p. 292, zw. Febr. 5 u. 9 Basel. M des 50 Flennigs fir alle Laien zur Bekämpfung dor Hussiten, 146 . . .. p. Febr. 5 Basel. Walther v v. Schwarzenberg an Frankfurt: Bericht über Reichstag, “Konzil und kaiserl. Hof, nr. 109. . . . . ee. р. K. Sigmund erneuert dem Andrea Donato die Ritter- u. | Ratswiirdo *, ‚р. 28, 1 п. — 9 K, Sigmund an Straßburg betr. Hussitenanschlag, nr. 147. ./. . . . . . p — — 15 Kempten. Kempten an Ulm betr. Pfahlbürgerfrage * . . . p. 384, — 17 Baden. Mf. Jakob v. Baden an Hzg. Adolf v. Jülich-Berg betr. “Intervention für Ulich v. Manderscheid * . . . . . . p. 173, — — 19 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gosandten - in Basel *, . . . p. 343, — 22 Basel. K. Sigmund weist Münster i. E. an, 326 Gulden an Henmann Offenburg zu zahlen, nr. 152 . . . . p. Ulm. Ulm an Něrdlingen: boruft einen Tag des Schwäb. Stüdtebundes betr. Beratung einer Antwort an den Kaiser, nr. 116 . . . . p — — 94 Basel. K. Sigmund verleiht nach Zahlung der Krónungotowo gen. Juden gen. Privi- legien * . . . . + . p. 299, bestätigt desgl. den Juden in Ulm “ihre Privilegien * * , . . .p. 299, Lo desgl. den Juden in Nürnberg * . . . . . . . . . . .p. 801, desgl. den Juden in Schweinfurt *. . . . . + . p. 309 27 Venedig. Beschluß d. Rats betr. Schreiben an die Gesandton in Basel * #4. +. Pp. 347, März 2 Basel. Antwort K. Sigmunds vor Konzilsdelegier ten betr. Zulassung der püpstl. Prisi- denten, nr. 175 . . . . p ad März 3 Ulm. Vorschläge des Schwäb. Stüdtebundes. botr. Einung mit der St. George Ritterschaft, nr. 118 . . . . e 0 De Modifikationsantrige dazu, nr. 118% Vos p. Mürz 3 Nürnberg. Nürnberg an seine gen. Gesandten in Basel botr. Hussitonanschlag, nr. 148 p. 4 Basel. Ausführungen K, Sigmunds vor Konzilsdelegierten betr. Zulassung der püpstl. Prüsidenten, nr. 176. . . . . ... p ad März 7 Kirchheim. Badischer Entwurf eines Kaiser. Landfriedens f. Schwaben, nr. 119 04 P Ч Württembergischer Entwurf ete., nr. 120 . . . . . . . . . . . p 605 40a 274 39% 262 270 45b 35b 27b 344 48% 14b 220 22a 39b 49b 28^ 232 43b 298 305 280 21a 292 280 222 48» 281 53b 46a 28% 286 . 229 27b 40b 32b 40a 230 326 233 235 283 327 236 240
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606 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 . . . . . ad März 7 Kirchheim. Städtische Vorschläge, nr. 121 . p. 244 . . . . . . p. 245 Vorschläge der St. Georgenschildsritterschaft, nr. 122. p. 346 März 8 Venedig. Beschluß des Rats betr. Anweisung an gen. Gesandte in Basel, nr. 185 . . . . . p. 304, 31a 10 Basel. K. Sigmund quittiert den Juden der Stadt Mainz über gen. Summe . . . . . p. 306, 50а 11 Frankfurt. Frankfurt an Gen. betr. Krönungssteuer der Juden * 12 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt über Reise des Kaisers nach Nürnberg . . . . . . . p. 223 . . . . oder Eger, nr. 110 . K. Sigmund weist den Rat zu Mainz an, gen. ihm von den Juden noch geschul- 14 — 304, 36a . . . . . . . . . . p. dete Summe an Gen. auszuzahlen *) . . . . p. 304, 43a . . . quittiert der Stadt Mainz über gen. Summe * K. Sigmund quittiert den Juden gen. Schweizer. Städte über den Empfang der 299, 47a . . . . . . . . p. . . Krönungssteuer * 23 Basel. K. Sigmund beglaubigt Gen. bei den Juden gen. Fränkischer Territorien zwecks . . . p. 317, 22a Einziehung der Krönungssteuer Augsburg. Augsburg an Ulm betr. Verhandlungen über Schwäb. Landfrieden zu Kirch- . . . . . . . p. 247 . heim *, nr. 123 . . 24 Ulm. Ulm an Nördlingen über die Landfriedensverhandlungen zu Kirchheim und An- . p. 247 . . setzung eines neuen Tages, nr. 124 . 25 Basel. Johannes Kaldebach an Walther v. Schwarzenberg: Nachrichten vom Kaiser und p. 224 . . . . . . . . . . * . . . . Konzil, nr. 111. . Gen. Hofbeamte des Kaisers an Frankfurt betr. Krönungssteuer der Juden *. . . p. 306, 54a 27 Nürnberg. Nürnberg übersendet an Buchhorn eine königl. Krone u. Meßbuch * . . p. 292, 34b 31 Mainz. Gen. Frankf. Stadtschreiber an Frankfurt über Ankunft Gen. in Mainz * p. 175, 34 u. 49a April 1 Basel. Vorstellungen K. Sigmunds in der Deputatio fidei betr. Zulassung der päpstl. . . p. 328 . . . . . . . . Präsidenten, nr. 177 . Fördernisbrief K. Sigmunds für gen. Sendlinge nach Sachsen etc. betr. Erhebung 317, 41b . . . . p. . . der Judenkrönungssteuern *) K. Sigmund beglaubigt gen. Sendlinge bei Braunschweig betr. Krönungssteuer 307, 42а der Juden * . . . . . . . p. 307, 36b bestätigt den Braunschweiger Juden ihre Privilegien * . . . p. 304, 45a K. Sigmund quittiert der Stadt Mainz wegen der Judenkrönungssteuern * . p. Venedig. Artikel eines Bündnisses zw. dem Kaiser u. Venedig (Venet. Gegenentwurf), p. 350 . . . . . . . nr. 187. p. 349 Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten in Basel, nr. 186 . . p. 331 Vorschläge K. Sigmunds betr. Zulassung d. päpstl. Präsidenten, nr. 178. . . K. Sigmund ernennt d. Giovanni Francesco Capodilista z. Rat u. Pfalzgrafen * p. 330, 44a Giovanni da Massa an Siena über d. Vorgänge im Konzil * . . p. 332, 42a u. 351, 47a 8 Basel. K. Sigmund nimmt die Mainzer Juden wieder zu Gnaden auf u. bestätigt ihre . . . p. 304, 50a . . . . . . . . . . . . Privilegien *) 10 Frankfurt. Frankfurt empfiehlt gen. Hofbeam. 1 d. Kaisers gen. Abgesandten seiner . . . . p. 306, 30b . . . . . . . . . . . . . Judenschaft *) 13 Basel. Gen. Frankf. Stadtschreiber an Frankfurt über Befinden des Kaisers * p. 175, 34 u. 45b Ausführungen K. Sigmunds vor einem Konzilsausschuß betr. Zulassung d. päpstl. 14 Basel. p. 333 . . . . . . . . . . . Präsidenten, nr. 179 . Konrad v. Weinsberg an Rothenburg a. d. T. betr. Krönungssteuer d. Juden * p. 315, 52a 308, 49a K. Sigmund an Hzg. Ernst v. Baiern betr. Krönungssteuer der Juden * . . . p. — 19 p. 307 nach April 19 München. Hzg. Ernst v. Baiern an Hzg. Albrecht betr. Krönungsst. d. Juden, nr. 166 April 23 Basel. K. Sigmund bevollmächtigt Konrad v. Weinsberg zur Einziehung der noch aus- . . . . . р. 309 . . . stehenden Krönungssteuern der Juden, nr. 167 c. April 23. Instruktionen für die Sendboten Konrads v. Weinsberg betr. Krönungssteuer der Ju- p. 310 . . . . . den, nr. 168 . . . . . . . . April 25 München. Hzg. Ernst v. Baiern an Hzg. Wilhelm v. Baiern betr. Bekämpfung Hzg. . p. 388 . . . . . Ludwigs v. Baiern durch den Kaiser, nr. 201 . p. 353 26 Basel. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Konzil betr. Hzg. v. Mailand, nr. 188 K. Sigmund an Hzg. v. Savoyen: bevollmächtigt Gen. betr. Krönungssteuer der p. 312 . . . . . Juden, nr. 169 . . . Ausführungen des Mailänd. Gesandten in der Deputatio fidei zur Rechtfertigung p. 354 des Herzogs, nr. 189. 18. Gen. 20 Basel. 5 Basel. 6 Basel. 2 — 27 Basel. .
606 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 . . . . . ad März 7 Kirchheim. Städtische Vorschläge, nr. 121 . p. 244 . . . . . . p. 245 Vorschläge der St. Georgenschildsritterschaft, nr. 122. p. 346 März 8 Venedig. Beschluß des Rats betr. Anweisung an gen. Gesandte in Basel, nr. 185 . . . . . p. 304, 31a 10 Basel. K. Sigmund quittiert den Juden der Stadt Mainz über gen. Summe . . . . . p. 306, 50а 11 Frankfurt. Frankfurt an Gen. betr. Krönungssteuer der Juden * 12 Basel. Walther v. Schwarzenberg an Frankfurt über Reise des Kaisers nach Nürnberg . . . . . . . p. 223 . . . . oder Eger, nr. 110 . K. Sigmund weist den Rat zu Mainz an, gen. ihm von den Juden noch geschul- 14 — 304, 36a . . . . . . . . . . p. dete Summe an Gen. auszuzahlen *) . . . . p. 304, 43a . . . quittiert der Stadt Mainz über gen. Summe * K. Sigmund quittiert den Juden gen. Schweizer. Städte über den Empfang der 299, 47a . . . . . . . . p. . . Krönungssteuer * 23 Basel. K. Sigmund beglaubigt Gen. bei den Juden gen. Fränkischer Territorien zwecks . . . p. 317, 22a Einziehung der Krönungssteuer Augsburg. Augsburg an Ulm betr. Verhandlungen über Schwäb. Landfrieden zu Kirch- . . . . . . . p. 247 . heim *, nr. 123 . . 24 Ulm. Ulm an Nördlingen über die Landfriedensverhandlungen zu Kirchheim und An- . p. 247 . . setzung eines neuen Tages, nr. 124 . 25 Basel. Johannes Kaldebach an Walther v. Schwarzenberg: Nachrichten vom Kaiser und p. 224 . . . . . . . . . . * . . . . Konzil, nr. 111. . Gen. Hofbeamte des Kaisers an Frankfurt betr. Krönungssteuer der Juden *. . . p. 306, 54a 27 Nürnberg. Nürnberg übersendet an Buchhorn eine königl. Krone u. Meßbuch * . . p. 292, 34b 31 Mainz. Gen. Frankf. Stadtschreiber an Frankfurt über Ankunft Gen. in Mainz * p. 175, 34 u. 49a April 1 Basel. Vorstellungen K. Sigmunds in der Deputatio fidei betr. Zulassung der päpstl. . . p. 328 . . . . . . . . Präsidenten, nr. 177 . Fördernisbrief K. Sigmunds für gen. Sendlinge nach Sachsen etc. betr. Erhebung 317, 41b . . . . p. . . der Judenkrönungssteuern *) K. Sigmund beglaubigt gen. Sendlinge bei Braunschweig betr. Krönungssteuer 307, 42а der Juden * . . . . . . . p. 307, 36b bestätigt den Braunschweiger Juden ihre Privilegien * . . . p. 304, 45a K. Sigmund quittiert der Stadt Mainz wegen der Judenkrönungssteuern * . p. Venedig. Artikel eines Bündnisses zw. dem Kaiser u. Venedig (Venet. Gegenentwurf), p. 350 . . . . . . . nr. 187. p. 349 Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten in Basel, nr. 186 . . p. 331 Vorschläge K. Sigmunds betr. Zulassung d. päpstl. Präsidenten, nr. 178. . . K. Sigmund ernennt d. Giovanni Francesco Capodilista z. Rat u. Pfalzgrafen * p. 330, 44a Giovanni da Massa an Siena über d. Vorgänge im Konzil * . . p. 332, 42a u. 351, 47a 8 Basel. K. Sigmund nimmt die Mainzer Juden wieder zu Gnaden auf u. bestätigt ihre . . . p. 304, 50a . . . . . . . . . . . . Privilegien *) 10 Frankfurt. Frankfurt empfiehlt gen. Hofbeam. 1 d. Kaisers gen. Abgesandten seiner . . . . p. 306, 30b . . . . . . . . . . . . . Judenschaft *) 13 Basel. Gen. Frankf. Stadtschreiber an Frankfurt über Befinden des Kaisers * p. 175, 34 u. 45b Ausführungen K. Sigmunds vor einem Konzilsausschuß betr. Zulassung d. päpstl. 14 Basel. p. 333 . . . . . . . . . . . Präsidenten, nr. 179 . Konrad v. Weinsberg an Rothenburg a. d. T. betr. Krönungssteuer d. Juden * p. 315, 52a 308, 49a K. Sigmund an Hzg. Ernst v. Baiern betr. Krönungssteuer der Juden * . . . p. — 19 p. 307 nach April 19 München. Hzg. Ernst v. Baiern an Hzg. Albrecht betr. Krönungsst. d. Juden, nr. 166 April 23 Basel. K. Sigmund bevollmächtigt Konrad v. Weinsberg zur Einziehung der noch aus- . . . . . р. 309 . . . stehenden Krönungssteuern der Juden, nr. 167 c. April 23. Instruktionen für die Sendboten Konrads v. Weinsberg betr. Krönungssteuer der Ju- p. 310 . . . . . den, nr. 168 . . . . . . . . April 25 München. Hzg. Ernst v. Baiern an Hzg. Wilhelm v. Baiern betr. Bekämpfung Hzg. . p. 388 . . . . . Ludwigs v. Baiern durch den Kaiser, nr. 201 . p. 353 26 Basel. Verhandlungen K. Sigmunds mit dem Konzil betr. Hzg. v. Mailand, nr. 188 K. Sigmund an Hzg. v. Savoyen: bevollmächtigt Gen. betr. Krönungssteuer der p. 312 . . . . . Juden, nr. 169 . . . Ausführungen des Mailänd. Gesandten in der Deputatio fidei zur Rechtfertigung p. 354 des Herzogs, nr. 189. 18. Gen. 20 Basel. 5 Basel. 6 Basel. 2 — 27 Basel. .
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 607 1434 April 27 Basel. K. Sigmund an Ulm: soll helfen Donauwörth ans Reich zu bringen, nr. 202 p. 389 28 fordert Nördlingen zum Besuch d. Ulmer Reichstages auf, nr. 193 . p. 375 beglaubigt Gen. beim Frankfurter Rat betr. Krönungsst. d. Juden * p. 306, 36b 30 bestätigt den Empfang der königl. Krone und des Meßbuches * p. 292, 40b Mai 3 München. Gen. Sendlinge quittieren üb. d. Empfang der Krönungssteuern von d. Juden in Baiern-München u. bestätigen aus kaiserl. Vollmacht deren Privilegien * . p. 307, 31b 4. Sendung Gen. nach Österreich zur Erhebung d. Krönungssteuer von den Juden * . p. 299, 24a Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Bekämpfung Hzg. Ludwigs v. Baiern durch den Kaiser und Reichsunmittelbarkeit Donauwörths, nr. 203 . . . . . p. 390 5 Basel. Vorstellungen gen. Deutscher Fürsten und Prälaten im Konzil namens d. Kaisers über kirchliche und Reichsangelegenheiten, nr. 180 . . p. 334 6 K. Sigmund weist Nürnberg an gen. Summe an gen. Einwohner Nürnbgs. zu zahlen * p. 292, 23b Basel. Ausgaben der Kölner Gesandten für Kaiser u. Kanzlei, nr. 161 . . p. 295 Gen. Gesandte an Frankfurt betr. Zahlungen der Frankf. Juden an den Kaiser und dessen bevorstehende Abreise, nr. 112 . . р. 225 Vorstellungen K. Sigmunds an d. Konzil üb. kirchliche u. Reichsangelegenheiten, . nr. 181. . . . . . . . . . . p. 335 K. Sigmund beauftragt gen. Abgesandte an den Hzg. v. Savoyen in Sachen der Krönungssteuer der Juden *. 312, 40 a . . . . . . p. . . . Karl VII. v. Frankreich schließt ein Bündnis mit K. Sigmund gegen Burgund, nr. 215 p. 404 K. Sigmund an den Kf. u. den Hzg. v. Sachsen: fordert zum Besuch des Ulmer Reichstages auf, nr. 194 . . . . . . . p. 376 K. Sigmund quittiert den Juden in Baiern-München üb. die Krönungssteuer und . giebt ihnen gen. Privileg * . . . . 307, 48b . . . . p. K. Sigmund an Hzg. v. Savoyen betr. Bekämpfung d. Hzgs. v. Mailand, nr. 190 p. 355 Abreise K. Sigmunds nach Baden in der Schweiz *) . . . . . p. 355, 41b . . K. Sigmund verschreibt der Stadt Basel 7500 Gulden von den Steuern der Juden- schaften gen. Bezirke, nr. 170 . . . . . . . . p. 313 Mailand. Hzg. v. Mailand an gen. Gesandten in Basel: soll ihn gegenüber den Vorwür- fen des Kaisers rechtfertigen, nr. 191 . . . p. 356 15 Baden. K. Sigmund an Kaspar Schlick über Befreiung Pilsens etc., nr. 149. . . . . p. 284 17 Venedig. Beschluß des Rats betr. Brief an den Papst *) . . . . . . p. 359, 45а 20 Baden. K. Sigmund an Deutsche Fürsten und Städte betr. Vollziehung der Reichsacht an Arnold v. Egmont *) . . . . . p. 361, 15 u. 41a . . . 21 Venedig. Beschluß des Rats: Ablehnung eines Antrags betr. Anweisung an gen. Gesandte in Basel, nr. 192 . . . p. 357 . 23 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Hzg. Ludwig v. Baiern u. Donauwörth, nr. 204 . . . p. 393 25 Radolfzell. K. Sigmund schlägt der Stadt Zürich (ihm geliehene) 4000 Gulden auf die Pfänder, die sie vom Reiche hat * . . . p. 361, 20 u. 36b 26 bis August 18. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaß des Ulmer Reichstages, nr. 232 . . . p. 440 28. Erzbf. von Mainz erbietet sich, statt d. Krönungssteuer d. Juden gen. Summe zu zahlen * p. 302, 47a Juni bis August. Ausgaben Ulms aus Anlaß des Ulmer Reichstages, nr. 233 . p. 440 3 Ulm. Vorberatung d. Schwäb. Städtebundes üb. die Propositionen d. Kaisers, nr. 199 . p. 381 4 Basel. Berichterstattung Gen. im Konzil über ihre Gesandtschaft zum Kaiser, nr. 182 . p. 328 9 Ulm. K. Sigmund an gen. Gesandte beim Hzg. v. Savoyen betr. Krönungssteuer der Juden *) 5. . . . . . . p. 312, 45a u. 356, 33 a . . . Gen. Gesandter an Köln über Vorgänge in Ulm, nr. 195 . . . . . . . p. 376 K. Sigmund erklärt, daß die Zahlung gen. Summe (statt der Krönungssteuer der Juden) den Privilegien des Mainzer Stifts keinen Eintrag thun soll * p. 303, 15 a bestätigt den Juden des Erzstifts Mainz ihre Privilegien *. . . p. 303, 29a desgl. den Juden des Gfn. von Hanau etc. nach Zahlung der Krö- . . nungssteuer * . . . . . . . . . . . . . p. 304, 44b c. Juni 11 Ulm. K. Sigmund bestätigt den Augsburger Juden ihre Privilegien *. . . . . p. 300, 33a desgl. den Erfurter Juden *) . . . . . p. 301, 42b . Juni 12 Ulm. K. Sigmund nimmt dem Kardinal v. Rouen die Regalien in Besançon * . p. 373, 16 u. 49 a vor Juni 15. Antwort Hzg. Ludwigs v. Baiern auf die Vermittelungsversuche Gen., nr. 205. . p. 394 Juni 15 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Hzg. Ludwig v. Baiern, nr. 206 . p. 395 K. Sigmund schliefst ein Bündnis m. Karl VII. v. Frankreich gegen Burgund, nr. 215 a 17 p. 405 7 bis 29 7 Basel. Vienne. 10 Basel. — — 11 — — 8 11 — 12
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 607 1434 April 27 Basel. K. Sigmund an Ulm: soll helfen Donauwörth ans Reich zu bringen, nr. 202 p. 389 28 fordert Nördlingen zum Besuch d. Ulmer Reichstages auf, nr. 193 . p. 375 beglaubigt Gen. beim Frankfurter Rat betr. Krönungsst. d. Juden * p. 306, 36b 30 bestätigt den Empfang der königl. Krone und des Meßbuches * p. 292, 40b Mai 3 München. Gen. Sendlinge quittieren üb. d. Empfang der Krönungssteuern von d. Juden in Baiern-München u. bestätigen aus kaiserl. Vollmacht deren Privilegien * . p. 307, 31b 4. Sendung Gen. nach Österreich zur Erhebung d. Krönungssteuer von den Juden * . p. 299, 24a Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Bekämpfung Hzg. Ludwigs v. Baiern durch den Kaiser und Reichsunmittelbarkeit Donauwörths, nr. 203 . . . . . p. 390 5 Basel. Vorstellungen gen. Deutscher Fürsten und Prälaten im Konzil namens d. Kaisers über kirchliche und Reichsangelegenheiten, nr. 180 . . p. 334 6 K. Sigmund weist Nürnberg an gen. Summe an gen. Einwohner Nürnbgs. zu zahlen * p. 292, 23b Basel. Ausgaben der Kölner Gesandten für Kaiser u. Kanzlei, nr. 161 . . p. 295 Gen. Gesandte an Frankfurt betr. Zahlungen der Frankf. Juden an den Kaiser und dessen bevorstehende Abreise, nr. 112 . . р. 225 Vorstellungen K. Sigmunds an d. Konzil üb. kirchliche u. Reichsangelegenheiten, . nr. 181. . . . . . . . . . . p. 335 K. Sigmund beauftragt gen. Abgesandte an den Hzg. v. Savoyen in Sachen der Krönungssteuer der Juden *. 312, 40 a . . . . . . p. . . . Karl VII. v. Frankreich schließt ein Bündnis mit K. Sigmund gegen Burgund, nr. 215 p. 404 K. Sigmund an den Kf. u. den Hzg. v. Sachsen: fordert zum Besuch des Ulmer Reichstages auf, nr. 194 . . . . . . . p. 376 K. Sigmund quittiert den Juden in Baiern-München üb. die Krönungssteuer und . giebt ihnen gen. Privileg * . . . . 307, 48b . . . . p. K. Sigmund an Hzg. v. Savoyen betr. Bekämpfung d. Hzgs. v. Mailand, nr. 190 p. 355 Abreise K. Sigmunds nach Baden in der Schweiz *) . . . . . p. 355, 41b . . K. Sigmund verschreibt der Stadt Basel 7500 Gulden von den Steuern der Juden- schaften gen. Bezirke, nr. 170 . . . . . . . . p. 313 Mailand. Hzg. v. Mailand an gen. Gesandten in Basel: soll ihn gegenüber den Vorwür- fen des Kaisers rechtfertigen, nr. 191 . . . p. 356 15 Baden. K. Sigmund an Kaspar Schlick über Befreiung Pilsens etc., nr. 149. . . . . p. 284 17 Venedig. Beschluß des Rats betr. Brief an den Papst *) . . . . . . p. 359, 45а 20 Baden. K. Sigmund an Deutsche Fürsten und Städte betr. Vollziehung der Reichsacht an Arnold v. Egmont *) . . . . . p. 361, 15 u. 41a . . . 21 Venedig. Beschluß des Rats: Ablehnung eines Antrags betr. Anweisung an gen. Gesandte in Basel, nr. 192 . . . p. 357 . 23 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Hzg. Ludwig v. Baiern u. Donauwörth, nr. 204 . . . p. 393 25 Radolfzell. K. Sigmund schlägt der Stadt Zürich (ihm geliehene) 4000 Gulden auf die Pfänder, die sie vom Reiche hat * . . . p. 361, 20 u. 36b 26 bis August 18. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaß des Ulmer Reichstages, nr. 232 . . . p. 440 28. Erzbf. von Mainz erbietet sich, statt d. Krönungssteuer d. Juden gen. Summe zu zahlen * p. 302, 47a Juni bis August. Ausgaben Ulms aus Anlaß des Ulmer Reichstages, nr. 233 . p. 440 3 Ulm. Vorberatung d. Schwäb. Städtebundes üb. die Propositionen d. Kaisers, nr. 199 . p. 381 4 Basel. Berichterstattung Gen. im Konzil über ihre Gesandtschaft zum Kaiser, nr. 182 . p. 328 9 Ulm. K. Sigmund an gen. Gesandte beim Hzg. v. Savoyen betr. Krönungssteuer der Juden *) 5. . . . . . . p. 312, 45a u. 356, 33 a . . . Gen. Gesandter an Köln über Vorgänge in Ulm, nr. 195 . . . . . . . p. 376 K. Sigmund erklärt, daß die Zahlung gen. Summe (statt der Krönungssteuer der Juden) den Privilegien des Mainzer Stifts keinen Eintrag thun soll * p. 303, 15 a bestätigt den Juden des Erzstifts Mainz ihre Privilegien *. . . p. 303, 29a desgl. den Juden des Gfn. von Hanau etc. nach Zahlung der Krö- . . nungssteuer * . . . . . . . . . . . . . p. 304, 44b c. Juni 11 Ulm. K. Sigmund bestätigt den Augsburger Juden ihre Privilegien *. . . . . p. 300, 33a desgl. den Erfurter Juden *) . . . . . p. 301, 42b . Juni 12 Ulm. K. Sigmund nimmt dem Kardinal v. Rouen die Regalien in Besançon * . p. 373, 16 u. 49 a vor Juni 15. Antwort Hzg. Ludwigs v. Baiern auf die Vermittelungsversuche Gen., nr. 205. . p. 394 Juni 15 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Hzg. Ludwig v. Baiern, nr. 206 . p. 395 K. Sigmund schliefst ein Bündnis m. Karl VII. v. Frankreich gegen Burgund, nr. 215 a 17 p. 405 7 bis 29 7 Basel. Vienne. 10 Basel. — — 11 — — 8 11 — 12
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608 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 nach Juni 17 Ulm. K. Sigmund an Heinrich VI von England: rochtfortigt sein Bündnis mit Frankreich, nr. 216 . . Juni 21 Ulm. K. Sigmund ans Konzil: Beschwerde üb. Eingriff i in seine Gerichtsbarkeit, nr. 994 notifiziert dem Hzg. v. Savoyen sein Bündnis mit Frankreich, nr. 217 Gen. Gesandter an Frankfurt üb. Stimmung u. Absichten d. Kaisers, nr. 196. Hzg. Wilhelm v. Baiern an Hzg. Ernst v. Baiern über die Beratungen d. Reichs- tages betr. Hzg. Ludwig v. Baiern, nr. 207 . — 22. K. Sigmund an Straßburg u. A.: notifiziert sein Bündnis mit Frankreich, nr, 218 .— —. 95 München. Hzg. Ernst v. Baiern an Hzg. Wilhelm v. Baiern: Antwort auf dessen Brief vom 21 Juni, nr. 208 . os __ 28 Ulm. Bericht gen. Gesandter an Straßburg über den Reichstag, nr. 197 . Juli 10 — — Hzg. Wilhelm v, Baiern an Hzg. Ernst v. Baiern betr. Hzg. Ludwig v. Baiern " p. vor Juli 14. Gutachten zur Begründung der Ansprüche des Hag. v. Burgund auf Brabant und Luxemburg, nr. 219 —. Denkschrift z. Begründg. d. Ansprüche: d. Hugs. v. Burgund auf Brabant, nr. . 919a Juli 14 Brüssel. Hzg. v. Burgund an Fürsten und Städte betr. das. Bündnis zw. K. Sigmund u. Frankreich, nr. 220 . __ 15 Ulm. Hzg. Wilh. v. Baiern an Hzg. Ernst v. “Baiern betr. Hag. Ludvig - v. Baiern, nr. 210 e. Juli 15 Ulm. Entwurf einor Einung zur Bekümpfung Hzg. Ludwigs v. Baiern, nr. 209. e. Mitte Juli Ulm. Artikel eines Bündnisses zw. K. Sigmund u. Venedig (2. kaiserl. Entwurf), ur. 301 Juli 16 Basel. Verlesung eines kaiserl. Briefes in der German. Nation betr. Reformation * . p. __ 19 Ulm. K. Sigmund ans Konzil betr. kurfürstl.-Burgund. Sitzstreit u. Süchs. Kurstreit, nr. 295 . beauftragt den Bf. v. Lübeck bei Papst u. “Konzil goistl. Zwangsmaf- regeln gegen Arnold v. Egmont zu erwirken * . . . - p. Rechnungsablage gen. Sendlinge Konrads v. Weinsberg üb. Juden-Krčnungssteuern in Baiern *. . . . .P — . 92. Rechnungsablage gen. Sendlinge Konrads v. Weinsberg über J uden-Krčnungsstouern vom Niederrhein *. . . ros . .P Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Milderung des Pfahlbürgerverbots k€ Ope e. Juli 25 bis Nov. 4. Ausgaben Nórdlingens aus Anlafi des Ulmer Reichstages, nr. (934. Juli 27 Nürnberg. Nürnberg an seinen gen. Gesandten in Ulm betr. Hzg. Ludwig v. Baiern * p. _ 28 Ulm. K. Sigmund protestiert in Sachen des Süchs. Kurstreits, nr. 226 . _ ~~ macht dem Konzil Mitteilung von seinem Protest, nr. 227 . — 81 Nürnberg. Nürnberg an seinen gen. Gesandten in Ulm betr. Hzg. Ludw. v. Baiern * p. Aug. bis Okt. Ausgaben Niirnbergs aus AnlaB des Regensburger Tages, nr. 257. . — — 1 Ulm. Gen. Gesandter an Frankfurt über den Schluf des Ulmer Reichstages, nr. 198 _ 2 Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an die kaiserl. Gesandten * . . . Op Ulm. Gen. Frankf. Gesandter an Frankf. Stadtschreiber: beschwert sich, daf er so lange in Ulm bleiben muf *. . Ope — 8 — K. Sigmund fordert gen. Städte‘ auf, ihr Kontingent. gegen Hg. Ludvig v. Baiern ins Feld zu stellen, nr. 211. . . . . Coa _ 4 Venelig. Besehluf des Rats betr. Antwort au ‘die Kaiser. Gesandten E betr. Schreiben an die Gesandten beim Papst * . . .p. 6 betr. Abänderung des kaiserl. Bündnisentwurfes, nr. 302 . ___ " Ulm. K. Sigmund überträgt der Stadt Basel den Schutz des Konzils, nr. 228. _— Basel Bf. v. Lübeck an Hoe: v. Jülich-Berg betr. geist Zwangsmaßrege'n gegen Arnold v. Egmont *. . 0s s Fe 8 Ulm. K. Sigmund ernannt gen. Berollmächtigte zum Konzil, nr. 229. . 10 Bensberg. Hzg. v. Jülich-Berg an Hzg. v. Burgund betr. Feindschaft zw. Burgund und K. Sigmund, nr. 221. . . 11 Ulm, X. Sigmund nimmt Hzg. Ludwig v. Baiern wieder zu Gnaden auf, nr. 219 Venedig. Beschluß des Rats betr. Konzessionen an d. kaiserl. Gesandten, nr. 303 — 12 Basel. Konzil an K. Sigmund: weist dessen Vorwürfe betr. Anmafung von Gerichtsbar- keit zurück, nr. 230 s Nürnberg. Nürnberg bittet Ulm um Mitteilungen betr. Hag. Ludwig v. Baiern, nr 319 Nürnberg an Regensburg betr. kaiserl. Schreiben in Sachen Hzg. Ludwigs v. Baiern und Tag zu Regensburg, nr. 214. . . . . i p. pa . 408 . 918 406 426 . 996 . 409 . 397 . 918 , 460 . A10 413 . 422 . 399 . 398 . 556 460 . 429 52a 5, 354 „ 25b . 445 40a . 430 . 432 , 40^ . 489 . 880 , 29a 49a . 400 ; 474 , 40b . 991 . 433 42b . 434 . 424 . 401 . 559 . 435 . 408 . 403
608 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 nach Juni 17 Ulm. K. Sigmund an Heinrich VI von England: rochtfortigt sein Bündnis mit Frankreich, nr. 216 . . Juni 21 Ulm. K. Sigmund ans Konzil: Beschwerde üb. Eingriff i in seine Gerichtsbarkeit, nr. 994 notifiziert dem Hzg. v. Savoyen sein Bündnis mit Frankreich, nr. 217 Gen. Gesandter an Frankfurt üb. Stimmung u. Absichten d. Kaisers, nr. 196. Hzg. Wilhelm v. Baiern an Hzg. Ernst v. Baiern über die Beratungen d. Reichs- tages betr. Hzg. Ludwig v. Baiern, nr. 207 . — 22. K. Sigmund an Straßburg u. A.: notifiziert sein Bündnis mit Frankreich, nr, 218 .— —. 95 München. Hzg. Ernst v. Baiern an Hzg. Wilhelm v. Baiern: Antwort auf dessen Brief vom 21 Juni, nr. 208 . os __ 28 Ulm. Bericht gen. Gesandter an Straßburg über den Reichstag, nr. 197 . Juli 10 — — Hzg. Wilhelm v, Baiern an Hzg. Ernst v. Baiern betr. Hzg. Ludwig v. Baiern " p. vor Juli 14. Gutachten zur Begründung der Ansprüche des Hag. v. Burgund auf Brabant und Luxemburg, nr. 219 —. Denkschrift z. Begründg. d. Ansprüche: d. Hugs. v. Burgund auf Brabant, nr. . 919a Juli 14 Brüssel. Hzg. v. Burgund an Fürsten und Städte betr. das. Bündnis zw. K. Sigmund u. Frankreich, nr. 220 . __ 15 Ulm. Hzg. Wilh. v. Baiern an Hzg. Ernst v. “Baiern betr. Hag. Ludvig - v. Baiern, nr. 210 e. Juli 15 Ulm. Entwurf einor Einung zur Bekümpfung Hzg. Ludwigs v. Baiern, nr. 209. e. Mitte Juli Ulm. Artikel eines Bündnisses zw. K. Sigmund u. Venedig (2. kaiserl. Entwurf), ur. 301 Juli 16 Basel. Verlesung eines kaiserl. Briefes in der German. Nation betr. Reformation * . p. __ 19 Ulm. K. Sigmund ans Konzil betr. kurfürstl.-Burgund. Sitzstreit u. Süchs. Kurstreit, nr. 295 . beauftragt den Bf. v. Lübeck bei Papst u. “Konzil goistl. Zwangsmaf- regeln gegen Arnold v. Egmont zu erwirken * . . . - p. Rechnungsablage gen. Sendlinge Konrads v. Weinsberg üb. Juden-Krčnungssteuern in Baiern *. . . . .P — . 92. Rechnungsablage gen. Sendlinge Konrads v. Weinsberg über J uden-Krčnungsstouern vom Niederrhein *. . . ros . .P Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Milderung des Pfahlbürgerverbots k€ Ope e. Juli 25 bis Nov. 4. Ausgaben Nórdlingens aus Anlafi des Ulmer Reichstages, nr. (934. Juli 27 Nürnberg. Nürnberg an seinen gen. Gesandten in Ulm betr. Hzg. Ludwig v. Baiern * p. _ 28 Ulm. K. Sigmund protestiert in Sachen des Süchs. Kurstreits, nr. 226 . _ ~~ macht dem Konzil Mitteilung von seinem Protest, nr. 227 . — 81 Nürnberg. Nürnberg an seinen gen. Gesandten in Ulm betr. Hzg. Ludw. v. Baiern * p. Aug. bis Okt. Ausgaben Niirnbergs aus AnlaB des Regensburger Tages, nr. 257. . — — 1 Ulm. Gen. Gesandter an Frankfurt über den Schluf des Ulmer Reichstages, nr. 198 _ 2 Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an die kaiserl. Gesandten * . . . Op Ulm. Gen. Frankf. Gesandter an Frankf. Stadtschreiber: beschwert sich, daf er so lange in Ulm bleiben muf *. . Ope — 8 — K. Sigmund fordert gen. Städte‘ auf, ihr Kontingent. gegen Hg. Ludvig v. Baiern ins Feld zu stellen, nr. 211. . . . . Coa _ 4 Venelig. Besehluf des Rats betr. Antwort au ‘die Kaiser. Gesandten E betr. Schreiben an die Gesandten beim Papst * . . .p. 6 betr. Abänderung des kaiserl. Bündnisentwurfes, nr. 302 . ___ " Ulm. K. Sigmund überträgt der Stadt Basel den Schutz des Konzils, nr. 228. _— Basel Bf. v. Lübeck an Hoe: v. Jülich-Berg betr. geist Zwangsmaßrege'n gegen Arnold v. Egmont *. . 0s s Fe 8 Ulm. K. Sigmund ernannt gen. Berollmächtigte zum Konzil, nr. 229. . 10 Bensberg. Hzg. v. Jülich-Berg an Hzg. v. Burgund betr. Feindschaft zw. Burgund und K. Sigmund, nr. 221. . . 11 Ulm, X. Sigmund nimmt Hzg. Ludwig v. Baiern wieder zu Gnaden auf, nr. 219 Venedig. Beschluß des Rats betr. Konzessionen an d. kaiserl. Gesandten, nr. 303 — 12 Basel. Konzil an K. Sigmund: weist dessen Vorwürfe betr. Anmafung von Gerichtsbar- keit zurück, nr. 230 s Nürnberg. Nürnberg bittet Ulm um Mitteilungen betr. Hag. Ludwig v. Baiern, nr 319 Nürnberg an Regensburg betr. kaiserl. Schreiben in Sachen Hzg. Ludwigs v. Baiern und Tag zu Regensburg, nr. 214. . . . . i p. pa . 408 . 918 406 426 . 996 . 409 . 397 . 918 , 460 . A10 413 . 422 . 399 . 398 . 556 460 . 429 52a 5, 354 „ 25b . 445 40a . 430 . 432 , 40^ . 489 . 880 , 29a 49a . 400 ; 474 , 40b . 991 . 433 42b . 434 . 424 . 401 . 559 . 435 . 408 . 403
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 Aug. 13 Ulm, K, Sigmund an Konrad v. Weinsberg betr. Auslösung der in Basel gelassenen Pfänder durch Donauwörth * . . befiehlt Baseler Biirgern, seine ihnen versetzten "Kleinodien den Bür- gern von Donauwórth auszuliefern * . . . p — 14 Kóln. Kóln an Hzg. v. Burgund betr. Feindschaft zw. . Burgund | u. K. Sigmund, nr. 229. — 15 Augsburg. K. Sigmund an den Schwäb. Städtebund botr. Donauwôrth, nr. 239 —— 16. Ulm u. den Schwäb., Städtebd. betr. Boratungon üb. Schwüb. Landfrieden in Regensburg, nr. 240 . . . . . — — 18 Nürnberg. Nürnberg an Regensburg: bittet um Nachricht üb. den Kaiser, ı nr. 286. — 19 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Donauwörth u. Beschickung d. Regensb. Tages, nr. 241 — — 90 Nürnberg. Nürnberg an Donauwörth betr. dessen Lösung aus der Pfandschaft Hzg. Ludwigs von Baiern * . ‚ р. ad Aug. 21 bis c. Okt. 8. Ausgaben Regensburgs aus Anlaß des Regensburger Tages, 1 nr. 956. Regensburger Anordnungen betr. Preise etc. für d. Zeit der Anwesenheit d. Kaisers, nr. 255 . Ang. 21 Basel. Ausfiihrungen des gen. kaiserl. Gesandten im ; Konzil, nr. ‚ 931. . Rechnungsablage eines Gen. üb. Juden-Krónungssteuern in gen. Frünk. Gebieten * . p. — —. 99 Regensburg. Gen. Gesandte an Frankfurt iib. Vorginge in Regensburg, nr. 237 . Nürnberg. Nürnberg dankt Regensburg für die Nachricht über den Kaiser * . . . p. BB ав Ulm betr, Donauwérth * . . . . . . . . . . . - P desgl. an Donauwórth * . . . .P — 380 u. 31 Regensburg. Verhandlungen K. Sigmunds mit Konzilsgesandten, nr. 248 Nürnberg. Nürnberg an Hzg. v. Burgund betr. Feindschaft zw. Burgund u. K. Sigmund nr. 223 _ 81. Rechnungsablage gen. Sendlinge Konrads v. Weinsberg über J aden Krönungssteuorn vom Mittelrhein *, . . .P Sept. 2 Ulm. BeschluB des Schwib. Städtebundes betr. Donauwörth: u. a. m., nr. 242 burger Juden * . . . .. .P 7 Nürnberg. Nürnberg an gen. Gesandten | in Regensburg betr. Donauwörth * *.. .P 9 München. Hzg. Ernst v. Baiern an Hzg. Wilhelm v. Baiern: kann nicht nach Regens- burg kommen, nr. 238 . . — .. 10 Regensburg. K. Sigmund erteilt den Juden der Stadt Regensburg nach Zahlung der Krónungssteuer gen. Privilegien * . . ‚ко, р. _ 16 Venedig. BeschluB des Rats betr. Schreiben an die Gosandten beim Papst ooo op. — 20. Rechnungsablage gen. Sendlinge Konrads v. Weinsberg über J dor Krónungastonora in Sachsen etc. * . . .p . 97 Regensburg. K. Sigmund überläßt dem. Pfgr. Johann. die Krónungseteuer von dessen Juden * . . ‚ р. fordert gen. Städte zur Beschickung des Frankfurter Togs auf, nr. 259 . ad Sept. 27 Regensburg. Propositionen des Kaisers für den Frankfurter Tag E Aria) a nr. 264 Dasselbe, latein. Übersetzung, nr. 264^ , . ~~ Dasselbe, kuvze latein. Fassung, nr. 264b . zw. Sept. 27 u. Dez. 6 StraBburg. Strafib. Gutachten üb. die Propositionen d. Kaisers, nr. 265 Sept. 29 Regensburg. K. Sigmund verpfándet gen. Regensburger Bürgern gen. Kleinodien, nr. 258 e. Okt. 1. — an Griech, Kaiser betr. Kirchenunion, nr. 250 "n Okt 1 An das Konzil betr. Kirchenunion, nr..251. desgl. u. üb. Eingriffe des Konzils in d. kaiserl. Gerichtsbarkeit, nr. 2516 |. . . . . . betr. Sáchs. Kurstreit, nr. 252. Basel. Bericht des Bfs. v. Lübeck üb. Verhandlgn. mit d. Kaiser zu Regensburg, nr. 249 ___ 8 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Papst * . . . p. _ 4 Regensburg. K. Sigmund quittiert den Juden d. Pfgr. Johann üb. Krónungssteuer * p. — 8 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Papst * . . .p. 20 Prefburg. K. Sigmund an Dogen v. Venedig betr. Bündnisverhandlungen, nr. 304 . 29 Ulm. Ulm an Nördlingen üb. Verhandlgn. auf d. Regensburger Tage u. a. m., nr. 243 23 betr. Anteil an der dem Kaiser gezahlten Summe, nr. 235 77 Deutsche Reichstags-Akten XI. 4 Neunburg. Hzg. Ludwig v. Baiern an Regensburg betr, Krönungsstoner der Regens- . 367, 367, 316, 300, 457, 300, 561, 317, Е ттт р. р. 39% 50b 425 . 452 . 458 . 450 ‚ 454 362 . 488 , 487 . 439 , 368 ‚ 451 43b 40b , 478 . 467 . 426 41b . 456 382 48^ . 451 b4a 412 48b 40b 498 508 505 507 507 489 478 479 480 482 p. 470 562, 300, 562, p. 438 48b 48^ 560 p. 497 P. 445
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 Aug. 13 Ulm, K, Sigmund an Konrad v. Weinsberg betr. Auslösung der in Basel gelassenen Pfänder durch Donauwörth * . . befiehlt Baseler Biirgern, seine ihnen versetzten "Kleinodien den Bür- gern von Donauwórth auszuliefern * . . . p — 14 Kóln. Kóln an Hzg. v. Burgund betr. Feindschaft zw. . Burgund | u. K. Sigmund, nr. 229. — 15 Augsburg. K. Sigmund an den Schwäb. Städtebund botr. Donauwôrth, nr. 239 —— 16. Ulm u. den Schwäb., Städtebd. betr. Boratungon üb. Schwüb. Landfrieden in Regensburg, nr. 240 . . . . . — — 18 Nürnberg. Nürnberg an Regensburg: bittet um Nachricht üb. den Kaiser, ı nr. 286. — 19 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Donauwörth u. Beschickung d. Regensb. Tages, nr. 241 — — 90 Nürnberg. Nürnberg an Donauwörth betr. dessen Lösung aus der Pfandschaft Hzg. Ludwigs von Baiern * . ‚ р. ad Aug. 21 bis c. Okt. 8. Ausgaben Regensburgs aus Anlaß des Regensburger Tages, 1 nr. 956. Regensburger Anordnungen betr. Preise etc. für d. Zeit der Anwesenheit d. Kaisers, nr. 255 . Ang. 21 Basel. Ausfiihrungen des gen. kaiserl. Gesandten im ; Konzil, nr. ‚ 931. . Rechnungsablage eines Gen. üb. Juden-Krónungssteuern in gen. Frünk. Gebieten * . p. — —. 99 Regensburg. Gen. Gesandte an Frankfurt iib. Vorginge in Regensburg, nr. 237 . Nürnberg. Nürnberg dankt Regensburg für die Nachricht über den Kaiser * . . . p. BB ав Ulm betr, Donauwérth * . . . . . . . . . . . - P desgl. an Donauwórth * . . . .P — 380 u. 31 Regensburg. Verhandlungen K. Sigmunds mit Konzilsgesandten, nr. 248 Nürnberg. Nürnberg an Hzg. v. Burgund betr. Feindschaft zw. Burgund u. K. Sigmund nr. 223 _ 81. Rechnungsablage gen. Sendlinge Konrads v. Weinsberg über J aden Krönungssteuorn vom Mittelrhein *, . . .P Sept. 2 Ulm. BeschluB des Schwib. Städtebundes betr. Donauwörth: u. a. m., nr. 242 burger Juden * . . . .. .P 7 Nürnberg. Nürnberg an gen. Gesandten | in Regensburg betr. Donauwörth * *.. .P 9 München. Hzg. Ernst v. Baiern an Hzg. Wilhelm v. Baiern: kann nicht nach Regens- burg kommen, nr. 238 . . — .. 10 Regensburg. K. Sigmund erteilt den Juden der Stadt Regensburg nach Zahlung der Krónungssteuer gen. Privilegien * . . ‚ко, р. _ 16 Venedig. BeschluB des Rats betr. Schreiben an die Gosandten beim Papst ooo op. — 20. Rechnungsablage gen. Sendlinge Konrads v. Weinsberg über J dor Krónungastonora in Sachsen etc. * . . .p . 97 Regensburg. K. Sigmund überläßt dem. Pfgr. Johann. die Krónungseteuer von dessen Juden * . . ‚ р. fordert gen. Städte zur Beschickung des Frankfurter Togs auf, nr. 259 . ad Sept. 27 Regensburg. Propositionen des Kaisers für den Frankfurter Tag E Aria) a nr. 264 Dasselbe, latein. Übersetzung, nr. 264^ , . ~~ Dasselbe, kuvze latein. Fassung, nr. 264b . zw. Sept. 27 u. Dez. 6 StraBburg. Strafib. Gutachten üb. die Propositionen d. Kaisers, nr. 265 Sept. 29 Regensburg. K. Sigmund verpfándet gen. Regensburger Bürgern gen. Kleinodien, nr. 258 e. Okt. 1. — an Griech, Kaiser betr. Kirchenunion, nr. 250 "n Okt 1 An das Konzil betr. Kirchenunion, nr..251. desgl. u. üb. Eingriffe des Konzils in d. kaiserl. Gerichtsbarkeit, nr. 2516 |. . . . . . betr. Sáchs. Kurstreit, nr. 252. Basel. Bericht des Bfs. v. Lübeck üb. Verhandlgn. mit d. Kaiser zu Regensburg, nr. 249 ___ 8 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Papst * . . . p. _ 4 Regensburg. K. Sigmund quittiert den Juden d. Pfgr. Johann üb. Krónungssteuer * p. — 8 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Papst * . . .p. 20 Prefburg. K. Sigmund an Dogen v. Venedig betr. Bündnisverhandlungen, nr. 304 . 29 Ulm. Ulm an Nördlingen üb. Verhandlgn. auf d. Regensburger Tage u. a. m., nr. 243 23 betr. Anteil an der dem Kaiser gezahlten Summe, nr. 235 77 Deutsche Reichstags-Akten XI. 4 Neunburg. Hzg. Ludwig v. Baiern an Regensburg betr, Krönungsstoner der Regens- . 367, 367, 316, 300, 457, 300, 561, 317, Е ттт р. р. 39% 50b 425 . 452 . 458 . 450 ‚ 454 362 . 488 , 487 . 439 , 368 ‚ 451 43b 40b , 478 . 467 . 426 41b . 456 382 48^ . 451 b4a 412 48b 40b 498 508 505 507 507 489 478 479 480 482 p. 470 562, 300, 562, p. 438 48b 48^ 560 p. 497 P. 445
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610 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 Okt. 28 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Papst * . . .p. — — 980 Nürnberg. Niirnberg an Ulm betr. Donauwórth * . . . sS De — — 81. Gen. quittiert üb. d. Empfang d. Krónungssteuer von den Juden | in Österreich * .p Nov. 2 Venedig. BeschluB des Rats betr. Schreiben an d. Gesandten beim Papst, nr. 305 . — — 4 Ulm. BeschluB des Sehwüb. Stüdtebundes betr. Aufnahme Donauwórths, nr. 244. — — 12 Florenz. Eugen IV an K. Sigmund betr. Bündnisverhandlungen m. Venedig, nr. 306 — — 19 Basel. Konzil beauftragt, Genannte mit Friedensstiftung in Mainz u. Besuch des Frank- furter Tages * . . s.p — — 91 Florenz. Beratungen eines Ausschusses üb. Gesandtschaft : zum Kaiser, nr. 307 — 96 Ulm. BeschluB des Schwib. Stidtebundes betr. Aufnahme Donauwórthsa, nr. 215 . Dez. 1 Augsburg. Augsburg an Frankfurt: kann zu dem Frankf. Tage nicht kommen u. bittet um Nachrichten, nr. 260 WO nos —— 8. an Ulm boty, Donauwörth an 200000000 — . 4 Basel. Forderungen K. Sigmunds an das Konzil, nr. 253 . Anbringen d. kaiserl. Gesandten ‚ans Konzil betr. Abstimmg. nach Nationen, nr. 254 Eltville. Gen. Gesandte an Frankfurt: bitten für gen. Konzilsgesandte um Nachricht üb. den Besuch des Frankf. Tages, nr. 261 . c. Dez. 6 bis 1435 Juli 30. Ausgaben Frankfurts aus Anlaß der Tage daselbst, ı nr. 984. Dez. 6-11 Frankfurt. Verhandlungen d. reichsstünd. Gesandten üb. die Propositionen d. Kaisers, nr. 266 . 6 Frankfurt. Frankfurt an gen. Konzilsgesandte: Nachricht ‘tb. Besuch: d. Franki. Tages nr 262 . . . . TC 7 Ulm. Ulm an Nórdlingen betr. Aufnahme Donauwórtha, nr. 246 . — m — Frankfurt. Frankfurt an Konzilsgesandte betr. Besuch d. Frankf. Tages, nr. 263 . - an seine Gesandten in Eltville betr. Frankf. Tag u. a. * . .P. — 8 bis 1435 Juni 15. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaf der Frankfurter Tage, nr. 28b ' e Dez. 8 Prefburg. K. Sigmund kündet dem Hzg. v. Burgund Fehde an, nr. 286 . Dez. 8 an Genannte üb. seine Fehdeankiindigung an den Hzg. v. Bur- gund, nr. 287 . . — 11 Venedig. Beschlufi des Rats betr. Antwort an gen. kaiserl. Gesandten, n nr. 308 Beratung des Rats betr. Zulassung d. kaiserl. Gesandten zu den Verhandlgn. mit dem Mailind. Gesandten * . . OP nach Dez. 11 Frankfurt. Anweisungen für ein Gutachten Frankfurts über den “Ratschlag der reichsständ. Gesandten, nr. 267 . . ML Straßburger Gutachten darüber, nr. 268 . Dez. 19 Frankfurt. Frankfurt an gen. Stüdte betr. Vorberatung fir den Frank, "Reichstag v vom 8 Mai, nr. 269 — — 15 Prefburg. K. Sigmund an Kardinal Cesarini betr. Ernennung eines Protektors für das Konzil * . . Op — 927 Frankfurt. Frankfurt an Straßburg betr. Vorboratungon für den Frank, Reichstag vom 8 Mai, nr. 270 — 81 Ulm. Ulmer Mitteilung über den Abschied. einer ' Augsburger Versammlung à. Schwäb. Städtebundes u. Augsburgs betr. Donauwörth, nr. 247 EN 1435 Jan. 1 Preßburg. K. Sigmund erteilt Konrad v. Weinsberg Decharge betr. Juden-Krónungs- steuern, nr. 172 ad Jan. 1 PreBburg. Rechnungsablage Konrads | von Weinsberg über die Krönungssteuern der Juden, nr. 171. ST Jan. 3 Venedig, Beschluß des Rats betr. Gesandto zum Kaiser * © . p. ' 4 Prefiburg. K. Sigmund beauftragt Konrad v. Weinsberg, verfallenes Reichsgut i in | gen. de- bieten einzuziehen, nr. 297. — —— Nürnberg. Nürnberg an Frankfurt betr. Vorberatung für den Frankf, Reichstag v vom 8 Maj * . . OP 5 Straßburg. Straßburg an gen. ; Städte betr. Vorberatung für den Frankf. Reichstag vom 8 Mai, nr. 271 — 23 Venedig. Beschluß des großen Rats botr. Reservierung. gen. Amtes für gon. Gesandten zum Kaiser * , . , . . 2. 4. Pe 562, 41» 463, 46^ 299, 32a p. 561 p. 462 p. 563 501, 99 p. 564 p. 468 p. 900 465, 47b p. 483 p. 485 p. 501 p. 529 p. 510 p. 502 p. 464 p. 502 3, 482 p. 530 p. 531 p. 532 p. 566 570, 49» p. 515 p. 517 p. 518 468, 49b p. 520 p. 466 p. 322 p. 313 566, 400 p. 546 524, 40» p. 520 566, 45^
610 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1434 Okt. 28 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Papst * . . .p. — — 980 Nürnberg. Niirnberg an Ulm betr. Donauwórth * . . . sS De — — 81. Gen. quittiert üb. d. Empfang d. Krónungssteuer von den Juden | in Österreich * .p Nov. 2 Venedig. BeschluB des Rats betr. Schreiben an d. Gesandten beim Papst, nr. 305 . — — 4 Ulm. BeschluB des Sehwüb. Stüdtebundes betr. Aufnahme Donauwórths, nr. 244. — — 12 Florenz. Eugen IV an K. Sigmund betr. Bündnisverhandlungen m. Venedig, nr. 306 — — 19 Basel. Konzil beauftragt, Genannte mit Friedensstiftung in Mainz u. Besuch des Frank- furter Tages * . . s.p — — 91 Florenz. Beratungen eines Ausschusses üb. Gesandtschaft : zum Kaiser, nr. 307 — 96 Ulm. BeschluB des Schwib. Stidtebundes betr. Aufnahme Donauwórthsa, nr. 215 . Dez. 1 Augsburg. Augsburg an Frankfurt: kann zu dem Frankf. Tage nicht kommen u. bittet um Nachrichten, nr. 260 WO nos —— 8. an Ulm boty, Donauwörth an 200000000 — . 4 Basel. Forderungen K. Sigmunds an das Konzil, nr. 253 . Anbringen d. kaiserl. Gesandten ‚ans Konzil betr. Abstimmg. nach Nationen, nr. 254 Eltville. Gen. Gesandte an Frankfurt: bitten für gen. Konzilsgesandte um Nachricht üb. den Besuch des Frankf. Tages, nr. 261 . c. Dez. 6 bis 1435 Juli 30. Ausgaben Frankfurts aus Anlaß der Tage daselbst, ı nr. 984. Dez. 6-11 Frankfurt. Verhandlungen d. reichsstünd. Gesandten üb. die Propositionen d. Kaisers, nr. 266 . 6 Frankfurt. Frankfurt an gen. Konzilsgesandte: Nachricht ‘tb. Besuch: d. Franki. Tages nr 262 . . . . TC 7 Ulm. Ulm an Nórdlingen betr. Aufnahme Donauwórtha, nr. 246 . — m — Frankfurt. Frankfurt an Konzilsgesandte betr. Besuch d. Frankf. Tages, nr. 263 . - an seine Gesandten in Eltville betr. Frankf. Tag u. a. * . .P. — 8 bis 1435 Juni 15. Ausgaben Nürnbergs aus Anlaf der Frankfurter Tage, nr. 28b ' e Dez. 8 Prefburg. K. Sigmund kündet dem Hzg. v. Burgund Fehde an, nr. 286 . Dez. 8 an Genannte üb. seine Fehdeankiindigung an den Hzg. v. Bur- gund, nr. 287 . . — 11 Venedig. Beschlufi des Rats betr. Antwort an gen. kaiserl. Gesandten, n nr. 308 Beratung des Rats betr. Zulassung d. kaiserl. Gesandten zu den Verhandlgn. mit dem Mailind. Gesandten * . . OP nach Dez. 11 Frankfurt. Anweisungen für ein Gutachten Frankfurts über den “Ratschlag der reichsständ. Gesandten, nr. 267 . . ML Straßburger Gutachten darüber, nr. 268 . Dez. 19 Frankfurt. Frankfurt an gen. Stüdte betr. Vorberatung fir den Frank, "Reichstag v vom 8 Mai, nr. 269 — — 15 Prefburg. K. Sigmund an Kardinal Cesarini betr. Ernennung eines Protektors für das Konzil * . . Op — 927 Frankfurt. Frankfurt an Straßburg betr. Vorboratungon für den Frank, Reichstag vom 8 Mai, nr. 270 — 81 Ulm. Ulmer Mitteilung über den Abschied. einer ' Augsburger Versammlung à. Schwäb. Städtebundes u. Augsburgs betr. Donauwörth, nr. 247 EN 1435 Jan. 1 Preßburg. K. Sigmund erteilt Konrad v. Weinsberg Decharge betr. Juden-Krónungs- steuern, nr. 172 ad Jan. 1 PreBburg. Rechnungsablage Konrads | von Weinsberg über die Krönungssteuern der Juden, nr. 171. ST Jan. 3 Venedig, Beschluß des Rats betr. Gesandto zum Kaiser * © . p. ' 4 Prefiburg. K. Sigmund beauftragt Konrad v. Weinsberg, verfallenes Reichsgut i in | gen. de- bieten einzuziehen, nr. 297. — —— Nürnberg. Nürnberg an Frankfurt betr. Vorberatung für den Frankf, Reichstag v vom 8 Maj * . . OP 5 Straßburg. Straßburg an gen. ; Städte betr. Vorberatung für den Frankf. Reichstag vom 8 Mai, nr. 271 — 23 Venedig. Beschluß des großen Rats botr. Reservierung. gen. Amtes für gon. Gesandten zum Kaiser * , . , . . 2. 4. Pe 562, 41» 463, 46^ 299, 32a p. 561 p. 462 p. 563 501, 99 p. 564 p. 468 p. 900 465, 47b p. 483 p. 485 p. 501 p. 529 p. 510 p. 502 p. 464 p. 502 3, 482 p. 530 p. 531 p. 532 p. 566 570, 49» p. 515 p. 517 p. 518 468, 49b p. 520 p. 466 p. 322 p. 313 566, 400 p. 546 524, 40» p. 520 566, 45^
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 611 1435 p. 522 Jan. 24 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Vorberatung für d. Frankf. Reichstag v. 8 Mai, nr. 272 p. 566 Venedig. Beschluß des Rats betr. Instruktionen für gen. Gesandte zum Kaiser, nr. 309 . . . . . p. 573, 19b 25 Florenz. Anweisung an gen. Florent. Gesandten in Venedig *) p. 522 . 31 Augsburg. Augsburg an gen. Baier. Herzoge betr. Landfrieden, nr. 273 . . p. 524 Febr. 13 Preßburg. K. Sigmund an gen. Städte betr. Frankf. Reichstag vom 8 Mai, nr. 275 . . . . . . p. 573, 27b 21 Florenz. Anweisung an gen. Florentiner Gesandten in Venedig * 22 u. März 4 Dijon, Hzg. v. Burgund an Fürsten und Städte betr. Fehdeankündigung K. . p. 535 . . . . . . . Sigmunds, nr. 289 22 Basel. Konrad v. Weinsberg fordert alle Inhaber von Reichslehen in gen. Gebieten nach 547, 40 a . . . p. . . . . . . . . Basel vor *) c. Febr. 22. Liste von Fürsten, Herren und Städten, an die Konrad v. Weinsberg Briefe betr. . p. 547 . . Einziehung verfallenen Reichsgutes geschickt hat, nr. 298 Febr. 23 Nürnberg. Nürnberg an Weißenburg i. N. betr. Vorberatung für den Frankf. Reichstag p. 523 . . . . . . . . . . . vom 8 Mai, nr. 274. . . . . . p. 524, 39b an Windsheim desgl. * . März 4 Basel. Beschluß d. Konzils betr. Verweisung d. Sächs. Kurstreites an d. Kaiser * p. 374, 7 u. 42 a Engl. Gesandte an K. Sigmund betr. dessen Fehde mit Burgund, nr. 290 . . p. 538 5 . . . . p. 573, 38b — Florenz. Anweisung an gen. Florentiner Gesandten in Venedig *) vor März 11. Hzg. v. Burgund an Engl. Gesandte am Konzil betr. Fehdeankündigung K. Sig- . . . . p. 539, 40 a . . . . munds *. . . März 11 Basel. Engl. Gesandte an Hzg. v. Burgund betr. dessen Fehde mit K. Sigmund, nr. 291 p. 539 . . . . . p. 573, 49b — 12 Florenz. Anweisung an gen. Florentiner Gesandten in Venedig *. gegen Mitte März Frankfurt. Frankfurt an K. Sigmund betr. Absage an den Hzg. v. Burgund, p. 534 . . . . . . . . . . . . . nr. 288. . . März 19 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 310 . p. 571 . . . . . . p. 574, 44b 21 Florenz. Anweisung an gen. Florentiner Gesandten in Venedig * 28 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Beschickung des Frankf. Reichstages vom 8 Mai *, р. 525 . . . . . . . . . . . . . . . nr. 276 31 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an gen. Gesandten beim Papst * . . . p. 573, 9a . . . . p. 448, 37 u. 46b April 7. Aufnahme Donauwörths in den Schwäb. Städtebund * 20 Venedig. Artikel eines Bündnisses zw. K. Sigmund u. Venedig (Gegenentwurf zu einem p. 574 . . . . 3. [verlorenen] kaiserl. Entwurf), nr. 311 p. 576 Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 312 21 30 Straßburg. Straßburg an Basel betr. Antwort auf das Schreiben des Hzgs. v. Burgund, p. 540 . . . . . . . . nr. 292 . . . p. 526 Mai 2 Nürnberg. Nürnberg an Frankfurt betr. Frankf. Reichstag vom 8 Mai, nr. 277 Basel. Konzil beglaubigt gen. Gesandte bei den in Frankfurt anwesenden Städteboten, p. 526 . . . . . . . . . nr. 278. p. 526 12 Frankfurt. Frankfurt an Straßburg üb. den Frankf. Reichstag v. 8 Mai, nr. 279 . . . 534, 43а 14. Ausgaben Frankfurts f. Gesandtschaft an d. Kaiser u. a. wegen d. Burgund. Fehde * p. 20 Basel. Berichterstattung gen. Konzilsgesandten über den Frankf. Reichstag vom 8 Mai, . p. 527 . . . . nr. 280. . Frankfurt. Frankfurt an Hzg. v. Burgund: gewährt dessen Unterthanen vorläufig Sicher- p. 541 . . . . . heit, nr. 293 p. 542 24 Tyrnau. K. Sigmund erneuert das Geleit für die Besucher des Konzils, nr. 294 . . c. Mai 24 Tyrnau. K. Sigmund an die Eingesessenen des Burgund. Grenzlandes: sollen Feind- p. 544 . . . . . seligkeiten gegen Burgund unterlassen, nr. 295 Mai 30. Andreas Pfaffendorf an den Hochmeister des Deutschen Ordens über den Frankfurter p. 528 . . . . . . . . . Reichstag vom 8 Mai, nr. 281 . . . . . . . Juni 4 Nürnberg. Nürnberg an Hzg. von Burgund: gewährt den Unterthanen des Herzogs p. 545 . . . Sicherheit, nr. 296. . an Frankfurt: kann den bevorstehenden Reichstag zu Frankfurt 14 p. 529 . . . . . . . . nicht beschicken, nr. 282 529, 41 a an Walther von Schwarzenberg desgl. u. Bitte um Nachrichten * p. p. 579 18 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 313. 19 Basel. K. Sigmund bevollmächtigt Konrad v. Weinsberg mit der Einziehung in Abgang p. 549 . . . . . geratener Reichseinkünfte (Entwurf?), nr. 299 . p. 550 desgl. mit d. Einziehung rückständ. Judengefälle (Entwurf?), nr. 300 77*
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 611 1435 p. 522 Jan. 24 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Vorberatung für d. Frankf. Reichstag v. 8 Mai, nr. 272 p. 566 Venedig. Beschluß des Rats betr. Instruktionen für gen. Gesandte zum Kaiser, nr. 309 . . . . . p. 573, 19b 25 Florenz. Anweisung an gen. Florent. Gesandten in Venedig *) p. 522 . 31 Augsburg. Augsburg an gen. Baier. Herzoge betr. Landfrieden, nr. 273 . . p. 524 Febr. 13 Preßburg. K. Sigmund an gen. Städte betr. Frankf. Reichstag vom 8 Mai, nr. 275 . . . . . . p. 573, 27b 21 Florenz. Anweisung an gen. Florentiner Gesandten in Venedig * 22 u. März 4 Dijon, Hzg. v. Burgund an Fürsten und Städte betr. Fehdeankündigung K. . p. 535 . . . . . . . Sigmunds, nr. 289 22 Basel. Konrad v. Weinsberg fordert alle Inhaber von Reichslehen in gen. Gebieten nach 547, 40 a . . . p. . . . . . . . . Basel vor *) c. Febr. 22. Liste von Fürsten, Herren und Städten, an die Konrad v. Weinsberg Briefe betr. . p. 547 . . Einziehung verfallenen Reichsgutes geschickt hat, nr. 298 Febr. 23 Nürnberg. Nürnberg an Weißenburg i. N. betr. Vorberatung für den Frankf. Reichstag p. 523 . . . . . . . . . . . vom 8 Mai, nr. 274. . . . . . p. 524, 39b an Windsheim desgl. * . März 4 Basel. Beschluß d. Konzils betr. Verweisung d. Sächs. Kurstreites an d. Kaiser * p. 374, 7 u. 42 a Engl. Gesandte an K. Sigmund betr. dessen Fehde mit Burgund, nr. 290 . . p. 538 5 . . . . p. 573, 38b — Florenz. Anweisung an gen. Florentiner Gesandten in Venedig *) vor März 11. Hzg. v. Burgund an Engl. Gesandte am Konzil betr. Fehdeankündigung K. Sig- . . . . p. 539, 40 a . . . . munds *. . . März 11 Basel. Engl. Gesandte an Hzg. v. Burgund betr. dessen Fehde mit K. Sigmund, nr. 291 p. 539 . . . . . p. 573, 49b — 12 Florenz. Anweisung an gen. Florentiner Gesandten in Venedig *. gegen Mitte März Frankfurt. Frankfurt an K. Sigmund betr. Absage an den Hzg. v. Burgund, p. 534 . . . . . . . . . . . . . nr. 288. . . März 19 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 310 . p. 571 . . . . . . p. 574, 44b 21 Florenz. Anweisung an gen. Florentiner Gesandten in Venedig * 28 Ulm. Ulm an Nördlingen betr. Beschickung des Frankf. Reichstages vom 8 Mai *, р. 525 . . . . . . . . . . . . . . . nr. 276 31 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an gen. Gesandten beim Papst * . . . p. 573, 9a . . . . p. 448, 37 u. 46b April 7. Aufnahme Donauwörths in den Schwäb. Städtebund * 20 Venedig. Artikel eines Bündnisses zw. K. Sigmund u. Venedig (Gegenentwurf zu einem p. 574 . . . . 3. [verlorenen] kaiserl. Entwurf), nr. 311 p. 576 Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 312 21 30 Straßburg. Straßburg an Basel betr. Antwort auf das Schreiben des Hzgs. v. Burgund, p. 540 . . . . . . . . nr. 292 . . . p. 526 Mai 2 Nürnberg. Nürnberg an Frankfurt betr. Frankf. Reichstag vom 8 Mai, nr. 277 Basel. Konzil beglaubigt gen. Gesandte bei den in Frankfurt anwesenden Städteboten, p. 526 . . . . . . . . . nr. 278. p. 526 12 Frankfurt. Frankfurt an Straßburg üb. den Frankf. Reichstag v. 8 Mai, nr. 279 . . . 534, 43а 14. Ausgaben Frankfurts f. Gesandtschaft an d. Kaiser u. a. wegen d. Burgund. Fehde * p. 20 Basel. Berichterstattung gen. Konzilsgesandten über den Frankf. Reichstag vom 8 Mai, . p. 527 . . . . nr. 280. . Frankfurt. Frankfurt an Hzg. v. Burgund: gewährt dessen Unterthanen vorläufig Sicher- p. 541 . . . . . heit, nr. 293 p. 542 24 Tyrnau. K. Sigmund erneuert das Geleit für die Besucher des Konzils, nr. 294 . . c. Mai 24 Tyrnau. K. Sigmund an die Eingesessenen des Burgund. Grenzlandes: sollen Feind- p. 544 . . . . . seligkeiten gegen Burgund unterlassen, nr. 295 Mai 30. Andreas Pfaffendorf an den Hochmeister des Deutschen Ordens über den Frankfurter p. 528 . . . . . . . . . Reichstag vom 8 Mai, nr. 281 . . . . . . . Juni 4 Nürnberg. Nürnberg an Hzg. von Burgund: gewährt den Unterthanen des Herzogs p. 545 . . . Sicherheit, nr. 296. . an Frankfurt: kann den bevorstehenden Reichstag zu Frankfurt 14 p. 529 . . . . . . . . nicht beschicken, nr. 282 529, 41 a an Walther von Schwarzenberg desgl. u. Bitte um Nachrichten * p. p. 579 18 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 313. 19 Basel. K. Sigmund bevollmächtigt Konrad v. Weinsberg mit der Einziehung in Abgang p. 549 . . . . . geratener Reichseinkünfte (Entwurf?), nr. 299 . p. 550 desgl. mit d. Einziehung rückständ. Judengefälle (Entwurf?), nr. 300 77*
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612 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1435 Juni 21 Frankfurt. Aufzeichnung über den Besuch des Frankf. Tages vom 19 Juni, nr. 283 . . p. 529 26 Basel. Konrad v. Weinsberg bestätigt einer Gesandtschaft Berns gen. Privilegien betr. Reichslehen *) . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 547, 48b . Juli 4. Konrad v. Weinsberg ernennt gen. Juden zum Oberrabbiner in gen. Gebieten * . . p. 310, 35a 14. an Hagenau betr. Einziehung gen. Reichslehen * . . . . . p. 548, 48a an Kaisersberg desgl. * . . . . . . . . . . p. 548, 44b . desgl. * . . . . . p. 549, 33а 17 Wich. Bf. v. Metz an Konrad v. Weinsberg betr. Krönungssteuer d. Juden zu Saarburg * p. 306, 46b 18 Saarburg. Saarburg an Konrad v. Weinsberg betr. Krönungssteuer des gen. bei ihnen gesessenen Juden *) . . . . . . . . p. 306, 53b 28 Kaisersberg. Kaisersberg an Konrad v. Weinsberg betr. Einziehung gen. Reichslehen * p. 549, 40 a Aug. 3 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 314 . р. 583 12 Brünn. K. Sigmund verbietet den Elsäss. Reichsstädten die Zahlung der dem Erzbf. v. Köln verpfändeten Reichssteuer an diesen wegen Nichtzahlung der Juden- Krönungssteuer *. . . . . . . . . . . . . p. 303, 48a 26 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an d. Gesandten beim Kaiser, nr. 315 . . p. 586 31 Tyrnau. Bündnis zw. K. Sigmund u. Venedig, nr. 316 . . . . . . . . . . . p. 588 Sept. 10 Venedig. Beschluß des Rats betr. Bündnisabschluß mit dem Kaiser * . . . . p. 594, 41 a 12 —betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 317 . p. 594 21 Preßburg. K. Sigmund ermächtigt Genannten zur Aufnahme eines Anlehens bei Ve- * nedig . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 596, 41 a macht Brunoro della Scala Versprechungen betr. Verona u. 25 Vicenza *) . . . . . . . . . . . p. 592, 51a Okt. 11 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an gen. Gesandten beim Kaiser * . . p. 595, 44a Nov. 28. Instruktion für gen. Abgesandten Konrads v. Weinsberg an den Kaiser betr. Uberweisung der fälligen Reichssteuer der Elsäss. Reichsstädte an Konrad * . . . . . . p. 303, 17b 29 Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an gen. kaiserl. Gesandten, nr. 318 . . . p. 596 Dez. 5 betr. Zahlung gen. Summen an den Kaiser * . . . . p. 596, 46a 20 betr. Schreiben an gen. Gesandten beim Papst *. . . p. 597, 33a März 21 April 16 1436 Febr. 14 Ofen. K. Sigmund bestätigt den Kölner Juden nach Zahlung der Krönungssteuer ihre Privilegien *) . . . . . . . p. 303, 47b überträgt die Einziehung der noch ausstehenden Juden-Krönungs- steuern seiner Gemahlin Barbara, nr. 173 . . . . . p. 323 28 Kgin. Barbara bevollmächtigt gen. Personen mit Einziehung der noch ausstehen- — den Juden-Krönungssteuern *, nr. 174 . . . . . . . . р. 325 . . K. Sigmund verlangt vom Konzil die Zurückverweisung des Sächs. Kurstreites — an das kaiserl. Gericht * . . . . . . p. 374, 30 u. 44b Nov. 5. Allgem. Vollmacht K. Sigmunds zur Schädigung des Hzgs. von Savoyen wegen dessen Widerspenstigkeit in Sachen der Krönungssteuer der Juden *) . . p. 312, 43b 1437 Mai 15. Gen. Sendlinge der Kgin. Barbara bevollmächtigen Genannte zur Einziehung der noch ausstehenden Juden-Krönungssteuern in gen. Städten *) . . . . . . p. 325, 51 a . Juni 28 Mailand. Fördernisbrief des Hzgs. v. Mailand für gen. Sendlinge der Kgin. Barbara * p. 325, 38b 1438 Febr. 14 Neupilsen. Neupilsen erklärt, die Nürnberg schuldigen 1000 Gulden an gen. Terminen zahlen zu wollen * . . . . . . . . . . . p. 186, 32b
612 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1435 Juni 21 Frankfurt. Aufzeichnung über den Besuch des Frankf. Tages vom 19 Juni, nr. 283 . . p. 529 26 Basel. Konrad v. Weinsberg bestätigt einer Gesandtschaft Berns gen. Privilegien betr. Reichslehen *) . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 547, 48b . Juli 4. Konrad v. Weinsberg ernennt gen. Juden zum Oberrabbiner in gen. Gebieten * . . p. 310, 35a 14. an Hagenau betr. Einziehung gen. Reichslehen * . . . . . p. 548, 48a an Kaisersberg desgl. * . . . . . . . . . . p. 548, 44b . desgl. * . . . . . p. 549, 33а 17 Wich. Bf. v. Metz an Konrad v. Weinsberg betr. Krönungssteuer d. Juden zu Saarburg * p. 306, 46b 18 Saarburg. Saarburg an Konrad v. Weinsberg betr. Krönungssteuer des gen. bei ihnen gesessenen Juden *) . . . . . . . . p. 306, 53b 28 Kaisersberg. Kaisersberg an Konrad v. Weinsberg betr. Einziehung gen. Reichslehen * p. 549, 40 a Aug. 3 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 314 . р. 583 12 Brünn. K. Sigmund verbietet den Elsäss. Reichsstädten die Zahlung der dem Erzbf. v. Köln verpfändeten Reichssteuer an diesen wegen Nichtzahlung der Juden- Krönungssteuer *. . . . . . . . . . . . . p. 303, 48a 26 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an d. Gesandten beim Kaiser, nr. 315 . . p. 586 31 Tyrnau. Bündnis zw. K. Sigmund u. Venedig, nr. 316 . . . . . . . . . . . p. 588 Sept. 10 Venedig. Beschluß des Rats betr. Bündnisabschluß mit dem Kaiser * . . . . p. 594, 41 a 12 —betr. Schreiben an die Gesandten beim Kaiser, nr. 317 . p. 594 21 Preßburg. K. Sigmund ermächtigt Genannten zur Aufnahme eines Anlehens bei Ve- * nedig . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 596, 41 a macht Brunoro della Scala Versprechungen betr. Verona u. 25 Vicenza *) . . . . . . . . . . . p. 592, 51a Okt. 11 Venedig. Beschluß des Rats betr. Schreiben an gen. Gesandten beim Kaiser * . . p. 595, 44a Nov. 28. Instruktion für gen. Abgesandten Konrads v. Weinsberg an den Kaiser betr. Uberweisung der fälligen Reichssteuer der Elsäss. Reichsstädte an Konrad * . . . . . . p. 303, 17b 29 Venedig. Beschluß des Rats betr. Antwort an gen. kaiserl. Gesandten, nr. 318 . . . p. 596 Dez. 5 betr. Zahlung gen. Summen an den Kaiser * . . . . p. 596, 46a 20 betr. Schreiben an gen. Gesandten beim Papst *. . . p. 597, 33a März 21 April 16 1436 Febr. 14 Ofen. K. Sigmund bestätigt den Kölner Juden nach Zahlung der Krönungssteuer ihre Privilegien *) . . . . . . . p. 303, 47b überträgt die Einziehung der noch ausstehenden Juden-Krönungs- steuern seiner Gemahlin Barbara, nr. 173 . . . . . p. 323 28 Kgin. Barbara bevollmächtigt gen. Personen mit Einziehung der noch ausstehen- — den Juden-Krönungssteuern *, nr. 174 . . . . . . . . р. 325 . . K. Sigmund verlangt vom Konzil die Zurückverweisung des Sächs. Kurstreites — an das kaiserl. Gericht * . . . . . . p. 374, 30 u. 44b Nov. 5. Allgem. Vollmacht K. Sigmunds zur Schädigung des Hzgs. von Savoyen wegen dessen Widerspenstigkeit in Sachen der Krönungssteuer der Juden *) . . p. 312, 43b 1437 Mai 15. Gen. Sendlinge der Kgin. Barbara bevollmächtigen Genannte zur Einziehung der noch ausstehenden Juden-Krönungssteuern in gen. Städten *) . . . . . . p. 325, 51 a . Juni 28 Mailand. Fördernisbrief des Hzgs. v. Mailand für gen. Sendlinge der Kgin. Barbara * p. 325, 38b 1438 Febr. 14 Neupilsen. Neupilsen erklärt, die Nürnberg schuldigen 1000 Gulden an gen. Terminen zahlen zu wollen * . . . . . . . . . . . p. 186, 32b
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Vgl. zu diesem alfabetischen Register Band I Vorwort pag. LXXXIII. A. Aalen, Stadt am Kocher und Aal, 462, 3. 465, 34; 37. Aarau (Arauwe), in der Schweiz 548, 17. Abbach (Abach), Markt in Niederbaiern, s. w. s. von Regensburg, Juden daselbst 309, 3. Abensberg s. s. w. von Regensburg, Hans von —, 364, 26. Absperger, Heinrich 452, 5. Adda (Abdua), Fluß in Oberitalien, Nobenfluß des Po 345, 15; 16; 19; 20. 352, 29; 30. 358, 40; 47. 556, 30. 558, 29; 30. 560, 10; 12. 567, 37; 40. 568, 5; 22; 23. 571, 2. 578, 35; 38; 39; 40. 581, 22; 23; 27; 38. 582, 9. 584, 16; 18. 585, 18. 592, 3; 5. Aichach n. ö. von Augsburg 366, 32. 401, 28. Ainkürn, Hans, Bürger zu Nördlingen, Gesandter zum Kaiser und Reichstag 176, 15f. 218, 25. 255, 38. 288, 24; 38b. 445, 4. Aix in Südfrankreich, Kirchenprovinz 128, 41 a. Albanien (Albania, Albanenses) 561, 19. 562, 10. 596, 13. Albenga (in Ligurien), Bischof Matheus del Caretto, Thesaurarius des Baseler Konzils, 1429-1448: 79, 43. 277, 49a. 339, 4; 49a, 354, 45. Albergati, Nikolaus, cardinalis s. Crucis (Santa Croce), päpstl. Friedensvermittler in Frankreich, Gesandter des Baseler Konzils nach Italien 8, 2. 33, 11; 48b. 62, 35. 83, 22. 87, 21. 95, 42. 103, 25a; 32а. 103, 41a; 47a; 52a. 105, 28b. 113, 16. 118, 51a; 27b. 147, 1. 195, 3; 17; 43; 47. 326, 47b. 327, 6. 329, 27a; 20b; 30b. 330, 24; 27. 333, 19; 45a, 337, 13. 347, 30 a, 439, 51b. 468, 43a. 555, 10. 572, 31 ff. Alberti, Alberto degli —, Notar, päpstlicher Kom- missar 2, 29. 3, 6; 26 a. Alexandrien, Patriarch von —, 78, 31. 95, 19. 224, 36; 46b. Alpen, Die 166, 13. Altkirch (Altkilche) im Elsaß, s. w. von Mülhausen 548, 26. Altman, Martin, zu Regensburg 487, 36. Amberg an der Vils in der Oberpfalz 262, 39; 46 a. 265, 19. Ammerschweier (Ammerßwyler) im Elsaß, n. w. von Colmar 548, 29. Anagni (Anania) s. ö. von Rom 28, 42 a. Ancona, Mark von — (marchia Anconitana, Picenum) 27, 4. 157, 29; 30. 164, 25. 166, 24. 167, 40. Andlau (Andlawe) im Elsaß, n. w. von Schlettstadt 548, 22. Andrischcus (?) 315, 36. Ansbert, Gemahl der Blithildis, Vater Arnolds, Groß- vater des heil. Arnulph von Metz 411, 10. Ansegisil (Ansgis), Sohn des heil. Arnulph, Erz- bischofs von Metz, † 685: 411, 9. — Seine Frau s. Begga. Antiochien, Patriarch Johannes von —, 95, 23. 149, 12. Antoniter (b. Anthonii scil. conventus) 278, 47. Antwerpen (Anvers), Markgrafschaft 411, 21. Appenheimer, Clas, von Frankfurt 530, 6. Appenzell 177, 18. Apulien (Apulia) 164, 22. — Regnum Apulie s. Neapel. Aquileja (provincia Aquilegiensis), Patriarch Ludwig II Herzog von Teck 1412-1439: 173, 33. 343, 52a. 360, 11; 12. — Patriarchat 70, 42a. — Kanoniker der Kirche zu Aquileja 343, 45b. Aragonien (Arrogon), König Alfons V, 1416-1458: 27, 39b. 588, 8. 597, 4. — Seine Gesandten im Baseler Konzil 10, 47a; 40b. — Land 59, 12. Arelat, Königreich (regnum Arelatense) 323, 42. 325, 22. 368, 7. Arles, Ludwig Kardinal von —, tit. s. Cecilie 56, 15.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Vgl. zu diesem alfabetischen Register Band I Vorwort pag. LXXXIII. A. Aalen, Stadt am Kocher und Aal, 462, 3. 465, 34; 37. Aarau (Arauwe), in der Schweiz 548, 17. Abbach (Abach), Markt in Niederbaiern, s. w. s. von Regensburg, Juden daselbst 309, 3. Abensberg s. s. w. von Regensburg, Hans von —, 364, 26. Absperger, Heinrich 452, 5. Adda (Abdua), Fluß in Oberitalien, Nobenfluß des Po 345, 15; 16; 19; 20. 352, 29; 30. 358, 40; 47. 556, 30. 558, 29; 30. 560, 10; 12. 567, 37; 40. 568, 5; 22; 23. 571, 2. 578, 35; 38; 39; 40. 581, 22; 23; 27; 38. 582, 9. 584, 16; 18. 585, 18. 592, 3; 5. Aichach n. ö. von Augsburg 366, 32. 401, 28. Ainkürn, Hans, Bürger zu Nördlingen, Gesandter zum Kaiser und Reichstag 176, 15f. 218, 25. 255, 38. 288, 24; 38b. 445, 4. Aix in Südfrankreich, Kirchenprovinz 128, 41 a. Albanien (Albania, Albanenses) 561, 19. 562, 10. 596, 13. Albenga (in Ligurien), Bischof Matheus del Caretto, Thesaurarius des Baseler Konzils, 1429-1448: 79, 43. 277, 49a. 339, 4; 49a, 354, 45. Albergati, Nikolaus, cardinalis s. Crucis (Santa Croce), päpstl. Friedensvermittler in Frankreich, Gesandter des Baseler Konzils nach Italien 8, 2. 33, 11; 48b. 62, 35. 83, 22. 87, 21. 95, 42. 103, 25a; 32а. 103, 41a; 47a; 52a. 105, 28b. 113, 16. 118, 51a; 27b. 147, 1. 195, 3; 17; 43; 47. 326, 47b. 327, 6. 329, 27a; 20b; 30b. 330, 24; 27. 333, 19; 45a, 337, 13. 347, 30 a, 439, 51b. 468, 43a. 555, 10. 572, 31 ff. Alberti, Alberto degli —, Notar, päpstlicher Kom- missar 2, 29. 3, 6; 26 a. Alexandrien, Patriarch von —, 78, 31. 95, 19. 224, 36; 46b. Alpen, Die 166, 13. Altkirch (Altkilche) im Elsaß, s. w. von Mülhausen 548, 26. Altman, Martin, zu Regensburg 487, 36. Amberg an der Vils in der Oberpfalz 262, 39; 46 a. 265, 19. Ammerschweier (Ammerßwyler) im Elsaß, n. w. von Colmar 548, 29. Anagni (Anania) s. ö. von Rom 28, 42 a. Ancona, Mark von — (marchia Anconitana, Picenum) 27, 4. 157, 29; 30. 164, 25. 166, 24. 167, 40. Andlau (Andlawe) im Elsaß, n. w. von Schlettstadt 548, 22. Andrischcus (?) 315, 36. Ansbert, Gemahl der Blithildis, Vater Arnolds, Groß- vater des heil. Arnulph von Metz 411, 10. Ansegisil (Ansgis), Sohn des heil. Arnulph, Erz- bischofs von Metz, † 685: 411, 9. — Seine Frau s. Begga. Antiochien, Patriarch Johannes von —, 95, 23. 149, 12. Antoniter (b. Anthonii scil. conventus) 278, 47. Antwerpen (Anvers), Markgrafschaft 411, 21. Appenheimer, Clas, von Frankfurt 530, 6. Appenzell 177, 18. Apulien (Apulia) 164, 22. — Regnum Apulie s. Neapel. Aquileja (provincia Aquilegiensis), Patriarch Ludwig II Herzog von Teck 1412-1439: 173, 33. 343, 52a. 360, 11; 12. — Patriarchat 70, 42a. — Kanoniker der Kirche zu Aquileja 343, 45b. Aragonien (Arrogon), König Alfons V, 1416-1458: 27, 39b. 588, 8. 597, 4. — Seine Gesandten im Baseler Konzil 10, 47a; 40b. — Land 59, 12. Arelat, Königreich (regnum Arelatense) 323, 42. 325, 22. 368, 7. Arles, Ludwig Kardinal von —, tit. s. Cecilie 56, 15.
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614 Arnold (Ercwill), Sohn Ansberts und der Blithildis, Vater des heil. Arnulph 411, 10. Arnulph, St., Erzbischof von Metz, Sohn Arnolds (Ercwills), T 641: 411, 10. — Sein Sohn s. An- segisil. Arras, Bischof Hugo II de Cayen 1426-1438: 53, 11. — Friede zu —, 498, 6. Arrianer 76, 22. Artois, Grafschaft 412, 10. Aschersleben 8. 6. von Halberstadt, die Juden da- selbst 302, 20. 304, 26. 307, 6. Ascoli (Esculum), in der Mark von Ancona 155, 36. Vgl. auch Cracni. Assisi (Asisium) s. 6. von Perugia 155, 86. Ast, Ludwig von —, Kanzlor des Pfulzgrafen Ludwig III 274, 29. 277, 409, Asti (urbs Astensis, Ast) w. von Alessandria in der Lombardei 162, 37. 351, 14; 21. Augsburg (Aüspürg), Bischof Peter von Schaumburg, Kardinal, 1424-1469: 173, 34. 225, 4. 255, 7. 259, 46a. 327, 41^, 364, 10. 366, 12. 394, 111f. 395, 25ff. 397, 2. 400, 5. 401, 2. 432, 2. 447, 94; 38b. 449, 31. 470, 43. 472, 7. — Domherren 452, 2. — Juden des Bischofs 307, 10. — Stadt 176, 39; 44. 183, 32; 37. 184, 33; 43. 191, 12. 200, 9. 201, 36. 202, 1; 381». 210, 9; 45a, 229, 1; 47%, 247, 17. 256, 12; 21; 32; 33. 258, 25; 41. 260, 1. 264, 24. 267, 22; 27. 289, 20. 299, 46b. 300, 26». 363, 13; 23. 380, 29; 30; 455, 383, 14 401, 47b. 446, 32; 33. 448, 13; 17; 24; 28; 36; 38; 40. 451, 10. 452, 35. 453, 16. 454, 24. 456, 17; 22; 32. 457, 3; 9; 43b. 458, 26. 463, 17; 29; 49a, 464, 13; 15; 16; 24; 82; 35. 465, 45; 46*. 466, 5; 17ff.; 42b; 465. 497, 12. 500, 16. 522, 39. 526, 43m, 529, 26. — Gesandte zum Kaiser und zu Reichsversamm- lungen 173, 11. 176, 20. 180, 31. 211, 17. 217, 2. 218, 39. 229, 6; 13; 34b. 248, 28. 364, 31; 885. Vgl. Hall, Hangenor, Ridler, Vógelin. — Juden 299, 18; 26^; 48b; 50». 300, 34», 305, 18. 314, 42. — Deren Abgesandter zum Kaiser 300, 271, Vgl. auch Feyfelman. Augustin, St. 418, 36; 39. 470, 31; 47%, Augustinerorden, Baierischer Provinzial desselben als Konzilsgesandter 255, 9. 259, 462, Auxerre, Erzbischof Laurentius Pinon 1432-1449: 277, 482, Avignon 71, 19. — Päpstl. Legat daselbst 33, 50. Vgl. Foix. . Awnchofer, Erhart, zu Regensburg, 487, 35. | B va. P. Babylon (Babilonia), Sultan von —, 571, 18. Baden, Markgraf Jakob I 1431-1453: 173, 6; 27; 46%, 180, 7. 182, 7. 205, 1. 232, 16. 245, 1. 247, 20. 303, 10. 318, 23. 319, 26. 364, 14; 20; 42a, 397, 6. 439, 16. 441, 31. 442, 28. 493, 22. 548, 10. — Seine Mutter 548, 10. — Rite 180, 30; 49. 181, 47. 236, 6. 244, 34. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 248, 22. 249, 8. — Gesandte 503, 11. Ziitern. — Juden 303, 11. Baden, Markgraf von Niederbaden (wohl Jakob I) 285, 31. — Markgraf von Oberbaden 219, 6. — Land: 182, 10. — Stadt (d. i. Baden-Baden): 173, 47b. 530, 29, — Badischer Entwurf eines Schwäbischen. Landfrie- dens: 181, 22f.; 36. 182, 13. 236, 6-240, 4, — (Podon), in der Schweiz 154, 13. 284, 26. 355, 42». 359, 34; 41; 45% 361, 10; 12; 18, 371, 19. 407, 23. 409, 85. 413, 42%. 421, 50b. 533, 23. 548, 16. Baduario, ser Ambrosius, Sohn des Albanus, in Ve- nedig, Prokurator, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 45%, Baiern, Herzöge (Herrschaft, Haus, Wittelsbacher, Haus Wittelsbach) 4, 412; 43%, 300, 25%; 29%, 317, 27b. 367, 3. 370, 36. 371, 2. 388, 38. 401, 48a, 462, 38; 39; 40. 463, 14. — Herzog Albrecht III der Fromme von München 1438-1460: 185, 29^f, 307, 27%, 808, 3. 397, 7; 22. 398, 5ff. — Herzog Ernst von München 1397-1438: 81, 43». 185, 29%, 192, 9. 297, 34. 307, 27a. 308, 3; 22aff, 364, 2; 8. 388, 1. 394, 25. 396, 18. 397, 32. 399, 29; 47%, 446, 16; 33. 451, 23. 522, 39. — Scin Hofmeister s. Gundelfingen. — Räte 185, 23b, 388, 11. 452, 7, — Herzog Heinrich IV der Reiche von Landshut 1393-1450: 38, 30; 31. 173, 24. 191, 38. 216, 33. 217, 15. 219, 6. 224, 39. 225, 1. 273, 6. 284, 19. 317, 22b, 364, 20. 388, 10; 23; 35. 389, 7; 11. 394, 26. 396, 41. 400, 3; 8. — Räte 255, 27. 388, 10. — Juden 307, 17. — Herzog Ludwig VII der Gebartete von Ingolstadt, Graf von Mortagno 1413-1447: 38, 30; 31. 186, 18. 194, 40. 259, 494, 300, 2; 38s, 337, 21; 37fi. 338, 19; 34ff. 344, 23. 361, 37». 362, 9; 25. 363, 1; 2; 15. 364, 19. 365, 20; 39-368, 39b, 380, 7; 8; 10; 25; 27. 381, 41 ff. 383, 4ff. 386, 11-403, 515. 439, 19. 440, 10; 11. 441, 4. 442, 25. 446, 19. 447, 21; 32. 451, 16; 35. 458, 1. 454, 11; 84. 456, 43^. 494, 16. 495, 11. 504, 3. 505, 38. 507, 22. 508, 47. 512, 8. 517, 40. — Seine Juden 300, 3. 307, 19. — Herzog Ludwig VIII der Hócker, Grar van Grais- pach, Sohn Hzg. Ludwigs VII, 1443-1445: 173, 29. 285, 29. 366, 35; 50». 388, 44. 390, 39. 391, 1ff. 395, 30; 40. 400, 38. 403, 4. 442, 30. — Herzog Stephan II von Ingolstadt, Vater Hzg. Ludwigs VII, 1375-1413: 367, 6. — Herzog Wilhelm III von München, K. Sigmunds Statthalter und Protektor im Baseler Konzil, 1397- 1485: 10, 19; 23. 11, 35. 12, 14; 20; 32. 13, 2; 16; 19; 25; 29; 89a; 42b, 14, 3; 8; 13; 20; 24; 31. 30, 19»; 23»; 30s, 31, 6; 47% 32, 7. 35, 42. 36, 37. 37, 5; 87. 39, 1; 11; 488 42, 17. 44, 29. 45, 17; 36. 48, 30. 49, 18. 50, 1; 468, 51, 27, 52, 12; 16; 28; 35; 45% 53, 40. S. auch
614 Arnold (Ercwill), Sohn Ansberts und der Blithildis, Vater des heil. Arnulph 411, 10. Arnulph, St., Erzbischof von Metz, Sohn Arnolds (Ercwills), T 641: 411, 10. — Sein Sohn s. An- segisil. Arras, Bischof Hugo II de Cayen 1426-1438: 53, 11. — Friede zu —, 498, 6. Arrianer 76, 22. Artois, Grafschaft 412, 10. Aschersleben 8. 6. von Halberstadt, die Juden da- selbst 302, 20. 304, 26. 307, 6. Ascoli (Esculum), in der Mark von Ancona 155, 36. Vgl. auch Cracni. Assisi (Asisium) s. 6. von Perugia 155, 86. Ast, Ludwig von —, Kanzlor des Pfulzgrafen Ludwig III 274, 29. 277, 409, Asti (urbs Astensis, Ast) w. von Alessandria in der Lombardei 162, 37. 351, 14; 21. Augsburg (Aüspürg), Bischof Peter von Schaumburg, Kardinal, 1424-1469: 173, 34. 225, 4. 255, 7. 259, 46a. 327, 41^, 364, 10. 366, 12. 394, 111f. 395, 25ff. 397, 2. 400, 5. 401, 2. 432, 2. 447, 94; 38b. 449, 31. 470, 43. 472, 7. — Domherren 452, 2. — Juden des Bischofs 307, 10. — Stadt 176, 39; 44. 183, 32; 37. 184, 33; 43. 191, 12. 200, 9. 201, 36. 202, 1; 381». 210, 9; 45a, 229, 1; 47%, 247, 17. 256, 12; 21; 32; 33. 258, 25; 41. 260, 1. 264, 24. 267, 22; 27. 289, 20. 299, 46b. 300, 26». 363, 13; 23. 380, 29; 30; 455, 383, 14 401, 47b. 446, 32; 33. 448, 13; 17; 24; 28; 36; 38; 40. 451, 10. 452, 35. 453, 16. 454, 24. 456, 17; 22; 32. 457, 3; 9; 43b. 458, 26. 463, 17; 29; 49a, 464, 13; 15; 16; 24; 82; 35. 465, 45; 46*. 466, 5; 17ff.; 42b; 465. 497, 12. 500, 16. 522, 39. 526, 43m, 529, 26. — Gesandte zum Kaiser und zu Reichsversamm- lungen 173, 11. 176, 20. 180, 31. 211, 17. 217, 2. 218, 39. 229, 6; 13; 34b. 248, 28. 364, 31; 885. Vgl. Hall, Hangenor, Ridler, Vógelin. — Juden 299, 18; 26^; 48b; 50». 300, 34», 305, 18. 314, 42. — Deren Abgesandter zum Kaiser 300, 271, Vgl. auch Feyfelman. Augustin, St. 418, 36; 39. 470, 31; 47%, Augustinerorden, Baierischer Provinzial desselben als Konzilsgesandter 255, 9. 259, 462, Auxerre, Erzbischof Laurentius Pinon 1432-1449: 277, 482, Avignon 71, 19. — Päpstl. Legat daselbst 33, 50. Vgl. Foix. . Awnchofer, Erhart, zu Regensburg, 487, 35. | B va. P. Babylon (Babilonia), Sultan von —, 571, 18. Baden, Markgraf Jakob I 1431-1453: 173, 6; 27; 46%, 180, 7. 182, 7. 205, 1. 232, 16. 245, 1. 247, 20. 303, 10. 318, 23. 319, 26. 364, 14; 20; 42a, 397, 6. 439, 16. 441, 31. 442, 28. 493, 22. 548, 10. — Seine Mutter 548, 10. — Rite 180, 30; 49. 181, 47. 236, 6. 244, 34. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 248, 22. 249, 8. — Gesandte 503, 11. Ziitern. — Juden 303, 11. Baden, Markgraf von Niederbaden (wohl Jakob I) 285, 31. — Markgraf von Oberbaden 219, 6. — Land: 182, 10. — Stadt (d. i. Baden-Baden): 173, 47b. 530, 29, — Badischer Entwurf eines Schwäbischen. Landfrie- dens: 181, 22f.; 36. 182, 13. 236, 6-240, 4, — (Podon), in der Schweiz 154, 13. 284, 26. 355, 42». 359, 34; 41; 45% 361, 10; 12; 18, 371, 19. 407, 23. 409, 85. 413, 42%. 421, 50b. 533, 23. 548, 16. Baduario, ser Ambrosius, Sohn des Albanus, in Ve- nedig, Prokurator, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 45%, Baiern, Herzöge (Herrschaft, Haus, Wittelsbacher, Haus Wittelsbach) 4, 412; 43%, 300, 25%; 29%, 317, 27b. 367, 3. 370, 36. 371, 2. 388, 38. 401, 48a, 462, 38; 39; 40. 463, 14. — Herzog Albrecht III der Fromme von München 1438-1460: 185, 29^f, 307, 27%, 808, 3. 397, 7; 22. 398, 5ff. — Herzog Ernst von München 1397-1438: 81, 43». 185, 29%, 192, 9. 297, 34. 307, 27a. 308, 3; 22aff, 364, 2; 8. 388, 1. 394, 25. 396, 18. 397, 32. 399, 29; 47%, 446, 16; 33. 451, 23. 522, 39. — Scin Hofmeister s. Gundelfingen. — Räte 185, 23b, 388, 11. 452, 7, — Herzog Heinrich IV der Reiche von Landshut 1393-1450: 38, 30; 31. 173, 24. 191, 38. 216, 33. 217, 15. 219, 6. 224, 39. 225, 1. 273, 6. 284, 19. 317, 22b, 364, 20. 388, 10; 23; 35. 389, 7; 11. 394, 26. 396, 41. 400, 3; 8. — Räte 255, 27. 388, 10. — Juden 307, 17. — Herzog Ludwig VII der Gebartete von Ingolstadt, Graf von Mortagno 1413-1447: 38, 30; 31. 186, 18. 194, 40. 259, 494, 300, 2; 38s, 337, 21; 37fi. 338, 19; 34ff. 344, 23. 361, 37». 362, 9; 25. 363, 1; 2; 15. 364, 19. 365, 20; 39-368, 39b, 380, 7; 8; 10; 25; 27. 381, 41 ff. 383, 4ff. 386, 11-403, 515. 439, 19. 440, 10; 11. 441, 4. 442, 25. 446, 19. 447, 21; 32. 451, 16; 35. 458, 1. 454, 11; 84. 456, 43^. 494, 16. 495, 11. 504, 3. 505, 38. 507, 22. 508, 47. 512, 8. 517, 40. — Seine Juden 300, 3. 307, 19. — Herzog Ludwig VIII der Hócker, Grar van Grais- pach, Sohn Hzg. Ludwigs VII, 1443-1445: 173, 29. 285, 29. 366, 35; 50». 388, 44. 390, 39. 391, 1ff. 395, 30; 40. 400, 38. 403, 4. 442, 30. — Herzog Stephan II von Ingolstadt, Vater Hzg. Ludwigs VII, 1375-1413: 367, 6. — Herzog Wilhelm III von München, K. Sigmunds Statthalter und Protektor im Baseler Konzil, 1397- 1485: 10, 19; 23. 11, 35. 12, 14; 20; 32. 13, 2; 16; 19; 25; 29; 89a; 42b, 14, 3; 8; 13; 20; 24; 31. 30, 19»; 23»; 30s, 31, 6; 47% 32, 7. 35, 42. 36, 37. 37, 5; 87. 39, 1; 11; 488 42, 17. 44, 29. 45, 17; 36. 48, 30. 49, 18. 50, 1; 468, 51, 27, 52, 12; 16; 28; 35; 45% 53, 40. S. auch
Strana 615
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 615 54, 9. 55, 2; 3; 5; 42. 56, 1; 5; 7. 57, 14; 22; 37; 38; 422; 48^. 58, 16; 19; 24; 28. 60, 35. 61, 45b. 62, 1. 63, 25. 69, 12; 22; 30. 74, 24. 75, 42a; 44%, 81, 42», 84, 48», 136, 41^. 146, 31. 111, 10; 19; 178, b. 183, 45a, 184, 18. 185, 502. 188, 44. 200, 21. 201, 13. 215, 36; 48%, 217, 15. 219, 5. 225, 3. 253, 20; 31; 464; 45b. 254, 2l. 273, 6. 275, 40. 276, 2; 52a. 308, 11; 13; 23a ff. 327, 372; 36b. 334, 1. 336, 24. 364, 2; 8; 11. 388, 1. 394, 26. 396, 18. 397, 32. 399, 29; 461. 432, 3. 441, 23. 447, 1; 33. 451, 23. 467, 21. 501, 13. 502, 19; 23. 508, 4; 6. 522, 89. — Seine Frau Hzgin. Margarethe 389, 19. — Sein Sohn Hzg. Adolf 889, 20. — Sein Kanzler 290, 19. — Schreiber 215, 44*, — Dolmetsch s. Indersdorf. — Herold s. Landsberg. — Bote 54, 20. S. auch Jakob. — Pfeifer 443, 8. Baiern, Land: 90, 21. 256, 8; 13. 267, 43a, 279, 7. 999, 5. 308, 34a, 318, 15. 319, 13. 454, 25. 458, 18. 462, 37. — Ober- u. Niederbaiern 389, 8. — Klöster 366, 40. — Juden der Herzöge Ernst, Wilhelm und Albrecht: 296, 29. 300, 4f. 307, 18, 308, 10ff. 317, 53*. 319, 20. Bamberg (Babenberg Bobenberg), Bischof Anton von Rotenhan 1431-1459: 173, 34. 250, 34. 252, 1; 43. 253, 40. 254, 10; 38. 255, 13. 262, 6, 44a, 266, 15. 267, 6. 301, 17. 427, 20ff. 468, 15. 475, 21. 476, 37. 481, 22. 507, 20. — Seine Rite 255, 21. — Juden 301, 18. 306, 7. 317, 15. — Hochstift: 226, 50b, 468, 12. 507, 19. — Ka- pitel Dechant Dompropst etc.: 258, 3; 11. 372, 2bff. 373, 1ff. 427, 20ff, 491, 282; 26%, 468, 15. — Fin Doktor 255, 5. — Stadt: 227, 25. 372, 92bff. 373, 1ff. 427, 20f. 436,274; 34b. 497, 292; 27 *. 439,29. 468, 11, — Ratsherren 255, 10. Bar s. Lothringen. Barardi, Hugo, Magister und Offizial zu Toul, Pro- motor des Baseler Konzils 427, 4. Barbaro, ser Franciscus, Sohn des Candianus, in Ve- nedig, einer der sapientes super terris de novo ac- quisitis, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 4, 22. 6, 91. 180, 30. 137, 42^. 138, 43^; 48". 153, 6. Basel, Bistum: 310, 40a. 546, 16. 547, 452. — Bischof Johann IV von Fleckenstein 1423-1436: 178, 84. 549, 1. — Offizial der bischófl. Kurie 543, 9. — Stadt: 3, 7; 41a, 6, 24; 31. 7, 2; 3; 6; 12; 38; 49%, 9, 2; 9. 10, 12; 14. 11, 29; 31; 37; 38. 13, 1; 44a, 14, 4; 17; 22; 87. 15, 25. 16, 2; 11; 17; 20; 23; 40a. 18, 31. 22, 25. 23, 40. 25, 23. 26, 2. 27, 8. 29, 1; 3; 29; 31. 30, 33; 34a, 31, 4; 42a, 43b, 33, 18. 36, 37. 37, 5. 41, 43b, 43, 19. 44, 21; 46. 45, 14; 25. 48, 30. 49, 2; 10; 17; 29. 52, 499, 54, 1. 63, 1; 10; 41%, 64, 22; 30; 39. 65, 16; 17; 23. 66, 9; 29. 69, 19; 49%, 70, 20; 21; 27; 43% 73, 40%, 18, 24. 81, 11; 12; 14; 32; 44b. 83, 18. 85, 46b, 87, 36. 89, 4; 26. 94, 44. 95, 1. 98, 43. 107, 24. 109, 6. 117, 32a; 3528, 118, 3; 29% 120, 1. 123, 11. 130, 482, 132, 16. 134, 38; 46%, 137, 474. 139, 38. 149, 48^, 144, 27; 475. 145, 4; 30. 147, 4. 154, 9. 155, 33. 156, 22. 158, 22. 165, 8. 166, 15. 170, 24. 171-360 passim. 361, 4; 9; 12; 29. 362, 4; 8ff. 363, 34. 366, 5; 9. 367, 11; 15; 32; 43b, 368, 29%; 85b. 371, 14; 19; 42. 372, 20. 375, 5. 877, 45a; 49», 382, 49», 384, 17». 387, 5; 13; 17; 23; 40. 389, 32. 300, 40. 400, 38. 421, 48b, 439, 15. 450, 25. 467, 19. 469, 6; 8; 81; 88. 473, DO». 475, 17. 479, 460, 486, 24; 26. 491, 30. 494, 19. 499, 15; 16. 501, 30b. 519, 11. 520, 27; 34. 530, 29. 539, 18. 540, 35. 544, 84. 547, 474, 548, 1; 8; 845; 50a; 50b, 549, 32b, 553, 38. 597, 17. — Rat u. Ratsherren 11, 25. 13, 20. 59, 8. 548, 10.. — communitas 146, 37. — Baseler Birger 313, 42*. 320, 12. 367, 51b, 368, 462; 33b, S. auch Halbysen Kilchen Offenburg. — Bote 46, 2, 295, 12. S. auch Con- stanz Rosenzwyck Sümmyswalde, — Münster (ec- clesia od. basilica major, ecclesia Basiliensis, ma- jor basilica s. Marie) 31, 25. 78, 17. 80, 42*. 81, 32. 95, 1; 16. 96, 43. 103, 12. 110, 2; 16; 26. 113, 25. 427, 2. 475, 33. 548, 3. — St. Alban (domus s. Albani), Prior 98, 4. — Augustinerkloster (ecclesia s. Augustini) 96, 43. 111, 34; 36; 41. — Dominikanerkloster 86, 359, 91, 4. 96, 42. 98, 27. 99, 468. 105, 31% 106, 18. 111, 12; 15. 112, 43%. 154, 26. 155, 485. 163, 17. 188, 10. 273, 11. 274, 28. 326, 525. 331, 82b. 335, 24 — Franziskanerkloster (ecclesia s. Francisci, claustrum minorum) 11, 14. 58, 26. 96, 42. 109, 31. 187, 36. 326, 50%. — St. Johann 995, 11. — Johanniterordenshaus 63, 462. 80, 29. 155, 44%, 270, 465, — Basel als Reichemünzstätte 323, 484, — Basel als stellvertretender Protektor des Konzils 433, 21 ff. 439, 17. Basel, Konzil: 1-170 passim. 171, 10; 11; 13; 16; 19; 21; 23; 25; 27. 171, 33. 174, 28. 182, 26. 183, 12; 15; 41. 184, 12; 13; 15; 18. 186, 9. 187, 12; 15; 19; 25. 188, 7; 19; 18; 21; 32; 41. 189, 1; 4; 8; 10; 13; 20 190, 9; 15; 16; 20; 23. 194, 21-197, 4. 200, 31; 33; 37; 41; 49% 204, 3; 16; 18. 205, 32; 34; 37; 38; 39; 44. 206, 12; 30. 208, 2; 5; 6; 8; 14. 211, 30; 32. 218, 2; 23. 219, 8; 34; 40. 220, 12. 221, 5; 9; 24; 27. 222, 23; 28. 223, 34. 224, 38. 226, 1. 231, 9; 46%, 232, 13. 250, 35. 253, 14f. 254, 19; 22;- 27. 265, 29. 266, 27a. 268, 13; 442 269, Tf. 270, 2f. 272, 2f. 273, 22ff. 274, 981f. 277, 8ff. 289, 3f. 284, 44b, 985, 11; 16; 415." 286, 9. 289, 5; 39. 311, 485, 324, 39. 325, 15. 326, 1-339, 23. 340, 24; 38; 40; 44; 49a, 341, 8. 342, 20; 31; 49a; 41b; 50b, 348, 5; 11; 24; 26; 362; 43a, 47a; 885, 344, 4; 17; 25. 341, 98»; 36», 353, 2f. 354, 35 ff, 355, 40%, 356, 16 ff, 361, 6; 9; 18. 362, 14; 17; 18; 26. 363, 7; 9. 365, 9; 10; 29. 366, 6. 372, 19-375, 11. 378, 12. 879, 6f. 381, 34ff, 382, 331. 387, 6. 388, 42. 390, 32. 391, 36. 395, 7. 400, 29; 40. 407, 21. 421, 41. 426, 37-440, 43b. 446, 28. 447, 121f.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 615 54, 9. 55, 2; 3; 5; 42. 56, 1; 5; 7. 57, 14; 22; 37; 38; 422; 48^. 58, 16; 19; 24; 28. 60, 35. 61, 45b. 62, 1. 63, 25. 69, 12; 22; 30. 74, 24. 75, 42a; 44%, 81, 42», 84, 48», 136, 41^. 146, 31. 111, 10; 19; 178, b. 183, 45a, 184, 18. 185, 502. 188, 44. 200, 21. 201, 13. 215, 36; 48%, 217, 15. 219, 5. 225, 3. 253, 20; 31; 464; 45b. 254, 2l. 273, 6. 275, 40. 276, 2; 52a. 308, 11; 13; 23a ff. 327, 372; 36b. 334, 1. 336, 24. 364, 2; 8; 11. 388, 1. 394, 26. 396, 18. 397, 32. 399, 29; 461. 432, 3. 441, 23. 447, 1; 33. 451, 23. 467, 21. 501, 13. 502, 19; 23. 508, 4; 6. 522, 89. — Seine Frau Hzgin. Margarethe 389, 19. — Sein Sohn Hzg. Adolf 889, 20. — Sein Kanzler 290, 19. — Schreiber 215, 44*, — Dolmetsch s. Indersdorf. — Herold s. Landsberg. — Bote 54, 20. S. auch Jakob. — Pfeifer 443, 8. Baiern, Land: 90, 21. 256, 8; 13. 267, 43a, 279, 7. 999, 5. 308, 34a, 318, 15. 319, 13. 454, 25. 458, 18. 462, 37. — Ober- u. Niederbaiern 389, 8. — Klöster 366, 40. — Juden der Herzöge Ernst, Wilhelm und Albrecht: 296, 29. 300, 4f. 307, 18, 308, 10ff. 317, 53*. 319, 20. Bamberg (Babenberg Bobenberg), Bischof Anton von Rotenhan 1431-1459: 173, 34. 250, 34. 252, 1; 43. 253, 40. 254, 10; 38. 255, 13. 262, 6, 44a, 266, 15. 267, 6. 301, 17. 427, 20ff. 468, 15. 475, 21. 476, 37. 481, 22. 507, 20. — Seine Rite 255, 21. — Juden 301, 18. 306, 7. 317, 15. — Hochstift: 226, 50b, 468, 12. 507, 19. — Ka- pitel Dechant Dompropst etc.: 258, 3; 11. 372, 2bff. 373, 1ff. 427, 20ff, 491, 282; 26%, 468, 15. — Fin Doktor 255, 5. — Stadt: 227, 25. 372, 92bff. 373, 1ff. 427, 20f. 436,274; 34b. 497, 292; 27 *. 439,29. 468, 11, — Ratsherren 255, 10. Bar s. Lothringen. Barardi, Hugo, Magister und Offizial zu Toul, Pro- motor des Baseler Konzils 427, 4. Barbaro, ser Franciscus, Sohn des Candianus, in Ve- nedig, einer der sapientes super terris de novo ac- quisitis, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 4, 22. 6, 91. 180, 30. 137, 42^. 138, 43^; 48". 153, 6. Basel, Bistum: 310, 40a. 546, 16. 547, 452. — Bischof Johann IV von Fleckenstein 1423-1436: 178, 84. 549, 1. — Offizial der bischófl. Kurie 543, 9. — Stadt: 3, 7; 41a, 6, 24; 31. 7, 2; 3; 6; 12; 38; 49%, 9, 2; 9. 10, 12; 14. 11, 29; 31; 37; 38. 13, 1; 44a, 14, 4; 17; 22; 87. 15, 25. 16, 2; 11; 17; 20; 23; 40a. 18, 31. 22, 25. 23, 40. 25, 23. 26, 2. 27, 8. 29, 1; 3; 29; 31. 30, 33; 34a, 31, 4; 42a, 43b, 33, 18. 36, 37. 37, 5. 41, 43b, 43, 19. 44, 21; 46. 45, 14; 25. 48, 30. 49, 2; 10; 17; 29. 52, 499, 54, 1. 63, 1; 10; 41%, 64, 22; 30; 39. 65, 16; 17; 23. 66, 9; 29. 69, 19; 49%, 70, 20; 21; 27; 43% 73, 40%, 18, 24. 81, 11; 12; 14; 32; 44b. 83, 18. 85, 46b, 87, 36. 89, 4; 26. 94, 44. 95, 1. 98, 43. 107, 24. 109, 6. 117, 32a; 3528, 118, 3; 29% 120, 1. 123, 11. 130, 482, 132, 16. 134, 38; 46%, 137, 474. 139, 38. 149, 48^, 144, 27; 475. 145, 4; 30. 147, 4. 154, 9. 155, 33. 156, 22. 158, 22. 165, 8. 166, 15. 170, 24. 171-360 passim. 361, 4; 9; 12; 29. 362, 4; 8ff. 363, 34. 366, 5; 9. 367, 11; 15; 32; 43b, 368, 29%; 85b. 371, 14; 19; 42. 372, 20. 375, 5. 877, 45a; 49», 382, 49», 384, 17». 387, 5; 13; 17; 23; 40. 389, 32. 300, 40. 400, 38. 421, 48b, 439, 15. 450, 25. 467, 19. 469, 6; 8; 81; 88. 473, DO». 475, 17. 479, 460, 486, 24; 26. 491, 30. 494, 19. 499, 15; 16. 501, 30b. 519, 11. 520, 27; 34. 530, 29. 539, 18. 540, 35. 544, 84. 547, 474, 548, 1; 8; 845; 50a; 50b, 549, 32b, 553, 38. 597, 17. — Rat u. Ratsherren 11, 25. 13, 20. 59, 8. 548, 10.. — communitas 146, 37. — Baseler Birger 313, 42*. 320, 12. 367, 51b, 368, 462; 33b, S. auch Halbysen Kilchen Offenburg. — Bote 46, 2, 295, 12. S. auch Con- stanz Rosenzwyck Sümmyswalde, — Münster (ec- clesia od. basilica major, ecclesia Basiliensis, ma- jor basilica s. Marie) 31, 25. 78, 17. 80, 42*. 81, 32. 95, 1; 16. 96, 43. 103, 12. 110, 2; 16; 26. 113, 25. 427, 2. 475, 33. 548, 3. — St. Alban (domus s. Albani), Prior 98, 4. — Augustinerkloster (ecclesia s. Augustini) 96, 43. 111, 34; 36; 41. — Dominikanerkloster 86, 359, 91, 4. 96, 42. 98, 27. 99, 468. 105, 31% 106, 18. 111, 12; 15. 112, 43%. 154, 26. 155, 485. 163, 17. 188, 10. 273, 11. 274, 28. 326, 525. 331, 82b. 335, 24 — Franziskanerkloster (ecclesia s. Francisci, claustrum minorum) 11, 14. 58, 26. 96, 42. 109, 31. 187, 36. 326, 50%. — St. Johann 995, 11. — Johanniterordenshaus 63, 462. 80, 29. 155, 44%, 270, 465, — Basel als Reichemünzstätte 323, 484, — Basel als stellvertretender Protektor des Konzils 433, 21 ff. 439, 17. Basel, Konzil: 1-170 passim. 171, 10; 11; 13; 16; 19; 21; 23; 25; 27. 171, 33. 174, 28. 182, 26. 183, 12; 15; 41. 184, 12; 13; 15; 18. 186, 9. 187, 12; 15; 19; 25. 188, 7; 19; 18; 21; 32; 41. 189, 1; 4; 8; 10; 13; 20 190, 9; 15; 16; 20; 23. 194, 21-197, 4. 200, 31; 33; 37; 41; 49% 204, 3; 16; 18. 205, 32; 34; 37; 38; 39; 44. 206, 12; 30. 208, 2; 5; 6; 8; 14. 211, 30; 32. 218, 2; 23. 219, 8; 34; 40. 220, 12. 221, 5; 9; 24; 27. 222, 23; 28. 223, 34. 224, 38. 226, 1. 231, 9; 46%, 232, 13. 250, 35. 253, 14f. 254, 19; 22;- 27. 265, 29. 266, 27a. 268, 13; 442 269, Tf. 270, 2f. 272, 2f. 273, 22ff. 274, 981f. 277, 8ff. 289, 3f. 284, 44b, 985, 11; 16; 415." 286, 9. 289, 5; 39. 311, 485, 324, 39. 325, 15. 326, 1-339, 23. 340, 24; 38; 40; 44; 49a, 341, 8. 342, 20; 31; 49a; 41b; 50b, 348, 5; 11; 24; 26; 362; 43a, 47a; 885, 344, 4; 17; 25. 341, 98»; 36», 353, 2f. 354, 35 ff, 355, 40%, 356, 16 ff, 361, 6; 9; 18. 362, 14; 17; 18; 26. 363, 7; 9. 365, 9; 10; 29. 366, 6. 372, 19-375, 11. 378, 12. 879, 6f. 381, 34ff, 382, 331. 387, 6. 388, 42. 390, 32. 391, 36. 395, 7. 400, 29; 40. 407, 21. 421, 41. 426, 37-440, 43b. 446, 28. 447, 121f.
Strana 616
616 449, 11-450, 90. 462, 90. 467, 1-487, 4. 489, 27. 491, 29. 493, 25. 495, 12; 26. 497, 6; 39; 41. 498, 1. 501, 32a; 365; 474. 504, 5; 10; 11; 20; 23. 506, 2; 4; 16; 21. 509, 1; 4; 9; 10; 24; 29. 512, 10; 27; 31; 32; 39. 513, 1; 3; 5. 518, 4; 7. 526, 21. 527, 24; 34; 42. 528, 1; 4; 6; 35. 538, 36. 539, 45b, 540, 14; 21. 541, 5. 542, 29. 544, 34; 37fF. 570, 38. 572, 48b. — Pro- tektor 326, 25. 374, 37. 375, 4; 5. 379, 18. 449, 25. 468, 37; 40; 44b; 47b; 51b. 469, 7. Vgl. ferner Basel (Stadt) u. Baiern (Herzog Wilhelm). — Präsident 10, 28%, 50, 41%, 53, 13, 74, 32%, 75, 24b; 29b, 76, 48. 79, 7, 80, 23. 84, 452, 86, 21. 99,25. 101,14. 155,13; 18. .156, 18. 187, 16. 270, 1. 273, 23. 427, 14; 28. Vgl. ferner Cesarini, Pia- cenza (Kardinal von), Rom (päpstl. Präsidenten). — Konzilsauditoren 27, 44%; 7^. Vgl. Como. — Promotoren 14, 2; 7. 427, 4. S. auch Barardi, — Prokurator 96, 30; 33. — Advokat 18, 32. — Notare s, Brunet Fleckel Galteri, — Schreiber s. Batiferris Brunet. — Archiv 18, 34. — Pro- tokoll der Verhandlungen s. Brunet. — Kon- zilechronik s. Segovia. — Gesandte von Kónigen im Konzil 75, 22a, 29a, 92, 22; 26. 94, 6; 11. 107, 42a, 108, 9. 110, 36. 111, 2; 11; 31; 37. 112, 3; 21. 118, 11. 119, 3. 120, 3. 123, 30; 33. Vgl. auch Arragonien, Castilien, England, Frank- reich, Navarra, — Gesandte von Fürsten etc. im Konzil 8, 24. 9, 22. 10, 15; 21; 25b; 29b; 81b; 36%. 17, 5. 37, 13. 82, 41; 43. 83, 5; 10. 84, . 18; 15; 885; 36», 87, 29. 90, 5; 28. 92, 22; 26; 42^; 485; 43b. 93, 22; 39h. 94, 4. 97, 12. 98, 38^. 99, 8; 17. 101, 12; 23; 24; 26. 106, 15; 20. 107, 42», 108, 9. 110, 36; 42. 111, 2; 11; 81; 87. 112, 3; 21. 118, 11. 119, 3. 120, 3. 193, 31; 33. 166, 43. 167, 2. 339, 9; 23. 347, 281. Vgl. auch Böhmen , Burgund, Deutschland (Kur- fürsten), Griechenland, Kleve, Schweiz. — Ge- sandte des Konzils zum Papst 94, 8; 18. 208, 3; — zum Kaiser 89, 4. 190, 6. 196, 44. 197, 2. 338, 8; 43b. 361, 25. 373, 34; vgl. Lübeck Magdeburg Winnepfennig; — zu Deutschen Reichsversamm- lungen 17, 32. 18, 9; 11; 13. 73, 40*. 74, 1; 9 36b. 75, 48^; 23b; 325; 435. 97, 29. 186, 12. 189, 5. 259, 45». 989, 25. 378, 9. 880, 32. 446, 29. 447, 11; 46b, 449, 12; 31; 39. 467, 2ff.; 45a, 469, 5; 26; 29; 35. 470, 6; 22; 39. 471, 2; 6; 12; 15ff. 472, 11 ff. 489, 14. 493, 25. 495, 46. 496, 43. 497, 5. 501, 9; 16. 502, 1; 35. 514, 95. 518, 27. 519, 20. 521, 12. 526, 81. 527,99. 528, 23; vgl. Augsburg Augustinerorden Coutances Fleckel Liibeck Lyon Maulbronn Palomar Ragusa Regens- burg Tilman; — nach Italien 125, 26. 158, 27. 163, 46sf.; 45b, 164, 44u, 338, 27. 439, 51», 555, 9. 572, 31; vgl. Albergati Cervantes; — nach Venedig 25, 2. 86, 25; 40^; 462; 43^; vgl. Con- ques Uzés; — an den Herzog von Mailand 27, 962; 415; vgl. Novara; — an den König von Arra- gonien 27, 39^; vgl. Mailand (Abt von San Am- brogio); — nach Frankreieh 154, 41. 338, 26; — Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. nach England und Schottland 17, 8. 71, 13; 29a, 354; vgl. Lodi; — an den Herzog von Burgund 424, 10; — nach Bóhmen 41, 14. 183, 16; 20 34, 186, 8. 187, 27; 30; 34; 89. 188, 28; 29, 216, 32. 217, 13. 219, 35; 36; 37. 260, 20. 261, 5. 266, 10; 38", 270, 24; 318, 272, 34. 275, 27, 216, 28. 284, 8. 289, 40. 337, 18. 412, 29, 418, 15; vgl. Berruyer Coutances Palomar Toke; — nach Griechenland 97, 38; — an nichtgen. Fürsten 10, 6. 17, 7. — Nationen 158, 16. 166, 42. 335, 40-336, 9; 30ff.; 40a ff.; 52b, 337, 16. 439, 48%, 413, 43, 474, 21. 476, 29. 477, 18. 484, 42 fr, 485, 2-487, 4. — Germanische Nation (nacio Germanie, Germanica, Almanica) 163, 8f. 169, 20. 189, 13. 277, 8. 278, 26; 30; 32. 335, 1. 336, 42b, 439, 491; 512; 40b. 473, 43. — Plan einer neuen Papst- und Königswahl 49, 12, Bas-Ostrique (Austrasia inferior) d. i. das spätere Niederlothringen 411, 9; 11. Bassano (Bassianum) n. à. von Vicenza 345, 25, Batiferris, Bartholomeus de —, Schreiber des Baseler Konzils 526, 36. Begga, Tochter Pippins von Landen, Frau des Anse- gisil, + 694: 411, 8; 28. 417, 19. Beheim (Behem, Behaim), Hans, Bote K. Sigmunds 39, 19. — Otto, Bürger in Nürnberg 290, 12. — Herr Se- bald, Ritter, Bürger in Nürnberg 289, 22; 34. Belfort (Beffurt) 549, 3. Bembo, Zacharias, Gesandter Venedigs beim Papst. 573, 10%, 586, 1; 5. 597, 35% Bensberg (Baensbur), à. von Mülheim a. Rhein 425, 20. Berg, Herzog Adolf 1408-1437, seit 1423 auch von Jülich: 173, 47*. 314, 29. 816, 23. 319, 9. 321, 23. 325, 28. 861, 16. 422, 32. 424, 45. 474, 31; 43b, 477, 20. 504, 422, — Herzogtum: 310, 42a, 316, 37b. — Die Juden daselbst: 307, 2. 314, 29. 321, 23. Bergamo (Pergamum), Stadt in der Lombardei, Venetian. capitaneus das. 343, 46b, — Kathedral- kirche 343, 47b, — Territorium (Pergamense) 571, 3. Bern im Uchtland in der Schweiz 191, 14. 206, 22. 521, 35. 547, 33. 548, 3 ff. — Gesandte zum Kai- ser 173, 7. 217, 4. Bernardo (ein ander Mal Corado), Antonius de —, Bote (misseta) des Fondaco dei Tedeschi in Vene- dig 148, 38; 48b. Bernheim s. Mainbernheim. Berruyer, Martin, Dekan von St. Martin in Tours, Ge- sandter d. Baseler Konzils nach Bóhmen 187, 31 ; 34. Besangon, Erzbistum 198, 42», 310, 39». — Erz- bischof s. Rouen. — Ecclesia Bisuntina 478, 13. — Stadt: 372, 30ff. 373, 1ff. 427, 19ff. 436, 26^; 33b, 437, 29a; 27b, 439, 29. 474, 16. 475, 21; 21; 30. 476, 37. 478, 11; 18; 22. 481, 22. — Gesandte im Konzil 478, 24, Besler, Burkart, von Wien 321, 5; 33. Beyer (von Boppard?), Friedrich der —, 548, 90. Biberach zw. Ulm und Ravensburg, Stadt 368, 515,
616 449, 11-450, 90. 462, 90. 467, 1-487, 4. 489, 27. 491, 29. 493, 25. 495, 12; 26. 497, 6; 39; 41. 498, 1. 501, 32a; 365; 474. 504, 5; 10; 11; 20; 23. 506, 2; 4; 16; 21. 509, 1; 4; 9; 10; 24; 29. 512, 10; 27; 31; 32; 39. 513, 1; 3; 5. 518, 4; 7. 526, 21. 527, 24; 34; 42. 528, 1; 4; 6; 35. 538, 36. 539, 45b, 540, 14; 21. 541, 5. 542, 29. 544, 34; 37fF. 570, 38. 572, 48b. — Pro- tektor 326, 25. 374, 37. 375, 4; 5. 379, 18. 449, 25. 468, 37; 40; 44b; 47b; 51b. 469, 7. Vgl. ferner Basel (Stadt) u. Baiern (Herzog Wilhelm). — Präsident 10, 28%, 50, 41%, 53, 13, 74, 32%, 75, 24b; 29b, 76, 48. 79, 7, 80, 23. 84, 452, 86, 21. 99,25. 101,14. 155,13; 18. .156, 18. 187, 16. 270, 1. 273, 23. 427, 14; 28. Vgl. ferner Cesarini, Pia- cenza (Kardinal von), Rom (päpstl. Präsidenten). — Konzilsauditoren 27, 44%; 7^. Vgl. Como. — Promotoren 14, 2; 7. 427, 4. S. auch Barardi, — Prokurator 96, 30; 33. — Advokat 18, 32. — Notare s, Brunet Fleckel Galteri, — Schreiber s. Batiferris Brunet. — Archiv 18, 34. — Pro- tokoll der Verhandlungen s. Brunet. — Kon- zilechronik s. Segovia. — Gesandte von Kónigen im Konzil 75, 22a, 29a, 92, 22; 26. 94, 6; 11. 107, 42a, 108, 9. 110, 36. 111, 2; 11; 31; 37. 112, 3; 21. 118, 11. 119, 3. 120, 3. 123, 30; 33. Vgl. auch Arragonien, Castilien, England, Frank- reich, Navarra, — Gesandte von Fürsten etc. im Konzil 8, 24. 9, 22. 10, 15; 21; 25b; 29b; 81b; 36%. 17, 5. 37, 13. 82, 41; 43. 83, 5; 10. 84, . 18; 15; 885; 36», 87, 29. 90, 5; 28. 92, 22; 26; 42^; 485; 43b. 93, 22; 39h. 94, 4. 97, 12. 98, 38^. 99, 8; 17. 101, 12; 23; 24; 26. 106, 15; 20. 107, 42», 108, 9. 110, 36; 42. 111, 2; 11; 81; 87. 112, 3; 21. 118, 11. 119, 3. 120, 3. 193, 31; 33. 166, 43. 167, 2. 339, 9; 23. 347, 281. Vgl. auch Böhmen , Burgund, Deutschland (Kur- fürsten), Griechenland, Kleve, Schweiz. — Ge- sandte des Konzils zum Papst 94, 8; 18. 208, 3; — zum Kaiser 89, 4. 190, 6. 196, 44. 197, 2. 338, 8; 43b. 361, 25. 373, 34; vgl. Lübeck Magdeburg Winnepfennig; — zu Deutschen Reichsversamm- lungen 17, 32. 18, 9; 11; 13. 73, 40*. 74, 1; 9 36b. 75, 48^; 23b; 325; 435. 97, 29. 186, 12. 189, 5. 259, 45». 989, 25. 378, 9. 880, 32. 446, 29. 447, 11; 46b, 449, 12; 31; 39. 467, 2ff.; 45a, 469, 5; 26; 29; 35. 470, 6; 22; 39. 471, 2; 6; 12; 15ff. 472, 11 ff. 489, 14. 493, 25. 495, 46. 496, 43. 497, 5. 501, 9; 16. 502, 1; 35. 514, 95. 518, 27. 519, 20. 521, 12. 526, 81. 527,99. 528, 23; vgl. Augsburg Augustinerorden Coutances Fleckel Liibeck Lyon Maulbronn Palomar Ragusa Regens- burg Tilman; — nach Italien 125, 26. 158, 27. 163, 46sf.; 45b, 164, 44u, 338, 27. 439, 51», 555, 9. 572, 31; vgl. Albergati Cervantes; — nach Venedig 25, 2. 86, 25; 40^; 462; 43^; vgl. Con- ques Uzés; — an den Herzog von Mailand 27, 962; 415; vgl. Novara; — an den König von Arra- gonien 27, 39^; vgl. Mailand (Abt von San Am- brogio); — nach Frankreieh 154, 41. 338, 26; — Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. nach England und Schottland 17, 8. 71, 13; 29a, 354; vgl. Lodi; — an den Herzog von Burgund 424, 10; — nach Bóhmen 41, 14. 183, 16; 20 34, 186, 8. 187, 27; 30; 34; 89. 188, 28; 29, 216, 32. 217, 13. 219, 35; 36; 37. 260, 20. 261, 5. 266, 10; 38", 270, 24; 318, 272, 34. 275, 27, 216, 28. 284, 8. 289, 40. 337, 18. 412, 29, 418, 15; vgl. Berruyer Coutances Palomar Toke; — nach Griechenland 97, 38; — an nichtgen. Fürsten 10, 6. 17, 7. — Nationen 158, 16. 166, 42. 335, 40-336, 9; 30ff.; 40a ff.; 52b, 337, 16. 439, 48%, 413, 43, 474, 21. 476, 29. 477, 18. 484, 42 fr, 485, 2-487, 4. — Germanische Nation (nacio Germanie, Germanica, Almanica) 163, 8f. 169, 20. 189, 13. 277, 8. 278, 26; 30; 32. 335, 1. 336, 42b, 439, 491; 512; 40b. 473, 43. — Plan einer neuen Papst- und Königswahl 49, 12, Bas-Ostrique (Austrasia inferior) d. i. das spätere Niederlothringen 411, 9; 11. Bassano (Bassianum) n. à. von Vicenza 345, 25, Batiferris, Bartholomeus de —, Schreiber des Baseler Konzils 526, 36. Begga, Tochter Pippins von Landen, Frau des Anse- gisil, + 694: 411, 8; 28. 417, 19. Beheim (Behem, Behaim), Hans, Bote K. Sigmunds 39, 19. — Otto, Bürger in Nürnberg 290, 12. — Herr Se- bald, Ritter, Bürger in Nürnberg 289, 22; 34. Belfort (Beffurt) 549, 3. Bembo, Zacharias, Gesandter Venedigs beim Papst. 573, 10%, 586, 1; 5. 597, 35% Bensberg (Baensbur), à. von Mülheim a. Rhein 425, 20. Berg, Herzog Adolf 1408-1437, seit 1423 auch von Jülich: 173, 47*. 314, 29. 816, 23. 319, 9. 321, 23. 325, 28. 861, 16. 422, 32. 424, 45. 474, 31; 43b, 477, 20. 504, 422, — Herzogtum: 310, 42a, 316, 37b. — Die Juden daselbst: 307, 2. 314, 29. 321, 23. Bergamo (Pergamum), Stadt in der Lombardei, Venetian. capitaneus das. 343, 46b, — Kathedral- kirche 343, 47b, — Territorium (Pergamense) 571, 3. Bern im Uchtland in der Schweiz 191, 14. 206, 22. 521, 35. 547, 33. 548, 3 ff. — Gesandte zum Kai- ser 173, 7. 217, 4. Bernardo (ein ander Mal Corado), Antonius de —, Bote (misseta) des Fondaco dei Tedeschi in Vene- dig 148, 38; 48b. Bernheim s. Mainbernheim. Berruyer, Martin, Dekan von St. Martin in Tours, Ge- sandter d. Baseler Konzils nach Bóhmen 187, 31 ; 34. Besangon, Erzbistum 198, 42», 310, 39». — Erz- bischof s. Rouen. — Ecclesia Bisuntina 478, 13. — Stadt: 372, 30ff. 373, 1ff. 427, 19ff. 436, 26^; 33b, 437, 29a; 27b, 439, 29. 474, 16. 475, 21; 21; 30. 476, 37. 478, 11; 18; 22. 481, 22. — Gesandte im Konzil 478, 24, Besler, Burkart, von Wien 321, 5; 33. Beyer (von Boppard?), Friedrich der —, 548, 90. Biberach zw. Ulm und Ravensburg, Stadt 368, 515,
Strana 617
Alfabetisches Register der Orts- und-Personen-Namen. Biel in der Schweiz, Stadt 547, 34. Bildhausen (Pildhausen) in Unterfranken, Abt von —, 254, 35. Birboym, Heinrich von dem —, (Heinricus de Piro), Kölner Bürger, Gesandter zum Kaiser 174, 15. 376, 40. 377, 469; 45b; 47b. Bitsch in Lothringen 548, 20. Blithildis (Blicilde), angeblich Tochter Chlothars I (Lo- thar) 411, 11. — Ihr Gemahl s. Ansbert. — Ihr Sohn s. Arnold. Bodenseo-Stüdte, deren Gesandte zum Reichstag 217, 3. Bodman (Bodemen) am Bodensee, Hans Konrad von —, 815, 24. 364, 26. Böhmen Krone Land Volk (Beheym, Beheymer land, Bohemia, regnum Bohemie) 41, 16. 89, 3. 182, 22- 190, 26. 207, 33; 34. 210, 40. 214, 1. 216, 3l. 217, 44. 223, 35. 251, 18; 24. 253, 12. 261, 42. 266, 10. 268, 27; 40. 270, 29%; 37a; 470. 271, 11ff. 273, 26. 274, 7. 275, 38. 276, 27. 277, 5. 278, 22. 284, 3; 34; 36. 285, 8. 289, 40. 307, 91. 337, 18; 26; 29. 388, 18. 339, 14; 481, 361, 8. 365, 30. 377, 30; 36. 379, 29; 30. 380, 5; 6; 31; 33. 383, 26; 28. 387, 14; 17; 32. 388, 25; 43. 420, 9; 27. 441, 13. 449, 34. 465, 34. 469, 27. 470, 11; 38; 42. 471, 22; 24. 473, 19. 488, 7. 574, 8. 596, 42b, — Böhmische Grenze 196, 36. 199, 22. 274, 39. 276, 38. 277, 5. 985, 19. 338, 45b. Vgl. auch Deutschland (Bóhm. Grenzlande). — Stände 188, 29. 270, 38». 272, 8. — Barone (domini) 190, 18: 285, 2; 15. 377, 25; 28. 469, 21; 82. 470, 9; 14. Vgl. Neuen- haus Rosenberg. — Landtag 41, 16. 188, 26. — Bóhmische Bierbrauerin in Niirnberg 289, 10. — Münze 202, 458, — Sprache (lingua Bohemica, Bohemieum ideoma) 471, 28; 41. — Hussiten (Hussen Usones Ketzer buben) 64, 26; 34, 88, 1; 2; 3; 28e; 30. 89, 2. 97, 25; 30; 32. 107, 5. 169, 32. 172, 3; 5; 8; 13; 27. 177, 18. 178, 16; 25. 179, 10; 19. 182, 22-190, 26. 199, 21. 209, 11. 250, 81-285, 19. 292, 8b, 334, 30; 32; 36. 337, 3b. 339, 2. 370, 22. 371, 12. 372, 91. 377, 25; 26; 27; 35. 379, 30. 441, 13. 468, 30. 470, 9. 471, 29; 42; 43. 472, 2; 4; 20; 32; 33; 43; 46. 473, 16; 28. 509, 34. 527, 35. — Gesandte zum Baseler Konzil 53, 55. 64, 30. 65, 17. 183, 15; 35. 184, 13. 187, 28. 188, 44; — zum Regensburger Tage 446, 4; 27; 30. 447, 3. 451, 12. 470, 39. 471, 6; 13 ff. 473, 21. — Aus- gleich mit ihnen (reductio Bohemorum) 8, 37. 9, 34. 18, 15. 33, 38. 47, 31. 53, 3; 34. 74, 14. 90, 19. 155, 33. 171, 27. 194, 30. 196, 36. 372, 15. 439, 20. 449, 13. 467, 23. 472, 29. 473, 14. 478, 2. 489, 7; 13. 492, 24. 497, 26. 525, 28. 561, 24; 25. — Hussenanschlag 175, 9. 177, 1. 192, 23. 221, 8. 226, 31a; 50a, 227, 3; 5. 231, 4f. 290, 3. 311, 51a. 491, 30. 494, 38. 495, 17. 497, 6. 504, 25. 506, 24. 507, 31. 509, 32. 513, 10. 516, 7b, 518, 9. — Hussengeld (Frankf. An- schlag von 1427) 214, 8. Deutsche Reiohstags-Akten XI. 617 Böhmer Wald (der Wald) 43, 13. 184, 8. 254, 454, 264, 38; 41. 266, 18; 482; 30b; 40b. Boisleduc s. Hertogenbosch. Bologna, Stadt 4, 46b, 5, 153; 20=. 132, 4. 136, 8. 137, 47°, 142, 12; 15; 16. — Gesandter zum Kaiser 4, 16; 38b. — Universität 6, 20. — Ver- bannte 142, 19. — Territorium (Bononiense) 572, 33. — Püpstl. Gu- bernator u, Regiment 142, 20. — Kardinal Antonius von —, Bischof von Porto, aus der Venetian. Familie der Corrario.27, 58%. 64, 9. 65, 20. 87, 24. 95, 42. 144, 27f. 147, 14f.; 36a; 48af, 270, 13. 335, 23. 353, 12. — Seine Brüder 147, 18. Bopfingen, westl. von Nórdlingen 392, 45. 465, 33; 85. — Die Juden daselbst 317, 26^; 392. — Jeronimus von —, aus Nórdlingen 445, 11. Bornheimer Berg, bei Frankfurt 530, 32. Bosnien (Bossina) 146, 14. Bourges, Erzbischof Heinrich II (Bituricensis), Ge- sandter des Königs von Frankreich im Baseler Konzil, 1423-1446: 95, 20. Brabant (Prafand), Herzog Otto + 1004, Sohn Herzog Karls von Niederlothringen 411, 15. 417, 48%, — Herzöge aus dem Hause der Grafen von Löwen: Herzog Gottfried I der Bärtige (1106-1140) 418, 1; 42», . — Herzog Gottfried II (1140-1142) 418, 3; 4; 43%. — Herzog Gottfried IIL (1142-1186) 418, 3; 4; 431. — Herzog Heinrich I (1186-1235) 418, 5; 454. — Herzog Heinrich II (1235-1248) 418, 5; 454. — Herzog Heinrich III (1248-1260) 418, 5; 46%. — Herzog Johann I (1260-1294) 418, 6; 47%. — Herzog Johann II (1294-1312) 418, 6; 472. — Herzog Johann III (1812-1356) 369, 15. 411, 29. 413, 37. 414, 3; 11. 415, 20. 418, 6; 48b, 419, 17; 42; 52b, — Seine Tochter Margaretha s. Flandern. — Seine Tochter Maria s. Geldern. — Herzogin Johanna, des Vorigen Tochter, verm. mit Herzog Wenzel von Luxemburg (s. Luxemburg), + 1406: 369, 17; 24; 30». 370, 3; 4; 9. 371, 41. 410, 16; 99; 35; 88. 411, 28; 80; 82. 412, 5; 9; 16; 21; 47*. 418, 8; 5; 30; 37. 414, 3; 12; 93; 31. 415, 17; 20; 29. 416, 4. 418, 8. 419, 17. 420, 2; 28; 30; 33; 35; 47b. 421, 1; 7. — Herzog Anton, zweiter Sohn Herzog Philipps des Kühnen von Burgund, + 1415: 870, 9; 11; 14; 16; 25; 26; 27; 48%, 410, 16ff, 412, 4; 7; 8; 12; 14; 26; 29; 30; 33; 38; 41. 413, 1; 8. 414, 15; 29; 30. 415, 21. 420, 6; 12; 44. 421, 21. — Herzog Johann IV, des Vorigen ältester Sohn, 1415-1427: 370, 17. 410, 24; 36. 412, 13; 16, 413, 1. 414, 38; 42; 45. — Herzog Philipp, des Vorigen Bruder, 1427-1430: 310, 17; 19. 410, 36. 412, 16, 418, 9. 414, 43; 46. 415, 4. — Herzog Philipp der Gute s. Burgund. — Vgl. auch den Stammbaum auf p. 369. — Herzogtum Land Volk 369, 11; 18; 15ff. 871, 36. 372, 3. 410, 8ff. 413, 17. 469, 16. 470, 1. 78
Alfabetisches Register der Orts- und-Personen-Namen. Biel in der Schweiz, Stadt 547, 34. Bildhausen (Pildhausen) in Unterfranken, Abt von —, 254, 35. Birboym, Heinrich von dem —, (Heinricus de Piro), Kölner Bürger, Gesandter zum Kaiser 174, 15. 376, 40. 377, 469; 45b; 47b. Bitsch in Lothringen 548, 20. Blithildis (Blicilde), angeblich Tochter Chlothars I (Lo- thar) 411, 11. — Ihr Gemahl s. Ansbert. — Ihr Sohn s. Arnold. Bodenseo-Stüdte, deren Gesandte zum Reichstag 217, 3. Bodman (Bodemen) am Bodensee, Hans Konrad von —, 815, 24. 364, 26. Böhmen Krone Land Volk (Beheym, Beheymer land, Bohemia, regnum Bohemie) 41, 16. 89, 3. 182, 22- 190, 26. 207, 33; 34. 210, 40. 214, 1. 216, 3l. 217, 44. 223, 35. 251, 18; 24. 253, 12. 261, 42. 266, 10. 268, 27; 40. 270, 29%; 37a; 470. 271, 11ff. 273, 26. 274, 7. 275, 38. 276, 27. 277, 5. 278, 22. 284, 3; 34; 36. 285, 8. 289, 40. 307, 91. 337, 18; 26; 29. 388, 18. 339, 14; 481, 361, 8. 365, 30. 377, 30; 36. 379, 29; 30. 380, 5; 6; 31; 33. 383, 26; 28. 387, 14; 17; 32. 388, 25; 43. 420, 9; 27. 441, 13. 449, 34. 465, 34. 469, 27. 470, 11; 38; 42. 471, 22; 24. 473, 19. 488, 7. 574, 8. 596, 42b, — Böhmische Grenze 196, 36. 199, 22. 274, 39. 276, 38. 277, 5. 985, 19. 338, 45b. Vgl. auch Deutschland (Bóhm. Grenzlande). — Stände 188, 29. 270, 38». 272, 8. — Barone (domini) 190, 18: 285, 2; 15. 377, 25; 28. 469, 21; 82. 470, 9; 14. Vgl. Neuen- haus Rosenberg. — Landtag 41, 16. 188, 26. — Bóhmische Bierbrauerin in Niirnberg 289, 10. — Münze 202, 458, — Sprache (lingua Bohemica, Bohemieum ideoma) 471, 28; 41. — Hussiten (Hussen Usones Ketzer buben) 64, 26; 34, 88, 1; 2; 3; 28e; 30. 89, 2. 97, 25; 30; 32. 107, 5. 169, 32. 172, 3; 5; 8; 13; 27. 177, 18. 178, 16; 25. 179, 10; 19. 182, 22-190, 26. 199, 21. 209, 11. 250, 81-285, 19. 292, 8b, 334, 30; 32; 36. 337, 3b. 339, 2. 370, 22. 371, 12. 372, 91. 377, 25; 26; 27; 35. 379, 30. 441, 13. 468, 30. 470, 9. 471, 29; 42; 43. 472, 2; 4; 20; 32; 33; 43; 46. 473, 16; 28. 509, 34. 527, 35. — Gesandte zum Baseler Konzil 53, 55. 64, 30. 65, 17. 183, 15; 35. 184, 13. 187, 28. 188, 44; — zum Regensburger Tage 446, 4; 27; 30. 447, 3. 451, 12. 470, 39. 471, 6; 13 ff. 473, 21. — Aus- gleich mit ihnen (reductio Bohemorum) 8, 37. 9, 34. 18, 15. 33, 38. 47, 31. 53, 3; 34. 74, 14. 90, 19. 155, 33. 171, 27. 194, 30. 196, 36. 372, 15. 439, 20. 449, 13. 467, 23. 472, 29. 473, 14. 478, 2. 489, 7; 13. 492, 24. 497, 26. 525, 28. 561, 24; 25. — Hussenanschlag 175, 9. 177, 1. 192, 23. 221, 8. 226, 31a; 50a, 227, 3; 5. 231, 4f. 290, 3. 311, 51a. 491, 30. 494, 38. 495, 17. 497, 6. 504, 25. 506, 24. 507, 31. 509, 32. 513, 10. 516, 7b, 518, 9. — Hussengeld (Frankf. An- schlag von 1427) 214, 8. Deutsche Reiohstags-Akten XI. 617 Böhmer Wald (der Wald) 43, 13. 184, 8. 254, 454, 264, 38; 41. 266, 18; 482; 30b; 40b. Boisleduc s. Hertogenbosch. Bologna, Stadt 4, 46b, 5, 153; 20=. 132, 4. 136, 8. 137, 47°, 142, 12; 15; 16. — Gesandter zum Kaiser 4, 16; 38b. — Universität 6, 20. — Ver- bannte 142, 19. — Territorium (Bononiense) 572, 33. — Püpstl. Gu- bernator u, Regiment 142, 20. — Kardinal Antonius von —, Bischof von Porto, aus der Venetian. Familie der Corrario.27, 58%. 64, 9. 65, 20. 87, 24. 95, 42. 144, 27f. 147, 14f.; 36a; 48af, 270, 13. 335, 23. 353, 12. — Seine Brüder 147, 18. Bopfingen, westl. von Nórdlingen 392, 45. 465, 33; 85. — Die Juden daselbst 317, 26^; 392. — Jeronimus von —, aus Nórdlingen 445, 11. Bornheimer Berg, bei Frankfurt 530, 32. Bosnien (Bossina) 146, 14. Bourges, Erzbischof Heinrich II (Bituricensis), Ge- sandter des Königs von Frankreich im Baseler Konzil, 1423-1446: 95, 20. Brabant (Prafand), Herzog Otto + 1004, Sohn Herzog Karls von Niederlothringen 411, 15. 417, 48%, — Herzöge aus dem Hause der Grafen von Löwen: Herzog Gottfried I der Bärtige (1106-1140) 418, 1; 42», . — Herzog Gottfried II (1140-1142) 418, 3; 4; 43%. — Herzog Gottfried IIL (1142-1186) 418, 3; 4; 431. — Herzog Heinrich I (1186-1235) 418, 5; 454. — Herzog Heinrich II (1235-1248) 418, 5; 454. — Herzog Heinrich III (1248-1260) 418, 5; 46%. — Herzog Johann I (1260-1294) 418, 6; 47%. — Herzog Johann II (1294-1312) 418, 6; 472. — Herzog Johann III (1812-1356) 369, 15. 411, 29. 413, 37. 414, 3; 11. 415, 20. 418, 6; 48b, 419, 17; 42; 52b, — Seine Tochter Margaretha s. Flandern. — Seine Tochter Maria s. Geldern. — Herzogin Johanna, des Vorigen Tochter, verm. mit Herzog Wenzel von Luxemburg (s. Luxemburg), + 1406: 369, 17; 24; 30». 370, 3; 4; 9. 371, 41. 410, 16; 99; 35; 88. 411, 28; 80; 82. 412, 5; 9; 16; 21; 47*. 418, 8; 5; 30; 37. 414, 3; 12; 93; 31. 415, 17; 20; 29. 416, 4. 418, 8. 419, 17. 420, 2; 28; 30; 33; 35; 47b. 421, 1; 7. — Herzog Anton, zweiter Sohn Herzog Philipps des Kühnen von Burgund, + 1415: 870, 9; 11; 14; 16; 25; 26; 27; 48%, 410, 16ff, 412, 4; 7; 8; 12; 14; 26; 29; 30; 33; 38; 41. 413, 1; 8. 414, 15; 29; 30. 415, 21. 420, 6; 12; 44. 421, 21. — Herzog Johann IV, des Vorigen ältester Sohn, 1415-1427: 370, 17. 410, 24; 36. 412, 13; 16, 413, 1. 414, 38; 42; 45. — Herzog Philipp, des Vorigen Bruder, 1427-1430: 310, 17; 19. 410, 36. 412, 16, 418, 9. 414, 43; 46. 415, 4. — Herzog Philipp der Gute s. Burgund. — Vgl. auch den Stammbaum auf p. 369. — Herzogtum Land Volk 369, 11; 18; 15ff. 871, 36. 372, 3. 410, 8ff. 413, 17. 469, 16. 470, 1. 78
Strana 618
618 535, 11. 542, 22. — Stände 370, 8. — Städte 542, 445, — Chroniken 411, 8. 417, 17; 34. 418, 21. i Bragadino, ser Victor, in Venedig, einex der sapien- tes de terris de novo acquisitis 596, 26. Branda di Castiglione, Kardinal von Piacenza (cardi- nalis Placentinus), in Vertretung Cesarinis zeit- weise Präsident des Baseler Konzils 69, 44b, 74, 94b, 19, 21. 80, 27. 84, 19. 86, 21. 87, 30; 34. 89, 38. 95, 18. 109, 38. 110, 8; 17. 113, 47a, 149, 89. 155, 9; 18; 41. 163, 265. 198, 805. 337, 37 ff. 347, 355. 354, 20. 356, 39b. 467, 37. 586, 44. Brandenburg (Brannberg Brannenberg Brandiburg Branburg Pranburg), Kurfürst Albrecht Achilles, Sohn des Kurf. Friedrich I, 1471-1486: 364, 18. 401, 49». 432, 4. — Kurf. Friedrich I 1417-1440: 4, 27a, 73, 30. 173, 24. 183, 42. 184, 1; 16; 49a, 185, 18; 39b, 186, 17; 19»; 23a. 204, 6; 8. 216, 33. 219, 5. 224, 40. 225, 1; 2. 250, 34. 252, 1; 43. 254, 11. 255, 1; 14. 258, 41. 259, 21; 482, 260, 41. 261, 21. 262, 6; 44a, 264, 23. 266, 16; 21; 40a; 39b, 267, 6; 436, 272, 25. 273, 5. 283, 32. 284, 19. 301, 15. 327, 35b, 844, 24, 364, 13; 18. 380, 28. 389, 41. 390, 20. 392, 10. 394, 24. 396, 41. 397, 5. 400, 4. 432, 38. 447, 32. 458, 3. 461, 37. 497, 11. 511, 11. — Räte 289, 25. — Gesandte 529, 24, — Pfeifer 443, 6. — Juden (in Franken) 301, 16. 306, 12. 317, 23^; 382; — (in Branden- burg) 307, 14. — Kurf. Friedrich 1I, Sohn Kurf. Friedrichs I, 1440-1471: 178, 95. 9106, 38. 955, 9; 14. 468, 48 b, Braunschweig (Brünneezwigk) 307, 44», — Die Ju- den daselbst 307, 8; 451; 37», Breisach i. Breisgau 257, 43h. 496, 21. 520, 34; 44. 521, 31; 34; 39. 548, 10. Breisgau (Briügawe) 546, 17. 547, 460%. — Reichs- städte 496, 20. 520, 45. 521, 39. — Breisgauer Wein 441, 22. Bremen, Erzbistum 310, 392, Bremgarten in der Schweiz 8, w. von Zürich 548, 16. — Die Juden daselbst 299, 491, Brescia (Brixia) in der Lombardei, Stadt 585, 11; 18. 591, 15. — Venetian. Rektor das, 343, 41^. — Kathedralkirehe u. ihr Kapitel 343, 42, — Territorium (Brixiense) 585, 14. Breslau 307, 22. Bretten, Hans von —, Bote Ulms 965, 435. Breydenbaeh, Bürger zu Frankfurt 17, 50e, Brisacher, Marquard, Kanzleibeamter K. Sigmunds 5, 26^. 300, 35^. 323, 39. 325, 6. 402, 49. 432, 16. 547, 20. 588, 20. Brünn (Brunne) in Mühren 182, 29. 188, 19. 303, 55», 553, 38. Brüssel (Brouxelles Bruxelles Broesel Brussel), Stadt 411, 14. 415, 40. 429, 31. 426, 4. 542, 44. — Grafschaft 411, 17. Brüwunkireh, Burkhart von —, 316, 8, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Brugg an der Aare in der Schweiz n. w. von Zürich 284, 45», 861, 7. 548, 16. Brune, Jakob, von Frankfurt 500, 43. Brunet, Pierre, Domherr zu Arras, Notar u. Schroi- ber des Baseler Konzils 427, 472. 482, 16; 24, — Sein Protokoll 18, 40. 78, 44a, 119, 32a und sonst passim. Brydichman, Werlin, aus Basel (?) 295, 45a, Buchhorn (Puchorn), jetzt Friedrichshafen, am Bo- densee 290, 45. 292, 35b, Buda s. Ofen, Bünau (Bunaw), Heinrich Ritter von —, 301, 49b, 376, 23; 27. Burgdorf im Kanton Bern 547, 34. Burgund (Burgunnie), Herzog Philipp der Kühne, Graf von Flandern, Artois und Burgund, Sohn König Johanns von Frankreich, 1365-1404: 369,2, 870, 1; 8. 412, 3; b. 414, 14; 27. 422, 49%, — Seine Gemahlin Margaretha von Flandern 411, 30; 97. 412, 2. 414, 18; 17; 25. — Sein Sohn Anton 8. Brabant. — Sein Sohn Herzog Philipp von Ne- vers 412, 4. — Herzog Johann der Gute, ältester Sohn Herzog Philipps des Kühnen, 1404-1419: 412, 4; 6; 9; 18, 414, 25; 28. 415, 8. 422, 7. 428, 19 ff. 424, 5. 426, 30. 582, 11. 536, 22. — Herzog Philipp der Gute, Sohn des Vorigen, 1419-1467: 74, 23. 75, 25a. 97, 22. 194, 38. 204, 4. 327, 11. 828, 17; 19. 330, 1. 331, 19. 837, 1; 9; 11; 22; 47m, 362, 12; 29; 31; 36. 363, 4. 368, 1-372, 18. 379, 12. 404, 1-426, 36. 429, 29. 467, 27. 469, 10ff.; 37; 40. 495, 21. 497, 21- 498, 8. 504, T. 505, 40. 507, 24. 509, 5. 519, 12 ff. 518, 1. 531, 26-546, 12. — Sein Kanzler s. Rolin. — Kanzleibeamte s, Dynter Tronson. — Seine Publizisten 371, 40. — Gesandte zum Papst 22, 17. 128, 24; 312. 199, 44. 180, 5. 165, 44b; — zum Kaiser 361, 13. 371, 18. 407, 23. 408, 32. 409, 34. 413, 40^; 43b, 421, 19. 423, 40. 533, 23. 536, 38; vgl. auch Freiburg, Hochberg, Ne- vers; — zum Baseler Konzil 10, 37°; 40%, 11, 1, 18, 15. 53, 7; 38. 71, 39% 74, 23; 39%; 45b, 49%, 75, 29%; 31%, 82, 21. 87, 3; 37. 95, 13; 44, 96, 16; 47. 103, 12; 51b. 106, 26. 109, 13 ff. 187, 38. 219, 9. 371, 12. 407, 22. 408, 30. 429, 29; 45b. 589, 14; 19; 47b; vgl. auch Fruyn, Lannoys, Nevers, Vivien. — Burgundische Gro- schen (grossi veteres Burgundie) 98, 19. — Grenz- lande, Burgundische 544, 38. — Vgl. auch den Stammbaum auf p. 369. — Freigrafschaft 369, 1. 412, 10. C vgl. K. Calbe, s. č. von Magdeburg, Stadt, die Juden daselbst 307, 12. Camaldulenser, Orden der —, 4, 12; 18. Vgl. Tra- versari. Camerino, à. von Perugia 4, 5. Vgl. Piergentile. Campagna (Capania), Die, bei Rom 28, 41»,
618 535, 11. 542, 22. — Stände 370, 8. — Städte 542, 445, — Chroniken 411, 8. 417, 17; 34. 418, 21. i Bragadino, ser Victor, in Venedig, einex der sapien- tes de terris de novo acquisitis 596, 26. Branda di Castiglione, Kardinal von Piacenza (cardi- nalis Placentinus), in Vertretung Cesarinis zeit- weise Präsident des Baseler Konzils 69, 44b, 74, 94b, 19, 21. 80, 27. 84, 19. 86, 21. 87, 30; 34. 89, 38. 95, 18. 109, 38. 110, 8; 17. 113, 47a, 149, 89. 155, 9; 18; 41. 163, 265. 198, 805. 337, 37 ff. 347, 355. 354, 20. 356, 39b. 467, 37. 586, 44. Brandenburg (Brannberg Brannenberg Brandiburg Branburg Pranburg), Kurfürst Albrecht Achilles, Sohn des Kurf. Friedrich I, 1471-1486: 364, 18. 401, 49». 432, 4. — Kurf. Friedrich I 1417-1440: 4, 27a, 73, 30. 173, 24. 183, 42. 184, 1; 16; 49a, 185, 18; 39b, 186, 17; 19»; 23a. 204, 6; 8. 216, 33. 219, 5. 224, 40. 225, 1; 2. 250, 34. 252, 1; 43. 254, 11. 255, 1; 14. 258, 41. 259, 21; 482, 260, 41. 261, 21. 262, 6; 44a, 264, 23. 266, 16; 21; 40a; 39b, 267, 6; 436, 272, 25. 273, 5. 283, 32. 284, 19. 301, 15. 327, 35b, 844, 24, 364, 13; 18. 380, 28. 389, 41. 390, 20. 392, 10. 394, 24. 396, 41. 397, 5. 400, 4. 432, 38. 447, 32. 458, 3. 461, 37. 497, 11. 511, 11. — Räte 289, 25. — Gesandte 529, 24, — Pfeifer 443, 6. — Juden (in Franken) 301, 16. 306, 12. 317, 23^; 382; — (in Branden- burg) 307, 14. — Kurf. Friedrich 1I, Sohn Kurf. Friedrichs I, 1440-1471: 178, 95. 9106, 38. 955, 9; 14. 468, 48 b, Braunschweig (Brünneezwigk) 307, 44», — Die Ju- den daselbst 307, 8; 451; 37», Breisach i. Breisgau 257, 43h. 496, 21. 520, 34; 44. 521, 31; 34; 39. 548, 10. Breisgau (Briügawe) 546, 17. 547, 460%. — Reichs- städte 496, 20. 520, 45. 521, 39. — Breisgauer Wein 441, 22. Bremen, Erzbistum 310, 392, Bremgarten in der Schweiz 8, w. von Zürich 548, 16. — Die Juden daselbst 299, 491, Brescia (Brixia) in der Lombardei, Stadt 585, 11; 18. 591, 15. — Venetian. Rektor das, 343, 41^. — Kathedralkirehe u. ihr Kapitel 343, 42, — Territorium (Brixiense) 585, 14. Breslau 307, 22. Bretten, Hans von —, Bote Ulms 965, 435. Breydenbaeh, Bürger zu Frankfurt 17, 50e, Brisacher, Marquard, Kanzleibeamter K. Sigmunds 5, 26^. 300, 35^. 323, 39. 325, 6. 402, 49. 432, 16. 547, 20. 588, 20. Brünn (Brunne) in Mühren 182, 29. 188, 19. 303, 55», 553, 38. Brüssel (Brouxelles Bruxelles Broesel Brussel), Stadt 411, 14. 415, 40. 429, 31. 426, 4. 542, 44. — Grafschaft 411, 17. Brüwunkireh, Burkhart von —, 316, 8, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Brugg an der Aare in der Schweiz n. w. von Zürich 284, 45», 861, 7. 548, 16. Brune, Jakob, von Frankfurt 500, 43. Brunet, Pierre, Domherr zu Arras, Notar u. Schroi- ber des Baseler Konzils 427, 472. 482, 16; 24, — Sein Protokoll 18, 40. 78, 44a, 119, 32a und sonst passim. Brydichman, Werlin, aus Basel (?) 295, 45a, Buchhorn (Puchorn), jetzt Friedrichshafen, am Bo- densee 290, 45. 292, 35b, Buda s. Ofen, Bünau (Bunaw), Heinrich Ritter von —, 301, 49b, 376, 23; 27. Burgdorf im Kanton Bern 547, 34. Burgund (Burgunnie), Herzog Philipp der Kühne, Graf von Flandern, Artois und Burgund, Sohn König Johanns von Frankreich, 1365-1404: 369,2, 870, 1; 8. 412, 3; b. 414, 14; 27. 422, 49%, — Seine Gemahlin Margaretha von Flandern 411, 30; 97. 412, 2. 414, 18; 17; 25. — Sein Sohn Anton 8. Brabant. — Sein Sohn Herzog Philipp von Ne- vers 412, 4. — Herzog Johann der Gute, ältester Sohn Herzog Philipps des Kühnen, 1404-1419: 412, 4; 6; 9; 18, 414, 25; 28. 415, 8. 422, 7. 428, 19 ff. 424, 5. 426, 30. 582, 11. 536, 22. — Herzog Philipp der Gute, Sohn des Vorigen, 1419-1467: 74, 23. 75, 25a. 97, 22. 194, 38. 204, 4. 327, 11. 828, 17; 19. 330, 1. 331, 19. 837, 1; 9; 11; 22; 47m, 362, 12; 29; 31; 36. 363, 4. 368, 1-372, 18. 379, 12. 404, 1-426, 36. 429, 29. 467, 27. 469, 10ff.; 37; 40. 495, 21. 497, 21- 498, 8. 504, T. 505, 40. 507, 24. 509, 5. 519, 12 ff. 518, 1. 531, 26-546, 12. — Sein Kanzler s. Rolin. — Kanzleibeamte s, Dynter Tronson. — Seine Publizisten 371, 40. — Gesandte zum Papst 22, 17. 128, 24; 312. 199, 44. 180, 5. 165, 44b; — zum Kaiser 361, 13. 371, 18. 407, 23. 408, 32. 409, 34. 413, 40^; 43b, 421, 19. 423, 40. 533, 23. 536, 38; vgl. auch Freiburg, Hochberg, Ne- vers; — zum Baseler Konzil 10, 37°; 40%, 11, 1, 18, 15. 53, 7; 38. 71, 39% 74, 23; 39%; 45b, 49%, 75, 29%; 31%, 82, 21. 87, 3; 37. 95, 13; 44, 96, 16; 47. 103, 12; 51b. 106, 26. 109, 13 ff. 187, 38. 219, 9. 371, 12. 407, 22. 408, 30. 429, 29; 45b. 589, 14; 19; 47b; vgl. auch Fruyn, Lannoys, Nevers, Vivien. — Burgundische Gro- schen (grossi veteres Burgundie) 98, 19. — Grenz- lande, Burgundische 544, 38. — Vgl. auch den Stammbaum auf p. 369. — Freigrafschaft 369, 1. 412, 10. C vgl. K. Calbe, s. č. von Magdeburg, Stadt, die Juden daselbst 307, 12. Camaldulenser, Orden der —, 4, 12; 18. Vgl. Tra- versari. Camerino, à. von Perugia 4, 5. Vgl. Piergentile. Campagna (Capania), Die, bei Rom 28, 41»,
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„Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Campo, Heimericus de —, Gesandter der Univ. Kóln zum Baseler Konzil 78, 454. Canali, ser Vitus de —, in Venedig, einer der sa- pientes de terris de novo acquisitis 580, 8. 583, 6. Canterbury, Bündnis von —, 371, 24. 401, 48b. 469, 44%, 534, 332, Capello, ser Laurentius, in Venedig, einer der sa- pientes consilii 117, 27. 126, 35. 150, 14. 153, 14. 156, 31. 344, 38. Capet, Hugo, König von Frankreich 987-996: 411, 47b. 417, 46b, Cappell, Konrad von der —, 877, 17. Capranica, Dominicus de —, Bischof von Fermo, car- dinalis tit. s. Marie in Via lata (cardinalis Firma- mus) 11, 6. 84, 43%, 95, 22. 118, 30b. 169, 43. 195, 13. 352, 12. Caravelo, ser Leonardus, in Venedig, einer der sa- pientes super terris de novo acquisitis 585, 47. 586, 19. 595, 6. Caretto (Careto), Corrado del —, Mailündischer Ge- sandter zum Kaiser nach Basel 28, 14. 88, 4. Carillo, Alfonsus, Kardinal von St. Eustachio 66, 19; 82. 67, 8. 70, 34. 95, 22. 103, 38%; 41%; 470, 113, 17; 18. 118, 30b. 224, 36; 45b. 475, 16. — Kandidat des Herzogs von Mailand für das Papsttum 27, 238. Carlerii, Aegidius, Dekan der Kirche zu Cambray 449, 16; 22. Carmagnola (Carminiola), Graf von —, 170, 27. Carrara, Marsiglio von —, Sohn Franz' IL von Car- rara und Padua, T 1435: 4, 419, Carthago, Sehlaeht bei —, 418, 37. Castroleone n. 6. von Cremona 567, 40. ‘Catalonien (Cathelonia) 56, 41. 57, 26. 271, 27. Cervantes, Johannes, cardinalis st. Petri ad Vineula, Konzilsgesandter nach Italien 66, 19; 32. 67, 8. 70, 34. 95, 19. 102, 1; 13; 14. 103, 332; 412; 47»; 582, 112, 35% 118, 17; 47% 118, 831%. 168, 26^. 169, 24; 33. 354, 25. 439, 501. 468, 43a. 555, 10, 572, 31 586, 45. Cervia, Bischof Chistophorus, Gesandter des Papstes in Basel, (Serviensis, Cerviensis), 1431-1435: 7, 35; 37. 8, 14. 9, 36. 14, 5. 15, 28; 35%, 16, 1; 17; 23; 24; 370; 42% 20, 11. 22, 28. 61, 6; 32; 472, 67, 31. 68, 28; 32. 70, 22; 27. 83, 31. 84, 38%, 90, 41°. 109, 30ff, 129, 16. 342, 20. 353, 14. Cesarini, Julian, Kardinallegat, tit. s. Angeli, Präsi- dent des Baseler Konzils 8, 8. 9, 13; 14. 10, 8. 11, 8. 18, 17; 23; 46% 14, 8; 39; 438. 15, 7. 16, 8; 12; 13; 16; 20; 81. 20, 16; 20; 28; 32; 85. 21, 4; 18. 40, 21; 46», 482, 53, 13; 14. 59, 3. 61, 16; 49^, 68, 4; 99ff.; 44». 71, 30b, 74, 33b. 78, 32. 80, 30. 81, 26. 84, 20, 24. 85, 12, 19; 23; 27; 29, 40. 88, 22; 37"; blu; 33b; 37b. 89, 1, 20; 35; 43%. 90, 1; 29; 34%; 37a. 91, 1; 9; 18; 19. 92, 45°; 51%; 45% 93, 20. 95, 11; 14; 18; 40; 495. 99, 45b; 49%, 100, 482; 98^. 101, 5. 102, 8. 103, 254; 325; 40a, 462; 52a, 104, 37. 105, 27b. 107, 32. 109, 442; 47^; 619 44b 110, 4; 7. 111, 6; 15; 23; 46b, 112, 15; 34b, 113, 2; 16; 46a. 118, 30b. 140, 39, 43b; 46», 149, 4. 155, 15. 163, 25b, 169, 14. 187, 16; 18; 40; 43. 188, 8; 12. 195, 2; 11; 14; 17. 196, 23; 35. 269, 40%. 270, 1. 271, 30. 272, 27; 40. 273, b. 274, 26. 277, 34; 42a, 284, 43b, 285, 5; 14; 16. 326, 25b; 47b. 327, 4; 13. 329, 45a; 41b, 330, 21. 831, 38b. 332, 49», 333, 20; 29b; 52b, 337, 14. 339, 48a. 354, 3ff. 379, 8. 439, 46b, 468, 50b, 471, 2. 477, 14. 501, 31b. Chalcedon, Konzil zu -—, 486, 40. Cham (Kamb) am Regen in der. Oberpfalz 185, 20; 891; 44b. 190, 18. Charles, Simon, Ritter, Franzós. Gesandter zum Ba- seler Konzil 13, 434. 99, 6. 104, 24. 109, 47%. Chiemsee, Bischof Johann II Ebsler 1430-1439: 364, 10. 397, 3. Chiny, Grafschaft 369, 12. 310, 23; 32. 410, 8ff. Chlothar (Lothaire) I (der Grofle), Konig des Fran- kenreiches, f 561: 411, 11. — Seine angebliche Toch- ter s. Blithildis. Chrysostomus, der heil, seine Lebensbeschreibung 4, 15. Chur, Bischof Johann IV Naso, Gesandter K. Sig- munds, 1418-1440: 6, 29ff. 7, 475, 10,16; 19. 12, 32; 37. 13, 2. 14, 17; 19. 30, 3; 18%; 24a, 18b, 20b; 28b; 37b; 46b, 32, 8. 44, 30. 45, 27. 46, 3. 51, 27. 52, 10; 13; 16. 54, 44. 55, 2. 69, 12; 20; 27; 33; 41b, 81, 19; 33. 136, 41a; 481, 173, 34. 326, 461. 327, 44a, 364, 10..397, 3. Cigala (Sigala), Baptista, aus Genua (Genuensis), le- gum doctor, miles, Rat und Gesandter des Kai: sers 22, 16. 94, 29; 38b. 29, 27. 100, 20. 101, 1; 14. 102, 31. 113, 42. 128, 22; 30^; 462; 502; 82^; 34b. 199, 5. 158, 12; 85^f. 165, 20f. 167, 46». 881, 40^ ff. 333, 46bff. 336, 30; 3l. 342, 17. 354, 1. 554, 8; 38; 42. 555, 21; 39. 557, 81a, 564, 6; 19; 469; 42b, 565, 18. 567, 8ff. 570, 39; 45b. 571, 1. 572, 6; 19. 586, 81; 85; 39. 596, 17; 41^; 435. 597, 36^. Cilli, Hormann Graf von —, 136, 465. Cisterzienser (Cistercienses), Orden der — , 278, 46. Cividale (civitas Austrie) in Friaul, óstl. von Udine, Kathodralkirche daselbst 343, 46%. Clant, Heinrich, von Groningen, Gesandter der Univ. Köln zum Baseler Konzil 270, 27». Cluny, Abt Otto 19, 10. 94, 23; 27; 81. — Sein hostellarius 94, 35. — Mónch vgl. Montoison. Clus, Bote Frankfurts 295, 15. 530, 28. Coeli (Celi), Johannes, Magister der Theologie in Wien, Prüsident der Deputatio fidei des Baseler Konzile 331, 15. Colditz, Albrecht von —, 280, 22. Coler, Stephan, von Nürnberg, Gesandter zum Kaiser und zu Reichsversammlungen 176, 37. 186, 511. 200, 16. 201, 47s. 203, 1. 209, 8. 210, 32. 212, 382; 36b, 215, 20. 217, 10. 227, 13. 280, 1. 283, 6. 289, 6; 12; 42; 43 290, 16; 20f. 291, 83aff, 801, 27» ff. 403, 40». 440, 8; 14; 17. 457, 49a; 45b, 489, 8; 17; 21; 22. . 18%
„Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Campo, Heimericus de —, Gesandter der Univ. Kóln zum Baseler Konzil 78, 454. Canali, ser Vitus de —, in Venedig, einer der sa- pientes de terris de novo acquisitis 580, 8. 583, 6. Canterbury, Bündnis von —, 371, 24. 401, 48b. 469, 44%, 534, 332, Capello, ser Laurentius, in Venedig, einer der sa- pientes consilii 117, 27. 126, 35. 150, 14. 153, 14. 156, 31. 344, 38. Capet, Hugo, König von Frankreich 987-996: 411, 47b. 417, 46b, Cappell, Konrad von der —, 877, 17. Capranica, Dominicus de —, Bischof von Fermo, car- dinalis tit. s. Marie in Via lata (cardinalis Firma- mus) 11, 6. 84, 43%, 95, 22. 118, 30b. 169, 43. 195, 13. 352, 12. Caravelo, ser Leonardus, in Venedig, einer der sa- pientes super terris de novo acquisitis 585, 47. 586, 19. 595, 6. Caretto (Careto), Corrado del —, Mailündischer Ge- sandter zum Kaiser nach Basel 28, 14. 88, 4. Carillo, Alfonsus, Kardinal von St. Eustachio 66, 19; 82. 67, 8. 70, 34. 95, 22. 103, 38%; 41%; 470, 113, 17; 18. 118, 30b. 224, 36; 45b. 475, 16. — Kandidat des Herzogs von Mailand für das Papsttum 27, 238. Carlerii, Aegidius, Dekan der Kirche zu Cambray 449, 16; 22. Carmagnola (Carminiola), Graf von —, 170, 27. Carrara, Marsiglio von —, Sohn Franz' IL von Car- rara und Padua, T 1435: 4, 419, Carthago, Sehlaeht bei —, 418, 37. Castroleone n. 6. von Cremona 567, 40. ‘Catalonien (Cathelonia) 56, 41. 57, 26. 271, 27. Cervantes, Johannes, cardinalis st. Petri ad Vineula, Konzilsgesandter nach Italien 66, 19; 32. 67, 8. 70, 34. 95, 19. 102, 1; 13; 14. 103, 332; 412; 47»; 582, 112, 35% 118, 17; 47% 118, 831%. 168, 26^. 169, 24; 33. 354, 25. 439, 501. 468, 43a. 555, 10, 572, 31 586, 45. Cervia, Bischof Chistophorus, Gesandter des Papstes in Basel, (Serviensis, Cerviensis), 1431-1435: 7, 35; 37. 8, 14. 9, 36. 14, 5. 15, 28; 35%, 16, 1; 17; 23; 24; 370; 42% 20, 11. 22, 28. 61, 6; 32; 472, 67, 31. 68, 28; 32. 70, 22; 27. 83, 31. 84, 38%, 90, 41°. 109, 30ff, 129, 16. 342, 20. 353, 14. Cesarini, Julian, Kardinallegat, tit. s. Angeli, Präsi- dent des Baseler Konzils 8, 8. 9, 13; 14. 10, 8. 11, 8. 18, 17; 23; 46% 14, 8; 39; 438. 15, 7. 16, 8; 12; 13; 16; 20; 81. 20, 16; 20; 28; 32; 85. 21, 4; 18. 40, 21; 46», 482, 53, 13; 14. 59, 3. 61, 16; 49^, 68, 4; 99ff.; 44». 71, 30b, 74, 33b. 78, 32. 80, 30. 81, 26. 84, 20, 24. 85, 12, 19; 23; 27; 29, 40. 88, 22; 37"; blu; 33b; 37b. 89, 1, 20; 35; 43%. 90, 1; 29; 34%; 37a. 91, 1; 9; 18; 19. 92, 45°; 51%; 45% 93, 20. 95, 11; 14; 18; 40; 495. 99, 45b; 49%, 100, 482; 98^. 101, 5. 102, 8. 103, 254; 325; 40a, 462; 52a, 104, 37. 105, 27b. 107, 32. 109, 442; 47^; 619 44b 110, 4; 7. 111, 6; 15; 23; 46b, 112, 15; 34b, 113, 2; 16; 46a. 118, 30b. 140, 39, 43b; 46», 149, 4. 155, 15. 163, 25b, 169, 14. 187, 16; 18; 40; 43. 188, 8; 12. 195, 2; 11; 14; 17. 196, 23; 35. 269, 40%. 270, 1. 271, 30. 272, 27; 40. 273, b. 274, 26. 277, 34; 42a, 284, 43b, 285, 5; 14; 16. 326, 25b; 47b. 327, 4; 13. 329, 45a; 41b, 330, 21. 831, 38b. 332, 49», 333, 20; 29b; 52b, 337, 14. 339, 48a. 354, 3ff. 379, 8. 439, 46b, 468, 50b, 471, 2. 477, 14. 501, 31b. Chalcedon, Konzil zu -—, 486, 40. Cham (Kamb) am Regen in der. Oberpfalz 185, 20; 891; 44b. 190, 18. Charles, Simon, Ritter, Franzós. Gesandter zum Ba- seler Konzil 13, 434. 99, 6. 104, 24. 109, 47%. Chiemsee, Bischof Johann II Ebsler 1430-1439: 364, 10. 397, 3. Chiny, Grafschaft 369, 12. 310, 23; 32. 410, 8ff. Chlothar (Lothaire) I (der Grofle), Konig des Fran- kenreiches, f 561: 411, 11. — Seine angebliche Toch- ter s. Blithildis. Chrysostomus, der heil, seine Lebensbeschreibung 4, 15. Chur, Bischof Johann IV Naso, Gesandter K. Sig- munds, 1418-1440: 6, 29ff. 7, 475, 10,16; 19. 12, 32; 37. 13, 2. 14, 17; 19. 30, 3; 18%; 24a, 18b, 20b; 28b; 37b; 46b, 32, 8. 44, 30. 45, 27. 46, 3. 51, 27. 52, 10; 13; 16. 54, 44. 55, 2. 69, 12; 20; 27; 33; 41b, 81, 19; 33. 136, 41a; 481, 173, 34. 326, 461. 327, 44a, 364, 10..397, 3. Cigala (Sigala), Baptista, aus Genua (Genuensis), le- gum doctor, miles, Rat und Gesandter des Kai: sers 22, 16. 94, 29; 38b. 29, 27. 100, 20. 101, 1; 14. 102, 31. 113, 42. 128, 22; 30^; 462; 502; 82^; 34b. 199, 5. 158, 12; 85^f. 165, 20f. 167, 46». 881, 40^ ff. 333, 46bff. 336, 30; 3l. 342, 17. 354, 1. 554, 8; 38; 42. 555, 21; 39. 557, 81a, 564, 6; 19; 469; 42b, 565, 18. 567, 8ff. 570, 39; 45b. 571, 1. 572, 6; 19. 586, 81; 85; 39. 596, 17; 41^; 435. 597, 36^. Cilli, Hormann Graf von —, 136, 465. Cisterzienser (Cistercienses), Orden der — , 278, 46. Cividale (civitas Austrie) in Friaul, óstl. von Udine, Kathodralkirche daselbst 343, 46%. Clant, Heinrich, von Groningen, Gesandter der Univ. Köln zum Baseler Konzil 270, 27». Cluny, Abt Otto 19, 10. 94, 23; 27; 81. — Sein hostellarius 94, 35. — Mónch vgl. Montoison. Clus, Bote Frankfurts 295, 15. 530, 28. Coeli (Celi), Johannes, Magister der Theologie in Wien, Prüsident der Deputatio fidei des Baseler Konzile 331, 15. Colditz, Albrecht von —, 280, 22. Coler, Stephan, von Nürnberg, Gesandter zum Kaiser und zu Reichsversammlungen 176, 37. 186, 511. 200, 16. 201, 47s. 203, 1. 209, 8. 210, 32. 212, 382; 36b, 215, 20. 217, 10. 227, 13. 280, 1. 283, 6. 289, 6; 12; 42; 43 290, 16; 20f. 291, 83aff, 801, 27» ff. 403, 40». 440, 8; 14; 17. 457, 49a; 45b, 489, 8; 17; 21; 22. . 18%
Strana 620
620 Colmar i. Elsaß 303, 28bff. 495, 1. Commachio am Adriatischen Meer nórdl. von Ra- venna 4, 21. "Vel. Este. Como, Bischof Franciscus Bossio 1420-1435 , Konzils- auditor 27, 462, Coneordia, Grafen von —, vgl. Mirandula. Conques, Abt von —, 86, 41a, Contareno, ser Andreas, in Venedig, Prokurator und einer der sapientes consilii 180, 28. — ser Antonius, desgl, Prokurator und einer der sapientes consilii, Gesandter Venedigs zum Papst und nach Florenz 116, 36b; 43b. 150, 14. 344, 87. 565, 22. 571, 29. 574, 37. 580, 5. 583, 33. 586, 18. 595, 5. — ser Federicus, desgl., einer der sapientes terra- rum de novo acquisitarum, Gesandter Venedigs zum Kaiser und Konzil 22, 25. 29, 25; 31. 65, 44. 67, 8. 117, 28. 127, 35; 46b. 134, 13. 137, 39. 140, 22. 143, 20. 153, 6; 14. 157, 10; 42b, 159, 16; 27. 339, 22. 344, 39; 440, 347, 1. 358, 5, — Mit dem Zusatz: major (derselbe ?) 137, 48, — Giovanni, Gesandter zum Kaiser 6, 27. — ser Jeronimus, Sohn des Bastutius, desgl., Proku- rator, Gesandter Venedigs zum Kaiser 566, 24. 571, 38. 574, 14. 576, 28. 580, 15. 589, 28a; 29b. 595, 465; 45%, 597, 12. Conti (de Comitibus), Lucidus, cardinalis tit. s. Mario in Cosmedin 89, 8. Copflin, ein Jude 307, 21. Corado vgl. Bernardo. Corduba, Petrus de —, im Baseler Konzil 269, 42s, Corese n. à. von Rom 83, 11; 51a; 16b, Cornario, ser Johannes, in Vonedig, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 44b, Corrario, vgl. Bologna. — Gregorius, der bekannte Huma- nist 80, 35a; 84b, — Ser Paulus, einer der con- siliarii und der sapientes consilii 565, 21. 571, 29. 574, 37. 580, 7. Cotignola, Micheletto da —, Kapitiin des Papstes 164, 24, — Vgl. auch Sforza. Cotta, Pietro, Gesandter des Herzogs von Mailand 5, 1; 443, 96, 19. Coutances (Constanez) in der Normandie, Bf. Philibert de Montjeu 1424-1439: 187, 30. 188, 25. 260, 20. 261, 5. 284, 2. 837, 9. 471, 7. 473, 27. Cracni, Guillermus, de Esculo, serviens armorum des Papstes 2, 440, Crecy, Schlacht bei —, 418, 17; 425. Credi, Massa di Giovanni, Gesandter Sienas beim Kaiser 3, 185. Vgl. Massa. Crema 567, 40; 42. 568, 5. — Simon von —, Gesandter des Mf. von Mantua zum Kaiser 5, 4; 46%, Cremona, Stadt 567, 40; 44. 568, 5. 581, 38. — Territorium (Cremonense) 135, 48. 567, 44. 571, 2. 581, 40. Crispis, Albertus de —, 479, 47a, Crotto, Lanzelotto, Gesandter des Herzogs von Mai- land 5, 1. 26, 12; 89», Venetian. Familie 147, 37», — Antonius | Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Cypern (Ciprus), Hugo von — , Kardinalbischof von Palestrina 169, 43. 354, 25. 468, 8. D vgl. T. Dänemark (Tennemarckh Dacia), König Erich von D., Schweden u. Norwegen 1412-1439: 504, 47n, — Land 277, 26, 504, 2, 505, 37. 508, 45, Dalmatien 150, 45. 151, 29. 152, 7; 13. 197, 35. 341, 33; 40. 347, 22. 348, 20; 26. — Dalma- tinische Küste 197, 26. Davanzatis, Julianus de —, Mitglied der Signorie zu Florenz 565, 7. Delft an der Schie, s. s. 6. von Haag, Vertrag zu — 871, 4. Deniquet (od. de Niquet?), Johannes, Kleriker der Diöcese Amiens 482, 19. Deutschland K. Karl der GroRe 768-814: 18, 25. 78, 6. 417, 27. — K. Heinrich II der Heilige 1002 1024: 468, 14. — K. Philipp von Schwaben 1198-1208: 410, 45. 419, 36. — K. Friedrich Il 1215-1250: 419, 36. — K. Heinrich (VII) 1221-1242: 419, 36. — K. Rudolf von Habsburg 1273-1291 s. Habsburg. — K. Adolf von Nassau 1291-1298: 411, 2. 419, 36. — K. Albrecht I 1298-1308 s. Habsburg. — K. Heinrich VII 1308-1818 s. Luxemburg. — K. Karl IV. 1346-1378 s. Luxem- burg. — K. Wenzel 1378-1400 s. Luxemburg. — K. Ruprecht 1400-1410 s. Pfalzgraf. — K. Sig- mund 1410-1437 s. Luxemburg., — K. Albrecht II 1438-1489 s. Habsburg. — K. Friedrich III 1440-1498 s. Habsburg. — Land (Dawtsche lande Teütsche lande l'Amagna Almania Germania) 2, 33; 47b, 24, 18. 28, 42», 39, 32; 39; 41. 40, 12. 49, 1. 44, 18; 21. 54, 98. 62, 28. 76, 2. 136, 38". 154, 39; 41. 177, 27. 183, 33. 189, 12. 192, 19. 194, 39. 213, 16; 18. 212, 81. 274, 7; 18. 311, 41. 312, 18. 323, 42. 324, b. 325, 22. 327, 41^. 331, 20. 334, 31; 34. 336, 11; 41b, 337, 34. 344, 20. 355, 29. 372, 12. 409, 30. 422, 15. 423, 13. 431, 31. 446, 18. 451, 35. 470, 2; 10. 495, 31; 41. 499, 11; 22. 500, 8. 503, 38; 42, 504, 28. 505, 23a; 24b; ‘35. 506, 30. 507, 17; 32; 34. 508, 24; 43. 509, 38. 511, 8, 8; 14; 35. 513, 3; 13. 514, 97. 518, 13; 15. 523, 24. 525, 4; 7; 31. 528, 21. 533, 20. 538, 36. 553, 17. 574, 7. 585, 13. — Die Deutschen i. allg. (Almani Germanici) 44, 17. 125, 37. 974, 7; 9; 11. 334, 83. 467, 27; 29. — Das Reich (imperium) passim. Deutsche Territorien 18, 16. 495, 20. — Ober- deutschland (partes superiores Alemanee) 581, 8. — Südwestl. Deutschland 498, 16. — Deutsche Grenz- lande gegen Bóhmen 183, 24. 186, 4. — Deutsche Bistümer 495, 18. 504, 20. 506, 17. 507, 29. 509, 24. 512, 37. 518, b. — Deutsche Stidte 44, 45. — Landfriedenskreise 511, 9ff.; 498. 515, 27b, 517, 18. — Kurfirsten (electores, archiprincipes) 7, 22. 13, 51», 17, 9; 15; 30; 31; 40b, 16, 4; 8; 12; 20; 25. 86, 2. 71, 12; 16; 17; 21. 78, 45^; 39b, 74, 10; 279; 32a; 42» 40b, 75, 5; 11; 18; 36^;
620 Colmar i. Elsaß 303, 28bff. 495, 1. Commachio am Adriatischen Meer nórdl. von Ra- venna 4, 21. "Vel. Este. Como, Bischof Franciscus Bossio 1420-1435 , Konzils- auditor 27, 462, Coneordia, Grafen von —, vgl. Mirandula. Conques, Abt von —, 86, 41a, Contareno, ser Andreas, in Venedig, Prokurator und einer der sapientes consilii 180, 28. — ser Antonius, desgl, Prokurator und einer der sapientes consilii, Gesandter Venedigs zum Papst und nach Florenz 116, 36b; 43b. 150, 14. 344, 87. 565, 22. 571, 29. 574, 37. 580, 5. 583, 33. 586, 18. 595, 5. — ser Federicus, desgl., einer der sapientes terra- rum de novo acquisitarum, Gesandter Venedigs zum Kaiser und Konzil 22, 25. 29, 25; 31. 65, 44. 67, 8. 117, 28. 127, 35; 46b. 134, 13. 137, 39. 140, 22. 143, 20. 153, 6; 14. 157, 10; 42b, 159, 16; 27. 339, 22. 344, 39; 440, 347, 1. 358, 5, — Mit dem Zusatz: major (derselbe ?) 137, 48, — Giovanni, Gesandter zum Kaiser 6, 27. — ser Jeronimus, Sohn des Bastutius, desgl., Proku- rator, Gesandter Venedigs zum Kaiser 566, 24. 571, 38. 574, 14. 576, 28. 580, 15. 589, 28a; 29b. 595, 465; 45%, 597, 12. Conti (de Comitibus), Lucidus, cardinalis tit. s. Mario in Cosmedin 89, 8. Copflin, ein Jude 307, 21. Corado vgl. Bernardo. Corduba, Petrus de —, im Baseler Konzil 269, 42s, Corese n. à. von Rom 83, 11; 51a; 16b, Cornario, ser Johannes, in Vonedig, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 44b, Corrario, vgl. Bologna. — Gregorius, der bekannte Huma- nist 80, 35a; 84b, — Ser Paulus, einer der con- siliarii und der sapientes consilii 565, 21. 571, 29. 574, 37. 580, 7. Cotignola, Micheletto da —, Kapitiin des Papstes 164, 24, — Vgl. auch Sforza. Cotta, Pietro, Gesandter des Herzogs von Mailand 5, 1; 443, 96, 19. Coutances (Constanez) in der Normandie, Bf. Philibert de Montjeu 1424-1439: 187, 30. 188, 25. 260, 20. 261, 5. 284, 2. 837, 9. 471, 7. 473, 27. Cracni, Guillermus, de Esculo, serviens armorum des Papstes 2, 440, Crecy, Schlacht bei —, 418, 17; 425. Credi, Massa di Giovanni, Gesandter Sienas beim Kaiser 3, 185. Vgl. Massa. Crema 567, 40; 42. 568, 5. — Simon von —, Gesandter des Mf. von Mantua zum Kaiser 5, 4; 46%, Cremona, Stadt 567, 40; 44. 568, 5. 581, 38. — Territorium (Cremonense) 135, 48. 567, 44. 571, 2. 581, 40. Crispis, Albertus de —, 479, 47a, Crotto, Lanzelotto, Gesandter des Herzogs von Mai- land 5, 1. 26, 12; 89», Venetian. Familie 147, 37», — Antonius | Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Cypern (Ciprus), Hugo von — , Kardinalbischof von Palestrina 169, 43. 354, 25. 468, 8. D vgl. T. Dänemark (Tennemarckh Dacia), König Erich von D., Schweden u. Norwegen 1412-1439: 504, 47n, — Land 277, 26, 504, 2, 505, 37. 508, 45, Dalmatien 150, 45. 151, 29. 152, 7; 13. 197, 35. 341, 33; 40. 347, 22. 348, 20; 26. — Dalma- tinische Küste 197, 26. Davanzatis, Julianus de —, Mitglied der Signorie zu Florenz 565, 7. Delft an der Schie, s. s. 6. von Haag, Vertrag zu — 871, 4. Deniquet (od. de Niquet?), Johannes, Kleriker der Diöcese Amiens 482, 19. Deutschland K. Karl der GroRe 768-814: 18, 25. 78, 6. 417, 27. — K. Heinrich II der Heilige 1002 1024: 468, 14. — K. Philipp von Schwaben 1198-1208: 410, 45. 419, 36. — K. Friedrich Il 1215-1250: 419, 36. — K. Heinrich (VII) 1221-1242: 419, 36. — K. Rudolf von Habsburg 1273-1291 s. Habsburg. — K. Adolf von Nassau 1291-1298: 411, 2. 419, 36. — K. Albrecht I 1298-1308 s. Habsburg. — K. Heinrich VII 1308-1818 s. Luxemburg. — K. Karl IV. 1346-1378 s. Luxem- burg. — K. Wenzel 1378-1400 s. Luxemburg. — K. Ruprecht 1400-1410 s. Pfalzgraf. — K. Sig- mund 1410-1437 s. Luxemburg., — K. Albrecht II 1438-1489 s. Habsburg. — K. Friedrich III 1440-1498 s. Habsburg. — Land (Dawtsche lande Teütsche lande l'Amagna Almania Germania) 2, 33; 47b, 24, 18. 28, 42», 39, 32; 39; 41. 40, 12. 49, 1. 44, 18; 21. 54, 98. 62, 28. 76, 2. 136, 38". 154, 39; 41. 177, 27. 183, 33. 189, 12. 192, 19. 194, 39. 213, 16; 18. 212, 81. 274, 7; 18. 311, 41. 312, 18. 323, 42. 324, b. 325, 22. 327, 41^. 331, 20. 334, 31; 34. 336, 11; 41b, 337, 34. 344, 20. 355, 29. 372, 12. 409, 30. 422, 15. 423, 13. 431, 31. 446, 18. 451, 35. 470, 2; 10. 495, 31; 41. 499, 11; 22. 500, 8. 503, 38; 42, 504, 28. 505, 23a; 24b; ‘35. 506, 30. 507, 17; 32; 34. 508, 24; 43. 509, 38. 511, 8, 8; 14; 35. 513, 3; 13. 514, 97. 518, 13; 15. 523, 24. 525, 4; 7; 31. 528, 21. 533, 20. 538, 36. 553, 17. 574, 7. 585, 13. — Die Deutschen i. allg. (Almani Germanici) 44, 17. 125, 37. 974, 7; 9; 11. 334, 83. 467, 27; 29. — Das Reich (imperium) passim. Deutsche Territorien 18, 16. 495, 20. — Ober- deutschland (partes superiores Alemanee) 581, 8. — Südwestl. Deutschland 498, 16. — Deutsche Grenz- lande gegen Bóhmen 183, 24. 186, 4. — Deutsche Bistümer 495, 18. 504, 20. 506, 17. 507, 29. 509, 24. 512, 37. 518, b. — Deutsche Stidte 44, 45. — Landfriedenskreise 511, 9ff.; 498. 515, 27b, 517, 18. — Kurfirsten (electores, archiprincipes) 7, 22. 13, 51», 17, 9; 15; 30; 31; 40b, 16, 4; 8; 12; 20; 25. 86, 2. 71, 12; 16; 17; 21. 78, 45^; 39b, 74, 10; 279; 32a; 42» 40b, 75, 5; 11; 18; 36^;
Strana 621
Alfabetisches Register der Orts- und Pérsonen-Namèn. 482; 24b; 34b; 40b; 415; 48b, 76, 4/2, 97, 1. 101, 47a, 104, 14; 27. 129, 28. 173, 23. 186, 12. 189, 7. 194, 38. 200, 40. 214, 29; 39. 215, 15. 231, 10. 280, 28. 282, 28ff. 327, 11. 328, 17; 18. 331, 18. 335, 2. 337, 23; 32. 338, 23. 339, 7. 374, 22. 376, 19. 401, 15. 429, 28; 32; 42. 431, 17; 21. 459, 22. 475, 13. 476, 36. 492, 12. 493, 12; 19. 494, 29. 496, 36; 38. 498, 31; 37. 499, 15ff. 504, 9; 21. 505, 17a; 21%, 506, 1; 18. 509, 9; 25. 510, 38; 45. 511, 9; 38; 48b. 519, 9; 20; 88. 513, 2; 7; 18; 21; 24. 514, 2; 11; 21; 87. 515, 1. 516, 24. 525, 18. 530, 10. 582, 35. 533, 35. 540, 23. — Deren Rüte 204, 20. 280, 28. 282, 24 ff. 496, 38. — Deren Gesandte zum Papst 7, 19; 27; 40%, 9, 33. 17, 16. 22, 16. 44, 1; 2. 71, 21. 12, 1; 4; 10. 78, 18; 37%; 37b. 74, 21. 104, 27; 44b, 129, 42. 180, 44", 467, 40. — Deren Ge- sandte zum Baseler Konzil 8, 24. 10, 45». 18 874. 18, 5; 7; 15. 35, 40. 53, 7; 10; 38. 73, 20; 43b, 74, 23; 24; 30^; 414; 47%; 30b; 45b. 75, 913; 304; 34^; 401; 26b; 80b; 46b, 76, 48%, 82, 21. 106, 21. 108, 8. 163, 44b. 187, 37. 219, 9. 826, 27b. 337, 4. 356, 44b. 429, 29; 46b. 475, 13. 495, 26. 504, 9. 506, 2; 21. 509, 9. 512, 27; 31. 518, 8. — Deren Gesandte zum Kaiser 73; 10. 74, 35^; 47*. — Deren Gesandte zu Reichs- und anderen Tagen 74, 12. 173, 6. 186, 13. 231, 12. 499, 27. 494, 30. 505, 18a; 18b. 511, bla, 513, 39. 519, 20. 521, 13. 527, 7. — Fürsten u. Territorialherren 17, 24; 80; 442; 482; 40b. 57, 8. 58, 9. 90, 15. 103, 3. 105, 45. 136, 29. 148, 32. 172, 10; 12; 38. 173, 4; 17; 22. 186, 17. 190, 7. 192, 13. 193, 12. 194, 35. 196, 32. 200, 40. 202, 22; 25. 210, 34. 211, 7. 215, 16. 216, 1. 219, 4. 226, 27b. 227, 8. 231, 10; 11. 275, 17. 280, 28. 282, 24ff. 326, 26b. 338, 19. 339, 1; 17. 355, 36; 44». 361, 15. 363, 12; 31; 34. 364, 5; 7; 9. 8373, 40. 374, 19. 375, 37. 376, 2, 19. 377, 11; 14; 19. 378, 10. 379, 3; 19. 383, 14. 387, 9; 11. 390, 29. 391, 24; 31. 396, 30; 37. 399, 43; 48a, 401, 15; 28. 402, 24. 427, 26. 430, 3; 5; 10. 431, 31. 446, 17. 451, 34. 452, 15. 459, 22. 467, 26. 475, 34. 476, G; 32. 493, 91. 496, 32; 37; 39. 497, 10; 34. 499, 15. 501, 10; 14. 502, 13. 503, 1. 505, 17; 21b. 510, 38. 511, 1. 512, 20. 518, 2; 7. 514, 2; 11. 515, 1. 519, 16; 26; 31. 520, 17. 521, 8. 523, 21; 41. 525, 18. 527, 33. 528, 9. 530, 1ff. 531, 18; 24. 532, 25. 533, 36. 535, 36; 46a. 539, 44b. 540, 23. 556, 23. 569, 8. 570, 9. 591, 24. — Deren Rite 172, 10. 174, 9. 183, 39. 219, 4. 529, 8. — Deren Judengemeinden 193, 18. — Grafen 173, 31. 275, 17. 982, 24ff. 376, 2. 396, 30; 37. 399, - 48», 400, 5. 401, 16. 459, 22. 499, 15ff. 510, 39. 511, 1. 512, 20. 513, 2. 514, 2; 12. 515, 1. 539, 44b. — Herren 17, 30; 40b. 172, 39. 173, 31. 202, 22; 25. 210, 34. 273, 7. 275, 17. 280, 28. 282, 244. 363, 31; 34. 373, 40. 375, 36. 377, 11; 14; 19. 379, 3; 19. 383, 14. 387, 9; 11; 19; 22. 390, 29. 391, 81. 396, 30; 37. 399, 48a, 621 400, 5. 401, 16; 28. 493, 23. 495, 47. 496, 32; 89. 497, 10. 499, 15ff. 501, 10; 14. 503, 1. 510, 39. 511, 1. 512, 20. 513, 3; 7. 514, 2; 12. 515, 1. 519, 16; 26. 521, 8. 523, 21; 41. 595, 18. 527, 33f. 528, 9. 530, 1ff. 531, 18; 24. 532, 25. 533, 36. 539, 44b, — Ritter und Knechte 172, 39. 383, 14. 396, 30f.; 37f. 400, 5f. 401, 16. 459, 23. 493, 8. — TFrei- u. Reichsstiidte 172, 39; 40. 174, 10. 177, 1. 187, 3. 190, 1; 30. 192, 13. 198, 10; 13; 15; 17. 200, 40. 202, 22. 210, 34; 38; 39. 213, 41. 214, 3f. 216, 7; 45. 217, 35f. 220, 41. 222, 17. 227, 8. 229, 8. 284, 10. 361, 15. 363, 21; 32; 37. 365, 17. 376, 2; 19. 379, 19. 380, 12. 387, 19; 22. 388, 38; 39. 390, 29. 396, 31; 38. 397, 4. 399, 48a. 400, 1. 401, 16; 28; 47b, 451, 37. 454, 26. 459, 23. 462, 88. 492, 27. 493, 6. 494, 40. 495, 47. 496, 17; 25; 39. 497, 11; 34. 499, 16ff. 501, 11; 14. 502, 13. 503, 1. 505, 17». 508, 46ff. 510, 39. 511, 1. 512, 20. 513, 3; 7. 514, 2; 12. 515, 2. 519, 16; 26ff. 520, 15 ff. 521, 8; 21ff. 523, 21; 42. 526, 26. 527, 4; 7; 13. 527, 34. 528, 9. 531, 18; 24. 532, 25. 533, 36. 585, 479. 556, 23. 569, 8. 591, 24. — Deren Gesandte 172, 7; 11; 12; 20; 29. 173, 16; 20. 175, 7. 176, 27; 30. 189, 45. 202, 95. 214, 19; 18; 49». 217, 36f. 219, 11; 30f. 220, 6; 43. 221, 1; 4. 229, 13. 231, 12. 273, 7. 275, 18. 365, 4; 17. 529, 8. 530, 14. — Deren Judenschaften 193, 10. — Reichsstände insgemein 103, 15. 132, 51a; 37b; 41b. 111, 4; 13; 15; 24; 26. 172, 9; 18; 29. 182, 40. 188, 15. 189, 28. 194, 24; 34. 274, 27. 277, 47a, 362, 4; 31; 35. 363, 3. 365, 7. 366, 9; 11; 19; 23; 32. 371, 32. 872, 10; 22. 373, 39. 375, 1. 413, 46b. 430, 41ff. 432, 43. 446, 4; 14; 23; 94. 447, 12; 29. 491, 4. 492, bff. 493, 31. 494, 12; 32. 495, 24. 496, 4. 497, 2; 33; 37. 498, 3. 503, 17. — Deren Gesandte 173, 5. 189, 45. 364, 1. 373, 40. 375, 2. 879, 4. 491, 9; 17; 25. 492, 6; 9; 17. 493, 1-496, 26. 498, 21-524, 23. 525, 12; 14. 527, 40. 530, 4; 16. 531, 1. — Geistliche Fiirsten 173, 31. 275, 17. 364, 15. — Prälaten 196, 33. 326, 26b. 334, 2. — Klerus 189, 16. 200, 48a, 277, 9. Deutschmann (Dutschmann), Jakob, aus Straßburg, Ge- sandter zum Reichstag 204, 11. 205, 1. 378, 27; 422, Deutschorden (b. Marie Theutonici, Orden zu Prussen, Pruthenorum ordo) 64, 28, 185, 13. 278, 46. 334, 85. 496, 43. — Hochmeister Paul Bellizer von Rusdorf 1422-1440: 3, 20%. 493, 36. 507, 2. 528, 11. — Deutschmeister, Gebietiger in Deutschen und Wälschen Landen, Eberhard-von ‚Seinsheim, Rat u. Gesandter K. Sigmunds, 1420-1443: 802, 18. 364, 22. 432, 5. 461, 49. 493, 2b. 496, 36. 502, 22. 503, 3; b; 6; 9; 44a, 514, 4. 519, 17. 521, 20. 525, 9. 527, 32. — Dessen Juden 302, 19, — Landkomtur, der, zu Elsaß, Marquart von Königs- egg 1411-1437: 174, 3. 432, 7. — Deutschordens-Präceptor, Henricus Rüsse de Mel- bingen 432, 6.
Alfabetisches Register der Orts- und Pérsonen-Namèn. 482; 24b; 34b; 40b; 415; 48b, 76, 4/2, 97, 1. 101, 47a, 104, 14; 27. 129, 28. 173, 23. 186, 12. 189, 7. 194, 38. 200, 40. 214, 29; 39. 215, 15. 231, 10. 280, 28. 282, 28ff. 327, 11. 328, 17; 18. 331, 18. 335, 2. 337, 23; 32. 338, 23. 339, 7. 374, 22. 376, 19. 401, 15. 429, 28; 32; 42. 431, 17; 21. 459, 22. 475, 13. 476, 36. 492, 12. 493, 12; 19. 494, 29. 496, 36; 38. 498, 31; 37. 499, 15ff. 504, 9; 21. 505, 17a; 21%, 506, 1; 18. 509, 9; 25. 510, 38; 45. 511, 9; 38; 48b. 519, 9; 20; 88. 513, 2; 7; 18; 21; 24. 514, 2; 11; 21; 87. 515, 1. 516, 24. 525, 18. 530, 10. 582, 35. 533, 35. 540, 23. — Deren Rüte 204, 20. 280, 28. 282, 24 ff. 496, 38. — Deren Gesandte zum Papst 7, 19; 27; 40%, 9, 33. 17, 16. 22, 16. 44, 1; 2. 71, 21. 12, 1; 4; 10. 78, 18; 37%; 37b. 74, 21. 104, 27; 44b, 129, 42. 180, 44", 467, 40. — Deren Ge- sandte zum Baseler Konzil 8, 24. 10, 45». 18 874. 18, 5; 7; 15. 35, 40. 53, 7; 10; 38. 73, 20; 43b, 74, 23; 24; 30^; 414; 47%; 30b; 45b. 75, 913; 304; 34^; 401; 26b; 80b; 46b, 76, 48%, 82, 21. 106, 21. 108, 8. 163, 44b. 187, 37. 219, 9. 826, 27b. 337, 4. 356, 44b. 429, 29; 46b. 475, 13. 495, 26. 504, 9. 506, 2; 21. 509, 9. 512, 27; 31. 518, 8. — Deren Gesandte zum Kaiser 73; 10. 74, 35^; 47*. — Deren Gesandte zu Reichs- und anderen Tagen 74, 12. 173, 6. 186, 13. 231, 12. 499, 27. 494, 30. 505, 18a; 18b. 511, bla, 513, 39. 519, 20. 521, 13. 527, 7. — Fürsten u. Territorialherren 17, 24; 80; 442; 482; 40b. 57, 8. 58, 9. 90, 15. 103, 3. 105, 45. 136, 29. 148, 32. 172, 10; 12; 38. 173, 4; 17; 22. 186, 17. 190, 7. 192, 13. 193, 12. 194, 35. 196, 32. 200, 40. 202, 22; 25. 210, 34. 211, 7. 215, 16. 216, 1. 219, 4. 226, 27b. 227, 8. 231, 10; 11. 275, 17. 280, 28. 282, 24ff. 326, 26b. 338, 19. 339, 1; 17. 355, 36; 44». 361, 15. 363, 12; 31; 34. 364, 5; 7; 9. 8373, 40. 374, 19. 375, 37. 376, 2, 19. 377, 11; 14; 19. 378, 10. 379, 3; 19. 383, 14. 387, 9; 11. 390, 29. 391, 24; 31. 396, 30; 37. 399, 43; 48a, 401, 15; 28. 402, 24. 427, 26. 430, 3; 5; 10. 431, 31. 446, 17. 451, 34. 452, 15. 459, 22. 467, 26. 475, 34. 476, G; 32. 493, 91. 496, 32; 37; 39. 497, 10; 34. 499, 15. 501, 10; 14. 502, 13. 503, 1. 505, 17; 21b. 510, 38. 511, 1. 512, 20. 518, 2; 7. 514, 2; 11. 515, 1. 519, 16; 26; 31. 520, 17. 521, 8. 523, 21; 41. 525, 18. 527, 33. 528, 9. 530, 1ff. 531, 18; 24. 532, 25. 533, 36. 535, 36; 46a. 539, 44b. 540, 23. 556, 23. 569, 8. 570, 9. 591, 24. — Deren Rite 172, 10. 174, 9. 183, 39. 219, 4. 529, 8. — Deren Judengemeinden 193, 18. — Grafen 173, 31. 275, 17. 982, 24ff. 376, 2. 396, 30; 37. 399, - 48», 400, 5. 401, 16. 459, 22. 499, 15ff. 510, 39. 511, 1. 512, 20. 513, 2. 514, 2; 12. 515, 1. 539, 44b. — Herren 17, 30; 40b. 172, 39. 173, 31. 202, 22; 25. 210, 34. 273, 7. 275, 17. 280, 28. 282, 244. 363, 31; 34. 373, 40. 375, 36. 377, 11; 14; 19. 379, 3; 19. 383, 14. 387, 9; 11; 19; 22. 390, 29. 391, 81. 396, 30; 37. 399, 48a, 621 400, 5. 401, 16; 28. 493, 23. 495, 47. 496, 32; 89. 497, 10. 499, 15ff. 501, 10; 14. 503, 1. 510, 39. 511, 1. 512, 20. 513, 3; 7. 514, 2; 12. 515, 1. 519, 16; 26. 521, 8. 523, 21; 41. 595, 18. 527, 33f. 528, 9. 530, 1ff. 531, 18; 24. 532, 25. 533, 36. 539, 44b, — Ritter und Knechte 172, 39. 383, 14. 396, 30f.; 37f. 400, 5f. 401, 16. 459, 23. 493, 8. — TFrei- u. Reichsstiidte 172, 39; 40. 174, 10. 177, 1. 187, 3. 190, 1; 30. 192, 13. 198, 10; 13; 15; 17. 200, 40. 202, 22. 210, 34; 38; 39. 213, 41. 214, 3f. 216, 7; 45. 217, 35f. 220, 41. 222, 17. 227, 8. 229, 8. 284, 10. 361, 15. 363, 21; 32; 37. 365, 17. 376, 2; 19. 379, 19. 380, 12. 387, 19; 22. 388, 38; 39. 390, 29. 396, 31; 38. 397, 4. 399, 48a. 400, 1. 401, 16; 28; 47b, 451, 37. 454, 26. 459, 23. 462, 88. 492, 27. 493, 6. 494, 40. 495, 47. 496, 17; 25; 39. 497, 11; 34. 499, 16ff. 501, 11; 14. 502, 13. 503, 1. 505, 17». 508, 46ff. 510, 39. 511, 1. 512, 20. 513, 3; 7. 514, 2; 12. 515, 2. 519, 16; 26ff. 520, 15 ff. 521, 8; 21ff. 523, 21; 42. 526, 26. 527, 4; 7; 13. 527, 34. 528, 9. 531, 18; 24. 532, 25. 533, 36. 585, 479. 556, 23. 569, 8. 591, 24. — Deren Gesandte 172, 7; 11; 12; 20; 29. 173, 16; 20. 175, 7. 176, 27; 30. 189, 45. 202, 95. 214, 19; 18; 49». 217, 36f. 219, 11; 30f. 220, 6; 43. 221, 1; 4. 229, 13. 231, 12. 273, 7. 275, 18. 365, 4; 17. 529, 8. 530, 14. — Deren Judenschaften 193, 10. — Reichsstände insgemein 103, 15. 132, 51a; 37b; 41b. 111, 4; 13; 15; 24; 26. 172, 9; 18; 29. 182, 40. 188, 15. 189, 28. 194, 24; 34. 274, 27. 277, 47a, 362, 4; 31; 35. 363, 3. 365, 7. 366, 9; 11; 19; 23; 32. 371, 32. 872, 10; 22. 373, 39. 375, 1. 413, 46b. 430, 41ff. 432, 43. 446, 4; 14; 23; 94. 447, 12; 29. 491, 4. 492, bff. 493, 31. 494, 12; 32. 495, 24. 496, 4. 497, 2; 33; 37. 498, 3. 503, 17. — Deren Gesandte 173, 5. 189, 45. 364, 1. 373, 40. 375, 2. 879, 4. 491, 9; 17; 25. 492, 6; 9; 17. 493, 1-496, 26. 498, 21-524, 23. 525, 12; 14. 527, 40. 530, 4; 16. 531, 1. — Geistliche Fiirsten 173, 31. 275, 17. 364, 15. — Prälaten 196, 33. 326, 26b. 334, 2. — Klerus 189, 16. 200, 48a, 277, 9. Deutschmann (Dutschmann), Jakob, aus Straßburg, Ge- sandter zum Reichstag 204, 11. 205, 1. 378, 27; 422, Deutschorden (b. Marie Theutonici, Orden zu Prussen, Pruthenorum ordo) 64, 28, 185, 13. 278, 46. 334, 85. 496, 43. — Hochmeister Paul Bellizer von Rusdorf 1422-1440: 3, 20%. 493, 36. 507, 2. 528, 11. — Deutschmeister, Gebietiger in Deutschen und Wälschen Landen, Eberhard-von ‚Seinsheim, Rat u. Gesandter K. Sigmunds, 1420-1443: 802, 18. 364, 22. 432, 5. 461, 49. 493, 2b. 496, 36. 502, 22. 503, 3; b; 6; 9; 44a, 514, 4. 519, 17. 521, 20. 525, 9. 527, 32. — Dessen Juden 302, 19, — Landkomtur, der, zu Elsaß, Marquart von Königs- egg 1411-1437: 174, 3. 432, 7. — Deutschordens-Präceptor, Henricus Rüsse de Mel- bingen 432, 6.
Strana 622
622 Deutschorden, Großkomtur 528, 33. — Komture 364, 23. 432, 7. — Gebietiger, die, 528, 34. — Vertreter in Rom 8. Niclausdoif. — Gesandter in Basel etc. s. Pfaf- fendorf. — Gebiet des Ordens 188, 43. — Ordens- haus in Rom 28, 38». Dietrich, Herr, Schreiber (der kaiserl. Kanzlei, identisch mit Theoderieus Ebbracht?) 288, 82. Digne in d. Provence, Bischof Petrus de Versailles 1432-1439: 195, 13. Dijon (villa Divionensis, Divio) 535, 37. 589, 39b. 545, 36. Dinkelsbühl (Dinckkelspoel Dinkelspühel) 269, 48b. 393, 41. 448, 40. 461, 40. 462, 3. 465, 34; 36. 466, 30; 38. — Gesandte zum Reichstag 217, 2. — Gesandte nach Nürnberg 255, 28. — Die Juden in Dinkelsbühl 317, 262, Dona, Herr Labasch von —, 255, 26. Donato, ser Andreas, Sohn des Bartholomeus, miles, in Venedig, Prokurator und einer der sapientes terrarum de novo acguisitarum, consiliarius K. Sig- munds, Gesandter Venedigs zu Papst, Kaiser und Konzil, Gesandter des Kaisers und des Konzils zum Papst 2, 31; 37v. 22, 15; 21; 24; 483; 45v. 23, 2; 4. 24, 21; 27. 25, 12; 80a, 68, 8. 83, 5; 34. 88, 8. 107, 18. 108, 28; 42b. 113, 40». 117, 17. 191, 19; 42^, 199, 14. 195, 31. 126, 19. 127, 88; 43; 47b. 128, 28. 129, 5; 7; 15. 130, 6; 18; 41b. 133, 37. 134, 1; 47b. 137, 46%. 139, 15; 16; 23; 49%. 140, 23. 142, 35; 42. 143, 3; 8ff.; 35aff. 145, 22f. 147, 39b; 44b; 48b. 148, 35f. 157, 4; 41» 158, 42b. 159, 22; 28f. 163, 31b. 198, 522, 339, 28. 342, 42b; 48%, 344, 40; 461, 359, 29; 33. 553, 21. 554, 7. 556, 7. 557, 32%; 37b, 558, 3. 559, 8; 23; 40. 566, 24. 570, 19; 43b. 571, 33. 574, 14. 576, 23. 580, 15. 589, 29a; 30b. 595, 45a; 46b, — Donato als Podesta von Brescia 566, 40b. — Seine Sóhne 23, 2. 221, 26. — ser Christoforus, in Venedig, Gesandter zum Kaiser 137, 45b, — ser Hermolaus, desgl., einer der sapientes terrarum de novo aequisitarum 574, 38. 576, 21, 586, 19. 595, .6. 596, 2T. —- Jacobus 156, 39. — Natalis 156, 39. Donau (Tinow) 458, 18. Donauwórth (Werde, Swebisch-Werde) 231, 34; 36. 366, 38. 367, 1-368, 39b. 387, 1ff. 389, 37 ff. 390, 5; 24. 392, 2ff. 393, 20ff. 394, 24; 30; 87; 47a, 446, 20. 447, b. 448, 10-48b. 452, 30 - 466, 48*. 489, 26; 27. — Gesandte 367, 11; 12. 368, 43a, 390, 1. 457, 44b. Vgl. Knäplein Vetter. — Die Juden daselbst 299, 19. 305, 19. Dortmund (Turppmunde) 174, 12. 191, 17. 296, 13. 316, 87a. 321, 13. — Gesandte zum Baseler Konzil 174, 13. — Juden daselbst 316, 27; 431, Dürrsmid, Johann 489, 12. Dynter, Edmond de —, Burgund. Chronist, Kanzlei- beamter des Herzogs von Burgund, 424, 44. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. E. Ebbracht, Theodericus, Kleriker der Diócese Pader- born, Kanzleibeamter K. Sigmunds 283, 5. 296, 462, 484, 24. 485, 85. Vgl. auch Dietrich, Ebrach, zw. Bamberg u. Würzburg, Abt Hermann III von Kottenheim 1430-1437: 183, 40. 254, 35. Eckerich s. Zorn. Eger (Yeger) 183, 30. 223, 34. 259, 8; 19. 266, 35 u, 283, 32. 289, 29. — Bote 261, 20. 289, 30. — Die Juden daselbst 305, 17. Egmont, Arnold von — , Prütendent von Geldern, 361, 17. 439, 48b. 474, 82; 493. 504, 41a, Ehinger, Walter, aus Ulm, Gesandter zum Kaiser und Reichstag 176, 17. 389, 36. Fichstidt, Bischof Albrecht II von Rechberg 1499- 1445: 262, 6; 44». 266, 16. 267, 6. 301, 20. — Seine Räte 252, 17. — Seine Juden 301, 91. 307, 9. 316, 20. Elias, ein Jude 325, 402; 51a; 40b, Ellbogen (Elbogen) an der Eger 283, 32. Elnhart, Hans, Meister zu Strafiburg 520, 48. Elsaß, Landschaft 310, 42a, 318, 16. 496, 10. 546, 17. 541, 46^. — Landvogtei 303, 21a. 369, 12. 370, 23; 32. 410, 8ff. — Die Juden daselbst 302, 33. 306, 18. 314, 58. — Reichsstädte 191, 18; 29. 206, 21. 286, 32. 303, 48a, 380, 14. 496, 20. 508, 30. 517, 24. 520, 27; 44. 521, 38. — Deren Gesandte 173, 8. — Osterreichischer Besitz 306, 19. — Die Juden daselbst 306, 19. 316, 6. Elsässer Wein 441, 20; 21. 530, 16. Eltville (Eltvil Eltfel Altavilla) am Rhein zw. Biebrich und Bingen 501, 2; 39b. 502, 11. 503, 46b. Emmerich, Meister 295, 41b, Endingen, n. n. w. von Freiburg i. B. 548, 10. England (Anglia Britannia), König Heinrich VI 1422- 1472: 71, 23; 85b; 40b. 90, 13. 97, 22. 871, 24. 406, 43. 423, 35. 469, 14. 538, 41. 584, 1; 7. — Seine Gesandten im Baseler Konzil 10, 462; 39b, 71, 93; 40b. 82, 21. 87, 3. 106, 15. 335, 95. 336, 49 ff. 497, 88. 538, 21. 539, 26. 540, 468. — Seine Residenz s. Westminster. — Land 31, 48». 56, 41. 57, 26. 97, 46b. 486, 37. — Engländer (Anglici) 125, 38. — Kardinal von —, (Heinrich von Winchester) 279, 24. Ensisheim (Enseshein Enseflheym) im Elsaß 316, 7. 548, 80. Eppstein (Eppenstein) n. ö. von Wiesbaden, Grafen von —, 303, 12. — Deren Juden 303, 13. 306, 2. Ercwill s. Arnold. Erentzhofer (?) 255, 25. Erfurt (Erdffurt) 524, 36. 530, 25. — Die Juden daselbst 301, 5; 43b. 307, 4. 314, 49. Essen a. d. Ruhr 316, 38a, Eflingen 184, 33; 43. 229, 37a. 256, 22; 32; 33. 265, 39b; 44b. 460, 25. 461, 2. 463, 19; 20; 23. — Gesandter zum Kaiser und Reichstag 176. 16. 217, 2. Vgl. Hyp.
622 Deutschorden, Großkomtur 528, 33. — Komture 364, 23. 432, 7. — Gebietiger, die, 528, 34. — Vertreter in Rom 8. Niclausdoif. — Gesandter in Basel etc. s. Pfaf- fendorf. — Gebiet des Ordens 188, 43. — Ordens- haus in Rom 28, 38». Dietrich, Herr, Schreiber (der kaiserl. Kanzlei, identisch mit Theoderieus Ebbracht?) 288, 82. Digne in d. Provence, Bischof Petrus de Versailles 1432-1439: 195, 13. Dijon (villa Divionensis, Divio) 535, 37. 589, 39b. 545, 36. Dinkelsbühl (Dinckkelspoel Dinkelspühel) 269, 48b. 393, 41. 448, 40. 461, 40. 462, 3. 465, 34; 36. 466, 30; 38. — Gesandte zum Reichstag 217, 2. — Gesandte nach Nürnberg 255, 28. — Die Juden in Dinkelsbühl 317, 262, Dona, Herr Labasch von —, 255, 26. Donato, ser Andreas, Sohn des Bartholomeus, miles, in Venedig, Prokurator und einer der sapientes terrarum de novo acguisitarum, consiliarius K. Sig- munds, Gesandter Venedigs zu Papst, Kaiser und Konzil, Gesandter des Kaisers und des Konzils zum Papst 2, 31; 37v. 22, 15; 21; 24; 483; 45v. 23, 2; 4. 24, 21; 27. 25, 12; 80a, 68, 8. 83, 5; 34. 88, 8. 107, 18. 108, 28; 42b. 113, 40». 117, 17. 191, 19; 42^, 199, 14. 195, 31. 126, 19. 127, 88; 43; 47b. 128, 28. 129, 5; 7; 15. 130, 6; 18; 41b. 133, 37. 134, 1; 47b. 137, 46%. 139, 15; 16; 23; 49%. 140, 23. 142, 35; 42. 143, 3; 8ff.; 35aff. 145, 22f. 147, 39b; 44b; 48b. 148, 35f. 157, 4; 41» 158, 42b. 159, 22; 28f. 163, 31b. 198, 522, 339, 28. 342, 42b; 48%, 344, 40; 461, 359, 29; 33. 553, 21. 554, 7. 556, 7. 557, 32%; 37b, 558, 3. 559, 8; 23; 40. 566, 24. 570, 19; 43b. 571, 33. 574, 14. 576, 23. 580, 15. 589, 29a; 30b. 595, 45a; 46b, — Donato als Podesta von Brescia 566, 40b. — Seine Sóhne 23, 2. 221, 26. — ser Christoforus, in Venedig, Gesandter zum Kaiser 137, 45b, — ser Hermolaus, desgl., einer der sapientes terrarum de novo aequisitarum 574, 38. 576, 21, 586, 19. 595, .6. 596, 2T. —- Jacobus 156, 39. — Natalis 156, 39. Donau (Tinow) 458, 18. Donauwórth (Werde, Swebisch-Werde) 231, 34; 36. 366, 38. 367, 1-368, 39b. 387, 1ff. 389, 37 ff. 390, 5; 24. 392, 2ff. 393, 20ff. 394, 24; 30; 87; 47a, 446, 20. 447, b. 448, 10-48b. 452, 30 - 466, 48*. 489, 26; 27. — Gesandte 367, 11; 12. 368, 43a, 390, 1. 457, 44b. Vgl. Knäplein Vetter. — Die Juden daselbst 299, 19. 305, 19. Dortmund (Turppmunde) 174, 12. 191, 17. 296, 13. 316, 87a. 321, 13. — Gesandte zum Baseler Konzil 174, 13. — Juden daselbst 316, 27; 431, Dürrsmid, Johann 489, 12. Dynter, Edmond de —, Burgund. Chronist, Kanzlei- beamter des Herzogs von Burgund, 424, 44. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. E. Ebbracht, Theodericus, Kleriker der Diócese Pader- born, Kanzleibeamter K. Sigmunds 283, 5. 296, 462, 484, 24. 485, 85. Vgl. auch Dietrich, Ebrach, zw. Bamberg u. Würzburg, Abt Hermann III von Kottenheim 1430-1437: 183, 40. 254, 35. Eckerich s. Zorn. Eger (Yeger) 183, 30. 223, 34. 259, 8; 19. 266, 35 u, 283, 32. 289, 29. — Bote 261, 20. 289, 30. — Die Juden daselbst 305, 17. Egmont, Arnold von — , Prütendent von Geldern, 361, 17. 439, 48b. 474, 82; 493. 504, 41a, Ehinger, Walter, aus Ulm, Gesandter zum Kaiser und Reichstag 176, 17. 389, 36. Fichstidt, Bischof Albrecht II von Rechberg 1499- 1445: 262, 6; 44». 266, 16. 267, 6. 301, 20. — Seine Räte 252, 17. — Seine Juden 301, 91. 307, 9. 316, 20. Elias, ein Jude 325, 402; 51a; 40b, Ellbogen (Elbogen) an der Eger 283, 32. Elnhart, Hans, Meister zu Strafiburg 520, 48. Elsaß, Landschaft 310, 42a, 318, 16. 496, 10. 546, 17. 541, 46^. — Landvogtei 303, 21a. 369, 12. 370, 23; 32. 410, 8ff. — Die Juden daselbst 302, 33. 306, 18. 314, 58. — Reichsstädte 191, 18; 29. 206, 21. 286, 32. 303, 48a, 380, 14. 496, 20. 508, 30. 517, 24. 520, 27; 44. 521, 38. — Deren Gesandte 173, 8. — Osterreichischer Besitz 306, 19. — Die Juden daselbst 306, 19. 316, 6. Elsässer Wein 441, 20; 21. 530, 16. Eltville (Eltvil Eltfel Altavilla) am Rhein zw. Biebrich und Bingen 501, 2; 39b. 502, 11. 503, 46b. Emmerich, Meister 295, 41b, Endingen, n. n. w. von Freiburg i. B. 548, 10. England (Anglia Britannia), König Heinrich VI 1422- 1472: 71, 23; 85b; 40b. 90, 13. 97, 22. 871, 24. 406, 43. 423, 35. 469, 14. 538, 41. 584, 1; 7. — Seine Gesandten im Baseler Konzil 10, 462; 39b, 71, 93; 40b. 82, 21. 87, 3. 106, 15. 335, 95. 336, 49 ff. 497, 88. 538, 21. 539, 26. 540, 468. — Seine Residenz s. Westminster. — Land 31, 48». 56, 41. 57, 26. 97, 46b. 486, 37. — Engländer (Anglici) 125, 38. — Kardinal von —, (Heinrich von Winchester) 279, 24. Ensisheim (Enseshein Enseflheym) im Elsaß 316, 7. 548, 80. Eppstein (Eppenstein) n. ö. von Wiesbaden, Grafen von —, 303, 12. — Deren Juden 303, 13. 306, 2. Ercwill s. Arnold. Erentzhofer (?) 255, 25. Erfurt (Erdffurt) 524, 36. 530, 25. — Die Juden daselbst 301, 5; 43b. 307, 4. 314, 49. Essen a. d. Ruhr 316, 38a, Eflingen 184, 33; 43. 229, 37a. 256, 22; 32; 33. 265, 39b; 44b. 460, 25. 461, 2. 463, 19; 20; 23. — Gesandter zum Kaiser und Reichstag 176. 16. 217, 2. Vgl. Hyp.
Strana 623
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, Este, Markgraf Nikolaus III von — und Ferrara, Reichsvikar von Modena, 1393-1441: 4, 10; 20; 21. 5, 45a; 49b, 26, 16. 27, 10b. 135, 49. 138, 8. 518, 39b. 586, 45. — Seine fünf Söhne 4, 18. — Sein (natürlicher) Sohn Leonello 4, 11. 138, 9. — Sein jüngster Sohn Sigismondo, Patenkind K. Sig- munds, 4, 19. Etsch, Fluß 318, 16. 321, 7. Ettenheim in Baden n. von Freiburg i. B. 548, 11. Eyb (Ybe) bei Ansbach, Ludwig von —, 317, 1; 36a; 46a, — Martin von —, Ludwigs Bruder 301, 15. 317, 27a; 37a, Eyerer, Konrad, aus Speyer 216, 6. F vgl. V. Fano, Ugolino da —, pópstlicher Gesandter_ in Venedig 24, 83^. Feldkirch (Feltkirch Veltkirchen) in Vorarlberg 6, 46b. 384, 342, — Die Juden daselbst 305, 93. Feltre vgl. Vietorin. Ferrara (Ferrer) am Po, Stadt und Gebiet 4, 8; 9; 15; 21; 52a, 5, 6%; 21s; 222; 47b, 6, b; 11; 13; 14; 26. 7, 4; 12. 15, 6. 23, 29. 25, 11; 12; 15; 17; 23; 42a; 472. 26, 11; 32»; 372; 35%, 53, 50. 54, 25. 66, 43a. 67, 20. 195, 47. 131, 49. 132, 43a. 135, 48. 187, 97ff. 138, 7; 10; 20; 21; 22; 36; 44», 139, 25. 148, 48v. 155, 44», 187, 2. 258, 37. 587, 5; 12. — Markgraf s. Este. Feyfelman, Abgesandter der Augsburger Juden an den Kaiser nach Basel 299, 49b. Filippi, Angelus ser Johannis, Mitglied der Signorie zu Florenz 564, 36. Fischel (Fischlin), Jorg, Ritter, Gesandter K. Sig- munds 364, 27. 375, 1. 484, 26. 439, 10. Fischlin, ein Jude 302, 29. Flandern, Graf Ludwig II, {+ 1384: 414, 18. 420, 46, — Seine Gemahlin Margaretha, Tochter Herzog Johanns III von Brabant 370, 2. 411, 31. 414, 12. — Beider Tochter Margaretha, Gemahlin Herzog Philipps des Kühnen von Burgund s. Bur- gund, — Vgl. auch den Stammbaum auf p. 369. — Grafschaft 370, 3. 412, 10. 418, 11. 420, 34. — Reichsflandern 369, 3. Fleckel (Fleck), Heinrich, Auditor im Baseler Konzil 58, 25; 27; 50m. 496, 43. 526, 31. 527, 23. Florenz (Firenze), Florentiner (Florencer, Fioren- tini) 2, 33; 41b; 43b; 46b. 3, 1; 2; 4; 6; 352, 60, 1; 7; 9. 24, 3; 1-25, 20 passim. 25, 217^; 402; 52^; 47b, 28, 38^. 116, 45. 119, 49. 120, "ff. 1291, 13. 128, 34. 184, 17; 18; 24. 135, 14; 18ff. 138, 49^. 139, 24. 145, 15. 154, 45. 155, 1. 164, 36». 350; 19 #. 351, 2; 4laff.; 41b. 357, 41. 558, 25; 21. 554, 12; 14; 19; 24ff. 557, 7; 522; 29b; 33b; 47b. 558, 39. 561, 9; 11; 21; 408; 41h; 46b; 49b. 562, 17 ff.; 454; 39b; 44b; 46b, 563, 2ff. 564, 2; 16ff. 565, 31ff. 567, 13; 15. 568, 18. 570, 16ff. 572, 33; 43. 573, 8; 43a; bb «ff. 586, 2; 4. 588, 13. 592, 18; 16. 597, 17. — ° 628 Einzelne Signoren s. Davanzatis Filippi Guicciar- dini Orlandinis Ridolfis Strozzis. — Consilium 565, 11. — Officia 564, 27. 565, 11. — Beabsichtigto Gesandtschaft zum Kaiser 24, 15; 22; 25; 48%, 25, 16; 4923; 35b. 189, 25f.; 35; 47%. 351, 432, 564, 16. 570, 22. 573, b6a, -- Gesandter in Venedig s. Gini. Foix (Fuxo), Petrus de —, cardinalis st. Stefani in Celio monte 8, 2. 33, 11. — Päpstl. Legat in Avignon 38, 50. Foligno s. 6. von Perugia 130, 45». Folmar, Bürger zu Frankfurt 17, 50». Forli, Benedetto da —, Gesandter des Herzogs von Mailand beim Kaiser in Rom 26, 8; 342; 39b (hier Bartolomeo genannt). — Italiano von — (Italianus Furlanus), Truppen- führer des Herzogs von Mailand 28, 2. 164, 26. 167, 41. 340, 43. Fornacibus, Alexander a —, Notar und Venetian. Schreiber 589, 35b. Fortebraccio, Niccolo (Nicolaus de Braczko), Ita- lienischer Condottiere 27, 5. 28, 7; 29%; 34a, 142, 12. 149, 19. 155, 2. 166, 20; 31; 32; 49a, 198, 39a; 375; 41b; 221, 18f. — Generalkapitin des Konzils 28, 31^; 412. Foscari, Franciscus, Venetian. Doge, 1423-1457: 15, 32b, 27, 46b. 28, 47°, 67, 11. 70, 1; 13. 81, 1ff. 86, 6ff. 116, 20. 117, 44s. 118, 2ff. 121, 24; 42b, 122, 502. 124, 37. 130, 33. 138, 4ff. 143, 26; 31b. 154, 45. 164, 36b. 339, 38. 440‘ 895; 45b. 560, 22. 566, 36. 589, 21ab, — ser Marcus, in Venedig, einer der sapientes terra- rum de novo acquisitarum 558, 2. 559, 18. 565, 23. 596, 26. Frankemberg, Dietrich, kaiserl. Kämmerer 290, 14. Franken, Stammgebiet Landschaft 183, 26. 191, 3. 267, 42a, 301, 1. 317, 33b. 318, 17. 319, 23. — Fürsten 185, 4. — Reichsstädte 191, 15. 203, 9. 496, 21. 521, 41. Frankfurt (Franckfordia) 17, 24; 28; 46^; 49». 18, 11; 18. 73, 415. 74, 2; 11; 483^. 75, 7. 104, 45V, 174, 37. 175, 22; 31. 186, 11. 189, 5; 19. 191, 27. 201, 11. 202, 8. 207, 1; 42. 208, 23. 209, 6; 18. 210, 18. 212, 8. 213, 27. 215, 1; 28. 210, 89. 217, 25. 219, 20. 220, 19. 222, 6. 223, 20. 224, 30; 32; 46a, 225, 16; 26. 279, 24, 285, 32; 33. 298, 4; 41. 303, 36%. 306, 42aff. 314, 27. 316, 28. 318, 29. 374, 5,9; 14. 378, 1. 380, 16. 409, 11. 419, 38. 422, 38. 446, 24. 447, 14. 458, 2. 459, 23. 462, 14. 491, 1-531, 25; 34; 35. 532, 38. 534, 17. 535, 30. 541, 17; 442%, 553, 19. — Rat 175, 35. 211, 38; 89. 213, 13. 220, 36. 223, 19, 802, 48b. 308, 37%. 305, 48b. 306, 32aff. 374, 50a. 380, 44b. — Stadtschreiber 211, 37. "Vgl. ferner Offstein Vogt. — Bote vgl. Clus Franzenhenne Hanau Kerber. — Gesandte zum Kaiser u. Reichs- tag 173, 8; 21. 174, 31; 35; 39. 175, 14f.; 31; 46%. 176, 1; 28. 215, 385. 216, 2. 362, 5. 364, 7; 14; 32. 447, 3b. 448, 6. 451, 3. Vgl. Schwar- zenberg Stralenberg Vogt Welder Wisse. — Messe
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, Este, Markgraf Nikolaus III von — und Ferrara, Reichsvikar von Modena, 1393-1441: 4, 10; 20; 21. 5, 45a; 49b, 26, 16. 27, 10b. 135, 49. 138, 8. 518, 39b. 586, 45. — Seine fünf Söhne 4, 18. — Sein (natürlicher) Sohn Leonello 4, 11. 138, 9. — Sein jüngster Sohn Sigismondo, Patenkind K. Sig- munds, 4, 19. Etsch, Fluß 318, 16. 321, 7. Ettenheim in Baden n. von Freiburg i. B. 548, 11. Eyb (Ybe) bei Ansbach, Ludwig von —, 317, 1; 36a; 46a, — Martin von —, Ludwigs Bruder 301, 15. 317, 27a; 37a, Eyerer, Konrad, aus Speyer 216, 6. F vgl. V. Fano, Ugolino da —, pópstlicher Gesandter_ in Venedig 24, 83^. Feldkirch (Feltkirch Veltkirchen) in Vorarlberg 6, 46b. 384, 342, — Die Juden daselbst 305, 93. Feltre vgl. Vietorin. Ferrara (Ferrer) am Po, Stadt und Gebiet 4, 8; 9; 15; 21; 52a, 5, 6%; 21s; 222; 47b, 6, b; 11; 13; 14; 26. 7, 4; 12. 15, 6. 23, 29. 25, 11; 12; 15; 17; 23; 42a; 472. 26, 11; 32»; 372; 35%, 53, 50. 54, 25. 66, 43a. 67, 20. 195, 47. 131, 49. 132, 43a. 135, 48. 187, 97ff. 138, 7; 10; 20; 21; 22; 36; 44», 139, 25. 148, 48v. 155, 44», 187, 2. 258, 37. 587, 5; 12. — Markgraf s. Este. Feyfelman, Abgesandter der Augsburger Juden an den Kaiser nach Basel 299, 49b. Filippi, Angelus ser Johannis, Mitglied der Signorie zu Florenz 564, 36. Fischel (Fischlin), Jorg, Ritter, Gesandter K. Sig- munds 364, 27. 375, 1. 484, 26. 439, 10. Fischlin, ein Jude 302, 29. Flandern, Graf Ludwig II, {+ 1384: 414, 18. 420, 46, — Seine Gemahlin Margaretha, Tochter Herzog Johanns III von Brabant 370, 2. 411, 31. 414, 12. — Beider Tochter Margaretha, Gemahlin Herzog Philipps des Kühnen von Burgund s. Bur- gund, — Vgl. auch den Stammbaum auf p. 369. — Grafschaft 370, 3. 412, 10. 418, 11. 420, 34. — Reichsflandern 369, 3. Fleckel (Fleck), Heinrich, Auditor im Baseler Konzil 58, 25; 27; 50m. 496, 43. 526, 31. 527, 23. Florenz (Firenze), Florentiner (Florencer, Fioren- tini) 2, 33; 41b; 43b; 46b. 3, 1; 2; 4; 6; 352, 60, 1; 7; 9. 24, 3; 1-25, 20 passim. 25, 217^; 402; 52^; 47b, 28, 38^. 116, 45. 119, 49. 120, "ff. 1291, 13. 128, 34. 184, 17; 18; 24. 135, 14; 18ff. 138, 49^. 139, 24. 145, 15. 154, 45. 155, 1. 164, 36». 350; 19 #. 351, 2; 4laff.; 41b. 357, 41. 558, 25; 21. 554, 12; 14; 19; 24ff. 557, 7; 522; 29b; 33b; 47b. 558, 39. 561, 9; 11; 21; 408; 41h; 46b; 49b. 562, 17 ff.; 454; 39b; 44b; 46b, 563, 2ff. 564, 2; 16ff. 565, 31ff. 567, 13; 15. 568, 18. 570, 16ff. 572, 33; 43. 573, 8; 43a; bb «ff. 586, 2; 4. 588, 13. 592, 18; 16. 597, 17. — ° 628 Einzelne Signoren s. Davanzatis Filippi Guicciar- dini Orlandinis Ridolfis Strozzis. — Consilium 565, 11. — Officia 564, 27. 565, 11. — Beabsichtigto Gesandtschaft zum Kaiser 24, 15; 22; 25; 48%, 25, 16; 4923; 35b. 189, 25f.; 35; 47%. 351, 432, 564, 16. 570, 22. 573, b6a, -- Gesandter in Venedig s. Gini. Foix (Fuxo), Petrus de —, cardinalis st. Stefani in Celio monte 8, 2. 33, 11. — Päpstl. Legat in Avignon 38, 50. Foligno s. 6. von Perugia 130, 45». Folmar, Bürger zu Frankfurt 17, 50». Forli, Benedetto da —, Gesandter des Herzogs von Mailand beim Kaiser in Rom 26, 8; 342; 39b (hier Bartolomeo genannt). — Italiano von — (Italianus Furlanus), Truppen- führer des Herzogs von Mailand 28, 2. 164, 26. 167, 41. 340, 43. Fornacibus, Alexander a —, Notar und Venetian. Schreiber 589, 35b. Fortebraccio, Niccolo (Nicolaus de Braczko), Ita- lienischer Condottiere 27, 5. 28, 7; 29%; 34a, 142, 12. 149, 19. 155, 2. 166, 20; 31; 32; 49a, 198, 39a; 375; 41b; 221, 18f. — Generalkapitin des Konzils 28, 31^; 412. Foscari, Franciscus, Venetian. Doge, 1423-1457: 15, 32b, 27, 46b. 28, 47°, 67, 11. 70, 1; 13. 81, 1ff. 86, 6ff. 116, 20. 117, 44s. 118, 2ff. 121, 24; 42b, 122, 502. 124, 37. 130, 33. 138, 4ff. 143, 26; 31b. 154, 45. 164, 36b. 339, 38. 440‘ 895; 45b. 560, 22. 566, 36. 589, 21ab, — ser Marcus, in Venedig, einer der sapientes terra- rum de novo acquisitarum 558, 2. 559, 18. 565, 23. 596, 26. Frankemberg, Dietrich, kaiserl. Kämmerer 290, 14. Franken, Stammgebiet Landschaft 183, 26. 191, 3. 267, 42a, 301, 1. 317, 33b. 318, 17. 319, 23. — Fürsten 185, 4. — Reichsstädte 191, 15. 203, 9. 496, 21. 521, 41. Frankfurt (Franckfordia) 17, 24; 28; 46^; 49». 18, 11; 18. 73, 415. 74, 2; 11; 483^. 75, 7. 104, 45V, 174, 37. 175, 22; 31. 186, 11. 189, 5; 19. 191, 27. 201, 11. 202, 8. 207, 1; 42. 208, 23. 209, 6; 18. 210, 18. 212, 8. 213, 27. 215, 1; 28. 210, 89. 217, 25. 219, 20. 220, 19. 222, 6. 223, 20. 224, 30; 32; 46a, 225, 16; 26. 279, 24, 285, 32; 33. 298, 4; 41. 303, 36%. 306, 42aff. 314, 27. 316, 28. 318, 29. 374, 5,9; 14. 378, 1. 380, 16. 409, 11. 419, 38. 422, 38. 446, 24. 447, 14. 458, 2. 459, 23. 462, 14. 491, 1-531, 25; 34; 35. 532, 38. 534, 17. 535, 30. 541, 17; 442%, 553, 19. — Rat 175, 35. 211, 38; 89. 213, 13. 220, 36. 223, 19, 802, 48b. 308, 37%. 305, 48b. 306, 32aff. 374, 50a. 380, 44b. — Stadtschreiber 211, 37. "Vgl. ferner Offstein Vogt. — Bote vgl. Clus Franzenhenne Hanau Kerber. — Gesandte zum Kaiser u. Reichs- tag 173, 8; 21. 174, 31; 35; 39. 175, 14f.; 31; 46%. 176, 1; 28. 215, 385. 216, 2. 362, 5. 364, 7; 14; 32. 447, 3b. 448, 6. 451, 3. Vgl. Schwar- zenberg Stralenberg Vogt Welder Wisse. — Messe
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624 212, 20; 34Ъ. 213, 7. 214, 26. 224, 33, 816, 45». 515, 35^; 34b. 514, 19. — Frankfurt als Reichs- miinzstitte 323, 48a. — Rathaus 374, 21. — Deutschordenshaus zu Sachsenhausen 225, 27. 502, 19; 20; 23. — Prior zu Unser Lieben Frauen 294, 28; 45. — Juden 220, 32f. 222, 40. 223, 1. 225, 24; 36. 305, 31; 49b. 306, 30efi. 318, 29. — Kaichergericht 213, 8; 9. 214, 30. 215, 45b. 216, 7; 29. — Vgl. auch Breydenbach, Brune, Folmar, Holzhausen, Neuhaus, Schultheiß, Steinenhuse. Frankreich (Gallia Francia), Königsfamilie der Valois (domus, corona Francie) 337, 11. 368, 14. 405, 13. 417, 29. — König Johann der Gute 1350-1364: 422, 482, — König Karl VII 1422-1461: 13, 36%. 41%. 62, 38. 82, 28. 90, 13. 97, 17; 21. 104, 14; 40. 106, 5. 128, 40b; 49b, 165, 44°, 328, 17. 337, 10. 362, 11; 32. 368, 4. 368, 1. 371, 20; 25; 26; 27; 43b, 372, 12. 379, 13. 404, 1-426, 36. 468, 8; 9. 469, 13. 470, 3. 497, 27. 498, 5; 7. 538, 25; 40. 534, 3; b. 536, 17. 540, 98. — Sein Sohn Jakob 3871, 473;.44b; 46b, — Der große Rat 405, 40. — Kanzleibeamter s, Le Picart. — Herold 18, 455, — Gesandte zum Papst 22, 16. 113, 43b, 128, 23; 312%, 129, 44. 180, 5; — zum Kaiser 371, 20; — zum Konzil 10, 462; 39b 18, 42b. 62, 36. 82, 23; 29. 95, 21. 96, 15; 46. 104, 24. 106, 9. 109, 24ff.; 46b, 853, 13. 362, 13. 371, 14. 379, 14. Vgl. Bourges Charles Tours. — Land Volk (Gallici) 31, 43a. 33, 49b. 56, 41. 57, 26. 97, 19; 48^; 46b, 125, 37. 154, 39; 41. 155, 32. 192, 20. 311, 41. 823, 42. 325, 22. 338, 26. 368, 8. 3871, 17. 406, 33. 407, 41. 411, 19. 417, 24; 33. 422, 11. 423, 28. 486, 37. 497, 29. — Südfrankreich 128, 39s, Franzenhenne? od. Franz-Hennen?, Bote Frankfurts 530, 20ff. Freiburg im Breisgau 548, 9. — im Uechtlande 547, 33. — Graf Hans von — und Neufchatel, Gesandter des Herzogs von Burgund an Kaiser Sigmund 325, 29. 421, 42. 423, 40. 536, 32. Freising, Bischof Nikodemus della Scala von Verona 1421-1443: 173, 34. 364, 10. 397, 3. — Stadt 446, 32. Freudenberg, Albrecht von —, 255, 24. — Sein Sohn 255, 24. — Hermann von —, 255, 23. — Sein Sohn Ulrich 255, 23. Friaul (Forojulium) 360, 11; 13. 585, 4. — Venetian. Statthalter daselbst 343, 44b, Friedberg (Frydberg Frydeburg) in der Wetterau nördl. von Frankfurt, Burgmannen 210, 6. 213, 8. 214, 29. 220, 3. — Stadt 493, 23. 521, 15. — Die Juden daselbst 304, 15; 46». 306, 3. Fruyn, Jean de —, Gesandter des Herzogs von Burgund im Baseler Konzil 10, 402. Fürstenberg südöstlich von Donaueschingen, Graf Heinrich VII 1408-1441: 364, 23. 432, 8. — Herr von —, (identisch mit dem Vorigen ?) 393, 38, Alfabetisches Reg.ster der Orts- und Personen-Namen. Fürstenstein in Tirol (castrum Fürstenburg), Schlofi des Bischofs Johann von Chur 6, 29. 14, 17. 69, 18; 15; 20; 38%; 40a, Fürth (Fürchte) bei Nürnberg, Landgericht zu — 511, 33. 515, 40b. , G. Gaeta am Tyrrhenischen Meer n. von Neapel 588, 8. Gallina, Giovanni Francesco, Gesandter des Herzogs von Mailand 5, 1. 26, 11; 364. Gallipoli, Stadt an den Dardanellen 561, 19. 562, 9. Galtelly (Sardinien), Bischof Sebastian (dominus Gal. telinensis) 1433-1451: 111, 38; 48 b. Galteri, Michael, Notar des Baseler Konzils 56, 15. Gardasee (lacus Garde) 138, 38. Garila, Sanzio, von Kaiser Sigmund zum Kapitán des Konzils in Italien ernannt, 163, 40b. 354, 5. Gattaro, Andrea, aus Padua, sein Tagebuch 69, 37 », 138, 45b. 143, 40b. Gatz, Peter, Baseler Münzmeister 368, 35^. Gay in Frankreich bei Sézanne (Diózese Troyes), De- kanat 94, 29. Gebweiler (Gewyler) i. Elsaß s. w. von Colmar 548, 21. Geiling, Rudolf, der Schulthei (zu Basel?) 295, 9. Geispoltzhein, Jakob von —, Strafburger Ammeister 378, 43a, Geldern (ducatus Gelrie, Gellrensis), Herzog Rei- nald III von — und Jülich, Graf von Zütphen, T 1361: 414, 16. — Seine Gemahlin Marie, Tochter Herzog Johanns III von Brabant, 414, 16. 420, 2. Vgl auch den Stammbaum auf p. 369. — Pritendent s. Egmont. — Land 310, 422, 418, 11. 474, 31; 45%. 504, 1. 505, 37. 507, 20. 508, 44. Gelnhausen (Geylnhusen) an der Kinzig in der Wetterau 218, 24. 497, 18. 529, 26. 530, 32. — Die Juden daselbst 304, 16. 306, 3. 317, 18. Geno, ser Marcus, miles, in Venedig, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 47%. Gent in Flandern 426, 4. Genua (Janua) Stadt 2, 41b. 128, 38». 162, 13f. 851, 14; 20. 562, 9. 588, 7. — Kirchenprovinz 128, 412. Gerardus, püpstlicher Notar, zum Konzil geschickt 7, 38; 412, 9, 12. Gerberga (Geonberga), Tochter Herzog Karls von Niederlothringen (+ 992), Frau des Gfn. Lambert v. Lówen (T 1015): 411, 18; 28. 417, 43; 49*. Germanische Nation s. Basel, Konzil. Geroldseck, Diebolt von —, 548, 12. — Dessen Brüder 548, 12. — Junker Hans von —, 462, 2. Gertrud, St., Tochter Pippins von Landen 411, 9. Gerwer (Gerber), Johann, Kaplan Konrads von Weins- berg 308, 522; 32b. 314, 24. 317, 5; 11. 319, 12. 320, 34. 321, 29. 547, 38%, 548, 3. 549, 1. Geyern bei Weifenburg im Nordgau, Schenk Wige- leis von —, 203, 7.
624 212, 20; 34Ъ. 213, 7. 214, 26. 224, 33, 816, 45». 515, 35^; 34b. 514, 19. — Frankfurt als Reichs- miinzstitte 323, 48a. — Rathaus 374, 21. — Deutschordenshaus zu Sachsenhausen 225, 27. 502, 19; 20; 23. — Prior zu Unser Lieben Frauen 294, 28; 45. — Juden 220, 32f. 222, 40. 223, 1. 225, 24; 36. 305, 31; 49b. 306, 30efi. 318, 29. — Kaichergericht 213, 8; 9. 214, 30. 215, 45b. 216, 7; 29. — Vgl. auch Breydenbach, Brune, Folmar, Holzhausen, Neuhaus, Schultheiß, Steinenhuse. Frankreich (Gallia Francia), Königsfamilie der Valois (domus, corona Francie) 337, 11. 368, 14. 405, 13. 417, 29. — König Johann der Gute 1350-1364: 422, 482, — König Karl VII 1422-1461: 13, 36%. 41%. 62, 38. 82, 28. 90, 13. 97, 17; 21. 104, 14; 40. 106, 5. 128, 40b; 49b, 165, 44°, 328, 17. 337, 10. 362, 11; 32. 368, 4. 368, 1. 371, 20; 25; 26; 27; 43b, 372, 12. 379, 13. 404, 1-426, 36. 468, 8; 9. 469, 13. 470, 3. 497, 27. 498, 5; 7. 538, 25; 40. 534, 3; b. 536, 17. 540, 98. — Sein Sohn Jakob 3871, 473;.44b; 46b, — Der große Rat 405, 40. — Kanzleibeamter s, Le Picart. — Herold 18, 455, — Gesandte zum Papst 22, 16. 113, 43b, 128, 23; 312%, 129, 44. 180, 5; — zum Kaiser 371, 20; — zum Konzil 10, 462; 39b 18, 42b. 62, 36. 82, 23; 29. 95, 21. 96, 15; 46. 104, 24. 106, 9. 109, 24ff.; 46b, 853, 13. 362, 13. 371, 14. 379, 14. Vgl. Bourges Charles Tours. — Land Volk (Gallici) 31, 43a. 33, 49b. 56, 41. 57, 26. 97, 19; 48^; 46b, 125, 37. 154, 39; 41. 155, 32. 192, 20. 311, 41. 823, 42. 325, 22. 338, 26. 368, 8. 3871, 17. 406, 33. 407, 41. 411, 19. 417, 24; 33. 422, 11. 423, 28. 486, 37. 497, 29. — Südfrankreich 128, 39s, Franzenhenne? od. Franz-Hennen?, Bote Frankfurts 530, 20ff. Freiburg im Breisgau 548, 9. — im Uechtlande 547, 33. — Graf Hans von — und Neufchatel, Gesandter des Herzogs von Burgund an Kaiser Sigmund 325, 29. 421, 42. 423, 40. 536, 32. Freising, Bischof Nikodemus della Scala von Verona 1421-1443: 173, 34. 364, 10. 397, 3. — Stadt 446, 32. Freudenberg, Albrecht von —, 255, 24. — Sein Sohn 255, 24. — Hermann von —, 255, 23. — Sein Sohn Ulrich 255, 23. Friaul (Forojulium) 360, 11; 13. 585, 4. — Venetian. Statthalter daselbst 343, 44b, Friedberg (Frydberg Frydeburg) in der Wetterau nördl. von Frankfurt, Burgmannen 210, 6. 213, 8. 214, 29. 220, 3. — Stadt 493, 23. 521, 15. — Die Juden daselbst 304, 15; 46». 306, 3. Fruyn, Jean de —, Gesandter des Herzogs von Burgund im Baseler Konzil 10, 402. Fürstenberg südöstlich von Donaueschingen, Graf Heinrich VII 1408-1441: 364, 23. 432, 8. — Herr von —, (identisch mit dem Vorigen ?) 393, 38, Alfabetisches Reg.ster der Orts- und Personen-Namen. Fürstenstein in Tirol (castrum Fürstenburg), Schlofi des Bischofs Johann von Chur 6, 29. 14, 17. 69, 18; 15; 20; 38%; 40a, Fürth (Fürchte) bei Nürnberg, Landgericht zu — 511, 33. 515, 40b. , G. Gaeta am Tyrrhenischen Meer n. von Neapel 588, 8. Gallina, Giovanni Francesco, Gesandter des Herzogs von Mailand 5, 1. 26, 11; 364. Gallipoli, Stadt an den Dardanellen 561, 19. 562, 9. Galtelly (Sardinien), Bischof Sebastian (dominus Gal. telinensis) 1433-1451: 111, 38; 48 b. Galteri, Michael, Notar des Baseler Konzils 56, 15. Gardasee (lacus Garde) 138, 38. Garila, Sanzio, von Kaiser Sigmund zum Kapitán des Konzils in Italien ernannt, 163, 40b. 354, 5. Gattaro, Andrea, aus Padua, sein Tagebuch 69, 37 », 138, 45b. 143, 40b. Gatz, Peter, Baseler Münzmeister 368, 35^. Gay in Frankreich bei Sézanne (Diózese Troyes), De- kanat 94, 29. Gebweiler (Gewyler) i. Elsaß s. w. von Colmar 548, 21. Geiling, Rudolf, der Schulthei (zu Basel?) 295, 9. Geispoltzhein, Jakob von —, Strafburger Ammeister 378, 43a, Geldern (ducatus Gelrie, Gellrensis), Herzog Rei- nald III von — und Jülich, Graf von Zütphen, T 1361: 414, 16. — Seine Gemahlin Marie, Tochter Herzog Johanns III von Brabant, 414, 16. 420, 2. Vgl auch den Stammbaum auf p. 369. — Pritendent s. Egmont. — Land 310, 422, 418, 11. 474, 31; 45%. 504, 1. 505, 37. 507, 20. 508, 44. Gelnhausen (Geylnhusen) an der Kinzig in der Wetterau 218, 24. 497, 18. 529, 26. 530, 32. — Die Juden daselbst 304, 16. 306, 3. 317, 18. Geno, ser Marcus, miles, in Venedig, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 47%. Gent in Flandern 426, 4. Genua (Janua) Stadt 2, 41b. 128, 38». 162, 13f. 851, 14; 20. 562, 9. 588, 7. — Kirchenprovinz 128, 412. Gerardus, püpstlicher Notar, zum Konzil geschickt 7, 38; 412, 9, 12. Gerberga (Geonberga), Tochter Herzog Karls von Niederlothringen (+ 992), Frau des Gfn. Lambert v. Lówen (T 1015): 411, 18; 28. 417, 43; 49*. Germanische Nation s. Basel, Konzil. Geroldseck, Diebolt von —, 548, 12. — Dessen Brüder 548, 12. — Junker Hans von —, 462, 2. Gertrud, St., Tochter Pippins von Landen 411, 9. Gerwer (Gerber), Johann, Kaplan Konrads von Weins- berg 308, 522; 32b. 314, 24. 317, 5; 11. 319, 12. 320, 34. 321, 29. 547, 38%, 548, 3. 549, 1. Geyern bei Weifenburg im Nordgau, Schenk Wige- leis von —, 203, 7.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Ghiaradadda (Glara Abdue), Landschaft an der Adda, 567, 40; 42. 568, b. Ghuidini, Jacopo, Gesandter Sienas zum Kaiser 5, 3. — Zum kaiserl. Pfalzgrafen ernannt 5, 37b. Gini, Nero, Florentin. Gesandter in Venedig 513, 15 ff. Giotto (Jottus), der bekannte Maler 170, 9; 35%. Glocester, Herzog Humfriel von —, 71, 34b. Gmiind (Gemunde) an der Rems in Schwaben 300, 17. 314, 47. 445, 6. 461, 16. 462, 3. 465, 37. Góppingeu (Geppingen) am Hohenstaufen 321, 19. Górlsmid (?), Bote Niirnbergs 489, 16. Górz, Graf von —, 864, 11; 12. 396, 28. 397, 3. Gonzaga, Johann Franz II, Markgraf von Mantua, Generalkapitän Venedigs, 1407-1444: 5,47b; 55% 6, 16. 26, 16. 139, 42; 43. 140, 2f. 567, 42. 581, 37. — Seine Söhne 6, 17. — Sein Sohn Lucido, Schüler Viktorins von Feltre 6, 21. — Sein Gesandter vgl. Crema. Gotlieb, Thoman von —, ein Jude, Sendling Konrads v. Weinsberg 302, 31. 806, 30~ 307, 43», 317, 20; 43b. 318, 28. 325, 18; 40^; 51^; 40b. Gradonico, ser Antonius, in Venedig, einer der capita de 40: 576, 8. — ser Johannes, Sohn des Basilicus, desgl., einer der capita de 40, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 46%, 571, 28. . Gran (Strigonium), Erzdiócese, in Ungarn 533, 5; 13. 544, 27. 594, 27%; 25b, Grenoble, Bischof Aimo lI de Chissey 1427-1450: 211, 49^. Griechenland (Grecia), Kaiser Johannes VIII Paláologus (Romeorum imperator) 1425-1448: 37, 22. 450, 10; 13. 478, 30. 480, 9. 481, 17. — Gesandte nach Rom 37, 19; — zum Konzil und Kaiser Sigmund 450, 12; 13; 14. 479, 10; 446; 43b, 480, 2. 481, 15. — Land und Volk 146, 16. 449, 43. 474, 7. 476, 18. 477, 16, 484, 18. — Griechische Kirche 450, 9. — Union mit der Latein. Kirche 450, 8ff. 478, 32. 480, 1. 481, 14. — Vgl. auch Konstantinopel. Grimoald, Sohn Pippins von Landen, 1 656: 411, 12. Griinenberg, Wilhelm von —, 548, 15. Girunbach, Endres von —, Jude 317, 7; 8; 32%, 319, 23. 320, 17. Gruntherr, Ulricus, Bürgermeister zu Nürnberg 203, 27. 228, 39. 292, 15^. Guarino von Verona, der bekannte Humanist 4, 12. Gubbio n. von Perugia 4, 1. Guieciardini, Pierus Loysii, Mitglied der Signorie zn Florenz 564, 32. Guleh, Peter von —, s. Kalte. Gumprecht, Leupold, Kümmerer zu Regensburg 489, 40. Gundelfingen, Jörg von —, Hofmeister der Herzöge von Baiern-München 81, 442, H. Habsburg: K. Albrecht I 1298-1308: 411, 2. 419, 33; 40. | Deutsche Reichstags-Akten XI. 625 Habsburg: Herzog Albrecht V von Osterreich 1404- 1439, Rómischer Kónig 1438 als Albrecht II, Kónig von Ungarn 1437, von Bóhmen 1438: 6, 52a, 190, 19. 215,89. 976,1. 305, 37»; 44». 339, 46b, 344, 94. 490, 42b. 498, 91. — Seine Tochter 371, 48^, —- Seine Gesandten 10, 472; 41^. 503, 11. — Herzog Albrecht VI, Sohn Herzog Ernsts des Eisernen, 1424-1463: 299, 37" f. — Herzog Friedrich IV mit der leeren Tasche, in Tirol und Vorderästerreich, 1386-1439: 143, 37b, 148, 32. 337, 42. 388, 40. 469, 40. — Gesandte 10, 41b. — Juden 299, 9. 8. auch Elsaf. — Herzog Friedrich V, Bruder Herzog Albrechts VI, 1424-1493, Róm. Kónig 1440 als Friedrich III, Róm. Kaiser 1452: 299, 361 f. 368, 11. — K. Rudolf I 1273-1290: 411, 1. 419, 36. 549, 363, — Juden der Sôhne Herzog Ernsts des Eisernen 299, 10f.; 38a. 307, 20. 321, 1. — Herzöge von Österreich 819, 4. 321, 27; 30. 344, 21. Hachberg (Hochberg) n. von Freiburg im Breisgau, Markgraf Wilhelm 1428-1441, + nach 1473, Herr zu Röteln und Sausenberg, Gesandter des Herzogs von Burgund zum Kaiser 421, 43. 423, 40. 536, 82. 548, 6. Hagenau (Hagenow) im Elsaß 201, 24; 32. 303, 34b. 520, 27; 34; 43. 521, 38. 548, 20; 49« ff, Halberstadt in Sachsen, die Juden daselbst 304, 27. Halbysen, Heinrich, Bürger zu Basel 368, 37%, Hall, Konrad von —, Gesandter Augsburgs zum Ulmer Reichstag 247, 21. 364, 395. Hall in Schwaben 460, 38; 44; 46. 465, 34. Halle a. d. Saale in Sachsen, die Juden daselbst 302, 10. 315, 1. Haller, Erhart, Gesandter Nürnbergs zum Kaiser nach Rom 289, 3. 290, 24. — Ulricus, Niirnborger Biirgermeister 254, 29, Hallweiler, During von —, 548, 27. Hamburg 200, 19. Hanau, Reinhard Graf von —, Gesandter des Kur- fürsten von Mainz 493, 20. 502, 16. 534, 42b, — Dessen Juden 304, 44b. 306, 1. — Stadt 530, 1. — Henchin von —, Bote Frankfurts 530, 37, Hangenor, Stephan, Augsburger Älterbürgermeister u. Gesandter zum Kaiser u. Reichstag 202, 1; 2; 31s, 229, 34b. 300, 271, Hardefust, Heinrich, Bürgermeister von Köln u. Ge- sandter zum Kaiser 174, 16. 877, 48"; 50. Hasenburg (?) in der Schweiz 548, 26. Haugk, Herr Siegfried, Chorherr, Sendling Konrads von Weinsberg 316, 22; 27; 35a, 319, 8. 320, 29. Hecht, Hermann, kaiserl. Kanzleibeamter 292, 272, 307, 49a, 308, 26b; 52^», 310, 32. 317, 32"; 46». 440, 32. Hoezer, Jorg, Sendling Konrads von Weinsberg 308, 18b, 321, 16. — Heideck, Herrschaft zw. Nürnberg und Eichstädt: 19
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Ghiaradadda (Glara Abdue), Landschaft an der Adda, 567, 40; 42. 568, b. Ghuidini, Jacopo, Gesandter Sienas zum Kaiser 5, 3. — Zum kaiserl. Pfalzgrafen ernannt 5, 37b. Gini, Nero, Florentin. Gesandter in Venedig 513, 15 ff. Giotto (Jottus), der bekannte Maler 170, 9; 35%. Glocester, Herzog Humfriel von —, 71, 34b. Gmiind (Gemunde) an der Rems in Schwaben 300, 17. 314, 47. 445, 6. 461, 16. 462, 3. 465, 37. Góppingeu (Geppingen) am Hohenstaufen 321, 19. Górlsmid (?), Bote Niirnbergs 489, 16. Górz, Graf von —, 864, 11; 12. 396, 28. 397, 3. Gonzaga, Johann Franz II, Markgraf von Mantua, Generalkapitän Venedigs, 1407-1444: 5,47b; 55% 6, 16. 26, 16. 139, 42; 43. 140, 2f. 567, 42. 581, 37. — Seine Söhne 6, 17. — Sein Sohn Lucido, Schüler Viktorins von Feltre 6, 21. — Sein Gesandter vgl. Crema. Gotlieb, Thoman von —, ein Jude, Sendling Konrads v. Weinsberg 302, 31. 806, 30~ 307, 43», 317, 20; 43b. 318, 28. 325, 18; 40^; 51^; 40b. Gradonico, ser Antonius, in Venedig, einer der capita de 40: 576, 8. — ser Johannes, Sohn des Basilicus, desgl., einer der capita de 40, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 46%, 571, 28. . Gran (Strigonium), Erzdiócese, in Ungarn 533, 5; 13. 544, 27. 594, 27%; 25b, Grenoble, Bischof Aimo lI de Chissey 1427-1450: 211, 49^. Griechenland (Grecia), Kaiser Johannes VIII Paláologus (Romeorum imperator) 1425-1448: 37, 22. 450, 10; 13. 478, 30. 480, 9. 481, 17. — Gesandte nach Rom 37, 19; — zum Konzil und Kaiser Sigmund 450, 12; 13; 14. 479, 10; 446; 43b, 480, 2. 481, 15. — Land und Volk 146, 16. 449, 43. 474, 7. 476, 18. 477, 16, 484, 18. — Griechische Kirche 450, 9. — Union mit der Latein. Kirche 450, 8ff. 478, 32. 480, 1. 481, 14. — Vgl. auch Konstantinopel. Grimoald, Sohn Pippins von Landen, 1 656: 411, 12. Griinenberg, Wilhelm von —, 548, 15. Girunbach, Endres von —, Jude 317, 7; 8; 32%, 319, 23. 320, 17. Gruntherr, Ulricus, Bürgermeister zu Nürnberg 203, 27. 228, 39. 292, 15^. Guarino von Verona, der bekannte Humanist 4, 12. Gubbio n. von Perugia 4, 1. Guieciardini, Pierus Loysii, Mitglied der Signorie zn Florenz 564, 32. Guleh, Peter von —, s. Kalte. Gumprecht, Leupold, Kümmerer zu Regensburg 489, 40. Gundelfingen, Jörg von —, Hofmeister der Herzöge von Baiern-München 81, 442, H. Habsburg: K. Albrecht I 1298-1308: 411, 2. 419, 33; 40. | Deutsche Reichstags-Akten XI. 625 Habsburg: Herzog Albrecht V von Osterreich 1404- 1439, Rómischer Kónig 1438 als Albrecht II, Kónig von Ungarn 1437, von Bóhmen 1438: 6, 52a, 190, 19. 215,89. 976,1. 305, 37»; 44». 339, 46b, 344, 94. 490, 42b. 498, 91. — Seine Tochter 371, 48^, —- Seine Gesandten 10, 472; 41^. 503, 11. — Herzog Albrecht VI, Sohn Herzog Ernsts des Eisernen, 1424-1463: 299, 37" f. — Herzog Friedrich IV mit der leeren Tasche, in Tirol und Vorderästerreich, 1386-1439: 143, 37b, 148, 32. 337, 42. 388, 40. 469, 40. — Gesandte 10, 41b. — Juden 299, 9. 8. auch Elsaf. — Herzog Friedrich V, Bruder Herzog Albrechts VI, 1424-1493, Róm. Kónig 1440 als Friedrich III, Róm. Kaiser 1452: 299, 361 f. 368, 11. — K. Rudolf I 1273-1290: 411, 1. 419, 36. 549, 363, — Juden der Sôhne Herzog Ernsts des Eisernen 299, 10f.; 38a. 307, 20. 321, 1. — Herzöge von Österreich 819, 4. 321, 27; 30. 344, 21. Hachberg (Hochberg) n. von Freiburg im Breisgau, Markgraf Wilhelm 1428-1441, + nach 1473, Herr zu Röteln und Sausenberg, Gesandter des Herzogs von Burgund zum Kaiser 421, 43. 423, 40. 536, 82. 548, 6. Hagenau (Hagenow) im Elsaß 201, 24; 32. 303, 34b. 520, 27; 34; 43. 521, 38. 548, 20; 49« ff, Halberstadt in Sachsen, die Juden daselbst 304, 27. Halbysen, Heinrich, Bürger zu Basel 368, 37%, Hall, Konrad von —, Gesandter Augsburgs zum Ulmer Reichstag 247, 21. 364, 395. Hall in Schwaben 460, 38; 44; 46. 465, 34. Halle a. d. Saale in Sachsen, die Juden daselbst 302, 10. 315, 1. Haller, Erhart, Gesandter Nürnbergs zum Kaiser nach Rom 289, 3. 290, 24. — Ulricus, Niirnborger Biirgermeister 254, 29, Hallweiler, During von —, 548, 27. Hamburg 200, 19. Hanau, Reinhard Graf von —, Gesandter des Kur- fürsten von Mainz 493, 20. 502, 16. 534, 42b, — Dessen Juden 304, 44b. 306, 1. — Stadt 530, 1. — Henchin von —, Bote Frankfurts 530, 37, Hangenor, Stephan, Augsburger Älterbürgermeister u. Gesandter zum Kaiser u. Reichstag 202, 1; 2; 31s, 229, 34b. 300, 271, Hardefust, Heinrich, Bürgermeister von Köln u. Ge- sandter zum Kaiser 174, 16. 877, 48"; 50. Hasenburg (?) in der Schweiz 548, 26. Haugk, Herr Siegfried, Chorherr, Sendling Konrads von Weinsberg 316, 22; 27; 35a, 319, 8. 320, 29. Hecht, Hermann, kaiserl. Kanzleibeamter 292, 272, 307, 49a, 308, 26b; 52^», 310, 32. 317, 32"; 46». 440, 32. Hoezer, Jorg, Sendling Konrads von Weinsberg 308, 18b, 321, 16. — Heideck, Herrschaft zw. Nürnberg und Eichstädt: 19
Strana 626
626 Der ältere von —, 255, 16. — Die Juden daselbst 317, 25e, Heidelberg (Ydelberga), Stadt: 18, 17. 71, 4; 6. — Universität 71, 7. — Doctor derselben 17, 11; 14. 71, 2; 7. — Gelehrte derselben 17, 13. 18, 18. 71, 17. 75, 8. — Hans von —, Bote Konrads von Weinsberg 548, 24. Heidingsfeld (Heydingsfelt), s. von Würzburg 208, 17. — Die Juden daselbst 302, 22, 317, 37%, Heigerloch (Heygerloche Heyerlohe) an der Eyach nördl, von Hechingen, die Juden daselbst 300, 8. 316, 11. Heilbronn (Heylprün) am Neckar 900, 18. 201, 37. 265, 29. 289, 21. — Die Juden daselbst 802, 23. 306, 10. 315, 38, Heilsbronn (Hailspronn), zw. Ansbach und Nürnberg, Abt Arnold Weibler 1418-1433: 218, 80. 255, 10. Heimbach, Johann, Gesandter Kölns zum Kaiser 174, 16. 377, 472; 50b, Heimburg, Gregor, Doktor, Vikar der Mainzer Kirche (vicarius Maguntinus) 75, 46%, 101, 2; 29; 432; 468, 102, 8; 108, 2; 13. 154, 42, 302, 7. 315, 5. 334, 15 ff. 375, 7. 434, 26. 439, 1. Heinz, Knecht Konrads von Weinsberg 321, 91. Helfenstein, Graf Hans von —, 299, 242; 302, 313, 26. 318, 45. 319, 3. 320, 47. 321, 32. — Dessen Diener 321, 9. — Graf Ulrich von —, 313, 26. 316, 21; 26; 35%, 319, 7. 320, 28. Helmstadt, Wiprecht Herr (Ritter) von —, Gesandter des Kurfiirsten von Mainz 493, 20. 502, 16. Henneberg, Grafschaft, die Juden daselbst 306, 9 Hennegau (Hainaut) Grafschaft 369, 14. 370, 351f. 418, 11. Herbitzheim (Horbesheim) im Unterelsaf 548, 23. Herenthals in Brabant 542, 44b, Hermannus, cancellarius imperatorie majestatis 136, 12; 17. Vgl. Offenburg, s. Hertogenbosch (Boisleduc) in Holland (Nordbrabant) 415, 40. Hessen, Landgraf Ludwig I der Friedfertige 1413- 1458: 173, 27. 285, 30. 804, 19. 511, 12. — Seine Juden 304, 20. — Land 302, 30. 318, 18. Heyde, K., Waffenschmied zu Nürnberg 531, 9. Heym, ein Jude 300, 19. Hildesheim (HyldeBheim), Bischof Magnus, Herzog von Sachsen- Lauenburg, 1424-1452, seine Juden 801, 11. — Bistum 310, 40^, Hiltereried, Treffen bei —, 88, 99a, 185, 6. Hônger, Herr Hans 255, 6. Hoffmann, Jakob, Ratsherr zu Schweinfurt 292, 6. Hohenberg, Herrschaft à. von Rottweil 461, 16. Hohenburg, Grafschaft (identisch mit Hohenberg ?), die Juden daselbst 305, 25. Hohenstein im Elsaß, die von —, 548, 22, Holland, Graf Wilhelm II, Herzog von Baiern-Strau- bing, 1404-1417: 370, 36. — Jakobäa, dessen Tochter, 1417-1433, gest. 1436: 870, 38. 371, 4. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Holstein, Grafen von —, 504, 47a, Holzhausen (Hulczhussen), Johann von —, von Frank- furt 500, 43. Homburg, Burkard von —, 364, 27. Horb (Horbe) in Schwaben, die Juden daselbst 300, 9. 316, 11. — Anselm von —, Jude 309, 47a, Hürning, Wolf von SunBheim (Seinsheim) 458, 21. Hyp, Hans, Bürger zu Eßlingen, Gesandter zum Kaiser u. Reichstag 176, 17. 919, 16; 48^; 44», I. Iglau in Bóhmen 182, 30. 188, 920. Indersdorf (Undersdorff), Peter von — (frater Petrus de Bavaria) 14, 3. 42, 28; 464. 69, 98; 99. 273, 22. 467, 32; 45b. Ingolsteter, Hans, Bůrger zu Regensburg 489, 41. — Lukas, desgl., 489, 41. Innsbruck in Tirol 148, 32. Isenburg, der von — , 175, 38b. 225, 4. — Die Ju- den Dietrichs von Isenburg 296, 35. Iseo, Giacomino da — , Gesandter. des Herzogs von Mailand 5, 1. 26, 12. 27, 9b, Isny zw. Kempten u. Lindau 384, 23a ff. 385, 39^; 15b. 393, 43. Italien (Ytalia) 6, 10. 8, 32. 23, 8. 24, 22, 25, 43, 27, 281; 29b; 38%, 28, 37b; 50b. 56, 42. 82, 11; 13; 34. 87, 36. 89, 5. 105, 13. 107, 22. 115, 15. 122, 12. 123, 16. 125, 18; 21. 126, 5. 128, 44^, 149, 21; 24. 154, 39; 44. 155, 5. 158, 27. 162, 3; 44. 164, 3. 165, 36. 166, 10; 28; 30; 32; 40; 41. 167, 1; 6. 171, 4. 175, 5. 177, 81. 188; 89. 198, 81^. 199, 335. 211, 44». 71, 32. 218, 36. 312, 17. 326, 21. 329, 10. 338, 23; 33. 347, 32%. 352, 14. 353, 32; 40. 384, 15%. 407, 21. 441, 44^. 446, 12. 458, 23. 467, 30. 468, 4; 44^, 553, 17. 555, 9; 29. 556, 19; 20; 34. 562, 10; 12. 569, 12. 572, 13; 484. 577, 1. 588, 42b. 589, 8^; 164; 402; 47b. 591, 35. 594, 484. — Italiener (Italici, Itali) 125, 37. 155, 11; 14. 355, 29. — Oberitalien 6, 6. — Mittelitalien 6, 6. — Staaten 6, 7. — Kommunen 6, 8. — Italienisches Reichsgebiet 197, 25; 32. 341, 40. 342, 2. 348, 1; 25. 351, 13; 18; 27; 34. 352, 33. — Vom Konzil ernannte Vikare Italiens 164, 29. — co- ronae Italiae (Lombardische u. Rómische) 352, 99. 556, 34. J. 8. Jacobi, ordo, magister desselben 588, 9. Jacobus, Beamter der Mailändischen Kanzlei 357, 39. Jakob (Jocob), Bote Hzg. Wilhelms von Baiern 45, 992. Johannes, St., Apostel 270, 20. Johanniter (st. Johannis Jherusolamitani) 278, 46. — Ordensmeister s. Montfort. — Ordenshaus in Basel 8, Basel. . Josephus, magister, ein Jude 325, 46^. S. Ofen. Juden 176, 12. 190, 38. 192, 1-194, 20. 213, 15. 228, 14. 296, 20-325, 525. 549, 10. 550, 37. —
626 Der ältere von —, 255, 16. — Die Juden daselbst 317, 25e, Heidelberg (Ydelberga), Stadt: 18, 17. 71, 4; 6. — Universität 71, 7. — Doctor derselben 17, 11; 14. 71, 2; 7. — Gelehrte derselben 17, 13. 18, 18. 71, 17. 75, 8. — Hans von —, Bote Konrads von Weinsberg 548, 24. Heidingsfeld (Heydingsfelt), s. von Würzburg 208, 17. — Die Juden daselbst 302, 22, 317, 37%, Heigerloch (Heygerloche Heyerlohe) an der Eyach nördl, von Hechingen, die Juden daselbst 300, 8. 316, 11. Heilbronn (Heylprün) am Neckar 900, 18. 201, 37. 265, 29. 289, 21. — Die Juden daselbst 802, 23. 306, 10. 315, 38, Heilsbronn (Hailspronn), zw. Ansbach und Nürnberg, Abt Arnold Weibler 1418-1433: 218, 80. 255, 10. Heimbach, Johann, Gesandter Kölns zum Kaiser 174, 16. 377, 472; 50b, Heimburg, Gregor, Doktor, Vikar der Mainzer Kirche (vicarius Maguntinus) 75, 46%, 101, 2; 29; 432; 468, 102, 8; 108, 2; 13. 154, 42, 302, 7. 315, 5. 334, 15 ff. 375, 7. 434, 26. 439, 1. Heinz, Knecht Konrads von Weinsberg 321, 91. Helfenstein, Graf Hans von —, 299, 242; 302, 313, 26. 318, 45. 319, 3. 320, 47. 321, 32. — Dessen Diener 321, 9. — Graf Ulrich von —, 313, 26. 316, 21; 26; 35%, 319, 7. 320, 28. Helmstadt, Wiprecht Herr (Ritter) von —, Gesandter des Kurfiirsten von Mainz 493, 20. 502, 16. Henneberg, Grafschaft, die Juden daselbst 306, 9 Hennegau (Hainaut) Grafschaft 369, 14. 370, 351f. 418, 11. Herbitzheim (Horbesheim) im Unterelsaf 548, 23. Herenthals in Brabant 542, 44b, Hermannus, cancellarius imperatorie majestatis 136, 12; 17. Vgl. Offenburg, s. Hertogenbosch (Boisleduc) in Holland (Nordbrabant) 415, 40. Hessen, Landgraf Ludwig I der Friedfertige 1413- 1458: 173, 27. 285, 30. 804, 19. 511, 12. — Seine Juden 304, 20. — Land 302, 30. 318, 18. Heyde, K., Waffenschmied zu Nürnberg 531, 9. Heym, ein Jude 300, 19. Hildesheim (HyldeBheim), Bischof Magnus, Herzog von Sachsen- Lauenburg, 1424-1452, seine Juden 801, 11. — Bistum 310, 40^, Hiltereried, Treffen bei —, 88, 99a, 185, 6. Hônger, Herr Hans 255, 6. Hoffmann, Jakob, Ratsherr zu Schweinfurt 292, 6. Hohenberg, Herrschaft à. von Rottweil 461, 16. Hohenburg, Grafschaft (identisch mit Hohenberg ?), die Juden daselbst 305, 25. Hohenstein im Elsaß, die von —, 548, 22, Holland, Graf Wilhelm II, Herzog von Baiern-Strau- bing, 1404-1417: 370, 36. — Jakobäa, dessen Tochter, 1417-1433, gest. 1436: 870, 38. 371, 4. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Holstein, Grafen von —, 504, 47a, Holzhausen (Hulczhussen), Johann von —, von Frank- furt 500, 43. Homburg, Burkard von —, 364, 27. Horb (Horbe) in Schwaben, die Juden daselbst 300, 9. 316, 11. — Anselm von —, Jude 309, 47a, Hürning, Wolf von SunBheim (Seinsheim) 458, 21. Hyp, Hans, Bürger zu Eßlingen, Gesandter zum Kaiser u. Reichstag 176, 17. 919, 16; 48^; 44», I. Iglau in Bóhmen 182, 30. 188, 920. Indersdorf (Undersdorff), Peter von — (frater Petrus de Bavaria) 14, 3. 42, 28; 464. 69, 98; 99. 273, 22. 467, 32; 45b. Ingolsteter, Hans, Bůrger zu Regensburg 489, 41. — Lukas, desgl., 489, 41. Innsbruck in Tirol 148, 32. Isenburg, der von — , 175, 38b. 225, 4. — Die Ju- den Dietrichs von Isenburg 296, 35. Iseo, Giacomino da — , Gesandter. des Herzogs von Mailand 5, 1. 26, 12. 27, 9b, Isny zw. Kempten u. Lindau 384, 23a ff. 385, 39^; 15b. 393, 43. Italien (Ytalia) 6, 10. 8, 32. 23, 8. 24, 22, 25, 43, 27, 281; 29b; 38%, 28, 37b; 50b. 56, 42. 82, 11; 13; 34. 87, 36. 89, 5. 105, 13. 107, 22. 115, 15. 122, 12. 123, 16. 125, 18; 21. 126, 5. 128, 44^, 149, 21; 24. 154, 39; 44. 155, 5. 158, 27. 162, 3; 44. 164, 3. 165, 36. 166, 10; 28; 30; 32; 40; 41. 167, 1; 6. 171, 4. 175, 5. 177, 81. 188; 89. 198, 81^. 199, 335. 211, 44». 71, 32. 218, 36. 312, 17. 326, 21. 329, 10. 338, 23; 33. 347, 32%. 352, 14. 353, 32; 40. 384, 15%. 407, 21. 441, 44^. 446, 12. 458, 23. 467, 30. 468, 4; 44^, 553, 17. 555, 9; 29. 556, 19; 20; 34. 562, 10; 12. 569, 12. 572, 13; 484. 577, 1. 588, 42b. 589, 8^; 164; 402; 47b. 591, 35. 594, 484. — Italiener (Italici, Itali) 125, 37. 155, 11; 14. 355, 29. — Oberitalien 6, 6. — Mittelitalien 6, 6. — Staaten 6, 7. — Kommunen 6, 8. — Italienisches Reichsgebiet 197, 25; 32. 341, 40. 342, 2. 348, 1; 25. 351, 13; 18; 27; 34. 352, 33. — Vom Konzil ernannte Vikare Italiens 164, 29. — co- ronae Italiae (Lombardische u. Rómische) 352, 99. 556, 34. J. 8. Jacobi, ordo, magister desselben 588, 9. Jacobus, Beamter der Mailändischen Kanzlei 357, 39. Jakob (Jocob), Bote Hzg. Wilhelms von Baiern 45, 992. Johannes, St., Apostel 270, 20. Johanniter (st. Johannis Jherusolamitani) 278, 46. — Ordensmeister s. Montfort. — Ordenshaus in Basel 8, Basel. . Josephus, magister, ein Jude 325, 46^. S. Ofen. Juden 176, 12. 190, 38. 192, 1-194, 20. 213, 15. 228, 14. 296, 20-325, 525. 549, 10. 550, 37. —
Strana 627
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Judenmeister (Rabbi) 309, 7. 551, 46. — Jüdisches Recht 310, 10. 551, 50. — Judenbann 310, 9. 551, 50. Jülich (Gulch, terra Juliacensis) 310, 42%, 418, 11, 504, 1. 505, 37. 507, 20. 508, 44. — Herzog Adolf s. Berg. — Peter von —, s. Kalde, Justiniano, Johannes, miles, in Venedig, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 48b, — ser Leonardus, desgl., einer der sapientes con- silii 130, 29. 153, 5. 574, 38. 580, 8; 9. 583, 20; 33. 596, 25. К va. c. Kadolzburg w. von Nürnberg 266, 48. Kaisersberg im Elsaü n. w. von Colmar 548, 29; 45b ff. Kalde, Petrus, aus Setterich im Herzogtum Jülich (Peter von Gulch), Kanoniker der Kirche zu Agram und zu St. Marien zu Aachen, Sekretür u. Notar K. Sigmunds 3, 53". 5, 11». 48, 11. 50, 26. 51, 26; 81. 54, 8. 63, 44^. 205, 13; 14; 25. Kaldebach, Johannes, am Hofe K. Sigmunds 175, 24. 176, 2. 224, 19. Kaldenkirchen, Lenart 377, 46b. Karl, Herzog von Niederlothringen, Bruder Kónig Lothars von Frankreich, 1 992: 411, 14. 417, 31; 45b. — Sein Sohn s. Otto. — Seine Tochter s. Gerberga. Karlstein, Burg a. d. Beraunka s. w. von Prag 266, 27 b, Karthiiuser (Carthusienses), Ordon 278, 46. Kelheim in Niedorbaiern s. w. von Regonsburg, Juden daselbst 309, 3. Kempten, Abt Friedrich VII von Laubenberg 1405- 1484: 154, 43. 265, 28; 29. 288, 45b. 364, 22. 393, 39. 432, 2. — Stadt 154, 43. 263, 29. 265, 28. 288, 25; 43b. 384, 48»; 53». 393, 40. Kenzingen in Baden n. w. von Freiburg i. B. 548, 11. Kerber, Johannes, Bote Frankfurts 295, 17; 22. 542, 48 b, Kernezig, Thomas, de Bwzen (Bautzen) 325, 392; 51a; 40%, Kilehen, Werlin von —, Basclor Bürger 368, 37%, Kirchberg im Württemb. Oberamt Laupheim, Graf Eberhard von —, 364, 25. 432, 9. — der von —, 265, 10. Kirchheim im Ries, Abtissin von —, 465, 37. — unter Teck, s, 6. von Stuttgart 172, 25. 177, 5; 11-182, 21. 930, 19; 46. 232, 2-250, 30. 318, 21. 319, 25; 80. 389, 49^. 441, 9. 453, 32. 454, 43. Kleve, Herzog Adolf J, Graf von Kleve 1394 und von Mark 1398, Herzog seit 1417, | 1448: 325, 29. — Seine Gesandten im Baseler Konzil 10, 43b. — Land 310, 424, 316, 88». 418, 11. — Clefische Mark 310, 432, Klingnau, SchloB. am Ziirichor Sce 6, 50b, Klux, Hartung, Ritter zu Schochau, Rat und Ge- 627 sandter K. Sigmunds 9, 4. 31, 39%; 424; 49%; 44v, 32, 8. 38, 6. 45, 32. 407, 8. Klôsterle, Dorf in Tirol 6, 45b. Knäplein, Ulrich, Gesandter Donauwörths 390, 462, Koblenz, die Juden daselbst 316, 45%, Köln, Erzbischof Dietrich II, Graf von Mörs 1414- 1463, seit 1415 auch Bischof von Paderborn 71, 86%. 73, 27. 174, 7. 209, 9. 224, 3. 303, 8; 43 «ff. 314, 28. 319, 8. 321, 28. 314, 16; 21. 467, 80. 496, 87. 527, 6; 33. 528, 5. 530, 11. — Seine Gesandten 503, 10. — Seine Juden 308, 9; 44^ff. 306, 6. 318, 15. 314, 29. 316, 23. 321, 23. — Erzbistum 310, 38». 316, 36b. — Stadt 174, 14; 17. 191, 27. 295, 45a, 296, 19; 42a, 376, 40. 377, 42a; 48s; 45b, 419, 40. 425, 24. 493, 22. 530, 24. 542, 48a, — Stadischreiber 8. Wal. — Gesandte zum Kaiser 174, 44b. 191, 44; 46. 295, 26; 44°, 364, 32. 377, 42%. 521, 14. Vgl. Birboym Hardefust Heimbach Wal. — Uni- versität 78, 468, 270, 28s, — Deren Gesandte zum Konzil s. Campo Claut. — Juden 303, 54b, — Anfhelm von —, gesessen zu Worms, Juden- rabbiner 310, 362, Königsegy, Marquart von —, Landkomtur zu Elsaß s. Deutschordon. — Ulrich von —, zu Marstetten, Hauptmann der Gesellschaft mit St. Georgen-Schild an der oberen Donau 248, 26. Kónigsfeld (s. 6. von Ahrweiler ?), die Juden daselbst 304, 46b, Konsheim (Kin8heym) im Elsa 548, 29, Konstantin der Große, Kaiser der Römer, 307-337: 79, 20. 472, 23. 473, 33. Konstantinopel, Patriarch Joseph von —, 37, 23. — Seine Gesandten in Rom 37, 20. Konstanz (Costenez Constancia), Bistum 310, 41a, 430, 12. 432, 12. — Stadt 8, 35. 45, 22. 272, 15, 338, 17. 844, 9; 464. 368, 42%. 379, 35. 380, 1; 14. 394, 43». 530, 29. 549, 39b. — Stadtammann 368, 44s, Vgl. Rull. — Gesandte zum Reichstag 217, 3. 364, 91. — Die Juden daselbst 299, 14; 36b. 305, 23. — Münzen 461, 6 — Konzil 35, 81; 85. 44, 20. 53, 11. 55, 23. 56, 38. 57, 25. 58, b. 59, 9. 15, 24a. 76, 32. 77, 25. 79, 13. 85, 43. 91, 47. 92, 14. 99, 22. 101, 30. 111, 19. 189, 6. 141, 33. 100, 16. 196, 39. 200, 30. 202, 25. 271, 25. 829, 8; 37», 335, 40; 43. 336, 5; 8; 15; 33; 47b, 337, 42. 364, 15. 367, 8. 387, 3. 392, 15. 454, 19. 467, 12; 25. 468, 36. 474, 20. 476, 25. 484, 43. 486, 8. — Dekrete dos- selben 195, 44. 196, 15; 18; 23. 274, 18. 326, 15; 38». 329, 94aff. ; 24^. 330, 251f. 331, 47 b. 332, 30. — Konrad von —, geschworener Bote Basels 547, 31. Korner, Hermann, Lübecker Chronist 22, 29. 492, 40. Kottbus (Kotwis) an der Spree, die Juden daselbst . 325, 35b. Kotenplaner, Hans, von Eger 255, 6. Krause, Hans, Goldschmied, Nürnberger Bürger, seine Frau 290, 13, 79%
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Judenmeister (Rabbi) 309, 7. 551, 46. — Jüdisches Recht 310, 10. 551, 50. — Judenbann 310, 9. 551, 50. Jülich (Gulch, terra Juliacensis) 310, 42%, 418, 11, 504, 1. 505, 37. 507, 20. 508, 44. — Herzog Adolf s. Berg. — Peter von —, s. Kalde, Justiniano, Johannes, miles, in Venedig, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 48b, — ser Leonardus, desgl., einer der sapientes con- silii 130, 29. 153, 5. 574, 38. 580, 8; 9. 583, 20; 33. 596, 25. К va. c. Kadolzburg w. von Nürnberg 266, 48. Kaisersberg im Elsaü n. w. von Colmar 548, 29; 45b ff. Kalde, Petrus, aus Setterich im Herzogtum Jülich (Peter von Gulch), Kanoniker der Kirche zu Agram und zu St. Marien zu Aachen, Sekretür u. Notar K. Sigmunds 3, 53". 5, 11». 48, 11. 50, 26. 51, 26; 81. 54, 8. 63, 44^. 205, 13; 14; 25. Kaldebach, Johannes, am Hofe K. Sigmunds 175, 24. 176, 2. 224, 19. Kaldenkirchen, Lenart 377, 46b. Karl, Herzog von Niederlothringen, Bruder Kónig Lothars von Frankreich, 1 992: 411, 14. 417, 31; 45b. — Sein Sohn s. Otto. — Seine Tochter s. Gerberga. Karlstein, Burg a. d. Beraunka s. w. von Prag 266, 27 b, Karthiiuser (Carthusienses), Ordon 278, 46. Kelheim in Niedorbaiern s. w. von Regonsburg, Juden daselbst 309, 3. Kempten, Abt Friedrich VII von Laubenberg 1405- 1484: 154, 43. 265, 28; 29. 288, 45b. 364, 22. 393, 39. 432, 2. — Stadt 154, 43. 263, 29. 265, 28. 288, 25; 43b. 384, 48»; 53». 393, 40. Kenzingen in Baden n. w. von Freiburg i. B. 548, 11. Kerber, Johannes, Bote Frankfurts 295, 17; 22. 542, 48 b, Kernezig, Thomas, de Bwzen (Bautzen) 325, 392; 51a; 40%, Kilehen, Werlin von —, Basclor Bürger 368, 37%, Kirchberg im Württemb. Oberamt Laupheim, Graf Eberhard von —, 364, 25. 432, 9. — der von —, 265, 10. Kirchheim im Ries, Abtissin von —, 465, 37. — unter Teck, s, 6. von Stuttgart 172, 25. 177, 5; 11-182, 21. 930, 19; 46. 232, 2-250, 30. 318, 21. 319, 25; 80. 389, 49^. 441, 9. 453, 32. 454, 43. Kleve, Herzog Adolf J, Graf von Kleve 1394 und von Mark 1398, Herzog seit 1417, | 1448: 325, 29. — Seine Gesandten im Baseler Konzil 10, 43b. — Land 310, 424, 316, 88». 418, 11. — Clefische Mark 310, 432, Klingnau, SchloB. am Ziirichor Sce 6, 50b, Klux, Hartung, Ritter zu Schochau, Rat und Ge- 627 sandter K. Sigmunds 9, 4. 31, 39%; 424; 49%; 44v, 32, 8. 38, 6. 45, 32. 407, 8. Klôsterle, Dorf in Tirol 6, 45b. Knäplein, Ulrich, Gesandter Donauwörths 390, 462, Koblenz, die Juden daselbst 316, 45%, Köln, Erzbischof Dietrich II, Graf von Mörs 1414- 1463, seit 1415 auch Bischof von Paderborn 71, 86%. 73, 27. 174, 7. 209, 9. 224, 3. 303, 8; 43 «ff. 314, 28. 319, 8. 321, 28. 314, 16; 21. 467, 80. 496, 87. 527, 6; 33. 528, 5. 530, 11. — Seine Gesandten 503, 10. — Seine Juden 308, 9; 44^ff. 306, 6. 318, 15. 314, 29. 316, 23. 321, 23. — Erzbistum 310, 38». 316, 36b. — Stadt 174, 14; 17. 191, 27. 295, 45a, 296, 19; 42a, 376, 40. 377, 42a; 48s; 45b, 419, 40. 425, 24. 493, 22. 530, 24. 542, 48a, — Stadischreiber 8. Wal. — Gesandte zum Kaiser 174, 44b. 191, 44; 46. 295, 26; 44°, 364, 32. 377, 42%. 521, 14. Vgl. Birboym Hardefust Heimbach Wal. — Uni- versität 78, 468, 270, 28s, — Deren Gesandte zum Konzil s. Campo Claut. — Juden 303, 54b, — Anfhelm von —, gesessen zu Worms, Juden- rabbiner 310, 362, Königsegy, Marquart von —, Landkomtur zu Elsaß s. Deutschordon. — Ulrich von —, zu Marstetten, Hauptmann der Gesellschaft mit St. Georgen-Schild an der oberen Donau 248, 26. Kónigsfeld (s. 6. von Ahrweiler ?), die Juden daselbst 304, 46b, Konsheim (Kin8heym) im Elsa 548, 29, Konstantin der Große, Kaiser der Römer, 307-337: 79, 20. 472, 23. 473, 33. Konstantinopel, Patriarch Joseph von —, 37, 23. — Seine Gesandten in Rom 37, 20. Konstanz (Costenez Constancia), Bistum 310, 41a, 430, 12. 432, 12. — Stadt 8, 35. 45, 22. 272, 15, 338, 17. 844, 9; 464. 368, 42%. 379, 35. 380, 1; 14. 394, 43». 530, 29. 549, 39b. — Stadtammann 368, 44s, Vgl. Rull. — Gesandte zum Reichstag 217, 3. 364, 91. — Die Juden daselbst 299, 14; 36b. 305, 23. — Münzen 461, 6 — Konzil 35, 81; 85. 44, 20. 53, 11. 55, 23. 56, 38. 57, 25. 58, b. 59, 9. 15, 24a. 76, 32. 77, 25. 79, 13. 85, 43. 91, 47. 92, 14. 99, 22. 101, 30. 111, 19. 189, 6. 141, 33. 100, 16. 196, 39. 200, 30. 202, 25. 271, 25. 829, 8; 37», 335, 40; 43. 336, 5; 8; 15; 33; 47b, 337, 42. 364, 15. 367, 8. 387, 3. 392, 15. 454, 19. 467, 12; 25. 468, 36. 474, 20. 476, 25. 484, 43. 486, 8. — Dekrete dos- selben 195, 44. 196, 15; 18; 23. 274, 18. 326, 15; 38». 329, 94aff. ; 24^. 330, 251f. 331, 47 b. 332, 30. — Konrad von —, geschworener Bote Basels 547, 31. Korner, Hermann, Lübecker Chronist 22, 29. 492, 40. Kottbus (Kotwis) an der Spree, die Juden daselbst . 325, 35b. Kotenplaner, Hans, von Eger 255, 6. Krause, Hans, Goldschmied, Nürnberger Bürger, seine Frau 290, 13, 79%
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628 Krebs, Jakob, ein Bote 489, 7. Kreuznach 316, 46%, — Die Juden daselbst 320, 26. Kroatien (Croatia) 146, 16. Kronenberg, Franke von —, der Ältere 527, 18. Känhofer (Könnhofer), Doktor, Jurist aus Nürnborg 227, 38. 228, 6. L. Laber westl von Regensburg, Kaspar Edler von —, 364, 25. — die von —, 452, 5. Lahr (Lore) in Baden s. von Offenburg 548, 11. Landau (Landaüwe) in der Rheinpfalz 318, 2. — Die Juden daselbst 304, 19. Landsborg, Peter, Herold Hzg. Wilhelms von Baiern 315, 26; 28. Landshut (Lanshüt) a. d. Isar 440, 32. 451, 10. Langusco, Jacobus de —, Beamter der püpstlichen Kanzlei 3, 322, Lannoys, G. de —, Ritter, Gesandter des Herzogs von Burgund zum Baseler Konzil, 10, 39. Laon, Bischof Adalbero von —, 977-1030: 417, 32. Latium 589, 11b. Laufenburg a. Rhein n. ö. von Säckingen 548, 15. Lauingen (Lougingen) n. w. von Augsburg 394, 34; 35. 395, 2. Lauredano, ser Franciscus, in Venedig, einer der sa- pientes consilii und der sapientes super terris de novo acquisitis 358, 3. 574, 37. 580, 7. 583, 6; 19. 584, 42. 586, 19. — ser Petrus, desgl., Prokurator 596, 25. Lausanne, Gegenbischof Ludovicus de Palude 155, 84. 277, 40b. — Bistum 310, 39% — Bistums- streit 336, 18; 50b. 337, 23. 338, 4. — Stadt 307, 43b. — Die Juden daselbst 807, 44b, - Lebus a. d. Oder, Bischof Christof von Rotenhan 1425-1436: 173, 34. Lectoure im südwestl. Frankreich, s. von Agen, Bi- schof Martin Guitteria 1498 - 1449: 14, 4. Lęczyc, Beifriede von —, zwischen Polen und dem Deutschen Orden 528, 21; 45b. Leiningen (Liningen Lyningen) s. w. von Worms, Graf Emicho VI 1381-1442: 174, 2. 391, 4. 496. 40. 527, 38. 528, 7. Lengfeld bei Neunburg i. d. Oberpfalz 186, 252; 38s, Lenzburg im Aargau 548, 17. Leo, Craft, aus Ulm 288, 22. Le Picart, Kanzleibeamter Karls VII von Frankreich 405, 41. Lescher, Kunz, 321, 36 ff. Leuchtenberg, der Landgraf von —, 173, 36. Leutkirch (Luitkirch) bei Memmingen 385, 401, Lewe, Jude zu Villingen 305, 26. Lichtmit 378, 8. Lieuwe (identisch mit Leeuw óstl. von Tienen?) in Brabant 415, 40. Limburg (Lembourg), Herzogtum 369, 11; 22; 28. 370, b. 413, 28ff. 420, 12. — südlich von Schwäbisch-Hall am Kocher, Konrad Schenk zu —, 174, 3. 180, 32. 248, 19. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Lindau am Bodensee 469, 1. Lipan, Schlacht bei —, 182, 38; 44. 190, 25. 377, 42b, 441, 50a, Lipomano, ser Marcus, in Venedig, einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum 339, 36. 344, 39. 349, 9. Littauen, Groffürst Swidrigal 1430-1439: 185, 13. 528, 27. Livland (Livania) 279, 7. Lodi (Lauda) an der Adda s. 6. von Mailand, Bischof Gerardus Capitani de Landriano (episcopus Laudensis) 1419-1437: 17, 9; 12. 71, 12; 282; 32s; 83b, 852, 40bf. 354, 45. — Der Bischof als Konzils- auditor 27, 45a, — Stadt 197, 46. 198, 18. 345, 19; 22; 24. 358, 42; 46. 359, 1; 2; 24. Loencz (?), Burggraf von —, 452, 5. Lówen (Loven Louvain), Grafen von —, 369, 16. 417, 95. "Vgl. auch Brabant. — Lambert, Graf von —, f 1015: 411, 15. — Seine Frau s. Gerberga. — Grafschaft 411, 17. — Stadt 415, 40. 542, 445. Lombardei (Lamparten Lampartein) 200, 35. 206, 27. 211, 13. 348, 11. 398, 41. 465, 30. 558, 28; 25. 559, 42; 45. 560, 2. 568, 38. 569, 23. 570, 12. 575, 10. 581, 2. 583, 41. 585, 1. 587, 31. 590, 36. 591, 3; 4; 8; 10. 595, 13; 26. — Prü- laten aus der Lombardei 354, 20. Lonate, Jacopo da —, Truppenführer dos Herzogs von Mailand 98, 5; 7. 353, 28. Lothar s. Chlothar I. — Kónig des Westfrüánkischen Reiches, t 986: 411, 14. — Sein Bruder s. Karl. Lothringen, Herzog Renatus I von Anjou, Titular- kónig von Neapel und Herzog von Lothringen und von Bar 1431-1480: 173, 26. 285, 27. 395, 30. — Land, Herzogtum 307, 22. 411, 12; 18. 417, 87; 42. — Vgl. Bas-Ostrique. Lucca (communitas Lucana Luchesi) in Toskana 2, 44b, 157, 44b. 273, 45. 353, 43. 354, 5. 574, 44a, 47u, — Gesandte 135, 14. Luckau (Luckaw) s. w. von Frankfurt a. O., die Juden daselbst 325, 35b. Ludovicus, Abt von St. Justina in Padua, Gesandtor des Papstes zum Baseler Konzil 8, 5. 10, 43b. 11, 12. 14, 36. 15, 24. 66, 16; 27. 68, 9. 70, 16; 19; 30; 43a. 85, 44b, 87, 48». 106, 35. 144, 34. 145, 1. 195, 1. 355, 4; 13; 40%, Lübeck, Bischof Johann VII Schele, Gesandter K, Sig- munds, 1420-1439: 88, 47*. 180, 442; 47a. 173, 34. 969, 39b. 338, 7. 339, 46%, 356, 4T^ff. 361, 25. 375, 7. 434, 25. 439, 424. 447, 34. 449, 18; 27; 31; 35ff.. 450, 18. 470, 15ff. 474, 47"; 43b. 496, 42. 526, 80. 527, 22. 538, 38. 540, 8. — Stadt, Hangetag daselbst 174, 12, Lüttich, Johann VI, Herzog von Baiern-Holland, Flokt 1389-1418, | 1425: 370, 37. 371, 1. — Stände des Bistums, 409, 11. 533, 10; 12. Lützelstoin im Unterelsaf, Heinrich (?) von —, 548, 21.
628 Krebs, Jakob, ein Bote 489, 7. Kreuznach 316, 46%, — Die Juden daselbst 320, 26. Kroatien (Croatia) 146, 16. Kronenberg, Franke von —, der Ältere 527, 18. Känhofer (Könnhofer), Doktor, Jurist aus Nürnborg 227, 38. 228, 6. L. Laber westl von Regensburg, Kaspar Edler von —, 364, 25. — die von —, 452, 5. Lahr (Lore) in Baden s. von Offenburg 548, 11. Landau (Landaüwe) in der Rheinpfalz 318, 2. — Die Juden daselbst 304, 19. Landsborg, Peter, Herold Hzg. Wilhelms von Baiern 315, 26; 28. Landshut (Lanshüt) a. d. Isar 440, 32. 451, 10. Langusco, Jacobus de —, Beamter der püpstlichen Kanzlei 3, 322, Lannoys, G. de —, Ritter, Gesandter des Herzogs von Burgund zum Baseler Konzil, 10, 39. Laon, Bischof Adalbero von —, 977-1030: 417, 32. Latium 589, 11b. Laufenburg a. Rhein n. ö. von Säckingen 548, 15. Lauingen (Lougingen) n. w. von Augsburg 394, 34; 35. 395, 2. Lauredano, ser Franciscus, in Venedig, einer der sa- pientes consilii und der sapientes super terris de novo acquisitis 358, 3. 574, 37. 580, 7. 583, 6; 19. 584, 42. 586, 19. — ser Petrus, desgl., Prokurator 596, 25. Lausanne, Gegenbischof Ludovicus de Palude 155, 84. 277, 40b. — Bistum 310, 39% — Bistums- streit 336, 18; 50b. 337, 23. 338, 4. — Stadt 307, 43b. — Die Juden daselbst 807, 44b, - Lebus a. d. Oder, Bischof Christof von Rotenhan 1425-1436: 173, 34. Lectoure im südwestl. Frankreich, s. von Agen, Bi- schof Martin Guitteria 1498 - 1449: 14, 4. Lęczyc, Beifriede von —, zwischen Polen und dem Deutschen Orden 528, 21; 45b. Leiningen (Liningen Lyningen) s. w. von Worms, Graf Emicho VI 1381-1442: 174, 2. 391, 4. 496. 40. 527, 38. 528, 7. Lengfeld bei Neunburg i. d. Oberpfalz 186, 252; 38s, Lenzburg im Aargau 548, 17. Leo, Craft, aus Ulm 288, 22. Le Picart, Kanzleibeamter Karls VII von Frankreich 405, 41. Lescher, Kunz, 321, 36 ff. Leuchtenberg, der Landgraf von —, 173, 36. Leutkirch (Luitkirch) bei Memmingen 385, 401, Lewe, Jude zu Villingen 305, 26. Lichtmit 378, 8. Lieuwe (identisch mit Leeuw óstl. von Tienen?) in Brabant 415, 40. Limburg (Lembourg), Herzogtum 369, 11; 22; 28. 370, b. 413, 28ff. 420, 12. — südlich von Schwäbisch-Hall am Kocher, Konrad Schenk zu —, 174, 3. 180, 32. 248, 19. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Lindau am Bodensee 469, 1. Lipan, Schlacht bei —, 182, 38; 44. 190, 25. 377, 42b, 441, 50a, Lipomano, ser Marcus, in Venedig, einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum 339, 36. 344, 39. 349, 9. Littauen, Groffürst Swidrigal 1430-1439: 185, 13. 528, 27. Livland (Livania) 279, 7. Lodi (Lauda) an der Adda s. 6. von Mailand, Bischof Gerardus Capitani de Landriano (episcopus Laudensis) 1419-1437: 17, 9; 12. 71, 12; 282; 32s; 83b, 852, 40bf. 354, 45. — Der Bischof als Konzils- auditor 27, 45a, — Stadt 197, 46. 198, 18. 345, 19; 22; 24. 358, 42; 46. 359, 1; 2; 24. Loencz (?), Burggraf von —, 452, 5. Lówen (Loven Louvain), Grafen von —, 369, 16. 417, 95. "Vgl. auch Brabant. — Lambert, Graf von —, f 1015: 411, 15. — Seine Frau s. Gerberga. — Grafschaft 411, 17. — Stadt 415, 40. 542, 445. Lombardei (Lamparten Lampartein) 200, 35. 206, 27. 211, 13. 348, 11. 398, 41. 465, 30. 558, 28; 25. 559, 42; 45. 560, 2. 568, 38. 569, 23. 570, 12. 575, 10. 581, 2. 583, 41. 585, 1. 587, 31. 590, 36. 591, 3; 4; 8; 10. 595, 13; 26. — Prü- laten aus der Lombardei 354, 20. Lonate, Jacopo da —, Truppenführer dos Herzogs von Mailand 98, 5; 7. 353, 28. Lothar s. Chlothar I. — Kónig des Westfrüánkischen Reiches, t 986: 411, 14. — Sein Bruder s. Karl. Lothringen, Herzog Renatus I von Anjou, Titular- kónig von Neapel und Herzog von Lothringen und von Bar 1431-1480: 173, 26. 285, 27. 395, 30. — Land, Herzogtum 307, 22. 411, 12; 18. 417, 87; 42. — Vgl. Bas-Ostrique. Lucca (communitas Lucana Luchesi) in Toskana 2, 44b, 157, 44b. 273, 45. 353, 43. 354, 5. 574, 44a, 47u, — Gesandte 135, 14. Luckau (Luckaw) s. w. von Frankfurt a. O., die Juden daselbst 325, 35b. Ludovicus, Abt von St. Justina in Padua, Gesandtor des Papstes zum Baseler Konzil 8, 5. 10, 43b. 11, 12. 14, 36. 15, 24. 66, 16; 27. 68, 9. 70, 16; 19; 30; 43a. 85, 44b, 87, 48». 106, 35. 144, 34. 145, 1. 195, 1. 355, 4; 13; 40%, Lübeck, Bischof Johann VII Schele, Gesandter K, Sig- munds, 1420-1439: 88, 47*. 180, 442; 47a. 173, 34. 969, 39b. 338, 7. 339, 46%, 356, 4T^ff. 361, 25. 375, 7. 434, 25. 439, 424. 447, 34. 449, 18; 27; 31; 35ff.. 450, 18. 470, 15ff. 474, 47"; 43b. 496, 42. 526, 80. 527, 22. 538, 38. 540, 8. — Stadt, Hangetag daselbst 174, 12, Lüttich, Johann VI, Herzog von Baiern-Holland, Flokt 1389-1418, | 1425: 370, 37. 371, 1. — Stände des Bistums, 409, 11. 533, 10; 12. Lützelstoin im Unterelsaf, Heinrich (?) von —, 548, 21.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 629 Lützelstein, Jakob von —, 548, 21. Lützenbronn (Luezelbrun Lüezenpronnen Luezenprunn), Stephan von —, Abgeordneter Konrads von Weins- berg 306, 37b, 313, 27. 314, 26. 316, 30. 319, 10. 321, 18. Lupaë, Martin, Hussitischer Priester, Gesandter zum Baseler Konzil 188, 29 ; 31; 33. Lupfen, Burg zw. Rottweil und Donaueschingen, Graf Hans, Landgraf zu Stihlingen und Herr zu Hohenack, Hofrichter K. Sigmunds, 1383-1437: 173, 1. 286, 45a, 302, 35. 364, 35. 377, 20. . Luxemburg (Haus, Haus Böhmen) 369, 23. 410, 30. 491, 6; 10. 422, 10. — X. Heinrich VII 1308-1313: 411, 2. — K.Johann von Böhmen 1310-1346: 418, 16. 422, 502, — K. Karl IV 1347-1378; 4, 13. 149, 20; 45% 368, 9; 12; 13. 369, 2; 21. 371, 87. 410, 40. 411, 2. 413, 30. 415, 28. 418, 14; 17. 419, 23; 31; 41. 421, 11. 478, 13. — Sein Bruder Herzog Wenzel von Luxemburg u. Brabant 1337 - 1383 : 369, 17; 22; 25; 27. 371, 41. 372, 2. 410, 29; 81. 413, 5; 29; 31. 415, 16; 191f. 420, 37; 47a. 421, 2; 7. Vgl. dazu die Stammtafel auf p. 369. — K. Wenzel 1378-1400: 149, 45+ 368, 9. 369, 27. 870, 11; 24; 27. 410, 40. 412, 25; 27. 419, 24. 420, 4. 421, 8; 12; 14; 16; 19; 46^. 458, 15. 469, 17. 478, 14. 548, 47b, — Sigmund, * 1368, + 1487, Rômischer Kônig seit 1410, Kaiser 1433, König von Ungarn 1387, König von Böhmen 1419, Markgraf und Kurfürst von Brandenburg 1378-1395 und 1411-1415. Vgl. auch Vogt. — Sigmund als Reichsvikar K. Wenzels 421, 26; — als König von Böhmen 271, 11; — als König von Ungarn 197,24. 213, 4. 561,28; — als König von Dalmatien 341, 33. — Kanzler s. Schlick, — Kanzleibeamte s. Brisacher Ebbracht Hecht Kalde Wacker. — Kanzlei und ungen. Be- amte derselben: 69, 433. 178, 18. 174, 86. 204, 1; 8; 6. 205, 4; 6; 7; 8; 12. 210, 8.. 211, 18. 212, 24. 218, 3. 215, 6. 268, 9. 287, 21; 45). 288, 81. 290, 36 ;. 38. 292, 2. 293, 25. 294, 13; 17. 296, 1; 4. 803, 40^. 306, 45%. 311, 44. 316, 44b. 317, 492; 23%, 361, 9; 24. 534, 50a, 549, 6. 550, 39. — Hofmeister s. Öttingen. — Kaiserl. Hof (imperialis curia, aula) 273, 20. 275, 18. — Hof- richter s. Lupfen. — Hofgericht 223, 9. 294, 19. 295, 5. 377, 20. 452, 7. 511, 28. — Bote des Hofgerichts s. Môsche. -— Erbkämmerer s. Weins- berg. — Kammer 303, 42». 311, 45. 314, 36. 316, 44b, 317, 49»; 245. 390, 37. 392, 17. 549, 3ba, — Kämmerer 286, 4. 290, 14. S. auch Frankeniberg. — Kammerschreiber s. Nicolaus, — Kammergericht 223, 12; 13. 377, 20. Vgl. auch Miyer. — Erb- marschall s. Pappenheim. — Marschälle 443, 18; 22. — Rat (consilium) 390, 27. 482, 10. — Räte (consiliarii) 106, 21. 168, 44». 232, 19; 37. 249, 6; 19. 272, 25. 331, 43a. 334, 15. -— Diplomaten 24, 28; 29. — Doktoren und Rechtsgelehrte 377, 18. — Familiares 57, 32. 132, 38^; 40^, — Ge- sandte zum Papst 22, 16. 29, 27. 57, 29. 108, 13; 21. 114, 15. 128, 22; 445, 129, 6; 10; 43. 130, 5. 158, 47a, 165, 49m, 329, 11. 330, 3. 555, 40. 564, 6; 10; 45a, 594, 44b, Vgl. auch Cigala, Zengg. — Gesandte zum Baseler Konzil 8, 23; 28. 9, 4; 9; 19. 10, 14; 20; 455; 89b, 11, 26; 27; 28; 32; 35. 12, 14; 20; 88. 13, 1; 10. 27, 10». 30, 32». 31,3. 32, 22; 47a, 35, 1. 36, 31. 37, 4; 12; 16. 41, 2. 44, 8; 80. 45, 17. 46, 38. 49, 5; 6; 7. 51, 3. 52, 94; 42^, D4, 48. 55, 9. 66, Dl*ff. 78, 24, 396, 26. 373, 8. 374, 37; 38. 37b, 6. 379, 20. 427, 95. 434, 26. 439, 11. 481, 4. 483, 28. 485, 1. 504, 9; 11. 506,8. 509, 9f. 512, 27; 81. Vgl. auch Chur, Fischel, Heimburg, Klux, Lübeck, Offenburg, Stock, Wacker. — Gesandte nach Frankreich und England 31, 431. 154, 41. 155, 32. Vgl. auch Klux. — Gesandte nach Venedig und Florenz 553, 24; 25; 26. 554, 9; 15; 18; 28. 557, 30^; 36^1f. 559, 21 ; 27. 561, 1; 4; 12; 39b; 44b; 47b. 562, 42%, 563, 93; 4T. 564, 45». 567, 22; 28; 38; 46. 568, 30. 569, 23; 86. 570, 8; 41; 45h. 574, 1. 595, 99. 596, 29; 43b. 597, 36a, Vgl. auch Cigala, Zengg. — Gesandte zu Reichstagen etc. 181, 4. 492, 16. 493, 95. 494, 81. 495, 8. 496, 35. 501, 10. 502, 13. 503, 1. Vgl. Schenk zu Limburg, Seinsheim, TruchseB, Wolfskehl. — Hofgesinde 63, 13; 17. 64, 40. — Herolde (heraldus, rex armorum) 294, 14. 539, 39%, — Spielleute 294, 15, — Trompeter 286, 5. 295, 82. 443, 2 ff. — Pfeifer 448, 2ff. — Sänger (pueri cantores) 475, 16. 477, 23. — Narr 443, 3. — Kiichenmeister 302, 28. — Köche 441, 8. — Thorhiiter 294, 14. 295, 31. 443, 4; 11. — Vorreiter 978, 16. — Wagenknechte 443, 4. — Diener 443, 81. Vgl. auch Nesper, Reichel, Wem- dingen. — Unyarischer Hofmeister 315, 19. 6. auch Waidasy. — Ungarischer Kammermeister s. Ursag. — Luxemburger Secretsiegel Sigmunds 69, 15. — Sigismundina (scil. constitutio) pro tuenda ecclesiastica libertate, vom Konzil gewünscht 338, 21. 339, 4; 43a, Luxemburg, Maria, Konigin von Ungarn, erste Ge- mahlin K. Sigmunds 418, 18. — Barbara, Grüfin von Cilli, zweite Gemahlin XK. Sig- munds 193, 24. 323, 81. 325, 7; 37%; 49b. — Ihr Kanzler s. Wenceslaus. — Elisabeth, Herzogin von Luxemburg, Limburg und Brabant, Tochter des Herzogs Johann von Górlitz, Nichte K. Sigmunds 370, 24; 26; 30. 412, 28.. 413, 1. 418, 14; 50a, 421, 21. — Land, Herzogtum 369, 11; 13; 27. 370, 23ff. 410, 8ff. 413, 35ff. 420, 9; 27. Luzern am Vierwaldstiittersee 48, 12. 49, 35; 36. 225, 40. 548, 16. — Botschaft nach Basel 49, 27. Lyon (Lugdunum), Erzbischof Amadeus de Talaru, Kon- zilsgesandter, 1415-1444: 97, 27. 103, 42a. 104, 40. 255, 8. 259, 45% 269, 38%, 277, 48%, 436, 434. — Stadt 97, 18; 21. M. Maas (Mouze), Fluß 412, 37, 420, 11. Mihren 185, 46b, 186, 34», 190, 19.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 629 Lützelstein, Jakob von —, 548, 21. Lützenbronn (Luezelbrun Lüezenpronnen Luezenprunn), Stephan von —, Abgeordneter Konrads von Weins- berg 306, 37b, 313, 27. 314, 26. 316, 30. 319, 10. 321, 18. Lupaë, Martin, Hussitischer Priester, Gesandter zum Baseler Konzil 188, 29 ; 31; 33. Lupfen, Burg zw. Rottweil und Donaueschingen, Graf Hans, Landgraf zu Stihlingen und Herr zu Hohenack, Hofrichter K. Sigmunds, 1383-1437: 173, 1. 286, 45a, 302, 35. 364, 35. 377, 20. . Luxemburg (Haus, Haus Böhmen) 369, 23. 410, 30. 491, 6; 10. 422, 10. — X. Heinrich VII 1308-1313: 411, 2. — K.Johann von Böhmen 1310-1346: 418, 16. 422, 502, — K. Karl IV 1347-1378; 4, 13. 149, 20; 45% 368, 9; 12; 13. 369, 2; 21. 371, 87. 410, 40. 411, 2. 413, 30. 415, 28. 418, 14; 17. 419, 23; 31; 41. 421, 11. 478, 13. — Sein Bruder Herzog Wenzel von Luxemburg u. Brabant 1337 - 1383 : 369, 17; 22; 25; 27. 371, 41. 372, 2. 410, 29; 81. 413, 5; 29; 31. 415, 16; 191f. 420, 37; 47a. 421, 2; 7. Vgl. dazu die Stammtafel auf p. 369. — K. Wenzel 1378-1400: 149, 45+ 368, 9. 369, 27. 870, 11; 24; 27. 410, 40. 412, 25; 27. 419, 24. 420, 4. 421, 8; 12; 14; 16; 19; 46^. 458, 15. 469, 17. 478, 14. 548, 47b, — Sigmund, * 1368, + 1487, Rômischer Kônig seit 1410, Kaiser 1433, König von Ungarn 1387, König von Böhmen 1419, Markgraf und Kurfürst von Brandenburg 1378-1395 und 1411-1415. Vgl. auch Vogt. — Sigmund als Reichsvikar K. Wenzels 421, 26; — als König von Böhmen 271, 11; — als König von Ungarn 197,24. 213, 4. 561,28; — als König von Dalmatien 341, 33. — Kanzler s. Schlick, — Kanzleibeamte s. Brisacher Ebbracht Hecht Kalde Wacker. — Kanzlei und ungen. Be- amte derselben: 69, 433. 178, 18. 174, 86. 204, 1; 8; 6. 205, 4; 6; 7; 8; 12. 210, 8.. 211, 18. 212, 24. 218, 3. 215, 6. 268, 9. 287, 21; 45). 288, 81. 290, 36 ;. 38. 292, 2. 293, 25. 294, 13; 17. 296, 1; 4. 803, 40^. 306, 45%. 311, 44. 316, 44b. 317, 492; 23%, 361, 9; 24. 534, 50a, 549, 6. 550, 39. — Hofmeister s. Öttingen. — Kaiserl. Hof (imperialis curia, aula) 273, 20. 275, 18. — Hof- richter s. Lupfen. — Hofgericht 223, 9. 294, 19. 295, 5. 377, 20. 452, 7. 511, 28. — Bote des Hofgerichts s. Môsche. -— Erbkämmerer s. Weins- berg. — Kammer 303, 42». 311, 45. 314, 36. 316, 44b, 317, 49»; 245. 390, 37. 392, 17. 549, 3ba, — Kämmerer 286, 4. 290, 14. S. auch Frankeniberg. — Kammerschreiber s. Nicolaus, — Kammergericht 223, 12; 13. 377, 20. Vgl. auch Miyer. — Erb- marschall s. Pappenheim. — Marschälle 443, 18; 22. — Rat (consilium) 390, 27. 482, 10. — Räte (consiliarii) 106, 21. 168, 44». 232, 19; 37. 249, 6; 19. 272, 25. 331, 43a. 334, 15. -— Diplomaten 24, 28; 29. — Doktoren und Rechtsgelehrte 377, 18. — Familiares 57, 32. 132, 38^; 40^, — Ge- sandte zum Papst 22, 16. 29, 27. 57, 29. 108, 13; 21. 114, 15. 128, 22; 445, 129, 6; 10; 43. 130, 5. 158, 47a, 165, 49m, 329, 11. 330, 3. 555, 40. 564, 6; 10; 45a, 594, 44b, Vgl. auch Cigala, Zengg. — Gesandte zum Baseler Konzil 8, 23; 28. 9, 4; 9; 19. 10, 14; 20; 455; 89b, 11, 26; 27; 28; 32; 35. 12, 14; 20; 88. 13, 1; 10. 27, 10». 30, 32». 31,3. 32, 22; 47a, 35, 1. 36, 31. 37, 4; 12; 16. 41, 2. 44, 8; 80. 45, 17. 46, 38. 49, 5; 6; 7. 51, 3. 52, 94; 42^, D4, 48. 55, 9. 66, Dl*ff. 78, 24, 396, 26. 373, 8. 374, 37; 38. 37b, 6. 379, 20. 427, 95. 434, 26. 439, 11. 481, 4. 483, 28. 485, 1. 504, 9; 11. 506,8. 509, 9f. 512, 27; 81. Vgl. auch Chur, Fischel, Heimburg, Klux, Lübeck, Offenburg, Stock, Wacker. — Gesandte nach Frankreich und England 31, 431. 154, 41. 155, 32. Vgl. auch Klux. — Gesandte nach Venedig und Florenz 553, 24; 25; 26. 554, 9; 15; 18; 28. 557, 30^; 36^1f. 559, 21 ; 27. 561, 1; 4; 12; 39b; 44b; 47b. 562, 42%, 563, 93; 4T. 564, 45». 567, 22; 28; 38; 46. 568, 30. 569, 23; 86. 570, 8; 41; 45h. 574, 1. 595, 99. 596, 29; 43b. 597, 36a, Vgl. auch Cigala, Zengg. — Gesandte zu Reichstagen etc. 181, 4. 492, 16. 493, 95. 494, 81. 495, 8. 496, 35. 501, 10. 502, 13. 503, 1. Vgl. Schenk zu Limburg, Seinsheim, TruchseB, Wolfskehl. — Hofgesinde 63, 13; 17. 64, 40. — Herolde (heraldus, rex armorum) 294, 14. 539, 39%, — Spielleute 294, 15, — Trompeter 286, 5. 295, 82. 443, 2 ff. — Pfeifer 448, 2ff. — Sänger (pueri cantores) 475, 16. 477, 23. — Narr 443, 3. — Kiichenmeister 302, 28. — Köche 441, 8. — Thorhiiter 294, 14. 295, 31. 443, 4; 11. — Vorreiter 978, 16. — Wagenknechte 443, 4. — Diener 443, 81. Vgl. auch Nesper, Reichel, Wem- dingen. — Unyarischer Hofmeister 315, 19. 6. auch Waidasy. — Ungarischer Kammermeister s. Ursag. — Luxemburger Secretsiegel Sigmunds 69, 15. — Sigismundina (scil. constitutio) pro tuenda ecclesiastica libertate, vom Konzil gewünscht 338, 21. 339, 4; 43a, Luxemburg, Maria, Konigin von Ungarn, erste Ge- mahlin K. Sigmunds 418, 18. — Barbara, Grüfin von Cilli, zweite Gemahlin XK. Sig- munds 193, 24. 323, 81. 325, 7; 37%; 49b. — Ihr Kanzler s. Wenceslaus. — Elisabeth, Herzogin von Luxemburg, Limburg und Brabant, Tochter des Herzogs Johann von Górlitz, Nichte K. Sigmunds 370, 24; 26; 30. 412, 28.. 413, 1. 418, 14; 50a, 421, 21. — Land, Herzogtum 369, 11; 13; 27. 370, 23ff. 410, 8ff. 413, 35ff. 420, 9; 27. Luzern am Vierwaldstiittersee 48, 12. 49, 35; 36. 225, 40. 548, 16. — Botschaft nach Basel 49, 27. Lyon (Lugdunum), Erzbischof Amadeus de Talaru, Kon- zilsgesandter, 1415-1444: 97, 27. 103, 42a. 104, 40. 255, 8. 259, 45% 269, 38%, 277, 48%, 436, 434. — Stadt 97, 18; 21. M. Maas (Mouze), Fluß 412, 37, 420, 11. Mihren 185, 46b, 186, 34», 190, 19.
Strana 630
680 Mafris, Andreas de —, Venetian. Rebell 597, 30. Magdeburg (Meydburg Medeburg Meydeburgha), Erz- bischof Günther II, Graf von Schwarzburg, 1403- 1445: 163, 48b. 178, 33. 309, 1. 307, 12. 338, 7. 856, 44b, 361, 25. 364, 21. 432, 1. 504, 50%, — Seine Juden 301, 2. 307, 3. — Stadt 155, 83. 504, 2; 51». 505, 3. 507, 19. 508, 45. Mailand (Meigelon), Erzbischof Bartholomáus Capra 1414-1483: 27, 47". 65, 27. 854, 18. — Sein Sekretär 354, 18. — Bischöfe u. Prälaten 149, 18; 36. 356, 47^; 35b. 467, 36. —- Abt von 8. Ambrogio in Mailand, Konzilsauditor u. Gesandter des Konzils zum König von Arago- nien 27, 46^; 38b, — Herzöge 468, 5. — Herzog Johann Galeazzo 1378-1402: 149, 45%, — Herzog Philipp Maria Visconti, Graf von Pavia und Vertus, Sohn des Vorigen, 1412 1447: 4, 23. 8, 34. 23, 13-29, 21. 38, 5; 18; 19. 82, 84; 35; 87; 40. 120, 20ff. 123, 39. 125, 10; 42. 126, 41° 131, 9: 10; 175 23; 87. 133, 13; 23. 135, 1; 5; 19ff. 136, 5; 12; 49b, 142, 22; 27; 37. 143, 4. 145, 7; 12. 147, 24. 148, 21f. 149, 2. 152, 18; 21; 30. 153, 29f. 154, 2f.; 26f.; 45. 155, 1f.; 23. 157, 28f. 158. 3f. 159, 32; 38f. 160, 1f.; 17f. 161, 4f.; 30f.; 162f. 163, 9f. 164, 404; 47b, 166, 37; 40; 45. 167, 11; 34. 168, 1; 5; 19; 814. 169, 1. 197, 14; 19; 28; 39. 198, 20- 199, 39. 325, 39h. 334, 28. 389, 20-360, 15. 361, 13. 379, 8; 12. 467, 36. 468, 3; 45a, 474, 10. 555, 11; 36. 556, 13; 23. 557, 11. 558, 10; 16; 29. 559, 35. 560, 10. 562, 38a. 567, 25. 568, 17; 21; 32; 33. 569, 3; 17. 571, 5; 7. 572, 18ff. 573, 2; 38a; 10b. 574, 45». 575, 3; 8; 18. 576, 12. 578, 3; 11; 44; 46. 579, 35. 581, 22; 31; 43. 582, 21ff. 583, 42. 584, 1bff. 585, 1 ff. 586, 1; 43. 587, 5; 13; 17. 588, 15ff. 589, 46^, 590, 4b; 15ff. 591, 1ff. 592, 10; 16; 24. 593, 10; 22. 594, 41b. 595, 33ff. 596, 1ff. 597, 4. Vgl. auch Markgraf. — Der Herzog als Vikar des Konzils 28, 4. 166, 32. 167, 1. — Kanzleibeamte 8. Jacobus. — Beamte 27, 24%, "Vgl, Sabini. — Truppenführer s. Forli Fortebraecio Lonate Siena Sforza. — Gesandte 5, 1; 44a. 26, 8; 11. 27, 241, 28, 14; 18; 19; 22; 32b; 45b, 29, 10; 13; 30. 82, 38; 42. 87, 38. 88, 4. 135, 13; 33; 39. 136, 5; 9. 145, 13. 155, 41; 43. 157, 89b. 160, 35. 198, 21. 199, 3; 15; 332. 347, 34a, 354, 34. 570, 40; 42; 43b; 46. 572, 18; 20. 573, 46b. 585, 28. 586, 32. "Vgl, Caretto, Cotta, Crotto, Forli, Gallina, Iseo, Mosca, Sabini, Velate. — Liga gegen den Herzog 24, 11. — Stadt u. Gebiet 5, 48%. 6, 8; 11. 26, 44^. 27, 8a; 34b, 28, 32b. 80, 2. 169, 1. 588, 81. 560, 12. 592, 3. Main (Meyn), Fluf) 223, 38. Mainbernheim (Meynbernheim), auch bloß Bernheim 203, 18. — Die Juden daselbst 280, 21. 302, 21. Mainz, Erzbischof Konrad III, Rheingraf von Dauhn, 1419-1434: 17, 31, 71, 36% 73, 26. 74, 11. 174, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 6; 7. 175, 40b. 208, 22. 209, 8. 215, 402, 224 8; 42°f, 295, 15. 302, 37; 47%. 319, 34; 48%, 320,.2. 378, 12. 397, 6; 47% — Seine Juden 302, 38; 41b; 48; 46b. 308, 30*; 39^. 305, 28 313, 15. 316, 32. 319, 35. Mainz, Erzbischof Dietrich von Erbach, 1434-1459: 496, 37. 497, 11. 502, 17. 508, 10. 527, 5; 33. 528, 5. — Seine Gesandten 529, 24. S. auch Hanau, Helmstadt. — Erzkanzleramt 302, 42b. — Diöcese 310, 382, 505, 15%, — Prälaten u. Dom herren 200, 46^. 378, 13. — Stadt 175, 34; 50%. 191, 12. 216, 21; 22; 34. 225, b. 285, 33. 304, 37%; 48a; 41b, 315, 9. 497, 12. 498, 42. 501, 32a; 49a; 42b, 502, 11. 503, 27; 46b. 530, 6. — Gosandte zum Kaiser u. Reichstag 173, 8. 204, 24. 217, 5. 529, 25. — Ratsbote 295, 4. Vgl. auch Halle. — Die Juden daselbst 304, 1; 29aff. 305, 29. 315, 10. — Zoll- stütte zu Mainz 212, 45b, Maire (Majoris), Alexandre le —, zu Arras 482, 18. Malatesta, die von Pesaro 4, 5. — Galeazzo Mala- testa 4, 9. — Dessen Gemahlin Battista, Schwe- ster des Grafen Guido von Urbino 4, 3. — Novello, Herr von Rimini 4, 39*. — Sismondo Pandolfo (?), desgl., 4, 39». Manfredis, Guido Antonio de — , Venetian. Truppen- führer 142, 14. Marcüsch, Herr, 296, 8 Mantua, Markgrafschaft Territorium 5, 6b. 188, 36. — Markgraf Johann Franz s. Gonzaga. — Stadt 5, 22b; 31b; 334; 51b; 544; 54b. 6, 15. 7,12. 14,12. 63, 20. 64, 41. 65, 27. 69, 47a, 132, 440; 460, 139, 42. 140, 1; 2. 144, 1. 188, 43. Marken, die, (Marchia), im Kirchenstaat 120, 6. 166, 502, 340, 40; 42. Markgraf = Deckwort fir Herzog von Mailand 38, 5; 18. Markus, St., Evangelist 559, 6. Massa, "Giovanni da —, (identisch mit Massa di Gio- vanni Credi?), Sanesischer Gesandter in Basel 5, 17%, 28, 17. 112, 41*. 118, 35*. 198, 26^; 45b, 199, 30^. 270, 27^; 40b. 332, 43^. 351, 48*. Vgl. auch Credi. MaBminster (Mo8monster) i. Elsań 548, 26. Mastricht (Trect) im Herzogtum Limburg 369, 21. 419, 87. 541, 45a; 44b, 542, 20. Matiko, Graf, s. Thallócz. Maulbronn (Mulembron), Abt Johann von — , Kon- zilsgesandter 183, 40. 493, 26. 496, 42. 501, 8; 11; 15; 29%; 50a; 25b; 29b; 32b; 34b; 44b; 46b. 502, 6; 31. 526, 30. — Kloster 501, 47%. Mauroceno, ser Johannes, in Venedig, einer der con- siliarli 559, 5. — ser Silvester, desgl., einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum 126, 35. 339, 36. 340, 21. 349, 8. 358, 3. Notar, Kleriker u. seine Gesellschaft, zu Basel (?)
680 Mafris, Andreas de —, Venetian. Rebell 597, 30. Magdeburg (Meydburg Medeburg Meydeburgha), Erz- bischof Günther II, Graf von Schwarzburg, 1403- 1445: 163, 48b. 178, 33. 309, 1. 307, 12. 338, 7. 856, 44b, 361, 25. 364, 21. 432, 1. 504, 50%, — Seine Juden 301, 2. 307, 3. — Stadt 155, 83. 504, 2; 51». 505, 3. 507, 19. 508, 45. Mailand (Meigelon), Erzbischof Bartholomáus Capra 1414-1483: 27, 47". 65, 27. 854, 18. — Sein Sekretär 354, 18. — Bischöfe u. Prälaten 149, 18; 36. 356, 47^; 35b. 467, 36. —- Abt von 8. Ambrogio in Mailand, Konzilsauditor u. Gesandter des Konzils zum König von Arago- nien 27, 46^; 38b, — Herzöge 468, 5. — Herzog Johann Galeazzo 1378-1402: 149, 45%, — Herzog Philipp Maria Visconti, Graf von Pavia und Vertus, Sohn des Vorigen, 1412 1447: 4, 23. 8, 34. 23, 13-29, 21. 38, 5; 18; 19. 82, 84; 35; 87; 40. 120, 20ff. 123, 39. 125, 10; 42. 126, 41° 131, 9: 10; 175 23; 87. 133, 13; 23. 135, 1; 5; 19ff. 136, 5; 12; 49b, 142, 22; 27; 37. 143, 4. 145, 7; 12. 147, 24. 148, 21f. 149, 2. 152, 18; 21; 30. 153, 29f. 154, 2f.; 26f.; 45. 155, 1f.; 23. 157, 28f. 158. 3f. 159, 32; 38f. 160, 1f.; 17f. 161, 4f.; 30f.; 162f. 163, 9f. 164, 404; 47b, 166, 37; 40; 45. 167, 11; 34. 168, 1; 5; 19; 814. 169, 1. 197, 14; 19; 28; 39. 198, 20- 199, 39. 325, 39h. 334, 28. 389, 20-360, 15. 361, 13. 379, 8; 12. 467, 36. 468, 3; 45a, 474, 10. 555, 11; 36. 556, 13; 23. 557, 11. 558, 10; 16; 29. 559, 35. 560, 10. 562, 38a. 567, 25. 568, 17; 21; 32; 33. 569, 3; 17. 571, 5; 7. 572, 18ff. 573, 2; 38a; 10b. 574, 45». 575, 3; 8; 18. 576, 12. 578, 3; 11; 44; 46. 579, 35. 581, 22; 31; 43. 582, 21ff. 583, 42. 584, 1bff. 585, 1 ff. 586, 1; 43. 587, 5; 13; 17. 588, 15ff. 589, 46^, 590, 4b; 15ff. 591, 1ff. 592, 10; 16; 24. 593, 10; 22. 594, 41b. 595, 33ff. 596, 1ff. 597, 4. Vgl. auch Markgraf. — Der Herzog als Vikar des Konzils 28, 4. 166, 32. 167, 1. — Kanzleibeamte 8. Jacobus. — Beamte 27, 24%, "Vgl, Sabini. — Truppenführer s. Forli Fortebraecio Lonate Siena Sforza. — Gesandte 5, 1; 44a. 26, 8; 11. 27, 241, 28, 14; 18; 19; 22; 32b; 45b, 29, 10; 13; 30. 82, 38; 42. 87, 38. 88, 4. 135, 13; 33; 39. 136, 5; 9. 145, 13. 155, 41; 43. 157, 89b. 160, 35. 198, 21. 199, 3; 15; 332. 347, 34a, 354, 34. 570, 40; 42; 43b; 46. 572, 18; 20. 573, 46b. 585, 28. 586, 32. "Vgl, Caretto, Cotta, Crotto, Forli, Gallina, Iseo, Mosca, Sabini, Velate. — Liga gegen den Herzog 24, 11. — Stadt u. Gebiet 5, 48%. 6, 8; 11. 26, 44^. 27, 8a; 34b, 28, 32b. 80, 2. 169, 1. 588, 81. 560, 12. 592, 3. Main (Meyn), Fluf) 223, 38. Mainbernheim (Meynbernheim), auch bloß Bernheim 203, 18. — Die Juden daselbst 280, 21. 302, 21. Mainz, Erzbischof Konrad III, Rheingraf von Dauhn, 1419-1434: 17, 31, 71, 36% 73, 26. 74, 11. 174, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 6; 7. 175, 40b. 208, 22. 209, 8. 215, 402, 224 8; 42°f, 295, 15. 302, 37; 47%. 319, 34; 48%, 320,.2. 378, 12. 397, 6; 47% — Seine Juden 302, 38; 41b; 48; 46b. 308, 30*; 39^. 305, 28 313, 15. 316, 32. 319, 35. Mainz, Erzbischof Dietrich von Erbach, 1434-1459: 496, 37. 497, 11. 502, 17. 508, 10. 527, 5; 33. 528, 5. — Seine Gesandten 529, 24. S. auch Hanau, Helmstadt. — Erzkanzleramt 302, 42b. — Diöcese 310, 382, 505, 15%, — Prälaten u. Dom herren 200, 46^. 378, 13. — Stadt 175, 34; 50%. 191, 12. 216, 21; 22; 34. 225, b. 285, 33. 304, 37%; 48a; 41b, 315, 9. 497, 12. 498, 42. 501, 32a; 49a; 42b, 502, 11. 503, 27; 46b. 530, 6. — Gosandte zum Kaiser u. Reichstag 173, 8. 204, 24. 217, 5. 529, 25. — Ratsbote 295, 4. Vgl. auch Halle. — Die Juden daselbst 304, 1; 29aff. 305, 29. 315, 10. — Zoll- stütte zu Mainz 212, 45b, Maire (Majoris), Alexandre le —, zu Arras 482, 18. Malatesta, die von Pesaro 4, 5. — Galeazzo Mala- testa 4, 9. — Dessen Gemahlin Battista, Schwe- ster des Grafen Guido von Urbino 4, 3. — Novello, Herr von Rimini 4, 39*. — Sismondo Pandolfo (?), desgl., 4, 39». Manfredis, Guido Antonio de — , Venetian. Truppen- führer 142, 14. Marcüsch, Herr, 296, 8 Mantua, Markgrafschaft Territorium 5, 6b. 188, 36. — Markgraf Johann Franz s. Gonzaga. — Stadt 5, 22b; 31b; 334; 51b; 544; 54b. 6, 15. 7,12. 14,12. 63, 20. 64, 41. 65, 27. 69, 47a, 132, 440; 460, 139, 42. 140, 1; 2. 144, 1. 188, 43. Marken, die, (Marchia), im Kirchenstaat 120, 6. 166, 502, 340, 40; 42. Markgraf = Deckwort fir Herzog von Mailand 38, 5; 18. Markus, St., Evangelist 559, 6. Massa, "Giovanni da —, (identisch mit Massa di Gio- vanni Credi?), Sanesischer Gesandter in Basel 5, 17%, 28, 17. 112, 41*. 118, 35*. 198, 26^; 45b, 199, 30^. 270, 27^; 40b. 332, 43^. 351, 48*. Vgl. auch Credi. MaBminster (Mo8monster) i. Elsań 548, 26. Mastricht (Trect) im Herzogtum Limburg 369, 21. 419, 87. 541, 45a; 44b, 542, 20. Matiko, Graf, s. Thallócz. Maulbronn (Mulembron), Abt Johann von — , Kon- zilsgesandter 183, 40. 493, 26. 496, 42. 501, 8; 11; 15; 29%; 50a; 25b; 29b; 32b; 34b; 44b; 46b. 502, 6; 31. 526, 30. — Kloster 501, 47%. Mauroceno, ser Johannes, in Venedig, einer der con- siliarli 559, 5. — ser Silvester, desgl., einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum 126, 35. 339, 36. 340, 21. 349, 8. 358, 3. Notar, Kleriker u. seine Gesellschaft, zu Basel (?)
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Mecheln in Brabant 542, 43b, Medici, die, in Florenz 570, 25; 27. — Cosma 6, 37b. 121, 18. 561, 22. 562, 19; 49a, 563, 29; 30; 33; 45. — Lorenzo 121, 13. 561, 22. 562, 19; 49a, 563, 29; 31; 33; 45. Meirtumb (Meierleute) — Deckwort für das Baseler Konzil 38, 2; 7; 15; 22; 23; 28; 35. Meißen (Misna Mýssen), Friedrich I, der Streitbare, Kurfürst von Sachsen 1422-1428: 429, 38; 40. 431, 19. — Friedrich II, der Sanftmütige, Kurfürst von Sach- sen 1428-1464: 73, 29. 301, 24; 48%, 318, 35. 320, 39. 363, 24. 364, 18. 374, 19. 376, 8. 379, 23. 380, 24. 429, 35 ff. 430, 8. 431, 1ff. 432, 31 ff. 442, 23. 482, 11. 504, 5. 509, 1. 511, 11. 512, 6. 517, 42. — Seine Gesandten im Konzil 10, 48». 374, 29. 429, 36. 430, 9. — Sein Bruder Herzog Sigmund 301, 49b. 318, 35. 320, 39. 363, 95. 364, 19. 376, 8. 380, 24. 442, 23. — Beider Ju- den 296, 25. 301, 25; 50b. 307, 13. 318, 35. 376, 28. — Beider Pfeifer u. Trompeter 443, 9. — Herold 443, 10. — Markgrafen 372, 36. — Land 279, 8. 317, 50%, 318, 17; 34. — Bischof Johann IV Hoffmann 1427-1451: 88, 44e, 173, 34. Mella, Johannes de —, aus Spanien, piipstl. Protho- notar u. Gesandter zum Baseler Konzil 8, 4. Mellingen im Aargau, die Juden daselbst 299, 49a, Memmingen, Stadt 263, 29. Meran iu Tirol 6, 28. Merseburg (Merfüburg), Bischof Johannes II Bose 1481-1463, seine Juden 307, 16. Metolsko, Heinrich Ritter von —, Burggraf zu Tachau an der Mies (Bóhmen) 304, 39a; 47m. 315, 12. Metz, Erzbischof s. Arnulph, St. — Bischof Konrad II Beyer von Boppard 1416-1459: 306, 46b ff. 307, 37%. — Archidiakon von Metz 101, 11. — Bistum 310, 408, — Die Juden daselbst 306, 23. — Stadt 409, 11; 12; 14. 533, 4; 8. — Metzer Groschen (grossi Metenses) 98, 20. Michael, ser Fantinus, in Venedig, Prokurator 15, 13. 344, 37. — ser Thomas major, desgl, einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 41%. 153, 5. 344, 38. 566, 20. 571, 29. 576, 20. 580, 8. 583, G. 586, 19. Micheletas s. Cotignola. Michieli, Pietro de' —, Gesandter Sienas zum Kaiser 5, 3. — Zum kaiserl. Pfalzgrafen ernannt 5, 37, Miltenberg, Heinrich, Kaplan Konrads von Weins- berg 318, 36 ff. Mirandula n. w. von Ferrara, Franciseus de —, Graf von Concordia 136, 20. — Johannes de —, Graf von Concordia 136, 20. Miyer (Meier ?), Erich, Prokurator am kaiserl. Kam- mergericht 223, 14; 16. Mocenigo, ser Andreas, in Venedig, einer der sapien- 631 tes terrarum de novo acguisitarum, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 130, 27; 29. 133, 40. 134, 12. 137, 26; 49a. 138, bff. 140, 26ff. 349, 8. Mocenigo, ser Leonardus, desgl., Prokurator und einer der sapientes consilii 65, 43. 67, 7. 117, 25. 134, 11. 137, 38. 140, 21. 143, 19. 150, 13. 153, 13. 156, 31. 346, 20. 349, 7. 358, 2. 558, 2. 559, 17. 565, 21. 571, 28. 574, 36. 580, 6. 583, 18. — ser Ludoricus, desgl., Prokurator und einer der sapientes consilii 130, 25; 26; 28. Modena, Stadt, Gebiet und Diócese 4, 20.,5, 49». Mómpelgard (Montbeliart), Graf von —, 469, 9. Mórs, Graf Friedrich V von Mórs und zu Saarburg 1392-1466: 201, 20. — Dessen Sohn Graf Vin- cenz, Schwiegersohn Pfalzgraf Stephans 201, 20. Mósche, Hans, geschworner Bote am Hofgericht 548, 18. Molino (Mulino), ser Marcus de —, in Venedig, einer der sapientes consilii 65, 43. 67, 8. 117, 26. 134, 12. 137, 39. 140, 22. 143, 20. 150, 14. 153, 13. 156, 31. 344, 38. 559, 18. 565, 22. 571, 29. Molsheim i. ElsaB 548, 22. Montferrat, Markgraf Johann Jakob 1418-1445: 5, 461, 6, 1. 136, 3. 139, 18. 170, 26. 571, 12 ff. Monreale, Abt von St. Maria vgl. Nicolaus. Monteforti, cardinalis de —, 89, 8. Montfort (Müntfurt)- Tettnang, Graf Heinrich 364, 24. 432, 8. — Graf Wilhelm 174, 2. 312, 1. 319, 41. 355, 18. 356, 34%. 379, 38. — Graf Wilhelm der Ältere 364, 24. 432, 8. — Graf Wilhelm der Jüngere 364, 24. 432, 8. — Graf 447, 38». — Graf Hugo, Großprior des Johanniterordens in Deutschland 63, 435. — Graf Hermann, Herr zu Bregenz und zu Pfannen- berg 384, 272ff.; 58%, 385, 24%. — Graf Stephan, Herr zu Bregenz und zu Pfannenberg 384, 28 ff. 58b, 885, 242, — Beider Vogt zu Bregenz s. Schellenberg. — Amtleute 384, 30^. Monterotondo (castrum Mons Rotundus) bei Rom 3, 8. 51, 28; 30. 52, 19. — Herrin des Schlosses 3, 47a. Montoison, Johannes von —, Mónch aus Cluny 19, 10. 84, 52a. 94, 23; 27. Mosca (Muscha), Bartolomeo, Gesandter des Herzogs von Mailand beim Kaiser 28, 25; 27; 28. 29, 1- 5; 7. 160, 14; 26. 161, 21; 30f. 198, 24; 47b. Mosel (Mozelle), Fluß 417, 40. Moses (Moise), Prophet 416, 26. Mühlhausen (Mullıusen Molhüsen) in Thüringen, die Juden daselbst 304, 22. 307, 6. 317, 17. Mülhausen (Mulhüsen) im Elsaß 548, 30. Mülnheim, Burkart von —, Straßburger Bürger u. Gesandter zum Kaiser 204, 34. 206, 39. München (Munchen Monchen Monchhen) 308, 43%; 45%, 380, 30; 31. 388, 4. 397, 33. 398, 3. 446, 32; 33. 451, 10; 27. 452, 3; 6. Münster im St. Gregorienthal westl. von Colmar i. Elsaß 191, 29, 286, 24. 548, 28. — Abt 548, 28. — in Westfalen, Bistum 310, 40a, — Stadt 174, 14.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Mecheln in Brabant 542, 43b, Medici, die, in Florenz 570, 25; 27. — Cosma 6, 37b. 121, 18. 561, 22. 562, 19; 49a, 563, 29; 30; 33; 45. — Lorenzo 121, 13. 561, 22. 562, 19; 49a, 563, 29; 31; 33; 45. Meirtumb (Meierleute) — Deckwort für das Baseler Konzil 38, 2; 7; 15; 22; 23; 28; 35. Meißen (Misna Mýssen), Friedrich I, der Streitbare, Kurfürst von Sachsen 1422-1428: 429, 38; 40. 431, 19. — Friedrich II, der Sanftmütige, Kurfürst von Sach- sen 1428-1464: 73, 29. 301, 24; 48%, 318, 35. 320, 39. 363, 24. 364, 18. 374, 19. 376, 8. 379, 23. 380, 24. 429, 35 ff. 430, 8. 431, 1ff. 432, 31 ff. 442, 23. 482, 11. 504, 5. 509, 1. 511, 11. 512, 6. 517, 42. — Seine Gesandten im Konzil 10, 48». 374, 29. 429, 36. 430, 9. — Sein Bruder Herzog Sigmund 301, 49b. 318, 35. 320, 39. 363, 95. 364, 19. 376, 8. 380, 24. 442, 23. — Beider Ju- den 296, 25. 301, 25; 50b. 307, 13. 318, 35. 376, 28. — Beider Pfeifer u. Trompeter 443, 9. — Herold 443, 10. — Markgrafen 372, 36. — Land 279, 8. 317, 50%, 318, 17; 34. — Bischof Johann IV Hoffmann 1427-1451: 88, 44e, 173, 34. Mella, Johannes de —, aus Spanien, piipstl. Protho- notar u. Gesandter zum Baseler Konzil 8, 4. Mellingen im Aargau, die Juden daselbst 299, 49a, Memmingen, Stadt 263, 29. Meran iu Tirol 6, 28. Merseburg (Merfüburg), Bischof Johannes II Bose 1481-1463, seine Juden 307, 16. Metolsko, Heinrich Ritter von —, Burggraf zu Tachau an der Mies (Bóhmen) 304, 39a; 47m. 315, 12. Metz, Erzbischof s. Arnulph, St. — Bischof Konrad II Beyer von Boppard 1416-1459: 306, 46b ff. 307, 37%. — Archidiakon von Metz 101, 11. — Bistum 310, 408, — Die Juden daselbst 306, 23. — Stadt 409, 11; 12; 14. 533, 4; 8. — Metzer Groschen (grossi Metenses) 98, 20. Michael, ser Fantinus, in Venedig, Prokurator 15, 13. 344, 37. — ser Thomas major, desgl, einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 137, 41%. 153, 5. 344, 38. 566, 20. 571, 29. 576, 20. 580, 8. 583, G. 586, 19. Micheletas s. Cotignola. Michieli, Pietro de' —, Gesandter Sienas zum Kaiser 5, 3. — Zum kaiserl. Pfalzgrafen ernannt 5, 37, Miltenberg, Heinrich, Kaplan Konrads von Weins- berg 318, 36 ff. Mirandula n. w. von Ferrara, Franciseus de —, Graf von Concordia 136, 20. — Johannes de —, Graf von Concordia 136, 20. Miyer (Meier ?), Erich, Prokurator am kaiserl. Kam- mergericht 223, 14; 16. Mocenigo, ser Andreas, in Venedig, einer der sapien- 631 tes terrarum de novo acguisitarum, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 130, 27; 29. 133, 40. 134, 12. 137, 26; 49a. 138, bff. 140, 26ff. 349, 8. Mocenigo, ser Leonardus, desgl., Prokurator und einer der sapientes consilii 65, 43. 67, 7. 117, 25. 134, 11. 137, 38. 140, 21. 143, 19. 150, 13. 153, 13. 156, 31. 346, 20. 349, 7. 358, 2. 558, 2. 559, 17. 565, 21. 571, 28. 574, 36. 580, 6. 583, 18. — ser Ludoricus, desgl., Prokurator und einer der sapientes consilii 130, 25; 26; 28. Modena, Stadt, Gebiet und Diócese 4, 20.,5, 49». Mómpelgard (Montbeliart), Graf von —, 469, 9. Mórs, Graf Friedrich V von Mórs und zu Saarburg 1392-1466: 201, 20. — Dessen Sohn Graf Vin- cenz, Schwiegersohn Pfalzgraf Stephans 201, 20. Mósche, Hans, geschworner Bote am Hofgericht 548, 18. Molino (Mulino), ser Marcus de —, in Venedig, einer der sapientes consilii 65, 43. 67, 8. 117, 26. 134, 12. 137, 39. 140, 22. 143, 20. 150, 14. 153, 13. 156, 31. 344, 38. 559, 18. 565, 22. 571, 29. Molsheim i. ElsaB 548, 22. Montferrat, Markgraf Johann Jakob 1418-1445: 5, 461, 6, 1. 136, 3. 139, 18. 170, 26. 571, 12 ff. Monreale, Abt von St. Maria vgl. Nicolaus. Monteforti, cardinalis de —, 89, 8. Montfort (Müntfurt)- Tettnang, Graf Heinrich 364, 24. 432, 8. — Graf Wilhelm 174, 2. 312, 1. 319, 41. 355, 18. 356, 34%. 379, 38. — Graf Wilhelm der Ältere 364, 24. 432, 8. — Graf Wilhelm der Jüngere 364, 24. 432, 8. — Graf 447, 38». — Graf Hugo, Großprior des Johanniterordens in Deutschland 63, 435. — Graf Hermann, Herr zu Bregenz und zu Pfannen- berg 384, 272ff.; 58%, 385, 24%. — Graf Stephan, Herr zu Bregenz und zu Pfannenberg 384, 28 ff. 58b, 885, 242, — Beider Vogt zu Bregenz s. Schellenberg. — Amtleute 384, 30^. Monterotondo (castrum Mons Rotundus) bei Rom 3, 8. 51, 28; 30. 52, 19. — Herrin des Schlosses 3, 47a. Montoison, Johannes von —, Mónch aus Cluny 19, 10. 84, 52a. 94, 23; 27. Mosca (Muscha), Bartolomeo, Gesandter des Herzogs von Mailand beim Kaiser 28, 25; 27; 28. 29, 1- 5; 7. 160, 14; 26. 161, 21; 30f. 198, 24; 47b. Mosel (Mozelle), Fluß 417, 40. Moses (Moise), Prophet 416, 26. Mühlhausen (Mullıusen Molhüsen) in Thüringen, die Juden daselbst 304, 22. 307, 6. 317, 17. Mülhausen (Mulhüsen) im Elsaß 548, 30. Mülnheim, Burkart von —, Straßburger Bürger u. Gesandter zum Kaiser 204, 34. 206, 39. München (Munchen Monchen Monchhen) 308, 43%; 45%, 380, 30; 31. 388, 4. 397, 33. 398, 3. 446, 32; 33. 451, 10; 27. 452, 3; 6. Münster im St. Gregorienthal westl. von Colmar i. Elsaß 191, 29, 286, 24. 548, 28. — Abt 548, 28. — in Westfalen, Bistum 310, 40a, — Stadt 174, 14.
Strana 632
632 Murbach, Abt von —, 548, 27. Murninger, die, Baierische Adlige (?) 452, 5. N. Nachem, ein Jude zu Wien 305, 40%; 492; 42b, 44», Nadler, Michel, von Ofen 325, 13. Narbonne i. Siidfrankreich, Kirchenprovinz 128, 41a, Nathan, Jude zu Frankfurt, Abgesandter der Frankf. Juden zum Kaiser 306, 33%. Navajerio, ser Johannes, in Venedig, einer der sa- pientes consilii 65, 43. 67, 8. 180, 95; 206; 99. 134, 11. 137, 38. 140, 21. 143, 19. 349, 7. Navarra (Navaria), König Jakob II 1425-1438: 588, 9. — Gesandte im Baseler Konzil 10, 40b. Neapel, Königin Johanna II 1414-1435: 572, 40. — Königreich (regnum Apulie, regnum) 572, 89. 596, 10. 597, 5, Neckarwein 441, 23 ff. Neipperg (Niburg Nipperg) bei Schweigern im Kreich- gau, Reinhard Ritter von —, 802, 48^. 308, 35. 313, 26. 316, 34. 319, 33. 390, 1. Neithart (Neythart) Ambrosius, von Ulm 290, 2. — Bartholomäus, von Nürnberg, Bruder des vorigen 290, 2; 482, Nellenburg, nórdl. von Radolfszell, Graf Johann I von Tengen, Freiherr von Elisew 1422-1439: 364, 25. 432, 9. Nesper, in K. Sigmunds Diensten (?) 315, 11. Nestorianer, Sekte 76, 99. Neuenburg (Nüwemburg) i. Breisgau 548, 9. Neuhaus (Nuhus) Konrad, von Frankfurt 500, 43. — (de Nova Domo), Meinhard von —, Bóhm. Baron 469, 33. 472, 2. Neumarkt (Nüwen-Märt Nüwenmarthe Newemarck Newenmarkt Nuwemarcke) i. d. Oberpfalz 185, 51b, 217, 15. 223, 7. 255, 20. 266, 46b. 294, 24. 295, 3; b; 7. Neunburg (Newenburg Nüwemburg) i. d. Oberpfalz 185, 48b. 186, 1. 254, 43a, 966, 40b. 300, 51^. 394, 36. 402, 9. Nevers, Bischof Johann Germani, Gesandter des Herzogs von Burgund zum Baseler Konzil u. zum Kaiser, 1430-1436: 10, 38^; 30b. 106, 26. 421, 42. Nicaea, Konzil zu —, 486, 39. Niclausdorf, Johann, Doktor, Propst und Domherr zu Regensburg, Bevollmächtigter des Deutschen Ordens zu Rom 3, 17^; 38^. 15, 875. 91, 44». 25, 44^. 28, 321, : Nicolaus, Abt von St. Maria in Monreale in Sicilien 8, 5. 9, 21. 15, 28: — K. Sigmunds und Konrads von Weinsberg Kammer- schreiber 315, 30. 316, 17. 320, 42. Niederlande (Inferiores partes Alamanie) 368, 7; 21. 369, 7. 406, 13. 407, 15. 408, 25. 409, 26. 532, 12. 535, 16. 536, 37. — Städte 295, 24. 535, 11. 542, 43^; 48^. Niederlothringen s. Bas-Ostrigue u. Karl. Nikopolis, Schlacht bei —, 536, 524. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Nivelles, Abtei, in Brabant 419, 37. Noffry (Nueffer), Lienhart, von Baymocz, der oberste Graf des Dreysigst zu Ungarn 292, 9b, Nördlingen (Nordelingen) 179, 14; 32. 191, 15; 30. 218, 25. 229, 17; 342; 353; 382. 247, 25. 252, 8. 256, 12. 257, 46^. 258, 39. 259, 26. 260, 5. 262, 11. 263, 1; 41. 267, 15. 287, 6. 288, 11; 38a; 412; 38%, 363, 20; 33; 86. 875, 13 ff.; 31. 385, 26b. 389, 34. 392, 45. 398, 6. 395, 9. 400, 18. 445, 1; 13. 448, 29; 40. 454, 1. 455, 462. 457, 24ff.; 43b, 458, 27. 462, 4. 464, 48 ff. 465, 82; 34. 466, 29. 519, 6. 522, 3. 524, 34. 525, 38. — Der Bürgermeister 255, 22. — Gesandter zum Kaiser u. Reichstag 176, 15. 214, 36. 217, 2. 288, 43% Vgl. Ainkürn. — Stadtschreiberei (Re- gistratur) 178, 3. 232, 4. 886, 13. — Spital 288, 28. 462, 2. — Juden 301, 13. 805, 20. 317, 264; 39% — Nôrdlingen als Reichsmünzstätte 323, 492, Nordhausen (Northusen) in Thüringen, die Juden da- selbst 304, 25. 307, 6. Norwegen (Norbeya) 277, 26. Nothaft, der 398, 4. — Heinrich 191, 38. — Heinrich zu Wernberg 364, 26. Novara w. v. Mailand, Bischof Bartholomeus Vis- conti, Konzilsauditor, Gesandter des Konzils zum Herzog von Mailand, 1429-1457: 27, 362; 412; 454; 554; 87». 168, 42; 432, 169, 2. Niirnberg, Burggrafentum, Landgericht 263, 23. 382, 37. 465, 36. — Kaiserl. Burg 292, 19b. — Burg- graf 292, 20b, — Thorhüter 292, 20%, — Diener 292, 195. — Stadt 4, 26"; 272; 50a, 174, 37. 176, 37; 38. 177, 6. 183, 8; 10; 30f.; 45». 184, 2; 3f.; 40; 49a, 185, 4; 17. 186, 8; 191; 47ef. 187, 4; 26. 188, 1. 191, 15; 27. 196, 45. 200, 16. 201, 36; 47%, 202, 19; 32b. 203, 1. 207, 30. 209, 6. 210, 91. 211, 5; 17. 212, 1; 34b. 213, 7. 214, 18; 21; 26; 42^; 44»; 48^, 215, 14. 217, 10. 220, 2. 223, 29; 94; 48. 227, 13. 250, 35; 36; 38. 252, 6; 16; 17; 43. 253, 46b. 254, 1; 12; 30; 39a; 41m. 256, 7; 13. 258, 6; 16. 260, 20. 261, b. 262, 9. 266, 454. 267, 25; 28. 269, 25; 45b. 271, 2; 42. 272, 21. 276, 15; 23. 277, 454. 280, 1; 45%, 283, 6. 288, 34. 289, 15. 291, 15+ff. 299, 8; 50b. 301, 19; 26"ff. 304, 23. 305, 6; 35%, 311, 17. 314, 39. 320, 42, 321, 48. 338, 47. 363, 23. 364, 31. 375, 13. 383, 15. 394, 26. 403, 1; 20; 40a, 426, 7. 440, 2. 447, 35. 448, 13; 18; 24; 29; 34. 450, 24; 29; 43b, 454, 24, 456, 18; 22; 34; 36aff. 457, 3; 10; 43b; 44b, 458, 26. 463, 10; 19; 26; 27; 46a. 489, 1. 493, 23. 496, 21; 81; 41. 497, 12; 17. 593, 33. 594, 40^; 42b. 526, 7; 484; 42b. 526, 7; 48"; 42b, 599, 2; 26; 41a. 530, 27; 40-531, 25. 545, 29. — Biirgermeister s. Gruntherr Haller Nitzell Vórch- tel Zollner. — Gesandte zum Kaiser u. zu Reichs- versammlungen 173, 10; 21. 175, 394, 176, 20; 28. 177, 7. 183, 38. 209, 3. 217, 2. 289, 3. 403, 12; 28. 448, 18. 456, 56b. 457, 44%; 492, 521,
632 Murbach, Abt von —, 548, 27. Murninger, die, Baierische Adlige (?) 452, 5. N. Nachem, ein Jude zu Wien 305, 40%; 492; 42b, 44», Nadler, Michel, von Ofen 325, 13. Narbonne i. Siidfrankreich, Kirchenprovinz 128, 41a, Nathan, Jude zu Frankfurt, Abgesandter der Frankf. Juden zum Kaiser 306, 33%. Navajerio, ser Johannes, in Venedig, einer der sa- pientes consilii 65, 43. 67, 8. 180, 95; 206; 99. 134, 11. 137, 38. 140, 21. 143, 19. 349, 7. Navarra (Navaria), König Jakob II 1425-1438: 588, 9. — Gesandte im Baseler Konzil 10, 40b. Neapel, Königin Johanna II 1414-1435: 572, 40. — Königreich (regnum Apulie, regnum) 572, 89. 596, 10. 597, 5, Neckarwein 441, 23 ff. Neipperg (Niburg Nipperg) bei Schweigern im Kreich- gau, Reinhard Ritter von —, 802, 48^. 308, 35. 313, 26. 316, 34. 319, 33. 390, 1. Neithart (Neythart) Ambrosius, von Ulm 290, 2. — Bartholomäus, von Nürnberg, Bruder des vorigen 290, 2; 482, Nellenburg, nórdl. von Radolfszell, Graf Johann I von Tengen, Freiherr von Elisew 1422-1439: 364, 25. 432, 9. Nesper, in K. Sigmunds Diensten (?) 315, 11. Nestorianer, Sekte 76, 99. Neuenburg (Nüwemburg) i. Breisgau 548, 9. Neuhaus (Nuhus) Konrad, von Frankfurt 500, 43. — (de Nova Domo), Meinhard von —, Bóhm. Baron 469, 33. 472, 2. Neumarkt (Nüwen-Märt Nüwenmarthe Newemarck Newenmarkt Nuwemarcke) i. d. Oberpfalz 185, 51b, 217, 15. 223, 7. 255, 20. 266, 46b. 294, 24. 295, 3; b; 7. Neunburg (Newenburg Nüwemburg) i. d. Oberpfalz 185, 48b. 186, 1. 254, 43a, 966, 40b. 300, 51^. 394, 36. 402, 9. Nevers, Bischof Johann Germani, Gesandter des Herzogs von Burgund zum Baseler Konzil u. zum Kaiser, 1430-1436: 10, 38^; 30b. 106, 26. 421, 42. Nicaea, Konzil zu —, 486, 39. Niclausdorf, Johann, Doktor, Propst und Domherr zu Regensburg, Bevollmächtigter des Deutschen Ordens zu Rom 3, 17^; 38^. 15, 875. 91, 44». 25, 44^. 28, 321, : Nicolaus, Abt von St. Maria in Monreale in Sicilien 8, 5. 9, 21. 15, 28: — K. Sigmunds und Konrads von Weinsberg Kammer- schreiber 315, 30. 316, 17. 320, 42. Niederlande (Inferiores partes Alamanie) 368, 7; 21. 369, 7. 406, 13. 407, 15. 408, 25. 409, 26. 532, 12. 535, 16. 536, 37. — Städte 295, 24. 535, 11. 542, 43^; 48^. Niederlothringen s. Bas-Ostrigue u. Karl. Nikopolis, Schlacht bei —, 536, 524. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Nivelles, Abtei, in Brabant 419, 37. Noffry (Nueffer), Lienhart, von Baymocz, der oberste Graf des Dreysigst zu Ungarn 292, 9b, Nördlingen (Nordelingen) 179, 14; 32. 191, 15; 30. 218, 25. 229, 17; 342; 353; 382. 247, 25. 252, 8. 256, 12. 257, 46^. 258, 39. 259, 26. 260, 5. 262, 11. 263, 1; 41. 267, 15. 287, 6. 288, 11; 38a; 412; 38%, 363, 20; 33; 86. 875, 13 ff.; 31. 385, 26b. 389, 34. 392, 45. 398, 6. 395, 9. 400, 18. 445, 1; 13. 448, 29; 40. 454, 1. 455, 462. 457, 24ff.; 43b, 458, 27. 462, 4. 464, 48 ff. 465, 82; 34. 466, 29. 519, 6. 522, 3. 524, 34. 525, 38. — Der Bürgermeister 255, 22. — Gesandter zum Kaiser u. Reichstag 176, 15. 214, 36. 217, 2. 288, 43% Vgl. Ainkürn. — Stadtschreiberei (Re- gistratur) 178, 3. 232, 4. 886, 13. — Spital 288, 28. 462, 2. — Juden 301, 13. 805, 20. 317, 264; 39% — Nôrdlingen als Reichsmünzstätte 323, 492, Nordhausen (Northusen) in Thüringen, die Juden da- selbst 304, 25. 307, 6. Norwegen (Norbeya) 277, 26. Nothaft, der 398, 4. — Heinrich 191, 38. — Heinrich zu Wernberg 364, 26. Novara w. v. Mailand, Bischof Bartholomeus Vis- conti, Konzilsauditor, Gesandter des Konzils zum Herzog von Mailand, 1429-1457: 27, 362; 412; 454; 554; 87». 168, 42; 432, 169, 2. Niirnberg, Burggrafentum, Landgericht 263, 23. 382, 37. 465, 36. — Kaiserl. Burg 292, 19b. — Burg- graf 292, 20b, — Thorhüter 292, 20%, — Diener 292, 195. — Stadt 4, 26"; 272; 50a, 174, 37. 176, 37; 38. 177, 6. 183, 8; 10; 30f.; 45». 184, 2; 3f.; 40; 49a, 185, 4; 17. 186, 8; 191; 47ef. 187, 4; 26. 188, 1. 191, 15; 27. 196, 45. 200, 16. 201, 36; 47%, 202, 19; 32b. 203, 1. 207, 30. 209, 6. 210, 91. 211, 5; 17. 212, 1; 34b. 213, 7. 214, 18; 21; 26; 42^; 44»; 48^, 215, 14. 217, 10. 220, 2. 223, 29; 94; 48. 227, 13. 250, 35; 36; 38. 252, 6; 16; 17; 43. 253, 46b. 254, 1; 12; 30; 39a; 41m. 256, 7; 13. 258, 6; 16. 260, 20. 261, b. 262, 9. 266, 454. 267, 25; 28. 269, 25; 45b. 271, 2; 42. 272, 21. 276, 15; 23. 277, 454. 280, 1; 45%, 283, 6. 288, 34. 289, 15. 291, 15+ff. 299, 8; 50b. 301, 19; 26"ff. 304, 23. 305, 6; 35%, 311, 17. 314, 39. 320, 42, 321, 48. 338, 47. 363, 23. 364, 31. 375, 13. 383, 15. 394, 26. 403, 1; 20; 40a, 426, 7. 440, 2. 447, 35. 448, 13; 18; 24; 29; 34. 450, 24; 29; 43b, 454, 24, 456, 18; 22; 34; 36aff. 457, 3; 10; 43b; 44b, 458, 26. 463, 10; 19; 26; 27; 46a. 489, 1. 493, 23. 496, 21; 81; 41. 497, 12; 17. 593, 33. 594, 40^; 42b. 526, 7; 484; 42b. 526, 7; 48"; 42b, 599, 2; 26; 41a. 530, 27; 40-531, 25. 545, 29. — Biirgermeister s. Gruntherr Haller Nitzell Vórch- tel Zollner. — Gesandte zum Kaiser u. zu Reichs- versammlungen 173, 10; 21. 175, 394, 176, 20; 28. 177, 7. 183, 38. 209, 3. 217, 2. 289, 3. 403, 12; 28. 448, 18. 456, 56b. 457, 44%; 492, 521,
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 15. 524, 48^. 526, 1. 529, 13. 531, 1; 7. Vgl. Coler Haller Stromer Volkmer, — Jurist s. Kiinhofer, — Schreiber 289, 3. 290, 21. Vgl. Ulricus. — Bote s. Tirolt. — Sóldnerfiihrer vgl. Parsberg. — Thorhiiter 292, 21%, — Ein Goldschmied 440, 23. — Waffen- sehmied 320, 19ff. Vgl. auch Heyde. — Glocken- gieBer s. Ulrich. — Eine Bierbrauerin 289, 10. Vgl. auch Bóhmische Jungfrau. — Juden 228, 16; 26; 34; 36. 280, 21, 301, 2; 28^ ff. 305, 16. 308, 40^; 41. 314, 40. — Judenrat 228, 19. — Juden- steuer 203, 8. 228, 38. 280, 23. 301, 40af. 329, 1. — Messe 174, 38. 202, 28. 209, 7. 211, 1. 214, 36; 39; 46%. 215, 36; 43b, 216, 30. 217, 8; 10. 218, 15. 220, 31. 224, 42b, 295, 3; 6. Nützel, Berthold, Bürgermeister zu Nürnberg 408, 50^; 47b, 0. Oberehenheim (Ehenheim) südwestl. von Straßburg 204, 24, 548, 22, Oberpfalz 188, 26. Ochsenstein, Burg im Elsaß w. von Maursmünster, der von — 548, 5. Ocze, Herr, 530, 34; 85. Österreich, die Herzöge von —, 8. Habsburg, — Land 279, 7. 299, 261; 322, 318, 15. 321, 1. — Die Juden daselbst 313, 16. — Vorderösterreich (Elsaß), die Juden daselbst 306, 19. Öttingen, Graf Ludwig XII 1378-1440, Hofmeister K. Sigmunds 174, 1. 273, 6. 285, 39. 299, 20. 806, 50%. 315, 7. 317, 424%. 364, 35. 378, 35b. 448, 2. — Graf Johann 393, 42. — Grafen von —, 302, 13. — Deren Juden 302, 14. 305, 21. 317, 25%; 40% — Rite eines ungen. Grafen 252, 17, — der von —, 255, 26. 299, 17. 300, 18. 314, 48. — Stadt 466, 39. Ofen (Offen Buda) in Ungarn 211, 46% 303, 51b. 323, 32. 325, 9; 11; 18. 374, 46^. — Juden- rabbiner daselbst 325, 13; 46b. Vgl. Josephus. Offenburg, in Baden s. 6. von StraBburg 548, 12. — Henmann (Hermann [fälschlich!] Offenwerg, Hermannus [fülschlich!] Offenburgh de Basilea), Ritter, Bürger zu Basel, familiaris und Gesandter K. Sigmunds 12, 31; 37. 18, 2; 16; 20; 21. 14, 12; 31. 50, 12; 19; 42^; 45^; 45b, 51, 28. 52, 5; 14; 16; 40^. 54, 44. 55, 2; 13. 56, 7. 57, 15; 23; 36. 58, 17ff.; 87. 61, 14. 64, 23. 65, 8; 10. 136, 40a; 482; 37b. 286, 40. 312, 2. 319, 42; 46f. 321, 11. 355, 19. 356, 34 u, Offstein, Klaus, Frankfurtor Stadtschreiber 380, 50^. Oglio (Olio), Flut in Oberitalien, Nebenfluf des Po 571, 2. Olmiitz an der March, Bischof Konrad III von Zwolo 1430-1434: 178, 35. 397, 44^. 398, 96. 364, 10. 391, 3. Onfrówe, Hans, aus Schlettstadt 380, 13. Deutscho Reichstags-Akten XL 633 Oppenheim, zw. Worms u. Mainz 315, 27. — Die Juden daselbst 303, 1; 2. 306, 4. 315, 17. Orange (Aurayea), Fürst von — 325, 30. Orlandi, Cione di Battista, Agent Sienas beim Herzog von Mailand 26, 28; 29u; 43a; 34b, 21, (^; 14b. . Orlandinis, Bartolus Joannis de —, Mitglied der Signorie zu Florenz 564, 30. Orleans (Orliens), Herzog von —, (dux Aurelianensis) 162, 39; 49», — Stadt 417, 33. Orsini, Jordanus, Kardinal 8, 2. 15, 38^. 19, 7; 11. 40, 28. 41, 25; 36. 67, 19. 68, 52^. 71, 6. 72, 9. 91, 6; 84; 895. 109, 1. 123, 10. 130, 42». 140, 442, — Marino, Notar, püpstl. Kommissar 2, 28. 3, 6; 26^. Ortenburg südl. von Passau, Graf Etzel von —, 173, 36. Ostsee 185, 14. P vgl. B. Padua, Bischof Angelus Cavazza, Gesandter Venedigs zum Baseler Konzil, 1433-1440: 127, 31. 156, 22. 158, 21. 194, 48. — Abt von St. Justina s. Lu- dovieus. — Prior von St. Sophia, päpstl. Kollektor im Patriarchat von Aquileja 70, 41a, — Kathe- dralkirche und ihr Kapitel 343, 42b, — Stadt 121, 14. 143, 46b. — Universität 148, 40. — Vgl. auch Capodilista. — Venetian. Rektor in Padua 343, 41b, Palomar, Johann von —, Auditor und Gesandter des Konzils 187, 31. 190, 18; 16. 270, 80^. 984, 9. 3837, 18; 28. 338, 44b. 449, 24. 467, 8; 49^. 469, 20. 483, 27. 493, 26. 501, 302; 36^; 45aff, Pappenheim (Paupenheim), Haupt II Erbmarschall von —, Rat K. Sigmunds, 1409-1439: 173, 39. 175, 39% 209, 39. 212, 352%; 43a, 225, 4. 954, 36. 286, 3. 291, 26aff. 293, 12. 299, 479. 300, 29a, 301, 13; 33%, 306, 52aff. 315, 7. 327, 384, 364, 34. 448, 2. Paris, Universität 6, 21. — Deren Gesandter vgl. Pulchripatris, Parma 89, 7; 34. Parsberg (Parsperg), Werner von —, Nürnberger Söldnerführer 254, 421, Passau (Passauwo), Bischof Leonhard von Laiming 1423-1451 : 173, 34. — Seine Juden 305, 13. Paulus, St., Apostel 335, 43. Patrae veteres (Patras), Erzbischof Pandulf Malatesta (Patracensis archiepiscopus) 1429 1467: 159, 35. Pavia, Bischof Henricus Rampini 1433-1443: 149, 34. 277, 49a, 354, 44. . Pecci, Pietro de’ —, Gesandter Sienas zum Kaiser 5, 8. — Zum Ritter und kaiserl Pfalzgrafen er- hoben 5, 375. Perpignan (Perpinianum) in Südfrankreich 196, 40. 329, 10. Perugia (Perusium Parus Peruf), Grafschaft (comi- tatus) 3, 44b, — Püpstl. Vizelegat 3, 49b, — Juden 3, 45b.; 50%, 80
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 15. 524, 48^. 526, 1. 529, 13. 531, 1; 7. Vgl. Coler Haller Stromer Volkmer, — Jurist s. Kiinhofer, — Schreiber 289, 3. 290, 21. Vgl. Ulricus. — Bote s. Tirolt. — Sóldnerfiihrer vgl. Parsberg. — Thorhiiter 292, 21%, — Ein Goldschmied 440, 23. — Waffen- sehmied 320, 19ff. Vgl. auch Heyde. — Glocken- gieBer s. Ulrich. — Eine Bierbrauerin 289, 10. Vgl. auch Bóhmische Jungfrau. — Juden 228, 16; 26; 34; 36. 280, 21, 301, 2; 28^ ff. 305, 16. 308, 40^; 41. 314, 40. — Judenrat 228, 19. — Juden- steuer 203, 8. 228, 38. 280, 23. 301, 40af. 329, 1. — Messe 174, 38. 202, 28. 209, 7. 211, 1. 214, 36; 39; 46%. 215, 36; 43b, 216, 30. 217, 8; 10. 218, 15. 220, 31. 224, 42b, 295, 3; 6. Nützel, Berthold, Bürgermeister zu Nürnberg 408, 50^; 47b, 0. Oberehenheim (Ehenheim) südwestl. von Straßburg 204, 24, 548, 22, Oberpfalz 188, 26. Ochsenstein, Burg im Elsaß w. von Maursmünster, der von — 548, 5. Ocze, Herr, 530, 34; 85. Österreich, die Herzöge von —, 8. Habsburg, — Land 279, 7. 299, 261; 322, 318, 15. 321, 1. — Die Juden daselbst 313, 16. — Vorderösterreich (Elsaß), die Juden daselbst 306, 19. Öttingen, Graf Ludwig XII 1378-1440, Hofmeister K. Sigmunds 174, 1. 273, 6. 285, 39. 299, 20. 806, 50%. 315, 7. 317, 424%. 364, 35. 378, 35b. 448, 2. — Graf Johann 393, 42. — Grafen von —, 302, 13. — Deren Juden 302, 14. 305, 21. 317, 25%; 40% — Rite eines ungen. Grafen 252, 17, — der von —, 255, 26. 299, 17. 300, 18. 314, 48. — Stadt 466, 39. Ofen (Offen Buda) in Ungarn 211, 46% 303, 51b. 323, 32. 325, 9; 11; 18. 374, 46^. — Juden- rabbiner daselbst 325, 13; 46b. Vgl. Josephus. Offenburg, in Baden s. 6. von StraBburg 548, 12. — Henmann (Hermann [fälschlich!] Offenwerg, Hermannus [fülschlich!] Offenburgh de Basilea), Ritter, Bürger zu Basel, familiaris und Gesandter K. Sigmunds 12, 31; 37. 18, 2; 16; 20; 21. 14, 12; 31. 50, 12; 19; 42^; 45^; 45b, 51, 28. 52, 5; 14; 16; 40^. 54, 44. 55, 2; 13. 56, 7. 57, 15; 23; 36. 58, 17ff.; 87. 61, 14. 64, 23. 65, 8; 10. 136, 40a; 482; 37b. 286, 40. 312, 2. 319, 42; 46f. 321, 11. 355, 19. 356, 34 u, Offstein, Klaus, Frankfurtor Stadtschreiber 380, 50^. Oglio (Olio), Flut in Oberitalien, Nebenfluf des Po 571, 2. Olmiitz an der March, Bischof Konrad III von Zwolo 1430-1434: 178, 35. 397, 44^. 398, 96. 364, 10. 391, 3. Onfrówe, Hans, aus Schlettstadt 380, 13. Deutscho Reichstags-Akten XL 633 Oppenheim, zw. Worms u. Mainz 315, 27. — Die Juden daselbst 303, 1; 2. 306, 4. 315, 17. Orange (Aurayea), Fürst von — 325, 30. Orlandi, Cione di Battista, Agent Sienas beim Herzog von Mailand 26, 28; 29u; 43a; 34b, 21, (^; 14b. . Orlandinis, Bartolus Joannis de —, Mitglied der Signorie zu Florenz 564, 30. Orleans (Orliens), Herzog von —, (dux Aurelianensis) 162, 39; 49», — Stadt 417, 33. Orsini, Jordanus, Kardinal 8, 2. 15, 38^. 19, 7; 11. 40, 28. 41, 25; 36. 67, 19. 68, 52^. 71, 6. 72, 9. 91, 6; 84; 895. 109, 1. 123, 10. 130, 42». 140, 442, — Marino, Notar, püpstl. Kommissar 2, 28. 3, 6; 26^. Ortenburg südl. von Passau, Graf Etzel von —, 173, 36. Ostsee 185, 14. P vgl. B. Padua, Bischof Angelus Cavazza, Gesandter Venedigs zum Baseler Konzil, 1433-1440: 127, 31. 156, 22. 158, 21. 194, 48. — Abt von St. Justina s. Lu- dovieus. — Prior von St. Sophia, päpstl. Kollektor im Patriarchat von Aquileja 70, 41a, — Kathe- dralkirche und ihr Kapitel 343, 42b, — Stadt 121, 14. 143, 46b. — Universität 148, 40. — Vgl. auch Capodilista. — Venetian. Rektor in Padua 343, 41b, Palomar, Johann von —, Auditor und Gesandter des Konzils 187, 31. 190, 18; 16. 270, 80^. 984, 9. 3837, 18; 28. 338, 44b. 449, 24. 467, 8; 49^. 469, 20. 483, 27. 493, 26. 501, 302; 36^; 45aff, Pappenheim (Paupenheim), Haupt II Erbmarschall von —, Rat K. Sigmunds, 1409-1439: 173, 39. 175, 39% 209, 39. 212, 352%; 43a, 225, 4. 954, 36. 286, 3. 291, 26aff. 293, 12. 299, 479. 300, 29a, 301, 13; 33%, 306, 52aff. 315, 7. 327, 384, 364, 34. 448, 2. Paris, Universität 6, 21. — Deren Gesandter vgl. Pulchripatris, Parma 89, 7; 34. Parsberg (Parsperg), Werner von —, Nürnberger Söldnerführer 254, 421, Passau (Passauwo), Bischof Leonhard von Laiming 1423-1451 : 173, 34. — Seine Juden 305, 13. Paulus, St., Apostel 335, 43. Patrae veteres (Patras), Erzbischof Pandulf Malatesta (Patracensis archiepiscopus) 1429 1467: 159, 35. Pavia, Bischof Henricus Rampini 1433-1443: 149, 34. 277, 49a, 354, 44. . Pecci, Pietro de’ —, Gesandter Sienas zum Kaiser 5, 8. — Zum Ritter und kaiserl Pfalzgrafen er- hoben 5, 375. Perpignan (Perpinianum) in Südfrankreich 196, 40. 329, 10. Perugia (Perusium Parus Peruf), Grafschaft (comi- tatus) 3, 44b, — Püpstl. Vizelegat 3, 49b, — Juden 3, 45b.; 50%, 80
Strana 634
634 Perugia, Stadt (chomunità) 3, 6; 11; 195; 21%; 32%; 555. 4, 1. 5, 10^. 25, 10; 41^. 54, 3. 108, 14. 171, 6. 263, 16. — Prioren 3, 25% — Rat 3, 27b, — Kämmerer 3, 21; 48b. — Gaspar von —, Konzilsadvokat 18, 32. — Vgl. auch Piccinino. Pesaro (civitas Pensauriensis) 4, 4. 70, 36. Vgl Malatesta. Petrucci, Antonio, Sanesischer Gesandter in Rom 2, 24. 24, 24. Petrus, St. 77, 25. 102, 17. 103, 33%. 270, 20; 21. Pfaffendorf, Andreas, Deutschordensbruder 493, 35. 496, 44. 507, 2; 5. 528, 11. Pfalzgrafen bei Rhein: Johann zu Neumarkt, * 1383, Pfalzgraf 1410-1443, Sohn K. Ruprechts 97, 25, 173, 28. 185, 19; 33af.; 39bf. 186, 23% 190, 14. 250, 34. 252, 1; 43. 253, 40. 954, 11. 255, 2; 15. 262, 7; 44a, 266, 16; 265; 305; 38b. 2067, 6; 44», 983, 32. 285, 98. 300, 41%. 394, 25. 447, 53. — Seine Rite 289, 25. — Sein Feld- hauptmann s. Plug. — Seine Juden 300, 6; 41b; 49b, — Kurfürst Ludwig, IIL 1410 1436, * 1378, Bruder des Vorigon, Landvogt im ElsaR 17, 43b. 73, 28. 74, 12. 75, 7; 9; 11; 16. 265, 31. 303, 1; 43b. 497, 11. — Sein Kanzler s. Ast. — Rat 364, 11. 397, 3. — Gesandte 502, 25. 508, 11. 529, 24. — Otto I zu Mosbaeh 1410-1461 und zu Neumarkt seit 1448, Landvogt im Elsaf, Bruder des Vorigen 17, 43b. 965, 31. 302, 17. — Seine Juden 302, 17. 306, 13. 318, 1. — K. Ruprecht 1400-1410: 368, 10. 370, 11. 421, 19; 28. 585, 15. — Gesandte zum Pisaner Konzil 491, 23. — Stefan von Simmern- Zweibriicken, Sohn Konig Ruprechts 1410-1459, * 1385: 172, 45. 173, 2; 35. 200, 21. 201, 13. — Seine Tochter 201, 20. — Sein Schwiegersohn s. Mórs. — Seine Juden 302, 32. 306, 22. — Ungen. Pfalzgraf (Ludwig III oder Otto I?) 17, 12; 13; 20; 31; 425. 18, 18. 11, 12; 14; 354. 469, 2. Pfannenberg, Herren von —, s. Montfort. Pfarrer = Deckwort für Papst 37, 45. 38, 5; 8; 11; 12; 14; 17; 28; 29; 37; 38. Pflug, Heinrich, Feldhauptmann des ‘Pfalzgrafon Johann zu Neumarkt 185, 6. Pfullendorf n. à. von Überlingen 465, 33. Piacenza am Po s. 6. von Mailand 89, 34. — Kardinal von —, s. Branda. Piecinino (Pitzininus), Niccolo, von Perugia, General- kapitin des Herzogs von Mailand 28, 25; 26. 29, 3; b. 123, 39. 125, 17. 126, 41..156, 9. 160, 12; 17f. 167, 35. — Sein Sohn Franciscus 596, 3; 6. Piccolomini, Enea Silvio, spiter Pius II 168, 33; 442, Picenum = Ancona. S. dieses. Piergentile von Camerino, Schwiegersohn der Battista Malatesta 4, 5. Pilsen (Pilßen Bulßen Bilsen Pulsen Bylsen Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Pilßna Pilzna Pilznenses) 64, 25. 74, 18. 183, 18; 21; 23; 25; 33; 43. 184, 50%, 185, 12; 16; 42%, 186, 6£; 294; 304; 52*f. 187, 6; 17; 39; 41, 188, 2. 190, 15; 24. 202, 37=. 251, 12. 252, 13; 14. 254, 8. 258, 2; 35; 44. 259, 5f.; 29; 86; 260, 12. 262, 17; 36. 264, 25; 28. 266, 9; 11; 231; 25b; 29b; 34b, 267, 8; 13; 42b. 268, 14. 269, 5f. 270, 49%, 272, 16. 273, 25. 276, 3f. 280, 29. 282, 13. 283, 32. 285, 1; 41%. 292, 82^; 553, 301, 3. 314, 41. 337, 30; 43. 338, 42^. 361, 11. 472, 41. — Gesandtschaft nach Basel 186, 47b, 269, 41b, — Gesandte zum Kaiser 187, 94. 258, 45. 268, 32. 284, 37. — Gesandte zu Deutschen Fürsten 186, 16. 255, 12. — Bote 266, 26%, Vgl. Wamko. Pilsen, Neupilsen 186, 32*. 266, 29^. Pippin von Landen, t 639: 411, 8; — Sein Sohn s. Grimoald. — Seine Tóchter s. Begga Gertrud. Pisa (Bise), Stadt 379, 10. —- Konzil 421, 22. Pisis, Antonius comes de —, 157, 45b. Pizzighettone (Pizigithonum) n. w. von Cremona 567, 41. Plato 86, 5. ,‘ Polen, König Wladislaw II Jagiello 1386-1434: 64, 27. 107, 3; 6. 185, 13. 268, 30. 468, 28. — Land 64, 28. 90, 21. 188, 42. 189, 12. 274, 8. 528, 31; 32. — Klerus 277, 10. Portugal, König Johann I 1385-1433: 90, 17; 38. Prag (Praege, civitas Pragensis) 41, 15. 97, 31. 183, 16; 21. 186, 8. 187, 27; 31; 32. 188, 28; 34. 266, 27b. 284, 34. 285, 1; 2. 289, 41. 325, 42n, 377, 29. 420, 18. — Altstadt (antiqua civitas Pragensis) 285, 3; 9. — Prager Kompaktaten 182, 27. 187, 33. 188, 23; 24; 27; 33. 449, 34. 472, 30ff. 473, 15. PreBburg (Posonium Postinum Pozonum Posove) 177, 24. 211, 471. 322, 38. 323, 16; 49^. 447, 26. 469, 44^. 490, 50». 524, 28. 530, 37. 532, 37. 533, 18. 534, 391; 45^; 37b. 546, 18. 553, 82; 83. 555, 7. 560, 28. 562, 26. 571, 35. 580, 19. 592, 48b. 596, 43*. Preußen (Prußen) 90, 21. 186, 334. 267, 41%, Prokop (Procopius) der Große 88, 1; 31% 97, 31. 377, 26. Priickler, Heinrich, Bürger zu Nürnberg 186, 49^; 85^. 284, 18. Prutz, Schloß am Inn 6, 44b, Pulehripatris (d. i. Beaupére), frater Johannes, Go- sandter der Universitit Paris zum Baseler Konzil 326, 24b; 29b. 327, 15. Quedlinburg (Quedlingburg), Stadt, die Juden daselbst 804, 21. 307, 6. R. Radolfszoll (Cella juxta majorem Angiam) 338, 41». 361, 20; 24.
634 Perugia, Stadt (chomunità) 3, 6; 11; 195; 21%; 32%; 555. 4, 1. 5, 10^. 25, 10; 41^. 54, 3. 108, 14. 171, 6. 263, 16. — Prioren 3, 25% — Rat 3, 27b, — Kämmerer 3, 21; 48b. — Gaspar von —, Konzilsadvokat 18, 32. — Vgl. auch Piccinino. Pesaro (civitas Pensauriensis) 4, 4. 70, 36. Vgl Malatesta. Petrucci, Antonio, Sanesischer Gesandter in Rom 2, 24. 24, 24. Petrus, St. 77, 25. 102, 17. 103, 33%. 270, 20; 21. Pfaffendorf, Andreas, Deutschordensbruder 493, 35. 496, 44. 507, 2; 5. 528, 11. Pfalzgrafen bei Rhein: Johann zu Neumarkt, * 1383, Pfalzgraf 1410-1443, Sohn K. Ruprechts 97, 25, 173, 28. 185, 19; 33af.; 39bf. 186, 23% 190, 14. 250, 34. 252, 1; 43. 253, 40. 954, 11. 255, 2; 15. 262, 7; 44a, 266, 16; 265; 305; 38b. 2067, 6; 44», 983, 32. 285, 98. 300, 41%. 394, 25. 447, 53. — Seine Rite 289, 25. — Sein Feld- hauptmann s. Plug. — Seine Juden 300, 6; 41b; 49b, — Kurfürst Ludwig, IIL 1410 1436, * 1378, Bruder des Vorigon, Landvogt im ElsaR 17, 43b. 73, 28. 74, 12. 75, 7; 9; 11; 16. 265, 31. 303, 1; 43b. 497, 11. — Sein Kanzler s. Ast. — Rat 364, 11. 397, 3. — Gesandte 502, 25. 508, 11. 529, 24. — Otto I zu Mosbaeh 1410-1461 und zu Neumarkt seit 1448, Landvogt im Elsaf, Bruder des Vorigen 17, 43b. 965, 31. 302, 17. — Seine Juden 302, 17. 306, 13. 318, 1. — K. Ruprecht 1400-1410: 368, 10. 370, 11. 421, 19; 28. 585, 15. — Gesandte zum Pisaner Konzil 491, 23. — Stefan von Simmern- Zweibriicken, Sohn Konig Ruprechts 1410-1459, * 1385: 172, 45. 173, 2; 35. 200, 21. 201, 13. — Seine Tochter 201, 20. — Sein Schwiegersohn s. Mórs. — Seine Juden 302, 32. 306, 22. — Ungen. Pfalzgraf (Ludwig III oder Otto I?) 17, 12; 13; 20; 31; 425. 18, 18. 11, 12; 14; 354. 469, 2. Pfannenberg, Herren von —, s. Montfort. Pfarrer = Deckwort für Papst 37, 45. 38, 5; 8; 11; 12; 14; 17; 28; 29; 37; 38. Pflug, Heinrich, Feldhauptmann des ‘Pfalzgrafon Johann zu Neumarkt 185, 6. Pfullendorf n. à. von Überlingen 465, 33. Piacenza am Po s. 6. von Mailand 89, 34. — Kardinal von —, s. Branda. Piecinino (Pitzininus), Niccolo, von Perugia, General- kapitin des Herzogs von Mailand 28, 25; 26. 29, 3; b. 123, 39. 125, 17. 126, 41..156, 9. 160, 12; 17f. 167, 35. — Sein Sohn Franciscus 596, 3; 6. Piccolomini, Enea Silvio, spiter Pius II 168, 33; 442, Picenum = Ancona. S. dieses. Piergentile von Camerino, Schwiegersohn der Battista Malatesta 4, 5. Pilsen (Pilßen Bulßen Bilsen Pulsen Bylsen Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Pilßna Pilzna Pilznenses) 64, 25. 74, 18. 183, 18; 21; 23; 25; 33; 43. 184, 50%, 185, 12; 16; 42%, 186, 6£; 294; 304; 52*f. 187, 6; 17; 39; 41, 188, 2. 190, 15; 24. 202, 37=. 251, 12. 252, 13; 14. 254, 8. 258, 2; 35; 44. 259, 5f.; 29; 86; 260, 12. 262, 17; 36. 264, 25; 28. 266, 9; 11; 231; 25b; 29b; 34b, 267, 8; 13; 42b. 268, 14. 269, 5f. 270, 49%, 272, 16. 273, 25. 276, 3f. 280, 29. 282, 13. 283, 32. 285, 1; 41%. 292, 82^; 553, 301, 3. 314, 41. 337, 30; 43. 338, 42^. 361, 11. 472, 41. — Gesandtschaft nach Basel 186, 47b, 269, 41b, — Gesandte zum Kaiser 187, 94. 258, 45. 268, 32. 284, 37. — Gesandte zu Deutschen Fürsten 186, 16. 255, 12. — Bote 266, 26%, Vgl. Wamko. Pilsen, Neupilsen 186, 32*. 266, 29^. Pippin von Landen, t 639: 411, 8; — Sein Sohn s. Grimoald. — Seine Tóchter s. Begga Gertrud. Pisa (Bise), Stadt 379, 10. —- Konzil 421, 22. Pisis, Antonius comes de —, 157, 45b. Pizzighettone (Pizigithonum) n. w. von Cremona 567, 41. Plato 86, 5. ,‘ Polen, König Wladislaw II Jagiello 1386-1434: 64, 27. 107, 3; 6. 185, 13. 268, 30. 468, 28. — Land 64, 28. 90, 21. 188, 42. 189, 12. 274, 8. 528, 31; 32. — Klerus 277, 10. Portugal, König Johann I 1385-1433: 90, 17; 38. Prag (Praege, civitas Pragensis) 41, 15. 97, 31. 183, 16; 21. 186, 8. 187, 27; 31; 32. 188, 28; 34. 266, 27b. 284, 34. 285, 1; 2. 289, 41. 325, 42n, 377, 29. 420, 18. — Altstadt (antiqua civitas Pragensis) 285, 3; 9. — Prager Kompaktaten 182, 27. 187, 33. 188, 23; 24; 27; 33. 449, 34. 472, 30ff. 473, 15. PreBburg (Posonium Postinum Pozonum Posove) 177, 24. 211, 471. 322, 38. 323, 16; 49^. 447, 26. 469, 44^. 490, 50». 524, 28. 530, 37. 532, 37. 533, 18. 534, 391; 45^; 37b. 546, 18. 553, 82; 83. 555, 7. 560, 28. 562, 26. 571, 35. 580, 19. 592, 48b. 596, 43*. Preußen (Prußen) 90, 21. 186, 334. 267, 41%, Prokop (Procopius) der Große 88, 1; 31% 97, 31. 377, 26. Priickler, Heinrich, Bürger zu Nürnberg 186, 49^; 85^. 284, 18. Prutz, Schloß am Inn 6, 44b, Pulehripatris (d. i. Beaupére), frater Johannes, Go- sandter der Universitit Paris zum Baseler Konzil 326, 24b; 29b. 327, 15. Quedlinburg (Quedlingburg), Stadt, die Juden daselbst 804, 21. 307, 6. R. Radolfszoll (Cella juxta majorem Angiam) 338, 41». 361, 20; 24.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Ragusa, Johann von —, Predigerbruder, Magister der Theologie, Gesandter des Baseler Konzils 17, 33; 48b. 18, 17. 74, 1. 75, 3; 9. 81, 26. 112, 4; 8. 333, 53%. Rammingen, Gabriel von —, 393, 39. Ramstein, der von —, 549, 2. Rappersehwyl am Züricher See 6, 48%, Rappersweiler (Roperczwyler) in Baden 548, 23. Rappoltstein (Ropolezstein Roppelstein), n. von Col- mar im Elsaß, Smaßmann Herr zu —, 302, 36. 548, 23. — Seine Juden 302, 6. 306, 20. Ratsamshausen (Roczenhusen) im Elsaf 548, 22. Ravenna 4, 8. 26, 31a, Ravensburg 368, 41“; 49a; 31b, 393, 42. 462, 18; 21. 465, 35. Recanati, Bistum, vgl. Vitelleschi. Rech, Hermann 344, 21. Rechberg (Recheberg), s. von Schwäbisch- Gmünd, Wilhelm von —, 317, 12. — der von —, 254, 36. Redwitz, Nicolaus von —, 174, 4. Regensburg (Rengenspurg Regerspurg Reygenspirg Ratispona), Bischof Konrad VII von Rehlingen 1428-1437: 17, 32; 46%. 74, 1. 175, 38%, 328, 25. — Stadt 182, 29. 186, 17. 188, 19. 191, 12. 259, 24; 30. 262, 16. 264, 27. 266, 25. 267, 25; 28. 300, 39»; 815; 42^; 505. 311, 17. 320, 36. 321, 22. 322, 14; 15. 368, 23; 44b. 364, 31. 365, 37. 368, 22b, 372, 15. 373, 9. 380, 6; 31. 383, 14. 886, 41^. 400, 20; 22. 403, 20. 439, 19. 446, 1- 490, 50. 491, 3. 494, 22. 497, 28; 40. 498, 24; 28. 503, 16; 19. 519, 1. 523, 40. 526, 43%. 553, 19. 561, 25. — Der Rat 487, 6. — Die Fünf- undvierzig 487, 11. — Kämmerer s. Gumprecht. — Gesandte zum Reichstag 217, 2. 380, 4 — Ge- sandte nach Nürnberg 255, 4. —- Boten 489, 11. — Juden daselbst 300, 1; 40a"f.; 20b. 305, 15. 313, 16. — Deren Richter 300, 26%. — Dominikaner- kloster 447, 1. 488, 19. — Namen von Regensb. Einwohnern s. nr. 256. — S. auch Ingelsteter, Regiis, prior de —, 94, 30; 31. Reichel, Peter, Diener K. Sigmunds 291, 384. 490, 484. Reichenweiler (Rychenwyler) i. Elsaß 548, 29. Reutlingen (Rütlingen) 265, 39b. 460, 25. 461, 2. 463, 19; 20; 24. — Die Juden daselbst 300, 16. 314, 44. Rhein (Rine Ryne Renus) 95, 1. 169, 7. 211, 16. 223, 87; 39. 318, 16. 320, 29. 337, 36. 412, 37. 420, 11. 517, 18. 530, 30. — Rheinlande 302, 30. — Oberrhein 191, 3. — Mittelrhein 191, 4. 316, 42%, — Niederrhein (Nyd- derland of dem Rine) 191, 4. 201, 19. 316, 37a. — Niederrhein, Städte 521, 41. — Rhein. Kurfürsten 511, 10. Rheinfelden zw. Basel u. Sückingen 548, 15. — Ju- den vgl. Salman. Ridler, Gabriel, Augsburger Bürger u. Gesandter zum Kaiser n. Reichstag 202, 1; 4; 36e. Ridolfis, Laurencius de —, Mitglied der Signorie zu Florenz 564, 21; 29; 30. 565, 11; 12. 685 Riff, Adam, Strafbburger Bürger, Altammanmeister, Gesandter zum Kaiser 204, 34. 206, 24; 39. 540, 42. Rimini (Rimel Arimino) 4, 7; 36%; 37% 26, 30a, b4, 28. — Herren von Rimini vgl. Malatesta. — Palast 4, 38», — Porta di San Bartolo 4, 38». Ritterbund der Gesellschaft mit St. Georgenschild 172, 41. 177, 13-182, 21. 183, 31; 36. 216, 12. 229, 27. 230, bf. 231, 12. 232, 11-250, 30 pas- sim. 318, 23. 319, 27. 362, 20. 363, 10. 365, 28. 379, 19. 381, 29ff. 382, 12ff. 394, 11 ff. 395, 35 ff. 396, 38. 400, 1. 401, 3. 403, 10. 446, 21. 447, 8. 448, 11; 15. 449, 1ff. 452, 31. 453, 14 ff. 454, 2; 42ff, 458, 6; 9; 38-459, 20. 461, 29. — Hauptleute 173, 30. 181, 41. 218, 43. 248, 25. 864, 98. 397, 3. "Vgl. Kónigsegg Tengen Zip- lingen. — "Vertreter 866, 18. 447, 34. 449, 6. — Die drei Partien der Gesellschaft (Hegau, Ober- u. Unterdonau) 248, 24. Riva (Rippa Tridenti) s. w. von Trident 138, 38. Rockizana (Rokkasano), Johannes, Prager Priester 471, 28ff. Rolin, N., Kanzler des Herzogs Philipp von Burgund 10, 40^. Rom, Pipste allgemein 495, 12. 504, 20. 506, 16. 507, 29. — Papst Symmachus 498-514: 78, 7. — Synode zu Rom 501: 78, 7. — Papst Gregor XII 1406-1409: 101, 30; 32. 147, 37a, — Kardinäle 101, 33. 102, 10. — Papst Johann XXIII 1410-1415: 35, 33; 35; 37. 59, 10. 79, 15. 337, 42. — Offizialen 35, 36. — Papst Martin V 1417-1431: 37, 26. — Papst Eugen IV 1431-1447: 1-170 passim. 171, 21; 23; 25. 187, 12. 194, 28-197, 4 passim. 200, 27. 202, 19. 204, 16; 18; 19. 205, 32; 34; 38; 44 206, 1; 2; 12. 207, 20. 208, 3; 8; 10. 210, 31. 211, 32; 33. 218, 1; 23. 220, 11. 221, 5; 19; 21f. 222, 23. 270, 34b. 273, 37; 42. 274, . 15; 17; 18. 325, 381. 326, 1-334, 44b passim. 340, 19; 26. 342, 20ff.; 43b; 45%, 343, 2; 6; 11; 26; 34m; 36a; 380; 40a; 422; 37b. 344, 3; 6. 347, 25^; 31a; 23b. 3848, 45. 350, 43. 351, 13; 34. 352, 37. 353, 8 ff. 355, 16; 33; 37; 419. 356, 18ff. 359, 46a; 48^. 379, Gff.; 49% 388, 42. 390, 31. 440, 12. 450, 40*. 462, 20. 467, 10; 984; 37; 89; 46b. 468, 1; 7; 21; 45*. 474, 11; 12; 48%. 476, 23. 484, 21. 491, 29. 495, 21. 504, 23. 506, 22. 507, 28. 509, 29. 513, 6; 8. 518, 8. 528, 2; 4. 553, 25. 554, 12; 14; 24 ff. 555, 11; 12; 40. 556, 16; 30. 557, 5; 12; 35%; 512; 21b; 26^; 41bíff. 558, 8; 19; 21; 831. 559, 46. 560, 12; 37; 38; 40. 561, 7; 33; 394; 43^ff. 562, 7; 12; 14; 16; 445; 46^; 44b; 46b. 563, 27; 85; 41. 564, 41b. 567, 7. 568, 1; 17. 510, 37f. 571, 42; 44. 572, 11; 34ff. 573, 1ff.; 47b, 574, 2. 57b, 20. 582, 20ff. 586, 36; 38; 40; 43. 587, 8; 7; 15. 589, 154. 592, 18. 593, 9; 12. 594, 41b. 595, 37. 596, 7; 38; 39. 597, 22; 24; 25; 34“; 382; 35%, Vgl. auch Pfarrer. — Kardinüle 80*
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Ragusa, Johann von —, Predigerbruder, Magister der Theologie, Gesandter des Baseler Konzils 17, 33; 48b. 18, 17. 74, 1. 75, 3; 9. 81, 26. 112, 4; 8. 333, 53%. Rammingen, Gabriel von —, 393, 39. Ramstein, der von —, 549, 2. Rappersehwyl am Züricher See 6, 48%, Rappersweiler (Roperczwyler) in Baden 548, 23. Rappoltstein (Ropolezstein Roppelstein), n. von Col- mar im Elsaß, Smaßmann Herr zu —, 302, 36. 548, 23. — Seine Juden 302, 6. 306, 20. Ratsamshausen (Roczenhusen) im Elsaf 548, 22. Ravenna 4, 8. 26, 31a, Ravensburg 368, 41“; 49a; 31b, 393, 42. 462, 18; 21. 465, 35. Recanati, Bistum, vgl. Vitelleschi. Rech, Hermann 344, 21. Rechberg (Recheberg), s. von Schwäbisch- Gmünd, Wilhelm von —, 317, 12. — der von —, 254, 36. Redwitz, Nicolaus von —, 174, 4. Regensburg (Rengenspurg Regerspurg Reygenspirg Ratispona), Bischof Konrad VII von Rehlingen 1428-1437: 17, 32; 46%. 74, 1. 175, 38%, 328, 25. — Stadt 182, 29. 186, 17. 188, 19. 191, 12. 259, 24; 30. 262, 16. 264, 27. 266, 25. 267, 25; 28. 300, 39»; 815; 42^; 505. 311, 17. 320, 36. 321, 22. 322, 14; 15. 368, 23; 44b. 364, 31. 365, 37. 368, 22b, 372, 15. 373, 9. 380, 6; 31. 383, 14. 886, 41^. 400, 20; 22. 403, 20. 439, 19. 446, 1- 490, 50. 491, 3. 494, 22. 497, 28; 40. 498, 24; 28. 503, 16; 19. 519, 1. 523, 40. 526, 43%. 553, 19. 561, 25. — Der Rat 487, 6. — Die Fünf- undvierzig 487, 11. — Kämmerer s. Gumprecht. — Gesandte zum Reichstag 217, 2. 380, 4 — Ge- sandte nach Nürnberg 255, 4. —- Boten 489, 11. — Juden daselbst 300, 1; 40a"f.; 20b. 305, 15. 313, 16. — Deren Richter 300, 26%. — Dominikaner- kloster 447, 1. 488, 19. — Namen von Regensb. Einwohnern s. nr. 256. — S. auch Ingelsteter, Regiis, prior de —, 94, 30; 31. Reichel, Peter, Diener K. Sigmunds 291, 384. 490, 484. Reichenweiler (Rychenwyler) i. Elsaß 548, 29. Reutlingen (Rütlingen) 265, 39b. 460, 25. 461, 2. 463, 19; 20; 24. — Die Juden daselbst 300, 16. 314, 44. Rhein (Rine Ryne Renus) 95, 1. 169, 7. 211, 16. 223, 87; 39. 318, 16. 320, 29. 337, 36. 412, 37. 420, 11. 517, 18. 530, 30. — Rheinlande 302, 30. — Oberrhein 191, 3. — Mittelrhein 191, 4. 316, 42%, — Niederrhein (Nyd- derland of dem Rine) 191, 4. 201, 19. 316, 37a. — Niederrhein, Städte 521, 41. — Rhein. Kurfürsten 511, 10. Rheinfelden zw. Basel u. Sückingen 548, 15. — Ju- den vgl. Salman. Ridler, Gabriel, Augsburger Bürger u. Gesandter zum Kaiser n. Reichstag 202, 1; 4; 36e. Ridolfis, Laurencius de —, Mitglied der Signorie zu Florenz 564, 21; 29; 30. 565, 11; 12. 685 Riff, Adam, Strafbburger Bürger, Altammanmeister, Gesandter zum Kaiser 204, 34. 206, 24; 39. 540, 42. Rimini (Rimel Arimino) 4, 7; 36%; 37% 26, 30a, b4, 28. — Herren von Rimini vgl. Malatesta. — Palast 4, 38», — Porta di San Bartolo 4, 38». Ritterbund der Gesellschaft mit St. Georgenschild 172, 41. 177, 13-182, 21. 183, 31; 36. 216, 12. 229, 27. 230, bf. 231, 12. 232, 11-250, 30 pas- sim. 318, 23. 319, 27. 362, 20. 363, 10. 365, 28. 379, 19. 381, 29ff. 382, 12ff. 394, 11 ff. 395, 35 ff. 396, 38. 400, 1. 401, 3. 403, 10. 446, 21. 447, 8. 448, 11; 15. 449, 1ff. 452, 31. 453, 14 ff. 454, 2; 42ff, 458, 6; 9; 38-459, 20. 461, 29. — Hauptleute 173, 30. 181, 41. 218, 43. 248, 25. 864, 98. 397, 3. "Vgl. Kónigsegg Tengen Zip- lingen. — "Vertreter 866, 18. 447, 34. 449, 6. — Die drei Partien der Gesellschaft (Hegau, Ober- u. Unterdonau) 248, 24. Riva (Rippa Tridenti) s. w. von Trident 138, 38. Rockizana (Rokkasano), Johannes, Prager Priester 471, 28ff. Rolin, N., Kanzler des Herzogs Philipp von Burgund 10, 40^. Rom, Pipste allgemein 495, 12. 504, 20. 506, 16. 507, 29. — Papst Symmachus 498-514: 78, 7. — Synode zu Rom 501: 78, 7. — Papst Gregor XII 1406-1409: 101, 30; 32. 147, 37a, — Kardinäle 101, 33. 102, 10. — Papst Johann XXIII 1410-1415: 35, 33; 35; 37. 59, 10. 79, 15. 337, 42. — Offizialen 35, 36. — Papst Martin V 1417-1431: 37, 26. — Papst Eugen IV 1431-1447: 1-170 passim. 171, 21; 23; 25. 187, 12. 194, 28-197, 4 passim. 200, 27. 202, 19. 204, 16; 18; 19. 205, 32; 34; 38; 44 206, 1; 2; 12. 207, 20. 208, 3; 8; 10. 210, 31. 211, 32; 33. 218, 1; 23. 220, 11. 221, 5; 19; 21f. 222, 23. 270, 34b. 273, 37; 42. 274, . 15; 17; 18. 325, 381. 326, 1-334, 44b passim. 340, 19; 26. 342, 20ff.; 43b; 45%, 343, 2; 6; 11; 26; 34m; 36a; 380; 40a; 422; 37b. 344, 3; 6. 347, 25^; 31a; 23b. 3848, 45. 350, 43. 351, 13; 34. 352, 37. 353, 8 ff. 355, 16; 33; 37; 419. 356, 18ff. 359, 46a; 48^. 379, Gff.; 49% 388, 42. 390, 31. 440, 12. 450, 40*. 462, 20. 467, 10; 984; 37; 89; 46b. 468, 1; 7; 21; 45*. 474, 11; 12; 48%. 476, 23. 484, 21. 491, 29. 495, 21. 504, 23. 506, 22. 507, 28. 509, 29. 513, 6; 8. 518, 8. 528, 2; 4. 553, 25. 554, 12; 14; 24 ff. 555, 11; 12; 40. 556, 16; 30. 557, 5; 12; 35%; 512; 21b; 26^; 41bíff. 558, 8; 19; 21; 831. 559, 46. 560, 12; 37; 38; 40. 561, 7; 33; 394; 43^ff. 562, 7; 12; 14; 16; 445; 46^; 44b; 46b. 563, 27; 85; 41. 564, 41b. 567, 7. 568, 1; 17. 510, 37f. 571, 42; 44. 572, 11; 34ff. 573, 1ff.; 47b, 574, 2. 57b, 20. 582, 20ff. 586, 36; 38; 40; 43. 587, 8; 7; 15. 589, 154. 592, 18. 593, 9; 12. 594, 41b. 595, 37. 596, 7; 38; 39. 597, 22; 24; 25; 34“; 382; 35%, Vgl. auch Pfarrer. — Kardinüle 80*
Strana 636
636 (zumeist im Baseler Konzil) 8, 2; 7; 20. 9, 20. 11, 8. 13, 17,25; 30; 41 b. 15, 4. 22, 6. 23, 5. 27, 232; 534, 33, 11; 22. 36, 39. 42, 12. 44, 24. 49, 10. 53, 6. 57, 47a; 41», 58, 26; 45), 59, 5. 60, 2. 62, 35. 64, 8. 66, 19; 32. 67, 8. 68, 8. 71, 18. 78, 28; 29. 80, .28. 81, 15; 25. 84, 1; 19; 17. 85, 27. 86, 19; 32. 87, 12; 29. 88, 10; 22; 50». 89, 35. 91, 10. 94, 12. 95, 10; 38; 41. 96, 41. 97, 19; 44*. 98, 93; 39b; 44b, 99,21; 80a; 52a, 100, 14; 23; 24; 392, 102, 6. 103, 3; 18; 37%; 29b; 44b. 104, 4; 6; '8. 105, 1; 27a; 32m; 482; 38b. 106, 14; 44b, 110, 27; 44. 111, 6; 10; 35; 43. 112, 5; 18; 25; 29; 45a; 46b, 113, 8; 38a; 43a; 34b, 114, 1ff. 115, 2ff. 116, 4ff. 148, 2; 18. 149, 1. 154, 25. 155, 9; 21. 163, 38a; 35b. 169, 8; 18f. 170, 21; 22. 188, 4. 195, 5; 19. 198, 34a. 205, 43. 206, 3. 211, 35. 218, 2. 224, 37. 270, 13; 35b. 273, 17. 326, 34b. 328, 36». 331, 29a; 33a; 47a, 333, 53b. 334, 22. 335, 23. 338, 39a. 343, 362; 39m, 353, 1. 467, 15. 468, 7; 35. 477, 17. 596, 8. S. auch Albergati, Arles, Bologna, Branda, Capranica, Carillo, Cervantes, Cesarini, Conti, Cypern, Foix, Monteforti, Orsini, Rouen, San-Marco, San-Sisto, Ve- nedig. — Päpstliche Präsidenten im Baseler Konzil 8, 3; 7; 8; 9; 11; 12. 9, 25. 15, 20. 20, 26. 33, 9; 21; 25. 37, 3; 7; 14. 42, 6. 43, 40. 44, 10; 33; 41; 43. 70, 28. 85, 17. 99, 15. 107, 40b. 112, 6. 125, 34; 36. 146, 28; 33. 171, 30. 195, 3ff. 196, 1ff. 326, 1-334, 44b, 347, 262, 348, 43. 349, 15. 354, 28. — Kurie (curia Romana) 2, 47, 3, 30% 71, 7. 352, 35. 427, 17; 3b. 495, 41. — Kurialen 386, 512. — Doktoren an der Kurie 15, 35», — Beamte der pipstl. Kanzlei s. Gerard Langusco. — Kämmerer 2, 29; 392%, 70, 40a, 119, 43. 128, 40a, Kammer 128, 36b, — Kollektoren 128, 40%, Vgl. auch Padua. — Kommissare 2, 27.3, 6. Vgl. Alberti Orsini. — Truppenfiihrer s. Cotignola Sforza. — serviens armorum 2, 442 vgl, Cracni. — Pápstl. Ge- sandte zum Baseler Konzil 7, 33. 8, 15; 22; 29. 9, 11; 15; 19. 10, 10; 12; 14; 44b. 11, 22; 26; 30; -36; 38. 12, 1; 6; 44a. 16, 11. 20, 21; 41. 22, 17; 27; 31; 46b. 27, 10a. 30, 32b. 31, 3. 36, 32; 43. 39, 25. 40, 35. 41, 1. 44, 7. 49, 2; 5; 6; 7. 55, 44. 60, 30. 61, 49a. 66, bleff. 68, 45a, 70, 44a, 78, 30. 79, 5. 83, 7; 18. 84, 21. 85, 10; 12; 20; 32; 45a, 87, 8; 41; 482, 89, 26. 90, 4; 6; 27; 40^, 91, 12; 14; 15; 18. 95, 44. 96, 21. 99, 15; 38a. 100, 39«. 101, 22. 102, 40a, 105, 44b, 107, 29. 108, 40b. 109, 37. 110, 3ff.; 26. 111, 1ff.; 30; 87. 129, 15. 146, 28; 33. 199, 36a, 221, 2f.; 17f. 222, 22. 326, 17. 342, 20ff.; 482; 50b, 343, 7. 344, 4; 48a, 353, 11. 355, 15. Vgl. Cervia, Ludovicus, Mella, Spalato, Tarent. — Päpstl. Gesandter ii Venedig 24, 33%, 573, 10%, 586, 1; 5. 587, 7. Vgl. Bembo Fano. Terviso. — Půpstl, Gesandter zum Herzog von Burgund 424, 9. Rom, Kirchenstaat, püpstliches Gebiet: 94, 95; 475. 27, 2; 4. 28, 3. 81, 45b. 193, 38. 125, 4; 26. 157, 31f. 159, 32; 38. 160, 2; 18f. 161, 27. Vgl. auch Venedig, Kardinal. — Alfabetisenes Hegister der Orts- und Personen-Namen. 163, 10f. 164, 22. 197, 15. 199, 1; 11; 18. 273, 37. 334, 23. 336, 14. 337, 16. 338, 28. 340, 37 ff. 851, 10; 18; 27; 34. 353, 17; 20. 354, 10. 355“ 1. 379, 9. 439, 49b. 468, b. 474, 11. 476, 99, 477, 17. 484, 24. 491, 29. 495, 21. 507, 28. 513, 8. 572, 31; 37. 586, 36. 587, 10; 13; 14. — Beamte desselben 2, 26; 28. 161, 27. — Juden des Kirchenstaates 325, 423, — Vikare 123, 39, 125, 4, — Gouverneur der Mark vgl. Vitelleschi, — Vizelegat in der Grafschaft Perugia 3, 49b, — Pápstl. Legat in Avignon 33, 50. Vgl. Foix. Rom, St. Peter (basilica principis apostolorum, mona- sterium s. Petri et Pauli) 4, 42b, 28, 36a, 31, 37. 170, 10. — Vatikan 27, 6. — St. Lorenzo in Damaso 27, 6. 28, 31%. — Campoflor 28, 38a, — Engelsburg 221, 20. — Tiberbrücken 221, 18. — Römische Kirche: passim. — Stadt (Urbs): 2, 16; 32. 3 402; 43a, 4, 18; 26a; 40b, 6, 8. 7, 8; 6; 28; 35; 87; 412, 8, 31. 9, 12; 36. 10, 14. 11, 15. 14, 37. 15, 432; 38b, 21, 45a, 22, 15; 48a, 23, 22, 24, 24; 27; 372, 25, 5; 23. 26, 7; 41b. 27, 6; 28b. 28, 2; 35a, 40a, 29, 27. 30, 50a, 31, 37; 41a, 32, 95, 48, 24. 50, 35; 43a. 52, 45a, 53, 6. 55, 7. 56, 35. 57, 33. 59, 27. 85, 45b. 87, 48b, 88, 38a, 89, 10; 16. 106, 36. 108, 43a; 43b, 112, 50a, 113, 41b, 116, 39b, 117, 32b. 118, 5; 46b. 120, 1. 121, 8; 12. 122, 42b. 123, 13; 26. 127, 33. 128, 33 0,1; 34; 42b. 131, 25. 132, 12; 13; 44b. 13v, 32. 137, 46a, 142, 42. 145, 24; 27. 157, 5. 159, 93. 168, 34», 165, 43a, 167, 37. 171, 3. 200, 27. 207, 30. 221, 2f. 232, 13. 289, 2; 5; 85. 290, 22; 24. 297, 3; 4b. 324, 4. 336, 44b, 340, 19. 350, 1; 8. 352, 22. 353, 31; 43. 379, 5. 384, 35a, 387, 5. 450, 12. 467, 38. 515, 20. 579, 6. 582, 31. 592, 13. — Römische Bürger 165, 36; 462, Romandiola d. i. Romagna 120, 25. 132, 4. 160, 31. 170, 27. 572, 32. Rosate, Isidor von —, Doctor, aus Mailand, Mitglied des Baseler Konzils 80, 1. Rosenberg (de Rosis), Ulrich von —, Bóhm. Baron 207, 33. 284, 39b, 469, 33. 472, 1. — Sein Bote 284, 46a, Rosenzwyck, Hans, geschworener Bole des Gerichts zu Basel 548, 7. Rossegan s. Rozgon. Rossheim im Elsaß 548, 22. Rotella, Laurentius de —, notarius camere concilii 157, 442. Rotenhan, Burg zw. Staffelstein und Königsberg in Franken, Albrecht von —, 255, 20. — Vgl. auch Bamberg Lebus. Rothenburg a. d. Tauber 203, 9; 10. 287, 26. 315, 34; bia, 461, 40; 49. 466, 30. — Bote 315, 46bf, — Die Juden daselbst 306, 11. 315, 36; 54^, . Rottenburg (Rotemburg) am Neckar, die Juden da- selbst 300, 10. 316, 10. Rottweil (Rotwyla) 461, 15. 465, 31. — Gesandte
636 (zumeist im Baseler Konzil) 8, 2; 7; 20. 9, 20. 11, 8. 13, 17,25; 30; 41 b. 15, 4. 22, 6. 23, 5. 27, 232; 534, 33, 11; 22. 36, 39. 42, 12. 44, 24. 49, 10. 53, 6. 57, 47a; 41», 58, 26; 45), 59, 5. 60, 2. 62, 35. 64, 8. 66, 19; 32. 67, 8. 68, 8. 71, 18. 78, 28; 29. 80, .28. 81, 15; 25. 84, 1; 19; 17. 85, 27. 86, 19; 32. 87, 12; 29. 88, 10; 22; 50». 89, 35. 91, 10. 94, 12. 95, 10; 38; 41. 96, 41. 97, 19; 44*. 98, 93; 39b; 44b, 99,21; 80a; 52a, 100, 14; 23; 24; 392, 102, 6. 103, 3; 18; 37%; 29b; 44b. 104, 4; 6; '8. 105, 1; 27a; 32m; 482; 38b. 106, 14; 44b, 110, 27; 44. 111, 6; 10; 35; 43. 112, 5; 18; 25; 29; 45a; 46b, 113, 8; 38a; 43a; 34b, 114, 1ff. 115, 2ff. 116, 4ff. 148, 2; 18. 149, 1. 154, 25. 155, 9; 21. 163, 38a; 35b. 169, 8; 18f. 170, 21; 22. 188, 4. 195, 5; 19. 198, 34a. 205, 43. 206, 3. 211, 35. 218, 2. 224, 37. 270, 13; 35b. 273, 17. 326, 34b. 328, 36». 331, 29a; 33a; 47a, 333, 53b. 334, 22. 335, 23. 338, 39a. 343, 362; 39m, 353, 1. 467, 15. 468, 7; 35. 477, 17. 596, 8. S. auch Albergati, Arles, Bologna, Branda, Capranica, Carillo, Cervantes, Cesarini, Conti, Cypern, Foix, Monteforti, Orsini, Rouen, San-Marco, San-Sisto, Ve- nedig. — Päpstliche Präsidenten im Baseler Konzil 8, 3; 7; 8; 9; 11; 12. 9, 25. 15, 20. 20, 26. 33, 9; 21; 25. 37, 3; 7; 14. 42, 6. 43, 40. 44, 10; 33; 41; 43. 70, 28. 85, 17. 99, 15. 107, 40b. 112, 6. 125, 34; 36. 146, 28; 33. 171, 30. 195, 3ff. 196, 1ff. 326, 1-334, 44b, 347, 262, 348, 43. 349, 15. 354, 28. — Kurie (curia Romana) 2, 47, 3, 30% 71, 7. 352, 35. 427, 17; 3b. 495, 41. — Kurialen 386, 512. — Doktoren an der Kurie 15, 35», — Beamte der pipstl. Kanzlei s. Gerard Langusco. — Kämmerer 2, 29; 392%, 70, 40a, 119, 43. 128, 40a, Kammer 128, 36b, — Kollektoren 128, 40%, Vgl. auch Padua. — Kommissare 2, 27.3, 6. Vgl. Alberti Orsini. — Truppenfiihrer s. Cotignola Sforza. — serviens armorum 2, 442 vgl, Cracni. — Pápstl. Ge- sandte zum Baseler Konzil 7, 33. 8, 15; 22; 29. 9, 11; 15; 19. 10, 10; 12; 14; 44b. 11, 22; 26; 30; -36; 38. 12, 1; 6; 44a. 16, 11. 20, 21; 41. 22, 17; 27; 31; 46b. 27, 10a. 30, 32b. 31, 3. 36, 32; 43. 39, 25. 40, 35. 41, 1. 44, 7. 49, 2; 5; 6; 7. 55, 44. 60, 30. 61, 49a. 66, bleff. 68, 45a, 70, 44a, 78, 30. 79, 5. 83, 7; 18. 84, 21. 85, 10; 12; 20; 32; 45a, 87, 8; 41; 482, 89, 26. 90, 4; 6; 27; 40^, 91, 12; 14; 15; 18. 95, 44. 96, 21. 99, 15; 38a. 100, 39«. 101, 22. 102, 40a, 105, 44b, 107, 29. 108, 40b. 109, 37. 110, 3ff.; 26. 111, 1ff.; 30; 87. 129, 15. 146, 28; 33. 199, 36a, 221, 2f.; 17f. 222, 22. 326, 17. 342, 20ff.; 482; 50b, 343, 7. 344, 4; 48a, 353, 11. 355, 15. Vgl. Cervia, Ludovicus, Mella, Spalato, Tarent. — Päpstl. Gesandter ii Venedig 24, 33%, 573, 10%, 586, 1; 5. 587, 7. Vgl. Bembo Fano. Terviso. — Půpstl, Gesandter zum Herzog von Burgund 424, 9. Rom, Kirchenstaat, püpstliches Gebiet: 94, 95; 475. 27, 2; 4. 28, 3. 81, 45b. 193, 38. 125, 4; 26. 157, 31f. 159, 32; 38. 160, 2; 18f. 161, 27. Vgl. auch Venedig, Kardinal. — Alfabetisenes Hegister der Orts- und Personen-Namen. 163, 10f. 164, 22. 197, 15. 199, 1; 11; 18. 273, 37. 334, 23. 336, 14. 337, 16. 338, 28. 340, 37 ff. 851, 10; 18; 27; 34. 353, 17; 20. 354, 10. 355“ 1. 379, 9. 439, 49b. 468, b. 474, 11. 476, 99, 477, 17. 484, 24. 491, 29. 495, 21. 507, 28. 513, 8. 572, 31; 37. 586, 36. 587, 10; 13; 14. — Beamte desselben 2, 26; 28. 161, 27. — Juden des Kirchenstaates 325, 423, — Vikare 123, 39, 125, 4, — Gouverneur der Mark vgl. Vitelleschi, — Vizelegat in der Grafschaft Perugia 3, 49b, — Pápstl. Legat in Avignon 33, 50. Vgl. Foix. Rom, St. Peter (basilica principis apostolorum, mona- sterium s. Petri et Pauli) 4, 42b, 28, 36a, 31, 37. 170, 10. — Vatikan 27, 6. — St. Lorenzo in Damaso 27, 6. 28, 31%. — Campoflor 28, 38a, — Engelsburg 221, 20. — Tiberbrücken 221, 18. — Römische Kirche: passim. — Stadt (Urbs): 2, 16; 32. 3 402; 43a, 4, 18; 26a; 40b, 6, 8. 7, 8; 6; 28; 35; 87; 412, 8, 31. 9, 12; 36. 10, 14. 11, 15. 14, 37. 15, 432; 38b, 21, 45a, 22, 15; 48a, 23, 22, 24, 24; 27; 372, 25, 5; 23. 26, 7; 41b. 27, 6; 28b. 28, 2; 35a, 40a, 29, 27. 30, 50a, 31, 37; 41a, 32, 95, 48, 24. 50, 35; 43a. 52, 45a, 53, 6. 55, 7. 56, 35. 57, 33. 59, 27. 85, 45b. 87, 48b, 88, 38a, 89, 10; 16. 106, 36. 108, 43a; 43b, 112, 50a, 113, 41b, 116, 39b, 117, 32b. 118, 5; 46b. 120, 1. 121, 8; 12. 122, 42b. 123, 13; 26. 127, 33. 128, 33 0,1; 34; 42b. 131, 25. 132, 12; 13; 44b. 13v, 32. 137, 46a, 142, 42. 145, 24; 27. 157, 5. 159, 93. 168, 34», 165, 43a, 167, 37. 171, 3. 200, 27. 207, 30. 221, 2f. 232, 13. 289, 2; 5; 85. 290, 22; 24. 297, 3; 4b. 324, 4. 336, 44b, 340, 19. 350, 1; 8. 352, 22. 353, 31; 43. 379, 5. 384, 35a, 387, 5. 450, 12. 467, 38. 515, 20. 579, 6. 582, 31. 592, 13. — Römische Bürger 165, 36; 462, Romandiola d. i. Romagna 120, 25. 132, 4. 160, 31. 170, 27. 572, 32. Rosate, Isidor von —, Doctor, aus Mailand, Mitglied des Baseler Konzils 80, 1. Rosenberg (de Rosis), Ulrich von —, Bóhm. Baron 207, 33. 284, 39b, 469, 33. 472, 1. — Sein Bote 284, 46a, Rosenzwyck, Hans, geschworener Bole des Gerichts zu Basel 548, 7. Rossegan s. Rozgon. Rossheim im Elsaß 548, 22. Rotella, Laurentius de —, notarius camere concilii 157, 442. Rotenhan, Burg zw. Staffelstein und Königsberg in Franken, Albrecht von —, 255, 20. — Vgl. auch Bamberg Lebus. Rothenburg a. d. Tauber 203, 9; 10. 287, 26. 315, 34; bia, 461, 40; 49. 466, 30. — Bote 315, 46bf, — Die Juden daselbst 306, 11. 315, 36; 54^, . Rottenburg (Rotemburg) am Neckar, die Juden da- selbst 300, 10. 316, 10. Rottweil (Rotwyla) 461, 15. 465, 31. — Gesandte
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. zum Kaiser 173, 8. 204, 13. 205, 1. — Hofgericht zu Rottweil 511, 33. 515, 39b, Rouen, Kardinal Johannes von —, (cardinalis Rotho- magensis), tit. s. Laurencii in Lucina, püpstl. Vize- kanzler und Vizekanzler des Konzils, Erzbischof von Besançon 15, 19. 41, 22; 25. 71, 18; 42aff. 89, 11. 95, 18. 108, 40^. 113, 18. 118, 30b. 270, 13. 271, 49», 337, 5; 7. 372, 30. 373, 1ff, 427, 19ff. 436, 45%. 437, 282; 26*. 467, 81. 475, 19; 27; 30; 32; 38. 476, 39. 478, 9; 26. 481, 35. Rozgon (Rossegan), Stephan von —, aus Ungarn, am Hofe K, Sigmunds (?) 394, 18. Rückingen (Ruckungen Rückinge), Hermann von —, Schiffer beim Zoll zu Mainz 212, 44^. 216, 42. 219, 27. 225, 22. Růsse, Henricus, de Melbingen, s. Deutschorden, Rufach im Elsaf 548, 27. Rull, Konrad, Stadtamman zu Konstanz 292, 43%, Rumlingen, Hans von —, 549, 3b»; 424, Russen (Ruteni) 279, 7. S. Saarburg 306, 47%; 54b, — Juden daselbst 306, 49b. 307, 354. Sabellianer, Sekte 76, 22, Sabini, Lodovico, maestro dell’ entrate des Herzogs von Mailand, herzogl. Kommissar im Konzil 27, 24, Sachsen (Saxonia) 279, 8. 301, 1. 317, 50b. 429, 39; 41. 431, 2. — Herzöge 267, 41^. 283, 831. Vgl. Meißen. — Herzogtum 512, 7. 530, 11. — Herzóge von Sachsen-Lauenburg 372, 35. — Herzog Bernhard von Lauenburg 1436-1463 : 374, 27; 31. — Herzog Erich von Lauenburg 1412-1435: 173, 26. 372, 38. 373, 33; 41. 374. 20. 376, 21. 430, 1; 47. 431, 23ff. 432, 34ff. 482, 12. — Seine Prokuratoren im Konzil 429, 33. 430, I. — Sächsischer Kurstreit 363, 8. 372, 34ff. 373, 32ff. 489, 29. 476, 38. 493, 39. 495, 12. 505, 44b. 507, 21. 512, 10. 580, 10. Sachsenhausen (Sassenhusen) bei 20; 26. — Johann zu —, Bote Frankfurts 530, 24; 39. 542, 47a, : SachBe, Rudolf, von Nürnberg 299, 7. 301, 18. 304, 24. Säckingen in Baden 548, 15. Salmon, Jude zu Rheinfelden (Rynfelde) 299, 29», — Sein Sohn Leowe von Schaffhausen 299, 30b; 32b; 35%, — Beider Freunde 299, 815». Salzburg, Erzbischof Johann II von Reichensperg 1429-1441: 299, 6. 364, 10; 12. 396, 28. 397, 2. — Seine Trompeter 443, 8. — Seine Juden 299, 7. 305, 27. 314, 51. Samaria 270, 20; 23. San Clemente, Kardinal von —, s. Venedig. Saneto Severino, Aluisius (Ludovieus, Luisio) de —, (San Severino, Luisio di —), Venetianischer Sóldner- führer 157, 16; 18; 46b. 170, 25. Frankfurt 502, 637 San Eustachio, Kardinal von —, s. Carillo. Sankt Gallen, der Abt von —, 178, 35. Sankt-Georgen-Schild s. Ritterbund. Sankt Honorat auf den Iles dos Lórins, der Abt von — 196, 11. 334, 491, Sankt Soverin, Propst von — (?) 274, 23. San Marcello (s. Marcellum) n. von Pistoja 157, 33. San Marco, Kardinal von — 8, 2. San Pietro in Vincoli, Kardinal von —, 8; Cervantes. San Sisto, Johannes, Kardinal von — 66, 19; 32. 67, 8. 70, 35. 169, 43. Santa Croce, Kardinal vgl. Albergati. Sarazenen 195, 44. 159, 5; 11. Sasse, Henne 380, 45%, Savoyen (Safoy Sawdge Soffhoye Sophoyen), Graf Amedeus VIII 1391-1434, seit 1417 Herzog, als Papst Felix V 1439-1449: 128, 44 b, 155, 34. 312, 1. 395, 17; 29; 51%. 355, 17. 356, 36%, 360, 6; 8. 379, 12. 408, 4. 467, 27. 570, 11. 571, 12. 591, 25. — Gesandte zum Baseler Konzil 10, 472; 42%, 11, 1. 82, 22. 87, 3; 38. 95, 13; 44. 96, 16; 47. 103, 12; 52b. 106, 26. 109, 13ff.; — zum Papst 128, 47%. — Juden 312, 2, 313, 16. — Land 2, 41b, 128, 38s, 307, 22. 310, 42a, 318, 18. 319, 42. 321, 12. 325, 34%, — Kirchenprovinz 128, 41s, Scala, Bartolomeo della —, Rat K. Sigmunds 132, 36^. — Brunoro dell —, Reichsvikar von Verona und Vicenza, Rat K. Sigmunds 4, 41a, 152, 43; 46. 174, 4. 197, 34. 341, 41; 42. 342, 3; 5; 9; 12; 49a, 343, 30b, 344, 14. 347, 41^. 348, 25; 27. 350, 29. 557, 15. 558, 45. 559, 1. 567, 26. 568, 9. 579, 18ff. 592, 32; 34; 44b. — Nicodemus vgl. Freising. Schaffhausen (Schaffhusen) 361, 18. 872, 21. 427, 13. — Die Juden daselbst 299, 13; 48^. 305, 23. — Dorf 548, 37b. Schanlit, Klaus, Gesandter Straßburgs zum Reichstag 378, 26; 41%. 508, 8. Schaumberg, Herr Georg von —, 255, 5. Schelde (l’Escault), FluB 417, 40. Schellenberg, Ritter Marquart von —, der Jiingere, Vogt der Grafen von Montfort zu Bregenz 384, 29%; 400, 384, 565. 385, 11^; 145. Schenk von Geyern s. Geyern. — zu Limburg s. Limburg. Schippse (?) 458, 3. Schitrer, Sendling Konrads v. Weinsberg 321, 13. Schlettstadt (Sleczstad Sliczstad) 303, 34b, 530, 29; 30. 548, 23. — Gesandte zum Reichstag 364, 30. Vgl. Onfrówe. Schlick, Kaspar, (de Lazano), Ritter, Kanzler K.Sig- munds 5, 9a; 25b; 53b, 6, 3. 24, 29; 38b. 82, 91. 37, 37. 41, 22; 26. 42, 17. 45, 8. 52, 26. 63, 23. 65, 5; 29. 124, 25. 126, 28. 152, 86. 173, 38. 190, 24. 191, 10. 201, 11. 205, 6; 8; 95. 906, 8; 10; 24. 207, 36. 209, 4; 5; 41. 210, 7. 213, 22. 214, 23. 216, 4. 224, 19. 259, 15; 21. 268, 9. 284, 22; 46°. 286, 1; 7; 9. 287,
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. zum Kaiser 173, 8. 204, 13. 205, 1. — Hofgericht zu Rottweil 511, 33. 515, 39b, Rouen, Kardinal Johannes von —, (cardinalis Rotho- magensis), tit. s. Laurencii in Lucina, püpstl. Vize- kanzler und Vizekanzler des Konzils, Erzbischof von Besançon 15, 19. 41, 22; 25. 71, 18; 42aff. 89, 11. 95, 18. 108, 40^. 113, 18. 118, 30b. 270, 13. 271, 49», 337, 5; 7. 372, 30. 373, 1ff, 427, 19ff. 436, 45%. 437, 282; 26*. 467, 81. 475, 19; 27; 30; 32; 38. 476, 39. 478, 9; 26. 481, 35. Rozgon (Rossegan), Stephan von —, aus Ungarn, am Hofe K, Sigmunds (?) 394, 18. Rückingen (Ruckungen Rückinge), Hermann von —, Schiffer beim Zoll zu Mainz 212, 44^. 216, 42. 219, 27. 225, 22. Růsse, Henricus, de Melbingen, s. Deutschorden, Rufach im Elsaf 548, 27. Rull, Konrad, Stadtamman zu Konstanz 292, 43%, Rumlingen, Hans von —, 549, 3b»; 424, Russen (Ruteni) 279, 7. S. Saarburg 306, 47%; 54b, — Juden daselbst 306, 49b. 307, 354. Sabellianer, Sekte 76, 22, Sabini, Lodovico, maestro dell’ entrate des Herzogs von Mailand, herzogl. Kommissar im Konzil 27, 24, Sachsen (Saxonia) 279, 8. 301, 1. 317, 50b. 429, 39; 41. 431, 2. — Herzöge 267, 41^. 283, 831. Vgl. Meißen. — Herzogtum 512, 7. 530, 11. — Herzóge von Sachsen-Lauenburg 372, 35. — Herzog Bernhard von Lauenburg 1436-1463 : 374, 27; 31. — Herzog Erich von Lauenburg 1412-1435: 173, 26. 372, 38. 373, 33; 41. 374. 20. 376, 21. 430, 1; 47. 431, 23ff. 432, 34ff. 482, 12. — Seine Prokuratoren im Konzil 429, 33. 430, I. — Sächsischer Kurstreit 363, 8. 372, 34ff. 373, 32ff. 489, 29. 476, 38. 493, 39. 495, 12. 505, 44b. 507, 21. 512, 10. 580, 10. Sachsenhausen (Sassenhusen) bei 20; 26. — Johann zu —, Bote Frankfurts 530, 24; 39. 542, 47a, : SachBe, Rudolf, von Nürnberg 299, 7. 301, 18. 304, 24. Säckingen in Baden 548, 15. Salmon, Jude zu Rheinfelden (Rynfelde) 299, 29», — Sein Sohn Leowe von Schaffhausen 299, 30b; 32b; 35%, — Beider Freunde 299, 815». Salzburg, Erzbischof Johann II von Reichensperg 1429-1441: 299, 6. 364, 10; 12. 396, 28. 397, 2. — Seine Trompeter 443, 8. — Seine Juden 299, 7. 305, 27. 314, 51. Samaria 270, 20; 23. San Clemente, Kardinal von —, s. Venedig. Saneto Severino, Aluisius (Ludovieus, Luisio) de —, (San Severino, Luisio di —), Venetianischer Sóldner- führer 157, 16; 18; 46b. 170, 25. Frankfurt 502, 637 San Eustachio, Kardinal von —, s. Carillo. Sankt Gallen, der Abt von —, 178, 35. Sankt-Georgen-Schild s. Ritterbund. Sankt Honorat auf den Iles dos Lórins, der Abt von — 196, 11. 334, 491, Sankt Soverin, Propst von — (?) 274, 23. San Marcello (s. Marcellum) n. von Pistoja 157, 33. San Marco, Kardinal von — 8, 2. San Pietro in Vincoli, Kardinal von —, 8; Cervantes. San Sisto, Johannes, Kardinal von — 66, 19; 32. 67, 8. 70, 35. 169, 43. Santa Croce, Kardinal vgl. Albergati. Sarazenen 195, 44. 159, 5; 11. Sasse, Henne 380, 45%, Savoyen (Safoy Sawdge Soffhoye Sophoyen), Graf Amedeus VIII 1391-1434, seit 1417 Herzog, als Papst Felix V 1439-1449: 128, 44 b, 155, 34. 312, 1. 395, 17; 29; 51%. 355, 17. 356, 36%, 360, 6; 8. 379, 12. 408, 4. 467, 27. 570, 11. 571, 12. 591, 25. — Gesandte zum Baseler Konzil 10, 472; 42%, 11, 1. 82, 22. 87, 3; 38. 95, 13; 44. 96, 16; 47. 103, 12; 52b. 106, 26. 109, 13ff.; — zum Papst 128, 47%. — Juden 312, 2, 313, 16. — Land 2, 41b, 128, 38s, 307, 22. 310, 42a, 318, 18. 319, 42. 321, 12. 325, 34%, — Kirchenprovinz 128, 41s, Scala, Bartolomeo della —, Rat K. Sigmunds 132, 36^. — Brunoro dell —, Reichsvikar von Verona und Vicenza, Rat K. Sigmunds 4, 41a, 152, 43; 46. 174, 4. 197, 34. 341, 41; 42. 342, 3; 5; 9; 12; 49a, 343, 30b, 344, 14. 347, 41^. 348, 25; 27. 350, 29. 557, 15. 558, 45. 559, 1. 567, 26. 568, 9. 579, 18ff. 592, 32; 34; 44b. — Nicodemus vgl. Freising. Schaffhausen (Schaffhusen) 361, 18. 872, 21. 427, 13. — Die Juden daselbst 299, 13; 48^. 305, 23. — Dorf 548, 37b. Schanlit, Klaus, Gesandter Straßburgs zum Reichstag 378, 26; 41%. 508, 8. Schaumberg, Herr Georg von —, 255, 5. Schelde (l’Escault), FluB 417, 40. Schellenberg, Ritter Marquart von —, der Jiingere, Vogt der Grafen von Montfort zu Bregenz 384, 29%; 400, 384, 565. 385, 11^; 145. Schenk von Geyern s. Geyern. — zu Limburg s. Limburg. Schippse (?) 458, 3. Schitrer, Sendling Konrads v. Weinsberg 321, 13. Schlettstadt (Sleczstad Sliczstad) 303, 34b, 530, 29; 30. 548, 23. — Gesandte zum Reichstag 364, 30. Vgl. Onfrówe. Schlick, Kaspar, (de Lazano), Ritter, Kanzler K.Sig- munds 5, 9a; 25b; 53b, 6, 3. 24, 29; 38b. 82, 91. 37, 37. 41, 22; 26. 42, 17. 45, 8. 52, 26. 63, 23. 65, 5; 29. 124, 25. 126, 28. 152, 86. 173, 38. 190, 24. 191, 10. 201, 11. 205, 6; 8; 95. 906, 8; 10; 24. 207, 36. 209, 4; 5; 41. 210, 7. 213, 22. 214, 23. 216, 4. 224, 19. 259, 15; 21. 268, 9. 284, 22; 46°. 286, 1; 7; 9. 287,
Strana 638
638 45b, 290, 35. 292, 14b; 30b; 46b, 293, 22; 23. 294, 12. 295, 35; 38; 41b. 296, 10; 46a, 297, 32. 298, 27. 300, 24b; 45b; 52h. 303, 22^. 305, 7; 34b; 39b. 307, 48^. 308, 25^. 319, 38. 313, 46°, 315, 48*. 316, 1; 16. 8317, 45b. 321, 26; 29. 323, 29; 52a, 330, 48». 331, 27b. 343, 30b. 344, 14. 347, 47. 350, 29. 356, 14. 361, 8; 12; 23, 364, 34. 367; 48b. 368, 25% 373, 15. 376, $6. 378, 35b, 387, 47». 390, 10. 401, 40. 409, 49. 409, 4. 410, 6. 429, 9. 432, 17. 433, 20. 440, 34, 448, 1. 453, 12; 46. 468, 16. 469, 2; 46a, 474, 40b. 475, 20. 480, 26. 483, 37. 488, 16; 34. 500, 15. 525, 37. 534, 16. 544, 32. 541, 90. 561, 28. 594, 34; 45% — Zum Ritter geschlagen 42, 32. — Seine Schreiber 209, 42. — Sein Käm- merling 296, 11. — Seine Thorwärter 295, 31. — Sein Narr 443, 3. Schneberg in der Oberpfalz 264, 45b, Schómman, Bernhart 508, 10. Schottland, Gesandter des Konzils dahin 17, 8. 71, 29a, "Vgl. Lodi. Sehultheif, Bürger zu Frankfurt 17, 49». — Hans 255, 17. Schwaben (Swevia), Land 155, 33. 177, 14. 185, 6. 191, 3. 230, 19. 232, 28. 245, 2; 3; 4. 299, 5. 318, 16. 382, 19. — Landvogt s. Waldbwg. — Herren in — 229, 28. 401, 494f, — Edler 440, 42b, — Ritterschaft in — 364, 29. 384, b8a, 397, 4. — Juden in — 309, 44», — Reichsstidte, Stüdtebund 17, 28. 176, 18; 19; 40; 44. 177, 3; 14-182, 21. 183, 32; 36; 44. 184, 9; 23f. 185, 10. 191, 15; 21; 25; 30. 203, 11. 216, 13. 229, 32. 232, 11-250, 30 passim. 252, 2. 255, 32. 257, 30. 258, 34; 47b. 260, 15. 262, 7. 263, 17; 42. 264, 1; 3f. 265, 30. 266, 40^. 267, 7; 22f. 268, 5-7. 288, 11; 44%. 318, 23. 319, 27. 362, 21. 368, 11. 364, 31. 365, 13ff. 366, 13. 367, 14; 17; 22; 27. 375, 16ff. 380, 9. 381, 1-386, 45^. 391, 38. 392, bff. 393, 6. 394, 12ff. 395, 4b. 401, 3. 440, 40b. 445, 7; 2b. 446, 9; 21. 447, 6; 8. 448, 9-449, 10. 452, 29-466, 48b, 489, 2b. 496, 19. 498, 38. 500, 29. 519, 5. 521, 41. 522, 4. 524, 31. — Gesandte 3, 13. 171, 6. 172, 13. 176, 18; 41; 42. 217, 3. 218, 33; 39. 229, 29; 36^. 230, 6f. 232, 20-250, 30 passim. 262, 16. 263, 15; 21. 264, 27. 265, 18; 39b. 287, 6. 367, 16. 384, 14a, 386, 40b. 395, 24. 445, 4. 448, 1; 15. 449, 1. 455, 18 ; 47 x. 458, 37ff. 459, 35. 462, 42. — Bote 17, 38b. Vgl. Stengli. — Bundestage s. Ulm. — Schwäbischer Landfriede 172, 14; 21. 177, 5; 10- 182, 21. 229, 9; 28. 230, "7f. 2832, 1-250, 30. 362, 21. 381, 28ff. 382, 12ff. 447, 8. Schwanfelder, Hans, Bote Ulms 265, 462. Schwarzburg, Graf Heinrich von —, 302, 3. 364, 23. 380, 23; 24; 34. 503, 12. — Seine Juden 302, 3. 307, 5. Schwarzenberg (Swarezinberg), Walther von —, der Ältere, Gesandter Frankfurts zum Kaiser u. Reichs- tag 17, 492, 172, 1; 4; 15; 18; 47. 175, 17f.; 36. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 176, 2; 4; 6; 11. 202, 8. 207, 1; 42. 208, 28. 209, 18. 210, 18. 212, 8. 213, 27. 215, 1; 28. 216, 39. 217, 25. 219, 20. 220, 19. 222, 6..293, 20. 224, 19. 225, 16. 293, 4. 294, 7; 10; 20; 26; 29; 36; 40; 42; 46. 295, 1; 17; 21; 23, 306, 33aff. 380, 16; 49m. 451, 20. 529, 41a, 534, 24; 36»ff. — Sein Sohn Walther 175, 17; 19. 211, 38. 221, 80. — Sein Diener Ludwig 294, 43. Schweden (Swecia) 277, 26. Schweidnitz (Swydenicz) in Schlesien 307, 22. Schweinfurt (Swinfurt) 191, 16. 200, 18. 201, 37. 292, 1. — Die Juden daselbst 302, 5; 7; 41a, 315, 2. Schweiz (Switenses Eidgenossen) 48, 27. 49, 27; 30. 154, 13; 17; 22; 23. 191, 14. 206, 22. 855, 47a; 43b, 359, 46b, 361, 12; 37%, 547, 46% — Reichs- städte, Städte in der — 191, 12. 496, 20. — Eidgenössische Botschaft nach Basel 48, 29. 49, 17; — zum Kaiser 173, 7. *— Hilfsvólker (gegen Mailand) 197, 42; 45. 198, 17. 845, 27; 39. 346, 34. 349, 45. 350, 2. 352, 4. 358, 11; 27; 29ff. 359, 4. 557, 40a. 558, 25. 560, 3. 569, 34ff. 570, 5. 578, 24; 25. Scorlato (Scorlado), ser Aluisius, major, in Venedig, einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 117, 28. 133, 40. 134, 13. 137, 43b. — ser Ludovicus, desgl., einer der sapientes terra- rum de novo acquisitarum (mit dem Vorigen iden- tisch ?) 153, 6; 14. 156, 32. 339, 35. 344, 39. 349, 9. 559, 18. 574, 38. 576, 21. 580, 9. 583, 7. Seckendorf, Jorg von —, 364, 27. Seeman, Endres, Jude, Sendling Konrads v. Weins- berg 317, 6; 8; 32b, 319, 22. 320, 16; 48b, Segovia, Johannes von —, 11, 45b. 13, 14. 18, 33. 23, 7. 73, 42a, 195, 14. 332, 3. — Seine Konzils- chronik 18, 35ff. 19, 16; 36; 38; 41. 74, 27b. 80, 36b, 112, 32a, 114, 422; 45b, 115, 9ff. und sonst passim. Seinsheim s. 6. von Würzburg bei Markibreit, Eber- hard von —, s. Deutschorden, Deutschmeister. — Erkinger von —, 174, 2. Selz (Sülze) im Elsaf n.w. von Rastatt 548, 27. Senensis episcopus (Bischof von Zengg?) 327, 38». Sforza, Francesco, da Cotignola, Truppenführer im Dienste des Herzogs von Mailand 27, 4. 120, 25. 157, 28. 163, 30»; 38b, 164, 21; 28. 166, 24; 80; 32. 167, 40. 198, 384; 37b; 41b. 340, 38. 353, 18. 355, 424. — Päpstlicher Statthalter in der Mark von Ancona 199, 10. — Truppenführer im Dienste Venedigs und des Papstes 560, 38. 562, 13. Siena (Sene Senesi) 3, 19%, 5, 2; 9%; 19bff.; 15^. 6, 4. 25, 3; 522; 31b; 38b; 44b, 26, 29^; 34b. 27, 72; 15b. 28, 30b; 40b; 44b. 66, 442; 464. 89, 9; 14. 113, 36a, 128, 34", 132, 11; 36afl. 168, 33. 199, 31% 270, 27b. 332, 44b, 351, 499, 954, 1. 355, 5. 574, 44^; 475, — Signoria 3, 25lb, — Priores et capitaneus populi civitatis Se- narum 170, 31. — Gesandter beim Papst 2, 24;
638 45b, 290, 35. 292, 14b; 30b; 46b, 293, 22; 23. 294, 12. 295, 35; 38; 41b. 296, 10; 46a, 297, 32. 298, 27. 300, 24b; 45b; 52h. 303, 22^. 305, 7; 34b; 39b. 307, 48^. 308, 25^. 319, 38. 313, 46°, 315, 48*. 316, 1; 16. 8317, 45b. 321, 26; 29. 323, 29; 52a, 330, 48». 331, 27b. 343, 30b. 344, 14. 347, 47. 350, 29. 356, 14. 361, 8; 12; 23, 364, 34. 367; 48b. 368, 25% 373, 15. 376, $6. 378, 35b, 387, 47». 390, 10. 401, 40. 409, 49. 409, 4. 410, 6. 429, 9. 432, 17. 433, 20. 440, 34, 448, 1. 453, 12; 46. 468, 16. 469, 2; 46a, 474, 40b. 475, 20. 480, 26. 483, 37. 488, 16; 34. 500, 15. 525, 37. 534, 16. 544, 32. 541, 90. 561, 28. 594, 34; 45% — Zum Ritter geschlagen 42, 32. — Seine Schreiber 209, 42. — Sein Käm- merling 296, 11. — Seine Thorwärter 295, 31. — Sein Narr 443, 3. Schneberg in der Oberpfalz 264, 45b, Schómman, Bernhart 508, 10. Schottland, Gesandter des Konzils dahin 17, 8. 71, 29a, "Vgl. Lodi. Sehultheif, Bürger zu Frankfurt 17, 49». — Hans 255, 17. Schwaben (Swevia), Land 155, 33. 177, 14. 185, 6. 191, 3. 230, 19. 232, 28. 245, 2; 3; 4. 299, 5. 318, 16. 382, 19. — Landvogt s. Waldbwg. — Herren in — 229, 28. 401, 494f, — Edler 440, 42b, — Ritterschaft in — 364, 29. 384, b8a, 397, 4. — Juden in — 309, 44», — Reichsstidte, Stüdtebund 17, 28. 176, 18; 19; 40; 44. 177, 3; 14-182, 21. 183, 32; 36; 44. 184, 9; 23f. 185, 10. 191, 15; 21; 25; 30. 203, 11. 216, 13. 229, 32. 232, 11-250, 30 passim. 252, 2. 255, 32. 257, 30. 258, 34; 47b. 260, 15. 262, 7. 263, 17; 42. 264, 1; 3f. 265, 30. 266, 40^. 267, 7; 22f. 268, 5-7. 288, 11; 44%. 318, 23. 319, 27. 362, 21. 368, 11. 364, 31. 365, 13ff. 366, 13. 367, 14; 17; 22; 27. 375, 16ff. 380, 9. 381, 1-386, 45^. 391, 38. 392, bff. 393, 6. 394, 12ff. 395, 4b. 401, 3. 440, 40b. 445, 7; 2b. 446, 9; 21. 447, 6; 8. 448, 9-449, 10. 452, 29-466, 48b, 489, 2b. 496, 19. 498, 38. 500, 29. 519, 5. 521, 41. 522, 4. 524, 31. — Gesandte 3, 13. 171, 6. 172, 13. 176, 18; 41; 42. 217, 3. 218, 33; 39. 229, 29; 36^. 230, 6f. 232, 20-250, 30 passim. 262, 16. 263, 15; 21. 264, 27. 265, 18; 39b. 287, 6. 367, 16. 384, 14a, 386, 40b. 395, 24. 445, 4. 448, 1; 15. 449, 1. 455, 18 ; 47 x. 458, 37ff. 459, 35. 462, 42. — Bote 17, 38b. Vgl. Stengli. — Bundestage s. Ulm. — Schwäbischer Landfriede 172, 14; 21. 177, 5; 10- 182, 21. 229, 9; 28. 230, "7f. 2832, 1-250, 30. 362, 21. 381, 28ff. 382, 12ff. 447, 8. Schwanfelder, Hans, Bote Ulms 265, 462. Schwarzburg, Graf Heinrich von —, 302, 3. 364, 23. 380, 23; 24; 34. 503, 12. — Seine Juden 302, 3. 307, 5. Schwarzenberg (Swarezinberg), Walther von —, der Ältere, Gesandter Frankfurts zum Kaiser u. Reichs- tag 17, 492, 172, 1; 4; 15; 18; 47. 175, 17f.; 36. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 176, 2; 4; 6; 11. 202, 8. 207, 1; 42. 208, 28. 209, 18. 210, 18. 212, 8. 213, 27. 215, 1; 28. 216, 39. 217, 25. 219, 20. 220, 19. 222, 6..293, 20. 224, 19. 225, 16. 293, 4. 294, 7; 10; 20; 26; 29; 36; 40; 42; 46. 295, 1; 17; 21; 23, 306, 33aff. 380, 16; 49m. 451, 20. 529, 41a, 534, 24; 36»ff. — Sein Sohn Walther 175, 17; 19. 211, 38. 221, 80. — Sein Diener Ludwig 294, 43. Schweden (Swecia) 277, 26. Schweidnitz (Swydenicz) in Schlesien 307, 22. Schweinfurt (Swinfurt) 191, 16. 200, 18. 201, 37. 292, 1. — Die Juden daselbst 302, 5; 7; 41a, 315, 2. Schweiz (Switenses Eidgenossen) 48, 27. 49, 27; 30. 154, 13; 17; 22; 23. 191, 14. 206, 22. 855, 47a; 43b, 359, 46b, 361, 12; 37%, 547, 46% — Reichs- städte, Städte in der — 191, 12. 496, 20. — Eidgenössische Botschaft nach Basel 48, 29. 49, 17; — zum Kaiser 173, 7. *— Hilfsvólker (gegen Mailand) 197, 42; 45. 198, 17. 845, 27; 39. 346, 34. 349, 45. 350, 2. 352, 4. 358, 11; 27; 29ff. 359, 4. 557, 40a. 558, 25. 560, 3. 569, 34ff. 570, 5. 578, 24; 25. Scorlato (Scorlado), ser Aluisius, major, in Venedig, einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum, Gesandter zum Kaiser nach Ferrara 117, 28. 133, 40. 134, 13. 137, 43b. — ser Ludovicus, desgl., einer der sapientes terra- rum de novo acquisitarum (mit dem Vorigen iden- tisch ?) 153, 6; 14. 156, 32. 339, 35. 344, 39. 349, 9. 559, 18. 574, 38. 576, 21. 580, 9. 583, 7. Seckendorf, Jorg von —, 364, 27. Seeman, Endres, Jude, Sendling Konrads v. Weins- berg 317, 6; 8; 32b, 319, 22. 320, 16; 48b, Segovia, Johannes von —, 11, 45b. 13, 14. 18, 33. 23, 7. 73, 42a, 195, 14. 332, 3. — Seine Konzils- chronik 18, 35ff. 19, 16; 36; 38; 41. 74, 27b. 80, 36b, 112, 32a, 114, 422; 45b, 115, 9ff. und sonst passim. Seinsheim s. 6. von Würzburg bei Markibreit, Eber- hard von —, s. Deutschorden, Deutschmeister. — Erkinger von —, 174, 2. Selz (Sülze) im Elsaf n.w. von Rastatt 548, 27. Senensis episcopus (Bischof von Zengg?) 327, 38». Sforza, Francesco, da Cotignola, Truppenführer im Dienste des Herzogs von Mailand 27, 4. 120, 25. 157, 28. 163, 30»; 38b, 164, 21; 28. 166, 24; 80; 32. 167, 40. 198, 384; 37b; 41b. 340, 38. 353, 18. 355, 424. — Päpstlicher Statthalter in der Mark von Ancona 199, 10. — Truppenführer im Dienste Venedigs und des Papstes 560, 38. 562, 13. Siena (Sene Senesi) 3, 19%, 5, 2; 9%; 19bff.; 15^. 6, 4. 25, 3; 522; 31b; 38b; 44b, 26, 29^; 34b. 27, 72; 15b. 28, 30b; 40b; 44b. 66, 442; 464. 89, 9; 14. 113, 36a, 128, 34", 132, 11; 36afl. 168, 33. 199, 31% 270, 27b. 332, 44b, 351, 499, 954, 1. 355, 5. 574, 44^; 475, — Signoria 3, 25lb, — Priores et capitaneus populi civitatis Se- narum 170, 31. — Gesandter beim Papst 2, 24;
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 32, 3, 16a, 15, 43a. 24, 24; 35b, Vgl. Petrucci. — Gesandte zum Kaiser 3, 18b. 5, 2; 5a; 17aff.; 30bff. 6, 15. 19, 9. 25, 20; 46a; 32b, 28, 17. 29, 1. 66, 42a; 460, 112, 41*. 132, 43^. 198, 25a, 199, 4. 332, 43a, Vgl. Credi Ghuidini Massa Michieli Pecci. — Agent beim Herzog von Mai- land 26, 28. "Vgl. Orlandi. Siena, Konzil 486, 8. — Antonello von —, Mailündischer Truppenführer 28, 2. 164, 26. 167, 42. 840, 44. Sigelstrang, Peter, Ritter zu Czyrnobycz (Czernowitz ?) 825, 52^. Sile, Adam von —, 211, 16. Sinzig a. Rhein 316, 398. +Bierk n. 6. von Diedenhofen, Jakob von —, 31, 48a, 174, 4. . Skandinavien 189, 12. 277, 10. Slavenland (Sclavonia) 274, 8. Socrates 86, 5. Soignies (Soigne Zonye) s. w. von Brüssel, Bois de —, 411, 22. Solms, Grafen von —, 304, 13. — Ihre Juden 304, 14. 306, 5. Solothurn (Solotern) 547, 34. Spalatro, Erzbisehof Bartholomeus Zabarella (Spala- tensis Spalentinus) 1428-1439; 11, 81; 41. 14, 5. 15, 28. 16, 2; 39a; 42a, 61, 6; 8; 32; 462, 68, 45a; 48a, 84, 38b. 85, 35. 90, 40m. 91, 2; 19. 109, 30ff. 110, 21. 111, 23. Spanien (Hyspania) 79, 14. 90, 16. 279, 7. — Spa- nier (Hispani) 125, 37. Speier (Spier Spyer Spira), Bischof Raban von Helmstadt 1396-1438, seit 1430 auch Exzbischof von Trier 308, 6. — Seine Juden 303, 7. 306, 14. — Seine Juden zu Landau 318, 2. — S. auch Trier. — Bistum 310, 40». — Stadt 216, 21; 22. 227, 12. 293, 2. 320, 30. 493, 23. 501, 29b; 45b. 530, 21. — Gesandte zum Reichstag 217, 4. 521, 15. — Josef von —, ein Jude 319, 43ff. Spender, Reinbold, Gesandter Straßburgs zum Reichs- tag 378, 26; 41^. Spoleto, Mark (ducatus) von —, 28, 3. 164, 27. 167, 42, Sponheim (Spanheim), Grafen von —, 304, 11. — | Ihre Juden 304, 12. 306, 17. Staet, Ludovicus, Notar 374, 452, Stamler, Hesseman 548, 46b. 549, 432, Staufen, Berthold von —, 548, 9. Steinenhuse, Jost im —, von Frankfurt 530, 5. Steinheim (wohl n. à. von Eltville) 295, 15. Stengli, Bote Ulms bezw. des Schwib. Stüdtebundes 17, 38v. Stetten, Hans von —, 460, 40. — Wilhelm Truchse8 von —, 265, 11. Stettenberg (?) 280, 26. Stock, Nikolaus, Dr. decretorum, Gesandter K. Sig- munds 9, 5. 31, 41^; 492; 44», 32, 9. 38, 6. 45, 33, 174, 5. 639 Steeckel, Ulrich, Mönch von Tegernsce 12, 43s. 16, 15. 54, 34. 186, 52b. 277, 15. Stôffel, der von -—, 255, 22. Store, ein Jude, 299, 265. 318, 42; 44. 319, 1. 320, 25. Stoffer, Johann 307, 43a, 317, 20; 43b. Stolberg, die von —, deren Juden 307, 6. Stralenberg (Stralnberg Strülenberg), Jakob, Frank- furter Bürger und Gesandter zum Kaiser 17, 49^, 175, 32. 211, 10. 221, 42. 225, 16. 294, 22. 295, 4. 306, 41b. 380, 20. 451, 21. Straßburg, Bischof Wilhelm II von Diest 1394-1439 : 226, 19. 548, 21. — Seine Juden 306, 21. — Bistum 310, 40^, 508, 26. 517, 20. 546, 16. 547, 45a, — Stadt 30, 34^, 175, 43*. 191, 9; 11. 200, 13. 203, 31; 44b, 204, 37 ; 46. 208, 20. 210, 8. 226, 50». 281, 89. 294, 43. 332, 44b, 378, 47a, 409, 5. 492, 20. 493, 10; 22. 494, 27ff. 496, 6; 9; 90. 497, 12. 498, 29. 503, 21. 507, 43-510, 10. 517, 1. 520, 1; 34. 524, 29. 526, 38. 530, 22; 28: 533, 1. 540, 35. 548, 20. — Rat 175, 12. 176, 35. 203, 44b, 226, 1f. — Ammeister s. Elnhart, Geis- poltzheim, Riff, Sturm, Zorn. — Gesandte zum Kaiser und zu Reichsversammlungen 171, 14. 173, 7. 174, 35. 175, 4; 8; 12. 191, 10. 203, 31; 46a, 204, 37. 217, 4. 226, 38af.; 30b, 282, 39. 362, 5; 30. 364, 30. 365, 6. 378, 26. 520, 12. 521, 15. 529, 24. Vgl. Deutsehmann, Mülnheim, Riff, Schanlit, Spender, Zorn. . Straubing (Strawbingen) in Niederbaiern 185, 302, 296, 32. 452, 2; 9. 488, 7. — Juden daselbst 309, 3. — Deckwort für Basel 38, 41. Strobel 458, 35. 465, 32. Strölin, Berthold, Gesandter Ulms, 287, 40», Stromer (Stromeir), Sigmund, von Nürnberg, Gesandter zum Konzil, Kaiser und Reichstagen 183, 38. 251, 1. 254, 1. 260, 35. 261, 18; 38. 280, 1. 283, 6. 289, 39; 41. 290, 29; 31. 292, 41^ 489, 25. 531, 1; 23. Strozzis, Marcellus de —, Mitglied der Siguorie zu Florenz 565, 3. — Pallas Honofrii de —, Mitglied - der Signorie zu Florenz 564, 95; 81. Stuhlweifenburg in Ungarn 182, 30. 188, 19. Sturm, Hans, von Sturmeck, Meister zu Straßburg 540, 40. Stuttgart (Stüggarten) 265, 415; 46b, 459, 33. Sümmyswalde, geschworener Bote Basels 548, 13. Sundgau (Suntkauwe) 546, 17. Sursee (Surge) n. w. von Luzern 548, 16. Sweinfiirt, Meister Jorgen (Gregor Heimburg ?) 288, 31. Swihowsky (Swyco), Johan von —, Mitglied des kaiserlichen Rates 221, 49. 999, 2, Swyczer, Mosse, ein Jude 319, 32f. T vgl. D. Taborberg 377, 27.. Taboriten (Taborite) 284, 37. Tachau s. Metelsko,
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 32, 3, 16a, 15, 43a. 24, 24; 35b, Vgl. Petrucci. — Gesandte zum Kaiser 3, 18b. 5, 2; 5a; 17aff.; 30bff. 6, 15. 19, 9. 25, 20; 46a; 32b, 28, 17. 29, 1. 66, 42a; 460, 112, 41*. 132, 43^. 198, 25a, 199, 4. 332, 43a, Vgl. Credi Ghuidini Massa Michieli Pecci. — Agent beim Herzog von Mai- land 26, 28. "Vgl. Orlandi. Siena, Konzil 486, 8. — Antonello von —, Mailündischer Truppenführer 28, 2. 164, 26. 167, 42. 840, 44. Sigelstrang, Peter, Ritter zu Czyrnobycz (Czernowitz ?) 825, 52^. Sile, Adam von —, 211, 16. Sinzig a. Rhein 316, 398. +Bierk n. 6. von Diedenhofen, Jakob von —, 31, 48a, 174, 4. . Skandinavien 189, 12. 277, 10. Slavenland (Sclavonia) 274, 8. Socrates 86, 5. Soignies (Soigne Zonye) s. w. von Brüssel, Bois de —, 411, 22. Solms, Grafen von —, 304, 13. — Ihre Juden 304, 14. 306, 5. Solothurn (Solotern) 547, 34. Spalatro, Erzbisehof Bartholomeus Zabarella (Spala- tensis Spalentinus) 1428-1439; 11, 81; 41. 14, 5. 15, 28. 16, 2; 39a; 42a, 61, 6; 8; 32; 462, 68, 45a; 48a, 84, 38b. 85, 35. 90, 40m. 91, 2; 19. 109, 30ff. 110, 21. 111, 23. Spanien (Hyspania) 79, 14. 90, 16. 279, 7. — Spa- nier (Hispani) 125, 37. Speier (Spier Spyer Spira), Bischof Raban von Helmstadt 1396-1438, seit 1430 auch Exzbischof von Trier 308, 6. — Seine Juden 303, 7. 306, 14. — Seine Juden zu Landau 318, 2. — S. auch Trier. — Bistum 310, 40». — Stadt 216, 21; 22. 227, 12. 293, 2. 320, 30. 493, 23. 501, 29b; 45b. 530, 21. — Gesandte zum Reichstag 217, 4. 521, 15. — Josef von —, ein Jude 319, 43ff. Spender, Reinbold, Gesandter Straßburgs zum Reichs- tag 378, 26; 41^. Spoleto, Mark (ducatus) von —, 28, 3. 164, 27. 167, 42, Sponheim (Spanheim), Grafen von —, 304, 11. — | Ihre Juden 304, 12. 306, 17. Staet, Ludovicus, Notar 374, 452, Stamler, Hesseman 548, 46b. 549, 432, Staufen, Berthold von —, 548, 9. Steinenhuse, Jost im —, von Frankfurt 530, 5. Steinheim (wohl n. à. von Eltville) 295, 15. Stengli, Bote Ulms bezw. des Schwib. Stüdtebundes 17, 38v. Stetten, Hans von —, 460, 40. — Wilhelm Truchse8 von —, 265, 11. Stettenberg (?) 280, 26. Stock, Nikolaus, Dr. decretorum, Gesandter K. Sig- munds 9, 5. 31, 41^; 492; 44», 32, 9. 38, 6. 45, 33, 174, 5. 639 Steeckel, Ulrich, Mönch von Tegernsce 12, 43s. 16, 15. 54, 34. 186, 52b. 277, 15. Stôffel, der von -—, 255, 22. Store, ein Jude, 299, 265. 318, 42; 44. 319, 1. 320, 25. Stoffer, Johann 307, 43a, 317, 20; 43b. Stolberg, die von —, deren Juden 307, 6. Stralenberg (Stralnberg Strülenberg), Jakob, Frank- furter Bürger und Gesandter zum Kaiser 17, 49^, 175, 32. 211, 10. 221, 42. 225, 16. 294, 22. 295, 4. 306, 41b. 380, 20. 451, 21. Straßburg, Bischof Wilhelm II von Diest 1394-1439 : 226, 19. 548, 21. — Seine Juden 306, 21. — Bistum 310, 40^, 508, 26. 517, 20. 546, 16. 547, 45a, — Stadt 30, 34^, 175, 43*. 191, 9; 11. 200, 13. 203, 31; 44b, 204, 37 ; 46. 208, 20. 210, 8. 226, 50». 281, 89. 294, 43. 332, 44b, 378, 47a, 409, 5. 492, 20. 493, 10; 22. 494, 27ff. 496, 6; 9; 90. 497, 12. 498, 29. 503, 21. 507, 43-510, 10. 517, 1. 520, 1; 34. 524, 29. 526, 38. 530, 22; 28: 533, 1. 540, 35. 548, 20. — Rat 175, 12. 176, 35. 203, 44b, 226, 1f. — Ammeister s. Elnhart, Geis- poltzheim, Riff, Sturm, Zorn. — Gesandte zum Kaiser und zu Reichsversammlungen 171, 14. 173, 7. 174, 35. 175, 4; 8; 12. 191, 10. 203, 31; 46a, 204, 37. 217, 4. 226, 38af.; 30b, 282, 39. 362, 5; 30. 364, 30. 365, 6. 378, 26. 520, 12. 521, 15. 529, 24. Vgl. Deutsehmann, Mülnheim, Riff, Schanlit, Spender, Zorn. . Straubing (Strawbingen) in Niederbaiern 185, 302, 296, 32. 452, 2; 9. 488, 7. — Juden daselbst 309, 3. — Deckwort für Basel 38, 41. Strobel 458, 35. 465, 32. Strölin, Berthold, Gesandter Ulms, 287, 40», Stromer (Stromeir), Sigmund, von Nürnberg, Gesandter zum Konzil, Kaiser und Reichstagen 183, 38. 251, 1. 254, 1. 260, 35. 261, 18; 38. 280, 1. 283, 6. 289, 39; 41. 290, 29; 31. 292, 41^ 489, 25. 531, 1; 23. Strozzis, Marcellus de —, Mitglied der Siguorie zu Florenz 565, 3. — Pallas Honofrii de —, Mitglied - der Signorie zu Florenz 564, 95; 81. Stuhlweifenburg in Ungarn 182, 30. 188, 19. Sturm, Hans, von Sturmeck, Meister zu Straßburg 540, 40. Stuttgart (Stüggarten) 265, 415; 46b, 459, 33. Sümmyswalde, geschworener Bote Basels 548, 13. Sundgau (Suntkauwe) 546, 17. Sursee (Surge) n. w. von Luzern 548, 16. Sweinfiirt, Meister Jorgen (Gregor Heimburg ?) 288, 31. Swihowsky (Swyco), Johan von —, Mitglied des kaiserlichen Rates 221, 49. 999, 2, Swyczer, Mosse, ein Jude 319, 32f. T vgl. D. Taborberg 377, 27.. Taboriten (Taborite) 284, 37. Tachau s. Metelsko,
Strana 640
640 Tarent, Erzbischof Johannes Tagliacotti, päpstl. Ge- sandter zum Konzil, 1421-1445: 8, 4.11, 31; 41.22, 27; 43b; 50b. 129, 15. 194, 48. 195, 6. 342, 20. Tedaldinus, David, Venetian. Kanzleibeamter 588, 31. Tegernsee, Abt von —, 277, 15. Tengen, Herr von —, Hauptmann der Gesellschaft mit St. Georgen-Schild im Hegau 248, 26. Vgl. auch Nellenburg. Tettnang s. Montfort. Thallócz, Matko, Graf von —, (comes Matico, conte Amatico), Diplomat K. Sigmunds 24, 29; 37°. 136, 36; 48b. 137, 1. Thann im ElsaB 548, 27. Tierstein, zw. Basel und Solothurn, Graf Bernhard von —, 549, 2. — Graf Hans von —, 548, 26. Thoman, Knecht Konrads von Weinsberg (identisch mit Thoman von Gotliebe ?) 321, 25. Thonon (Thononium) am südl. Ufer des Genfer Sees 355, 22. Thüringen (Düringen) 301, 1. 302, 30. 317,500, 318, 17. — Landgraf 301, 22. 511, 12. — Seine Juden 301, 23. 307, 13. — Reichsstädte 191, 16. Tienen od. Tirlemont (Thielemond) s. à. von Brüssel 415, 40. Tilman, Propst von St. Florin zu Koblenz, Gesandter des Konzils zum Regensburger Tage u. zur Frank- furter Gesandtenkonferenz 449, 32. 470, 43. 472, 7. 493, 97. 501, 81a; 51a; 26b; 34b; 40b; 46D, Tirolt, Bote Nürnbergs 440, 5. Tivoli bei Rom 28, 1; 30a, Toke, Heinrich, Magdeburger Domherr, Gesandter des Konzils nach Böhmen 187, 31. Tolembach (?) 393, 38. Torquemada (Turrecremata), Johannes de —, Pre- digerbruder, Gesandter des Königs von Aragonien im Konzil 22, 34». 195, 13. Toskana 2, 41». 8, 2. 24, 41. Toul, Stadt 420, 3. Tournay, Stadt 370, 7. Tours, Erzbischof Philippus de Coetguis, franz. Ge- sandter zum Konzil, 1427-1441: 13, 40%. 80, 5; 34%, 82, 30. 95, 20. 277, 48^. 333, 432, Trai (Tragura) in Dalmatien, Bischof Thomas Thomasin 1424-1435 : 8,4. Traversari, Ambrogio, Camaldulensergeneral, bekann- ter Humanist 4, 13. 6, 23; 315. Treviso, n. von Venedig, Bischof Johannes Benedetti, Gesandter des Papstes nach Venedig, 1418-1437: 587, 7. — Kathedralkirche und ihr Kapitel 843, 42b, — Venetian. Rektor daselbst 343, 41, Trezzo (castrum Tricii) in der Lombardei, n. 0. von Monza 345, 19; 24. 352, 40*. Trient (Trento), Bischof Alexander von Masovien 1423-1444: 173, 29. 364, 21. 432, 2. — Seine Juden 807, 15. — Stadt 3, 13. 5, 39a, 6, 24; 28. 53, 50. 54, 26. 56, 2. 81, 10; 12. 137, 47%, 138, 42%; 47%, 143, 49». 144, 3; 4. 171, 6. 343, 41*. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Trier, Erzbischof Raban, Bischof von Speier, 1430- 1438: 173, 23. 834, 1. — Gesandte 502, 26. 503, 10. — Juden 313, 15. — S. auch Speier. — Erzbischof (Gegenbischof) Ulrich von Mander- scheid 1430-1436: 173, 502; 46b. — Erzbistum 217, 33, 310, 394. — Bistumsstreit 336, 18. 337, 23. 338, 3. 504, 1; 38% 505, 36. 507, 19. 508, 44. Tronson, Beamter der Burgundischen Kanzlei 538, 19, Trosses, Eberhart (Truchsef?) 379, 36; 37; 42. Truchsef s. Stetten u. Waldburg. Truno, ser Lucas, in Venedig, einer der consiliarii und der sapientes terrarum de novo acquisitarum 67, 6. 117, 21. 140, 22. 346, 20. 562, 5. 563, 41. 580, 9. 583, 7. 584, 42. — ser Paulus, desgl., einer der sapientes consilii 349, 8. 358, 2. 566, 17. 574, 11; 37. 580, 7; 11. 583, 20. 584, 42. 595, b. 597, 12. Tübingen (Tuwyngen), Konrad, (Pfalz-) Graf von —, 548, 11. Tüchsenhawser, Oswalt 398, 4. Türken (Teueri Turci 146, 11; 14; 18. 271, 24. 279, 6. 878, 14. 561, 19. 562, 9. 585, 20 ff. 596, 18; 15. — Türkische Gesandte zum Kaiser nach Basel 315, 21; 412; 475, Tiirkheim i. ElsaB 548, 29. Tyrnau (Tirnavia Ternavia) n. &. von PreBburg 542, 32. 553,32; 33. 555, 32. 580, 17. 588, 16. 59h, 9. U. Ulm (Olme Ulmen) 17, 28. 174, 48m. 176, 39. 177, 3; 24; 37; 43b. 178, 37. 179, 14; 23; 32. 180, 42. 183, 44. 184, 9; 33; 35; 42; 46. 185, 2. 190, 10. 191, 30. 197, 2. 198, 19. 223, 37. 225, 40. 227, 12. 229, 1; 17; 32a; 3ba; 37a, 233, 10. 240, 15. 247, 17; 25. 252, 2; 8. 256, 21; 30; 34; 39. 257, 16; 44^; 46^. 258, 18; 32; 34; 39; 41; 48*. 959, 21; 26. 260, 1; 5. 262, 7; 11; 444. 263, 1; 19. 265, 39b. 266, 40". 268, 1. 287, 870, 288, 18; 22; 24; 39%; 43b. 289, 29; 30. 295, 20. 801, 52b. 308, 182. 312, 49%. 317, 524. 320, 35. 321, 3. 322, 19; 21. 332, 43b. 339, 18. 359, 28; 34; 36; 37; 39; 41. 361, 1-445, 38. 446, 31. 447, 10; 14. 448, 7; 12; 40. 449, 8. 450, 12. 453, 13ff. 454, 1ff. 455, 46a, 456, 451; 41b, 457, 24ff. 464, 43ff. 466, 17; 29. 474, b0a, 479, 46a, 489, 8. 493, 14. 494, 19; 20; 22. 496, 19. 498, 38. 499, 17. 500, 27. 519, 6. 522, 3. 594, 31; 34. 525, 38. 526, 442, 536, 18. 553, 11; 38. 556, b. — Stadtschreiber 247, 22. — Gesandte zum Kaiset u. zu Reichsversammlungen 176, 16. 217, 2. 230, 2; 40. 231, 3; 4; 25. 265, 465. Vgl. Ehinger Strólin Ungelter. — Bote 290, 2. Vgl. auch Schwanfelder Stengli. — Amtleute in den Herrschaften (d. h. Amtsbezirken des Ulmer Terri- toriums) 441, 14. — Pfeifer 443, 5. — Juden 299, 16; 41%, 305, 22. 314, 46. — Münster (Pfarrkirche) 377, 31. 441, 46^. — Barfüflerkloster 443, 29. — Frauenhaus 442, 1; 37*. — Münzen 461, 6. —
640 Tarent, Erzbischof Johannes Tagliacotti, päpstl. Ge- sandter zum Konzil, 1421-1445: 8, 4.11, 31; 41.22, 27; 43b; 50b. 129, 15. 194, 48. 195, 6. 342, 20. Tedaldinus, David, Venetian. Kanzleibeamter 588, 31. Tegernsee, Abt von —, 277, 15. Tengen, Herr von —, Hauptmann der Gesellschaft mit St. Georgen-Schild im Hegau 248, 26. Vgl. auch Nellenburg. Tettnang s. Montfort. Thallócz, Matko, Graf von —, (comes Matico, conte Amatico), Diplomat K. Sigmunds 24, 29; 37°. 136, 36; 48b. 137, 1. Thann im ElsaB 548, 27. Tierstein, zw. Basel und Solothurn, Graf Bernhard von —, 549, 2. — Graf Hans von —, 548, 26. Thoman, Knecht Konrads von Weinsberg (identisch mit Thoman von Gotliebe ?) 321, 25. Thonon (Thononium) am südl. Ufer des Genfer Sees 355, 22. Thüringen (Düringen) 301, 1. 302, 30. 317,500, 318, 17. — Landgraf 301, 22. 511, 12. — Seine Juden 301, 23. 307, 13. — Reichsstädte 191, 16. Tienen od. Tirlemont (Thielemond) s. à. von Brüssel 415, 40. Tilman, Propst von St. Florin zu Koblenz, Gesandter des Konzils zum Regensburger Tage u. zur Frank- furter Gesandtenkonferenz 449, 32. 470, 43. 472, 7. 493, 97. 501, 81a; 51a; 26b; 34b; 40b; 46D, Tirolt, Bote Nürnbergs 440, 5. Tivoli bei Rom 28, 1; 30a, Toke, Heinrich, Magdeburger Domherr, Gesandter des Konzils nach Böhmen 187, 31. Tolembach (?) 393, 38. Torquemada (Turrecremata), Johannes de —, Pre- digerbruder, Gesandter des Königs von Aragonien im Konzil 22, 34». 195, 13. Toskana 2, 41». 8, 2. 24, 41. Toul, Stadt 420, 3. Tournay, Stadt 370, 7. Tours, Erzbischof Philippus de Coetguis, franz. Ge- sandter zum Konzil, 1427-1441: 13, 40%. 80, 5; 34%, 82, 30. 95, 20. 277, 48^. 333, 432, Trai (Tragura) in Dalmatien, Bischof Thomas Thomasin 1424-1435 : 8,4. Traversari, Ambrogio, Camaldulensergeneral, bekann- ter Humanist 4, 13. 6, 23; 315. Treviso, n. von Venedig, Bischof Johannes Benedetti, Gesandter des Papstes nach Venedig, 1418-1437: 587, 7. — Kathedralkirche und ihr Kapitel 843, 42b, — Venetian. Rektor daselbst 343, 41, Trezzo (castrum Tricii) in der Lombardei, n. 0. von Monza 345, 19; 24. 352, 40*. Trient (Trento), Bischof Alexander von Masovien 1423-1444: 173, 29. 364, 21. 432, 2. — Seine Juden 807, 15. — Stadt 3, 13. 5, 39a, 6, 24; 28. 53, 50. 54, 26. 56, 2. 81, 10; 12. 137, 47%, 138, 42%; 47%, 143, 49». 144, 3; 4. 171, 6. 343, 41*. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Trier, Erzbischof Raban, Bischof von Speier, 1430- 1438: 173, 23. 834, 1. — Gesandte 502, 26. 503, 10. — Juden 313, 15. — S. auch Speier. — Erzbischof (Gegenbischof) Ulrich von Mander- scheid 1430-1436: 173, 502; 46b. — Erzbistum 217, 33, 310, 394. — Bistumsstreit 336, 18. 337, 23. 338, 3. 504, 1; 38% 505, 36. 507, 19. 508, 44. Tronson, Beamter der Burgundischen Kanzlei 538, 19, Trosses, Eberhart (Truchsef?) 379, 36; 37; 42. Truchsef s. Stetten u. Waldburg. Truno, ser Lucas, in Venedig, einer der consiliarii und der sapientes terrarum de novo acquisitarum 67, 6. 117, 21. 140, 22. 346, 20. 562, 5. 563, 41. 580, 9. 583, 7. 584, 42. — ser Paulus, desgl., einer der sapientes consilii 349, 8. 358, 2. 566, 17. 574, 11; 37. 580, 7; 11. 583, 20. 584, 42. 595, b. 597, 12. Tübingen (Tuwyngen), Konrad, (Pfalz-) Graf von —, 548, 11. Tüchsenhawser, Oswalt 398, 4. Türken (Teueri Turci 146, 11; 14; 18. 271, 24. 279, 6. 878, 14. 561, 19. 562, 9. 585, 20 ff. 596, 18; 15. — Türkische Gesandte zum Kaiser nach Basel 315, 21; 412; 475, Tiirkheim i. ElsaB 548, 29. Tyrnau (Tirnavia Ternavia) n. &. von PreBburg 542, 32. 553,32; 33. 555, 32. 580, 17. 588, 16. 59h, 9. U. Ulm (Olme Ulmen) 17, 28. 174, 48m. 176, 39. 177, 3; 24; 37; 43b. 178, 37. 179, 14; 23; 32. 180, 42. 183, 44. 184, 9; 33; 35; 42; 46. 185, 2. 190, 10. 191, 30. 197, 2. 198, 19. 223, 37. 225, 40. 227, 12. 229, 1; 17; 32a; 3ba; 37a, 233, 10. 240, 15. 247, 17; 25. 252, 2; 8. 256, 21; 30; 34; 39. 257, 16; 44^; 46^. 258, 18; 32; 34; 39; 41; 48*. 959, 21; 26. 260, 1; 5. 262, 7; 11; 444. 263, 1; 19. 265, 39b. 266, 40". 268, 1. 287, 870, 288, 18; 22; 24; 39%; 43b. 289, 29; 30. 295, 20. 801, 52b. 308, 182. 312, 49%. 317, 524. 320, 35. 321, 3. 322, 19; 21. 332, 43b. 339, 18. 359, 28; 34; 36; 37; 39; 41. 361, 1-445, 38. 446, 31. 447, 10; 14. 448, 7; 12; 40. 449, 8. 450, 12. 453, 13ff. 454, 1ff. 455, 46a, 456, 451; 41b, 457, 24ff. 464, 43ff. 466, 17; 29. 474, b0a, 479, 46a, 489, 8. 493, 14. 494, 19; 20; 22. 496, 19. 498, 38. 499, 17. 500, 27. 519, 6. 522, 3. 594, 31; 34. 525, 38. 526, 442, 536, 18. 553, 11; 38. 556, b. — Stadtschreiber 247, 22. — Gesandte zum Kaiset u. zu Reichsversammlungen 176, 16. 217, 2. 230, 2; 40. 231, 3; 4; 25. 265, 465. Vgl. Ehinger Strólin Ungelter. — Bote 290, 2. Vgl. auch Schwanfelder Stengli. — Amtleute in den Herrschaften (d. h. Amtsbezirken des Ulmer Terri- toriums) 441, 14. — Pfeifer 443, 5. — Juden 299, 16; 41%, 305, 22. 314, 46. — Münster (Pfarrkirche) 377, 31. 441, 46^. — Barfüflerkloster 443, 29. — Frauenhaus 442, 1; 37*. — Münzen 461, 6. —
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 641 Zahlreiche Namen von Ulmer Bürgern und Ein- wohnern s. in nr. 233. Ulm, Ulmer Tage des Schwibischen Stidtebundes 179, 33; 40. 180, 15; 20; 24; 26. 183, 9; 11. 184, 24f. 187, 5. 233, 8; 9. 255, 3. 257, 30. 264, 2. 267, 12. 268, 4. 287, 6; 394. 362, 5. 448, 27. 456, 10. 457, 39b, 462, 23. 463, 43; 4T*. 464, 40. 466, 45b. 496, 23. 525, 40. Ulrich, Meister, Glockengiefler zu Nürnberg, 292, 25°. Ulricus, Nürnberger Stadtschreiber 290, 21; 24. 440, 17. 489, 20. Ungarn (Ungern Hingern Ungaria Hungaria) 59, 43. 64, 91. 186, 49^. 188, 42. 189, 12. 207, 84. 211, 13, 274, 8. 279, 7. 307, 21. 321, 29. 359, 37; 46», 378, 16. 387, 16; 32. 388, 43. 453, 22. 477, 24. 536, 24. 574, 7. 597, 80. — Ungarn, die, 918, 14; 15. 380, 6. 388, 33. — regnum et corona Hungarie 150, 43. 151, 29. — barones et corona Hungarie 150, 47. 151, 31; 86. 152, 2; 5. 153, 8. 197, 27. 841, 44. — Klerus 277, 10. — Ungarisches Sprichwort 84, 382. — S. auch Luxem- burg (Kaiser Sigmund). Ungelter, Klaus, Gesandter Ulms, 265, 46%. — "Truchlieb, von Efllingen, 393, 40. 458, 22. 465, 30. Urbino südl. von Rimini, Graf Guido von —, 4, 2. — Sein Sohn Federigo 6, 19. — Sein Sohn Oddan- tonio 4, 3. — Seine Schwester Battista vgl. Mala- testa. — Stadt u. Gebiet 4, 1; 25% — Öffentliches Stu- dium 6, 20. Ursag, Michel, K. Sigmunds (Ungarischer) Kammer- meister 302, 26. 315, 20. Utrecht, Bistum 310, 412. 507, 19. Uzàs, Bischof Bertrandus de Cadoóne 1426-1437: 86, 41%. V vgl. F. Valerius Maximus, róm. Historiker 470, 28. Velate, Christoforo da —, (Davela, Christofano), Ge- sandter des Herzogs von Mailand 198, 21; 23; 27%. 354, 44. 355, 6. 356, 15; 413; 49^; 35*. Venedig Stadt Commune (communitas) Signorie Re- gierung (dominatio ducalis, dominium), dieVenetianer (Venediger, Venediger lant) 2, 88. 9, 3; 22*; 23a, 4, 21. 5, 481, 6, 7. 8, 33. 15, 7. 16, 21. 22, 12; 15; 46», 23, 13-29, 35. 29, 14; 15; 16; 17; 20; 94; 28. 40, 50m. 64, 8; 14. 65, 21. 66, 1. 67, 19; 402; 412; 482, 86, 43%, 87, 37. 91, 45. 95, 27; 30; 34. 106, 87. 108, 13. 113, 41b. 116, 41. 118, 325; 325; 485. 191, 14; 15. 130, 17-168, 31 passim. 169, 11; 21. 170, 6; 7; 13; 2b. 197, 5-199, 39. 207, 25. 215, 21. 221, 25. 270, 32b. 329, 47 u. 331, 7. 339, 20-360, 15. 362, 23. 379, 11. 440, 84. 558, 1-597, 385. — Der Doge s. Foseari. — Der Rat (collegium con- siliariorum capitum sapientum consilii et sapientum terrarum de novo acquisitarum) 2, 365. 19, 452; 462, 94, 32^, 64, 452; 47». 65, 34. 68, 45b. 86, 48^, 116, 38^; 48^; 515. 116, 17. 118, 42^; 365. Deutsche Reichstags-Akten XI. 126, 29. 130, 18-168, 31 passim. 329, 50*. 339, 22, 342, 470, 343, 28» ff.; 365. 344, 90. 346, 38. 347, 24a, 349, 1. 357, 40. 359, 46^, 553, 21; 24; 26. 554, 83; 4; 9; 31; 43. 555, 8; 20; 23. 557, 16; 29aff. 558, 4. 559, 14. 561, 83; 41^ff. 565, 13. 566, 41a, 570, 49a; 47b. 571, 22. 573, 9a, 574, 32. 576, 14. 579, 46. 583, 23. 586, 8. 594, 35; 41a. 595, 46a. 596, 17; 46a, 597, 33a, — Der grosse Rat (consilium majus) 566, 45a, — Der Senat der Pregadi (consilium rogatorum et additionis) 134, 21. 140, 29. 150, 24. 345, 6. 347, 10. 349, 17. 358, 10. 562, 28. 572, 3. 574, 16. 576, 32. 580, 23. 586, 23. 588, 1. 595, 19. — Senat, Senatoren (identisch mit dem Rat?) 4, 22, 82, 12. — Die consiliarii (d. i. Mitglieder des kl. Rats des Dogen) bezw. einige derselben s. Corrario Truno. — Die Capita de 40 bezw. einer derselben s. Gradonico. — Die Sapientes consilii bezw. einige derselben s. Capello Contareno Corrario Justiniano Lauredano Mocenigo Molino Navajerio Truno. — Die Sapientes terrarum de novo acquisitarum bezw. einige derselben s. Barbaro Bragadino Canali Caravello Donato Foscari Lauredano Lipomano Michael Scorlato Truno Venerio. — Prokuratoren s. Baduario Contareno Donato Lauredano Michael Mocenigo. — Gesandte der Commune 2, 31; 37b, 4, 22. 5, 30%; 41%. 6, 15; 24; 25. 16, 7. 19, 442, 90, 43. 22, 15; 26. 24, 21. 25, 13; 17; 22. 26, 2; 21; 38s, 27, 40b. 28, 9; 15. 29, 2; 25; 29; 81. 64, 12; 14; 46*. 65, 19. 66, 7; 11. 67, 20; 29. 68, 35; 45^. 79, 18. 81, 1. 82, 3; 11; 14; 18; 45b. 85, 20. 86, 6. 90, 22. 91, 26; 42. 92, 28; 30. 98, 3. 95, 7; 26; 44. 96, 21; 47. 100, 17; 19. 102, 35. 105, 10. 107, 29. 108, 9; 13. 113, 41a; 40b. 116, 40a; bla, 117, 1; 32», 118, 15; 42m; 44h, 123, 31. 126, 18. 127, 28. 130, 6; 34. 131, 30. 134, 1. 137, 49%. 138, 6; 492; 51%, 140, 26; 46*. 142, 49». 143, 80^; 504; 31b; 89b; 44»; 48b. 144, 19; 26; 42v. 145, 6; 9. 150, 1; 15. 152, 47. 155, 43. 157, 4; 9. 158, 45a; bla. 1 9, 16. 169, 3. 197, 16; 29; 48. 198, 8f.; 32a, 199, 35a. 207, 23. 221, 22; 26. 222, 22. 326, 28b. 329, ble. 339, 23; 45b, 840, 2. 343, 29aff.; 41a; 46aff. 344, 20, 346, 38. 347, 24a, 349, 1. 352, 50b, 357, 40. 359, 445, 442, 20. 443, 31. 553, 23; 25; 32. 554, 6; 33; 45. 555, 4; 7; 18. b57, 383; 41bff. 561, 14; 15; 33; 39a, 562, 7; 34; 44aff. 563, 19. 565, 38 ff. 566, 2ff.; 24ff. b67, 11. 511, 22. 572, 43. 573, 10; 28°, 576, 11; 14. 579, 46. 583, 23. 586, 4; 8. 589, 31a; 30». 593, 135. 594, 35; 44aff, 595, 4ba, Vgl. Baduario Barbaro Bembo Capodilista Contareno Cornario Donato Geno Gradonico Justi- niano Michael Mocenigo Padua Scorlato Venerio. — Schreiber (scriba ducatusVenetiarum) s.Fornacibus.— Kanzleibeamter s. Tedaldinus. — Sigillum s. Marci 594, 24^, — Truppenführer 132, 5. Vgl. auch Man- fredis, Sancto Severino, Sforza. — Prülaten 19, 41; 48b. 84, 13. 107, 38b. 131, 30. 843, 10. — Kauf- leute 148, 389. — Kaufmannsgut 268, 29. — . 81
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 641 Zahlreiche Namen von Ulmer Bürgern und Ein- wohnern s. in nr. 233. Ulm, Ulmer Tage des Schwibischen Stidtebundes 179, 33; 40. 180, 15; 20; 24; 26. 183, 9; 11. 184, 24f. 187, 5. 233, 8; 9. 255, 3. 257, 30. 264, 2. 267, 12. 268, 4. 287, 6; 394. 362, 5. 448, 27. 456, 10. 457, 39b, 462, 23. 463, 43; 4T*. 464, 40. 466, 45b. 496, 23. 525, 40. Ulrich, Meister, Glockengiefler zu Nürnberg, 292, 25°. Ulricus, Nürnberger Stadtschreiber 290, 21; 24. 440, 17. 489, 20. Ungarn (Ungern Hingern Ungaria Hungaria) 59, 43. 64, 91. 186, 49^. 188, 42. 189, 12. 207, 84. 211, 13, 274, 8. 279, 7. 307, 21. 321, 29. 359, 37; 46», 378, 16. 387, 16; 32. 388, 43. 453, 22. 477, 24. 536, 24. 574, 7. 597, 80. — Ungarn, die, 918, 14; 15. 380, 6. 388, 33. — regnum et corona Hungarie 150, 43. 151, 29. — barones et corona Hungarie 150, 47. 151, 31; 86. 152, 2; 5. 153, 8. 197, 27. 841, 44. — Klerus 277, 10. — Ungarisches Sprichwort 84, 382. — S. auch Luxem- burg (Kaiser Sigmund). Ungelter, Klaus, Gesandter Ulms, 265, 46%. — "Truchlieb, von Efllingen, 393, 40. 458, 22. 465, 30. Urbino südl. von Rimini, Graf Guido von —, 4, 2. — Sein Sohn Federigo 6, 19. — Sein Sohn Oddan- tonio 4, 3. — Seine Schwester Battista vgl. Mala- testa. — Stadt u. Gebiet 4, 1; 25% — Öffentliches Stu- dium 6, 20. Ursag, Michel, K. Sigmunds (Ungarischer) Kammer- meister 302, 26. 315, 20. Utrecht, Bistum 310, 412. 507, 19. Uzàs, Bischof Bertrandus de Cadoóne 1426-1437: 86, 41%. V vgl. F. Valerius Maximus, róm. Historiker 470, 28. Velate, Christoforo da —, (Davela, Christofano), Ge- sandter des Herzogs von Mailand 198, 21; 23; 27%. 354, 44. 355, 6. 356, 15; 413; 49^; 35*. Venedig Stadt Commune (communitas) Signorie Re- gierung (dominatio ducalis, dominium), dieVenetianer (Venediger, Venediger lant) 2, 88. 9, 3; 22*; 23a, 4, 21. 5, 481, 6, 7. 8, 33. 15, 7. 16, 21. 22, 12; 15; 46», 23, 13-29, 35. 29, 14; 15; 16; 17; 20; 94; 28. 40, 50m. 64, 8; 14. 65, 21. 66, 1. 67, 19; 402; 412; 482, 86, 43%, 87, 37. 91, 45. 95, 27; 30; 34. 106, 87. 108, 13. 113, 41b. 116, 41. 118, 325; 325; 485. 191, 14; 15. 130, 17-168, 31 passim. 169, 11; 21. 170, 6; 7; 13; 2b. 197, 5-199, 39. 207, 25. 215, 21. 221, 25. 270, 32b. 329, 47 u. 331, 7. 339, 20-360, 15. 362, 23. 379, 11. 440, 84. 558, 1-597, 385. — Der Doge s. Foseari. — Der Rat (collegium con- siliariorum capitum sapientum consilii et sapientum terrarum de novo acquisitarum) 2, 365. 19, 452; 462, 94, 32^, 64, 452; 47». 65, 34. 68, 45b. 86, 48^, 116, 38^; 48^; 515. 116, 17. 118, 42^; 365. Deutsche Reichstags-Akten XI. 126, 29. 130, 18-168, 31 passim. 329, 50*. 339, 22, 342, 470, 343, 28» ff.; 365. 344, 90. 346, 38. 347, 24a, 349, 1. 357, 40. 359, 46^, 553, 21; 24; 26. 554, 83; 4; 9; 31; 43. 555, 8; 20; 23. 557, 16; 29aff. 558, 4. 559, 14. 561, 83; 41^ff. 565, 13. 566, 41a, 570, 49a; 47b. 571, 22. 573, 9a, 574, 32. 576, 14. 579, 46. 583, 23. 586, 8. 594, 35; 41a. 595, 46a. 596, 17; 46a, 597, 33a, — Der grosse Rat (consilium majus) 566, 45a, — Der Senat der Pregadi (consilium rogatorum et additionis) 134, 21. 140, 29. 150, 24. 345, 6. 347, 10. 349, 17. 358, 10. 562, 28. 572, 3. 574, 16. 576, 32. 580, 23. 586, 23. 588, 1. 595, 19. — Senat, Senatoren (identisch mit dem Rat?) 4, 22, 82, 12. — Die consiliarii (d. i. Mitglieder des kl. Rats des Dogen) bezw. einige derselben s. Corrario Truno. — Die Capita de 40 bezw. einer derselben s. Gradonico. — Die Sapientes consilii bezw. einige derselben s. Capello Contareno Corrario Justiniano Lauredano Mocenigo Molino Navajerio Truno. — Die Sapientes terrarum de novo acquisitarum bezw. einige derselben s. Barbaro Bragadino Canali Caravello Donato Foscari Lauredano Lipomano Michael Scorlato Truno Venerio. — Prokuratoren s. Baduario Contareno Donato Lauredano Michael Mocenigo. — Gesandte der Commune 2, 31; 37b, 4, 22. 5, 30%; 41%. 6, 15; 24; 25. 16, 7. 19, 442, 90, 43. 22, 15; 26. 24, 21. 25, 13; 17; 22. 26, 2; 21; 38s, 27, 40b. 28, 9; 15. 29, 2; 25; 29; 81. 64, 12; 14; 46*. 65, 19. 66, 7; 11. 67, 20; 29. 68, 35; 45^. 79, 18. 81, 1. 82, 3; 11; 14; 18; 45b. 85, 20. 86, 6. 90, 22. 91, 26; 42. 92, 28; 30. 98, 3. 95, 7; 26; 44. 96, 21; 47. 100, 17; 19. 102, 35. 105, 10. 107, 29. 108, 9; 13. 113, 41a; 40b. 116, 40a; bla, 117, 1; 32», 118, 15; 42m; 44h, 123, 31. 126, 18. 127, 28. 130, 6; 34. 131, 30. 134, 1. 137, 49%. 138, 6; 492; 51%, 140, 26; 46*. 142, 49». 143, 80^; 504; 31b; 89b; 44»; 48b. 144, 19; 26; 42v. 145, 6; 9. 150, 1; 15. 152, 47. 155, 43. 157, 4; 9. 158, 45a; bla. 1 9, 16. 169, 3. 197, 16; 29; 48. 198, 8f.; 32a, 199, 35a. 207, 23. 221, 22; 26. 222, 22. 326, 28b. 329, ble. 339, 23; 45b, 840, 2. 343, 29aff.; 41a; 46aff. 344, 20, 346, 38. 347, 24a, 349, 1. 352, 50b, 357, 40. 359, 445, 442, 20. 443, 31. 553, 23; 25; 32. 554, 6; 33; 45. 555, 4; 7; 18. b57, 383; 41bff. 561, 14; 15; 33; 39a, 562, 7; 34; 44aff. 563, 19. 565, 38 ff. 566, 2ff.; 24ff. b67, 11. 511, 22. 572, 43. 573, 10; 28°, 576, 11; 14. 579, 46. 583, 23. 586, 4; 8. 589, 31a; 30». 593, 135. 594, 35; 44aff, 595, 4ba, Vgl. Baduario Barbaro Bembo Capodilista Contareno Cornario Donato Geno Gradonico Justi- niano Michael Mocenigo Padua Scorlato Venerio. — Schreiber (scriba ducatusVenetiarum) s.Fornacibus.— Kanzleibeamter s. Tedaldinus. — Sigillum s. Marci 594, 24^, — Truppenführer 132, 5. Vgl. auch Man- fredis, Sancto Severino, Sforza. — Prülaten 19, 41; 48b. 84, 13. 107, 38b. 131, 30. 843, 10. — Kauf- leute 148, 389. — Kaufmannsgut 268, 29. — . 81
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642 Fondaco dei Tedesehi 148, 38; dessen Beamter s. Bernardo. — Venetian. Gebiet 132, 45%, 147, 85b, — Venet. Beamte (Rektoren Podestà) daselbst s. Aquileja Bergamo Brescia Padua Treviso Verona Vicenza. Vgl. auch Donato. — Venedig, Kardinal von — (cardinalis Venetus), Fran- ciscus Condolmer, Kardinal von San Clemente, Nepot Eugens IV. u. päpstl. Kämmerer 2, 29; 39a, 119, 43. Venerio, ser Antonius, in Venedig, Gesaudter zum Kaiser -nach Ferrara. 6, 27. 137, 47b, — ser Delphinus, desg]., einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum 346, 21. 585, 47. Verden, Bistum 310, 41^. Verona 579, 25; 31. 592, 30; 36; 47b, — Kathe- dralkirche u. ihr Kapitel 343, 42%, — Venetian. Rektor daselbst 343, 41%. — Reichsvikariat vgl. Scala. — Guarino von —, s, Guarino. Vetter, Otto der Ältere, Gesandter Donauwörths, 390, 46^. Vicenza 579, 25; 31. 592, 30; 36; 47b, — Kuthe- dralkirche u. ihr Kapital 343, 42b, — Venetian. Rektor daselbst 343, 41%. — Reichsvikariat vgl. Scala. Vietorin von Feltre, bekannter Humanist, 6, 21. — Sein Schüler s. Gonzaga. Vienne in der Dauphiné 404, 4. Villingen, Jude daselbst s. Lewo. Virgil's Aeneis 6, 23. Virneburg (Virnberg) westl. von Koblenz, Graf von —, dessen Juden 306, 15. Vitelleschi, Bischof von Recanati, piipstl. Gouverneur der Marken 4, 5. 277, 5. 166, 49». Vivien, Jean, Burgund. Gesandter zum Baseler Konzil 10, 39». Vógelin, Konrad, Gesandter Augsburgs zum Ulmer Reichstag 364, 38b. Vöhringen, südl. von Ulm 441, 47v. Vörchtel (Vörchtell), Paulus, Nürnberger Bürger- meister 284, 20. Voghera zw. Piacenza u. Alessandria 26, 30%; 44; 34%. 27, 18:; 354; 494; 145, Vogt, Wigand, von Richelsheim, Frankfurter Stadt- schreiber u. Gesandter zum Kaiser 175, 33. 378, 1, — == Deckwort fiir Kaiser Sigmund 37, 45. 38,1; 5; 8; 10:18; 14; 18; 19; 20; 22; 23; 25; 28; 36; 41. Volkmer, Bertholt, von Nürnberg, 531, 1. — Peter, von Nürnberg, 291, 47b. Vorster (?) 898, 1. W. Wacker, Peter, Beamter der kaiserl. Kanzlei (pro- thonotarius, hofschreiber), kaiserl. Gesandter zum Konzil 11, 27; 28. 45, 1. 52, 29; 36; 481; 41b; 42b; 47b. 286, 12. 294, 18. Wälsch, welsche Herren 462, 19. — Welsche Lande 154, 10. 192, 20. 200, 26. 204, 8. 213, 17. 294, 39. 311, 41. 323, 10; 46*. 518, 4. 514, 28. — Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Welsche Sitten 30, 405, — Welscher Wein 488, 17. Waidasy, Emrich, (Ungarischer?) Hofmeister K. Sig- munds 490, 19. Wal (Wall), Johann, Kölner Stadtschreiber und Ge- sandter zum Kaiser 174, 15; 47%, 296, 9. 377, 3; 7; 9; 47%; 48b. Walachei (Valachia) 146, 16. Waldburg, Jakob, Truchseß von —:, Landvogt in Schwaben, Rat u. Gesandter K. Sigmunds, 1423- 1460: 180, 32. 248, 18. 462, 19. Waldegger, die 452, 5. Walensee in d. Schweiz 6, 47b. Wallenstadt, am Walensee 6, 46b, Walt, Hans 508, 11. Wamko, Bote Pilsens 266, 241; 341, Wangen n. ó. von Lindau 385, 39». Weiden a. d. Nab 266, 48. Weikersheim à. von Mergentheim 309, 13. Weil (Wyle), Stadt, bei Stuttgart 458, 35. 460, 25. 461, 2. 463, 19; 21; 24. Weingarten in Oberschwaben bei Ravensburg, Abt Johann II[ Blaarer von Gittingen u. Wartensee 1418-1437: 465, 35. Weinsberg bci Heilbronn, Konrad Herr von —, Erb- kämmerer und Rat K. Sigmunds 173, 39. 181, 15. 192, 5. 193, 1; 10; 19; 50. 194, 15. 203, 7. 220, 33f. 222, 41. 228, 14; 21; 32; 48b. 249, 48», 268, 28. 291, 17a ff. 298, 35; 46^. 299, 22». 301, 28^ ff. 308, 352; 46^; 14b; 24b, 305, 6; 8. 305, 43^ ff. 306, 29^ ff. ; 47^; 54%. 307, 362, 309, 5ff. 310, 354; 42b, 313, 25; 34-322, 36; 454. 8364, 34. 367, 50%; 40b; 41b. 368, 30b. 448, 3. 498, 15; 19. 546, 15. 547, 21; 41^; 48b, 548, 1; 48"; 44b, 549, 4; 34a; 38b, 550, 37; 46a, — Seine Gattin 815, 49b, — Seine Sendlinge 192, 22. 193, 31. 194, 1. 303, 18b. 310, 33ff. Vgl. auch Eyb, Gerwer, Gotlieb, Grunbach, Haugk, Heczer, Heidelberg, Heinz, Helfenstein, Konstanz (Konrad von —), Lützenbronn, Mósche, Neipperg, Rosen- zwyck, Schitrer, Seeman, Stóre, Stoffer, Simmys- walde, Swyczer, Thoman, Wemdingen, Wolfskehl. — Stadt 200, 18. 201, 36. Weissenburg im Nordgau 200, 18. 201, 36. 203, 9; 13. 289, 21. 523, 33. 524, 454; 42b. — Gesandt- schaft zum Reichstag 208, 2. Welder, Siegfried, Frankfurter Bürger u. Gesandter zum Kaiser 175, 32. 294, 22. 295, 4; 10. Weltenburger, Wenzel, Bürger zu Regensburg 489, 41. Wemdingen, Jorg von —, Diener K. Sigmunds und Konrads von Weinsberg 308, 542; 32b. 317, 5; 11. 319, 13; 16. Wenceslaus, Magister, cancellarius der Königin Bar- bara 325, 12; 454. Wermaister, Ulrich 462, 1. Wertheim, Graf Johann II 1407-1440: 210, 5. 310, 5. — Graf Michel I, Bruder Johanns II, 1407- 1440: 173, 36. 310, 15. — Ihre Juden 302, 16. 306, 8. 317, 9. Wesel am Niederrhein 316, 38%,
642 Fondaco dei Tedesehi 148, 38; dessen Beamter s. Bernardo. — Venetian. Gebiet 132, 45%, 147, 85b, — Venet. Beamte (Rektoren Podestà) daselbst s. Aquileja Bergamo Brescia Padua Treviso Verona Vicenza. Vgl. auch Donato. — Venedig, Kardinal von — (cardinalis Venetus), Fran- ciscus Condolmer, Kardinal von San Clemente, Nepot Eugens IV. u. päpstl. Kämmerer 2, 29; 39a, 119, 43. Venerio, ser Antonius, in Venedig, Gesaudter zum Kaiser -nach Ferrara. 6, 27. 137, 47b, — ser Delphinus, desg]., einer der sapientes terrarum de novo acquisitarum 346, 21. 585, 47. Verden, Bistum 310, 41^. Verona 579, 25; 31. 592, 30; 36; 47b, — Kathe- dralkirche u. ihr Kapitel 343, 42%, — Venetian. Rektor daselbst 343, 41%. — Reichsvikariat vgl. Scala. — Guarino von —, s, Guarino. Vetter, Otto der Ältere, Gesandter Donauwörths, 390, 46^. Vicenza 579, 25; 31. 592, 30; 36; 47b, — Kuthe- dralkirche u. ihr Kapital 343, 42b, — Venetian. Rektor daselbst 343, 41%. — Reichsvikariat vgl. Scala. Vietorin von Feltre, bekannter Humanist, 6, 21. — Sein Schüler s. Gonzaga. Vienne in der Dauphiné 404, 4. Villingen, Jude daselbst s. Lewo. Virgil's Aeneis 6, 23. Virneburg (Virnberg) westl. von Koblenz, Graf von —, dessen Juden 306, 15. Vitelleschi, Bischof von Recanati, piipstl. Gouverneur der Marken 4, 5. 277, 5. 166, 49». Vivien, Jean, Burgund. Gesandter zum Baseler Konzil 10, 39». Vógelin, Konrad, Gesandter Augsburgs zum Ulmer Reichstag 364, 38b. Vöhringen, südl. von Ulm 441, 47v. Vörchtel (Vörchtell), Paulus, Nürnberger Bürger- meister 284, 20. Voghera zw. Piacenza u. Alessandria 26, 30%; 44; 34%. 27, 18:; 354; 494; 145, Vogt, Wigand, von Richelsheim, Frankfurter Stadt- schreiber u. Gesandter zum Kaiser 175, 33. 378, 1, — == Deckwort fiir Kaiser Sigmund 37, 45. 38,1; 5; 8; 10:18; 14; 18; 19; 20; 22; 23; 25; 28; 36; 41. Volkmer, Bertholt, von Nürnberg, 531, 1. — Peter, von Nürnberg, 291, 47b. Vorster (?) 898, 1. W. Wacker, Peter, Beamter der kaiserl. Kanzlei (pro- thonotarius, hofschreiber), kaiserl. Gesandter zum Konzil 11, 27; 28. 45, 1. 52, 29; 36; 481; 41b; 42b; 47b. 286, 12. 294, 18. Wälsch, welsche Herren 462, 19. — Welsche Lande 154, 10. 192, 20. 200, 26. 204, 8. 213, 17. 294, 39. 311, 41. 323, 10; 46*. 518, 4. 514, 28. — Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Welsche Sitten 30, 405, — Welscher Wein 488, 17. Waidasy, Emrich, (Ungarischer?) Hofmeister K. Sig- munds 490, 19. Wal (Wall), Johann, Kölner Stadtschreiber und Ge- sandter zum Kaiser 174, 15; 47%, 296, 9. 377, 3; 7; 9; 47%; 48b. Walachei (Valachia) 146, 16. Waldburg, Jakob, Truchseß von —:, Landvogt in Schwaben, Rat u. Gesandter K. Sigmunds, 1423- 1460: 180, 32. 248, 18. 462, 19. Waldegger, die 452, 5. Walensee in d. Schweiz 6, 47b. Wallenstadt, am Walensee 6, 46b, Walt, Hans 508, 11. Wamko, Bote Pilsens 266, 241; 341, Wangen n. ó. von Lindau 385, 39». Weiden a. d. Nab 266, 48. Weikersheim à. von Mergentheim 309, 13. Weil (Wyle), Stadt, bei Stuttgart 458, 35. 460, 25. 461, 2. 463, 19; 21; 24. Weingarten in Oberschwaben bei Ravensburg, Abt Johann II[ Blaarer von Gittingen u. Wartensee 1418-1437: 465, 35. Weinsberg bci Heilbronn, Konrad Herr von —, Erb- kämmerer und Rat K. Sigmunds 173, 39. 181, 15. 192, 5. 193, 1; 10; 19; 50. 194, 15. 203, 7. 220, 33f. 222, 41. 228, 14; 21; 32; 48b. 249, 48», 268, 28. 291, 17a ff. 298, 35; 46^. 299, 22». 301, 28^ ff. 308, 352; 46^; 14b; 24b, 305, 6; 8. 305, 43^ ff. 306, 29^ ff. ; 47^; 54%. 307, 362, 309, 5ff. 310, 354; 42b, 313, 25; 34-322, 36; 454. 8364, 34. 367, 50%; 40b; 41b. 368, 30b. 448, 3. 498, 15; 19. 546, 15. 547, 21; 41^; 48b, 548, 1; 48"; 44b, 549, 4; 34a; 38b, 550, 37; 46a, — Seine Gattin 815, 49b, — Seine Sendlinge 192, 22. 193, 31. 194, 1. 303, 18b. 310, 33ff. Vgl. auch Eyb, Gerwer, Gotlieb, Grunbach, Haugk, Heczer, Heidelberg, Heinz, Helfenstein, Konstanz (Konrad von —), Lützenbronn, Mósche, Neipperg, Rosen- zwyck, Schitrer, Seeman, Stóre, Stoffer, Simmys- walde, Swyczer, Thoman, Wemdingen, Wolfskehl. — Stadt 200, 18. 201, 36. Weissenburg im Nordgau 200, 18. 201, 36. 203, 9; 13. 289, 21. 523, 33. 524, 454; 42b. — Gesandt- schaft zum Reichstag 208, 2. Welder, Siegfried, Frankfurter Bürger u. Gesandter zum Kaiser 175, 32. 294, 22. 295, 4; 10. Weltenburger, Wenzel, Bürger zu Regensburg 489, 41. Wemdingen, Jorg von —, Diener K. Sigmunds und Konrads von Weinsberg 308, 542; 32b. 317, 5; 11. 319, 13; 16. Wenceslaus, Magister, cancellarius der Königin Bar- bara 325, 12; 454. Wermaister, Ulrich 462, 1. Wertheim, Graf Johann II 1407-1440: 210, 5. 310, 5. — Graf Michel I, Bruder Johanns II, 1407- 1440: 173, 36. 310, 15. — Ihre Juden 302, 16. 306, 8. 317, 9. Wesel am Niederrhein 316, 38%,
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Westfalen 191, 4. 317, 50b. — Reichsstüdte 191, 17. — Heimliches Gericht (Veme) 263, 25. 390, 32; 47b. 400, 35. 402, 32. 452, 7. 495, 7. 505, 3. 506, 42. 507, 41. 510, 8. 518, 34. — Die Ju- den daselbst 307, 1. Westminster (palacium Westmonasterii) 71, 44b, Wetterau, Reichsstädte 216, 21; 23. Wetzlar (Wefflar), die Juden dasélbst 306, 3. Widelers, Hermann, kaiserl. Generalprokurator (?) 88, 458, 436, 462, Wien (Viena) 305, 444, 321, 5. 490, 46b. 553, 33. 580, 16. — Wiener Kaufmann 596, 44b, Wild, Georius, Notar 402, 9. Wimpfen 200, 18. 201, 36. 265, 30. 289, 21. Windsheim (Winsheim) an der Aisch 200, 18. 201, 36. 203, 9; 13. 289, 21. 524, 8; 11; 14; 441; 43b, — Gesandtschaft zum Reichstag 203, 2. Winnepfennig, Johann, Augustinermónch , Gesandter des Konzils zum Kaiser 373, 34; 36. Winterthur, die Juden daselbst 299, 282, Wisse, Heinrich, zum Smyczkyle, Frankfurter Bürger und Gesandter zum Kaiser 175, 16, 207, 28. 209, 1. 293, 10. 294, 5; 25; 37; 40; 41. Wittelsbach s. Baiern u. Pfalzgraf, Walff, Henchin, von Spanhain 465, 31. Wolfskehl, Friedrich von der —, Ritter, Vertreter des Kaisers auf dem Kirchheimer Tage 180, 33. 248, 19. 299, 25a. 313, 27. 318, 25. 319, b. 320, 14; 48^. 821, 6. Wonnecken (?) 17, 413. Worms (Wormiff), Bistum 310, 898, — Stadt 191, 12. 216, 21. 497, 12. 530, 20; 39. — Gesandte 529, 25. — Die Juden daselbst 298, bla, 304, 6. 306, 15. 317, 19. Wiirttemberg (Wirtenberg), Grafen (Graf Ludwig I 1419-1450, Graf Ulrich V 1419-1480, unmündig): 174, 5. 177, 16. 179, 47. 204, 11. 219, 2; 6. 230, 4. 232, 15; 23-250, 43b passim. 265, 9; 17; 423; 385; 41b. 318, 23; 25. 319, 26; 80. 364, 13; 21. 380, 28. 397, b. 401, 4; 46b. 403, 10. 432, 5. 458, 2. 459, 37; 38; 44. 460, 8ff, 522, 12; 33. — Rite 179, 47. 180, 31; 39; 50. 230, 4. 232, 23. 240, 5. 248, 22; 89. 249, 11; 45a, 250, 21. 265, 17. 459, 36; 38. 460, 23 ff, — 643 Vorreiter 219, 2. — Juden 300, 11f. 305, 94. 916, 14. — Einung mit dem Schwib. Stidte- bunde 181, 26. 182, 4; 12. 238, 44^- 250, 30 pas- sim. 459, 34ff, — Württemberg. Entwurf eines Schwäb. Landfriedens 182, 3f. 238, 40»-250, 30 passim. — Münzen 461, 6. Würzburg, Bischof Johann II von Brunn 1411-1440, sein Doktor 255, 17. — Seine Juden 317, 36b. Wys, Heinrich, Biirger zu Basel 295, 43b, Z vgl. C. Zabern i. Elsaf 548, 21. Zambechariis, abbas de — 142, 19. Zdesscki, Zdemek, Bote der Böhmen 284, 33. Zedlitz (Zeddeliez), Albrecht von — 320, 7. Zeeland (Zelande), Grafschaft 369, 14. 370, 35ff. 418, 10. Zelaphehad (Salphat), dessen Töchter 416, 25; 27. Zengg, Bischof Johannes 1432-1436: 327, 38b (?). 554, 8; 40. 557, 314. 564, 5. 572, 20. — Grafen von —, 597, 29. Zimmern, Ábtissin von —, 254, 38. Ziplingen, Fritz von —, Hauptmann der Gesellschaft mit St. Georgenschild an der unteren Donau 248, 26. 254, 36. Zofingon n. à. von Solothurn 548, 16. Zollern, Burg 465, 33. Zollner, Gerhardus, Nürnberger Bürgermeister 280, 25. Zorn von Bulach, Claus Bernhart, Ritter, StraB- burger Bürger und Gesandter zum Kaiser 204, 83. 206, 37. — Hans, gen. v. Eckerich, Ritter, Meister zu Straf- burg 521, 5. Zürich (Czorge Zůrch) 6, 49b. 48, 13. 154, 1. 191, 13. 203, 43%, 205, 11. 206, 22. 286, 14; 44b. 299, 30b. 344, 9. 361, 21. 521, 35. 548, 16. — Botschaft zum Kaiser nach Rom 48, 23; 25. — Gesandte zum Kaiser und Reichstag 173, 7. 217, 4. — Die Juden daselbst 299, 12; 482, 305, 23. 315, 16. Zütphen (Zutphania), Grafschaft 474, 31. Zütern, Obreht von —, Gesandter des Mfn. Jakob von Baden 378, 38b, 81*
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Westfalen 191, 4. 317, 50b. — Reichsstüdte 191, 17. — Heimliches Gericht (Veme) 263, 25. 390, 32; 47b. 400, 35. 402, 32. 452, 7. 495, 7. 505, 3. 506, 42. 507, 41. 510, 8. 518, 34. — Die Ju- den daselbst 307, 1. Westminster (palacium Westmonasterii) 71, 44b, Wetterau, Reichsstädte 216, 21; 23. Wetzlar (Wefflar), die Juden dasélbst 306, 3. Widelers, Hermann, kaiserl. Generalprokurator (?) 88, 458, 436, 462, Wien (Viena) 305, 444, 321, 5. 490, 46b. 553, 33. 580, 16. — Wiener Kaufmann 596, 44b, Wild, Georius, Notar 402, 9. Wimpfen 200, 18. 201, 36. 265, 30. 289, 21. Windsheim (Winsheim) an der Aisch 200, 18. 201, 36. 203, 9; 13. 289, 21. 524, 8; 11; 14; 441; 43b, — Gesandtschaft zum Reichstag 203, 2. Winnepfennig, Johann, Augustinermónch , Gesandter des Konzils zum Kaiser 373, 34; 36. Winterthur, die Juden daselbst 299, 282, Wisse, Heinrich, zum Smyczkyle, Frankfurter Bürger und Gesandter zum Kaiser 175, 16, 207, 28. 209, 1. 293, 10. 294, 5; 25; 37; 40; 41. Wittelsbach s. Baiern u. Pfalzgraf, Walff, Henchin, von Spanhain 465, 31. Wolfskehl, Friedrich von der —, Ritter, Vertreter des Kaisers auf dem Kirchheimer Tage 180, 33. 248, 19. 299, 25a. 313, 27. 318, 25. 319, b. 320, 14; 48^. 821, 6. Wonnecken (?) 17, 413. Worms (Wormiff), Bistum 310, 898, — Stadt 191, 12. 216, 21. 497, 12. 530, 20; 39. — Gesandte 529, 25. — Die Juden daselbst 298, bla, 304, 6. 306, 15. 317, 19. Wiirttemberg (Wirtenberg), Grafen (Graf Ludwig I 1419-1450, Graf Ulrich V 1419-1480, unmündig): 174, 5. 177, 16. 179, 47. 204, 11. 219, 2; 6. 230, 4. 232, 15; 23-250, 43b passim. 265, 9; 17; 423; 385; 41b. 318, 23; 25. 319, 26; 80. 364, 13; 21. 380, 28. 397, b. 401, 4; 46b. 403, 10. 432, 5. 458, 2. 459, 37; 38; 44. 460, 8ff, 522, 12; 33. — Rite 179, 47. 180, 31; 39; 50. 230, 4. 232, 23. 240, 5. 248, 22; 89. 249, 11; 45a, 250, 21. 265, 17. 459, 36; 38. 460, 23 ff, — 643 Vorreiter 219, 2. — Juden 300, 11f. 305, 94. 916, 14. — Einung mit dem Schwib. Stidte- bunde 181, 26. 182, 4; 12. 238, 44^- 250, 30 pas- sim. 459, 34ff, — Württemberg. Entwurf eines Schwäb. Landfriedens 182, 3f. 238, 40»-250, 30 passim. — Münzen 461, 6. Würzburg, Bischof Johann II von Brunn 1411-1440, sein Doktor 255, 17. — Seine Juden 317, 36b. Wys, Heinrich, Biirger zu Basel 295, 43b, Z vgl. C. Zabern i. Elsaf 548, 21. Zambechariis, abbas de — 142, 19. Zdesscki, Zdemek, Bote der Böhmen 284, 33. Zedlitz (Zeddeliez), Albrecht von — 320, 7. Zeeland (Zelande), Grafschaft 369, 14. 370, 35ff. 418, 10. Zelaphehad (Salphat), dessen Töchter 416, 25; 27. Zengg, Bischof Johannes 1432-1436: 327, 38b (?). 554, 8; 40. 557, 314. 564, 5. 572, 20. — Grafen von —, 597, 29. Zimmern, Ábtissin von —, 254, 38. Ziplingen, Fritz von —, Hauptmann der Gesellschaft mit St. Georgenschild an der unteren Donau 248, 26. 254, 36. Zofingon n. à. von Solothurn 548, 16. Zollern, Burg 465, 33. Zollner, Gerhardus, Nürnberger Bürgermeister 280, 25. Zorn von Bulach, Claus Bernhart, Ritter, StraB- burger Bürger und Gesandter zum Kaiser 204, 83. 206, 37. — Hans, gen. v. Eckerich, Ritter, Meister zu Straf- burg 521, 5. Zürich (Czorge Zůrch) 6, 49b. 48, 13. 154, 1. 191, 13. 203, 43%, 205, 11. 206, 22. 286, 14; 44b. 299, 30b. 344, 9. 361, 21. 521, 35. 548, 16. — Botschaft zum Kaiser nach Rom 48, 23; 25. — Gesandte zum Kaiser und Reichstag 173, 7. 217, 4. — Die Juden daselbst 299, 12; 482, 305, 23. 315, 16. Zütphen (Zutphania), Grafschaft 474, 31. Zütern, Obreht von —, Gesandter des Mfn. Jakob von Baden 378, 38b, 81*
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Zusätze und Verbesserungen. p. 2, 1 lies: zerfällt, statt: fällt. p. 3, 55b lies: nr. 21. p. 6, 27 u. 39b: Giovanni Contarini wird in dem Verzeichnis der Gesandten p. 137, 41 b ff. nicht genannt. p. 18, 25: nicht Karl der Große, sondern Theoderich der Großte hat den erwähnten Ausspruch ge- than; vgl. unten den Zusatz zu p. 78, 6. p. 25, 32a lies: vgl. Einleitung zu p. 2 nebst Anm. 6. p. 28, 52b lies: nrr. 79 u. 80. p. 31, 49a lies: Hartung Klux, statt: Hartung. p. 56, 17 lies: der 13. Session. p. 78, 6: hier verwechselt das Konzil Karl den Großen mit Theoderich dem Großen, unter dem im Jahre 501 im September eine Synode zu Rom stattfand, um über die Anklagen gegen den Papst Symmachus zu entscheiden. Vgl. Decret. Prim. part. dist. XVII c. VI und u. a. Theoderici de Nyem De Schismate ed. Erler p. 218 f. p. 110, 2 ist das von uns ergänzte „non" zu streichen. p. 110, 45 ist Variante a zu streichen. p. 111, 6 lies: in domo domini sancti Angeli. p. 112, 49b lies: Anm. 4. p. 122, 49a lies: (vgl. Anm. 5). p. 150, 9 lies: ablehnen, statt: abzulehnen. p. 170, 25 lies: ad illustrem principem. p. 176, 47 lies: Vgl. nr. 115, statt: nr. 114. p. 181, 8 lies: am 12 April. p. 181, 16 lies: nr. 171b. p. 184, 16 lies: beim Markgrafen von Brandenburg, beim Pfalzgrafen Johann und beim Bischof von Bamberg. p. 187, 35: nach Haller Conc. Bas. 3, 4 wäre der 13 Januar zu setzen. p. 190, 2 lies: nrr. 116 u. 148. p. 191, 27: Colmar zahlte sogar 1176 Gulden. Vgl. unten den Zusatz zu p. 286, 45b. p. 191, 32: durch die richtigere Angabe über die von den Reichsstädten im Elsaß geleistete Zahlung (vgl. unten den Zusatz zu p. 286, 45b) erhöht sich die Gesamtsumme auƒ 10600 Gulden. p. 193 u. 194 lies überall, statt nr. 170, nr. 171 und, statt nr. 171, nr. 172. p. 249, 49b lies: nr. 171b. p. 277: nr. 144 findet sich auch in Wien Hofbibl. cod. ms. 5429 fol. 46b-47b cop. chart. coaeva, ohne Datum. p. 284, 45a lies: Brugg. p. 286, 45b: nach der Ausgabenotiz zum 15�21 November 1433 im Colmarer Kaufhausbuch 1433/34 p. 27 (not. chart. coaeva) betrug die Summe 5000 Gulden, und der Anteil Colmars 1176 Gulden. Die Notiz lautet: Item als gemeine richstette (d. h. im Elsaß) unserm gnedigesten herren dem keiser 5000 guldin in sin keiserliche cron ietz geschenket hant, geburt uns daran nach unser anzal zů gebende 1100 guldin und 76 guldin. p. 311, 47 lies: em., statt: om. p. 320, 19 lies: sarwert, statt: Sarwert. p. 339: nr. 183 ist schon gedruckt in Monumenta spectantia historiam Slavorum meridionalium 21, 63-66 nach unserer Vorlage. p. 364, 9ff.: nach der Zeugenreihe einer Gerichtsurkunde K. Sigmunds vom 18 Juni 1434 (in München Reichs-A. Salzburg, erzbfl. u. domkapitular. Archiv Fasc. 36 VIII 7/5) waren die Bischöfe von Trient, Chur, Augsburg, Freising, Olmütz, ferner Kf. Friedrich von Brandenburg, Hzg. Wilhelm
Zusätze und Verbesserungen. p. 2, 1 lies: zerfällt, statt: fällt. p. 3, 55b lies: nr. 21. p. 6, 27 u. 39b: Giovanni Contarini wird in dem Verzeichnis der Gesandten p. 137, 41 b ff. nicht genannt. p. 18, 25: nicht Karl der Große, sondern Theoderich der Großte hat den erwähnten Ausspruch ge- than; vgl. unten den Zusatz zu p. 78, 6. p. 25, 32a lies: vgl. Einleitung zu p. 2 nebst Anm. 6. p. 28, 52b lies: nrr. 79 u. 80. p. 31, 49a lies: Hartung Klux, statt: Hartung. p. 56, 17 lies: der 13. Session. p. 78, 6: hier verwechselt das Konzil Karl den Großen mit Theoderich dem Großen, unter dem im Jahre 501 im September eine Synode zu Rom stattfand, um über die Anklagen gegen den Papst Symmachus zu entscheiden. Vgl. Decret. Prim. part. dist. XVII c. VI und u. a. Theoderici de Nyem De Schismate ed. Erler p. 218 f. p. 110, 2 ist das von uns ergänzte „non" zu streichen. p. 110, 45 ist Variante a zu streichen. p. 111, 6 lies: in domo domini sancti Angeli. p. 112, 49b lies: Anm. 4. p. 122, 49a lies: (vgl. Anm. 5). p. 150, 9 lies: ablehnen, statt: abzulehnen. p. 170, 25 lies: ad illustrem principem. p. 176, 47 lies: Vgl. nr. 115, statt: nr. 114. p. 181, 8 lies: am 12 April. p. 181, 16 lies: nr. 171b. p. 184, 16 lies: beim Markgrafen von Brandenburg, beim Pfalzgrafen Johann und beim Bischof von Bamberg. p. 187, 35: nach Haller Conc. Bas. 3, 4 wäre der 13 Januar zu setzen. p. 190, 2 lies: nrr. 116 u. 148. p. 191, 27: Colmar zahlte sogar 1176 Gulden. Vgl. unten den Zusatz zu p. 286, 45b. p. 191, 32: durch die richtigere Angabe über die von den Reichsstädten im Elsaß geleistete Zahlung (vgl. unten den Zusatz zu p. 286, 45b) erhöht sich die Gesamtsumme auƒ 10600 Gulden. p. 193 u. 194 lies überall, statt nr. 170, nr. 171 und, statt nr. 171, nr. 172. p. 249, 49b lies: nr. 171b. p. 277: nr. 144 findet sich auch in Wien Hofbibl. cod. ms. 5429 fol. 46b-47b cop. chart. coaeva, ohne Datum. p. 284, 45a lies: Brugg. p. 286, 45b: nach der Ausgabenotiz zum 15�21 November 1433 im Colmarer Kaufhausbuch 1433/34 p. 27 (not. chart. coaeva) betrug die Summe 5000 Gulden, und der Anteil Colmars 1176 Gulden. Die Notiz lautet: Item als gemeine richstette (d. h. im Elsaß) unserm gnedigesten herren dem keiser 5000 guldin in sin keiserliche cron ietz geschenket hant, geburt uns daran nach unser anzal zů gebende 1100 guldin und 76 guldin. p. 311, 47 lies: em., statt: om. p. 320, 19 lies: sarwert, statt: Sarwert. p. 339: nr. 183 ist schon gedruckt in Monumenta spectantia historiam Slavorum meridionalium 21, 63-66 nach unserer Vorlage. p. 364, 9ff.: nach der Zeugenreihe einer Gerichtsurkunde K. Sigmunds vom 18 Juni 1434 (in München Reichs-A. Salzburg, erzbfl. u. domkapitular. Archiv Fasc. 36 VIII 7/5) waren die Bischöfe von Trient, Chur, Augsburg, Freising, Olmütz, ferner Kf. Friedrich von Brandenburg, Hzg. Wilhelm
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646 Zusätze und Verbesserungen. von Baiern, Gf. Ludwig von Württemberg, Gf. Heinrich von Görz, Gf. Eberhard von Kirchberg und Haupt von Pappenheim schon am 18 Juni in Ulm anwesend. Wie ist das mit den Angaben Hzg. Wilhelms von Baiern in nr. 207 zu vereinen? — Die Gerichtsurkunde nennt als Zeugen ferner noch die in unserer Aufzählung nicht erwähnten Hzg. Konrad den Weißten in Schlesien (Oels) und Ritter Wilhelm von Rechberg. p. 419, 6 lies: circa principium. p. 419, 24 lies: frère 5). p. 450, 15-16 lies: geeinigt hatten 3), den Kaiser in Regensburg aufgesucht haben (vgl. nrr. 250-251a). p. 504, 38a: vgl. auch Lager, Raban von Helmstadt und Ulrich von Manderscheid, ihr Kampf um das Erzbistum Trier (Histor. Jahrbuch 15, 721-770). p. 507: in nr. 264b art. 3 ist die Abweichung von nrr. 264 u. 264a art. 3 zu beachten. p. 510: von nr. 266a findet sich bei Lünig, Reichsarchiv, Pars gen. 3, 596-597 ein aus dem reichs- städtischen Registraturbuch im Ulmer Archive (vgl. RTA. 1, XLVI) entnommener Auszug mit Auslassung von art. 4, 11 u. 14. p. 531, 9 lies: sarwürken, statt: Sarwürken.
646 Zusätze und Verbesserungen. von Baiern, Gf. Ludwig von Württemberg, Gf. Heinrich von Görz, Gf. Eberhard von Kirchberg und Haupt von Pappenheim schon am 18 Juni in Ulm anwesend. Wie ist das mit den Angaben Hzg. Wilhelms von Baiern in nr. 207 zu vereinen? — Die Gerichtsurkunde nennt als Zeugen ferner noch die in unserer Aufzählung nicht erwähnten Hzg. Konrad den Weißten in Schlesien (Oels) und Ritter Wilhelm von Rechberg. p. 419, 6 lies: circa principium. p. 419, 24 lies: frère 5). p. 450, 15-16 lies: geeinigt hatten 3), den Kaiser in Regensburg aufgesucht haben (vgl. nrr. 250-251a). p. 504, 38a: vgl. auch Lager, Raban von Helmstadt und Ulrich von Manderscheid, ihr Kampf um das Erzbistum Trier (Histor. Jahrbuch 15, 721-770). p. 507: in nr. 264b art. 3 ist die Abweichung von nrr. 264 u. 264a art. 3 zu beachten. p. 510: von nr. 266a findet sich bei Lünig, Reichsarchiv, Pars gen. 3, 596-597 ein aus dem reichs- städtischen Registraturbuch im Ulmer Archive (vgl. RTA. 1, XLVI) entnommener Auszug mit Auslassung von art. 4, 11 u. 14. p. 531, 9 lies: sarwürken, statt: Sarwürken.
- Ia: Titul
- Ie: Inhaltsübersicht
- I: Vorwort
- 1: Edice
- 599: Chronologisches Verzeichnis
- 613: Orts-Personen-Namen Register
- 645: Zusätze und Verbesserungen