z 599 stránek
Titel
I
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Praefatio
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Index personarum et locorum
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Název:
Das Wappenrecht. Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssätze. Ein Beitrag zum deutschen Privatrecht
Autor:
Hauptmann, Felix
Rok vydání:
1896
Místo vydání:
Bonn
Počet stran celkem:
599
Obsah:
- I: Titel
- 1: Praefatio
- 452: Editio
- 553: Index personarum et locorum
upravit
Strana I
DAS WAPPENRECHT. Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssätze. Ein Beitrag zum deutschen Privatrecht. Von DR. IUR. F. HAUPTMANN Mit 2 Farbendrucktafeln und 104 Textillustrationen. TIninnnn IIn — A R pvu'd ☞ A E — — IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIE BONN. Verlag und Druck von P. Hauptmann 1896.
DAS WAPPENRECHT. Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssätze. Ein Beitrag zum deutschen Privatrecht. Von DR. IUR. F. HAUPTMANN Mit 2 Farbendrucktafeln und 104 Textillustrationen. TIninnnn IIn — A R pvu'd ☞ A E — — IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIE BONN. Verlag und Druck von P. Hauptmann 1896.
Strana II
Strana III
Strana IV
Strana V
VORWORT. bschon manchmal gestreift, ist das Wappenrecht bis- lang noch nicht der Gegenstand einer umfassenden Untersuchung geworden, wiewohl Manches dazu hätte auffordern können. Denn nicht nur haben die Gesetz- bücher das Wappen nicht ganz umgehen können, auch die Praxis hat sich mehrfach mit ihm befassen müssen. Trotzdem sucht man bisheran vergebens nach einer eingehenden Be- handlung seiner Rechtsätze. Materiell ist der Stoff allerdings von keiner besonderen Wichtigkeit — anderenfalls wäre er wohl schon längst be- arbeitet worden. Das kann natürlich kein Grund sein, ihn ganz links liegen zu lassen. Umsoweniger, als er einige ganz interessante Eigenthümlichkeiten aufweist. Vielleicht aber entspricht diese Vernachlässigung des Wappenrechts dem Zuge der Zeit, der, man kann es nicht leugnen, dem Adel nicht sehr sympathisch gegenübersteht, so dass man wenig Lust verspüren mochte, sich mit einem Institute zu beschäftigen, welches so enge mit dem „Feudalismus“ zusammenhängt. Dabei hätte man sich indess immer sagen können, dass seine Rechtsverhältnisse ganz interessante sein, und eine Unter- suchung wohl lohnen könnten.
VORWORT. bschon manchmal gestreift, ist das Wappenrecht bis- lang noch nicht der Gegenstand einer umfassenden Untersuchung geworden, wiewohl Manches dazu hätte auffordern können. Denn nicht nur haben die Gesetz- bücher das Wappen nicht ganz umgehen können, auch die Praxis hat sich mehrfach mit ihm befassen müssen. Trotzdem sucht man bisheran vergebens nach einer eingehenden Be- handlung seiner Rechtsätze. Materiell ist der Stoff allerdings von keiner besonderen Wichtigkeit — anderenfalls wäre er wohl schon längst be- arbeitet worden. Das kann natürlich kein Grund sein, ihn ganz links liegen zu lassen. Umsoweniger, als er einige ganz interessante Eigenthümlichkeiten aufweist. Vielleicht aber entspricht diese Vernachlässigung des Wappenrechts dem Zuge der Zeit, der, man kann es nicht leugnen, dem Adel nicht sehr sympathisch gegenübersteht, so dass man wenig Lust verspüren mochte, sich mit einem Institute zu beschäftigen, welches so enge mit dem „Feudalismus“ zusammenhängt. Dabei hätte man sich indess immer sagen können, dass seine Rechtsverhältnisse ganz interessante sein, und eine Unter- suchung wohl lohnen könnten.
Strana VI
VI Vorwort. Noch ein weiterer Umstand mag eine Bearbeitung der im Wappenwesen geltenden Rechtsregeln angezeigt erscheinen lassen. Unsere Zeit hat eine neue Klasse von Rechten in die Jurisprudenz eingeführt, — in der Weise eingeführt, als sie ihnen endlich die Anerkennung hat zu Theil werden lassen, die das römische Recht ihnen bis dahin mit Erfolg streitig gemacht hatte. Ich meine die Rechte an den sog. immateriellen Gütern. Ein Recht an ihnen konnte die römischrechtliche Doktrin nicht anerkennen; es waren weder Sachen, noch Forderungen, um die es sich handelte, — im System des römischen Rechtes war somit kein Platz für sie. Wurde dem practischen, nicht zu leugnenden Bedürfnisse nicht, wie häufig beim Autorrecht, durch Specialgesetze entsprochen, so konnte, zumal bei der Fabrikmarke, ein gewisser Schutz nur durch strafrechtliche Hülfsmittel gewährt werden, dadurch dass man den Betrug, der unter Missbrauch des Zeichens ver- übt wurde, bestrafte, das Zeichen selbst aber ohne Schutz liess. Da muss es umsomehr interessiren, ein Zeichen zu finden, an dem die deutschrechtliche Auffassung eines Rechtes am Zeichen selbst stets in Uebung geblieben, ja sogar ungeachtet der ablehnenden Haltung der Romanisten mehr- fach in gewissem Grade gesetzlich anerkannt worden ist. Den Grund dafür sehe ich darin, dass der Stand, den dieses Zeichen hauptsächlich und eigentlich anging, der Adel, nicht geneigt war, die juristische Behandlung desselben den Juristen zu überlassen, sondern sie selbst in die Hand nahm, und bei seinem Einfluss seine Ansichten auch durchzusetzen wusste. So konnten sich hier die deutschrechtlichen Anschauungen erhalten, was der Materie ein besonderes Interesse gibt. Mag das Gesagte eine Bearbeitung des Wappenrechts hinreichend motiviren, dann darf ich endlich noch das Wort Brunners1) dafür geltend machen, dass die Fortschritte der Wissenschaft u. A. auf solchen Specialuntersuchungen beruhen, die eine Ausdehnung des Untersuchungsfeldes bedeuten. Dass 1) Deutsche Rechtsgeschichte, Berlin 1887, I. S. 21. rázo nu nátun jt
VI Vorwort. Noch ein weiterer Umstand mag eine Bearbeitung der im Wappenwesen geltenden Rechtsregeln angezeigt erscheinen lassen. Unsere Zeit hat eine neue Klasse von Rechten in die Jurisprudenz eingeführt, — in der Weise eingeführt, als sie ihnen endlich die Anerkennung hat zu Theil werden lassen, die das römische Recht ihnen bis dahin mit Erfolg streitig gemacht hatte. Ich meine die Rechte an den sog. immateriellen Gütern. Ein Recht an ihnen konnte die römischrechtliche Doktrin nicht anerkennen; es waren weder Sachen, noch Forderungen, um die es sich handelte, — im System des römischen Rechtes war somit kein Platz für sie. Wurde dem practischen, nicht zu leugnenden Bedürfnisse nicht, wie häufig beim Autorrecht, durch Specialgesetze entsprochen, so konnte, zumal bei der Fabrikmarke, ein gewisser Schutz nur durch strafrechtliche Hülfsmittel gewährt werden, dadurch dass man den Betrug, der unter Missbrauch des Zeichens ver- übt wurde, bestrafte, das Zeichen selbst aber ohne Schutz liess. Da muss es umsomehr interessiren, ein Zeichen zu finden, an dem die deutschrechtliche Auffassung eines Rechtes am Zeichen selbst stets in Uebung geblieben, ja sogar ungeachtet der ablehnenden Haltung der Romanisten mehr- fach in gewissem Grade gesetzlich anerkannt worden ist. Den Grund dafür sehe ich darin, dass der Stand, den dieses Zeichen hauptsächlich und eigentlich anging, der Adel, nicht geneigt war, die juristische Behandlung desselben den Juristen zu überlassen, sondern sie selbst in die Hand nahm, und bei seinem Einfluss seine Ansichten auch durchzusetzen wusste. So konnten sich hier die deutschrechtlichen Anschauungen erhalten, was der Materie ein besonderes Interesse gibt. Mag das Gesagte eine Bearbeitung des Wappenrechts hinreichend motiviren, dann darf ich endlich noch das Wort Brunners1) dafür geltend machen, dass die Fortschritte der Wissenschaft u. A. auf solchen Specialuntersuchungen beruhen, die eine Ausdehnung des Untersuchungsfeldes bedeuten. Dass 1) Deutsche Rechtsgeschichte, Berlin 1887, I. S. 21. rázo nu nátun jt
Strana VII
Vorwort. VII dies aber hier der Fall ist, dürfte aus dem Vorbemerkten sich ergeben haben. Das Material, welches zu vorliegender Arbeit ver- wendet werden konnte, ist, wie die Nachweise es darthun, aus den verschiedensten Quellen zusammengebracht worden. Vieles boten die Fachzeitschriften: „Der Deutsche Herold“ in Berlin, der nunmehr in seinem 26. Jahrgang erscheint, sowie die da- mit in Verbindung stehende „Vierteljahrsschrift für Heraldik, Sphragistik und Genealogie“, welche seit 1873 besteht. Weiter die Publikationen der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler“ in Wien, welche von 1871—1873 eine „Heraldisch-genealogische Zeitschrift" herausgab, an deren Stelle von 1874 an „Jahr� bücher“ getreten sind, neben denen seit 1888 ein „Monats� blatt“ erscheint. Leider enthalten diese Zeitschriften keine Register, so dass die Benutzung des darin aufgespeicherten Materials sehr erschwert ist. Es kommen weiter hier die Siegelwerke in Betracht, wie Heffners „Fränkisch-würz- burgische Siegel“ (Würzburg 1872), Melly „Beiträge zur Siegelkunde“ (Wien, 1846), Milde & Masch, „Holsteinisch- Lauenburgische Städtesiegel“ (Lübeck 1856), sowie die ,Mecklen- burgischen Städtesiegel“ (Lübeck 1857—1860) von denselben, V. Weech, „Siegel aus dem Badischen General-Landes-Archiv zu Karlsruhe“ (Frankfurt 1883—1886), Pfotenhauer, „Schlesische Siegel“ (Breslau 1879), die „Westfälischen Siegel des Mittelalters“ (Münster 1882), Endrulat , „Niederrheinische Städtesiegel“ (Düsseldorf 1882) u. s. f. u. s. f., da gerade aus den Siegeln, wie der Brauch der Wappen, so oft auch ihre Rechtsbeziehungen erkannt werden können. Reichen Stoff boten ältere und neuere Urkundensammlungen und Regesten- werke, wie v. Wurmbrandt, „Collectanea genealogico-hi- storica ex archivis incl. Austriae inf. statuum excerpta“ (Wien 1705), Lünig, „Teutsches Reichs-Archiv" (Leipzig 1710), vor Allem Chmel „Regesta Ruperti“ (Frankfurt 1834) und „Regesta Friderici III.“ (Wien 1859), dann historische und heral- dische Werke, wie Oetter „Wöchentliche Wappen-Be- lustigungen“ (Augsburg 1761—1764), Schmeder, „Theatrum
Vorwort. VII dies aber hier der Fall ist, dürfte aus dem Vorbemerkten sich ergeben haben. Das Material, welches zu vorliegender Arbeit ver- wendet werden konnte, ist, wie die Nachweise es darthun, aus den verschiedensten Quellen zusammengebracht worden. Vieles boten die Fachzeitschriften: „Der Deutsche Herold“ in Berlin, der nunmehr in seinem 26. Jahrgang erscheint, sowie die da- mit in Verbindung stehende „Vierteljahrsschrift für Heraldik, Sphragistik und Genealogie“, welche seit 1873 besteht. Weiter die Publikationen der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler“ in Wien, welche von 1871—1873 eine „Heraldisch-genealogische Zeitschrift" herausgab, an deren Stelle von 1874 an „Jahr� bücher“ getreten sind, neben denen seit 1888 ein „Monats� blatt“ erscheint. Leider enthalten diese Zeitschriften keine Register, so dass die Benutzung des darin aufgespeicherten Materials sehr erschwert ist. Es kommen weiter hier die Siegelwerke in Betracht, wie Heffners „Fränkisch-würz- burgische Siegel“ (Würzburg 1872), Melly „Beiträge zur Siegelkunde“ (Wien, 1846), Milde & Masch, „Holsteinisch- Lauenburgische Städtesiegel“ (Lübeck 1856), sowie die ,Mecklen- burgischen Städtesiegel“ (Lübeck 1857—1860) von denselben, V. Weech, „Siegel aus dem Badischen General-Landes-Archiv zu Karlsruhe“ (Frankfurt 1883—1886), Pfotenhauer, „Schlesische Siegel“ (Breslau 1879), die „Westfälischen Siegel des Mittelalters“ (Münster 1882), Endrulat , „Niederrheinische Städtesiegel“ (Düsseldorf 1882) u. s. f. u. s. f., da gerade aus den Siegeln, wie der Brauch der Wappen, so oft auch ihre Rechtsbeziehungen erkannt werden können. Reichen Stoff boten ältere und neuere Urkundensammlungen und Regesten- werke, wie v. Wurmbrandt, „Collectanea genealogico-hi- storica ex archivis incl. Austriae inf. statuum excerpta“ (Wien 1705), Lünig, „Teutsches Reichs-Archiv" (Leipzig 1710), vor Allem Chmel „Regesta Ruperti“ (Frankfurt 1834) und „Regesta Friderici III.“ (Wien 1859), dann historische und heral- dische Werke, wie Oetter „Wöchentliche Wappen-Be- lustigungen“ (Augsburg 1761—1764), Schmeder, „Theatrum
Strana VIII
VIII Vorwort. praetensionum" (Leipzig, 1712), Hagemann, „De feudo insi- gnium vulgo Wappenlehn“(Göttingen 1785), Hagen, „De armi- geris“ (Erlangen 1836), v. Hefner, „Handbuch der Heraldik“ (München 1861—1863), desselben „Altbayerische Heraldik“ (München 1869), besonders Seyler, „Geschichte der Heraldik" (Nürnberg 1885—1889), ein Werk, dessen Werth bei klarer Durcharbeitung und besserer Disposition ein bedeutender sein würde. Vor Allem aber boten reiche Ausbeute v. Goldegg, „Die Tiroler Wappenbücher“ (o. O. u. J.1)) und zwei Werke Gritzners: „Chronologische Matrikel der Brandenburgisch- Preussischen Standeserhöhungen“ (Berlin 1874) und „Standes- Erhebungen und Gnadenacte deutscher Landesfürsten“ (Gör- litz 1881). Die Bearbeitung des Materials bot die ganze Schwierig- keit eines Rechtsstoffes, der fast ausschliesslich dem Gewohn- heitsrechte angehört, des Gewohnheitsrechtes, welches sich, wie Windscheid 2) sagt, „hauptsächlich auf die Wege der Praxis angewiesen sieht, dieser so viel genannten und doch, wie oft! unauffindbaren Praxis!“ Dieses „unauffindbar" ist es, was denn auch bei der Bearbeitung des Wappenrechtes leider öfter als wünschenswerth uns entgegentritt, und es ist des- halb vor Allem der Wunsch nach weiterem, eifrigem Sammeln des Materials, der immer und immer wieder in uns erweckt wird. Da möchte es vielleicht angebrachter erscheinen, vorerst noch weiter zu sammeln, als jetzt schon mit einer Bearbeitung des Vorhandenen hervorzutreten. Allein einmal drängt es, nach fast zehnjähriger Vorarbeit endlich einmal einen Abschluss zu machen; dann aber genügt nicht nur das vorliegende Material, um wenigstens die Hauptzüge des Rechtsinstitutes zu erkennen, sondern es dürfte auch wohl die Arbeit rascher gefördert werden, wenn durch diesen Versuch angeregt, auch Andere dem Wappenrecht ihre Aufmerksamkeit schenken, und 1) Das Buch erschien 1875 und 1876 in der „Zeitschrift des Ferdinandeums für Tirol und Vorarlberg, 3. Folge. 2) Lehrbuch der Pandecten, Vorrede der 1. Aufl. Düsseldorf 1862
VIII Vorwort. praetensionum" (Leipzig, 1712), Hagemann, „De feudo insi- gnium vulgo Wappenlehn“(Göttingen 1785), Hagen, „De armi- geris“ (Erlangen 1836), v. Hefner, „Handbuch der Heraldik“ (München 1861—1863), desselben „Altbayerische Heraldik“ (München 1869), besonders Seyler, „Geschichte der Heraldik" (Nürnberg 1885—1889), ein Werk, dessen Werth bei klarer Durcharbeitung und besserer Disposition ein bedeutender sein würde. Vor Allem aber boten reiche Ausbeute v. Goldegg, „Die Tiroler Wappenbücher“ (o. O. u. J.1)) und zwei Werke Gritzners: „Chronologische Matrikel der Brandenburgisch- Preussischen Standeserhöhungen“ (Berlin 1874) und „Standes- Erhebungen und Gnadenacte deutscher Landesfürsten“ (Gör- litz 1881). Die Bearbeitung des Materials bot die ganze Schwierig- keit eines Rechtsstoffes, der fast ausschliesslich dem Gewohn- heitsrechte angehört, des Gewohnheitsrechtes, welches sich, wie Windscheid 2) sagt, „hauptsächlich auf die Wege der Praxis angewiesen sieht, dieser so viel genannten und doch, wie oft! unauffindbaren Praxis!“ Dieses „unauffindbar" ist es, was denn auch bei der Bearbeitung des Wappenrechtes leider öfter als wünschenswerth uns entgegentritt, und es ist des- halb vor Allem der Wunsch nach weiterem, eifrigem Sammeln des Materials, der immer und immer wieder in uns erweckt wird. Da möchte es vielleicht angebrachter erscheinen, vorerst noch weiter zu sammeln, als jetzt schon mit einer Bearbeitung des Vorhandenen hervorzutreten. Allein einmal drängt es, nach fast zehnjähriger Vorarbeit endlich einmal einen Abschluss zu machen; dann aber genügt nicht nur das vorliegende Material, um wenigstens die Hauptzüge des Rechtsinstitutes zu erkennen, sondern es dürfte auch wohl die Arbeit rascher gefördert werden, wenn durch diesen Versuch angeregt, auch Andere dem Wappenrecht ihre Aufmerksamkeit schenken, und 1) Das Buch erschien 1875 und 1876 in der „Zeitschrift des Ferdinandeums für Tirol und Vorarlberg, 3. Folge. 2) Lehrbuch der Pandecten, Vorrede der 1. Aufl. Düsseldorf 1862
Strana IX
Vorwort. IX so das Material, welches sie irgendwo auf ihren Wegen an- treffen, nicht unbeachtet liegen lassen, sondern es sammeln und hierdurch eine Bereicherung des noch lückenhaften Stoffes herbeiführen. Die Arbeit des Einzelnen reicht da nicht aus — eine Reihe thätiger Hände muss sich gegenseitig unterstützend ineinandergreifen. Eine befriedigende juristische Vorarbeit, welche den ganzen Stoff behandelt hätte, fand sich nicht vor. Ist doch nicht einmal irgendwo die Theilung des Stoffes in einen öffentlichrechtlichen und einen privatrechtlichen Theil, in die Lehre von der Wappenfähigkeit und von dem Rechte am einzelnen Wappen vorgenommen und consequent durchgeführt worden. Diese Scheidung aber ist die Lösung für die vielen Schwierigkeiten und Unklarheiten, die die Materie zu bieten schien. Ist sie durchgeführt, dann gruppirt sich sofort Alles ungezwungen und alle Beziehungen des Wappen- rechtes finden leicht ihre Erklärung. Die Behandlung des Stoffes musste, wie die so manches deutschrechtlichen Institutes, vor allem eine historische sein. Die Blüthezeit des Wappenwesens liegt weit hinter uns, und was sich davon erhalten hat, kann nur durch das Studium vergangener Verhältnisse verstanden werden. Und wie seine Gepflogenheiten wurzeln auch seine Rechtssätze in der Ver- gangenheit und so gilt es vor Allem zu erforschen, was einst Rechtens gewesen ist. Die Beantwortung der weiteren Frage, was von dem einst Gewesenen heute noch Geltung hat, lässt sich dann an jeden einzelnen, historisch erläuterten Rechts- satz leicht anknüpfen. Ueber die äussere Anlage der Arbeit ist zu be- merken, dass es erwünscht erschien, bei dieser ersten Be- arbeitung der Materie zahlreiche Beispiele für den Brauch und ausführliche Belegstellen beizubringen. Dieselben mussten in den Text eingeschoben werden, da sie einen zu grossen Raum beanspruchten, als dass man sie in den Anmerkungen
Vorwort. IX so das Material, welches sie irgendwo auf ihren Wegen an- treffen, nicht unbeachtet liegen lassen, sondern es sammeln und hierdurch eine Bereicherung des noch lückenhaften Stoffes herbeiführen. Die Arbeit des Einzelnen reicht da nicht aus — eine Reihe thätiger Hände muss sich gegenseitig unterstützend ineinandergreifen. Eine befriedigende juristische Vorarbeit, welche den ganzen Stoff behandelt hätte, fand sich nicht vor. Ist doch nicht einmal irgendwo die Theilung des Stoffes in einen öffentlichrechtlichen und einen privatrechtlichen Theil, in die Lehre von der Wappenfähigkeit und von dem Rechte am einzelnen Wappen vorgenommen und consequent durchgeführt worden. Diese Scheidung aber ist die Lösung für die vielen Schwierigkeiten und Unklarheiten, die die Materie zu bieten schien. Ist sie durchgeführt, dann gruppirt sich sofort Alles ungezwungen und alle Beziehungen des Wappen- rechtes finden leicht ihre Erklärung. Die Behandlung des Stoffes musste, wie die so manches deutschrechtlichen Institutes, vor allem eine historische sein. Die Blüthezeit des Wappenwesens liegt weit hinter uns, und was sich davon erhalten hat, kann nur durch das Studium vergangener Verhältnisse verstanden werden. Und wie seine Gepflogenheiten wurzeln auch seine Rechtssätze in der Ver- gangenheit und so gilt es vor Allem zu erforschen, was einst Rechtens gewesen ist. Die Beantwortung der weiteren Frage, was von dem einst Gewesenen heute noch Geltung hat, lässt sich dann an jeden einzelnen, historisch erläuterten Rechts- satz leicht anknüpfen. Ueber die äussere Anlage der Arbeit ist zu be- merken, dass es erwünscht erschien, bei dieser ersten Be- arbeitung der Materie zahlreiche Beispiele für den Brauch und ausführliche Belegstellen beizubringen. Dieselben mussten in den Text eingeschoben werden, da sie einen zu grossen Raum beanspruchten, als dass man sie in den Anmerkungen
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X Vorwort. leicht hätte unterbringen können. Damit hierdurch aber der Text nicht zu sehr auseinandergerissen würde, sind sie ein- gerückt und enger gedruckt, so dass man sie leicht über- schlagen kann, wenn man den Text im Zusammenhang vor sich haben will. Um äussere Gleichmässigkeit zu er- zielen, sind auch in der Jurisprudenz allgemein anerkannte Sätze, wie, dass natürliche, aus Mesalliancen und morgana- tischen Ehen hervorgehende Kinder nicht am Stand und an der Familie des Vaters Theil nehmen etc. mit einer Reihe von Beispielen belegt. Eine gewisse Breite in der Darstellung war nicht zu umgehen. Bei den Juristen durften nicht heraldische, bei den Heraldikern nicht juristische Kenntnisse vorausgesetzt werden. Sollte das Buch beiden verständlich sein, so musste Manches weiter ausgeführt werden, als es nothwendig gewesen wäre, wenn man bloss für Fachgenossen geschrieben hätte. Da weiter die Materie in der Jurisprudenz bislang so wenig Beachtung gefunden, schien es angebracht, bei diesem ersten grösseren Versuche die wichtigsten und interessantesten Urkunden als Belege in einem Anhang beizugeben, und ihnen auch von den bekannteren Arten, wie Adels- und Wappen- briefen, Palatinatsdiplomen etc. einige Specimina beizugesellen. Endlich sind zuweilen auch Beispiele paralleler Anschauungen aus dem Auslande beigefügt, die das deutsche Material in- sofern unterstützen, als das Wappenwesen international war, und seine Rechtssätze ziemlich gleichmässig im ganzen christ- lichen Abendlande, überall, wo es eine Ritterschaft gab, Geltung hatten. Die bei juristischen Werken seltene Beigabe von Illustra- tionen bedarf hier wohl keiner weiteren Rechtfertigung. Ich bemerke hierzu nur, dass diejenigen, die nicht Abbildungen von Originalen (wie von Siegeln) sind, fast durchgängig im Stil von Grünenbergs Wappenbuch gezeichnet sind.
X Vorwort. leicht hätte unterbringen können. Damit hierdurch aber der Text nicht zu sehr auseinandergerissen würde, sind sie ein- gerückt und enger gedruckt, so dass man sie leicht über- schlagen kann, wenn man den Text im Zusammenhang vor sich haben will. Um äussere Gleichmässigkeit zu er- zielen, sind auch in der Jurisprudenz allgemein anerkannte Sätze, wie, dass natürliche, aus Mesalliancen und morgana- tischen Ehen hervorgehende Kinder nicht am Stand und an der Familie des Vaters Theil nehmen etc. mit einer Reihe von Beispielen belegt. Eine gewisse Breite in der Darstellung war nicht zu umgehen. Bei den Juristen durften nicht heraldische, bei den Heraldikern nicht juristische Kenntnisse vorausgesetzt werden. Sollte das Buch beiden verständlich sein, so musste Manches weiter ausgeführt werden, als es nothwendig gewesen wäre, wenn man bloss für Fachgenossen geschrieben hätte. Da weiter die Materie in der Jurisprudenz bislang so wenig Beachtung gefunden, schien es angebracht, bei diesem ersten grösseren Versuche die wichtigsten und interessantesten Urkunden als Belege in einem Anhang beizugeben, und ihnen auch von den bekannteren Arten, wie Adels- und Wappen- briefen, Palatinatsdiplomen etc. einige Specimina beizugesellen. Endlich sind zuweilen auch Beispiele paralleler Anschauungen aus dem Auslande beigefügt, die das deutsche Material in- sofern unterstützen, als das Wappenwesen international war, und seine Rechtssätze ziemlich gleichmässig im ganzen christ- lichen Abendlande, überall, wo es eine Ritterschaft gab, Geltung hatten. Die bei juristischen Werken seltene Beigabe von Illustra- tionen bedarf hier wohl keiner weiteren Rechtfertigung. Ich bemerke hierzu nur, dass diejenigen, die nicht Abbildungen von Originalen (wie von Siegeln) sind, fast durchgängig im Stil von Grünenbergs Wappenbuch gezeichnet sind.
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Vorwort. XI So gering die praktische Bedeutung des Wappenwesens heute auch ist, so hat doch das Interesse an ihm in den letzten Jahrzehnten sehr zugenommen. Die beiden grossen Zeitschriften mit ihren Ergänzungen, Organe weit verbreiteter Vereine, sind Zeuge dafür. So darf ich denn hoffen, dass dieser Versuch einer historischen Behandlung und dogma- tischen Zusammenstellung der Rechtssätze des Wappenwesens auch für weitere Kreise als die der Fachgelehrten nicht ohne Interesse sein werde. Vor Allem hoffe ich den Herolds- ämtern, an die oft Fragen bezgl. des Wappenrechtes ge- richtet werden, durch diese Zusammenstellung einen Dienst erwiesen zu haben. Aber auch die Juristen werden, glaube ich, überrascht sein, von der reichen Ausgestaltung des Wap- penrechts, von dem unsere Handbücher nur wenige knappe, unzusammenhängende Sätze bringen. Den freundlichen Förderern meiner Arbeit, deren gütiger Unterstützung ich so Vieles zu danken habe, in erster Linie dem Direktor des K. u. K. Haus- Hof- und Staatsarchivs zu Wien, Sr. Excellenz Herrn Geheimrath Ritter v. Arneth, dann Herrn Major v. Oidtmann in Spandau, Herrn Alfred Ritter Anthony v. Siegenfeld in Wien, Herrn Professor Ad. M. Hildebrandt in Berlin, Herrn Regierungs- rath Posse in Dresden und vielen andern, denen ich für werthvolle Mittheilungen und freundliche Unterstützung ver- pflichtet bin, weiter der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien, die mir eine Reihe Clichés aus ihren Vereinspubli- kationen in liebenswürdigster Bereitwilligkeit zur Verfügung stellte, freue ich mich an dieser Stelle meinen herzlichsten Dank aussprechen zu können. Freiburg (Schweiz), Weihnachten 1895. Der Verfasser.
Vorwort. XI So gering die praktische Bedeutung des Wappenwesens heute auch ist, so hat doch das Interesse an ihm in den letzten Jahrzehnten sehr zugenommen. Die beiden grossen Zeitschriften mit ihren Ergänzungen, Organe weit verbreiteter Vereine, sind Zeuge dafür. So darf ich denn hoffen, dass dieser Versuch einer historischen Behandlung und dogma- tischen Zusammenstellung der Rechtssätze des Wappenwesens auch für weitere Kreise als die der Fachgelehrten nicht ohne Interesse sein werde. Vor Allem hoffe ich den Herolds- ämtern, an die oft Fragen bezgl. des Wappenrechtes ge- richtet werden, durch diese Zusammenstellung einen Dienst erwiesen zu haben. Aber auch die Juristen werden, glaube ich, überrascht sein, von der reichen Ausgestaltung des Wap- penrechts, von dem unsere Handbücher nur wenige knappe, unzusammenhängende Sätze bringen. Den freundlichen Förderern meiner Arbeit, deren gütiger Unterstützung ich so Vieles zu danken habe, in erster Linie dem Direktor des K. u. K. Haus- Hof- und Staatsarchivs zu Wien, Sr. Excellenz Herrn Geheimrath Ritter v. Arneth, dann Herrn Major v. Oidtmann in Spandau, Herrn Alfred Ritter Anthony v. Siegenfeld in Wien, Herrn Professor Ad. M. Hildebrandt in Berlin, Herrn Regierungs- rath Posse in Dresden und vielen andern, denen ich für werthvolle Mittheilungen und freundliche Unterstützung ver- pflichtet bin, weiter der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien, die mir eine Reihe Clichés aus ihren Vereinspubli- kationen in liebenswürdigster Bereitwilligkeit zur Verfügung stellte, freue ich mich an dieser Stelle meinen herzlichsten Dank aussprechen zu können. Freiburg (Schweiz), Weihnachten 1895. Der Verfasser.
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bihubiuda x cxx ☞AEAT YTII † † † JNHALTS -VERZEICHNISS. Einleitung. Seite § 1 —5. ERSTES KAPITEL. Uebersicht über die geschichtliche . Entwicklung des Wappenwesens . . . . . § 6—10. ZWEITES KAPITEL. Quellen des Wappenrechts . § 11—15. DRITTES KAPITEL. Literatur des Wappenrechts § 16—20. VIERTES KAPITEL. Die Geschichte des Wappen- . * rechts . . . Uebersicht . . . . . § 21. . 3 16 22 38 . . . . . . . . 46 ERSTER THEIL. Die Wappenfahigkeit. § 30. § 31. § 32. § 22—24. I. ABSCHNITT. Begriff und Wesen der Wappenfähigkeit 49 II. ABSCHNITT. Die Wappenfähigen. 1. Der Adel. a) Geschichtliche Entwicklung. Adel und Wappen bis ins 15. Jahrhundert Die Verbote der Wappenannahme . . . Indirecte Zeugnisse für die Unzulässigkeit * der Wappenannahme . . . . . . . . . . . . b) Heutiges Recht. 2. Die Patrizier. 73 a) Das adelige Patriziat . . . . . . . . b) Das niedere Patriziat . . . . . . . . 75 3. Die Kirchenfürsten. a) Die Doctoren der Rechte und die hohen 78 . Beamten . . . . . . . . . . . . b) Andere Doctoren . . . . . . . . . . 85 § 25—27. § 28. § 29. § 33—36. § 37. T 54 62 68 69
bihubiuda x cxx ☞AEAT YTII † † † JNHALTS -VERZEICHNISS. Einleitung. Seite § 1 —5. ERSTES KAPITEL. Uebersicht über die geschichtliche . Entwicklung des Wappenwesens . . . . . § 6—10. ZWEITES KAPITEL. Quellen des Wappenrechts . § 11—15. DRITTES KAPITEL. Literatur des Wappenrechts § 16—20. VIERTES KAPITEL. Die Geschichte des Wappen- . * rechts . . . Uebersicht . . . . . § 21. . 3 16 22 38 . . . . . . . . 46 ERSTER THEIL. Die Wappenfahigkeit. § 30. § 31. § 32. § 22—24. I. ABSCHNITT. Begriff und Wesen der Wappenfähigkeit 49 II. ABSCHNITT. Die Wappenfähigen. 1. Der Adel. a) Geschichtliche Entwicklung. Adel und Wappen bis ins 15. Jahrhundert Die Verbote der Wappenannahme . . . Indirecte Zeugnisse für die Unzulässigkeit * der Wappenannahme . . . . . . . . . . . . b) Heutiges Recht. 2. Die Patrizier. 73 a) Das adelige Patriziat . . . . . . . . b) Das niedere Patriziat . . . . . . . . 75 3. Die Kirchenfürsten. a) Die Doctoren der Rechte und die hohen 78 . Beamten . . . . . . . . . . . . b) Andere Doctoren . . . . . . . . . . 85 § 25—27. § 28. § 29. § 33—36. § 37. T 54 62 68 69
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Inhalts-Verzeichniss. XIII § 38. § 39. § 40. § 41—43. § 44. § 45. § 46. § 47—51. § 52. § 53—55. § 56. § 57—58. § 59. Seite 86 c) Die Kirchenfürsten . . . . . . . . . Heutiges Recht . . . . . . . . . . . 88 4. Die Wappenbürger. 90 Einleitung . . . . . . . . Bürgerliche Wappen im 14. Jahrhundert . . 91 . . . . . 98 Die bürgerlichen Wappenbriefe Der bürgerliche Helm . . . . . . . . 101 Die Rechtssätze des bürgerlichen Wappens . 104 5. Die Länder. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 107 . . . . . . . 116 Heutiges Recht . . . . . 6. Die Städte. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 117 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . 130 7. Stifte und Klöster. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 131 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . 137 8. Orden, Turniergesellschaften und Zünfte. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 139 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . 143 § 60—63. § 63 а. § 64. § 65. § 66. § 67. § 68. § 69. § 70. § 71. § 72. III. ABSCHNITT. Der Erwerb der Wappenfähigkeit. 1. Durch Geburt. Die legitime Abstammung . . . . . . . . 145 Die Mesalliance . . . . . . . . . . . . 146 Die morganatische Ehe . . . . . . . . . 147 Die Unehelichen. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . 149 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . 154 Die Adoption . . . . . . . . . . . . . 156 2. Durch Heirath. Im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . 159 Die Mesalliance . . . . . . . . . . . . 159 Die morganatische Ehe . . . . . . . . 161 § 73—74. § 75—76. § 77. § 78. § 79. 3. Durch Verleihung. a) Durch den Souverain. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . 164 Heutiges Recht . . . . . . . . . . 167 b) Durch Reichsfürsten und andere Personen. 173 Das Reichsvikariat . . . . . . . . . . Die dauernde Befugniss, die Wappenfahig- . . . 175 keit zu verleihen . Die Landeshoheit und das Recht die Wap- penfähigkeit zu verleihen . . . . . . 177
Inhalts-Verzeichniss. XIII § 38. § 39. § 40. § 41—43. § 44. § 45. § 46. § 47—51. § 52. § 53—55. § 56. § 57—58. § 59. Seite 86 c) Die Kirchenfürsten . . . . . . . . . Heutiges Recht . . . . . . . . . . . 88 4. Die Wappenbürger. 90 Einleitung . . . . . . . . Bürgerliche Wappen im 14. Jahrhundert . . 91 . . . . . 98 Die bürgerlichen Wappenbriefe Der bürgerliche Helm . . . . . . . . 101 Die Rechtssätze des bürgerlichen Wappens . 104 5. Die Länder. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 107 . . . . . . . 116 Heutiges Recht . . . . . 6. Die Städte. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 117 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . 130 7. Stifte und Klöster. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 131 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . 137 8. Orden, Turniergesellschaften und Zünfte. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 139 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . 143 § 60—63. § 63 а. § 64. § 65. § 66. § 67. § 68. § 69. § 70. § 71. § 72. III. ABSCHNITT. Der Erwerb der Wappenfähigkeit. 1. Durch Geburt. Die legitime Abstammung . . . . . . . . 145 Die Mesalliance . . . . . . . . . . . . 146 Die morganatische Ehe . . . . . . . . . 147 Die Unehelichen. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . 149 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . 154 Die Adoption . . . . . . . . . . . . . 156 2. Durch Heirath. Im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . 159 Die Mesalliance . . . . . . . . . . . . 159 Die morganatische Ehe . . . . . . . . 161 § 73—74. § 75—76. § 77. § 78. § 79. 3. Durch Verleihung. a) Durch den Souverain. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . 164 Heutiges Recht . . . . . . . . . . 167 b) Durch Reichsfürsten und andere Personen. 173 Das Reichsvikariat . . . . . . . . . . Die dauernde Befugniss, die Wappenfahig- . . . 175 keit zu verleihen . Die Landeshoheit und das Recht die Wap- penfähigkeit zu verleihen . . . . . . 177
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XIV Inhalts-Verzeichniss. Seite § 80—81. § 82. § 83. § 84. § 85. § 86. § 87—88. § 88 a. § 89. c) Durch die Pfalzgrafen. 1. Das kaiserliche Palatinat. Das kleine Comitiv . . . . . . . . . 181 Das grosse Comitiv. . . . . . . . . 188 2. Das Vikariats-Palatinat . . . . . . . 191 3. Das pfalzbayerische Palatinat . . . . . 192 Das Sinken des Pfalzgrafenamtes . . . . 194 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . 195 d) Durch ausländische Fürsten. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . 197 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . 201 4. Durch Eintritt in einen wappenfähigen Be- rufsstand . . . . . . . . . . . . . . 202 § 90. § 91. § 92—93 IV. ABSCHNITT. Der Verlust der Wappenfähigkeit. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . . 205 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . 207 V. ABSCHNITT. Der Beweis der Wappenfähigkeit . . 208 ZWEITER THEIL. Das Recht an einem bestimmten Wappen. § 97. § 94—96. I. ABSCHNITT. Begriff und Wesen des Rechtes an einem Wappen . . . . . . . . . . . . . 215 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . . 221 § 98. § 99. § 100. § 101. § 102. II. ABSCHNITT. Das Subject des Rechtes an einem Wappen. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . 223 Der Begriff der Familie . . . . . . . . . 224 227 Die Rechte der Familienmitglieder am Wappen 230 . Die weitergehenden Verfügungen . . . . 231 Die Gesellschaften und unpersönlichen Begriffe § 103. § 104—105. § 106. § 107. III. ABSCHNITT. Der Inhalt des Rechtes an einem Wappen. * . . . . . . . . . 235 Uebersicht . . . . . Das Führen des Wappens. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 236 . . . . . . . 247 . . . . Heutiges Recht . Die Ausschliesslichkeit. Als Ergebniss aus dem Begriffe des Wappens 248 Historische Zeugnisse . . . . . . . . . 249 § 108.
XIV Inhalts-Verzeichniss. Seite § 80—81. § 82. § 83. § 84. § 85. § 86. § 87—88. § 88 a. § 89. c) Durch die Pfalzgrafen. 1. Das kaiserliche Palatinat. Das kleine Comitiv . . . . . . . . . 181 Das grosse Comitiv. . . . . . . . . 188 2. Das Vikariats-Palatinat . . . . . . . 191 3. Das pfalzbayerische Palatinat . . . . . 192 Das Sinken des Pfalzgrafenamtes . . . . 194 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . 195 d) Durch ausländische Fürsten. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . 197 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . 201 4. Durch Eintritt in einen wappenfähigen Be- rufsstand . . . . . . . . . . . . . . 202 § 90. § 91. § 92—93 IV. ABSCHNITT. Der Verlust der Wappenfähigkeit. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . . 205 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . 207 V. ABSCHNITT. Der Beweis der Wappenfähigkeit . . 208 ZWEITER THEIL. Das Recht an einem bestimmten Wappen. § 97. § 94—96. I. ABSCHNITT. Begriff und Wesen des Rechtes an einem Wappen . . . . . . . . . . . . . 215 Heutiges Recht . . . . . . . . . . . . . 221 § 98. § 99. § 100. § 101. § 102. II. ABSCHNITT. Das Subject des Rechtes an einem Wappen. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . 223 Der Begriff der Familie . . . . . . . . . 224 227 Die Rechte der Familienmitglieder am Wappen 230 . Die weitergehenden Verfügungen . . . . 231 Die Gesellschaften und unpersönlichen Begriffe § 103. § 104—105. § 106. § 107. III. ABSCHNITT. Der Inhalt des Rechtes an einem Wappen. * . . . . . . . . . 235 Uebersicht . . . . . Das Führen des Wappens. Geschichtliche Entwicklung . . . . . . . 236 . . . . . . . 247 . . . . Heutiges Recht . Die Ausschliesslichkeit. Als Ergebniss aus dem Begriffe des Wappens 248 Historische Zeugnisse . . . . . . . . . 249 § 108.
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8 109. 8 110. 8 111. 8 112. 8 113—118. 8 119—191. 8 122. 8 193—197. § 198. $ 129—180. 5 131—184. $ 135—188. 8 189. § 140, 8 141. $ 142. 8 148. 8 144. 8 145. 8 146. § 147. $ 148. § 149. 8 150. 8 152—155. 8 156—159. 8 160. 8 161. $ 161a. 8 169—168. 8 164—165. 8 166—167. 8 168. Inhalts -Verzeichniss. Die Wappengemeinsehaften . Das fremde Wappen . Das ,Tragen" des Wappens Heutiges Recht . Die Dispositionsbefugniss. a) Die Veräusserung des Wappens b) Die Aenderung des Wappons Heutiges Recht . Das Einspruchsrecht der Familie . Das Wappenheimfallsrecht, Geschichtliche Entwicklung Begriff des Wapponheimfallsrochtes . Beispiele . . . . Heutiges Recht . . . . Der Landesherr. a) Beim Uradel . b) Beim Briefadel Verstósse. 1. Durch Geburt. Die legitime Abstammung . Die Mesalliance Die morganatische Ehe Die Unehelichen . 2. Durch Adoption. Geschichtliche Entwicklung Heutiges Recht . . 8, Durch Heirath. Im Allgemeinen . Die Mesalliance . . Die morganatische Ehe . 4, Durch Annahme. 5. Durch Verleihung. a) neugebildeter Wappen Die Wappenbesserungen IV. ABSCHNITT, Der Erwerb eines Wappens A. Des eignen Wappens. b) schon bestehender Wappen Die Rechte an verliehenen Wappen . 6. Durch ein Reehtsgeschüft B. Der Erwerb eines fremden Wappens 1. Das Gesellschaftswappen. Die Ritterorden . Die andern Gesellschaften + XV Seite 254 259 260 . 262 263 274 289 291 298 299 804 811 817 319 320 323 326 326 329 332 346 349 352 354 356 359 366 376 378 318 380 384 388 396
8 109. 8 110. 8 111. 8 112. 8 113—118. 8 119—191. 8 122. 8 193—197. § 198. $ 129—180. 5 131—184. $ 135—188. 8 189. § 140, 8 141. $ 142. 8 148. 8 144. 8 145. 8 146. § 147. $ 148. § 149. 8 150. 8 152—155. 8 156—159. 8 160. 8 161. $ 161a. 8 169—168. 8 164—165. 8 166—167. 8 168. Inhalts -Verzeichniss. Die Wappengemeinsehaften . Das fremde Wappen . Das ,Tragen" des Wappens Heutiges Recht . Die Dispositionsbefugniss. a) Die Veräusserung des Wappens b) Die Aenderung des Wappons Heutiges Recht . Das Einspruchsrecht der Familie . Das Wappenheimfallsrecht, Geschichtliche Entwicklung Begriff des Wapponheimfallsrochtes . Beispiele . . . . Heutiges Recht . . . . Der Landesherr. a) Beim Uradel . b) Beim Briefadel Verstósse. 1. Durch Geburt. Die legitime Abstammung . Die Mesalliance Die morganatische Ehe Die Unehelichen . 2. Durch Adoption. Geschichtliche Entwicklung Heutiges Recht . . 8, Durch Heirath. Im Allgemeinen . Die Mesalliance . . Die morganatische Ehe . 4, Durch Annahme. 5. Durch Verleihung. a) neugebildeter Wappen Die Wappenbesserungen IV. ABSCHNITT, Der Erwerb eines Wappens A. Des eignen Wappens. b) schon bestehender Wappen Die Rechte an verliehenen Wappen . 6. Durch ein Reehtsgeschüft B. Der Erwerb eines fremden Wappens 1. Das Gesellschaftswappen. Die Ritterorden . Die andern Gesellschaften + XV Seite 254 259 260 . 262 263 274 289 291 298 299 804 811 817 319 320 323 326 326 329 332 346 349 352 354 356 359 366 376 378 318 380 384 388 396
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XVI Inhalts-Verzeichniss. Seîte 2. Das Besitzwappen. a) Als Landeswappen . . . . . . . . . 400 § 169—170. b) Als Amtswappen . . . . . . . . . 404 § 171—173. 3. Das Anspruchswappen . . . . . . . . 412 § 174—177. 4. Das Gnadenwappen . . . . . . . . . 419 § 178—184. 5. Das Gedächtnisswappen . . . . . . . . 427 § 185. § 186—190. V. ABSCHNITT. Der Verlust des Wappens . . . . 430 § 191—194. VI. ABSCHNITT. Der Beweis des Wappens . . . . 436 Practische Rechtsfragen . . . . . . . . . 442 Nachträge . . . . . . . . . . . . . . . 445 Anlagen. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . 451 Urkunden . . . . . . . . . . . . . . 452 Wort- und Sachregister . . . . . . . . . 553 Verzeichniss der Illustrationen . . . . . . . 580 Druckfehler-Verzeichniss . . . . . . . . . 584 FARBEN-BEZEICHNUNG. roth. schwarz. blau. weiss oder silbern. D grün. gelb oder golden.
XVI Inhalts-Verzeichniss. Seîte 2. Das Besitzwappen. a) Als Landeswappen . . . . . . . . . 400 § 169—170. b) Als Amtswappen . . . . . . . . . 404 § 171—173. 3. Das Anspruchswappen . . . . . . . . 412 § 174—177. 4. Das Gnadenwappen . . . . . . . . . 419 § 178—184. 5. Das Gedächtnisswappen . . . . . . . . 427 § 185. § 186—190. V. ABSCHNITT. Der Verlust des Wappens . . . . 430 § 191—194. VI. ABSCHNITT. Der Beweis des Wappens . . . . 436 Practische Rechtsfragen . . . . . . . . . 442 Nachträge . . . . . . . . . . . . . . . 445 Anlagen. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . 451 Urkunden . . . . . . . . . . . . . . 452 Wort- und Sachregister . . . . . . . . . 553 Verzeichniss der Illustrationen . . . . . . . 580 Druckfehler-Verzeichniss . . . . . . . . . 584 FARBEN-BEZEICHNUNG. roth. schwarz. blau. weiss oder silbern. D grün. gelb oder golden.
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CIRLEITURG. HAUPTMANN, Das Wappen recht.
CIRLEITURG. HAUPTMANN, Das Wappen recht.
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Rkkkkhßhhkk&k zá Rk — Ak Tüýpspxxp ☞��rüGraGt INLEITUNG. ERSTES KAPITEL. Uebersicht über die geschichtliche Entwicklung des Wappenwesens. § 1. ine allgemeine Kenntniss des Institutes selbst, dessen Rechtsverhältnisse hier besprochen werden sollen, ist zum Verständniss derselben unerlässlich. Um- somehr, als verschiedene Rechtssätze sich als unmittelbare Consequenzen seinen Zwecke und seiner Gestaltung ergeben. Eine kurze Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Wappenwesens dürfte als die geeignetste Form erscheinen, sein Wesen, seine Zwecke und die Art und Weise zu veran- schaulichen, wie es diese Zwecke erreichte. 2. Unter den mannigfaltigen Arten von Familienzeichen, die wir in den verschiedensten Zeiten und bei fast allen Völkern finden, ist es eins, welches eine besondere Ausbildung erlangt hat, nämlich dasjenige, welches wir im engeren Sinne „Wappen“ nennen. 3. Ueber seinen Ursprung haben wir uns hier nicht zu verbreiten. Mag man nun bei ihm einen Zusammenhang mit
Rkkkkhßhhkk&k zá Rk — Ak Tüýpspxxp ☞��rüGraGt INLEITUNG. ERSTES KAPITEL. Uebersicht über die geschichtliche Entwicklung des Wappenwesens. § 1. ine allgemeine Kenntniss des Institutes selbst, dessen Rechtsverhältnisse hier besprochen werden sollen, ist zum Verständniss derselben unerlässlich. Um- somehr, als verschiedene Rechtssätze sich als unmittelbare Consequenzen seinen Zwecke und seiner Gestaltung ergeben. Eine kurze Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Wappenwesens dürfte als die geeignetste Form erscheinen, sein Wesen, seine Zwecke und die Art und Weise zu veran- schaulichen, wie es diese Zwecke erreichte. 2. Unter den mannigfaltigen Arten von Familienzeichen, die wir in den verschiedensten Zeiten und bei fast allen Völkern finden, ist es eins, welches eine besondere Ausbildung erlangt hat, nämlich dasjenige, welches wir im engeren Sinne „Wappen“ nennen. 3. Ueber seinen Ursprung haben wir uns hier nicht zu verbreiten. Mag man nun bei ihm einen Zusammenhang mit
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4 Einleitung. den Schildbemalungen der alten Germanen annehmen1), oder es im 12. Jahrhundert in Folge der Kreuzzüge bei uns ein- geführt werden lassen,2) für uns genügt es darauf hinzuweisen, dass seit ca. 1170 bei uns in Deutschland die Wappen in Siegeln,3) in der Literatur4) u. s. f. uns entgegentreten. 4. Um diese Zeit sehen wir nämlich Bilder auf den Schilden der Ritter erscheinen, welche erblich beibehalten und so zu Zeichen der Familie werden. Waren die Schilde vorher auch häufig bunt bemalt, dann stand die Bemalung doch in keiner festen Beziehung zum Träger des Schildes. Vielmehr führte dieselbe Persönlichkeit zu verschiedenen Zeiten in verschiedener Weise ausgeschmückte Schilde. Außerdem lehnte sich die Bemalung an die Structur des Schildes an, hob die Schildbeschläge, den Schildesrand, festigende Nagel- köpfe hervor, während Thiere und ähnliche Bilder seltener vorkamen. Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts treten uns dagegen die bekannten heraldischen Bilder, wie Löwe, Adler, Burg, die sog. Heroldsbilder5) u. s. f. auf den Schilden entgegen, Bilder, die, wie uns die Dichter jener Zeit mittheilen, auch auf dem Wappenrock, der Pferdedecke, am Sattelbogen, plastisch auf dem Helm, kurz, an verschiedenen Theilen der Rüstung ange- bracht wurden.") (Fig. 1. s. folg. S.) Diese Bilder werden von den Dichtern "Wappen“ genannt,7) und als ihr Zweck wird die Kenntlichmachung ihres Trägers angegeben, der indess nicht 1) Spelman, Aspilogia p. 34; Demmin, Waffenkunde, Leipzig 1891 S. 76; G. Homeyer, Haus- und Hofmarken, Berlin 1870 S. 153. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, München 1869 S. 44; v. Sacken, Katechismus der Heraldik, Leipzig 1872 S.5; Mensinga im Herold 1880 S. 53 ff.; Warnecke, Handbuch der Heraldik, Görlitz 1883 S. 2; v. Retberg im Adler, Jahrbuch 1886 S. 33 ; Hildebrandt, Wappenfibel, Frankfurt a. M. 1887 S. 8. 3) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, München 1869 S. 51; Deutscher Herold, Berlin 1883 S. 64. 4) Deutscher Herold 1884 S. 116. 5) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, München 1861—63 S. 57. 6) Hauptmann, Die Entstehungszeit der Heraldik nach gleichzeitigen Dichtern. Herold 1884 S. 118. 7) Ebda. S. 117.
4 Einleitung. den Schildbemalungen der alten Germanen annehmen1), oder es im 12. Jahrhundert in Folge der Kreuzzüge bei uns ein- geführt werden lassen,2) für uns genügt es darauf hinzuweisen, dass seit ca. 1170 bei uns in Deutschland die Wappen in Siegeln,3) in der Literatur4) u. s. f. uns entgegentreten. 4. Um diese Zeit sehen wir nämlich Bilder auf den Schilden der Ritter erscheinen, welche erblich beibehalten und so zu Zeichen der Familie werden. Waren die Schilde vorher auch häufig bunt bemalt, dann stand die Bemalung doch in keiner festen Beziehung zum Träger des Schildes. Vielmehr führte dieselbe Persönlichkeit zu verschiedenen Zeiten in verschiedener Weise ausgeschmückte Schilde. Außerdem lehnte sich die Bemalung an die Structur des Schildes an, hob die Schildbeschläge, den Schildesrand, festigende Nagel- köpfe hervor, während Thiere und ähnliche Bilder seltener vorkamen. Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts treten uns dagegen die bekannten heraldischen Bilder, wie Löwe, Adler, Burg, die sog. Heroldsbilder5) u. s. f. auf den Schilden entgegen, Bilder, die, wie uns die Dichter jener Zeit mittheilen, auch auf dem Wappenrock, der Pferdedecke, am Sattelbogen, plastisch auf dem Helm, kurz, an verschiedenen Theilen der Rüstung ange- bracht wurden.") (Fig. 1. s. folg. S.) Diese Bilder werden von den Dichtern "Wappen“ genannt,7) und als ihr Zweck wird die Kenntlichmachung ihres Trägers angegeben, der indess nicht 1) Spelman, Aspilogia p. 34; Demmin, Waffenkunde, Leipzig 1891 S. 76; G. Homeyer, Haus- und Hofmarken, Berlin 1870 S. 153. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, München 1869 S. 44; v. Sacken, Katechismus der Heraldik, Leipzig 1872 S.5; Mensinga im Herold 1880 S. 53 ff.; Warnecke, Handbuch der Heraldik, Görlitz 1883 S. 2; v. Retberg im Adler, Jahrbuch 1886 S. 33 ; Hildebrandt, Wappenfibel, Frankfurt a. M. 1887 S. 8. 3) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, München 1869 S. 51; Deutscher Herold, Berlin 1883 S. 64. 4) Deutscher Herold 1884 S. 116. 5) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, München 1861—63 S. 57. 6) Hauptmann, Die Entstehungszeit der Heraldik nach gleichzeitigen Dichtern. Herold 1884 S. 118. 7) Ebda. S. 117.
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Geschichte des Wappenwesens. 5 als Individuun, sondern nur als Mitglied der betreffenden Familie erkannt werden soll.1) 5. Diese Bedeutung als Familienzeichen ist dem Wappen geblieben. Wie es in der Literatur schon bei seinem ersten Vorkommen als solches erscheint, so schen wir auch in der Folge in den Siegeln alle Familienglieder mit dem näm- lichen Wappen auftreten.2) Fig. 1. Graf Adolph IX. v. Holstein nach seinem Reitersiegel vom Jahre 1365.3) ☞ M Den habsburger Löwen führt zuerst Graf Albrecht III. 1186; ebenso schen wir ihn in den Siegeln Albrechts IV. 1213, Rudolphs III. 1240, 1) Ebda. S. 118. 2) Abgesehen von dem verhältnissmässig seltenen Fall der Wappenänderung (vgl. § 119), die aber dann wieder regelmässig für die ganze Familie, d. h. alle Descendenten des Aendernden massgebend bleibt. 3) Siegel aus den Archiven von Lübeck. Lübeck 1871. Heft 2, S. 23. Das Wappen von Holstein, der später „Nesselblatt“ ge- nannte zackige Schildbeschlag, erscheint auf dem Schilde, der Pferde- decke und in den Fähnchen auf dem Helme des Grafen.
Geschichte des Wappenwesens. 5 als Individuun, sondern nur als Mitglied der betreffenden Familie erkannt werden soll.1) 5. Diese Bedeutung als Familienzeichen ist dem Wappen geblieben. Wie es in der Literatur schon bei seinem ersten Vorkommen als solches erscheint, so schen wir auch in der Folge in den Siegeln alle Familienglieder mit dem näm- lichen Wappen auftreten.2) Fig. 1. Graf Adolph IX. v. Holstein nach seinem Reitersiegel vom Jahre 1365.3) ☞ M Den habsburger Löwen führt zuerst Graf Albrecht III. 1186; ebenso schen wir ihn in den Siegeln Albrechts IV. 1213, Rudolphs III. 1240, 1) Ebda. S. 118. 2) Abgesehen von dem verhältnissmässig seltenen Fall der Wappenänderung (vgl. § 119), die aber dann wieder regelmässig für die ganze Familie, d. h. alle Descendenten des Aendernden massgebend bleibt. 3) Siegel aus den Archiven von Lübeck. Lübeck 1871. Heft 2, S. 23. Das Wappen von Holstein, der später „Nesselblatt“ ge- nannte zackige Schildbeschlag, erscheint auf dem Schilde, der Pferde- decke und in den Fähnchen auf dem Helme des Grafen.
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6 Einleitung. Rudolphs IV. im gleichen Jahre und weiter bei den übrigen Habsburgern.1) Den thüringer Löwen führt zuerst Landgraf Hermann 1208; dann seine Söhne Ludwig 1217, Heinrich 1242 und Conrad 1228.2) Der Adler der Froburger erscheint zuerst 1206 in einem Siegel des Grafen Hermann und seitdem finden wir ihn bei allen Mitgliedern, von denen Siegel vor- handen sind.3) Die Rose, das Wappenbild der Grafen v. d. Lippe, findet sich zuerst um 1200 auf Siegeln und Münzen und wurde bis 1528 unverändert geführt, nach dieser Zeit mit den Wappen anderer Herrschaften, die die Grafen und Herren v. d. Lippe hinzuerwarben, vereinigt.*) Das Toggenburger Wappen, den von einem Löwen und einem halben Adler gespaltenen Schild, führt das Geschlecht seit Diethelm IV. († 1207) und als der Sohn des Brudermörders Diethelms V., Kraft I. († 1254) das Wappen änderte und eine schwarze Dogge in Gold annahm, folgte sein Bruder Friedrich III. seinem Bei- spiele und alle folgenden Toggenburg führten sie bis zum Aussterben des Geschlechts, mitAusnahme Krafts III., Propstes zu Zürich, der 1303 noch einmal mit dem alten Wappen siegelt.5) § 2. 1. Bis zum Jahre 1230 hat sich der Begriff des Wappens dahin umgebildet, dass man nun nicht mehr das Bild, welches man auf den Rüstungsstücken eines Ritters sah, sondern den Schild und den Helm selbst mit den darauf angebrachten Bildern „Wappen“ nannte. Der Hauptgrund hierfür mag der gewesen sein, dass die Farbe 1) Adler, Jahrbuch, Wien 1882 S. 87 ff. 2) Hahn, Collectio monumentorum veterum et recentiorum T. I. Braunschweig 1724 p. 86—95. 3) Heraldische Vierteljahrsschrift Berlin, 1889 S. 10 ff. 4) Köhler, Geschichte des Lippe'schen Wappens, Detmold 1893 S. 8. 5) Archives héraldiques, Neuchâtel 1890 Nr. 38 Suppl.
6 Einleitung. Rudolphs IV. im gleichen Jahre und weiter bei den übrigen Habsburgern.1) Den thüringer Löwen führt zuerst Landgraf Hermann 1208; dann seine Söhne Ludwig 1217, Heinrich 1242 und Conrad 1228.2) Der Adler der Froburger erscheint zuerst 1206 in einem Siegel des Grafen Hermann und seitdem finden wir ihn bei allen Mitgliedern, von denen Siegel vor- handen sind.3) Die Rose, das Wappenbild der Grafen v. d. Lippe, findet sich zuerst um 1200 auf Siegeln und Münzen und wurde bis 1528 unverändert geführt, nach dieser Zeit mit den Wappen anderer Herrschaften, die die Grafen und Herren v. d. Lippe hinzuerwarben, vereinigt.*) Das Toggenburger Wappen, den von einem Löwen und einem halben Adler gespaltenen Schild, führt das Geschlecht seit Diethelm IV. († 1207) und als der Sohn des Brudermörders Diethelms V., Kraft I. († 1254) das Wappen änderte und eine schwarze Dogge in Gold annahm, folgte sein Bruder Friedrich III. seinem Bei- spiele und alle folgenden Toggenburg führten sie bis zum Aussterben des Geschlechts, mitAusnahme Krafts III., Propstes zu Zürich, der 1303 noch einmal mit dem alten Wappen siegelt.5) § 2. 1. Bis zum Jahre 1230 hat sich der Begriff des Wappens dahin umgebildet, dass man nun nicht mehr das Bild, welches man auf den Rüstungsstücken eines Ritters sah, sondern den Schild und den Helm selbst mit den darauf angebrachten Bildern „Wappen“ nannte. Der Hauptgrund hierfür mag der gewesen sein, dass die Farbe 1) Adler, Jahrbuch, Wien 1882 S. 87 ff. 2) Hahn, Collectio monumentorum veterum et recentiorum T. I. Braunschweig 1724 p. 86—95. 3) Heraldische Vierteljahrsschrift Berlin, 1889 S. 10 ff. 4) Köhler, Geschichte des Lippe'schen Wappens, Detmold 1893 S. 8. 5) Archives héraldiques, Neuchâtel 1890 Nr. 38 Suppl.
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Geschichte des Wappenwesens. des Feldes, in dem das Wappenbild erscheint, und die für das Wappen wesentlich ist, eine feste Umrahmung forderte, welche man bequem in der Form des Schildes fand. 2. Es manifestirt sich die veränderte Auffassung vor Allem darin, dass seitdem da, wo das Wappen nicht als Waffe, sondern nur als Familienzeichen dargestellt werden soll, das als Kennzeichen dienende Bild nunmehr nicht alleinstehend, sondern in einem Schilde erscheint. Es ist dies vor Allem bei den Frauensiegeln der Fall. Den Frauen verbot die Sitte, Waffen zu führen. swa harnaschrâmec1) wirt ein wîp (409,12) diu hât ir rehts vergessen, heisst es im Parzival. Schen wir sie nun trotzdem in ihren Siegeln als ihr Familiensymbol Schild und Helm tragen, dann müssen wir sagen, dass man eben diese Waffen selbst als Wappen ansieht. Aus der Menge der Beispiele seien nur folgende genannt: Sophie, Gräfin v. Bruchhausen, die Graf Otto II. v. Ravensberg geheirathet hatte, hält in ihrem Siegel von 1235 mit der Linken den Ravensberg'schen Schild, mit der Rechten den dazu gehörigen Helm, während der Bruchhausensche Schild neben ihr steht.2) (Fig. 2. s. folg. S.) Sophie v. Rostock, Tochter des Königs Wal- demar II. v. Dänemark, hält in ihrem Siegel von 1237 mit der Rechten den Schild von Rostock, links steht der von Dänemark.") Herzogin Agnes v. Braunschweig ist in ihrem Siegel von 1240 auf dem Throne sitzend dargestellt mit dem Braunschweiger Schilde zur Linken. 4) 1) „harnischrahmig": vom Tragen des Harnisches beschmutzt. 2) v. Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, Heilbronn 1881, Nr. 113. 3) Mecklenburgische Siegel, Lübeck 1857—1860 Nr. 70. 4) v. Schmidt-Phiseldeck, Die Siegel des herzoglichen Hauses Braunschweig und Lüneburg, Wolfenbüttel 1882, 2.
Geschichte des Wappenwesens. des Feldes, in dem das Wappenbild erscheint, und die für das Wappen wesentlich ist, eine feste Umrahmung forderte, welche man bequem in der Form des Schildes fand. 2. Es manifestirt sich die veränderte Auffassung vor Allem darin, dass seitdem da, wo das Wappen nicht als Waffe, sondern nur als Familienzeichen dargestellt werden soll, das als Kennzeichen dienende Bild nunmehr nicht alleinstehend, sondern in einem Schilde erscheint. Es ist dies vor Allem bei den Frauensiegeln der Fall. Den Frauen verbot die Sitte, Waffen zu führen. swa harnaschrâmec1) wirt ein wîp (409,12) diu hât ir rehts vergessen, heisst es im Parzival. Schen wir sie nun trotzdem in ihren Siegeln als ihr Familiensymbol Schild und Helm tragen, dann müssen wir sagen, dass man eben diese Waffen selbst als Wappen ansieht. Aus der Menge der Beispiele seien nur folgende genannt: Sophie, Gräfin v. Bruchhausen, die Graf Otto II. v. Ravensberg geheirathet hatte, hält in ihrem Siegel von 1235 mit der Linken den Ravensberg'schen Schild, mit der Rechten den dazu gehörigen Helm, während der Bruchhausensche Schild neben ihr steht.2) (Fig. 2. s. folg. S.) Sophie v. Rostock, Tochter des Königs Wal- demar II. v. Dänemark, hält in ihrem Siegel von 1237 mit der Rechten den Schild von Rostock, links steht der von Dänemark.") Herzogin Agnes v. Braunschweig ist in ihrem Siegel von 1240 auf dem Throne sitzend dargestellt mit dem Braunschweiger Schilde zur Linken. 4) 1) „harnischrahmig": vom Tragen des Harnisches beschmutzt. 2) v. Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, Heilbronn 1881, Nr. 113. 3) Mecklenburgische Siegel, Lübeck 1857—1860 Nr. 70. 4) v. Schmidt-Phiseldeck, Die Siegel des herzoglichen Hauses Braunschweig und Lüneburg, Wolfenbüttel 1882, 2.
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8 Einleitung. A Fig. 2. Aus dem Siegel der Gräfin Sophie v. Ravensberg geb. Gräfin v. Bruchhausen 1235. Mechtild v. Coveren, die Gemahlin Salentins II. v. Isenburg, hält in ihrem Siegel vom Jahre 1302 mit der Rechten den Isenburger Wappenschild, mit der Linken den von Coveren.1) (Fig. 3.) Elisabeth v. Holstein geb. Herzogin v. Sachson- Lauenburg hält in ihrem Siegel vom Jahre 1318 mit der Rechten den sächsischen, mit der Linken den hol- steinschen Schild. (Fig. 4.)2) Fig. 3. Aus dem Siegel der Mechtilde v. Isen- burg nach einemSiegel abdruck von 1302. 1 *LlříTjjIhpnk Ví ZAE T DN ИщшШ Fig. 4. Aus dem Siegel der Gräfin Elisabeth von Holstein nach einem Siegelabdruck von 1318. 1) Herold 1874 S. 7. 2) Siegel aus den Archiven von Lübeck, Heft 9, Lübeck 1871 Nr. 40.
8 Einleitung. A Fig. 2. Aus dem Siegel der Gräfin Sophie v. Ravensberg geb. Gräfin v. Bruchhausen 1235. Mechtild v. Coveren, die Gemahlin Salentins II. v. Isenburg, hält in ihrem Siegel vom Jahre 1302 mit der Rechten den Isenburger Wappenschild, mit der Linken den von Coveren.1) (Fig. 3.) Elisabeth v. Holstein geb. Herzogin v. Sachson- Lauenburg hält in ihrem Siegel vom Jahre 1318 mit der Rechten den sächsischen, mit der Linken den hol- steinschen Schild. (Fig. 4.)2) Fig. 3. Aus dem Siegel der Mechtilde v. Isen- burg nach einemSiegel abdruck von 1302. 1 *LlříTjjIhpnk Ví ZAE T DN ИщшШ Fig. 4. Aus dem Siegel der Gräfin Elisabeth von Holstein nach einem Siegelabdruck von 1318. 1) Herold 1874 S. 7. 2) Siegel aus den Archiven von Lübeck, Heft 9, Lübeck 1871 Nr. 40.
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Geschichte des Wappenwesens. 9 Die veränderte Auffassung zeigt sich auch darin, dass nun auf der Pferdedecke das Wappenbild häufig nicht frei, sondern vielfach in einem Schilde erscheint. König Ottokar v. Böhmen führt in seinem präch- tigen Reitersiegel 1269 den Schild von Oesterreich, während die Wappen der übrigen ihm zuständigen Herrschaften in vier Schilden auf der Pferdedecke an- gebracht sind. 1) (Fig. 5.) Fig 5. König Ottokar v. Böhmen nach seinemn Siegel von 1269. Herzog Heinrich von Bayern führt 1271 in seinem Reitersiegel am Arm den Weckenschild von Bayern, auf der Covertiure vorne einen Schild mit einem Löwen, hinten einen mit einem Panther.2) In den badischen Reitersiegeln erscheint zuerst 1280 auf dem des Markgrafen Hermann V. das Wappen auf der Pferdedecke in einem Schild. 3) 1) Schultz, Das Höfische Leben zur Zeit der Minnesinger, Leipzig 1889 II. S. 103. 2) Lang, Bayerns Grafschaften, Nürnberg 1801, S. 160. 3) Zell, Badisches Wappen, Karlsruhe 1858 S. 16.
Geschichte des Wappenwesens. 9 Die veränderte Auffassung zeigt sich auch darin, dass nun auf der Pferdedecke das Wappenbild häufig nicht frei, sondern vielfach in einem Schilde erscheint. König Ottokar v. Böhmen führt in seinem präch- tigen Reitersiegel 1269 den Schild von Oesterreich, während die Wappen der übrigen ihm zuständigen Herrschaften in vier Schilden auf der Pferdedecke an- gebracht sind. 1) (Fig. 5.) Fig 5. König Ottokar v. Böhmen nach seinemn Siegel von 1269. Herzog Heinrich von Bayern führt 1271 in seinem Reitersiegel am Arm den Weckenschild von Bayern, auf der Covertiure vorne einen Schild mit einem Löwen, hinten einen mit einem Panther.2) In den badischen Reitersiegeln erscheint zuerst 1280 auf dem des Markgrafen Hermann V. das Wappen auf der Pferdedecke in einem Schild. 3) 1) Schultz, Das Höfische Leben zur Zeit der Minnesinger, Leipzig 1889 II. S. 103. 2) Lang, Bayerns Grafschaften, Nürnberg 1801, S. 160. 3) Zell, Badisches Wappen, Karlsruhe 1858 S. 16.
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10 Einleitung. 3. Weshalb man dann zum Schilde den Helm hinzunahm, weshalb man sich andererseits auf diese beiden Rüstungs- stücke, Schild und Helm, beschränkte, das entzieht sich un- serer Kenntniss. Mögen aber auch die Gründe hierfür uns verborgen bleiben, — dass man thatsächlich Helm und Schild selbst als Wappen benutzte, dass das vollständige Wappen aus dem heraldisch ausgeschmückten Schild und Helm bestand 1) das sehen wir an den Siegeln, Grabsteinen, in Glasfenstern, kurz überall da, wo uns der Gebrauch der Wappen entgegentritt. S Fig. 6. Siegel des Grafen Heinrich v. Regenstein 1259.5) Auf Siegeln finden wir Helm und Schild zusammen- gestellt als Wappen schon 1235 auf dem vorhin genannten Siegel der Gräfin Sophie v. Ravensberg geb. v. Bruch- hausen. (Fig. 2.) Ebenso auf dem Siegel Hartmanns des Jüngern, Grafen v. Kyburg 1241,2) Heinrichs; Grafen v. Regenstein 1259,s) (Fig. 6), Wolfrads, Grafen v. Veringen 1262,4) u. s. f. 1) v. Hefner, Grundsätze der Wappenkunst, Nürnberg 1855 S. 34. 2) Archives héraldiques 1887 p. 35. s) Herold 1873 S. 111. 4) Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen Nr. 203. 5) Das Cliché dieses Siegels verdanke ich der Freundlich- keit des Herrn Prof. Ad. M. Hildebrandt in Berlin.
10 Einleitung. 3. Weshalb man dann zum Schilde den Helm hinzunahm, weshalb man sich andererseits auf diese beiden Rüstungs- stücke, Schild und Helm, beschränkte, das entzieht sich un- serer Kenntniss. Mögen aber auch die Gründe hierfür uns verborgen bleiben, — dass man thatsächlich Helm und Schild selbst als Wappen benutzte, dass das vollständige Wappen aus dem heraldisch ausgeschmückten Schild und Helm bestand 1) das sehen wir an den Siegeln, Grabsteinen, in Glasfenstern, kurz überall da, wo uns der Gebrauch der Wappen entgegentritt. S Fig. 6. Siegel des Grafen Heinrich v. Regenstein 1259.5) Auf Siegeln finden wir Helm und Schild zusammen- gestellt als Wappen schon 1235 auf dem vorhin genannten Siegel der Gräfin Sophie v. Ravensberg geb. v. Bruch- hausen. (Fig. 2.) Ebenso auf dem Siegel Hartmanns des Jüngern, Grafen v. Kyburg 1241,2) Heinrichs; Grafen v. Regenstein 1259,s) (Fig. 6), Wolfrads, Grafen v. Veringen 1262,4) u. s. f. 1) v. Hefner, Grundsätze der Wappenkunst, Nürnberg 1855 S. 34. 2) Archives héraldiques 1887 p. 35. s) Herold 1873 S. 111. 4) Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen Nr. 203. 5) Das Cliché dieses Siegels verdanke ich der Freundlich- keit des Herrn Prof. Ad. M. Hildebrandt in Berlin.
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Geschichte des Wappenwesens. 11 Desgleichen wurden in den Wappensammlungen, in denen man diese Familiensymbole zusammenstellen wollte, als Wappen nicht etwa die Bilder, die man auf den Schilden trug, sondern Schild und Helm selbst mit ihrem heraldischen Schmuck abgebildet. So in der „Züricher Wappenrolle“, welche zwischen 1336 und 1347 entstanden ist,1) (Taf. 1) in dem „Wappen. buch von den Ersten“, angefertigt zwischen 1379 und 1389,2) in Konrad Grünenbergs Wappenbuch vom Jahre 1483,s) in Hans Ingerams Wappenbuch von 1459,4) in Konrad Schnitts Wappenbuch von 15305) etc. 4. Wenn wir trotz dieser Umbildung des Begriffs doch zuweilen noch das Wappenbild als Wappen bezeichnet finden, dann ist das nur eine nachlässige Ausdrucksweise, dic um so cher zu begreifen ist, als das Bild das eigentlich Unter- scheidende ist, während Schild und Helm selbst, abgesehen von ihrem heraldischen Schmuck, bei den verschiedenen Wappen gleich sind. Dass aber trotzdem Schild und Helm integrirende Bestandtheile des Wappens sind, das ist allgemein anerkannt.s) § 3. Die Blüthezeit des Wappenwesens dauerte nicht allzu- lange. Schon 1389 trug man, wie die Limburger Chronik uns mittheilt, nur mehr sehr selten Schilde und Tart- schen im Felde,7) so dass der Gebrauch des Wappens aufs 1) Die Wappenrolle von Zürich, Zürich 1860, S. 7. 2) Hildebrandt und Seyler, Wappenbouch von den Ersten, Berlin 1893 S. 2. 1) Stillfried und Hildebrandt, Conrad Grünenbergs Wappenbuch, Görlitz 1875. 4) Herold 1891 S. 50. 5) Ebda. S. 159. 6) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, München 1861 S. 34; v. Sacken, Katechismus der Heraldik, Leipzig 1872 S. 9; Warnecke, Heraldisches Handbuch, Görlitz 1883 S. 9 u. s. f. 7) Limburger Chronik edd. Vogel, Herborn 1826.
Geschichte des Wappenwesens. 11 Desgleichen wurden in den Wappensammlungen, in denen man diese Familiensymbole zusammenstellen wollte, als Wappen nicht etwa die Bilder, die man auf den Schilden trug, sondern Schild und Helm selbst mit ihrem heraldischen Schmuck abgebildet. So in der „Züricher Wappenrolle“, welche zwischen 1336 und 1347 entstanden ist,1) (Taf. 1) in dem „Wappen. buch von den Ersten“, angefertigt zwischen 1379 und 1389,2) in Konrad Grünenbergs Wappenbuch vom Jahre 1483,s) in Hans Ingerams Wappenbuch von 1459,4) in Konrad Schnitts Wappenbuch von 15305) etc. 4. Wenn wir trotz dieser Umbildung des Begriffs doch zuweilen noch das Wappenbild als Wappen bezeichnet finden, dann ist das nur eine nachlässige Ausdrucksweise, dic um so cher zu begreifen ist, als das Bild das eigentlich Unter- scheidende ist, während Schild und Helm selbst, abgesehen von ihrem heraldischen Schmuck, bei den verschiedenen Wappen gleich sind. Dass aber trotzdem Schild und Helm integrirende Bestandtheile des Wappens sind, das ist allgemein anerkannt.s) § 3. Die Blüthezeit des Wappenwesens dauerte nicht allzu- lange. Schon 1389 trug man, wie die Limburger Chronik uns mittheilt, nur mehr sehr selten Schilde und Tart- schen im Felde,7) so dass der Gebrauch des Wappens aufs 1) Die Wappenrolle von Zürich, Zürich 1860, S. 7. 2) Hildebrandt und Seyler, Wappenbouch von den Ersten, Berlin 1893 S. 2. 1) Stillfried und Hildebrandt, Conrad Grünenbergs Wappenbuch, Görlitz 1875. 4) Herold 1891 S. 50. 5) Ebda. S. 159. 6) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, München 1861 S. 34; v. Sacken, Katechismus der Heraldik, Leipzig 1872 S. 9; Warnecke, Heraldisches Handbuch, Görlitz 1883 S. 9 u. s. f. 7) Limburger Chronik edd. Vogel, Herborn 1826.
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12 Einleitung. Turnier beschränkt war. Aber auch hier wurde ihm durch allerlei willkürliche Zeichen, die man statt des Wappens trug, Concurrenz gemacht.1) Nach dem ersten Drittel des 16. Jahr: hunderts verschwindet das Wappen auch hier, da man in den Ringelstechen, in welche die Turniere in dieser Zeit ausliefen, auch wenn man im Panzer auftrat, doch keinen Schild, und auf dem Helm nur Federn trug. § 4. Trotzdem erhielt sich das Wappenwesen, wenn auch nur kümmerlich und in einem uneigentlichen Sinne, in seinen Abbildungen. Schon kurz nach seiner Entstehung pflegte man nämlich die Waffen, welche der Ritter als Familien- zeichen trug, als solches auch abzubilde€. In den Siegeln, auf Grabsteinen, in Fenstern, auf Gebäuden, kurz auf den verschiedensten Gegenständen brachte man das Wappen, welches in seiner farbenprächtigen Erscheinung auch eine beliebte Dekoration bildete, zur Darstellung — bald vollständig, bald nur einzelne Theile, Schild oder Helm, oder auch nur das Wappenbild. Diesen Gebrauch behielt man auch bei, als die veränderte Kriegsweise die mittelalterlichen Rüstungen im Staube der Gerkammern vermodern liess, und das wirkliche Wappen nicht mehr in die Erscheinung trat. Die Erinnerung an alte Standesverhältnisse, an hervorragende Stellungen und ruhm- volle Thaten, wie auch das familiengeschichtliche Interesse überhaupt, haben, neben der Freude an seiner ansprechenden Erscheinung, das Wappen in seinen Abbildungen, wenn auch häufig entstellt und missverstanden,2) bis auf den heutigen Tag erhalten, so dass es noch immer in unserm modernen 1) Vgl. die Aufzüge Kaisers Max in Wurmbrands Collec- tanea S. 172, im Theuerdank und im Freydal. (Adler 1882 S. 61 ff.) 2) Herold 1883 S. 4.
12 Einleitung. Turnier beschränkt war. Aber auch hier wurde ihm durch allerlei willkürliche Zeichen, die man statt des Wappens trug, Concurrenz gemacht.1) Nach dem ersten Drittel des 16. Jahr: hunderts verschwindet das Wappen auch hier, da man in den Ringelstechen, in welche die Turniere in dieser Zeit ausliefen, auch wenn man im Panzer auftrat, doch keinen Schild, und auf dem Helm nur Federn trug. § 4. Trotzdem erhielt sich das Wappenwesen, wenn auch nur kümmerlich und in einem uneigentlichen Sinne, in seinen Abbildungen. Schon kurz nach seiner Entstehung pflegte man nämlich die Waffen, welche der Ritter als Familien- zeichen trug, als solches auch abzubilde€. In den Siegeln, auf Grabsteinen, in Fenstern, auf Gebäuden, kurz auf den verschiedensten Gegenständen brachte man das Wappen, welches in seiner farbenprächtigen Erscheinung auch eine beliebte Dekoration bildete, zur Darstellung — bald vollständig, bald nur einzelne Theile, Schild oder Helm, oder auch nur das Wappenbild. Diesen Gebrauch behielt man auch bei, als die veränderte Kriegsweise die mittelalterlichen Rüstungen im Staube der Gerkammern vermodern liess, und das wirkliche Wappen nicht mehr in die Erscheinung trat. Die Erinnerung an alte Standesverhältnisse, an hervorragende Stellungen und ruhm- volle Thaten, wie auch das familiengeschichtliche Interesse überhaupt, haben, neben der Freude an seiner ansprechenden Erscheinung, das Wappen in seinen Abbildungen, wenn auch häufig entstellt und missverstanden,2) bis auf den heutigen Tag erhalten, so dass es noch immer in unserm modernen 1) Vgl. die Aufzüge Kaisers Max in Wurmbrands Collec- tanea S. 172, im Theuerdank und im Freydal. (Adler 1882 S. 61 ff.) 2) Herold 1883 S. 4.
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Geschichte des Wappenwesens. 13 Leben uns oft entgegentritt, eine Erinnerung an alte Zeiten und längst dahingeschwundene Verhältnisse. § 5. Es entsteht schliesslich noch die Frage, ob die wirk- lichen Waffen, Schild und Helm, oder ob ihre Abbildungen das Wappen bilden. Für uns, die wir nie die wirklichen Waffen sehen, sondern nur die Abbildungen, liegt es aller- dings nahe, in diesen das Wappen zu erblicken. Allein wenn wir uns ins Mittelalter versetzen und uns den Ritter vorstellen, wie er im Waffenschmuck dahinreitet und an dem buntbe- malten Schilde erkannt wird, den er am Arme trägt, oder an dem Helmkleinode, welches über seinem Haupte sich erhebt, dann begreifen wir, was die Wappenbriefe wollen, wenn wir darin lesen, dass der Kaiser den Betreffenden das Wappen zum Gebrauch „in allen Turneyen, Stechen, Kempffen, Stürmen, Stritten und allen andern ritterlichen Geschefften“1) verliehen habe. Eine Abbildung der Waffen hat da keinen Zweck ; Schild und Helm selber sind es, die im Kampfe gebraucht werden und die als Erkennungszeichen der Kriegsleute dienen. Recht lebendig schildern uns die Dichter die Bedeutung des Wappens, wenn sie uns beschreiben, wie die Ritter an ihrem heraldischen Schmuck erkannt werden. So sieht Parzival den Drachen auf dem Schilde und dem Helme des Orilus. ûf des schilde vand er einen trachen als er lebte; ein ander trache strebte ûf sîme helme gebunden.2) Und Lancelot bittet, als er in Pluris gefangen liegt, den Boten, ihm zu sagen, welche Wappen die fremden Ritter trügen. 1) Wappenbrief für die Grafen Schlick vom Jahre 1417. (Lünig Teutsches Reichs-Archiv Spieilegium saeculare, Leipzig 1719, Bd. II S. 1174.) 2) Parzival 262, 4.
Geschichte des Wappenwesens. 13 Leben uns oft entgegentritt, eine Erinnerung an alte Zeiten und längst dahingeschwundene Verhältnisse. § 5. Es entsteht schliesslich noch die Frage, ob die wirk- lichen Waffen, Schild und Helm, oder ob ihre Abbildungen das Wappen bilden. Für uns, die wir nie die wirklichen Waffen sehen, sondern nur die Abbildungen, liegt es aller- dings nahe, in diesen das Wappen zu erblicken. Allein wenn wir uns ins Mittelalter versetzen und uns den Ritter vorstellen, wie er im Waffenschmuck dahinreitet und an dem buntbe- malten Schilde erkannt wird, den er am Arme trägt, oder an dem Helmkleinode, welches über seinem Haupte sich erhebt, dann begreifen wir, was die Wappenbriefe wollen, wenn wir darin lesen, dass der Kaiser den Betreffenden das Wappen zum Gebrauch „in allen Turneyen, Stechen, Kempffen, Stürmen, Stritten und allen andern ritterlichen Geschefften“1) verliehen habe. Eine Abbildung der Waffen hat da keinen Zweck ; Schild und Helm selber sind es, die im Kampfe gebraucht werden und die als Erkennungszeichen der Kriegsleute dienen. Recht lebendig schildern uns die Dichter die Bedeutung des Wappens, wenn sie uns beschreiben, wie die Ritter an ihrem heraldischen Schmuck erkannt werden. So sieht Parzival den Drachen auf dem Schilde und dem Helme des Orilus. ûf des schilde vand er einen trachen als er lebte; ein ander trache strebte ûf sîme helme gebunden.2) Und Lancelot bittet, als er in Pluris gefangen liegt, den Boten, ihm zu sagen, welche Wappen die fremden Ritter trügen. 1) Wappenbrief für die Grafen Schlick vom Jahre 1417. (Lünig Teutsches Reichs-Archiv Spieilegium saeculare, Leipzig 1719, Bd. II S. 1174.) 2) Parzival 262, 4.
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14 Einleitung. Als der sie ihm beschreibt, — der eine führe einen Löwen, die andern einen Adler, einen Aermel (Mouwe) und einen Panther, — da erkennt er daran sofort, dass seine Freunde und Verwandten gekommen sind. — der ritter einer treit einen lewen mit einer crône von golde erhaben harte wol. der schilt ist, als ich sagen sol, ûz und inne harte rîch, von lâsûre1) al gelîch. der ander einen arn treit von gôlde, dêst2) ein wârheit, von dem kann ich niht mê gesagen. den dritten ritter sah ich tragen von harm3) einen schilt wîz. dar ûf ist in allen vlîz4) ein mouwe von zobel gemaht. der vierte schilt der ist bedaht5) mit einem pantiere. do erkantes alle viere Lancelot der milte ritter unde schilte und wisse wol âne vrâge, daz si wâren sîne mâge und sîne gesellen guote.6) Umgekehrt spähen Arnive und Gawan im Lager vergebens nach bekannten Schilden. herberge, baniere sah Arnîve und Gawân manege füeren ûf den plân. bî den allen niht wan einen schilt, des wâpen wâren sus gezilt, daz in Arnîve erkande.7) 1) Lasur = blau. 2) das ist. 3) Hermelin. 4) Fleiss. 5) bedeckt. 6) Lancelot 6292. 7) Parcival 662, 10.
14 Einleitung. Als der sie ihm beschreibt, — der eine führe einen Löwen, die andern einen Adler, einen Aermel (Mouwe) und einen Panther, — da erkennt er daran sofort, dass seine Freunde und Verwandten gekommen sind. — der ritter einer treit einen lewen mit einer crône von golde erhaben harte wol. der schilt ist, als ich sagen sol, ûz und inne harte rîch, von lâsûre1) al gelîch. der ander einen arn treit von gôlde, dêst2) ein wârheit, von dem kann ich niht mê gesagen. den dritten ritter sah ich tragen von harm3) einen schilt wîz. dar ûf ist in allen vlîz4) ein mouwe von zobel gemaht. der vierte schilt der ist bedaht5) mit einem pantiere. do erkantes alle viere Lancelot der milte ritter unde schilte und wisse wol âne vrâge, daz si wâren sîne mâge und sîne gesellen guote.6) Umgekehrt spähen Arnive und Gawan im Lager vergebens nach bekannten Schilden. herberge, baniere sah Arnîve und Gawân manege füeren ûf den plân. bî den allen niht wan einen schilt, des wâpen wâren sus gezilt, daz in Arnîve erkande.7) 1) Lasur = blau. 2) das ist. 3) Hermelin. 4) Fleiss. 5) bedeckt. 6) Lancelot 6292. 7) Parcival 662, 10.
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„- Geschichte des Wappenwesens. 15 Hier ist das eigentliche Leben des Wappens geschildert. Wie todt und bedeutungslos ist es geworden, seitdem nur mehr seine Abbildungen hie und da angewendet werden! Es ist nur mehr ein Schatten seiner alten Bedeutung, eine Erinnerung an frühere Zustände, in die wir uns zurückversetzen müssen, wenn wir es kennen und verstehen lernen wollen.
„- Geschichte des Wappenwesens. 15 Hier ist das eigentliche Leben des Wappens geschildert. Wie todt und bedeutungslos ist es geworden, seitdem nur mehr seine Abbildungen hie und da angewendet werden! Es ist nur mehr ein Schatten seiner alten Bedeutung, eine Erinnerung an frühere Zustände, in die wir uns zurückversetzen müssen, wenn wir es kennen und verstehen lernen wollen.
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HAMAMAMAMAMAMA AXA A�IAXAlXA A AXAXAMAA E OO ASA VVVXVAVEVXVVVAV AVVAVNVAVVAVAVAVVVKA ZWEITES KAPITEL. Quellen des Wappenrechts. § 6. A ie Quellen des Wappenrechts sind in mancher Hinsicht nur spärliche. Diesbezügliche gesetzliche Vor- schriften, die vor die Mitte des 15. Jahrhunderts zu- rückreichen, sind uns nicht bekannt geworden, und wir dürfen wohl sagen, dass früher auch keine existirt haben. Und auch die spätere Zeit hat nur wenige derselben entstehen gesehen. So ist das Wappenrecht zum grössten Theile reines Ge- wohnheitsrecht geblieben. Seine Sätze wurden geübt, nicht weil sie von der Autorität ausgesprochen und vorgeschrieben waren, sondern nur deshalb, weil man allgemein der Ueber- zeugung war, dass man zu ihrer Beachtung verpflichtet sei, dass das, was man übte, Rechtens sei. Den Inhalt dieser Ueberzeugung, d. h. das, was man im Einzelnen in Bezug auf das Wappen für rechtsverbindlich ansah, das erkennen wir aus den Acten seiner Uebung, aus den Rechtshandlungen, die damals mit dem Wappen vorge-
HAMAMAMAMAMAMA AXA A�IAXAlXA A AXAXAMAA E OO ASA VVVXVAVEVXVVVAV AVVAVNVAVVAVAVAVVVKA ZWEITES KAPITEL. Quellen des Wappenrechts. § 6. A ie Quellen des Wappenrechts sind in mancher Hinsicht nur spärliche. Diesbezügliche gesetzliche Vor- schriften, die vor die Mitte des 15. Jahrhunderts zu- rückreichen, sind uns nicht bekannt geworden, und wir dürfen wohl sagen, dass früher auch keine existirt haben. Und auch die spätere Zeit hat nur wenige derselben entstehen gesehen. So ist das Wappenrecht zum grössten Theile reines Ge- wohnheitsrecht geblieben. Seine Sätze wurden geübt, nicht weil sie von der Autorität ausgesprochen und vorgeschrieben waren, sondern nur deshalb, weil man allgemein der Ueber- zeugung war, dass man zu ihrer Beachtung verpflichtet sei, dass das, was man übte, Rechtens sei. Den Inhalt dieser Ueberzeugung, d. h. das, was man im Einzelnen in Bezug auf das Wappen für rechtsverbindlich ansah, das erkennen wir aus den Acten seiner Uebung, aus den Rechtshandlungen, die damals mit dem Wappen vorge-
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Quellen des Wappenrechts. 17 nommen wurden. Diese Handlungen sind die Quellen, in denen das Wappenrecht zu Tage tritt, und um fest- zustellen, was für das Wappenwesen Rechtens war, haben wir diese einzelnen Acte seiner Uebung zu sammeln, zu gruppiren und auf ihren juristischen Inhalt zu untersuchen. Es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse um so sicherer und um so vollständiger sein werden, je reichhaltiger das uns zur Ver- fügung stehende Material ist. Ein einzelnes Vorkommniss ge- nügt nicht, um daraus den Schluss ziehen zu lassen, dass es von der Rechtsüberzeugung des Volkes veranlasst wurde, oder ihr entsprach. Erst eine Reihe von Uebungen berechtigt zu der Annahme, dass wirklich in weiten Kreisen die Ueber- zeugung vorhanden war, dass das Recht eben diese Acte forderte, oder dass sie Rechtsanschauungen entsprechen. Ebenso ist bei reicherem Material leichter zu erkennen, ob diese Acte durch die Ueberzeugung von ihrer rechtlichen Nothwendigkeit veranlasst worden sind, oder ob andere Motive für sie mass- gebend waren. Letzteres wird namentlich dann der Fall sein, wenn uns Acte einer entgegengesetzten Uebung entgegentreten, wobei allerdings zu untersuchen ist, ob dieselben nicht als Rechtsübertretungen aufzufassen sind. Letzteres ist über allen Zweifel erhaben, wenn hierüber gerichtliche Entscheidungen vorliegen, die regelmässig als klarer Ausdruck dessen, was Rechtens war, aufzufassen sind. Endlich kann nur eine alle Zeiten durchgehende Kette von gleichartigen Handlungen den Beweis dafür liefern, dass Rechtsanschauungen nicht unterge- gangen, sondern bestehen geblieben sind. § 7. Die uns vorliegenden Acte aussergerichtlicher Uebung, in denen das Wappenrecht zum Ausdrucke kommt, sind zum grossen Theile Privaturkunden, welche über Erwerbungen von Rechten an Wappen aufgenommen sind. 1) Tritt in ihnen das privatrecht- liche Moment des Wappenrechtes schon recht deutlich zu Tage, 1) Siehe § 113 und § 162. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 2
Quellen des Wappenrechts. 17 nommen wurden. Diese Handlungen sind die Quellen, in denen das Wappenrecht zu Tage tritt, und um fest- zustellen, was für das Wappenwesen Rechtens war, haben wir diese einzelnen Acte seiner Uebung zu sammeln, zu gruppiren und auf ihren juristischen Inhalt zu untersuchen. Es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse um so sicherer und um so vollständiger sein werden, je reichhaltiger das uns zur Ver- fügung stehende Material ist. Ein einzelnes Vorkommniss ge- nügt nicht, um daraus den Schluss ziehen zu lassen, dass es von der Rechtsüberzeugung des Volkes veranlasst wurde, oder ihr entsprach. Erst eine Reihe von Uebungen berechtigt zu der Annahme, dass wirklich in weiten Kreisen die Ueber- zeugung vorhanden war, dass das Recht eben diese Acte forderte, oder dass sie Rechtsanschauungen entsprechen. Ebenso ist bei reicherem Material leichter zu erkennen, ob diese Acte durch die Ueberzeugung von ihrer rechtlichen Nothwendigkeit veranlasst worden sind, oder ob andere Motive für sie mass- gebend waren. Letzteres wird namentlich dann der Fall sein, wenn uns Acte einer entgegengesetzten Uebung entgegentreten, wobei allerdings zu untersuchen ist, ob dieselben nicht als Rechtsübertretungen aufzufassen sind. Letzteres ist über allen Zweifel erhaben, wenn hierüber gerichtliche Entscheidungen vorliegen, die regelmässig als klarer Ausdruck dessen, was Rechtens war, aufzufassen sind. Endlich kann nur eine alle Zeiten durchgehende Kette von gleichartigen Handlungen den Beweis dafür liefern, dass Rechtsanschauungen nicht unterge- gangen, sondern bestehen geblieben sind. § 7. Die uns vorliegenden Acte aussergerichtlicher Uebung, in denen das Wappenrecht zum Ausdrucke kommt, sind zum grossen Theile Privaturkunden, welche über Erwerbungen von Rechten an Wappen aufgenommen sind. 1) Tritt in ihnen das privatrecht- liche Moment des Wappenrechtes schon recht deutlich zu Tage, 1) Siehe § 113 und § 162. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 2
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18 Einleitung. dann ist das noch mehr der Fall bei den Streitigkeiten, die über Wappen ausgebrochen sind, die zu richterlichen Entschei- dungen, d. h. zu autoritativen Festsetzungen, was Rechtens sei, führten. 1) Dass ihre Zahl keine grössere ist, mag darauf zurückzu- führen sein, dass bei der geringeren Bedeutung der Materie dies- bezügliche Streitigkeiten seltener vorkamen, zumal da beide Theile an einer Unterscheidung das gleiche Interesse hatten, ein Interesse, dem Jeder durch Aenderungen, wie sie ja oft vorgenommen wurden 2), selbst genügen konnte. Es waren von vornherein Ausnahmen, wenn zwei Personen das gleiche Wappen führten, ohne dass eine Stammes- oder ursprünglich absichtlich hervorgerufene Wappengenossenschaft3) vorlag, wie denn auch bei den Wappenstreitigkeiten, von denen wir hören, meist eine in Vergessenheit gerathene Stammgemeinschaft vorlag. Endlich mag aber auch, vorzüglich in der älteren Zeit, nur ein geringer Theil der Entscheidungen von Wappenstreitig- keiten schriftlich fixirt worden sein, so dass wir von ihnen keine Kunde erhalten haben, während später, als die Haupt- bedeutung des Wappens geschwunden war, 4) andererseits aber auch Aenderungen an Wappen seltener vorkamen, Streitig- keiten über dasselbe nicht so leicht entstehen konnten und auch fast ausschliesslich nur dann entstanden, wenn Jemand nicht etwa das gleiche Wappen wie ein Anderer führte, sondern am Wappen des Andern selbst Rechte zu haben behauptete. Auch solche Streitigkeiten sind mehrfach vorgekommen, wie ja auch unser Jahrhundert sie noch gesehen hat.5) Eine andere reichhaltige Quelle für das Erkennen der thatsächlichen Uebung im Wappenwesen sind die Siegel, dann 1) Siehe § 108 und § 191. 2) Siehe § 119. 3) Siehe § 109. 4) Siehe § 3. 5) Seufferts Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten, Bd. 6, München 1853 Nro 6; Bd. 37, München 1882 Nro 86. Vergl. auch Anlage Nro 85, 92 und 93,
18 Einleitung. dann ist das noch mehr der Fall bei den Streitigkeiten, die über Wappen ausgebrochen sind, die zu richterlichen Entschei- dungen, d. h. zu autoritativen Festsetzungen, was Rechtens sei, führten. 1) Dass ihre Zahl keine grössere ist, mag darauf zurückzu- führen sein, dass bei der geringeren Bedeutung der Materie dies- bezügliche Streitigkeiten seltener vorkamen, zumal da beide Theile an einer Unterscheidung das gleiche Interesse hatten, ein Interesse, dem Jeder durch Aenderungen, wie sie ja oft vorgenommen wurden 2), selbst genügen konnte. Es waren von vornherein Ausnahmen, wenn zwei Personen das gleiche Wappen führten, ohne dass eine Stammes- oder ursprünglich absichtlich hervorgerufene Wappengenossenschaft3) vorlag, wie denn auch bei den Wappenstreitigkeiten, von denen wir hören, meist eine in Vergessenheit gerathene Stammgemeinschaft vorlag. Endlich mag aber auch, vorzüglich in der älteren Zeit, nur ein geringer Theil der Entscheidungen von Wappenstreitig- keiten schriftlich fixirt worden sein, so dass wir von ihnen keine Kunde erhalten haben, während später, als die Haupt- bedeutung des Wappens geschwunden war, 4) andererseits aber auch Aenderungen an Wappen seltener vorkamen, Streitig- keiten über dasselbe nicht so leicht entstehen konnten und auch fast ausschliesslich nur dann entstanden, wenn Jemand nicht etwa das gleiche Wappen wie ein Anderer führte, sondern am Wappen des Andern selbst Rechte zu haben behauptete. Auch solche Streitigkeiten sind mehrfach vorgekommen, wie ja auch unser Jahrhundert sie noch gesehen hat.5) Eine andere reichhaltige Quelle für das Erkennen der thatsächlichen Uebung im Wappenwesen sind die Siegel, dann 1) Siehe § 108 und § 191. 2) Siehe § 119. 3) Siehe § 109. 4) Siehe § 3. 5) Seufferts Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten, Bd. 6, München 1853 Nro 6; Bd. 37, München 1882 Nro 86. Vergl. auch Anlage Nro 85, 92 und 93,
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Quellen des Wappenrechts. 19 Münzen, Grabsteine, Votivfenster, -gemälde, -altäre und ähnliche Gegenstände, auf denen Wappen abgebildet wurden. Da diese Gegenstände regelmässig nach directen Angaben der Wappenherren angefertigt wurden, so sehen wir auf ihnen, in welcher Weise der Wappenherr sein Wappen gebildet wissen wollte, wie er es factisch führte, welche Veränderungen er vorgenommen, kurz, welche Be- fugnisse er daran ausübte. Endlich finden wir noch in der Literatur des späteren Mittelalters, zumal bei den Dichtern, mehrfach die Anschauungen der Zeit über das Wappenwesen und seine Rechtsverhältnisse ausgesprochen. § 8. Der Zahl nach weit umfangreicher sind die Acte, aus denen die öffentlichrechtlichen Beziehungen des Wappens erkannt werden. Es sind das die Adelsbriefe,1) die Wappen- briefe für bürgerliche Personen,2) sowie die Palatinats- diplome.") Adels- und Wappenbriefe kommen seit dem An- fange des 15. Jahrhunderts in reicher Menge vor, während die Palatinatsdiplome erst seit dem 16. Jahrhundert für das Wappenrecht von Bedeutung sind. Daneben ist noch in einer Reihe anderer Urkunden wappen- rechtliches Material enthalten. So in Familienverträgen über das Wappen, in Staatsverträgen, in Aufschwörungen, in Stiftungsbriefen — kurz, in Urkunden der verschiedensten Art, in denen entweder ausschliesslich oder neben andern Sachen über das Wappen pactirt wird. Sie werden uns im Verlaufe unserer Abhandlung an verschiedenen Stellen entgegentreten. 1) Siehe § 73. 2) Siehe § 44 und 74. 1) Siehe § 81.
Quellen des Wappenrechts. 19 Münzen, Grabsteine, Votivfenster, -gemälde, -altäre und ähnliche Gegenstände, auf denen Wappen abgebildet wurden. Da diese Gegenstände regelmässig nach directen Angaben der Wappenherren angefertigt wurden, so sehen wir auf ihnen, in welcher Weise der Wappenherr sein Wappen gebildet wissen wollte, wie er es factisch führte, welche Veränderungen er vorgenommen, kurz, welche Be- fugnisse er daran ausübte. Endlich finden wir noch in der Literatur des späteren Mittelalters, zumal bei den Dichtern, mehrfach die Anschauungen der Zeit über das Wappenwesen und seine Rechtsverhältnisse ausgesprochen. § 8. Der Zahl nach weit umfangreicher sind die Acte, aus denen die öffentlichrechtlichen Beziehungen des Wappens erkannt werden. Es sind das die Adelsbriefe,1) die Wappen- briefe für bürgerliche Personen,2) sowie die Palatinats- diplome.") Adels- und Wappenbriefe kommen seit dem An- fange des 15. Jahrhunderts in reicher Menge vor, während die Palatinatsdiplome erst seit dem 16. Jahrhundert für das Wappenrecht von Bedeutung sind. Daneben ist noch in einer Reihe anderer Urkunden wappen- rechtliches Material enthalten. So in Familienverträgen über das Wappen, in Staatsverträgen, in Aufschwörungen, in Stiftungsbriefen — kurz, in Urkunden der verschiedensten Art, in denen entweder ausschliesslich oder neben andern Sachen über das Wappen pactirt wird. Sie werden uns im Verlaufe unserer Abhandlung an verschiedenen Stellen entgegentreten. 1) Siehe § 73. 2) Siehe § 44 und 74. 1) Siehe § 81.
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20 Einleitung. § 9. Ist so das einschlägige Material auch ein in mancher Beziehung recht reichhaltiges, dann lässt sich doch nicht in Abrede stellen, dass für einzelne Fragen eine Vermehrung sehr erwünscht sein würde. Immerhin genügt das Vorhandene, um eine Darstellung des Wappenrechts unternehmen zu können. Zumal wenn man es nach einheitlichen Gesichtspunkten ordnet und zusammenstellt. Sind es doch keine vereinzelten Sätze, mit denen wir es zu thun haben, sondern es ist ein durchge- bildetes Institut, dessen Rechtsverhältnisse hier untersucht werden sollen. Aus den Zwecken dieses Institutes, aus der Beschaffenheit der Mittel, mit denen es sie zu erreichen suchte, müssen sich nothwendig schon Rechtssätze ergeben; dann aber müssen seine einzelnen Sätze in ihrem systematischen Zusammenhange ein Ganzes bilden, dessen Theile sich gegen- seitig bedingen und von einander abhangen, so dass, wenn einmal ein Rechtssatz nicht mit so zahlreichen Acten thatsäch- licher Uebung beglaubigt werden kann, als man es wünschen könnte, diese Lücke des vorliegenden Materials durch die wissenschaftliche Deduction, durch den Nachweis, dass der fragliche Satz sich als nothwendige Consequenz eines andern, feststehenden Satzes ergiebt, als ergänzt erscheinen dürfte. Es sind aber nicht nur die Acte thatsächlicher Uebung und die daraus sich ergebenden Consequenzen, die die Quelle zur Erkenntniss des Wappenrechts bilden. Hier gilt in vollem Maße, was v. Gerber1) über die Hülfsmittel zur Erkenntniss des deutschen Privatrechts sagt. „Mehr als jedes andere“, so lauten seine Worte, „drängt bei seiner eigenthümlichen Natur das deutsche Recht dazu, die Motive seines Ursprunges und Fortganges in den gesellschaftlichen und wirthschaftlichen Grundlagen des Volkslebens aufzusuchen. Denn sein Bildungs- prozess war der, dass es durch das ganze Mittelalter hindurch 1) System des deutschen Privatrechts, Jena 1891 S. 37.
20 Einleitung. § 9. Ist so das einschlägige Material auch ein in mancher Beziehung recht reichhaltiges, dann lässt sich doch nicht in Abrede stellen, dass für einzelne Fragen eine Vermehrung sehr erwünscht sein würde. Immerhin genügt das Vorhandene, um eine Darstellung des Wappenrechts unternehmen zu können. Zumal wenn man es nach einheitlichen Gesichtspunkten ordnet und zusammenstellt. Sind es doch keine vereinzelten Sätze, mit denen wir es zu thun haben, sondern es ist ein durchge- bildetes Institut, dessen Rechtsverhältnisse hier untersucht werden sollen. Aus den Zwecken dieses Institutes, aus der Beschaffenheit der Mittel, mit denen es sie zu erreichen suchte, müssen sich nothwendig schon Rechtssätze ergeben; dann aber müssen seine einzelnen Sätze in ihrem systematischen Zusammenhange ein Ganzes bilden, dessen Theile sich gegen- seitig bedingen und von einander abhangen, so dass, wenn einmal ein Rechtssatz nicht mit so zahlreichen Acten thatsäch- licher Uebung beglaubigt werden kann, als man es wünschen könnte, diese Lücke des vorliegenden Materials durch die wissenschaftliche Deduction, durch den Nachweis, dass der fragliche Satz sich als nothwendige Consequenz eines andern, feststehenden Satzes ergiebt, als ergänzt erscheinen dürfte. Es sind aber nicht nur die Acte thatsächlicher Uebung und die daraus sich ergebenden Consequenzen, die die Quelle zur Erkenntniss des Wappenrechts bilden. Hier gilt in vollem Maße, was v. Gerber1) über die Hülfsmittel zur Erkenntniss des deutschen Privatrechts sagt. „Mehr als jedes andere“, so lauten seine Worte, „drängt bei seiner eigenthümlichen Natur das deutsche Recht dazu, die Motive seines Ursprunges und Fortganges in den gesellschaftlichen und wirthschaftlichen Grundlagen des Volkslebens aufzusuchen. Denn sein Bildungs- prozess war der, dass es durch das ganze Mittelalter hindurch 1) System des deutschen Privatrechts, Jena 1891 S. 37.
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„ Quellen des Wappenrechts. 21 mehr nur die rechtliche Fixirung der in thatsächlicher Ent- wicklung begründeten gesellschaftlichen, politischen und’ökono- mischen Zustände blieb.“ So dürfen wir uns auch beim Wappenrecht nicht damit begnügen, die Acte seiner recht- lichen Uebung aufzusuchen, sondern es ist zum tieferen Er- fassen desselben nothwendig, dass wir auch die gesellschaft- lichen Zustände, unter denen es erwuchs, einer eingehenden Untersuchung unterziehen. Es ist das gerade beim Wappen- recht um so nothwendiger, als es sich enge an die gesellschaft- liche Gliederung anschloss, ja in mancher Beziehung als ein Ausdruck derselben erscheint. Erst unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, gewinnen die Sätze des Wappenrechts ihre volle Bedeutung. § 10. Die wenigen gesetzlichen Bestimmungen, die uns in späterer Zeit entgegentreten, haben für die Erkenntniss des Wappenrechts nur einen geringeren Werth. Sie sprechen nur einige Sätze aus, die schon von Alters her als Gewohnheits- recht galten. Geben sie ihnen auch grösseres Gewicht, dann bringen sie doch nichts Neues bei. Solche Bestimmungen finden sich z. B. im belgischen Adelsedict Alberts und Isabellas 1), im Schlesischen Adelsrecht, 2) im Preußischen Landrecht. 3) Auch die reichsgesetzlichen Verbote, die allerdings schon seit dem 15. Jahrhundert vorkommen,4) gehören hierhin. 1) In Christyen, Iurisprudentia heroica, I. Brüssel 1668. 2) v. Wentzky, Schlesisches Ritterrecht, Breslau 1615. 3) I. 18 § 366; II. 1 § 30, 32, 33; II. 9 § 11. 4) Siehe § 28. (
„ Quellen des Wappenrechts. 21 mehr nur die rechtliche Fixirung der in thatsächlicher Ent- wicklung begründeten gesellschaftlichen, politischen und’ökono- mischen Zustände blieb.“ So dürfen wir uns auch beim Wappenrecht nicht damit begnügen, die Acte seiner recht- lichen Uebung aufzusuchen, sondern es ist zum tieferen Er- fassen desselben nothwendig, dass wir auch die gesellschaft- lichen Zustände, unter denen es erwuchs, einer eingehenden Untersuchung unterziehen. Es ist das gerade beim Wappen- recht um so nothwendiger, als es sich enge an die gesellschaft- liche Gliederung anschloss, ja in mancher Beziehung als ein Ausdruck derselben erscheint. Erst unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, gewinnen die Sätze des Wappenrechts ihre volle Bedeutung. § 10. Die wenigen gesetzlichen Bestimmungen, die uns in späterer Zeit entgegentreten, haben für die Erkenntniss des Wappenrechts nur einen geringeren Werth. Sie sprechen nur einige Sätze aus, die schon von Alters her als Gewohnheits- recht galten. Geben sie ihnen auch grösseres Gewicht, dann bringen sie doch nichts Neues bei. Solche Bestimmungen finden sich z. B. im belgischen Adelsedict Alberts und Isabellas 1), im Schlesischen Adelsrecht, 2) im Preußischen Landrecht. 3) Auch die reichsgesetzlichen Verbote, die allerdings schon seit dem 15. Jahrhundert vorkommen,4) gehören hierhin. 1) In Christyen, Iurisprudentia heroica, I. Brüssel 1668. 2) v. Wentzky, Schlesisches Ritterrecht, Breslau 1615. 3) I. 18 § 366; II. 1 § 30, 32, 33; II. 9 § 11. 4) Siehe § 28. (
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DRITTES KAPITEL. Literatur des Wappenrechts. § 11. ine Zusammenstellung der in Bezug auf das Wappen- wesen in Deutschland gültigen Rechtssätze hat das Mittelalter uns nicht hinterlassen. Nur ein einziger der Rechtslehrer dieser Zeit, der bekannte Postglossator Bartolus a Saxoferrato † 13571) zu Perugia, hat in einer kleinen heral- dischen Abhandlung, betitelt „Tractatus de insigniis (!) et armis" welche nach seinem Tode von seinem Schwiegersohne Niko- laus Alexander herausgegeben wurde, eine Anzahl heral- discher Rechtssätze als erste Abtheilung dieses Werkchens?) uns mitgetheilt. So werthvoll dies Schriftchen für die Kennt- niss der Rechtsverhältnisse des Wappenwesens für uns wäre, wenn Bartolus das zu seiner Zeit geltende Recht darin auf- gezeichnet hätte, so sehr ist es zu bedauern, dass (abgesehen davon, dass es in erster Linie italienische Anschauungen ent- 1) v. Savigny, Geschichte des römischen Rechts VI. Heidel- berg 1850 S. 151. 2) n. 2—12.
DRITTES KAPITEL. Literatur des Wappenrechts. § 11. ine Zusammenstellung der in Bezug auf das Wappen- wesen in Deutschland gültigen Rechtssätze hat das Mittelalter uns nicht hinterlassen. Nur ein einziger der Rechtslehrer dieser Zeit, der bekannte Postglossator Bartolus a Saxoferrato † 13571) zu Perugia, hat in einer kleinen heral- dischen Abhandlung, betitelt „Tractatus de insigniis (!) et armis" welche nach seinem Tode von seinem Schwiegersohne Niko- laus Alexander herausgegeben wurde, eine Anzahl heral- discher Rechtssätze als erste Abtheilung dieses Werkchens?) uns mitgetheilt. So werthvoll dies Schriftchen für die Kennt- niss der Rechtsverhältnisse des Wappenwesens für uns wäre, wenn Bartolus das zu seiner Zeit geltende Recht darin auf- gezeichnet hätte, so sehr ist es zu bedauern, dass (abgesehen davon, dass es in erster Linie italienische Anschauungen ent- 1) v. Savigny, Geschichte des römischen Rechts VI. Heidel- berg 1850 S. 151. 2) n. 2—12.
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Literatur des Wappenrechts. 23 halten würde,) das nicht der Fall ist. Die Bemerkung v. Savignys1) über die verschiedenen Tractate des Bartolus, dass man „nach dem Titel mehrerer dieser publicistischen Schriften wichtigere Beiträge zur Kenntniss der Geschichte und des öffentlichen Zustandes seiner Zeit erwarten möchte, als sie in der That enthalten“, gilt durchaus auch für dicsen Tractat. Es ist Bartolus nämlich nicht darum zu thun, das Wappenrecht so darzustellen, wie es zu seiner Zeit in Geltung war, sondern sein Streben ging vielmehr dahin, zu zeigen, wie der Rechtszustand in Bezug auf das Wappen sein müsste, wenn er den Vorschriften des römischen Rechts — dem das Wappenwesen doch ganz fremd war — entspräche. So be- gnügt er sich nicht damit, die Richtigkeit der einzelnen Rechts- sätze, die er aufstellt, mit Stellen aus dem Corpus juris zu beweisen, sondern er scheut sich auch nicht, sich mit allge- mein als gültig anerkannten heraldischen Rechtsregeln in Widerspruch zu setzen.2) Da er überdies den Wappen alle andern Zeichen, wie Fabrik- und Handelsmarken, Handwerks- zeichen, Abzeichen einer Würde etc. unterschiedslos beigesellt, so sind seine, auch nicht sehr umfangreichen Ausführungen zur Erkenntniss des damals geltenden Rechtes wenig förderlich. 2. Bei der Richtung der Rechtswissenschaft jener Zeit kann es trotzdem nicht auffallen, dass des Bartolus Arbeit, zumal bei dem Ansehen, welches sein Autor genoss,3) in der Folgezeit für die Juristen vielfach massgebend blieb. War die Tendenz, der sie diente, doch die der damaligen Rechts- wissenschaft überhaupt.*) Dem römischrechtlich gebildeten Juristen war das römische Recht die ratio scripta; von ihm 1) Savigny, a. a. O. VI. S. 175. 2) Vergl. Hauptmann, Bartoli Tractatus de insigniis et armis, Bonn 1884 p. 30. 3) Stintzing, Geschichte der Rechtswissenschaft in Deutsch- land, München und Leipzig 1880 I S. 111. 4) Stobbe, Geschichte der Deutschen Rechtsquellen, I. Braun- schweig 1860 S. 640.
Literatur des Wappenrechts. 23 halten würde,) das nicht der Fall ist. Die Bemerkung v. Savignys1) über die verschiedenen Tractate des Bartolus, dass man „nach dem Titel mehrerer dieser publicistischen Schriften wichtigere Beiträge zur Kenntniss der Geschichte und des öffentlichen Zustandes seiner Zeit erwarten möchte, als sie in der That enthalten“, gilt durchaus auch für dicsen Tractat. Es ist Bartolus nämlich nicht darum zu thun, das Wappenrecht so darzustellen, wie es zu seiner Zeit in Geltung war, sondern sein Streben ging vielmehr dahin, zu zeigen, wie der Rechtszustand in Bezug auf das Wappen sein müsste, wenn er den Vorschriften des römischen Rechts — dem das Wappenwesen doch ganz fremd war — entspräche. So be- gnügt er sich nicht damit, die Richtigkeit der einzelnen Rechts- sätze, die er aufstellt, mit Stellen aus dem Corpus juris zu beweisen, sondern er scheut sich auch nicht, sich mit allge- mein als gültig anerkannten heraldischen Rechtsregeln in Widerspruch zu setzen.2) Da er überdies den Wappen alle andern Zeichen, wie Fabrik- und Handelsmarken, Handwerks- zeichen, Abzeichen einer Würde etc. unterschiedslos beigesellt, so sind seine, auch nicht sehr umfangreichen Ausführungen zur Erkenntniss des damals geltenden Rechtes wenig förderlich. 2. Bei der Richtung der Rechtswissenschaft jener Zeit kann es trotzdem nicht auffallen, dass des Bartolus Arbeit, zumal bei dem Ansehen, welches sein Autor genoss,3) in der Folgezeit für die Juristen vielfach massgebend blieb. War die Tendenz, der sie diente, doch die der damaligen Rechts- wissenschaft überhaupt.*) Dem römischrechtlich gebildeten Juristen war das römische Recht die ratio scripta; von ihm 1) Savigny, a. a. O. VI. S. 175. 2) Vergl. Hauptmann, Bartoli Tractatus de insigniis et armis, Bonn 1884 p. 30. 3) Stintzing, Geschichte der Rechtswissenschaft in Deutsch- land, München und Leipzig 1880 I S. 111. 4) Stobbe, Geschichte der Deutschen Rechtsquellen, I. Braun- schweig 1860 S. 640.
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24 Einleitung. abweichende heimische Rechtsgepflogenheiten erschienen ihm als Missbräuche, die mit allen Mitteln zurückzudrängen seien. 1) So weiss denn auch der erste Deutsche, der über das Wappen- recht schreibt, der Züricher Domherr Felix Hemmerlin (Malleolus), in seinem um 1444 verfassten „Dialogus de nobilitate et rusticitate", nichts besseres zu thun, als die An- sichten des Bartolus bezüglich des Wappens einfach zu übernehmen.2) 3. Ebenso finden wir die Ansichten Bartolus' zum Theil wörtlich wiedergegeben in dem Kapitel, welches Peter v. Andlau in seiner um 1460 verfassten Schrift „De imperio Romano-Germanico"s) dem Wappenrecht gewidmet hat. 4. Bemerkenswerther ist die auch in Deutschland viel gelesene und oft angeführte Arbeit des französischen Parla- mentsrathes Bartholomäus Chasseneux (Cassaneus), der in der 38. Consideratio seines 1529 erschienenen „Catalogus gloriae mundi"4) eine sehr erweiterte Umarbeitung von Bartolus’ Tractat giebt, die in Einzelheiten eine selbstständige Auffassung zeigt und einiges recht schätzbare Material liefert, da Chas- seneux mehrfach Vorkommnisse seiner Zeit herbeizieht und aus ihnen die Rechtsanschauungen ableitet. 5. Noch weiter ausgearbeitet ist die Arbeit Bartolus' in Theodor Höpings „De insignium sive armorum prisco et novo jure tractatus juridico-historico-philologicus" (vollendet 1639, erschien erst 1642 zu Nürnberg) einem weitläufigen Werke, welches nicht nur das Wappenrecht, sondern das ganze Wappenwesen behandelt. Höpings wappenrechtliche Ausführungen stehen ebenfalls ganz auf römisch-rechtlichem Standpunkte. Er entscheidet die diesbezüglichen Fragen 1) Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Berlin 1882 I S. 23. 2) cap. 29. 3) II. cap. 14. 4) P. I. cons. 38.
24 Einleitung. abweichende heimische Rechtsgepflogenheiten erschienen ihm als Missbräuche, die mit allen Mitteln zurückzudrängen seien. 1) So weiss denn auch der erste Deutsche, der über das Wappen- recht schreibt, der Züricher Domherr Felix Hemmerlin (Malleolus), in seinem um 1444 verfassten „Dialogus de nobilitate et rusticitate", nichts besseres zu thun, als die An- sichten des Bartolus bezüglich des Wappens einfach zu übernehmen.2) 3. Ebenso finden wir die Ansichten Bartolus' zum Theil wörtlich wiedergegeben in dem Kapitel, welches Peter v. Andlau in seiner um 1460 verfassten Schrift „De imperio Romano-Germanico"s) dem Wappenrecht gewidmet hat. 4. Bemerkenswerther ist die auch in Deutschland viel gelesene und oft angeführte Arbeit des französischen Parla- mentsrathes Bartholomäus Chasseneux (Cassaneus), der in der 38. Consideratio seines 1529 erschienenen „Catalogus gloriae mundi"4) eine sehr erweiterte Umarbeitung von Bartolus’ Tractat giebt, die in Einzelheiten eine selbstständige Auffassung zeigt und einiges recht schätzbare Material liefert, da Chas- seneux mehrfach Vorkommnisse seiner Zeit herbeizieht und aus ihnen die Rechtsanschauungen ableitet. 5. Noch weiter ausgearbeitet ist die Arbeit Bartolus' in Theodor Höpings „De insignium sive armorum prisco et novo jure tractatus juridico-historico-philologicus" (vollendet 1639, erschien erst 1642 zu Nürnberg) einem weitläufigen Werke, welches nicht nur das Wappenrecht, sondern das ganze Wappenwesen behandelt. Höpings wappenrechtliche Ausführungen stehen ebenfalls ganz auf römisch-rechtlichem Standpunkte. Er entscheidet die diesbezüglichen Fragen 1) Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Berlin 1882 I S. 23. 2) cap. 29. 3) II. cap. 14. 4) P. I. cons. 38.
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Literatur des Wappenrechts. 25 nach den Bestimmungen, die das Corpus juris über die Sena- torenwürde, das jus imaginum etc. giebt, spricht übrigens nicht nur von Wappen, sondern von allen Abzeichen irgendwelcher Personen und Stände und geht sogar bis zu den abstracten Begriffen, indem er von den Abzeichen der Freude und der Trauer1) spricht, dann von den Vorbildern des alten Testa- ments,2) von der Bedeutung des Brautkranzes, des Kreuzes und des Hahns auf dem Kirchthurm, des Sphinx bei den alten Aegyptern, warum das Schwein den Juden verächtlich sei,3) — kurz von Allem, was auch nur ganz entfernt mit dem Be- griffe eines Zeichens zusammenhängt. Dass er hierdurch zu grösserer Klarheit kommt, kann man nicht behaupten. 6. Was Philipp Jakob Spener in seinem „Opus heraldicum“ (Frankfurt 1690) über das Wappenrecht beibringt, 4) beruht ganz auf den Ausführungen Höpings, wie denn auch Sebastian Feschs „Dissertatio de insignibus eorumque jure" (Basel 1672) der Hauptsache nach ein geringwerthiger Auszug aus Höpings Werk ist. § 12. Neben diesen grösseren Werken finden sich einzelne wappenrechtliche Sätze zerstreut in den zahlreichen Schriften über den Adel. So in den auch in Deutschland viel berück- sichtigten Werken der Franzosen Bonus de Curtuli „Trac- tatus nobilitatis" und Tiraqueau (Tiraquellus) „De nobi- litate" (Lyon 1566), in Spangenberg, „Adelsspiegel“ (Schmal- kalden 1591), Knipschildt, „De juribus et privilegiis nobi- litatis" (Campoduni 1693), Georg v. Wentzky, „Schlesisches Ritterrecht“, (Leipzig 1615) Vinc. Turturetus „Horae sub- secivae de nobilitate gentilitia" (Lyon 1624), in den Arbeiten 1) c. 2. § 33 u. 34. 2) c. 2. § 65 ff. 3) Ebda § 44—58. 4) cаp. 1.
Literatur des Wappenrechts. 25 nach den Bestimmungen, die das Corpus juris über die Sena- torenwürde, das jus imaginum etc. giebt, spricht übrigens nicht nur von Wappen, sondern von allen Abzeichen irgendwelcher Personen und Stände und geht sogar bis zu den abstracten Begriffen, indem er von den Abzeichen der Freude und der Trauer1) spricht, dann von den Vorbildern des alten Testa- ments,2) von der Bedeutung des Brautkranzes, des Kreuzes und des Hahns auf dem Kirchthurm, des Sphinx bei den alten Aegyptern, warum das Schwein den Juden verächtlich sei,3) — kurz von Allem, was auch nur ganz entfernt mit dem Be- griffe eines Zeichens zusammenhängt. Dass er hierdurch zu grösserer Klarheit kommt, kann man nicht behaupten. 6. Was Philipp Jakob Spener in seinem „Opus heraldicum“ (Frankfurt 1690) über das Wappenrecht beibringt, 4) beruht ganz auf den Ausführungen Höpings, wie denn auch Sebastian Feschs „Dissertatio de insignibus eorumque jure" (Basel 1672) der Hauptsache nach ein geringwerthiger Auszug aus Höpings Werk ist. § 12. Neben diesen grösseren Werken finden sich einzelne wappenrechtliche Sätze zerstreut in den zahlreichen Schriften über den Adel. So in den auch in Deutschland viel berück- sichtigten Werken der Franzosen Bonus de Curtuli „Trac- tatus nobilitatis" und Tiraqueau (Tiraquellus) „De nobi- litate" (Lyon 1566), in Spangenberg, „Adelsspiegel“ (Schmal- kalden 1591), Knipschildt, „De juribus et privilegiis nobi- litatis" (Campoduni 1693), Georg v. Wentzky, „Schlesisches Ritterrecht“, (Leipzig 1615) Vinc. Turturetus „Horae sub- secivae de nobilitate gentilitia" (Lyon 1624), in den Arbeiten 1) c. 2. § 33 u. 34. 2) c. 2. § 65 ff. 3) Ebda § 44—58. 4) cаp. 1.
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26 Einleitung. des Herdesianus, Joh. Hollanderus, Jos. Nolden, Hieron. Osorius, Aug. Petricca, Poppius, Matth. Stephanus u. s. f., die alle unter dem Titel „De nobilitate" schrieben u. A. m. Auch in vielen juristischen Schriften finden wir häufig einzelne Sätze des Wappenrechts angeführt. So in den „Consilia“ des Angelus1) († 1407),2) eines Schülers des Bartolus, 3) in Guido Papa († 1487) „Decisiones", 4) in Paris de Puteo († 1493) „Tractatus de re militari,"5) in Julius Ferreti († 1547) „De duello", ) in Matthäus de Afflictis7) († 1528) „De jure prothomis", an verschiedenen Stellen von Everhard († 1586) „Consilia", in Mascardi „Conclusiones omnium probationum" (Venedig, 1588), Jakob Menoch († 1607) „De praesumptionibus, coniecturis, signis et indiciis", Harprecht, „Institutiones juris", (1615), Jo. Limnäus, „Jus publicum in imperio Rom.-Germ." (Strassburg, 1645), Heinr. Dav. Chuno, „De regali insignium gentilitiorum jure", (Heidelberg, 1660) u. s. f. Eine bemerkenswerthe Ausbeute liefern aber alle diese Werke nicht, weil sie in den meisten Fällen die Sätze des Bartolus bis zum Ueberdruss wiederholen und zum Beweise ihrer Richtigkeit alle aufs Corpus juris zurückgreifen. Sätze, die als Gewohnheitsrecht ihrer Zeit angegeben werden, finden wir bei den älteren Schriftstellern seltener; erst seit dem An- fange des vorigen Jahrhunderts macht sich, dem Aufschwung entsprechend, den das Studium des deutschen Privatrechts n. 4. 1) Consilium 30. 2) Wo die betreffende Schrift erst nach dem Tode des Autors gedruckt worden ist, habe ich statt des Jahres der Drucklegung das Todesjahr des Autors angegeben. 3) v. Savigny. a. a. O. VI. S. 249. 4) Decisio 580. 5) ver. an provocatus n. 2 u. ver. an ratione insignium T. 16. 6) Bd. 12. n. 104. S. 312. 7) n. 32. S. 6.
26 Einleitung. des Herdesianus, Joh. Hollanderus, Jos. Nolden, Hieron. Osorius, Aug. Petricca, Poppius, Matth. Stephanus u. s. f., die alle unter dem Titel „De nobilitate" schrieben u. A. m. Auch in vielen juristischen Schriften finden wir häufig einzelne Sätze des Wappenrechts angeführt. So in den „Consilia“ des Angelus1) († 1407),2) eines Schülers des Bartolus, 3) in Guido Papa († 1487) „Decisiones", 4) in Paris de Puteo († 1493) „Tractatus de re militari,"5) in Julius Ferreti († 1547) „De duello", ) in Matthäus de Afflictis7) († 1528) „De jure prothomis", an verschiedenen Stellen von Everhard († 1586) „Consilia", in Mascardi „Conclusiones omnium probationum" (Venedig, 1588), Jakob Menoch († 1607) „De praesumptionibus, coniecturis, signis et indiciis", Harprecht, „Institutiones juris", (1615), Jo. Limnäus, „Jus publicum in imperio Rom.-Germ." (Strassburg, 1645), Heinr. Dav. Chuno, „De regali insignium gentilitiorum jure", (Heidelberg, 1660) u. s. f. Eine bemerkenswerthe Ausbeute liefern aber alle diese Werke nicht, weil sie in den meisten Fällen die Sätze des Bartolus bis zum Ueberdruss wiederholen und zum Beweise ihrer Richtigkeit alle aufs Corpus juris zurückgreifen. Sätze, die als Gewohnheitsrecht ihrer Zeit angegeben werden, finden wir bei den älteren Schriftstellern seltener; erst seit dem An- fange des vorigen Jahrhunderts macht sich, dem Aufschwung entsprechend, den das Studium des deutschen Privatrechts n. 4. 1) Consilium 30. 2) Wo die betreffende Schrift erst nach dem Tode des Autors gedruckt worden ist, habe ich statt des Jahres der Drucklegung das Todesjahr des Autors angegeben. 3) v. Savigny. a. a. O. VI. S. 249. 4) Decisio 580. 5) ver. an provocatus n. 2 u. ver. an ratione insignium T. 16. 6) Bd. 12. n. 104. S. 312. 7) n. 32. S. 6.
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Literatur des Wappenrechts. 27 damals nahm, 1) das Streben geltend, den thatsächlichen Rechts- zustand darzustellen. So finden wir in einzelnen Werken, die das deutsche Privatrecht, auch solchen, die das Staats- recht etc. behandeln, hie und da wappenrechtliche Fragen in dieser Weise besprochen. Als Beispiele mögen dienen: Joh. Schilter „Thesaurus antiquitatum", (Ulm, 1728),2) Heineccius, „Elementa juris Germanici", (Halle, 1736),3) Sam. Strykius, „Opera omnia" (Frankfurt, 1743),4) v. Günderode,“ Abhand- lung des teutschen Staatsrechts“, (Gießen, 1743),5) Joh. Jak. Moser, „Grundsätze des Völkerrechts“, (Frankfurt, 1763),s) J. H. C. v. Selchow, „Elementa juris Germanici privati“, (Hannover 1775)7), J. Fr. Runde, „Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts“, (Göttingen, 1757).3) Allein bei dem niedrigen Stande der historischen For- schungen in der damaligen Zeit gelang es nur schwer, Ver- hältnisse zu erkennen, deren Wurzeln in entlegener Vergangen- heit und in untergegangenen Zuständen lagen. Ausserdem waren die Juristen aus allerdings egoistischen Gründen°) oft geneigt, die öffentlichrechtliche Seite des Wappenwesens ganz in Abrede zu stellen, wozu ihnen Bartolus immer eine bequeme Handhabe bot. § 13. Immerhin wurde mit dem Fortschreiten der historischen Wissenschaften allmählig verschiedenes wappenrechtliches Material bekannt und einzelne Fragen an der Hand desselben 1) Stobbe, Deutsches Privatrecht, I. S. 104. 2) Bd. 3, S. 826. 3) Bd. 1. § 80. S. 57. 4) Bd. 4. S. 213. 5) Bd. I S. 511. 6) S. 111 ff. 7) § 250—254. 8) 8. Aufl. S. 349, 356 ff. 386 etc. 9) Strieder, Grundlage zu einer hessischen Gelehrten-Ge- schichte, Kassel 1806, Bd. 15. S. 194. Vergl. auch unten § 33 ff.
Literatur des Wappenrechts. 27 damals nahm, 1) das Streben geltend, den thatsächlichen Rechts- zustand darzustellen. So finden wir in einzelnen Werken, die das deutsche Privatrecht, auch solchen, die das Staats- recht etc. behandeln, hie und da wappenrechtliche Fragen in dieser Weise besprochen. Als Beispiele mögen dienen: Joh. Schilter „Thesaurus antiquitatum", (Ulm, 1728),2) Heineccius, „Elementa juris Germanici", (Halle, 1736),3) Sam. Strykius, „Opera omnia" (Frankfurt, 1743),4) v. Günderode,“ Abhand- lung des teutschen Staatsrechts“, (Gießen, 1743),5) Joh. Jak. Moser, „Grundsätze des Völkerrechts“, (Frankfurt, 1763),s) J. H. C. v. Selchow, „Elementa juris Germanici privati“, (Hannover 1775)7), J. Fr. Runde, „Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts“, (Göttingen, 1757).3) Allein bei dem niedrigen Stande der historischen For- schungen in der damaligen Zeit gelang es nur schwer, Ver- hältnisse zu erkennen, deren Wurzeln in entlegener Vergangen- heit und in untergegangenen Zuständen lagen. Ausserdem waren die Juristen aus allerdings egoistischen Gründen°) oft geneigt, die öffentlichrechtliche Seite des Wappenwesens ganz in Abrede zu stellen, wozu ihnen Bartolus immer eine bequeme Handhabe bot. § 13. Immerhin wurde mit dem Fortschreiten der historischen Wissenschaften allmählig verschiedenes wappenrechtliches Material bekannt und einzelne Fragen an der Hand desselben 1) Stobbe, Deutsches Privatrecht, I. S. 104. 2) Bd. 3, S. 826. 3) Bd. 1. § 80. S. 57. 4) Bd. 4. S. 213. 5) Bd. I S. 511. 6) S. 111 ff. 7) § 250—254. 8) 8. Aufl. S. 349, 356 ff. 386 etc. 9) Strieder, Grundlage zu einer hessischen Gelehrten-Ge- schichte, Kassel 1806, Bd. 15. S. 194. Vergl. auch unten § 33 ff.
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28 Einleitung. bearbeitet. So schrieb Joh. Bapt. Christyen (Brüssel) 1668 seine „Jurisprudentia heroica“, einen Commentar zu dem Adels- edict Alberts und Isabellas, Statthalter der Niederlande vom Jahre 1616, ein für seine Zeit vorzügliches Werk; 1716 (Altdorf) Jak. Theoph. Linck „De probatione per insignia et arma gentilitia"; das nämliche Thema behandelte 1719 (Altdorf) Heinr. Hildebrand in seiner Dissertation „De probatione per stemmata genealogica", Joh. Geo. Estor (Marburg) 1744 in seiner Dissertation „De probatione nobilitatis avitac"1) sowie (Marburg) 1745 in „Rationem usitatam et exploratam in demonstrando nobilitatem proavitam insigniaque gentilitia" und nochmals (Marburg) 1750 in der „Practischen Anleitung zur Anenprobe.“ Weitschweifig schrieb (Halle) 1751 C. F. Knorre „De probatione nobilitatis per instrumenta." Weiter behandelten das Thema noch Jak. Kocher (Kiel) 1760, Heinr. Friedr. Taddel (Göttingen) 1761, Sixt. Jac. Kapff (Tübingen) 1767, Joh. Thadd. Müller (Heidelberg) 1771, Justus Möser im 30. Heft des 8. Bandes von Schlözers Staatsanzeiger, wozu Huch 1786 in Siebenkees' „Beiträgen zu Deutschen Rechten“ Bemerkungen schrieb. Andere wappenrechtliche Stoffe behandelten Euch. Gottl. Rinck, „De eo quod justum est circa galeam" (Altdorf) 1726; Joh. Pet. v. Ludewig, „Ob ein natürlicher Sohn seines Vaters Namen und Wappen gebrauchen könne“, 1735,2) Christ. Ihring, „Num expectativa in feuda Imperii jus titulorum atque insignium tribuat" (Herborn) 17503) Joachim, „Von dem Erbschatzmeisteramt im H. R. R.“ 1753,4) Gotthard Haffner, „De famosa insignium abolitione et mutatione" (Ulm) 1) Abgedruckt in desselben Commentationum et opusculorum Lemgo, 1772 T. IV. p. 736. 2) In den Gelehrten Anzeigen zu den wöchentlichen Hallischen Anzeigen, Halle 1735 II. Theil S. 564. 3) Nochmals gedruckt Zepernik, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, Halle 1781, Bd. 1 S. 303. 4) In seiner Sammlung vermischter Anmerkungen, Halle 1753 Bd. 1 Nro 2.
28 Einleitung. bearbeitet. So schrieb Joh. Bapt. Christyen (Brüssel) 1668 seine „Jurisprudentia heroica“, einen Commentar zu dem Adels- edict Alberts und Isabellas, Statthalter der Niederlande vom Jahre 1616, ein für seine Zeit vorzügliches Werk; 1716 (Altdorf) Jak. Theoph. Linck „De probatione per insignia et arma gentilitia"; das nämliche Thema behandelte 1719 (Altdorf) Heinr. Hildebrand in seiner Dissertation „De probatione per stemmata genealogica", Joh. Geo. Estor (Marburg) 1744 in seiner Dissertation „De probatione nobilitatis avitac"1) sowie (Marburg) 1745 in „Rationem usitatam et exploratam in demonstrando nobilitatem proavitam insigniaque gentilitia" und nochmals (Marburg) 1750 in der „Practischen Anleitung zur Anenprobe.“ Weitschweifig schrieb (Halle) 1751 C. F. Knorre „De probatione nobilitatis per instrumenta." Weiter behandelten das Thema noch Jak. Kocher (Kiel) 1760, Heinr. Friedr. Taddel (Göttingen) 1761, Sixt. Jac. Kapff (Tübingen) 1767, Joh. Thadd. Müller (Heidelberg) 1771, Justus Möser im 30. Heft des 8. Bandes von Schlözers Staatsanzeiger, wozu Huch 1786 in Siebenkees' „Beiträgen zu Deutschen Rechten“ Bemerkungen schrieb. Andere wappenrechtliche Stoffe behandelten Euch. Gottl. Rinck, „De eo quod justum est circa galeam" (Altdorf) 1726; Joh. Pet. v. Ludewig, „Ob ein natürlicher Sohn seines Vaters Namen und Wappen gebrauchen könne“, 1735,2) Christ. Ihring, „Num expectativa in feuda Imperii jus titulorum atque insignium tribuat" (Herborn) 17503) Joachim, „Von dem Erbschatzmeisteramt im H. R. R.“ 1753,4) Gotthard Haffner, „De famosa insignium abolitione et mutatione" (Ulm) 1) Abgedruckt in desselben Commentationum et opusculorum Lemgo, 1772 T. IV. p. 736. 2) In den Gelehrten Anzeigen zu den wöchentlichen Hallischen Anzeigen, Halle 1735 II. Theil S. 564. 3) Nochmals gedruckt Zepernik, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, Halle 1781, Bd. 1 S. 303. 4) In seiner Sammlung vermischter Anmerkungen, Halle 1753 Bd. 1 Nro 2.
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Literatur des Wappenrechts. 29 1766, ein geringwerthiges Schriftchen; Joh. Heinr. Eber- hard, „Von der Verbindung des Wappen-und des Lehnrechtes,“ (Zerbst) 1769;1) Theod. Hagemann, „De feudo insignium vulgo Wappenlehn“ (Göttingen) 1785,2) welches eine reiche Menge wappenrechtlichen Materials enthält u. a. m. Ueber das Recht der Wappenverleihung schrieb (Dresden) 1699 Jos. Theodoret v. Fliessenhausen, „Kays. Wappen-Regal“; Carl Friedr. Pauli 1753, „Von Ertheilung der Wappen durch Gnadenbriefe“, 3) Casp. Ziegler, „De jure conferendi insig- nia"4) Helfr. Bernh. Wenck, „De concessione insignium Comment. I—IV“ (Leipzig) 1772—1801; Jo. Theoph. Seger, „De jure conferendi dignitates" (Leipzig) 1773 etc. Die Hauptbedeutung dieser Arbeiten beruht nicht in der Erfassung und Darstellung des juristischen Stoffes, den sie be- arbeiten. Wichtig sind sie für uns hauptsächlich durch das wappenrechtliche Material, welches sie enthalten, durch die Belege, die sie für die thatsächliche Beobachtung der von ihnen aufgestellten Rechtssätze bringen, oder die sie als die Quelle geben, aus denen sie ihren Rechtssatz geschöpft haben. Was ihnen vor Allem fehlt, ist eine systematische Zusammen- stellung der gesammten Rechtssätze des Wappenwesens und ein Unterordnen derselben unter einheitliche Gesichtspunkte. Dann aber scheiden sie vor Allem nicht die beiden Bezie- hungen, die wir im Wappenwesen finden, die öffentlichrecht- lichen und die privatrechtlichen, von einander, was allerdings um so leichter zu begreifen ist, als auch in den Quellen des Wappen- rechts, und zwar selbst in den amtlichen Dokumenten, beide in der verwirrendsten Weise mit einander vermengt wurden.s) 1) Ebenfalls in Zeperniks Sammlung abgedruckt Bd. 1 S. 269. 2) Auch in desselben: Kleine juristische Aufsätze, Hannover 1794 1. Th. 3) Im 1. Abschnitt seiner „Einleitung in die Kenntniss des Teutschen hohen und niedern Adels“, Halle 1753. 4) In desselben „Tract. de juribus majestatis“ Wittenberg 1681 Nro 25. 5) So in den Wappenbriefen, in denen regelmässig eine öffent- lichrechtliche Befugniss, die Wappenfähigkeit, in der Form einer privatrechtlichen, des Rechtes auf ein bestimmtes Wappen, ertheilt wird.
Literatur des Wappenrechts. 29 1766, ein geringwerthiges Schriftchen; Joh. Heinr. Eber- hard, „Von der Verbindung des Wappen-und des Lehnrechtes,“ (Zerbst) 1769;1) Theod. Hagemann, „De feudo insignium vulgo Wappenlehn“ (Göttingen) 1785,2) welches eine reiche Menge wappenrechtlichen Materials enthält u. a. m. Ueber das Recht der Wappenverleihung schrieb (Dresden) 1699 Jos. Theodoret v. Fliessenhausen, „Kays. Wappen-Regal“; Carl Friedr. Pauli 1753, „Von Ertheilung der Wappen durch Gnadenbriefe“, 3) Casp. Ziegler, „De jure conferendi insig- nia"4) Helfr. Bernh. Wenck, „De concessione insignium Comment. I—IV“ (Leipzig) 1772—1801; Jo. Theoph. Seger, „De jure conferendi dignitates" (Leipzig) 1773 etc. Die Hauptbedeutung dieser Arbeiten beruht nicht in der Erfassung und Darstellung des juristischen Stoffes, den sie be- arbeiten. Wichtig sind sie für uns hauptsächlich durch das wappenrechtliche Material, welches sie enthalten, durch die Belege, die sie für die thatsächliche Beobachtung der von ihnen aufgestellten Rechtssätze bringen, oder die sie als die Quelle geben, aus denen sie ihren Rechtssatz geschöpft haben. Was ihnen vor Allem fehlt, ist eine systematische Zusammen- stellung der gesammten Rechtssätze des Wappenwesens und ein Unterordnen derselben unter einheitliche Gesichtspunkte. Dann aber scheiden sie vor Allem nicht die beiden Bezie- hungen, die wir im Wappenwesen finden, die öffentlichrecht- lichen und die privatrechtlichen, von einander, was allerdings um so leichter zu begreifen ist, als auch in den Quellen des Wappen- rechts, und zwar selbst in den amtlichen Dokumenten, beide in der verwirrendsten Weise mit einander vermengt wurden.s) 1) Ebenfalls in Zeperniks Sammlung abgedruckt Bd. 1 S. 269. 2) Auch in desselben: Kleine juristische Aufsätze, Hannover 1794 1. Th. 3) Im 1. Abschnitt seiner „Einleitung in die Kenntniss des Teutschen hohen und niedern Adels“, Halle 1753. 4) In desselben „Tract. de juribus majestatis“ Wittenberg 1681 Nro 25. 5) So in den Wappenbriefen, in denen regelmässig eine öffent- lichrechtliche Befugniss, die Wappenfähigkeit, in der Form einer privatrechtlichen, des Rechtes auf ein bestimmtes Wappen, ertheilt wird.
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30 Einleitung. § 14. Auch die modernen Rechtslehrer haben die Kenntniss des Wappenrechts wenig gefördert. Am eingehendsten — wenngleich immer noch dürftig — hat Eichhorn in seiner „Einleitung ins deutsche Privatrecht“ 1) davon gehandelt. Auch er steht auf den Schultern des Bartolus und seiner Nach- folger.2) Ihm folgen die meisten der übrigen Rechtslehrer, soweit sie in ihren Werken über deutsches Privatrecht oder Staatsrecht sich mit den Wappen beschäftigt haben. So Maurenbrecher, "Lehrbuch des gemeinen deutschen Privat- rechts“ (Bonn 1834,)3) Simon, „Preussisches Staatsrecht“ (Breslau 1844) 4), Philipps, „Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts,“ (Berlin 1846),5) Ortloff, „Grundsätze des ge- meinen deutschen Privatrechts,“ (Jena 1828),6) Mittermayer, „Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts“, (Regens- burg 1847),7) Beseler, „System des gemeinen deutschen Privatrechts" (Leipzig 1855),3) v. Rönne, „Das Staatsrecht der preussischen Monarchie" (Leipzig 1856),°) Hillebrand, „Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Privatrechts“ (Zürich 1864),10) F. Dahn, „Grundriss des deutschen Privat- rechts“ (Leipzig 1878),11) u. A. m. Sie beschränken sich übrigens auf einige fragmentarische Bemerkungen, die sie mit einem Hinweis auf Eichhorn be- legen. Zu einer eingehenderen selbstständigen Untersuchung eines Stoffes, der mit dem „Junkerthum" in so enger Ver- 1) § 65. 2) Hauptmann, Das Wappenrecht der Bürgerlichen (Bonn, 1882) S. 34. 3) § 587. 4) 1. Abth. 3. Unterabth. 5) Bd. 2. S. 319. 6) S. 189. 7) Bd. 1. S. 234. 8) Bd. 3. § 174. 3) Bd. 1. S. 451. 10) S. 76. 11) S. 37.
30 Einleitung. § 14. Auch die modernen Rechtslehrer haben die Kenntniss des Wappenrechts wenig gefördert. Am eingehendsten — wenngleich immer noch dürftig — hat Eichhorn in seiner „Einleitung ins deutsche Privatrecht“ 1) davon gehandelt. Auch er steht auf den Schultern des Bartolus und seiner Nach- folger.2) Ihm folgen die meisten der übrigen Rechtslehrer, soweit sie in ihren Werken über deutsches Privatrecht oder Staatsrecht sich mit den Wappen beschäftigt haben. So Maurenbrecher, "Lehrbuch des gemeinen deutschen Privat- rechts“ (Bonn 1834,)3) Simon, „Preussisches Staatsrecht“ (Breslau 1844) 4), Philipps, „Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts,“ (Berlin 1846),5) Ortloff, „Grundsätze des ge- meinen deutschen Privatrechts,“ (Jena 1828),6) Mittermayer, „Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts“, (Regens- burg 1847),7) Beseler, „System des gemeinen deutschen Privatrechts" (Leipzig 1855),3) v. Rönne, „Das Staatsrecht der preussischen Monarchie" (Leipzig 1856),°) Hillebrand, „Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Privatrechts“ (Zürich 1864),10) F. Dahn, „Grundriss des deutschen Privat- rechts“ (Leipzig 1878),11) u. A. m. Sie beschränken sich übrigens auf einige fragmentarische Bemerkungen, die sie mit einem Hinweis auf Eichhorn be- legen. Zu einer eingehenderen selbstständigen Untersuchung eines Stoffes, der mit dem „Junkerthum" in so enger Ver- 1) § 65. 2) Hauptmann, Das Wappenrecht der Bürgerlichen (Bonn, 1882) S. 34. 3) § 587. 4) 1. Abth. 3. Unterabth. 5) Bd. 2. S. 319. 6) S. 189. 7) Bd. 1. S. 234. 8) Bd. 3. § 174. 3) Bd. 1. S. 451. 10) S. 76. 11) S. 37.
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„4 Literatur des Wappenrechts. 31 bindung stand, mochte man bei den Strebungen der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts und auch später wenig Neigung verspüren. So blieb er denn ziemlich unbeachtet, zumal da seine practische Bedeutung in keinem Verhältniss zu der auf- zuwendenden Mühe zu stehen schien. Eine einzelne Frage des Wappenrechts, die, ob es Bürger- lichen gestattet sei, Wappen anzunehmen, habe ich unter dem Titel „Das Wappenrecht der Bürgerlichen“ (Bonn 1882) be- arbeitet. Eine ältere Arbeit von Bernhardi, „Scizze einer Geschichte des Wappenrechts“, die 1853 in der „Deutschen Vierteljahrsschrift" IV. S. 184 erschienen sein soll, und die, seit Beseler in seinem „System des deutschen Privatrechts“ 1855 sie citirt hat, in der juristischen Literatur herumspukt,1) trägt in Wirklichkeit den Titel „Scizze einer Geschichte des Wappen wesens“ und enthalt auch in der That keine Dar- stellung des Wappenrechtes. § 15. Es erübrigt noch einen Blick auf die Literatur zu werfen, die sich mit dem Wappenwesen beschäftigt hat, die heral- dische Literatur. Höping und Spener haben wir schon oben besprochen. Was wir von ihnen sagten, gilt auch von ihren Fachgenossen. Das wenige, was sie in früherer Zeit vom Wappenrecht bringen, entnehmen sie den vorhin genannten älteren Schriftstellern. Meist aber beschäftigen sie sich gar nicht mit der rechtlichen Seite der Heraldik. „Rei heraldicae scriptores", so sagt Wenk2) 1781, „quamquam maximo numero extant, ea tamen pars, quae ad jura insignium constituenda et explicanda pertinet, adhuc inculta et fere derelicta jacet." Auch in der neuesten Zeit vernachlässigt die heraldische 1) Jüngst hat sie noch F. Dahn in seinem „Grundriss des deutschen Privatrechts“ (Leipzig 1878) S. 37 citirt, indem er den Autor Burchardi neunt. 2) De concessione insignium, Leipzig 1781, Vorwort.
„4 Literatur des Wappenrechts. 31 bindung stand, mochte man bei den Strebungen der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts und auch später wenig Neigung verspüren. So blieb er denn ziemlich unbeachtet, zumal da seine practische Bedeutung in keinem Verhältniss zu der auf- zuwendenden Mühe zu stehen schien. Eine einzelne Frage des Wappenrechts, die, ob es Bürger- lichen gestattet sei, Wappen anzunehmen, habe ich unter dem Titel „Das Wappenrecht der Bürgerlichen“ (Bonn 1882) be- arbeitet. Eine ältere Arbeit von Bernhardi, „Scizze einer Geschichte des Wappenrechts“, die 1853 in der „Deutschen Vierteljahrsschrift" IV. S. 184 erschienen sein soll, und die, seit Beseler in seinem „System des deutschen Privatrechts“ 1855 sie citirt hat, in der juristischen Literatur herumspukt,1) trägt in Wirklichkeit den Titel „Scizze einer Geschichte des Wappen wesens“ und enthalt auch in der That keine Dar- stellung des Wappenrechtes. § 15. Es erübrigt noch einen Blick auf die Literatur zu werfen, die sich mit dem Wappenwesen beschäftigt hat, die heral- dische Literatur. Höping und Spener haben wir schon oben besprochen. Was wir von ihnen sagten, gilt auch von ihren Fachgenossen. Das wenige, was sie in früherer Zeit vom Wappenrecht bringen, entnehmen sie den vorhin genannten älteren Schriftstellern. Meist aber beschäftigen sie sich gar nicht mit der rechtlichen Seite der Heraldik. „Rei heraldicae scriptores", so sagt Wenk2) 1781, „quamquam maximo numero extant, ea tamen pars, quae ad jura insignium constituenda et explicanda pertinet, adhuc inculta et fere derelicta jacet." Auch in der neuesten Zeit vernachlässigt die heraldische 1) Jüngst hat sie noch F. Dahn in seinem „Grundriss des deutschen Privatrechts“ (Leipzig 1878) S. 37 citirt, indem er den Autor Burchardi neunt. 2) De concessione insignium, Leipzig 1781, Vorwort.
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32 Einleitung. Literatur meist das Wappenrecht. Weder in seinen „Grund- sätzen der Wappenkunst“ (Nürnberg 1855), noch in seinem „Handbuch der Heraldik“ (München 1861—1863) hat v. Hefner dem Wappenrecht ein Kapitel reservirt. Ebensowenig Mayer v. Mayerfels in seinem „Heraldischen A. B. C-Buch“ (München 1857), v. Sacken in dem „Katechismus der Heraldik“ (Leip- zig 1862), Warnecke im „Heraldischen Handbuch“, (Görlitz 1880), v. Hausen in seiner „Practischen Heraldik“ (Berlin 1887), v. Keller im „Leitfaden der Heraldik“, (Berlin 1892). Nur hie und da findet man in einzelnen dieser Werke den einen oder den andern Rechtssatz des Wappenwesens berührt. Abgesehen von Hildebrandts kleiner „Wappenfibel“ (Frankfurt 1887), die in 18 Zeilen das Wappenrecht abmacht, und Bernd, der in seinen „Hauptstücken der Wappenwissen- schaft“ (Bonn 1849) 22 dürftige, zusammenhanglose Rechts- sätze bringt, die er Höping entnommen hat,1) sind es nur zwei neuere Werke, die diese Materie behandeln. Eine kurze Scizzirung der betreffenden Kapitel wird hier nicht zu um- gehen sein. Das eine dieser Werke ist die „Altbayerische Heraldik“ (München 1869) v. Hefners, der darin den Versuch einer 1) Bd. 2 S. 503 ff. Neben einigem allgemein Bekannten bringt er manches Schiefe und Unrichtige. So behauptet er, Kinder dürften das Wappen ihrer Mutter mit dem ihres Vaters vereint führen (Nro. 4), leugnet, dass Gemeinsamkeit der Wappen gemeinsame Abstammung vermuthen liesse (Nro 11), meint, wenn Wappen „verliehene oder bestätigte und in die Wappenbücher übergegangene (!) sind", dürften sie nicht mehr verändert werden (Nro 4) und schweigt ganz von der Nothwendigkeit der Genehmigung der Adoption durch den Landesherren (Nro 6). Sehr rigoros ist er mit den Wappen, die auf irgendwelchen Gegenständen angebracht sind. Selbst von Denk- münzen, Kupferstichen und Gemälden dürften die Wappen derer, zu deren Ehren und Andenken diese Gegenstände hergestellt sind, nicht weggeschafft werden (Nro 14). Wenn aber Jemand von einem ihm gehörigen Kupferstich ein darunter angebrachtes Wappen wegschneidet, was dann?
32 Einleitung. Literatur meist das Wappenrecht. Weder in seinen „Grund- sätzen der Wappenkunst“ (Nürnberg 1855), noch in seinem „Handbuch der Heraldik“ (München 1861—1863) hat v. Hefner dem Wappenrecht ein Kapitel reservirt. Ebensowenig Mayer v. Mayerfels in seinem „Heraldischen A. B. C-Buch“ (München 1857), v. Sacken in dem „Katechismus der Heraldik“ (Leip- zig 1862), Warnecke im „Heraldischen Handbuch“, (Görlitz 1880), v. Hausen in seiner „Practischen Heraldik“ (Berlin 1887), v. Keller im „Leitfaden der Heraldik“, (Berlin 1892). Nur hie und da findet man in einzelnen dieser Werke den einen oder den andern Rechtssatz des Wappenwesens berührt. Abgesehen von Hildebrandts kleiner „Wappenfibel“ (Frankfurt 1887), die in 18 Zeilen das Wappenrecht abmacht, und Bernd, der in seinen „Hauptstücken der Wappenwissen- schaft“ (Bonn 1849) 22 dürftige, zusammenhanglose Rechts- sätze bringt, die er Höping entnommen hat,1) sind es nur zwei neuere Werke, die diese Materie behandeln. Eine kurze Scizzirung der betreffenden Kapitel wird hier nicht zu um- gehen sein. Das eine dieser Werke ist die „Altbayerische Heraldik“ (München 1869) v. Hefners, der darin den Versuch einer 1) Bd. 2 S. 503 ff. Neben einigem allgemein Bekannten bringt er manches Schiefe und Unrichtige. So behauptet er, Kinder dürften das Wappen ihrer Mutter mit dem ihres Vaters vereint führen (Nro. 4), leugnet, dass Gemeinsamkeit der Wappen gemeinsame Abstammung vermuthen liesse (Nro 11), meint, wenn Wappen „verliehene oder bestätigte und in die Wappenbücher übergegangene (!) sind", dürften sie nicht mehr verändert werden (Nro 4) und schweigt ganz von der Nothwendigkeit der Genehmigung der Adoption durch den Landesherren (Nro 6). Sehr rigoros ist er mit den Wappen, die auf irgendwelchen Gegenständen angebracht sind. Selbst von Denk- münzen, Kupferstichen und Gemälden dürften die Wappen derer, zu deren Ehren und Andenken diese Gegenstände hergestellt sind, nicht weggeschafft werden (Nro 14). Wenn aber Jemand von einem ihm gehörigen Kupferstich ein darunter angebrachtes Wappen wegschneidet, was dann?
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Vdn h „ Literatur des Wappenrechts. 33 systematischen Darstellung der heraldischen Rechtssätze gemacht hat.1) Seinen Stoff theilt er in sechs Kapitel, welche handeln: 1) vom Beweise der Wappen: Das Recht auf ein be- stimmtes Wappen wird durch den Nachweis begründet, dass man es verliehen erhalten habe, 2) oder seit unvordenklichen Zeiten führe ; 2) von der Erlangung und Bestätigung der Wappen. Bis zum 14. Jahrhundert wurden die Wappen frei ange- nommen; dann wurden sie verliehen und zwar vom Kaiser, durch Reichsvikare, von den Erzherzogen v. Oesterreich und von Hofpfalzgrafen. Von ebendenselben können sie auch be- stätigt werden; 3) von der Aenderung der Wappen. Sie darf nur von der Obrigkeit vorgenommen werden 3) und ist entweder eine Besserung oder Vermehrung; 4) von der Gerechtsame der Wappen: Wer ein Wappen hat, darf es führen und zwar ausschliesslich. Diese Ausschliess- lichkeit ist beschränkt durch die freiwillige Wappengenossen- schaft, wenn Jemand einem Andern sein Wappen zu führen erlaubt, die unfreiwillige, wenn zwei Familien eines Stammes sind; ausserdem führen die Bastarde das geschmälerte Wappen ihres natürlichen Vaters. 1) Die Rechtsfolgen des Führens eines Wappens sind : a) der Beweis des Namens, der Herkunft und des Standes dessen, der das Wappen führt, b) der Beweis für die Stammeseinheit, wenn Mehrere es führen, c) der Be- weis der illegitimen Abstammung, wenn das Wappen ge- schmälert geführt wird,5) d), die Behauptung des Eigenthums- 1) § 69—135. 2) Richtig wäre das, wenn von der Wappenfähigkeit die Rede wäre. Dass dagegen die Verleihung eines bestimmten Wappens an sich das Recht darauf gar nicht begründet, darüber vergl. § 156. 3) Vergl. hiergegen § 119. 4) Vergl. hierzu § 146. 5) Vorausgesetzt, dass man ihm ansehen kann, dass eine Schmälerung vorliegt. Vergl. § 146, 5. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 3
Vdn h „ Literatur des Wappenrechts. 33 systematischen Darstellung der heraldischen Rechtssätze gemacht hat.1) Seinen Stoff theilt er in sechs Kapitel, welche handeln: 1) vom Beweise der Wappen: Das Recht auf ein be- stimmtes Wappen wird durch den Nachweis begründet, dass man es verliehen erhalten habe, 2) oder seit unvordenklichen Zeiten führe ; 2) von der Erlangung und Bestätigung der Wappen. Bis zum 14. Jahrhundert wurden die Wappen frei ange- nommen; dann wurden sie verliehen und zwar vom Kaiser, durch Reichsvikare, von den Erzherzogen v. Oesterreich und von Hofpfalzgrafen. Von ebendenselben können sie auch be- stätigt werden; 3) von der Aenderung der Wappen. Sie darf nur von der Obrigkeit vorgenommen werden 3) und ist entweder eine Besserung oder Vermehrung; 4) von der Gerechtsame der Wappen: Wer ein Wappen hat, darf es führen und zwar ausschliesslich. Diese Ausschliess- lichkeit ist beschränkt durch die freiwillige Wappengenossen- schaft, wenn Jemand einem Andern sein Wappen zu führen erlaubt, die unfreiwillige, wenn zwei Familien eines Stammes sind; ausserdem führen die Bastarde das geschmälerte Wappen ihres natürlichen Vaters. 1) Die Rechtsfolgen des Führens eines Wappens sind : a) der Beweis des Namens, der Herkunft und des Standes dessen, der das Wappen führt, b) der Beweis für die Stammeseinheit, wenn Mehrere es führen, c) der Be- weis der illegitimen Abstammung, wenn das Wappen ge- schmälert geführt wird,5) d), die Behauptung des Eigenthums- 1) § 69—135. 2) Richtig wäre das, wenn von der Wappenfähigkeit die Rede wäre. Dass dagegen die Verleihung eines bestimmten Wappens an sich das Recht darauf gar nicht begründet, darüber vergl. § 156. 3) Vergl. hiergegen § 119. 4) Vergl. hierzu § 146. 5) Vorausgesetzt, dass man ihm ansehen kann, dass eine Schmälerung vorliegt. Vergl. § 146, 5. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 3
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34 Einleitung. rechtes auf das Object, an welches man sein Wappen anheftet, 1) e) die Behauptung der Oberherrlichkeit und Jurisdiction über einen Ort, an dem ein landesherrliches Wappen angeheftet wird, f) in Siegelform die Beglaubigung und Bekräftigung einer Urkunde;2) 5) vom Erbfall der Wappen. Die Wappen erloschener Familien fallen an den Landesherrn, ausgenommen, wenn sie vererbt oder von Verwandten beansprucht wurden, oder wenn Jemand das Stammgut der Familie an sich gebracht hat;3) 6) vom Verlust der Wappen. Es kann durch Richter- spruch dem Delinquenten aberkannt werden. Es bedarf keines weitern Nachweises, dass diese Ein� theilung ebensowenig innerlich begründet, als erschöpfend ist. Ausser v. Hefner hat dann noch Seyler in seiner „Ge- schichte der Heraldik“ (Nürnberg 1885—1889) das Wappen- recht in einem besonderen Abschnitt behandelt, 4) bei welchem der Verfasser wohl nicht von der Absicht geleitet wurde, eine systematische Zusammenstellung der wappenrechtlichen Sätze zu liefern. Zudem enthält der Abschnitt mehr Geschichtliches als Juristisches und zwar vielfach solche geschichtliche Aus- führungen, die aufs Wappenrecht gar keinen Bezug haben. Der Inhalt des Abschnittès ist kurz folgender: 1) Wo bleiben da u. A. die zu allen Zeiten so zahlreichen wappengeschmückten Dedikationsartikel? Hier soll das Wappen doch offenbar nur die Herkunft, nicht aber das Eigenthum be- zeichnen. Vergl. übrigens § 105. 2) Es ist das Siegel an sich, welches die Urkunde bekräftigt, mag nun ein Wappen oder ein anderes Bild darin stehen. That- sächlich enthält eine grosse Zahl mittelalterlicher Siegel keine Wappen, sondern andere Bilder, so vor Allem Siegel von Geistlichen, Frauen, Städten etc. 3) Vergl. dagegen § 128 ff. 4) 2. Buch 5. Abschnitt S. 226 ff.
34 Einleitung. rechtes auf das Object, an welches man sein Wappen anheftet, 1) e) die Behauptung der Oberherrlichkeit und Jurisdiction über einen Ort, an dem ein landesherrliches Wappen angeheftet wird, f) in Siegelform die Beglaubigung und Bekräftigung einer Urkunde;2) 5) vom Erbfall der Wappen. Die Wappen erloschener Familien fallen an den Landesherrn, ausgenommen, wenn sie vererbt oder von Verwandten beansprucht wurden, oder wenn Jemand das Stammgut der Familie an sich gebracht hat;3) 6) vom Verlust der Wappen. Es kann durch Richter- spruch dem Delinquenten aberkannt werden. Es bedarf keines weitern Nachweises, dass diese Ein� theilung ebensowenig innerlich begründet, als erschöpfend ist. Ausser v. Hefner hat dann noch Seyler in seiner „Ge- schichte der Heraldik“ (Nürnberg 1885—1889) das Wappen- recht in einem besonderen Abschnitt behandelt, 4) bei welchem der Verfasser wohl nicht von der Absicht geleitet wurde, eine systematische Zusammenstellung der wappenrechtlichen Sätze zu liefern. Zudem enthält der Abschnitt mehr Geschichtliches als Juristisches und zwar vielfach solche geschichtliche Aus- führungen, die aufs Wappenrecht gar keinen Bezug haben. Der Inhalt des Abschnittès ist kurz folgender: 1) Wo bleiben da u. A. die zu allen Zeiten so zahlreichen wappengeschmückten Dedikationsartikel? Hier soll das Wappen doch offenbar nur die Herkunft, nicht aber das Eigenthum be- zeichnen. Vergl. übrigens § 105. 2) Es ist das Siegel an sich, welches die Urkunde bekräftigt, mag nun ein Wappen oder ein anderes Bild darin stehen. That- sächlich enthält eine grosse Zahl mittelalterlicher Siegel keine Wappen, sondern andere Bilder, so vor Allem Siegel von Geistlichen, Frauen, Städten etc. 3) Vergl. dagegen § 128 ff. 4) 2. Buch 5. Abschnitt S. 226 ff.
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Literatur des Wappenrechts. 35 In seinem 1. Kapitel behandelt Seyler den „Zeitpunkt der Wappen-Erblichkeit“ d. h. er stellt fest, dass die Wappen rund um 1170 vererblich wurden.1) Das 2. Kapitel weist nach, dass die Wappen-Aehnlich- keiten von unangenehmen Folgen gewesen seien, weshalb man im 13. Jahrhundert vielfach die Wappen geändert habe. Das 3. Kapitel bringt eine Anzahl Beispiele hierfür. Kapitel 3 a. führt aus, dass man eine solche Aenderung nicht gern sah. Kapitel 4 enthält die Wappenänderungen von 16 Familien. Kapitel 5 behandelt die Frage, wann der Helmschmuck vererblich geworden sei, und stellt als annähernden Zeitpunkt hierfür das Jahr 1230 fest. Kapitel 6 weist nach, dass im Laufe des 13. Jahrhunderts und später Wappenänderungen noch sehr häufig vorge- kommen seien. Ursachen hiervon seien Besitzveränderungen, Rangerhöhungen, Moden oder die Liebhaberei des Wappen- herrn gewesen. Im Kapitel 7 wird ausgeführt, dass schon früh eine Ver- erbung des Wappens in weiblicher Linie stattgehabt habe, wenn eine Erheirathung des Besitzes vorlag. Aber auch ohne eine solche Abstammung, so hören wir im Kapitel 8, habe man es schon zu Anfang des 13. Jahr- hunderts für angemessen erachtet, das Wappen des Herrn an- zunehmen, dessen Land man erbte. Das 9. Kapitel bringt dann eine ganz historische Ab- handlung über das deutsche Reichswappen. Im Kapitel 10 erfahren wir, dass die Wappen der geist- lichen Fürstenstaaten erst seit der Mitte des 13. Jahrhunderts sich bildeten. Kapitel 11 bringt Beispiele dafür, dass man nach dem Beginn des 14. Jahrhunderts auch für solche Länder Wappen bildete, welche bis dahin keins geführt hatten. 1) Seyler hält den Ursprung der Wappen für älter (Geschichte der Heraldik. S. 65.)
Literatur des Wappenrechts. 35 In seinem 1. Kapitel behandelt Seyler den „Zeitpunkt der Wappen-Erblichkeit“ d. h. er stellt fest, dass die Wappen rund um 1170 vererblich wurden.1) Das 2. Kapitel weist nach, dass die Wappen-Aehnlich- keiten von unangenehmen Folgen gewesen seien, weshalb man im 13. Jahrhundert vielfach die Wappen geändert habe. Das 3. Kapitel bringt eine Anzahl Beispiele hierfür. Kapitel 3 a. führt aus, dass man eine solche Aenderung nicht gern sah. Kapitel 4 enthält die Wappenänderungen von 16 Familien. Kapitel 5 behandelt die Frage, wann der Helmschmuck vererblich geworden sei, und stellt als annähernden Zeitpunkt hierfür das Jahr 1230 fest. Kapitel 6 weist nach, dass im Laufe des 13. Jahrhunderts und später Wappenänderungen noch sehr häufig vorge- kommen seien. Ursachen hiervon seien Besitzveränderungen, Rangerhöhungen, Moden oder die Liebhaberei des Wappen- herrn gewesen. Im Kapitel 7 wird ausgeführt, dass schon früh eine Ver- erbung des Wappens in weiblicher Linie stattgehabt habe, wenn eine Erheirathung des Besitzes vorlag. Aber auch ohne eine solche Abstammung, so hören wir im Kapitel 8, habe man es schon zu Anfang des 13. Jahr- hunderts für angemessen erachtet, das Wappen des Herrn an- zunehmen, dessen Land man erbte. Das 9. Kapitel bringt dann eine ganz historische Ab- handlung über das deutsche Reichswappen. Im Kapitel 10 erfahren wir, dass die Wappen der geist- lichen Fürstenstaaten erst seit der Mitte des 13. Jahrhunderts sich bildeten. Kapitel 11 bringt Beispiele dafür, dass man nach dem Beginn des 14. Jahrhunderts auch für solche Länder Wappen bildete, welche bis dahin keins geführt hatten. 1) Seyler hält den Ursprung der Wappen für älter (Geschichte der Heraldik. S. 65.)
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36 Einleitung. Kapitel 12 handelt davon, dass die Fahnen, mit welchen die weltlichen Fürstenthümer belehnt wurden, bis ins 14. Jahr- hundert kein Wappen trugen, die Kaiser bis dahin also Landes- wappen nicht kannten. Im 13. Kapitel wird nachgewiesen, dass die Frauen schon seit Beginn des 13. Jahrhunderts das Wappenbild und kurze Zeit darauf den Wappenschild ihres Vaters und ihres Mannes im Siegel führten. Ebenso führten (Inhalt des 14. Kapitels) seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts auch Geistliche ein Familienwappen. Das 15. Kapitel bespricht die Bilder, die in den Siegeln der Städte vorkommen. Im 16. Kapitel ist von den rechtlichen Formen des Wappenerwerbs die Rede. Es seien dies Kauf, Schenkung und Beleihung, und man habe sie angewendet, um sich eine Gewährleistung zu verschaffen, die man bei freier Annahme nicht gehabt habe. Im 17. Kapitel endlich wird die Vermuthung ausge- sprochen, dass die Ritterlehen durch Ueberreichung eines Schildes verliehen worden seien. Deshalb seien Wappenbriefe über neue Wappen bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts nicht bekannt geworden. Wurden dagegen bereits bestehende Wappen verliehen, dann erhielten die Beliehenen darüber einen Lehnbrief. Solche Wappenlehen wurden von Allen, die rittermässige Vasallen hatten, ertheilt. Dies der Inhalt des Abschnitts über das Wappenrecht. In weiteren Theilen des Werkes finden sich dann noch vereinzelte Kapitel, die Wappenrecht enthalten. So im 3. Buch Kapitel 6—11 des 1. Abschnittes, welche vom Rechte der Wappenverleihung durch Kaiser, Landesfürsten und Hofpfalz- grafen handlen; Kapitel 14, der Gelehrten-Adel; Kapitel 18 das Verfügungsrecht der Wappenherren; Kapitel 20, Wappen- streitigkeiten; Kapitel 25, das Recht der unebenbürtigen und unehelichen Kinder; weiter im 4. Buche 4. Abschnitt Kapitel 5: das Wappenrecht der Bürgerlichen, und endlich im 5. Buch
36 Einleitung. Kapitel 12 handelt davon, dass die Fahnen, mit welchen die weltlichen Fürstenthümer belehnt wurden, bis ins 14. Jahr- hundert kein Wappen trugen, die Kaiser bis dahin also Landes- wappen nicht kannten. Im 13. Kapitel wird nachgewiesen, dass die Frauen schon seit Beginn des 13. Jahrhunderts das Wappenbild und kurze Zeit darauf den Wappenschild ihres Vaters und ihres Mannes im Siegel führten. Ebenso führten (Inhalt des 14. Kapitels) seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts auch Geistliche ein Familienwappen. Das 15. Kapitel bespricht die Bilder, die in den Siegeln der Städte vorkommen. Im 16. Kapitel ist von den rechtlichen Formen des Wappenerwerbs die Rede. Es seien dies Kauf, Schenkung und Beleihung, und man habe sie angewendet, um sich eine Gewährleistung zu verschaffen, die man bei freier Annahme nicht gehabt habe. Im 17. Kapitel endlich wird die Vermuthung ausge- sprochen, dass die Ritterlehen durch Ueberreichung eines Schildes verliehen worden seien. Deshalb seien Wappenbriefe über neue Wappen bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts nicht bekannt geworden. Wurden dagegen bereits bestehende Wappen verliehen, dann erhielten die Beliehenen darüber einen Lehnbrief. Solche Wappenlehen wurden von Allen, die rittermässige Vasallen hatten, ertheilt. Dies der Inhalt des Abschnitts über das Wappenrecht. In weiteren Theilen des Werkes finden sich dann noch vereinzelte Kapitel, die Wappenrecht enthalten. So im 3. Buch Kapitel 6—11 des 1. Abschnittes, welche vom Rechte der Wappenverleihung durch Kaiser, Landesfürsten und Hofpfalz- grafen handlen; Kapitel 14, der Gelehrten-Adel; Kapitel 18 das Verfügungsrecht der Wappenherren; Kapitel 20, Wappen- streitigkeiten; Kapitel 25, das Recht der unebenbürtigen und unehelichen Kinder; weiter im 4. Buche 4. Abschnitt Kapitel 5: das Wappenrecht der Bürgerlichen, und endlich im 5. Buch
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Literatur des Wappenrechts. 37 3. Abschnitt: 2. Kapitel die Wappenfähigkeit und 3. Kapitel das Recht der privilegirten Wappen. Ausserdem findet sich noch versprengtes wappenrechtliches Material an verschiedenen Stellen des Werkes. Aus diesen Angaben ist schon ersichtlich, dass von einer systematischen Verarbeitung des wappen- rechtlichen Stoffes in diesem Werke nicht die Rede sein kann. Ausserdem ist fast niemals aus dem beigebrachten Material das Resultat gezogen und in einem Rechtssatze formulirt, so dass es juristisch nur den Werth einer Materialsammlung hat. c
Literatur des Wappenrechts. 37 3. Abschnitt: 2. Kapitel die Wappenfähigkeit und 3. Kapitel das Recht der privilegirten Wappen. Ausserdem findet sich noch versprengtes wappenrechtliches Material an verschiedenen Stellen des Werkes. Aus diesen Angaben ist schon ersichtlich, dass von einer systematischen Verarbeitung des wappen- rechtlichen Stoffes in diesem Werke nicht die Rede sein kann. Ausserdem ist fast niemals aus dem beigebrachten Material das Resultat gezogen und in einem Rechtssatze formulirt, so dass es juristisch nur den Werth einer Materialsammlung hat. c
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VIERTES KAPITEL. Die Geschichte des Wappenrechts. § 16. RR m Grossen und Ganzen weist das Wappenrecht in den verschiedenen Zeiten keine grossen Verän- derungen auf. Wie es bei seiner Entstehung uns entgegentritt, so erscheint es uns auch später in seinen Haupt- zügen. Die einzige grössere Aenderung, die wir bei ihm finden, ist eine Vergrösserung der Kreise bei denen es in Uebung war. Sonst bleibt es sich ziemlich gleich; verschiedenartig sind in den verschiedenen Jahrhunderten nur die Acte der Uebung, in denen es sich offenbart. Es kann das nicht überraschen bei einem Institut, dessen Grundidee eine so einfache war. Ihr rechtlicher Ausdruck konnte sich kaum verändern; er musstêr im Ganzen so bleiben, wie er sich gleich beim Entstehen des Instituts fest- gesetzt hatte. Schon beim ersten Auftreten des Wappenwesens mussten sich verschiedene Rechtsanschauungen in Bezug auf dasselbe bilden, welche durch die Zwecke, denen es dienen sollte, geboten wurden, welche als die nothwendige Folge der- selben erschienen. Sollte das Wappen ein Zeichen sein, an
VIERTES KAPITEL. Die Geschichte des Wappenrechts. § 16. RR m Grossen und Ganzen weist das Wappenrecht in den verschiedenen Zeiten keine grossen Verän- derungen auf. Wie es bei seiner Entstehung uns entgegentritt, so erscheint es uns auch später in seinen Haupt- zügen. Die einzige grössere Aenderung, die wir bei ihm finden, ist eine Vergrösserung der Kreise bei denen es in Uebung war. Sonst bleibt es sich ziemlich gleich; verschiedenartig sind in den verschiedenen Jahrhunderten nur die Acte der Uebung, in denen es sich offenbart. Es kann das nicht überraschen bei einem Institut, dessen Grundidee eine so einfache war. Ihr rechtlicher Ausdruck konnte sich kaum verändern; er musstêr im Ganzen so bleiben, wie er sich gleich beim Entstehen des Instituts fest- gesetzt hatte. Schon beim ersten Auftreten des Wappenwesens mussten sich verschiedene Rechtsanschauungen in Bezug auf dasselbe bilden, welche durch die Zwecke, denen es dienen sollte, geboten wurden, welche als die nothwendige Folge der- selben erschienen. Sollte das Wappen ein Zeichen sein, an
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= Die Geschichte des Wappenrechts. 39 welchem man Jemanden erkannte, dann folgte hieraus, dass dasjenige, welches Jemand führte, von keinem Andern mehr angenommen werden dürfte. Das Zeichen musste ein aus- schliessliches sein; andernfalls hätten seine Zwecke nicht erreicht werden können.1) Es ist das ein Grundsatz, der » sich bei jedem Zeichen von selbst ergiebt. Als unmittelbare Consequenzen ergaben sich hieraus weitere Rechtssätze. Ob der, welcher ein Zeichen führte, dies Recht der Ausschliesslichkeit gegen einen Andern, der dasselbe an- nehmen wollte, geltend machte oder nicht, das stand selbst- verständlich bei ihm. Er konnte ihm verbieten, es zu führen, er konnte es ihm aber auch gestatten, entweder stillschweigend oder ausdrücklich, unter Bedingungen, gegen Entschädigung, kurz wie er wollte. 2) So kann es nicht auffallen, dass uns eine Reihe derartiger Verfügungen über das Wappen begegnet, und zwar ist es das Ende des 13. und das 14. Jahrhundert, wo wir hauptsächlich von ihnen hören.3) Hieraus musste von selbst die Idee entstelien, dass man Eigenthum an dem Wappen besass, da man über dasselbe ganz wie über Sachen verfügte, an denen man Eigenthum hatte.4) Schr prägnant spricht sich die Idee, dass man Eigenthum am Wappen habe, in den Streitigkeiten aus, welche wogen Verletzungen des Rechtes am Wappen entstanden, von denen uns schon im 14. Jahrhundert.berichtet wird.5) 1) S. § 107 ff. 2) Auch dies ist eine im Wesen des Zeichens begründete Be- handlung, die wir analog auch bei andern Zeichen finden. So werden in Nürnberg 1515 und 1525 zwei Handwerksmarken (Messerschmieds- zeichen) verkauft. (Anzeiger für die Kunde deutscher Vorzeit 1877 S. 333 f.) 3) Siehe § 113 und 162. 4) Siehe § 95. 5) Siehe § 108, 4 und § 191.
= Die Geschichte des Wappenrechts. 39 welchem man Jemanden erkannte, dann folgte hieraus, dass dasjenige, welches Jemand führte, von keinem Andern mehr angenommen werden dürfte. Das Zeichen musste ein aus- schliessliches sein; andernfalls hätten seine Zwecke nicht erreicht werden können.1) Es ist das ein Grundsatz, der » sich bei jedem Zeichen von selbst ergiebt. Als unmittelbare Consequenzen ergaben sich hieraus weitere Rechtssätze. Ob der, welcher ein Zeichen führte, dies Recht der Ausschliesslichkeit gegen einen Andern, der dasselbe an- nehmen wollte, geltend machte oder nicht, das stand selbst- verständlich bei ihm. Er konnte ihm verbieten, es zu führen, er konnte es ihm aber auch gestatten, entweder stillschweigend oder ausdrücklich, unter Bedingungen, gegen Entschädigung, kurz wie er wollte. 2) So kann es nicht auffallen, dass uns eine Reihe derartiger Verfügungen über das Wappen begegnet, und zwar ist es das Ende des 13. und das 14. Jahrhundert, wo wir hauptsächlich von ihnen hören.3) Hieraus musste von selbst die Idee entstelien, dass man Eigenthum an dem Wappen besass, da man über dasselbe ganz wie über Sachen verfügte, an denen man Eigenthum hatte.4) Schr prägnant spricht sich die Idee, dass man Eigenthum am Wappen habe, in den Streitigkeiten aus, welche wogen Verletzungen des Rechtes am Wappen entstanden, von denen uns schon im 14. Jahrhundert.berichtet wird.5) 1) S. § 107 ff. 2) Auch dies ist eine im Wesen des Zeichens begründete Be- handlung, die wir analog auch bei andern Zeichen finden. So werden in Nürnberg 1515 und 1525 zwei Handwerksmarken (Messerschmieds- zeichen) verkauft. (Anzeiger für die Kunde deutscher Vorzeit 1877 S. 333 f.) 3) Siehe § 113 und 162. 4) Siehe § 95. 5) Siehe § 108, 4 und § 191.
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40 Einleitung. Erscheint die Idee, dass man ein ausschliessliches Recht am Wappen habe, als eine im Wesen desselben gegebene, so entspricht die eigenthümliche Gestaltung dieses Rechtes eben- falls dem Begriffe des Wappens und ergiebt sich somit als eine ursprüngliche und mit der Entstehung des Wappens zugleich sich bildende. Das Recht, welches man am Wappen hatte, war nämlich für den Einzelnen ein beschränktes. Bei der Bedeutung, die im deutschen Recht die Familie für die Stellung des Einzelnen hatte, 1) war das Wappen von vornherein nicht Zeichen des Einzelnen, sondern das der Familie geworden. 2) Das hatte zur nothwendigen Folge, dass a11e Mitglieder der Familie an ihm berechtigt waren. Umgekehrt mussten hierdurch die Befugnisse des Einzelnen am Wappen zu Gunsten der Familie beschränkt werden. Das Wappen erschien wie als gemein- sames Zeichen, so auch als gemeinsames Eigenthum aller Familienmitglieder.3) § 17. Während so in der ersten Zeit des Wappenwesens diese seine privatrechtlichen Seiten vielfach uns entgegen treten, erkennen wir seine öffentlichrechtlichen Beziehungen zunächst nur aus der Verbindung, in der es mit dem Ritter- stande steht. Dass das Wappen mit dem Ständewesen, speziell mit dem Ritterstande aufs engste zusammenhängt, das ver- räth uns schon seine Form, da es aus ritterlichen Waffen be- steht. 4) Wir erkennen es weiter daran, dass es beim Krieger- stande, dem Ritterstande, allgemein im Gebrauch ist, 5) und endlich auch daran, dass die Verbindung, in der es als 1) Siehe § 98. Siehe § 1, 5. 3) Siehe § 98. 4) Siehe § 2 und § 25, 1. 5) Siehe § 27. 2)
40 Einleitung. Erscheint die Idee, dass man ein ausschliessliches Recht am Wappen habe, als eine im Wesen desselben gegebene, so entspricht die eigenthümliche Gestaltung dieses Rechtes eben- falls dem Begriffe des Wappens und ergiebt sich somit als eine ursprüngliche und mit der Entstehung des Wappens zugleich sich bildende. Das Recht, welches man am Wappen hatte, war nämlich für den Einzelnen ein beschränktes. Bei der Bedeutung, die im deutschen Recht die Familie für die Stellung des Einzelnen hatte, 1) war das Wappen von vornherein nicht Zeichen des Einzelnen, sondern das der Familie geworden. 2) Das hatte zur nothwendigen Folge, dass a11e Mitglieder der Familie an ihm berechtigt waren. Umgekehrt mussten hierdurch die Befugnisse des Einzelnen am Wappen zu Gunsten der Familie beschränkt werden. Das Wappen erschien wie als gemein- sames Zeichen, so auch als gemeinsames Eigenthum aller Familienmitglieder.3) § 17. Während so in der ersten Zeit des Wappenwesens diese seine privatrechtlichen Seiten vielfach uns entgegen treten, erkennen wir seine öffentlichrechtlichen Beziehungen zunächst nur aus der Verbindung, in der es mit dem Ritter- stande steht. Dass das Wappen mit dem Ständewesen, speziell mit dem Ritterstande aufs engste zusammenhängt, das ver- räth uns schon seine Form, da es aus ritterlichen Waffen be- steht. 4) Wir erkennen es weiter daran, dass es beim Krieger- stande, dem Ritterstande, allgemein im Gebrauch ist, 5) und endlich auch daran, dass die Verbindung, in der es als 1) Siehe § 98. Siehe § 1, 5. 3) Siehe § 98. 4) Siehe § 2 und § 25, 1. 5) Siehe § 27. 2)
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Die Geschichte des Wappenrechts. 41 Landeswappen schon seit den frühesten Zeiten mit dem Terri- torium steht, auch nur eine Folge der Bedeutung des Terri- toriums als Kriegslehen ist, als eines Gebietes, dessen Be- sitzer und zwar gerade wegen dieses Besitzes Kriegsdienste, und zwar Ritterdienste leisten muss.1) Ebenso sind die militärischen Ritterorden, welche auch Wappen führen, 2) eben- falls wesentlich Vereinigungen von Angehörigen des Ritter- standes. Wo wir das Wappen also damals finden, sind über- all enge Beziehungen zum Ritterstande vorhanden. Da dieser Kriegerstand nicht nur Berufsstand war, sondern auch als Adel eine höhere sociale Klasse bildete, 3) so ergiebt sich dar- aus, dass sein charakteristisches Zeichen, das Wappen, den niedrigeren Ständen nicht zukommen kann. Wir erkennen das in der älteren Zeit aber nur daraus, dass, während wir beim Ritterstande Wappen so allgemein im Gebrauche finden, dass es keine adelige Familie gab, die nicht ihr Wappen führte, wir es bei den übrigen Ständen nicht vorfinden. § 18. Das änderte sich in der Folge. Das Wappen bleibt zwar beim Adel, aber nicht mehr ausschliesslich, indem es seit dem Ende des 14., mehr noch im 15. Jahrhundert beginnt, auch weitere Kreise zu ergreifen. Es ist das die Zeit, in welcher der Ritterstand in den Städten vielfach aus dem Regimente verdrängt wurde, so dass auch Nichtritterbürtige oder Bürger- liche, wie man heute sagen würde, in den Rath gelangten. Das nichtadelige Patriziat, welches sich auf diese Weise bildet, erscheint als wappenfähig ; die Rathsfähigkeit berechtigte näm- lich nach den Anschauungen der Zeit zur Führung eines Wappens.4) Zugleich beginnen auch die Kaiser Wappen an 1) Siehe § 47. 2) Siehe § 60. 3) Siehe § 25, 2. 4) Siehe § 32.
Die Geschichte des Wappenrechts. 41 Landeswappen schon seit den frühesten Zeiten mit dem Terri- torium steht, auch nur eine Folge der Bedeutung des Terri- toriums als Kriegslehen ist, als eines Gebietes, dessen Be- sitzer und zwar gerade wegen dieses Besitzes Kriegsdienste, und zwar Ritterdienste leisten muss.1) Ebenso sind die militärischen Ritterorden, welche auch Wappen führen, 2) eben- falls wesentlich Vereinigungen von Angehörigen des Ritter- standes. Wo wir das Wappen also damals finden, sind über- all enge Beziehungen zum Ritterstande vorhanden. Da dieser Kriegerstand nicht nur Berufsstand war, sondern auch als Adel eine höhere sociale Klasse bildete, 3) so ergiebt sich dar- aus, dass sein charakteristisches Zeichen, das Wappen, den niedrigeren Ständen nicht zukommen kann. Wir erkennen das in der älteren Zeit aber nur daraus, dass, während wir beim Ritterstande Wappen so allgemein im Gebrauche finden, dass es keine adelige Familie gab, die nicht ihr Wappen führte, wir es bei den übrigen Ständen nicht vorfinden. § 18. Das änderte sich in der Folge. Das Wappen bleibt zwar beim Adel, aber nicht mehr ausschliesslich, indem es seit dem Ende des 14., mehr noch im 15. Jahrhundert beginnt, auch weitere Kreise zu ergreifen. Es ist das die Zeit, in welcher der Ritterstand in den Städten vielfach aus dem Regimente verdrängt wurde, so dass auch Nichtritterbürtige oder Bürger- liche, wie man heute sagen würde, in den Rath gelangten. Das nichtadelige Patriziat, welches sich auf diese Weise bildet, erscheint als wappenfähig ; die Rathsfähigkeit berechtigte näm- lich nach den Anschauungen der Zeit zur Führung eines Wappens.4) Zugleich beginnen auch die Kaiser Wappen an 1) Siehe § 47. 2) Siehe § 60. 3) Siehe § 25, 2. 4) Siehe § 32.
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42 Einleitung. Personen zu verleihen, die dem Ritterstande nicht angehören.1) Ebenso nehmen vielfach die Zünfte in dieser Zeit Wappen an; 2) die religiösen Orden,3) Stifter und Klöster,4) die Turnier- gesellschaften 5) führen sie, und die Doctoren der Rechte, welche man für jene Zeit als die Vertreter der Stände ansehen kann, die man heute "die gebildeten" nennt, behaupten, dem Adel gleich zu stehen und somit ebenfalls Wappen führen zu dürfen.6) Endlich kommen auch die Stadtwappen, die in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts vereinzelt uns ent- gegentreten, in dem 15. immer mehr in Aufnahme.7) Wenn auch die militärische Bedeutung der grösseren Städte die erste Veranlassung zu ihrer Bildung gewesen sein mag, dann werden seit dem 15. Jahrhundert auch kleinen Landstädten von den Landesherren Wappen verliehen, und bald sehen wir die meisten derselben im Besitze von ihnen. Bei dieser weiten Verbreitung des Wappenwesens musste die Zugehörigkeit desselben zum Ritterstande nothwendig ge- lockert werden. Dass sie trotzdem aufrecht erhalten wurde, ist die Folge der Haltung, welche die Kaiser derselben gegen- über einnahmen. Diese zeigten nicht nur durch die im 15. Jahrhundert in immer steigender Menge vorgenommenen Wappenverleihungen,s) dass sie das Recht, Wappen zu führen, von ihrer Bewilligung abhängig erhalten wissen wollten, sondern sie verboten auch seit ca. 1460 ausdrücklich die An- nahme der Wappen durch Bürgerliche, und forderten die, welche sie zu führen wünschten, auf, sich solche von ihnen verleihen zu lassen. 3) Hier finden wir zum erstenmale als Ge- 1) Siele § 43. 2) Siehe § 62. s) Siehe § 60. 4) Siehe § 58. 5) Siehe § 61. 6) Siehe § 33. 7) Siehe § 54. 8) Siehe § 73. 9) Siehe § 28.
42 Einleitung. Personen zu verleihen, die dem Ritterstande nicht angehören.1) Ebenso nehmen vielfach die Zünfte in dieser Zeit Wappen an; 2) die religiösen Orden,3) Stifter und Klöster,4) die Turnier- gesellschaften 5) führen sie, und die Doctoren der Rechte, welche man für jene Zeit als die Vertreter der Stände ansehen kann, die man heute "die gebildeten" nennt, behaupten, dem Adel gleich zu stehen und somit ebenfalls Wappen führen zu dürfen.6) Endlich kommen auch die Stadtwappen, die in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts vereinzelt uns ent- gegentreten, in dem 15. immer mehr in Aufnahme.7) Wenn auch die militärische Bedeutung der grösseren Städte die erste Veranlassung zu ihrer Bildung gewesen sein mag, dann werden seit dem 15. Jahrhundert auch kleinen Landstädten von den Landesherren Wappen verliehen, und bald sehen wir die meisten derselben im Besitze von ihnen. Bei dieser weiten Verbreitung des Wappenwesens musste die Zugehörigkeit desselben zum Ritterstande nothwendig ge- lockert werden. Dass sie trotzdem aufrecht erhalten wurde, ist die Folge der Haltung, welche die Kaiser derselben gegen- über einnahmen. Diese zeigten nicht nur durch die im 15. Jahrhundert in immer steigender Menge vorgenommenen Wappenverleihungen,s) dass sie das Recht, Wappen zu führen, von ihrer Bewilligung abhängig erhalten wissen wollten, sondern sie verboten auch seit ca. 1460 ausdrücklich die An- nahme der Wappen durch Bürgerliche, und forderten die, welche sie zu führen wünschten, auf, sich solche von ihnen verleihen zu lassen. 3) Hier finden wir zum erstenmale als Ge- 1) Siele § 43. 2) Siehe § 62. s) Siehe § 60. 4) Siehe § 58. 5) Siehe § 61. 6) Siehe § 33. 7) Siehe § 54. 8) Siehe § 73. 9) Siehe § 28.
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Die Geschichte des Wappenrechts. 43 setz ausgesprochen, was bis dahin als Gewohnheitsrecht ge- golten hatte. Welche Bedeutung aber dem Wappen von der Gesetzgebung beigelegt wurde, das erhellt aus der Nebenein- anderstellung der unberechtigten Annahme des Adels und der Wappen. Es sollte auch weiter als dem Adel zugehörig be- trachtet werden. Dass das Verbot auch in der Folge bestehen blieb, das bezeugen sowôhl die Erneuerungen desselben, die wir zu verschiedenen Zeiten finden, als auch die fortdauern- den Verleihungen der Wappenfähigkeit an Bürgerliche, die sowohl die Kaiser selbst vornehmen, als auch durch andere Personen vornehmen lassen.1) Die Zugehörigkeit des Wappens zum Adel aber findet in dem Umstande ihren Ausdruck, dass auch fortan alle Adelsfamilien Wappen führen, wie denn auch regelmässig denen, die in den Adelsstand erhoben werden, ein Wappen ertheilt wird. 2) Die weitere Verbreitung des Wappenwesens im 15. Jahr- hundert hat dann allerdings dahin geführt, dass neben dem Adel auch verschiedene juristische Personen, nämlich Länder, Städte, Klöster, religiöse Orden, Turnierge- sellschaften und Zünfte als wappenfähig galten. Wir finden, dass die Mehrzahl von ihnen Wappen führt, während nirgendwo ein Verbot gegen die Annahme eines Wappens durch sie erlassen wird. Ein Einfluss dieser Vergrösserung des Kreises der Wappenfähigen wie auf den Begriff des Wappens, so auch auf die diesbezüglichen Rechtsanschauungen, ist dagegen nirgends bemerkbar. Es werden diese neuen Arten von Wappen ganz analog den Familienwappen behandelt. 3) Sie spielen übrigens, ausser dem Landeswappen, eine ganz nebensächliche und auch quantitativ unbedeutende Rolle im Wappenwesen. 1) Siehe § 73—85. 2) Siehe § 27, § 30. 3) Siehe § 51, § 102.
Die Geschichte des Wappenrechts. 43 setz ausgesprochen, was bis dahin als Gewohnheitsrecht ge- golten hatte. Welche Bedeutung aber dem Wappen von der Gesetzgebung beigelegt wurde, das erhellt aus der Nebenein- anderstellung der unberechtigten Annahme des Adels und der Wappen. Es sollte auch weiter als dem Adel zugehörig be- trachtet werden. Dass das Verbot auch in der Folge bestehen blieb, das bezeugen sowôhl die Erneuerungen desselben, die wir zu verschiedenen Zeiten finden, als auch die fortdauern- den Verleihungen der Wappenfähigkeit an Bürgerliche, die sowohl die Kaiser selbst vornehmen, als auch durch andere Personen vornehmen lassen.1) Die Zugehörigkeit des Wappens zum Adel aber findet in dem Umstande ihren Ausdruck, dass auch fortan alle Adelsfamilien Wappen führen, wie denn auch regelmässig denen, die in den Adelsstand erhoben werden, ein Wappen ertheilt wird. 2) Die weitere Verbreitung des Wappenwesens im 15. Jahr- hundert hat dann allerdings dahin geführt, dass neben dem Adel auch verschiedene juristische Personen, nämlich Länder, Städte, Klöster, religiöse Orden, Turnierge- sellschaften und Zünfte als wappenfähig galten. Wir finden, dass die Mehrzahl von ihnen Wappen führt, während nirgendwo ein Verbot gegen die Annahme eines Wappens durch sie erlassen wird. Ein Einfluss dieser Vergrösserung des Kreises der Wappenfähigen wie auf den Begriff des Wappens, so auch auf die diesbezüglichen Rechtsanschauungen, ist dagegen nirgends bemerkbar. Es werden diese neuen Arten von Wappen ganz analog den Familienwappen behandelt. 3) Sie spielen übrigens, ausser dem Landeswappen, eine ganz nebensächliche und auch quantitativ unbedeutende Rolle im Wappenwesen. 1) Siehe § 73—85. 2) Siehe § 27, § 30. 3) Siehe § 51, § 102.
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44 Einleitung. § 19. Wie die öffentlichrechtlichen Beziehungen des Wappens in der Neuzeit durch eine ununterbrochenc Reihe von Wappenverleihungen sich dokumentiren, die durch die von Zeit zu Zeit wiederholten Verbote der willkürlichen Wappenannahme eine unzweideutige Interpretation erhalten, finden sich nicht weniger Acte, in denen das Fortbestehen der privatrechtlichen Beziehungen des Wappens zu Tage tritt. Nur sind es in der Neuzeit nicht mehr Disposi- tionen über das eigene Wappen, welche man vornimmt. Aen- derungen am eignen Wappen haben sich im Laufe der Zeit als unpractisch erwiesen1) und werden kaum mehr vorge- nommen. Um so häufiger tritt das Eigenthum am Wappen bei den fremden Wappen 2) zu Tage, vor Allem bei den Landes- wappen, zu denen der Besitz eines Territoriums berechtigte.3) Hier kommen bis in die neueste Zeit Streitigkeiten 4) sowie Verträge vor,5) in welchen die Idee, dass man an den zu- ständigen Wappen Eigenthum habe, sich manifestirt. Ausser- dem haben die gewohnheitsrechtlichen Anschauungen bezgl. des Wappens in privatrechtlicher Beziehung vereinzelt eine gesetzliche Sanction erhalten.6) Auch in der neuesten Zeit hat das Wappenrecht seine Geltung sich bewahrt. Trotzdem die Anschauungen, die seit dem Ende des letzten Jahrhunderts die Welt sich erobert haben, dem Wappen nicht günstig waren, trotzdem die moderne Gesetzgebung dem Gewohnheitsrecht feindselig gegen- übersteht,7) werden seine Rechtssätze bis auf den heutigen 1) Siehe § 120, § 126, 2. 2) Siehe § 94. 3) Siehe § 169. 4) Siehe § 175. 5) Siehe § 176. 6) Siehe § 108, 5. 7) Gierke Privatrecht, Leipzig 1895 S. 160 f.
44 Einleitung. § 19. Wie die öffentlichrechtlichen Beziehungen des Wappens in der Neuzeit durch eine ununterbrochenc Reihe von Wappenverleihungen sich dokumentiren, die durch die von Zeit zu Zeit wiederholten Verbote der willkürlichen Wappenannahme eine unzweideutige Interpretation erhalten, finden sich nicht weniger Acte, in denen das Fortbestehen der privatrechtlichen Beziehungen des Wappens zu Tage tritt. Nur sind es in der Neuzeit nicht mehr Disposi- tionen über das eigene Wappen, welche man vornimmt. Aen- derungen am eignen Wappen haben sich im Laufe der Zeit als unpractisch erwiesen1) und werden kaum mehr vorge- nommen. Um so häufiger tritt das Eigenthum am Wappen bei den fremden Wappen 2) zu Tage, vor Allem bei den Landes- wappen, zu denen der Besitz eines Territoriums berechtigte.3) Hier kommen bis in die neueste Zeit Streitigkeiten 4) sowie Verträge vor,5) in welchen die Idee, dass man an den zu- ständigen Wappen Eigenthum habe, sich manifestirt. Ausser- dem haben die gewohnheitsrechtlichen Anschauungen bezgl. des Wappens in privatrechtlicher Beziehung vereinzelt eine gesetzliche Sanction erhalten.6) Auch in der neuesten Zeit hat das Wappenrecht seine Geltung sich bewahrt. Trotzdem die Anschauungen, die seit dem Ende des letzten Jahrhunderts die Welt sich erobert haben, dem Wappen nicht günstig waren, trotzdem die moderne Gesetzgebung dem Gewohnheitsrecht feindselig gegen- übersteht,7) werden seine Rechtssätze bis auf den heutigen 1) Siehe § 120, § 126, 2. 2) Siehe § 94. 3) Siehe § 169. 4) Siehe § 175. 5) Siehe § 176. 6) Siehe § 108, 5. 7) Gierke Privatrecht, Leipzig 1895 S. 160 f.
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Die Geschichte des Wappenrechts. 45 Tag als verbindlich anerkannt. Die öffentlichrechtliche Seite des Wappenrechts spricht sich noch immer in den Adelsbriefen, den Bestätigungen und Neuverleihungen von Wappen aus, 1) während die Rechtsprechung mehrfach seinen privatrechtlichen Anschauungen entsprochen hat. 2) § 20. Der Entwicklungsgang des Wappenrechts lässt sich also dahin kurz resumiren, dass die privatrechtliche Bedeutung des Wappens zu allen Zeiten die nämliche geblieben ist, während seine öffentlichrechtliche schon im 13. Jahrhundert anfing sich dahin zu erweitern, dass es mit Territorien in Verbindung trat, dann bis zum 15. Jahrhundert auch noch auf Städte, Stifter und Klöster sowie Orden, Turniergesellschaften und Zünfte überging, ohne indess hierdurch seine alteste und hauptsäch- lichste Beziehung, die zum Adel, aufzugeben oder seine Rechts- verhältnisse zu ändern. 1) Siehe § 30. 2) Siehe § 112, § 146. 2
Die Geschichte des Wappenrechts. 45 Tag als verbindlich anerkannt. Die öffentlichrechtliche Seite des Wappenrechts spricht sich noch immer in den Adelsbriefen, den Bestätigungen und Neuverleihungen von Wappen aus, 1) während die Rechtsprechung mehrfach seinen privatrechtlichen Anschauungen entsprochen hat. 2) § 20. Der Entwicklungsgang des Wappenrechts lässt sich also dahin kurz resumiren, dass die privatrechtliche Bedeutung des Wappens zu allen Zeiten die nämliche geblieben ist, während seine öffentlichrechtliche schon im 13. Jahrhundert anfing sich dahin zu erweitern, dass es mit Territorien in Verbindung trat, dann bis zum 15. Jahrhundert auch noch auf Städte, Stifter und Klöster sowie Orden, Turniergesellschaften und Zünfte überging, ohne indess hierdurch seine alteste und hauptsäch- lichste Beziehung, die zum Adel, aufzugeben oder seine Rechts- verhältnisse zu ändern. 1) Siehe § 30. 2) Siehe § 112, § 146. 2
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a nO 83 ☞ Qd Uebersicht. § 21. ie Rechtssätze, die sich in Bezug auf das Wappen ge- bildet haben, zerfallen in zwei Gruppen. Die eine von diesen beschäftigt sich mit den öffentlich- rechtlichen Beziehungen des Wappenwesens. Da dieses nicht das ganze Volk umfasst, sondern nur bestimmte Kreise es sind, bei denen es in Uebung steht, so sind also zu- nächst diese zu bestimmen. Wir haben uns also mit der Frage zu beschäftigen, welche sind diese Kreise, wer ist wappen- fähig, wer darf überhaupt ein Wappen führen. An sie schliessen sich dann die weiteren Fragen an: Wie kann die Wappen- fähigkeit erworben werden, wie geht sie verloren. A Wer von der Wappenfähigkeit praktischen Gebrauch macht, thut dies, indem er ein bestimmtes Wappen als das seinige führt. Die Beziehungen des Einzelnen zu seinem Wappen, zu dem Wappen welches ihn speciell angeht, sind privatrechtlicher Natur. Diese sind in einem zweiten Abschnitte zu behandeln, der die Befugnisse darzu- stellen hat, die der Einzelne an einem oder verschiedenen be- stimmten Wappen hat. So kommt im zweiten Theile die Frage zur Erörterung, was ist das Recht am Wappen, worin besteht es, wie wird es erworben, wie verloren und endlich wie wird das Recht auf ein Wappen bewiesen.
a nO 83 ☞ Qd Uebersicht. § 21. ie Rechtssätze, die sich in Bezug auf das Wappen ge- bildet haben, zerfallen in zwei Gruppen. Die eine von diesen beschäftigt sich mit den öffentlich- rechtlichen Beziehungen des Wappenwesens. Da dieses nicht das ganze Volk umfasst, sondern nur bestimmte Kreise es sind, bei denen es in Uebung steht, so sind also zu- nächst diese zu bestimmen. Wir haben uns also mit der Frage zu beschäftigen, welche sind diese Kreise, wer ist wappen- fähig, wer darf überhaupt ein Wappen führen. An sie schliessen sich dann die weiteren Fragen an: Wie kann die Wappen- fähigkeit erworben werden, wie geht sie verloren. A Wer von der Wappenfähigkeit praktischen Gebrauch macht, thut dies, indem er ein bestimmtes Wappen als das seinige führt. Die Beziehungen des Einzelnen zu seinem Wappen, zu dem Wappen welches ihn speciell angeht, sind privatrechtlicher Natur. Diese sind in einem zweiten Abschnitte zu behandeln, der die Befugnisse darzu- stellen hat, die der Einzelne an einem oder verschiedenen be- stimmten Wappen hat. So kommt im zweiten Theile die Frage zur Erörterung, was ist das Recht am Wappen, worin besteht es, wie wird es erworben, wie verloren und endlich wie wird das Recht auf ein Wappen bewiesen.
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ERSTER THEIL. DIE QЛРРЕRЕЛЦIGRЕІТ.
ERSTER THEIL. DIE QЛРРЕRЕЛЦIGRЕІТ.
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V ERSTER THEIL. DIE WAPPENFAHIGKEIT. I. Abschnitt. BEGRIFF UND WESEN DER WAPPENFAHIGKEIT. 8 22. HH as Recht, überhaupt Zeichen führen zu dürfen, ist selbstverständlich nicht auf bestimmte Kreise be- L schränkt. Wohl aber kann das bei solchen Zeichen L der Fall sein, die auf Standesverhältnisse sich beziehen. Wenn Zeichen als Ausdruck der Zugehörigkeit zu einem Stande gelten, stehen sie nur denen zu, die diesem Stande angehören. Vor Allem gilt dies von öffentlichrechtlichen Ständen d. h. solchen, die das öffentliche Recht anerkennt und schützt. In dieser Beziehung kann man von der Fähigkeit sprechen, ein solches Zeichen führen zu dürfen, indem man darunter das aus der Zugehörigkeit zu einem öffentlichrechtlichen Stande resultirende Recht versteht, das diesem Stande zustehende Zeichen zu führen. Es fragt sich nun, ist das Wappen ein solches Zeichen? Tritt es uns in der Geschichte als ein Zeichen allgemeiner HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 4
V ERSTER THEIL. DIE WAPPENFAHIGKEIT. I. Abschnitt. BEGRIFF UND WESEN DER WAPPENFAHIGKEIT. 8 22. HH as Recht, überhaupt Zeichen führen zu dürfen, ist selbstverständlich nicht auf bestimmte Kreise be- L schränkt. Wohl aber kann das bei solchen Zeichen L der Fall sein, die auf Standesverhältnisse sich beziehen. Wenn Zeichen als Ausdruck der Zugehörigkeit zu einem Stande gelten, stehen sie nur denen zu, die diesem Stande angehören. Vor Allem gilt dies von öffentlichrechtlichen Ständen d. h. solchen, die das öffentliche Recht anerkennt und schützt. In dieser Beziehung kann man von der Fähigkeit sprechen, ein solches Zeichen führen zu dürfen, indem man darunter das aus der Zugehörigkeit zu einem öffentlichrechtlichen Stande resultirende Recht versteht, das diesem Stande zustehende Zeichen zu führen. Es fragt sich nun, ist das Wappen ein solches Zeichen? Tritt es uns in der Geschichte als ein Zeichen allgemeiner HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 4
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50 Die Wappenfähigkeit. Art entgegen, finden wir es bei Familien verschiedener Stände, oder nur bei solchen, die einem bestimmten Stande angehören ? Die Antwort auf diese Frage ergiebt sich leicht aus den Acten praktischer Uebung, die in Fülle uns vorliegen. Sie lautet, dass faktisch das Wappenwesen auf bestimmte Kreise be- schränkt war. Dies genügt indess noch nicht, um von einer Wappenfähigkeit im juristischen Sinne sprechen zu dürfen. Hierfür ist erst die weitere Frage entscheidend: Liegt dieser Erscheinung, diesem faktischen Vorkommen eine Rechts- idee zu Grunde, war das Wappen nicht bloss faktisch, sondern auch rechtlich auf sie beschränkt — führten die ausserhalb dieser Kreise Stehenden es nicht, weil sie es nicht führen durften, oder vielleicht bloss, weil sie es nicht führen wollten. Die Antwort auf diese Frage ist schwieriger, da ja stets die Motive zu Handlungen schwerer zu erkennen sind. Sie wird uns erst durch eine Betrachtung der Verhält- nisse des Standes gegeben, bei dem das Wappen in Gebrauch war, sowie durch eine Untersuchung der Frage, ob das Wappen ein Ausdruck dieser Standesverhältnisse sein sollte, oder bloss als etwas Accidentielles zu betrachten ist. Wir werden sehen, dass Ersteres der Fall ist. Nicht Jeder durfte und darf ein Wappen führen, sondern nur, wer dazu berechtigt, rechtlich befähigt ist. Demgemäss verstehen wir unter der Wappenfähigkeit das Recht, über- haupt ein Wappen führen zudürfen. Sein Inhalt be- steht in der Befugniss, sich eines Wappens zu bedienen, es als sein Familienzeichen in der Weise zu gebrauchen, wie überhaupt Wappen gebraucht werden. § 23. Von der ersten Zeit seines Bestehens an bis hinab in unsere Tage finden wir das Wappen bei einem bestimmten Stande. Wir finden es indess nicht bei ihm ausschliesslich. Steht es ihm auch vornehmlich zu, so ist es im Laufe der
50 Die Wappenfähigkeit. Art entgegen, finden wir es bei Familien verschiedener Stände, oder nur bei solchen, die einem bestimmten Stande angehören ? Die Antwort auf diese Frage ergiebt sich leicht aus den Acten praktischer Uebung, die in Fülle uns vorliegen. Sie lautet, dass faktisch das Wappenwesen auf bestimmte Kreise be- schränkt war. Dies genügt indess noch nicht, um von einer Wappenfähigkeit im juristischen Sinne sprechen zu dürfen. Hierfür ist erst die weitere Frage entscheidend: Liegt dieser Erscheinung, diesem faktischen Vorkommen eine Rechts- idee zu Grunde, war das Wappen nicht bloss faktisch, sondern auch rechtlich auf sie beschränkt — führten die ausserhalb dieser Kreise Stehenden es nicht, weil sie es nicht führen durften, oder vielleicht bloss, weil sie es nicht führen wollten. Die Antwort auf diese Frage ist schwieriger, da ja stets die Motive zu Handlungen schwerer zu erkennen sind. Sie wird uns erst durch eine Betrachtung der Verhält- nisse des Standes gegeben, bei dem das Wappen in Gebrauch war, sowie durch eine Untersuchung der Frage, ob das Wappen ein Ausdruck dieser Standesverhältnisse sein sollte, oder bloss als etwas Accidentielles zu betrachten ist. Wir werden sehen, dass Ersteres der Fall ist. Nicht Jeder durfte und darf ein Wappen führen, sondern nur, wer dazu berechtigt, rechtlich befähigt ist. Demgemäss verstehen wir unter der Wappenfähigkeit das Recht, über- haupt ein Wappen führen zudürfen. Sein Inhalt be- steht in der Befugniss, sich eines Wappens zu bedienen, es als sein Familienzeichen in der Weise zu gebrauchen, wie überhaupt Wappen gebraucht werden. § 23. Von der ersten Zeit seines Bestehens an bis hinab in unsere Tage finden wir das Wappen bei einem bestimmten Stande. Wir finden es indess nicht bei ihm ausschliesslich. Steht es ihm auch vornehmlich zu, so ist es im Laufe der
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„ Begriff und Wesen der Wappenfähigkeit. 51 Zeit doch auf einige bestimmte andere Stände übergegangen, die nunmehr auch als wappenfähig erscheinen. Die Wappenfähigen nun zerfallen in zwei Gruppen. Die eine Gruppe wird von Familien gebildet. Wir nennen sie an erster Stelle, weil das Wappen als ein Familienzeichen ihnen eigentlich und ursprünglich zukommt, weil es hier quantitativ eine grössere Rolle spielt und vollkommener aus- gebildet ist. Es kommen hier zur Besprechung die Familien 1) des Adels, 2) der Patrizier; ihnen schliessen sich an 3) die Kirchenfürsten und endlich 4) die Wappenbürger. Die zweite Gruppe der Wappenfähigen wird gebildet von verschiedenen unpersönlichen Begriffen, näm- lich von 5) den Ländern, 6) den Städten, 7) den Stiftern und Klöstern, sowie von bestimmten Gesellschaften, nämlich 8) den Orden, Turniergesellschaftenund Zünften. § 24. 1. Die Rechtsgründe, welche die Wappenfähigkeit hervorrufen, zerfallen in zwei Klassen. Die einen ertheilen dies Recht als eigenes Recht, die andern als abge- leitetes Recht. Kraft eigenen Rechtes besitzen die Wappenfähigkeit alle diejenigen physischen und juristischen Personen, denen sie in Folge ihrer öffentlichrechtlichen Stellung zukommt. Es sind dies alle obengenannten Kategorien mit Aus-
„ Begriff und Wesen der Wappenfähigkeit. 51 Zeit doch auf einige bestimmte andere Stände übergegangen, die nunmehr auch als wappenfähig erscheinen. Die Wappenfähigen nun zerfallen in zwei Gruppen. Die eine Gruppe wird von Familien gebildet. Wir nennen sie an erster Stelle, weil das Wappen als ein Familienzeichen ihnen eigentlich und ursprünglich zukommt, weil es hier quantitativ eine grössere Rolle spielt und vollkommener aus- gebildet ist. Es kommen hier zur Besprechung die Familien 1) des Adels, 2) der Patrizier; ihnen schliessen sich an 3) die Kirchenfürsten und endlich 4) die Wappenbürger. Die zweite Gruppe der Wappenfähigen wird gebildet von verschiedenen unpersönlichen Begriffen, näm- lich von 5) den Ländern, 6) den Städten, 7) den Stiftern und Klöstern, sowie von bestimmten Gesellschaften, nämlich 8) den Orden, Turniergesellschaftenund Zünften. § 24. 1. Die Rechtsgründe, welche die Wappenfähigkeit hervorrufen, zerfallen in zwei Klassen. Die einen ertheilen dies Recht als eigenes Recht, die andern als abge- leitetes Recht. Kraft eigenen Rechtes besitzen die Wappenfähigkeit alle diejenigen physischen und juristischen Personen, denen sie in Folge ihrer öffentlichrechtlichen Stellung zukommt. Es sind dies alle obengenannten Kategorien mit Aus-
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52 Die Wappenfähigkeit. nahme der vierten, der Wappenbürger. Diesen kommt die Wappenfähigkeit an und für sich nicht zu, sondern sie ist ihnen von zuständiger Seite besonders verliehen worden. Ihre Wappenfähigkeit ist also nicht in ihrer öffentlichrecht- lichen Stellung begründet, sondern sie leiten sie von Jemanden her, der ihnen dies, ihnen an und für sich nicht zustehende Recht verliehen hat. Sie besitzen die Wappenfähigkeit als abgeleitetes Recht. 2. Als abgeleitetes Recht können dann noch vereinzelt verschiedene andere Begriffe die Wappenfähigkeit besitzen, die nämlich, denen sie speciell verliehen worden ist. So sind die Aemter an sich nicht wappenfähig ; gleichwohl finden wir verschiedene Amtswappen1). Weiter sind die Dörfer nicht wappenfähig; dem Dorfe Graitz verlieh indess Bischof Philipp v. Bamberg 1478 ein Wappen 2). Handwerke und Gewerbe sind an sich nicht wappenfähig. Den Buch- druckern soll Kaiser Friedrich III. ein Wappen ver- liehen haben; eine Urkunde über diese Verleihung ist indess nicht bekannt 3). Administrative Bezirke, wie Provinzen, Kreise, Regierungsbezirke etc. sind ebenfalls nicht wap- penfähig; den preussischen Provinzen wurden Anfangs der neunziger Jahre dieses Jahrhunderts von König Wilhelm I. Wappen ertheilt 4); ebensowenig Gelehrte Gesellschaften; der Kaiserlich Franzischen Akademie der Freien Künste verlieh Kaiser Franz I. 1755 ein Wappen 5). Es steht selbstverständlich der Obrigkeit frei, in dieser Weise nicht Wappenfähigen die Wappenfähigkeit zu ertheilen. 1) Siehe § 171—173. 2) Anlage Nro 68. Das Wappen wird als „Siegel und Banier" verliehen, im Diplom dagegen als ein Schild beschrieben. s) Adler, Monatsblatt I. S. 110. 4) Gritzner, Landes- und Wappenkunde der Branden- burgisch-Preussischen Monarchie, Berlin 1894, bei den einzelnen Provinzen. 5) Oetter, Wappenbelustigungen I. Stück, Rückseite des Titels.
52 Die Wappenfähigkeit. nahme der vierten, der Wappenbürger. Diesen kommt die Wappenfähigkeit an und für sich nicht zu, sondern sie ist ihnen von zuständiger Seite besonders verliehen worden. Ihre Wappenfähigkeit ist also nicht in ihrer öffentlichrecht- lichen Stellung begründet, sondern sie leiten sie von Jemanden her, der ihnen dies, ihnen an und für sich nicht zustehende Recht verliehen hat. Sie besitzen die Wappenfähigkeit als abgeleitetes Recht. 2. Als abgeleitetes Recht können dann noch vereinzelt verschiedene andere Begriffe die Wappenfähigkeit besitzen, die nämlich, denen sie speciell verliehen worden ist. So sind die Aemter an sich nicht wappenfähig ; gleichwohl finden wir verschiedene Amtswappen1). Weiter sind die Dörfer nicht wappenfähig; dem Dorfe Graitz verlieh indess Bischof Philipp v. Bamberg 1478 ein Wappen 2). Handwerke und Gewerbe sind an sich nicht wappenfähig. Den Buch- druckern soll Kaiser Friedrich III. ein Wappen ver- liehen haben; eine Urkunde über diese Verleihung ist indess nicht bekannt 3). Administrative Bezirke, wie Provinzen, Kreise, Regierungsbezirke etc. sind ebenfalls nicht wap- penfähig; den preussischen Provinzen wurden Anfangs der neunziger Jahre dieses Jahrhunderts von König Wilhelm I. Wappen ertheilt 4); ebensowenig Gelehrte Gesellschaften; der Kaiserlich Franzischen Akademie der Freien Künste verlieh Kaiser Franz I. 1755 ein Wappen 5). Es steht selbstverständlich der Obrigkeit frei, in dieser Weise nicht Wappenfähigen die Wappenfähigkeit zu ertheilen. 1) Siehe § 171—173. 2) Anlage Nro 68. Das Wappen wird als „Siegel und Banier" verliehen, im Diplom dagegen als ein Schild beschrieben. s) Adler, Monatsblatt I. S. 110. 4) Gritzner, Landes- und Wappenkunde der Branden- burgisch-Preussischen Monarchie, Berlin 1894, bei den einzelnen Provinzen. 5) Oetter, Wappenbelustigungen I. Stück, Rückseite des Titels.
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Begriff und Wesen der Wappenfähigkeit. 53 3. Die Wappenfähigkeit als Standesvorrecht ist ein Privileg im weiteren Sinne, indem das Recht, ein Wappen führen zu dürfen, nicht allen Rechtssubjecten, sondern nur besondern Kreisen zusteht. Dies ist überall da der Fall, wo wir sie als eignes Recht kennen gelernt haben. Wo sie dagegen als abgeleitetes, speciell verliehenes Recht er- scheint, ist sie ein Privileg im engeren und tech- nischen Sinnel). 1) Gierke Deutsches Privatrecht S. 302. ☞
Begriff und Wesen der Wappenfähigkeit. 53 3. Die Wappenfähigkeit als Standesvorrecht ist ein Privileg im weiteren Sinne, indem das Recht, ein Wappen führen zu dürfen, nicht allen Rechtssubjecten, sondern nur besondern Kreisen zusteht. Dies ist überall da der Fall, wo wir sie als eignes Recht kennen gelernt haben. Wo sie dagegen als abgeleitetes, speciell verliehenes Recht er- scheint, ist sie ein Privileg im engeren und tech- nischen Sinnel). 1) Gierke Deutsches Privatrecht S. 302. ☞
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A II. Abschnitt. DIE WAPPENFAHIGEN. 1. Der Adel. a) Geschichtliche Entwicklung. Adel und Wappen bis ins 15. Jahrhundert. § 25. nterziehen wir die Quellen, in denen die Acte des Wappenbrauchs im 13. Jahrhundert, also gleich nach seiner Entstchung, uns entgegentreten, einer I näheren Untersuchung, dann finden wir, dass das Wappen damals ausschliesslich beim Kriegerstande, dem Ritterstande im Gebrauche war. Wappen von Hand- werkern und Bauern finden sich in der grossen Masse der Siegel, sowie an den übrigen Stellen, wo Wappen dargestellt werden, nicht vor. Ist diese Erscheinung eine zufällige oder ist sie der Aus druck einer Rechtsüberzeugung? Da wir hierüber keine aus- drücklichen Mittheilungen haben, so kann nur eine Unter- suchung der Standesverhältnisse jener Zeit, sowie des Zusammenhanges zwischen Wappen und Ständen uns Klarheit verschaffen.
A II. Abschnitt. DIE WAPPENFAHIGEN. 1. Der Adel. a) Geschichtliche Entwicklung. Adel und Wappen bis ins 15. Jahrhundert. § 25. nterziehen wir die Quellen, in denen die Acte des Wappenbrauchs im 13. Jahrhundert, also gleich nach seiner Entstchung, uns entgegentreten, einer I näheren Untersuchung, dann finden wir, dass das Wappen damals ausschliesslich beim Kriegerstande, dem Ritterstande im Gebrauche war. Wappen von Hand- werkern und Bauern finden sich in der grossen Masse der Siegel, sowie an den übrigen Stellen, wo Wappen dargestellt werden, nicht vor. Ist diese Erscheinung eine zufällige oder ist sie der Aus druck einer Rechtsüberzeugung? Da wir hierüber keine aus- drücklichen Mittheilungen haben, so kann nur eine Unter- suchung der Standesverhältnisse jener Zeit, sowie des Zusammenhanges zwischen Wappen und Ständen uns Klarheit verschaffen.
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Der Adel. 55 2. Seiner Form nach ist das Wappen, da es aus Waffen, Helm und Schild besteht, ein Zeichen des Kriegerstandes. Bei der Frage ob es Jedermann oder nur bestimmten Kreisen zukomme, ist daher die Frage entscheidend: war, als das Wappen entstand, noch Jedermann in Deutschland Krieger, wie das ursprünglich der Fall gewesen 1), oder war der Kriegerstand ein abgeschlossener Stand geworden, in den nicht Jeder nach Gefallen eintreten konnte. Bekanntlich war Letzteres der Fall. Schon am Ende des 12. Jahrhunderts wurde die Ritterbürtigkeit, d. h. die Ab- stammung von einem Vater, der dem Kriegerstand angehört hatte, stricte von dem gefordert, der sich dem Kriegsdienste widmen wollte2). Hiermit war der Stand der Ritterbürtigen zu einem Geburtsstande geworden, der sich gegen alle anderen Stände strenge abgeschlossen hatte. Allerdings gab es auch damals Krieger, die diesem Stande nicht angehörten. Allein sie waren von nur nebensächlicher Bedeutung. Im späteren Mittelalter, in der Zeit, die für uns hier in Frage kommt, wurden nur die schwer gerüsteten Reiter als eigentliche Krieger betrachtet, ähnlich wie etwa in Sparta die Hopliten. Das leicht gerüstete Fussvolk, welches neben den Rittern als Trossknechte, als Bogenschützen etc. bei den Heeren sich befand, galt nicht als eigentliches Kriegs- volk, sondern als eine quantité oder vielmehr eine qualité negligeable, die nicht in Betracht kommt. Sic waren es nicht, die die Schlachten schlugen; sie waren militärisch von geringer Bedeutung und standen als „gemeine Knechte“ social auf niedriger Stufe. Ganz anders der Ritterstand. Er stieg an Ansehen und Ehren immer höher empor und bildete sich in der zweiten 1) Schröder, Rechtsgeschichte Leipzig, 1894, S. 34. 2) Ficker, Vom Heerschild Innsbruck, 1862, S. 216; Roth v. Schreckenstein, Ritterwürde und Ritterstand Freiburg B. 1886, S. 164 ff.; Schröder, Rechtsgeschichte S. 435.
Der Adel. 55 2. Seiner Form nach ist das Wappen, da es aus Waffen, Helm und Schild besteht, ein Zeichen des Kriegerstandes. Bei der Frage ob es Jedermann oder nur bestimmten Kreisen zukomme, ist daher die Frage entscheidend: war, als das Wappen entstand, noch Jedermann in Deutschland Krieger, wie das ursprünglich der Fall gewesen 1), oder war der Kriegerstand ein abgeschlossener Stand geworden, in den nicht Jeder nach Gefallen eintreten konnte. Bekanntlich war Letzteres der Fall. Schon am Ende des 12. Jahrhunderts wurde die Ritterbürtigkeit, d. h. die Ab- stammung von einem Vater, der dem Kriegerstand angehört hatte, stricte von dem gefordert, der sich dem Kriegsdienste widmen wollte2). Hiermit war der Stand der Ritterbürtigen zu einem Geburtsstande geworden, der sich gegen alle anderen Stände strenge abgeschlossen hatte. Allerdings gab es auch damals Krieger, die diesem Stande nicht angehörten. Allein sie waren von nur nebensächlicher Bedeutung. Im späteren Mittelalter, in der Zeit, die für uns hier in Frage kommt, wurden nur die schwer gerüsteten Reiter als eigentliche Krieger betrachtet, ähnlich wie etwa in Sparta die Hopliten. Das leicht gerüstete Fussvolk, welches neben den Rittern als Trossknechte, als Bogenschützen etc. bei den Heeren sich befand, galt nicht als eigentliches Kriegs- volk, sondern als eine quantité oder vielmehr eine qualité negligeable, die nicht in Betracht kommt. Sic waren es nicht, die die Schlachten schlugen; sie waren militärisch von geringer Bedeutung und standen als „gemeine Knechte“ social auf niedriger Stufe. Ganz anders der Ritterstand. Er stieg an Ansehen und Ehren immer höher empor und bildete sich in der zweiten 1) Schröder, Rechtsgeschichte Leipzig, 1894, S. 34. 2) Ficker, Vom Heerschild Innsbruck, 1862, S. 216; Roth v. Schreckenstein, Ritterwürde und Ritterstand Freiburg B. 1886, S. 164 ff.; Schröder, Rechtsgeschichte S. 435.
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56 Die Wappenfähigkeit. Hälfte des 13. Jahrhunderts zu einem social höher stehenden öffentlichrechtlichen Stande aus, zu dem Stande, den wir heute „Adel“ nennen. Es war nicht immer so gewesen. Ursprüng. lich war die Vollfreiheit verbunden mit freiem Grund- besitz das, was den Mann zum nobilis stempelte1). Solange diese Auffassung massgebend war, konnte der Kriegerstand als solcher auf besonderes Ansehen keinen Anspruch machen, da allmählich eine grosse Menge unfreier und halbfreier Leute, die Ministerialen, in ihm Aufnahme gefunden hatte2). Noch 1257 bekennen die ritterlichen Brüder Heinrich und Otto v. Barnstädt, die ihre Freiheit aufgeben, um Ministerialen der Kirche von Bremen zu werden, dass sie hierdurch auf ihren Adel verzichten3). Allein um dieselbe Zeit beginnt sich der Gebrauch festzusetzen, dass auch die ritterlichen Eigenleute mit dem Prädikat „edel" ausgezeichnet werden 4). Dies Prädikat, aus dem unser heutiges Wort „Adel“ entstanden ist, bezeichnet den Kriegerstand als den social höherstehenden Stand, so dass der ritterliche Beruf einerseits die alten Standesunterschiede, die Grenzen zwischen frei und unfrei immer mehr ver- schwinden liess, dagegen andererseits zwischen Ritterlichen und Unritterlichen eine tiefe Kluft begründete5). So treten uns nunmehr die Ritterbürtigen als ein geschlossener öffentlichrechtlicher Stand entgegen, der auf einem eigenthüm- lichen Gemisch von Berufs- und Geburtsstand beruht s) und 1) Waitz, Verfassungsgeschichte IV. 279, Nro 1. 2) Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte II S. 211; Waitz, Verfassungsgeschichte II. S. 533; Schröder, Rechtsgeschichte S. 500; Roth v. Schreckenstein, Ritterwürde und Ritterstand S. 68. Ficker, Vom Heerschild, Innsbruck 1862, S. 142. 3) Renunciantes nobilitati et libertati nostrac facti sumus ministeriales Ecclesiae Bremensi. Lindenbrog, Scriptores rerum septentrionalium, Hamburg 1706, p. 175. 4) Roth v. Schreckenstein a. a. O. S. 359. Ficker, a. a. O. S. 143. 5) Schröder, Rechtsgeschichte S. 436. 6) Ebda, S. 434.
56 Die Wappenfähigkeit. Hälfte des 13. Jahrhunderts zu einem social höher stehenden öffentlichrechtlichen Stande aus, zu dem Stande, den wir heute „Adel“ nennen. Es war nicht immer so gewesen. Ursprüng. lich war die Vollfreiheit verbunden mit freiem Grund- besitz das, was den Mann zum nobilis stempelte1). Solange diese Auffassung massgebend war, konnte der Kriegerstand als solcher auf besonderes Ansehen keinen Anspruch machen, da allmählich eine grosse Menge unfreier und halbfreier Leute, die Ministerialen, in ihm Aufnahme gefunden hatte2). Noch 1257 bekennen die ritterlichen Brüder Heinrich und Otto v. Barnstädt, die ihre Freiheit aufgeben, um Ministerialen der Kirche von Bremen zu werden, dass sie hierdurch auf ihren Adel verzichten3). Allein um dieselbe Zeit beginnt sich der Gebrauch festzusetzen, dass auch die ritterlichen Eigenleute mit dem Prädikat „edel" ausgezeichnet werden 4). Dies Prädikat, aus dem unser heutiges Wort „Adel“ entstanden ist, bezeichnet den Kriegerstand als den social höherstehenden Stand, so dass der ritterliche Beruf einerseits die alten Standesunterschiede, die Grenzen zwischen frei und unfrei immer mehr ver- schwinden liess, dagegen andererseits zwischen Ritterlichen und Unritterlichen eine tiefe Kluft begründete5). So treten uns nunmehr die Ritterbürtigen als ein geschlossener öffentlichrechtlicher Stand entgegen, der auf einem eigenthüm- lichen Gemisch von Berufs- und Geburtsstand beruht s) und 1) Waitz, Verfassungsgeschichte IV. 279, Nro 1. 2) Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte II S. 211; Waitz, Verfassungsgeschichte II. S. 533; Schröder, Rechtsgeschichte S. 500; Roth v. Schreckenstein, Ritterwürde und Ritterstand S. 68. Ficker, Vom Heerschild, Innsbruck 1862, S. 142. 3) Renunciantes nobilitati et libertati nostrac facti sumus ministeriales Ecclesiae Bremensi. Lindenbrog, Scriptores rerum septentrionalium, Hamburg 1706, p. 175. 4) Roth v. Schreckenstein a. a. O. S. 359. Ficker, a. a. O. S. 143. 5) Schröder, Rechtsgeschichte S. 436. 6) Ebda, S. 434.
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V Der Adel. 57 eine social höher stehende Klasse bildet, als die übrigen ihm nicht angehörigen Freien und Unfreien. Die Rechte welche diesem Stande als solchem zukommen, sind nunmehr Vor- rechte geworden, welche denjenigen nicht zustehen, die ihm nicht angehören. 3. Von entscheidender Bedeutung für unsere Frage, ob das Wappen rechtlich nur dem Kriegerstande zustehe, wird es sein, wenn wir feststellen können, ob dasselbe als Zeichen des Berufsstandes oder des Geburtsstandes angesehen wurde. Krieger, wenn auch niederer Ordnung waren schliess- lich auch die Knechte, die als Fussvolk, Bogenschützen etc. dienten, und zeitweilig auch die Zunftgenossen in den Städten, die in Augenblicken der Gefahr auf die Mauern stiegen, um den Feind abzuwehren. Dann trugen auch sie Helm und Schild, wenn gleich nicht in der heraldischen Ausschmückung, wie sie das Wappen bilden. Ist das Wappen also Zeichen des Kriegers im Allgemeinen, dann mag es füglich Allen zu- kommen, die Waffen führen, sei es nun berufsmässig oder nur bei aussergewöhnlichen Gelegenheiten. Von vornherein möchte man diese Auffassung für die richtige halten, da sie der Zusammensetzung des Wappens besser entspricht, welches ja aus Waffenstücken besteht, also direkt auf den Krieger hinweist. Allein ein Blick in unsere Siegelsammlungen belehrt uns, dass die thatsächliche Uebung eine andere war, dass alle Angehörigen des Ritter- standes es führten, auch die, die dem Berufsstande nicht angehörten, diejenigen, die keine Kriegsdienste leisteten, wie Frauen und Geistliche. Für die Frauen verweisen wir auf die in § 2 bei- gebrachten Beispiele, denen sich leicht unzählige aus allen folgenden Zeiten bis zum heutigen Tage anreihen lassen. Als Beispiele für den Wappenbrauch der Geist- lichen nennen wir folgende: Rudolph v. Froburg, Propst von Zofingen, siegelt 1245 mit dem Wappenschild derer von Froburg1). 1) Heraldische Vierteljahrsschrift Berlin, 1889, S. 16.
V Der Adel. 57 eine social höher stehende Klasse bildet, als die übrigen ihm nicht angehörigen Freien und Unfreien. Die Rechte welche diesem Stande als solchem zukommen, sind nunmehr Vor- rechte geworden, welche denjenigen nicht zustehen, die ihm nicht angehören. 3. Von entscheidender Bedeutung für unsere Frage, ob das Wappen rechtlich nur dem Kriegerstande zustehe, wird es sein, wenn wir feststellen können, ob dasselbe als Zeichen des Berufsstandes oder des Geburtsstandes angesehen wurde. Krieger, wenn auch niederer Ordnung waren schliess- lich auch die Knechte, die als Fussvolk, Bogenschützen etc. dienten, und zeitweilig auch die Zunftgenossen in den Städten, die in Augenblicken der Gefahr auf die Mauern stiegen, um den Feind abzuwehren. Dann trugen auch sie Helm und Schild, wenn gleich nicht in der heraldischen Ausschmückung, wie sie das Wappen bilden. Ist das Wappen also Zeichen des Kriegers im Allgemeinen, dann mag es füglich Allen zu- kommen, die Waffen führen, sei es nun berufsmässig oder nur bei aussergewöhnlichen Gelegenheiten. Von vornherein möchte man diese Auffassung für die richtige halten, da sie der Zusammensetzung des Wappens besser entspricht, welches ja aus Waffenstücken besteht, also direkt auf den Krieger hinweist. Allein ein Blick in unsere Siegelsammlungen belehrt uns, dass die thatsächliche Uebung eine andere war, dass alle Angehörigen des Ritter- standes es führten, auch die, die dem Berufsstande nicht angehörten, diejenigen, die keine Kriegsdienste leisteten, wie Frauen und Geistliche. Für die Frauen verweisen wir auf die in § 2 bei- gebrachten Beispiele, denen sich leicht unzählige aus allen folgenden Zeiten bis zum heutigen Tage anreihen lassen. Als Beispiele für den Wappenbrauch der Geist- lichen nennen wir folgende: Rudolph v. Froburg, Propst von Zofingen, siegelt 1245 mit dem Wappenschild derer von Froburg1). 1) Heraldische Vierteljahrsschrift Berlin, 1889, S. 16.
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58 Die Wappenfähigkeit. Berthold v. Toggenburg, Propst von St. Gallen, siegelt 1249 mit den Toggenburger Wappenbildern, und sein Bruder Wilhelm, Domherr zu Constanz und Basel 1260 und 1268 mit dem Wappenschild seines Hauses1). Nikolaus v. Mecklenburg, Dompropst v. Schwerin, führt 1280 in spitzovalem Siegel einen Heiligen, der hinter einem Schilde mit dem mecklenburger Wappen emporwächst2). Im Siegel Giselberts v. Calmünz, Domherrn zu Köln vom Jahre 1288 kniet unten der Siegler vor dem hl. Petrus, während oben sein Wappen, ein Schild mit einem Adler, steht3). Ulrich v. Bremgarten, Pfarrer zu Wolen, siegelt 1296 mit seinem Wappen4). (Fig. 7.) Der hl. Mauritius im Siegel Günthers v. Werle, Dom- herrn von Magdeburg vom Jahre 1309 hält mit der Linken den Schild von Werle5). Kraft III v. Toggen- burg, Propst von Zürich 1319-1339 siegelt mit dem Tog- genburger Wappenschild6). In dem Siegel Johanns v. Reicheneck, Pfarrers von St. Peter in Laibach vom Jahre 1340 sieht man neben dem knieenden Siegler den Schild der Reicheneck7). (Fig. 8 s. folg. S.) Rudolf VI. v. Werdenberg-Sargans, Dom- propst v. Chur, führt 1383 in seinem Siegel den Wappen- schild seiner Families). Fig. 7. Siegel Ulrichs v. Bremgarten, Pfarrer von Wolen 1296. A 1) Archives héraldiques, 1890, Suppl. zu Nro 38. 2) Mecklenburgische Siegel, Nro 54. 3) Ennen und Eckertz, Quellen zur Geschichte von Köln, III. Köln 1860, 590. 4) Zeerleder Urkunden für die Geschichte der Stadt Bern Bd. 3, Bern 1854, Nro 254. 5) Mecklenburgische Singel, Nro 221. 6) Archives héraldiques, 1890, Suppl. zu Nro 38. 7) Adler, Jahrbuch 1890, S. 90. s) Archives héraldiques, 1891, Suppl. S. 60. Für die spiitere Zeit enthält § 34 eine Reihe Beispiele.
58 Die Wappenfähigkeit. Berthold v. Toggenburg, Propst von St. Gallen, siegelt 1249 mit den Toggenburger Wappenbildern, und sein Bruder Wilhelm, Domherr zu Constanz und Basel 1260 und 1268 mit dem Wappenschild seines Hauses1). Nikolaus v. Mecklenburg, Dompropst v. Schwerin, führt 1280 in spitzovalem Siegel einen Heiligen, der hinter einem Schilde mit dem mecklenburger Wappen emporwächst2). Im Siegel Giselberts v. Calmünz, Domherrn zu Köln vom Jahre 1288 kniet unten der Siegler vor dem hl. Petrus, während oben sein Wappen, ein Schild mit einem Adler, steht3). Ulrich v. Bremgarten, Pfarrer zu Wolen, siegelt 1296 mit seinem Wappen4). (Fig. 7.) Der hl. Mauritius im Siegel Günthers v. Werle, Dom- herrn von Magdeburg vom Jahre 1309 hält mit der Linken den Schild von Werle5). Kraft III v. Toggen- burg, Propst von Zürich 1319-1339 siegelt mit dem Tog- genburger Wappenschild6). In dem Siegel Johanns v. Reicheneck, Pfarrers von St. Peter in Laibach vom Jahre 1340 sieht man neben dem knieenden Siegler den Schild der Reicheneck7). (Fig. 8 s. folg. S.) Rudolf VI. v. Werdenberg-Sargans, Dom- propst v. Chur, führt 1383 in seinem Siegel den Wappen- schild seiner Families). Fig. 7. Siegel Ulrichs v. Bremgarten, Pfarrer von Wolen 1296. A 1) Archives héraldiques, 1890, Suppl. zu Nro 38. 2) Mecklenburgische Siegel, Nro 54. 3) Ennen und Eckertz, Quellen zur Geschichte von Köln, III. Köln 1860, 590. 4) Zeerleder Urkunden für die Geschichte der Stadt Bern Bd. 3, Bern 1854, Nro 254. 5) Mecklenburgische Singel, Nro 221. 6) Archives héraldiques, 1890, Suppl. zu Nro 38. 7) Adler, Jahrbuch 1890, S. 90. s) Archives héraldiques, 1891, Suppl. S. 60. Für die spiitere Zeit enthält § 34 eine Reihe Beispiele.
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Der Adel. 59 Es ist also nicht der Berufs- stand, an den das Wappen sich an- schliesst, sondern der Geburtsstand; es sind nur die Ritterbürtigen, die es führen, nicht Alles, was irgendwie mit dem Kriegshandwerk zusammenhängt. Dass dieser Geburtsstand aber Waffen als Familienzeichen führte, das erklärt sich daraus, dass er eben der Krieger- stand par excellence war. 4. Es kommt hinzu, dass ein Theil des Wappens, der Helm mit seinem heraldischen Schmucke, nur in den Turnieren gebraucht wurde 1), an denen Theil nehmen zu dürfen, gerade das Kriterium der Angehörigkeit zum Adel war2). So konnte er einem Nichtritterbürtigen nicht zukommen, dem die Turnier- schranken verschlossen waren. Fig. 8. Siegel Johanns v. Reicheneck, Pfarrer von St. Peter in Lai- bach 1340. § 26. Dieser Auffassung entsprechen auch die Ausdrücke, mit denen das Mittelalter die Ritterbürtigen bezeichnete. Der Ausdruck „Adel“, "niederer Adel“, ist jener Zeit unbekannt. Man nannte sie Turnierfähige, Schildbürtige, zu Schild und Helm geboren, zu den Wappen geboren, Wappen- genossen3), — Ausdrücke, die von den Vorrechten her- genommen sind, deren sie sich erfreuten. Es war das, neben der Theilnahme an den Turnieren, eben das Recht, Wappen 1) v. Hohenlohe, Der Gebrauch der Helmzierden im Mittel- alter Stuttgart 1868; Monatsblatt des Adler 1. S. 6. v. Löher, Ueber der Helmkleinode Bedeutung, Recht und Geschichte. Sitzungsberichte der bayer. Akademie der Wissenschaften 1885 S. 162. 2) Hagen De armigeris, Erlangen 1836, S. 8. 3) Ebda. S. 4 f.
Der Adel. 59 Es ist also nicht der Berufs- stand, an den das Wappen sich an- schliesst, sondern der Geburtsstand; es sind nur die Ritterbürtigen, die es führen, nicht Alles, was irgendwie mit dem Kriegshandwerk zusammenhängt. Dass dieser Geburtsstand aber Waffen als Familienzeichen führte, das erklärt sich daraus, dass er eben der Krieger- stand par excellence war. 4. Es kommt hinzu, dass ein Theil des Wappens, der Helm mit seinem heraldischen Schmucke, nur in den Turnieren gebraucht wurde 1), an denen Theil nehmen zu dürfen, gerade das Kriterium der Angehörigkeit zum Adel war2). So konnte er einem Nichtritterbürtigen nicht zukommen, dem die Turnier- schranken verschlossen waren. Fig. 8. Siegel Johanns v. Reicheneck, Pfarrer von St. Peter in Lai- bach 1340. § 26. Dieser Auffassung entsprechen auch die Ausdrücke, mit denen das Mittelalter die Ritterbürtigen bezeichnete. Der Ausdruck „Adel“, "niederer Adel“, ist jener Zeit unbekannt. Man nannte sie Turnierfähige, Schildbürtige, zu Schild und Helm geboren, zu den Wappen geboren, Wappen- genossen3), — Ausdrücke, die von den Vorrechten her- genommen sind, deren sie sich erfreuten. Es war das, neben der Theilnahme an den Turnieren, eben das Recht, Wappen 1) v. Hohenlohe, Der Gebrauch der Helmzierden im Mittel- alter Stuttgart 1868; Monatsblatt des Adler 1. S. 6. v. Löher, Ueber der Helmkleinode Bedeutung, Recht und Geschichte. Sitzungsberichte der bayer. Akademie der Wissenschaften 1885 S. 162. 2) Hagen De armigeris, Erlangen 1836, S. 8. 3) Ebda. S. 4 f.
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60 Die Wappenfähigkeit. zu führen 1). Wenn Graf Rudolph v. Montfort dem Rapper Rosenhardt, als dessen Adel angezweifelt wurde, 1399 bezeugt, dass er, sein Vater und seine Vorfahren „Wappens- genossen" seien, und „eigene Wapen hand“2), wenn der Truchsess v. Waldburg, Bürgermeister und Rath von Ravensberg und Haintz v. Ränss ihm ebenfalls beur- kunden, dass er „Wappengenosse" sei und „eigene Wappen habe“3), und sie damit ausdrücken wollen, dass er adelig sei, dann sagt schon dieser Ausdruck, dass das Führen eines Wappens ein Charakteristikum des später sogenannten Adels ist. In ähnlicher Weise heisst es in einem andern Streit wegen des Adels: „Daneben steht Michel Recken und sprach, wie dass Krafft nicht Wappensgenoss wäre von Vater und Mutter — Widerred und sprach: es wäre sein Anherr Vater und Mutter Wappengenoss“4). Ebenso heisst es: „darnach so hab Eberhardt (v. Wasen) dieselben Dirn, die doch nit Wappengenoss sei, geeligt“5). Auch im 15. Jahrhundert ist der Ausdruck noch gebräuchlich. In der Urkunde, vermittelst deren Kaiser Siegmund 1413 die Familien zum Humprecht, zum Jungen und Gelthuss von der jungen abent in den Adelsstand erhebt, heisst es, dass sie nun zu „wappens- genoss“ erhoben werden, trotzdem vorher ausdrücklich gesagt worden, dass sie schon früher "wappen und kleinot gebrauchet haben“ 6). Gleicherweise wird dem Jakob Gerlach 1433 die Rittermässigkeit mit den Worten ertheilt, "dass er und seine Eheliche Leibes Erben fürbass mehr Wapensgenoss sein 1) Ebda. S. 2. 2) Aulage Nro 45. 3) Wurmbrand, Collectanca genealogico-historica, Wien, 1705, p. 30 sqq. 1) Jung, Miscellanea, Frankfurt 1739, I. 198. 5) Kopp, De differentia inter S. R. I. comites et nobiles, Strassburg 1725, p. 544. 6) Estor, Vermischte Schriften, Giessen 1735, I. 923. Wann diese Familien ihre bürgerlichen Wappen erhalten haben, ist unbekannt.
60 Die Wappenfähigkeit. zu führen 1). Wenn Graf Rudolph v. Montfort dem Rapper Rosenhardt, als dessen Adel angezweifelt wurde, 1399 bezeugt, dass er, sein Vater und seine Vorfahren „Wappens- genossen" seien, und „eigene Wapen hand“2), wenn der Truchsess v. Waldburg, Bürgermeister und Rath von Ravensberg und Haintz v. Ränss ihm ebenfalls beur- kunden, dass er „Wappengenosse" sei und „eigene Wappen habe“3), und sie damit ausdrücken wollen, dass er adelig sei, dann sagt schon dieser Ausdruck, dass das Führen eines Wappens ein Charakteristikum des später sogenannten Adels ist. In ähnlicher Weise heisst es in einem andern Streit wegen des Adels: „Daneben steht Michel Recken und sprach, wie dass Krafft nicht Wappensgenoss wäre von Vater und Mutter — Widerred und sprach: es wäre sein Anherr Vater und Mutter Wappengenoss“4). Ebenso heisst es: „darnach so hab Eberhardt (v. Wasen) dieselben Dirn, die doch nit Wappengenoss sei, geeligt“5). Auch im 15. Jahrhundert ist der Ausdruck noch gebräuchlich. In der Urkunde, vermittelst deren Kaiser Siegmund 1413 die Familien zum Humprecht, zum Jungen und Gelthuss von der jungen abent in den Adelsstand erhebt, heisst es, dass sie nun zu „wappens- genoss“ erhoben werden, trotzdem vorher ausdrücklich gesagt worden, dass sie schon früher "wappen und kleinot gebrauchet haben“ 6). Gleicherweise wird dem Jakob Gerlach 1433 die Rittermässigkeit mit den Worten ertheilt, "dass er und seine Eheliche Leibes Erben fürbass mehr Wapensgenoss sein 1) Ebda. S. 2. 2) Aulage Nro 45. 3) Wurmbrand, Collectanca genealogico-historica, Wien, 1705, p. 30 sqq. 1) Jung, Miscellanea, Frankfurt 1739, I. 198. 5) Kopp, De differentia inter S. R. I. comites et nobiles, Strassburg 1725, p. 544. 6) Estor, Vermischte Schriften, Giessen 1735, I. 923. Wann diese Familien ihre bürgerlichen Wappen erhalten haben, ist unbekannt.
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Der Adel. 61 geheissen — und dazu schicklich und tauglich zu sein, die andere Recht geborene Wapensgenoss und Rittermessige Leute haben“ 1). Das Wappen erscheint also geradezu als ein Charakte- ristikum für den Adel. Dass es als solches von Nichtadeligen nicht geführt werden durfte, ergiebt sich mit Nothwendigkeit hieraus. Somit erscheint das Fehlen bürgerlicher Wappen im 13. Jahrhundert als der Ausdruck einer rechtlichen Noth- wendigkeit, mit andern Worten, das Wappen kam damals nach Gewohnheitsrecht nur dem Adel zu2). § 27. 1. Ist das Wappen ursprünglich nur dem Adel zuständig gewesen, dann entsteht die weitere Frage, ob es das auch geblieben ist. Da sind es nun zwei Erscheinungen, die für diese Frage von Gewicht sind. Die eine ist die, dass seit dem 15. Jahrhundert die Ritterbürtigen nicht mehr den ausschliesslichen oder eigentlichen Krieger- stand bilden, indem die Erfindung des Schiesspulvers dem Fussvolk eine immer grössere Wichtigkeit verleiht. Die andere ist das Auftreten von bürgerlichen Wappen3), was eine Loslösung des Wappens von den Kreisen des Adels anzuzeigen scheint. 2. Die erste Erscheinung ist von geringerer Bedeutung für uns. Wir haben gesehen, dass, wenn auch die Qualität als Kriegerstand es war, die beim Adel ein aus Waffen bestehendes Familienzeichen entstehen liess, es doch schon gleich als Zeichen des Geburts standes sich ausbildete, indem 1) Seyler, Geschichte der Heraldik. S. 340. 2) Vergl. auch Bernhardi, Scizze der Geschichte des Wappen- wesens in der Deutschen Vierteljahrsschrift 1853, IV S. 236. 3) Siehe § 41 ff.
Der Adel. 61 geheissen — und dazu schicklich und tauglich zu sein, die andere Recht geborene Wapensgenoss und Rittermessige Leute haben“ 1). Das Wappen erscheint also geradezu als ein Charakte- ristikum für den Adel. Dass es als solches von Nichtadeligen nicht geführt werden durfte, ergiebt sich mit Nothwendigkeit hieraus. Somit erscheint das Fehlen bürgerlicher Wappen im 13. Jahrhundert als der Ausdruck einer rechtlichen Noth- wendigkeit, mit andern Worten, das Wappen kam damals nach Gewohnheitsrecht nur dem Adel zu2). § 27. 1. Ist das Wappen ursprünglich nur dem Adel zuständig gewesen, dann entsteht die weitere Frage, ob es das auch geblieben ist. Da sind es nun zwei Erscheinungen, die für diese Frage von Gewicht sind. Die eine ist die, dass seit dem 15. Jahrhundert die Ritterbürtigen nicht mehr den ausschliesslichen oder eigentlichen Krieger- stand bilden, indem die Erfindung des Schiesspulvers dem Fussvolk eine immer grössere Wichtigkeit verleiht. Die andere ist das Auftreten von bürgerlichen Wappen3), was eine Loslösung des Wappens von den Kreisen des Adels anzuzeigen scheint. 2. Die erste Erscheinung ist von geringerer Bedeutung für uns. Wir haben gesehen, dass, wenn auch die Qualität als Kriegerstand es war, die beim Adel ein aus Waffen bestehendes Familienzeichen entstehen liess, es doch schon gleich als Zeichen des Geburts standes sich ausbildete, indem 1) Seyler, Geschichte der Heraldik. S. 340. 2) Vergl. auch Bernhardi, Scizze der Geschichte des Wappen- wesens in der Deutschen Vierteljahrsschrift 1853, IV S. 236. 3) Siehe § 41 ff.
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62 Die Wappenfähigkeit. es auch von den nichtmilitärischen Angehörigen dieses Standes geführt wurde. So sehen wir denn an all den Stellen, an denen der Wappenbrauch uns entgegentritt, dass auch, nach- dem der Adel seine Stellung als Kriegerstand verloren hatte, das Wappen doch durch alle Jahrhunderte bei ihm verblieb und das so entschieden, dass es keine Adelsfamilie gab, die nicht ihr Wappen hatte und dass, wenn Jemand in den Adels- stand erhoben wurde, ihm stets zugleich ein Wappen verliehen wurde, und zwar nicht als eine zur Annoblirung hinzukommende besondere Auszeichnung, sondern als nothwendiges und selbst- verständliches Requisit seiner neuen Stellung. 3. Wichtiger für die Frage der Zugehörigkeit des Wappens zum Adel ist das Auftreten der sog. bürgerlichen Wappen. Seit dem 14. Jahrhundert finden wir nämlich, Anfangs ver- einzelt, später und zumal seit dem 15. Jahrhundert häufiger, Wappen auch bei solchen Personen, die dem Ritterstande nicht angehören 1). Wir werden indess sehen, dass diese Aus- nahmen auf besonderen Rechtsgründen beruhen 2). Gleichwohl kann man nicht leugnen, dass auch Uebergriffe vorkamen indem Bürgerliche, ohne dass solche Rechtsgründe vorlagen, Wappen annahmen, und ihre Vermehrung würde vielleicht allmählig das Gewohnheitsrecht umgestaltet haben3), wenn nicht die Staatsgewalt eingegriffen und durch directe Verbote die unberechtigte Annahme von Wappen untersagt hätte. Die Verbote der Wappenannahme. § 28. Diese Verbote zerfallen in zwei Klassen. Die einen gehen vom Kaiser aus und gelten fürs ganze Reich, die andern 1) Siehe § 41. 2) Siehe § 43. 3) Windscheid, Pandecten, Frankfurt 1891, I S. 46.
62 Die Wappenfähigkeit. es auch von den nichtmilitärischen Angehörigen dieses Standes geführt wurde. So sehen wir denn an all den Stellen, an denen der Wappenbrauch uns entgegentritt, dass auch, nach- dem der Adel seine Stellung als Kriegerstand verloren hatte, das Wappen doch durch alle Jahrhunderte bei ihm verblieb und das so entschieden, dass es keine Adelsfamilie gab, die nicht ihr Wappen hatte und dass, wenn Jemand in den Adels- stand erhoben wurde, ihm stets zugleich ein Wappen verliehen wurde, und zwar nicht als eine zur Annoblirung hinzukommende besondere Auszeichnung, sondern als nothwendiges und selbst- verständliches Requisit seiner neuen Stellung. 3. Wichtiger für die Frage der Zugehörigkeit des Wappens zum Adel ist das Auftreten der sog. bürgerlichen Wappen. Seit dem 14. Jahrhundert finden wir nämlich, Anfangs ver- einzelt, später und zumal seit dem 15. Jahrhundert häufiger, Wappen auch bei solchen Personen, die dem Ritterstande nicht angehören 1). Wir werden indess sehen, dass diese Aus- nahmen auf besonderen Rechtsgründen beruhen 2). Gleichwohl kann man nicht leugnen, dass auch Uebergriffe vorkamen indem Bürgerliche, ohne dass solche Rechtsgründe vorlagen, Wappen annahmen, und ihre Vermehrung würde vielleicht allmählig das Gewohnheitsrecht umgestaltet haben3), wenn nicht die Staatsgewalt eingegriffen und durch directe Verbote die unberechtigte Annahme von Wappen untersagt hätte. Die Verbote der Wappenannahme. § 28. Diese Verbote zerfallen in zwei Klassen. Die einen gehen vom Kaiser aus und gelten fürs ganze Reich, die andern 1) Siehe § 41. 2) Siehe § 43. 3) Windscheid, Pandecten, Frankfurt 1891, I S. 46.
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Der Adel. 63 werden von den Landesfürsten erlassen und haben nur für deren Gebiet Geltung. An und für sich hatten die Landes- fürsten kein Interesse, gegen Uebergriffe einzuschreiten, die nur Rechte des Kaisers verletzten. Im Gegentheil wäre ihnen die Bildung eines Gewohnheitsrechtes, welches ein Recht des Reichsoberhauptes über ihre Landesunterthanen aufgehoben hätte, nur willkommen gewesen. Anders lag die Sache bei denjenigen Reichsfürsten, die das Recht, die Wappenfähigkeit zu verleihen, selbst besassen 1). Von ihnen sehen wir denn auch verschiedene gegen die unbefugte Annahme von Wappen Front machen. Im Folgenden geben wir die verschiedenen Verbote der unbefugten Wappenannahme chronologisch geordnet: 1. Das älteste Verbot, von welchem wir hören, stammt aus der Mitte des 15. Jahrhunderts. Wir kennen es indess nur aus seiner Erneuerung vom Jahre 1467. Am 26. Nov. dieses Jahres wies nämlich Kaiser Friedrich III. den Caspar v. Freyberg gt. Dürr, anstatt des kaiserlichen Kammer-Prokurator-Fiskals Dr. Jörg Ehinger, der keine Zeit dazu habe, an, da „sich ettweuil in dem heiligen reich des Adels annemen und aufwerffen, die doch des von geburde nicht sein, auch ettlich burgern in unsern und des reichs stetten und ander sich wappen und cleinete understeen zu führen zu halten und zu gebrauchen — wo er die an denn ennden in dem heiligen reiche erfaren und betretten moge, die sich solichs adels, wappen und cleinete ân unserer und unser vor- farn am reiche wille und erlaube als obberürt ist, gebrauchen, darumb ansprechn und ir yedem an unserer stat und in unserm namen — bey sweren penen zu gebieten solichen adel und wappen und cleinete nicht mer zu gebrauchen noch zu fürn“ 2). 2. Erzherzog Albrecht v. Oesterreich und seine Gemahlin Isabella, Statthalter der Niederlande bestimmten 1) Siehe § 87, 2. 2) Chmel, Regesten Kaiser Friedrichs Nro 5264.
Der Adel. 63 werden von den Landesfürsten erlassen und haben nur für deren Gebiet Geltung. An und für sich hatten die Landes- fürsten kein Interesse, gegen Uebergriffe einzuschreiten, die nur Rechte des Kaisers verletzten. Im Gegentheil wäre ihnen die Bildung eines Gewohnheitsrechtes, welches ein Recht des Reichsoberhauptes über ihre Landesunterthanen aufgehoben hätte, nur willkommen gewesen. Anders lag die Sache bei denjenigen Reichsfürsten, die das Recht, die Wappenfähigkeit zu verleihen, selbst besassen 1). Von ihnen sehen wir denn auch verschiedene gegen die unbefugte Annahme von Wappen Front machen. Im Folgenden geben wir die verschiedenen Verbote der unbefugten Wappenannahme chronologisch geordnet: 1. Das älteste Verbot, von welchem wir hören, stammt aus der Mitte des 15. Jahrhunderts. Wir kennen es indess nur aus seiner Erneuerung vom Jahre 1467. Am 26. Nov. dieses Jahres wies nämlich Kaiser Friedrich III. den Caspar v. Freyberg gt. Dürr, anstatt des kaiserlichen Kammer-Prokurator-Fiskals Dr. Jörg Ehinger, der keine Zeit dazu habe, an, da „sich ettweuil in dem heiligen reich des Adels annemen und aufwerffen, die doch des von geburde nicht sein, auch ettlich burgern in unsern und des reichs stetten und ander sich wappen und cleinete understeen zu führen zu halten und zu gebrauchen — wo er die an denn ennden in dem heiligen reiche erfaren und betretten moge, die sich solichs adels, wappen und cleinete ân unserer und unser vor- farn am reiche wille und erlaube als obberürt ist, gebrauchen, darumb ansprechn und ir yedem an unserer stat und in unserm namen — bey sweren penen zu gebieten solichen adel und wappen und cleinete nicht mer zu gebrauchen noch zu fürn“ 2). 2. Erzherzog Albrecht v. Oesterreich und seine Gemahlin Isabella, Statthalter der Niederlande bestimmten 1) Siehe § 87, 2. 2) Chmel, Regesten Kaiser Friedrichs Nro 5264.
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64 Die Wappenfähigkeit. 1614, dass nur die Adeligen „alleen, ende gheene andere, moghen — draghen of voeren — ghetymbreerde wapenen“ 1). 3. Kaiser Ferdinand beauftragte 1630 den Pfalz- grafen Dr. Ulrich Wolff zu Todtenwart über Jeder- manns „Waapen, Schildt und Helm, Erkundigung einzuzielen, und da einig falsum oder Unrecht erwiesen, oder sonst kein beweisslicher Titul vor Ihnen solch Waapen zu führen erlaubt, beygepracht werden kan, die Verbrecher nach Gestalt und Grösse der Excess ernstlich zu rechtfertigen, ihnen Ihre Waapen zu nemmen und zu cassiren“2). 4. Für die österreichischen Erblande erneuerte derselbe 1631 die im Jahre 1600 erlassenen „Generalien", in denen er gebot, "dass sich keiner des adeligen Tituls und Wapens, es sey mit offenen oder zugethanen Helmen, so ihme seines ade- lichen Herkommens oder erlangten Privilegien halben nicht gebührt und zustehet, gebrauche“3). Ganz richtig sagen die Generalien, dass alle Wappen, auch die mit „zugethanen Helmen" 4), adeliche Wappen seien, die, wer nicht adelig sei, nur „erlangter Privilegien halber“ führen könne 5). 5. Die Wahlcapitulation Kaiser Leopolds I. vom Jahre 1658 bestimmte fürs ganze Reich, dass „Unser Kayserl. Reichs- Fiskal wider alle, welche ohne Unsere Kayserl. Verwilligung oder Unserer verordneten Palatinen — selbst eygene Wappen mit offenen oder zugethanen Helmen formiren, der Gebühr zu verfahren, und dieselbe nach Gestalt des Verbrechens und 1) Christyen, Jurisprudentia heroica, Brüssel 1868, I S. 4. 2) v. Loen der Adel, S. 513. 3) Namestnik, Darstellung des Wappen- und Adelsbeweises Wien, 1824, I. 66. 4) Zu diesem General-Mandat v. 11. Mai 1631 vergl. die Ver- ordg. v. 20. Jänn. 1765, Rescript v. 13. Jänn. 1681, Declaration vom 2. April 1681, Hofdekret v. 7. Mai 1712, Pragmat. v. 26. Sept. 1707 und die Verordg. v. 15. Febr. 1805. 5) Siehe § 45. — V — L4raN- H- TV
64 Die Wappenfähigkeit. 1614, dass nur die Adeligen „alleen, ende gheene andere, moghen — draghen of voeren — ghetymbreerde wapenen“ 1). 3. Kaiser Ferdinand beauftragte 1630 den Pfalz- grafen Dr. Ulrich Wolff zu Todtenwart über Jeder- manns „Waapen, Schildt und Helm, Erkundigung einzuzielen, und da einig falsum oder Unrecht erwiesen, oder sonst kein beweisslicher Titul vor Ihnen solch Waapen zu führen erlaubt, beygepracht werden kan, die Verbrecher nach Gestalt und Grösse der Excess ernstlich zu rechtfertigen, ihnen Ihre Waapen zu nemmen und zu cassiren“2). 4. Für die österreichischen Erblande erneuerte derselbe 1631 die im Jahre 1600 erlassenen „Generalien", in denen er gebot, "dass sich keiner des adeligen Tituls und Wapens, es sey mit offenen oder zugethanen Helmen, so ihme seines ade- lichen Herkommens oder erlangten Privilegien halben nicht gebührt und zustehet, gebrauche“3). Ganz richtig sagen die Generalien, dass alle Wappen, auch die mit „zugethanen Helmen" 4), adeliche Wappen seien, die, wer nicht adelig sei, nur „erlangter Privilegien halber“ führen könne 5). 5. Die Wahlcapitulation Kaiser Leopolds I. vom Jahre 1658 bestimmte fürs ganze Reich, dass „Unser Kayserl. Reichs- Fiskal wider alle, welche ohne Unsere Kayserl. Verwilligung oder Unserer verordneten Palatinen — selbst eygene Wappen mit offenen oder zugethanen Helmen formiren, der Gebühr zu verfahren, und dieselbe nach Gestalt des Verbrechens und 1) Christyen, Jurisprudentia heroica, Brüssel 1868, I S. 4. 2) v. Loen der Adel, S. 513. 3) Namestnik, Darstellung des Wappen- und Adelsbeweises Wien, 1824, I. 66. 4) Zu diesem General-Mandat v. 11. Mai 1631 vergl. die Ver- ordg. v. 20. Jänn. 1765, Rescript v. 13. Jänn. 1681, Declaration vom 2. April 1681, Hofdekret v. 7. Mai 1712, Pragmat. v. 26. Sept. 1707 und die Verordg. v. 15. Febr. 1805. 5) Siehe § 45. — V — L4raN- H- TV
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Der Adel. 65 der Personen zu behöriger Straff zu ziehen schuldig und ge- halten seyn solle“ 1). 6. Im Jahre 1682 wurde dies Verbot in einem Circular wiederholt, welches der Kaiser an die kreisausschreibenden Fürsten richtete. "Uns hat Unser Rath, Reichs- Hoff- Raths- Fiskal — zu vernehmen gegeben, wie dass — in unterschied- lichen Orten, so wol Unserer und des Heil. Reichs, wie auch Churfürstl. Fürstl. mediat-Glieder, Vasallen und Landsassen, als der Reichsstätte Patricii und Bürgere, sich einige Zeithero gantz eigenmächtig unterstanden — allerhand Wappen zu formiren, ohne dass sie oder ihre Voreltern, die vorwendend- und führende — Wappen von Uns oder Unsern Vorfahren am Reiche durch ordentliche concessiones erlangt hätten — Und nun — nöthig sein will, dass darauff nach Befinden der Sachen behörige Strafe vorgenommen werde, als ersuchen wir Euer Liebden — Sie wollen — über obberührte contraventiones und straffbare Anmassungen durch eygene darzu bestellende Personen mittelst Versprechung eines Recompenses, von deme, was also eingebracht würde, fleissig inquiriren, und — Unserm Kayserl. Reichs-Hof-Fiskali aussführliche communication und Nachricht — gegeben und erfolget werde“ 2). Kurfürst Fried- rich Wilhelm v. Brandenburg beauftragt demgemäss am 24. Aug. 1685 die clevische Regierung, „alle und jede Miss- bräuche, so hierunter bis anhero vorgegangen, gäntzlich und bey nahmhafter scharfen Strafe ernstlich zu verbieten“3) 7. Die Wahleapitulation Karls VI. vom Jahre 1711 be- fahl den „Kayserlichen Reichs-Fiscalen wider alle, welche dergestalt unbefugter Weiss solcher Stands-Erhöhungen, Nobili- tationen, Raths-Titulen oder Nahmens auch Wappens-Ver- 1) Wahleapitulation Leopolds I. Art. 45. 2) Lünig, Teutsches Reichs-Archiv, Pars general. I S. 438. 3) v. Ledebur, Adelsarchiv, Berlin 1865, II S. 197. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 5
Der Adel. 65 der Personen zu behöriger Straff zu ziehen schuldig und ge- halten seyn solle“ 1). 6. Im Jahre 1682 wurde dies Verbot in einem Circular wiederholt, welches der Kaiser an die kreisausschreibenden Fürsten richtete. "Uns hat Unser Rath, Reichs- Hoff- Raths- Fiskal — zu vernehmen gegeben, wie dass — in unterschied- lichen Orten, so wol Unserer und des Heil. Reichs, wie auch Churfürstl. Fürstl. mediat-Glieder, Vasallen und Landsassen, als der Reichsstätte Patricii und Bürgere, sich einige Zeithero gantz eigenmächtig unterstanden — allerhand Wappen zu formiren, ohne dass sie oder ihre Voreltern, die vorwendend- und führende — Wappen von Uns oder Unsern Vorfahren am Reiche durch ordentliche concessiones erlangt hätten — Und nun — nöthig sein will, dass darauff nach Befinden der Sachen behörige Strafe vorgenommen werde, als ersuchen wir Euer Liebden — Sie wollen — über obberührte contraventiones und straffbare Anmassungen durch eygene darzu bestellende Personen mittelst Versprechung eines Recompenses, von deme, was also eingebracht würde, fleissig inquiriren, und — Unserm Kayserl. Reichs-Hof-Fiskali aussführliche communication und Nachricht — gegeben und erfolget werde“ 2). Kurfürst Fried- rich Wilhelm v. Brandenburg beauftragt demgemäss am 24. Aug. 1685 die clevische Regierung, „alle und jede Miss- bräuche, so hierunter bis anhero vorgegangen, gäntzlich und bey nahmhafter scharfen Strafe ernstlich zu verbieten“3) 7. Die Wahleapitulation Karls VI. vom Jahre 1711 be- fahl den „Kayserlichen Reichs-Fiscalen wider alle, welche dergestalt unbefugter Weiss solcher Stands-Erhöhungen, Nobili- tationen, Raths-Titulen oder Nahmens auch Wappens-Ver- 1) Wahleapitulation Leopolds I. Art. 45. 2) Lünig, Teutsches Reichs-Archiv, Pars general. I S. 438. 3) v. Ledebur, Adelsarchiv, Berlin 1865, II S. 197. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 5
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66 leyhungen und dergleichen sich anrühmen1), zu verfahren und nach vorgängiger der Sachen Untersuchung dieselbe nach Gestalt des Verbrechens und der Personen, zu behöriger Straff zu bringen2). Die Wappenfähigkeit. 8. In Preussen befahl 1733 König Friedrich Wilhelm I. „es dahin zu bringen, dass diejenigen, welche sich unbefugter Weise auss vanitaet adelicher Wappen bedienet — zum besten der Recruten Casse bray in die Büchse blasen müssen.“ Nach verschiedenen Verhandlungen blieb die Sache beim Ministerium des Auswärtigen liegen, wahrscheinlich weil, wie dasselbe schon vorher an allerhöchster Stelle mitgeteilt hatte, dies „bei dem Kayserl. Hoffe anstössig" war, „indem der Kayser bekannter- massen — prätendiret — dass er allein im Teutschen Reich den Adellstand conferiren und was dahin gehöret, verordnen könne“ 3). 9. Kaiser Karl VII. droht in seiner Wahlcapitulation vom Jahre 1742 Strafen gegen diejenigen an, "die dergleichen Begnadigungen“ (unter denen im vorherigen Paragraphen 1) Wohl mit Unrecht meint Seyler (Gesch. der Heraldik S. 408), diese Bestimmung habe nur diejenigen treffen sollen, die ihr Wappen fälschlich als ein verlichenes ausgaben, während es nur ein angenommenes war. Aus demselben Grunde hätten dann auch die, welche den Adel oder einen höheren Adelstitel sich angemasst hätten, straflos ausgehen müssen, wenn sie nur zugestanden hätten, dass sie nicht „nobilitirt" wären, oder in diesen Stand „erhöht“ worden seien, sondern ihn aus eigner Machtvollkommenheit ange- nommen hätten. Man kannte eben damals keine andere Art, ein Wappen zu erhalten, als die Verleihung (Rudolphi, Heraldica curiosa p. 43), und wer eins führte, behauptete dadurch implicite die Verleihung. Seyler, der die Auffassung vertritt, die Annahme eines Wappens sei wie im Mittelalter so auch heute Jedem ge- stattet, (a. a. O. S. 334 ff. 667, 786) sieht sich doch genöthigt zuzu- geben, „dass im 18. Jahrhundert die Theorie der Wappen- sowohl wie der Rechtswissenschaft dem Satze zuneigte, dass es nicht erlaubtodernichtschicklich sei, ohne höhere Erlaubniss Familienwappen anzunehmen.“ (a. a. O. S. 667.) 2) Wahleapitulation Karls VI. Art 47. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik S. 669 ff.
66 leyhungen und dergleichen sich anrühmen1), zu verfahren und nach vorgängiger der Sachen Untersuchung dieselbe nach Gestalt des Verbrechens und der Personen, zu behöriger Straff zu bringen2). Die Wappenfähigkeit. 8. In Preussen befahl 1733 König Friedrich Wilhelm I. „es dahin zu bringen, dass diejenigen, welche sich unbefugter Weise auss vanitaet adelicher Wappen bedienet — zum besten der Recruten Casse bray in die Büchse blasen müssen.“ Nach verschiedenen Verhandlungen blieb die Sache beim Ministerium des Auswärtigen liegen, wahrscheinlich weil, wie dasselbe schon vorher an allerhöchster Stelle mitgeteilt hatte, dies „bei dem Kayserl. Hoffe anstössig" war, „indem der Kayser bekannter- massen — prätendiret — dass er allein im Teutschen Reich den Adellstand conferiren und was dahin gehöret, verordnen könne“ 3). 9. Kaiser Karl VII. droht in seiner Wahlcapitulation vom Jahre 1742 Strafen gegen diejenigen an, "die dergleichen Begnadigungen“ (unter denen im vorherigen Paragraphen 1) Wohl mit Unrecht meint Seyler (Gesch. der Heraldik S. 408), diese Bestimmung habe nur diejenigen treffen sollen, die ihr Wappen fälschlich als ein verlichenes ausgaben, während es nur ein angenommenes war. Aus demselben Grunde hätten dann auch die, welche den Adel oder einen höheren Adelstitel sich angemasst hätten, straflos ausgehen müssen, wenn sie nur zugestanden hätten, dass sie nicht „nobilitirt" wären, oder in diesen Stand „erhöht“ worden seien, sondern ihn aus eigner Machtvollkommenheit ange- nommen hätten. Man kannte eben damals keine andere Art, ein Wappen zu erhalten, als die Verleihung (Rudolphi, Heraldica curiosa p. 43), und wer eins führte, behauptete dadurch implicite die Verleihung. Seyler, der die Auffassung vertritt, die Annahme eines Wappens sei wie im Mittelalter so auch heute Jedem ge- stattet, (a. a. O. S. 334 ff. 667, 786) sieht sich doch genöthigt zuzu- geben, „dass im 18. Jahrhundert die Theorie der Wappen- sowohl wie der Rechtswissenschaft dem Satze zuneigte, dass es nicht erlaubtodernichtschicklich sei, ohne höhere Erlaubniss Familienwappen anzunehmen.“ (a. a. O. S. 667.) 2) Wahleapitulation Karls VI. Art 47. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik S. 669 ff.
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Der Adel. 67 auch die Verleihung von Wappen aufgezählt worden war) „von Unsern Vorfahren am Reiche erhalten zu haben fälschlich vorgeben und deren sich anmassen“1). 10. Endlich wurde noch 1805 von Kaiser Franz folgende Verordnung vom Jahre 1765 für seine Erblande erneuert: „Allerhöchst Ihre k. k. Maj. haben auf Vernehmen, dass, da der Missbrauch wegen von Bürgers- und andern Leuthen ohne Befugniss gebrauchen, der mit Schild und Helm gezierter Wapen immer mehrer überhand nehmen, allergnädigst zu ver- ordnen geruht, dass sothaner unbefugter Wapengebrauch ab- gestellet und ohne erlangter Concession oder Wapenbrief in gesammten deutschen Erbländern unadeligen Personen der Gebrauch der Wapen nicht verstattet werden soll“ 2) Fälle von Bestrafungen der unberechtigten Annahme sind nur sehr wenige bekannt3). Doch würde man beim Durch- forschen alter Strafprocessakten wohl solche finden. Christy en theilt uns einen mit. Am 13. Oktober 1651 wurde vom Obergericht von Brabant ein kaiserlicher Cavalleriehauptmann verurtheilt, sein Wappen abzulegen und 50 Gulden Strafe wegen unberechtigten Wappenführens zu zahlen 4). 1) Wahleapitulation Karls VII. Art. 22 § 13. 2) Namestnik, Wappen- und Adelsbeweis S. 119. 3) So gering auch die Controle war, die den Kaisern zur Ver- fügung stand, so wenig die Fürsten geneigt waren, ihnen hierbei hülfreiche Hand zu bieten, so dass leicht der Einzelne die Führung eines unberechtigt angenommenen Wappens der Aufmerksamkeit entziehen konnte, so waren die Verbote der unberechtigten Annahme von Wappen doch nicht ohne Erfolg. Ihre Wirksamkeit kann man am besten ermessen, wenn man einen Blick auf das Land wirft, auf welches sie sich nicht erstreckten, auf die Schweiz. Seit dem westphälischen Frieden von Deutschland getrennt, war sie voll- ständig unabhängig vom Kaiser. Hier sehen wir denn auch das Wappen allgemein und bis in die untersten Stände verbreitet. In Deutschland würde es ohne Zweifel ähnlich aussehen, wenn es gestattet gewesen wäre, nach Belieben Wappen anzunehmen. 4) Jurisprudentia heroica I § 33 p. 45. Auch in Frankreich wurde den Nichtadligen mehrfach verboten, unberechtigt Wappen anzunehmen. So durch die déclarations ordonnances von Orleans
Der Adel. 67 auch die Verleihung von Wappen aufgezählt worden war) „von Unsern Vorfahren am Reiche erhalten zu haben fälschlich vorgeben und deren sich anmassen“1). 10. Endlich wurde noch 1805 von Kaiser Franz folgende Verordnung vom Jahre 1765 für seine Erblande erneuert: „Allerhöchst Ihre k. k. Maj. haben auf Vernehmen, dass, da der Missbrauch wegen von Bürgers- und andern Leuthen ohne Befugniss gebrauchen, der mit Schild und Helm gezierter Wapen immer mehrer überhand nehmen, allergnädigst zu ver- ordnen geruht, dass sothaner unbefugter Wapengebrauch ab- gestellet und ohne erlangter Concession oder Wapenbrief in gesammten deutschen Erbländern unadeligen Personen der Gebrauch der Wapen nicht verstattet werden soll“ 2) Fälle von Bestrafungen der unberechtigten Annahme sind nur sehr wenige bekannt3). Doch würde man beim Durch- forschen alter Strafprocessakten wohl solche finden. Christy en theilt uns einen mit. Am 13. Oktober 1651 wurde vom Obergericht von Brabant ein kaiserlicher Cavalleriehauptmann verurtheilt, sein Wappen abzulegen und 50 Gulden Strafe wegen unberechtigten Wappenführens zu zahlen 4). 1) Wahleapitulation Karls VII. Art. 22 § 13. 2) Namestnik, Wappen- und Adelsbeweis S. 119. 3) So gering auch die Controle war, die den Kaisern zur Ver- fügung stand, so wenig die Fürsten geneigt waren, ihnen hierbei hülfreiche Hand zu bieten, so dass leicht der Einzelne die Führung eines unberechtigt angenommenen Wappens der Aufmerksamkeit entziehen konnte, so waren die Verbote der unberechtigten Annahme von Wappen doch nicht ohne Erfolg. Ihre Wirksamkeit kann man am besten ermessen, wenn man einen Blick auf das Land wirft, auf welches sie sich nicht erstreckten, auf die Schweiz. Seit dem westphälischen Frieden von Deutschland getrennt, war sie voll- ständig unabhängig vom Kaiser. Hier sehen wir denn auch das Wappen allgemein und bis in die untersten Stände verbreitet. In Deutschland würde es ohne Zweifel ähnlich aussehen, wenn es gestattet gewesen wäre, nach Belieben Wappen anzunehmen. 4) Jurisprudentia heroica I § 33 p. 45. Auch in Frankreich wurde den Nichtadligen mehrfach verboten, unberechtigt Wappen anzunehmen. So durch die déclarations ordonnances von Orleans
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68 Die Wappenfähigkeit. Indirecte Zeugnisse für die Unzulässigkeit der Wappenannahme. § 29. Während so diese directen Verbote ein Gewohnheits- recht, Wappen annehmen zu dürfen, wenn es überhaupt irgend- wo in Bildung begriffen gewesen wäre, zerstörten1), finden wir auch eine ununterbrochene Reihe von indirecten Aeusse- rungen dafür, dass Bürgerliche nicht befugt waren, Wappen anzunehmen, in den Wappenverleihungen. Es ist in der That schwer zu begreifen, weshalb Jemand Geld für einen Wappen- brief ausgiebt2), wenn es ihm freisteht, umsonst ein Wappen anzunehmen. Der Grund, es sei ehrenvoll gewesen, vom Kaiser ein solches zu erhalten, dürfte zur Erklärung kaum ausreichend sein, umsoweniger, da ja Niemand es einem Wappen ansehen kann, ob es verliehen oder angenommen ist. Zudem kommt dieser Grund bei den Hofpfalzgrafen3) ganz in Wegfall. Waren dieselben auch meist angesehene Leute, höhere Beamte, Professoren, Bürgermeister, Notare und Advo- katen 4), dann nahmen sie doch nicht eine solche Stellung vom Januar 1560 (Art. 110), von Blois, Mai 1576 (Art. 257), März. 1583 (Art. 1), Januar 1629 (Art. 189), Januar 1634 (Art. 2), 31. Dec. 1656, 8. Febr. 1661 (Isambert, Anciennes lois françaises XX. tit. 14. p. 91, 438, 540; tit. 16. p. 278, 392; tit. 17, p. 339, 392; Rivière, Pandectes Françaises VIII, v. „Armoiries“ p. 588.) 1) Nur der Curiosität halber erwähnen wir hier, dass im Herold 1882 S. 68 diese gesetzlichen Verbote als „Beweis“ für die Fortdauer des angeblichen Gewohnheitsrechtes angesehen werden, sowie dass Seyler (Geschichte der Heraldik S. 667) meint: „Dem Verbotsgesetze der Wahlcapitulationen steht der ungehinderte täg- liche und öffentliche Wappenbrauch des Bürgerstandes gegenüber, der das Gesetz als einen willkürlichen Eingriff in sein altherge- brachtes Recht betrachtete". Auch eine Auffassung! 2) Adler, Jahrbuch 1891 S. II. 3) Siehe § 80 ff. 4) Siehe die Listen der Hofpfalzgrafen bei v. Hefner, Alt- bayerische Heraldik S. 91 ff. und in der Vierteljahrsschrift für Heraldik 1874 S. 241.
68 Die Wappenfähigkeit. Indirecte Zeugnisse für die Unzulässigkeit der Wappenannahme. § 29. Während so diese directen Verbote ein Gewohnheits- recht, Wappen annehmen zu dürfen, wenn es überhaupt irgend- wo in Bildung begriffen gewesen wäre, zerstörten1), finden wir auch eine ununterbrochene Reihe von indirecten Aeusse- rungen dafür, dass Bürgerliche nicht befugt waren, Wappen anzunehmen, in den Wappenverleihungen. Es ist in der That schwer zu begreifen, weshalb Jemand Geld für einen Wappen- brief ausgiebt2), wenn es ihm freisteht, umsonst ein Wappen anzunehmen. Der Grund, es sei ehrenvoll gewesen, vom Kaiser ein solches zu erhalten, dürfte zur Erklärung kaum ausreichend sein, umsoweniger, da ja Niemand es einem Wappen ansehen kann, ob es verliehen oder angenommen ist. Zudem kommt dieser Grund bei den Hofpfalzgrafen3) ganz in Wegfall. Waren dieselben auch meist angesehene Leute, höhere Beamte, Professoren, Bürgermeister, Notare und Advo- katen 4), dann nahmen sie doch nicht eine solche Stellung vom Januar 1560 (Art. 110), von Blois, Mai 1576 (Art. 257), März. 1583 (Art. 1), Januar 1629 (Art. 189), Januar 1634 (Art. 2), 31. Dec. 1656, 8. Febr. 1661 (Isambert, Anciennes lois françaises XX. tit. 14. p. 91, 438, 540; tit. 16. p. 278, 392; tit. 17, p. 339, 392; Rivière, Pandectes Françaises VIII, v. „Armoiries“ p. 588.) 1) Nur der Curiosität halber erwähnen wir hier, dass im Herold 1882 S. 68 diese gesetzlichen Verbote als „Beweis“ für die Fortdauer des angeblichen Gewohnheitsrechtes angesehen werden, sowie dass Seyler (Geschichte der Heraldik S. 667) meint: „Dem Verbotsgesetze der Wahlcapitulationen steht der ungehinderte täg- liche und öffentliche Wappenbrauch des Bürgerstandes gegenüber, der das Gesetz als einen willkürlichen Eingriff in sein altherge- brachtes Recht betrachtete". Auch eine Auffassung! 2) Adler, Jahrbuch 1891 S. II. 3) Siehe § 80 ff. 4) Siehe die Listen der Hofpfalzgrafen bei v. Hefner, Alt- bayerische Heraldik S. 91 ff. und in der Vierteljahrsschrift für Heraldik 1874 S. 241.
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Der Adel. 69 ein, dass es gerade eine besondere Ehre gewesen wäre, von ihnen ein Wappen zu erhalten. Vor Allem aber wäre endlich das ihnen oft verliehene Recht, bürgerliche Wappen ertheilen zu dürfen, zumal wenn es noch auf eine geringe Zahl, vier oder fünf im Jahre beschränkt war 1), eine sehr inhaltsleere Befugniss gewesen, denn was Jemand frei annehmen kann, das kann auch Jeder einem Andern ertheilen, und so braucht Niemand sich erst dies Recht besonders verleihen und noch gar unter Beschränkungen verleihen zu lassen. So sind diese Palatinatsdiplome, die bis zum Untergange des Reiches ertheilt wurden, ebenfalls ein Beweis für die Anschauung, dass die Annahme eines Wappens Bürgerlichen nicht zustand, das Wappen vielmehr stets ein Attribut des Adels geblieben ist. b) Heutiges Recht. § 30. Für die Frage, ob heute noch das Wappen nur dem Adel zustehe oder ob es auch den Angehörigen anderer Stände freistehe, nach Belieben ein Wappen anzunehmen, ist es von entscheidender Bedeutung, festzustellen, ob der heutige Adel die Fortsetzung jenes alten aus dem Kriegerstande hervorge- gangenen Standes ist, — weiter, ob ihm das Wappen heute noch eigenthümlich ist. Die Beantwortung der ersten Frage ist nicht zweifelhaft. Der heutige Adel besteht zum grössten Theil noch aus den nämlichen Familien, wie der Adel im alten deutschen Reich. Er ist auch nicht etwa eine aus den Elementen jenes alten Adels gebildete Neuschöpfung, sondern er ist der in den 1) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 84; Rudolphi, Heraldica curiosa, p. 46. Vergl. auch unten § 81.
Der Adel. 69 ein, dass es gerade eine besondere Ehre gewesen wäre, von ihnen ein Wappen zu erhalten. Vor Allem aber wäre endlich das ihnen oft verliehene Recht, bürgerliche Wappen ertheilen zu dürfen, zumal wenn es noch auf eine geringe Zahl, vier oder fünf im Jahre beschränkt war 1), eine sehr inhaltsleere Befugniss gewesen, denn was Jemand frei annehmen kann, das kann auch Jeder einem Andern ertheilen, und so braucht Niemand sich erst dies Recht besonders verleihen und noch gar unter Beschränkungen verleihen zu lassen. So sind diese Palatinatsdiplome, die bis zum Untergange des Reiches ertheilt wurden, ebenfalls ein Beweis für die Anschauung, dass die Annahme eines Wappens Bürgerlichen nicht zustand, das Wappen vielmehr stets ein Attribut des Adels geblieben ist. b) Heutiges Recht. § 30. Für die Frage, ob heute noch das Wappen nur dem Adel zustehe oder ob es auch den Angehörigen anderer Stände freistehe, nach Belieben ein Wappen anzunehmen, ist es von entscheidender Bedeutung, festzustellen, ob der heutige Adel die Fortsetzung jenes alten aus dem Kriegerstande hervorge- gangenen Standes ist, — weiter, ob ihm das Wappen heute noch eigenthümlich ist. Die Beantwortung der ersten Frage ist nicht zweifelhaft. Der heutige Adel besteht zum grössten Theil noch aus den nämlichen Familien, wie der Adel im alten deutschen Reich. Er ist auch nicht etwa eine aus den Elementen jenes alten Adels gebildete Neuschöpfung, sondern er ist der in den 1) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 84; Rudolphi, Heraldica curiosa, p. 46. Vergl. auch unten § 81.
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70 Die Wappenfähigkeit. Generationen sich fortbildende und erneuernde alte Stand. Er ist ebenso wie jener ein abgeschlossener Geburtsstand, der, obschon er seine früheren politischen Vorrechte verloren hat, als ein social höher stehender Stand gilt. Diese Auffassung wird noch immer dadurch dokumentirt, dass das Staatsober- haupt einzelne Familien als besondere Auszeichnung in diesen Stand erhebt. Man mag über den Werth dieser Auszeichnung denken wie man will — faktisch liegt darin die staatliche Anerkennung des Adels als einer social höher stehenden Klasse1). Aber nicht nur genealogisch und social ist der heutige Adel die Fortsetzung jenes alten Standes, — er hat auch die historische Bedeutung desselben in der Beziehung festge- halten, dass noch immer seine Angehörigen als die Nach- kommen deren gelten, die im Mittelalter den Kriegerstand bildeten. Deshalb führen noch immer alle Adeligen Wappen — eine Erinnerung an die frühere Bedeutung des Standes. Bei den Nachkommen des Uradels sind es ja die Waffen (resp. Abbildungen derselben), die ihre Ahnen wirklich einst- mals im Kampf und im Turnier geführt haben. Die vielen im Laufe der Zeit vorgenommenen Annoblirungen können an dieser Auffassung nichts ändern. Sie wurden nicht vorgenommen, um den Stand als solchen zu modificiren, sondern es sollten die Neugeadelten in den bestehenden Stand aufgenommen werden. Die Annoblirung bedeutet die Fiction, dass der Ge- adelte so angesehen werden soll, als wenn seine Vorfahren im Mittelalter dem Kriegerstande angehört hätten. Es wird des- halb auch jedesmal dem Geadelten ein Wappen, Schild und Helm verliehen. Er soll so gehalten werden, als wenn seine Voreltern im Mittelalter einen in der Weise ausgeschmückten Schild und Helm im Kampf und Turnier als Familienzeichen geführt hätten, wie er ihm nun als Wappen verliehen worden ist. So ist noch immer der heutige Adel social, genealogisch 1) Nur in Bremen wird der Adel laut V. U. § 17 nicht aner- kannt. Dort steht also auch Jedem die Annahme eines Wappens frei.
70 Die Wappenfähigkeit. Generationen sich fortbildende und erneuernde alte Stand. Er ist ebenso wie jener ein abgeschlossener Geburtsstand, der, obschon er seine früheren politischen Vorrechte verloren hat, als ein social höher stehender Stand gilt. Diese Auffassung wird noch immer dadurch dokumentirt, dass das Staatsober- haupt einzelne Familien als besondere Auszeichnung in diesen Stand erhebt. Man mag über den Werth dieser Auszeichnung denken wie man will — faktisch liegt darin die staatliche Anerkennung des Adels als einer social höher stehenden Klasse1). Aber nicht nur genealogisch und social ist der heutige Adel die Fortsetzung jenes alten Standes, — er hat auch die historische Bedeutung desselben in der Beziehung festge- halten, dass noch immer seine Angehörigen als die Nach- kommen deren gelten, die im Mittelalter den Kriegerstand bildeten. Deshalb führen noch immer alle Adeligen Wappen — eine Erinnerung an die frühere Bedeutung des Standes. Bei den Nachkommen des Uradels sind es ja die Waffen (resp. Abbildungen derselben), die ihre Ahnen wirklich einst- mals im Kampf und im Turnier geführt haben. Die vielen im Laufe der Zeit vorgenommenen Annoblirungen können an dieser Auffassung nichts ändern. Sie wurden nicht vorgenommen, um den Stand als solchen zu modificiren, sondern es sollten die Neugeadelten in den bestehenden Stand aufgenommen werden. Die Annoblirung bedeutet die Fiction, dass der Ge- adelte so angesehen werden soll, als wenn seine Vorfahren im Mittelalter dem Kriegerstande angehört hätten. Es wird des- halb auch jedesmal dem Geadelten ein Wappen, Schild und Helm verliehen. Er soll so gehalten werden, als wenn seine Voreltern im Mittelalter einen in der Weise ausgeschmückten Schild und Helm im Kampf und Turnier als Familienzeichen geführt hätten, wie er ihm nun als Wappen verliehen worden ist. So ist noch immer der heutige Adel social, genealogisch 1) Nur in Bremen wird der Adel laut V. U. § 17 nicht aner- kannt. Dort steht also auch Jedem die Annahme eines Wappens frei.
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Der Adel. 71 und historisch die Fortsetzung des aus dem mittelalterlichen Kriegerstande hervorgegangenen Geburtsstandes. Auch das allgemeine Rechtsbewusstsein sicht heute noch immer im Wappen etwas spezifisch adeliges. Der Bürger- liche, der ein Wappen annimmt, wird angesehen als einer, der dem Adel nachäfft; führen seine Voreltern seit Alters Wappen, so fragt man ihn: „Seid Ihr denn adelig?“ kurz, überall wird heute noch das Wappen als dem Adel zustehend angesehen 1). Da kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Wappen auch zu den Adelsprädikaten gehört, deren unbefugte Führung durch § 360, 8 des Deutschen Strafgesetzbuches untersagt ist. Der unbestimmte Ausdruck „Adelsprädikate, den man gewählt hat, zeigt, dass man weiter gehen wollte, als bloss die Führung des gewöhnlich als Adelspartikel ange- sehenen Wörtchens „von" 2) untersagen. Es sollte schlechtweg Alles verboten sein, wodurch Jemand sich als adelig ausgiebt ohne es zu sein3). Es ist diese Bestimmung die nothwendige 1) Etwas oberflächlich folgert Stobbe aus dem Umstande, dass auch Bürgerliche Wappen führen, dass also das Wappen dom Adel nicht ausschliesslich zustehe (Privatrecht Bd. 1 S. 331). Er über- sieht, dass diese Bürgerlichen auf Grund besonderer Rechte sich dieses Vorrechts des Adels bedienen durften (Siehe § 44), dass aber niemals die Bürgerlichen im Allgemeinen Wappen zu führen befugt waren. 2) Das Wörtchen "von“ bezeichnete ursprünglich nicht den Adel, sondern nur das Herstammen von dem betreffenden Orte. Es nannte sich oft der Landadel von seinem Wohnsitz; aber ebenso- viele Bürgerliche und Bauern thaten desgleichen. Und so giebt es auch heute noch Bürgerliche, die sich „von“, und Adelige, die sich nicht „von“ nennen. Gleichwohl sieht man seit der Mitte des 17. Jahrhunderts die Partikel ,von" als Adelspartikel an, und so wird regelmässig den Bürgerlichen, die in den Adelsstand erhoben werden, gestattet, ihrem Namen ein „von" vorzusetzen. (Seyler, Geschichte der Heraldik S. 400). 3) Analog bestimmt das Preussische Landrecht (II. 9 § 14 u. 15), dass Niemand der dem Adelsstand nicht angehöre, „adelige Prädikate und Vorrechte" sich anmassen dürfe.
Der Adel. 71 und historisch die Fortsetzung des aus dem mittelalterlichen Kriegerstande hervorgegangenen Geburtsstandes. Auch das allgemeine Rechtsbewusstsein sicht heute noch immer im Wappen etwas spezifisch adeliges. Der Bürger- liche, der ein Wappen annimmt, wird angesehen als einer, der dem Adel nachäfft; führen seine Voreltern seit Alters Wappen, so fragt man ihn: „Seid Ihr denn adelig?“ kurz, überall wird heute noch das Wappen als dem Adel zustehend angesehen 1). Da kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Wappen auch zu den Adelsprädikaten gehört, deren unbefugte Führung durch § 360, 8 des Deutschen Strafgesetzbuches untersagt ist. Der unbestimmte Ausdruck „Adelsprädikate, den man gewählt hat, zeigt, dass man weiter gehen wollte, als bloss die Führung des gewöhnlich als Adelspartikel ange- sehenen Wörtchens „von" 2) untersagen. Es sollte schlechtweg Alles verboten sein, wodurch Jemand sich als adelig ausgiebt ohne es zu sein3). Es ist diese Bestimmung die nothwendige 1) Etwas oberflächlich folgert Stobbe aus dem Umstande, dass auch Bürgerliche Wappen führen, dass also das Wappen dom Adel nicht ausschliesslich zustehe (Privatrecht Bd. 1 S. 331). Er über- sieht, dass diese Bürgerlichen auf Grund besonderer Rechte sich dieses Vorrechts des Adels bedienen durften (Siehe § 44), dass aber niemals die Bürgerlichen im Allgemeinen Wappen zu führen befugt waren. 2) Das Wörtchen "von“ bezeichnete ursprünglich nicht den Adel, sondern nur das Herstammen von dem betreffenden Orte. Es nannte sich oft der Landadel von seinem Wohnsitz; aber ebenso- viele Bürgerliche und Bauern thaten desgleichen. Und so giebt es auch heute noch Bürgerliche, die sich „von“, und Adelige, die sich nicht „von“ nennen. Gleichwohl sieht man seit der Mitte des 17. Jahrhunderts die Partikel ,von" als Adelspartikel an, und so wird regelmässig den Bürgerlichen, die in den Adelsstand erhoben werden, gestattet, ihrem Namen ein „von" vorzusetzen. (Seyler, Geschichte der Heraldik S. 400). 3) Analog bestimmt das Preussische Landrecht (II. 9 § 14 u. 15), dass Niemand der dem Adelsstand nicht angehöre, „adelige Prädikate und Vorrechte" sich anmassen dürfe.
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72 Die Wappenfähigkeit. Folge der staatlichen Anerkennung des Adels überhaupt. Will der Staat, dass überhaupt ein Adel bestehe und als social höher stehender Stand bestehe, dann muss er jedem Nicht- adeligen die Führung alles dessen untersagen, was den Adel als solchen kennzeichnet, — ihm zukommt. 1) Dazu gehört nach der gewöhnlichen Anschauung die Führung des Wört- chens "von“, weiter die adeligen Titulaturen, wie Freiberr, Graf, Fürst etc., dann auch das Führen von Adelskronen und endlich das Führen von Wappen. 1) In Frankreich ist heute die Annahme eines Wappens Jedermann gestattet — (natürlich vorbehaltlich der Rechte Dritter) wie es auch nicht verboten ist, Adelstitel anzunehmen. (Rivière, Pandectes françaises. VIII. 588; de Semainville, Code de la noblesse 457). .
72 Die Wappenfähigkeit. Folge der staatlichen Anerkennung des Adels überhaupt. Will der Staat, dass überhaupt ein Adel bestehe und als social höher stehender Stand bestehe, dann muss er jedem Nicht- adeligen die Führung alles dessen untersagen, was den Adel als solchen kennzeichnet, — ihm zukommt. 1) Dazu gehört nach der gewöhnlichen Anschauung die Führung des Wört- chens "von“, weiter die adeligen Titulaturen, wie Freiberr, Graf, Fürst etc., dann auch das Führen von Adelskronen und endlich das Führen von Wappen. 1) In Frankreich ist heute die Annahme eines Wappens Jedermann gestattet — (natürlich vorbehaltlich der Rechte Dritter) wie es auch nicht verboten ist, Adelstitel anzunehmen. (Rivière, Pandectes françaises. VIII. 588; de Semainville, Code de la noblesse 457). .
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O ☞ N o Q Qa 2. Die Patrizier. a) Das adelige Patriziat. § 31. chon in früher Zeit finden wir in den verschiedenen Städten eine Menge Bürger, welche Wappen führen. Untersuchen wir aber die Familien näher, denen sie angehören, dann finden wir, dass diese nicht bürgerliche, d. h. nichtadelige, sondern ritterbürtige Familien waren, die Bürger der betreffenden Städte sind. Es sind dies die cives maiores, auch Patrizier oder Geschlechter genannt, adelige Familien, in deren Händen regelmässig das Regiment in den Städten lag, insofern als aus ihren Reihen allein der Rath besetzt werden durfte 1). Ursprünglich wurde Rath und Bürgermeister der Stadt durch Wahl wohl von der ganzen Gemeinde ernannt. Im Laufe der Zeit aber wurde das Wahlrecht allmählig auf die 1) Das Kriterium der Angehörigkeit zum Patriziat, so erklärte der Rath von Stralsund noch 1611 dem Repräsentanten-Collegium, ist die Rathsfähigkeit, die Angehörigkeit zum Rathe einer Stadt. (Leesenberg, Zur Geschichte der Entstehung von Bürgerwappen, im Wochenblatt der Johanniter-Ordens-Balley Brandenburg. Berlin, 1877, S. 287.) Siehe auch Roth v. Schreckenstein, Ritterwürde und Ritterstand, S. 493, v. Gerber, Privatrecht, S. 88.
O ☞ N o Q Qa 2. Die Patrizier. a) Das adelige Patriziat. § 31. chon in früher Zeit finden wir in den verschiedenen Städten eine Menge Bürger, welche Wappen führen. Untersuchen wir aber die Familien näher, denen sie angehören, dann finden wir, dass diese nicht bürgerliche, d. h. nichtadelige, sondern ritterbürtige Familien waren, die Bürger der betreffenden Städte sind. Es sind dies die cives maiores, auch Patrizier oder Geschlechter genannt, adelige Familien, in deren Händen regelmässig das Regiment in den Städten lag, insofern als aus ihren Reihen allein der Rath besetzt werden durfte 1). Ursprünglich wurde Rath und Bürgermeister der Stadt durch Wahl wohl von der ganzen Gemeinde ernannt. Im Laufe der Zeit aber wurde das Wahlrecht allmählig auf die 1) Das Kriterium der Angehörigkeit zum Patriziat, so erklärte der Rath von Stralsund noch 1611 dem Repräsentanten-Collegium, ist die Rathsfähigkeit, die Angehörigkeit zum Rathe einer Stadt. (Leesenberg, Zur Geschichte der Entstehung von Bürgerwappen, im Wochenblatt der Johanniter-Ordens-Balley Brandenburg. Berlin, 1877, S. 287.) Siehe auch Roth v. Schreckenstein, Ritterwürde und Ritterstand, S. 493, v. Gerber, Privatrecht, S. 88.
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74 Die Wappenfähigkeit. besitzenden Klassen beschränkt, unter denen diejenigen, die die städtischen Aemter schon einmal bekleidet hatten, bald eine be- sondere Stellung einnahmen. Empfahl es sich aus praktischen Gründen, diese wogen ihrer Geschäftserfahrung und dadurch be- dingten grösseren Geschäftsgewandtheit nach Ablauf ihrer Amtsperiode wieder zu wählen, so ging die Entwicklung bei der Neigung der Deutschen, alle Aemter erblich zu machen, bald da- hin, dass es Gebrauch wurde, auch, wenn angängig, nach dem Tode eines Beamten dessen Sohn zu seinem Nachfolger zu erwählen. So wurden die städtischen Aemter, vor Allem die Rathsstellen, allmählig in bestimmten Familien erblich. Was Anfangs freiwillig gegeben worden, ward später als Recht in Anspruch genommen, und so sind es schliesslich bestimmte Familien, denen allein das Recht im Stadtrath zu sitzen zu- steht, die allein „rathsfähig sind“. Die durch Todesfall erledigten Sitze wurden dann durch Cooptation des Rathes aus den raths- fähigen Familien, den Geschlechtern oder Patriziern, besetzt1), so dass Niemand mehr in den Rath gelangen konnte, der nicht zu dem festgeschlossenen Kreise der Patrizier gehörte. Zur Zeit, als das Wappenwesen eingeführt wurde, war diese Bildung schon abgeschlossen. Die Rathsfähigkeit kam nur bestimmten Familien zu, den maioribus oppidanis, wie eine Urkunde von 1285 sie nennt 2). Ihre Zahl war oft nur gering. In Köln waren 15 alte Geschlechter; in Brüssel bestätigte 1306 Herzog Johann v. Lothringen den 7 dortigen Patrizierfamilien ihr Recht, ausschliesslich den Rath besetzen zu dürfen 3). In dem städtischen Aufgebot dienten die Patrizier zu Ross. Da diese Art des Kriegsdienstes eine lange, stets fort- gesetzte Uebung erforderte, so zwang sie die Patrizier zu ritterlicher Lebensart, die zu einer Zeit, wo der Adel vor 1) Schröder, Rechtsgeschichte 614. 2) Lacomblet, Urkundeubuch I Düsseldorf, 1846, 799. 3) Anlage Nro 5.
74 Die Wappenfähigkeit. besitzenden Klassen beschränkt, unter denen diejenigen, die die städtischen Aemter schon einmal bekleidet hatten, bald eine be- sondere Stellung einnahmen. Empfahl es sich aus praktischen Gründen, diese wogen ihrer Geschäftserfahrung und dadurch be- dingten grösseren Geschäftsgewandtheit nach Ablauf ihrer Amtsperiode wieder zu wählen, so ging die Entwicklung bei der Neigung der Deutschen, alle Aemter erblich zu machen, bald da- hin, dass es Gebrauch wurde, auch, wenn angängig, nach dem Tode eines Beamten dessen Sohn zu seinem Nachfolger zu erwählen. So wurden die städtischen Aemter, vor Allem die Rathsstellen, allmählig in bestimmten Familien erblich. Was Anfangs freiwillig gegeben worden, ward später als Recht in Anspruch genommen, und so sind es schliesslich bestimmte Familien, denen allein das Recht im Stadtrath zu sitzen zu- steht, die allein „rathsfähig sind“. Die durch Todesfall erledigten Sitze wurden dann durch Cooptation des Rathes aus den raths- fähigen Familien, den Geschlechtern oder Patriziern, besetzt1), so dass Niemand mehr in den Rath gelangen konnte, der nicht zu dem festgeschlossenen Kreise der Patrizier gehörte. Zur Zeit, als das Wappenwesen eingeführt wurde, war diese Bildung schon abgeschlossen. Die Rathsfähigkeit kam nur bestimmten Familien zu, den maioribus oppidanis, wie eine Urkunde von 1285 sie nennt 2). Ihre Zahl war oft nur gering. In Köln waren 15 alte Geschlechter; in Brüssel bestätigte 1306 Herzog Johann v. Lothringen den 7 dortigen Patrizierfamilien ihr Recht, ausschliesslich den Rath besetzen zu dürfen 3). In dem städtischen Aufgebot dienten die Patrizier zu Ross. Da diese Art des Kriegsdienstes eine lange, stets fort- gesetzte Uebung erforderte, so zwang sie die Patrizier zu ritterlicher Lebensart, die zu einer Zeit, wo der Adel vor 1) Schröder, Rechtsgeschichte 614. 2) Lacomblet, Urkundeubuch I Düsseldorf, 1846, 799. 3) Anlage Nro 5.
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Die Patrizier. 75 Allem ein Berufsstand war und durch das Ergreifen des Berufes erlangt werden konnte1), von selbst dazu führen musste, die Patrizier als adelig anzuerkennen. Hierzu kam, dass wirklich ritterliche Geschlechter oft Aufnahme in den Stadtrath erlangten. Kam es immer vor, dass in einzelnen Fällen auch Jemand in den Rath einer Stadt gewählt wurde, der dem Patriziat nicht angehörte, und erst durch diese Wahl in dasselbe aufgenommen wurde, so waren es vor Allem Ministerialen, die bei ihrer angesehenen Stellung in Folge verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen in den Rath gelangten. Dies musste auf die Stellung der Patrizier zurückwirken. Fanden sich in ihren Reihen altbekannte adelige Familien, dann wurde bald das ganze Patriziat als adelig angesehen 2). Seine Mitglieder erlangen die Ritterwürde, sind mit dem Landadel verschwägert und stechen in den Turnieren — das alte Kriterium der Ritter- bürtigkeit. Ausserdem erlangen sie häufig Ritterlehen und treten mehrfach in die Reihen des Landadels ein, wenn sie durch einen Aufstand der Zünfte aus der Stadt vertrieben werden. Wenn wir deshalb bei den Patriziern Wappen finden, darf das nicht überraschen. Sic gehörten eben zum Adel, und so kam ihnen auch das Zeichen desselben, das Wappen, zu. b) Das niedere Patriziat. § 32. Schon früh trat indess in vielen Städten ein Umstand ein, der der Adelsqualität des Patriziats verderblich wurde. 1) Vergl. § 89. 2) Schröder, 616. Roth v. Schreckenstein, Ritterwürde und Ritterstand, Freiburg 1886, S. 405, 492.
Die Patrizier. 75 Allem ein Berufsstand war und durch das Ergreifen des Berufes erlangt werden konnte1), von selbst dazu führen musste, die Patrizier als adelig anzuerkennen. Hierzu kam, dass wirklich ritterliche Geschlechter oft Aufnahme in den Stadtrath erlangten. Kam es immer vor, dass in einzelnen Fällen auch Jemand in den Rath einer Stadt gewählt wurde, der dem Patriziat nicht angehörte, und erst durch diese Wahl in dasselbe aufgenommen wurde, so waren es vor Allem Ministerialen, die bei ihrer angesehenen Stellung in Folge verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen in den Rath gelangten. Dies musste auf die Stellung der Patrizier zurückwirken. Fanden sich in ihren Reihen altbekannte adelige Familien, dann wurde bald das ganze Patriziat als adelig angesehen 2). Seine Mitglieder erlangen die Ritterwürde, sind mit dem Landadel verschwägert und stechen in den Turnieren — das alte Kriterium der Ritter- bürtigkeit. Ausserdem erlangen sie häufig Ritterlehen und treten mehrfach in die Reihen des Landadels ein, wenn sie durch einen Aufstand der Zünfte aus der Stadt vertrieben werden. Wenn wir deshalb bei den Patriziern Wappen finden, darf das nicht überraschen. Sic gehörten eben zum Adel, und so kam ihnen auch das Zeichen desselben, das Wappen, zu. b) Das niedere Patriziat. § 32. Schon früh trat indess in vielen Städten ein Umstand ein, der der Adelsqualität des Patriziats verderblich wurde. 1) Vergl. § 89. 2) Schröder, 616. Roth v. Schreckenstein, Ritterwürde und Ritterstand, Freiburg 1886, S. 405, 492.
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76 Die Wappenfähigkeit. Das war das Eindringen der Zünfte in den Rath. Der Reichthum, den Handel und Gewerbe den minderberechtigten Zunftgenossen brachte, weckte deren Selbstgefühl und den Wunsch nach Theilnahme am Stadtregiment. In ungestümem Andrängen, öfters in blutigen Aufständen fand er Ausdruck, und vielfach gelang es den Zünften, sich die Theilnahme an der Herrschaft, die Aufnahme in den Rath zu erzwingen 1). So in Strassburg 1332, in Augsburg 1368, in Köln 1372, in Nürnberg 1378 2). Seitdem wurde die Adelsqualität des Patriziats ver- dächtig. Wenn Kaufleute und Handwerker, Leute, die nicht ritterbürtig waren und es nicht sein wollten, zu Recht im Rathe sassen, konnte die Rathsfähigkeit nicht mehr Beweis für die Ritterbürtigkeit sein. Ueberhaupt kann, wenn kein geschlossener Kreis mehr vorhanden ist, von dem allein der Rath besetzt wird, von einer Rathsfähigkeit eigentlich nicht mehr die Rede sein. Allein wir finden, dass die faktische Angehörigkeit zum Rathe einer Stadt noch als eine Art von Rathsfähigkeit gilt, oder, wenn auch nicht als Rathsfähigkeit im eigentlichen Sinne des Wortes, dann doch als die offizielle Anerkennung einer hervorragenden Stellung und als solche das Vorrecht verleiht, ein Wappen zu führen. Archivrath Lisch fand bei Durchforschung des Archivs der Rostocker Kirchenökonomie, dass unter zweitausend Siegeln nur die der rathsfähigen Geschlechter Schild und Helm zeigen, während kein anderer Bürger, auch kein Kaufmann, sie führte 3). Desgleichen nahm, als in Lübeck 1408 ein revo- lutionärer Rath gewählt wurde, Johann Schonenberg, ein Bürger niederen Standes, der damals in den Rath gelangte, ein Wappen an, während er im Jahre vorher noch seine Hausmarke führte 4). 1) Schröder, Rechtsgeschichte 615. 2) Mittermayer, Deutsches Privatrecht, Regensburg 1847, I S. 216. 8) Lisch, Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte, XI 185, XX 136. 4) Leesenberg, Zur Geschichte der Entstehung der Bürger- wappen, S. 288.
76 Die Wappenfähigkeit. Das war das Eindringen der Zünfte in den Rath. Der Reichthum, den Handel und Gewerbe den minderberechtigten Zunftgenossen brachte, weckte deren Selbstgefühl und den Wunsch nach Theilnahme am Stadtregiment. In ungestümem Andrängen, öfters in blutigen Aufständen fand er Ausdruck, und vielfach gelang es den Zünften, sich die Theilnahme an der Herrschaft, die Aufnahme in den Rath zu erzwingen 1). So in Strassburg 1332, in Augsburg 1368, in Köln 1372, in Nürnberg 1378 2). Seitdem wurde die Adelsqualität des Patriziats ver- dächtig. Wenn Kaufleute und Handwerker, Leute, die nicht ritterbürtig waren und es nicht sein wollten, zu Recht im Rathe sassen, konnte die Rathsfähigkeit nicht mehr Beweis für die Ritterbürtigkeit sein. Ueberhaupt kann, wenn kein geschlossener Kreis mehr vorhanden ist, von dem allein der Rath besetzt wird, von einer Rathsfähigkeit eigentlich nicht mehr die Rede sein. Allein wir finden, dass die faktische Angehörigkeit zum Rathe einer Stadt noch als eine Art von Rathsfähigkeit gilt, oder, wenn auch nicht als Rathsfähigkeit im eigentlichen Sinne des Wortes, dann doch als die offizielle Anerkennung einer hervorragenden Stellung und als solche das Vorrecht verleiht, ein Wappen zu führen. Archivrath Lisch fand bei Durchforschung des Archivs der Rostocker Kirchenökonomie, dass unter zweitausend Siegeln nur die der rathsfähigen Geschlechter Schild und Helm zeigen, während kein anderer Bürger, auch kein Kaufmann, sie führte 3). Desgleichen nahm, als in Lübeck 1408 ein revo- lutionärer Rath gewählt wurde, Johann Schonenberg, ein Bürger niederen Standes, der damals in den Rath gelangte, ein Wappen an, während er im Jahre vorher noch seine Hausmarke führte 4). 1) Schröder, Rechtsgeschichte 615. 2) Mittermayer, Deutsches Privatrecht, Regensburg 1847, I S. 216. 8) Lisch, Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte, XI 185, XX 136. 4) Leesenberg, Zur Geschichte der Entstehung der Bürger- wappen, S. 288.
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Die Patrizier. 77 Brand Hogevelt, Rathsherr zu Lübeck, scheint erst nach seiner Erwählung ein Wappen angenommen zu haben, denn 1480 führt er noch eine Hausmarke, während ihm die Rathslinie ein Wappen giebt1). Albert Wulhase, Bürger und Kaufmann zu Hamburg, führte 1453 eine Marke; ebenso 1471 sein Sohn, der Geistliche Hermann Wulhase. Sein Vetter dagegen, der Rathsherr Hermann Wulhase, siegelt 1464 mit einem Wappen2). Ludwig Kruse, Bürger zu Rostock, führt 1333 eine Hausmarke im Siegel; der Rathsherr Bernd Kruse siegelt dagegen 1426 mit einem Wappen mit Schild und Helm 3). Wir erkennen hieraus, dass sich die Ansicht festgesetzt hatte, dass die Aufnahme in den Rath einer Stadt zur Annahme eines Wappens berechtige. Es ist eine Erinnerung an die alte Adelsqualität des Patriziats. So ist es hier der Adel, der die Grundlage des Rechtes zur Führung des Wappens bildet. Allein nach verhältnissmässig kurzer Zeit wurde dies Recht aufgehoben, da Kaiser Friedrichs III. Verbot sich auch gegen "die burgere“ wandte4), wie denn Kaiser Leopold 1682 die Wappenannahme auch den Patriziern und Bürgern verbot 5). Seitdem ist das Wappenrecht des Patriziats annullirt. 1) Siegel aus dem Archiv zu Lübeck, 2. Heft, Lübeck 1871, S. 56. 2) Leesenberg, Zur Geschichte der Entstehung der Bürger- S. 288. wappen, 3) Ebda, S. 289. 4) Siehe § 28, 1. 6) Siehe § 28, 6. c2
Die Patrizier. 77 Brand Hogevelt, Rathsherr zu Lübeck, scheint erst nach seiner Erwählung ein Wappen angenommen zu haben, denn 1480 führt er noch eine Hausmarke, während ihm die Rathslinie ein Wappen giebt1). Albert Wulhase, Bürger und Kaufmann zu Hamburg, führte 1453 eine Marke; ebenso 1471 sein Sohn, der Geistliche Hermann Wulhase. Sein Vetter dagegen, der Rathsherr Hermann Wulhase, siegelt 1464 mit einem Wappen2). Ludwig Kruse, Bürger zu Rostock, führt 1333 eine Hausmarke im Siegel; der Rathsherr Bernd Kruse siegelt dagegen 1426 mit einem Wappen mit Schild und Helm 3). Wir erkennen hieraus, dass sich die Ansicht festgesetzt hatte, dass die Aufnahme in den Rath einer Stadt zur Annahme eines Wappens berechtige. Es ist eine Erinnerung an die alte Adelsqualität des Patriziats. So ist es hier der Adel, der die Grundlage des Rechtes zur Führung des Wappens bildet. Allein nach verhältnissmässig kurzer Zeit wurde dies Recht aufgehoben, da Kaiser Friedrichs III. Verbot sich auch gegen "die burgere“ wandte4), wie denn Kaiser Leopold 1682 die Wappenannahme auch den Patriziern und Bürgern verbot 5). Seitdem ist das Wappenrecht des Patriziats annullirt. 1) Siegel aus dem Archiv zu Lübeck, 2. Heft, Lübeck 1871, S. 56. 2) Leesenberg, Zur Geschichte der Entstehung der Bürger- S. 288. wappen, 3) Ebda, S. 289. 4) Siehe § 28, 1. 6) Siehe § 28, 6. c2
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O 3. Die Kirchenfürsten. a) Die Doctoren der Rechte und die hoben Beamten. § 33. ie gesellschaftliche Gliederung des Mittelalters, die einen einzelnen Berufsstand, den Kriegerstand, als den Adel, d. h. die social höher stehende Klasse anerkannte, war auf die Dauer nicht zu halten. Mit der steigen- den Cultur mussten sich auch andere Stände entwickeln, welche auf Beachtung, auf Ansehen, kurz auf eine höhere Stellung Anspruch machten. Wäre der Adel reiner Berufsstand ge- blieben, so würden neben ihm gleichberechtigte andere Be- rufsstände emporgewachsen sein. Allein je mehr seit Erfindung des Schiesspulvers seine Bedeutung als Kriegerstand sank, unisomehr trat die Bedeutung als socialer Stand in den Vor- dergrund, und wir sehen sië dadurch anerkannt, dass nunmehr auch solche Personen, die auf eine höhere Stellung Anspruch haben, in ihn aufgenommen werden, auch wenn sie dem Kriegerstande nicht angehörten und nicht angehören konnten. Und zwar sollte die Aufnahme in diesen Stand gerade der Ausdruck der höhern Stellung sein, die man dem Betreffenden zuerkennen wollte 1). Der Adel sollte etwa das sein, was man HH W 1) Antedictus quam filii et heredes seu successores legitimi — omnibus et singulis — privilegiis, prerogativis et gratiis — gaudeant et fruantur, quibus ceteri nobiles et de nobili prosapia geniti seu milites et militares quilibet patiuntur et gaudent. Anlage Nro 26.
O 3. Die Kirchenfürsten. a) Die Doctoren der Rechte und die hoben Beamten. § 33. ie gesellschaftliche Gliederung des Mittelalters, die einen einzelnen Berufsstand, den Kriegerstand, als den Adel, d. h. die social höher stehende Klasse anerkannte, war auf die Dauer nicht zu halten. Mit der steigen- den Cultur mussten sich auch andere Stände entwickeln, welche auf Beachtung, auf Ansehen, kurz auf eine höhere Stellung Anspruch machten. Wäre der Adel reiner Berufsstand ge- blieben, so würden neben ihm gleichberechtigte andere Be- rufsstände emporgewachsen sein. Allein je mehr seit Erfindung des Schiesspulvers seine Bedeutung als Kriegerstand sank, unisomehr trat die Bedeutung als socialer Stand in den Vor- dergrund, und wir sehen sië dadurch anerkannt, dass nunmehr auch solche Personen, die auf eine höhere Stellung Anspruch haben, in ihn aufgenommen werden, auch wenn sie dem Kriegerstande nicht angehörten und nicht angehören konnten. Und zwar sollte die Aufnahme in diesen Stand gerade der Ausdruck der höhern Stellung sein, die man dem Betreffenden zuerkennen wollte 1). Der Adel sollte etwa das sein, was man HH W 1) Antedictus quam filii et heredes seu successores legitimi — omnibus et singulis — privilegiis, prerogativis et gratiis — gaudeant et fruantur, quibus ceteri nobiles et de nobili prosapia geniti seu milites et militares quilibet patiuntur et gaudent. Anlage Nro 26.
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Die Kirchenfürsten. 79 heute "die gebildeten Stände“ nennen würde; die „nobilitas moralis" ist der Ausdruck, den das Formular für die Adels- briefe aus der Zeit Karls IV. dafür gebraucht 1). Schon im 14. Jahrhundert macht diese Bewegung sich bemerkbar. So erhob bereits 1360 Karl IV. seinen Kaplan und Tischgenossen, den Scholastikus von St. Stephan in Mainz, Wycker Frosch wegen seiner Rechtskenntnisse in den Adels- stand 2). Es ist bezeichnend für die Anschauung der Zeit, dass gerade die juristischen Kenntnisse als massgebend für diese Standeserhöhung angegeben werden. Die Werthschätzung, die man dem römischen Rechte entgegenbrachte, liess seine Kennt- niss als etwas überaus erhabenes erscheinen. Die Lehrer an den italienischen Rechtsschulen, die sie vermittelten, hatten das Ihrige gethan, um diese Werthschätzung nach Kräften zu erhöhen. Richter und Doctoren, so erklärte Bartolus († 1356) seien adelig, doch nur so lange, als sie das Amt bekleideten3). Diese Anschauungen brachten die deutschen Studirenden von Bologna nach Deutschland zurück und zögerten nicht, die entsprechenden Ansprüche zu erheben, die auch vielfach und in mancher Beziehung anerkannt wurden4). Ja von Kaiser Siegmund († 1437) wird erzählt, dass er die Juristen höher stellte als den Kriegsadel. Als der Jurist Georg Fiscellinus Ritter geworden und unschlüssig war, ob er sich zu den Rittern oder zu den Doctoren setzen sollte, habe der Kaiser ihm zugeruſen: „Nae tu Georgi nimis ridiculus es, qui militiam litteris anteponis! Cum scias, ex idiotis me vel sexcentos uno die equites creare posse at ex eodem genere ne unum 1) Nos de Imperialis plenitudine potestatis prefati — — Nobili- tatem moralem quam scientie ct sapiencie exercitio aliarumque virtutum amiculo habituare non desinit etc. Anlage Nro 26. 2) Anlage, Nro 21. 3) Quod iudices et doctores iudicantur esse nobiles; qui tamen exuti dignitate, inter privatos habentur. (Ad leg. 12. C. de digni- tatibus 12, 1.) 4) Schröder, a. a. O. S. 436.
Die Kirchenfürsten. 79 heute "die gebildeten Stände“ nennen würde; die „nobilitas moralis" ist der Ausdruck, den das Formular für die Adels- briefe aus der Zeit Karls IV. dafür gebraucht 1). Schon im 14. Jahrhundert macht diese Bewegung sich bemerkbar. So erhob bereits 1360 Karl IV. seinen Kaplan und Tischgenossen, den Scholastikus von St. Stephan in Mainz, Wycker Frosch wegen seiner Rechtskenntnisse in den Adels- stand 2). Es ist bezeichnend für die Anschauung der Zeit, dass gerade die juristischen Kenntnisse als massgebend für diese Standeserhöhung angegeben werden. Die Werthschätzung, die man dem römischen Rechte entgegenbrachte, liess seine Kennt- niss als etwas überaus erhabenes erscheinen. Die Lehrer an den italienischen Rechtsschulen, die sie vermittelten, hatten das Ihrige gethan, um diese Werthschätzung nach Kräften zu erhöhen. Richter und Doctoren, so erklärte Bartolus († 1356) seien adelig, doch nur so lange, als sie das Amt bekleideten3). Diese Anschauungen brachten die deutschen Studirenden von Bologna nach Deutschland zurück und zögerten nicht, die entsprechenden Ansprüche zu erheben, die auch vielfach und in mancher Beziehung anerkannt wurden4). Ja von Kaiser Siegmund († 1437) wird erzählt, dass er die Juristen höher stellte als den Kriegsadel. Als der Jurist Georg Fiscellinus Ritter geworden und unschlüssig war, ob er sich zu den Rittern oder zu den Doctoren setzen sollte, habe der Kaiser ihm zugeruſen: „Nae tu Georgi nimis ridiculus es, qui militiam litteris anteponis! Cum scias, ex idiotis me vel sexcentos uno die equites creare posse at ex eodem genere ne unum 1) Nos de Imperialis plenitudine potestatis prefati — — Nobili- tatem moralem quam scientie ct sapiencie exercitio aliarumque virtutum amiculo habituare non desinit etc. Anlage Nro 26. 2) Anlage, Nro 21. 3) Quod iudices et doctores iudicantur esse nobiles; qui tamen exuti dignitate, inter privatos habentur. (Ad leg. 12. C. de digni- tatibus 12, 1.) 4) Schröder, a. a. O. S. 436.
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80 Die Wappenfähigkeit. quidem doctorem" 1). Mag die Erzählung auch erfunden sein, so spiegelt sie doch gut die Ansichten wieder, die man damals von dem Stande der Rechtsgelehrten hatte. Diesen konnte es nicht genügen, nur in einzelnen Fällen ihre Ansprüche durch Erhebungen in den Adelsstand anerkannt zu sehen. Ihr Streben ging dahin, ihrem Stande als solchem die Stellung zu verschaffen, die der Kriegerstand sich er� rungen hatte. Es schien das nicht schwer zu sein. Denn jemehr das römische Recht in Deutschland eindrang, um- somehr wuchs das Ansehen der Juristen. Alle höchsten Staats- und Ehrenämter sind seit dem 15., mehr noch seit dem 16. Jahrhundert in ihren Händen 2). Besonders waren die Kanzler der Fürsten regelmässig Doctoren der Rechte, und da die Juristen in den Gerichten, vor Allem in den hohen Gerichten die Volksschöffen gänzlich verdrängt hatten 3), so war es ihnen leicht, ihren Ansichten praktische Geltung zu verschaffen. Sie bezeichneten sich als milites legum, iustitiae, equites legum, zumal das Corpus juris unter militia auch den Dienst in öffentlichen Aemtern verstand 4). Die dem 15. Jahrhundert entstammende Glosse zum Sachsenspiegel sagt: Ritterschaft ist zweierlei: Streitliche Ritterschafft und des Rechtens krig- liche Ritterschafft. Streitliche Ritterschafft gehört wider die Feinde, die mit Waffen schaden wollen; des Rechtens krigliche Ritterschafft gehört denen zu, die mit des Rechtens Behendig- keit dem unrecht widerstehn 5). In der Folge wurden die Doctoren und die höheren Beamten geschieden. Waren die Ansprüche der Letzteren 1) Dubravius, Historia Bohemica, Frankfurt 1687, p. 665. Die Geschichte erinnert übrigens stark an eine ähnliche, die sich zwischen Kaiser Max I. und Albrecht Dürer abgespielt haben soll. 2) Ersch und Gruber, Encyklopädie der Wissenschaften. Leip- zig, 1835 1. Sect. 26. Th. s. v. Doctoren. 3) Siegel, Deutsche Rechtsgeschichte, Berlin 1886, S. 101; Schröder, a. a. O. 748. 4) Glück, Pandecten, Erlangen 1817, 19. Th. S. 293. 5) Glosse zum Sachsenspiegel I. Buch 3. Art.
80 Die Wappenfähigkeit. quidem doctorem" 1). Mag die Erzählung auch erfunden sein, so spiegelt sie doch gut die Ansichten wieder, die man damals von dem Stande der Rechtsgelehrten hatte. Diesen konnte es nicht genügen, nur in einzelnen Fällen ihre Ansprüche durch Erhebungen in den Adelsstand anerkannt zu sehen. Ihr Streben ging dahin, ihrem Stande als solchem die Stellung zu verschaffen, die der Kriegerstand sich er� rungen hatte. Es schien das nicht schwer zu sein. Denn jemehr das römische Recht in Deutschland eindrang, um- somehr wuchs das Ansehen der Juristen. Alle höchsten Staats- und Ehrenämter sind seit dem 15., mehr noch seit dem 16. Jahrhundert in ihren Händen 2). Besonders waren die Kanzler der Fürsten regelmässig Doctoren der Rechte, und da die Juristen in den Gerichten, vor Allem in den hohen Gerichten die Volksschöffen gänzlich verdrängt hatten 3), so war es ihnen leicht, ihren Ansichten praktische Geltung zu verschaffen. Sie bezeichneten sich als milites legum, iustitiae, equites legum, zumal das Corpus juris unter militia auch den Dienst in öffentlichen Aemtern verstand 4). Die dem 15. Jahrhundert entstammende Glosse zum Sachsenspiegel sagt: Ritterschaft ist zweierlei: Streitliche Ritterschafft und des Rechtens krig- liche Ritterschafft. Streitliche Ritterschafft gehört wider die Feinde, die mit Waffen schaden wollen; des Rechtens krigliche Ritterschafft gehört denen zu, die mit des Rechtens Behendig- keit dem unrecht widerstehn 5). In der Folge wurden die Doctoren und die höheren Beamten geschieden. Waren die Ansprüche der Letzteren 1) Dubravius, Historia Bohemica, Frankfurt 1687, p. 665. Die Geschichte erinnert übrigens stark an eine ähnliche, die sich zwischen Kaiser Max I. und Albrecht Dürer abgespielt haben soll. 2) Ersch und Gruber, Encyklopädie der Wissenschaften. Leip- zig, 1835 1. Sect. 26. Th. s. v. Doctoren. 3) Siegel, Deutsche Rechtsgeschichte, Berlin 1886, S. 101; Schröder, a. a. O. 748. 4) Glück, Pandecten, Erlangen 1817, 19. Th. S. 293. 5) Glosse zum Sachsenspiegel I. Buch 3. Art.
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Die Kirchenfürsten. 81 auch unstreitig davon ausgegangen, dass sie meist Doctoren der Rechte waren, dann war doch ihre amtliche Stellung zweifelsohne die wichtigere, und das umsomehr, jemehr das Studium sich verbreitete. So begannen sie, auch abgesehen von der Doctorwürde, Adel und Wappen als ihnen zustehend in Anspruch zu nehmen. § 34. Bevor wir indess den Entwicklungsgang in Deutschland weiter verfolgen, mag es angebracht erscheinen, einen Blick auf die parallelen Bestrebungen in andern Ländern zu werfen, zumal sie nicht ohne Einfluss auf die Zustände in Deutsch- land geblieben sind. In Frankreich waren diese Bemühungen nicht ohne Erfolg. Auch hier sind es die Doctoren und die hohen Beamten, die dieselben Ziele verfolgen, wie ihre Collegen in Deutschland. Den Beamten und Advokaten am Obertribunal in Paris erkannte dieses den Adel zu. Es entschied nämlich in Sachen der Söhne des 1546 verstorbenen Rathes Karl de la Mothe, dass die Rathe dieses Gerichtshofes 1), sowie in Sachen der Hinterbliebenen des 1540 verstorbenen Advokaten Johannes Le Maire, dass die Advokaten und Prokura- toren 2) an demselben adelig seien. Es war das allerdings ein Urteil in eigner Sache. Aber es ging durch. Der Landes- herr erhebe stillschweigend in den Adelstand, wen er zu diesen hohen Aemtern berufe, sagt Tiraqueau, indem er zum Beweise verschiedene Bestimmungen der Pandecten bezgl. des Standes der römischen Senatoren anzieht 3). Als Aemter die in Frankreich zum Adel berechtigten, zählt La Roche Flavin auf: les officiers de la couronne, les chefs d'office de la maison 1) Tiraquellus, De nobilitate c. 6 n. 21. 2) Ebda. n. 22. 3) Ebda. n. 21. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 6
Die Kirchenfürsten. 81 auch unstreitig davon ausgegangen, dass sie meist Doctoren der Rechte waren, dann war doch ihre amtliche Stellung zweifelsohne die wichtigere, und das umsomehr, jemehr das Studium sich verbreitete. So begannen sie, auch abgesehen von der Doctorwürde, Adel und Wappen als ihnen zustehend in Anspruch zu nehmen. § 34. Bevor wir indess den Entwicklungsgang in Deutschland weiter verfolgen, mag es angebracht erscheinen, einen Blick auf die parallelen Bestrebungen in andern Ländern zu werfen, zumal sie nicht ohne Einfluss auf die Zustände in Deutsch- land geblieben sind. In Frankreich waren diese Bemühungen nicht ohne Erfolg. Auch hier sind es die Doctoren und die hohen Beamten, die dieselben Ziele verfolgen, wie ihre Collegen in Deutschland. Den Beamten und Advokaten am Obertribunal in Paris erkannte dieses den Adel zu. Es entschied nämlich in Sachen der Söhne des 1546 verstorbenen Rathes Karl de la Mothe, dass die Rathe dieses Gerichtshofes 1), sowie in Sachen der Hinterbliebenen des 1540 verstorbenen Advokaten Johannes Le Maire, dass die Advokaten und Prokura- toren 2) an demselben adelig seien. Es war das allerdings ein Urteil in eigner Sache. Aber es ging durch. Der Landes- herr erhebe stillschweigend in den Adelstand, wen er zu diesen hohen Aemtern berufe, sagt Tiraqueau, indem er zum Beweise verschiedene Bestimmungen der Pandecten bezgl. des Standes der römischen Senatoren anzieht 3). Als Aemter die in Frankreich zum Adel berechtigten, zählt La Roche Flavin auf: les officiers de la couronne, les chefs d'office de la maison 1) Tiraquellus, De nobilitate c. 6 n. 21. 2) Ebda. n. 22. 3) Ebda. n. 21. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 6
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82 Die Wappenfähigkeit. du Roy, les conseiller du conseil d' Estat, les chefs et présidents des cours souveraines, les gouverneurs et lieutenants du Roy és provinces 1). Ebenso waren in Spanien die Angehörigen der höchsten Verwaltungskörper, die den heutigen Ministerien entsprechen, weiter die der höchsten Gerichtshöfe in den Provinzen adelig 2). Es ist eine Nachahmung dieser spanischen Sitte, wenn wir im 17. Jahrhundert in dem damals zu Deutschland gehörigen spanischen Nebenlande Belgien den Präsidenten und die Räthe des obersten Gerichtshofes in Mecheln für adelig erklärt finden3). Den Doctoren wurde indess daselbst dies Recht aberkannt. Wohl hatte Rektor und Senat von Löwen 1654 behauptet, dass diejenigen, die an dieser Univer- sität zum Licentiaten promovirt worden seien, von jeher das Recht gehabt hätten, Wappen mit offenen adeligen Helmen zu führen 4); es wurde indess gegen Verschiedene, die solche führten, vorgegangen 5) und 1660 erklärt, dass den Licentiaten und Doctoren dies Recht nicht zustehe 6). § 35. In Deutschland gelang es den Juristen und den hohen Beamten nicht, ihren Adel zur Anerkennung zu bringen. Der Reichs-Abschied von 1500 brachte den Doctoren in Bezug auf die Kleidung eine Gleichstellung mit den Rittern7), die Reformation guter Polizei vom Jahre 1530 erstreckte sie auf 1) Christyen, Jurisprudentia heroica I. p. 30. 2) Ebda. S. 29. 3) Ebda. S. 31. 4) Ebda. S. 38. 5) Ebda. S. 39, 40. 6) Ebda. S. 40. 7) Reichstags-Abschied v. J. 1500, Tit. 22.
82 Die Wappenfähigkeit. du Roy, les conseiller du conseil d' Estat, les chefs et présidents des cours souveraines, les gouverneurs et lieutenants du Roy és provinces 1). Ebenso waren in Spanien die Angehörigen der höchsten Verwaltungskörper, die den heutigen Ministerien entsprechen, weiter die der höchsten Gerichtshöfe in den Provinzen adelig 2). Es ist eine Nachahmung dieser spanischen Sitte, wenn wir im 17. Jahrhundert in dem damals zu Deutschland gehörigen spanischen Nebenlande Belgien den Präsidenten und die Räthe des obersten Gerichtshofes in Mecheln für adelig erklärt finden3). Den Doctoren wurde indess daselbst dies Recht aberkannt. Wohl hatte Rektor und Senat von Löwen 1654 behauptet, dass diejenigen, die an dieser Univer- sität zum Licentiaten promovirt worden seien, von jeher das Recht gehabt hätten, Wappen mit offenen adeligen Helmen zu führen 4); es wurde indess gegen Verschiedene, die solche führten, vorgegangen 5) und 1660 erklärt, dass den Licentiaten und Doctoren dies Recht nicht zustehe 6). § 35. In Deutschland gelang es den Juristen und den hohen Beamten nicht, ihren Adel zur Anerkennung zu bringen. Der Reichs-Abschied von 1500 brachte den Doctoren in Bezug auf die Kleidung eine Gleichstellung mit den Rittern7), die Reformation guter Polizei vom Jahre 1530 erstreckte sie auf 1) Christyen, Jurisprudentia heroica I. p. 30. 2) Ebda. S. 29. 3) Ebda. S. 31. 4) Ebda. S. 38. 5) Ebda. S. 39, 40. 6) Ebda. S. 40. 7) Reichstags-Abschied v. J. 1500, Tit. 22.
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Die Kirchenfürsten. 83 die hohen Beamten, der „Fürsten Hoffmeister, Cantzler, Mar- schalek oder Rath“1). Ebenso die Reichspolizeiordnungen von den Jahren 15482) und 15773). Ob diese Gleichstellung sich auch auf das Recht Wappen zu führen erstreckte, das ist stets controvers geblieben 4). Einzelne Juristen beanspruchten dieses Recht und zwar so- weit, dass sie behaupteten, Wappen mit offenen Helmen, also in der Form, wie sie nur dem Adel zustand 5), führen zu dürfen6), während es ihnen von anderer Seite wieder entschieden bestritten wurde7). Ein reichsgesetzliches Verbot gegen das Wappenrecht der Doctoren, wenn man die oben angeführten allgemeinen Verbote der unbefugten Wappenan- nahmes) nicht auch auf sie beziehen will, ist mir nicht be- kannt geworden. Im Gegentheil könnte man aus dem Wort- laute des Adelsbriefes für die Scharzen vom Jahre 1694 folgern, dass jedenfalls Kaiser Leopold mit seinen Verboten sie nicht hat treffen wollen, da es darin heisst, dass Franz Xaver Scharz sein Wappen „in ansehung seines bereits schon 1672 ex utroque jure auf der Universität zu Ingolstatt erworbenen Gradus Licentiatus schon von der Promotion an mit offenem Helmb zu führen befugt gewesen“9). Bis zum 17. Jahrhundert war das Ansehen der Doctoren im Steigen. Im Laufe des 16. Jahrhunderts war ihnen auch 1) Tit. 14, 15. 2) Tit. 11, 12. 3) Tit. 11, 12. 4) Es erbitten sich die Doctoren der Rechte Jakob Himel- reich noch 1552 und Petrus a Retis um die nämliche Zeit vom Kaiser ein Wappen. (Adler, Jahrbuch 1891, S. VIII und XIII.) 5) Siehe § 45. 6) Rudolphi, Heraldica curiosa p. 44, in Anlehnung an Cassaneus, Catalogus gloriae mundi c. 20, der indess von franzö. sischen Verhältnissen spricht; Jungendrees Einleitung zur Heraldik c. 3. 7) Conr. v. Einsiedel, Tr. de regalibus, Halle 1678, p. 184; Lerch v. Dürmstein, Unterricht von des Heil. Röm. Reichs Adels Herkommen, 61. s) Siehe § 28. 9) Seyler, Geschichte der Heraldik S. 397.
Die Kirchenfürsten. 83 die hohen Beamten, der „Fürsten Hoffmeister, Cantzler, Mar- schalek oder Rath“1). Ebenso die Reichspolizeiordnungen von den Jahren 15482) und 15773). Ob diese Gleichstellung sich auch auf das Recht Wappen zu führen erstreckte, das ist stets controvers geblieben 4). Einzelne Juristen beanspruchten dieses Recht und zwar so- weit, dass sie behaupteten, Wappen mit offenen Helmen, also in der Form, wie sie nur dem Adel zustand 5), führen zu dürfen6), während es ihnen von anderer Seite wieder entschieden bestritten wurde7). Ein reichsgesetzliches Verbot gegen das Wappenrecht der Doctoren, wenn man die oben angeführten allgemeinen Verbote der unbefugten Wappenan- nahmes) nicht auch auf sie beziehen will, ist mir nicht be- kannt geworden. Im Gegentheil könnte man aus dem Wort- laute des Adelsbriefes für die Scharzen vom Jahre 1694 folgern, dass jedenfalls Kaiser Leopold mit seinen Verboten sie nicht hat treffen wollen, da es darin heisst, dass Franz Xaver Scharz sein Wappen „in ansehung seines bereits schon 1672 ex utroque jure auf der Universität zu Ingolstatt erworbenen Gradus Licentiatus schon von der Promotion an mit offenem Helmb zu führen befugt gewesen“9). Bis zum 17. Jahrhundert war das Ansehen der Doctoren im Steigen. Im Laufe des 16. Jahrhunderts war ihnen auch 1) Tit. 14, 15. 2) Tit. 11, 12. 3) Tit. 11, 12. 4) Es erbitten sich die Doctoren der Rechte Jakob Himel- reich noch 1552 und Petrus a Retis um die nämliche Zeit vom Kaiser ein Wappen. (Adler, Jahrbuch 1891, S. VIII und XIII.) 5) Siehe § 45. 6) Rudolphi, Heraldica curiosa p. 44, in Anlehnung an Cassaneus, Catalogus gloriae mundi c. 20, der indess von franzö. sischen Verhältnissen spricht; Jungendrees Einleitung zur Heraldik c. 3. 7) Conr. v. Einsiedel, Tr. de regalibus, Halle 1678, p. 184; Lerch v. Dürmstein, Unterricht von des Heil. Röm. Reichs Adels Herkommen, 61. s) Siehe § 28. 9) Seyler, Geschichte der Heraldik S. 397.
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84 Die Wappenfähigkeit. ein anderes Vorrecht des Adels, die Stiftsfähigkeit, zuerkannt worden, und das Concil v. Trient wollte die Hälfte der Stellen in den adeligen Stiftern mit Doctoren besetzt haben. Dann aber trat eine rückläufige Bewegung ein. Als stiftsfähig galten die Doctoren am Ende des vorigen Jahrhunderts nur mehr in Constanz, Augsburg, Freisingen, Regensburg, Trient, Brixen, Basel, Chur, Zeitz, Camin, Breslau, Merse- burg, Meissen, Naumburg und Ellwangen1). Dies Zu- rückgedrängtwerden von der Stiftsfähigkeit entspricht dem Sinken ihres Ansehens im Allgemeinen. Den Anspruch als adelig zu gelten, erhoben sie schon längst nicht mehr; den ein Wappen annehmen zu dürfen finden wir nur mehr ver- einzelt im vorigen Jahrhundert erhoben — selten aber an- erkannt. § 36. Vereinzelt enthalten auch Landesgesetze Bestim- mungen über dieses Recht. In Belgien war, wie wir oben er- wähnt haben, bestimmten Klassen der hohen Beamten der Adel und damit auch die Wappenfähigkeit zuerkannt worden, den Doctoren dagegen nicht. Für die österreichischen Erb- lande bestimmte ein Hofdekret vom Jahre 1766, den Appel- lationsräthen von der Doctorbank sei „die Führung eines adeligen Wappens mit offenem Helm, jedoch nur ad personam fernershin gestattet“, doch müssten sie "das sich beylegen wollende Wapen jetzt und künftig allemahl ad armorum Censuram einschicken, und um dessen Bekräftigung bittlich einkommen; welchen sonach durch die k. k. böhmische und österreichische Hofkanzelley ein Wappenbrief unentgeldlich ausgestellt wird, welcher aber bey jedesmahliger Austretung oder Ablebung eines solchen Rathes der Landesstellen zu Handen zu bringen und zur Cassirung einzusenden ist“ 2). 1) Runde, Teutsche Encyklopädie 7. Thl. S. 414. 2) Namestnik, Adels- und Wappenbeweis Wien, 1824 S. 75, 119.
84 Die Wappenfähigkeit. ein anderes Vorrecht des Adels, die Stiftsfähigkeit, zuerkannt worden, und das Concil v. Trient wollte die Hälfte der Stellen in den adeligen Stiftern mit Doctoren besetzt haben. Dann aber trat eine rückläufige Bewegung ein. Als stiftsfähig galten die Doctoren am Ende des vorigen Jahrhunderts nur mehr in Constanz, Augsburg, Freisingen, Regensburg, Trient, Brixen, Basel, Chur, Zeitz, Camin, Breslau, Merse- burg, Meissen, Naumburg und Ellwangen1). Dies Zu- rückgedrängtwerden von der Stiftsfähigkeit entspricht dem Sinken ihres Ansehens im Allgemeinen. Den Anspruch als adelig zu gelten, erhoben sie schon längst nicht mehr; den ein Wappen annehmen zu dürfen finden wir nur mehr ver- einzelt im vorigen Jahrhundert erhoben — selten aber an- erkannt. § 36. Vereinzelt enthalten auch Landesgesetze Bestim- mungen über dieses Recht. In Belgien war, wie wir oben er- wähnt haben, bestimmten Klassen der hohen Beamten der Adel und damit auch die Wappenfähigkeit zuerkannt worden, den Doctoren dagegen nicht. Für die österreichischen Erb- lande bestimmte ein Hofdekret vom Jahre 1766, den Appel- lationsräthen von der Doctorbank sei „die Führung eines adeligen Wappens mit offenem Helm, jedoch nur ad personam fernershin gestattet“, doch müssten sie "das sich beylegen wollende Wapen jetzt und künftig allemahl ad armorum Censuram einschicken, und um dessen Bekräftigung bittlich einkommen; welchen sonach durch die k. k. böhmische und österreichische Hofkanzelley ein Wappenbrief unentgeldlich ausgestellt wird, welcher aber bey jedesmahliger Austretung oder Ablebung eines solchen Rathes der Landesstellen zu Handen zu bringen und zur Cassirung einzusenden ist“ 2). 1) Runde, Teutsche Encyklopädie 7. Thl. S. 414. 2) Namestnik, Adels- und Wappenbeweis Wien, 1824 S. 75, 119.
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Die Kirchenfürsten. 85 In den meisten übrigen Staaten blieben die hohen Be- amten und Doctoren bürgerlich1); um das Wappenwesen hatten die Landesbehörden sich nicht zu kümmern. Nun finden sich bei einzelnen Collegien Wappenrollen, in denen die Wappen der Mitglieder eingemalt wurden 2). Es wird sich heute schwer entscheiden lassen, ob dicse Wappen nicht zum Theil usurpirt sind, obschon sie leicht durch Hofpfalzgrafen ver- liehen worden sein können, sowie andererseits ob die Betreffen- den im guten Glauben waren, sie seien zur Annahme eines Wappens befugt, oder ob sie darauf rechneten, dass man in Wien wohl nicht leicht von ihrem „Wappenbrauch“ hören würde. Im Ganzen kann man wohl sagen, dass die Wappen- fähigkeit der Doctoren der Rechte und der hohen Beamten zwar oft behauptet, so oft aber auch be- kämpft wurde, dass man nicht annehmen kann, dass ein Gewohnheitsrecht sich bilden konnte. b) Andere Doctoren. § 37. Im Anschluss an die Doctoren der Rechte erhoben andere Doctoren ähnliche Ansprüche. Auch Geistliche nehmen mehrfach Wappen an. In Belgien wurde dies 1631 auf eine Anfrage der Heroldskammer wie den Juristen so auch den Doctoren der Medizin ausdrücklich verboten 3) und 1) Vergl. die Hofkalender derselben, in denen die Beamten aufgeführt sind. 2) So beim Hochgericht zu Trier. Das Wappenbuch desselben befindet sich auf der Trierer Stadtbibliothek. 3) Christyen, a. a. O. I S. 38.
Die Kirchenfürsten. 85 In den meisten übrigen Staaten blieben die hohen Be- amten und Doctoren bürgerlich1); um das Wappenwesen hatten die Landesbehörden sich nicht zu kümmern. Nun finden sich bei einzelnen Collegien Wappenrollen, in denen die Wappen der Mitglieder eingemalt wurden 2). Es wird sich heute schwer entscheiden lassen, ob dicse Wappen nicht zum Theil usurpirt sind, obschon sie leicht durch Hofpfalzgrafen ver- liehen worden sein können, sowie andererseits ob die Betreffen- den im guten Glauben waren, sie seien zur Annahme eines Wappens befugt, oder ob sie darauf rechneten, dass man in Wien wohl nicht leicht von ihrem „Wappenbrauch“ hören würde. Im Ganzen kann man wohl sagen, dass die Wappen- fähigkeit der Doctoren der Rechte und der hohen Beamten zwar oft behauptet, so oft aber auch be- kämpft wurde, dass man nicht annehmen kann, dass ein Gewohnheitsrecht sich bilden konnte. b) Andere Doctoren. § 37. Im Anschluss an die Doctoren der Rechte erhoben andere Doctoren ähnliche Ansprüche. Auch Geistliche nehmen mehrfach Wappen an. In Belgien wurde dies 1631 auf eine Anfrage der Heroldskammer wie den Juristen so auch den Doctoren der Medizin ausdrücklich verboten 3) und 1) Vergl. die Hofkalender derselben, in denen die Beamten aufgeführt sind. 2) So beim Hochgericht zu Trier. Das Wappenbuch desselben befindet sich auf der Trierer Stadtbibliothek. 3) Christyen, a. a. O. I S. 38.
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( 86 Die Wappenfähigkeit. 1654 cin Licentiat der Medizin zu Brüssel wegen Uebertretung dieses Verbots verurtheilt 1). Im Ganzen lässt sich nicht ver- kennen, dass die Bestrebungen der Zeit vielfach dahin gingen, die Wappenfähigkeit den gebildeten Ständen überhaupt zuzu- erkennen. Wenigstens schränken viele Autoren, die generell den Satz aufstellen, Jedermann dürfe ein Wappen annehmen, ihn doch dahin ein, dass es ein Missbrauch oder auch wohl nicht gestattet sei, wenn Leute der unteren Volksklassen, Handwerker, Bauern, Juden und Ehrlose es führten 2). Auch sie sehen also im Wappen das Zeichen eines höheren Standes, eines Standes, dessen Grenzlinie nach unten sie indess ganz willkürlich ziehen. Dass diese Bestrebungen durch die oben citirten Verbote der Wappenannahme illusorisch gemacht worden sind, braucht wohl kaum noch ausgesprochen zu werden. c) Die Kirchenfürsten. § 38. Nur ein einziger Stand, ausser dem Adel war zweifellos wappenfähig, nämlich die Kirchenfürsten: Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte und andere infulirte Prälaten. Im alten deutschen Reiche waren die meisten von ihnen Reichs- fürsten und die Rechtsbücher des Mittelalters gaben ihnen den ersten Platz nach dem Könige3). So gehörten sie zum hohen Adel, und wenn ein Bürgerlicher zu einem solchen Amte gelangte, hatte er selbstverständlich das Recht, ein 1) Anlage Nro 80. 2) Cassaneus, Catalogus gloriae mundi Pars I. consid. 38 concl. 28. 3) Sachsenspiegel III.145. § 1; Deutschenspiegel Art. 5, Schwabenspiegel Art. 4.
( 86 Die Wappenfähigkeit. 1654 cin Licentiat der Medizin zu Brüssel wegen Uebertretung dieses Verbots verurtheilt 1). Im Ganzen lässt sich nicht ver- kennen, dass die Bestrebungen der Zeit vielfach dahin gingen, die Wappenfähigkeit den gebildeten Ständen überhaupt zuzu- erkennen. Wenigstens schränken viele Autoren, die generell den Satz aufstellen, Jedermann dürfe ein Wappen annehmen, ihn doch dahin ein, dass es ein Missbrauch oder auch wohl nicht gestattet sei, wenn Leute der unteren Volksklassen, Handwerker, Bauern, Juden und Ehrlose es führten 2). Auch sie sehen also im Wappen das Zeichen eines höheren Standes, eines Standes, dessen Grenzlinie nach unten sie indess ganz willkürlich ziehen. Dass diese Bestrebungen durch die oben citirten Verbote der Wappenannahme illusorisch gemacht worden sind, braucht wohl kaum noch ausgesprochen zu werden. c) Die Kirchenfürsten. § 38. Nur ein einziger Stand, ausser dem Adel war zweifellos wappenfähig, nämlich die Kirchenfürsten: Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte und andere infulirte Prälaten. Im alten deutschen Reiche waren die meisten von ihnen Reichs- fürsten und die Rechtsbücher des Mittelalters gaben ihnen den ersten Platz nach dem Könige3). So gehörten sie zum hohen Adel, und wenn ein Bürgerlicher zu einem solchen Amte gelangte, hatte er selbstverständlich das Recht, ein 1) Anlage Nro 80. 2) Cassaneus, Catalogus gloriae mundi Pars I. consid. 38 concl. 28. 3) Sachsenspiegel III.145. § 1; Deutschenspiegel Art. 5, Schwabenspiegel Art. 4.
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Die Kirchenfürsten. 87 Wappen anzunehmen. So bildete sich die Anschauung, dass die Prälatur wappenfähig mache, so dass seit dem 15. Jahr- hundert auch diejenigen Aebte und Pröpste, die nicht reichs- frei waren, Wappen führten, und es Gebrauch wurde, die Wappen der Stifter mit dem persönlichen Wappen des Vor- stehers vereinigt zu führen. In Maria-Laach, einer Abtei, welche keine Vasallen hatte, ist das älteste Abtswappen das des Wilhelm v. Leudesdorf (1402—1442); von Simon v. d. Leyen an, der 1491 zum Abt gewählt wurde, führen alle Aebte mit einer einzigen Ausnahme Wappen in den Siegeln 1). Von den Aebten von Garsten ist das älteste be- kannte Wappen das des Ulrich Praunauer (1495—1524). Von Johann Spindler an, der 1574 zur Regierung ge- langte, sind von allen Aebten die Wappen nachzuweisen 2). Die Aebte von Altenburg in Oesterreich führen seit 1583 nachweislich alle Wappen 3). Ebenso die Aebte von Schlägel seit Erhebung des Klosters zu einer Abtei im Jahre 16574). Der erste Propst von Klosterneuburg, von dem ein Familienwappen erscheint, ist Georg Muestinger (1418—1442). Ebenso führen seine Nachfolger Wappen. Nur von den zwischen 1509 und 1584 regierenden Pröpsten können sie nicht nachgewiesen werden 5). Von den Aebten von Melk führt zuerst Johann Radenbrunner ein Familienwappen 1365 im Siegel. Von vielen Aebten sind keine Siegel vorhanden. Seit 1549 sind die Familienwappen aller Aebte nachweisbar 6). Ein Familienwappen finden wir bei den Aebten von Seitenstetten zuerst im Siegel des Lorenz v. Alindorf (1385—1419), der einer adligen Familie ent- stammte; dann bei Christian Kolb (1442- 1465); weiter 1) Wegeler, Das Kloster Laach, Bonn 1854 S. 51 ff. 2) Adler, Jahrbuch 1891 S. 33 ff. 3) Ebda S. 10 ff. 4) Ebda. 1893 S. 127 ff. 5) Ebda. Jahrbuch I. 1874 S. 70 ff. 6) Ebda. Jahrbuch II. 1875 S. 162.
Die Kirchenfürsten. 87 Wappen anzunehmen. So bildete sich die Anschauung, dass die Prälatur wappenfähig mache, so dass seit dem 15. Jahr- hundert auch diejenigen Aebte und Pröpste, die nicht reichs- frei waren, Wappen führten, und es Gebrauch wurde, die Wappen der Stifter mit dem persönlichen Wappen des Vor- stehers vereinigt zu führen. In Maria-Laach, einer Abtei, welche keine Vasallen hatte, ist das älteste Abtswappen das des Wilhelm v. Leudesdorf (1402—1442); von Simon v. d. Leyen an, der 1491 zum Abt gewählt wurde, führen alle Aebte mit einer einzigen Ausnahme Wappen in den Siegeln 1). Von den Aebten von Garsten ist das älteste be- kannte Wappen das des Ulrich Praunauer (1495—1524). Von Johann Spindler an, der 1574 zur Regierung ge- langte, sind von allen Aebten die Wappen nachzuweisen 2). Die Aebte von Altenburg in Oesterreich führen seit 1583 nachweislich alle Wappen 3). Ebenso die Aebte von Schlägel seit Erhebung des Klosters zu einer Abtei im Jahre 16574). Der erste Propst von Klosterneuburg, von dem ein Familienwappen erscheint, ist Georg Muestinger (1418—1442). Ebenso führen seine Nachfolger Wappen. Nur von den zwischen 1509 und 1584 regierenden Pröpsten können sie nicht nachgewiesen werden 5). Von den Aebten von Melk führt zuerst Johann Radenbrunner ein Familienwappen 1365 im Siegel. Von vielen Aebten sind keine Siegel vorhanden. Seit 1549 sind die Familienwappen aller Aebte nachweisbar 6). Ein Familienwappen finden wir bei den Aebten von Seitenstetten zuerst im Siegel des Lorenz v. Alindorf (1385—1419), der einer adligen Familie ent- stammte; dann bei Christian Kolb (1442- 1465); weiter 1) Wegeler, Das Kloster Laach, Bonn 1854 S. 51 ff. 2) Adler, Jahrbuch 1891 S. 33 ff. 3) Ebda S. 10 ff. 4) Ebda. 1893 S. 127 ff. 5) Ebda. Jahrbuch I. 1874 S. 70 ff. 6) Ebda. Jahrbuch II. 1875 S. 162.
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88 Die Wappenfähigkeit. bei Kilian Heumader (1477—1501). Von Christoph Held (1572—1602) an finden wir sie bei allen 1). Der liber originum St. Blasianum bringt die Wappen von 15 Prälaten der Abtei St. Blasien im Schwarzwald von 1348 an bis 15572). Als singuläre Vorschrift schliesse ich hier eine Verord- nung des Papstes Innocenz X. vom Jahre 1644 an, der zufolge Cardinäle in ihren Wappen und Siegeln aller Abzeichen weltlicher Hoheit, die ihnen etwa als Glieder fürstlicher, königlicher und kaiserlicher Häuser gebühren möchten, sich zu enthalten haben. Heutiges Recht. § 39. Bei dem Schlussergebniss der in den vorigen §§ darge- stellten Bestrebungen, dass nämlich ausser den Kirchenfürsten kein Stand an sich neben dem Adel als wappenfähig erschien, ist es im heutigen Rechte verblieben. Nur treten in Folge der Mediatisirung der geistlichen Fürstenthümer auch die hohen Kirchenfürsten nicht mehr in die Reihen der Reichs- fürsten ein, sondern bleiben bürgerlich. Gleichwohl hat sich bei ihnen das Gewohnheitsrecht erhalten, dass sie ein Wappen zu führen befugt sind, wie sie denn auch ausnahmslos bei ihrer Promotion ein solches annehmen und es in ihren Amts- siegeln brauchen. Nur in Oesterreich hat dies Recht inso- fern eine Beschränkung erfahren, als den geistlichen Dignitären, nämlich den Erzbischöfen, Bischöfen, Pröpsten, Aebten und den Domherren von St. Stephan in Wien 1825 vorgeschrieben 1) Adler Jahrbuch III. 1876 S. 40. 2) v. Neuenstein, Wappenkunde II, Karlsruhe 1893/94, Heft 1.
88 Die Wappenfähigkeit. bei Kilian Heumader (1477—1501). Von Christoph Held (1572—1602) an finden wir sie bei allen 1). Der liber originum St. Blasianum bringt die Wappen von 15 Prälaten der Abtei St. Blasien im Schwarzwald von 1348 an bis 15572). Als singuläre Vorschrift schliesse ich hier eine Verord- nung des Papstes Innocenz X. vom Jahre 1644 an, der zufolge Cardinäle in ihren Wappen und Siegeln aller Abzeichen weltlicher Hoheit, die ihnen etwa als Glieder fürstlicher, königlicher und kaiserlicher Häuser gebühren möchten, sich zu enthalten haben. Heutiges Recht. § 39. Bei dem Schlussergebniss der in den vorigen §§ darge- stellten Bestrebungen, dass nämlich ausser den Kirchenfürsten kein Stand an sich neben dem Adel als wappenfähig erschien, ist es im heutigen Rechte verblieben. Nur treten in Folge der Mediatisirung der geistlichen Fürstenthümer auch die hohen Kirchenfürsten nicht mehr in die Reihen der Reichs- fürsten ein, sondern bleiben bürgerlich. Gleichwohl hat sich bei ihnen das Gewohnheitsrecht erhalten, dass sie ein Wappen zu führen befugt sind, wie sie denn auch ausnahmslos bei ihrer Promotion ein solches annehmen und es in ihren Amts- siegeln brauchen. Nur in Oesterreich hat dies Recht inso- fern eine Beschränkung erfahren, als den geistlichen Dignitären, nämlich den Erzbischöfen, Bischöfen, Pröpsten, Aebten und den Domherren von St. Stephan in Wien 1825 vorgeschrieben 1) Adler Jahrbuch III. 1876 S. 40. 2) v. Neuenstein, Wappenkunde II, Karlsruhe 1893/94, Heft 1.
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Die Kirchenfürsten. 89 wurde, die Wappen die sie führen wollen, dem k. k. Mini- sterium des Innern zur Genehmigung vorzulegen, worauf gegen Taxgebühr von 53 fl. ihnen das betreffende Wappen ver- liehen wird 1). Seitdem werden Wappen den Prälaten in Ocster- reich auf Antrag regelmässig ertheilt. Es erhielten u. A. Wappen: 1879 Heinrich Grünbeck, Abt v. Heiligen- kreuz und Rudolf Keller, Domherr von St. Stephan in Wien 2); 1880 Dr. Gottfried Marschall, Propst an der Votivkirche in Wien; 1881 Dr. Ernst Hauswirth, Abt zu den Schotten in Wien, Alexander Karl, Abt des Stiftes Melk und Ignaz Ransauer, Domherr zu St. Stephan in Wien; 1882 Matthäus Vodopic, Bischof zu Ragusa 3) etc. 1) Adler 1876 S. 29. Vergl. auch § 75 und Anlage Nro 83. Ebda. 1881 S. 75. 3) Ebda. 1883 S. 132. 2) A
Die Kirchenfürsten. 89 wurde, die Wappen die sie führen wollen, dem k. k. Mini- sterium des Innern zur Genehmigung vorzulegen, worauf gegen Taxgebühr von 53 fl. ihnen das betreffende Wappen ver- liehen wird 1). Seitdem werden Wappen den Prälaten in Ocster- reich auf Antrag regelmässig ertheilt. Es erhielten u. A. Wappen: 1879 Heinrich Grünbeck, Abt v. Heiligen- kreuz und Rudolf Keller, Domherr von St. Stephan in Wien 2); 1880 Dr. Gottfried Marschall, Propst an der Votivkirche in Wien; 1881 Dr. Ernst Hauswirth, Abt zu den Schotten in Wien, Alexander Karl, Abt des Stiftes Melk und Ignaz Ransauer, Domherr zu St. Stephan in Wien; 1882 Matthäus Vodopic, Bischof zu Ragusa 3) etc. 1) Adler 1876 S. 29. Vergl. auch § 75 und Anlage Nro 83. Ebda. 1881 S. 75. 3) Ebda. 1883 S. 132. 2) A
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O ишn, yиnyнаmí A StB TRU etane vI IAE Át 4. Die Wappenbürger. Einleitung. 8 40. er oft vorkommende Ausdruck „bürgerliche Wap- pen“ enthält einen innern Widerspruch. Dem Sinne des Wortes nach würde er ein dem Wappen, dem adeligen Familienzeichen analog gebildetes oder ähnliche Be- ziehungen ausdrückendes Familienzeichen des Bürgerstandes bedeuten. Ein solches Zeichen wäre vielleicht die Hofmarke. Allein abgesehen davon, dass sie dem Bürgerstande nicht ausschliesslich eigenthümlich ist, würde sie auch nur un- eigentlich „Wappen“ genannt werden dürfen, denn mit diesem Ausdrucke bezeichnen wir nicht jedes, sondern nur jenes bekannte Familienzeichen des Adels. Somit enthält der Ausdruck „bürgerliche Wappen“ eine contradictio. L — Er soll aber auch keine besondere Art von Familien- wappen bedeuten, welche dem Bürgerstande entsprechen, denn die Wappen, die von Bürgerlichen geführt werden, sind ge- nau dieselben, wie die des Adels 1), so dass man es einem 1) Höping, de insignium iure III. p. 362; Hagemann, De feudo insignium, Göttingen 1785 p. 20. Ueber den sog. bürger lichen Helm vergl. § 45.
O ишn, yиnyнаmí A StB TRU etane vI IAE Át 4. Die Wappenbürger. Einleitung. 8 40. er oft vorkommende Ausdruck „bürgerliche Wap- pen“ enthält einen innern Widerspruch. Dem Sinne des Wortes nach würde er ein dem Wappen, dem adeligen Familienzeichen analog gebildetes oder ähnliche Be- ziehungen ausdrückendes Familienzeichen des Bürgerstandes bedeuten. Ein solches Zeichen wäre vielleicht die Hofmarke. Allein abgesehen davon, dass sie dem Bürgerstande nicht ausschliesslich eigenthümlich ist, würde sie auch nur un- eigentlich „Wappen“ genannt werden dürfen, denn mit diesem Ausdrucke bezeichnen wir nicht jedes, sondern nur jenes bekannte Familienzeichen des Adels. Somit enthält der Ausdruck „bürgerliche Wappen“ eine contradictio. L — Er soll aber auch keine besondere Art von Familien- wappen bedeuten, welche dem Bürgerstande entsprechen, denn die Wappen, die von Bürgerlichen geführt werden, sind ge- nau dieselben, wie die des Adels 1), so dass man es einem 1) Höping, de insignium iure III. p. 362; Hagemann, De feudo insignium, Göttingen 1785 p. 20. Ueber den sog. bürger lichen Helm vergl. § 45.
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Die Wappenbürger. 91 unbekannten Wappen gar nicht ansehen kann, ob es das einer bürgerlichen oder einer adeligen Familie ist. Unter bürgerlichen Wappen versteht man vielmehr solche, die von Bürgerlichen, denen sie an sich nicht zukommen, kraft be- sondern Privilegs geführt werden. Das Prädikat „bürgerlich" bezieht sich also nicht auf die Qualität des Wappens, sondern auf sein Rechtssubject, und man wird deshalb richtiger von „Wappen Bürgerlicher“ sprechen müssen. Bürgerliche Wappen in 14. Jahrhundert. § 41. Ist das Wappen auch de iure dem Adel reservirt ge- blieben, so finden wir de facto in den verschiedenen Zeiten auch viele Bürgerliche, die Wappen führen. Constatiren wir den Thatbestand an der Hand des uns vorliegenden Materials, dann finden wir, dass im 14. Jahr- hundert, abgesehen von den Patriziern, von denen schon oben die Rede war, es nur äusserst seltene Fälle sind, in denen dem Ritterstand nicht angehörige Personen Wappen führen. Aus dem bis jetzt bekannten Material gelang es mir nur drei Bei� spiele zu finden, dass Angehörige des Bauernstandes Wappen führten. An der Urkunde, in der der Bauer Nikolaus Elers zu Weitendorf mit seinen Söhnen Nikolaus und Heinrich und mit Zustimmung seines Bruders Johann und seines Enkels Erich seinen Hof in Weiten- dorf an das Heiliggeistspital in Lübeck 1349 verkauft, hängen die Siegel Heinrichs, Johanns und Erichs, in denen sich gleichmässig ein Schild mit einer heral- dischen Lilie und drei Kugeln darunter findet. Von den Zeugen siegeln zwei, Henning Kros und Nikolaus Schulte ebenfalls mit Wappen. Auch sie scheinen
Die Wappenbürger. 91 unbekannten Wappen gar nicht ansehen kann, ob es das einer bürgerlichen oder einer adeligen Familie ist. Unter bürgerlichen Wappen versteht man vielmehr solche, die von Bürgerlichen, denen sie an sich nicht zukommen, kraft be- sondern Privilegs geführt werden. Das Prädikat „bürgerlich" bezieht sich also nicht auf die Qualität des Wappens, sondern auf sein Rechtssubject, und man wird deshalb richtiger von „Wappen Bürgerlicher“ sprechen müssen. Bürgerliche Wappen in 14. Jahrhundert. § 41. Ist das Wappen auch de iure dem Adel reservirt ge- blieben, so finden wir de facto in den verschiedenen Zeiten auch viele Bürgerliche, die Wappen führen. Constatiren wir den Thatbestand an der Hand des uns vorliegenden Materials, dann finden wir, dass im 14. Jahr- hundert, abgesehen von den Patriziern, von denen schon oben die Rede war, es nur äusserst seltene Fälle sind, in denen dem Ritterstand nicht angehörige Personen Wappen führen. Aus dem bis jetzt bekannten Material gelang es mir nur drei Bei� spiele zu finden, dass Angehörige des Bauernstandes Wappen führten. An der Urkunde, in der der Bauer Nikolaus Elers zu Weitendorf mit seinen Söhnen Nikolaus und Heinrich und mit Zustimmung seines Bruders Johann und seines Enkels Erich seinen Hof in Weiten- dorf an das Heiliggeistspital in Lübeck 1349 verkauft, hängen die Siegel Heinrichs, Johanns und Erichs, in denen sich gleichmässig ein Schild mit einer heral- dischen Lilie und drei Kugeln darunter findet. Von den Zeugen siegeln zwei, Henning Kros und Nikolaus Schulte ebenfalls mit Wappen. Auch sie scheinen
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92 Die Wappenfähigkeit. Bauern zu sein. Vier weitere Zeugen siegeln dagegen mit Hausmarken 1). Ein weiteres Bauernwappen aus dem Anfange des 15. Jahrhunderts schliesse ich hier an: Rütger v. Mütte- koven verkauft 1414 eine Rente auf seinen Hof in Oberdrees. Seine Nachkommen heirathen Bauern. Sein Siegel zeigt einen Schild mit vier Pfählen 2). § 42. Wie haben wir uns diese Erscheinung zu erklären? Zu nächst ergiebt sich, dass bei der Seltenheit der Fälle von einem Gewohnheitsrechte, nach welchem auch Unadeligen das Wappen damals zugestanden hätte, nicht die Rede sein kann. Dann aber müssen wir sagen, dass diesen seltenen, aussergewöhnlichen Fällen besondere Verhältnisse zu Grunde liegen müssen. 1. Es kam nämlich nicht selten vor, dass adelige Familien oder jüngere Söhne derselben mit ihrer Descendenz in den bürgerlichen Stand übergingen. Die Gründe hierfür waren verschiedene. Einer der wichtigsten mag die begrenzte Zahl der Kriegslehen gewesen sein, die nicht entsprechend der Ausbreitung der Familien vermehrt werden konnte. Da ordnungsmässig immer nur Einer das väterliche Lehen er- halten konnte3), so sahen sich die jüngeren Söhne oft ge- zwungen, zu suchen, ob sie anderswo ein solches erhielten. Konnte ihnen der Landesherr keins geben, so wandten sic sich anderswohin, eins zu erdienen. Das Kölner Dienstmannenrecht schildert das recht anschaulich: Item quicunque ministerialis beati Petri (d. h. des Erzstifts Köln) filios habuerit mortuo patre 1) Mecklenburger Jahrbücher XV, 76 u. 212. 2) Urkunde in meinem Besitz. 3) Schröder, a. a. S. 402; Vergl. Schulze, Recht der Erst- geburt S. 95. Auch bei Belehnungen zur gesammten Hand erhält bloss einer oder einige der zugleich Belehnten den Genuss des Lehens. v. Gerber Privatrecht S. 193.
92 Die Wappenfähigkeit. Bauern zu sein. Vier weitere Zeugen siegeln dagegen mit Hausmarken 1). Ein weiteres Bauernwappen aus dem Anfange des 15. Jahrhunderts schliesse ich hier an: Rütger v. Mütte- koven verkauft 1414 eine Rente auf seinen Hof in Oberdrees. Seine Nachkommen heirathen Bauern. Sein Siegel zeigt einen Schild mit vier Pfählen 2). § 42. Wie haben wir uns diese Erscheinung zu erklären? Zu nächst ergiebt sich, dass bei der Seltenheit der Fälle von einem Gewohnheitsrechte, nach welchem auch Unadeligen das Wappen damals zugestanden hätte, nicht die Rede sein kann. Dann aber müssen wir sagen, dass diesen seltenen, aussergewöhnlichen Fällen besondere Verhältnisse zu Grunde liegen müssen. 1. Es kam nämlich nicht selten vor, dass adelige Familien oder jüngere Söhne derselben mit ihrer Descendenz in den bürgerlichen Stand übergingen. Die Gründe hierfür waren verschiedene. Einer der wichtigsten mag die begrenzte Zahl der Kriegslehen gewesen sein, die nicht entsprechend der Ausbreitung der Familien vermehrt werden konnte. Da ordnungsmässig immer nur Einer das väterliche Lehen er- halten konnte3), so sahen sich die jüngeren Söhne oft ge- zwungen, zu suchen, ob sie anderswo ein solches erhielten. Konnte ihnen der Landesherr keins geben, so wandten sic sich anderswohin, eins zu erdienen. Das Kölner Dienstmannenrecht schildert das recht anschaulich: Item quicunque ministerialis beati Petri (d. h. des Erzstifts Köln) filios habuerit mortuo patre 1) Mecklenburger Jahrbücher XV, 76 u. 212. 2) Urkunde in meinem Besitz. 3) Schröder, a. a. S. 402; Vergl. Schulze, Recht der Erst- geburt S. 95. Auch bei Belehnungen zur gesammten Hand erhält bloss einer oder einige der zugleich Belehnten den Genuss des Lehens. v. Gerber Privatrecht S. 193.
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Die Wappenbürger. 93 senior filius obsequium patris recipiet — Quicunque frater suus miles fuerit, nec adeo dives, quin servire eum opor- teat, ille cum dextrario suo, clipeo et lancea in curiam archiepiscopi — veniet — coram domino suo stans, se militem esse et ministerialem beati Petri profitebitur atque fidelitatem et servitium suum domino suo offeret. Et si Dominus — eum non curavit — ille — quосипqие voluerit, eat et cuicunque voluerit, serviat1). In kriegerischen Zeiten, wo jeder Arm willkommen war und manches Lehen ledig wurde, mochten sie leicht Dienst und Lehen finden. Herrschte dagegen Frieden und Ruhe, dann war die Sache schwieriger und Mancher, den der Krieger- stand nicht nähren konnte, griff zu anderen Berufen. Auch mag nicht jedem Ritterbürtigen der Kriegerstand gefallen haben. fodere non debeo, quia sum scolaris ortus ex militibus preliandi gnaris sed quia me terruit labor militaris malui Virgilium sequi quam te, Paris, singt Walther, der Erzpoet2). Wer dann auch keinen Beruf zum geistlichen Stande fühlte, dem blieb nichts übrig, als das harte Brod eines fahrenden Sängers zu essen — falls er Talent dazu hatte — oder durch irgend eine bürgerliche Hantierung oder den Landbau sich zu ernähren. Zu Letzterem entschloss sich z. B. Otto v. Stipel, dem im Jahre 1238 der Propst von St. Kunibert in Köln ein Bauerngut in Mauenheim in Erbpacht gab. Ausdrücklich bestimmte dabei der Propst, dass, wenn Otto v. Stipel oder seine Erben doch Ritter würden, sie das Gut verkaufen müssten und zwar an Jemanden, der auch nicht Ritter sei3). Diese Bedingung kenn- zeichnet das Gut als Bauerngut. 1) Ennen und Eckertz, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Köln 1860—1879, I. 216. 2) Grimm in den philologischen und historischen Abhand- lungen der Akademie der Wissenschaften zu Berlin 1843, Berlin 1845 S. 157. 3) Lacomblet, Urkundenbuch II 121.
Die Wappenbürger. 93 senior filius obsequium patris recipiet — Quicunque frater suus miles fuerit, nec adeo dives, quin servire eum opor- teat, ille cum dextrario suo, clipeo et lancea in curiam archiepiscopi — veniet — coram domino suo stans, se militem esse et ministerialem beati Petri profitebitur atque fidelitatem et servitium suum domino suo offeret. Et si Dominus — eum non curavit — ille — quосипqие voluerit, eat et cuicunque voluerit, serviat1). In kriegerischen Zeiten, wo jeder Arm willkommen war und manches Lehen ledig wurde, mochten sie leicht Dienst und Lehen finden. Herrschte dagegen Frieden und Ruhe, dann war die Sache schwieriger und Mancher, den der Krieger- stand nicht nähren konnte, griff zu anderen Berufen. Auch mag nicht jedem Ritterbürtigen der Kriegerstand gefallen haben. fodere non debeo, quia sum scolaris ortus ex militibus preliandi gnaris sed quia me terruit labor militaris malui Virgilium sequi quam te, Paris, singt Walther, der Erzpoet2). Wer dann auch keinen Beruf zum geistlichen Stande fühlte, dem blieb nichts übrig, als das harte Brod eines fahrenden Sängers zu essen — falls er Talent dazu hatte — oder durch irgend eine bürgerliche Hantierung oder den Landbau sich zu ernähren. Zu Letzterem entschloss sich z. B. Otto v. Stipel, dem im Jahre 1238 der Propst von St. Kunibert in Köln ein Bauerngut in Mauenheim in Erbpacht gab. Ausdrücklich bestimmte dabei der Propst, dass, wenn Otto v. Stipel oder seine Erben doch Ritter würden, sie das Gut verkaufen müssten und zwar an Jemanden, der auch nicht Ritter sei3). Diese Bedingung kenn- zeichnet das Gut als Bauerngut. 1) Ennen und Eckertz, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Köln 1860—1879, I. 216. 2) Grimm in den philologischen und historischen Abhand- lungen der Akademie der Wissenschaften zu Berlin 1843, Berlin 1845 S. 157. 3) Lacomblet, Urkundenbuch II 121.
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94 Die Wappenfähigkeit. Im Willehalm führt Wolfram v. Eschenbach einen Kaufmann vor, der von Ritterbürtigen abstammt: der koufman hiez Wîmâr, der was von rittersart erborn. (130, 26.) Das war keine ungewöhnliche Erscheinung. Der Kampf ums Dasein legte damals wie heute Manchem harte Opfer auf. Häufig begegnet uns in der Literatur jener Zeit die Klage über Armuth in ritterlichen Familien. Bekannt sind die dies- bezüglichen Auslassungen Walthers v. d. Vogelweide. Aehnlich klagt Seifried Helbling: manegem rîter wonent mit vil Kint unde noetikeit. (VIII 224.) So gingen zahlreiche Sprossen adelicher Familien von der Noth gedrängt in den Bürger- und Bauernstand über. Sollten diese Familien nun das Wappen aufgeben? Im 13. Jahrhundert, als es als wirkliche Waffe seine Hauptbe- deutung hatte, mag das wohl geschehen sein. Aber wir haben gehört, dass es bald so sehr Familienzeichen geworden war, dass auch dem Kriegerstande nicht angehörige Personen, wie die Frauen1), ebenso die aus ritterbürtigen Familien stammenden Geistlichen 2) es führten. Freilich führten diese nicht das wirkliche Wappen, die Waffenstücke, sondern nur seine Abbildungen3). Thaten das die, welche nicht Kriegsdienste thun konnten oder sollten, dann werden das um so unbedenklicher die gethan haben, die es aus irgend einem Grunde nicht wollten, — zumal seit die Abbildungen des Wappens ein beliebtes Dekorationsstück geworden. Die wenigen Fälle von bürgerlichen Wappen im 14. Jahrhundert sind somit ohne Zweifel so zu erklären, dass es die ehemals adeliger Familien sind. Rütger v. Müttekoven 1) Vergl. § 2, 2. 2) Vergl. § 25, 3. 3) Vergl. § 4.
94 Die Wappenfähigkeit. Im Willehalm führt Wolfram v. Eschenbach einen Kaufmann vor, der von Ritterbürtigen abstammt: der koufman hiez Wîmâr, der was von rittersart erborn. (130, 26.) Das war keine ungewöhnliche Erscheinung. Der Kampf ums Dasein legte damals wie heute Manchem harte Opfer auf. Häufig begegnet uns in der Literatur jener Zeit die Klage über Armuth in ritterlichen Familien. Bekannt sind die dies- bezüglichen Auslassungen Walthers v. d. Vogelweide. Aehnlich klagt Seifried Helbling: manegem rîter wonent mit vil Kint unde noetikeit. (VIII 224.) So gingen zahlreiche Sprossen adelicher Familien von der Noth gedrängt in den Bürger- und Bauernstand über. Sollten diese Familien nun das Wappen aufgeben? Im 13. Jahrhundert, als es als wirkliche Waffe seine Hauptbe- deutung hatte, mag das wohl geschehen sein. Aber wir haben gehört, dass es bald so sehr Familienzeichen geworden war, dass auch dem Kriegerstande nicht angehörige Personen, wie die Frauen1), ebenso die aus ritterbürtigen Familien stammenden Geistlichen 2) es führten. Freilich führten diese nicht das wirkliche Wappen, die Waffenstücke, sondern nur seine Abbildungen3). Thaten das die, welche nicht Kriegsdienste thun konnten oder sollten, dann werden das um so unbedenklicher die gethan haben, die es aus irgend einem Grunde nicht wollten, — zumal seit die Abbildungen des Wappens ein beliebtes Dekorationsstück geworden. Die wenigen Fälle von bürgerlichen Wappen im 14. Jahrhundert sind somit ohne Zweifel so zu erklären, dass es die ehemals adeliger Familien sind. Rütger v. Müttekoven 1) Vergl. § 2, 2. 2) Vergl. § 25, 3. 3) Vergl. § 4.
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Die Wappenbürger. 95 besass ein adeliges Gut in Oberdrees, welches von der Herr- schaft Tomberg lehnrührig war, und bis zur französischen Zeit Ritterpferde stellen musste 1). 2. Aehnlich wie auf dem Lande entwickelten sich auch die Verhältnisse in den Städten. „Schon 100 Jahre vor König Ruprecht,“ so schreibt mir ein Kenner jener Verhältnisse, Geheimrath v. Arneth Exc. zu Wien, „gab es in den Städten wappenfähige nichtritterbürtige Geschlechter, deren Wappenmässigkeit nicht wie in späterer Zeit eine Art Vorstufe zur, sondern ein Rest verlorener Rittermässigkeit war. Es war das eine natürliche Folge des Umstandes, dass die Wappen schon zu erblichen Familienzeichen geworden waren, als es lange noch nur eine dinglich erworbene Rittermässigkeit, und dann diese noch einige Zeit neben dem Briefadel gab. Das Zurücksinken landsässiger „ehrbarer Knechte“ oder ritter- mässiger Eigenleute in den Bauernstand ist viel seltener zu beobachten, als das des siebenten Heerschildes theilhaftiger Stadtgeschlechter in den Handwerkerstand, der sie desselben ebenso wie jener verlustig machte. Bei der Bürgerschaft war das eben eine reine Vermögensfrage. Wie sich nun sphra- gistisch vielfach nachweisen lässt, führten dergleichen herab- gekommene und in späteren Perioden oft wieder aufstrebende Familien de facto ihre alten Wappen ruhig weiter, ohne dass ihnen die Rittermüssigkeit mehr zukam.“ In den wenigen Fallen, in denen wir im 14. Jahrhunderte Bürgerliche Wappen führen finden, dürfen wir demnach in ihnen immer Sprossen adeliger Geschlechter sehen, die im Stande der Bürgerlichen untergegangen sind. Auch hier ist es also die ehemalige Zugehörigkeit zum Adel, die den Untergrund ihres Wappenbrauchs bildet. Ob die Rechtsan- schauung dabei damals dahin ging, dass man es für statt- haft ansah, dass sie ihr Wappen beibehielten, oder ob man darin einen Missbrauch erblickte, das dürfte heute aller- dings schwer zu entscheiden sein. 1) Urkunden in meinem Besitz.
Die Wappenbürger. 95 besass ein adeliges Gut in Oberdrees, welches von der Herr- schaft Tomberg lehnrührig war, und bis zur französischen Zeit Ritterpferde stellen musste 1). 2. Aehnlich wie auf dem Lande entwickelten sich auch die Verhältnisse in den Städten. „Schon 100 Jahre vor König Ruprecht,“ so schreibt mir ein Kenner jener Verhältnisse, Geheimrath v. Arneth Exc. zu Wien, „gab es in den Städten wappenfähige nichtritterbürtige Geschlechter, deren Wappenmässigkeit nicht wie in späterer Zeit eine Art Vorstufe zur, sondern ein Rest verlorener Rittermässigkeit war. Es war das eine natürliche Folge des Umstandes, dass die Wappen schon zu erblichen Familienzeichen geworden waren, als es lange noch nur eine dinglich erworbene Rittermässigkeit, und dann diese noch einige Zeit neben dem Briefadel gab. Das Zurücksinken landsässiger „ehrbarer Knechte“ oder ritter- mässiger Eigenleute in den Bauernstand ist viel seltener zu beobachten, als das des siebenten Heerschildes theilhaftiger Stadtgeschlechter in den Handwerkerstand, der sie desselben ebenso wie jener verlustig machte. Bei der Bürgerschaft war das eben eine reine Vermögensfrage. Wie sich nun sphra- gistisch vielfach nachweisen lässt, führten dergleichen herab- gekommene und in späteren Perioden oft wieder aufstrebende Familien de facto ihre alten Wappen ruhig weiter, ohne dass ihnen die Rittermüssigkeit mehr zukam.“ In den wenigen Fallen, in denen wir im 14. Jahrhunderte Bürgerliche Wappen führen finden, dürfen wir demnach in ihnen immer Sprossen adeliger Geschlechter sehen, die im Stande der Bürgerlichen untergegangen sind. Auch hier ist es also die ehemalige Zugehörigkeit zum Adel, die den Untergrund ihres Wappenbrauchs bildet. Ob die Rechtsan- schauung dabei damals dahin ging, dass man es für statt- haft ansah, dass sie ihr Wappen beibehielten, oder ob man darin einen Missbrauch erblickte, das dürfte heute aller- dings schwer zu entscheiden sein. 1) Urkunden in meinem Besitz.
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96 Die Wappenfähigkeit. § 43. Jedenfalls hatte die Erscheinung ihre Folgen. Waren solche Familien auch einst adelig gewesen, dann hatten sie diese Eigenschaft doch nunmehr faktisch verloren, waren bürgerliche geworden. Da man somit unzweifelhaft bürger- liche Familien im Besitze von Wappen sah, so musste bei der Vorliebe, mit der man damals das Wappenwesen pflegte, allmählig auch in weiteren Kreisen der Wunsch entstehen, ein Wappen zu besitzen. Es schien das um so weniger un- passend, je mehr das Wappen als Waffe verschwand und nur mehr in seiner repräsentativen Bedeutung bestehen blieb1). In dieser konnte es auch der, der nicht Berufskrieger war, der Bürgerliche, ebensogut brauchen, wie Frauen und Geist- liche. Die Art und Weise nun, wie dem Wunsche, es zu führen, entsprochen wurde, ist charakteristisch für den Rechtsbegriff der Wappenfähigkeit. Hätte es damals Jedem frei gestanden, ein Wappen anzunehmen, so würden uns seit dieser Zeit eine Menge bürgerlicher Wappen entgegentreten, da Jeder, der eins führen wollte, es einfach angenommen hätte. Wir finden sie indess nur in verhältnissmässig beschränkter Zahl, und statt von freier Annahme hören wir — von kaiserlicher Verleihung. Die alteste nachweisbare Wappenleihe an einen Bürger- lichen ist die an Bartolus a Saxoferrato, der uns erzählt, dass Kaiser Karl IV. ihm und seiner Familie ein Wappen, nämlich einen rothen Löwen in Gold, verliehen habe2). Hier haben wir also ein rein bürgerliches Wappen. Das Patriziat und die verbauerten Adelsgeschlechter hatten doch einen gewissen Zusammenhang mit dem Adel. Bei der Frage nach ihrer Berechtigung zum Wappen handelte es sich nur darum, ob 1) Siehe § 4. 2) S. unten.
96 Die Wappenfähigkeit. § 43. Jedenfalls hatte die Erscheinung ihre Folgen. Waren solche Familien auch einst adelig gewesen, dann hatten sie diese Eigenschaft doch nunmehr faktisch verloren, waren bürgerliche geworden. Da man somit unzweifelhaft bürger- liche Familien im Besitze von Wappen sah, so musste bei der Vorliebe, mit der man damals das Wappenwesen pflegte, allmählig auch in weiteren Kreisen der Wunsch entstehen, ein Wappen zu besitzen. Es schien das um so weniger un- passend, je mehr das Wappen als Waffe verschwand und nur mehr in seiner repräsentativen Bedeutung bestehen blieb1). In dieser konnte es auch der, der nicht Berufskrieger war, der Bürgerliche, ebensogut brauchen, wie Frauen und Geist- liche. Die Art und Weise nun, wie dem Wunsche, es zu führen, entsprochen wurde, ist charakteristisch für den Rechtsbegriff der Wappenfähigkeit. Hätte es damals Jedem frei gestanden, ein Wappen anzunehmen, so würden uns seit dieser Zeit eine Menge bürgerlicher Wappen entgegentreten, da Jeder, der eins führen wollte, es einfach angenommen hätte. Wir finden sie indess nur in verhältnissmässig beschränkter Zahl, und statt von freier Annahme hören wir — von kaiserlicher Verleihung. Die alteste nachweisbare Wappenleihe an einen Bürger- lichen ist die an Bartolus a Saxoferrato, der uns erzählt, dass Kaiser Karl IV. ihm und seiner Familie ein Wappen, nämlich einen rothen Löwen in Gold, verliehen habe2). Hier haben wir also ein rein bürgerliches Wappen. Das Patriziat und die verbauerten Adelsgeschlechter hatten doch einen gewissen Zusammenhang mit dem Adel. Bei der Frage nach ihrer Berechtigung zum Wappen handelte es sich nur darum, ob 1) Siehe § 4. 2) S. unten.
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Die Wappenbürger. 97 dieser Zusammenhang noch enge genug sei, um als Unter- grund für dies Recht gelten zu können. Bei diesen Ver- leihungen aber wurde nicht der geringste Anspruch erhoben, dass der Beliehene irgendwie mit dem Adel in Verbindung stehe 1). Es wurde ihm im Gegentheil, trotzdem er nicht adelig war, erlaubt, dies Zeichen des Adels zu führen. Hiermit war das „bürgerliche Wappen“ etablirt. Es ging mit ihm, wie es in allen ähnlichen Fällen geht. Zunächst mag die Verleihung eines Wappens an Bürgerliche eine ausserordentliche Begnadigung gewesen sein, die bloss hoch- stehenden oder besonders verdienten Männern gewährt wurde. Im 14. Jahrhundert mag sie deshalb verhältnissmässig selten vorgekommen sein. Es wird uns ausser der an Bartolus nur noch eine zweite, ebenfalls von Karl IV. mitgeteilt, nämlich an Fridolin Scheure, dessen Geschlecht 1654 geadelt wurde2). Inwieweit diese Angabe auf Richtigkeit beruht, wäre noch zu untersuchen. Jedenfalls ist sie nicht unwahrscheinlich, denn Bartolus erzählt, dass er gesehen, dass „Vielen" vom Kaiser Wappen verliehen worden seien 3). Vielleicht haben wir aber auch nur deshalb so spärliche Kunde von ihnen, weil, wie es scheint, die Wappen damals noch nicht durch Urkunde verliehen wurden. Seitdem das 1) Allerdings verfocht Bartolus den Satz, dass alle Doctoren der Rechte adelig seien (Vergl. § 33). Trotzdem führt er sein Wappen als Beispiel für ein bürgerliches an. De istis (popularibus) reperiuntur, qui habent arma, quae portant ex concessione Impe- ratoris. — Et mihi tunc consiliario eius concessit inter cetera, ut ego et ceteri de agnatione mea leonem rubeum cum caudis duabus in campo aureo portaremus. (Tr. de insigniis et armis c. 3.) 2, Genealogisches Taschenbuch der Ritter� und Adelsgeschlechter. Brünn, 1879 S. 544. 3) Quidam (populares) reperiuntur, qui habent arma et insig- nia, quae portant ex concessione Imperatoris vel alterius domini; ut vidi concedi multis a Serenissimo Principe Carolo IV. Roma- norum Imperatore necnon Rege Bohemiae (Tractatus de insig. c. 3). HAUPTMANN, Das Wappenrecht.
Die Wappenbürger. 97 dieser Zusammenhang noch enge genug sei, um als Unter- grund für dies Recht gelten zu können. Bei diesen Ver- leihungen aber wurde nicht der geringste Anspruch erhoben, dass der Beliehene irgendwie mit dem Adel in Verbindung stehe 1). Es wurde ihm im Gegentheil, trotzdem er nicht adelig war, erlaubt, dies Zeichen des Adels zu führen. Hiermit war das „bürgerliche Wappen“ etablirt. Es ging mit ihm, wie es in allen ähnlichen Fällen geht. Zunächst mag die Verleihung eines Wappens an Bürgerliche eine ausserordentliche Begnadigung gewesen sein, die bloss hoch- stehenden oder besonders verdienten Männern gewährt wurde. Im 14. Jahrhundert mag sie deshalb verhältnissmässig selten vorgekommen sein. Es wird uns ausser der an Bartolus nur noch eine zweite, ebenfalls von Karl IV. mitgeteilt, nämlich an Fridolin Scheure, dessen Geschlecht 1654 geadelt wurde2). Inwieweit diese Angabe auf Richtigkeit beruht, wäre noch zu untersuchen. Jedenfalls ist sie nicht unwahrscheinlich, denn Bartolus erzählt, dass er gesehen, dass „Vielen" vom Kaiser Wappen verliehen worden seien 3). Vielleicht haben wir aber auch nur deshalb so spärliche Kunde von ihnen, weil, wie es scheint, die Wappen damals noch nicht durch Urkunde verliehen wurden. Seitdem das 1) Allerdings verfocht Bartolus den Satz, dass alle Doctoren der Rechte adelig seien (Vergl. § 33). Trotzdem führt er sein Wappen als Beispiel für ein bürgerliches an. De istis (popularibus) reperiuntur, qui habent arma, quae portant ex concessione Impe- ratoris. — Et mihi tunc consiliario eius concessit inter cetera, ut ego et ceteri de agnatione mea leonem rubeum cum caudis duabus in campo aureo portaremus. (Tr. de insigniis et armis c. 3.) 2, Genealogisches Taschenbuch der Ritter� und Adelsgeschlechter. Brünn, 1879 S. 544. 3) Quidam (populares) reperiuntur, qui habent arma et insig- nia, quae portant ex concessione Imperatoris vel alterius domini; ut vidi concedi multis a Serenissimo Principe Carolo IV. Roma- norum Imperatore necnon Rege Bohemiae (Tractatus de insig. c. 3). HAUPTMANN, Das Wappenrecht.
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98 Die Wappenfähigkeit. der Fall ist, hören wir sofort von verschiedenen solchen Vergabungen. . Die bürgerlichen Wappenbriefe. § 44. 1. Ausnahmslos ist die Form der Verleihung der Wappenfähigkeit die, dass dem Betreffenden ein be- stimmtes Wappen verliehen wird. Die Wappenfähigkeit selbst war dann implicite mit verliehen 1). Schon Bartolus erhielt ein bestimmtes Wappen; das gleiche ist in allen Diplomen der Fall, in denen die Wappenfähigkeit verliehen wird. Wappenbriefe für Bürgerliche scheinen erst seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts in Uebung gekommen zu sein. Der älteste, von dem wir Kunde haben, ist der, den König Ruprecht am 30. Sept. 1400 den Söhnen „Folze Eyermengers civis Moguntini" ausstellt 2). Er ist zwar nur im Auszuge vorhanden, allein es geht daraus hervor, dass er in denselben Ausdrücken abgefasst war, die wir ein Jahr später in dem Wappenbriefe für die Söhne des Folcze Greseln zu Blankenberg, Bürgers zu Mainz wiederfinden 3). Der dritte bürgerliche Wappenbrief ist datirt vom 15. Aug. 1401 und enthält die Verleihung des Wappens der ausgestorbenen Swabelsberger an Jost Lauwer von Memmingen 4). 1) Wohl zu unterscheiden von den Wappenbriefen, durch welche Bürgerliche die Wappenfähigkeit und ein Wappen verliehen bekommen, sind die, durch welche Adeligen ein neues Wappen als Gnadenzeichen ertheilt wird. Ueber diese vergl. § 156 und 158. 2) Schilter Thesaurus antiquitatum Teutonicarum, Ulm 1728, Tom. III. p. 827. 3) Anlage Nro 48. 4) Anlage Nro 49.
98 Die Wappenfähigkeit. der Fall ist, hören wir sofort von verschiedenen solchen Vergabungen. . Die bürgerlichen Wappenbriefe. § 44. 1. Ausnahmslos ist die Form der Verleihung der Wappenfähigkeit die, dass dem Betreffenden ein be- stimmtes Wappen verliehen wird. Die Wappenfähigkeit selbst war dann implicite mit verliehen 1). Schon Bartolus erhielt ein bestimmtes Wappen; das gleiche ist in allen Diplomen der Fall, in denen die Wappenfähigkeit verliehen wird. Wappenbriefe für Bürgerliche scheinen erst seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts in Uebung gekommen zu sein. Der älteste, von dem wir Kunde haben, ist der, den König Ruprecht am 30. Sept. 1400 den Söhnen „Folze Eyermengers civis Moguntini" ausstellt 2). Er ist zwar nur im Auszuge vorhanden, allein es geht daraus hervor, dass er in denselben Ausdrücken abgefasst war, die wir ein Jahr später in dem Wappenbriefe für die Söhne des Folcze Greseln zu Blankenberg, Bürgers zu Mainz wiederfinden 3). Der dritte bürgerliche Wappenbrief ist datirt vom 15. Aug. 1401 und enthält die Verleihung des Wappens der ausgestorbenen Swabelsberger an Jost Lauwer von Memmingen 4). 1) Wohl zu unterscheiden von den Wappenbriefen, durch welche Bürgerliche die Wappenfähigkeit und ein Wappen verliehen bekommen, sind die, durch welche Adeligen ein neues Wappen als Gnadenzeichen ertheilt wird. Ueber diese vergl. § 156 und 158. 2) Schilter Thesaurus antiquitatum Teutonicarum, Ulm 1728, Tom. III. p. 827. 3) Anlage Nro 48. 4) Anlage Nro 49.
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Die Wappenbürger. 99 Es folgen dann weiter die Wappenbriefe: für die Gebrüder Hans und Conrad v. Schwartzach zu Constanz vom 25. März 14081), für Benz, Kunz und Sigmund Steinbrecher zu Kempten vom 13. Aug. 1408, für Peter Rickenbach zu Constanz vom 14. Sept. 1408, für die Gebrüder Ulrich und Sebald die Follant zu Nürnberg und für die Gebrüder Eberhard und Berchtold Koczner ebenfalls zu Nürnberg, beide vom 28. Oct. 1408, endlich für Jakob Kreutzer und seine Söhne Christoph und Conrad, gleicherweise zu Nürnberg, vom 30. Okt. 1408 2). König Siegmund ertheilte die Wappenfähigkeit 1417 dem Hans Stark zu Nürnberg3), 1431 dem Hans Schmied, 1433 dem Jakob Gerlach und 1434 dem Hans Weyder, alle in Görlitz wie auch 1437 einem Sternecker 4). Vom Kaiser Friedrich IV. bringt Chmels Regesten- werk5), welches jedoch unvollständig ist6), 213 Wappen- briefe 7. Seitdem steigerte sich ihre Zahl noch bedeutend. Verzehnfacht wurde sie, seitdem die Hofpfalzgrafen das Recht der Wappenleihe erhielten 3). So entstand die zahlreiche Menge bürgerlicher Wappen, die wir in ganz Deutschland finden und die uns bald aller Orten entgegentreten. Dass durch sie, so gross ihre Zahl auch ist, ein Gewohn- heitsrecht des Bürgerstandes auf die Wappenfähigkeit nicht begründet werden kann, scheint überflüssig auszusprechen, da ja jedes einzelne auf einer speziellen Verleihung beruht. Dennoch mag darauf hingewiesen werden, da man hie und S. 569. B) 1) Anlage Nro 54. 2) Adler Jahrbuch 1895 S. 423. 3) Siebenkees, Material z. Nürnberger Gesch. I 293. 4) J. W. Albert in der Vierteljahrsschrift für Heraldik 1884 Regesta Friederici III. Wien 1859. 6) J. W. Albert a. a. O. S. 584. 7) Ebda. S. 573. s) S. § 81.
Die Wappenbürger. 99 Es folgen dann weiter die Wappenbriefe: für die Gebrüder Hans und Conrad v. Schwartzach zu Constanz vom 25. März 14081), für Benz, Kunz und Sigmund Steinbrecher zu Kempten vom 13. Aug. 1408, für Peter Rickenbach zu Constanz vom 14. Sept. 1408, für die Gebrüder Ulrich und Sebald die Follant zu Nürnberg und für die Gebrüder Eberhard und Berchtold Koczner ebenfalls zu Nürnberg, beide vom 28. Oct. 1408, endlich für Jakob Kreutzer und seine Söhne Christoph und Conrad, gleicherweise zu Nürnberg, vom 30. Okt. 1408 2). König Siegmund ertheilte die Wappenfähigkeit 1417 dem Hans Stark zu Nürnberg3), 1431 dem Hans Schmied, 1433 dem Jakob Gerlach und 1434 dem Hans Weyder, alle in Görlitz wie auch 1437 einem Sternecker 4). Vom Kaiser Friedrich IV. bringt Chmels Regesten- werk5), welches jedoch unvollständig ist6), 213 Wappen- briefe 7. Seitdem steigerte sich ihre Zahl noch bedeutend. Verzehnfacht wurde sie, seitdem die Hofpfalzgrafen das Recht der Wappenleihe erhielten 3). So entstand die zahlreiche Menge bürgerlicher Wappen, die wir in ganz Deutschland finden und die uns bald aller Orten entgegentreten. Dass durch sie, so gross ihre Zahl auch ist, ein Gewohn- heitsrecht des Bürgerstandes auf die Wappenfähigkeit nicht begründet werden kann, scheint überflüssig auszusprechen, da ja jedes einzelne auf einer speziellen Verleihung beruht. Dennoch mag darauf hingewiesen werden, da man hie und S. 569. B) 1) Anlage Nro 54. 2) Adler Jahrbuch 1895 S. 423. 3) Siebenkees, Material z. Nürnberger Gesch. I 293. 4) J. W. Albert in der Vierteljahrsschrift für Heraldik 1884 Regesta Friederici III. Wien 1859. 6) J. W. Albert a. a. O. S. 584. 7) Ebda. S. 573. s) S. § 81.
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100 Die Wappenfähigkeit. da geneigt scheint, aus dem Umstande, dass Bürgerliche und zwar viele Bürgerliche Wappen führten, zu schliessen, dass sie also ein Recht im Allgemeinen darauf gehabt hätten 1). 2. Der Unterschied zwischen bürgerlichen und adeligen Wappenbriefen besteht, abgesehen von den Titulaturen „edel“, „rittermässig“, „Ritter" etc. die den Ade- ligen gegeben werden, darin, dass diesen das betreffende Wappen ausdrücklich zu ritterlichen Sachen, zu Turnieren und Ritterspielen verliehen wird, während es Bürgerlichen schlechthin zu allen oder zu ehrlichen und redlichen Sachen ertheilt wird. Es wird gegeben „pro actuum militarium exer- citio in bellis, torneamentis et aliis militaribus actibus dem Sfortza Johannes de Cudignuola, dem Stamm- vater des Mailänder Herzogshauses 1402 2), zu „allen ritterlichen Sachen und geschefften" dem Claus v. Diesbach 14343), zu "allen und yedlichen Ehrlichen, redlichen, ade- lichen, Ritterlichen Sachen“ dem Michel Khügler 15944) zum Gebrauch in „Turnieren“ und „Ritter- spillen“ den Gebrüdern Haas 16275), „nobilium armigerorum more — in torneamentis, hastiludiis dem Johann Velthym 15306). Dagegen ertheilt Kaiser Friedrich III. dem Hanns Schmidmayr 1465 sein bürgerliches Wappen um es „in allen Ehrlichen und redlichen Sachen und ge- scheften" zu gebrauchen7). 1) Stobbe, Privatrecht I S. 334. Runde, Privatrecht, 1829. S. 356. 2) S. Anlage Nro 51. 3) Original im Besitze des Grafen Max v. Diesbach in Villars les Jones bei Freiburg (Schweiz). 4) Herold 1883 S. 124. 5) Hagen, De armigeris, Erlangen 1836, p. 43. 6) Christyen, Jurisprudentia heroica, Brüssel 1668, I p. 11. 7) Anlage Nro 66.
100 Die Wappenfähigkeit. da geneigt scheint, aus dem Umstande, dass Bürgerliche und zwar viele Bürgerliche Wappen führten, zu schliessen, dass sie also ein Recht im Allgemeinen darauf gehabt hätten 1). 2. Der Unterschied zwischen bürgerlichen und adeligen Wappenbriefen besteht, abgesehen von den Titulaturen „edel“, „rittermässig“, „Ritter" etc. die den Ade- ligen gegeben werden, darin, dass diesen das betreffende Wappen ausdrücklich zu ritterlichen Sachen, zu Turnieren und Ritterspielen verliehen wird, während es Bürgerlichen schlechthin zu allen oder zu ehrlichen und redlichen Sachen ertheilt wird. Es wird gegeben „pro actuum militarium exer- citio in bellis, torneamentis et aliis militaribus actibus dem Sfortza Johannes de Cudignuola, dem Stamm- vater des Mailänder Herzogshauses 1402 2), zu „allen ritterlichen Sachen und geschefften" dem Claus v. Diesbach 14343), zu "allen und yedlichen Ehrlichen, redlichen, ade- lichen, Ritterlichen Sachen“ dem Michel Khügler 15944) zum Gebrauch in „Turnieren“ und „Ritter- spillen“ den Gebrüdern Haas 16275), „nobilium armigerorum more — in torneamentis, hastiludiis dem Johann Velthym 15306). Dagegen ertheilt Kaiser Friedrich III. dem Hanns Schmidmayr 1465 sein bürgerliches Wappen um es „in allen Ehrlichen und redlichen Sachen und ge- scheften" zu gebrauchen7). 1) Stobbe, Privatrecht I S. 334. Runde, Privatrecht, 1829. S. 356. 2) S. Anlage Nro 51. 3) Original im Besitze des Grafen Max v. Diesbach in Villars les Jones bei Freiburg (Schweiz). 4) Herold 1883 S. 124. 5) Hagen, De armigeris, Erlangen 1836, p. 43. 6) Christyen, Jurisprudentia heroica, Brüssel 1668, I p. 11. 7) Anlage Nro 66.
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Die Wappenbürger. 101 Ferdinand I. 1538 dem Peter Preu ein solches, um es ebenfalls „in allen und jeglichen Ehrlichen und redlichen Sachen und geschefften" zu führen 1). Pfalzgraf Johann Gailkircher verleiht 1620 dem Wilhelm Kayser ein bürgerliches Wappen, damit er es „in allen und jeden ehrlichen redlichen sachen und geschefften zu schimpf und ernst“ führe2). Ferdinand II. gestattet 1628 dem Ludwig v. Hornigk in seinem Palatinatsbriefe Bürgerlichen Wappen zu verleihen, die sich „deren in allen und ieglichen chrlichen und redlichen Sachen und Geschäfften, zu Schimpf und Ernst“ sollten bedienen dürfen 3). Der bürgerliche Helm. § 45. Das bürgerliche Wappen ist in seiner Erscheinung den adelichen, wie wir hörten, durchaus gleich. Es ist eben das adelige Familienzeichen, welches zu führen einzelnen Bürger- lichen besonders gestattet wurde. Seit dem 16. Jahrhundert suchte man indess hier einen Unterschied einzuführen, indem man Bürgerlichen nunmehr oft nicht mehr ein Wappen schlecht- weg verlieh, sondern ihnen vorschrieb, beim Gebrauch des verliehenen Wappens sich eines bestimmten Holmes, des sog. geschlossenen oder Stechhelms zu bedienen, während der offene Turnier- oder Spangen- helm den Adeligen reservirt bleiben sollte. Diese Unterscheidung war eine ganz willkürliche. Beide Helme waren im Turnier gebraucht worden; beide wurden vom Adel gleichmässig geführt und zwar kommt der Stechhelm ctwa fünfzig Jahre früher vor als der Turnierhelm, 1) Hagen, De armigeris, p. 32. 2) Anlage Nro 77. s) Anlage Nro 78.
Die Wappenbürger. 101 Ferdinand I. 1538 dem Peter Preu ein solches, um es ebenfalls „in allen und jeglichen Ehrlichen und redlichen Sachen und geschefften" zu führen 1). Pfalzgraf Johann Gailkircher verleiht 1620 dem Wilhelm Kayser ein bürgerliches Wappen, damit er es „in allen und jeden ehrlichen redlichen sachen und geschefften zu schimpf und ernst“ führe2). Ferdinand II. gestattet 1628 dem Ludwig v. Hornigk in seinem Palatinatsbriefe Bürgerlichen Wappen zu verleihen, die sich „deren in allen und ieglichen chrlichen und redlichen Sachen und Geschäfften, zu Schimpf und Ernst“ sollten bedienen dürfen 3). Der bürgerliche Helm. § 45. Das bürgerliche Wappen ist in seiner Erscheinung den adelichen, wie wir hörten, durchaus gleich. Es ist eben das adelige Familienzeichen, welches zu führen einzelnen Bürger- lichen besonders gestattet wurde. Seit dem 16. Jahrhundert suchte man indess hier einen Unterschied einzuführen, indem man Bürgerlichen nunmehr oft nicht mehr ein Wappen schlecht- weg verlieh, sondern ihnen vorschrieb, beim Gebrauch des verliehenen Wappens sich eines bestimmten Holmes, des sog. geschlossenen oder Stechhelms zu bedienen, während der offene Turnier- oder Spangen- helm den Adeligen reservirt bleiben sollte. Diese Unterscheidung war eine ganz willkürliche. Beide Helme waren im Turnier gebraucht worden; beide wurden vom Adel gleichmässig geführt und zwar kommt der Stechhelm ctwa fünfzig Jahre früher vor als der Turnierhelm, 1) Hagen, De armigeris, p. 32. 2) Anlage Nro 77. s) Anlage Nro 78.
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102 Die Wappenfähigkeit. der seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts erscheint und seinen Namen davon trägt, dass er fast nur im Turnier, nicht aber in der Schlacht getragen wurde 1). Aber schon seit der Mitte des 15. Jahrhunderts scheint der offene Helm ein höheres Ansehen erlangt zu haben, vielleicht weil er, da das Turnier dem Adel reservirt war, faktisch nur von Adeligen getragen wurde, während der Stechhelm, der auch im Ernstfall diente, auch von Nichtadeligen öfter benutzt werden mochte. Dieses höhere Ansehen des Turnierhelmes dokumentirt sich dadurch, dass seit jener Zeit bei Wappenbesserungen2) verschiedene Male Adeligen Turnierhelme verliehen werden. Friedrich III. verleiht 1459 dem Edeln Ulrich v. Grafeneck als Wappenbesserung statt des bis dahin geführten Helms einen „offenen Helm“ mit einem neuen Kleinod 3). Derselbe besserte 1462 den Brüdern Kergl ihr Wappen, welches sie bisheran "als andere unsere und des Reichs Edelleut — gebraucht haben, mit Namen einen Schild — und auf dem Schild einen Helm“ etc. mit einem Turnierhelm und einer Krone 4). Das Diplom sagt also ausdrücklich, dass auch der andere Helm von den „Edelleuten des Reichs“ gebraucht wurde. In dem Reichskanzlei-Wappenbuch von 1540—1561 ist bei Bitten um bürgerliche Wappen, wenn bei dem vorgeschlagenen Wappen ein Turnierhelm gezeichnet war, jedesmal resolvirt: "bewilligt doch mit zugethonem Helm“ 5). In Bayern wollte beim Beginn des 16. Jahrhunderts der höhere Adel den Turnierhelm für sich reserviren und sogar den niedern Adel davon ausschliessen. Er beschwerte sich 1506 bei Herzog Albrecht IV., dass der niedere Adel „Unsere Zeichen und Turnierhelme aufmahlen und in die Siegel und Grabstein machen“ 6). Doch hatten diese Bestrebungen keinen 1) V. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 113. 2) S. § 160. Lünig, Reichs-Archiv. Spic. saec. I. p. 220. 4) Chmel, Reg. Fried. Nro 3955. 5) Adler, Jahrbuch 1891 I—LX Nro 153. 6) v. Krenner, Bayerische Landtagsverhandlungen, München, Bd. 15. 1805 S. 401. 3)
102 Die Wappenfähigkeit. der seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts erscheint und seinen Namen davon trägt, dass er fast nur im Turnier, nicht aber in der Schlacht getragen wurde 1). Aber schon seit der Mitte des 15. Jahrhunderts scheint der offene Helm ein höheres Ansehen erlangt zu haben, vielleicht weil er, da das Turnier dem Adel reservirt war, faktisch nur von Adeligen getragen wurde, während der Stechhelm, der auch im Ernstfall diente, auch von Nichtadeligen öfter benutzt werden mochte. Dieses höhere Ansehen des Turnierhelmes dokumentirt sich dadurch, dass seit jener Zeit bei Wappenbesserungen2) verschiedene Male Adeligen Turnierhelme verliehen werden. Friedrich III. verleiht 1459 dem Edeln Ulrich v. Grafeneck als Wappenbesserung statt des bis dahin geführten Helms einen „offenen Helm“ mit einem neuen Kleinod 3). Derselbe besserte 1462 den Brüdern Kergl ihr Wappen, welches sie bisheran "als andere unsere und des Reichs Edelleut — gebraucht haben, mit Namen einen Schild — und auf dem Schild einen Helm“ etc. mit einem Turnierhelm und einer Krone 4). Das Diplom sagt also ausdrücklich, dass auch der andere Helm von den „Edelleuten des Reichs“ gebraucht wurde. In dem Reichskanzlei-Wappenbuch von 1540—1561 ist bei Bitten um bürgerliche Wappen, wenn bei dem vorgeschlagenen Wappen ein Turnierhelm gezeichnet war, jedesmal resolvirt: "bewilligt doch mit zugethonem Helm“ 5). In Bayern wollte beim Beginn des 16. Jahrhunderts der höhere Adel den Turnierhelm für sich reserviren und sogar den niedern Adel davon ausschliessen. Er beschwerte sich 1506 bei Herzog Albrecht IV., dass der niedere Adel „Unsere Zeichen und Turnierhelme aufmahlen und in die Siegel und Grabstein machen“ 6). Doch hatten diese Bestrebungen keinen 1) V. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 113. 2) S. § 160. Lünig, Reichs-Archiv. Spic. saec. I. p. 220. 4) Chmel, Reg. Fried. Nro 3955. 5) Adler, Jahrbuch 1891 I—LX Nro 153. 6) v. Krenner, Bayerische Landtagsverhandlungen, München, Bd. 15. 1805 S. 401. 3)
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Die Wappenbürger. 103 Erfolg. Wohl aber finden wir, dass von der Mitte des 16. Jahrhunderts an der Turnierhelm den Bürgerlichen ab- gesprochen wird. Nicht nur wird seitdem häufig bei der Erhebung von Wappenbürgern in den Adelsstand der Stech- helm zum Zeichen der Standeserhöhung „eröffnet,“ d. h. in cinen Spangenhelm verwandelt1), es wird auch in den Pfalz- grafendiplomen den Pfalzgrafen ausdrücklich verboten, bei Wappenverleihungen an Bürgerliche, denselben einen offenen Helm zu verleihen 2). Regelmässig wird dann in den Wappen- briefen den Bürgerlichen stets der Stechhelm verliehen und es gilt derselbe als der bürgerliche Helm, wenn auch anderer- seits Zuwiderhandlungen häufig vorkamen und umgekehrt auch manche Adelige nach wie vor des Stechhelms sich bedienten. Karl V. ändert dem Hans Höflinger bei sciner Erhebung in den Adelsstand 1555 „nachfolgender Weise, nemlich den Stechhelm in einen Torniershelm“3). Ebenso verleiht Rudolph II. 1601 den Gebr. Schmiedel zu Eger, die von Kaiser Siegmund einen Wappenbrief erhalten hatten, bei ihrer Erhebung in den Adelsstand einen „freien offenen, adelichen Thurnier- helm“ 4). So wenig innerlich berechtigt die Idee des bürgerlichen Helms auch ist, so sind doch diejenigen, denen ein Wap- pen mit der ausdrücklichen Beschränkung auf den Stechhelm verliehen ist, gehalten, sich des Gebrauchs des Turnierhelms zu enthalten. Privilegien müssen stricte interpretirt werden, und der Gesetzgeber kann sie unter Be- dingungen verleihen, wie er will. Dagegen kann man im Zweifel darüber sein, ob allen Bürgerlichen der Turnier- helm verboten sei. Die Absicht, sie auf den Stechhelm zu beschränken, war in den massgebenden Kreisen zu Zeiten zweifelsohne vorhanden. Da sie jedoch nie in einem generellen 1) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 113. 2) Siehe § 81, 2. Estor, Auserlesene kleine Schriften, Giessen 1734, I S. 931. 4) Prökl, Egerland, Eger 1877, II 127. 3)
Die Wappenbürger. 103 Erfolg. Wohl aber finden wir, dass von der Mitte des 16. Jahrhunderts an der Turnierhelm den Bürgerlichen ab- gesprochen wird. Nicht nur wird seitdem häufig bei der Erhebung von Wappenbürgern in den Adelsstand der Stech- helm zum Zeichen der Standeserhöhung „eröffnet,“ d. h. in cinen Spangenhelm verwandelt1), es wird auch in den Pfalz- grafendiplomen den Pfalzgrafen ausdrücklich verboten, bei Wappenverleihungen an Bürgerliche, denselben einen offenen Helm zu verleihen 2). Regelmässig wird dann in den Wappen- briefen den Bürgerlichen stets der Stechhelm verliehen und es gilt derselbe als der bürgerliche Helm, wenn auch anderer- seits Zuwiderhandlungen häufig vorkamen und umgekehrt auch manche Adelige nach wie vor des Stechhelms sich bedienten. Karl V. ändert dem Hans Höflinger bei sciner Erhebung in den Adelsstand 1555 „nachfolgender Weise, nemlich den Stechhelm in einen Torniershelm“3). Ebenso verleiht Rudolph II. 1601 den Gebr. Schmiedel zu Eger, die von Kaiser Siegmund einen Wappenbrief erhalten hatten, bei ihrer Erhebung in den Adelsstand einen „freien offenen, adelichen Thurnier- helm“ 4). So wenig innerlich berechtigt die Idee des bürgerlichen Helms auch ist, so sind doch diejenigen, denen ein Wap- pen mit der ausdrücklichen Beschränkung auf den Stechhelm verliehen ist, gehalten, sich des Gebrauchs des Turnierhelms zu enthalten. Privilegien müssen stricte interpretirt werden, und der Gesetzgeber kann sie unter Be- dingungen verleihen, wie er will. Dagegen kann man im Zweifel darüber sein, ob allen Bürgerlichen der Turnier- helm verboten sei. Die Absicht, sie auf den Stechhelm zu beschränken, war in den massgebenden Kreisen zu Zeiten zweifelsohne vorhanden. Da sie jedoch nie in einem generellen 1) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 113. 2) Siehe § 81, 2. Estor, Auserlesene kleine Schriften, Giessen 1734, I S. 931. 4) Prökl, Egerland, Eger 1877, II 127. 3)
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104 Die Wappenfähigkeit. Gesetz zum Ausdruck gekommen ist, sondern nur in den Wappenverleihungen für Einzelne, so ist sie für die Gesammt- heit nicht rechtsverbindlich. Diejenigen Wappenbürger, denen der Turnierhelm also nicht ausdrücklich verboten ist, würden sich seiner bedienen dürfen. Die Rechtssätze des bürgerlichen Wappens. § 46. 1. Das Recht, auf welchem die Wappenfähigkeit der mit einem Wappen beliehenen Bürgerlichen beruht, ist ein Privileg im engern Sinne. Es entsteht durch unmittelbare Einwirkung der Staatsgewalt, im alten deutschen Reiche entweder durch den Kaiser selbst, oder die von ihm dazu delegirten 1), heute durch die deutschen Fürsten. Es ertheilt den mit ihm Beliehenen ausnahmsweise ein Recht, welches ihnen an und für sich nicht zukommt, nämlich das Recht, ein Wappen führen zu dürfen. Durch die Auflösung des alten deutschen Reichs ist diese Berechtigung nicht untergegangen; sie besteht ebenso zu Recht, wie die damals vorgenommenen Verleihungen aller Adels- rechte insgesammt, die Erhebungen in den Adelsstand. 2. Wie der Adel ein erblicher, ein Geburtsstand ist, und demgemäss die ihm als solchem zustehenden Rechte erbliche sind, so ist auch die Wappenfähigkeit, wo sie als einzelnes vom Adel losgelöstes Recht einem Bürgerlichen verliehen worden, ebenfalls erblich. Die bürgerlichen Wappen werden regelmässig dem Erwerber und seinen Erben verliehen. Es entspricht das schon dem Charakter des Wappens als eines Familienzeichens. 1) Siehe § 77 ff.
104 Die Wappenfähigkeit. Gesetz zum Ausdruck gekommen ist, sondern nur in den Wappenverleihungen für Einzelne, so ist sie für die Gesammt- heit nicht rechtsverbindlich. Diejenigen Wappenbürger, denen der Turnierhelm also nicht ausdrücklich verboten ist, würden sich seiner bedienen dürfen. Die Rechtssätze des bürgerlichen Wappens. § 46. 1. Das Recht, auf welchem die Wappenfähigkeit der mit einem Wappen beliehenen Bürgerlichen beruht, ist ein Privileg im engern Sinne. Es entsteht durch unmittelbare Einwirkung der Staatsgewalt, im alten deutschen Reiche entweder durch den Kaiser selbst, oder die von ihm dazu delegirten 1), heute durch die deutschen Fürsten. Es ertheilt den mit ihm Beliehenen ausnahmsweise ein Recht, welches ihnen an und für sich nicht zukommt, nämlich das Recht, ein Wappen führen zu dürfen. Durch die Auflösung des alten deutschen Reichs ist diese Berechtigung nicht untergegangen; sie besteht ebenso zu Recht, wie die damals vorgenommenen Verleihungen aller Adels- rechte insgesammt, die Erhebungen in den Adelsstand. 2. Wie der Adel ein erblicher, ein Geburtsstand ist, und demgemäss die ihm als solchem zustehenden Rechte erbliche sind, so ist auch die Wappenfähigkeit, wo sie als einzelnes vom Adel losgelöstes Recht einem Bürgerlichen verliehen worden, ebenfalls erblich. Die bürgerlichen Wappen werden regelmässig dem Erwerber und seinen Erben verliehen. Es entspricht das schon dem Charakter des Wappens als eines Familienzeichens. 1) Siehe § 77 ff.
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Die Wappenbürger. 105 Schon Bartolus erzählt, dass der Kaiser ihm und seinen Agnaten ein Wappen verliehen habe 1). König Siegmund verleiht 1417 dem Hanns Stark zu Nürnberg „seinen Söhnen und allen und yglichen Jren Ehelichen Leibserben“ ein Wappen 2). Die Wappen, welche Kaiser Friedrich III. 1466 dem Richart Schönsperger, dem Ulrich Rottaler, den Gebrüdern Ulrich und Konrad Teufelhart, dem Jörg Schanacher, dem Jakob v. Sewe, dem Hans Paungartner zu Kopfstein, dem Hans Fünfer, dem Conrad Entgasser, dem Richart Klieber etc.3) ver- lieh, sind alle für die Empfänger und ihre ehelichen Leibeserben ausgestellt. 3. Mehrfach war man geneigt bei der Menge zum Wappen berechtigter Bürgerlicher in ihnen einen besondern Stand zu sehen. Und zwar ist es der Ausdruck „Wappengenosse“, der bis ins 15. Jahrhundert den Adeligen bezeichnete, der nach dieser Zeit den bürgerlichen Wappenfähigen gegeben wird 4), während die Adeligen „edle Wappengenossen“, „Edle und Wappensgenossen“, „Wappen- und Turniergenossen" genannt werden 5). Zuweilen wurden mit der Wappenfähigkeit andere Vorrechte des Adels verbunden, so vor Allem die 1) Ut ego et caeteri de agnatione mea leonem rubeum etc. portaremus. Tr. de insigniis et armis c. 3. 2) Siebenkees, Materialien zur Nürnberger Geschichte 1792 I. S. 293. 3) Chmel, Reg. Fried. Nro 4807, 4808, 4817, 4838, 4839, 4840, 4841, 4842, 4843. 4) So u. A. in dem Statut des Stifts Unserer Lieben Frau zu München vom Jahre 1498, welches festsetzt, dass Pfründen nur solchen verliehen werden sollten, „die edel, von Vater und Mutter Rittergenoss, oder wenigstens eines erbergen Bürgergeschlechtes, das von Alters her Wappensgenoss wären.“ (v. Krenner, Siegel vieler Münchener Bürgergeschlechter S. 42.) Auch Hagen, De armigeris p. 20 ff., schliesst aus dem oft in Wappenbriefen vor- kommenden Passus, die Beliehenen sollten dieselben Vorrechte geniessen, wie andere bürgerliche Wappengenossen sie besässen, sie hätten einen besondern Stand gebildet. Ansätze dazu waren ja wohl da; ob man aber diese Bildung als abgeschlossen ansehen darf, darüber kann man wohl verschiedener Meinung sein. 5) Hagen a. a. O. S. 17.
Die Wappenbürger. 105 Schon Bartolus erzählt, dass der Kaiser ihm und seinen Agnaten ein Wappen verliehen habe 1). König Siegmund verleiht 1417 dem Hanns Stark zu Nürnberg „seinen Söhnen und allen und yglichen Jren Ehelichen Leibserben“ ein Wappen 2). Die Wappen, welche Kaiser Friedrich III. 1466 dem Richart Schönsperger, dem Ulrich Rottaler, den Gebrüdern Ulrich und Konrad Teufelhart, dem Jörg Schanacher, dem Jakob v. Sewe, dem Hans Paungartner zu Kopfstein, dem Hans Fünfer, dem Conrad Entgasser, dem Richart Klieber etc.3) ver- lieh, sind alle für die Empfänger und ihre ehelichen Leibeserben ausgestellt. 3. Mehrfach war man geneigt bei der Menge zum Wappen berechtigter Bürgerlicher in ihnen einen besondern Stand zu sehen. Und zwar ist es der Ausdruck „Wappengenosse“, der bis ins 15. Jahrhundert den Adeligen bezeichnete, der nach dieser Zeit den bürgerlichen Wappenfähigen gegeben wird 4), während die Adeligen „edle Wappengenossen“, „Edle und Wappensgenossen“, „Wappen- und Turniergenossen" genannt werden 5). Zuweilen wurden mit der Wappenfähigkeit andere Vorrechte des Adels verbunden, so vor Allem die 1) Ut ego et caeteri de agnatione mea leonem rubeum etc. portaremus. Tr. de insigniis et armis c. 3. 2) Siebenkees, Materialien zur Nürnberger Geschichte 1792 I. S. 293. 3) Chmel, Reg. Fried. Nro 4807, 4808, 4817, 4838, 4839, 4840, 4841, 4842, 4843. 4) So u. A. in dem Statut des Stifts Unserer Lieben Frau zu München vom Jahre 1498, welches festsetzt, dass Pfründen nur solchen verliehen werden sollten, „die edel, von Vater und Mutter Rittergenoss, oder wenigstens eines erbergen Bürgergeschlechtes, das von Alters her Wappensgenoss wären.“ (v. Krenner, Siegel vieler Münchener Bürgergeschlechter S. 42.) Auch Hagen, De armigeris p. 20 ff., schliesst aus dem oft in Wappenbriefen vor- kommenden Passus, die Beliehenen sollten dieselben Vorrechte geniessen, wie andere bürgerliche Wappengenossen sie besässen, sie hätten einen besondern Stand gebildet. Ansätze dazu waren ja wohl da; ob man aber diese Bildung als abgeschlossen ansehen darf, darüber kann man wohl verschiedener Meinung sein. 5) Hagen a. a. O. S. 17.
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106 Die Wappenfähigkeit. Lehnsfähigkeit, die Berechtigung zur Ausübung der Gerichts- barkeit und die Schöffenbarkeit 1). Diese Verbindung ist indess keine so regelmässige, dass man beim Vorhandensein des einen Rechtes die andern als mitverliehen annehmen dürfte. So weit war die Ausbildung des „Standes“ der Wappenbürger nicht gediehen. Heute haben diese weiteren Rechte zudem keine Bedeutung mehr. 4. Abgesehen von der in späterer Zeit vielfach vor- geschriebenen Beschränkung der Bürgerlichen auf den Stech- helm ist das Wappen der Bürgerlichen dem des Adels ganz gleich. Ist es doch das Familienzeichen des Adels, welches ihnen zu führen gestattet ist — sie sollen gerade das Recht haben, ohne selbst adelig zu sein, das Wappen des Adels doch führen zu dürfen. Wir finden deshalb auch schon gleich beim ersten Auftreten der bürgerlichen Wappenbriefe, dass ein heimgefallenes Wappen einer ausgestorbenen adeligen Familie einer bürgerlichen verlichen wurde. Die Swabels- berg, deren Wappen dem Jost Lauwer verliehen wurden?) waren Turniersgenossen3). Es ist deshalb das Wappen der Bürgerlichen in seinen verschiedenen Bezichungen ganz analog dem des Adels zu behandeln. Die Rechtsgrundsätze, die für dieses gelten, gelten auch für jenes, wenn nicht etwa besondere Gründe ein Abweichen rechtfertigen. 1) Hagen, De armigeris p. 19. 2) Siehe § 44. 3) Adler, 1895 S. 423. -
106 Die Wappenfähigkeit. Lehnsfähigkeit, die Berechtigung zur Ausübung der Gerichts- barkeit und die Schöffenbarkeit 1). Diese Verbindung ist indess keine so regelmässige, dass man beim Vorhandensein des einen Rechtes die andern als mitverliehen annehmen dürfte. So weit war die Ausbildung des „Standes“ der Wappenbürger nicht gediehen. Heute haben diese weiteren Rechte zudem keine Bedeutung mehr. 4. Abgesehen von der in späterer Zeit vielfach vor- geschriebenen Beschränkung der Bürgerlichen auf den Stech- helm ist das Wappen der Bürgerlichen dem des Adels ganz gleich. Ist es doch das Familienzeichen des Adels, welches ihnen zu führen gestattet ist — sie sollen gerade das Recht haben, ohne selbst adelig zu sein, das Wappen des Adels doch führen zu dürfen. Wir finden deshalb auch schon gleich beim ersten Auftreten der bürgerlichen Wappenbriefe, dass ein heimgefallenes Wappen einer ausgestorbenen adeligen Familie einer bürgerlichen verlichen wurde. Die Swabels- berg, deren Wappen dem Jost Lauwer verliehen wurden?) waren Turniersgenossen3). Es ist deshalb das Wappen der Bürgerlichen in seinen verschiedenen Bezichungen ganz analog dem des Adels zu behandeln. Die Rechtsgrundsätze, die für dieses gelten, gelten auch für jenes, wenn nicht etwa besondere Gründe ein Abweichen rechtfertigen. 1) Hagen, De armigeris p. 19. 2) Siehe § 44. 3) Adler, 1895 S. 423. -
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„ Admnm (l k rs aesau a 3aníh. r,se vá s.siakm“ vsk. 5. Die Länder. Geschichtliche Entwicklung. § 47. ist eine eigenthümliche Erscheinung, dass das Wappen, welches doch, als aus Waffen bestehend, seinem Sinne nach nur auf physische Personen sich beziehen kann, in so enge Beziehungen zu unpersön- lichen Begriffen getreten ist. Und zwar ist es vor Allem das Territorium 1), das Land, welches als das Subject des Rechtes an einem Wappen uns häufig entgegentritt2). Untersuchen wir, was für Territorien es sind, denen der Gebrauch Wappen zuschreibt, dann finden wir, dass es nicht alle Territorien sind, nicht jeder Grundbesitz, dem es zukommt, sondern nur die, von denen Kriegsdienste geleistet wurden, die Ritterlehen. Zu ihnen gehörten auch aufwärts gehend alle Herrschaften, Grafschaften, Fürsten- und Herzog- thümer, selbst die geistlichen Fürstenthümer nicht aus- 1) Der Ausdruck „Territorium" ist präciser als „Land“. Allein man ist so gewöhnt von „Landeswappen" zu sprechen, dass wir es vorziehen, diesen geläufigen Ausdruck beizubehalten, allerdings in der weiter zu präcisirenden Bedeutung. 2) v. Hefner, Handbuch der Heraldik S. 30; Bernd, Hauptstücke der Wappenwissenschaft, Bonn 1849, II S. 28.
„ Admnm (l k rs aesau a 3aníh. r,se vá s.siakm“ vsk. 5. Die Länder. Geschichtliche Entwicklung. § 47. ist eine eigenthümliche Erscheinung, dass das Wappen, welches doch, als aus Waffen bestehend, seinem Sinne nach nur auf physische Personen sich beziehen kann, in so enge Beziehungen zu unpersön- lichen Begriffen getreten ist. Und zwar ist es vor Allem das Territorium 1), das Land, welches als das Subject des Rechtes an einem Wappen uns häufig entgegentritt2). Untersuchen wir, was für Territorien es sind, denen der Gebrauch Wappen zuschreibt, dann finden wir, dass es nicht alle Territorien sind, nicht jeder Grundbesitz, dem es zukommt, sondern nur die, von denen Kriegsdienste geleistet wurden, die Ritterlehen. Zu ihnen gehörten auch aufwärts gehend alle Herrschaften, Grafschaften, Fürsten- und Herzog- thümer, selbst die geistlichen Fürstenthümer nicht aus- 1) Der Ausdruck „Territorium" ist präciser als „Land“. Allein man ist so gewöhnt von „Landeswappen" zu sprechen, dass wir es vorziehen, diesen geläufigen Ausdruck beizubehalten, allerdings in der weiter zu präcisirenden Bedeutung. 2) v. Hefner, Handbuch der Heraldik S. 30; Bernd, Hauptstücke der Wappenwissenschaft, Bonn 1849, II S. 28.
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108 Die Wappenfähigkeit. genommen. Alle gingen als Lehen vom Kaiser, alle waren ihm zur Heeresfolge verpflichtet. Und so finden wir auch bei ihnen allen das Wappen wieder, nicht aber bei den Bauern- gütern, die mit dem militärischen Lehnsverbande nichts zu thun hatten. § 48. 1. Dic Erscheinung, in der sich der Zusammenhang zwischen Land (in der oben präcisirten Bedeutung) und Wap- pen äussert, ist in der älteren Zeit die, dass, wenn eine Familie ausstarb und eine andere den Besitz derselben er- warb, diese häufig ihr altes Wappen aufgab und das des neuen Besitzes dafür annahm. Die so entstehenden sog. „jüngeren Häuser" des betreffenden Namens erscheinen äusser- lich als jüngere Linien der ausgestorbenen Familie, während der Zusammenhang mit der Familie, der sie wirklich an� gehören, ganz verwischt ist. Bei solchen Vorkommnissen schien das Wappen jedenfalls enger mit dem Besitze als mit der Familie verbunden zu sein, da das des Besitzes blieb und ihm das der Familie weichen musste. Die Nachkommen Walter Schenks v. Klingen- berg, der vor 1240 die Königsteiner Besitzungen erheirathet hatte, lassen das väterliche Wappen fallen und nehmen das von Königstein an 1). Die v. Pettau führten seit ihrem ersten Auftreten bei Beginn des 13. Jahrhunderts einen fünfmal von Fch gestreiften Schild mit Zackenbord. Als Hartneid v. Pettau, nachdem sein Geschlecht seine alten-Güter im Lungau dem Erzstifte Salzburg 1246 verkauft hatte, zwei Jahre später Hollenburg in Kärnthen erwarb, gaben die Pettau ihr altes Wappen auf und nahmen das Hollenburgische, den schwarzen Wurm in Gold, als Familienwappen an, das sie auch bis zu ihren Erlöschen, 1438 führten2). Ein Zweig der Habsburger, die sog. jüngeren Grafen v. Kyburg, nahmen, als sie nach dem Aus. 1) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 277. 2) Adler, Monatsblatt, 1884 S. 150.
108 Die Wappenfähigkeit. genommen. Alle gingen als Lehen vom Kaiser, alle waren ihm zur Heeresfolge verpflichtet. Und so finden wir auch bei ihnen allen das Wappen wieder, nicht aber bei den Bauern- gütern, die mit dem militärischen Lehnsverbande nichts zu thun hatten. § 48. 1. Dic Erscheinung, in der sich der Zusammenhang zwischen Land (in der oben präcisirten Bedeutung) und Wap- pen äussert, ist in der älteren Zeit die, dass, wenn eine Familie ausstarb und eine andere den Besitz derselben er- warb, diese häufig ihr altes Wappen aufgab und das des neuen Besitzes dafür annahm. Die so entstehenden sog. „jüngeren Häuser" des betreffenden Namens erscheinen äusser- lich als jüngere Linien der ausgestorbenen Familie, während der Zusammenhang mit der Familie, der sie wirklich an� gehören, ganz verwischt ist. Bei solchen Vorkommnissen schien das Wappen jedenfalls enger mit dem Besitze als mit der Familie verbunden zu sein, da das des Besitzes blieb und ihm das der Familie weichen musste. Die Nachkommen Walter Schenks v. Klingen- berg, der vor 1240 die Königsteiner Besitzungen erheirathet hatte, lassen das väterliche Wappen fallen und nehmen das von Königstein an 1). Die v. Pettau führten seit ihrem ersten Auftreten bei Beginn des 13. Jahrhunderts einen fünfmal von Fch gestreiften Schild mit Zackenbord. Als Hartneid v. Pettau, nachdem sein Geschlecht seine alten-Güter im Lungau dem Erzstifte Salzburg 1246 verkauft hatte, zwei Jahre später Hollenburg in Kärnthen erwarb, gaben die Pettau ihr altes Wappen auf und nahmen das Hollenburgische, den schwarzen Wurm in Gold, als Familienwappen an, das sie auch bis zu ihren Erlöschen, 1438 führten2). Ein Zweig der Habsburger, die sog. jüngeren Grafen v. Kyburg, nahmen, als sie nach dem Aus. 1) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 277. 2) Adler, Monatsblatt, 1884 S. 150.
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„— Die Länder. 109 sterben der alten Kyburger in der Mitte des 13. Jahr- hunderts Kyburg erbten, Namen und Wappen dieser Grafschaft an 1). Bernhard v. Horstmar, der 1255 Ahaus erbte, nahm statt des Horstmarschen Wappens das von Ahaus an 2). Dietrich, ein Enkel des Grafen Johann I. v. Spanheim, der durch seine Mutter Erbe der Grafschaft Heinsberg geworden, nahm Name und Wappen von Heinsberg an 3). 2. In späterer Zeit, als diese Wappenänderungen nicht mehr vorkamen, sind es die Wappenvereinigungen, in denen diese Anschauung sich äussert. Manchmal mochte man sich nämlich schwer entschliessen, das alte, von der Familie mit Ruhm geführte Wappen aufzu- geben, selbst wenn es gegen ein eben so angesehenes einge- tauscht werden sollte. Da man keines aufgeben wollte, so führte man beide nebeneinander — in der Form, dass man z. B. auf Schild und Helm das Familienwappen trug, während man die des Besitzes in dem Banner und auf der Pferdedecke etc. anbrachte. (Fig. 9 folg. S.) Seit dem 15. Jahrhundert wird dann eine Sitte allgemein, die bis dahin nur vereinzelt aufgetreten war, die Wappenvereinigung in einem Schilde. Man theilte den Schild in mehrere Felder, und brachte in diesen die ver- schiedenen Wappen an, zu denen man berechtigt war 4). Jemehr das Wappen ein Prunkstück wurde, umsomehr wurde diese Seite desselben ausgebildet. So entstanden die grossen Landeswappen, in denen bis zu sechszig Wappen vereinigt sind 5). Das Familienwappen wurde dann im alten Sinne als 1) Adler, Jahrbuch, 1882 S. 91. 2) Westfälische Siegel des Mittelalters I 2. Münster, 1883 Taf. 23. 3) Seyler, a. a. O. S. 277. 1) Schmeizel, Einleitung zur Wappenlehre, Jena 1723, S. 244; V. Sacken, Katechismus der Heraldik, Leipzig 1872 S. 132; Bernd, a. a. O. II S. 30. 5) S. § 169.
„— Die Länder. 109 sterben der alten Kyburger in der Mitte des 13. Jahr- hunderts Kyburg erbten, Namen und Wappen dieser Grafschaft an 1). Bernhard v. Horstmar, der 1255 Ahaus erbte, nahm statt des Horstmarschen Wappens das von Ahaus an 2). Dietrich, ein Enkel des Grafen Johann I. v. Spanheim, der durch seine Mutter Erbe der Grafschaft Heinsberg geworden, nahm Name und Wappen von Heinsberg an 3). 2. In späterer Zeit, als diese Wappenänderungen nicht mehr vorkamen, sind es die Wappenvereinigungen, in denen diese Anschauung sich äussert. Manchmal mochte man sich nämlich schwer entschliessen, das alte, von der Familie mit Ruhm geführte Wappen aufzu- geben, selbst wenn es gegen ein eben so angesehenes einge- tauscht werden sollte. Da man keines aufgeben wollte, so führte man beide nebeneinander — in der Form, dass man z. B. auf Schild und Helm das Familienwappen trug, während man die des Besitzes in dem Banner und auf der Pferdedecke etc. anbrachte. (Fig. 9 folg. S.) Seit dem 15. Jahrhundert wird dann eine Sitte allgemein, die bis dahin nur vereinzelt aufgetreten war, die Wappenvereinigung in einem Schilde. Man theilte den Schild in mehrere Felder, und brachte in diesen die ver- schiedenen Wappen an, zu denen man berechtigt war 4). Jemehr das Wappen ein Prunkstück wurde, umsomehr wurde diese Seite desselben ausgebildet. So entstanden die grossen Landeswappen, in denen bis zu sechszig Wappen vereinigt sind 5). Das Familienwappen wurde dann im alten Sinne als 1) Adler, Jahrbuch, 1882 S. 91. 2) Westfälische Siegel des Mittelalters I 2. Münster, 1883 Taf. 23. 3) Seyler, a. a. O. S. 277. 1) Schmeizel, Einleitung zur Wappenlehre, Jena 1723, S. 244; V. Sacken, Katechismus der Heraldik, Leipzig 1872 S. 132; Bernd, a. a. O. II S. 30. 5) S. § 169.
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110 Familienzeichen weiter geführt, das des neu erworbenen Besitzes drückte nur den Besitz aus, war Landeswappen 1). Die Wappenfähigkeit. § 49. Verschiedene Ursachen mochten zusammenwirken, um diese Verbindung zwischen Land und Wappen zu bewerk- stelligen. So war jedenfalls das sog. redende Wappen Z A Fig. 9. Siegel des Herzogs Rudolf v. Oesterreich 13052) hierfür nicht ohne Bedeutung, d. h. das Wappen, dessen Bild eine Anspielung auf den Namen seines Trägers enthält. Die Burggrafen v. Drachenfels führten einen Drachen, die Grafen v. Hornberg ein Horn auf einem 1) Ebenda. 2) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
110 Familienzeichen weiter geführt, das des neu erworbenen Besitzes drückte nur den Besitz aus, war Landeswappen 1). Die Wappenfähigkeit. § 49. Verschiedene Ursachen mochten zusammenwirken, um diese Verbindung zwischen Land und Wappen zu bewerk- stelligen. So war jedenfalls das sog. redende Wappen Z A Fig. 9. Siegel des Herzogs Rudolf v. Oesterreich 13052) hierfür nicht ohne Bedeutung, d. h. das Wappen, dessen Bild eine Anspielung auf den Namen seines Trägers enthält. Die Burggrafen v. Drachenfels führten einen Drachen, die Grafen v. Hornberg ein Horn auf einem 1) Ebenda. 2) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
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Die Länder. 111 Berge, Hirschegg einen Hirsch, der eine Felsecke hinanklimmt, Hornstein ein Hirsch,horn“ auf einem Stein, Bartenstein zwei Helle,barden“ auf einem Stein etc.1). Da der Adel sich nach seinem Besitz nannte, so war der Name, den das redende Wappen darstellte, eigentlich der des Besitzes und erst in zweiter Linie der der besitzenden Familie. Unterstützt wurde diese Anschauung jedenfalls durch die ähnlichen Beziehungen, welche die alt- germanische Marke zum Grundbesitz hatte. Diese gehörte nämlich, wie schon ihr Name, Hausmarke, Hofmarke, es aus- drückt, zum Besitz, zum Hause, zum Hofe und ging regelmässig mit ihm auf den neuen Besitzer über 2). So setzte sich bald die Ansicht fest, dass auch das Wappen ebensowohl zum Lande gehörte, als zur Familie und obschon diese doppelten Beziehungen zu mancherlei Collisionen und Verwicklungen Anlass gaben, hat die Rechtsanschauung sich doch dahin entschieden, dass Länder Wappen führen, dass Länder wappen- fähig sind. Einen eclatanten Ausdruck findet diese Idee darin, dass man zuweilen selbst für solche Länder Wappen erfand, die nie von einer Familie beherrscht waren, wie Island, Corsika, Irland, Venedig etc. 3). Bezeichnend ist hierfür auch das Wappen von Alt- Eberstein. Von der Grafschaft Eberstein besassen die Markgrafen v. Baden schon seit der Mitte des 13. Jahrhunderts die Hälfte. Die andere, den Grafen v. Eberstein verbleibende Hälfte, kam ebenfalls 1387 zur Hälfte in badischen Besitz. Als nun Markgraf Philipp II. v. Baden sich ein reicheres Wappen bilden wollte, nahm er 1583 die Rose, das Wappen der Grafen v. Eberstein, in sein Wappen auf. Hiermit aber nicht zufrieden, theilte er bald darauf die Rose dem Viertel von Eber- stein zu, welches Baden seit 1387 besass und welches den Namen Neu-Eberstein erhielt. Für die andere, 1) v. Hefner Handbuch der Heraldik S. 33; Bernd Haupt- stücke der Wappenwissenschaft Il S. 27. 2) Homeyer, Haus- und Hofmarken, Berlin 1870, 109, 194, 198. 2) v. Hefner, Handbuch S. 30.
Die Länder. 111 Berge, Hirschegg einen Hirsch, der eine Felsecke hinanklimmt, Hornstein ein Hirsch,horn“ auf einem Stein, Bartenstein zwei Helle,barden“ auf einem Stein etc.1). Da der Adel sich nach seinem Besitz nannte, so war der Name, den das redende Wappen darstellte, eigentlich der des Besitzes und erst in zweiter Linie der der besitzenden Familie. Unterstützt wurde diese Anschauung jedenfalls durch die ähnlichen Beziehungen, welche die alt- germanische Marke zum Grundbesitz hatte. Diese gehörte nämlich, wie schon ihr Name, Hausmarke, Hofmarke, es aus- drückt, zum Besitz, zum Hause, zum Hofe und ging regelmässig mit ihm auf den neuen Besitzer über 2). So setzte sich bald die Ansicht fest, dass auch das Wappen ebensowohl zum Lande gehörte, als zur Familie und obschon diese doppelten Beziehungen zu mancherlei Collisionen und Verwicklungen Anlass gaben, hat die Rechtsanschauung sich doch dahin entschieden, dass Länder Wappen führen, dass Länder wappen- fähig sind. Einen eclatanten Ausdruck findet diese Idee darin, dass man zuweilen selbst für solche Länder Wappen erfand, die nie von einer Familie beherrscht waren, wie Island, Corsika, Irland, Venedig etc. 3). Bezeichnend ist hierfür auch das Wappen von Alt- Eberstein. Von der Grafschaft Eberstein besassen die Markgrafen v. Baden schon seit der Mitte des 13. Jahrhunderts die Hälfte. Die andere, den Grafen v. Eberstein verbleibende Hälfte, kam ebenfalls 1387 zur Hälfte in badischen Besitz. Als nun Markgraf Philipp II. v. Baden sich ein reicheres Wappen bilden wollte, nahm er 1583 die Rose, das Wappen der Grafen v. Eberstein, in sein Wappen auf. Hiermit aber nicht zufrieden, theilte er bald darauf die Rose dem Viertel von Eber- stein zu, welches Baden seit 1387 besass und welches den Namen Neu-Eberstein erhielt. Für die andere, 1) v. Hefner Handbuch der Heraldik S. 33; Bernd Haupt- stücke der Wappenwissenschaft Il S. 27. 2) Homeyer, Haus- und Hofmarken, Berlin 1870, 109, 194, 198. 2) v. Hefner, Handbuch S. 30.
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112 Die Wappenfähigkeit. Alt-Eberstein genannte Hälfte der Grafschaft, bildete er ganz willkürlich ein neues Wappen, einen schwarzen Eber in Gold, ein Wappen, welches die Familie v. Eberstein also niemals geführt hatte 1). Umsomehr war man geneigt, das Wappen, an den Grund- besitz zu binden, weil dieser es war, der der Familie erst ihre Stellung gab. Der Besitz einer adeligen Grundherrschaft war die unerlässliche Voraussetzung für die adeligen Ge- schlechter 2). So lag es nahe, das Wappen ähnlich wie die Marke als mit dem Grundbesitz verbunden anzusehen und es nicht sowohl als Zeichen einer bestimmten Familie, sondern als das der Familie des jeweiligen Besitzers anzusehen. § 50. Da die Verbindung des Wappens mit dem Territorium eine so enge und so alte ist, so könnte man wohl die Frage stellen, ob sein Charakter als Familienzeichen nicht dadurch so alterirt ist, dass man das Wappen ebensowohl das Zeichen eines Landes, als das einer Familie nennen müsste. Allein beim Abwägen beider Beziehungen finden wir, dass die Bedeutung eines Familienzeichens, wie sie die ursprüngliche ist und stets beibehalten wurde, so auch immer so sehr überwiegt, dass wir das Wappen nicht sowohl als ein Zeichen einer Familie oder eines Landes, sondern als ein Familienzeichen bezeichnen müssen, welches erst in zweiter Linie auch Beziehungen zu verschiedenen unpersönlichen Begriffen erhalten hat. Dass seine eigene und ursprüngliche Bedeutung die eines Familienzeichens ist, giebt sich schon darin kund, dass das Wappen auch bei solchen Familien auftritt, welche kein Territorium besitzen. Nicht nur bei Bürgerlichen, sondern 1) Zell, Badisches Wappen S. 24. 2) Schröder, a. a. O. S. 423.
112 Die Wappenfähigkeit. Alt-Eberstein genannte Hälfte der Grafschaft, bildete er ganz willkürlich ein neues Wappen, einen schwarzen Eber in Gold, ein Wappen, welches die Familie v. Eberstein also niemals geführt hatte 1). Umsomehr war man geneigt, das Wappen, an den Grund- besitz zu binden, weil dieser es war, der der Familie erst ihre Stellung gab. Der Besitz einer adeligen Grundherrschaft war die unerlässliche Voraussetzung für die adeligen Ge- schlechter 2). So lag es nahe, das Wappen ähnlich wie die Marke als mit dem Grundbesitz verbunden anzusehen und es nicht sowohl als Zeichen einer bestimmten Familie, sondern als das der Familie des jeweiligen Besitzers anzusehen. § 50. Da die Verbindung des Wappens mit dem Territorium eine so enge und so alte ist, so könnte man wohl die Frage stellen, ob sein Charakter als Familienzeichen nicht dadurch so alterirt ist, dass man das Wappen ebensowohl das Zeichen eines Landes, als das einer Familie nennen müsste. Allein beim Abwägen beider Beziehungen finden wir, dass die Bedeutung eines Familienzeichens, wie sie die ursprüngliche ist und stets beibehalten wurde, so auch immer so sehr überwiegt, dass wir das Wappen nicht sowohl als ein Zeichen einer Familie oder eines Landes, sondern als ein Familienzeichen bezeichnen müssen, welches erst in zweiter Linie auch Beziehungen zu verschiedenen unpersönlichen Begriffen erhalten hat. Dass seine eigene und ursprüngliche Bedeutung die eines Familienzeichens ist, giebt sich schon darin kund, dass das Wappen auch bei solchen Familien auftritt, welche kein Territorium besitzen. Nicht nur bei Bürgerlichen, sondern 1) Zell, Badisches Wappen S. 24. 2) Schröder, a. a. O. S. 423.
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Die Länder. 113 auch bei solchen Ritterbürtigen, die kein Lehen besassen, wie bei jüngeren Söhnen und deren Nachkommen, den jüngern Linien, die keinen directen Anspruch auf das väterliche Lehen hatten, oder bei den Besitzern von sog. Renten- oder Pfundlehen 1), wie denn alle adeligen Familien Wappen führen, mögen sie nun ein Territorium besitzen oder nicht. Dagegen besitzt um- gekehrt eine Menge von Territorien und zwar selbst von Kriegslehen kein Wappen, nämlich die, wo die Familien, die sie besassen, schon vor Entstehung der Wappen aus- gestorben waren, so dass das Land an eine andere Familie fiel, die es mit ihrem Besitzthum vereinigte. So giebt es kein Wappen für die Grafschaft Abens- berg im Nordgau, da die Grafen beim Entstehen des Wappenwesens ausgestorben waren und das Land an die Burggrafen von Nürnberg gefallen war. Ebenso für die Herrschaft Kadolzburg. Weiter giebt es kein Wappen für die Grafschaft Bonn, welche schon im 12. Jahrhundert in den Besitz der Grafen v. Cleve gekommen war 2). Die Länder haben somit regelmässig nur deshalb ein Wappen, weil sie im Besitze von Familien waren. Die Wappen dieser Familien sind in Folge äusserer Gründe, — weil die Familiennamen, auf die sie oft anspielten, eigentlich Namen der Territorien waren, weil der Grundbesitz im Mittelalter den Familien ihre Stellung gab — in eine enge Verbindung mit dem Territorium getreten. Es sind aber immer ursprüng- lich Familienwappen3), eine Beziehung, die bei denen, deren Familie ausgestorben war, allerdings in den Hintergrund treten musste, so dass jene nebensächliche, zweite Beziehung, die zum Territorium, allein zum Ausdruck kam. 1) v. Gerber, Privatrecht S. 179; Schröder, 390. 2) Beiträge zur Geschichte Bonns, Bonn 1868, IV S. 5. 3) v. Hefner, Handbuch, S. 30; Bernd, Hauptstücke II S. 29. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 8
Die Länder. 113 auch bei solchen Ritterbürtigen, die kein Lehen besassen, wie bei jüngeren Söhnen und deren Nachkommen, den jüngern Linien, die keinen directen Anspruch auf das väterliche Lehen hatten, oder bei den Besitzern von sog. Renten- oder Pfundlehen 1), wie denn alle adeligen Familien Wappen führen, mögen sie nun ein Territorium besitzen oder nicht. Dagegen besitzt um- gekehrt eine Menge von Territorien und zwar selbst von Kriegslehen kein Wappen, nämlich die, wo die Familien, die sie besassen, schon vor Entstehung der Wappen aus- gestorben waren, so dass das Land an eine andere Familie fiel, die es mit ihrem Besitzthum vereinigte. So giebt es kein Wappen für die Grafschaft Abens- berg im Nordgau, da die Grafen beim Entstehen des Wappenwesens ausgestorben waren und das Land an die Burggrafen von Nürnberg gefallen war. Ebenso für die Herrschaft Kadolzburg. Weiter giebt es kein Wappen für die Grafschaft Bonn, welche schon im 12. Jahrhundert in den Besitz der Grafen v. Cleve gekommen war 2). Die Länder haben somit regelmässig nur deshalb ein Wappen, weil sie im Besitze von Familien waren. Die Wappen dieser Familien sind in Folge äusserer Gründe, — weil die Familiennamen, auf die sie oft anspielten, eigentlich Namen der Territorien waren, weil der Grundbesitz im Mittelalter den Familien ihre Stellung gab — in eine enge Verbindung mit dem Territorium getreten. Es sind aber immer ursprüng- lich Familienwappen3), eine Beziehung, die bei denen, deren Familie ausgestorben war, allerdings in den Hintergrund treten musste, so dass jene nebensächliche, zweite Beziehung, die zum Territorium, allein zum Ausdruck kam. 1) v. Gerber, Privatrecht S. 179; Schröder, 390. 2) Beiträge zur Geschichte Bonns, Bonn 1868, IV S. 5. 3) v. Hefner, Handbuch, S. 30; Bernd, Hauptstücke II S. 29. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 8
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114 Die Wappenfahigkeit. § 51. 1. Aber auch in jenen oben erwähnten Fällen, in denen das Wappen so sehr als Landeswappen erschien, dass die neuen Besitzer das eigne Familienwappen fallen liessen, um das Wappen des neuen Besitzes dafür anzunehmen 1), kommt sofort wieder sein Charakter als Familienzeichen zum Durch- bruch. Es wird nämlich Symbol der ganzen neuen Familie desjenigen, der es angenommen hat, nicht nur des Eigenthümers selbst, des Hausvaters, denn auch Frauen und Geistliche und alle Nachkommen führen es, so dass es nicht sowohl als Wappen des Landes, sondern als das der Familie des Besitzers des Landes erscheint. 2. Sogar in den Fällen, in welchen das Landeswappen neben dem eignen Wappen geführt wird 2), also rein als Landeswappen erscheint, ist es immer die ganze Familie des Landesherrn, die das ganze Wappen, also auch das Landeswappen in dieser Form führt, so dass auch hier die Bedeutung des Wappens als eines Zeichens der Familie be- stehen bleibt. Graf Karl I. v. Hohenzollern bestimmte in seiner Erbeinigung von 1575, dass alle seine Söhne sowie alle künftigen Grafen v. Zollern sich des Titels, Schildes und Helmes aller seiner Besitzungen bedienen sollten 3). Ebenso führten alle Prinzen und Prinzessinnen von Brandenburg das ganze brandenburgische, von Preussen das preussische Wappen, obschon sie zur Familie der Hohenzollern gehören; die ganze Familie der in Dänemark und Russland herrschenden Olden- burger das dänische resp. russische Wappen, die Habs- burger das österreichische Wappen u. s. f. Eclatant tritt dies beim königlich hannoverschen Wappen zu Tage. Das Haus Braunschweig-Lüne- burg war 1714 auf den Thron von England gekommen. Das englische Wappen, welches es fortan als Landes- 1) Siehe § 48. 2) Siehe unten § 169. 3) Vierteljahrsschrift für Heraldik, 1888, S. 232.
114 Die Wappenfahigkeit. § 51. 1. Aber auch in jenen oben erwähnten Fällen, in denen das Wappen so sehr als Landeswappen erschien, dass die neuen Besitzer das eigne Familienwappen fallen liessen, um das Wappen des neuen Besitzes dafür anzunehmen 1), kommt sofort wieder sein Charakter als Familienzeichen zum Durch- bruch. Es wird nämlich Symbol der ganzen neuen Familie desjenigen, der es angenommen hat, nicht nur des Eigenthümers selbst, des Hausvaters, denn auch Frauen und Geistliche und alle Nachkommen führen es, so dass es nicht sowohl als Wappen des Landes, sondern als das der Familie des Besitzers des Landes erscheint. 2. Sogar in den Fällen, in welchen das Landeswappen neben dem eignen Wappen geführt wird 2), also rein als Landeswappen erscheint, ist es immer die ganze Familie des Landesherrn, die das ganze Wappen, also auch das Landeswappen in dieser Form führt, so dass auch hier die Bedeutung des Wappens als eines Zeichens der Familie be- stehen bleibt. Graf Karl I. v. Hohenzollern bestimmte in seiner Erbeinigung von 1575, dass alle seine Söhne sowie alle künftigen Grafen v. Zollern sich des Titels, Schildes und Helmes aller seiner Besitzungen bedienen sollten 3). Ebenso führten alle Prinzen und Prinzessinnen von Brandenburg das ganze brandenburgische, von Preussen das preussische Wappen, obschon sie zur Familie der Hohenzollern gehören; die ganze Familie der in Dänemark und Russland herrschenden Olden- burger das dänische resp. russische Wappen, die Habs- burger das österreichische Wappen u. s. f. Eclatant tritt dies beim königlich hannoverschen Wappen zu Tage. Das Haus Braunschweig-Lüne- burg war 1714 auf den Thron von England gekommen. Das englische Wappen, welches es fortan als Landes- 1) Siehe § 48. 2) Siehe unten § 169. 3) Vierteljahrsschrift für Heraldik, 1888, S. 232.
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TATY s, „V aýs“- “ a bua“ 19c2ueutaevaava11ýheaemNada. vv Die Länder. 115 wappen führte, wurde so sehr sein Familienwappen, dass, als 1837 Hannover von England getrennt wurde, und dort ein jüngerer Zweig der Braunschweig den Thron bestieg, dieser das ganze englische Wappen beibehielt und als sein Familienwappen weiter führte 1). 3. Auch wo man Ländern, die nie von einer Familie be- herrscht worden waren, in späterer Zeit Wappen beilegte, war immer die Fiction die, dass man annahm, das be- treffende Wappen sei einst von einer seitdem ausgestorbenen Familie, die früher das Land beherrscht habe, geführt worden. So nahm, nachdem Markgraf Philipp II. v. Baden für Alt-Eberstein am Ende des 16. Jahrhunderts ein neues Wappen erfunden hatte 2), Graf Philipp III. V. Eberstein dies Wappen, als auch ihm zustehend, sofort in sein Familienwappen auf, obschon die Eber- stein niemals dies Wappen geführt hatten 3). 4. Dass auch das Landeswappen nur als Familien- wappen des Beherrschers des Landes aufgefasst werden darf, zeigt sich auch darin, dass nicht jeder Bürger des Landes, sondern nur die Mitglieder des Herrscherhauses dazu berechtigt erscheinen. Nur sie dürfen das Wappen führen, nicht aber alle Landesbewohner. Es ist nicht das Wappen 1) Als Beispiel der analogen Auffassung in England diene, dass Karl II. und Jakob II. ihren zahlreichen unehelichen Söhnen nicht das Wappen der Stuart, sondern das gesammte englische Wappen mit dem Bastardfaden gaben. (Bernhardi, Geschichte des Wappenwesens, in der „Deutschen Vierteljahrsschrift 1853, IV S. 190.) 2) S. § 49. 3) Zell, a. a. O., S. 24. Man sieht, die Auffassung war die : es kann kein Landeswappen geben, welches nicht zugleich der be- treffenden Familie zukäme. Die Grafen v. Eberstein besassen den Theil der Grafschaft Eberstein, für den das neue Wappen gebildet wurde, gar nicht mehr. Trotzdem hielten sie sich für be- rechtigt, das Wappen anzunehmen und Markgraf Philipp v. Baden wehrte ihnen nicht. Sollte das neue Wappen das Wappen von Eberstein sein, so muss es nothwendigerweise auch den Grafen v. Eberstein zustehen — so folgerte man.
TATY s, „V aýs“- “ a bua“ 19c2ueutaevaava11ýheaemNada. vv Die Länder. 115 wappen führte, wurde so sehr sein Familienwappen, dass, als 1837 Hannover von England getrennt wurde, und dort ein jüngerer Zweig der Braunschweig den Thron bestieg, dieser das ganze englische Wappen beibehielt und als sein Familienwappen weiter führte 1). 3. Auch wo man Ländern, die nie von einer Familie be- herrscht worden waren, in späterer Zeit Wappen beilegte, war immer die Fiction die, dass man annahm, das be- treffende Wappen sei einst von einer seitdem ausgestorbenen Familie, die früher das Land beherrscht habe, geführt worden. So nahm, nachdem Markgraf Philipp II. v. Baden für Alt-Eberstein am Ende des 16. Jahrhunderts ein neues Wappen erfunden hatte 2), Graf Philipp III. V. Eberstein dies Wappen, als auch ihm zustehend, sofort in sein Familienwappen auf, obschon die Eber- stein niemals dies Wappen geführt hatten 3). 4. Dass auch das Landeswappen nur als Familien- wappen des Beherrschers des Landes aufgefasst werden darf, zeigt sich auch darin, dass nicht jeder Bürger des Landes, sondern nur die Mitglieder des Herrscherhauses dazu berechtigt erscheinen. Nur sie dürfen das Wappen führen, nicht aber alle Landesbewohner. Es ist nicht das Wappen 1) Als Beispiel der analogen Auffassung in England diene, dass Karl II. und Jakob II. ihren zahlreichen unehelichen Söhnen nicht das Wappen der Stuart, sondern das gesammte englische Wappen mit dem Bastardfaden gaben. (Bernhardi, Geschichte des Wappenwesens, in der „Deutschen Vierteljahrsschrift 1853, IV S. 190.) 2) S. § 49. 3) Zell, a. a. O., S. 24. Man sieht, die Auffassung war die : es kann kein Landeswappen geben, welches nicht zugleich der be- treffenden Familie zukäme. Die Grafen v. Eberstein besassen den Theil der Grafschaft Eberstein, für den das neue Wappen gebildet wurde, gar nicht mehr. Trotzdem hielten sie sich für be- rechtigt, das Wappen anzunehmen und Markgraf Philipp v. Baden wehrte ihnen nicht. Sollte das neue Wappen das Wappen von Eberstein sein, so muss es nothwendigerweise auch den Grafen v. Eberstein zustehen — so folgerte man.
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116 Die Wappenfähigkeit. des Landes, noch das des Besitzers des Landes, sondern das der Familie des Besitzers des Landes. 5. Endlich sind (um den Ergebnissen der folgenden Kapitel schon vorzugreifen,) die Falle, wo das Wappen gar keine Be- ziehung zu Familien hat, wie bei den Wappen von Städten, Stiften und Klöstern, sowie Orden, Turniergesellschaften und Zünften, nicht nur quantitativ gering im Vergleich zur grossen Masse der Wappen, sondern sie haben auch qualitativ keinen Einfluss auf die Behandlung sowohl des Wappen- wesens im Allgemeinen, als auch des Wappenrechtes im Be- sondern gehabt; vielmehr wurden sie ganz analog jenen ritter- lichen Familienzeichen behandelt, selbst da, wo diese Behand- lung zu innern Widersprüchen führte. Hentiges Recht. § 52. Die Auffassung, dass die Länder wappenfähig seien, hat sich bis auf den heutigen Tag erhalten. Fast alle Staaten, in denen europäische Cultur herrscht, führen Wappen1), und in den grossen Staatswappen werden noch immer die einzelnen Wappen der verschiedenen zu einem Staate vereinigten Herr- schaften geführt. Desgleichen sieht man noch immer in dem Wappen einer uradligen Familie zugleich auch das Wappen ihres Stammsitzes 2). 1) Nur die französische Republik führt statt eines Wappens eine allegorische Figur oder die Buchstaben R F (République Française). 2) Unter Stammsitz ist nicht das Dorf oder die Gemeinde zu verstehen, aus der das Geschlecht stammt, sondern der Edelsitz, das Schloss oder das Gut, welches es bewohnte und zu Lehen trug oder allodial besass. Dörfer und ähnliche ländliche Gemeinden sind überhaupt gar nicht wappenfähig, noch weniger moderne Verwaltungsbezirke, wie Kreise, Regierungsbezirke u. A. m.
116 Die Wappenfähigkeit. des Landes, noch das des Besitzers des Landes, sondern das der Familie des Besitzers des Landes. 5. Endlich sind (um den Ergebnissen der folgenden Kapitel schon vorzugreifen,) die Falle, wo das Wappen gar keine Be- ziehung zu Familien hat, wie bei den Wappen von Städten, Stiften und Klöstern, sowie Orden, Turniergesellschaften und Zünften, nicht nur quantitativ gering im Vergleich zur grossen Masse der Wappen, sondern sie haben auch qualitativ keinen Einfluss auf die Behandlung sowohl des Wappen- wesens im Allgemeinen, als auch des Wappenrechtes im Be- sondern gehabt; vielmehr wurden sie ganz analog jenen ritter- lichen Familienzeichen behandelt, selbst da, wo diese Behand- lung zu innern Widersprüchen führte. Hentiges Recht. § 52. Die Auffassung, dass die Länder wappenfähig seien, hat sich bis auf den heutigen Tag erhalten. Fast alle Staaten, in denen europäische Cultur herrscht, führen Wappen1), und in den grossen Staatswappen werden noch immer die einzelnen Wappen der verschiedenen zu einem Staate vereinigten Herr- schaften geführt. Desgleichen sieht man noch immer in dem Wappen einer uradligen Familie zugleich auch das Wappen ihres Stammsitzes 2). 1) Nur die französische Republik führt statt eines Wappens eine allegorische Figur oder die Buchstaben R F (République Française). 2) Unter Stammsitz ist nicht das Dorf oder die Gemeinde zu verstehen, aus der das Geschlecht stammt, sondern der Edelsitz, das Schloss oder das Gut, welches es bewohnte und zu Lehen trug oder allodial besass. Dörfer und ähnliche ländliche Gemeinden sind überhaupt gar nicht wappenfähig, noch weniger moderne Verwaltungsbezirke, wie Kreise, Regierungsbezirke u. A. m.
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☞ ſ T 6. Die Städte. Geschichtliche Entwicklung. § 53. och auffallender als das Landeswappen muss das Stadtwappen uns erscheinen. Bei dem Landes- wappen waren es doch regelmässig wieder Familien, also physische Personen, die das Wappen führten. Bei dem Stadtwappen gab es jedoch Niemanden, der es als Subject hätte führen können. Denn die städtischen Truppen, die es in späterer Zeit mehrfach auf ihren Schilden führten 1), führten es nicht als eignes Wappen, also wie ein Ritter sein Familien- wappen, sondern nur als Dienstmannen, wie wenn ein Fürst sein Wappen von den in seinen Diensten stehenden Personen führen lässt2). 1) Im Bayerischen Nationalmuseum in München befindet sich eine Tartsche, die mit dem Wappen der Stadt Deggendorf be- malt ist und aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts stammt, ebenso fünf weitere mit dem Wappen der Stadt Schongau. Eben- so enthält das Museum schlesischer Alterthümer in Breslau eine Anzahl Pavesen, die mit dem W (Wratislawia) der Stadt Breslau bemalt sind. (Vierteljahrsschrift für Heraldik 1891, S. 487.) 2) Siehe § 105.
☞ ſ T 6. Die Städte. Geschichtliche Entwicklung. § 53. och auffallender als das Landeswappen muss das Stadtwappen uns erscheinen. Bei dem Landes- wappen waren es doch regelmässig wieder Familien, also physische Personen, die das Wappen führten. Bei dem Stadtwappen gab es jedoch Niemanden, der es als Subject hätte führen können. Denn die städtischen Truppen, die es in späterer Zeit mehrfach auf ihren Schilden führten 1), führten es nicht als eignes Wappen, also wie ein Ritter sein Familien- wappen, sondern nur als Dienstmannen, wie wenn ein Fürst sein Wappen von den in seinen Diensten stehenden Personen führen lässt2). 1) Im Bayerischen Nationalmuseum in München befindet sich eine Tartsche, die mit dem Wappen der Stadt Deggendorf be- malt ist und aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts stammt, ebenso fünf weitere mit dem Wappen der Stadt Schongau. Eben- so enthält das Museum schlesischer Alterthümer in Breslau eine Anzahl Pavesen, die mit dem W (Wratislawia) der Stadt Breslau bemalt sind. (Vierteljahrsschrift für Heraldik 1891, S. 487.) 2) Siehe § 105.
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118 Die Wappenfähigkeit. Eine so anormale Bildung kann nur einer späteren Zeit entstammen. Wir suchen denn auch in der That in der Blüthe- zeit des Wappenwesens vergebens nach Stadtwappen. Noch in der Mitte des 14. Jahrhunderts, in der Zeit, in der die ersten Stadtwappen uns entgegentreten 1), gehörte das Wappen so wenig zum Wesen einer Stadt, dass in den beiden Formu- laren für die Erhebung eines Dorfes zu einer Stadt, die das Formularbuch des Registrators der Reichskanzlei, Johann v. Gelnhausen (1366), enthält, von der Verleihung eines Wappens an die neue Stadt nicht die Rede ist. In dem einen werden ihr Befestigungen und die Abhaltung eines Wochen- marktes mit Gericht gestattet 2), in dem andern ihr ausserdem noch das Recht der Stadt Frankfurt ertheilt3). Von einem Wappen ist nicht die Rede. Wohl aber wird ein solches bei der Erhebung in einen wappenfähigen Stand 4) ertheilt, resp. den Betreffenden gestattet, ein Wappen anzunehmen 5). Vielfach glaubt man heute, es sei in den alten Siegeln einer Stadt das Wappen derselben enthalten. Bei näherem Zusehen finden wir indess, dass in ihnen vor der Mitte des 14. Jahrhunderts meist unheraldische Bilder erscheinen. Sehr oft ist es das Bild einer Stadt mit Mauern, Thoren und Thürmen, bald reich ausgestaltet, bald nur andeutungsweise durch einen Thurm oder eine Mauer gegeben; oft findet sich auch der Patron der Hauptkirche; mehrfach ein wichtiges Gebäude der Stadt, oder ein Symbol der Hauptthätigkeit ihrer Bürger, wie bei Seestädten das Schiff. Andere führen auf den Namen anspielende Bilder nach Art der redenden Wappen. Oft auch sind verschiedene dieser Bilder miteinander combinirt. Alle diese Bilder aber 1) Siehe § 54. 2) Joh. Wilh. Hoffmann, Sammlung ungedruckter Nach- richten, Bd. 2, Halle 1737, S. 49. 3) Ebda. S. 51. 4) Bei der Erhebung in den Stand der Lehnsfähigen, die da- mals der Nobilitation gleich kam. 5) Siehe Anlage Nro 25.
118 Die Wappenfähigkeit. Eine so anormale Bildung kann nur einer späteren Zeit entstammen. Wir suchen denn auch in der That in der Blüthe- zeit des Wappenwesens vergebens nach Stadtwappen. Noch in der Mitte des 14. Jahrhunderts, in der Zeit, in der die ersten Stadtwappen uns entgegentreten 1), gehörte das Wappen so wenig zum Wesen einer Stadt, dass in den beiden Formu- laren für die Erhebung eines Dorfes zu einer Stadt, die das Formularbuch des Registrators der Reichskanzlei, Johann v. Gelnhausen (1366), enthält, von der Verleihung eines Wappens an die neue Stadt nicht die Rede ist. In dem einen werden ihr Befestigungen und die Abhaltung eines Wochen- marktes mit Gericht gestattet 2), in dem andern ihr ausserdem noch das Recht der Stadt Frankfurt ertheilt3). Von einem Wappen ist nicht die Rede. Wohl aber wird ein solches bei der Erhebung in einen wappenfähigen Stand 4) ertheilt, resp. den Betreffenden gestattet, ein Wappen anzunehmen 5). Vielfach glaubt man heute, es sei in den alten Siegeln einer Stadt das Wappen derselben enthalten. Bei näherem Zusehen finden wir indess, dass in ihnen vor der Mitte des 14. Jahrhunderts meist unheraldische Bilder erscheinen. Sehr oft ist es das Bild einer Stadt mit Mauern, Thoren und Thürmen, bald reich ausgestaltet, bald nur andeutungsweise durch einen Thurm oder eine Mauer gegeben; oft findet sich auch der Patron der Hauptkirche; mehrfach ein wichtiges Gebäude der Stadt, oder ein Symbol der Hauptthätigkeit ihrer Bürger, wie bei Seestädten das Schiff. Andere führen auf den Namen anspielende Bilder nach Art der redenden Wappen. Oft auch sind verschiedene dieser Bilder miteinander combinirt. Alle diese Bilder aber 1) Siehe § 54. 2) Joh. Wilh. Hoffmann, Sammlung ungedruckter Nach- richten, Bd. 2, Halle 1737, S. 49. 3) Ebda. S. 51. 4) Bei der Erhebung in den Stand der Lehnsfähigen, die da- mals der Nobilitation gleich kam. 5) Siehe Anlage Nro 25.
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—„F. navsaaPaa vavu m r 1auPa e N va — na- Die Städte. 119 erscheinen vor der Mitte des 14. Jahrhunderts niemals als Wappen, d. h. nie in einem Schilde, wie sie denn auch häufig in ganz unheraldischer Auffassung dargestellt werden, ein Zeichen, dass sie gar keine Wappen sein sollten 1). Es können eben auch andere Bilder als Wappen in einem Siegel darge- stellt werden; das Siegelbild ist nicht nothwendig identisch mit einem Wappenbild, wie denn nicht nur bei Städten, sondern o Q TU A o AADON MHIl U Q a S Vy Ab BB. Fig. 10. Grosses Siegel der Stadt Breslau vom Jahre 12832). auch bei Fürsten, Adeligen u. s. f. oft andere Bilder als ihre Wappen in ihren Siegeln erscheinen. Das grosse Siegel von Breslau vom Jahre 1283 zeigt den Stadtpatron, den hl. Johannes unter einer baldachinartig aufgebauten Burg: (Fig. 10.) 1) Herold 1884, S. 22. 2) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
—„F. navsaaPaa vavu m r 1auPa e N va — na- Die Städte. 119 erscheinen vor der Mitte des 14. Jahrhunderts niemals als Wappen, d. h. nie in einem Schilde, wie sie denn auch häufig in ganz unheraldischer Auffassung dargestellt werden, ein Zeichen, dass sie gar keine Wappen sein sollten 1). Es können eben auch andere Bilder als Wappen in einem Siegel darge- stellt werden; das Siegelbild ist nicht nothwendig identisch mit einem Wappenbild, wie denn nicht nur bei Städten, sondern o Q TU A o AADON MHIl U Q a S Vy Ab BB. Fig. 10. Grosses Siegel der Stadt Breslau vom Jahre 12832). auch bei Fürsten, Adeligen u. s. f. oft andere Bilder als ihre Wappen in ihren Siegeln erscheinen. Das grosse Siegel von Breslau vom Jahre 1283 zeigt den Stadtpatron, den hl. Johannes unter einer baldachinartig aufgebauten Burg: (Fig. 10.) 1) Herold 1884, S. 22. 2) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
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120 Die Wappenfähigkeit. A XWIY tí Fig. 11. Siegel der Stadt Miltenberg vom Jahre 14631). — Fig. 12. Grosses Siegel der Stadt Bonn vom Jahre 1260. 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
120 Die Wappenfähigkeit. A XWIY tí Fig. 11. Siegel der Stadt Miltenberg vom Jahre 14631). — Fig. 12. Grosses Siegel der Stadt Bonn vom Jahre 1260. 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
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Die Städte. 121 Aehnlich erscheint in dem von Miltenberg 1463 der hl. Jakobus in einer Nische vor einer innerhalb einer Ringmauer liegenden Kirche. (Fig. 11.) Das grosse Stadtsiegel von Bonn, welches von 1260 an vorkommt, enthält den hl. Cassius unter einem von der Cassiuskirche gebildeten Baldachin. (Fig. 12.) XXXXX C Z INEY EEHE KInaly IE A Q Fig. 13. Siegel der Stadt Wismar vom Jahre 12561). Ein Seeschiff zeigt das Siegel von Wismar von 1256. (Fig. 13.) Ein Münster das von Münsterberg in Schlesien vom Jahre 1282. (Fig. 14.) (A III I III A LP Allerdings kommen auch schon früh Wappen in den Siegeln der Städte vor. Aber es sind dies nie die Wappen der Städte, sondern die des Landes- oder des Grund- herrn. Bald erscheinen sie allein im Schilde, bald auch sind Fig. 14. Siegel des Richters der Stadt Münsterberg vom Jahre 1282 1). 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
Die Städte. 121 Aehnlich erscheint in dem von Miltenberg 1463 der hl. Jakobus in einer Nische vor einer innerhalb einer Ringmauer liegenden Kirche. (Fig. 11.) Das grosse Stadtsiegel von Bonn, welches von 1260 an vorkommt, enthält den hl. Cassius unter einem von der Cassiuskirche gebildeten Baldachin. (Fig. 12.) XXXXX C Z INEY EEHE KInaly IE A Q Fig. 13. Siegel der Stadt Wismar vom Jahre 12561). Ein Seeschiff zeigt das Siegel von Wismar von 1256. (Fig. 13.) Ein Münster das von Münsterberg in Schlesien vom Jahre 1282. (Fig. 14.) (A III I III A LP Allerdings kommen auch schon früh Wappen in den Siegeln der Städte vor. Aber es sind dies nie die Wappen der Städte, sondern die des Landes- oder des Grund- herrn. Bald erscheinen sie allein im Schilde, bald auch sind Fig. 14. Siegel des Richters der Stadt Münsterberg vom Jahre 1282 1). 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
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122 Die Wappenfähigkeit. sie, meist auf ganz unheraldische Weise, mit dem auf die Stadt bezüglichen Bilde verbunden. Schon hieran sieht man, dass diese letzteren gar keine Wappen sein sollten, wie denn überhaupt die ganz andere Art, wie sie aufgefasst sind, sie nicht als gleichartig neben den Wappen erscheinen lässt. Z A —kkíkímekkííkk A A W Fig. 15. Siegel der Stadt Grün- burg vom Jahre 12221). Fig. 16. Siegel der Stadt Gmünd 1). Die hessischen Städte führen oft den hessischen Löwen im Siegel, so Grünburg 1222. (Fig. 15.) Das liechtenstoinsche Wappen sehen wir in dem Siegel von Gmünd, welches den Liechtenstein gehörte. (Fig. 16.) Der Löwe, der uns in den Siegeln böhmischer Städte so oft begegnet, so in dem von Glatz (Fig. 17), oder in dem von Görlitz von 1298 (Fig. 18), ist das be� kannte Wappenthier Böhmens. Der mecklenburgische Stierkopf tritt oft in den Siegeln mecklenburgischer Städte auf. So hängt er in einem Schilde an dem Maste eines Schiffes in dem schon oben angezogenen Siegel der Stadt Wismar. (Fig. 13.) Desgleichen schwebt der mecklenburgische Wappen- schild schräghängend im Siegelfelde über dem auf den Namen der Stadt anspielenden Krüppel im Siegel von Kröpelin von 1306. (Fig. 19.) 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
122 Die Wappenfähigkeit. sie, meist auf ganz unheraldische Weise, mit dem auf die Stadt bezüglichen Bilde verbunden. Schon hieran sieht man, dass diese letzteren gar keine Wappen sein sollten, wie denn überhaupt die ganz andere Art, wie sie aufgefasst sind, sie nicht als gleichartig neben den Wappen erscheinen lässt. Z A —kkíkímekkííkk A A W Fig. 15. Siegel der Stadt Grün- burg vom Jahre 12221). Fig. 16. Siegel der Stadt Gmünd 1). Die hessischen Städte führen oft den hessischen Löwen im Siegel, so Grünburg 1222. (Fig. 15.) Das liechtenstoinsche Wappen sehen wir in dem Siegel von Gmünd, welches den Liechtenstein gehörte. (Fig. 16.) Der Löwe, der uns in den Siegeln böhmischer Städte so oft begegnet, so in dem von Glatz (Fig. 17), oder in dem von Görlitz von 1298 (Fig. 18), ist das be� kannte Wappenthier Böhmens. Der mecklenburgische Stierkopf tritt oft in den Siegeln mecklenburgischer Städte auf. So hängt er in einem Schilde an dem Maste eines Schiffes in dem schon oben angezogenen Siegel der Stadt Wismar. (Fig. 13.) Desgleichen schwebt der mecklenburgische Wappen- schild schräghängend im Siegelfelde über dem auf den Namen der Stadt anspielenden Krüppel im Siegel von Kröpelin von 1306. (Fig. 19.) 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
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— - . Die Städte. 123 B W☞ —mmmIIIIIIII S & Ka ys— & Fig. 17. Siegel der Stadt Glatz aus dem 13. Jahrhundert 1). E MIILIN A A = E I = O) Ale Q Pa ☞ Y DILL OdIA De Fig. 18. Siegel der Stadt Görlitz aus dem Jahre 12981). 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
— - . Die Städte. 123 B W☞ —mmmIIIIIIII S & Ka ys— & Fig. 17. Siegel der Stadt Glatz aus dem 13. Jahrhundert 1). E MIILIN A A = E I = O) Ale Q Pa ☞ Y DILL OdIA De Fig. 18. Siegel der Stadt Görlitz aus dem Jahre 12981). 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
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124 Die Wappenfähigkeit. O Q —b 66 68 8 O Oooornustuitti & S W Y D — AO VhQ 8 * b Fig. 19. Siegel der Stadt Kröpelin vom Jahre 13061). Das ganze mecklenburgische Wappen, Schild und Helm steht vor einer Burg aufgebaut im Siegel von Neu-Kalden vom Jahre 1283. (Fig. 20.) O UU n ann O Do b I DO ME uno UdU U U On nu T Fig. 20. Siegel der Stadt Neu-Kalden vom Jahre 12831). 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
124 Die Wappenfähigkeit. O Q —b 66 68 8 O Oooornustuitti & S W Y D — AO VhQ 8 * b Fig. 19. Siegel der Stadt Kröpelin vom Jahre 13061). Das ganze mecklenburgische Wappen, Schild und Helm steht vor einer Burg aufgebaut im Siegel von Neu-Kalden vom Jahre 1283. (Fig. 20.) O UU n ann O Do b I DO ME uno UdU U U On nu T Fig. 20. Siegel der Stadt Neu-Kalden vom Jahre 12831). 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt.
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Die Städte. 125 ce DO (oſ Hi ILY Fig. 21. Siegel der Stadt Lich vom Jahre 13061). Ueber einem vierthürmigen Gebäude schwebt im Siegel der müntzenbergschen Stadt Lich vom Jahre 1306 der Schild der Herren von Münzenberg. (Fig. 21.) — TMNN Brm.arí NT TRe Híli IjIN ANTOÉ Inaa Hi WDITH M44 I☞TT Třř ☞I P INA O N é Fig. 22. Siegel der Stadt Jülich aus dem 13. Jahrhundert2). Im Thore einer reich ausgestalteten Burg steht im Siegel der Stadt Jülich aus dem 13. Jahrhundert der Wappenschild der Grafen gleichen Namens. (Fig. 22.) 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt. 2) Der Stempel dieses Siegels wurde 1883 in der Sammlung Charvet in Paris versteigert. (Collection Charvet, Catalogue Nro 1442.) Endrulat (Niederrheinische Städtesiegel) kennt ihn nicht. Auch ist meines Wissens kein Abdruck davon bekannt.
Die Städte. 125 ce DO (oſ Hi ILY Fig. 21. Siegel der Stadt Lich vom Jahre 13061). Ueber einem vierthürmigen Gebäude schwebt im Siegel der müntzenbergschen Stadt Lich vom Jahre 1306 der Schild der Herren von Münzenberg. (Fig. 21.) — TMNN Brm.arí NT TRe Híli IjIN ANTOÉ Inaa Hi WDITH M44 I☞TT Třř ☞I P INA O N é Fig. 22. Siegel der Stadt Jülich aus dem 13. Jahrhundert2). Im Thore einer reich ausgestalteten Burg steht im Siegel der Stadt Jülich aus dem 13. Jahrhundert der Wappenschild der Grafen gleichen Namens. (Fig. 22.) 1) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt. 2) Der Stempel dieses Siegels wurde 1883 in der Sammlung Charvet in Paris versteigert. (Collection Charvet, Catalogue Nro 1442.) Endrulat (Niederrheinische Städtesiegel) kennt ihn nicht. Auch ist meines Wissens kein Abdruck davon bekannt.
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126 Die Wappenfähigkeit. Erst seit der Mitte des 14. Jahrhunderts treten die Stadt- wappen uns entgegen. Das erste, welches wir finden, ist das von Lübeck, welches zuerst in dem Sekretsiegel der Stadt vom Jahre 1369 erscheint 1). Immerhin sind sie im 14. Jahrhundert noch ziemlich selten. Bald aber vermehren sie sich rasch. Einer ganzen Reihe von Städten werden seit Be- ginn des 15. Jahrhunderts Wappen verliehen. Es erhalten Wappenbriefe u. A. 1402 Peffenhausen, 1417 Heroldsberg, 1434 Eibelstadt, 1435 Ried, 1438 Braunschweig, 1444 Neunkirchen, 1445 Reisbach, 1452 Wiener Neustadt, 1453 Liegnitz, 1455 Kallmünz, 1457 Bayreuth, 1458 Mödling, 1462 Gundelfingen, 1463 Wien, 1463 Krems, 1463 Stein, 1467 Mautern, 1468 Konnersreuth, 1471 Blaubeuren, 1471 Babenhausen, 1475 Neuss, 1480 Burgebrach, 1480 Baden, 1491 Reichenstein, 1494 Donaustauf. Man wird bemerkt haben, dass es meist kleinere Städte sind, denen von ihrem Landesfürsten ein Wappen verliehen wird. Die reichsfreien grossen Städte nahmen, nachdem einmal der Brauch entstanden war, dass Städte Wappen führten, solche aus eigner Machtvollkommenheit an. § 54. Treten so die Stadtwappen uns erst spät entgegen, dann kann man doch nicht leugnen, dass die allgemeine Rechtsan- schauung sich dahin entschieden hat, dass die Städte wappenfähig sind. Es mag das mit der politischen Rolle zusammenhängen, die so viele Städte gespielt haben und die manche von ihnen zur Reichsfreiheit, zur Souveränität sich emporringen liess. Auch mag der Umstand, dass sie über 1) Herold 1884, S. 22.
126 Die Wappenfähigkeit. Erst seit der Mitte des 14. Jahrhunderts treten die Stadt- wappen uns entgegen. Das erste, welches wir finden, ist das von Lübeck, welches zuerst in dem Sekretsiegel der Stadt vom Jahre 1369 erscheint 1). Immerhin sind sie im 14. Jahrhundert noch ziemlich selten. Bald aber vermehren sie sich rasch. Einer ganzen Reihe von Städten werden seit Be- ginn des 15. Jahrhunderts Wappen verliehen. Es erhalten Wappenbriefe u. A. 1402 Peffenhausen, 1417 Heroldsberg, 1434 Eibelstadt, 1435 Ried, 1438 Braunschweig, 1444 Neunkirchen, 1445 Reisbach, 1452 Wiener Neustadt, 1453 Liegnitz, 1455 Kallmünz, 1457 Bayreuth, 1458 Mödling, 1462 Gundelfingen, 1463 Wien, 1463 Krems, 1463 Stein, 1467 Mautern, 1468 Konnersreuth, 1471 Blaubeuren, 1471 Babenhausen, 1475 Neuss, 1480 Burgebrach, 1480 Baden, 1491 Reichenstein, 1494 Donaustauf. Man wird bemerkt haben, dass es meist kleinere Städte sind, denen von ihrem Landesfürsten ein Wappen verliehen wird. Die reichsfreien grossen Städte nahmen, nachdem einmal der Brauch entstanden war, dass Städte Wappen führten, solche aus eigner Machtvollkommenheit an. § 54. Treten so die Stadtwappen uns erst spät entgegen, dann kann man doch nicht leugnen, dass die allgemeine Rechtsan- schauung sich dahin entschieden hat, dass die Städte wappenfähig sind. Es mag das mit der politischen Rolle zusammenhängen, die so viele Städte gespielt haben und die manche von ihnen zur Reichsfreiheit, zur Souveränität sich emporringen liess. Auch mag der Umstand, dass sie über 1) Herold 1884, S. 22.
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Die Städte. 127 ein gewisses Territorium geboten, wenigstens über den Grund und Boden, auf dem sie standen, dazu geführt haben, dass man sie analog den Ländern behandelte, zumal sie auch eine gewisse militärische Bedeutung hatten, da die Bürger im Falle der Noth nach Zünften geordnet ins Feld zogen, und die Reichsstädte im Reichslehensverbande standen, wie sie denn selbst auch wieder Lehen vergaben. Köln hatte 1263 und später selbst Grafen (die von Jülich, Katzenellen- bogen und Berg) zu Vasallen 1). Es dokumentirf sich diese Anschauung dadurch, dass schon im 16. Jahrhundert die meisten Städte Wappen führen. Die, denen keins verliehen worden war, haben meist Bilder aus ihren alten Siegeln als Stadtwappen angenommen, indem sie sie in einen Schild setzten und so als Wappen führen 2). TTTTT O Fig. 23. Bonner Schöffen- siegel aus dem 14. Jahr- hundert. Fig. 24. Wappen der Stadt Bonn. Bonn nimmt im 15. Jahrhundert das Wappen des Erzbischofs Walram v. Jülich, welches in seinem ersten, dem 14. Jahrhundert entstammenden Schöffensiegel steht, als Stadtwappen an 3). (Fig. 23 und 24.) 1) Ficker, Vom Heerschild, Innsbruck, 1862 S. 110. 2) Herold 1884, S. 23. 3) Herold 1892, S. 158.
Die Städte. 127 ein gewisses Territorium geboten, wenigstens über den Grund und Boden, auf dem sie standen, dazu geführt haben, dass man sie analog den Ländern behandelte, zumal sie auch eine gewisse militärische Bedeutung hatten, da die Bürger im Falle der Noth nach Zünften geordnet ins Feld zogen, und die Reichsstädte im Reichslehensverbande standen, wie sie denn selbst auch wieder Lehen vergaben. Köln hatte 1263 und später selbst Grafen (die von Jülich, Katzenellen- bogen und Berg) zu Vasallen 1). Es dokumentirf sich diese Anschauung dadurch, dass schon im 16. Jahrhundert die meisten Städte Wappen führen. Die, denen keins verliehen worden war, haben meist Bilder aus ihren alten Siegeln als Stadtwappen angenommen, indem sie sie in einen Schild setzten und so als Wappen führen 2). TTTTT O Fig. 23. Bonner Schöffen- siegel aus dem 14. Jahr- hundert. Fig. 24. Wappen der Stadt Bonn. Bonn nimmt im 15. Jahrhundert das Wappen des Erzbischofs Walram v. Jülich, welches in seinem ersten, dem 14. Jahrhundert entstammenden Schöffensiegel steht, als Stadtwappen an 3). (Fig. 23 und 24.) 1) Ficker, Vom Heerschild, Innsbruck, 1862 S. 110. 2) Herold 1884, S. 23. 3) Herold 1892, S. 158.
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128 Die Wappenfahigkeit. Bunzlau führt als Wappen die Burg mit dem schlesischen Adlerschild, die in den Siegeln von 1447 und noch 1596 nur Siegelbild ist 1). Ochsenfurt hat in seinem Siegel von 1405 den Ochsen, der im älteren Siegel frei im Thore stand, in einen Schild gesetzt 2). Das Siegelbild von Kneiphof-Königsberg von 1383 erscheint seit 1481 im Schilde als Wappenbild 3). Dieser Entwicklungsgang macht es übrigens erklärlich, weshalb bei so vielen Stadtwappen Farben und Helmkleinod „unbekannt“ sind. Bezeichnend für die Wappenfähigkeit der Städte ist auch der Umstand, dass die Landesfürsten ihnen Wappen ver- leihen. Die Wappenfähigkeit hätte nur der Kaiser verleihen können 4). Dass die Landesherren den Städten Wappen gaben, zeigt, dass sie als wappenfähig galten. § 55. Bei alledem ist die heraldische Bedeutung der Stadt- wappen eine geringe. Quantitativ bilden sie nur einen ge- ringen Bruchtheil der Wappen. Sie treten uns allerdings häufiger entgegen, da sie als die Symbole wichtiger und grosser Gemeinwesen mehr angewendet werden, als die Familien- wappen, die weniger an die Oeffentlichkeit treten. Wie sie aber quantitativ nur eine untergeordnete Rolle in der Heraldik spielen, so ist das qualitativ noch viel mehr der Fall, da sie sehr oft nur wenig durchgebildet sind. Die wenigsten sind vollständig, da meist das Oberwappen, der Helm fehlt; bei 1) Saurma-Jeltsch, Wappenbuch der schlesischen Städte, Berlin 1870, S. 33. 2) Heffner, Fränkisch-würzburgische Siegel, Würzburg 1872, S. 133. 3) Henschke, Wappen und Siegel von Königsberg, Königs- berg 1877, S. 74. 4) Siehe § 73.
128 Die Wappenfahigkeit. Bunzlau führt als Wappen die Burg mit dem schlesischen Adlerschild, die in den Siegeln von 1447 und noch 1596 nur Siegelbild ist 1). Ochsenfurt hat in seinem Siegel von 1405 den Ochsen, der im älteren Siegel frei im Thore stand, in einen Schild gesetzt 2). Das Siegelbild von Kneiphof-Königsberg von 1383 erscheint seit 1481 im Schilde als Wappenbild 3). Dieser Entwicklungsgang macht es übrigens erklärlich, weshalb bei so vielen Stadtwappen Farben und Helmkleinod „unbekannt“ sind. Bezeichnend für die Wappenfähigkeit der Städte ist auch der Umstand, dass die Landesfürsten ihnen Wappen ver- leihen. Die Wappenfähigkeit hätte nur der Kaiser verleihen können 4). Dass die Landesherren den Städten Wappen gaben, zeigt, dass sie als wappenfähig galten. § 55. Bei alledem ist die heraldische Bedeutung der Stadt- wappen eine geringe. Quantitativ bilden sie nur einen ge- ringen Bruchtheil der Wappen. Sie treten uns allerdings häufiger entgegen, da sie als die Symbole wichtiger und grosser Gemeinwesen mehr angewendet werden, als die Familien- wappen, die weniger an die Oeffentlichkeit treten. Wie sie aber quantitativ nur eine untergeordnete Rolle in der Heraldik spielen, so ist das qualitativ noch viel mehr der Fall, da sie sehr oft nur wenig durchgebildet sind. Die wenigsten sind vollständig, da meist das Oberwappen, der Helm fehlt; bei 1) Saurma-Jeltsch, Wappenbuch der schlesischen Städte, Berlin 1870, S. 33. 2) Heffner, Fränkisch-würzburgische Siegel, Würzburg 1872, S. 133. 3) Henschke, Wappen und Siegel von Königsberg, Königs- berg 1877, S. 74. 4) Siehe § 73.
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Die Städte. 129 vielen Städten, die ihr altes Siegelbild als Wappen ange- nommen haben, ist es zu keiner Festsetzung der Farben ge- kommen, und sehr oft sind sie heraldisch mangelhaft zu- sammengesetzt, da man meist die Bilder, die man in einem alten Stadtsiegel fand, und die, wie wir gesehen, oft genug gar keine Wappen sein sollten, trotz ihrer häufig ganz unheral- dischen Auffassung kritiklos ohne weitere Veränderung in einen Schild setzte und so als Stadtwappen führte 1). A ☞S D SIA SNIH Fig. 25. Siegel der Stadt Büdingen aus dem 14. Jahrhundert 2). Fig. 26. Siegel der Stadt Büdingen aus dem Jahre 15722). Eine recht gute heraldische Verarbeitung des alten Siegelbildes wurde in Büdingen 1572 vorgenommen. Das Siegelbild des alten Siegels, einen mit dem Isen- burger Banner und Schild gezierten Thurm hinter einer Mauer (Fig. 25), löste man heraldisch richtig in ein zweifeldriges Wappen auf, welches in gespaltenem Schilde vorn das Wappen von Isenburg (des Landesherrn), hinten einen Thurm (das Stadtwappen), zeigt. (Fig. 26.) Bei dieser mangelhaften und heraldisch oft sehr an- fechtbaren Durchbildung der Stadtwappen und ihrer Be- ziehungen haben sie, wie wir unten sehen werden3), auf die Gestaltung der Rechtssätze des Wappenwesens keinen Ein- 1) So eine Reihe mecklenburgischer Städte. Vergl. Teske, Die Wappen der Grossherzogthümer Mecklenburg, ihrer Städte und Flecken. Görlitz 1885. Siehe auch meine Ausführungen im Herold 1885, S. 83. 2) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt. 3) Siehe § 102, 3. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 9
Die Städte. 129 vielen Städten, die ihr altes Siegelbild als Wappen ange- nommen haben, ist es zu keiner Festsetzung der Farben ge- kommen, und sehr oft sind sie heraldisch mangelhaft zu- sammengesetzt, da man meist die Bilder, die man in einem alten Stadtsiegel fand, und die, wie wir gesehen, oft genug gar keine Wappen sein sollten, trotz ihrer häufig ganz unheral- dischen Auffassung kritiklos ohne weitere Veränderung in einen Schild setzte und so als Stadtwappen führte 1). A ☞S D SIA SNIH Fig. 25. Siegel der Stadt Büdingen aus dem 14. Jahrhundert 2). Fig. 26. Siegel der Stadt Büdingen aus dem Jahre 15722). Eine recht gute heraldische Verarbeitung des alten Siegelbildes wurde in Büdingen 1572 vorgenommen. Das Siegelbild des alten Siegels, einen mit dem Isen- burger Banner und Schild gezierten Thurm hinter einer Mauer (Fig. 25), löste man heraldisch richtig in ein zweifeldriges Wappen auf, welches in gespaltenem Schilde vorn das Wappen von Isenburg (des Landesherrn), hinten einen Thurm (das Stadtwappen), zeigt. (Fig. 26.) Bei dieser mangelhaften und heraldisch oft sehr an- fechtbaren Durchbildung der Stadtwappen und ihrer Be- ziehungen haben sie, wie wir unten sehen werden3), auf die Gestaltung der Rechtssätze des Wappenwesens keinen Ein- 1) So eine Reihe mecklenburgischer Städte. Vergl. Teske, Die Wappen der Grossherzogthümer Mecklenburg, ihrer Städte und Flecken. Görlitz 1885. Siehe auch meine Ausführungen im Herold 1885, S. 83. 2) Das Cliché wurde von der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler" in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt. 3) Siehe § 102, 3. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 9
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130 Die Wappenfähigkeit. fluss gewonnen, sondern sie werden ganz analog den Familien- wappen behandelt. Hentiges Recht. § 56. Die Städte gelten auch heute noch allgemein als wappen- fähig. Sie führen fast alle ihr Stadtwappen, und wo ein solches noch nicht angenommen ist, da geht die allgemeine Anschauung stets dahin, dass einst ein solches existirt habe, es aber im Laufe der Zeit verschollen sei. Dass einzelne Städte niemals eins geführt haben 1), ist der allgemeinen Anschauung ganz unfassbar. Zu Städten erhobenen Orten wird regelmässig heute ein Wappen verliehen, nicht als besondere Begnadigung, sondern weil es als ein nothwendiges Requisit einer Stadt angesehen wird. 1) Nämlich diejenigen, die weder eins verliehen bekommen, noch sich selbst eins gebildet haben, sondern an der einzigen Stelle, wo sie veranlasst sein konnten, eins anzunehmen, nämlich im Siegel, ein altes, aus dem Mittelalter überkommenes unheraldisches Siegel- bild unverändert weiter führen. Die Zahl dieser Städte ist eine grössere, als man gemeiniglich glaubt. Dass sie berechtigt sind ein Wappen anzunehmen, ist, da Städte generell heute als wappen- fähig gelten, keinem Zweifel unterworfen. Ueber die Annahme eines Wappens durch Wappenfähige vergl. § 152 ff.
130 Die Wappenfähigkeit. fluss gewonnen, sondern sie werden ganz analog den Familien- wappen behandelt. Hentiges Recht. § 56. Die Städte gelten auch heute noch allgemein als wappen- fähig. Sie führen fast alle ihr Stadtwappen, und wo ein solches noch nicht angenommen ist, da geht die allgemeine Anschauung stets dahin, dass einst ein solches existirt habe, es aber im Laufe der Zeit verschollen sei. Dass einzelne Städte niemals eins geführt haben 1), ist der allgemeinen Anschauung ganz unfassbar. Zu Städten erhobenen Orten wird regelmässig heute ein Wappen verliehen, nicht als besondere Begnadigung, sondern weil es als ein nothwendiges Requisit einer Stadt angesehen wird. 1) Nämlich diejenigen, die weder eins verliehen bekommen, noch sich selbst eins gebildet haben, sondern an der einzigen Stelle, wo sie veranlasst sein konnten, eins anzunehmen, nämlich im Siegel, ein altes, aus dem Mittelalter überkommenes unheraldisches Siegel- bild unverändert weiter führen. Die Zahl dieser Städte ist eine grössere, als man gemeiniglich glaubt. Dass sie berechtigt sind ein Wappen anzunehmen, ist, da Städte generell heute als wappen- fähig gelten, keinem Zweifel unterworfen. Ueber die Annahme eines Wappens durch Wappenfähige vergl. § 152 ff.
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7. Stifte und Klöster. Geschichtliche Entwicklung. § 57. I appen finden wir weiter bei den Stiften und Klöstern 1). Der Grund davon ist jedenfalls in dem Landeswappen zu suchen. Viele von ihnen, und zumal die erzbischöflichen und bischöflichen Stifte, waren Reichslehen und ihre Vorsteher ge- hörten zu den Reichsfürsten 2). So schien es angemessen, dass sie für das Land, welches ihnen eine so angesehene Stellung gab, für ihr Bisthum oder Stift, ein Wappen annahmen, um- somehr, da die Länder als wappenfähig galten, resp. überall für dieselben Wappen geführt wurden. Hatten sie doch zum Reichsaufgebot ihr Contingent zu stellen, welches häufig ein beträchtliches war. Allerdings war hier, wie bei den Städten, Niemand, der das Wappen des Stiftes persönlich hätte führen können, da nach dem Grundsatze ecclesia non sitit sanguinem den Geistlichen die Theilnahme am Kampfe verboten war. Allein in der Praxis banden sich viele geistliche Fürsten nicht an dieses 1) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 14. 2) Vergl. § 38.
7. Stifte und Klöster. Geschichtliche Entwicklung. § 57. I appen finden wir weiter bei den Stiften und Klöstern 1). Der Grund davon ist jedenfalls in dem Landeswappen zu suchen. Viele von ihnen, und zumal die erzbischöflichen und bischöflichen Stifte, waren Reichslehen und ihre Vorsteher ge- hörten zu den Reichsfürsten 2). So schien es angemessen, dass sie für das Land, welches ihnen eine so angesehene Stellung gab, für ihr Bisthum oder Stift, ein Wappen annahmen, um- somehr, da die Länder als wappenfähig galten, resp. überall für dieselben Wappen geführt wurden. Hatten sie doch zum Reichsaufgebot ihr Contingent zu stellen, welches häufig ein beträchtliches war. Allerdings war hier, wie bei den Städten, Niemand, der das Wappen des Stiftes persönlich hätte führen können, da nach dem Grundsatze ecclesia non sitit sanguinem den Geistlichen die Theilnahme am Kampfe verboten war. Allein in der Praxis banden sich viele geistliche Fürsten nicht an dieses 1) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 14. 2) Vergl. § 38.
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132 Die Wappenfähigkeit. Gebot, und wir sehen sie mehrfach mit den Waffen in der Hand die Kämpfe ihres Fürstenthums ausfechten. Zumal seit die Sprossen edler Geschlechter in immer grösserer Menge die Prälatenstühle besetzten, finden wir, dass sie häufiger mehr den Traditionen ihrer Familie als den Forderungen der Kirche entsprachen. So focht der Kölner Erzbischof Siegfried v. Westerburg tapfer mit in der blutigen Schlacht bei Worringen am 5. Juni 1288 1). Bischof Bruno v. Brixen spricht 1286 von dem Helmkleinode, welches er mehr wie sechsunddreissig Jahre geführt habe „in des Reiches Dienst und unseres Gotteshauses Kriegen“ 2). Die Zeit, wann Bisthumswappen entstanden sind, ist schwer genau anzugeben, da unsere Hauptquelle, die Siegel, uns hier im Stiche lässt, indem die Bischöfe, wie die übrigen geistlichen Würdenträger, Porträtsiegel führten, in denen sie im geistlichen Ornate dargestellt wurden, nicht aber Wappen- siegel 3). Erst im 14. Jahrhundert beginnen sie dem Porträt Wappen, sowohl das des Bisthums, als auch ihr persönliches bei- zufügen, so dass wir seit dieser Zeit Material für ihren Wappen- brauch haben. Verschiedene Spuren deuten indess darauf hin, dass Bisthumswappen schon in der zweiten Hälfte des 13. Jahr- hunderts geführt wurden. Das Wappen des Bisthums Dorpat erscheint zu- erst im Siegel des Bischofs Engelbert v. Dolen im Jahre 13245). Die Wappenfiguren finden sich aber schon im 1) Podlech, Geschichte der Erzdiözese Köln, Mainz 1879, S. 220. 2) Anlage Nro 2. Aehnlich im Auslande. In der Schlacht bei Poitiers 1356 wurde der Erzbischof von Sens gefangen genommen und der Bischof von Chalons befand sich unter den Todten. (Vioblet le-Duc, Le mobilier français Vol. 5, Paris 1874, p. 101.) 3) Hiernach ist die Behauptung Lepsius' zu berichtigen, wenn er meint: Seit wann Bischöfe, Stifte und Städte Wappen zu führen anfingen, erfahren wir nur durch die Siegel. (Sphragistische Aphorismen, 1. Heft, Halle 1842, S. 6.) 4) Sachsendahl, Siegel und Münzen der weltlichen und geistlichen Gebieter über Liv- Est- und Kurland, Reval 1887, S. 143.
132 Die Wappenfähigkeit. Gebot, und wir sehen sie mehrfach mit den Waffen in der Hand die Kämpfe ihres Fürstenthums ausfechten. Zumal seit die Sprossen edler Geschlechter in immer grösserer Menge die Prälatenstühle besetzten, finden wir, dass sie häufiger mehr den Traditionen ihrer Familie als den Forderungen der Kirche entsprachen. So focht der Kölner Erzbischof Siegfried v. Westerburg tapfer mit in der blutigen Schlacht bei Worringen am 5. Juni 1288 1). Bischof Bruno v. Brixen spricht 1286 von dem Helmkleinode, welches er mehr wie sechsunddreissig Jahre geführt habe „in des Reiches Dienst und unseres Gotteshauses Kriegen“ 2). Die Zeit, wann Bisthumswappen entstanden sind, ist schwer genau anzugeben, da unsere Hauptquelle, die Siegel, uns hier im Stiche lässt, indem die Bischöfe, wie die übrigen geistlichen Würdenträger, Porträtsiegel führten, in denen sie im geistlichen Ornate dargestellt wurden, nicht aber Wappen- siegel 3). Erst im 14. Jahrhundert beginnen sie dem Porträt Wappen, sowohl das des Bisthums, als auch ihr persönliches bei- zufügen, so dass wir seit dieser Zeit Material für ihren Wappen- brauch haben. Verschiedene Spuren deuten indess darauf hin, dass Bisthumswappen schon in der zweiten Hälfte des 13. Jahr- hunderts geführt wurden. Das Wappen des Bisthums Dorpat erscheint zu- erst im Siegel des Bischofs Engelbert v. Dolen im Jahre 13245). Die Wappenfiguren finden sich aber schon im 1) Podlech, Geschichte der Erzdiözese Köln, Mainz 1879, S. 220. 2) Anlage Nro 2. Aehnlich im Auslande. In der Schlacht bei Poitiers 1356 wurde der Erzbischof von Sens gefangen genommen und der Bischof von Chalons befand sich unter den Todten. (Vioblet le-Duc, Le mobilier français Vol. 5, Paris 1874, p. 101.) 3) Hiernach ist die Behauptung Lepsius' zu berichtigen, wenn er meint: Seit wann Bischöfe, Stifte und Städte Wappen zu führen anfingen, erfahren wir nur durch die Siegel. (Sphragistische Aphorismen, 1. Heft, Halle 1842, S. 6.) 4) Sachsendahl, Siegel und Münzen der weltlichen und geistlichen Gebieter über Liv- Est- und Kurland, Reval 1887, S. 143.
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—y Stifte und Klöster. 133 Stadtsiegel von Dorpat vom Jahre 1250 zwischen den beiden Thürmen einer Burg stehend 1). Fig. 27. Wappen Hein- richs III.v.Neuenburg, Bischofs v. Basel (1262 1274) in Stein gehauen am Münster zu Basel. Fig. 28. Wappen der Grafen v. Neuenburg. Der Wappenschild des baseler Bischofs Heinrich v. Neuenburg († 1274) am Münster zu Basel zeigt unter den mit drei Sparren belegten Pfahl des neuenbur- ger Wappens einen Bischofs- stab rechtsschräg durchge- steckt 2). (Fig. 27.) Es dürfte schwer zu entscheiden sein, ob derselbe ein auf die Bi- schofswürde anspielendes Bei- zeichen sein soll, oder ob wir es hier mit einer Art von monogrammatischer Vereini- gung des Wappens von Neuenburg (Fig.28) mit dem Baseler Stiftswappen (Fig. 29) zu thun haben. Jedenfalls finden wir das Wappen des Bisthums Basel schon in der nur wenig jüngeren Züricher Wappenrolle. In einem Siegel erscheint es zuerst in der zweiten Hälfte des 14. Jahr- hunderts unter dem Bischof Jean de Vienne (1365—1382) 3). Fig. 29. Wappen des Bis thums Basel nach dem „Wappenbuch v. den Ersten". A ID A 1) Ebda. S. 83. 2) Archives héraldiques, 1890, p. 401. 3) Ebda 1888, S. 209.
—y Stifte und Klöster. 133 Stadtsiegel von Dorpat vom Jahre 1250 zwischen den beiden Thürmen einer Burg stehend 1). Fig. 27. Wappen Hein- richs III.v.Neuenburg, Bischofs v. Basel (1262 1274) in Stein gehauen am Münster zu Basel. Fig. 28. Wappen der Grafen v. Neuenburg. Der Wappenschild des baseler Bischofs Heinrich v. Neuenburg († 1274) am Münster zu Basel zeigt unter den mit drei Sparren belegten Pfahl des neuenbur- ger Wappens einen Bischofs- stab rechtsschräg durchge- steckt 2). (Fig. 27.) Es dürfte schwer zu entscheiden sein, ob derselbe ein auf die Bi- schofswürde anspielendes Bei- zeichen sein soll, oder ob wir es hier mit einer Art von monogrammatischer Vereini- gung des Wappens von Neuenburg (Fig.28) mit dem Baseler Stiftswappen (Fig. 29) zu thun haben. Jedenfalls finden wir das Wappen des Bisthums Basel schon in der nur wenig jüngeren Züricher Wappenrolle. In einem Siegel erscheint es zuerst in der zweiten Hälfte des 14. Jahr- hunderts unter dem Bischof Jean de Vienne (1365—1382) 3). Fig. 29. Wappen des Bis thums Basel nach dem „Wappenbuch v. den Ersten". A ID A 1) Ebda. S. 83. 2) Archives héraldiques, 1890, p. 401. 3) Ebda 1888, S. 209.
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134 Die Wappenfähigkeit. Das Siegel der speyerischen Stadt Bruchsal von 1277enthält schon den Kreuzschild des Bisthums Speyer 1). Bischof Bruno v. Brixen urkundet 1286 über das Helmkleinod seines Bisthums, einer „wyzzen ynfel mit zwain zopfen unt jetweder horn oder spitz gezieret mit einem boschen von pfawens vedern“, welches er schon vor 1230 geführt habe 2). Dem Bisthum Gurk, welches bis dahin ein signum armaturae minus notabile gehabt hatte, ertheilte König Albrecht 1305 als Wappen in vexillo et clypeo deferen- dum in gespaltenem Schilde vorn einen goldenen Löwen in Schwarz, hinten Weiss und Roth getheilt 3). Das Wappen des Bisthums Meissen, das Lamm mit der Fahne, sehen wir zuerst im Siegel und Contra- siegel des Bischofs Johann II. v. Jentzenstein (resign. 1379) 4). Von den würzburger Bischöfen führt zuerst Albrecht I. (1345—1350) das Bisthumswappen im Siegel 5). Dagegen beurkundet König Johann v. Böhmen 1339, dass das Bisthum Trient damals noch kein Wappen hatte, und verleiht ihm deshalb das ledige Wappen des hl. Wenzeslaus 6). Es scheint, dass man es lange noch als unpassend empfand, für ein mit einem geistlichen Amte verbundenes Fürstenthum ein Zeichen zu führen, welches aus Kriegswaffen bestand. Noch in der um 1340 entstandenen „Züricher Wappenrolle" sind die Wappen der geistlichen Fürsten als Banner (Fig. 30), nicht als Schild und Helm gegeben7). Der Verfasser war offenbar der Ansicht, dass die Streitkrafte dieser Länder ein gemeinsames Banner haben müssten, dem sie S. 46. 1) v. Weech, Siegel aus dem badischen Landesarchiv, Karlsruhe 1883, I. Taf. 28 Nro 6. 2) Anlage Nro 2. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik S. 812. 4) Gersdorf, Urkundenbuch des Hochstifts Meissen, Leip- zig 1864—1867, Taf. III. Nro 5 und 6. 5) Heffner, Fränkisch-würzburgische Siegel, Würzburg 1872, 6) Anlage Nro 11, 7) Herausgegeben von der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich 1860. Nro 560—587.
134 Die Wappenfähigkeit. Das Siegel der speyerischen Stadt Bruchsal von 1277enthält schon den Kreuzschild des Bisthums Speyer 1). Bischof Bruno v. Brixen urkundet 1286 über das Helmkleinod seines Bisthums, einer „wyzzen ynfel mit zwain zopfen unt jetweder horn oder spitz gezieret mit einem boschen von pfawens vedern“, welches er schon vor 1230 geführt habe 2). Dem Bisthum Gurk, welches bis dahin ein signum armaturae minus notabile gehabt hatte, ertheilte König Albrecht 1305 als Wappen in vexillo et clypeo deferen- dum in gespaltenem Schilde vorn einen goldenen Löwen in Schwarz, hinten Weiss und Roth getheilt 3). Das Wappen des Bisthums Meissen, das Lamm mit der Fahne, sehen wir zuerst im Siegel und Contra- siegel des Bischofs Johann II. v. Jentzenstein (resign. 1379) 4). Von den würzburger Bischöfen führt zuerst Albrecht I. (1345—1350) das Bisthumswappen im Siegel 5). Dagegen beurkundet König Johann v. Böhmen 1339, dass das Bisthum Trient damals noch kein Wappen hatte, und verleiht ihm deshalb das ledige Wappen des hl. Wenzeslaus 6). Es scheint, dass man es lange noch als unpassend empfand, für ein mit einem geistlichen Amte verbundenes Fürstenthum ein Zeichen zu führen, welches aus Kriegswaffen bestand. Noch in der um 1340 entstandenen „Züricher Wappenrolle" sind die Wappen der geistlichen Fürsten als Banner (Fig. 30), nicht als Schild und Helm gegeben7). Der Verfasser war offenbar der Ansicht, dass die Streitkrafte dieser Länder ein gemeinsames Banner haben müssten, dem sie S. 46. 1) v. Weech, Siegel aus dem badischen Landesarchiv, Karlsruhe 1883, I. Taf. 28 Nro 6. 2) Anlage Nro 2. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik S. 812. 4) Gersdorf, Urkundenbuch des Hochstifts Meissen, Leip- zig 1864—1867, Taf. III. Nro 5 und 6. 5) Heffner, Fränkisch-würzburgische Siegel, Würzburg 1872, 6) Anlage Nro 11, 7) Herausgegeben von der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich 1860. Nro 560—587.
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Stifte und Klöster. 135 folgten, dass sie aber keinen Fürsten hätten, der das Wappen dieser Länder zu tragen im Stande sei. Dagegen bringt das etwa 40 Jahre jüngere „Wappenbuch von den Ersten“ die Wappen von elf Bisthümern resp. Erzbisthümern, nämlich von Utrecht, Münster, Basel, (Fig. 29) Würzburg, Osna- brück, Cambray, Köln, Mainz, Trier, Lüttich und Strassburg, mit Schild und Helm, ganz wie die übrigen Wap- pen 1). Das Wappen war allmählich so allgemein in Gebrauch ge- kommen, dass man nun keinen Anstoss mehr daran nahm. § 58. Den Bisthümern folgten bald die niedern Stifte. Bei denen, welche reichsfrei waren, ansehnliche Gebiete besassen, KOLR. ATRIGL. AGVR" Fig. 30. Die Wappenbanner von Köln, Trier und Chur nach der Züricher Wappenrolle 2). und deren Vorsteher ebenfalls Reichsfürsten waren, wie die Abteien St. Emmeran in Regensburg, Kempten, Corvey, Buchau, Murbach und Luders, Herford, Quedlinburg, 1) Herausgegeben v. Hildebrandt und Seyler, Berlin 1893, Bl. 26 f. 2) Als Wappen von Trier giebt die Rolle irrig ein silbernes Kreuz in Schwarz statt eines rothen Kreuzes in Silber.
Stifte und Klöster. 135 folgten, dass sie aber keinen Fürsten hätten, der das Wappen dieser Länder zu tragen im Stande sei. Dagegen bringt das etwa 40 Jahre jüngere „Wappenbuch von den Ersten“ die Wappen von elf Bisthümern resp. Erzbisthümern, nämlich von Utrecht, Münster, Basel, (Fig. 29) Würzburg, Osna- brück, Cambray, Köln, Mainz, Trier, Lüttich und Strassburg, mit Schild und Helm, ganz wie die übrigen Wap- pen 1). Das Wappen war allmählich so allgemein in Gebrauch ge- kommen, dass man nun keinen Anstoss mehr daran nahm. § 58. Den Bisthümern folgten bald die niedern Stifte. Bei denen, welche reichsfrei waren, ansehnliche Gebiete besassen, KOLR. ATRIGL. AGVR" Fig. 30. Die Wappenbanner von Köln, Trier und Chur nach der Züricher Wappenrolle 2). und deren Vorsteher ebenfalls Reichsfürsten waren, wie die Abteien St. Emmeran in Regensburg, Kempten, Corvey, Buchau, Murbach und Luders, Herford, Quedlinburg, 1) Herausgegeben v. Hildebrandt und Seyler, Berlin 1893, Bl. 26 f. 2) Als Wappen von Trier giebt die Rolle irrig ein silbernes Kreuz in Schwarz statt eines rothen Kreuzes in Silber.
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136 Die Wappenfähigkeit. Roggenburg u. s. w., dann die Propsteien Ellwangen, Prüm, Berchtolsgaden etc. schien es selbstverständlich, dass sie behandelt wurden wie die Bisthümer. Waren sie viel- fach doch exemt, hatten eine bald grössere, bald geringere geistliche Jurisdiction, so dass ihre Vorsteher eine Art kleinerer Bischöfe waren, standen im Reichslehensverbande und hatten demgemäss Kriegsfolge zu leisten, so dass sie jedenfalls in den Beziehungen, die für die Wappenfähigkeit in Betracht kamen, den Bischöfen nicht nachzustehen schienen 1). Eine Grenze nach unten war schwer zu ziehen. Auch die grösseren Stifte und Klöster, welche nicht reichsfrei geworden waren, hatten doch oft ausgedehnten Landbesitz, der sich einer Herrschaft oder Baronie wohl zur Seite stellen konnte, und in denen sie bald grössere bald geringere Hoheits- rechte ausübten. Viele, zumal die alteren, hatten ihre Burgen, ihre adeligen Vasallen, eine bald grössere bald nur niedere Gerichtsbarkeit, die Lehnsfähigkeit u. s. f. in den mannig- faltigsten Abstufungen 2). Besassen sie somit ähnliche Rechte wie die adeligen Herren, so schien, zumal seit das Wappen zu einem Prunkstück geworden, es auch ihnen zuzustehen. Und so sehen wir, dass auch die kleineren Stifte und Klöster oft Wappen annahmen, so dass das Rechtsbewusstsein sich allmählig dahin entschied, dass die Klöster als solche wappen- fähig seien, wenngleich ein Theil von ihnen, namentlich die weniger bedeutenden und ärmeren von diesem Rechte nie Gebrauch gemacht haben. 1) Die Abtei Prüm hatte 1222 einen Lehnshof von 1 Fürsten, 15 Grafen, 19 Edelherren und ca. 100 Ministerialen. (Vierteljahrs- schrift für Heraldik 1875, S. 8.) 2) Der Propst von St. Cassius in Bonn hatte 30 adelige Vasallen, also eine im Mittelalter nicht zu verachtende Kriegsmacht, die Burgen Drachenfels und eine Zeit lang Poppelsdorf, war Herr in Poppelsdorf, Ippendorf, Endenich und Lengsdorf etc. Bonner Archiv IV. S. 20. Vergl. auch Ficker, Vom Heerschilde, Innsbruck 1862, S. 87.
136 Die Wappenfähigkeit. Roggenburg u. s. w., dann die Propsteien Ellwangen, Prüm, Berchtolsgaden etc. schien es selbstverständlich, dass sie behandelt wurden wie die Bisthümer. Waren sie viel- fach doch exemt, hatten eine bald grössere, bald geringere geistliche Jurisdiction, so dass ihre Vorsteher eine Art kleinerer Bischöfe waren, standen im Reichslehensverbande und hatten demgemäss Kriegsfolge zu leisten, so dass sie jedenfalls in den Beziehungen, die für die Wappenfähigkeit in Betracht kamen, den Bischöfen nicht nachzustehen schienen 1). Eine Grenze nach unten war schwer zu ziehen. Auch die grösseren Stifte und Klöster, welche nicht reichsfrei geworden waren, hatten doch oft ausgedehnten Landbesitz, der sich einer Herrschaft oder Baronie wohl zur Seite stellen konnte, und in denen sie bald grössere bald geringere Hoheits- rechte ausübten. Viele, zumal die alteren, hatten ihre Burgen, ihre adeligen Vasallen, eine bald grössere bald nur niedere Gerichtsbarkeit, die Lehnsfähigkeit u. s. f. in den mannig- faltigsten Abstufungen 2). Besassen sie somit ähnliche Rechte wie die adeligen Herren, so schien, zumal seit das Wappen zu einem Prunkstück geworden, es auch ihnen zuzustehen. Und so sehen wir, dass auch die kleineren Stifte und Klöster oft Wappen annahmen, so dass das Rechtsbewusstsein sich allmählig dahin entschied, dass die Klöster als solche wappen- fähig seien, wenngleich ein Theil von ihnen, namentlich die weniger bedeutenden und ärmeren von diesem Rechte nie Gebrauch gemacht haben. 1) Die Abtei Prüm hatte 1222 einen Lehnshof von 1 Fürsten, 15 Grafen, 19 Edelherren und ca. 100 Ministerialen. (Vierteljahrs- schrift für Heraldik 1875, S. 8.) 2) Der Propst von St. Cassius in Bonn hatte 30 adelige Vasallen, also eine im Mittelalter nicht zu verachtende Kriegsmacht, die Burgen Drachenfels und eine Zeit lang Poppelsdorf, war Herr in Poppelsdorf, Ippendorf, Endenich und Lengsdorf etc. Bonner Archiv IV. S. 20. Vergl. auch Ficker, Vom Heerschilde, Innsbruck 1862, S. 87.
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n F:h.v ad Stifte und Klöster 137 Das Wappen der Abtei Melk in Oesterreich erscheint zuerst 1326 im Siegel des Abtes Ottokar v. Streitwiesen 1). Das Wappen des Cassiusstiftes in Bonn, ein weisses Kreuz in Roth, ist zuerst im Siegel des Propstes Nikolaus v. Resemburg vom Jahre 1384 nachweisbar 2). Das der Propstei Klosterneuburg kommt zuerst 1428 vor 3). Das der Abtei Seitenstetten in Oesterreich finden wir zuerst 14544). Das des Stiftes Garsten erscheint seit dem 15. Jahrhundert 5). Das Wappen der 1657 zur Abtei erhobenen Propstei Schlägl finden wir seit 1500 6). Das des Stiftes Altenburg seit 15187). Das Siegel des Provinzialcapitels der Prämon- stratenser in Bayern (um 1600) zeigt die um den h. Norbert gruppirten Wappen der neun Klöster der Ordensprovinz Bayern 8). Heutiges Recht. § 59. Die geistlichen Fürstenthümer sind heute mediatisirt und die Bisthümer sind nur mehr kirchliche Verwaltungsbezirke ohne weltliche Hoheitsrechte. Noch weniger haben die Klöster 1) Adler, Jahrbuch 1875, S. 162. 2) Zufolge einer freundlichen Mittheilung des Herrn Staats- archivars Geheimrath Harless in Düsseldorf. 3) Adler, Jahrbuch 1874, S. 70. 4) Ebda. 1876, S. 41. Ebda. 1891, S. 42. 6) Ebda. 1893, S. 123. 7) Ebda. 1891, 8. 8. s) Herold, Festschrift 1894, S. 146. 5)
n F:h.v ad Stifte und Klöster 137 Das Wappen der Abtei Melk in Oesterreich erscheint zuerst 1326 im Siegel des Abtes Ottokar v. Streitwiesen 1). Das Wappen des Cassiusstiftes in Bonn, ein weisses Kreuz in Roth, ist zuerst im Siegel des Propstes Nikolaus v. Resemburg vom Jahre 1384 nachweisbar 2). Das der Propstei Klosterneuburg kommt zuerst 1428 vor 3). Das der Abtei Seitenstetten in Oesterreich finden wir zuerst 14544). Das des Stiftes Garsten erscheint seit dem 15. Jahrhundert 5). Das Wappen der 1657 zur Abtei erhobenen Propstei Schlägl finden wir seit 1500 6). Das des Stiftes Altenburg seit 15187). Das Siegel des Provinzialcapitels der Prämon- stratenser in Bayern (um 1600) zeigt die um den h. Norbert gruppirten Wappen der neun Klöster der Ordensprovinz Bayern 8). Heutiges Recht. § 59. Die geistlichen Fürstenthümer sind heute mediatisirt und die Bisthümer sind nur mehr kirchliche Verwaltungsbezirke ohne weltliche Hoheitsrechte. Noch weniger haben die Klöster 1) Adler, Jahrbuch 1875, S. 162. 2) Zufolge einer freundlichen Mittheilung des Herrn Staats- archivars Geheimrath Harless in Düsseldorf. 3) Adler, Jahrbuch 1874, S. 70. 4) Ebda. 1876, S. 41. Ebda. 1891, S. 42. 6) Ebda. 1893, S. 123. 7) Ebda. 1891, 8. 8. s) Herold, Festschrift 1894, S. 146. 5)
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138 Die Wappenfähigkeit. irgendwelche staatsrechtliche Bedeutung sich bewahrt. Nichts- destoweniger führen sie alle ihre alten Wappen weiter, so dass wir ihnen die Wappenfähigkeit nicht absprechen können. Neugegründete Klöster nehmen allerdings nur in seltenen Fällen Wappen an, allein wo sie es thun, findet Niemand etwas Auffallendes darin, so dass das allgemeine Rechts- bewusstsein entsprechend der historischen Entwicklung den Stiften und Klöstern noch immer die Wappenfähigkeit zu- erkennt.
138 Die Wappenfähigkeit. irgendwelche staatsrechtliche Bedeutung sich bewahrt. Nichts- destoweniger führen sie alle ihre alten Wappen weiter, so dass wir ihnen die Wappenfähigkeit nicht absprechen können. Neugegründete Klöster nehmen allerdings nur in seltenen Fällen Wappen an, allein wo sie es thun, findet Niemand etwas Auffallendes darin, so dass das allgemeine Rechts- bewusstsein entsprechend der historischen Entwicklung den Stiften und Klöstern noch immer die Wappenfähigkeit zu- erkennt.
Strana 139
a D Orden, Turniergesellschaften und Zünfte. Geschichtliche Entwicklung. § 60. ls wappenfähig erscheinen endlich noch verschiedene Gesellschaften und Vereinigungen. A 1. Es sind dies vor Allem die religiösen Orden 1). Der Gebrauch, dass diese Wappen führten, mag durch die ritter- lichen Orden des Mittelalters, die Deutschherren, die Johanniter, die Schwertbrüder etc. eingeführt worden sein. Diese trugen auf ihren Schilden das Zeichen ihres Ordens: die Deutschherren ein schwarzes Kreuz in Silber 2), die Johanniter das achtspitzige Johanniterkreuz weiss in Roth 3), die Ritter von Montesa ein rothes Kreuz in Gold 4), 1) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 15. Nicht wappen- fähig sind dagegen die seit dem 14. Jahrhundert entstehenden Hof- gesellschaften, deren Mitglieder als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bestimmte Abzeichen trugen, aus denen die, heute auch „Orden" genannten, Ehrenzeichen hervorgegangen sind. 2) v. Hefner, a. a. O. S. 155. 3) Die Johanniter führten eigentlich gleich den Deutschherren ein gewöhnliches Balkenkreuz. Doch wurde ihnen in den unter dem Grossmeister Nikolaus Lorgue (1278—1288) abgefassten Statuten gestattet, wo die Umstände es erforderten, ein achtspitziges Kreuz zu führen. (Vossberg, die Siegel der Mark Brandenburg, Berlin 1868, S. 22.) 4) Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 601.
a D Orden, Turniergesellschaften und Zünfte. Geschichtliche Entwicklung. § 60. ls wappenfähig erscheinen endlich noch verschiedene Gesellschaften und Vereinigungen. A 1. Es sind dies vor Allem die religiösen Orden 1). Der Gebrauch, dass diese Wappen führten, mag durch die ritter- lichen Orden des Mittelalters, die Deutschherren, die Johanniter, die Schwertbrüder etc. eingeführt worden sein. Diese trugen auf ihren Schilden das Zeichen ihres Ordens: die Deutschherren ein schwarzes Kreuz in Silber 2), die Johanniter das achtspitzige Johanniterkreuz weiss in Roth 3), die Ritter von Montesa ein rothes Kreuz in Gold 4), 1) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 15. Nicht wappen- fähig sind dagegen die seit dem 14. Jahrhundert entstehenden Hof- gesellschaften, deren Mitglieder als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bestimmte Abzeichen trugen, aus denen die, heute auch „Orden" genannten, Ehrenzeichen hervorgegangen sind. 2) v. Hefner, a. a. O. S. 155. 3) Die Johanniter führten eigentlich gleich den Deutschherren ein gewöhnliches Balkenkreuz. Doch wurde ihnen in den unter dem Grossmeister Nikolaus Lorgue (1278—1288) abgefassten Statuten gestattet, wo die Umstände es erforderten, ein achtspitziges Kreuz zu führen. (Vossberg, die Siegel der Mark Brandenburg, Berlin 1868, S. 22.) 4) Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 601.
Strana 140
140 die Kreuzherren (mit dem rothen Stern) ein rothes Malte- serkreuz über einem rothen Stern in Schwarz1) u. s. f. Sie sollten hieran ebenso als Mitglieder des betreffenden Ordens erkennbar sein, wie andere Ritter an ihrer Schildbemalung als Mitglieder einer Familie erkannt wurden. Es lag um so näher, dies Familienzeichen anzunehmen, als die Ordensmit- glieder, ganz wie in allen andern Orden, eine Familie bilden sollten, die sich untereinander Brüder nannten, und deren Vater der Vorsteher des Ordens war. So entsprach das Ordenswappen in seinen Beziehungen genau dem Familien- wappen und stand als gleichartig neben ihm. Die Wappenfähigkeit. Dazu kam, dass diese Orden Länder besassen: die Deutschherren Preussen, die Johanniter Cypern, später Rhodus und zuletzt Malta, die Schwertbrüder Livland u. s. f., so dass sie schon wegen ihrer Landeshoheit als wap- penfähig erschienen. Endlich waren die Ordensbrüder Ritterbürtige, die ritter- liche Waffen führten, deren persönliche Wappenfähigkeit also nicht angezweifelt werden konnte. Da schien sie der Vereini- gung derselben, dem Orden, auch nicht abzusprechen zu sein. 2. Wohl in Nachahmung des Wappenbrauchs der Ritter- orden haben mehrere andere religiöse Genossenschaften Wappen angenommen. So führen die Dominikaner, die Benediktiner, die Serviten, die Franziskaner, Wappen schon seit alten Zeiten 2). Ihnen folgend haben auch andere religiöse Orden Wappen angenommen 3), so dass man den Ge- brauch wohl als einen allgemeinen bezeichnen kann. 1) Adler, Jahrbuch 1895, S. 491. 2) Kissel, Wappenbuch des deutschen Episkopats, Mainz, 1891, S. 122. Adler, Jahrbuch 1895, S. 491 ff. 3) Kissel, a. a. O. S. 124, 130.
140 die Kreuzherren (mit dem rothen Stern) ein rothes Malte- serkreuz über einem rothen Stern in Schwarz1) u. s. f. Sie sollten hieran ebenso als Mitglieder des betreffenden Ordens erkennbar sein, wie andere Ritter an ihrer Schildbemalung als Mitglieder einer Familie erkannt wurden. Es lag um so näher, dies Familienzeichen anzunehmen, als die Ordensmit- glieder, ganz wie in allen andern Orden, eine Familie bilden sollten, die sich untereinander Brüder nannten, und deren Vater der Vorsteher des Ordens war. So entsprach das Ordenswappen in seinen Beziehungen genau dem Familien- wappen und stand als gleichartig neben ihm. Die Wappenfähigkeit. Dazu kam, dass diese Orden Länder besassen: die Deutschherren Preussen, die Johanniter Cypern, später Rhodus und zuletzt Malta, die Schwertbrüder Livland u. s. f., so dass sie schon wegen ihrer Landeshoheit als wap- penfähig erschienen. Endlich waren die Ordensbrüder Ritterbürtige, die ritter- liche Waffen führten, deren persönliche Wappenfähigkeit also nicht angezweifelt werden konnte. Da schien sie der Vereini- gung derselben, dem Orden, auch nicht abzusprechen zu sein. 2. Wohl in Nachahmung des Wappenbrauchs der Ritter- orden haben mehrere andere religiöse Genossenschaften Wappen angenommen. So führen die Dominikaner, die Benediktiner, die Serviten, die Franziskaner, Wappen schon seit alten Zeiten 2). Ihnen folgend haben auch andere religiöse Orden Wappen angenommen 3), so dass man den Ge- brauch wohl als einen allgemeinen bezeichnen kann. 1) Adler, Jahrbuch 1895, S. 491. 2) Kissel, Wappenbuch des deutschen Episkopats, Mainz, 1891, S. 122. Adler, Jahrbuch 1895, S. 491 ff. 3) Kissel, a. a. O. S. 124, 130.
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— Orden, Turniergesellschaften und Zünfte. 141 Einzelne kommen schon früh vor. So das des Cisterzienserordens schon in einem Siegel des Klosters Frienisberg in der Schweiz vom Jahre 1271 1). Den Antonianern verlieh Kaiser Max 1. 1502 ein Wappen 2). § 61. Weiter finden wir die Wappen bei den Turniergesell- schaften3), oft auch uneigentlich adelige Zünfte genannt. Auch in ihnen dürfen wir wohl eine Nachahmung der Wappen der geistlichen Ritterorden sehen. Führten diese Wappen, warum sollten es nicht die weltlichen Gesellschaften turnier- fähiger Leute thun ? Ihr Wappenrecht schien, da sie specifisch adelige Gesellschaften waren, nicht in Frage kommen zu dürfen. Die Zunft zum grünen Esel in Ravensburg führte in Silber einen grünen Esel 4); die adelige Zunft zum Distelzwang in Bern in silbernem gespaltenem Schilde vorn einen rothen Narrenkopf, hinten einen Distelsfink auf grünem Zweig 5); die adelige Gesellschaft zur Katze in Constanz eine silberne Katze in Blau o); die adelige Gesellschaft Sünfzen in Lindau in Silber eine schwarze Spitze, in der ein goldner Schöpfbrunnen steht 7). Aehnliche Bilder führten auch die Turnierge- sellschaften im Steinbock, im Wind (Windhund), im Wolf, im Bracken etc.8). 1) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte der Stadt Bern, Bern 1854, III Nro 153. 2) Adler, Jahrbuch 1895, S. 495. s) v. Hefner, Handbuch, S. 15. 4) Ebda. Ebda. 6) v. Neuenstein, Wappenkunde, Karlsruhe 1893, I Heft 7. 7) v. Hefner, Handbuch, S. 15. 8) Grünenbergs Wappenbuch, S. 200. Am Ende des 15. Jahr- hunderts bestanden in Schwaben vier Turniergesellschaften : Leitbrack, Kränzlein, Fisch und Falk ; in Franken ebenfalls vier: Die Fürspengler, Krone, Einhorn und Bär; am Rhein drei : Der gekrönte Steinbock, Esel und Wind ; in Bayern eine, Die Bayern. (Adler, Jahrbuch 1883, S. 37). 5)
— Orden, Turniergesellschaften und Zünfte. 141 Einzelne kommen schon früh vor. So das des Cisterzienserordens schon in einem Siegel des Klosters Frienisberg in der Schweiz vom Jahre 1271 1). Den Antonianern verlieh Kaiser Max 1. 1502 ein Wappen 2). § 61. Weiter finden wir die Wappen bei den Turniergesell- schaften3), oft auch uneigentlich adelige Zünfte genannt. Auch in ihnen dürfen wir wohl eine Nachahmung der Wappen der geistlichen Ritterorden sehen. Führten diese Wappen, warum sollten es nicht die weltlichen Gesellschaften turnier- fähiger Leute thun ? Ihr Wappenrecht schien, da sie specifisch adelige Gesellschaften waren, nicht in Frage kommen zu dürfen. Die Zunft zum grünen Esel in Ravensburg führte in Silber einen grünen Esel 4); die adelige Zunft zum Distelzwang in Bern in silbernem gespaltenem Schilde vorn einen rothen Narrenkopf, hinten einen Distelsfink auf grünem Zweig 5); die adelige Gesellschaft zur Katze in Constanz eine silberne Katze in Blau o); die adelige Gesellschaft Sünfzen in Lindau in Silber eine schwarze Spitze, in der ein goldner Schöpfbrunnen steht 7). Aehnliche Bilder führten auch die Turnierge- sellschaften im Steinbock, im Wind (Windhund), im Wolf, im Bracken etc.8). 1) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte der Stadt Bern, Bern 1854, III Nro 153. 2) Adler, Jahrbuch 1895, S. 495. s) v. Hefner, Handbuch, S. 15. 4) Ebda. Ebda. 6) v. Neuenstein, Wappenkunde, Karlsruhe 1893, I Heft 7. 7) v. Hefner, Handbuch, S. 15. 8) Grünenbergs Wappenbuch, S. 200. Am Ende des 15. Jahr- hunderts bestanden in Schwaben vier Turniergesellschaften : Leitbrack, Kränzlein, Fisch und Falk ; in Franken ebenfalls vier: Die Fürspengler, Krone, Einhorn und Bär; am Rhein drei : Der gekrönte Steinbock, Esel und Wind ; in Bayern eine, Die Bayern. (Adler, Jahrbuch 1883, S. 37). 5)
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142 Die Wappenfähigkeit. Die Wappen der Turniergesellschaften waren von geringer Bedeutung. Sie wurden nicht, wie die der Ritterorden mit den Wappen ihrer Mitglieder vereinigt geführt 1) und fanden nur in engem Kreise Anwendung. § 62. Eine andere Art von wappenfähigen Gesellschaften sind endlich die Handwerkszünfte oder Gilden 2). Ihre Wappen- fähigkeit ist ohne Zweifel, wie die des niedern Patriziats, auf die Rathsfähigkeit zurückzuführen. Seitdem die Zünfte Sitz und Stimme im Rath der meisten Städte hatten, erfüllten sie die Erfordernisse des Patriziats und es schien angemessen, ihnen auch das Ehrenvorrecht derselben, die Wappenfähigkeit, zukommen zu lassen. Zudem hatten die Zünfte auch eine militärische Bedeutung, wenn sie freilich auch nur eine neben- sächliche war. Vielfach finden wir sie denn auch mit Wappen versehen 3); allein ihr Wappenwesen hat sich nur wenig fest- gesetzt. Nicht nur erscheinen die Zunftwappen in verschie- denen Städten gar nicht, sondern es führt oft in der näm- lichen Stadt die nämliche Zunft zu verschiedenen Zeiten verschiedene und meist wenig heraldisch gebildete Wappen. In den meisten Fällen haben sie diese Wappen ohne Zweifel 1) Siehe die Wappen der Mitglieder der verschiedenen Turnier- gesellschaften in Grünenbergs Wappenbuch, im Wappenbuch der Gesellschaft zur Katze (v. Neuenstein, Wappenkunde, I, 7), in Ingerams Wappenbuch (Herold 1891, S. 51) etc. 2) v. Hefner, Handbuch, S. 16. 3) Einem komischen Missverständniss verdankt das Wappen der Meistersingerzunft in Nürnberg seine Existenz. Es ist nämlich das Wappen der Stadt Görlitz, welches der Drucker der Schrift „Gründlicher Bericht des Deutschen Meistergesangs“ von Adam Puschman, die 1573 bei Ambrosius Fritsch in Görlitz ge- druckt wurde, hinter die Dedikation als Schlussvignette eindruckte, um den leeren Raum zu füllen. Allmählig aber entstand in Nürn- berg der Glaube, dies Wappen sei das der Meistersänger und ihre Zunft führte es später wirklich als solches. (Herold, 1895, S. 125.)
142 Die Wappenfähigkeit. Die Wappen der Turniergesellschaften waren von geringer Bedeutung. Sie wurden nicht, wie die der Ritterorden mit den Wappen ihrer Mitglieder vereinigt geführt 1) und fanden nur in engem Kreise Anwendung. § 62. Eine andere Art von wappenfähigen Gesellschaften sind endlich die Handwerkszünfte oder Gilden 2). Ihre Wappen- fähigkeit ist ohne Zweifel, wie die des niedern Patriziats, auf die Rathsfähigkeit zurückzuführen. Seitdem die Zünfte Sitz und Stimme im Rath der meisten Städte hatten, erfüllten sie die Erfordernisse des Patriziats und es schien angemessen, ihnen auch das Ehrenvorrecht derselben, die Wappenfähigkeit, zukommen zu lassen. Zudem hatten die Zünfte auch eine militärische Bedeutung, wenn sie freilich auch nur eine neben- sächliche war. Vielfach finden wir sie denn auch mit Wappen versehen 3); allein ihr Wappenwesen hat sich nur wenig fest- gesetzt. Nicht nur erscheinen die Zunftwappen in verschie- denen Städten gar nicht, sondern es führt oft in der näm- lichen Stadt die nämliche Zunft zu verschiedenen Zeiten verschiedene und meist wenig heraldisch gebildete Wappen. In den meisten Fällen haben sie diese Wappen ohne Zweifel 1) Siehe die Wappen der Mitglieder der verschiedenen Turnier- gesellschaften in Grünenbergs Wappenbuch, im Wappenbuch der Gesellschaft zur Katze (v. Neuenstein, Wappenkunde, I, 7), in Ingerams Wappenbuch (Herold 1891, S. 51) etc. 2) v. Hefner, Handbuch, S. 16. 3) Einem komischen Missverständniss verdankt das Wappen der Meistersingerzunft in Nürnberg seine Existenz. Es ist nämlich das Wappen der Stadt Görlitz, welches der Drucker der Schrift „Gründlicher Bericht des Deutschen Meistergesangs“ von Adam Puschman, die 1573 bei Ambrosius Fritsch in Görlitz ge- druckt wurde, hinter die Dedikation als Schlussvignette eindruckte, um den leeren Raum zu füllen. Allmählig aber entstand in Nürn- berg der Glaube, dies Wappen sei das der Meistersänger und ihre Zunft führte es später wirklich als solches. (Herold, 1895, S. 125.)
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Orden, Turniergesellschaften und Zünfte. 143 selbstständig angenommen, in seltneren Fällen wurde ihnen ein solches verliehen 1). Man darf es wohl als einen Ausdruck der Iden, dass Zünfte wappenfähig seien betrachten, wenn Kaiser Ferdinand I. bei Errichtung einer Messerschmiede- zunft in den Städten Amberg und Neumarkt 1535 denselben zugleich ein Wappen verlieh 2). Auch die Zunftwappen werden nicht mit den Familien- wappen der Zunftmitglieder vereinigt geführt3), ohne Zweifel, weil bei diesen Corporationen, wie auch bei den Turnierge- sellschaften, die Mitglieder nicht so ganz in der Vereinigung aufgingen, wie dies bei den Angehörigen der religiösen Orden der Fall war. So wurden sie nur in Zunftangelegenheiten geführt. Im Ganzen scheinen die Zünfte von ihrer Wappen- fähigkeit wenig Gebrauch gemacht zu haben, — indess doch soviel, dass das Bewusstsein des Rechtes, Wappen führen zu dürfen, unverkennbar ist. Zudem sind Verbote dagegen nie ergangen. Müssen somit die Zünfte als Wappenfähige hier mit aufgeführt werden, dann hat ihr Wappenwesen doch andererseits wenig Bedeutung erlangt und auf die Ausbildung des Wappenrechts keinen Enfluss ausgeübt. Heutiges Recht. § 63. Von den religiösen Ritterorden des Mittelalters bestehen zwei, der Deutschritterorden und der Johanniterorden 1) Also ganz wie bei den Stadtwappen, die auch meist selbst- ständig angenommen, in viel seltneren Fällen verliehen worden sind. 2) Anlage Nro 72. 3) Vergl. Fischer, Wappenbüchlein der Pfisterzunft in Luzern vom Jahre 1408. Ebenso sind in den Wappenbüchern der Baseler Zünfte im historischen Museum zu Basel die Wappen der Zunft- angehörigen (auch die der Zunftvorsteher), niemals mit den Zunft- wappen vereinigt.
Orden, Turniergesellschaften und Zünfte. 143 selbstständig angenommen, in seltneren Fällen wurde ihnen ein solches verliehen 1). Man darf es wohl als einen Ausdruck der Iden, dass Zünfte wappenfähig seien betrachten, wenn Kaiser Ferdinand I. bei Errichtung einer Messerschmiede- zunft in den Städten Amberg und Neumarkt 1535 denselben zugleich ein Wappen verlieh 2). Auch die Zunftwappen werden nicht mit den Familien- wappen der Zunftmitglieder vereinigt geführt3), ohne Zweifel, weil bei diesen Corporationen, wie auch bei den Turnierge- sellschaften, die Mitglieder nicht so ganz in der Vereinigung aufgingen, wie dies bei den Angehörigen der religiösen Orden der Fall war. So wurden sie nur in Zunftangelegenheiten geführt. Im Ganzen scheinen die Zünfte von ihrer Wappen- fähigkeit wenig Gebrauch gemacht zu haben, — indess doch soviel, dass das Bewusstsein des Rechtes, Wappen führen zu dürfen, unverkennbar ist. Zudem sind Verbote dagegen nie ergangen. Müssen somit die Zünfte als Wappenfähige hier mit aufgeführt werden, dann hat ihr Wappenwesen doch andererseits wenig Bedeutung erlangt und auf die Ausbildung des Wappenrechts keinen Enfluss ausgeübt. Heutiges Recht. § 63. Von den religiösen Ritterorden des Mittelalters bestehen zwei, der Deutschritterorden und der Johanniterorden 1) Also ganz wie bei den Stadtwappen, die auch meist selbst- ständig angenommen, in viel seltneren Fällen verliehen worden sind. 2) Anlage Nro 72. 3) Vergl. Fischer, Wappenbüchlein der Pfisterzunft in Luzern vom Jahre 1408. Ebenso sind in den Wappenbüchern der Baseler Zünfte im historischen Museum zu Basel die Wappen der Zunft- angehörigen (auch die der Zunftvorsteher), niemals mit den Zunft- wappen vereinigt.
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144 Die Wappenfähigkeit. als souveräne Gesellschaften heute noch weiter. Sie, sowie auch die andern religiösen Orden führen noch immer-ihre alten Wappen weiter, wie auch verschiedene neu entstandene Corporationen sich Wappen beigelegt zu haben scheinen 1). Sie haben somit augenscheinlich ihre alte Wappenfähigkeit sich bewahrt. Die Turniergesellschaften fallen dagegen aus dem Rahmen des heutigen Wappenrechtes aus, da sie nicht mehr existiren. Die Zünfte sind ebenfalls durchgängig aufgehoben worden. Die in den letzten Jahren mehrfach vorgenommenen Versuche, sie wieder zu beleben, haben nur geringen Erfolg ge- habt; jedenfalls sind die Zünfte, wo sie heute noch bestehen, mit diesen mittelalterlichen Gesellschaften mit ihrer politischen und militärischen Bedeutung nicht zu vergleichen. Trotzdem könnte es vielleicht angebracht erscheinen, falls sie lebens- kräftig wiedererständen, ihnen auch die alte Wappenfähigkeit zuzuerkennen und ihnen zu gestatten die alten Zunftwappen wieder zu führen. 1) Kissel, Wappenbuch des deutschen Episkopats, Frank- furt M. 1891, S. 130. Mehrfach scheinen allerdings die dort ge- gebenen Wappen nur als Embleme aufgefasst werden zu dürfen, die der Verfasser, um ihnen ein wappenähnliches Aeussere zu geben, in einen Schild gezeichnet hat. . .
144 Die Wappenfähigkeit. als souveräne Gesellschaften heute noch weiter. Sie, sowie auch die andern religiösen Orden führen noch immer-ihre alten Wappen weiter, wie auch verschiedene neu entstandene Corporationen sich Wappen beigelegt zu haben scheinen 1). Sie haben somit augenscheinlich ihre alte Wappenfähigkeit sich bewahrt. Die Turniergesellschaften fallen dagegen aus dem Rahmen des heutigen Wappenrechtes aus, da sie nicht mehr existiren. Die Zünfte sind ebenfalls durchgängig aufgehoben worden. Die in den letzten Jahren mehrfach vorgenommenen Versuche, sie wieder zu beleben, haben nur geringen Erfolg ge- habt; jedenfalls sind die Zünfte, wo sie heute noch bestehen, mit diesen mittelalterlichen Gesellschaften mit ihrer politischen und militärischen Bedeutung nicht zu vergleichen. Trotzdem könnte es vielleicht angebracht erscheinen, falls sie lebens- kräftig wiedererständen, ihnen auch die alte Wappenfähigkeit zuzuerkennen und ihnen zu gestatten die alten Zunftwappen wieder zu führen. 1) Kissel, Wappenbuch des deutschen Episkopats, Frank- furt M. 1891, S. 130. Mehrfach scheinen allerdings die dort ge- gebenen Wappen nur als Embleme aufgefasst werden zu dürfen, die der Verfasser, um ihnen ein wappenähnliches Aeussere zu geben, in einen Schild gezeichnet hat. . .
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III. Abschnitt. DER ERWERB DER WAPPENFAHIGKEIT. 1. Durch Geburt. Die legitime Abstammung. § 64. die Wappenfähigkeit ein Vorrecht des Adelsstandes ist, wird sie in derselben Weise, wie die Zuge- hörigkeit zu diesem Stande und zugleich mit ihr A Es wird somit die Wappenfähigkeit erworben regel- mässig durch Geburt in einer Ehe, in welcher der Vater adelig ist1). Da das Kind in den Stand des Vaters eintritt, hat es alle diesem Stande zustehenden Rechte, zu denen auch die Wappenfähigkeit gehört. Auf die nämliche Weise wird aber auch die bürgerliche Wappenfähigkeit erworben, da dies einzelne Vorrecht des Adels, wenn es separat erworben wurde, erblich 2) ertheilt wurde, ganz wie die Summe aller Vorrechte des Adels, nämlich der Adel selber. erworben. RHE E a 1) Stobbe, Privatrecht 1871, I S. 329. 2) Was unter „erblich" zu verstehen ist, darüber vergl. § 99. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 10
III. Abschnitt. DER ERWERB DER WAPPENFAHIGKEIT. 1. Durch Geburt. Die legitime Abstammung. § 64. die Wappenfähigkeit ein Vorrecht des Adelsstandes ist, wird sie in derselben Weise, wie die Zuge- hörigkeit zu diesem Stande und zugleich mit ihr A Es wird somit die Wappenfähigkeit erworben regel- mässig durch Geburt in einer Ehe, in welcher der Vater adelig ist1). Da das Kind in den Stand des Vaters eintritt, hat es alle diesem Stande zustehenden Rechte, zu denen auch die Wappenfähigkeit gehört. Auf die nämliche Weise wird aber auch die bürgerliche Wappenfähigkeit erworben, da dies einzelne Vorrecht des Adels, wenn es separat erworben wurde, erblich 2) ertheilt wurde, ganz wie die Summe aller Vorrechte des Adels, nämlich der Adel selber. erworben. RHE E a 1) Stobbe, Privatrecht 1871, I S. 329. 2) Was unter „erblich" zu verstehen ist, darüber vergl. § 99. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 10
Strana 146
146 Die Wappenfähigkeit. Die Mesalliance. § 65. Es traten indess in Deutschland nicht die Kinder aus jeder Ehe in den Stand des Vaters ein. Es war das nicht der Fall, wenn die Ehe zwischen Unebenbürtigen bestand, wenn sie eine Missheirath, eine Mesalliance war 1). Wer ebenbürtig ist, darüber haben in den verschiedenen Zeiten verschiedene Anschauungen geherrscht. Zur Zeit der Einführung des Wappenwesens galten alle Freien als ebenbürtig, so dass dem Sachsenspiegel nur die Ehen zwischen Freien und Unfreien unebenbürtige sind, bei denen die Kinder der ärgern Hand folgen, d. h. unfrei werden, wenn die Mutter unfrei war 2). Als die Zugehörigkeit zum Kriegerstande, zum Stande der Ritterbürtigen, massgebend für die höhere Stellung ge- worden war, begann man auch hier die Ebenbürtigkeit, die Angehörigkeit beider Gatten zum Ritterstande als nothwendige Bedingung zur Vollgültigkeit der Ehe zu fordern 3). Diese Bestrebungen sind aber nur zeitweilig und nicht überall zum Durchbruch gekommen. Das heutige Recht kennt Mesalliancen nur bei Angehörigen des hohen Adels 4). Die Missheirath ist zwar kirchlich und bürgerlich eine wirkliche Ehe; die aus ihr hervorgehenden Kinder sind eheliche Kinder, allein trotzdem hat sie nicht alle Wirkungen 1) Stobbe, Privatrecht, IV. Berlin 1884, S. 41. Gierke, Privatrecht, Leipzig 1895, I S. 401. 2) Sachsenspiegel I 16 § 2. 3) Zallinger, Ministerialen und Milites, Innsbruck, 1878, S. 21. 4) Stobbe, a. a. O. IV S. 44. Vergl. auch § 71.
146 Die Wappenfähigkeit. Die Mesalliance. § 65. Es traten indess in Deutschland nicht die Kinder aus jeder Ehe in den Stand des Vaters ein. Es war das nicht der Fall, wenn die Ehe zwischen Unebenbürtigen bestand, wenn sie eine Missheirath, eine Mesalliance war 1). Wer ebenbürtig ist, darüber haben in den verschiedenen Zeiten verschiedene Anschauungen geherrscht. Zur Zeit der Einführung des Wappenwesens galten alle Freien als ebenbürtig, so dass dem Sachsenspiegel nur die Ehen zwischen Freien und Unfreien unebenbürtige sind, bei denen die Kinder der ärgern Hand folgen, d. h. unfrei werden, wenn die Mutter unfrei war 2). Als die Zugehörigkeit zum Kriegerstande, zum Stande der Ritterbürtigen, massgebend für die höhere Stellung ge- worden war, begann man auch hier die Ebenbürtigkeit, die Angehörigkeit beider Gatten zum Ritterstande als nothwendige Bedingung zur Vollgültigkeit der Ehe zu fordern 3). Diese Bestrebungen sind aber nur zeitweilig und nicht überall zum Durchbruch gekommen. Das heutige Recht kennt Mesalliancen nur bei Angehörigen des hohen Adels 4). Die Missheirath ist zwar kirchlich und bürgerlich eine wirkliche Ehe; die aus ihr hervorgehenden Kinder sind eheliche Kinder, allein trotzdem hat sie nicht alle Wirkungen 1) Stobbe, Privatrecht, IV. Berlin 1884, S. 41. Gierke, Privatrecht, Leipzig 1895, I S. 401. 2) Sachsenspiegel I 16 § 2. 3) Zallinger, Ministerialen und Milites, Innsbruck, 1878, S. 21. 4) Stobbe, a. a. O. IV S. 44. Vergl. auch § 71.
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a a Durch Geburt. 147 der Ehe zwischen Ebenbürtigen. Es treten nämlich bei ihr die Kinder nicht in den Stand des Vaters ein, sondern bleiben in dem der Mutter1). Für das Wappenrecht ergiebt sich daraus, dass aus Mesalliancen hervorgehende Kinder nur dann wappenfähig sind, wenn ihre Mutter wappenfähig war. Helene, die 1835 geborene Tochter des Prinzen Georg Bernhard v. Anhalt-Dessau aus seiner un- ebenbürtigen Ehe mit der zur Gräfin v. Reina er- hobenen Therese Emma v. Erdmannsdorf, führte Name, Titel und Wappen ihrer Mutter und erhielt erst 1855 als Adoptivtochter des Prinzen Wilhelm Walde- mar zu Anhalt von Herzog Leopold v. Anhalt den Rang, Titel und Wappen einer Prinzessin von Anhalt2). Die Descendenz des Prinzen Leopold v. Löwen- stein-Wertheim aus seiner 1861 geschlossenen Ehe mit Henriette Wollrabe wurde erst 1875 vom Könige Ludwig II. v. Bayern unter dem Namen v. Löwen- stein-Scharffeneck in den Grafenstand erhoben 3). Günther und Helene, die Kinder des Fürsten Günther v. Schwarzburg-Rudolstadt aus seiner Mesalliance mit Prinzessin Helene v. Anhalt, Gräfin v. Reina, wurden 1860 von ihrem Vater unter dem Titel V. Leutenberg in den Adelsstand erhoben 4). Die morganatische Ehe. 8 66. Neben der echten Ehe besteht in Deutschland seit alten Zeiten noch eine besondere Art von Ehe, die, ganz wie die Miss- heirath, zwar kirchlich und bürgerlich eine wirkliche Ehe ist, bei 1) Stobbe, a. a. O. IV S. 41. 2) Gritzner, Standeserhebungen und Gnadenacte deutscher Fürsten, Görlitz 1881, S. 7 f. 3) Ebda. S. 281. 4) Ebda. S. 798.
a a Durch Geburt. 147 der Ehe zwischen Ebenbürtigen. Es treten nämlich bei ihr die Kinder nicht in den Stand des Vaters ein, sondern bleiben in dem der Mutter1). Für das Wappenrecht ergiebt sich daraus, dass aus Mesalliancen hervorgehende Kinder nur dann wappenfähig sind, wenn ihre Mutter wappenfähig war. Helene, die 1835 geborene Tochter des Prinzen Georg Bernhard v. Anhalt-Dessau aus seiner un- ebenbürtigen Ehe mit der zur Gräfin v. Reina er- hobenen Therese Emma v. Erdmannsdorf, führte Name, Titel und Wappen ihrer Mutter und erhielt erst 1855 als Adoptivtochter des Prinzen Wilhelm Walde- mar zu Anhalt von Herzog Leopold v. Anhalt den Rang, Titel und Wappen einer Prinzessin von Anhalt2). Die Descendenz des Prinzen Leopold v. Löwen- stein-Wertheim aus seiner 1861 geschlossenen Ehe mit Henriette Wollrabe wurde erst 1875 vom Könige Ludwig II. v. Bayern unter dem Namen v. Löwen- stein-Scharffeneck in den Grafenstand erhoben 3). Günther und Helene, die Kinder des Fürsten Günther v. Schwarzburg-Rudolstadt aus seiner Mesalliance mit Prinzessin Helene v. Anhalt, Gräfin v. Reina, wurden 1860 von ihrem Vater unter dem Titel V. Leutenberg in den Adelsstand erhoben 4). Die morganatische Ehe. 8 66. Neben der echten Ehe besteht in Deutschland seit alten Zeiten noch eine besondere Art von Ehe, die, ganz wie die Miss- heirath, zwar kirchlich und bürgerlich eine wirkliche Ehe ist, bei 1) Stobbe, a. a. O. IV S. 41. 2) Gritzner, Standeserhebungen und Gnadenacte deutscher Fürsten, Görlitz 1881, S. 7 f. 3) Ebda. S. 281. 4) Ebda. S. 798.
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148 Die Wappenfahigkeit. der aber die rechtlichen Folgen der Ehe durch besondere Ver- abredungen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Frau und Kinder erhielten nur das bei der Heirath ausgesetzte Gut, die Morgengabe, traten aber weder in den Stand noch in die Familie des Vaters ein, noch wurden sie an dem väterlichen Vermögen oder an den Familiengütern erbberech- tigt. Eine solche Ehe heisst morganatische Ehe oder eine Ehe zur linken Hand 1). Solche Ehen wurden geschlossen bei grosser Standesver- schiedenheit oder auch aus vermögensrechtlichen Rücksichten. In den Familien des hohen Adels kommen sie heute noch vor. Die Rechtsfolgen dieser Ehen bezüglich des Wappens sind die nämlichen wie bei der Mesalliance. Die Kinder folgen dem Stande der Mutter, sind also wappenfähig nur dann, wenn die Mutter wappenfähig ist. Ist dies nicht der Fall, so dürfen sie nicht Wappen führen. Oft werden sie nachträglich in den Adelsstand erhoben, mehrfach aber auch schon vor ihrer Geburt, indem ihrer Mutter und deren eventueller Descendenz zuweilen schon vor Abschluss der Ehe ein Adelstitel und ein Wappen ertheilt wird. Die Kinder Friedrich Ludwigs v. Pfalz-Zwei- brücken aus seiner 1672 eingegangenen morganatischen Ehe mit Maria Elisabeth Hepp wurden 1711 mit ihrer Mutter als Frhrn. v. Fürstenwärther vom Kurfürsten Johann Wilhelm v. d. Pfalz im Reichsvikariat geadelt 2). Karl Wilhelm Eugen, der 1781 geborene Sohn des Markgrafen Christoph v. Baden aus dessen 1779 geschlossenen morganatischen Ehe mit Katharina geb. Höllischer verwittwete Fuchs, führte nicht den Titel seines Vaters, sondern wurde 1806 von Grossherzog Karl Friedrich v. Baden unter dem Namen v. Frey- dorf in den Adelsstand erhoben 3). Friedrich, der 1789 geborene Sohn des Prinzen Josias v. Sachsen-Coburg aus seiner morganatischen 1) Gierke, Privatrecht, I S. 404. 2) Gritzner, Standeserhebungen und Gnadenacte deutscher Landesfürsten, Görlitz 1881, S. 161. 3) Ebda. S. 9.
148 Die Wappenfahigkeit. der aber die rechtlichen Folgen der Ehe durch besondere Ver- abredungen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Frau und Kinder erhielten nur das bei der Heirath ausgesetzte Gut, die Morgengabe, traten aber weder in den Stand noch in die Familie des Vaters ein, noch wurden sie an dem väterlichen Vermögen oder an den Familiengütern erbberech- tigt. Eine solche Ehe heisst morganatische Ehe oder eine Ehe zur linken Hand 1). Solche Ehen wurden geschlossen bei grosser Standesver- schiedenheit oder auch aus vermögensrechtlichen Rücksichten. In den Familien des hohen Adels kommen sie heute noch vor. Die Rechtsfolgen dieser Ehen bezüglich des Wappens sind die nämlichen wie bei der Mesalliance. Die Kinder folgen dem Stande der Mutter, sind also wappenfähig nur dann, wenn die Mutter wappenfähig ist. Ist dies nicht der Fall, so dürfen sie nicht Wappen führen. Oft werden sie nachträglich in den Adelsstand erhoben, mehrfach aber auch schon vor ihrer Geburt, indem ihrer Mutter und deren eventueller Descendenz zuweilen schon vor Abschluss der Ehe ein Adelstitel und ein Wappen ertheilt wird. Die Kinder Friedrich Ludwigs v. Pfalz-Zwei- brücken aus seiner 1672 eingegangenen morganatischen Ehe mit Maria Elisabeth Hepp wurden 1711 mit ihrer Mutter als Frhrn. v. Fürstenwärther vom Kurfürsten Johann Wilhelm v. d. Pfalz im Reichsvikariat geadelt 2). Karl Wilhelm Eugen, der 1781 geborene Sohn des Markgrafen Christoph v. Baden aus dessen 1779 geschlossenen morganatischen Ehe mit Katharina geb. Höllischer verwittwete Fuchs, führte nicht den Titel seines Vaters, sondern wurde 1806 von Grossherzog Karl Friedrich v. Baden unter dem Namen v. Frey- dorf in den Adelsstand erhoben 3). Friedrich, der 1789 geborene Sohn des Prinzen Josias v. Sachsen-Coburg aus seiner morganatischen 1) Gierke, Privatrecht, I S. 404. 2) Gritzner, Standeserhebungen und Gnadenacte deutscher Landesfürsten, Görlitz 1881, S. 161. 3) Ebda. S. 9.
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— Durch Geburt. 149 Ehe mit Theresia Stroffeck wurde 1807 von Kaiser Franz v. Oesterreich unter dem Namen v. Rohmann mit neuem Wappen geadelt 1). Die eventuelle Descendenz der Margaretha Wirtmann, morganatische Gemahlin des Christ. Karl Alex. August Grafen Pückler, wurde 1815 mit ihrer Mutter vom Könige Max I. Joseph v. Bayern unter dem Namen v. Grodisca geadelt 2). Katharina Schlund, die morganatische Ge- mahlin des Erbprinzen Adolph v. Löwenstein-Wert- heim, wurde 1832 vom Grossherzog Leopold v. Baden nebst ihrer eventuellen Descendenz als Freifrau v. Adlershorst geadelt 3). Mathilde, die 1834 geborene Tochter des Grafen Friedrich Wilhelm v. Schlitzgen. v. Görtz aus seiner morganatischen Ehe mit Elisabeth Ritz, wurde 1842 von Grossherzog Ludwig II. v. Hessen unter dem Namen v. Görts mit neuem Wappen in den Adels- stand erhoben 4). Christoph August, der Sohn des Markgrafen Karl Magnus August v. Baden aus seiner morga- natischen Ehe mit Juliane Schmid, wurde 1858 vom Grossherzog Friedrich v. Baden unter dem Namen v. Ehrenberg in den Adelsstand erhoben 5). Bertha Philippine Emma Hagen, morganatische Gemahlin des Fürsten Wilhelm v. Löwenstein-Wert- heim, wurde 1870 mit ihrer eventuellen Descendenz vom Grossherzog Friedrich v. Baden als Freifrau v. Grünau geadelt 6). Die unehelichen Kinder. Geschichtliche Entwicklung. § 67. 1. Noch viel weniger als die aus Mesalliancen hervor- gehenden Sprossen waren die unehelichen Kinder wappen- 1) Gritzner, a. a. O. S. 660. Ebda. S. 228. 3) Ebda. S. 10a. 4) Ebda. S. 524. 5) Ebda. S. 12. 6) Ebda. S. 12a. 3)
— Durch Geburt. 149 Ehe mit Theresia Stroffeck wurde 1807 von Kaiser Franz v. Oesterreich unter dem Namen v. Rohmann mit neuem Wappen geadelt 1). Die eventuelle Descendenz der Margaretha Wirtmann, morganatische Gemahlin des Christ. Karl Alex. August Grafen Pückler, wurde 1815 mit ihrer Mutter vom Könige Max I. Joseph v. Bayern unter dem Namen v. Grodisca geadelt 2). Katharina Schlund, die morganatische Ge- mahlin des Erbprinzen Adolph v. Löwenstein-Wert- heim, wurde 1832 vom Grossherzog Leopold v. Baden nebst ihrer eventuellen Descendenz als Freifrau v. Adlershorst geadelt 3). Mathilde, die 1834 geborene Tochter des Grafen Friedrich Wilhelm v. Schlitzgen. v. Görtz aus seiner morganatischen Ehe mit Elisabeth Ritz, wurde 1842 von Grossherzog Ludwig II. v. Hessen unter dem Namen v. Görts mit neuem Wappen in den Adels- stand erhoben 4). Christoph August, der Sohn des Markgrafen Karl Magnus August v. Baden aus seiner morga- natischen Ehe mit Juliane Schmid, wurde 1858 vom Grossherzog Friedrich v. Baden unter dem Namen v. Ehrenberg in den Adelsstand erhoben 5). Bertha Philippine Emma Hagen, morganatische Gemahlin des Fürsten Wilhelm v. Löwenstein-Wert- heim, wurde 1870 mit ihrer eventuellen Descendenz vom Grossherzog Friedrich v. Baden als Freifrau v. Grünau geadelt 6). Die unehelichen Kinder. Geschichtliche Entwicklung. § 67. 1. Noch viel weniger als die aus Mesalliancen hervor- gehenden Sprossen waren die unehelichen Kinder wappen- 1) Gritzner, a. a. O. S. 660. Ebda. S. 228. 3) Ebda. S. 10a. 4) Ebda. S. 524. 5) Ebda. S. 12. 6) Ebda. S. 12a. 3)
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150 Die Wappenfähigkeit. fähig. Und das nicht nur weil ihre Abstammung eine illegi- time war, durch die keine rechtlichen Wirkungen hervorge- rufen werden konnten 1), sondern auch, weil die uneheliche Geburt im deutschen Rechte die Rechtlosigkeit zur Folge hatte, welche zu allen ehrenvollen Stellungen unfähig machte 2). So waren sie auch persönlich unfähig, ein Ehrenvorrecht zu erwerben, wie die Wappenfähigkeit, als Vorrecht eines social höher stehenden Standes es ist. Sie mussten deshalb, auch wenn sie von einem adeligen und wappenfähigen Vater ab- stammten, den Adel oder die Wappenfähigkeit besonders ver- liehen bekommen, um zum Wappen berechtigt zu sein. 1) Abgesehen vom Anspruche auf Alimentation und dem Ehe- hinderniss, welches in der Blutsverwandtschaft besteht. Stobbe, a. a. O. IV S. 403. 2) Schulte, Reichs- und Rechtsgeschichte, S. 455. Ebenso ist partikularrechtlich festgestellt, dass das uneheliche Kind einer adeligen Mutter nicht adelig ist. Stobbe, IV 404. In vielen ausserdeutschen Staaten waren die Unehelichen am Familienwappen berechtigt. So in Frankreich (Nic. de Ubaldis, Tr. de success. ab intestato, part. 3 n. 53, Tiraqueau, De nobilibus, c. 15 n 25, Chassan, Catalogus gloriae mundi, p. 1 cons. 38 concl. 24 et 75; Menestrier, Pratique des armoiries, c. 13. i. f.) Sie mussten ihm indess ein die uneheliche Abkunft bezeichnendes Beizeichen, meistens einen linken Schrägfaden oder ein Stück desselben, einen sog. linken Einbruch, zufügen (Vergl. Arrêt du parlement de Normandie, 23. Juli 1557). Erst durch die Ordonnanzen von 1600, 1604 und 1629 wurde ihnen dies Recht genommen. Die Letztgenannte bestimmte (Art. 197), dass die Bastarde nur dann adelig seien, wenn sie geadelt würden, und auch dann müssten sie und ihre Nach- kommen einen Bastardfaden führen. (Christyen, Jurisprudentia heroica II 41). Auch in Italien durften vielfach die Unehelichen das väterliche Wappen führen. Für Toscana bezeichnet Bartolus im 14. Jahrh. es als Gewohnheitsrecht. (Tr. de insigniis et ar c. 11.) Auch in Padua und Ferrara war es gestattet (Colleg. Patavinum cons. 5 n. 13 et 14 s. Tom. 8 consil. illustr.); für Florenz und Perugia vergl. Nic. de Ubaldis, de success. ab intest. § sequitur quarta species und Angel. de Ubaldis, cons. 30 n. 6; für Savoyen Casp. Thesaur. lib. 2 quaest. forens. c. 45 n 1, Ant. Faber, lib. 9 Cod. defin. 20 tit. 28 n. 2 seq.; für Spanien Vincent. Turturetus, de nobil. gentil. l. f c. 7 p. 41, Alzevedo, ad constit. Hispan. l. 5 tit. 8 leg. 10 n. 51 und cons. 24 n. 27.
150 Die Wappenfähigkeit. fähig. Und das nicht nur weil ihre Abstammung eine illegi- time war, durch die keine rechtlichen Wirkungen hervorge- rufen werden konnten 1), sondern auch, weil die uneheliche Geburt im deutschen Rechte die Rechtlosigkeit zur Folge hatte, welche zu allen ehrenvollen Stellungen unfähig machte 2). So waren sie auch persönlich unfähig, ein Ehrenvorrecht zu erwerben, wie die Wappenfähigkeit, als Vorrecht eines social höher stehenden Standes es ist. Sie mussten deshalb, auch wenn sie von einem adeligen und wappenfähigen Vater ab- stammten, den Adel oder die Wappenfähigkeit besonders ver- liehen bekommen, um zum Wappen berechtigt zu sein. 1) Abgesehen vom Anspruche auf Alimentation und dem Ehe- hinderniss, welches in der Blutsverwandtschaft besteht. Stobbe, a. a. O. IV S. 403. 2) Schulte, Reichs- und Rechtsgeschichte, S. 455. Ebenso ist partikularrechtlich festgestellt, dass das uneheliche Kind einer adeligen Mutter nicht adelig ist. Stobbe, IV 404. In vielen ausserdeutschen Staaten waren die Unehelichen am Familienwappen berechtigt. So in Frankreich (Nic. de Ubaldis, Tr. de success. ab intestato, part. 3 n. 53, Tiraqueau, De nobilibus, c. 15 n 25, Chassan, Catalogus gloriae mundi, p. 1 cons. 38 concl. 24 et 75; Menestrier, Pratique des armoiries, c. 13. i. f.) Sie mussten ihm indess ein die uneheliche Abkunft bezeichnendes Beizeichen, meistens einen linken Schrägfaden oder ein Stück desselben, einen sog. linken Einbruch, zufügen (Vergl. Arrêt du parlement de Normandie, 23. Juli 1557). Erst durch die Ordonnanzen von 1600, 1604 und 1629 wurde ihnen dies Recht genommen. Die Letztgenannte bestimmte (Art. 197), dass die Bastarde nur dann adelig seien, wenn sie geadelt würden, und auch dann müssten sie und ihre Nach- kommen einen Bastardfaden führen. (Christyen, Jurisprudentia heroica II 41). Auch in Italien durften vielfach die Unehelichen das väterliche Wappen führen. Für Toscana bezeichnet Bartolus im 14. Jahrh. es als Gewohnheitsrecht. (Tr. de insigniis et ar c. 11.) Auch in Padua und Ferrara war es gestattet (Colleg. Patavinum cons. 5 n. 13 et 14 s. Tom. 8 consil. illustr.); für Florenz und Perugia vergl. Nic. de Ubaldis, de success. ab intest. § sequitur quarta species und Angel. de Ubaldis, cons. 30 n. 6; für Savoyen Casp. Thesaur. lib. 2 quaest. forens. c. 45 n 1, Ant. Faber, lib. 9 Cod. defin. 20 tit. 28 n. 2 seq.; für Spanien Vincent. Turturetus, de nobil. gentil. l. f c. 7 p. 41, Alzevedo, ad constit. Hispan. l. 5 tit. 8 leg. 10 n. 51 und cons. 24 n. 27.
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Durch Geburt. 151 Als der letzte Graf v. Pirmundt starb, wurde ihm sein Wappen ins Grab nachgeworfen, zum Zeichen, dass Niemand mehr da sei, der es führen dürfe, trotz- dem uneheliche Kinder von ihm vorhanden waren 1). Das Wappen der Niefrer bezeichnet Kaiser Friedrich III. 1467 als „unns als Römischen keyser heimgevallen und ledig worden“2), trotzdem noch ein unehelicher Spross des Geschlechtes lebte 3). Georg Dux, natürlicher Sohn des Herzogs Wilhelm IV. v. Bayern von Margaretha Freiin v. Hausen wurde 1542 von Pfalzgraf Ludwig bei Rhein unter dem Namen v. Hegnenberg geadelt und erhielt als Wappen den halben pfälzischen Löwen golden in Schwarz4). Graf Philipp v. Solms bittet 1559 den Kaiser Ferdinand I., seinen unehelichen Sohn Martin zu legitimiren und, da er „ihm von seinem Wappen gern etwas verleihen wolle", ihm als Wappen in gold und blau getheiltem Schilde oben einen blauen Löwen, unten einen goldnen Balken zu geben5). Das Wappen der Grafen Solms ist ein blauer Löwe in Gold. Ernst, der uneheliche Sohn des Herzogs Ernst Bogeslav v. Croy und der Dorothea Levin, wurde 1670 vom Kurfürsten Friedrich Wilhelm v. Branden- burg unter dem Namen v. Croyengreiff geadelt 6). Johann Heinrich Christian Hennicke, der uneheliche Sohn des Grafen Heinrich v. Brühl, wurde 1728 vom Kaiser in den Reichsadelsstand erhoben 7). Friedrich Wilhelm und Karl Eduard Hessen- stein, natürliche Söhne des Königs Friedrich 1. v. Schweden, Landgraf v. Hessen und der Gräfin Ulrike Taube, wurden 1741 von Kurfürst Friedrich August III v. Sachsen als Reichsvikar in den Grafenstand erhoben 8). 1) A. Kranz, Vandalia, Hanau, 1619, 1. 12 S. 290. Siche § 128 ff. 3) Chmel, Regesta Friderici, Nro 4980. 4) Gritzner, Standeserhebungen S. 14a. 5) Adler, Jahrbuch 1891, XIX. 6) Gritzner, Matrikel der Brandenburg-preussischen Standes- erhebungen, Berlin 1873, S. 6. 7) Gritzner, Standeserhebungen S. 690. 8) Ebda. S. 695. 2)
Durch Geburt. 151 Als der letzte Graf v. Pirmundt starb, wurde ihm sein Wappen ins Grab nachgeworfen, zum Zeichen, dass Niemand mehr da sei, der es führen dürfe, trotz- dem uneheliche Kinder von ihm vorhanden waren 1). Das Wappen der Niefrer bezeichnet Kaiser Friedrich III. 1467 als „unns als Römischen keyser heimgevallen und ledig worden“2), trotzdem noch ein unehelicher Spross des Geschlechtes lebte 3). Georg Dux, natürlicher Sohn des Herzogs Wilhelm IV. v. Bayern von Margaretha Freiin v. Hausen wurde 1542 von Pfalzgraf Ludwig bei Rhein unter dem Namen v. Hegnenberg geadelt und erhielt als Wappen den halben pfälzischen Löwen golden in Schwarz4). Graf Philipp v. Solms bittet 1559 den Kaiser Ferdinand I., seinen unehelichen Sohn Martin zu legitimiren und, da er „ihm von seinem Wappen gern etwas verleihen wolle", ihm als Wappen in gold und blau getheiltem Schilde oben einen blauen Löwen, unten einen goldnen Balken zu geben5). Das Wappen der Grafen Solms ist ein blauer Löwe in Gold. Ernst, der uneheliche Sohn des Herzogs Ernst Bogeslav v. Croy und der Dorothea Levin, wurde 1670 vom Kurfürsten Friedrich Wilhelm v. Branden- burg unter dem Namen v. Croyengreiff geadelt 6). Johann Heinrich Christian Hennicke, der uneheliche Sohn des Grafen Heinrich v. Brühl, wurde 1728 vom Kaiser in den Reichsadelsstand erhoben 7). Friedrich Wilhelm und Karl Eduard Hessen- stein, natürliche Söhne des Königs Friedrich 1. v. Schweden, Landgraf v. Hessen und der Gräfin Ulrike Taube, wurden 1741 von Kurfürst Friedrich August III v. Sachsen als Reichsvikar in den Grafenstand erhoben 8). 1) A. Kranz, Vandalia, Hanau, 1619, 1. 12 S. 290. Siche § 128 ff. 3) Chmel, Regesta Friderici, Nro 4980. 4) Gritzner, Standeserhebungen S. 14a. 5) Adler, Jahrbuch 1891, XIX. 6) Gritzner, Matrikel der Brandenburg-preussischen Standes- erhebungen, Berlin 1873, S. 6. 7) Gritzner, Standeserhebungen S. 690. 8) Ebda. S. 695. 2)
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152 Die Wappenfähigkeit. Karoline Regine und Karl, natürliche Kinder des Markgrafen Karl v. Brandenburg-Schwedt und der Dorothea Regina Wilke, wurden 1744 von König Friedrich dem Grossen v. Preussen unter dem Namen v. Carlowitz geadelt 1). Maria Walburga Eleonore Elisabeth, natür- liche Tochter des Kurfürsten Karl Theodor v. Pfalz- bayern und der Grafin Elisabeth v. Bettschart geb. Gräfin Schenck v. Castell, wurde 1790 von ihrem Vater legitimirt, unter dem Namen v. Warnstein ge- adelt und 1792 bei ihrer Erhebung in den Grafenstand mit dem bayerischen Wappen mit geänderten Tincturen (die Wecken roth-silbern, der Löwe silbern in Schwarz) begnadet 2). 2. Dem Mangel der ehelichen Geburt konnte dadurch abgeholfen werden, dass die Eltern nachträglich die Ehe ein- gingen und die vorhandenen Kinder als die ihrigen aner- kannten. Es ist dies die legitimatio per subsequens matrimonium. Der Legitimirte trat in die Familie und den Stand seines Vaters ein, und erwarb alle aus dieser Zugehörig- keit erwachsenden Rechte 3). Es wurde ihm deshalb auch die Wappenfähigkeit nicht abgesprochen. 3. Anders bei der legitimatio per rescriptum prin- cipis. Diese verlieh keineswegs volles Recht. Der durch sie Legitimirte hatte kein Erbrecht gegen Anverwandte 4), wurde nicht lehnsfähig 5) und erwarb nicht den Adel6). So blieb ihm auch die Wappenfähigkeit versagt. Gehoben wurde dieser Mangel, wenn der Princeps dem Legitimirten bei der Legiti- mation zugleich die Wappenfähigkeit ausdrücklich ertheilte (wie bei dem oben angeführten Falle des Grafen Solms), 1) Gritzner, Matrikel, S. 26. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S: 202 a. 3) Schröder, Rechtsgeschichte, S. 694; Stobbe, Privatrecht, I S. 273; Gierke, Privatrecht I S. 407. 4) Schwabenspiegel c. 42; Görlitzer Landrecht 32 § 5. 5) c. un. § naturales. 2 Feud. 26; c. un. 2 Feud. 29; Forster, De successione l. 6 c. 39 n. 1. 6) Tiraqueau, De nobilitate, c. 152n. 17.
152 Die Wappenfähigkeit. Karoline Regine und Karl, natürliche Kinder des Markgrafen Karl v. Brandenburg-Schwedt und der Dorothea Regina Wilke, wurden 1744 von König Friedrich dem Grossen v. Preussen unter dem Namen v. Carlowitz geadelt 1). Maria Walburga Eleonore Elisabeth, natür- liche Tochter des Kurfürsten Karl Theodor v. Pfalz- bayern und der Grafin Elisabeth v. Bettschart geb. Gräfin Schenck v. Castell, wurde 1790 von ihrem Vater legitimirt, unter dem Namen v. Warnstein ge- adelt und 1792 bei ihrer Erhebung in den Grafenstand mit dem bayerischen Wappen mit geänderten Tincturen (die Wecken roth-silbern, der Löwe silbern in Schwarz) begnadet 2). 2. Dem Mangel der ehelichen Geburt konnte dadurch abgeholfen werden, dass die Eltern nachträglich die Ehe ein- gingen und die vorhandenen Kinder als die ihrigen aner- kannten. Es ist dies die legitimatio per subsequens matrimonium. Der Legitimirte trat in die Familie und den Stand seines Vaters ein, und erwarb alle aus dieser Zugehörig- keit erwachsenden Rechte 3). Es wurde ihm deshalb auch die Wappenfähigkeit nicht abgesprochen. 3. Anders bei der legitimatio per rescriptum prin- cipis. Diese verlieh keineswegs volles Recht. Der durch sie Legitimirte hatte kein Erbrecht gegen Anverwandte 4), wurde nicht lehnsfähig 5) und erwarb nicht den Adel6). So blieb ihm auch die Wappenfähigkeit versagt. Gehoben wurde dieser Mangel, wenn der Princeps dem Legitimirten bei der Legiti- mation zugleich die Wappenfähigkeit ausdrücklich ertheilte (wie bei dem oben angeführten Falle des Grafen Solms), 1) Gritzner, Matrikel, S. 26. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S: 202 a. 3) Schröder, Rechtsgeschichte, S. 694; Stobbe, Privatrecht, I S. 273; Gierke, Privatrecht I S. 407. 4) Schwabenspiegel c. 42; Görlitzer Landrecht 32 § 5. 5) c. un. § naturales. 2 Feud. 26; c. un. 2 Feud. 29; Forster, De successione l. 6 c. 39 n. 1. 6) Tiraqueau, De nobilitate, c. 152n. 17.
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Durch Geburt. 153 etwa dadurch, dass er ihn in den Adelsstand erhob oder ihm nur ein Wappen ertheilte. Es war dann aber nicht die Legiti- mation, die das Recht auf das Wappen gab, sondern es lag eine neue Verleihung der Wappenfähigkeit vor1), die als ein selbstständiger von der Legitimation unabhängiger Act zu betrachten ist. Karl Magnus Klüx, der natürliche Sohn eines Herrn v. Klüx, wurde 1658 von Kurfürst Johann Georg II. v. Sachsen als Reichsvikar legitimirt und in den Adelsstand erhoben 2). Thomas und Theodor, die legitimirten natürlichen Söhne des Prinzen Theodor zu Löwenstein, wurden 1779 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Kurpfalz- Bayern unter dem Namen v. Habizheim in den Adels- stand erhoben mit neuem Wappen3). Emil, der 1779 geborene Sohn des Prinzen Lud- wig v. Sachsen-Coburg und einer Frl. Briedel, wurde legitimirt und 1800 vom Kaiser Franz in den Adels- stand erhoben mit neuem Wappen und dem Namen v. Coburg 4). Philipp Montegrain, der 1801 unter diesem Namen legitimirte natürliche Sohn Philipp Georg Wilhelms v. Cornberg, wurde 1803 unter dem Namen v. Cornberg geadelt 5). Die natürlichen Kinder des Generalmajors Ludwig v. Buddenbrock und der Gräfin Luise v. Solms, wurden am 25. April 1774 von König Friedrich Wilhelm II. v. Preussen legitimirt und unter dem Namen v. Bodenburg geadelt. Am 11. Oct. wurde ihnen Name und Wappen ihres Vaters verliehens). 1) Siehe § 73. 2) Gritzner, Standeserhebungen S. 671. 3) Ebda. S. 170. 4) Ebda. S. 659. 5) Ebda. S. 665. 6) Gritzner, Matrikel, S. 37.
Durch Geburt. 153 etwa dadurch, dass er ihn in den Adelsstand erhob oder ihm nur ein Wappen ertheilte. Es war dann aber nicht die Legiti- mation, die das Recht auf das Wappen gab, sondern es lag eine neue Verleihung der Wappenfähigkeit vor1), die als ein selbstständiger von der Legitimation unabhängiger Act zu betrachten ist. Karl Magnus Klüx, der natürliche Sohn eines Herrn v. Klüx, wurde 1658 von Kurfürst Johann Georg II. v. Sachsen als Reichsvikar legitimirt und in den Adelsstand erhoben 2). Thomas und Theodor, die legitimirten natürlichen Söhne des Prinzen Theodor zu Löwenstein, wurden 1779 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Kurpfalz- Bayern unter dem Namen v. Habizheim in den Adels- stand erhoben mit neuem Wappen3). Emil, der 1779 geborene Sohn des Prinzen Lud- wig v. Sachsen-Coburg und einer Frl. Briedel, wurde legitimirt und 1800 vom Kaiser Franz in den Adels- stand erhoben mit neuem Wappen und dem Namen v. Coburg 4). Philipp Montegrain, der 1801 unter diesem Namen legitimirte natürliche Sohn Philipp Georg Wilhelms v. Cornberg, wurde 1803 unter dem Namen v. Cornberg geadelt 5). Die natürlichen Kinder des Generalmajors Ludwig v. Buddenbrock und der Gräfin Luise v. Solms, wurden am 25. April 1774 von König Friedrich Wilhelm II. v. Preussen legitimirt und unter dem Namen v. Bodenburg geadelt. Am 11. Oct. wurde ihnen Name und Wappen ihres Vaters verliehens). 1) Siehe § 73. 2) Gritzner, Standeserhebungen S. 671. 3) Ebda. S. 170. 4) Ebda. S. 659. 5) Ebda. S. 665. 6) Gritzner, Matrikel, S. 37.
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154 Die Wappenfähigkeit. Heutiges Recht. § 68. 1. Die unehelichen Kinder gelten heute nicht mehr als anrüchig 1), und es kann ihnen aus diesem Grunde der Adel und die Wappenfähigkeit nicht aberkannt werden. Da der Adel aber durch Geburt aus einer Ehe erworben wird, in der der Vater adelig ist, so kann er da, wo keine Ehe vorliegt, auch nicht acquirirt werden. Ist die Mutter adelig, so wird das Kind, obschon es rechtlich zur Mutter gehört, nach Partikular- rechten doch nicht adelig 2). Es muss ihm deshalb, wenn es adelig sein soll, der Adel neu verliehen werden; die gleichen Grundsätze müssen wir für die Wappenfähigkeit annehmen. Karl Friedrich, der natürliche Sohn des Pfalz- grafen Friedrich Michael v. d. Pfalz wurde 1813 mit neuem Wappen als Freiherr v. Schönfeld von König Max I. Joseph v. Bayern geadelt 3); 1817 wu de er dann mit wieder einem andern Wappen mit dem Prädikat Otting und Fünfstetten in den Grafen- stand erhoben 4). Die legitimirten Kinder des Grafen Karl zu Pap- ponheim und der Maria Ederwurden 1819 von König Max I. Joseph v. Bayern unter dem Namen v. Calatin mit neuem Wappen geadelt 5). Peter Mohr wurde 1822 von Max I. Joseph v. Bayern unter dem Namen v. Moor mit dem Wappen seines natürlichen Vaters geadelt 6). Karl und Ludwig, natürliche Söhne des Altgrafen Joseph v. Salm-Reifferscheid-Krautheim wurden 1) Stobbe, Privatrecht, Bd. 1 S. 373. 2) Ebda. Bd. 4 S. 404. Gierke, Privatrecht, I S. 407. 3) Gritzner, Standeserhebung, S. 222. 4) Ebda. S. 234. 5) Ebda. S. 240. 6) Ebda. S. 245.
154 Die Wappenfähigkeit. Heutiges Recht. § 68. 1. Die unehelichen Kinder gelten heute nicht mehr als anrüchig 1), und es kann ihnen aus diesem Grunde der Adel und die Wappenfähigkeit nicht aberkannt werden. Da der Adel aber durch Geburt aus einer Ehe erworben wird, in der der Vater adelig ist, so kann er da, wo keine Ehe vorliegt, auch nicht acquirirt werden. Ist die Mutter adelig, so wird das Kind, obschon es rechtlich zur Mutter gehört, nach Partikular- rechten doch nicht adelig 2). Es muss ihm deshalb, wenn es adelig sein soll, der Adel neu verliehen werden; die gleichen Grundsätze müssen wir für die Wappenfähigkeit annehmen. Karl Friedrich, der natürliche Sohn des Pfalz- grafen Friedrich Michael v. d. Pfalz wurde 1813 mit neuem Wappen als Freiherr v. Schönfeld von König Max I. Joseph v. Bayern geadelt 3); 1817 wu de er dann mit wieder einem andern Wappen mit dem Prädikat Otting und Fünfstetten in den Grafen- stand erhoben 4). Die legitimirten Kinder des Grafen Karl zu Pap- ponheim und der Maria Ederwurden 1819 von König Max I. Joseph v. Bayern unter dem Namen v. Calatin mit neuem Wappen geadelt 5). Peter Mohr wurde 1822 von Max I. Joseph v. Bayern unter dem Namen v. Moor mit dem Wappen seines natürlichen Vaters geadelt 6). Karl und Ludwig, natürliche Söhne des Altgrafen Joseph v. Salm-Reifferscheid-Krautheim wurden 1) Stobbe, Privatrecht, Bd. 1 S. 373. 2) Ebda. Bd. 4 S. 404. Gierke, Privatrecht, I S. 407. 3) Gritzner, Standeserhebung, S. 222. 4) Ebda. S. 234. 5) Ebda. S. 240. 6) Ebda. S. 245.
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Durch Geburt. 155 1827 vom Grossherzoge Ludwig II. v. Baden unter dem Namen v. Krutheim geadelt, und ihnen als Wap- pen die beiden Salme, die die Grafen Salm roth in Silber führen1), roth in silbern -schwarz getheiltem Schilde gegeben2). Gustav Adolph, der natürliche Sohn des Prinzen Albert v. Anhalt-Dessau und der Johanna Luise Frank, wurde 1836 von dem Herzog Leopold v. An- halt-Dessau mit neuem Wappen in den Adelsstand erhoben 3). Den unehelichen Kindern des Prinzen Karl zu Solms-Braunfels und der Luise Beyrich wurde 1841 vom Grossherzog Ludwig II. v. Hessen der Adel mit dem Prädikat v. Schönau uud neuem Wappen verliehen 4). 2. Auch die Legitimationen sind im neueren Rechte noch immer in Uebung. Die durch nachfolgende Ehe giebt den unehelichen Kindern, (ausgenommen bei den Familien des hohen Adels und da, wo partikularrechtliche Bestimmungen entgegenstehen,) die Rechte ehelicher Kinder und somit auch den Adel. Sie werden betrachtet, als wenn sie in dieser Ehe geboren wären 5). Die Legitimation durch landesherrliches Rescript hat nach den verschiedenen neueren Partikularrechten ver- schiedene Wirkungen. Die einen bestimmen, dass das Kind nur dann adelig werde, wenn dies in dem Rescript ausdrück- lich ausgesprochen sei, andere, dass es ihn stets durch das Rescript mit erhalte s). Karl Wolfgang, der Sohn des Herzogs Karl August v. Sachsen-Weimar und der Sängerin Caro- 1) Siebmachers Wappenbuch, Hoher Adel, II. Nürnberg 1873, S. 86. 4) 2) Gritzner, a. a. O., S. 10. 3) Ebda. S. 7. Ebda. S. 524. 5) Stobbe, Privatrecht, Bd. 4 S. 372. 6) Ebda. Bd. 1 S. 329, Gierke, Privatrecht, I S. 407.
Durch Geburt. 155 1827 vom Grossherzoge Ludwig II. v. Baden unter dem Namen v. Krutheim geadelt, und ihnen als Wap- pen die beiden Salme, die die Grafen Salm roth in Silber führen1), roth in silbern -schwarz getheiltem Schilde gegeben2). Gustav Adolph, der natürliche Sohn des Prinzen Albert v. Anhalt-Dessau und der Johanna Luise Frank, wurde 1836 von dem Herzog Leopold v. An- halt-Dessau mit neuem Wappen in den Adelsstand erhoben 3). Den unehelichen Kindern des Prinzen Karl zu Solms-Braunfels und der Luise Beyrich wurde 1841 vom Grossherzog Ludwig II. v. Hessen der Adel mit dem Prädikat v. Schönau uud neuem Wappen verliehen 4). 2. Auch die Legitimationen sind im neueren Rechte noch immer in Uebung. Die durch nachfolgende Ehe giebt den unehelichen Kindern, (ausgenommen bei den Familien des hohen Adels und da, wo partikularrechtliche Bestimmungen entgegenstehen,) die Rechte ehelicher Kinder und somit auch den Adel. Sie werden betrachtet, als wenn sie in dieser Ehe geboren wären 5). Die Legitimation durch landesherrliches Rescript hat nach den verschiedenen neueren Partikularrechten ver- schiedene Wirkungen. Die einen bestimmen, dass das Kind nur dann adelig werde, wenn dies in dem Rescript ausdrück- lich ausgesprochen sei, andere, dass es ihn stets durch das Rescript mit erhalte s). Karl Wolfgang, der Sohn des Herzogs Karl August v. Sachsen-Weimar und der Sängerin Caro- 1) Siebmachers Wappenbuch, Hoher Adel, II. Nürnberg 1873, S. 86. 4) 2) Gritzner, a. a. O., S. 10. 3) Ebda. S. 7. Ebda. S. 524. 5) Stobbe, Privatrecht, Bd. 4 S. 372. 6) Ebda. Bd. 1 S. 329, Gierke, Privatrecht, I S. 407.
Strana 156
156 Die Wappenfähigkeit. line Jagemann wurde 1809 unter dem Namen v. Hey- gendorff vom Herzoge in den Adelsstand erhoben 1). Karl, der natürliche Sohn des Frhrn. Joh. Kas- par v. Villiez wurde 1820 vom Grossherzog Lude- wig I. v. Hessen legitimirt und mit Name und Wappen seines Vaters in den Freiherrnstand erhoben 2). Ludwig Wilhelm August, der Sohn des Gross- herzogs Ludwig II. v. Baden mit Frau Katharina Werner wurde 1823 vom Grossherzog legitimirt und unter dem Namen v. Gondelsheim mit seiner Mutter in den Grafenstand erhoben. Als Wappen erhielt er in gold-blau getheiltem Schilde oben einen rothen Pfahl (Anspielung an das badische Wappen), unten eine silberne links geschrägte Harfe 3). Den legitimirten Kindern des Frhrn. Karl v. Toussaint und der Charlotte Schadelock wurde 1837 vom Grossherzog Ludwig II. v. Hessen, Stand und Wappen ihres Vaters verliehen 1). Gotthard, der legitimirte natürliche Sohn des Freiherrn Albrecht v. d. Capellen wurde 1875 von Grossherzog Ludwig III. v. Hessen unter dem Namen v. Capellen in den Adelsstand erhoben und ihm ein dem Wappen seines Vaters ähnliches Wappen ertheilt 5). Die Adoption. § 69. Durch Adoption, die Annahme an Kindesstatt, wird der Adel und somit auch die Wappenfähigkeit nicht begründet, da die Ertheilung desselben ein Reservatrecht der Krone ist 6). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 633. 2) Ebda. S. 518. 3) Ebda. S. 9a. 4) Ebda. S. 522. 5) Ebda. S. 531. 6) Stobbe, Privatrecht, Bd. 1 S. 330. Gierke, Privatrecht, I S. 407.
156 Die Wappenfähigkeit. line Jagemann wurde 1809 unter dem Namen v. Hey- gendorff vom Herzoge in den Adelsstand erhoben 1). Karl, der natürliche Sohn des Frhrn. Joh. Kas- par v. Villiez wurde 1820 vom Grossherzog Lude- wig I. v. Hessen legitimirt und mit Name und Wappen seines Vaters in den Freiherrnstand erhoben 2). Ludwig Wilhelm August, der Sohn des Gross- herzogs Ludwig II. v. Baden mit Frau Katharina Werner wurde 1823 vom Grossherzog legitimirt und unter dem Namen v. Gondelsheim mit seiner Mutter in den Grafenstand erhoben. Als Wappen erhielt er in gold-blau getheiltem Schilde oben einen rothen Pfahl (Anspielung an das badische Wappen), unten eine silberne links geschrägte Harfe 3). Den legitimirten Kindern des Frhrn. Karl v. Toussaint und der Charlotte Schadelock wurde 1837 vom Grossherzog Ludwig II. v. Hessen, Stand und Wappen ihres Vaters verliehen 1). Gotthard, der legitimirte natürliche Sohn des Freiherrn Albrecht v. d. Capellen wurde 1875 von Grossherzog Ludwig III. v. Hessen unter dem Namen v. Capellen in den Adelsstand erhoben und ihm ein dem Wappen seines Vaters ähnliches Wappen ertheilt 5). Die Adoption. § 69. Durch Adoption, die Annahme an Kindesstatt, wird der Adel und somit auch die Wappenfähigkeit nicht begründet, da die Ertheilung desselben ein Reservatrecht der Krone ist 6). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 633. 2) Ebda. S. 518. 3) Ebda. S. 9a. 4) Ebda. S. 522. 5) Ebda. S. 531. 6) Stobbe, Privatrecht, Bd. 1 S. 330. Gierke, Privatrecht, I S. 407.
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Durch Geburt. 157 Soll der Adoptirte sie erlangen, so muss dies durch einen be- sondern Act geschehen, der, ganz wie wir es vorher bei der Legitimation hörten, mit der Adoption in keinem innern Zu- sammenhang steht, sondern eine selbstständige Erhebung in den Adelsstand ist 1). Friedrich v. Porbeck erhielt 1799 vom Land- grafen Wilhelm IX. v. Hessen-Cassel die Erlaubniss, seinen Schwestersohn Friedrich Bernard Boedicker zu adoptiren und Name und Wappen auf ihn zu über- tragen 2). Friedrich Müller, der Adoptivsohn des Conrad Ludwig v. Gerstenbergk wurde 1814 unter dem Namen v. Gerstenbergk von der Fürstin Caroline Louise, Regentin v. Schwarzburg-Rudolstadt, in den Adelsstand erhoben 3). Die von Johann August Frhrn. v. Starck adoptirten Söhne des Professors Rinck, wurden 1814 vom Grossherzog Ludewig I. v. Hessen unter dem Namen Rinck gt. v. Starck in den Adels- und Frei- herrnstand erhoben und ihnen das Wappen ihres Adoptiv- vaters verliehen 4). Joh. Baptist Reingruber, Adoptivsohn des Frei- herrn Joh. Theodor v. Vequel, des Letzten seines Ge- schlechts, wurde 1818 mit Verleihung des Wappens der Vequel vom Könige v. Bayern in den Adel- und Frei- herrnstand erhoben 5). König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen verlieh 1820 der von dem Major v. Schönberg adoptirten Luise Diedrich Name, Stand und Wappen ihres Adoptivvaters 6). Die Geschwister Heidler, die am 8. Aug. 1846 von ihrem Stiefvater v. Hopffgarten adoptirt wurden, wurden am 25. desselben Monats vom Herzoge Joseph v. Sachsen-Altenburg unter dem Namen v. Hopff- garten gt. Heidler in den Adelsstand erhoben 7) 1) Dagegen erlangen heute in Frankreich, wo der Adel vom Staate nicht mehr anerkannt wird, die Adoptivkinder Titel und Wappen ihrer Eltern (Rivière, Pandectes Françaises VIII 588). 2) Gritzner, Standeserhebungen S. 536. 3) Ebda. S. 797. Ebda. S. 516. Ebda. S. 235. V. Hefner, Stammbuch, III 340. 7) Gritzner, a. a. O., S. 652. 1) 4) 6)
Durch Geburt. 157 Soll der Adoptirte sie erlangen, so muss dies durch einen be- sondern Act geschehen, der, ganz wie wir es vorher bei der Legitimation hörten, mit der Adoption in keinem innern Zu- sammenhang steht, sondern eine selbstständige Erhebung in den Adelsstand ist 1). Friedrich v. Porbeck erhielt 1799 vom Land- grafen Wilhelm IX. v. Hessen-Cassel die Erlaubniss, seinen Schwestersohn Friedrich Bernard Boedicker zu adoptiren und Name und Wappen auf ihn zu über- tragen 2). Friedrich Müller, der Adoptivsohn des Conrad Ludwig v. Gerstenbergk wurde 1814 unter dem Namen v. Gerstenbergk von der Fürstin Caroline Louise, Regentin v. Schwarzburg-Rudolstadt, in den Adelsstand erhoben 3). Die von Johann August Frhrn. v. Starck adoptirten Söhne des Professors Rinck, wurden 1814 vom Grossherzog Ludewig I. v. Hessen unter dem Namen Rinck gt. v. Starck in den Adels- und Frei- herrnstand erhoben und ihnen das Wappen ihres Adoptiv- vaters verliehen 4). Joh. Baptist Reingruber, Adoptivsohn des Frei- herrn Joh. Theodor v. Vequel, des Letzten seines Ge- schlechts, wurde 1818 mit Verleihung des Wappens der Vequel vom Könige v. Bayern in den Adel- und Frei- herrnstand erhoben 5). König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen verlieh 1820 der von dem Major v. Schönberg adoptirten Luise Diedrich Name, Stand und Wappen ihres Adoptivvaters 6). Die Geschwister Heidler, die am 8. Aug. 1846 von ihrem Stiefvater v. Hopffgarten adoptirt wurden, wurden am 25. desselben Monats vom Herzoge Joseph v. Sachsen-Altenburg unter dem Namen v. Hopff- garten gt. Heidler in den Adelsstand erhoben 7) 1) Dagegen erlangen heute in Frankreich, wo der Adel vom Staate nicht mehr anerkannt wird, die Adoptivkinder Titel und Wappen ihrer Eltern (Rivière, Pandectes Françaises VIII 588). 2) Gritzner, Standeserhebungen S. 536. 3) Ebda. S. 797. Ebda. S. 516. Ebda. S. 235. V. Hefner, Stammbuch, III 340. 7) Gritzner, a. a. O., S. 652. 1) 4) 6)
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158 Die Wappenfähigkeit. Johann Karl Wedemeyer, der von Karl Frhrn. v. Sommer adoptirt worden war, erhielt 1865 von Bremen die Genehmigung, sich Wedemeyer v. Sommer zu nennen und 1875 vom Fürsten Heinrich XXII. v. Reuss a. L. den Freiherrntitel mit dem ver- mehrten Wappen der v. Sommer1). Kaiser Franz Joseph I. v. Oesterreich erhob 1882 den Dr. Ludwig Gustav Bertleff unter Ver- leihung des Wappens seines Adoptivvaters, des Julius Edlen v. Maurer, mit dem Namen v. Bertleff-Maurer in den Adelsstand 2). Die landesherrliche Bestätigung der Adoption resp. die Verleihung der Wappenfähigkeit kann auch zum Voraus er- theilt werden, indem Jemanden gestattet wird, den ihm zu- stehenden Stand und Wappen durch Adoption übertragen zu dürfen. August Ferdinand v. Pflug erhielt 1705 den Reichsgrafenstand mit Adoptionsrecht, falls er ohne männliche Erben stürbe 3). Johann v. Chambrier erhielt 1737 von König Friedrich Wilhelm I. v. Preussen den Freiherrn- stand cum iure adoptandi4). Andreas Karl Braunbehrens wurde 1811 vom Herzog August Christian Friedrich v. Anhalt- Bernburg-Cöthen in den Adels- und Freiherrnstand erhoben mit der Befugniss, denselben sowie das ihm damals verliehene Wappen auf seine rechtmässige, natür- liche und Adoptivnachkommenschaft zu vererben 5). Mit derselben Befugniss wurden 1811 vom näm- lichen Fürsten Christian Dabelow und Ferdinand Mechow in den Freiherrnstand erhoben 6). 15 Gritzner, Standeserhebungen, S. 479. Adler, Jahrbuch 1883, S. 126. Lünig, Reichsarchiv, Pars specialis, Bd. 4, Leipzig 1712, S. 1. 4) Gritzner, Matrikel, S. 22. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 4. 6) Ebda. 2) 3) S
158 Die Wappenfähigkeit. Johann Karl Wedemeyer, der von Karl Frhrn. v. Sommer adoptirt worden war, erhielt 1865 von Bremen die Genehmigung, sich Wedemeyer v. Sommer zu nennen und 1875 vom Fürsten Heinrich XXII. v. Reuss a. L. den Freiherrntitel mit dem ver- mehrten Wappen der v. Sommer1). Kaiser Franz Joseph I. v. Oesterreich erhob 1882 den Dr. Ludwig Gustav Bertleff unter Ver- leihung des Wappens seines Adoptivvaters, des Julius Edlen v. Maurer, mit dem Namen v. Bertleff-Maurer in den Adelsstand 2). Die landesherrliche Bestätigung der Adoption resp. die Verleihung der Wappenfähigkeit kann auch zum Voraus er- theilt werden, indem Jemanden gestattet wird, den ihm zu- stehenden Stand und Wappen durch Adoption übertragen zu dürfen. August Ferdinand v. Pflug erhielt 1705 den Reichsgrafenstand mit Adoptionsrecht, falls er ohne männliche Erben stürbe 3). Johann v. Chambrier erhielt 1737 von König Friedrich Wilhelm I. v. Preussen den Freiherrn- stand cum iure adoptandi4). Andreas Karl Braunbehrens wurde 1811 vom Herzog August Christian Friedrich v. Anhalt- Bernburg-Cöthen in den Adels- und Freiherrnstand erhoben mit der Befugniss, denselben sowie das ihm damals verliehene Wappen auf seine rechtmässige, natür- liche und Adoptivnachkommenschaft zu vererben 5). Mit derselben Befugniss wurden 1811 vom näm- lichen Fürsten Christian Dabelow und Ferdinand Mechow in den Freiherrnstand erhoben 6). 15 Gritzner, Standeserhebungen, S. 479. Adler, Jahrbuch 1883, S. 126. Lünig, Reichsarchiv, Pars specialis, Bd. 4, Leipzig 1712, S. 1. 4) Gritzner, Matrikel, S. 22. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 4. 6) Ebda. 2) 3) S
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A S A N 2. Durch Heirath. Im Allgemeinen. 8 70. egelmässig trat in Deutschland die Frau in den Stand des Mannes ein und nahm an allen Standesvorrechten desselben Theil 1). Sie erwarb somit, wenn sie nicht wappenfähig war, die Wappenfähigkeit durch die Heirath mit einem wappenfähigen Manne. Die Mesalliance. § 71. Eine Ausnahme hiervon machen die unebenbürtigen Ehen. Es gelten hier dieselben Regeln, wie wir sie im vorigen Kapitel über die Wappenfähigkeit der Kinder aus solchen Ehen kennen gelernt haben. Wie diese nicht in den Stand ihres Vaters eintreten, so auch nicht die Frauen. Die 1) Stobbe, Privatrecht, I 332.
A S A N 2. Durch Heirath. Im Allgemeinen. 8 70. egelmässig trat in Deutschland die Frau in den Stand des Mannes ein und nahm an allen Standesvorrechten desselben Theil 1). Sie erwarb somit, wenn sie nicht wappenfähig war, die Wappenfähigkeit durch die Heirath mit einem wappenfähigen Manne. Die Mesalliance. § 71. Eine Ausnahme hiervon machen die unebenbürtigen Ehen. Es gelten hier dieselben Regeln, wie wir sie im vorigen Kapitel über die Wappenfähigkeit der Kinder aus solchen Ehen kennen gelernt haben. Wie diese nicht in den Stand ihres Vaters eintreten, so auch nicht die Frauen. Die 1) Stobbe, Privatrecht, I 332.
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160 Die Wappenfähigkeit. Mesalliance kommt allerdings nur selten in Deutschland vor. Im Grossen und Ganzen galt im Mittelalter der Satz, dass „Ritters Weib Ritters Recht“ habe 1). Nur beim hohen Adel hat sich ziemlich allgemein die Forderung der Ebenbürtigkeit zur Vollgültigkeit der Ehe festgesetzt, so dass die Ehe eines hochadeligen Vaters mit einer adeligen oder bürgerlichen Mutter als Mesalliance gilt 2), in welcher die Frau in ihrem Stande verbleibt, also, wenn sie nicht wappenfähig ist, die Wappenfähig. keit nicht erlangt. Gewöhnlich wird den unebenbürtigen Ge- mahlinnen hochadliger Personen der Adelstand und damit die Wappenfähigkeit unter einem besondern Namen und meist mit neuem Wappen besonders ertheilt. Besass eine solche von Hause aus die Wappenfähigkeit, so behält sie dieselbe auch in der Ehe, da sie ja in ihrem Stande verbleibt. Eleonore Breitwieser, die Gemahlin Ludwigs Grafen v. Altleiningen-Westerburg wurde 1816 unter dem Namen v. Brettwitz vom Grossherzog Lud- wig I. v. Hessen in den Adelsstand erhoben 3). Antoinette Eberberg, die Braut des Prinzen Georg v. Hessen, wurde 1831 vom Grossherzog Lud- wig II. v. Hessen unter dem Namen v. Alzey mit neuem Wappen in den Grafenstand erhoben 4). Marie Luise Schröder, seit 1876 Gemahlin des Grafen Erich zur Lippe-Weissenfels, führte den Titel einer Freifrau v. Saalberg, der ihr 1877 mit neuem Wappen vom Herzoge Georg v. Sachsen-Mei- ningen verliehen worden ist 5). Das Reichsgericht entschied 1880, dass die Ehe zwischen dem Fürsten Ludwig zu Sayn-Wittgen- stein-Sayn und der Amalie Lilienthal eine Mesalliance, und Letztere somit in Rang und Stand ihres Mannes nicht eingetreten sei6). 1) Stobbe, a.a. O., Bd. 4 S. 42; Gierke, Privatrecht, I S. 402. 2) Stobbe, a. a. O. S. 44. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 516. 4) Ebda. S. 521. 5) Ebda. S. 647. 6) Anlage Nro 92.
160 Die Wappenfähigkeit. Mesalliance kommt allerdings nur selten in Deutschland vor. Im Grossen und Ganzen galt im Mittelalter der Satz, dass „Ritters Weib Ritters Recht“ habe 1). Nur beim hohen Adel hat sich ziemlich allgemein die Forderung der Ebenbürtigkeit zur Vollgültigkeit der Ehe festgesetzt, so dass die Ehe eines hochadeligen Vaters mit einer adeligen oder bürgerlichen Mutter als Mesalliance gilt 2), in welcher die Frau in ihrem Stande verbleibt, also, wenn sie nicht wappenfähig ist, die Wappenfähig. keit nicht erlangt. Gewöhnlich wird den unebenbürtigen Ge- mahlinnen hochadliger Personen der Adelstand und damit die Wappenfähigkeit unter einem besondern Namen und meist mit neuem Wappen besonders ertheilt. Besass eine solche von Hause aus die Wappenfähigkeit, so behält sie dieselbe auch in der Ehe, da sie ja in ihrem Stande verbleibt. Eleonore Breitwieser, die Gemahlin Ludwigs Grafen v. Altleiningen-Westerburg wurde 1816 unter dem Namen v. Brettwitz vom Grossherzog Lud- wig I. v. Hessen in den Adelsstand erhoben 3). Antoinette Eberberg, die Braut des Prinzen Georg v. Hessen, wurde 1831 vom Grossherzog Lud- wig II. v. Hessen unter dem Namen v. Alzey mit neuem Wappen in den Grafenstand erhoben 4). Marie Luise Schröder, seit 1876 Gemahlin des Grafen Erich zur Lippe-Weissenfels, führte den Titel einer Freifrau v. Saalberg, der ihr 1877 mit neuem Wappen vom Herzoge Georg v. Sachsen-Mei- ningen verliehen worden ist 5). Das Reichsgericht entschied 1880, dass die Ehe zwischen dem Fürsten Ludwig zu Sayn-Wittgen- stein-Sayn und der Amalie Lilienthal eine Mesalliance, und Letztere somit in Rang und Stand ihres Mannes nicht eingetreten sei6). 1) Stobbe, a.a. O., Bd. 4 S. 42; Gierke, Privatrecht, I S. 402. 2) Stobbe, a. a. O. S. 44. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 516. 4) Ebda. S. 521. 5) Ebda. S. 647. 6) Anlage Nro 92.
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Durch Heirath. 161 Im umgekehrten Falle, wenn eine hochadelige Frau einen Nichtwappenfähigen heirathet, behält sie die Wappenfähigkeit für sich persönlich, da sie auch den Adel behält. Diese Wappenfähigkeit geht aber nicht auf ihre Kinder über, da diese dem Stande des Vaters folgen. Die morganatische Ehe. § 72. Ebenso gelten auch für die morganatischen Ehen bezüglich der Frauen die nämlichen Regeln, die wir für die unebenbürtigen Ehen kennen gelernt haben. Sie erhalten also nicht Titel und Stand des Mannes1) und es wird ihnen des- halb, auch wenn sie adlig sind, meist ein anderer Adels- titel ertheilt, damit sie nicht ihren Mädchennamen zu führen brauchen. Dorothea Franziska Schrauth, die sich morga- natisch mit Georg Wilhelm Franz Graf zu Alt- leiningen-Westerburg vermählte, wurde 1814 von Ludewig I. Grossherzog v. Hessen in den Adelsstand erhoben und ihr ein besonderes Wappen ertheilt 2). Elise Emminghaus, die sich am 4. Nov. 1851 in morganatischer Ehe mit dem Grafen Arminius zur Lippe vermählte, war am 1. Oct. des nämlichen Jahres vom Grossherzog Karl Friedrich v. Sachsen-Wei- mar in den Freiherrnstand mit neuem Wappen er- hoben worden 3). Rosalie, Grafin v. Hohenau, die sich 1853 mit dem Prinzen Albrecht v. Preussen in morganatischer 1) Stobbe, Bd. 4 S. 45. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 516. 3) Ebda. S. 635. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 11
Durch Heirath. 161 Im umgekehrten Falle, wenn eine hochadelige Frau einen Nichtwappenfähigen heirathet, behält sie die Wappenfähigkeit für sich persönlich, da sie auch den Adel behält. Diese Wappenfähigkeit geht aber nicht auf ihre Kinder über, da diese dem Stande des Vaters folgen. Die morganatische Ehe. § 72. Ebenso gelten auch für die morganatischen Ehen bezüglich der Frauen die nämlichen Regeln, die wir für die unebenbürtigen Ehen kennen gelernt haben. Sie erhalten also nicht Titel und Stand des Mannes1) und es wird ihnen des- halb, auch wenn sie adlig sind, meist ein anderer Adels- titel ertheilt, damit sie nicht ihren Mädchennamen zu führen brauchen. Dorothea Franziska Schrauth, die sich morga- natisch mit Georg Wilhelm Franz Graf zu Alt- leiningen-Westerburg vermählte, wurde 1814 von Ludewig I. Grossherzog v. Hessen in den Adelsstand erhoben und ihr ein besonderes Wappen ertheilt 2). Elise Emminghaus, die sich am 4. Nov. 1851 in morganatischer Ehe mit dem Grafen Arminius zur Lippe vermählte, war am 1. Oct. des nämlichen Jahres vom Grossherzog Karl Friedrich v. Sachsen-Wei- mar in den Freiherrnstand mit neuem Wappen er- hoben worden 3). Rosalie, Grafin v. Hohenau, die sich 1853 mit dem Prinzen Albrecht v. Preussen in morganatischer 1) Stobbe, Bd. 4 S. 45. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 516. 3) Ebda. S. 635. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 11
Strana 162
162 Die Wappenfähigkeit. Ehe vermählt hatte1), führte diesen Titel nach ihrer Heirath weiter. Charlotte Willenbücher, die 1859 unter dem Namen v. Rothenberg vom Grossherzog Ludwig III. v. Hessen in den Adelsstand erhoben und als Wap- pen 3 (2.1) silberne Sterne in Roth erhalten hatte (Fig. 31), be- hielt Titel und Wappen in ihrer morganatischen Ehe mit dem Grafen Adalbert zu Erbach- ☞ Fürstenau bei 2). Das Wappen der Erbach sind in roth-silbern Fig. 31. Wappen der V. Willenbücher. getheiltem Schilde 3 (2.1) Sterne in gewechselten Farben. (Fig. 32.) Maria Dorothea Gratwohl, die morganatische Gemahlin des Fürsten Karl v. Hohenlohe-Langen- burg, führte den Namen v. Bronn, der ihr und ihrer eventuellen Descendenz mit dem Adelsstand und einem besondern Wappen vom König Wilhelm I. v. Würtem- berg 1862 verliehen worden war 3). Maria Bulazel, die morga- natische Gemahlin des Herzogs Nikolaus v. Oldenburg, wurde 1863 unter dem Namen v. Ostern- burg mit ihrer event. Descendenz in den Grafenstand erhoben und erhielt als Wappen ein rothes Andreaskreuz in Gold (eine An- spielung auf das oldenburgische Wappen) 4). Magdalena Appel erhielt 1868 den Adelsstand unter dem Titel Freifrau v. Hochstädten mit neuem Wappen und behielt Titel und Wappen auch nach ihrer morganatischen Vermählung mit dem Gross- herzoge Ludwig III. v. Hessen bei5). Fig. 32. Wappen der Grafen v. Erbach. K 2) 4) 3) 1) Gritzner, a. a. O. S. 643. Ebda. S. 528. Ebda. S. 848. Ebda. S. 612. 5) Ebda. S. 529.
162 Die Wappenfähigkeit. Ehe vermählt hatte1), führte diesen Titel nach ihrer Heirath weiter. Charlotte Willenbücher, die 1859 unter dem Namen v. Rothenberg vom Grossherzog Ludwig III. v. Hessen in den Adelsstand erhoben und als Wap- pen 3 (2.1) silberne Sterne in Roth erhalten hatte (Fig. 31), be- hielt Titel und Wappen in ihrer morganatischen Ehe mit dem Grafen Adalbert zu Erbach- ☞ Fürstenau bei 2). Das Wappen der Erbach sind in roth-silbern Fig. 31. Wappen der V. Willenbücher. getheiltem Schilde 3 (2.1) Sterne in gewechselten Farben. (Fig. 32.) Maria Dorothea Gratwohl, die morganatische Gemahlin des Fürsten Karl v. Hohenlohe-Langen- burg, führte den Namen v. Bronn, der ihr und ihrer eventuellen Descendenz mit dem Adelsstand und einem besondern Wappen vom König Wilhelm I. v. Würtem- berg 1862 verliehen worden war 3). Maria Bulazel, die morga- natische Gemahlin des Herzogs Nikolaus v. Oldenburg, wurde 1863 unter dem Namen v. Ostern- burg mit ihrer event. Descendenz in den Grafenstand erhoben und erhielt als Wappen ein rothes Andreaskreuz in Gold (eine An- spielung auf das oldenburgische Wappen) 4). Magdalena Appel erhielt 1868 den Adelsstand unter dem Titel Freifrau v. Hochstädten mit neuem Wappen und behielt Titel und Wappen auch nach ihrer morganatischen Vermählung mit dem Gross- herzoge Ludwig III. v. Hessen bei5). Fig. 32. Wappen der Grafen v. Erbach. K 2) 4) 3) 1) Gritzner, a. a. O. S. 643. Ebda. S. 528. Ebda. S. 848. Ebda. S. 612. 5) Ebda. S. 529.
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☞ Durch Heirath. 163 Camilla Stefanska wurde 1868 vom Grossherzog Ludwig III. v. Hessen als Freifrau v. Kleydorff mit neuem Wappen geadelt und behielt Titel und Wappen in ihrer morganatischen Ehe mit dem Prin- zen Emilv. Sayn-Wittgenstein bei1). Ellen Franz, die morga- natische Gemahlin des Herzogs Georg v. Sachsen-Meiningen führt den Namen einer Frau v. Heldburg, den ihr mit besonde- rem Wappen der Herzog an sei- nem Hochzeitstage 1873 verliehen hatte 2). Anna Kittner erhielt 1877 unter dem Namen v. Kurl den hessischen Adelsstand und als Wappen einen silbernen Stern in Roth (Fig. 33). Sie behielt Name und Wappen auch nach ihrer morganatischen Vermäh- lung mit Graf Eberhard v. Erbach-Erbach bei 3). Fig. 33. Wappen der v. Kurl. A 1) Gritzner, a. a. O. S. 530. 2) Ebda. S. 646. 3) Ebda. S. 532.
☞ Durch Heirath. 163 Camilla Stefanska wurde 1868 vom Grossherzog Ludwig III. v. Hessen als Freifrau v. Kleydorff mit neuem Wappen geadelt und behielt Titel und Wappen in ihrer morganatischen Ehe mit dem Prin- zen Emilv. Sayn-Wittgenstein bei1). Ellen Franz, die morga- natische Gemahlin des Herzogs Georg v. Sachsen-Meiningen führt den Namen einer Frau v. Heldburg, den ihr mit besonde- rem Wappen der Herzog an sei- nem Hochzeitstage 1873 verliehen hatte 2). Anna Kittner erhielt 1877 unter dem Namen v. Kurl den hessischen Adelsstand und als Wappen einen silbernen Stern in Roth (Fig. 33). Sie behielt Name und Wappen auch nach ihrer morganatischen Vermäh- lung mit Graf Eberhard v. Erbach-Erbach bei 3). Fig. 33. Wappen der v. Kurl. A 1) Gritzner, a. a. O. S. 530. 2) Ebda. S. 646. 3) Ebda. S. 532.
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S 3. Durch Verleihung. a. Durch den Souverän. Geschichtliche Entwicklung. § 73. eben dem regelmässigen Erwerb der Wappenfähig- keit durch Geburt und durch Heirath kommt die aussergewöhnliche Art des Erwerbs derselben durch Verleihung vor. Die Vorrechte, welche einem Stande zukommen, können nämlich durch die Spitze des Staates, also im alten deutschen Reiche durch den Kaiser, auch solchen verliehen werden, die diesen Ständen nicht an- gehören 1). Das Recht, welches hier in Frage steht, die Wap- penfähigkeit, kann sowohl mit den übrigen Adelsvorrechten verbunden verliehen werden, — wir nennen dies eine Er- hebung in den Adelsstand, — als auch (wie auch andere einzelne Vorrechte des Adels, z. B. früher die Lehnsfähigkeit, die Edelmannsfreiheit u. s. f.) selbstständig für sich 2). 1) v. Selchow, Elementa juris Germanici, Hannover 1775, p. 344; Joachim, Sammlung vermischter Anmerkungen, Halle 1753, I S. 137; Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 1884. III § 446. Gierke, Privatrecht, I S. 407. 2) Hagen, De armigeris p. 18 sq. Vergl. auch § 46, 2.
S 3. Durch Verleihung. a. Durch den Souverän. Geschichtliche Entwicklung. § 73. eben dem regelmässigen Erwerb der Wappenfähig- keit durch Geburt und durch Heirath kommt die aussergewöhnliche Art des Erwerbs derselben durch Verleihung vor. Die Vorrechte, welche einem Stande zukommen, können nämlich durch die Spitze des Staates, also im alten deutschen Reiche durch den Kaiser, auch solchen verliehen werden, die diesen Ständen nicht an- gehören 1). Das Recht, welches hier in Frage steht, die Wap- penfähigkeit, kann sowohl mit den übrigen Adelsvorrechten verbunden verliehen werden, — wir nennen dies eine Er- hebung in den Adelsstand, — als auch (wie auch andere einzelne Vorrechte des Adels, z. B. früher die Lehnsfähigkeit, die Edelmannsfreiheit u. s. f.) selbstständig für sich 2). 1) v. Selchow, Elementa juris Germanici, Hannover 1775, p. 344; Joachim, Sammlung vermischter Anmerkungen, Halle 1753, I S. 137; Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 1884. III § 446. Gierke, Privatrecht, I S. 407. 2) Hagen, De armigeris p. 18 sq. Vergl. auch § 46, 2.
Strana 165
Durch Verleihung. 165 2. Erhebungen in den Adelsstand im heutigen Sinne des Wortes kommen verhältnissmässig erst spät vor. So lange der Adelsstand noch Berufsstand war, den Kriegerstand bildete, wurde allerdings nicht selten Jemand in ihn aufgenommen, erhielt den Ritterschlag, bei dem man wegen seiner persön- lichen Tüchtigkeit von der sonst streng geforderten Ritter- bürtigkeit, der Abstammung von ritterlichen Voreltern absah. Diese Aufnahme war aber nur eine persönliche. Sie konnte im Laufe der Zeit zur Ritterbürtigkeit, zum Adel führen, wenn die Descendenten des Aufgenommenen im Kriegerstande ver- blieben. In diesem Falle konnte in der dritten Generation die Familie zu einer ritterbürtigen sich auswachsen 1). Dieser, der sog. dingliche, Erwerb des Adels, ist indess nicht das, was wir heute unter der Aufnahme in den Adelsstand verstehen : die Auf- nahme in einen social höher stehenden Geburtsstand, wobei von der Zugehörigkeit zum Berufsstande als Krieger ganz abgesehen wird. Diese kommt erst gegen Ende des Mittel- alters vor, als die Bedeutung des Adels als eines social höher stehenden Geburtsstandes über die des Kriegerstandes zu überwiegen anfing. — . 3. Ueber die Verleihung dieses Privilegs wurde eine Ur- kunde aufgenommen, welche wir, wenn ihr Inhalt dahin geht, dass dem Betreffenden alle Vorrechte des Adelsstandes ver- liehen worden sind, er, wie man sagt, in den Adelsstand er- hoben wurde, einen Adelsbrief, ein Adelsdiplom nennen, — welche, wenn sie dagegen nur die Verleihung der Wappen- fähigkeit oder neben ihr auch einzelner anderer Vorrechte des Adels 2) enthält, ein Wappenbrief genannt wird. Der älteste Adelsbrief, den wir kennen, ist der für den Hofkaplan Wicker Frosch, Scholaster von St. Stephan zu 1) Siehe unten § 89. 2) Sehr oft wird die Lehnsfähigkeit, d. h. das Recht, adelige- Güter besitzen zu dürfen, mit der Wappenfähigkeit verliehen.
Durch Verleihung. 165 2. Erhebungen in den Adelsstand im heutigen Sinne des Wortes kommen verhältnissmässig erst spät vor. So lange der Adelsstand noch Berufsstand war, den Kriegerstand bildete, wurde allerdings nicht selten Jemand in ihn aufgenommen, erhielt den Ritterschlag, bei dem man wegen seiner persön- lichen Tüchtigkeit von der sonst streng geforderten Ritter- bürtigkeit, der Abstammung von ritterlichen Voreltern absah. Diese Aufnahme war aber nur eine persönliche. Sie konnte im Laufe der Zeit zur Ritterbürtigkeit, zum Adel führen, wenn die Descendenten des Aufgenommenen im Kriegerstande ver- blieben. In diesem Falle konnte in der dritten Generation die Familie zu einer ritterbürtigen sich auswachsen 1). Dieser, der sog. dingliche, Erwerb des Adels, ist indess nicht das, was wir heute unter der Aufnahme in den Adelsstand verstehen : die Auf- nahme in einen social höher stehenden Geburtsstand, wobei von der Zugehörigkeit zum Berufsstande als Krieger ganz abgesehen wird. Diese kommt erst gegen Ende des Mittel- alters vor, als die Bedeutung des Adels als eines social höher stehenden Geburtsstandes über die des Kriegerstandes zu überwiegen anfing. — . 3. Ueber die Verleihung dieses Privilegs wurde eine Ur- kunde aufgenommen, welche wir, wenn ihr Inhalt dahin geht, dass dem Betreffenden alle Vorrechte des Adelsstandes ver- liehen worden sind, er, wie man sagt, in den Adelsstand er- hoben wurde, einen Adelsbrief, ein Adelsdiplom nennen, — welche, wenn sie dagegen nur die Verleihung der Wappen- fähigkeit oder neben ihr auch einzelner anderer Vorrechte des Adels 2) enthält, ein Wappenbrief genannt wird. Der älteste Adelsbrief, den wir kennen, ist der für den Hofkaplan Wicker Frosch, Scholaster von St. Stephan zu 1) Siehe unten § 89. 2) Sehr oft wird die Lehnsfähigkeit, d. h. das Recht, adelige- Güter besitzen zu dürfen, mit der Wappenfähigkeit verliehen.
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166 Die Wappenfähigkeit. Mainz, vom 30. Sept. 1360. Karl IV. bestimmt darin, te nobi- lem et militarem et cuiuscunque nobilis sive militaris gradu, honore et conditione potiri decernimus. Mandamus igitur — universis — quatenus te in omnibus locis tamquam talem habeant, teneant et pertractent ac ad singulos actus, quibus talis consuevit gaudere nobilitas, te admittant 1). Im 14. Jahrhundert noch selten, erscheinen seit dem Be- ginn des 15. Jahrhunderts kaiserliche Adelsbriefe in Menge 2), welche ununterbrochen bis zum Ende des deutschen Reiches ertheilt werden 3). § 74. Zur nämlichen Zeit, wo wir das erste Adelsdiplom finden, hören wir auch zuerst von der Verleihung der Wappen- fähigkeit an Bürgerliche 4). Es ist dies Zusammentreffen kein zufälliges. Konnte man den Adelsstand erlangen ohne Berufskrieger zu werden, dann konnten auch einzelne seiner Vorrechte, wie die Wappenfähigkeit, Jemanden verliehen werden, der dem Stande selbst nicht angehörte. Es ist der Ausdruck dafür, dass der Schwerpunkt des Begriffs Adel nicht mehr auf seiner Bedeutung als Berufsstand, sondern auf der als socialer Stand liegt, — dass weiter neben ihm andere Stände emporgewachsen sind, die auf gleiches Ansehen An- spruch machen wie er, und damit auch auf die jenem zu- stehenden Vorrechte. Zu diesen Vorrechten aber gehörte auch das Recht ein Wappen zu führen5). So lange das Wappen seine Hauptbe- 1) Anlage Nro 21. 2) Eine grosse Zahl erwähnt Chmel Regesta Friederici. 3) Ein Beispiel eines solchen bringt Anlage Nro 75. 4) Wohl zu unterscheiden von der Verleihung der Wappen- fähigkeit ist die Verleihung eines bestimmten Wappens. Von dieser ist unten § 156 die Rede. 5) Siehe § 25, 3.
166 Die Wappenfähigkeit. Mainz, vom 30. Sept. 1360. Karl IV. bestimmt darin, te nobi- lem et militarem et cuiuscunque nobilis sive militaris gradu, honore et conditione potiri decernimus. Mandamus igitur — universis — quatenus te in omnibus locis tamquam talem habeant, teneant et pertractent ac ad singulos actus, quibus talis consuevit gaudere nobilitas, te admittant 1). Im 14. Jahrhundert noch selten, erscheinen seit dem Be- ginn des 15. Jahrhunderts kaiserliche Adelsbriefe in Menge 2), welche ununterbrochen bis zum Ende des deutschen Reiches ertheilt werden 3). § 74. Zur nämlichen Zeit, wo wir das erste Adelsdiplom finden, hören wir auch zuerst von der Verleihung der Wappen- fähigkeit an Bürgerliche 4). Es ist dies Zusammentreffen kein zufälliges. Konnte man den Adelsstand erlangen ohne Berufskrieger zu werden, dann konnten auch einzelne seiner Vorrechte, wie die Wappenfähigkeit, Jemanden verliehen werden, der dem Stande selbst nicht angehörte. Es ist der Ausdruck dafür, dass der Schwerpunkt des Begriffs Adel nicht mehr auf seiner Bedeutung als Berufsstand, sondern auf der als socialer Stand liegt, — dass weiter neben ihm andere Stände emporgewachsen sind, die auf gleiches Ansehen An- spruch machen wie er, und damit auch auf die jenem zu- stehenden Vorrechte. Zu diesen Vorrechten aber gehörte auch das Recht ein Wappen zu führen5). So lange das Wappen seine Hauptbe- 1) Anlage Nro 21. 2) Eine grosse Zahl erwähnt Chmel Regesta Friederici. 3) Ein Beispiel eines solchen bringt Anlage Nro 75. 4) Wohl zu unterscheiden von der Verleihung der Wappen- fähigkeit ist die Verleihung eines bestimmten Wappens. Von dieser ist unten § 156 die Rede. 5) Siehe § 25, 3.
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— ýn sa Durch Verleihung. 167 deutung als Waffe hatte, hatte es keinen Zweck, es Jemanden zu verleihen, der dem Kriegerstande nicht angehörte. Seitdem aber seine Abbildungen ein beliebtes Prunkstück geworden 1), trat an dic Kaiser oft der Wunsch heran, bürgerliche Personen wappenfähig zu machen, ihnen zu gestatten, ein Wappen führen zu dürfen. Wie wir oben gehört haben 2), sind schon im 14. Jahr- hundert Bürgerlichen Wappen verliehen worden 3); Urkunden über solche Verleihungen, die sog. Wappenbriefe 4), sind indess erst aus dem Anfang des 15. Jahrhunderts bekannt. Sie werden bald äusserst zahlreich und sind in ununter- brochener Folge bis zur Auflösung des deutschen Reichs aus- gestellt worden. Heutiges Recht. § 75. Beim Untergang des deutschen Reiches orlangten die Deutschen Fürsten, soweit sie nicht mediatisirt wurden, volle Souveränetät und damit auch das Recht, zu adeln und die Wappenfähigkeit zu verleihen 5). Von dem erstgenannten Rechte wurde vielfach Gebrauch gemacht. Es ertheilten von den deutschen Staaten, die nicht schon im alten Deutschen 1) Siehe § 4. 2) Siehe § 43. 3) Mit Unrecht meint v. Hefner (Altbayerische Heraldik, S. 82) alle Wappenbriefe vor 1519 seien Adelsbriefe. 4) Siehe § 44. 5) Gierke, Privatrecht I S. 407.
— ýn sa Durch Verleihung. 167 deutung als Waffe hatte, hatte es keinen Zweck, es Jemanden zu verleihen, der dem Kriegerstande nicht angehörte. Seitdem aber seine Abbildungen ein beliebtes Prunkstück geworden 1), trat an dic Kaiser oft der Wunsch heran, bürgerliche Personen wappenfähig zu machen, ihnen zu gestatten, ein Wappen führen zu dürfen. Wie wir oben gehört haben 2), sind schon im 14. Jahr- hundert Bürgerlichen Wappen verliehen worden 3); Urkunden über solche Verleihungen, die sog. Wappenbriefe 4), sind indess erst aus dem Anfang des 15. Jahrhunderts bekannt. Sie werden bald äusserst zahlreich und sind in ununter- brochener Folge bis zur Auflösung des deutschen Reichs aus- gestellt worden. Heutiges Recht. § 75. Beim Untergang des deutschen Reiches orlangten die Deutschen Fürsten, soweit sie nicht mediatisirt wurden, volle Souveränetät und damit auch das Recht, zu adeln und die Wappenfähigkeit zu verleihen 5). Von dem erstgenannten Rechte wurde vielfach Gebrauch gemacht. Es ertheilten von den deutschen Staaten, die nicht schon im alten Deutschen 1) Siehe § 4. 2) Siehe § 43. 3) Mit Unrecht meint v. Hefner (Altbayerische Heraldik, S. 82) alle Wappenbriefe vor 1519 seien Adelsbriefe. 4) Siehe § 44. 5) Gierke, Privatrecht I S. 407.
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168 Die Wappenfähigkeit. Reich diese Rechte besessen hatten 1), ihr erstes Adels- diplom 2): 31. s. . Anhalt-Bernburg 1828, Anhalt-Cöthen 1811, Anhalt-Dessau 1826, Baden 1806, Braunschweig 1826, Hannover 1817, Hessen-Homburg 1827, Hohenzollern-Hechingen 1806, . Hohenzollern-Sigmaringen 1810, Lippe-Detmold 1844, Schaumburg-Lippe 1860, Mecklenburg-Schwerin 1845, Mecklenburg-Strelitz 1864, Nassau 1807, Oldenburg 1855, Reuss ältere Linie 1834, Reuss-Schleiz 1841, Reuss-Lobenstein-Ebersdorf 1843, Sachsen-Weimar 1807, Sachsen-Meiningen 1834, Sachsen-Altenburg 1826, Sachsen-Coburg-Gotha 1812, Waldeck 1827, Würtemberg 1806. . . Die Wappenfähigkeit allein wurde fast gar nicht verliehen, einerseits, weil in der ersten Hälfte dieses Jahr� hunderts kein grosses Bedürfniss vorhanden war, andererseits aber auch, weil in den meisten Staaten die Tradition fehlte, und man sich auf dem unbekannten Gebiete nicht recht zu bewegen wusste. Soweit ich sehe, ist im Gebiete des heutigen deutschen Reiches nur eine Wappenverleihung an Bürger- liche vorgekommen, nämlich die für David Anger auf Eythra 1829 von König Anton v. Sachsen3). In Oester- 1) Vergl. § 80 ff. § 87, 2. 2) Nach Gritzner, Standeserhebungen deutscher Landes- fürsten, Görlitz 1881. 3) Gritzner, a. a. O. S. 769. . . . ... .. ....
168 Die Wappenfähigkeit. Reich diese Rechte besessen hatten 1), ihr erstes Adels- diplom 2): 31. s. . Anhalt-Bernburg 1828, Anhalt-Cöthen 1811, Anhalt-Dessau 1826, Baden 1806, Braunschweig 1826, Hannover 1817, Hessen-Homburg 1827, Hohenzollern-Hechingen 1806, . Hohenzollern-Sigmaringen 1810, Lippe-Detmold 1844, Schaumburg-Lippe 1860, Mecklenburg-Schwerin 1845, Mecklenburg-Strelitz 1864, Nassau 1807, Oldenburg 1855, Reuss ältere Linie 1834, Reuss-Schleiz 1841, Reuss-Lobenstein-Ebersdorf 1843, Sachsen-Weimar 1807, Sachsen-Meiningen 1834, Sachsen-Altenburg 1826, Sachsen-Coburg-Gotha 1812, Waldeck 1827, Würtemberg 1806. . . Die Wappenfähigkeit allein wurde fast gar nicht verliehen, einerseits, weil in der ersten Hälfte dieses Jahr� hunderts kein grosses Bedürfniss vorhanden war, andererseits aber auch, weil in den meisten Staaten die Tradition fehlte, und man sich auf dem unbekannten Gebiete nicht recht zu bewegen wusste. Soweit ich sehe, ist im Gebiete des heutigen deutschen Reiches nur eine Wappenverleihung an Bürger- liche vorgekommen, nämlich die für David Anger auf Eythra 1829 von König Anton v. Sachsen3). In Oester- 1) Vergl. § 80 ff. § 87, 2. 2) Nach Gritzner, Standeserhebungen deutscher Landes- fürsten, Görlitz 1881. 3) Gritzner, a. a. O. S. 769. . . . ... .. ....
Strana 169
Durch Verleihung. 169 reich, wo die alte Tradition noch fortbestand, wurde der letzte bürgerliche Wappenbrief 1818 dem Johann Ginner ertheilt. Seitdem hat man auch dort damit aufgehört, da fast kein Verlangen darnach sich geltend machte 1). Nur bei der Geistlichkeit wurde damit fortgefahren. Durch Decret der vereinigten Hofkanzlei vom 13. Jänner 1825 wurde be- stimmt, dass fortan die geistlichen Dignitäre die Wappen, dic sie führen wollten, dem k. k. Ministerium des Innern zur Ge- nehmigung vorlegen müssten, worüber ihnen dann ein Wap- penbrief ertheilt wird 2). Die Verhältnisse haben sich seitdem geändert. Heute kann man nicht mehr sagen, dass kein Verlangen nach bürger- lichen Wappenbriefen mehr besteht. Schon allein deshalb wäre es sehr wünschenswerth, dass die Wappenverleihung an Bürger. liche wieder ausgeübt würde, damit der schwindelhaften Thätigkeit der vielen sog. „Wappenbureaus" ein Ende ge- macht würde, die den Wappenbedürftigen „ihr altes Familien- wappen aufschlagen“, und sich die Produkte ihrer Phantasie von den unkundigen Leichtgläubigen theuer bezahlen lassen 3). Der lebhafte Zuspruch, den sie trotz aller Abmahnungen der Fachvereine finden, zeigt, dass heute ein Bedürfniss nach bürgerlichen Wappen in weiten Kreisen wirklich vorhanden ist und lebhaft empfunden wird. § 76. 1. Da der Adel ein Geburtsstand ist und bei einem solchen die Kinder in den Stand des Vaters eintreten, so hat die Erhebung in den Adelsstand und die Verleihung der Wappenfähigkeit, weil durch sie Standesvorrechte verliehen werden, nicht nur eine Wirkung für den Erhobenen, sondern 1) Adler, Jahrbuch 1876, S. 29. Vergl. auch § 39. Adler, Jahrbuch 1876, S. 29. Vergl. auch Anlage Nro 83. 3) Herold, Monatsschrift 1891, S. 64, Festschrift. 1894, S. 170. 2)
Durch Verleihung. 169 reich, wo die alte Tradition noch fortbestand, wurde der letzte bürgerliche Wappenbrief 1818 dem Johann Ginner ertheilt. Seitdem hat man auch dort damit aufgehört, da fast kein Verlangen darnach sich geltend machte 1). Nur bei der Geistlichkeit wurde damit fortgefahren. Durch Decret der vereinigten Hofkanzlei vom 13. Jänner 1825 wurde be- stimmt, dass fortan die geistlichen Dignitäre die Wappen, dic sie führen wollten, dem k. k. Ministerium des Innern zur Ge- nehmigung vorlegen müssten, worüber ihnen dann ein Wap- penbrief ertheilt wird 2). Die Verhältnisse haben sich seitdem geändert. Heute kann man nicht mehr sagen, dass kein Verlangen nach bürger- lichen Wappenbriefen mehr besteht. Schon allein deshalb wäre es sehr wünschenswerth, dass die Wappenverleihung an Bürger. liche wieder ausgeübt würde, damit der schwindelhaften Thätigkeit der vielen sog. „Wappenbureaus" ein Ende ge- macht würde, die den Wappenbedürftigen „ihr altes Familien- wappen aufschlagen“, und sich die Produkte ihrer Phantasie von den unkundigen Leichtgläubigen theuer bezahlen lassen 3). Der lebhafte Zuspruch, den sie trotz aller Abmahnungen der Fachvereine finden, zeigt, dass heute ein Bedürfniss nach bürgerlichen Wappen in weiten Kreisen wirklich vorhanden ist und lebhaft empfunden wird. § 76. 1. Da der Adel ein Geburtsstand ist und bei einem solchen die Kinder in den Stand des Vaters eintreten, so hat die Erhebung in den Adelsstand und die Verleihung der Wappenfähigkeit, weil durch sie Standesvorrechte verliehen werden, nicht nur eine Wirkung für den Erhobenen, sondern 1) Adler, Jahrbuch 1876, S. 29. Vergl. auch § 39. Adler, Jahrbuch 1876, S. 29. Vergl. auch Anlage Nro 83. 3) Herold, Monatsschrift 1891, S. 64, Festschrift. 1894, S. 170. 2)
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170 Die Wappenfähigkeit. auch für seine Kinder und Nachkommen — wenn nicht etwa ausdrücklich bestimmt ist, dass die Erhebung nur für den Erhobenen persönlich gelten soll. Es nehmen indess die schon geborenen Kinder daran nicht Theil, da der Stand der Kinder sich nach dem Stande der Eltern zur Zeit ihrer Geburt richtet 1). Soll dies doch der Fall sein, so muss es ausdrücklich in dem Diplome ausgesprochen sein. Andern- falls muss ihnen durch einen besonderen Act ebenfalls die Wappenfähigkeit verliehen werden. Hofpfalzgraf2) Graf Waldburg-Zeil erhob 1753 den Johann Martin Grueber und seine drei Söhne in den Reichsadelsstand 3). Karl Friedrich Buderus wurde mit seinen drei Söhnen Friedrich, Theodor und Wilhelm von Kur- fürst Wilhelm I. v. Hessen 1814 unter dem Namen v. Carlshausen in den Adelsstand erhoben 4). Katharin a Werner wurde 1823 mit ihrem Sohne Ludwig Wilhelm August vom Grossherzog Ludwig II. v. Baden als Gräfin v. Gondelsheim geadelt 5). Otto Seeger wurde 1859 vom Könige Wilhelm I. v. Würtemberg mit seinen Kindern Anna, Helene, Otto und Wilhelm in den Adelsstand erhoben 6). Die Wittwe Francisca Watzel wurde 1881 mit ihren Kindern Franz, Maria, Johanna und Hermine mit dem Prädikate Rechtwart vom Kaiser Franz Joseph I. v. Oesterreich in den Ritterstand erhoben 7). Einzelne Partikularrechte nehmen von dieser Forderung des strengen Rechts indess Abstand. So bestimmt das Preus- sische Landrecht, dass die schon geborenen Kinder eines geadelten Vaters adelig werden, wenn sie nicht ausdrücklich . ausgenommen sind s). 1) Stobbe, Privatrecht, I 331. 2) Vergl. § 80 ff. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 149. Ebda. S. 537. Ebda. S. 9a. Ebda. S. 847. Adler, Jahrbuch 1883, S. 126. 8) II 9. § 11. 4) 5) 6) 7)
170 Die Wappenfähigkeit. auch für seine Kinder und Nachkommen — wenn nicht etwa ausdrücklich bestimmt ist, dass die Erhebung nur für den Erhobenen persönlich gelten soll. Es nehmen indess die schon geborenen Kinder daran nicht Theil, da der Stand der Kinder sich nach dem Stande der Eltern zur Zeit ihrer Geburt richtet 1). Soll dies doch der Fall sein, so muss es ausdrücklich in dem Diplome ausgesprochen sein. Andern- falls muss ihnen durch einen besonderen Act ebenfalls die Wappenfähigkeit verliehen werden. Hofpfalzgraf2) Graf Waldburg-Zeil erhob 1753 den Johann Martin Grueber und seine drei Söhne in den Reichsadelsstand 3). Karl Friedrich Buderus wurde mit seinen drei Söhnen Friedrich, Theodor und Wilhelm von Kur- fürst Wilhelm I. v. Hessen 1814 unter dem Namen v. Carlshausen in den Adelsstand erhoben 4). Katharin a Werner wurde 1823 mit ihrem Sohne Ludwig Wilhelm August vom Grossherzog Ludwig II. v. Baden als Gräfin v. Gondelsheim geadelt 5). Otto Seeger wurde 1859 vom Könige Wilhelm I. v. Würtemberg mit seinen Kindern Anna, Helene, Otto und Wilhelm in den Adelsstand erhoben 6). Die Wittwe Francisca Watzel wurde 1881 mit ihren Kindern Franz, Maria, Johanna und Hermine mit dem Prädikate Rechtwart vom Kaiser Franz Joseph I. v. Oesterreich in den Ritterstand erhoben 7). Einzelne Partikularrechte nehmen von dieser Forderung des strengen Rechts indess Abstand. So bestimmt das Preus- sische Landrecht, dass die schon geborenen Kinder eines geadelten Vaters adelig werden, wenn sie nicht ausdrücklich . ausgenommen sind s). 1) Stobbe, Privatrecht, I 331. 2) Vergl. § 80 ff. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 149. Ebda. S. 537. Ebda. S. 9a. Ebda. S. 847. Adler, Jahrbuch 1883, S. 126. 8) II 9. § 11. 4) 5) 6) 7)
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Durch Verleihung. 171 2. Das Wappen ist allerdings ein Familienzeichen. Bei der Verleihung des Rechtes, diese Art von Familienzeichen zu führen, ist der Begriff der Familie indess auf die Des- cendenten des ersten Erwerbers beschränkt, Es er- streckt sich also weder auf seine Ascendenten noch auf die Seitenverwandten. Sollen diese dennoch daran Theil nehmen, so muss es ausdrücklich auf sie erstreckt resp.jedem einzeln verliehen werden, was dann als eine besondere Verleihung für diese Personen zu betrachten ist. Friedrich, Hans und Wolf Loner bitten für sich und ihres zweiten Bruders Georg Loner sel. Söhne um das Wappen, welches Karl V. einst ihrem seitdem verstorbenen Oheim Friedrich Loner ver- liehen hatte, was ihnen 1559 von Kaiser Ferdinand gewährt wird 1). Carl Melchior wurde 1698 vom Kurfürsten Friedrich III. v. Brandenburg in den Adelsstand erhoben 2). Seine Brüder Johann und Christoph er- hielten erst 1701 den Adel3). Franz Valentin Emmerich war 1742 von Kai- ser Karl VII. in den Reichsadelsstand erhoben worden. Durch ein zweites Diplom vom nämlichen Tage wurde dessen Bruder Johann Wendelin ebenfalls geadelt 4). Kaiser Karl VII. erhob 1744 den Ludolf Pott sowie seine drei Schwestern Maria Luise, Friederike Charlotte und Auguste Catharina in den Adels- stand 5). Georg Joseph Finster wurde 1815 vom König Max I. Joseph v. Bayern in den Adelsstand erhoben; 1817 wurde sein Vater mit der übrigen Descendenz mit dem gleichen Wappen geadelt6). König Friedrich I. v. Würtemberg verlieh 1821 der Freiin Maria v. Hochberg-Rottenburg Titel und Wappen einer Grafin v. Urach; deren Mutter und 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. XXI Nro 119. 2) Gritzner, Matrikel, S. 9. 3) Ebda. S. 12. 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 101. 6) Ebda. S. 115. 6) Ebda. S. 235.
Durch Verleihung. 171 2. Das Wappen ist allerdings ein Familienzeichen. Bei der Verleihung des Rechtes, diese Art von Familienzeichen zu führen, ist der Begriff der Familie indess auf die Des- cendenten des ersten Erwerbers beschränkt, Es er- streckt sich also weder auf seine Ascendenten noch auf die Seitenverwandten. Sollen diese dennoch daran Theil nehmen, so muss es ausdrücklich auf sie erstreckt resp.jedem einzeln verliehen werden, was dann als eine besondere Verleihung für diese Personen zu betrachten ist. Friedrich, Hans und Wolf Loner bitten für sich und ihres zweiten Bruders Georg Loner sel. Söhne um das Wappen, welches Karl V. einst ihrem seitdem verstorbenen Oheim Friedrich Loner ver- liehen hatte, was ihnen 1559 von Kaiser Ferdinand gewährt wird 1). Carl Melchior wurde 1698 vom Kurfürsten Friedrich III. v. Brandenburg in den Adelsstand erhoben 2). Seine Brüder Johann und Christoph er- hielten erst 1701 den Adel3). Franz Valentin Emmerich war 1742 von Kai- ser Karl VII. in den Reichsadelsstand erhoben worden. Durch ein zweites Diplom vom nämlichen Tage wurde dessen Bruder Johann Wendelin ebenfalls geadelt 4). Kaiser Karl VII. erhob 1744 den Ludolf Pott sowie seine drei Schwestern Maria Luise, Friederike Charlotte und Auguste Catharina in den Adels- stand 5). Georg Joseph Finster wurde 1815 vom König Max I. Joseph v. Bayern in den Adelsstand erhoben; 1817 wurde sein Vater mit der übrigen Descendenz mit dem gleichen Wappen geadelt6). König Friedrich I. v. Würtemberg verlieh 1821 der Freiin Maria v. Hochberg-Rottenburg Titel und Wappen einer Grafin v. Urach; deren Mutter und 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. XXI Nro 119. 2) Gritzner, Matrikel, S. 9. 3) Ebda. S. 12. 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 101. 6) Ebda. S. 115. 6) Ebda. S. 235.
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172 Die Wappenfähigkeit. Schwester erlangten den gleichen Titel und das näm- liche Wappen erst 1825 durch besonderes Diplom 1). Marie Anna Sophie Petin wurde 1823 vom Könige Max 1. Joseph v. Bayern als Freifrau v. Bayrstorff mit ihren Töchtern Caroline und Theodore geadelt. Ihre dritte Tochter, Sophie, wurde 1827 mit gleichem Namen, Titel und Wappen geadelt2). Die Gebrüder Eduard und Otto Lehmann wurden 1837 vom Kurprinzen Friedrich Wilhelm v. Hessen als Mitregent jeder durch ein besonderes Diplom in den Adelsstand erhoben 3). König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1863 den Geschwistern Claudine Henriette Maria Agnes und Franz v. Hohenstein den Titel Fürsten v. Teck und als Wappen den von Würtemberg und Teck quadrirten Schild. Der Schwester der Erhobenen, A malie, wurde dieser Titel und Wappen erst 1870 von König Karl I. v. Würtemberg verliehen 4). Die Gebrüder Karl Selmar Rudolf, Alexander und Fedor Hermann Emil Mechow wurden 1861 von König Wilhelm I. v. Preussen in den Adels- stand erhoben 5). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 833, 835. 2) Ebda. S. 247. 1) Ebda. S 540 f. 4) Ebda. S. 848, 850. 5) Gritzner, Matrikel, S. 128. *
172 Die Wappenfähigkeit. Schwester erlangten den gleichen Titel und das näm- liche Wappen erst 1825 durch besonderes Diplom 1). Marie Anna Sophie Petin wurde 1823 vom Könige Max 1. Joseph v. Bayern als Freifrau v. Bayrstorff mit ihren Töchtern Caroline und Theodore geadelt. Ihre dritte Tochter, Sophie, wurde 1827 mit gleichem Namen, Titel und Wappen geadelt2). Die Gebrüder Eduard und Otto Lehmann wurden 1837 vom Kurprinzen Friedrich Wilhelm v. Hessen als Mitregent jeder durch ein besonderes Diplom in den Adelsstand erhoben 3). König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1863 den Geschwistern Claudine Henriette Maria Agnes und Franz v. Hohenstein den Titel Fürsten v. Teck und als Wappen den von Würtemberg und Teck quadrirten Schild. Der Schwester der Erhobenen, A malie, wurde dieser Titel und Wappen erst 1870 von König Karl I. v. Würtemberg verliehen 4). Die Gebrüder Karl Selmar Rudolf, Alexander und Fedor Hermann Emil Mechow wurden 1861 von König Wilhelm I. v. Preussen in den Adels- stand erhoben 5). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 833, 835. 2) Ebda. S. 247. 1) Ebda. S 540 f. 4) Ebda. S. 848, 850. 5) Gritzner, Matrikel, S. 128. *
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aua11“28un“9— 3e“ . nki, s A M R A b. Durch Reichsfürsten und andere Personen. Das Reichsvikariat. § 77. ar der Kaiser auf längere Zeit durch Abwesenheit oder sonstwie an der Führung der Regierung be- hindert, so pflegte er einen Reichsverweser zu er- T nennen 1). Wie die Ausübung einer Reihe anderer kaiserlicher Rechte, so wurde auch die des Rechtes zu adeln und wappen- fähig zu machen, mehrfach diesen Stellvertretern übertragen. Kaiser Siegmund ernannte 1422 den Erzbischof Conrad v. Mainz zum Statthalter für Deutschland mit dem Rechte u. A. „edele Ritter, rittermessige Leute — zu setzen und zu machen“2). Karl V. ernannte 1522 seinen Bruder Ferdinand für seine Abwesenheit zu seinem Stellvertreter mit dem Rechte, »geschick und taugentlich person zu Greven, Freyherrn, Herren, Edelleuten, Doctores, Ritter, Waffens- genossen — erheben und machen“ 3). Als in erster Linie berechtigt, diese Stellvertretung zu beanspruchen, betrachtete man im 12. Jahrhundert den Erz� bischof v. Mainz, in 13. die Pfalzgrafen bei Rhein und von 1) Schröder, Rechtsgeschichte, S. 469. 2) Gudenus, Codex diplomaticus, Göttingen 1743, IV S. 136. 3) Goldast, Reichssatzungen, Hanau 1609, I 250.
aua11“28un“9— 3e“ . nki, s A M R A b. Durch Reichsfürsten und andere Personen. Das Reichsvikariat. § 77. ar der Kaiser auf längere Zeit durch Abwesenheit oder sonstwie an der Führung der Regierung be- hindert, so pflegte er einen Reichsverweser zu er- T nennen 1). Wie die Ausübung einer Reihe anderer kaiserlicher Rechte, so wurde auch die des Rechtes zu adeln und wappen- fähig zu machen, mehrfach diesen Stellvertretern übertragen. Kaiser Siegmund ernannte 1422 den Erzbischof Conrad v. Mainz zum Statthalter für Deutschland mit dem Rechte u. A. „edele Ritter, rittermessige Leute — zu setzen und zu machen“2). Karl V. ernannte 1522 seinen Bruder Ferdinand für seine Abwesenheit zu seinem Stellvertreter mit dem Rechte, »geschick und taugentlich person zu Greven, Freyherrn, Herren, Edelleuten, Doctores, Ritter, Waffens- genossen — erheben und machen“ 3). Als in erster Linie berechtigt, diese Stellvertretung zu beanspruchen, betrachtete man im 12. Jahrhundert den Erz� bischof v. Mainz, in 13. die Pfalzgrafen bei Rhein und von 1) Schröder, Rechtsgeschichte, S. 469. 2) Gudenus, Codex diplomaticus, Göttingen 1743, IV S. 136. 3) Goldast, Reichssatzungen, Hanau 1609, I 250.
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174 Die Wappenfähigkeit. Sachsen1). Letzteren beiden wurde durch die Goldene Bulle dies Recht bestätigt und zwar dem Pfalzgrafen bei Rhein für die Länder des fränkischen, dem von Sachsen, dessen Amt an die Herzoge, nun Kurfürsten von Sachsen übergegangen war, für die Länder des sächsischen Rechts2). Regelmässig kamen diese nur in den Fallen der Sedisvakanz, d. h. in der Zeit zwischen dem Tode eines Kaisers und dem Regierungsantritt seines Nachfolgers in die Lage, dies Recht des sog. Reichsvikariats auszuüben. Zu den Rechten, die ihnen als Stellvertretern des Kaisers zukamen, wurde seit der Mitte des 17. Jahrhunderts auch das, Standeserhebungen vorzunehmen, gerechnet. Nur das Recht, in den Reichsfürstenstand zu erheben, blieb dem Kaiser vorbehalten 3). Die erste Sedisvakanz, während welcher die Reichsvikare Standeserhebungen vornahmen, war die nach dem Tode Ferdinands III. Während dieses Vikariates, d. h. vom 3. April 1657 bis zum 8. Juli 1658, vollzog Kurfürst Johann Georg II. v. Sachsen zwei 4), Kurfürst Ferdinand Maria v. Bayern 5) vier Erhebungen, Unter dem nächsten Reichsvikariate, vom 18. April bis zum 22. December 1711, fanden vierzehn °) Standeserhebungen in den Ländern sächsischen und sieben in denen fränkischen Rechts statt. Das folgende, welches vom 20. Oct. 1740 bis 1) Schröder, Rechtsgeschichte, a. a. O. 2) c. 5. s) Adler, Jahrbuch 1886, S. 110. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 671. 5) Bayern behauptete, das Vikariat sei mit der Erztruchsessen- würde 1623 von der Pfalz auf Bayern übergegangen, wogegen Pfalz behauptete, es stehe ihm nicht als Erztruchsess, sondern als Pfalzgraf zu. 1740 verwalteten beide das Vicariat gemeinsam; 1772 einigten sie sich, es alternirend auszuüben. Das Aussterben des bayerischen Hauses 1777 endigte den Streit definitiv. (Adler, Jahr- buch 1886, S. 109.) 6) Gritzner, (Standeserhebungen S. 680 f.) giebt 13 an, da eine nur eine kursächsische Anerkennung sei.
174 Die Wappenfähigkeit. Sachsen1). Letzteren beiden wurde durch die Goldene Bulle dies Recht bestätigt und zwar dem Pfalzgrafen bei Rhein für die Länder des fränkischen, dem von Sachsen, dessen Amt an die Herzoge, nun Kurfürsten von Sachsen übergegangen war, für die Länder des sächsischen Rechts2). Regelmässig kamen diese nur in den Fallen der Sedisvakanz, d. h. in der Zeit zwischen dem Tode eines Kaisers und dem Regierungsantritt seines Nachfolgers in die Lage, dies Recht des sog. Reichsvikariats auszuüben. Zu den Rechten, die ihnen als Stellvertretern des Kaisers zukamen, wurde seit der Mitte des 17. Jahrhunderts auch das, Standeserhebungen vorzunehmen, gerechnet. Nur das Recht, in den Reichsfürstenstand zu erheben, blieb dem Kaiser vorbehalten 3). Die erste Sedisvakanz, während welcher die Reichsvikare Standeserhebungen vornahmen, war die nach dem Tode Ferdinands III. Während dieses Vikariates, d. h. vom 3. April 1657 bis zum 8. Juli 1658, vollzog Kurfürst Johann Georg II. v. Sachsen zwei 4), Kurfürst Ferdinand Maria v. Bayern 5) vier Erhebungen, Unter dem nächsten Reichsvikariate, vom 18. April bis zum 22. December 1711, fanden vierzehn °) Standeserhebungen in den Ländern sächsischen und sieben in denen fränkischen Rechts statt. Das folgende, welches vom 20. Oct. 1740 bis 1) Schröder, Rechtsgeschichte, a. a. O. 2) c. 5. s) Adler, Jahrbuch 1886, S. 110. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 671. 5) Bayern behauptete, das Vikariat sei mit der Erztruchsessen- würde 1623 von der Pfalz auf Bayern übergegangen, wogegen Pfalz behauptete, es stehe ihm nicht als Erztruchsess, sondern als Pfalzgraf zu. 1740 verwalteten beide das Vicariat gemeinsam; 1772 einigten sie sich, es alternirend auszuüben. Das Aussterben des bayerischen Hauses 1777 endigte den Streit definitiv. (Adler, Jahr- buch 1886, S. 109.) 6) Gritzner, (Standeserhebungen S. 680 f.) giebt 13 an, da eine nur eine kursächsische Anerkennung sei.
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— tuua aahn klat „ Durch Verleihung. 175 zum 11. Februar 1742 währte, sah 47 Erhebungen im Sprengel des sächsischen Fürsten und 16 in dem fränkischen Gebiet. Während der Sedisvakanz, die der Krönung Franzs I. vor- ausging und vom 20. Januar bis zum 4. Oct. 1745 dauerte, fanden in Bayern 97, in der Pfalz 2 und in Sachsen 35 Verleihungen von Adelsgraden und Comitiven 1) statt. Nach dem Tode Josephs II. 1790 nahm während einer Throner- ledigung von nicht ganz zehn Monaten Friedrich August III. v. Sachsen 71, Karl Theodor v. Pfalz-Bayern 267 Erhebungen vor. Das letzte Reichsvikariat fand 1792 nach dem Tode Leopolds II. statt und wurde von Sachsen zu 55, von Pfalz-Bayern zu 169 Adelserhebungen benutzt 2). Die dauernde Befugniss die Wappenfähigkeit zu verleihen. § 78. Waren dies nur vorübergehende Ausübungen kaiser- licher Rechte in Folge von Stellvertretungen, so wurde das Recht zu adeln und Wappen zu leihen wie andere Hoheits- rechte vom Kaiser auch dauernd vergabt — allerdings ursprünglich nur in seltenen Fällen. Unter den vielen Rechten und Freiheiten, die das Haus Oesterreich 1453 erhielt, befand sich, wie das Recht in den Adelsstand zu erheben, auch das der Wappenleihe: „Auch dass sie in allen Ihren Landen — Graffen, Freyen, Herren, Rittern, Knecht, auch Tugendsamb und verdient Personen von newem Edel machen, denselben Wappen und Kleinod mit Helmb und allerley Zierheit — geben und Leihen“ 3). Erzherzog 1) Siehe § 80. 2) Adler, Jahrbuch 1886, S. 110. 3) Schrötter, Abhandlungen aus dem österreichischen Staats- recht, Wien 1762—1765, 202.
— tuua aahn klat „ Durch Verleihung. 175 zum 11. Februar 1742 währte, sah 47 Erhebungen im Sprengel des sächsischen Fürsten und 16 in dem fränkischen Gebiet. Während der Sedisvakanz, die der Krönung Franzs I. vor- ausging und vom 20. Januar bis zum 4. Oct. 1745 dauerte, fanden in Bayern 97, in der Pfalz 2 und in Sachsen 35 Verleihungen von Adelsgraden und Comitiven 1) statt. Nach dem Tode Josephs II. 1790 nahm während einer Throner- ledigung von nicht ganz zehn Monaten Friedrich August III. v. Sachsen 71, Karl Theodor v. Pfalz-Bayern 267 Erhebungen vor. Das letzte Reichsvikariat fand 1792 nach dem Tode Leopolds II. statt und wurde von Sachsen zu 55, von Pfalz-Bayern zu 169 Adelserhebungen benutzt 2). Die dauernde Befugniss die Wappenfähigkeit zu verleihen. § 78. Waren dies nur vorübergehende Ausübungen kaiser- licher Rechte in Folge von Stellvertretungen, so wurde das Recht zu adeln und Wappen zu leihen wie andere Hoheits- rechte vom Kaiser auch dauernd vergabt — allerdings ursprünglich nur in seltenen Fällen. Unter den vielen Rechten und Freiheiten, die das Haus Oesterreich 1453 erhielt, befand sich, wie das Recht in den Adelsstand zu erheben, auch das der Wappenleihe: „Auch dass sie in allen Ihren Landen — Graffen, Freyen, Herren, Rittern, Knecht, auch Tugendsamb und verdient Personen von newem Edel machen, denselben Wappen und Kleinod mit Helmb und allerley Zierheit — geben und Leihen“ 3). Erzherzog 1) Siehe § 80. 2) Adler, Jahrbuch 1886, S. 110. 3) Schrötter, Abhandlungen aus dem österreichischen Staats- recht, Wien 1762—1765, 202.
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176 Die Wappenfähigkeit. Siegmund ertheilte demgemäss 1479 dem Urban Kherspamer ein Wappen 1), Erzherzog Max 1618 dem Blasius Wachter 2). Die Adels- und Wappenverleihungen der von 1564 — 1665 in Tirol regierenden österreichischen Erzherzoge sind in „v. Goldegg, Die Tiroler Wappenbücher (Inns- bruck 1875/76)“ zusammengestellt. Zuweilen wurde das Recht der Wappenleihe nur per- sönlich ertheilt. Kaiser Friedrich III. gestattete 1488 dem Fürst- bischofe Matthias v. Seckau, der sich in Reichsge- schäften nach Italien und Frankreich begeben musste, in diesen Ländern 40 verdienten Personen „die Insignien der Ritterschaft“, d. h. Wappen erblich zu verleihen, jedoch nicht den kaiserlichen Adler oder den öster� reichischen Schild 3). Kaiser Friedrich III. erlaubt 1490 seinem Sohne Maximilian 24 Wappenbriefe zu ertheilen 4). Ebenso erhielt Kurfürst Friedrich v. Sachsen 1500 von Kaiser Max das Privileg, innerhalb seines Herzogthums Wappen leihen zu dürfen 5). Demgemäss verlieh er 1508 dem Maler Lukas Cranach ein Wappen 8). Je seltener Reichsfürstèn das Recht erhielten, den Adel oder auch nur die Wappenfähigkeit zu ertheilen, umsomehr muss es auffallen, dass es zuweilen auch dem Fürsten- stande nicht angehörigen Personen verliehen wird. Im Jahre 1491 verstattet Kaiser Friedrich III. dem bekannten Humanisten Albrecht v. Bonstetten, Dechant des Stifts Einsiedeln, zwanzig Wappenbriefe zu ertheilen 7). Im Jahre 1555 gab Karl V. seinem Rathe Bal- thasar Eislinger das Recht der Wappenleihe s). 1) Seyler. Geschichte der Heraldik, S. 354. 2) Herold 1887, S. 64. 3) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1884, S. 584. Chmel, Reg. Fried., Nro 8235. 4) Chmel, Regesta Friederici Nro 8549. 5) Warnecke, Lukas Cranach, Görlitz 1878, S. 21. 6) Ebda. Chmel, Regesta Friederici Nro 8755. 8) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 356. 7)
176 Die Wappenfähigkeit. Siegmund ertheilte demgemäss 1479 dem Urban Kherspamer ein Wappen 1), Erzherzog Max 1618 dem Blasius Wachter 2). Die Adels- und Wappenverleihungen der von 1564 — 1665 in Tirol regierenden österreichischen Erzherzoge sind in „v. Goldegg, Die Tiroler Wappenbücher (Inns- bruck 1875/76)“ zusammengestellt. Zuweilen wurde das Recht der Wappenleihe nur per- sönlich ertheilt. Kaiser Friedrich III. gestattete 1488 dem Fürst- bischofe Matthias v. Seckau, der sich in Reichsge- schäften nach Italien und Frankreich begeben musste, in diesen Ländern 40 verdienten Personen „die Insignien der Ritterschaft“, d. h. Wappen erblich zu verleihen, jedoch nicht den kaiserlichen Adler oder den öster� reichischen Schild 3). Kaiser Friedrich III. erlaubt 1490 seinem Sohne Maximilian 24 Wappenbriefe zu ertheilen 4). Ebenso erhielt Kurfürst Friedrich v. Sachsen 1500 von Kaiser Max das Privileg, innerhalb seines Herzogthums Wappen leihen zu dürfen 5). Demgemäss verlieh er 1508 dem Maler Lukas Cranach ein Wappen 8). Je seltener Reichsfürstèn das Recht erhielten, den Adel oder auch nur die Wappenfähigkeit zu ertheilen, umsomehr muss es auffallen, dass es zuweilen auch dem Fürsten- stande nicht angehörigen Personen verliehen wird. Im Jahre 1491 verstattet Kaiser Friedrich III. dem bekannten Humanisten Albrecht v. Bonstetten, Dechant des Stifts Einsiedeln, zwanzig Wappenbriefe zu ertheilen 7). Im Jahre 1555 gab Karl V. seinem Rathe Bal- thasar Eislinger das Recht der Wappenleihe s). 1) Seyler. Geschichte der Heraldik, S. 354. 2) Herold 1887, S. 64. 3) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1884, S. 584. Chmel, Reg. Fried., Nro 8235. 4) Chmel, Regesta Friederici Nro 8549. 5) Warnecke, Lukas Cranach, Görlitz 1878, S. 21. 6) Ebda. Chmel, Regesta Friederici Nro 8755. 8) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 356. 7)
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— deleruhk Durch Verleihung. 177 Um diese Zeit war es aber in Deutschland schon Brauch geworden, die Ertheilung bürgerlicher Wappen zu einem Rechte der Hofpfalzgrafen zu machen, die in grosser Anzahl in Deutschland existirten. Ihre Bedeutung für das Recht der Wappenleihe erfordert eine eingehende Besprechung, welche weiter unten folgen wird 1). Die Landeshoheit und das Recht die Wappenfähigkeit zu ertheilen. 8 79. Vereinzelt wurde das Recht, den Adel oder Wappen ertheilen zu dürfen von den Landesfürsten als Ausfluss ihrer Landeshoheit in Anspruch genommen. Vor Allem sind es die Herzoge von Bayern und die ihnen stammverwandten Kur- fürsten von der Pfalz 2), die hier in Betracht kommen. Wo- rauf sie ihr Recht gründen, ist nicht ersichtlich. Vielleicht sind es alte missverstandene Wappenleihen an Wappen- fähige 3) oder die Ertheilung des Ritterschlages an Nicht- ritterbürtige 4), die später als „der Fürsten von Bayern gueter loeblicher, alter langhergebrachter Gewonheit und Ge- brauch“5) bezeichnet wurden und ihnen die Unterlage für angeblich schon seit alten Zeiten bestehende Rechte liefern mussten. So ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Heinrich Topler aus Rothenburg, dem Herzog Stephan von Baiern 1392 6) und der Jörg Gammersfelder, dem Herzog Ludwig von Baiern 1466 ein Wappen verlieh7), schon wappenfähig waren, so dass wir es hier nicht mit der Ver- 1) Siche § 80. 2) Bei dem Kurfürsten von der Pfalz spielt vielleicht die Idee vom Hofpfalzgrafenthum mit. Vergl. unten § 84. 3) Vergl. § 156 ff. 4) Vergl. 73, 2, § 89. 5) So 1392. Vergl. Anlage Nro. 40. 6) Anlage Nro 40. 7 Seyler, Geschichte der Heraldik, Nürnberg 1885—89, S. 378. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 12
— deleruhk Durch Verleihung. 177 Um diese Zeit war es aber in Deutschland schon Brauch geworden, die Ertheilung bürgerlicher Wappen zu einem Rechte der Hofpfalzgrafen zu machen, die in grosser Anzahl in Deutschland existirten. Ihre Bedeutung für das Recht der Wappenleihe erfordert eine eingehende Besprechung, welche weiter unten folgen wird 1). Die Landeshoheit und das Recht die Wappenfähigkeit zu ertheilen. 8 79. Vereinzelt wurde das Recht, den Adel oder Wappen ertheilen zu dürfen von den Landesfürsten als Ausfluss ihrer Landeshoheit in Anspruch genommen. Vor Allem sind es die Herzoge von Bayern und die ihnen stammverwandten Kur- fürsten von der Pfalz 2), die hier in Betracht kommen. Wo- rauf sie ihr Recht gründen, ist nicht ersichtlich. Vielleicht sind es alte missverstandene Wappenleihen an Wappen- fähige 3) oder die Ertheilung des Ritterschlages an Nicht- ritterbürtige 4), die später als „der Fürsten von Bayern gueter loeblicher, alter langhergebrachter Gewonheit und Ge- brauch“5) bezeichnet wurden und ihnen die Unterlage für angeblich schon seit alten Zeiten bestehende Rechte liefern mussten. So ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Heinrich Topler aus Rothenburg, dem Herzog Stephan von Baiern 1392 6) und der Jörg Gammersfelder, dem Herzog Ludwig von Baiern 1466 ein Wappen verlieh7), schon wappenfähig waren, so dass wir es hier nicht mit der Ver- 1) Siche § 80. 2) Bei dem Kurfürsten von der Pfalz spielt vielleicht die Idee vom Hofpfalzgrafenthum mit. Vergl. unten § 84. 3) Vergl. § 156 ff. 4) Vergl. 73, 2, § 89. 5) So 1392. Vergl. Anlage Nro. 40. 6) Anlage Nro 40. 7 Seyler, Geschichte der Heraldik, Nürnberg 1885—89, S. 378. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 12
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178 Die Wappenfähigkeit. leihung der Wappenfähigkeit, sondern mit der als Gnaden- erweis aufzufassenden Verleihung eines bestimmten Wappens zu thun haben, von denen weiter unten die Rede sein wird 1). Jedenfalls hatten die Vorfahren des Caspar Märtz, dem Herzog Albrecht IV. v. Bayern 1502 ein Wappen ertheilte 2), schon von Kaiser Albrecht und Kaiser Max die Wappen- fähigkeit erhalten 3). Soweit das vorliegende Material erkennen lässt, beginnt Kurbayern seit dem Anfang des 16. Jahrhunderts 4), Kur- pfalz seit der Mitte desselben Säculums 5) Wappen an Bürgerliche zu ertheilen. Den Adel verleihen sie erst später; das erste kurpfälzische Adelsdiplom datirt von 1592 6) während Kurbayern erst 1619 in den Adelsstand er- hebt 7). Nicht zu verwechseln mit der Nobilitation ist die Er- theilung der Edelmannsfreiheit, die seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts häufig in Bayern verliehen wird und dem Beliehenen gewisse Vorrechte des Adels gab. Sie wurde sowohl Bürgerlichen als Adeligen, ersteren zuweilen zugleich mit einem Wappen ertheilt s). Uebrigens hatten verschiedene der von Kurbayern geadelten (wie die Maffei9), Paur 10), Weiss 11), schon vorher den Reichsadelsstand erhalten. Es waren nur wenige Fürsten, die dem Hause Pfalz- Bayern auf diesem Wege folgten. Abgesehen von den Reichs- 1) Siehe § 156. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 86. 3) v. Hefner, Stammbuch des Adels, Regensburg 1866, IV S. 8. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 14 ff. Wahrscheinlich schon früher. Im Nachtrage bringt Gritzner (S. 932) noch einen kurbayerischen Wappenbrief von 1466 für Hans Ewrl (Eyrl). 5) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 378. 6) Gritzner, a. a. O., 157a. 7) Ebda. S. 21. s) Ebda. S. 14 ff. 9) 1656 Reichsadelsdiplom, 1657 kurbayerisches Adelsdiplom Gritzner, S. 30. 10) 1654 kaiserliches, 1665 kurbayerisches Adelsdiplom (Ebda. S. 36). 11) 1664 kaiserliches, 1665 kurbayerisches Diplom (Ebda. S. 37).
178 Die Wappenfähigkeit. leihung der Wappenfähigkeit, sondern mit der als Gnaden- erweis aufzufassenden Verleihung eines bestimmten Wappens zu thun haben, von denen weiter unten die Rede sein wird 1). Jedenfalls hatten die Vorfahren des Caspar Märtz, dem Herzog Albrecht IV. v. Bayern 1502 ein Wappen ertheilte 2), schon von Kaiser Albrecht und Kaiser Max die Wappen- fähigkeit erhalten 3). Soweit das vorliegende Material erkennen lässt, beginnt Kurbayern seit dem Anfang des 16. Jahrhunderts 4), Kur- pfalz seit der Mitte desselben Säculums 5) Wappen an Bürgerliche zu ertheilen. Den Adel verleihen sie erst später; das erste kurpfälzische Adelsdiplom datirt von 1592 6) während Kurbayern erst 1619 in den Adelsstand er- hebt 7). Nicht zu verwechseln mit der Nobilitation ist die Er- theilung der Edelmannsfreiheit, die seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts häufig in Bayern verliehen wird und dem Beliehenen gewisse Vorrechte des Adels gab. Sie wurde sowohl Bürgerlichen als Adeligen, ersteren zuweilen zugleich mit einem Wappen ertheilt s). Uebrigens hatten verschiedene der von Kurbayern geadelten (wie die Maffei9), Paur 10), Weiss 11), schon vorher den Reichsadelsstand erhalten. Es waren nur wenige Fürsten, die dem Hause Pfalz- Bayern auf diesem Wege folgten. Abgesehen von den Reichs- 1) Siehe § 156. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 86. 3) v. Hefner, Stammbuch des Adels, Regensburg 1866, IV S. 8. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 14 ff. Wahrscheinlich schon früher. Im Nachtrage bringt Gritzner (S. 932) noch einen kurbayerischen Wappenbrief von 1466 für Hans Ewrl (Eyrl). 5) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 378. 6) Gritzner, a. a. O., 157a. 7) Ebda. S. 21. s) Ebda. S. 14 ff. 9) 1656 Reichsadelsdiplom, 1657 kurbayerisches Adelsdiplom Gritzner, S. 30. 10) 1654 kaiserliches, 1665 kurbayerisches Adelsdiplom (Ebda. S. 36). 11) 1664 kaiserliches, 1665 kurbayerisches Diplom (Ebda. S. 37).
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„ Durch Verleihung. 179 fürsten, die das Palatinat besassen und somit das Recht hatten, Wappen oder den Adel zu verleihen 1), sind es ausser Pfalz- Bayern nur drei, bei denen wir einige vereinzelte Standeser- hebungen finden, nämlich Hessen-Darmstadt, welches „in eigner Angelegenheit“ drei 2), Hessen-Kassel, welches zwei 3), und Kursachsen, welches eine Erhebung vornahm 4), — also so seltene Fälle, dass man bei allen diesen nicht von einem Gewohnheitsrecht, sondern nur von Uebergriffen sprechen kann. Alle übrigen deutschen Fürsten 5) haben erst in diesem Jahrhundert, nachdem sie die volle Souveränetät erhalten haben, Adelsdiplome ertheilt 6). A. Die Ansprüche Bayerns blieben übrigens nicht ohne Reaction bei der Centralgewalt. Bei der Besetzung Bayerns durch die Kaiserlichen im Bayerischen Erbfolgekrieg, glaubte Kaiser Joseph I. den Zeitpunkt gekommen, wie andern so auch diesen Uebergriffen ein Ende zu machen. So wies er am 24. Mai 1709 in einem Schreiben an den Administrator in Bayern diesen an, dass „nachdem ermittelt worden, dass sich verschiedene bayer. Landstände — Prädikate anmassen, von denen man bey der Reichshofkanzlei keine andere Nachricht 1) Liechtenstein und die beiden Häuser Schwarzburg. Ueber das Palatinat vergl. § 80 ff. 2) Gritzner, a. a. O., 513. 3) Die beiden Erhebungen von Hessen-Kassel sind sehr zweifelhafter Natur. Für die erste, die der Gebrüder Heimrod in den Freiherrnstand, ist nie ein Diplom ausgefertigt worden. Landgraf, später Kurfürst Wilhelm I. v. Hessen nannte sie bloss in Briefen so. Die Form ist nun für die Annoblirung allerdings un- wesentlich. Wohl aber kommt es darauf an, ob der Landgraf das Recht zu adeln hatte. Da er dasselbe erst 1813 bei seiner Wieder- einsetzung erhielt, so wäre der Adel der Familie von da an zu datieren. Die andere Erhebung, die der Gebrüder v. Haynau, ist eine kaiserliche, da Joseph II. 1783 sie in den Reichsadelsstand erhob. (Gritzner, Standeserhebungen 535). 4) Die Erhebung des Joseph Zabeltitz zum Chevalier de Saxe im Jahre 1801. Vergl. § 46. 5) Bezgl. deren die als ausländische Souveräne diese Rechte ausübten vergl. § 87, 2. 6) Vergl. § 75.
„ Durch Verleihung. 179 fürsten, die das Palatinat besassen und somit das Recht hatten, Wappen oder den Adel zu verleihen 1), sind es ausser Pfalz- Bayern nur drei, bei denen wir einige vereinzelte Standeser- hebungen finden, nämlich Hessen-Darmstadt, welches „in eigner Angelegenheit“ drei 2), Hessen-Kassel, welches zwei 3), und Kursachsen, welches eine Erhebung vornahm 4), — also so seltene Fälle, dass man bei allen diesen nicht von einem Gewohnheitsrecht, sondern nur von Uebergriffen sprechen kann. Alle übrigen deutschen Fürsten 5) haben erst in diesem Jahrhundert, nachdem sie die volle Souveränetät erhalten haben, Adelsdiplome ertheilt 6). A. Die Ansprüche Bayerns blieben übrigens nicht ohne Reaction bei der Centralgewalt. Bei der Besetzung Bayerns durch die Kaiserlichen im Bayerischen Erbfolgekrieg, glaubte Kaiser Joseph I. den Zeitpunkt gekommen, wie andern so auch diesen Uebergriffen ein Ende zu machen. So wies er am 24. Mai 1709 in einem Schreiben an den Administrator in Bayern diesen an, dass „nachdem ermittelt worden, dass sich verschiedene bayer. Landstände — Prädikate anmassen, von denen man bey der Reichshofkanzlei keine andere Nachricht 1) Liechtenstein und die beiden Häuser Schwarzburg. Ueber das Palatinat vergl. § 80 ff. 2) Gritzner, a. a. O., 513. 3) Die beiden Erhebungen von Hessen-Kassel sind sehr zweifelhafter Natur. Für die erste, die der Gebrüder Heimrod in den Freiherrnstand, ist nie ein Diplom ausgefertigt worden. Landgraf, später Kurfürst Wilhelm I. v. Hessen nannte sie bloss in Briefen so. Die Form ist nun für die Annoblirung allerdings un- wesentlich. Wohl aber kommt es darauf an, ob der Landgraf das Recht zu adeln hatte. Da er dasselbe erst 1813 bei seiner Wieder- einsetzung erhielt, so wäre der Adel der Familie von da an zu datieren. Die andere Erhebung, die der Gebrüder v. Haynau, ist eine kaiserliche, da Joseph II. 1783 sie in den Reichsadelsstand erhob. (Gritzner, Standeserhebungen 535). 4) Die Erhebung des Joseph Zabeltitz zum Chevalier de Saxe im Jahre 1801. Vergl. § 46. 5) Bezgl. deren die als ausländische Souveräne diese Rechte ausübten vergl. § 87, 2. 6) Vergl. § 75.
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180 Die Wappenfähigkeit. hat, als dass die vorige (NB. die Kurfürstliche) Landesherr- schaft für sich dergleichen ungültig conferirt haben soll, ein solches aber den Kaiserlichen Reservatis naehtheilig sei, so — seien ihnen solche Prädikate von der Administration nicht allein nicht mehr zu geben, sondern auch deren Gebrauch ihnen ernstlich überhaupt zu verbieten, bis sie sich mit einem kaiserlichen ertheilten Diploma gebührend legitimirt haben werden". "Obige Kanzleiexpedition," so wurde am 1. Juni des- selben Jahres hinzugefügt, sei „um so strenger ins Werk zu setzen, um der Welt zu zeigen, wie die Abstellung dieses von den gewesenen Kurfürsten von Bayern vormals geübten Un- fuges eifrigst erzielt wird.“ Die Sache hatte aber Schwierigkeiten, da man gegen die von Bayern geadelten Personen nicht schroff auftreten wollte. 1712 wurde noch einmal wegen der Angelegenheit correspondirt; die Namen der von Bayern begnadeten Ge- schlechter wurden nach Wien gesendet; allein die Sache ge- rieth ins Stocken und wurde, nachdem Kurfürst Max Emma- nuel 1714 wieder in seine Lande eingesetzt worden, ruhen gelassen 1). Es ergiebt sich aus dem Gesagten, dass im alten deutschen Reich dem Kaiser allein an sich das Recht zu- stand, Adel und Wappenfähigkeit zu verleihen, dass weiter diejenigen es ausübten, denen er es übertragen hatte; dass von den Landesfürsten nur Bayern und die Pfalz erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts unbestritten diese Rechte aus� übten, sie den übrigen Fürsten aber nicht zustanden 2). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 1 ff. 2) Die Beispiele, die Hagemann (De feudo insignium, Göttingen 1785, S. 12 ff.) und ihm folgend Seyler (Geschichte der Heraldik, S. 378 f.) für die Behauptung, die Landesherren hätten früher das Recht der Wappenleihe gehabt, anführen, sind fast alle Verleihungen von bestimmten Wappen an Wappenfähige (Vergl. § 156), nicht aber Verleihungen der Wappenfähigkeit.
180 Die Wappenfähigkeit. hat, als dass die vorige (NB. die Kurfürstliche) Landesherr- schaft für sich dergleichen ungültig conferirt haben soll, ein solches aber den Kaiserlichen Reservatis naehtheilig sei, so — seien ihnen solche Prädikate von der Administration nicht allein nicht mehr zu geben, sondern auch deren Gebrauch ihnen ernstlich überhaupt zu verbieten, bis sie sich mit einem kaiserlichen ertheilten Diploma gebührend legitimirt haben werden". "Obige Kanzleiexpedition," so wurde am 1. Juni des- selben Jahres hinzugefügt, sei „um so strenger ins Werk zu setzen, um der Welt zu zeigen, wie die Abstellung dieses von den gewesenen Kurfürsten von Bayern vormals geübten Un- fuges eifrigst erzielt wird.“ Die Sache hatte aber Schwierigkeiten, da man gegen die von Bayern geadelten Personen nicht schroff auftreten wollte. 1712 wurde noch einmal wegen der Angelegenheit correspondirt; die Namen der von Bayern begnadeten Ge- schlechter wurden nach Wien gesendet; allein die Sache ge- rieth ins Stocken und wurde, nachdem Kurfürst Max Emma- nuel 1714 wieder in seine Lande eingesetzt worden, ruhen gelassen 1). Es ergiebt sich aus dem Gesagten, dass im alten deutschen Reich dem Kaiser allein an sich das Recht zu- stand, Adel und Wappenfähigkeit zu verleihen, dass weiter diejenigen es ausübten, denen er es übertragen hatte; dass von den Landesfürsten nur Bayern und die Pfalz erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts unbestritten diese Rechte aus� übten, sie den übrigen Fürsten aber nicht zustanden 2). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 1 ff. 2) Die Beispiele, die Hagemann (De feudo insignium, Göttingen 1785, S. 12 ff.) und ihm folgend Seyler (Geschichte der Heraldik, S. 378 f.) für die Behauptung, die Landesherren hätten früher das Recht der Wappenleihe gehabt, anführen, sind fast alle Verleihungen von bestimmten Wappen an Wappenfähige (Vergl. § 156), nicht aber Verleihungen der Wappenfähigkeit.
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C. Durch die Pfalzgrafen. 1. Das kaiserliche Palatinat. Das kleine Comitiv. § 80. ie schon ihr Name es besagt, waren die Pfalz- grafen (comites palatini Cacsarei), oft auch Hof- pfalzgrafen genannt, ursprünglich Beamte des kaiserlichen Hofes (palatium, Pfalz, Palast). Ihre Befugnisse waren zuerst der Hauptsache nach richterliche 1). Wie die meisten Aemter in Deutschland, so war auch das ihrige bald erblich geworden. Aber indem sie entweder andere Würden hinzuerhielten, oder das einflussreiche Amt selbst an mächtige Dynasten überging, verschwand allmählig der Titel. Nur der Pfalzgraf von Franken, später der von Rhein genannt, behielt ihn bei, und übertrug den Namen des Amtes auf sein Gebiet, die bayerische Pfalz 2). In Italien hatte sich dagegen das Amt erhalten. Seine Befugnisse waren indess immer mehr beschränkt worden und be- 1) Riedel, De comite palatii, 13; Pfaff, Geschichte des Pfalzgrafenamtes, Halle 1847, S. 43 ; Schröder, Rechtsgeschichte, 137, 487; Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens, Innsbruck 1868—74, II 66; Brunner, Deutsche Rechts- geschichte, Leipzig 1892, II 108. 2) Pfaff, a. a. O., 70 ff.
C. Durch die Pfalzgrafen. 1. Das kaiserliche Palatinat. Das kleine Comitiv. § 80. ie schon ihr Name es besagt, waren die Pfalz- grafen (comites palatini Cacsarei), oft auch Hof- pfalzgrafen genannt, ursprünglich Beamte des kaiserlichen Hofes (palatium, Pfalz, Palast). Ihre Befugnisse waren zuerst der Hauptsache nach richterliche 1). Wie die meisten Aemter in Deutschland, so war auch das ihrige bald erblich geworden. Aber indem sie entweder andere Würden hinzuerhielten, oder das einflussreiche Amt selbst an mächtige Dynasten überging, verschwand allmählig der Titel. Nur der Pfalzgraf von Franken, später der von Rhein genannt, behielt ihn bei, und übertrug den Namen des Amtes auf sein Gebiet, die bayerische Pfalz 2). In Italien hatte sich dagegen das Amt erhalten. Seine Befugnisse waren indess immer mehr beschränkt worden und be- 1) Riedel, De comite palatii, 13; Pfaff, Geschichte des Pfalzgrafenamtes, Halle 1847, S. 43 ; Schröder, Rechtsgeschichte, 137, 487; Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens, Innsbruck 1868—74, II 66; Brunner, Deutsche Rechts- geschichte, Leipzig 1892, II 108. 2) Pfaff, a. a. O., 70 ff.
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182 Die Wappenfähigkeit. standen schliesslich hauptsächlich in der Legitimirung Unehe- licher, im Ernennen von Notaren, in der Aufnahme von Ur- kunden und Testamenten etc. Seitdem das Eindringen des römischen Rechts in Deutschland amtliche Persönlichkeiten, die diese Befugnisse ausüben konnten, auch für Deutschland wünschenswerth machten, wurden diese Rechte auch Deutschen ertheilt, Anfangs ohne den Titel Pfalzgraf. Erst König Rup- recht gab den Titel auch Deutschen 1). § 81. 1. Für unsere Frage, ist das Pfalzgrafenamt, das Comitiv oder Palatinat, von Bedeutung, seitdem zu seinen Befug- nissen das Recht, bürgerliche Wappen zu verleihen, hinzukam. Es geschah dies in der Mitte des 16. Jahrhunderts. Der berühmte Mathematiker Peter Apian erhielt 1541 von KarlV. das Palatinat mit dem Rechte, bürger- liche Wappen zu verleihen. 1546 ertheilte derselbe dem Dr. med. Joh. Castner und 1518 dem Heinr. Schöttl aus München ein Wappen 2). Ebenso erhält Wolf Haller 1554 das Palatinat mit der Wappenleihe 3). Seitdem findet man das Recht der Wappenleihe regelmässig in den Palatinatsdiplomen aufgeführt. 2. Das Recht bürgerliche Wappen zu verleihen wurde den Pfalzgrafen oft nur unter einschränkenden Bedingungen verliehen. Häufig wurde die Zahl der Verleihungen beschränkt, indem ihnen entweder überhaupt nur eine bestimmte Anzahl von Verleihungen oder alljährlich eine bestimmte Zahl — in der späteren Zeit meist fünf — gestattet wurde. Auch wurde ihnen in späterer Zeit regelmässig verboten, den kaiserlichen Adler, Helmkronen oder Turnierhelme zu verleihen 4). 1) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 356. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 93. 3) Original im Germanischen Museum zu Nürnberg. 4) Rudolphi, Heraldica curiosa, p. 49. v. Hefner, Alt- bayerische Heraldik, S. 87.
182 Die Wappenfähigkeit. standen schliesslich hauptsächlich in der Legitimirung Unehe- licher, im Ernennen von Notaren, in der Aufnahme von Ur- kunden und Testamenten etc. Seitdem das Eindringen des römischen Rechts in Deutschland amtliche Persönlichkeiten, die diese Befugnisse ausüben konnten, auch für Deutschland wünschenswerth machten, wurden diese Rechte auch Deutschen ertheilt, Anfangs ohne den Titel Pfalzgraf. Erst König Rup- recht gab den Titel auch Deutschen 1). § 81. 1. Für unsere Frage, ist das Pfalzgrafenamt, das Comitiv oder Palatinat, von Bedeutung, seitdem zu seinen Befug- nissen das Recht, bürgerliche Wappen zu verleihen, hinzukam. Es geschah dies in der Mitte des 16. Jahrhunderts. Der berühmte Mathematiker Peter Apian erhielt 1541 von KarlV. das Palatinat mit dem Rechte, bürger- liche Wappen zu verleihen. 1546 ertheilte derselbe dem Dr. med. Joh. Castner und 1518 dem Heinr. Schöttl aus München ein Wappen 2). Ebenso erhält Wolf Haller 1554 das Palatinat mit der Wappenleihe 3). Seitdem findet man das Recht der Wappenleihe regelmässig in den Palatinatsdiplomen aufgeführt. 2. Das Recht bürgerliche Wappen zu verleihen wurde den Pfalzgrafen oft nur unter einschränkenden Bedingungen verliehen. Häufig wurde die Zahl der Verleihungen beschränkt, indem ihnen entweder überhaupt nur eine bestimmte Anzahl von Verleihungen oder alljährlich eine bestimmte Zahl — in der späteren Zeit meist fünf — gestattet wurde. Auch wurde ihnen in späterer Zeit regelmässig verboten, den kaiserlichen Adler, Helmkronen oder Turnierhelme zu verleihen 4). 1) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 356. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 93. 3) Original im Germanischen Museum zu Nürnberg. 4) Rudolphi, Heraldica curiosa, p. 49. v. Hefner, Alt- bayerische Heraldik, S. 87.
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Durch Verleihung. 183 „Doch soll er Doctor Hornigk sein fleissig Auf- sehens haben, dass Er in krafft dieser Unser Kayser- lichen Freyheit und Gnad Unsern Kayserlichen und Königlichen Adler, — darzu ein oder mehr Königliche Kronen auff dem Helm nit verlehne, welches wir uns hiemit vorbehalten haben wollen", heisst es 1628 in dem Palatinatsbrief für Ludwig v. Hornigk 1). Demgemäss gestattet Hornigk in dem Diplom, in dem er 1638 den Johann Nikolaus Zimmer- mann zum Vicecomes palatinus erhebt, demselben nur „insignia, quae jam antea nullius sunt, absque tamen galeis cancellatis, Aquilis et Coronis sive integris sive partitis tribuere" 2). „Dummodo tamen praenominati Döringii, Pater et filius", lautet der entsprechende Passus im Pfalzgrafen- diplom für David Döring und seinen Sohn vom Jahre 1630, „accurate dispiciant, ne — Imperialem Nostram Regiamque Aquilam — nec unam pluresque coronas regias in galea sive alibi elargiantur" 3). „Doch soll Er, Herr Vice Comes Palatinus — in Aus- gebung Schildt, Helm und Wappen fleissig aufsehen, dass er niemanden eines andern sein Wappen und Kleinod, noch darinnen einen oder mehr Kayserl. Adler und Königliche Kronen verleyhe“, bestimmt Pfalzgraf v. Bircken 1656 in dem Diplom, in welchem er den Notar und Advokat der Stadt Lübeck, Sassenhagen, zum Vicecomes erhebt 4). Deinde vicecomitatui huic jus sit — conferendi insignia — sine tamen galea aperta, aquila et corona schreibt Pfalzgraf Volkmar Happe dem Georg Neu- mark 1668 in seinem Vicepalatinatsdiplome vor 5). 3. Anfangs selten verliehen, wird das Pfalzgrafenamt schon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts immer häufiger. Es bekleideten diese Würde ausser den oben Ge- nannten: 1) Anlage Nro 78. 2) Pistorius, Amoenitates historico-iuridicae, P. I Ed. 2. Frankfurt u. Leipzig 1753, Diss. 2: Paulinus, Disquisitio de Vicecomitibus palatinis, p. 11. 3) Lünig, Teutsches Reichs Archiv, Continuatio II, Leipzig 1712, Abtheilung IV Anhang S. 59. 4) Pistorius, Amoenitates, a. a. O., S. 13. 5) Anlage Nro 81.
Durch Verleihung. 183 „Doch soll er Doctor Hornigk sein fleissig Auf- sehens haben, dass Er in krafft dieser Unser Kayser- lichen Freyheit und Gnad Unsern Kayserlichen und Königlichen Adler, — darzu ein oder mehr Königliche Kronen auff dem Helm nit verlehne, welches wir uns hiemit vorbehalten haben wollen", heisst es 1628 in dem Palatinatsbrief für Ludwig v. Hornigk 1). Demgemäss gestattet Hornigk in dem Diplom, in dem er 1638 den Johann Nikolaus Zimmer- mann zum Vicecomes palatinus erhebt, demselben nur „insignia, quae jam antea nullius sunt, absque tamen galeis cancellatis, Aquilis et Coronis sive integris sive partitis tribuere" 2). „Dummodo tamen praenominati Döringii, Pater et filius", lautet der entsprechende Passus im Pfalzgrafen- diplom für David Döring und seinen Sohn vom Jahre 1630, „accurate dispiciant, ne — Imperialem Nostram Regiamque Aquilam — nec unam pluresque coronas regias in galea sive alibi elargiantur" 3). „Doch soll Er, Herr Vice Comes Palatinus — in Aus- gebung Schildt, Helm und Wappen fleissig aufsehen, dass er niemanden eines andern sein Wappen und Kleinod, noch darinnen einen oder mehr Kayserl. Adler und Königliche Kronen verleyhe“, bestimmt Pfalzgraf v. Bircken 1656 in dem Diplom, in welchem er den Notar und Advokat der Stadt Lübeck, Sassenhagen, zum Vicecomes erhebt 4). Deinde vicecomitatui huic jus sit — conferendi insignia — sine tamen galea aperta, aquila et corona schreibt Pfalzgraf Volkmar Happe dem Georg Neu- mark 1668 in seinem Vicepalatinatsdiplome vor 5). 3. Anfangs selten verliehen, wird das Pfalzgrafenamt schon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts immer häufiger. Es bekleideten diese Würde ausser den oben Ge- nannten: 1) Anlage Nro 78. 2) Pistorius, Amoenitates historico-iuridicae, P. I Ed. 2. Frankfurt u. Leipzig 1753, Diss. 2: Paulinus, Disquisitio de Vicecomitibus palatinis, p. 11. 3) Lünig, Teutsches Reichs Archiv, Continuatio II, Leipzig 1712, Abtheilung IV Anhang S. 59. 4) Pistorius, Amoenitates, a. a. O., S. 13. 5) Anlage Nro 81.
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184 Die Wappenfähigkeit. 1548 J. v. Widmannstetter, 1555 Wiguläus Hundt, 1564 A. Erstenberger, 1568 M. Eysengrein, 1577 v. Carlowitz, 1580 P. Melissus, 1582 v. Waltenhausen, 1583 J. A. Jlsung, 1588 M. F. S. Höflinger, 1588 J. Gailkircher, 1594 F. Rasso 1). In der Folge wächst die Zahl der Pfalzgrafen noch mehr, so dass an Gelegenheiten ein Wappen zu erhalten, in Deutsch- land kein Mangel war. Unter diesen Umständen ist es nicht zu verwundern, wenn bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts es allen Familien, die irgend eine Bedeutung hatten, gelang, ein Wappen zu erhalten 2), umsomehr, da die Pfalzgrafen aus diesen Verleihungen gern eine reichlich fliessende Geldquelle machten. 4. Was die Zahl der Pfalzgrafen noch erheblich ver- grösserte, war der Umstand, dass das Amt nicht selten erb- lich ertheilt wurde. ☞ 1) Hauptmann, Das Wappenrecht der Bürgerlichen, S. 23 f. 2) Recht anschaulich schildert der Simplicissimus wie er, als er zu Ansehen gekommen war und eine Rolle zu spielen wünschte, zu einem Pfalzgrafen geht und sich ein Wappen geben lässt: „Nichts argerte mich mehr, als dass ich wusste, ich sei kein Edelmann, damit ich meinen Knecht und Jungen auch in meine Liverei hätte kleiden können. Ich dachte bei mir: „Alle Dinge haben ihren Anfang ; wenn du ein Wappen hast, so hast du schon eine eigene Liverei, und wenn du Fähndrich wirst, so musst du ja ein Petschaft haben, wenn schon du kein Junker bist.“ Ich war nicht lange mit solchen Gedanken schwanger gegangen, als ich mir durch einen Pfalzgrafen ein Wappen geben liess. Das waren drei rothe Larven in einem weissen Felde und auf dem Helme ein Brust- bild eines jungen Narren, in kälbernem Anzuge, mit einem Paar Hasenohren, vorn mit Schellen geziert. Denn ich dachte, dies würde sich am Besten zu meinem Namen schicken, weil ich Simplicius hiesse.“ III. Cap. 11.
184 Die Wappenfähigkeit. 1548 J. v. Widmannstetter, 1555 Wiguläus Hundt, 1564 A. Erstenberger, 1568 M. Eysengrein, 1577 v. Carlowitz, 1580 P. Melissus, 1582 v. Waltenhausen, 1583 J. A. Jlsung, 1588 M. F. S. Höflinger, 1588 J. Gailkircher, 1594 F. Rasso 1). In der Folge wächst die Zahl der Pfalzgrafen noch mehr, so dass an Gelegenheiten ein Wappen zu erhalten, in Deutsch- land kein Mangel war. Unter diesen Umständen ist es nicht zu verwundern, wenn bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts es allen Familien, die irgend eine Bedeutung hatten, gelang, ein Wappen zu erhalten 2), umsomehr, da die Pfalzgrafen aus diesen Verleihungen gern eine reichlich fliessende Geldquelle machten. 4. Was die Zahl der Pfalzgrafen noch erheblich ver- grösserte, war der Umstand, dass das Amt nicht selten erb- lich ertheilt wurde. ☞ 1) Hauptmann, Das Wappenrecht der Bürgerlichen, S. 23 f. 2) Recht anschaulich schildert der Simplicissimus wie er, als er zu Ansehen gekommen war und eine Rolle zu spielen wünschte, zu einem Pfalzgrafen geht und sich ein Wappen geben lässt: „Nichts argerte mich mehr, als dass ich wusste, ich sei kein Edelmann, damit ich meinen Knecht und Jungen auch in meine Liverei hätte kleiden können. Ich dachte bei mir: „Alle Dinge haben ihren Anfang ; wenn du ein Wappen hast, so hast du schon eine eigene Liverei, und wenn du Fähndrich wirst, so musst du ja ein Petschaft haben, wenn schon du kein Junker bist.“ Ich war nicht lange mit solchen Gedanken schwanger gegangen, als ich mir durch einen Pfalzgrafen ein Wappen geben liess. Das waren drei rothe Larven in einem weissen Felde und auf dem Helme ein Brust- bild eines jungen Narren, in kälbernem Anzuge, mit einem Paar Hasenohren, vorn mit Schellen geziert. Denn ich dachte, dies würde sich am Besten zu meinem Namen schicken, weil ich Simplicius hiesse.“ III. Cap. 11.
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Durch Verleihung. 185 Die Vöhlin v. Frickenhausen erhielten 1417 zugleich mit dem Freiherrnstande das Palatinat erblich 1). Nur erblich für den jedesmaligen ältesten Sohn er- hielten es die Paumgartner v. Hohenschwangau von Karl V., der ihnen zudem das Recht gab, einmal im Leben einen Adeligen zum Freiherrn zu ernennen 2). Wiguläus Hundt, der berühmte Genealoge, er- hielt 1555 das Comitiv erblich 3). Weiter der kaiserliche Rath Johann Crato v. Kraftheim von Kaiser Maximilian II4). 5. Nicht genug hiermit erhielten verschiedene Pfalz- grafen das Recht, einzelne oder alle ihre Befugnisse auf Dritte mit dem Titel Vicecomes zu übertragen. Wolfgang Stainberger war von Kaiser Maxi- milian II. zum Comes palatinus hereditarius cum privi- legio substitwendi ernannt. Er setzte den Propst Johann Jakob v. Chiemsee zum Erben seines Comitivs ein mit der Befugniss, dass er „und alle nachkommende Bröbste des Stiftes Herren-Chiemsee — zu Vice- Comiten der Lateranischen pfaltz substituirt" würden. In dieser Eigenschaft ertheilt Propst Johann Jakob 1596 den Gebrüdern Zehentner einen Wappenbrief5). Von dem nämlichen Kaiser erhielt Apollinar Kiersers, Kanzler des Johanniter-Ordens für Deutsch- land im Jahre 1564 das Palatinat mit der gleichen Befugniss 6); weiter der Sächsische Rath und Kanzler des Bis- thums Halberstadt, Tobias Paurmeister zu Koch- stedt7); 1604 der kurtriersche Rath Peter Siegmund Weiss von Rudolph II8). tatio 2) 3) 1) V. Hefner, Altbayerische Heraldik, 90. Ebda. S. 92. Ebda. S. 91. 4) Höpingk, De insignibus, 8, 84. 6) Pistorius, Amoenitates historico-juridicae I. Disser- 2: Paulinus, de vicecomitibus palatinis, p. 26. 6) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 98. 7) Ebda. S. 26. s) Ebda.
Durch Verleihung. 185 Die Vöhlin v. Frickenhausen erhielten 1417 zugleich mit dem Freiherrnstande das Palatinat erblich 1). Nur erblich für den jedesmaligen ältesten Sohn er- hielten es die Paumgartner v. Hohenschwangau von Karl V., der ihnen zudem das Recht gab, einmal im Leben einen Adeligen zum Freiherrn zu ernennen 2). Wiguläus Hundt, der berühmte Genealoge, er- hielt 1555 das Comitiv erblich 3). Weiter der kaiserliche Rath Johann Crato v. Kraftheim von Kaiser Maximilian II4). 5. Nicht genug hiermit erhielten verschiedene Pfalz- grafen das Recht, einzelne oder alle ihre Befugnisse auf Dritte mit dem Titel Vicecomes zu übertragen. Wolfgang Stainberger war von Kaiser Maxi- milian II. zum Comes palatinus hereditarius cum privi- legio substitwendi ernannt. Er setzte den Propst Johann Jakob v. Chiemsee zum Erben seines Comitivs ein mit der Befugniss, dass er „und alle nachkommende Bröbste des Stiftes Herren-Chiemsee — zu Vice- Comiten der Lateranischen pfaltz substituirt" würden. In dieser Eigenschaft ertheilt Propst Johann Jakob 1596 den Gebrüdern Zehentner einen Wappenbrief5). Von dem nämlichen Kaiser erhielt Apollinar Kiersers, Kanzler des Johanniter-Ordens für Deutsch- land im Jahre 1564 das Palatinat mit der gleichen Befugniss 6); weiter der Sächsische Rath und Kanzler des Bis- thums Halberstadt, Tobias Paurmeister zu Koch- stedt7); 1604 der kurtriersche Rath Peter Siegmund Weiss von Rudolph II8). tatio 2) 3) 1) V. Hefner, Altbayerische Heraldik, 90. Ebda. S. 92. Ebda. S. 91. 4) Höpingk, De insignibus, 8, 84. 6) Pistorius, Amoenitates historico-juridicae I. Disser- 2: Paulinus, de vicecomitibus palatinis, p. 26. 6) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 98. 7) Ebda. S. 26. s) Ebda.
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186 Die Wappenfähigkeit. Pfalzgraf Johann Grasser ernennt 1614 zu Basel den Rektor der Schule zu Neustadt, Philipp Paräus, zum Vicecomes Palatinus 1). Pfalzgraf Ludwig v. Hörnigk ertheilt zu Frank- furt 1638 dem Rektor des Pädagogiums zu Kreuznach, Johann Nikolaus Zimmermann, das Vicepalatinat2). 1654 erhielt der Kursächsische Rath Georg Crato von Ferdinand I. das Palatinat mit dem Rechte der Uebertragung 3). Pfalzgraf v. Bircken ernannte 1656 den Notar und Advokaten Sassenhagen zu Lübeck zu seinem Vicecomes palatinus 4) ; Volkmar Happe 1668 den Georg Neumark zu Mülhausen5); Pfalzgraf Fritsch 1672 den Advokaten Völsch zu Wolfenbüttel6). 6. Ein ebenso fortdauerndes wie das erbliche Comitiv war auch das, welches an eine bestimmte Würde ge- knüpft war. Wie die Befugnisse des Amtes ohne den Titel Pfalzgraf schon 1358 den Bischöfen von Prag 7), 1369 den Gonfalonieri von Luccas) verliehen waren, so erhielten auch später mehrfach die jeweiligen Inhaber bestimmter Aemter die Pfalzgrafenwürde. Kaiser Maximilian II. verlieh der Universität Helmstädt 1575 in ihrer Stiftungsurkunde für ihren je- weiligen Rektor die Pfalzgrafenwürde 3). Rudolf II. ertheilte sie 1582 dem Dekan der juristischen Fakultät zu Rostock, was 1743 und 1744 bestätigt wurde 10). 1) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 3. 2) Ebda. S. 9. 3) Ebda. S. 26. 4) Ebda. S. 11. 5) Anlage Nro 81. 6) Pistorius, a. a. O., S. 18. 7) Böhmer, Reg., S. 226. 8) Ficker, Forschungen, IV 545. 2) Conring, De antiquitatibus academicis dissertationes septem, Göttingen 1739, S. 381. 10) Mecklenburgische Jahrbücher, IX 214.
186 Die Wappenfähigkeit. Pfalzgraf Johann Grasser ernennt 1614 zu Basel den Rektor der Schule zu Neustadt, Philipp Paräus, zum Vicecomes Palatinus 1). Pfalzgraf Ludwig v. Hörnigk ertheilt zu Frank- furt 1638 dem Rektor des Pädagogiums zu Kreuznach, Johann Nikolaus Zimmermann, das Vicepalatinat2). 1654 erhielt der Kursächsische Rath Georg Crato von Ferdinand I. das Palatinat mit dem Rechte der Uebertragung 3). Pfalzgraf v. Bircken ernannte 1656 den Notar und Advokaten Sassenhagen zu Lübeck zu seinem Vicecomes palatinus 4) ; Volkmar Happe 1668 den Georg Neumark zu Mülhausen5); Pfalzgraf Fritsch 1672 den Advokaten Völsch zu Wolfenbüttel6). 6. Ein ebenso fortdauerndes wie das erbliche Comitiv war auch das, welches an eine bestimmte Würde ge- knüpft war. Wie die Befugnisse des Amtes ohne den Titel Pfalzgraf schon 1358 den Bischöfen von Prag 7), 1369 den Gonfalonieri von Luccas) verliehen waren, so erhielten auch später mehrfach die jeweiligen Inhaber bestimmter Aemter die Pfalzgrafenwürde. Kaiser Maximilian II. verlieh der Universität Helmstädt 1575 in ihrer Stiftungsurkunde für ihren je- weiligen Rektor die Pfalzgrafenwürde 3). Rudolf II. ertheilte sie 1582 dem Dekan der juristischen Fakultät zu Rostock, was 1743 und 1744 bestätigt wurde 10). 1) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 3. 2) Ebda. S. 9. 3) Ebda. S. 26. 4) Ebda. S. 11. 5) Anlage Nro 81. 6) Pistorius, a. a. O., S. 18. 7) Böhmer, Reg., S. 226. 8) Ficker, Forschungen, IV 545. 2) Conring, De antiquitatibus academicis dissertationes septem, Göttingen 1739, S. 381. 10) Mecklenburgische Jahrbücher, IX 214.
Strana 187
Durch Verleihung. 187 Kaiser Leopold ertheilte 1687 dem jedesmaligen Director der Leopoldinischen Academia naturae curiosorum das Palatinat. Kraft dieser Verleihung gab Joh. Paul Wurffbein 1700 dem Joh. Mich. Sartorius ein Wappen 1). Dem Prokanzler der Universität Altdorf ertheilte Kaiser Leopold im Jahre 1697 das Comitiv mit allen dazu gehörigen Rechten 2). Kurfürst Friedrich August v. Sachsen er- nannte 1711 als Reichsvikar den jedesmaligen Dekan der juristischen Fakultät zu Leipzig 3) desgleichen den der Universität zu Wittenberg zum Hofpfalzgrafen 4). Der Nämliche ernannte im gleichen Jahre den je- weilig im Amte stehenden Bürgermeister von Leip- zig zum Hofpfalzgrafen 5). Ebenso war der von Zittau Hofpfalzgraf6). Karl VI. ertheilte 1726 dem jeweiligen Rektor der noch zu errichtenden Universität im Fürstenthum Bran- denburg-Onolzbach die Pfalzgrafenwürde. Da die Stiftung nicht zu Stande kam, war die Verleihung illusorisch 7). Derselbe verlieh 1733 in der Stiftungsurkunde der Universität Göttingen dem jedesmaligen Prorektor das Palatinat s). Ebenso ertheilte er 1743 dem Markgrafen Fried- rich v. Brandenburg-Bayreuth die Erlaubniss, unter dem Namen Friedericianum eine Universität in Bayreuth oder einer andern Stadt zu stiften unter Ver- leihung des Palatinats an den jeweiligen Kanzler und und Prokanzler der juristischen Fakultät der- selben9). Auch diese Stiftung kam nicht zu Stande. 1) Adler Jahrbuch IV 1877, S. 55. 2) Ebda. 3) Lünig, Reichsarchiv, Pars specialis IV Cont. II, Leipzig 1712, S. 70. 4) Lünig, Reichsarchiv, Pars spec. IV Cont. II, p. 72. 5) Ebda. S. 633. 6) Adler Jahrbuch IV 1877, S. 57. 7) Ebda. S. 55. 8) Christoph Aug. Heumann, Bibliotheca historico-aca- demica, p. 220 als 3. Theil von Conring, De antiquitatibus aca- demicis, Göttingen 1789. Die Urkunde ist nochmals abgedruckt bei Emminghaus, Corpus iuris Germanici, Jena 1841, I 559. 2) Gritzner, Standeserhebungen S. 102.
Durch Verleihung. 187 Kaiser Leopold ertheilte 1687 dem jedesmaligen Director der Leopoldinischen Academia naturae curiosorum das Palatinat. Kraft dieser Verleihung gab Joh. Paul Wurffbein 1700 dem Joh. Mich. Sartorius ein Wappen 1). Dem Prokanzler der Universität Altdorf ertheilte Kaiser Leopold im Jahre 1697 das Comitiv mit allen dazu gehörigen Rechten 2). Kurfürst Friedrich August v. Sachsen er- nannte 1711 als Reichsvikar den jedesmaligen Dekan der juristischen Fakultät zu Leipzig 3) desgleichen den der Universität zu Wittenberg zum Hofpfalzgrafen 4). Der Nämliche ernannte im gleichen Jahre den je- weilig im Amte stehenden Bürgermeister von Leip- zig zum Hofpfalzgrafen 5). Ebenso war der von Zittau Hofpfalzgraf6). Karl VI. ertheilte 1726 dem jeweiligen Rektor der noch zu errichtenden Universität im Fürstenthum Bran- denburg-Onolzbach die Pfalzgrafenwürde. Da die Stiftung nicht zu Stande kam, war die Verleihung illusorisch 7). Derselbe verlieh 1733 in der Stiftungsurkunde der Universität Göttingen dem jedesmaligen Prorektor das Palatinat s). Ebenso ertheilte er 1743 dem Markgrafen Fried- rich v. Brandenburg-Bayreuth die Erlaubniss, unter dem Namen Friedericianum eine Universität in Bayreuth oder einer andern Stadt zu stiften unter Ver- leihung des Palatinats an den jeweiligen Kanzler und und Prokanzler der juristischen Fakultät der- selben9). Auch diese Stiftung kam nicht zu Stande. 1) Adler Jahrbuch IV 1877, S. 55. 2) Ebda. 3) Lünig, Reichsarchiv, Pars specialis IV Cont. II, Leipzig 1712, S. 70. 4) Lünig, Reichsarchiv, Pars spec. IV Cont. II, p. 72. 5) Ebda. S. 633. 6) Adler Jahrbuch IV 1877, S. 57. 7) Ebda. S. 55. 8) Christoph Aug. Heumann, Bibliotheca historico-aca- demica, p. 220 als 3. Theil von Conring, De antiquitatibus aca- demicis, Göttingen 1789. Die Urkunde ist nochmals abgedruckt bei Emminghaus, Corpus iuris Germanici, Jena 1841, I 559. 2) Gritzner, Standeserhebungen S. 102.
Strana 188
188 Die Wappenfähigkeit. Der nämliche Kaiser verlieh 1743 der juristischen Fakultät der Stadt Bremen das Palatinat 1). Kurfürst Max III. Joseph v. Bayern confirmirte 1745 als Reichsvikar dem jeweiligen Dekan der juri- stischen Fakultät der Universität Marburg das Palatinat2). Derselbe ernannte 1745 als Reichsvikar den je- weiligen Prokanzler und den Dekan der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg zu Pfalz- grafen 3). Dem jeweiligen Prases der Kaiserlich Fran- ciscischen Akademie der freien Künste gab Kaiser Franz 1755 das Comitiv 4). Ebenso gehört hierhin das oben schon angezogene Vicepalatinat, welches die Pröpste v. Chiemsee von Wolfgang Steinberg erhalten hatten. Das grosse Comitiv. § 82. 1. Mit der erblichen Verleihung der Befugniss, Adel und Wappen zu ertheilen, ist die Entwicklung aber noch nicht ab- geschlossen. Wir sehen die Kaiser einen weitern Schritt damit thun, dass sie sogar das Recht ertheilen, das Palatinat selber verleihen zu dürfen. Den Anfang hiervon dürfen wir in dem Rechte sehen, das eigne Palatinat einem Andern als Vicecomes übertragen zu dürfen. Schliesslich ging man so- weit, das Recht der Ertheilung der Pfalzgrafenwürde, aller dings in seltneren Fällen, unbeschränkt zu verleihen. 2. Hier kommt vor Allem das grosse Comitiv in Frage. Es waren die Befugnisse des Pfalzgrafenamtes im Laufe der 1) Gritzner, a. a. O., S 103. 2) Ebda. S. 118. s) Ebda. S. 119. 4) Adler, Jahrbuch IV 1877, S. 55.
188 Die Wappenfähigkeit. Der nämliche Kaiser verlieh 1743 der juristischen Fakultät der Stadt Bremen das Palatinat 1). Kurfürst Max III. Joseph v. Bayern confirmirte 1745 als Reichsvikar dem jeweiligen Dekan der juri- stischen Fakultät der Universität Marburg das Palatinat2). Derselbe ernannte 1745 als Reichsvikar den je- weiligen Prokanzler und den Dekan der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg zu Pfalz- grafen 3). Dem jeweiligen Prases der Kaiserlich Fran- ciscischen Akademie der freien Künste gab Kaiser Franz 1755 das Comitiv 4). Ebenso gehört hierhin das oben schon angezogene Vicepalatinat, welches die Pröpste v. Chiemsee von Wolfgang Steinberg erhalten hatten. Das grosse Comitiv. § 82. 1. Mit der erblichen Verleihung der Befugniss, Adel und Wappen zu ertheilen, ist die Entwicklung aber noch nicht ab- geschlossen. Wir sehen die Kaiser einen weitern Schritt damit thun, dass sie sogar das Recht ertheilen, das Palatinat selber verleihen zu dürfen. Den Anfang hiervon dürfen wir in dem Rechte sehen, das eigne Palatinat einem Andern als Vicecomes übertragen zu dürfen. Schliesslich ging man so- weit, das Recht der Ertheilung der Pfalzgrafenwürde, aller dings in seltneren Fällen, unbeschränkt zu verleihen. 2. Hier kommt vor Allem das grosse Comitiv in Frage. Es waren die Befugnisse des Pfalzgrafenamtes im Laufe der 1) Gritzner, a. a. O., S 103. 2) Ebda. S. 118. s) Ebda. S. 119. 4) Adler, Jahrbuch IV 1877, S. 55.
Strana 189
Durch Verleihung. 189 Zeit immer ausgedehntere geworden. Wie schon frühe, wenn auch nur selten, einzelnen Pfalzgrafen neben den gewöhnlichen Rechten als besondere Begnadigung weitergehende verliehen wurden, wie die Creirung von Doctoren, die Er- hebung in den Ritter- und in den Adelsstand und ähnliche, so wurde auch später bei der Verleihung der Pfalz- grafenwürde an hochstehende Persönlichkeiten der Kreis der diesen zustehenden Befugnisse bedeutend erweitert. Da es für Personen niedern Ranges indess bei den gewöhnlichen Rechten verblieb, so entstanden allmählich zwei Arten von Comi- tiven, indem man die Inhaber grösserer Berechtigungen als comites palatini maiores, die andern als minores bezeichnete. Diese Unterscheidung wird erst spät, im 17. Jahrhundert, ge- macht, obschon Palatinate mit sehr weitgehenden Befugnissen schon früh verliehen worden sind. Ein genaues Kriterium für das grosse Palatinat lässt sich nicht angeben 1). Man kann nur sagen, dass im Allgemeinen die mit weitgehenden Be- fugnissen grosse Palatinate sind. Zu ihnen gehört gewöhn- lich das Recht zu adeln, die Erblichkeit des Palatinates und das Recht kleine Palatine zu ernennen. Als eigentliche grosse Comitive sind wohl zu be- trachten die für: die Fürsten v. Liechtenstein 1633, welche aber kein Nobilitationsrecht erhielten; erst 1654 wurden ihre Befugnisse auf dies Recht ausgedehnt 2); 1) Ueber seine Kriterien sind die Rechtslehrer uneins. Burger- meister (Reichsrittersch. Corpus juris, Ulm 1707), hält die Erb- lichkeit für entscheidend und spricht allen erblichen Pfalzgrafen auch das Recht zu adeln zu, selbst wenn dies im Diplom nicht aus- gesprochen sei. Das ist zweifelsohne zu weit gegangen, da Privi- legien immer stricte zu unterpretiren sind. v. Kreittmayr hält den Stand des Beliehenen für massgebend; „majorem comitivam nennen wir, so der Impetrant fürstlichen, gräflichen oder freiherr- lichen Standes ist, minorem aber, welche doctoribus nobilibus et aliis verliehen wird.“ Codex iuris Bavarici iudiciarii, München 1771, S. 50. Am richtigsten dürfte es sein, diese Unterscheidung nach dem Masse der verliehenen Befugnisse eintreten zu lassen, nicht aber ein einzelnes Recht als Kriterium hinzustellen. 2) Gritzner, Standeserhebungen deutscher Fürsten, S. 563.
Durch Verleihung. 189 Zeit immer ausgedehntere geworden. Wie schon frühe, wenn auch nur selten, einzelnen Pfalzgrafen neben den gewöhnlichen Rechten als besondere Begnadigung weitergehende verliehen wurden, wie die Creirung von Doctoren, die Er- hebung in den Ritter- und in den Adelsstand und ähnliche, so wurde auch später bei der Verleihung der Pfalz- grafenwürde an hochstehende Persönlichkeiten der Kreis der diesen zustehenden Befugnisse bedeutend erweitert. Da es für Personen niedern Ranges indess bei den gewöhnlichen Rechten verblieb, so entstanden allmählich zwei Arten von Comi- tiven, indem man die Inhaber grösserer Berechtigungen als comites palatini maiores, die andern als minores bezeichnete. Diese Unterscheidung wird erst spät, im 17. Jahrhundert, ge- macht, obschon Palatinate mit sehr weitgehenden Befugnissen schon früh verliehen worden sind. Ein genaues Kriterium für das grosse Palatinat lässt sich nicht angeben 1). Man kann nur sagen, dass im Allgemeinen die mit weitgehenden Be- fugnissen grosse Palatinate sind. Zu ihnen gehört gewöhn- lich das Recht zu adeln, die Erblichkeit des Palatinates und das Recht kleine Palatine zu ernennen. Als eigentliche grosse Comitive sind wohl zu be- trachten die für: die Fürsten v. Liechtenstein 1633, welche aber kein Nobilitationsrecht erhielten; erst 1654 wurden ihre Befugnisse auf dies Recht ausgedehnt 2); 1) Ueber seine Kriterien sind die Rechtslehrer uneins. Burger- meister (Reichsrittersch. Corpus juris, Ulm 1707), hält die Erb- lichkeit für entscheidend und spricht allen erblichen Pfalzgrafen auch das Recht zu adeln zu, selbst wenn dies im Diplom nicht aus- gesprochen sei. Das ist zweifelsohne zu weit gegangen, da Privi- legien immer stricte zu unterpretiren sind. v. Kreittmayr hält den Stand des Beliehenen für massgebend; „majorem comitivam nennen wir, so der Impetrant fürstlichen, gräflichen oder freiherr- lichen Standes ist, minorem aber, welche doctoribus nobilibus et aliis verliehen wird.“ Codex iuris Bavarici iudiciarii, München 1771, S. 50. Am richtigsten dürfte es sein, diese Unterscheidung nach dem Masse der verliehenen Befugnisse eintreten zu lassen, nicht aber ein einzelnes Recht als Kriterium hinzustellen. 2) Gritzner, Standeserhebungen deutscher Fürsten, S. 563.
Strana 190
190 Die Wappenfähigkeit. Philipp Erwin Freiherr v. Schönborn 1663 1), Johann Adolf Fürst zu Schwarzenberg 1671 2), Leopold Wilhelm Graf v. Königseck 1675 3) die Freiherren v. Ingelheim 1680 4) Christian Wilhelm Fürst zu Schwarzburg-Son- dershausen 16915), Friedrich Fürst v. Schwarzburg Rudolstadt 1710 6), Heinrich Graf v. Bünau 1745 7), Johann Jakob Graf v. Waldburg-Zeil 1745 8), die Fürsten v. Fürstenberg 17709) etc. 3. Auch bei dem grossen Palatinate war der Kreis der Be- rechtigungen, die den einzelnen Pfalzgrafen zustanden, ver- schieden. Als eines der weitgehendsten Diplome darf man wohl das ansehen, welches Kaiser Leopold dem Grafen Leopold Wilhelm v. Königseck verlieh. Ausser den ge- wöhnlich ertheilten Befugnissen zu adeln, Pfalzgrafen, Doctoren, Notare, gekrönte Dichter zu ernennen, Uneheliche zu legiti- miren, Unmündige mündig zu erklären, Wappen zu verleihen etc., wird ihm in seinem Pfalzgrafendiplom noch gestattet Gold- und Silbermünzen zu schlagen, in seinem Gebiete Marktgeld zu erheben, Wirths-, Back-, Brau-und Badehäuser zu errichten, und es werden ihm Jagdrecht, Zollfreiheit, Gerichts- zwang und eine Menge ähnlicher Vorrechte verliehen. Aehn- lich in dem für Christian Wilhelm Fürst v. Schwarz burg-Sondershausen. 1) Ziegler, Corp. sanct. pragm., Frankfurt, 1712, S. 975. Lünig, Reichsarchiv, Spicilegium seculare, II, S. 1331. 3) Ebda. S. 358. 4) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 98. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 803. Das Diplom ist abgedruckt u. A. bei Emminghaus, Corpus iuris Germanici, Jena 1844, I 525. 6) Gritzner, a. a. O. S. 795. 7) Ebda. S. 120. s) Ebda. S. 121. 9) Herold 1895, S. 81. 2)
190 Die Wappenfähigkeit. Philipp Erwin Freiherr v. Schönborn 1663 1), Johann Adolf Fürst zu Schwarzenberg 1671 2), Leopold Wilhelm Graf v. Königseck 1675 3) die Freiherren v. Ingelheim 1680 4) Christian Wilhelm Fürst zu Schwarzburg-Son- dershausen 16915), Friedrich Fürst v. Schwarzburg Rudolstadt 1710 6), Heinrich Graf v. Bünau 1745 7), Johann Jakob Graf v. Waldburg-Zeil 1745 8), die Fürsten v. Fürstenberg 17709) etc. 3. Auch bei dem grossen Palatinate war der Kreis der Be- rechtigungen, die den einzelnen Pfalzgrafen zustanden, ver- schieden. Als eines der weitgehendsten Diplome darf man wohl das ansehen, welches Kaiser Leopold dem Grafen Leopold Wilhelm v. Königseck verlieh. Ausser den ge- wöhnlich ertheilten Befugnissen zu adeln, Pfalzgrafen, Doctoren, Notare, gekrönte Dichter zu ernennen, Uneheliche zu legiti- miren, Unmündige mündig zu erklären, Wappen zu verleihen etc., wird ihm in seinem Pfalzgrafendiplom noch gestattet Gold- und Silbermünzen zu schlagen, in seinem Gebiete Marktgeld zu erheben, Wirths-, Back-, Brau-und Badehäuser zu errichten, und es werden ihm Jagdrecht, Zollfreiheit, Gerichts- zwang und eine Menge ähnlicher Vorrechte verliehen. Aehn- lich in dem für Christian Wilhelm Fürst v. Schwarz burg-Sondershausen. 1) Ziegler, Corp. sanct. pragm., Frankfurt, 1712, S. 975. Lünig, Reichsarchiv, Spicilegium seculare, II, S. 1331. 3) Ebda. S. 358. 4) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 98. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 803. Das Diplom ist abgedruckt u. A. bei Emminghaus, Corpus iuris Germanici, Jena 1844, I 525. 6) Gritzner, a. a. O. S. 795. 7) Ebda. S. 120. s) Ebda. S. 121. 9) Herold 1895, S. 81. 2)
Strana 191
Durch Verleihung. 191 2. Das Vikariats-Palatinat. § 83. Während der Sedisvakanz des Kaiserthrones ertheilten auch die Kurfürsten v. der Pfalz und v. Sachsen als Reichsvikare Palatinatsdiplome und zuweilen gar das grosse Comitiv. Pfalzgraf Johann Wilhelm ernennt als Reichs- vikar 1711 den Joh. Cornel Schram in Köln zum Pfalzgrafen und verleiht ihm ein Wappen 1). Max III. Joseph v. Bayern ernennt als Reichs- vikar 1745 den Grafen Johann Jakob v. Waldburg- Zeil zum comes palatinus maior 2). Kurfürst KarlTheodor v. d. Pfalz ertheilte 1762 dem Reichsfürsten Karl Hyacinth Anton v. Gallean das grosse Palatinat 3). Kurfürst Max III. Joseph v. Bayern verlieh 1762 dem Frhrn. Ludwig Bartholomäus v. Herten- stein das Palatinat 4) ; Kurfürst Karl Theodor v. Kurpfalzbayern im Jahre 1790 dem Johann Michael v. Peter5), dem Franz Grundemayer 6), dem Ferdinand Balthasar Fertel7), dem Kaspar Rebers), dem Sebastian Streber9), dem Christian Wilhelm Dissen 10) und dem Joseph Ludwig v. Drouin11) ; 1) Transsumpt im Notariatsdiplom für Reiner Altstädten vom Jahre 1727 im Stadtarchiv zu Bonn. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 88; Gritzner, Standeserhebungen S. 121. 3) Adler Jahrbuch IV 1877, S. 51; Gritzner, a. a. O., 166 a. 4) Gritzner, a. a. O., S. 126. 5) Ebda. S. 180a. 6) Ebda. S. 182 a. 7) Ebda. S. 183a. s) Ebda. S. 196a. 3) Ebda. S. 197. 10) Ebda. S. 198 a. 11) Ebda. S. 199.
Durch Verleihung. 191 2. Das Vikariats-Palatinat. § 83. Während der Sedisvakanz des Kaiserthrones ertheilten auch die Kurfürsten v. der Pfalz und v. Sachsen als Reichsvikare Palatinatsdiplome und zuweilen gar das grosse Comitiv. Pfalzgraf Johann Wilhelm ernennt als Reichs- vikar 1711 den Joh. Cornel Schram in Köln zum Pfalzgrafen und verleiht ihm ein Wappen 1). Max III. Joseph v. Bayern ernennt als Reichs- vikar 1745 den Grafen Johann Jakob v. Waldburg- Zeil zum comes palatinus maior 2). Kurfürst KarlTheodor v. d. Pfalz ertheilte 1762 dem Reichsfürsten Karl Hyacinth Anton v. Gallean das grosse Palatinat 3). Kurfürst Max III. Joseph v. Bayern verlieh 1762 dem Frhrn. Ludwig Bartholomäus v. Herten- stein das Palatinat 4) ; Kurfürst Karl Theodor v. Kurpfalzbayern im Jahre 1790 dem Johann Michael v. Peter5), dem Franz Grundemayer 6), dem Ferdinand Balthasar Fertel7), dem Kaspar Rebers), dem Sebastian Streber9), dem Christian Wilhelm Dissen 10) und dem Joseph Ludwig v. Drouin11) ; 1) Transsumpt im Notariatsdiplom für Reiner Altstädten vom Jahre 1727 im Stadtarchiv zu Bonn. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 88; Gritzner, Standeserhebungen S. 121. 3) Adler Jahrbuch IV 1877, S. 51; Gritzner, a. a. O., 166 a. 4) Gritzner, a. a. O., S. 126. 5) Ebda. S. 180a. 6) Ebda. S. 182 a. 7) Ebda. S. 183a. s) Ebda. S. 196a. 3) Ebda. S. 197. 10) Ebda. S. 198 a. 11) Ebda. S. 199.
Strana 192
192 Die Wappenfahigkeit. derselbe 1792 dem Johann Heinrich v. Rhan1) und dem Marchese Philipp Bufalini 2). Von den Kurfürsten von Sachsen verlieh im Reichsvikariate Friedrich August II. 1711 den Bürgermeistern v. Leipzig und Zittau und 1741 dem Paschen Cossel3) Palatinatsdiplome. i 3. Das pfalzbayerische Palatinat. § 84. Wir hörten, dass wie die Herzoge v. Bayern so auch die Pfalzgrafen bei Rhein seit der Mitte des 16. Jahr- hunderts Wappen- und Adelsbriefe zu ertheilen begannen 4). Es mag da die Idee zu Grunde gelegen haben, es ständen ihnen, als den mächtigen alten Pfalzgrafen jedenfalls die Rechte zu, die die kleinen Hofpfalzgrafen besassen. Die Pfalzgrafen Ottheinrich und Philipp gaben 1544 dem Melchior Dotzler einen Wappen- brief. Pfalzgraf Ottheinrich ertheilt 1554 einen solchen dem Dr. Jac. Andreä; Kurfürst Friedrich III. v. d. Pfalz 1572 dem Stadtschreiber Bernh. Meister zu Lindenfels und dem Heinrich Thomann zu Zürich. Kurfürst Ludwig VI. v. d. Pfalz 1578 dem Barthel Külp; Philipp Ludwig v. Pfalz-Neuburg 1578 den Gebrüdern Lauer zu Memmingen u. s. f. Ein Adelsdiplom ertheilte Kurfürst Friedrich IV. v. d. Pfalz 1592. dem N. N. Grabenbauer und 1604 dem Michael Löfe, 1) Gritzner, Standeserhebungen S. 210. 2) Ebda. S. 212. Ebda. S. 697. 4) Vergl. § 79. 3)
192 Die Wappenfahigkeit. derselbe 1792 dem Johann Heinrich v. Rhan1) und dem Marchese Philipp Bufalini 2). Von den Kurfürsten von Sachsen verlieh im Reichsvikariate Friedrich August II. 1711 den Bürgermeistern v. Leipzig und Zittau und 1741 dem Paschen Cossel3) Palatinatsdiplome. i 3. Das pfalzbayerische Palatinat. § 84. Wir hörten, dass wie die Herzoge v. Bayern so auch die Pfalzgrafen bei Rhein seit der Mitte des 16. Jahr- hunderts Wappen- und Adelsbriefe zu ertheilen begannen 4). Es mag da die Idee zu Grunde gelegen haben, es ständen ihnen, als den mächtigen alten Pfalzgrafen jedenfalls die Rechte zu, die die kleinen Hofpfalzgrafen besassen. Die Pfalzgrafen Ottheinrich und Philipp gaben 1544 dem Melchior Dotzler einen Wappen- brief. Pfalzgraf Ottheinrich ertheilt 1554 einen solchen dem Dr. Jac. Andreä; Kurfürst Friedrich III. v. d. Pfalz 1572 dem Stadtschreiber Bernh. Meister zu Lindenfels und dem Heinrich Thomann zu Zürich. Kurfürst Ludwig VI. v. d. Pfalz 1578 dem Barthel Külp; Philipp Ludwig v. Pfalz-Neuburg 1578 den Gebrüdern Lauer zu Memmingen u. s. f. Ein Adelsdiplom ertheilte Kurfürst Friedrich IV. v. d. Pfalz 1592. dem N. N. Grabenbauer und 1604 dem Michael Löfe, 1) Gritzner, Standeserhebungen S. 210. 2) Ebda. S. 212. Ebda. S. 697. 4) Vergl. § 79. 3)
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Durch Verleihung. 193 Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm 1615 den Ge- vettern Brait, 1640 dem Christoph Silbermann und 1651 dem Georg Sabbathini1). Es sind übrigens nur die Kurfürsten von der Pfalz und die Pfalzgrafen von Pfalz-Neuburg, die diese Rechte ausübten; die von Pfalz-Zweibrücken-Zweibrücken und von Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld folgten dem Vor- gehen ihrer Vettern nicht. Schliesslich beschränkten sich die Fürsten aus dem Hause Pfalz-Bayern nicht mehr auf die Ertheilung von Adel und Wappen. Die comites palatini maiores hatten das Recht erhalten Palatinatsbriefe ertheilen zu dürfen — so nahmen sie schliesslich auch dies Recht als ihnen zustehend in Anspruch, und so sehen wir denn die letzten Kurfürsten von Bayern und von der Pfalz auch das kleine Palatinat verleihen, wobei es ohne Zweifel ihr Pfalzgrafenthum bei Rhein war, welches ihnen als Unterlage für ihre Ansprüche diente. Max III. Joseph, der letzte Kurfürst aus dem Hause Bayern, verlieh 1747 dem Franz Georg Michael Manner 2), 1752 dem Johann Michael Benno Sur- auer 3), 1777 dem Johann Michael v. Gässler4) das Palatinat. Karl Theodor v. d. Pfalz verlieh 1749 dem Johann Ferdinand Brandt gt. v. Flender5), 1775 dem Dr. iur. Georg Christian Heider zu Biberach 6) das Palatinat. Nachdem er 1777 in Bayern succedirt war, 1) Vergl. Gritzner, Standeserhebungen unter den be- treffenden Daten. 2) Ebda. S. 130. Später (S. 133) nennt er ihn übrigens com. pal. caes., also kaiserlichen Pfalzgraf. Sollte diese angebliche Verleihung nicht vielleicht nur eine Bestätigung einer kaiserlichen Verleihung sein? s) Ebda. S. 134. 4) Ebda. S. 155. 5) Ebda. S. 165a. 6) Ebda. S. 168a. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 13
Durch Verleihung. 193 Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm 1615 den Ge- vettern Brait, 1640 dem Christoph Silbermann und 1651 dem Georg Sabbathini1). Es sind übrigens nur die Kurfürsten von der Pfalz und die Pfalzgrafen von Pfalz-Neuburg, die diese Rechte ausübten; die von Pfalz-Zweibrücken-Zweibrücken und von Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld folgten dem Vor- gehen ihrer Vettern nicht. Schliesslich beschränkten sich die Fürsten aus dem Hause Pfalz-Bayern nicht mehr auf die Ertheilung von Adel und Wappen. Die comites palatini maiores hatten das Recht erhalten Palatinatsbriefe ertheilen zu dürfen — so nahmen sie schliesslich auch dies Recht als ihnen zustehend in Anspruch, und so sehen wir denn die letzten Kurfürsten von Bayern und von der Pfalz auch das kleine Palatinat verleihen, wobei es ohne Zweifel ihr Pfalzgrafenthum bei Rhein war, welches ihnen als Unterlage für ihre Ansprüche diente. Max III. Joseph, der letzte Kurfürst aus dem Hause Bayern, verlieh 1747 dem Franz Georg Michael Manner 2), 1752 dem Johann Michael Benno Sur- auer 3), 1777 dem Johann Michael v. Gässler4) das Palatinat. Karl Theodor v. d. Pfalz verlieh 1749 dem Johann Ferdinand Brandt gt. v. Flender5), 1775 dem Dr. iur. Georg Christian Heider zu Biberach 6) das Palatinat. Nachdem er 1777 in Bayern succedirt war, 1) Vergl. Gritzner, Standeserhebungen unter den be- treffenden Daten. 2) Ebda. S. 130. Später (S. 133) nennt er ihn übrigens com. pal. caes., also kaiserlichen Pfalzgraf. Sollte diese angebliche Verleihung nicht vielleicht nur eine Bestätigung einer kaiserlichen Verleihung sein? s) Ebda. S. 134. 4) Ebda. S. 155. 5) Ebda. S. 165a. 6) Ebda. S. 168a. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 13
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194 Die Wappenfähigkeit. erhielten 1784 Leonhard v. Wachter 1) und Corbinian Schärl2), 1794 Georg Brandmüller3), 1799 Joseph V. Weitzenbeck von ihm das Palatinat 4). Das Sinken des Pfalzgrafenamtes. § 85. Der Missbrauch, den manche Pfalzgrafen mit ihren Be- fugnissen trieben 5), veranlasste die Kaiser selbst die Rechte derselben für ihre eignen Erblande aufzuheben. Für Böhmen erklärte Kaiser Joseph I. die Concessionen der Pfalzgrafen 1707 als nichtig °); ebenso 1708 für Mähren7); dies wurde für Böhmen, Mähren und Schlesien durch Patent vom 12. Dec. 1715 bestätigt s). Maria Theresia hob 1762 für alle ihre Länder das Recht der Hofpfalzgrafen bezgl. der Adelsver- leihung auf, und mit Hofdekret vom 9. März 1765 wurde auch das, bürgerliche Wappenbriefe zu ertheilen, für erloschen er- 1) Gritzner, a. a. O., S. 173. Ebda. S. 173a. 3) Ebda S. 213. 4) Ebda. S. 213b. 5) Püttmann, Adversariorum iuris universi, Leipzig 1775— 78, S. 52; Thomasius, De iniusta oppositione iurium maiestaticorum etc., Halle 1696 § 20; Moser, Staatsrecht Bd. 4 S. 242, § 27. End- lich ist sie (die Würde der Pfalzgrafen) gar auf Schuster und Schneider heruntergekommen, wie man sich dessen bereits bei denen münsterischen Friedenstractaten beschwert hat. v. Kreittmayer, Anmerkungen über den Codex iuris Bavarici Judiciarii 2. Aufl. München 1771 S. 50. 6) Weingarten, Cod. Ferd. Leop. Ios. Carol. pro haeredit. regno Bohem., Prag 1720, p. 656. 7) Ebda. S. 662. s) Adler, 1890, S. 118. 2)
194 Die Wappenfähigkeit. erhielten 1784 Leonhard v. Wachter 1) und Corbinian Schärl2), 1794 Georg Brandmüller3), 1799 Joseph V. Weitzenbeck von ihm das Palatinat 4). Das Sinken des Pfalzgrafenamtes. § 85. Der Missbrauch, den manche Pfalzgrafen mit ihren Be- fugnissen trieben 5), veranlasste die Kaiser selbst die Rechte derselben für ihre eignen Erblande aufzuheben. Für Böhmen erklärte Kaiser Joseph I. die Concessionen der Pfalzgrafen 1707 als nichtig °); ebenso 1708 für Mähren7); dies wurde für Böhmen, Mähren und Schlesien durch Patent vom 12. Dec. 1715 bestätigt s). Maria Theresia hob 1762 für alle ihre Länder das Recht der Hofpfalzgrafen bezgl. der Adelsver- leihung auf, und mit Hofdekret vom 9. März 1765 wurde auch das, bürgerliche Wappenbriefe zu ertheilen, für erloschen er- 1) Gritzner, a. a. O., S. 173. Ebda. S. 173a. 3) Ebda S. 213. 4) Ebda. S. 213b. 5) Püttmann, Adversariorum iuris universi, Leipzig 1775— 78, S. 52; Thomasius, De iniusta oppositione iurium maiestaticorum etc., Halle 1696 § 20; Moser, Staatsrecht Bd. 4 S. 242, § 27. End- lich ist sie (die Würde der Pfalzgrafen) gar auf Schuster und Schneider heruntergekommen, wie man sich dessen bereits bei denen münsterischen Friedenstractaten beschwert hat. v. Kreittmayer, Anmerkungen über den Codex iuris Bavarici Judiciarii 2. Aufl. München 1771 S. 50. 6) Weingarten, Cod. Ferd. Leop. Ios. Carol. pro haeredit. regno Bohem., Prag 1720, p. 656. 7) Ebda. S. 662. s) Adler, 1890, S. 118. 2)
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Durch Verleihung. 195 klärt 1). Auch in den meisten übrigen Staaten wurde den Pfalzgrafen oder den von ihnen ernannten Notaren etc. die Ausübung ihrer Befugnisse nur dann gestattet, wenn sie von einer Landesbehörde anerkannt worden waren. Heutiges Recht. § 86. Da die Funktionen des Pfalzgrafenamtes entschieden staatsrechtlichen Charakters waren, so mussten sie mit dem Untergang des Deutschen Reiches, mit dem Wegfall der kaiser- lichen Gewalt, von der sie ihre Berechtigung herleiteten, eben- falls untergehen. Thatsächlich haben die Pfalzgrafen denn auch mit diesem Zeitpunkte ihre Wirksamkeit eingestellt. Im Einzelnen wurden ihre Berechtigungen ausserdem durch ent- gegenstehende neuere Gesetze aufgehoben, die die Ausübung der meisten der ihnen einst zustehenden Functionen be- stimmten Beamten zuwies. Da überdies keine neuen Pfalz- grafen mehr ernannt wurden, so war, abgesehen von den erblich verliehenen Comitiven, ihr Verschwinden nur eine Frage der Zeit. Aber auch bei diesen letztern war aus den oben angeführten Gründen die Verleihung des Amtes hin- fällig geworden. Trotzdem hat sich in einzelnen Fällen das Pfalzgrafen- amt noch länger gehalten. Dem Rathe der Stadt Leipzig wurde durch Königliches Dekret vom Jahre 1807 das Hof- pfalzgrafenamt mit der Befugniss Notare zu creiren ausdrück- lich bestätigt, eine Befugniss, von der Gebrauch gemacht wurde, bis 1859 mit Aufhebung der städtischen Gerichtsbar- 1) Adler, 1890 S. 118.
Durch Verleihung. 195 klärt 1). Auch in den meisten übrigen Staaten wurde den Pfalzgrafen oder den von ihnen ernannten Notaren etc. die Ausübung ihrer Befugnisse nur dann gestattet, wenn sie von einer Landesbehörde anerkannt worden waren. Heutiges Recht. § 86. Da die Funktionen des Pfalzgrafenamtes entschieden staatsrechtlichen Charakters waren, so mussten sie mit dem Untergang des Deutschen Reiches, mit dem Wegfall der kaiser- lichen Gewalt, von der sie ihre Berechtigung herleiteten, eben- falls untergehen. Thatsächlich haben die Pfalzgrafen denn auch mit diesem Zeitpunkte ihre Wirksamkeit eingestellt. Im Einzelnen wurden ihre Berechtigungen ausserdem durch ent- gegenstehende neuere Gesetze aufgehoben, die die Ausübung der meisten der ihnen einst zustehenden Functionen be- stimmten Beamten zuwies. Da überdies keine neuen Pfalz- grafen mehr ernannt wurden, so war, abgesehen von den erblich verliehenen Comitiven, ihr Verschwinden nur eine Frage der Zeit. Aber auch bei diesen letztern war aus den oben angeführten Gründen die Verleihung des Amtes hin- fällig geworden. Trotzdem hat sich in einzelnen Fällen das Pfalzgrafen- amt noch länger gehalten. Dem Rathe der Stadt Leipzig wurde durch Königliches Dekret vom Jahre 1807 das Hof- pfalzgrafenamt mit der Befugniss Notare zu creiren ausdrück- lich bestätigt, eine Befugniss, von der Gebrauch gemacht wurde, bis 1859 mit Aufhebung der städtischen Gerichtsbar- 1) Adler, 1890 S. 118.
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196 Die Wappenfähigkeit. keit auch dies Amt in Wegfall kam. Wappen hat der Rath indess keine verliehen 1). Das Comitiv des Prorektors der Universität Göt- tingen überdauerte formell ebenfalls den Untergang des deutschen Reichs, denn es wurde erst am 4. Juni 1823 durch Königliche Verordnung aufgehoben 2). Die Kaiserlich Leopoldinisch-Karolinische Aka- demie ertheilte noch 1878 Wappenbriefe, indem der gegen- wärtige Präsident derselben, Dr. Hermann Knoblauch in Halle am 27. Oct. genannten Jahres dem Wilhelm Keibel auf Gross-Münche einen solchen ertheilte 3). Das Bürgermeisteramt von Zittau und die juristische Fakultät in Heidelberg haben in diesem Jahrhundert keinen Gebrauch mehr von ihrem Palatinat gemacht4). Ob die juristischen Fakultäten in Rostock und in Marburg sie noch ausüben, konnte ich nicht feststellen, indem ich auf eine diesbezügliche Anfrage von dort keine Antwort erhielt. Von der ersteren versichert Seyler5), dass sie „einen Theil (welchen?) ihrer aus der Comitive herfliessenden Befugnisse bis in die neueste Zeit factisch ausgeübt hat.“ 1) Laut einer freundlichen Mittheilung des Rathes der Stadt Leipzig. 2) Laut einer freundlichen Mittheilung des Prorektors der Georg-August-Universität in Göttingen. 3) Herold 1895, S. 28. 4) Laut freundlichen Mittheilungen dieser Behörden. 5) Geschichte der Heraldik S. 369. &
196 Die Wappenfähigkeit. keit auch dies Amt in Wegfall kam. Wappen hat der Rath indess keine verliehen 1). Das Comitiv des Prorektors der Universität Göt- tingen überdauerte formell ebenfalls den Untergang des deutschen Reichs, denn es wurde erst am 4. Juni 1823 durch Königliche Verordnung aufgehoben 2). Die Kaiserlich Leopoldinisch-Karolinische Aka- demie ertheilte noch 1878 Wappenbriefe, indem der gegen- wärtige Präsident derselben, Dr. Hermann Knoblauch in Halle am 27. Oct. genannten Jahres dem Wilhelm Keibel auf Gross-Münche einen solchen ertheilte 3). Das Bürgermeisteramt von Zittau und die juristische Fakultät in Heidelberg haben in diesem Jahrhundert keinen Gebrauch mehr von ihrem Palatinat gemacht4). Ob die juristischen Fakultäten in Rostock und in Marburg sie noch ausüben, konnte ich nicht feststellen, indem ich auf eine diesbezügliche Anfrage von dort keine Antwort erhielt. Von der ersteren versichert Seyler5), dass sie „einen Theil (welchen?) ihrer aus der Comitive herfliessenden Befugnisse bis in die neueste Zeit factisch ausgeübt hat.“ 1) Laut einer freundlichen Mittheilung des Rathes der Stadt Leipzig. 2) Laut einer freundlichen Mittheilung des Prorektors der Georg-August-Universität in Göttingen. 3) Herold 1895, S. 28. 4) Laut freundlichen Mittheilungen dieser Behörden. 5) Geschichte der Heraldik S. 369. &
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d. Durch ausländische Fürsten. Geschichtliche Entwicklung. § 87. eute gilt überall das Princip, dass Landesangehörige einer Standeserhöhung, die durch einen fremden Fürsten vorgenommen wird, sich nicht bedienen dürfen, wenn dieselbe nicht durch den Landesherren genehmigt ist. Im Mittelalter war das nicht der Fall. Wir finden, dass ausländische Fürsten Reichsangehörigen, sei es, dass dieselben in ihren Diensten stehen, sei es dass sie gar keine weiteren Beziehungen zu ihnen haben, die Wappenfähigkeit und den Adel ertheilen, und dass diese sich des Adels bedienen, ohne irgend eine Genehmigung dazu nachzusuchen. König Christoph v. Dänemark verleiht 1444 dem Bürgermeister Hans Schlieff von Colberg, seinem Bruder und dessen Erben „wann sie bisher nit eigen Wapen gehabt haben“ in Ansehung seiner treuen Dienste ein Wappen 1).. Der Brief galt, trotzdem der Wortlaut es nicht ausdrücklich besagt, als ein Adelsbrief; die Schlieffen erscheinen fortan als Adelige. König Matthias Corvinus ertheilte 1475 dem Hanns Lehner wegen seiner Dienste einen Adelsbrief, 1487. den Brüdern Leopold, Heinrich und Peter Feer von Luzern, 1488 dem Leopold Ritzi und dem Hans Sonnenberg von ebenda einen Wappenbrief 2). 1) Anlage Nro 62. 2) Seyler, a. a. O., S. 388.
d. Durch ausländische Fürsten. Geschichtliche Entwicklung. § 87. eute gilt überall das Princip, dass Landesangehörige einer Standeserhöhung, die durch einen fremden Fürsten vorgenommen wird, sich nicht bedienen dürfen, wenn dieselbe nicht durch den Landesherren genehmigt ist. Im Mittelalter war das nicht der Fall. Wir finden, dass ausländische Fürsten Reichsangehörigen, sei es, dass dieselben in ihren Diensten stehen, sei es dass sie gar keine weiteren Beziehungen zu ihnen haben, die Wappenfähigkeit und den Adel ertheilen, und dass diese sich des Adels bedienen, ohne irgend eine Genehmigung dazu nachzusuchen. König Christoph v. Dänemark verleiht 1444 dem Bürgermeister Hans Schlieff von Colberg, seinem Bruder und dessen Erben „wann sie bisher nit eigen Wapen gehabt haben“ in Ansehung seiner treuen Dienste ein Wappen 1).. Der Brief galt, trotzdem der Wortlaut es nicht ausdrücklich besagt, als ein Adelsbrief; die Schlieffen erscheinen fortan als Adelige. König Matthias Corvinus ertheilte 1475 dem Hanns Lehner wegen seiner Dienste einen Adelsbrief, 1487. den Brüdern Leopold, Heinrich und Peter Feer von Luzern, 1488 dem Leopold Ritzi und dem Hans Sonnenberg von ebenda einen Wappenbrief 2). 1) Anlage Nro 62. 2) Seyler, a. a. O., S. 388.
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198 Die Wappenfähigkeit. 2. Zu den ausländischen Fürsten müssen auch diejenigen Reichsfürsten gerechnet werden, die das Recht der Adels- und Wappe nleihe deshalb ausübten, weil sie ausserdeutsche Länder besassen, in denen sie souverän waren. Solche Fürsten waren u. A. der Markgraf von Brandenburg wegen des Herzogthums Preussen, seitdem dies souverän geworden (1657)1), mehrere Kurfürsten von Sachsen als Könige von Polen, ebenso mehrere Kurfürsten von Braun- schweig als Könige von England u. s. f. Sinngemäss konnten sie nur berechtigt sein, den Einwohnern dieser Länder, ihren ausserdeutschen Unterthanen, solche Begnadigungen zu ver- leihen. Wir finden aber, dass einzelne von ihnen sie auch ihren deutschen Unterthanen ertheilten. Der erste preussische Adelsbrief wurde 1663 dem Fabian Kalan v. Hoffe ertheilt 2). In dem nämlichen Jahre erhielten Adelsbriefe von Preussen die Gebrüder Krintz und Andreas Hellmich, welch letzterer mit dem Prädikat v. Gottburg geadelt wurde; weiter 1667 Christoph und Andreas Wichert3), 1669 Johann Berents, 1670 Ernst Croyengreiff und Georg Lippig4) u. s. f. 3. Aehnlich lag der Fall bei denjenigen ausserdeutschen Fürsten, die Theile des deutschen Reiches besassen, wie die Könige v. Schweden wegen Pommern. Auch diese ertheilten ihren deutschen Unterthanen Adels- und Wappenbriefe, ohne dass der Kaiser dagegen Einspruch erhoben hätte5). Ebenso die Könige von Spanien für die belgische Niederlande. KarlXI. v. Schweden erhob 1676 den pommerschen Hofrath Heinrich Wilhelm Schmidt mit dem Prädikat v. Schmidtsburg in den Adelsstand 6). 1) Ledebur, Streifzüge durchs preussische Wappen, Berlin 1842, S. 4. 2) Herold 1875, S. 73. 3) Gritzner, Matrikel, S. 5. 4) Ebda. S. 6. 5) Lünig, Codex Germ. diplom., II 1521 sqq. 6) Schlegel och Klingspor, Svenska Adelns Attar-Taflor, Stockholm 1875, S. 257.
198 Die Wappenfähigkeit. 2. Zu den ausländischen Fürsten müssen auch diejenigen Reichsfürsten gerechnet werden, die das Recht der Adels- und Wappe nleihe deshalb ausübten, weil sie ausserdeutsche Länder besassen, in denen sie souverän waren. Solche Fürsten waren u. A. der Markgraf von Brandenburg wegen des Herzogthums Preussen, seitdem dies souverän geworden (1657)1), mehrere Kurfürsten von Sachsen als Könige von Polen, ebenso mehrere Kurfürsten von Braun- schweig als Könige von England u. s. f. Sinngemäss konnten sie nur berechtigt sein, den Einwohnern dieser Länder, ihren ausserdeutschen Unterthanen, solche Begnadigungen zu ver- leihen. Wir finden aber, dass einzelne von ihnen sie auch ihren deutschen Unterthanen ertheilten. Der erste preussische Adelsbrief wurde 1663 dem Fabian Kalan v. Hoffe ertheilt 2). In dem nämlichen Jahre erhielten Adelsbriefe von Preussen die Gebrüder Krintz und Andreas Hellmich, welch letzterer mit dem Prädikat v. Gottburg geadelt wurde; weiter 1667 Christoph und Andreas Wichert3), 1669 Johann Berents, 1670 Ernst Croyengreiff und Georg Lippig4) u. s. f. 3. Aehnlich lag der Fall bei denjenigen ausserdeutschen Fürsten, die Theile des deutschen Reiches besassen, wie die Könige v. Schweden wegen Pommern. Auch diese ertheilten ihren deutschen Unterthanen Adels- und Wappenbriefe, ohne dass der Kaiser dagegen Einspruch erhoben hätte5). Ebenso die Könige von Spanien für die belgische Niederlande. KarlXI. v. Schweden erhob 1676 den pommerschen Hofrath Heinrich Wilhelm Schmidt mit dem Prädikat v. Schmidtsburg in den Adelsstand 6). 1) Ledebur, Streifzüge durchs preussische Wappen, Berlin 1842, S. 4. 2) Herold 1875, S. 73. 3) Gritzner, Matrikel, S. 5. 4) Ebda. S. 6. 5) Lünig, Codex Germ. diplom., II 1521 sqq. 6) Schlegel och Klingspor, Svenska Adelns Attar-Taflor, Stockholm 1875, S. 257.
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Durch Verleihung. 199 Derselbe erhob 1692 den Franz Stypman, „bey Unserm hohen Tribunal zu Wismar bestellter Secretarius“ in den Adelsstand 1). Karl XII. v. Schweden verlieh 1714 dem ge- sammten damaligen und zukünftigen Rath von Stral- sund den Adel 2). Philipp IV. v. Spanien erhob 1659 den Münz- meister von Brabant, Johann von Velthoven, in den Adelsstand 3); desgleichen den Heinrich Buelens, Herrn v. Steenhout 4). § 88. Von der Mitte des 16. Jahrhunderts an beginnt man von den Landesunterthanen die landesherrliche Anerkennung der ihnen von auswärtigen Fürsten ertheilten Standeser- höhungen zu fordern. König Philipp II. v. Spanien verbot 1595 seinen Unterthanen in den Niederlanden, sich an auswärtige Fürsten zu wenden, „um von ihnen die Legitimation, Nobilitation, eine Verleihung oder Aenderung von Wap- pen zu erlangen. — Auch erklären wir, dass sich keiner unserer Unterthanen der von einem andern Fürsten, als unseren Vorfahren und uns erlangten Legitimation, Nobilitation, Wappen etc., bedienen könne“ 5). Albert und Isabella v. Oesterreich, Statthalter der Niederlande, verbieten 1616 ihren Unterthanen „octroy van nieuwe waepenen, vermeerderinghe oft ver- heffinghe, — die sy verkreghen hebben van andern Princen, als van onse voorsaeten oft van ons" zu ge- brauchen 6). Kurfürst Friedrich Wilhelm v. Brandenburg rescribirte 1654: "wegen der expracticirten neuen Adels- briefe haben wir zwar kaiserlicher Majestät kein Ziel und Mass zu setzen, behalten uns aber dabei vor, ob 1) Herold 1873, S. 109. Das Diplom ist in deutscher Sprache abgefasst. 2) Herold 1895, S. 101. 3). Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 24. 4) Ebda. S. 138. 5) Lünig, Cod. Germ. dipl., II 1521. 6) Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 580.
Durch Verleihung. 199 Derselbe erhob 1692 den Franz Stypman, „bey Unserm hohen Tribunal zu Wismar bestellter Secretarius“ in den Adelsstand 1). Karl XII. v. Schweden verlieh 1714 dem ge- sammten damaligen und zukünftigen Rath von Stral- sund den Adel 2). Philipp IV. v. Spanien erhob 1659 den Münz- meister von Brabant, Johann von Velthoven, in den Adelsstand 3); desgleichen den Heinrich Buelens, Herrn v. Steenhout 4). § 88. Von der Mitte des 16. Jahrhunderts an beginnt man von den Landesunterthanen die landesherrliche Anerkennung der ihnen von auswärtigen Fürsten ertheilten Standeser- höhungen zu fordern. König Philipp II. v. Spanien verbot 1595 seinen Unterthanen in den Niederlanden, sich an auswärtige Fürsten zu wenden, „um von ihnen die Legitimation, Nobilitation, eine Verleihung oder Aenderung von Wap- pen zu erlangen. — Auch erklären wir, dass sich keiner unserer Unterthanen der von einem andern Fürsten, als unseren Vorfahren und uns erlangten Legitimation, Nobilitation, Wappen etc., bedienen könne“ 5). Albert und Isabella v. Oesterreich, Statthalter der Niederlande, verbieten 1616 ihren Unterthanen „octroy van nieuwe waepenen, vermeerderinghe oft ver- heffinghe, — die sy verkreghen hebben van andern Princen, als van onse voorsaeten oft van ons" zu ge- brauchen 6). Kurfürst Friedrich Wilhelm v. Brandenburg rescribirte 1654: "wegen der expracticirten neuen Adels- briefe haben wir zwar kaiserlicher Majestät kein Ziel und Mass zu setzen, behalten uns aber dabei vor, ob 1) Herold 1873, S. 109. Das Diplom ist in deutscher Sprache abgefasst. 2) Herold 1895, S. 101. 3). Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 24. 4) Ebda. S. 138. 5) Lünig, Cod. Germ. dipl., II 1521. 6) Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 580.
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200 Die Wappenfähigkeit. und in wie weit wir sothane Personen, welche den Adel nicht meritiren und ihn nur durch Geld erlanget, der Adelichen Privilegien in Unsern Landen geniessen lassen wollen1). Dem entsprechend beginnen um diese Zeit verschiedene deutsche Fürsten die ihren Unterthanen verliehenen Standes- erhöhungen ausdrücklich anzuerkennen 2), und sie ohne diese Anerkennung als für sie nicht existirend zu betrachten Und zwar sind es nicht nur die Standeserhöhungen aus- ländischer Fürsten oder anderer Reichsstände, sondern selbst die des Kaisers, denen sie erst durch die landesherrliche An- erkennung volle Rechtskraft zugestehen. Die erste Anerkennung einer Standeserhöhung 3) erfolgte in : Baden 1805, Bayern 1571, Hannover 1706, Hessen-Darmstadt 1790, Hessen-Kassel 1774, Mecklenburg-Schwerin 1530, Mecklenburg-Strelitz 1794, Pfalz-Sulzbach 1705, Preussen 1600 4), Kursachsen 1628, Sachsen-Weissenfels 1637, Sachsen-Zeitz 1702. In den übrigen deutschen Staaten sind sie nicht erfolgt, sondern es scheinen dort Standeserhebungen, jedenfalls die kaiserlichen, auch ohne landesherrliche Anerkennung als voll- gültig angesehen worden zu sein. 1) v. Ledebur, Adelsarchiv, Berlin 1865, II 197. 2) Die „Ausschreibungen" neu Geadelter involviren aller- dings auch eine Anerkennung, scheinen mir aber dem Sinne nach nur eine Ausführung, eine Folge der Adelserhebung zu sein. 3) Nach Gritzner, Standeserhebungen deutscher Fürsten, Görlitz 1881. 4) Gritzner, Matrikel, S. 1.
200 Die Wappenfähigkeit. und in wie weit wir sothane Personen, welche den Adel nicht meritiren und ihn nur durch Geld erlanget, der Adelichen Privilegien in Unsern Landen geniessen lassen wollen1). Dem entsprechend beginnen um diese Zeit verschiedene deutsche Fürsten die ihren Unterthanen verliehenen Standes- erhöhungen ausdrücklich anzuerkennen 2), und sie ohne diese Anerkennung als für sie nicht existirend zu betrachten Und zwar sind es nicht nur die Standeserhöhungen aus- ländischer Fürsten oder anderer Reichsstände, sondern selbst die des Kaisers, denen sie erst durch die landesherrliche An- erkennung volle Rechtskraft zugestehen. Die erste Anerkennung einer Standeserhöhung 3) erfolgte in : Baden 1805, Bayern 1571, Hannover 1706, Hessen-Darmstadt 1790, Hessen-Kassel 1774, Mecklenburg-Schwerin 1530, Mecklenburg-Strelitz 1794, Pfalz-Sulzbach 1705, Preussen 1600 4), Kursachsen 1628, Sachsen-Weissenfels 1637, Sachsen-Zeitz 1702. In den übrigen deutschen Staaten sind sie nicht erfolgt, sondern es scheinen dort Standeserhebungen, jedenfalls die kaiserlichen, auch ohne landesherrliche Anerkennung als voll- gültig angesehen worden zu sein. 1) v. Ledebur, Adelsarchiv, Berlin 1865, II 197. 2) Die „Ausschreibungen" neu Geadelter involviren aller- dings auch eine Anerkennung, scheinen mir aber dem Sinne nach nur eine Ausführung, eine Folge der Adelserhebung zu sein. 3) Nach Gritzner, Standeserhebungen deutscher Fürsten, Görlitz 1881. 4) Gritzner, Matrikel, S. 1.
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Durch Verleihung. 201 Heutiges Recht. 8 88а. In Folge der durch die Rheinbundacte erlangten Sou- veränetät der deutschen Staaten sind für jeden derselben alle übrigen Ausland geworden, und so ist die Standeserhöhung eines Unterthanen derselbem durch einen andern deutschen Fürsten nur dann rechtskräftig, wenn sie die Anerkennung der eignen Regierung erhalten hat.
Durch Verleihung. 201 Heutiges Recht. 8 88а. In Folge der durch die Rheinbundacte erlangten Sou- veränetät der deutschen Staaten sind für jeden derselben alle übrigen Ausland geworden, und so ist die Standeserhöhung eines Unterthanen derselbem durch einen andern deutschen Fürsten nur dann rechtskräftig, wenn sie die Anerkennung der eignen Regierung erhalten hat.
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8 8 Q s L L Y c D 83 88 4. Durch Eintritt in einen wappenfähigen Berufsstand. § 89. S konnte die Wappenfähigkeit endlich noch er- worben werden durch den Eintritt in einen der wappenfähigen Berufsstände. Hier kommt zunächst der sog. dingliche Erwerb des Adels durch Eintritt in den Kriegerstand zur Sprache. Eigent- lich durften sich dem Kriegerstande (Ritterstande) im Mittel- alter nur diejenigen widmen, deren Voreltern ihm schon angehört hatten, die sog. Ritterbürtigen 1). Nur sie konnten den Ritter- schlag erhalten, nur ihnen durfte auch der Lehnsherr die zum Unterhalt der Heeresmacht eines Gebietes bestimmten Güter, die Ritterlehen, übertragen. Indess keine Regel ohne Aus- nahme. Wenn Jemand, der nicht von ritterlicher Art war trotzdem im Waffendienst sich ausbildete und in den vielen Fehden jener Zeit sich als tüchtig darin erprobte, dann war jedem Herrn ein solcher Mann trotz seiner unritterlichen Ab- kunft lieber, als ein weniger tüchtiger Ritterbürtiger. Zumal in einer Zeit, wo auf die persönliche Tapferkeit so viel an- kam, wo ein einziger tapferer und starker Kämpe mehr werth war, als hundert Ungeübte, sah man leicht von Be- stimmungen ab, die ja doch nur den Zweck haben sollten, 1) Vergl. § 25, 2.
8 8 Q s L L Y c D 83 88 4. Durch Eintritt in einen wappenfähigen Berufsstand. § 89. S konnte die Wappenfähigkeit endlich noch er- worben werden durch den Eintritt in einen der wappenfähigen Berufsstände. Hier kommt zunächst der sog. dingliche Erwerb des Adels durch Eintritt in den Kriegerstand zur Sprache. Eigent- lich durften sich dem Kriegerstande (Ritterstande) im Mittel- alter nur diejenigen widmen, deren Voreltern ihm schon angehört hatten, die sog. Ritterbürtigen 1). Nur sie konnten den Ritter- schlag erhalten, nur ihnen durfte auch der Lehnsherr die zum Unterhalt der Heeresmacht eines Gebietes bestimmten Güter, die Ritterlehen, übertragen. Indess keine Regel ohne Aus- nahme. Wenn Jemand, der nicht von ritterlicher Art war trotzdem im Waffendienst sich ausbildete und in den vielen Fehden jener Zeit sich als tüchtig darin erprobte, dann war jedem Herrn ein solcher Mann trotz seiner unritterlichen Ab- kunft lieber, als ein weniger tüchtiger Ritterbürtiger. Zumal in einer Zeit, wo auf die persönliche Tapferkeit so viel an- kam, wo ein einziger tapferer und starker Kämpe mehr werth war, als hundert Ungeübte, sah man leicht von Be- stimmungen ab, die ja doch nur den Zweck haben sollten, 1) Vergl. § 25, 2.
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Durch Eintritt in einen wappenfähigen Berufsstand. 203 nur die Tüchtigsten zum Kriegshandwerk heranzuziehen. Er- wies sich also Jemand, trotzdem er nicht von ritterlichen Ahnen abstammte, als tapferer und stärker als die Ritter- bürtigen, so nahm man keinen Anstand, ihn in ihre Reihen aufzunehmen und ihm die Ritterwürde durch den Ritter- schlag zu ertheilen 1), und jeder Herr schätzte sich glücklich, den tapfern Helden durch Verleihung eines Kriegslehens in seinen Dienst ziehen zu können. Den Söhnen eines solchen berühmten Kriegsmannes machte es wohl kaum Schwierig- keiten mehr im Waffendienste zu bleiben und in der dritten Generation war, wenn der Stammvater eine Frau aus ritter- bürtiger Familie geheirathet hatte, die Ritterbürtigkeit schon wirklich vorhanden, da man meist nur vier Ahnen forderte 2). Auf diese Weise konnte also auch eine Familie in den Adels- stand eintreten. Es ist das der sog. dingliche Erwerb des Adels, der freilich nur so lange möglich war, als der Adel den eigentlichen Kriegerstand bildete. Den Ritterschlag konnte nicht nur jeder Fürst, sondern im Felde auch jeder alterprobte Ritter ertheilen 3). Immerhin suchte man ihn in späterer Zeit meist von hochstehenden Persönlichkeiten zu erlangen. Vergleichen wir seine recht- lichen Wirkungen mit denen der Erhebung in den Adels- stand, so ergiebt sich, dass der Ritterschlag den persön- lichen Adelsstand ertheilte, der erst in der dritten Generation den Adel, die Ritterbürtigkeit zur Folge hatte; dass er weiter ein ritterliches Leben d. h. den Eintritt in das Berufskrieger- thum voraussetzte, — dass die Erhebung in den Adelsstand dagegen den Erhobenen selbst den Ritterbürtigen gleichstellte 1) Bekannt ist die Erzählung Ottos v. Freising von dem tapfern Schildknecht vor Tortona, den Friedrich Barbarossa zum Ritter schlagen wollte, was dieser aber ablehnte, cum se plebeium diceret in eodemque ordine velle remanere (Pertz Monumenta Germ. XX p. 401). 2) Vergl. auch Schröder, S. 435. 3) Ebda. S. 434.
Durch Eintritt in einen wappenfähigen Berufsstand. 203 nur die Tüchtigsten zum Kriegshandwerk heranzuziehen. Er- wies sich also Jemand, trotzdem er nicht von ritterlichen Ahnen abstammte, als tapferer und stärker als die Ritter- bürtigen, so nahm man keinen Anstand, ihn in ihre Reihen aufzunehmen und ihm die Ritterwürde durch den Ritter- schlag zu ertheilen 1), und jeder Herr schätzte sich glücklich, den tapfern Helden durch Verleihung eines Kriegslehens in seinen Dienst ziehen zu können. Den Söhnen eines solchen berühmten Kriegsmannes machte es wohl kaum Schwierig- keiten mehr im Waffendienste zu bleiben und in der dritten Generation war, wenn der Stammvater eine Frau aus ritter- bürtiger Familie geheirathet hatte, die Ritterbürtigkeit schon wirklich vorhanden, da man meist nur vier Ahnen forderte 2). Auf diese Weise konnte also auch eine Familie in den Adels- stand eintreten. Es ist das der sog. dingliche Erwerb des Adels, der freilich nur so lange möglich war, als der Adel den eigentlichen Kriegerstand bildete. Den Ritterschlag konnte nicht nur jeder Fürst, sondern im Felde auch jeder alterprobte Ritter ertheilen 3). Immerhin suchte man ihn in späterer Zeit meist von hochstehenden Persönlichkeiten zu erlangen. Vergleichen wir seine recht- lichen Wirkungen mit denen der Erhebung in den Adels- stand, so ergiebt sich, dass der Ritterschlag den persön- lichen Adelsstand ertheilte, der erst in der dritten Generation den Adel, die Ritterbürtigkeit zur Folge hatte; dass er weiter ein ritterliches Leben d. h. den Eintritt in das Berufskrieger- thum voraussetzte, — dass die Erhebung in den Adelsstand dagegen den Erhobenen selbst den Ritterbürtigen gleichstellte 1) Bekannt ist die Erzählung Ottos v. Freising von dem tapfern Schildknecht vor Tortona, den Friedrich Barbarossa zum Ritter schlagen wollte, was dieser aber ablehnte, cum se plebeium diceret in eodemque ordine velle remanere (Pertz Monumenta Germ. XX p. 401). 2) Vergl. auch Schröder, S. 435. 3) Ebda. S. 434.
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204 Die Wappenfähigkeit. und auch Nichtkriegern zu Theil wurde, ja häufig dazu be- nutzt wurde, um Angehörigen anderer Stände die Vorrechte des Standes der Ritterbürtigen zuzuwenden 1). War somit der Ritterschlag die rechtliche Sanction eines thatsächlich schon bestehenden Verhältnisses, so begründete die Erhebung in den Adelsstand eine Fiction: der Geadelte soll so angesehen werden, als wenn seine Vorfahren dem Ritterstande ange- hört hätten. Endlich konnte man im alten Deutschen Reich in den Adel noch eintreten durch die Wahl zum Kirchenfürsten. Da die höheren Kirchenämter mit Reichsfürstenthümern ver- bunden waren, so wurde durch die Erhebung zu einem solchen Amte der Betreffende Reichsfürst und somit adelig 2). Wir haben weiter gesehn, dass auch die niedrigen Prälaturen zum Wappen berechtigten, so dass auch die, die sie erlangten, wappenfähig wurden 3). Aehnlich erwarben anch da, wo ein adeliges Patriziat bestand, die in dasselbe aufgenommenen den Adel, und weiter wurden, solange das Patriziat als wappenfähig galt, die in den Rath einer Stadt aufgenommenen hierdurch wappenfähig 4). Nach dem heute geltenden Rechte ist die Erlangung der Wappenfähigkeit durch Eintritt in einen Berufsstand nur mehr bei den katholischen Kirchenfürsten 5) möglich. 4) 1) Vergl. § 73. 2) Siehe § 38. 3) Ebda. Vergl. § 31 f. 5) Vergl. § 39.
204 Die Wappenfähigkeit. und auch Nichtkriegern zu Theil wurde, ja häufig dazu be- nutzt wurde, um Angehörigen anderer Stände die Vorrechte des Standes der Ritterbürtigen zuzuwenden 1). War somit der Ritterschlag die rechtliche Sanction eines thatsächlich schon bestehenden Verhältnisses, so begründete die Erhebung in den Adelsstand eine Fiction: der Geadelte soll so angesehen werden, als wenn seine Vorfahren dem Ritterstande ange- hört hätten. Endlich konnte man im alten Deutschen Reich in den Adel noch eintreten durch die Wahl zum Kirchenfürsten. Da die höheren Kirchenämter mit Reichsfürstenthümern ver- bunden waren, so wurde durch die Erhebung zu einem solchen Amte der Betreffende Reichsfürst und somit adelig 2). Wir haben weiter gesehn, dass auch die niedrigen Prälaturen zum Wappen berechtigten, so dass auch die, die sie erlangten, wappenfähig wurden 3). Aehnlich erwarben anch da, wo ein adeliges Patriziat bestand, die in dasselbe aufgenommenen den Adel, und weiter wurden, solange das Patriziat als wappenfähig galt, die in den Rath einer Stadt aufgenommenen hierdurch wappenfähig 4). Nach dem heute geltenden Rechte ist die Erlangung der Wappenfähigkeit durch Eintritt in einen Berufsstand nur mehr bei den katholischen Kirchenfürsten 5) möglich. 4) 1) Vergl. § 73. 2) Siehe § 38. 3) Ebda. Vergl. § 31 f. 5) Vergl. § 39.
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IV. Abschnitt. DER VERLUST DER WAPPENFAHIGKEIT. Geschichtliche Entwicklung. 8 90. HR ie alle Standesvorrechte durch richterliches Urtheil verloren gehen konnten, so auch der Adel und die Wappenfähigkeit. Alle Partikularrechte kannten diese Strafe 1). Jede Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe oder einer Strafe an Haut und Haar, machte den Schuldigen, auch wenn er die Strafe abkaufte, rechtlos 2). Die Folge da- von war der Verlust aller durch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stande bedingten Rechte 3). In späterer Zeit waren es vor Allem die infamirenden Verbrechen, bei welchen u. A. auf diese Strafe erkannt wurde, wie Hochverrath, Mord, 1) Genger, Lehrbuch, Erlangen 1852, 112; Stobbe, Privat- recht, I 331. Es ist wohl überflüssig, wenn Stobbe hier die Auf- fassung bekämpft, dass für den Bürgerstand eine Entwürdigung darin läge, wenn einem Adeligen zur Strafe der Adel entzogen würde, so dass er nun dem Bürgerstande angehörte. Die als Strafe vorgenommene Entziehung einer Sache kann nicht entwürdigend für die sein, die jene Sache nicht besitzen. Oder ist etwa, wenn Jemanden zur Strafe seine Orden oder seine Ehrenstellen aberkannt werden, dies entwürdigend für Alle diejenigen, welche Orden und Ehrenstellen nicht besitzen? 2) Schröder, Rechtsgeschichte 452. 3) Ebda. S. 763.
IV. Abschnitt. DER VERLUST DER WAPPENFAHIGKEIT. Geschichtliche Entwicklung. 8 90. HR ie alle Standesvorrechte durch richterliches Urtheil verloren gehen konnten, so auch der Adel und die Wappenfähigkeit. Alle Partikularrechte kannten diese Strafe 1). Jede Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe oder einer Strafe an Haut und Haar, machte den Schuldigen, auch wenn er die Strafe abkaufte, rechtlos 2). Die Folge da- von war der Verlust aller durch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stande bedingten Rechte 3). In späterer Zeit waren es vor Allem die infamirenden Verbrechen, bei welchen u. A. auf diese Strafe erkannt wurde, wie Hochverrath, Mord, 1) Genger, Lehrbuch, Erlangen 1852, 112; Stobbe, Privat- recht, I 331. Es ist wohl überflüssig, wenn Stobbe hier die Auf- fassung bekämpft, dass für den Bürgerstand eine Entwürdigung darin läge, wenn einem Adeligen zur Strafe der Adel entzogen würde, so dass er nun dem Bürgerstande angehörte. Die als Strafe vorgenommene Entziehung einer Sache kann nicht entwürdigend für die sein, die jene Sache nicht besitzen. Oder ist etwa, wenn Jemanden zur Strafe seine Orden oder seine Ehrenstellen aberkannt werden, dies entwürdigend für Alle diejenigen, welche Orden und Ehrenstellen nicht besitzen? 2) Schröder, Rechtsgeschichte 452. 3) Ebda. S. 763.
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206 Die Wappenfähigkeit. Majestätsbeleidigungen, Zauberei, sowie alle schweren Ver- brechen und unehrenhafte Lebensweise 1). Die Angehörigkeit zu einem höherstehenden, ehrenvollen Stande schien unver- einbar mit einer Handlungsweise, welche eine ehrlose Ge- sinnung voraussetzte. Bei Adligen wurde das Wappen neben, oder richtiger in Folge der Entziehung des Adels dem Delinquenten aberkannt; es wurde vom Henker zerbrochen und mit Füssen getreten und vertilgt, wo es angebracht war 2). Regelmässig wird der Verlust der abstracten Wappen- fähigkeit durch den Verlust des concreten Wappens des Delin- quenten, des Wappens, an dem sein Recht der Wappenfähig- keit zum Ausdruck kam, sinnfällig gemacht, umsomehr, da der Verlust des eignen Wappens ja die nächste Folge des Verlustes der Wappenfähigkeit ist. Franz v. Sickingen wurde 1515, als er in die Reichsacht erklärt wurde, „yeglicher ehren, adels, her- kommens, wirdigkeyt, stamens, namens, schilt, helm und kleynot" verlustig erklärt 3). Als der Geheimrath. Friedr. Hamrath in Berlin 1708 in Ungnade fiel, wurde das Oberheroldsamt aufge- fordert, von demselben das ihm 1702 verliehene Adels- diplom zurückzufordern, "auch dahin zu sehen, dass er sich des Ihm darin verliehenen Wapens nicht ferner ge- brauchen möge,“ da er seiner Würden und Ehrenämter entsetzt sei, „folglich auch Ihm die von Uns conferirte nobilitet benommen worden“4). Friedrich Wilhelm I. v. Preussen erliess 1739 ein Edict, demzufolge die Adeligen, welche Ehen mit anrüchigen Personen eingehen würden, ihres Adels und Wappens verlustig gehen sollten 5). Bei Bürgerlichen würde die Aberkennung der Wappen- fähigkeit das sinngemässe Analogon der Aberkennung des 1) Rudolphi, Heraldica curiosa, I p. 74. 2) Ebda. 3) v. Senkenberg, Selecta juris et historiarum, Frank- furt 1738, IV 549. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 444. 5) Mylius, Corpus constitutionum Marchicarum, Berlin und Halle 1737, Cont. I 251.
206 Die Wappenfähigkeit. Majestätsbeleidigungen, Zauberei, sowie alle schweren Ver- brechen und unehrenhafte Lebensweise 1). Die Angehörigkeit zu einem höherstehenden, ehrenvollen Stande schien unver- einbar mit einer Handlungsweise, welche eine ehrlose Ge- sinnung voraussetzte. Bei Adligen wurde das Wappen neben, oder richtiger in Folge der Entziehung des Adels dem Delinquenten aberkannt; es wurde vom Henker zerbrochen und mit Füssen getreten und vertilgt, wo es angebracht war 2). Regelmässig wird der Verlust der abstracten Wappen- fähigkeit durch den Verlust des concreten Wappens des Delin- quenten, des Wappens, an dem sein Recht der Wappenfähig- keit zum Ausdruck kam, sinnfällig gemacht, umsomehr, da der Verlust des eignen Wappens ja die nächste Folge des Verlustes der Wappenfähigkeit ist. Franz v. Sickingen wurde 1515, als er in die Reichsacht erklärt wurde, „yeglicher ehren, adels, her- kommens, wirdigkeyt, stamens, namens, schilt, helm und kleynot" verlustig erklärt 3). Als der Geheimrath. Friedr. Hamrath in Berlin 1708 in Ungnade fiel, wurde das Oberheroldsamt aufge- fordert, von demselben das ihm 1702 verliehene Adels- diplom zurückzufordern, "auch dahin zu sehen, dass er sich des Ihm darin verliehenen Wapens nicht ferner ge- brauchen möge,“ da er seiner Würden und Ehrenämter entsetzt sei, „folglich auch Ihm die von Uns conferirte nobilitet benommen worden“4). Friedrich Wilhelm I. v. Preussen erliess 1739 ein Edict, demzufolge die Adeligen, welche Ehen mit anrüchigen Personen eingehen würden, ihres Adels und Wappens verlustig gehen sollten 5). Bei Bürgerlichen würde die Aberkennung der Wappen- fähigkeit das sinngemässe Analogon der Aberkennung des 1) Rudolphi, Heraldica curiosa, I p. 74. 2) Ebda. 3) v. Senkenberg, Selecta juris et historiarum, Frank- furt 1738, IV 549. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 444. 5) Mylius, Corpus constitutionum Marchicarum, Berlin und Halle 1737, Cont. I 251.
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Der Verlust der Wappenfähigkeit. Adels sein. Es ist mir indess kein diesbezüglicher Fall vorgekommen. 207 Der Adel konnte weiter verloren gehen durch den Be- trieb eines niederen Gewerbes 1). Weiter verliert eine adelige Frau den Adel durch Ver- heirathung mit einem Bürgerlichen, da sie dem Stande des Mannes folgt2). Endlich konnte auf den Adel und entsprechend auf die Wappenfähigkeit auch verzichtet werden 3). Heutiges Recht. § 91. Nach dem heute geltenden Strafrechte wird nicht mehr auf den Verlust des Adels erkannt. Ebensowenig geht er durch den Betrieb niederer Gewerbe verloren. In Bayern wird er dagegen durch Uebernahme von in Handarbeit bestehen- den Lohndiensten, durch Selbstausübung eines Gewerbes bei offenem Kram oder Laden, sowie durch Betrieb eines Hand- werks so lange suspendirt, als diese Suspensionsgründe dauern 4). Ausserdem verliert ihn eine adelige Frau, die einen Bürgerlichen heirathet und derjenige, der auf ihn verzichtet. 2) 1) Namestnik, Wappen- und Adelsbeweis S. 83. 2) Gierke, Privatrecht, I S. 408. Ebda. 4) Stobbe, Privatrecht, I S. 332; Gierke, Privatrecht I S. 408.
Der Verlust der Wappenfähigkeit. Adels sein. Es ist mir indess kein diesbezüglicher Fall vorgekommen. 207 Der Adel konnte weiter verloren gehen durch den Be- trieb eines niederen Gewerbes 1). Weiter verliert eine adelige Frau den Adel durch Ver- heirathung mit einem Bürgerlichen, da sie dem Stande des Mannes folgt2). Endlich konnte auf den Adel und entsprechend auf die Wappenfähigkeit auch verzichtet werden 3). Heutiges Recht. § 91. Nach dem heute geltenden Strafrechte wird nicht mehr auf den Verlust des Adels erkannt. Ebensowenig geht er durch den Betrieb niederer Gewerbe verloren. In Bayern wird er dagegen durch Uebernahme von in Handarbeit bestehen- den Lohndiensten, durch Selbstausübung eines Gewerbes bei offenem Kram oder Laden, sowie durch Betrieb eines Hand- werks so lange suspendirt, als diese Suspensionsgründe dauern 4). Ausserdem verliert ihn eine adelige Frau, die einen Bürgerlichen heirathet und derjenige, der auf ihn verzichtet. 2) 1) Namestnik, Wappen- und Adelsbeweis S. 83. 2) Gierke, Privatrecht, I S. 408. Ebda. 4) Stobbe, Privatrecht, I S. 332; Gierke, Privatrecht I S. 408.
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V. Abschnitt. DER BEWEIS DER WAPPENFAHIGKEIT. § 92. er Beweis der Wappenfähigkeit, dass man berechtigt sei, überhaupt ein Wappen führen zu dürfen, ist verschieden zu führen, jenachdem man dieses A Recht als eigenes, d. h. als Standesvorrecht, oder als fremdes, d. h. besonders verliehenes besitzt. Wer kraft eignen Rechtes die Wappenfähigkeit zu besitzen behauptet, hat den Nachweis zu erbringèn, dass er einem der Stände angehört, denen dies Recht zusteht. Der Beweis, dass man dem Adel angehöre, wurde im Mittelalter meist durch Zeugen erbracht, durch Standesge- nossen, welche aussagten, dass der Betreffende ritterbürtig sei und von vier adeligen Ahnen abstamme, dass diese adelige Lehen besassen, Ritterdienste gethan hatten und zu den Tur- nieren zugelassen worden waren.
V. Abschnitt. DER BEWEIS DER WAPPENFAHIGKEIT. § 92. er Beweis der Wappenfähigkeit, dass man berechtigt sei, überhaupt ein Wappen führen zu dürfen, ist verschieden zu führen, jenachdem man dieses A Recht als eigenes, d. h. als Standesvorrecht, oder als fremdes, d. h. besonders verliehenes besitzt. Wer kraft eignen Rechtes die Wappenfähigkeit zu besitzen behauptet, hat den Nachweis zu erbringèn, dass er einem der Stände angehört, denen dies Recht zusteht. Der Beweis, dass man dem Adel angehöre, wurde im Mittelalter meist durch Zeugen erbracht, durch Standesge- nossen, welche aussagten, dass der Betreffende ritterbürtig sei und von vier adeligen Ahnen abstamme, dass diese adelige Lehen besassen, Ritterdienste gethan hatten und zu den Tur- nieren zugelassen worden waren.
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Der Beweis der Wappenfähigkeit. 209 Als Seitz Marschall v. Oberndorf dem Rapper Rosenhardt 1399 den Adel absprach 1), liess sich dieser seine ritterliche Abkunft vom Grafen Heinrich v. Mont- fort bezeugen2). Desgleichen von Bürgermeister und Rath von Ravensberg, von Erhard v. Königsegg und einer Reihe weiterer Zeugen 3). Rudolf Graf v. Montfort bezeugt 1373 den Ge- brüdern Hans und Hermann v. Urendorf, dass sie und ihre Ahnen adelig seien 4). Das nämliche bezeugt 1387 Arnold v. Gymnich dem Conrad v. Kerpen5). In gleicher Weise führten diesen Beweis 1420 die Ge- brüder Conrad, Erhard und Eberhard v. Machwitz so- wie 1463 die Vettern Kaspar und Jobst v. Machwitz°). Heute wird er dadurch erbracht, dass man nachweist, dass die Vorfahren des Probanten adelige Vorrechte genossen haben und dem Adel zugezählt wurden. 2. Da, wo der Adel durch Diplom, einen Adelsbrief, verliehen worden ist, wird der Beweis durch Produzirung des- selben geliefert. § 93. 1. Wer einem wappenfähigen Stande nicht angehört, hat den Nachweis zu führen, dass ihm — oder, da die Wappen- fähigkeit fast immer erblich verliehen wurde, dass einem seiner Ascendenten — dies Recht verliehen worden ist. Der Nachweis hierfür wird, da über die Ertheilung dieses Rechtes regelmässig eine Urkunde, ein Wappenbrief, ausgestellt wurde, durch Vorlegung desselben erbracht. 1) Anlage Nro 44. 2) Anlage Nro 45. 3) Wurmbrand, Collectanea, p. 35 ss. 4) Herold 1873, S. 77. 5) Anlage Nro 39. 6) Anlage Nro 65. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 14
Der Beweis der Wappenfähigkeit. 209 Als Seitz Marschall v. Oberndorf dem Rapper Rosenhardt 1399 den Adel absprach 1), liess sich dieser seine ritterliche Abkunft vom Grafen Heinrich v. Mont- fort bezeugen2). Desgleichen von Bürgermeister und Rath von Ravensberg, von Erhard v. Königsegg und einer Reihe weiterer Zeugen 3). Rudolf Graf v. Montfort bezeugt 1373 den Ge- brüdern Hans und Hermann v. Urendorf, dass sie und ihre Ahnen adelig seien 4). Das nämliche bezeugt 1387 Arnold v. Gymnich dem Conrad v. Kerpen5). In gleicher Weise führten diesen Beweis 1420 die Ge- brüder Conrad, Erhard und Eberhard v. Machwitz so- wie 1463 die Vettern Kaspar und Jobst v. Machwitz°). Heute wird er dadurch erbracht, dass man nachweist, dass die Vorfahren des Probanten adelige Vorrechte genossen haben und dem Adel zugezählt wurden. 2. Da, wo der Adel durch Diplom, einen Adelsbrief, verliehen worden ist, wird der Beweis durch Produzirung des- selben geliefert. § 93. 1. Wer einem wappenfähigen Stande nicht angehört, hat den Nachweis zu führen, dass ihm — oder, da die Wappen- fähigkeit fast immer erblich verliehen wurde, dass einem seiner Ascendenten — dies Recht verliehen worden ist. Der Nachweis hierfür wird, da über die Ertheilung dieses Rechtes regelmässig eine Urkunde, ein Wappenbrief, ausgestellt wurde, durch Vorlegung desselben erbracht. 1) Anlage Nro 44. 2) Anlage Nro 45. 3) Wurmbrand, Collectanea, p. 35 ss. 4) Herold 1873, S. 77. 5) Anlage Nro 39. 6) Anlage Nro 65. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 14
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210 Die Wappenfäthigkeit. 2. Da das Führen eines bestimmten Wappens die Wap- penfähigkeit voraussetzt, so kann der Beweis derselben weiter noch dadurch erbracht wèrden, dass man nachweist, dass man schon seit unvordenklichen Zeiten ein Wappen geführt habe. Eine seit unvordenklichen Zeiten andauernde Rechtsaus- übung begründet nämlich die Rechtsvermuthung, dass das Recht einmal auf gültige Weise entstanden sei. Hat also Jemand seit unvordenklichen Zeiten ein Wappen geführt, so ist, bis zum Beweise des Gegentheils, anzunehmen, dass er es auf rechtmässige Weise erworben habe — anderenfalls würde er wohl verhindert worden sein, es zu führen 1). Der unvordenkliche Besitz giebt indess an und für sich nicht ein Recht auf die Wappenfähigkeit, sondern er begründet nur die Rechtsvermuthung des rechtmässigen Erwerbes 2). Wird nach- gewiesen, dass der Betreffende oder seine Vorfahren das Wappen unrechtmässig angenommen haben, so wird, falls der spätere Zustand als unmittelbare Fortsetzung dieses unrecht- mässigen Beginnes erwiesen wird, das Wappen auch durch den längsten Zeitablauf nicht erworben 3). Als „unvordenkliche Zeit“ werden heute regelmässig zwei Menschenalter, d. h. achtzig Jahre angenommen4). Da in unserm Jahrhundert indess bürgerliche Wappen sozusagen gar nicht mehr verliehen worden sind 5), wo es aber einmal der Fall gewesen ist, die betreffenden Concepte in den resp. Kanzleien sich vorfinden müssen, so kann man mit Sicherheit behaupten, dass der, der angiebt nach Untergang des alten Deutschen Reiches ein Wappen verliehen erhalten zu haben, 1) Stobbe, Privatrecht, Bd. 1 S. 580. 2) Sie ist also nicht gleich der Verjährung; sie begründet kein neues, sondern beweist altes Recht. (Gierke, a. a. O., S.315 f.) 3) Gierke, Privatrecht, S. 318. 4) Stobbe, Privatrecht, I S. 580. 5) Vergl. § 75.
210 Die Wappenfäthigkeit. 2. Da das Führen eines bestimmten Wappens die Wap- penfähigkeit voraussetzt, so kann der Beweis derselben weiter noch dadurch erbracht wèrden, dass man nachweist, dass man schon seit unvordenklichen Zeiten ein Wappen geführt habe. Eine seit unvordenklichen Zeiten andauernde Rechtsaus- übung begründet nämlich die Rechtsvermuthung, dass das Recht einmal auf gültige Weise entstanden sei. Hat also Jemand seit unvordenklichen Zeiten ein Wappen geführt, so ist, bis zum Beweise des Gegentheils, anzunehmen, dass er es auf rechtmässige Weise erworben habe — anderenfalls würde er wohl verhindert worden sein, es zu führen 1). Der unvordenkliche Besitz giebt indess an und für sich nicht ein Recht auf die Wappenfähigkeit, sondern er begründet nur die Rechtsvermuthung des rechtmässigen Erwerbes 2). Wird nach- gewiesen, dass der Betreffende oder seine Vorfahren das Wappen unrechtmässig angenommen haben, so wird, falls der spätere Zustand als unmittelbare Fortsetzung dieses unrecht- mässigen Beginnes erwiesen wird, das Wappen auch durch den längsten Zeitablauf nicht erworben 3). Als „unvordenkliche Zeit“ werden heute regelmässig zwei Menschenalter, d. h. achtzig Jahre angenommen4). Da in unserm Jahrhundert indess bürgerliche Wappen sozusagen gar nicht mehr verliehen worden sind 5), wo es aber einmal der Fall gewesen ist, die betreffenden Concepte in den resp. Kanzleien sich vorfinden müssen, so kann man mit Sicherheit behaupten, dass der, der angiebt nach Untergang des alten Deutschen Reiches ein Wappen verliehen erhalten zu haben, 1) Stobbe, Privatrecht, Bd. 1 S. 580. 2) Sie ist also nicht gleich der Verjährung; sie begründet kein neues, sondern beweist altes Recht. (Gierke, a. a. O., S.315 f.) 3) Gierke, Privatrecht, S. 318. 4) Stobbe, Privatrecht, I S. 580. 5) Vergl. § 75.
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Der Beweis der Wappenfähigkeit. 211 diese Verleihung muss nachweisen können und dass er, wenn er das nicht kann, die Wappenfähigkeit nicht erhalten hat. Anders lag die Sache im alten Deutschen Reich. Bei der Menge der Hofpfalzgrafen war es damals leicht ein Wap- pen zu erhalten 1), so dass man bei demjenigen, der nach- weist, dass seine Vorfahren vor 1806 ein Wappen geführt haben, annehmen kann, dass diese es rechtmässiger Weise erworben haben. Die „unvordenkliche Zeit“ muss also hier bis vor 1806 zurückreichen. 1) Vergl. § 81, 3. K ☞
Der Beweis der Wappenfähigkeit. 211 diese Verleihung muss nachweisen können und dass er, wenn er das nicht kann, die Wappenfähigkeit nicht erhalten hat. Anders lag die Sache im alten Deutschen Reich. Bei der Menge der Hofpfalzgrafen war es damals leicht ein Wap- pen zu erhalten 1), so dass man bei demjenigen, der nach- weist, dass seine Vorfahren vor 1806 ein Wappen geführt haben, annehmen kann, dass diese es rechtmässiger Weise erworben haben. Die „unvordenkliche Zeit“ muss also hier bis vor 1806 zurückreichen. 1) Vergl. § 81, 3. K ☞
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ZWEITER THEIL. DЛЯ RЕСRИ ЛR EIRER BESTIȺQTER QЛРPER.
ZWEITER THEIL. DЛЯ RЕСRИ ЛR EIRER BESTIȺQTER QЛРPER.
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P ZWEITER THEIL. DAS RECHT AN EINEM BESTIMMTEN WAPPEN. I. Abschnitt. BEGRIFF UND WESEN DES RECHTES AN EINEM WAPPEN. § 94. CAA ie Wappenfähigkeit, das Recht, überhaupt ein Wap- pen führen zu dürfen, kommt erst dadurch zum Ausdruck, dass der Wappenfähige ein bestimmtes Wappen als das seinige hat. An diesem bestimmten Wappen hat er Rechte, nicht an jedem beliebigen. Denn wenn die Wappenfähigkeit auch das Recht begründet, überhaupt ein Wappen führen zu können, dann ertheilt sie doch nicht die Befugniss jedes be- liebige Wappen, etwa das, an welchem ein Anderer schon Rechte erworben hat, führen zu dürfen. Dies Recht auf ein bestimmtes Wappen ist privatrechtlichen Charakters 1), 1) Gierke, Privatrecht, Leipzig, 1895, I S. 730.
P ZWEITER THEIL. DAS RECHT AN EINEM BESTIMMTEN WAPPEN. I. Abschnitt. BEGRIFF UND WESEN DES RECHTES AN EINEM WAPPEN. § 94. CAA ie Wappenfähigkeit, das Recht, überhaupt ein Wap- pen führen zu dürfen, kommt erst dadurch zum Ausdruck, dass der Wappenfähige ein bestimmtes Wappen als das seinige hat. An diesem bestimmten Wappen hat er Rechte, nicht an jedem beliebigen. Denn wenn die Wappenfähigkeit auch das Recht begründet, überhaupt ein Wappen führen zu können, dann ertheilt sie doch nicht die Befugniss jedes be- liebige Wappen, etwa das, an welchem ein Anderer schon Rechte erworben hat, führen zu dürfen. Dies Recht auf ein bestimmtes Wappen ist privatrechtlichen Charakters 1), 1) Gierke, Privatrecht, Leipzig, 1895, I S. 730.
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216 Das Recht an einem bestimmten Wappen. während die Wappenfähigkeit, wie wir hörten, dem offent- lichen Rechte angehört. Der Einzelne kann an mehr als an einem Wappen berechtigt sein. Und zwar ist diese Berechtigung bei ver- schiedenen Wappen verschiedener Natur, indem er immer eins derselben als „eigenes," die übrigen als „fremde“ Wappen führt. Ein eignes Wappen ist dasjenige, welches als Zeichen der Familie des Wappenherrn geführt wird. Ein fremdes Wappen ist das, welches Jemand nicht als Wappen der eignen Familie, sondern aus andern Gründen führt, z. B. als der Ausdruck eines Rechtes an einem fremden Wappensubject oder wegen anderer Beziehungen, in denen er zu diesem steht. Solche Wappen sind das Landeswappen, das Ordenswappen, das Anspruchswappen etc.1). § 95. Das Recht an einem Wappen besteht nicht in dem Eigenthum an dem körperlichen Wappen, an dem Schild und Helm selbst, sondern es ist vielmehr das Recht, die in dieser bestimmten Art ausgeschmückten Waffen ausschliess- lich als sein Familienzeichen führen zu dürfen. Es kann z. B. Jemand die körperlichen Waffen verkaufen, ohne damit das Recht auf sein Wappen zu verkaufen 2), und umgekehrt kann er sein Wappen verkaufen, ohne körperliche Waffen zu ver- äussern. Weiter kann Jemand gar kein körperliches Wappen, Schild und Helm, besitzen, und dabei doch volles Recht an einem Wappen haben, nämlich das, allein befugt zu sein, einen in einer bestimmten Weise ausgeschmückten Schild und Helm als Familienzeichen zu führen. Es ist das seit dem Ende des Mittelalters bei allen Wappenherren der Fall. Das Recht an einem Wappen ist also kein Recht an einer Sache sondern an einem Rechte. 1) Siehe § 164—185. 2) Also wie Jemand seine Uniform verkaufen kann, ohne dass dadurch sein Recht, eine Uniform zu tragen, berührt wird.
216 Das Recht an einem bestimmten Wappen. während die Wappenfähigkeit, wie wir hörten, dem offent- lichen Rechte angehört. Der Einzelne kann an mehr als an einem Wappen berechtigt sein. Und zwar ist diese Berechtigung bei ver- schiedenen Wappen verschiedener Natur, indem er immer eins derselben als „eigenes," die übrigen als „fremde“ Wappen führt. Ein eignes Wappen ist dasjenige, welches als Zeichen der Familie des Wappenherrn geführt wird. Ein fremdes Wappen ist das, welches Jemand nicht als Wappen der eignen Familie, sondern aus andern Gründen führt, z. B. als der Ausdruck eines Rechtes an einem fremden Wappensubject oder wegen anderer Beziehungen, in denen er zu diesem steht. Solche Wappen sind das Landeswappen, das Ordenswappen, das Anspruchswappen etc.1). § 95. Das Recht an einem Wappen besteht nicht in dem Eigenthum an dem körperlichen Wappen, an dem Schild und Helm selbst, sondern es ist vielmehr das Recht, die in dieser bestimmten Art ausgeschmückten Waffen ausschliess- lich als sein Familienzeichen führen zu dürfen. Es kann z. B. Jemand die körperlichen Waffen verkaufen, ohne damit das Recht auf sein Wappen zu verkaufen 2), und umgekehrt kann er sein Wappen verkaufen, ohne körperliche Waffen zu ver- äussern. Weiter kann Jemand gar kein körperliches Wappen, Schild und Helm, besitzen, und dabei doch volles Recht an einem Wappen haben, nämlich das, allein befugt zu sein, einen in einer bestimmten Weise ausgeschmückten Schild und Helm als Familienzeichen zu führen. Es ist das seit dem Ende des Mittelalters bei allen Wappenherren der Fall. Das Recht an einem Wappen ist also kein Recht an einer Sache sondern an einem Rechte. 1) Siehe § 164—185. 2) Also wie Jemand seine Uniform verkaufen kann, ohne dass dadurch sein Recht, eine Uniform zu tragen, berührt wird.
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Begriff und Wesen des Rechtes an einem Wappen. 217 Gleichwohl erfährt das Recht am Wappen eine dem Recht an einer Sache analoge Behandlung. Die Rechtsordnung hat es in einem beschränkten Umkreise anerkannt, dass Je- mand in ähnlicher Weise wie über körperliche Dinge, so über solche Rechte eine rechtliche Herrschaft ausüben, und unbe- fugte Eingriffe dritter Personen in dieselben zurückweisen kann. Zu diesen „immateriellen Gütern“, wie Stobbe sie genannt hat 1), gehört wie der Name und das Handelszeichen 2), so auch das Wappen 3). Das römische Recht kannte ein Eigenthum nur an körperlichen Sachen. Das deutsche Recht dagegen mit seiner überhaupt viel weniger präzisen Fassung der Begriffe kennt auch ein Eigenthum an Zeichen 4). So fasste man das Recht am Wappen als Eigenthum auf, indem damit ausgedrückt werden sollte, dass der Berechtigte = unter einer unten zu besprechenden Einschränkung — sowohl das volle Verfügungs- recht über das Recht am Wappen und das volle Gebrauchs- recht am Wappen habe, als auch, dass kein Anderer gegen 1) Privatrecht, III S. 1. 2) Ebda. S. 53. 3) Gierke, a. a. O. I 730. 4) Stobbe, Privatrecht, III Berlin 1885, S. 54. Homeyer, Die Haus- und Hofmarken, Berlin 1870, S. 306 f. Auch das Reichs- gericht constatirt, dass „der Begriff des privatrechtlichen Eigen- thums in der Praxis wiederholt auf unkörperliche Ergebnisse einer individuellen Bethätigung angewendet worden ist, auch wenn aus- drückliche gesetzliche Bestimmungen zu ihrem Schutze nicht ge- geben sind, z. B. auf die Rechte zur Führung eines bestimmten Wappens und Siegels eines bestimmten Geschlechtes.“ (Reichsge- richts-Entscheidungen in Civilsachen, Bd. 18, Leipzig 1887, S. 19.) Ebenso fasst die moderne französische Jurisprudenz das Recht am Wappen als Eigenthum auf. Les armoiries, en effet, sont pour la famille qui les possède une véritable propriété, que nul n'a le droit d'usurper. Si une famille étrangère s'en décore, elle peut être pour ce fait appellée devant les tribunaux et forçée à défaut de son droit d'abandonner les armoiries qu'elle aurait indûment prises. (Rivière, Pandectes françaises, VIII 588. de Semain- ville, Code de la noblesse, 457.)
Begriff und Wesen des Rechtes an einem Wappen. 217 Gleichwohl erfährt das Recht am Wappen eine dem Recht an einer Sache analoge Behandlung. Die Rechtsordnung hat es in einem beschränkten Umkreise anerkannt, dass Je- mand in ähnlicher Weise wie über körperliche Dinge, so über solche Rechte eine rechtliche Herrschaft ausüben, und unbe- fugte Eingriffe dritter Personen in dieselben zurückweisen kann. Zu diesen „immateriellen Gütern“, wie Stobbe sie genannt hat 1), gehört wie der Name und das Handelszeichen 2), so auch das Wappen 3). Das römische Recht kannte ein Eigenthum nur an körperlichen Sachen. Das deutsche Recht dagegen mit seiner überhaupt viel weniger präzisen Fassung der Begriffe kennt auch ein Eigenthum an Zeichen 4). So fasste man das Recht am Wappen als Eigenthum auf, indem damit ausgedrückt werden sollte, dass der Berechtigte = unter einer unten zu besprechenden Einschränkung — sowohl das volle Verfügungs- recht über das Recht am Wappen und das volle Gebrauchs- recht am Wappen habe, als auch, dass kein Anderer gegen 1) Privatrecht, III S. 1. 2) Ebda. S. 53. 3) Gierke, a. a. O. I 730. 4) Stobbe, Privatrecht, III Berlin 1885, S. 54. Homeyer, Die Haus- und Hofmarken, Berlin 1870, S. 306 f. Auch das Reichs- gericht constatirt, dass „der Begriff des privatrechtlichen Eigen- thums in der Praxis wiederholt auf unkörperliche Ergebnisse einer individuellen Bethätigung angewendet worden ist, auch wenn aus- drückliche gesetzliche Bestimmungen zu ihrem Schutze nicht ge- geben sind, z. B. auf die Rechte zur Führung eines bestimmten Wappens und Siegels eines bestimmten Geschlechtes.“ (Reichsge- richts-Entscheidungen in Civilsachen, Bd. 18, Leipzig 1887, S. 19.) Ebenso fasst die moderne französische Jurisprudenz das Recht am Wappen als Eigenthum auf. Les armoiries, en effet, sont pour la famille qui les possède une véritable propriété, que nul n'a le droit d'usurper. Si une famille étrangère s'en décore, elle peut être pour ce fait appellée devant les tribunaux et forçée à défaut de son droit d'abandonner les armoiries qu'elle aurait indûment prises. (Rivière, Pandectes françaises, VIII 588. de Semain- ville, Code de la noblesse, 457.)
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218 Das Recht an einem bestimmten Wappen. seinen Willen sich desselben bedienen oder darüber ver- fügen durfte. Die Gebrüder Zachreis und Hartneid die Lo- peck v. Aystorf bekunden 1381, dass sie ihre Wappen verkaufen, wie ihre Vorfahren es "mit rechten vreyen eigen" an sie gebracht hätten 1). Weitergehend wie das römische Recht kennt das deutsche Recht auch in einem weit grösseren Umfange einen Besitz an Rechten 2), so dass es nicht auffallen kann, wenn auch von einer Gewere am Wappen gesprochen wird. Leutold v. Regensberg sagt von dem Wappen- helm, den Burggraf Friedrich v. Nürnberg von ihm gekauft hatte, dass „ich denselben helm gefuoret han und in gewer gehabt han“ 3). Die Gebrüder Zachreis und Hartneyd die Lopekchen, die 1381 Ulrich dem Fülsnicht ihr Wappen verkaufen, bekunden, dass sie dies Wappen „geantburtt auz unser und aller unsrer erben nutz und gewer in ir und aller irer erben nutz und gewer“ 4). Es soll damit ausgedrückt werden, dass die Verkäufer das Recht, den Helm zu führen, immer faktisch ausgeübt, also die Nutzung gezogen haben 5), die das Recht, diesen Helm zu führen, gewährte; dass sie weiter in einem eventuell entstehenden Processe die Vortheile geniessen würden, die einem lange dauernden Besitz bei einer Klage zustanden 6). § 96. Das Eigenthum am Wappen hat indess cine eigenthüm- liche Beschränkung erfahren, die fast dazu verleiten könnte, 1) Anlage Nro 35. 2) Stobbe, Privatrecht, II Berlin 1883, S. 18, 36. Heusler, Die Gewere, Weimar 1872, S. 274. 3) Anlage Nro 7. 1) Anlage Nro 35. 5) Stobbe, a. a. O., Bd. 2 S. 16. 6) Heusler, Die Gewere, S. 219, 278.
218 Das Recht an einem bestimmten Wappen. seinen Willen sich desselben bedienen oder darüber ver- fügen durfte. Die Gebrüder Zachreis und Hartneid die Lo- peck v. Aystorf bekunden 1381, dass sie ihre Wappen verkaufen, wie ihre Vorfahren es "mit rechten vreyen eigen" an sie gebracht hätten 1). Weitergehend wie das römische Recht kennt das deutsche Recht auch in einem weit grösseren Umfange einen Besitz an Rechten 2), so dass es nicht auffallen kann, wenn auch von einer Gewere am Wappen gesprochen wird. Leutold v. Regensberg sagt von dem Wappen- helm, den Burggraf Friedrich v. Nürnberg von ihm gekauft hatte, dass „ich denselben helm gefuoret han und in gewer gehabt han“ 3). Die Gebrüder Zachreis und Hartneyd die Lopekchen, die 1381 Ulrich dem Fülsnicht ihr Wappen verkaufen, bekunden, dass sie dies Wappen „geantburtt auz unser und aller unsrer erben nutz und gewer in ir und aller irer erben nutz und gewer“ 4). Es soll damit ausgedrückt werden, dass die Verkäufer das Recht, den Helm zu führen, immer faktisch ausgeübt, also die Nutzung gezogen haben 5), die das Recht, diesen Helm zu führen, gewährte; dass sie weiter in einem eventuell entstehenden Processe die Vortheile geniessen würden, die einem lange dauernden Besitz bei einer Klage zustanden 6). § 96. Das Eigenthum am Wappen hat indess cine eigenthüm- liche Beschränkung erfahren, die fast dazu verleiten könnte, 1) Anlage Nro 35. 2) Stobbe, Privatrecht, II Berlin 1883, S. 18, 36. Heusler, Die Gewere, Weimar 1872, S. 274. 3) Anlage Nro 7. 1) Anlage Nro 35. 5) Stobbe, a. a. O., Bd. 2 S. 16. 6) Heusler, Die Gewere, S. 219, 278.
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Begriff und Wesen des Rechtes an einem Wappen. 219 es als Lehen aufzufassen. Es wird nämlich dem Landes- herren ein Heimfallsrecht beim Aussterben der am Wappen berechtigten Familien zugestanden, wie auch wegen dieses Rechtes seine Genehmigung nothwendig ist, zur Ver- äusserung eines Wappens bei bevorstehendem Heimfall 1), also ein Recht, welches wir sonst beim Lehen finden 2), — welches zudem ein Eigenthum des Landesherrn als Lehnsherrn noth- wendigerweise vorauszusetzen scheint. Und zwar finden wir dies Recht nicht nur da, wo das Wappen als Pertinenz zu einem wirklichen Lehnsgut gehört 3) — wo dann das Gut das eigentliche Object des Lehnsrechtes ist, — sondern auch dann, wenn nur ein Wappen allein verliehen ist4). Von einem eigentlichen Lehen kann indessen beim Wappen schon deshalb nicht die Rede sein, weil es seiner Materie nach, da es zwar eine dauernde Nutzung aber keinen Ertrag gewährt, gar kein eigentliches Lehnobject bilden kann 5). Das reine Wappenlehn begründet zudem auch weder ein Vasallenverhältniss noch verpflichtet es zur Leistung von Kriegsdiensten 6), noch finden wir bei ihm die andern für das Lehnrecht wesentlichen, oder regelmässig damit ver- bundenen Momente der Verpflichtung zur Lehnstreue und zur Leistung des Lehnseides7). Andererseits hat der Be- lehnte auch niemals einen Anspruch auf den lehnsherrlichen Schutz durch den Herrn 3). Es finden ferner keine Lehns- dienste statt9) und die Lehnserneuerung beim Lehns-und Herrenfall, welche der Ausdruck der für das Lehnsverhältniss so charakteristischen persönlichen Beziehungen und der Ver- 1) Siehe § 128 ff. 2) Gerber, Privatrecht, 202 u. 220. 3) Siehe § 48. 4) Siehe § 131. 5) Schröder, Rechtsgeschichte, S. 390. 6) Ebda. S. 388. 7) Gerber, Privatrecht, 196. s) Ebda. S. 202. 9) Ebda. S. 198; Schröder, Rechtsgeschichte, S. 393.
Begriff und Wesen des Rechtes an einem Wappen. 219 es als Lehen aufzufassen. Es wird nämlich dem Landes- herren ein Heimfallsrecht beim Aussterben der am Wappen berechtigten Familien zugestanden, wie auch wegen dieses Rechtes seine Genehmigung nothwendig ist, zur Ver- äusserung eines Wappens bei bevorstehendem Heimfall 1), also ein Recht, welches wir sonst beim Lehen finden 2), — welches zudem ein Eigenthum des Landesherrn als Lehnsherrn noth- wendigerweise vorauszusetzen scheint. Und zwar finden wir dies Recht nicht nur da, wo das Wappen als Pertinenz zu einem wirklichen Lehnsgut gehört 3) — wo dann das Gut das eigentliche Object des Lehnsrechtes ist, — sondern auch dann, wenn nur ein Wappen allein verliehen ist4). Von einem eigentlichen Lehen kann indessen beim Wappen schon deshalb nicht die Rede sein, weil es seiner Materie nach, da es zwar eine dauernde Nutzung aber keinen Ertrag gewährt, gar kein eigentliches Lehnobject bilden kann 5). Das reine Wappenlehn begründet zudem auch weder ein Vasallenverhältniss noch verpflichtet es zur Leistung von Kriegsdiensten 6), noch finden wir bei ihm die andern für das Lehnrecht wesentlichen, oder regelmässig damit ver- bundenen Momente der Verpflichtung zur Lehnstreue und zur Leistung des Lehnseides7). Andererseits hat der Be- lehnte auch niemals einen Anspruch auf den lehnsherrlichen Schutz durch den Herrn 3). Es finden ferner keine Lehns- dienste statt9) und die Lehnserneuerung beim Lehns-und Herrenfall, welche der Ausdruck der für das Lehnsverhältniss so charakteristischen persönlichen Beziehungen und der Ver- 1) Siehe § 128 ff. 2) Gerber, Privatrecht, 202 u. 220. 3) Siehe § 48. 4) Siehe § 131. 5) Schröder, Rechtsgeschichte, S. 390. 6) Ebda. S. 388. 7) Gerber, Privatrecht, 196. s) Ebda. S. 202. 9) Ebda. S. 198; Schröder, Rechtsgeschichte, S. 393.
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220 Das Recht an einem bestimmten Wappen. pflichtung zu gegenseitiger Treue ist 1), kommt hier nicht vor 2). Es findet endlich auch der Heimfall selbst, wie wir unten noch sehen werden 3), nicht nach rein lehnrechtlichen Grundsätzen statt. Es wird das Wappen hier wohl nur deshalb analog dem Ritterlehen behandelt, weil es in so vielen Fällen eine Pertinenz desselben schien 4). Zudem liebte das deutsche Recht es bekanntlich, alle möglichen Verhältnisse als Lehen zu fassen und dem eigentlichen Lehen nachzubilden; gab es doch selbst dem Gegensatze des Lehnsgutes, dem Allod, zu- weilen den Namen des Lehens 5). Wir dürfen deshalb auch 1) Gerber, Privatrecht, S. 199. 2) Die einzige Ausnahme, die ich gefunden, ist die Bestätigung der Wappenleihe der Pfalzgrafen bei Rhein an die Vögte von Plauen vom Jahre 1294. In derselben heisst es, dass Pfalzgraf Rudolph den Vögten die Lehen, die sie von seinen Vorfahren hätten, nämlich Schild und Banner, erneuere und dass sie ausser andern Diensten, zu denen dies Lehen sie verpflichte, gehalten seien, bei Heerzügen stets neben dem Pfalzgrafen zu lagern (feoda, que ab ipsis nostris progenitoribus de jure tenuerunt, videlicet clipeum et bannirum sive vexillum eis contulimus — Ita, quod ipsi preter alia servitia, ad que nobis ex predictis feodis tenentur, quandocunque nos, et cos in curiis et expeditionibus Romanorum Imperatorum seu Regum esse contigerit, ad obsequen- dum et intendendum nobis suas herbergas nostre herberge debeunt vicinare suamque apud nos pro eisdem curiis et expeditionibus disponere mansionem (Herold 1872, S. 74). Die aus dem Verhält- niss entspringenden Dienste sind augenscheinlich sehr leichter Natur ; allerdings sind uns die „anderen Dienste", zu denen das Lehen die Vögte verpflichtete, nicht bekannt. Da aber in solchen Urkunden stets die wichtigsten aufgezählt werden, so dürfen wir annehmen, dass die alia servitia noch belangloser waren, als die Verpflichtung, neben dem Pfalzgrafen zu lagern. Uebrigens scheint die Urkunde nicht ausgefertigt worden zu sein. Mit dem Ausdruck „Lehen" wird auch die Verleihung des pfälzischen Helms an die Gebrüder von Nassau 1353 bezeichnet (S. Anlage 16 und 17). Auch hier sind die für ein Lehnsverhaltniss charakteristischen Momente nicht vor- handen. 3) Siehe § 139 f. 4) Siehe § 48. 5) Gerber, Privatrecht, S. 174.
220 Das Recht an einem bestimmten Wappen. pflichtung zu gegenseitiger Treue ist 1), kommt hier nicht vor 2). Es findet endlich auch der Heimfall selbst, wie wir unten noch sehen werden 3), nicht nach rein lehnrechtlichen Grundsätzen statt. Es wird das Wappen hier wohl nur deshalb analog dem Ritterlehen behandelt, weil es in so vielen Fällen eine Pertinenz desselben schien 4). Zudem liebte das deutsche Recht es bekanntlich, alle möglichen Verhältnisse als Lehen zu fassen und dem eigentlichen Lehen nachzubilden; gab es doch selbst dem Gegensatze des Lehnsgutes, dem Allod, zu- weilen den Namen des Lehens 5). Wir dürfen deshalb auch 1) Gerber, Privatrecht, S. 199. 2) Die einzige Ausnahme, die ich gefunden, ist die Bestätigung der Wappenleihe der Pfalzgrafen bei Rhein an die Vögte von Plauen vom Jahre 1294. In derselben heisst es, dass Pfalzgraf Rudolph den Vögten die Lehen, die sie von seinen Vorfahren hätten, nämlich Schild und Banner, erneuere und dass sie ausser andern Diensten, zu denen dies Lehen sie verpflichte, gehalten seien, bei Heerzügen stets neben dem Pfalzgrafen zu lagern (feoda, que ab ipsis nostris progenitoribus de jure tenuerunt, videlicet clipeum et bannirum sive vexillum eis contulimus — Ita, quod ipsi preter alia servitia, ad que nobis ex predictis feodis tenentur, quandocunque nos, et cos in curiis et expeditionibus Romanorum Imperatorum seu Regum esse contigerit, ad obsequen- dum et intendendum nobis suas herbergas nostre herberge debeunt vicinare suamque apud nos pro eisdem curiis et expeditionibus disponere mansionem (Herold 1872, S. 74). Die aus dem Verhält- niss entspringenden Dienste sind augenscheinlich sehr leichter Natur ; allerdings sind uns die „anderen Dienste", zu denen das Lehen die Vögte verpflichtete, nicht bekannt. Da aber in solchen Urkunden stets die wichtigsten aufgezählt werden, so dürfen wir annehmen, dass die alia servitia noch belangloser waren, als die Verpflichtung, neben dem Pfalzgrafen zu lagern. Uebrigens scheint die Urkunde nicht ausgefertigt worden zu sein. Mit dem Ausdruck „Lehen" wird auch die Verleihung des pfälzischen Helms an die Gebrüder von Nassau 1353 bezeichnet (S. Anlage 16 und 17). Auch hier sind die für ein Lehnsverhaltniss charakteristischen Momente nicht vor- handen. 3) Siehe § 139 f. 4) Siehe § 48. 5) Gerber, Privatrecht, S. 174.
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Begriff und Wesen des Rechtes an einem Wappen. 221 beim Wappen nicht aus diesem einzelnen dem Lehnrechte entnommenen Rechte, oder weil es zuweilen Lehen genannt wird, die Consequenz ziehen, dass das Wappen überhaupt ein Lehen sei, sondern dürfen ihm nur diejenigen Eigen- schaften des Lehens zuschreiben, von denen wir finden, dass sie ihm auch wirklich zugetheilt wurden. Das Wappenheim- fallrecht würde demgemäss nicht als Ausfluss eines wirklichen Lehensverhältnisses, als Recht des Lehensherrn an einem Lehen aufzufassen sein, sondern nur als ein Recht des Landes- herrn an fremder Sache, als ein Recht, welches das Eigen- thum beschränkt, ohne es aufzuheben. Heutiges Recht. § 97. Die Idee, dass man an seinem Wappen ein Eigenthums- recht habe, hat sich trotz der gegentheiligen Auffassung des römischen Rechtes bis auf unsere Tage lebendig erhalten. Zwar hat sie nur selten und auch dann nur unvollkommen in dem Gesetzesrecht Anerkennung gefunden. Das Preussische Landrecht schützt die Wappen des Adels 1); über die des Bürgerstandes schweigt es. Trotzdem aber ist die alte Auf- fassung nicht geschwunden, sondern im Gegentheil bricht die deutschrechtliche Idee, dass man an Rechten Eigenthum haben könne, sich immer mehr Bahn. Schon ist eine Reihe derselben, wie das literarische, künstlerische und selbst das kunstge- werbliche Urheberrecht, das Recht auf Firma, auf Fabrik- und Handwerksmarken und auf Erfindungen, unter bestimmten Voraussetzungen in weitem Umfang gesetzlich geschützt, und es ist nicht unmöglich, dass man in absehbarer Zeit den 1) Th. II. Tit. 9, § 16.
Begriff und Wesen des Rechtes an einem Wappen. 221 beim Wappen nicht aus diesem einzelnen dem Lehnrechte entnommenen Rechte, oder weil es zuweilen Lehen genannt wird, die Consequenz ziehen, dass das Wappen überhaupt ein Lehen sei, sondern dürfen ihm nur diejenigen Eigen- schaften des Lehens zuschreiben, von denen wir finden, dass sie ihm auch wirklich zugetheilt wurden. Das Wappenheim- fallrecht würde demgemäss nicht als Ausfluss eines wirklichen Lehensverhältnisses, als Recht des Lehensherrn an einem Lehen aufzufassen sein, sondern nur als ein Recht des Landes- herrn an fremder Sache, als ein Recht, welches das Eigen- thum beschränkt, ohne es aufzuheben. Heutiges Recht. § 97. Die Idee, dass man an seinem Wappen ein Eigenthums- recht habe, hat sich trotz der gegentheiligen Auffassung des römischen Rechtes bis auf unsere Tage lebendig erhalten. Zwar hat sie nur selten und auch dann nur unvollkommen in dem Gesetzesrecht Anerkennung gefunden. Das Preussische Landrecht schützt die Wappen des Adels 1); über die des Bürgerstandes schweigt es. Trotzdem aber ist die alte Auf- fassung nicht geschwunden, sondern im Gegentheil bricht die deutschrechtliche Idee, dass man an Rechten Eigenthum haben könne, sich immer mehr Bahn. Schon ist eine Reihe derselben, wie das literarische, künstlerische und selbst das kunstge- werbliche Urheberrecht, das Recht auf Firma, auf Fabrik- und Handwerksmarken und auf Erfindungen, unter bestimmten Voraussetzungen in weitem Umfang gesetzlich geschützt, und es ist nicht unmöglich, dass man in absehbarer Zeit den 1) Th. II. Tit. 9, § 16.
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222 Das Recht an einem bestimmten Wappen. letzten Schritt thun, und die immateriellen Güter in genere unter den Schutz des Gesetzes stellen wird. Aber wenn dem Wappen diese Formulirung seines Rechtes zur Zeit auch noch abgeht, dann hat das Gewohnheitsrecht doch ganz entschieden dem Rechte am Wappen seinen Schutz nicht versagt, was auch von der Rechtsprechung anerkannt worden ist. Das Ober-Appellationsgericht zu Darmstadt ent- schied am 19. April 1852, dass die Klage eines Mit- gliedes der adeligen Familie v. H., welches beantragte, dass dem unehelichen Sohne des Joseph Friedrich v. H. der Gebrauch von Namen, Wappen und Siegel der Familie v. H. abgesprochen werde, begründet sei. Es sei ein Privatrecht, welches der Kläger verfolge und welches zu schützen sei. Der Kläger habe nur den Nachweis zu führen, dass der Beklagte sich des Wappens und Siegels dieser Familie bediene, um ein Verbot hier- gegen auswirken zu können 1). Aehnlich entschied am 7. Mai 1880 das Reichs- gericht, dass die Mitglieder der Familie, deren Titel und Wappen unbefugt von einem Dritten gebraucht werden, dies im Wege der Civilklage verhindern könnten, weil das Recht, um dessen Verletzung es sich hier handelt, ein dem Privatrecht angehörendes sei 2). Eine zweite, analoge Entscheidung gab dasselbe Gericht am 22. Oct. 1881. „Wie die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie,“ so führte es aus, "un- geachtet des zugleich obwaltenden öffentlichen Interesses an der Ordnung der Familienverhältnisse ein Privat- rechtsverhältniss ist, so gilt dasselbe auch von der als Ausfluss dieses Rechtsverhältnisses erscheinenden Be- fugniss, die Namen und Zeichen zu führen, welche als äussere Kennzeichen der Familienangehörigkeit “ 3). dienen 1) Anlage Nro 85. 2) Anlage Nro 92. 3) Anlage Nro 93. ☞
222 Das Recht an einem bestimmten Wappen. letzten Schritt thun, und die immateriellen Güter in genere unter den Schutz des Gesetzes stellen wird. Aber wenn dem Wappen diese Formulirung seines Rechtes zur Zeit auch noch abgeht, dann hat das Gewohnheitsrecht doch ganz entschieden dem Rechte am Wappen seinen Schutz nicht versagt, was auch von der Rechtsprechung anerkannt worden ist. Das Ober-Appellationsgericht zu Darmstadt ent- schied am 19. April 1852, dass die Klage eines Mit- gliedes der adeligen Familie v. H., welches beantragte, dass dem unehelichen Sohne des Joseph Friedrich v. H. der Gebrauch von Namen, Wappen und Siegel der Familie v. H. abgesprochen werde, begründet sei. Es sei ein Privatrecht, welches der Kläger verfolge und welches zu schützen sei. Der Kläger habe nur den Nachweis zu führen, dass der Beklagte sich des Wappens und Siegels dieser Familie bediene, um ein Verbot hier- gegen auswirken zu können 1). Aehnlich entschied am 7. Mai 1880 das Reichs- gericht, dass die Mitglieder der Familie, deren Titel und Wappen unbefugt von einem Dritten gebraucht werden, dies im Wege der Civilklage verhindern könnten, weil das Recht, um dessen Verletzung es sich hier handelt, ein dem Privatrecht angehörendes sei 2). Eine zweite, analoge Entscheidung gab dasselbe Gericht am 22. Oct. 1881. „Wie die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie,“ so führte es aus, "un- geachtet des zugleich obwaltenden öffentlichen Interesses an der Ordnung der Familienverhältnisse ein Privat- rechtsverhältniss ist, so gilt dasselbe auch von der als Ausfluss dieses Rechtsverhältnisses erscheinenden Be- fugniss, die Namen und Zeichen zu führen, welche als äussere Kennzeichen der Familienangehörigkeit “ 3). dienen 1) Anlage Nro 85. 2) Anlage Nro 92. 3) Anlage Nro 93. ☞
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S 9a A II. Abschnitt. DAS SUBJECT DES RECHTES AN EINEM WAPPEN. Einleitung. § 98. m Gegensatz zum römischen Recht, welches den pater familias als absolut nnabhängig hinzustellen sich bemüht, der über sein ganzes Vermögen un- beschränktes Verfügungsrecht hat, zeigt das deutsche Recht die entschiedene Tendenz, nicht dem Einzelnen sondern der Familie das Eigenthum zuzusprechen und dem jeweiligen pater familias wenig mehr als die Nutzniessung zu gewähren. Daher die Majorate und Minorate, die Familiengüter, die Bei- spruchs-Retract- und Revokationsrechte der Erben, bisweilen auch der Agnaten 1) u. s. f. Am prägnantesten kommt das Familieneigenthum an solchen Rechten zum Ausdruck, bei denen der Gebrauch des Einen den des Andern nicht ausschliesst, wo also jedes Familien- 1) Vergl. Schröder, Rechtsgeschichte, 269, 319.
S 9a A II. Abschnitt. DAS SUBJECT DES RECHTES AN EINEM WAPPEN. Einleitung. § 98. m Gegensatz zum römischen Recht, welches den pater familias als absolut nnabhängig hinzustellen sich bemüht, der über sein ganzes Vermögen un- beschränktes Verfügungsrecht hat, zeigt das deutsche Recht die entschiedene Tendenz, nicht dem Einzelnen sondern der Familie das Eigenthum zuzusprechen und dem jeweiligen pater familias wenig mehr als die Nutzniessung zu gewähren. Daher die Majorate und Minorate, die Familiengüter, die Bei- spruchs-Retract- und Revokationsrechte der Erben, bisweilen auch der Agnaten 1) u. s. f. Am prägnantesten kommt das Familieneigenthum an solchen Rechten zum Ausdruck, bei denen der Gebrauch des Einen den des Andern nicht ausschliesst, wo also jedes Familien- 1) Vergl. Schröder, Rechtsgeschichte, 269, 319.
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224 mitglied die volle Nutzung hat, nämlich bei dem Recht auf Namen, auf Standestitel und aufs Wappen. Wir haben uns hier nur mit Letzterem zu beschäftigen. Das Recht an einem bestimmten Wappen. Subject des Rechtes an einem Wappen ist nicht der einzelne zu ihm Berechtigte. Es stehen diesem, wie wir unten sehen werden, allerdings verschiedene Nutzungsrechte an ihm zu 1), nicht aber das volle Verfügungsrecht2). Dies hat viel- mehr nur die Gesammtheit der an ihm Berechtigten, die Familie. Die Familie ist demnach das Subject des Rechtes an einem Wappen s). Der Begriff der Familie. § 99. Der Begriff der Familie ist beim Wappenrecht ein anderer als beim Erbrecht. Zwar sind nach dem Wortlaute der Wappen- und Adelsbriefe alle Erben und Nach- kommen des ersten Acquirenten an dem Wappen berechtigt. 1) Siehe § 103—112. 2) Siehe § 123 ff. 3) Man könnte im Zweifel darüber sein, ob die Familie das eigentliche Subject des Rechtes an einem Wappen sei, und jedem Mitglied nur ein Nutzungsrecht daran zustehe, oder ob der Einzelne das Rechtssubject sei, dessen Befugnisse durch die parallel laufen- den Berechtigungen der übrigen Familienmitglieder beschränkt seien. Die verschiedenen rechtlichen Beziehungen des Wappens würden sich auch bei dieser Auffassung wohl erklären lassen. Allein bei der Stellung, die das deutsche Recht der Familie über- haupt anweist, scheint es mir seiner Auffassung mehr zu ent- sprechen, die Familie als das Subject des Wappenrechts anzusehen, umsomehr, da dies Recht gerade auf der Zugehörigkeit zur Familie basirt, das Wappen selber diese Zugehörigkeit ausdrückt.
224 mitglied die volle Nutzung hat, nämlich bei dem Recht auf Namen, auf Standestitel und aufs Wappen. Wir haben uns hier nur mit Letzterem zu beschäftigen. Das Recht an einem bestimmten Wappen. Subject des Rechtes an einem Wappen ist nicht der einzelne zu ihm Berechtigte. Es stehen diesem, wie wir unten sehen werden, allerdings verschiedene Nutzungsrechte an ihm zu 1), nicht aber das volle Verfügungsrecht2). Dies hat viel- mehr nur die Gesammtheit der an ihm Berechtigten, die Familie. Die Familie ist demnach das Subject des Rechtes an einem Wappen s). Der Begriff der Familie. § 99. Der Begriff der Familie ist beim Wappenrecht ein anderer als beim Erbrecht. Zwar sind nach dem Wortlaute der Wappen- und Adelsbriefe alle Erben und Nach- kommen des ersten Acquirenten an dem Wappen berechtigt. 1) Siehe § 103—112. 2) Siehe § 123 ff. 3) Man könnte im Zweifel darüber sein, ob die Familie das eigentliche Subject des Rechtes an einem Wappen sei, und jedem Mitglied nur ein Nutzungsrecht daran zustehe, oder ob der Einzelne das Rechtssubject sei, dessen Befugnisse durch die parallel laufen- den Berechtigungen der übrigen Familienmitglieder beschränkt seien. Die verschiedenen rechtlichen Beziehungen des Wappens würden sich auch bei dieser Auffassung wohl erklären lassen. Allein bei der Stellung, die das deutsche Recht der Familie über- haupt anweist, scheint es mir seiner Auffassung mehr zu ent- sprechen, die Familie als das Subject des Wappenrechts anzusehen, umsomehr, da dies Recht gerade auf der Zugehörigkeit zur Familie basirt, das Wappen selber diese Zugehörigkeit ausdrückt.
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Das Subject des Rechtes an einem Wappen. 225 Signum armature designacione seu depicte in clipeo infra posito sibi suisque heredibus ac legitimis succes- soribus ad usum armorum perpetuum concedimus heisst es in dem Formular für Wappenbriefe des kaiserlichen Registrators Johann v. Gelnhausen (1366—1369) 1). König Wenzeslaus verleiht 1392 den Gebrüdern Conczman von Staffurt „und iren erben“ ein Wappen 2). Friedrich III. bessert 1462 dem Richard, Karl und Urban Kergl „und iren eelichen leibserben ir erblich wappen“ 3). Karl V. verleiht 1547 dem Johann Stassart ein Wappen, welches er, „nec non filii, heredes et descen- dentes ipsius legitimi in infinitum" führen dürften 4). Die Wappen, welche Pfalzgraf Ludwig v. Hor- nigk verleihen würde, sollten, so heisst es in seinem Pfalzgrafendiplom von 1628, die Beliehenen als auch „ihre ehelichen Leibs-Erben und derselben Erbens- Erben — für und für in ewige Zeit haben, führen und — gebrauchen“ 5). Und zwar sind es nicht nur die männlichen, sondern auch die weiblichen Descendenten, denen nach dem Wortlaut der Diplome das Wappen zustehen soll. In dem Wappenbesserungsbriefe für Johannes Veltheim vom Jahre 1539 heisst es, dass das Wappen ihm, „filiis heredibus et descendentibus tuis utriusque sexus legitimis in infinitum" zustehen solle d). Kaiser Leopold I. verleiht 1667 in dem Adels- briefe für Andreas Kosel ein Wappen „ihme, seinen ehelichen Leibserben und derselben Erbenserben Mann- und Weibspersohnen in ewighe Zeith“7). Die Wappenvermehrung für die Fürsten Hohen- lohe 1757 sollte für die damaligen Fürsten „samt ihren ehelichen Leibs-Erben und derenselben Erbens-Erben beyderley Geschlechts absteigenden Stammens“ sein 8). 1) Anlage Nro 26. 2) Anlage Nro 41. 3) Chmel, Regesta Fried. Nro 3955. 4) Ohristyen, Iurisprudentia heroica; I p. 92. 5) Anlage Nro 78. 6) Christyen, l. c. I p. 82. 7) Herold 1883, S. 88. 8) Oetter, Wöchentliche Wappenbelustigungen, II S. 90. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 15
Das Subject des Rechtes an einem Wappen. 225 Signum armature designacione seu depicte in clipeo infra posito sibi suisque heredibus ac legitimis succes- soribus ad usum armorum perpetuum concedimus heisst es in dem Formular für Wappenbriefe des kaiserlichen Registrators Johann v. Gelnhausen (1366—1369) 1). König Wenzeslaus verleiht 1392 den Gebrüdern Conczman von Staffurt „und iren erben“ ein Wappen 2). Friedrich III. bessert 1462 dem Richard, Karl und Urban Kergl „und iren eelichen leibserben ir erblich wappen“ 3). Karl V. verleiht 1547 dem Johann Stassart ein Wappen, welches er, „nec non filii, heredes et descen- dentes ipsius legitimi in infinitum" führen dürften 4). Die Wappen, welche Pfalzgraf Ludwig v. Hor- nigk verleihen würde, sollten, so heisst es in seinem Pfalzgrafendiplom von 1628, die Beliehenen als auch „ihre ehelichen Leibs-Erben und derselben Erbens- Erben — für und für in ewige Zeit haben, führen und — gebrauchen“ 5). Und zwar sind es nicht nur die männlichen, sondern auch die weiblichen Descendenten, denen nach dem Wortlaut der Diplome das Wappen zustehen soll. In dem Wappenbesserungsbriefe für Johannes Veltheim vom Jahre 1539 heisst es, dass das Wappen ihm, „filiis heredibus et descendentibus tuis utriusque sexus legitimis in infinitum" zustehen solle d). Kaiser Leopold I. verleiht 1667 in dem Adels- briefe für Andreas Kosel ein Wappen „ihme, seinen ehelichen Leibserben und derselben Erbenserben Mann- und Weibspersohnen in ewighe Zeith“7). Die Wappenvermehrung für die Fürsten Hohen- lohe 1757 sollte für die damaligen Fürsten „samt ihren ehelichen Leibs-Erben und derenselben Erbens-Erben beyderley Geschlechts absteigenden Stammens“ sein 8). 1) Anlage Nro 26. 2) Anlage Nro 41. 3) Chmel, Regesta Fried. Nro 3955. 4) Ohristyen, Iurisprudentia heroica; I p. 92. 5) Anlage Nro 78. 6) Christyen, l. c. I p. 82. 7) Herold 1883, S. 88. 8) Oetter, Wöchentliche Wappenbelustigungen, II S. 90. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 15
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226 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Dieser letzte Ausdruck, „absteigenden Stammens“, ent- hält einen Hinweis darauf, was unter den „Erben“ zu verstehen sei. Denn in der That sind nicht alle Erben, sondern nur die Descendenten der männlichen Familien- mitglieder, nicht die der weiblichen, am Wappen be- rechtigt. Die Ausdrücke der Wappenbriefe sollen nur be- sagen, dass auch die Töchter eines zu dem betreffenden Wappen berechtigten Vaters das Wappen führen dürfen, be- ziehen sich aber nicht auch auf deren Kinder, also nicht auf alle Erben des ersten Erwerbers. Es sind das die, welche denselben Familiennamen tragen, und welche man in genealo- gischer Beziehung eine Familie nennt. Deshalb galten die Wappen der im Mannsstamm ausge- storbenen Familien als dem Landesherren heimgefallen 1), auch wenn Erben aus weiblicher Linie noch vorhanden waren. Wollten diese es führen, so musste es ihnen wie ein neues Wappen verliehen werden. Friedrich III. gestattet 1473 dem Wolfgang v. Parsberg, dessen Mutter die letzte Grenns ge- wesen, das Wappen der ausgestorbenen Grenns zu führen 2). Ebenso verleiht er 1472 den Gebrüdern Fiegern das Wappen ihrer Mutter, die von dem Geschlechte der ausgestorbenen Kämmerer v. Taur gewesen 3). Erzherzog Ferdinand v. Oesterreich gestattet 1567 dem Ulrich Schüler, sein Wappen auf ver- schiedene Blutsverwandte weiblicher Linie zu vererben 4). 1) Vergl. § 128 ff. 2) Chmel, Regesta Friederici, Nro 6714. 3) Adler 1891 S. 57. Vergl. Chmel, Regest. Fried. Nro 6523, der die Gebrüder irrthümlich Fuger nennt. 4) v. Goldegg, Tiroler Wappenbücher, 1875, I 21. Abweichend sagt das Diplom, durch welches Friedrich III 1467 dem Pet. Paul Han v. Hanenberg das Wappen der v. Kelen verleiht, dass es nach Abgang der v. Kelen der „Margaretha Kelin, seiner elichen Hausfrawe zugestanden und anerstorben sein solle". (Chmel, Reg. Fried. Nro 5298). Die Bedeutung dieses Passus ist unzweifelhaft die, dass Margaretha v. Kelen nunmehr die einzige zum Wappen der v. Kelen noch Berechtigte sei. Jeden- falls ist der oben entwickelte Begriff der Familie für das Wappen in der Praxis allgemein und zu allen Zeiten anerkannt worden.
226 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Dieser letzte Ausdruck, „absteigenden Stammens“, ent- hält einen Hinweis darauf, was unter den „Erben“ zu verstehen sei. Denn in der That sind nicht alle Erben, sondern nur die Descendenten der männlichen Familien- mitglieder, nicht die der weiblichen, am Wappen be- rechtigt. Die Ausdrücke der Wappenbriefe sollen nur be- sagen, dass auch die Töchter eines zu dem betreffenden Wappen berechtigten Vaters das Wappen führen dürfen, be- ziehen sich aber nicht auch auf deren Kinder, also nicht auf alle Erben des ersten Erwerbers. Es sind das die, welche denselben Familiennamen tragen, und welche man in genealo- gischer Beziehung eine Familie nennt. Deshalb galten die Wappen der im Mannsstamm ausge- storbenen Familien als dem Landesherren heimgefallen 1), auch wenn Erben aus weiblicher Linie noch vorhanden waren. Wollten diese es führen, so musste es ihnen wie ein neues Wappen verliehen werden. Friedrich III. gestattet 1473 dem Wolfgang v. Parsberg, dessen Mutter die letzte Grenns ge- wesen, das Wappen der ausgestorbenen Grenns zu führen 2). Ebenso verleiht er 1472 den Gebrüdern Fiegern das Wappen ihrer Mutter, die von dem Geschlechte der ausgestorbenen Kämmerer v. Taur gewesen 3). Erzherzog Ferdinand v. Oesterreich gestattet 1567 dem Ulrich Schüler, sein Wappen auf ver- schiedene Blutsverwandte weiblicher Linie zu vererben 4). 1) Vergl. § 128 ff. 2) Chmel, Regesta Friederici, Nro 6714. 3) Adler 1891 S. 57. Vergl. Chmel, Regest. Fried. Nro 6523, der die Gebrüder irrthümlich Fuger nennt. 4) v. Goldegg, Tiroler Wappenbücher, 1875, I 21. Abweichend sagt das Diplom, durch welches Friedrich III 1467 dem Pet. Paul Han v. Hanenberg das Wappen der v. Kelen verleiht, dass es nach Abgang der v. Kelen der „Margaretha Kelin, seiner elichen Hausfrawe zugestanden und anerstorben sein solle". (Chmel, Reg. Fried. Nro 5298). Die Bedeutung dieses Passus ist unzweifelhaft die, dass Margaretha v. Kelen nunmehr die einzige zum Wappen der v. Kelen noch Berechtigte sei. Jeden- falls ist der oben entwickelte Begriff der Familie für das Wappen in der Praxis allgemein und zu allen Zeiten anerkannt worden.
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g 1na ualPVa47 a 4und.1a Das Subject des Rechtes an éinem Wappen. 227 Max Mittnacht, dessen Mutter eine geborene v. Seybothen war, mit deren Bruder diese Familie aus- starb, wurde 1851 vom Könige Wilhelm I. v. Würtem- berg in den Adelsstand erhoben und ihm gestattet, Name und das etwas veränderte Wappen der Seybothen führen zu dürfen 1). Dem Max Paul Albert v. Baldinger, dessen Mutter die letzte v. Seidenberg gewesen war, wurde 1857 vom Könige Wilhelm I. v. Würtemberg ge- stattet, Name und Wappen der v. Seidenberg mit dem seinigen zu vereinigen 2). Die Rechte der Familienmitglieder am Wappen. § 100. 1. Wenn aber die Familie das Subject des Rechtes am Wappen ist, dann hat das nicht die Bedeutung, dass nur ihr als Ganzes das regelmässige Gebrauchsrecht am Wappen zustände. Der ordnungsmässige Gebrauch desselben kommt vielmehr auch allen einzelnen Familienmit- gliedern zu; die Mitwirkung der Familie als solcher ist da- gegen bei solchen Dispositionen erforderlich, die über den ordnungsmässigen Gebrauch hinausgehen 3). 2. Das Recht, welches die einzelnen Familienmitglieder am Wappen haben und am Wappen ausüben, haben sie als Ange- hörige der betreffenden Familie. Diese Angehörigkeit ist der Grund ihres Rechtes, wie umgekehrt die Ausübung dieses Rechtes, das Führen des Wappens, der Ausdruck der Zugehörigkeit zur Familie ist. Und zwar in viel entschiedenerem Masse wie das Führen des Namens. Denn während derselbe Name auch bei verschiedenen Familien vorkommen kann, 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 845. 2) Ebda. S. 846. s) Siehe § 123.
g 1na ualPVa47 a 4und.1a Das Subject des Rechtes an éinem Wappen. 227 Max Mittnacht, dessen Mutter eine geborene v. Seybothen war, mit deren Bruder diese Familie aus- starb, wurde 1851 vom Könige Wilhelm I. v. Würtem- berg in den Adelsstand erhoben und ihm gestattet, Name und das etwas veränderte Wappen der Seybothen führen zu dürfen 1). Dem Max Paul Albert v. Baldinger, dessen Mutter die letzte v. Seidenberg gewesen war, wurde 1857 vom Könige Wilhelm I. v. Würtemberg ge- stattet, Name und Wappen der v. Seidenberg mit dem seinigen zu vereinigen 2). Die Rechte der Familienmitglieder am Wappen. § 100. 1. Wenn aber die Familie das Subject des Rechtes am Wappen ist, dann hat das nicht die Bedeutung, dass nur ihr als Ganzes das regelmässige Gebrauchsrecht am Wappen zustände. Der ordnungsmässige Gebrauch desselben kommt vielmehr auch allen einzelnen Familienmit- gliedern zu; die Mitwirkung der Familie als solcher ist da- gegen bei solchen Dispositionen erforderlich, die über den ordnungsmässigen Gebrauch hinausgehen 3). 2. Das Recht, welches die einzelnen Familienmitglieder am Wappen haben und am Wappen ausüben, haben sie als Ange- hörige der betreffenden Familie. Diese Angehörigkeit ist der Grund ihres Rechtes, wie umgekehrt die Ausübung dieses Rechtes, das Führen des Wappens, der Ausdruck der Zugehörigkeit zur Familie ist. Und zwar in viel entschiedenerem Masse wie das Führen des Namens. Denn während derselbe Name auch bei verschiedenen Familien vorkommen kann, 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 845. 2) Ebda. S. 846. s) Siehe § 123.
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228 Das Recht an einem bestimmten Wappen. ist das Wappen exklusiv, d. h. es steht nur den Angehörigen der betreffenden Familie zu 1). Das Ober-Appellations-Gericht zu Darmstadt ent- schied 1852, als der uneheliche Sohn des Joseph Fried- rich v. H. das Wappen seines Vaters führte, und be- hauptete, das Recht darauf nicht von der Familie v. H., sondern von dem Joseph Friedrich v. H., herzu- leiten, dessen anerkannter Sohn er sei, er gerire sich trotz dieser Protestation als Familienmitglied dieser Familie, da er seinen Namen von einem Abkömmling jener Familie herleite, und aus der Führung des Wap- pens und Siegels dieser Familie von selbst folge, dass er den Namen gerade dieser Familie führe 2). 3. Es kommt weiter das Wappen allen Familienmit- gliedern zu. Alle, welche zur Familie gehören, haben ein Recht darauf und zwar das gleiche Recht, weil alle in gleichem Masse Mitglieder ihrer Familie sind. Der Umfang des Rechtes am Wappen ist demnach für alle Familienmit- glieder der gleiche. Jedes darf es voll und ganz nutzen, um- somehr, da sein Gebrauch den des andern nicht ausschliesst, es nicht hindert, es seinerseits ebenfalls in gleichem Um- fange und vollständig zu führen. Verletzungen der Rechte am Wappen durch einen Unberechtigten treffen ebenso nicht nur die ganze Familie, sondern auch jedes ihrer Mitglieder, von denen deshalb jedes auch berechtigt erscheint, gegen diese Verletzung aufzutreten. Das Bayerische Adelsedict bestimmt (§ 9) dass, wenn Jemand unbefugt Titel und Wappen einer Familie annehme, hiergegen nicht nur die staatlichen Organe, sondern auch die Mitglieder der betreffenden Familie gerichtlich vorgehen könnten 3). In dem oben angeführten Process gegen den un- ehelichen Sohn des Joseph Friedrich v. H. entschied das Ober-Appellations-Gericht zu Darmstadt weiter, als ein Mitglied der adeligen Familie v. H. diesem unehe- lichen Sohne eines andern Familienmitgliedes den Ge- 1) Siehe § 107 ff. 2) Anlage Nro 85. 8) Königl. Bayerisches Regierungsblatt, 1808, S. 2031.
228 Das Recht an einem bestimmten Wappen. ist das Wappen exklusiv, d. h. es steht nur den Angehörigen der betreffenden Familie zu 1). Das Ober-Appellations-Gericht zu Darmstadt ent- schied 1852, als der uneheliche Sohn des Joseph Fried- rich v. H. das Wappen seines Vaters führte, und be- hauptete, das Recht darauf nicht von der Familie v. H., sondern von dem Joseph Friedrich v. H., herzu- leiten, dessen anerkannter Sohn er sei, er gerire sich trotz dieser Protestation als Familienmitglied dieser Familie, da er seinen Namen von einem Abkömmling jener Familie herleite, und aus der Führung des Wap- pens und Siegels dieser Familie von selbst folge, dass er den Namen gerade dieser Familie führe 2). 3. Es kommt weiter das Wappen allen Familienmit- gliedern zu. Alle, welche zur Familie gehören, haben ein Recht darauf und zwar das gleiche Recht, weil alle in gleichem Masse Mitglieder ihrer Familie sind. Der Umfang des Rechtes am Wappen ist demnach für alle Familienmit- glieder der gleiche. Jedes darf es voll und ganz nutzen, um- somehr, da sein Gebrauch den des andern nicht ausschliesst, es nicht hindert, es seinerseits ebenfalls in gleichem Um- fange und vollständig zu führen. Verletzungen der Rechte am Wappen durch einen Unberechtigten treffen ebenso nicht nur die ganze Familie, sondern auch jedes ihrer Mitglieder, von denen deshalb jedes auch berechtigt erscheint, gegen diese Verletzung aufzutreten. Das Bayerische Adelsedict bestimmt (§ 9) dass, wenn Jemand unbefugt Titel und Wappen einer Familie annehme, hiergegen nicht nur die staatlichen Organe, sondern auch die Mitglieder der betreffenden Familie gerichtlich vorgehen könnten 3). In dem oben angeführten Process gegen den un- ehelichen Sohn des Joseph Friedrich v. H. entschied das Ober-Appellations-Gericht zu Darmstadt weiter, als ein Mitglied der adeligen Familie v. H. diesem unehe- lichen Sohne eines andern Familienmitgliedes den Ge- 1) Siehe § 107 ff. 2) Anlage Nro 85. 8) Königl. Bayerisches Regierungsblatt, 1808, S. 2031.
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44duu cv cue něsaredaasau po- „ a s"„ 84 44u4 4 1. v Das Subject des Rechtes an einem Wappen. 229 brauch des Namens, Wappens und Siegels dieser Familie gerichtlich zu untersagen beantragte, die Einwendungen des Beklagten, das gehe den Kläger nichts an, seien zu- rückzuweisen; die Klage sei begründet. Ein iustus contradictor verfolge hier ein Privatrecht mit einer Präjudicialklage; es sei dem Kläger nur der Beweis aufzulegen, dass er ein Mitglied der betreffenden ade- ligen Familie sei 1). Analog entschied das Reichsgericht am 7. Mai 1880 in dem Process, in dem Fürst Friedrich zu Sayn- Wittgenstein-Sayn seiner Schwägerin geb. Amalie Lilienthal das Recht auf Titel und Wappen des Hauses Sayn-Wittgenstein abzuerkennen beantragte : „Die fernere Frage, ob der Herr Kläger zur Anstellung der erhobenen Klage legitimirt sei, ist gleichfalls mit Recht von dem Vorderrichter bejaht worden. Da eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie auch in dem Falle zuzu- lassen ist, wenn es sich nicht um Verletzung von Ver� mögensrechten handelt, so muss jedes Mitglied der Familie für legitimirt erachtet werden, diese Klage zu erheben. Denn das Recht eines jeden Familiengliedes, dass kein Unberechtigter den die Zugehörigkeit zum Geschlechte ausdrückenden Titel und das Geschlechts- wappen führe, wird durch einen solchen Gebrauch von seiten eines zur Familie nicht Gehörigen verletzt“ 2). 4. Das Recht der Familienmitglieder am Wappen wird am richtigsten wohl als Eigenthum zur gesammten Hand aufgefasst. Insbesondere entspricht die Zusammengehörigkeit der Berechtigten zu einer Familie dem Erforderniss, dass das Rechtsverhältniss zur gesammten Hand durch seinen sachen- rechtlichen Inhalt nicht erschöpft sein, sondern darüber hin- ausreichen soll 3). Die zum gleichen Familienwappen Be- rechtigten bilden nämlich nicht deshalb eine Gemeinschaft, weil sie alle das nämliche Wappen führen; sondern es ist umgekehrt die Berechtigung zum gleichen Wappen nur der Ausdruck für eine tiefere Zusammengehörigkeit, für die Familie. 1) Anlage Nro 85. 2) Anlage Nro 92. 3) Stobbe, Privatrecht, II S. 69.
44duu cv cue něsaredaasau po- „ a s"„ 84 44u4 4 1. v Das Subject des Rechtes an einem Wappen. 229 brauch des Namens, Wappens und Siegels dieser Familie gerichtlich zu untersagen beantragte, die Einwendungen des Beklagten, das gehe den Kläger nichts an, seien zu- rückzuweisen; die Klage sei begründet. Ein iustus contradictor verfolge hier ein Privatrecht mit einer Präjudicialklage; es sei dem Kläger nur der Beweis aufzulegen, dass er ein Mitglied der betreffenden ade- ligen Familie sei 1). Analog entschied das Reichsgericht am 7. Mai 1880 in dem Process, in dem Fürst Friedrich zu Sayn- Wittgenstein-Sayn seiner Schwägerin geb. Amalie Lilienthal das Recht auf Titel und Wappen des Hauses Sayn-Wittgenstein abzuerkennen beantragte : „Die fernere Frage, ob der Herr Kläger zur Anstellung der erhobenen Klage legitimirt sei, ist gleichfalls mit Recht von dem Vorderrichter bejaht worden. Da eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie auch in dem Falle zuzu- lassen ist, wenn es sich nicht um Verletzung von Ver� mögensrechten handelt, so muss jedes Mitglied der Familie für legitimirt erachtet werden, diese Klage zu erheben. Denn das Recht eines jeden Familiengliedes, dass kein Unberechtigter den die Zugehörigkeit zum Geschlechte ausdrückenden Titel und das Geschlechts- wappen führe, wird durch einen solchen Gebrauch von seiten eines zur Familie nicht Gehörigen verletzt“ 2). 4. Das Recht der Familienmitglieder am Wappen wird am richtigsten wohl als Eigenthum zur gesammten Hand aufgefasst. Insbesondere entspricht die Zusammengehörigkeit der Berechtigten zu einer Familie dem Erforderniss, dass das Rechtsverhältniss zur gesammten Hand durch seinen sachen- rechtlichen Inhalt nicht erschöpft sein, sondern darüber hin- ausreichen soll 3). Die zum gleichen Familienwappen Be- rechtigten bilden nämlich nicht deshalb eine Gemeinschaft, weil sie alle das nämliche Wappen führen; sondern es ist umgekehrt die Berechtigung zum gleichen Wappen nur der Ausdruck für eine tiefere Zusammengehörigkeit, für die Familie. 1) Anlage Nro 85. 2) Anlage Nro 92. 3) Stobbe, Privatrecht, II S. 69.
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230 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die sonst beim Eigenthum zur gesammten Hand üblichen Regeln für eine eventuelle Theilung der Nutzung kommen hier nicht zur Geltung, weil jeder Berechtigte das volle Nutzungsrecht schon hat. Ebensowenig können die Grund- sätze bezüglich der Abtretung der Berechtigung eines Ge- sammthänders an einen Dritten, sowie einer Auftheilung der Sache selbst, hier in Anwendung kommen, da das der Wap- pengemeinschaft zu Grunde liegende Verhältniss, die Familie, nicht aufgelöst, resp. die Zugehörigkeit zu derselben an einen Dritten nicht abgetreten werden kann. Die weitergehenden Verfügungen. § 101. Steht der ordnungsmässige Gebrauch allen Familienmit- gliedern zu, dann ist zu weitergehenden Verfügungen darüber nur die ganze Familie berechtigt 1). Erst durch eine (aus- drückliche oder stillschweigende) Theilnahme derselben er- langen solche Verfügungen Rechtskraft 2). In welcher Weise die Familie diese Verfügungen vor- nimmt, wer im einzelnen Falle die Familie repräsentirt, das kann verschieden geregelt sein. In den Familien des hohen Adels ist vielfach der Wille des Chefs des Hauses massgebend für Familienangelegenheiten. Meist ist jedoch die Mitwirkung verschiedener männlicher Mitglieder, manch- mal aller geboten, wenn die auf das Wappen bezügliche Verfügung unanfechtbar sein soll. Letzteres dürfte dem Geiste des Institutes am meisten entsprechen, da das Recht jedes 1) Vergl. § 123. 2) Vergl. § 127.
230 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die sonst beim Eigenthum zur gesammten Hand üblichen Regeln für eine eventuelle Theilung der Nutzung kommen hier nicht zur Geltung, weil jeder Berechtigte das volle Nutzungsrecht schon hat. Ebensowenig können die Grund- sätze bezüglich der Abtretung der Berechtigung eines Ge- sammthänders an einen Dritten, sowie einer Auftheilung der Sache selbst, hier in Anwendung kommen, da das der Wap- pengemeinschaft zu Grunde liegende Verhältniss, die Familie, nicht aufgelöst, resp. die Zugehörigkeit zu derselben an einen Dritten nicht abgetreten werden kann. Die weitergehenden Verfügungen. § 101. Steht der ordnungsmässige Gebrauch allen Familienmit- gliedern zu, dann ist zu weitergehenden Verfügungen darüber nur die ganze Familie berechtigt 1). Erst durch eine (aus- drückliche oder stillschweigende) Theilnahme derselben er- langen solche Verfügungen Rechtskraft 2). In welcher Weise die Familie diese Verfügungen vor- nimmt, wer im einzelnen Falle die Familie repräsentirt, das kann verschieden geregelt sein. In den Familien des hohen Adels ist vielfach der Wille des Chefs des Hauses massgebend für Familienangelegenheiten. Meist ist jedoch die Mitwirkung verschiedener männlicher Mitglieder, manch- mal aller geboten, wenn die auf das Wappen bezügliche Verfügung unanfechtbar sein soll. Letzteres dürfte dem Geiste des Institutes am meisten entsprechen, da das Recht jedes 1) Vergl. § 123. 2) Vergl. § 127.
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Das Subject des Rechtes an einem Wappen. 231 einzelnen zu einem Wappen Berechtigten durch weitergehende Dispositionen tangirt wird. Das Preussische Landrecht bestimmte, dass die Kinder aus Missheirathen zum Wappen etc. berechtigt seien, wenn drei der nächsten Agnaten in die Missheirath eingewilligt hätten 1). Ebenso bestimmt es, dass das Adoptivkind 2) die Aufnahme in den Familienverband resp. das Recht auf Name und Wappen nur bei dem Consens der Agnaten erhält 3).. Die Gesellschaften und unpersönlichen Begriffe. § 102. 1. Bei den Wappen der Gesellschaften finden wir eine den Familienwappen analoge Auffassung. Es ist die Ge- sellschaft als solche das Subject des Rechtes an ihrem Wap- pen, während allen ihren Mitgliedern ein Nutzungs- und Ge- brauchsrecht daran zusteht. So sind bei den Ritter- und religiösen Orden alle Mitglieder berechtigt das Ordens- wappen zu führen 4). Bei den Turniergesellschaften war es Brauch, das Gesellschaftszeichen, welches meist aus dem Wappenbilde bestand, an einer Kette um den Hals oder als Agraffe auf dem Hut zu tragen, und es waren alle Mitglieder hierzu nicht nur berechtigt, sondern bei gewissen Gelegenheiten sogar verpflichtet 5). Bei den Zunftwappen ist mir kein Fall bekannt, dass Mitglieder sie geführt hätten; doch scheint das an der geringen Bedeutung dieser Wappen6) gelegen zu 1) II. 1. § 30, 32, 33. 2) Vergl. § 147. 5) I. 18. § 366. 4) Siehe § 166. 5) Adler, Jahrbuch 1883, S. 38. 6) Siehe § 62.
Das Subject des Rechtes an einem Wappen. 231 einzelnen zu einem Wappen Berechtigten durch weitergehende Dispositionen tangirt wird. Das Preussische Landrecht bestimmte, dass die Kinder aus Missheirathen zum Wappen etc. berechtigt seien, wenn drei der nächsten Agnaten in die Missheirath eingewilligt hätten 1). Ebenso bestimmt es, dass das Adoptivkind 2) die Aufnahme in den Familienverband resp. das Recht auf Name und Wappen nur bei dem Consens der Agnaten erhält 3).. Die Gesellschaften und unpersönlichen Begriffe. § 102. 1. Bei den Wappen der Gesellschaften finden wir eine den Familienwappen analoge Auffassung. Es ist die Ge- sellschaft als solche das Subject des Rechtes an ihrem Wap- pen, während allen ihren Mitgliedern ein Nutzungs- und Ge- brauchsrecht daran zusteht. So sind bei den Ritter- und religiösen Orden alle Mitglieder berechtigt das Ordens- wappen zu führen 4). Bei den Turniergesellschaften war es Brauch, das Gesellschaftszeichen, welches meist aus dem Wappenbilde bestand, an einer Kette um den Hals oder als Agraffe auf dem Hut zu tragen, und es waren alle Mitglieder hierzu nicht nur berechtigt, sondern bei gewissen Gelegenheiten sogar verpflichtet 5). Bei den Zunftwappen ist mir kein Fall bekannt, dass Mitglieder sie geführt hätten; doch scheint das an der geringen Bedeutung dieser Wappen6) gelegen zu 1) II. 1. § 30, 32, 33. 2) Vergl. § 147. 5) I. 18. § 366. 4) Siehe § 166. 5) Adler, Jahrbuch 1883, S. 38. 6) Siehe § 62.
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232 haben, nicht aber etwa daran, dass den wappenfähigen Mit- gliedern der Zünfte nicht gestattet gewesen sei, sie zu führen. Das Recht an einem bestimmten Wappen. 2. Bei den wichtigsten der wappenfähigen unpersönlichen Begriffe, den Ländern, waren, wie wir oben ausgeführt haben 1), ihre Wappen wieder zu Familienwappen ge- worden, indem nicht, wie man erwarten sollte, alle wappen- fähigen Landesangehörigen es sind, die sie führen dürfen, sondern nur die Mitglieder, und zwar ganz wie bei den Familienwappen, alle Mitglieder der Familie des Landesherrn. Die dem Mittelalter eigenthümliche Vermischung der öffent- lichrechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen 2) liess das Land als Eigenthum der herrschenden Familie, und somit alle dem Staate zustehenden Rechte als dieser Familie zustehend, die im Dienste des Landes wirkenden Behörden als im Dienste des Herrschers stehend ansehen. So konnte auch das Landes- wappen seine Beziehungen zur Familie sich bewahren, und es that dies so entschieden, dass auch da, wo keine Familie des Landesherrn vorhanden ist, in den Republiken, das Landeswappen ebenfalls nicht allen Einwohnern zukommt, sondern analog den übrigen Landeswappen nur bei Staatsan- gelegenheiten und von den Behörden gebraucht wird 3), gleich- sam als das Wappen einer fingirten Herrscherfamilie. So wurde es hier allerdings rein das Zeichen einer juristischen Person, nämlich des Staates als solchen, obschon es seiner Form nach — Waffen eines Kriegers — eine natürliche Person als Träger voraussetzte. Das Rechtssubject bei den Wappen von Republiken ist demnach der Staat als abstracter Begriff. 3. Entsprechend dem Landeswappen der Republiken wird das Stadtwappen gebraucht, indem es ebenfalls nicht allen Bürgern der Stadt zusteht, sondern nur der Stadt 1) Siehe § 51. 2) Gerber, Privatrecht S. 60; Stobbe, Privatrecht, I 271. 3) Siehe §§ 51, 106.
232 haben, nicht aber etwa daran, dass den wappenfähigen Mit- gliedern der Zünfte nicht gestattet gewesen sei, sie zu führen. Das Recht an einem bestimmten Wappen. 2. Bei den wichtigsten der wappenfähigen unpersönlichen Begriffe, den Ländern, waren, wie wir oben ausgeführt haben 1), ihre Wappen wieder zu Familienwappen ge- worden, indem nicht, wie man erwarten sollte, alle wappen- fähigen Landesangehörigen es sind, die sie führen dürfen, sondern nur die Mitglieder, und zwar ganz wie bei den Familienwappen, alle Mitglieder der Familie des Landesherrn. Die dem Mittelalter eigenthümliche Vermischung der öffent- lichrechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen 2) liess das Land als Eigenthum der herrschenden Familie, und somit alle dem Staate zustehenden Rechte als dieser Familie zustehend, die im Dienste des Landes wirkenden Behörden als im Dienste des Herrschers stehend ansehen. So konnte auch das Landes- wappen seine Beziehungen zur Familie sich bewahren, und es that dies so entschieden, dass auch da, wo keine Familie des Landesherrn vorhanden ist, in den Republiken, das Landeswappen ebenfalls nicht allen Einwohnern zukommt, sondern analog den übrigen Landeswappen nur bei Staatsan- gelegenheiten und von den Behörden gebraucht wird 3), gleich- sam als das Wappen einer fingirten Herrscherfamilie. So wurde es hier allerdings rein das Zeichen einer juristischen Person, nämlich des Staates als solchen, obschon es seiner Form nach — Waffen eines Kriegers — eine natürliche Person als Träger voraussetzte. Das Rechtssubject bei den Wappen von Republiken ist demnach der Staat als abstracter Begriff. 3. Entsprechend dem Landeswappen der Republiken wird das Stadtwappen gebraucht, indem es ebenfalls nicht allen Bürgern der Stadt zusteht, sondern nur der Stadt 1) Siehe § 51. 2) Gerber, Privatrecht S. 60; Stobbe, Privatrecht, I 271. 3) Siehe §§ 51, 106.
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Das Subject des Rechtes an einem Wappen. 233 als solcher, als abstractem Begriff, so dass es also nur von den städtischen Behörden in Gemeindeangelegenheiten ge� braucht werden darf. 4. Nur bei den Amtswappen, die allerdings erst sehr spät auftreten und eine nur geringe Bedeutung haben 1), scheint das Wappen nicht in dem Sinne zum Familienzeichen geworden zu sein, dass es allen Mitgliedern der mit dem Amte belehnten Familie zusteht, sondern es ist nur die das Amt bekleidende Person, meist das Haupt der Familie, befugt, es zu führen. Das Amtswappen ist in diesem Sinne reines „Besitzwappen“2) und wird nur von dem geführt, der das Amt wirklich „besitzt", d. h. inne hat. In der Verleihungsurkunde des Erbkämmereramtes für Eitel Friedrich, Graf v. Hohenzollern durch Karl V. vom 29. Juni 1505 heisst es zwar, dass das Amt und das Wappen, welches dafür verliehen wird, dem Grafen „und dessen eelichen mandlichen leibserben und derselben Erbeniserben“, zustehen solle; doch wird dies gleich darauf dahin limitirt, dass den Genuss des- selben "allemal der älteste Erbe“ haben solle 3). Die brandenburgischen Nebenlinien von Ansbach und Bayreuth führten das Wappen des Erzkämmerer- amtes nicht, sondern nur der Chef des Kurhauses 4). Ebenso führten auch die verschiedenen Linien des Hauses Sachsen nicht das Wappen des Erzmarschall- amtes, sondern nur der Kurfürst selbst 5). Bei der Verleihung der Erbreichshofmeisterwürde und des Erbpanneramtes des Königreichs Würtemberg durch König Friedrich I. an das Haus Waldburg resp. das Geschlecht der Zeppelin im Jahre 1818 wurde bestimmt, dass der jeweilige Senior der Familie das Amt bekleiden und als Ausdruck hiervon das Wap- pen desselben führen solle 6). 1) Vergl. § 172. 2) Ebenda. 3) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1888, S. 233. 4) Trier, Einleitung zur Wappenkunst, Leipzig 1714, S. 417. 5) Ebenda. 6) Gritznefr, Standeserhebungen, S. 825.
Das Subject des Rechtes an einem Wappen. 233 als solcher, als abstractem Begriff, so dass es also nur von den städtischen Behörden in Gemeindeangelegenheiten ge� braucht werden darf. 4. Nur bei den Amtswappen, die allerdings erst sehr spät auftreten und eine nur geringe Bedeutung haben 1), scheint das Wappen nicht in dem Sinne zum Familienzeichen geworden zu sein, dass es allen Mitgliedern der mit dem Amte belehnten Familie zusteht, sondern es ist nur die das Amt bekleidende Person, meist das Haupt der Familie, befugt, es zu führen. Das Amtswappen ist in diesem Sinne reines „Besitzwappen“2) und wird nur von dem geführt, der das Amt wirklich „besitzt", d. h. inne hat. In der Verleihungsurkunde des Erbkämmereramtes für Eitel Friedrich, Graf v. Hohenzollern durch Karl V. vom 29. Juni 1505 heisst es zwar, dass das Amt und das Wappen, welches dafür verliehen wird, dem Grafen „und dessen eelichen mandlichen leibserben und derselben Erbeniserben“, zustehen solle; doch wird dies gleich darauf dahin limitirt, dass den Genuss des- selben "allemal der älteste Erbe“ haben solle 3). Die brandenburgischen Nebenlinien von Ansbach und Bayreuth führten das Wappen des Erzkämmerer- amtes nicht, sondern nur der Chef des Kurhauses 4). Ebenso führten auch die verschiedenen Linien des Hauses Sachsen nicht das Wappen des Erzmarschall- amtes, sondern nur der Kurfürst selbst 5). Bei der Verleihung der Erbreichshofmeisterwürde und des Erbpanneramtes des Königreichs Würtemberg durch König Friedrich I. an das Haus Waldburg resp. das Geschlecht der Zeppelin im Jahre 1818 wurde bestimmt, dass der jeweilige Senior der Familie das Amt bekleiden und als Ausdruck hiervon das Wap- pen desselben führen solle 6). 1) Vergl. § 172. 2) Ebenda. 3) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1888, S. 233. 4) Trier, Einleitung zur Wappenkunst, Leipzig 1714, S. 417. 5) Ebenda. 6) Gritznefr, Standeserhebungen, S. 825.
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234 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Dagegen gestattete Heinrich, Erbmarschall zu Pappenheim 1530, dass, obschon ursprünglich ihm allein das Wappen des Erbmarschallamtes zustand, auch die andern Mitglieder seiner Familie es führen dürften 1). 1) Anlage Nro 74.
234 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Dagegen gestattete Heinrich, Erbmarschall zu Pappenheim 1530, dass, obschon ursprünglich ihm allein das Wappen des Erbmarschallamtes zustand, auch die andern Mitglieder seiner Familie es führen dürften 1). 1) Anlage Nro 74.
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— III. Abschnitt. DER INHALT DES RECHTES AN EINEM WAPPEN. Uebersicht. § 103. er Inhalt des Rechtes am Wappen ist entsprechend dem Begriffe des Eigenthums der, dass der zum E Wappen Berechtigte es selber führen darf, und dass er jedem Andern verbieten kann, es zu führen; weiter, dass er, wenn er im Namen der Familie aufzutreten be- fugt ist, auch weitere Dispositionen darüber treffen darf, die bis zum Aufgeben aller Rechte am Wappen, andererseits bis zur Annahme eines neuen Wappens gehen können. Eine singuläre Erscheinung ist es, dass unter gewissen Voraus- setzungen auch dem Landesherrn Rechte am Wappen einer Familie zustehen, die ihm unter Umständen einen Einfluss bei weitergehenden Dispositionen über das Wappen gestatten können.
— III. Abschnitt. DER INHALT DES RECHTES AN EINEM WAPPEN. Uebersicht. § 103. er Inhalt des Rechtes am Wappen ist entsprechend dem Begriffe des Eigenthums der, dass der zum E Wappen Berechtigte es selber führen darf, und dass er jedem Andern verbieten kann, es zu führen; weiter, dass er, wenn er im Namen der Familie aufzutreten be- fugt ist, auch weitere Dispositionen darüber treffen darf, die bis zum Aufgeben aller Rechte am Wappen, andererseits bis zur Annahme eines neuen Wappens gehen können. Eine singuläre Erscheinung ist es, dass unter gewissen Voraus- setzungen auch dem Landesherrn Rechte am Wappen einer Familie zustehen, die ihm unter Umständen einen Einfluss bei weitergehenden Dispositionen über das Wappen gestatten können.
Strana 236
Das Führen des Wappens. Geschichtliche Entwicklung. § 104. Hn as unter dem „Führen eines Wappens" zu verstehen sei, das wird in den Wappen- und Adelsbriefen, zumal der späteren Zeit, in langer Reihe specificirt. Als Beispiel diene der betreffende Passus in dem Adelsdiplom für Johann Veltheim vom Jahre 1530. Er könne, so heisst es darin, das ihm verliehene Wappen gebrauchen „tam joco quam serio, in torneamentis, hastiludiis, bellis, duellis, signetis, singulari certamine et quibuscunque pugnis, vexillis, tentoriis, annulis, sigillis, sepulchris, monumentis, aedificiis et clenodiis quibuscunque 1). Aehnlich in dem für die Ge- brüder Abraham und Martin Haas vom Jahre 1627: sie könnten das ihnen verliehene Wappen gebrauchen "zu schimpf und ernst, in Stürmen, Streitten, Cempfen, Turnieren, Gefechten, Gestechen, Ritterspillen, Veldtzügen, Panier, gezelt aufschlagen, 1) Christyen, Iurisprudentia heroica, I p. 13.
Das Führen des Wappens. Geschichtliche Entwicklung. § 104. Hn as unter dem „Führen eines Wappens" zu verstehen sei, das wird in den Wappen- und Adelsbriefen, zumal der späteren Zeit, in langer Reihe specificirt. Als Beispiel diene der betreffende Passus in dem Adelsdiplom für Johann Veltheim vom Jahre 1530. Er könne, so heisst es darin, das ihm verliehene Wappen gebrauchen „tam joco quam serio, in torneamentis, hastiludiis, bellis, duellis, signetis, singulari certamine et quibuscunque pugnis, vexillis, tentoriis, annulis, sigillis, sepulchris, monumentis, aedificiis et clenodiis quibuscunque 1). Aehnlich in dem für die Ge- brüder Abraham und Martin Haas vom Jahre 1627: sie könnten das ihnen verliehene Wappen gebrauchen "zu schimpf und ernst, in Stürmen, Streitten, Cempfen, Turnieren, Gefechten, Gestechen, Ritterspillen, Veldtzügen, Panier, gezelt aufschlagen, 1) Christyen, Iurisprudentia heroica, I p. 13.
Strana 237
Das Führen des Wappens. 237 Insiegeln, Petschaften, Cleinodien, Gemälden, Begrebnussen und sonst allenthalben“ 1). 2. Diese hier aufgezählten Fälle scheiden sich in zwei Gruppen. Die erste spricht von der Benutzung des eigent- lichen wirklichen Wappens, nämlich dem Tragen der auf die betreffende Weise ausgeschmückten Rüstungsstücke, Schild und Helm, im Streit und Turnier. Sie ist illusorisch ge- worden, seitdem diese Rüstungsstücke nicht mehr getragen werden. Heute ist nur mehr der ursprünglich nebensächliche und in jenen Diplomen an zweiter Stelle aufgeführte Gebrauch 2) geblieben, die Abbildungen dieser Waffen auf irgend- welchen Gegenständen anzubringen, um dadurch eine Be- ziehung derselben zu einem Mitgliede der das Wappen führenden Familie anzudeuten. 3. Diese Beziehungen können von der mannigfachsten Art sein. Man bringt das Wappen an, um den Gegenstand als dem Wappenherrn gehörig, als von ihm herrührend, von ihm geschenkt oder ihm gewidmet zu kennzeichnen. Es soll an ihn erinnern, auf ihn hinweisen, ihn symbolisiren — kurz, es wird verwendet, um jede nur denkbare Beziehung auszudrücken. § 105. 1. Doch nicht nur an Sachen, auch an Personen bringt das Wappen diese Beziehungen zum Ausdruck. Schon in den ältesten Zeiten des Wappenwesens tragen die Dienst- mannen das Wappen ihrer Herren. Wolfram v. Eschenbach beschreibt uns am Anfange des 13. Jahrhunderts das aus zwölf Fürsten 1) Hagen, De armigeris, p. 46. Vergl. auch den entsprechen- den Passus in Anlage Nro 75. 2) Die älteren Diplome erwähnen ihn gar nicht; Vergl. Anlage Nro 51 und 52.
Das Führen des Wappens. 237 Insiegeln, Petschaften, Cleinodien, Gemälden, Begrebnussen und sonst allenthalben“ 1). 2. Diese hier aufgezählten Fälle scheiden sich in zwei Gruppen. Die erste spricht von der Benutzung des eigent- lichen wirklichen Wappens, nämlich dem Tragen der auf die betreffende Weise ausgeschmückten Rüstungsstücke, Schild und Helm, im Streit und Turnier. Sie ist illusorisch ge- worden, seitdem diese Rüstungsstücke nicht mehr getragen werden. Heute ist nur mehr der ursprünglich nebensächliche und in jenen Diplomen an zweiter Stelle aufgeführte Gebrauch 2) geblieben, die Abbildungen dieser Waffen auf irgend- welchen Gegenständen anzubringen, um dadurch eine Be- ziehung derselben zu einem Mitgliede der das Wappen führenden Familie anzudeuten. 3. Diese Beziehungen können von der mannigfachsten Art sein. Man bringt das Wappen an, um den Gegenstand als dem Wappenherrn gehörig, als von ihm herrührend, von ihm geschenkt oder ihm gewidmet zu kennzeichnen. Es soll an ihn erinnern, auf ihn hinweisen, ihn symbolisiren — kurz, es wird verwendet, um jede nur denkbare Beziehung auszudrücken. § 105. 1. Doch nicht nur an Sachen, auch an Personen bringt das Wappen diese Beziehungen zum Ausdruck. Schon in den ältesten Zeiten des Wappenwesens tragen die Dienst- mannen das Wappen ihrer Herren. Wolfram v. Eschenbach beschreibt uns am Anfange des 13. Jahrhunderts das aus zwölf Fürsten 1) Hagen, De armigeris, p. 46. Vergl. auch den entsprechen- den Passus in Anlage Nro 75. 2) Die älteren Diplome erwähnen ihn gar nicht; Vergl. Anlage Nro 51 und 52.
Strana 238
238 Das Recht an einem bestimmten Wappen. bestehende Gefolge Josweizes, welche alle dessen Wappen führen: alsô was ouch Josweizes art: durch daz die selben hervart Josweizes dern swanen truoc und landes hêrrn mit im genuoc mit dem wâpen was bevangen. ze halse gehangen. zwelf fürsten sîne schilte truogen durch sîn milte 1). Ebenso erzählt der Wiener Bürger Johann Enenkel: do cham der Benisch gerant — er furt ouch an dem schilt silber weizze strall die furten ouch uber all sein ritter und sein chnecht 2). Auch Herbort v. Fritzlar kennt diese Sitte. Er lässt die Gefährten des Königs Remus, selbst die Grafen und die Herzoge alle das gleiche Wappen führen: sine (Remus) gesellen waren wol gezogen siben grafen, vier herzogen manie ritter milde. glich waren ir schilde, ir wapen und ir baniere von einer harde ziere 3). 2. Haufig, zumal in späterer Zeit, waren sie indess nicht ganz ebenso wie ihr Herr gewappnet, sondern sie trugen ent- weder nur einen Theil des Herrnwappens, etwa den Schild, oder den Helm, oder einen Theil des Wappenbildes, oder sie führten es in andern Farben, so dass meist ein Unterschied zwischen Herr und Gefolge bestehen blieb. Wolfram v. Eschenbach lasst die bretagnischen Ritter das Wappen des Königssohns Jlynot, das Gam- pilun, entweder auf dem Schild oder auf dem Helm führen : 1) Wilhelm v. Oranse 386, 22. 2) Fürstenbuch von Oesterreich und Steyerland, (herausge- geben von Megiserus, Linz 1618, S. 154. 3) Liet van Troye, 4007.
238 Das Recht an einem bestimmten Wappen. bestehende Gefolge Josweizes, welche alle dessen Wappen führen: alsô was ouch Josweizes art: durch daz die selben hervart Josweizes dern swanen truoc und landes hêrrn mit im genuoc mit dem wâpen was bevangen. ze halse gehangen. zwelf fürsten sîne schilte truogen durch sîn milte 1). Ebenso erzählt der Wiener Bürger Johann Enenkel: do cham der Benisch gerant — er furt ouch an dem schilt silber weizze strall die furten ouch uber all sein ritter und sein chnecht 2). Auch Herbort v. Fritzlar kennt diese Sitte. Er lässt die Gefährten des Königs Remus, selbst die Grafen und die Herzoge alle das gleiche Wappen führen: sine (Remus) gesellen waren wol gezogen siben grafen, vier herzogen manie ritter milde. glich waren ir schilde, ir wapen und ir baniere von einer harde ziere 3). 2. Haufig, zumal in späterer Zeit, waren sie indess nicht ganz ebenso wie ihr Herr gewappnet, sondern sie trugen ent- weder nur einen Theil des Herrnwappens, etwa den Schild, oder den Helm, oder einen Theil des Wappenbildes, oder sie führten es in andern Farben, so dass meist ein Unterschied zwischen Herr und Gefolge bestehen blieb. Wolfram v. Eschenbach lasst die bretagnischen Ritter das Wappen des Königssohns Jlynot, das Gam- pilun, entweder auf dem Schild oder auf dem Helm führen : 1) Wilhelm v. Oranse 386, 22. 2) Fürstenbuch von Oesterreich und Steyerland, (herausge- geben von Megiserus, Linz 1618, S. 154. 3) Liet van Troye, 4007.
Strana 239
a Das Führen des Wappens. 239 ouch hat jeglîch Bertůn durch bekanntnisse ein gampilûn eintweder ûf helm oder ûf den schilt nâch Jlynôtes wâpne gezilt daz was Artûs werder suon 1). Auch im Lohengrin wird ausdrücklich gesagt, dass die zweihundert Ritter von Brabant alle den Schwanen führten, dass aber Jeder dabei sein besonderes Helmkleinod hatte: ein wizer swan in rôte lac in der panier, sam daz volc sîn vuerens pflac; doch jeder man sîn zimier vuort besunder 2). Den König v. Gascone lässt Wolfram v. Eschen- bach sich mit seinen Mannen in einen Greifen theilen, derart, dass der König den vordern Theil desselben, seine Mannen dagegen den hintern Theil führten: gelîcher baniere man gein im fuorte viere; an ieslîcher eins grîfen zagel. daz hinder teil was ouch ein hagel an rîterschaft: des waren die. das vorder teil des grîfen hie der künec von Gascône truoc ûfme schilt, ein ritter kluoc 3). In abweichender Tingirung lässt der Pleier (um 1280) die Ritter Eskilabons das Wappen ihres Herrn führen. Eskilabon selbst trägt einen goldnen Adler in Blau: sîn schilt was von lazûre blâ; von arabischem golde da was drûfe erhaben ein rîcher ar 4). Seine Ritter dagegen reiten unter weissen Bannern mit schwarzen Adlern: nach de fuor des wirtes schar undr vier banieren lieht gevar: die wâren wîz snêvar. dar innen swebete ein zobelîn ar 5). 1) Parzival 383, 1. 2) Lohengrin 532. s) Parzival 72, 21. 4) Garel 3467. 5) Ebda.
a Das Führen des Wappens. 239 ouch hat jeglîch Bertůn durch bekanntnisse ein gampilûn eintweder ûf helm oder ûf den schilt nâch Jlynôtes wâpne gezilt daz was Artûs werder suon 1). Auch im Lohengrin wird ausdrücklich gesagt, dass die zweihundert Ritter von Brabant alle den Schwanen führten, dass aber Jeder dabei sein besonderes Helmkleinod hatte: ein wizer swan in rôte lac in der panier, sam daz volc sîn vuerens pflac; doch jeder man sîn zimier vuort besunder 2). Den König v. Gascone lässt Wolfram v. Eschen- bach sich mit seinen Mannen in einen Greifen theilen, derart, dass der König den vordern Theil desselben, seine Mannen dagegen den hintern Theil führten: gelîcher baniere man gein im fuorte viere; an ieslîcher eins grîfen zagel. daz hinder teil was ouch ein hagel an rîterschaft: des waren die. das vorder teil des grîfen hie der künec von Gascône truoc ûfme schilt, ein ritter kluoc 3). In abweichender Tingirung lässt der Pleier (um 1280) die Ritter Eskilabons das Wappen ihres Herrn führen. Eskilabon selbst trägt einen goldnen Adler in Blau: sîn schilt was von lazûre blâ; von arabischem golde da was drûfe erhaben ein rîcher ar 4). Seine Ritter dagegen reiten unter weissen Bannern mit schwarzen Adlern: nach de fuor des wirtes schar undr vier banieren lieht gevar: die wâren wîz snêvar. dar innen swebete ein zobelîn ar 5). 1) Parzival 383, 1. 2) Lohengrin 532. s) Parzival 72, 21. 4) Garel 3467. 5) Ebda.
Strana 240
240 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Auch aus Courtoisie oder bei vorübergehenden Dienst- oder Genossenschaftsverhältnissen wurde dieser Brauch geübt. Ulrich v. Liechtenstein erzählt, dass, als er auf das Turnier zu Neuburg zog, der Domvogt von Regensburg und fünfzig Ritter ihm zu Ehren seinen Schild trugen, dagegen ihr eignes Helmkleinod: alle, die den schilt mîn dâ truogen si truogen ir helm sunderlich 1). Aehnlich trugen die v. Wildon, welche Marschülle v. Steiermark waren, zuweilen den steiermärkischen Panther im Schilde bei andern Gelegenheiten aber ihr eigenes Wappen, die drei Seeblätter. Schon Herrand v. Wildon führt 1195 oben im Schilde den steierischen Panther, unten die drei Seeblätter (Fig. 34), Ulrich v. Wildon 1223 nur die Seeblätter (Fig. 35), Marschall Von Hartnid 1278 nur den Panther (Fig. 36)2). — Fig. 36. Wappen des Fig. 34. Wappenschild Fig. 35. Wappenschild des Herrand v. Wildon des Ulrichv. Wildonnach Hartnid v. Wildon nach nachseinem Siegel v.1195. seinem Siegel von 1223. seinem Siegel von 1278. letzterem Wappen spricht auch Ottokar Horneck (vor 1320), wenn er singt: ain panyr gruen als ein graz darinne ein pandel swebt planch, als ob er lebt, den furt der degen mer der allte Wildonier. 1) Vrouwendienst, Edit. Lachmann, Berlin 1841, S. 297, 7. 2) Mittheil. d. kk. Central-Commission, 1872, S. 211.
240 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Auch aus Courtoisie oder bei vorübergehenden Dienst- oder Genossenschaftsverhältnissen wurde dieser Brauch geübt. Ulrich v. Liechtenstein erzählt, dass, als er auf das Turnier zu Neuburg zog, der Domvogt von Regensburg und fünfzig Ritter ihm zu Ehren seinen Schild trugen, dagegen ihr eignes Helmkleinod: alle, die den schilt mîn dâ truogen si truogen ir helm sunderlich 1). Aehnlich trugen die v. Wildon, welche Marschülle v. Steiermark waren, zuweilen den steiermärkischen Panther im Schilde bei andern Gelegenheiten aber ihr eigenes Wappen, die drei Seeblätter. Schon Herrand v. Wildon führt 1195 oben im Schilde den steierischen Panther, unten die drei Seeblätter (Fig. 34), Ulrich v. Wildon 1223 nur die Seeblätter (Fig. 35), Marschall Von Hartnid 1278 nur den Panther (Fig. 36)2). — Fig. 36. Wappen des Fig. 34. Wappenschild Fig. 35. Wappenschild des Herrand v. Wildon des Ulrichv. Wildonnach Hartnid v. Wildon nach nachseinem Siegel v.1195. seinem Siegel von 1223. seinem Siegel von 1278. letzterem Wappen spricht auch Ottokar Horneck (vor 1320), wenn er singt: ain panyr gruen als ein graz darinne ein pandel swebt planch, als ob er lebt, den furt der degen mer der allte Wildonier. 1) Vrouwendienst, Edit. Lachmann, Berlin 1841, S. 297, 7. 2) Mittheil. d. kk. Central-Commission, 1872, S. 211.
Strana 241
Das Führen des Wappens. 241 3. Bei manchem Ministerialengeschlecht setzte sich dann das Herrenwappen bald ungebrochen, bald mit einem Bei- zeichen oder in veränderten Tincturen als Familienwappen fest, wodurch sich viele Wappengruppen erklären, d. h. Wappenähnlichkeiten oder Wappengleichheiten bei verschie- denen Familien. Die Schenken von Nideck und die Herren von Binsfeld, jülichsche Ministerialen, führen den Schild des Herzogs v. Jülich, den goldenen Löwen in Schwarz 1) ; die hessischen Schenk v. Schweinsberg den hessischen Löwen (indess golden) oben im querge- theilten Schild 2); die meissenschen Schenk v. Landsberg oben den thüringischen Löwen und unten die meissenschen Pfähle 3) ; bu anenſoin Fig. 37. Wappen der Grafen von Habsburg von der „Ehrenpforte Kaiser Max I.“ Fig. 38. Wappen der v. Neuenstein aus Grü- nenbergs Wappen- buch. Fig. 39. Wappenschild der v. Kageneck, Wetzel v. Marsilien u. v. Achenheim. der mainzer Truchsess Sigfrid v. Reinbergen das mainzer Rad; die Truchsess von Habsburg den habsburger Löwen; 1) Fahne, Kölnische, jülichsche etc. Geschlechter, I Köln 1848 S. 31, 384. 2) Grünenbergs Wappenbuch, 160 b. 3) Herold 1885, S. 25. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 16
Das Führen des Wappens. 241 3. Bei manchem Ministerialengeschlecht setzte sich dann das Herrenwappen bald ungebrochen, bald mit einem Bei- zeichen oder in veränderten Tincturen als Familienwappen fest, wodurch sich viele Wappengruppen erklären, d. h. Wappenähnlichkeiten oder Wappengleichheiten bei verschie- denen Familien. Die Schenken von Nideck und die Herren von Binsfeld, jülichsche Ministerialen, führen den Schild des Herzogs v. Jülich, den goldenen Löwen in Schwarz 1) ; die hessischen Schenk v. Schweinsberg den hessischen Löwen (indess golden) oben im querge- theilten Schild 2); die meissenschen Schenk v. Landsberg oben den thüringischen Löwen und unten die meissenschen Pfähle 3) ; bu anenſoin Fig. 37. Wappen der Grafen von Habsburg von der „Ehrenpforte Kaiser Max I.“ Fig. 38. Wappen der v. Neuenstein aus Grü- nenbergs Wappen- buch. Fig. 39. Wappenschild der v. Kageneck, Wetzel v. Marsilien u. v. Achenheim. der mainzer Truchsess Sigfrid v. Reinbergen das mainzer Rad; die Truchsess von Habsburg den habsburger Löwen; 1) Fahne, Kölnische, jülichsche etc. Geschlechter, I Köln 1848 S. 31, 384. 2) Grünenbergs Wappenbuch, 160 b. 3) Herold 1885, S. 25. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 16
Strana 242
242 Das Recht an einem bestimmten Wappen. die v. Neuenstein, ebenfalls habsburger Lehns- leute, das habsburger Wappen (Fig. 37), aber in ge- wechselten Farben (Fig. 38) 1). Die v. Kageneck, die Wetzel v. Marsilien und die v. Achenheim, Ministerialen des Bischofs v. Strassburg, führen das Bisthumswappen, den silbernen Schrägbalken in Roth (Fig. 39), dem andere strassburger Ministerialen ein Beizeichen beigefügt haben, so die Ottfriederich, die den Schrägbalken mit drei schwarzen Kugeln (Fig. 40), die Stoer, die v. St. Amarin und die Nordwind, die ihn mit drei blauen Eisenhütchen be- legten, die v. Blumenau, die einen blauen Turnier- kragen (Fig. 41), (Johannes v. Blumenau führte statt dessen 1311 im Obereck eine Muschel), die v. Rumeln- heim, die einen goldnen Turnierkragen, die Reim- böldelin und die Burggrafen v. Strassburg, die einen goldnen Lilienhaspel hinzufügten (Fig. 42)2). Fig. 40. Wappenschild der Ottfriederich. Fig. 41. Wappenschild der v. Biumenau. Fig. 42. Wappenschild der Reimböldelin und der Burggrafen v.Strassburg. Den springenden Windhund, den die Abtei Murbach schwarz in Silber führte, führten von ihren Ministerialen die v. Ostein golden in Blau, die v. Hungerstein silbern in Roth, die v. Gebweiler roth in Gold, die v. Ongersheim ebenfalls roth in Gold, aber mit einem schwarzen Stern im linken Obereck 3). Die Kimen v. Baden, Vasallen der Markgrafen v. Baden, führten den badischen Schrägbalken in ge- theiltem 4), Joh. Böhart v. Neuenberg, badischer 1) Adler Jahrbuch 1885, S. 12. 2) Herold, 1878, S. 127. 3) Ebda S. 128. 4) Oberrheinische Zeitschrift, II 217.
242 Das Recht an einem bestimmten Wappen. die v. Neuenstein, ebenfalls habsburger Lehns- leute, das habsburger Wappen (Fig. 37), aber in ge- wechselten Farben (Fig. 38) 1). Die v. Kageneck, die Wetzel v. Marsilien und die v. Achenheim, Ministerialen des Bischofs v. Strassburg, führen das Bisthumswappen, den silbernen Schrägbalken in Roth (Fig. 39), dem andere strassburger Ministerialen ein Beizeichen beigefügt haben, so die Ottfriederich, die den Schrägbalken mit drei schwarzen Kugeln (Fig. 40), die Stoer, die v. St. Amarin und die Nordwind, die ihn mit drei blauen Eisenhütchen be- legten, die v. Blumenau, die einen blauen Turnier- kragen (Fig. 41), (Johannes v. Blumenau führte statt dessen 1311 im Obereck eine Muschel), die v. Rumeln- heim, die einen goldnen Turnierkragen, die Reim- böldelin und die Burggrafen v. Strassburg, die einen goldnen Lilienhaspel hinzufügten (Fig. 42)2). Fig. 40. Wappenschild der Ottfriederich. Fig. 41. Wappenschild der v. Biumenau. Fig. 42. Wappenschild der Reimböldelin und der Burggrafen v.Strassburg. Den springenden Windhund, den die Abtei Murbach schwarz in Silber führte, führten von ihren Ministerialen die v. Ostein golden in Blau, die v. Hungerstein silbern in Roth, die v. Gebweiler roth in Gold, die v. Ongersheim ebenfalls roth in Gold, aber mit einem schwarzen Stern im linken Obereck 3). Die Kimen v. Baden, Vasallen der Markgrafen v. Baden, führten den badischen Schrägbalken in ge- theiltem 4), Joh. Böhart v. Neuenberg, badischer 1) Adler Jahrbuch 1885, S. 12. 2) Herold, 1878, S. 127. 3) Ebda S. 128. 4) Oberrheinische Zeitschrift, II 217.
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Das Führen des Wappens. 243 Ministeriale, führt ihn 1314 in dreimal gespaltenem Schilde (Fig. 43) 1). Die Grafen v. Rapperswil führten drei gestielte Rosen; ihre Ministerialen, die Herren v. Rambach zwei Rosen 2); Die Grafen v. Nidau drei schwarze Sparren auf goldnem Pfahl in Roth (Fig. 44); die v. Erlach, Mini- sterialen von ihnen, einen schwarzen Sparren auf silbernem Pfahl in Roth (Fig. 45) 3). kA Fig. 43. Wappen des Joh. Böhart v. Neuen- burg nach seinem Siegel von 1314. Fig. 44. Wappenschild der Grafen v. Nidau. Fig. 45. Wappen der v. Erlach. Die Burgmannsfamilien der brandenburgischen Burg Salzwedel, der Residenz des Markgrafen, führten einen Theil des brandenburgischen Adlers, nämlich eine Adlerklaue als Wappen, so die v. Walstave, v. d. Knesebeck, v. d. Schulenburg4). 4. Es sind indess nicht nur die Ministerialen, die un- freien Dienstmannen, die das Wappen ihres Herrn führten, auch bei Freien, die von einem Andern ein Lehen trugen, konnte dies Abhängigkeitsverhältniss durch Tragen des Wappens des Herrn zum Ausdruck gebracht werden. So ist unzweifel- haft das Lehnsverhältniss vom Herrn des Reiches, vom Kaiser, 1) Schreiber, Freiburger Urkundenbuch, Freiburg 1828, II 1. Taf. VII 7. 2) Archives héraldiques 1891, p. 417. 3) Ebda. 4) Herold 1891, S. 417.
Das Führen des Wappens. 243 Ministeriale, führt ihn 1314 in dreimal gespaltenem Schilde (Fig. 43) 1). Die Grafen v. Rapperswil führten drei gestielte Rosen; ihre Ministerialen, die Herren v. Rambach zwei Rosen 2); Die Grafen v. Nidau drei schwarze Sparren auf goldnem Pfahl in Roth (Fig. 44); die v. Erlach, Mini- sterialen von ihnen, einen schwarzen Sparren auf silbernem Pfahl in Roth (Fig. 45) 3). kA Fig. 43. Wappen des Joh. Böhart v. Neuen- burg nach seinem Siegel von 1314. Fig. 44. Wappenschild der Grafen v. Nidau. Fig. 45. Wappen der v. Erlach. Die Burgmannsfamilien der brandenburgischen Burg Salzwedel, der Residenz des Markgrafen, führten einen Theil des brandenburgischen Adlers, nämlich eine Adlerklaue als Wappen, so die v. Walstave, v. d. Knesebeck, v. d. Schulenburg4). 4. Es sind indess nicht nur die Ministerialen, die un- freien Dienstmannen, die das Wappen ihres Herrn führten, auch bei Freien, die von einem Andern ein Lehen trugen, konnte dies Abhängigkeitsverhältniss durch Tragen des Wappens des Herrn zum Ausdruck gebracht werden. So ist unzweifel- haft das Lehnsverhältniss vom Herrn des Reiches, vom Kaiser, 1) Schreiber, Freiburger Urkundenbuch, Freiburg 1828, II 1. Taf. VII 7. 2) Archives héraldiques 1891, p. 417. 3) Ebda. 4) Herold 1891, S. 417.
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244 Das Recht an einem bestimmten Wappen. die Ursache, aus welcher die Reichsfürsten, die ja ihr Fürsten- thum von ihm zum Lehen trugen, beim Aufkommen des Wap- penwesens so oft mit einem Adler uns entgegentreten. Es ist dieser nicht etwa das älteste Wappen des betreffenden Fürsten- hauses, sondern es ist der kaiserliche Adler, den sie als Lehns- mann des Reiches auf dem Schilde tragen 1). Ottokar I. v. Böhmen führt 1199 einen Adler im Schilde; Ottokar II. 1247 den böhmischen Löwen 2). Herzog Berthold IV. v. Zähringen führt in seinem Siegel von 1157 einen Adler. Desgleichen Herzog Berthold V. 11873). Ihr Wappen war ein Löwe 4). Herzog Heinrich Jasomirgott v. Oesterreich führt 1170 in seinem Reitersiegel den Adlerschild 5). Ebenso führt ihn 1184 Herzog Berthold.v. Dal- matien in seinem Reitersiegel 6). Die Pfalzgrafen v. Wittelsbach führten im 12. Jahrhundert ebenfalls einen Adler im Wappen7). Das spätere Wappen sind bekanntlich die bayerischen Wecken. Herzog Adalbert v. Teck siegelt 1190 mit einem Adler s). Das Wappen von Teck ist gold und schwarz gerautet. Graf Konrad v. Heiligenberg führt vor 1208 einen Adler im Siegel; das Wappen ist die „Stiege“9) ebenso Markgraf Heinrich V. v. Baden 120710); das badische Wappen ist ein rother Schrägbalken in Gold (Fig. 76); 1) Seyler hält die symbolische Bedeutung des Adlers (Gross- muth, Milde, Freigebigkeit) für massgebend für die Wahl dieses Wappenbildes. (Adler Jahrbuch 1893, S. 144). Es ist nicht einzusehen, weshalb dann nicht ebensoviele andere Thiere mit ähnlichen Be- deutungen — Löwe: Grossmuth, Hund : Treue, Stier und Bär: Stärke etc. — gewählt worden sind. Das Ueberwiegen des Adlers bleibt hiermit unerklärt. 2) Herold 1872, S. 28. 8) Herold 1877, S. 107. 4) Zell, Badisches Wappen, S. 2. 5) Adler, Jahrbuch 1893, S. 141. 6) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, § 45. 7) Adler, 1893. S. 144. 8) Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, Nro 104. 9) Ebda. S. 36. 10) v. Weech, Siegel aus dem badischen Generallandes- archiv, I S. 1.
244 Das Recht an einem bestimmten Wappen. die Ursache, aus welcher die Reichsfürsten, die ja ihr Fürsten- thum von ihm zum Lehen trugen, beim Aufkommen des Wap- penwesens so oft mit einem Adler uns entgegentreten. Es ist dieser nicht etwa das älteste Wappen des betreffenden Fürsten- hauses, sondern es ist der kaiserliche Adler, den sie als Lehns- mann des Reiches auf dem Schilde tragen 1). Ottokar I. v. Böhmen führt 1199 einen Adler im Schilde; Ottokar II. 1247 den böhmischen Löwen 2). Herzog Berthold IV. v. Zähringen führt in seinem Siegel von 1157 einen Adler. Desgleichen Herzog Berthold V. 11873). Ihr Wappen war ein Löwe 4). Herzog Heinrich Jasomirgott v. Oesterreich führt 1170 in seinem Reitersiegel den Adlerschild 5). Ebenso führt ihn 1184 Herzog Berthold.v. Dal- matien in seinem Reitersiegel 6). Die Pfalzgrafen v. Wittelsbach führten im 12. Jahrhundert ebenfalls einen Adler im Wappen7). Das spätere Wappen sind bekanntlich die bayerischen Wecken. Herzog Adalbert v. Teck siegelt 1190 mit einem Adler s). Das Wappen von Teck ist gold und schwarz gerautet. Graf Konrad v. Heiligenberg führt vor 1208 einen Adler im Siegel; das Wappen ist die „Stiege“9) ebenso Markgraf Heinrich V. v. Baden 120710); das badische Wappen ist ein rother Schrägbalken in Gold (Fig. 76); 1) Seyler hält die symbolische Bedeutung des Adlers (Gross- muth, Milde, Freigebigkeit) für massgebend für die Wahl dieses Wappenbildes. (Adler Jahrbuch 1893, S. 144). Es ist nicht einzusehen, weshalb dann nicht ebensoviele andere Thiere mit ähnlichen Be- deutungen — Löwe: Grossmuth, Hund : Treue, Stier und Bär: Stärke etc. — gewählt worden sind. Das Ueberwiegen des Adlers bleibt hiermit unerklärt. 2) Herold 1872, S. 28. 8) Herold 1877, S. 107. 4) Zell, Badisches Wappen, S. 2. 5) Adler, Jahrbuch 1893, S. 141. 6) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, § 45. 7) Adler, 1893. S. 144. 8) Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, Nro 104. 9) Ebda. S. 36. 10) v. Weech, Siegel aus dem badischen Generallandes- archiv, I S. 1.
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Das Führen des Wappens. 245 weiter Graf Poppo v. Henneberg am Ende des 12. Jahrhunderts. Die Henneberger führen später einen halben Doppeladler über Schach, dann eine Henne (Fig. 103) 1). In den Wappen anderer deutscher Fürsten ist der Reichs- adler geblieben und zum Landeswappen geworden meist mit einer Aenderung der Farben, wobei es allerdings wahrschein- lich ist, dass das Reichswappen von ihnen von vornherein nicht ungebrochen, sondern mit geänderten Tincturen ge- führt wurde. Die Grafen v. Arnsberg führen schon 1181 den Adler im Siegel 2). Bei den Markgrafen von Brandenburg kommt der Adler zuerst in einem Siegel von 1202 vor3); bei den Grafen von Orlamünde 1180 4). Auch die Wappen von Schlesien und von Polen sind wohl auf den Reichsadler zurückzuführen. 5. Neben den ritterlichen Dienstmannen waren es dann noch andere Personen aller Art, die das Wappen ihres Herrn als Zeichen ihres Abhängigkeitsverhältnisses trugen. So die Herolde, auf deren Wappenrock es erscheint, Diener und Kriegsknechte, die in die Wappenfarben gekleidet wurden. Später wurde es dann auf Livreen, Uniformen, Amtskleidern u. s. f. angebracht, die Behörden und Beamte eines Herrn führten es in Siegeln, auf Bureaupapieren, Amtsgebäuden etc. 6. Da Personen, die das Wappen eines Herrn trugen, als in dessen Dienst stehend kenntlich waren und somit aueh 1) v. Ledebur, Streifzüge durch das preussische Wappen, S. 94, 99. Vergl. auch § 187. 2) v. Ledebur, in Wigands Archiv, Bd. III 1828, 2. Heft S. 162. 3) Vossberg, Siegel der Mark Brandenburg, Berlin 1869, S. 28. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 248.
Das Führen des Wappens. 245 weiter Graf Poppo v. Henneberg am Ende des 12. Jahrhunderts. Die Henneberger führen später einen halben Doppeladler über Schach, dann eine Henne (Fig. 103) 1). In den Wappen anderer deutscher Fürsten ist der Reichs- adler geblieben und zum Landeswappen geworden meist mit einer Aenderung der Farben, wobei es allerdings wahrschein- lich ist, dass das Reichswappen von ihnen von vornherein nicht ungebrochen, sondern mit geänderten Tincturen ge- führt wurde. Die Grafen v. Arnsberg führen schon 1181 den Adler im Siegel 2). Bei den Markgrafen von Brandenburg kommt der Adler zuerst in einem Siegel von 1202 vor3); bei den Grafen von Orlamünde 1180 4). Auch die Wappen von Schlesien und von Polen sind wohl auf den Reichsadler zurückzuführen. 5. Neben den ritterlichen Dienstmannen waren es dann noch andere Personen aller Art, die das Wappen ihres Herrn als Zeichen ihres Abhängigkeitsverhältnisses trugen. So die Herolde, auf deren Wappenrock es erscheint, Diener und Kriegsknechte, die in die Wappenfarben gekleidet wurden. Später wurde es dann auf Livreen, Uniformen, Amtskleidern u. s. f. angebracht, die Behörden und Beamte eines Herrn führten es in Siegeln, auf Bureaupapieren, Amtsgebäuden etc. 6. Da Personen, die das Wappen eines Herrn trugen, als in dessen Dienst stehend kenntlich waren und somit aueh 1) v. Ledebur, Streifzüge durch das preussische Wappen, S. 94, 99. Vergl. auch § 187. 2) v. Ledebur, in Wigands Archiv, Bd. III 1828, 2. Heft S. 162. 3) Vossberg, Siegel der Mark Brandenburg, Berlin 1869, S. 28. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 248.
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246 den Schutz desselben genossen, so gestatteten Fürsten zu- weilen denjenigen, die sic in ihren besondern Schutz nahmen, ihr Wappen zu tragen es oder an ihrem Eigenthum anzubringen. Das Recht an einem bestimmten Wappen. — So nimmt Kaiser Friedrich III. 1474 den Fecht- meister Georg Rudolfer von Bregenz zum kaiser- lichen Diener auf und erlaubt ihm sein und des römischen Reichs Wappen zu tragen 1). Derselbe erlaubt 1489 dem Johann v. Huntheim und seinen Erben in den Herrschaften Huntheim und Bunsbecke das kaiserliche Wappen an Kirchen und Wohnungen anzuschlagen2). Herzog Siegismund v. Oesterreich nimmt 1458 die Abtei Salmannsweiler in seinen besondern Schutz und Schirm und gestattet ihr zur Zeit der Noth das österreichische Wappen anzuhängen 3), was Erzherzog Maximilian 1605 bestätigte 4). Kaiser Leopold ertheilte 1690 dem Grafen Wilhelm Friedrich zu Sayn und Wittgenste in einen Schutzbrief und gestattet ihm, den Reichsadler aufzusetzen 5). Auf eine solche Verleihung wird auch die Anbringung des Reichsadlers am Schlosse zu Dessau zurückzu- führen sein 6). Alle diese Personen „führen“ das betreffende Wappen nicht in der technischen Bedeutung des Wortes, sondern sie „tragen“ es. Der Wappenführende ist in diesen Fällen der Wappenherr, der sein Wappen auf den zu ihm in Beziehung stehenden Personen wie auf den zu ihm gehörigen Sachen anbringen lässt resp. anzubringen gestattet, oder von ihnen gebrauchen lässt. S. 505. 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 6847. 2) Ebda. Nro 8482. s) Lünig, Reichs-Archiv, Spicilegium ecclesiasticum, 3. Th. 4) Ebda. S. 506. 5) Ebda. Spicilegium saeculare, 2. Th. S. 1158. 6) Herold 1895, S. 95.
246 den Schutz desselben genossen, so gestatteten Fürsten zu- weilen denjenigen, die sic in ihren besondern Schutz nahmen, ihr Wappen zu tragen es oder an ihrem Eigenthum anzubringen. Das Recht an einem bestimmten Wappen. — So nimmt Kaiser Friedrich III. 1474 den Fecht- meister Georg Rudolfer von Bregenz zum kaiser- lichen Diener auf und erlaubt ihm sein und des römischen Reichs Wappen zu tragen 1). Derselbe erlaubt 1489 dem Johann v. Huntheim und seinen Erben in den Herrschaften Huntheim und Bunsbecke das kaiserliche Wappen an Kirchen und Wohnungen anzuschlagen2). Herzog Siegismund v. Oesterreich nimmt 1458 die Abtei Salmannsweiler in seinen besondern Schutz und Schirm und gestattet ihr zur Zeit der Noth das österreichische Wappen anzuhängen 3), was Erzherzog Maximilian 1605 bestätigte 4). Kaiser Leopold ertheilte 1690 dem Grafen Wilhelm Friedrich zu Sayn und Wittgenste in einen Schutzbrief und gestattet ihm, den Reichsadler aufzusetzen 5). Auf eine solche Verleihung wird auch die Anbringung des Reichsadlers am Schlosse zu Dessau zurückzu- führen sein 6). Alle diese Personen „führen“ das betreffende Wappen nicht in der technischen Bedeutung des Wortes, sondern sie „tragen“ es. Der Wappenführende ist in diesen Fällen der Wappenherr, der sein Wappen auf den zu ihm in Beziehung stehenden Personen wie auf den zu ihm gehörigen Sachen anbringen lässt resp. anzubringen gestattet, oder von ihnen gebrauchen lässt. S. 505. 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 6847. 2) Ebda. Nro 8482. s) Lünig, Reichs-Archiv, Spicilegium ecclesiasticum, 3. Th. 4) Ebda. S. 506. 5) Ebda. Spicilegium saeculare, 2. Th. S. 1158. 6) Herold 1895, S. 95.
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Das Führen des Wappens. 247 Heutiges Recht. 8 106. Trotzdem das Wappen schon so lange gänzlich ver- schwunden ist, dass die Meisten nicht mehr wissen, was darunter eigentlich zu verstehen sei, werden seine Abbildungen, wenn auch häufig entstellt und missverstanden, noch ganz in der- selben Weise gebraucht wie im Mittelalter. Noch immer lässt der Wappenherr sein Wappen auf Gegenständen anbringen, die zu ihm in Beziehung stehen, die ihm gehören, von ihm herrühren, an ihn erinnern sollen, u. s. f. Man findet es auf Geräthen, auf Grabsteinen, in Siegeln, auf Bauwerken, auf Bureau- und Briefpapieren, man lässt es auf Geschenken an- bringen u. s. f. u. s. f. Auch wird es noch immer in der Weise geführt, dass Personen es tragen, die im Dienste Jemandes stehen. So auf den Livreen- und Uniformknöpfen, auf den Kragen gestickt oder eingewebt, auf den Helmen der Soldaten und Beamten, auf Epaulettes etc. Weiter gehört hierhin das Führen von Wappen von Seiten der Hoflieferanten. Auch sic führen die ihnen verliehenen Wappen, um dadurch ihre Beziehungen zum Hofe des betreffenden Wappenherrn auszudrücken.
Das Führen des Wappens. 247 Heutiges Recht. 8 106. Trotzdem das Wappen schon so lange gänzlich ver- schwunden ist, dass die Meisten nicht mehr wissen, was darunter eigentlich zu verstehen sei, werden seine Abbildungen, wenn auch häufig entstellt und missverstanden, noch ganz in der- selben Weise gebraucht wie im Mittelalter. Noch immer lässt der Wappenherr sein Wappen auf Gegenständen anbringen, die zu ihm in Beziehung stehen, die ihm gehören, von ihm herrühren, an ihn erinnern sollen, u. s. f. Man findet es auf Geräthen, auf Grabsteinen, in Siegeln, auf Bauwerken, auf Bureau- und Briefpapieren, man lässt es auf Geschenken an- bringen u. s. f. u. s. f. Auch wird es noch immer in der Weise geführt, dass Personen es tragen, die im Dienste Jemandes stehen. So auf den Livreen- und Uniformknöpfen, auf den Kragen gestickt oder eingewebt, auf den Helmen der Soldaten und Beamten, auf Epaulettes etc. Weiter gehört hierhin das Führen von Wappen von Seiten der Hoflieferanten. Auch sic führen die ihnen verliehenen Wappen, um dadurch ihre Beziehungen zum Hofe des betreffenden Wappenherrn auszudrücken.
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Dt) ☞ Ds)) Die Ausschliesslichkeit. Als Ergebniss aus dem Begriff des Wappens. § 107. I ie der zu einem Wappen Berechtigte dasselbe führen darf, so darf er umgekehrt auch jedem Unbe- rechtigten verbieten es zu führen. Das Wap- pen steht ihm ausschliesslich zu. A Schon aus der Bedeutung des Wappens als eines Kenn- zeichens ergiebt sich die Ausschliesslichkeit desselben. Hätte jeder Andere es führen dürfen, so hätte es seinen Zweck ver- fehlt. In dieser Beziehung wird es gerade so behandelt, wie jedes andere Kennzeichen, wie Hausmarke, Fabrik- und Handelsmarke, die, wenn sie von Jemanden angenommen ist, von keinem Andern geführt werden darf1). Da weiter die Kennzeichnung beim Wappen dahin geht, dass seine Träger als Mitglieder einer bestimmten Familie kenntlich ge- 1) Homeyer, Haus- und Hofmarken, 306; Stobbe, Privat- recht, III S. 54.
Dt) ☞ Ds)) Die Ausschliesslichkeit. Als Ergebniss aus dem Begriff des Wappens. § 107. I ie der zu einem Wappen Berechtigte dasselbe führen darf, so darf er umgekehrt auch jedem Unbe- rechtigten verbieten es zu führen. Das Wap- pen steht ihm ausschliesslich zu. A Schon aus der Bedeutung des Wappens als eines Kenn- zeichens ergiebt sich die Ausschliesslichkeit desselben. Hätte jeder Andere es führen dürfen, so hätte es seinen Zweck ver- fehlt. In dieser Beziehung wird es gerade so behandelt, wie jedes andere Kennzeichen, wie Hausmarke, Fabrik- und Handelsmarke, die, wenn sie von Jemanden angenommen ist, von keinem Andern geführt werden darf1). Da weiter die Kennzeichnung beim Wappen dahin geht, dass seine Träger als Mitglieder einer bestimmten Familie kenntlich ge- 1) Homeyer, Haus- und Hofmarken, 306; Stobbe, Privat- recht, III S. 54.
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Die Ausschliesslichkeit. 249 macht werden sollen, so behauptet Jeder, der es führt, hier- durch, ein Mitglied der betreffenden Familie zu sein, und so ergiebt sich schon hieraus, dass überall da, wo die Angehörig- keit zur Familie verneint wird, auch die Berechtigung zur Führung des Wappens von vornherein nicht vorhanden sein kann 1). Weiter folgt die Ausschliesslichkeit aus dem Begriff des Eigenthums. Zu dem dem Eigenthümer zustehenden vollen Verfügungsrecht gehört auch, dass derselbe jedem Andern den Gebrauch seines Eigenthums verbieten kann 2). Historische Zeugnisse. § 108. 1. Diesen Consequenzen aus dem Begriff des Wappens entsprechen vollständig die faktischen Verhältnisse. Schon in der Entstehungszeit des Wappenwesens gilt das Recht auf das Wappen als ein ausschliessliches. Wenn Wolfram v. Eschenbach den Gahmuret, als er sein Wappen ablegte, aussprechen lässt, dass nun Jeder, der wolle, dasselbe tragen könne 3), so folgt daraus umgekehrt, dass das vorher nicht der Fall war. 2. Einen Beweis für die Ausschliesslichkeit des Wap- pens bilden auch die unten näher zu besprechenden Fälle, in denen der Wappenherr auf dies Recht der Ausschliesslich- keit ausdrücklich verzichtet4). Sie enthalten eine Aner- 1) Ausnahmen siehe § 109. Windscheid, Pandecten, Frankfurt 1891, I 491. 3) der anker ist ein recken zil den trage und nem nu swer der wil. (Parzival, 99, 13.) 4) Siehe § 113. 2)
Die Ausschliesslichkeit. 249 macht werden sollen, so behauptet Jeder, der es führt, hier- durch, ein Mitglied der betreffenden Familie zu sein, und so ergiebt sich schon hieraus, dass überall da, wo die Angehörig- keit zur Familie verneint wird, auch die Berechtigung zur Führung des Wappens von vornherein nicht vorhanden sein kann 1). Weiter folgt die Ausschliesslichkeit aus dem Begriff des Eigenthums. Zu dem dem Eigenthümer zustehenden vollen Verfügungsrecht gehört auch, dass derselbe jedem Andern den Gebrauch seines Eigenthums verbieten kann 2). Historische Zeugnisse. § 108. 1. Diesen Consequenzen aus dem Begriff des Wappens entsprechen vollständig die faktischen Verhältnisse. Schon in der Entstehungszeit des Wappenwesens gilt das Recht auf das Wappen als ein ausschliessliches. Wenn Wolfram v. Eschenbach den Gahmuret, als er sein Wappen ablegte, aussprechen lässt, dass nun Jeder, der wolle, dasselbe tragen könne 3), so folgt daraus umgekehrt, dass das vorher nicht der Fall war. 2. Einen Beweis für die Ausschliesslichkeit des Wap- pens bilden auch die unten näher zu besprechenden Fälle, in denen der Wappenherr auf dies Recht der Ausschliesslich- keit ausdrücklich verzichtet4). Sie enthalten eine Aner- 1) Ausnahmen siehe § 109. Windscheid, Pandecten, Frankfurt 1891, I 491. 3) der anker ist ein recken zil den trage und nem nu swer der wil. (Parzival, 99, 13.) 4) Siehe § 113. 2)
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250 kennung dieses Rechtes gerade durch diejenigen, welche ein Interesse daran hatten, es zu bestreiten. Niemand würde sich ein Wappen, welches er gern führen wollte, erst urkundlich haben übertragen lassen, zuweilen selbst unter einschränken- den Bedingungen1), ja selbst gegen Zahlung einer oft nicht unbeträchtlichen Geldsumme2), wenn er es auch ohne, oder selbst gegen den Willen des Wappenherrn hätte annehmen können, wenn ihm nicht vielmehr der Wappenherr hätte ver- bieten können, es zu führen. Das Recht an einem bestimmten Wappen. 3. Andererseits sprechen die Wappenherren in diesen Fällen mehrfach es ausdrücklich aus, dass sie dem Erwerber erlauben das Wappen zu führen und Niemanden anders, dass es also allen Andern verboten sein sôlle, sich seiner zu bedienen. Leutold v. Regensberg beurkundet 1317, dass seinen Wappenhelm, das Brackenhaupt, den er dem Burggrafen Friedrich v. Nürnberg verkauft habe, ausser dem Käufer und dem Verkäufer sowie des Letzteren Oheim, Diethelm v. Krenkingen „nieman ander furbas furen solle“, und dass Friedrich um den- selben rechten dürfe, "mit allen dien, die denselben helm fuoren wolten wider reht“3). Eberhard v. Widersberg gestattet 1328 seinem Oheim Ott v. Greifenberg, dass er und seine Erben sein (Eberhards) Wappen führen dürften „ohn alle widersprach und irrung“ 4). Karl v. Eibenstein bekennt 1337, dass sein Oheim, Engelbrecht der Gruber, ihm erlaubt habe, seinen Helm zu führen, unter der Bedingung, dass er, wenn „derselbe Erben gewunne — denselben helim an allen chrieg ligen lazze im oder seinen chinden". Eben- so verspricht er, den Helm nicht mehr zu führen, wenn Streit zwischen ihnen ausbreche und sein Oheim ihn auffordere, den Helm abzuthun 5). 1) Siehe § 113, 3. 2) Siehe § 113, 2. Anlage Nro 6. Anlage Nro 8. 5) Anlage Nro 9. 3) 4)
250 kennung dieses Rechtes gerade durch diejenigen, welche ein Interesse daran hatten, es zu bestreiten. Niemand würde sich ein Wappen, welches er gern führen wollte, erst urkundlich haben übertragen lassen, zuweilen selbst unter einschränken- den Bedingungen1), ja selbst gegen Zahlung einer oft nicht unbeträchtlichen Geldsumme2), wenn er es auch ohne, oder selbst gegen den Willen des Wappenherrn hätte annehmen können, wenn ihm nicht vielmehr der Wappenherr hätte ver- bieten können, es zu führen. Das Recht an einem bestimmten Wappen. 3. Andererseits sprechen die Wappenherren in diesen Fällen mehrfach es ausdrücklich aus, dass sie dem Erwerber erlauben das Wappen zu führen und Niemanden anders, dass es also allen Andern verboten sein sôlle, sich seiner zu bedienen. Leutold v. Regensberg beurkundet 1317, dass seinen Wappenhelm, das Brackenhaupt, den er dem Burggrafen Friedrich v. Nürnberg verkauft habe, ausser dem Käufer und dem Verkäufer sowie des Letzteren Oheim, Diethelm v. Krenkingen „nieman ander furbas furen solle“, und dass Friedrich um den- selben rechten dürfe, "mit allen dien, die denselben helm fuoren wolten wider reht“3). Eberhard v. Widersberg gestattet 1328 seinem Oheim Ott v. Greifenberg, dass er und seine Erben sein (Eberhards) Wappen führen dürften „ohn alle widersprach und irrung“ 4). Karl v. Eibenstein bekennt 1337, dass sein Oheim, Engelbrecht der Gruber, ihm erlaubt habe, seinen Helm zu führen, unter der Bedingung, dass er, wenn „derselbe Erben gewunne — denselben helim an allen chrieg ligen lazze im oder seinen chinden". Eben- so verspricht er, den Helm nicht mehr zu führen, wenn Streit zwischen ihnen ausbreche und sein Oheim ihn auffordere, den Helm abzuthun 5). 1) Siehe § 113, 3. 2) Siehe § 113, 2. Anlage Nro 6. Anlage Nro 8. 5) Anlage Nro 9. 3) 4)
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tra* Die Ausschliesslichkeit. 251 Reinprecht v, Eberstorf bekennt 1341: Georg der Zändel „hat mir und meinen Leib-Erben erlaubet, dass Wir auf unsern Helmen führn suln zwu Flüge, die baede niden schwartz seyn, und oben gel.“ Sterbe Reinprecht ohne Erben, so verpflichte er sich, „dass ich dan den vorgenanten Helm und Wapen, die mir Gorige der Zändel erlaubet hat, mir und meinen Leib- Erben ze fürn, nieman anders schaffen noch geben sol“ 1). 4. Regelmässig entstanden denn auch Streitigkeiten, wenn Jemand das Wappen eines Andern annahm. Zwischen dem vorgenannten Georg dem Zändel und Reinprecht v. Eberstorf war ein Streit ausge- brochen, weil Reinprecht des-Zändel Helmschmuck führte. 1341 gestattete nun der Zändel dem Eber- storf, seinen Helm zu führen aber so, dass dieser zwei gold- schwarz getheilte Flügel führe, während er nur einen trug 2). Pfalzgraf Ruprecht entschied 1367 einen Wap- penstreit zwischen Ulrich v. Hanau und Ludwig v. Rieneck wegen ihres Helmkleinodes dahin, dass Ulrich einen wachsenden Schwan auf dem Helm führen solle, Ludwig dagegen einen ganzen stehenden Schwan 3). Leutold v. Regensberg bevollmächtigt am 9. Sept. 1317 den Burggrafen Friedrich v. Nürnberg „ze rehtenne umb den helm — den er von mir gekoft het — mit allen dien, die den selben helm füren wolten wider reht 4). Wegen dieses Helmkleinodes entstanden später Streitigkeiten zwischen dem Burggrafen Fried- rich v. Nürnberg und den Grafen v. Oettingen die denselben Helm führten, der 1381 durch Vergleich ge- schlichtet wurde, demzufolge Beide den Helm führen durften; doch sollten die Oettingen auf den Ohren des Braken den Schragen, ihr Wappenbild, und zwar jeden Arm desselben einen Finger breit anbringen 5). In dem Streit zwischen dem Hause Egmont und den Herzogen v. Jülich wegen der Annahme des Jülicher Wappens durch ersteres entschied Kaiser Max 4) 1) Anlage Nro 12. Anlage Nro 12. Anlage Nro 28. Anlage Nro 7. 5) Anlage Nro 34. 2) 3)
tra* Die Ausschliesslichkeit. 251 Reinprecht v, Eberstorf bekennt 1341: Georg der Zändel „hat mir und meinen Leib-Erben erlaubet, dass Wir auf unsern Helmen führn suln zwu Flüge, die baede niden schwartz seyn, und oben gel.“ Sterbe Reinprecht ohne Erben, so verpflichte er sich, „dass ich dan den vorgenanten Helm und Wapen, die mir Gorige der Zändel erlaubet hat, mir und meinen Leib- Erben ze fürn, nieman anders schaffen noch geben sol“ 1). 4. Regelmässig entstanden denn auch Streitigkeiten, wenn Jemand das Wappen eines Andern annahm. Zwischen dem vorgenannten Georg dem Zändel und Reinprecht v. Eberstorf war ein Streit ausge- brochen, weil Reinprecht des-Zändel Helmschmuck führte. 1341 gestattete nun der Zändel dem Eber- storf, seinen Helm zu führen aber so, dass dieser zwei gold- schwarz getheilte Flügel führe, während er nur einen trug 2). Pfalzgraf Ruprecht entschied 1367 einen Wap- penstreit zwischen Ulrich v. Hanau und Ludwig v. Rieneck wegen ihres Helmkleinodes dahin, dass Ulrich einen wachsenden Schwan auf dem Helm führen solle, Ludwig dagegen einen ganzen stehenden Schwan 3). Leutold v. Regensberg bevollmächtigt am 9. Sept. 1317 den Burggrafen Friedrich v. Nürnberg „ze rehtenne umb den helm — den er von mir gekoft het — mit allen dien, die den selben helm füren wolten wider reht 4). Wegen dieses Helmkleinodes entstanden später Streitigkeiten zwischen dem Burggrafen Fried- rich v. Nürnberg und den Grafen v. Oettingen die denselben Helm führten, der 1381 durch Vergleich ge- schlichtet wurde, demzufolge Beide den Helm führen durften; doch sollten die Oettingen auf den Ohren des Braken den Schragen, ihr Wappenbild, und zwar jeden Arm desselben einen Finger breit anbringen 5). In dem Streit zwischen dem Hause Egmont und den Herzogen v. Jülich wegen der Annahme des Jülicher Wappens durch ersteres entschied Kaiser Max 4) 1) Anlage Nro 12. Anlage Nro 12. Anlage Nro 28. Anlage Nro 7. 5) Anlage Nro 34. 2) 3)
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252 Das Recht an einem bestimmten Wappen. 1495, dass Karl v. Egmont „hinfur des namens, tittels, wappens, schildes noch helms von Gulh — nit annemest noch gebrauchest“ 1). Im Jahre 1531 brach ein Streit aus zwischen Gauthier de la Grach und den Erben Karls de la Verderue in Brüssel, weil sie beide das nämliche Wappen führten: einen rothen von drei schwarzen Merletten begleiteten Sparren in Silber. Gauthier hatte die Wappenschilde, die an den Kerzen auf dem Grab- male Karls in St. Gudula in Brüssel angebracht waren, da sie auf seine Aufforderung hin von den Erben nicht entfernt wurden, durch seinen Diener wegnehmen lassen. In Folge der Klage, die sie deswegen anhängig machten, wurde Gauthier verurtheilt, die Schilde wieder an ihren Platz zu bringen; der Herold nahm sie dann aber wie- der fort und übergab sie Gauthier, da dies sein Wap- pen sei, und brachte andere dort an, die die nämlichen Schildfiguren, aber grün in Silber, zeigten. Zugleich wurde den de la Verderue aufgegeben, das Wappen fortan in dieser Form zu führen 2). Wie lebhaft man wünschte sein Wappen ausschliess- lich zu führen, zeigt eine Mittheilung des Abtes Johannes v. Victring. Herzog Friedrich der Streitbare v. Oesterreich führte wegen des ihm zuständigen Herzog- thums Steyermark neben seinem eignen österreichischen Wappen auch den steyerischen Panther. Da der Panther aber auch das althergebrachte Wappen von Kärnthen war, so benutzte Friederich, dem es unangenehm war, dass der Herzog v. Kärnthen ein seinem steierischen Wappen ähnliches Wappen führte, die Gelegenheit, als Herzog Ulrich v. Kärnthen in seine Gefangenschaft gerathen war, ihn zum Verzicht auf sein altes Wappen zu zwingen. Dafür erlaubte er ihm, den halben Schild von Oesterreich anzunehmen, dem dann Herzog Ulrich in der hintern Hälfte drei schwarze Löwen in Gold hin- zufügte3). In Siegeln erscheint dies neue Wappen seit 1238. Nach dem Tode Friedrichs nahm übrigens Ulrich, wie sein Reitersiegel von 1269 zeigt4), sein altes Wappen, den Panther, wieder an. 1) Anlage Nro 69. 2) Anlage Nro 71. 3) Fridericus dux Australie hoc ferre non valens clypei et armorum Australium dimidiacione sibi indulta, priori abolita eum dimisit. (Böhmer, Fontes I, Stuttgart 1843, 281.) 4) Der Pranckher Helm aus Stift Sekau. Graz 1878, Taf. 3 Nro 2,
252 Das Recht an einem bestimmten Wappen. 1495, dass Karl v. Egmont „hinfur des namens, tittels, wappens, schildes noch helms von Gulh — nit annemest noch gebrauchest“ 1). Im Jahre 1531 brach ein Streit aus zwischen Gauthier de la Grach und den Erben Karls de la Verderue in Brüssel, weil sie beide das nämliche Wappen führten: einen rothen von drei schwarzen Merletten begleiteten Sparren in Silber. Gauthier hatte die Wappenschilde, die an den Kerzen auf dem Grab- male Karls in St. Gudula in Brüssel angebracht waren, da sie auf seine Aufforderung hin von den Erben nicht entfernt wurden, durch seinen Diener wegnehmen lassen. In Folge der Klage, die sie deswegen anhängig machten, wurde Gauthier verurtheilt, die Schilde wieder an ihren Platz zu bringen; der Herold nahm sie dann aber wie- der fort und übergab sie Gauthier, da dies sein Wap- pen sei, und brachte andere dort an, die die nämlichen Schildfiguren, aber grün in Silber, zeigten. Zugleich wurde den de la Verderue aufgegeben, das Wappen fortan in dieser Form zu führen 2). Wie lebhaft man wünschte sein Wappen ausschliess- lich zu führen, zeigt eine Mittheilung des Abtes Johannes v. Victring. Herzog Friedrich der Streitbare v. Oesterreich führte wegen des ihm zuständigen Herzog- thums Steyermark neben seinem eignen österreichischen Wappen auch den steyerischen Panther. Da der Panther aber auch das althergebrachte Wappen von Kärnthen war, so benutzte Friederich, dem es unangenehm war, dass der Herzog v. Kärnthen ein seinem steierischen Wappen ähnliches Wappen führte, die Gelegenheit, als Herzog Ulrich v. Kärnthen in seine Gefangenschaft gerathen war, ihn zum Verzicht auf sein altes Wappen zu zwingen. Dafür erlaubte er ihm, den halben Schild von Oesterreich anzunehmen, dem dann Herzog Ulrich in der hintern Hälfte drei schwarze Löwen in Gold hin- zufügte3). In Siegeln erscheint dies neue Wappen seit 1238. Nach dem Tode Friedrichs nahm übrigens Ulrich, wie sein Reitersiegel von 1269 zeigt4), sein altes Wappen, den Panther, wieder an. 1) Anlage Nro 69. 2) Anlage Nro 71. 3) Fridericus dux Australie hoc ferre non valens clypei et armorum Australium dimidiacione sibi indulta, priori abolita eum dimisit. (Böhmer, Fontes I, Stuttgart 1843, 281.) 4) Der Pranckher Helm aus Stift Sekau. Graz 1878, Taf. 3 Nro 2,
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Die Ausschliesslichkeit. 253 Aehnlich mochte Ulrich v. Jungingen denken. Das dem Reiche anerstorbene Wappen des Hartmann Mayr v. Windeck hatte Karl IV. am 15. Juni 1360 dem Wolfil v. Jungingen1) und am 17. Nov. des näm- lichen Jahres ebenfalls dem Hans Bodman verliehen 2). Wohl wegen dieser Wappengleichheit liess sich Ulrich V. Jungingen 1408 mit einem andern Wappen belehnen, nämlich dem des Ritters Burkhard v. Hohenfels, dessen Familie ebenfalls ausgestorben war 3). 5. Auch durch Gesetze wurde in späterer Zeit die Aus- schliesslichkeit mehrfach sanctionirt. „Wy verbieden“, so bestimmte das Edict Alberts und Isabellas für Belgien vom Jahre 1616, „aen alle onse Onderdaenen — aen-te-nemen draeghen oft verheffen eenighen naem oft wapens van andere huysen oft edele geslachten 4). Aehnlich heisst es im Schlesischen Ritterrecht: „Geschiehet es von newem, dass sich einer eines gleich- förmigen Wapens anmasset, kan es der ander wol wehren, denn . . . nemo tenetur pati, quod quis se ingerat in suam familiam vel portat arma sua5). Auch das Preussische Landrecht, welches allerdings nur adeliche Wappen berücksichtigt, statuirt, dass Nie- mand sich eines adelichen Familienwappens bedienen darf, welcher nicht zu der Familie gehört, der dies Wappen entweder ausdrücklich beigelegt ist, oder die dasselbe von alten Zeiten her geführt hat s). 6. Auch die Judicatur unserer Tage hat es anerkannt, dass das Recht auf ein Wappen ein ausschliessliches ist und Niemand gegen den Willen des Eigenthümers es führen darf. Das Ober-Appellationsgericht in Darmstadt verbot am 19. April 1852 auf Antrag des Joseph Friedrich v. H. dessen uuehelichem Sohne das Wappen des Klägers zu führen 7). 1) Anlage Nro 20. 2) Anlage Nro 22. 3) Chmel Reg. Rupr., Nro 2619. 4) Christyen, Jurisprudentia heroica I 104. 5) V. Wentzky, Schlesisches Ritterrecht, Leipzig 1615, S. 58. 6) Th. II, Tit. 9 § 16. 7) Anlage Nro 85.
Die Ausschliesslichkeit. 253 Aehnlich mochte Ulrich v. Jungingen denken. Das dem Reiche anerstorbene Wappen des Hartmann Mayr v. Windeck hatte Karl IV. am 15. Juni 1360 dem Wolfil v. Jungingen1) und am 17. Nov. des näm- lichen Jahres ebenfalls dem Hans Bodman verliehen 2). Wohl wegen dieser Wappengleichheit liess sich Ulrich V. Jungingen 1408 mit einem andern Wappen belehnen, nämlich dem des Ritters Burkhard v. Hohenfels, dessen Familie ebenfalls ausgestorben war 3). 5. Auch durch Gesetze wurde in späterer Zeit die Aus- schliesslichkeit mehrfach sanctionirt. „Wy verbieden“, so bestimmte das Edict Alberts und Isabellas für Belgien vom Jahre 1616, „aen alle onse Onderdaenen — aen-te-nemen draeghen oft verheffen eenighen naem oft wapens van andere huysen oft edele geslachten 4). Aehnlich heisst es im Schlesischen Ritterrecht: „Geschiehet es von newem, dass sich einer eines gleich- förmigen Wapens anmasset, kan es der ander wol wehren, denn . . . nemo tenetur pati, quod quis se ingerat in suam familiam vel portat arma sua5). Auch das Preussische Landrecht, welches allerdings nur adeliche Wappen berücksichtigt, statuirt, dass Nie- mand sich eines adelichen Familienwappens bedienen darf, welcher nicht zu der Familie gehört, der dies Wappen entweder ausdrücklich beigelegt ist, oder die dasselbe von alten Zeiten her geführt hat s). 6. Auch die Judicatur unserer Tage hat es anerkannt, dass das Recht auf ein Wappen ein ausschliessliches ist und Niemand gegen den Willen des Eigenthümers es führen darf. Das Ober-Appellationsgericht in Darmstadt verbot am 19. April 1852 auf Antrag des Joseph Friedrich v. H. dessen uuehelichem Sohne das Wappen des Klägers zu führen 7). 1) Anlage Nro 20. 2) Anlage Nro 22. 3) Chmel Reg. Rupr., Nro 2619. 4) Christyen, Jurisprudentia heroica I 104. 5) V. Wentzky, Schlesisches Ritterrecht, Leipzig 1615, S. 58. 6) Th. II, Tit. 9 § 16. 7) Anlage Nro 85.
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254 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Das Reichsgericht verbot am 7. Mai 1880 auf An- trag des Fürsten Friedrich zu Sayn-Wittgenstein- Sayn der Amalie geb. Lilienthal das fürstlich Sayn- Wittgenstein’sche Wappen zu führen 1). Ebenso verbot am 22. Oct. 1881 das Reichsgericht auf Antrag des Paul v. d. P. seinem unebelichen Sohne das Wappen seines natürlichen Vaters zu führen 2). 7. Wo es sich um die Wappen von öffentlichrechtlichen Personen handelt, also bei den Wappen des Adels, bei Stadt- und Landeswappen, hat die Ausschliesslichkeit auch eine öffentlichrechtliche Bedeutung und es wird ihre Verletzung deshalb auch durch das öffentliche Recht geahndet. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft, so bestimmt das Deutsche Straf-Gesetzbuch § 360, 7, wird bestraft 2) wer unbefugt die Abbildungen des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht. Die Wappengemeinschaften. § 109. Die Ausschliesslichkeit des Wappens bezieht sich nur auf den Fall, dass ein Fremder sich ein schon bestehendes Familienwappen anmasst. Geht sie auch, da die Auffassung die war, dass jedes Wappen nur einmal bestehe 3), der Idee nach gegen Jeden, der das gleiche Wappen führt wie der Wappenherr, dann hat das Wappenrecht doch anerkannt, dass es Fälle geben kann, wo ein Anderer ebenfalls ein Recht auf das in Frage kommende Wappen haben kann. 1) Anlage Nro 92. 2) Anlage Nro 93. 3) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 106. g
254 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Das Reichsgericht verbot am 7. Mai 1880 auf An- trag des Fürsten Friedrich zu Sayn-Wittgenstein- Sayn der Amalie geb. Lilienthal das fürstlich Sayn- Wittgenstein’sche Wappen zu führen 1). Ebenso verbot am 22. Oct. 1881 das Reichsgericht auf Antrag des Paul v. d. P. seinem unebelichen Sohne das Wappen seines natürlichen Vaters zu führen 2). 7. Wo es sich um die Wappen von öffentlichrechtlichen Personen handelt, also bei den Wappen des Adels, bei Stadt- und Landeswappen, hat die Ausschliesslichkeit auch eine öffentlichrechtliche Bedeutung und es wird ihre Verletzung deshalb auch durch das öffentliche Recht geahndet. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft, so bestimmt das Deutsche Straf-Gesetzbuch § 360, 7, wird bestraft 2) wer unbefugt die Abbildungen des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht. Die Wappengemeinschaften. § 109. Die Ausschliesslichkeit des Wappens bezieht sich nur auf den Fall, dass ein Fremder sich ein schon bestehendes Familienwappen anmasst. Geht sie auch, da die Auffassung die war, dass jedes Wappen nur einmal bestehe 3), der Idee nach gegen Jeden, der das gleiche Wappen führt wie der Wappenherr, dann hat das Wappenrecht doch anerkannt, dass es Fälle geben kann, wo ein Anderer ebenfalls ein Recht auf das in Frage kommende Wappen haben kann. 1) Anlage Nro 92. 2) Anlage Nro 93. 3) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 106. g
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Die Ausschliesslichkeit. 255 1. Es ist das zunächst da der Fall, wo der Wappenherr einem Andern ein Recht auf sein Wappen gegeben hat, sei es durch ein Rechtsgeschäft1), sei es auf eine andere Weise. Er kann selbstverständlich später dies Recht nicht willkürlich wieder entziehen, ebensowenig wie er irgend ein anderes ihm zustehendes Recht, welches er rechtsgültig übertragen und welches ein Anderer rechtsgültig erworben hat, einseitig wieder zurückziehen kann. Das Recht, welches er einem Andern übertragen hat, hat er verloren. 2. Es können ferner zwei oder mehr Familien an dem nämlichen Wappen berechtigt, sein, wenn sie stammver- wandt, also eigentlich nur verschiedene Zweige der nämlichen Familie sind. Das nämliche Wappen wie die v. Neipperg im Egerland, eine roth und weiss getheilte Spitze in einem Schilde von gewechselten Farben, führen auch die aus ihnen hervorgehenden v. Hasla (bei Eger) und v. Schönberg (bei Brambach) 2). Die Grafen v. Falkenstein in der Wetterau waren Stammgenossen der Grafen v. Münzenberg und führten das gleiche Wappen, den gold-roth ge- theilten Schild 3). Ebenso waren die v. Rotberg, v. Rotolsdorf und Biderthan eines Stammes und Wappens 4), die Andlau und Berkheim 5), die Niffren, Ensisheim, Schwab v. Mülhausen und Wineck 6). Aus Altbayern hat v. Hefner vierzig Stamm- und Wappengenossenschaften zusammengestellt "). 3. Es sind Wappengleichheiten mehrfach auch durch Ministerialitätsverhältnisse entstanden, bei denen der Ministeriale mit Wissen, ja vielleicht aut Befehl seines Herrn 1) Siehe § 162. 2) Heraldische Vierteljahrsschrift 1884, S. 21. 3) v. Hefner, Stammbuch des deutschen Adels, I S. 354. 4) Pusikan, Die Helden von Sempach, Zürich 1886, S. 52. 5) Ebda. S. 59. 6) Ebda. S. 60. 7) Altbayerische Heraldik, S. 114.
Die Ausschliesslichkeit. 255 1. Es ist das zunächst da der Fall, wo der Wappenherr einem Andern ein Recht auf sein Wappen gegeben hat, sei es durch ein Rechtsgeschäft1), sei es auf eine andere Weise. Er kann selbstverständlich später dies Recht nicht willkürlich wieder entziehen, ebensowenig wie er irgend ein anderes ihm zustehendes Recht, welches er rechtsgültig übertragen und welches ein Anderer rechtsgültig erworben hat, einseitig wieder zurückziehen kann. Das Recht, welches er einem Andern übertragen hat, hat er verloren. 2. Es können ferner zwei oder mehr Familien an dem nämlichen Wappen berechtigt, sein, wenn sie stammver- wandt, also eigentlich nur verschiedene Zweige der nämlichen Familie sind. Das nämliche Wappen wie die v. Neipperg im Egerland, eine roth und weiss getheilte Spitze in einem Schilde von gewechselten Farben, führen auch die aus ihnen hervorgehenden v. Hasla (bei Eger) und v. Schönberg (bei Brambach) 2). Die Grafen v. Falkenstein in der Wetterau waren Stammgenossen der Grafen v. Münzenberg und führten das gleiche Wappen, den gold-roth ge- theilten Schild 3). Ebenso waren die v. Rotberg, v. Rotolsdorf und Biderthan eines Stammes und Wappens 4), die Andlau und Berkheim 5), die Niffren, Ensisheim, Schwab v. Mülhausen und Wineck 6). Aus Altbayern hat v. Hefner vierzig Stamm- und Wappengenossenschaften zusammengestellt "). 3. Es sind Wappengleichheiten mehrfach auch durch Ministerialitätsverhältnisse entstanden, bei denen der Ministeriale mit Wissen, ja vielleicht aut Befehl seines Herrn 1) Siehe § 162. 2) Heraldische Vierteljahrsschrift 1884, S. 21. 3) v. Hefner, Stammbuch des deutschen Adels, I S. 354. 4) Pusikan, Die Helden von Sempach, Zürich 1886, S. 52. 5) Ebda. S. 59. 6) Ebda. S. 60. 7) Altbayerische Heraldik, S. 114.
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256 Das Recht an einem bestimmten Wappen. dessen Wappen trug, welches sich dann später als Familien- wappen festsetzte 1). 4. Es kann weiter eine rechtmässige Wappengemeinschaft bei verschiedenen Familien dadurch entstanden sein, dass ihnen allen das nämliche Wappen verliehen worden ist. So wenig das auch dem Zweck des Wappens entspricht, so ist es dennoch vorgekommen. Es hat in diesem Falle jede der Familien das volle Recht am Wappen, nur ist die Aus- schliesslichkeit in dieser Beziehung beschränkt. Die Gevetter Ludwig, Heinrich und Ditzel v. Frankenstein verleihen 1337 das Wappen der ausge- storbenen v. Sternberg, welches sie ererbt haben, dem Ditzel v. Pfersdorf und dem Volknand und Kunz V. Buttiler2). Kaiser Karl IV. verlieh 1360 das gleiche Wappen, welches er kurz vorher dem Wolfil v. Jungingen ver- liehen hatte, gleichfalls dem Hans Bodman 3). Hans Allersberger und sein Vetter Hans Ziern- gast erhielten 1454 von Kaiser Friedrich III. ein ge- meinsames Wappen 4). Derselbe ertheilte 1463 das Wappen, welches er der Stadt Wien zur Strafe entzogen hatte, den Städten Krems und Stein5). Ebenso verlieh er 1473 den Stiefbrüdern Christoph, Stephan, Oswald, Paul und Hans Schönberger und Siegmund und Andreas Vogel das nämliche Wappen 6). Desgleichen erhielten 1525 Andreas Lengwalder und seine Stiefbrüder Christoph und Peter Ambt- mann von Erzherzog Ferdinand das gleiche Wappen ") ; ebenso 1537 Reuber, Hans Miller und Martin Schmidts). 1) Siehe § 105, 3. Anlage Nro 10. Anlage Nro 20 u. 22. Chmel Regesta Fried., Nro 3176. Anlage Nro 64. 6) Chmel, Regesta Fried., Nro 6669. 7) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 112. 3) Siebmachers Wappenbuch, Bürgerliche Wappen, Bd. V Abth. 2, Nürnberg 1872, S. 45. 6) 2) 4) 8)
256 Das Recht an einem bestimmten Wappen. dessen Wappen trug, welches sich dann später als Familien- wappen festsetzte 1). 4. Es kann weiter eine rechtmässige Wappengemeinschaft bei verschiedenen Familien dadurch entstanden sein, dass ihnen allen das nämliche Wappen verliehen worden ist. So wenig das auch dem Zweck des Wappens entspricht, so ist es dennoch vorgekommen. Es hat in diesem Falle jede der Familien das volle Recht am Wappen, nur ist die Aus- schliesslichkeit in dieser Beziehung beschränkt. Die Gevetter Ludwig, Heinrich und Ditzel v. Frankenstein verleihen 1337 das Wappen der ausge- storbenen v. Sternberg, welches sie ererbt haben, dem Ditzel v. Pfersdorf und dem Volknand und Kunz V. Buttiler2). Kaiser Karl IV. verlieh 1360 das gleiche Wappen, welches er kurz vorher dem Wolfil v. Jungingen ver- liehen hatte, gleichfalls dem Hans Bodman 3). Hans Allersberger und sein Vetter Hans Ziern- gast erhielten 1454 von Kaiser Friedrich III. ein ge- meinsames Wappen 4). Derselbe ertheilte 1463 das Wappen, welches er der Stadt Wien zur Strafe entzogen hatte, den Städten Krems und Stein5). Ebenso verlieh er 1473 den Stiefbrüdern Christoph, Stephan, Oswald, Paul und Hans Schönberger und Siegmund und Andreas Vogel das nämliche Wappen 6). Desgleichen erhielten 1525 Andreas Lengwalder und seine Stiefbrüder Christoph und Peter Ambt- mann von Erzherzog Ferdinand das gleiche Wappen ") ; ebenso 1537 Reuber, Hans Miller und Martin Schmidts). 1) Siehe § 105, 3. Anlage Nro 10. Anlage Nro 20 u. 22. Chmel Regesta Fried., Nro 3176. Anlage Nro 64. 6) Chmel, Regesta Fried., Nro 6669. 7) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 112. 3) Siebmachers Wappenbuch, Bürgerliche Wappen, Bd. V Abth. 2, Nürnberg 1872, S. 45. 6) 2) 4) 8)
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Die Ausschliesslichkeit. 257 Am weitesten ging in dieser Beziehung Leopold I., der 1680 allen jenen Studenten, die das Kgl. Wenzels- gymnasium in der Altstadt Prag absolvirten und an der Prager Karl-Ferdinands-Universität den Grad eines magister philosophiae erlangten, in den Adelsstand erhob und ihnen allen dasselbe Wappen verlieh. Das Gymnasium wurde 1773 aufgehoben 1). Eine Art partieller Wappengemeinschaft hat auch statt, wenn verschiedenen Personen das nämliche neugebildete Gnadenwappen verliehen wird. Einer Anzahl bei der Krönung König Wilhelms I. v. Preussen geadelter Persönlichkeiten wurde in pur- purnem oder schwarzem Schildeshaupte die Königs- krone, verschiedenen geadelten Officieren 1864 in rothem Schildeshaupt zwei gekreuzte Säbel, 1871 in silbernem Schildeshaupt das eiserne Kreuz verliehen etc.2). 5. Endlich kann es auch vorkommen, dass wirklich zwei Familien zufällig das gleiche Wappen führen, ohne dass ein innerer Grund dafür vorhanden wäre. Es sind das eben in Folge der Ausschliesslichkeit trotz der ungeheueren Zahl der Wappen 3) äusserst seltene Fälle. Regelmässig sind dann die Wohnsitze der Familien so weit von einander entfernt, dass diese nie mit einander in Berührung kamen, die Gleichheit der Wappen also nie zum Ausdruck kam, keine praktische Bedeutung hatte. Den schwarz-weiss quadrirten Schild führen die Hohenzollern in Deutschland und die Collalto in Italien 4). Einen rothen Schrägbalken in Silber führen die Ziegelheim in Deutschland, die Vidal in Savoyen, die Horion in Lüttich und die Bailleul in Artois 5). 1) Adler, Monatsblatt 1882, S. 81. 2) Vergl. unten § 184. s) v. Sacken schätzt sie auf „mindestens 200,000" (Katechis- mus der Heraldik, Leipzig 1872, S. 4), v. Hefner auf 250,000 (Altbayerische Heraldik, S. 108). Diese Zahlen sind wohl eher zu niedrig als zu hoch gegriffen. 4) Bernd, Hauptstücke der Wappenwissenschaft, II S. 105. 5) Christyen, Iurisprudentia heroica, I 113, wo noch eine Reihe weiterer Beispiele aufgeführt ist. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 17
Die Ausschliesslichkeit. 257 Am weitesten ging in dieser Beziehung Leopold I., der 1680 allen jenen Studenten, die das Kgl. Wenzels- gymnasium in der Altstadt Prag absolvirten und an der Prager Karl-Ferdinands-Universität den Grad eines magister philosophiae erlangten, in den Adelsstand erhob und ihnen allen dasselbe Wappen verlieh. Das Gymnasium wurde 1773 aufgehoben 1). Eine Art partieller Wappengemeinschaft hat auch statt, wenn verschiedenen Personen das nämliche neugebildete Gnadenwappen verliehen wird. Einer Anzahl bei der Krönung König Wilhelms I. v. Preussen geadelter Persönlichkeiten wurde in pur- purnem oder schwarzem Schildeshaupte die Königs- krone, verschiedenen geadelten Officieren 1864 in rothem Schildeshaupt zwei gekreuzte Säbel, 1871 in silbernem Schildeshaupt das eiserne Kreuz verliehen etc.2). 5. Endlich kann es auch vorkommen, dass wirklich zwei Familien zufällig das gleiche Wappen führen, ohne dass ein innerer Grund dafür vorhanden wäre. Es sind das eben in Folge der Ausschliesslichkeit trotz der ungeheueren Zahl der Wappen 3) äusserst seltene Fälle. Regelmässig sind dann die Wohnsitze der Familien so weit von einander entfernt, dass diese nie mit einander in Berührung kamen, die Gleichheit der Wappen also nie zum Ausdruck kam, keine praktische Bedeutung hatte. Den schwarz-weiss quadrirten Schild führen die Hohenzollern in Deutschland und die Collalto in Italien 4). Einen rothen Schrägbalken in Silber führen die Ziegelheim in Deutschland, die Vidal in Savoyen, die Horion in Lüttich und die Bailleul in Artois 5). 1) Adler, Monatsblatt 1882, S. 81. 2) Vergl. unten § 184. s) v. Sacken schätzt sie auf „mindestens 200,000" (Katechis- mus der Heraldik, Leipzig 1872, S. 4), v. Hefner auf 250,000 (Altbayerische Heraldik, S. 108). Diese Zahlen sind wohl eher zu niedrig als zu hoch gegriffen. 4) Bernd, Hauptstücke der Wappenwissenschaft, II S. 105. 5) Christyen, Iurisprudentia heroica, I 113, wo noch eine Reihe weiterer Beispiele aufgeführt ist. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 17
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258 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die beiden rothen abgewendeten Löwen der Grafen Rechberg führen auch die Descordes in Frankreich 1). Einen roth-silbern geständerten Schild führen die Grafen Walbott in Deutschland und die Becour in Frankreich 2). Wenn ein Streit zwischen diesen Familien über das Recht an dem Wappen ausbräche, dann hätten nach dem strengen Recht allerdings beide Familien darzuthun, seit wann sie das betreffende Wappen führten, und es würde dann der zuge- standen haben, die es zuerst angenommen hatte. Ein solcher Nachweis war indess in den meisten Fallen unmöglich zu führen, wenn nämlich beide schon seit unvordenklichen Zeiten im Besitze des betreffenden Wappens waren 3). In solchen Fällen wurde beiden Parteien volles Recht an dem betreffenden Wappen zuerkannt, so dass keiner den Andern zwingen konnte, es aufzugeben. Es sei in diesem Falle, so drückt Bartolus etwas spitzfindig sich aus, nicht ein Wappen vorhanden, welches zwei Familien führten, sondern zwei Wappen, die aber gleich aussähen 4), — eine Erklärung, durch die er den Grundsatz der Ausschliesslich- keit mit dem Rechte auf das lange geführte Wappen in Ein- klang bringen wollte. War übrigens das Interesse an einer Unterscheidung ein grosses, dann konnte demselben, wie die oben angeführten Beispiele der Streitigkeiten Zändel-Eberstorff und Hanau- Rieneck zeigen, immer durch geringe Veränderungen genügt werden. 1) Menestrier, La nouvelle méthode raisonnée du blason, Lyon 1750, p. 127. 2) Bernd, a. a. O. S. 114. 3) Vergl. § 191. 4) Praeterea signum, quod portat alius, non est unum et idem, immo sunt diversa, habentia tamen eandem similitudinem. Tract. de insigniis et armis c. 5.
258 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die beiden rothen abgewendeten Löwen der Grafen Rechberg führen auch die Descordes in Frankreich 1). Einen roth-silbern geständerten Schild führen die Grafen Walbott in Deutschland und die Becour in Frankreich 2). Wenn ein Streit zwischen diesen Familien über das Recht an dem Wappen ausbräche, dann hätten nach dem strengen Recht allerdings beide Familien darzuthun, seit wann sie das betreffende Wappen führten, und es würde dann der zuge- standen haben, die es zuerst angenommen hatte. Ein solcher Nachweis war indess in den meisten Fallen unmöglich zu führen, wenn nämlich beide schon seit unvordenklichen Zeiten im Besitze des betreffenden Wappens waren 3). In solchen Fällen wurde beiden Parteien volles Recht an dem betreffenden Wappen zuerkannt, so dass keiner den Andern zwingen konnte, es aufzugeben. Es sei in diesem Falle, so drückt Bartolus etwas spitzfindig sich aus, nicht ein Wappen vorhanden, welches zwei Familien führten, sondern zwei Wappen, die aber gleich aussähen 4), — eine Erklärung, durch die er den Grundsatz der Ausschliesslich- keit mit dem Rechte auf das lange geführte Wappen in Ein- klang bringen wollte. War übrigens das Interesse an einer Unterscheidung ein grosses, dann konnte demselben, wie die oben angeführten Beispiele der Streitigkeiten Zändel-Eberstorff und Hanau- Rieneck zeigen, immer durch geringe Veränderungen genügt werden. 1) Menestrier, La nouvelle méthode raisonnée du blason, Lyon 1750, p. 127. 2) Bernd, a. a. O. S. 114. 3) Vergl. § 191. 4) Praeterea signum, quod portat alius, non est unum et idem, immo sunt diversa, habentia tamen eandem similitudinem. Tract. de insigniis et armis c. 5.
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Die Ausschliesslichkeit. 259 6. Die Dispositionsbefugniss 1) wird durch solche Wappen- gemeinschaften nur in dem Falle beschränkt, dass Jemand sein Wappen von einem Andern nur zum eignen Gebrauch erhalten hat 2). In allen übrigen Fällen kann jede zu einem Wappen berechtigte Familie über dasselbe disponiren, als wenn sie es allein besässe. Ist es den Mitbetheiligten unan- genehm, dass noch weitere Personen an dem Wappen be- theiligt werden, so können sie ja durch eine Aenderung ihr Wappen individualisiren 3). Hierdurch erwerben sie ein selbst- ständiges Wappen, welches in dieser neuen, abgeänderten Ge- stalt von den übrigen am alten Wappen Betheiligten nicht geführt werden darf. Dass bei solchen Wappengleichheiten die Ausschliess- lichkeit gegen jeden Dritten, der das Wappen etwa annehmen wollte, bestehen bleibt, braucht wohl kaum noch ausge- sprochen zu werden. Das fremde Wappen. § 110. Auch für das fremde Wappen 4) gilt der Grundsatz der Ausschliesslichkeit. Der Besitzer des Territoriums, ferner wer ein Amt bekleidet etc., ist allein berechtigt, das Wappen desselben zu führen und kann jedem Dritten verbieten, es zu gebrauchen. Sachsen-Lauenburg beanspruchte seit 1422 die sächsische Kurwürde und führte Titel und Wappen 2) 1) Vergl. § 113. Vergl. § 114. Vergl. § 119. 4) Vergl. § 94. 8)
Die Ausschliesslichkeit. 259 6. Die Dispositionsbefugniss 1) wird durch solche Wappen- gemeinschaften nur in dem Falle beschränkt, dass Jemand sein Wappen von einem Andern nur zum eignen Gebrauch erhalten hat 2). In allen übrigen Fällen kann jede zu einem Wappen berechtigte Familie über dasselbe disponiren, als wenn sie es allein besässe. Ist es den Mitbetheiligten unan- genehm, dass noch weitere Personen an dem Wappen be- theiligt werden, so können sie ja durch eine Aenderung ihr Wappen individualisiren 3). Hierdurch erwerben sie ein selbst- ständiges Wappen, welches in dieser neuen, abgeänderten Ge- stalt von den übrigen am alten Wappen Betheiligten nicht geführt werden darf. Dass bei solchen Wappengleichheiten die Ausschliess- lichkeit gegen jeden Dritten, der das Wappen etwa annehmen wollte, bestehen bleibt, braucht wohl kaum noch ausge- sprochen zu werden. Das fremde Wappen. § 110. Auch für das fremde Wappen 4) gilt der Grundsatz der Ausschliesslichkeit. Der Besitzer des Territoriums, ferner wer ein Amt bekleidet etc., ist allein berechtigt, das Wappen desselben zu führen und kann jedem Dritten verbieten, es zu gebrauchen. Sachsen-Lauenburg beanspruchte seit 1422 die sächsische Kurwürde und führte Titel und Wappen 2) 1) Vergl. § 113. Vergl. § 114. Vergl. § 119. 4) Vergl. § 94. 8)
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260 Das Recht an einem bestimmten Wappen. davon1). Darüber war fortwährender Streit zwischen Kursachsen und Sachsen-Lauenburg, wie denn auch einmal der Kurfürst dem Herzoge auf der Leip- ziger Messe das Wappen herunterreissen liess 2). Landgraf Heinrich v. Hessen erwarb 1479 durch Heirath die Graftschaft Katzenellenbogen. Als Johann v. Nassau-Dillenburg bei Gelegenheit der Vermählung Wilhelms des Mittleren v. Hessen mit Anna v. Mecklenburg über seiner Herberge in Kassel das Wappen der Grafschaft Katzenellenbogen, auf die er Ansprüche machte, aufhängen liess, liess der Landgraf v. Hessen ihm dies Wappen "zum Zeugniss geübter Anmassung schimpflich herabwerfen“ 3). Zwischen Landgraf Philipp dem Grossmüthigen v. Hessen und Wolf v. Gudenberg entstand ein langjähriger Streit wegen der Herrschaft Itter. 1568 willigte der Landgraf ein, den Wolf mit einem Theile der Herrschaft zu belehnen und ihm zu gestatten, das Ittersche Wappen zu führen 4). Selbstverständlich geht die Ausschliesslichkeit beim fremden Wappen nicht soweit, dass sie sich auch gegen die eigene Familie, der das Wappen als Familienwappen zusteht, richtete. So nahm, wie wir oben sahen 5), Graf Philipp III. V. Eberstein sogar das für Alt-Eberstein von Mark- graf Philipp II. v. Baden neu gebildete Wappen an, obschon die Grafen v. Eberstein selbst dieses Wappen vorher niemals geführt hatten. Das „Tragen" des Wappens. § 111. Die Ausschliesslichkeit richtet sich endlich auch dagegen, dass Jemand ein Wappen ohne Erlaubniss des Wappenherren 1) Spener, Historia insignium, 1680, I p. 32. 2) Schmeder, Theatrum historicum praetensionum, Leipzig 1712, p. 661. 3) Hoffmeister, Entwicklung des hessischen Gesammtwap- pens, Kassel 1885, S. 49. 4) Wenck, Hessische Geschichte, Frankfurt und Leipzig 1783, II 2. S. 112. 5) Siehe § 51.
260 Das Recht an einem bestimmten Wappen. davon1). Darüber war fortwährender Streit zwischen Kursachsen und Sachsen-Lauenburg, wie denn auch einmal der Kurfürst dem Herzoge auf der Leip- ziger Messe das Wappen herunterreissen liess 2). Landgraf Heinrich v. Hessen erwarb 1479 durch Heirath die Graftschaft Katzenellenbogen. Als Johann v. Nassau-Dillenburg bei Gelegenheit der Vermählung Wilhelms des Mittleren v. Hessen mit Anna v. Mecklenburg über seiner Herberge in Kassel das Wappen der Grafschaft Katzenellenbogen, auf die er Ansprüche machte, aufhängen liess, liess der Landgraf v. Hessen ihm dies Wappen "zum Zeugniss geübter Anmassung schimpflich herabwerfen“ 3). Zwischen Landgraf Philipp dem Grossmüthigen v. Hessen und Wolf v. Gudenberg entstand ein langjähriger Streit wegen der Herrschaft Itter. 1568 willigte der Landgraf ein, den Wolf mit einem Theile der Herrschaft zu belehnen und ihm zu gestatten, das Ittersche Wappen zu führen 4). Selbstverständlich geht die Ausschliesslichkeit beim fremden Wappen nicht soweit, dass sie sich auch gegen die eigene Familie, der das Wappen als Familienwappen zusteht, richtete. So nahm, wie wir oben sahen 5), Graf Philipp III. V. Eberstein sogar das für Alt-Eberstein von Mark- graf Philipp II. v. Baden neu gebildete Wappen an, obschon die Grafen v. Eberstein selbst dieses Wappen vorher niemals geführt hatten. Das „Tragen" des Wappens. § 111. Die Ausschliesslichkeit richtet sich endlich auch dagegen, dass Jemand ein Wappen ohne Erlaubniss des Wappenherren 1) Spener, Historia insignium, 1680, I p. 32. 2) Schmeder, Theatrum historicum praetensionum, Leipzig 1712, p. 661. 3) Hoffmeister, Entwicklung des hessischen Gesammtwap- pens, Kassel 1885, S. 49. 4) Wenck, Hessische Geschichte, Frankfurt und Leipzig 1783, II 2. S. 112. 5) Siehe § 51.
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Die Ausschliesslichkeit. 261 „trägt"1), d. h. es irgendwo anbringt oder irgendwo ver- wendet, sei es auch nur als Dekoration. Es hat eben Niemand das Recht, das Zeichen zu gebrauchen, als der Wappenherr, und es kann dieser jeden Gebrauch desselben verbieten. Es können also die städtischen Behörden den Gebrauch des Wap- pens ihrer Stadt, der Landesherr den des Landeswappens, der Ordensobere den des Ordenswappens, der Klostervor� steher, der Bischof den des Wappens seines Klosters, seines Bisthums etc. Jedermann verbieten — oder umgekehrt auch erlauben, absolut, oder unter beliebigen Modalitäten. Den preussischen Staatsangehörigen wurde auf Anstehen der österreichischen Regierung durch Rescript vom 2. März 1825 untersagt das österreichische Wappen zu gebrauchen 2). Den preussischen Fabrikanten wurde 1862 vom Könige Wilhelm I. v. Preussen gestattet, die preussische Wappenfigur, den Adler, jedoch nicht das ganze Wappen, also nicht den Adler in einem Schilde, zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten zu ge� brauchen 3). In gleicher Weise wurde den deutschen Fabri- kanten durch Erlass vom 16. Marz 1872 und durch Nachtrag vom 11. April 1872 gestattet, den Reichsadler, jedoch nicht in einem Schilde, auf ihren Waaren und Etiketten anzubringen 4). Den preussischen Hoflieferanten ist 1888 in Erneuerung älterer Vorschriften gestattet worden, das preussische (nicht das deutsche) Wappen, so lange sie das Geschäft führen und nicht in Concurs gerathen sind, auf Geschäftsschildern, Etiquetten, Anzeigen, Rechnungen und dergl, nicht dagegen in Siegeln, Stempeln und Verschlussmarken zu führen 5). 1) Vergl. § 105. 2) Anlage Nro 84. 3) Anlage Nro 86. 4) Anlage Nro 89 und 90. 5) Anlage Nro 94.
Die Ausschliesslichkeit. 261 „trägt"1), d. h. es irgendwo anbringt oder irgendwo ver- wendet, sei es auch nur als Dekoration. Es hat eben Niemand das Recht, das Zeichen zu gebrauchen, als der Wappenherr, und es kann dieser jeden Gebrauch desselben verbieten. Es können also die städtischen Behörden den Gebrauch des Wap- pens ihrer Stadt, der Landesherr den des Landeswappens, der Ordensobere den des Ordenswappens, der Klostervor� steher, der Bischof den des Wappens seines Klosters, seines Bisthums etc. Jedermann verbieten — oder umgekehrt auch erlauben, absolut, oder unter beliebigen Modalitäten. Den preussischen Staatsangehörigen wurde auf Anstehen der österreichischen Regierung durch Rescript vom 2. März 1825 untersagt das österreichische Wappen zu gebrauchen 2). Den preussischen Fabrikanten wurde 1862 vom Könige Wilhelm I. v. Preussen gestattet, die preussische Wappenfigur, den Adler, jedoch nicht das ganze Wappen, also nicht den Adler in einem Schilde, zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten zu ge� brauchen 3). In gleicher Weise wurde den deutschen Fabri- kanten durch Erlass vom 16. Marz 1872 und durch Nachtrag vom 11. April 1872 gestattet, den Reichsadler, jedoch nicht in einem Schilde, auf ihren Waaren und Etiketten anzubringen 4). Den preussischen Hoflieferanten ist 1888 in Erneuerung älterer Vorschriften gestattet worden, das preussische (nicht das deutsche) Wappen, so lange sie das Geschäft führen und nicht in Concurs gerathen sind, auf Geschäftsschildern, Etiquetten, Anzeigen, Rechnungen und dergl, nicht dagegen in Siegeln, Stempeln und Verschlussmarken zu führen 5). 1) Vergl. § 105. 2) Anlage Nro 84. 3) Anlage Nro 86. 4) Anlage Nro 89 und 90. 5) Anlage Nro 94.
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262 Das Recht an einem bestimmten Wappon Heutiges Recht. § 112. Auch die Ausschliesslichkeit des Rechtes am Wappen wird heute noch immer anerkannt. Der zu einem Wappen Berechtigte ist befugt, den Gebrauch desselben allen Unbe- rechtigten zu verbieten. Als Beispiele mögen die oben1) mitgetheilten richterlichen Entscheidungen dienen, deren zwei unehe- lichen Kindern den Gebrauch des Wappens ihres Vaters, die dritte einer morganatischen Ehefrau den des Wap- pens ihres Mannes auf Antrag der Berechtigten untersagt. Dem Major v. Staff, dem König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen 1825 die Vereinigung des Wappens v. Reitzenstein mit dem seinigen gestattet hatte, wurde 1844 bei der Immatrikulation in die bayerische Adelsmatrikel vom Könige Ludwig I., wahr- scheinlich in Folge Einspruchs der v. Reitzenstein anbefohlen, den Schrägbalken des v. Reitzensteinschen Wappens in einen Pfahl zu verändern 2). Karl Wolfgang, unehelicher Sohn des Herzogs Karl August v. Sachsen-Weimar und der 1809 mit den Namen v. Heygendorff geadelten Karoline Jagemann, hatte als Wappen in gespaltenem Schilde vorne einen Donnerkeil, hinten das Wappen der adeligen Familie v. Jagemann erhalten. Jetzt führen die v. Heygendorff indess nur den Donnerkeil, wahrschein- lich in Folge Einspruchs der Familie v. Jagemann3). 1) § 97 resp. 108, 6. Siehe auch Anlage Nro 85, 92 und 93. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 265. s) Ebda. S. 632. A
262 Das Recht an einem bestimmten Wappon Heutiges Recht. § 112. Auch die Ausschliesslichkeit des Rechtes am Wappen wird heute noch immer anerkannt. Der zu einem Wappen Berechtigte ist befugt, den Gebrauch desselben allen Unbe- rechtigten zu verbieten. Als Beispiele mögen die oben1) mitgetheilten richterlichen Entscheidungen dienen, deren zwei unehe- lichen Kindern den Gebrauch des Wappens ihres Vaters, die dritte einer morganatischen Ehefrau den des Wap- pens ihres Mannes auf Antrag der Berechtigten untersagt. Dem Major v. Staff, dem König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen 1825 die Vereinigung des Wappens v. Reitzenstein mit dem seinigen gestattet hatte, wurde 1844 bei der Immatrikulation in die bayerische Adelsmatrikel vom Könige Ludwig I., wahr- scheinlich in Folge Einspruchs der v. Reitzenstein anbefohlen, den Schrägbalken des v. Reitzensteinschen Wappens in einen Pfahl zu verändern 2). Karl Wolfgang, unehelicher Sohn des Herzogs Karl August v. Sachsen-Weimar und der 1809 mit den Namen v. Heygendorff geadelten Karoline Jagemann, hatte als Wappen in gespaltenem Schilde vorne einen Donnerkeil, hinten das Wappen der adeligen Familie v. Jagemann erhalten. Jetzt führen die v. Heygendorff indess nur den Donnerkeil, wahrschein- lich in Folge Einspruchs der Familie v. Jagemann3). 1) § 97 resp. 108, 6. Siehe auch Anlage Nro 85, 92 und 93. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 265. s) Ebda. S. 632. A
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Die Dispositionsbefugniss. a) Die Veräusserung des Wappens. § 113. eben dem ordnungsmässigen Gebrauche, dem Führen des Wappens, sehen wir in aussergewöhnlichen Fällen, dass auch weitergehende Disposi- tionen mit ihm vorgenommen werden. Wir erwähnten vorhin, dass das Recht auf Ausschliess- lichkeit, jedenfalls eines der wichtigsten Rechte am Wappen, mehrfach zu Gunsten eines Dritten aufgegeben worden sei, insofern, als man demselben gestattet habe, das Wappen auch seinerseits zu führen, resp. sich verpflichtete, den Einspruch, den man dagegen hätte erheben können, zu unterlassen 1). Diese Verpflichtung wird unter den mannigfachsten Modalitäten eingegangen. 1) Siehe § 109, 1.
Die Dispositionsbefugniss. a) Die Veräusserung des Wappens. § 113. eben dem ordnungsmässigen Gebrauche, dem Führen des Wappens, sehen wir in aussergewöhnlichen Fällen, dass auch weitergehende Disposi- tionen mit ihm vorgenommen werden. Wir erwähnten vorhin, dass das Recht auf Ausschliess- lichkeit, jedenfalls eines der wichtigsten Rechte am Wappen, mehrfach zu Gunsten eines Dritten aufgegeben worden sei, insofern, als man demselben gestattet habe, das Wappen auch seinerseits zu führen, resp. sich verpflichtete, den Einspruch, den man dagegen hätte erheben können, zu unterlassen 1). Diese Verpflichtung wird unter den mannigfachsten Modalitäten eingegangen. 1) Siehe § 109, 1.
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264 Das Recht an einem bestimmten Wappen. 1. Wir finden, dass der Wappenherr mehrfach kein Entgelt dafür verlangt. In diesem Falle sprach man häufig von „einer Schenkung des Wappens“ 1). Eberhard v. Widersberg übergiebt 1328 Ott dem Greifen und seinen Erben seinen Schild, Helm und Kleinod, das sie von rechter Sippe billig führten, ob sie wollten2). Heinrich und Johann, die Geyler, bewilligen 1351 ihren Oheimen Johann und Wilfing Hager das Geylersche Wappen fortan zu führen. Seitdem führen die Hager statt ihres weissen Wolfes in Schwarz den Geylerschen roth-gelb quadrirten Schild 3). Hans v. d. Brüdern beurkundet 1384, dass er dem Endres Funk, Bürger zu Gmünd und seinen Erben verstattet habe, seinen „Schiltt und Helm als In mein Vatter her auff mich bracht hat“ zu führen, "mit mir und allen meinen Nachkhomen" 4). 2. Für den Verzicht auf sein Einspruchsrecht kann der Besitzer des Wappens sich entschädigen lassen — er kann „sein Wappen verkaufen“, wir man sich oft unge- nau ausdrückte. Leutold v. Regensberg bekundet 1317, dass er dem Burggrafen Friedrich v. Nürnberg verkauft habe sein Helmkleinod "das Brakenhobt umb sechs und driszig March gutes silbers“ 5). Hans der Tragauner und alle seine Erben ver- kaufen Samstag nach Ostern 1368 „unseren Wappen, Schilt und Helm“ an Ritter Pilgrim v. Wolfsthal°). Die Gebrüder Zacharias und Hartneid Lopeck von Aystorf verkaufen 1381 „von etleicher unsrer not- durft wegen — unser wappen auf helme und in schilt — also si unser vordern gefuert und mit rechten vreyen 1) Rudolphi, Heraldica curiosa, I p. 65; Fesch, De insigni- bus corumque jure, c. 12. 2) Anlage Nro 8. 3) Hoheneck, Die Herrenstände in Oesterreich, Passau, I S. 249. 1) Anlage Nro 37. 5) Anlage Nro 6. 6) Anlage Nro 29. 1727,
264 Das Recht an einem bestimmten Wappen. 1. Wir finden, dass der Wappenherr mehrfach kein Entgelt dafür verlangt. In diesem Falle sprach man häufig von „einer Schenkung des Wappens“ 1). Eberhard v. Widersberg übergiebt 1328 Ott dem Greifen und seinen Erben seinen Schild, Helm und Kleinod, das sie von rechter Sippe billig führten, ob sie wollten2). Heinrich und Johann, die Geyler, bewilligen 1351 ihren Oheimen Johann und Wilfing Hager das Geylersche Wappen fortan zu führen. Seitdem führen die Hager statt ihres weissen Wolfes in Schwarz den Geylerschen roth-gelb quadrirten Schild 3). Hans v. d. Brüdern beurkundet 1384, dass er dem Endres Funk, Bürger zu Gmünd und seinen Erben verstattet habe, seinen „Schiltt und Helm als In mein Vatter her auff mich bracht hat“ zu führen, "mit mir und allen meinen Nachkhomen" 4). 2. Für den Verzicht auf sein Einspruchsrecht kann der Besitzer des Wappens sich entschädigen lassen — er kann „sein Wappen verkaufen“, wir man sich oft unge- nau ausdrückte. Leutold v. Regensberg bekundet 1317, dass er dem Burggrafen Friedrich v. Nürnberg verkauft habe sein Helmkleinod "das Brakenhobt umb sechs und driszig March gutes silbers“ 5). Hans der Tragauner und alle seine Erben ver- kaufen Samstag nach Ostern 1368 „unseren Wappen, Schilt und Helm“ an Ritter Pilgrim v. Wolfsthal°). Die Gebrüder Zacharias und Hartneid Lopeck von Aystorf verkaufen 1381 „von etleicher unsrer not- durft wegen — unser wappen auf helme und in schilt — also si unser vordern gefuert und mit rechten vreyen 1) Rudolphi, Heraldica curiosa, I p. 65; Fesch, De insigni- bus corumque jure, c. 12. 2) Anlage Nro 8. 3) Hoheneck, Die Herrenstände in Oesterreich, Passau, I S. 249. 1) Anlage Nro 37. 5) Anlage Nro 6. 6) Anlage Nro 29. 1727,
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Die Dispositionsbefugniss. 265 aigen an uns piz auf hewtigen tag her pracht haben" an Ulrich den Fülsnicht, der ihnen "di selben wap- pen gäntzleich vergolltent habent mit beraitten phenig, der uns wol hat genuegt“ 1). So „kauft“ Nikolaus Schultheiss am 17. April 1394 „arma siue clenodia in presentibus depicta" des Hermann Wernczrüti „iusto empcionis titulo"2). 3. Der Wappenherr kann seine Erlaubniss ferner an gewisse Bedingungen knüpfen, etwa dass der Dritte das Wappen nur eine gewisse Zeit lang, in einer bestimmten Form, mit einem bestimmten Beizeichen oder nur einen Theil des Wappens (nur den Helm) etc. führen dürfe. Herzog Otto v. Oesterreich gestattete 1336 dem Grafen v. Jülich den österreichischen Helmschmuck, den aus einer Krone aufsteigenden Pfauenfederbusch zu führen 3). Engelbrecht der Gruber gestattet 1337 auf Widerruf und so lange er keine Erben habe, seinem Neffen Karl v. Eibenstein seinen Helm zu führen 4). Georg der Zändel gestattete 1341, dem Rein- precht v. Eberstorf sein Helmkleinod mit einer Modifikation zu führen 5). Graf Johann v. Katzenellenbogen erlaubt 1344 dem Grafen Johann v. Nassau, den Katzenellen- bogener Helm auf Lebenszeit zu führen 6). In einem Helmsiegel des Beliehenen von 1344 erscheint denn auch der Helm von Katzenellenbogen7). Pfalzgraf Ruprecht bei Rhein gestattete 1353 den Gebrüdern Adolf und Johann Grafen v. Nassau 1) Anlage Nro 35. 2) Anlage Nro 52. 3) Quem (den Herzog v. Jülich) dux Otto sibi in familiari- tatem militaris contubernii combinavit galeeque sue decus, quod pinnam sive zimeram vel glareotam dicunt, in bellis tornetis et hastiludiis utendum contradidit, coronam scilicet auree resplen- dentie galee circumductam et e medio pavonicorum speculorum relucentium fasciculum exsurgentem (Böhmer Fontes, I 422). 4) Anlage Nro 9. 5) Anlage Nro 12. 6) Anlage Nro 13. 7) v. Göckingk, Das Nassauische Wappen, Görlitz 1880, S. 2.
Die Dispositionsbefugniss. 265 aigen an uns piz auf hewtigen tag her pracht haben" an Ulrich den Fülsnicht, der ihnen "di selben wap- pen gäntzleich vergolltent habent mit beraitten phenig, der uns wol hat genuegt“ 1). So „kauft“ Nikolaus Schultheiss am 17. April 1394 „arma siue clenodia in presentibus depicta" des Hermann Wernczrüti „iusto empcionis titulo"2). 3. Der Wappenherr kann seine Erlaubniss ferner an gewisse Bedingungen knüpfen, etwa dass der Dritte das Wappen nur eine gewisse Zeit lang, in einer bestimmten Form, mit einem bestimmten Beizeichen oder nur einen Theil des Wappens (nur den Helm) etc. führen dürfe. Herzog Otto v. Oesterreich gestattete 1336 dem Grafen v. Jülich den österreichischen Helmschmuck, den aus einer Krone aufsteigenden Pfauenfederbusch zu führen 3). Engelbrecht der Gruber gestattet 1337 auf Widerruf und so lange er keine Erben habe, seinem Neffen Karl v. Eibenstein seinen Helm zu führen 4). Georg der Zändel gestattete 1341, dem Rein- precht v. Eberstorf sein Helmkleinod mit einer Modifikation zu führen 5). Graf Johann v. Katzenellenbogen erlaubt 1344 dem Grafen Johann v. Nassau, den Katzenellen- bogener Helm auf Lebenszeit zu führen 6). In einem Helmsiegel des Beliehenen von 1344 erscheint denn auch der Helm von Katzenellenbogen7). Pfalzgraf Ruprecht bei Rhein gestattete 1353 den Gebrüdern Adolf und Johann Grafen v. Nassau 1) Anlage Nro 35. 2) Anlage Nro 52. 3) Quem (den Herzog v. Jülich) dux Otto sibi in familiari- tatem militaris contubernii combinavit galeeque sue decus, quod pinnam sive zimeram vel glareotam dicunt, in bellis tornetis et hastiludiis utendum contradidit, coronam scilicet auree resplen- dentie galee circumductam et e medio pavonicorum speculorum relucentium fasciculum exsurgentem (Böhmer Fontes, I 422). 4) Anlage Nro 9. 5) Anlage Nro 12. 6) Anlage Nro 13. 7) v. Göckingk, Das Nassauische Wappen, Görlitz 1880, S. 2.
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266 Das Recht an einen bestimmten Wappen. sein Helmkleinod, den goldnen Löwen zwischen zwei Hörnern zu führen, doch müsten die Hörner "von Nassau“, d. h. mit Schindeln bestreut, also nicht wie die des Pfalzgrafen sein, der sie geweckt trug. Er verlieh ihnen das Kleinod erblich, jedoch stets nur für die zwei altesten Söhne, die Grafen v. Nassau seien 1). Graf Johann v. Saarbrücken gestattete 1365 seinem Neffen, dem Grafen Hannemann v. Zwei- brücken seinen Helm lebenslang zu führen 2). Otto v. Meyssau vermacht dem Hans v. Eber- storff 1435 sein Wappen für den Fall, dass er erblos verstürbe oder dass, wenn er Söhne erhielte, diese vor ihrer Grossjährigkeit versterben würden 3). Besteht die Bedingung darin, dass der Verleiher dem Beliehenen sein Wappen nur mit einer Abänderung zu führen gestattet, so wird, auch wenn die Abänderung in der Hinzu- fügung einer Figur, also materiell in einer Vermehrung des Wappens besteht (wie bei Mandolus de Fanithris,) das Wappen ein vermindertes genannt 4). Kurfürst Johann 5) von Brandenburg begabt 1436 den Pfalzgrafen Mandolus de Fanithris mit dem zollernschen Wappen, jedoch mit der Modifikation, dass er in jedem Quartier cine grüne Mandel führen müsse 6). Friedrich der Grosse v. Preussen verlieh 1782 dem Lord Clarendon den preussischen Adler als Schildhalter7). Fürst Karl Anton v. Hohenzollern-Sigma- ringen verlieh 1849 dem Frhrn. später Grafen Rudolf v. Stillfried-Rattonitz als Wappenhalter rechts den burggraflich nürenberger Löwen, links einen silbernen Hund mit schwarz-weiss quadrirtem Ohr, der dem Helm- kleinod v. Zollern entnommen ist 8). 1) Anlage Nro 16. 2) Anlage Nro 24. 3) Anlage Nro 58. 4) Vergl. § 146, 5. 5) Muss ohne Zweifel Friedrich statt Johann heissen. Siehe die Bemerkungen zu Anlage Nro 61. 6) Anlage Nro 61. 7) Gritzner, Matrikel, S. 40. s) Gritzner, Standeserhebungen, S. 559. 92
266 Das Recht an einen bestimmten Wappen. sein Helmkleinod, den goldnen Löwen zwischen zwei Hörnern zu führen, doch müsten die Hörner "von Nassau“, d. h. mit Schindeln bestreut, also nicht wie die des Pfalzgrafen sein, der sie geweckt trug. Er verlieh ihnen das Kleinod erblich, jedoch stets nur für die zwei altesten Söhne, die Grafen v. Nassau seien 1). Graf Johann v. Saarbrücken gestattete 1365 seinem Neffen, dem Grafen Hannemann v. Zwei- brücken seinen Helm lebenslang zu führen 2). Otto v. Meyssau vermacht dem Hans v. Eber- storff 1435 sein Wappen für den Fall, dass er erblos verstürbe oder dass, wenn er Söhne erhielte, diese vor ihrer Grossjährigkeit versterben würden 3). Besteht die Bedingung darin, dass der Verleiher dem Beliehenen sein Wappen nur mit einer Abänderung zu führen gestattet, so wird, auch wenn die Abänderung in der Hinzu- fügung einer Figur, also materiell in einer Vermehrung des Wappens besteht (wie bei Mandolus de Fanithris,) das Wappen ein vermindertes genannt 4). Kurfürst Johann 5) von Brandenburg begabt 1436 den Pfalzgrafen Mandolus de Fanithris mit dem zollernschen Wappen, jedoch mit der Modifikation, dass er in jedem Quartier cine grüne Mandel führen müsse 6). Friedrich der Grosse v. Preussen verlieh 1782 dem Lord Clarendon den preussischen Adler als Schildhalter7). Fürst Karl Anton v. Hohenzollern-Sigma- ringen verlieh 1849 dem Frhrn. später Grafen Rudolf v. Stillfried-Rattonitz als Wappenhalter rechts den burggraflich nürenberger Löwen, links einen silbernen Hund mit schwarz-weiss quadrirtem Ohr, der dem Helm- kleinod v. Zollern entnommen ist 8). 1) Anlage Nro 16. 2) Anlage Nro 24. 3) Anlage Nro 58. 4) Vergl. § 146, 5. 5) Muss ohne Zweifel Friedrich statt Johann heissen. Siehe die Bemerkungen zu Anlage Nro 61. 6) Anlage Nro 61. 7) Gritzner, Matrikel, S. 40. s) Gritzner, Standeserhebungen, S. 559. 92
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Die Dispositionsbefugniss. 267 Den preussischen Städten St. Johann und Saar- brücken wurde gestattet, wegen ihrer Verdienste im Kriege 1870/71 die preussischen Wappenfarben im Wappen zu führen 1). § 114. Die Bedeutung dieser Rechtsgeschäfte ist die, dass der Wappenherr gegen die Betreffenden die Verpflichtung ein- geht, sein Einspruchsrecht, welches er gegen alle hat, die sein Wappen führen wollen, gegen diese nicht geltend zu machen. Eine Schenkung resp. Verkauf d. h. eine Ueber- tragung sämmtlicher Rechte am Wappen liegt nicht vor, denn regelmässig führt in diesen Fallen der Wappenherr sein Wappen selbst weiter fort. Seine Rechte an dem- selben erscheinen nur insofern geschmälert, als er den Anspruch auf Ausschliesslichkeit gegen die Betreffenden auf- gegeben hat. Die faktische Folge des Verzichtes auf das Einspruchs- recht zu Gunsten Jemandes ist, falls nicht der Wappen- herr diesem sein Wappen nur mit einer Veränderung oder nur einen Theil desselben zu führen gestattet hat, eine Wap- pengemeinschaft, indem nun-beide Theile das nämliche Wappen führen. Das Wappen, welches Hans v. d. Brüderen 1384 dem Endres Funk „schenkt,“ soll dieser und seine Erben führen "mit mir und allen meinen Nachkhomen“ 2) Den Helm, den Leutold v. Regensberg 1317 dem Burggrafen v. Nürnberg "verkaufte“, sollte dieser erblich mit ihm (Leutold) und seinem Oheim Diet- helm v. Krenkingen und beider Erben führen 3). Ebenso bekennt Karl v. Eibenstein 1337, dass ihm sein Oheim Engelbrecht der Gruber erlaubt habe, „mit im ze vieren seinen helim“4). 1) Herold 1894, S. 150. 2) Anlage Nro 37. Anlage Nro 6. 4) Anlage Nro 9. 9)
Die Dispositionsbefugniss. 267 Den preussischen Städten St. Johann und Saar- brücken wurde gestattet, wegen ihrer Verdienste im Kriege 1870/71 die preussischen Wappenfarben im Wappen zu führen 1). § 114. Die Bedeutung dieser Rechtsgeschäfte ist die, dass der Wappenherr gegen die Betreffenden die Verpflichtung ein- geht, sein Einspruchsrecht, welches er gegen alle hat, die sein Wappen führen wollen, gegen diese nicht geltend zu machen. Eine Schenkung resp. Verkauf d. h. eine Ueber- tragung sämmtlicher Rechte am Wappen liegt nicht vor, denn regelmässig führt in diesen Fallen der Wappenherr sein Wappen selbst weiter fort. Seine Rechte an dem- selben erscheinen nur insofern geschmälert, als er den Anspruch auf Ausschliesslichkeit gegen die Betreffenden auf- gegeben hat. Die faktische Folge des Verzichtes auf das Einspruchs- recht zu Gunsten Jemandes ist, falls nicht der Wappen- herr diesem sein Wappen nur mit einer Veränderung oder nur einen Theil desselben zu führen gestattet hat, eine Wap- pengemeinschaft, indem nun-beide Theile das nämliche Wappen führen. Das Wappen, welches Hans v. d. Brüderen 1384 dem Endres Funk „schenkt,“ soll dieser und seine Erben führen "mit mir und allen meinen Nachkhomen“ 2) Den Helm, den Leutold v. Regensberg 1317 dem Burggrafen v. Nürnberg "verkaufte“, sollte dieser erblich mit ihm (Leutold) und seinem Oheim Diet- helm v. Krenkingen und beider Erben führen 3). Ebenso bekennt Karl v. Eibenstein 1337, dass ihm sein Oheim Engelbrecht der Gruber erlaubt habe, „mit im ze vieren seinen helim“4). 1) Herold 1894, S. 150. 2) Anlage Nro 37. Anlage Nro 6. 4) Anlage Nro 9. 9)
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268 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Solche Verzichte auf das Einspruchsrecht erscheinen des- halb mehrfach unter der Bezeichnung des Eingehens einer Wappenfreundschaft, Wappengenossenschaft. . Kaiser Friedrich III. gestattet 1452 dem Ritter Hans Münich v. Kunzendorf den Martin Geisler zu seinem Wappenfreunde aufzunehmen 1). Papst Paul II. und Kaiser Friedrich III. be- stätigen 1467 die Aufnahme der Grafen Friedrich, Philipp, Georg, Otto, Berthold und Heinrich v. Henneberg zu Wappengenossen des Anton Colonna 2). Kaiser Max II. bestätigt 1575, dass Michael Schmiedt, den „Christoph Schmiedt sambt beyden seinen Eheleiblichen Brüdern — In sein Wappensgenoss- schaft — angenommen und adoptiert hätte“ 3). § 115. Bei der Aufnahme in die Wappengenossenschaft behält der Wappenherr für sich nicht nur volles Gebrauchs- recht am Wappen, sondern auch die volle Disposi- tionsbefugniss. Er ist nicht gehalten, nur Einem die Erlaubniss zu geben sein Wappen zu führen, er kann dies auch Mehreren gestatten, sowohl gleichzeitig als auch nacheinander. Bürgermeister Ulrich Schüler von Ehingen vererbt 1567 sein Wappen den Gebrüdern Mantz, dem Zimbrecht Beringer, Hans und Georg Rauch und Georg und Ulrich Loher 4). Anders freilich, wenn er auf dies Recht ausdrück- lich verzichtet hat, wenn er verspricht, das Wappen weiter Niemanden zu geben. Leutold v. Regensberg verspricht bei dem schon mehrfach angezogenen Verkauf seines Helm- berg, 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 2815. 2) Schultes, Diplomatische Geschichte des Hauses Henne- Leipzig, 1788, I 602 3) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 418. 4) v. Goldegg, Die Tiroler Wappenbücher, 1875, I 21.
268 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Solche Verzichte auf das Einspruchsrecht erscheinen des- halb mehrfach unter der Bezeichnung des Eingehens einer Wappenfreundschaft, Wappengenossenschaft. . Kaiser Friedrich III. gestattet 1452 dem Ritter Hans Münich v. Kunzendorf den Martin Geisler zu seinem Wappenfreunde aufzunehmen 1). Papst Paul II. und Kaiser Friedrich III. be- stätigen 1467 die Aufnahme der Grafen Friedrich, Philipp, Georg, Otto, Berthold und Heinrich v. Henneberg zu Wappengenossen des Anton Colonna 2). Kaiser Max II. bestätigt 1575, dass Michael Schmiedt, den „Christoph Schmiedt sambt beyden seinen Eheleiblichen Brüdern — In sein Wappensgenoss- schaft — angenommen und adoptiert hätte“ 3). § 115. Bei der Aufnahme in die Wappengenossenschaft behält der Wappenherr für sich nicht nur volles Gebrauchs- recht am Wappen, sondern auch die volle Disposi- tionsbefugniss. Er ist nicht gehalten, nur Einem die Erlaubniss zu geben sein Wappen zu führen, er kann dies auch Mehreren gestatten, sowohl gleichzeitig als auch nacheinander. Bürgermeister Ulrich Schüler von Ehingen vererbt 1567 sein Wappen den Gebrüdern Mantz, dem Zimbrecht Beringer, Hans und Georg Rauch und Georg und Ulrich Loher 4). Anders freilich, wenn er auf dies Recht ausdrück- lich verzichtet hat, wenn er verspricht, das Wappen weiter Niemanden zu geben. Leutold v. Regensberg verspricht bei dem schon mehrfach angezogenen Verkauf seines Helm- berg, 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 2815. 2) Schultes, Diplomatische Geschichte des Hauses Henne- Leipzig, 1788, I 602 3) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 418. 4) v. Goldegg, Die Tiroler Wappenbücher, 1875, I 21.
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Die Dispositionsbefugniss. 269 kleinodes an den Burggrafen von Nürnberg, dass ausser den ausdrücklich bezeichneten Personen „nieman ander fürbas das selbe klainod das Brakenhobt füren süln“ 1). § 116. Der Wappenherr kann aber noch weiter gehende Ver- fügungen über sein Wappen treffen, wenn er nämlich nicht nur einem Dritten das Gebrauchsrecht seines Wappens er- theilt, sondern auch sich selbst verpflichtet, sein Wap- pen nicht mehr zu führen, es aufzugeben. In diesem Falle wird man passend von einer Veräusserung des Wappens, sei es nun Kauf oder Schenkung, sprechen können. Erkinger Relch verzichtet 1364 zu Gunsten des Ritters Georg v. Wöllwarth und dessen Erben auf sein väterliches Wappen, so „daz ich noch kein min erb die nit mer füren sol noch miniw wappen me sint“ 2). Das Wappen war „ein halber Roter Mon in einem weyzzen veld“3), den die Wöllwarth seitdem führen (Fig. 74), während 1280 Otto v. Wöllwarth mit einem halben Drachen gesiegelt hatte 4). Hans der Tragauner und seine Erben, welche 1368 ihr Wappen dem Pilgrim v. Wolfsthal ver- kaufen 5), versprechen, "dass Wier diselben Wappen für- bas nimmermer schullen weder gefueren noch getragen." Ebenso beurkunden die Gebrüder Zachreis und Hartneyd die Lopeckhen v. Aystorf, dass sie ihr Wappen, welches sie 1381 Ulrich dem Fülsnicht ver- kaufen, „in gantzleich auf keben und geantburtt auz unser und aller unsrer erben nutz und gewer in ir und aller irer erben nutz und gewer —. Und also verzeihen wir uns — der vorgenannten wappen, helmes und schiltes — also, daz wir noch all unser erben chain anspruch 1) Anlage Nro 6. 2) Anlage Nro 23. 3) Anlage Nro 18. 4) Anzeiger für die Kunde deutscher Vorzeit, 1861, S. 157. 5) Anlage Nro 29.
Die Dispositionsbefugniss. 269 kleinodes an den Burggrafen von Nürnberg, dass ausser den ausdrücklich bezeichneten Personen „nieman ander fürbas das selbe klainod das Brakenhobt füren süln“ 1). § 116. Der Wappenherr kann aber noch weiter gehende Ver- fügungen über sein Wappen treffen, wenn er nämlich nicht nur einem Dritten das Gebrauchsrecht seines Wappens er- theilt, sondern auch sich selbst verpflichtet, sein Wap- pen nicht mehr zu führen, es aufzugeben. In diesem Falle wird man passend von einer Veräusserung des Wappens, sei es nun Kauf oder Schenkung, sprechen können. Erkinger Relch verzichtet 1364 zu Gunsten des Ritters Georg v. Wöllwarth und dessen Erben auf sein väterliches Wappen, so „daz ich noch kein min erb die nit mer füren sol noch miniw wappen me sint“ 2). Das Wappen war „ein halber Roter Mon in einem weyzzen veld“3), den die Wöllwarth seitdem führen (Fig. 74), während 1280 Otto v. Wöllwarth mit einem halben Drachen gesiegelt hatte 4). Hans der Tragauner und seine Erben, welche 1368 ihr Wappen dem Pilgrim v. Wolfsthal ver- kaufen 5), versprechen, "dass Wier diselben Wappen für- bas nimmermer schullen weder gefueren noch getragen." Ebenso beurkunden die Gebrüder Zachreis und Hartneyd die Lopeckhen v. Aystorf, dass sie ihr Wappen, welches sie 1381 Ulrich dem Fülsnicht ver- kaufen, „in gantzleich auf keben und geantburtt auz unser und aller unsrer erben nutz und gewer in ir und aller irer erben nutz und gewer —. Und also verzeihen wir uns — der vorgenannten wappen, helmes und schiltes — also, daz wir noch all unser erben chain anspruch 1) Anlage Nro 6. 2) Anlage Nro 23. 3) Anlage Nro 18. 4) Anzeiger für die Kunde deutscher Vorzeit, 1861, S. 157. 5) Anlage Nro 29.
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270 Das Recht an einem bestimmten Wappen. darauf noch darnach nimmermer schullen noch mögen gehaben“ 1). § 117. 1. Eine ziemlich inhaltsleere Disposition ist das Ver- mächtniss eines Wappens durch letztwillige Verfügung. Es sind dabei zwei Fälle zu unterscheiden. Ist der Schenker resp. Erblasser der Letzte seiner Familie, dann ist nach älterem Rechte die Schenkung inhaltslos, indem nach dem Tode des Erblassers das Wappen ohnehin frei wird, so dass der Erbende es dann auch frei hätte annehmen können 2) Sie konnte höchstens einem Dritten gegenüber, der auch das Wappen angenommen hätte, den Beweis für die Priorität der Besitzergreifung liefern. 2. Nach spaterem Rechte wird indess in diesem Falle das Wappen wie ein Lehen behandelt und fällt an den Landesherrn zurück3), so dass der Erblasser über seinen Tod hinaus gar nicht darüber verfügen kann 4). Es bedarf deshalb einer Bestätigung des Vermächtnisses durch den Landesherrn, welche dann eigentlich eine Neuverleihung durch denselben ist, und auch ohne das Vermächtniss volles Recht geschaffen hätte. Otto v. Meissau vermacht dem Hans v. Eber- storff 1435 für den Fall, dass er erblos stürbe, sein Wappen und bittet den Herzog Albrecht v. Oester- reich, dies Vermächtniss zu bestätigen 5). Kaiser Friedrich III. bestätigt 1446 das Ver- mächtniss des Grafen Wilhelm zu dem Vorchtem- stein, welcher dem Friedrich zu Hohenberg sein Wappen vermacht hatte 6). 1) Anlage Nro 35. 2) Siehe § 128 ff. 3) Ebda. § 130. 4) v. Gerber, Privatrecht, S. 203. 5) Anlage Nro 58 und 59. s) Chmel, Regesta Friederici Nro 2105.
270 Das Recht an einem bestimmten Wappen. darauf noch darnach nimmermer schullen noch mögen gehaben“ 1). § 117. 1. Eine ziemlich inhaltsleere Disposition ist das Ver- mächtniss eines Wappens durch letztwillige Verfügung. Es sind dabei zwei Fälle zu unterscheiden. Ist der Schenker resp. Erblasser der Letzte seiner Familie, dann ist nach älterem Rechte die Schenkung inhaltslos, indem nach dem Tode des Erblassers das Wappen ohnehin frei wird, so dass der Erbende es dann auch frei hätte annehmen können 2) Sie konnte höchstens einem Dritten gegenüber, der auch das Wappen angenommen hätte, den Beweis für die Priorität der Besitzergreifung liefern. 2. Nach spaterem Rechte wird indess in diesem Falle das Wappen wie ein Lehen behandelt und fällt an den Landesherrn zurück3), so dass der Erblasser über seinen Tod hinaus gar nicht darüber verfügen kann 4). Es bedarf deshalb einer Bestätigung des Vermächtnisses durch den Landesherrn, welche dann eigentlich eine Neuverleihung durch denselben ist, und auch ohne das Vermächtniss volles Recht geschaffen hätte. Otto v. Meissau vermacht dem Hans v. Eber- storff 1435 für den Fall, dass er erblos stürbe, sein Wappen und bittet den Herzog Albrecht v. Oester- reich, dies Vermächtniss zu bestätigen 5). Kaiser Friedrich III. bestätigt 1446 das Ver- mächtniss des Grafen Wilhelm zu dem Vorchtem- stein, welcher dem Friedrich zu Hohenberg sein Wappen vermacht hatte 6). 1) Anlage Nro 35. 2) Siehe § 128 ff. 3) Ebda. § 130. 4) v. Gerber, Privatrecht, S. 203. 5) Anlage Nro 58 und 59. s) Chmel, Regesta Friederici Nro 2105.
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Die Dispositionsbefugniss. 271 Desgleichen bestätigt er 1471 dem Hans Lehner das diesem von dem Priester Dietrich Clöel, dem letzten seiner Familie, vermachte Wappen 1). Constantin Blösst, den sein Onkel Friedrich Wilhelm Joseph v. Heuss, der 1871 als Letzter seines Stammes gestorben, als Erben seines Namens, Wappens und Besitzes eingesetzt hatte, wurde 1879 mit dem Wappen desselben unter dem Namen v. Heuss- Blösst von Ludwig II. v. Bayern geadelt 2). 3. Ist dagegen der Erblasser nicht der Letzte seiner Familie, dann sind, da wegen des Einspruchsrechts der Familie3) diese ihre Zustimmung — entweder ausdrücklich oder stillschweigend — zu dem Vermächtniss geben muss, die Hinterbliebenen die eigentlichen Vergaber des Wappens, da die Vergabung ja erst nach dem Tode des Erblassers, also zu einer Zeit wirksam werden soll, wo er selber sein Einspruchsrecht gegen die Annahme seines Wappens gar nicht mehr hätte geltend machen können, so dass sein Ver- zicht auf dasselbe zu Gunsten eines Dritten als ganz illuso- risch erscheint. In beiden Fällen hat das Vermächtniss nur die Bedeutung, dass es den Landesherrn resp. die Familie veranlasst, von ihrem Einspruchsrecht gegen den Betreffen- den keinen Gebrauch zu machen resp. sich dazu zu ver- pflichten. § 118. Die Dispositionsbefugniss bezieht sich nicht nur auf das eigne, das Familienwappen, sondern auch auf die Wappen, die man als fremde4) besitzt. Auch sie darf der Wappen- herr gegen Entgelt oder gratis, unter Bedingungen oder absolut, dauernd oder zeitweilig, ganz oder theilweise, — kurz 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 6381 2) Gritzner, Standeserhebungen, 283. 3) Siehe § 123. 4) Siehe § 94.
Die Dispositionsbefugniss. 271 Desgleichen bestätigt er 1471 dem Hans Lehner das diesem von dem Priester Dietrich Clöel, dem letzten seiner Familie, vermachte Wappen 1). Constantin Blösst, den sein Onkel Friedrich Wilhelm Joseph v. Heuss, der 1871 als Letzter seines Stammes gestorben, als Erben seines Namens, Wappens und Besitzes eingesetzt hatte, wurde 1879 mit dem Wappen desselben unter dem Namen v. Heuss- Blösst von Ludwig II. v. Bayern geadelt 2). 3. Ist dagegen der Erblasser nicht der Letzte seiner Familie, dann sind, da wegen des Einspruchsrechts der Familie3) diese ihre Zustimmung — entweder ausdrücklich oder stillschweigend — zu dem Vermächtniss geben muss, die Hinterbliebenen die eigentlichen Vergaber des Wappens, da die Vergabung ja erst nach dem Tode des Erblassers, also zu einer Zeit wirksam werden soll, wo er selber sein Einspruchsrecht gegen die Annahme seines Wappens gar nicht mehr hätte geltend machen können, so dass sein Ver- zicht auf dasselbe zu Gunsten eines Dritten als ganz illuso- risch erscheint. In beiden Fällen hat das Vermächtniss nur die Bedeutung, dass es den Landesherrn resp. die Familie veranlasst, von ihrem Einspruchsrecht gegen den Betreffen- den keinen Gebrauch zu machen resp. sich dazu zu ver- pflichten. § 118. Die Dispositionsbefugniss bezieht sich nicht nur auf das eigne, das Familienwappen, sondern auch auf die Wappen, die man als fremde4) besitzt. Auch sie darf der Wappen- herr gegen Entgelt oder gratis, unter Bedingungen oder absolut, dauernd oder zeitweilig, ganz oder theilweise, — kurz 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 6381 2) Gritzner, Standeserhebungen, 283. 3) Siehe § 123. 4) Siehe § 94.
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272 Das Recht an einem bestimmten Wappen. unter den nämlichen Modalitäten veräussern, wie das eigne Wappen. Wer der Wappenherr im einzelnen Falle ist, das ist nach der Art des fremden Wappens verschieden. Ueber das Besitzwappen 1) wird man regelmässig unbeschränkt verfügen können; das Dispositionsrecht über das Ordens- wappen2) wird indess nur dem ganzen Orden zustehen, d. h. dem Vorsteher desselben, eventuell je nach der Con- stitution des Ordens unter Mitwirkung des Conventes, beim Gnaden-3) und Gedächtnisswappen4) wird es sich darum handeln, ob im einzelnen Falle derjenige, der es führt, der einzige zu ihm berechtigte ist, oder ob ein Anderer grössere Rechte daran hat. Wer ein neu gebildetes oder ein heimge- fallenes Wappen in dieser Weise besitzt, kann zweifelsohne darüber verfügen. Wer aber das Familien- oder Besitzwappen eines Andern als Gnaden- oder Gedächtnisswappen verliehen erhalten hat, hat nur das Recht es selbst zu führen, nicht aber weiter darüber zu disponiren. Herzog Albrecht II. v. Oesterreich verleiht 1347 mit seiner Gemahlin Johanna v. Pfirt dem Ulrich v. Stubenberg das Recht, von dem Kleinode der Graf- schaft Pfirt die goldene Posche zu führen 5). Landgraf Ernst Ludwig v. Hessen verlieh 1735 den Töchtern der Grafin v. Freyen-Seiboltsdorff Titel und Wappen der ihm gehörigen Grafschaft Epstein s). Friedrich der Grosse v. Preussen gestattete 1742 dem Grafen Carmichael v. Hyndford sein Wappen mit dem schlesischen Adler zu vermehren7). Grossherzog Ludwig I. v. Hessen verlieh 1808 Namen und Wappen der ihm gehörigen Grafschaft Nidda der morganatischen Gemahlin des Prinzen Georg 1) Siehe § 169 ff. Siehe § 166 ff. 3) Siehe § 178 ff. 4) Siehe § 185. 5) Anlage Nro 14. 6) Gritzner, Standeserhebungen, S. 513. 7) Gritzner, Matrikel, S. 26. 2)
272 Das Recht an einem bestimmten Wappen. unter den nämlichen Modalitäten veräussern, wie das eigne Wappen. Wer der Wappenherr im einzelnen Falle ist, das ist nach der Art des fremden Wappens verschieden. Ueber das Besitzwappen 1) wird man regelmässig unbeschränkt verfügen können; das Dispositionsrecht über das Ordens- wappen2) wird indess nur dem ganzen Orden zustehen, d. h. dem Vorsteher desselben, eventuell je nach der Con- stitution des Ordens unter Mitwirkung des Conventes, beim Gnaden-3) und Gedächtnisswappen4) wird es sich darum handeln, ob im einzelnen Falle derjenige, der es führt, der einzige zu ihm berechtigte ist, oder ob ein Anderer grössere Rechte daran hat. Wer ein neu gebildetes oder ein heimge- fallenes Wappen in dieser Weise besitzt, kann zweifelsohne darüber verfügen. Wer aber das Familien- oder Besitzwappen eines Andern als Gnaden- oder Gedächtnisswappen verliehen erhalten hat, hat nur das Recht es selbst zu führen, nicht aber weiter darüber zu disponiren. Herzog Albrecht II. v. Oesterreich verleiht 1347 mit seiner Gemahlin Johanna v. Pfirt dem Ulrich v. Stubenberg das Recht, von dem Kleinode der Graf- schaft Pfirt die goldene Posche zu führen 5). Landgraf Ernst Ludwig v. Hessen verlieh 1735 den Töchtern der Grafin v. Freyen-Seiboltsdorff Titel und Wappen der ihm gehörigen Grafschaft Epstein s). Friedrich der Grosse v. Preussen gestattete 1742 dem Grafen Carmichael v. Hyndford sein Wappen mit dem schlesischen Adler zu vermehren7). Grossherzog Ludwig I. v. Hessen verlieh 1808 Namen und Wappen der ihm gehörigen Grafschaft Nidda der morganatischen Gemahlin des Prinzen Georg 1) Siehe § 169 ff. Siehe § 166 ff. 3) Siehe § 178 ff. 4) Siehe § 185. 5) Anlage Nro 14. 6) Gritzner, Standeserhebungen, S. 513. 7) Gritzner, Matrikel, S. 26. 2)
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Die Dispositionsbefugniss. 273 V. Hessen Darmstadt, Caroline v. Török de Szendrö, seit 1804 Freifrau v. Menden1). König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1821 der Maria Freiin v. Hochberg-Rottenburg den Titel Gräfin v. Urach und den Wappenhelm dieser ihm gehörigen Grafschaft 2). Derselbe verlieh Titel und Wappen der ihm ge- hörigen Grafschaft Helfenstein 1841 der Pauline Ximenes 3). Fürst Karl Anton v. Hohenzollern-Sigma- ringen verlieh 1849 den nürnberger Löwen den Frhrn. V. Stillfried als Wappenhalter 4). Kurfürst Friedrich Wilhelm II. v. Hessen verlieh 1853 der Gräfin Gertrud v. Schaumburg und ihrer Descendenz bei ihrer Erhebung zur Fürstin V. Hanau ausser seinem Familienwappen von Hessen auch die ihm zustehenden Wappen von Hanau, Mün- zenberg und Reineck 5). Fürst Günther v. Schwarzburg-Rudolstadt verlieh 1860 den Kindern der Prinzess Helene v. An- halt in quadrirtem Schilde den goldnen Reichsadler, den er als kaiserliches Gnadenwappen, und das Wappen von Leuchtenberg, welches er als Besitzwappen führte, unter dem Titel v. Leutenberg6). König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1863 Name und Wappen der ihm gehörigen Grafschaft Teck den Geschwistern Graf und Gräfin v. Hohenstein bei ihrer Erhebung in den Fürstenstand 7). Hierhin gehört auch eine Anzahl der unten auf- geführten Beispiele von Gnaden-s) und Gedächtniss- wappen 9). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 514. 2) Ebda. S. 833. 3) Ebda. S. 842. 4) Ebda. S. 259. 5) Ebda. S. 545. 6) Ebda. S. 798. 7) Ebda. S. 848. 8) Nämlich die in § 180 aufgeführten Fälle. °) Siehe § 185. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 18
Die Dispositionsbefugniss. 273 V. Hessen Darmstadt, Caroline v. Török de Szendrö, seit 1804 Freifrau v. Menden1). König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1821 der Maria Freiin v. Hochberg-Rottenburg den Titel Gräfin v. Urach und den Wappenhelm dieser ihm gehörigen Grafschaft 2). Derselbe verlieh Titel und Wappen der ihm ge- hörigen Grafschaft Helfenstein 1841 der Pauline Ximenes 3). Fürst Karl Anton v. Hohenzollern-Sigma- ringen verlieh 1849 den nürnberger Löwen den Frhrn. V. Stillfried als Wappenhalter 4). Kurfürst Friedrich Wilhelm II. v. Hessen verlieh 1853 der Gräfin Gertrud v. Schaumburg und ihrer Descendenz bei ihrer Erhebung zur Fürstin V. Hanau ausser seinem Familienwappen von Hessen auch die ihm zustehenden Wappen von Hanau, Mün- zenberg und Reineck 5). Fürst Günther v. Schwarzburg-Rudolstadt verlieh 1860 den Kindern der Prinzess Helene v. An- halt in quadrirtem Schilde den goldnen Reichsadler, den er als kaiserliches Gnadenwappen, und das Wappen von Leuchtenberg, welches er als Besitzwappen führte, unter dem Titel v. Leutenberg6). König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1863 Name und Wappen der ihm gehörigen Grafschaft Teck den Geschwistern Graf und Gräfin v. Hohenstein bei ihrer Erhebung in den Fürstenstand 7). Hierhin gehört auch eine Anzahl der unten auf- geführten Beispiele von Gnaden-s) und Gedächtniss- wappen 9). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 514. 2) Ebda. S. 833. 3) Ebda. S. 842. 4) Ebda. S. 259. 5) Ebda. S. 545. 6) Ebda. S. 798. 7) Ebda. S. 848. 8) Nämlich die in § 180 aufgeführten Fälle. °) Siehe § 185. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 18
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274 Das Recht an einem bestimmten Wappen. b) Die Aenderung des Wappens. § 119. 1. Ebenso einschneidende Dispositionen wie die vorge- nannten sind die Wappenänderungen. Wer sein Wappen unter der Bedingung, es nicht mehr zu führen, veräussert hatte, war nothwendig gezwungen, statt des aufgegebenen ein anderes Wappen zu erwerben. Das war leicht geschehen. Er brauchte sich nur ein neues zu bilden und dieses als das seinige anzunehmen 1). Das konnte er aber auch thun, ohne dass er sein altes Wappen veräussert hatte; er konnte dieses einfach fallen lassen und statt dessen ein anderes annehmen, sei es nun, dass dieses andere sich von dem alten nur wenig unterschied, sei es, dass es ganz verschieden von ihm war 2). 2. So finden wir denn, dass häufig von den Wappenherren Aenderungen am Wappen vorgenommen werden3). Sehr oft ist das der Fall, um die verschiedenen Linien einer Familie 1) Vergl. § 152. 2) Auch dieser Satz ist nicht dem Wappenrecht eigenthüm- lich, sondern gilt für jedes Zeichen. Wer eine Fabrikmarke, eine Hofmarke etc. besitzt, kann dieselbe nach Belieben ändern, und eine neue statt der bis dahin geführten annehmen. Die Verbindung dessen, der ein Zeichen führt, mit diesem ist keine so enge, dass sie unlösbar wäre und ihn verhinderte, statt des einmal gewählten ein neues anzunehmen. 3) Ausser den nun folgenden Beispielen gehören hierhin auch die in § 131 angeführten Fälle, in denen Wappenfähige Wappen ausgestorbener Familien sich verleihen lassen, um sie statt der eignen zu führen. Ueber die Wappenänderungen italienischer Familien hielt Dr. Hermann v. Schullern in der k.k. heraldischen Gesellschaft Adler zu Wien am 6. Mai 1896 einen Vortrag, (Adler Monatsblatt IV S. 53), der hoffentlich noch zur Veröffentlichung ge- langen wird.
274 Das Recht an einem bestimmten Wappen. b) Die Aenderung des Wappens. § 119. 1. Ebenso einschneidende Dispositionen wie die vorge- nannten sind die Wappenänderungen. Wer sein Wappen unter der Bedingung, es nicht mehr zu führen, veräussert hatte, war nothwendig gezwungen, statt des aufgegebenen ein anderes Wappen zu erwerben. Das war leicht geschehen. Er brauchte sich nur ein neues zu bilden und dieses als das seinige anzunehmen 1). Das konnte er aber auch thun, ohne dass er sein altes Wappen veräussert hatte; er konnte dieses einfach fallen lassen und statt dessen ein anderes annehmen, sei es nun, dass dieses andere sich von dem alten nur wenig unterschied, sei es, dass es ganz verschieden von ihm war 2). 2. So finden wir denn, dass häufig von den Wappenherren Aenderungen am Wappen vorgenommen werden3). Sehr oft ist das der Fall, um die verschiedenen Linien einer Familie 1) Vergl. § 152. 2) Auch dieser Satz ist nicht dem Wappenrecht eigenthüm- lich, sondern gilt für jedes Zeichen. Wer eine Fabrikmarke, eine Hofmarke etc. besitzt, kann dieselbe nach Belieben ändern, und eine neue statt der bis dahin geführten annehmen. Die Verbindung dessen, der ein Zeichen führt, mit diesem ist keine so enge, dass sie unlösbar wäre und ihn verhinderte, statt des einmal gewählten ein neues anzunehmen. 3) Ausser den nun folgenden Beispielen gehören hierhin auch die in § 131 angeführten Fälle, in denen Wappenfähige Wappen ausgestorbener Familien sich verleihen lassen, um sie statt der eignen zu führen. Ueber die Wappenänderungen italienischer Familien hielt Dr. Hermann v. Schullern in der k.k. heraldischen Gesellschaft Adler zu Wien am 6. Mai 1896 einen Vortrag, (Adler Monatsblatt IV S. 53), der hoffentlich noch zur Veröffentlichung ge- langen wird.
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Die Dispositionsbefugniss. 275 von einander zu unterscheiden, um für jede derselben ein selbstständiges Wappen zu schaffen. a) Die Aenderungen, die man vornahm, waren von der verschiedensten Art. Häufig liess man das alte Helmkleinod fallen und nahm ein neues dafür an. Scheifart v. Merode änderte den Helmschmuck, einen rothen Flug auf einem rothen Hut, in einen goldenen Drachen, der aus einer Krone wächst; die Linie Merode-Schlossberg nahm als Kleinod einen roth-silbernen Flug in einer goldnen Krone, die Vögte von Gösten einen ganz silbernen Flug an 1). Die v. Müllenheim im Elsass führten in ihren verschiedenen Linien über sechszig Helmkleinode2), während die v. Zorn ebenda es auf einunddreissig brachten 3). Ebenso unterscheiden sich die Linien der v. Eptingen, sowie der Münch v. Basel durch ihren Helmschmuck 4). Die Kieler Linie der Grafen v. Holstein- Schauenburg führte als Helmschmuck vier Fähnchen mit dem Wappenbild; die jüngere Linie führt zwischen den Fähnchen einen Spitzhut 5). b) Auch an den Schildfiguren wurden mehrfach Aen- derungen von mancherlei Art vorgenommen. Oft wird die Stellung derselben geändert. Als Beispiel diene das Siegel Graf Eberhards V. Wartstein, der 1263 in demselben einen mit Zinnen schräg getheilten Schild führt, während der des Grafen Heinrich 1260 mit dem Zinnenschnitt ge- spalten ist°). In dem Siegel Siegfrieds v. Heusenstamm von 1232 und 1282 sieht man einen mit Spitzen senk- 1) Fahne, Kölnische, Jülichsche etc. Geschlechter, Köln und Bonn 1848, I 363. 2) Adler, Jahrbuch 1885, S. 8. Eine Anzahl derselben bringt Frhr. v. Müllenheim im Deutschen Herold 1876, S. 68. 3) Adler, a. a. O., S. 83. 4) Stumpf, Chron. Helvet., l. 12. c. 15. 5) Seyler, Geschichte der Heraldik, 258. 6) v. Weech, Siegel zum Codex Salemitanus.
Die Dispositionsbefugniss. 275 von einander zu unterscheiden, um für jede derselben ein selbstständiges Wappen zu schaffen. a) Die Aenderungen, die man vornahm, waren von der verschiedensten Art. Häufig liess man das alte Helmkleinod fallen und nahm ein neues dafür an. Scheifart v. Merode änderte den Helmschmuck, einen rothen Flug auf einem rothen Hut, in einen goldenen Drachen, der aus einer Krone wächst; die Linie Merode-Schlossberg nahm als Kleinod einen roth-silbernen Flug in einer goldnen Krone, die Vögte von Gösten einen ganz silbernen Flug an 1). Die v. Müllenheim im Elsass führten in ihren verschiedenen Linien über sechszig Helmkleinode2), während die v. Zorn ebenda es auf einunddreissig brachten 3). Ebenso unterscheiden sich die Linien der v. Eptingen, sowie der Münch v. Basel durch ihren Helmschmuck 4). Die Kieler Linie der Grafen v. Holstein- Schauenburg führte als Helmschmuck vier Fähnchen mit dem Wappenbild; die jüngere Linie führt zwischen den Fähnchen einen Spitzhut 5). b) Auch an den Schildfiguren wurden mehrfach Aen- derungen von mancherlei Art vorgenommen. Oft wird die Stellung derselben geändert. Als Beispiel diene das Siegel Graf Eberhards V. Wartstein, der 1263 in demselben einen mit Zinnen schräg getheilten Schild führt, während der des Grafen Heinrich 1260 mit dem Zinnenschnitt ge- spalten ist°). In dem Siegel Siegfrieds v. Heusenstamm von 1232 und 1282 sieht man einen mit Spitzen senk- 1) Fahne, Kölnische, Jülichsche etc. Geschlechter, Köln und Bonn 1848, I 363. 2) Adler, Jahrbuch 1885, S. 8. Eine Anzahl derselben bringt Frhr. v. Müllenheim im Deutschen Herold 1876, S. 68. 3) Adler, a. a. O., S. 83. 4) Stumpf, Chron. Helvet., l. 12. c. 15. 5) Seyler, Geschichte der Heraldik, 258. 6) v. Weech, Siegel zum Codex Salemitanus.
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. „ 276 Das Recht an einem bestimmten Wappen. recht gespaltenen Schild ; in dem Heinrichs v. Heusen- stamm von 1275 ist er mit Spitzen getheilt. Die Familie v. Dierike führte als Wappen einen aufrechten Anker; so Gyse Dierike 1381. Arndt Dierike dagegen führte ihn 1432 und 1435 gestürzt 1). c) Aenderungen in der Zahl der Figuren werden häufig angewendet. So z. B. bei den v. Wildon in Steyermark. Ihr Wappen waren drei Seeblätter 2). Truchsess Herrand v. Wildon 1276 und Marschall Hartnid v. Wildon 1298 führten nur ein Seeblatt 3). Ebenso führte Wildgraf Conrad (1215—1263) drei Löwen; die Nachkommen seines älteren Sohnes, Emicho, die Wildgrafen v. Kyrburg, behalten dies Wappen bei; die des jüngern Sohnes, Gottfried, die Wildgrafen v. Daun, führen nur einen Löwen 4). Von- den Brüdern Tessen v. Strachmin und Tesmar v. Bonin führt ersterer 1317 drei Bocksköpfe 5), während die Bonin nur einen solche führen. Die Grafen v. Froburg führten im goldnen Schilde einen Adler von Feh; die um 1245 von ihnen sich abzweigenden Grafen v. Homberg zwei schwarze Adler in Gold. Sie nahmen also eine doppelte Aenderung vor, indem sie sowohl eine andere Farbe annahmen, als auch die Zahl der Schildfiguren änderten 1). Die v. Hoym führten anderthalben oder zwei Querbalken; einzelne Mitglieder der Familie führten sechs Querbalken 7). Das älteste Siegel der v. Tornow zeigt eine Sichel; später führt die Familie deren drei übereinander 8). Die pomerellischen v. Sikorski führen bald einen, bald drei Vögel im Wappen9). d) Zuweilen werden die Nebenfiguren des Wappens geändert. 1) Herold 1880, S. 130. 2) v. Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, S. 17. 3) Mittheilungen der k.k. Central-Commission B. 17, S. CCXI. 4) Seyler, a. a. O., S. 237. 5) Herold 1893, S. 134. 6) Heraldische Vierteljahrsschrift 1889, S. 22. 7) Zeitschrift des Harzvereins, III S. 981. B) Herold 1892, S. 103. 9) Ebda. S. 104.
. „ 276 Das Recht an einem bestimmten Wappen. recht gespaltenen Schild ; in dem Heinrichs v. Heusen- stamm von 1275 ist er mit Spitzen getheilt. Die Familie v. Dierike führte als Wappen einen aufrechten Anker; so Gyse Dierike 1381. Arndt Dierike dagegen führte ihn 1432 und 1435 gestürzt 1). c) Aenderungen in der Zahl der Figuren werden häufig angewendet. So z. B. bei den v. Wildon in Steyermark. Ihr Wappen waren drei Seeblätter 2). Truchsess Herrand v. Wildon 1276 und Marschall Hartnid v. Wildon 1298 führten nur ein Seeblatt 3). Ebenso führte Wildgraf Conrad (1215—1263) drei Löwen; die Nachkommen seines älteren Sohnes, Emicho, die Wildgrafen v. Kyrburg, behalten dies Wappen bei; die des jüngern Sohnes, Gottfried, die Wildgrafen v. Daun, führen nur einen Löwen 4). Von- den Brüdern Tessen v. Strachmin und Tesmar v. Bonin führt ersterer 1317 drei Bocksköpfe 5), während die Bonin nur einen solche führen. Die Grafen v. Froburg führten im goldnen Schilde einen Adler von Feh; die um 1245 von ihnen sich abzweigenden Grafen v. Homberg zwei schwarze Adler in Gold. Sie nahmen also eine doppelte Aenderung vor, indem sie sowohl eine andere Farbe annahmen, als auch die Zahl der Schildfiguren änderten 1). Die v. Hoym führten anderthalben oder zwei Querbalken; einzelne Mitglieder der Familie führten sechs Querbalken 7). Das älteste Siegel der v. Tornow zeigt eine Sichel; später führt die Familie deren drei übereinander 8). Die pomerellischen v. Sikorski führen bald einen, bald drei Vögel im Wappen9). d) Zuweilen werden die Nebenfiguren des Wappens geändert. 1) Herold 1880, S. 130. 2) v. Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, S. 17. 3) Mittheilungen der k.k. Central-Commission B. 17, S. CCXI. 4) Seyler, a. a. O., S. 237. 5) Herold 1893, S. 134. 6) Heraldische Vierteljahrsschrift 1889, S. 22. 7) Zeitschrift des Harzvereins, III S. 981. B) Herold 1892, S. 103. 9) Ebda. S. 104.
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S SV * Die Dispositionsbefugniss. 277 Die tiroler v. Freyberg führen in silbern und blau getheiltem Schilde unten drei (2.1) goldene Ballen; die Linie auf Hohenaschau führte statt der Ballen drei goldene Sterne 1). e) Beizeichen, d. h. Veränderungen durch Hinzu- fügen einer nebensächlichen Figur, finden wir ebenfalls vielfach angewendet. Ricalt v. Merode fügte dem goldenen Schild mit den vier rothen Pfählen einen blauen gezahnten Bord hinzu; die Loch, ein Zweig der Merode, legten einen blauen Stern ins rechte Obereck; ausserdem änderten sie den Helmschmuck ; ein anderer Zweig, die Ludens- I — TE I A B — ILní N Fig. 46. Siegel Philipps, Vogt Fig. 47. Siegel Rudolphs, Vogt v. Brienz, 1259. V. Brienz, 1259. torf, zogen einen gezahnten blauen Balken über den Schild, und tingirten den Flug auf dem Helm blau; wieder ein Zweig, die Vlatten, setzten eine blaue Vierung mit einem silbernen Stern in den Schild, die Monen- bach endlich eine Vierung von Hermelin 2). Im Elsass wird dem Schilde oft ein Schildrand bei- gefügt als Beizeichen einzelner Personen oder Linien3). 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. 59. 2) Fahne, Kölnische, Jülichsche etc. Geschlechter, I 364 3) Herold 1878, 127.
S SV * Die Dispositionsbefugniss. 277 Die tiroler v. Freyberg führen in silbern und blau getheiltem Schilde unten drei (2.1) goldene Ballen; die Linie auf Hohenaschau führte statt der Ballen drei goldene Sterne 1). e) Beizeichen, d. h. Veränderungen durch Hinzu- fügen einer nebensächlichen Figur, finden wir ebenfalls vielfach angewendet. Ricalt v. Merode fügte dem goldenen Schild mit den vier rothen Pfählen einen blauen gezahnten Bord hinzu; die Loch, ein Zweig der Merode, legten einen blauen Stern ins rechte Obereck; ausserdem änderten sie den Helmschmuck ; ein anderer Zweig, die Ludens- I — TE I A B — ILní N Fig. 46. Siegel Philipps, Vogt Fig. 47. Siegel Rudolphs, Vogt v. Brienz, 1259. V. Brienz, 1259. torf, zogen einen gezahnten blauen Balken über den Schild, und tingirten den Flug auf dem Helm blau; wieder ein Zweig, die Vlatten, setzten eine blaue Vierung mit einem silbernen Stern in den Schild, die Monen- bach endlich eine Vierung von Hermelin 2). Im Elsass wird dem Schilde oft ein Schildrand bei- gefügt als Beizeichen einzelner Personen oder Linien3). 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. 59. 2) Fahne, Kölnische, Jülichsche etc. Geschlechter, I 364 3) Herold 1878, 127.
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278 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Philipp, Vogt v. Brienz führt 1259 einen Löwen im Schilde (Fig. 46); sein Bruder Rudolf hat ihn in den Oberecken von zwei Fischen begleitet (Fig. 47)1). Peter v. Möringen siegelt 1277 mit zwei Mohrenköpfen (Fig 50), Burchard v. Möringen setzt in seinem Siegel von 1289 als Beizeichen einen Stern dazwischen (Fig. 48)2). Den sog. Turnierkragen, eine als Beizeichen mit Vorliebe ver- wendete Figur fügte u. A. Arnold v. Hammerstein, ein jüngerer Bruder des Burggrafen Ludwig v. Hammerstein, 1300 seinem Ge- schlechtswappen, den drei Hämmern, beis) ; der Johanniterritter Gerhard v. Hammerstein siegelt 1317 mit einem Stern an der Hauptstelle als Beizeichen 4). Fig. 48. Aus dem Siegel Burchards v. Möringen. f) Auch die Veränderung der Tincturen wird häufig als Unterscheidungszeichen benutzt. Die rothe Kirchenfahne, welche die Pfalzgrafen von Tübingen in Gold führten, wurde von den 1208 sich abzweigenden Grafen v. Montfort in Silber ge- führt; die von diesen etwas später sich abzweigenden Grafen v. Werdenberg änderten die Farbe der Fahne, und führten sie schwarz in Silber; eine Nebenlinie von diesen, die Grafen v. Werdenberg zu Sargans, ver- kehrten die Farben und führten die Fahne silbern in Schwarz5). Von den Herren v. Eltz führt die ältere Linie einen halben goldnen Löwen in der obern Hälfte des roth-silbern getheilten Schildes; die jüngere Linie, die sich 1268 abtrennte, änderte die Farbe des Löwen in Silber, während die dritte, vom jüngsten Bruder ab- stammende Linie den Schild unverändert liess, aber das 1) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte von Bern, I Nro 405; III Nro 99 u. 100. 3) Ebda. III Nro 177 und 246. 3) E. v. Hammerstein-Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren v. Hammerstein. Hannover 1891, S. 100. 4) Ebda. S. 146. 5) Archives héraldiques, 1891, Suppl. 2.
278 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Philipp, Vogt v. Brienz führt 1259 einen Löwen im Schilde (Fig. 46); sein Bruder Rudolf hat ihn in den Oberecken von zwei Fischen begleitet (Fig. 47)1). Peter v. Möringen siegelt 1277 mit zwei Mohrenköpfen (Fig 50), Burchard v. Möringen setzt in seinem Siegel von 1289 als Beizeichen einen Stern dazwischen (Fig. 48)2). Den sog. Turnierkragen, eine als Beizeichen mit Vorliebe ver- wendete Figur fügte u. A. Arnold v. Hammerstein, ein jüngerer Bruder des Burggrafen Ludwig v. Hammerstein, 1300 seinem Ge- schlechtswappen, den drei Hämmern, beis) ; der Johanniterritter Gerhard v. Hammerstein siegelt 1317 mit einem Stern an der Hauptstelle als Beizeichen 4). Fig. 48. Aus dem Siegel Burchards v. Möringen. f) Auch die Veränderung der Tincturen wird häufig als Unterscheidungszeichen benutzt. Die rothe Kirchenfahne, welche die Pfalzgrafen von Tübingen in Gold führten, wurde von den 1208 sich abzweigenden Grafen v. Montfort in Silber ge- führt; die von diesen etwas später sich abzweigenden Grafen v. Werdenberg änderten die Farbe der Fahne, und führten sie schwarz in Silber; eine Nebenlinie von diesen, die Grafen v. Werdenberg zu Sargans, ver- kehrten die Farben und führten die Fahne silbern in Schwarz5). Von den Herren v. Eltz führt die ältere Linie einen halben goldnen Löwen in der obern Hälfte des roth-silbern getheilten Schildes; die jüngere Linie, die sich 1268 abtrennte, änderte die Farbe des Löwen in Silber, während die dritte, vom jüngsten Bruder ab- stammende Linie den Schild unverändert liess, aber das 1) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte von Bern, I Nro 405; III Nro 99 u. 100. 3) Ebda. III Nro 177 und 246. 3) E. v. Hammerstein-Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren v. Hammerstein. Hannover 1891, S. 100. 4) Ebda. S. 146. 5) Archives héraldiques, 1891, Suppl. 2.
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Die Dispositionsbefugniss. 279 Cimier änderte — statt des wachsenden Löwen zwischen rothem Flug auf rothem Hute, den die älteren Linien führten, den Löwen zwischen zwei rothe mit gelben Ballen besteckte Hörner stellte1). Die Grafen v. Arnsberg führten einen silbernen Adler in Blau; die Grafen v. Ritberg, die sich im An- fange des 13. Jahrhunderts von ihnen abzweigten, führen ihn golden in roth 2). Den goldnen Brackenkopf, das Helmkleinod, das Burggraf Friedrich IV. v. Nürnberg 1317 von Leutold v. Regensberg kaufte, führen die Hohen- zollern seit dem Ende des 15. Jahrhunderts in den Farben des Schildes, schwarz-weiss quadrirt3). Die Grafen v. Veringen führten drei schwarze Hirschstangen in Gold; die 1216 sich abzweigenden jüngeren Grafen v. Nellenburg führten sie blau in Gold 4). Die Grafen v. Neuenburg (Schweiz) führten drei silberne Sparren auf rothem Pfahl in Gold (Fig. 29, s. S. 133); ein jüngerer Zweig von ihnen, die Herren v. Nidau, führten drei schwarze Sparren auf goldnem Pfahl in Roth (Fig. 44, s. S. 243)5). Das Wappen der Grafen v. Sponheim zu Kreuz- nach war ein roth-weiss geschachter Schild; die zu Starkenburg, die sich um 1230 abtrennten, führten das Schach blau-golden 6). g) Es kommen auch weitergehende Aenderungen vor, welche zwischen dem neuen und dem alten Wappen eine oft nur entfernte Aehnlichkeit bestehen lassen. Die Herren v. Limburg, eine 1256 von den Isen- burg sich abzweigende Linie, führten statt der zwei schwarzen isenburgischen Balken in Silber einen roth- 1) Roth, Geschichte der Herren und Grafen zu Eltz, Mainz 1889, II 349 ff. 2) Grote, Stammtafeln, Leipzig 1877, S. 182. 8) Herold 1890, S. 2. Heraldische Vierteljahrsschrift, 1888, S. 246 f. Archives héraldiques, 1891, p. 419. 6) Wappenbuch von der Ersten, Taf. 36, 4) 5)
Die Dispositionsbefugniss. 279 Cimier änderte — statt des wachsenden Löwen zwischen rothem Flug auf rothem Hute, den die älteren Linien führten, den Löwen zwischen zwei rothe mit gelben Ballen besteckte Hörner stellte1). Die Grafen v. Arnsberg führten einen silbernen Adler in Blau; die Grafen v. Ritberg, die sich im An- fange des 13. Jahrhunderts von ihnen abzweigten, führen ihn golden in roth 2). Den goldnen Brackenkopf, das Helmkleinod, das Burggraf Friedrich IV. v. Nürnberg 1317 von Leutold v. Regensberg kaufte, führen die Hohen- zollern seit dem Ende des 15. Jahrhunderts in den Farben des Schildes, schwarz-weiss quadrirt3). Die Grafen v. Veringen führten drei schwarze Hirschstangen in Gold; die 1216 sich abzweigenden jüngeren Grafen v. Nellenburg führten sie blau in Gold 4). Die Grafen v. Neuenburg (Schweiz) führten drei silberne Sparren auf rothem Pfahl in Gold (Fig. 29, s. S. 133); ein jüngerer Zweig von ihnen, die Herren v. Nidau, führten drei schwarze Sparren auf goldnem Pfahl in Roth (Fig. 44, s. S. 243)5). Das Wappen der Grafen v. Sponheim zu Kreuz- nach war ein roth-weiss geschachter Schild; die zu Starkenburg, die sich um 1230 abtrennten, führten das Schach blau-golden 6). g) Es kommen auch weitergehende Aenderungen vor, welche zwischen dem neuen und dem alten Wappen eine oft nur entfernte Aehnlichkeit bestehen lassen. Die Herren v. Limburg, eine 1256 von den Isen- burg sich abzweigende Linie, führten statt der zwei schwarzen isenburgischen Balken in Silber einen roth- 1) Roth, Geschichte der Herren und Grafen zu Eltz, Mainz 1889, II 349 ff. 2) Grote, Stammtafeln, Leipzig 1877, S. 182. 8) Herold 1890, S. 2. Heraldische Vierteljahrsschrift, 1888, S. 246 f. Archives héraldiques, 1891, p. 419. 6) Wappenbuch von der Ersten, Taf. 36, 4) 5)
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280 Das Recht an einem bestimmten Wappen. silber geschachten und jederseits von drei goldnen Schindeln beseiteten Balken in Blau1). Hans v. Bünau führte 1443 einen stehenden Vogel im Wappen; Balthasar v. Bünau 1517 in gespaltenem Schilde jederseits drei übereinander fliegende Vögel; Heinrich v. Bünau dagegen 1524 in rechtem Schräg- balken drei stehende Vögel 2). Ebenso führt Günther v. Güntersberg 1336. einen Eberkopf; Matthias v. Güntersberg 1621 drei Eberköpfe in einem rechten Schrägbalken3). Von den gleichzeitig in ein Stammbuch einge- malten Wappen der Elisabeth v. Klot und des Arnd v. Klot (auf Lunow) aus dem Ende des 16. Jahr- hunderts zeigt das der ersteren die drei blätterförmigen Figuren des Wappens frei im Schilde, während sie in dem Arnds auf einen Balken gelegt sind 4). Die v. Bicken in Hessen führen einen geschachten Schrägbalken, ein Zweig von ihnen zwei glatte Balken in Schilde 5). h) Es wird auch zuweilen das alte Wappen fallen ge- lassen und ein ganz neues dafür angenommen. Die Grafen von Henneberg führten im Anfange des 13. Jahrhunderts in getheiltem Schilde oben einen halben Doppeladler, unten roth-weisses Schach ; seit 1237 finden wir bei den Hennebergern ein neues, redendes Wappen, eine schwarze Henne auf einem grünen Berge in Gold6). Ebenfalls der Wunsch ein redendes Wappen zu führen, veranlasste die Wappenänderung der Herren v. Behr in Pommern. Ulrich Behr siegelt 1283 mit drei Schwanenhälsen; Hartnid hat statt des untersten Schwanenhalses einen wachsenden Bären in den Schild gesetzt, während bei Lippold der Bär Hauptwappen- thier geworden ist, der eine mit den drei Schwanen- hälsen gezierte Decke trägt7). Vergl. 1) Herold 1874, S. 20. 2) Ebda. 1892, S. 102. 3) Ebda. 4) Ebda. S. 103. 5) Ebda. 1893, S. 131. 6) Ledebur, Streifzüge durchs preussische Wappen, S. 95. unten § 187. 7) Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, Nro 22—24.
280 Das Recht an einem bestimmten Wappen. silber geschachten und jederseits von drei goldnen Schindeln beseiteten Balken in Blau1). Hans v. Bünau führte 1443 einen stehenden Vogel im Wappen; Balthasar v. Bünau 1517 in gespaltenem Schilde jederseits drei übereinander fliegende Vögel; Heinrich v. Bünau dagegen 1524 in rechtem Schräg- balken drei stehende Vögel 2). Ebenso führt Günther v. Güntersberg 1336. einen Eberkopf; Matthias v. Güntersberg 1621 drei Eberköpfe in einem rechten Schrägbalken3). Von den gleichzeitig in ein Stammbuch einge- malten Wappen der Elisabeth v. Klot und des Arnd v. Klot (auf Lunow) aus dem Ende des 16. Jahr- hunderts zeigt das der ersteren die drei blätterförmigen Figuren des Wappens frei im Schilde, während sie in dem Arnds auf einen Balken gelegt sind 4). Die v. Bicken in Hessen führen einen geschachten Schrägbalken, ein Zweig von ihnen zwei glatte Balken in Schilde 5). h) Es wird auch zuweilen das alte Wappen fallen ge- lassen und ein ganz neues dafür angenommen. Die Grafen von Henneberg führten im Anfange des 13. Jahrhunderts in getheiltem Schilde oben einen halben Doppeladler, unten roth-weisses Schach ; seit 1237 finden wir bei den Hennebergern ein neues, redendes Wappen, eine schwarze Henne auf einem grünen Berge in Gold6). Ebenfalls der Wunsch ein redendes Wappen zu führen, veranlasste die Wappenänderung der Herren v. Behr in Pommern. Ulrich Behr siegelt 1283 mit drei Schwanenhälsen; Hartnid hat statt des untersten Schwanenhalses einen wachsenden Bären in den Schild gesetzt, während bei Lippold der Bär Hauptwappen- thier geworden ist, der eine mit den drei Schwanen- hälsen gezierte Decke trägt7). Vergl. 1) Herold 1874, S. 20. 2) Ebda. 1892, S. 102. 3) Ebda. 4) Ebda. S. 103. 5) Ebda. 1893, S. 131. 6) Ledebur, Streifzüge durchs preussische Wappen, S. 95. unten § 187. 7) Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, Nro 22—24.
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Die Dispositionsbefugniss. 281 Der gleiche Wunsch ohne Zweifel liess die v. Möringen ihr Wappen ändern. Peter v. Möringen, der 1268 mit einem Fisch im Schilde siegelt (Fig. 49), führt 1277 im Siegel zwei abgewendete Mohrenköpfe (Fig. 50), die, wie wir vorher sahen, auch Burchard v. Möringen 1289 führte (Fig. 48) 1). Ebenso war der Wunsch, ein redendes Wappen zu führen, bestimmend für die Wahl des Wappenbildes, als Kraft I. und Friedrich III., die Söhne des Bruder- mörders Diethelm V. v. Toggenburg, statt des rothen Löwen und des halben blauen Adlers eine schwarze Dogge in Gold als Wappen annahmen 2). — Híídmmummumlmmu xikí A NOD tIpe AI I P GI I Fig. 49. Siegel Peters v. Möringen v. Jahre 1268. Fig. 50. Siegel Peters v. Möringen v. Jahre 1277. Er tritt uns weiter bei Jocelmus v. Pont in der Schweiz (Freiburg) entgegen, der statt des mit einem blauen Löwen belegten Schrägbalkens in Roth 3) eine Brücke annahm, mit der er 1250 siegelte 4). Die v. Hadmersleben in Sachsen siegeln bald mit einem Löwen, bald mit drei Hirschen. Heinrich v. Tullenstadt siegelt 1299 nicht mit zwei Widderhörnern, wie die übrigen Mitglieder seiner Familie, sondern mit gespaltenem Schilde, der vorn damascirt, hinten achtmal quergestreift ist 5). 1) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte Berns, III. Nro 176, 177, 246. 2) Archives héraldiques 1890, Nro 38 Supplement. 3) Züricher Wappenrolle Nro 262. 4) Archives héraldiques 1893, p. 136. 5) Herold 1892, S. 99.
Die Dispositionsbefugniss. 281 Der gleiche Wunsch ohne Zweifel liess die v. Möringen ihr Wappen ändern. Peter v. Möringen, der 1268 mit einem Fisch im Schilde siegelt (Fig. 49), führt 1277 im Siegel zwei abgewendete Mohrenköpfe (Fig. 50), die, wie wir vorher sahen, auch Burchard v. Möringen 1289 führte (Fig. 48) 1). Ebenso war der Wunsch, ein redendes Wappen zu führen, bestimmend für die Wahl des Wappenbildes, als Kraft I. und Friedrich III., die Söhne des Bruder- mörders Diethelm V. v. Toggenburg, statt des rothen Löwen und des halben blauen Adlers eine schwarze Dogge in Gold als Wappen annahmen 2). — Híídmmummumlmmu xikí A NOD tIpe AI I P GI I Fig. 49. Siegel Peters v. Möringen v. Jahre 1268. Fig. 50. Siegel Peters v. Möringen v. Jahre 1277. Er tritt uns weiter bei Jocelmus v. Pont in der Schweiz (Freiburg) entgegen, der statt des mit einem blauen Löwen belegten Schrägbalkens in Roth 3) eine Brücke annahm, mit der er 1250 siegelte 4). Die v. Hadmersleben in Sachsen siegeln bald mit einem Löwen, bald mit drei Hirschen. Heinrich v. Tullenstadt siegelt 1299 nicht mit zwei Widderhörnern, wie die übrigen Mitglieder seiner Familie, sondern mit gespaltenem Schilde, der vorn damascirt, hinten achtmal quergestreift ist 5). 1) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte Berns, III. Nro 176, 177, 246. 2) Archives héraldiques 1890, Nro 38 Supplement. 3) Züricher Wappenrolle Nro 262. 4) Archives héraldiques 1893, p. 136. 5) Herold 1892, S. 99.
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282 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Ritter Heinrich der Rabe, im Vogtland ge- sessen, siegelt 1338 mit einem Raben im Schilde; vom Anfange des 16. Jahrhunderts an führt die Familie den Raben nur mehr auf dem Helm und im Schilde zwei Balken 1). Ulrich Velser, Richter in Innsbruck († 1417), führte 1371 in seinem Siegel als Wappen einen Mann auf einem Spitzbogen stehend, in einem zweiten 1380 einen Pferde- kopf. Auf seinem Grabstein im Stift Wilten bei Inns- bruck zeigt das Wappen eine Korngarbe auf einem Dreiberg 2). 3. Wir finden auch, wenngleich seltener, persönliche Beizeichen. Bei dem nach Ehre gehrenden Sinn des mittel- alterlichen Ritters mochte es oft erwünscht erscheinen, als Individuum kenntlich zu werden. Diesem Zwecke konnte das Wappen nur unvollkommen dienen. Es bezeichnete den Einzelnen nur als Mitglied einer Familie, eine Bezeichnung, die recht wenig deutlich erschien, wenn ein Geschlecht sich stark vermehrt hatte. Da mochte der Eine und der Andere durch eine kleine Veränderung des Wappens sich als Indivi- duum kenntlich zu machen suchen. Hermann v. Maltitz führte 1314, jedenfalls zur Erinnerung an seinen Kreuzzug, die beiden Balken seines Familienwappens mit zwei resp. einer Pilgermuschel belegt 3). Heinrich Ledebur führte 1347 wohl aus dem- selben Grunde den Sparren, das Wappen seiner Familie, von drei Pilgermuscheln begleitet4). Nikolaus v. Crummendik genannt Meseke, (Meischen) führte 1376 sein Wappen, die beiden Widder- hörner, vermehrt mit einer Meise — eine Anspielung auf seinen Beinamen. Sein Bruder Borchard führte nur die Widderhörner 5). Anshelm v. Berwartstein führte 1319 zwischen den Stangen des Hirschgeweihs seines Familienwappens einen Stern 6). 1) Herold 1892, S. 104. 2) Adler Jahrbuch 1874, S. 38. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik, 240. Ledebur, Adelsarchiv, II 216. 5) Siegel aus den Archiven von Lübeck, 5, 52. 6) Herold 1878, S. 129. 4)
282 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Ritter Heinrich der Rabe, im Vogtland ge- sessen, siegelt 1338 mit einem Raben im Schilde; vom Anfange des 16. Jahrhunderts an führt die Familie den Raben nur mehr auf dem Helm und im Schilde zwei Balken 1). Ulrich Velser, Richter in Innsbruck († 1417), führte 1371 in seinem Siegel als Wappen einen Mann auf einem Spitzbogen stehend, in einem zweiten 1380 einen Pferde- kopf. Auf seinem Grabstein im Stift Wilten bei Inns- bruck zeigt das Wappen eine Korngarbe auf einem Dreiberg 2). 3. Wir finden auch, wenngleich seltener, persönliche Beizeichen. Bei dem nach Ehre gehrenden Sinn des mittel- alterlichen Ritters mochte es oft erwünscht erscheinen, als Individuum kenntlich zu werden. Diesem Zwecke konnte das Wappen nur unvollkommen dienen. Es bezeichnete den Einzelnen nur als Mitglied einer Familie, eine Bezeichnung, die recht wenig deutlich erschien, wenn ein Geschlecht sich stark vermehrt hatte. Da mochte der Eine und der Andere durch eine kleine Veränderung des Wappens sich als Indivi- duum kenntlich zu machen suchen. Hermann v. Maltitz führte 1314, jedenfalls zur Erinnerung an seinen Kreuzzug, die beiden Balken seines Familienwappens mit zwei resp. einer Pilgermuschel belegt 3). Heinrich Ledebur führte 1347 wohl aus dem- selben Grunde den Sparren, das Wappen seiner Familie, von drei Pilgermuscheln begleitet4). Nikolaus v. Crummendik genannt Meseke, (Meischen) führte 1376 sein Wappen, die beiden Widder- hörner, vermehrt mit einer Meise — eine Anspielung auf seinen Beinamen. Sein Bruder Borchard führte nur die Widderhörner 5). Anshelm v. Berwartstein führte 1319 zwischen den Stangen des Hirschgeweihs seines Familienwappens einen Stern 6). 1) Herold 1892, S. 104. 2) Adler Jahrbuch 1874, S. 38. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik, 240. Ledebur, Adelsarchiv, II 216. 5) Siegel aus den Archiven von Lübeck, 5, 52. 6) Herold 1878, S. 129. 4)
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Die Dispositionsbefugniss. 283 Die Schaub führten in Gold zwei schwarze Balken. Junker Ulrich Schaub siegelt 1428 mit einem Schräg- balken darüber 1). Werner v. Hornberg und sein jüngster Sohn Ulrich führen 1370 zwischen den zwei auf einem Dreiberg stehenden Jagdhörnern ihres Wappens einen Halbmond, während der älteste Sohn, Heinrich, statt dessen einen Stern, der zweite und dritte das Wappen dagegen ohne Beizeichen führen. Sechs andere Mit- glieder des Geschlechts siegeln etwas später ebenfalls ohne Beizeichen 2). Ritter Friedrich v. Windstein 1306, Friedrich 1336 und die Gebrüder Friedrich und Kunz v. Wind- stein 1349 führen in ihrem Familienwappen, einer schwarzen Spitze in Gold, als persönliches Beizeichen in einer der Oberecken eine Rose 3). Viele ursprünglich nur persönlich gedachte Aenderungen mögen später von den Nachkommen oft beibehalten und so zuweilen zu Unterscheidungszeichen von Linien geworden sein. 4. Aber nicht nur zum Zwecke der Unterscheidung nahm man Wappenänderungen vor, sondern auch aus Freude am Wechsel, weil man eben einmal ein anderes Wappen führen wollte, weil das alte nicht mehr, oder das neue besser ge- fiel. Es war das zweifellos der Fall bei den meisten der vor- hin besprochenen Erwerbungen des Rechtes, das Wappen eines Andern führen zu dürfen 4), sowie auch da, wo das neue Wap- pen ein redendes war. Vor Allem zeichneten sich die Eberstorf in Oesterreich durch häufigen Wechsel ihres Wappens aus. Ihr ursprüngliches Wappen, eine Hirschkuh auf schrägem Dreiberg (Fig. 51), veränderte Rudolf v. Eber- storf vor 1307 in einen Schrägbalken mit drei Adlern (Fig. 52). Als Helmkleinod sehen wir in seinem Helm- siegel von 1310 zwei Flügel, während sein Bruder Rein- precht 1327 einen mit einer Kugel besetzten Hut führt. Um 1340 dagegen führt Reinprecht einen gelb-schwarz getheilten Flug als Cimier, denselben, wegen dessen er, 1) Herold 1878, S. 129. 2) Ebda. s) Ebda. 4) Vergl. § 133 sowie auch § 162 f.
Die Dispositionsbefugniss. 283 Die Schaub führten in Gold zwei schwarze Balken. Junker Ulrich Schaub siegelt 1428 mit einem Schräg- balken darüber 1). Werner v. Hornberg und sein jüngster Sohn Ulrich führen 1370 zwischen den zwei auf einem Dreiberg stehenden Jagdhörnern ihres Wappens einen Halbmond, während der älteste Sohn, Heinrich, statt dessen einen Stern, der zweite und dritte das Wappen dagegen ohne Beizeichen führen. Sechs andere Mit- glieder des Geschlechts siegeln etwas später ebenfalls ohne Beizeichen 2). Ritter Friedrich v. Windstein 1306, Friedrich 1336 und die Gebrüder Friedrich und Kunz v. Wind- stein 1349 führen in ihrem Familienwappen, einer schwarzen Spitze in Gold, als persönliches Beizeichen in einer der Oberecken eine Rose 3). Viele ursprünglich nur persönlich gedachte Aenderungen mögen später von den Nachkommen oft beibehalten und so zuweilen zu Unterscheidungszeichen von Linien geworden sein. 4. Aber nicht nur zum Zwecke der Unterscheidung nahm man Wappenänderungen vor, sondern auch aus Freude am Wechsel, weil man eben einmal ein anderes Wappen führen wollte, weil das alte nicht mehr, oder das neue besser ge- fiel. Es war das zweifellos der Fall bei den meisten der vor- hin besprochenen Erwerbungen des Rechtes, das Wappen eines Andern führen zu dürfen 4), sowie auch da, wo das neue Wap- pen ein redendes war. Vor Allem zeichneten sich die Eberstorf in Oesterreich durch häufigen Wechsel ihres Wappens aus. Ihr ursprüngliches Wappen, eine Hirschkuh auf schrägem Dreiberg (Fig. 51), veränderte Rudolf v. Eber- storf vor 1307 in einen Schrägbalken mit drei Adlern (Fig. 52). Als Helmkleinod sehen wir in seinem Helm- siegel von 1310 zwei Flügel, während sein Bruder Rein- precht 1327 einen mit einer Kugel besetzten Hut führt. Um 1340 dagegen führt Reinprecht einen gelb-schwarz getheilten Flug als Cimier, denselben, wegen dessen er, 1) Herold 1878, S. 129. 2) Ebda. s) Ebda. 4) Vergl. § 133 sowie auch § 162 f.
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284 Das Recht an einem bestimmten Wappen. wie wir oben hörten 1), mit Georg dem Zändel in Streit gerieth. Ein neues Wappen nimmt 1399 Hans v. Eber- storf an, nämlich das der ausgestorbenen Streitgreun, einen schwarz-gelb getheilten Schild, auf dem Helm einen ebenso tingirten Flug (Fig. 53), das er sich von A S I A O S A DS UEE Fig. 51. Wappen Reinprechts V. Eberstorff † 1289 aus dem Wiener Minoriten-Necrologium. Herzog Albrecht v. Oesterreich verleihen lässt 2). Seinem Sohne, der ebenfalls Hans hiess, gefiel das Wappen der Meyssau besser, „ein schwartzes Ayngehürn in eym gelliben Schild“, welches er schon 1400 führt (Fig. 54) 3), und das ihm 1435 von Otto v. Meyssau förmlich vermacht wird 4). Nicht genug damit lassen sich die Vettern Hans, Reinprecht und Albrecht V. Eberstorf um 1435 von den Grafen Hans und Bern- hard v. Thierstein deren Fig. 52. Siegel Rudolfs v. Ebei- storff 1307. Fig. 53. Wappen der Streit- greun, 1399 verliehen dem Hans v. Eberstorff. Fig. 54. Wappen der Meissau, aus dem Siegel Hans' v. Eber- storff 1400 1) Siehe § 108, 4. 2) Anlage Nro 46. Adler, Jahrbuch 1875, S. 109 ff. 4) Anlage Nro 58. 8)
284 Das Recht an einem bestimmten Wappen. wie wir oben hörten 1), mit Georg dem Zändel in Streit gerieth. Ein neues Wappen nimmt 1399 Hans v. Eber- storf an, nämlich das der ausgestorbenen Streitgreun, einen schwarz-gelb getheilten Schild, auf dem Helm einen ebenso tingirten Flug (Fig. 53), das er sich von A S I A O S A DS UEE Fig. 51. Wappen Reinprechts V. Eberstorff † 1289 aus dem Wiener Minoriten-Necrologium. Herzog Albrecht v. Oesterreich verleihen lässt 2). Seinem Sohne, der ebenfalls Hans hiess, gefiel das Wappen der Meyssau besser, „ein schwartzes Ayngehürn in eym gelliben Schild“, welches er schon 1400 führt (Fig. 54) 3), und das ihm 1435 von Otto v. Meyssau förmlich vermacht wird 4). Nicht genug damit lassen sich die Vettern Hans, Reinprecht und Albrecht V. Eberstorf um 1435 von den Grafen Hans und Bern- hard v. Thierstein deren Fig. 52. Siegel Rudolfs v. Ebei- storff 1307. Fig. 53. Wappen der Streit- greun, 1399 verliehen dem Hans v. Eberstorff. Fig. 54. Wappen der Meissau, aus dem Siegel Hans' v. Eber- storff 1400 1) Siehe § 108, 4. 2) Anlage Nro 46. Adler, Jahrbuch 1875, S. 109 ff. 4) Anlage Nro 58. 8)
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Die Dispositionsbefugniss. 285 Wappen geben, eine rothe Hinde auf grünem Boden in Gold — das fünfte Wappen, welches sie zu führen berechtigt wurden 1). § 120. Im Verhältniss zur Gesammtzahl der Wappen kamen indess Aenderungen, zumal vollständige Aenderungen, doch immerhin nur seltener vor. In der ältesten Zeit, als man die Wappen kaum angenommen hatte, liess man leichter das gewählte Bild fallen, um ein anderes, welches besser gefiel, dafür anzunehmen. Je länger aber die Wappen mit einer bestimmten Familie in Verbindung blieben, umsomehr be- festigte sich diese Verbindung, und umsoweniger war man ge- neigt, das alte Familienzeichen aufzugeben, sei es aus leicht erklärlicher Pietät, sei es auch nur aus Zweckmässigkeits- gründen. Ein in weitem Umkreis seit alter Zeit rühmlichst bekanntes Wappen zu führen, war jedenfalls ehrenvoller, als ein neu angenommenes, welches noch Niemand kannte. Ausser- dem aber wurde das Wappen behufs Zulassung zu den Turnieren geprüft, und während einem alten, bekannten Wappen keine Schwierigkeiten gemacht wurden, konnte das bei einem neuen leicht der Fall sein. Ebenso kann in den Fällen, wo eine Ahnenprobe vorgeschrieben oder eine Abstammung nachzu- weisen ist, wie bei Erbschaften, Lehnsfällen, bei der Aufnahme in adlige Stifte, bei der Erhebung von Ansprüchen auf Fideicommisse und Stammgüter etc., in Folge einer Wappen- änderung die Stammesgemeinschaft in Frage gezogen, resp. eine Vermuthung gegen dieselbe hervorgerufen werden, während umgekehrt die Wappengleichheit eine starke Ver- muthung für die Stammesgemeinschaft begründet, ja zuweilen als entscheidend hierfür angesehen wird 2). 1) Adler, Jahrbuch 1894, S. 184. 2) Vergl. § 126, 2.
Die Dispositionsbefugniss. 285 Wappen geben, eine rothe Hinde auf grünem Boden in Gold — das fünfte Wappen, welches sie zu führen berechtigt wurden 1). § 120. Im Verhältniss zur Gesammtzahl der Wappen kamen indess Aenderungen, zumal vollständige Aenderungen, doch immerhin nur seltener vor. In der ältesten Zeit, als man die Wappen kaum angenommen hatte, liess man leichter das gewählte Bild fallen, um ein anderes, welches besser gefiel, dafür anzunehmen. Je länger aber die Wappen mit einer bestimmten Familie in Verbindung blieben, umsomehr be- festigte sich diese Verbindung, und umsoweniger war man ge- neigt, das alte Familienzeichen aufzugeben, sei es aus leicht erklärlicher Pietät, sei es auch nur aus Zweckmässigkeits- gründen. Ein in weitem Umkreis seit alter Zeit rühmlichst bekanntes Wappen zu führen, war jedenfalls ehrenvoller, als ein neu angenommenes, welches noch Niemand kannte. Ausser- dem aber wurde das Wappen behufs Zulassung zu den Turnieren geprüft, und während einem alten, bekannten Wappen keine Schwierigkeiten gemacht wurden, konnte das bei einem neuen leicht der Fall sein. Ebenso kann in den Fällen, wo eine Ahnenprobe vorgeschrieben oder eine Abstammung nachzu- weisen ist, wie bei Erbschaften, Lehnsfällen, bei der Aufnahme in adlige Stifte, bei der Erhebung von Ansprüchen auf Fideicommisse und Stammgüter etc., in Folge einer Wappen- änderung die Stammesgemeinschaft in Frage gezogen, resp. eine Vermuthung gegen dieselbe hervorgerufen werden, während umgekehrt die Wappengleichheit eine starke Ver- muthung für die Stammesgemeinschaft begründet, ja zuweilen als entscheidend hierfür angesehen wird 2). 1) Adler, Jahrbuch 1894, S. 184. 2) Vergl. § 126, 2.
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286 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Es mag das wohl die Ursache sein, weshalb wir in einigen Fällen die Wappenänderung nicht durchgeführt finden. Man nahm ein neues Wappen an, führte daneben aber das alte noch weiter, da man sich nicht entschliessen konnte, es aufzugeben. Marschall Hartnid v. Wildon führte 1277 statt der Wildonschen See- blätter eine Art dreizinkiger Gabel im Schilde. Später kam er wieder auf das Wappenbild seiner Familie zurück 1). Bei den Grafen von Anhalt sehen wir im 14. Jahrhundert neben dem alten Q Stammwappen ein neues Wappen mit einem Bären im Schilde auftauchen. So Fig. 55. Das Bärenwappen führt Graf Bernhard III. v. Anhalt Bernhards III.v. 1322 in seinem Secret einen Bären im Anhalt nach Schilde (Fig. 55); ebenso finden wir dies seinem Sekret- Wappen in seinem grossen Reitersiegel siegel von 1322. von 1323 zweimal auf der Pferdedecke angebracht (Fig. 56). Auch Albrecht II. und Waldemar I. v. Anhalt- Köthen führen den Bären neben dem bekannten An- S D u ☞ Fig. 56. Fürst Bernhard III. v. Anhalt nach seinem Siegel v. 1323. 1) Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, Nro 236 und 237.
286 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Es mag das wohl die Ursache sein, weshalb wir in einigen Fällen die Wappenänderung nicht durchgeführt finden. Man nahm ein neues Wappen an, führte daneben aber das alte noch weiter, da man sich nicht entschliessen konnte, es aufzugeben. Marschall Hartnid v. Wildon führte 1277 statt der Wildonschen See- blätter eine Art dreizinkiger Gabel im Schilde. Später kam er wieder auf das Wappenbild seiner Familie zurück 1). Bei den Grafen von Anhalt sehen wir im 14. Jahrhundert neben dem alten Q Stammwappen ein neues Wappen mit einem Bären im Schilde auftauchen. So Fig. 55. Das Bärenwappen führt Graf Bernhard III. v. Anhalt Bernhards III.v. 1322 in seinem Secret einen Bären im Anhalt nach Schilde (Fig. 55); ebenso finden wir dies seinem Sekret- Wappen in seinem grossen Reitersiegel siegel von 1322. von 1323 zweimal auf der Pferdedecke angebracht (Fig. 56). Auch Albrecht II. und Waldemar I. v. Anhalt- Köthen führen den Bären neben dem bekannten An- S D u ☞ Fig. 56. Fürst Bernhard III. v. Anhalt nach seinem Siegel v. 1323. 1) Hohenlohe, Sphragistische Aphorismen, Nro 236 und 237.
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Die Dispositionsbefugniss. 287 halter Stammwappen 1). Jedenfalls liess die Erinnerung an Albrecht den Bären, den Stammvater des Ge- schlechts, ihnen dies Wappenbild erwünscht erscheinen. Aehnlich führt Graf Gerhard V. v. Holstein 1349 in seinem Siegel zwei Wappen: rechts das voll- ständige holsteinsche Wappen, Schild und Helm, ihm gegenüber links eins mit einem springenden Wolf im Schilde und auf dem Fluge des Helmes (Fig. 57). Schon 1343 führte er den Wolf im Siegelfelde2). Von den vier Söhnen Ottos V. Wildeck nahmen die beiden älteren als Wappen eine Schach- roche an, während die beiden jüngeren den Schild mit zwei und einer halben Spitze getheilt führten. Der älteste, Hartneid, scheint das Wappen mit den Spitzen nicht ganz haben aufgeben wollen, denn 1324 siegelt er mit dem Schild mit der Roche, um den drei kleinere Fig. 57. Aus dem Siegel Schildchen mit den Spitzen stehen 3). des Grafen Gerhard V. v. Das Helmkleinod der drei Holstein 1349. weissen Straussenfedern, welches von den Prinzen v. Wales zuerst der schwarze Prinz führte, soll derselbe dem in der Schlacht bei Crécy (1346) gefallenen Könige Johann v. Böhmen abge- nommen haben 4). Es hätte demgemäss König Johann ausser dem alten böhmischen Kleinode, dem schwarzen Adlerfluge, als Nebenkleinod die Straussenfedern geführt. Die Gründe, die die Wappenänderung beim Neben- wappen verhinderten, waren es wohl auch, die die Herren v. Hadstatt am Ende des 13. Jahrhunderts bewogen, in einem Vertrage auf das Recht der Wappenänderung zu 1) v. Heinemann, Codex diplomaticus Anhaltinus, Dessau 83, Taf. III 1. 2) Siegel aus den Archiven von Lübeck, Heft 2 S. 21. 3) v. Pettenegg, Sphragistische Mittheilungen aus dem Deutsch-Ordens-Central-Archiv, Frankfurt 1885, S. 17. 4) Herold 1894, S. 54. Die Bestimmung im Testament des schwarzen Prinzen (1376), nach welcher in seinem Leichenzuge zwei Gewaffnete l'un pour la guerre de nos armes entiers quartelles et l'autre pour la paix de nos bages des plumes d'ostruce tragen sollte (Herold 1894, S. 66), mag darauf zurückzuführen sein, dass das Helmkleinod damals nicht im Kriege sondern nur im Turnier getragen wurde. 1867—
Die Dispositionsbefugniss. 287 halter Stammwappen 1). Jedenfalls liess die Erinnerung an Albrecht den Bären, den Stammvater des Ge- schlechts, ihnen dies Wappenbild erwünscht erscheinen. Aehnlich führt Graf Gerhard V. v. Holstein 1349 in seinem Siegel zwei Wappen: rechts das voll- ständige holsteinsche Wappen, Schild und Helm, ihm gegenüber links eins mit einem springenden Wolf im Schilde und auf dem Fluge des Helmes (Fig. 57). Schon 1343 führte er den Wolf im Siegelfelde2). Von den vier Söhnen Ottos V. Wildeck nahmen die beiden älteren als Wappen eine Schach- roche an, während die beiden jüngeren den Schild mit zwei und einer halben Spitze getheilt führten. Der älteste, Hartneid, scheint das Wappen mit den Spitzen nicht ganz haben aufgeben wollen, denn 1324 siegelt er mit dem Schild mit der Roche, um den drei kleinere Fig. 57. Aus dem Siegel Schildchen mit den Spitzen stehen 3). des Grafen Gerhard V. v. Das Helmkleinod der drei Holstein 1349. weissen Straussenfedern, welches von den Prinzen v. Wales zuerst der schwarze Prinz führte, soll derselbe dem in der Schlacht bei Crécy (1346) gefallenen Könige Johann v. Böhmen abge- nommen haben 4). Es hätte demgemäss König Johann ausser dem alten böhmischen Kleinode, dem schwarzen Adlerfluge, als Nebenkleinod die Straussenfedern geführt. Die Gründe, die die Wappenänderung beim Neben- wappen verhinderten, waren es wohl auch, die die Herren v. Hadstatt am Ende des 13. Jahrhunderts bewogen, in einem Vertrage auf das Recht der Wappenänderung zu 1) v. Heinemann, Codex diplomaticus Anhaltinus, Dessau 83, Taf. III 1. 2) Siegel aus den Archiven von Lübeck, Heft 2 S. 21. 3) v. Pettenegg, Sphragistische Mittheilungen aus dem Deutsch-Ordens-Central-Archiv, Frankfurt 1885, S. 17. 4) Herold 1894, S. 54. Die Bestimmung im Testament des schwarzen Prinzen (1376), nach welcher in seinem Leichenzuge zwei Gewaffnete l'un pour la guerre de nos armes entiers quartelles et l'autre pour la paix de nos bages des plumes d'ostruce tragen sollte (Herold 1894, S. 66), mag darauf zurückzuführen sein, dass das Helmkleinod damals nicht im Kriege sondern nur im Turnier getragen wurde. 1867—
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288 Das Recht an einem bestimmten Wappen. verzichten und sich zu verpflichten, alle das gemeinsame Familienwappen unverändert zu führen 1). § 121. Das Motiv, aus welchem die einzelnen Wappen- änderungen vorgenommen wurden, lässt sich vielfach nicht mehr feststellen. Bei einzelnen tritt es dagegen deutlich zu Tage. Und da muss man sagen, dass es zuweilen ein ziem- lich nichtiges ist — Prunksucht, der Wunsch ein redendes Wappen zu führen und Aehnliches. Eins aber leuchtet klar daraus hervor, nämlich das Bewusstsein, zu solchen Aenderungen berechtigt zu sein. Es muss das umsomehr betont werden, als in der Neu- zeit mehrfach die Ansicht auftritt, solche Aenderungen seien nicht gestattet. Es ist allerdings richtig, dass solche Aenderungen seit Langem nur mehr äusserst selten auftreten. Die Gründe aber, die sie in Abnahme kommen liessen, sind, wie wir gesehen, lediglich praktischer Natur. Allmählig fing man aber an, mehrfach die Frage aufzu- werfen, ob es nicht Rechtsgründe seien, die das Beibehalten der Familienwappen erzwängen, dass es also nicht gestattet sei, sein Wappen zu ändern. Auf diese Idee kam man durch die Zunahme der Wappen- verleihungen seit der Mitte des 15. Jahrhunderts und den Ge- brauch, bei der Verleihung des Adelsstandes oder der Wappen- fähigkeit stets ein bestimmtes Wappen mitzuverleihen, ja die Wappenfähigkeit regelmässig in der Form der Verleihung eines bestimmten Wappens zu ertheilen 2). Es brach sich 1) Anlage Nro 1. 2) Siehe § 44.
288 Das Recht an einem bestimmten Wappen. verzichten und sich zu verpflichten, alle das gemeinsame Familienwappen unverändert zu führen 1). § 121. Das Motiv, aus welchem die einzelnen Wappen- änderungen vorgenommen wurden, lässt sich vielfach nicht mehr feststellen. Bei einzelnen tritt es dagegen deutlich zu Tage. Und da muss man sagen, dass es zuweilen ein ziem- lich nichtiges ist — Prunksucht, der Wunsch ein redendes Wappen zu führen und Aehnliches. Eins aber leuchtet klar daraus hervor, nämlich das Bewusstsein, zu solchen Aenderungen berechtigt zu sein. Es muss das umsomehr betont werden, als in der Neu- zeit mehrfach die Ansicht auftritt, solche Aenderungen seien nicht gestattet. Es ist allerdings richtig, dass solche Aenderungen seit Langem nur mehr äusserst selten auftreten. Die Gründe aber, die sie in Abnahme kommen liessen, sind, wie wir gesehen, lediglich praktischer Natur. Allmählig fing man aber an, mehrfach die Frage aufzu- werfen, ob es nicht Rechtsgründe seien, die das Beibehalten der Familienwappen erzwängen, dass es also nicht gestattet sei, sein Wappen zu ändern. Auf diese Idee kam man durch die Zunahme der Wappen- verleihungen seit der Mitte des 15. Jahrhunderts und den Ge- brauch, bei der Verleihung des Adelsstandes oder der Wappen- fähigkeit stets ein bestimmtes Wappen mitzuverleihen, ja die Wappenfähigkeit regelmässig in der Form der Verleihung eines bestimmten Wappens zu ertheilen 2). Es brach sich 1) Anlage Nro 1. 2) Siehe § 44.
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Die Dispositionsbefugniss. 289 nun vielfach die Auffassung Bahn, alle Wappen seien ur- sprünglich verliehen worden 1), und der Inhalt des Privilegs sei nicht die Erlaubniss überhaupt ein Wappen, sondern die, das bestimmte, speciell verliehene Wappen führen zu dürfen. Mit dieser Anschauung war aber das Recht, sein Wappen ändern zu dürfen, unvereinbar; es bedurfte dann dazu einer besondern Erlaubniss. Das rechtliche Moment der Ver- leihung von Gnadenwappen 2) und heimgefallenen Wappen 3), sowie der Wappenbesserungen 4), war bei dieser Anschauung die Erlaubniss zur Wappenänderung. Zum gänzlichen Durch- bruch ist diese Auffassung indess nicht gekommen, obschon ihr durch das Seltenwerden der Wappenänderungen sehr Vorschub geleistet wurde5). Heutiges Recht. § 122. Wenngleich die Gründe, die einst die Wappenänderung als unpraktisch und gefährlich erscheinen liessen, heute ihr 1) So sagt G. v. Wentzky, alle Wappen seien einst verliehen worden „nur sind die alten Briefe nicht mehr im Kasten". (Schlesisches Ritterrecht, Leipzig 1615, S. 61.) 2) Siehe § 178 ff. 3) Siehe § 128 ff. 4) Siehe § 160. 5) In Frankreich ist diese Auffassung gesetzlich festgelegt worden. Ursprünglich war es auch dort gestattet, das Wappen zu verändern (Lettres patentes de Charles VII. de 17. Juin 1447); durch die Ordonnanz vom 26. März 1555 Art. 9 wurde es indess Jedermann verboten. Napoleon I. erneuerte dies Verbot durch Decret v. 1. März 1808 Art. 14: Ceux de nos sujets à qui nous aurons conféré des titres ne pourront porter d'autres armoiries ni avoir d'autres livrées que celles, qui seront énoncées dans les lettres patentes de création. (Nouveau Denisart s. v. „Armes“ § 2; Rivière, Pandectes françaises, VIII. s. v. „Armoiries.“ p. 588 sq. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 19
Die Dispositionsbefugniss. 289 nun vielfach die Auffassung Bahn, alle Wappen seien ur- sprünglich verliehen worden 1), und der Inhalt des Privilegs sei nicht die Erlaubniss überhaupt ein Wappen, sondern die, das bestimmte, speciell verliehene Wappen führen zu dürfen. Mit dieser Anschauung war aber das Recht, sein Wappen ändern zu dürfen, unvereinbar; es bedurfte dann dazu einer besondern Erlaubniss. Das rechtliche Moment der Ver- leihung von Gnadenwappen 2) und heimgefallenen Wappen 3), sowie der Wappenbesserungen 4), war bei dieser Anschauung die Erlaubniss zur Wappenänderung. Zum gänzlichen Durch- bruch ist diese Auffassung indess nicht gekommen, obschon ihr durch das Seltenwerden der Wappenänderungen sehr Vorschub geleistet wurde5). Heutiges Recht. § 122. Wenngleich die Gründe, die einst die Wappenänderung als unpraktisch und gefährlich erscheinen liessen, heute ihr 1) So sagt G. v. Wentzky, alle Wappen seien einst verliehen worden „nur sind die alten Briefe nicht mehr im Kasten". (Schlesisches Ritterrecht, Leipzig 1615, S. 61.) 2) Siehe § 178 ff. 3) Siehe § 128 ff. 4) Siehe § 160. 5) In Frankreich ist diese Auffassung gesetzlich festgelegt worden. Ursprünglich war es auch dort gestattet, das Wappen zu verändern (Lettres patentes de Charles VII. de 17. Juin 1447); durch die Ordonnanz vom 26. März 1555 Art. 9 wurde es indess Jedermann verboten. Napoleon I. erneuerte dies Verbot durch Decret v. 1. März 1808 Art. 14: Ceux de nos sujets à qui nous aurons conféré des titres ne pourront porter d'autres armoiries ni avoir d'autres livrées que celles, qui seront énoncées dans les lettres patentes de création. (Nouveau Denisart s. v. „Armes“ § 2; Rivière, Pandectes françaises, VIII. s. v. „Armoiries.“ p. 588 sq. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 19
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290 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Gewicht zum grössten Theil verloren haben, so ist man doch wenig geneigt, bei der historischen Bedeutung des Wappens dasselbe zu ändern. Im Gegentheil besteht heute eher die Tendenz, bei Familienwappen die im Laufe der Zeit, sei es absichtlich oder unabsichtlich, vorgenommenen Aenderungen abzustellen und das älteste Wappen wieder anzunehmen, als etwa bei neu sich abzweigenden Linien durch Beizeichen oder sonstige Aenderungen ein selbstständiges Wappen zu schaffen. Dass es aber an sich heute noch gestattet ist, sein Wappen zu ändern, darüber kann kein Zweifel bestehen. Ausgenommen hiervon sind die Länder, in denen dies Recht durch ein direktes Verbot aufgehoben ist. Die Stadt Berlin beschloss 1875 bei ihrem Wappen- bilde, dem schwarzen Bären, in Zukunft das goldne Hals- band wegzulassen 1). 1) Festschrift zur Feier des 25jährigen Bestehens des Vereins Herold, Berlin 1894, S. 116. it
290 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Gewicht zum grössten Theil verloren haben, so ist man doch wenig geneigt, bei der historischen Bedeutung des Wappens dasselbe zu ändern. Im Gegentheil besteht heute eher die Tendenz, bei Familienwappen die im Laufe der Zeit, sei es absichtlich oder unabsichtlich, vorgenommenen Aenderungen abzustellen und das älteste Wappen wieder anzunehmen, als etwa bei neu sich abzweigenden Linien durch Beizeichen oder sonstige Aenderungen ein selbstständiges Wappen zu schaffen. Dass es aber an sich heute noch gestattet ist, sein Wappen zu ändern, darüber kann kein Zweifel bestehen. Ausgenommen hiervon sind die Länder, in denen dies Recht durch ein direktes Verbot aufgehoben ist. Die Stadt Berlin beschloss 1875 bei ihrem Wappen- bilde, dem schwarzen Bären, in Zukunft das goldne Hals- band wegzulassen 1). 1) Festschrift zur Feier des 25jährigen Bestehens des Vereins Herold, Berlin 1894, S. 116. it
Strana 291
Das Einspruchsrecht der Familie. § 123. as Dispositionsrecht über das Wappen erleidet indess für den Einzelnen eine Einschränkung. Das Rechts- subject des Wappens ist nicht jedes einzelne Familien- mitglied, sondern die ganze Familie 1). Der Einzelne hat aller- dings volles Gebrauchsrecht am Wappen, und kann an der Ausübung desselben, solange er sich in den Schranken des ordnungsmässigen Gebrauches hält, nicht gehindert werden. Bei Dispositionen, die aber hierüber hinausgehen, greift er in die Rechtssphäre der andern Familienglieder ein, die hiergegen ein Einspruchsrecht haben. Ueber den ordnungsmässigen Gebrauch hinausgehend sind solche Massnahmen, durch welche entweder das Subject oder das Object des Wappenrechtes angegriffen wird. 1) Vergl. § 98.
Das Einspruchsrecht der Familie. § 123. as Dispositionsrecht über das Wappen erleidet indess für den Einzelnen eine Einschränkung. Das Rechts- subject des Wappens ist nicht jedes einzelne Familien- mitglied, sondern die ganze Familie 1). Der Einzelne hat aller- dings volles Gebrauchsrecht am Wappen, und kann an der Ausübung desselben, solange er sich in den Schranken des ordnungsmässigen Gebrauches hält, nicht gehindert werden. Bei Dispositionen, die aber hierüber hinausgehen, greift er in die Rechtssphäre der andern Familienglieder ein, die hiergegen ein Einspruchsrecht haben. Ueber den ordnungsmässigen Gebrauch hinausgehend sind solche Massnahmen, durch welche entweder das Subject oder das Object des Wappenrechtes angegriffen wird. 1) Vergl. § 98.
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292 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Das Subject des Wappenrechts wird angegriffen durch Verfügungen, welche zur Folge haben, dass auch andere als der Familie angehörige Personen am Wappen be- rechtigt werden, so dass der Charakter des Wappens als Familienzeichen hierdurch alterirt wird. Eine solche Verfügung ist die irgend einem Dritten ge- gebene Erlaubniss, das Familienwappen zu führen, wozu auch die Adoption gehört. Die Zustimmung sämmtlicher Familienmitglieder bei der Annahme des Familienwappens durch einen Fremden ist schon deshalb nothwendig, weil der Einzelne allein das Recht auf das Wappen gar nicht auf einen Andern übertragen kann. Er kann sieh nur verpflichten, das Recht, welches er persön- lich gegen ihn geltend machen könnte, nämlich den Ein- spruch, den er gegen die Annahme des Wappens erheben könnte, gegen ihn nicht geltend zu machen. Dabei bleibt das Recht der übrigen Familienmitglieder, auch ihrerseits gegen diese Annahme Einspruch zu erheben, vollauf bestehen, da sie durch die Erlaubniss, die einer von ihnen einem Dritten gegeben, nicht gebunden werden, sondern sie durch ihren Einspruch unwirksam machen können. Deshalb geschieht die Wappenleihe des Bischofs Bruno v. Brixen mit Zustimmung seiner Chorherren und seiner Dienstmannen 1). Sie mussten bei Verfügungen über das Gut des Bisthums ihre Genehmigung geben und bildeten gewissermassen die Familie des Bisthums. Ebenso geschehen die Verkäufe Hans des Tragauners 2), und Erkinger Relchs 3), von denen oben die Rede war, für sie und alle ihre Erben. Karl v. Schacht nahm 1748 im Folge eines Ver- trages mit sämmtlichen erblos gebliebenen Oheimen seiner Mutter, der letzten Freiin v. Kniestedt Name und Wappen der v. Kniestedt an und legte seinen Namen ganz ab4). 1) Anlage Nro 2. 2) Siehe § 113, 2. 3) Siehe § 116. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 831.
292 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Das Subject des Wappenrechts wird angegriffen durch Verfügungen, welche zur Folge haben, dass auch andere als der Familie angehörige Personen am Wappen be- rechtigt werden, so dass der Charakter des Wappens als Familienzeichen hierdurch alterirt wird. Eine solche Verfügung ist die irgend einem Dritten ge- gebene Erlaubniss, das Familienwappen zu führen, wozu auch die Adoption gehört. Die Zustimmung sämmtlicher Familienmitglieder bei der Annahme des Familienwappens durch einen Fremden ist schon deshalb nothwendig, weil der Einzelne allein das Recht auf das Wappen gar nicht auf einen Andern übertragen kann. Er kann sieh nur verpflichten, das Recht, welches er persön- lich gegen ihn geltend machen könnte, nämlich den Ein- spruch, den er gegen die Annahme des Wappens erheben könnte, gegen ihn nicht geltend zu machen. Dabei bleibt das Recht der übrigen Familienmitglieder, auch ihrerseits gegen diese Annahme Einspruch zu erheben, vollauf bestehen, da sie durch die Erlaubniss, die einer von ihnen einem Dritten gegeben, nicht gebunden werden, sondern sie durch ihren Einspruch unwirksam machen können. Deshalb geschieht die Wappenleihe des Bischofs Bruno v. Brixen mit Zustimmung seiner Chorherren und seiner Dienstmannen 1). Sie mussten bei Verfügungen über das Gut des Bisthums ihre Genehmigung geben und bildeten gewissermassen die Familie des Bisthums. Ebenso geschehen die Verkäufe Hans des Tragauners 2), und Erkinger Relchs 3), von denen oben die Rede war, für sie und alle ihre Erben. Karl v. Schacht nahm 1748 im Folge eines Ver- trages mit sämmtlichen erblos gebliebenen Oheimen seiner Mutter, der letzten Freiin v. Kniestedt Name und Wappen der v. Kniestedt an und legte seinen Namen ganz ab4). 1) Anlage Nro 2. 2) Siehe § 113, 2. 3) Siehe § 116. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 831.
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*4ta ,a1a, na aiu n,u1a lt t vepayn24— 4 h a Das Einspruchsrecht der Familie 293 In einer grossen Zahl der oben angeführten Fälle von Wappenveräusserungen scheinen die Wappenherren die Letzten ihres Geschlechts gewesen zu sein. So hatten sie, da sie die ganze Familie bildeten, allerdings freie Verfügung über die betreffenden Wappen. § 124. Auch gegen die Erwerbung eines Familienwappens durch Adoption müssen wir den Agnaten ein Einspruchsrecht zu- gestehen. Die Adoption ist nach deutscher Rechtsanschauung vor Allem ein erbrechtlicher Vertrag1), der ein Verhältniss nur zwischen dem Adoptirten und dem Adoptivvater, nicht aber den übrigen Familienmitgliedern begründet. So hat der Adoptirte kein Erbrecht gegen die ehelichen Kinder seines Adoptivparens, wenn ihm nicht durch Familienvertrag ein solches eingeräumt wird 2). Ebenso gilt er für die Stamm- güter nach wie vor als Fremder 3); desgleichen ist bei Lehens- gütern die Einwilligung der Agnaten oder Mitbelehnten noth- wendig zur Erwerbung einer Berechtigung des Adoptirten an denselben 4). Er hat also keinen Antheil an den auf der Zuge- hörigkeit zu der Familie basirenden Rechten; so kann er auch das Familienwappen ohne Zustimmung der übrigen Familien- mitglieder nicht erwerben 5). Das Preussische Landrecht beschränkt die Zahl der Agnaten, deren Zustimmung gefordert wird, auf die zwei nächsten. „In beiden Fällen (§ 364 und 365, die von den per rescriptum Legitimirten und den Adoptirten handeln) können dergleichen Kinder durch den Konsens der zwei nächsten Agnaten das Recht erlangen, den Namen und das Wappen der Familie zu führen“ (I.18.§ 366). Das Bayerische Adelsedict vom Jahre 1818 (§ 2) bestimmt, dass der Adoptirte, um am adeligen Titel und 1) Stobbe, Privatrecht, IV S. 375. 2) Ebda. S. 383. Ebda. V S. 352. 4) Ebda. V S. 342. 5) Rudolphi, Heraldica curiosa, 1712. p. 52. 3)
*4ta ,a1a, na aiu n,u1a lt t vepayn24— 4 h a Das Einspruchsrecht der Familie 293 In einer grossen Zahl der oben angeführten Fälle von Wappenveräusserungen scheinen die Wappenherren die Letzten ihres Geschlechts gewesen zu sein. So hatten sie, da sie die ganze Familie bildeten, allerdings freie Verfügung über die betreffenden Wappen. § 124. Auch gegen die Erwerbung eines Familienwappens durch Adoption müssen wir den Agnaten ein Einspruchsrecht zu- gestehen. Die Adoption ist nach deutscher Rechtsanschauung vor Allem ein erbrechtlicher Vertrag1), der ein Verhältniss nur zwischen dem Adoptirten und dem Adoptivvater, nicht aber den übrigen Familienmitgliedern begründet. So hat der Adoptirte kein Erbrecht gegen die ehelichen Kinder seines Adoptivparens, wenn ihm nicht durch Familienvertrag ein solches eingeräumt wird 2). Ebenso gilt er für die Stamm- güter nach wie vor als Fremder 3); desgleichen ist bei Lehens- gütern die Einwilligung der Agnaten oder Mitbelehnten noth- wendig zur Erwerbung einer Berechtigung des Adoptirten an denselben 4). Er hat also keinen Antheil an den auf der Zuge- hörigkeit zu der Familie basirenden Rechten; so kann er auch das Familienwappen ohne Zustimmung der übrigen Familien- mitglieder nicht erwerben 5). Das Preussische Landrecht beschränkt die Zahl der Agnaten, deren Zustimmung gefordert wird, auf die zwei nächsten. „In beiden Fällen (§ 364 und 365, die von den per rescriptum Legitimirten und den Adoptirten handeln) können dergleichen Kinder durch den Konsens der zwei nächsten Agnaten das Recht erlangen, den Namen und das Wappen der Familie zu führen“ (I.18.§ 366). Das Bayerische Adelsedict vom Jahre 1818 (§ 2) bestimmt, dass der Adoptirte, um am adeligen Titel und 1) Stobbe, Privatrecht, IV S. 375. 2) Ebda. S. 383. Ebda. V S. 352. 4) Ebda. V S. 342. 5) Rudolphi, Heraldica curiosa, 1712. p. 52. 3)
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294 Das Recht an einem bestimmten Wappen. dem Familienwappen berechtigt zu werden, hierzu die Genehmigung der Agnaten erhalten müsse 1). Da die Adoption fast nur beim Ausgange des Ge- schlechtes angewandt wurde, so sind Fälle, wo die Agnaten ihr Recht, dem Adoptirten das Recht auf das Familien- wappen zu bestreiten, geltend gemacht hätten, natürlich selten; mir ist ein solcher nicht bekannt. Es liegt weiter in der Natur der Sache begründet, dass sie, wenn sie vor- kommen, nur wenig in die Oeffentlichkeit treten, so dass weitere Kreise nicht leicht Kenntniss davon erhalten. 8 125. Das Object des Wappenrechtes, nämlich das Wappen, wird alterirt durch essentielle Veränderungen desselben, resp. die Annahme eines neuen Wappens. Auch hiergegen können die übrigen Familienmitglieder Einspruch erheben2). Sie brauchen weder sich zwingen zu lassen, ihr Familienwappen aufzugeben und ein anderes dafür anzunehmen, noch zuzugeben, dass irgendwo ein anderes Wappen, wie dasjenige, welches sie selbst führen, als das ihrer Familie (oder auch ihres Besitzes) ausgegeben wird. Graf Johann Werner v. Zimmern nahm für seine Grafschaft Falkenstein ein neues Wappen an, einen grauen Vogel auf grünem Dreiberg in Blau. Hier- gegen protestirten seine Brüder und gestatteten ihm erst auf langes Bitten, bei Lebzeiten dies Wappen führen zu dürfen. Nach seinem Tode wurde das Wappen überall, wo er es hatte anbringen lassen, vernichtet 3). Karl V. verlieh 1547 dem Grafen Anton v. Isen- burg in sein Wappen einen blauen Herzschild mit einem goldnen Löwen. Hiergegen erhob Grat Reinhard v. Isenburg mit seinen Brüdern Einspruch, insoweit ihnen diese Neuerung gefährlich sei4). 1) Bayerisches Regierungsblatt, 1808, S. 2029. 2) Verfügungen über die Substanz dürfen bei Eigenthum zu gesammter Hand nur von allen Gesammthänden zusammen vor genommen werden. (Stobbe, Privatrecht, II S. 72.) 3) Herold 1873, S. 25. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 424.
294 Das Recht an einem bestimmten Wappen. dem Familienwappen berechtigt zu werden, hierzu die Genehmigung der Agnaten erhalten müsse 1). Da die Adoption fast nur beim Ausgange des Ge- schlechtes angewandt wurde, so sind Fälle, wo die Agnaten ihr Recht, dem Adoptirten das Recht auf das Familien- wappen zu bestreiten, geltend gemacht hätten, natürlich selten; mir ist ein solcher nicht bekannt. Es liegt weiter in der Natur der Sache begründet, dass sie, wenn sie vor- kommen, nur wenig in die Oeffentlichkeit treten, so dass weitere Kreise nicht leicht Kenntniss davon erhalten. 8 125. Das Object des Wappenrechtes, nämlich das Wappen, wird alterirt durch essentielle Veränderungen desselben, resp. die Annahme eines neuen Wappens. Auch hiergegen können die übrigen Familienmitglieder Einspruch erheben2). Sie brauchen weder sich zwingen zu lassen, ihr Familienwappen aufzugeben und ein anderes dafür anzunehmen, noch zuzugeben, dass irgendwo ein anderes Wappen, wie dasjenige, welches sie selbst führen, als das ihrer Familie (oder auch ihres Besitzes) ausgegeben wird. Graf Johann Werner v. Zimmern nahm für seine Grafschaft Falkenstein ein neues Wappen an, einen grauen Vogel auf grünem Dreiberg in Blau. Hier- gegen protestirten seine Brüder und gestatteten ihm erst auf langes Bitten, bei Lebzeiten dies Wappen führen zu dürfen. Nach seinem Tode wurde das Wappen überall, wo er es hatte anbringen lassen, vernichtet 3). Karl V. verlieh 1547 dem Grafen Anton v. Isen- burg in sein Wappen einen blauen Herzschild mit einem goldnen Löwen. Hiergegen erhob Grat Reinhard v. Isenburg mit seinen Brüdern Einspruch, insoweit ihnen diese Neuerung gefährlich sei4). 1) Bayerisches Regierungsblatt, 1808, S. 2029. 2) Verfügungen über die Substanz dürfen bei Eigenthum zu gesammter Hand nur von allen Gesammthänden zusammen vor genommen werden. (Stobbe, Privatrecht, II S. 72.) 3) Herold 1873, S. 25. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 424.
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u ““spsha au a sb- - „“uTAa44, a nna“a a,14n av — 4-ca-3ru 4 „ ——— „ Das Einspruchsrecht der Familie. 295 Einige Mitglieder der Greizer Linie des Fürsten- hauses Reuss setzten das reusser Helmkleinod, den Brackenkopf, in einem Herzschild in ihr Wappen. Das wurde aber von den übrigen Agnaten missbilligt und gerügt und deshalb wieder unterlassen 1). § 126. 1. Man könnte einwenden, wer ein neues Familienwap- pen annehme, wolle es nur für sich und nicht für die übrigen Familienmitglieder haben, umsomehr, da es diesen ja unbe- nommen bleibe, ihr altes Familienwappen weiter zu führen. Allein da jedes Wappen nicht das Zeichen eines Einzelnen, sondern das der ganzen Familie ist, eines Verbandes, der als auf den Banden des Blutes beruhend unlösbar ist, so erscheint das neue Zeichen, welches Jemand annimmt, auch als Familien- zeichen, welches sich als solches auf die übrigen Mitglieder der Familie mitbeziehen muss und, wenn es von diesen nicht angenommen wird, Unklarheiten und Unannehmlichkeiten her- vorzurufen geeignet ist. 2. Hierzu kommt, dass das Wappen als Beweis für die Stammeszugehörigkeit galt, ein Beweis, der in einem Zeitalter, wo die Filiation durch Taufbücher noch nicht nach- gewiesen werden konnte, eventuell sehr werthvoll war. So lief man Gefahr, in Folge einer Wappenänderung seine An- sprüche auf Erbschaften, bei Lehnsfällen etc., nicht nachweisen zu können, oder jedenfalls eine Vermuthung gegen die Be- rechtigung derselben hervorzurufen 2). 1) v. Meding, Nachrichten von adeligen Wappen, Hamburg 1786—91, I 480; vergl. auch Spener, Historia insignium, Ip. 321. 2) Zepernik, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, Leipzig 1781, I S. 272; Waldschmidt, De mutatione insignium, Marburg 1781, S. 47 § 16; Reinhard, Juristische und historische kleine Ausführungen, Th. I Ausf. 6 § 13 S. 311; Taddel, De probatione agnationis per solam identitatem nominis et insignium secundum iura feud. Mecklenb., Göttingen 1761. Um-
u ““spsha au a sb- - „“uTAa44, a nna“a a,14n av — 4-ca-3ru 4 „ ——— „ Das Einspruchsrecht der Familie. 295 Einige Mitglieder der Greizer Linie des Fürsten- hauses Reuss setzten das reusser Helmkleinod, den Brackenkopf, in einem Herzschild in ihr Wappen. Das wurde aber von den übrigen Agnaten missbilligt und gerügt und deshalb wieder unterlassen 1). § 126. 1. Man könnte einwenden, wer ein neues Familienwap- pen annehme, wolle es nur für sich und nicht für die übrigen Familienmitglieder haben, umsomehr, da es diesen ja unbe- nommen bleibe, ihr altes Familienwappen weiter zu führen. Allein da jedes Wappen nicht das Zeichen eines Einzelnen, sondern das der ganzen Familie ist, eines Verbandes, der als auf den Banden des Blutes beruhend unlösbar ist, so erscheint das neue Zeichen, welches Jemand annimmt, auch als Familien- zeichen, welches sich als solches auf die übrigen Mitglieder der Familie mitbeziehen muss und, wenn es von diesen nicht angenommen wird, Unklarheiten und Unannehmlichkeiten her- vorzurufen geeignet ist. 2. Hierzu kommt, dass das Wappen als Beweis für die Stammeszugehörigkeit galt, ein Beweis, der in einem Zeitalter, wo die Filiation durch Taufbücher noch nicht nach- gewiesen werden konnte, eventuell sehr werthvoll war. So lief man Gefahr, in Folge einer Wappenänderung seine An- sprüche auf Erbschaften, bei Lehnsfällen etc., nicht nachweisen zu können, oder jedenfalls eine Vermuthung gegen die Be- rechtigung derselben hervorzurufen 2). 1) v. Meding, Nachrichten von adeligen Wappen, Hamburg 1786—91, I 480; vergl. auch Spener, Historia insignium, Ip. 321. 2) Zepernik, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, Leipzig 1781, I S. 272; Waldschmidt, De mutatione insignium, Marburg 1781, S. 47 § 16; Reinhard, Juristische und historische kleine Ausführungen, Th. I Ausf. 6 § 13 S. 311; Taddel, De probatione agnationis per solam identitatem nominis et insignium secundum iura feud. Mecklenb., Göttingen 1761. Um-
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296 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die Herzoge Adolph Friedrich und Hans Al- brecht v. Mecklenburg bestätigten 1621 ihrer Ritter- schaft das Privilegium, "dass in alten Lehen die Agnaten, so eines Nahmens, Schild und Helms seyn, wann sie sich schon der Sipschafft halber nicht berechnen können, ein- ander succediren mögen“ 1). Auch in Pommern wurden die Agnaten bei den zu gesammter Hand gehenden Lehngütern, auch wenn sie die Verwandtschaft nicht nachweisen konnten, zur Lehnsfolge zugelassen, wenn sie nur "die indicia, dass sie eines Namens, Helmes und Schildes waren“, für sich hatten 2). In einem Lehensprocess der Truchsessen v. Baldersheim wegen der Erbfolge in die Lehen des Truchsess Karlo gt. Grener im Jahre 1478, wurde den Ausführungen der Baldershe im gemäss entschieden, dass genug Anzeichen für einen Stamm da seien, da sie von Helm und Schild gleich gewappnet seien und sich als Vettern anerkannt hätten 3). § 127. Das Einspruchsrecht gegen weitergehende Dispositionen über das Wappen ist kein unbegränztes. Durch Nichtge- brauch geht es nach Ablauf einer bestimmten Zeit verloren, so dass die Rechte, die es zerstören konnte, zu unanfechtbaren werden, — die Rechte, die es schützen konnte, hinfälllig werden. Man kann eben „sein Recht verschweigen“. Wer zu einer Verletzung seines Rechtes schweigt, der erweckt den Anschein, dass er mit der Handlung, die er verhindern, deren Folge er aufheben könnte, einverstanden sei, dass er dazu stillschweigend seine Einwilligung gegeben habe 4). gekehrt begründet die Wappengleichheit die Präsumption der Ver- wandtschaft. Höping, De iure insignium, c. 13 n. 52. Cassaneus, Catalogus gloriae mundi, I. Consid. 38. conclus. 41, 55; Knip- schilt, De fideicommiss. famil. nobilium, c. 13 n. 19 ss. 1) Lünig, Reichsarchiv, coll. nova, II 342. 2) Schwartz, Pommersche Lehnshistorie, S. 942 u. 1370. 3) Unterfränkisches Archiv, B. 14 Heft 3 S. 206. 4) Stobbe, Privatrecht I, Berlin 1871, S. 466 ff.
296 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die Herzoge Adolph Friedrich und Hans Al- brecht v. Mecklenburg bestätigten 1621 ihrer Ritter- schaft das Privilegium, "dass in alten Lehen die Agnaten, so eines Nahmens, Schild und Helms seyn, wann sie sich schon der Sipschafft halber nicht berechnen können, ein- ander succediren mögen“ 1). Auch in Pommern wurden die Agnaten bei den zu gesammter Hand gehenden Lehngütern, auch wenn sie die Verwandtschaft nicht nachweisen konnten, zur Lehnsfolge zugelassen, wenn sie nur "die indicia, dass sie eines Namens, Helmes und Schildes waren“, für sich hatten 2). In einem Lehensprocess der Truchsessen v. Baldersheim wegen der Erbfolge in die Lehen des Truchsess Karlo gt. Grener im Jahre 1478, wurde den Ausführungen der Baldershe im gemäss entschieden, dass genug Anzeichen für einen Stamm da seien, da sie von Helm und Schild gleich gewappnet seien und sich als Vettern anerkannt hätten 3). § 127. Das Einspruchsrecht gegen weitergehende Dispositionen über das Wappen ist kein unbegränztes. Durch Nichtge- brauch geht es nach Ablauf einer bestimmten Zeit verloren, so dass die Rechte, die es zerstören konnte, zu unanfechtbaren werden, — die Rechte, die es schützen konnte, hinfälllig werden. Man kann eben „sein Recht verschweigen“. Wer zu einer Verletzung seines Rechtes schweigt, der erweckt den Anschein, dass er mit der Handlung, die er verhindern, deren Folge er aufheben könnte, einverstanden sei, dass er dazu stillschweigend seine Einwilligung gegeben habe 4). gekehrt begründet die Wappengleichheit die Präsumption der Ver- wandtschaft. Höping, De iure insignium, c. 13 n. 52. Cassaneus, Catalogus gloriae mundi, I. Consid. 38. conclus. 41, 55; Knip- schilt, De fideicommiss. famil. nobilium, c. 13 n. 19 ss. 1) Lünig, Reichsarchiv, coll. nova, II 342. 2) Schwartz, Pommersche Lehnshistorie, S. 942 u. 1370. 3) Unterfränkisches Archiv, B. 14 Heft 3 S. 206. 4) Stobbe, Privatrecht I, Berlin 1871, S. 466 ff.
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By v“va133hh „una5Nte. Das Einspruchsrecht der Familie. 297 Wenn somit die Betheiligten gegen die Annahme ihres Familienwappens durch einen Fremden keinen Einspruch er- heben, so erwirbt der Fremde innerhalb bestimmter Zeit, wenn auch kein Recht auf das Wappen, so doch einen rechtlich ge- schützten Besitz an demselben 1). Aehnlich bei der Aenderung des Familienwappens. Schweigen die Familienmitglieder zu der Aenderung, die ein Mitglied an ihrem Wappen vornimmt, so verlieren sie zwar selbst nicht das Recht auf ihr altes Familienwappen, wohl aber können sie nach Ablauf einer bestimmten Zeit ihren Einspruch dagegen, dass jener das Wappen in einer ganz andern Form oder gar ein ganz anderes Wappen führt, nicht mehr geltend machen. Innerhalb welcher Zeit der Einspruch erhoben werden muss, in wie viel Zeit das Recht Einspruch erheben zu können verjährt, darüber liegen keine Aeusserungen vor. Es mögen die allgemeinen Grundsätze bezüglich der Klageverjährung auch hier Geltung haben. 1) Stobbe, a. a. O. S. 469.
By v“va133hh „una5Nte. Das Einspruchsrecht der Familie. 297 Wenn somit die Betheiligten gegen die Annahme ihres Familienwappens durch einen Fremden keinen Einspruch er- heben, so erwirbt der Fremde innerhalb bestimmter Zeit, wenn auch kein Recht auf das Wappen, so doch einen rechtlich ge- schützten Besitz an demselben 1). Aehnlich bei der Aenderung des Familienwappens. Schweigen die Familienmitglieder zu der Aenderung, die ein Mitglied an ihrem Wappen vornimmt, so verlieren sie zwar selbst nicht das Recht auf ihr altes Familienwappen, wohl aber können sie nach Ablauf einer bestimmten Zeit ihren Einspruch dagegen, dass jener das Wappen in einer ganz andern Form oder gar ein ganz anderes Wappen führt, nicht mehr geltend machen. Innerhalb welcher Zeit der Einspruch erhoben werden muss, in wie viel Zeit das Recht Einspruch erheben zu können verjährt, darüber liegen keine Aeusserungen vor. Es mögen die allgemeinen Grundsätze bezüglich der Klageverjährung auch hier Geltung haben. 1) Stobbe, a. a. O. S. 469.
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E O S S Das Wappenheimfallsrecht. Geschichtliche Entwicklung. § 128. Ter o lange die Wappenänderung sich auf die Umänderung des eignen oder auf die Annahme eines neu ge- bildeten Wappens beschränkte, standen ihr von Aussen keine weiteren Schwierigkeiten entgegen. Wohl war das aber der Fall, wenn man ein Wappen anzunehmen wünschte, welches eine andere Familie bereits führte. Die Aus- schliesslichkeit des Wappens machte da die Zustimmung der andern Familie nothwendig. Sie kam in Wegfall, wenn die betreffende Familie ausgestorben war. Aber hier stellte sich der Annahme des Wappens ein weiteres Hinderniss ent- gegen, nämlich das Heimfallsrecht des Landesherrn. Wir finden nämlich, dass schon ziemlich frühe die Landes herren Rechte an den Wappen ausgestorbener Familien geltend machen. Ursprünglich freilich war unzweifelhaft die Auffassung die, dass, wie jedes Wappen, welches noch von Niemanden geführt wurde, frei angenommen werden konnte,
E O S S Das Wappenheimfallsrecht. Geschichtliche Entwicklung. § 128. Ter o lange die Wappenänderung sich auf die Umänderung des eignen oder auf die Annahme eines neu ge- bildeten Wappens beschränkte, standen ihr von Aussen keine weiteren Schwierigkeiten entgegen. Wohl war das aber der Fall, wenn man ein Wappen anzunehmen wünschte, welches eine andere Familie bereits führte. Die Aus- schliesslichkeit des Wappens machte da die Zustimmung der andern Familie nothwendig. Sie kam in Wegfall, wenn die betreffende Familie ausgestorben war. Aber hier stellte sich der Annahme des Wappens ein weiteres Hinderniss ent- gegen, nämlich das Heimfallsrecht des Landesherrn. Wir finden nämlich, dass schon ziemlich frühe die Landes herren Rechte an den Wappen ausgestorbener Familien geltend machen. Ursprünglich freilich war unzweifelhaft die Auffassung die, dass, wie jedes Wappen, welches noch von Niemanden geführt wurde, frei angenommen werden konnte,
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Das Wappenheimfallsrecht. 299 so auch das, welches wieder ledig wurde, damit frei war, so dass, wie es in dem schon oben angezogenen Verse aus dem Parzival heisst1), Jeder es annehmen konnte, wer da wollte. Eine andere Auffassung tritt uns in einer Urkunde vom Jahre 1337 entgegen. In diesem Jahre verleihen die Ge- vetter v. Frankenstein das Wappen der ausgestorbenen v. Sternberg, das an sie gefallen sei, da sie die nächsten Ganerben dazu seien, dem Ditzel v. Pfersdorf und Volknant und Kuntz v. Buttiler2). Hier wird also das Wappen als zur Ganerbschaft gehörig betrachtet. Da die Frankensteiner selbst es nicht führen konnten, da sie ihr eigenes Wappen hatten, so verleihen sie es weiter. Bald aber bildete sich die Auffassung dahin um, dass das Wappen weder frei wird, noch an die Erben der ausge- storbenen Familie geht, sondern wie ein Lehen an den Landesherren zurückfällt und von ihm weiter ver- liehen werden könnte 3). Es ist, wie aus den weiter unten angeführten Beispielen hervorgeht4), die Mitte des 14. Jahr- hunderts, wo uns diese Auffassung zuerst entgegentritt. Begriff des Wappenheimfallsrechtes. § 129. 1. Nicht ohne Einfluss auf die Bildung des Wappenheim- fallsrechtes mag die enge Verbindung gewesen sein, die das 1) Siehe § 108. 2) Anlage Nro 10. 3) Dass trotzdem das Wappen kein wirkliches Lehen ist, sondern bei ihm nur dies eine, allerdings dem Lehnrecht eigen- thümliche Recht sich vereinzelt ausgebildet hat, haben wir oben (§ 96) geseben. Dass dies Recht aber auch selber nicht nach lehn- rechtlichen Grundsätzen durchgebildet ist, werden wir weiter unten (§ 139 f.) finden. 4) Siehe § 131.
Das Wappenheimfallsrecht. 299 so auch das, welches wieder ledig wurde, damit frei war, so dass, wie es in dem schon oben angezogenen Verse aus dem Parzival heisst1), Jeder es annehmen konnte, wer da wollte. Eine andere Auffassung tritt uns in einer Urkunde vom Jahre 1337 entgegen. In diesem Jahre verleihen die Ge- vetter v. Frankenstein das Wappen der ausgestorbenen v. Sternberg, das an sie gefallen sei, da sie die nächsten Ganerben dazu seien, dem Ditzel v. Pfersdorf und Volknant und Kuntz v. Buttiler2). Hier wird also das Wappen als zur Ganerbschaft gehörig betrachtet. Da die Frankensteiner selbst es nicht führen konnten, da sie ihr eigenes Wappen hatten, so verleihen sie es weiter. Bald aber bildete sich die Auffassung dahin um, dass das Wappen weder frei wird, noch an die Erben der ausge- storbenen Familie geht, sondern wie ein Lehen an den Landesherren zurückfällt und von ihm weiter ver- liehen werden könnte 3). Es ist, wie aus den weiter unten angeführten Beispielen hervorgeht4), die Mitte des 14. Jahr- hunderts, wo uns diese Auffassung zuerst entgegentritt. Begriff des Wappenheimfallsrechtes. § 129. 1. Nicht ohne Einfluss auf die Bildung des Wappenheim- fallsrechtes mag die enge Verbindung gewesen sein, die das 1) Siehe § 108. 2) Anlage Nro 10. 3) Dass trotzdem das Wappen kein wirkliches Lehen ist, sondern bei ihm nur dies eine, allerdings dem Lehnrecht eigen- thümliche Recht sich vereinzelt ausgebildet hat, haben wir oben (§ 96) geseben. Dass dies Recht aber auch selber nicht nach lehn- rechtlichen Grundsätzen durchgebildet ist, werden wir weiter unten (§ 139 f.) finden. 4) Siehe § 131.
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300 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wappen mit dem Kriegslehen eingegangen war 1). Wenn der Name, den das redende Wappen wiedergab, nicht sowohl der Name der Person war, die es führte, als vielmehr der ihres Lehens, nach dem sie sich nannte, wenn der mit einem neuen Lehen begabte oft den alten Namen und das alte Wappen aufgab, und das des neuen Besitzes annahm, unbekümmert darum, dass er zu der Familie deren, die jenes Wappen als Familien- zeichen vor ihm geführt hatten, gar nicht gehörte, wenn er dies Wappen annahm, nicht weil er der Familie ange- hörte, die es geführt hatte, sondern weil er den Besitz der- selben erhalten hatte, dann schien das Wappen allerdings so fest zum Lehen zu gehören, dass es dessen Schicksale theilte, also auch mit diesem an den Lehnsherrn zurückfallen musste. Zumal wenn seine engere Verbindung, die mit der Familie, durch Aussterben derselben gelöst war, schien es selbstver- ständlich, dass seine weitere, die mit dem Kriegslehen, dann um so stärker zum Ausdruck kam. Sehr stark finden wir diese Zugehörigkeit betont in der Urkunde, in der 1380 Bischof Johann v. Chur den Heinz v. Schrofenstein mit der von Chur lehn- rührigen Burg Schrofenstein belehnt. Mit der Burg giebt er ihm auch dessen eigenes Geschlechtswappen, den halben Steinbock, "die er und die ander Schrovenstain fürent und die er alles bekennet in lehens wis ze haben von uns und unserm Gotzhus ze Cur demselben Hainrich verliehen habe“ 2). Und Heinz v. Schrofenstein be- kennt auch in seinem Reversal „das alle min vordern und och ich dieselben Vesti und wapen von dem Gotzhus zu Chur von alter her zu lehen gehabt haben“ 3). Von da bis zu der weitern Ausbildung, dass alle Wap- pen beim Aussterben der Familien an den Landesherrn zu- rückfielen, war nur ein Schritt. 2. Es war indess wohl ein anderer Gedanke, der dem Wap- penheimfallsrecht eigentlich zu Grunde lag, nämlich der, dass 1) Siehe § 47 ff. 2) Anlage Nro 33. s) v. Moor, Codex diplomaticus zur Geschichte von Grau- bünden, Cur 1865, IV S. 23.
300 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wappen mit dem Kriegslehen eingegangen war 1). Wenn der Name, den das redende Wappen wiedergab, nicht sowohl der Name der Person war, die es führte, als vielmehr der ihres Lehens, nach dem sie sich nannte, wenn der mit einem neuen Lehen begabte oft den alten Namen und das alte Wappen aufgab, und das des neuen Besitzes annahm, unbekümmert darum, dass er zu der Familie deren, die jenes Wappen als Familien- zeichen vor ihm geführt hatten, gar nicht gehörte, wenn er dies Wappen annahm, nicht weil er der Familie ange- hörte, die es geführt hatte, sondern weil er den Besitz der- selben erhalten hatte, dann schien das Wappen allerdings so fest zum Lehen zu gehören, dass es dessen Schicksale theilte, also auch mit diesem an den Lehnsherrn zurückfallen musste. Zumal wenn seine engere Verbindung, die mit der Familie, durch Aussterben derselben gelöst war, schien es selbstver- ständlich, dass seine weitere, die mit dem Kriegslehen, dann um so stärker zum Ausdruck kam. Sehr stark finden wir diese Zugehörigkeit betont in der Urkunde, in der 1380 Bischof Johann v. Chur den Heinz v. Schrofenstein mit der von Chur lehn- rührigen Burg Schrofenstein belehnt. Mit der Burg giebt er ihm auch dessen eigenes Geschlechtswappen, den halben Steinbock, "die er und die ander Schrovenstain fürent und die er alles bekennet in lehens wis ze haben von uns und unserm Gotzhus ze Cur demselben Hainrich verliehen habe“ 2). Und Heinz v. Schrofenstein be- kennt auch in seinem Reversal „das alle min vordern und och ich dieselben Vesti und wapen von dem Gotzhus zu Chur von alter her zu lehen gehabt haben“ 3). Von da bis zu der weitern Ausbildung, dass alle Wap- pen beim Aussterben der Familien an den Landesherrn zu- rückfielen, war nur ein Schritt. 2. Es war indess wohl ein anderer Gedanke, der dem Wap- penheimfallsrecht eigentlich zu Grunde lag, nämlich der, dass 1) Siehe § 47 ff. 2) Anlage Nro 33. s) v. Moor, Codex diplomaticus zur Geschichte von Grau- bünden, Cur 1865, IV S. 23.
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Das Wappenheimfallsrecht. 301 man, da das Wappen das Zeichen einer Familie war, nach dem Aussterben derselben Niemanden für fähig erachtete, das Eigenthum daran zu erwerben, da ja Niemand Mitglied der ausgestorbenen Familie werden, das Wappen also als sein Familienzeichen führen konnte. Es erschien deshalb als herren- lose Sache, die von selbst dem Landesherrn zufiel 1), um- somehr, als das altere deutsche Recht das Vermögen als einen Gesammtbegriff nicht kannte, sondern bei dem Tode die einzelnen Sachen, aus denen der Nachlass sich zusammen- setzte, den einzelnen Berechtigten zufallen liess 2). Zudem fiel nach dem Sachsenspiegel 3) das Heergewäte in Ermanglung nächster Schwertmagen kraft fiskalischen Heimfallsrechtes an den Richter4), d. h. die Obrigkeit, wozu der Heimfall des Wappens, welches ja zum Heergewäte gehörte, an den Landes- herrn eine naheliegende Ergänzung bildete 5). § 130. 1. Wie lässt sich aber das Wappenheimfallsrecht mit der vorher besprochenen Dispositionsbefugniss vereinigen? Auf den ersten Blick scheinen beide Rechte doch einander auszuschliessen. Denn man möchte sagen, dass der Landesherr schon vor dem Heimfall Interesse am Schick- sal des Wappens haben möchte, welches schliesslich doch einmal sein eigen werden wird; dass es aus diesem Grunde ihm nicht gleichgültig sein kann, ob der Werth des Wappens 1) Tomaschek, Heimfallsrecht, Wien 1882; Stobbe, Privat- recht, V S. 161. 2) Gerber, Privatrecht, S. 420. s) I. 28. 4) Stobbe, Privatrecht, V S. 132; Schröder, 717. 5) Der Grund des Heimfalls ist auch nicht in dem Privileg zu suchen, auf welchem das Wappenrecht beruht. Nur die Wappen- fähigkeit ist Gegenstand eines Privilegs; das Recht am einzelnen Wappen dagegen ist ein reines Privatrecht, ganz wie das Recht auf ein anderes Zeichen wie Hausmarke oder Handwerkszeichen.
Das Wappenheimfallsrecht. 301 man, da das Wappen das Zeichen einer Familie war, nach dem Aussterben derselben Niemanden für fähig erachtete, das Eigenthum daran zu erwerben, da ja Niemand Mitglied der ausgestorbenen Familie werden, das Wappen also als sein Familienzeichen führen konnte. Es erschien deshalb als herren- lose Sache, die von selbst dem Landesherrn zufiel 1), um- somehr, als das altere deutsche Recht das Vermögen als einen Gesammtbegriff nicht kannte, sondern bei dem Tode die einzelnen Sachen, aus denen der Nachlass sich zusammen- setzte, den einzelnen Berechtigten zufallen liess 2). Zudem fiel nach dem Sachsenspiegel 3) das Heergewäte in Ermanglung nächster Schwertmagen kraft fiskalischen Heimfallsrechtes an den Richter4), d. h. die Obrigkeit, wozu der Heimfall des Wappens, welches ja zum Heergewäte gehörte, an den Landes- herrn eine naheliegende Ergänzung bildete 5). § 130. 1. Wie lässt sich aber das Wappenheimfallsrecht mit der vorher besprochenen Dispositionsbefugniss vereinigen? Auf den ersten Blick scheinen beide Rechte doch einander auszuschliessen. Denn man möchte sagen, dass der Landesherr schon vor dem Heimfall Interesse am Schick- sal des Wappens haben möchte, welches schliesslich doch einmal sein eigen werden wird; dass es aus diesem Grunde ihm nicht gleichgültig sein kann, ob der Werth des Wappens 1) Tomaschek, Heimfallsrecht, Wien 1882; Stobbe, Privat- recht, V S. 161. 2) Gerber, Privatrecht, S. 420. s) I. 28. 4) Stobbe, Privatrecht, V S. 132; Schröder, 717. 5) Der Grund des Heimfalls ist auch nicht in dem Privileg zu suchen, auf welchem das Wappenrecht beruht. Nur die Wappen- fähigkeit ist Gegenstand eines Privilegs; das Recht am einzelnen Wappen dagegen ist ein reines Privatrecht, ganz wie das Recht auf ein anderes Zeichen wie Hausmarke oder Handwerkszeichen.
Strana 302
302 Das Recht an einem bestimmten Wappen. (soweit man davon sprechen kann), verringert oder die Sub- stanz desselben verändert werde, und dass er aus dem Grunde Veräusserungen und Veränderungen desselben verbieten könne — etwa in der Art, wie der Lehnsherr Deteriorationen des Lehens verhindern darf1). Es ist das indess nicht der Fall. Das Wappenheimfallsrecht beruht eben nicht, wie das Heim- fallsrecht beim Lehen, auf einem Eigenthumsrecht des Lehens- herrn, der seine Sache einem Andern erblich zur dauernden Benutzung gegeben hat 2), sondern auf dem Rechte des Fiskus, die Habe des erblos Verstorbenen an sich zu ziehen. Wie der Landesherr nicht berechtigt ist, aus diesem Rechte Jemanden zu verhindern, sein Vermögen zu deterioriren, damit ihm bei einem etwaigen Ausgang der Familie mehr zufalle, so kann er auch nicht den Wappenherrn resp. die zu einem Wappen berechtigte Familie verhindern, über ihr Wappen nach ihrem Gutdünken zu verfügen. 2. Anders liegt die Sache beim bevorstehenden Aus- gang des Geschlechtes. Man könnte nämlich sagen, dass nach den obigen Ausführungen das Wappenheimfallsrecht ziemlich illusorisch sei, da ja in Folge der Dispositionsbe- fugniss der Letzte der Familie es immer in der Hand habe, den bevorstehenden Heimfall seines Wappens an den Landes- herrn dadurch zu vereiteln, dass er sein Wappen bei Leb- zeiten oder auch auf den Todesfall einem Andern übermache. So würde nach seinem Hingange das Wappen nicht herren- los, da nun an Stelle des Verstorbenen ein Anderer zum Wap- pen Berechtigter dasteht, bei dem dasselbe verbleibt, so dass der Landesherr das Nachsehen habe. Eine solche Veräusserung des Wappens durch den Letzten des Geschlechtes widerspräche indess der Idee des deutschen Erbrechtes. Seit alten Zeiten gilt da der Satz, dass der, der krank und schwach ist, oder im Siechbette liegt, nichts mehr 1) v. Gerber, Privatrecht, S. 202. 2) Ebda. S. 201.
302 Das Recht an einem bestimmten Wappen. (soweit man davon sprechen kann), verringert oder die Sub- stanz desselben verändert werde, und dass er aus dem Grunde Veräusserungen und Veränderungen desselben verbieten könne — etwa in der Art, wie der Lehnsherr Deteriorationen des Lehens verhindern darf1). Es ist das indess nicht der Fall. Das Wappenheimfallsrecht beruht eben nicht, wie das Heim- fallsrecht beim Lehen, auf einem Eigenthumsrecht des Lehens- herrn, der seine Sache einem Andern erblich zur dauernden Benutzung gegeben hat 2), sondern auf dem Rechte des Fiskus, die Habe des erblos Verstorbenen an sich zu ziehen. Wie der Landesherr nicht berechtigt ist, aus diesem Rechte Jemanden zu verhindern, sein Vermögen zu deterioriren, damit ihm bei einem etwaigen Ausgang der Familie mehr zufalle, so kann er auch nicht den Wappenherrn resp. die zu einem Wappen berechtigte Familie verhindern, über ihr Wappen nach ihrem Gutdünken zu verfügen. 2. Anders liegt die Sache beim bevorstehenden Aus- gang des Geschlechtes. Man könnte nämlich sagen, dass nach den obigen Ausführungen das Wappenheimfallsrecht ziemlich illusorisch sei, da ja in Folge der Dispositionsbe- fugniss der Letzte der Familie es immer in der Hand habe, den bevorstehenden Heimfall seines Wappens an den Landes- herrn dadurch zu vereiteln, dass er sein Wappen bei Leb- zeiten oder auch auf den Todesfall einem Andern übermache. So würde nach seinem Hingange das Wappen nicht herren- los, da nun an Stelle des Verstorbenen ein Anderer zum Wap- pen Berechtigter dasteht, bei dem dasselbe verbleibt, so dass der Landesherr das Nachsehen habe. Eine solche Veräusserung des Wappens durch den Letzten des Geschlechtes widerspräche indess der Idee des deutschen Erbrechtes. Seit alten Zeiten gilt da der Satz, dass der, der krank und schwach ist, oder im Siechbette liegt, nichts mehr 1) v. Gerber, Privatrecht, S. 202. 2) Ebda. S. 201.
Strana 303
Das Wappenheimfallsrecht. 303 weggeben darf. Die Zukunft hat da ihre Schatten schon vor- ausgeworfen; die Zeit, in der er nicht mehr sein wird, steht unmittelbar bevor. Das, was ihm gehört, fängt schon an, ihm nicht mehr zuzustehen; die, denen es nach seinem Tode zufallen wird, haben schon ihre Hand darauf gelegt, sie haben es schon erfasst, um es, sowie es der erstarrenden Hand des Erblassers entfällt, ganz an sich zu nehmen. Es darf dieser es ihnen nicht mehr entziehen ; er würde über etwas verfügen, was nur mehr so kurze Zeit noch sein ist, dass es ihm eigent- lich schon nicht mehr gehört 1). So sah man auch beim Wappenrecht die Familie, die nur mehr auf ein paar Augen stand, die nicht mehr hoffen konnte, neue männliche Sprossen zu gewinnen, bei der der Nachwuchs nur aus Töchtern bestand, an, wie einen Sterben- den. Sie war am „Aussterben“. Ihr Wappen lag schon in der Hand des Landesherrn, dem es nach dem Tode des Letzten des Geschlechtes unfehlbar zufallen musste. Deshalb war nun bei Dispositionen über dasselbe, bei Veräusserungen des Wap- pens an Fremde, die Zustimmung des Landesherrn oder richtiger gesagt, die Verleihung des Wappens selbst durch den Landesherrn nothwendig, und so finden wir, dass zu solchen Uebertragungen des Wappens durch den Letzten der Familie, sei es durch Adoption oder Schenkung, durch Ver- mächtniss oder Vertrag oder auf welche Weise es geschehen sollte, der Landesherr seine Genehmigung geben musste 2). 3. Es könnte scheinen, man müsse aus dem Wappenheim- fallsrechte folgern, dass alle Veräusserungen des Wappens nur so 1) Vergl. Stobbe, Privatrecht, Bd. 5. S. 171; Gierke, Privat- recht, Leipzig 1895, S. 391. Hierauf bezieht sich die Bemerkung des Otto v. Meissau, als er dem Hans v. Eberstorff 1435 sein Wappen vermacht, er thue dies "zu der Zeit, da Ich das mit Rechte wol getun mocht“ (Anlage Nro 58). 2) Vergl. § 117, 2. Auch Otto v. Meyssau liess das Ver- mächtniss seines Wappens, trotzdem er persönlich noch handlungs- fähig war, von seinem Lehnsherrn bestätigen. (Anlage Nro 59.)
Das Wappenheimfallsrecht. 303 weggeben darf. Die Zukunft hat da ihre Schatten schon vor- ausgeworfen; die Zeit, in der er nicht mehr sein wird, steht unmittelbar bevor. Das, was ihm gehört, fängt schon an, ihm nicht mehr zuzustehen; die, denen es nach seinem Tode zufallen wird, haben schon ihre Hand darauf gelegt, sie haben es schon erfasst, um es, sowie es der erstarrenden Hand des Erblassers entfällt, ganz an sich zu nehmen. Es darf dieser es ihnen nicht mehr entziehen ; er würde über etwas verfügen, was nur mehr so kurze Zeit noch sein ist, dass es ihm eigent- lich schon nicht mehr gehört 1). So sah man auch beim Wappenrecht die Familie, die nur mehr auf ein paar Augen stand, die nicht mehr hoffen konnte, neue männliche Sprossen zu gewinnen, bei der der Nachwuchs nur aus Töchtern bestand, an, wie einen Sterben- den. Sie war am „Aussterben“. Ihr Wappen lag schon in der Hand des Landesherrn, dem es nach dem Tode des Letzten des Geschlechtes unfehlbar zufallen musste. Deshalb war nun bei Dispositionen über dasselbe, bei Veräusserungen des Wap- pens an Fremde, die Zustimmung des Landesherrn oder richtiger gesagt, die Verleihung des Wappens selbst durch den Landesherrn nothwendig, und so finden wir, dass zu solchen Uebertragungen des Wappens durch den Letzten der Familie, sei es durch Adoption oder Schenkung, durch Ver- mächtniss oder Vertrag oder auf welche Weise es geschehen sollte, der Landesherr seine Genehmigung geben musste 2). 3. Es könnte scheinen, man müsse aus dem Wappenheim- fallsrechte folgern, dass alle Veräusserungen des Wappens nur so 1) Vergl. Stobbe, Privatrecht, Bd. 5. S. 171; Gierke, Privat- recht, Leipzig 1895, S. 391. Hierauf bezieht sich die Bemerkung des Otto v. Meissau, als er dem Hans v. Eberstorff 1435 sein Wappen vermacht, er thue dies "zu der Zeit, da Ich das mit Rechte wol getun mocht“ (Anlage Nro 58). 2) Vergl. § 117, 2. Auch Otto v. Meyssau liess das Ver- mächtniss seines Wappens, trotzdem er persönlich noch handlungs- fähig war, von seinem Lehnsherrn bestätigen. (Anlage Nro 59.)
Strana 304
304 Das Recht an einem bestimmten Wappen. lange giltig sein könnten, als die Familie existirt, der es ur- sprünglich zustand; dass mit dem Tage, wo der Letzte dieses Geschlechtes die Augen schliesst, die Nachkommen dessen, dem jene ausgestorbene Familie einstmals ihr Wappen zu führen gestattete, ihr Recht daran verloren haben, indem es dem Landesherrn nunmehr heimfällt. Allein das ist nicht der Fall. Wer ein Wappen rechtmässig von einem Andern er- worben hat, besitzt es vollständig zu Recht, und das Schick- sal der Andern, die an dem nämlichen Wappen berechtigt sind, kann sein Recht nicht alteriren. Ja es möchte vielleicht sehr fraglich erscheinen, ob in diesem Falle sein Recht nicht vielmehr gestärkt wird, indem bei Wappengemeinschaften das Aussterben einer einzelnen von den verschiedenen, an dem nämlichen Wappen berechtigten Familien einen Wap- penheimfall überhaupt nicht zur Folge haben dürfte, da das Wappen ja nicht herrenlos wird, sondern nur der Kreis der zu ihm Berechtigten sich verengert 1). Herrenlos wird es erst dann, wenn alle an dem betreffenden Wappen betheiligten Familien ausgestorben sind, und erst dann würde der Heim- fall eintreten. Es sind mir indess keine diesbezüglichen Bei- spiele bekannt, an denen die Rechtsauffassung hätte zum Aus- druck kommen können. Beispiele. § 131. 1. Dieser negativen Seite des Wappenheimfallsrechtes, dass Niemand das Wappen einer ausgestorbenen Familie ohne 1) Wie überhaupt beim Eigenthum zu gesammter Hand der erblose Tod eines Gesammthänders nur den Kreis der Berechtigten verengert. (Stobbe, Privatrecht II Berlín 1875, S. 68.)
304 Das Recht an einem bestimmten Wappen. lange giltig sein könnten, als die Familie existirt, der es ur- sprünglich zustand; dass mit dem Tage, wo der Letzte dieses Geschlechtes die Augen schliesst, die Nachkommen dessen, dem jene ausgestorbene Familie einstmals ihr Wappen zu führen gestattete, ihr Recht daran verloren haben, indem es dem Landesherrn nunmehr heimfällt. Allein das ist nicht der Fall. Wer ein Wappen rechtmässig von einem Andern er- worben hat, besitzt es vollständig zu Recht, und das Schick- sal der Andern, die an dem nämlichen Wappen berechtigt sind, kann sein Recht nicht alteriren. Ja es möchte vielleicht sehr fraglich erscheinen, ob in diesem Falle sein Recht nicht vielmehr gestärkt wird, indem bei Wappengemeinschaften das Aussterben einer einzelnen von den verschiedenen, an dem nämlichen Wappen berechtigten Familien einen Wap- penheimfall überhaupt nicht zur Folge haben dürfte, da das Wappen ja nicht herrenlos wird, sondern nur der Kreis der zu ihm Berechtigten sich verengert 1). Herrenlos wird es erst dann, wenn alle an dem betreffenden Wappen betheiligten Familien ausgestorben sind, und erst dann würde der Heim- fall eintreten. Es sind mir indess keine diesbezüglichen Bei- spiele bekannt, an denen die Rechtsauffassung hätte zum Aus- druck kommen können. Beispiele. § 131. 1. Dieser negativen Seite des Wappenheimfallsrechtes, dass Niemand das Wappen einer ausgestorbenen Familie ohne 1) Wie überhaupt beim Eigenthum zu gesammter Hand der erblose Tod eines Gesammthänders nur den Kreis der Berechtigten verengert. (Stobbe, Privatrecht II Berlín 1875, S. 68.)
Strana 305
— h vu,“s31k * Das Wappenheimfallsrecht. 305 Weiteres annehmen darf, entspricht die positive, dass, wie heimgefallene Lehen von dem Lehnsherrn wieder vergeben werden, so seit dem 14. Jahrhundert auch diese heimgefallenen Wappen ausgestorbener Familien vom Landesherrn wieder an andere verliehen werden. Wohl als heimgefallen betrachtet wurde das „vakante“ Wappen des hl. Wenzeslaus, welches König Johann v. Böhmen 1339 dem Stifte Trient auf dessen Bitte schenkt 1). Kaiser Karl IV. verleiht 1360 dem Dietrich v. Portics das durch den Tod Alberts v. Leuchten- berg der Krone Böhmen heimgefallene Wappen 2). Graf Heinrich zu Holstein und Stormarn giebt 1377 „die Wappen gelw und swarz gelich geteilet, die uns in unserr herrschaft anerstorben und ledig worden sind,“ dem Berchtold v. Frankenrode 3). Abt Eberhard v. Reichenau verleiht 1381 nach dem Erlöschen der v. Tengen, seiner Ministerialen, das Wappen derselben dem Cunrat Hangellin, Bürger- meister von Konstanz4). Ebenso giebt er 1382 den Gebrüdern Ulrich und Klaus im Stainhauss das ihm heimgefallene Wappen der v. Burgberg und Ulrich dem Aminen das der v. Bilstein5), Herzog Albrecht v. Oesterreich belehnt 1393 Niklas den Vintler von Bozen mit dem Wappen „Reinprechts sel. vom Thurn zu Bozen“6) und im folgenden Jahre den Weickardt v. Polheim auf seine Bitte mit dem von Mauritz dem Totzenbecker selig an ihn anerfallenen Wappen7). Herzog Wilhelm v. Oesterreich belehnt 1402 Johann, Stephan und Friedrich v. Hohenberg mit dem Wappen der ausgestorbenen v. Aufenstein s). 1) Anlage Nro 11. Anlage Nro 19. Anlage Nro 31. Herold 1894, S. 11. Ebda. 6) Anlage Nro 42. 7) Anlage Nro 43. 8) Anlage Nro 50. Die Grossmutter der Hohenberg war die letzte Aufenstein gewesen. 5) 4) 2) 3) HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 20
— h vu,“s31k * Das Wappenheimfallsrecht. 305 Weiteres annehmen darf, entspricht die positive, dass, wie heimgefallene Lehen von dem Lehnsherrn wieder vergeben werden, so seit dem 14. Jahrhundert auch diese heimgefallenen Wappen ausgestorbener Familien vom Landesherrn wieder an andere verliehen werden. Wohl als heimgefallen betrachtet wurde das „vakante“ Wappen des hl. Wenzeslaus, welches König Johann v. Böhmen 1339 dem Stifte Trient auf dessen Bitte schenkt 1). Kaiser Karl IV. verleiht 1360 dem Dietrich v. Portics das durch den Tod Alberts v. Leuchten- berg der Krone Böhmen heimgefallene Wappen 2). Graf Heinrich zu Holstein und Stormarn giebt 1377 „die Wappen gelw und swarz gelich geteilet, die uns in unserr herrschaft anerstorben und ledig worden sind,“ dem Berchtold v. Frankenrode 3). Abt Eberhard v. Reichenau verleiht 1381 nach dem Erlöschen der v. Tengen, seiner Ministerialen, das Wappen derselben dem Cunrat Hangellin, Bürger- meister von Konstanz4). Ebenso giebt er 1382 den Gebrüdern Ulrich und Klaus im Stainhauss das ihm heimgefallene Wappen der v. Burgberg und Ulrich dem Aminen das der v. Bilstein5), Herzog Albrecht v. Oesterreich belehnt 1393 Niklas den Vintler von Bozen mit dem Wappen „Reinprechts sel. vom Thurn zu Bozen“6) und im folgenden Jahre den Weickardt v. Polheim auf seine Bitte mit dem von Mauritz dem Totzenbecker selig an ihn anerfallenen Wappen7). Herzog Wilhelm v. Oesterreich belehnt 1402 Johann, Stephan und Friedrich v. Hohenberg mit dem Wappen der ausgestorbenen v. Aufenstein s). 1) Anlage Nro 11. Anlage Nro 19. Anlage Nro 31. Herold 1894, S. 11. Ebda. 6) Anlage Nro 42. 7) Anlage Nro 43. 8) Anlage Nro 50. Die Grossmutter der Hohenberg war die letzte Aufenstein gewesen. 5) 4) 2) 3) HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 20
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306 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Herzog Albrecht v. Oesterreich verleiht 1417 das erledigte Wappen der Staindlein an Simon den Schwaben zu Laa und nach dessen erblosem Tode 1430 seinem Kammerschreiber Erhart Griesser1); Herzog Albrecht III. v. Bayern 1444 das er- ledigte Wappen der Frasshauser seinem Rentmeister Oswald Tuchsenhauser 2). Conrad v. Gleichen, Abt v. Werden verleiht 1462 den Gebrüdern Dorguth das ihm heimgefallene Wappen Henning Kramers3). 2. Nicht ohne Bedeutung ist es, dass die heimgefallenen Wappen vom Landesherrn vergeben werden. Es sind nämlich regelmässig Wappenfähige, denen sie ertheilt werden. Mit ihrer Vergebung wurde somit nicht die Wappenfähigkeit ertheilt; sie hätte nur der Kaiser resp. die von ihm hierzu Be- rechtigten verleihen können. Es war nur das Recht auf ein bestimmtes Wappen, welches durch ihre Verleihung er- theilt wurde. Die dem Reiche heimgefallenen Wappen wurden in derselben Weise vom Kaiser weiter verliehen, wobei indess ihm als dem obersten Lehnsherrn des Reiches ein Verfügungs- recht über die Wappen al1er ausgestorbenen Familien Deutschlands zugestanden zu haben scheint. Karl IV. verleiht am 15. Juni 1360 dem Wolfil v. Jungingen das dem Reiche durch den Tod des Hartmann Mayr v. Windeck heimgefallene Erbe- wappen 4), und am 17. Nov. desselben Jahres das gleiche Wappen Hans Bodman dem Jüngern 5). König Ruprecht verleiht 1408 dem Kaspar v. Klingenberg das Wappen Albrechts v. Burglin seligen °), und dem Ulrich v. Jungingen das abge- storbene Wappen des Ritters Burkhard v. Hohenfels 7). 1761, 1) Oetter, Wöchentliche Wappenbelustigungen, Augsburg S. 1417. 2) Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 182. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 832. Anlage Nro 20. 5) Anlage Nro 22. 6) Chmel, Regest. Rupr. Nro 2624. 7) Ebda. Nro 2619. 4)
306 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Herzog Albrecht v. Oesterreich verleiht 1417 das erledigte Wappen der Staindlein an Simon den Schwaben zu Laa und nach dessen erblosem Tode 1430 seinem Kammerschreiber Erhart Griesser1); Herzog Albrecht III. v. Bayern 1444 das er- ledigte Wappen der Frasshauser seinem Rentmeister Oswald Tuchsenhauser 2). Conrad v. Gleichen, Abt v. Werden verleiht 1462 den Gebrüdern Dorguth das ihm heimgefallene Wappen Henning Kramers3). 2. Nicht ohne Bedeutung ist es, dass die heimgefallenen Wappen vom Landesherrn vergeben werden. Es sind nämlich regelmässig Wappenfähige, denen sie ertheilt werden. Mit ihrer Vergebung wurde somit nicht die Wappenfähigkeit ertheilt; sie hätte nur der Kaiser resp. die von ihm hierzu Be- rechtigten verleihen können. Es war nur das Recht auf ein bestimmtes Wappen, welches durch ihre Verleihung er- theilt wurde. Die dem Reiche heimgefallenen Wappen wurden in derselben Weise vom Kaiser weiter verliehen, wobei indess ihm als dem obersten Lehnsherrn des Reiches ein Verfügungs- recht über die Wappen al1er ausgestorbenen Familien Deutschlands zugestanden zu haben scheint. Karl IV. verleiht am 15. Juni 1360 dem Wolfil v. Jungingen das dem Reiche durch den Tod des Hartmann Mayr v. Windeck heimgefallene Erbe- wappen 4), und am 17. Nov. desselben Jahres das gleiche Wappen Hans Bodman dem Jüngern 5). König Ruprecht verleiht 1408 dem Kaspar v. Klingenberg das Wappen Albrechts v. Burglin seligen °), und dem Ulrich v. Jungingen das abge- storbene Wappen des Ritters Burkhard v. Hohenfels 7). 1761, 1) Oetter, Wöchentliche Wappenbelustigungen, Augsburg S. 1417. 2) Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 182. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 832. Anlage Nro 20. 5) Anlage Nro 22. 6) Chmel, Regest. Rupr. Nro 2624. 7) Ebda. Nro 2619. 4)
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Das Wappenheimfallsrecht 307 Kaiser Friedrich III. ertheilt 1452 dem Persevanten Kaspar Henntinger das durch den Abgang des Anton v. Waltershausen ledig gewordene Wappen 1) und 1473 dem Hans v. Heymersheim das Wappen der ausgestorbenen v. Gelnheim 2). Die Gebrüder Loner erbaten sich 1559 von Kaiser Ferdinand I. das ihrem ohne männliche Leibeserben verstorbenen Oheim Hans Loner einst von Karl V. verliehene und nun heimgefallene Wappen 3). Kaiser Ferdinand I. verlieh 1563 dem Peter Märckh das durch den Tod des erblosen Karl Corradin ihm heimgefallene Wappen 4). 3. Die Gründe dieser Verleihungen sind heute meist schwer zu erkennen. Sie mögen von mannigfacher Art sein. Oft wird eine Erbfolge in das Lehen der ausgestorbenen Familie, oder eine Abstammung in weiblicher Linie die Ur- sache gewesen sein, weshalb man dasselbe zu führen wünschte. Manchmal mag es aber auch bloss die Freude an dem Wap- pen selber gewesen sein, sei es dass das eigene nicht gefiel, oder das heimgefallene prächtiger erschien, also dieselben Gründe, die so manche Wappenänderung zur Folge hatten 5). Zu einer Zeit, wo man das Wappen am eignen Leibe trug, auf Schild und Helm gemalt, auf Waffenrock und Pferde- decke gestickt, hatte man mehr Interesse an seiner Erscheinung als heute, wo es nur auf Gegenständen erscheint. Die Eitel- keit befasst sich immer ganz besonders mit Kleidungsstücken. § 132. Seitdem die Wappenänderungen in Abnahme gekommen warens), liess man sich heimgefallene Wappen, um sie als 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 2977. 2) Ebda. Nro 6800. 3) Adler Jahrbuch 1891, S. XXI Nro 119. 4) Ebda. S. XLIV Nro 309. 5) Siehe § 121. 6) Siehe § 120.
Das Wappenheimfallsrecht 307 Kaiser Friedrich III. ertheilt 1452 dem Persevanten Kaspar Henntinger das durch den Abgang des Anton v. Waltershausen ledig gewordene Wappen 1) und 1473 dem Hans v. Heymersheim das Wappen der ausgestorbenen v. Gelnheim 2). Die Gebrüder Loner erbaten sich 1559 von Kaiser Ferdinand I. das ihrem ohne männliche Leibeserben verstorbenen Oheim Hans Loner einst von Karl V. verliehene und nun heimgefallene Wappen 3). Kaiser Ferdinand I. verlieh 1563 dem Peter Märckh das durch den Tod des erblosen Karl Corradin ihm heimgefallene Wappen 4). 3. Die Gründe dieser Verleihungen sind heute meist schwer zu erkennen. Sie mögen von mannigfacher Art sein. Oft wird eine Erbfolge in das Lehen der ausgestorbenen Familie, oder eine Abstammung in weiblicher Linie die Ur- sache gewesen sein, weshalb man dasselbe zu führen wünschte. Manchmal mag es aber auch bloss die Freude an dem Wap- pen selber gewesen sein, sei es dass das eigene nicht gefiel, oder das heimgefallene prächtiger erschien, also dieselben Gründe, die so manche Wappenänderung zur Folge hatten 5). Zu einer Zeit, wo man das Wappen am eignen Leibe trug, auf Schild und Helm gemalt, auf Waffenrock und Pferde- decke gestickt, hatte man mehr Interesse an seiner Erscheinung als heute, wo es nur auf Gegenständen erscheint. Die Eitel- keit befasst sich immer ganz besonders mit Kleidungsstücken. § 132. Seitdem die Wappenänderungen in Abnahme gekommen warens), liess man sich heimgefallene Wappen, um sie als 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 2977. 2) Ebda. Nro 6800. 3) Adler Jahrbuch 1891, S. XXI Nro 119. 4) Ebda. S. XLIV Nro 309. 5) Siehe § 121. 6) Siehe § 120.
Strana 308
308 Das Recht an einem bestimmten Wappen. eigene 1) zu gebrauchen, nur mehr selten verleihen. Trotzdem nahm die Nachfrage nach ihnen nicht ab. Es waren allmählig die mehrfelderigen Wappen in Aufnahme gekommen, und so fing man seit dem 16. Jahrhundert an, sich heimgefallene Wappen verleihen zu lassen, um sie als fremde, neben dem eignen 2) — mit diesem vereinigt zu führen. Sie sind in diesem Falle je nach dem Grunde der Verleihung Besitz-3) Gnaden-4) oder Gedächtnisswappen5), und werden wie diese als Wappenvermehrungen bezeichnet. Friedrich III. gestattete 1469 dem Wernczlein Vierding, dass er neben seinem eignen Wappen das seines Schwagers Niklas Gropp führe, der ihm das vergönnt habe 6). Derselbe gestattete 1472 den Gebrüdern Fieger, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen Kämmerer v. Taur zu quadrieren 7). Rudolph II. gestattete 1587 den Gebrüdern Lerchenfelder, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen v. Prennberg zu vereinigen 8). Derselbe gestattet 1577 den v. Hausmann, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen v. Stetten zu quadriren9). Hans Jakob Leopold, der mit Anna Rehen, der Letzten ihres Geschlechts, verheirathet war, erlangte für sich und seine Brüder 1581 von Erzherzog Ferdinand die Erlaubniss, sein Wappen mit dem der Rehen quadriren zu dürfen 10). Die Gadolt v. Seeloshausen erhalten 1590 von Erzherzog Ferdinand die Erlaubniss, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen v. Seelos zu vereinigen 11). 1) Vergl. § 94. 2) Vergl. § 94, § 164. s) Vergl. § 169 f. 4) Vergl. § 181, 2. 5) Vergl. § 185. 6) Chmel, Regesta Friederici, Nro 5668. 7) Adler, Jahrbuch 1891, S. 57. 8) Gritzner, a. a. O. S. 14 a. 9) Adler, a. a. O., S. 72. 10) v. Goldegg, Die Tiroler Wappenbücher, Nro 368. 11) Ebda. Nro 1240.
308 Das Recht an einem bestimmten Wappen. eigene 1) zu gebrauchen, nur mehr selten verleihen. Trotzdem nahm die Nachfrage nach ihnen nicht ab. Es waren allmählig die mehrfelderigen Wappen in Aufnahme gekommen, und so fing man seit dem 16. Jahrhundert an, sich heimgefallene Wappen verleihen zu lassen, um sie als fremde, neben dem eignen 2) — mit diesem vereinigt zu führen. Sie sind in diesem Falle je nach dem Grunde der Verleihung Besitz-3) Gnaden-4) oder Gedächtnisswappen5), und werden wie diese als Wappenvermehrungen bezeichnet. Friedrich III. gestattete 1469 dem Wernczlein Vierding, dass er neben seinem eignen Wappen das seines Schwagers Niklas Gropp führe, der ihm das vergönnt habe 6). Derselbe gestattete 1472 den Gebrüdern Fieger, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen Kämmerer v. Taur zu quadrieren 7). Rudolph II. gestattete 1587 den Gebrüdern Lerchenfelder, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen v. Prennberg zu vereinigen 8). Derselbe gestattet 1577 den v. Hausmann, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen v. Stetten zu quadriren9). Hans Jakob Leopold, der mit Anna Rehen, der Letzten ihres Geschlechts, verheirathet war, erlangte für sich und seine Brüder 1581 von Erzherzog Ferdinand die Erlaubniss, sein Wappen mit dem der Rehen quadriren zu dürfen 10). Die Gadolt v. Seeloshausen erhalten 1590 von Erzherzog Ferdinand die Erlaubniss, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen v. Seelos zu vereinigen 11). 1) Vergl. § 94. 2) Vergl. § 94, § 164. s) Vergl. § 169 f. 4) Vergl. § 181, 2. 5) Vergl. § 185. 6) Chmel, Regesta Friederici, Nro 5668. 7) Adler, Jahrbuch 1891, S. 57. 8) Gritzner, a. a. O. S. 14 a. 9) Adler, a. a. O., S. 72. 10) v. Goldegg, Die Tiroler Wappenbücher, Nro 368. 11) Ebda. Nro 1240.
Strana 309
- Das Wappenheimfallsrecht. 309 N. Pach, der mit der Tochter der letzten Kal- münz verheirathet war, vereinigte sein Wappen mit kaiserlicher Bewilligung mit dem der Kalmünz 1). Georg Friedrich v. Stauding erhielt 1623 vom Kaiser die Erlaubniss, sein Wappen mit dem der v. Trauczkirchen zu Kepfelberg, deren Letzte seine Mutter gewesen war, zu vermehren 2). Christoph und Heinrich Elsenheim erlangen 1616 vom Kaiser die Wappenvereinigung ihres Wappens mit dem der ausgestorbenen v. Wilfling 3). Ferdinand v. u. z. Hagenau erhielt 1641 vom Kaiser die Erlaubniss, das Wappen des Christoph Wolfgang Thuember v. Millheimb, des Letzten sei- nes Geschlechts, mit dem seinigen vermehren zu dürfen4). König Friedrich I. v. Preussen gestattete 1717 dem Heinrich v. Bartholdi, Name und Wappen der auf zwei Augen stehenden v. Micander mit dem seinigen zu vereinigen 5). Friedrich Wilhelm Frhr. v. Droste erhielt 1744 von Kaiser Karl VII. die Erlaubniss, Name und Wap- pen der v. Delwig, deren Erbtochter er geheirathet hatte, mit dem seinigen zu vereinigen 6). Die Preysing-Lichtenegg erhielten 1766 bei ihrer Erhebung in den Grafenstand vom Kurfürsten Max III. Joseph v. Bayern eine Wappenvermehrung mit dem Wappen der 1720 ausgestorbenen v. Tannberg 7). Joseph Anton Quirin Franz v. Kern erhielt 1768 bei seiner Erhebung in den Freiherrnstand vom Kurfürsten Max III. Joseph v. Bayern eine Wappen- vermehrung aus dem Wappen der v. Altersheim, deren Letzte seine Urgrossmutter gewesen war 8). 8) 4) 6) 6) 7) 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. 87. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 25. Ebda. S. 21. Ebda. S. 27. Gritzner, Matrikel, S. 16. Gritzner, Standeserhebungen, S. 114. Ebda. S. 15, 146. 8) Ebda. S. 147.
- Das Wappenheimfallsrecht. 309 N. Pach, der mit der Tochter der letzten Kal- münz verheirathet war, vereinigte sein Wappen mit kaiserlicher Bewilligung mit dem der Kalmünz 1). Georg Friedrich v. Stauding erhielt 1623 vom Kaiser die Erlaubniss, sein Wappen mit dem der v. Trauczkirchen zu Kepfelberg, deren Letzte seine Mutter gewesen war, zu vermehren 2). Christoph und Heinrich Elsenheim erlangen 1616 vom Kaiser die Wappenvereinigung ihres Wappens mit dem der ausgestorbenen v. Wilfling 3). Ferdinand v. u. z. Hagenau erhielt 1641 vom Kaiser die Erlaubniss, das Wappen des Christoph Wolfgang Thuember v. Millheimb, des Letzten sei- nes Geschlechts, mit dem seinigen vermehren zu dürfen4). König Friedrich I. v. Preussen gestattete 1717 dem Heinrich v. Bartholdi, Name und Wappen der auf zwei Augen stehenden v. Micander mit dem seinigen zu vereinigen 5). Friedrich Wilhelm Frhr. v. Droste erhielt 1744 von Kaiser Karl VII. die Erlaubniss, Name und Wap- pen der v. Delwig, deren Erbtochter er geheirathet hatte, mit dem seinigen zu vereinigen 6). Die Preysing-Lichtenegg erhielten 1766 bei ihrer Erhebung in den Grafenstand vom Kurfürsten Max III. Joseph v. Bayern eine Wappenvermehrung mit dem Wappen der 1720 ausgestorbenen v. Tannberg 7). Joseph Anton Quirin Franz v. Kern erhielt 1768 bei seiner Erhebung in den Freiherrnstand vom Kurfürsten Max III. Joseph v. Bayern eine Wappen- vermehrung aus dem Wappen der v. Altersheim, deren Letzte seine Urgrossmutter gewesen war 8). 8) 4) 6) 6) 7) 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. 87. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 25. Ebda. S. 21. Ebda. S. 27. Gritzner, Matrikel, S. 16. Gritzner, Standeserhebungen, S. 114. Ebda. S. 15, 146. 8) Ebda. S. 147.
Strana 310
310 Das Recht an einem bestimmten Wappen. § 133. Nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen nahm man in späterer Zeit das heimgefallene Wappen statt des eigenen, also mit Aufgabe des eigenen Familienwappens an. Es kam das fast nur dann vor, wenn Jemand die Güter, besonders die Stammgüter einer ausgestorbenen Familie erbte, wobei ihm dann häufig mit dem Wappen auch der Name der aus- gestorbenen Familie verliehen, also derselbe Zweck erreicht wurde, für den gewöhnlich Adoptionen 1) vorgenommen wurden. David Maquet zu Neufchatel, Universalerbe des Jean de Formont, wurde 1732 von König Friedrich Wilhelm I. v. Preussen mit dem Wappen de Formont unter dem Namen Maquet de Formont in den Adels- stand erhoben 2). Ludolf v. Boenen, Gemahl der Erbtochter des Freiherrn Joseph Clemens August Maria v. Wester- holt und Gysenberg, des Letzten dieser Linie, wurde 1790 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Pfalzbayern als Reichsvikar zum Grafen v. Westerholt und Gysen- berg mit dem Wappen derselben erhoben 3). § 134. Endlich werden in der späteren Zeit heimgefallene Wappen als eigene Familienwappen mehrfach neu Geadelten verliehen, bald mit Vereinigung beider Namen, bald auch unter Wegfall des alten Familiennamens. Man that dies besonders, wenn der Beliehene in weiblicher Linie von der ausgegangenen Familie abstammte. Es kommt aber auch vor, um, ähnlich wie bei der Adoption 4), Name und Wappen 1) Vergl. § 147. 2) Gritzner, Matrikel, S. 21. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 185 a. Uebrigens war nicht die ganze Familie ausgestorben, sondern nur die Linie Gysenberg, so dass die Westerholt sich dieser Verleihung hätten widersetzen können. 4) Vergl. § 147.
310 Das Recht an einem bestimmten Wappen. § 133. Nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen nahm man in späterer Zeit das heimgefallene Wappen statt des eigenen, also mit Aufgabe des eigenen Familienwappens an. Es kam das fast nur dann vor, wenn Jemand die Güter, besonders die Stammgüter einer ausgestorbenen Familie erbte, wobei ihm dann häufig mit dem Wappen auch der Name der aus- gestorbenen Familie verliehen, also derselbe Zweck erreicht wurde, für den gewöhnlich Adoptionen 1) vorgenommen wurden. David Maquet zu Neufchatel, Universalerbe des Jean de Formont, wurde 1732 von König Friedrich Wilhelm I. v. Preussen mit dem Wappen de Formont unter dem Namen Maquet de Formont in den Adels- stand erhoben 2). Ludolf v. Boenen, Gemahl der Erbtochter des Freiherrn Joseph Clemens August Maria v. Wester- holt und Gysenberg, des Letzten dieser Linie, wurde 1790 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Pfalzbayern als Reichsvikar zum Grafen v. Westerholt und Gysen- berg mit dem Wappen derselben erhoben 3). § 134. Endlich werden in der späteren Zeit heimgefallene Wappen als eigene Familienwappen mehrfach neu Geadelten verliehen, bald mit Vereinigung beider Namen, bald auch unter Wegfall des alten Familiennamens. Man that dies besonders, wenn der Beliehene in weiblicher Linie von der ausgegangenen Familie abstammte. Es kommt aber auch vor, um, ähnlich wie bei der Adoption 4), Name und Wappen 1) Vergl. § 147. 2) Gritzner, Matrikel, S. 21. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 185 a. Uebrigens war nicht die ganze Familie ausgestorben, sondern nur die Linie Gysenberg, so dass die Westerholt sich dieser Verleihung hätten widersetzen können. 4) Vergl. § 147.
Strana 311
2atdkdt Das Wappenheimfallsrecht. 311 einer altbekannten Familie zu erhalten, oder um dem Be- liehenen Titel und Wappen von gutem, altem Klang zu ver- leihen. David lgnatius Colomann und Georg Caspar Emanuel Gebrüder Frenauer wurden 1698 mit dem Wappen der ausgestorbenen v. Frönau unter dem Namen derselben vom Kaiser Leopold I. geadelt 1). Friedrich Fromberg wurde 1732 vom Kaiser Karl VI. mit dem vermehrten Wappen der ausgestorbenen v. Fronberg in den Adelsstand erhoben 2). Georg Melchior Clemens wurde 1744 vom Kaiser Karl VII. unter dem Namen v. Clemens u. Milwitz mit dem Wappen der 1736 ausgestorbenen v. Milwitz in den Adelsstand erhoben 3). Josepha Seiffert wurde 1767 vom Kurfürsten Karl Theodor v. d. Pfalz unter dem Namen v. Hay- deck geadelt und erhielt in quadrirtem Schilde im 1. und 4. Quartier einen goldnen Löwen in Blau, im 2. und 3. das Wappen der alten ausgestorbenen Haydeck, einen roth-silbern-blau getheilten Schild 4). Heutiges Recht. § 135. Das Wappenheimfallrecht hat sich, seitdem es zuerst in der Geschichte auftritt, bis auf den heutigen Tag in prak- tischer Uebung erhalten. Noch immer gilt es nicht als statt- haft, dass Jemand ohne Weiteres das Wappen einer ausge- storbenen Familie annehme, sei es als eigenes, sei es, um es mit dem seinigen zu vereinigen. Der Wunsch, es statt des eignen anzunehmen, kommt heute, da man Wappenänderungen 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 136. 2) Ebda. S. 689. 3) Ebda. S. 114. v. Hefner, Stammbuch, I 236. 4) Gritzner, a. a. O., S. 167.
2atdkdt Das Wappenheimfallsrecht. 311 einer altbekannten Familie zu erhalten, oder um dem Be- liehenen Titel und Wappen von gutem, altem Klang zu ver- leihen. David lgnatius Colomann und Georg Caspar Emanuel Gebrüder Frenauer wurden 1698 mit dem Wappen der ausgestorbenen v. Frönau unter dem Namen derselben vom Kaiser Leopold I. geadelt 1). Friedrich Fromberg wurde 1732 vom Kaiser Karl VI. mit dem vermehrten Wappen der ausgestorbenen v. Fronberg in den Adelsstand erhoben 2). Georg Melchior Clemens wurde 1744 vom Kaiser Karl VII. unter dem Namen v. Clemens u. Milwitz mit dem Wappen der 1736 ausgestorbenen v. Milwitz in den Adelsstand erhoben 3). Josepha Seiffert wurde 1767 vom Kurfürsten Karl Theodor v. d. Pfalz unter dem Namen v. Hay- deck geadelt und erhielt in quadrirtem Schilde im 1. und 4. Quartier einen goldnen Löwen in Blau, im 2. und 3. das Wappen der alten ausgestorbenen Haydeck, einen roth-silbern-blau getheilten Schild 4). Heutiges Recht. § 135. Das Wappenheimfallrecht hat sich, seitdem es zuerst in der Geschichte auftritt, bis auf den heutigen Tag in prak- tischer Uebung erhalten. Noch immer gilt es nicht als statt- haft, dass Jemand ohne Weiteres das Wappen einer ausge- storbenen Familie annehme, sei es als eigenes, sei es, um es mit dem seinigen zu vereinigen. Der Wunsch, es statt des eignen anzunehmen, kommt heute, da man Wappenänderungen 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 136. 2) Ebda. S. 689. 3) Ebda. S. 114. v. Hefner, Stammbuch, I 236. 4) Gritzner, a. a. O., S. 167.
Strana 312
312 Das Recht an einem bestimmten Wappen. schon seit Langem nicht mehr liebt 1), wohl nur selten mehr vor. Will man ein solches Wappen aus irgend einem Grunde mit dem seinigen vereinigen (etwa weil man in weiblicher Linie von der ausgestorbenen Familie abstammt, oder weil man das Stammgut derselben besitzt etc.), so erscheint es noch immer als geboten, sich vom Landesherrn das betreffende Wappen verleihen zu lassen. Solche Verleihungen haben denn fortgesetzt noch immer statt. Friedrich Wilhelm III. v. Preussen gestattete 1811 dem Christian Wilhelm v. Haxthausen, Name und Wappen der 1808 ausgestorbenen v. Carnitz mit dem seinigen zu vereinigen 2). Derselbe gestattete 1817 den Geschwistern v. Wolff, Name und Wappen des auf zwei Augen stehenden Ge- schlechtes v. Schutter mit dem seinigen zu vereinigen 3). König Max I. Joseph v. Bayern gestattete 1822 dem Karl Heinrich v. Fürstenwärther, Name und Wappen der ausgestorbenen v. Kellenbach mit dem seinigen zu vereinigen 4). Dem Max Joseph Ignaz Freih. v. Pfetten wurde 1826 von König Ludwig I. v. Bayern gestattet, Name und Wappen der ausgestorbenen v. Füll mit dem seinigen zu vereinigen 5). König Johann v. Sachsen gestattete 1854 den Kindern des Grafen Karl Adolph v. Hohenthal, der mit der vom Kurfürsten Wilhelm II. v. Hessen zur Freifrau v. Bergen erhobenen Caroline v. Berlepsch vermählt war, Name und Wappen ihrer Mutter mit dem ihrigen zu vereinigen 6). König Max II. v. Bayern gestattet 1857 demn Grafen Sigmund v. Yrsch, sein Wappen mit dem der v. Piezenau, deren Letzte seine Mutter gewesen war, zu vermehren 7). Derselbe König gestattet 1860 dem Frhrn Eduard v. Berchem, Name und Wappen der Königsfeld, 1) Vergl. § 122. 2) Gritzner, Matrikel, S. 76. 3) Ebda. S. 81. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 244. 5) Ebda. S. 251. 6) Ebda. S. 773. 7) Ebda. S. 271.
312 Das Recht an einem bestimmten Wappen. schon seit Langem nicht mehr liebt 1), wohl nur selten mehr vor. Will man ein solches Wappen aus irgend einem Grunde mit dem seinigen vereinigen (etwa weil man in weiblicher Linie von der ausgestorbenen Familie abstammt, oder weil man das Stammgut derselben besitzt etc.), so erscheint es noch immer als geboten, sich vom Landesherrn das betreffende Wappen verleihen zu lassen. Solche Verleihungen haben denn fortgesetzt noch immer statt. Friedrich Wilhelm III. v. Preussen gestattete 1811 dem Christian Wilhelm v. Haxthausen, Name und Wappen der 1808 ausgestorbenen v. Carnitz mit dem seinigen zu vereinigen 2). Derselbe gestattete 1817 den Geschwistern v. Wolff, Name und Wappen des auf zwei Augen stehenden Ge- schlechtes v. Schutter mit dem seinigen zu vereinigen 3). König Max I. Joseph v. Bayern gestattete 1822 dem Karl Heinrich v. Fürstenwärther, Name und Wappen der ausgestorbenen v. Kellenbach mit dem seinigen zu vereinigen 4). Dem Max Joseph Ignaz Freih. v. Pfetten wurde 1826 von König Ludwig I. v. Bayern gestattet, Name und Wappen der ausgestorbenen v. Füll mit dem seinigen zu vereinigen 5). König Johann v. Sachsen gestattete 1854 den Kindern des Grafen Karl Adolph v. Hohenthal, der mit der vom Kurfürsten Wilhelm II. v. Hessen zur Freifrau v. Bergen erhobenen Caroline v. Berlepsch vermählt war, Name und Wappen ihrer Mutter mit dem ihrigen zu vereinigen 6). König Max II. v. Bayern gestattet 1857 demn Grafen Sigmund v. Yrsch, sein Wappen mit dem der v. Piezenau, deren Letzte seine Mutter gewesen war, zu vermehren 7). Derselbe König gestattet 1860 dem Frhrn Eduard v. Berchem, Name und Wappen der Königsfeld, 1) Vergl. § 122. 2) Gritzner, Matrikel, S. 76. 3) Ebda. S. 81. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 244. 5) Ebda. S. 251. 6) Ebda. S. 773. 7) Ebda. S. 271.
Strana 313
Das Wappenheimfallsrecht. 313 deren Letzte seine Mutter war, mit dem seinigen zu vereinigen 1). König Karl I. v. Würtemberg verlieh 1867 dem Frhrn. Richard v. König Name und Wappen der aus- gestorbenen v. Warthausen2). König Wilhelm I. v. Preussen gestattete 1868 dem Frhrn. Alexander v. Minutoli, das Wappen der ausgestorbenen v. Woldeck mit dem seinigen zu ver- einigen 3). Dem Hugo v. Strauss gestattete 1872 König Wilhelm I. v. Preussen, Name und Wappen der v. Torney, deren Letzte seine Mutter war, mit seinem eignen zu vereinigen 4). Franz Joseph I. v. Oesterreich gestattete 1881 dem Amelio de Faccioli, Name und Wappen der Grimani mit dem seinigen zu vereinigen 5). § 136. Ebenso werden noch immer heimgefallene Wappen neu in den Adelsstand erhobenen Familien als eigene, als Familienwappen, ertheilt, sowohl um Name und Wappen zu erhalten, als auch als besondere Gunstbezeugung 6). Grossherzog Ludwig I. v. Hessen verlieh 1810 dem Justus Martin Willich, der die Erbtochter des Frhrn. Ludwig v. Pöllnitz geheirathet hatte, Name und Wappen des Letzteren 7). Die Geschwister Dorac wurden 1823 von König Max I. Joseph v. Bayern mit Namen und Wappen der alten v. Trauner geadelt s). Karl Rivalier wurde 1825 vom Kurfürsten Wilhelm II. v. Hessen unter dem Beinamen v. Meysen- 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 273. 2) Ebda. S. 849. 3) Gritzner, Matrikel, S. 144. 4) Ebda. S. 151. 5) Adler Jahrbuch 1883, S. 124. 6) Vergl. § 181, 2. 7) Gritzner, Standeserhebungen, S. 515. s) Ebda. S. 246.
Das Wappenheimfallsrecht. 313 deren Letzte seine Mutter war, mit dem seinigen zu vereinigen 1). König Karl I. v. Würtemberg verlieh 1867 dem Frhrn. Richard v. König Name und Wappen der aus- gestorbenen v. Warthausen2). König Wilhelm I. v. Preussen gestattete 1868 dem Frhrn. Alexander v. Minutoli, das Wappen der ausgestorbenen v. Woldeck mit dem seinigen zu ver- einigen 3). Dem Hugo v. Strauss gestattete 1872 König Wilhelm I. v. Preussen, Name und Wappen der v. Torney, deren Letzte seine Mutter war, mit seinem eignen zu vereinigen 4). Franz Joseph I. v. Oesterreich gestattete 1881 dem Amelio de Faccioli, Name und Wappen der Grimani mit dem seinigen zu vereinigen 5). § 136. Ebenso werden noch immer heimgefallene Wappen neu in den Adelsstand erhobenen Familien als eigene, als Familienwappen, ertheilt, sowohl um Name und Wappen zu erhalten, als auch als besondere Gunstbezeugung 6). Grossherzog Ludwig I. v. Hessen verlieh 1810 dem Justus Martin Willich, der die Erbtochter des Frhrn. Ludwig v. Pöllnitz geheirathet hatte, Name und Wappen des Letzteren 7). Die Geschwister Dorac wurden 1823 von König Max I. Joseph v. Bayern mit Namen und Wappen der alten v. Trauner geadelt s). Karl Rivalier wurde 1825 vom Kurfürsten Wilhelm II. v. Hessen unter dem Beinamen v. Meysen- 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 273. 2) Ebda. S. 849. 3) Gritzner, Matrikel, S. 144. 4) Ebda. S. 151. 5) Adler Jahrbuch 1883, S. 124. 6) Vergl. § 181, 2. 7) Gritzner, Standeserhebungen, S. 515. s) Ebda. S. 246.
Strana 314
314 Das Recht an einem bestimmten Wappen. bug und mit dem Wappen dieser ausgestorbenen alten hessischen Familie in den Adelsstand erhoben 1). Karl August Varnhagen wurde 1826 von König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen unter dem Namen Varnhagen v. Ense mit dem Wappen der alten v. Ense in den Adelsstand erhoben 2). Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent v. Hessen, verlieh 1832 dem Georg Franz Hugo Riess bei seiner Erhebung in den Adelsstand unter Verleihung des Namens Riess v. Scheurnschloss das Wappen der ausgestorbenen hessischen Familie v. Scheurn- schloss3). Derselbe verlieh 1837 den Brüdern Otto und Eduard Lehmann, die er schon 1835 unter dem Namen V. Hertingshausen geadelt hatte, unter Wegfall dieses letztern Namens, Name, und im folgenden Jahre auch das Wappen der ausgestorbenen hessischen Familie v. Scholley4). Grossherzog Ludwig III. v. Hessen erhob 1857 den Friedrich Dael mit Verleihung des Namens und Wappens der ausgestorbenen Köth v. Wanscheid, deren Letzte seine Mutter gewesen, in den Freiherrnstand 5). Derselbe erhob 1861 den Eugen Schultze, den Schwiegersohn des 1819 von Ludewig I. v. Hessen in den Freiherrnstand erhobenen Philipp Langsdorff, der nur eine Tochter hinterliess, in den Freiherrnstand, und ertheilte ihm das Wappen der Langsdorf f 6). Grossherzog Karl Alexander v. Sachsen- Weimar erhob 1864 Karl Schubart, den Enkel des 1807 von seinem Vorfahren Herzog Karl August ge- adelten Dr. Friedr. Müller, unter dem Namen v. Müller-Schubart mit Verleihung des v. Müllerschen Wappens in den Adelsstand 7). Johann Friedrich Alex Schmidt wurde 1869 mit dem Wappen der ausgestorbenen v. Schwind 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 539; Hefner, Stamm- buch des Adels, Bd. 3 S. 34. 2) Gritzner, Matrikel, S. 91. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 541. 4) Ebda. S. 541 f. 5) Ebda. S. 527. 6) Ebda. S. 528. 7) Ebda. S. 636.
314 Das Recht an einem bestimmten Wappen. bug und mit dem Wappen dieser ausgestorbenen alten hessischen Familie in den Adelsstand erhoben 1). Karl August Varnhagen wurde 1826 von König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen unter dem Namen Varnhagen v. Ense mit dem Wappen der alten v. Ense in den Adelsstand erhoben 2). Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent v. Hessen, verlieh 1832 dem Georg Franz Hugo Riess bei seiner Erhebung in den Adelsstand unter Verleihung des Namens Riess v. Scheurnschloss das Wappen der ausgestorbenen hessischen Familie v. Scheurn- schloss3). Derselbe verlieh 1837 den Brüdern Otto und Eduard Lehmann, die er schon 1835 unter dem Namen V. Hertingshausen geadelt hatte, unter Wegfall dieses letztern Namens, Name, und im folgenden Jahre auch das Wappen der ausgestorbenen hessischen Familie v. Scholley4). Grossherzog Ludwig III. v. Hessen erhob 1857 den Friedrich Dael mit Verleihung des Namens und Wappens der ausgestorbenen Köth v. Wanscheid, deren Letzte seine Mutter gewesen, in den Freiherrnstand 5). Derselbe erhob 1861 den Eugen Schultze, den Schwiegersohn des 1819 von Ludewig I. v. Hessen in den Freiherrnstand erhobenen Philipp Langsdorff, der nur eine Tochter hinterliess, in den Freiherrnstand, und ertheilte ihm das Wappen der Langsdorf f 6). Grossherzog Karl Alexander v. Sachsen- Weimar erhob 1864 Karl Schubart, den Enkel des 1807 von seinem Vorfahren Herzog Karl August ge- adelten Dr. Friedr. Müller, unter dem Namen v. Müller-Schubart mit Verleihung des v. Müllerschen Wappens in den Adelsstand 7). Johann Friedrich Alex Schmidt wurde 1869 mit dem Wappen der ausgestorbenen v. Schwind 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 539; Hefner, Stamm- buch des Adels, Bd. 3 S. 34. 2) Gritzner, Matrikel, S. 91. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 541. 4) Ebda. S. 541 f. 5) Ebda. S. 527. 6) Ebda. S. 528. 7) Ebda. S. 636.
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Das Wappenheimfallsrecht. 315 unter dem Namen Schmidt v. Schwind von König Wilhelm I. v. Preussen in den Adelsstand erhoben 1). Adolph Steinberg wurde 1872 von König Wilhelm I. v. Preussen mit dem Wappen der v. Skirbs, deren Letzte soine Mutter war, unter dem Namen V. Steinberg-Skirbs in den Adelsstand erhoben 2). Kaiser Franz Joseph I. v. Oesterreich verlieh 1880 dem Hermann Hradeczky bei seiner Erhebung in den Ritterstand das Wappen der ausgestorbenen Kern v. Kernburg3). § 137. Desgleichen werden noch immer zuweilen die Wappen ausgestorbener Familien unter Aufgabe des eignen Wappens von dem Universalerben derselben mit landesherrlicher Genehmigung angenommen. Meist wird allerdings unter solchen Umständen der Weg der Adoption gewählt 4). Richard Joseph Hubert Frhr. v. Vorst-Lom- beck erhielt 1850 von König Friedrich Wilhelm IV. v. Preussen die Erlaubniss, als Erbe des Mirbachschen Majorates Name und Wappen v. Mirbach-Harff statt des seinigen annehmen zu dürfen 5). Graf Wilhelm Malte v. Wylich und Lottum erhielt 1861 von König Wilhelm I. v. Preussen die Erlaubniss, als Erbe der Putbusschen Fideicommisse Name und Wappen v. Putbus statt des seinigen führen zu dürfen 6). Karl Eduard Frhr. v. Günderode erhielt 1869 von König Ludwig II. v. Bayern die Erlaubniss, als Fideicommisserbe seines Oheims, des letzten Frhrn. v. Closen, dessen Name und Wappen unter Ablegung seines eignen anzunehmen7). 1) Gritzner, Matrikel, S. 145. 2) Ebda. S. 151. Adler, Jahrbuch 1883, S. 122. 4) Siehe diese § 147. 5) Gritzner, Matrikel, S. 116. 6) Ebda. S. 128. 7) Gritzner, Standeserhebungen, S. 278. 3)
Das Wappenheimfallsrecht. 315 unter dem Namen Schmidt v. Schwind von König Wilhelm I. v. Preussen in den Adelsstand erhoben 1). Adolph Steinberg wurde 1872 von König Wilhelm I. v. Preussen mit dem Wappen der v. Skirbs, deren Letzte soine Mutter war, unter dem Namen V. Steinberg-Skirbs in den Adelsstand erhoben 2). Kaiser Franz Joseph I. v. Oesterreich verlieh 1880 dem Hermann Hradeczky bei seiner Erhebung in den Ritterstand das Wappen der ausgestorbenen Kern v. Kernburg3). § 137. Desgleichen werden noch immer zuweilen die Wappen ausgestorbener Familien unter Aufgabe des eignen Wappens von dem Universalerben derselben mit landesherrlicher Genehmigung angenommen. Meist wird allerdings unter solchen Umständen der Weg der Adoption gewählt 4). Richard Joseph Hubert Frhr. v. Vorst-Lom- beck erhielt 1850 von König Friedrich Wilhelm IV. v. Preussen die Erlaubniss, als Erbe des Mirbachschen Majorates Name und Wappen v. Mirbach-Harff statt des seinigen annehmen zu dürfen 5). Graf Wilhelm Malte v. Wylich und Lottum erhielt 1861 von König Wilhelm I. v. Preussen die Erlaubniss, als Erbe der Putbusschen Fideicommisse Name und Wappen v. Putbus statt des seinigen führen zu dürfen 6). Karl Eduard Frhr. v. Günderode erhielt 1869 von König Ludwig II. v. Bayern die Erlaubniss, als Fideicommisserbe seines Oheims, des letzten Frhrn. v. Closen, dessen Name und Wappen unter Ablegung seines eignen anzunehmen7). 1) Gritzner, Matrikel, S. 145. 2) Ebda. S. 151. Adler, Jahrbuch 1883, S. 122. 4) Siehe diese § 147. 5) Gritzner, Matrikel, S. 116. 6) Ebda. S. 128. 7) Gritzner, Standeserhebungen, S. 278. 3)
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316 Das Recht an einem bestimmten Wappen. § 138. Die ihm heimgefallenen Wappen kann der Landesherr sowohl pure als auch unter beliebigen Bedingungen, etwa mit bestimmten Veränderungen verleihen. An solchen Wappen ist dann eine Aenderung unstatthaft, da der Wappen- herr dies ihm zustehende Wappen nur unter der Bedingung, es in dieser Form zu führen, verliehen hat. Dem Friedrich Aichner v. Heppenstein wurde 1806 vom König Wilhelm I. v. Würtemberg in der hintern Hälfte seines Schildes das Wappen der Baur v. Heppenstein, deren Letzte er heirathete, mit der Veränderung verliehen, dass er die drei linken silbernen Flankenspitzen in Roth, die die Baur im 2. und 3. Quartier führten, in die obere Hälfte, die Figur des 1. und 4. Feldes, — in Gold auf grünem Dreiberg eine oben mit rothem Fussspitzkreuz besteckte blaue Lilie mit zwei natürlichen Eicheln statt der Staubfäden, — in der Weise verändert ins untere Feld erhielt, dass daselbst ein silbernes Passionskreuz zwischen zwei ge- schrägten silbernen Schwertern erscheint 1). Judas Thaddäus Ziegler wurde 1819 von König Max I. Joseph v. Bayern mit dem Wappen der aus- gestorbenen Hechenkirchen geadelt. Dabei wurde ihm der rechte Schrägbalken des Wappens in einen linken verwandelt, und statt des rothen weissgestülpten Hutes mit drei (weiss-roth-weissen) Straussenfedern ein schwarzer Hut mit drei (weiss-blau-weissen) Straussen- federn gegeben 2). Eduard Kreutzburg erhielt bei seiner Erhebung in den Adelsstand 1847 von König Max I. Joseph v. Bayern das Wappen der ausgestorbenen v. Kreutz- burg mit veränderten Tincturen 3). König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1851 das Wappen der auf zwei Augen stehenden Familie v. Seybothen dem Max v. Mittnacht, doch mit der Aenderung, dass im ersten und vierten Quartier statt 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 186, 821. 2) Ebda. S. 38, 240. s) Ebda. S. 267.
316 Das Recht an einem bestimmten Wappen. § 138. Die ihm heimgefallenen Wappen kann der Landesherr sowohl pure als auch unter beliebigen Bedingungen, etwa mit bestimmten Veränderungen verleihen. An solchen Wappen ist dann eine Aenderung unstatthaft, da der Wappen- herr dies ihm zustehende Wappen nur unter der Bedingung, es in dieser Form zu führen, verliehen hat. Dem Friedrich Aichner v. Heppenstein wurde 1806 vom König Wilhelm I. v. Würtemberg in der hintern Hälfte seines Schildes das Wappen der Baur v. Heppenstein, deren Letzte er heirathete, mit der Veränderung verliehen, dass er die drei linken silbernen Flankenspitzen in Roth, die die Baur im 2. und 3. Quartier führten, in die obere Hälfte, die Figur des 1. und 4. Feldes, — in Gold auf grünem Dreiberg eine oben mit rothem Fussspitzkreuz besteckte blaue Lilie mit zwei natürlichen Eicheln statt der Staubfäden, — in der Weise verändert ins untere Feld erhielt, dass daselbst ein silbernes Passionskreuz zwischen zwei ge- schrägten silbernen Schwertern erscheint 1). Judas Thaddäus Ziegler wurde 1819 von König Max I. Joseph v. Bayern mit dem Wappen der aus- gestorbenen Hechenkirchen geadelt. Dabei wurde ihm der rechte Schrägbalken des Wappens in einen linken verwandelt, und statt des rothen weissgestülpten Hutes mit drei (weiss-roth-weissen) Straussenfedern ein schwarzer Hut mit drei (weiss-blau-weissen) Straussen- federn gegeben 2). Eduard Kreutzburg erhielt bei seiner Erhebung in den Adelsstand 1847 von König Max I. Joseph v. Bayern das Wappen der ausgestorbenen v. Kreutz- burg mit veränderten Tincturen 3). König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1851 das Wappen der auf zwei Augen stehenden Familie v. Seybothen dem Max v. Mittnacht, doch mit der Aenderung, dass im ersten und vierten Quartier statt 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 186, 821. 2) Ebda. S. 38, 240. s) Ebda. S. 267.
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a17uetsdaut u nekunký Das Wappenheimfallsrecht. 317 des lorbeergekränzten, roth gekleideten Brustbildes ein lorbeergekränzter Türkenkopf geführt würde 1). Der Landesherr. a. Beim Uradel. 8 139. So einfach der Satz erscheint, dass das Wappen dem Landesherrn heimfalle, so können sich doch im Einzelnen Schwierigkeiten ergeben. Dann nämlich, wenn eine Familie aus ihren ursprünglichen Sitzen ausgewandert ist, sich in einem andern Lande niedergelassen hat und dort unter den Adel dieses Landes aufgenommen ist. Stirbt sie dort aus, dann entsteht die Frage, wer ist hier der Landesherr?" Wem fällt beim Aussterben eines uradeligen Geschlechtes sein Wappen heim, etwa dem Landesherrn, in dessen Gebiet sein Stammsitz liegt, oder dem, zu dessen Adel der Letzte der Familie gehörte? Ist z. B. das Wappen der aus- gestorbenen Elckerhausen gt. Klüppel, deren Stammsitze zu Hadamar und Reiffenberg in der heutigen preussischen Provinz Nassau liegen, an den König v. Preussen gefallen, oder an den Kaiser v. Oesterreich, da der Letzte des Stammes, Franz v. Elckerhausen 1726 als kaiserlicher Oberstlieutenant, also als Oesterreicher gestorben ist?2) Man möchte geneigt sein, sich für die erstgenannte Auffassung zu entscheiden und anzunehmen, dass, wenn die 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 845. 2) v. Hefner, Stammbuch, Bd. I S. 328.
a17uetsdaut u nekunký Das Wappenheimfallsrecht. 317 des lorbeergekränzten, roth gekleideten Brustbildes ein lorbeergekränzter Türkenkopf geführt würde 1). Der Landesherr. a. Beim Uradel. 8 139. So einfach der Satz erscheint, dass das Wappen dem Landesherrn heimfalle, so können sich doch im Einzelnen Schwierigkeiten ergeben. Dann nämlich, wenn eine Familie aus ihren ursprünglichen Sitzen ausgewandert ist, sich in einem andern Lande niedergelassen hat und dort unter den Adel dieses Landes aufgenommen ist. Stirbt sie dort aus, dann entsteht die Frage, wer ist hier der Landesherr?" Wem fällt beim Aussterben eines uradeligen Geschlechtes sein Wappen heim, etwa dem Landesherrn, in dessen Gebiet sein Stammsitz liegt, oder dem, zu dessen Adel der Letzte der Familie gehörte? Ist z. B. das Wappen der aus- gestorbenen Elckerhausen gt. Klüppel, deren Stammsitze zu Hadamar und Reiffenberg in der heutigen preussischen Provinz Nassau liegen, an den König v. Preussen gefallen, oder an den Kaiser v. Oesterreich, da der Letzte des Stammes, Franz v. Elckerhausen 1726 als kaiserlicher Oberstlieutenant, also als Oesterreicher gestorben ist?2) Man möchte geneigt sein, sich für die erstgenannte Auffassung zu entscheiden und anzunehmen, dass, wenn die 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 845. 2) v. Hefner, Stammbuch, Bd. I S. 328.
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318 Das Recht an einem bestimmten Wappen. eine von den Doppelverbindungen des Wappens 1), die mit der Familie, wegfällt, die andere, wenn auch ursprünglich schwächere, nunmehr allein zum Ausdruck kommt. Allein wir finden, dass das nicht der Fall ist, dass die Wappen aus- sterbender oder ausgestorbener Familien von dem Landes- herrn weiter verliehen werden, als dessen Unterthan der Letzte (oder die Letzte) des Stammes dahingeschieden ist. Es entspricht das auch der Auffassung vom Wappenheimfalls- recht, wie wir sie oben entwickelt haben. Wenn die Habe des erblos Verstorbenen an den Landesherrn fällt, dann ist das immer der Landesherr, dessen Unterthan der Dahinge- schiedene war. Und so wird auch über die Wappen der aus- gestorbenen Familien, sei es bei Adoptionen, sei es bei Neu- verleihungen, vom Landesherrn des Letztlebenden aus der Familie verfügt. Karl v. Schacht, dem 1784 von den Letzten der Familie v. Kniestedt Name und Wappen ihrer Familie (die aus dem Hildesheimschen stammte), übertragen worden war, erhielt 1815 vom Könige Friedrich I. v. Würtemberg die Genehmigung zu dieser Annahme 2). Das Wappen der ausgestorbenen Freiherren v. Baden, eines ursprünglich aargauischen Geschlechtes, welches 1830 im Mannesstamme mit Anton Karl, badischem Staatsrathe, erlosch, verlieh Grossherzog Leo- pold v. Baden 1833 dem Freiherrn Bruno v. Türck- heim zu Altdorf3). Die Gevetter v. d. Tann erhielten 1868 vem Könige Ludwig II. v. Bayern die Erlaubniss, Name und Wap- pen mit dem der elsässischen Familie v. Rathsamhausen zu vermehren, deren Letzte ihre Mutter resp. Tante war 4). Ernst Wilhelm Gandenberger erhielt 1873 vom Grossherzog Ludwig II. v. Hessen die Erlaubniss, Name und Wappen der v. Moisy, einer sächsischen Familie, anzunehmen, aus welcher Familie seine Gattin war5). 1) Siehe § 47. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 831. 3) Adler, Jahrbuch 1884, S. 77. 4) Gritzner, a. a. O., S. 277. 5) Ebda. S. 531.
318 Das Recht an einem bestimmten Wappen. eine von den Doppelverbindungen des Wappens 1), die mit der Familie, wegfällt, die andere, wenn auch ursprünglich schwächere, nunmehr allein zum Ausdruck kommt. Allein wir finden, dass das nicht der Fall ist, dass die Wappen aus- sterbender oder ausgestorbener Familien von dem Landes- herrn weiter verliehen werden, als dessen Unterthan der Letzte (oder die Letzte) des Stammes dahingeschieden ist. Es entspricht das auch der Auffassung vom Wappenheimfalls- recht, wie wir sie oben entwickelt haben. Wenn die Habe des erblos Verstorbenen an den Landesherrn fällt, dann ist das immer der Landesherr, dessen Unterthan der Dahinge- schiedene war. Und so wird auch über die Wappen der aus- gestorbenen Familien, sei es bei Adoptionen, sei es bei Neu- verleihungen, vom Landesherrn des Letztlebenden aus der Familie verfügt. Karl v. Schacht, dem 1784 von den Letzten der Familie v. Kniestedt Name und Wappen ihrer Familie (die aus dem Hildesheimschen stammte), übertragen worden war, erhielt 1815 vom Könige Friedrich I. v. Würtemberg die Genehmigung zu dieser Annahme 2). Das Wappen der ausgestorbenen Freiherren v. Baden, eines ursprünglich aargauischen Geschlechtes, welches 1830 im Mannesstamme mit Anton Karl, badischem Staatsrathe, erlosch, verlieh Grossherzog Leo- pold v. Baden 1833 dem Freiherrn Bruno v. Türck- heim zu Altdorf3). Die Gevetter v. d. Tann erhielten 1868 vem Könige Ludwig II. v. Bayern die Erlaubniss, Name und Wap- pen mit dem der elsässischen Familie v. Rathsamhausen zu vermehren, deren Letzte ihre Mutter resp. Tante war 4). Ernst Wilhelm Gandenberger erhielt 1873 vom Grossherzog Ludwig II. v. Hessen die Erlaubniss, Name und Wappen der v. Moisy, einer sächsischen Familie, anzunehmen, aus welcher Familie seine Gattin war5). 1) Siehe § 47. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 831. 3) Adler, Jahrbuch 1884, S. 77. 4) Gritzner, a. a. O., S. 277. 5) Ebda. S. 531.
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Das Wappenheimfallsrecht. 319 b. Beim Briefadel. § 140. Analog würde beim Briefadel die Frage entstehen, fällt ihr Wappen an den Verleiher zurück, oder an den Landes- herrn des Letzten der Familie? Würde, wenn z. B. die Familie V. Kettner jetzt aussterben würde, ihr Wappen an Bayern fallen, weil die Familie 1792 von Kurfürst Karl Theodor V. Bayern bei ihrer Erhebung in den Adelsstand dies Wap- pen erhalten hat, oder an Baden, weil die Familie jetzt dort angesessen oder bedienstet ist? Auch hier möchte man sich für die erstgenannte Alter- native entscheiden, und nach lehnrechtlichen Grundsätzen müsste das Wappen auch an den Verleiher desselben zurück- fallen. Wir sehen aber, dass es auch hier an den Landes- herrn des Letzten der Familie fällt, dass es also als Habe des erblos Verstorbenen, nicht aber als Lehen behandelt wird. Es werden nämlich auch diese Wappen von demjenigen Landes- herrn weiter verliehen, dessen Unterthan der oder die Letzte der ausgestorbenen Familie gewesen ist. König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1841 dem Karl Eberhard v. Wächter das Wappen des 1810 ohne männliche Erben verstorbenen würtembergischen Ministers v. Spittler, dessen Familie ihr Wappen 1609 vom Pfalzgrafen Philipp Ludwig bei Rhein er- halten hatte 1). Derselbe verlieh 1851 das Wappen der 1661 in den Reichs- und erbländisch österreichischen Adelsstand er- hobenen Familie v. Seybothen unter Zustimmung der Letzten des Geschlechts dem Max Mittnacht bei seiner Erhebung in den Adelsstand 2). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 820, 842. 2) Ebda. 845. Vergl. auch § 138.
Das Wappenheimfallsrecht. 319 b. Beim Briefadel. § 140. Analog würde beim Briefadel die Frage entstehen, fällt ihr Wappen an den Verleiher zurück, oder an den Landes- herrn des Letzten der Familie? Würde, wenn z. B. die Familie V. Kettner jetzt aussterben würde, ihr Wappen an Bayern fallen, weil die Familie 1792 von Kurfürst Karl Theodor V. Bayern bei ihrer Erhebung in den Adelsstand dies Wap- pen erhalten hat, oder an Baden, weil die Familie jetzt dort angesessen oder bedienstet ist? Auch hier möchte man sich für die erstgenannte Alter- native entscheiden, und nach lehnrechtlichen Grundsätzen müsste das Wappen auch an den Verleiher desselben zurück- fallen. Wir sehen aber, dass es auch hier an den Landes- herrn des Letzten der Familie fällt, dass es also als Habe des erblos Verstorbenen, nicht aber als Lehen behandelt wird. Es werden nämlich auch diese Wappen von demjenigen Landes- herrn weiter verliehen, dessen Unterthan der oder die Letzte der ausgestorbenen Familie gewesen ist. König Wilhelm I. v. Würtemberg verlieh 1841 dem Karl Eberhard v. Wächter das Wappen des 1810 ohne männliche Erben verstorbenen würtembergischen Ministers v. Spittler, dessen Familie ihr Wappen 1609 vom Pfalzgrafen Philipp Ludwig bei Rhein er- halten hatte 1). Derselbe verlieh 1851 das Wappen der 1661 in den Reichs- und erbländisch österreichischen Adelsstand er- hobenen Familie v. Seybothen unter Zustimmung der Letzten des Geschlechts dem Max Mittnacht bei seiner Erhebung in den Adelsstand 2). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 820, 842. 2) Ebda. 845. Vergl. auch § 138.
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320 Das Recht an einem bestimmten Wappen Grossherzog Friedrich Franz II. v. Mecklen- burg-Schwerin gestattete 1854 dem Hubert v. Tiele, dem Gemahl der Erbtochter des 1840 in den preussischen Adelsstand erhobenen Herrn v. Winckler, das Wappen der Winckler mit dem seinigen zu vereinigen 1). König Johann v. Sachsen verlieh 1854 Name und Wappen v. Bergen, die Kurprinz Friedrich Wilhelm v. Hessen als Mitregent 1844 der morgana- tischen Gemahlin des Kurfürsten Wilhelm II. v. Hessen verliehen hatte, ihrem Sohne zweiter Ehe, dem Grafen Wilhelm v. Hohenthal trotz heftigen Wider- spruchs des Kurfürsten v. Hessen 2). König Johann war nach den oben entwickelten Grundsätzen zu dieser Verleihung durchaus befugt. Der Titel war allerdings ursprünglich ein hessischer; durch die Vermählung der Wwe. V. Bergen,mit dem Grafen Hohenthal trat diese aber in die Landesangehörigkeit ihres nunmehrigen Mannes, in die sächsische ein, so dass die landesherr- liche Genehmigung, der die Uebertragung ihres Titels und Wappens bedurfte, die ihres neuen Landesherrn, des Königs v. Sachsen, nicht die des ursprünglichen Verleihers, des Kurfürsten v. Hessen war. Die Gebrüder v. d. Mühle erhielten 1857 von Max II. v. Bayern die Erlaubniss, Name und Wappen der Familie v. Eckart, deren Letzte ihre Mutter war, mit dem ihrigen zu vereinigen. Die Eckart, eine kur- mainzische Familie, hatten 1748 den Reichsadel erhalten, und wanderten später in Bayern ein, wo sie 1858 aus- starben 3). König Wilhelm I. v. Preussen verlieh 1880 dem Albrecht v. Alvensleben Name und Wappen der 1812 durch Friedrich August v. Sachsen als Herzog v. Warschau geadelten Familie v. Schönborn, deren Letzte sich mit dem v. Alvensleben verheirathet hatte 4). Verstösse. § 141. Obschon das Wappenheimfallsrecht sich materiell bis in unsere Tage erhalten hat, kann man doch nicht leugnen, 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 593. 2) Ebda. 544, 773. 3) Ebda. S. 173, 193, 271. 4) Ebda. S. 759.
320 Das Recht an einem bestimmten Wappen Grossherzog Friedrich Franz II. v. Mecklen- burg-Schwerin gestattete 1854 dem Hubert v. Tiele, dem Gemahl der Erbtochter des 1840 in den preussischen Adelsstand erhobenen Herrn v. Winckler, das Wappen der Winckler mit dem seinigen zu vereinigen 1). König Johann v. Sachsen verlieh 1854 Name und Wappen v. Bergen, die Kurprinz Friedrich Wilhelm v. Hessen als Mitregent 1844 der morgana- tischen Gemahlin des Kurfürsten Wilhelm II. v. Hessen verliehen hatte, ihrem Sohne zweiter Ehe, dem Grafen Wilhelm v. Hohenthal trotz heftigen Wider- spruchs des Kurfürsten v. Hessen 2). König Johann war nach den oben entwickelten Grundsätzen zu dieser Verleihung durchaus befugt. Der Titel war allerdings ursprünglich ein hessischer; durch die Vermählung der Wwe. V. Bergen,mit dem Grafen Hohenthal trat diese aber in die Landesangehörigkeit ihres nunmehrigen Mannes, in die sächsische ein, so dass die landesherr- liche Genehmigung, der die Uebertragung ihres Titels und Wappens bedurfte, die ihres neuen Landesherrn, des Königs v. Sachsen, nicht die des ursprünglichen Verleihers, des Kurfürsten v. Hessen war. Die Gebrüder v. d. Mühle erhielten 1857 von Max II. v. Bayern die Erlaubniss, Name und Wappen der Familie v. Eckart, deren Letzte ihre Mutter war, mit dem ihrigen zu vereinigen. Die Eckart, eine kur- mainzische Familie, hatten 1748 den Reichsadel erhalten, und wanderten später in Bayern ein, wo sie 1858 aus- starben 3). König Wilhelm I. v. Preussen verlieh 1880 dem Albrecht v. Alvensleben Name und Wappen der 1812 durch Friedrich August v. Sachsen als Herzog v. Warschau geadelten Familie v. Schönborn, deren Letzte sich mit dem v. Alvensleben verheirathet hatte 4). Verstösse. § 141. Obschon das Wappenheimfallsrecht sich materiell bis in unsere Tage erhalten hat, kann man doch nicht leugnen, 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 593. 2) Ebda. 544, 773. 3) Ebda. S. 173, 193, 271. 4) Ebda. S. 759.
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Das Wappenheimfallsrecht. 321 dass es — zumal da an vielen Höfen die Tradition mangelt — heute vielfach falsch aufgefasst wird. Häufig ist man näm- lich der Ansicht, die Verleihung der Wappen ausgestorbener Familien sei deshalb nothwendig, weil ihre Annahme eine Wappenänderung zur Folge habe. Eine solche sei aber ohne obrigkeitliche Genehmigung verboten 1). Die Wappen der ausgestorbenen Familie dagegen ist man hier und da ge- neigt als herrenlos zu betrachten, welche Jeder annehmen resp. jeder Herrscher nach Belieben verleihen könne. Gleich- wohl sind die meisten wieder verliehenen Wappen ausge- storbener Geschlechter die von Landesunterthanen der be- treffenden Herrscher. Andererseits kommen allerdings auch einzelne Verleihungen vor, die mit den Grundsätzen des Wappenheimfallsrechtes unvereinbar sind und wohl zu Compli- cationen hätten führen können, deren Entscheidung den Ge- richten bei ihrer Unbekanntschaft mit den Grundsätzen des Wappenrechts allerdings schwer gefallen sein würde. So ist schwer zu begreifen, welches Recht König Max I. Joseph v. Bayern an dem Wappen der ausge- storbenen Familie v. Wart (Züricher Adel) hatte, mit welchem er 1814 dem Johann Heinrich v. Sulzer bei seiner Erhebung in den Freiherrnstand sein Wappen vermehrte 2). Ebensowenig Verfügungsrecht möchte er an dem Wappen der ausgestorbenen voigtländischen Familie v. Gotsmann gehabt haben, mit welchem er 1815 den Johann David Koch adelte3). Da die Familie v. Gotsmann 1611 mit Hans Friedrich, auf Neuhaus im Meiningischen ausstarb, so fiel ihr Wappen dem Herzog v. Sachsen-Meiningen heim, der es 1836 dem Johann Christian Weiss bei seiner Erhebung in den Adelsstand verlieh 4). So führen nun diese beiden Familien im Widerspruch mit den Grundregeln der Heraldik das nämliche Wappen, den halben Bock, allerdings mit dem Unterschiede, dass die v. Weiss 1) Siehe § 121. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 226. 3) Ebda. S. 227. 4) Ebda. S. 643. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 21
Das Wappenheimfallsrecht. 321 dass es — zumal da an vielen Höfen die Tradition mangelt — heute vielfach falsch aufgefasst wird. Häufig ist man näm- lich der Ansicht, die Verleihung der Wappen ausgestorbener Familien sei deshalb nothwendig, weil ihre Annahme eine Wappenänderung zur Folge habe. Eine solche sei aber ohne obrigkeitliche Genehmigung verboten 1). Die Wappen der ausgestorbenen Familie dagegen ist man hier und da ge- neigt als herrenlos zu betrachten, welche Jeder annehmen resp. jeder Herrscher nach Belieben verleihen könne. Gleich- wohl sind die meisten wieder verliehenen Wappen ausge- storbener Geschlechter die von Landesunterthanen der be- treffenden Herrscher. Andererseits kommen allerdings auch einzelne Verleihungen vor, die mit den Grundsätzen des Wappenheimfallsrechtes unvereinbar sind und wohl zu Compli- cationen hätten führen können, deren Entscheidung den Ge- richten bei ihrer Unbekanntschaft mit den Grundsätzen des Wappenrechts allerdings schwer gefallen sein würde. So ist schwer zu begreifen, welches Recht König Max I. Joseph v. Bayern an dem Wappen der ausge- storbenen Familie v. Wart (Züricher Adel) hatte, mit welchem er 1814 dem Johann Heinrich v. Sulzer bei seiner Erhebung in den Freiherrnstand sein Wappen vermehrte 2). Ebensowenig Verfügungsrecht möchte er an dem Wappen der ausgestorbenen voigtländischen Familie v. Gotsmann gehabt haben, mit welchem er 1815 den Johann David Koch adelte3). Da die Familie v. Gotsmann 1611 mit Hans Friedrich, auf Neuhaus im Meiningischen ausstarb, so fiel ihr Wappen dem Herzog v. Sachsen-Meiningen heim, der es 1836 dem Johann Christian Weiss bei seiner Erhebung in den Adelsstand verlieh 4). So führen nun diese beiden Familien im Widerspruch mit den Grundregeln der Heraldik das nämliche Wappen, den halben Bock, allerdings mit dem Unterschiede, dass die v. Weiss 1) Siehe § 121. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 226. 3) Ebda. S. 227. 4) Ebda. S. 643. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 21
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322 Das Recht an einem bestimmten Wappen. ihn schwarz in Gold, die v. Koch ihn naturfarben in Silber führen. Ob diese Verschiedenheit eine beab- sichtigte ist, oder auf einem Missverständniss beruht, ist mir unbekannt. Weiter ist nicht zu ersehen, mit welchem Rechte König Friedrich August v. Sachsen 1822 der Miss Maria Wilson bei ihrer Erhebung in den Adelsstand Name und Wappen der 1653 ausgestorbenen rheinischen und fränkischen Familie v. Steinach (der Land- schaden v. Steinach verleihen konnte 1). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 766.
322 Das Recht an einem bestimmten Wappen. ihn schwarz in Gold, die v. Koch ihn naturfarben in Silber führen. Ob diese Verschiedenheit eine beab- sichtigte ist, oder auf einem Missverständniss beruht, ist mir unbekannt. Weiter ist nicht zu ersehen, mit welchem Rechte König Friedrich August v. Sachsen 1822 der Miss Maria Wilson bei ihrer Erhebung in den Adelsstand Name und Wappen der 1653 ausgestorbenen rheinischen und fränkischen Familie v. Steinach (der Land- schaden v. Steinach verleihen konnte 1). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 766.
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8 ☞ Rc IV. Abschnitt. DER ERWERB EINES WAPPENS. A. DES EIGENEN WAPPENS. § 142. as Recht auf das eigene, auf das Familienwappen, kann auf verschiedene Weise erworben werden. Es kann zunächst begründet sein durch die Zuge- M hörigkeit zur Familie. Es wird also erworben auf die- selbe Weise, wie die Zugehörigkeit zur Familie selbst, nämlich 1) durch Geburt, 2) durch Adoption, 3) durch Heirath. Weiter kann man ein Wappen erwerben, indem man ein neu gebildetes Wappen annimmt und zwar entweder ohne fremde Vermittlung, indem man sich selbst eins bildet, also einfach 4) durch Annahme, oder indem man das annimmt, welches ein Anderer ge- bildet hat und einem giebt, nämlich 5) durch Verleihung,
8 ☞ Rc IV. Abschnitt. DER ERWERB EINES WAPPENS. A. DES EIGENEN WAPPENS. § 142. as Recht auf das eigene, auf das Familienwappen, kann auf verschiedene Weise erworben werden. Es kann zunächst begründet sein durch die Zuge- M hörigkeit zur Familie. Es wird also erworben auf die- selbe Weise, wie die Zugehörigkeit zur Familie selbst, nämlich 1) durch Geburt, 2) durch Adoption, 3) durch Heirath. Weiter kann man ein Wappen erwerben, indem man ein neu gebildetes Wappen annimmt und zwar entweder ohne fremde Vermittlung, indem man sich selbst eins bildet, also einfach 4) durch Annahme, oder indem man das annimmt, welches ein Anderer ge- bildet hat und einem giebt, nämlich 5) durch Verleihung,
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324 Das Recht an einem bestimmten Wappen. oder endlich, indem man das annimmt, welches ein Anderer schon geführt hat; dies kann nur dadurch geschehen, dass man die Rechte, die der Andere schon an diesem Wappen hat, von diesem übertragen erhält. Der Erwerb des Wappens hat dann statt 6) durch ein Rechtsgeschäft. K
324 Das Recht an einem bestimmten Wappen. oder endlich, indem man das annimmt, welches ein Anderer schon geführt hat; dies kann nur dadurch geschehen, dass man die Rechte, die der Andere schon an diesem Wappen hat, von diesem übertragen erhält. Der Erwerb des Wappens hat dann statt 6) durch ein Rechtsgeschäft. K
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Z 1. Durch Geburt. Die legitime Abstammung. § 143. einem Begriffe nach, als ein allen Familienmitgliedern zustehendes Familienzeichen, wird das Wappen vor Allem auf dieselbe Weise erworben, wie die Familien- angehörigkeit selbst oder vielmehr zugleich mit derselben, nämlich durch die Geburt resp. die legitime Abstammung von einem zu einem Wappen berechtigten Vater. Es kommen hier dieselben Eventualitäten in Betracht, wie vorher bei dem Erwerb der Wappenfähigkeit1), da beide Berechtigungen auf dieselbe Weise erworben werden, nämlich durch die eheliche Abstammung von einem Vater, dem diese Rechte schon zu- stehen. Diese berechtigt nämlich sowohl zu den öffentlich- rechtlichen Standesvorrechten desselben, wozu die Wappen- fähigkeit gehört, als auch zu den privatrechtlichen Familien- gütern und damit zum Familienwappen. 1) Siehe § 64 ff.
Z 1. Durch Geburt. Die legitime Abstammung. § 143. einem Begriffe nach, als ein allen Familienmitgliedern zustehendes Familienzeichen, wird das Wappen vor Allem auf dieselbe Weise erworben, wie die Familien- angehörigkeit selbst oder vielmehr zugleich mit derselben, nämlich durch die Geburt resp. die legitime Abstammung von einem zu einem Wappen berechtigten Vater. Es kommen hier dieselben Eventualitäten in Betracht, wie vorher bei dem Erwerb der Wappenfähigkeit1), da beide Berechtigungen auf dieselbe Weise erworben werden, nämlich durch die eheliche Abstammung von einem Vater, dem diese Rechte schon zu- stehen. Diese berechtigt nämlich sowohl zu den öffentlich- rechtlichen Standesvorrechten desselben, wozu die Wappen- fähigkeit gehört, als auch zu den privatrechtlichen Familien- gütern und damit zum Familienwappen. 1) Siehe § 64 ff.
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326 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die Mesalliance. § 144. Es ist also auch hier die Mesalliance, welche den aus ihr hervorgehenden Kindern kein Recht am Familienwappen giebt, da sie nicht in die Familie ihres Vaters eintreten. Es ist indess insofern ein Unterschied zwischen dem Erwerb der beiden Rechte vorhanden, als die Kinder aus einer Mesalliance wohl wappenfähig sind, wenn die Mutter wappenfähig war, da sie dem Stande der Mutter folgen, dass sie aber nicht das Recht auf das Wappen der Familie der Mutter erwerben, da die Familienangehörigkeit nur durch die Ab- stammung von einem männlichen Mitgliede der betreffen- den Familie erworben wird; die Kinder gehören zur Familie des Vaters, nicht zu der der Mutter 1). Können sie aus irgend einem Grunde in die väterliche Familie nicht eintreten, dann haben sie deshalb noch keine Ansprüche auf die Zugehörig- keit zur Familie der Mutter, und somit auch keinen Anspruch auf das Familienwappen derselben. Es muss ihnen dies, sollen sie es führen dürfen, besonders verliehen werden. Ein Recht auf das Wappen des Vaters haben sie eben- falls nicht, auch wenn sie wappenfähig sind, da sie nicht zur Familie des Vaters gehören, also wie auf die Familien- güter so auch auf das Wappen derselben keinen Anspruch haben 2). Sie gehören somit keiner Familie an, sie stehen 1) Einige Partikularrechte weisen dagegen die Kinder, die nicht in die Familie des Vaters eintreten, und selbst uneheliche, der der Mutter zu (Stobbe, Privatrecht, IV S. 404). Die aus Mesalliancen haben in diesem Falle ein Recht auf das Wappen der Mutter, nicht aber die unehelichen, da sie nicht wappenfähig sind. (Siehe § 67.) 2) Stobbe, Privatrecht, IV S. 44. Gierke, Privatrecht, I 402.
326 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die Mesalliance. § 144. Es ist also auch hier die Mesalliance, welche den aus ihr hervorgehenden Kindern kein Recht am Familienwappen giebt, da sie nicht in die Familie ihres Vaters eintreten. Es ist indess insofern ein Unterschied zwischen dem Erwerb der beiden Rechte vorhanden, als die Kinder aus einer Mesalliance wohl wappenfähig sind, wenn die Mutter wappenfähig war, da sie dem Stande der Mutter folgen, dass sie aber nicht das Recht auf das Wappen der Familie der Mutter erwerben, da die Familienangehörigkeit nur durch die Ab- stammung von einem männlichen Mitgliede der betreffen- den Familie erworben wird; die Kinder gehören zur Familie des Vaters, nicht zu der der Mutter 1). Können sie aus irgend einem Grunde in die väterliche Familie nicht eintreten, dann haben sie deshalb noch keine Ansprüche auf die Zugehörig- keit zur Familie der Mutter, und somit auch keinen Anspruch auf das Familienwappen derselben. Es muss ihnen dies, sollen sie es führen dürfen, besonders verliehen werden. Ein Recht auf das Wappen des Vaters haben sie eben- falls nicht, auch wenn sie wappenfähig sind, da sie nicht zur Familie des Vaters gehören, also wie auf die Familien- güter so auch auf das Wappen derselben keinen Anspruch haben 2). Sie gehören somit keiner Familie an, sie stehen 1) Einige Partikularrechte weisen dagegen die Kinder, die nicht in die Familie des Vaters eintreten, und selbst uneheliche, der der Mutter zu (Stobbe, Privatrecht, IV S. 404). Die aus Mesalliancen haben in diesem Falle ein Recht auf das Wappen der Mutter, nicht aber die unehelichen, da sie nicht wappenfähig sind. (Siehe § 67.) 2) Stobbe, Privatrecht, IV S. 44. Gierke, Privatrecht, I 402.
Strana 327
Durch Geburt. 327 selbstständig da und bilden eine Familie für sich. Sie haben deshalb, wenn sie wappenfähig sind, sich eines besondern Wappens zu bedienen, sei es, dass sie selbst sich ein neues bilden 1), sei es, dass ihnen eins verliehen wird. Als Herzog Ferdinand v. Bayern eine uneben- bürtige Ehe mit Maria Pettenbeck einging, schloss er 1588 einen Vertrag mit Herzog Wilhelm v. Bayern, demzufolge die Kinder aus dieser Ehe den Titel und das Wappen von Bayern nicht führten 2). Dem Christian Aribert, Sohn des Fürsten Georg Aribert v. Anhalt und der Elisabeth v. Krosigk wurde durch Vergleich vom Jahre 1671 nicht das beanspruchte anhalter Wappen, sondern nur Titel und Wappen eines Grafen v. Bähringen zugestanden 3). Günther und Helene, die Kinder des Fürsten Friedrich Günther v. Schwarzburg-Rudolstadt aus seiner Mesalliance mit-Prinzess Helene v. Anhalt, führen weder Titel und Wappen ihres Vaters, noch ihrer Mutter, sondern wurden vom Fürsten 1860 unter dem Titel v. Leutenberg in den Fürstenstand erhoben und erhielten ein aus dem Schwarzburgischen gebildetes Wappen 4). Der Descendenz aus der unebenbürtigen Ehe des Herzogs Wilhelm Friedrich Philipp v. Würtem- berg mit der zur Burggräfin v. Rhodis erhobenen Wilhelmine Freiin v. Tunderfeldt wurde 1867 von König Karl I. v. Würtemberg der Titel Fürst v. Urach und das würtembergische Wappen verliehen 5). Friedrich Wilhelm I. v. Preussen verordnete 1739, indem er die Vorschriften der Magdeburger Polizei- Ordnung vom Jahre 1688 auf alle seine Staaten aus- dehnte, dass bei Mesalliancen der Mann „Schild und Helm behalten, die Söhne aber, die in solcher Ehe er- ziehlet, sich dessen nicht anmassen“ sollten 6). 1) Siehe § 152 ff. 2) Lünig, Reichsarchiv, Pars spec. II 153. 3) J. C. Beckmann, Historie des Fürstenthums Anhalt, Zerhst 1716, S. 244. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 798. 5) Ebda. S. 849. 6) Mylius, Corpus constitutionum Marchicarum, Cont. I p. 251.
Durch Geburt. 327 selbstständig da und bilden eine Familie für sich. Sie haben deshalb, wenn sie wappenfähig sind, sich eines besondern Wappens zu bedienen, sei es, dass sie selbst sich ein neues bilden 1), sei es, dass ihnen eins verliehen wird. Als Herzog Ferdinand v. Bayern eine uneben- bürtige Ehe mit Maria Pettenbeck einging, schloss er 1588 einen Vertrag mit Herzog Wilhelm v. Bayern, demzufolge die Kinder aus dieser Ehe den Titel und das Wappen von Bayern nicht führten 2). Dem Christian Aribert, Sohn des Fürsten Georg Aribert v. Anhalt und der Elisabeth v. Krosigk wurde durch Vergleich vom Jahre 1671 nicht das beanspruchte anhalter Wappen, sondern nur Titel und Wappen eines Grafen v. Bähringen zugestanden 3). Günther und Helene, die Kinder des Fürsten Friedrich Günther v. Schwarzburg-Rudolstadt aus seiner Mesalliance mit-Prinzess Helene v. Anhalt, führen weder Titel und Wappen ihres Vaters, noch ihrer Mutter, sondern wurden vom Fürsten 1860 unter dem Titel v. Leutenberg in den Fürstenstand erhoben und erhielten ein aus dem Schwarzburgischen gebildetes Wappen 4). Der Descendenz aus der unebenbürtigen Ehe des Herzogs Wilhelm Friedrich Philipp v. Würtem- berg mit der zur Burggräfin v. Rhodis erhobenen Wilhelmine Freiin v. Tunderfeldt wurde 1867 von König Karl I. v. Würtemberg der Titel Fürst v. Urach und das würtembergische Wappen verliehen 5). Friedrich Wilhelm I. v. Preussen verordnete 1739, indem er die Vorschriften der Magdeburger Polizei- Ordnung vom Jahre 1688 auf alle seine Staaten aus- dehnte, dass bei Mesalliancen der Mann „Schild und Helm behalten, die Söhne aber, die in solcher Ehe er- ziehlet, sich dessen nicht anmassen“ sollten 6). 1) Siehe § 152 ff. 2) Lünig, Reichsarchiv, Pars spec. II 153. 3) J. C. Beckmann, Historie des Fürstenthums Anhalt, Zerhst 1716, S. 244. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 798. 5) Ebda. S. 849. 6) Mylius, Corpus constitutionum Marchicarum, Cont. I p. 251.
Strana 328
328 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Häufig wurde ihnen dasselbe Wappen wie ihrer Mutter verliehen; zuweilen auch wurde dieser Letzteren — mehrfach schon vor der Hochzeit — ein Adelstitel und Wappen verliehen mit der Bestimmung, dass auch ihren eventuellen Kindern diese zustehen sollten. Ist diese Bestimmung nicht getroffen, so werden sie doch meist das Wappen der Mutter führen, da diese nicht widersprechen wird, wenn sie es annehmen, anders aber Niemand befugt ist, dem zu widersprechen, da die Mutter die Einzige ist, der dies neu verliehene Wappen zusteht. Sollen sie Name und Wappen ihres Vaters führen, so müssen ihnen diese besonders verliehen werden. Die Descendenz des Prinzen Leopold v. Löwen- stein-Wertheim, aus seiner 1861 abgeschlossenen Ehe mit Auguste Amalie Henriette Wollrabe, Fig. 58. Wappen der Wollrabe V. Wallrab. Fig. 59. Wappen der v. Löwen- stein-Scharffeneck. die 1869 vom Könige Ludwig II. v. Bayern unter dem Namen Freifrau Wollrabe v. Wallrab für ihre Person mit neuem Wappen geadelt worden war (Fig. 58), wurde 1875 mit ihrer Mutter unter dem Namen v. Löwen- stein-Scharffenec k mit dem Löwensteinschen Wappen in den Adelsstand erhoben (Fig. 59)1). Die eventuelle Descendenz der Therese Emma v. Erdmannsdorf, welche 1831 den Prinzen Georg Bernhard v. Anhalt Dessau heirathete, wurde am Hochzeitstage derselben wie ihre Mutter in den Grafen- 1) Gritzner, a. a. O., S. 281.
328 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Häufig wurde ihnen dasselbe Wappen wie ihrer Mutter verliehen; zuweilen auch wurde dieser Letzteren — mehrfach schon vor der Hochzeit — ein Adelstitel und Wappen verliehen mit der Bestimmung, dass auch ihren eventuellen Kindern diese zustehen sollten. Ist diese Bestimmung nicht getroffen, so werden sie doch meist das Wappen der Mutter führen, da diese nicht widersprechen wird, wenn sie es annehmen, anders aber Niemand befugt ist, dem zu widersprechen, da die Mutter die Einzige ist, der dies neu verliehene Wappen zusteht. Sollen sie Name und Wappen ihres Vaters führen, so müssen ihnen diese besonders verliehen werden. Die Descendenz des Prinzen Leopold v. Löwen- stein-Wertheim, aus seiner 1861 abgeschlossenen Ehe mit Auguste Amalie Henriette Wollrabe, Fig. 58. Wappen der Wollrabe V. Wallrab. Fig. 59. Wappen der v. Löwen- stein-Scharffeneck. die 1869 vom Könige Ludwig II. v. Bayern unter dem Namen Freifrau Wollrabe v. Wallrab für ihre Person mit neuem Wappen geadelt worden war (Fig. 58), wurde 1875 mit ihrer Mutter unter dem Namen v. Löwen- stein-Scharffenec k mit dem Löwensteinschen Wappen in den Adelsstand erhoben (Fig. 59)1). Die eventuelle Descendenz der Therese Emma v. Erdmannsdorf, welche 1831 den Prinzen Georg Bernhard v. Anhalt Dessau heirathete, wurde am Hochzeitstage derselben wie ihre Mutter in den Grafen- 1) Gritzner, a. a. O., S. 281.
Strana 329
Durch Geburt. 329 stand unter dem Titel v. Reina erhoben und ihr ein besonderes Wappen verliehen 1); Ebenso die eventuelle Descendenz der zur Gräfin v. Gleichen erhobenen Miss Seymour, die 1861 den Prinzen Victor v. Hohenlohe-Langenburg heirathete 2). Die morganatische Ehe. § 145. Die nämlichen Regeln wie für die Mesalliance gelten für die aus morganatischen Ehen 3) .hervorgehenden Kinder. Sie sind zwar wappenfähig, wenn ihre Mutter wap- penfähig war, gehören aber weder zur Familie ihres Vaters noch zu der ihrer Mutter und müssen deshalb ein neues Wappen, sei es ein verliehenes, sei es ein angenommenes führen. Auch hier wird häufig bestimmt, dass der der Mutter verliehene Stand, Titel und das Wappen auf deren eventuelle Descendenz übergehen soll, in seltenen Fällen ihnen auch Name und Wappen des Vaters verliehen. Die Descendenz des Fürsten Karl Anselm v. Thurn u. Taxis aus seiner morganatischen Ehe mit Karoline Elisabeth Hillebrand wurde 1788 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern mit ihrer Mutter unter dem Namen v. Train mit neuem Wappen in den Adelsstand erhoben 4). Elisabeth Winkel, die morganatische Gemahlin des Prinzen Christian Moritz zu Isenburg-Birstein, wurde 1790 mit ihrer eventuellen Descendenz mit neuem Wappen vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern in den Grafenstand erhoben 5). 1) Gritzner, a. a. O., S. 7. 2) Ebda. S. 662. 3) Vergl. § 66. 4) Ebda. S. 176 a. 5) Ebda. S. 179.
Durch Geburt. 329 stand unter dem Titel v. Reina erhoben und ihr ein besonderes Wappen verliehen 1); Ebenso die eventuelle Descendenz der zur Gräfin v. Gleichen erhobenen Miss Seymour, die 1861 den Prinzen Victor v. Hohenlohe-Langenburg heirathete 2). Die morganatische Ehe. § 145. Die nämlichen Regeln wie für die Mesalliance gelten für die aus morganatischen Ehen 3) .hervorgehenden Kinder. Sie sind zwar wappenfähig, wenn ihre Mutter wap- penfähig war, gehören aber weder zur Familie ihres Vaters noch zu der ihrer Mutter und müssen deshalb ein neues Wappen, sei es ein verliehenes, sei es ein angenommenes führen. Auch hier wird häufig bestimmt, dass der der Mutter verliehene Stand, Titel und das Wappen auf deren eventuelle Descendenz übergehen soll, in seltenen Fällen ihnen auch Name und Wappen des Vaters verliehen. Die Descendenz des Fürsten Karl Anselm v. Thurn u. Taxis aus seiner morganatischen Ehe mit Karoline Elisabeth Hillebrand wurde 1788 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern mit ihrer Mutter unter dem Namen v. Train mit neuem Wappen in den Adelsstand erhoben 4). Elisabeth Winkel, die morganatische Gemahlin des Prinzen Christian Moritz zu Isenburg-Birstein, wurde 1790 mit ihrer eventuellen Descendenz mit neuem Wappen vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern in den Grafenstand erhoben 5). 1) Gritzner, a. a. O., S. 7. 2) Ebda. S. 662. 3) Vergl. § 66. 4) Ebda. S. 176 a. 5) Ebda. S. 179.
Strana 330
330 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die Kinder der 1790 zur Freifrau v. Falken flucht erhobenen morganatischen Gemahlin des Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe-Biesterfeld geborene Kellner, denen 1786 durch Reichshofräthliches Erkenntniss die Führung des unter stillschweigender Genehmigung des Hauses Lippe gebrauchten Namens „Lippe“ untersagt worden war, wurden 1792 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern als Reichsvikar unter dem Namen v. Lippe- Falkenflucht mit Beilegung des Wappens ihrer Mutter in den Grafenstand erhoben 1). Den Kindern des Prinzen Franz Joseph v. An- halt-Bernburg-Schaumburg-Hoym aus seiner morganatischen Ehe mit der 1802 von König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen in den Grafenstand erhobenen Karoline Amalie Westarp wurde 1810 von ebendem- selben das Wappen und der Stand ihrer Mutter verliehen 2). E T) Fig. 60. Wappen des Gross- herzogs v. Hessen. Fig. 61. Wappen der v. Friedrich. Ferdinand, der Sohn des 1808 verstorbenen Prinzen Friedrich Georg August v. Hessen-Darm- stadt aus seiner 1788 geschlossenen morganatischen Ehe mit Karoline Seitz, wurde 1827 unter dem Namen v. Friedrich in den Freiherrnstand erhoben und erhielt als Wappen eine Variante des hessischen Wappens (Fig. 60), nämlich einen von einem rothen Balken über- deckten goldgekrönten silbernen Löwen in blauem Schilde mit silbern und rothem Borde (Fig. 61)3). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 157, 204; v. d. Becke- Klüchtzner, Der Adel des Königreichs Würtemberg, Stuttgart 1879. S. 235. 2) Gritzner, Matrikel S. 69, 75. s) Kneschke, Adelslexikon, Leipzig 1859—1870, III S. 358; Gritzner, Standeserhebungen, S. 520.
330 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die Kinder der 1790 zur Freifrau v. Falken flucht erhobenen morganatischen Gemahlin des Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe-Biesterfeld geborene Kellner, denen 1786 durch Reichshofräthliches Erkenntniss die Führung des unter stillschweigender Genehmigung des Hauses Lippe gebrauchten Namens „Lippe“ untersagt worden war, wurden 1792 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern als Reichsvikar unter dem Namen v. Lippe- Falkenflucht mit Beilegung des Wappens ihrer Mutter in den Grafenstand erhoben 1). Den Kindern des Prinzen Franz Joseph v. An- halt-Bernburg-Schaumburg-Hoym aus seiner morganatischen Ehe mit der 1802 von König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen in den Grafenstand erhobenen Karoline Amalie Westarp wurde 1810 von ebendem- selben das Wappen und der Stand ihrer Mutter verliehen 2). E T) Fig. 60. Wappen des Gross- herzogs v. Hessen. Fig. 61. Wappen der v. Friedrich. Ferdinand, der Sohn des 1808 verstorbenen Prinzen Friedrich Georg August v. Hessen-Darm- stadt aus seiner 1788 geschlossenen morganatischen Ehe mit Karoline Seitz, wurde 1827 unter dem Namen v. Friedrich in den Freiherrnstand erhoben und erhielt als Wappen eine Variante des hessischen Wappens (Fig. 60), nämlich einen von einem rothen Balken über- deckten goldgekrönten silbernen Löwen in blauem Schilde mit silbern und rothem Borde (Fig. 61)3). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 157, 204; v. d. Becke- Klüchtzner, Der Adel des Königreichs Würtemberg, Stuttgart 1879. S. 235. 2) Gritzner, Matrikel S. 69, 75. s) Kneschke, Adelslexikon, Leipzig 1859—1870, III S. 358; Gritzner, Standeserhebungen, S. 520.
Strana 331
d Durch Geburt. 331 Sophia, die Tochter des Prinzen Karl v. Bayern aus seiner morganatischen Ehe mit der 1823 zur Frei- frau v. Bayrstorff erhobenen Sophie Petin, wurde 1827 mit gleichem Namen, Titel und Wappen geadelt 1). Die Kinder des Fürsten Friedrich Karlzu Sayn- Wittgenstein-Hohenste in aus seiner morganatischen Ehe mit der 1808 unter dem Namen v. Köhler ge- adelten Henriette Langenbach wurden 1837 von Friedrich Wilhelm III. v. Preussen unter dem Namen v. Wittgenstein in den Freiherrnstand erhoben und ihnen ein aus dem fürstlichen Wappen gebildetes Wappen ertheilt 2). Die Descendenz des Fürsten Constantin v. Salm- Salm aus seiner morganatischen Ehe mit Katharina Bender wurde 1830 unter dem Namen v. Salm de Loon von König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen geadelt, 1831 mit dem Wappen und Namen der v. Hoogstraaten in den Grafenstand erhoben, erhielt 1847 von Friedrich Wilhelm IV. v. Preussen die Erlaubniss als Salm-Hoogstraaten Name und Wap- pen Salm mit dem ihrigen zu vereinigen und 1858 die, das Wappen ihres Vaters aber mit der Grafenkrone führen zu dürfen 3). Wilhelm und Friedrich, den Söhnen aus der morganatischen Ehe des Prinzen Albrecht v. Preussen mit der Gräfin Hohenau wurde 1854 resp. 1857 vom Herzog Bernhard v. Sachsen-Meiningen Name und Wappen ihrer Mutter verliehen 4). Franz, der Sohn der Constanze Geiger, mit der Prinz Leopold v. Sachsen-Coburg morganatisch verheirathet war, wurde 1862 von Herzog Ernst II. v. Sachsen-Coburg unter dem Namen v. Ruttenstein mit neuem Wappen in den Freiherrnstand erhoben 5). Der Rosalie Luise Freiin v. Beust, morgana- tischer Gemahlin des Prinzen Karl v. Baden, wurde 1871 mit ihrer eventuellen Descendenz vom Grossherzog Friedrich v. Baden der Titel Gräfin v. Rhena mit einem neuen Wappen verliehen6). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 252. 2) Gritzner, Matrikel, S. 101. 3) Ebda. S. 95, 96, 115, 125. 4) Ebda. Standeserhebungen, S. 643. 5) Ebda. S. 662. 6) Ebda. S. 12a.
d Durch Geburt. 331 Sophia, die Tochter des Prinzen Karl v. Bayern aus seiner morganatischen Ehe mit der 1823 zur Frei- frau v. Bayrstorff erhobenen Sophie Petin, wurde 1827 mit gleichem Namen, Titel und Wappen geadelt 1). Die Kinder des Fürsten Friedrich Karlzu Sayn- Wittgenstein-Hohenste in aus seiner morganatischen Ehe mit der 1808 unter dem Namen v. Köhler ge- adelten Henriette Langenbach wurden 1837 von Friedrich Wilhelm III. v. Preussen unter dem Namen v. Wittgenstein in den Freiherrnstand erhoben und ihnen ein aus dem fürstlichen Wappen gebildetes Wappen ertheilt 2). Die Descendenz des Fürsten Constantin v. Salm- Salm aus seiner morganatischen Ehe mit Katharina Bender wurde 1830 unter dem Namen v. Salm de Loon von König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen geadelt, 1831 mit dem Wappen und Namen der v. Hoogstraaten in den Grafenstand erhoben, erhielt 1847 von Friedrich Wilhelm IV. v. Preussen die Erlaubniss als Salm-Hoogstraaten Name und Wap- pen Salm mit dem ihrigen zu vereinigen und 1858 die, das Wappen ihres Vaters aber mit der Grafenkrone führen zu dürfen 3). Wilhelm und Friedrich, den Söhnen aus der morganatischen Ehe des Prinzen Albrecht v. Preussen mit der Gräfin Hohenau wurde 1854 resp. 1857 vom Herzog Bernhard v. Sachsen-Meiningen Name und Wappen ihrer Mutter verliehen 4). Franz, der Sohn der Constanze Geiger, mit der Prinz Leopold v. Sachsen-Coburg morganatisch verheirathet war, wurde 1862 von Herzog Ernst II. v. Sachsen-Coburg unter dem Namen v. Ruttenstein mit neuem Wappen in den Freiherrnstand erhoben 5). Der Rosalie Luise Freiin v. Beust, morgana- tischer Gemahlin des Prinzen Karl v. Baden, wurde 1871 mit ihrer eventuellen Descendenz vom Grossherzog Friedrich v. Baden der Titel Gräfin v. Rhena mit einem neuen Wappen verliehen6). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 252. 2) Gritzner, Matrikel, S. 101. 3) Ebda. S. 95, 96, 115, 125. 4) Ebda. Standeserhebungen, S. 643. 5) Ebda. S. 662. 6) Ebda. S. 12a.
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332 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die Unehelichen. § 146. 1. Ebenso haben die unehelichen Kinder, selbst ab- gesehen davon, dass sie überhaupt nicht wappenfähig sind, keinen Anspruch auf das Familienwappen ihres Vaters, da sie nicht zu der Familie desselben gehören 1). Werden sie dagegen durch die nachträgliche Heirath ihrer Eltern legitimirt, so erwerben sie hierdurch, wie den Stand der Eltern so auch die Familienangehörigkeit2) und hiermit das Recht auf das Familienwappen. Die legitimatio per rescriptum prin- cipis dagegen sollte ursprünglich nur den Makel der unehe- lichen Geburt tilgen, machte dagegen das Kind nicht zu einem Mitgliede der Familie seines Vaters 3). Es hatte deshalb auch keinen Anspruch aufs Familienwappen seines Vaters, ganz ab- gesehen davon, dass es nicht wappenfähig war 4). Wo ihm die Wappenfähigkeit besonders verliehen wird, darf es des- halb doch das Familienwappen nicht führen und es muss ihm, sei es durch Einwilligung der Familie5), sei es 1) Stobbe, Privatrecht, IV S. 403. 2) Ebda. I S. 330, IV S. 369. Der Einspruch des Rittmeisters v. Hautcharmoy gegen die Verleihung des Wappens seiner Familie an die vorehelichen Kinder des Majors v. Hantcharmoy und der 1731 mit ihm vermählten Catharina Juliana v. Kayser war demnach unbegründet. Trotzdem wurde ihm nachgegeben und bei der 1786 vorgenommenen Legitimirung derselben ihnen nur der Name, nicht das Wappen ihres Vaters ertheilt. Sie er- hielten vielmehr das Wappen ihrer Mutter. (Gritzner, Matrikel, S. 42.) 3) v. Gerber, Privatrecht, S. 411 Anm. 6, S. 425, Anm. 1. 4) Siehe § 67, 3. 5) Preussisches Landrecht, I 18 § 364, 366; II 2. § 603—605. Bayerisches Adelsedict vom Jahre 1808, § 2. (Königl. Bayerisches Regierungsblatt, 1808, S. 2029.)
332 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die Unehelichen. § 146. 1. Ebenso haben die unehelichen Kinder, selbst ab- gesehen davon, dass sie überhaupt nicht wappenfähig sind, keinen Anspruch auf das Familienwappen ihres Vaters, da sie nicht zu der Familie desselben gehören 1). Werden sie dagegen durch die nachträgliche Heirath ihrer Eltern legitimirt, so erwerben sie hierdurch, wie den Stand der Eltern so auch die Familienangehörigkeit2) und hiermit das Recht auf das Familienwappen. Die legitimatio per rescriptum prin- cipis dagegen sollte ursprünglich nur den Makel der unehe- lichen Geburt tilgen, machte dagegen das Kind nicht zu einem Mitgliede der Familie seines Vaters 3). Es hatte deshalb auch keinen Anspruch aufs Familienwappen seines Vaters, ganz ab- gesehen davon, dass es nicht wappenfähig war 4). Wo ihm die Wappenfähigkeit besonders verliehen wird, darf es des- halb doch das Familienwappen nicht führen und es muss ihm, sei es durch Einwilligung der Familie5), sei es 1) Stobbe, Privatrecht, IV S. 403. 2) Ebda. I S. 330, IV S. 369. Der Einspruch des Rittmeisters v. Hautcharmoy gegen die Verleihung des Wappens seiner Familie an die vorehelichen Kinder des Majors v. Hantcharmoy und der 1731 mit ihm vermählten Catharina Juliana v. Kayser war demnach unbegründet. Trotzdem wurde ihm nachgegeben und bei der 1786 vorgenommenen Legitimirung derselben ihnen nur der Name, nicht das Wappen ihres Vaters ertheilt. Sie er- hielten vielmehr das Wappen ihrer Mutter. (Gritzner, Matrikel, S. 42.) 3) v. Gerber, Privatrecht, S. 411 Anm. 6, S. 425, Anm. 1. 4) Siehe § 67, 3. 5) Preussisches Landrecht, I 18 § 364, 366; II 2. § 603—605. Bayerisches Adelsedict vom Jahre 1808, § 2. (Königl. Bayerisches Regierungsblatt, 1808, S. 2029.)
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. Durch Geburt. 333 durch landesherrliche Verleihung (gegen die aber der Familie ein Einspruchsrecht zusteht,) ausdrücklich ein Recht darauf ertheilt werden, wenn es dasselbe führen will. König Ruprecht verleiht 1408 dem Johann Hun von Schaffhausen das Wappen seines natürlichen Vaters Hans Hun von Beringen, der als der letzte männliche Spross seines Geschlechtes gestorben war1). Kaiser Friedrich III. bestätigt 1454 dem Heinrich v. Blumenegk die ihm von König Siegmund gegebene Legitimation und gestattet ihm den Gebrauch des Blumen- egkschen Wappens, welches er schon 16 Jahre ohne Ein- spruch gefülrt habe 2). Derselbe legitimirt am 6. Mai 1467 den Hans Niefrer zu Neustadt und erlaubt ihm, da das Geschlecht der Niefrer ausgestorben sei, das Wappen desselben zu führen3). Kaiser Ferdinand II. bestimmte 1628 in dem Palatinatsdiplome für Ludwig v. Hornigk, dass die von diesem Legitimirten „ihrer Vätter, Mütter, Geschlecht, Nahmen, Schild, Helm und Kleynod haben und führen" sollten als besondere Begünstigung4). Karl, der natürliche Sohn eines Grafen Haim- hausen und eines Frl. Eckart wurde 1770 von Kur- fürst Max III. Joseph v. Bayern legitimirt; 1776 wurde ihm gestattet unter dem Namen v. Eckartshausen das väterliche Wappen zu führen 5). Karl Friedrich und Ludwig Franz Bastian, natürliche Söhne des Christoph Heinrich Kaspar v. Bastian und der Katharina Dose waren 1794 vom Herzoge v. Mecklenburg mit dem Namen des Vaters legitimirt worden. 1799 wurden sie mit dem Wappen des Vaters in den Adelsstand erhoben s). 1) Anlage Nro 53. 2) Chmel, Regesta Friederici p. 328. Es wurde also hier nachträglich der rechtlose Zustand sanirt. Die Bemerkung, Heinrich habe das Wappen schon 16 Jahre ohne Einspruch geführt, soll be- kunden, dass die kaiserliche Verleihung dem Einspruchsrecht der Verwandten (Siehe § 161) nicht zu nahe tritt, da sie dasselbe seit so langer Zeit nicht geltend gemacht haben. s) Chmel, Regesta Friederici, Nro 4980. 4) Anlage Nro 78. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 154a. 6) Ebda. S. 796.
. Durch Geburt. 333 durch landesherrliche Verleihung (gegen die aber der Familie ein Einspruchsrecht zusteht,) ausdrücklich ein Recht darauf ertheilt werden, wenn es dasselbe führen will. König Ruprecht verleiht 1408 dem Johann Hun von Schaffhausen das Wappen seines natürlichen Vaters Hans Hun von Beringen, der als der letzte männliche Spross seines Geschlechtes gestorben war1). Kaiser Friedrich III. bestätigt 1454 dem Heinrich v. Blumenegk die ihm von König Siegmund gegebene Legitimation und gestattet ihm den Gebrauch des Blumen- egkschen Wappens, welches er schon 16 Jahre ohne Ein- spruch gefülrt habe 2). Derselbe legitimirt am 6. Mai 1467 den Hans Niefrer zu Neustadt und erlaubt ihm, da das Geschlecht der Niefrer ausgestorben sei, das Wappen desselben zu führen3). Kaiser Ferdinand II. bestimmte 1628 in dem Palatinatsdiplome für Ludwig v. Hornigk, dass die von diesem Legitimirten „ihrer Vätter, Mütter, Geschlecht, Nahmen, Schild, Helm und Kleynod haben und führen" sollten als besondere Begünstigung4). Karl, der natürliche Sohn eines Grafen Haim- hausen und eines Frl. Eckart wurde 1770 von Kur- fürst Max III. Joseph v. Bayern legitimirt; 1776 wurde ihm gestattet unter dem Namen v. Eckartshausen das väterliche Wappen zu führen 5). Karl Friedrich und Ludwig Franz Bastian, natürliche Söhne des Christoph Heinrich Kaspar v. Bastian und der Katharina Dose waren 1794 vom Herzoge v. Mecklenburg mit dem Namen des Vaters legitimirt worden. 1799 wurden sie mit dem Wappen des Vaters in den Adelsstand erhoben s). 1) Anlage Nro 53. 2) Chmel, Regesta Friederici p. 328. Es wurde also hier nachträglich der rechtlose Zustand sanirt. Die Bemerkung, Heinrich habe das Wappen schon 16 Jahre ohne Einspruch geführt, soll be- kunden, dass die kaiserliche Verleihung dem Einspruchsrecht der Verwandten (Siehe § 161) nicht zu nahe tritt, da sie dasselbe seit so langer Zeit nicht geltend gemacht haben. s) Chmel, Regesta Friederici, Nro 4980. 4) Anlage Nro 78. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 154a. 6) Ebda. S. 796.
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334 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Theresia, die natürliche Tochter des Frhrn. Ferdinand v. Gumppenberg, wurde 1799 vom Kur- fürsten Max Joseph IV. v. Kurpfalzbayern legitimirt und drei Wochen später mit neuem Wappen unter dem Namen v. Rheinberg geadelt. 1809 wurde sie vom Könige Max I. Joseph v. Bayern mit Beilegung des väterlichen Wappens zur „Edlen v. Gumppenberg“ erhoben 1). Johann Nepomuk, der natürliche legitimirte Sohn des letzten Freiherrn v. Kreittmayr, wurde 1839 von König Ludwig I. v. Bayern mit dem Namen und Wappen seines Vaters in den Adelsstand erhoben 2). Auch die moderne Rechtsprechung hat mehrfach unehelichen Kindern wie den Namen so auch das Wappen ihres Vaters aberkannt. Das Ober-Appellations-Gericht zu Darmstadt er- kannte am 19. April 1852, dass der uneheliche Sohn der G. A., der behauptete, Sohn des Joseph Friedrich v. H. zu sein, sich der Führung des Namens, Wappens und Siegels dieser Familie zu enthalten habe 3). Ebenso erklärte am 22. Oct. 1881 das Reichsgericht, dass der uneheliche Sohn der Maria W., trotzdem der Vater einräumte, dass er sein Kind sei, keinen Anspruch auf Führung des Familiennamens und Familienwappens desselben habe, da das uneheliche Kind selbst bei aner- kannter Vaterschaft ohne hinzutretende Legitimation oder Annahme an Kindesstatt in keinem Familienverhältniss zu seinem Erzeuger stehe4). 2. Dass das uneheliche Kind einer adelichen Mutter, selbst wenn es die Wappenfähigkeit erlangt, zum Familien- wappen der Mutter nicht berechtigt ist, ergiebt sich aus denselben Gründen, aus denen den wappenfähigen Kindern aus einer Mesalliance das mütterliche Wappen versagt bleibt 5). Soll es dasselbe führen, so muss es ihm besonders verliehen 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 214 b, 218. 2) Ebda. S. 261. 3) Anlage Nro 85. 4) Anlage Nro 93. 5) Allerdings führt es meist den Namen der Mutter, da deren Familie dem nur in seltenen Fällen widersprechen wird.
334 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Theresia, die natürliche Tochter des Frhrn. Ferdinand v. Gumppenberg, wurde 1799 vom Kur- fürsten Max Joseph IV. v. Kurpfalzbayern legitimirt und drei Wochen später mit neuem Wappen unter dem Namen v. Rheinberg geadelt. 1809 wurde sie vom Könige Max I. Joseph v. Bayern mit Beilegung des väterlichen Wappens zur „Edlen v. Gumppenberg“ erhoben 1). Johann Nepomuk, der natürliche legitimirte Sohn des letzten Freiherrn v. Kreittmayr, wurde 1839 von König Ludwig I. v. Bayern mit dem Namen und Wappen seines Vaters in den Adelsstand erhoben 2). Auch die moderne Rechtsprechung hat mehrfach unehelichen Kindern wie den Namen so auch das Wappen ihres Vaters aberkannt. Das Ober-Appellations-Gericht zu Darmstadt er- kannte am 19. April 1852, dass der uneheliche Sohn der G. A., der behauptete, Sohn des Joseph Friedrich v. H. zu sein, sich der Führung des Namens, Wappens und Siegels dieser Familie zu enthalten habe 3). Ebenso erklärte am 22. Oct. 1881 das Reichsgericht, dass der uneheliche Sohn der Maria W., trotzdem der Vater einräumte, dass er sein Kind sei, keinen Anspruch auf Führung des Familiennamens und Familienwappens desselben habe, da das uneheliche Kind selbst bei aner- kannter Vaterschaft ohne hinzutretende Legitimation oder Annahme an Kindesstatt in keinem Familienverhältniss zu seinem Erzeuger stehe4). 2. Dass das uneheliche Kind einer adelichen Mutter, selbst wenn es die Wappenfähigkeit erlangt, zum Familien- wappen der Mutter nicht berechtigt ist, ergiebt sich aus denselben Gründen, aus denen den wappenfähigen Kindern aus einer Mesalliance das mütterliche Wappen versagt bleibt 5). Soll es dasselbe führen, so muss es ihm besonders verliehen 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 214 b, 218. 2) Ebda. S. 261. 3) Anlage Nro 85. 4) Anlage Nro 93. 5) Allerdings führt es meist den Namen der Mutter, da deren Familie dem nur in seltenen Fällen widersprechen wird.
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Durch Geburt. 335 werden. Meist wird solchen Kindern indess ein neugebildetes ertheilt, oft das nämliche, was ihrer Mutter ertheilt worden ist. Luise und Friederike, die unehelichen Töchter der Gräfin von Freyen-Seiboltsdorff geb. Spiegel zum Desenberg, die den Namen einer Gräfin zu Darmstadt führte, wurden 1735 vom Landgrafen Ernst Ludwig zu Hessen-Darmstadt zu Gräfinnen v. Epstein erhoben mit dem Wappen der ausgestorbenen Grafen v. Epstein 1). Karoline, die uneheliche Tochter des Kurfürsten Karl Theodor v. d. Pfalz mit Josepha v. Haydeck, wurde 1768 legitimirt und ihr bei ihrer Erhebung in den Grafenstand 1769 das Wappen ihrer Mutter verliehen 2). Regelmässig ertheilte man das unveränderte väterliche Wappen den Legitimirten nur dann, wenn die Familie ausge- storben war. Es wäre anderenfalls auch wohl der Wider- spruch der Familie zu befürchten gewesen °). Blühte die Familie selbst weiter, dann veränderte man das Wappen für den Legitimirten durch ein Beizeichen oder sonstwie, oder gab ihm ein neues Wappen. Das heraldische Beizeichen für Uneheliche war ein linker Schrägfaden (Bastardfaden) oder nur das mittlere Stück desselben, ein sog. mittlerer Einbruch4). Doch werden auch andere Beizeichen ge- nommen, da die vorgenannten bei ihrer bekannten Bedeutung wohl nur ungern geführt wurden. a. Den Bastardfaden als Zeichen unächter Abstam- mung5) führen u. A. folgende Geschlechter: 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 531. 2) Ebda. S. 167a. 3) Stobbe, Privatrecht, IV S. 368. 4) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 140. 5) Eine merkwürdige Anwendung des Bastardfadens sieht man auf dem Grabmale des kölner Kurfürsten Ruprecht v. d. Pfalz († 1480) im Münster zu Bonn. Hier findet sich der linke Schrägfaden auf dem Schilde des Erzbisthums Köln, nicht auf dem Familienwappen des Kurfürsten, dem Schilde von Pfalz-Bayern. Er kann hier nicht das Zeichen unächter Abkunft sein; ein solches hätte nur auf dem Familienwappen angebracht werden können. Somit muss er eine andere Bedeutung haben. Die Lösung des
Durch Geburt. 335 werden. Meist wird solchen Kindern indess ein neugebildetes ertheilt, oft das nämliche, was ihrer Mutter ertheilt worden ist. Luise und Friederike, die unehelichen Töchter der Gräfin von Freyen-Seiboltsdorff geb. Spiegel zum Desenberg, die den Namen einer Gräfin zu Darmstadt führte, wurden 1735 vom Landgrafen Ernst Ludwig zu Hessen-Darmstadt zu Gräfinnen v. Epstein erhoben mit dem Wappen der ausgestorbenen Grafen v. Epstein 1). Karoline, die uneheliche Tochter des Kurfürsten Karl Theodor v. d. Pfalz mit Josepha v. Haydeck, wurde 1768 legitimirt und ihr bei ihrer Erhebung in den Grafenstand 1769 das Wappen ihrer Mutter verliehen 2). Regelmässig ertheilte man das unveränderte väterliche Wappen den Legitimirten nur dann, wenn die Familie ausge- storben war. Es wäre anderenfalls auch wohl der Wider- spruch der Familie zu befürchten gewesen °). Blühte die Familie selbst weiter, dann veränderte man das Wappen für den Legitimirten durch ein Beizeichen oder sonstwie, oder gab ihm ein neues Wappen. Das heraldische Beizeichen für Uneheliche war ein linker Schrägfaden (Bastardfaden) oder nur das mittlere Stück desselben, ein sog. mittlerer Einbruch4). Doch werden auch andere Beizeichen ge- nommen, da die vorgenannten bei ihrer bekannten Bedeutung wohl nur ungern geführt wurden. a. Den Bastardfaden als Zeichen unächter Abstam- mung5) führen u. A. folgende Geschlechter: 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 531. 2) Ebda. S. 167a. 3) Stobbe, Privatrecht, IV S. 368. 4) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 140. 5) Eine merkwürdige Anwendung des Bastardfadens sieht man auf dem Grabmale des kölner Kurfürsten Ruprecht v. d. Pfalz († 1480) im Münster zu Bonn. Hier findet sich der linke Schrägfaden auf dem Schilde des Erzbisthums Köln, nicht auf dem Familienwappen des Kurfürsten, dem Schilde von Pfalz-Bayern. Er kann hier nicht das Zeichen unächter Abkunft sein; ein solches hätte nur auf dem Familienwappen angebracht werden können. Somit muss er eine andere Bedeutung haben. Die Lösung des
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336 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Johann v. Broich, ein natürlicher Sohn Herzogs Wilhelm I. v. Jülich siegelt 1361 mit dem jülicher Löwen, der Schild überdeckt mit einem Bastardfaden 1). Johann Georg, natürlicher Sohn des Herzogs Ludwig v. Würtemberg (geb. 1790), führte den ihm vom König Friedrich I. v. Würtemberg 1807 ver- liehenen Titel eines Grafen v. Sontheim und als Wap- pen in Gold die drei würtembergischen schwarzen Hirsch- stangen unter einem rothen Bastardsfaden (Fig. 62) 2). Karl Ludwig Ferdinand Ruknik v. Mengen, natürlicher Sohn des Herzogs Ludwig v. Würtem- berg, wurde 1808 vom Könige Friedrich I. v. Würtem- Fig. 62. Wappen der Grafen v. Sontheim. Fig. 63. Wappen der Ruknik v. Mengen. berg in den Freiherrnstand erhoben und ihm als Wap- pen zwei goldene Hirschstangen in Schwarz (aus dem würtembergischen Wappen) überdeckt durch einen blauen Bastardsbalken gegeben3). Er erhielt also nicht nur das Beizeichen des Bastardbalkens, sondern es wurde auch die Schildfigur verändert (zwei Hirschstangen statt drei) und die Tincturen verwechselt (Fig. 63). Franz Ludwig, der legitimirte natürliche Sohn des späteren Kurfürsten Karl Albrecht v. Bayern, Räthsels finden wir, wenn wir hören, dass Kurfürst Ruprecht zwei Jahre vor seinem Tode auf den erzbischöflichen Titel und das Erzstift verzichten musste. Durch die An- bringung des „Bastardsfadens“ auf dem Wappen des Erzstifts deutete deshalb sein Gegner und Nachfolger, Hermann v. Hessen, der ihm das Grabmal setzen liess, an, dass bei Ruprecht in Bezug auf das Erzstift „etwas nicht in Ordnung war." 1) Beiträge zur Geschichte von Eschweiler, III S. 129. 2) Gritzner, a. a. O., S. 822. 3) Ebda. S. 824.
336 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Johann v. Broich, ein natürlicher Sohn Herzogs Wilhelm I. v. Jülich siegelt 1361 mit dem jülicher Löwen, der Schild überdeckt mit einem Bastardfaden 1). Johann Georg, natürlicher Sohn des Herzogs Ludwig v. Würtemberg (geb. 1790), führte den ihm vom König Friedrich I. v. Würtemberg 1807 ver- liehenen Titel eines Grafen v. Sontheim und als Wap- pen in Gold die drei würtembergischen schwarzen Hirsch- stangen unter einem rothen Bastardsfaden (Fig. 62) 2). Karl Ludwig Ferdinand Ruknik v. Mengen, natürlicher Sohn des Herzogs Ludwig v. Würtem- berg, wurde 1808 vom Könige Friedrich I. v. Würtem- Fig. 62. Wappen der Grafen v. Sontheim. Fig. 63. Wappen der Ruknik v. Mengen. berg in den Freiherrnstand erhoben und ihm als Wap- pen zwei goldene Hirschstangen in Schwarz (aus dem würtembergischen Wappen) überdeckt durch einen blauen Bastardsbalken gegeben3). Er erhielt also nicht nur das Beizeichen des Bastardbalkens, sondern es wurde auch die Schildfigur verändert (zwei Hirschstangen statt drei) und die Tincturen verwechselt (Fig. 63). Franz Ludwig, der legitimirte natürliche Sohn des späteren Kurfürsten Karl Albrecht v. Bayern, Räthsels finden wir, wenn wir hören, dass Kurfürst Ruprecht zwei Jahre vor seinem Tode auf den erzbischöflichen Titel und das Erzstift verzichten musste. Durch die An- bringung des „Bastardsfadens“ auf dem Wappen des Erzstifts deutete deshalb sein Gegner und Nachfolger, Hermann v. Hessen, der ihm das Grabmal setzen liess, an, dass bei Ruprecht in Bezug auf das Erzstift „etwas nicht in Ordnung war." 1) Beiträge zur Geschichte von Eschweiler, III S. 129. 2) Gritzner, a. a. O., S. 822. 3) Ebda. S. 824.
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Durch Geburt. 337 und der Karoline v. Ingenheim wurde 1728 unter dem Namen v. Holnstein in den Grafenstand erhoben und erhielt das bayerische Wappen mit dem linken Einbruch 1). b. Als Bastardsfäden oder -balken sind auch wohl zu- weilen rechte Schrägbalken aufzufassen: Heinrich, Bastard v. Andelo siegelt 1422 mit dem Kreuz der Andlau, unter welchem ein Schräg- balken durchgezogen ist 2). Die Grafen v. Lützelstein führten in roth-gold getheiltem Schilde oben einen silbernen Sparren; Junker Heinrich Greff, Bastard von Lützelstein hat 1428 einen Schrägbalken darüber 3). Friedrich v. Franquemont, der Sohn des Herzogs Karl Eugen v. Würtemberg und der Franchini (geb. 1770), wurde 1813 vom Könige Fried- rich I. v. Würtemberg in den Grafenstand erhoben und erhielt als Wappen einen von Würtemberg und Teck gespaltenen Schild mit rothem Schrägfaden überdeckt4). c. Statt des Bastardsfaden wurden oft andere Beizeichen der verschiedensten Art dem Wappen zugefügt. Die Dynasten v. Ochsenstein führten zwei weisse Balken in roth; die v. Landeck, ein ochsensteinsches Bastardgeschlecht, führten zwischen den Balken drei goldne Sterne 5). Kaiser Friedrich III. legitimirte 1442 den Adolph v. Nassau, einen natürlichen Sohn des Grafen v. Nassau und gestattete ihm, seines Vaters Wappen mit einem Beizeichen zu führen 6). Der nämliche Kaiser legitimirte 1455 den Heinrich v. Beinheim und verlieh ihm das Wappen seines Vaters, Heinrich v. Fleckenstein mit dem Buchstaben H in der Mitte als Beizeichen 7). Joseph Zabeltitz, natürlicher Sohn des Prinzen Xaver v. Sachsen und der Grafin Spinuzzi (die er 1767 morganatisch ehelichte), wurde 1801 von Kurfürst 1) v. Hefner, Stammbuch, Bd. 2, S. 180. 2) Herold 1878, S. 129. Ebda. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 828. 6) Herold 1878, S. 128. 6) Chmel, Reg. Fried., p. 563. 7) Ebda. Nro 3327. 3) HAUPTMANN, Das Wuppenrecht. 22
Durch Geburt. 337 und der Karoline v. Ingenheim wurde 1728 unter dem Namen v. Holnstein in den Grafenstand erhoben und erhielt das bayerische Wappen mit dem linken Einbruch 1). b. Als Bastardsfäden oder -balken sind auch wohl zu- weilen rechte Schrägbalken aufzufassen: Heinrich, Bastard v. Andelo siegelt 1422 mit dem Kreuz der Andlau, unter welchem ein Schräg- balken durchgezogen ist 2). Die Grafen v. Lützelstein führten in roth-gold getheiltem Schilde oben einen silbernen Sparren; Junker Heinrich Greff, Bastard von Lützelstein hat 1428 einen Schrägbalken darüber 3). Friedrich v. Franquemont, der Sohn des Herzogs Karl Eugen v. Würtemberg und der Franchini (geb. 1770), wurde 1813 vom Könige Fried- rich I. v. Würtemberg in den Grafenstand erhoben und erhielt als Wappen einen von Würtemberg und Teck gespaltenen Schild mit rothem Schrägfaden überdeckt4). c. Statt des Bastardsfaden wurden oft andere Beizeichen der verschiedensten Art dem Wappen zugefügt. Die Dynasten v. Ochsenstein führten zwei weisse Balken in roth; die v. Landeck, ein ochsensteinsches Bastardgeschlecht, führten zwischen den Balken drei goldne Sterne 5). Kaiser Friedrich III. legitimirte 1442 den Adolph v. Nassau, einen natürlichen Sohn des Grafen v. Nassau und gestattete ihm, seines Vaters Wappen mit einem Beizeichen zu führen 6). Der nämliche Kaiser legitimirte 1455 den Heinrich v. Beinheim und verlieh ihm das Wappen seines Vaters, Heinrich v. Fleckenstein mit dem Buchstaben H in der Mitte als Beizeichen 7). Joseph Zabeltitz, natürlicher Sohn des Prinzen Xaver v. Sachsen und der Grafin Spinuzzi (die er 1767 morganatisch ehelichte), wurde 1801 von Kurfürst 1) v. Hefner, Stammbuch, Bd. 2, S. 180. 2) Herold 1878, S. 129. Ebda. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 828. 6) Herold 1878, S. 128. 6) Chmel, Reg. Fried., p. 563. 7) Ebda. Nro 3327. 3) HAUPTMANN, Das Wuppenrecht. 22
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338 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Friedrich August III. v. Sachsen unter dem Namen Chevalier de Saxe geadelt, und ihm das sächsische Wappen (Fig. 64) überdeckt mit einem schwarzen Balken ertheilt (Fig. 65) 1). .. h 1 . = * Fig. 64. Sächsisches Wappen. Fig. 65. Wappen des Chevalier de Saxe. Die natürlichen Kinder des Frhrn. Wilhelm v. Künsberg und der geschiedenen Gräfin Karoline v. Holnstein geb. Freiin v. Spiering wurden 1859 vom König Max II. v. Bayern unter dem Namen v. Küns- berg Frhrn v. Fronberg geadelt, und ihnen das v. Künsbergsche Wappen, die silberne eingebogene Spitze in Blau (Fig. 66) verliehen, die als Beizeichen mit einem goldnen Rade (aus dem Spieringschen Wappen (Fig. 67) belegt wurde (Fig. 68) 2). L ( T L Fig. 66. Wappen der v. Künsberg. Fig. 67. Wappen der v. Spiering. Fig, 68. Wappen der v. Künsberg v. Fron- berg. 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 748. 2) Ebda. S. 272.
338 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Friedrich August III. v. Sachsen unter dem Namen Chevalier de Saxe geadelt, und ihm das sächsische Wappen (Fig. 64) überdeckt mit einem schwarzen Balken ertheilt (Fig. 65) 1). .. h 1 . = * Fig. 64. Sächsisches Wappen. Fig. 65. Wappen des Chevalier de Saxe. Die natürlichen Kinder des Frhrn. Wilhelm v. Künsberg und der geschiedenen Gräfin Karoline v. Holnstein geb. Freiin v. Spiering wurden 1859 vom König Max II. v. Bayern unter dem Namen v. Küns- berg Frhrn v. Fronberg geadelt, und ihnen das v. Künsbergsche Wappen, die silberne eingebogene Spitze in Blau (Fig. 66) verliehen, die als Beizeichen mit einem goldnen Rade (aus dem Spieringschen Wappen (Fig. 67) belegt wurde (Fig. 68) 2). L ( T L Fig. 66. Wappen der v. Künsberg. Fig. 67. Wappen der v. Spiering. Fig, 68. Wappen der v. Künsberg v. Fron- berg. 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 748. 2) Ebda. S. 272.
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Na v Durch Geburt. 339 d. Oft wurde das Wappen selbst verändert, entweder die Tincturen, oder die Figuren, oder aus Figuren des väter- lichen Wappens ein neues Wappen gebildet. Hans Bernhard v. Gilgenberg, Bastard des Rudolph v. Ramstein († 1459), führte das väterliche Wappen mit veränderten Farben 1). Philipp, Bastard v. Burgund, welcher 1501 in den Orden des goldnen Vliesses aufgenommen wurde 2), führte in goldnem Schilde einen breiten Sparren, auf I E S 4 2 ☞ Fig. 69. Wappen Philipps, Bastards v. Burgund s). welchem das ganze Wappen von Burgund angebracht ist. Als Helmkleinod eine goldene Eule auf roth-weissem Wulst, Helmdecken gold-blau (Fig. 69) 4). Ein anderer Bastard v. Burgund, Balduin, führte das Wappen von Burgund, jedoch so, dass das 2. und 1) Adler, Jahrbuch 1885, S. 19. 2) Christyen, Iurisprudentia heroica, I p. 487. 8) Das Cliché wurde von der k.k. heraldischen Gesellschaft in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt. „Adler“ 4) Adler, Jahrbuch 1883, S. XXVII.
Na v Durch Geburt. 339 d. Oft wurde das Wappen selbst verändert, entweder die Tincturen, oder die Figuren, oder aus Figuren des väter- lichen Wappens ein neues Wappen gebildet. Hans Bernhard v. Gilgenberg, Bastard des Rudolph v. Ramstein († 1459), führte das väterliche Wappen mit veränderten Farben 1). Philipp, Bastard v. Burgund, welcher 1501 in den Orden des goldnen Vliesses aufgenommen wurde 2), führte in goldnem Schilde einen breiten Sparren, auf I E S 4 2 ☞ Fig. 69. Wappen Philipps, Bastards v. Burgund s). welchem das ganze Wappen von Burgund angebracht ist. Als Helmkleinod eine goldene Eule auf roth-weissem Wulst, Helmdecken gold-blau (Fig. 69) 4). Ein anderer Bastard v. Burgund, Balduin, führte das Wappen von Burgund, jedoch so, dass das 2. und 1) Adler, Jahrbuch 1885, S. 19. 2) Christyen, Iurisprudentia heroica, I p. 487. 8) Das Cliché wurde von der k.k. heraldischen Gesellschaft in Wien mir gütigst zur Verfügung gestellt. „Adler“ 4) Adler, Jahrbuch 1883, S. XXVII.
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340 Das Recht an einem bestimmten Wappen. 3. Quartier, welches von Altburgund und Luxem- burg gespalten ist, nochmals schräggetheilt ist und im 2. Quartier die obere Schräghälfte, im 3. die untere golden und leer ist 1). Die Kinder Herzog Heinrichs des Jüngern v. Braunschweig-Lüneburg und der Eva Trott wurden von Papst Paul IV. legitimirt und nannten sich nach dem Schlosse Kirchberg, mit dem sie 1547 belehnt worden waren. Ihr Wappen war in getheiltem Schilde Fig. 70. Wappen der v. Kirchberg. Fig. 71. Wappen der Herzoge v. Braun- schweig. Fig. 72. Wappen der Grafen v. Hessenstein. oben ein Löwe, unten gerautet (Fig. 70), das Braun- schweigsche Wappen zeigt zwei Löwen übereinander (Fig.-71)2). Kaiser Max II. legitimirte 1564 die uneheliche Tochter Joachims II. v. Brandenburg, erhob sie zur Gräfin v. Arneburg und verlieh ihr als Wap- pen in quadrirtem Schilde im 1. und 4. Quartier einen rothen an Füssen und Schwanz gestümmelten Adler in Silber, das 2. und 3. Quartier von Silber und Schwarz gespalten. (Also eine Abänderung der Wappen von Hohenzollern und Brandenburg 3). Karl Jürgen, Domherr zu Ratzeburg († 1657), unehelicher Sohn des Herzogs Karl v. Mecklenburg, führte den schwarzen Büffelskopf von Mecklenburg statt in goldnem in gold-roth quadrirtem Felde 4). 1689, 1) Maurice, Le Mausolée de la Toison d'or, Amsterdam p. 235. 2) Vierteljahrsschrift für Heraldik, 1873 S. 215 f. Herold 1891, S. 156, 1892, S. 5. 4) Mecklenburgische Jahrbücher, III 160. 3)
340 Das Recht an einem bestimmten Wappen. 3. Quartier, welches von Altburgund und Luxem- burg gespalten ist, nochmals schräggetheilt ist und im 2. Quartier die obere Schräghälfte, im 3. die untere golden und leer ist 1). Die Kinder Herzog Heinrichs des Jüngern v. Braunschweig-Lüneburg und der Eva Trott wurden von Papst Paul IV. legitimirt und nannten sich nach dem Schlosse Kirchberg, mit dem sie 1547 belehnt worden waren. Ihr Wappen war in getheiltem Schilde Fig. 70. Wappen der v. Kirchberg. Fig. 71. Wappen der Herzoge v. Braun- schweig. Fig. 72. Wappen der Grafen v. Hessenstein. oben ein Löwe, unten gerautet (Fig. 70), das Braun- schweigsche Wappen zeigt zwei Löwen übereinander (Fig.-71)2). Kaiser Max II. legitimirte 1564 die uneheliche Tochter Joachims II. v. Brandenburg, erhob sie zur Gräfin v. Arneburg und verlieh ihr als Wap- pen in quadrirtem Schilde im 1. und 4. Quartier einen rothen an Füssen und Schwanz gestümmelten Adler in Silber, das 2. und 3. Quartier von Silber und Schwarz gespalten. (Also eine Abänderung der Wappen von Hohenzollern und Brandenburg 3). Karl Jürgen, Domherr zu Ratzeburg († 1657), unehelicher Sohn des Herzogs Karl v. Mecklenburg, führte den schwarzen Büffelskopf von Mecklenburg statt in goldnem in gold-roth quadrirtem Felde 4). 1689, 1) Maurice, Le Mausolée de la Toison d'or, Amsterdam p. 235. 2) Vierteljahrsschrift für Heraldik, 1873 S. 215 f. Herold 1891, S. 156, 1892, S. 5. 4) Mecklenburgische Jahrbücher, III 160. 3)
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SkFna593vat tů- Durch Geburt. 341 Friedrich Wilhelm und Karl Eduard, natür- liche Söhne des Königs Friedrich I. v. Schweden Landgrafen v. Hessen, und der Gräfin Taube, erhielten von Kurfürst Friedrich August III. v. Sachsen als Reichsvikar 1741 den Titel Grafen v. Hessenstein und ein Wappen, welches von Hessen, Schweden Gothland und Taube zusammengesetzt war (Fig. 72) 1). Die Kinder Friedrich Wilhelms II. v. Preussen und der Gräfin Sophie Juliane Friederike v. Dön- hoff wurden 1794 vom Könige als Grafen v. Branden- burg in den Adelsstand erhoben und erhielten als Wap- pen in quadrirtem Schilde im 1. Quartier den preussischen, im 4. den brandenburgischen Adler, im 2. und 3. eine goldne Königskrone in Blau2). — Fig. 73. Wappen der Herren V. Wöllwarth. Fig. 74. Wappen der Frei- herren v. Wöllwarth. Wilhelm Friedrich Raunfels, natürlicher Sohn des Prinzen Friedrich Wilhelm v. Solms-Braun- fels, wurde 1827 vom Landgrafen Friedrich VI. v. Hessen-Homburg geadelt und ihm als Wappen in gold-blau getheiltem Schilde ein Löwe in verwechselten Farben gegeben 3). Die Solms führen einen blauen Löwen in Gold. Sehr wenig ist von dem väterlichen Wappen übrig geblieben in dem Wappen, mit welchem Hermann Heinrich Wöllwarth, der legitimirte natürliche Sohn eines Freiherrn v. Wöllwarth-Essingen, 1863 vom Könige Wilhelm I. v. Würtemberg in den Adelsstand erhoben wurde. Er erhielt als Wappen einen roth-silbern 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 695. 2) Kneschke, Adelslexikon, II Leipzig 1860, S. 13. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 549.
SkFna593vat tů- Durch Geburt. 341 Friedrich Wilhelm und Karl Eduard, natür- liche Söhne des Königs Friedrich I. v. Schweden Landgrafen v. Hessen, und der Gräfin Taube, erhielten von Kurfürst Friedrich August III. v. Sachsen als Reichsvikar 1741 den Titel Grafen v. Hessenstein und ein Wappen, welches von Hessen, Schweden Gothland und Taube zusammengesetzt war (Fig. 72) 1). Die Kinder Friedrich Wilhelms II. v. Preussen und der Gräfin Sophie Juliane Friederike v. Dön- hoff wurden 1794 vom Könige als Grafen v. Branden- burg in den Adelsstand erhoben und erhielten als Wap- pen in quadrirtem Schilde im 1. Quartier den preussischen, im 4. den brandenburgischen Adler, im 2. und 3. eine goldne Königskrone in Blau2). — Fig. 73. Wappen der Herren V. Wöllwarth. Fig. 74. Wappen der Frei- herren v. Wöllwarth. Wilhelm Friedrich Raunfels, natürlicher Sohn des Prinzen Friedrich Wilhelm v. Solms-Braun- fels, wurde 1827 vom Landgrafen Friedrich VI. v. Hessen-Homburg geadelt und ihm als Wappen in gold-blau getheiltem Schilde ein Löwe in verwechselten Farben gegeben 3). Die Solms führen einen blauen Löwen in Gold. Sehr wenig ist von dem väterlichen Wappen übrig geblieben in dem Wappen, mit welchem Hermann Heinrich Wöllwarth, der legitimirte natürliche Sohn eines Freiherrn v. Wöllwarth-Essingen, 1863 vom Könige Wilhelm I. v. Würtemberg in den Adelsstand erhoben wurde. Er erhielt als Wappen einen roth-silbern 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 695. 2) Kneschke, Adelslexikon, II Leipzig 1860, S. 13. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 549.
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342 Das Recht an einem bestimmten Wappen. gespaltenen Schild (Fig. 73) 1). Die Freiherren v. Wöll- warth führen in Silber einen rothen liegenden Halb- mond (Fig. 74). Es sind also nur die Farben des väter- lichen Wappens beibehalten worden. Helene Bethge, die Tochter des Prinzen August V. Würtemberg und der Marie Bethge, wurde 1868 vom Fürsten Georg Victor v. Waldeck unter dem Namen v. Wardenberg in den Adelsstand erhoben, und ihr als Wappen in gold-blau gespaltenem Schilde vorn drei schwarze Hirschgeweihe, hinten eine gestielte silberne Rose verliehen. Die Hirschgeweihe sind das würtembergische Wappen 2). Hans Karl Ludwig, der Sohn eines v. Zieten, wurde 1838 legitimirt und als v. Ziethen geadelt von Friedrich Wilhelm III. v. Preussen und erhielt das Helmkleinod der v. Zieten, aber einen andern Schild 3). e. Die Aenderungen, die als Zeichen der unehelichen Ab- stammung oder auch wegen der Herkunft aus morgana- tischen Ehen und Mesalliancen am väterlichen Wappen vorge- nommen werden, werden als Wappenminderungen oder Wappenschmälerungen bezeichnet. Dies soll nicht be- sagen, dass das Wappen in heraldischem Sinne hierdurch ver- schlechtert, minderwerthig würde, sondern bezieht sich nur darauf, dass sie der Ausdruck dafür sind, dass die, die das Wappen führen, nicht vollwerthige Sprossen des betreffenden Geschlechtes sind 4). Es sind, abgesehen vom linken Schräg- faden, (oder auch -balken), sowie vom linken Einbruch, welche alle die feststehende Bedeutung des Bastardzeichens haben, die nämlichen Veränderungen, die als Zeichen einer jüngeren Linie benutzt werden, so dass man es dem betreffenden Wappen gar nicht ansehen kann, aus welchem Grunde die Aenderung vorge- nommen ist 5), ob eine Wappenminderung oder vielleicht nicht diese 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 848. 2) Ebda. S. 816. Der König v. Würtemberg hätte gegen Verleihung seines Wappens Einspruch erheben können. 3) Gritzner, Matrikel, S. 101. 4) Vergl. die entsprechende Bedeutung des Ausdrucks „Wap- penbesserung“ § 160. 5) Vergl. § 119, 2.
342 Das Recht an einem bestimmten Wappen. gespaltenen Schild (Fig. 73) 1). Die Freiherren v. Wöll- warth führen in Silber einen rothen liegenden Halb- mond (Fig. 74). Es sind also nur die Farben des väter- lichen Wappens beibehalten worden. Helene Bethge, die Tochter des Prinzen August V. Würtemberg und der Marie Bethge, wurde 1868 vom Fürsten Georg Victor v. Waldeck unter dem Namen v. Wardenberg in den Adelsstand erhoben, und ihr als Wappen in gold-blau gespaltenem Schilde vorn drei schwarze Hirschgeweihe, hinten eine gestielte silberne Rose verliehen. Die Hirschgeweihe sind das würtembergische Wappen 2). Hans Karl Ludwig, der Sohn eines v. Zieten, wurde 1838 legitimirt und als v. Ziethen geadelt von Friedrich Wilhelm III. v. Preussen und erhielt das Helmkleinod der v. Zieten, aber einen andern Schild 3). e. Die Aenderungen, die als Zeichen der unehelichen Ab- stammung oder auch wegen der Herkunft aus morgana- tischen Ehen und Mesalliancen am väterlichen Wappen vorge- nommen werden, werden als Wappenminderungen oder Wappenschmälerungen bezeichnet. Dies soll nicht be- sagen, dass das Wappen in heraldischem Sinne hierdurch ver- schlechtert, minderwerthig würde, sondern bezieht sich nur darauf, dass sie der Ausdruck dafür sind, dass die, die das Wappen führen, nicht vollwerthige Sprossen des betreffenden Geschlechtes sind 4). Es sind, abgesehen vom linken Schräg- faden, (oder auch -balken), sowie vom linken Einbruch, welche alle die feststehende Bedeutung des Bastardzeichens haben, die nämlichen Veränderungen, die als Zeichen einer jüngeren Linie benutzt werden, so dass man es dem betreffenden Wappen gar nicht ansehen kann, aus welchem Grunde die Aenderung vorge- nommen ist 5), ob eine Wappenminderung oder vielleicht nicht diese 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 848. 2) Ebda. S. 816. Der König v. Würtemberg hätte gegen Verleihung seines Wappens Einspruch erheben können. 3) Gritzner, Matrikel, S. 101. 4) Vergl. die entsprechende Bedeutung des Ausdrucks „Wap- penbesserung“ § 160. 5) Vergl. § 119, 2.
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Durch Geburt. 343 gar eine Wappenbesserung 1) vorliegt. Dabei charakterisirt sich das geminderte Wappen an sich meist so wenig als ein geändertes, dass, wenn man nicht zufällig das alte Wappen kennt, man ihm gar nicht ansieht, dass es ein geändertes Wappen ist. Dieselbe Veränderung, die bei dem oben ange- führten Beispiel Wöllwarth 2) für einen unächten Spross angewendet wurde — die Veränderung der Schildfigur mit Beibehaltung der Tinkturen, — wurde bei Ehren- berg 3) für Kinder aus einer morganatischen Ehe an- gewendet. Sie erhielten als Wappen eine goldene Rose in Roth (Fig. 75), also eine andere Wappenfigur wie ihr Vater, aber mit Beibehaltung der Wappenfarben des- selben, da B aden einen rothen Schrägbalken in Gold führt (Fig. 76). A . . v D . . Fig. 75. Wappen der v. Ehrenberg. Fig. 76. Wappen der Markgrafen (heute Gross- herzoge) v. Baden. f. Oft sah man auch von aller Aehnlichkeit mit dem väterlichen Wappen ab, und gab dem Legitimirten ein ganz neues ad hoc gebildetes Wappen. Kaiser Karl V. legitimirte 1532 die natürlichen Kinder des Grafen Hugo v. Montfort, erhob sie unter dem Namen v. Flugberg in den Adelsstand und er- theilte ihnen als Wappen einen offenen rothen Flug auf rothem Dreiberg in Silber. Sie sollten einem Entwurf zufolge erst den Namen Montsberg, dann, weil das wohl zu sehr an Montfort erinnerte, Rotberg heissen, 1) Vergl. § 160. 2) Vergl. S. 341. 3) Vergl. S. 149.
Durch Geburt. 343 gar eine Wappenbesserung 1) vorliegt. Dabei charakterisirt sich das geminderte Wappen an sich meist so wenig als ein geändertes, dass, wenn man nicht zufällig das alte Wappen kennt, man ihm gar nicht ansieht, dass es ein geändertes Wappen ist. Dieselbe Veränderung, die bei dem oben ange- führten Beispiel Wöllwarth 2) für einen unächten Spross angewendet wurde — die Veränderung der Schildfigur mit Beibehaltung der Tinkturen, — wurde bei Ehren- berg 3) für Kinder aus einer morganatischen Ehe an- gewendet. Sie erhielten als Wappen eine goldene Rose in Roth (Fig. 75), also eine andere Wappenfigur wie ihr Vater, aber mit Beibehaltung der Wappenfarben des- selben, da B aden einen rothen Schrägbalken in Gold führt (Fig. 76). A . . v D . . Fig. 75. Wappen der v. Ehrenberg. Fig. 76. Wappen der Markgrafen (heute Gross- herzoge) v. Baden. f. Oft sah man auch von aller Aehnlichkeit mit dem väterlichen Wappen ab, und gab dem Legitimirten ein ganz neues ad hoc gebildetes Wappen. Kaiser Karl V. legitimirte 1532 die natürlichen Kinder des Grafen Hugo v. Montfort, erhob sie unter dem Namen v. Flugberg in den Adelsstand und er- theilte ihnen als Wappen einen offenen rothen Flug auf rothem Dreiberg in Silber. Sie sollten einem Entwurf zufolge erst den Namen Montsberg, dann, weil das wohl zu sehr an Montfort erinnerte, Rotberg heissen, 1) Vergl. § 160. 2) Vergl. S. 341. 3) Vergl. S. 149.
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344 Das Recht an einem bestimmten Wappen. für welche Namen, die ausgestrichen sind, am Ende Flugberg gesetzt ist 1). Karoline, die natürliche Tochter des Kurfürsten Karl Theodor v. d. Pfalz mit Franziska Huber, wurde 1762 von ihm legitimirt und erhielt 1776 vom Kaiser bei ihrer Erhebung zur Grafin v. Bergstein als Wappen in silber und roth quadrirtem Schilde im 1. und 4. Quartier einen blauen Löwen, im 2. und 3. einen schwarzen Eber auf grünem Boden2). Thomas und Theodor, die legitimirten natür- lichen Söhne des Prinzen Theodor zu Löwenstein- Wertheim wurden 1779 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern unter dem Namen v. Habizheim mit neuem Wappen geadelt 3). Die Gebrüder Christoph und Alexander Bibisch, natürliche Söhne eines Grafen v. Nassau, wurden 1787 von König Friedrich Wilhelm II. v. Preussen mit neuem Wappen unter dem Namen v. Nassau geadelt 4). Elisabeth, die natürliche Tochter des Landgrafen Ludwig v. Hessen und der Friederike Kämmerer, wurde 1821 vom Grossherzog Ludewig I. v. Hessen unter dem Namen Adlersberg zu Adelshöh geadelt und ihr 1839 ein neugebildetes Wappen verliehen 5). Sophia, die legitimirte Tochter des Grafen Aloys V. Arco, wurde 1878 vom Könige Ludwig II. v. Bayern unter dem Namen v. Arco, Grafin v. Steppberg mit neugebildetem Wappen geadelt 6). 3. Wenn einem Unehelichen das väterliche Wappen mit einem Beizeichen zu führen gestattet ist, ist derselbe nicht befugt, es ohne dies Beizeichen zu führen, da es ihm eben nur unter dieser Bedingung, in dieser Form verliehen ist 7). 1) Archiv für die Kunde österreichischer Geschichtsquellen, Bd. 1 Heft 4. Wien 1849, S. 70. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 166a. Vielleicht kann man in dem Löwen den pfälzischen erblicken, dem die bayerischen Farben gegeben sind. 3) Ebda. S. 170. 4) Gritzner, Matrikel, S. 50. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 518, 523. 6) Ebda. S. 282. 7) Vergl. § 162.
344 Das Recht an einem bestimmten Wappen. für welche Namen, die ausgestrichen sind, am Ende Flugberg gesetzt ist 1). Karoline, die natürliche Tochter des Kurfürsten Karl Theodor v. d. Pfalz mit Franziska Huber, wurde 1762 von ihm legitimirt und erhielt 1776 vom Kaiser bei ihrer Erhebung zur Grafin v. Bergstein als Wappen in silber und roth quadrirtem Schilde im 1. und 4. Quartier einen blauen Löwen, im 2. und 3. einen schwarzen Eber auf grünem Boden2). Thomas und Theodor, die legitimirten natür- lichen Söhne des Prinzen Theodor zu Löwenstein- Wertheim wurden 1779 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern unter dem Namen v. Habizheim mit neuem Wappen geadelt 3). Die Gebrüder Christoph und Alexander Bibisch, natürliche Söhne eines Grafen v. Nassau, wurden 1787 von König Friedrich Wilhelm II. v. Preussen mit neuem Wappen unter dem Namen v. Nassau geadelt 4). Elisabeth, die natürliche Tochter des Landgrafen Ludwig v. Hessen und der Friederike Kämmerer, wurde 1821 vom Grossherzog Ludewig I. v. Hessen unter dem Namen Adlersberg zu Adelshöh geadelt und ihr 1839 ein neugebildetes Wappen verliehen 5). Sophia, die legitimirte Tochter des Grafen Aloys V. Arco, wurde 1878 vom Könige Ludwig II. v. Bayern unter dem Namen v. Arco, Grafin v. Steppberg mit neugebildetem Wappen geadelt 6). 3. Wenn einem Unehelichen das väterliche Wappen mit einem Beizeichen zu führen gestattet ist, ist derselbe nicht befugt, es ohne dies Beizeichen zu führen, da es ihm eben nur unter dieser Bedingung, in dieser Form verliehen ist 7). 1) Archiv für die Kunde österreichischer Geschichtsquellen, Bd. 1 Heft 4. Wien 1849, S. 70. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 166a. Vielleicht kann man in dem Löwen den pfälzischen erblicken, dem die bayerischen Farben gegeben sind. 3) Ebda. S. 170. 4) Gritzner, Matrikel, S. 50. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 518, 523. 6) Ebda. S. 282. 7) Vergl. § 162.
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4y 5a231IT. vlt., Durch Geburt. 345 Ebensowenig dürfen seine Erben das Beizeichen weglassen, da sie nur das Recht des ersten Erwerbers des Wappens erlangen. Albert und Isabella, Statthalter der Niederlande, wiesen im Jahre 1613 den Herrn v. Wackene, den Enkel des Bastards Anton v. Burgund, an, sein Wap- pen wieder mit den Beizeichen zu führen, die sein Grossvater geführt hatte 1). 1) Anlage Nro 76.
4y 5a231IT. vlt., Durch Geburt. 345 Ebensowenig dürfen seine Erben das Beizeichen weglassen, da sie nur das Recht des ersten Erwerbers des Wappens erlangen. Albert und Isabella, Statthalter der Niederlande, wiesen im Jahre 1613 den Herrn v. Wackene, den Enkel des Bastards Anton v. Burgund, an, sein Wap- pen wieder mit den Beizeichen zu führen, die sein Grossvater geführt hatte 1). 1) Anlage Nro 76.
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nk O ИИИИИ ☞ 2. Durch Adoption. Geschichtliche Entwicklung. § 147. bschon die Familie eigentlich nur aus den durch die Bande des Blutes mit einander verbundenen Personen besteht, können doch ausnahmsweise auch solche darin Aufnahme finden, bei denen dies nicht der Fall ist, welche ursprünglich zu einer andern Familie gehörten. Die Aufnahme eines Fremden in den Familienverband heisst Adoption. Adoptionen kommen schon in der ältesten Zeit in Deutsch- land vor1). Wenn auch von andern Gesichtspunkten aus- gehend wie die im römischen Recht, haben sie doch ähnliche Wirkungen. Während jene die Annahme an Kindesstatt waren, in deren Gefolge die Adoptirten auch ein Erbrecht erlangten, 1) Schröder, Rechtsgeschichte, S. 32, 66 ff., 314, 329.
nk O ИИИИИ ☞ 2. Durch Adoption. Geschichtliche Entwicklung. § 147. bschon die Familie eigentlich nur aus den durch die Bande des Blutes mit einander verbundenen Personen besteht, können doch ausnahmsweise auch solche darin Aufnahme finden, bei denen dies nicht der Fall ist, welche ursprünglich zu einer andern Familie gehörten. Die Aufnahme eines Fremden in den Familienverband heisst Adoption. Adoptionen kommen schon in der ältesten Zeit in Deutsch- land vor1). Wenn auch von andern Gesichtspunkten aus- gehend wie die im römischen Recht, haben sie doch ähnliche Wirkungen. Während jene die Annahme an Kindesstatt waren, in deren Gefolge die Adoptirten auch ein Erbrecht erlangten, 1) Schröder, Rechtsgeschichte, S. 32, 66 ff., 314, 329.
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Durch Adoption. 347 sind im deutschen Recht die Adoptionen wesentlich erbrecht- liche Verträge, die aber, da alles Erbrecht ursprünglich auf der Familienangehörigkeit beruhte, eine Aufnahme in die Familie erforderten 1). Die Aufnahme in den Familienverband beschränkte sich indess im deutschen Recht auf ein Verwandtschaftsverhältniss zwischen dem Adoptivvater und dem Adoptirten. Zu den übrigen Mitgliedern der Familie des Adoptirenden trat er in kein verwandtschaftliches und folglich auch nicht in ein Erbverhältniss 2). Zum Erwerb desselben sowie einer Be- rechtigung an den Familiengütern war die Zustimmung der übrigen Familienmitglieder nothwendig 3). Ihrer bedurfte es also auch zum Erwerb eines Rechtes am Familienwappen 4). Die Adoption kam in Deutschland seltener vor, zumal solange das Stammgutsprincip galt, und die nächsten Erben der Zuwendung von Grundstücken an fremde Personen wider- sprechen durften 5). In den meisten Fällen sind es deshalb erb- lose Personen, die auf diese Weise, wenn auch nicht ihre Familie, so doch Name und Wappen erhalten wollen. Hier fällt natürlich eine Mitwirkung der Agnaten fort. Meist wird dagegen Mitwirkung des Staates erfordert, sei es dass der Landesherr, sei es dass die Gerichtsbehörde die Adoption bestätigen muss 6), da die Güter des Erblosen von Rechtswegen 1) Stobbe, Privatrecht, IV S. 375 ff. 2) Ebda. IV S. 382. s) Ebda. S. 383. Gierke, Privatrecht, I S. 407. 4) Stobbe, I S. 330. Vergl. auch § 124. Vielleicht war der Wider- spruch der Agnaten Schuld daran, dass den Adoptivkindern des Majors v. Reinhart, Gebrüdern Goldbeck, bei ihrer Erhebung in den Adelsstand 1778 zwar der Name, nicht aber das Wappen ihres Adoptivvaters beigelegt wurde. Sie erhielten nämlich das Wappen der alten adelichen v. Goldbeck unter dem Namen v. Goldbeck und Reinhart (Gritzner, Matrikel, S. 39). 5) Stobbe, IV S. 377. 6) Ebda. IV S. 378.
Durch Adoption. 347 sind im deutschen Recht die Adoptionen wesentlich erbrecht- liche Verträge, die aber, da alles Erbrecht ursprünglich auf der Familienangehörigkeit beruhte, eine Aufnahme in die Familie erforderten 1). Die Aufnahme in den Familienverband beschränkte sich indess im deutschen Recht auf ein Verwandtschaftsverhältniss zwischen dem Adoptivvater und dem Adoptirten. Zu den übrigen Mitgliedern der Familie des Adoptirenden trat er in kein verwandtschaftliches und folglich auch nicht in ein Erbverhältniss 2). Zum Erwerb desselben sowie einer Be- rechtigung an den Familiengütern war die Zustimmung der übrigen Familienmitglieder nothwendig 3). Ihrer bedurfte es also auch zum Erwerb eines Rechtes am Familienwappen 4). Die Adoption kam in Deutschland seltener vor, zumal solange das Stammgutsprincip galt, und die nächsten Erben der Zuwendung von Grundstücken an fremde Personen wider- sprechen durften 5). In den meisten Fällen sind es deshalb erb- lose Personen, die auf diese Weise, wenn auch nicht ihre Familie, so doch Name und Wappen erhalten wollen. Hier fällt natürlich eine Mitwirkung der Agnaten fort. Meist wird dagegen Mitwirkung des Staates erfordert, sei es dass der Landesherr, sei es dass die Gerichtsbehörde die Adoption bestätigen muss 6), da die Güter des Erblosen von Rechtswegen 1) Stobbe, Privatrecht, IV S. 375 ff. 2) Ebda. IV S. 382. s) Ebda. S. 383. Gierke, Privatrecht, I S. 407. 4) Stobbe, I S. 330. Vergl. auch § 124. Vielleicht war der Wider- spruch der Agnaten Schuld daran, dass den Adoptivkindern des Majors v. Reinhart, Gebrüdern Goldbeck, bei ihrer Erhebung in den Adelsstand 1778 zwar der Name, nicht aber das Wappen ihres Adoptivvaters beigelegt wurde. Sie erhielten nämlich das Wappen der alten adelichen v. Goldbeck unter dem Namen v. Goldbeck und Reinhart (Gritzner, Matrikel, S. 39). 5) Stobbe, IV S. 377. 6) Ebda. IV S. 378.
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348 Das Recht an einem bestimmten Wappen. an den Staat fallen 1), desgleichen wegen des Wappenheim- fallsrechts auch das Wappen 2), so dass er zur Entziehung der ihm sonst zufallenden Güter seine Einwilligung geben muss. Kaiser Max II. bestätigte 1575 die Adoption der Gebrüder Christoph, Hans und Barthel Schmiedt durch ihren Vetter Michael Schmiedt, durch welche das Wappen, das Michaels Vater 1554 erhalten hatte, auf diese übertragen werden sollte 3). Erzherzog Ferdinand v. Tirol gestattete 1568 dem Johann Wellinger v. Ferchingen, der von Friedrich v. Schneeberg adoptirt worden war, sein Wappen mit dem der Schneeberg zu vermehren 4). Im Jahre 1586 adoptirte Georg v. Frundsperg den Wolf Veit v. Maxlrain per testamentum, da- mit er seinen Namen und sein Wappen weiter führe, und versprach, diese Adoption beim Reichskammergericht confirmiren zu lassen. Da dies unterblieb, so erging 1596 an Wolf Veit v. Maxlrain wegen des ange- massten Frundsperger Wappens vom Kaiser Rudolph eine Verweisung und Poenalmandat 5). Dem Hans Ernstv. Schweinichen, Adoptiv- sohn des N. v. Stentzsch erlaubte Friedrich der Grosse 1773 Name und Wappen seines Adoptivvaters statt des seinigen anzunehmen 6). Reichsvikar Kurfürst Max III. Joseph v. Bayern gestattete 1745 dem Johann Michael v. Lang- guth, der im Jahre vorher vom Frhrn. Friedrich v. Watteville adoptirt worden war, Name und Wap- pen seines Adoptivvaters anzunehmen 7). Kurfürst Karl Theodor v. Pfalzbayern erhob 1794 Johanna Wisgerin, die Adoptivtochter des Max v. Dreern, unter dessen Namen und mit Beilegung seines Wappens in den Adelsstand 8). 1) Stobbe, V S. 160. 2) Siehe § 129, 2. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 418. 4) Adler 1891, S. 129, v. Goldegg, Tiroler Wappenbücher, (Innsbruck, 1875) Nro 41. 5) Rudolphi, Heraldica curiosa, Nürnberg 1698, p. 71. 6) Gritzner, Matrikel, S. 37. 7) Gritzner, Standeserhebungen, S. 117. 3) Ebda. S. 213.
348 Das Recht an einem bestimmten Wappen. an den Staat fallen 1), desgleichen wegen des Wappenheim- fallsrechts auch das Wappen 2), so dass er zur Entziehung der ihm sonst zufallenden Güter seine Einwilligung geben muss. Kaiser Max II. bestätigte 1575 die Adoption der Gebrüder Christoph, Hans und Barthel Schmiedt durch ihren Vetter Michael Schmiedt, durch welche das Wappen, das Michaels Vater 1554 erhalten hatte, auf diese übertragen werden sollte 3). Erzherzog Ferdinand v. Tirol gestattete 1568 dem Johann Wellinger v. Ferchingen, der von Friedrich v. Schneeberg adoptirt worden war, sein Wappen mit dem der Schneeberg zu vermehren 4). Im Jahre 1586 adoptirte Georg v. Frundsperg den Wolf Veit v. Maxlrain per testamentum, da- mit er seinen Namen und sein Wappen weiter führe, und versprach, diese Adoption beim Reichskammergericht confirmiren zu lassen. Da dies unterblieb, so erging 1596 an Wolf Veit v. Maxlrain wegen des ange- massten Frundsperger Wappens vom Kaiser Rudolph eine Verweisung und Poenalmandat 5). Dem Hans Ernstv. Schweinichen, Adoptiv- sohn des N. v. Stentzsch erlaubte Friedrich der Grosse 1773 Name und Wappen seines Adoptivvaters statt des seinigen anzunehmen 6). Reichsvikar Kurfürst Max III. Joseph v. Bayern gestattete 1745 dem Johann Michael v. Lang- guth, der im Jahre vorher vom Frhrn. Friedrich v. Watteville adoptirt worden war, Name und Wap- pen seines Adoptivvaters anzunehmen 7). Kurfürst Karl Theodor v. Pfalzbayern erhob 1794 Johanna Wisgerin, die Adoptivtochter des Max v. Dreern, unter dessen Namen und mit Beilegung seines Wappens in den Adelsstand 8). 1) Stobbe, V S. 160. 2) Siehe § 129, 2. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 418. 4) Adler 1891, S. 129, v. Goldegg, Tiroler Wappenbücher, (Innsbruck, 1875) Nro 41. 5) Rudolphi, Heraldica curiosa, Nürnberg 1698, p. 71. 6) Gritzner, Matrikel, S. 37. 7) Gritzner, Standeserhebungen, S. 117. 3) Ebda. S. 213.
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Vakvhl s a4 — ugha „ . a5ý Durch Adoption. 349 König Friedrich Wilhelm III. v. Preu- ssen verlieh 1799 dem Karl Dittrich, Adoptivsohn des Oberforstmeisters v. Schenck, den Adel mit dem Wappen seines Adoptivvaters 1). 2. Durch die Adoption wurde allerdings ein Recht auf ein bestimmtes Wappen, nicht aber die Wappenfähig- keit erworben. War der Adoptirte nicht wappenfähig, so konnte er von dem Rechte, welches sein Adoptivvater ihm gegeben, keinen Gebrauch machen 2). Er musste viel- mehr hierzu, sei es nun, dass ein Bürgerlicher durch einen Adeligen adoptirt wird 3), so auch sinngemäss bei der Adoption eines Nichtwappenfähigen durch einen Wappenfähigen die Genehmigung des Landesherrn nachsuchen, welche als Neu- verleihung sowohl des Adels als der Wappenfähigkeit aufzu- fassen ist. Heutiges Recht. § 148. 1. Noch immer findet die Adoption vielfach Anwendung. Soll durch sie ein Wappen übertragen werden, so ist noch immer hierzu der Consens der Agnaten erforderlich4), der allerdings auch stillschweigend gegeben werden kann. In Folge des Wappenheimfallsrechtes ist weiter bei der Adoption durch den Letzten eines Geschlechtes auch der Consens des Landesherrn nothwendig, bei dem aber der Einfluss des Wap- penheimfallsrechtes wenig nach Aussen hervortritt, da eine behördliche oder landesherrliche Mitwirkung nach den meisten 1) Gritzner, Matrikel, Nachtrag S. 7. 2) Rudolphi, Heraldica curiosa, 1718, I p. 52. 3) Stobbe, Privatrecht, I S. 330. 4) Wegen des Einspruchsrechtes, welches sie gegen weitere Dispositionen haben. Vergl. § 124.
Vakvhl s a4 — ugha „ . a5ý Durch Adoption. 349 König Friedrich Wilhelm III. v. Preu- ssen verlieh 1799 dem Karl Dittrich, Adoptivsohn des Oberforstmeisters v. Schenck, den Adel mit dem Wappen seines Adoptivvaters 1). 2. Durch die Adoption wurde allerdings ein Recht auf ein bestimmtes Wappen, nicht aber die Wappenfähig- keit erworben. War der Adoptirte nicht wappenfähig, so konnte er von dem Rechte, welches sein Adoptivvater ihm gegeben, keinen Gebrauch machen 2). Er musste viel- mehr hierzu, sei es nun, dass ein Bürgerlicher durch einen Adeligen adoptirt wird 3), so auch sinngemäss bei der Adoption eines Nichtwappenfähigen durch einen Wappenfähigen die Genehmigung des Landesherrn nachsuchen, welche als Neu- verleihung sowohl des Adels als der Wappenfähigkeit aufzu- fassen ist. Heutiges Recht. § 148. 1. Noch immer findet die Adoption vielfach Anwendung. Soll durch sie ein Wappen übertragen werden, so ist noch immer hierzu der Consens der Agnaten erforderlich4), der allerdings auch stillschweigend gegeben werden kann. In Folge des Wappenheimfallsrechtes ist weiter bei der Adoption durch den Letzten eines Geschlechtes auch der Consens des Landesherrn nothwendig, bei dem aber der Einfluss des Wap- penheimfallsrechtes wenig nach Aussen hervortritt, da eine behördliche oder landesherrliche Mitwirkung nach den meisten 1) Gritzner, Matrikel, Nachtrag S. 7. 2) Rudolphi, Heraldica curiosa, 1718, I p. 52. 3) Stobbe, Privatrecht, I S. 330. 4) Wegen des Einspruchsrechtes, welches sie gegen weitere Dispositionen haben. Vergl. § 124.
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350 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Partikularrechten überhaupt bei allen Adoptionen erforderlich ist 1). Jedenfalls wird immer noch ausdrücklich die Ge- nehmigung ausgesprochen, dass der Adoptirte das Wappen seines Adoptivvaters mit dem seinigen vereinigen oder statt desselben führen dürfe. König Friedrich Wilhelm III. v. Preu- ssen gestattete 1812 dem Louis v. Erichsen, Adoptivsohn der Generalin v. Hainsky geb. v. Zitze- witz, Name und Wappen seiner Adoptivmutter mit dem seinigen zu vereinigen 2). König Max I. Joseph v. Bayern genehmigte 1815 die Adoption des Friedrich August Koch v. Teublitz durch den Frhrn. Franz v. Gise, den Letzten seines Geschlechts, und gestattete ihm, Name, Titel und Wappen desselben statt des seinigen an- zunehmen 3). König Friedrich Wilhelm IV. v. Preu- ssen gestattete 1841, dass Ludwig v. Paschwitz, Adoptivsohn des Letzten der um 1820 ausgestorbenen v. Rebeur, Name und Wappen derselben mit dem seinigen vereinige 4). Dem Alex. Wolfgang Frhrn. v. Rothkirch- Trach , der 1851 von dem letzten v. Schwarzen- fels adoptirt worden war, wurde vom Herzog Ernst v. Sachsen-Altenburg 1855 gestattet, Name und Wappen der ausgestorbenen v. Schwarzenfels mit dem seinigen zu vereinigen 5). Den Gebrüdern Wassili und Max v. Wegner, die von Aug. Frhrn. v. Lincker und Lützenwick adoptirt worden waren, wurde vom Grossherzog Karl Alexander v. Sachsen-Weimar 1856 gestattet, den Namen, und 1858 auch das Wappen ihres Adoptivvaters mit dem ihrigen zu vereinigen 6). König Wilhelm I. v. Preussen gestattete 1872 dem Axel Adolph Alexander v. Engestroem, 1) Stobbe, Privatrecht, Bd. 4. S. 378. 2) Gritzner, Matrikel, S. 76. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 228. 4) Gritzner, Matrikel, S. 12, 109. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 653. 6) Ebda. S. 635.
350 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Partikularrechten überhaupt bei allen Adoptionen erforderlich ist 1). Jedenfalls wird immer noch ausdrücklich die Ge- nehmigung ausgesprochen, dass der Adoptirte das Wappen seines Adoptivvaters mit dem seinigen vereinigen oder statt desselben führen dürfe. König Friedrich Wilhelm III. v. Preu- ssen gestattete 1812 dem Louis v. Erichsen, Adoptivsohn der Generalin v. Hainsky geb. v. Zitze- witz, Name und Wappen seiner Adoptivmutter mit dem seinigen zu vereinigen 2). König Max I. Joseph v. Bayern genehmigte 1815 die Adoption des Friedrich August Koch v. Teublitz durch den Frhrn. Franz v. Gise, den Letzten seines Geschlechts, und gestattete ihm, Name, Titel und Wappen desselben statt des seinigen an- zunehmen 3). König Friedrich Wilhelm IV. v. Preu- ssen gestattete 1841, dass Ludwig v. Paschwitz, Adoptivsohn des Letzten der um 1820 ausgestorbenen v. Rebeur, Name und Wappen derselben mit dem seinigen vereinige 4). Dem Alex. Wolfgang Frhrn. v. Rothkirch- Trach , der 1851 von dem letzten v. Schwarzen- fels adoptirt worden war, wurde vom Herzog Ernst v. Sachsen-Altenburg 1855 gestattet, Name und Wappen der ausgestorbenen v. Schwarzenfels mit dem seinigen zu vereinigen 5). Den Gebrüdern Wassili und Max v. Wegner, die von Aug. Frhrn. v. Lincker und Lützenwick adoptirt worden waren, wurde vom Grossherzog Karl Alexander v. Sachsen-Weimar 1856 gestattet, den Namen, und 1858 auch das Wappen ihres Adoptivvaters mit dem ihrigen zu vereinigen 6). König Wilhelm I. v. Preussen gestattete 1872 dem Axel Adolph Alexander v. Engestroem, 1) Stobbe, Privatrecht, Bd. 4. S. 378. 2) Gritzner, Matrikel, S. 76. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 228. 4) Gritzner, Matrikel, S. 12, 109. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 653. 6) Ebda. S. 635.
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Durch Adoption. 351 Enkel der letzten v. Dahlstjerna, Name und Wap- pen derselben mit dem seinigen zu vereinigen 1). 2. Desgleichen wird noch immer, wenn ein von einem adeligen Adoptivvater, dem Letzten seines Geschlechtes, an Sohnesstatt angenommener Bürgerlicher in den Adelsstand erhoben wird, demselben ausdrücklich das Wappen seines Adoptivparens verliehen. Kurfürst Wilhelm I. v. Hessen gestattete 1815 dem Louis Arthur Le Bachellé, der von seinem Schwiegervater Arthur von dem Brinck, dem Letzten seines Stammes, adoptirt worden war, dessen Name und Wappen mit dem seinigen zu vereinigen 2). Grossherzog Ludwig II. v. Hessen erhob 1844 Wilhelmine Gleim, die Adoptivtochter Bern- hards v. Gehren, unter Verleihung des Namens und Wappens desselben in den Adelsstand 3). König Johann v. Sachsen erhob 1859 Anna Kaepping, die Adoptivtochter des Anton v. Dziem- bowsky, mit dem Wappen desselben unter dem Namen v. Dziembowsky-Kaepping in den Adelsstand 4). König Wilhelm I. v. Preussen erhob 1869 Karl Ferdinand Wittchow, den Adoptivsohn des Generals v. Brese-Winiary, des Letzten seiner Familie, mit dem Wappen seines Adoptivvaters in den Adelsstand 5). Derselbe erhob 1870 die Adoptivkinder des Wolf Hermann v. Muschwitz, Brüder und Schwestern Jakob, mit Namen und Wappen ihres Adoptivvaters in den Adelsstand s). 1j Gritzner, Matrikel, S. 153. 2) Gritzner, Standeserhehungen, S. 537. s) Ebda. S. 946. 4) Ebda. S. 775. 5) Gritzner, Matrikel, S. 145. 6) Ebda. S. 147. A
Durch Adoption. 351 Enkel der letzten v. Dahlstjerna, Name und Wap- pen derselben mit dem seinigen zu vereinigen 1). 2. Desgleichen wird noch immer, wenn ein von einem adeligen Adoptivvater, dem Letzten seines Geschlechtes, an Sohnesstatt angenommener Bürgerlicher in den Adelsstand erhoben wird, demselben ausdrücklich das Wappen seines Adoptivparens verliehen. Kurfürst Wilhelm I. v. Hessen gestattete 1815 dem Louis Arthur Le Bachellé, der von seinem Schwiegervater Arthur von dem Brinck, dem Letzten seines Stammes, adoptirt worden war, dessen Name und Wappen mit dem seinigen zu vereinigen 2). Grossherzog Ludwig II. v. Hessen erhob 1844 Wilhelmine Gleim, die Adoptivtochter Bern- hards v. Gehren, unter Verleihung des Namens und Wappens desselben in den Adelsstand 3). König Johann v. Sachsen erhob 1859 Anna Kaepping, die Adoptivtochter des Anton v. Dziem- bowsky, mit dem Wappen desselben unter dem Namen v. Dziembowsky-Kaepping in den Adelsstand 4). König Wilhelm I. v. Preussen erhob 1869 Karl Ferdinand Wittchow, den Adoptivsohn des Generals v. Brese-Winiary, des Letzten seiner Familie, mit dem Wappen seines Adoptivvaters in den Adelsstand 5). Derselbe erhob 1870 die Adoptivkinder des Wolf Hermann v. Muschwitz, Brüder und Schwestern Jakob, mit Namen und Wappen ihres Adoptivvaters in den Adelsstand s). 1j Gritzner, Matrikel, S. 153. 2) Gritzner, Standeserhehungen, S. 537. s) Ebda. S. 946. 4) Ebda. S. 775. 5) Gritzner, Matrikel, S. 145. 6) Ebda. S. 147. A
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E 3. Durch Heirath. Im Allgemeinen. § 149. er Eintritt in eine Familie kann bei Personen weib- lichen Geschlechts auch durch die Ehe erfolgen. Durch sie erwirbt die Frau die Zugehörigkeit zur Familie ihres Mannes 1), ohne aus der ihres Vaters gänzlich auszutreten 2); das Band der Blutsverwandt- schaft bleibt immer bestehen und somit eine Zugehörigkeit zur Familie ihres Vaters. Wir finden diesen Beziehungen entsprechend, dass die Frauen zwei Familienzeichen, zwei Wappen führen, das ihres Vaters und das ihres Mannes, und zwar wird ge- wöhnlich das des Mannes, weil sie mehr zu dessen Familie 1) v. Schulte, Staats- und Rechtsgeschichte, S. 28. 2) Stobbe, Privatrecht, IV S. 53; Kraut, Vormundschaft, I S. 184.
E 3. Durch Heirath. Im Allgemeinen. § 149. er Eintritt in eine Familie kann bei Personen weib- lichen Geschlechts auch durch die Ehe erfolgen. Durch sie erwirbt die Frau die Zugehörigkeit zur Familie ihres Mannes 1), ohne aus der ihres Vaters gänzlich auszutreten 2); das Band der Blutsverwandt- schaft bleibt immer bestehen und somit eine Zugehörigkeit zur Familie ihres Vaters. Wir finden diesen Beziehungen entsprechend, dass die Frauen zwei Familienzeichen, zwei Wappen führen, das ihres Vaters und das ihres Mannes, und zwar wird ge- wöhnlich das des Mannes, weil sie mehr zu dessen Familie 1) v. Schulte, Staats- und Rechtsgeschichte, S. 28. 2) Stobbe, Privatrecht, IV S. 53; Kraut, Vormundschaft, I S. 184.
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.. Durch Heirath. 353 gehören, an die heraldisch wichtigere Stelle 1), nämlich rechts gestellt 2). Aus der grossen Menge der Beispiele heben wir neben den oben schon angeführten 3) noch hervor das Siegel der Mechtildis v. Anhalt, geb. Herzogin v. Lüneburg vom Jahre 1266, auf welchem sie mit der Rechten den Wappenschild von Anhalt, mit der Linken den von Lüneburg haltend dargestellt ist 4). Fürstin Agnes v. Rostock, geb. Gräfin v. Hol- stein, hält 1283 in ihrem Siegel in der Rechten den Schild von Rostock, in der Linken den v. Holstein (Fig. 77). W A Fig. 77. Aus dem Siegel der Fürstin Agnes v. Rostock geb. Gräfin v. Holstein 1283. Fig. 78. Aus dem Siegel der Fürstin Sophia v. Mecklenburg geb. Gräfin v. Lindau 1284. Sophia, Fürstin v. Mecklenburg, geb. Gräfin v. Lindau, steht in ihrem Siegel von 1284 zwischen 1) v. Sacken, Katechismus der Heraldik, Leipzig 1872, S. 135. 2) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 218. Es dürfte wohl überflüssig sein, noch zu bemerken, dass der Ehemann nicht berechtigt ist, das Wappen seiner Frau, auch nicht mit dem seinigen vereinigt zu führen, da er ja nicht zur Familie derselben gehört. Anders, wenn er eine Erbtochter geheirathet und deren Güter acquirirt hat. Aber dann führt er das Wappen als Besitz- wappen (vergl. § 169 f.), nicht als Familienwappen seiner Frau. 3) Siehe § 2, 2. 4) v. Schmidt-Phiseldeck, Siegel von Braunschweig- Lüneburg, 4. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 23
.. Durch Heirath. 353 gehören, an die heraldisch wichtigere Stelle 1), nämlich rechts gestellt 2). Aus der grossen Menge der Beispiele heben wir neben den oben schon angeführten 3) noch hervor das Siegel der Mechtildis v. Anhalt, geb. Herzogin v. Lüneburg vom Jahre 1266, auf welchem sie mit der Rechten den Wappenschild von Anhalt, mit der Linken den von Lüneburg haltend dargestellt ist 4). Fürstin Agnes v. Rostock, geb. Gräfin v. Hol- stein, hält 1283 in ihrem Siegel in der Rechten den Schild von Rostock, in der Linken den v. Holstein (Fig. 77). W A Fig. 77. Aus dem Siegel der Fürstin Agnes v. Rostock geb. Gräfin v. Holstein 1283. Fig. 78. Aus dem Siegel der Fürstin Sophia v. Mecklenburg geb. Gräfin v. Lindau 1284. Sophia, Fürstin v. Mecklenburg, geb. Gräfin v. Lindau, steht in ihrem Siegel von 1284 zwischen 1) v. Sacken, Katechismus der Heraldik, Leipzig 1872, S. 135. 2) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 218. Es dürfte wohl überflüssig sein, noch zu bemerken, dass der Ehemann nicht berechtigt ist, das Wappen seiner Frau, auch nicht mit dem seinigen vereinigt zu führen, da er ja nicht zur Familie derselben gehört. Anders, wenn er eine Erbtochter geheirathet und deren Güter acquirirt hat. Aber dann führt er das Wappen als Besitz- wappen (vergl. § 169 f.), nicht als Familienwappen seiner Frau. 3) Siehe § 2, 2. 4) v. Schmidt-Phiseldeck, Siegel von Braunschweig- Lüneburg, 4. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 23
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354 Das Recht an einem bestimmten Wappen. den Wappenschilden von Lindau und von Mecklen- burg und hält mit den Händen über jeden den dazu gehörigen Helm (Fig. 78). Helene Burggräfin v. Nürnberg, geb. Herzogin v. Sachsen, hält in ihrem Siegel von 1302 mit der Rechten den Schild von Zollern, mit der Linken den von Sachsen1). Margaretha v. Castell, geb. v. Baden, führt 1545 in ihrem Siegel einen von Castell und Baden quadrirten Schild 2). Die Mesalliance. § 150. Es ist indess nicht die Heirath an sich, welche der Frau ein Recht auf das Wappen des Mannes ertheilt, sondern nur die durch sie begründete Zugehörigkeit zur Familie desselben. Wo die Frau diese Zugehörigkeit durch die Heirath nicht er- langt, wie bei der Mesalliancea), da erlangt sie auch nicht das Recht auf das Wappen des Mannes. Es gelten hier für die Frau dieselben Regeln, wie wir sie für die aus diesen Ehen hervorgehenden Kinder kennen gelernt haben 4). Bei der oben erwähnten Ehe Herzogs Ferdinand v. Bayern mit Maria Pettenbeck5) wurde in dem Vertrage von 1588 bestimmt, dass auch sie Titel und Wappen von Bayern nicht führen dürfe. Ilse Schmiedigen, welche Herzog August den Aelteren v. Braunschweig-Lüneburg geheirathet hatte, wurde 1625 mit ihren Kindern von Kaiser Ferdinand II. unter dem Namen v. Lüne- ruhe, 1) v. Stillfried u. Märcker, Monumenta Zollerana, II279. 2) v. Weech, Siegel aus dem General-Landes-Archiv zu Karls- I Taf. 12 Nro 4. s) Siehe § 65. 4) Siehe § 144. 5) Ebda.
354 Das Recht an einem bestimmten Wappen. den Wappenschilden von Lindau und von Mecklen- burg und hält mit den Händen über jeden den dazu gehörigen Helm (Fig. 78). Helene Burggräfin v. Nürnberg, geb. Herzogin v. Sachsen, hält in ihrem Siegel von 1302 mit der Rechten den Schild von Zollern, mit der Linken den von Sachsen1). Margaretha v. Castell, geb. v. Baden, führt 1545 in ihrem Siegel einen von Castell und Baden quadrirten Schild 2). Die Mesalliance. § 150. Es ist indess nicht die Heirath an sich, welche der Frau ein Recht auf das Wappen des Mannes ertheilt, sondern nur die durch sie begründete Zugehörigkeit zur Familie desselben. Wo die Frau diese Zugehörigkeit durch die Heirath nicht er- langt, wie bei der Mesalliancea), da erlangt sie auch nicht das Recht auf das Wappen des Mannes. Es gelten hier für die Frau dieselben Regeln, wie wir sie für die aus diesen Ehen hervorgehenden Kinder kennen gelernt haben 4). Bei der oben erwähnten Ehe Herzogs Ferdinand v. Bayern mit Maria Pettenbeck5) wurde in dem Vertrage von 1588 bestimmt, dass auch sie Titel und Wappen von Bayern nicht führen dürfe. Ilse Schmiedigen, welche Herzog August den Aelteren v. Braunschweig-Lüneburg geheirathet hatte, wurde 1625 mit ihren Kindern von Kaiser Ferdinand II. unter dem Namen v. Lüne- ruhe, 1) v. Stillfried u. Märcker, Monumenta Zollerana, II279. 2) v. Weech, Siegel aus dem General-Landes-Archiv zu Karls- I Taf. 12 Nro 4. s) Siehe § 65. 4) Siehe § 144. 5) Ebda.
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Durch Heirath. 355 burg in den Adelsstand erhoben, und erhielt als Wap- pen in getheiltem Schilde einen aus der untern rothen Schildhälfte wachsenden blauen Löwen in silbernem mit rothen Herzen bestimmtem Felde 1). Der Gräfin v. Hofmann, Gemahlin des Pfalzgrafen Gustav Samuel Leopold v. Pfalz-Zwei- brücken untersagte der Reichshofrath 1734, sich des pfalzgräflichen Wappens zu bedienen2). Luise Karoline Freiin Geyer v. Geyers- berg, die zweite Gemahlin des Markgrafen, später Grossherzogs Karl Friedrich v. Baden, wurde 1796 vom Kaiser zur Gräfin v. Hochberg mit neuem Wappen erhoben und erhielt erst 1817 nach dem Tode des Grossherzogs († 1811) von seinem Nachfolger durch besondern Gnadenact den Rang einer Prinzessin v. Baden 3). Therese Emma v. Erdmannsdorf, Ge- mahlin des Prinzen Georg Bernhard v. Anhalt- Dessau, wurde 1831 an ihrem Hochzeitstage mit ihrer eventuellen Descendenz zur Gräfin v. Reina mit neuem Wappen erhoben und führte Titel und Wappen nach der Hochzeit weiter 4). Miss Laura Seymour, die sich am 26. Jan. 1861 mit dem Prinzen Victor v. Hohenlohe- Langenburg vermählte, war zwölf Tage vorher vom Herzoge Ernst II. v. Sachsen-Coburg mit ihrer eventuellen Descendenz zur Gräfin v. Gleichen erhoben worden und führte Titel und Wappen auch nach der Hochzeit weiter 5). Der Amalie Lilienthal, Witwe des 1876 ver- storbenen Fürsten Ludwig v. Sayn-Wittgenstein- Sayn wurde 1880 vom Reichsgericht das Recht, Titel und Wappen ihres Mannes zu führen, aberkannt 6). 1) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1873, S. 219, 227. 2) Estor, Opuscula, I 2 p. 311. 3) Gritzner, Standeserhebungen und Gnadenacte deutscher Landesfürsten, Görlitz 1881, S. 9a. 4) Ebda. S. 647. 5) Ebda. S. 662. 6) Anlage Nro 92.
Durch Heirath. 355 burg in den Adelsstand erhoben, und erhielt als Wap- pen in getheiltem Schilde einen aus der untern rothen Schildhälfte wachsenden blauen Löwen in silbernem mit rothen Herzen bestimmtem Felde 1). Der Gräfin v. Hofmann, Gemahlin des Pfalzgrafen Gustav Samuel Leopold v. Pfalz-Zwei- brücken untersagte der Reichshofrath 1734, sich des pfalzgräflichen Wappens zu bedienen2). Luise Karoline Freiin Geyer v. Geyers- berg, die zweite Gemahlin des Markgrafen, später Grossherzogs Karl Friedrich v. Baden, wurde 1796 vom Kaiser zur Gräfin v. Hochberg mit neuem Wappen erhoben und erhielt erst 1817 nach dem Tode des Grossherzogs († 1811) von seinem Nachfolger durch besondern Gnadenact den Rang einer Prinzessin v. Baden 3). Therese Emma v. Erdmannsdorf, Ge- mahlin des Prinzen Georg Bernhard v. Anhalt- Dessau, wurde 1831 an ihrem Hochzeitstage mit ihrer eventuellen Descendenz zur Gräfin v. Reina mit neuem Wappen erhoben und führte Titel und Wappen nach der Hochzeit weiter 4). Miss Laura Seymour, die sich am 26. Jan. 1861 mit dem Prinzen Victor v. Hohenlohe- Langenburg vermählte, war zwölf Tage vorher vom Herzoge Ernst II. v. Sachsen-Coburg mit ihrer eventuellen Descendenz zur Gräfin v. Gleichen erhoben worden und führte Titel und Wappen auch nach der Hochzeit weiter 5). Der Amalie Lilienthal, Witwe des 1876 ver- storbenen Fürsten Ludwig v. Sayn-Wittgenstein- Sayn wurde 1880 vom Reichsgericht das Recht, Titel und Wappen ihres Mannes zu führen, aberkannt 6). 1) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1873, S. 219, 227. 2) Estor, Opuscula, I 2 p. 311. 3) Gritzner, Standeserhebungen und Gnadenacte deutscher Landesfürsten, Görlitz 1881, S. 9a. 4) Ebda. S. 647. 5) Ebda. S. 662. 6) Anlage Nro 92.
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356 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die morganatische Ehe. § 151. Desgleichen treten bei morganatischen Ehen die Frauen, wie nicht in den Stand1), so auch nicht in die Familie des Mannes ein 2), dürfen also, auch wenn sie wap- penfähig sind, nicht das Wappen ihres Mannes führen. Meist wird ihnen ein neuer Name, Titel und Wappen gegeben, auch wenn sie schon adlig waren, um sie der Nothwendig- keit zu entziehen, ihren Mädchennamen führen zu müssen. Oft wird der neue Name, Titel und Wappen ihnen schon vor der Hochzeit ertheilt, und sie führen ihn dann nachher un- verändert weiter. Sollen sie das Wappen ihres Mannes, sei es ungebrochen, sei es mit einer Umänderung, führen, so muss es ihnen besonders verliehen werden, wogegen die Familie immer Einspruch erheben kann. Christina Elisabeth Keller, seit 1785 morganatische Gemahlin des Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe-Biesterfeld, wurde 1790 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern als Reichsvikar mit dem Prädikat Freifrau v. Falkenflucht geadelt, und ihr ein neues Wappen verliehen, in dessen erstem Felde eine vierblätterige rothe Rose in Silber steht 3). Die Grafen zur Lippe führen die Rose fünfblätterig. Barbara Giesen gt. v. Münster, seit 1788 die morganatische Gemahlin des Fürsten Karl Christian v. Nassau-Weilburg, wurde 1790 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern als Reichsvikar unter dem Namen v. Kirchhausen mit neu gebildetem Wappen in den Adelsstand erhoben 4). Beispiele aus dem laufenden Jahrhundert sind folgende: 1) Vergl. § 72. 2) Stobbe, Privatrecht, IV S. 47. Gritzner, Standeserhebungen, S. 186. 4) Ebda. S. 190a. 8)
356 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Die morganatische Ehe. § 151. Desgleichen treten bei morganatischen Ehen die Frauen, wie nicht in den Stand1), so auch nicht in die Familie des Mannes ein 2), dürfen also, auch wenn sie wap- penfähig sind, nicht das Wappen ihres Mannes führen. Meist wird ihnen ein neuer Name, Titel und Wappen gegeben, auch wenn sie schon adlig waren, um sie der Nothwendig- keit zu entziehen, ihren Mädchennamen führen zu müssen. Oft wird der neue Name, Titel und Wappen ihnen schon vor der Hochzeit ertheilt, und sie führen ihn dann nachher un- verändert weiter. Sollen sie das Wappen ihres Mannes, sei es ungebrochen, sei es mit einer Umänderung, führen, so muss es ihnen besonders verliehen werden, wogegen die Familie immer Einspruch erheben kann. Christina Elisabeth Keller, seit 1785 morganatische Gemahlin des Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe-Biesterfeld, wurde 1790 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern als Reichsvikar mit dem Prädikat Freifrau v. Falkenflucht geadelt, und ihr ein neues Wappen verliehen, in dessen erstem Felde eine vierblätterige rothe Rose in Silber steht 3). Die Grafen zur Lippe führen die Rose fünfblätterig. Barbara Giesen gt. v. Münster, seit 1788 die morganatische Gemahlin des Fürsten Karl Christian v. Nassau-Weilburg, wurde 1790 vom Kurfürsten Karl Theodor v. Bayern als Reichsvikar unter dem Namen v. Kirchhausen mit neu gebildetem Wappen in den Adelsstand erhoben 4). Beispiele aus dem laufenden Jahrhundert sind folgende: 1) Vergl. § 72. 2) Stobbe, Privatrecht, IV S. 47. Gritzner, Standeserhebungen, S. 186. 4) Ebda. S. 190a. 8)
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Durch Heirath. 357 Karoline Alexei, seit 1798 morganatische Ge- mahlin des Herzogs Heinrich v. Würtemberg, führte bis 1825 den ihr 1807 vom Könige Fried- rich I. v. Würtemberg verliehenen Titel Freifrau v. Hochberg und Rottenburg mit neuem Wappen und seit 1825 den ihr von seinem Nachfolger König Wilhelm I. verliehenen Titel einer Grafin v. Urach und als Wappen einen schwarzen Löwen in Gold (aus dem würtembergischen Wappen) und den Helm von Urach mit dem Jagdhorn 1). Katharina v. Golubtzoff, welche sich 1833 mit Prinz Heinrich zu Hohenlohe-Kirchberg morganatisch vermählte, führte Name und Wappen Golubtzoff nach ihrer Heirath weiter 2). Fig. 79. Wappen der v. Hohenlohe. Fig, 80. Wappen der v. Brauneck. Mathilde Freiin v. Breuning, die 1842 vom Könige Wilhelm I. v. Würtemberg mit einem dem hohenloheschen (Fig. 79) ähnlichen Wappen (in silbern und schwarz getheiltem Schilde zwei Leoparden in ver- wechselten Tincturen) (Fig. 80) zur Freifrau v. Braun- eck erhoben worden war, führte diesen Namen und dieses Wappen auch nach ihrer 1844 erfolgten morganatischen Vermählung mit dem Prinzen Friedrich v. Hohen- lohe-Ochringen weiter 3). Rosalie v. Rauch, die morganatische Gemahlin des Prinzen Albrecht v. Preussen, war 1853 kurz vor der Hochzeit vom Herzog Bernhard v. Sachsen- Meiningen zur Gräfin v. Hohenau mit neuem 1) Gritzner, a. a. O., S. 823, 833. 2) Ebda. S. 838. 3) Ebda. S. 842.
Durch Heirath. 357 Karoline Alexei, seit 1798 morganatische Ge- mahlin des Herzogs Heinrich v. Würtemberg, führte bis 1825 den ihr 1807 vom Könige Fried- rich I. v. Würtemberg verliehenen Titel Freifrau v. Hochberg und Rottenburg mit neuem Wappen und seit 1825 den ihr von seinem Nachfolger König Wilhelm I. verliehenen Titel einer Grafin v. Urach und als Wappen einen schwarzen Löwen in Gold (aus dem würtembergischen Wappen) und den Helm von Urach mit dem Jagdhorn 1). Katharina v. Golubtzoff, welche sich 1833 mit Prinz Heinrich zu Hohenlohe-Kirchberg morganatisch vermählte, führte Name und Wappen Golubtzoff nach ihrer Heirath weiter 2). Fig. 79. Wappen der v. Hohenlohe. Fig, 80. Wappen der v. Brauneck. Mathilde Freiin v. Breuning, die 1842 vom Könige Wilhelm I. v. Würtemberg mit einem dem hohenloheschen (Fig. 79) ähnlichen Wappen (in silbern und schwarz getheiltem Schilde zwei Leoparden in ver- wechselten Tincturen) (Fig. 80) zur Freifrau v. Braun- eck erhoben worden war, führte diesen Namen und dieses Wappen auch nach ihrer 1844 erfolgten morganatischen Vermählung mit dem Prinzen Friedrich v. Hohen- lohe-Ochringen weiter 3). Rosalie v. Rauch, die morganatische Gemahlin des Prinzen Albrecht v. Preussen, war 1853 kurz vor der Hochzeit vom Herzog Bernhard v. Sachsen- Meiningen zur Gräfin v. Hohenau mit neuem 1) Gritzner, a. a. O., S. 823, 833. 2) Ebda. S. 838. 3) Ebda. S. 842.
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358 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wappen erhoben worden und führte diesen Titel und das Wappen auch später weiter 1). Anna v. Landzert, die 1856 von König Wilhelm I. V. Würtemberg zur Gräfin v. Loben- hausen mit neuem Wappen erhoben worden, führte diesen Titel und Wappen auch nach ihrer morganatischen Vermählung mit dem Prinzen Heinrich v. Hohen- lohe-Kirchberg weiter 2). Constanze Geiger, seit 1861 morganatische Gemahlin des Prinzen Leopold zu Sachsen-Coburg, führt seit 1862 Titel und Wappen einer Freifrau v. Ruttenstein, den ihr Herzog Ernst II. Sachsen- Coburg verliehen 3). Dora Gage, seit 1864 morganatische Gemahlin des Prinzen Albrecht v. Waldeck, führt nicht Titel und Wappen ihres Gemahls, sondern den ihr 1867 vom Fürsten Georg Victor v. Waldeck mit einem neuen Wappen verliehenen Titel einer Gräfin Rhoden 4). Natalie v. Puschkine, seit 1867 morganatische Gemahlin des Prinzen Nikolaus v. Nassau, führt seit 1868 Titel und Wappen einer Gräfin v. Merenberg, die ihr Fürst Georg Victor v. Waldeck damals verliehen hat 5). Luise Thiem, morganatische Gemahlin des Prinzen Krafft zu Hohenlohe-Ingelfingen, führt den ihr 1880 von König Wilhelm I. v. Preu- ssen verliehenen Titel und Wappen (ein anderes Wappen als die oben Genannte) einer Frau zu Lobenhausen 6). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 643. 2) Ebda. S. 846. 3) Ebda. S. 662. 4) Ebda. S. 815. 5) Ebda. S. 816. 6) Ebda. S. 846. ☞
358 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wappen erhoben worden und führte diesen Titel und das Wappen auch später weiter 1). Anna v. Landzert, die 1856 von König Wilhelm I. V. Würtemberg zur Gräfin v. Loben- hausen mit neuem Wappen erhoben worden, führte diesen Titel und Wappen auch nach ihrer morganatischen Vermählung mit dem Prinzen Heinrich v. Hohen- lohe-Kirchberg weiter 2). Constanze Geiger, seit 1861 morganatische Gemahlin des Prinzen Leopold zu Sachsen-Coburg, führt seit 1862 Titel und Wappen einer Freifrau v. Ruttenstein, den ihr Herzog Ernst II. Sachsen- Coburg verliehen 3). Dora Gage, seit 1864 morganatische Gemahlin des Prinzen Albrecht v. Waldeck, führt nicht Titel und Wappen ihres Gemahls, sondern den ihr 1867 vom Fürsten Georg Victor v. Waldeck mit einem neuen Wappen verliehenen Titel einer Gräfin Rhoden 4). Natalie v. Puschkine, seit 1867 morganatische Gemahlin des Prinzen Nikolaus v. Nassau, führt seit 1868 Titel und Wappen einer Gräfin v. Merenberg, die ihr Fürst Georg Victor v. Waldeck damals verliehen hat 5). Luise Thiem, morganatische Gemahlin des Prinzen Krafft zu Hohenlohe-Ingelfingen, führt den ihr 1880 von König Wilhelm I. v. Preu- ssen verliehenen Titel und Wappen (ein anderes Wappen als die oben Genannte) einer Frau zu Lobenhausen 6). 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 643. 2) Ebda. S. 846. 3) Ebda. S. 662. 4) Ebda. S. 815. 5) Ebda. S. 816. 6) Ebda. S. 846. ☞
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luuxuu UeppUeA ☞ tIIY †YIIIIIFIIIITI 4. Durch Annahme. § 152. t nur die Wappenfähigkeit öffentlichrechtlichen, das Recht auf ein bestimmtes Wappen privatrechtlichen Charakters ist, so können der Annahme eines be- stimmten Wappens durch einen Wappenfähigen nur Hinder- nisse privatrechtlicher Natur entgegenstehen, — dass nämlich das Wappen, welches man annchmen will, schon im Besitze eines Andern ist, schon von einem Andorn geführt wird. a Ist das nicht der Fall, so steht es dem Betreffen- den frei, das Wappen, welches er sich neu bildet, anzunehmen. Er erwirbt hierdurch volles Recht an dem Wappen, gerade so wie an jeder von ihm hergestellten Sache 1), oder, wenn die Bildung eine so einfache ist, dass man sie 1) Windscheid, Pandecten, I S. 596.
luuxuu UeppUeA ☞ tIIY †YIIIIIFIIIITI 4. Durch Annahme. § 152. t nur die Wappenfähigkeit öffentlichrechtlichen, das Recht auf ein bestimmtes Wappen privatrechtlichen Charakters ist, so können der Annahme eines be- stimmten Wappens durch einen Wappenfähigen nur Hinder- nisse privatrechtlicher Natur entgegenstehen, — dass nämlich das Wappen, welches man annchmen will, schon im Besitze eines Andern ist, schon von einem Andorn geführt wird. a Ist das nicht der Fall, so steht es dem Betreffen- den frei, das Wappen, welches er sich neu bildet, anzunehmen. Er erwirbt hierdurch volles Recht an dem Wappen, gerade so wie an jeder von ihm hergestellten Sache 1), oder, wenn die Bildung eine so einfache ist, dass man sie 1) Windscheid, Pandecten, I S. 596.
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360 Das Recht an einem bestimmten Wappen. mit einer specificatio nicht vergleichen kann, analog der осcupatio 1). § 153. Bei der Annahme eines neuen Wappens sind zwei Falle denkbar: dass nämlich der Wappenfähige noch kein Wap- pen führt und nun eins annehmen will, und dass er schon eins führt und statt desselben ein anderes annehmen will. Der erste Fall lag allgemein vor bei der Einführung des Wappenwesens. Dass damals die Wappen frei angenommen wurden, kann keinem Zweifel unterliegen 2). Als das Wappenwesen einmal etablirt war, kamen die Fälle, dass Wappenfähige Wappen annahmen, seltener vor. Nur die kamen in die Lage es thun zu müssen, welche die Wappenfähigkeit erlangten, ohne ein bestimmtes Wappen dabei zu erhalten: also wenn eine neue Familie ins Patriziat aufgenommen wurde3) oder wenn ein Nichtwappenfähiger Vorsteher eines Stiftes oder eines Klosters wurde 4). Endlich kam es auch bei allen denjenigen vor, welche geadelt wurden, ohne dass ihnen dabei ein Wappen verliehen worden war. Das war im Mittelalter häufiger der Fall, als man gemeinig- lich annimmt. Das Formular für die Verleihung der Lehns- fähigkeit (welche als Annoblirung anzusehen ist, da das Diplom das Wappen zum Gebrauch in Turnieren ertheilt,) im Formular- buche des kaiserlichen Registrators Johannes v. Gelnhausen (1366—1369), enthält keinen Passus für die Verleihung eines Wappens an die Betreffenden, sondern den, dass clenodia et 1) Genau in derselben Weise, wie man an andern Zeichen die man annimmt, Haus- und Hofmarken, Handwerks- und Fabriks- zeichen, Eigenthum erwirbt. 2) v. Hefner, Altbayerische Heradik, S. 82. 3) Siehe § 89. 4) Ebda.
360 Das Recht an einem bestimmten Wappen. mit einer specificatio nicht vergleichen kann, analog der осcupatio 1). § 153. Bei der Annahme eines neuen Wappens sind zwei Falle denkbar: dass nämlich der Wappenfähige noch kein Wap- pen führt und nun eins annehmen will, und dass er schon eins führt und statt desselben ein anderes annehmen will. Der erste Fall lag allgemein vor bei der Einführung des Wappenwesens. Dass damals die Wappen frei angenommen wurden, kann keinem Zweifel unterliegen 2). Als das Wappenwesen einmal etablirt war, kamen die Fälle, dass Wappenfähige Wappen annahmen, seltener vor. Nur die kamen in die Lage es thun zu müssen, welche die Wappenfähigkeit erlangten, ohne ein bestimmtes Wappen dabei zu erhalten: also wenn eine neue Familie ins Patriziat aufgenommen wurde3) oder wenn ein Nichtwappenfähiger Vorsteher eines Stiftes oder eines Klosters wurde 4). Endlich kam es auch bei allen denjenigen vor, welche geadelt wurden, ohne dass ihnen dabei ein Wappen verliehen worden war. Das war im Mittelalter häufiger der Fall, als man gemeinig- lich annimmt. Das Formular für die Verleihung der Lehns- fähigkeit (welche als Annoblirung anzusehen ist, da das Diplom das Wappen zum Gebrauch in Turnieren ertheilt,) im Formular- buche des kaiserlichen Registrators Johannes v. Gelnhausen (1366—1369), enthält keinen Passus für die Verleihung eines Wappens an die Betreffenden, sondern den, dass clenodia et 1) Genau in derselben Weise, wie man an andern Zeichen die man annimmt, Haus- und Hofmarken, Handwerks- und Fabriks- zeichen, Eigenthum erwirbt. 2) v. Hefner, Altbayerische Heradik, S. 82. 3) Siehe § 89. 4) Ebda.
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Durch Annahme. 361 nobilitatis insignia ad vestrum beneplacitum possitis eligere et ea gestare et ipsis uti in clipeo et galea 1). Es war hiernach zu schliessen also das Regelmässige, dass dem Geadelten kein Wappen verliehen wurde, sondern dass er eins annahm. Später wurde umgekehrt dem Geadelten regelmässig ein bestimmtes Wappen ertheilt, und es war eine Ausnahme, wenn dies ein- mal nicht der Fail war — man kann wohl sagen, dass dann stets ein Verseben, eine Nachlässigkeit vorlag, dass einfach vergessen worden, dem Geadelten ein bestimmtes Wappen zu verleihen. Der Römische König Ferdinand I. erhob 1553 die Gebrüder v. Racknitz in den Adelsstand ohne ihnen zugleich ein Wappen zu verleihen 2). Philipp IV. v. Spanien erhob 1633 18 Infanterie- hauptleute, welche sich in der Belagerung von Maas- tricht ausgezeichnet hatten, durch einen Brief in den Adelsstand resp. diejenigen von ihnen, die adelig waren, in den Ritterstand, ohne ihnen Diplome darüber auszu- stellen, oder ihnen Wappen zu verleihen 3). Derselbe erhob 1657 nach dem Siege von Valen- ciennes den ganzen Magistrat dieser Stadt in den Adelsstand 4). Karl XII. v. Schweden verlieh 1714 dem ge- sammten damaligen und zukünftigen Rath von Stralsund den persönlichen Adel, was Friedrich I. v. Preussen 1720 bestätigte5). Christian Gottfried Uchtländer wurde 1745 von König Friedrich II. von Preussen geadelt. Diplom und Wappen wurden ihm nicht ertheilt; des- halb nahm er als Wappen einen Baum auf einem Berge an 6). Der unter dem Prädikat v. Brettwitz vom Gross- herzog Ludwig I. v. Hessen 1816 geadelten Gemahlin 1) Anlage Nro 25. 2) Herold 1880, S. 130. Anlage Nro 79. 4) Christyen, Jurisprudentia heroica I 394. 5) Adler, 1895, S. 102. 6) Gritzner, Matrikel, S. 27. 3)
Durch Annahme. 361 nobilitatis insignia ad vestrum beneplacitum possitis eligere et ea gestare et ipsis uti in clipeo et galea 1). Es war hiernach zu schliessen also das Regelmässige, dass dem Geadelten kein Wappen verliehen wurde, sondern dass er eins annahm. Später wurde umgekehrt dem Geadelten regelmässig ein bestimmtes Wappen ertheilt, und es war eine Ausnahme, wenn dies ein- mal nicht der Fail war — man kann wohl sagen, dass dann stets ein Verseben, eine Nachlässigkeit vorlag, dass einfach vergessen worden, dem Geadelten ein bestimmtes Wappen zu verleihen. Der Römische König Ferdinand I. erhob 1553 die Gebrüder v. Racknitz in den Adelsstand ohne ihnen zugleich ein Wappen zu verleihen 2). Philipp IV. v. Spanien erhob 1633 18 Infanterie- hauptleute, welche sich in der Belagerung von Maas- tricht ausgezeichnet hatten, durch einen Brief in den Adelsstand resp. diejenigen von ihnen, die adelig waren, in den Ritterstand, ohne ihnen Diplome darüber auszu- stellen, oder ihnen Wappen zu verleihen 3). Derselbe erhob 1657 nach dem Siege von Valen- ciennes den ganzen Magistrat dieser Stadt in den Adelsstand 4). Karl XII. v. Schweden verlieh 1714 dem ge- sammten damaligen und zukünftigen Rath von Stralsund den persönlichen Adel, was Friedrich I. v. Preussen 1720 bestätigte5). Christian Gottfried Uchtländer wurde 1745 von König Friedrich II. von Preussen geadelt. Diplom und Wappen wurden ihm nicht ertheilt; des- halb nahm er als Wappen einen Baum auf einem Berge an 6). Der unter dem Prädikat v. Brettwitz vom Gross- herzog Ludwig I. v. Hessen 1816 geadelten Gemahlin 1) Anlage Nro 25. 2) Herold 1880, S. 130. Anlage Nro 79. 4) Christyen, Jurisprudentia heroica I 394. 5) Adler, 1895, S. 102. 6) Gritzner, Matrikel, S. 27. 3)
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362 Das Recht an einem bestimmten Wappen. des Grafen Friedrich zu Altleiningen, Eleonore Breitwieser, wurde ein Wappen nicht ertheilt 1). Friederika, die natürliche Tochter des Land- grafen Ludwig v. Hessen und der Louise Pfahler, wurde 1821 vom Grossherzog Ludwig I. v. Hessen unter dem Namen Weiss v. Weissenstein geadelt; ein Wappen wurde ihr nicht verliehen 2). Helene d'Isque, Hofdame der Fürstin Amalie v. Hohenzollern-Sigmaringen, wurde 1820 mit dem Prädikat v. Schazberg von Fürst Anton Aloys v. Hohenzollern-Sigmaringen in den Adelsstand er- hoben. Ein Wappen scheint nicht ertheilt worden zu sein 3). Herzog Karl II. v. Braunschweig erhob 1830 auf seiner Flucht nach England mündlich seinen Begleiter Garssen in den Freiherrnstand. Ein Wappen desselben ist nicht bekannt, wohl auch nicht ertheilt worden 4). Der Mathilde v. Reichenbach und ihren Kindern wurde 1838 in ihrem vom Herzog Joseph v. Sachsen- Altenburg ausgestellten Adelsdiplom kein Wappen ver- liehen 5). Das, welches sie führen, haben sie zweifelsohne angenommen. Da dem Dichter Fried. Bodenstedt bei seiner 1867 durch Herzog Georg v. Sachsen-Meiningen vorgenommenen Erhebung in den Adelsstand ein Wap- pen nicht verliehen worden, so nahm er selber ein solches an 6). Endlich liegt im Gebiete des Preussischen Land- rechts dieser Fall noch dann vor, wenn ein uneheliches Kind eines Adeligen per rescriptum principis legitimirt oder Jemand von einem Adeligen adoptirt wird, ohne den nöthigen Consens der Agnaten zum Eintritt in ihre Familie zu erlangen7). Das Kind ist dann adelich, also wappenfähig, allein nicht berechtigt, das Familienwappen seines Vaters resp. Adoptivvaters zu führen, muss also ein neues Wappen annehmen. 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 652, 516. 2) Ebda. S. 479. 3) Ebda. S. 559. 4) Ebda. S. 518. 5) Ebda. S. 652. 6) Ebda. S. 645. 7) Preussisches Landrecht, I. Tit. 18 § 364—366; II. Tit. 2 § 603—605.
362 Das Recht an einem bestimmten Wappen. des Grafen Friedrich zu Altleiningen, Eleonore Breitwieser, wurde ein Wappen nicht ertheilt 1). Friederika, die natürliche Tochter des Land- grafen Ludwig v. Hessen und der Louise Pfahler, wurde 1821 vom Grossherzog Ludwig I. v. Hessen unter dem Namen Weiss v. Weissenstein geadelt; ein Wappen wurde ihr nicht verliehen 2). Helene d'Isque, Hofdame der Fürstin Amalie v. Hohenzollern-Sigmaringen, wurde 1820 mit dem Prädikat v. Schazberg von Fürst Anton Aloys v. Hohenzollern-Sigmaringen in den Adelsstand er- hoben. Ein Wappen scheint nicht ertheilt worden zu sein 3). Herzog Karl II. v. Braunschweig erhob 1830 auf seiner Flucht nach England mündlich seinen Begleiter Garssen in den Freiherrnstand. Ein Wappen desselben ist nicht bekannt, wohl auch nicht ertheilt worden 4). Der Mathilde v. Reichenbach und ihren Kindern wurde 1838 in ihrem vom Herzog Joseph v. Sachsen- Altenburg ausgestellten Adelsdiplom kein Wappen ver- liehen 5). Das, welches sie führen, haben sie zweifelsohne angenommen. Da dem Dichter Fried. Bodenstedt bei seiner 1867 durch Herzog Georg v. Sachsen-Meiningen vorgenommenen Erhebung in den Adelsstand ein Wap- pen nicht verliehen worden, so nahm er selber ein solches an 6). Endlich liegt im Gebiete des Preussischen Land- rechts dieser Fall noch dann vor, wenn ein uneheliches Kind eines Adeligen per rescriptum principis legitimirt oder Jemand von einem Adeligen adoptirt wird, ohne den nöthigen Consens der Agnaten zum Eintritt in ihre Familie zu erlangen7). Das Kind ist dann adelich, also wappenfähig, allein nicht berechtigt, das Familienwappen seines Vaters resp. Adoptivvaters zu führen, muss also ein neues Wappen annehmen. 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 652, 516. 2) Ebda. S. 479. 3) Ebda. S. 559. 4) Ebda. S. 518. 5) Ebda. S. 652. 6) Ebda. S. 645. 7) Preussisches Landrecht, I. Tit. 18 § 364—366; II. Tit. 2 § 603—605.
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Durch Annahme. 363 § 154. Häufiger kam es vor, dass in einem Diplome ein Wap- pen nur unvollständig verliehen wurde, etwa nur der Schild oder indem eine Farbe vergessen wurde. In allen diesen Fällen können die Betreffenden ein Wap- pen nach Belieben annehmen resp. ergänzen, da die Wap- penfähigkeit durch die gleichzeitige Verleihung eines be- stimmten Wappens nicht bedingt, durch die Verleihung eines unvollständigen Wappens also auch nicht alterirt ist. Pfalzgraf Ludw. Laur. Holthoff zu Bonn ver- leiht 1765 dem Caspar Hünten zugleich mit dem Notariat als Wappen einen weissen Hund in grünem Schild. Wie die Siegel Hüntens ausweisen, nahm er als Helmschmuck dazu einen Stern zwischen einem Flug an 1). Der unter dem Namen v. Dornburg vom Gross- herzog Karl Friedrich v. Sachsen-Weimar 1851 in den Grafenstand erhobenen morganatischen Gemahlin des Prinzen Eduard v. Sachsen-Weimar, Lady Augusta Gordon Lennox und ihrer eventuellen Descendenz wurde ein Wappen ohne Helmkleinod ver- liehen 2). Von Grossherzog Karl Alexander v. Sachsen- Weimar wurden 1854 der Cäcilia Rosalie Karolina Vogel, sowie 1857 dem Joh. Gust. Chaulin bei ihrer Erhebung in den Adelsstand Wappen ohne Helmkleinode verliehen 3). Herzog Ernst II. v. Sachsen-Coburg ertheilte 1861 dem August Ferdinand v. Leesen bei seiner Erhebung in den Freiherrnstand ein Wappen, auf dessen Helm die Freiherrnkrone ohne Kleinod steht 4). Die morganatische Gemahlin des Herzogs Niko- laus v. Oldenburg wurde 1863 mit ihrer eventuellen 1) Diplom und Siegelstempel im Besitze des Herrn E. Lam- berz in Aachen. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 634. 3) Ebda. S. 636. 4) Ebda. S. 662.
Durch Annahme. 363 § 154. Häufiger kam es vor, dass in einem Diplome ein Wap- pen nur unvollständig verliehen wurde, etwa nur der Schild oder indem eine Farbe vergessen wurde. In allen diesen Fällen können die Betreffenden ein Wap- pen nach Belieben annehmen resp. ergänzen, da die Wap- penfähigkeit durch die gleichzeitige Verleihung eines be- stimmten Wappens nicht bedingt, durch die Verleihung eines unvollständigen Wappens also auch nicht alterirt ist. Pfalzgraf Ludw. Laur. Holthoff zu Bonn ver- leiht 1765 dem Caspar Hünten zugleich mit dem Notariat als Wappen einen weissen Hund in grünem Schild. Wie die Siegel Hüntens ausweisen, nahm er als Helmschmuck dazu einen Stern zwischen einem Flug an 1). Der unter dem Namen v. Dornburg vom Gross- herzog Karl Friedrich v. Sachsen-Weimar 1851 in den Grafenstand erhobenen morganatischen Gemahlin des Prinzen Eduard v. Sachsen-Weimar, Lady Augusta Gordon Lennox und ihrer eventuellen Descendenz wurde ein Wappen ohne Helmkleinod ver- liehen 2). Von Grossherzog Karl Alexander v. Sachsen- Weimar wurden 1854 der Cäcilia Rosalie Karolina Vogel, sowie 1857 dem Joh. Gust. Chaulin bei ihrer Erhebung in den Adelsstand Wappen ohne Helmkleinode verliehen 3). Herzog Ernst II. v. Sachsen-Coburg ertheilte 1861 dem August Ferdinand v. Leesen bei seiner Erhebung in den Freiherrnstand ein Wappen, auf dessen Helm die Freiherrnkrone ohne Kleinod steht 4). Die morganatische Gemahlin des Herzogs Niko- laus v. Oldenburg wurde 1863 mit ihrer eventuellen 1) Diplom und Siegelstempel im Besitze des Herrn E. Lam- berz in Aachen. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 634. 3) Ebda. S. 636. 4) Ebda. S. 662.
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364 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Descendenz mit dem Prädikat v. Osternburg von dem Grossherzoge Nikolaus Friedrich Peter v. Olden- burg in den Grafenstand erhoben. Ein Helmkleinod wurde im Diplom nicht ertheilt 1). Ebenso wurde der Gemahlin des Prinzen Heinrich XX. j. L. Reuss-Köstritz, Clotilde Roux gt. Loisset und ihrer eventuellen Descendenz bei ihrer 1879 erfolgten Erhebung in den Freiherrnstand unter dem Prädikat v. Reichenfels durch Fürst Heinrich XIV. Reuss j. L. auf dem Wappenschild, der einen rothen Löwen in Silber zeigt (das reusser Wappen mit veränderten Tincturen), ein Helm ohne Kleinod ertheilt 2). Man könnte hier einwenden, dass, da die Verleihung der Wappenfähigkeit ein Privileg sei 3), und Privilegien stricte zu interpretiren seien 4), dem Beliehénen eine selbstständige Vervollständigung seines Wappens nicht gestattet sein könne, da anzunehmen sei, dass der Verleiher ihm nur ein unvoll- ständiges Wappen habe ertheilen wollen. Würde diese Absicht klar vorliegen, dann würde sie allerdings massgebend sein müssen. Allein in den meisten Fällen wird man bloss eine Nachlässigkeit, vielleicht auch Unkenntniss annehmen dürfen. In dem angeführten Fall Hünten scheint Erstere, der flüchtigen Ausführung des Diploms nach zu urtheilen, zweifel- los vorzuliegen. § 155. Als zweiten Fall erwähnten wir die Annahme eines Wappens durch Jemanden, der schon ein Wappen führt. Dass die Annahme als solche ebensowohl ein Recht an einem Wappen begründet, wie in den früheren Fällen, liegt auf der Hand. Es könnte nur die Frage entstehen, ob die Existenz des früheren Wappens einer solchen Annahme nicht im Wege stände, ob ein Wappenherr berechtigt ist, sein altes 2) 3) 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 612. Ebda. S. 626. Siehe § 24, 3. 4) Windscheid, Pandecten, I. S. 70, S. 406.
364 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Descendenz mit dem Prädikat v. Osternburg von dem Grossherzoge Nikolaus Friedrich Peter v. Olden- burg in den Grafenstand erhoben. Ein Helmkleinod wurde im Diplom nicht ertheilt 1). Ebenso wurde der Gemahlin des Prinzen Heinrich XX. j. L. Reuss-Köstritz, Clotilde Roux gt. Loisset und ihrer eventuellen Descendenz bei ihrer 1879 erfolgten Erhebung in den Freiherrnstand unter dem Prädikat v. Reichenfels durch Fürst Heinrich XIV. Reuss j. L. auf dem Wappenschild, der einen rothen Löwen in Silber zeigt (das reusser Wappen mit veränderten Tincturen), ein Helm ohne Kleinod ertheilt 2). Man könnte hier einwenden, dass, da die Verleihung der Wappenfähigkeit ein Privileg sei 3), und Privilegien stricte zu interpretiren seien 4), dem Beliehénen eine selbstständige Vervollständigung seines Wappens nicht gestattet sein könne, da anzunehmen sei, dass der Verleiher ihm nur ein unvoll- ständiges Wappen habe ertheilen wollen. Würde diese Absicht klar vorliegen, dann würde sie allerdings massgebend sein müssen. Allein in den meisten Fällen wird man bloss eine Nachlässigkeit, vielleicht auch Unkenntniss annehmen dürfen. In dem angeführten Fall Hünten scheint Erstere, der flüchtigen Ausführung des Diploms nach zu urtheilen, zweifel- los vorzuliegen. § 155. Als zweiten Fall erwähnten wir die Annahme eines Wappens durch Jemanden, der schon ein Wappen führt. Dass die Annahme als solche ebensowohl ein Recht an einem Wappen begründet, wie in den früheren Fällen, liegt auf der Hand. Es könnte nur die Frage entstehen, ob die Existenz des früheren Wappens einer solchen Annahme nicht im Wege stände, ob ein Wappenherr berechtigt ist, sein altes 2) 3) 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 612. Ebda. S. 626. Siehe § 24, 3. 4) Windscheid, Pandecten, I. S. 70, S. 406.
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„4.44 Raa4 4u 7 Durch Annahme. 365 Wappen fallen zu lassen und ein anderes, neugebildetes an seiner Stelle anzunehmen. Hiervon ist oben bei der Frage der Aenderung des Wappens gehandelt worden 1). Hier ge� nüge es, zu sagen, dass öffentlichrechtlich jeder Wappenfähige befugt erscheint, sein Wappen ganz oder theilweise umzu- ändern, da die Wappenfähigkeit das Recht ist, überhaupt ein Wappen zu führen 2), nicht etwa die, nur ein ganz bestimmtes Wappen führen zu dürfen. Doch sind hier privatrechtliche Verhältnisse von Einfluss, welche im einzelnen Falle die Annahme eines neuen Wappens verhindern können 3). 1) Siehe § 119. 2) Siehe § 22. 3) Siehe § 125. s.
„4.44 Raa4 4u 7 Durch Annahme. 365 Wappen fallen zu lassen und ein anderes, neugebildetes an seiner Stelle anzunehmen. Hiervon ist oben bei der Frage der Aenderung des Wappens gehandelt worden 1). Hier ge� nüge es, zu sagen, dass öffentlichrechtlich jeder Wappenfähige befugt erscheint, sein Wappen ganz oder theilweise umzu- ändern, da die Wappenfähigkeit das Recht ist, überhaupt ein Wappen zu führen 2), nicht etwa die, nur ein ganz bestimmtes Wappen führen zu dürfen. Doch sind hier privatrechtliche Verhältnisse von Einfluss, welche im einzelnen Falle die Annahme eines neuen Wappens verhindern können 3). 1) Siehe § 119. 2) Siehe § 22. 3) Siehe § 125. s.
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5. Durch Verleihung a) neugebildeter Wappen. § 156. on weit geringerer Bedeutung für die Berechtigung zu einem bestimmten Wappen, als man gemeinig- lich annimmt, ist die Verleihung eines Wappens an einen Wappenfähigen 1). Da in den Wappen- und Adels- briefen meist die Wappenfähigkeit und das bestimmte Wappen zugleich verliehen werden, so ist man nur zu sehr geneigt, die Bedeutung die die Verleihung für das eine Recht hat, 1) Auch die unentgeltliche Uebertragung eines schon be- stehenden Wappens wird oft Verleihung genannt. Von ihr wird weiter unten bei dem Erwerb des Wappens durch ein Rechtsge- schäft als von der Schenkung eines Wappens, die Rede sein. Hier handelt es sich nur um die Verleihung eines neu gebildeten, und zwar gerade zu diesem Zwecke neu gebildeten Wappens. Der Verleiher hat nicht die Absicht, das Wappen, welches er neu bildet, für sich zu behalten, sondern er bildet es, um es dem Andern zu geben.
5. Durch Verleihung a) neugebildeter Wappen. § 156. on weit geringerer Bedeutung für die Berechtigung zu einem bestimmten Wappen, als man gemeinig- lich annimmt, ist die Verleihung eines Wappens an einen Wappenfähigen 1). Da in den Wappen- und Adels- briefen meist die Wappenfähigkeit und das bestimmte Wappen zugleich verliehen werden, so ist man nur zu sehr geneigt, die Bedeutung die die Verleihung für das eine Recht hat, 1) Auch die unentgeltliche Uebertragung eines schon be- stehenden Wappens wird oft Verleihung genannt. Von ihr wird weiter unten bei dem Erwerb des Wappens durch ein Rechtsge- schäft als von der Schenkung eines Wappens, die Rede sein. Hier handelt es sich nur um die Verleihung eines neu gebildeten, und zwar gerade zu diesem Zwecke neu gebildeten Wappens. Der Verleiher hat nicht die Absicht, das Wappen, welches er neu bildet, für sich zu behalten, sondern er bildet es, um es dem Andern zu geben.
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jstág v Durch Verleihung. 367 auf das andere zu übertragen. Bei genauerem Zusehen finden wir indess, dass die Verleihung für das Recht an einem bestimmten Wappen von grosser Bedeutung nicht sein kann, da es ja jedem Wappenfähigen ohnehin freisteht, irgend ein neu gebildetes Wappen nach Belieben anzunehmen 1). Es kann somit die Verleihung eines Wappens kein grösseres Mass von Rechten geben, als die Annahme, die schon allein volles Recht schafft. Und bei der Verleihung selbst ist es nicht diese selbst, die dem Beliehenen ein Recht auf das betref- fende Wappen giebt, sondern die Annahme desselben durch den Beliehenen. Schlägt dieser das verliehene Wappen aus, so erwirbt er unzweifelhaft kein Recht an dem Wappen. Die Verleihung ist nur ein Angebot; Rechte an dem Angebotenen werden erst durch die Annahme desselben erworben. 2. Auch ist es kein besonderes Vorrecht, Wappen verleihen zu dürfen. Es lässt sich kein Grund denken, der irgend Jemanden verbieten könne, ein Wappen neu zu bilden und einem Andern zu gestatten es zu führen — es ihm zu verleihen. Und was sind die oft vorgekommenen Gestattungen, das eigne Wappen annehmen zu dürfen 2), mögen sie nun gratis oder gegen Entgelt vorgenommen worden sein, was sind sie anders als Verleihungen des eignen Wappens an einen Andern! Durfte man aber sein eigenes Wappen einem Andern leihen, dann ist wirklich kein Grund denkbar, der Jemanden verbieten könnte ein neues Wappen zu bilden und einem Andern es zu verleihen. Freilich hat eine solche Verleihung nur geringe Be- deutung. Der Beliehene hätte sich ja das Wappen ebenso gut selber bilden und es annehmen können. Etwas Anderes ist es, wenn der Leiher eine hochstehende Persönlich- keit ist. Sie erscheint dann immer als eine besondere Ehrung, eine Ehrung, deren Werth indess in der Stellung des Ver- 1) Siehe § 152. 2) Siehe § 113.
jstág v Durch Verleihung. 367 auf das andere zu übertragen. Bei genauerem Zusehen finden wir indess, dass die Verleihung für das Recht an einem bestimmten Wappen von grosser Bedeutung nicht sein kann, da es ja jedem Wappenfähigen ohnehin freisteht, irgend ein neu gebildetes Wappen nach Belieben anzunehmen 1). Es kann somit die Verleihung eines Wappens kein grösseres Mass von Rechten geben, als die Annahme, die schon allein volles Recht schafft. Und bei der Verleihung selbst ist es nicht diese selbst, die dem Beliehenen ein Recht auf das betref- fende Wappen giebt, sondern die Annahme desselben durch den Beliehenen. Schlägt dieser das verliehene Wappen aus, so erwirbt er unzweifelhaft kein Recht an dem Wappen. Die Verleihung ist nur ein Angebot; Rechte an dem Angebotenen werden erst durch die Annahme desselben erworben. 2. Auch ist es kein besonderes Vorrecht, Wappen verleihen zu dürfen. Es lässt sich kein Grund denken, der irgend Jemanden verbieten könne, ein Wappen neu zu bilden und einem Andern zu gestatten es zu führen — es ihm zu verleihen. Und was sind die oft vorgekommenen Gestattungen, das eigne Wappen annehmen zu dürfen 2), mögen sie nun gratis oder gegen Entgelt vorgenommen worden sein, was sind sie anders als Verleihungen des eignen Wappens an einen Andern! Durfte man aber sein eigenes Wappen einem Andern leihen, dann ist wirklich kein Grund denkbar, der Jemanden verbieten könnte ein neues Wappen zu bilden und einem Andern es zu verleihen. Freilich hat eine solche Verleihung nur geringe Be- deutung. Der Beliehene hätte sich ja das Wappen ebenso gut selber bilden und es annehmen können. Etwas Anderes ist es, wenn der Leiher eine hochstehende Persönlich- keit ist. Sie erscheint dann immer als eine besondere Ehrung, eine Ehrung, deren Werth indess in der Stellung des Ver- 1) Siehe § 152. 2) Siehe § 113.
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368 Das Recht an einem bestimmten Wappen. leihers, nicht in der Verleihung als solcher liegt. Regel- mässig sind es denn auch hochgestellte Personen, welche Wappen leihen, nicht als Ausfluss eines besonderen Rechtes, sondern als Ausdruck des Interesses, welches sie an dem Be- liehenen nehmen. § 157. Man hat mehrfach behauptet, das verliehene Wappen gebe eine grössere Berechtigung als das angenommene und man könne nicht verhindert werden es zu führen 1). Wir finden indess im Gegentheil, dass selbst das vom Kaiser ver- liehene Wappen dem älteren, frei angenommenen weichen muss. Oft findet sich deshalb in Wappen- und Adelsbriefen der Vorbehalt, dass das darin verliehene Wappen nur unbe- schadet der Rechte Dritter gegeben würde. Das Wappen, welches 1392 den Brüdern Concz- mann v. Staffurt von König Wenzel verliehen wird, erhalten dieselben „unschedlich doch hieran allermenic- lichen an Iren Wappen“ 2). „Arma sive clynodia in presentibus depicta — gestare libere debeant atque possint — armis tamen aliorum semper salvis", heisst es 1402 in dem kaiserlichen Wap- penbriefe für Tyle v. d. Sachssa3); ebenso in dem für Johann Sforza aus Cotignola4); „Doch andere, die vielleicht der obbeschriebenen adelichen Wappen und Cleinoten gleich führten, an den- selben ihren Wappen und Rechten unvergriffen und un- schädlich“ lautet die entsprechende Formel in dem deutschen Wappenbrief für Andreas Schmidtmayr vom Jahre 15855), und ähnlich 1627 in dem Adelsdiplom für die Brotbeck: „doch andern, die vielleicht das obgeschrie- 1) Bartolus, Tractatus de insigniis et armis, cap. 9. 2) Anlage Nro 41. Adler, Jahrbuch 1895, S. 400. 4) Anlage Nro 51. 5) Anlage Nro 75. 8)
368 Das Recht an einem bestimmten Wappen. leihers, nicht in der Verleihung als solcher liegt. Regel- mässig sind es denn auch hochgestellte Personen, welche Wappen leihen, nicht als Ausfluss eines besonderen Rechtes, sondern als Ausdruck des Interesses, welches sie an dem Be- liehenen nehmen. § 157. Man hat mehrfach behauptet, das verliehene Wappen gebe eine grössere Berechtigung als das angenommene und man könne nicht verhindert werden es zu führen 1). Wir finden indess im Gegentheil, dass selbst das vom Kaiser ver- liehene Wappen dem älteren, frei angenommenen weichen muss. Oft findet sich deshalb in Wappen- und Adelsbriefen der Vorbehalt, dass das darin verliehene Wappen nur unbe- schadet der Rechte Dritter gegeben würde. Das Wappen, welches 1392 den Brüdern Concz- mann v. Staffurt von König Wenzel verliehen wird, erhalten dieselben „unschedlich doch hieran allermenic- lichen an Iren Wappen“ 2). „Arma sive clynodia in presentibus depicta — gestare libere debeant atque possint — armis tamen aliorum semper salvis", heisst es 1402 in dem kaiserlichen Wap- penbriefe für Tyle v. d. Sachssa3); ebenso in dem für Johann Sforza aus Cotignola4); „Doch andere, die vielleicht der obbeschriebenen adelichen Wappen und Cleinoten gleich führten, an den- selben ihren Wappen und Rechten unvergriffen und un- schädlich“ lautet die entsprechende Formel in dem deutschen Wappenbrief für Andreas Schmidtmayr vom Jahre 15855), und ähnlich 1627 in dem Adelsdiplom für die Brotbeck: „doch andern, die vielleicht das obgeschrie- 1) Bartolus, Tractatus de insigniis et armis, cap. 9. 2) Anlage Nro 41. Adler, Jahrbuch 1895, S. 400. 4) Anlage Nro 51. 5) Anlage Nro 75. 8)
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Durch Verleihung. 369 bene Adeliche Wappen gleich führten, an Ihren Wappen und Rechten unvergreifflich und unschädlich" 1). War das vom Kaiser verliehene Wappen schon vorher Eigenthum eines Andern geworden, so war die Verleihung wirkungslos. Der Eigenthümer konnte immer das Recht der Ausschliesslichkeit gegen den vom Kaiser Beliehenen geltend machen; die kaiserliche Verleihung konnte ihm sein wohler- worbenes Eigenthum und damit das Recht der Ausschliess- lichkeit an seinem Wappen nicht nehmen2). Soll deshalb Jemanden das Wappen eines Andern verliehen werden, so ist das nur mit dessen Zustimmung möglich. Als Propst Enno v. Emden 1548 um Verleihung des geschmälerten ostfriesischen Wappens bat (in ge� spaltenem Schilde vorne den halben ostfriesischen Jung- frauenadler, hinten in Blau einen von drei [2,1] Sternen begleiteten goldnen Schrägbalken) wurde ihm auferlegt, zuerst glaublich darzuthuen, „dass die jetz regierenden graven in Ostfriesland inne für den, wie er in seiner supplication anzaigt, nämlich das er von grave Enno säligen naturlichen son Rudolphen geboren und dass sy ime söllich wappen fueren lassen allenthalben bewilli- get haben“ 3). Auf das Gesuch des Mathes Knoblauch, der 1558 das Wappen der v. Knoblochsdorf sich vom Kaiser verleihen lassen wollte, wurde resolvirt, es solle ihm willfahrt werden, "wovern er darbringt, das ynne die von Knoblochsdorff zue ierem vetter erkennen “ 4). und ir wappen gunnen 1) Lünig, Teutsches Reichs-Archiv, Pars specialis Continuatio II. Leipzig 1712, Abtheilung VI. Anhang S. 44. Vergl. auch An- lage Nro 52, 60, 63, 66, 75 und 77. 2) Die Verfechter der absoluten Herrschermacht mussten diesen Satz freilich bestreiten. Sie gestehen dem älteren Eigen- thümer allerdings eine Klage zu, da man nicht annehmen könne, dass der Princeps sein Recht habe verletzen wollen. Stehe das aber fest, etwa durch Anwendung der Clausel non obstante aliqua con- tradictione, so bestehe die Verleihung zu Recht. So Cassanaeus Catalogus gloriae mundi, P. I. conclusio 36; v. Wentzky, Schlesisches Ritterrecht, S. 65. 3) Adler, Jahrbuch 1891, S. VII. 1) Ebda. S. XV. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 24
Durch Verleihung. 369 bene Adeliche Wappen gleich führten, an Ihren Wappen und Rechten unvergreifflich und unschädlich" 1). War das vom Kaiser verliehene Wappen schon vorher Eigenthum eines Andern geworden, so war die Verleihung wirkungslos. Der Eigenthümer konnte immer das Recht der Ausschliesslichkeit gegen den vom Kaiser Beliehenen geltend machen; die kaiserliche Verleihung konnte ihm sein wohler- worbenes Eigenthum und damit das Recht der Ausschliess- lichkeit an seinem Wappen nicht nehmen2). Soll deshalb Jemanden das Wappen eines Andern verliehen werden, so ist das nur mit dessen Zustimmung möglich. Als Propst Enno v. Emden 1548 um Verleihung des geschmälerten ostfriesischen Wappens bat (in ge� spaltenem Schilde vorne den halben ostfriesischen Jung- frauenadler, hinten in Blau einen von drei [2,1] Sternen begleiteten goldnen Schrägbalken) wurde ihm auferlegt, zuerst glaublich darzuthuen, „dass die jetz regierenden graven in Ostfriesland inne für den, wie er in seiner supplication anzaigt, nämlich das er von grave Enno säligen naturlichen son Rudolphen geboren und dass sy ime söllich wappen fueren lassen allenthalben bewilli- get haben“ 3). Auf das Gesuch des Mathes Knoblauch, der 1558 das Wappen der v. Knoblochsdorf sich vom Kaiser verleihen lassen wollte, wurde resolvirt, es solle ihm willfahrt werden, "wovern er darbringt, das ynne die von Knoblochsdorff zue ierem vetter erkennen “ 4). und ir wappen gunnen 1) Lünig, Teutsches Reichs-Archiv, Pars specialis Continuatio II. Leipzig 1712, Abtheilung VI. Anhang S. 44. Vergl. auch An- lage Nro 52, 60, 63, 66, 75 und 77. 2) Die Verfechter der absoluten Herrschermacht mussten diesen Satz freilich bestreiten. Sie gestehen dem älteren Eigen- thümer allerdings eine Klage zu, da man nicht annehmen könne, dass der Princeps sein Recht habe verletzen wollen. Stehe das aber fest, etwa durch Anwendung der Clausel non obstante aliqua con- tradictione, so bestehe die Verleihung zu Recht. So Cassanaeus Catalogus gloriae mundi, P. I. conclusio 36; v. Wentzky, Schlesisches Ritterrecht, S. 65. 3) Adler, Jahrbuch 1891, S. VII. 1) Ebda. S. XV. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 24
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370 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Martin Ender und seine Söhne geben 1579 aus- drücklich ihre Zustimmung dazu, dass ihre Vettern, Caspar und Rudolph Ender, vom Kaiser sich das Wappen verleihen lassen, welches Kaiser Ferdinand I. dem Martin Ender früher schon verliehen hatte 1). Eine wirkliche Annullirung eines kaiserlichen Wap- penbriefes wird uns aus dem 18. Jahrhundert mitgetheilt. Gegen die Verleihung eines rothen Herzschildes mit drei weissen Spitzen an den Fürsten Hohenlohe durch den Kaiser im Jahre 1757, erhob 1760 der Bischof v. Würz- burg Klage, da dies das Wappen des ihm zuständigen Herzogthums Franken sei. Dem Fürsten von Hohen- lohe wurde in Folge dessen aufgegeben, das kaiserliche Diplom einzusenden und das Wappen abzuthun, worauf ihm ein neues Gnadenwappen, ein rother Schild mit silbernem Schildfuss ertheilt wurde 2). Dem unter dem Namen v. Heygendorff 1809 ge- adelten natürlichen Sohne des Herzogs Karl August v. Sachsen-Weimar wurde neben einem eignen Wap- pen vom Herzoge auch das der Familie v. Jagemann verliehen. Jetzt führen die von Heygendorff indess nur das eigene Wappen, „wahrscheinlich in Folge Ein- spruchs der Familie v. Jagemann"3). Der Maria Schultze, morganatischer Gemahlin des Fürsten Friedrich Günther v. Schwarzburg- Rudolstadt, wurde von demselben 1861 Name und Wap- pen der v. Brockenburg verliehen, nachdem der Letzte der Familie, Friedrich Wilhelm Karl v. Brocken- burg, seine Genehmigung dazu gegeben hatte 4). § 158. Trotzdem die Wappenverleihungen rechtlich von geringer Bedeutung waren, kamen sie als Gunstbezeugungen hoher Personen immer vor5). 1) Seyler, Geschichte der Heraldik S 418. 2) Oetter, Wappenbelustigungen, II S. 90. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 633. 4) Ebda. S. 799. 5) Sie sind nicht zu verwechseln mit den auch als Gunstbe- zeugungen verliehenen Gnadenwappen. Diese sind fremde Wappen, während hier von eigenen Wappen die Rede ist. Vergl. § 180.
370 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Martin Ender und seine Söhne geben 1579 aus- drücklich ihre Zustimmung dazu, dass ihre Vettern, Caspar und Rudolph Ender, vom Kaiser sich das Wappen verleihen lassen, welches Kaiser Ferdinand I. dem Martin Ender früher schon verliehen hatte 1). Eine wirkliche Annullirung eines kaiserlichen Wap- penbriefes wird uns aus dem 18. Jahrhundert mitgetheilt. Gegen die Verleihung eines rothen Herzschildes mit drei weissen Spitzen an den Fürsten Hohenlohe durch den Kaiser im Jahre 1757, erhob 1760 der Bischof v. Würz- burg Klage, da dies das Wappen des ihm zuständigen Herzogthums Franken sei. Dem Fürsten von Hohen- lohe wurde in Folge dessen aufgegeben, das kaiserliche Diplom einzusenden und das Wappen abzuthun, worauf ihm ein neues Gnadenwappen, ein rother Schild mit silbernem Schildfuss ertheilt wurde 2). Dem unter dem Namen v. Heygendorff 1809 ge- adelten natürlichen Sohne des Herzogs Karl August v. Sachsen-Weimar wurde neben einem eignen Wap- pen vom Herzoge auch das der Familie v. Jagemann verliehen. Jetzt führen die von Heygendorff indess nur das eigene Wappen, „wahrscheinlich in Folge Ein- spruchs der Familie v. Jagemann"3). Der Maria Schultze, morganatischer Gemahlin des Fürsten Friedrich Günther v. Schwarzburg- Rudolstadt, wurde von demselben 1861 Name und Wap- pen der v. Brockenburg verliehen, nachdem der Letzte der Familie, Friedrich Wilhelm Karl v. Brocken- burg, seine Genehmigung dazu gegeben hatte 4). § 158. Trotzdem die Wappenverleihungen rechtlich von geringer Bedeutung waren, kamen sie als Gunstbezeugungen hoher Personen immer vor5). 1) Seyler, Geschichte der Heraldik S 418. 2) Oetter, Wappenbelustigungen, II S. 90. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 633. 4) Ebda. S. 799. 5) Sie sind nicht zu verwechseln mit den auch als Gunstbe- zeugungen verliehenen Gnadenwappen. Diese sind fremde Wappen, während hier von eigenen Wappen die Rede ist. Vergl. § 180.
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Durch Verleihung. 371 König Jakob v. Cypern ertheilte 1384 dem Johann Rieter aus Nürnberg ein Wappen 1). Karl IV. gab 1347 dem Jakob Thurn einen roth- gekrönten weissen Rüdenkopf in Schwarz zum Wap- pen 2) und König Wenzeslaus 1392 den Brüdern Hans und Claus Conczmann v. Staffurt einon weissen Sparren mit einem rothen Nagel in Blau3). Kurfürst Friedrich I. v. Brandenburg verlieh 1436 dem Mandolus de Fanithris ein Wappen 4); Kaiser Friedrich III. verlieh 1452 dem Hans und dem Jakob Waltenheim ein neues Wappen. Statt des gold und blau gespaltenen Schildes mit zwei abge- kehrten Halbmonden in gewechselten Farben gab er ihnen in gelbem Schilde „in stock ain swarcz aingehuren mit einer gelben oder goltfarben kulwartt“ 5). Erzbischof Friedrichv. Magdeburg gab eins 1455 dem Sebastian Hughen; Schultheiss von Magdeburg 6) Herzog Wilhelm der Aeltere von Braunschweig 1469 den Gebrüdern Hans und Helmbrecht v. Mengers- hausen einen halben Löwen zum Wappen 7). Friedrich III. ertheilte 1487 dem Fritz Keller in Zürich, der bis dahin einen schwarzen Schlüssel in Silber geführt hatte, ein neues Wappen, nämlich einen schwarzen Steinbock in Gold8). Herzog Albrecht IV. v. Bayern verleiht 1502 dem Caspar Märtz ein Wappen 9). Besonders ehrenvoll waren diese Verleihungen, wenn der Leiher einen Theil von seinem eignen Wappen verlieh. Seit dem 15. Jahrhundert wird regelmässig in Wappen- und Adelsbriefen dem Begnadeten ein bestimmtes Wappen 1) Anlage Nro 36. 2) v. Hefner, Stammbuch des deutschen Adels, IV S. 80. 3) Anlage Nro 41. Facsimile des Diploms siehe Tafel II. 4) Anlage Nro 61. 5) Chmel, Regesta Friederici, Nro 2812. 6) Anlage Nro 63. 7) Oetter, Wappenbelustigungen, V S. 146. 8) Vögelin, Aus der Familiengeschichte der Keller vom Steinbock, Zürich 1880, S. 23 f. 9) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 86.
Durch Verleihung. 371 König Jakob v. Cypern ertheilte 1384 dem Johann Rieter aus Nürnberg ein Wappen 1). Karl IV. gab 1347 dem Jakob Thurn einen roth- gekrönten weissen Rüdenkopf in Schwarz zum Wap- pen 2) und König Wenzeslaus 1392 den Brüdern Hans und Claus Conczmann v. Staffurt einon weissen Sparren mit einem rothen Nagel in Blau3). Kurfürst Friedrich I. v. Brandenburg verlieh 1436 dem Mandolus de Fanithris ein Wappen 4); Kaiser Friedrich III. verlieh 1452 dem Hans und dem Jakob Waltenheim ein neues Wappen. Statt des gold und blau gespaltenen Schildes mit zwei abge- kehrten Halbmonden in gewechselten Farben gab er ihnen in gelbem Schilde „in stock ain swarcz aingehuren mit einer gelben oder goltfarben kulwartt“ 5). Erzbischof Friedrichv. Magdeburg gab eins 1455 dem Sebastian Hughen; Schultheiss von Magdeburg 6) Herzog Wilhelm der Aeltere von Braunschweig 1469 den Gebrüdern Hans und Helmbrecht v. Mengers- hausen einen halben Löwen zum Wappen 7). Friedrich III. ertheilte 1487 dem Fritz Keller in Zürich, der bis dahin einen schwarzen Schlüssel in Silber geführt hatte, ein neues Wappen, nämlich einen schwarzen Steinbock in Gold8). Herzog Albrecht IV. v. Bayern verleiht 1502 dem Caspar Märtz ein Wappen 9). Besonders ehrenvoll waren diese Verleihungen, wenn der Leiher einen Theil von seinem eignen Wappen verlieh. Seit dem 15. Jahrhundert wird regelmässig in Wappen- und Adelsbriefen dem Begnadeten ein bestimmtes Wappen 1) Anlage Nro 36. 2) v. Hefner, Stammbuch des deutschen Adels, IV S. 80. 3) Anlage Nro 41. Facsimile des Diploms siehe Tafel II. 4) Anlage Nro 61. 5) Chmel, Regesta Friederici, Nro 2812. 6) Anlage Nro 63. 7) Oetter, Wappenbelustigungen, V S. 146. 8) Vögelin, Aus der Familiengeschichte der Keller vom Steinbock, Zürich 1880, S. 23 f. 9) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 86.
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372 Das Recht an einem bestimmten Wappen. verliehen 1). Es mag schon der praktische Grund hierfür mass- gebend gewesen sein, dass man verhüten wollte, dass Jemand unbewusst ein schon bestehendes Wappen annahm. Jeden- falls konnte der Beliehene dann seine bona fides nachweisen. § 159. Die Frage, ob man verpflichtet sei, das neu verliehene Wappen zu führen, ist zu verneinen. Die Verleihung ist ein Gnadenerweis, den man annehmen und ausschlagen kann. Sie kann ebensowenig die Annahme des neuen Wappens er- zwingen, als das Recht auf das alte Wappen aufheben. Erzbischof Albrecht v. Magdeburg erhielt 1400 von König Wenzeslaus sein Wappen in der Weise ge- bessert, dass ihm gestattet wurde, in seinem Schilde, der roth-weiss getheilt war, einen schwarzen Adler zu führen 2). Die Erzbischöfe führten den Adler aber in einem zweiten Wappenschilde neben dem unveränderten Stiftswappen. Seit dem 16. Jahrhundert verschwindet der Adler dann ganz aus den Stiftssiegeln 3). Hans Mamming erhielt 1458 von Kaiser Fried- rich III. ein neues Wappen, einen Steinbockkopf; 1475 siegelt Sigmund Mamming noch immer mit dem alten Wappen, dem Schragen mit dem Kreuz4). Friedrich III. verwandelte 1462 den roth-weiss geschachten Adler von Mähren in einen roth-golden ge- schachten zum Dank für die ihm von den mährischen Ständen wider die aufrührerischen Oesterreicher geleistete Hülfe5). Der Adler wurde aber nach wie vor roth-weiss geführt 6). Die v. Gaisberg erhielten von Kaiser Fried- rich III. als Wappenbesserung, dass sie das schwarze 1) Eine grosse Anzahl solcher Wappenverleihungen aus diesem Jahrhundert enthalten Chmels Regesten König Ruprechts und Kaiser Friedrichs. 2) Anlage Nro 47. 3) Ledebur, Streifzüge durchs preussische Wappen, S. 44. 4) Adler Jahrbuch 1891, S. 107. 5) Chmel, Regesta Friederici, Nro 3938. 6) Adler, Jahrbuch 1875, S. 145.
372 Das Recht an einem bestimmten Wappen. verliehen 1). Es mag schon der praktische Grund hierfür mass- gebend gewesen sein, dass man verhüten wollte, dass Jemand unbewusst ein schon bestehendes Wappen annahm. Jeden- falls konnte der Beliehene dann seine bona fides nachweisen. § 159. Die Frage, ob man verpflichtet sei, das neu verliehene Wappen zu führen, ist zu verneinen. Die Verleihung ist ein Gnadenerweis, den man annehmen und ausschlagen kann. Sie kann ebensowenig die Annahme des neuen Wappens er- zwingen, als das Recht auf das alte Wappen aufheben. Erzbischof Albrecht v. Magdeburg erhielt 1400 von König Wenzeslaus sein Wappen in der Weise ge- bessert, dass ihm gestattet wurde, in seinem Schilde, der roth-weiss getheilt war, einen schwarzen Adler zu führen 2). Die Erzbischöfe führten den Adler aber in einem zweiten Wappenschilde neben dem unveränderten Stiftswappen. Seit dem 16. Jahrhundert verschwindet der Adler dann ganz aus den Stiftssiegeln 3). Hans Mamming erhielt 1458 von Kaiser Fried- rich III. ein neues Wappen, einen Steinbockkopf; 1475 siegelt Sigmund Mamming noch immer mit dem alten Wappen, dem Schragen mit dem Kreuz4). Friedrich III. verwandelte 1462 den roth-weiss geschachten Adler von Mähren in einen roth-golden ge- schachten zum Dank für die ihm von den mährischen Ständen wider die aufrührerischen Oesterreicher geleistete Hülfe5). Der Adler wurde aber nach wie vor roth-weiss geführt 6). Die v. Gaisberg erhielten von Kaiser Fried- rich III. als Wappenbesserung, dass sie das schwarze 1) Eine grosse Anzahl solcher Wappenverleihungen aus diesem Jahrhundert enthalten Chmels Regesten König Ruprechts und Kaiser Friedrichs. 2) Anlage Nro 47. 3) Ledebur, Streifzüge durchs preussische Wappen, S. 44. 4) Adler Jahrbuch 1891, S. 107. 5) Chmel, Regesta Friederici, Nro 3938. 6) Adler, Jahrbuch 1875, S. 145.
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—-8 „„4 A99„— —„šnu S „ Durch Verleihung. 373 Steinbockhorn in goldnem anstatt im silbernem Felde führen dürften. Margareth v. Gaisberg führte es aber noch 1512 in silbernem Felde1). Fürst Rudolph v. Anhalt erhielt 1508 von Kaiser Max als Wappen des Reichs-Obrist-Stallmeisteramtes einen schwarzen Adler mit zwei goldnen Stäben in Gold. Das Wappen ist indess nie geführt worden 2). Die Gebrüder Konrad und Johann Georg v. Schwartzkoppen, vorher Schwartzkopf, waren 1688 geadelt worden. Sie bedienten sich aber nicht des ihnen damals ertheilten Wappens, sondern des der alt- märkischen, ausgestorbenen Familie v. Schwartzkopf, von der sie abzustammen behaupteten3). - 9 Fig. 81. Wappen der v. Hern nach dem Diplom. Fig. 82. Wappen der v. Hern wie es wirklich geführt wird. Siegismund Hern erhielt 1768 bei seiner Er- hebung in den Adelsstand von König Friedrich dem Grossen. v. Preussen als Wappen einen rothen auf der Grenzlinie oben mit einem, unten mit zwei goldnen Sternen belegten Schrägbalken (Fig. 81). Statt dessen führt die Familie einen von einem rothen Zinnenschräg- balken von Schwarz über Silber schräg getheilten Schild (Fig. 82) 4). Die v. Proff erhielten 1790 bei ihrer Erhebung in den Freiherrnstand durch den Reichsvikar Karl Theodor V. Bayern im Herzschilde eines quadrirten Wappens drei schräggestellte natürliche Barsche in Gold (ihr — 3) 1) Herold 1893 S. 152. 2) Beckmann, Historie des Fürstenthums Anhalt, 1710, S. 534. Gritzner, Standeserhebungen, S. 602. 4) Gritzner, Matrikel, S. 34.
—-8 „„4 A99„— —„šnu S „ Durch Verleihung. 373 Steinbockhorn in goldnem anstatt im silbernem Felde führen dürften. Margareth v. Gaisberg führte es aber noch 1512 in silbernem Felde1). Fürst Rudolph v. Anhalt erhielt 1508 von Kaiser Max als Wappen des Reichs-Obrist-Stallmeisteramtes einen schwarzen Adler mit zwei goldnen Stäben in Gold. Das Wappen ist indess nie geführt worden 2). Die Gebrüder Konrad und Johann Georg v. Schwartzkoppen, vorher Schwartzkopf, waren 1688 geadelt worden. Sie bedienten sich aber nicht des ihnen damals ertheilten Wappens, sondern des der alt- märkischen, ausgestorbenen Familie v. Schwartzkopf, von der sie abzustammen behaupteten3). - 9 Fig. 81. Wappen der v. Hern nach dem Diplom. Fig. 82. Wappen der v. Hern wie es wirklich geführt wird. Siegismund Hern erhielt 1768 bei seiner Er- hebung in den Adelsstand von König Friedrich dem Grossen. v. Preussen als Wappen einen rothen auf der Grenzlinie oben mit einem, unten mit zwei goldnen Sternen belegten Schrägbalken (Fig. 81). Statt dessen führt die Familie einen von einem rothen Zinnenschräg- balken von Schwarz über Silber schräg getheilten Schild (Fig. 82) 4). Die v. Proff erhielten 1790 bei ihrer Erhebung in den Freiherrnstand durch den Reichsvikar Karl Theodor V. Bayern im Herzschilde eines quadrirten Wappens drei schräggestellte natürliche Barsche in Gold (ihr — 3) 1) Herold 1893 S. 152. 2) Beckmann, Historie des Fürstenthums Anhalt, 1710, S. 534. Gritzner, Standeserhebungen, S. 602. 4) Gritzner, Matrikel, S. 34.
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374 Das Recht an einem bestimmten Wappen Stammwappen), das erste und vierte Quartier blau- silbern geschacht (Menden), im zweiten und dritten einen schwarzen Balken in Silber (Holtorp) (Fig. 83)1). Sie führen statt dessen ihr Stammwappen in blau silbern geschachtem Bord (Menden) (Fig. 84) 2). König Max Joseph v. Bayern verlieh 1808 der Stadt München ein neues Wappen: einen Löwen unter einem Portal, der mit der Rechten ein Schwert, mit der Linken einen Schild mit einem blauen M hält 3). Die Stadt führt indess bekanntlich heute noch immer einen Mönch, das „Münchener Kindl“. Als Helmkleinod erhielt der 1812 von Friedrich August I. v. Sachsen geadelte Jakob Martin Schön- Fig. 83. Wappen der v. Proff nach dem Diplom von 1790. Fig. 84. Wappen der v. Proff wie es wirklich geführt wird. born drei Straussenfedern. Er führte jedoch eine wachsende rothe Jungfrau, die aus einer goldnen Schale Wasser in eine andere giesst4). Der Wunsch, das alte ererbte Wappen beizubehalten und zugleich des Gnadenerweises sich zu bedienen, führte 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 186 a. 2) Bernd, Wappenbuch der preussischen Rheinprovinz, Boun 1835, S. 91. 3) Anlage Nro 82. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 759. Beispiel aus dem Auslande: Anders Griis erhielt bei seiner Uebersiedlung aus Dänemark nach Schweden von König Johan n III. v. Schweden ein neues Wappen. Sein Sohn führte aber wieder das alte Wap- pen; das neue mochte ihm nicht gefallen haben — es zeigte ein Schwein zwischen zwei Aepfeln. (Herold 1895 S. 60.)
374 Das Recht an einem bestimmten Wappen Stammwappen), das erste und vierte Quartier blau- silbern geschacht (Menden), im zweiten und dritten einen schwarzen Balken in Silber (Holtorp) (Fig. 83)1). Sie führen statt dessen ihr Stammwappen in blau silbern geschachtem Bord (Menden) (Fig. 84) 2). König Max Joseph v. Bayern verlieh 1808 der Stadt München ein neues Wappen: einen Löwen unter einem Portal, der mit der Rechten ein Schwert, mit der Linken einen Schild mit einem blauen M hält 3). Die Stadt führt indess bekanntlich heute noch immer einen Mönch, das „Münchener Kindl“. Als Helmkleinod erhielt der 1812 von Friedrich August I. v. Sachsen geadelte Jakob Martin Schön- Fig. 83. Wappen der v. Proff nach dem Diplom von 1790. Fig. 84. Wappen der v. Proff wie es wirklich geführt wird. born drei Straussenfedern. Er führte jedoch eine wachsende rothe Jungfrau, die aus einer goldnen Schale Wasser in eine andere giesst4). Der Wunsch, das alte ererbte Wappen beizubehalten und zugleich des Gnadenerweises sich zu bedienen, führte 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 186 a. 2) Bernd, Wappenbuch der preussischen Rheinprovinz, Boun 1835, S. 91. 3) Anlage Nro 82. 4) Gritzner, Standeserhebungen, S. 759. Beispiel aus dem Auslande: Anders Griis erhielt bei seiner Uebersiedlung aus Dänemark nach Schweden von König Johan n III. v. Schweden ein neues Wappen. Sein Sohn führte aber wieder das alte Wap- pen; das neue mochte ihm nicht gefallen haben — es zeigte ein Schwein zwischen zwei Aepfeln. (Herold 1895 S. 60.)
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. *— a a s 4 —„ n4ua7a 4s——klk— „ *a * Ss-u—u da2„k * Durch Verleihung. 375 zuweilen zu dem Auswege, dass man von jedem einen Theil führte. Jakob v. Thurn, dem Karl IV., wie wir vorhin hörten, den Rüdenkopf als Wappen verlieh, nahm ihn nur auf dem Helme an, während er im Schilde das alte Wappen, den Schachsparren beibehielt 1). Die Wappenbesserungen. § 160. Um diesen Wünschen zu entsprechen, um zu ermög- lichen, dass der Gnadenerweis mit Beibehaltung des alten Wappens geführt werden konnte, nahm man seit Beginn des 15. Jahrhunderts in reichem Masse die sog. Wappenbesserun- gen vor. Es sind das von hohen Persönlichkeiten vorge- nommene Veränderungen des Wappens, die in dem Hinzu- fügen, Wegnehmen oder Verändern einzelner Figuren des Wappens bestehen. Diese Veränderungen sind willkürliche und bestehen oft aus ganz widersprechenden Acten. Die „Verbesserung“ besteht nicht darin, dass das Wappen heral- disch richtiger oder besser wird, sondern darin, dass eben eine hochstehende Persönlichkeit diese Veränderung als Zeichen ihrer Gunst vornimmt. Daneben suchte man allerdings auch vielfach eine Veränderung vorzunchmen, die in irgend einem Sinne, etwa in dem der Farbenscala des Bartolus2), oder in dem Hinzufügen ehrender Figuren, z. B. einer Krone, eine „Verbesserung“ bedeuten soll. Als dann im 15. Jahrhundert der Turnierhelm zu höherem Ansehen kam, wurde er häufig statt des Stechhelms als Wappenbesserung verliehen. Häufiger noch wurden durch die Verleihung der, wie es scheint, damals 1) v. Hefner, Stammbuch des deutschen Adels, IV S. 80. 2) Bartolus, Tractatus de insigniis et armis, c. 24 ss.
. *— a a s 4 —„ n4ua7a 4s——klk— „ *a * Ss-u—u da2„k * Durch Verleihung. 375 zuweilen zu dem Auswege, dass man von jedem einen Theil führte. Jakob v. Thurn, dem Karl IV., wie wir vorhin hörten, den Rüdenkopf als Wappen verlieh, nahm ihn nur auf dem Helme an, während er im Schilde das alte Wappen, den Schachsparren beibehielt 1). Die Wappenbesserungen. § 160. Um diesen Wünschen zu entsprechen, um zu ermög- lichen, dass der Gnadenerweis mit Beibehaltung des alten Wappens geführt werden konnte, nahm man seit Beginn des 15. Jahrhunderts in reichem Masse die sog. Wappenbesserun- gen vor. Es sind das von hohen Persönlichkeiten vorge- nommene Veränderungen des Wappens, die in dem Hinzu- fügen, Wegnehmen oder Verändern einzelner Figuren des Wappens bestehen. Diese Veränderungen sind willkürliche und bestehen oft aus ganz widersprechenden Acten. Die „Verbesserung“ besteht nicht darin, dass das Wappen heral- disch richtiger oder besser wird, sondern darin, dass eben eine hochstehende Persönlichkeit diese Veränderung als Zeichen ihrer Gunst vornimmt. Daneben suchte man allerdings auch vielfach eine Veränderung vorzunchmen, die in irgend einem Sinne, etwa in dem der Farbenscala des Bartolus2), oder in dem Hinzufügen ehrender Figuren, z. B. einer Krone, eine „Verbesserung“ bedeuten soll. Als dann im 15. Jahrhundert der Turnierhelm zu höherem Ansehen kam, wurde er häufig statt des Stechhelms als Wappenbesserung verliehen. Häufiger noch wurden durch die Verleihung der, wie es scheint, damals 1) v. Hefner, Stammbuch des deutschen Adels, IV S. 80. 2) Bartolus, Tractatus de insigniis et armis, c. 24 ss.
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376 Das Recht an einem bestimmten Wappen. noch nicht allen Adligen ipso iure zustehenden Helmkrone Wappen gebessert. König Ruprecht bessert 1404 dem Egloff V. Knöringen sein Wappen durch die Erlaubniss, auf dem weissen Ring, den er auf einem rothen Kissen als Helmkleinod führte, einen schwarzen Federbusch in einer goldnen Krone zu tragen 1). Kaiser Siegmund bessert 1416 dem Heinrich Schlick sein Wappen mit drei Ringen, die er in ver- wechselten Farben seinem Wappen, einer silbernen Spitze in Roth, beifügen sollte 2), und 1433 den Brüdern Kaspar Matthias und Wilhelm Schlick damit, dass er ihnen gestattete, zwischen den Flügeln auf dem Helm einen goldnen Löwen zu führen 3). Friedrich III. besserte 1470 den Gebrüdern Han V. Hannenberg ihr Wappen dadurch, dass ihr Schild, „der vor weiss gewessen ist, nun hinfür goldfarb sei 4); ebenso 1470 dem Hans v. Sunneck sein Wappen durch die Erlaubniss, das Wappenbild, den Greifenfuss, fortan in einem rothen statt in einem weissen Schild zu führen 5); weiter 1474 dem Johann Rennger von dem Posste sein Wappen, welches drei rothe Rosen in Silber und auf dem Helme ein rother Flug war, in drei goldne Rosen in Blau und auf dem Helme einen blauen und einen goldnen Flügel6). Das Wappen der Stadt St. Gallen besserte er 1475 damit, dass er dem schwarzen Bären im Stadtwappen ein goldnes Halsband gab 7). Kaiser Ferdinand bessert 1559 das Wappen der Staudinger dahin, dass an jedem Horn statt der 1) Chmel, Regest. Rupr. Nro 1751. 2) Lünig, Reichsarchiv, Spicilegium sacculare II p. 1174. 3) Ebda. S. 1179. 4) Chmel, Regesta Friederici Nro 5298. 5) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 101. 6) Chmel, a. a. O., Nro 6827. 7) Ebda. Nro 6993. In derselben Figur, die hier als Wappen- besserung verliehen wird, sah der Stadtrath von Berlin 1875 eine Wappenminderung und beschloss deshalb das Halsband des Berliner Bären in Zukunft fortzulassen, „da es ein Zeichen der Knecht- schaft sei“. (!) (Herold, Festschrift, 1894 S. 116.)
376 Das Recht an einem bestimmten Wappen. noch nicht allen Adligen ipso iure zustehenden Helmkrone Wappen gebessert. König Ruprecht bessert 1404 dem Egloff V. Knöringen sein Wappen durch die Erlaubniss, auf dem weissen Ring, den er auf einem rothen Kissen als Helmkleinod führte, einen schwarzen Federbusch in einer goldnen Krone zu tragen 1). Kaiser Siegmund bessert 1416 dem Heinrich Schlick sein Wappen mit drei Ringen, die er in ver- wechselten Farben seinem Wappen, einer silbernen Spitze in Roth, beifügen sollte 2), und 1433 den Brüdern Kaspar Matthias und Wilhelm Schlick damit, dass er ihnen gestattete, zwischen den Flügeln auf dem Helm einen goldnen Löwen zu führen 3). Friedrich III. besserte 1470 den Gebrüdern Han V. Hannenberg ihr Wappen dadurch, dass ihr Schild, „der vor weiss gewessen ist, nun hinfür goldfarb sei 4); ebenso 1470 dem Hans v. Sunneck sein Wappen durch die Erlaubniss, das Wappenbild, den Greifenfuss, fortan in einem rothen statt in einem weissen Schild zu führen 5); weiter 1474 dem Johann Rennger von dem Posste sein Wappen, welches drei rothe Rosen in Silber und auf dem Helme ein rother Flug war, in drei goldne Rosen in Blau und auf dem Helme einen blauen und einen goldnen Flügel6). Das Wappen der Stadt St. Gallen besserte er 1475 damit, dass er dem schwarzen Bären im Stadtwappen ein goldnes Halsband gab 7). Kaiser Ferdinand bessert 1559 das Wappen der Staudinger dahin, dass an jedem Horn statt der 1) Chmel, Regest. Rupr. Nro 1751. 2) Lünig, Reichsarchiv, Spicilegium sacculare II p. 1174. 3) Ebda. S. 1179. 4) Chmel, Regesta Friederici Nro 5298. 5) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 101. 6) Chmel, a. a. O., Nro 6827. 7) Ebda. Nro 6993. In derselben Figur, die hier als Wappen- besserung verliehen wird, sah der Stadtrath von Berlin 1875 eine Wappenminderung und beschloss deshalb das Halsband des Berliner Bären in Zukunft fortzulassen, „da es ein Zeichen der Knecht- schaft sei“. (!) (Herold, Festschrift, 1894 S. 116.)
Strana 377
Durch Verleihung. 377 Straussenfedern ausserhalb ein dreiblätteriger silberner Lindenzweig liegt 1). Kaiser Rudolph II. besserte den Westachern ihr Wappen durch Aenderung der Farben. Statt eines schwarzen Mannes in Gold sollten sie fortan einen goldnen Mann mit schwarzem Brustharnisch in Blau führen 2). Kaiser Ferdinand III. besserte dem Friedrich v. Hausmann, der im 1. und 4. roth-silbern getheilten Quartier zwei gestürzte Monde in gewechselten Tincturen, im 2. und 3. einen silbernen Pfahl in Blau führte, sein Wappen dahin, dass er nunmehr in einem getheilten Schilde oben die Halbmonde, unten eine silberne Burg in Blau führte. Für seinen Sohn Karl Franz besserte Leopold I. das Wappen 1675 durch Wiederherstellung des quadrirten Schildes unter Hinzufügung eines Herz- schildes 3). Den v. Quentel wurde bei ihrer Erhebung in den böhmischen Freiherrnstand 1734 ihr Wappen dadurch gebessert, dass das obere Feld ihres blau-silbern ge� theilten Schildes fortan schwarz, die drei Löwenköpfe darin gekrönt sein sollten 4). Grossherzog Karl Alexander v. Sachsen- Weimar besserte 1859 bei Gelegenheit des 110. Geburts- tages Goethes dessen Enkeln das dem Dichter 1782 verliehene Wappen dadurch, dass der Stern auf Schild und Helm statt 6 fortan nur 5 Zacken haben soll5). Da auch diese Wappenbesscrungen immer eine gewisse, wenn auch zuweilen nur geringe Wappenänderung zur Folge hatten, so führte man endlich als Ehrungen die unter der Be- zeichnung „Gnadenwappen" bekannten Wappenvermeh- rungen ein s). 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. XXII Nro 123. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 101. 3) Adler, Jahrbuch 1891, S. 72. 4) Ebda. S. 161a. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 636. Die Freiherrnkrone auf dem Schilde ist nicht als Wappenbesserung zu betrachten, da sie nur der natürliche Ausdruck des damals verliehenen Freiherrn- titels ist und auch ohne die Verleihung wäre angenommen worden. 6) Siehe § 178.
Durch Verleihung. 377 Straussenfedern ausserhalb ein dreiblätteriger silberner Lindenzweig liegt 1). Kaiser Rudolph II. besserte den Westachern ihr Wappen durch Aenderung der Farben. Statt eines schwarzen Mannes in Gold sollten sie fortan einen goldnen Mann mit schwarzem Brustharnisch in Blau führen 2). Kaiser Ferdinand III. besserte dem Friedrich v. Hausmann, der im 1. und 4. roth-silbern getheilten Quartier zwei gestürzte Monde in gewechselten Tincturen, im 2. und 3. einen silbernen Pfahl in Blau führte, sein Wappen dahin, dass er nunmehr in einem getheilten Schilde oben die Halbmonde, unten eine silberne Burg in Blau führte. Für seinen Sohn Karl Franz besserte Leopold I. das Wappen 1675 durch Wiederherstellung des quadrirten Schildes unter Hinzufügung eines Herz- schildes 3). Den v. Quentel wurde bei ihrer Erhebung in den böhmischen Freiherrnstand 1734 ihr Wappen dadurch gebessert, dass das obere Feld ihres blau-silbern ge� theilten Schildes fortan schwarz, die drei Löwenköpfe darin gekrönt sein sollten 4). Grossherzog Karl Alexander v. Sachsen- Weimar besserte 1859 bei Gelegenheit des 110. Geburts- tages Goethes dessen Enkeln das dem Dichter 1782 verliehene Wappen dadurch, dass der Stern auf Schild und Helm statt 6 fortan nur 5 Zacken haben soll5). Da auch diese Wappenbesscrungen immer eine gewisse, wenn auch zuweilen nur geringe Wappenänderung zur Folge hatten, so führte man endlich als Ehrungen die unter der Be- zeichnung „Gnadenwappen" bekannten Wappenvermeh- rungen ein s). 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. XXII Nro 123. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 101. 3) Adler, Jahrbuch 1891, S. 72. 4) Ebda. S. 161a. 5) Gritzner, Standeserhebungen, S. 636. Die Freiherrnkrone auf dem Schilde ist nicht als Wappenbesserung zu betrachten, da sie nur der natürliche Ausdruck des damals verliehenen Freiherrn- titels ist und auch ohne die Verleihung wäre angenommen worden. 6) Siehe § 178.
Strana 378
378 Das Recht an einem bestimmten Wappen. b) schon bestehender Wappen. § 161. Eine rechtliche Bedeutung hat die Verleihung in dem Falle, dass Jemand e in schon bestehendes Wappen annehmen will. Hieran kann er wegen der Ausschliess- lichkeit verhindert werden und so ist zur Erlangung desselben nothwendig, dass der betreffende Wappenherr ihm gestattet es zu führen. Thut dieser das in der Form der Verleihung, dann enthält allerdings die Verleihung des fraglichen Wap- pens ein rechtliches Moment, nämlich das des Verzichtes auf das Einspruchsrecht, welches er gegen ihn hat 1), — ein Moment, dessen Bedeutung indess nicht in der Verleihung an und für sich, sondern in der Qualität des Wappens liegt, welches verliehen wird. Dieselbe Bedeutung hat die Verleihung eines heimge- fallenen Wappens 2) durch den Landêsherrn. Auch hier kann das Wappen ohne diese Verleihung nicht angenommen werden, und so beruht die Nothwendigkeit der Verleihung nicht auf einer allgemeinen Berechtigung des Wappenherrn, sondern auf den Befugnissen, die ihm gerade an dem speciell in Frage stehenden Wappen zustehen. Die Rechte an verliehenen Wappen. § 161a. 1. Die Rechte, welche der mit dem Wappen Beliehene an dem verliehenen Wappen erwirbt, sind verschiedene, je 1) Siehe § 114. 2) Siehe § 131.
378 Das Recht an einem bestimmten Wappen. b) schon bestehender Wappen. § 161. Eine rechtliche Bedeutung hat die Verleihung in dem Falle, dass Jemand e in schon bestehendes Wappen annehmen will. Hieran kann er wegen der Ausschliess- lichkeit verhindert werden und so ist zur Erlangung desselben nothwendig, dass der betreffende Wappenherr ihm gestattet es zu führen. Thut dieser das in der Form der Verleihung, dann enthält allerdings die Verleihung des fraglichen Wap- pens ein rechtliches Moment, nämlich das des Verzichtes auf das Einspruchsrecht, welches er gegen ihn hat 1), — ein Moment, dessen Bedeutung indess nicht in der Verleihung an und für sich, sondern in der Qualität des Wappens liegt, welches verliehen wird. Dieselbe Bedeutung hat die Verleihung eines heimge- fallenen Wappens 2) durch den Landêsherrn. Auch hier kann das Wappen ohne diese Verleihung nicht angenommen werden, und so beruht die Nothwendigkeit der Verleihung nicht auf einer allgemeinen Berechtigung des Wappenherrn, sondern auf den Befugnissen, die ihm gerade an dem speciell in Frage stehenden Wappen zustehen. Die Rechte an verliehenen Wappen. § 161a. 1. Die Rechte, welche der mit dem Wappen Beliehene an dem verliehenen Wappen erwirbt, sind verschiedene, je 1) Siehe § 114. 2) Siehe § 131.
Strana 379
Durch Verleihung. 379 nachdem ihm ein freies Wappen (wie ein neugebildetes oder ein heimgefallenes es ist) oder ein solches verliehen wird, an dem Andern schon Rechte haben. Im ersten Falle er- wirbt der Beliehene volles Eigenthum an dem Wappen; im zweiten Falle treten dagegen die Rechtsfolgen der „Schenkung" eines Wappens ein, von der im folgenden Kapitel die Rede sein wird. 2. Heute findet man zuweilen die Anschauung, dass dem Verleiher, besonders dem Landesherrn, immer noch ein ge- wisses Recht an den Wappen zustände, die er verliehen hat, zuweilen gar, dass der Landesherr ein gewisses Recht an den Wappen aller seiner Unterthanen habe, einerlei, woher diese sie erhalten hätten. Es ist das unrichtig. Das Wappen ist genau ebenso vollständig Privateigenthum der zu ihm Be- rechtigten, wie irgend eine Sache. Mobilie oder Immobilie, die ihnen gehört, und dem Landesherrn oder dem Verleiher stehen keinerlei Befugnisse — wie dass er das Wappen einer Familie etwa auch einer andern Familie verleihen könne, dass er verbieten könne es zu führen etc. — daran zu.
Durch Verleihung. 379 nachdem ihm ein freies Wappen (wie ein neugebildetes oder ein heimgefallenes es ist) oder ein solches verliehen wird, an dem Andern schon Rechte haben. Im ersten Falle er- wirbt der Beliehene volles Eigenthum an dem Wappen; im zweiten Falle treten dagegen die Rechtsfolgen der „Schenkung" eines Wappens ein, von der im folgenden Kapitel die Rede sein wird. 2. Heute findet man zuweilen die Anschauung, dass dem Verleiher, besonders dem Landesherrn, immer noch ein ge- wisses Recht an den Wappen zustände, die er verliehen hat, zuweilen gar, dass der Landesherr ein gewisses Recht an den Wappen aller seiner Unterthanen habe, einerlei, woher diese sie erhalten hätten. Es ist das unrichtig. Das Wappen ist genau ebenso vollständig Privateigenthum der zu ihm Be- rechtigten, wie irgend eine Sache. Mobilie oder Immobilie, die ihnen gehört, und dem Landesherrn oder dem Verleiher stehen keinerlei Befugnisse — wie dass er das Wappen einer Familie etwa auch einer andern Familie verleihen könne, dass er verbieten könne es zu führen etc. — daran zu.
Strana 380
V TYPOGRAPHORUM — e n nMmm— INSIGNIA. 6. Durch ein Rechtsgeschäft. § 162. A as Recht auf ein bestimmtes Wappen kann auch er- worben werden durch ein Rechtsgeschäft. Das einzige Hinderniss, welches der Annahme eines Wappens durch einen Wappenfähigen entgegenstehen kann, ist das Einspruchsrecht desjenigen, welcher das fragliche Wappen schon besitzt 1). Dies Einspruchsrecht kann nur da- durch beseitigt werden, dass der Besitzer des Wappens sich verpflichtet, es gegen den Betreffenden nicht geltend zu machen. Wir hörten an anderer Stelle, dass man diese Verpflich- tung unter den mannigfachsten Modalitäten einging, dass man sein Wappen bald ohne Entgelt, bald gegen Entschädigung, 1) Siehe § 107.
V TYPOGRAPHORUM — e n nMmm— INSIGNIA. 6. Durch ein Rechtsgeschäft. § 162. A as Recht auf ein bestimmtes Wappen kann auch er- worben werden durch ein Rechtsgeschäft. Das einzige Hinderniss, welches der Annahme eines Wappens durch einen Wappenfähigen entgegenstehen kann, ist das Einspruchsrecht desjenigen, welcher das fragliche Wappen schon besitzt 1). Dies Einspruchsrecht kann nur da- durch beseitigt werden, dass der Besitzer des Wappens sich verpflichtet, es gegen den Betreffenden nicht geltend zu machen. Wir hörten an anderer Stelle, dass man diese Verpflich- tung unter den mannigfachsten Modalitäten einging, dass man sein Wappen bald ohne Entgelt, bald gegen Entschädigung, 1) Siehe § 107.
Strana 381
Durch ein Rechtsgeschäft. 381 unter Bedingungen, dauernd oder auf Zeit, einem Andern zu führen gestattete. 1) Das Recht, welches der Andere hierdurch erwarb, war nicht Miteigenthum an dem Wappen, sondern nur das, es führen zu dürfen. Es geht überhaupt nur gegen den Eigenthümer des Wappens. Der Beliehene hat gegen ihn ein Forderungsrecht auf Unterlassen, auf eine negative Leistung 2), nämlich auf das Nichtgeltendmachen seines Einspruchrechtes gegen ihn. Dieses Forderungsrecht gegen den Eigenthümer des Wappens hat er entweder dauernd und erblich, oder auch nur für eine bestimmte Zeit, wenn es ihm nämlich nur für eine solche ertheilt ist 3). Weitere Befugnisse als das Wappen zu führen, wie etwa es selbst wieder weiter vergeben zu dürfen, hat er, wenn sie ihm nicht besonders verliehen sind, nicht daran. Der Eigenthümer würde gegen Jeden, dem etwa der Beliehene gestatten wollte, ebenfalls das Wappen zu führen, mit Erfolg sein Recht auf Ausschliesslichkeit geltend machen können. Reinprecht v. Eberstorf versprach Georg dem Zändel, das Helmkleinod, welches er ihm und seinen Erben zu führen gestattete4), im Falle er keine Erben habe, „nieman anders schaffen noch geben" zu wollen. Im Falle er Erben habe, hielt man dies für selbst- verständlich, da er ja dann selbst ein Interesse an der Ausschliesslichkeit des Wappens hatte. Umgekehrt beurkundet Johann v. Hetterscheidt 1386 ausdrücklich, dass er dem Johann v. Kuckels- heim, dem er seinen Helm mit dem schwarzen Eber- kopfe und den weissen Eselsohren zu führen erlaubt habe, aus Verwandtschaft und Freundschaft ermächtige, ihn auch seinen und seines Bruders Erben geben zu dürfen5). Er hat nicht einmal das Recht, gegen Dritte, die sich etwa das Wappen anmassen, vorzugehen. Das 1) Siehe § 113. 2) Windscheid, Pandecten, Frankfurt 1891, II S. 8. 3) Siehe § 113, 3. 1) Siehe §.108, 4, sowie Anlage Nro 12. 5) Anlage Nro 38.
Durch ein Rechtsgeschäft. 381 unter Bedingungen, dauernd oder auf Zeit, einem Andern zu führen gestattete. 1) Das Recht, welches der Andere hierdurch erwarb, war nicht Miteigenthum an dem Wappen, sondern nur das, es führen zu dürfen. Es geht überhaupt nur gegen den Eigenthümer des Wappens. Der Beliehene hat gegen ihn ein Forderungsrecht auf Unterlassen, auf eine negative Leistung 2), nämlich auf das Nichtgeltendmachen seines Einspruchrechtes gegen ihn. Dieses Forderungsrecht gegen den Eigenthümer des Wappens hat er entweder dauernd und erblich, oder auch nur für eine bestimmte Zeit, wenn es ihm nämlich nur für eine solche ertheilt ist 3). Weitere Befugnisse als das Wappen zu führen, wie etwa es selbst wieder weiter vergeben zu dürfen, hat er, wenn sie ihm nicht besonders verliehen sind, nicht daran. Der Eigenthümer würde gegen Jeden, dem etwa der Beliehene gestatten wollte, ebenfalls das Wappen zu führen, mit Erfolg sein Recht auf Ausschliesslichkeit geltend machen können. Reinprecht v. Eberstorf versprach Georg dem Zändel, das Helmkleinod, welches er ihm und seinen Erben zu führen gestattete4), im Falle er keine Erben habe, „nieman anders schaffen noch geben" zu wollen. Im Falle er Erben habe, hielt man dies für selbst- verständlich, da er ja dann selbst ein Interesse an der Ausschliesslichkeit des Wappens hatte. Umgekehrt beurkundet Johann v. Hetterscheidt 1386 ausdrücklich, dass er dem Johann v. Kuckels- heim, dem er seinen Helm mit dem schwarzen Eber- kopfe und den weissen Eselsohren zu führen erlaubt habe, aus Verwandtschaft und Freundschaft ermächtige, ihn auch seinen und seines Bruders Erben geben zu dürfen5). Er hat nicht einmal das Recht, gegen Dritte, die sich etwa das Wappen anmassen, vorzugehen. Das 1) Siehe § 113. 2) Windscheid, Pandecten, Frankfurt 1891, II S. 8. 3) Siehe § 113, 3. 1) Siehe §.108, 4, sowie Anlage Nro 12. 5) Anlage Nro 38.
Strana 382
382 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Recht der Ausschliesslichkeit steht nur dem Eigenthümer zu, der es ihm indess auch übertragen kann. So bevollmächtigt Leutold v. Regensberg am 9. Sept. 1317 den Burggrafen Friedrich v. Nürnberg „zu rehtenne umb den helm — den er von mir gekoft het (am 10. April desselben Jahres) als ob ich selber ze gegen were, swa man darumbe rehten sole“ 1). 2. Anders wenn der bisherige Besitzer sich verpflichtet, das Wappen nicht mehr zu führen2). In diesem Falle ist wirklich ein Kauf des Eigenthums am Wappen vorhanden; der bisherige Eigenthümer überträgt alle seine Befugnisse dem Erwerber desselben. § 163. Es mag auffallend erscheinen, dass man lieber ein fremdes Wappen erwarb, als ein ähnliches neu an- nahm. Der Grund ist wohl der, dass man gegen anderweitige Bestreitungen gesichert zu sein wünschte. Wenn man ein neues Wappen annahm, war man nie sicher, dass es nicht irgend- wo von einem Andern schon geführt wurde, — wer konnte alle Wappen kennen ! — so dass man, wenn dieser Kunde da- von erhielt, gezwungen werden konnte, es wieder abzulegen. Bei alten, schon seit Langem geführten Wappen war dies nicht zu befürchten; man erwarb in ihnen einen gesicherten Besitz. Mehrfach wird deshalb bei Wappenerwerbungen be- tont, dass das Wappen bisheran unbestritten geführt wor- den sei. Bischof Bruno v. Brixen beurkundet 1286 seinem Neffen, dem Grafen Konrad v. Kirchberg, dass er sein Helmkleinod, die weisse Inful, die er ihm zu führen 1) Anlage Nro 7. 2) Siehe § 116.
382 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Recht der Ausschliesslichkeit steht nur dem Eigenthümer zu, der es ihm indess auch übertragen kann. So bevollmächtigt Leutold v. Regensberg am 9. Sept. 1317 den Burggrafen Friedrich v. Nürnberg „zu rehtenne umb den helm — den er von mir gekoft het (am 10. April desselben Jahres) als ob ich selber ze gegen were, swa man darumbe rehten sole“ 1). 2. Anders wenn der bisherige Besitzer sich verpflichtet, das Wappen nicht mehr zu führen2). In diesem Falle ist wirklich ein Kauf des Eigenthums am Wappen vorhanden; der bisherige Eigenthümer überträgt alle seine Befugnisse dem Erwerber desselben. § 163. Es mag auffallend erscheinen, dass man lieber ein fremdes Wappen erwarb, als ein ähnliches neu an- nahm. Der Grund ist wohl der, dass man gegen anderweitige Bestreitungen gesichert zu sein wünschte. Wenn man ein neues Wappen annahm, war man nie sicher, dass es nicht irgend- wo von einem Andern schon geführt wurde, — wer konnte alle Wappen kennen ! — so dass man, wenn dieser Kunde da- von erhielt, gezwungen werden konnte, es wieder abzulegen. Bei alten, schon seit Langem geführten Wappen war dies nicht zu befürchten; man erwarb in ihnen einen gesicherten Besitz. Mehrfach wird deshalb bei Wappenerwerbungen be- tont, dass das Wappen bisheran unbestritten geführt wor- den sei. Bischof Bruno v. Brixen beurkundet 1286 seinem Neffen, dem Grafen Konrad v. Kirchberg, dass er sein Helmkleinod, die weisse Inful, die er ihm zu führen 1) Anlage Nro 7. 2) Siehe § 116.
Strana 383
Durch ein Rechtsgeschäft. 383 gestatte, „vrilichen und an alle ansprache habe gevuret sehs und drizek iar oder me" 1). Leutold v. Regensberg versichert dem Burg- grafen Friedrich v. Nürnberg, dass er das ihm ver- kaufte Helmkleinod, das Brakenhaupt „lange zit unan- sprechig“ geführt habe2). 1) Anlage Nro 2. 2) Anlage Nro 7.
Durch ein Rechtsgeschäft. 383 gestatte, „vrilichen und an alle ansprache habe gevuret sehs und drizek iar oder me" 1). Leutold v. Regensberg versichert dem Burg- grafen Friedrich v. Nürnberg, dass er das ihm ver- kaufte Helmkleinod, das Brakenhaupt „lange zit unan- sprechig“ geführt habe2). 1) Anlage Nro 2. 2) Anlage Nro 7.
Strana 384
Y ☞ A G B. DER ERWERB EINES FREMDEN WAPPENS. § 164. ei den vorhin besprochenen Erwerbungen handelte es sich um das eigene Familienwappen dessen, der das Wappen führte. Auch die Rechte, welche an fremden Wappen, an Wappen, welche Andere schon führten, erworben wurden, sollten nur dazu dienen, dem Erwerber die Befugniss zu verschaffen, das nämliche Wappen, welches Fremde als ihr Familienwappen führten, auch als sein Familienwappen gebrauchen zu dürfen, das fremde Wap- pen zum eignen zu machen. Es wurden aber auch vielfach fremde Wappen nicht an- statt, sondern neben dem eignen geführt, nicht als eigne, sondern eben als fremde Wappen. Der Wappenherr führte diese, nicht um sich dadurch als Mitglied der Familie auszu- geben, der das Wappen angehörte, sondern um andere Rechte oder Beziehungen dadurch auszudrücken.
Y ☞ A G B. DER ERWERB EINES FREMDEN WAPPENS. § 164. ei den vorhin besprochenen Erwerbungen handelte es sich um das eigene Familienwappen dessen, der das Wappen führte. Auch die Rechte, welche an fremden Wappen, an Wappen, welche Andere schon führten, erworben wurden, sollten nur dazu dienen, dem Erwerber die Befugniss zu verschaffen, das nämliche Wappen, welches Fremde als ihr Familienwappen führten, auch als sein Familienwappen gebrauchen zu dürfen, das fremde Wap- pen zum eignen zu machen. Es wurden aber auch vielfach fremde Wappen nicht an- statt, sondern neben dem eignen geführt, nicht als eigne, sondern eben als fremde Wappen. Der Wappenherr führte diese, nicht um sich dadurch als Mitglied der Familie auszu- geben, der das Wappen angehörte, sondern um andere Rechte oder Beziehungen dadurch auszudrücken.
Strana 385
Der Erwerb eines fremden Wappens. 385 Das Wappen ist in diesem Falle kein Familienzeichen 1). Abgesehen von den Frauen und den Adoptivkindern kann man keine Rechte an fremden Familien haben. Es sind viel- mehr die andern, entfernteren Beziehungen des Wap- pens, die in den weitaus meisten Fällen das Führen von fremden Wappen veranlassen. Der Unterschied zwischen einem neu erworbenen Fami- lienwappen und einem fremden Wappen kommt dadurch zum Ausdruck, dass bei ersterem das alte Familienwappen ver- schwindet, da das neue an seine Stelle tritt. Das fremde Wappen dagegen tritt immer mit dem Familienwappen zusammen auf; es wird neben ihm, mit ihm verbunden und zu einem Ganzen vereinigt geführt, und zwar regelmässig an zweiter Stelle, wenn nicht etwa besondere Rangverhältnisse eine andere Anordnung veranlassen. 2. Auch fremde Wappen können nur von Wappenfähigen geführt werden, schon deshalb, weil sie stets neben dem eignen geführt werden müssen. Sie bilden eine Vermehrung des eignen Wappens. Wo ein eignes Wappen nicht vorhanden ist, kann es auch nicht durch ein fremdes vermehrt werden. § 165. 1. Für den Erwerb von fremden Wappen kommt zunächst analog dem Erwerb des Familienwappens die Zugehörigkeit zu einem Wappensubject in Frage, und zwar ist dies der Fall beim Ordenswappen. 2. In zweiter Linie ist es der Besitz eines Landes, der zum Wappen desselben berechtigt. Analog sah man auch bei 1) D. h. das fremde Wappen allein. Es kann aber als solches nie selbstständig auftreten, sondern nur in Verbindung mit einem eignen, einem Familienwappen und bildet mit ihm zusammen wieder ein Familienzeichen. Vergl. den folgenden §. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 25
Der Erwerb eines fremden Wappens. 385 Das Wappen ist in diesem Falle kein Familienzeichen 1). Abgesehen von den Frauen und den Adoptivkindern kann man keine Rechte an fremden Familien haben. Es sind viel- mehr die andern, entfernteren Beziehungen des Wap- pens, die in den weitaus meisten Fällen das Führen von fremden Wappen veranlassen. Der Unterschied zwischen einem neu erworbenen Fami- lienwappen und einem fremden Wappen kommt dadurch zum Ausdruck, dass bei ersterem das alte Familienwappen ver- schwindet, da das neue an seine Stelle tritt. Das fremde Wappen dagegen tritt immer mit dem Familienwappen zusammen auf; es wird neben ihm, mit ihm verbunden und zu einem Ganzen vereinigt geführt, und zwar regelmässig an zweiter Stelle, wenn nicht etwa besondere Rangverhältnisse eine andere Anordnung veranlassen. 2. Auch fremde Wappen können nur von Wappenfähigen geführt werden, schon deshalb, weil sie stets neben dem eignen geführt werden müssen. Sie bilden eine Vermehrung des eignen Wappens. Wo ein eignes Wappen nicht vorhanden ist, kann es auch nicht durch ein fremdes vermehrt werden. § 165. 1. Für den Erwerb von fremden Wappen kommt zunächst analog dem Erwerb des Familienwappens die Zugehörigkeit zu einem Wappensubject in Frage, und zwar ist dies der Fall beim Ordenswappen. 2. In zweiter Linie ist es der Besitz eines Landes, der zum Wappen desselben berechtigt. Analog sah man auch bei 1) D. h. das fremde Wappen allein. Es kann aber als solches nie selbstständig auftreten, sondern nur in Verbindung mit einem eignen, einem Familienwappen und bildet mit ihm zusammen wieder ein Familienzeichen. Vergl. den folgenden §. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 25
Strana 386
386 Das Recht an einem bestimmten Wappen. dem nur selten vorkommenden Amtswappen den, der das Amt bekleidete, als den „Besitzer" desselben an, der als solcher das Recht hatte, das betreffende Amtswappen zu führen. Es sind demgemäss an zweiter Stelle hier die Besitzwappen zu besprechen. 3. Wie weiter der Wappenherr Andern gestatten kann, ihm zustehende Wappen als eigne zu führen, so kann er sie ihnen auch als fremde verleihen. Je nach den Gründen, aus denen diese Verleihungen vorgenommen werden, sind die betreffenden Wappen Anspruchswappen, Gnadenwappen, oder Gedächtnisswappen. 4. Es kann endlich, wie ein eignes Wappen, so auch ein Wappen, welches man neben dem eignen als fremdes führen will, durch einfache Annahme erworben werden. Ver- einzelt kommt dies vor bei den oben besprochenen Fällen, in denen man ein neues Wappen annahm, sich aber nicht ent- schliessen konnte, das alte fallen zu lassen, und dann beide nebeneinander führte1). Als der Wunsch, ein vielfeldriges Wappen zu führen, lebhafter auftrat 2), hätte es vielleicht nahe gelegen, das eigne Wappen durch neu angenommene Wappen zu vermehren. Allein es scheint, dass man sich doch scheute, nichts bedeutende, inhaltslose Wappen zu führen. Mehrfach griff man desshalb zum eignen Helmkleinod und setzte es in das zweite und dritte Quartier. Auf dem Grabmale des Ritters Rudolf v. Sachsen- hausen († 1370) sieht man im ersten und vierten Quar- tier das Stammwappen, den Balken mit den Blumen- zweigen, während im zweiten und dritten Quartier der Helm mit seinem Kleinod, dem Schwanenhals zwischen zwei Flügeln, erscheint 3). 1) Vergl. § 120. 2) Vergl. § 169. 3) v. Hefner, Trachtenbuch, Frankfurt u. Darmstadt, 1840-54, II Taf. 133.
386 Das Recht an einem bestimmten Wappen. dem nur selten vorkommenden Amtswappen den, der das Amt bekleidete, als den „Besitzer" desselben an, der als solcher das Recht hatte, das betreffende Amtswappen zu führen. Es sind demgemäss an zweiter Stelle hier die Besitzwappen zu besprechen. 3. Wie weiter der Wappenherr Andern gestatten kann, ihm zustehende Wappen als eigne zu führen, so kann er sie ihnen auch als fremde verleihen. Je nach den Gründen, aus denen diese Verleihungen vorgenommen werden, sind die betreffenden Wappen Anspruchswappen, Gnadenwappen, oder Gedächtnisswappen. 4. Es kann endlich, wie ein eignes Wappen, so auch ein Wappen, welches man neben dem eignen als fremdes führen will, durch einfache Annahme erworben werden. Ver- einzelt kommt dies vor bei den oben besprochenen Fällen, in denen man ein neues Wappen annahm, sich aber nicht ent- schliessen konnte, das alte fallen zu lassen, und dann beide nebeneinander führte1). Als der Wunsch, ein vielfeldriges Wappen zu führen, lebhafter auftrat 2), hätte es vielleicht nahe gelegen, das eigne Wappen durch neu angenommene Wappen zu vermehren. Allein es scheint, dass man sich doch scheute, nichts bedeutende, inhaltslose Wappen zu führen. Mehrfach griff man desshalb zum eignen Helmkleinod und setzte es in das zweite und dritte Quartier. Auf dem Grabmale des Ritters Rudolf v. Sachsen- hausen († 1370) sieht man im ersten und vierten Quar- tier das Stammwappen, den Balken mit den Blumen- zweigen, während im zweiten und dritten Quartier der Helm mit seinem Kleinod, dem Schwanenhals zwischen zwei Flügeln, erscheint 3). 1) Vergl. § 120. 2) Vergl. § 169. 3) v. Hefner, Trachtenbuch, Frankfurt u. Darmstadt, 1840-54, II Taf. 133.
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Der Erwerb eines fremden Wappens. 387 Lukas Thuemer zu Dorfspach führt 1536 in qua- drirtem Schilde vorn das Stammwappen, hinten das Helm- kleinod (ohne Helm) 1). Ebenso erscheint in dem Wappen der Soyter von Windach später das Helmkleinod im zweiten und vierten Quartier 2). Desgleichen nahmen die Maxlrhain, als sie ihr Wappen quadrirten, den Löwen vom Helmkleinod ins zweite und dritte Quartier 3). Doch mochte man meist sich nicht zu einem Auskunfts- mittel verstehen, bei dem sowohl der Wunsch als das Unver- mögen allzusehr zum Ausdruck kam. Zudem liessen die Nach- theile der Wappenänderung auch die Annahme neuer inhaltsloser Felder als unpraktisch erscheinen. So griff man denn lieber zu dem Auskunftsmittel, sich ein heimgefallenes Wappen oder ein neugebildetes als Gnadenwappen verleihen zu lassen, so dass es als selbstständiges neben dem unversehrten eignen Wappen stand und dabei doch eine eigne Bedeutung, nämlich die einer Begnadigung, hatte. So kommt die Annahme als Erwerbs- grund eines fremden Wappens kaum in Betracht. Es könnte schliesslich noch ein fremdes Wappen auch durch Rechtsgeschäft erworben werden. Es ist mir jedoch ein Beispiel hierfür nicht bekannt geworden. 1) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 37. 2) Ebda. S. 38. s) Ebda. S
Der Erwerb eines fremden Wappens. 387 Lukas Thuemer zu Dorfspach führt 1536 in qua- drirtem Schilde vorn das Stammwappen, hinten das Helm- kleinod (ohne Helm) 1). Ebenso erscheint in dem Wappen der Soyter von Windach später das Helmkleinod im zweiten und vierten Quartier 2). Desgleichen nahmen die Maxlrhain, als sie ihr Wappen quadrirten, den Löwen vom Helmkleinod ins zweite und dritte Quartier 3). Doch mochte man meist sich nicht zu einem Auskunfts- mittel verstehen, bei dem sowohl der Wunsch als das Unver- mögen allzusehr zum Ausdruck kam. Zudem liessen die Nach- theile der Wappenänderung auch die Annahme neuer inhaltsloser Felder als unpraktisch erscheinen. So griff man denn lieber zu dem Auskunftsmittel, sich ein heimgefallenes Wappen oder ein neugebildetes als Gnadenwappen verleihen zu lassen, so dass es als selbstständiges neben dem unversehrten eignen Wappen stand und dabei doch eine eigne Bedeutung, nämlich die einer Begnadigung, hatte. So kommt die Annahme als Erwerbs- grund eines fremden Wappens kaum in Betracht. Es könnte schliesslich noch ein fremdes Wappen auch durch Rechtsgeschäft erworben werden. Es ist mir jedoch ein Beispiel hierfür nicht bekannt geworden. 1) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 37. 2) Ebda. S. 38. s) Ebda. S
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S A 1. Das Gesellschaftswappen. Die Ritterorden. § 166. as Ordenswappen zeigt eine nahe Verwandtschaft mit dem Familienwappen. Sollten doch die Ordens- mitglieder eine Familie bilden. Dieser Idee ent- W sprach es vollständig, dass da, wo Ordensangehörige über- haupt ein Wappen führten, wie das bei den Ritterorden zutraf, es das ihrer neuen Familie, ihres Ordens war. Wie bei dem Familienwappen beruht auch bei ihm die Berechtigung es zu führen auf der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft, deren Zeichen es ist, und wie bei der Familie wird die Be- rechtigung zum Ordenswappen erworben durch den Eintritt in diese Gemeinschaft. Die Aufnahme in den Orden gewährt also, wie alle übrigen aus der Zugehörigkeit zu ihm erwachsenden Rechte, so auch das auf das Ordenswappen. Wie nun die Frauen, weil sie zwei Familien angehören, zwei Wappen führen, so führen auch die Ordensangehörigen die Wappen der beiden Gemein- schaften, denen sie angehören, das ihrer Familie und das ihres Ordens neben einander oder auch in einem Schilde vereinigt.
S A 1. Das Gesellschaftswappen. Die Ritterorden. § 166. as Ordenswappen zeigt eine nahe Verwandtschaft mit dem Familienwappen. Sollten doch die Ordens- mitglieder eine Familie bilden. Dieser Idee ent- W sprach es vollständig, dass da, wo Ordensangehörige über- haupt ein Wappen führten, wie das bei den Ritterorden zutraf, es das ihrer neuen Familie, ihres Ordens war. Wie bei dem Familienwappen beruht auch bei ihm die Berechtigung es zu führen auf der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft, deren Zeichen es ist, und wie bei der Familie wird die Be- rechtigung zum Ordenswappen erworben durch den Eintritt in diese Gemeinschaft. Die Aufnahme in den Orden gewährt also, wie alle übrigen aus der Zugehörigkeit zu ihm erwachsenden Rechte, so auch das auf das Ordenswappen. Wie nun die Frauen, weil sie zwei Familien angehören, zwei Wappen führen, so führen auch die Ordensangehörigen die Wappen der beiden Gemein- schaften, denen sie angehören, das ihrer Familie und das ihres Ordens neben einander oder auch in einem Schilde vereinigt.
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Das Gesellschaftswappen. 389 § 167. 1. Aus älterer Zeit sind uns von dem Wappenbrauch der Ordensritter nur spärliche Beispiele überliefert, weil unsere Hauptquelle, die Siegelkunde, uns hier ziemlich im Stiche lässt. Als Mitglieder einer grossen Genossenschaft kamen die einzelnen Ritter seltener in die Lage zu urkunden, indem die Leitung der Geschäfte den Ordensvorstehern zukam 1). Diese aber bedienten sich meist nicht eines persönlichen Siegels, UED VIZ Fig. 85. Siegel Hermanns v. Salza, 1225, Grossmeisters des Deutschen Ordens2). Fig. 86. Siegel des Deutsch- ordensrectors durch Elsass und Burgund, 1225s). sondern des Siegels ihres Amtes, das natürlich nicht ein per- sönliches Wappen, sondern meist ein religiöses Bild zeigte (Fig..85 und 86) 4). Doch gestatten die Siegel immerhin einen Einblick in den Wappenbrauch der Ordensritter. 2. Regelmässig werden die Ordensritter nur mit ihrem Ordenswappen aufgetreten sein, jedenfalls dann, wenn sie in Ordensangelegenheiten zu thun hatten. Und das möchte, so sollte man meinen, bei einer Corporation, in der sie für 1) Den Deutschordensrittern war verboten ein eignes Siegel zu haben. (Hennig, Statuten des deutschen Ordens, c. 21.) 2) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte Berns III Nro 19. s) Ebda. S. 71. 4) Adler Monatsschrift, I S. 50.
Das Gesellschaftswappen. 389 § 167. 1. Aus älterer Zeit sind uns von dem Wappenbrauch der Ordensritter nur spärliche Beispiele überliefert, weil unsere Hauptquelle, die Siegelkunde, uns hier ziemlich im Stiche lässt. Als Mitglieder einer grossen Genossenschaft kamen die einzelnen Ritter seltener in die Lage zu urkunden, indem die Leitung der Geschäfte den Ordensvorstehern zukam 1). Diese aber bedienten sich meist nicht eines persönlichen Siegels, UED VIZ Fig. 85. Siegel Hermanns v. Salza, 1225, Grossmeisters des Deutschen Ordens2). Fig. 86. Siegel des Deutsch- ordensrectors durch Elsass und Burgund, 1225s). sondern des Siegels ihres Amtes, das natürlich nicht ein per- sönliches Wappen, sondern meist ein religiöses Bild zeigte (Fig..85 und 86) 4). Doch gestatten die Siegel immerhin einen Einblick in den Wappenbrauch der Ordensritter. 2. Regelmässig werden die Ordensritter nur mit ihrem Ordenswappen aufgetreten sein, jedenfalls dann, wenn sie in Ordensangelegenheiten zu thun hatten. Und das möchte, so sollte man meinen, bei einer Corporation, in der sie für 1) Den Deutschordensrittern war verboten ein eignes Siegel zu haben. (Hennig, Statuten des deutschen Ordens, c. 21.) 2) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte Berns III Nro 19. s) Ebda. S. 71. 4) Adler Monatsschrift, I S. 50.
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390 Das Recht an einem bestimmten Wappen. immer eingetreten waren, in der sie ganz aufgehen sollten, doch stets der Fall gewesen sein. So finden wir denn auf Ordenssiegeln häufig die Darstellung eines Ordensritters, dessen Schild nur das Ordenswappen zeigt. So bei dem Deutschordensritter auf den Siegeln der Stadt Culm von 14001) und von 14382). Desgleichen auf dem Siegel des Deutschordens- Oberstmarschalls von 1423, wo der Ritter auch ein Helm- kleinod, ein sechseckiges Schirmbrett mit dem Ordens- kreuz trägt3). uu S Fig. 87. Deutschordensritter. Siegelbild aus dem ältesten Siegel des Deutschordensland- marschalls von Livland 1348. Fig. 88. Siegel des Johanniter- meisters Heinrich v. Toggen- burg, 1275. Ebenso auf dem altesten Siegel des Landmarschalls des deutschen Ordens von Livland vom Jahre 1348 (Fig. 87)4). Dementsprechend führt der Johannitermeister Hein- rich v. Toggenburg 1257 nur den Johanniterschild im Siegel (Fig. 88)5). 1) Engel, Die mittelalterlichen Siegel des Thorner Raths- archivs, I. Thorn 1894, S. 9, Nro 79. 2) Ebda. Nro 80. 8) Ebda. S. 2, Nro 5. 4) Sachsendahl, Siegel und Münzen der weltlichen und geistlichen Gebietiger über Liv-, Est- und Kurland, Reval 1887, S. 51. 5) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte Berns, Bern 1854 III, Nro 103.
390 Das Recht an einem bestimmten Wappen. immer eingetreten waren, in der sie ganz aufgehen sollten, doch stets der Fall gewesen sein. So finden wir denn auf Ordenssiegeln häufig die Darstellung eines Ordensritters, dessen Schild nur das Ordenswappen zeigt. So bei dem Deutschordensritter auf den Siegeln der Stadt Culm von 14001) und von 14382). Desgleichen auf dem Siegel des Deutschordens- Oberstmarschalls von 1423, wo der Ritter auch ein Helm- kleinod, ein sechseckiges Schirmbrett mit dem Ordens- kreuz trägt3). uu S Fig. 87. Deutschordensritter. Siegelbild aus dem ältesten Siegel des Deutschordensland- marschalls von Livland 1348. Fig. 88. Siegel des Johanniter- meisters Heinrich v. Toggen- burg, 1275. Ebenso auf dem altesten Siegel des Landmarschalls des deutschen Ordens von Livland vom Jahre 1348 (Fig. 87)4). Dementsprechend führt der Johannitermeister Hein- rich v. Toggenburg 1257 nur den Johanniterschild im Siegel (Fig. 88)5). 1) Engel, Die mittelalterlichen Siegel des Thorner Raths- archivs, I. Thorn 1894, S. 9, Nro 79. 2) Ebda. Nro 80. 8) Ebda. S. 2, Nro 5. 4) Sachsendahl, Siegel und Münzen der weltlichen und geistlichen Gebietiger über Liv-, Est- und Kurland, Reval 1887, S. 51. 5) Zeerleder, Urkunden für die Geschichte Berns, Bern 1854 III, Nro 103.
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emaja3E5 Das Gesellschaftswappen. 391 3. Daneben gab man aber das Familienwappen nicht auf. Oft genug finden wir Ordensritter mit ihrem Stammwappen, und zwar verwenden sie es ganz ungescheut auch in Ordens- geschäften. Heinrich Piscator, Landcomthur des Johan- niterordens, siegelt 1257 mit seinem Familienwappen und der Umschrift S. PROCRIS.HENRICI.PISCATORIS (Fig. 89)1). Ebenso Gerhard, der Meister des Johanniter- hauses in Thunstetten 1263, dessen Siegel die Umschrift trägt: S. G(ER)ARDI MA(G.) IN TVNESTETT (Fig. 90) 2). Die Umschriften charakterisiren die Siegel als Amtssiegel. DD Q Me ☞ S Fig. 89. Siegel Heinrich Piscators, Johanniterordens Landcomthur, 1257. Fig. 90. Siegel Gerhards, Meisters des Johanniterhauses in Thunstetten, 1263. In gleicher Weise führen ihr Familienwappen im Siegel Gebhard v. Bortefeld, Ordens-Gebietiger des Johanniterordens 1335, die Johannitermeister Bernhard v. d. Schulenburg 1389, Reymer v. Güntersberg 1407, Busso v. Alvensleben 1422, Balthasar v. Schlie- ben 1431, Nikolaus v. Bierbach 1451, weiter die Com- thure zu Rörchen, Johann v. Buch 1336 und Bern- hard v. Kamenz 1370, die Comthure zu Wildenbruch, Michael v. d. Buke 1407, Hasse v. Wedel 1420, 1) Zeerleder, a. a. O. Nro 105. 2) Ebda. Nro 138.
emaja3E5 Das Gesellschaftswappen. 391 3. Daneben gab man aber das Familienwappen nicht auf. Oft genug finden wir Ordensritter mit ihrem Stammwappen, und zwar verwenden sie es ganz ungescheut auch in Ordens- geschäften. Heinrich Piscator, Landcomthur des Johan- niterordens, siegelt 1257 mit seinem Familienwappen und der Umschrift S. PROCRIS.HENRICI.PISCATORIS (Fig. 89)1). Ebenso Gerhard, der Meister des Johanniter- hauses in Thunstetten 1263, dessen Siegel die Umschrift trägt: S. G(ER)ARDI MA(G.) IN TVNESTETT (Fig. 90) 2). Die Umschriften charakterisiren die Siegel als Amtssiegel. DD Q Me ☞ S Fig. 89. Siegel Heinrich Piscators, Johanniterordens Landcomthur, 1257. Fig. 90. Siegel Gerhards, Meisters des Johanniterhauses in Thunstetten, 1263. In gleicher Weise führen ihr Familienwappen im Siegel Gebhard v. Bortefeld, Ordens-Gebietiger des Johanniterordens 1335, die Johannitermeister Bernhard v. d. Schulenburg 1389, Reymer v. Güntersberg 1407, Busso v. Alvensleben 1422, Balthasar v. Schlie- ben 1431, Nikolaus v. Bierbach 1451, weiter die Com- thure zu Rörchen, Johann v. Buch 1336 und Bern- hard v. Kamenz 1370, die Comthure zu Wildenbruch, Michael v. d. Buke 1407, Hasse v. Wedel 1420, 1) Zeerleder, a. a. O. Nro 105. 2) Ebda. Nro 138.
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392 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Nickel Tirbach 1431, Otto v. Blankenburg 1478, Heinrich v. Arnim Comthur zu Quartschen u. s. f. 1) Ebenso siegelt 1484 der Deutschordensbruder und Spittler zu Osterode, Jakob Michaelis, mit einem Siegel, welches nicht das Ordenswappen, sondern einen Wappen- schild mit drei Flammen und der Umschrift: s.iacob. michaelis. zeigt2). Desgleichen führen 1510 der Deutschordens -Oberst- marschall Graf Wilhelm zu Eysenberg und der Grosscomthur Simon v. Drahe aus demselben Orden Privatsiegel mit ihren Familienwappen 3). 4. Wie im praktischen Leben, also auf dem Waffenschilde selbst, das Wappen geführt wurde, ob man beide abwechselnd, bei der einen Gelegenheit das Ordens-, bei andern Gelegenheiten das Familienwappen führte, ob die Ritter unter strengeren Oberen nur den Ordensschild, bei laxerer Zucht dagegen öfter das Wappen ihres Geschlechtes trugen, das mag heute schwer zu entscheiden sein. Jedenfalls war man an sich berechtigt beide Wappen zu führen, wenn man mehrfach auch häufig sich ver- hindert sehen mochte, von dem Rechte, welches man auf das Familienwappen hatte, Gebrauch zu machen. Und so wird oft in den Siegeln dieser doppelten Berechtigung dadurch Ausdruck gegeben, dass darin der Ordensritter, ganz wie es auch andere zu verschiedenen Wappen berechtigte Personen thaten, die beiden Wappenschilde, zu denen er berechtigt war, zusammen führte. Conrad v. Dorstat, Comthur des Johanniter- ordens zu Schöneck, hat 1326 in seinem Siegel über dem Familienschild einen kleinen Schild mit dem Johanniter- wappen 4). Johann v. Mengede, Deutschordensmeister über Livland, führt in seinem Siegel von 1451 unter der „Flucht 1) Alle aus Vossberg, die Siegel der Mark Brandenburg, Berlin 1868, auf den Tafeln G 1—3. 2) Engel, a. a. O., S. 5 Nro 47. Also im Widerspruch mit den Ordenssatzungen. 3) Ebda. S. 2, Nro 4 und 6. 4) Vossberg, Die Siegel der Mark Brandenburg, a. a. O.
392 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Nickel Tirbach 1431, Otto v. Blankenburg 1478, Heinrich v. Arnim Comthur zu Quartschen u. s. f. 1) Ebenso siegelt 1484 der Deutschordensbruder und Spittler zu Osterode, Jakob Michaelis, mit einem Siegel, welches nicht das Ordenswappen, sondern einen Wappen- schild mit drei Flammen und der Umschrift: s.iacob. michaelis. zeigt2). Desgleichen führen 1510 der Deutschordens -Oberst- marschall Graf Wilhelm zu Eysenberg und der Grosscomthur Simon v. Drahe aus demselben Orden Privatsiegel mit ihren Familienwappen 3). 4. Wie im praktischen Leben, also auf dem Waffenschilde selbst, das Wappen geführt wurde, ob man beide abwechselnd, bei der einen Gelegenheit das Ordens-, bei andern Gelegenheiten das Familienwappen führte, ob die Ritter unter strengeren Oberen nur den Ordensschild, bei laxerer Zucht dagegen öfter das Wappen ihres Geschlechtes trugen, das mag heute schwer zu entscheiden sein. Jedenfalls war man an sich berechtigt beide Wappen zu führen, wenn man mehrfach auch häufig sich ver- hindert sehen mochte, von dem Rechte, welches man auf das Familienwappen hatte, Gebrauch zu machen. Und so wird oft in den Siegeln dieser doppelten Berechtigung dadurch Ausdruck gegeben, dass darin der Ordensritter, ganz wie es auch andere zu verschiedenen Wappen berechtigte Personen thaten, die beiden Wappenschilde, zu denen er berechtigt war, zusammen führte. Conrad v. Dorstat, Comthur des Johanniter- ordens zu Schöneck, hat 1326 in seinem Siegel über dem Familienschild einen kleinen Schild mit dem Johanniter- wappen 4). Johann v. Mengede, Deutschordensmeister über Livland, führt in seinem Siegel von 1451 unter der „Flucht 1) Alle aus Vossberg, die Siegel der Mark Brandenburg, Berlin 1868, auf den Tafeln G 1—3. 2) Engel, a. a. O., S. 5 Nro 47. Also im Widerspruch mit den Ordenssatzungen. 3) Ebda. S. 2, Nro 4 und 6. 4) Vossberg, Die Siegel der Mark Brandenburg, a. a. O.
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a ukauhs V1a“, a. b s ., na uu4,n.aný „1 „ Das Gesellschaftswappen. 393 nach Aegypten“ den Deutschordens- und seinen Fami- lienwappenschild nebeneinander (Fig. 91)1). Achnlich führt Eberhard v. Saunsheim, Deutsch- ordensmeister, 1439 in seinem Siegel Ordens- und Ge- schlechtswappen nebeneinander 2). 5. Aber auch früh schon findet sich bei den Ordensrittern das Streben, die beiden Wappen, zu denen sie berechtigt waren, zu vereinen, und das zu einer Zeit, als solche Ver- einigungen überhaupt noch seltener vorkamen. Mehrfach finden Fig. 91. Aus dem Siegel Johann V. Mengedes, Deutschordens- meister über Livland 1451. Fig. 92. Schild des Landgrafen Conrad von Thüringen in der Elisabethkirche zu Marburg. wir bei Deutschordensrittern, dass sie auf ihr Familien- wappen einen kleinen Schild mit dem Ordenswappen, fast wie ein Beizeichen, auflegen, die beiden Wappen also in unheral- discher Weise vereinigen. Auf dem Originalwappenschild des Deutschordens- hochmeisters Conrad, Landgraf v. Thüringen, († 1241) im Archiv der St. Elisabethkirche in Marburg ist der Deutschordensschild unter dem erhobenen linken Hinter- bein des thüringischen Löwen gemalt (Fig. 92)3). Das Concilienbuch von Constanz giebt den Wap- pen der auf dem Concil (1413) anwesenden Deutschordens- 1) Sachsendahl, a. a. O., S. 28. 2) Engel, a. a. O., S. 2 Nro 10. 3) Warnecke, Heraldisches Handbuch, Taf. I 2.
a ukauhs V1a“, a. b s ., na uu4,n.aný „1 „ Das Gesellschaftswappen. 393 nach Aegypten“ den Deutschordens- und seinen Fami- lienwappenschild nebeneinander (Fig. 91)1). Achnlich führt Eberhard v. Saunsheim, Deutsch- ordensmeister, 1439 in seinem Siegel Ordens- und Ge- schlechtswappen nebeneinander 2). 5. Aber auch früh schon findet sich bei den Ordensrittern das Streben, die beiden Wappen, zu denen sie berechtigt waren, zu vereinen, und das zu einer Zeit, als solche Ver- einigungen überhaupt noch seltener vorkamen. Mehrfach finden Fig. 91. Aus dem Siegel Johann V. Mengedes, Deutschordens- meister über Livland 1451. Fig. 92. Schild des Landgrafen Conrad von Thüringen in der Elisabethkirche zu Marburg. wir bei Deutschordensrittern, dass sie auf ihr Familien- wappen einen kleinen Schild mit dem Ordenswappen, fast wie ein Beizeichen, auflegen, die beiden Wappen also in unheral- discher Weise vereinigen. Auf dem Originalwappenschild des Deutschordens- hochmeisters Conrad, Landgraf v. Thüringen, († 1241) im Archiv der St. Elisabethkirche in Marburg ist der Deutschordensschild unter dem erhobenen linken Hinter- bein des thüringischen Löwen gemalt (Fig. 92)3). Das Concilienbuch von Constanz giebt den Wap- pen der auf dem Concil (1413) anwesenden Deutschordens- 1) Sachsendahl, a. a. O., S. 28. 2) Engel, a. a. O., S. 2 Nro 10. 3) Warnecke, Heraldisches Handbuch, Taf. I 2.
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394 Das Recht an einem bestimmten Wappen. comthure ein kleines Schildchen mit dem Deutschordens- wappen im rechten Obereck (Fig. 93 und 94). Umgekehrt führte 1413 Andreas v. d. Neuen Haus, Johanniterordenscomthur in England, im Schilde Z V & ☞ Fig. 93. Wappen des Ulrich Zänger, Deutschordens-Com- thur zu Balge 1413 1). Fig. 94. Wappen des Arnold v. Hirschberg, Deutschordens- Comthur zu Horneck 1413 2). das Johanniterordenswappen, dem er einen kleinen Schild mit seinem Stammwappen auf der Herzstelle aufgelegt hatte (Fig. 95) 3). Aehnlich wie die Deutschordensritter in den oben genannten Fallen das Ordenswappen als Beizeichen führten, D Fig. 95. Wappen des Andreas v. d. Neuen Haus, Johanniter- ordenscomthur 1413. 1) Aus Ulrich v. Reichenthals „Concilienbuch geschehen zu Constanz" (Augsburg 1483 bei Anton Sorg) Bl. 143 v. 2) Ebda. B. 144. 3) Ebda. B. 143. Fig. 96. Aus dem Siegel Friedrichs v. Lochen, Johan- niterritter 1336.
394 Das Recht an einem bestimmten Wappen. comthure ein kleines Schildchen mit dem Deutschordens- wappen im rechten Obereck (Fig. 93 und 94). Umgekehrt führte 1413 Andreas v. d. Neuen Haus, Johanniterordenscomthur in England, im Schilde Z V & ☞ Fig. 93. Wappen des Ulrich Zänger, Deutschordens-Com- thur zu Balge 1413 1). Fig. 94. Wappen des Arnold v. Hirschberg, Deutschordens- Comthur zu Horneck 1413 2). das Johanniterordenswappen, dem er einen kleinen Schild mit seinem Stammwappen auf der Herzstelle aufgelegt hatte (Fig. 95) 3). Aehnlich wie die Deutschordensritter in den oben genannten Fallen das Ordenswappen als Beizeichen führten, D Fig. 95. Wappen des Andreas v. d. Neuen Haus, Johanniter- ordenscomthur 1413. 1) Aus Ulrich v. Reichenthals „Concilienbuch geschehen zu Constanz" (Augsburg 1483 bei Anton Sorg) Bl. 143 v. 2) Ebda. B. 144. 3) Ebda. B. 143. Fig. 96. Aus dem Siegel Friedrichs v. Lochen, Johan- niterritter 1336.
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"3vs4ra nahevuauu lšk4r ped s. Das Gesellschaftswappen. 395 finden wir mehrfach bei Johannitern, dass sie das Wap- penbild ihres Ordens, das Kreuz, aber ohne Schild, als Beizeichen ihrem Familienwappen hinzufügten. So hat Hermann v. Werberg 1352 das Ordenskreuz seinem Wappenschilde auf der Hauptstelle hinzugefügt; ebenso 1355 Otto v. Stendal, Comthur zu Mierow, während Busso Gruelhut 1315 zwei solcher Kreuzchen in die Oberecken seines Familienschildes setzte, Friedrich v. Lochen 1336 ein solches in die rechte Hälfte seines gespaltenen Schildes (Fig. 96)1). Als in dem 15. Jahrhundert die Sitte, mehrere Wappen in einem Schilde, zumal durch Quadrirung zu vereinigen, mehr aufkam, wurde dies Mittel auch immer häufiger ange- wendet, um wie andere Wappen, zu denen man berechtigt war, so auch das Ordens- und Familienwappen zusammen führen zu können. In quadrirtem Schilde vereint führte nach dem Constanzer Concilienbuch der Grossmeister des Johan- niterordens in deutschen Landen Ordens- und Stamm- wappen; desgleichen Hugo v. Montfort, Meister des Johanniterordens 2). Auf den Zehn-Dukatenstücken Wolters v. Plet- tenberg, Herrenmeisters des deutschen Ordens in Liv- land (1494—1535), steht der Münzherr gewappnet mit quadrirtem Schilde, der Ordens- und Stammwappen ver- eint zeigt (Fig. 97) 3). Ebenso quadriren Ordens- und Familienwappen in ihren Siegeln die Johannitermeister Georg v. Schlabren- dorf 1512, Veit v. Thümen 1535, Thomas Runge 1546, Franz Neumann 1564 etc.4). Neben der Quadrirung kamen auch bald die übrigen heraldischen Vereinigungsformen in Aufnahme. Adam, Graf v. Schwarzenberg, Johanniter- ordensmeister, führt 1641 in seinem Siegel das Johanniter- B. 143. 1) Vossberg, a. a. O., S. 27. 2) Ulrich v. Reichenthal, Constanzer Concilienbuch, 3) Sachsendahl, a. a. O., S. 234. 4) Vossberg, a. a. O., S. 25.
"3vs4ra nahevuauu lšk4r ped s. Das Gesellschaftswappen. 395 finden wir mehrfach bei Johannitern, dass sie das Wap- penbild ihres Ordens, das Kreuz, aber ohne Schild, als Beizeichen ihrem Familienwappen hinzufügten. So hat Hermann v. Werberg 1352 das Ordenskreuz seinem Wappenschilde auf der Hauptstelle hinzugefügt; ebenso 1355 Otto v. Stendal, Comthur zu Mierow, während Busso Gruelhut 1315 zwei solcher Kreuzchen in die Oberecken seines Familienschildes setzte, Friedrich v. Lochen 1336 ein solches in die rechte Hälfte seines gespaltenen Schildes (Fig. 96)1). Als in dem 15. Jahrhundert die Sitte, mehrere Wappen in einem Schilde, zumal durch Quadrirung zu vereinigen, mehr aufkam, wurde dies Mittel auch immer häufiger ange- wendet, um wie andere Wappen, zu denen man berechtigt war, so auch das Ordens- und Familienwappen zusammen führen zu können. In quadrirtem Schilde vereint führte nach dem Constanzer Concilienbuch der Grossmeister des Johan- niterordens in deutschen Landen Ordens- und Stamm- wappen; desgleichen Hugo v. Montfort, Meister des Johanniterordens 2). Auf den Zehn-Dukatenstücken Wolters v. Plet- tenberg, Herrenmeisters des deutschen Ordens in Liv- land (1494—1535), steht der Münzherr gewappnet mit quadrirtem Schilde, der Ordens- und Stammwappen ver- eint zeigt (Fig. 97) 3). Ebenso quadriren Ordens- und Familienwappen in ihren Siegeln die Johannitermeister Georg v. Schlabren- dorf 1512, Veit v. Thümen 1535, Thomas Runge 1546, Franz Neumann 1564 etc.4). Neben der Quadrirung kamen auch bald die übrigen heraldischen Vereinigungsformen in Aufnahme. Adam, Graf v. Schwarzenberg, Johanniter- ordensmeister, führt 1641 in seinem Siegel das Johanniter- B. 143. 1) Vossberg, a. a. O., S. 27. 2) Ulrich v. Reichenthal, Constanzer Concilienbuch, 3) Sachsendahl, a. a. O., S. 234. 4) Vossberg, a. a. O., S. 25.
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396 Das Recht an einem bestimmten Wappen. kreuz im Herzschilde. Ebenso der Johanniterordensmeister Johann Moritz, Fürst zu Nassau 1653 (Fig. 98) 1). Weiter sieht man auf den Grabsteinen der Johan- niterritter in der Johanneskirche auf Malta das Johan- niterordenswappen mit dem Familienwappen der Ritter meist durch Quadrirung vereinigt, oft aber auch durch Spaltung, Theilung, als Haupt, im Herzschild etc. Eine sehr alterthümliche Art der Vereinigung beider Wappen finden wir bei dem Johanniterordenscomthur zu Lagow, Johann v. Grünenberg, der in seinem Siegel von 1576, seinem Stammschilde einen Helm mit dem Ordenskleinod aufgesetzt hat 2). á ☞ S ☞ pN Ad Fig. 97. Wolter v. Plettenberg Deutschordensherrenmeister in Livland nach einem Zehu- Dukatenstück. Fig. 98. Wappen Johann Moritz' v. Nassau, Johanniter- ordensmeister 1653. Die andern Gesellschaften. § 168. 1. In ähnlicher Weise werden die Wappen der übrigen religiösen Orden mit dem Familienwappen vereinigt. Doch war hier der Wappenbrauch kein sehr verbreiteter, weil die Mitglieder keine Waffen führten und auch nicht leicht in die Lage kamen, seine Abbildungen zu verwenden. Auch sie 1) Vossberg, a. a. O., S. 26. 2) Ebda.
396 Das Recht an einem bestimmten Wappen. kreuz im Herzschilde. Ebenso der Johanniterordensmeister Johann Moritz, Fürst zu Nassau 1653 (Fig. 98) 1). Weiter sieht man auf den Grabsteinen der Johan- niterritter in der Johanneskirche auf Malta das Johan- niterordenswappen mit dem Familienwappen der Ritter meist durch Quadrirung vereinigt, oft aber auch durch Spaltung, Theilung, als Haupt, im Herzschild etc. Eine sehr alterthümliche Art der Vereinigung beider Wappen finden wir bei dem Johanniterordenscomthur zu Lagow, Johann v. Grünenberg, der in seinem Siegel von 1576, seinem Stammschilde einen Helm mit dem Ordenskleinod aufgesetzt hat 2). á ☞ S ☞ pN Ad Fig. 97. Wolter v. Plettenberg Deutschordensherrenmeister in Livland nach einem Zehu- Dukatenstück. Fig. 98. Wappen Johann Moritz' v. Nassau, Johanniter- ordensmeister 1653. Die andern Gesellschaften. § 168. 1. In ähnlicher Weise werden die Wappen der übrigen religiösen Orden mit dem Familienwappen vereinigt. Doch war hier der Wappenbrauch kein sehr verbreiteter, weil die Mitglieder keine Waffen führten und auch nicht leicht in die Lage kamen, seine Abbildungen zu verwenden. Auch sie 1) Vossberg, a. a. O., S. 26. 2) Ebda.
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Das Gesellschaftswappen. 397 durften nicht urkunden und hatten somit keine Gelegenheit ein Siegel zu führen; und zu sonstigen Verwendungen eines Prunkstückes, wie es das Wappen doch mehr oder weniger ist, wurde durch das Gelübde der Armuth wenig Raum gelassen. So finden wir die Ordenswappen nur bei den Vorstehern der Klöster und Abteien, sowohl in ihren Siegeln, als auch in ihren Grabsteinen, und hier sehen wir allerdings die Ordens- wappen als fremde Wappen mit den Familienwappen ver- einigt. — Fig. 99. Wappen des Abtes von Altenberg, Gottfried Gum- mersbach † 1679. Fig. 100. Wappen des Abtes von Altenberg, Aegidius Siepen † 1686. Die Aebte Engelbert Schmitz (1728) und Augustin Mengelberg (1748) von Heisterbach führen das Cisterzienserordenswappen im Herzschilde1); des- gleichen Gottfried Gummersbach (1662—1679), (Fig. 99), Aegid. Siepen (1679—1686), (Fig. 100), Joh. Henning (1707—1720), Franz Cramer (1779—1796) und Joseph Greeff (1796—1803), Aebte von Alten- berg bei Köln 2). 1) Herold 1887, S. 23, 118. 2) Zeitschrift des bergischen Geschichtsvereins, Bd. 23, Bonn 1887, S. 204 ff. Als Beispiel aus dem Auslande diene das Wappen des Papstes Benedikts XIV. eines Dominikaners, der das Wappen des Dominikanerordens im ersten Felde seines Wappens führte. (Geschichts-, Geschlechts- u. Wappenkalender, Nürnberg 1750, S. 112.) Auch Benedikt XIII. hatte es geführt (Adler, Jahrbuch 1877 S. 33), Ebenso führte Clemens XIV. das des Franziskanerordens, Pius VII., das der Benediktiner mit seinem Familienwappen vereinigt. (Adler Jahrbuch 1894 S. 225.)
Das Gesellschaftswappen. 397 durften nicht urkunden und hatten somit keine Gelegenheit ein Siegel zu führen; und zu sonstigen Verwendungen eines Prunkstückes, wie es das Wappen doch mehr oder weniger ist, wurde durch das Gelübde der Armuth wenig Raum gelassen. So finden wir die Ordenswappen nur bei den Vorstehern der Klöster und Abteien, sowohl in ihren Siegeln, als auch in ihren Grabsteinen, und hier sehen wir allerdings die Ordens- wappen als fremde Wappen mit den Familienwappen ver- einigt. — Fig. 99. Wappen des Abtes von Altenberg, Gottfried Gum- mersbach † 1679. Fig. 100. Wappen des Abtes von Altenberg, Aegidius Siepen † 1686. Die Aebte Engelbert Schmitz (1728) und Augustin Mengelberg (1748) von Heisterbach führen das Cisterzienserordenswappen im Herzschilde1); des- gleichen Gottfried Gummersbach (1662—1679), (Fig. 99), Aegid. Siepen (1679—1686), (Fig. 100), Joh. Henning (1707—1720), Franz Cramer (1779—1796) und Joseph Greeff (1796—1803), Aebte von Alten- berg bei Köln 2). 1) Herold 1887, S. 23, 118. 2) Zeitschrift des bergischen Geschichtsvereins, Bd. 23, Bonn 1887, S. 204 ff. Als Beispiel aus dem Auslande diene das Wappen des Papstes Benedikts XIV. eines Dominikaners, der das Wappen des Dominikanerordens im ersten Felde seines Wappens führte. (Geschichts-, Geschlechts- u. Wappenkalender, Nürnberg 1750, S. 112.) Auch Benedikt XIII. hatte es geführt (Adler, Jahrbuch 1877 S. 33), Ebenso führte Clemens XIV. das des Franziskanerordens, Pius VII., das der Benediktiner mit seinem Familienwappen vereinigt. (Adler Jahrbuch 1894 S. 225.)
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398 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Aber auch in den Wappen der Klostervorsteher finden sich die Ordenswappen, der unbedeutenden Rolle entsprechend, die sie spielen, nur sehr selten, indem meist nur das Familien- wappen des Vorstehers mit dem Wappen des betreffenden Klosters geführt wird. Immerhin kommen die Ordenswappen doch so oft vor, dass man daraus das Bewusstsein erkennen kann, man sei berechtigt, sie zu führen. 2. Die Wappen der übrigen wappenfähigen Gesellschaften, der Turniergesellschaften und Zünfte, werden nicht mit Familienwappen vereinigt. Doch scheint dies nicht sowohl der Ausdruck des Gefühls gewesen zu sein, dass man sich nicht berechtigt glaubte, diese Wappen mit dem Familien- wappen zu vereinigen, als vielmehr an der geringeren Be- deutung dieser Gesellschaften gelegen zu haben, in denen ihre Mitglieder nicht so ganz aufgingen, wie das bei Ordensange- hörigen der Fall war. Bei vielen Zunftgenossen fiel überhaupt die Möglichkeit fort, weil sie nicht wappenfähig waren, also kein eignes Wappen hatten, mit dem sie das Zunftwappen hätten vereinigen können. Doch bekundet sich das Bewusst- sein, das Zunftwappen führen zu dürfen zuweilen darin, dass Zunftangehörige ihr Zunftwappen selbstständig führen 1). So liess der Anstreichermeister Georg Baier zu Nürnberg († 1588) auf seinem Epitaph 2) das Wappen der Anstreicherzunft daselbst anbringen und zugleich, da er im Winter Schweinemetzger war, auch das dieser Zunft. Er betrachtete die Wappen wohl mehr als Gewerbewappen, wie als Gesellschaftswappen 3). Ausdrücklich ertheilt wird diese Berechtigung von Kaiser Ferdinand I., der 1563 den Schwertfegern in Magdeburg und speciell den Bürgern und Schwert- fegern Hans Hauer und Joachim Eggelingk ein Wappen verleiht 4); und 1688 bestimmt Kaiser Leopold in dem der Prager Bruderschaft der „Freifechter von der Feder 1) Hiernach ist das im § 102 Gesagte zu ergänzen. 2) Jetzt im Germanischen Museum. 3) Grenser, Zunftwappen, Frankfurt a. M. 1889, S. 11 u. 105. 4) Leipziger Illustrirte Zeitung Nro 2047.
398 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Aber auch in den Wappen der Klostervorsteher finden sich die Ordenswappen, der unbedeutenden Rolle entsprechend, die sie spielen, nur sehr selten, indem meist nur das Familien- wappen des Vorstehers mit dem Wappen des betreffenden Klosters geführt wird. Immerhin kommen die Ordenswappen doch so oft vor, dass man daraus das Bewusstsein erkennen kann, man sei berechtigt, sie zu führen. 2. Die Wappen der übrigen wappenfähigen Gesellschaften, der Turniergesellschaften und Zünfte, werden nicht mit Familienwappen vereinigt. Doch scheint dies nicht sowohl der Ausdruck des Gefühls gewesen zu sein, dass man sich nicht berechtigt glaubte, diese Wappen mit dem Familien- wappen zu vereinigen, als vielmehr an der geringeren Be- deutung dieser Gesellschaften gelegen zu haben, in denen ihre Mitglieder nicht so ganz aufgingen, wie das bei Ordensange- hörigen der Fall war. Bei vielen Zunftgenossen fiel überhaupt die Möglichkeit fort, weil sie nicht wappenfähig waren, also kein eignes Wappen hatten, mit dem sie das Zunftwappen hätten vereinigen können. Doch bekundet sich das Bewusst- sein, das Zunftwappen führen zu dürfen zuweilen darin, dass Zunftangehörige ihr Zunftwappen selbstständig führen 1). So liess der Anstreichermeister Georg Baier zu Nürnberg († 1588) auf seinem Epitaph 2) das Wappen der Anstreicherzunft daselbst anbringen und zugleich, da er im Winter Schweinemetzger war, auch das dieser Zunft. Er betrachtete die Wappen wohl mehr als Gewerbewappen, wie als Gesellschaftswappen 3). Ausdrücklich ertheilt wird diese Berechtigung von Kaiser Ferdinand I., der 1563 den Schwertfegern in Magdeburg und speciell den Bürgern und Schwert- fegern Hans Hauer und Joachim Eggelingk ein Wappen verleiht 4); und 1688 bestimmt Kaiser Leopold in dem der Prager Bruderschaft der „Freifechter von der Feder 1) Hiernach ist das im § 102 Gesagte zu ergänzen. 2) Jetzt im Germanischen Museum. 3) Grenser, Zunftwappen, Frankfurt a. M. 1889, S. 11 u. 105. 4) Leipziger Illustrirte Zeitung Nro 2047.
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3 u 2u8a3a"g“aa44 hv“ k,a7 Das Gesellschaftswappen. 399 und Meister des langen Schwerts von Greiffen- fels von St. Marco“ (Fechtmeister) bestätigten Gnaden- brief, dass der jeweilige Obmann alljährlich am St. Veits- tage Meister ernennen und ihnen das Wappen und den Zunamen „v. Greiffenfels" verleihen dürfe. Demgemäss ernennt Jacob Johann Schädel 1729 als Obmann den Martin Eyschil zum Meister und verleiht ihm das Wappen der Bruderschaft 1). Auf der aus dem 17. Jahrhundert stammenden Zunfttafel der Kürschnerzunft zu Basel 2) führen die Zunftmeister Hans Jakob Sattler 1600 und Sebastian Maurer 1639 nur das Zunftwappen. Die Beiden führten wohl kein Wappen und so malte man für sie einfach das Zunftwappen ein. Drei andere Zunftmeister, Hans Jakob Wagner 1677, Daniel Wagner 1679 und Hans Ulrich Wagner 1717 führen das Zunftwappen aber mit eignem Kleinod, so dass es scheint, dass sie ihr Zunftwappen als eignes Wappen angenommen haben. 1) Grenser, Zunftwappen S. 33. 2) Im historischen Museum zu Basel. *)
3 u 2u8a3a"g“aa44 hv“ k,a7 Das Gesellschaftswappen. 399 und Meister des langen Schwerts von Greiffen- fels von St. Marco“ (Fechtmeister) bestätigten Gnaden- brief, dass der jeweilige Obmann alljährlich am St. Veits- tage Meister ernennen und ihnen das Wappen und den Zunamen „v. Greiffenfels" verleihen dürfe. Demgemäss ernennt Jacob Johann Schädel 1729 als Obmann den Martin Eyschil zum Meister und verleiht ihm das Wappen der Bruderschaft 1). Auf der aus dem 17. Jahrhundert stammenden Zunfttafel der Kürschnerzunft zu Basel 2) führen die Zunftmeister Hans Jakob Sattler 1600 und Sebastian Maurer 1639 nur das Zunftwappen. Die Beiden führten wohl kein Wappen und so malte man für sie einfach das Zunftwappen ein. Drei andere Zunftmeister, Hans Jakob Wagner 1677, Daniel Wagner 1679 und Hans Ulrich Wagner 1717 führen das Zunftwappen aber mit eignem Kleinod, so dass es scheint, dass sie ihr Zunftwappen als eignes Wappen angenommen haben. 1) Grenser, Zunftwappen S. 33. 2) Im historischen Museum zu Basel. *)
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Q G B ☞ Q — 1 R == O 2. Das Besitzwappen. Als Landeswappen. § 169. LIKI ährend beim Ordenswappen noch ähnliche Beziehungen verwalten wie beim Familienwappen, ist es ein ganz anderes Moment, welches dem Besitzwappen zu Grunde liegt. Hier ist es nicht die Zugehörigkeit zu einer der Familie nachgebildeten Gemeinschaft, die zum Wappen derselben berechtigt, sondern es sind vermögens- und staats- rechtliche Beziehungen, die an ihm zum Ausdruck kommen. Es ist vor Allem der Besitz (in einer juristisch allerdings anfechtbaren Bedeutung dieses Wortes), der zur Führung eines Wappens berechtigt. Hier kommt zunächst das Territorium, das Land, zur Sprache. Wir hörten oben, dass das Wappen bereits kurz nach seiner Entstehung eine enge Verbindung mit dem Territorium einging, dass der neue Herr des Landes das Wappen desselben zugleich mit dem seinigen führte,1) nicht um dadurch anzu- 1) Siehe § 48, 2.
Q G B ☞ Q — 1 R == O 2. Das Besitzwappen. Als Landeswappen. § 169. LIKI ährend beim Ordenswappen noch ähnliche Beziehungen verwalten wie beim Familienwappen, ist es ein ganz anderes Moment, welches dem Besitzwappen zu Grunde liegt. Hier ist es nicht die Zugehörigkeit zu einer der Familie nachgebildeten Gemeinschaft, die zum Wappen derselben berechtigt, sondern es sind vermögens- und staats- rechtliche Beziehungen, die an ihm zum Ausdruck kommen. Es ist vor Allem der Besitz (in einer juristisch allerdings anfechtbaren Bedeutung dieses Wortes), der zur Führung eines Wappens berechtigt. Hier kommt zunächst das Territorium, das Land, zur Sprache. Wir hörten oben, dass das Wappen bereits kurz nach seiner Entstehung eine enge Verbindung mit dem Territorium einging, dass der neue Herr des Landes das Wappen desselben zugleich mit dem seinigen führte,1) nicht um dadurch anzu- 1) Siehe § 48, 2.
Strana 401
t Das Besitzwappen. 401 deuten, dass er der Familie des früheren Herrn angehörte, sondern nur, dass er das Land desselben nun zu eigen habe. Otto IV., der 1189 zum römischen Könige ge- wählt wurde, führte in gespaltenem Schilde monogram- matisch sein Hauswappen, die Löwen, mit dem Adler des Reiches vereinigt 1). Die Söhne Eginos V. v. Urach, der einen Theil der zähringer Hinterlassenschaft geerbt hatte, führten 1239 den Adlerschild von Zähringen vereinigt mit dem Feh von Urach2). Otto III. v. Bentheim, der von seiner Mutter Tecklenburg geerbt hatte, führte 1272 in seinem Siegel einen von Bentheim und Tecklenburg gespaltenen Schild 3). Herzog Rudolf III. v. Oesterreich führt 1305 in seinem Siegel den Schild von Oesterreich, den Helm von Kyburg, im Banner und auf dem Pferdehalse das Wappen von Steyermark und auf der Hinterhand des Pferdes den Löwen von Habsburg 4). (Fig. 9 S. 110.) Rheingraf Johann III., der von seiner Mutter die Daunische Wildgrafschaft ererbt hatte, führt 1363 in seinem Siegel den Schild von Daun und von den Rheingrafen quadrirt 5). Graf Johann v. Nassau bekannte 1571, als er den Gebrüdern Albrecht und Philipp v. Nassau die Grafschaft Saarwerden und die Herrschaften Lahr und Malberg schenkte, dass dieselben „derselbigen Titul und Wapen, Schild und Helm in ihren Schrifften und zur Ehren führen“ dürften 6). Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts vereinigte man selten mehr als zwei Wappen in einem Schilde. Nach dieser Zeit aber begann man, da eine grosse Anzahl Felder im Schilde einen ausgedehnten Besitz bezeichnete, die Wappen zu ver- mehren. Besonders seit dem 17. Jahrhundert wachsen die 1) Th. v. Zirklaere, Der welsche Gast, 12353. 2) Riezler, Fürstenberger Urkunden, Tübingen 1877, I 303, 3) Westfälische Siegel des Mittelalters, I 2. 4) Adler Jahrbuch 1882, S. 115. 5) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 278. 6) Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldseck, Frank- furt und Leipzig 1766, S. 325. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 26
t Das Besitzwappen. 401 deuten, dass er der Familie des früheren Herrn angehörte, sondern nur, dass er das Land desselben nun zu eigen habe. Otto IV., der 1189 zum römischen Könige ge- wählt wurde, führte in gespaltenem Schilde monogram- matisch sein Hauswappen, die Löwen, mit dem Adler des Reiches vereinigt 1). Die Söhne Eginos V. v. Urach, der einen Theil der zähringer Hinterlassenschaft geerbt hatte, führten 1239 den Adlerschild von Zähringen vereinigt mit dem Feh von Urach2). Otto III. v. Bentheim, der von seiner Mutter Tecklenburg geerbt hatte, führte 1272 in seinem Siegel einen von Bentheim und Tecklenburg gespaltenen Schild 3). Herzog Rudolf III. v. Oesterreich führt 1305 in seinem Siegel den Schild von Oesterreich, den Helm von Kyburg, im Banner und auf dem Pferdehalse das Wappen von Steyermark und auf der Hinterhand des Pferdes den Löwen von Habsburg 4). (Fig. 9 S. 110.) Rheingraf Johann III., der von seiner Mutter die Daunische Wildgrafschaft ererbt hatte, führt 1363 in seinem Siegel den Schild von Daun und von den Rheingrafen quadrirt 5). Graf Johann v. Nassau bekannte 1571, als er den Gebrüdern Albrecht und Philipp v. Nassau die Grafschaft Saarwerden und die Herrschaften Lahr und Malberg schenkte, dass dieselben „derselbigen Titul und Wapen, Schild und Helm in ihren Schrifften und zur Ehren führen“ dürften 6). Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts vereinigte man selten mehr als zwei Wappen in einem Schilde. Nach dieser Zeit aber begann man, da eine grosse Anzahl Felder im Schilde einen ausgedehnten Besitz bezeichnete, die Wappen zu ver- mehren. Besonders seit dem 17. Jahrhundert wachsen die 1) Th. v. Zirklaere, Der welsche Gast, 12353. 2) Riezler, Fürstenberger Urkunden, Tübingen 1877, I 303, 3) Westfälische Siegel des Mittelalters, I 2. 4) Adler Jahrbuch 1882, S. 115. 5) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 278. 6) Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldseck, Frank- furt und Leipzig 1766, S. 325. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 26
Strana 402
402 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wappenvereinigungen ins Ungemessene, so dass oft das eigne Wappen unter der Menge der Besitzwappen fast verschwindet. Das Wappen der Markgrafen von Baden, sowie das der Pfalzgrafen bei Rhein-Zweibrücken zählte 1680 schon 11 Felder, das der Grafen Khevenhüller und das der Her- zoge v. Braunschweig 14, das der Erzherzoge v. Oester- reich 24, das der Markgrafen v. Brandenburg 25 Felder 1), Zahlen, die sich im Laufe des 18. Jahrhunderts noch erheb- lich vergrösserten. Wir erkennen aus diesen Erscheinungen, dass man die Anschauung hatte, der Besitz eines Territoriums berechtigte dazu das Wappen desselben zu führen. § 170. Dieser Satz gilt indessen nur mit Einschränkungen. Nicht immer genügte der Besitz eines Territoriums, um das Recht daraus ableiten zu können, das Wappen desselben führen zu dürfen. Souveräne nahmen allerdings anstandslos die Wappen der von ihnen erworbenen Territorien an. In früherer Zeit dürfte es auch wohl dem Erwerber eines Kriegslehens frei- gestanden haben, das Wappen desselben nach Belieben anzu- nehmen. In späterer Zeit aber musste es ausdrücklich ihm verliehen werden. Jedenfalls ist es das Aufkommen des Wappen- heimfallsrechts 2), welches diese Beschränkung zur Folge hatte. Das scheint aber auf Reichsstandschaften keine Anwendung gefunden zu haben. Wenigstens ist mir kein Fall bekannt, dass ein Reichsstand nicht befugt gewesen sei, die Wappen seiner Besitzungen zu führen. Es ist somit ein staatsrecht- liches Moment massgebend; Besitz ohne landeshoheitliche 1) Spener, Historia insignium, pars specialis, bei den be- treffenden Artikeln. 2) Siehe § 128 ff.
402 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wappenvereinigungen ins Ungemessene, so dass oft das eigne Wappen unter der Menge der Besitzwappen fast verschwindet. Das Wappen der Markgrafen von Baden, sowie das der Pfalzgrafen bei Rhein-Zweibrücken zählte 1680 schon 11 Felder, das der Grafen Khevenhüller und das der Her- zoge v. Braunschweig 14, das der Erzherzoge v. Oester- reich 24, das der Markgrafen v. Brandenburg 25 Felder 1), Zahlen, die sich im Laufe des 18. Jahrhunderts noch erheb- lich vergrösserten. Wir erkennen aus diesen Erscheinungen, dass man die Anschauung hatte, der Besitz eines Territoriums berechtigte dazu das Wappen desselben zu führen. § 170. Dieser Satz gilt indessen nur mit Einschränkungen. Nicht immer genügte der Besitz eines Territoriums, um das Recht daraus ableiten zu können, das Wappen desselben führen zu dürfen. Souveräne nahmen allerdings anstandslos die Wappen der von ihnen erworbenen Territorien an. In früherer Zeit dürfte es auch wohl dem Erwerber eines Kriegslehens frei- gestanden haben, das Wappen desselben nach Belieben anzu- nehmen. In späterer Zeit aber musste es ausdrücklich ihm verliehen werden. Jedenfalls ist es das Aufkommen des Wappen- heimfallsrechts 2), welches diese Beschränkung zur Folge hatte. Das scheint aber auf Reichsstandschaften keine Anwendung gefunden zu haben. Wenigstens ist mir kein Fall bekannt, dass ein Reichsstand nicht befugt gewesen sei, die Wappen seiner Besitzungen zu führen. Es ist somit ein staatsrecht- liches Moment massgebend; Besitz ohne landeshoheitliche 1) Spener, Historia insignium, pars specialis, bei den be- treffenden Artikeln. 2) Siehe § 128 ff.
Strana 403
Das Besitzwappen. 403 Rechte giebt nicht ohne Weiteres das Recht, das Wappen der Besitzung zu führen. Pankraz v. Freyberg auf Hohenaschau erhält 1536 von Kaiser Karl V. die Erlaubniss, das Wappen der 1470 erloschenen v. Aschau mit dem seinen zu vereinigen 1). Die Kirchmayr v. Ragen, die 1560 vom Fürst- bischof von Brixen mit der Veste Lamprechtsburg belehnt worden waren, erlangten 1572 von Erzherzog Ferdinand v. Tirol die Bewilligung, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen v. St. Lamprechtsburg zu vermehren 2). Die v. Morenberg erlangen 1562 die Erlaubniss, das Wappen von Jauffen, welches sie 1511 erheirathet haben, mit ihrem Wappen zu vereinigen 3). Johann Wellinger v. Ferchingen wird 1567 mit Schloss Schneeberg belehnt. Im folgenden Jahre erhält er von Erzherzog Ferdinand v. Tirol die Er- laubniss, das Wappen von Schneeberg zu führen 4). Ferdinand v. Küepach, der 1590 Schloss Hasel- burg bei Bozen kauft, erhält 1591 von Erzherzog Ferdinand II. v. Tirol die Erlaubniss, das Wappen der ausgestorbenen v. Haselburg mit dem seinigen vereinigen zu dürfen 5). Kaiser Rudolph gestattet 1607 dem Heinrich Salburger v. Aichberg auf Falkenstein, das heimge- fallene Wappen der Herren v. Falkenstein zu führen, „deren Herrschafft und Stamenguett Sy die Sahlburger und Ire Voreltern über die Achtzig Jahr Innhaben, Inen auch von Unns nunmehr Erb: und aigenthümlich ver- kaufft und übergeben worden“ 6). Grossherzog Ludwig III. v. Hessen gestattete 1855 dem Ludwig Cron aus Köln, das Wappen der Burg Klopp bei Bingen (richtiger der Familie v. Klopp) 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. 59. 2) Ebda. S. 88 Das fragliche Wappen war indess gar nicht das der v. Lamprechtsburg, sondern das der v. Rischon, denen Lamprechtsburg gehört hatte. 3) Ebda. S. 111, 170, XXXIX Nro 263. 4) Ebda. S. 129. 5) Ebda. S. 96. 6) Ebda. 1892, S. 108.
Das Besitzwappen. 403 Rechte giebt nicht ohne Weiteres das Recht, das Wappen der Besitzung zu führen. Pankraz v. Freyberg auf Hohenaschau erhält 1536 von Kaiser Karl V. die Erlaubniss, das Wappen der 1470 erloschenen v. Aschau mit dem seinen zu vereinigen 1). Die Kirchmayr v. Ragen, die 1560 vom Fürst- bischof von Brixen mit der Veste Lamprechtsburg belehnt worden waren, erlangten 1572 von Erzherzog Ferdinand v. Tirol die Bewilligung, ihr Wappen mit dem der ausgestorbenen v. St. Lamprechtsburg zu vermehren 2). Die v. Morenberg erlangen 1562 die Erlaubniss, das Wappen von Jauffen, welches sie 1511 erheirathet haben, mit ihrem Wappen zu vereinigen 3). Johann Wellinger v. Ferchingen wird 1567 mit Schloss Schneeberg belehnt. Im folgenden Jahre erhält er von Erzherzog Ferdinand v. Tirol die Er- laubniss, das Wappen von Schneeberg zu führen 4). Ferdinand v. Küepach, der 1590 Schloss Hasel- burg bei Bozen kauft, erhält 1591 von Erzherzog Ferdinand II. v. Tirol die Erlaubniss, das Wappen der ausgestorbenen v. Haselburg mit dem seinigen vereinigen zu dürfen 5). Kaiser Rudolph gestattet 1607 dem Heinrich Salburger v. Aichberg auf Falkenstein, das heimge- fallene Wappen der Herren v. Falkenstein zu führen, „deren Herrschafft und Stamenguett Sy die Sahlburger und Ire Voreltern über die Achtzig Jahr Innhaben, Inen auch von Unns nunmehr Erb: und aigenthümlich ver- kaufft und übergeben worden“ 6). Grossherzog Ludwig III. v. Hessen gestattete 1855 dem Ludwig Cron aus Köln, das Wappen der Burg Klopp bei Bingen (richtiger der Familie v. Klopp) 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. 59. 2) Ebda. S. 88 Das fragliche Wappen war indess gar nicht das der v. Lamprechtsburg, sondern das der v. Rischon, denen Lamprechtsburg gehört hatte. 3) Ebda. S. 111, 170, XXXIX Nro 263. 4) Ebda. S. 129. 5) Ebda. S. 96. 6) Ebda. 1892, S. 108.
Strana 404
404 Das Recht an einem bestimmten Wappen. zu führen, so lange er, oder einer seiner männlichen Nachkommen im Besitze dieser Burg sei1). In diesen Fällen ist es nicht der Besitz, sondern die Verleihung des heimgefallenen Wappens durch den Landes- herrn, die das Recht auf das Wappen giebt. Der Besitz ist bloss das Motiv, der Umstand, der den Landesherrn veran- lasst, die Verleihung vorzunehmen. Als Amtswappen. § 171. Dass Aemter als solche nach der Anschauung des Mittel- alters als wappenfähig gegolten hätten, kann man nicht be- haupten. Da aber die höheren Aemter, die der Grafen, Land- grafen, Pfalzgrafen etc., allmählig erblich und mit ihren Amts- sprengeln Eigenthum bestimmter Familien wurden, so mag es manchmal der unexacten Auffassung des Mittelalters geschienen haben, dass das Wappen, welches sie schon mit diesen Amts- sprengeln, den Ländern, in Verbindung gebracht hatte, auch zu dem Amte selbst in Beziehung stehe. Gefördert worden sein mag diese Anschauung durch die Wappen der geistlichen Fürstenthümer und Stifte. Bei ihnen war das Amt das Wich- tigere, und sein Inhaber hatte das mit dem Amt verbundene Territorium nur wegen seines Amtes, weil er das Amt hatte. Das Territorium war auch gar nicht Eigenthum des Amtsin- habers ; es fiel nicht an seine Erben, sondern ging nach seinem Tode an den Amtsnachfolger über. Die Bischöfe, Aebte und sonstigen Prälaten, welche die Wappen ihrer Stifter und Klöster mit ihren Familienwappen vereint führten, führten sie somit als Amtswappen, weil sie das Amt „besassen“, mit dem 1) Gritzner, Standeserhehungen, S. 527.
404 Das Recht an einem bestimmten Wappen. zu führen, so lange er, oder einer seiner männlichen Nachkommen im Besitze dieser Burg sei1). In diesen Fällen ist es nicht der Besitz, sondern die Verleihung des heimgefallenen Wappens durch den Landes- herrn, die das Recht auf das Wappen giebt. Der Besitz ist bloss das Motiv, der Umstand, der den Landesherrn veran- lasst, die Verleihung vorzunehmen. Als Amtswappen. § 171. Dass Aemter als solche nach der Anschauung des Mittel- alters als wappenfähig gegolten hätten, kann man nicht be- haupten. Da aber die höheren Aemter, die der Grafen, Land- grafen, Pfalzgrafen etc., allmählig erblich und mit ihren Amts- sprengeln Eigenthum bestimmter Familien wurden, so mag es manchmal der unexacten Auffassung des Mittelalters geschienen haben, dass das Wappen, welches sie schon mit diesen Amts- sprengeln, den Ländern, in Verbindung gebracht hatte, auch zu dem Amte selbst in Beziehung stehe. Gefördert worden sein mag diese Anschauung durch die Wappen der geistlichen Fürstenthümer und Stifte. Bei ihnen war das Amt das Wich- tigere, und sein Inhaber hatte das mit dem Amt verbundene Territorium nur wegen seines Amtes, weil er das Amt hatte. Das Territorium war auch gar nicht Eigenthum des Amtsin- habers ; es fiel nicht an seine Erben, sondern ging nach seinem Tode an den Amtsnachfolger über. Die Bischöfe, Aebte und sonstigen Prälaten, welche die Wappen ihrer Stifter und Klöster mit ihren Familienwappen vereint führten, führten sie somit als Amtswappen, weil sie das Amt „besassen“, mit dem 1) Gritzner, Standeserhehungen, S. 527.
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V3a „— n Das Besitzwappen. 405 Amte bekleidet waren, welches sie an die Spitze dieser Staaten und Anstalten gestellt hatte. Auch bei dem höchsten Amte in Deutschland, dem Kaiserthum, lag, da es nicht erblich war, die Sache ähnlich. § 172. 1. Regelmässig bezeichnet man indess als Amtswappen die- jenigen Wappen, welche sich auf ein Amt beziehen, welches nicht mit einem Territorium verknüpft ist 1). Es giebt nämlich einige Hofämter, die seit dem Ende des Mittelalters ganz vereinzelt uns mit Wappen entgegentreten, die von den- jenigen, die mit dem betreffenden Amte bekleidet waren, es in „Besitz“ hatten, als fremde Wappen mit dem eignen Familien- wappen vereinigt geführt wurden. Es sind das vor Allem die Erzhofämter des deutschen Kaisers 2). Kursachsen führt schon 1361. den Schild mit den Schwertern wegen des Erzmarschallamtes 3) und Kurbrandenburg seit 1466 den blauen Schild mit dem Scepter wegen des Amtes des Erzkämmerers 4). Dem Kurfürsten Friedrich v. d. Pfalz ertheilte Karl V. 1544 als Wappen des Erztruchsessenamtes den goldnen Reichsapfel in Roth 5). Nachdem das Erztruchsessenamt auf Bayern übergegangen war, erhielt Kurpfalz 1652 das Erzschatz- meisteramt und als Wappen desselben eine goldene 1) „Gröningen, Stadt und Burg“, das Herzog Eberhard von Würtemberg 1495 bei seiner Belehnung mit der Reichssturm- fahne erhielt (Müller, Reichstags-Theater, I 548), sollte nicht das Gebiet, den Sprengel des Amtes bezeichnen, sondern die Erträge davon sollten zur Besoldung für dasselbe dienen. 2) Mit einziger Ausnahme Böhmens, welches für das Erz- schenkenamt niemals ein Wappen geführt hat. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik S. 436. 1) Gatterer, Practische Heraldik, Nürnberg 1791, S. 102. In Siegeln erscheint das Erzkämmererwappen erst seit 1473. Herold, Festschrift 1894, S. 10. 5) Spener, Historia insignium, I p. 671.
V3a „— n Das Besitzwappen. 405 Amte bekleidet waren, welches sie an die Spitze dieser Staaten und Anstalten gestellt hatte. Auch bei dem höchsten Amte in Deutschland, dem Kaiserthum, lag, da es nicht erblich war, die Sache ähnlich. § 172. 1. Regelmässig bezeichnet man indess als Amtswappen die- jenigen Wappen, welche sich auf ein Amt beziehen, welches nicht mit einem Territorium verknüpft ist 1). Es giebt nämlich einige Hofämter, die seit dem Ende des Mittelalters ganz vereinzelt uns mit Wappen entgegentreten, die von den- jenigen, die mit dem betreffenden Amte bekleidet waren, es in „Besitz“ hatten, als fremde Wappen mit dem eignen Familien- wappen vereinigt geführt wurden. Es sind das vor Allem die Erzhofämter des deutschen Kaisers 2). Kursachsen führt schon 1361. den Schild mit den Schwertern wegen des Erzmarschallamtes 3) und Kurbrandenburg seit 1466 den blauen Schild mit dem Scepter wegen des Amtes des Erzkämmerers 4). Dem Kurfürsten Friedrich v. d. Pfalz ertheilte Karl V. 1544 als Wappen des Erztruchsessenamtes den goldnen Reichsapfel in Roth 5). Nachdem das Erztruchsessenamt auf Bayern übergegangen war, erhielt Kurpfalz 1652 das Erzschatz- meisteramt und als Wappen desselben eine goldene 1) „Gröningen, Stadt und Burg“, das Herzog Eberhard von Würtemberg 1495 bei seiner Belehnung mit der Reichssturm- fahne erhielt (Müller, Reichstags-Theater, I 548), sollte nicht das Gebiet, den Sprengel des Amtes bezeichnen, sondern die Erträge davon sollten zur Besoldung für dasselbe dienen. 2) Mit einziger Ausnahme Böhmens, welches für das Erz- schenkenamt niemals ein Wappen geführt hat. 3) Seyler, Geschichte der Heraldik S. 436. 1) Gatterer, Practische Heraldik, Nürnberg 1791, S. 102. In Siegeln erscheint das Erzkämmererwappen erst seit 1473. Herold, Festschrift 1894, S. 10. 5) Spener, Historia insignium, I p. 671.
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406 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Krone in Roth 1). 1709 überliess Kurpfalz Amt und Wappen dem neuen Kurfürstenthum Braunschweig 2). Die Inhaber der Reichserzämter hatten dieselben als Reichserbämter wieder andern Familien verliehen, die hier- von auch Wappen trugen. Kursachsen gestattete 1530 den Marschällen V. Pappenheim sich mit dem Wappen des Erzmarschall- amtes als Erbmarschälle belehnen zu lassen 3). Kaiser Max belehnte 1505 den Grafen Eitelfriede- rich v. Hohenzollern als Erbkämmerer mit zwei rothen Sceptern in rothem Schilde 4). Die v. Waldburg wurden 1538 vom Kurfürsten v. d. Pfalz mit dem Erbtruchsessenamt beliehen 5) und erhielten als Wappen desselben 1628 von Kaiser Ferdinand II. den goldnen Reichsapfel in rothem Schildeshaupt 6). Als Kurpfalz das Erzschatzmeisteramt erhielt, be- lehnte es 1653 die Grafen Sinzendorf mit dem Erb- schatzmeisteramt, die seitdem die Krone als Amts- wappen führen"). Noch von einigen weiteren Reichshofämtern werden uns Wappen mitgetheilt, so von dem Reichssturmfahnenlehen, von dem Reichsobriststallmeisteramt, von dem Reichserbthür- hüteramt. Nachdem Würtemberg 1495 mit der Reichs- sturmfahne belehnt worden, nahm es eine rechts- geschrägte goldene Fahne mit schwarzem Adler in Blau als Wappen seines neuen Amtes an 8). Als Wappen des Reichsobriststallmeister- amtes, mit welchem Fürst Rudoph v. Anhalt 1508 von Kaiser Max I. belehnt wurde, wurde ihm ein schwarzer Adler mit zwei goldnen Stäben in Gold verliehen9). 1) Spener, l. c. 2) Fabri, Europäische Staats-Kanzley, Bd. 15 S. 834. 3) Anlage Nro 70. 4) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1888, S. 232. 5) Spener, l. c. I p. 562. 6) v. d. Becke-Klüchtzner, Der Adel des Königreichs Würtemberg, Stuttgart 1879, S. 20. 7) Ebda. I S. 671. 8) Müller, Reichstags-Theater, I 548. 9) Beckmann, Historie des Fürstenthums Anhalt, S. 534.
406 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Krone in Roth 1). 1709 überliess Kurpfalz Amt und Wappen dem neuen Kurfürstenthum Braunschweig 2). Die Inhaber der Reichserzämter hatten dieselben als Reichserbämter wieder andern Familien verliehen, die hier- von auch Wappen trugen. Kursachsen gestattete 1530 den Marschällen V. Pappenheim sich mit dem Wappen des Erzmarschall- amtes als Erbmarschälle belehnen zu lassen 3). Kaiser Max belehnte 1505 den Grafen Eitelfriede- rich v. Hohenzollern als Erbkämmerer mit zwei rothen Sceptern in rothem Schilde 4). Die v. Waldburg wurden 1538 vom Kurfürsten v. d. Pfalz mit dem Erbtruchsessenamt beliehen 5) und erhielten als Wappen desselben 1628 von Kaiser Ferdinand II. den goldnen Reichsapfel in rothem Schildeshaupt 6). Als Kurpfalz das Erzschatzmeisteramt erhielt, be- lehnte es 1653 die Grafen Sinzendorf mit dem Erb- schatzmeisteramt, die seitdem die Krone als Amts- wappen führen"). Noch von einigen weiteren Reichshofämtern werden uns Wappen mitgetheilt, so von dem Reichssturmfahnenlehen, von dem Reichsobriststallmeisteramt, von dem Reichserbthür- hüteramt. Nachdem Würtemberg 1495 mit der Reichs- sturmfahne belehnt worden, nahm es eine rechts- geschrägte goldene Fahne mit schwarzem Adler in Blau als Wappen seines neuen Amtes an 8). Als Wappen des Reichsobriststallmeister- amtes, mit welchem Fürst Rudoph v. Anhalt 1508 von Kaiser Max I. belehnt wurde, wurde ihm ein schwarzer Adler mit zwei goldnen Stäben in Gold verliehen9). 1) Spener, l. c. 2) Fabri, Europäische Staats-Kanzley, Bd. 15 S. 834. 3) Anlage Nro 70. 4) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1888, S. 232. 5) Spener, l. c. I p. 562. 6) v. d. Becke-Klüchtzner, Der Adel des Königreichs Würtemberg, Stuttgart 1879, S. 20. 7) Ebda. I S. 671. 8) Müller, Reichstags-Theater, I 548. 9) Beckmann, Historie des Fürstenthums Anhalt, S. 534.
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A a. Das Besitzwappen. 407 Den v. Werthern wurde bei ihrer Erhebung in den Grafenstand 1702 das Erbthürhüteramt und als Wappen desselben ein gekrönter rother Löwe in Gold verliehen 1). Bei den andern Reichshofämtern suchen wir nach Amtswappen vergebens. Eine ganze Reihe finden wir in Grünenbergs Wappenbuch aufgeführt. Er nennt den Erbküchenmeister Grat von Nortemberg 2), die vier Jägermeister v. Horn, v. Urach, v. Neiffen und V. Welpe3), und drei Truchsesse, die v. Hesswil, V. Wallsperg und v. Wellerswalde 4). Sie alle führen keine Amtswappen. Ebensowenig wird dem Kurfürsten Albrecht v. Brandenburg, als er 1470 vom Kaiser Friedrich III. zum Reichs-Forst- und Jägermeister im Weissenburger Forst ernannt wurde, ein Wappen dieses Amtes mit verliehen 5). 2. Noch weit seltener finden wir Amtswappen bei den Hof- ämtern der Landesfürsten. Durchweg treten sie uns dort nicht entgegen. Es sind geradezu Ausnahmen, wenn wir hier einmal ein Amtswappen finden. Im Herzogthum Jülich hatten die v. Vlatten das Erbschenkenamt, die v. Burtscheid das Erbhofmeister-, die v. Bongard das Erbkämmereramt 6) ; die v. Höfingen waren Truchsesse der Grafen v. Würtemberg7), die Schilling v. Cannstadt Erbschenken in Schwaben,die v. Finstingen Erbmarschälle v. Lothringen, die v. Lützow Erbmarschälle von Mecklenburg, die v. Maltzan Erb- marschälle zu Stettin, die v. Liechtenstein Erb- kämmerer zu Kärnthen und Erbmarschälle zu Steier- mark, die v. Plettenberg Erbkämmerer, die v. Nessel- rode Marschälle v. Berg, die Aufsess v. Wolken- stein Erbschenken zu Bamberg, die Thurn v. Thurn zu Nuwenburg Erbschenken zu Salzburg, die Seffner 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 677. 2) Blatt 15. Wird schon in der goldnen Bulle als solcher ge- nannt; später wurden es die v. Seldeneck. v. Hefner, Stamm- buch Bd. 3 S. 377. 3) Bl. 11. 4) Bl. 14. 5) Chmel, Regesta Friederici, Nro 6139. 6) Fahne, Kölnische, jülichsche etc. Geschlechter, I S. 435, 58 und 42. 7) v. Hefner, Stammbuch, IV S. 96.
A a. Das Besitzwappen. 407 Den v. Werthern wurde bei ihrer Erhebung in den Grafenstand 1702 das Erbthürhüteramt und als Wappen desselben ein gekrönter rother Löwe in Gold verliehen 1). Bei den andern Reichshofämtern suchen wir nach Amtswappen vergebens. Eine ganze Reihe finden wir in Grünenbergs Wappenbuch aufgeführt. Er nennt den Erbküchenmeister Grat von Nortemberg 2), die vier Jägermeister v. Horn, v. Urach, v. Neiffen und V. Welpe3), und drei Truchsesse, die v. Hesswil, V. Wallsperg und v. Wellerswalde 4). Sie alle führen keine Amtswappen. Ebensowenig wird dem Kurfürsten Albrecht v. Brandenburg, als er 1470 vom Kaiser Friedrich III. zum Reichs-Forst- und Jägermeister im Weissenburger Forst ernannt wurde, ein Wappen dieses Amtes mit verliehen 5). 2. Noch weit seltener finden wir Amtswappen bei den Hof- ämtern der Landesfürsten. Durchweg treten sie uns dort nicht entgegen. Es sind geradezu Ausnahmen, wenn wir hier einmal ein Amtswappen finden. Im Herzogthum Jülich hatten die v. Vlatten das Erbschenkenamt, die v. Burtscheid das Erbhofmeister-, die v. Bongard das Erbkämmereramt 6) ; die v. Höfingen waren Truchsesse der Grafen v. Würtemberg7), die Schilling v. Cannstadt Erbschenken in Schwaben,die v. Finstingen Erbmarschälle v. Lothringen, die v. Lützow Erbmarschälle von Mecklenburg, die v. Maltzan Erb- marschälle zu Stettin, die v. Liechtenstein Erb- kämmerer zu Kärnthen und Erbmarschälle zu Steier- mark, die v. Plettenberg Erbkämmerer, die v. Nessel- rode Marschälle v. Berg, die Aufsess v. Wolken- stein Erbschenken zu Bamberg, die Thurn v. Thurn zu Nuwenburg Erbschenken zu Salzburg, die Seffner 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 677. 2) Blatt 15. Wird schon in der goldnen Bulle als solcher ge- nannt; später wurden es die v. Seldeneck. v. Hefner, Stamm- buch Bd. 3 S. 377. 3) Bl. 11. 4) Bl. 14. 5) Chmel, Regesta Friederici, Nro 6139. 6) Fahne, Kölnische, jülichsche etc. Geschlechter, I S. 435, 58 und 42. 7) v. Hefner, Stammbuch, IV S. 96.
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408 Das Recht an einem bestimmten Wappen. zum Steig Erbmarschälle in Baiern 1), die v. Emers- berg Erbtruchsesse zu Steiermark2), die Herzoge v. Aremberg, Erbschenken, die Altgrafen v. Salm- Reifferscheid Obristhofmeister und Erbmarschälle von Köln3). Beim Cassiusstift zu Bonn waren die Raitz v. Frentz Erbschenken, die Herren v. Reven Erbmarschälle, die Herren v. d. Leyen Erbhofmeister und die Herren v. Wein Erbkämmerer4); die v. Seins- heim besassen das Oberjägermeisteramt von Würzburg 5), die v. Seilern das Erblandküchenmeisteramt in Kärnthen und das Erblandpostmeisteramt in Mantua6), die Grote waren Truchsesse von Lüneburg"), die Droste Erb- truchsesse von Münster3), etc. etc. Alle diese Familien führten keine Wappen für ihre Aemter. Dagegen finden wir ein Wappen bei dem Erbland- Jägermeister-Amt von Tirol. Für dieses schuf Kaiser Leopold I. ein Wappen, einen silbernen Hund in Blau bei der Erhebung der Fieger in den Grafen- stand. Das Erbland-Jägermeister-Amt war den Fieger schon 1686 von den Schurf abgetreten worden; die Schurf hatten ein Wappen für das Amt nie geführt °). Kaiser Joseph II. ernannte 1781 für Galizien einen Oberst-Landhofmeister, einen Oberst-Landmarschall, einen Oberst-Landkämmerer, einen Oberst-Landküchen- meister, einen Oberst-Landjägermeister, einen Oberst-Land- stallmeister, einen Oberst-Landfalkenmeister, einen Oberst- Landmundschenk, einen Oberst-Landsilberkämmerer, einen Landes-Erz-Truchsess, einen Landes-Untermarschall, einen Landes-Unterkämmerer, einen Landes-Schwertträ- ger, einen Landesschatzmeister, einen Landes-Silberunter- kämmerer, einen Landes-Vorschneider und einen Landes- Panierherr, denen allen er Amtswappen verlieh 10). 4) 5) 6) 7) 8) 9) 1) Vergl. alle in Grünenbergs Wappenbuch. 2) v. Hefner, Stammbuch, IV 96. 3) Walter, Erzstift Köln, Bonn 1866, S. 65. Bonner Archiv, IV S. 20. Herold 1871, S. 34. v. Hefner, Stammbuch, III S. 376. Herold 1888, S. 103. Ebda. S. 104. Adler, Jahrbuch 1891, S. 57. Siebmachers Wappenbuch, Galizischer Adel Bd. IV 14 10) S. 51 ff.
408 Das Recht an einem bestimmten Wappen. zum Steig Erbmarschälle in Baiern 1), die v. Emers- berg Erbtruchsesse zu Steiermark2), die Herzoge v. Aremberg, Erbschenken, die Altgrafen v. Salm- Reifferscheid Obristhofmeister und Erbmarschälle von Köln3). Beim Cassiusstift zu Bonn waren die Raitz v. Frentz Erbschenken, die Herren v. Reven Erbmarschälle, die Herren v. d. Leyen Erbhofmeister und die Herren v. Wein Erbkämmerer4); die v. Seins- heim besassen das Oberjägermeisteramt von Würzburg 5), die v. Seilern das Erblandküchenmeisteramt in Kärnthen und das Erblandpostmeisteramt in Mantua6), die Grote waren Truchsesse von Lüneburg"), die Droste Erb- truchsesse von Münster3), etc. etc. Alle diese Familien führten keine Wappen für ihre Aemter. Dagegen finden wir ein Wappen bei dem Erbland- Jägermeister-Amt von Tirol. Für dieses schuf Kaiser Leopold I. ein Wappen, einen silbernen Hund in Blau bei der Erhebung der Fieger in den Grafen- stand. Das Erbland-Jägermeister-Amt war den Fieger schon 1686 von den Schurf abgetreten worden; die Schurf hatten ein Wappen für das Amt nie geführt °). Kaiser Joseph II. ernannte 1781 für Galizien einen Oberst-Landhofmeister, einen Oberst-Landmarschall, einen Oberst-Landkämmerer, einen Oberst-Landküchen- meister, einen Oberst-Landjägermeister, einen Oberst-Land- stallmeister, einen Oberst-Landfalkenmeister, einen Oberst- Landmundschenk, einen Oberst-Landsilberkämmerer, einen Landes-Erz-Truchsess, einen Landes-Untermarschall, einen Landes-Unterkämmerer, einen Landes-Schwertträ- ger, einen Landesschatzmeister, einen Landes-Silberunter- kämmerer, einen Landes-Vorschneider und einen Landes- Panierherr, denen allen er Amtswappen verlieh 10). 4) 5) 6) 7) 8) 9) 1) Vergl. alle in Grünenbergs Wappenbuch. 2) v. Hefner, Stammbuch, IV 96. 3) Walter, Erzstift Köln, Bonn 1866, S. 65. Bonner Archiv, IV S. 20. Herold 1871, S. 34. v. Hefner, Stammbuch, III S. 376. Herold 1888, S. 103. Ebda. S. 104. Adler, Jahrbuch 1891, S. 57. Siebmachers Wappenbuch, Galizischer Adel Bd. IV 14 10) S. 51 ff.
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Das Besitzwappen. 409 Ob weiter der goldene Schlüssel in Blau, den die v. Eickstedt bei ihrer Erhebung in den preussischen Grafenstand 1753 resp. 1840 erhielten, das Amtswappen für ihr Erbkämmereramt von Pommern oder nur ein aus Anlass dieser Erhebung ihnen ertheiltes Gnaden- wappen sein soll, dessen Wappenbild allerdings auf das Erbkämmereramt anspielen sollte, geht aus den Angaben bei Gritzner1) und Kneschke2) nicht hervor. Wie die Amtswappen nur in geringer Zahl vorkommen, so treten sie auch erst spät, die frühesten am Ende des Mittelalters auf, so dass man sie als abnorme Erscheinungen betrachten muss, und nicht etwa als den Ausdruck der An- sicht, die Aemter überhaupt seien wappenfähig. Bei denen aber, wo sie vorkommen, berechtigt der Besitz des Amtes zur Führung des Wappens. § 173. 1. Wohl zu unterscheiden von den Amtswappen sind diejenigen Familienwappen, bei denen das Amt, mit dem die Familie belehnt war, bestimmend gewesen ist für die Wahl des Wappenbildes. Ein solches Wappen führen z. B. die Schenk V. Basel, die einen rothen Doppelbecher in weissem Schilde haben (Fig. 101) 3). Dasselbe Wappen führen die v. Liebenberg, die Schenken der Grafen v. Kyburg waren 4). Berthold, Schenk v. Kyburg siegelt so 1258 mit einem Doppel- becher im Schilde (Fig. 102)5). Die Schenk v. Bromgarten führen ein goldnes Schenkgefäss in Blaus); 1) Matrikel, 30, 105. 2) Adelslexikon, III 63. 3) Züricher Wappenrolle, Nro 487. 4) Ebda. Nro 110. 5) Archives héraldiques 1887, p. 35. 6) Bernd, Wappenwissenschaft, II S 276.
Das Besitzwappen. 409 Ob weiter der goldene Schlüssel in Blau, den die v. Eickstedt bei ihrer Erhebung in den preussischen Grafenstand 1753 resp. 1840 erhielten, das Amtswappen für ihr Erbkämmereramt von Pommern oder nur ein aus Anlass dieser Erhebung ihnen ertheiltes Gnaden- wappen sein soll, dessen Wappenbild allerdings auf das Erbkämmereramt anspielen sollte, geht aus den Angaben bei Gritzner1) und Kneschke2) nicht hervor. Wie die Amtswappen nur in geringer Zahl vorkommen, so treten sie auch erst spät, die frühesten am Ende des Mittelalters auf, so dass man sie als abnorme Erscheinungen betrachten muss, und nicht etwa als den Ausdruck der An- sicht, die Aemter überhaupt seien wappenfähig. Bei denen aber, wo sie vorkommen, berechtigt der Besitz des Amtes zur Führung des Wappens. § 173. 1. Wohl zu unterscheiden von den Amtswappen sind diejenigen Familienwappen, bei denen das Amt, mit dem die Familie belehnt war, bestimmend gewesen ist für die Wahl des Wappenbildes. Ein solches Wappen führen z. B. die Schenk V. Basel, die einen rothen Doppelbecher in weissem Schilde haben (Fig. 101) 3). Dasselbe Wappen führen die v. Liebenberg, die Schenken der Grafen v. Kyburg waren 4). Berthold, Schenk v. Kyburg siegelt so 1258 mit einem Doppel- becher im Schilde (Fig. 102)5). Die Schenk v. Bromgarten führen ein goldnes Schenkgefäss in Blaus); 1) Matrikel, 30, 105. 2) Adelslexikon, III 63. 3) Züricher Wappenrolle, Nro 487. 4) Ebda. Nro 110. 5) Archives héraldiques 1887, p. 35. 6) Bernd, Wappenwissenschaft, II S 276.
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410 Das Recht an einem bestimmten Wappen. die Schenk v. Rossberg einen goldnen mit schwarzen Hahnenfedern besteckten Becher als Helm- kleinod1); die Marschall v. Gotmannshausen zwei rothe Pferdescheeren in Silber 2) ; die Truchsess v. Diessenhofen einen schwar- zen Kessel in Silber3); die Truchsess von Yttingen einen goldnen Kessel in Schwarz4); die Truchsess v. Lentzburg eine silberne Schüssel in Roth5). Alle diese Wappen sind keine Amtswappen, sondern es sind die Familienwappen dieser Familien, bei denen aller- Fig. 101. Wappen der Schenk V. Basel nach der Züricher Wappenrolle. Fig. 102. Wappen Bertholds, Schenk v. Kyburg, aus seinem Siegel von 1258. dings das Bild, welches sie als Wappenbild gewählt hatten, sich auf das Erbamt der Familie bezieht. 2. Eine Art Zwischenstufe zwischen diesen Familien- wappen und den Amtswappen bilden die nach Art eines Bei- zeichens dem Familienwappen hinzugefügten Embleme des Amtes, die allerdings nur sehr selten vorkommen. Die Schenk von Limburg, die schon in der goldnen Bulle als mit dem Reichserbschenkenamte be- 1) Grünenbergs Wappenbuch, Bl. 165b. 2) Ebda. Bl. 155b. 3) Ebda. Bl. 134b. 4) Ebda. Bl. 139. 5) Ebda. Bl. 178.
410 Das Recht an einem bestimmten Wappen. die Schenk v. Rossberg einen goldnen mit schwarzen Hahnenfedern besteckten Becher als Helm- kleinod1); die Marschall v. Gotmannshausen zwei rothe Pferdescheeren in Silber 2) ; die Truchsess v. Diessenhofen einen schwar- zen Kessel in Silber3); die Truchsess von Yttingen einen goldnen Kessel in Schwarz4); die Truchsess v. Lentzburg eine silberne Schüssel in Roth5). Alle diese Wappen sind keine Amtswappen, sondern es sind die Familienwappen dieser Familien, bei denen aller- Fig. 101. Wappen der Schenk V. Basel nach der Züricher Wappenrolle. Fig. 102. Wappen Bertholds, Schenk v. Kyburg, aus seinem Siegel von 1258. dings das Bild, welches sie als Wappenbild gewählt hatten, sich auf das Erbamt der Familie bezieht. 2. Eine Art Zwischenstufe zwischen diesen Familien- wappen und den Amtswappen bilden die nach Art eines Bei- zeichens dem Familienwappen hinzugefügten Embleme des Amtes, die allerdings nur sehr selten vorkommen. Die Schenk von Limburg, die schon in der goldnen Bulle als mit dem Reichserbschenkenamte be- 1) Grünenbergs Wappenbuch, Bl. 165b. 2) Ebda. Bl. 155b. 3) Ebda. Bl. 134b. 4) Ebda. Bl. 139. 5) Ebda. Bl. 178.
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Das Besitzwappen. 411 lehnt genannt werden, und die v. Erbach legten einen goldnen Becher auf die Herzstelle ihres Wappens wegen des Reichsschenkenamtes 1). Die Grafen v. Weinsberg, die vor den Hohen- zollern das Reichserbkämmereramt besassen, und selber von den Herren v. Falkenstein, die schon in der Goldnen Bulle damit belehnt erscheinen, im Anfange des 15. Jahrhunderts es überkommen hatten, führten in einer der Fahnen, mit denen ihr Helmkleinod besteckt war, ein goldnes Scepter in Blau2). Die Spaur geben dem rothen Löwen in Silber, den sie als Wappen führen, einen goldnen Becher in die Tatzen, seitdem sie 1450 das Erblandmundschenkenamt von Tirol erhalten haben 3). 1) Grünenbergs Wappenbuch, Bl. 12. 2) Ebda. 3) Adler, Jahrbuch 1891, S. 137, 139. S
Das Besitzwappen. 411 lehnt genannt werden, und die v. Erbach legten einen goldnen Becher auf die Herzstelle ihres Wappens wegen des Reichsschenkenamtes 1). Die Grafen v. Weinsberg, die vor den Hohen- zollern das Reichserbkämmereramt besassen, und selber von den Herren v. Falkenstein, die schon in der Goldnen Bulle damit belehnt erscheinen, im Anfange des 15. Jahrhunderts es überkommen hatten, führten in einer der Fahnen, mit denen ihr Helmkleinod besteckt war, ein goldnes Scepter in Blau2). Die Spaur geben dem rothen Löwen in Silber, den sie als Wappen führen, einen goldnen Becher in die Tatzen, seitdem sie 1450 das Erblandmundschenkenamt von Tirol erhalten haben 3). 1) Grünenbergs Wappenbuch, Bl. 12. 2) Ebda. 3) Adler, Jahrbuch 1891, S. 137, 139. S
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3. Das Anspruchswappen. § 174. ie Thatsachen treten mit dem Rechte zuweilen in Widerspruch. Oft genug kam es vor, dass eine Herrschaft nicht im Besitze dessen war, dem sie zukam oder der dazu berechtigt zu sein glaubte. Das hielt ihn nicht ab, die faktischen Verhältnisse nach Möglichkeit zu be- richtigen und wenigstens sich dessen zu bemächtigen, was er erlangen konnte. Dahin gehörte in erster Linie neben dem Titel das Wappen. War auch der Besitz des Landes noch nicht erstritten, mit dem Titel wurde dann doch wenigstens das Wappen desselben geführt. Durch den Tod Johanns, des letzten Grafen v. Ziegenhain 1450, fielen dem Landgrafen Ludwig v. Hessen die Grafschaften Ziegenhain und Nidda zu. Es machten aber auch die Grafen v. Hohenlohe Anspruch auf diese Grafschaften und nahmen als Aus- druck davon deren Wappen an. Dies Anspruchswappen führten sie 45 Jahre lang, bis 1495 zu ihren Ungunsten entschieden wurde und sie nicht nur auf die Grafschaften
3. Das Anspruchswappen. § 174. ie Thatsachen treten mit dem Rechte zuweilen in Widerspruch. Oft genug kam es vor, dass eine Herrschaft nicht im Besitze dessen war, dem sie zukam oder der dazu berechtigt zu sein glaubte. Das hielt ihn nicht ab, die faktischen Verhältnisse nach Möglichkeit zu be- richtigen und wenigstens sich dessen zu bemächtigen, was er erlangen konnte. Dahin gehörte in erster Linie neben dem Titel das Wappen. War auch der Besitz des Landes noch nicht erstritten, mit dem Titel wurde dann doch wenigstens das Wappen desselben geführt. Durch den Tod Johanns, des letzten Grafen v. Ziegenhain 1450, fielen dem Landgrafen Ludwig v. Hessen die Grafschaften Ziegenhain und Nidda zu. Es machten aber auch die Grafen v. Hohenlohe Anspruch auf diese Grafschaften und nahmen als Aus- druck davon deren Wappen an. Dies Anspruchswappen führten sie 45 Jahre lang, bis 1495 zu ihren Ungunsten entschieden wurde und sie nicht nur auf die Grafschaften
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4 " Das Anspruchswappen. 413 selbst, sondern auch auf „Schild, Helm, Wappen, Titel und Namen“ von Ziegenhain und Nidda verzichten mussten 1). Nachdem König Matthias 1469 zu Olmütz von einem Theile der missvergnügten böhmischen und mäh- rischen Stände zum König erwählt worden war, bean- spruchte er Böhmen und führte dessen Wappen, wie auch das von Luxemburg, als Rechtsnachfolger der böhmischen Könige2). Als Erzherzog Ferdinand den Gabriel v. Sala- manca 1524 mit der Grafschaft der ausgestorbenen Ortenburg in Kärnthen belehnt hatte, nahmen die bayerischen Ortenburg zum Zeichen ihres Anspruchs auf Ortenburg in Kärnthen das Wappen dieser Graf- schaft an 3). Als Anhalt 1689 die Erbschaft von Sachsen- Lauenburg beanspruchte, nahm es als Zeichen davon auch das Wappen dieses Landes an 4). § 175. Ein Recht, ein Anspruchswappen führen zu dürfen, giebt es nicht. Das Eigenthum, auf welches man geneigt sein könnte ein Récht des unrechtmässig Dejicirten auf das Wappen zu gründen, gewährt dieses Recht nicht. Denn es ist nicht das Eigenthum eines Territoriums, welches das Recht giebt, sein Wappen zu führen, sondern der Besitz. Eigenthümer ist beim Lehen der Lehnsherr. Nicht er hat aber das Recht auf das Wappen des Territoriums, sondern der Belehnte, der Be- sitzer. Beim Anspruchswappen hat also nicht der Beanspruchen- de, selbst wenn er von Rechtswegen der Eigenthümer wäre, das Recht auf das Wappen, sondern der faktische Besitzer. Ihm steht also ein Einspruchsrecht gegen die Annahme des Wap- pens des Streitobjectes durch den Beanspruchenden zu. Er ist zur Erhaltung seines Eigenthumsrechtes sogar gezwungen, 1) Vierteljahrsschrift für Heraldik, 1891, S. 59. 2) Adler, Jahrbuch 1881, S. 57. 3) Huschberg, Geschichte von Ortenburg, Salzburg 1828, S. 336. 4) Beekmann, Historie des Fürstenthums Anhalt, S. 544.
4 " Das Anspruchswappen. 413 selbst, sondern auch auf „Schild, Helm, Wappen, Titel und Namen“ von Ziegenhain und Nidda verzichten mussten 1). Nachdem König Matthias 1469 zu Olmütz von einem Theile der missvergnügten böhmischen und mäh- rischen Stände zum König erwählt worden war, bean- spruchte er Böhmen und führte dessen Wappen, wie auch das von Luxemburg, als Rechtsnachfolger der böhmischen Könige2). Als Erzherzog Ferdinand den Gabriel v. Sala- manca 1524 mit der Grafschaft der ausgestorbenen Ortenburg in Kärnthen belehnt hatte, nahmen die bayerischen Ortenburg zum Zeichen ihres Anspruchs auf Ortenburg in Kärnthen das Wappen dieser Graf- schaft an 3). Als Anhalt 1689 die Erbschaft von Sachsen- Lauenburg beanspruchte, nahm es als Zeichen davon auch das Wappen dieses Landes an 4). § 175. Ein Recht, ein Anspruchswappen führen zu dürfen, giebt es nicht. Das Eigenthum, auf welches man geneigt sein könnte ein Récht des unrechtmässig Dejicirten auf das Wappen zu gründen, gewährt dieses Recht nicht. Denn es ist nicht das Eigenthum eines Territoriums, welches das Recht giebt, sein Wappen zu führen, sondern der Besitz. Eigenthümer ist beim Lehen der Lehnsherr. Nicht er hat aber das Recht auf das Wappen des Territoriums, sondern der Belehnte, der Be- sitzer. Beim Anspruchswappen hat also nicht der Beanspruchen- de, selbst wenn er von Rechtswegen der Eigenthümer wäre, das Recht auf das Wappen, sondern der faktische Besitzer. Ihm steht also ein Einspruchsrecht gegen die Annahme des Wap- pens des Streitobjectes durch den Beanspruchenden zu. Er ist zur Erhaltung seines Eigenthumsrechtes sogar gezwungen, 1) Vierteljahrsschrift für Heraldik, 1891, S. 59. 2) Adler, Jahrbuch 1881, S. 57. 3) Huschberg, Geschichte von Ortenburg, Salzburg 1828, S. 336. 4) Beekmann, Historie des Fürstenthums Anhalt, S. 544.
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414 Das Recht an einem bestimmten Wappen. gegen die Annahme des Wappens desselben durch einen Dritten vorzugehen, zumal, wenn durch diese Annahme ein Anspruch ausgedrückt werden soll, damit nicht später aus seinem Unterlassen der Schluss gezogen werde, er habe den Anspruch anerkannt. Kurfürst August v. Sachsen stellte 1579 dem Administrator des Erzstiftes Magdeburg ein Reversal aus, dass er und seine Nachkommen Titel und Wappen des Burggrafenthums von Magdeburg nicht führe, weil er Ansprüche auf irgend etwas im Erzstift Magde- burg habe ; das Burggrafenthum sei vielmehr „auf sondere Aemter, die ausser des Stiffts Magdeburg ge- legen, ausgesetzt“ 1). Wegen der 1442 erhaltenen Anwartschaft auf Mecklenburg nahm Preussen 1708 Titel und Wap- pen dieses Landes mit Bewilligung des Herzogs v. Mecklen- burg-Schwerin an. Der Herzog v. Mecklenburg- Strelitz protestirte dagegen und beschwerte sich 1709 bei der Reichsversammlung darüber, konnte indess gegen den mächtigen Nachbar nichts ausrichten 2). Als Markgraf Georg v. Brandenburg-Jägern- dorf wegen Felonie aus Jägerndorf vertrieben, und das Land dem Fürsten v. Liechtenstein gegeben wurde, protestirte der Kurfürst v. Brandenburg dagegen, weil Jägerndorf Familienfideicommiss sei. Trotzdem seine Ansprüche abgewiesen wurden, behielt der Kur- fürst Titel und Wappen bei, als Zeichen, dass er seine Ansprüche nicht aufgebe 3). Die Bischöfe v. Lüttich verloren am Ende des 17. Jahrhunderts das Herzogthum Bouillon, hielten aber ihre Ansprüche darauf aufrecht und führten als Zeichen davon Titel und Namen von Bouillon weiter 4). Hessen-Kassel führte (wohl seit 1724) bis 1730 das Wappen von Hanau-Münzenberg als Anspruchs- wappen 5). 1) Lünig, Reichsarchiv Pars specialis p. 109. 2) Fabri, Europäische Staats-Canzley, Bd. 14, c. 1 S. 1. s) Schmeder, Theatrum historicum praetensionum, Leip- zig 1712, p. 259. 4, Ebda. S. 394. 5) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1891, S. 60. Beispiel aus dem Auslande: Die französischen Herzöge v. Luynes und Chevreuse führen im Herzschilde Neuchâtel als Anspruchs-
414 Das Recht an einem bestimmten Wappen. gegen die Annahme des Wappens desselben durch einen Dritten vorzugehen, zumal, wenn durch diese Annahme ein Anspruch ausgedrückt werden soll, damit nicht später aus seinem Unterlassen der Schluss gezogen werde, er habe den Anspruch anerkannt. Kurfürst August v. Sachsen stellte 1579 dem Administrator des Erzstiftes Magdeburg ein Reversal aus, dass er und seine Nachkommen Titel und Wappen des Burggrafenthums von Magdeburg nicht führe, weil er Ansprüche auf irgend etwas im Erzstift Magde- burg habe ; das Burggrafenthum sei vielmehr „auf sondere Aemter, die ausser des Stiffts Magdeburg ge- legen, ausgesetzt“ 1). Wegen der 1442 erhaltenen Anwartschaft auf Mecklenburg nahm Preussen 1708 Titel und Wap- pen dieses Landes mit Bewilligung des Herzogs v. Mecklen- burg-Schwerin an. Der Herzog v. Mecklenburg- Strelitz protestirte dagegen und beschwerte sich 1709 bei der Reichsversammlung darüber, konnte indess gegen den mächtigen Nachbar nichts ausrichten 2). Als Markgraf Georg v. Brandenburg-Jägern- dorf wegen Felonie aus Jägerndorf vertrieben, und das Land dem Fürsten v. Liechtenstein gegeben wurde, protestirte der Kurfürst v. Brandenburg dagegen, weil Jägerndorf Familienfideicommiss sei. Trotzdem seine Ansprüche abgewiesen wurden, behielt der Kur- fürst Titel und Wappen bei, als Zeichen, dass er seine Ansprüche nicht aufgebe 3). Die Bischöfe v. Lüttich verloren am Ende des 17. Jahrhunderts das Herzogthum Bouillon, hielten aber ihre Ansprüche darauf aufrecht und führten als Zeichen davon Titel und Namen von Bouillon weiter 4). Hessen-Kassel führte (wohl seit 1724) bis 1730 das Wappen von Hanau-Münzenberg als Anspruchs- wappen 5). 1) Lünig, Reichsarchiv Pars specialis p. 109. 2) Fabri, Europäische Staats-Canzley, Bd. 14, c. 1 S. 1. s) Schmeder, Theatrum historicum praetensionum, Leip- zig 1712, p. 259. 4, Ebda. S. 394. 5) Vierteljahrsschrift für Heraldik 1891, S. 60. Beispiel aus dem Auslande: Die französischen Herzöge v. Luynes und Chevreuse führen im Herzschilde Neuchâtel als Anspruchs-
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Das Anspruchswappen. 415 § 176. Mehrfach finden wir auch Anspruchswappen, bei denen der, welcher sie führt, nicht das Recht des augenblicklichen Besitzers bestreiten, sondern nur ausdrücken will, dass er auch einen Anspruch auf das betreffende Land habe, einen Anspruch, dessen Realisirung augenblicklich jedoch durch das bessere Recht eines Andern in suspenso gehalten wird. Ein solcher Anspruch begründet an sich kein Recht auf das Wap- pen. Der augenblickliche Besitzer ist Herr des Wappens und hat das Recht der Ausschliesslichkeit gegen Jeden, auch gegen den, dem in Zukunft einmal das Land gehören wird. Mehrfach hat aber der augenblickliche Besitzer dem Beanspruchenden gestattet, wegen und zum Ausdruck seines Anspruches das betreffende Wappen zu führen. Es ist dann die Erlaubniss des Eigenthümers, die das Recht auf die Führung des Wappens giebt, nicht der Anspruch selber. So ist in ver- schiedenen Fällen denjenigen, die eine Anwartschaft auf ein Land erhielten, von den Besitzern desselben gestattet worden, das Wappen davon zu führen. Die Anwartschaft an sich berechtigte hierzu noch nicht; sie gab nur ein Recht gegen den Lehnsherrn, indem dieser sich durch sie verpflichtete, bei Eröffnung, beim Heimfall des Lehens, es dem zu ertheilen, dem er die Anwartschaft gegeben hatte 1). Friedrich III. ertheilte 1483 Albert v. Meissen die Anwartschaft auf Jülich und Berg 2), die Max I. 1486 und 1495 auf seinen Bruder Ernst ausdehnte 3). wappen. Sie leiten ihre Ansprüche von Luise Leontine Jaqueline de Bourbon-Soissons her, eine der Prätendentinnen auf Neu- châtel im Jahre 1707, welche 1710 Charles Philipp d'Albert Herzog v. Luynes heirathete. (Archives héraldiques 1891 p. 418.) 1) Ihring, Num expectativa in feuda Imp. ius titulorum atque insignium tribuat, Herborn 1750. Nochmals abgedruckt in Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehn- recht, I 303. 2) Limnäus, Iur. publ., T. I lib. V cap. X n. 12. 3) Schweder, Theatrum historicum praetensionum, Leip- sig 1712, p. 424.
Das Anspruchswappen. 415 § 176. Mehrfach finden wir auch Anspruchswappen, bei denen der, welcher sie führt, nicht das Recht des augenblicklichen Besitzers bestreiten, sondern nur ausdrücken will, dass er auch einen Anspruch auf das betreffende Land habe, einen Anspruch, dessen Realisirung augenblicklich jedoch durch das bessere Recht eines Andern in suspenso gehalten wird. Ein solcher Anspruch begründet an sich kein Recht auf das Wap- pen. Der augenblickliche Besitzer ist Herr des Wappens und hat das Recht der Ausschliesslichkeit gegen Jeden, auch gegen den, dem in Zukunft einmal das Land gehören wird. Mehrfach hat aber der augenblickliche Besitzer dem Beanspruchenden gestattet, wegen und zum Ausdruck seines Anspruches das betreffende Wappen zu führen. Es ist dann die Erlaubniss des Eigenthümers, die das Recht auf die Führung des Wappens giebt, nicht der Anspruch selber. So ist in ver- schiedenen Fällen denjenigen, die eine Anwartschaft auf ein Land erhielten, von den Besitzern desselben gestattet worden, das Wappen davon zu führen. Die Anwartschaft an sich berechtigte hierzu noch nicht; sie gab nur ein Recht gegen den Lehnsherrn, indem dieser sich durch sie verpflichtete, bei Eröffnung, beim Heimfall des Lehens, es dem zu ertheilen, dem er die Anwartschaft gegeben hatte 1). Friedrich III. ertheilte 1483 Albert v. Meissen die Anwartschaft auf Jülich und Berg 2), die Max I. 1486 und 1495 auf seinen Bruder Ernst ausdehnte 3). wappen. Sie leiten ihre Ansprüche von Luise Leontine Jaqueline de Bourbon-Soissons her, eine der Prätendentinnen auf Neu- châtel im Jahre 1707, welche 1710 Charles Philipp d'Albert Herzog v. Luynes heirathete. (Archives héraldiques 1891 p. 418.) 1) Ihring, Num expectativa in feuda Imp. ius titulorum atque insignium tribuat, Herborn 1750. Nochmals abgedruckt in Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehn- recht, I 303. 2) Limnäus, Iur. publ., T. I lib. V cap. X n. 12. 3) Schweder, Theatrum historicum praetensionum, Leip- sig 1712, p. 424.
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416 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Max I. gab 1502 Friedrich v. Mecklenburg die Anwartschaft auf die halbe Grafschaft Leuchten- berg 1). Sachsen erhielt von Ferdinand II. die Anwart- schaft auf Schwarzburg 2), von Max I. auf Lauen- burg 3), von Ferdinand I. auf Anhalt4); die Ernestinische Linie von Rudolph II. auf Isenburg und Büdingen 5). Brandenburg erhielt 1694 die Anwartschaft auf Ostfriesland. Das Wappen nahm es aber erst 1744 an, als das Land in seinen Besitz gekommen6). In allen diesen Fällen führten die Betreffenden Titel und Wappen der ihnen in Aussicht gestellten Lehen nicht. Wo sie geführt wurden, geschah es auf Grund specieller Verleihung. Wappen und Titel von Pommern, auf welches Kurfürst Joachim v. Brandenburg 1529 die Anwart- schaft erhielt7), wurde von diesem nicht auf Grund der- selben, sondern in Folge des Vertrags von Soldin vom Jahre 1466 geführts). Als der Graf v. Isenburg 1635 wegen crimen laesae maiestatis geächtet und Isenburg dem Land- grafen v. Hessen-Darmstadt gegeben wurde, ver- glichen sich 1642 die jungen Grafen v. Isenburg mit Hessen dahin, dass dieses einen Theil des Landes sowie die Anwartschaft auf den Rest erhalten und als Zeichen davon Titel und Wappen von Isenburg führen solle 9). Im Jahre 1661 verglich Brandenburg mit Pfalz- Neuburg sich dahin, dass Pfalz die Grafschaft Raven- stein gegen Zahlung von 50,000 Thlr. erhalten solle; doch behielt sich Brandenburg die Erbfolge nach dem Aus- 1) Schweder, a. a. O., S. 464. 2) Ebda. S. 460. 3) Ebda. S. 440. 4) Ebda. S. 459. 5) Ebda, S. 488. 6) Gatterer, Praktische Heraldik, Nürnberg 1791, S. 108, 109, 114. 7) Lünig, Reichsarchiv, Pars specialis, Cont. II Abth. 4 Abschnitt 3 S. 236. 8) v. Ledebur, Streifzüge durchs preussische Wappen, S. 57. 9) Schweder, a. a. O., S 557.
416 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Max I. gab 1502 Friedrich v. Mecklenburg die Anwartschaft auf die halbe Grafschaft Leuchten- berg 1). Sachsen erhielt von Ferdinand II. die Anwart- schaft auf Schwarzburg 2), von Max I. auf Lauen- burg 3), von Ferdinand I. auf Anhalt4); die Ernestinische Linie von Rudolph II. auf Isenburg und Büdingen 5). Brandenburg erhielt 1694 die Anwartschaft auf Ostfriesland. Das Wappen nahm es aber erst 1744 an, als das Land in seinen Besitz gekommen6). In allen diesen Fällen führten die Betreffenden Titel und Wappen der ihnen in Aussicht gestellten Lehen nicht. Wo sie geführt wurden, geschah es auf Grund specieller Verleihung. Wappen und Titel von Pommern, auf welches Kurfürst Joachim v. Brandenburg 1529 die Anwart- schaft erhielt7), wurde von diesem nicht auf Grund der- selben, sondern in Folge des Vertrags von Soldin vom Jahre 1466 geführts). Als der Graf v. Isenburg 1635 wegen crimen laesae maiestatis geächtet und Isenburg dem Land- grafen v. Hessen-Darmstadt gegeben wurde, ver- glichen sich 1642 die jungen Grafen v. Isenburg mit Hessen dahin, dass dieses einen Theil des Landes sowie die Anwartschaft auf den Rest erhalten und als Zeichen davon Titel und Wappen von Isenburg führen solle 9). Im Jahre 1661 verglich Brandenburg mit Pfalz- Neuburg sich dahin, dass Pfalz die Grafschaft Raven- stein gegen Zahlung von 50,000 Thlr. erhalten solle; doch behielt sich Brandenburg die Erbfolge nach dem Aus- 1) Schweder, a. a. O., S. 464. 2) Ebda. S. 460. 3) Ebda. S. 440. 4) Ebda. S. 459. 5) Ebda, S. 488. 6) Gatterer, Praktische Heraldik, Nürnberg 1791, S. 108, 109, 114. 7) Lünig, Reichsarchiv, Pars specialis, Cont. II Abth. 4 Abschnitt 3 S. 236. 8) v. Ledebur, Streifzüge durchs preussische Wappen, S. 57. 9) Schweder, a. a. O., S 557.
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i Abveut Das Anspruchswappen. 417 sterben von Pfalz-Neuburg vor, und erhielt als Aus- druck dieses Rechtes von Pfalz die Erlaubniss, Titel und Wappen von Ravenstein führen zu dürfen 1). Als nach dem Aussterben des sächsischen Kurhauses 1422 Landgraf Friedrich v. Thüringen mit der Kur Sachsen belehnt wurde, protestirte Sachsen-Lauenburg als erbberechtigt dagegen, und hielt, trotzdem es mit seinen Ansprüchen mehrfach abgewiesen worden, die- selben aufrecht, und führte als Ausdruck davon auch Titel und Wappen von Kursachsen. Da deshalb zwischen dem Kurfürsten und dem Herzoge immer Streitigkeiten ausbrachen, wie denn der Kurfürst Letzterem einst- mals auf der Leipziger Messe sein Wappen herunter- reissen liess, so verglichen sich beide 1671 dahin, dass der Herzog das Kurwappen auch führen dürfe, die Schwerter jedoch mit den Spitzen nach unten kehren müsse 2). Im Jahre 1695 gestattete Kaiser Leopold dem Hause Salm, dass, wenn seine Schwester, die Königin v. Polen, in das Herzogthum Montferrat succedire, das Haus Salm zur Versicherung seiner Ansprüche auf dasselbe das Wappen von Montferrat annehmen dürfe 3). In der Erbvereinigung zwischen Brandenburg und Hohenzollern 1695 wurde gestattet, dass Bran- denburg zur Versicherung seiner Successionsrechte wie bisheran so auch weiter Titel und Wappen von Hohenzollern führen solle 4). Fürst Walrad v. Nassau-Saarbrücken erklärte 1702, dass er die ihm zustehende Grafschaft Mörs bis- heran im Ususfruct der Königin v. England gelassen, aber zum Ausdruck seiner Ansprüche das Wappen der Grafschaft stets geführt habe5). In dem nämlichen Schreiben erklärt Fürst Walrad weiter, er habe das Wappen von Mörs „mit des Hauss Oranien gutem Vorwissen und Willen behalten“. Brandenburg erhielt 1442 die Anwartschaft auf Mecklenburg. Titel und Wappen nahm Preussen aber erst 1708 nach einem Vertrage mit dem Herzog Friedrich Wilhelm v. Mecklenburg-Schwerin an°). 1) Schweder, a. a. O., S. 259. 2) Ebda. S. 559. 1) Lünig, Reichsarchiv Spicilegium saeculare II 1534. 4) Ebda. I 349. 5) Ebda. IV 478. 6) Ihring, a. a. O., S. 346. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 27
i Abveut Das Anspruchswappen. 417 sterben von Pfalz-Neuburg vor, und erhielt als Aus- druck dieses Rechtes von Pfalz die Erlaubniss, Titel und Wappen von Ravenstein führen zu dürfen 1). Als nach dem Aussterben des sächsischen Kurhauses 1422 Landgraf Friedrich v. Thüringen mit der Kur Sachsen belehnt wurde, protestirte Sachsen-Lauenburg als erbberechtigt dagegen, und hielt, trotzdem es mit seinen Ansprüchen mehrfach abgewiesen worden, die- selben aufrecht, und führte als Ausdruck davon auch Titel und Wappen von Kursachsen. Da deshalb zwischen dem Kurfürsten und dem Herzoge immer Streitigkeiten ausbrachen, wie denn der Kurfürst Letzterem einst- mals auf der Leipziger Messe sein Wappen herunter- reissen liess, so verglichen sich beide 1671 dahin, dass der Herzog das Kurwappen auch führen dürfe, die Schwerter jedoch mit den Spitzen nach unten kehren müsse 2). Im Jahre 1695 gestattete Kaiser Leopold dem Hause Salm, dass, wenn seine Schwester, die Königin v. Polen, in das Herzogthum Montferrat succedire, das Haus Salm zur Versicherung seiner Ansprüche auf dasselbe das Wappen von Montferrat annehmen dürfe 3). In der Erbvereinigung zwischen Brandenburg und Hohenzollern 1695 wurde gestattet, dass Bran- denburg zur Versicherung seiner Successionsrechte wie bisheran so auch weiter Titel und Wappen von Hohenzollern führen solle 4). Fürst Walrad v. Nassau-Saarbrücken erklärte 1702, dass er die ihm zustehende Grafschaft Mörs bis- heran im Ususfruct der Königin v. England gelassen, aber zum Ausdruck seiner Ansprüche das Wappen der Grafschaft stets geführt habe5). In dem nämlichen Schreiben erklärt Fürst Walrad weiter, er habe das Wappen von Mörs „mit des Hauss Oranien gutem Vorwissen und Willen behalten“. Brandenburg erhielt 1442 die Anwartschaft auf Mecklenburg. Titel und Wappen nahm Preussen aber erst 1708 nach einem Vertrage mit dem Herzog Friedrich Wilhelm v. Mecklenburg-Schwerin an°). 1) Schweder, a. a. O., S. 259. 2) Ebda. S. 559. 1) Lünig, Reichsarchiv Spicilegium saeculare II 1534. 4) Ebda. I 349. 5) Ebda. IV 478. 6) Ihring, a. a. O., S. 346. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 27
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418 Das Recht an einem bestimmten Wappen. § 177. Während aber der blosse Anspruch auf ein Land, wie ihn z. B. die Anwartschaft giebt, ein Recht auf das Wappen des Landes nicht begründet 1), war das wohl bei der Eventual- belehnung der Fall, d. h. wenn Jemand mit einem Lande für den Fall belehnt wurde, dass das Land an den Lehns- herrn zurückfallen sollte. Die Belehnung ist dann rechtskräf- tig, aber an eine Suspensivbedingung geknüpft. Tritt der vorausgesehene Fall ein, fällt die Bedingung fort, so hat der Belehnte nicht einen Anspruch auf Belehnung, sondern er ist schon belehnt, und es ist bloss das Hinderniss weggefallen, welches bis dahin der Ausübung seiner Rechte noch im Wege stand 2). Sachsen erhob nach dem Aussterben der Herzoge v. Jülich-Cleve-Berg Ansprüche auf diese Länder, wurde 1610 auch damit belehnt und nahm Titel und Wappen davon an, obschon Brandenburg. und Pfalz sich in die Länder theilten 3). Anhalt beanspruchte seit 1322 Aschersleben. 1683 wurde ihm zugestanden, dass es in die Mitbelehnung mit Aschersleben, welches im westphälischen Frieden an Brandenburg gefallen war, aufgenommen werden sollte. Es nahm deshalb Wappen und Titel von Aschers- leben an 4). Weil Humbert VIII. v. Thoire und Villars von König Wenzel mit der Grafschaft Genf belehnt worden war, nahmen die Grafen v. Chalons zur Con- servirung ihrer Ansprüche auf Genf das Wappen dieser Grafschaft an, mit dem es später in das von Nassau- Orange und Preussen überging 5). 1) Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, I S. 303. 2) Böhmer, De indole et natura exspectativae et investiturae feud., Göttingen 1747, § 57 et 58. 5) Schweder, a. a. O., S. 747. 5) Ebda. S. 557. 6) Ebda. S. 250. A4 & 4. 1
418 Das Recht an einem bestimmten Wappen. § 177. Während aber der blosse Anspruch auf ein Land, wie ihn z. B. die Anwartschaft giebt, ein Recht auf das Wappen des Landes nicht begründet 1), war das wohl bei der Eventual- belehnung der Fall, d. h. wenn Jemand mit einem Lande für den Fall belehnt wurde, dass das Land an den Lehns- herrn zurückfallen sollte. Die Belehnung ist dann rechtskräf- tig, aber an eine Suspensivbedingung geknüpft. Tritt der vorausgesehene Fall ein, fällt die Bedingung fort, so hat der Belehnte nicht einen Anspruch auf Belehnung, sondern er ist schon belehnt, und es ist bloss das Hinderniss weggefallen, welches bis dahin der Ausübung seiner Rechte noch im Wege stand 2). Sachsen erhob nach dem Aussterben der Herzoge v. Jülich-Cleve-Berg Ansprüche auf diese Länder, wurde 1610 auch damit belehnt und nahm Titel und Wappen davon an, obschon Brandenburg. und Pfalz sich in die Länder theilten 3). Anhalt beanspruchte seit 1322 Aschersleben. 1683 wurde ihm zugestanden, dass es in die Mitbelehnung mit Aschersleben, welches im westphälischen Frieden an Brandenburg gefallen war, aufgenommen werden sollte. Es nahm deshalb Wappen und Titel von Aschers- leben an 4). Weil Humbert VIII. v. Thoire und Villars von König Wenzel mit der Grafschaft Genf belehnt worden war, nahmen die Grafen v. Chalons zur Con- servirung ihrer Ansprüche auf Genf das Wappen dieser Grafschaft an, mit dem es später in das von Nassau- Orange und Preussen überging 5). 1) Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, I S. 303. 2) Böhmer, De indole et natura exspectativae et investiturae feud., Göttingen 1747, § 57 et 58. 5) Schweder, a. a. O., S. 747. 5) Ebda. S. 557. 6) Ebda. S. 250. A4 & 4. 1
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O G B 4. Das Gnadenwappen. § 178. Akknízr eil die Wappenbesserungen 1) immer eine, wenn auch noch so geringe Aenderung des Wappens zur Folge hatten, so begannen die Kaiser, da man auch diese zu vermeiden wünschte, statt Wappen als Gnadenzeichen zu bessern, sie zu vermehren2), d. h. Wappen zu verleihen, die neben dem eignen Wappen geführt und mit ihm in der Weise vereinigt wurden, wie Ordens-, Besitz- und andere fremde Wappen. Es sind das die sog. Gnadenwappen. Die Gnadenwappen sind von zweierlei Art, indem näm- ich dem Beliehenen entweder ein beliebig neu erfundenes Wappen ertheilt wird, oder ein schon bestehendes. en S- § 179. Wird ein neu gebildetes Wappen als Gnadenwappen ertheilt, so liegt, wie bei der Verleihung eines neuen eignen 1) Siehe § 160. 2) Diese Wappenvermehrungen werden zuweilen auch Wap- penbesserungen genannt. (v. Hefner, Altbayerische Herald. S. 101.) Adler, Jahrbuch 1891, S. XXXIV Nro 229.
O G B 4. Das Gnadenwappen. § 178. Akknízr eil die Wappenbesserungen 1) immer eine, wenn auch noch so geringe Aenderung des Wappens zur Folge hatten, so begannen die Kaiser, da man auch diese zu vermeiden wünschte, statt Wappen als Gnadenzeichen zu bessern, sie zu vermehren2), d. h. Wappen zu verleihen, die neben dem eignen Wappen geführt und mit ihm in der Weise vereinigt wurden, wie Ordens-, Besitz- und andere fremde Wappen. Es sind das die sog. Gnadenwappen. Die Gnadenwappen sind von zweierlei Art, indem näm- ich dem Beliehenen entweder ein beliebig neu erfundenes Wappen ertheilt wird, oder ein schon bestehendes. en S- § 179. Wird ein neu gebildetes Wappen als Gnadenwappen ertheilt, so liegt, wie bei der Verleihung eines neuen eignen 1) Siehe § 160. 2) Diese Wappenvermehrungen werden zuweilen auch Wap- penbesserungen genannt. (v. Hefner, Altbayerische Herald. S. 101.) Adler, Jahrbuch 1891, S. XXXIV Nro 229.
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420 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wappens 1) und bei den Wappenbesserungen 2) der Gnaden- erweis nur darin, dass eben ein hoher Herr das betreffende Wappen verleiht, welches an sich der Beliehene auch ohne diese Verleihung hätte annehmen können. Den Auersperg wurde 1573 bei ihrer Erhebung in den Freiherrnstand ein auf einer schwarzen Bank stehender schwarzer Adler in Gold, und später bei ihrer Erhebung in den Grafenstand ein rother Löwe in Silber als Gnadenwappen verliehen 3). Graf Adolph v. Schwarzenburg erhielt wegen seiner vor Raab bewiesenen Tapferkeit 1599 als Gnaden- wappen einen schwarzen Raben, der einem Türkenkopf die Augen aushackt, in Gold 4). Hans Heinrich v. Katte erhielt 1740 von König Friedrich dem Grossen v. Preussen bei seiner Er- hebung in den Grafenstand als Gnadenwappen ein Kissen mit Krone und Scepter 5). Bei der Erhebung in den Reichsfürstenstand er- hielten die Hohenlohe Waldenburg 1757 als kaiser- liches Gnadenwappen u. A. einen mit drei Spitzen von Silber und Roth getheilten Herzschild und im zweiten Quartier drei silberne Lilien in Blaus). Das Recht an dieser Art Gnadenwappen beruht in der Annahme derselben durch die Beliehenen, durch welche sie Eigenthum daran erwerben 7). § 180. Anders steht es, wenn der Leiher ein schon vorhan- denes Wappen als Gnadenzeichen verleiht. So gestatten hochstehende Persönlichkeiten häufig, dass Jemand ihr eigenes Wappen mit seinem Familienwappen vereinige, ertheilen ihr 1) Siehe § 156, 2. 2) Siehe § 160. 3) Trier, Einleitung zu der Wapenkunst, S. 409. 4) Ebda. S. 503. 5) Gritzner, Matrikel, S. 24. 6) Oetter, Wappenbelustigungen, II S. 90. 7) Siehe § 156, 1.
420 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wappens 1) und bei den Wappenbesserungen 2) der Gnaden- erweis nur darin, dass eben ein hoher Herr das betreffende Wappen verleiht, welches an sich der Beliehene auch ohne diese Verleihung hätte annehmen können. Den Auersperg wurde 1573 bei ihrer Erhebung in den Freiherrnstand ein auf einer schwarzen Bank stehender schwarzer Adler in Gold, und später bei ihrer Erhebung in den Grafenstand ein rother Löwe in Silber als Gnadenwappen verliehen 3). Graf Adolph v. Schwarzenburg erhielt wegen seiner vor Raab bewiesenen Tapferkeit 1599 als Gnaden- wappen einen schwarzen Raben, der einem Türkenkopf die Augen aushackt, in Gold 4). Hans Heinrich v. Katte erhielt 1740 von König Friedrich dem Grossen v. Preussen bei seiner Er- hebung in den Grafenstand als Gnadenwappen ein Kissen mit Krone und Scepter 5). Bei der Erhebung in den Reichsfürstenstand er- hielten die Hohenlohe Waldenburg 1757 als kaiser- liches Gnadenwappen u. A. einen mit drei Spitzen von Silber und Roth getheilten Herzschild und im zweiten Quartier drei silberne Lilien in Blaus). Das Recht an dieser Art Gnadenwappen beruht in der Annahme derselben durch die Beliehenen, durch welche sie Eigenthum daran erwerben 7). § 180. Anders steht es, wenn der Leiher ein schon vorhan- denes Wappen als Gnadenzeichen verleiht. So gestatten hochstehende Persönlichkeiten häufig, dass Jemand ihr eigenes Wappen mit seinem Familienwappen vereinige, ertheilen ihr 1) Siehe § 156, 2. 2) Siehe § 160. 3) Trier, Einleitung zu der Wapenkunst, S. 409. 4) Ebda. S. 503. 5) Gritzner, Matrikel, S. 24. 6) Oetter, Wappenbelustigungen, II S. 90. 7) Siehe § 156, 1.
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Das Gnadenwappen. 421 eigenes Wappen als Gnadenwappen. Es gilt dies als eine höhere Ehrung als die Ertheilung eines neu gebildeten Gnaden- wappens. Denn ist es schon ehrenvoll, überhaupt ein Wap- pen von einem hohen Herrn verliehen zu erhalten, dann ist es das umsomehr, wenn derselbe sein eignes Wappen, dessen Führung an sich nur den Mitgliedern seiner eignen Familie zusteht, einem Andern als Zeichen seiner Gnade zu führen verstattet. Ludwig und Gabriel v. Taxis erbitten sich 1564 den kaiserlichen Doppeladler als Gnadenwappen 1). Ihn erhalten 1623 die Grafen v. Cronburg 2); 1684 die Altersheim bei ihrer Erhebung in den Freiherrnstand 3); 1701 Ludwig v. Blumenthal bei seiner Er- hebung in den Reichsgrafenstand4). Alexander Hermann v. Wartensleben erhielt 1703 von König Friedrich I. v. Preussen bei seiner Erhebung in den Grafenstand den preussischen Adler als Gnadenwappen 5); der Herzog v. Marlborough 1705 bei seiner Er- hebung zum Reichsfürsten v. Mindelheim den kaiser- lichen Doppeladler 6); denselben 1711 die Freiherren v. Winkelhausen vom Kurfürsten Johann Wilhelm v. d. Pfalz als Reichsvikar 7). Christoph Ernst v. Nassau erhielt 1746 bei seiner Erhebung in den Grafenstand von König Fried- rich II. v. Preussen den preussischen Adler als Gnaden- wappen 8). Die Fürsten v. Hohenlohe-Waldenburg er- hielten 1757 den Reichsadler als kaiserliches Gnaden- wappen9); 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. XLVI Nro 321. 2) Trier, Einleitung zu der Wapenkunst, S. 550. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 46. 4) Gritzner, Matrikel, S. 12. 5) Ebda. S. 13. 6) Trier, a. a. O., S. 458. 7) Gritzner, Standeserhebungen, S. 161. Gritzner, Matrikel, S. 27. 9) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 217. 8)
Das Gnadenwappen. 421 eigenes Wappen als Gnadenwappen. Es gilt dies als eine höhere Ehrung als die Ertheilung eines neu gebildeten Gnaden- wappens. Denn ist es schon ehrenvoll, überhaupt ein Wap- pen von einem hohen Herrn verliehen zu erhalten, dann ist es das umsomehr, wenn derselbe sein eignes Wappen, dessen Führung an sich nur den Mitgliedern seiner eignen Familie zusteht, einem Andern als Zeichen seiner Gnade zu führen verstattet. Ludwig und Gabriel v. Taxis erbitten sich 1564 den kaiserlichen Doppeladler als Gnadenwappen 1). Ihn erhalten 1623 die Grafen v. Cronburg 2); 1684 die Altersheim bei ihrer Erhebung in den Freiherrnstand 3); 1701 Ludwig v. Blumenthal bei seiner Er- hebung in den Reichsgrafenstand4). Alexander Hermann v. Wartensleben erhielt 1703 von König Friedrich I. v. Preussen bei seiner Erhebung in den Grafenstand den preussischen Adler als Gnadenwappen 5); der Herzog v. Marlborough 1705 bei seiner Er- hebung zum Reichsfürsten v. Mindelheim den kaiser- lichen Doppeladler 6); denselben 1711 die Freiherren v. Winkelhausen vom Kurfürsten Johann Wilhelm v. d. Pfalz als Reichsvikar 7). Christoph Ernst v. Nassau erhielt 1746 bei seiner Erhebung in den Grafenstand von König Fried- rich II. v. Preussen den preussischen Adler als Gnaden- wappen 8). Die Fürsten v. Hohenlohe-Waldenburg er- hielten 1757 den Reichsadler als kaiserliches Gnaden- wappen9); 1) Adler, Jahrbuch 1891, S. XLVI Nro 321. 2) Trier, Einleitung zu der Wapenkunst, S. 550. 3) Gritzner, Standeserhebungen, S. 46. 4) Gritzner, Matrikel, S. 12. 5) Ebda. S. 13. 6) Trier, a. a. O., S. 458. 7) Gritzner, Standeserhebungen, S. 161. Gritzner, Matrikel, S. 27. 9) v. Hefner, Handbuch der Heraldik, S. 217. 8)
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422 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Adolph Albrecht Heinrich Leopold v. Dan- ckelmann 1798 bei seiner Erhebung in den Grafen- stand von König Friedrich Wilhelm II. v. Preussen den preussischen Adler in silbernem Herzschild 1). § 181. 1. Der Wappenherr ist nicht gehalten, sein Wappen als Gnadenwappen pure zu verleihen. Er kann es auch unter beliebigen Bedingungen und unter denselben Modalitäten verleihen, die wir oben beim Erwerb des Wappens eines Andern als Familienwappen kennen gelernt haben 2), also mit Abänderungen, nur theilweise etc. Die Pappenheim erhielten bei ihrer Erhebung in den Grafenstand 1628 in goldnem Schildeshaupt den Reichsadler mit den goldnen Buchstaben F II auf der Brust 3). Den Fürsten von Schwarzburg-Sondershau- sen wurde 1697 gestattet in ihrem Wappen den Reichs- adler zu führen, der in goldnem Herzschild einen Fürsten- hut trägt 4). Johann Heinrich Hessig erhielt 1699 bei seiner Erhebung in den Adelsstand den Reichsadler mit dem österreichischen Brustschild belegt als Gnadenwappen 5). Die Vernezobre de Laurieux erhielten 1724 bei ihrer Erhebung in den Freiherrnstand von König Friedrich Wilhelm I. v. Preussen im Schildeshaupt den preussischen Adler wachsend als Gnadenzeichen 6). Die Gebrüder v. Egloffstein erhielten 1786 bei ihrer Erhebung in den Grafenstand von König Fried- rich Wilhelm II. v. Preussen den preussischen Adler aber in goldnem statt in silbernem Felde7). Joachim Christian v. Blumenthal erhielt 1786 bei seiner Erhebung in den Grafenstand den preussischen 1) Kneschke, Adelslexikon, Bd. 7 S. 52. 2) Vergl. § 113 3. 3) Kneschke, a. a. O. 4) Trier, Einleitung zu der Wapenkunst, S. 498. 5) Gritzner, Matrikel, S. 14. 6) Ebda. S. 19. 7) Ebda. S. 42.
422 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Adolph Albrecht Heinrich Leopold v. Dan- ckelmann 1798 bei seiner Erhebung in den Grafen- stand von König Friedrich Wilhelm II. v. Preussen den preussischen Adler in silbernem Herzschild 1). § 181. 1. Der Wappenherr ist nicht gehalten, sein Wappen als Gnadenwappen pure zu verleihen. Er kann es auch unter beliebigen Bedingungen und unter denselben Modalitäten verleihen, die wir oben beim Erwerb des Wappens eines Andern als Familienwappen kennen gelernt haben 2), also mit Abänderungen, nur theilweise etc. Die Pappenheim erhielten bei ihrer Erhebung in den Grafenstand 1628 in goldnem Schildeshaupt den Reichsadler mit den goldnen Buchstaben F II auf der Brust 3). Den Fürsten von Schwarzburg-Sondershau- sen wurde 1697 gestattet in ihrem Wappen den Reichs- adler zu führen, der in goldnem Herzschild einen Fürsten- hut trägt 4). Johann Heinrich Hessig erhielt 1699 bei seiner Erhebung in den Adelsstand den Reichsadler mit dem österreichischen Brustschild belegt als Gnadenwappen 5). Die Vernezobre de Laurieux erhielten 1724 bei ihrer Erhebung in den Freiherrnstand von König Friedrich Wilhelm I. v. Preussen im Schildeshaupt den preussischen Adler wachsend als Gnadenzeichen 6). Die Gebrüder v. Egloffstein erhielten 1786 bei ihrer Erhebung in den Grafenstand von König Fried- rich Wilhelm II. v. Preussen den preussischen Adler aber in goldnem statt in silbernem Felde7). Joachim Christian v. Blumenthal erhielt 1786 bei seiner Erhebung in den Grafenstand den preussischen 1) Kneschke, Adelslexikon, Bd. 7 S. 52. 2) Vergl. § 113 3. 3) Kneschke, a. a. O. 4) Trier, Einleitung zu der Wapenkunst, S. 498. 5) Gritzner, Matrikel, S. 14. 6) Ebda. S. 19. 7) Ebda. S. 42.
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Das Gnadenwappen. 423 Adler aber ohne Scepter und Reichsapfel als preussisches Gnadenwappen 1). Der Amalie Elisabeth v. Voss wurde 1787 bei ihrer Erhebung in den Grafenstand von König Fried- rich Wilhelm II. v. Preussen als Gnadenwappen der preussische Adler aber ohne Scepter und Reichsapfel ertheilt 2). Lord Malmes bury erhielt 1788 von König Fried- rich Wilhelm II. v. Preussen als Gnadenwappen in silbernem Schildeshaupt den preussischen Adler aber mit dem von einer Kurfürstenkrone gekrönten goldenen Namenszuge F. W. auf der Brust3). Auch diese Aenderungen am Wappen werden Wappen- minderungen genannt 4). 2. Es werden auch heimgefallene Wappen als Gnaden- wappen von den Landesfürsten ertheilt. Wir werden sie als solche zu bezeichnen haben, wenn der Grund der Verleihung nicht etwa ein Abstammen in weiblicher Linie, eine Adoption, ein Nachfolgen in den Besitz der ausgestorbenen Familie oder ein ähnlicher ist, sondern wenn die Wappenverleihung rein als Ausdruck einer Gunstbezeugung des verleihenden Fürsten betrachtet werden muss. Kaiser Ferdinand I. verleiht 1560 dem Joh. Chrysostomus Peutinger zu Marpach das Wappen der vor 200 Jahren ausgestorbenen v. Marpach und erlaubt ihm, es mit seinem eignen Wappen zu quadriren 5). Die v. Rohrbach erhielten 1623 vom Kaiser eine Wappenvermehrung mit dem Wappen der ausgestorbenen Ebron v. Wildenberg s). Heinrich von Muggenthal erhielt 1625 eine kaiserliche Wappenvermehrung mit den Wappen der ausgestorbenen v. Altmannshofen und v. Landau7). 1) Kneschke, a. a. O., Bd. 2, S. 416. Ebda. Bd. 4. S. 579. 3) Gritzner, Matrikel, S. 54. 4) Vergl. § 113, 3 und 146, 2e. 5) Adler Jahrbuch 1891, S. XXXII Nro 217. Es ist fraglich, ob die Peutinger nicht das Schloss Marpach besassen. Es läge dann ein Besitzwappen vor. 6) Gritzner, Standeserhebungen, S. 23, 7) Ebda. S. 23. 2)
Das Gnadenwappen. 423 Adler aber ohne Scepter und Reichsapfel als preussisches Gnadenwappen 1). Der Amalie Elisabeth v. Voss wurde 1787 bei ihrer Erhebung in den Grafenstand von König Fried- rich Wilhelm II. v. Preussen als Gnadenwappen der preussische Adler aber ohne Scepter und Reichsapfel ertheilt 2). Lord Malmes bury erhielt 1788 von König Fried- rich Wilhelm II. v. Preussen als Gnadenwappen in silbernem Schildeshaupt den preussischen Adler aber mit dem von einer Kurfürstenkrone gekrönten goldenen Namenszuge F. W. auf der Brust3). Auch diese Aenderungen am Wappen werden Wappen- minderungen genannt 4). 2. Es werden auch heimgefallene Wappen als Gnaden- wappen von den Landesfürsten ertheilt. Wir werden sie als solche zu bezeichnen haben, wenn der Grund der Verleihung nicht etwa ein Abstammen in weiblicher Linie, eine Adoption, ein Nachfolgen in den Besitz der ausgestorbenen Familie oder ein ähnlicher ist, sondern wenn die Wappenverleihung rein als Ausdruck einer Gunstbezeugung des verleihenden Fürsten betrachtet werden muss. Kaiser Ferdinand I. verleiht 1560 dem Joh. Chrysostomus Peutinger zu Marpach das Wappen der vor 200 Jahren ausgestorbenen v. Marpach und erlaubt ihm, es mit seinem eignen Wappen zu quadriren 5). Die v. Rohrbach erhielten 1623 vom Kaiser eine Wappenvermehrung mit dem Wappen der ausgestorbenen Ebron v. Wildenberg s). Heinrich von Muggenthal erhielt 1625 eine kaiserliche Wappenvermehrung mit den Wappen der ausgestorbenen v. Altmannshofen und v. Landau7). 1) Kneschke, a. a. O., Bd. 2, S. 416. Ebda. Bd. 4. S. 579. 3) Gritzner, Matrikel, S. 54. 4) Vergl. § 113, 3 und 146, 2e. 5) Adler Jahrbuch 1891, S. XXXII Nro 217. Es ist fraglich, ob die Peutinger nicht das Schloss Marpach besassen. Es läge dann ein Besitzwappen vor. 6) Gritzner, Standeserhebungen, S. 23, 7) Ebda. S. 23. 2)
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424 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Florian Christoph v. Frank erhielt 1769 bei seiner Erhebung in den Freiherrnstand von Kurfürst Max III. Joseph v. Bayern eine Wappenvermehrung mit dem Wappen der ausgestorbenen v. Kemnath 1). § 182. 1. Das neugebildete Gnadenwappen darf an sich ebenso verändert werden wie das eigne Wappen. Allein es verliert dadurch seinen Werth. Es ist dann eben nicht mehr das von einer hochstehenden Persönlichkeit verliehene Wap- pen, worin doch allein die Bedeutung des Gnadenwappens liegt. 2. Anders liegt die Sache, wenn das Wappen eines Andern, wie das Familienwappen oder ein anderes dem Leiher zustehendes Wappen als Gnadenwappen verliehen wird. Es ist dann immer das Wappen eines Andern, welches dem Beliehenen zu führen gestattet wird, und über dieses steht die Dispositionsfähigkeit, also auch das Recht, das Wappen zu ändern, nur dem Leiher, dem eigentlichen Herrn des Wappens zu, nicht aber auch dem, dem dieser den Mit- gebrauch seines Wappens aus Gnaden verstattet hat 2). Es ist demgemäss unstatthaft, wenn die v. Werthern den ihnen 1714 von Kaiser Karl VI. verliehenen von einer Edelkrone überhöhten Reichsadler jetzt mit dem österreichischen Herzschild führen; letzterer ist ihnen nicht verliehen worden3). § 183. Die Verleihung von Gnaden- (sowie auch von den im folgenden Kapitel zu besprechenden Gedächtnisswappen) werden auch Wappenvermehrungen genannt, in demn Sinne, dass diese Wappen nicht, wie das bei den übrigen 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 149. 2) Vergl. § 162. s) Gritzner, a. a. O., S. 683.
424 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Florian Christoph v. Frank erhielt 1769 bei seiner Erhebung in den Freiherrnstand von Kurfürst Max III. Joseph v. Bayern eine Wappenvermehrung mit dem Wappen der ausgestorbenen v. Kemnath 1). § 182. 1. Das neugebildete Gnadenwappen darf an sich ebenso verändert werden wie das eigne Wappen. Allein es verliert dadurch seinen Werth. Es ist dann eben nicht mehr das von einer hochstehenden Persönlichkeit verliehene Wap- pen, worin doch allein die Bedeutung des Gnadenwappens liegt. 2. Anders liegt die Sache, wenn das Wappen eines Andern, wie das Familienwappen oder ein anderes dem Leiher zustehendes Wappen als Gnadenwappen verliehen wird. Es ist dann immer das Wappen eines Andern, welches dem Beliehenen zu führen gestattet wird, und über dieses steht die Dispositionsfähigkeit, also auch das Recht, das Wappen zu ändern, nur dem Leiher, dem eigentlichen Herrn des Wappens zu, nicht aber auch dem, dem dieser den Mit- gebrauch seines Wappens aus Gnaden verstattet hat 2). Es ist demgemäss unstatthaft, wenn die v. Werthern den ihnen 1714 von Kaiser Karl VI. verliehenen von einer Edelkrone überhöhten Reichsadler jetzt mit dem österreichischen Herzschild führen; letzterer ist ihnen nicht verliehen worden3). § 183. Die Verleihung von Gnaden- (sowie auch von den im folgenden Kapitel zu besprechenden Gedächtnisswappen) werden auch Wappenvermehrungen genannt, in demn Sinne, dass diese Wappen nicht, wie das bei den übrigen 1) Gritzner, Standeserhebungen, S. 149. 2) Vergl. § 162. s) Gritzner, a. a. O., S. 683.
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Das Gnadenwappen. 425 fremden Wappen der Fall ist, eine Beziehung des Wappen- herrn. zu dem Subjecte des fremden Wappens, also einen Besitz, ein Amt, die Zugehörigkeit zu einem Orden etc. aus- drücken, sondern Felder sind, die an sich nichts bedeuten, die bloss eine Vermehrung des Wappens bezwecken 1). Heutiger Zustand. § 184. Die Gnadenwappen, wie wir sie im Vorstehenden kennen gelernt haben, sind noch heute in Uebung. Es werden sowohl bedeutungslose 2) Wappenvermehrungen als auch Verleihungen der dem Leiher zustehenden eignen und fremden wie auch heimgefallener Wappen ausgestorbener Geschlechter bald un- verändert, bald mit Aenderungen, ganz oder theilweise noch immer als Gnadenerweise vorgenommen. Der bekannte Feldmarschall Blücher erhielt 1814 bei seiner Erhebung in den Fürstenstand als Gnaden- wappen einen von Silber und Gold quadrirten Schild in dessen 1. und 4. Quartier der preussische Adler, im 2. und 3. ein grüner Lorbeerkranz steht, durch welchen ein silbernes Schwert und ein schwarzer Marschallstab geschrägt sind 3). Aehnlich erhielten die Generale v. Tauentzien, Gneisenau, York v. Wartenberg und Kleist v. Nollendorf 1814 vom Könige Friedrich Wilhelm III. v. Preussen als Gnadenwappen im 1. und 4. Quartier den preussischen Adler, im 2. und 3. ein aufrechtes Schwert vor grünem, roth befruchtetem Lorbeerkranz in Gold 4). 1) v. Hefner nennt diese Wappen „unarticulirte“ Wappen, die anderen, welche einem bestimmten Wappensubject zustehen, „articulirte". (Altbayerische Heraldik, S. 34 ff.) 2) Bedeutungslos in der Weise als sie sich nicht auf ein Wappensubject beziehen, also das, was v. Hefner „unarticulirte Wappen" nennt. Vergl. § 183. s) Kneschke, Adelslexikon, I S. 478. 4) Ebda. IX 146, 617. Gritzner, Matrikel, S. 77.
Das Gnadenwappen. 425 fremden Wappen der Fall ist, eine Beziehung des Wappen- herrn. zu dem Subjecte des fremden Wappens, also einen Besitz, ein Amt, die Zugehörigkeit zu einem Orden etc. aus- drücken, sondern Felder sind, die an sich nichts bedeuten, die bloss eine Vermehrung des Wappens bezwecken 1). Heutiger Zustand. § 184. Die Gnadenwappen, wie wir sie im Vorstehenden kennen gelernt haben, sind noch heute in Uebung. Es werden sowohl bedeutungslose 2) Wappenvermehrungen als auch Verleihungen der dem Leiher zustehenden eignen und fremden wie auch heimgefallener Wappen ausgestorbener Geschlechter bald un- verändert, bald mit Aenderungen, ganz oder theilweise noch immer als Gnadenerweise vorgenommen. Der bekannte Feldmarschall Blücher erhielt 1814 bei seiner Erhebung in den Fürstenstand als Gnaden- wappen einen von Silber und Gold quadrirten Schild in dessen 1. und 4. Quartier der preussische Adler, im 2. und 3. ein grüner Lorbeerkranz steht, durch welchen ein silbernes Schwert und ein schwarzer Marschallstab geschrägt sind 3). Aehnlich erhielten die Generale v. Tauentzien, Gneisenau, York v. Wartenberg und Kleist v. Nollendorf 1814 vom Könige Friedrich Wilhelm III. v. Preussen als Gnadenwappen im 1. und 4. Quartier den preussischen Adler, im 2. und 3. ein aufrechtes Schwert vor grünem, roth befruchtetem Lorbeerkranz in Gold 4). 1) v. Hefner nennt diese Wappen „unarticulirte“ Wappen, die anderen, welche einem bestimmten Wappensubject zustehen, „articulirte". (Altbayerische Heraldik, S. 34 ff.) 2) Bedeutungslos in der Weise als sie sich nicht auf ein Wappensubject beziehen, also das, was v. Hefner „unarticulirte Wappen" nennt. Vergl. § 183. s) Kneschke, Adelslexikon, I S. 478. 4) Ebda. IX 146, 617. Gritzner, Matrikel, S. 77.
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426 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Jules v. Montléart erhielt bei seiner Erhebung in den Fürstenstand 1822 vom Kaiser Franz I. von Oester reich als Gnadenwappen einen Helm mit dem öster- reichischen Doppeladler, der den Namenszug F. I. auf der Brust trägt 1). Katharina v. Viereck erhielt bei ihrer Erhebung in den Grafenstand 1834 von König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen in silbernem Herzschild den preussischen Adler als Gnadenwappen 2). Die bei Gelegenheit der Krönung König Wilhelms I. v. Preussen Geadelten erhielten als besonderes Gnaden- zeichen in purpurnem oder schwarzem Schildeshaupt über ihrem eigentlichen Wappenfeld eine goldne Königs- krone 3). Aehnlich ertheilte König Wilhelm I. v. Preussen einer Reihe von 1864 geadelten Offizieren über ihrem Wappenbilde in rothem Schildeshaupt zwei gekreuzte Schwerter als Gnadenwappen 4); desgleichen 1871 einer Anzahl geadelter Offiziere in silbernem Schildeshaupt das eiserne Kreuz5). Das Recht an diesen Wappen beruht bei der Verleihung des eignen Wappens auf der Erlaubniss des Wappenherrn, bei der Verleihung von neu gebildeten Wappen auf der An- nahme des Beliehenen. 1) Herold 1895, S. 151. 2) Gritzner, Matrikel, S. 96. 3) Ebda. S. 132. 4) Ebda. S. 136. 5) Ebda. S. 149.
426 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Jules v. Montléart erhielt bei seiner Erhebung in den Fürstenstand 1822 vom Kaiser Franz I. von Oester reich als Gnadenwappen einen Helm mit dem öster- reichischen Doppeladler, der den Namenszug F. I. auf der Brust trägt 1). Katharina v. Viereck erhielt bei ihrer Erhebung in den Grafenstand 1834 von König Friedrich Wilhelm III. v. Preussen in silbernem Herzschild den preussischen Adler als Gnadenwappen 2). Die bei Gelegenheit der Krönung König Wilhelms I. v. Preussen Geadelten erhielten als besonderes Gnaden- zeichen in purpurnem oder schwarzem Schildeshaupt über ihrem eigentlichen Wappenfeld eine goldne Königs- krone 3). Aehnlich ertheilte König Wilhelm I. v. Preussen einer Reihe von 1864 geadelten Offizieren über ihrem Wappenbilde in rothem Schildeshaupt zwei gekreuzte Schwerter als Gnadenwappen 4); desgleichen 1871 einer Anzahl geadelter Offiziere in silbernem Schildeshaupt das eiserne Kreuz5). Das Recht an diesen Wappen beruht bei der Verleihung des eignen Wappens auf der Erlaubniss des Wappenherrn, bei der Verleihung von neu gebildeten Wappen auf der An- nahme des Beliehenen. 1) Herold 1895, S. 151. 2) Gritzner, Matrikel, S. 96. 3) Ebda. S. 132. 4) Ebda. S. 136. 5) Ebda. S. 149.
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On ☞O LAIÁÁ Ý x vELkY -k — uakkíc AAAAAAAAO F ☞ ☞ ☞r VTT T ☞ EARMAEIOA ☞ kííkkEkk s m m L AVFA (A— Lml S 5. Das Gedächtnisswappen. § 185. s werden endlich fremde Wappen auch als Gedächtniss- wappen geführt, sei es zur Erinnerung daran, dass das Territorium, zu dem es gehört, einst im Besitz des Betreffenden war, sei es, um eine andere Thatsache festzuhalten. Als Herzog Albrecht v. Mecklenburg 1358 die Grafschaft Schwerin von dem Grafen Nikolaus v. Schwerin und Tecklenburg kaufte, gestattete er, dass Graf Nikolaus und sein Sohn Otto "moghen bruken der wapene der greveschop van Zwerin na alse vore“ 1). Die Landgrafen Friedrich und Ludwig v. Leuchtenberg führten das Wappen der Grafschaft Hals, welche sie 1485 sammt deren Wappen an Wilhelm und Johann v. Aichberg verkauft hatten, weiter fort2). 1) Mecklenburgische Jahrbücher, 24, 202. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 111.
On ☞O LAIÁÁ Ý x vELkY -k — uakkíc AAAAAAAAO F ☞ ☞ ☞r VTT T ☞ EARMAEIOA ☞ kííkkEkk s m m L AVFA (A— Lml S 5. Das Gedächtnisswappen. § 185. s werden endlich fremde Wappen auch als Gedächtniss- wappen geführt, sei es zur Erinnerung daran, dass das Territorium, zu dem es gehört, einst im Besitz des Betreffenden war, sei es, um eine andere Thatsache festzuhalten. Als Herzog Albrecht v. Mecklenburg 1358 die Grafschaft Schwerin von dem Grafen Nikolaus v. Schwerin und Tecklenburg kaufte, gestattete er, dass Graf Nikolaus und sein Sohn Otto "moghen bruken der wapene der greveschop van Zwerin na alse vore“ 1). Die Landgrafen Friedrich und Ludwig v. Leuchtenberg führten das Wappen der Grafschaft Hals, welche sie 1485 sammt deren Wappen an Wilhelm und Johann v. Aichberg verkauft hatten, weiter fort2). 1) Mecklenburgische Jahrbücher, 24, 202. 2) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 111.
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428 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wilhelm v. Schirnding erhielt 1490 von Kaiser Friedrich III. sein Wappen mit dem von Brabant quadrirt zum Gedächtniss daran, dass er daselbst den König Max aus der Gefangenschaft der aufrührerischen Niederländer befreit hatte 1). Die Fürsten v. Aremberg führen das Wappen v. d. Mark zum Gedächtniss an ihre Stammmutter Margaretha v. d. Mark, welche Aremberg an das Haus Ligne brachte 2). Die aus der Mesalliance des Kurfürsten Friedrich v. d. Pfalz mit Clara v. Tettingen abstammenden Fürsten v. Löwenstein führen zum Andenken an ihren Ursprung das bayerische Wappen im Herzschilde3). Die Piccolomini führen das Wappen von Aragonien zur Erinnerung an die Heirath Anton Piccolominis mit einer Tochter des Königs Ferdinand I. v. Neapel4). Als die Reuss 1695 ihre Herrschaft Oberkranich- feld an Sachsen-Gotha erbkäuflich abtraten, behielten sie sich vor, dass sie und ihre Nachkommen „sich des Tituls und Wapens von solcher Herrschaft — gebrauchen möchten“ 5). König Friedrich I. v. Preusscn nahm 1702 Titel und Wappen des Fürstenthums Oranien an 6). Da Frankreich dasselbe aber schon längst eingezogen hatte, so trat Preussen es im Utrechter Frieden zwar an Frankreich ab, behielt sich aber vor, Titel und Wappen davon führen zu dürfen. Es wurde somit reines Gedächtnisswappen 7). Das Wappen des Reichserbtruchsessenamtes, welches die Fürsten v. Waldburg heute noch führen 8), ist, da das Amt seit dem Untergange des alten deutschen Reiches nicht mehr existirt, nicht mehr Amtswappen sondern nur Gedächtnisswappen. S. 74. 1) Adler, Jahrbuch 1881, S. 45. 2) Trier, Einleitung zu der Wapenkunst, Leipzig 1714, S. 405. 3) Ebda. S. 622. 4) Ebda. S. 488. 5) Festschrift zum 25jährigen Regierungsjubiläum des Fürsten Heinrich XIV. Reuss j. L. 1892, S. 25. 6) v. Ledebur, Streifzüge durch das preussische Wappen, 7) Schmeizel, Einleitung zur Wappenlehre, Jena, 1723 S. 262. 8) v. d. Becke-Klüchtzner, Der Adel des Königreichs Würtemberg, S. 20.
428 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Wilhelm v. Schirnding erhielt 1490 von Kaiser Friedrich III. sein Wappen mit dem von Brabant quadrirt zum Gedächtniss daran, dass er daselbst den König Max aus der Gefangenschaft der aufrührerischen Niederländer befreit hatte 1). Die Fürsten v. Aremberg führen das Wappen v. d. Mark zum Gedächtniss an ihre Stammmutter Margaretha v. d. Mark, welche Aremberg an das Haus Ligne brachte 2). Die aus der Mesalliance des Kurfürsten Friedrich v. d. Pfalz mit Clara v. Tettingen abstammenden Fürsten v. Löwenstein führen zum Andenken an ihren Ursprung das bayerische Wappen im Herzschilde3). Die Piccolomini führen das Wappen von Aragonien zur Erinnerung an die Heirath Anton Piccolominis mit einer Tochter des Königs Ferdinand I. v. Neapel4). Als die Reuss 1695 ihre Herrschaft Oberkranich- feld an Sachsen-Gotha erbkäuflich abtraten, behielten sie sich vor, dass sie und ihre Nachkommen „sich des Tituls und Wapens von solcher Herrschaft — gebrauchen möchten“ 5). König Friedrich I. v. Preusscn nahm 1702 Titel und Wappen des Fürstenthums Oranien an 6). Da Frankreich dasselbe aber schon längst eingezogen hatte, so trat Preussen es im Utrechter Frieden zwar an Frankreich ab, behielt sich aber vor, Titel und Wappen davon führen zu dürfen. Es wurde somit reines Gedächtnisswappen 7). Das Wappen des Reichserbtruchsessenamtes, welches die Fürsten v. Waldburg heute noch führen 8), ist, da das Amt seit dem Untergange des alten deutschen Reiches nicht mehr existirt, nicht mehr Amtswappen sondern nur Gedächtnisswappen. S. 74. 1) Adler, Jahrbuch 1881, S. 45. 2) Trier, Einleitung zu der Wapenkunst, Leipzig 1714, S. 405. 3) Ebda. S. 622. 4) Ebda. S. 488. 5) Festschrift zum 25jährigen Regierungsjubiläum des Fürsten Heinrich XIV. Reuss j. L. 1892, S. 25. 6) v. Ledebur, Streifzüge durch das preussische Wappen, 7) Schmeizel, Einleitung zur Wappenlehre, Jena, 1723 S. 262. 8) v. d. Becke-Klüchtzner, Der Adel des Königreichs Würtemberg, S. 20.
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Das Gedächtnisswappen. 429 Die Gedächtnisswappen kommen in der Blüthezeit des Wappenwesens nicht vor. Sie entstanden erst, als das Wappen ein Prunkstück geworden, und man eine möglichst grosse An- zahl Felder in einem Schilde zu vereinigen suchte, um sich dadurch den Anschein eines reichen Besitzes zu geben 1). Das Recht, ein fremdes Wappen als Gedächtnisswappen zu führen, beruht auf der Erlaubniss des Eigenthümers des betreffenden Wappens. 1) Vergl. § 169.
Das Gedächtnisswappen. 429 Die Gedächtnisswappen kommen in der Blüthezeit des Wappenwesens nicht vor. Sie entstanden erst, als das Wappen ein Prunkstück geworden, und man eine möglichst grosse An- zahl Felder in einem Schilde zu vereinigen suchte, um sich dadurch den Anschein eines reichen Besitzes zu geben 1). Das Recht, ein fremdes Wappen als Gedächtnisswappen zu führen, beruht auf der Erlaubniss des Eigenthümers des betreffenden Wappens. 1) Vergl. § 169.
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☞ ☞ W — V. Abschnitt. DER VERLUST DES WAPPENS. 8 186. If die nämliche Weise wie Wappen erworben werden können, so können sie auch verloren gehen. Wap- pen werden verloren durch den Wegfall der nde, die berechtigen, sie zu führen. 2. Die Basis, auf welcher das Recht am eignen Familien- wappen beruht, die Zugehörigkeit zur Familie, kann nicht verloren gehen. Höchstens wäre der Fall denkbar, dass Jemanden nachgewiesen würde, dass er nicht der Familie an- gehöre, der er anzugehören glaubte. Es würde das allerdings faktisch den Verlust des bis dahin geführten Wappens für den Betreffenden herbeiführen, nicht aber juristisch, da er das in Frage kommende Wappen ja bis dahin unberechtigter Weise führte, es rechtlich ihm also nie zugestanden hat. 3. Das durch A doption erworbene Wappen kann durch Aufhebung der Adoption 1) verloren gehen. sgrü 1) Stobbe, Privatrecht, IV S. 386.
☞ ☞ W — V. Abschnitt. DER VERLUST DES WAPPENS. 8 186. If die nämliche Weise wie Wappen erworben werden können, so können sie auch verloren gehen. Wap- pen werden verloren durch den Wegfall der nde, die berechtigen, sie zu führen. 2. Die Basis, auf welcher das Recht am eignen Familien- wappen beruht, die Zugehörigkeit zur Familie, kann nicht verloren gehen. Höchstens wäre der Fall denkbar, dass Jemanden nachgewiesen würde, dass er nicht der Familie an- gehöre, der er anzugehören glaubte. Es würde das allerdings faktisch den Verlust des bis dahin geführten Wappens für den Betreffenden herbeiführen, nicht aber juristisch, da er das in Frage kommende Wappen ja bis dahin unberechtigter Weise führte, es rechtlich ihm also nie zugestanden hat. 3. Das durch A doption erworbene Wappen kann durch Aufhebung der Adoption 1) verloren gehen. sgrü 1) Stobbe, Privatrecht, IV S. 386.
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Der Verlust des Wappens. 431 4. Das Recht der Frauen auf das Wappen ihres Mannes erlischt durch den Tod des Mannes nicht. Kehrte auch die Wittwe seit alter Zeit in die Munt der Familie ihres Vaters zurück 1), dann ist das doch nicht der Ausdruck dafür, dass das Band ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Mannes nun zerrissen sei. Es ist die Erwägung, dass von den Mitgliedern der beiden Familien, denen sie angehört, die der Familie ihres Vaters als Blutsverwandte ihr am nächsten stehen, die sie dazu bringt, die Munt dieser zu wählen. Aber sie gehört auch fortan noch beiden Familien an. Jedenfalls finden wir allge- mein, dass Frauen auch nach dem Tode des Mannes dessen Wappen weiter führen. Helene v. Braunschweig, Wittwe Albrechts I. v. Sachsen, führt 1262 in ihrem Siegel das braun- schweigische und das pfalzsächsische Wappen 2). Johanna v. Thorberg verwittwete v. Hatt- statt führt 1321 im Siegel den von Thorberg und Hattstatt gespaltenen Schild 3). Agnes v. Hessen, Wittwe Johannes I. v. Nürn- berg, führt in ihrem Siegel von 1328 die Wappen von Hessen und von Nürnberg 4). Anna v. d. Dicke, Wittwe Heinrichs v. Rath- samhausen, führt 1338 in gespaltenem Schilde vorn Rathsamhausen hinten v. d. Dicke5). Elsbeth Wittwe Schühler geb. Vierdung, führt 1358 in ihrem Siegel die Wappen ihres Vaters und ihres Mannes “). § 187. Dem Erwerbe eines Wappens durch Annahme steht der Verlust durch Aufgabe desselben gegenüber. Diese Aufgabe wird indess in unzweideutiger Weise erfolgen müssen, z. B. 1) Schröder, S. 319. 2) Oetter, Wappenbelustigungen, IV S. 49. 3) Herold 1876 S. 86. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 300. 5) Herold 1876, S. 86. 6) Mittheilungen der k.k. Central-Commission, N. F. II S. 39.
Der Verlust des Wappens. 431 4. Das Recht der Frauen auf das Wappen ihres Mannes erlischt durch den Tod des Mannes nicht. Kehrte auch die Wittwe seit alter Zeit in die Munt der Familie ihres Vaters zurück 1), dann ist das doch nicht der Ausdruck dafür, dass das Band ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Mannes nun zerrissen sei. Es ist die Erwägung, dass von den Mitgliedern der beiden Familien, denen sie angehört, die der Familie ihres Vaters als Blutsverwandte ihr am nächsten stehen, die sie dazu bringt, die Munt dieser zu wählen. Aber sie gehört auch fortan noch beiden Familien an. Jedenfalls finden wir allge- mein, dass Frauen auch nach dem Tode des Mannes dessen Wappen weiter führen. Helene v. Braunschweig, Wittwe Albrechts I. v. Sachsen, führt 1262 in ihrem Siegel das braun- schweigische und das pfalzsächsische Wappen 2). Johanna v. Thorberg verwittwete v. Hatt- statt führt 1321 im Siegel den von Thorberg und Hattstatt gespaltenen Schild 3). Agnes v. Hessen, Wittwe Johannes I. v. Nürn- berg, führt in ihrem Siegel von 1328 die Wappen von Hessen und von Nürnberg 4). Anna v. d. Dicke, Wittwe Heinrichs v. Rath- samhausen, führt 1338 in gespaltenem Schilde vorn Rathsamhausen hinten v. d. Dicke5). Elsbeth Wittwe Schühler geb. Vierdung, führt 1358 in ihrem Siegel die Wappen ihres Vaters und ihres Mannes “). § 187. Dem Erwerbe eines Wappens durch Annahme steht der Verlust durch Aufgabe desselben gegenüber. Diese Aufgabe wird indess in unzweideutiger Weise erfolgen müssen, z. B. 1) Schröder, S. 319. 2) Oetter, Wappenbelustigungen, IV S. 49. 3) Herold 1876 S. 86. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 300. 5) Herold 1876, S. 86. 6) Mittheilungen der k.k. Central-Commission, N. F. II S. 39.
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432 Das Recht an einem bestimmten Wappen. ausdrücklich ausgesprochen sein. Die blosse Annahme eines neuen Wappens oder das Nichtführen des alten scheint nicht genügt zu haben, um ein Aufgeben des alten Wap- pens annehmen zu lassen, denn wir finden, dass mehrfach Familien auf das alte, nicht mehr gefühtte Wappen zurück- greifen und es wieder annehmen, so dass die Auffassung die gewesen zu sein scheint, dass der Wappenherr auch beim Nichtführen des Wappens seine Rechte an demselben behält, das Wappen also nicht etwa frei wird, oder an den Landes- herrn fällt, sondern nach wie vor ihm zuständig bleibt. Kraft III. v. Toggenburg, der Enkel Krafts I. († 1254), der die schwarze Dogge in Gold als neues Wappen von Toggenburg ange- nommen hatte, griff noch einmal auf das alte Wappen zurück und führte es 1303 im Siegel 1). Die Grafen v. Henneberg führten im Anfange des 13. Jahr- hunderts in getheiltem Schilde oben einen wachsenden Doppeladler, unten Schach. Seit 1237 führen sie, unzweifelhaft in Folge des Wunsches ein redendes Wappen zu führen, eine Henne auf einem Berge. 1394 nahm Graf Heinrich das alte, seit mehr als anderthalb Jahrhun- derten nicht mehr geführte Wappen mit dem halben Doppeladler wieder an und quadrirte es mit der Henne (Fig. 103)2). Die jüngeren Grafen v. Werdenberg-Heiligen- berg nahmen seit Hugo II. († 1303) statt der Werden- berger Fahne die Heiligenberger Stiege als Wappen an. In der letzten Generation griffen zwei Mitglieder des Geschlechtes, Rudolf († vor 1421) und Heinrich († um 1401) nochmals auf das alte Wappen, die Fahne, zurück 3). Hans Mamming erhielt 1458 von Kaiser Fried- rich III. ein neues Wappen. Als die Familie 1672 in den Fig. 103. Wappen der Grafen v. Henneberg, nach Grünenbergs Wappenbuch 1483. 1) Archives héraldiques 1890, Nro 38 Suppl. 2) v. Ledebur, Streifzüge durch die Felder des preussischen Wappens, Berlin 1842, S. 95 ff. 3) Ebda.
432 Das Recht an einem bestimmten Wappen. ausdrücklich ausgesprochen sein. Die blosse Annahme eines neuen Wappens oder das Nichtführen des alten scheint nicht genügt zu haben, um ein Aufgeben des alten Wap- pens annehmen zu lassen, denn wir finden, dass mehrfach Familien auf das alte, nicht mehr gefühtte Wappen zurück- greifen und es wieder annehmen, so dass die Auffassung die gewesen zu sein scheint, dass der Wappenherr auch beim Nichtführen des Wappens seine Rechte an demselben behält, das Wappen also nicht etwa frei wird, oder an den Landes- herrn fällt, sondern nach wie vor ihm zuständig bleibt. Kraft III. v. Toggenburg, der Enkel Krafts I. († 1254), der die schwarze Dogge in Gold als neues Wappen von Toggenburg ange- nommen hatte, griff noch einmal auf das alte Wappen zurück und führte es 1303 im Siegel 1). Die Grafen v. Henneberg führten im Anfange des 13. Jahr- hunderts in getheiltem Schilde oben einen wachsenden Doppeladler, unten Schach. Seit 1237 führen sie, unzweifelhaft in Folge des Wunsches ein redendes Wappen zu führen, eine Henne auf einem Berge. 1394 nahm Graf Heinrich das alte, seit mehr als anderthalb Jahrhun- derten nicht mehr geführte Wappen mit dem halben Doppeladler wieder an und quadrirte es mit der Henne (Fig. 103)2). Die jüngeren Grafen v. Werdenberg-Heiligen- berg nahmen seit Hugo II. († 1303) statt der Werden- berger Fahne die Heiligenberger Stiege als Wappen an. In der letzten Generation griffen zwei Mitglieder des Geschlechtes, Rudolf († vor 1421) und Heinrich († um 1401) nochmals auf das alte Wappen, die Fahne, zurück 3). Hans Mamming erhielt 1458 von Kaiser Fried- rich III. ein neues Wappen. Als die Familie 1672 in den Fig. 103. Wappen der Grafen v. Henneberg, nach Grünenbergs Wappenbuch 1483. 1) Archives héraldiques 1890, Nro 38 Suppl. 2) v. Ledebur, Streifzüge durch die Felder des preussischen Wappens, Berlin 1842, S. 95 ff. 3) Ebda.
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1.gaEW „ Der Verlust des Wappens. 433 Freiherrnstand erhoben wurde, nahm sie das alte Wap- pen wieder in ihr Familienwappen auf1). Dies Recht auf früher geführte Wappen ist ein so ent- schiedenes, dass man zuweilen selbst auf solche zurückgriff, bei denen man gar nicht nachweisen konnte, dass man sie früher geführt hatte, bei denen man dies nur annahm, ja wo selbst das Wappen nur als ein solches ausgegeben wurde. Als, wie schon oben erwähnt 2), Gabriel v. Sala- manca 1524 von Erzherzog Ferdinand v. Oester- reich mit der Grafschaft Ortenburg in Kärnthen belehnt worden war und Titel und Wappen davon an- nahm, protestirten die bayerischen Ortenburg dagegen, da sie glaubten Agnaten der kärnthener zu sein, und nahmen nun auch ihrerseits das Wappen derselben, obschon sie es niemals geführt hatten, (wie sie denn in Wirklich- keit auch gar nicht mit den kärnthener zusammenhingen,) als ein ihnen aus alter Zeit zustehendes an und quadrirten es mit ihrem eignen Wappen. Ein Einspruch dagegen ist nicht erfolgt3). Entscheidend scheint mir der schon oben ange- zogene Fall4) des neu erfundenen Wappens von Alt- Eberstein zu sein. Wenn Markgraf Philipp II. von Baden, obschon er wusste, dass die Grafen v. Eber- stein das Wappen von Alt-Eberstein nie geführt haben konnten (da er es ja neu erfunden hatte), trotzdem zu- liess, dass diese es als ihr altes Familienwappen annahmen, scheint mir das beweisend für das Bewusstsein zu sein, dass eine Familie auch an dem aufgegebenen Wappen noch immer Rechte habe. § 188. Der Verleihung eines Wappens steht die Entziehung desselben gegenüber. Dieselbe kann nur als Strafe vor- kommen, da das rechtmässig erworbene Wappen Privateigen- 1) Adler 1891, S. 107. 2) Siehe S. 412. 3) Huschberg, Geschichte von Ortenburg, S. 336. 4) Siehe § 51, 3. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 28
1.gaEW „ Der Verlust des Wappens. 433 Freiherrnstand erhoben wurde, nahm sie das alte Wap- pen wieder in ihr Familienwappen auf1). Dies Recht auf früher geführte Wappen ist ein so ent- schiedenes, dass man zuweilen selbst auf solche zurückgriff, bei denen man gar nicht nachweisen konnte, dass man sie früher geführt hatte, bei denen man dies nur annahm, ja wo selbst das Wappen nur als ein solches ausgegeben wurde. Als, wie schon oben erwähnt 2), Gabriel v. Sala- manca 1524 von Erzherzog Ferdinand v. Oester- reich mit der Grafschaft Ortenburg in Kärnthen belehnt worden war und Titel und Wappen davon an- nahm, protestirten die bayerischen Ortenburg dagegen, da sie glaubten Agnaten der kärnthener zu sein, und nahmen nun auch ihrerseits das Wappen derselben, obschon sie es niemals geführt hatten, (wie sie denn in Wirklich- keit auch gar nicht mit den kärnthener zusammenhingen,) als ein ihnen aus alter Zeit zustehendes an und quadrirten es mit ihrem eignen Wappen. Ein Einspruch dagegen ist nicht erfolgt3). Entscheidend scheint mir der schon oben ange- zogene Fall4) des neu erfundenen Wappens von Alt- Eberstein zu sein. Wenn Markgraf Philipp II. von Baden, obschon er wusste, dass die Grafen v. Eber- stein das Wappen von Alt-Eberstein nie geführt haben konnten (da er es ja neu erfunden hatte), trotzdem zu- liess, dass diese es als ihr altes Familienwappen annahmen, scheint mir das beweisend für das Bewusstsein zu sein, dass eine Familie auch an dem aufgegebenen Wappen noch immer Rechte habe. § 188. Der Verleihung eines Wappens steht die Entziehung desselben gegenüber. Dieselbe kann nur als Strafe vor- kommen, da das rechtmässig erworbene Wappen Privateigen- 1) Adler 1891, S. 107. 2) Siehe S. 412. 3) Huschberg, Geschichte von Ortenburg, S. 336. 4) Siehe § 51, 3. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 28
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434 Das Recht an einem bestimmten Wappen. thum wird, welches dem rechtmässigen Besitzer nicht willkür- lich entzogen werden kann. Der Verlust der Wappenfähigkeit überhaupt 1) hat selbstverständlich auch stets den Verlust des betreffenden Familienwappens zur Folge. Es kann aber auch als Strafe auf den Verlust des einzelnen Wappens erkannt werden. Der Betreffende kann in diesem Falle ein anderes Wappen annehmen. Als die Wiener sich 1462 empörten, entzog Kaiser Friedrich III. der Stadt Wien das Wappen wieder, welches er ihr im Jahre vorher verliehen hatte 2). Dem Wilhelm v. Dommartin und dem Lukas v. Broyart, die 1546 in Streit gerathen waren, weil sie das nämliche Wappen führten, wurde angedroht, dass dem, der den Streit erneuern würde, sein Recht auf das Wappen zur Strafe entzogen würde3). Die Familien der Grafen Serini und Nadasty, die, so schreibt Fesch, „neulich" den Kaiser vergiften wollten, mussten Name und Wappen ablegen und die Namen Lowell und v. Hornstein annehmen 4). Fesch schrieb 1672. Bei der Seltenheit der Fälle möge ein solcher aus dem Auslande folgen: Als im Jahre 1600 die Gebrüder Johann und Alexander Ruven den König Jakob IV. V. Schottland zu ermorden versucht hatten, wurde die Familie angehalten, Name und Wappen abzulegen und andere dafür anzunehmen 5). Das Deutsche Strafgesetzbuch kennt diese Strafe nicht; es kann deshalb heute nicht mehr auf sie erkannt werden. § 189. Dem Erwerb eines Wappens durch ein Rechtsgeschäft6) entspricht der Verlust desselben auf der andern Seite. Dies III 375. 1) Siehe § 90. 2) Rauch, Rerum Austriacarum scriptores, Wien, 1793-94, 3) Anlage Nro 73. 4) Fesch; De insignibus, 16, 6. 5) Haffner, De famosa insignium abolitione, Ulm 1766, p. 2. 6) Siehe § 162.
434 Das Recht an einem bestimmten Wappen. thum wird, welches dem rechtmässigen Besitzer nicht willkür- lich entzogen werden kann. Der Verlust der Wappenfähigkeit überhaupt 1) hat selbstverständlich auch stets den Verlust des betreffenden Familienwappens zur Folge. Es kann aber auch als Strafe auf den Verlust des einzelnen Wappens erkannt werden. Der Betreffende kann in diesem Falle ein anderes Wappen annehmen. Als die Wiener sich 1462 empörten, entzog Kaiser Friedrich III. der Stadt Wien das Wappen wieder, welches er ihr im Jahre vorher verliehen hatte 2). Dem Wilhelm v. Dommartin und dem Lukas v. Broyart, die 1546 in Streit gerathen waren, weil sie das nämliche Wappen führten, wurde angedroht, dass dem, der den Streit erneuern würde, sein Recht auf das Wappen zur Strafe entzogen würde3). Die Familien der Grafen Serini und Nadasty, die, so schreibt Fesch, „neulich" den Kaiser vergiften wollten, mussten Name und Wappen ablegen und die Namen Lowell und v. Hornstein annehmen 4). Fesch schrieb 1672. Bei der Seltenheit der Fälle möge ein solcher aus dem Auslande folgen: Als im Jahre 1600 die Gebrüder Johann und Alexander Ruven den König Jakob IV. V. Schottland zu ermorden versucht hatten, wurde die Familie angehalten, Name und Wappen abzulegen und andere dafür anzunehmen 5). Das Deutsche Strafgesetzbuch kennt diese Strafe nicht; es kann deshalb heute nicht mehr auf sie erkannt werden. § 189. Dem Erwerb eines Wappens durch ein Rechtsgeschäft6) entspricht der Verlust desselben auf der andern Seite. Dies III 375. 1) Siehe § 90. 2) Rauch, Rerum Austriacarum scriptores, Wien, 1793-94, 3) Anlage Nro 73. 4) Fesch; De insignibus, 16, 6. 5) Haffner, De famosa insignium abolitione, Ulm 1766, p. 2. 6) Siehe § 162.
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Der Verlust des Wappens. 435 indess nur in den Fällen, in denen eine wirkliche Ver- äusserung vorliegt, d. h. wenn der bisherige Eigenthümer sich verpflichtet, das Wappen selbst nicht mehr zu führen, wie bei den oben angegebenen Fällen des Erkinger Relch, Hans des Trajauners und der Gebrüder Lopeck 1). Ist das Wappen nur bedingt erworben, also auf Wider- ruf, für eine gewisse Zeit etc. 2) so wird das Recht daran ver- loren, wenn der Fall eintritt, an den das Erlöschen des Rechtes geknüpft ist. § 190. Auch fremde Wappen gehen verloren durch den Weg- fall der Rechtsgründe, die zu ihrer Führung berechtigen, also durch den Verlust des Landes oder des Amtes, dessen Wap- pen als Besitzwappen geführt wird, durch den Austritt aus dem Orden etc. 1) Siehe § 116. 2) Vergl. § 113, 3.
Der Verlust des Wappens. 435 indess nur in den Fällen, in denen eine wirkliche Ver- äusserung vorliegt, d. h. wenn der bisherige Eigenthümer sich verpflichtet, das Wappen selbst nicht mehr zu führen, wie bei den oben angegebenen Fällen des Erkinger Relch, Hans des Trajauners und der Gebrüder Lopeck 1). Ist das Wappen nur bedingt erworben, also auf Wider- ruf, für eine gewisse Zeit etc. 2) so wird das Recht daran ver- loren, wenn der Fall eintritt, an den das Erlöschen des Rechtes geknüpft ist. § 190. Auch fremde Wappen gehen verloren durch den Weg- fall der Rechtsgründe, die zu ihrer Führung berechtigen, also durch den Verlust des Landes oder des Amtes, dessen Wap- pen als Besitzwappen geführt wird, durch den Austritt aus dem Orden etc. 1) Siehe § 116. 2) Vergl. § 113, 3.
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R m + — LÉLÁLOLLÉLL LLLAÉAÁLLA S VI. Abschnitt. DER BEWEIS DES WAPPENS. § 191. er Beweis dafür, dass ein bestimmtes Wappen einer bestimmten Person zusteht, wird verschieden zu führen sein, jenachdem es sich um ein fremdes oder um ein eignes Wappen handelt. Beim eignen Wappen wird es sich darum handeln nachzuweisen, dass das betreffende Wappen wirklich das der Familie ist, der der Probant angehört. Führen zwei Familien das nämliche Wappen, dann gehört es derjenigen Familie, die es zuerst angenommen hat. Es muss also jede Partei suchen, möglichst weit zurückgehende Zeugnisse dafür beizubringen, dass sie das betreffende Wappen thatsächlich geführt hat. Solche Zeugnisse sind das Vorkommen des Wappens auf Grab- steinen, in Siegeln, in Fenstern und an ähnlichen Orten, wo das Wappen als das der Familie dargestellt ist, und aus denen die Zeit seiner Herstellung erkannt werden kann. Auch finden wir Zeugenaussagen über das Eigenthum an Wappen.
R m + — LÉLÁLOLLÉLL LLLAÉAÁLLA S VI. Abschnitt. DER BEWEIS DES WAPPENS. § 191. er Beweis dafür, dass ein bestimmtes Wappen einer bestimmten Person zusteht, wird verschieden zu führen sein, jenachdem es sich um ein fremdes oder um ein eignes Wappen handelt. Beim eignen Wappen wird es sich darum handeln nachzuweisen, dass das betreffende Wappen wirklich das der Familie ist, der der Probant angehört. Führen zwei Familien das nämliche Wappen, dann gehört es derjenigen Familie, die es zuerst angenommen hat. Es muss also jede Partei suchen, möglichst weit zurückgehende Zeugnisse dafür beizubringen, dass sie das betreffende Wappen thatsächlich geführt hat. Solche Zeugnisse sind das Vorkommen des Wappens auf Grab- steinen, in Siegeln, in Fenstern und an ähnlichen Orten, wo das Wappen als das der Familie dargestellt ist, und aus denen die Zeit seiner Herstellung erkannt werden kann. Auch finden wir Zeugenaussagen über das Eigenthum an Wappen.
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Der Beweis des Wappens. 437 Hermann Relch zu Stopfenheim beurkundet 1359 "auf mein Ere und auch auf meinen Ayd“, dass sein Wappen ein rother Halbmond in weissem Schilde sei, und seine Ahnen es so geführt hätten, und lässt sich das von dreizehn Zeugen bestätigen1). Utz v. Las thut 1373 kund, da „meinen lieben sun Heinrichen von Las an gestozzen sei red von meiner Wappen wegen", dass sein Wappen zwei Eichenblätter und drei Eicheln in einem weissen Schild seien, wie es auch sein anhangendes Siegel zeigt (Fig. 104)2). Einen durchschlagenden Beweis für den Zeitpunkt, von welchem ab man sein Wappen geführt habe, sowie dass man nicht doloser Weise das eines Andern an- genommen, liefern die Wappenbriefe. Dieser Umstand war wohl der Grund dafür, dass sie sich so rasch einbürgerten und es Mode wurde, zugleich mit der Wappenfähig- keit dem Betreffenden auch ein bestimmtes Wappen zu verleihen. Dass sie das ältere Recht eines Andern, der das fragliche Wap- pen schon vorher führte, nicht brechen konnten und wollten, haben wir schon oben gesehen 3). Da aber gerade die älteren Wappen, die Urwappen, d. h. die- jenigen, die vor dem Aufkommen der Wappenbriefe von den Ritterbürtigen waren angenommen worden, dieses durch- schlagenden und leicht zu handhabenden Beweismittels ent- behrten, so liess man sich diese mehrfach durch Diplome „bestätigen", d. h. vom Kaiser beurkunden, dass dies der Betreffenden altererbtes Familienwappen sei 4). Fig. 104. Wappen des Ulrich v. Las, nach seinem Sie- gel von 1373. G König Ruprecht bestätigte 1409 dem Thomas V. Neideck sein altererbtes Wappen 5). 1) Anlage Nro 18. 2) Anlage Nro 30. 3) Siehe § 157. 4) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 99. 5) Anlage Nro 55.
Der Beweis des Wappens. 437 Hermann Relch zu Stopfenheim beurkundet 1359 "auf mein Ere und auch auf meinen Ayd“, dass sein Wappen ein rother Halbmond in weissem Schilde sei, und seine Ahnen es so geführt hätten, und lässt sich das von dreizehn Zeugen bestätigen1). Utz v. Las thut 1373 kund, da „meinen lieben sun Heinrichen von Las an gestozzen sei red von meiner Wappen wegen", dass sein Wappen zwei Eichenblätter und drei Eicheln in einem weissen Schild seien, wie es auch sein anhangendes Siegel zeigt (Fig. 104)2). Einen durchschlagenden Beweis für den Zeitpunkt, von welchem ab man sein Wappen geführt habe, sowie dass man nicht doloser Weise das eines Andern an- genommen, liefern die Wappenbriefe. Dieser Umstand war wohl der Grund dafür, dass sie sich so rasch einbürgerten und es Mode wurde, zugleich mit der Wappenfähig- keit dem Betreffenden auch ein bestimmtes Wappen zu verleihen. Dass sie das ältere Recht eines Andern, der das fragliche Wap- pen schon vorher führte, nicht brechen konnten und wollten, haben wir schon oben gesehen 3). Da aber gerade die älteren Wappen, die Urwappen, d. h. die- jenigen, die vor dem Aufkommen der Wappenbriefe von den Ritterbürtigen waren angenommen worden, dieses durch- schlagenden und leicht zu handhabenden Beweismittels ent- behrten, so liess man sich diese mehrfach durch Diplome „bestätigen", d. h. vom Kaiser beurkunden, dass dies der Betreffenden altererbtes Familienwappen sei 4). Fig. 104. Wappen des Ulrich v. Las, nach seinem Sie- gel von 1373. G König Ruprecht bestätigte 1409 dem Thomas V. Neideck sein altererbtes Wappen 5). 1) Anlage Nro 18. 2) Anlage Nro 30. 3) Siehe § 157. 4) v. Hefner, Altbayerische Heraldik, S. 99. 5) Anlage Nro 55.
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438 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Friedrich III. bestätigte 1466 dem Steinhorn sein adeliches Wappen und verleiht es dessen Schwager Gnewkcher1). Derselbe bestätigte 1469 dem Hans Falb das ihm vom Kaiser Siegmund verliehene Wappen2); 1470 dem Andreas Geuder sein adeliges Wap- pen und bessert es mit einer Helmkrone 3), 1471 dem Lienhard Sachsinger das ihm von Albrecht II. verliehene Wappen 4) ; im nämlichen Jahre den v. Brichsen ein ihnen von Kaiser Siegmund verliehenes Wappen 5), und dem Peter Gross das von seinen Vorfahren geführte Wap- pen und „Cleinet“ 6) u. s. f. § 192. Es konnte sich indess Niemand der Erwägung verschlies- sen, dass in den Fällen, wo keine solchen Urkunden vorlagen, und der Beweis durch Zeugen oder das Vorkommen des Wap- pens in alten Darstellungen geführt werden musste, der Be- weis ein sehr unsicherer war. Es konnte leicht vorkommen, dass die Familie, die das Wappen später angenommen hatte, zufälligerweise in der Lage sich befand, ein früheres Vor- kommen des Wappens als des ihrigen nachzuweisen, als die, welche das Wappen wirklich früher angenommen hatte, aber keine Dokumente hierfür beibringen konnte, etwa, weil sie ausgewandert war und diese Beweise in entlegenen Gegenden sich befanden, oder weil diese zerstört worden oder sonst in Verlust gerathen waren. Es konnten weiter beide das näm- liche Recht auf das Wappen haben, wenn die Familien gleichen Stammes waren"), das Wappen gemeinsam verliehen erhalten 2) 3) 4) 5) 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 4424. Ebda. Nro 5856. Ebda. Nro 6182. Ebda. Nro 6504. Ebda. Nro 6308. 6) Ebda. Nro 6364. 7) Siehe § 109, 2.
438 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Friedrich III. bestätigte 1466 dem Steinhorn sein adeliches Wappen und verleiht es dessen Schwager Gnewkcher1). Derselbe bestätigte 1469 dem Hans Falb das ihm vom Kaiser Siegmund verliehene Wappen2); 1470 dem Andreas Geuder sein adeliges Wap- pen und bessert es mit einer Helmkrone 3), 1471 dem Lienhard Sachsinger das ihm von Albrecht II. verliehene Wappen 4) ; im nämlichen Jahre den v. Brichsen ein ihnen von Kaiser Siegmund verliehenes Wappen 5), und dem Peter Gross das von seinen Vorfahren geführte Wap- pen und „Cleinet“ 6) u. s. f. § 192. Es konnte sich indess Niemand der Erwägung verschlies- sen, dass in den Fällen, wo keine solchen Urkunden vorlagen, und der Beweis durch Zeugen oder das Vorkommen des Wap- pens in alten Darstellungen geführt werden musste, der Be- weis ein sehr unsicherer war. Es konnte leicht vorkommen, dass die Familie, die das Wappen später angenommen hatte, zufälligerweise in der Lage sich befand, ein früheres Vor- kommen des Wappens als des ihrigen nachzuweisen, als die, welche das Wappen wirklich früher angenommen hatte, aber keine Dokumente hierfür beibringen konnte, etwa, weil sie ausgewandert war und diese Beweise in entlegenen Gegenden sich befanden, oder weil diese zerstört worden oder sonst in Verlust gerathen waren. Es konnten weiter beide das näm- liche Recht auf das Wappen haben, wenn die Familien gleichen Stammes waren"), das Wappen gemeinsam verliehen erhalten 2) 3) 4) 5) 1) Chmel, Regesta Friederici, Nro 4424. Ebda. Nro 5856. Ebda. Nro 6182. Ebda. Nro 6504. Ebda. Nro 6308. 6) Ebda. Nro 6364. 7) Siehe § 109, 2.
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Der Beweis des Wappens. 439 hatten, oder aus sonst einem Grunde eine berechtigte Wappen- gemeinschaft vorlag 1), oder beide sonstwie gleichmässig an dem Wappen berechtigt waren. Man begnügte sich deshalb meist damit, den Nachweis zu fordern, dass das Wappen schon lange Zeit von der Familie geführt worden sei, indem man auch hier ohne Zweifel die Grundsätze von der Unvor- denklichkeit anwendete 2). Hat also eine Familie ein Wappen schon lange Jahre öffentlich geführt, ohne im Besitz desselben gestört worden zu sein, so wird angenommen, dass sie es auf rechtmässige Weise erworben habe. Anderenfalls würde die wirklich berechtigte Familie doch schon längst dagegen opponirt haben 3). Das Schlesische Ritterrecht bestimmte: „Haben aber zweyerley Geschlechter von Ihren Vorfahren oder Eltern gleicherley und einerley Schild und Wapen auff sich gebracht, unnd kan oder mag nicht dargethan werden, welch Geschlecht solch Wapen zum ersten gehabt oder bekommen, Auff solchen Fall kan keiner den andern anfechten oder zu Recht vornehmen. Und ob sie einander darumb nicht wolten zu fried lassen, würde doch der Richter Sententionirn"4). 1380 entstanden Misshelligkeiten zwischen den Stromern und Nützeln zu Nürnberg, weil Beide denselben Wappenschild führten. Beide erwiesen, dass sie den Schild schon von Alters her geführt hätten, und so wurde entschieden, dass beide ihn führen dürften 5). S. 58 f. 1) Siehe § 109. 2) Gierke, Privatrecht, S. 315. 3) Stobbe, Privatrecht, I S. 580. Gierke, Privatrecht, I S. 318. Der langjährige, ungestörte Besitz des Wappens wird also nur als Beweis dafür angesehen, dass das Wappen wirklich recht- mässig erworben worden sei, dass, wenn eine andere Familie es früher besessen, diese ausdrücklich oder stillschweigend die Erlaub- niss zur Annahme ihres Wappens gegeben habe. Diese Erlaubniss ist der Grund des Rechtes der annehmenden Familie, nicht der langjährige Besitz. Dieser ist nur der Beweis für die Erlaubniss. Ich habe deshalb die Unvordenklichkeit des Besitzes des Wappens nicht unter den Erwerbsarten sondern hier behandelt. 4) G. v. Wentzky, Schlesisches Ritterrecht, Leipzig 1615, 5) Anlage Nro 32.
Der Beweis des Wappens. 439 hatten, oder aus sonst einem Grunde eine berechtigte Wappen- gemeinschaft vorlag 1), oder beide sonstwie gleichmässig an dem Wappen berechtigt waren. Man begnügte sich deshalb meist damit, den Nachweis zu fordern, dass das Wappen schon lange Zeit von der Familie geführt worden sei, indem man auch hier ohne Zweifel die Grundsätze von der Unvor- denklichkeit anwendete 2). Hat also eine Familie ein Wappen schon lange Jahre öffentlich geführt, ohne im Besitz desselben gestört worden zu sein, so wird angenommen, dass sie es auf rechtmässige Weise erworben habe. Anderenfalls würde die wirklich berechtigte Familie doch schon längst dagegen opponirt haben 3). Das Schlesische Ritterrecht bestimmte: „Haben aber zweyerley Geschlechter von Ihren Vorfahren oder Eltern gleicherley und einerley Schild und Wapen auff sich gebracht, unnd kan oder mag nicht dargethan werden, welch Geschlecht solch Wapen zum ersten gehabt oder bekommen, Auff solchen Fall kan keiner den andern anfechten oder zu Recht vornehmen. Und ob sie einander darumb nicht wolten zu fried lassen, würde doch der Richter Sententionirn"4). 1380 entstanden Misshelligkeiten zwischen den Stromern und Nützeln zu Nürnberg, weil Beide denselben Wappenschild führten. Beide erwiesen, dass sie den Schild schon von Alters her geführt hätten, und so wurde entschieden, dass beide ihn führen dürften 5). S. 58 f. 1) Siehe § 109. 2) Gierke, Privatrecht, S. 315. 3) Stobbe, Privatrecht, I S. 580. Gierke, Privatrecht, I S. 318. Der langjährige, ungestörte Besitz des Wappens wird also nur als Beweis dafür angesehen, dass das Wappen wirklich recht- mässig erworben worden sei, dass, wenn eine andere Familie es früher besessen, diese ausdrücklich oder stillschweigend die Erlaub- niss zur Annahme ihres Wappens gegeben habe. Diese Erlaubniss ist der Grund des Rechtes der annehmenden Familie, nicht der langjährige Besitz. Dieser ist nur der Beweis für die Erlaubniss. Ich habe deshalb die Unvordenklichkeit des Besitzes des Wappens nicht unter den Erwerbsarten sondern hier behandelt. 4) G. v. Wentzky, Schlesisches Ritterrecht, Leipzig 1615, 5) Anlage Nro 32.
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440 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Georg Thor und Hans v. Velben hatten 1408 Streitigkeiten, weil beide das gleiche Wappen führten. Nachdem beide Theile ihr Recht am Wappen durch Zeugen erwiesen hatten, wurde 1409 entschieden, dass Beide das Wappen führen dürften 1). Ulrich der Waldauer und Friedrich Wald- thurner stritten ebenfalls mit einander, weil sie das gleiche Wappen führten. Pfalzgraf Johann entschied 1439, dass die Waldthurner eine kleine Veränderung am Helmschmuck vornehmen sollten 2). Wilhelm v. Dommartin und Lucas v. Broyart stritten 1546 zu Brüssel mit einander, weil sie das nämliche Wappen führton. Beide wiesen nach, dass sie das Wappen von Alters her geführt hätten, worauf Beiden ihr Recht an dem Wappen zugesprochen wurde 3). Wie lange dieser Besitz bestanden haben muss, um die Rechtsvermuthung des ursprünglichen rechtmässigen Erwerbs zu begründen, darüber ist bezüglich des Wappens nirgends etwas gesagt. Es werden hier aber ohne Zweifel die allgemeinen Rechtsregeln Platz greifen, denen zufolge die Unvordenklich- keit vorhanden ist, wenn der Besitz des Wappens durch zwei Menschenalter hindurch gewährt habe, welche man regelmässig zu je 40 Jahren zu rechnen pflegt 4). § 193. Eine besondere Art der Beweisführung trat in den Fallen ein, in denen Jemand ein Wappen führte, welches er von einem Andern übernommen hatte5). In diesem Falle trat die Regel ein, die überhaupt im deutschen Processrecht bei einem Object gilt, welches man von einem andern erworben hat. Der Beklagte hatte dann nicht etwa nachzuweisen, dass 1) Hund, Bayerisches Stammenbuch, I 362. 2) Ebda. II S. 329. 1) Anlage Nro 73. 4) Stobbe, Privatrecht, Bd. 1 S. 580. Vergl. auch Fesch, De insignibus eorumque jure diss., c. 12 n. 4. 5) Vergl. § 162.
440 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Georg Thor und Hans v. Velben hatten 1408 Streitigkeiten, weil beide das gleiche Wappen führten. Nachdem beide Theile ihr Recht am Wappen durch Zeugen erwiesen hatten, wurde 1409 entschieden, dass Beide das Wappen führen dürften 1). Ulrich der Waldauer und Friedrich Wald- thurner stritten ebenfalls mit einander, weil sie das gleiche Wappen führten. Pfalzgraf Johann entschied 1439, dass die Waldthurner eine kleine Veränderung am Helmschmuck vornehmen sollten 2). Wilhelm v. Dommartin und Lucas v. Broyart stritten 1546 zu Brüssel mit einander, weil sie das nämliche Wappen führton. Beide wiesen nach, dass sie das Wappen von Alters her geführt hätten, worauf Beiden ihr Recht an dem Wappen zugesprochen wurde 3). Wie lange dieser Besitz bestanden haben muss, um die Rechtsvermuthung des ursprünglichen rechtmässigen Erwerbs zu begründen, darüber ist bezüglich des Wappens nirgends etwas gesagt. Es werden hier aber ohne Zweifel die allgemeinen Rechtsregeln Platz greifen, denen zufolge die Unvordenklich- keit vorhanden ist, wenn der Besitz des Wappens durch zwei Menschenalter hindurch gewährt habe, welche man regelmässig zu je 40 Jahren zu rechnen pflegt 4). § 193. Eine besondere Art der Beweisführung trat in den Fallen ein, in denen Jemand ein Wappen führte, welches er von einem Andern übernommen hatte5). In diesem Falle trat die Regel ein, die überhaupt im deutschen Processrecht bei einem Object gilt, welches man von einem andern erworben hat. Der Beklagte hatte dann nicht etwa nachzuweisen, dass 1) Hund, Bayerisches Stammenbuch, I 362. 2) Ebda. II S. 329. 1) Anlage Nro 73. 4) Stobbe, Privatrecht, Bd. 1 S. 580. Vergl. auch Fesch, De insignibus eorumque jure diss., c. 12 n. 4. 5) Vergl. § 162.
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Der Beweis des Wappens. 441 er von seinem Vorgänger rechtmässig erworben, und dass dieser rechtmässig besessen habe, sondern er hatte seinen Autor zu stellen, d. h. den bei Gericht beizubringen, von dem er das Gut erhalten hatte, damit dieser an seiner Stelle den Process führe. Weigerte sich der Autor dessen, so ist der Beklagte „von seinem Autor gefallen“, cecidit de auctore, und hat den Process verloren 1). Es lag also dem Erwerber viel daran, dass sein Vorbesitzer sich bereit erklärte, ihn even- tuell vor Gericht vertreten zu wollen. Diesbezügliche Ver- sprechen finden wir auch bei der Uebertragung der Wappen. Gebhard, Bischof v. Halberstadt verspricht dem Henning Schutten, dem er das heimgefallene Wappen der Walhusen 1472 verliehen hatte, er wolle „dersulven wapen sin bekennige Hern wesen“2). § 194. Das Recht auf das fremde Wappen wird bewiesen durch den Nachweis, dass einer von den Rechtsgründen vor- handen ist, die zu ihm berechtigen, also beim Ordenswappen, dass man Mitglied des betreffenden Ordens ist, beim Amts� wappen, dass man das fragliche Amt bekleidet, beim Landes- wappen, dass man das fragliche Land besitzt oder eine Even- tualbelehnung damit erhalten hat, oder endlich, dass der Wappenherr einem gestattet hat, das Wappen zu führen. 1) Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Braunschweig 1879, Bd. 1 S. 541. 2) Anlage Nro 67.
Der Beweis des Wappens. 441 er von seinem Vorgänger rechtmässig erworben, und dass dieser rechtmässig besessen habe, sondern er hatte seinen Autor zu stellen, d. h. den bei Gericht beizubringen, von dem er das Gut erhalten hatte, damit dieser an seiner Stelle den Process führe. Weigerte sich der Autor dessen, so ist der Beklagte „von seinem Autor gefallen“, cecidit de auctore, und hat den Process verloren 1). Es lag also dem Erwerber viel daran, dass sein Vorbesitzer sich bereit erklärte, ihn even- tuell vor Gericht vertreten zu wollen. Diesbezügliche Ver- sprechen finden wir auch bei der Uebertragung der Wappen. Gebhard, Bischof v. Halberstadt verspricht dem Henning Schutten, dem er das heimgefallene Wappen der Walhusen 1472 verliehen hatte, er wolle „dersulven wapen sin bekennige Hern wesen“2). § 194. Das Recht auf das fremde Wappen wird bewiesen durch den Nachweis, dass einer von den Rechtsgründen vor- handen ist, die zu ihm berechtigen, also beim Ordenswappen, dass man Mitglied des betreffenden Ordens ist, beim Amts� wappen, dass man das fragliche Amt bekleidet, beim Landes- wappen, dass man das fragliche Land besitzt oder eine Even- tualbelehnung damit erhalten hat, oder endlich, dass der Wappenherr einem gestattet hat, das Wappen zu führen. 1) Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Braunschweig 1879, Bd. 1 S. 541. 2) Anlage Nro 67.
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☞ X V2T 222272 PRAKTISCHE RECHTSFRAGEN. ur Erhöhung der praktischen Brauchbarkeit dieses Werkes sind in Folgendem die hauptsächlichsten Rechtsfragen, die beim Wappenwesen vorkommen können, zusammengestellt mit Verweisung auf die Paragraphen, in denen die Antwort auf sie sich findet. Darf Jedermann Wappen annehmen? § 30. Wer darf überhaupt Wappen führen? § 23. Führen Dörfer Wappen? § 24, 2. Führen Kreise, Provinzen, Wappen? 24, 2. Darf ein Wappenfähiger ein Wappen annehmen? § 152. Darf man sein Wappen verändern? § 122. Darf man sein Wappen verkaufen, verschenken oder sonstwie veräusseren? § 113-118 Können Wappen durch Adoption übertragen werden ? § 148. Kann man ein Wappen kaufen? § 162. Welche Rechte haben die Familienmitglieder an ihrem Familienwappen? § 100. E
☞ X V2T 222272 PRAKTISCHE RECHTSFRAGEN. ur Erhöhung der praktischen Brauchbarkeit dieses Werkes sind in Folgendem die hauptsächlichsten Rechtsfragen, die beim Wappenwesen vorkommen können, zusammengestellt mit Verweisung auf die Paragraphen, in denen die Antwort auf sie sich findet. Darf Jedermann Wappen annehmen? § 30. Wer darf überhaupt Wappen führen? § 23. Führen Dörfer Wappen? § 24, 2. Führen Kreise, Provinzen, Wappen? 24, 2. Darf ein Wappenfähiger ein Wappen annehmen? § 152. Darf man sein Wappen verändern? § 122. Darf man sein Wappen verkaufen, verschenken oder sonstwie veräusseren? § 113-118 Können Wappen durch Adoption übertragen werden ? § 148. Kann man ein Wappen kaufen? § 162. Welche Rechte haben die Familienmitglieder an ihrem Familienwappen? § 100. E
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Praktische Rechtsfrage. 443 Dürfen Kinder das Wappen ihrer Mutter führen? § 144. Dürfen uneheliche Kinder das Wappen ihres Vaters führen? § 146, 1. Dürfen uneheliche Kinder das Wappen ihrer Mutter führen? § 146, 2. Dürfen Kinder aus Mesalliancen das Wappen ihrer Mutter führen? § 144. Dürfen Kinder aus morganatischen Ehen das Wappen ihrer Mutter führen? § 145. Dürfen Frauen in Mesalliancen das Wappen ihres Mannes führen? § 150. Dürfen Frauen in morganatischen Ehen das Wappen ihres Mannes führen? 151. Darf eine Wittwe das Wappen ihres verstorbenen Mannes führen? § 186, 4. Dürfen Männer das Wappen ihrer Frau führen? S. 353 Anm. 2. Darf man das Wappen seines Besitzes führen? § 170. Darf man das Wappen des Landes, der Stadt führen, deren Bürger man ist? § 102, 2, 3. Muss man das Wappen führen, welches der Landesherr verliehen hat, oder kann man statt desselben ein anderes annehmen? § 159. Wer darf Wappen verleihen? § 156, 2. Wer darf die Wappenfähigkeit verleihen? § 75. Darf der Landesherr das Wappen einer Familie einer andern Familie verleihen? § 161 a 2. Darf man das Wappen einer ausgestorbenen Familie an- nehmen oder mit seinem Wappen vereinigen? § 135.
Praktische Rechtsfrage. 443 Dürfen Kinder das Wappen ihrer Mutter führen? § 144. Dürfen uneheliche Kinder das Wappen ihres Vaters führen? § 146, 1. Dürfen uneheliche Kinder das Wappen ihrer Mutter führen? § 146, 2. Dürfen Kinder aus Mesalliancen das Wappen ihrer Mutter führen? § 144. Dürfen Kinder aus morganatischen Ehen das Wappen ihrer Mutter führen? § 145. Dürfen Frauen in Mesalliancen das Wappen ihres Mannes führen? § 150. Dürfen Frauen in morganatischen Ehen das Wappen ihres Mannes führen? 151. Darf eine Wittwe das Wappen ihres verstorbenen Mannes führen? § 186, 4. Dürfen Männer das Wappen ihrer Frau führen? S. 353 Anm. 2. Darf man das Wappen seines Besitzes führen? § 170. Darf man das Wappen des Landes, der Stadt führen, deren Bürger man ist? § 102, 2, 3. Muss man das Wappen führen, welches der Landesherr verliehen hat, oder kann man statt desselben ein anderes annehmen? § 159. Wer darf Wappen verleihen? § 156, 2. Wer darf die Wappenfähigkeit verleihen? § 75. Darf der Landesherr das Wappen einer Familie einer andern Familie verleihen? § 161 a 2. Darf man das Wappen einer ausgestorbenen Familie an- nehmen oder mit seinem Wappen vereinigen? § 135.
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Strana 445
Obe NACHTRAGE. Zu § 14. ine selbstständige Auffassung bezüglich des Wappen- rechtes zeigt Gierke, der in seinem „Deutschen Privatrecht“ verschiedene Sätze desselben kurz hinstellt. Jeder Familiengenosse habe ein Privatrecht auf Führen des Wappens und könne es Unbefugten verbieten; auch Verbandspersonen hätten ein solches Privatrecht; der Bürgerliche habe an seinem Wappen ein Privatrecht, ganz wie der Adlige u. A. m.1). Diese Sätze weiter auszuführen entsprach nicht der Anlage seines Werkes. Zu § 84. Nicht nur das kleine, sondern selbst das grosse Palatinat wurde zuletzt von den Kurfürsten von Pfalz- bayern ertheilt. 1) Privatrecht I S. 731, 747.
Obe NACHTRAGE. Zu § 14. ine selbstständige Auffassung bezüglich des Wappen- rechtes zeigt Gierke, der in seinem „Deutschen Privatrecht“ verschiedene Sätze desselben kurz hinstellt. Jeder Familiengenosse habe ein Privatrecht auf Führen des Wappens und könne es Unbefugten verbieten; auch Verbandspersonen hätten ein solches Privatrecht; der Bürgerliche habe an seinem Wappen ein Privatrecht, ganz wie der Adlige u. A. m.1). Diese Sätze weiter auszuführen entsprach nicht der Anlage seines Werkes. Zu § 84. Nicht nur das kleine, sondern selbst das grosse Palatinat wurde zuletzt von den Kurfürsten von Pfalz- bayern ertheilt. 1) Privatrecht I S. 731, 747.
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446 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Karl Theodor v. Pfalzbayern ertheilte am 3. April 1762 dem Fürsten Karl Hyacinth Anton v. Gallean das grosse Comitiv 1) ; desgleichen erhob er am 5. Juli 1791 den Nepo- muck Joseph, Grafen v. Etzdorf zum comes palatinus maior 2). Zu § 108, 4. Gangolf II. Herr zu Hohengeroldseck be- schwerte sich 1544, dass im Wappen des Grafen Johann Ludwig v. Nassau im Kloster Schuttern der Schild von Geroldseck stehe. Der Maler habe ihn wohl aus Versehen statt des Wappens von Mörs gemalt. Da es „onerhört auch onerleydenlich were, das ein anderer unser Herren zu Geroltzeckh wol- und allthergebracht wapen fieren sollt“, bitte er das zu lassen. Johann Ludwig erwiderte, wenn der Maler das aus Versehen gemacht habe, wolle er das "wie sich gepurt verendern" lassen 3). Zu § 120. Dem Familienvertrage der v. Hadstatt, durch den diese auf das Recht der Wappenänderung verzichten und sich verpflichten, alle das gleiche Wappen zu führen, füge ich noch zwei Parallelen bei: In einem Vertrage zwischen den Brüdern Gott- fried und Conrad v. Hohenlohe 1230, bestimmen sie: Item statuerunt, quod uterque fratrum ducere debeat in perpetuum Olipeum patris sui et Baneriam novam 4). Gegen Ende des 16. Jahrhunderts kamen die v. Gersdorff in der Oberlausitz überein, in Zukunft das gleiche Wappen zu führen, wie es an einer Säule im landständischen Sitzungssaal angeheftet wurde 5). 1) Fabri, Neue Europäische Staatskanzlei XV 326. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 205. 3) v. Goeckingk, Geschichte des nassauischen Wappens, Görlitz 1880 S. 22. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik S 240. 5) Herold 1893, S. 85.
446 Das Recht an einem bestimmten Wappen. Karl Theodor v. Pfalzbayern ertheilte am 3. April 1762 dem Fürsten Karl Hyacinth Anton v. Gallean das grosse Comitiv 1) ; desgleichen erhob er am 5. Juli 1791 den Nepo- muck Joseph, Grafen v. Etzdorf zum comes palatinus maior 2). Zu § 108, 4. Gangolf II. Herr zu Hohengeroldseck be- schwerte sich 1544, dass im Wappen des Grafen Johann Ludwig v. Nassau im Kloster Schuttern der Schild von Geroldseck stehe. Der Maler habe ihn wohl aus Versehen statt des Wappens von Mörs gemalt. Da es „onerhört auch onerleydenlich were, das ein anderer unser Herren zu Geroltzeckh wol- und allthergebracht wapen fieren sollt“, bitte er das zu lassen. Johann Ludwig erwiderte, wenn der Maler das aus Versehen gemacht habe, wolle er das "wie sich gepurt verendern" lassen 3). Zu § 120. Dem Familienvertrage der v. Hadstatt, durch den diese auf das Recht der Wappenänderung verzichten und sich verpflichten, alle das gleiche Wappen zu führen, füge ich noch zwei Parallelen bei: In einem Vertrage zwischen den Brüdern Gott- fried und Conrad v. Hohenlohe 1230, bestimmen sie: Item statuerunt, quod uterque fratrum ducere debeat in perpetuum Olipeum patris sui et Baneriam novam 4). Gegen Ende des 16. Jahrhunderts kamen die v. Gersdorff in der Oberlausitz überein, in Zukunft das gleiche Wappen zu führen, wie es an einer Säule im landständischen Sitzungssaal angeheftet wurde 5). 1) Fabri, Neue Europäische Staatskanzlei XV 326. 2) Gritzner, Standeserhebungen, S. 205. 3) v. Goeckingk, Geschichte des nassauischen Wappens, Görlitz 1880 S. 22. 4) Seyler, Geschichte der Heraldik S 240. 5) Herold 1893, S. 85.
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Nachtrâge. 447 Zu § 122. Aufgehoben wurde das Recht, sein Wappen ändern zu dürfen für die sächsischen Städte im Jahre 1894, indem damals die sächsische Regierung anordnete, dass in Zukunft keine Stadt ohne ihre Genehmigung eine Aenderung ihres Wappens oder ihrer Farben vornehmen dürfe 1). Zu § 154. Ebensowohl wie der Wappenfähige, dem ein unvoll- ständiges Wappen verliehen worden, es sich ergänzen darf, darf dies auch der thun, der ein unvollständiges Wappen angenommen hat. Es kommt dieser Fall oft bei Städten vor, die aus einem alten Siegel sich ein Wappen gebildet haben und dabei nicht zur Festsetzung eines Helmkleinodes oder der Farben gekommen sind 2). Sie dürfen diese ergänzen, vorausgesetzt, dass nicht durch Verfügung der Oberaufsichts- behörden dies Recht ihnen genommen worden ist. 1) Herold 1896, S. 105. 2) Vergl. S. 127 f.
Nachtrâge. 447 Zu § 122. Aufgehoben wurde das Recht, sein Wappen ändern zu dürfen für die sächsischen Städte im Jahre 1894, indem damals die sächsische Regierung anordnete, dass in Zukunft keine Stadt ohne ihre Genehmigung eine Aenderung ihres Wappens oder ihrer Farben vornehmen dürfe 1). Zu § 154. Ebensowohl wie der Wappenfähige, dem ein unvoll- ständiges Wappen verliehen worden, es sich ergänzen darf, darf dies auch der thun, der ein unvollständiges Wappen angenommen hat. Es kommt dieser Fall oft bei Städten vor, die aus einem alten Siegel sich ein Wappen gebildet haben und dabei nicht zur Festsetzung eines Helmkleinodes oder der Farben gekommen sind 2). Sie dürfen diese ergänzen, vorausgesetzt, dass nicht durch Verfügung der Oberaufsichts- behörden dies Recht ihnen genommen worden ist. 1) Herold 1896, S. 105. 2) Vergl. S. 127 f.
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HRLJGER. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 29
HRLJGER. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 29
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ANLAGEN. VORBEMERKUNG. k ie folgenden 94 Urkunden sind fast ausschliesslich gedruckten Quellen entnommen. Sie sind genau nach den Vorlagen wiedergegeben; nur sind, ent- sprechend den von der „Gesellschaft für Rheinische Geschichts- kunde“ aufgestellten "Bestimmungen über die Herausgabe handschriftlicher Texte" vom Juli 1883 § 2 c die Buchstaben u und v in der Weise geschieden, dass ersteres nur vocalisch, letzteres nur consonantisch genommen worden ist. Die Quelle, der sie entnommen ist, ist bei jeder Urkunde angegeben. Ebenso ist bei den wenigen, die nach den Originalen gegeben sind (sechs Stück), dies bemerkt worden. +
ANLAGEN. VORBEMERKUNG. k ie folgenden 94 Urkunden sind fast ausschliesslich gedruckten Quellen entnommen. Sie sind genau nach den Vorlagen wiedergegeben; nur sind, ent- sprechend den von der „Gesellschaft für Rheinische Geschichts- kunde“ aufgestellten "Bestimmungen über die Herausgabe handschriftlicher Texte" vom Juli 1883 § 2 c die Buchstaben u und v in der Weise geschieden, dass ersteres nur vocalisch, letzteres nur consonantisch genommen worden ist. Die Quelle, der sie entnommen ist, ist bei jeder Urkunde angegeben. Ebenso ist bei den wenigen, die nach den Originalen gegeben sind (sechs Stück), dies bemerkt worden. +
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DIPLOMATA. T URKUNDEN. 1. 13. Jahrhundert, zweite Halfte. Undatiert. Conrad Werner, Conrad Gutmann, Siegfried und Werner der Jüngere von Hadstatt verpflichten sich gegenseitig, ihr Wappen in Schild und Banner nicht zu ändern. Ich Cunrat Wernher von Hadestat, Cunrat der gutteman, Sifrit, sin bruder von Hadestat, Wernher der Junger von Hadestat, tün allen den kunt, die disen gegenwirtigen Brief ansehent, de wir mit gemeineme willen des ce rate sin worden bi geswornene eide, das Ich Cunrat Wernher von Hadestat, swenne mir got gehilfit har wider ce lande, sol füren durch Wernhers willen des Jungen von Hadestat, ob er Riter wirt, die alten banier von Hadestate ane alle underscheidunge im Jar nach deme cil, so ich har wider ce Lande kome von uber mer unde sol das beschehen ane allen argen list. Obe aber es also keme, das Wernher Ritter niht enwirt, so sol aber ich Cunrat Wernher durch aller miner veteren willen von Hadestat die vor binante banier füren ane allen argenlist; so sollen aber wir, Ich Cunrat der guteman, Sifrit min brüder von Hadestat, Ich Wernher der Junge, durch unsers veteren willen Cunrat Wern- hers von Hadestat füren das iar da nach sinen schilt unde sine banier, mit allen denne ceichene als er si gefürt hat al da har. Nach disen zwein Jaren, so sollen wir alle gemeine füren die alten
DIPLOMATA. T URKUNDEN. 1. 13. Jahrhundert, zweite Halfte. Undatiert. Conrad Werner, Conrad Gutmann, Siegfried und Werner der Jüngere von Hadstatt verpflichten sich gegenseitig, ihr Wappen in Schild und Banner nicht zu ändern. Ich Cunrat Wernher von Hadestat, Cunrat der gutteman, Sifrit, sin bruder von Hadestat, Wernher der Junger von Hadestat, tün allen den kunt, die disen gegenwirtigen Brief ansehent, de wir mit gemeineme willen des ce rate sin worden bi geswornene eide, das Ich Cunrat Wernher von Hadestat, swenne mir got gehilfit har wider ce lande, sol füren durch Wernhers willen des Jungen von Hadestat, ob er Riter wirt, die alten banier von Hadestate ane alle underscheidunge im Jar nach deme cil, so ich har wider ce Lande kome von uber mer unde sol das beschehen ane allen argen list. Obe aber es also keme, das Wernher Ritter niht enwirt, so sol aber ich Cunrat Wernher durch aller miner veteren willen von Hadestat die vor binante banier füren ane allen argenlist; so sollen aber wir, Ich Cunrat der guteman, Sifrit min brüder von Hadestat, Ich Wernher der Junge, durch unsers veteren willen Cunrat Wern- hers von Hadestat füren das iar da nach sinen schilt unde sine banier, mit allen denne ceichene als er si gefürt hat al da har. Nach disen zwein Jaren, so sollen wir alle gemeine füren die alten
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Urkunden. 453 Bannier ane alle underscheidunge jemer me, es enwer danne also, das wir alle mit gemeineme Rate es endern ce rate wurden. Dise vor gesworne gelubde, die sol man anfahen ce leistende, swenne Ich Cunrat Wernher von Hadestat har wider kome von uber mer encewischen Basil unde Strasbure, unde engat darnach nieme nie abe die wile wir leben. Füget aber es sich also, das ich Cunrat Wernher har wider ce lande niht enkome, so sin wir alle lidic dis vorbinanten eides; sweler under uns dis stete niht enhat, der ist meineide unde sint die andern lidic Irs eides; swer dis offnet, der ist meineide; es wer danne, das unser einre furfure, so sollent die dan noch lebent sinen kindar, obe er deheines hat, disen brief vor lesen, das er sich müge betuten, ob ers stete welle han. v. Liebenau im Monatsblatt des „Adler“ 1884, S. 178. Das Original befindet sich im Staatsarchiv zu Basel. 2. 1286, Febr. 2. Bruno, Bischof von Brixen, gestattet mit Einwilligung seines Capitels und seiner Ritterschaft, dass sein Neffe, Graf Conrad v. Kirchberg, sein Helmkleinod, die weisse Inful mit den zwei Pfauenfederbüschen, führen dürfe. Wir Brune von gotes genaden bischof ze Prihssen tun allen den kunt die disen brief ansehent daz wir, mit unser korherren willen und gunst und mit unsers gotshuses dienstmanne willen, haben gegeben Chunrat der unsers bruders sun ist, graven Chun- rades saeligen von Kyrchperch, unser cleinode von unserm helme, die wyzzen ynfel mit zwain zopfen unt ietweder horn oder spitz gezieret mit einem boschen von pfawens vedern, als wir sie in dez riches dienst und in unsers gotshuses urlougen und an maeniger stat anderswa vrilichen und an alle ansprache haben gevuret sehs und drizek iar oder me, und daz der selbe grave Chunrat den selben helme mit der ynfel wol vrilich gevüren muge, als wir in vüren und gevüret haben, so haben wir jm ze ainer geziukscheft gegeben disen brief gezeichent mit unserm insigel und mit unsers capitels insigel und mit unsers gotshuses dienstman insigel, mit Gebehardes von Staeteneke und Frideriches von Schoneke zweier ritter, mit Huges von Velturnes, mit Ekardes von Gaerenstain, mit Reinprehtes von Seben. Ditze ist geschehen ze Prihssen nach unsers herren geburt tusent iar zweihundert iar in dem sehs und ahtzegestem iar an unser frowen tage ze der liehtmesse. Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, 1865 S. 2. Das Original befindet sich im Fürstenbergschen Archiv zu Donaueschingen.
Urkunden. 453 Bannier ane alle underscheidunge jemer me, es enwer danne also, das wir alle mit gemeineme Rate es endern ce rate wurden. Dise vor gesworne gelubde, die sol man anfahen ce leistende, swenne Ich Cunrat Wernher von Hadestat har wider kome von uber mer encewischen Basil unde Strasbure, unde engat darnach nieme nie abe die wile wir leben. Füget aber es sich also, das ich Cunrat Wernher har wider ce lande niht enkome, so sin wir alle lidic dis vorbinanten eides; sweler under uns dis stete niht enhat, der ist meineide unde sint die andern lidic Irs eides; swer dis offnet, der ist meineide; es wer danne, das unser einre furfure, so sollent die dan noch lebent sinen kindar, obe er deheines hat, disen brief vor lesen, das er sich müge betuten, ob ers stete welle han. v. Liebenau im Monatsblatt des „Adler“ 1884, S. 178. Das Original befindet sich im Staatsarchiv zu Basel. 2. 1286, Febr. 2. Bruno, Bischof von Brixen, gestattet mit Einwilligung seines Capitels und seiner Ritterschaft, dass sein Neffe, Graf Conrad v. Kirchberg, sein Helmkleinod, die weisse Inful mit den zwei Pfauenfederbüschen, führen dürfe. Wir Brune von gotes genaden bischof ze Prihssen tun allen den kunt die disen brief ansehent daz wir, mit unser korherren willen und gunst und mit unsers gotshuses dienstmanne willen, haben gegeben Chunrat der unsers bruders sun ist, graven Chun- rades saeligen von Kyrchperch, unser cleinode von unserm helme, die wyzzen ynfel mit zwain zopfen unt ietweder horn oder spitz gezieret mit einem boschen von pfawens vedern, als wir sie in dez riches dienst und in unsers gotshuses urlougen und an maeniger stat anderswa vrilichen und an alle ansprache haben gevuret sehs und drizek iar oder me, und daz der selbe grave Chunrat den selben helme mit der ynfel wol vrilich gevüren muge, als wir in vüren und gevüret haben, so haben wir jm ze ainer geziukscheft gegeben disen brief gezeichent mit unserm insigel und mit unsers capitels insigel und mit unsers gotshuses dienstman insigel, mit Gebehardes von Staeteneke und Frideriches von Schoneke zweier ritter, mit Huges von Velturnes, mit Ekardes von Gaerenstain, mit Reinprehtes von Seben. Ditze ist geschehen ze Prihssen nach unsers herren geburt tusent iar zweihundert iar in dem sehs und ahtzegestem iar an unser frowen tage ze der liehtmesse. Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, 1865 S. 2. Das Original befindet sich im Fürstenbergschen Archiv zu Donaueschingen.
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454 Anlagen. 3. 1293, Sept. 8. Ekko v. Liechtenberg bekennt, dass sein Oheim, Jordan v. Murach ihm persönlich seinen Helm zu führen gestattet habe. Ich Ekkho von Liechtenberg, thue khundt Allen, die den brief sehen und hören, das mir mein Ohaimb Jordan von Murach, seinen helm mit ime zufüeren hat geben, durch die freundtschafft die wir zu Ainander haben, also beschaidenlich, ob ich Erben ge- winne, das die den helm nit sollen füeren, wann mit seinem worth, als ich inn von ime füere, unnd schulen Auch nichts Darauf Jhechen, wan als vil, under in gan, Dess gib ich meinen brief mit meinem Innsigil, zu Ainem Uhrkhundt. Der brief ist geben zu Ensdorff, da von Christi geburth was 1193 Jahre an unnser Lieben Frauen geburthstag. Hund, Bayrisch Stammenbuch III. Theil, abgedruckt in v. Freyberg, Sammlung historischer Schriften und Urkunden, III. Stuttgart und Tübingen 1830, S. 458. Die Urkunde ist durch einen Schreibfehler von 1193 statt von 1293 datirt. 4. 1294, Dec. 14. Rudolf, Pfalzgraf bei Rhein bestätigt den Vögten v. Plauen, Gera und Weida, den heutigen Fürsten Reuss, ihren Schild und ihr Banner, die sie von den Pfalz- grafen zu Lehen tragen. Nos Rudolfus dei gratia Comes palatinus Reni dux Bawarie notum facimus presentium inspectoribus universis; quod con- sideratis devotis serviciis que dilecti fideles nostri henricus senior et heinricus filius suus de Plawen.... de Weidach et . . . . de Gerach Advocati progenitoribus nostris hucusque exhibuerunt, nobisque in antea poterunt exhibere, feoda, que ab ipsis nostris progenitoribus de iure tenuerunt, videlicet Clipeum et Bannirum sive vexillum eis contulimus, et conferimus, ac eos investivimus et investimus presentialiter de eisdem. Ita quod ipsi preter alia servi- tia, ad que nobis ex predictis feodis tenentur, quandocunque nos, et eos in curiis, aut expeditionibus Romanorum Imperatorum seu Regum esse contingerit, ad obsequendum et intendendum nobis suas herbergas nostre herberge debeunt vicinare suamque apud
454 Anlagen. 3. 1293, Sept. 8. Ekko v. Liechtenberg bekennt, dass sein Oheim, Jordan v. Murach ihm persönlich seinen Helm zu führen gestattet habe. Ich Ekkho von Liechtenberg, thue khundt Allen, die den brief sehen und hören, das mir mein Ohaimb Jordan von Murach, seinen helm mit ime zufüeren hat geben, durch die freundtschafft die wir zu Ainander haben, also beschaidenlich, ob ich Erben ge- winne, das die den helm nit sollen füeren, wann mit seinem worth, als ich inn von ime füere, unnd schulen Auch nichts Darauf Jhechen, wan als vil, under in gan, Dess gib ich meinen brief mit meinem Innsigil, zu Ainem Uhrkhundt. Der brief ist geben zu Ensdorff, da von Christi geburth was 1193 Jahre an unnser Lieben Frauen geburthstag. Hund, Bayrisch Stammenbuch III. Theil, abgedruckt in v. Freyberg, Sammlung historischer Schriften und Urkunden, III. Stuttgart und Tübingen 1830, S. 458. Die Urkunde ist durch einen Schreibfehler von 1193 statt von 1293 datirt. 4. 1294, Dec. 14. Rudolf, Pfalzgraf bei Rhein bestätigt den Vögten v. Plauen, Gera und Weida, den heutigen Fürsten Reuss, ihren Schild und ihr Banner, die sie von den Pfalz- grafen zu Lehen tragen. Nos Rudolfus dei gratia Comes palatinus Reni dux Bawarie notum facimus presentium inspectoribus universis; quod con- sideratis devotis serviciis que dilecti fideles nostri henricus senior et heinricus filius suus de Plawen.... de Weidach et . . . . de Gerach Advocati progenitoribus nostris hucusque exhibuerunt, nobisque in antea poterunt exhibere, feoda, que ab ipsis nostris progenitoribus de iure tenuerunt, videlicet Clipeum et Bannirum sive vexillum eis contulimus, et conferimus, ac eos investivimus et investimus presentialiter de eisdem. Ita quod ipsi preter alia servi- tia, ad que nobis ex predictis feodis tenentur, quandocunque nos, et eos in curiis, aut expeditionibus Romanorum Imperatorum seu Regum esse contingerit, ad obsequendum et intendendum nobis suas herbergas nostre herberge debeunt vicinare suamque apud
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. Urkunden. 455 nos pro eisdem Curiis et expeditionibus disponere mansionem. In cuius rei testimonium presentes damus Sigilli nostri robore commu- nitas. Datum in Castris apud Bronne anno domini millesimo ducentesimo nonagesimo quarto XIII° Kalendas Januarii. Herold 1872, S. 74. Das Original der Urkunde ist noch vorhanden. Das Siegel fehlt; die Urkunde scheint nicht aus- gefertigt worden zu sein. 5. 1306, Juni. Herzog Johann v. Lothringen bestätigt den sieben Patrizierfamilien von Brüssel das Recht ausschliesslich den Stadtrath besetzen zu dürfen. Joannes Dei gratia Dux Lotharingiae, Brabantiae et Limburgi. Nos ob graves discordias, quae inter Patricias familias urbis nostrae Bruxellensis, quarum haec sunt nomina: ’Tserhuyghs, Sweerts, Sleeuws, Roodenbeeks, 'Tserroelofs, Steenweghs & Coudenberchs, ac Plebeios aliquamdiu fuerunt, quasque nostro componendas arbitrio compro- miserunt: re maturius expensa, sancimus, ne plebs ullo umquam tempore ad Reipublicae gubernacula admittatur. Patriciis praedic- tarum septem familiarum immunitates ac privilegia quae patris, avi & proavorum nostrorum temporibus ipsi atque eorum Majores habuere, restituimus. Sancimus praeterea, ut quotannis, octiduo ante natalem Joannis Baptistae, ex septem Patriciorum familiis, septem Scabini deligantur : rogamusque Principes ac Barones nos- tros, ut praesenti diplomati sigilla appendant. Et nos Gerardus Comes Juliacensis, Arnoldus Comes de Los & Chiny, Joannes Domi- nus de Cuyck, Florentius Bertout Dominus de Berlaer, Raso Domi- nus de Liedekercke & Breda, Gerardus Dominus de Diest, Gerardus de Wesemale Dominus Bergarum ad Zomam & Woude, Gerardus Dominus de Rotselare, Arnoldus Dominus de Wesemale, Marscallus Brabantiae, Otto de Cuyck Dominus de Zalem, Joannes de Lovanio Dominus de Herstal, Aegidius Berthout Dominus Mechliniae. Daniel de Bochout, Henricus de Wange Senescallus Brabautiae, Iwannus de Meldert, Walterus de Winegem, sigilla nostra cum Domini Ducis sigillo huic chartae affiximus. Datum m. ccc. VI. mense Junio. Christyen, Jurisprudentia heroica, Brüssel 1668, I p. 62. 6. 1317, April 10. Leutold von Regensberg verkauft sein Helmkleinod, das Brackenhaupt, dem Burggrafen Friedrich von Nürnberg.
. Urkunden. 455 nos pro eisdem Curiis et expeditionibus disponere mansionem. In cuius rei testimonium presentes damus Sigilli nostri robore commu- nitas. Datum in Castris apud Bronne anno domini millesimo ducentesimo nonagesimo quarto XIII° Kalendas Januarii. Herold 1872, S. 74. Das Original der Urkunde ist noch vorhanden. Das Siegel fehlt; die Urkunde scheint nicht aus- gefertigt worden zu sein. 5. 1306, Juni. Herzog Johann v. Lothringen bestätigt den sieben Patrizierfamilien von Brüssel das Recht ausschliesslich den Stadtrath besetzen zu dürfen. Joannes Dei gratia Dux Lotharingiae, Brabantiae et Limburgi. Nos ob graves discordias, quae inter Patricias familias urbis nostrae Bruxellensis, quarum haec sunt nomina: ’Tserhuyghs, Sweerts, Sleeuws, Roodenbeeks, 'Tserroelofs, Steenweghs & Coudenberchs, ac Plebeios aliquamdiu fuerunt, quasque nostro componendas arbitrio compro- miserunt: re maturius expensa, sancimus, ne plebs ullo umquam tempore ad Reipublicae gubernacula admittatur. Patriciis praedic- tarum septem familiarum immunitates ac privilegia quae patris, avi & proavorum nostrorum temporibus ipsi atque eorum Majores habuere, restituimus. Sancimus praeterea, ut quotannis, octiduo ante natalem Joannis Baptistae, ex septem Patriciorum familiis, septem Scabini deligantur : rogamusque Principes ac Barones nos- tros, ut praesenti diplomati sigilla appendant. Et nos Gerardus Comes Juliacensis, Arnoldus Comes de Los & Chiny, Joannes Domi- nus de Cuyck, Florentius Bertout Dominus de Berlaer, Raso Domi- nus de Liedekercke & Breda, Gerardus Dominus de Diest, Gerardus de Wesemale Dominus Bergarum ad Zomam & Woude, Gerardus Dominus de Rotselare, Arnoldus Dominus de Wesemale, Marscallus Brabantiae, Otto de Cuyck Dominus de Zalem, Joannes de Lovanio Dominus de Herstal, Aegidius Berthout Dominus Mechliniae. Daniel de Bochout, Henricus de Wange Senescallus Brabautiae, Iwannus de Meldert, Walterus de Winegem, sigilla nostra cum Domini Ducis sigillo huic chartae affiximus. Datum m. ccc. VI. mense Junio. Christyen, Jurisprudentia heroica, Brüssel 1668, I p. 62. 6. 1317, April 10. Leutold von Regensberg verkauft sein Helmkleinod, das Brackenhaupt, dem Burggrafen Friedrich von Nürnberg.
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456 Anlagen. Allen, die disen brief sehent alder hörent lesen, kund ich Lutolt von Regensberg frije in Constentzer Bistume, und vergien offenlich an disem brieve, das ich dem edeln herren Friderich von gottes gnaden purggraven ze Nürmberg verkoft han, und ze koffene geben han reht und redelich min klainod das Brakenhobt, umb sechs und driszig March gutes silbers, mit solichem gedinge: das der vorgenande herre Burggraf Friderich von Nürmberg und sins libes rehten erben, und ich der vorgenande Lutolt von Regensberg und mins libes rehten erben und dar zu her Diethelm von kren- kingen frije, min lieber öhein, die wile und er lelt, und enkein sin erbe und nieman ander fürbas, das selbe klainod das Braken- hobt füren süln. wan sol mich och des vorgenanden silbers weren und rihten uber aht tage die nehsten nah den phingst wochen, so nu nehest kunftig ist ; Beschehe des niht, das ich des vorgenanden silbers alleklich niht gewert wurde zem vorgenanden zil, so sol ulrich von Merkingen ze Constentz leisten in rehter giselschaft ane geverde, und sol us der laistunge niht komen, untz ich des vorge- nanden silbers alleklich gewert wirde. und zeinem offenen und geweren urkunde des vorgeschriben alles, so han ich disen brief besigelt offenlich mit minem Ingesigel, und mit der edeln herren graven wilhelmes von Montfort und hern heinrichs von Tengen frijen, unser lieben öheim, Du an disen brief gehenket sint. Dis beschach ze Balba in der Burg, und wart dierre brief geben, Do man zalte von gottes geburt Druzehen hundert iar, dar nah in dem Sibenzehenden iare, an dem Sunnentage ze usgender oster wochen. v. Stillfried und Märcker, Monumenta Zollerana II Berlin 1856, Nro 121. Die Urkunde befindet sich im Reichs- archiv zu München. 7. 1317, Sept. 9. Leutold v. Regensberg ermächtigt den Burggrafen Friderich v. Nürnberg sein Recht an dem Helme, den er von ihm gekauft, vor Gericht zu vertreten. Allen, die disen brief sehent alder hörent lesen, kund ich Lutolt von Regensberg frije in Constentzer Bistume und vergihe offenlich an disem brieve, das ich dem edeln Herren Burggraf Friderich von Nürmberg vollen gewalt alleklich geben han, und gibe an disem brieve, ze rehtenne umb den helm des ich im gunnen han mit mir ze fürenne, den er von mir gekoft het, als ob ich selber ze gegen were, swa man dar umbe rehten solte, mit allen dien, die den selben helm füren wolten wider reht, Wan ich den
456 Anlagen. Allen, die disen brief sehent alder hörent lesen, kund ich Lutolt von Regensberg frije in Constentzer Bistume, und vergien offenlich an disem brieve, das ich dem edeln herren Friderich von gottes gnaden purggraven ze Nürmberg verkoft han, und ze koffene geben han reht und redelich min klainod das Brakenhobt, umb sechs und driszig March gutes silbers, mit solichem gedinge: das der vorgenande herre Burggraf Friderich von Nürmberg und sins libes rehten erben, und ich der vorgenande Lutolt von Regensberg und mins libes rehten erben und dar zu her Diethelm von kren- kingen frije, min lieber öhein, die wile und er lelt, und enkein sin erbe und nieman ander fürbas, das selbe klainod das Braken- hobt füren süln. wan sol mich och des vorgenanden silbers weren und rihten uber aht tage die nehsten nah den phingst wochen, so nu nehest kunftig ist ; Beschehe des niht, das ich des vorgenanden silbers alleklich niht gewert wurde zem vorgenanden zil, so sol ulrich von Merkingen ze Constentz leisten in rehter giselschaft ane geverde, und sol us der laistunge niht komen, untz ich des vorge- nanden silbers alleklich gewert wirde. und zeinem offenen und geweren urkunde des vorgeschriben alles, so han ich disen brief besigelt offenlich mit minem Ingesigel, und mit der edeln herren graven wilhelmes von Montfort und hern heinrichs von Tengen frijen, unser lieben öheim, Du an disen brief gehenket sint. Dis beschach ze Balba in der Burg, und wart dierre brief geben, Do man zalte von gottes geburt Druzehen hundert iar, dar nah in dem Sibenzehenden iare, an dem Sunnentage ze usgender oster wochen. v. Stillfried und Märcker, Monumenta Zollerana II Berlin 1856, Nro 121. Die Urkunde befindet sich im Reichs- archiv zu München. 7. 1317, Sept. 9. Leutold v. Regensberg ermächtigt den Burggrafen Friderich v. Nürnberg sein Recht an dem Helme, den er von ihm gekauft, vor Gericht zu vertreten. Allen, die disen brief sehent alder hörent lesen, kund ich Lutolt von Regensberg frije in Constentzer Bistume und vergihe offenlich an disem brieve, das ich dem edeln Herren Burggraf Friderich von Nürmberg vollen gewalt alleklich geben han, und gibe an disem brieve, ze rehtenne umb den helm des ich im gunnen han mit mir ze fürenne, den er von mir gekoft het, als ob ich selber ze gegen were, swa man dar umbe rehten solte, mit allen dien, die den selben helm füren wolten wider reht, Wan ich den
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Urkunden. 457 selben helm gefüret han und in gewer gehebt han (uf) herverte, reisen, Turnije, zem ernst und och zem schimphe, lange zit unan- sprechig, und zeinem offenen, steten und geweren urkunde des vorgeschribenen alles, so han ich im disen brief geben, besigelt offenlich mit minem Ingesigel. Dis beschach und wart dierre brief geben zu Balba in der Burg, do man zalte von gottes geburt Druzehen hundert iar, dar nach in dem sibenzehenden iare, an dem nehsten fritage nah unser frowen tult ze herbst. v. Stillfried und Märcker, Monumenta Zollerana. II. Nro 122. Das Original der Urkunde befindet sich im Reichsarchiv zu München. 8. 1328, April 5. Eberhard v. Widersberg gestattet seinem Oheim Otto v. Greifenberg sein Wappen, Helm und Kleinod, erblich zu führen. Ich Eberhard von Widersperch, verjich für mich und all mein Erben, und thu khundt allen den, die disen Brief sehent oder hörent lesen, Dass ich mit verdachtem Mut, und mit guter Betrachtung, Herrn Otten von Greiffenperg, meinem lieben und getrewen Oeheim, jhm und sein Erben han auffgeben, gar und gäntzlichen meinen Schildt, und Helm, und mein Wappen Cleinot, Also dass er und sein Erben die füren sollen, ob sie wöllent, von mir und meinen Erben ohn alle Widersprach und Jrrung, Wann er und sein Erben von rechter Syppe und Erbschafft meinen Schildt und Helm billich fürent. Und darüber zu einem Urkundt, han ich vorgenannter Eberhard von Widersperch geben meinem vorgenannten Oeheim, Herrn Otten von Greiffenberg und seinen Erben, Disen Brief ver- sigelt mit meinem Jnsigil das daran hanget, Das geschach da man zalt von Christi Geburt, 1328 dess Erchtags in der Osterwochen. Hund, Bayrisch Stammenbuch, Ingolstadt 1586, II S. 336. 9. 1337, Febr. 17. Carl v. Eibenstein bekennt, dass ihm sein Oheim Engelbrecht der Gruber auf Widerruf gestattet habe, seinen Helm zu führen. Ich Charel von Eibenstain vergich und tuen chunt Allen den die disen prief lesent sehent oder hoerent lesen. Daz mir mein her
Urkunden. 457 selben helm gefüret han und in gewer gehebt han (uf) herverte, reisen, Turnije, zem ernst und och zem schimphe, lange zit unan- sprechig, und zeinem offenen, steten und geweren urkunde des vorgeschribenen alles, so han ich im disen brief geben, besigelt offenlich mit minem Ingesigel. Dis beschach und wart dierre brief geben zu Balba in der Burg, do man zalte von gottes geburt Druzehen hundert iar, dar nach in dem sibenzehenden iare, an dem nehsten fritage nah unser frowen tult ze herbst. v. Stillfried und Märcker, Monumenta Zollerana. II. Nro 122. Das Original der Urkunde befindet sich im Reichsarchiv zu München. 8. 1328, April 5. Eberhard v. Widersberg gestattet seinem Oheim Otto v. Greifenberg sein Wappen, Helm und Kleinod, erblich zu führen. Ich Eberhard von Widersperch, verjich für mich und all mein Erben, und thu khundt allen den, die disen Brief sehent oder hörent lesen, Dass ich mit verdachtem Mut, und mit guter Betrachtung, Herrn Otten von Greiffenperg, meinem lieben und getrewen Oeheim, jhm und sein Erben han auffgeben, gar und gäntzlichen meinen Schildt, und Helm, und mein Wappen Cleinot, Also dass er und sein Erben die füren sollen, ob sie wöllent, von mir und meinen Erben ohn alle Widersprach und Jrrung, Wann er und sein Erben von rechter Syppe und Erbschafft meinen Schildt und Helm billich fürent. Und darüber zu einem Urkundt, han ich vorgenannter Eberhard von Widersperch geben meinem vorgenannten Oeheim, Herrn Otten von Greiffenberg und seinen Erben, Disen Brief ver- sigelt mit meinem Jnsigil das daran hanget, Das geschach da man zalt von Christi Geburt, 1328 dess Erchtags in der Osterwochen. Hund, Bayrisch Stammenbuch, Ingolstadt 1586, II S. 336. 9. 1337, Febr. 17. Carl v. Eibenstein bekennt, dass ihm sein Oheim Engelbrecht der Gruber auf Widerruf gestattet habe, seinen Helm zu führen. Ich Charel von Eibenstain vergich und tuen chunt Allen den die disen prief lesent sehent oder hoerent lesen. Daz mir mein her
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458 Anlagen. ochem her Engelprecht der grueber gunst und willen gegewen hat mit im ze vieren seinen helim mit solicher peschaidenhait. ob der vorgenant her Engelbrecht mein ochem Eriben gewunne, daz Ich dann vorgenanter Charel von Eibenstain den selben helim an allen chrieg ligen lazze im oder seinen chinden. vervier auch der vorgenant her Engelprecht an eriben so han ich Charel von Eiben- stain und mein eriben recht und vollen gewalt ze vieren den selben helim die weil wier lewen. wer auch daz daz ein widertat czwischen uns wuert oder ein chrieg des got nich engeb. wanne mich dann der vorgenant her Engelprecht mein ochem oder seinew chind den helim hiezzen ligen lazzen mit prieven oder mit welicher potschaft daz geschech so schol ich der selben helim ligen lazzen an allen chrieg und ierrsal, und (dass) die red also stet und unczeprochen peleib, darumb so gib ich vorgenanter Charel von Eibenstain dem vorgenanten hern Engelprechten dem Grueber und seinen eriben ob er eriben gewint disen prief zu einer offen urchunt und einem waren czeuge versigelt mit meinem anhangentem insigel. Der prief ist geben da von christpuert waren ergangen dreuczenhundert jar darnach in dem sibenundtreisgisten Jar des suntages als man singet circumdederunt vor dem vaschange. Seyler, Geschichte der Heraldik, Nürnberg 1885-1889, S. 814. Die Urkunde befindet sich im Archiv des Stifts Alten- burg in Niederösterreich. 10. 1337, Sept. 1. Die Gevetter v. Frankenstein verleihen das von ihnen ererbte Wappen der v. Sternberg dem Ditzel V. Pfersdorf und dem Volknant und Cuntz v. Buttiler. Wir Ludewic, Heinrich und Diczel von Frankenstein, geveteren bikennen unt tun kunt allen den di disen gegewerden brif sien oder horn lesen, daz wir Ditzel von Pherdestorf, Volkenande und Cutzen von Buttiler, den erbern knechten von guten willen haben geligen und gegeben durch ir willges Dinst zcu rechteme Lehene und allern irn erbin unsern rechten erbeschilt, der an uns ist ge- vallen von todes hant von den von Sternberc, wen wir och di nesten gan erbern dar zeu sin. Der vorgenante schilt hat ein wisses veilt, dar inne ein roten stern, unt den Helm der da gehört zeu dem vor- genanten schilde. Des zcu eine gezeugnisse geben wir ine disen Brif vor sigilt mit unsers vorgenanten Ludewiges jnsigel, da lazzen wir uns Heinrich und Ditzel vorgenanten an begnugen, gegebin
458 Anlagen. ochem her Engelprecht der grueber gunst und willen gegewen hat mit im ze vieren seinen helim mit solicher peschaidenhait. ob der vorgenant her Engelbrecht mein ochem Eriben gewunne, daz Ich dann vorgenanter Charel von Eibenstain den selben helim an allen chrieg ligen lazze im oder seinen chinden. vervier auch der vorgenant her Engelprecht an eriben so han ich Charel von Eiben- stain und mein eriben recht und vollen gewalt ze vieren den selben helim die weil wier lewen. wer auch daz daz ein widertat czwischen uns wuert oder ein chrieg des got nich engeb. wanne mich dann der vorgenant her Engelprecht mein ochem oder seinew chind den helim hiezzen ligen lazzen mit prieven oder mit welicher potschaft daz geschech so schol ich der selben helim ligen lazzen an allen chrieg und ierrsal, und (dass) die red also stet und unczeprochen peleib, darumb so gib ich vorgenanter Charel von Eibenstain dem vorgenanten hern Engelprechten dem Grueber und seinen eriben ob er eriben gewint disen prief zu einer offen urchunt und einem waren czeuge versigelt mit meinem anhangentem insigel. Der prief ist geben da von christpuert waren ergangen dreuczenhundert jar darnach in dem sibenundtreisgisten Jar des suntages als man singet circumdederunt vor dem vaschange. Seyler, Geschichte der Heraldik, Nürnberg 1885-1889, S. 814. Die Urkunde befindet sich im Archiv des Stifts Alten- burg in Niederösterreich. 10. 1337, Sept. 1. Die Gevetter v. Frankenstein verleihen das von ihnen ererbte Wappen der v. Sternberg dem Ditzel V. Pfersdorf und dem Volknant und Cuntz v. Buttiler. Wir Ludewic, Heinrich und Diczel von Frankenstein, geveteren bikennen unt tun kunt allen den di disen gegewerden brif sien oder horn lesen, daz wir Ditzel von Pherdestorf, Volkenande und Cutzen von Buttiler, den erbern knechten von guten willen haben geligen und gegeben durch ir willges Dinst zcu rechteme Lehene und allern irn erbin unsern rechten erbeschilt, der an uns ist ge- vallen von todes hant von den von Sternberc, wen wir och di nesten gan erbern dar zeu sin. Der vorgenante schilt hat ein wisses veilt, dar inne ein roten stern, unt den Helm der da gehört zeu dem vor- genanten schilde. Des zcu eine gezeugnisse geben wir ine disen Brif vor sigilt mit unsers vorgenanten Ludewiges jnsigel, da lazzen wir uns Heinrich und Ditzel vorgenanten an begnugen, gegebin
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Urkunden. 459 nach gots geburte drutzehenhundert jar dar nach in dem siben und drizzegen jare an sente Egidiustage. Landau im Correspondenzblatt des Gesammtvereins der deutschen Geschichtsvereine, 1860, S. 63. 11. 1339, Aug. 9. König Johann v. Böhmen schenkt dem Bisthum Trient, da es noch kein Wappen hat, auf Bitte des Bischofs Nicolaus das ledige Wappen des h. Wenceslaus. Joannes Dei gratia Boemiae Rex, ac Lucemburgensis Comes omnibus in perpetuum. Suadet hoc nobis magnificentiae regalis sublimitas, quod hi qui se nobis suorum reddunt actuum probatione placabiles favoris nostri gratiam in se pariter, et in suis votive compensationis in perpetuum consequantur. Cum igitur Venerabilis in Christo Pater Dominus Nicolaus Tridentinus Episcopus amicus noster charissimus nobis proposuerit, quod dicta sua Ecclesia nulla propria, de quibus necessitatis tempore sui et praefatae suae Eccle- siae Ministeriales nobiles, Milites, et Vasalli armari, et Banderiam erigere valerent, armorum signa habeat ista vice. Nobisque sup- plicaverit humiliter et devote, ut arma Sancti Wencezlai Martiris ejusdem Regni nostri Patroni gloriosi nunc vacantia sibi et succes- soribus suis, ac praefatae Ecclesiae Tridentinae de benignitate nobis ingenita donaremus. Nos itaque ipsius D. Episcopi presentem et preteritum, quem ad nos gessit animum advertentes, considerantes- que attentius, quod ipse Dominus Episcopus sic se nobis fidem semper et servitiorum exhibuit promptitudine studiosum, quod in eo nun- quam invenimus, nec invenire potuimus aliud, quam quod vera fides et sincerae devotionis requirit affectus ad exaudiendum et audiendum in hoc preces suas ex Episcopalis gratitudinis debito censimus nos teneri. Eapropter ad universorum tam nunc supra- scriptum, quam etiam in antea futurorum notitiam volumus tenore presentium pervenire, quod Nos memorati Domini Episcopi suppli- cationes tanquam justas et rationabiles benigno suscipientes affectu sibi et suis successoribus Episcopis Tridentinis Venerabilibus, nec non Ecclesiae Tridentinae praefata arma ipsius S. Wencezlai invic- tissima in fine presentis nostri privilegii designata in Dei nomine damus, concedimus et donamus per eundem dominum Episcopum, et suos successores Episcopos Tridentinos prefatos utenda, habenda ex nunc in antea, et perpetuis temporibus deferenda, et quia ipsa Tridentina Ecclesia hostium incursionibus velut signum ad sagittam est exposita, et ideo ipsius Rectores Episcopi Tridentini fuerunt retroactis temporibus a quibusdam circumsedentibus Nobilibus, et
Urkunden. 459 nach gots geburte drutzehenhundert jar dar nach in dem siben und drizzegen jare an sente Egidiustage. Landau im Correspondenzblatt des Gesammtvereins der deutschen Geschichtsvereine, 1860, S. 63. 11. 1339, Aug. 9. König Johann v. Böhmen schenkt dem Bisthum Trient, da es noch kein Wappen hat, auf Bitte des Bischofs Nicolaus das ledige Wappen des h. Wenceslaus. Joannes Dei gratia Boemiae Rex, ac Lucemburgensis Comes omnibus in perpetuum. Suadet hoc nobis magnificentiae regalis sublimitas, quod hi qui se nobis suorum reddunt actuum probatione placabiles favoris nostri gratiam in se pariter, et in suis votive compensationis in perpetuum consequantur. Cum igitur Venerabilis in Christo Pater Dominus Nicolaus Tridentinus Episcopus amicus noster charissimus nobis proposuerit, quod dicta sua Ecclesia nulla propria, de quibus necessitatis tempore sui et praefatae suae Eccle- siae Ministeriales nobiles, Milites, et Vasalli armari, et Banderiam erigere valerent, armorum signa habeat ista vice. Nobisque sup- plicaverit humiliter et devote, ut arma Sancti Wencezlai Martiris ejusdem Regni nostri Patroni gloriosi nunc vacantia sibi et succes- soribus suis, ac praefatae Ecclesiae Tridentinae de benignitate nobis ingenita donaremus. Nos itaque ipsius D. Episcopi presentem et preteritum, quem ad nos gessit animum advertentes, considerantes- que attentius, quod ipse Dominus Episcopus sic se nobis fidem semper et servitiorum exhibuit promptitudine studiosum, quod in eo nun- quam invenimus, nec invenire potuimus aliud, quam quod vera fides et sincerae devotionis requirit affectus ad exaudiendum et audiendum in hoc preces suas ex Episcopalis gratitudinis debito censimus nos teneri. Eapropter ad universorum tam nunc supra- scriptum, quam etiam in antea futurorum notitiam volumus tenore presentium pervenire, quod Nos memorati Domini Episcopi suppli- cationes tanquam justas et rationabiles benigno suscipientes affectu sibi et suis successoribus Episcopis Tridentinis Venerabilibus, nec non Ecclesiae Tridentinae praefata arma ipsius S. Wencezlai invic- tissima in fine presentis nostri privilegii designata in Dei nomine damus, concedimus et donamus per eundem dominum Episcopum, et suos successores Episcopos Tridentinos prefatos utenda, habenda ex nunc in antea, et perpetuis temporibus deferenda, et quia ipsa Tridentina Ecclesia hostium incursionibus velut signum ad sagittam est exposita, et ideo ipsius Rectores Episcopi Tridentini fuerunt retroactis temporibus a quibusdam circumsedentibus Nobilibus, et
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460 Anlagen. potentibus diversarum injuriarum violentiis anxiati, contra quorum conatus et gravamina sepe dictum dominum Episcopum et ejus successores, seu Ecclesiam Tridentinam tum ratione Advocatiae, tum etiam propter arma praclibata in suis juribus, dignitatibus et immunitatibus sincere promittimus per nos haeredes, et successores nostros Duces Karinthiae Illustres, et Comites Tyrolenses manutenere, et Dei adjutori magnifice futuris temporibus defensare. In quorum omnium testimonium, et evidentiam ac robur perpetuo valiturum praesentes litteras fleri, et sigillo nostro majori fecimus communiri. Datum Wratizlavie Anno Domini Millesimo Tricentessimo, Trigesimo nono in vigilia Beati Laurentii Martyris gloriosi. Oetter, Wöchentliche Wappenbelustigungen I. Augs- burg 1761, S. 45. 12. 1341, Febr. 7. Reinprecht v. Eberstorff und Georg der Zändel vergleichen sich über ihr Helmkleinod dahin, dass Reinprecht zwei gelb-schwarz getheilte, Georg einen schwarz- gelb getheilten Flügel auf dem Helme führen solle. Ich Reinprecht von Eberstorff Obrister Chamraer in Oester- reich, vergich und tun chund, allen den die diesen brieff lesent, oder hörent lesen, dass ein Chrieg gewesen ist zwischen mir, und Görigen dem Zaendlein, umb die Wapen die derselb Görig auff seinem Helm führet. Deßselben Chrieges hat mich Görig der Zaendel durch Erberer Herren Pet willen, und auch durch meiuer Pet willen begeben, und hat mir und meinen Leib-Erben erlaubet, dass Wir auf unsern Helmen führn suln, zwu Flüge, die baede niden schwartz seyn, und oben gel oder gulden, und anders nicht. So sol Gorig der Zaendel, und sein Erben auf irn Helmen fürn, ayn Flüg der niden gel sey, und oben schwartz, und anders nicht. Darüber so verbinde Ich mich Reinprecht von Eberstorff, mit sambt meinen Leib-Erben mit unsern trewen gegen dem vorgenanten Gorigen dem Zaendlein, und gegen seinen Erben, also, ob Ich Rein- precht von Eberstorff an Leib-Erben verführe, dass Gott nicht angeb, dass ich dan den vorgenanten Helm und Wapen, die mir Gorige der Zaendel erlaubet hat, mir und meinen Leib-Erben ze fürn, nieman anders schaffen noch geben sol, und dass derselben Wapen forbass ewiglich geligen suln, und Erbloss seyn von aller maenich- leich, und auch also mit aussgenommer Rede, wehr der vorgenanten Gelübe und Taiding, under uns baiden widerredet und prichet, der sol alles sein Recht an den offtgenanten Wapen verlohren haben,
460 Anlagen. potentibus diversarum injuriarum violentiis anxiati, contra quorum conatus et gravamina sepe dictum dominum Episcopum et ejus successores, seu Ecclesiam Tridentinam tum ratione Advocatiae, tum etiam propter arma praclibata in suis juribus, dignitatibus et immunitatibus sincere promittimus per nos haeredes, et successores nostros Duces Karinthiae Illustres, et Comites Tyrolenses manutenere, et Dei adjutori magnifice futuris temporibus defensare. In quorum omnium testimonium, et evidentiam ac robur perpetuo valiturum praesentes litteras fleri, et sigillo nostro majori fecimus communiri. Datum Wratizlavie Anno Domini Millesimo Tricentessimo, Trigesimo nono in vigilia Beati Laurentii Martyris gloriosi. Oetter, Wöchentliche Wappenbelustigungen I. Augs- burg 1761, S. 45. 12. 1341, Febr. 7. Reinprecht v. Eberstorff und Georg der Zändel vergleichen sich über ihr Helmkleinod dahin, dass Reinprecht zwei gelb-schwarz getheilte, Georg einen schwarz- gelb getheilten Flügel auf dem Helme führen solle. Ich Reinprecht von Eberstorff Obrister Chamraer in Oester- reich, vergich und tun chund, allen den die diesen brieff lesent, oder hörent lesen, dass ein Chrieg gewesen ist zwischen mir, und Görigen dem Zaendlein, umb die Wapen die derselb Görig auff seinem Helm führet. Deßselben Chrieges hat mich Görig der Zaendel durch Erberer Herren Pet willen, und auch durch meiuer Pet willen begeben, und hat mir und meinen Leib-Erben erlaubet, dass Wir auf unsern Helmen führn suln, zwu Flüge, die baede niden schwartz seyn, und oben gel oder gulden, und anders nicht. So sol Gorig der Zaendel, und sein Erben auf irn Helmen fürn, ayn Flüg der niden gel sey, und oben schwartz, und anders nicht. Darüber so verbinde Ich mich Reinprecht von Eberstorff, mit sambt meinen Leib-Erben mit unsern trewen gegen dem vorgenanten Gorigen dem Zaendlein, und gegen seinen Erben, also, ob Ich Rein- precht von Eberstorff an Leib-Erben verführe, dass Gott nicht angeb, dass ich dan den vorgenanten Helm und Wapen, die mir Gorige der Zaendel erlaubet hat, mir und meinen Leib-Erben ze fürn, nieman anders schaffen noch geben sol, und dass derselben Wapen forbass ewiglich geligen suln, und Erbloss seyn von aller maenich- leich, und auch also mit aussgenommer Rede, wehr der vorgenanten Gelübe und Taiding, under uns baiden widerredet und prichet, der sol alles sein Recht an den offtgenanten Wapen verlohren haben,
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dvhtan Urkunden. 461 und sol auch die Fürbas ligen lassen an allen Chrieg, und an alle Widerrede. Und dass diser Sach, und diser Rede also staet, und unzerbrochen beleibe, darumb so gib Ich Reinprecht von Eber- storff Görigen dem Zaendlein, und seinen Erben, disen Brieff zo einem warn sichtigen Urchund versigelt, mit meinem Insigel, und mit der Erbern Herren Insigeln, die hernach geschriben stehnt: dess ersten, des Edeln Herrn, Graff Otten von Maydburch, Herrn Pilgreims von Puchainn, Obrister Truchsaetz in Oesterreich, Herrn Hansen von Chlingenberch, Herrn Friderichs des Heüssler, Herrn Haertneides von Losenstain, Herrn Friderichs von Atzenprucke, und Herrn Hainreichs dess Gassler. Nach der Pet und Rat diser Sach gewandelt und geschehen ist, und auch alle diser Sach Gezeug sind mit irn Insigiln. Diser Brieff ist geben ze Wienne nach Christes Geburd dreüzehen hundert Jar, darnach in dem ains, und viertzigisten Jar des naechsten Mitichens nach der Lichtmise. Wurmbrand, Collectanea genealogico-historica, Wien 1705, p. 20. Die Urkunde befindet sich im niederösterreichischen Landesarchiv, Privaturkunde Nro 130. 13. 1344, ? 18. Johann Graf v. Katzenellenbogen gestattet Johann Grafen v. Nassau den Katzenellenbogener Helm auf Lebenszeit zu führen. Wir Greve Johan von Nassawe soen Greven Gerlachs von Nassawe thun kunth und bekennen unss an disseme geinwartigem brieve vor unss unser erben und nachkommelinge, also solichen helm alss unser Neve Greve Johan van Catzenelnpogen unss durch liebe und freunthschafft zu fhuren gegeben hait, dass wir den unser lebetage haben und fhuren sollen, und sal den helm keyn unser erben, maghe, und nakommelingk nach uns nymmer mehr gefhuren, das versprechen wir und sichern und geloben es in guten treuwen an eydes stadt, vor unss, vor alle unser erben und maghe und nach- kommelinge stade und vaste zu halten an argelist, und geben dess zu gezeuge und zu orkunde dissen brieff besiegelt bit unserme Ingesiegel, und 1) herangehangen ist. Gegeben zu Collen nach goddes geburte drutzehenhundert Jare und darnach in dem vier und viertzigsten Jare uff den achtzehenden tagk. 1) So in der Abschrift statt: daz.
dvhtan Urkunden. 461 und sol auch die Fürbas ligen lassen an allen Chrieg, und an alle Widerrede. Und dass diser Sach, und diser Rede also staet, und unzerbrochen beleibe, darumb so gib Ich Reinprecht von Eber- storff Görigen dem Zaendlein, und seinen Erben, disen Brieff zo einem warn sichtigen Urchund versigelt, mit meinem Insigel, und mit der Erbern Herren Insigeln, die hernach geschriben stehnt: dess ersten, des Edeln Herrn, Graff Otten von Maydburch, Herrn Pilgreims von Puchainn, Obrister Truchsaetz in Oesterreich, Herrn Hansen von Chlingenberch, Herrn Friderichs des Heüssler, Herrn Haertneides von Losenstain, Herrn Friderichs von Atzenprucke, und Herrn Hainreichs dess Gassler. Nach der Pet und Rat diser Sach gewandelt und geschehen ist, und auch alle diser Sach Gezeug sind mit irn Insigiln. Diser Brieff ist geben ze Wienne nach Christes Geburd dreüzehen hundert Jar, darnach in dem ains, und viertzigisten Jar des naechsten Mitichens nach der Lichtmise. Wurmbrand, Collectanea genealogico-historica, Wien 1705, p. 20. Die Urkunde befindet sich im niederösterreichischen Landesarchiv, Privaturkunde Nro 130. 13. 1344, ? 18. Johann Graf v. Katzenellenbogen gestattet Johann Grafen v. Nassau den Katzenellenbogener Helm auf Lebenszeit zu führen. Wir Greve Johan von Nassawe soen Greven Gerlachs von Nassawe thun kunth und bekennen unss an disseme geinwartigem brieve vor unss unser erben und nachkommelinge, also solichen helm alss unser Neve Greve Johan van Catzenelnpogen unss durch liebe und freunthschafft zu fhuren gegeben hait, dass wir den unser lebetage haben und fhuren sollen, und sal den helm keyn unser erben, maghe, und nakommelingk nach uns nymmer mehr gefhuren, das versprechen wir und sichern und geloben es in guten treuwen an eydes stadt, vor unss, vor alle unser erben und maghe und nach- kommelinge stade und vaste zu halten an argelist, und geben dess zu gezeuge und zu orkunde dissen brieff besiegelt bit unserme Ingesiegel, und 1) herangehangen ist. Gegeben zu Collen nach goddes geburte drutzehenhundert Jare und darnach in dem vier und viertzigsten Jare uff den achtzehenden tagk. 1) So in der Abschrift statt: daz.
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462 Anlagen. Abgeschrieben und Collacioniert ist disse Copay durch mich Joannem Bender von Gronebergk offenbaren Notarien und concordirt mit Irem waren vnd unverdechlichen Original von worten zu worten daruff protestir ich mit disser myner eigene Handt. Dyse obgeschriebene Copej Ist Irem waren unverdechtigen besigelten Original von worten tzu worten gleichlautend, das be- tzeuge Ich Peter Dittrich Statschreiber zu Cassel von Babstlichem gewalt offener Notarius mit dyser meiner hantschrifft. Auf der letzten Seite steht: Verpflichtung der graven von Nassaw das nach Irem todt den Catzenelnpogischen helm keiner mehr furen soll. Die Urkunde ist verloren. Eine Abschrift auf Papier be- wahrt das Marburger Staatsarchiv, dem ich diese Copie ver- danke. Die Abschrift und Beglaubigungsformel des Joh. Bender gehört dem Ende des XV. resp. Anfange des XVI. Jahrhunderts an. Die nochmalige Beglaubigung durch Peter Dittrich ist aus der Mitte des XVI. Jahrhunderts. 14. 1347, Febr. 4. Herzog Albrecht zu Oesterreich und seine Gemahlin Johanna v. Pfirt gestatten dem Ulrich v. Stuben- berg erblich das Kleinod der ihnen gehörigen Herrschaft Pfirt, eine goldene „Posche" zu führen. Wir Albrecht von gotes gnaden hertzog ze Österreich, ze Steyr und ze Kernden und wir Johanna von denselben gnaden hertzogin derselben lande tün chunt mit disem brief, das wir unserm getrewen Ulrich von Stubenberch und seinen chinden die gnad getan haben und haben in verlihen und leihen auch mit disem brief unser chlainat, die da ist ein guldeiner posche und die uns ange- hört von der herschaft wegen zu Phirtt, also daz der vorgenante Ulrich von Stubenberch und seine chinde diselben chlainat fürbaz aufgebinden mügen und auf im (!) helmen gefüren mit unserm und unserer erben güten willen an alle irrung. Mit ürchund ditz briefs. Geben ze Wienn an Suntag vör sand Scolasticentag anno Domini M. CCC. xl. septimo. Die Urkunde befindet sich im Joanneum in Graz, von wo das Steyermärkische Landesarchiv mir eine Abschrift der- selben gütigst übersandte.
462 Anlagen. Abgeschrieben und Collacioniert ist disse Copay durch mich Joannem Bender von Gronebergk offenbaren Notarien und concordirt mit Irem waren vnd unverdechlichen Original von worten zu worten daruff protestir ich mit disser myner eigene Handt. Dyse obgeschriebene Copej Ist Irem waren unverdechtigen besigelten Original von worten tzu worten gleichlautend, das be- tzeuge Ich Peter Dittrich Statschreiber zu Cassel von Babstlichem gewalt offener Notarius mit dyser meiner hantschrifft. Auf der letzten Seite steht: Verpflichtung der graven von Nassaw das nach Irem todt den Catzenelnpogischen helm keiner mehr furen soll. Die Urkunde ist verloren. Eine Abschrift auf Papier be- wahrt das Marburger Staatsarchiv, dem ich diese Copie ver- danke. Die Abschrift und Beglaubigungsformel des Joh. Bender gehört dem Ende des XV. resp. Anfange des XVI. Jahrhunderts an. Die nochmalige Beglaubigung durch Peter Dittrich ist aus der Mitte des XVI. Jahrhunderts. 14. 1347, Febr. 4. Herzog Albrecht zu Oesterreich und seine Gemahlin Johanna v. Pfirt gestatten dem Ulrich v. Stuben- berg erblich das Kleinod der ihnen gehörigen Herrschaft Pfirt, eine goldene „Posche" zu führen. Wir Albrecht von gotes gnaden hertzog ze Österreich, ze Steyr und ze Kernden und wir Johanna von denselben gnaden hertzogin derselben lande tün chunt mit disem brief, das wir unserm getrewen Ulrich von Stubenberch und seinen chinden die gnad getan haben und haben in verlihen und leihen auch mit disem brief unser chlainat, die da ist ein guldeiner posche und die uns ange- hört von der herschaft wegen zu Phirtt, also daz der vorgenante Ulrich von Stubenberch und seine chinde diselben chlainat fürbaz aufgebinden mügen und auf im (!) helmen gefüren mit unserm und unserer erben güten willen an alle irrung. Mit ürchund ditz briefs. Geben ze Wienn an Suntag vör sand Scolasticentag anno Domini M. CCC. xl. septimo. Die Urkunde befindet sich im Joanneum in Graz, von wo das Steyermärkische Landesarchiv mir eine Abschrift der- selben gütigst übersandte.
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Urkunden. 463 15. 1350, Dec. 25. Matthäus de Roya erlaubt dem Hartmann v. Cronenberg und dessen Erben sein Helmkleinod zu führen. Ego Mattheus de Roya dictus Flamigus et Dominus de Gryan coram visis profiteor in his scriptis, quod ad petitiones nobilis viri Domini Hartmanni militis de Cronenbergk Senioris, eidem Domino Hartmanno et ipsis haeredibus dedi galeam meam videlicet caput apri nigri positum in corona ad ducendum pro suo lubitu voluntatis. In cujus rei testimonium dedi presentes litteras Sigillo meo roboratas. Datum et actum in Jerusalem circa sepulchrum Dominicum anno ejusdem milesimo tricentesimo quinquagesimo in Festo Christi Nativitatis. Oetter, Wappenbelustigungen, VI. Stück S. 26. 16. 1353. Dec. 3. Ruprecht Pfalzgraf bei Rhein verleiht den Brüdern Adolf und Johann v. Nassau sein Helmkleinod, den goldenen Löwen zwischen zwei Hörnern, doch sollen die Hörner "von Nassau“, d. h. mit Schindeln bestreut, nicht ge- weckt, wie die des Pfalzgrafen sein. Wir Ruprecht der elter von gots gnaden Pfaltzgraven by Rine des heiligen Romischen Richs Obirster Druchsez und Herzoge in Beyern Erkennen uffenbar an disem briefe für uns und unser Erben daz wir unser lieben Neven Adolfen und Johan gebrudern graven zu Nassow zu Rechtem lehen verluhen han und verliehen auch mit disem geginwortigen briefe zwei Hornner von irm wappen von Nassow uf dem Helme zu furen und da tuschen eyn guldin lewen also daz die vorgenannt Adolf und Johan und ir Erben mit namen allewege zwene die eldesten Sone, von des vatters stamme und die graven zu Nassowe sin die vorgen. Helm von uns und unsir erben furen sulln und mugen. In orkunde diz briefes ver- sigelt mit unsirm hangenden Ingesiegel Der geben ist zu Spire an dem nehesten Dinstag vor Sant Niclawes Dag als man zalte nach Cristes geburt Driwzehenhundert Jar dar nach in dem dri und funfzigestem Jar. v. Goeckingk, Geschichte des nassauischen Wappens, Görlitz 1880, S. 57. Die Urkunde befindet sich im Archiv zu Weilburg.
Urkunden. 463 15. 1350, Dec. 25. Matthäus de Roya erlaubt dem Hartmann v. Cronenberg und dessen Erben sein Helmkleinod zu führen. Ego Mattheus de Roya dictus Flamigus et Dominus de Gryan coram visis profiteor in his scriptis, quod ad petitiones nobilis viri Domini Hartmanni militis de Cronenbergk Senioris, eidem Domino Hartmanno et ipsis haeredibus dedi galeam meam videlicet caput apri nigri positum in corona ad ducendum pro suo lubitu voluntatis. In cujus rei testimonium dedi presentes litteras Sigillo meo roboratas. Datum et actum in Jerusalem circa sepulchrum Dominicum anno ejusdem milesimo tricentesimo quinquagesimo in Festo Christi Nativitatis. Oetter, Wappenbelustigungen, VI. Stück S. 26. 16. 1353. Dec. 3. Ruprecht Pfalzgraf bei Rhein verleiht den Brüdern Adolf und Johann v. Nassau sein Helmkleinod, den goldenen Löwen zwischen zwei Hörnern, doch sollen die Hörner "von Nassau“, d. h. mit Schindeln bestreut, nicht ge- weckt, wie die des Pfalzgrafen sein. Wir Ruprecht der elter von gots gnaden Pfaltzgraven by Rine des heiligen Romischen Richs Obirster Druchsez und Herzoge in Beyern Erkennen uffenbar an disem briefe für uns und unser Erben daz wir unser lieben Neven Adolfen und Johan gebrudern graven zu Nassow zu Rechtem lehen verluhen han und verliehen auch mit disem geginwortigen briefe zwei Hornner von irm wappen von Nassow uf dem Helme zu furen und da tuschen eyn guldin lewen also daz die vorgenannt Adolf und Johan und ir Erben mit namen allewege zwene die eldesten Sone, von des vatters stamme und die graven zu Nassowe sin die vorgen. Helm von uns und unsir erben furen sulln und mugen. In orkunde diz briefes ver- sigelt mit unsirm hangenden Ingesiegel Der geben ist zu Spire an dem nehesten Dinstag vor Sant Niclawes Dag als man zalte nach Cristes geburt Driwzehenhundert Jar dar nach in dem dri und funfzigestem Jar. v. Goeckingk, Geschichte des nassauischen Wappens, Görlitz 1880, S. 57. Die Urkunde befindet sich im Archiv zu Weilburg.
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464 Anlagen. 17. 1353, Dec. 4. Reversal der Grafen Adolph und Johan V. Nassau über die Verleihung in der vorstehenden Urkunde. Wir Adolf und Johan Gebrudere Graven zu Nassawe erkennen offinbar an disem brife fur uns und alle unser Erbin, daz der durch- luchtige Hochgeborene Furste unser liber gnediger herre her Rop- recht der Elter Pfallenczgrefe by Ryne des heyligen Romischen Richs obirster Truchsezze und Hertzog in Bayern uns zu rechtem lehne geluhen hat zwey horner von unserme wapen von Nassawe uf dem Helme ze furne und da zwuschen einen guldin lowen als und mit solichem underscheyde, daz wir Adolf und Johan vorgenant und unsir erbin mit namen allewege zwene die eldisten sune von des Vadirs stame und ouch nit me und die greven zu Nassawe syn, den vorgenanten helm von unsern egenanten herren hertzog Roprechten und sinen erben furen sollen und mogen. Zu urkund diz brifs so haben wir Adolf und Johan vorgenant fur uns und alle unsir erbin unserm vorgenanten herren Hertzog Roprechten dem Eltirn und allen sinen Erbin disen brif geben und versigilt mit unserm Eigen ingesigel, die daran gehangen sint, der geben ist zu Spire, als man zalte noch Cristus geburte dusent dryhondert und in dem dreyundfunfzigesten jare Dinstag vor Nicolay. Deutscher Herold, 1891, S. 6. Nach einem Copialbuche des 16. Jahrhunderts im Archiv zu Weilburg. 18. 1359, Oct. 11. Hermann Relch zu Stopfenheim beurkundet sein Wappen, und lässt seine Angaben von dreizehn Standes- genossen sich bestätigen. Ich Herman Relh gesezzen ze Stopfenhaim vergich offentich an disem brief und tun kunt allen den dy in sehnd hörend oder lesend daz ich ez nim auf mein Ere und auch auf meinen Ayd. daz mein und aller meinen Erben rechteu Wappen sein ein halber Roter Mon in einem weyzzen veld, daz wir dy ze reht füren schullen wann sy mein Vater mein an und meine Vodern von alter her in Herverten und in raysen ze reht gefürt habn und von rehts wegen auf mich und auf mein Erben bracht habn. Des zu einem warn urkund han ich mein Insigel gehangen an disen brief. Und ich Heinrich der Grozze gesezzen ze Gundoltsheim und ich Chunrat der Swayinger ze Magerssheim und ich Heinrich der Morspeck ze
464 Anlagen. 17. 1353, Dec. 4. Reversal der Grafen Adolph und Johan V. Nassau über die Verleihung in der vorstehenden Urkunde. Wir Adolf und Johan Gebrudere Graven zu Nassawe erkennen offinbar an disem brife fur uns und alle unser Erbin, daz der durch- luchtige Hochgeborene Furste unser liber gnediger herre her Rop- recht der Elter Pfallenczgrefe by Ryne des heyligen Romischen Richs obirster Truchsezze und Hertzog in Bayern uns zu rechtem lehne geluhen hat zwey horner von unserme wapen von Nassawe uf dem Helme ze furne und da zwuschen einen guldin lowen als und mit solichem underscheyde, daz wir Adolf und Johan vorgenant und unsir erbin mit namen allewege zwene die eldisten sune von des Vadirs stame und ouch nit me und die greven zu Nassawe syn, den vorgenanten helm von unsern egenanten herren hertzog Roprechten und sinen erben furen sollen und mogen. Zu urkund diz brifs so haben wir Adolf und Johan vorgenant fur uns und alle unsir erbin unserm vorgenanten herren Hertzog Roprechten dem Eltirn und allen sinen Erbin disen brif geben und versigilt mit unserm Eigen ingesigel, die daran gehangen sint, der geben ist zu Spire, als man zalte noch Cristus geburte dusent dryhondert und in dem dreyundfunfzigesten jare Dinstag vor Nicolay. Deutscher Herold, 1891, S. 6. Nach einem Copialbuche des 16. Jahrhunderts im Archiv zu Weilburg. 18. 1359, Oct. 11. Hermann Relch zu Stopfenheim beurkundet sein Wappen, und lässt seine Angaben von dreizehn Standes- genossen sich bestätigen. Ich Herman Relh gesezzen ze Stopfenhaim vergich offentich an disem brief und tun kunt allen den dy in sehnd hörend oder lesend daz ich ez nim auf mein Ere und auch auf meinen Ayd. daz mein und aller meinen Erben rechteu Wappen sein ein halber Roter Mon in einem weyzzen veld, daz wir dy ze reht füren schullen wann sy mein Vater mein an und meine Vodern von alter her in Herverten und in raysen ze reht gefürt habn und von rehts wegen auf mich und auf mein Erben bracht habn. Des zu einem warn urkund han ich mein Insigel gehangen an disen brief. Und ich Heinrich der Grozze gesezzen ze Gundoltsheim und ich Chunrat der Swayinger ze Magerssheim und ich Heinrich der Morspeck ze
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m.. Urkunden. 465 Talmezzing und ich Chunrat der Pfergner ze Gelbsee und ich Chunrat der Hofsteter ze Hofsteten und ich Chunrat der Pfols� peunter und ich Hans Lydwacher ze Sanseen und ich Rudel der Hoholt und ich Chunrat der Hoholt payd gesezzen ze Sanseen und ich Rudiger der Rumpf ze Pleinvelt und ich Hans probst und ich Ulrich der Dornhauser und ich Seytz der Trumotzheimer wir be- kennen auch offenlich an disem brief daz uns kunt und gewizzen ist daz des vorgen. Hermans Relhen und seiner Erben rechteu wappen sein ein Halber Roter Mon in einem weyzzen Velde daz er und sein Erben dy ze reht füren schulln wan sy sein Vater sein an und sein Vordern von rehts wegen in Herverten und in raysen gefürt habn und auf in und auf sein Erben bracht habn. des zu einen warn urkund und zu einer gezeugnusse der rechten Warhayt habn wir alle dy vorgeschriben sten unsereu aygenen Insigel ge- hangen an disen brief, der geben ist nach Christes gepurd drewtzehn hundert Jar und in dem Neun und fünftzigsten Jar an dem nähsten freytag vor Sant Gallen Tag des Heyligen Peychtigers. Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, 1861, S. 157. Urkunde im Wöllwarth'schen Archiv in Esslingen. 19. 1360, April 16. Karl IV. nimmt den Dietrich v. Porticz unter die Barone des Königreichs Böhmen auf, verleiht ihm das der Krone Böhmen heimgefallene Wappen des Albert v. Leuchtemberg und gestattet ihm, fünfzig Vasallen zu halten. In nomine Sancte et individue Trinitatis etc. Karolus etc. Ad perpetuam rei memoriam, Ex regiae dignitatis serena potencia nobi- litates alie velud de sole radij fulgurandi splendore procedunt, ut tamen ex hoc Regalis celsitutinis generosa Nobilitas minorate lucis detrimenta non senciat. Sed eo maiori fulgore clareat, quo in circuitu suo plures conspexerit nobilitatum insigniis decoratos. Sane attendentes multiplicia merita probitatis, quibus progenitores dilecti nobis Theoderici de Porticz, qui est dominus et heres Castrorum Orlik et Hawenstein, nobis necnon clare memorie Illustribus quondam Boemie Regibus, progenitoribus nostris attento studio placuerunt. Et eciam virtuosa indole dicti Theodrici, qua se multis commenda- bilem industriose constituit, nec non ceteris condicionibus eius, que laudem merentur et graciam, in nostre mentis acie rite pensatis, Ipsum Theodricum de Portics, Dominum Castrorum predictorum et heredem ut premittitur, Animo deliberato, non per errorem aut improvide, Sed sano Principum Baronum ac Procerum nostrorum HAUPTMANN, Das Wappenrecht 30
m.. Urkunden. 465 Talmezzing und ich Chunrat der Pfergner ze Gelbsee und ich Chunrat der Hofsteter ze Hofsteten und ich Chunrat der Pfols� peunter und ich Hans Lydwacher ze Sanseen und ich Rudel der Hoholt und ich Chunrat der Hoholt payd gesezzen ze Sanseen und ich Rudiger der Rumpf ze Pleinvelt und ich Hans probst und ich Ulrich der Dornhauser und ich Seytz der Trumotzheimer wir be- kennen auch offenlich an disem brief daz uns kunt und gewizzen ist daz des vorgen. Hermans Relhen und seiner Erben rechteu wappen sein ein Halber Roter Mon in einem weyzzen Velde daz er und sein Erben dy ze reht füren schulln wan sy sein Vater sein an und sein Vordern von rehts wegen in Herverten und in raysen gefürt habn und auf in und auf sein Erben bracht habn. des zu einen warn urkund und zu einer gezeugnusse der rechten Warhayt habn wir alle dy vorgeschriben sten unsereu aygenen Insigel ge- hangen an disen brief, der geben ist nach Christes gepurd drewtzehn hundert Jar und in dem Neun und fünftzigsten Jar an dem nähsten freytag vor Sant Gallen Tag des Heyligen Peychtigers. Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, 1861, S. 157. Urkunde im Wöllwarth'schen Archiv in Esslingen. 19. 1360, April 16. Karl IV. nimmt den Dietrich v. Porticz unter die Barone des Königreichs Böhmen auf, verleiht ihm das der Krone Böhmen heimgefallene Wappen des Albert v. Leuchtemberg und gestattet ihm, fünfzig Vasallen zu halten. In nomine Sancte et individue Trinitatis etc. Karolus etc. Ad perpetuam rei memoriam, Ex regiae dignitatis serena potencia nobi- litates alie velud de sole radij fulgurandi splendore procedunt, ut tamen ex hoc Regalis celsitutinis generosa Nobilitas minorate lucis detrimenta non senciat. Sed eo maiori fulgore clareat, quo in circuitu suo plures conspexerit nobilitatum insigniis decoratos. Sane attendentes multiplicia merita probitatis, quibus progenitores dilecti nobis Theoderici de Porticz, qui est dominus et heres Castrorum Orlik et Hawenstein, nobis necnon clare memorie Illustribus quondam Boemie Regibus, progenitoribus nostris attento studio placuerunt. Et eciam virtuosa indole dicti Theodrici, qua se multis commenda- bilem industriose constituit, nec non ceteris condicionibus eius, que laudem merentur et graciam, in nostre mentis acie rite pensatis, Ipsum Theodricum de Portics, Dominum Castrorum predictorum et heredem ut premittitur, Animo deliberato, non per errorem aut improvide, Sed sano Principum Baronum ac Procerum nostrorum HAUPTMANN, Das Wappenrecht 30
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466 Anlagen. accedente consilio, auctoritate Regia Boemica, nobilitamus et in statuum Nobilium Baronum Regni nostri et Corone Boemie, sublima- mus, erigimus, et creamus. Decernentes et auctoritate Regia Boemica statuentes Quod, predictus Theodricus de Porticz, nec non heredes sui legittimi ab ipso et ipsius corpore descendentes, Nobiles, Barones et Kmetones regni et Corone predicte, sint et esse debeant Quodque omnibus et singulis privilegijs, Juribus, gracijs, libertatibus, emuni- tatibus, usibus, observancijs, et condicionibus, utifrui et gaudere debeant, quibus ceteri Nobiles, Barones et Kmethones Regni nostri Boemie in Judicijs et extra necnon in Campis sive Castris campes- tribus, bellis, Prelijs atque raisis, et in quibuscunque actibus publicis et privatis, quovis eciam modo freti sunt actenus seu quomodolibet pociuntur. Eciam si de talibus Jure vel consuetudine deberet in presentibus de verbo ad verbum fieri mencio specialis. Et ut prefata Nobilitate et tytulo Baronie, et aliorum ab ipso dependencium pulchrius uti valeant pro suo decore et nostre Maiestatis gloria singulari, Ipsis, puta Theodrico de Porticz predicto et legittimis heredibus suis, armaturam subscriptam que ad nos, et coronam regni Boemie, per mortem bone recordacionis, Alberti de Leuchtem- berg absque heredibus descendentis, est legittime devoluta, puta, Pavonem, sicut cum extensa cauda, ingenio Magistrali, in campo albo, pulchrius et venustius pingi seu figurari poterit, auctoritate Regia Boemica presentibus erogamus. Et ut armatura predicta in Banderia quam eis largimur similiter in Clipeo, et super galea uti possint et debeant in omnibus militaribus actibus, necessariis vel iocundis, pro sue libito voluntatis, prout talium armorum figura, et specifica distinccio in presentibus nostris literis, manu pictoris in- venitur distinccius, sub figuris presencialiter annotata. Et ut Banderia talis pro nostre Maiestatis honore, nec non Theodrici de Porticz, et suorum heredum fama laudabili, Nobilium bellatorum, stipetur frequencia, Decernimus eciam ex gracia speciali, Quod idem Theodericus de Porticz, pro se et heredibus suis in regno nostro Boemie Quinquaginta vasallos instaurare possit et valeat, Ita, ut quilibet talium vasallorum, decem Sexagenas Redituum tytulo vasal- latus possideat, et non ultra, et sint dicto Theoderico de Porticz et eius heredibus, ad fidem, homagium et obsequia more vasallorum fideliter obligati. Volumus eciam, et hoc Regio Boemico perpetue valituro sanccimus edicto, Quod predictus Theodericus, de Porticz, nec non heredes sui legittimi, et vasalli ipsorum, quos pro tempore habuerint, ac homines Censuales ipsorum, ad nullum penitus Iudicium Czude seu alterius Iudicatus, quocunque vocetur nomine, citari, vocari sive trahi debeant, nisi ad nostram, tanquam Boemie Regis, et heredum ac successorum nostrorum Regum Boemie personalem presenciam, sive ad illius Iudicis auditorem, quem in Curia nostra vive vocis oraculo duxerimus delegandum. Quecunque vero adversus huiusmodi nostre Regie benignitatis indultum attemptari contigerit, ipso facto viribus non subsistant. Non obstantibus quibuscunque
466 Anlagen. accedente consilio, auctoritate Regia Boemica, nobilitamus et in statuum Nobilium Baronum Regni nostri et Corone Boemie, sublima- mus, erigimus, et creamus. Decernentes et auctoritate Regia Boemica statuentes Quod, predictus Theodricus de Porticz, nec non heredes sui legittimi ab ipso et ipsius corpore descendentes, Nobiles, Barones et Kmetones regni et Corone predicte, sint et esse debeant Quodque omnibus et singulis privilegijs, Juribus, gracijs, libertatibus, emuni- tatibus, usibus, observancijs, et condicionibus, utifrui et gaudere debeant, quibus ceteri Nobiles, Barones et Kmethones Regni nostri Boemie in Judicijs et extra necnon in Campis sive Castris campes- tribus, bellis, Prelijs atque raisis, et in quibuscunque actibus publicis et privatis, quovis eciam modo freti sunt actenus seu quomodolibet pociuntur. Eciam si de talibus Jure vel consuetudine deberet in presentibus de verbo ad verbum fieri mencio specialis. Et ut prefata Nobilitate et tytulo Baronie, et aliorum ab ipso dependencium pulchrius uti valeant pro suo decore et nostre Maiestatis gloria singulari, Ipsis, puta Theodrico de Porticz predicto et legittimis heredibus suis, armaturam subscriptam que ad nos, et coronam regni Boemie, per mortem bone recordacionis, Alberti de Leuchtem- berg absque heredibus descendentis, est legittime devoluta, puta, Pavonem, sicut cum extensa cauda, ingenio Magistrali, in campo albo, pulchrius et venustius pingi seu figurari poterit, auctoritate Regia Boemica presentibus erogamus. Et ut armatura predicta in Banderia quam eis largimur similiter in Clipeo, et super galea uti possint et debeant in omnibus militaribus actibus, necessariis vel iocundis, pro sue libito voluntatis, prout talium armorum figura, et specifica distinccio in presentibus nostris literis, manu pictoris in- venitur distinccius, sub figuris presencialiter annotata. Et ut Banderia talis pro nostre Maiestatis honore, nec non Theodrici de Porticz, et suorum heredum fama laudabili, Nobilium bellatorum, stipetur frequencia, Decernimus eciam ex gracia speciali, Quod idem Theodericus de Porticz, pro se et heredibus suis in regno nostro Boemie Quinquaginta vasallos instaurare possit et valeat, Ita, ut quilibet talium vasallorum, decem Sexagenas Redituum tytulo vasal- latus possideat, et non ultra, et sint dicto Theoderico de Porticz et eius heredibus, ad fidem, homagium et obsequia more vasallorum fideliter obligati. Volumus eciam, et hoc Regio Boemico perpetue valituro sanccimus edicto, Quod predictus Theodericus, de Porticz, nec non heredes sui legittimi, et vasalli ipsorum, quos pro tempore habuerint, ac homines Censuales ipsorum, ad nullum penitus Iudicium Czude seu alterius Iudicatus, quocunque vocetur nomine, citari, vocari sive trahi debeant, nisi ad nostram, tanquam Boemie Regis, et heredum ac successorum nostrorum Regum Boemie personalem presenciam, sive ad illius Iudicis auditorem, quem in Curia nostra vive vocis oraculo duxerimus delegandum. Quecunque vero adversus huiusmodi nostre Regie benignitatis indultum attemptari contigerit, ipso facto viribus non subsistant. Non obstantibus quibuscunque
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Urkunden. 467 condicionibus, constitucionibus, statutis, moribus, usibus et obser- vancijs, Regnicolarum Boemie, quibus omnibus, si et in quantum presentibus in toto, vel in aliqua sui parte possint nocumentum adducere, auctoritate Regia Boemica, ac de certa nostra sciencia, derogamus. Supplentes omnem defectum, si quis in premissis aut eorum altero forsitan racione sollempnitatis obmisse, aut dubia vel obscura interpretacione verborum seu alio quovismodo compertus fuerit de habundancia Regalis Boemice potestatis. Nulli ergo etc. Sub pena etc. Signum Serenissimi etc. Testes etc. Datum Prage Anno LX° Indiccione XIIj. XVI. Kalendas Maij Regnorum XIIIjo Imperij Sexto. Glafey, Anecdotorum S. R. J. historiam ac ius pu- blicum illustrantium collectio, Dresden und Leipzig 1734, S. 177. 20. 1360, Juni 15. Karl IV. verleiht dem Wolfil v. Jungingen das nach dem Tode Hartmann Mayrs v. Windeck dem Reiche heimgefallene Wappen. Wir Karl etc. Bekennen etc. Daz wir durch zuversicht ge- trewer und steter dienste, die uns und dem Reiche der Edil Wolfil von Jungingen unser lieber getrewer, offt getan hat, und noch wol getun mag, und sol in kumpftigen zeiten, verleihen ym, und allen seinen Erben, vom besundern gnaden mit diesem briefe, die Erbe- wapen, die uns und dem Reiche, von Hartmans Meyrs von Windekke todes wegen. der ane eliche seines leibes Erben verscheiden ist. ledig wordin sint. die derselbe Hartman an schilde und auf Helme ettwenne gefuret hat de weil er lebte. Also das derselbe, Wolfil, und alle seine Erben, furbas mer ewiclich dieselben wapen, auf yren Schilden und Helmen zu schimphe und ernste in allen landen und steten furen süllen und mugen, an allir leute widersprechen. Dorum gebieten wir allen Fursten, Grafen, Freihen, Herren, Dienstmannen, unsern und des Reichs lieben getreuwen, ernstlich und festiclich bei unsern hulden, das sie die Egenanten Wolfil, und alle sein Erben, an sulchen gnaden, die wir yn getan haben nicht hindern noch irren sullen in dhinenweis. Mit Orkunt etc. Gheben zu Prage nach Cristus geburte, Dreyzehenhundirt Iar, und darnach in dem Sechzigsten Iare, an sante Vitus tage, unser Reiche in dem vierzen- den, und des Keisertums, in den Sechsten Jare. Per Dominum Rudolphum generalem Commendatorem per Böemiam et Moraviam. Heinricus Australis. Glafey, Anecdotorum collectio, S. 214 f.
Urkunden. 467 condicionibus, constitucionibus, statutis, moribus, usibus et obser- vancijs, Regnicolarum Boemie, quibus omnibus, si et in quantum presentibus in toto, vel in aliqua sui parte possint nocumentum adducere, auctoritate Regia Boemica, ac de certa nostra sciencia, derogamus. Supplentes omnem defectum, si quis in premissis aut eorum altero forsitan racione sollempnitatis obmisse, aut dubia vel obscura interpretacione verborum seu alio quovismodo compertus fuerit de habundancia Regalis Boemice potestatis. Nulli ergo etc. Sub pena etc. Signum Serenissimi etc. Testes etc. Datum Prage Anno LX° Indiccione XIIj. XVI. Kalendas Maij Regnorum XIIIjo Imperij Sexto. Glafey, Anecdotorum S. R. J. historiam ac ius pu- blicum illustrantium collectio, Dresden und Leipzig 1734, S. 177. 20. 1360, Juni 15. Karl IV. verleiht dem Wolfil v. Jungingen das nach dem Tode Hartmann Mayrs v. Windeck dem Reiche heimgefallene Wappen. Wir Karl etc. Bekennen etc. Daz wir durch zuversicht ge- trewer und steter dienste, die uns und dem Reiche der Edil Wolfil von Jungingen unser lieber getrewer, offt getan hat, und noch wol getun mag, und sol in kumpftigen zeiten, verleihen ym, und allen seinen Erben, vom besundern gnaden mit diesem briefe, die Erbe- wapen, die uns und dem Reiche, von Hartmans Meyrs von Windekke todes wegen. der ane eliche seines leibes Erben verscheiden ist. ledig wordin sint. die derselbe Hartman an schilde und auf Helme ettwenne gefuret hat de weil er lebte. Also das derselbe, Wolfil, und alle seine Erben, furbas mer ewiclich dieselben wapen, auf yren Schilden und Helmen zu schimphe und ernste in allen landen und steten furen süllen und mugen, an allir leute widersprechen. Dorum gebieten wir allen Fursten, Grafen, Freihen, Herren, Dienstmannen, unsern und des Reichs lieben getreuwen, ernstlich und festiclich bei unsern hulden, das sie die Egenanten Wolfil, und alle sein Erben, an sulchen gnaden, die wir yn getan haben nicht hindern noch irren sullen in dhinenweis. Mit Orkunt etc. Gheben zu Prage nach Cristus geburte, Dreyzehenhundirt Iar, und darnach in dem Sechzigsten Iare, an sante Vitus tage, unser Reiche in dem vierzen- den, und des Keisertums, in den Sechsten Jare. Per Dominum Rudolphum generalem Commendatorem per Böemiam et Moraviam. Heinricus Australis. Glafey, Anecdotorum collectio, S. 214 f.
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468 Anlagen. 21. 1360, Sept. 30. Kaiser Karl IV. erhebt den Wycker Frosch, Scholasticus an St. Stephan in Mainz, in den Adelsstand. Karolus quartus divina favente clementia Romanorum impe- rator, semper augustus et Boemie rex. Honorabili Wyckero, scolastico ecclesie sancti Stephani moguntinensis, capellano, familiari, commen- sali et domestico, devoto suo dilecto, gratiam suam et omne bonum. Devote dilecte! Quamvis secundum genus et reputationem seculi non censearis ex nobilium exivisse prosapia, neque de numero secularium militum computeris; quia tamen utriusque iuris, tam canonici quam civilis, clara scientia decoraris, et quidquid naturalis nativitas in te minus fecisse creditur, supplet utique notabilis et famanda scientia literarum: quapropter ad instar celebris ac reco- lende memorie divorum cesarum, qui nos precesserunt feliciter, scientiam et virtutis industriam insigni nobilitati prudentius adequan- tes, te nobilem et militarem, et cuiuscunque nobilis sive militaris gradu, honore et conditione potiri, de imperatoria decernimus plenitudine potestatis. Mandamus igitur principibus ecclesiasticis et secularibus, comitibus, proceribus, nobilibus et ceteris fidelibus nostris ac sacri romani imperij universis nobis dilectis, ad quos presentes pervenerint, sub obtentu favoris cesarei, firmiter et attente, quatenus te in omnibus locis tanquam talem habeant, teneant et pertractent ac ad singulos actus, quibus talis consuevit gaudere nobilitas, te admittant, ad nostram et sacri imperij reverentiam singularem, presentium sub imperialis maiestatis nostre sigillo testi- monio literarum. Datum Moguntie, anno domini millesimo trecen- tesimo sexagesimo, indictione xiij, ij kal. octobris. Regnorum no- strorum anno quinto decimo, imperij vero sexto. Joh. Fried. Böhmer, Codex diplomaticus Moenofranco- furtanus, Frankfurt a. M. 1836, I 675. 22. 1360, Nov. 17. Karl IV. verleiht dem Hans Bodman das durch den Tod Hartmann Mayrs v. Windeck ledig ge- wordene Wappen. Wir Karl etc. Bekennen etc. Daz wir durch zuversicht ge- trewer und stieter dienste, die der Edle Hanns vom Bodem der Junge, unser und des Reichs lieber getrewer, wol getun mag und
468 Anlagen. 21. 1360, Sept. 30. Kaiser Karl IV. erhebt den Wycker Frosch, Scholasticus an St. Stephan in Mainz, in den Adelsstand. Karolus quartus divina favente clementia Romanorum impe- rator, semper augustus et Boemie rex. Honorabili Wyckero, scolastico ecclesie sancti Stephani moguntinensis, capellano, familiari, commen- sali et domestico, devoto suo dilecto, gratiam suam et omne bonum. Devote dilecte! Quamvis secundum genus et reputationem seculi non censearis ex nobilium exivisse prosapia, neque de numero secularium militum computeris; quia tamen utriusque iuris, tam canonici quam civilis, clara scientia decoraris, et quidquid naturalis nativitas in te minus fecisse creditur, supplet utique notabilis et famanda scientia literarum: quapropter ad instar celebris ac reco- lende memorie divorum cesarum, qui nos precesserunt feliciter, scientiam et virtutis industriam insigni nobilitati prudentius adequan- tes, te nobilem et militarem, et cuiuscunque nobilis sive militaris gradu, honore et conditione potiri, de imperatoria decernimus plenitudine potestatis. Mandamus igitur principibus ecclesiasticis et secularibus, comitibus, proceribus, nobilibus et ceteris fidelibus nostris ac sacri romani imperij universis nobis dilectis, ad quos presentes pervenerint, sub obtentu favoris cesarei, firmiter et attente, quatenus te in omnibus locis tanquam talem habeant, teneant et pertractent ac ad singulos actus, quibus talis consuevit gaudere nobilitas, te admittant, ad nostram et sacri imperij reverentiam singularem, presentium sub imperialis maiestatis nostre sigillo testi- monio literarum. Datum Moguntie, anno domini millesimo trecen- tesimo sexagesimo, indictione xiij, ij kal. octobris. Regnorum no- strorum anno quinto decimo, imperij vero sexto. Joh. Fried. Böhmer, Codex diplomaticus Moenofranco- furtanus, Frankfurt a. M. 1836, I 675. 22. 1360, Nov. 17. Karl IV. verleiht dem Hans Bodman das durch den Tod Hartmann Mayrs v. Windeck ledig ge- wordene Wappen. Wir Karl etc. Bekennen etc. Daz wir durch zuversicht ge- trewer und stieter dienste, die der Edle Hanns vom Bodem der Junge, unser und des Reichs lieber getrewer, wol getun mag und
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3 pet . . Urkunden. 469 sol, in kumpftigen czeiten, geben und verleihen wir ym und seinen erben von besundern genaden, die Wapen, die uns und dem Reiche von Hartmans Mayr von Windekke, tode, ledig sein worden, also daz er und sein Erben, dieselben Wapen an schild, und auf Helme, zu schimphe und zu ernste, an allen steten, furen sullen und mogen, in alle der mazze, als der egenante Hartman dieselben Wapen ge- furet hat, die weil er lebte, an aller leute widersprechen, Mit Urkund etc. Geben zu Nuremberg, versigelt mit unserm cleinen hangenden Ingesiegel, anno LX°, am Dienstage vor sand Elisabeth tage, Regnorum etc. Per Dominum Generalem Commendatorem per Böemiam. Heinricus Australis. Glafey, Anecdotorum collectio, S. 433 f. 23. 1364, Nov. 13. Erkinger Relch verzichtet zu Gunsten Georgs v. Wöllwarth für sich und seine Erben gänzlich auf sein Stammwappen. Jch erchinger relch tun kunt und vergihe offenlichen, an disem brief für mich und all min erben. allen den die disen brief sehend lesen oder hörent lesen. daz ich und all min erben mich verzihe und ufgib reht und redlich dem Erbern vesten riter Hern georien von wellenwart und allen sinen erben diw wappen. die ich biz her gefüret han. daz ich noch kein min erb die nit mer füren sol noch miniw wappen me sint. und dez zu ainer guten geziugnusse und sicherheit daz also stet belib all vorgescriben. red so verbind ich mich unter Her Curatz von Swansperg Insigel. wan ich kein Insigel nit han, und dez sind geziug diz erber lute die durch miner bett willen iriw Insigel an disen brief gehangen hand Hern cunrat von swansperg riter und ulrich von Schechingen und cuncz von. onoltzheim genant von felberg aller vor gescriben. red geziugen sin und dez zu ainem guten urkund han wir unseriw Insigel an disen. brief geben. Daz geschach do man zalt von. Cristes geburt driuzehen hundert und dar nach indem vier und sehzigesten iar in der nehsten mitwochen nach sant mertins tag. Anzeiger für Kunde deutscher Vorzeit 1861, S. 158. Die Urkunde befindet sich in dem Wöllwarth'schen Archiv zu Esslingen.
3 pet . . Urkunden. 469 sol, in kumpftigen czeiten, geben und verleihen wir ym und seinen erben von besundern genaden, die Wapen, die uns und dem Reiche von Hartmans Mayr von Windekke, tode, ledig sein worden, also daz er und sein Erben, dieselben Wapen an schild, und auf Helme, zu schimphe und zu ernste, an allen steten, furen sullen und mogen, in alle der mazze, als der egenante Hartman dieselben Wapen ge- furet hat, die weil er lebte, an aller leute widersprechen, Mit Urkund etc. Geben zu Nuremberg, versigelt mit unserm cleinen hangenden Ingesiegel, anno LX°, am Dienstage vor sand Elisabeth tage, Regnorum etc. Per Dominum Generalem Commendatorem per Böemiam. Heinricus Australis. Glafey, Anecdotorum collectio, S. 433 f. 23. 1364, Nov. 13. Erkinger Relch verzichtet zu Gunsten Georgs v. Wöllwarth für sich und seine Erben gänzlich auf sein Stammwappen. Jch erchinger relch tun kunt und vergihe offenlichen, an disem brief für mich und all min erben. allen den die disen brief sehend lesen oder hörent lesen. daz ich und all min erben mich verzihe und ufgib reht und redlich dem Erbern vesten riter Hern georien von wellenwart und allen sinen erben diw wappen. die ich biz her gefüret han. daz ich noch kein min erb die nit mer füren sol noch miniw wappen me sint. und dez zu ainer guten geziugnusse und sicherheit daz also stet belib all vorgescriben. red so verbind ich mich unter Her Curatz von Swansperg Insigel. wan ich kein Insigel nit han, und dez sind geziug diz erber lute die durch miner bett willen iriw Insigel an disen brief gehangen hand Hern cunrat von swansperg riter und ulrich von Schechingen und cuncz von. onoltzheim genant von felberg aller vor gescriben. red geziugen sin und dez zu ainem guten urkund han wir unseriw Insigel an disen. brief geben. Daz geschach do man zalt von. Cristes geburt driuzehen hundert und dar nach indem vier und sehzigesten iar in der nehsten mitwochen nach sant mertins tag. Anzeiger für Kunde deutscher Vorzeit 1861, S. 158. Die Urkunde befindet sich in dem Wöllwarth'schen Archiv zu Esslingen.
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470 Anlagen. 24. 1365, April 22. Hannemann, Graf v. Zweibrücken be- kennt, dass ihm sein Oheim, Johann, Graf v. Saarbrücken ge- stattet habe, seinen Helm lebenslänglich zu führen. Wir Hannemann Grave von Zwenbrucken und here zu Byt- schen dun kunt allen Luten, die diesen brief anesehent oder ge� horent lesen, alze von des helmez wegen mit den zwen vlügeln oben wys und unden swartz den wir furent, daz wir denselben helm hant von unserm lieben Oheim Grave Johan von Sarbrucken. Unde er uns den och gegeben und gegunet hait zu fürende unser lebetagen. Des zu urkunde so han wir der vorgenant Hanneman Grave von Zwenbrucken und here zu Bytschen unser Ingesiegel gehencket an disen brief, der geben wart uff dinstag nest nach Quasimodo des jars do man zalde von Gotz geburcht Druzehen hondert jar unde darnach in dem funfe unde seisziesten jare. v. Goeckingk, Nassauisches Wappen, S. 58. Die Ur- kunde befindet sich im Archiv zu Idstein. 25. 1366. Formular des kaiserlichen Registrators Johann v. Gelnhausen für die Ertheilung der Lehnsfähigkeit. Abilitatio ut possit feuda recipere. Karolus etc. Nobilibus etc. Et devotis suis etc. S. Imperii fidelibus dei gratiam. Requirentibus meritis probitatis vestre et circumspectionis industria quibus ad nostrum ac sacri Imperii hono- rem frequenter intendistis vos ut ea que vestrum commodum et personam aspiciunt tanto sinceriose dignationis zelo gratioso prose- quimur quanto vos ad nostra et sacri Imperii incrementa felicia ardenciore sentimus affectu et lacioribus desideriis aspirare. Qua- propter animo deliberato et de solite Cesaree dignitatis affectu vobis et legitimis heredibus vestris sexus masculini in perpetuum et de certa nostra scientia presentibus indulgemus, vobisque et heredes vestros auctoritate Cesarea abilitamus, ydoneos et capaces reddimus. Quatenus possitis a quocunque principe ecclesiastico et seculari, Comite, Nobile, Barone vel alioquocunque feoda suscipere possitis et investiri de ipsis nec non in bonis feodalibus et feodi naturam concernentibus ex testamento vel ab intestato succedere cum iurisdictione plenissima quoscunque actus feodatorum in iudicio
470 Anlagen. 24. 1365, April 22. Hannemann, Graf v. Zweibrücken be- kennt, dass ihm sein Oheim, Johann, Graf v. Saarbrücken ge- stattet habe, seinen Helm lebenslänglich zu führen. Wir Hannemann Grave von Zwenbrucken und here zu Byt- schen dun kunt allen Luten, die diesen brief anesehent oder ge� horent lesen, alze von des helmez wegen mit den zwen vlügeln oben wys und unden swartz den wir furent, daz wir denselben helm hant von unserm lieben Oheim Grave Johan von Sarbrucken. Unde er uns den och gegeben und gegunet hait zu fürende unser lebetagen. Des zu urkunde so han wir der vorgenant Hanneman Grave von Zwenbrucken und here zu Bytschen unser Ingesiegel gehencket an disen brief, der geben wart uff dinstag nest nach Quasimodo des jars do man zalde von Gotz geburcht Druzehen hondert jar unde darnach in dem funfe unde seisziesten jare. v. Goeckingk, Nassauisches Wappen, S. 58. Die Ur- kunde befindet sich im Archiv zu Idstein. 25. 1366. Formular des kaiserlichen Registrators Johann v. Gelnhausen für die Ertheilung der Lehnsfähigkeit. Abilitatio ut possit feuda recipere. Karolus etc. Nobilibus etc. Et devotis suis etc. S. Imperii fidelibus dei gratiam. Requirentibus meritis probitatis vestre et circumspectionis industria quibus ad nostrum ac sacri Imperii hono- rem frequenter intendistis vos ut ea que vestrum commodum et personam aspiciunt tanto sinceriose dignationis zelo gratioso prose- quimur quanto vos ad nostra et sacri Imperii incrementa felicia ardenciore sentimus affectu et lacioribus desideriis aspirare. Qua- propter animo deliberato et de solite Cesaree dignitatis affectu vobis et legitimis heredibus vestris sexus masculini in perpetuum et de certa nostra scientia presentibus indulgemus, vobisque et heredes vestros auctoritate Cesarea abilitamus, ydoneos et capaces reddimus. Quatenus possitis a quocunque principe ecclesiastico et seculari, Comite, Nobile, Barone vel alioquocunque feoda suscipere possitis et investiri de ipsis nec non in bonis feodalibus et feodi naturam concernentibus ex testamento vel ab intestato succedere cum iurisdictione plenissima quoscunque actus feodatorum in iudicio
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Urkunden. 471 sive extra, in assecutoriis iudiciorum et ferendis testimoniis suis iurisdictionibus et legitimis actibus more et ritu quorumcunque aliorum nobilium militarium exercere, qui a nobis et Imperio nostro vel quibuscunque metropolitis Kathedralibus seu aliis ecclesiis secu- laribus et regularibus et aliis universis et singulis feuda possidere et tenere noscuntur lege quavis loci urbis patrie et iure usu statuto sive consuetudine in contrarium non obstante. Volentes etiam de solita nostre benignitatis clementia et auctoritate Cesarea prefata possessorum intuitu te et heredes tuos ut premittitur specialibus prerogative muneribus infigere, et quecunque clenodia et nobilitatis insignia ad vestrum beneplacitum possitis eligere, et ea gestare et ipsis uti in clipeo et galea dummodo aliorum nobilium insigniis qui ea ab antiquo habuisse et exercuisse noscuntur non preiudicetis indulgemus. Quoque eisdem in preliis, tornamentis hastiludiis et in omni exercitio militari uti et frui sicut ceteri nobiles libere valeatis. Presentium etc. Datum etc. Joh. Wilh. Hoffmann, Sammlung ungedruckter und zu den Geschichten, auch Staats- Lehn� und andern Rechten des H. R. Reichs gehöriger Nachrichten, Documenten und Urkunden. II, Halle 1737, Formular XXXV. S. 35. 26. 1366. Formular des kaiserlichen Registrators Johann v. Gelnhausen für die Erhebung in den Adelsstand mit der Ertheilung eines Wappens. Imperator nobilitat, dat arma. In nomine etc. Karolus etc. ad perpetuam etc. Humane circumspecta conditionis sagacitas et bonorum operum assidua percunctatrix ingenio naturalibus se confirmare didicit, sic ex causis nobilibus effectus insigniores producit, ut civilitatis gloriam temporalis attollat, et nobilitatis insignis ad irradiandum ipsorum fame preconium faciat cultores, quos naturam superior interioribus dotibus illustravit nobilibus, et ipsorum animos sapientie et scientie altitudinem pre ceteris decoravit. Horum namque consilio thronus roboratur Cesareus ut eorum virtuosis actibus Imperialis sublimi- tatis gloria optata presidia suscipiat et salutaribus omni tempore proficiat incrementis. Sane quantum hec et alia opera virtuosa ex omni nobilitate venientia in homine in tali consiliario resplendeant, quantum ipsum dignum reddant laudis preconiis commendatum Imperialis nostra Magnificencia tam fide dignorum testimoniis, quam argumentis infallibilibus luculentius est edocta non solum propter
Urkunden. 471 sive extra, in assecutoriis iudiciorum et ferendis testimoniis suis iurisdictionibus et legitimis actibus more et ritu quorumcunque aliorum nobilium militarium exercere, qui a nobis et Imperio nostro vel quibuscunque metropolitis Kathedralibus seu aliis ecclesiis secu- laribus et regularibus et aliis universis et singulis feuda possidere et tenere noscuntur lege quavis loci urbis patrie et iure usu statuto sive consuetudine in contrarium non obstante. Volentes etiam de solita nostre benignitatis clementia et auctoritate Cesarea prefata possessorum intuitu te et heredes tuos ut premittitur specialibus prerogative muneribus infigere, et quecunque clenodia et nobilitatis insignia ad vestrum beneplacitum possitis eligere, et ea gestare et ipsis uti in clipeo et galea dummodo aliorum nobilium insigniis qui ea ab antiquo habuisse et exercuisse noscuntur non preiudicetis indulgemus. Quoque eisdem in preliis, tornamentis hastiludiis et in omni exercitio militari uti et frui sicut ceteri nobiles libere valeatis. Presentium etc. Datum etc. Joh. Wilh. Hoffmann, Sammlung ungedruckter und zu den Geschichten, auch Staats- Lehn� und andern Rechten des H. R. Reichs gehöriger Nachrichten, Documenten und Urkunden. II, Halle 1737, Formular XXXV. S. 35. 26. 1366. Formular des kaiserlichen Registrators Johann v. Gelnhausen für die Erhebung in den Adelsstand mit der Ertheilung eines Wappens. Imperator nobilitat, dat arma. In nomine etc. Karolus etc. ad perpetuam etc. Humane circumspecta conditionis sagacitas et bonorum operum assidua percunctatrix ingenio naturalibus se confirmare didicit, sic ex causis nobilibus effectus insigniores producit, ut civilitatis gloriam temporalis attollat, et nobilitatis insignis ad irradiandum ipsorum fame preconium faciat cultores, quos naturam superior interioribus dotibus illustravit nobilibus, et ipsorum animos sapientie et scientie altitudinem pre ceteris decoravit. Horum namque consilio thronus roboratur Cesareus ut eorum virtuosis actibus Imperialis sublimi- tatis gloria optata presidia suscipiat et salutaribus omni tempore proficiat incrementis. Sane quantum hec et alia opera virtuosa ex omni nobilitate venientia in homine in tali consiliario resplendeant, quantum ipsum dignum reddant laudis preconiis commendatum Imperialis nostra Magnificencia tam fide dignorum testimoniis, quam argumentis infallibilibus luculentius est edocta non solum propter
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472 Anlagen. utilitatem pervenientem ex animi sagace ipsius in consiliarium fami- liarem domesticum commensalem nostrum assumtum ac consiliario- rum ac ceterorum familiarium Commensalium Imperialium Curie nostre consorcio aggregatum universis et singulis honoribus liber- tatibus, iuribus, immunitatibus, privilegiis et gratiis realibus et per- sonalibus in aula Imperiali et extra, ubicumque locorum, quibus nostri Consiliarii ceteri supradicti potuerint et gaudent gaudere volumus et potiri. Sed etiam alcioribus honorum fascibus, titulis, et privilegiis militaribus redemitis, qui et que nedum in prefato N. tamquam benemeritum atque legalem sed etiam in suos heredes et successiones legitimas et legitime descendentes hereditare debeant atque possint digna quidem consideratione inducti decrevimus insi- gnire. Et ut per evidentiam operis huius Imperialis nostri decreti proposit um elucescat, Nos de Imperialis plenitudine potestatis pre- fati — — Nobilitatem moralem quam scientie et sapiencie exercitio aliarumque virtutum amiculo habituare non desinit nobilitatis peti- tione atque civilis vestientes honore ipsumque nobilem et militarem et tamquam de nobili genere procreatum iuxta modum et formam condicionis dicimus, nominamus, facimus constituimus ex certa scientia et creamus ab universis et singulis cuiuscunque condicionis, preeminencie, status vel dignitatis existant tamquam talem et pro tali haberi, dici, nominari, volumus et reputari, decernentes Imperiali auctoritate et edicto perpetuo statuentes omnino ut tam — — ante- dictus quam filii et heredes seu successores sui legitimi de cetero ubique locorum et terrarum in iudicio et extra nec non in omnibus et singulis exercitiis artibus et studiis nobilibus et militaribus illis hominibus et iuribus insigniis, immunitatibus, privilegiis, prerogativis et gratiis tam personalibus quam realibus sive mixtis gaudeant et fruantur, quibus ceteri nobiles et de nobili prosapia geniti seu milites et militares quilibet patiuntur et gaudent. Quodque ad honores, dignitates, capitaneatus, potestates, Rectores et officia secularia quecunque eligi valeant et assumi atque nobiles persone et militares de iure vel consuetudine eliguntur seu etiam assumuntur. Ne idcirco aliquibus in antea speciales conditione status — — su- pradicti et heredum suorum valeat dubium suboriri. Nos de plenitu- dine gratie specialis ad maiorem ipsius — — gloriam et pro con- firmatione nobilitatis sue et heredum suorum signum armature desi- gnacione seu depicte in clipeo infra posito sibi suisque heredibus ac legitimis successoribus ad usum armorum perpetuum concedimus motu proprio et largimur. In cuius quidem clipei campum per totum albus leo integer coloris rubei elevatus in sursum habens coronam in capite de colore flaveo et transversalem similiter coloris flavei per medium corpus ejusdem leonis fines extremitatum clipei pre- dicti tangentem deferri debeat et haberi ad designandum quidem — — memoratus cum illis qui de cetero hiis armis uterentur albe- dinis, qui statum innocentie bonorum operum prefigurat ferocitate leonina insignitus et linea precinctus incertitudinis que in colore
472 Anlagen. utilitatem pervenientem ex animi sagace ipsius in consiliarium fami- liarem domesticum commensalem nostrum assumtum ac consiliario- rum ac ceterorum familiarium Commensalium Imperialium Curie nostre consorcio aggregatum universis et singulis honoribus liber- tatibus, iuribus, immunitatibus, privilegiis et gratiis realibus et per- sonalibus in aula Imperiali et extra, ubicumque locorum, quibus nostri Consiliarii ceteri supradicti potuerint et gaudent gaudere volumus et potiri. Sed etiam alcioribus honorum fascibus, titulis, et privilegiis militaribus redemitis, qui et que nedum in prefato N. tamquam benemeritum atque legalem sed etiam in suos heredes et successiones legitimas et legitime descendentes hereditare debeant atque possint digna quidem consideratione inducti decrevimus insi- gnire. Et ut per evidentiam operis huius Imperialis nostri decreti proposit um elucescat, Nos de Imperialis plenitudine potestatis pre- fati — — Nobilitatem moralem quam scientie et sapiencie exercitio aliarumque virtutum amiculo habituare non desinit nobilitatis peti- tione atque civilis vestientes honore ipsumque nobilem et militarem et tamquam de nobili genere procreatum iuxta modum et formam condicionis dicimus, nominamus, facimus constituimus ex certa scientia et creamus ab universis et singulis cuiuscunque condicionis, preeminencie, status vel dignitatis existant tamquam talem et pro tali haberi, dici, nominari, volumus et reputari, decernentes Imperiali auctoritate et edicto perpetuo statuentes omnino ut tam — — ante- dictus quam filii et heredes seu successores sui legitimi de cetero ubique locorum et terrarum in iudicio et extra nec non in omnibus et singulis exercitiis artibus et studiis nobilibus et militaribus illis hominibus et iuribus insigniis, immunitatibus, privilegiis, prerogativis et gratiis tam personalibus quam realibus sive mixtis gaudeant et fruantur, quibus ceteri nobiles et de nobili prosapia geniti seu milites et militares quilibet patiuntur et gaudent. Quodque ad honores, dignitates, capitaneatus, potestates, Rectores et officia secularia quecunque eligi valeant et assumi atque nobiles persone et militares de iure vel consuetudine eliguntur seu etiam assumuntur. Ne idcirco aliquibus in antea speciales conditione status — — su- pradicti et heredum suorum valeat dubium suboriri. Nos de plenitu- dine gratie specialis ad maiorem ipsius — — gloriam et pro con- firmatione nobilitatis sue et heredum suorum signum armature desi- gnacione seu depicte in clipeo infra posito sibi suisque heredibus ac legitimis successoribus ad usum armorum perpetuum concedimus motu proprio et largimur. In cuius quidem clipei campum per totum albus leo integer coloris rubei elevatus in sursum habens coronam in capite de colore flaveo et transversalem similiter coloris flavei per medium corpus ejusdem leonis fines extremitatum clipei pre- dicti tangentem deferri debeat et haberi ad designandum quidem — — memoratus cum illis qui de cetero hiis armis uterentur albe- dinis, qui statum innocentie bonorum operum prefigurat ferocitate leonina insignitus et linea precinctus incertitudinis que in colore
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E.o Urkunden. 473 flavee linee potitur designari adversus pravorum insidias concul- candas elevetur in sursum. Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam creationis, decreti, concessionis et largitionis nostrarum infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc at- temptare presumserit indignationi etc. Signum etc Presentium etc. Hoffmann, Sammlung ungedruckter Nachrichten, II S. 40, Formular XLI. 27. 1366. Formular des kaiserlichen Registrators Johann V. Gelnhausen für eine Erhebung in den Ritterstand mit Er- theilung eines Wappens. Concessio armorum et nobilitatio militum. Itaque mutentur mutanda. In nomine etc. Karolus etc. Nobili etc. A claro lumine throni Cesarei velut a sole radii nobilitates alie legitimo iure procedunt et omnia nobilitatum insignia ab Imperatoria maiestate dependent, ut non sit datum alicuius generositatis insigne, quod a gremio non pervenit Cesaree claritatis. Secum attendentes multiplicia merita probitatis quibus progenitores tui et tu similiter nos et sacrum Rom. Imp. diligentibus studiis honorastis Te heredesque tuos et posteros de vestris corporibus legitime descendentes animo deliberato sacro etc. Principum accedente consilio non improvide sed de nostra certa scientia auctoritate Cesarea de plenitudine Imperialis pote- statis nobilitamus, ac etiam tenore presentium benignitate solita et ex innata nobis benignitate, clementia nobilitamus et ad aliorum militarium nobilium gradus attollimus et erigimus generose atque sub formis et modis quibus melioribus possumus aliorum nobilium militarium privilegiis et dignitatibus emunitatibus, libertatibus, iuribus honoribus gratiis indultis ubicunque locorum te tuosque heredes et posteros predictos de predicte potestatis Cesaree plenitudine gaudere decrevimus et potiri quoque in iudiciis et consiliis ubi nobilium requiritur personalis presentia interesse possitis ut consulatur rei- publice in sententiis que solent nobilibus ferri plenam vim per totum Rom. Imperium debeatis habere, easdem sententias cum aliis nobi- libus deliberare ferendi quascunque res sententie tales contineant. Etiamsi possessione militares vel feuda seu alias condiciones hominum prospicerent vel honorem. Quodque in quibuslibet appellis duellorum et singularium certaminum ad instar militarium nobilium pro defen- sione vestri status vel honoris quoslibet militares nobiles provocare possitis; vel sic. Et ut manifestius eniteant vestre nobilitatis insi- gnia — — arma ex imperiali largicione donamus, volentes igitur ad
E.o Urkunden. 473 flavee linee potitur designari adversus pravorum insidias concul- candas elevetur in sursum. Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam creationis, decreti, concessionis et largitionis nostrarum infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc at- temptare presumserit indignationi etc. Signum etc Presentium etc. Hoffmann, Sammlung ungedruckter Nachrichten, II S. 40, Formular XLI. 27. 1366. Formular des kaiserlichen Registrators Johann V. Gelnhausen für eine Erhebung in den Ritterstand mit Er- theilung eines Wappens. Concessio armorum et nobilitatio militum. Itaque mutentur mutanda. In nomine etc. Karolus etc. Nobili etc. A claro lumine throni Cesarei velut a sole radii nobilitates alie legitimo iure procedunt et omnia nobilitatum insignia ab Imperatoria maiestate dependent, ut non sit datum alicuius generositatis insigne, quod a gremio non pervenit Cesaree claritatis. Secum attendentes multiplicia merita probitatis quibus progenitores tui et tu similiter nos et sacrum Rom. Imp. diligentibus studiis honorastis Te heredesque tuos et posteros de vestris corporibus legitime descendentes animo deliberato sacro etc. Principum accedente consilio non improvide sed de nostra certa scientia auctoritate Cesarea de plenitudine Imperialis pote- statis nobilitamus, ac etiam tenore presentium benignitate solita et ex innata nobis benignitate, clementia nobilitamus et ad aliorum militarium nobilium gradus attollimus et erigimus generose atque sub formis et modis quibus melioribus possumus aliorum nobilium militarium privilegiis et dignitatibus emunitatibus, libertatibus, iuribus honoribus gratiis indultis ubicunque locorum te tuosque heredes et posteros predictos de predicte potestatis Cesaree plenitudine gaudere decrevimus et potiri quoque in iudiciis et consiliis ubi nobilium requiritur personalis presentia interesse possitis ut consulatur rei- publice in sententiis que solent nobilibus ferri plenam vim per totum Rom. Imperium debeatis habere, easdem sententias cum aliis nobi- libus deliberare ferendi quascunque res sententie tales contineant. Etiamsi possessione militares vel feuda seu alias condiciones hominum prospicerent vel honorem. Quodque in quibuslibet appellis duellorum et singularium certaminum ad instar militarium nobilium pro defen- sione vestri status vel honoris quoslibet militares nobiles provocare possitis; vel sic. Et ut manifestius eniteant vestre nobilitatis insi- gnia — — arma ex imperiali largicione donamus, volentes igitur ad
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474 Anlagen. hoc tibi facere gratiam specialem Tibi ad supplicem tue peticionis instanciam infrascripta nobilitatis insignia in tuam et heredum tuorum personas Imperatorie benignitatis innata clementia ut videlicet super Galeam more nobilium Comitum et in banderio similiter dum neces- sitas illud exegerit tale signum etc. gestare possitis, et ipsis insi- gnibus tu et heredes tui uti possitis, in preliis, torneamentis, hasti- ludiis et generaliter in omni exercitio militari. Et ob maiorem certitudinem et tu et heredes tui eo quidem securius huiusmodi gratia nostra gaudere possitis, qua insignia prefata specialibus figuris oculis corporalibus subiecta fuerint et approbatis sibi colori- bus figurata de certa scientia Mandamus sub ea forma que in pre- sentibus petitionis Magisterio reperitis. Gaudeas igitur favore Ce- sareo et de tante pietatis munere etiam tua proles exultet, et de tanto fideliter studio ad honorem sacri Imperii tua semper et ipso- rum intentio solidetur, quanto ampliore proventus quidem vos aspi- citis munere gratiarum etc. Nulli ergo etc. Sigillum etc. Hoffmann, Sammlung ungedruckter Nachrichten, II S. 42, Formular XLII. 28. 1367, März 18. Pfalzgraf Ruprecht bei Rhein scheidet einen Streit zwischen Ulrich v. Hanau und Ludwig Graf zu Rieneck wegen ihres Helmkleinodes. Wir Ruprecht der Elter von gots gnaden pfallentzgrave by Rin des heiligen Romischen Richs obirster druchsezze und hertzog in Beyrn tün kunt offenlichen mit disem brieff allen den, die yn sehent oder horent lesen, umb soliche missehellunge zweyunge und ansprache, als Ulrich herre zu Hanowe der Junger Ludewigen graven zü Renecken angesprochen hat, als von des helms wegen, des sie an uns gegangen sint, des scheiden wir sie also mit der mynne und mit ir beider willen und wissen, dass Ulrich von Hanowe den halben Swanen off sime helm furen sol, als sin anche und sin vatter den gefürt, und off yn bracht habent, So sol graffe Ludewig von Renecken eynen gantzen stenden Swanen auch off sime helm füren, mit offgetanen flugeln oder zügetanen, wie er wil und sollent dar off gantz und gar gesünet sin von des helms wegen und wir Ulrich herre zü Hanowe sprechen vor unsern vatter vor uns und vor alle unser Erben, alles daz furgenant stet an disem briefe, stete und veste zü halten ane alle geverde und argelist, und wir Lude- wig grave zü Renecken sprechen fur uns, unser vettern und fur alle unser erben die furgeschriben scheydunge stete und veste zü halten ane allerley argelist und geverde. Des zü orkund und zü
474 Anlagen. hoc tibi facere gratiam specialem Tibi ad supplicem tue peticionis instanciam infrascripta nobilitatis insignia in tuam et heredum tuorum personas Imperatorie benignitatis innata clementia ut videlicet super Galeam more nobilium Comitum et in banderio similiter dum neces- sitas illud exegerit tale signum etc. gestare possitis, et ipsis insi- gnibus tu et heredes tui uti possitis, in preliis, torneamentis, hasti- ludiis et generaliter in omni exercitio militari. Et ob maiorem certitudinem et tu et heredes tui eo quidem securius huiusmodi gratia nostra gaudere possitis, qua insignia prefata specialibus figuris oculis corporalibus subiecta fuerint et approbatis sibi colori- bus figurata de certa scientia Mandamus sub ea forma que in pre- sentibus petitionis Magisterio reperitis. Gaudeas igitur favore Ce- sareo et de tante pietatis munere etiam tua proles exultet, et de tanto fideliter studio ad honorem sacri Imperii tua semper et ipso- rum intentio solidetur, quanto ampliore proventus quidem vos aspi- citis munere gratiarum etc. Nulli ergo etc. Sigillum etc. Hoffmann, Sammlung ungedruckter Nachrichten, II S. 42, Formular XLII. 28. 1367, März 18. Pfalzgraf Ruprecht bei Rhein scheidet einen Streit zwischen Ulrich v. Hanau und Ludwig Graf zu Rieneck wegen ihres Helmkleinodes. Wir Ruprecht der Elter von gots gnaden pfallentzgrave by Rin des heiligen Romischen Richs obirster druchsezze und hertzog in Beyrn tün kunt offenlichen mit disem brieff allen den, die yn sehent oder horent lesen, umb soliche missehellunge zweyunge und ansprache, als Ulrich herre zu Hanowe der Junger Ludewigen graven zü Renecken angesprochen hat, als von des helms wegen, des sie an uns gegangen sint, des scheiden wir sie also mit der mynne und mit ir beider willen und wissen, dass Ulrich von Hanowe den halben Swanen off sime helm furen sol, als sin anche und sin vatter den gefürt, und off yn bracht habent, So sol graffe Ludewig von Renecken eynen gantzen stenden Swanen auch off sime helm füren, mit offgetanen flugeln oder zügetanen, wie er wil und sollent dar off gantz und gar gesünet sin von des helms wegen und wir Ulrich herre zü Hanowe sprechen vor unsern vatter vor uns und vor alle unser Erben, alles daz furgenant stet an disem briefe, stete und veste zü halten ane alle geverde und argelist, und wir Lude- wig grave zü Renecken sprechen fur uns, unser vettern und fur alle unser erben die furgeschriben scheydunge stete und veste zü halten ane allerley argelist und geverde. Des zü orkund und zü
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Urkunden. 475 eyner scheidunge der obgenanten sachen han wir hertzog Ruprecht der Elter furgenant unser Ingesigel an disen brieff gehangen und wir Ulrich herre zü Hanowe und wir Ludewig grave zü Renecken furgenant haben beyde unsere Ingesigel zü des hochgeborn fursten und hern hertzogen des Eltern furgenannt unsers gnedigen hern Ingesigel an disen brieff gehangen alle dise furgenant stucke stete und veste ane alle argelist und geverde. Geben zü Heidelberg des Sontagis in der vasten, als man singet Oculi Nach Christi geburthe drutzehen hundert und Sieben und Sehszig iar. Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 818. Das Original befindet sich im Reichsarchiv zu München. 29. 1368, April 15. Hans der Tragauner verkauft dem Pil- grim von Wolfsthal sein Wappen und Siegel. Ich Jans der Tragauner, und alle mein Erben, Wier verjehen und tun chund offenleich an dem Brieff, alle den die in sehent und hörent lesen, die jetzt lebent, und hernach chünfftig sind, das Wir verchaufft haben unseren Wappen, Schilt und Helm, der Schilt ist also gevar, unden weiss und oben schwartz, und durch das schwartz Velde an dem Schilt get ein weissen Sparre, und hot die Sparr die Oerter auffgecheret, und di Flüg auff dem Helm derselben Varib. Di vargenanten unsren Wappen, Schilt und Helm, und das Insigel dorzue, hab Wier recht und redleichen verchaufft, und geben dem Erbarn Riter Herrn Pilgreim von Wolffstal und alle seinen Erben, also dass Wier diselben Wappen fürbas nimmermer schullen weder gefueren, noch getragen ze Schimpff noch ze Ernst, und schullen auch dorumb hintz Herrn Pilgreim von Wolffstall, und hintz alle seinen Erben fürbas umb die egenanten Wappen dchain Ansprach noch Fadrung nimmermer haben noch gewinnen, weder umb viel noch umb wenich, und des ze Urchunde, so geb Wier in dorüber den Brieff ze einem waren Gezeug der Sache versigelt, mit des Erbarn Herren Insigel Herren Ruedolffs von Stadeckcke und mit meines Schwagers Insigel Nyclos des Grueber von Chublitz, die Wier paid des vleissigleich gepeten haben, dass si der Sache Ge- zeug sint mit ieren Insigeln in anschaden. Und wand Ich Jans der Tragawner mein Insigel so zu dem Wappen gegeben hab, als vor- geschrieben stet, und nicht aygen Insigel mer hab, so verpint Ich mich und alle mein Erben mit unsern trewen an Eydesstatt unter des obgenanten Erbarn Herrn Insigel, und unter Nyclos Insigel des Gruber, alles das staet ze haben, daz var an dem Brieff geschriben stet. Der Brieff ist geben ze Wienne noch Christes Ge-
Urkunden. 475 eyner scheidunge der obgenanten sachen han wir hertzog Ruprecht der Elter furgenant unser Ingesigel an disen brieff gehangen und wir Ulrich herre zü Hanowe und wir Ludewig grave zü Renecken furgenant haben beyde unsere Ingesigel zü des hochgeborn fursten und hern hertzogen des Eltern furgenannt unsers gnedigen hern Ingesigel an disen brieff gehangen alle dise furgenant stucke stete und veste ane alle argelist und geverde. Geben zü Heidelberg des Sontagis in der vasten, als man singet Oculi Nach Christi geburthe drutzehen hundert und Sieben und Sehszig iar. Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 818. Das Original befindet sich im Reichsarchiv zu München. 29. 1368, April 15. Hans der Tragauner verkauft dem Pil- grim von Wolfsthal sein Wappen und Siegel. Ich Jans der Tragauner, und alle mein Erben, Wier verjehen und tun chund offenleich an dem Brieff, alle den die in sehent und hörent lesen, die jetzt lebent, und hernach chünfftig sind, das Wir verchaufft haben unseren Wappen, Schilt und Helm, der Schilt ist also gevar, unden weiss und oben schwartz, und durch das schwartz Velde an dem Schilt get ein weissen Sparre, und hot die Sparr die Oerter auffgecheret, und di Flüg auff dem Helm derselben Varib. Di vargenanten unsren Wappen, Schilt und Helm, und das Insigel dorzue, hab Wier recht und redleichen verchaufft, und geben dem Erbarn Riter Herrn Pilgreim von Wolffstal und alle seinen Erben, also dass Wier diselben Wappen fürbas nimmermer schullen weder gefueren, noch getragen ze Schimpff noch ze Ernst, und schullen auch dorumb hintz Herrn Pilgreim von Wolffstall, und hintz alle seinen Erben fürbas umb die egenanten Wappen dchain Ansprach noch Fadrung nimmermer haben noch gewinnen, weder umb viel noch umb wenich, und des ze Urchunde, so geb Wier in dorüber den Brieff ze einem waren Gezeug der Sache versigelt, mit des Erbarn Herren Insigel Herren Ruedolffs von Stadeckcke und mit meines Schwagers Insigel Nyclos des Grueber von Chublitz, die Wier paid des vleissigleich gepeten haben, dass si der Sache Ge- zeug sint mit ieren Insigeln in anschaden. Und wand Ich Jans der Tragawner mein Insigel so zu dem Wappen gegeben hab, als vor- geschrieben stet, und nicht aygen Insigel mer hab, so verpint Ich mich und alle mein Erben mit unsern trewen an Eydesstatt unter des obgenanten Erbarn Herrn Insigel, und unter Nyclos Insigel des Gruber, alles das staet ze haben, daz var an dem Brieff geschriben stet. Der Brieff ist geben ze Wienne noch Christes Ge-
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476 Anlagen. puerd dreuzehenhundert Jar, dornoch in dem acht und sechtzigisten Jar des nechsten Sampstages noch dem Aster-Tag. Wurmbrand, Collectanea, S. 75. 30. 1373, Sept. 26. Wappenzeugniss des Ulrich v. Las für seinen Sohn, Heinrich v. Las, vermuthlich behufs Aufnahme desselben in den deutschen Orden ausgestellt. Ich Utz von Las gesezzen zu Ach bekenn und tun chunt offenlichen mit disen brif von aller menclichen. Alz mir chunt ist getan daz meinen lieben sun Heinrichen von Las an gestozzen sei red von meiner Wappen wegen tun ich chunt aller menclichen daz diu Wappen zwein aichein Leuber unt dreien aicheln in einen weizzen velt mein egnanter sun Heinrich furn soll wann si in auf geerbt sein von mir. Dez zu urchund gib ich disen brif versiglten mit meinen eigen anhangenden Insigl und mit den ersamen vesten man hern Heinrichen von Leppfenburch Ritter, Gotfriden Hafners von Guntzenhausen, Hansen Walders, Niclausen Walders und Burcharden Hafners anhangenden Insigln. Daz geschah nach Cristi geburt driutzehn hundert Jar und im driw und sibntzigisten Jar am nehsten mentag vor sant Michaels tag. Pettenegg, im Monatsblatt des „Adler“ 1881, S. 47, nochmals abgedruckt in seinen Sphragistischen Mittheilungen aus dem Deutsch-Ordens-Centralarchive, Frankfurt M. 1885, S. 24. 31. 1377, Aug. 5. Heinrich, Graf v. Holstein verleiht dem Ritter Berchtold von Frankenrode ein heimgefallenes Wappen. Wir Hynrich van gods gnaden, grefe to Holzsten und to Stormern. Bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brife. Daz wir dem Edeln vesten Ritter herrn Berchtolten von Franken- rode, durch die besunder gunst und libe, die wir zu Im haben, die Wappen, gelw und swarz gelich geteilet, die uns, in unserr herr- schaft anerstorben und ledig worden sind, lediklichen gegeben haben, und geben im auch die wissentlichen. Mit urchund dicz
476 Anlagen. puerd dreuzehenhundert Jar, dornoch in dem acht und sechtzigisten Jar des nechsten Sampstages noch dem Aster-Tag. Wurmbrand, Collectanea, S. 75. 30. 1373, Sept. 26. Wappenzeugniss des Ulrich v. Las für seinen Sohn, Heinrich v. Las, vermuthlich behufs Aufnahme desselben in den deutschen Orden ausgestellt. Ich Utz von Las gesezzen zu Ach bekenn und tun chunt offenlichen mit disen brif von aller menclichen. Alz mir chunt ist getan daz meinen lieben sun Heinrichen von Las an gestozzen sei red von meiner Wappen wegen tun ich chunt aller menclichen daz diu Wappen zwein aichein Leuber unt dreien aicheln in einen weizzen velt mein egnanter sun Heinrich furn soll wann si in auf geerbt sein von mir. Dez zu urchund gib ich disen brif versiglten mit meinen eigen anhangenden Insigl und mit den ersamen vesten man hern Heinrichen von Leppfenburch Ritter, Gotfriden Hafners von Guntzenhausen, Hansen Walders, Niclausen Walders und Burcharden Hafners anhangenden Insigln. Daz geschah nach Cristi geburt driutzehn hundert Jar und im driw und sibntzigisten Jar am nehsten mentag vor sant Michaels tag. Pettenegg, im Monatsblatt des „Adler“ 1881, S. 47, nochmals abgedruckt in seinen Sphragistischen Mittheilungen aus dem Deutsch-Ordens-Centralarchive, Frankfurt M. 1885, S. 24. 31. 1377, Aug. 5. Heinrich, Graf v. Holstein verleiht dem Ritter Berchtold von Frankenrode ein heimgefallenes Wappen. Wir Hynrich van gods gnaden, grefe to Holzsten und to Stormern. Bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brife. Daz wir dem Edeln vesten Ritter herrn Berchtolten von Franken- rode, durch die besunder gunst und libe, die wir zu Im haben, die Wappen, gelw und swarz gelich geteilet, die uns, in unserr herr- schaft anerstorben und ledig worden sind, lediklichen gegeben haben, und geben im auch die wissentlichen. Mit urchund dicz
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Urkunden. 477 brives. Der geben ist zu Künigsperg, an sand Oswaldes tag. Do man czalte von godes geburte, dryezehenhundert Jar, und darnach in dem Siben-und Sibenczigisten Jare. Oetter, Wappenbelustigungen, I S. 46. 32. 1380, Mai 13. Schiedsspruch zwischen den Stromern und Nützeln zu Nürnberg, demzufolge beide das streitige Wappen führen dürfen. Ich Cunrat Schurstab, Pawlus Mendel und Pertholt Pehaym, Michel Gruntherr, Niclas Muffel, Pertholt Pfinzing verjehen und tun kunt offenleich mit disem briff allen den, die in sehen, horen oder lesen umb soleich stozz und mishellung, alz gesechen ist zwischen den Stromeyrn auf ein seit und den Nützeln auf die ander seit von der wopen wegen di si furen, daz si dez willikleich payderseit auf uns gan sein, wi wir daz schaiden oder machen, do wolten si wöl- likleich bey beleiben und stet halten. und heten daz auch pederseit gesprochen fur alle ir frewnt, di iczunt niht anheym weren, daz daz pederseit ir will und wort wer, und daz auch daz stet hilten. und dar umb haben wir geschaiden dez ersten, daz sie pederseit und all ir frewnt und alle, di dar unter verdacht sein, gut frewnt schullen sein und daz nymmer mer geeffern schullen weder mit worten noch mit werken on geferd. Und dar nach ist zu wissen, daz wir wol ervarn haben, daz di Stromeir di genanten wapen e gefürt haben dann di Nützel, wann si dann pederseit gefrewnt sein mit ein ander und di selben wapen mit ein ander mangen tag pis hie gefürt haben: do von so schaiden wir und machen wir daz si und ir erben und ir nachkumen bayderseit di vorgeschriben wapen für bas ewikleichen mit ein ander furen schüllen lipleich und frewntleich on aller slacht geverd, und dez zu urkund geben wir disen briff versigelt mit unsern anhangenden ynsigel, der geben ist nach Cristus geburd anno 1380 zu Pfingsten. Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert, I. Leipzig 1862, S. 74 f. 33. 1380, Juli 14. Johann, Bischof v. Chur belehnt den Heinz v. Schrofenstein mit der Burg und dem Wappen von Schrofenstein.
Urkunden. 477 brives. Der geben ist zu Künigsperg, an sand Oswaldes tag. Do man czalte von godes geburte, dryezehenhundert Jar, und darnach in dem Siben-und Sibenczigisten Jare. Oetter, Wappenbelustigungen, I S. 46. 32. 1380, Mai 13. Schiedsspruch zwischen den Stromern und Nützeln zu Nürnberg, demzufolge beide das streitige Wappen führen dürfen. Ich Cunrat Schurstab, Pawlus Mendel und Pertholt Pehaym, Michel Gruntherr, Niclas Muffel, Pertholt Pfinzing verjehen und tun kunt offenleich mit disem briff allen den, die in sehen, horen oder lesen umb soleich stozz und mishellung, alz gesechen ist zwischen den Stromeyrn auf ein seit und den Nützeln auf die ander seit von der wopen wegen di si furen, daz si dez willikleich payderseit auf uns gan sein, wi wir daz schaiden oder machen, do wolten si wöl- likleich bey beleiben und stet halten. und heten daz auch pederseit gesprochen fur alle ir frewnt, di iczunt niht anheym weren, daz daz pederseit ir will und wort wer, und daz auch daz stet hilten. und dar umb haben wir geschaiden dez ersten, daz sie pederseit und all ir frewnt und alle, di dar unter verdacht sein, gut frewnt schullen sein und daz nymmer mer geeffern schullen weder mit worten noch mit werken on geferd. Und dar nach ist zu wissen, daz wir wol ervarn haben, daz di Stromeir di genanten wapen e gefürt haben dann di Nützel, wann si dann pederseit gefrewnt sein mit ein ander und di selben wapen mit ein ander mangen tag pis hie gefürt haben: do von so schaiden wir und machen wir daz si und ir erben und ir nachkumen bayderseit di vorgeschriben wapen für bas ewikleichen mit ein ander furen schüllen lipleich und frewntleich on aller slacht geverd, und dez zu urkund geben wir disen briff versigelt mit unsern anhangenden ynsigel, der geben ist nach Cristus geburd anno 1380 zu Pfingsten. Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert, I. Leipzig 1862, S. 74 f. 33. 1380, Juli 14. Johann, Bischof v. Chur belehnt den Heinz v. Schrofenstein mit der Burg und dem Wappen von Schrofenstein.
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478 Anlagen. Wir Johannes etc. Bischof etc. Tunt kunt, dass wir unserm getrüwen Haintzen von Schrovenstain, des übeln phaffen Anikel die Vesti Schrovenstain mit aller ir zugehörung, und die wapen mit dem halben Steinbock die er und die ander Schrovenstain fürent und die er alles bekennet in lehens wis ze haben von uns und unserm Gotzhus ze Cur, demselben Hainrich recht und red- lichen verlihen haben, und lihen och mit disem brief, was wir im ze recht daran lihen söllen oder mugen. Also das er und sin erben die egenant Vesti mit ir zugehörung innehaben und niezzen söllen und och die vorgeschriben wapen zu schimpf und zu ernst, ze lehen von uns und unserm Gotzhus haben und führen süllen, als unsers egenanten Gotzhus Landes und Lehens recht ist an alle geverd. und darüber ze urkund und gezügnuss haben wir unser Insigel an disen brief gehenkt. Faktum in Bosano Anno dom. M C C C LXXX mensis Julii 14. C. v. Moor, Codex diplomaticus zur Geschichte von Graubünden. Cur 1865, IV 40. Nach einer Abschrift im Registrum de feodis im bischöflichen Archiv zu Chur, Fol. 1. 34. 1381, Febr. 2. Schiedsspruch über einen Streit zwischen Friedrich Burggraf v. Nürnberg und den Grafen Ludwig und Friedrich v. Oettingen wegen ihres Helmkleinodes. Wir von gotes genaden Steffan, Friderich, Ruprecht der Jüngste Pfallentzgrafen bey Reyn und Hertzogen in Beyern etc. Und wir Johanse Lantgrafn zu dem Lewtemberge und Grafe zu Halse etc. Bekennen und tun kunt offenlichn mit disem brief, Daz wir die zweyung, die gewesen ist zwischen dem Hochgeboren Fridrichen Buregraven zu Nüremberg, unserm lieben Swager, Sweher und Oheim, uff einen teil, und den Edeln Ludwigen und Friderichen Grafen von Otingen uff dem andern, von beider itzuntgenanntten teil Helms wegen, gentzlichen und gar berichtet und freuntliche abgenomen haben, wann sy des zu uns zu entrichten sein gegangen: Also, daß die vorgenanten von Otingen und alle ir Erben den Helm, als sy in iezunt füren ewigcklichen füren sullen und mügen, Mit dem underscheit, Daz sy uff den Oren des Prackenkopfes den Schragen, alz sy in dem Schilt fur gewappent sichticlichen, Und daz ytweder strich desselben Schragen volliclichen eines vinger breit sey, ewiclichen furen sullen. Dorumb einteil dem andern nimmer sol zugesprechen, noch doran hindern oder irren on aller- ley geverde. Mit urkünd diez briefes, versigelt, mit unser aller
478 Anlagen. Wir Johannes etc. Bischof etc. Tunt kunt, dass wir unserm getrüwen Haintzen von Schrovenstain, des übeln phaffen Anikel die Vesti Schrovenstain mit aller ir zugehörung, und die wapen mit dem halben Steinbock die er und die ander Schrovenstain fürent und die er alles bekennet in lehens wis ze haben von uns und unserm Gotzhus ze Cur, demselben Hainrich recht und red- lichen verlihen haben, und lihen och mit disem brief, was wir im ze recht daran lihen söllen oder mugen. Also das er und sin erben die egenant Vesti mit ir zugehörung innehaben und niezzen söllen und och die vorgeschriben wapen zu schimpf und zu ernst, ze lehen von uns und unserm Gotzhus haben und führen süllen, als unsers egenanten Gotzhus Landes und Lehens recht ist an alle geverd. und darüber ze urkund und gezügnuss haben wir unser Insigel an disen brief gehenkt. Faktum in Bosano Anno dom. M C C C LXXX mensis Julii 14. C. v. Moor, Codex diplomaticus zur Geschichte von Graubünden. Cur 1865, IV 40. Nach einer Abschrift im Registrum de feodis im bischöflichen Archiv zu Chur, Fol. 1. 34. 1381, Febr. 2. Schiedsspruch über einen Streit zwischen Friedrich Burggraf v. Nürnberg und den Grafen Ludwig und Friedrich v. Oettingen wegen ihres Helmkleinodes. Wir von gotes genaden Steffan, Friderich, Ruprecht der Jüngste Pfallentzgrafen bey Reyn und Hertzogen in Beyern etc. Und wir Johanse Lantgrafn zu dem Lewtemberge und Grafe zu Halse etc. Bekennen und tun kunt offenlichn mit disem brief, Daz wir die zweyung, die gewesen ist zwischen dem Hochgeboren Fridrichen Buregraven zu Nüremberg, unserm lieben Swager, Sweher und Oheim, uff einen teil, und den Edeln Ludwigen und Friderichen Grafen von Otingen uff dem andern, von beider itzuntgenanntten teil Helms wegen, gentzlichen und gar berichtet und freuntliche abgenomen haben, wann sy des zu uns zu entrichten sein gegangen: Also, daß die vorgenanten von Otingen und alle ir Erben den Helm, als sy in iezunt füren ewigcklichen füren sullen und mügen, Mit dem underscheit, Daz sy uff den Oren des Prackenkopfes den Schragen, alz sy in dem Schilt fur gewappent sichticlichen, Und daz ytweder strich desselben Schragen volliclichen eines vinger breit sey, ewiclichen furen sullen. Dorumb einteil dem andern nimmer sol zugesprechen, noch doran hindern oder irren on aller- ley geverde. Mit urkünd diez briefes, versigelt, mit unser aller
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Urkunden. 479 anhangenden Insigeln, Der geben ist zu Nüremberg, Nach Cristi gepürt Drewzehenhundert Jar und darnach in dem Eynem und Achtzigstem Jare, an unserr frawen tag Lichtmesse. v. Stillfried und Märcker, Monumenta Zollerana V Berlin 1859, S. 96. 35. 1381, auf Alextag (welcher?) Die Gebrüder Lopeck von Aystorf verkauſen dem Ulrich Fülsnicht gänzlich ihr Wappen. Ich Zachreis und ich Hartneyd gebrueder die Lopekchen von Aystorf veriehen für uns und all unser erben, die ietzw lebent oder noch chünftig werdent offenbar, mit dem brief und tun chunt allen den, di in sehent, hörent oder lesent : Daz wir mit guetlichem willen und wolveraintem muet von etleicher unsrer notdurft wegen recht und redleich ze chauffen haben gegeben dem erbarn mann Ulreichen dem Fülsnicht und allen seinen erben, wi die genannt sind oder mögen werden: unser wappen auf helme und in schilt. Auf dem helm sind di wappen ein ganzer marchopf zway weisse ochsenhorn übersich aufgepogen gegen einander. So ist der schilt weiss und enmitten in dem schilt ein swarzes schachzabelveld und in dem- selben. veld ain weisser schachzabelritter. Und dieselben unsrew wappen haben wir in gantzleich auf keben und geantburtt auz unser und aller unsrer erben nutz und gewer in ir und aller irer erben nutz und gewer in allen eren und rechten, also si unser vordern gefuert und mit rechten vreyen aigen an uns piz auf hewtigen tag her pracht haben. Und also verzeihen wir uns mit sampt allen unsern erben der vorgenannten wappen, helmes und schiltes hintz dem vorgenannten Ulreichen dem Fülsnicht und hintz allen seinen erben also, daz wir noch all unser erben chain anspruch darauf noch darnach nimmermer schullen noch mögen gehaben noch ge- winnen mit recht noch anrecht noch mit chainen andern sachen an gevär; wann si uns di selben wappen gäntzleich vergollten habent mit heraitten phenig, der uns wol hat genuegt und der si uns an schaden gäntzleich gericht habent und gewert. Daz in daz also von uns und allen unsern erben stät und untzerbrochen bleib dar- über ze pezzerer sicherheit geben wir in den offen brief, versigelten mit der erbar Christans von Wenus, ze derzeit phleger ze Mitter- sill und Friedreichs des Fuscher, ze derzeit probst in der Fusch, anhangenden insigeln, dew si durich unser vleizzigen gepet willen an den brief gelegt habent, in und allen iren erben an allen schaden. Darunder wir uns mit sampt allen unsern eriben ver- pinden mit unsern trewen allez daz stät ze halten, daz an dem
Urkunden. 479 anhangenden Insigeln, Der geben ist zu Nüremberg, Nach Cristi gepürt Drewzehenhundert Jar und darnach in dem Eynem und Achtzigstem Jare, an unserr frawen tag Lichtmesse. v. Stillfried und Märcker, Monumenta Zollerana V Berlin 1859, S. 96. 35. 1381, auf Alextag (welcher?) Die Gebrüder Lopeck von Aystorf verkauſen dem Ulrich Fülsnicht gänzlich ihr Wappen. Ich Zachreis und ich Hartneyd gebrueder die Lopekchen von Aystorf veriehen für uns und all unser erben, die ietzw lebent oder noch chünftig werdent offenbar, mit dem brief und tun chunt allen den, di in sehent, hörent oder lesent : Daz wir mit guetlichem willen und wolveraintem muet von etleicher unsrer notdurft wegen recht und redleich ze chauffen haben gegeben dem erbarn mann Ulreichen dem Fülsnicht und allen seinen erben, wi die genannt sind oder mögen werden: unser wappen auf helme und in schilt. Auf dem helm sind di wappen ein ganzer marchopf zway weisse ochsenhorn übersich aufgepogen gegen einander. So ist der schilt weiss und enmitten in dem schilt ein swarzes schachzabelveld und in dem- selben. veld ain weisser schachzabelritter. Und dieselben unsrew wappen haben wir in gantzleich auf keben und geantburtt auz unser und aller unsrer erben nutz und gewer in ir und aller irer erben nutz und gewer in allen eren und rechten, also si unser vordern gefuert und mit rechten vreyen aigen an uns piz auf hewtigen tag her pracht haben. Und also verzeihen wir uns mit sampt allen unsern erben der vorgenannten wappen, helmes und schiltes hintz dem vorgenannten Ulreichen dem Fülsnicht und hintz allen seinen erben also, daz wir noch all unser erben chain anspruch darauf noch darnach nimmermer schullen noch mögen gehaben noch ge- winnen mit recht noch anrecht noch mit chainen andern sachen an gevär; wann si uns di selben wappen gäntzleich vergollten habent mit heraitten phenig, der uns wol hat genuegt und der si uns an schaden gäntzleich gericht habent und gewert. Daz in daz also von uns und allen unsern erben stät und untzerbrochen bleib dar- über ze pezzerer sicherheit geben wir in den offen brief, versigelten mit der erbar Christans von Wenus, ze derzeit phleger ze Mitter- sill und Friedreichs des Fuscher, ze derzeit probst in der Fusch, anhangenden insigeln, dew si durich unser vleizzigen gepet willen an den brief gelegt habent, in und allen iren erben an allen schaden. Darunder wir uns mit sampt allen unsern eriben ver- pinden mit unsern trewen allez daz stät ze halten, daz an dem
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480 Anlagen. brief geschrieben stet, wan wir di zeit chain insigel heten. Der tayding und gepet umb die insigel sind zewgen der vest ritter her Andre der Pfäffinger, Wernhart der Mülbacher, Ulreich der Pawm- gartinger, Gebhart von Hütpach di zeit chellner ze Mittersill und Hans der Anich von Cell und ander erber laüt genueg. Der brief ist geben an sant Alex tag nach christ gepurt drewzehen hundert jar darnach in dem ains und achtzigisten jar. V. Kripp im Adler, Monatsblatt 1888, S. 141. 36. 1384, Febr. 12. König Jakob v. Jerusalem und Cypern verleiht dem Johann Rieter aus Nürnberg ein Wappen. In Nomine Dm Amen. Nos Jacobus Dei gracia Ierusalem et Cipri decimus septimus latinus Rex notificamus omnibus et singulis presentibus et futuris quod Nos pro nobis et heredibus nostris contenti fuimus et sumus ac donamus de gracia speciali tibi Johani rieterio et omnibus heredibus tuis presentibus et futuris ex te, et coniuge, seu sponsa tua legittime natis quod possis uti et portare nigro, et unam Serenam argenti in medio scuti pro legitimis armis tuis videlicet scutum aureum cum capite scuti et Cimerium coifam helmi de coloribus et mameria supra dictis et Serenam de argento desuper helmi, et volumus quod tu et dicti heredes tui possitis et debeatis portare dicta arma et Cimerium et ipsis uti in curia Reverendissimi Domini nostri Dominj Imperatoris mondis 1) et formis superius denotatis, et etiam in curia et partibus omnium Regum principum ducum comitum aliorum dominorum huius mondi tanquam tuis legittimiss armis tibi per nos donatis ut premit- titur, In quorum quidem omnium premissorum testimonium et ad cautelam presentes patentes literas nostras scribi iussimus per Steffanum de putheo secretarium nostrum sigillique nostri regalis pendentis de cera munimine ac corroborari. Datum Ianue die duodecima februarii millessimo trecentessimo octuagessimo quarto sexta Indictione. Will, Historisch-diplomatisches Magazin für das Vater- land und angrenzende Gegenden, Nürnberg 1781, I S. 2 f. 37. 1384, Mai 22. Hans v. d. Brüdern gestattet dem Endres Funk erblich sein Wappen zu führen. 1) Soll ohne Zweifel „modis" heissen.
480 Anlagen. brief geschrieben stet, wan wir di zeit chain insigel heten. Der tayding und gepet umb die insigel sind zewgen der vest ritter her Andre der Pfäffinger, Wernhart der Mülbacher, Ulreich der Pawm- gartinger, Gebhart von Hütpach di zeit chellner ze Mittersill und Hans der Anich von Cell und ander erber laüt genueg. Der brief ist geben an sant Alex tag nach christ gepurt drewzehen hundert jar darnach in dem ains und achtzigisten jar. V. Kripp im Adler, Monatsblatt 1888, S. 141. 36. 1384, Febr. 12. König Jakob v. Jerusalem und Cypern verleiht dem Johann Rieter aus Nürnberg ein Wappen. In Nomine Dm Amen. Nos Jacobus Dei gracia Ierusalem et Cipri decimus septimus latinus Rex notificamus omnibus et singulis presentibus et futuris quod Nos pro nobis et heredibus nostris contenti fuimus et sumus ac donamus de gracia speciali tibi Johani rieterio et omnibus heredibus tuis presentibus et futuris ex te, et coniuge, seu sponsa tua legittime natis quod possis uti et portare nigro, et unam Serenam argenti in medio scuti pro legitimis armis tuis videlicet scutum aureum cum capite scuti et Cimerium coifam helmi de coloribus et mameria supra dictis et Serenam de argento desuper helmi, et volumus quod tu et dicti heredes tui possitis et debeatis portare dicta arma et Cimerium et ipsis uti in curia Reverendissimi Domini nostri Dominj Imperatoris mondis 1) et formis superius denotatis, et etiam in curia et partibus omnium Regum principum ducum comitum aliorum dominorum huius mondi tanquam tuis legittimiss armis tibi per nos donatis ut premit- titur, In quorum quidem omnium premissorum testimonium et ad cautelam presentes patentes literas nostras scribi iussimus per Steffanum de putheo secretarium nostrum sigillique nostri regalis pendentis de cera munimine ac corroborari. Datum Ianue die duodecima februarii millessimo trecentessimo octuagessimo quarto sexta Indictione. Will, Historisch-diplomatisches Magazin für das Vater- land und angrenzende Gegenden, Nürnberg 1781, I S. 2 f. 37. 1384, Mai 22. Hans v. d. Brüdern gestattet dem Endres Funk erblich sein Wappen zu führen. 1) Soll ohne Zweifel „modis" heissen.
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Urkunden. 481 Ich Hannß von den Brüedern, walthers seligen sün von den Briedern Bürger zue Halle, thün khundt unnd Vergich offenlich, mit diesem brief, allen den die In ansehent hörent oder lesent, daß ich von guetten freundtschafft, unnd auch von Sippt wegen güet- lich und gern geben han, und auch gibe mit krafft dis brieffs, alls es billich krafft und macht hat, vor allermenigclich, dem beschaiden Man, Endresen Funckhen Burger zue Gemunde, und allen seinen khinder, und Nachkomen, meinen Schiltt und Helm, als In mein Vatter her, auff mich bracht hat, und soll und mag der vorgenantt Endres Funckh, und alle sein Nachkhomen, denselben Schilt und Helm, nun fürbas mer, mit mir und allen Nachkhomen, alss woll füren, alß ich und alle meine Nachkhomen, Wie eß mein guet will, und gunst ist, ohn alles wider Rueffen, mein und aller meiner Nachkhomen, diss zue guettem urkhundt, gantzer sicherhait, gib Ich vorgenanter Hanß von Brüedern, für mich unnd alle meine Nachkhomen, dem vorgenanten Endres Funckhen unnd allen seinen Nachkhomen, disen Brieff besigelt mit mein Aigen Insigel, das mit meinetwegen hir an disem brieff hängt, Der geben war nach Christy geburt dreyzehenhundert Jar, unnd darnach in dem vier und Acht- zigisten Jar am Nechsten Suntag nach unsers Herrn auffart. v. Stetten, Geschichte der adelichen Geschlechter in Augsburg. Augsburg 1762, S. 396. 38. 1386, Aug. 15. Johann v. Hetterscheid gestattet dem Johann von Kukelsheim seinen Helm zu führen und ihn auch nach Gefallen seinen oder seines Bruders Erben zu übertragen. Ich Johan van Hetterschede doe kont end kenlich allen luden und betuege apenbare in dessen brieve vur my end vur myne erven und vur myne naekomelinge, dat ich mynen Helm mit deme zwarten Evers koppe ende mit den wytten Esels oeren dat ich den Johanne van Kukelsheim gegheven hebbe ende geve, also dat Johan van Kukelshem den helm vueren mach toe ernste toe spotte nu vortmer alwege, waer eme dat gedelich is. end waer ome des lustet. Vortmer of dat sake were, dat Johans erven van Kukelshem of sins broder erven des lustede, dat se den helm vurgenant gerne orberden end vuerden, so geve ich Johanne van Kukelshem de macht van maeschap wyllen ende van vrontschap wyllen dat he den helm vurgenant mach voirt geven to vueren syns broeder erven ende synen erven nakomelingen, und ich Johan van Hetterschede HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 31
Urkunden. 481 Ich Hannß von den Brüedern, walthers seligen sün von den Briedern Bürger zue Halle, thün khundt unnd Vergich offenlich, mit diesem brief, allen den die In ansehent hörent oder lesent, daß ich von guetten freundtschafft, unnd auch von Sippt wegen güet- lich und gern geben han, und auch gibe mit krafft dis brieffs, alls es billich krafft und macht hat, vor allermenigclich, dem beschaiden Man, Endresen Funckhen Burger zue Gemunde, und allen seinen khinder, und Nachkomen, meinen Schiltt und Helm, als In mein Vatter her, auff mich bracht hat, und soll und mag der vorgenantt Endres Funckh, und alle sein Nachkhomen, denselben Schilt und Helm, nun fürbas mer, mit mir und allen Nachkhomen, alss woll füren, alß ich und alle meine Nachkhomen, Wie eß mein guet will, und gunst ist, ohn alles wider Rueffen, mein und aller meiner Nachkhomen, diss zue guettem urkhundt, gantzer sicherhait, gib Ich vorgenanter Hanß von Brüedern, für mich unnd alle meine Nachkhomen, dem vorgenanten Endres Funckhen unnd allen seinen Nachkhomen, disen Brieff besigelt mit mein Aigen Insigel, das mit meinetwegen hir an disem brieff hängt, Der geben war nach Christy geburt dreyzehenhundert Jar, unnd darnach in dem vier und Acht- zigisten Jar am Nechsten Suntag nach unsers Herrn auffart. v. Stetten, Geschichte der adelichen Geschlechter in Augsburg. Augsburg 1762, S. 396. 38. 1386, Aug. 15. Johann v. Hetterscheid gestattet dem Johann von Kukelsheim seinen Helm zu führen und ihn auch nach Gefallen seinen oder seines Bruders Erben zu übertragen. Ich Johan van Hetterschede doe kont end kenlich allen luden und betuege apenbare in dessen brieve vur my end vur myne erven und vur myne naekomelinge, dat ich mynen Helm mit deme zwarten Evers koppe ende mit den wytten Esels oeren dat ich den Johanne van Kukelsheim gegheven hebbe ende geve, also dat Johan van Kukelshem den helm vueren mach toe ernste toe spotte nu vortmer alwege, waer eme dat gedelich is. end waer ome des lustet. Vortmer of dat sake were, dat Johans erven van Kukelshem of sins broder erven des lustede, dat se den helm vurgenant gerne orberden end vuerden, so geve ich Johanne van Kukelshem de macht van maeschap wyllen ende van vrontschap wyllen dat he den helm vurgenant mach voirt geven to vueren syns broeder erven ende synen erven nakomelingen, und ich Johan van Hetterschede HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 31
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482 Anlagen. heb dys to eme gantzen tuegen der warhet myn zegel an desen breif gehangen. Datum anno d. M. CCC. LXXXVI. ipso die assumptionis b. Marie virginis. Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, III, Düsseldorf 1853, Nro 909. 39. 1387, Dec. 13. Arnold v. Gymnich bezeugt, dass Conrad v. Kerpen und seine vier Ahnen adelig seien. Ich Arnold von gymnich herr zu morstorff dun kunt alle den jienen die diesen brieff sehend oder hörend lesen dat mir nach der warheid kundich ist dat Coynraed von kierpen von aydil ist von alle syme aldere geborn und ist syn vader geheisen Johann von Kierpen synz vader vader her Johann herr zu kierpen und zu morstorff und synz vader muder lyse von floirchingen und von busey frauwe zu kierpen und zu morstorff und syn moder heyst mechtold von meysenburgh und hir vader heist her welter herr zu meysenburgh und ir moder heist mechtold von gramprey frauwe zu meysenburgh und synt allwege vur vry eydil gehalden, und noch gehalden werden und haend auch alle zu rechter ehe gesessen und weys nit anderz und sprechen dat by myme eyde und han dez zu eime geczuychenisse myne Ingesygel an dysen brieff dun hangen der geyve wart im Jare unserz herrn dusent drihondert Sieven und achtzig up sent lucien dach. Deutscher Herold 1873, S. 76. Das Original befindet sich im Besitze des Grafen Ferdinand von Brühl. 40. 1392, Jan. 5. Pfalzgraf Stephan bei Rhein ertheilt dem Heinrich Topler in Rothenburg einen Wappenbrief. Wir Stephan von Gottes Gnaden Pfalzgrave bey Rhein undt Herzog in Bayrn etc. Bekennen offentlich mit dem brieff, dass wir von besonder dinst wegen, die uns Heinrich Topler zu Rottenburg an der Tauber bisher gethan hatt, u. noch hinfür thun soll, verlihen haben und
482 Anlagen. heb dys to eme gantzen tuegen der warhet myn zegel an desen breif gehangen. Datum anno d. M. CCC. LXXXVI. ipso die assumptionis b. Marie virginis. Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, III, Düsseldorf 1853, Nro 909. 39. 1387, Dec. 13. Arnold v. Gymnich bezeugt, dass Conrad v. Kerpen und seine vier Ahnen adelig seien. Ich Arnold von gymnich herr zu morstorff dun kunt alle den jienen die diesen brieff sehend oder hörend lesen dat mir nach der warheid kundich ist dat Coynraed von kierpen von aydil ist von alle syme aldere geborn und ist syn vader geheisen Johann von Kierpen synz vader vader her Johann herr zu kierpen und zu morstorff und synz vader muder lyse von floirchingen und von busey frauwe zu kierpen und zu morstorff und syn moder heyst mechtold von meysenburgh und hir vader heist her welter herr zu meysenburgh und ir moder heist mechtold von gramprey frauwe zu meysenburgh und synt allwege vur vry eydil gehalden, und noch gehalden werden und haend auch alle zu rechter ehe gesessen und weys nit anderz und sprechen dat by myme eyde und han dez zu eime geczuychenisse myne Ingesygel an dysen brieff dun hangen der geyve wart im Jare unserz herrn dusent drihondert Sieven und achtzig up sent lucien dach. Deutscher Herold 1873, S. 76. Das Original befindet sich im Besitze des Grafen Ferdinand von Brühl. 40. 1392, Jan. 5. Pfalzgraf Stephan bei Rhein ertheilt dem Heinrich Topler in Rothenburg einen Wappenbrief. Wir Stephan von Gottes Gnaden Pfalzgrave bey Rhein undt Herzog in Bayrn etc. Bekennen offentlich mit dem brieff, dass wir von besonder dinst wegen, die uns Heinrich Topler zu Rottenburg an der Tauber bisher gethan hatt, u. noch hinfür thun soll, verlihen haben und
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— Pakiule Urkunden. 483 auch leihen mit krafft diss Briefs die gegenwürdigen Wappen, mit schwarz und weiss in dem schild mit zweyen Würffelen, und also auff dem Helm in einer gelben kron, also dass er und seine erben die ewigklichen wohl führen und zeigen mögen zum schimpff und zum ernst allenthalben und wo sie wollen, als wir die Herschaft zu bayren, und das Fürstenthumb daselben möglich und von alten rechten und gewonheit angebürt wappen zu vernewrn, und ver- fallene zu leihen einem jeglichen der uns darzu gefelt, urkundt diss briefs, den wir dem obgenanden Topler und seinen Erben mit unsern insigel versigleten, geben zu Schwäwischen Werde, an der heiligen dreyer König Abendt nach Christi geburt 1392 jahr. Siebenkees, Beiträge zum teutschen Rechte. Bd. V, Nürnberg 1789, S. 82 ff. Nach einem Vidimus des Propstes Michael von U. L. F. Kapelle zu Nürnberg vom Jahre 1472. 41. 1392, Febr. 14. Wenzeslaus, Römischer König, verleiht den Gebrüdern Hans Conzmann und Claus v. Staffurt ein Wappen. - Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten Merer des Reichs und kunig zu Beheim, Bekennen und tun kunt offenlich mit disem brive allen den, die In sehen oder horen lesen, dass fur uns komen sint Hans Conczman von Staffurt und Claus sein bruder unsse liben getrewen, und baten uns mit fleisse, das Wir In die nachgeschriben wappen, einen weissen sparren in einem blawen felde und in der hohe desselben sparren einen roten nagel als dieselben wappen hyrynne gemalt sint, von Romischer machte, geruchten gnediclichen zuverleyhen des haben Wir mit Wolbedachtem mute, Rate unsyr getrewen, und von rechter wissen den egenanten Brudern und iren Erben, die obgenanten Wappen, als sie hirynne gemalt sint, gnediclichen verlihen und gegeben ver- leyhen, und geben In die von Romisch kuniglicher macht, in craft dicz brives, Also das sie und Ire Erben dieselben wappen, uff dem Schilte und dem helm furbasmer ewiclichen furen und der an allen steten zu Stechen zu Turnyren und andern Ritterlichen werken beyde zu schimpf, und zu ernste an aller meniclichs hindernusse, gebrauchen sollen und mogen gleicherweis als die von rechtem erblichen stamen, an sie komen und geerbet weren. Ouch tun Wir In dise besundere gnade von der egenanten Romischen kuniglicher machte, das sie und Ire Erben gleich andern Edeln Rittermessigen leuten beyde zu gerichte siczen recht und urteil sprechen, lehen
— Pakiule Urkunden. 483 auch leihen mit krafft diss Briefs die gegenwürdigen Wappen, mit schwarz und weiss in dem schild mit zweyen Würffelen, und also auff dem Helm in einer gelben kron, also dass er und seine erben die ewigklichen wohl führen und zeigen mögen zum schimpff und zum ernst allenthalben und wo sie wollen, als wir die Herschaft zu bayren, und das Fürstenthumb daselben möglich und von alten rechten und gewonheit angebürt wappen zu vernewrn, und ver- fallene zu leihen einem jeglichen der uns darzu gefelt, urkundt diss briefs, den wir dem obgenanden Topler und seinen Erben mit unsern insigel versigleten, geben zu Schwäwischen Werde, an der heiligen dreyer König Abendt nach Christi geburt 1392 jahr. Siebenkees, Beiträge zum teutschen Rechte. Bd. V, Nürnberg 1789, S. 82 ff. Nach einem Vidimus des Propstes Michael von U. L. F. Kapelle zu Nürnberg vom Jahre 1472. 41. 1392, Febr. 14. Wenzeslaus, Römischer König, verleiht den Gebrüdern Hans Conzmann und Claus v. Staffurt ein Wappen. - Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten Merer des Reichs und kunig zu Beheim, Bekennen und tun kunt offenlich mit disem brive allen den, die In sehen oder horen lesen, dass fur uns komen sint Hans Conczman von Staffurt und Claus sein bruder unsse liben getrewen, und baten uns mit fleisse, das Wir In die nachgeschriben wappen, einen weissen sparren in einem blawen felde und in der hohe desselben sparren einen roten nagel als dieselben wappen hyrynne gemalt sint, von Romischer machte, geruchten gnediclichen zuverleyhen des haben Wir mit Wolbedachtem mute, Rate unsyr getrewen, und von rechter wissen den egenanten Brudern und iren Erben, die obgenanten Wappen, als sie hirynne gemalt sint, gnediclichen verlihen und gegeben ver- leyhen, und geben In die von Romisch kuniglicher macht, in craft dicz brives, Also das sie und Ire Erben dieselben wappen, uff dem Schilte und dem helm furbasmer ewiclichen furen und der an allen steten zu Stechen zu Turnyren und andern Ritterlichen werken beyde zu schimpf, und zu ernste an aller meniclichs hindernusse, gebrauchen sollen und mogen gleicherweis als die von rechtem erblichen stamen, an sie komen und geerbet weren. Ouch tun Wir In dise besundere gnade von der egenanten Romischen kuniglicher machte, das sie und Ire Erben gleich andern Edeln Rittermessigen leuten beyde zu gerichte siczen recht und urteil sprechen, lehen
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484 Anlagen. versteen bedienen und behalten sollen und mogen, unschedlich doch hieran allermeniclichen an Iren Wappen. Mit urkunt dicz brives versigelt mit unsyr kuniglichen Maiestat Insigel. Geben zur Betlern, Nach Crists geburt dreyczehenhundert Jar, und dor- nach in dem Czweyundnewnezigisten Jare, An sand valenteins tage unsyr Reiche, des Behemischen (in dem) in dem newenund- ezweinczigisten, und des Romischen in dem Sechezehendisten Jaren. Siehe Tafel II. Das Original befindet sich im Gross- herzoglich Badischen Landesarchiv in Karlsruhe. 42. 1393, Jan. 5. Albrecht Herzog v. Oesterreich verleiht Niklas dem Vintler zu Bozen das heimgefallene Wappen Reinprechts vom Thurn. Wir Albrecht von Gottes Gnaden Hertzog zu Oesterreich zu Steyer zu Kärndten und zu Kräyn, Graffe zu Tyrol etc. bekennen öffentlich mit diesem Brieff, dass für Uns kommt Unser lieber Ge- treuer Niclas der Vintler von Botzen, Unser obrister Ambtmann bey der Etsch, und legt Uns für, wie Uns die Wappen von wey- land seines Vettern Reimbrecht seel. vom Thurn zu Botzen abge- storben, und ledig worden wären, und bath uns, dass wir ihm und Frantzen seinem Bruder, und mit sambt ihm, weyland Hanssen seel. des Vintler, ihres Bruders Söhnen, die Verleihen geruheten, das haben wir gethan, und haben als Land-Fürst und Herr Unsers Fürstenthums zu Tyrol, den genannten Niclassen und Frantzen, Gebrüdern den Vintlern, und mit samt ihnen weyland Hanssen seel. ihres Bruders Söhnen, auch ihr aller Erben, dieselben Wappen von Gnaden verliehen, und leihen auch mit dem Brieff, was wir ihn zu recht daran leihen sollen oder mögen, auf dass sie zu allen Ritterlichen Spielen, Schimpff und Ernst die führen und nutzen sollen oder mogen, als Wappen- und Lands-Recht ist, und seynd das die Wappen, ein Schild von Gold, und darinnen drey schwartze Perentatzen ohne Zeckel in Ph . . . . . gestratzet, item auff dem Helm zwey Perntatzen mit Zeckel, gekrönt von Goldt, gerocket auff . . .. haben. Mit Uhrkund dieses Brieffs, Geben zu Wien, an der Heil. Drey König Abend Anno 1393. Lünig, Reichsarchiv Pars specialis, Continuatio II. Leipzig 1712, Abtheilung 6 Anhang, S. 35; nochmals abge- druckt in v. Meding, Nachrichten von adelichen Wappen Bd. I, Weissenfels und Leipzig 1786, S. 633.
484 Anlagen. versteen bedienen und behalten sollen und mogen, unschedlich doch hieran allermeniclichen an Iren Wappen. Mit urkunt dicz brives versigelt mit unsyr kuniglichen Maiestat Insigel. Geben zur Betlern, Nach Crists geburt dreyczehenhundert Jar, und dor- nach in dem Czweyundnewnezigisten Jare, An sand valenteins tage unsyr Reiche, des Behemischen (in dem) in dem newenund- ezweinczigisten, und des Romischen in dem Sechezehendisten Jaren. Siehe Tafel II. Das Original befindet sich im Gross- herzoglich Badischen Landesarchiv in Karlsruhe. 42. 1393, Jan. 5. Albrecht Herzog v. Oesterreich verleiht Niklas dem Vintler zu Bozen das heimgefallene Wappen Reinprechts vom Thurn. Wir Albrecht von Gottes Gnaden Hertzog zu Oesterreich zu Steyer zu Kärndten und zu Kräyn, Graffe zu Tyrol etc. bekennen öffentlich mit diesem Brieff, dass für Uns kommt Unser lieber Ge- treuer Niclas der Vintler von Botzen, Unser obrister Ambtmann bey der Etsch, und legt Uns für, wie Uns die Wappen von wey- land seines Vettern Reimbrecht seel. vom Thurn zu Botzen abge- storben, und ledig worden wären, und bath uns, dass wir ihm und Frantzen seinem Bruder, und mit sambt ihm, weyland Hanssen seel. des Vintler, ihres Bruders Söhnen, die Verleihen geruheten, das haben wir gethan, und haben als Land-Fürst und Herr Unsers Fürstenthums zu Tyrol, den genannten Niclassen und Frantzen, Gebrüdern den Vintlern, und mit samt ihnen weyland Hanssen seel. ihres Bruders Söhnen, auch ihr aller Erben, dieselben Wappen von Gnaden verliehen, und leihen auch mit dem Brieff, was wir ihn zu recht daran leihen sollen oder mögen, auf dass sie zu allen Ritterlichen Spielen, Schimpff und Ernst die führen und nutzen sollen oder mogen, als Wappen- und Lands-Recht ist, und seynd das die Wappen, ein Schild von Gold, und darinnen drey schwartze Perentatzen ohne Zeckel in Ph . . . . . gestratzet, item auff dem Helm zwey Perntatzen mit Zeckel, gekrönt von Goldt, gerocket auff . . .. haben. Mit Uhrkund dieses Brieffs, Geben zu Wien, an der Heil. Drey König Abend Anno 1393. Lünig, Reichsarchiv Pars specialis, Continuatio II. Leipzig 1712, Abtheilung 6 Anhang, S. 35; nochmals abge- druckt in v. Meding, Nachrichten von adelichen Wappen Bd. I, Weissenfels und Leipzig 1786, S. 633.
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* ple uí„7„— 2 Urkunden. 485 43. 1394, März 23. Albrecht, Herzog v. Oesterreich verleiht dem Weikard v. Polheim das heimgefallene Wappen der Totzenbecken. — Wir Albrecht von Gottes Gnaden, Hertzog zu Oesterreich, zu Steyer, zu Kärnten, und zu Crain, Graf zu Tyrol, bekennen, dass fur Uns kummen Unser getreuer lieber Weickardt von Polheim, und bat Uns fleissiglich, dass Wir Ihm von Gnaden zuverleihen geruheten, diss nachgeschrieben Wappen, Schild und Helm, wann Uns die vom Mauritzen dem Totzenbecker seeligen wären ange- fallen, und ledig worden, das haben Wir gethan, und haben Ihm dieselben Wappen durch der Dienst willen, die Er Uns jetzten ge- than hat, und hinfür thun soll, und mag von sondern Gnaden ver- liehen, und leihen auch wissentlich mit dem Brieff, was Wir Ihme daran zu recht verleihen sollen oder mögen, also, dass Er und seine Erben, die nun fürbass zu allen Ritterlichen Sachen, zu Schimpff und zu Ernst führen und nutzen sollen und mögen, wie Ihme das wohl füget, als Wappens und Lands-Recht ist Ohne Gevehrde, und sind diss die Wappen, vor erst der Schild von Gelb, darinn ein fliegender Adler getheilt von Gold und Lasur und gecrönt von Gold und Lasur, geklärt von ihme selber zu beiten Seiten, auch von Gold und von Lasur geschwebelt von ihme selber, und gecrönt von Gold, und an Helm darauff ein fliegender Adler, auch getheilt von Gold, und von Lasur geklet, von ihme selber von Gold und Lasur geschwebelt, und auch gecrönt, von Gold ge- theilt nach der Länge des Adlers. Mit Urkundt diss Brieffs. Geben zu Wienn am Montag nach dem Sonntag als man singet Oculi, nach Christi Geburt 1394. Wurmbrand, Collectanea, S. 168. 44. 1399, Jan. 22. Seitz Marschall v. Oberndorf spricht in einem Schreiben dem Rapper Rosenhardt die Ritterbürtig- keit ab. Rapper Rosenharth: als du Mir geschrieben hast, das han Ich wohl vernommen, und lass Dich wissen, was Ich geredt han vor dem Allerdurchluchtigesten Hochgebohrnen Fürsten, Hertzog Ludwigen Pfallentz-Graffen by Rhein und Hertzogen in Bayren, etc.
* ple uí„7„— 2 Urkunden. 485 43. 1394, März 23. Albrecht, Herzog v. Oesterreich verleiht dem Weikard v. Polheim das heimgefallene Wappen der Totzenbecken. — Wir Albrecht von Gottes Gnaden, Hertzog zu Oesterreich, zu Steyer, zu Kärnten, und zu Crain, Graf zu Tyrol, bekennen, dass fur Uns kummen Unser getreuer lieber Weickardt von Polheim, und bat Uns fleissiglich, dass Wir Ihm von Gnaden zuverleihen geruheten, diss nachgeschrieben Wappen, Schild und Helm, wann Uns die vom Mauritzen dem Totzenbecker seeligen wären ange- fallen, und ledig worden, das haben Wir gethan, und haben Ihm dieselben Wappen durch der Dienst willen, die Er Uns jetzten ge- than hat, und hinfür thun soll, und mag von sondern Gnaden ver- liehen, und leihen auch wissentlich mit dem Brieff, was Wir Ihme daran zu recht verleihen sollen oder mögen, also, dass Er und seine Erben, die nun fürbass zu allen Ritterlichen Sachen, zu Schimpff und zu Ernst führen und nutzen sollen und mögen, wie Ihme das wohl füget, als Wappens und Lands-Recht ist Ohne Gevehrde, und sind diss die Wappen, vor erst der Schild von Gelb, darinn ein fliegender Adler getheilt von Gold und Lasur und gecrönt von Gold und Lasur, geklärt von ihme selber zu beiten Seiten, auch von Gold und von Lasur geschwebelt von ihme selber, und gecrönt von Gold, und an Helm darauff ein fliegender Adler, auch getheilt von Gold, und von Lasur geklet, von ihme selber von Gold und Lasur geschwebelt, und auch gecrönt, von Gold ge- theilt nach der Länge des Adlers. Mit Urkundt diss Brieffs. Geben zu Wienn am Montag nach dem Sonntag als man singet Oculi, nach Christi Geburt 1394. Wurmbrand, Collectanea, S. 168. 44. 1399, Jan. 22. Seitz Marschall v. Oberndorf spricht in einem Schreiben dem Rapper Rosenhardt die Ritterbürtig- keit ab. Rapper Rosenharth: als du Mir geschrieben hast, das han Ich wohl vernommen, und lass Dich wissen, was Ich geredt han vor dem Allerdurchluchtigesten Hochgebohrnen Fürsten, Hertzog Ludwigen Pfallentz-Graffen by Rhein und Hertzogen in Bayren, etc.
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486 Anlagen. Minem gnädigen Herrn, dass das also ist, und bin ze Zell an dem Untersee gewesen zu einem Turnay, da Mir Dein Brieff hinkom. Und han den Brieff den Du Mir gesendt hanst, tragen für Herrn, Ritter und Knecht, und han die verhören lasen, und han an den erfahren, dass dein Helm noch keins Rosenharts Helm an keinem Theil zu dem Turnay nie kommen ist in diesen Landen, und kundt an den Rittern und Knechten, die dazumahl den Brieff hörttend nie erfahren, wie Du gewapnet warest im Schild oder uf Helm. Da waren van Fryberg, van Schellenberg, van Künigseeg, van Mans- perg, Marschalck und sunsten, viel guter Ritter und Knecht, der ein Theil dein Landlüth waren, die Dein Schwester und Dein Bruder und dein Vordern wohl erkennt habend, dass der aller keiner nie erdacht, dass kein dein Vordern zu keinen solchen Dingen nie gehört hat, noch heut nit hörten. Auch schreibst Du Mir Du gehörst als wohl zu den Turnay, und zu allen Ritterlichen Dingen, als Ich, das findet sich wohl, als Ich Dir oben geschrieben han, und wilt Du Mir fürbas mehr darus schrieben, so behalt das Bottenlohn, und reith heruf, und komm dahin, dannen Du gebohren bist, so will Ich mit Dir für Herrn und Ritter und Knecht kommen, und will da erfinden lassen, ob Du und Dein Vordern zu guten Dingen gehörend, oder nit. Nun schreibst Du Mir Ich hätt Dirs billig zu Ingilstadt unter Augen geredt, hörst Du das gern: was Ich dann geredt han, dass will Ich reden vor meinem Herrn Hertzog Lud- wigen, was Ich von Dir geredt han. Wilt Du Mir mehr schreiben, so schick Mirs gegen Hutingen ein Meil Wegs von Neuenburg, das an der Dwnau leit. Der Brieff ist geschrieben ze Zell am Untersee an dem nechsten Erichtag vor St. Pauls-Tag, als er be- kehrt ward, in dem neun und neuntzigesten Jahr. Seitz Marschall von Oberndorff der Jüngere. Wurmbrand, Collectanea, S. 34. 45. 1399, April 21. Graf Heinrich v. Montfort bezeugt dem Rapper Rosenhardt, dass er ritterbürtig sei. Wir Graff Heinrich von Montfort, Herr zu Tettnang, thun kund allen Herrn, Fürsten, Graffen, Freyen, Rittern und Knechten, Städten und Männiglich: Als von der Stötz- und Missheller wegen, die da sind zwischen dem Ehrbarn und Vesten Rappern von Rosen- hartz uff einem Theil, und uff dem andern Theil Seitzen den Marschalck von Oberndorff dem Jüngern; als da der jetztgenante Seitz Marschalck dem vorgenanten Rappern vom Rosenhartz ent- bohten und verschrieben hat, Er welli komm in die Herrschafft, *
486 Anlagen. Minem gnädigen Herrn, dass das also ist, und bin ze Zell an dem Untersee gewesen zu einem Turnay, da Mir Dein Brieff hinkom. Und han den Brieff den Du Mir gesendt hanst, tragen für Herrn, Ritter und Knecht, und han die verhören lasen, und han an den erfahren, dass dein Helm noch keins Rosenharts Helm an keinem Theil zu dem Turnay nie kommen ist in diesen Landen, und kundt an den Rittern und Knechten, die dazumahl den Brieff hörttend nie erfahren, wie Du gewapnet warest im Schild oder uf Helm. Da waren van Fryberg, van Schellenberg, van Künigseeg, van Mans- perg, Marschalck und sunsten, viel guter Ritter und Knecht, der ein Theil dein Landlüth waren, die Dein Schwester und Dein Bruder und dein Vordern wohl erkennt habend, dass der aller keiner nie erdacht, dass kein dein Vordern zu keinen solchen Dingen nie gehört hat, noch heut nit hörten. Auch schreibst Du Mir Du gehörst als wohl zu den Turnay, und zu allen Ritterlichen Dingen, als Ich, das findet sich wohl, als Ich Dir oben geschrieben han, und wilt Du Mir fürbas mehr darus schrieben, so behalt das Bottenlohn, und reith heruf, und komm dahin, dannen Du gebohren bist, so will Ich mit Dir für Herrn und Ritter und Knecht kommen, und will da erfinden lassen, ob Du und Dein Vordern zu guten Dingen gehörend, oder nit. Nun schreibst Du Mir Ich hätt Dirs billig zu Ingilstadt unter Augen geredt, hörst Du das gern: was Ich dann geredt han, dass will Ich reden vor meinem Herrn Hertzog Lud- wigen, was Ich von Dir geredt han. Wilt Du Mir mehr schreiben, so schick Mirs gegen Hutingen ein Meil Wegs von Neuenburg, das an der Dwnau leit. Der Brieff ist geschrieben ze Zell am Untersee an dem nechsten Erichtag vor St. Pauls-Tag, als er be- kehrt ward, in dem neun und neuntzigesten Jahr. Seitz Marschall von Oberndorff der Jüngere. Wurmbrand, Collectanea, S. 34. 45. 1399, April 21. Graf Heinrich v. Montfort bezeugt dem Rapper Rosenhardt, dass er ritterbürtig sei. Wir Graff Heinrich von Montfort, Herr zu Tettnang, thun kund allen Herrn, Fürsten, Graffen, Freyen, Rittern und Knechten, Städten und Männiglich: Als von der Stötz- und Missheller wegen, die da sind zwischen dem Ehrbarn und Vesten Rappern von Rosen- hartz uff einem Theil, und uff dem andern Theil Seitzen den Marschalck von Oberndorff dem Jüngern; als da der jetztgenante Seitz Marschalck dem vorgenanten Rappern vom Rosenhartz ent- bohten und verschrieben hat, Er welli komm in die Herrschafft, *
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Urkunden. 487 daraus der vorgedacht Rosenharth embohren sey, und well da lasen erfinden vorn Herrn, Ritter und Knechten, ob Er und sin Vordern zu guten Dingen gehören oder nit? darüber Ihn der vorgenannt Rapper von Rosenharth entbothen und verschrieben hat: Er seyt heruff zu dem Rosenhart kommen, der Vesten dannen Er gebohren sey, das Orth in unser Herrschafft und Wildbahn gelegen ist, und hatt Ihm verkünd einen Tag in Unser Schloss gen Tettnang uff den Sunnentag vor Sant Jörgen-Tag nächst vergangen: da wille Er Ihm wisen mit Herren, Rittern und Knechten, dass sin Vordern und Er Wapens-Genoss sind, und zu dem Turnay und zu andern Ritterlichen guten Dingen und Sachen wohl gehörent: da verjehten Wir offentlich mit diesem Brieff, dass Uns das kund und zu wissend ist, dass der ehegenant Rapper von Rosenharth uff denselben Tag ist kommen in unser vorgenandt Schloss zu Tettnang, und den Tag uß und uß gewartet hat. Dahin aber Niemand kommen ist, weder der obgenandt Marschalck, noch Niemand von seinetwegen. Wohl ist Uns das kundlich und wissentlich, dass der vorgenandt Rapper von Rosenharth und sin Vordern Wapens-Genoss sind, und die Wapen zum Schimpff und zum Ernst geführt hand. Mit uhr- kund diss Brieffs, daran Wir Unser Insiegel gehengt hand. Geben in dem Montag vor St. Jörgen-Tag zu Tettnang, da man zählt von Gottes Geburth dryzehen hundert Jahr, und darnacher in dem nün und nüntzigesten Jahr. Wurmbrand, Collectanea, S. 40. 46. 1399, April 19. Albrecht, Herzog v. Oesterreich verleiht dem Hans von Eberstorf das heimgefallene Wappen der Streitgreun. Wir Albrecht von gotes gnaden Herzog ze Oesterreich, ze Steyr, ze kearnden und ze krain, Grave ze Tyrol etc. Bechennen daz für uns kam uns getreur lieber Hans der Eberstorffer und bat uns vleizziclichen daz wir Im verleihen geruhten die nachgeschriben Wappen die also gevisirt sind von erst ain Schilt von zobel und von gold mit zwain flügen auz dem Schilt genommen auch von zobel und von gold getailt in pellunkch, wan uns die mit tod weilentn der Streitgreun war ledig worden, das haben wir getan und haben demselben Eberstorffer und seinn erben die egenan Wappen von sundn gnaden gelihen und leihen auch mit diesem brive, was wir In von Recht daran leihen sullen oder mugen. Also daz sie die unfärbasser füren sullen und mugen, in allen Ritter- leihen und erbern sachen als Wappen und land Recht ist ungever-
Urkunden. 487 daraus der vorgedacht Rosenharth embohren sey, und well da lasen erfinden vorn Herrn, Ritter und Knechten, ob Er und sin Vordern zu guten Dingen gehören oder nit? darüber Ihn der vorgenannt Rapper von Rosenharth entbothen und verschrieben hat: Er seyt heruff zu dem Rosenhart kommen, der Vesten dannen Er gebohren sey, das Orth in unser Herrschafft und Wildbahn gelegen ist, und hatt Ihm verkünd einen Tag in Unser Schloss gen Tettnang uff den Sunnentag vor Sant Jörgen-Tag nächst vergangen: da wille Er Ihm wisen mit Herren, Rittern und Knechten, dass sin Vordern und Er Wapens-Genoss sind, und zu dem Turnay und zu andern Ritterlichen guten Dingen und Sachen wohl gehörent: da verjehten Wir offentlich mit diesem Brieff, dass Uns das kund und zu wissend ist, dass der ehegenant Rapper von Rosenharth uff denselben Tag ist kommen in unser vorgenandt Schloss zu Tettnang, und den Tag uß und uß gewartet hat. Dahin aber Niemand kommen ist, weder der obgenandt Marschalck, noch Niemand von seinetwegen. Wohl ist Uns das kundlich und wissentlich, dass der vorgenandt Rapper von Rosenharth und sin Vordern Wapens-Genoss sind, und die Wapen zum Schimpff und zum Ernst geführt hand. Mit uhr- kund diss Brieffs, daran Wir Unser Insiegel gehengt hand. Geben in dem Montag vor St. Jörgen-Tag zu Tettnang, da man zählt von Gottes Geburth dryzehen hundert Jahr, und darnacher in dem nün und nüntzigesten Jahr. Wurmbrand, Collectanea, S. 40. 46. 1399, April 19. Albrecht, Herzog v. Oesterreich verleiht dem Hans von Eberstorf das heimgefallene Wappen der Streitgreun. Wir Albrecht von gotes gnaden Herzog ze Oesterreich, ze Steyr, ze kearnden und ze krain, Grave ze Tyrol etc. Bechennen daz für uns kam uns getreur lieber Hans der Eberstorffer und bat uns vleizziclichen daz wir Im verleihen geruhten die nachgeschriben Wappen die also gevisirt sind von erst ain Schilt von zobel und von gold mit zwain flügen auz dem Schilt genommen auch von zobel und von gold getailt in pellunkch, wan uns die mit tod weilentn der Streitgreun war ledig worden, das haben wir getan und haben demselben Eberstorffer und seinn erben die egenan Wappen von sundn gnaden gelihen und leihen auch mit diesem brive, was wir In von Recht daran leihen sullen oder mugen. Also daz sie die unfärbasser füren sullen und mugen, in allen Ritter- leihen und erbern sachen als Wappen und land Recht ist ungever-
Strana 488
488 Anlagen. lich. Mit urchunt dicz briefs. Geben ze Wienn an Mitichen vor sant Jörgen tage. Nach kristi gepurd, drewczehenhundert iar dar- nach in dem Newnundnewnczigister Jare. Adler, Jahrbuch 1875, S. 113, 47. 1400, Aug. 10. Wenzeslaus, Römischer König, gestattet dem Erzbischof Albrecht v. Magdeburg und dessen Nach- folgern den Reichsadler in Schild und Banner zu führen. Wir Wentzlaw von Gots Gnaden Römischer Kunig zu allen Zeiten Merer des Reichs und Kunig zu Beheim, Bekennen und thun kund offentlichen mit dissem Brive, allen den die yn sehen oder hören lesen, das wir haben angesehen stete trewe und merg- liche Dinste, als uns und dem Reiche, der Erwirdige Albrecht Ertz- bischove zu Meidburg unser Fürste Rate und lieber Andechtiger offte und dicke nützlichen und williglichen getan hat, noch tegelichen tut, und fürbas tun sal und mag yn künfftigen Zeiten und haben darumb mit wohlbedachtem Mute gutem Rate und rechter wissen; demselben Ertzbischoff seinen Nachkommen und der Kirchen zu Meidburg, die nachgeschriebenen Wapen, und Kleynode die sie fürmals halbe rote und halbe weiss in dem Schilde und der Panyr von Varben geteilet gehabt und gefürt haben mit eynen schwartzen fligenden Adler des Reichs uff denselben Felden durchstrichen als die hierinne mit Varben, gepilden, strichen, und unterscheiden ge- malet sein, gebessert, geczirt, und von news gegebin und vorlihen haben, geben, bessern und verlihen in die von Romischer Kuniglicher Machte, vollkommenheit in Krafft disses Brives. Also dass derselbe Bischoff seine Nachkomen und die Kirche zu Meidburg fürbas meer ewiclichen solche Wapen beide in dem Schilde und Panyr füren und der zu yrer Noitturfft gebrauchen sollen und mögen von aller meiniclichen ungehindert, Mit Urkund diss Brives versigelt mit unser Kuniglichem Majestat Insigil. Geben zu Prage nach Crists Geburt in dem viertzhen hunderten Jahren an Sant Lorentz tag unser Reiche des Beheimischen yn dem Sechs und dreissigsten, und des Romischen in dem Fünff und zwantzigsten Jaren. Samuel Lentz, Diplomatische Stifts- und Landeshistorie von Magdeburg, Cölhen und Dessau 1756, S. 537.
488 Anlagen. lich. Mit urchunt dicz briefs. Geben ze Wienn an Mitichen vor sant Jörgen tage. Nach kristi gepurd, drewczehenhundert iar dar- nach in dem Newnundnewnczigister Jare. Adler, Jahrbuch 1875, S. 113, 47. 1400, Aug. 10. Wenzeslaus, Römischer König, gestattet dem Erzbischof Albrecht v. Magdeburg und dessen Nach- folgern den Reichsadler in Schild und Banner zu führen. Wir Wentzlaw von Gots Gnaden Römischer Kunig zu allen Zeiten Merer des Reichs und Kunig zu Beheim, Bekennen und thun kund offentlichen mit dissem Brive, allen den die yn sehen oder hören lesen, das wir haben angesehen stete trewe und merg- liche Dinste, als uns und dem Reiche, der Erwirdige Albrecht Ertz- bischove zu Meidburg unser Fürste Rate und lieber Andechtiger offte und dicke nützlichen und williglichen getan hat, noch tegelichen tut, und fürbas tun sal und mag yn künfftigen Zeiten und haben darumb mit wohlbedachtem Mute gutem Rate und rechter wissen; demselben Ertzbischoff seinen Nachkommen und der Kirchen zu Meidburg, die nachgeschriebenen Wapen, und Kleynode die sie fürmals halbe rote und halbe weiss in dem Schilde und der Panyr von Varben geteilet gehabt und gefürt haben mit eynen schwartzen fligenden Adler des Reichs uff denselben Felden durchstrichen als die hierinne mit Varben, gepilden, strichen, und unterscheiden ge- malet sein, gebessert, geczirt, und von news gegebin und vorlihen haben, geben, bessern und verlihen in die von Romischer Kuniglicher Machte, vollkommenheit in Krafft disses Brives. Also dass derselbe Bischoff seine Nachkomen und die Kirche zu Meidburg fürbas meer ewiclichen solche Wapen beide in dem Schilde und Panyr füren und der zu yrer Noitturfft gebrauchen sollen und mögen von aller meiniclichen ungehindert, Mit Urkund diss Brives versigelt mit unser Kuniglichem Majestat Insigil. Geben zu Prage nach Crists Geburt in dem viertzhen hunderten Jahren an Sant Lorentz tag unser Reiche des Beheimischen yn dem Sechs und dreissigsten, und des Romischen in dem Fünff und zwantzigsten Jaren. Samuel Lentz, Diplomatische Stifts- und Landeshistorie von Magdeburg, Cölhen und Dessau 1756, S. 537.
Strana 489
Urkunden. 489 48. 1401, Juli 3. König Ruprecht verleiht den Bürgerlichen Henne, Cleschin und Arnold, Söhne des Folcze Greseln zu Blankenberg zu Mainz, ein Wappen. Als myn herre Folcze Greseln zu Blanckenberg, burger zu Mentze sûnen ein wapen geben hat. Wir Ruprecht von gots gnaden Romischer kunig etc. bekennen offenbar mit diesem briefe, daz wir angesehen han dinst, den uns unser und dez rychs lieber getruwer Folcze Greseln zu Blancken- berg, burger zu Mentze dicke getann hat, und er und sin eliche sone, mit nammen Henne, Cleschin und Arnolt gebruder, in kunff- tigen zyten tûn môgen, und hann darumbe denselben Hennen, Cleschin und Arnold soliche gnade getann, daz sie und ir erben ein wapen haben und furen mogen, mit namen einen schilt mit eime helme daruff. Der schilt sin sal halb rot daz uberteil, und ein junch- frauwen bilde darynne, ein silberin lylien in der hant habende, und daz ander underst halbe teil des schiltes sal sin wiß und von silber darinne gestrauwet, und uff dem helm sal sin ein jungfrauwen bilde mit zweyne roten flugeln — alz daz selbe waphen mit schilt und helme eygentlich mit siner forme und gestalt unden an dieser schriffte gemalet stet — und han yn und yren erben dieselben wapen von unser koniglicher macht gegeben, und geben yn die mit crafft diss brieffs, daz sie die haben, und der gebruchen mogen ewiclichen, alz ander burger, die wapen haben, ane hinderniße und wiederrede allermenglichs. Und dez allez zu urkund und stetikeit han wir yn diesen brieff geben mit unser kuniglichen maiestat ingesigel versiegelt. Geben zu Mentze uff den sundag nach sant Peters und Pauls, der heiligen zwolffboten tag, nach christi geburte dusent vierhundert und ein jare, unsers rychs in dem ersten jare. Ad mandatum domini regis. Jo. Winheim. Anthony v. Siegenfeldim Adler, Jahrbuch 1895, S. 396. 49. 1401, Aug. 15. König Ruprecht verleiht das heimge- fallene Wappen der adeligen Swabelsberg dem Bürgerlichen Jost Lauwer aus Memmingen. Alz myn herre Jost Lauwern von Menningen (!) ein wapen, daz sin nehst mage von siner mutter her gehabt haben und usßge- storben ist, verluhen und geben hat.
Urkunden. 489 48. 1401, Juli 3. König Ruprecht verleiht den Bürgerlichen Henne, Cleschin und Arnold, Söhne des Folcze Greseln zu Blankenberg zu Mainz, ein Wappen. Als myn herre Folcze Greseln zu Blanckenberg, burger zu Mentze sûnen ein wapen geben hat. Wir Ruprecht von gots gnaden Romischer kunig etc. bekennen offenbar mit diesem briefe, daz wir angesehen han dinst, den uns unser und dez rychs lieber getruwer Folcze Greseln zu Blancken- berg, burger zu Mentze dicke getann hat, und er und sin eliche sone, mit nammen Henne, Cleschin und Arnolt gebruder, in kunff- tigen zyten tûn môgen, und hann darumbe denselben Hennen, Cleschin und Arnold soliche gnade getann, daz sie und ir erben ein wapen haben und furen mogen, mit namen einen schilt mit eime helme daruff. Der schilt sin sal halb rot daz uberteil, und ein junch- frauwen bilde darynne, ein silberin lylien in der hant habende, und daz ander underst halbe teil des schiltes sal sin wiß und von silber darinne gestrauwet, und uff dem helm sal sin ein jungfrauwen bilde mit zweyne roten flugeln — alz daz selbe waphen mit schilt und helme eygentlich mit siner forme und gestalt unden an dieser schriffte gemalet stet — und han yn und yren erben dieselben wapen von unser koniglicher macht gegeben, und geben yn die mit crafft diss brieffs, daz sie die haben, und der gebruchen mogen ewiclichen, alz ander burger, die wapen haben, ane hinderniße und wiederrede allermenglichs. Und dez allez zu urkund und stetikeit han wir yn diesen brieff geben mit unser kuniglichen maiestat ingesigel versiegelt. Geben zu Mentze uff den sundag nach sant Peters und Pauls, der heiligen zwolffboten tag, nach christi geburte dusent vierhundert und ein jare, unsers rychs in dem ersten jare. Ad mandatum domini regis. Jo. Winheim. Anthony v. Siegenfeldim Adler, Jahrbuch 1895, S. 396. 49. 1401, Aug. 15. König Ruprecht verleiht das heimge- fallene Wappen der adeligen Swabelsberg dem Bürgerlichen Jost Lauwer aus Memmingen. Alz myn herre Jost Lauwern von Menningen (!) ein wapen, daz sin nehst mage von siner mutter her gehabt haben und usßge- storben ist, verluhen und geben hat.
Strana 490
490 Anlagen. Wir Ruprecht etc., bekennen etc., daz vor uns kummen ist Jost Lauwer von Memmingen, unser und des richs lieber getruwer, und bat uns mit fliß, das wir ym soliche wapen, die etwan die von Swabelsberg, sine nehste mage von siner mutter her gehabet haben und nû ûßs- gestorben und ledig worden sin, zu verlihen und zu geben gnedec- lichen geruchten. Dez haben wir angesehen soliche dinst, als uns und dem riche der egenant Jost dûn sol und mag in kunftigen zitten, und haben darumb die obgenanten wapen, mit nammen: einen schiht (!) mit eynem wißen felde und zwey swarcz steinbockin horner darynne, und daroff einen helme mit eyner wißen cronen und rotten helmdecke, und off dem helme in der kronen ein swarcz steinbucken horne — als daz selbe wapen mit schilt und helme eigentlich in siner forme und gestalt unden an diser geschrifft ge- malet stet — dem obgenanten Jost Lauwer und sinen erben von besundern gnaden gnedeclich verluhen und geben, verlihen und geben yn die auch in crafft dis briffes und Romischer kuniglicher mechte zu haben und der zû gebruchen eweclichen, als ander burger, die wapen habent, an hinderniß unde wiederrede aller- mengcliches. Orkunde dis briffes, versigelt mit unserm kunig- licher maiestat ingesigel, geben zu Augspurg off unser frauwen tag, als sie zu hymel fure — assumptio zu latin — in dem jare, als man zalt nach Christi geburte vierczehen hundert und ein iare, unsers richs in dem ersten iare. Ad relacionem Emchonis comitis de Liningen magistri curiae. Nicolaus Buman. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 397. 50. 1402, Januar 6. Herzog Wilhelm von Oesterreich ver- leiht Johann, Stephan und Friederich von Hohenberg das Wappen der ausgestorbenen Aufensteiner. Wir Wilhelm von gotes gnaden Hertzog ze Oesterreich ze Stewer ze Kernten und ze Krain Graf ze Tyrol etc. Bekennen. Das für uns kom unser getreuer lieber Hans der Hohenberger und pat uns fleizz das wir ihm friedreichen seinem Vettern und Steffan seinem Brûder die nachgeschriben Wappen von gnaden gerüchten ze verleihen. Ain Schilt von Silber mit ainem Aufen von Zabel auf ainem gestaffelten Staine von Golde in Stak und ist gefüesset gesnebelt und geauget von golde und ainen Hellm desselben wan uns die von friedreichen dem Aufenstainer mit dem tode wern ledig worden Das haben wir getan und haben in die verlihen und leihen auch wissentleich mit dem brieve was wir in daran zerecht verleihen süllen oder mügen. Also das si und ir erben di nu für-
490 Anlagen. Wir Ruprecht etc., bekennen etc., daz vor uns kummen ist Jost Lauwer von Memmingen, unser und des richs lieber getruwer, und bat uns mit fliß, das wir ym soliche wapen, die etwan die von Swabelsberg, sine nehste mage von siner mutter her gehabet haben und nû ûßs- gestorben und ledig worden sin, zu verlihen und zu geben gnedec- lichen geruchten. Dez haben wir angesehen soliche dinst, als uns und dem riche der egenant Jost dûn sol und mag in kunftigen zitten, und haben darumb die obgenanten wapen, mit nammen: einen schiht (!) mit eynem wißen felde und zwey swarcz steinbockin horner darynne, und daroff einen helme mit eyner wißen cronen und rotten helmdecke, und off dem helme in der kronen ein swarcz steinbucken horne — als daz selbe wapen mit schilt und helme eigentlich in siner forme und gestalt unden an diser geschrifft ge- malet stet — dem obgenanten Jost Lauwer und sinen erben von besundern gnaden gnedeclich verluhen und geben, verlihen und geben yn die auch in crafft dis briffes und Romischer kuniglicher mechte zu haben und der zû gebruchen eweclichen, als ander burger, die wapen habent, an hinderniß unde wiederrede aller- mengcliches. Orkunde dis briffes, versigelt mit unserm kunig- licher maiestat ingesigel, geben zu Augspurg off unser frauwen tag, als sie zu hymel fure — assumptio zu latin — in dem jare, als man zalt nach Christi geburte vierczehen hundert und ein iare, unsers richs in dem ersten iare. Ad relacionem Emchonis comitis de Liningen magistri curiae. Nicolaus Buman. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 397. 50. 1402, Januar 6. Herzog Wilhelm von Oesterreich ver- leiht Johann, Stephan und Friederich von Hohenberg das Wappen der ausgestorbenen Aufensteiner. Wir Wilhelm von gotes gnaden Hertzog ze Oesterreich ze Stewer ze Kernten und ze Krain Graf ze Tyrol etc. Bekennen. Das für uns kom unser getreuer lieber Hans der Hohenberger und pat uns fleizz das wir ihm friedreichen seinem Vettern und Steffan seinem Brûder die nachgeschriben Wappen von gnaden gerüchten ze verleihen. Ain Schilt von Silber mit ainem Aufen von Zabel auf ainem gestaffelten Staine von Golde in Stak und ist gefüesset gesnebelt und geauget von golde und ainen Hellm desselben wan uns die von friedreichen dem Aufenstainer mit dem tode wern ledig worden Das haben wir getan und haben in die verlihen und leihen auch wissentleich mit dem brieve was wir in daran zerecht verleihen süllen oder mügen. Also das si und ir erben di nu für-
Strana 491
Urkunden. 491 bazz zu schimpf und ernst ritterl gefüren mügen und sullen als solcher Wappen lehen und landes recht ist an geverde. Mit urchund dicz brieves. Geben ze wienn an dem heiligen Prehem tag nach kristi gepurde viertzehenhundert Jar Darnach in dem andern Jare. D. D. Heinr. Tyrol. V. Pettenegg im Adler, Jahrbuch 1894, S. 183. 51. 1402, Febr. 8. König Ruprecht verleiht dem Johann Sforza aus Cotignola ein Wappen. Concessio armorum Sforcze Johannis de Cudignuola. Rupertus etc. Sforcze Johannis de Cudignuola, nostro et sacri imperij fideli dilecto graciam regiam et omne bonum. Quamquam regalis munificencia erga universos sacri imperij fideles de innata sibi clemencia quadam generalitate merito liberalis existat, ad illos tamen uberius sue liberalitatis debet dona extendere, quos pro ipsius sacri imperij honoribus fama solempnis fervencioribus testatur studijs laborasse. Hinc est, quod habito respectu ad tue fidei con- stanciam et utilia sincere fidelitatis obsequia, que nobis et sacro Romano imperio fideliter exhibuisti ac nobis de cetero exhibere poteris et debebis, idcirco de regie nostre maiestatis clemencia tibi necnon a te legitime descendentibus hanc graciam specialem facimus auctoritate regia per presentes, quod tu et a te legitime descen- dentes arma sive clinodia in presentibus depicta prout in suis ymaginibus, speciebus, figuris, circumferencijs et coloribus pictoris artificio sunt hic distincta et depicta pro actuum militarium exercicio, in bellis, torneamentis et allijs militaribus actibus quibuscumque ubique locorum deferre et gestare libere debeatis impedimentis quorumlibet penitus procul motis, armis tamen aliorum quorumlibet semper salvis. Quorum quidem armorum atque signorum effigies et figura in se continet leonem crocij coloris scandentem cum ungulis rubeis habentem in sinistro pede cidonium, in cuius stipite duo hinc et inde folia condependent, in campo blaveo. Harum sub nostre regie maiestatis sigilli appensione testimonio literarum datum Padue, die octava februarij, anno domini millesimo quadringentesimo secundo, regni vero nostri anno secundo. Per dominum R. episcopum Spirensem, cancellarium. Ulricus de Albeck etc. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 401.
Urkunden. 491 bazz zu schimpf und ernst ritterl gefüren mügen und sullen als solcher Wappen lehen und landes recht ist an geverde. Mit urchund dicz brieves. Geben ze wienn an dem heiligen Prehem tag nach kristi gepurde viertzehenhundert Jar Darnach in dem andern Jare. D. D. Heinr. Tyrol. V. Pettenegg im Adler, Jahrbuch 1894, S. 183. 51. 1402, Febr. 8. König Ruprecht verleiht dem Johann Sforza aus Cotignola ein Wappen. Concessio armorum Sforcze Johannis de Cudignuola. Rupertus etc. Sforcze Johannis de Cudignuola, nostro et sacri imperij fideli dilecto graciam regiam et omne bonum. Quamquam regalis munificencia erga universos sacri imperij fideles de innata sibi clemencia quadam generalitate merito liberalis existat, ad illos tamen uberius sue liberalitatis debet dona extendere, quos pro ipsius sacri imperij honoribus fama solempnis fervencioribus testatur studijs laborasse. Hinc est, quod habito respectu ad tue fidei con- stanciam et utilia sincere fidelitatis obsequia, que nobis et sacro Romano imperio fideliter exhibuisti ac nobis de cetero exhibere poteris et debebis, idcirco de regie nostre maiestatis clemencia tibi necnon a te legitime descendentibus hanc graciam specialem facimus auctoritate regia per presentes, quod tu et a te legitime descen- dentes arma sive clinodia in presentibus depicta prout in suis ymaginibus, speciebus, figuris, circumferencijs et coloribus pictoris artificio sunt hic distincta et depicta pro actuum militarium exercicio, in bellis, torneamentis et allijs militaribus actibus quibuscumque ubique locorum deferre et gestare libere debeatis impedimentis quorumlibet penitus procul motis, armis tamen aliorum quorumlibet semper salvis. Quorum quidem armorum atque signorum effigies et figura in se continet leonem crocij coloris scandentem cum ungulis rubeis habentem in sinistro pede cidonium, in cuius stipite duo hinc et inde folia condependent, in campo blaveo. Harum sub nostre regie maiestatis sigilli appensione testimonio literarum datum Padue, die octava februarij, anno domini millesimo quadringentesimo secundo, regni vero nostri anno secundo. Per dominum R. episcopum Spirensem, cancellarium. Ulricus de Albeck etc. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 401.
Strana 492
492 Anlagen. 52. 1403, Jan. 18. König Ruprecht gestattet dem Nikolaus Schultheiss, (Sculteti) ein schon am 30. April 1394 von einem gewissen Hermann v. Wernzrüti gekauftes Wappen erblich zu führen. Concessio armorum Nicolao Sculteti facta. Rupertus etc. ad perpetuam rei memoriam Nicolao Sculteti, nostro et sacri imperij fideli dilecto graciam regiam et omne bonom. Quamquam regalis munificencia erga universos sacri imperij fideles de innata sibi clemencia quadam generalitate merito liberalis existat, ad illos tamen uberius sue liberalitatis debet dona extendere, quos pro ipsius sacri imperij honoribus fama solempnis fervencioribus testatur studijs laborasse. Hinc est, quod habito respectu ad tue fidei constanciam et utilia sincere fidelitatis obsequia, que nobis et sacro imperio Romano fideliter exhibuisti ac nobis de cetero exhibere poteris et debebis, idcirco de nostre regie maiestatis clemencia tibi necnon a te legittime descendentibus hanc graciam specialem facimus auctoritate regia per presentes, quod tu et a te legitime descendentes arma sive clenodia in presentibus depicta prout in suis ymaginibus, speciebus, figuris, circumferrencijs et coloribus pictoris artificio sunt hic distincta et depicta et que tu et eorum usum pridem de anno domini millesimo tricentesimo nonagesimo quarto, feria quarta ante festum beate Walburgis virginis a quodam Hermanno de Wernezrûti, qui se ac suos antecessores eadem pro exinspectione literarum testimonialium Conradi Stosser, sacri imperij in der Pirs, tunc iudicis prouncialis ac fidelis nostri dilecti in nostra presencia exhibitarum noscitur contineri, asseruit detulisse, iusto empcionis titulo compa- rasti, pro actuum militarium exercicio, in bellis, torneamentis et alijs militaribus actibus quibuscunque ubique locorum deferre et gestare libere valeatis impedimentis quorumlibet procul motis, armis tamen aliorum quorumlibet semper salvis. Quorum quidem armorum atque signorum effigies et figura in se continet in campo croceo et in galea medietatem nigri arietis cum ungulis atque leva aure albis. Harum sub nostre regie maiestatis sigilli appensione testimonio literarum datum Nuremberg, decima octava die mensis januarij, anno domini millesimo quadringentesimo tercio, regni vero nostri anno tercio. Ad mandatum domini regis. Ulricus de Albeck etc. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 403.
492 Anlagen. 52. 1403, Jan. 18. König Ruprecht gestattet dem Nikolaus Schultheiss, (Sculteti) ein schon am 30. April 1394 von einem gewissen Hermann v. Wernzrüti gekauftes Wappen erblich zu führen. Concessio armorum Nicolao Sculteti facta. Rupertus etc. ad perpetuam rei memoriam Nicolao Sculteti, nostro et sacri imperij fideli dilecto graciam regiam et omne bonom. Quamquam regalis munificencia erga universos sacri imperij fideles de innata sibi clemencia quadam generalitate merito liberalis existat, ad illos tamen uberius sue liberalitatis debet dona extendere, quos pro ipsius sacri imperij honoribus fama solempnis fervencioribus testatur studijs laborasse. Hinc est, quod habito respectu ad tue fidei constanciam et utilia sincere fidelitatis obsequia, que nobis et sacro imperio Romano fideliter exhibuisti ac nobis de cetero exhibere poteris et debebis, idcirco de nostre regie maiestatis clemencia tibi necnon a te legittime descendentibus hanc graciam specialem facimus auctoritate regia per presentes, quod tu et a te legitime descendentes arma sive clenodia in presentibus depicta prout in suis ymaginibus, speciebus, figuris, circumferrencijs et coloribus pictoris artificio sunt hic distincta et depicta et que tu et eorum usum pridem de anno domini millesimo tricentesimo nonagesimo quarto, feria quarta ante festum beate Walburgis virginis a quodam Hermanno de Wernezrûti, qui se ac suos antecessores eadem pro exinspectione literarum testimonialium Conradi Stosser, sacri imperij in der Pirs, tunc iudicis prouncialis ac fidelis nostri dilecti in nostra presencia exhibitarum noscitur contineri, asseruit detulisse, iusto empcionis titulo compa- rasti, pro actuum militarium exercicio, in bellis, torneamentis et alijs militaribus actibus quibuscunque ubique locorum deferre et gestare libere valeatis impedimentis quorumlibet procul motis, armis tamen aliorum quorumlibet semper salvis. Quorum quidem armorum atque signorum effigies et figura in se continet in campo croceo et in galea medietatem nigri arietis cum ungulis atque leva aure albis. Harum sub nostre regie maiestatis sigilli appensione testimonio literarum datum Nuremberg, decima octava die mensis januarij, anno domini millesimo quadringentesimo tercio, regni vero nostri anno tercio. Ad mandatum domini regis. Ulricus de Albeck etc. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 403.
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Urkunden. 493 53. 1408, März 16. König Ruprecht verleiht dem Johann Hune von Schaffhausen, dem natürlichen Sohne des ohne männliche Erben verstorbenen Hans Hune von Beringen das Wappen seines Vaters. Als Johannes Hunen von Schaffhusen sins vater wapen verluhen sint etc. Wir Ruprecht etc. bekennen etc. wan unsr kuniglicher maiestate furbracht ist, daz das geslechte, daz genant gewesen ist die Hunen von Schaffhusen, von tots wegen also abgegangen sij, daz kein mannes name desselben geslechtes rechten stamme mer in leben sij, und daz mit namen der lezte von demselben stamme und ge- slechte herkommen, der genant were Hans Hûn von Beringen, nit me dann zwa dochtere von sinem elichen wibe geborne hinder ime gelaßen habe also daz soliche wapen, als dasselbe geslechte von alter her gefuret haben an demselben Hansen als von dem rechten stamme her abgestorben sij, und daz derselbe Hans einen son gelaßen habe, genannt Johannes Hûne, der vormals von Romischer kunig- licher gewalt tôgelich und schicklich gemacht sij, wapen zu füren und in sine vetterlich gueter, sie sin ritterlich, burgerlich oder ge- burlich zu tretten und aller wirdikeit und eren zu gebruchen, die redeliche und erbere lute in der ee geborne gebrüchen môgen von recht oder gewonheit, und daz auch derselbe Johannes eins solichen guden lûmden und mit solichen sunderlichen tugenden und gutem wandel so vôlliclich geziert sij, daz er die vorgenanten sins vatters wapen zu furen wol wirdig sij, als wir des alles von truwirdigen luten underwiset und auch demuticlich gebeten sin, demselben Johannes dieselben wapen von besundern unsern kuniglichen gnaden gnediclich zu verlihen, des haben wir angesehen soliche demûtige bete und auch desselben Johannes guten leûmden und redelichkeit, die man von ime seyt, und haben darumbe mit wolbedachten mûte und rechter wisßen yme und sinen rechten elichen erben die vor- genanten wapen, als die dann mit farben, figuren und under- scheiden in disem gegenwortigen brieffe gemalet, gezieret und uß- gestrichen sint von besundern unsern kuniglichen gnaden gnedic- lich verliehen und verlihen yn die in craft diß briefs und Romischer kuniglicher maht volkomenheit, also, daz sie dieselben wapen fur- baz mer haben und der auch an allen stetden und an allen enden gebruchen mogen von aller menglich ungehindert, und gebieten dorumbe allen fursten, geistlichen und werntlichen, graven, frien, herren, rittern, knechten etc. ernstlich und vesticlich mit disem briefe, das sie den vorgenanten Johannes und sine eliche erben
Urkunden. 493 53. 1408, März 16. König Ruprecht verleiht dem Johann Hune von Schaffhausen, dem natürlichen Sohne des ohne männliche Erben verstorbenen Hans Hune von Beringen das Wappen seines Vaters. Als Johannes Hunen von Schaffhusen sins vater wapen verluhen sint etc. Wir Ruprecht etc. bekennen etc. wan unsr kuniglicher maiestate furbracht ist, daz das geslechte, daz genant gewesen ist die Hunen von Schaffhusen, von tots wegen also abgegangen sij, daz kein mannes name desselben geslechtes rechten stamme mer in leben sij, und daz mit namen der lezte von demselben stamme und ge- slechte herkommen, der genant were Hans Hûn von Beringen, nit me dann zwa dochtere von sinem elichen wibe geborne hinder ime gelaßen habe also daz soliche wapen, als dasselbe geslechte von alter her gefuret haben an demselben Hansen als von dem rechten stamme her abgestorben sij, und daz derselbe Hans einen son gelaßen habe, genannt Johannes Hûne, der vormals von Romischer kunig- licher gewalt tôgelich und schicklich gemacht sij, wapen zu füren und in sine vetterlich gueter, sie sin ritterlich, burgerlich oder ge- burlich zu tretten und aller wirdikeit und eren zu gebruchen, die redeliche und erbere lute in der ee geborne gebrüchen môgen von recht oder gewonheit, und daz auch derselbe Johannes eins solichen guden lûmden und mit solichen sunderlichen tugenden und gutem wandel so vôlliclich geziert sij, daz er die vorgenanten sins vatters wapen zu furen wol wirdig sij, als wir des alles von truwirdigen luten underwiset und auch demuticlich gebeten sin, demselben Johannes dieselben wapen von besundern unsern kuniglichen gnaden gnediclich zu verlihen, des haben wir angesehen soliche demûtige bete und auch desselben Johannes guten leûmden und redelichkeit, die man von ime seyt, und haben darumbe mit wolbedachten mûte und rechter wisßen yme und sinen rechten elichen erben die vor- genanten wapen, als die dann mit farben, figuren und under- scheiden in disem gegenwortigen brieffe gemalet, gezieret und uß- gestrichen sint von besundern unsern kuniglichen gnaden gnedic- lich verliehen und verlihen yn die in craft diß briefs und Romischer kuniglicher maht volkomenheit, also, daz sie dieselben wapen fur- baz mer haben und der auch an allen stetden und an allen enden gebruchen mogen von aller menglich ungehindert, und gebieten dorumbe allen fursten, geistlichen und werntlichen, graven, frien, herren, rittern, knechten etc. ernstlich und vesticlich mit disem briefe, das sie den vorgenanten Johannes und sine eliche erben
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494 Anlagen. die vorgenanten wapen ane intrag und irrunge furen, nuczen und ungehindert bruchen laßen, als liebe in sij unser und dez richs swere ungnade zu vermydn. Orkund diß briefs, versigelt mit unserr kuniglicher maiestat ingesigel, geben ezu Costencze nach Crists gebûrte xiiije und achte jare, am nechsten fritag vor dem sontag, als man in der heiligen kirchen singet oculi, unsers richs in dem achten jar. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 407. 54. 1408, März 25. König Ruprecht verleiht dem Hans und Conrad v. Schwarzach, Bürgern von Constanz, ein Wappen. Als Hansen und Conrat von Swarczach, burgern zu Costencze ein wapen verluhen ist. Wir Ruprecht etc. bekennen etc. wann wir von wegen Hansen und Conrats von Swarczach, unserr burgere zu Costencze und lieben getruwen gebetten sin, yn soliche wapen, alz die an disem brieff hernach gemalet sind, zu verliehen und wir auch von trûwirdigen luten wol underwiset sin, daz si mit sunderlichen tugenden und guten wandel gezieret und in der maße herkommen sin, daz sie darzu wol togelich und der enpfänglich gesin môgen. Darumbe haben wir angesehen soliche fleifige bete derselben Hansen und Conrads tugende und gute wandel und darzů auch getruwe und danckneme dinste, als sie uns und deme riche in kunfftigen zijten dûn sollen und môgen und haben mit wohlbedachtem mûte und rechter wissen ine und iren rechten elichen erben die wapen, als sie dann mit farben, figuren und underscheide an disem gegen- wortigen brieffe gemalet, gezieret und ußgestrichen sin, von be- sundern unsern gnaden gnediclich verlûhen und verlihen in die auch in crafft diß briefs und Romischer kuniglicher mechte folkommen- heite, also das sie dieselben wapen furbaz mere haben und der auch an allen stetten und an allen enden gebruchen mogen von allermenglichen ungehindert, und gebieten darumbe allen fürsten, geistlichen und werntlichen, graven, frijen, herren, rittern, knechten, dinstlûten und gemeinschefften der stette, merckte und dorffere ernstlichen und vesticlichen mit disem briefe, das sie die vorge- nanten Hanseu und Conrad von Swarczach und ire eliche erben die vorgenanten wapen ane intrag und irrunge furen, nuczen und ungehindert brûchen laßen, als liebe yn unser hulde sij und unser und dez richs swere ungnade zu vermyden. Mit urkund diß briefs, versigelt mit unser kuniglicher maiestat anhangenden ingesigel, der geben ist zu Costencz nach Christi geburte xiiii und darnach in dem achten jare, uff den sontag, alz man singet in der heiligen kirchen letare, unsers richs in deme achten jare. Johannes Winheim. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 408.
494 Anlagen. die vorgenanten wapen ane intrag und irrunge furen, nuczen und ungehindert bruchen laßen, als liebe in sij unser und dez richs swere ungnade zu vermydn. Orkund diß briefs, versigelt mit unserr kuniglicher maiestat ingesigel, geben ezu Costencze nach Crists gebûrte xiiije und achte jare, am nechsten fritag vor dem sontag, als man in der heiligen kirchen singet oculi, unsers richs in dem achten jar. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 407. 54. 1408, März 25. König Ruprecht verleiht dem Hans und Conrad v. Schwarzach, Bürgern von Constanz, ein Wappen. Als Hansen und Conrat von Swarczach, burgern zu Costencze ein wapen verluhen ist. Wir Ruprecht etc. bekennen etc. wann wir von wegen Hansen und Conrats von Swarczach, unserr burgere zu Costencze und lieben getruwen gebetten sin, yn soliche wapen, alz die an disem brieff hernach gemalet sind, zu verliehen und wir auch von trûwirdigen luten wol underwiset sin, daz si mit sunderlichen tugenden und guten wandel gezieret und in der maße herkommen sin, daz sie darzu wol togelich und der enpfänglich gesin môgen. Darumbe haben wir angesehen soliche fleifige bete derselben Hansen und Conrads tugende und gute wandel und darzů auch getruwe und danckneme dinste, als sie uns und deme riche in kunfftigen zijten dûn sollen und môgen und haben mit wohlbedachtem mûte und rechter wissen ine und iren rechten elichen erben die wapen, als sie dann mit farben, figuren und underscheide an disem gegen- wortigen brieffe gemalet, gezieret und ußgestrichen sin, von be- sundern unsern gnaden gnediclich verlûhen und verlihen in die auch in crafft diß briefs und Romischer kuniglicher mechte folkommen- heite, also das sie dieselben wapen furbaz mere haben und der auch an allen stetten und an allen enden gebruchen mogen von allermenglichen ungehindert, und gebieten darumbe allen fürsten, geistlichen und werntlichen, graven, frijen, herren, rittern, knechten, dinstlûten und gemeinschefften der stette, merckte und dorffere ernstlichen und vesticlichen mit disem briefe, das sie die vorge- nanten Hanseu und Conrad von Swarczach und ire eliche erben die vorgenanten wapen ane intrag und irrunge furen, nuczen und ungehindert brûchen laßen, als liebe yn unser hulde sij und unser und dez richs swere ungnade zu vermyden. Mit urkund diß briefs, versigelt mit unser kuniglicher maiestat anhangenden ingesigel, der geben ist zu Costencz nach Christi geburte xiiii und darnach in dem achten jare, uff den sontag, alz man singet in der heiligen kirchen letare, unsers richs in deme achten jare. Johannes Winheim. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 408.
Strana 495
Urkunden. 495 55. 1409, April 13. König Ruprecht bestätigt dem Thomas v. Neideck sein ererbtes Wappen. Als Thomas von Nidecke ein wapen bestetigt ist etc. Wir Ruprecht etc. bekennen etc., das wir von wegen unser und des richs lieben getruwen Thomas von Nydecke flißlich gepeten sin, daz wir ymme soliche wapen, die an disem briefe mit varben, figuren und underscheide ußgestrichen, gemalet und gezieret sin und von sinen altfordern langezijt gefuret und uff yn kommen werend, zu bestetigen und zu confirmeren gnediclich gerûchten. Des haben wir angesehen soliche flißige und mûglich bete und auch dinste und truwe, als der obgenant Thomas von Nidecke uns und deme riche bißher getan hat und furbas in kûnfftigen zijten dûn sol und mag. und haben yme soliche wapen, wie sie dan von sinen altern uff yn komen und an disem briefe ufigestrichen und eigent- lichen gemalet und geziert sin, bestetiget und confirmeret, bestetigen und confirmeren yme die auch in crafft dif briefs und Romischer kunig- licher mechte vollekommenheite, also, das er und sin recht elich erben soliche wapen furbaßer als bißher haben und der auch an allen stetten und enden gepruchen môgen von aller menglich un- gehindert. Und gebieten darůmbe allen fursten, geistlichen und werntlichen, graven, frijen, herren, rittern, knechten, dinstluten und gemeinschefften der stette, merckte und dorffere ernstlich und vestoclich mit disem briefe, daz sie den obgenanten Thomas und sine eliche erben die vorgenanten wapen ane intrag und irrunge furen nuczen und ungehindert bruchen laßen, als liebe yn unser hulde sy und unser und des richs swere ungnade zu vermyden. Orkund diß briefs, versigelt mit unser kuniglicher maiestat anhangen- dem ingesigel, geben czu Heidelberg nach Crists geburte vierczehen- hundert jare und darnach in dem nunden jare, an dem nechsten samztage nach dem heiligen ostertage, unsers richs in dem nunden jare. Jacobus de Alczeia. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 417. 56. 1412, Mai 15. Die Truchsess v. Wetzhausen und die v. Baldersheim einigen sich, ein und dasselbe Helmkleinod alle zu führen. Es ist zw wissen, das wir die hiernach geschrieben, mit Namen Ytel Truchsess, Ritter, Jorgg Karll und Hans Gebrüder, Gernot Ditz und Ditz Jorg sein Sun und Ditz Albrecht Karll und Kilian
Urkunden. 495 55. 1409, April 13. König Ruprecht bestätigt dem Thomas v. Neideck sein ererbtes Wappen. Als Thomas von Nidecke ein wapen bestetigt ist etc. Wir Ruprecht etc. bekennen etc., das wir von wegen unser und des richs lieben getruwen Thomas von Nydecke flißlich gepeten sin, daz wir ymme soliche wapen, die an disem briefe mit varben, figuren und underscheide ußgestrichen, gemalet und gezieret sin und von sinen altfordern langezijt gefuret und uff yn kommen werend, zu bestetigen und zu confirmeren gnediclich gerûchten. Des haben wir angesehen soliche flißige und mûglich bete und auch dinste und truwe, als der obgenant Thomas von Nidecke uns und deme riche bißher getan hat und furbas in kûnfftigen zijten dûn sol und mag. und haben yme soliche wapen, wie sie dan von sinen altern uff yn komen und an disem briefe ufigestrichen und eigent- lichen gemalet und geziert sin, bestetiget und confirmeret, bestetigen und confirmeren yme die auch in crafft dif briefs und Romischer kunig- licher mechte vollekommenheite, also, das er und sin recht elich erben soliche wapen furbaßer als bißher haben und der auch an allen stetten und enden gepruchen môgen von aller menglich un- gehindert. Und gebieten darůmbe allen fursten, geistlichen und werntlichen, graven, frijen, herren, rittern, knechten, dinstluten und gemeinschefften der stette, merckte und dorffere ernstlich und vestoclich mit disem briefe, daz sie den obgenanten Thomas und sine eliche erben die vorgenanten wapen ane intrag und irrunge furen nuczen und ungehindert bruchen laßen, als liebe yn unser hulde sy und unser und des richs swere ungnade zu vermyden. Orkund diß briefs, versigelt mit unser kuniglicher maiestat anhangen- dem ingesigel, geben czu Heidelberg nach Crists geburte vierczehen- hundert jare und darnach in dem nunden jare, an dem nechsten samztage nach dem heiligen ostertage, unsers richs in dem nunden jare. Jacobus de Alczeia. Anthony v. Siegenfeld im Adler, Jahrbuch 1895, S. 417. 56. 1412, Mai 15. Die Truchsess v. Wetzhausen und die v. Baldersheim einigen sich, ein und dasselbe Helmkleinod alle zu führen. Es ist zw wissen, das wir die hiernach geschrieben, mit Namen Ytel Truchsess, Ritter, Jorgg Karll und Hans Gebrüder, Gernot Ditz und Ditz Jorg sein Sun und Ditz Albrecht Karll und Kilian
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496 Anlagen. Gebrüder Swartzhans und Ditz Gebrüder Cuntz Jorg und Stephan Gebrüder Hans Ott Wolfram und Heintz Gebrüder, Fritz Wilhelm und Michol Gebrüder, Erhart Petter Karll und Jorg Gebrüder, Hans Teyn und Caspar — alle Truchsessen von Wetzhausen oder wo sie sitzen die den hernach geschriebenen Helm füren und wir die hernach geschriebenen mit Namen Hans Truchsess Ritter Wolffram Mertein Wilhelm Fritz Wilhelm Harttrach Pauls alle Truchsessen von Baldersheim oder wo sie sitzen, die den hernach geschriebenen Helm füren und haben sollen mit Namen tzwey gelbe Hörner und tzwen Strich von Schachzagel weiss und rot uberzwerg durch die Hörner ob einander und zwischen den Hörner ein gekrönt Jung- frawbild und das obgeschriben Kleinod soll nu furbass uns obge- schriben aller und unser Erben gemein sein das unser keiner dem andern darein sprechen noch reden soll on allen Eintragk on alle Geverde zu Urkund und sicherheit fürbas also zu pleiben so haben wir Ytel Truchsess Ritter, Dytz Gernot Albrecht Truchsessen von Wetzhausen und wir obgeschriben Hans Truchsess Ritter, Wolfram Merten Fritz Truchsessen von Baldersheim für uns und die obgeschrieb- nen unsre Vettern und unser aller Erben unsere eigen Insiegel an diesen Brief gehangen darunter wir die andern obgeschribnen Truchsessen alle für uns und unsere Erben bekennen mit Kraft ditz briefs on alle Geverde Geben nach Christi Geburt 1412 am nächsten Sonntag vor dem h. Pfingsttag. Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 825. 57. 1413, Juli 6. Gerhard v. Cleve bekundet seinem Bruder Adolph versprochen zu haben, sich in bestimmter Frist erklären zu wollen, ob ihm das Wappen halb Cleve und halb Mark und der Helm von Mark, wie ihn ihr Oheim Engelbert v. d. Mark geführt habe, genüge. Wy Gerart van Cleve ind van der Marke bekennen avermits desen brieff, dat wy onsen lieven broider greve Adolph van Cleve ind van der Marke toegesacht hebn, dat wy ons beraden soilen tusschen hyr ind enneisten sonnendage koemt aver acht dage, off wy vueren willen voir onse wapen halff Cleve ind halff Marke ind den helm van der Marke, den onse lieve oeme greve Engelbert van der Marke toe vueren plach ind breken die wapen in den hellem mit drien paristelen; ind off wy ons also beraden dat ons des niet engenuget, dat soilen wy enneisten sonnendage aver acht dage onsen lieven broider scryven ind seinden oen den brieff toe Cleve an oen selven off hie dair is, off in des rentmeisters huys to Cleve, ind alsdan soilen wy bynnen drien dagen neist volgende na den sonnendage enen goiden man seinden an die van Nassauwe,
496 Anlagen. Gebrüder Swartzhans und Ditz Gebrüder Cuntz Jorg und Stephan Gebrüder Hans Ott Wolfram und Heintz Gebrüder, Fritz Wilhelm und Michol Gebrüder, Erhart Petter Karll und Jorg Gebrüder, Hans Teyn und Caspar — alle Truchsessen von Wetzhausen oder wo sie sitzen die den hernach geschriebenen Helm füren und wir die hernach geschriebenen mit Namen Hans Truchsess Ritter Wolffram Mertein Wilhelm Fritz Wilhelm Harttrach Pauls alle Truchsessen von Baldersheim oder wo sie sitzen, die den hernach geschriebenen Helm füren und haben sollen mit Namen tzwey gelbe Hörner und tzwen Strich von Schachzagel weiss und rot uberzwerg durch die Hörner ob einander und zwischen den Hörner ein gekrönt Jung- frawbild und das obgeschriben Kleinod soll nu furbass uns obge- schriben aller und unser Erben gemein sein das unser keiner dem andern darein sprechen noch reden soll on allen Eintragk on alle Geverde zu Urkund und sicherheit fürbas also zu pleiben so haben wir Ytel Truchsess Ritter, Dytz Gernot Albrecht Truchsessen von Wetzhausen und wir obgeschriben Hans Truchsess Ritter, Wolfram Merten Fritz Truchsessen von Baldersheim für uns und die obgeschrieb- nen unsre Vettern und unser aller Erben unsere eigen Insiegel an diesen Brief gehangen darunter wir die andern obgeschribnen Truchsessen alle für uns und unsere Erben bekennen mit Kraft ditz briefs on alle Geverde Geben nach Christi Geburt 1412 am nächsten Sonntag vor dem h. Pfingsttag. Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 825. 57. 1413, Juli 6. Gerhard v. Cleve bekundet seinem Bruder Adolph versprochen zu haben, sich in bestimmter Frist erklären zu wollen, ob ihm das Wappen halb Cleve und halb Mark und der Helm von Mark, wie ihn ihr Oheim Engelbert v. d. Mark geführt habe, genüge. Wy Gerart van Cleve ind van der Marke bekennen avermits desen brieff, dat wy onsen lieven broider greve Adolph van Cleve ind van der Marke toegesacht hebn, dat wy ons beraden soilen tusschen hyr ind enneisten sonnendage koemt aver acht dage, off wy vueren willen voir onse wapen halff Cleve ind halff Marke ind den helm van der Marke, den onse lieve oeme greve Engelbert van der Marke toe vueren plach ind breken die wapen in den hellem mit drien paristelen; ind off wy ons also beraden dat ons des niet engenuget, dat soilen wy enneisten sonnendage aver acht dage onsen lieven broider scryven ind seinden oen den brieff toe Cleve an oen selven off hie dair is, off in des rentmeisters huys to Cleve, ind alsdan soilen wy bynnen drien dagen neist volgende na den sonnendage enen goiden man seinden an die van Nassauwe,
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Urkunden. 497 in alle der maten als dat punte in onsen gescheide van der wapen innegeheldt. Ind enscryven wy onsen broider op den voirscreven sunnendage off dairenbynnen nyet dat een noch dat ander, soe soilen wy ons an der wapen ind hellem voirscreven genoigen laten ind die vueren diewyle onse lieve broider levet, ind wesen dairmede gescheiden van der wapen onss broiders levenlanck, sonder all arge- list. Ind hebn des toe oerkunde onsen segel an desen brieff ge- hangen ind wy hebn vort gebeden hern Wessel praist toe Wisschel Dieterich von Monmenten, Daem von Nyel ind Henrich van Hese, dat sie desen brieff toe tuege mit ons besegeln willen. Gegeven in den jaeren onss herren Duysent vierhondert ind dertien, op den donredach na onser liever vrouwen dage visitatio. Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, IV Nro 77. 58. 1435, Oct. 31. Otto v. Meissau vermacht dem Hans v. Eberstorf sein Wappen. Ich Ott von Meyssau, Obrister Marschalch, und Obrister Schencke in Oesterreich, bekenne für Mich all mein Erben und Nachkommen, und tun kund offenleichen mit dem Brieff allen Lewten jetz lembtigen und hinfür künfftigen: Dass Ich mit guetem Willen, wolbedachten Muete zu der Zeit, da Ich das mit Rechte wol getun mocht, mit Willen und Gunst des Hochgepornen Fürsten, Hertzog Albrechts, Hertzogen ze Oesterreich und Marggraffen ze Möhren ete. Meines genedigen und lieben Herren, durch sunder Lieb und Freundschafft willen, dem Edeln Herren meinen lieben Frewnde Herrn Hannsen von Eberstorff, Obristen Kamrer in Oesterreich, und seinen Erben gefugt und gemacht hab, füg und mach In auch recht und redlich wissenleichen in Krafft des Brieffs, mein Wappen: Ein schwartzes Ayngehürn in eym gelliben Schild, und auff dem Helme ein Ganns-Nest und ein Buschen Federn darynn, und drey sichtig Genns darauß sehend, die von dem vorgenanten meinem ge- nedigen Herren von Oesterreich lehen get, in solcher Weyss, wann Ich vorgenanter von Meyssaue mit Tode abgeen an Leib-Erben, dass Sün wern, oder ob Ich Leib-Erben, dass Sün wern, hinder Mir liess, und altz die auch mit Tode abgingen vor ee dann sy ze Irn vogtpern Jarn kemen, und dost meins Namens von Meyssau Mendleichs Geschlechts nymer wer, dost dann die vorgeschrieben mein Wappen dann bey dem benanten meinem lieben Freund Herrn Hannsen von Eberstorff und seinen Erben des Namens von Ebers- torff beleiben sol, und des zu eym vesten sichtigen Urchund gib Ich vorgenanter von Meyssau für Mich, all mein Erben und Nach- HAUPTMANN, Das Wappenrecht 32
Urkunden. 497 in alle der maten als dat punte in onsen gescheide van der wapen innegeheldt. Ind enscryven wy onsen broider op den voirscreven sunnendage off dairenbynnen nyet dat een noch dat ander, soe soilen wy ons an der wapen ind hellem voirscreven genoigen laten ind die vueren diewyle onse lieve broider levet, ind wesen dairmede gescheiden van der wapen onss broiders levenlanck, sonder all arge- list. Ind hebn des toe oerkunde onsen segel an desen brieff ge- hangen ind wy hebn vort gebeden hern Wessel praist toe Wisschel Dieterich von Monmenten, Daem von Nyel ind Henrich van Hese, dat sie desen brieff toe tuege mit ons besegeln willen. Gegeven in den jaeren onss herren Duysent vierhondert ind dertien, op den donredach na onser liever vrouwen dage visitatio. Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, IV Nro 77. 58. 1435, Oct. 31. Otto v. Meissau vermacht dem Hans v. Eberstorf sein Wappen. Ich Ott von Meyssau, Obrister Marschalch, und Obrister Schencke in Oesterreich, bekenne für Mich all mein Erben und Nachkommen, und tun kund offenleichen mit dem Brieff allen Lewten jetz lembtigen und hinfür künfftigen: Dass Ich mit guetem Willen, wolbedachten Muete zu der Zeit, da Ich das mit Rechte wol getun mocht, mit Willen und Gunst des Hochgepornen Fürsten, Hertzog Albrechts, Hertzogen ze Oesterreich und Marggraffen ze Möhren ete. Meines genedigen und lieben Herren, durch sunder Lieb und Freundschafft willen, dem Edeln Herren meinen lieben Frewnde Herrn Hannsen von Eberstorff, Obristen Kamrer in Oesterreich, und seinen Erben gefugt und gemacht hab, füg und mach In auch recht und redlich wissenleichen in Krafft des Brieffs, mein Wappen: Ein schwartzes Ayngehürn in eym gelliben Schild, und auff dem Helme ein Ganns-Nest und ein Buschen Federn darynn, und drey sichtig Genns darauß sehend, die von dem vorgenanten meinem ge- nedigen Herren von Oesterreich lehen get, in solcher Weyss, wann Ich vorgenanter von Meyssaue mit Tode abgeen an Leib-Erben, dass Sün wern, oder ob Ich Leib-Erben, dass Sün wern, hinder Mir liess, und altz die auch mit Tode abgingen vor ee dann sy ze Irn vogtpern Jarn kemen, und dost meins Namens von Meyssau Mendleichs Geschlechts nymer wer, dost dann die vorgeschrieben mein Wappen dann bey dem benanten meinem lieben Freund Herrn Hannsen von Eberstorff und seinen Erben des Namens von Ebers- torff beleiben sol, und des zu eym vesten sichtigen Urchund gib Ich vorgenanter von Meyssau für Mich, all mein Erben und Nach- HAUPTMANN, Das Wappenrecht 32
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498 Anlagen. kommen in den Brieff, besigelten mit meinem anhangenden Insigel, und des sind Gezeugen durch meiner fleissigen Beet willen, der Edel Herr mein lieber Freunde, Steffan von Zelkingen, und nach meinem Begern mein lieber besunder Thoman Kolbe, mein Diener auch mit Irn anhangenden Insiegeln in- und irn Erben anschaden. Geben nach Christi Gepuerde in dem vierzehenhundertisten und fünff und dreissigistem Jar, an Allerheiligen Abend. Wurmbrand, Collectanea, S. 72. 59. 1435, Nov. 2. Otto v. Meissau bittet den Herzog Albrecht v. Oesterreich, das Vermächtniss seines Wappens an Hans V. Eberstorff zu bestätigen. Dem Hochgebohrnen Fürsten, Hertzog Albrechten, Hertzogen ze Oesterreich und Marggrafen zu Mehrn etc. Meinem genedigen lieben Herren entpewt Ich Ott von Meyssau, Obrister Marrschalch, und Obrister Schencke in Oesterreich, mein willig Dinst allzeit be- vor. Genediger Herr, Ich han dem Edeln Herren meinem lieben Frewnde Herrn Hannsen von Eberstorff, Obristen Kammerer in Oesterreich, und seinen Erben mein Wappen, die von Ewer Gnaden zu lehen get, vermacht und verschrieben, und bitt Euer Genad mit allem Fleiss Ir wellet Im und sein Erben daselb gemecht bestetten, dass will ich mit sambt Im gern umb Ewer Genaden verdienen. Geben zu Pexstall an Aller Seelen Tag. Anno Domini M. CCCCXXXV. Wurmbrand, Collectanea, S. 72. 60. 1435, Nov. 24. Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein, ertheilt dem Markt Ried ein Wappen. Wir Heinrich von gottes genaden Pfallentzgrave bey Rein und Hertzoge In Beyeren etc. Bekennen offentlich mit dem brief für uns, Alle unser erben und nachkommen, das wir genediclichen und güttlichen angesehen und betracht haben, sölhe ver- nünfftige und ersame redlichkeit und biderkeit und auch unver- drossen willige und geneme dinstperkeit So uns unser lieben ge- treue, die burger Rate und gemeyne unser Marcktes Riede und unsern Vordern albeg willigclichen ertzaigt und gethan haben und uns auch unsern erben und nachkommen in künfftigen zeiten noch
498 Anlagen. kommen in den Brieff, besigelten mit meinem anhangenden Insigel, und des sind Gezeugen durch meiner fleissigen Beet willen, der Edel Herr mein lieber Freunde, Steffan von Zelkingen, und nach meinem Begern mein lieber besunder Thoman Kolbe, mein Diener auch mit Irn anhangenden Insiegeln in- und irn Erben anschaden. Geben nach Christi Gepuerde in dem vierzehenhundertisten und fünff und dreissigistem Jar, an Allerheiligen Abend. Wurmbrand, Collectanea, S. 72. 59. 1435, Nov. 2. Otto v. Meissau bittet den Herzog Albrecht v. Oesterreich, das Vermächtniss seines Wappens an Hans V. Eberstorff zu bestätigen. Dem Hochgebohrnen Fürsten, Hertzog Albrechten, Hertzogen ze Oesterreich und Marggrafen zu Mehrn etc. Meinem genedigen lieben Herren entpewt Ich Ott von Meyssau, Obrister Marrschalch, und Obrister Schencke in Oesterreich, mein willig Dinst allzeit be- vor. Genediger Herr, Ich han dem Edeln Herren meinem lieben Frewnde Herrn Hannsen von Eberstorff, Obristen Kammerer in Oesterreich, und seinen Erben mein Wappen, die von Ewer Gnaden zu lehen get, vermacht und verschrieben, und bitt Euer Genad mit allem Fleiss Ir wellet Im und sein Erben daselb gemecht bestetten, dass will ich mit sambt Im gern umb Ewer Genaden verdienen. Geben zu Pexstall an Aller Seelen Tag. Anno Domini M. CCCCXXXV. Wurmbrand, Collectanea, S. 72. 60. 1435, Nov. 24. Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein, ertheilt dem Markt Ried ein Wappen. Wir Heinrich von gottes genaden Pfallentzgrave bey Rein und Hertzoge In Beyeren etc. Bekennen offentlich mit dem brief für uns, Alle unser erben und nachkommen, das wir genediclichen und güttlichen angesehen und betracht haben, sölhe ver- nünfftige und ersame redlichkeit und biderkeit und auch unver- drossen willige und geneme dinstperkeit So uns unser lieben ge- treue, die burger Rate und gemeyne unser Marcktes Riede und unsern Vordern albeg willigclichen ertzaigt und gethan haben und uns auch unsern erben und nachkommen in künfftigen zeiten noch
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Urkunden. 499 thun sullen und mugen und auch angesehen solchen iren gepresten und notdurfft des vorgiten Marcktes dartzu Sy des wol bedürffend sein, Haben wir mit wolbedachtem mute guetem zeitigem Rate und mit rechter wissen den vorgenanten burgern, die ietzo zu Riede sein und allen iren nachkommen burgern die zu künfftigen zeiten dahin kommen und da selbs wesentlich sein werden dise nachgeschribene Wap- pen und Cleynatt, Mit namen ainen schilt überortt, halb weiss oben und halb gele unden, und in dem obern weissen felde zwen gantz blab wecke und ain gantzen weissen wecke und ettweinl blaber und weisser weckstucke, als der schilt des Hawss von Beyren mit varben ist. Und in dem grunde des undern gelben feldes ain Schwartzen puntschuch mit dreyn gelben ryncken und mit dreyn rotten rymen dadurch als dann dieselbe Wappen in der mitte ditz gegenbürtigen unsers briefs, gemalet und mit den egenanten varben aigentlichen ausgestrichen ist, genediclichen damitt furgesehen und in das geben und verlihen, geben und verleihen in die als ir rechter erbherr und landsfürste mit macht und volkommenheit als das Hawss von Bayren, unser vordern und wir mit guter loblicher alter gewonheit, herkommen sein und gehalten worden ist in crafft ditz briefs Setzen und wellen auch, das die egenanten burger und ir nachkommen, in vorgeschribner masse die vorgenanten wappen und cleynatt für- bas mer haben die füren, damit sigeln und in allen iren sachen und geschefften als ander Stete und merktte die da wappen haben, mit Panieren zu felde und an allen anderen enden geprauchen und geniessen mügen und sullen von aller menigclichen ungehindert. Darumb so bitten wir all fürsten, geistlich und werltlich, freuntt- lich und dinstlich, Graven, freyen, Herren, Ritter und knechte mit gutem vleisse, Ambtlüt, Herolden, persevanten, Burgermeister, Räte und gemeyn des heiligen Romischen Reichs, und andern mit erkannt- nüss unser fürdrung Und gebieten allen unsern undertanen und getreuen gegenbürtigen und künftigen, als lieb in unserr ungenad zuvermeyden sey, ernstlichen und vesticlichen mit dem unserm Brief, die vorgenanten Burger zu Riede und ir nachkomen, an den vorgenanten und hirinen ausgestrichen Wappen und Cleynatten, und an unsern genaden so wir in daran gethan haben, ungehindert und der in vorgeschribner masse gerügclichen geprauchen lassen daran ertzaigt ir uns sunder freuntschaft und wolgevallen und unsern ernstlichen willen und meynung, doch unschedlichen yeder- mann, die vielleicht die egenanten wappen und schilt geleich mit fürten an iren wappen und rechten. Des zu warer und steter ur- kund haben wir unser Insiegel an disen brief thun henken, der geschriben und geben ist zu Burkhausen auf unserr Burge, als man zalet nach unsers lieben Herren ihesu cristi geburdte Tausent vierhundert und in dem fünff und dreyssigsten iaren an pfintztage nach des Heiligen Herren und Martrer sand florian tage. Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 828.
Urkunden. 499 thun sullen und mugen und auch angesehen solchen iren gepresten und notdurfft des vorgiten Marcktes dartzu Sy des wol bedürffend sein, Haben wir mit wolbedachtem mute guetem zeitigem Rate und mit rechter wissen den vorgenanten burgern, die ietzo zu Riede sein und allen iren nachkommen burgern die zu künfftigen zeiten dahin kommen und da selbs wesentlich sein werden dise nachgeschribene Wap- pen und Cleynatt, Mit namen ainen schilt überortt, halb weiss oben und halb gele unden, und in dem obern weissen felde zwen gantz blab wecke und ain gantzen weissen wecke und ettweinl blaber und weisser weckstucke, als der schilt des Hawss von Beyren mit varben ist. Und in dem grunde des undern gelben feldes ain Schwartzen puntschuch mit dreyn gelben ryncken und mit dreyn rotten rymen dadurch als dann dieselbe Wappen in der mitte ditz gegenbürtigen unsers briefs, gemalet und mit den egenanten varben aigentlichen ausgestrichen ist, genediclichen damitt furgesehen und in das geben und verlihen, geben und verleihen in die als ir rechter erbherr und landsfürste mit macht und volkommenheit als das Hawss von Bayren, unser vordern und wir mit guter loblicher alter gewonheit, herkommen sein und gehalten worden ist in crafft ditz briefs Setzen und wellen auch, das die egenanten burger und ir nachkommen, in vorgeschribner masse die vorgenanten wappen und cleynatt für- bas mer haben die füren, damit sigeln und in allen iren sachen und geschefften als ander Stete und merktte die da wappen haben, mit Panieren zu felde und an allen anderen enden geprauchen und geniessen mügen und sullen von aller menigclichen ungehindert. Darumb so bitten wir all fürsten, geistlich und werltlich, freuntt- lich und dinstlich, Graven, freyen, Herren, Ritter und knechte mit gutem vleisse, Ambtlüt, Herolden, persevanten, Burgermeister, Räte und gemeyn des heiligen Romischen Reichs, und andern mit erkannt- nüss unser fürdrung Und gebieten allen unsern undertanen und getreuen gegenbürtigen und künftigen, als lieb in unserr ungenad zuvermeyden sey, ernstlichen und vesticlichen mit dem unserm Brief, die vorgenanten Burger zu Riede und ir nachkomen, an den vorgenanten und hirinen ausgestrichen Wappen und Cleynatten, und an unsern genaden so wir in daran gethan haben, ungehindert und der in vorgeschribner masse gerügclichen geprauchen lassen daran ertzaigt ir uns sunder freuntschaft und wolgevallen und unsern ernstlichen willen und meynung, doch unschedlichen yeder- mann, die vielleicht die egenanten wappen und schilt geleich mit fürten an iren wappen und rechten. Des zu warer und steter ur- kund haben wir unser Insiegel an disen brief thun henken, der geschriben und geben ist zu Burkhausen auf unserr Burge, als man zalet nach unsers lieben Herren ihesu cristi geburdte Tausent vierhundert und in dem fünff und dreyssigsten iaren an pfintztage nach des Heiligen Herren und Martrer sand florian tage. Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 828.
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500 Anlagen. 61. 1436, Mai 13. Kurfürst Friedrich v. Brandenburg nimmt den Pfalzgrafen Mandolus de Fanithris aus Padua zu seinem Lehnsmann auf und verleiht ihm das Wappen seiner Graf- schaft Zollern jedoch mit einer grünen Mandel in jedem Quartier. Nos Johannes dei gratia Marchio Brandenburgensis, Sacri Romani Imperii Archicamerarius Elector nec non Burggravius Nurem- bergensis attendentes benemerita officia et obsequia gratissima quae nobis et nostrae comitivae contulis dilectus noster ac sacri Romani Imperii fidelissimus et Comes palentinus Mandolus de Fanithris de Padua in viagio seu itinere visitationis devotissimae terrae sanctae Hierusalem per nos et nostram comitivam piissime factae anno proxime praeterito millesimo quadringentesimo quinto tam eundo quam redeundo ad partes sanctissimas suprascriptas quam ad partes nostras Almanie, eundem Mandolum nostrum fidelissimum juratum et feudatorum unum facimus et notamus et in numerum nostrorum fidelium juratorum et feudatorum aggregamus; his conventionibus et pactis, quod ipse Mandolus cum filio suo legitimo Caspar habeat et recipiat singulo anno tempore suae vitae dum in familiaritate nostra exstiterit ex nostra Camera superinde deputata marchas ducentas monetae premslaviensis dioecesis nostri praememorati Marchionatus Brandenburgensis incipiendo dictam provisionem ducen- tarum marcharum monetae suprascriptae et quam jubemus incipere et incepisse anno proximo praeterito millesimo quadringentesimo trigesimo quinto die Veneris ante Pentecosten precedente de mense vocato Juny dicti anni: hoc tamen adjuncto et solempni stipulatione vallato quod dictus Mandolus singulo anno veniat personaliter visi- taturus nostram curiam deferendo se cum gratia dictae fidelitatis ostendendae et nobis deferendum manipulum unum pennarum pavonum electorum quodque dictus Mandolus accumulando gratiis suis, benemeritis et officiis habeat et habere debeat pro se suis- que famulis expensas pro condigno, victu sui et suorum famu- lorum, donec in nostra curia commorari contingat. Praeterea ut aliquantes dignas gratias etsi non ad plenum superinde referamus illustri principi et fratri nostro Domino Johanni Francisco Gonzaga Mantuae in partibus Lombardiae Marchioni et domino qui in nos et nostram Comitivam in viagiis prememoratis de tali fidelissimo et laudabili gubernatore et assecla fuit dignatus proinde eundem Mandolum in partibus Italiae, ubi nos contingat aliquando affuturum, Marschalcum nostrae futurae curiae ut Prefectum facimus et creamus hoc praeterea venio insuper decorando, eundem Mandolum ejusque descendentes et heredes ob ejus benemerita infinita in nos acta, nostro insigni quartilato albo nigro nostri Comitatus Czoler, addito
500 Anlagen. 61. 1436, Mai 13. Kurfürst Friedrich v. Brandenburg nimmt den Pfalzgrafen Mandolus de Fanithris aus Padua zu seinem Lehnsmann auf und verleiht ihm das Wappen seiner Graf- schaft Zollern jedoch mit einer grünen Mandel in jedem Quartier. Nos Johannes dei gratia Marchio Brandenburgensis, Sacri Romani Imperii Archicamerarius Elector nec non Burggravius Nurem- bergensis attendentes benemerita officia et obsequia gratissima quae nobis et nostrae comitivae contulis dilectus noster ac sacri Romani Imperii fidelissimus et Comes palentinus Mandolus de Fanithris de Padua in viagio seu itinere visitationis devotissimae terrae sanctae Hierusalem per nos et nostram comitivam piissime factae anno proxime praeterito millesimo quadringentesimo quinto tam eundo quam redeundo ad partes sanctissimas suprascriptas quam ad partes nostras Almanie, eundem Mandolum nostrum fidelissimum juratum et feudatorum unum facimus et notamus et in numerum nostrorum fidelium juratorum et feudatorum aggregamus; his conventionibus et pactis, quod ipse Mandolus cum filio suo legitimo Caspar habeat et recipiat singulo anno tempore suae vitae dum in familiaritate nostra exstiterit ex nostra Camera superinde deputata marchas ducentas monetae premslaviensis dioecesis nostri praememorati Marchionatus Brandenburgensis incipiendo dictam provisionem ducen- tarum marcharum monetae suprascriptae et quam jubemus incipere et incepisse anno proximo praeterito millesimo quadringentesimo trigesimo quinto die Veneris ante Pentecosten precedente de mense vocato Juny dicti anni: hoc tamen adjuncto et solempni stipulatione vallato quod dictus Mandolus singulo anno veniat personaliter visi- taturus nostram curiam deferendo se cum gratia dictae fidelitatis ostendendae et nobis deferendum manipulum unum pennarum pavonum electorum quodque dictus Mandolus accumulando gratiis suis, benemeritis et officiis habeat et habere debeat pro se suis- que famulis expensas pro condigno, victu sui et suorum famu- lorum, donec in nostra curia commorari contingat. Praeterea ut aliquantes dignas gratias etsi non ad plenum superinde referamus illustri principi et fratri nostro Domino Johanni Francisco Gonzaga Mantuae in partibus Lombardiae Marchioni et domino qui in nos et nostram Comitivam in viagiis prememoratis de tali fidelissimo et laudabili gubernatore et assecla fuit dignatus proinde eundem Mandolum in partibus Italiae, ubi nos contingat aliquando affuturum, Marschalcum nostrae futurae curiae ut Prefectum facimus et creamus hoc praeterea venio insuper decorando, eundem Mandolum ejusque descendentes et heredes ob ejus benemerita infinita in nos acta, nostro insigni quartilato albo nigro nostri Comitatus Czoler, addito
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Urkunden. 501 tamen in quolibet quarto dicti insignis unam amigdalam virenti forma depictam sive sculptam. Quae predicta omnia et singula sane et matura deliberatione facimus, creamus et inviolabiliter con- stituimus observanda. Ad majorem quoque praemissorum omnium et singulorum fidem plenissime faciendam praesentes fieri jussimus in autentica forma ac registrari, nostri sigilli appensione muniri. Datum in castro nostro Cadolsburg tredecimo Maji anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo sexto V. Raumer, in Ledebur, Allgemeines Archiv für die Geschichtskunde des preussischen Staates. I. Berlin, Posen und Bromberg 1830, S. 167. Hierzu bemerkt v. Raumer, dass es im Eingang der Urkunde offenbar Friedericus statt Johannes heissen müsse, da Johann nie Kurfürst war, auch 1435 nicht in Palästina gewesen sei, da er urkundlich in diesem Jahre die Statthalterschaft in der Mark führte. Da das Copial, dem er sie entnommen, überhaupt flüchtig gearbeitet erscheine, liege wohl ein Versehen des Copisten vor, zumal da diese Urkunde mitten zwischen Urkunden Johanns stehe, so dass dieser Name wohl dem Copisten aus Versehen in die Feder geflossen sei. Wenn v. Raumer weiter den Inhalt der Urkunde als einen Scherz ansieht, so kann ich ihm darin nicht bei- pflichten. 62. 1444, Juli 11. Christoph, König v. Dänemark, verleiht dem Hans Schlieff von Colberg und seinem Bruder ein Wappen. Wir Christoph von Gottes Gnaden zu Dennemark, zu Scweden, zu Norwegen, der Wenden und Gothen etc. König, Pfaltzgraf bey Rine und Herzoge in Bayern etc. etc. Bekennen und thun kund offenbahr mitt dem Brieff, als Unns der erwerg Hanns Schlieff Burgermeister zu Collberg gepeten hat, Ihm und seinem Bruder und ihren Erben mit einem Wappen zu begaben, und zu begnaden, wann sie bisher nit eigen Wapen gehabt haben. Undt wann nu den Koenigen von angebohrner Milltekeit wol zugehoeret, Ihren getrewen von ihrer Dienste wegen Gnade und Foerderung zu be- weisen, zu einem Ebenpild, wer williglich dienet, dass dem gnädig- lich von in gelohnet werde. So haben wir angesehen solche willige und getrewe Dienste, so Uns derselbe Hanns Schlief gethan hat, und er und seine Erben
Urkunden. 501 tamen in quolibet quarto dicti insignis unam amigdalam virenti forma depictam sive sculptam. Quae predicta omnia et singula sane et matura deliberatione facimus, creamus et inviolabiliter con- stituimus observanda. Ad majorem quoque praemissorum omnium et singulorum fidem plenissime faciendam praesentes fieri jussimus in autentica forma ac registrari, nostri sigilli appensione muniri. Datum in castro nostro Cadolsburg tredecimo Maji anno domini millesimo quadringentesimo tricesimo sexto V. Raumer, in Ledebur, Allgemeines Archiv für die Geschichtskunde des preussischen Staates. I. Berlin, Posen und Bromberg 1830, S. 167. Hierzu bemerkt v. Raumer, dass es im Eingang der Urkunde offenbar Friedericus statt Johannes heissen müsse, da Johann nie Kurfürst war, auch 1435 nicht in Palästina gewesen sei, da er urkundlich in diesem Jahre die Statthalterschaft in der Mark führte. Da das Copial, dem er sie entnommen, überhaupt flüchtig gearbeitet erscheine, liege wohl ein Versehen des Copisten vor, zumal da diese Urkunde mitten zwischen Urkunden Johanns stehe, so dass dieser Name wohl dem Copisten aus Versehen in die Feder geflossen sei. Wenn v. Raumer weiter den Inhalt der Urkunde als einen Scherz ansieht, so kann ich ihm darin nicht bei- pflichten. 62. 1444, Juli 11. Christoph, König v. Dänemark, verleiht dem Hans Schlieff von Colberg und seinem Bruder ein Wappen. Wir Christoph von Gottes Gnaden zu Dennemark, zu Scweden, zu Norwegen, der Wenden und Gothen etc. König, Pfaltzgraf bey Rine und Herzoge in Bayern etc. etc. Bekennen und thun kund offenbahr mitt dem Brieff, als Unns der erwerg Hanns Schlieff Burgermeister zu Collberg gepeten hat, Ihm und seinem Bruder und ihren Erben mit einem Wappen zu begaben, und zu begnaden, wann sie bisher nit eigen Wapen gehabt haben. Undt wann nu den Koenigen von angebohrner Milltekeit wol zugehoeret, Ihren getrewen von ihrer Dienste wegen Gnade und Foerderung zu be- weisen, zu einem Ebenpild, wer williglich dienet, dass dem gnädig- lich von in gelohnet werde. So haben wir angesehen solche willige und getrewe Dienste, so Uns derselbe Hanns Schlief gethan hat, und er und seine Erben
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502 Anlagen. hinführo thun mögen und denn unns, und unnsern Erben nitt ab- stehen sollen, auch betracht, so Wir Unnsere Koenigl. Mildekait je mehr mit den unnsern theilen, je mehr und vester Wier Unns die Unnsern mit ihren Dinsten willig machen, und haben ihm, seinem Brudern, und ihren Ehelichen Erben diss Wappen und Helm ver- liehen, und verleihen ihnen das von Koenigl. Macht und in Kraft diss Briefes alsdann das hie in diesem unserm Brieff, Schildt und Helm mit Farb angestrichen ist, mit Nahmen einen weissen Schilt in Silberfarb darin ein heidnisch Haupt, bis zu der Brust von Leib- farb ; und unten herab unterm Hals bis auf die Brust roth, mit einem gelben Part, und Har Goldes, oder Haaresfarb, und hat einen rothen Hute auf, mit Hermlein unterzogen, und auf dem Helm in solcher Maas und Farb, auch ein Haupt mit einer weisen und rothen Helm- dek, also dass er, sein Bruder, und ihre ehliche Erben, nun dis hinführ vür Ir eigen Schilt und Helm führen mögen, in Stürmen, Streiten, und in allen ehrlichen, und ziemlichen Sachen, auch das Insiegel graben lassen, daran Sie auch weder Fürsten, Grafen, Herren, Erholden, Versefanden noch anders jemant, nicht irren noch engen soll, doch so nehmen wir hierinnen aus, aller alter gut Her- kommen und Recht, die vellicht dergleich Wappen und Schilt und Farben auch führen moegten. Undt des zu Uhrkundt, so haben Wier unser Insiegel an dem Brief heisen hangen Und geben zu Calmarn, am Sampsttag vor St. Margarethen Tag der heiligen Jung- frauen, nach Christi Unsers lieben Herren Gepurt, vierzehen hundert, und in dem vier und vierzigsten, Unserer Rike des Dennischen im fünften, des Schwedischen im vierten und des Norwegischen im dritten Jahren. Christoph. Mart. Ernst v. Schlieffen, Nachricht von dem pom- merschen Geschlechte der von Sliwin oder Schlieffen, Cassel 1780, Beilagen, S. 17 f. 63. — 1455, Sept. 30. Friedrich, Erzbischof v. Magdeburg, er- theilt dem Schultheiss von Magdeburg, Sebastian Hugen, einen Wappenbrief. Wir Friderich von Gots Gnaden, Ertzbischoff des heiligen Gotshuss zu Magdeburg und Primas in Germanien, Bekennen und thun kuntlichen uffinbar mit dissem unserm offenen Briefe allen den, die yn sehn adir horen lesen, Nachdem dann von den obirsten und wirdigsten vil grosse herlikeite und der Togende Edellicheite von rechte entspriessen, herkommen und orkunde nemen, und dann
502 Anlagen. hinführo thun mögen und denn unns, und unnsern Erben nitt ab- stehen sollen, auch betracht, so Wir Unnsere Koenigl. Mildekait je mehr mit den unnsern theilen, je mehr und vester Wier Unns die Unnsern mit ihren Dinsten willig machen, und haben ihm, seinem Brudern, und ihren Ehelichen Erben diss Wappen und Helm ver- liehen, und verleihen ihnen das von Koenigl. Macht und in Kraft diss Briefes alsdann das hie in diesem unserm Brieff, Schildt und Helm mit Farb angestrichen ist, mit Nahmen einen weissen Schilt in Silberfarb darin ein heidnisch Haupt, bis zu der Brust von Leib- farb ; und unten herab unterm Hals bis auf die Brust roth, mit einem gelben Part, und Har Goldes, oder Haaresfarb, und hat einen rothen Hute auf, mit Hermlein unterzogen, und auf dem Helm in solcher Maas und Farb, auch ein Haupt mit einer weisen und rothen Helm- dek, also dass er, sein Bruder, und ihre ehliche Erben, nun dis hinführ vür Ir eigen Schilt und Helm führen mögen, in Stürmen, Streiten, und in allen ehrlichen, und ziemlichen Sachen, auch das Insiegel graben lassen, daran Sie auch weder Fürsten, Grafen, Herren, Erholden, Versefanden noch anders jemant, nicht irren noch engen soll, doch so nehmen wir hierinnen aus, aller alter gut Her- kommen und Recht, die vellicht dergleich Wappen und Schilt und Farben auch führen moegten. Undt des zu Uhrkundt, so haben Wier unser Insiegel an dem Brief heisen hangen Und geben zu Calmarn, am Sampsttag vor St. Margarethen Tag der heiligen Jung- frauen, nach Christi Unsers lieben Herren Gepurt, vierzehen hundert, und in dem vier und vierzigsten, Unserer Rike des Dennischen im fünften, des Schwedischen im vierten und des Norwegischen im dritten Jahren. Christoph. Mart. Ernst v. Schlieffen, Nachricht von dem pom- merschen Geschlechte der von Sliwin oder Schlieffen, Cassel 1780, Beilagen, S. 17 f. 63. — 1455, Sept. 30. Friedrich, Erzbischof v. Magdeburg, er- theilt dem Schultheiss von Magdeburg, Sebastian Hugen, einen Wappenbrief. Wir Friderich von Gots Gnaden, Ertzbischoff des heiligen Gotshuss zu Magdeburg und Primas in Germanien, Bekennen und thun kuntlichen uffinbar mit dissem unserm offenen Briefe allen den, die yn sehn adir horen lesen, Nachdem dann von den obirsten und wirdigsten vil grosse herlikeite und der Togende Edellicheite von rechte entspriessen, herkommen und orkunde nemen, und dann
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Urkunden. 503 durch geschikete ordenunge, durch Gunst und Gnade zu den understen gesant werden, das wir dadurch gutlichen betrachtet haben und angesehen redeliche Bedirbikeit, lobelich leben und vornunfft, die der tüchtige unser lieber getruwer Bastian Hughen, Inwonende Burger unser aldenstad Magdeburg togentlichen an ym hat und füret, auch mannichfaltige getruwe willige bewisete Dinste, die derselbe Bastian Hughen uns erboten und getan hat, und in zukunfftigen zitin fürbas thun sal und mag, in macht und gestalt unser Herlicheit, die uns von Wirden und ordenunge unsers Ertz- bissthumbs und Primatus wegin obengnant uffgelegit, voreigent und zugelassen sien, demselben Bastian Hughen und sinen elichen Libes erbin mit wolbedachten mute, gutem Rate und rechter Wissen disse keinwurtige Wapen und Cleynot, mit Namen eynen Schilt in wisser Varbe, und in dem Schilde zwen rothe Eynhorns Houpte und under den zwen Eynhorns Houpten eyne blauwe Lylien geblumet, und uff dem Schilde eynen Helm, und uff dem Helme eyn roth Eynhorns Houpt, Also in dem schilde, in demselben Wapen in dem mittel dieses Brieffes und uff dem Helme von des Malers Meister- schafft bescheidenlichen gemalet, und mit Varbe gecleydet und ert- ziret sind, gnediglichin gegebin und verlegin haben. Gebin und verlihin ym die auch in vorgeschriebener fulkomener macht, geinwertig in crafft disses Brives, Also das er und sine eliche Libes erben solche Wapen und cleynote furbas mehir habin, und der in Ingesigiln und in allen sachen und Geschefften zu Schimpfe und ernste, wur yn das not und behulff ist, an allen Enden fuhren und der auch, wann sie wollen, gebruchin mogin, doch unschedelich allen andern an yren Wapen und rechten, die der vorgnanten Wapen und Cleynote glich furen mochten. Ermanen auch alle und igliche Erhalden, Persevanten und Knechte der Wapende, und alle ander, den das zu thunde ist, das sie den vorgnanten Bastian Hughen unserm liebin getruwen zu denselben Wapen als ym die von uns gelegin, bestetigit und gnediclichen nach yren Wurden gegebin sin, togentlichin vorgebn und an bestentlichir Wapen stat, wann und wur sich das geboren wurdet, setzen und fügen, als ferne die anders nymande an glichen Wapen Hindergang inbrengin, yn derselben Wapen zu Ritterlicher Ubunge auch unvor- legit habin, dulthen und halden wollen, das erkennen wir kegin eynen iglichen gerne, und zu orkunde und Bekentnisse das wir ob- gnanter Friderich Ertzbischoff zu Magdeburg und Primas in Ger- manien den vorgeschrieben Bastian Hughen unsern lieben getruwen und sine elichen Libes Erbin mit dissem selben Wapen und Cleynoiten Wapenbar geordent und begabt, haben wir unser Inge- sigil an dissen unsern Brieff lassen hengen, der gegebin ist zu Calbe nach Gotes unsers Hern Gebort Thusend vierhundert, dornach im funff und funffzigsten Jare am fritage nach Michaelis des heiligin Ertzengels. v. Dreyhaupt, Beschreibung des Saal-Creyses. Halle 1749, Bd. I Th. I S. 147.
Urkunden. 503 durch geschikete ordenunge, durch Gunst und Gnade zu den understen gesant werden, das wir dadurch gutlichen betrachtet haben und angesehen redeliche Bedirbikeit, lobelich leben und vornunfft, die der tüchtige unser lieber getruwer Bastian Hughen, Inwonende Burger unser aldenstad Magdeburg togentlichen an ym hat und füret, auch mannichfaltige getruwe willige bewisete Dinste, die derselbe Bastian Hughen uns erboten und getan hat, und in zukunfftigen zitin fürbas thun sal und mag, in macht und gestalt unser Herlicheit, die uns von Wirden und ordenunge unsers Ertz- bissthumbs und Primatus wegin obengnant uffgelegit, voreigent und zugelassen sien, demselben Bastian Hughen und sinen elichen Libes erbin mit wolbedachten mute, gutem Rate und rechter Wissen disse keinwurtige Wapen und Cleynot, mit Namen eynen Schilt in wisser Varbe, und in dem Schilde zwen rothe Eynhorns Houpte und under den zwen Eynhorns Houpten eyne blauwe Lylien geblumet, und uff dem Schilde eynen Helm, und uff dem Helme eyn roth Eynhorns Houpt, Also in dem schilde, in demselben Wapen in dem mittel dieses Brieffes und uff dem Helme von des Malers Meister- schafft bescheidenlichen gemalet, und mit Varbe gecleydet und ert- ziret sind, gnediglichin gegebin und verlegin haben. Gebin und verlihin ym die auch in vorgeschriebener fulkomener macht, geinwertig in crafft disses Brives, Also das er und sine eliche Libes erben solche Wapen und cleynote furbas mehir habin, und der in Ingesigiln und in allen sachen und Geschefften zu Schimpfe und ernste, wur yn das not und behulff ist, an allen Enden fuhren und der auch, wann sie wollen, gebruchin mogin, doch unschedelich allen andern an yren Wapen und rechten, die der vorgnanten Wapen und Cleynote glich furen mochten. Ermanen auch alle und igliche Erhalden, Persevanten und Knechte der Wapende, und alle ander, den das zu thunde ist, das sie den vorgnanten Bastian Hughen unserm liebin getruwen zu denselben Wapen als ym die von uns gelegin, bestetigit und gnediclichen nach yren Wurden gegebin sin, togentlichin vorgebn und an bestentlichir Wapen stat, wann und wur sich das geboren wurdet, setzen und fügen, als ferne die anders nymande an glichen Wapen Hindergang inbrengin, yn derselben Wapen zu Ritterlicher Ubunge auch unvor- legit habin, dulthen und halden wollen, das erkennen wir kegin eynen iglichen gerne, und zu orkunde und Bekentnisse das wir ob- gnanter Friderich Ertzbischoff zu Magdeburg und Primas in Ger- manien den vorgeschrieben Bastian Hughen unsern lieben getruwen und sine elichen Libes Erbin mit dissem selben Wapen und Cleynoiten Wapenbar geordent und begabt, haben wir unser Inge- sigil an dissen unsern Brieff lassen hengen, der gegebin ist zu Calbe nach Gotes unsers Hern Gebort Thusend vierhundert, dornach im funff und funffzigsten Jare am fritage nach Michaelis des heiligin Ertzengels. v. Dreyhaupt, Beschreibung des Saal-Creyses. Halle 1749, Bd. I Th. I S. 147.
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504 Anlagen. 64. 1463, April 1. Kaiser Friedrich III. annullirt seine Wap- penverleihung für die Stadt Wien und ertheilt das derselben entzogene Wappen den Städten Krems und Stein. Wir Friderich von Gottes gnaden Römischer Kayser zu allen zeiten merer des Reichs, zu Hungern etc Bechennen für Uns Unsere erben und nachkomen Als Wir von ettwas zeiten unsern purger- maister, Richter, Rete und Genannten und unsern purgern gemaink- lich zu Wienn, die hernach geschrieben kleinat und wappen mit namen ein schilde von zobel haben in ein volkomen adler mit zwain heuptern und ausgebraiten fligeln von gold, geziert mit einer Kayserlichen kron und darzu das privilegium und titulum, daz Wir und Unser nachhomen am Reich und Fürsten von Oesterreich In zu ewigen zeiten der nachhomen am Reich und Ersamen, weisen, Unser lieben und getrewen in allen schrifften, darin sie angezogen werden möchten, schreiben sullen, zu sondern Wirden, eren und zierde, auch daz sie desto begierlicher würden sich an Uns und Unsere Erben, als Iren rechten und natürlichen Erbherrn und Land- fürsten getrewlich zu halten, gegeben und damit begnadet haben, nach inhalt Unser kayserlichen brief darumb ausgangen. Wann aber der merer tail derselben purger, die Uns und Unsern erben sunst mit erbayden verpunden waren, sich wider Uns auffgeworffen, Uns ir erbayd aufgesagt, und Uns, Unser lieb Gemal die Römisch Kayserin, und Unsern unerzogen Son in Unser purgk daselbs zu Wienn veindlich belegert, mit zeug gearbait, und in ander meniger weg unzimliche und unpilliche widerwartigkait zugezogen haben, dardurch sie under andern von solhen Unsern begnadungen komen und gevallen seyn. Haben Wir angesehen den getrewn und fleiszigen beistand, so Uns Unser getrewen lieben, der Richter, Rat und unser purger zu Krembs und Stain in unser egemelten widerwartigkait getan haben, teglich tun und hinfür tun sullen und mugen und haben sie aus aigner bewegnuss mit solhen berürten Klainat und Wappen, auch den titulum, so die von Wien vor irem solhem unerbaren handl gebraucht hatten, begnadet und fürgesehen, In auch darzu insunderhait mit rotem wax su siglen und secretiren in allen der bemelten unsrer Stett notdürften erlaubt zugebrauchen, und die berürten der von Wienn freyheit und be- gnadigung von in aus Kayserlicher und Fürstlicher Machtvolkomen- hait gantz aufgehebt und genomen, und denselben Unsern Richter, Rat und unsern purgern gemainiklich zu Krembs und Stain ge- geben, und sie damit begnadet und fürgesehen. Geben In und begnaden sie auch damit von Römischer Kayserlicher Macht und als Landfürst in Oesterreich in crafft des brief, also daz sie und
504 Anlagen. 64. 1463, April 1. Kaiser Friedrich III. annullirt seine Wap- penverleihung für die Stadt Wien und ertheilt das derselben entzogene Wappen den Städten Krems und Stein. Wir Friderich von Gottes gnaden Römischer Kayser zu allen zeiten merer des Reichs, zu Hungern etc Bechennen für Uns Unsere erben und nachkomen Als Wir von ettwas zeiten unsern purger- maister, Richter, Rete und Genannten und unsern purgern gemaink- lich zu Wienn, die hernach geschrieben kleinat und wappen mit namen ein schilde von zobel haben in ein volkomen adler mit zwain heuptern und ausgebraiten fligeln von gold, geziert mit einer Kayserlichen kron und darzu das privilegium und titulum, daz Wir und Unser nachhomen am Reich und Fürsten von Oesterreich In zu ewigen zeiten der nachhomen am Reich und Ersamen, weisen, Unser lieben und getrewen in allen schrifften, darin sie angezogen werden möchten, schreiben sullen, zu sondern Wirden, eren und zierde, auch daz sie desto begierlicher würden sich an Uns und Unsere Erben, als Iren rechten und natürlichen Erbherrn und Land- fürsten getrewlich zu halten, gegeben und damit begnadet haben, nach inhalt Unser kayserlichen brief darumb ausgangen. Wann aber der merer tail derselben purger, die Uns und Unsern erben sunst mit erbayden verpunden waren, sich wider Uns auffgeworffen, Uns ir erbayd aufgesagt, und Uns, Unser lieb Gemal die Römisch Kayserin, und Unsern unerzogen Son in Unser purgk daselbs zu Wienn veindlich belegert, mit zeug gearbait, und in ander meniger weg unzimliche und unpilliche widerwartigkait zugezogen haben, dardurch sie under andern von solhen Unsern begnadungen komen und gevallen seyn. Haben Wir angesehen den getrewn und fleiszigen beistand, so Uns Unser getrewen lieben, der Richter, Rat und unser purger zu Krembs und Stain in unser egemelten widerwartigkait getan haben, teglich tun und hinfür tun sullen und mugen und haben sie aus aigner bewegnuss mit solhen berürten Klainat und Wappen, auch den titulum, so die von Wien vor irem solhem unerbaren handl gebraucht hatten, begnadet und fürgesehen, In auch darzu insunderhait mit rotem wax su siglen und secretiren in allen der bemelten unsrer Stett notdürften erlaubt zugebrauchen, und die berürten der von Wienn freyheit und be- gnadigung von in aus Kayserlicher und Fürstlicher Machtvolkomen- hait gantz aufgehebt und genomen, und denselben Unsern Richter, Rat und unsern purgern gemainiklich zu Krembs und Stain ge- geben, und sie damit begnadet und fürgesehen. Geben In und begnaden sie auch damit von Römischer Kayserlicher Macht und als Landfürst in Oesterreich in crafft des brief, also daz sie und
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Urkunden. 505 Ir erben und nachchomen nu hiefür ze ewigen zeiten die selb wappen, in form und mazz, als die in Mit dises brieffs ausgezeichet ist, auch das rote wax zu siglung und secretirn in der berurter unser Stett notdürfften und sachen brauchen mügen, und Wir und Unser nach- chomen, und erben, Landfürsten in Oesterreich, In auch in Unsern schrifften, so wie In ye ze zeiten tün oder von Uns sie antreffent, ausgehen werden, den obbemelten titulum, „Ersamen, weisen, be- sunder lieben und getrewen“ also halten sullen, und wellen. Auch haben Wir In die sunder gnad getan, daz sie yedes Jar ze Wey- nachten einen purgermaister mit zetteln waelen mügen, Inmazzen als ez dasselbs zu Wienn geschiecht, doch daz solhe zettel Uns, und Unsern erben, Landffürsten in Oesterreich, verpettschafft zugeschicht werden, dardurch Wir Inen einen purgermaister zuverwilligen wizzen, Derselb purgermaister dann den vorgang in baiden Stetten haben und in solhen eren und wirden von menigklich gehalten sol werden, als Unser purgermaister ze Wienn vor der obberurten unerbern handlung seyn gehalten worden, alles trewlich und unge- verlich. Davon gebieten Wir den Erwirdigen Hochgepornen, ersamen, edlen, unsern lieben getrewen — — allen und yeglichen Fürsten geistlichen und weltlichen — Geben zu der Newestat am freytag vor dem heiligen Palm- tag nach Christi gepurd, im vierzehenhundert und drew und sech- zigisten Unsers Kayserthumbs im zwölfften, Unser reiche des Römischen im drew und zwainzigisten und des Hungerischen im fünfften Jare. Adrian Rauch, Rerum austriacarum scriptores, III. Wien 1794, S. 375 ff. 65. 1463, Juni 15. Adelsprobe des Kaspar und des Jobst V. Machwitz, zugleich in einem Transsumpt von 1420, Oktober 24., die Adelsprobe der Gebrüder Konrad, Erhard und Eber- hard v. Machwitz. Ußspruch zwischen Heintzen Roder zeu Lewbenitze, Casparn und Johssen von Mochwitze. Wir Wilhelm, vonn gotes gnadenn herezog zeu Sachssen, lannd- grave in Doringenn und marcgrave zeu Meyssenn, bekennen uffint- lich an diessem brive und thun kund allermenniclichenn. Nachdem unnser liebenn getruwenn, Heintz Roder zeu Loubenicz an eynem, Caspar und Jobst von Mochwitz gevettern am andern teyl von et- licher ergangener schrifft und worte wegenn mit eynander zeu un-
Urkunden. 505 Ir erben und nachchomen nu hiefür ze ewigen zeiten die selb wappen, in form und mazz, als die in Mit dises brieffs ausgezeichet ist, auch das rote wax zu siglung und secretirn in der berurter unser Stett notdürfften und sachen brauchen mügen, und Wir und Unser nach- chomen, und erben, Landfürsten in Oesterreich, In auch in Unsern schrifften, so wie In ye ze zeiten tün oder von Uns sie antreffent, ausgehen werden, den obbemelten titulum, „Ersamen, weisen, be- sunder lieben und getrewen“ also halten sullen, und wellen. Auch haben Wir In die sunder gnad getan, daz sie yedes Jar ze Wey- nachten einen purgermaister mit zetteln waelen mügen, Inmazzen als ez dasselbs zu Wienn geschiecht, doch daz solhe zettel Uns, und Unsern erben, Landffürsten in Oesterreich, verpettschafft zugeschicht werden, dardurch Wir Inen einen purgermaister zuverwilligen wizzen, Derselb purgermaister dann den vorgang in baiden Stetten haben und in solhen eren und wirden von menigklich gehalten sol werden, als Unser purgermaister ze Wienn vor der obberurten unerbern handlung seyn gehalten worden, alles trewlich und unge- verlich. Davon gebieten Wir den Erwirdigen Hochgepornen, ersamen, edlen, unsern lieben getrewen — — allen und yeglichen Fürsten geistlichen und weltlichen — Geben zu der Newestat am freytag vor dem heiligen Palm- tag nach Christi gepurd, im vierzehenhundert und drew und sech- zigisten Unsers Kayserthumbs im zwölfften, Unser reiche des Römischen im drew und zwainzigisten und des Hungerischen im fünfften Jare. Adrian Rauch, Rerum austriacarum scriptores, III. Wien 1794, S. 375 ff. 65. 1463, Juni 15. Adelsprobe des Kaspar und des Jobst V. Machwitz, zugleich in einem Transsumpt von 1420, Oktober 24., die Adelsprobe der Gebrüder Konrad, Erhard und Eber- hard v. Machwitz. Ußspruch zwischen Heintzen Roder zeu Lewbenitze, Casparn und Johssen von Mochwitze. Wir Wilhelm, vonn gotes gnadenn herezog zeu Sachssen, lannd- grave in Doringenn und marcgrave zeu Meyssenn, bekennen uffint- lich an diessem brive und thun kund allermenniclichenn. Nachdem unnser liebenn getruwenn, Heintz Roder zeu Loubenicz an eynem, Caspar und Jobst von Mochwitz gevettern am andern teyl von et- licher ergangener schrifft und worte wegenn mit eynander zeu un-
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506 Anlagen. willenn komen seyn, darinnen wir vormals zewuschen yn als unnsern mannenn eynen anlas verteidingt und uns beladenn habin, yn eynen tag fur uns in unnsern hoff zeu eren und re cht zcu bescheydenn, doch uns vorbehaldenn versuchunge der gutlichkeit, in crafft des- selben anlas yn beyderseyd yczund fur uns in unnssern hoff be- scheyden und am ersten die gutlichkeyt durch unnsern angekerten fliss vorsucht und furgenomen ist, die wir aber nicht erlangen haben mogen, sundern von beydenteil angerufen sind, uns zcu eren und recht der sachen nider zeu seczen, das wir also getan uns zeu yrem anruffenn mit unnssern graven, hern und reten in eyner merclichenn czal zeu eren und recht nidergeseczt, rede und widerrede, daruff etlich urteil ergangen sein, nach notdorfft vorhort, dorinnen under anderm die gnanten von Mochwitz uns durch Conczen von Cospod, yren redener bytden haben lasßen, eynen vorsigelten briff von bewisunge yrer vier anen und geburt zcuverhorin, der also vorhort ist, lutende von worten zeu wurttenn als hernach geschribein sted: Wir Wilhelm von gotes gnadenn lanndgrave in Doringenn, maregrave zeu Missen und palczgrave zeu Sachssen bekennen und thun kund uffintlich mit dissem brive allen den, die on sehen ader horen lesenn. Wenn Caspar Twingenberger und Jan Rotmuter Conrade, Erharde und Eberharde gebrudere genant von Mochwitz, denn schildt unnd wopen, die sie bisher gefurt habenn, angesprochenn habenn und meyntenn, das sie der nicht furen sulden und das sie darzeu nicht geboren weren, des sie sich beyder seyte inn unnsernn hoff geczogenn haben, das mitt recht gein eynander usszcurichten, darzcu wir in tage in unnserm hoffe gelegt habenn, und habin das also zewuschen yn beret und beteidingt, das igezliche partie zewen irer frunde darzcu gebenn solde, sie in fruntschafft ader mit recht zcuscheyden, und wurdenn die vier zeweytrechtig und sie in frunt- schafft ader mit recht nicht richten, so sulden wir eynen uss unnsserm rathe zeu eynem obirmanne darzeu geben, der sie mit recht scheidenn solde, also sint die vier zeweytrechtig wurden und habenn sie nicht gescheidenn, nu haben wir darzcu zeu eynem obermanne gegeben den gestrengen Gunttern vonn Bunaw, unnssern marschalk und lieben getruwen, derselbe unnsser marsschalk also hute datum diesses brives zewuschen on ussgesprochen had, also das Conrad und Erhard vonn Mochwitz oyr gebuit und woppen mit woppens genoss be- halden sullin, das sie von oren vier anenn von ritters art geborn herkomen und gewoppens genoss sin, die gnanten Conrad und Erhard in unnserm hoffe for vil graven, hern, ritter und knechten oren woppen und geburt von yren und yres bruders wegin mit recht erwiest und behalten habin, als so recht ist, darzeu yn ge- holffen habenn die hirnach geschriben sten, zcum ersten haben sie erwisset, das ires vater vater, das ist yr elder vater, had geheysenn Conrad von Mochwitz, und ist eyner vonn Mochwitz gewest, so had yr vater geheissen Eberhard von Mochwitz, und haben die woppen
506 Anlagen. willenn komen seyn, darinnen wir vormals zewuschen yn als unnsern mannenn eynen anlas verteidingt und uns beladenn habin, yn eynen tag fur uns in unnsern hoff zeu eren und re cht zcu bescheydenn, doch uns vorbehaldenn versuchunge der gutlichkeit, in crafft des- selben anlas yn beyderseyd yczund fur uns in unnssern hoff be- scheyden und am ersten die gutlichkeyt durch unnsern angekerten fliss vorsucht und furgenomen ist, die wir aber nicht erlangen haben mogen, sundern von beydenteil angerufen sind, uns zcu eren und recht der sachen nider zeu seczen, das wir also getan uns zeu yrem anruffenn mit unnssern graven, hern und reten in eyner merclichenn czal zeu eren und recht nidergeseczt, rede und widerrede, daruff etlich urteil ergangen sein, nach notdorfft vorhort, dorinnen under anderm die gnanten von Mochwitz uns durch Conczen von Cospod, yren redener bytden haben lasßen, eynen vorsigelten briff von bewisunge yrer vier anen und geburt zcuverhorin, der also vorhort ist, lutende von worten zeu wurttenn als hernach geschribein sted: Wir Wilhelm von gotes gnadenn lanndgrave in Doringenn, maregrave zeu Missen und palczgrave zeu Sachssen bekennen und thun kund uffintlich mit dissem brive allen den, die on sehen ader horen lesenn. Wenn Caspar Twingenberger und Jan Rotmuter Conrade, Erharde und Eberharde gebrudere genant von Mochwitz, denn schildt unnd wopen, die sie bisher gefurt habenn, angesprochenn habenn und meyntenn, das sie der nicht furen sulden und das sie darzeu nicht geboren weren, des sie sich beyder seyte inn unnsernn hoff geczogenn haben, das mitt recht gein eynander usszcurichten, darzcu wir in tage in unnserm hoffe gelegt habenn, und habin das also zewuschen yn beret und beteidingt, das igezliche partie zewen irer frunde darzcu gebenn solde, sie in fruntschafft ader mit recht zcuscheyden, und wurdenn die vier zeweytrechtig und sie in frunt- schafft ader mit recht nicht richten, so sulden wir eynen uss unnsserm rathe zeu eynem obirmanne darzeu geben, der sie mit recht scheidenn solde, also sint die vier zeweytrechtig wurden und habenn sie nicht gescheidenn, nu haben wir darzcu zeu eynem obermanne gegeben den gestrengen Gunttern vonn Bunaw, unnssern marschalk und lieben getruwen, derselbe unnsser marsschalk also hute datum diesses brives zewuschen on ussgesprochen had, also das Conrad und Erhard vonn Mochwitz oyr gebuit und woppen mit woppens genoss be- halden sullin, das sie von oren vier anenn von ritters art geborn herkomen und gewoppens genoss sin, die gnanten Conrad und Erhard in unnserm hoffe for vil graven, hern, ritter und knechten oren woppen und geburt von yren und yres bruders wegin mit recht erwiest und behalten habin, als so recht ist, darzeu yn ge- holffen habenn die hirnach geschriben sten, zcum ersten haben sie erwisset, das ires vater vater, das ist yr elder vater, had geheysenn Conrad von Mochwitz, und ist eyner vonn Mochwitz gewest, so had yr vater geheissen Eberhard von Mochwitz, und haben die woppen
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Urkunden. 507 bie uff sie mit recht bracht und sin gewoppens genoss gewest, das haben on helffen erwisenn Conrad vonn Mochwitz, gesessen zeu Lomnitz, Jorge vonn Mochwitz, gesessen zeu Herstorff, Rodiger von Mochwitz und Hans von Mochwitz. Auch haben sie erwiset, das irs vater muter eyn vonn Drachinstorfft gewest ist und ge- woppens genoss, darzcu haben yn gehulffen Mattes vonn Drachin- storff, Erhard von Drachinstorff, Conrad von Drachinstorff, alle zcu Podicz gesessenn, und Hartman vonn Paseck, gesessen zeum Esbach; auch so habenn sie erwiest, das orer muter vater eyner von Wacz- storff ist gewest unnd woppens genoss, darzcu habenn in geholffen Nickel von Waczstorff, Heynrich von Waczstorff, zeu Ilmen gesessen, Nydenberg von Waczstorff, gesessen zeum Nydenberge, und Caspar von Waczdorff, gesessenn zeum Aldingesesse; auch habin sie erwist, das yrer muter muter eyn Thossin gewest ist und woppens genoss, darzcu habin in gehulffen Conrad und Hans Thosse, gesessen zcu Adorff, Peter Thosse, gesessenn zcum Machennye, und Heintze Thoss, gesessen zeu Stochicgk. Sollich erwisunge die gnanten Conrad und Erhard von Mochwitz gethan und yre woppen mit recht be- haldin habin in gewertickeyt disser nachgeschribin graven, hern, ritter und knechten: ern Albrechts, burgraven von Kirchberg, hern zeu Kranchfelt, ern Ernst, graven und hern zeu Glichen, ern Heynrich und ern Albrechte, graven zcu Swarczpurg, hern zeu Luthenberg, ern Heynrich, Ruhsenn von Plauwen, hern zcu Groytz, des jungern ern Heynrichs von Gera, des jungen Gunters von Bunaw, ern Bussen Viczthümbs, er Heinrichs von Bunaw, Conradus von Cochperg, Joram von Eyegenberg, Hartmans von Cochberg, Siefridus vonn Cochberg, Jorgen, Titzeln, Swipoldis und Eberhardus vonn Brandensteyn, Heynrichs und Lodewigis vonn Holbach und ander luthe gnug, das die gesehin und gehort haben und habin des zeu bkentniss unnsser insigil wissintlich an dissenn brieff lassen hengen. Gebenn zcu Salveld nach cristi geburt vierczehinhundert iar, dornach in dem zewenczigisten iare am dornstage nach Severi. Und nach vorhorunge desselben brives durch den gnanten yren redener thun verzelen Erhard von Mochwitz, in dem vorlesen brive ernand, sey Caspars von Mochwitz vater und desselben sins vaters wib sin muter seligen, der geburd eyn von Sparneck, gnant Sophia, ern Geiten von Sparneck tochter, und denselben siner muter muter eyne von Brandensteyn, ern Otten von Brandensteyn tochter und woppensgenoss gewest, so sey Conrad von Mochwitz in dem gemeldten verlesene brive bestympt Jobsts von Mochwitz vater und desselben sins vater wib, sin muter, der geburt eyne von Kosbod, Otten von Caspar1) tochter und derselben siner muter muter selige eyn von Tepen, Curds von Tepen tochter und woppens ge- noss gewess, daruss man versehe, das sie von yren vier anenn ritternossin geborn und nicht buwern seyn, das sie danne auch 1) Muss natürlich Cospod heissen.
Urkunden. 507 bie uff sie mit recht bracht und sin gewoppens genoss gewest, das haben on helffen erwisenn Conrad vonn Mochwitz, gesessen zeu Lomnitz, Jorge vonn Mochwitz, gesessen zeu Herstorff, Rodiger von Mochwitz und Hans von Mochwitz. Auch haben sie erwiset, das irs vater muter eyn vonn Drachinstorfft gewest ist und ge- woppens genoss, darzcu haben yn gehulffen Mattes vonn Drachin- storff, Erhard von Drachinstorff, Conrad von Drachinstorff, alle zcu Podicz gesessenn, und Hartman vonn Paseck, gesessen zeum Esbach; auch so habenn sie erwiest, das orer muter vater eyner von Wacz- storff ist gewest unnd woppens genoss, darzcu habenn in geholffen Nickel von Waczstorff, Heynrich von Waczstorff, zeu Ilmen gesessen, Nydenberg von Waczstorff, gesessen zeum Nydenberge, und Caspar von Waczdorff, gesessenn zeum Aldingesesse; auch habin sie erwist, das yrer muter muter eyn Thossin gewest ist und woppens genoss, darzcu habin in gehulffen Conrad und Hans Thosse, gesessen zcu Adorff, Peter Thosse, gesessenn zcum Machennye, und Heintze Thoss, gesessen zeu Stochicgk. Sollich erwisunge die gnanten Conrad und Erhard von Mochwitz gethan und yre woppen mit recht be- haldin habin in gewertickeyt disser nachgeschribin graven, hern, ritter und knechten: ern Albrechts, burgraven von Kirchberg, hern zeu Kranchfelt, ern Ernst, graven und hern zeu Glichen, ern Heynrich und ern Albrechte, graven zcu Swarczpurg, hern zeu Luthenberg, ern Heynrich, Ruhsenn von Plauwen, hern zcu Groytz, des jungern ern Heynrichs von Gera, des jungen Gunters von Bunaw, ern Bussen Viczthümbs, er Heinrichs von Bunaw, Conradus von Cochperg, Joram von Eyegenberg, Hartmans von Cochberg, Siefridus vonn Cochberg, Jorgen, Titzeln, Swipoldis und Eberhardus vonn Brandensteyn, Heynrichs und Lodewigis vonn Holbach und ander luthe gnug, das die gesehin und gehort haben und habin des zeu bkentniss unnsser insigil wissintlich an dissenn brieff lassen hengen. Gebenn zcu Salveld nach cristi geburt vierczehinhundert iar, dornach in dem zewenczigisten iare am dornstage nach Severi. Und nach vorhorunge desselben brives durch den gnanten yren redener thun verzelen Erhard von Mochwitz, in dem vorlesen brive ernand, sey Caspars von Mochwitz vater und desselben sins vaters wib sin muter seligen, der geburd eyn von Sparneck, gnant Sophia, ern Geiten von Sparneck tochter, und denselben siner muter muter eyne von Brandensteyn, ern Otten von Brandensteyn tochter und woppensgenoss gewest, so sey Conrad von Mochwitz in dem gemeldten verlesene brive bestympt Jobsts von Mochwitz vater und desselben sins vater wib, sin muter, der geburt eyne von Kosbod, Otten von Caspar1) tochter und derselben siner muter muter selige eyn von Tepen, Curds von Tepen tochter und woppens ge- noss gewess, daruss man versehe, das sie von yren vier anenn ritternossin geborn und nicht buwern seyn, das sie danne auch 1) Muss natürlich Cospod heissen.
Strana 508
508 Anlagen. dem verharten brive nach bieten, ferer zcuerwiesenn und zcuzcu- brengin nach unnserm erkentnis, wie recht sey, uns bittende, yn schub und tage darzeu zcuseczen so habenn wir zcu synnen ge- nomenn, wo beydenteil in angefangener from die dinck gemeyn ander vor uns zeu eren und recht gestrenglichen ussfuren solden, das daruss vil verlangunge, gross muwe, czerunge, sumpnis, auch ferner gremenis, verdacht, irthum, unrad und unwillen wachsen mochten und dorumbe, uff das die sollichs alles vermyden bliebe, als eyn furst, der uneynikeid und gremlich irrens zewuschen sinen underthanen nicht liebt an beydenteiln uns gutlicher entrichtunge in den dingen zcuverfolgen gutlich begert und uns des, des also zcuverhengen beyderseyd gewilligt, erlangt, doruff auch in der gute zewuschen yn bescheyden und ussgesprochin, schaden und sprechin uss geinwertiglich in krafft diesses brives, in massen her- nach folget, so das der genant Heintz Roder diesse nachfolgende wort zeu dem obgnanten Casparn und Jobsten vonn Mochwitz in unnser und der unnsern auch yer beyder frunde geinwertigkeid reden und vorczelen sal also luthende: Ich bekenne, iich habe uch und uwer eldern geschulden, nu haie ich redelich bewisunge der geburd, die ich vor nicht gewusst habe und verneme wol, das uch ungutlich doran geschieht und hete ich vor als vil gewusst, ich wult uch und uwer eldern ungern geschulden haben, und bit uch gutlich mir das zcu vorgebin Solch iczige schriben wurt had der gnant Heintz Roder zeu denn vorge- nanten von Mochwitz in unnsserm, der unnsern und yrer beyderteil frunde geinwertickeyt ussgesagt und fulfurd; doruff sollen alle un- willen, gremenis, vordacht, spenne, missedunckenn und irthum zewuschen den vorgnanten Rodern, Mochwitzen, yren anhengin, allen den yren und den, die dorunder verdacht und gewond gewest sind, mit schelt und laster, worttenn, schrifften und annderen be- gebungen, biss uff diessen hutigen tag verlauffen, gemacht und ent- standenn, gancz gruntlich und gar uffgehebt, abgestalt hingelegt und eyngerichtet, versunete sache sin und blibenn, durch sich selbs ader nymands von yren wegin uff ewikeid nymmermer in ungud, arge ader rachsal uffzeurucken, zeugedenckenn, furzcuwerffin, zcu anden ader zcu efern, wider heymlich nach uffintlich, in schoppfe ader ernst, durch keynen weck nach in keynerley wiese, wy man das erdenken mag, gancz an alles geverde; in krafft und mit ur- kund diesses unnssers gutlichen scheids in glichem laut gezwivacht mit unnsserm hir angehangen insigil vorsigilt beidenteiln. Gegeben zeu Wymar uff mitwochen Viti martiris anno domini m° cccc° Ix iii°. Nach einer von der Direktion des Königlich Sächsischen Hauptstaatsarchivs in Dresden mir gütigst übersendeten Cоpie.
508 Anlagen. dem verharten brive nach bieten, ferer zcuerwiesenn und zcuzcu- brengin nach unnserm erkentnis, wie recht sey, uns bittende, yn schub und tage darzeu zcuseczen so habenn wir zcu synnen ge- nomenn, wo beydenteil in angefangener from die dinck gemeyn ander vor uns zeu eren und recht gestrenglichen ussfuren solden, das daruss vil verlangunge, gross muwe, czerunge, sumpnis, auch ferner gremenis, verdacht, irthum, unrad und unwillen wachsen mochten und dorumbe, uff das die sollichs alles vermyden bliebe, als eyn furst, der uneynikeid und gremlich irrens zewuschen sinen underthanen nicht liebt an beydenteiln uns gutlicher entrichtunge in den dingen zcuverfolgen gutlich begert und uns des, des also zcuverhengen beyderseyd gewilligt, erlangt, doruff auch in der gute zewuschen yn bescheyden und ussgesprochin, schaden und sprechin uss geinwertiglich in krafft diesses brives, in massen her- nach folget, so das der genant Heintz Roder diesse nachfolgende wort zeu dem obgnanten Casparn und Jobsten vonn Mochwitz in unnser und der unnsern auch yer beyder frunde geinwertigkeid reden und vorczelen sal also luthende: Ich bekenne, iich habe uch und uwer eldern geschulden, nu haie ich redelich bewisunge der geburd, die ich vor nicht gewusst habe und verneme wol, das uch ungutlich doran geschieht und hete ich vor als vil gewusst, ich wult uch und uwer eldern ungern geschulden haben, und bit uch gutlich mir das zcu vorgebin Solch iczige schriben wurt had der gnant Heintz Roder zeu denn vorge- nanten von Mochwitz in unnsserm, der unnsern und yrer beyderteil frunde geinwertickeyt ussgesagt und fulfurd; doruff sollen alle un- willen, gremenis, vordacht, spenne, missedunckenn und irthum zewuschen den vorgnanten Rodern, Mochwitzen, yren anhengin, allen den yren und den, die dorunder verdacht und gewond gewest sind, mit schelt und laster, worttenn, schrifften und annderen be- gebungen, biss uff diessen hutigen tag verlauffen, gemacht und ent- standenn, gancz gruntlich und gar uffgehebt, abgestalt hingelegt und eyngerichtet, versunete sache sin und blibenn, durch sich selbs ader nymands von yren wegin uff ewikeid nymmermer in ungud, arge ader rachsal uffzeurucken, zeugedenckenn, furzcuwerffin, zcu anden ader zcu efern, wider heymlich nach uffintlich, in schoppfe ader ernst, durch keynen weck nach in keynerley wiese, wy man das erdenken mag, gancz an alles geverde; in krafft und mit ur- kund diesses unnssers gutlichen scheids in glichem laut gezwivacht mit unnsserm hir angehangen insigil vorsigilt beidenteiln. Gegeben zeu Wymar uff mitwochen Viti martiris anno domini m° cccc° Ix iii°. Nach einer von der Direktion des Königlich Sächsischen Hauptstaatsarchivs in Dresden mir gütigst übersendeten Cоpie.
Strana 509
Urkunden. 509 66. 1465, Nov. 4. Kaiser Friedrich III. verleiht dem Johann Schmidmayr ein bürgerliches Wappen. Wir Friedrich von Gottes Gnaden Röm. Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs zu Hungarn Dalmatien, Croatien etc. König, Herzog zu Oestreich, zu Steyr und Cärnthen und zu Chrain, Herr auf der Windischen Mark und zu Portenau, Graf zu Habsburg, zu Tyroll, zu Pfyrt und zu Kyburg, Marggraf zu Burgau, und Land- grav im Elsass, bekennen und thun kund öffentlich mit diesem Brief, allen den die ihn sehen oder hören lesen: das wir gütlich ange- sehen und betrachtet haben solch Erbarkeit Biederkeit und Vernunft, die unser und des Reiches lieber Getreuer Hanns Schmidmayr an ihm hat, auch getreu annemen und fleissigen Dienste, die er uns und dem heiligen Reiche bisher gethann hat und fürbas er wol thun mag und soll und haben darumb mit Wolbedachtem Muthe, guten Rathe und rechten Wissen demselben Hannsen Schmidmayr und seinen ehelichen Leibserben diese nachgeschriebenen Wappen und Cleinot. Mit namen einen Schilde getheilet, übereck, das unter Theil roth und das ober gelb stehend in beiden Felden drei Rosen oberenander mit des Schildes Farben verwechselt, und auf dem Schilde einen Helme, mit einer rothen und gelben Helmdecken ge- zieret darauff ein schwarzes nakendes Frauen Morenbild bis auf die Brust, ohne Hände, habende um sein Haupt eine gelbe fliegende Binden. Alsdann dieselben Wappen und Kleinot in dem Schild und auf dem Helme in der Mitte des gegenwärtigen unsers Caiserlichen Briefs gemalet und mit Farben eigentlicher ausgestrichen sind von Neuwes gnädiglich verliehen und gegeben; verleihen und geben ihn die auch also von neues und Römischer Kaiserlicher Macht vollkommenheit, in Crafft des Brieffs und meinen setzen und wollen dass der ehegenannt Hanns Schmidmeyr und sein ehelich Leibs Erben diesselben Wappen und Kleinot nun fürbasser haben die füren, und der in in allen Ehrlichen und redlichen Sachen und gescheften zu Schimpf und zu Ernst, auch in Insiegeln, petschaften und Cleinoten, und sonst in allen enden nach ihren notturften und Wolgefallen, auch alle und jegliche Er, Macht, Freyheit, Gnad und Urtheil haben gebrauchen und geniessen sollen, und mögen, mit Amptern und Lehen zu tragen zu halten Lehengericht und Recht zu besitzen, Urtheil zu sprechen, und darzu täuglich und schicklich zu seyn, in christlichen und weltlichen Ständen und Sachen, als andere und des heiligen Reichs Wappensgenossen, solichs Alles haben gebrauchen und geniessen, von Recht oder Gewohnheit von aller meinglich ungehindert. Und wir gebieten darumb allen und jeglichen Fürsten Geist- lichen und Weltlichen, Graffen, Freien, Herrn, Rittern, Knechten, ☞
Urkunden. 509 66. 1465, Nov. 4. Kaiser Friedrich III. verleiht dem Johann Schmidmayr ein bürgerliches Wappen. Wir Friedrich von Gottes Gnaden Röm. Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs zu Hungarn Dalmatien, Croatien etc. König, Herzog zu Oestreich, zu Steyr und Cärnthen und zu Chrain, Herr auf der Windischen Mark und zu Portenau, Graf zu Habsburg, zu Tyroll, zu Pfyrt und zu Kyburg, Marggraf zu Burgau, und Land- grav im Elsass, bekennen und thun kund öffentlich mit diesem Brief, allen den die ihn sehen oder hören lesen: das wir gütlich ange- sehen und betrachtet haben solch Erbarkeit Biederkeit und Vernunft, die unser und des Reiches lieber Getreuer Hanns Schmidmayr an ihm hat, auch getreu annemen und fleissigen Dienste, die er uns und dem heiligen Reiche bisher gethann hat und fürbas er wol thun mag und soll und haben darumb mit Wolbedachtem Muthe, guten Rathe und rechten Wissen demselben Hannsen Schmidmayr und seinen ehelichen Leibserben diese nachgeschriebenen Wappen und Cleinot. Mit namen einen Schilde getheilet, übereck, das unter Theil roth und das ober gelb stehend in beiden Felden drei Rosen oberenander mit des Schildes Farben verwechselt, und auf dem Schilde einen Helme, mit einer rothen und gelben Helmdecken ge- zieret darauff ein schwarzes nakendes Frauen Morenbild bis auf die Brust, ohne Hände, habende um sein Haupt eine gelbe fliegende Binden. Alsdann dieselben Wappen und Kleinot in dem Schild und auf dem Helme in der Mitte des gegenwärtigen unsers Caiserlichen Briefs gemalet und mit Farben eigentlicher ausgestrichen sind von Neuwes gnädiglich verliehen und gegeben; verleihen und geben ihn die auch also von neues und Römischer Kaiserlicher Macht vollkommenheit, in Crafft des Brieffs und meinen setzen und wollen dass der ehegenannt Hanns Schmidmeyr und sein ehelich Leibs Erben diesselben Wappen und Kleinot nun fürbasser haben die füren, und der in in allen Ehrlichen und redlichen Sachen und gescheften zu Schimpf und zu Ernst, auch in Insiegeln, petschaften und Cleinoten, und sonst in allen enden nach ihren notturften und Wolgefallen, auch alle und jegliche Er, Macht, Freyheit, Gnad und Urtheil haben gebrauchen und geniessen sollen, und mögen, mit Amptern und Lehen zu tragen zu halten Lehengericht und Recht zu besitzen, Urtheil zu sprechen, und darzu täuglich und schicklich zu seyn, in christlichen und weltlichen Ständen und Sachen, als andere und des heiligen Reichs Wappensgenossen, solichs Alles haben gebrauchen und geniessen, von Recht oder Gewohnheit von aller meinglich ungehindert. Und wir gebieten darumb allen und jeglichen Fürsten Geist- lichen und Weltlichen, Graffen, Freien, Herrn, Rittern, Knechten, ☞
Strana 510
510 Anlagen. Hauptleuten, Amtleuten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Schultheissen, Schöpfen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Cundigern der Wap- pen, Erholden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden, allen und jeg- lichen Schlösser, Stätte, Markte, Dorfern und Gebiete, und sonst allen andern unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Standes oder Wesens die sein von obgemelter Kaiser- licher Macht ernstlich und vestiglich mit diesem Briefe, dass Sie den vorgenannten Hannsen Schmidmayrn und sein ehelich Leibes-Erben an den ehegenannten Wappen und Kleinoten, und diesen unsern gnaden und neuen Gaben, damit wir Sie also begnadt und begabt haben, nicht hindern noch irren, in dhein Weise, sondern Sie der also in vorgeschriebener Masse geruhlig gebrauchen, geniessen, und gänzlich darbei bleiben lassen, als lieb in allen, und einem jeden sei unser und des Reichs schwere Ungnade zu vermieden, unschädlich doch andern, die vielleicht der vorgeschriebenen Wap- pen und Cleinot gleich führten an ihren Wappen und Rechten Mit Urkundt diess Briefs besiegelt mit unserer Caiserlichen Majestaet anhangendem Insiegel. Geben zu der Newen Statt am Montag nach Allerheiligen Tag, nach Christi Geburt, vierzehn hundert und im Fünf und Sechzigsten. Unsers Reichs des Römischen im Sechs und Zwanzigsten, des Caiserthums im Vierzehenden und des Hungarischen im Siebenden Jahre. vidimirt 1. März 1661. v. Schamroth, kaiserl. Notarius und Bürger zu Nürnberg. Carol. Henr. Hagen, De armigeris, qui Germanice dicuntur Wappengenossen diss. Erlangen 1836, S. 25. 67. 1472, Nov. 26. Gebhard, Bischof v. Halberstadt, verleiht dem Henning Schutten das heimgestorbene Wappen der von Walhusen. We Geverth van Gots gnaden Bisschop to Halberstatt be� kennen mit düssem Breve vor Uns Unse Nakomelinge un allen de de ohne sehn edder hören lesen, unde vor alsweme dat we Henninges Schutten unsen leven getruwen gegeven unde ge- legen hebben, geven unde ligen in Craft düsses Breves öhme und sinen Erven, sodan gewapen alse dat geslechte geheiten van Wal- husen plegen to hebbenn, unde uns unde unsem Stichte van ores Vorfalles losgestorven unde vorleddiget sin, unde alse de van verwen unde anders gestalt hir in dissem Breve vorteykent an Schilde und an Helme, in aller maten unde to sulken rechte, alse de van Wal- husen de vor gehad hebben, to ernste unde to schympe in allen steden, wur ome unde sinen erven des nott unde behof is edder
510 Anlagen. Hauptleuten, Amtleuten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Schultheissen, Schöpfen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Cundigern der Wap- pen, Erholden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden, allen und jeg- lichen Schlösser, Stätte, Markte, Dorfern und Gebiete, und sonst allen andern unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Standes oder Wesens die sein von obgemelter Kaiser- licher Macht ernstlich und vestiglich mit diesem Briefe, dass Sie den vorgenannten Hannsen Schmidmayrn und sein ehelich Leibes-Erben an den ehegenannten Wappen und Kleinoten, und diesen unsern gnaden und neuen Gaben, damit wir Sie also begnadt und begabt haben, nicht hindern noch irren, in dhein Weise, sondern Sie der also in vorgeschriebener Masse geruhlig gebrauchen, geniessen, und gänzlich darbei bleiben lassen, als lieb in allen, und einem jeden sei unser und des Reichs schwere Ungnade zu vermieden, unschädlich doch andern, die vielleicht der vorgeschriebenen Wap- pen und Cleinot gleich führten an ihren Wappen und Rechten Mit Urkundt diess Briefs besiegelt mit unserer Caiserlichen Majestaet anhangendem Insiegel. Geben zu der Newen Statt am Montag nach Allerheiligen Tag, nach Christi Geburt, vierzehn hundert und im Fünf und Sechzigsten. Unsers Reichs des Römischen im Sechs und Zwanzigsten, des Caiserthums im Vierzehenden und des Hungarischen im Siebenden Jahre. vidimirt 1. März 1661. v. Schamroth, kaiserl. Notarius und Bürger zu Nürnberg. Carol. Henr. Hagen, De armigeris, qui Germanice dicuntur Wappengenossen diss. Erlangen 1836, S. 25. 67. 1472, Nov. 26. Gebhard, Bischof v. Halberstadt, verleiht dem Henning Schutten das heimgestorbene Wappen der von Walhusen. We Geverth van Gots gnaden Bisschop to Halberstatt be� kennen mit düssem Breve vor Uns Unse Nakomelinge un allen de de ohne sehn edder hören lesen, unde vor alsweme dat we Henninges Schutten unsen leven getruwen gegeven unde ge- legen hebben, geven unde ligen in Craft düsses Breves öhme und sinen Erven, sodan gewapen alse dat geslechte geheiten van Wal- husen plegen to hebbenn, unde uns unde unsem Stichte van ores Vorfalles losgestorven unde vorleddiget sin, unde alse de van verwen unde anders gestalt hir in dissem Breve vorteykent an Schilde und an Helme, in aller maten unde to sulken rechte, alse de van Wal- husen de vor gehad hebben, to ernste unde to schympe in allen steden, wur ome unde sinen erven des nott unde behof is edder
Strana 511
74„ 3Vu ae k „“ Urkunden. 511 sin werdt der to brukende. Unde willen dersulven wapen sin bekennige Hern wesen, wur unde wanne ohme unde sinen erven des nott unde behof is unde se dat van uns heysschen; unde willen ohne hebben unde holden in freyheit glik andern unsen mannen der so to brukende. Des to forder bekantnisse hebben we unse Ingesegel witliken unde mit guden willen heiten hengen an düssen Breff, de gegeven is na Christi unses Hern Gebort verthein hundert darna in twey unde seventigesten Jare am Donrestage na sunte Katerinen Dage der hilgen Jungfruwen. Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht. Halle 1781, I S. 278; Braunschweigische An- zeigen 1751, 2. St. S. 27. 68. 1478, April 28. Philipp, Bischof v. Bamberg, ertheilt dem Dorf Graitz ein Wappen. Wir Philipps von gotes genaden Bischove zu Bamberg Be- kennen mit diesem offenn brieve das Uns unnser liebe getrewe Richter, Rate und gemeinde unnsers Dorfs zu Greitz fürbracht haben wie- wol sie von Irer und des gnanten unnsers Dorffs sachen und sunder- lich von wegen des zentgerichts daselbs mancherley zuschicken und zu handeln So hetten Sie doch bishere zubevestigung solicher Irer sachen und handel an eigener Sigelung mangel gehabt und annder umb Ir Insigel ersuchen müsen darauss Ine mancherley mühe erwachund (?) vast unfugsame were und uns darauf als Iren landssfürsten und rechten erbhern demütiglich gebeten das wir auss macht unnd fürst- lichen oberkeit Sie mit einer eigen Sigelung zufürsehen und zube- gaben genedlich. Solich Ir zymlich bete zusampt der notdurft auch Ir willig gehorsame der sie gegen uns berümbt sein wir angesehen und haben sie und ire nachkomen auss crafft unnsers fürstlichen gewalts begabet und fürsehen also das sie hinfure ein eigen gemein Innsigel haben sollen mit namen einen Roten Schiltt darin ein weise kirchen auf einem Grunen Wasen mit einem Roten dach an einem ort ein weiserr thurn auch mit einem Roten Spitzigem dach. oben mit vier erckern, ein weise mawern mit zinnen umb die kirchen unnd den thuren und ein thüre in die mawern gegen dem thurn, wie das dann in diesem unnserm brieve eigenntlicher gemalet und mit farben aussgestrichen ist. So sol sein die schriffte umb den Schilt Sigillum des gerichts zu Greytze und wir geben den obge- nanten von Greytz solich obberurt Sigel gegenwertiglich in craffte ditzs brievs also das sie und Ir nachkomen sich des hinfüre zu
74„ 3Vu ae k „“ Urkunden. 511 sin werdt der to brukende. Unde willen dersulven wapen sin bekennige Hern wesen, wur unde wanne ohme unde sinen erven des nott unde behof is unde se dat van uns heysschen; unde willen ohne hebben unde holden in freyheit glik andern unsen mannen der so to brukende. Des to forder bekantnisse hebben we unse Ingesegel witliken unde mit guden willen heiten hengen an düssen Breff, de gegeven is na Christi unses Hern Gebort verthein hundert darna in twey unde seventigesten Jare am Donrestage na sunte Katerinen Dage der hilgen Jungfruwen. Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht. Halle 1781, I S. 278; Braunschweigische An- zeigen 1751, 2. St. S. 27. 68. 1478, April 28. Philipp, Bischof v. Bamberg, ertheilt dem Dorf Graitz ein Wappen. Wir Philipps von gotes genaden Bischove zu Bamberg Be- kennen mit diesem offenn brieve das Uns unnser liebe getrewe Richter, Rate und gemeinde unnsers Dorfs zu Greitz fürbracht haben wie- wol sie von Irer und des gnanten unnsers Dorffs sachen und sunder- lich von wegen des zentgerichts daselbs mancherley zuschicken und zu handeln So hetten Sie doch bishere zubevestigung solicher Irer sachen und handel an eigener Sigelung mangel gehabt und annder umb Ir Insigel ersuchen müsen darauss Ine mancherley mühe erwachund (?) vast unfugsame were und uns darauf als Iren landssfürsten und rechten erbhern demütiglich gebeten das wir auss macht unnd fürst- lichen oberkeit Sie mit einer eigen Sigelung zufürsehen und zube- gaben genedlich. Solich Ir zymlich bete zusampt der notdurft auch Ir willig gehorsame der sie gegen uns berümbt sein wir angesehen und haben sie und ire nachkomen auss crafft unnsers fürstlichen gewalts begabet und fürsehen also das sie hinfure ein eigen gemein Innsigel haben sollen mit namen einen Roten Schiltt darin ein weise kirchen auf einem Grunen Wasen mit einem Roten dach an einem ort ein weiserr thurn auch mit einem Roten Spitzigem dach. oben mit vier erckern, ein weise mawern mit zinnen umb die kirchen unnd den thuren und ein thüre in die mawern gegen dem thurn, wie das dann in diesem unnserm brieve eigenntlicher gemalet und mit farben aussgestrichen ist. So sol sein die schriffte umb den Schilt Sigillum des gerichts zu Greytze und wir geben den obge- nanten von Greytz solich obberurt Sigel gegenwertiglich in craffte ditzs brievs also das sie und Ir nachkomen sich des hinfüre zu
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512 Anlagen. ewigen zeiten zu des obgenanten unnsers Dorffs unnd Gerichts sachen und notdurften geprauchen auch domit für anndere lewte in sachen die vor Ine gescheen oder betzewgt würden vonn bete gerichts oder ersuchenn wegenn urkunde und hendel als redlich ist beSigeln sollen unnd mögen, als offte des note geschicht unnd das solicher Irer Sigelung sol an allen ennden glawbe gegeben werden auch die henndel so domit bestettiget sein craft und macht haben alsdann solichs in anndern unnsern Steten und merkten die Sigill haben recht herkomen und gewonheit ist alles ongeverde die gemelten die unnsern mogen sich auch solichs Schilts mit den- selben stücken und varben dor Inne verleybt zu einem panner zu allen Iren henndeln und notdurften gebrauchen und wir haben für uns unsern Stifte und nachkomen dyeselben Sigel und pannier den obgemelten den unnsern von Greytz und allen iren nachkomen recht und redlich Confirmirett und bestetigt Confirmiren und Be- stetigen in die also in craft und macht diess brievs ongeverde Des zu Warer urkunde haben wir unnser Innsigel an diesen brieve thun hennken. Der geben ist in unnser Stat Bamberg am Dinstag nach dem Sontag vocem Jocunditat. Nach Cristj unnsers lieben herrn geburt viertzehenhundert und darnach In dem Achtundsibent- zigisten Jare. Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 834. 69. 1495, Aug. 31. Kaiser Max I. verbietet auf Klage des Herzogs Wilhelm von Jülich hin dem Karl v. Egmont, Namen, Titel und Wappen des Herzogthums Geldern zu führen. Wir Maximilian von gottes gnaden Romischer kunig, zu allen zeitten merer des reichs etc. tun Karl von Egmund, der sich nennet hertzog zu Gheldern, zu wissen, nachdem du dich aus deynem eigen gewalt des namens, tittels und wappens des hertogthumbs Gulh gebrauchest, hat uns der hochgeborn Wilhelm hertzog zu Gulh und zum Perg, unser lieber oheim und furst, durch glauplichen schein angetzeigt und zu erkennen geben, wie das berurt hertzogthumb Gulh noch abgang weilend hertzog Reynharts zu Gulh und zu Gheldern an weilend Adolffen hertzogen zu Gulh und zum Perg als nechsten erben noch herkumen und gewonheit des h. reichs und von demselben an yne noch rechter lynien und syppschaft erblich kumen und gefallen, darauf auch ye yr einer noch dem anderen das von unserm vorfaren am reiche und uns zu lehen empfangen, und des also bisher in geruiger gebrauch und gewere gewesen und noch seyen, und deyne fureltern noch du nye keyn
512 Anlagen. ewigen zeiten zu des obgenanten unnsers Dorffs unnd Gerichts sachen und notdurften geprauchen auch domit für anndere lewte in sachen die vor Ine gescheen oder betzewgt würden vonn bete gerichts oder ersuchenn wegenn urkunde und hendel als redlich ist beSigeln sollen unnd mögen, als offte des note geschicht unnd das solicher Irer Sigelung sol an allen ennden glawbe gegeben werden auch die henndel so domit bestettiget sein craft und macht haben alsdann solichs in anndern unnsern Steten und merkten die Sigill haben recht herkomen und gewonheit ist alles ongeverde die gemelten die unnsern mogen sich auch solichs Schilts mit den- selben stücken und varben dor Inne verleybt zu einem panner zu allen Iren henndeln und notdurften gebrauchen und wir haben für uns unsern Stifte und nachkomen dyeselben Sigel und pannier den obgemelten den unnsern von Greytz und allen iren nachkomen recht und redlich Confirmirett und bestetigt Confirmiren und Be- stetigen in die also in craft und macht diess brievs ongeverde Des zu Warer urkunde haben wir unnser Innsigel an diesen brieve thun hennken. Der geben ist in unnser Stat Bamberg am Dinstag nach dem Sontag vocem Jocunditat. Nach Cristj unnsers lieben herrn geburt viertzehenhundert und darnach In dem Achtundsibent- zigisten Jare. Seyler, Geschichte der Heraldik, S. 834. 69. 1495, Aug. 31. Kaiser Max I. verbietet auf Klage des Herzogs Wilhelm von Jülich hin dem Karl v. Egmont, Namen, Titel und Wappen des Herzogthums Geldern zu führen. Wir Maximilian von gottes gnaden Romischer kunig, zu allen zeitten merer des reichs etc. tun Karl von Egmund, der sich nennet hertzog zu Gheldern, zu wissen, nachdem du dich aus deynem eigen gewalt des namens, tittels und wappens des hertogthumbs Gulh gebrauchest, hat uns der hochgeborn Wilhelm hertzog zu Gulh und zum Perg, unser lieber oheim und furst, durch glauplichen schein angetzeigt und zu erkennen geben, wie das berurt hertzogthumb Gulh noch abgang weilend hertzog Reynharts zu Gulh und zu Gheldern an weilend Adolffen hertzogen zu Gulh und zum Perg als nechsten erben noch herkumen und gewonheit des h. reichs und von demselben an yne noch rechter lynien und syppschaft erblich kumen und gefallen, darauf auch ye yr einer noch dem anderen das von unserm vorfaren am reiche und uns zu lehen empfangen, und des also bisher in geruiger gebrauch und gewere gewesen und noch seyen, und deyne fureltern noch du nye keyn
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Urkunden. 513 recht noch gerechtigkeit daran gehabt und du noch nit habest; deshalben du soliche gebrauch des namens, tittels und wappens von Gulche unbillichen tust und yme zu gestatten nachteilig und un- leidlichen sey und so wir dan unsern oheim hertzog Wilhelm zu Gulh und zum Perg mit dem hertzogthumb Gulh als rechten lehens- erben belehent haben und dabey zu handthaben, schutzen und schirmen und darin keyn eintrag noch irrung tun zu lassen schuldig und geneigt sein: gebieten wir dir bey vermeydung unser und des reichs ungnad und straffe von Romischer kuniglicher macht ernstlich und wellen, das du solich dein eygenwillig uebung und gebrauch abstellest und hinfur des namens tittels, wappens, schildes noch helms von Gulh weder in schrifften, wortten, insiegeln, pett- schafften noch in stenden oder anderen sachen nit annemest noch gebrauchest; dann wo das hieruber beschehe wellen wir von unser kuniglicher machvolkomenheit, das solichs wider den von Gulh keyn kraft haben noch yne an seynen wirden noch rechten des hertzog- thumbs gantz keinen schaden noch verletzung bringen sull noch mug. Darnoch wisse dich zu richten. Geben in unser und des h. reichs stat Worms, am letzsten tag des monads Augusti, noch Cristi geburt Vierzehenhundert und im funff und newntzigisten, unserer reiche des Romischen im zehen- den und des Hungerischen im sechsten jaren. Lacomblet, Urkundenbuch IV Nro 469. 70. 1530, Aug. 26. Johann, Kurfürst v. Sachsen, gestattet als Erzmarschall des Reichs den Erbmarschällen zu Pappen- heim, damit sie sich von der abgetheilten Linie der Marschall v. Biberach schieden, sich vom Kaiser das Wappen des Erz- marschallamtes zu Sachsen verleihen zu lassen. Von Gottes Gnaden Wir Johans, Hertzog zue Sachsen, des heyligen Römischen Reichs Ertzmarschalckh und Churfürst, Landt- grave In Türingen, Marggrave zu Meissen. Bekhennen für uns und unser Edlen, undt thuen khundt allermenniglich mit diesem Brief. Das die Edlen, unsere Rhat und lieben gethreuen, die zue Pappen- heim, daselbst, des heiligen Römischen Reichs Erbmarschalcke uns, als ihrem Lehnsfürsten untertheniglich angezeigt. Wiewohl die Marschalckhe zu Bieberbach, so ihres Geschlechts und Wappens wehren, sich vom Guet Bappenheim und Verwaltung des Erbmarschall- ampts im Reich, mit Biberbach hetten abthaylen und sondern lassen, So undterstünden sich doch dieselbigen, dieweil sie das Guet Biber- bach von Ihnen hetten kommen lassen, sich numals auch wieder- umb, Erbmarschalcke von Bappenheim zu schreiben und zu nennen. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 33
Urkunden. 513 recht noch gerechtigkeit daran gehabt und du noch nit habest; deshalben du soliche gebrauch des namens, tittels und wappens von Gulche unbillichen tust und yme zu gestatten nachteilig und un- leidlichen sey und so wir dan unsern oheim hertzog Wilhelm zu Gulh und zum Perg mit dem hertzogthumb Gulh als rechten lehens- erben belehent haben und dabey zu handthaben, schutzen und schirmen und darin keyn eintrag noch irrung tun zu lassen schuldig und geneigt sein: gebieten wir dir bey vermeydung unser und des reichs ungnad und straffe von Romischer kuniglicher macht ernstlich und wellen, das du solich dein eygenwillig uebung und gebrauch abstellest und hinfur des namens tittels, wappens, schildes noch helms von Gulh weder in schrifften, wortten, insiegeln, pett- schafften noch in stenden oder anderen sachen nit annemest noch gebrauchest; dann wo das hieruber beschehe wellen wir von unser kuniglicher machvolkomenheit, das solichs wider den von Gulh keyn kraft haben noch yne an seynen wirden noch rechten des hertzog- thumbs gantz keinen schaden noch verletzung bringen sull noch mug. Darnoch wisse dich zu richten. Geben in unser und des h. reichs stat Worms, am letzsten tag des monads Augusti, noch Cristi geburt Vierzehenhundert und im funff und newntzigisten, unserer reiche des Romischen im zehen- den und des Hungerischen im sechsten jaren. Lacomblet, Urkundenbuch IV Nro 469. 70. 1530, Aug. 26. Johann, Kurfürst v. Sachsen, gestattet als Erzmarschall des Reichs den Erbmarschällen zu Pappen- heim, damit sie sich von der abgetheilten Linie der Marschall v. Biberach schieden, sich vom Kaiser das Wappen des Erz- marschallamtes zu Sachsen verleihen zu lassen. Von Gottes Gnaden Wir Johans, Hertzog zue Sachsen, des heyligen Römischen Reichs Ertzmarschalckh und Churfürst, Landt- grave In Türingen, Marggrave zu Meissen. Bekhennen für uns und unser Edlen, undt thuen khundt allermenniglich mit diesem Brief. Das die Edlen, unsere Rhat und lieben gethreuen, die zue Pappen- heim, daselbst, des heiligen Römischen Reichs Erbmarschalcke uns, als ihrem Lehnsfürsten untertheniglich angezeigt. Wiewohl die Marschalckhe zu Bieberbach, so ihres Geschlechts und Wappens wehren, sich vom Guet Bappenheim und Verwaltung des Erbmarschall- ampts im Reich, mit Biberbach hetten abthaylen und sondern lassen, So undterstünden sich doch dieselbigen, dieweil sie das Guet Biber- bach von Ihnen hetten kommen lassen, sich numals auch wieder- umb, Erbmarschalcke von Bappenheim zu schreiben und zu nennen. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 33
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514 Anlagen. Wann ihnen aber solch Erbmarschallampt aus angezaigter Ursachen der beschehenen Absonderung nit zustendig were, und damit in zukünftigen Zeitten Irrung, Zanckh und unwill zwischen Inen des Reichs Erbmarschalckhen zu Bappenheim, und den andern Mar- schalckhen von Biberbach und Iren Erben verhütet würde, So weren sie die mehr gemelten Erbmarschalckhe zu Bappenheim, Ir ge- schlecht, undt namen mit unterschiedtlicher Besserung Ihres Wap- pens weitter zu sondern und kentlich zu machen, willens. Nachdem sie aber für die Christlichste Besserung ihres Wappens hielten, dass sy und Ir geschlecht die zwey schwert unser Chur zue Sachsen Wappen, so. sie hievor In Fannen, auf dem Helm gefuret, in Ihrem Schilt und Wappen, auf form, wie sie uns dessen gemalt fürgetragen, und gezaigt, bey der Römisch Kayserlichen Majestät unserm aller- gnedigsten Herrn. So wir als des heylligen Reychs Ertzmarschalckh, Churfürst, und ihr lehnherr solchs willigen und gnädig nachlassen wollten, erlangen undt furen möchten. Und wir Ihnen umb irer vleissigen dienst willen, die sie unsern Voreltern seliger gedechtnus und uns allerwegen gethan, auch hinfurder uns und unsern Erben wohl thun können, und sollen, mit allen gnaden und willfahrung, in dem, ihrer Bitt nach, genaigt sindt. So bewilligen undt ver- günstigen wir für uns und unsere Erben hiermit in Crafft dies brieffs, das sie und ir geschlecht Mennlichs Stammes Erbmarschalckhe zu Bappenheim sollich obenangezaigte besserung Ihres Wappens mit den zwey Schwerttern unserer Chure zu Sachsen Wappen mit diesem unserm vorwissen und willen bey gedachter Römisch Kaiser- licher Majestät unserm Erben unvorhindert in Ihrem Schilt und Wappen füren undt geprauchen mögen. Treulich undt ungevehr- lich. Zue Urkundt mit unserm hieran hangenden Insiegel wissent- lich besigelt. Geschehen zu Augsspurg, am Freytag nach Bartho- lomäi, nach Christi unsers lieben herrn Gepurt, Funfzehenhundert und im dreyssigsten Jare. Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, Leipzig 1781, Bd. I S. 226. 71. 1531, Juli 21. Urtheil in dem Wappenstreit zwischen, Gauthier de le Grach und den Erben de la Verderue in Brüssel, welches Letzteren eine Veränderung der Tincturen ihres Wap- pens auferlegt. Par ce que apres le deces de feu Maistre Charles de la Verderue en son vivant Secretaire de l'Empereur, ses heritiers avoyent fait mettre, & apposer aux chierges estans sur la Sepulture dudit feu en l' Eglise Collegiale de Sainte Goule à Bruxelles, armes d'argent
514 Anlagen. Wann ihnen aber solch Erbmarschallampt aus angezaigter Ursachen der beschehenen Absonderung nit zustendig were, und damit in zukünftigen Zeitten Irrung, Zanckh und unwill zwischen Inen des Reichs Erbmarschalckhen zu Bappenheim, und den andern Mar- schalckhen von Biberbach und Iren Erben verhütet würde, So weren sie die mehr gemelten Erbmarschalckhe zu Bappenheim, Ir ge- schlecht, undt namen mit unterschiedtlicher Besserung Ihres Wap- pens weitter zu sondern und kentlich zu machen, willens. Nachdem sie aber für die Christlichste Besserung ihres Wappens hielten, dass sy und Ir geschlecht die zwey schwert unser Chur zue Sachsen Wappen, so. sie hievor In Fannen, auf dem Helm gefuret, in Ihrem Schilt und Wappen, auf form, wie sie uns dessen gemalt fürgetragen, und gezaigt, bey der Römisch Kayserlichen Majestät unserm aller- gnedigsten Herrn. So wir als des heylligen Reychs Ertzmarschalckh, Churfürst, und ihr lehnherr solchs willigen und gnädig nachlassen wollten, erlangen undt furen möchten. Und wir Ihnen umb irer vleissigen dienst willen, die sie unsern Voreltern seliger gedechtnus und uns allerwegen gethan, auch hinfurder uns und unsern Erben wohl thun können, und sollen, mit allen gnaden und willfahrung, in dem, ihrer Bitt nach, genaigt sindt. So bewilligen undt ver- günstigen wir für uns und unsere Erben hiermit in Crafft dies brieffs, das sie und ir geschlecht Mennlichs Stammes Erbmarschalckhe zu Bappenheim sollich obenangezaigte besserung Ihres Wappens mit den zwey Schwerttern unserer Chure zu Sachsen Wappen mit diesem unserm vorwissen und willen bey gedachter Römisch Kaiser- licher Majestät unserm Erben unvorhindert in Ihrem Schilt und Wappen füren undt geprauchen mögen. Treulich undt ungevehr- lich. Zue Urkundt mit unserm hieran hangenden Insiegel wissent- lich besigelt. Geschehen zu Augsspurg, am Freytag nach Bartho- lomäi, nach Christi unsers lieben herrn Gepurt, Funfzehenhundert und im dreyssigsten Jare. Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, Leipzig 1781, Bd. I S. 226. 71. 1531, Juli 21. Urtheil in dem Wappenstreit zwischen, Gauthier de le Grach und den Erben de la Verderue in Brüssel, welches Letzteren eine Veränderung der Tincturen ihres Wap- pens auferlegt. Par ce que apres le deces de feu Maistre Charles de la Verderue en son vivant Secretaire de l'Empereur, ses heritiers avoyent fait mettre, & apposer aux chierges estans sur la Sepulture dudit feu en l' Eglise Collegiale de Sainte Goule à Bruxelles, armes d'argent
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Urkunden. 515 à un Chevron de gueulles, et trois merlettes de sable, à scavoi deux en chef et une en pointe, lesquelles iceux heritiers pretendoient à eux appartenir par longue possession, Don de Prince, ou autre- ment, et que noble homme Gauthier de le Grach Seigneur de Heulle, de son authorité privée par un jour de procession publique, avoit fait oster par un sien Lacquay, et detacher desdites chierges icelles armes, pretendant à luy et à nuls autres appartenir, comme Chef de la Maison de le Grach en Flandre, qui ont porté et usé desdittes armes l'espace de trois à quatre cens ans, ou plus, sans ce que autruy leur en ait fait contredit ou empeschement: lesdittes parties, chacune en droit soy pour la conservation de leur droit, ont presenté requeste à l'Empereur, contendant de la part desdits heritiers, afin que ledit Seigneur de Heulle fut condamné et con- straint de faire remettre icelles armes au lieu et place, dont ledit Seigneur de Heulle les avoit fait oster, et s'il y pretendoit aucuns droicts, qu'il fust tenu le deduire pardevant la Majesté de l'Empereur, pour y estre, oüies parties, ordonné selon qu'il appartiendroit par raison. Et du costé dudit Seigneur de Heulle par sadite requeste estoit contendu à ce qu'il pleut à ladite Imperiale Majesté remettre et pardonner, ce qu'il pourroit avoir mespris, en ayant fait oster les- dittes armes qui luy appartenoient: consideré qu'ils avoient fait amiablement requerir lesdits heritiers de oster lesdites armes, ce qu'ils n'avoient voulu faire, et que ce qu'il avoit fait avoit esté par colere, et pour garder son droit, et d'avantage requeroit joüis- sance desdites armes. Lesquelles requestes ainsi presentées, le Seigneur Empereur at ordonné à Messire Adrien de Croy Comte du Roeux Chevalier de l' Ordre, son grand Maistre d' Hostel, et Mareschal de Lost, entendre ladite matiere comme à sondit office de Mareschal appartient, et icelle decider selon raison. Lequel Seigneur a appellé aver luy les Seigneurs de Traiseignies aussi Chevalier de l'Ordre, de Lannoy Chevalier, Gouverneur et Capitaine de Tournay, le Seigneur des Maretz, et l'Archidiacre de Theroüane Conseillier et Maistre de requestes ordinaire de l'Hostel dudit Em- pereur, et le Roy d'Armes Toison d'or, à visiter bien et au long lesdites requestes, et oüir lesdites parties verballement, lesquelles requirent que laditte matiere fut traictée et terminée sommierement, et de plain, sans forme ou figure de proces. Et apres avoir le tout bien entendu, et l'affaire meurement deliberé, finalement par ordon- nance dudit Seigneur Empereur, et par l'avis et Conseil desdits Seigneurs et en leur presence, sentence et appointement at esté renduë en presence desdites parties par ledit Seigneur de Roeux grand Maistre d'Hostel, et Mareschal de Lost, et at esté dit et declaré que lesdits heritiers avoient mesprins vers la Majesté Im- periale grandement, et abusez, d'avoir fait attacher au lieu avant dit lesdites armes, qui ne leur appartenoient, ains audit Seigneur de Heulle: et que d'autre costé ledit Seigneur de Heulle avoit aussi mesfait et mesprins contre ladite Majesté d'avoir osté lesdittes
Urkunden. 515 à un Chevron de gueulles, et trois merlettes de sable, à scavoi deux en chef et une en pointe, lesquelles iceux heritiers pretendoient à eux appartenir par longue possession, Don de Prince, ou autre- ment, et que noble homme Gauthier de le Grach Seigneur de Heulle, de son authorité privée par un jour de procession publique, avoit fait oster par un sien Lacquay, et detacher desdites chierges icelles armes, pretendant à luy et à nuls autres appartenir, comme Chef de la Maison de le Grach en Flandre, qui ont porté et usé desdittes armes l'espace de trois à quatre cens ans, ou plus, sans ce que autruy leur en ait fait contredit ou empeschement: lesdittes parties, chacune en droit soy pour la conservation de leur droit, ont presenté requeste à l'Empereur, contendant de la part desdits heritiers, afin que ledit Seigneur de Heulle fut condamné et con- straint de faire remettre icelles armes au lieu et place, dont ledit Seigneur de Heulle les avoit fait oster, et s'il y pretendoit aucuns droicts, qu'il fust tenu le deduire pardevant la Majesté de l'Empereur, pour y estre, oüies parties, ordonné selon qu'il appartiendroit par raison. Et du costé dudit Seigneur de Heulle par sadite requeste estoit contendu à ce qu'il pleut à ladite Imperiale Majesté remettre et pardonner, ce qu'il pourroit avoir mespris, en ayant fait oster les- dittes armes qui luy appartenoient: consideré qu'ils avoient fait amiablement requerir lesdits heritiers de oster lesdites armes, ce qu'ils n'avoient voulu faire, et que ce qu'il avoit fait avoit esté par colere, et pour garder son droit, et d'avantage requeroit joüis- sance desdites armes. Lesquelles requestes ainsi presentées, le Seigneur Empereur at ordonné à Messire Adrien de Croy Comte du Roeux Chevalier de l' Ordre, son grand Maistre d' Hostel, et Mareschal de Lost, entendre ladite matiere comme à sondit office de Mareschal appartient, et icelle decider selon raison. Lequel Seigneur a appellé aver luy les Seigneurs de Traiseignies aussi Chevalier de l'Ordre, de Lannoy Chevalier, Gouverneur et Capitaine de Tournay, le Seigneur des Maretz, et l'Archidiacre de Theroüane Conseillier et Maistre de requestes ordinaire de l'Hostel dudit Em- pereur, et le Roy d'Armes Toison d'or, à visiter bien et au long lesdites requestes, et oüir lesdites parties verballement, lesquelles requirent que laditte matiere fut traictée et terminée sommierement, et de plain, sans forme ou figure de proces. Et apres avoir le tout bien entendu, et l'affaire meurement deliberé, finalement par ordon- nance dudit Seigneur Empereur, et par l'avis et Conseil desdits Seigneurs et en leur presence, sentence et appointement at esté renduë en presence desdites parties par ledit Seigneur de Roeux grand Maistre d'Hostel, et Mareschal de Lost, et at esté dit et declaré que lesdits heritiers avoient mesprins vers la Majesté Im- periale grandement, et abusez, d'avoir fait attacher au lieu avant dit lesdites armes, qui ne leur appartenoient, ains audit Seigneur de Heulle: et que d'autre costé ledit Seigneur de Heulle avoit aussi mesfait et mesprins contre ladite Majesté d'avoir osté lesdittes
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516 Anlagen. armes de son authorité privée durant la celebration du service divin, en l'Eglise Principale de laditte ville de Bruxelles et au jour d'une Procession solemnelle. A cause de quoy condamnoit ledit Seigneur de Heulle luy estant en ladite Eglise, faire restablir et remettre par sondit Lacquay lesdittes armes par luy ostées, au mesme lieu dont les avoit ostées, declarant que ledit restablissement fait, au mesme instant par le Roy d'Armes Toison d'or icelles armes seroient detachées derechef et ostées desdites chandelles, portées, et renduës audit Seigneur de Heulle, comme à luy en Chef appartenantes, et à nuls autres, et au lieu desdites armes seront attachez ausdittes chandelles autres armes d'argent à un Chevron de Sinople à trois Merles de mesme aux pieds et becs couppez, à scavoir deux en chef et une en pointe: lesquelles armes ledit Seigneur Empereur a de grace especiale donné et accordé auxdits heritiers pour les bons et agreables services que ledit feu a par ci-devants fait à sa Majesté et ses Predecesseurs, en disant par ledit Toison qu'il se deportent de porter lesdittes armes de le Grach, ains usent de celles que ledit Toison d'or leurs mettera sur laditte Sepulture. Et pour l'offence et abus dessus dits respectivement lesdites parties furent condamnées en requerir pardon audit Seigneur Empereur, à la personne de sondit Mareschal, laquelle sentence leuë de mots apres autres aus- dites parties, icelles en mercient l'Empereur, requerant pardon avant dit, lequel Empereur par son Mareschal veullant user de grace et misericorde plus que de rigueur, leur octroya. Fait à Bruxelles en la Chambre dudit Seigneur grand Maistre par advis et en presence desdits nommez le 21 Juillet 1531. Adrien de Croy. Cette sentence fut mise à execution le vingtroisiesme jour dudit mois de Iuillet audit an trente un, selon sa forme et teneur, à l'Eglise de Sainte Goule à l'heure de la grande Messe, presents les parties, fait et prononcié par le Roy d'Armes Toison d'or, et les Roys d'Armes de Grenade et de Brabant, et plusieurs autres Heraults et poursuivants à cottes d'armes vestus à haute voix et publiquement. Thomas Isaac Thoison d’or. Christyen, Jurisprudentia heroica I p. 121 sqq. 72. 1535, Aug. 16. Diplom über die Errichtung der Messer- und Klingenschmiedezunft in Amberg und Neumarkt und Ver- leihung eines Wappens an dieselbe durch König Ferdinand I. Der stet Amberg und Newmarkht befreiung, das si messer und klingenschmidt handtwerkher halten mugen und veleihung aines wappens densen handtwerkhen.
516 Anlagen. armes de son authorité privée durant la celebration du service divin, en l'Eglise Principale de laditte ville de Bruxelles et au jour d'une Procession solemnelle. A cause de quoy condamnoit ledit Seigneur de Heulle luy estant en ladite Eglise, faire restablir et remettre par sondit Lacquay lesdittes armes par luy ostées, au mesme lieu dont les avoit ostées, declarant que ledit restablissement fait, au mesme instant par le Roy d'Armes Toison d'or icelles armes seroient detachées derechef et ostées desdites chandelles, portées, et renduës audit Seigneur de Heulle, comme à luy en Chef appartenantes, et à nuls autres, et au lieu desdites armes seront attachez ausdittes chandelles autres armes d'argent à un Chevron de Sinople à trois Merles de mesme aux pieds et becs couppez, à scavoir deux en chef et une en pointe: lesquelles armes ledit Seigneur Empereur a de grace especiale donné et accordé auxdits heritiers pour les bons et agreables services que ledit feu a par ci-devants fait à sa Majesté et ses Predecesseurs, en disant par ledit Toison qu'il se deportent de porter lesdittes armes de le Grach, ains usent de celles que ledit Toison d'or leurs mettera sur laditte Sepulture. Et pour l'offence et abus dessus dits respectivement lesdites parties furent condamnées en requerir pardon audit Seigneur Empereur, à la personne de sondit Mareschal, laquelle sentence leuë de mots apres autres aus- dites parties, icelles en mercient l'Empereur, requerant pardon avant dit, lequel Empereur par son Mareschal veullant user de grace et misericorde plus que de rigueur, leur octroya. Fait à Bruxelles en la Chambre dudit Seigneur grand Maistre par advis et en presence desdits nommez le 21 Juillet 1531. Adrien de Croy. Cette sentence fut mise à execution le vingtroisiesme jour dudit mois de Iuillet audit an trente un, selon sa forme et teneur, à l'Eglise de Sainte Goule à l'heure de la grande Messe, presents les parties, fait et prononcié par le Roy d'Armes Toison d'or, et les Roys d'Armes de Grenade et de Brabant, et plusieurs autres Heraults et poursuivants à cottes d'armes vestus à haute voix et publiquement. Thomas Isaac Thoison d’or. Christyen, Jurisprudentia heroica I p. 121 sqq. 72. 1535, Aug. 16. Diplom über die Errichtung der Messer- und Klingenschmiedezunft in Amberg und Neumarkt und Ver- leihung eines Wappens an dieselbe durch König Ferdinand I. Der stet Amberg und Newmarkht befreiung, das si messer und klingenschmidt handtwerkher halten mugen und veleihung aines wappens densen handtwerkhen.
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Urkunden. 517 Wir Ferdinand etc. bekennen offen mit disem brieve und thun kunt allermenigclich, als uns ieczo die hochgeboren Ludwig des heiligen reichs ereztruchsess und Friderich gebrueder phalzgrafe bei Rhein und herzog in Bayrn unser lieböheim swager churfurst und furste angelangt und gepettn, daz wir in namen und anstat der Romischen kaiserlichen maiestät unsers liebn bruders und herren auch fur uns selbs als Romischer konig irer liebden bede stett Amberg und Newemarckht des furstenthumbs Oben zu Bayrn ge- legen mit der freihait das messer und klingnshmid handtwerch auf- richten gebn und treibn ze lassen und darzu mit ainem wappen schilt als nemlich in seiner mitt uber zwerch gleich abgeteilt unden rot und oben gelb oder goldfarb im ganzn schilt beden feldung ain herz auch uberzwerch seiner mit farbn nach des schilts abteil- lung abgewechselt geteilt, als nemlich in der under rotn gelb und in der obern gelbn feldung des schilts rot, hinder demselbn schilt zwai plosse reut swert uberegg kreitzweis uber ainander ge- schrenckht mit irn swarzen heften und obn daran gelbn oder gold- farben knepfen und obn auf irn gebogn kreitzen umb das heft auch mit gold geziert, wie dann solher wappens schilt in mitten ditz unsers konigclichen briefs gemalet und mit farbn aigentlichen auss gestrichen ist zu begaben und zu fursehen genedigelich geruechten, das wir demnach guetlich angesehen habe solh der obgedachten phalzgrafn vleissig bit auch das treffenlich wolhaltn und dienst, darinnen sich ir beder liebde gegen hochgedachter kaiserlicher maiestät, uns und dem heiligen reiche bißher ungespart und ganz begirig und guetwillig erzaigt haben und hinfur wol thun mogn und sollen, und darumb mit wolbedachtem muet guetem zeitigen rat und rechtem wissn im namen und anstat gedachter kaiserlicher maiestat auch fur uns selbs als Romischer konig den obbenanten beden stetten und iren iedtweder allain und insonder dise besonder gnad und freihait gegeben und gethan, darzu auch dieselben handt- wercher mit dem obbeschriben wappen begabt haben und thun solhe alles iecz wie obsteet von wegen gedachter kaiserlicher maiestat und aus unser kuniglichen macht hiemit wissentlich in craft dits briefs und mainen seczen und wellen, daz die obgenanten phalzgraf Ludwig und herzog Friderich gebrueder oder burger- maister und rate obvermelter beder stat Amberg und Newmarckt nu hinfur ewigelich und zu ainer ieden zeit ain anzal maister und handtwercher zu messer und klingenschmiden daselbst hin gen Amberg und Newmarkht in bede stet und deren iedtwedere besondere, wie bei andern stetten in gemain dises handtwerchs ordnung, ge- secz oder geprauch ist, annemben und nider seczen und dieselben angenomen maister und handtwercher redliche und recht messige werchstat aufrichten, solh ir messrer und klingnschmid handtwerch und alles das thenige, so demselbn anhengig treiben, gebn, arbaiten und verfertigen, auch alle ir arbeit allenthalbn im reiche, wohin inen die zu verfueren gelegen sein wirdt, verkaufn, in ander weg
Urkunden. 517 Wir Ferdinand etc. bekennen offen mit disem brieve und thun kunt allermenigclich, als uns ieczo die hochgeboren Ludwig des heiligen reichs ereztruchsess und Friderich gebrueder phalzgrafe bei Rhein und herzog in Bayrn unser lieböheim swager churfurst und furste angelangt und gepettn, daz wir in namen und anstat der Romischen kaiserlichen maiestät unsers liebn bruders und herren auch fur uns selbs als Romischer konig irer liebden bede stett Amberg und Newemarckht des furstenthumbs Oben zu Bayrn ge- legen mit der freihait das messer und klingnshmid handtwerch auf- richten gebn und treibn ze lassen und darzu mit ainem wappen schilt als nemlich in seiner mitt uber zwerch gleich abgeteilt unden rot und oben gelb oder goldfarb im ganzn schilt beden feldung ain herz auch uberzwerch seiner mit farbn nach des schilts abteil- lung abgewechselt geteilt, als nemlich in der under rotn gelb und in der obern gelbn feldung des schilts rot, hinder demselbn schilt zwai plosse reut swert uberegg kreitzweis uber ainander ge- schrenckht mit irn swarzen heften und obn daran gelbn oder gold- farben knepfen und obn auf irn gebogn kreitzen umb das heft auch mit gold geziert, wie dann solher wappens schilt in mitten ditz unsers konigclichen briefs gemalet und mit farbn aigentlichen auss gestrichen ist zu begaben und zu fursehen genedigelich geruechten, das wir demnach guetlich angesehen habe solh der obgedachten phalzgrafn vleissig bit auch das treffenlich wolhaltn und dienst, darinnen sich ir beder liebde gegen hochgedachter kaiserlicher maiestät, uns und dem heiligen reiche bißher ungespart und ganz begirig und guetwillig erzaigt haben und hinfur wol thun mogn und sollen, und darumb mit wolbedachtem muet guetem zeitigen rat und rechtem wissn im namen und anstat gedachter kaiserlicher maiestat auch fur uns selbs als Romischer konig den obbenanten beden stetten und iren iedtweder allain und insonder dise besonder gnad und freihait gegeben und gethan, darzu auch dieselben handt- wercher mit dem obbeschriben wappen begabt haben und thun solhe alles iecz wie obsteet von wegen gedachter kaiserlicher maiestat und aus unser kuniglichen macht hiemit wissentlich in craft dits briefs und mainen seczen und wellen, daz die obgenanten phalzgraf Ludwig und herzog Friderich gebrueder oder burger- maister und rate obvermelter beder stat Amberg und Newmarckt nu hinfur ewigelich und zu ainer ieden zeit ain anzal maister und handtwercher zu messer und klingenschmiden daselbst hin gen Amberg und Newmarkht in bede stet und deren iedtwedere besondere, wie bei andern stetten in gemain dises handtwerchs ordnung, ge- secz oder geprauch ist, annemben und nider seczen und dieselben angenomen maister und handtwercher redliche und recht messige werchstat aufrichten, solh ir messrer und klingnschmid handtwerch und alles das thenige, so demselbn anhengig treiben, gebn, arbaiten und verfertigen, auch alle ir arbeit allenthalbn im reiche, wohin inen die zu verfueren gelegen sein wirdt, verkaufn, in ander weg
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518 Anlagen. verhandln, vertreibn und damit wie sich geburt in massn wie irs gleichn maister handtwercher uud handtierer in andern stetten ge- prauchn und zu solhem den obbestimbt wappen schilt haben, fuern und solhe auf angeregte ir arbait slagen und geprauchn solln und mögen von allermenigclich unverhindert und gepieten darauf in namen hochgedachter kaiserlicher maiestät auch fur uns selbs allen und iecglichen churfursten, fursten etc. und in sonderhait allen maistern handtwercher und verwanten der messer und klingenschmid ernst- lich und vestigelichen mit diesem brief und wöllen, daz sie di ob- berurtn bede stett Amberg und Newmarckht und alle messer und klingenschmid darinnen und ir nachkomen in ewig zeit bei dieser unser gegebn freihait und begnadung genzlich beleiben, si der geruehlich frewen, geprauchen und geniessn lassen, daran nit irren, noch verhindern, noch des jemands anderem zu thun ge- statten in kain weis noch weg, als lieb ainem ieden hochgedachter kaiserlicher maiestät unser und des reichs swer ungnad und darzu ain peen nemlich zwainzig marckh lettiges golds zu vermeiden, deren ieder so oft er frevenlich hiewider thäte, uns halb in unser und des reichs cammer und den andern halbn theil obgenanten phalzgrafen und irer liebden beden stetten obbemelt, unnachläss- lich zu bezaln verfallen sein sol. Das mainen wir ernstlich. Mit urkund dits brief, der geben ist in unser stat Wienn, den XVI. augusti, anno etc. XXXV. Grenser, Zunft-Wappen, Frankfurt a. M. 1889, S. 68, nach der Copie in der Registratur Ferdinands I. Bd. 3, Bl. 61 a im Haus- Hof- und Staatsarchiv zu Wien. 73. 1546, März 15. Urtheil in dem Wappenstreit zwischen Wilhelm v. Dommartin und Lucas v. Broyart, durch welches Beiden das Recht am gleichen Wappenschilde (aber mit ver- schiedenen Helmkleinoden) zugesprochen wird. Soit notoire à tous presents et futurs que le troisiesme jour de Janvier de l'an 1545 lorsque nostre tres-redouté et puissant Prince l'Empereur Charles V tient Chapitre de son noble Ordre de la Toison d'or en la cité de Utrecht, debat et contens at esté esmeu entre haut et noble Chevalier Guillaume Seigneur de Dommartin, Baron de Fontenoy, et noble Damoiseau Lucas de Broyart aussi Chevalier, Seigneur de Grimeny, Capitaine de Guardes Pietons dudit Empereur, à cause que ledit Lucas de Broyart avoit couru le jour
518 Anlagen. verhandln, vertreibn und damit wie sich geburt in massn wie irs gleichn maister handtwercher uud handtierer in andern stetten ge- prauchn und zu solhem den obbestimbt wappen schilt haben, fuern und solhe auf angeregte ir arbait slagen und geprauchn solln und mögen von allermenigclich unverhindert und gepieten darauf in namen hochgedachter kaiserlicher maiestät auch fur uns selbs allen und iecglichen churfursten, fursten etc. und in sonderhait allen maistern handtwercher und verwanten der messer und klingenschmid ernst- lich und vestigelichen mit diesem brief und wöllen, daz sie di ob- berurtn bede stett Amberg und Newmarckht und alle messer und klingenschmid darinnen und ir nachkomen in ewig zeit bei dieser unser gegebn freihait und begnadung genzlich beleiben, si der geruehlich frewen, geprauchen und geniessn lassen, daran nit irren, noch verhindern, noch des jemands anderem zu thun ge- statten in kain weis noch weg, als lieb ainem ieden hochgedachter kaiserlicher maiestät unser und des reichs swer ungnad und darzu ain peen nemlich zwainzig marckh lettiges golds zu vermeiden, deren ieder so oft er frevenlich hiewider thäte, uns halb in unser und des reichs cammer und den andern halbn theil obgenanten phalzgrafen und irer liebden beden stetten obbemelt, unnachläss- lich zu bezaln verfallen sein sol. Das mainen wir ernstlich. Mit urkund dits brief, der geben ist in unser stat Wienn, den XVI. augusti, anno etc. XXXV. Grenser, Zunft-Wappen, Frankfurt a. M. 1889, S. 68, nach der Copie in der Registratur Ferdinands I. Bd. 3, Bl. 61 a im Haus- Hof- und Staatsarchiv zu Wien. 73. 1546, März 15. Urtheil in dem Wappenstreit zwischen Wilhelm v. Dommartin und Lucas v. Broyart, durch welches Beiden das Recht am gleichen Wappenschilde (aber mit ver- schiedenen Helmkleinoden) zugesprochen wird. Soit notoire à tous presents et futurs que le troisiesme jour de Janvier de l'an 1545 lorsque nostre tres-redouté et puissant Prince l'Empereur Charles V tient Chapitre de son noble Ordre de la Toison d'or en la cité de Utrecht, debat et contens at esté esmeu entre haut et noble Chevalier Guillaume Seigneur de Dommartin, Baron de Fontenoy, et noble Damoiseau Lucas de Broyart aussi Chevalier, Seigneur de Grimeny, Capitaine de Guardes Pietons dudit Empereur, à cause que ledit Lucas de Broyart avoit couru le jour
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Urkunden. 519 que dessus dans le tournoy et combat de lance à fer emolu, qui se fit par les Chevaliers dudit Ordre nouvellement creéz et autres grands et nobles Chevaliers et Seigneurs, en presence de nostre tres-redouté Prince susdict, avec un escu d'armes devant sa poictrine, contenant une croix d'argent en champs noir ou de sable: lequel escu estant apperçeu du Seigneur de Dommartin, fut par luy arraché, et jecté par terre, ce qui auroit obligé ledit Chevalier de Broyart de tirer son espée et poursuivre le Seigneur Dommartin à toute outrance, et luy en donner des coups, cuidant de le tuer pour se vanger de l'affront à luy fait par cet arrachement: ce qui troubloit ledit Tournoy tellement, que l'Empereur nostre tres-redouté Seigneur demanda d'en sçavoir la cause, et commanda a Don Jnigo Lopez de Mendoza Duc de l'Infantado et à Messire Philippe de Lannoy, que promptement ils luy ameneroient lesdits Chevaliers de Dom- martin et de Broyart, pour apprendre de part et d'autre le subject de leur contention: et le Sr. de Dommartin approchant de nostre tres-puissant Seigneur se jecta à ses pieds, disant que le Chevalier de Broyart auroit pris et assumé l'escu de ses armes, qui estoient comme les susdittes, sçavoir de sable à une croix d'argent, et que oneques de memoire d'homme, autre maison ne les avoit portée, que celle de Dommartin tres-illustre en Lorraine: à quoy le Che- valier de Broyart repliqua à haute voix, que saditte Majesté seroit servie d'entendre, que ses armes estoient telles, qu'il les porta, sçavoir un escu de sable chargé d'une croix d'argent, ce que sa Majesté pourroit certainement apprendre par ses Roys et Herauts d'Armes. Sur lesquelles contestations et debats, l'Empereur nostre Sire commanda, qu'ils se retireroient. Ordonnant à nous, Adrien de Croy, Comte du Roeulx Chevalier de l’Ordre, son Grand Maistre d'Hostel et Mareschal de l'Ost, de faire emprisonner lesdits Seigneurs de Dommartin et de Broyart, afin que pis ne suivat: et pour le crime qu'ils avoient commis de s'aggresser l'un l'autre en sa presence, et ensuite des informations deuëment faittes, tant sur ledit contens et debat, que sur le crime par eux encourru, en perdant le respect de nostre tresredouté Sire, comme à nostre office de Mareschal touche, et icelles decider selon raison sans port ou grace. Sur ce ouyes, parties, apres estre saisies et degarnies de leurs espées, dagues et autres armes, entenduës leurs plaintes, et considerées leurs resquestes leurs avons enjoint de prouver par poinct de chartres et tesmoings dignes de foy, ce qu'ils avoient allegué, à quoy ils ont obey, le Sr. de Dommartin representant hum- blement, qu'il estoit Chef de nom et armes de sa maison, laquelle auroit portè lesdittes armes de passé quatre siecles et partant soustenoit que nul autre les pouvoit porter que ceux du nom de Dommartin. Sur quoy le Chevalier de Broyart remonstra semblable- ment, que c'estoient ses armes, et que ses ancestres s'en estoient servis en tous actes tant joyeux que lugubres, et en batailles à pied et à cheval, de passé trois siecles en Allemagne, d'où il tiroit
Urkunden. 519 que dessus dans le tournoy et combat de lance à fer emolu, qui se fit par les Chevaliers dudit Ordre nouvellement creéz et autres grands et nobles Chevaliers et Seigneurs, en presence de nostre tres-redouté Prince susdict, avec un escu d'armes devant sa poictrine, contenant une croix d'argent en champs noir ou de sable: lequel escu estant apperçeu du Seigneur de Dommartin, fut par luy arraché, et jecté par terre, ce qui auroit obligé ledit Chevalier de Broyart de tirer son espée et poursuivre le Seigneur Dommartin à toute outrance, et luy en donner des coups, cuidant de le tuer pour se vanger de l'affront à luy fait par cet arrachement: ce qui troubloit ledit Tournoy tellement, que l'Empereur nostre tres-redouté Seigneur demanda d'en sçavoir la cause, et commanda a Don Jnigo Lopez de Mendoza Duc de l'Infantado et à Messire Philippe de Lannoy, que promptement ils luy ameneroient lesdits Chevaliers de Dom- martin et de Broyart, pour apprendre de part et d'autre le subject de leur contention: et le Sr. de Dommartin approchant de nostre tres-puissant Seigneur se jecta à ses pieds, disant que le Chevalier de Broyart auroit pris et assumé l'escu de ses armes, qui estoient comme les susdittes, sçavoir de sable à une croix d'argent, et que oneques de memoire d'homme, autre maison ne les avoit portée, que celle de Dommartin tres-illustre en Lorraine: à quoy le Che- valier de Broyart repliqua à haute voix, que saditte Majesté seroit servie d'entendre, que ses armes estoient telles, qu'il les porta, sçavoir un escu de sable chargé d'une croix d'argent, ce que sa Majesté pourroit certainement apprendre par ses Roys et Herauts d'Armes. Sur lesquelles contestations et debats, l'Empereur nostre Sire commanda, qu'ils se retireroient. Ordonnant à nous, Adrien de Croy, Comte du Roeulx Chevalier de l’Ordre, son Grand Maistre d'Hostel et Mareschal de l'Ost, de faire emprisonner lesdits Seigneurs de Dommartin et de Broyart, afin que pis ne suivat: et pour le crime qu'ils avoient commis de s'aggresser l'un l'autre en sa presence, et ensuite des informations deuëment faittes, tant sur ledit contens et debat, que sur le crime par eux encourru, en perdant le respect de nostre tresredouté Sire, comme à nostre office de Mareschal touche, et icelles decider selon raison sans port ou grace. Sur ce ouyes, parties, apres estre saisies et degarnies de leurs espées, dagues et autres armes, entenduës leurs plaintes, et considerées leurs resquestes leurs avons enjoint de prouver par poinct de chartres et tesmoings dignes de foy, ce qu'ils avoient allegué, à quoy ils ont obey, le Sr. de Dommartin representant hum- blement, qu'il estoit Chef de nom et armes de sa maison, laquelle auroit portè lesdittes armes de passé quatre siecles et partant soustenoit que nul autre les pouvoit porter que ceux du nom de Dommartin. Sur quoy le Chevalier de Broyart remonstra semblable- ment, que c'estoient ses armes, et que ses ancestres s'en estoient servis en tous actes tant joyeux que lugubres, et en batailles à pied et à cheval, de passé trois siecles en Allemagne, d'où il tiroit
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520 Anlagen. son origine, et que l'ancienneté de sa noblesse y estoit fort bien cognuë, et mesmement en ce Paysbas, Angleterre et Espagne, mais que ses armes estoient autrement timbrées que celles de Dommartin, et qu'ainsi nul ne luy pouvoit oncques empescher de porter les dictes armes, que ses Ancestres avoient continuées de porter de pere en fils jusques à luy Remonstrant. Finalement tout ouy, veu, leu, et meurement consideré en presence des Seigneurs de Fiennes, de Lannoy, de Rubempré, et de Marests, Conseilliers et Maistres de Requestes ordinaires de l'Hostel de l'Empereur, et de son Roy d'Armes dict Toison d'or Thomas Isaac, et le tout nous estant apparu et suffissament prouvé de part et d'autre, comme dit est, avons de l'advis des susnommez prononcé et appoincté sentence en presence des parties en la qualité susditte de grand Maistre d'Hostel et Mareschal de l'Ost comme s'ensuit. Avons jugé et declaré, jugeons et declarons par ces presentes, que les Seigneurs de Dommartin et de Broyart seront conjoinctement conduits par ledit Toison d'or et autres Roys d'Armes, devers l'Empereur nostre tres-puissant et tres- redouté Prince, et illec se jetter à ses pieds, demandants pardon humblement pour avoir meu querelle en sa presence: et apres l'Empereur les ayant de sa benigne clemence pardonné et pris à mercy, ils baiseront ses pieds en luy rendants graces d'avoir la vie sauve. Puis nous le condamnons par ces dites presentes chacun en l'amende de cincquante Carolus d'or, pour et au proufit des pauvres esclaves Chrestiens detenuz en captivité par les Infidels, lesquelles amendes, seront au lendemain date de cettes deposées és mains du Ministre des Peres Croysiers d'Orival. En outre ordonnons que le Seigneur de Dommartin restituera en presence de l'Empereur et de nous, et les Conseilliers Maistres de Requestes, Toison d'or et Roys d’Armes, au Chevalier de Broyart l'escu des armes en question, qu'il relevera de terre pour les y avoir jetté, et pour estre celles du dit Chevalier de Broyart de toute ancienneté, comme il est bien et suffissament monstré et prouvé, et que par apres ledit escu luy sera osté par ledit Toison d'or lequel prononcera hautement l'arrest suivant. Que nul desdits Seigneurs se pourront servir du dit escu d'armes endeans le terme de six ans, en tournois, battailles, et autres actes, pour avoir lezé la tres-Auguste Majesté de l'Em- pereur, ayants voulu eux mesmes user de droict au grand mespris du Souverain Juge d'iceluy droit, illec present, qui est notre tres- redouté Sire, et par ainsi contrevenants à toutes reigles de la loix divine et humaine: et ledit terme escheu, lesdittes armes leur seront restituées par Thomas Isaac Toison d'or, ou autre qui deservira son office, pour en user tellement et ainsi que coustume ils avoient avant ledit contens et debat, avec defence expresse de ne le mouvoir oncques, ny renouveller, à peine de privation eternelle des dittes armes pour et au regard du delinquant et ses successeurs, sans espoir de pardon: au quel Toison d'or parties seront tenues de donner chascun dix Carolus d'or, et outre ce les condammons és
520 Anlagen. son origine, et que l'ancienneté de sa noblesse y estoit fort bien cognuë, et mesmement en ce Paysbas, Angleterre et Espagne, mais que ses armes estoient autrement timbrées que celles de Dommartin, et qu'ainsi nul ne luy pouvoit oncques empescher de porter les dictes armes, que ses Ancestres avoient continuées de porter de pere en fils jusques à luy Remonstrant. Finalement tout ouy, veu, leu, et meurement consideré en presence des Seigneurs de Fiennes, de Lannoy, de Rubempré, et de Marests, Conseilliers et Maistres de Requestes ordinaires de l'Hostel de l'Empereur, et de son Roy d'Armes dict Toison d'or Thomas Isaac, et le tout nous estant apparu et suffissament prouvé de part et d'autre, comme dit est, avons de l'advis des susnommez prononcé et appoincté sentence en presence des parties en la qualité susditte de grand Maistre d'Hostel et Mareschal de l'Ost comme s'ensuit. Avons jugé et declaré, jugeons et declarons par ces presentes, que les Seigneurs de Dommartin et de Broyart seront conjoinctement conduits par ledit Toison d'or et autres Roys d'Armes, devers l'Empereur nostre tres-puissant et tres- redouté Prince, et illec se jetter à ses pieds, demandants pardon humblement pour avoir meu querelle en sa presence: et apres l'Empereur les ayant de sa benigne clemence pardonné et pris à mercy, ils baiseront ses pieds en luy rendants graces d'avoir la vie sauve. Puis nous le condamnons par ces dites presentes chacun en l'amende de cincquante Carolus d'or, pour et au proufit des pauvres esclaves Chrestiens detenuz en captivité par les Infidels, lesquelles amendes, seront au lendemain date de cettes deposées és mains du Ministre des Peres Croysiers d'Orival. En outre ordonnons que le Seigneur de Dommartin restituera en presence de l'Empereur et de nous, et les Conseilliers Maistres de Requestes, Toison d'or et Roys d’Armes, au Chevalier de Broyart l'escu des armes en question, qu'il relevera de terre pour les y avoir jetté, et pour estre celles du dit Chevalier de Broyart de toute ancienneté, comme il est bien et suffissament monstré et prouvé, et que par apres ledit escu luy sera osté par ledit Toison d'or lequel prononcera hautement l'arrest suivant. Que nul desdits Seigneurs se pourront servir du dit escu d'armes endeans le terme de six ans, en tournois, battailles, et autres actes, pour avoir lezé la tres-Auguste Majesté de l'Em- pereur, ayants voulu eux mesmes user de droict au grand mespris du Souverain Juge d'iceluy droit, illec present, qui est notre tres- redouté Sire, et par ainsi contrevenants à toutes reigles de la loix divine et humaine: et ledit terme escheu, lesdittes armes leur seront restituées par Thomas Isaac Toison d'or, ou autre qui deservira son office, pour en user tellement et ainsi que coustume ils avoient avant ledit contens et debat, avec defence expresse de ne le mouvoir oncques, ny renouveller, à peine de privation eternelle des dittes armes pour et au regard du delinquant et ses successeurs, sans espoir de pardon: au quel Toison d'or parties seront tenues de donner chascun dix Carolus d'or, et outre ce les condammons és
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Urkunden. 521 despens dudit debat par esgale portion. Ainsi jugé, conclu et prononché en presence que dit est. A Bruxelles en nostre Hostel le quinziesme jour de Mars de l'an mil cincq cent quarante six. Adrien de Croy. Cette sentence fut mise en execution selon la forme et teneur le 16 jour de Mars l'an 1546 moy present Thomas Isaac et les Roys d'Armes de Grenade, Brabant, Flandre et Artois et autres Herauts et Poursuivants d'Armes; tesmoing mon seing manuel. Thomas Isaac Toison d’or. Christyen, Jurisprudentia heroica I p. 187 sqq. 74. 1574, Juni 26. August, Kurfürst v. Sachsen, als Erz- marschall des Reichs, verleiht neben den Erbmarschällen zu Pappenheim auch den Erbmarschällen von Pappenheim das Erbmarschallamt und bestimmt, dass Erstere auf dem Helm zwei Fahnen mit dem Wappen des Erbmarschallamtes und eine Krone, Letztere auf dem Helme nur eine Fahne und im Schilde das Familien- und das Amtswappen umgewechselt führen sollen. Von Gottes Gnaden, Wir Augustus, Hertzog zu Sachsen, des heiligen Römischen Reichs Ertzmarschalch Landtgrave in Döringen Marggrave zu Meissen und Burggrave zu Magdeburgek, thun kunth. — — Dieweil beide obgenannte Parteien des heiligen Römischen Reichs Erbmarschalche zu und von Pappenheim ursprünglich von einem Geschlechte und Stamme herkommen, und die Verwaltung des Unter-MarschalchAmpts im Reiche bei den Eltisten in der Linien der zu Pappenheim geblieben, demselbigen auf die felle von unsern löblichen Vorfahren und uns, des heiligen Römischen Reichs Ertzmarschalckhen und Churfürsten zu Sachsen etc. Jederzeit ver- liehen worden und also hergebracht, So soll auch die Administration und Verwaltunge bey jetzgemelter Linien der Erbmarschalche zu Pappenheim und allen iren männlichen und allen ehelich geborenen Leibes Lehens-Erben so lange der einer vorhanden sein wirt, der- gestalt bleiben, das allewege unter ihnen und ihren Erben von einen auff den andern der älteste das Erbmarschall Ampt inne haben, verwesen, desselbigen gebrauchen, und sich derhalben gegen uns, vermöge der Lehn Briefe, alten Herkommen, und Gebrauch nach,
Urkunden. 521 despens dudit debat par esgale portion. Ainsi jugé, conclu et prononché en presence que dit est. A Bruxelles en nostre Hostel le quinziesme jour de Mars de l'an mil cincq cent quarante six. Adrien de Croy. Cette sentence fut mise en execution selon la forme et teneur le 16 jour de Mars l'an 1546 moy present Thomas Isaac et les Roys d'Armes de Grenade, Brabant, Flandre et Artois et autres Herauts et Poursuivants d'Armes; tesmoing mon seing manuel. Thomas Isaac Toison d’or. Christyen, Jurisprudentia heroica I p. 187 sqq. 74. 1574, Juni 26. August, Kurfürst v. Sachsen, als Erz- marschall des Reichs, verleiht neben den Erbmarschällen zu Pappenheim auch den Erbmarschällen von Pappenheim das Erbmarschallamt und bestimmt, dass Erstere auf dem Helm zwei Fahnen mit dem Wappen des Erbmarschallamtes und eine Krone, Letztere auf dem Helme nur eine Fahne und im Schilde das Familien- und das Amtswappen umgewechselt führen sollen. Von Gottes Gnaden, Wir Augustus, Hertzog zu Sachsen, des heiligen Römischen Reichs Ertzmarschalch Landtgrave in Döringen Marggrave zu Meissen und Burggrave zu Magdeburgek, thun kunth. — — Dieweil beide obgenannte Parteien des heiligen Römischen Reichs Erbmarschalche zu und von Pappenheim ursprünglich von einem Geschlechte und Stamme herkommen, und die Verwaltung des Unter-MarschalchAmpts im Reiche bei den Eltisten in der Linien der zu Pappenheim geblieben, demselbigen auf die felle von unsern löblichen Vorfahren und uns, des heiligen Römischen Reichs Ertzmarschalckhen und Churfürsten zu Sachsen etc. Jederzeit ver- liehen worden und also hergebracht, So soll auch die Administration und Verwaltunge bey jetzgemelter Linien der Erbmarschalche zu Pappenheim und allen iren männlichen und allen ehelich geborenen Leibes Lehens-Erben so lange der einer vorhanden sein wirt, der- gestalt bleiben, das allewege unter ihnen und ihren Erben von einen auff den andern der älteste das Erbmarschall Ampt inne haben, verwesen, desselbigen gebrauchen, und sich derhalben gegen uns, vermöge der Lehn Briefe, alten Herkommen, und Gebrauch nach,
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522 Anlagen. halten und erzeigen soll. Und damit unter den Erbmarschalchen jetztgemeldter Linie, und iren Vettern, dem Erbmarschalch zu Biber- bach ein Undterscheidt zu merken, so sollen und wollen die jetzt- genandte Erbmarschalche zu Bieberbach sich nicht, gleich wie ihre Vettern zu, sondern von Pappenheim, nennen und schreiben. Wir wollen aber auch die Marschalche von Pappenheim zu Bieberbach, Elgav, Lauterbron, Vertingen und Hohenreichen, aus sondern Gnaden, und der trewen Dienste halben, so unsern löblichen Vor- faren, den Ertzmarschalchen und Churfürsten zu Sachsen, und uns Ihre Vorfaren und sie geleistet haben, und noch leisten sollen, und können, neben ihren Vettern zu Pappenheim, mit des heiligen Reichs Erbmarschalchampt, insgesampt beliehen, und ihnen auf ihr ferner Anregen unsere Lehn Briefe darüber verfertigen und zu- stellen lassen. — Lezlich, so viel das Wappen obgedachter beider Linien der Erbmarschalche zu Pappenheim anlanget; Obwohl in obangezogener zu Dresden gepflogener Handlung abgeredet worden, daß zu Vor- merckunge eines Underschieds, zwischen dem Eldisten zu Pappen- heim, so jederzeit dies Ambt, wie obstehet, verwaltet, und den andern seinen Vettern dieser Linien alleine der eldiste zwo Fanen oben auf dem Helm und darinnen die Churfürstlichen Schwerter über einander geschrenckt, aufrechts führen und brauchen möge. Dieweil aber dennoch Heinrich der Eldiste Erbmarschalch zu Pap- penheimb, jezo in der Person alhie erschienen, und vorwilliget, dass auch sein Bruder und seine Vettern die Erbmarschalche zu Pappen- heim gleichergestalt zwo Fahnen aufrecht führen mögen, und dar- neben ferner gesucht, ihnen zu noch sichtbarlichen Gemerck Jrer Linien, so das ErbmarschalchAmpt würcklich inne hat, eine Krone auf dem Helm bey der Kayserlichen Majestät unterthänigst auszu- bringen, welches wir uns nicht entgegen seyn lassen, so soll kein Unter- scheid des Wappens zwischen dem Eltisten und andern Erbmar- schalchen zu Pappenheim gehalten werden, sondern alle die, so dieser Linien sind einerley Wappens, mit zwo aufgerichteten Fanen und darinnen die Churfürstlichen Schwerter übereinander geschrenkt, sampt der Krone, wann dieselbige, wie obstehet, bey der Kayser- lichen Majestät erhalten, auf dem Helm zu führen und zu brauchen haben. Die Erbmarschalch von Pappenheim aber sollen zum Unter- schied beyder Linien, oben auf dem Helm nur eine Fahne und dann im Schildt die Churfürstlichen geschrenckten Schwerdter und die Pappenheimische EisenHüte dergestalt umgewechselt brauchen, dass im obern Quartier der lincken Seiten und unterm Quartier zur rechten Hand die Churfürstlichen geschrenekten Schwertter, und im obern rechten, und unterm lincken Quartier die aufeinander ge- sezten Eisenhüte gesehen werden. — — Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, Halle 1781, Bd. I S. 230 ff.
522 Anlagen. halten und erzeigen soll. Und damit unter den Erbmarschalchen jetztgemeldter Linie, und iren Vettern, dem Erbmarschalch zu Biber- bach ein Undterscheidt zu merken, so sollen und wollen die jetzt- genandte Erbmarschalche zu Bieberbach sich nicht, gleich wie ihre Vettern zu, sondern von Pappenheim, nennen und schreiben. Wir wollen aber auch die Marschalche von Pappenheim zu Bieberbach, Elgav, Lauterbron, Vertingen und Hohenreichen, aus sondern Gnaden, und der trewen Dienste halben, so unsern löblichen Vor- faren, den Ertzmarschalchen und Churfürsten zu Sachsen, und uns Ihre Vorfaren und sie geleistet haben, und noch leisten sollen, und können, neben ihren Vettern zu Pappenheim, mit des heiligen Reichs Erbmarschalchampt, insgesampt beliehen, und ihnen auf ihr ferner Anregen unsere Lehn Briefe darüber verfertigen und zu- stellen lassen. — Lezlich, so viel das Wappen obgedachter beider Linien der Erbmarschalche zu Pappenheim anlanget; Obwohl in obangezogener zu Dresden gepflogener Handlung abgeredet worden, daß zu Vor- merckunge eines Underschieds, zwischen dem Eldisten zu Pappen- heim, so jederzeit dies Ambt, wie obstehet, verwaltet, und den andern seinen Vettern dieser Linien alleine der eldiste zwo Fanen oben auf dem Helm und darinnen die Churfürstlichen Schwerter über einander geschrenckt, aufrechts führen und brauchen möge. Dieweil aber dennoch Heinrich der Eldiste Erbmarschalch zu Pap- penheimb, jezo in der Person alhie erschienen, und vorwilliget, dass auch sein Bruder und seine Vettern die Erbmarschalche zu Pappen- heim gleichergestalt zwo Fahnen aufrecht führen mögen, und dar- neben ferner gesucht, ihnen zu noch sichtbarlichen Gemerck Jrer Linien, so das ErbmarschalchAmpt würcklich inne hat, eine Krone auf dem Helm bey der Kayserlichen Majestät unterthänigst auszu- bringen, welches wir uns nicht entgegen seyn lassen, so soll kein Unter- scheid des Wappens zwischen dem Eltisten und andern Erbmar- schalchen zu Pappenheim gehalten werden, sondern alle die, so dieser Linien sind einerley Wappens, mit zwo aufgerichteten Fanen und darinnen die Churfürstlichen Schwerter übereinander geschrenkt, sampt der Krone, wann dieselbige, wie obstehet, bey der Kayser- lichen Majestät erhalten, auf dem Helm zu führen und zu brauchen haben. Die Erbmarschalch von Pappenheim aber sollen zum Unter- schied beyder Linien, oben auf dem Helm nur eine Fahne und dann im Schildt die Churfürstlichen geschrenckten Schwerdter und die Pappenheimische EisenHüte dergestalt umgewechselt brauchen, dass im obern Quartier der lincken Seiten und unterm Quartier zur rechten Hand die Churfürstlichen geschrenekten Schwertter, und im obern rechten, und unterm lincken Quartier die aufeinander ge- sezten Eisenhüte gesehen werden. — — Zepernick, Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrecht, Halle 1781, Bd. I S. 230 ff.
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Urkunden. 523 75. 1585, Aug. 16. Kaiser Rudolph II. erhebt den Andreas Schmidtmayer in den Adelsstand. Wir Rudolph der Ander von Gottes Gnaden erwählter Römischer Caiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Beheimb, Dalmatien, Croatien und Slavomien etc. König, Erzherzog zu Oestreich, Herzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyr, zu Cärnthen, zu Crain, zu Luzenburg, zu Würtemberg, Ober, und Niederschlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraf des heiligen Römisch. Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Lausitz, Gefürster Graf zu Habsburg etc. bekennen öffentlich mit diesem Briefe und thun kund allermanniglich, wiwol wir aus Römischer Kaiserlicher Höhe und Würdigkeit, darein uns der Allmächtig nach seinem göttlichen Willen gesetzt hat, auch angeborner Güte und Mildig- keit allzeit geneigt seyn aller und jeglicher unserer und des heiligen Reichs, auch unserm Cönigreich erblichen Fürstenthumb und Lande Unterthannen und getreuen Ehr aufnemmen und bestes zu fürdern und zu betrachten, so ist doch unser kaiserlich gemuth sonders bewegt und begierlicher geneigt, denen unser gnadt uud mildig- keit mitzutheilen, auch ihren Namen und Stamm in noch hohere Ehr und Würde zu setzen. Sie auch mit unsern kaiserlichen Gnaden und Freyheiten, zu begaben und zu fürsehen, deren Voreltern und Sie in altem Erbaren redlichen Standt herkommen und sich Aden- licher guter Sitten, Tugend und Wandels fleißen, auch uns dem heiligen Reich und unsern löblichen Haus Oestreich mit getreuer beständiger Dienstbarkeit anhänhig und verwandt seien. Wann wir nun gütlich angesehen, wargenommen und betracht haben die Erbarkeit, Adlichkeit, Geschicklichkeit, adelig gute Sitten, Tugend und Vernunft, darin unser und des Reichs lieber und getreuer Andreas Schmidtmayr vor unser Caiserlichen Majestät ist berümbt worden auch die angenemen getreuen und willigen Dienste, deren er sich gegen uns dem heiligen Reiche und unsern löblichen Haus Oestreich zu thun und zu erzeugen gehorsamst erbeut, auch wol thun mag und soll. So haben wir demnach mit Wohlbedachten muth, guetem Rath und rechten Wissen, dem obgenannten Andrean Schmidtmayr diese besondere Gnad gethan und Freiheit gegeben und Ihn mit allen und jeden seiner Eheligen Leibeserben und der- selben Erbens Erben, Mann und Frauenpersonen in ewige Zeit in den Stand und Grad des Adels unserer und des heiligen Reichs auch unserer Cönigreich erblichen Fürstenthum und Lande, Recht Edelgebornen Rittermeßigen Lehens- und Torniersgenoßenleute erhebt, darzu gewürdigt, geschöpft geadelt und Sie der Schar Ge- sellschaft und Gemeinschaft des Adels zugefüget zugesellt und ge-
Urkunden. 523 75. 1585, Aug. 16. Kaiser Rudolph II. erhebt den Andreas Schmidtmayer in den Adelsstand. Wir Rudolph der Ander von Gottes Gnaden erwählter Römischer Caiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Beheimb, Dalmatien, Croatien und Slavomien etc. König, Erzherzog zu Oestreich, Herzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyr, zu Cärnthen, zu Crain, zu Luzenburg, zu Würtemberg, Ober, und Niederschlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraf des heiligen Römisch. Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Lausitz, Gefürster Graf zu Habsburg etc. bekennen öffentlich mit diesem Briefe und thun kund allermanniglich, wiwol wir aus Römischer Kaiserlicher Höhe und Würdigkeit, darein uns der Allmächtig nach seinem göttlichen Willen gesetzt hat, auch angeborner Güte und Mildig- keit allzeit geneigt seyn aller und jeglicher unserer und des heiligen Reichs, auch unserm Cönigreich erblichen Fürstenthumb und Lande Unterthannen und getreuen Ehr aufnemmen und bestes zu fürdern und zu betrachten, so ist doch unser kaiserlich gemuth sonders bewegt und begierlicher geneigt, denen unser gnadt uud mildig- keit mitzutheilen, auch ihren Namen und Stamm in noch hohere Ehr und Würde zu setzen. Sie auch mit unsern kaiserlichen Gnaden und Freyheiten, zu begaben und zu fürsehen, deren Voreltern und Sie in altem Erbaren redlichen Standt herkommen und sich Aden- licher guter Sitten, Tugend und Wandels fleißen, auch uns dem heiligen Reich und unsern löblichen Haus Oestreich mit getreuer beständiger Dienstbarkeit anhänhig und verwandt seien. Wann wir nun gütlich angesehen, wargenommen und betracht haben die Erbarkeit, Adlichkeit, Geschicklichkeit, adelig gute Sitten, Tugend und Vernunft, darin unser und des Reichs lieber und getreuer Andreas Schmidtmayr vor unser Caiserlichen Majestät ist berümbt worden auch die angenemen getreuen und willigen Dienste, deren er sich gegen uns dem heiligen Reiche und unsern löblichen Haus Oestreich zu thun und zu erzeugen gehorsamst erbeut, auch wol thun mag und soll. So haben wir demnach mit Wohlbedachten muth, guetem Rath und rechten Wissen, dem obgenannten Andrean Schmidtmayr diese besondere Gnad gethan und Freiheit gegeben und Ihn mit allen und jeden seiner Eheligen Leibeserben und der- selben Erbens Erben, Mann und Frauenpersonen in ewige Zeit in den Stand und Grad des Adels unserer und des heiligen Reichs auch unserer Cönigreich erblichen Fürstenthum und Lande, Recht Edelgebornen Rittermeßigen Lehens- und Torniersgenoßenleute erhebt, darzu gewürdigt, geschöpft geadelt und Sie der Schar Ge- sellschaft und Gemeinschaft des Adels zugefüget zugesellt und ge-
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524 Anlagen. gleichet. Allermassen und gestalt, als ob Sie von ihren vier Anen, Vater, Mutter und Geschlechten, beiderseits Recht Edelgeborn Ritter- messig Lehens und Torniergenoss Leuthe waren. Und zu mehrer Gezeugniss, Glauben und Gedächtniss solcher unserer Gnaden und erhebnuss in den Stand und Grad des Adels haben wir gedachten Andrean Schmidtmayr, allen seinen ehelichen Leibes-Erben und derselben Erbens-Erben sein altes angebornes Wappen und Cleinot — Mit namen ein Schildt so von hintern untern gegen dem vordern obern Egg schrambsweise abgetheilt Nämlich das unter Rott oder Rubin und Obertheil des Schildes gelb oder golden Farb darinnen gleich in der Abtheilung, auch nach der schregg drei nacheinander stehende fünfplättrige Rosen, welche nach des Schildes Farben ab- gewechselt, als im Rotten gelb, und gelben Theil rott oder Rabin- farb seynd, auf dem Schildt ein Stechhelm bederseits mit gelber und rotter Helmdecken, und von denselben Farben einen gewundenen Pausch geziert, darob ein nakende Morin, mit einem geflochtenen Zopf am linken Ohr hangenden gelben Ringe und auf dem Haupt habende von gelb und rother Farben gewundenen pundt, mit zu- rückfliegenden enden erscheint. — Nachfolgender massen geziert und gebessert. Nemblich an statt des Stechhelms einen freien offenen adelichen Torniershelm und darob eine gelbe oder goldfarbe könig- liche Kron, und solches hinfüro ewiglich zu führen und zu ge- brauchen gnädiglich gegönnt und erlaubt. Alsdann solch Adenlich Wappen und Kleinod, samt sonder Zier und Besserung, in mitten diess gegenwärtigen unsers Caiserlichen Briefs gemahlet und mit Farben eigentlicher Gestrichen seyndt. Thun und geben ihme solche gnad und Freiheit. Erheben, würdigen und setzen ihne samt seinen ehelichen Leibeserben und derselben Erbens Erben, Mann und Frauen-Personen in Ewigkeit also in den Stand und Gnad des Adels, Adlen, gesellen, gleichen und fügen Sie auch zu der Schar Gesellschaft und Gemeinschaft unserer und des heiligen Reichs, auch anderer unserer Cönigreich erblichen Fürstenthums und Lande, Recht Edelgebornen, Rittermessigen, Lehens und Torniersgenoss Edelleute; zieren und bessern, gönnen und erlauben ihnen auch obbestimmtes gezierts und gebessertes Wappen und Cleinot also zu führen, und zu gebrauchen, von Römischer Caiserlicher Macht Vollkommenheit wissentlich, und krafft diss Briefs. Und mainen, setzen und wollen, dass nun hinfüro der obengenannt Andreas Schmidtmayr, all seine ehelichen Leibes Erben, und derselben Erbes- Erben, Mann und Frauen Personen für und für in ewige Zeit Recht geboren Lehens-Torniers-Genoss und Rittermässige Edelleute sein, geheissten und von männiglich an allen Orten und enden, in allen und jeglichen Handlungen geschefften und Sachen, Geistlichen und Weltlichen also gehalten, geehrt genennet und geschrieben werden. Auch dazu alle und jegliche Gnad, Ehr, Freyheit, Würde, Vortheil, Recht Gerechtigkeit, alt Herkommen und Gut Gewohnheit haben, deren sich der Adel von Alter hero gebraucht hat, und hinfüro
524 Anlagen. gleichet. Allermassen und gestalt, als ob Sie von ihren vier Anen, Vater, Mutter und Geschlechten, beiderseits Recht Edelgeborn Ritter- messig Lehens und Torniergenoss Leuthe waren. Und zu mehrer Gezeugniss, Glauben und Gedächtniss solcher unserer Gnaden und erhebnuss in den Stand und Grad des Adels haben wir gedachten Andrean Schmidtmayr, allen seinen ehelichen Leibes-Erben und derselben Erbens-Erben sein altes angebornes Wappen und Cleinot — Mit namen ein Schildt so von hintern untern gegen dem vordern obern Egg schrambsweise abgetheilt Nämlich das unter Rott oder Rubin und Obertheil des Schildes gelb oder golden Farb darinnen gleich in der Abtheilung, auch nach der schregg drei nacheinander stehende fünfplättrige Rosen, welche nach des Schildes Farben ab- gewechselt, als im Rotten gelb, und gelben Theil rott oder Rabin- farb seynd, auf dem Schildt ein Stechhelm bederseits mit gelber und rotter Helmdecken, und von denselben Farben einen gewundenen Pausch geziert, darob ein nakende Morin, mit einem geflochtenen Zopf am linken Ohr hangenden gelben Ringe und auf dem Haupt habende von gelb und rother Farben gewundenen pundt, mit zu- rückfliegenden enden erscheint. — Nachfolgender massen geziert und gebessert. Nemblich an statt des Stechhelms einen freien offenen adelichen Torniershelm und darob eine gelbe oder goldfarbe könig- liche Kron, und solches hinfüro ewiglich zu führen und zu ge- brauchen gnädiglich gegönnt und erlaubt. Alsdann solch Adenlich Wappen und Kleinod, samt sonder Zier und Besserung, in mitten diess gegenwärtigen unsers Caiserlichen Briefs gemahlet und mit Farben eigentlicher Gestrichen seyndt. Thun und geben ihme solche gnad und Freiheit. Erheben, würdigen und setzen ihne samt seinen ehelichen Leibeserben und derselben Erbens Erben, Mann und Frauen-Personen in Ewigkeit also in den Stand und Gnad des Adels, Adlen, gesellen, gleichen und fügen Sie auch zu der Schar Gesellschaft und Gemeinschaft unserer und des heiligen Reichs, auch anderer unserer Cönigreich erblichen Fürstenthums und Lande, Recht Edelgebornen, Rittermessigen, Lehens und Torniersgenoss Edelleute; zieren und bessern, gönnen und erlauben ihnen auch obbestimmtes gezierts und gebessertes Wappen und Cleinot also zu führen, und zu gebrauchen, von Römischer Caiserlicher Macht Vollkommenheit wissentlich, und krafft diss Briefs. Und mainen, setzen und wollen, dass nun hinfüro der obengenannt Andreas Schmidtmayr, all seine ehelichen Leibes Erben, und derselben Erbes- Erben, Mann und Frauen Personen für und für in ewige Zeit Recht geboren Lehens-Torniers-Genoss und Rittermässige Edelleute sein, geheissten und von männiglich an allen Orten und enden, in allen und jeglichen Handlungen geschefften und Sachen, Geistlichen und Weltlichen also gehalten, geehrt genennet und geschrieben werden. Auch dazu alle und jegliche Gnad, Ehr, Freyheit, Würde, Vortheil, Recht Gerechtigkeit, alt Herkommen und Gut Gewohnheit haben, deren sich der Adel von Alter hero gebraucht hat, und hinfüro
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Urkunden. 525 gebrauchen mögte, als mit Benefizien auf Thumbstiften, höhern und niedern Aemtern und Lehen, Geistlichen und Weltlichen anzu- nemen, zu empfahen, zu hallen und zu tragen, mit andern unsern und des heiligen Reichs auch unserer Cönigreich Erblichen Fürsten- thums und Lande Recht gebornen Rittermässigen Lehens- und Torniersgenoss Leuten, in all und jegliche Tornier zu reutten, zu tornieren, mit ihnen Lehen und all ander gericht und Recht zu be- sitzen, urtheil zu schöpfen, und Recht zu sprechen, auch dessen er aller anderer Adeligen Sachen Handlungen und Gesellschaften, inner und ausserhalb Gericht mit ihnen zu handeln zu thun und zu lassen theilhaftig, würdig, empfenglich und dazu tauglich, schick- lich und gut seyn und sich das Alles, auch obbeschriebenen Wap- pens und Clainoten, in allen und jeden ehrlichen redlichen Adelichen und Ritterlichen Sachen und Geschäften, zu schimpf und zu ernst, in Streiten, Stürmen, Schlachten, Cämpfen, Tornieren, Gestechen, Ritterspillen, Gefechten, Veldzügen, Panieren, Gezelten Aufschlagen, Insiegeln, Pettschaften, Clainoten, Begrebnissen, Gemelden und sonsten an allen Orten und enden, nach ihren ehren notturften Willen und Wohlgefallen gebrauchen und geniessen sollen und mögen, zu gleicher Weiss als ob sie solches Alles von ihrer vier Anen, Vater, Mutter und Geschlechter beiderseits anererbt hätten, wie andere unsere und des heiligen Reichs auch unserer Cönig- reich erblichen Fürstenthums und Lande, Recht, Edelgeborn, Ritter- messige, Lehens und Torniergenoss Edelleute solches Alles haben, sich dessen freuen, gebrauchen und geniessen von Recht oder ge- wohnheit von allermenniglich unverhindert, Und gebieten darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, Prä- laten, Graffen, Freyen, Herrn, Rittern, Cnechten, Landshaubtleuten, Land Marschallen, Landvögten, Hauptleuten, Vicedomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Cundigern der Wappen, Ernholden, Persevanten, Burgern, Gemeinden, und sonst allen andern unsern und des Reichs auch unserer Cönigreich erblichen Fürstenthumbs und Lande unterthanen und getreuen, was Würden, Stands oder Wesens die seyndt, ernstlich und vestiglich mit diesen Brieff, Und wollen, das Sie den oft ernannten Anderean Schmidtmayr alle seine eheliche Leibeserben und derselben Erbens-Erben, Mann und Frauen-Personen für und für, ewiglich als andere und des heiligen Reichs, auch unserer Cönigreich erblichen Fürstenthumben und Landen Recht geborn Lehens Torniergenoss und Rittermessige Edelleut zu Ritterspielen, auch allen und jeglichen Geistlichen und Weltlichen, Stenden, Stifften und Sachen, wie ob- stehet annemen, halten, zulassen, würdigen und ehren und an den oberzehlten unsern Caiserlichen Gnaden, Begabungen, Freyheiten, Privilegen, Ehren, Würden, Vortheilen, Rechten, Gerechtigkeiten, Gewohnheiten, gesellschaften, gemeinschaften, und erhebung in den Stand und gerad des Adels, auch obberürten, gezierten und ge- besserten Wappen und Clainot nit hindern noch irren, sondern Sie
Urkunden. 525 gebrauchen mögte, als mit Benefizien auf Thumbstiften, höhern und niedern Aemtern und Lehen, Geistlichen und Weltlichen anzu- nemen, zu empfahen, zu hallen und zu tragen, mit andern unsern und des heiligen Reichs auch unserer Cönigreich Erblichen Fürsten- thums und Lande Recht gebornen Rittermässigen Lehens- und Torniersgenoss Leuten, in all und jegliche Tornier zu reutten, zu tornieren, mit ihnen Lehen und all ander gericht und Recht zu be- sitzen, urtheil zu schöpfen, und Recht zu sprechen, auch dessen er aller anderer Adeligen Sachen Handlungen und Gesellschaften, inner und ausserhalb Gericht mit ihnen zu handeln zu thun und zu lassen theilhaftig, würdig, empfenglich und dazu tauglich, schick- lich und gut seyn und sich das Alles, auch obbeschriebenen Wap- pens und Clainoten, in allen und jeden ehrlichen redlichen Adelichen und Ritterlichen Sachen und Geschäften, zu schimpf und zu ernst, in Streiten, Stürmen, Schlachten, Cämpfen, Tornieren, Gestechen, Ritterspillen, Gefechten, Veldzügen, Panieren, Gezelten Aufschlagen, Insiegeln, Pettschaften, Clainoten, Begrebnissen, Gemelden und sonsten an allen Orten und enden, nach ihren ehren notturften Willen und Wohlgefallen gebrauchen und geniessen sollen und mögen, zu gleicher Weiss als ob sie solches Alles von ihrer vier Anen, Vater, Mutter und Geschlechter beiderseits anererbt hätten, wie andere unsere und des heiligen Reichs auch unserer Cönig- reich erblichen Fürstenthums und Lande, Recht, Edelgeborn, Ritter- messige, Lehens und Torniergenoss Edelleute solches Alles haben, sich dessen freuen, gebrauchen und geniessen von Recht oder ge- wohnheit von allermenniglich unverhindert, Und gebieten darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, Prä- laten, Graffen, Freyen, Herrn, Rittern, Cnechten, Landshaubtleuten, Land Marschallen, Landvögten, Hauptleuten, Vicedomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Cundigern der Wappen, Ernholden, Persevanten, Burgern, Gemeinden, und sonst allen andern unsern und des Reichs auch unserer Cönigreich erblichen Fürstenthumbs und Lande unterthanen und getreuen, was Würden, Stands oder Wesens die seyndt, ernstlich und vestiglich mit diesen Brieff, Und wollen, das Sie den oft ernannten Anderean Schmidtmayr alle seine eheliche Leibeserben und derselben Erbens-Erben, Mann und Frauen-Personen für und für, ewiglich als andere und des heiligen Reichs, auch unserer Cönigreich erblichen Fürstenthumben und Landen Recht geborn Lehens Torniergenoss und Rittermessige Edelleut zu Ritterspielen, auch allen und jeglichen Geistlichen und Weltlichen, Stenden, Stifften und Sachen, wie ob- stehet annemen, halten, zulassen, würdigen und ehren und an den oberzehlten unsern Caiserlichen Gnaden, Begabungen, Freyheiten, Privilegen, Ehren, Würden, Vortheilen, Rechten, Gerechtigkeiten, Gewohnheiten, gesellschaften, gemeinschaften, und erhebung in den Stand und gerad des Adels, auch obberürten, gezierten und ge- besserten Wappen und Clainot nit hindern noch irren, sondern Sie
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526 Anlagen. daran und aller obbeschriebenen Gnaden, in allen und jeglichen Adenlichen Sachen und Handlungen inner und ausser Gerichts, Berliebig und ohne alle Irrung gebrauchen und geniessen und gänzlich dabey bleiben lassen, und hierwider nit thun, noch dass Jemands andern zu thun gestatten, in kein Weiss, als lieb einem jeden sei unser und des heiligen Reichs schwer Ungnad und Straff und darzu ein Pön, bekanntlich fünfzig Mark lötigs Golds, zu ver- meiden, die ain jeder so oft er freventlich hierwiedr thäette, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben Theil vielgedachter Andrean Schmidmayr, allen seinen ehelichen Leibes- erben und derselben Erbens-Erben unablässig zu bezahlen verfallen seyn soll. Doch andere, die vielleicht den obbeschriebenen adelichen Wappen und Cleinoten gleich führten, an denselben ihren Wappen und Rechten unvergriffen und unschädlich. Mit Urkund des Briefs besiegelt, mit unsere Caiserlichen anhangenden Insigel, der geben ist auf unserm königlichen Schloss zu Prag, den Sechszehnten Tag des Monats Augusti. Nach Christi unsers lieben Herrn und Selig- machers Geburt, fünfzehnhundert und im fünf und achtzigsten, Unserer Reiche des Römischen im Zehnten, des hungarischen im dreizehnten und des Beheimischen auch im zehnten Jahre. Rudolph. C. H. Hagen, De armigeris qui Germanice dicuntur Wappengenossen diss. Erlangen 1836, S. 27. 76. 1613, Mai 24. Die Infanten Albert und Isabella, Statt- halter der Niederlande, weisen auf Antrag Hermanns v. Bur- gund den Herrn v. Wackene, Nachkommen des Bastards Anton v. Burgund an, die beiden Beizeichen im Wappen von Burgund zu führen, wie ihr Grossvater es gethan. Sur la remonstrance faite aux Serenissimes Archiducs de la part de Herman de Bourgoigne, Baron de Fallaiz, contenant qu'au procés qu'il a soustenu au Conseil Privé de Leurs Altezes, contre le Sr de Wackene, il s'est fondé uniquement, sur ce, que ledit Sr. de Wackene vient du Bastard d'Anthoine de Bourgoigne, appellé le grand Bastard, et à tant de double bastardise, et qu'au contraire le Remonstrant vient de Bauduin frere audit Anthoine par descente legitime, et sur ce il a contendu à deux fins, l'une que ledit Sr. de Wackene recogneut sa descente de double bastardise, et l’autre, qu'en ses armes il y eut deux marques face en hault, et rupture embas, comme les portoit son grand Pere devant les troubles, dont le Remonstrant auroit fait apparoir par instrument Notarial, et par
526 Anlagen. daran und aller obbeschriebenen Gnaden, in allen und jeglichen Adenlichen Sachen und Handlungen inner und ausser Gerichts, Berliebig und ohne alle Irrung gebrauchen und geniessen und gänzlich dabey bleiben lassen, und hierwider nit thun, noch dass Jemands andern zu thun gestatten, in kein Weiss, als lieb einem jeden sei unser und des heiligen Reichs schwer Ungnad und Straff und darzu ein Pön, bekanntlich fünfzig Mark lötigs Golds, zu ver- meiden, die ain jeder so oft er freventlich hierwiedr thäette, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben Theil vielgedachter Andrean Schmidmayr, allen seinen ehelichen Leibes- erben und derselben Erbens-Erben unablässig zu bezahlen verfallen seyn soll. Doch andere, die vielleicht den obbeschriebenen adelichen Wappen und Cleinoten gleich führten, an denselben ihren Wappen und Rechten unvergriffen und unschädlich. Mit Urkund des Briefs besiegelt, mit unsere Caiserlichen anhangenden Insigel, der geben ist auf unserm königlichen Schloss zu Prag, den Sechszehnten Tag des Monats Augusti. Nach Christi unsers lieben Herrn und Selig- machers Geburt, fünfzehnhundert und im fünf und achtzigsten, Unserer Reiche des Römischen im Zehnten, des hungarischen im dreizehnten und des Beheimischen auch im zehnten Jahre. Rudolph. C. H. Hagen, De armigeris qui Germanice dicuntur Wappengenossen diss. Erlangen 1836, S. 27. 76. 1613, Mai 24. Die Infanten Albert und Isabella, Statt- halter der Niederlande, weisen auf Antrag Hermanns v. Bur- gund den Herrn v. Wackene, Nachkommen des Bastards Anton v. Burgund an, die beiden Beizeichen im Wappen von Burgund zu führen, wie ihr Grossvater es gethan. Sur la remonstrance faite aux Serenissimes Archiducs de la part de Herman de Bourgoigne, Baron de Fallaiz, contenant qu'au procés qu'il a soustenu au Conseil Privé de Leurs Altezes, contre le Sr de Wackene, il s'est fondé uniquement, sur ce, que ledit Sr. de Wackene vient du Bastard d'Anthoine de Bourgoigne, appellé le grand Bastard, et à tant de double bastardise, et qu'au contraire le Remonstrant vient de Bauduin frere audit Anthoine par descente legitime, et sur ce il a contendu à deux fins, l'une que ledit Sr. de Wackene recogneut sa descente de double bastardise, et l’autre, qu'en ses armes il y eut deux marques face en hault, et rupture embas, comme les portoit son grand Pere devant les troubles, dont le Remonstrant auroit fait apparoir par instrument Notarial, et par
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Urkunden. 527 missive cachettée, ayant au surplus urgé lesdits deux poincts, non seulement par sa Requeste, sur laquelle il eut ses lettres Patentes, mais de plus par tout en ses escritures, mesmes en sa conclusion, et en divers articles, tant de son advertissement, que de son escrip- ture de solutions: suivant quoy le Remonstrant avoit esperé, qu' ayant esté trouvé, qu'il auroit prouvé son intention, il auroit pro- vision tant sur l'un point, que sur l'autre, et au contraire la sentence, qui y est ensuivie, dit seulement, que Leurs Altesses Serenissimes ordonnent audit Sr. de Wackene de redresser ses Armoiries, et les porter comme souloit Messire Anthoine de Bourgoigne Sr. de Wackene son grand Pere avant les troubles, dont le Remonstrant n'estant entierement satisfait, afin de sortir liquidement de cest affaire, où il vat de l'honneur de sa famille, et pour n'avoir nouveau Procez en matiere d'execution et debat, il a supplié bien humblement, leursdittes Altesses, que leur bon plaisir soit luy faire droit sur le premier point de la recognoissance, et adveu de la branche dudit Sr. de Wackene de Bastard dudit grand bastard, et qu'au regard du deuxiesme poinct soit dit, et ajousté clairement, que ledit Sr. de Wackene doit redresser ses armes avec face d'or en haut, et rupture embas, et luy en faire depescher acte en tel cas pertinent, leurs Altesses ce que dessus consideré, ont declaré et declarent par cettes, que le Sr. de Wackene doit redresser ses Armes, ensuite de la Sentence renduë en leur Conseil Privé le 30. jour de Mars passé, sera tenu le faire avec face d'or en hault, et rupture embas; Ordonnant à icelluy Sr. de Wackene de selon ce se regler sans aucune difficulté, car leur vouloir est tel. Fait à Bruxelles soubs le Cachet secret de Leurs Altezes le vingt-quatriéme jour du mois de May, l'an seize cent et treize, J. le Comte. Christyen, Jurisprudentia heroica, II 40. 77. 1620, Nov. 25. Wappenbrief für den herzoglich bayerischen Hofkammercanzleiverwandten Wilhelm Kayser in München von dem comes palatinus Dr. Johann Gailkircher in München. Ich Johann Gailkhürcher zu Neuhausen und Khemmaten, des heyligen Lateranischen Palatii zu Rom, auch der Röm: Kay: May: Pfaltz: und Hovesgrave, zu Latein, Comes Palatinus, der Rechten Doctor, Frt: Drt : Hertzog Maximilianj in Bayrn ec gehaimer Rath, Bekhenn mit disem Brieff, und thue khundt allermenigclichen, als verschiner zeitt der Allerheyligist in Gott Vatter und Herr, Herr Clemens der Acht diss Namens der heyligen Römischen und
Urkunden. 527 missive cachettée, ayant au surplus urgé lesdits deux poincts, non seulement par sa Requeste, sur laquelle il eut ses lettres Patentes, mais de plus par tout en ses escritures, mesmes en sa conclusion, et en divers articles, tant de son advertissement, que de son escrip- ture de solutions: suivant quoy le Remonstrant avoit esperé, qu' ayant esté trouvé, qu'il auroit prouvé son intention, il auroit pro- vision tant sur l'un point, que sur l'autre, et au contraire la sentence, qui y est ensuivie, dit seulement, que Leurs Altesses Serenissimes ordonnent audit Sr. de Wackene de redresser ses Armoiries, et les porter comme souloit Messire Anthoine de Bourgoigne Sr. de Wackene son grand Pere avant les troubles, dont le Remonstrant n'estant entierement satisfait, afin de sortir liquidement de cest affaire, où il vat de l'honneur de sa famille, et pour n'avoir nouveau Procez en matiere d'execution et debat, il a supplié bien humblement, leursdittes Altesses, que leur bon plaisir soit luy faire droit sur le premier point de la recognoissance, et adveu de la branche dudit Sr. de Wackene de Bastard dudit grand bastard, et qu'au regard du deuxiesme poinct soit dit, et ajousté clairement, que ledit Sr. de Wackene doit redresser ses armes avec face d'or en haut, et rupture embas, et luy en faire depescher acte en tel cas pertinent, leurs Altesses ce que dessus consideré, ont declaré et declarent par cettes, que le Sr. de Wackene doit redresser ses Armes, ensuite de la Sentence renduë en leur Conseil Privé le 30. jour de Mars passé, sera tenu le faire avec face d'or en hault, et rupture embas; Ordonnant à icelluy Sr. de Wackene de selon ce se regler sans aucune difficulté, car leur vouloir est tel. Fait à Bruxelles soubs le Cachet secret de Leurs Altezes le vingt-quatriéme jour du mois de May, l'an seize cent et treize, J. le Comte. Christyen, Jurisprudentia heroica, II 40. 77. 1620, Nov. 25. Wappenbrief für den herzoglich bayerischen Hofkammercanzleiverwandten Wilhelm Kayser in München von dem comes palatinus Dr. Johann Gailkircher in München. Ich Johann Gailkhürcher zu Neuhausen und Khemmaten, des heyligen Lateranischen Palatii zu Rom, auch der Röm: Kay: May: Pfaltz: und Hovesgrave, zu Latein, Comes Palatinus, der Rechten Doctor, Frt: Drt : Hertzog Maximilianj in Bayrn ec gehaimer Rath, Bekhenn mit disem Brieff, und thue khundt allermenigclichen, als verschiner zeitt der Allerheyligist in Gott Vatter und Herr, Herr Clemens der Acht diss Namens der heyligen Römischen und
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528 Anlagen. Apostolischen Khürchen obrister Bischove, und dann der Allerdurch- leuchtigist, Grossmechtigist, unüberwindlichist Fürst und Herr, Herr Ruedolph der Ander diss Namens Römischer Kayser, beede meine allergnedigiste Herrn, aus sondern gnaden, redlichen ursachen und bewegnussen, mit wolbedachtem mueth, guettem zeittigem rath, aigner bewegnus und rechtem wissen aus Bäbst: und Röm: Kay: May: macht und volkhommenheit, mir etlich stattliche Begnadungen und privilegia verlichen, wie Ihrer Bäbst: Hey: und Kay : May : darüber geferttigte Bäbst: und Kay : Brieve nach lengs innhalten, Und mir under denselben Begnadungen, auch dise besondere macht allergnedigist mitgethailt und verlichen worden, das Ich aus Bäbst: und Khayserlichem gewaltt, ehrlichen redlichen Leuthen, die Ich dessen nach eingenommenem bericht und zimblicher erfahrung würdig erachten werde und sonsten wol verdient seyen, einem Jeden nach seinem standt und weesen zaichen, wappen und Clainoder, mit Schiltt und Helmb geben und verleichen, dieselben Wappen: und Lehensgenoss machen, schöpffen und erheben solle und müge, Mehrers und weitters innhalts meiner bey hannden habenden Pri- vilegien wie dann der Articul dises sonderbaren Privilegii halben, in der Kay : May : Freyhait, als die im Hey: Röm: Reich teutscher Nation am maisten angesechen würdt, mitbringt, und mit disen wortten anfahet. Verrer thuen und geben wir offternantem Johann Gailkhürcher dise besondere gnadt, auch unsern volkhommenen gewaltt und macht, das er ehrlichen redlichen Leuthen etc. Dem- nach und weill sich fürnemblich gezimmen will, dise und dergleichen von höchster Obrigkhait herrürende gnaden und Freyhaiten dahin anzuwendten, damit dem negsten dardurch zu ehren, wolfahrt und fürderung geholffen werde. So hab Ich angesechen und warge- nommen, die Erbar: geschickh: Redlicheit, guette siten, Tugent und vernunfft, auch bestendigkhait in der alten wahren Catholischen und Christlichen Religion, darmit der Ehrnvesst und Fürnemb Wilhelbm Kayser von der Fr: Haubtstatt München in Bayrn ge- bürttig, höchstgedachter Fr: Drt: in Bayrn etc. Hof Cammer Canntzleyverwohnter von fürtrefflichen personen mir gerüembt ist, das er auch dem Apostolischen Stuel, auch Kay: May : seinem standt gemess böstes vleiss und vermögens khünfftiger zeitt ge- threue nützliche dienst, dartzue er sich dann guettwillig erboten, wol thuen mag und solle. Und hab Ich darauf mit guettem zeit- tigem Rath und rechtem wissen, in crafft meines habenden gewallts und Freyheit, in der allerbestendigisten weiss, mass und form, wie es immer crafft haben soll und mag, dem obgenanten Wilhelbmen Kayser seinen ehelichen Leibs-Erben und desselben Erbens Erben für und für in ewig zeitt dises nachbeschriben Wappen und Clainoth mit Namen einen quartierten Schiltt dessen vorder obere thail gelb : oder goldtfarb, darinn erscheint ain aufrecht steent schwartzer Greiff mit ausgeschlagner zungen, der hinder obere thail schwartz, darinnen erscheint ain gantz guldine Kayserliche Cron, der
528 Anlagen. Apostolischen Khürchen obrister Bischove, und dann der Allerdurch- leuchtigist, Grossmechtigist, unüberwindlichist Fürst und Herr, Herr Ruedolph der Ander diss Namens Römischer Kayser, beede meine allergnedigiste Herrn, aus sondern gnaden, redlichen ursachen und bewegnussen, mit wolbedachtem mueth, guettem zeittigem rath, aigner bewegnus und rechtem wissen aus Bäbst: und Röm: Kay: May: macht und volkhommenheit, mir etlich stattliche Begnadungen und privilegia verlichen, wie Ihrer Bäbst: Hey: und Kay : May : darüber geferttigte Bäbst: und Kay : Brieve nach lengs innhalten, Und mir under denselben Begnadungen, auch dise besondere macht allergnedigist mitgethailt und verlichen worden, das Ich aus Bäbst: und Khayserlichem gewaltt, ehrlichen redlichen Leuthen, die Ich dessen nach eingenommenem bericht und zimblicher erfahrung würdig erachten werde und sonsten wol verdient seyen, einem Jeden nach seinem standt und weesen zaichen, wappen und Clainoder, mit Schiltt und Helmb geben und verleichen, dieselben Wappen: und Lehensgenoss machen, schöpffen und erheben solle und müge, Mehrers und weitters innhalts meiner bey hannden habenden Pri- vilegien wie dann der Articul dises sonderbaren Privilegii halben, in der Kay : May : Freyhait, als die im Hey: Röm: Reich teutscher Nation am maisten angesechen würdt, mitbringt, und mit disen wortten anfahet. Verrer thuen und geben wir offternantem Johann Gailkhürcher dise besondere gnadt, auch unsern volkhommenen gewaltt und macht, das er ehrlichen redlichen Leuthen etc. Dem- nach und weill sich fürnemblich gezimmen will, dise und dergleichen von höchster Obrigkhait herrürende gnaden und Freyhaiten dahin anzuwendten, damit dem negsten dardurch zu ehren, wolfahrt und fürderung geholffen werde. So hab Ich angesechen und warge- nommen, die Erbar: geschickh: Redlicheit, guette siten, Tugent und vernunfft, auch bestendigkhait in der alten wahren Catholischen und Christlichen Religion, darmit der Ehrnvesst und Fürnemb Wilhelbm Kayser von der Fr: Haubtstatt München in Bayrn ge- bürttig, höchstgedachter Fr: Drt: in Bayrn etc. Hof Cammer Canntzleyverwohnter von fürtrefflichen personen mir gerüembt ist, das er auch dem Apostolischen Stuel, auch Kay: May : seinem standt gemess böstes vleiss und vermögens khünfftiger zeitt ge- threue nützliche dienst, dartzue er sich dann guettwillig erboten, wol thuen mag und solle. Und hab Ich darauf mit guettem zeit- tigem Rath und rechtem wissen, in crafft meines habenden gewallts und Freyheit, in der allerbestendigisten weiss, mass und form, wie es immer crafft haben soll und mag, dem obgenanten Wilhelbmen Kayser seinen ehelichen Leibs-Erben und desselben Erbens Erben für und für in ewig zeitt dises nachbeschriben Wappen und Clainoth mit Namen einen quartierten Schiltt dessen vorder obere thail gelb : oder goldtfarb, darinn erscheint ain aufrecht steent schwartzer Greiff mit ausgeschlagner zungen, der hinder obere thail schwartz, darinnen erscheint ain gantz guldine Kayserliche Cron, der
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Urkunden. 529 vorder undere ist dem hindern obern wie auch der hinder obere thail dem vordern undern 1) allerdings gleich. Auf ietzt beschribnem Schiltt würdt gesechen ain plau: oder lasurfarber Thurnier: oder Stechhelbm mit angehengtem Clainoth und zu bayder seits von schwartz und gelben farben gezierten Helbmdeckhen, auf ernantem Helbm ain von dergleichen farben gewundner pausch mit zu linggen seiten zu rugg fliegenden ennden, daraus entspringt ain biss auf halben Corpus sichtig schwartzer Greiff mit ausgeschlagner zungen für sich wendtent und aufgethoner Sachsen oder Fliglen, zwischen denn Khlauen ain Khayserliche guldine Cron haltendt, wie dann solches Wappen in mitten dises Brieves mit farben aigent- lich ausgestrichen und gemalet ist, von neuem verlichen und ge- geben, denselben also Wappen: und Lehensgenoss auch Siglmessig gemacht, geschöpfft und erhebt, Thue auch solches hiemit in crafft dises Brieves, Also das mergemelter Wilhelbm Kayser seine eheliche Leibs-Erben und Erbens-Erben diese Wappen und Clainoth, auch Schiltt und Helbm, für und für zu ewigen zeiten haben, führen, und sich deren in allen und jeden ehrlichen redlichen sachen und geschefften zu schimpf und ernst, in stürmen, streitten, khempffen, gestechen, gefechten, veldtzügen, paniern, gezelten aufschlagen, Innsiglen, Petschafften, Clainodern, Begrebnussen, gemälden, und sonsten an allen enden und orthen, nach Ihrer notturfft, willen und gefallen gebrauchen, auch alle und yegeliche gnadt und Freyhait, ehr, würde, vortl, Recht und gerechtigkheit, mit Ambtern und Lechen geist: und weltlichen haben, halten und thragen, Gericht und Recht besitzen, urtl schepffen, Recht sprechen, und dessen allen thailhaff- tig, würdig, empfenglich und dartzue in geist : und weltlichen stenden und sachen guett sein sollen und mögen, was andere des Reichs Lechens und wappensgenossleüthe haben, sich freyen, gebrauchen und genüessen von recht oder gewonheit, von allermenigclich un- verhindert, alles mitt gebott und verbotten in meynen habenden Freyheiten gesetzt und begriffen, doch andern, die villeicht obbe- rürtes Wappen und Clainoth gleich führten, an Ihren Wappen, Clainoden und Rechten unschedlich. Mit urkhundt dises Brieffs, dene Ich mit aigner Hanndt underschriben und meinem Palatinat Sigl, dessen Ich mich in dergleichen sachen gebrauche, besiglet, Geben zu München den fünff und zwaintzigisten Monats Tag Novem- bris, Als man zöhlt Nach Christj geburtt, Im Ain Tausent, Sechs- hundert und zwaintzigisten Jare. Johann Gailkurher D u j. Auf dem umgeschlagenen Rande steht inwendig mit kleiner sehr zierlicher Schrift: Churfr: Drl: Hörtzog Maximilianij in Bayrn etc. Bassista. Georg Winhardt, Mahler. Wohlerhaltene, schöngeschriebene Pergamenturkunde 71249 cm., die beiden Anfangszeilen, der Name 1) Muss heissen: der hintere untere Theil dem vordern oberen. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 34
Urkunden. 529 vorder undere ist dem hindern obern wie auch der hinder obere thail dem vordern undern 1) allerdings gleich. Auf ietzt beschribnem Schiltt würdt gesechen ain plau: oder lasurfarber Thurnier: oder Stechhelbm mit angehengtem Clainoth und zu bayder seits von schwartz und gelben farben gezierten Helbmdeckhen, auf ernantem Helbm ain von dergleichen farben gewundner pausch mit zu linggen seiten zu rugg fliegenden ennden, daraus entspringt ain biss auf halben Corpus sichtig schwartzer Greiff mit ausgeschlagner zungen für sich wendtent und aufgethoner Sachsen oder Fliglen, zwischen denn Khlauen ain Khayserliche guldine Cron haltendt, wie dann solches Wappen in mitten dises Brieves mit farben aigent- lich ausgestrichen und gemalet ist, von neuem verlichen und ge- geben, denselben also Wappen: und Lehensgenoss auch Siglmessig gemacht, geschöpfft und erhebt, Thue auch solches hiemit in crafft dises Brieves, Also das mergemelter Wilhelbm Kayser seine eheliche Leibs-Erben und Erbens-Erben diese Wappen und Clainoth, auch Schiltt und Helbm, für und für zu ewigen zeiten haben, führen, und sich deren in allen und jeden ehrlichen redlichen sachen und geschefften zu schimpf und ernst, in stürmen, streitten, khempffen, gestechen, gefechten, veldtzügen, paniern, gezelten aufschlagen, Innsiglen, Petschafften, Clainodern, Begrebnussen, gemälden, und sonsten an allen enden und orthen, nach Ihrer notturfft, willen und gefallen gebrauchen, auch alle und yegeliche gnadt und Freyhait, ehr, würde, vortl, Recht und gerechtigkheit, mit Ambtern und Lechen geist: und weltlichen haben, halten und thragen, Gericht und Recht besitzen, urtl schepffen, Recht sprechen, und dessen allen thailhaff- tig, würdig, empfenglich und dartzue in geist : und weltlichen stenden und sachen guett sein sollen und mögen, was andere des Reichs Lechens und wappensgenossleüthe haben, sich freyen, gebrauchen und genüessen von recht oder gewonheit, von allermenigclich un- verhindert, alles mitt gebott und verbotten in meynen habenden Freyheiten gesetzt und begriffen, doch andern, die villeicht obbe- rürtes Wappen und Clainoth gleich führten, an Ihren Wappen, Clainoden und Rechten unschedlich. Mit urkhundt dises Brieffs, dene Ich mit aigner Hanndt underschriben und meinem Palatinat Sigl, dessen Ich mich in dergleichen sachen gebrauche, besiglet, Geben zu München den fünff und zwaintzigisten Monats Tag Novem- bris, Als man zöhlt Nach Christj geburtt, Im Ain Tausent, Sechs- hundert und zwaintzigisten Jare. Johann Gailkurher D u j. Auf dem umgeschlagenen Rande steht inwendig mit kleiner sehr zierlicher Schrift: Churfr: Drl: Hörtzog Maximilianij in Bayrn etc. Bassista. Georg Winhardt, Mahler. Wohlerhaltene, schöngeschriebene Pergamenturkunde 71249 cm., die beiden Anfangszeilen, der Name 1) Muss heissen: der hintere untere Theil dem vordern oberen. HAUPTMANN, Das Wappenrecht. 34
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530 Anlagen. des Beliehenen und die Initialen am Anfang der verschiedenen Passus in der Urkunde mit Gold umzogen ; in der Mitte das Wappen in einer Renaissanceeinfassung, 13211 cm. gross. An dicker schwarzgelber Seidenschnur in verzierter Holzkapsel das rothe Wachssiegel des Ausstellers in gelber Wachsschale mit dem Wappen Gailkirchers. Urkunde in meinem Besitz. 78. 1628, Mai 15. Kaiser Ferdinand II. erhebt Ludwig v. Hornigk zum Hofpfalzgrafen. Wir Ferdinand der Ander, von GOttes Gnaden erwehlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien, etc König Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyr, zu Kärndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu Würtenberg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraff des Heiligen Römischen Reichs, zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder— Laussnitz, gefürster Graff zu Habsburg, zu Tyrol, zu Pfierd, zu Kiburg und zu Görtz, Landgraff in Elsass, Herr auff der Windischen Marck, zu Portenau und zu Salins, etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff, und thun kund aller- männiglich, Wiewohl wir aus Römischer Käyserlicher Höhe und Würdigkeit, darinn uns der Allmächtige nach seinem göttlichen Willen gesetzt hat, auch angebohrner Güte und Mildigkeit allzeit geneigt seyn, aller und jeder unserer und des Heiligen Reichs, auch unserer Erb-Königreich, Fürstenthumb und Lande Unterthanen und Getreuen, Ehr, Nutz, Auffnehmen und Bestes zu befördern, so wird doch unser Käyserlich Gemüth vielmehr bewegt, denen unser Gnad und Sanfftmüthigkeit mitzutheilen, auch ihren Namen und Stammen in noch höhere Ehr und Würde zu setzen, deren Vor-Eltern und sie in altem, erbaren, redlichen Stand herkommen, desgleichen sich Adelicher guter Sitten, Tugend, Wandel und Wesens befleissen, auch Uns, dem Heil. Reich und unserm löblichen Hauss Oesterreich, mit stäter, unterthäniger, getreuer und beständiger Dienstbarkeit vor andern gehorsamlich anhängig und verwandt seynd. Wann wir nun gnädiglich angesehen, wahrgenommen und betrachtet, die Erbarkeit, Redlichkeit, Geschicklich- und Erfahrenheit und Adeliche gute Sitten, Tugend und Vernunfft, darin Unser und des Heil. Reichs lieber Getreuer, Ludwig v. Hornigk, der Artzney Doctor, vor Unser Kays. Majestät gerühmt worden, auch die getreue, ge- horsam und willigste Dienste, so nicht allein seine Vor-Eltern, Unsern höchstgeehrten Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen erzeigt und erwiesen, sondern er auch selbsten Uns und dem Heiligen
530 Anlagen. des Beliehenen und die Initialen am Anfang der verschiedenen Passus in der Urkunde mit Gold umzogen ; in der Mitte das Wappen in einer Renaissanceeinfassung, 13211 cm. gross. An dicker schwarzgelber Seidenschnur in verzierter Holzkapsel das rothe Wachssiegel des Ausstellers in gelber Wachsschale mit dem Wappen Gailkirchers. Urkunde in meinem Besitz. 78. 1628, Mai 15. Kaiser Ferdinand II. erhebt Ludwig v. Hornigk zum Hofpfalzgrafen. Wir Ferdinand der Ander, von GOttes Gnaden erwehlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien, etc König Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyr, zu Kärndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu Würtenberg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraff des Heiligen Römischen Reichs, zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder— Laussnitz, gefürster Graff zu Habsburg, zu Tyrol, zu Pfierd, zu Kiburg und zu Görtz, Landgraff in Elsass, Herr auff der Windischen Marck, zu Portenau und zu Salins, etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff, und thun kund aller- männiglich, Wiewohl wir aus Römischer Käyserlicher Höhe und Würdigkeit, darinn uns der Allmächtige nach seinem göttlichen Willen gesetzt hat, auch angebohrner Güte und Mildigkeit allzeit geneigt seyn, aller und jeder unserer und des Heiligen Reichs, auch unserer Erb-Königreich, Fürstenthumb und Lande Unterthanen und Getreuen, Ehr, Nutz, Auffnehmen und Bestes zu befördern, so wird doch unser Käyserlich Gemüth vielmehr bewegt, denen unser Gnad und Sanfftmüthigkeit mitzutheilen, auch ihren Namen und Stammen in noch höhere Ehr und Würde zu setzen, deren Vor-Eltern und sie in altem, erbaren, redlichen Stand herkommen, desgleichen sich Adelicher guter Sitten, Tugend, Wandel und Wesens befleissen, auch Uns, dem Heil. Reich und unserm löblichen Hauss Oesterreich, mit stäter, unterthäniger, getreuer und beständiger Dienstbarkeit vor andern gehorsamlich anhängig und verwandt seynd. Wann wir nun gnädiglich angesehen, wahrgenommen und betrachtet, die Erbarkeit, Redlichkeit, Geschicklich- und Erfahrenheit und Adeliche gute Sitten, Tugend und Vernunfft, darin Unser und des Heil. Reichs lieber Getreuer, Ludwig v. Hornigk, der Artzney Doctor, vor Unser Kays. Majestät gerühmt worden, auch die getreue, ge- horsam und willigste Dienste, so nicht allein seine Vor-Eltern, Unsern höchstgeehrten Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen erzeigt und erwiesen, sondern er auch selbsten Uns und dem Heiligen
Strana 531
Urkunden. 531 Reich hinfüro zu thun, des gehorsamsten Erbietens ist, auch wohl thun mag und solle. Hierumben so haben Wir demnach mit wohl- bedachtem Muth, guten Rath und rechten Wissen, ermeldten Doctor Ludwig von Hornigk, in die Ehr und Würde unserer Käyserl. Pfaltz- und Hoff-Graffen, zu Latein Comites Palatini genannt, erhöhet, gewürdiget und gesetzt, und ihn der Schaar, Gesellschafft und Ge- meinschafft anderer Comitum Palatinorum zugeeignet, gegleichet, gesellet und zugefügt, erheben, würdigen und setzen ihn also in die Ehr und Würde, zueignen, gleichen, gesellen und zufügen ihn der Schaar, Gesellschafft und Gemeinschafft anderer Comitum Palatinorum, alles von Römischer, Käyserlicher Macht Vollkommen- heit, hiemit wissentlich in krafft des Brieffs: Und meynen, setzen und wollen, dass nun hinfürter gedachter Hornigk sich auch unsern Kayserlichen Comitem Palatinum nennen, schreiben, überall darfür erkennt werden, auch alle und iegliche Privilegia, Gnad, Freyheit, Ehr, Würde, Vortheil, Recht und Gerechtigkeit haben, sich deren freuen, gebrauchen, und wie sichs von Recht und Gewohnheit wegen eignet und gebühret, geniessen solle und möge. Wir geben auch gedachtem Doctor Ludwig von Hornigk unser vollkommene Macht und Gewalt, dass er an Unser statt und in Unserm Nahmen die Personen, so er darzu tauglich und ge- schickt achtet (welches wir seinem Gewissen heimgestellt haben wollen,) zu Notarien, öffentlichen Schreibern und Richtern creiren, machen soll und mag, also, dass dieselbe offene gemeine Schreiber, Notarien und Richter, durch das gantze Röm. Reich, und unsere Erb-Königreich, Fürstenthumb und Lande, für solche gehalten, aller und jeglicher Privilegien, Freyheiten, Gnaden, Ehren und Vortheilen, auch ihres Ambts allenthalben, und zu allen Gericht- lichen und andern Handlungen, Contracten, Testamenten, letzten Willen, und allen andern Sachen und Geschäfften, ihr Ambt berührend, gebrauchen, schreiben, üben, niessen sollen und mögen, als andere gemeine öffentliche Schreiber Publici Notarii genannt, und Richter von unseren Vorfahren am Reich, oder unserm Käyser-Gewalt ge- macht und creirt, solches alles haben, gebrauchen, geniessen und üben, von Recht oder Gewohnheit, doch soll gedachter Doctor Hornigk von solchen Notarien, so er jederzeit creiren und machen würde, an unser, auch unserer Nachkommen am Reich, statt, und in derselben und unser, auch des Heil. Reichs Nahmen gebührliche Gelübd und Eyd von solcher Aembter wegen zu thun gebürt, ge- treulich und ohne Gefährde. Der vorgenannte Doctor Ludwig von Hornigk, soll auch Manns- und Weibs-Personen, Edel und Unedel, (allein Fürsten, Graffen, Freyherren ausgenommen,) jung und alt, die ausserhalb der heiligen Ehe gebohren seynd, wie die Nahmen haben, legitimiren und ehelich machen, mit denselben, der unehlichen Geburt halben, dispensiren, solch Mackel und Vermailigung gantz auffheben, ab- thun und vertilgen, und sie in die Ehr und Würde des ehelichen
Urkunden. 531 Reich hinfüro zu thun, des gehorsamsten Erbietens ist, auch wohl thun mag und solle. Hierumben so haben Wir demnach mit wohl- bedachtem Muth, guten Rath und rechten Wissen, ermeldten Doctor Ludwig von Hornigk, in die Ehr und Würde unserer Käyserl. Pfaltz- und Hoff-Graffen, zu Latein Comites Palatini genannt, erhöhet, gewürdiget und gesetzt, und ihn der Schaar, Gesellschafft und Ge- meinschafft anderer Comitum Palatinorum zugeeignet, gegleichet, gesellet und zugefügt, erheben, würdigen und setzen ihn also in die Ehr und Würde, zueignen, gleichen, gesellen und zufügen ihn der Schaar, Gesellschafft und Gemeinschafft anderer Comitum Palatinorum, alles von Römischer, Käyserlicher Macht Vollkommen- heit, hiemit wissentlich in krafft des Brieffs: Und meynen, setzen und wollen, dass nun hinfürter gedachter Hornigk sich auch unsern Kayserlichen Comitem Palatinum nennen, schreiben, überall darfür erkennt werden, auch alle und iegliche Privilegia, Gnad, Freyheit, Ehr, Würde, Vortheil, Recht und Gerechtigkeit haben, sich deren freuen, gebrauchen, und wie sichs von Recht und Gewohnheit wegen eignet und gebühret, geniessen solle und möge. Wir geben auch gedachtem Doctor Ludwig von Hornigk unser vollkommene Macht und Gewalt, dass er an Unser statt und in Unserm Nahmen die Personen, so er darzu tauglich und ge- schickt achtet (welches wir seinem Gewissen heimgestellt haben wollen,) zu Notarien, öffentlichen Schreibern und Richtern creiren, machen soll und mag, also, dass dieselbe offene gemeine Schreiber, Notarien und Richter, durch das gantze Röm. Reich, und unsere Erb-Königreich, Fürstenthumb und Lande, für solche gehalten, aller und jeglicher Privilegien, Freyheiten, Gnaden, Ehren und Vortheilen, auch ihres Ambts allenthalben, und zu allen Gericht- lichen und andern Handlungen, Contracten, Testamenten, letzten Willen, und allen andern Sachen und Geschäfften, ihr Ambt berührend, gebrauchen, schreiben, üben, niessen sollen und mögen, als andere gemeine öffentliche Schreiber Publici Notarii genannt, und Richter von unseren Vorfahren am Reich, oder unserm Käyser-Gewalt ge- macht und creirt, solches alles haben, gebrauchen, geniessen und üben, von Recht oder Gewohnheit, doch soll gedachter Doctor Hornigk von solchen Notarien, so er jederzeit creiren und machen würde, an unser, auch unserer Nachkommen am Reich, statt, und in derselben und unser, auch des Heil. Reichs Nahmen gebührliche Gelübd und Eyd von solcher Aembter wegen zu thun gebürt, ge- treulich und ohne Gefährde. Der vorgenannte Doctor Ludwig von Hornigk, soll auch Manns- und Weibs-Personen, Edel und Unedel, (allein Fürsten, Graffen, Freyherren ausgenommen,) jung und alt, die ausserhalb der heiligen Ehe gebohren seynd, wie die Nahmen haben, legitimiren und ehelich machen, mit denselben, der unehlichen Geburt halben, dispensiren, solch Mackel und Vermailigung gantz auffheben, ab- thun und vertilgen, und sie in die Ehr und Würde des ehelichen
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532 Anlagen. Standes setzen und erheben, also: dass denen, so wie obstehet, von ihme geehlicht und legitimirt, solch unehelich Geburt weder inner- noch ausserhalb Gerichts, noch sonst in kein ander Weiss zu einer Schmach und Schand fürhalten, noch sie deren in einigen Händlen oder Sachen entgelten, sondern für ehelich gehalten, und zu allen Ehren, Würden, Zünfften und Handwercken, wie andere, so von Vater und Mutter ehelich gebohren sind, angenommen und zugelassen werden, und derselben, auch aller und jeglicher Gnad, Freyheit, Vortheil, Recht, Gerechtigkeit und gute Gewohnheit, mit Lehen und Aemtern anzunehmen, zu empfahen, zu tragen, Lehen und all andere Gericht und Recht zu besitzen, Urthel zu schöpffen, und Recht zu sprechen, in allen und jeden Ständen und Sachen, und dessen alles empfänglich, darzu tauglich und gut seynd, auch ihrer Vätter, Mütter, Geschlecht Nahmen Schild, Helm und Kleynod haben und führen, sich deren in allen ehrlichen Sachen, und nach ihrem Willen und Wohlgefallen gebrauchen, auch aller Erbschafft, es sey durch Testament, letzten Willen, Donation, oder ab intestato, oder in all andere Weg fähig seyn, und sich dessen alles und jedes, samt und sonderlich freuen, gebrauchen, geniessen sollen und mögen, solche legitimirte Personen allen, Geist- und Weltlichen, durch letzten Willen und Geschäfft, und in andere Weg auch ab intestato; bevorab und insonderheit ihren Vättern, Müttern und Freunden ohne Mittel succediren, und dieselbe, gleich als ob sie aus ehelichem Stand ge- bohren und herkommen wären, aller Legaten fähig und empfäng- lich seyn, unangesehen und unverhindert aller Recht, Satzung, Statuten, Ordnungen, Gewohnheiten, Gebräuchen und Freyheiten, so darwider sind, und auffkommen, verstanden und angezogen werden möchten, denen wir in diesem Fall gäntzlich derogirt haben wollen, doch den andern ehelichen natürlichen Erben in ab- und auffsteigenden Linien, derselben Geschlecht, an ihren gebührenden Erbschafften und Legitima unschädlich. Gleicher Gestalt geben wir auch offtgedachtem Doctor Ludwig von Hornigk unser vollkommene Macht und Gewalt Vormünder, Curatores, Vögt oder Pfleger, so von andern gegeben und gesetzt worden, zu confirmiren, auch selbst zu setzen und zu verordnen, und wiederumb aus rechtmässigen, redlichen Ursachen zu entsetzen, auch Söhne und Töchter zu adoptirn und zu arrogirn, und solche adoptirte und arrogirte, wie auch andere eheliche und unehliche gebohrne und legitimirte Personen zu emancipiren, und sie vätter- lichen Gewalts, desgleichen leibeigne Leuth und Knecht ihrer Leib- eigenschafft und Dienstbarkeit zu erlassen und zu erledigen, mit den Minderjährigen und Unvogtbaren, ihres unvollkommenen Alters und Mangels halben zu dispensiren, in allen und jeden itzterzehlten Sachen und Handlungen, Decret und Authorität zu interponiren. Weiter, so geben Wir auch ihme, Doctor Ludwig von Hornigk, noch ferner unser vollkommene Macht und Gewalt, dass er in bey- den Facultäten, der Juristerey und Artzeney, Doctores, Licentiaten
532 Anlagen. Standes setzen und erheben, also: dass denen, so wie obstehet, von ihme geehlicht und legitimirt, solch unehelich Geburt weder inner- noch ausserhalb Gerichts, noch sonst in kein ander Weiss zu einer Schmach und Schand fürhalten, noch sie deren in einigen Händlen oder Sachen entgelten, sondern für ehelich gehalten, und zu allen Ehren, Würden, Zünfften und Handwercken, wie andere, so von Vater und Mutter ehelich gebohren sind, angenommen und zugelassen werden, und derselben, auch aller und jeglicher Gnad, Freyheit, Vortheil, Recht, Gerechtigkeit und gute Gewohnheit, mit Lehen und Aemtern anzunehmen, zu empfahen, zu tragen, Lehen und all andere Gericht und Recht zu besitzen, Urthel zu schöpffen, und Recht zu sprechen, in allen und jeden Ständen und Sachen, und dessen alles empfänglich, darzu tauglich und gut seynd, auch ihrer Vätter, Mütter, Geschlecht Nahmen Schild, Helm und Kleynod haben und führen, sich deren in allen ehrlichen Sachen, und nach ihrem Willen und Wohlgefallen gebrauchen, auch aller Erbschafft, es sey durch Testament, letzten Willen, Donation, oder ab intestato, oder in all andere Weg fähig seyn, und sich dessen alles und jedes, samt und sonderlich freuen, gebrauchen, geniessen sollen und mögen, solche legitimirte Personen allen, Geist- und Weltlichen, durch letzten Willen und Geschäfft, und in andere Weg auch ab intestato; bevorab und insonderheit ihren Vättern, Müttern und Freunden ohne Mittel succediren, und dieselbe, gleich als ob sie aus ehelichem Stand ge- bohren und herkommen wären, aller Legaten fähig und empfäng- lich seyn, unangesehen und unverhindert aller Recht, Satzung, Statuten, Ordnungen, Gewohnheiten, Gebräuchen und Freyheiten, so darwider sind, und auffkommen, verstanden und angezogen werden möchten, denen wir in diesem Fall gäntzlich derogirt haben wollen, doch den andern ehelichen natürlichen Erben in ab- und auffsteigenden Linien, derselben Geschlecht, an ihren gebührenden Erbschafften und Legitima unschädlich. Gleicher Gestalt geben wir auch offtgedachtem Doctor Ludwig von Hornigk unser vollkommene Macht und Gewalt Vormünder, Curatores, Vögt oder Pfleger, so von andern gegeben und gesetzt worden, zu confirmiren, auch selbst zu setzen und zu verordnen, und wiederumb aus rechtmässigen, redlichen Ursachen zu entsetzen, auch Söhne und Töchter zu adoptirn und zu arrogirn, und solche adoptirte und arrogirte, wie auch andere eheliche und unehliche gebohrne und legitimirte Personen zu emancipiren, und sie vätter- lichen Gewalts, desgleichen leibeigne Leuth und Knecht ihrer Leib- eigenschafft und Dienstbarkeit zu erlassen und zu erledigen, mit den Minderjährigen und Unvogtbaren, ihres unvollkommenen Alters und Mangels halben zu dispensiren, in allen und jeden itzterzehlten Sachen und Handlungen, Decret und Authorität zu interponiren. Weiter, so geben Wir auch ihme, Doctor Ludwig von Hornigk, noch ferner unser vollkommene Macht und Gewalt, dass er in bey- den Facultäten, der Juristerey und Artzeney, Doctores, Licentiaten
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Urkunden. 533 und Baccalaureen, auch der freyen Künsten und Philosophy Magistros, Baccalaureos, Poëtas Laureatos creiren und machen soll und mag, doch soll er sich desselben Stands und Qualität erkündigen, welches Wir dann seinem Gewissen und Discretion anheim setzen, und bey jeder Creation eines Doctors oder Licentiaten zum wenigsten drey andere Doctores derselben Facultät zu sich nehmen und gebrauchen, die diejenigen, welche sich also zu Doctorn oder Licentiaten creiren und machen wollen, zuvor gebührlicher Weiss, ob sie des Stands und Grads würdig, darzu geschickt und tüglich seyen, nothdürff- tiglich examiniren, und alsdann, so sie tauglich und geschickt er- kennt und gefunden werden, zu Doctorn, Licentiaten, Magistris und Baccalaureen creiren und machen, ihnen auch die gewöhnliche Doctorliche Zier und Kleinod an unser statt und in unserm Nahmen conferiren, geben und verleyhen, welche Doctores, Licentiaten, Magistri und Baccalaureen, so gehörtter massen von ihme Doctor Hornigk creirt und gemacht werden, auff allen und jeden Univer- sitäten zu reden, zu lesen, zu disputiren, zu consuliren, und andere dergleichen Actus zu üben und zu verrichten, Macht und Gewalt, auch alle und jegliche Gnad, Freyheit, Vortheil, Recht, Gerechtig- keit und gute Gewohnheit haben sollen und mögen, als andere Doctores, Licentiaten, Magistri und Baccalaureen, so auf den her- nach benannten Universitäten einer, als Wien, Paris, Bononien, Padua, Perusa, Cöln, Bisantz, Siena und Ingolstatt, Doctorn, Licen- tiaten, Magistern und Baccalaureen promovirt und creirt worden, üben, verrichtet haben, gebrauchen und geniessen, ungeirret männigliches. Uber dieses alles, und damit mehrgedachter Doctor Ludwig von Hornigk unser Käyserlich Gnad noch mehrers spühren, und sich derselben erfreuen möge, haben Wir ihme noch weiter Unser vollkommene Macht und Gewalt gegeben und mitgetheilet, dass er ehrlichen redlichen Leuten, die er dessen würdig achten wird, (welches wir dann seiner Bescheidenheit und Gefallen heimgestellt haben wollen,) einem jeden nach seinem Stand und Wesen, Zeichen, Wappen und Kleinod, Schild und Helm geben und verleyhen, und derselben Wappens- und Lehens-Genoss machen, schöpffen und er- heben soll und mag, also, dass dieselbe Personen, so gedachter Doctor Hornigk mit Wappen und Kleinod, Schild und Helm, wie obsteht, begaben und verschen würde, auch ihre eheliche Leibs-Erben und derselben Erbens-Erben solche Zeichen, Wappen und Kleinod, auch Schild und Heln für und für in ewige Zeit haben, führen, und deren in allen und ieglichen ehrlichen und red- lichen Sachen und Geschäfften, zu Schimpff und Ernst, in Streiten Stürmen, Kämpffen, Gefechten, Pannieren, Gezelten Auffschlagen, Insiegeln, Pettschafften, Kleinoden, Begräbnüssen, und sonsten in allen Orten und Enden, nach ihren Ehren, Nothdürfften, Willen und Wohlgefallen gebrauchen, auch all und jegliche Gnad, Freyheit, Ehr, Würde, Vortheil, Recht und Gerechtigkeit, mit Aemptern, und
Urkunden. 533 und Baccalaureen, auch der freyen Künsten und Philosophy Magistros, Baccalaureos, Poëtas Laureatos creiren und machen soll und mag, doch soll er sich desselben Stands und Qualität erkündigen, welches Wir dann seinem Gewissen und Discretion anheim setzen, und bey jeder Creation eines Doctors oder Licentiaten zum wenigsten drey andere Doctores derselben Facultät zu sich nehmen und gebrauchen, die diejenigen, welche sich also zu Doctorn oder Licentiaten creiren und machen wollen, zuvor gebührlicher Weiss, ob sie des Stands und Grads würdig, darzu geschickt und tüglich seyen, nothdürff- tiglich examiniren, und alsdann, so sie tauglich und geschickt er- kennt und gefunden werden, zu Doctorn, Licentiaten, Magistris und Baccalaureen creiren und machen, ihnen auch die gewöhnliche Doctorliche Zier und Kleinod an unser statt und in unserm Nahmen conferiren, geben und verleyhen, welche Doctores, Licentiaten, Magistri und Baccalaureen, so gehörtter massen von ihme Doctor Hornigk creirt und gemacht werden, auff allen und jeden Univer- sitäten zu reden, zu lesen, zu disputiren, zu consuliren, und andere dergleichen Actus zu üben und zu verrichten, Macht und Gewalt, auch alle und jegliche Gnad, Freyheit, Vortheil, Recht, Gerechtig- keit und gute Gewohnheit haben sollen und mögen, als andere Doctores, Licentiaten, Magistri und Baccalaureen, so auf den her- nach benannten Universitäten einer, als Wien, Paris, Bononien, Padua, Perusa, Cöln, Bisantz, Siena und Ingolstatt, Doctorn, Licen- tiaten, Magistern und Baccalaureen promovirt und creirt worden, üben, verrichtet haben, gebrauchen und geniessen, ungeirret männigliches. Uber dieses alles, und damit mehrgedachter Doctor Ludwig von Hornigk unser Käyserlich Gnad noch mehrers spühren, und sich derselben erfreuen möge, haben Wir ihme noch weiter Unser vollkommene Macht und Gewalt gegeben und mitgetheilet, dass er ehrlichen redlichen Leuten, die er dessen würdig achten wird, (welches wir dann seiner Bescheidenheit und Gefallen heimgestellt haben wollen,) einem jeden nach seinem Stand und Wesen, Zeichen, Wappen und Kleinod, Schild und Helm geben und verleyhen, und derselben Wappens- und Lehens-Genoss machen, schöpffen und er- heben soll und mag, also, dass dieselbe Personen, so gedachter Doctor Hornigk mit Wappen und Kleinod, Schild und Helm, wie obsteht, begaben und verschen würde, auch ihre eheliche Leibs-Erben und derselben Erbens-Erben solche Zeichen, Wappen und Kleinod, auch Schild und Heln für und für in ewige Zeit haben, führen, und deren in allen und ieglichen ehrlichen und red- lichen Sachen und Geschäfften, zu Schimpff und Ernst, in Streiten Stürmen, Kämpffen, Gefechten, Pannieren, Gezelten Auffschlagen, Insiegeln, Pettschafften, Kleinoden, Begräbnüssen, und sonsten in allen Orten und Enden, nach ihren Ehren, Nothdürfften, Willen und Wohlgefallen gebrauchen, auch all und jegliche Gnad, Freyheit, Ehr, Würde, Vortheil, Recht und Gerechtigkeit, mit Aemptern, und
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534 Lehen, Geistlichen und Weltlichen, zu haben, zu halten und zu tragen mit andern Unsern und des Heiligen Reichs Wappens- und Lehens-Genoss-Leuten, Lehen, und all andere Gericht und Recht zu besitzen, Urtheil zu schöpffen, und Recht zu sprechen, und dessen alles theilhafftig, würdig, empfänglich und darzu tauglich, schick- lich und gut seyn, in geistlich- und weltlichen Sachen, und sich dessen alles freuen, gebrauchen und geniessen sollen und mögen, als andere unsere und des Heiligen Reichs, auch unser Erb-König- reich, Fürstenthumb und Land, Lehens- und Wappens-Genoss-Leuthe, solches alles haben, und sich dessen freuen, gebrauchen und ge- niessen von Recht oder Gewohnheit, von allermänniglich unverhindert, doch soll er Doctor Hornigk sein fleissig Aufsehens haben, dass Er in krafft dieser Unser Käyserlichen Freyheit und Gnad Unsern Käyserlichen und Königlichen Adler, auch anderer Fürsten, Graffen oder Freyherrn alt erblich Wappen und Kleinod, darzu ein oder mehr Königliche Kronen auff dem Helm nit verlehne, welches wir uns hiemit vorbehalten haben wollen. Anlagen. Und gebieten darauff allen und jeden Chur-Fürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen Prälaten, Graffen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Land-Marschallen, Lands-Hauptleuthen, Land-Vögten, Pflegern, Verwesern, Amptleuthen, Land-Richtern, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern, und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würde, Stand oder Wesen die seynd, ernstlich und vestiglich mit diesem Brieff, und wollen, dass sie offtgenannten Doctor Ludwigen von Hornigk an beschriebenem Palatinat, und dessen anhängigen lebenlanglichen Privilegien, alles seines Innhalts und Begriffs, für seine Person: Desgleichen auch, was die erbliche Freyheiten an- langet, sie alle oberzehlter massen nicht hindern, noch irren, sondern sie deren in allen und jeden ehrlichen Sachen, Handlungen und Geschäfften, inner- und ausserhalb Gerichts geruhig und ohne alle Irrung gebrauchen, geniessen, und gäntzlich darbey bleiben lassen, auch darwider nicht thun, noch jemand anderm zu thun gestatten, in kein Weiss noch Weg, als lieb einem jeden seye Unsere und des Reichs schwere Ungnad und Straff, und darzu ein Pön, nehm- lich funffzig Marck löthiges Gold zu vermeiden, die einjeder, so offt er freventlich hierwider thäte, Uns halb in Unser und des Reichs-Cammer, und den andern halben Theil, vielgedachtem Doctor Ludwigen Hornigk, seinen ehelichen Leibs-Erben und derselben Erbens-Erben unnachlässig zu bezahlen verfallen seyn solle. Mit Uhrkund dieses Brieffes, besiegelt mit Unserm Käyser- lichen anhangenden Insiegel, der geben ist auff Unserm König- lichen Schloss zu Prag, den funffzehenden Monats-Tag May, nach CHristi unsers lieben HErrn und Seeligmachers glaubwürdigen Ge- burt, im sechszehenhundert acht und zwantzigsten, Unserer Reiche,
534 Lehen, Geistlichen und Weltlichen, zu haben, zu halten und zu tragen mit andern Unsern und des Heiligen Reichs Wappens- und Lehens-Genoss-Leuten, Lehen, und all andere Gericht und Recht zu besitzen, Urtheil zu schöpffen, und Recht zu sprechen, und dessen alles theilhafftig, würdig, empfänglich und darzu tauglich, schick- lich und gut seyn, in geistlich- und weltlichen Sachen, und sich dessen alles freuen, gebrauchen und geniessen sollen und mögen, als andere unsere und des Heiligen Reichs, auch unser Erb-König- reich, Fürstenthumb und Land, Lehens- und Wappens-Genoss-Leuthe, solches alles haben, und sich dessen freuen, gebrauchen und ge- niessen von Recht oder Gewohnheit, von allermänniglich unverhindert, doch soll er Doctor Hornigk sein fleissig Aufsehens haben, dass Er in krafft dieser Unser Käyserlichen Freyheit und Gnad Unsern Käyserlichen und Königlichen Adler, auch anderer Fürsten, Graffen oder Freyherrn alt erblich Wappen und Kleinod, darzu ein oder mehr Königliche Kronen auff dem Helm nit verlehne, welches wir uns hiemit vorbehalten haben wollen. Anlagen. Und gebieten darauff allen und jeden Chur-Fürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen Prälaten, Graffen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Land-Marschallen, Lands-Hauptleuthen, Land-Vögten, Pflegern, Verwesern, Amptleuthen, Land-Richtern, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern, und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würde, Stand oder Wesen die seynd, ernstlich und vestiglich mit diesem Brieff, und wollen, dass sie offtgenannten Doctor Ludwigen von Hornigk an beschriebenem Palatinat, und dessen anhängigen lebenlanglichen Privilegien, alles seines Innhalts und Begriffs, für seine Person: Desgleichen auch, was die erbliche Freyheiten an- langet, sie alle oberzehlter massen nicht hindern, noch irren, sondern sie deren in allen und jeden ehrlichen Sachen, Handlungen und Geschäfften, inner- und ausserhalb Gerichts geruhig und ohne alle Irrung gebrauchen, geniessen, und gäntzlich darbey bleiben lassen, auch darwider nicht thun, noch jemand anderm zu thun gestatten, in kein Weiss noch Weg, als lieb einem jeden seye Unsere und des Reichs schwere Ungnad und Straff, und darzu ein Pön, nehm- lich funffzig Marck löthiges Gold zu vermeiden, die einjeder, so offt er freventlich hierwider thäte, Uns halb in Unser und des Reichs-Cammer, und den andern halben Theil, vielgedachtem Doctor Ludwigen Hornigk, seinen ehelichen Leibs-Erben und derselben Erbens-Erben unnachlässig zu bezahlen verfallen seyn solle. Mit Uhrkund dieses Brieffes, besiegelt mit Unserm Käyser- lichen anhangenden Insiegel, der geben ist auff Unserm König- lichen Schloss zu Prag, den funffzehenden Monats-Tag May, nach CHristi unsers lieben HErrn und Seeligmachers glaubwürdigen Ge- burt, im sechszehenhundert acht und zwantzigsten, Unserer Reiche,
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Urkunden. 535 des Römischen im neunten, des Hungarischen im zehenden, und des Böhmischen im eilfften Jahr. Ferdinand. Peter Heinrich von Stralendorff. Ad mandatum Sacr. Caes. Majestatis proprium. Matthias Arnoldin von Clarstein. Lünig, Teutsches Reichs-Archiv. Pars specialis, Conti- nuatio II. Leipzig, 1712, Abtheilung VI Anhang S. 65. 79. 1633, Jan. 15. König Philipp IV. v. Spanien erhebt in einem Schreiben an die Infantin Isabella, Statthalterin der Niederlande, achtzehn Infanteriehauptleute, die sich bei der Belagerung von Mastricht ausgezeichnet hatten, in den Adels- resp. Ritterstand. Madame ma bonne Tante ayant veu ce que vostre Alteze m'escript en faveur des Capitaines ayants esté assiegez dans la ville de Mastricht, et particulierement avec combien de valeur et fidelité ils se sont employez à la defence de la ditte ville, je leur ay tres-volontiers accordé, à sçavoir à ceux qui sont nobles, le tiltre de Chevalier: aux autres, celuy de Noblesse, suivant ce que vostre Alteze m'en a requis, dont j'ay bien voulu l'en advertir, afin que comme par vostre intercession, je leur ay fait ces mercedes, ils en reçoivent aussi de vostre Alteze les nouvelles; à tant Madame ma bonne Tante je prie Dieu conserver icelle en parfaite santé longues années. De Madrid le 15. de Janvier 1633. Vostre bon Neveu Philippe. Josse de Brito. Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 28. 80. 1654, Febr. 5. Dem Licentiaten der Medizin, Franz N. aus Brüssel, der ein Wappen angenommen und dasselbe vor sich hatte hertragen lassen, wird dasselbe auf Antrag der Herolde Brabant und Flandern confiscirt, und ihm verboten, sich des- selben weiter zu bedienen. Die Roys ende Herauten d'armes Ordinaris van syne Coninck- lycke Majesteyt, respective op de tytels van Brabant ende Vlaenderen, Dandelot ende le Roux Supplianten.
Urkunden. 535 des Römischen im neunten, des Hungarischen im zehenden, und des Böhmischen im eilfften Jahr. Ferdinand. Peter Heinrich von Stralendorff. Ad mandatum Sacr. Caes. Majestatis proprium. Matthias Arnoldin von Clarstein. Lünig, Teutsches Reichs-Archiv. Pars specialis, Conti- nuatio II. Leipzig, 1712, Abtheilung VI Anhang S. 65. 79. 1633, Jan. 15. König Philipp IV. v. Spanien erhebt in einem Schreiben an die Infantin Isabella, Statthalterin der Niederlande, achtzehn Infanteriehauptleute, die sich bei der Belagerung von Mastricht ausgezeichnet hatten, in den Adels- resp. Ritterstand. Madame ma bonne Tante ayant veu ce que vostre Alteze m'escript en faveur des Capitaines ayants esté assiegez dans la ville de Mastricht, et particulierement avec combien de valeur et fidelité ils se sont employez à la defence de la ditte ville, je leur ay tres-volontiers accordé, à sçavoir à ceux qui sont nobles, le tiltre de Chevalier: aux autres, celuy de Noblesse, suivant ce que vostre Alteze m'en a requis, dont j'ay bien voulu l'en advertir, afin que comme par vostre intercession, je leur ay fait ces mercedes, ils en reçoivent aussi de vostre Alteze les nouvelles; à tant Madame ma bonne Tante je prie Dieu conserver icelle en parfaite santé longues années. De Madrid le 15. de Janvier 1633. Vostre bon Neveu Philippe. Josse de Brito. Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 28. 80. 1654, Febr. 5. Dem Licentiaten der Medizin, Franz N. aus Brüssel, der ein Wappen angenommen und dasselbe vor sich hatte hertragen lassen, wird dasselbe auf Antrag der Herolde Brabant und Flandern confiscirt, und ihm verboten, sich des- selben weiter zu bedienen. Die Roys ende Herauten d'armes Ordinaris van syne Coninck- lycke Majesteyt, respective op de tytels van Brabant ende Vlaenderen, Dandelot ende le Roux Supplianten.
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536 Anlagen. Teghens. Meester François N. Licentiaet inde Medicynen, Rescribent. Ghesien in syne Majesteyts Raede gheordonneert in desen synen Lande, ende Hertoghdomme van Brabant de Requeste by de Supplianten aldaer ghepresenteert den 28. Augusti lest-leden, daer by te kennen ghevende hoe dat den Rescribent sone van eenen Backer winckel houdende alhier binnen Brussele, hem soo verre hadde verstout, dat hy op seker groot blaesoen hadde doen schilderen syne pretense wapenen ghetymbreert, ghelijck de Sup- plianten de selve alhier haden gesien ten huyse van den voor- schreven Rescribent draegen; oorsaecke dat sy den selven daer over t’synen huyse promptelyck hadden ghecalengiert. Ende alsoo dierghelycke excessen, directelyck waeren contraierende de Plac- caerten van syne Majesteyt, ende dat oversulcks daer inne met den eersten diende versien te worden, soo baeden de Supplianten oot- moedelijck, ten eynde den voornoemden Raedt ghedient soude wesen den voorsz. Rescribent t'ordonneren aende Supplianten over te leveren de titelen en bescheeden, uyt krachte vande welcke hy hem de voorsz. wapene en tymber was toe-eyghenende, op pene dat by gebreke van dien den selven soude worden gecondemneert inde pene van vyftich guldens ten regarde vande voorsz wapene, ende in een amende van 50 guldens ten regarde vanden voorsz. tymber, alles ingevolghe vande Placcaerten van syne Majesteyt; ende sonder prejudicie van dien, al eer het voorsz. blasoen ergens wierde verdonckert, dat by provisie soude worden geordonneert aenden Rescribent het selve promptelyck over te brenghen in handen vande Supplianten, om het selve te stellen inde Camere van hun officie, alias executoriales cum expensis. Ghesien oock de Rescriptie by den Rescribent tegens de voorsz. Requeste gedient, daer by verklaerende, dat alsoo hy Rescribent naer het volbrengen van sijne studien inde Universiteyt van Loven was gheadmitteert geworden tot de Licentie inde Medecynen, ende den dagh tot het nemen van den selven graedt bestempt tegens den vyfden Augusti lest-leden, soo hadde hy naer de oude ende onverbrekelijcke manier van doen in diergelijcke occasien binnen de selve Univer- siteyt gheobserveert, doen schilderen een Blasoen van wapenen getymbreert, gelijek zyn alle de gene van andere, den selven graedt 't zy inde Medecyne, 't zy inde Rechten aenveerdende: ende in teecken dat het selve blasoen waerachtighlijck was ge- maeckt om te dienen inde selve occasie, ende gheene andere, soo hadde hy daer op doen schilderen naer ouder gewoonten dry inscriptien, te weten sijnen naem boven het blasoen met dese woor- den Franciscus N. Bruxellensis, den dagh van sijne Licentie met dese woorden: 5. Augusti 1653. ter zyden het blasoen, ende sijn dictum daer onder met dese worden: Fortis ubiqne: welckdaenige blasoenen by alle persoonen des verstandt habbende, noyt anders en sullen ghenomen worden als voor blasoenen die in Licentien
536 Anlagen. Teghens. Meester François N. Licentiaet inde Medicynen, Rescribent. Ghesien in syne Majesteyts Raede gheordonneert in desen synen Lande, ende Hertoghdomme van Brabant de Requeste by de Supplianten aldaer ghepresenteert den 28. Augusti lest-leden, daer by te kennen ghevende hoe dat den Rescribent sone van eenen Backer winckel houdende alhier binnen Brussele, hem soo verre hadde verstout, dat hy op seker groot blaesoen hadde doen schilderen syne pretense wapenen ghetymbreert, ghelijck de Sup- plianten de selve alhier haden gesien ten huyse van den voor- schreven Rescribent draegen; oorsaecke dat sy den selven daer over t’synen huyse promptelyck hadden ghecalengiert. Ende alsoo dierghelycke excessen, directelyck waeren contraierende de Plac- caerten van syne Majesteyt, ende dat oversulcks daer inne met den eersten diende versien te worden, soo baeden de Supplianten oot- moedelijck, ten eynde den voornoemden Raedt ghedient soude wesen den voorsz. Rescribent t'ordonneren aende Supplianten over te leveren de titelen en bescheeden, uyt krachte vande welcke hy hem de voorsz. wapene en tymber was toe-eyghenende, op pene dat by gebreke van dien den selven soude worden gecondemneert inde pene van vyftich guldens ten regarde vande voorsz wapene, ende in een amende van 50 guldens ten regarde vanden voorsz. tymber, alles ingevolghe vande Placcaerten van syne Majesteyt; ende sonder prejudicie van dien, al eer het voorsz. blasoen ergens wierde verdonckert, dat by provisie soude worden geordonneert aenden Rescribent het selve promptelyck over te brenghen in handen vande Supplianten, om het selve te stellen inde Camere van hun officie, alias executoriales cum expensis. Ghesien oock de Rescriptie by den Rescribent tegens de voorsz. Requeste gedient, daer by verklaerende, dat alsoo hy Rescribent naer het volbrengen van sijne studien inde Universiteyt van Loven was gheadmitteert geworden tot de Licentie inde Medecynen, ende den dagh tot het nemen van den selven graedt bestempt tegens den vyfden Augusti lest-leden, soo hadde hy naer de oude ende onverbrekelijcke manier van doen in diergelijcke occasien binnen de selve Univer- siteyt gheobserveert, doen schilderen een Blasoen van wapenen getymbreert, gelijek zyn alle de gene van andere, den selven graedt 't zy inde Medecyne, 't zy inde Rechten aenveerdende: ende in teecken dat het selve blasoen waerachtighlijck was ge- maeckt om te dienen inde selve occasie, ende gheene andere, soo hadde hy daer op doen schilderen naer ouder gewoonten dry inscriptien, te weten sijnen naem boven het blasoen met dese woor- den Franciscus N. Bruxellensis, den dagh van sijne Licentie met dese woorden: 5. Augusti 1653. ter zyden het blasoen, ende sijn dictum daer onder met dese worden: Fortis ubiqne: welckdaenige blasoenen by alle persoonen des verstandt habbende, noyt anders en sullen ghenomen worden als voor blasoenen die in Licentien
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Urkunden. 537 waeren ghewoon gemaeckt ende ghe-exponeert te worden, ende oversulcx voor blasoenen die uyt hun selven niet en dienen, noch en konden dienen, voor eenigh teecken van Edeldom: daeromme dat soo voor als naer date van het Placcaert vanden jaere 1616. ghe-emaneert op het stuck van wapenen ende andere teeckenen van eere, altydt was ghepermitteerd gheweest diergelijcke blasoenen te ghebruycken, sonder dat den voorschreven Suppliant soude konnen thoonen dat dien aengaende oyt eenighe calengie aen iemanden van hoe slechte conditie ende af-kompste hy soude moghen geweest syn, soude gedaen geheweest syn, 't zy by hun ofte eenighe andere Officieren van wapenen. Die voorsz. Supplianten en souden onder eedt de calumnia niet derven ontkennen, dat soo haest als sy, ofte den eenen van hun gevraeght hadde wiens blasoen dat was het ghene in questie, men daer op hadde gheantwoordt dat het was het blasoen van eenen Licentiaet, 't welck sy oock wel hadden konnen mercken, by aldien sy daer van kennisse hadden, soo wanneer sy daer op hadden ghesien de voorsz. inscriptie. Boven dat den Rescribent oock soude verificeren des noodt zynde, dat het voorsz. blasoen was het selve, 't welek ten tyde van syne Licentie inde voorsz. Universiteyt was voorghestelt geweest: zynde daer naer binnen deser stadt Brussele gebrocht gheweest om daer aen eenen anderen ende schoonderen leeste gemaeckt te worden als daer aen te vorens en was geweest, ende 'tselve alsdan weder- omme naer Loven te schicken, gelyck den selven leest daer aen dienvolgende binnen deser stadt oock was ghemaeckt gheweest. ’T is gheweest, soo de selve t’ huys ghebrocht wierde van den meester, dat de Supplianten de handen daer aen hebben willen slaen. Het voorsz blasoen soude van doenaf wederomme naer Loven ge- sonden gheweest hebben, ten waere dat die Supplianten 't selve hadden ghearresteert in handen van de moedere des Rescribents. Desen aengemerckt, ende dat den Rescribent midts redenen voorsz. niet en koste gheseyt worden ghecontravenieert te hebben teghens syne Majesteyts Placcaerten, ende vele min verbeurt de twee amen- den, elck van 50. guldens by den Supplianten t’synen laste ghe- pretendeert, concluderende soo contendeerde den voorsz. Rescribent ten eynde dat de Supplianten om by den dispositive hunder voorsz. Requeste versocht ende gheconcludeert te hebben, soo ende ghelyck sy dat hadden ghedaen, souden verklaert worden onghefondeert, ende niet ontfanckbaer cum expensis. Ghesien tot dien seker ver- soeck der Supplianten, verklaren ende sustineringhe, replicque ende duplycke der voorsz. partyen, ende op alles ghelet: ’T Hof glisserende die amende voor dese reyse, verklaert dat het blasoen des Rescribents sa blyven op die Camere der Supplianten: ver- biedende den selven dierghelyck te gebruycken op pene by den Placcaert ghestatueert, de kosten om redenen compenserende. Aldus ghedaen binnen Brussele den 5. Feb. 1654. A. de Steenwinckal Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 41 sqq.
Urkunden. 537 waeren ghewoon gemaeckt ende ghe-exponeert te worden, ende oversulcx voor blasoenen die uyt hun selven niet en dienen, noch en konden dienen, voor eenigh teecken van Edeldom: daeromme dat soo voor als naer date van het Placcaert vanden jaere 1616. ghe-emaneert op het stuck van wapenen ende andere teeckenen van eere, altydt was ghepermitteerd gheweest diergelijcke blasoenen te ghebruycken, sonder dat den voorschreven Suppliant soude konnen thoonen dat dien aengaende oyt eenighe calengie aen iemanden van hoe slechte conditie ende af-kompste hy soude moghen geweest syn, soude gedaen geheweest syn, 't zy by hun ofte eenighe andere Officieren van wapenen. Die voorsz. Supplianten en souden onder eedt de calumnia niet derven ontkennen, dat soo haest als sy, ofte den eenen van hun gevraeght hadde wiens blasoen dat was het ghene in questie, men daer op hadde gheantwoordt dat het was het blasoen van eenen Licentiaet, 't welck sy oock wel hadden konnen mercken, by aldien sy daer van kennisse hadden, soo wanneer sy daer op hadden ghesien de voorsz. inscriptie. Boven dat den Rescribent oock soude verificeren des noodt zynde, dat het voorsz. blasoen was het selve, 't welek ten tyde van syne Licentie inde voorsz. Universiteyt was voorghestelt geweest: zynde daer naer binnen deser stadt Brussele gebrocht gheweest om daer aen eenen anderen ende schoonderen leeste gemaeckt te worden als daer aen te vorens en was geweest, ende 'tselve alsdan weder- omme naer Loven te schicken, gelyck den selven leest daer aen dienvolgende binnen deser stadt oock was ghemaeckt gheweest. ’T is gheweest, soo de selve t’ huys ghebrocht wierde van den meester, dat de Supplianten de handen daer aen hebben willen slaen. Het voorsz blasoen soude van doenaf wederomme naer Loven ge- sonden gheweest hebben, ten waere dat die Supplianten 't selve hadden ghearresteert in handen van de moedere des Rescribents. Desen aengemerckt, ende dat den Rescribent midts redenen voorsz. niet en koste gheseyt worden ghecontravenieert te hebben teghens syne Majesteyts Placcaerten, ende vele min verbeurt de twee amen- den, elck van 50. guldens by den Supplianten t’synen laste ghe- pretendeert, concluderende soo contendeerde den voorsz. Rescribent ten eynde dat de Supplianten om by den dispositive hunder voorsz. Requeste versocht ende gheconcludeert te hebben, soo ende ghelyck sy dat hadden ghedaen, souden verklaert worden onghefondeert, ende niet ontfanckbaer cum expensis. Ghesien tot dien seker ver- soeck der Supplianten, verklaren ende sustineringhe, replicque ende duplycke der voorsz. partyen, ende op alles ghelet: ’T Hof glisserende die amende voor dese reyse, verklaert dat het blasoen des Rescribents sa blyven op die Camere der Supplianten: ver- biedende den selven dierghelyck te gebruycken op pene by den Placcaert ghestatueert, de kosten om redenen compenserende. Aldus ghedaen binnen Brussele den 5. Feb. 1654. A. de Steenwinckal Christyen, Jurisprudentia heroica, I p. 41 sqq.
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538 Anlagen. 81. 1668, März 1. Pfalzgraf Volkmar Happe ernennt den Sekretär Georg Neumark zu Mülhausen zum Vicepfalzgraf. Volemarus Happe Ictus S. Lateranensis Palatii et Consistorii Imperialis Comes etc. L. S. Summus Romanorum imperator, in signuim praceminentiac et honoris, certa quaedam iura, quae vulgo vocantur regalia habet sibi reservata, puta: Ipse solus leges et iudices dare universales, doctores, notarios et poetas creare, et similia facere pro arbitrio potest, de quibus comites ut vocant Palatini participant. Cum vero nec ipsa Caesarea Majestas, nec comites ejus, pro necessitate et utilitate reipublicae omnibus semper actibus praeesse queant, ideo supremus princeps vicariis quoque suis Vice Comites Palatinos, quae maxima ipsius cura et clementia, substituere concessit. In nomine igitur Sacro-sanctae et individuae Trinitatis, gratia et autoritate Divi Imperatoris nostri LEOPOLDI semper Augusti, Consultissimum et Clarissimum virum Dn Georgium Neumarcken Vinariensis Aulae Secretarium Dignissimum et poetam Caesareum nobilem celeber- rimum, Vicarium et Vice-Comitem nostrum Palatinum constituimus et solenniter creamus, idque propter prospectam pietatem, rarum candorem et insignem scientiam praedicti Dni. Secretarii, in tantum, ut vigore huius dignitatis, in quantum licet et a Summa Majestate permissum est, notarios publicos et poëtas laureatos, eosque muneri huic idoneos, praevio examine et praestito iuramento, pro'conscientia et prudentia sua creare, creatisque omnia privilegia et immunitates, quibus caeteri a Divo Imperatore ipso facti gaudent, conferre possit et debeat. Deinde vice-comitatui huic jus sit annexum au- reorum annulorum, cerae rubrae et conferendi insignia, quae jam antea nullius sunt, sine tamen galea aperta, aquila et corona honestis et de Rep. bene meritis personis. In remunerationem tanti laboris antea laudatus Vice-Comes noster Dn Georgius Neumarck cum suis, merito omnibus iis honoribus, privilegiis, beneficiis et exemtionibus a muneribus et oneribus personalibus, tam civilibus quam militaribus fruetur, quibus ceteri Vice-Comites Palatini de jure fruuntur. Qui contra fecerit vel privilegium hoc Vice-Comiti nostro datum ullo modo allatrare ausus fuerit, in quinquaginta libras auri puri conflati damnas esto. Leitenbergae sub manus nostrae subscriptione et appensione sigilli Palatini, prima die Martii, anno aerae Christianae M DC L XVIII. Regnorum Sacratissimi
538 Anlagen. 81. 1668, März 1. Pfalzgraf Volkmar Happe ernennt den Sekretär Georg Neumark zu Mülhausen zum Vicepfalzgraf. Volemarus Happe Ictus S. Lateranensis Palatii et Consistorii Imperialis Comes etc. L. S. Summus Romanorum imperator, in signuim praceminentiac et honoris, certa quaedam iura, quae vulgo vocantur regalia habet sibi reservata, puta: Ipse solus leges et iudices dare universales, doctores, notarios et poetas creare, et similia facere pro arbitrio potest, de quibus comites ut vocant Palatini participant. Cum vero nec ipsa Caesarea Majestas, nec comites ejus, pro necessitate et utilitate reipublicae omnibus semper actibus praeesse queant, ideo supremus princeps vicariis quoque suis Vice Comites Palatinos, quae maxima ipsius cura et clementia, substituere concessit. In nomine igitur Sacro-sanctae et individuae Trinitatis, gratia et autoritate Divi Imperatoris nostri LEOPOLDI semper Augusti, Consultissimum et Clarissimum virum Dn Georgium Neumarcken Vinariensis Aulae Secretarium Dignissimum et poetam Caesareum nobilem celeber- rimum, Vicarium et Vice-Comitem nostrum Palatinum constituimus et solenniter creamus, idque propter prospectam pietatem, rarum candorem et insignem scientiam praedicti Dni. Secretarii, in tantum, ut vigore huius dignitatis, in quantum licet et a Summa Majestate permissum est, notarios publicos et poëtas laureatos, eosque muneri huic idoneos, praevio examine et praestito iuramento, pro'conscientia et prudentia sua creare, creatisque omnia privilegia et immunitates, quibus caeteri a Divo Imperatore ipso facti gaudent, conferre possit et debeat. Deinde vice-comitatui huic jus sit annexum au- reorum annulorum, cerae rubrae et conferendi insignia, quae jam antea nullius sunt, sine tamen galea aperta, aquila et corona honestis et de Rep. bene meritis personis. In remunerationem tanti laboris antea laudatus Vice-Comes noster Dn Georgius Neumarck cum suis, merito omnibus iis honoribus, privilegiis, beneficiis et exemtionibus a muneribus et oneribus personalibus, tam civilibus quam militaribus fruetur, quibus ceteri Vice-Comites Palatini de jure fruuntur. Qui contra fecerit vel privilegium hoc Vice-Comiti nostro datum ullo modo allatrare ausus fuerit, in quinquaginta libras auri puri conflati damnas esto. Leitenbergae sub manus nostrae subscriptione et appensione sigilli Palatini, prima die Martii, anno aerae Christianae M DC L XVIII. Regnorum Sacratissimi
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Urkunden. 539 Imperatoris Romani decimi, Hungarici decimi tertii, Bohemici duo- decimi, indictione sexta. (L. S.) Volemarus Happe, Hereditarius in Elringsdorf, Praeses Consistorii, m. m. Pistorius, Amoenitates historico-iuridicae P. I. Editio 2. Frankfurt & Leipzig 1753 Diss. 2: Paulinus Disquisitio de Vicecomitibus palatinis p. 15. 82. 1808, März 5. König Max Joseph v. Bayern verleiht seiner Residenzstadt München ein neues Wappen. Im Namen Seiner Majestät des Königs Seine Majestät der König haben sich durch die erprobte Treue und Anhänglichkeit der Bürgerschaft zu München an Allerhöchst- ihre Person und das königliche Haus bewogen gefunden, statt des bisherigen Wappens, Allerhöchstihrer Residenzstadt München ein neues allergnädigst zu verleihen, durch dessen Simbole den von dieser Stadt stäts bewiesenen Bürger Tugenden, in zuversichtlicher Gewärtigung ihrer Fortdauer, ein bleibendes Denkmal errichtet wird. Dieses Stadt-Wappen von München bestehet in einem offenen Portal mit zwei dorischen Säulen, ober dessen Schwibbogen eine Königskrone ruht. Unten, zwischen den beiden Piedestallen stehet ein streitfertiger, links schender Löwe ohne Krone, der in der rechten Pracke ein blankes Schwert, in der linken aber einen silbernen Schild hält, worauf der lasurne Buchstabe M. befindlich ist. München, den 5. März 1808. Königliches General-Landes Kommis- sariat von Baiern. Freiherr v. Weichs. von Schwaiger. Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1808, S. 974. 83. 1825, Jan. 13. Formular der heute noch gebräuchlichen, auf Pergament kalligraphirten, mit in der Mitte eingemaltem Wappen versehenen österreichischen Wappenbriefe für geist- liche Dignitäre. Das k. k. Ministerium des Innern (oder: der k. k. Minister des Innern) verleiht dem Herrn Bischofe (Probste, Domkapitular etc)
Urkunden. 539 Imperatoris Romani decimi, Hungarici decimi tertii, Bohemici duo- decimi, indictione sexta. (L. S.) Volemarus Happe, Hereditarius in Elringsdorf, Praeses Consistorii, m. m. Pistorius, Amoenitates historico-iuridicae P. I. Editio 2. Frankfurt & Leipzig 1753 Diss. 2: Paulinus Disquisitio de Vicecomitibus palatinis p. 15. 82. 1808, März 5. König Max Joseph v. Bayern verleiht seiner Residenzstadt München ein neues Wappen. Im Namen Seiner Majestät des Königs Seine Majestät der König haben sich durch die erprobte Treue und Anhänglichkeit der Bürgerschaft zu München an Allerhöchst- ihre Person und das königliche Haus bewogen gefunden, statt des bisherigen Wappens, Allerhöchstihrer Residenzstadt München ein neues allergnädigst zu verleihen, durch dessen Simbole den von dieser Stadt stäts bewiesenen Bürger Tugenden, in zuversichtlicher Gewärtigung ihrer Fortdauer, ein bleibendes Denkmal errichtet wird. Dieses Stadt-Wappen von München bestehet in einem offenen Portal mit zwei dorischen Säulen, ober dessen Schwibbogen eine Königskrone ruht. Unten, zwischen den beiden Piedestallen stehet ein streitfertiger, links schender Löwe ohne Krone, der in der rechten Pracke ein blankes Schwert, in der linken aber einen silbernen Schild hält, worauf der lasurne Buchstabe M. befindlich ist. München, den 5. März 1808. Königliches General-Landes Kommis- sariat von Baiern. Freiherr v. Weichs. von Schwaiger. Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1808, S. 974. 83. 1825, Jan. 13. Formular der heute noch gebräuchlichen, auf Pergament kalligraphirten, mit in der Mitte eingemaltem Wappen versehenen österreichischen Wappenbriefe für geist- liche Dignitäre. Das k. k. Ministerium des Innern (oder: der k. k. Minister des Innern) verleiht dem Herrn Bischofe (Probste, Domkapitular etc)
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540 Anlagen. N. N. zu N. über sein Ansuchen mit gegenwärtiger Urkunde das nachstehende, in Farben dargestellte und beschriebene Wappen: (Folgt die Darstellung und Beschreibung des Wappens). Wien (Datum) N. N. Minister des Innern. Adler, Jahrbuch 1876, S. 29. 84. 1825, März 2. Auf Beschwerde der österreichischen Regierung wird den preussischen Unterthanen durch Rescript der Gebrauch des österreichischen Wappens untersagt. Seitens des Kaiserlich Oesterreichischen Hofes ist darüber Beschwerde geführt worden, dass die Tabaksfabrik unter der Firma N. N. zu Hirschberg und eine andere zu Wiesenthal, sich des Kaiser- lichen doppelten Adlers auf den Schildpapieren ihres Rauchtabaks bedienen, um dadurch die Unterthanen des benachbarten Oester- reichischen Staates über den Ursprung des Fabrikats zu täuschen. Wir nehmen davon Veranlassung, die Königliche Regierung hiermit zu beauftragen, den diesseitigen Unterthanen durch eine in Ihr Amtsblatt aufzunehmende Bekanntmachung den Gebrauch des Kaiserlich Oesterreichischen Wappens ein für allemal zu unter- sagen. Berlin, den 2. März 1825. Ministerium des Handels. v. Bülow. Ministerium des Innern und der Polizei. v. Schuckmann. v. Kamptz, Annalen der preussischen innern Staats- verwaltung 9. Band, Berlin 1825, S. 218. 85. 1852, April 19. Das Ober-Appellations-Gericht zu Darm- stadt erkennt dem unehelichen Sohne des Joseph Friedrich V. H. das Recht ab, sich des Adels, Wappens und Siegels der Familie v. H. zu bedienen. Der Kläger, unter Vorlegung eines Stammbaums als Mitglied der altadeligen Familie v. H. auftretend, hatte in der Klagschrift vorgebracht: Der Beklagte, ein unehelicher Sohn einer gewissen G. A., dessen Vater ungewiss, führe als angeblicher Sohn des Joseph Friedrich v. H. den Namen v. H. und bediene sich des Wappens und Siegels der Familie v. H.; es werde gebeten auszusprechen:
540 Anlagen. N. N. zu N. über sein Ansuchen mit gegenwärtiger Urkunde das nachstehende, in Farben dargestellte und beschriebene Wappen: (Folgt die Darstellung und Beschreibung des Wappens). Wien (Datum) N. N. Minister des Innern. Adler, Jahrbuch 1876, S. 29. 84. 1825, März 2. Auf Beschwerde der österreichischen Regierung wird den preussischen Unterthanen durch Rescript der Gebrauch des österreichischen Wappens untersagt. Seitens des Kaiserlich Oesterreichischen Hofes ist darüber Beschwerde geführt worden, dass die Tabaksfabrik unter der Firma N. N. zu Hirschberg und eine andere zu Wiesenthal, sich des Kaiser- lichen doppelten Adlers auf den Schildpapieren ihres Rauchtabaks bedienen, um dadurch die Unterthanen des benachbarten Oester- reichischen Staates über den Ursprung des Fabrikats zu täuschen. Wir nehmen davon Veranlassung, die Königliche Regierung hiermit zu beauftragen, den diesseitigen Unterthanen durch eine in Ihr Amtsblatt aufzunehmende Bekanntmachung den Gebrauch des Kaiserlich Oesterreichischen Wappens ein für allemal zu unter- sagen. Berlin, den 2. März 1825. Ministerium des Handels. v. Bülow. Ministerium des Innern und der Polizei. v. Schuckmann. v. Kamptz, Annalen der preussischen innern Staats- verwaltung 9. Band, Berlin 1825, S. 218. 85. 1852, April 19. Das Ober-Appellations-Gericht zu Darm- stadt erkennt dem unehelichen Sohne des Joseph Friedrich V. H. das Recht ab, sich des Adels, Wappens und Siegels der Familie v. H. zu bedienen. Der Kläger, unter Vorlegung eines Stammbaums als Mitglied der altadeligen Familie v. H. auftretend, hatte in der Klagschrift vorgebracht: Der Beklagte, ein unehelicher Sohn einer gewissen G. A., dessen Vater ungewiss, führe als angeblicher Sohn des Joseph Friedrich v. H. den Namen v. H. und bediene sich des Wappens und Siegels der Familie v. H.; es werde gebeten auszusprechen:
Strana 541
Urkunden. 541 dass sich der Beklagte des Namens v. H. des Adels, Wappens und Siegels der Familie v. H. zu enthalten habe. Der Beklagte liess sich verneinend auf die Klage ein und erklärte, er leite seinen Namen von dem in der Klage erwähnten v. H. ab, dessen aner- kannter Sohn er sey, nicht aber von der Familie des Klägers. Wäre diess aber auch der Fall, so gehe diess doch den Kläger nichts an, weil sich jeder mit Bewilligung der Regierung einen beliebigen Namen beilegen könne; er habe im Jahre 1832 als v. H. die Auf- nahme in den Staatsverband erhalten ; hierdurch würden nur öffent- liche aber keine Privatrechte berührt; überdiess sey in den deutschen Grundrechten der Adel als Stand aufgehoben worden und daher mangle alles Interesse auf Seiten des Klägers. Ausserdem wurde noch die Einrede der Verjährung entgegengesetzt, da Beklagter schon über 30 Jahre den Namen v. H. geführt habe. In der ersten Instanz wurde darauf die Klage abgewiesen, weil aus der Aufnahme des Beklagten als v. H. in den Staatsver- band gefolgert werden müsse: die Regierung habe dem Beklagten die Fortführung dieses Namens, seines Wappens und Siegels ge- stattet. Dieser Grund wurde auf erhobene Appellation des Klägers in der zweiten Instanz für unstichhaltig erklärt, weil, abgesehen davon dass die vorausgesetzte stillschweigende Genehmigung bei dem Mangel einer erfolgten Sachprüfung bei der Regierungsbehörde nicht vorliege, hierdurch ein Privatrecht nicht habe beeinträchtigt werden können. Dessenungeachtet wurde die Abweisung der Klage bestätigt, weil nach dem eignen Vorbringen des Klägers der Be- klagte seine Rechte von dem erst im Jahre 1833 geadelten v. H. ableite, und Beklagter daher die Rechte der altadeligen Familie v. H. nicht habe verletzen können. In der dritten Instanz wurde dagegen die Klage für begründet erklärt. Man ging hierbei von der Ansicht aus, dass hier ein Privat- recht von einem justus contradictor mit einer Präjudicialklage ver- folgt werde. Die Grundrechte, abgesehen davon, dass dieselben das Zustandekommen eines deutschen Reiches vorausgesetzt hätten, seyen durch den inzwischen erfolgten Bundesbeschluss v. 25. Aug. 1851 für von Anfang an ungültig erklärt worden. Der Beklagte gerire sich seiner Protestation ungeachtet als ein Familienmitglied der altadeligen Familie v. H., da er seinen Namen von einem Ab- kömmlinge jener Familie herleite, auch aus der Führung des Wap- pens und Siegels dieser Familie von selbst folge, dass er den Namen gerade dieser Familie führe. Von einer Extinctiv-Verjährung könne nicht die Rede seyn, weil der Beklagte nicht einmal behauptet habe, dass er schon seit 30 Jahren das fragliche Wappen und Siegel führe. Demnach wurde dem Kläger der Beweis der geläugneten Thatsachen auferlegt: dass er ein Glied derjenigen altadeligen Familie v. H. sey, deren Stammbaum von ihm vorgelegt worden,
Urkunden. 541 dass sich der Beklagte des Namens v. H. des Adels, Wappens und Siegels der Familie v. H. zu enthalten habe. Der Beklagte liess sich verneinend auf die Klage ein und erklärte, er leite seinen Namen von dem in der Klage erwähnten v. H. ab, dessen aner- kannter Sohn er sey, nicht aber von der Familie des Klägers. Wäre diess aber auch der Fall, so gehe diess doch den Kläger nichts an, weil sich jeder mit Bewilligung der Regierung einen beliebigen Namen beilegen könne; er habe im Jahre 1832 als v. H. die Auf- nahme in den Staatsverband erhalten ; hierdurch würden nur öffent- liche aber keine Privatrechte berührt; überdiess sey in den deutschen Grundrechten der Adel als Stand aufgehoben worden und daher mangle alles Interesse auf Seiten des Klägers. Ausserdem wurde noch die Einrede der Verjährung entgegengesetzt, da Beklagter schon über 30 Jahre den Namen v. H. geführt habe. In der ersten Instanz wurde darauf die Klage abgewiesen, weil aus der Aufnahme des Beklagten als v. H. in den Staatsver- band gefolgert werden müsse: die Regierung habe dem Beklagten die Fortführung dieses Namens, seines Wappens und Siegels ge- stattet. Dieser Grund wurde auf erhobene Appellation des Klägers in der zweiten Instanz für unstichhaltig erklärt, weil, abgesehen davon dass die vorausgesetzte stillschweigende Genehmigung bei dem Mangel einer erfolgten Sachprüfung bei der Regierungsbehörde nicht vorliege, hierdurch ein Privatrecht nicht habe beeinträchtigt werden können. Dessenungeachtet wurde die Abweisung der Klage bestätigt, weil nach dem eignen Vorbringen des Klägers der Be- klagte seine Rechte von dem erst im Jahre 1833 geadelten v. H. ableite, und Beklagter daher die Rechte der altadeligen Familie v. H. nicht habe verletzen können. In der dritten Instanz wurde dagegen die Klage für begründet erklärt. Man ging hierbei von der Ansicht aus, dass hier ein Privat- recht von einem justus contradictor mit einer Präjudicialklage ver- folgt werde. Die Grundrechte, abgesehen davon, dass dieselben das Zustandekommen eines deutschen Reiches vorausgesetzt hätten, seyen durch den inzwischen erfolgten Bundesbeschluss v. 25. Aug. 1851 für von Anfang an ungültig erklärt worden. Der Beklagte gerire sich seiner Protestation ungeachtet als ein Familienmitglied der altadeligen Familie v. H., da er seinen Namen von einem Ab- kömmlinge jener Familie herleite, auch aus der Führung des Wap- pens und Siegels dieser Familie von selbst folge, dass er den Namen gerade dieser Familie führe. Von einer Extinctiv-Verjährung könne nicht die Rede seyn, weil der Beklagte nicht einmal behauptet habe, dass er schon seit 30 Jahren das fragliche Wappen und Siegel führe. Demnach wurde dem Kläger der Beweis der geläugneten Thatsachen auferlegt: dass er ein Glied derjenigen altadeligen Familie v. H. sey, deren Stammbaum von ihm vorgelegt worden,
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542 Anlagen. und dass Beklagter des Wappens und Siegels dieser Familie sich bediene. Seuffert, Archiv für Entscheidungen der obersten Ge- richte in den Deutschen Staaten. 6. Bd., München 1853, S. 11 f. 86. 1862, Jan. 20. Den preussischen Fabrikanten wird der Gebrauch und die Abbildung des preussischen Adlers jedoch nicht in einem Schilde gestattet. Circular-Erlass an sämmtliche Königliche Regierungen, incl. Sigmaringen, den Gebrauch und die Abbildung des Preussischen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder Effekten betr., vom 20. Januar 1862. Die Königliche Regierung erhält beifolgend beglaubigte Ab- schrift eines Allerhöchsten Erlasses vom 4. d. M. (Anl. a), durch welchen allen Preussischen Fabrikanten der Gebrauch und die Ab- bildung des Preussischen Adlers in der durch die gleichfalls beige- fügte Zeichnung 1) dargestellten Form zur Bezeichnung ihrer Waaren oder Etiketten gestattet wird. Den nach der Zeichnung im Schrift- ring verbleibenden freien Raum werden die Fabrikanten mit ihrer Firma oder dem Sitze derselben, oder mit beiden beliebig ausfüllen können. Auch die Fortlassung des Schriftrings ist mit der Maass- gabe gestattet, dass die Form eines Wappenschildes statt dessen nicht gewählt werden darf. Die Königliche Regierung hat diese Bestimmungen in ge- eigneter Form zur Kenntniss des betheiligten Publikums zu bringen. Berlin, den 20. Januar 1862. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. v. d. Heydt. a Auf Ihren Bericht vom 27. Dezember 1861 will Ich allen Preussischen Fabrikanten den Gebrauch und die Abbildung des Preussischen Adlers in der durch die angestellte Zeichnung darge- stellten Form zur Bezeichnung ihrer Waaren oder Etiketten hier- durch gestatten. Sie, der Minister für Handel, Gewerbe und öffent- liche Arbeiten, haben das Erforderliche hiernach zu veranlassen. Berlin, den 4. Januar 1862. Wilhelm. v. d. Heydt. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Minister des Königlichen Hauses. Ministerial-Blatt für die gesammte innere Verwaltung, Berlin 1862, S. 37. 1) Dieselbe stellt den Preussischen Adler innerhalb eines Doppel- kreises dar, in dessen oberer Hälfte die Inschrift „Königreich Preussen" steht, während die untere leer ist.
542 Anlagen. und dass Beklagter des Wappens und Siegels dieser Familie sich bediene. Seuffert, Archiv für Entscheidungen der obersten Ge- richte in den Deutschen Staaten. 6. Bd., München 1853, S. 11 f. 86. 1862, Jan. 20. Den preussischen Fabrikanten wird der Gebrauch und die Abbildung des preussischen Adlers jedoch nicht in einem Schilde gestattet. Circular-Erlass an sämmtliche Königliche Regierungen, incl. Sigmaringen, den Gebrauch und die Abbildung des Preussischen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder Effekten betr., vom 20. Januar 1862. Die Königliche Regierung erhält beifolgend beglaubigte Ab- schrift eines Allerhöchsten Erlasses vom 4. d. M. (Anl. a), durch welchen allen Preussischen Fabrikanten der Gebrauch und die Ab- bildung des Preussischen Adlers in der durch die gleichfalls beige- fügte Zeichnung 1) dargestellten Form zur Bezeichnung ihrer Waaren oder Etiketten gestattet wird. Den nach der Zeichnung im Schrift- ring verbleibenden freien Raum werden die Fabrikanten mit ihrer Firma oder dem Sitze derselben, oder mit beiden beliebig ausfüllen können. Auch die Fortlassung des Schriftrings ist mit der Maass- gabe gestattet, dass die Form eines Wappenschildes statt dessen nicht gewählt werden darf. Die Königliche Regierung hat diese Bestimmungen in ge- eigneter Form zur Kenntniss des betheiligten Publikums zu bringen. Berlin, den 20. Januar 1862. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. v. d. Heydt. a Auf Ihren Bericht vom 27. Dezember 1861 will Ich allen Preussischen Fabrikanten den Gebrauch und die Abbildung des Preussischen Adlers in der durch die angestellte Zeichnung darge- stellten Form zur Bezeichnung ihrer Waaren oder Etiketten hier- durch gestatten. Sie, der Minister für Handel, Gewerbe und öffent- liche Arbeiten, haben das Erforderliche hiernach zu veranlassen. Berlin, den 4. Januar 1862. Wilhelm. v. d. Heydt. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Minister des Königlichen Hauses. Ministerial-Blatt für die gesammte innere Verwaltung, Berlin 1862, S. 37. 1) Dieselbe stellt den Preussischen Adler innerhalb eines Doppel- kreises dar, in dessen oberer Hälfte die Inschrift „Königreich Preussen" steht, während die untere leer ist.
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Urkunden. 543 87. 1871, Aug. 3. Allerhöchster Erlass betreffend die Fest- stellung des Kaiserlich Deutschen Wappens. Auf Ihren Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich: 2) dass als Kaiserliches Wappen der schwarze, einköpfige, rechtssehende Adler mit rothem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter und Reichsapfel, auf dem Brustschilde den mit dem Hohen- zollern-Schilde belegten Preussischen Adler, über demselben die Krone in der Form der Krone Karls des Grossen, jedoch mit zwei sich kreuzenden Bügeln, in Anwendung gebracht werde; 3) dass die Kaiserliche Standarte in Purpurgrund das eiserne Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens umgebenen Wappen in weissem Felde, und in den vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Preussischen Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll. Coblenz, den 3. August 1871. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. An den Reichskanzler. Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 318. 88. 1871, ohne Datum. Als Farbe des Feldes des deutschen Wappens wird Gold statt Silber, als die der Kaiserlichen Standarte Gelb statt Purpurroth festgesetzt. Berichtigung. Der in Nro 34 des Reichsgesetzblattes für 1871 abgedruckte Allerhöchste Erlass vom 3. August 1871 betreffend die — Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen Standarte hat unter 3) wie folgt zu lauten: „3) dass die Kaiserliche Standarte in gelbem Grunde das eiserne Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens umgebenen Wappen im gelben Felde und in den vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Kaiser- lichen Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll.“ Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 458.
Urkunden. 543 87. 1871, Aug. 3. Allerhöchster Erlass betreffend die Fest- stellung des Kaiserlich Deutschen Wappens. Auf Ihren Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich: 2) dass als Kaiserliches Wappen der schwarze, einköpfige, rechtssehende Adler mit rothem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter und Reichsapfel, auf dem Brustschilde den mit dem Hohen- zollern-Schilde belegten Preussischen Adler, über demselben die Krone in der Form der Krone Karls des Grossen, jedoch mit zwei sich kreuzenden Bügeln, in Anwendung gebracht werde; 3) dass die Kaiserliche Standarte in Purpurgrund das eiserne Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens umgebenen Wappen in weissem Felde, und in den vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Preussischen Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll. Coblenz, den 3. August 1871. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. An den Reichskanzler. Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 318. 88. 1871, ohne Datum. Als Farbe des Feldes des deutschen Wappens wird Gold statt Silber, als die der Kaiserlichen Standarte Gelb statt Purpurroth festgesetzt. Berichtigung. Der in Nro 34 des Reichsgesetzblattes für 1871 abgedruckte Allerhöchste Erlass vom 3. August 1871 betreffend die — Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen Standarte hat unter 3) wie folgt zu lauten: „3) dass die Kaiserliche Standarte in gelbem Grunde das eiserne Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens umgebenen Wappen im gelben Felde und in den vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Kaiser- lichen Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll.“ Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 458.
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544 Anlagen. 89. 1872, März 16. Allen deutschen Fabrikanten wird der Gebrauch und die Abbildung des Reichsadlers auf Waaren und Etiketten gestattet. Auf Ihren Bericht vom 9. dicses Monats will Ich allen deutschen Fabrikanten den Gebrauch und die Abbildung des Kaiserlichen Adlers in der durch Meinen Erlass vom 3. August vorigen Jahres unter 2 festgesetzten Form zur Bezeichnung ihrer Waaren oder Etiketten hierdurch gestatten und beauftrage Sie, das Weitere hier- nach zu veranlassen. Berlin, den 16. März 1872. Wilhelm. Fürst v. Bismarek. An den Reichskanzler. Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 90. 90. 1872, April 11. Verbot, bei Gebrauch des deutschen Reichsadlers denselben in einem Schilde anzubringen. In Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 16. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 10) wird hierdurch bestimmt, dass bei Gebrauch und bei Abbildung des Kaiserlichen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder auf Etiketten die Form eines Wappenschildes ausge- schlossen ist. Berlin, den 11. April 1872. Der Reichskanzler Fürst V. Bismarck. Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 93. 91. 1872, März 20. Bestimmung über die Art und Weise, wie das Deutsche Reichswappen von den Deutschen Konsulaten zu führen sei. Berlin, den 20. März 1872. Bei Versendung der Allgemeinen Dienst-Instruktion vom 6. Juni 1871 an die Kaiserlichen Consulate ist die Mittheilung der dazu gehörigen Tafeln mit Abbildungen des Wappenschildes etc., vorbehalten worden, weil über das Reichs-
544 Anlagen. 89. 1872, März 16. Allen deutschen Fabrikanten wird der Gebrauch und die Abbildung des Reichsadlers auf Waaren und Etiketten gestattet. Auf Ihren Bericht vom 9. dicses Monats will Ich allen deutschen Fabrikanten den Gebrauch und die Abbildung des Kaiserlichen Adlers in der durch Meinen Erlass vom 3. August vorigen Jahres unter 2 festgesetzten Form zur Bezeichnung ihrer Waaren oder Etiketten hierdurch gestatten und beauftrage Sie, das Weitere hier- nach zu veranlassen. Berlin, den 16. März 1872. Wilhelm. Fürst v. Bismarek. An den Reichskanzler. Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 90. 90. 1872, April 11. Verbot, bei Gebrauch des deutschen Reichsadlers denselben in einem Schilde anzubringen. In Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 16. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 10) wird hierdurch bestimmt, dass bei Gebrauch und bei Abbildung des Kaiserlichen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder auf Etiketten die Form eines Wappenschildes ausge- schlossen ist. Berlin, den 11. April 1872. Der Reichskanzler Fürst V. Bismarck. Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 93. 91. 1872, März 20. Bestimmung über die Art und Weise, wie das Deutsche Reichswappen von den Deutschen Konsulaten zu führen sei. Berlin, den 20. März 1872. Bei Versendung der Allgemeinen Dienst-Instruktion vom 6. Juni 1871 an die Kaiserlichen Consulate ist die Mittheilung der dazu gehörigen Tafeln mit Abbildungen des Wappenschildes etc., vorbehalten worden, weil über das Reichs-
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Urkunden. 545 wappen eine Bestimmung damals noch nicht getroffen war. Nach- dem diese erfolgt ist, lasse ich den Consulaten die beiden Tafeln hierbei ergebenst zugehen. (Anlagen Tafel 1 und Tafel 2.) Das auf der Tafel 2 angegebene Consulats-Wappen ist das sogenannte mittlere Wappen. Statt desselben können die Consuln auch das kleinere Wappen anbringen, welches sich von dem mittleren dadurch unterscheidet, dass die Console und die darauf stehenden Schildhalter fortfallen. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Philipsborn. Circular an sämmtliche Kaiserlich Deutsche Consulate. No. 6596. Laut freundlicher Mittheilung des Kaiserlich deutschen Auswärtigen Amtes. Von dem auf den Tafeln dargestellten Deutschen Reichswappen brachte der „Deutsche Reichs-An- zeiger“, Besondere Beilage Nro 27 vom 6. Juli 1872 folgende officielle Beschreibung: Das Wappen, welches zufolge einer Nachtragsbestimmung zu dem Gesetze vom 8. November 1867 von den Konsuln des Deutschen Reichs zu führen ist, besteht in einem goldnen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens umschlungenen Schilde, in welchem sich der Reichsadler zeigt. Dieser ist schwarz mit rothem Schnabel, rothen Klauen und roth gezungt. Auf der Brust desselben liegt der Königlich preussische Wappenschild, silbern, darin ein schwarzer, goldbewehrter, rothgezungter und mit der Königskrone gekrönter Adler, welcher mit der rechten Klaue den goldnen Königsscepter, mit der linken einen blauen, goldbereiften und bekränzten Reichs- apfel hält. Seine Flügel sind mit goldnen Kleestengeln besteckt. Auf der Brust trägt er den von Silber und schwarz gevierten hohen- zollernschen Stammschild. Auf dem Schilde ruht eine Reichskrone. Dieselbe besteht aus einem goldnen Stirnreif, der aus vier grösseren und vier kleineren abwechselnd nebeneinander gestellten, oben abgerundeten, mit Brillanten eingefassten goldenen Schildchen gebildet ist. In den grösseren Schildchen zeigt sich je ein aus Brillanten zusammenge- setztes grades Kreuz, welches in den Winkeln von gleichgeformten Kreuzlein begleitet wird. In den kleineren Schildchen des Stirn- reifs erscheint der ebenfalls mit Brillanten besetzte Reichsadler, über dessen Haupte ein achtstrahliger Stern schwebt. Auf den grösseren Schildchen ruhen vier goldene, reich verzierte Bügel, welche im Scheitelpunkte, wo sie zusammentreffen, in einem Blatt- ornament endigen, aus welchem sich der blaue, goldbereifte, bekreuzte und mit Steinen geschmückte Reichsapfel erhebt. Die Reichskrone ist gelb oder golden gefüttert und eine Mütze, mit Goldstoff über- zogen, ragt über die Schildchen des Stirnreifs bis zur halben Höhe der Bügel empor. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 35
Urkunden. 545 wappen eine Bestimmung damals noch nicht getroffen war. Nach- dem diese erfolgt ist, lasse ich den Consulaten die beiden Tafeln hierbei ergebenst zugehen. (Anlagen Tafel 1 und Tafel 2.) Das auf der Tafel 2 angegebene Consulats-Wappen ist das sogenannte mittlere Wappen. Statt desselben können die Consuln auch das kleinere Wappen anbringen, welches sich von dem mittleren dadurch unterscheidet, dass die Console und die darauf stehenden Schildhalter fortfallen. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Philipsborn. Circular an sämmtliche Kaiserlich Deutsche Consulate. No. 6596. Laut freundlicher Mittheilung des Kaiserlich deutschen Auswärtigen Amtes. Von dem auf den Tafeln dargestellten Deutschen Reichswappen brachte der „Deutsche Reichs-An- zeiger“, Besondere Beilage Nro 27 vom 6. Juli 1872 folgende officielle Beschreibung: Das Wappen, welches zufolge einer Nachtragsbestimmung zu dem Gesetze vom 8. November 1867 von den Konsuln des Deutschen Reichs zu führen ist, besteht in einem goldnen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens umschlungenen Schilde, in welchem sich der Reichsadler zeigt. Dieser ist schwarz mit rothem Schnabel, rothen Klauen und roth gezungt. Auf der Brust desselben liegt der Königlich preussische Wappenschild, silbern, darin ein schwarzer, goldbewehrter, rothgezungter und mit der Königskrone gekrönter Adler, welcher mit der rechten Klaue den goldnen Königsscepter, mit der linken einen blauen, goldbereiften und bekränzten Reichs- apfel hält. Seine Flügel sind mit goldnen Kleestengeln besteckt. Auf der Brust trägt er den von Silber und schwarz gevierten hohen- zollernschen Stammschild. Auf dem Schilde ruht eine Reichskrone. Dieselbe besteht aus einem goldnen Stirnreif, der aus vier grösseren und vier kleineren abwechselnd nebeneinander gestellten, oben abgerundeten, mit Brillanten eingefassten goldenen Schildchen gebildet ist. In den grösseren Schildchen zeigt sich je ein aus Brillanten zusammenge- setztes grades Kreuz, welches in den Winkeln von gleichgeformten Kreuzlein begleitet wird. In den kleineren Schildchen des Stirn- reifs erscheint der ebenfalls mit Brillanten besetzte Reichsadler, über dessen Haupte ein achtstrahliger Stern schwebt. Auf den grösseren Schildchen ruhen vier goldene, reich verzierte Bügel, welche im Scheitelpunkte, wo sie zusammentreffen, in einem Blatt- ornament endigen, aus welchem sich der blaue, goldbereifte, bekreuzte und mit Steinen geschmückte Reichsapfel erhebt. Die Reichskrone ist gelb oder golden gefüttert und eine Mütze, mit Goldstoff über- zogen, ragt über die Schildchen des Stirnreifs bis zur halben Höhe der Bügel empor. HAUPTMANN, Das Wappenrecht, 35
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546 Anlagen. Der Schild wird von zwei auf einer Marmorkonsole stehenden, mit Eichenlaub bekränzten und umgürteten, mit Keulen bewaffneten, bärtigen wilden Männern gehalten. 92. 1880, Mai 7. Entscheidung des Reichsgerichts, dass die Frauen bei einer Mesalliance nicht Rang, Stand und Familien- zugehörigkeit ihres Mannes erhalten und deshalb auch nicht befugt sind Titel und Wappen desselben zu führen. Der Fürst Ludwig zu Sayn-Wittgenstein-Sayn vermählte sich im Jahre 1867 mit Amalie geb. Lilienthal, Tochter des Banquiers Lilienthal in Berlin. Nachdem 1869 Fürst Alexander zu Sayn-Witt- genstein-Hohenstein, als Senior des Gesamthauses Sayn-Wittgen- stein und Chef des Hauses Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, und Fürst Albrecht zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg, als Chef dieser Linie gegen die Ebenbürtigkeit dieser Ehe und das Recht der jetzigen Beklagten, sich des Fürstentitels und des Wappens der Familie Wittgenstein zu bedienen, protestiert hatten, der Fürst Ludwig diesen Protest jedoch als unberechtigt zurückgewiesen und erklart hatte, dass seine Gemahlin an seinem Range und Stande theilzu- nehmen befugt sei, erhob nach dem 1876 erfolgten kinderlosen Ab- leben des Fürsten Ludwig dessen Bruder, der Fürst Friedrich zu Sayn-Wittgenstein-Sayn, gegen die Witwe seines Bruders bei dem Justizsenate zu Ehrenbreitstein Klage mit dem Antrage: „Der Be- klagten das Recht abzusprechen, den Titel einer Fürstin zu Sayn- Wittgenstein-Sayn ferner zu führen und sich des fürstlich Wittgen- steinschen Geschlechtswappens zu bedienen. Der Kläger stützte seine Klage im Wesentlichen darauf: Sein verstorbener Bruder, wie er selbst, gehören zum hohen Adel. Die Beklagte sei dagegen aus dem niedern Bürgerstande. Die Ehe seines verstorbenen Bruders mit ihr sei daher nach den Wittgen- steinschen Hausgesetzen wie nach den Grundsätzen des deutschen Privat- und Privatfürstenrechtes eine Missheirath. Folgeweise sei die Beklagte in den Rang und Stand ihres Mannes nicht eingetreten und habe nicht das die Zugehörigkeit zur Familie voraussetzende Recht zum Gebrauche des Titels und Wappens der Familie. Das Reichsgericht entschied, dass das Recht zur Führung des Titels und Wappens eines bestimmten adligen Geschlechtes dem Privatrecht angehöre 1). Es sei bedingt durch die Angehörigkeit zu 1) Eichhorn, Deutsches Privatrecht, §§ 62, 64; Bluntschli, Deutsches Privatrecht, § 23; Beseler, Deutsches Privatrecht, S. 716, Entscheidungen des Ober-Tribunals zu Berlin, 46, S. 193; Sommer, Archiv für preussisches Recht, Bd. 13, S. 619; Seuffert, Archiv VI 6, XXIX 79.
546 Anlagen. Der Schild wird von zwei auf einer Marmorkonsole stehenden, mit Eichenlaub bekränzten und umgürteten, mit Keulen bewaffneten, bärtigen wilden Männern gehalten. 92. 1880, Mai 7. Entscheidung des Reichsgerichts, dass die Frauen bei einer Mesalliance nicht Rang, Stand und Familien- zugehörigkeit ihres Mannes erhalten und deshalb auch nicht befugt sind Titel und Wappen desselben zu führen. Der Fürst Ludwig zu Sayn-Wittgenstein-Sayn vermählte sich im Jahre 1867 mit Amalie geb. Lilienthal, Tochter des Banquiers Lilienthal in Berlin. Nachdem 1869 Fürst Alexander zu Sayn-Witt- genstein-Hohenstein, als Senior des Gesamthauses Sayn-Wittgen- stein und Chef des Hauses Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, und Fürst Albrecht zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg, als Chef dieser Linie gegen die Ebenbürtigkeit dieser Ehe und das Recht der jetzigen Beklagten, sich des Fürstentitels und des Wappens der Familie Wittgenstein zu bedienen, protestiert hatten, der Fürst Ludwig diesen Protest jedoch als unberechtigt zurückgewiesen und erklart hatte, dass seine Gemahlin an seinem Range und Stande theilzu- nehmen befugt sei, erhob nach dem 1876 erfolgten kinderlosen Ab- leben des Fürsten Ludwig dessen Bruder, der Fürst Friedrich zu Sayn-Wittgenstein-Sayn, gegen die Witwe seines Bruders bei dem Justizsenate zu Ehrenbreitstein Klage mit dem Antrage: „Der Be- klagten das Recht abzusprechen, den Titel einer Fürstin zu Sayn- Wittgenstein-Sayn ferner zu führen und sich des fürstlich Wittgen- steinschen Geschlechtswappens zu bedienen. Der Kläger stützte seine Klage im Wesentlichen darauf: Sein verstorbener Bruder, wie er selbst, gehören zum hohen Adel. Die Beklagte sei dagegen aus dem niedern Bürgerstande. Die Ehe seines verstorbenen Bruders mit ihr sei daher nach den Wittgen- steinschen Hausgesetzen wie nach den Grundsätzen des deutschen Privat- und Privatfürstenrechtes eine Missheirath. Folgeweise sei die Beklagte in den Rang und Stand ihres Mannes nicht eingetreten und habe nicht das die Zugehörigkeit zur Familie voraussetzende Recht zum Gebrauche des Titels und Wappens der Familie. Das Reichsgericht entschied, dass das Recht zur Führung des Titels und Wappens eines bestimmten adligen Geschlechtes dem Privatrecht angehöre 1). Es sei bedingt durch die Angehörigkeit zu 1) Eichhorn, Deutsches Privatrecht, §§ 62, 64; Bluntschli, Deutsches Privatrecht, § 23; Beseler, Deutsches Privatrecht, S. 716, Entscheidungen des Ober-Tribunals zu Berlin, 46, S. 193; Sommer, Archiv für preussisches Recht, Bd. 13, S. 619; Seuffert, Archiv VI 6, XXIX 79.
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Urkunden. 547 dieser bestimmten adligen Familie, und sein Gebrauch sei ein Kenn- zeichen dieser Angehörigkeit. Wenn die Revidentin behaupte, § 360 des Reichsstrafgesetzbuchs, der die unbefugte Annahme eines Titels, einer Würde und eines Namens unter Strafe stellt, gehöre dem öffentlichen Rechte an, dann könne gegen die Zulässigkeit einer Civilklage in Fällen der vorliegenden Art nichts gefolgert werden. Wenngleich gegen diese Strafbestimmung dadurch verstossen wird, dass jemand unbefugt die Adelsprädikate, Titel und Namen eines bestimmten adligen Geschlechtes sich beilegt und führt und die Organe der Strafgewalt hiergegen einzuschreiten befugt sind, so ist doch hiervon wesentlich verschieden die Frage, ob die Mitglie- der der Familie, deren Titel und Wappen unbefugt von einem Dritten gebraucht werden, dieses im Wege der Civilklage ver- hindere können. Diese Frage muss bejaht werden, weil das Recht, um dessen Verletzung es sich handelt, ein dem Privatrecht ange- hörendes ist. Die fernere Frage, ob der Herr Kläger zur Anstellung der erhobenen Klage legitimiert sei, ist gleichfalls mit Recht von dem Vorderrichter bejaht worden. Da eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie auch in dem Falle zuzulassen ist, wenn es sich nicht um Verletzung von Vermögensrechten handelt, so muss jedes Mitglied der Familie für legitimirt erachtet werden, diese Klage zu erheben. Denn das Recht eines jeden Familiengliedes, dass kein Unberechtigter den die Zu- gehörigkeit zum Geschlechte ausdrückenden Titel und das Ge- schlechtswappen führe, wird durch einen solchen Gebrauch von seiten eines zur Familie nicht Gehörigen verletzt. Fragt es sich dann, welche Wirkungen die von einem Mit- gliede des hohen Adels mit einer Frau des Bürgerstandes einge- gangene Ehe habe, so kann es zwar keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche Ehe, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus- setzungen vorliegen, als eine vollkommene, wahre Ehe anzusehen sei. Sie ist aber keine bürgerlich vollwirksame ; es tritt insbesondere, worauf es hier nur ankommt, die Frau nicht in den Stand des Mannes ein, behält vielmehr ihren bisherigen Stand bei. Sie nimmt daher nicht Theil an den Standesvorrechten des Mannes, ist nament- lich nicht berechtigt, den fürstlichen oder gräflichen Titel und das Geschlechtswappen als Zeichen und Ausdruck des Ranges und Standes ihres Mannes und der Zugehörigkeit zu der hochadligen Familie zu führen. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 2, Leipzig 1880, S. 145 ff. 93. 1881, Oct. 22. Das Reichsgericht entscheidet, dass das uneheliche Kind nicht befugt sei, Name und Wappen seines
Urkunden. 547 dieser bestimmten adligen Familie, und sein Gebrauch sei ein Kenn- zeichen dieser Angehörigkeit. Wenn die Revidentin behaupte, § 360 des Reichsstrafgesetzbuchs, der die unbefugte Annahme eines Titels, einer Würde und eines Namens unter Strafe stellt, gehöre dem öffentlichen Rechte an, dann könne gegen die Zulässigkeit einer Civilklage in Fällen der vorliegenden Art nichts gefolgert werden. Wenngleich gegen diese Strafbestimmung dadurch verstossen wird, dass jemand unbefugt die Adelsprädikate, Titel und Namen eines bestimmten adligen Geschlechtes sich beilegt und führt und die Organe der Strafgewalt hiergegen einzuschreiten befugt sind, so ist doch hiervon wesentlich verschieden die Frage, ob die Mitglie- der der Familie, deren Titel und Wappen unbefugt von einem Dritten gebraucht werden, dieses im Wege der Civilklage ver- hindere können. Diese Frage muss bejaht werden, weil das Recht, um dessen Verletzung es sich handelt, ein dem Privatrecht ange- hörendes ist. Die fernere Frage, ob der Herr Kläger zur Anstellung der erhobenen Klage legitimiert sei, ist gleichfalls mit Recht von dem Vorderrichter bejaht worden. Da eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie auch in dem Falle zuzulassen ist, wenn es sich nicht um Verletzung von Vermögensrechten handelt, so muss jedes Mitglied der Familie für legitimirt erachtet werden, diese Klage zu erheben. Denn das Recht eines jeden Familiengliedes, dass kein Unberechtigter den die Zu- gehörigkeit zum Geschlechte ausdrückenden Titel und das Ge- schlechtswappen führe, wird durch einen solchen Gebrauch von seiten eines zur Familie nicht Gehörigen verletzt. Fragt es sich dann, welche Wirkungen die von einem Mit- gliede des hohen Adels mit einer Frau des Bürgerstandes einge- gangene Ehe habe, so kann es zwar keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche Ehe, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus- setzungen vorliegen, als eine vollkommene, wahre Ehe anzusehen sei. Sie ist aber keine bürgerlich vollwirksame ; es tritt insbesondere, worauf es hier nur ankommt, die Frau nicht in den Stand des Mannes ein, behält vielmehr ihren bisherigen Stand bei. Sie nimmt daher nicht Theil an den Standesvorrechten des Mannes, ist nament- lich nicht berechtigt, den fürstlichen oder gräflichen Titel und das Geschlechtswappen als Zeichen und Ausdruck des Ranges und Standes ihres Mannes und der Zugehörigkeit zu der hochadligen Familie zu führen. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 2, Leipzig 1880, S. 145 ff. 93. 1881, Oct. 22. Das Reichsgericht entscheidet, dass das uneheliche Kind nicht befugt sei, Name und Wappen seines
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548 Anlagen. Vaters zu führen, dass diese Befugniss dem Civilrechte ange- höre und dass der Vater bei früher gegebener Einwilligung, dass das Kind seinen Namen führe, nicht legitimirt erscheine, hiergegen klagend aufzutreten. Die Frage, ob jedes andere Mitglied der Familie v. P. hierzu legitimirt sei, lässt es unentschieden. Der ausserehelich geborene Mündel der Beklagten Marie W. war im Kirchenbuch zu Untersen in Holstein unter dem Namen Paul von der P. mit dem Bemerken eingetragen, dass die Mutter den Kläger, welcher den nämlichen Namen führt, als Vater des Kindes angegeben habe. Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass der Mündel der Beklagten nicht berechtigt sei, den Familiennamen von der P. zu führen, noch Wappen und Siegel der von der P. zu gebrauchen. Die erste Instanz hat dem Klageantrage gemäss er- kannt. Das Berufungsgericht hat ebenfalls die Klage als zulässig und an sich begründet erachtet. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Revision der Beklagten greift das angefochtene Erkennt- niss zuvörderst um deswillen an, weil die Befugniss, einen bestimmten Familiennamen zu führen, nicht als ein im Rechtswege verfolgbares Privatrecht anzusehen sei, sondern gegen unbefugte Führung von Namen und Adelsprädikaten nur im öffentlichen Interesse vorge- schritten werden könne. Es wird allerdings darüber gestritten, ob im Gebiet des gemeinen Rechts die gedachte Befugniss als ein Privatrecht anzuerkennen sei. Vgl. einerseits: Einert, Erörterungen (1846) S. 98, 109 ff., Gerber, System des Deutsch. Privatrechts § 34 Nro 1, Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. 3, S. 52; andererseits: Hermann, im Archiv für civil. Praxis 45, S. 166, 315 ff., Sarwey, im Würtembergischen Archiv Bd. 15 S. 18, Gareis, in Busch, Archiv f. Handelsrecht Bd. 35 S. 197 und Grundriss d. Deutsch. Privatrechts § 42, Thon, Rechtsnorm und subjectives Recht S. 153, Nro 13. Die Bejahung der Frage unterliegt jedoch keinem Bedenken. Es handelt sich allerdings zunächst um eine im öffentlichen Recht begründete Pflicht, indem die Wahl des Familiennamens nicht im Belieben des Einzelnen steht, sondern Jeder den Namen der Familie zu führen hat, welcher er — sei es durch die Geburt oder einen Rechtsact (Verheirathung, Annahme an Kindesstatt, Legitimation) — angehört, und die im römischen Recht (1. un. Cod. de mutatione nominis 9, 25) anerkannte Freiheit der Namensänderung nicht mehr stattfindet. Dieser Pflicht entspricht aber zugleich das Recht, den
548 Anlagen. Vaters zu führen, dass diese Befugniss dem Civilrechte ange- höre und dass der Vater bei früher gegebener Einwilligung, dass das Kind seinen Namen führe, nicht legitimirt erscheine, hiergegen klagend aufzutreten. Die Frage, ob jedes andere Mitglied der Familie v. P. hierzu legitimirt sei, lässt es unentschieden. Der ausserehelich geborene Mündel der Beklagten Marie W. war im Kirchenbuch zu Untersen in Holstein unter dem Namen Paul von der P. mit dem Bemerken eingetragen, dass die Mutter den Kläger, welcher den nämlichen Namen führt, als Vater des Kindes angegeben habe. Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass der Mündel der Beklagten nicht berechtigt sei, den Familiennamen von der P. zu führen, noch Wappen und Siegel der von der P. zu gebrauchen. Die erste Instanz hat dem Klageantrage gemäss er- kannt. Das Berufungsgericht hat ebenfalls die Klage als zulässig und an sich begründet erachtet. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Revision der Beklagten greift das angefochtene Erkennt- niss zuvörderst um deswillen an, weil die Befugniss, einen bestimmten Familiennamen zu führen, nicht als ein im Rechtswege verfolgbares Privatrecht anzusehen sei, sondern gegen unbefugte Führung von Namen und Adelsprädikaten nur im öffentlichen Interesse vorge- schritten werden könne. Es wird allerdings darüber gestritten, ob im Gebiet des gemeinen Rechts die gedachte Befugniss als ein Privatrecht anzuerkennen sei. Vgl. einerseits: Einert, Erörterungen (1846) S. 98, 109 ff., Gerber, System des Deutsch. Privatrechts § 34 Nro 1, Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. 3, S. 52; andererseits: Hermann, im Archiv für civil. Praxis 45, S. 166, 315 ff., Sarwey, im Würtembergischen Archiv Bd. 15 S. 18, Gareis, in Busch, Archiv f. Handelsrecht Bd. 35 S. 197 und Grundriss d. Deutsch. Privatrechts § 42, Thon, Rechtsnorm und subjectives Recht S. 153, Nro 13. Die Bejahung der Frage unterliegt jedoch keinem Bedenken. Es handelt sich allerdings zunächst um eine im öffentlichen Recht begründete Pflicht, indem die Wahl des Familiennamens nicht im Belieben des Einzelnen steht, sondern Jeder den Namen der Familie zu führen hat, welcher er — sei es durch die Geburt oder einen Rechtsact (Verheirathung, Annahme an Kindesstatt, Legitimation) — angehört, und die im römischen Recht (1. un. Cod. de mutatione nominis 9, 25) anerkannte Freiheit der Namensänderung nicht mehr stattfindet. Dieser Pflicht entspricht aber zugleich das Recht, den
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Urkunden. 549 Familiennamen zu führen, welches als eine aus dem Familienver- bande entspringende Berechtigung dem Privatrecht angehört, wie die Familienrechte überhaupt. Wie die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie ein hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Wirkungen durch Rechtsnormen geordnetes Verhältniss, also ein Rechtsverhältniss, und zwar, ungeachtet des zugleich obwalten- den öffentlichen Interesses an der Ordnung der Familienverhält- nisse ein Privatrechtsverhältniss ist, so gilt dasselbe auch von der als Ausfluss dieses Rechtsverhältnisses erscheinenden Befugniss, die Namen und Zeichen zu führen, welche als äussere Kennzeichen der Familienangehörigkeit dienen. Das gemeine Recht stimmt hierin mit den neueren Gesetzbüchern überein; insbesondere ist das Recht zur Führung des Familiennamens als Privatrecht dadurch aner- kannt, dass solche Gesetzbücher, welche nur das Privatrecht zum Gegenstande haben, Bestimmungen darüber enthalten. Vergl. Oesterreich. Allg. Bürg.-Ges. Buch, §§ 92, 146, 165, 182. Sächsisches Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1748, 1796, 1801. Es ist daher nicht zu bezweiflen, dass über das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens oder Familienwappens im Civilrechtswege entschieden werden kann. Hiermit stimmt die Rechtsprechung überein, nicht allein im Gebiet des gemeinen Rechts, vergl. Seuffert, Archiv B. 6 Nro 61), 17 N. 3, 19 N. 114, sondern auch im Bereich des preussischen Allgemeinen Landrechts, vergl. Entscheidungen des Obertrib. z. Berl. B. 46, S. 193 und des französischen Rechts, vergl. Dalloz, Rép. 1860, 2 p. 141, 143. Auch das Reichsgericht hat bereits (Entscheidungen in Civil- sachen Bd. 2 S. 1472), ausgesprochen, dass das Recht zur Führung des Titels und Wappens eines bestimmten adeligen Geschlechtes dem Privatrechte angehört und Gegenstand eines bürgerlichen Rechtsstreites sein kann. Wenn dies bei dem hohen Adel anzu- nehmen ist, obgleich die demselben angehörigen Familien Vorrechte geniessen, welche dem öffentlichen Rechte angehören, so muss das- selbe umsomehr beinichtadeligen oder dem niedern Adel angehörigen Familien angenommen werden, denen keinerlei dem öffentlichen Recht angehörige Vorrechte zustehen. Revisionskläger sind mithin dadurch nicht beschwert, dass in der vorliegenden Sache der Rechts- weg zugelassen worden ist. Was nun die Frage betrifft, ob der Mündel der Beklagten berechtigt sei, Name und Wappen des Klägers zu führen, so ist dieselbe, da es sich um ein mit der Geburt beginnendes persönliches Recht des Mündels hanlelt, nach demjenigen Recht, welches zur Zeit der Geburt des Kindes an dem als Wohnort desselben gelten- den Wohnort der Mutter in Geltung war, mithin nach holsteinischem 1) Anlage Nro 85. 2) Anlage Nro 92.
Urkunden. 549 Familiennamen zu führen, welches als eine aus dem Familienver- bande entspringende Berechtigung dem Privatrecht angehört, wie die Familienrechte überhaupt. Wie die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie ein hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Wirkungen durch Rechtsnormen geordnetes Verhältniss, also ein Rechtsverhältniss, und zwar, ungeachtet des zugleich obwalten- den öffentlichen Interesses an der Ordnung der Familienverhält- nisse ein Privatrechtsverhältniss ist, so gilt dasselbe auch von der als Ausfluss dieses Rechtsverhältnisses erscheinenden Befugniss, die Namen und Zeichen zu führen, welche als äussere Kennzeichen der Familienangehörigkeit dienen. Das gemeine Recht stimmt hierin mit den neueren Gesetzbüchern überein; insbesondere ist das Recht zur Führung des Familiennamens als Privatrecht dadurch aner- kannt, dass solche Gesetzbücher, welche nur das Privatrecht zum Gegenstande haben, Bestimmungen darüber enthalten. Vergl. Oesterreich. Allg. Bürg.-Ges. Buch, §§ 92, 146, 165, 182. Sächsisches Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1748, 1796, 1801. Es ist daher nicht zu bezweiflen, dass über das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens oder Familienwappens im Civilrechtswege entschieden werden kann. Hiermit stimmt die Rechtsprechung überein, nicht allein im Gebiet des gemeinen Rechts, vergl. Seuffert, Archiv B. 6 Nro 61), 17 N. 3, 19 N. 114, sondern auch im Bereich des preussischen Allgemeinen Landrechts, vergl. Entscheidungen des Obertrib. z. Berl. B. 46, S. 193 und des französischen Rechts, vergl. Dalloz, Rép. 1860, 2 p. 141, 143. Auch das Reichsgericht hat bereits (Entscheidungen in Civil- sachen Bd. 2 S. 1472), ausgesprochen, dass das Recht zur Führung des Titels und Wappens eines bestimmten adeligen Geschlechtes dem Privatrechte angehört und Gegenstand eines bürgerlichen Rechtsstreites sein kann. Wenn dies bei dem hohen Adel anzu- nehmen ist, obgleich die demselben angehörigen Familien Vorrechte geniessen, welche dem öffentlichen Rechte angehören, so muss das- selbe umsomehr beinichtadeligen oder dem niedern Adel angehörigen Familien angenommen werden, denen keinerlei dem öffentlichen Recht angehörige Vorrechte zustehen. Revisionskläger sind mithin dadurch nicht beschwert, dass in der vorliegenden Sache der Rechts- weg zugelassen worden ist. Was nun die Frage betrifft, ob der Mündel der Beklagten berechtigt sei, Name und Wappen des Klägers zu führen, so ist dieselbe, da es sich um ein mit der Geburt beginnendes persönliches Recht des Mündels hanlelt, nach demjenigen Recht, welches zur Zeit der Geburt des Kindes an dem als Wohnort desselben gelten- den Wohnort der Mutter in Geltung war, mithin nach holsteinischem 1) Anlage Nro 85. 2) Anlage Nro 92.
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550 Anlagen. Recht zu beurtheilen. Nach dem in Ermanglung particularrechtlicher Normen in Anwendung kommenden gemeinen Rechte aber ist der Anspruch der Beklagten unbegründet, weil das uneheliche Kind zu seinem Erzeuger selbst bei anerkannter Vaterschaft ohne hinzuge- tretene Legitimation oder Annahme an Kindesstatt in keinem Familienverhältniss steht, mithin auch keinen Anspruch auf Führung des Familiennamens und Familienwappens desselben hat. Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. Seuffert, Archiv für Entscheidungen der obersten Ge- richte in deutschen Staaten Bd. 37, München und Leipzig 1882, S. 130; Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 5, Leipzig 1882, S. 172. 94. 1888, Jan. 10. Bestimmungen des Ministeriums des Kgl. Preussischen Hauses über die Führung von Hofprädikaten. 1. Hofprädikate dürfen nur mit demjenigen Wortlaute geführt werden, welcher in dem Patente oder bei nicht-Preussischen Prädi- katen in der zur Führung derselben in Preussen erforderlichen Genehmigung des Ministeriums des Königlichen Hauses angegeben ist. Insbesondere darf nicht statt des die Person des Beliehenen bezeichnenden Ausdrucks eine entsprechende Benennung des Ge- schäfts als solchen oder, sofern die Bezeichnung als „Hoflieferant“ gewählt ist, statt dessen ein, das besondere Gewerbe des Beliehenen bezeichnender Ausdruck gebraucht werden. 2. Bei den Hofprädikaten Ihrer Majestäten ist die Benennung als „Hoflieferant etc. Seiner Majestät des Königs" oder "... des Kaisers und Königs,“ bezw. „. . . Ihrer Majestät der Königin" oder „. .. der Kaiserin und Königin,“ sowie auch die abgekürzte Be- zeichnung als „Königlicher Hoflieferant etc." oder nur als „Hof- lieferant etc." ohne weitere Beifügung gestattet, dagegen nicht die als „Kaiserlicher . .“ oder „Kaiserlicher und Königlicher Hoflieferant etc.“ Bei anderen Hofprädikaten sind abgekürzte Bezeichnungen nur insoweit zulässig, als durch das gewählte Beiwort der hohe Verleiher in einer, nur auf ihn allein zutreffenden Weise bezeichnet wird, z. B. „Königlich Sächsischer Hoflieferant." Anderen Falls bedarf es stets der ausdrücklichen Nennung des hohen Verleihers. 3. Hofprädikate geben dem Verliehenen die Befugniss, sein Geschäft mit dem Wappen des hohen Verleihers zu bezeichnen. Doch darf dies nur auf Geschäftsschildern, Etiquetten, Anzeigen,
550 Anlagen. Recht zu beurtheilen. Nach dem in Ermanglung particularrechtlicher Normen in Anwendung kommenden gemeinen Rechte aber ist der Anspruch der Beklagten unbegründet, weil das uneheliche Kind zu seinem Erzeuger selbst bei anerkannter Vaterschaft ohne hinzuge- tretene Legitimation oder Annahme an Kindesstatt in keinem Familienverhältniss steht, mithin auch keinen Anspruch auf Führung des Familiennamens und Familienwappens desselben hat. Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. Seuffert, Archiv für Entscheidungen der obersten Ge- richte in deutschen Staaten Bd. 37, München und Leipzig 1882, S. 130; Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 5, Leipzig 1882, S. 172. 94. 1888, Jan. 10. Bestimmungen des Ministeriums des Kgl. Preussischen Hauses über die Führung von Hofprädikaten. 1. Hofprädikate dürfen nur mit demjenigen Wortlaute geführt werden, welcher in dem Patente oder bei nicht-Preussischen Prädi- katen in der zur Führung derselben in Preussen erforderlichen Genehmigung des Ministeriums des Königlichen Hauses angegeben ist. Insbesondere darf nicht statt des die Person des Beliehenen bezeichnenden Ausdrucks eine entsprechende Benennung des Ge- schäfts als solchen oder, sofern die Bezeichnung als „Hoflieferant“ gewählt ist, statt dessen ein, das besondere Gewerbe des Beliehenen bezeichnender Ausdruck gebraucht werden. 2. Bei den Hofprädikaten Ihrer Majestäten ist die Benennung als „Hoflieferant etc. Seiner Majestät des Königs" oder "... des Kaisers und Königs,“ bezw. „. . . Ihrer Majestät der Königin" oder „. .. der Kaiserin und Königin,“ sowie auch die abgekürzte Be- zeichnung als „Königlicher Hoflieferant etc." oder nur als „Hof- lieferant etc." ohne weitere Beifügung gestattet, dagegen nicht die als „Kaiserlicher . .“ oder „Kaiserlicher und Königlicher Hoflieferant etc.“ Bei anderen Hofprädikaten sind abgekürzte Bezeichnungen nur insoweit zulässig, als durch das gewählte Beiwort der hohe Verleiher in einer, nur auf ihn allein zutreffenden Weise bezeichnet wird, z. B. „Königlich Sächsischer Hoflieferant." Anderen Falls bedarf es stets der ausdrücklichen Nennung des hohen Verleihers. 3. Hofprädikate geben dem Verliehenen die Befugniss, sein Geschäft mit dem Wappen des hohen Verleihers zu bezeichnen. Doch darf dies nur auf Geschäftsschildern, Etiquetten, Anzeigen,
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Urkunden. 551 Rechnungen und dergleichen, dagegen nicht auf Siegeln, Stempeln, Verschlussmarken und dergleichen geschehen. Zur Aufstellung von Wappenschildern ausserhalb der Geschäfts- räume ist in jedem einzelnen Falle polizeiliche Genehmigung ein- zuholen. 4. Den Hoflieferanten etc. Seiner Majestät des Kaisers und Königs ist nicht das Kaiserliche, sondern nur das Königlich Preussische Wappen gestattet. Dasselbe ist von den Königlichen Hoflieferanten etc. in der aus dem Hof- und Staatshandbuche (cfr. auch Gesetzsammlung für 1873 S. 401. 408 flg.) ersichtlichen mitt- leren oder kleineren Form —, von den Prinzlichen Hoflieferanten etc. nur in der kleineren Form zu führen. Hinsichtlich anderer Wappen hat der Beliehene im Zweifels- falle der Polizeibehörde die Richtigkeit der von ihm angewendeten Form nachzuweisen. 5. Hofprädikate gelten als nicht der Firma, sondern nur der Person verliehen, bezw. nur für diese genehmigt und gehen daher nicht mit der Firma auf etwaige Geschäfts-Theilnehmer oder -Nach- folger über. 6. Hofprädikate stehen auch dem Beliehenen selbst nur für dasjenige Geschäft, welches in dem Patente oder der Genehmigung genannt ist oder welches die Veranlassung zu der Verleihung ge- geben hat, sowie für etwaige, demselben Geschäftszweige ange- hörende Zweigniederlassungen zu, dagegen weder für andere, von ihm betriebene selbstständige Geschäfte, noch für Kommissions- lager oder Agenturen seiner Waare, welche für Rechnung Anderer betrieben werden. Zur Fortführung der Prädikate bei Verlegung des Geschäfts nach einem anderen Orte oder für Zweigniederlassungen an einem anderen Orte bedarf es besonderer Genehmigung. Die Prädikate erlöschen, sobald der Beliehene in Konkurs geräth, nicht mehr Inhaber oder Mitinhaber des Geschäfts oder seiner Zweigniederlassungen ist, oder sobald er dieselben einem anderen Geschäftszweige widmet. 7. Hofprädikate dürfen auch nach dem Tode des hohen Ver- leihers fortgeführt werden. 8. Für den Fall, dass hierzu Anlass gegeben sein sollte, kann die Wiederentziehung des verliehenen Prädikats oder der ertheilten Genehmigung erfolgen. 9. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf gegenwärtig schon verliehene oder genehmigte Prädikate jedenfalls insoweit Anwendung, als eine denselben widersprechende Führung des Prädikats, welche nicht schon bisher in thatsächlicher Uebung war, nicht zuzulassen ist.
Urkunden. 551 Rechnungen und dergleichen, dagegen nicht auf Siegeln, Stempeln, Verschlussmarken und dergleichen geschehen. Zur Aufstellung von Wappenschildern ausserhalb der Geschäfts- räume ist in jedem einzelnen Falle polizeiliche Genehmigung ein- zuholen. 4. Den Hoflieferanten etc. Seiner Majestät des Kaisers und Königs ist nicht das Kaiserliche, sondern nur das Königlich Preussische Wappen gestattet. Dasselbe ist von den Königlichen Hoflieferanten etc. in der aus dem Hof- und Staatshandbuche (cfr. auch Gesetzsammlung für 1873 S. 401. 408 flg.) ersichtlichen mitt- leren oder kleineren Form —, von den Prinzlichen Hoflieferanten etc. nur in der kleineren Form zu führen. Hinsichtlich anderer Wappen hat der Beliehene im Zweifels- falle der Polizeibehörde die Richtigkeit der von ihm angewendeten Form nachzuweisen. 5. Hofprädikate gelten als nicht der Firma, sondern nur der Person verliehen, bezw. nur für diese genehmigt und gehen daher nicht mit der Firma auf etwaige Geschäfts-Theilnehmer oder -Nach- folger über. 6. Hofprädikate stehen auch dem Beliehenen selbst nur für dasjenige Geschäft, welches in dem Patente oder der Genehmigung genannt ist oder welches die Veranlassung zu der Verleihung ge- geben hat, sowie für etwaige, demselben Geschäftszweige ange- hörende Zweigniederlassungen zu, dagegen weder für andere, von ihm betriebene selbstständige Geschäfte, noch für Kommissions- lager oder Agenturen seiner Waare, welche für Rechnung Anderer betrieben werden. Zur Fortführung der Prädikate bei Verlegung des Geschäfts nach einem anderen Orte oder für Zweigniederlassungen an einem anderen Orte bedarf es besonderer Genehmigung. Die Prädikate erlöschen, sobald der Beliehene in Konkurs geräth, nicht mehr Inhaber oder Mitinhaber des Geschäfts oder seiner Zweigniederlassungen ist, oder sobald er dieselben einem anderen Geschäftszweige widmet. 7. Hofprädikate dürfen auch nach dem Tode des hohen Ver- leihers fortgeführt werden. 8. Für den Fall, dass hierzu Anlass gegeben sein sollte, kann die Wiederentziehung des verliehenen Prädikats oder der ertheilten Genehmigung erfolgen. 9. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf gegenwärtig schon verliehene oder genehmigte Prädikate jedenfalls insoweit Anwendung, als eine denselben widersprechende Führung des Prädikats, welche nicht schon bisher in thatsächlicher Uebung war, nicht zuzulassen ist.
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552 Anlagen. Ob, in wieweit und wie lange eine solche schon bestehende Uebung auch ferner gestattet werden kann, bleibt im einzelnen Fall zu entscheiden. Berlin, den 10. Januar 1888. Ministerium des Königlichen Hauses. Graf zu Stollberg. Laut freundlicher Mittheilung des Ministeriums des Königlichen Hauses. ☞
552 Anlagen. Ob, in wieweit und wie lange eine solche schon bestehende Uebung auch ferner gestattet werden kann, bleibt im einzelnen Fall zu entscheiden. Berlin, den 10. Januar 1888. Ministerium des Königlichen Hauses. Graf zu Stollberg. Laut freundlicher Mittheilung des Ministeriums des Königlichen Hauses. ☞
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NAMEN- UND SACHREGISTER. | Die Titel von Büchern und die Namen der Autoren derselben sind oursiv gedruckt, Die fett gedruckten Zahlen verweisen auf Urkunden im Anhang. "Seite Abbildungen der Wappen 12 Abensberg, Grafschaft 113 Abhandlung des teutschen Staatsrechtes von v. Gün- derode 9 Aebte sind wappenfühig 86 — nehmen Wappen an 860 Academia maturae curioso- rum.durfte Wappen ver- leihen — — verleiht heute noch Wappen 196 Achenheim v. 249 Adel auslündischer 199 — heutiger 69 — ist Geburtsstand 55 — ist socialer Stand 56 166 — ist wappenfähig 54 — war Berufsstand 55 Adelige werden bürgerlich 92, 205 Adelsbrief 165, 209 — ältester 165 — ausländische 198 Adelsedict Alberts und Isa- bellas 28 Adelsprüdikate 71 Adler, als altes Wappen 244 Adlersberg zu Adelshöh 344 Adlershorst, Katharina v. 149 Adoption, ihre Wirkung für die Wappenfähigkeit 157 — — für ein bestimmtes Wappen 293, 346, 362, 430 Seite Administrative Bezirke sind nicht wappenfähig 52 Afflictis, Matthäus de 26 Ahaus, Herrschaft 109 Aichberg kaufen die Graf- schaft Hals 427 Aichner v. Heppenstein 816 Akademie, Franzische der Freien Künste ist wappen- fähig 52 — — durfte Wappen ver- leihen 188 — Leopoldinisch - Karolini- sche s. Academia naturae euriosorum Alexei, Karoline 357 Alindorf, Lorenz v. 87 Allersberger, Hans 256 Altbayerische Heraldik von v, Hefner Altdorf durfte Wappen ver- leihen, Universität zu 187 Alt-Eberstein, Grafschaft 111, 115, 260, 433 Altenburg‘, Stift 87, 137 Altersheim, v. 809 — erhalten ein Gnaden- wappen Altleiningen, Friedrich zu 362 Altmannshofen, v. 498 Altstitten, Reiner 191 Alvensleben, Albrecht v. 320 — Busso v. 391
NAMEN- UND SACHREGISTER. | Die Titel von Büchern und die Namen der Autoren derselben sind oursiv gedruckt, Die fett gedruckten Zahlen verweisen auf Urkunden im Anhang. "Seite Abbildungen der Wappen 12 Abensberg, Grafschaft 113 Abhandlung des teutschen Staatsrechtes von v. Gün- derode 9 Aebte sind wappenfühig 86 — nehmen Wappen an 860 Academia maturae curioso- rum.durfte Wappen ver- leihen — — verleiht heute noch Wappen 196 Achenheim v. 249 Adel auslündischer 199 — heutiger 69 — ist Geburtsstand 55 — ist socialer Stand 56 166 — ist wappenfähig 54 — war Berufsstand 55 Adelige werden bürgerlich 92, 205 Adelsbrief 165, 209 — ältester 165 — ausländische 198 Adelsedict Alberts und Isa- bellas 28 Adelsprüdikate 71 Adler, als altes Wappen 244 Adlersberg zu Adelshöh 344 Adlershorst, Katharina v. 149 Adoption, ihre Wirkung für die Wappenfähigkeit 157 — — für ein bestimmtes Wappen 293, 346, 362, 430 Seite Administrative Bezirke sind nicht wappenfähig 52 Afflictis, Matthäus de 26 Ahaus, Herrschaft 109 Aichberg kaufen die Graf- schaft Hals 427 Aichner v. Heppenstein 816 Akademie, Franzische der Freien Künste ist wappen- fähig 52 — — durfte Wappen ver- leihen 188 — Leopoldinisch - Karolini- sche s. Academia naturae euriosorum Alexei, Karoline 357 Alindorf, Lorenz v. 87 Allersberger, Hans 256 Altbayerische Heraldik von v, Hefner Altdorf durfte Wappen ver- leihen, Universität zu 187 Alt-Eberstein, Grafschaft 111, 115, 260, 433 Altenburg‘, Stift 87, 137 Altersheim, v. 809 — erhalten ein Gnaden- wappen Altleiningen, Friedrich zu 362 Altmannshofen, v. 498 Altstitten, Reiner 191 Alvensleben, Albrecht v. 320 — Busso v. 391
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554 Namen- und Sachregister, Alzey, Antoinette v. 160 | Appel, Magdalena 162 St. Amarin, v. 242 | Arco, Aloys v, 344. Ambtmann, Gebriider 256 | — v. Steppberg 344 Amine, Ulrich der, erhält das Aremberg führen das Wap- Wappen der v. Bilstein 305 pen v. d. Mark 428 Amtswappen 385 f. 404 f. | — sind Frbschenken zu Kóln 408 — stehen nur dem betr. Be- Arneburg, Grüfin v. 840 amten zu 288 | Arnim, Heinrich v. 892 Aenderung der Tincturen 278 | Arnive ' 14 — des Wappens 2/4, 810 | Arnsberg, Grafen v. 245, 279 — — in Frankreich verboten 289 | Articulirte Wappen 425 — — kann von der Familie verhindert werden 294 — — ist oft nachtheilig 285 -— — istunstatthaftbei frem- den verliehenen Wappen 316 Andlau 255 — Heinrich, Bastard v. 337 — Peter v. 24 Andre&, Jakob 192 Anerkennung, auslündischer Adelsverleihungen 199 Angelus 26 Anger, David . 168 Anhalt adelt 168 — beansprucht Sachsen. Lauenburg 418 — Bernburg - Schaumburg, Franz Joseph v. — Bernhard III. v. 286 — Dessau, Albert v. 147, 328 — — Georg Bernhard v. 355 — — Wilhelm Waldemar zu 147 — erhält das Reichsobrist- stallmeisteramt 878, 406 — führt Titel und Wappen von Aschersleben 418 — Georg Aribert v. 827 — Helene, Prinzess v. 147, 273, 327 — Köthen Albrecht II, v, 286 — — Waldemar I. v. 286 — Mechtilde v. 353 — Nebenwappen von 286 — Rudolph 373 Annahme eines Wappens durch Nichtwappenfähige 42, 62 ff, 210 — —durchWappenfähige 359, 386 -- — — kann von der Familie verhindert werden 294 Annoblirung 165 Anrüchige Personen sollen vom Adel nicht geheirathet werden 206 Anspruchswappen 386, 412 Antonianerorden 141 Anwartschaft giebt kein Recht aufs Wappen 415 Apian, Peter 182 Aschau, die Freyberg erwer- ben das Wappen der v. 403 Auersperg erhalten ein Gna- . denwappen 420 Aufenstein, die Hohenberg erhalten das Wappen der v. | 305, 490 Aufgeben des Wappens 269, 431 Aufsess v. Wolkenstein, Erb- schenk 407 Ausgestorbene Familien, Wap- pen der 108, 219, 226, 270, 298, 878 Ausländische Standeserhöh- ungen 197 Ausschliesslichkeit des Wap- pens 248 Ausschreibung neu Geadelter 200 Autor, Beibringen des 441 Aystorf, Gebrüder Lopeck v. 264, 969, 479 K3abenhausen, Stadt 126 Baden adelt 168, 200 — Christoph v. 148 — Freiherr v. 318 — Heinrich V. v. 244 — Hermann V, v. 9 . — Karl v. 331 — Karl Friedrich v.. 355 — Karl Maguus August v. 149 — Kimen v. 242 — Ludwig II. v. 156 — Luise Karoline Prinzess v. 355 — Philipp II. v. 111, 115, 260, 438 — Stadt 126 — Wappen der Markgrafen v. 402 Bühringen, Christian Ari- bert v. 827 Baier, Georg, Anstreicher- meister 398 Bailleul, de 257 Baldersheim, Truchsess v.296, 495 Baldinger, Max v. 227 Barnstädt, Heinrich und Otto v, werden Ministerialen von Bremen
554 Namen- und Sachregister, Alzey, Antoinette v. 160 | Appel, Magdalena 162 St. Amarin, v. 242 | Arco, Aloys v, 344. Ambtmann, Gebriider 256 | — v. Steppberg 344 Amine, Ulrich der, erhält das Aremberg führen das Wap- Wappen der v. Bilstein 305 pen v. d. Mark 428 Amtswappen 385 f. 404 f. | — sind Frbschenken zu Kóln 408 — stehen nur dem betr. Be- Arneburg, Grüfin v. 840 amten zu 288 | Arnim, Heinrich v. 892 Aenderung der Tincturen 278 | Arnive ' 14 — des Wappens 2/4, 810 | Arnsberg, Grafen v. 245, 279 — — in Frankreich verboten 289 | Articulirte Wappen 425 — — kann von der Familie verhindert werden 294 — — ist oft nachtheilig 285 -— — istunstatthaftbei frem- den verliehenen Wappen 316 Andlau 255 — Heinrich, Bastard v. 337 — Peter v. 24 Andre&, Jakob 192 Anerkennung, auslündischer Adelsverleihungen 199 Angelus 26 Anger, David . 168 Anhalt adelt 168 — beansprucht Sachsen. Lauenburg 418 — Bernburg - Schaumburg, Franz Joseph v. — Bernhard III. v. 286 — Dessau, Albert v. 147, 328 — — Georg Bernhard v. 355 — — Wilhelm Waldemar zu 147 — erhält das Reichsobrist- stallmeisteramt 878, 406 — führt Titel und Wappen von Aschersleben 418 — Georg Aribert v. 827 — Helene, Prinzess v. 147, 273, 327 — Köthen Albrecht II, v, 286 — — Waldemar I. v. 286 — Mechtilde v. 353 — Nebenwappen von 286 — Rudolph 373 Annahme eines Wappens durch Nichtwappenfähige 42, 62 ff, 210 — —durchWappenfähige 359, 386 -- — — kann von der Familie verhindert werden 294 Annoblirung 165 Anrüchige Personen sollen vom Adel nicht geheirathet werden 206 Anspruchswappen 386, 412 Antonianerorden 141 Anwartschaft giebt kein Recht aufs Wappen 415 Apian, Peter 182 Aschau, die Freyberg erwer- ben das Wappen der v. 403 Auersperg erhalten ein Gna- . denwappen 420 Aufenstein, die Hohenberg erhalten das Wappen der v. | 305, 490 Aufgeben des Wappens 269, 431 Aufsess v. Wolkenstein, Erb- schenk 407 Ausgestorbene Familien, Wap- pen der 108, 219, 226, 270, 298, 878 Ausländische Standeserhöh- ungen 197 Ausschliesslichkeit des Wap- pens 248 Ausschreibung neu Geadelter 200 Autor, Beibringen des 441 Aystorf, Gebrüder Lopeck v. 264, 969, 479 K3abenhausen, Stadt 126 Baden adelt 168, 200 — Christoph v. 148 — Freiherr v. 318 — Heinrich V. v. 244 — Hermann V, v. 9 . — Karl v. 331 — Karl Friedrich v.. 355 — Karl Maguus August v. 149 — Kimen v. 242 — Ludwig II. v. 156 — Luise Karoline Prinzess v. 355 — Philipp II. v. 111, 115, 260, 438 — Stadt 126 — Wappen der Markgrafen v. 402 Bühringen, Christian Ari- bert v. 827 Baier, Georg, Anstreicher- meister 398 Bailleul, de 257 Baldersheim, Truchsess v.296, 495 Baldinger, Max v. 227 Barnstädt, Heinrich und Otto v, werden Ministerialen von Bremen
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Namen- und Sachregister, Bartholdi, Heinrich v. 309 | Bartolus a Sacoferrato 92, 96, 105 Basel, Bisthumswappen 188, 185 — Kürschnerzunft zu 899 — Münch v. 275 — Schenk v, 409 Baseler Ziinfte 143 Bastardfaden 885, 887 — als Zeichen der Amtsent- setzung 38b Bastian, Gebrüder v.. 333 Bauerngüter 108 Baur v. Heppenstein 816 Bayern 177, 200, 207 — Ferdinand v, 327, 354: — Heinrich v. 9 — Kar v. 381 — Karl Albrecht v. 336 — Wilhelm, heirathet Maria Pettenbeck 327 — Wilhelm IV. v. 151 Bayreuth, Stadt 126 Bayrstorff, Maria Anna Sophie 172, 331 Beamte 245 — hohe, in Belgien 82 — — in Deutschland 82 ff, — — in Frankreich - 81 — — in Oesterreich 84 — — in Spanien 82 Becour, de 258 Bedeutungslose Wappen 425 Bedingte Ueberlassung des Wappens 265, 316, 422 Begriff der Wappentühigkeit 49 — des Rechtes an einem Wappen 215 — des Wappens 6, 13 Behörden führen das Wappen des Landesherrn 245 Behr, Hartnid v, 280 — Lippold v. 280 — Ulrieh v. 280 Beinheim, Heinrich v. 337 Beizeichen, als Zeichen jün- gerer Linien 277 — als Zeichen unächter Ab- kunft 335, 337 — persönliche 282 Bender, Katharina 881 Benediktinerorden 140 Bentheim, Otto III. v. 401 Berchem, Eduard v. 819 Berehtolsgaden, Propstei 136 Berents, Johann 198 Bergen, Caroline v. 912, 320 Bergstein, Franziska v, 844 Beringer, Zimbrecht 268 Berkheim, v. 255 555 Berlepsch, Caroline v. 312 Berlin 290, 376 Bernd 82 Bernhardi 81 Bertleff, Dr. Ludwig Gustav 158 158 Bertleff-Maurer, v. Berufsstände, wappenfähige 202 Berwartstein, Anshelm v. ' 989 Beseler 30, 31 Besitz an Rechten 218 Besitzwappen 272, 385 f, 400 — müssenzuweilen verliehen werden 402 Bestütigungen der Wappen 487 Bestimmtes Wappen 46, 215 Bestrafung der Wappenan- nahme 61, 86 Bethge, Helene 342 Bettschart, Elisabeth v. 152 Beust, Rosalie Luise v. 331 Bevorstehender 'Wappen- . heimfall 219, 809 Beweis des Adels 208 — der Stammesgemeinschaft durch das Wappen 295 — der Wappenfähigkeit 208 — des Wappens 436 Beyrich, Luise 155 Bibisch, Gebrüder 344 Bicken, v. 280 Biderthan 255 Bierbach, Nikolaus v. 891 Bilstein, Ulrich der Amine erhält das Wappen der v, 305 Binsfeld, Herren v. 241 Bircken, Pfalzgraf v. 188, 186 Bischöfe sind wappenfähig 86 — dürfen Wappen annehmen 860 Bisthumswappen 132, 261 Blankenburg, Otto v. 892 St, Blasien, Abtei 88 Blaubeuren, Stadt 126 Blösst, Constantin 271 Blücher erhält ein Gnaden- wappen 425 Blumenau, v. 242 Blumenegk, Heinrich v. 333 Blumenthal erhalten ein Gna- denwappen 421, 422 Bodenburg v. 153 Bodenstedt, Friedrich 362 Boedicker, Friedr, Bernh. 157 Bodman, Hans, erhält das Wappen der Mayr v., Win- deck 253, 256, 306, 468 Boenen, Ludolf v. 310 Bóhmen, Joh. v., schenkt dem Bisthum Trient das Wap- pen des h. Wenzeslaus 305, 459
Namen- und Sachregister, Bartholdi, Heinrich v. 309 | Bartolus a Sacoferrato 92, 96, 105 Basel, Bisthumswappen 188, 185 — Kürschnerzunft zu 899 — Münch v. 275 — Schenk v, 409 Baseler Ziinfte 143 Bastardfaden 885, 887 — als Zeichen der Amtsent- setzung 38b Bastian, Gebrüder v.. 333 Bauerngüter 108 Baur v. Heppenstein 816 Bayern 177, 200, 207 — Ferdinand v, 327, 354: — Heinrich v. 9 — Kar v. 381 — Karl Albrecht v. 336 — Wilhelm, heirathet Maria Pettenbeck 327 — Wilhelm IV. v. 151 Bayreuth, Stadt 126 Bayrstorff, Maria Anna Sophie 172, 331 Beamte 245 — hohe, in Belgien 82 — — in Deutschland 82 ff, — — in Frankreich - 81 — — in Oesterreich 84 — — in Spanien 82 Becour, de 258 Bedeutungslose Wappen 425 Bedingte Ueberlassung des Wappens 265, 316, 422 Begriff der Wappentühigkeit 49 — des Rechtes an einem Wappen 215 — des Wappens 6, 13 Behörden führen das Wappen des Landesherrn 245 Behr, Hartnid v, 280 — Lippold v. 280 — Ulrieh v. 280 Beinheim, Heinrich v. 337 Beizeichen, als Zeichen jün- gerer Linien 277 — als Zeichen unächter Ab- kunft 335, 337 — persönliche 282 Bender, Katharina 881 Benediktinerorden 140 Bentheim, Otto III. v. 401 Berchem, Eduard v. 819 Berehtolsgaden, Propstei 136 Berents, Johann 198 Bergen, Caroline v. 912, 320 Bergstein, Franziska v, 844 Beringer, Zimbrecht 268 Berkheim, v. 255 555 Berlepsch, Caroline v. 312 Berlin 290, 376 Bernd 82 Bernhardi 81 Bertleff, Dr. Ludwig Gustav 158 158 Bertleff-Maurer, v. Berufsstände, wappenfähige 202 Berwartstein, Anshelm v. ' 989 Beseler 30, 31 Besitz an Rechten 218 Besitzwappen 272, 385 f, 400 — müssenzuweilen verliehen werden 402 Bestütigungen der Wappen 487 Bestimmtes Wappen 46, 215 Bestrafung der Wappenan- nahme 61, 86 Bethge, Helene 342 Bettschart, Elisabeth v. 152 Beust, Rosalie Luise v. 331 Bevorstehender 'Wappen- . heimfall 219, 809 Beweis des Adels 208 — der Stammesgemeinschaft durch das Wappen 295 — der Wappenfähigkeit 208 — des Wappens 436 Beyrich, Luise 155 Bibisch, Gebrüder 344 Bicken, v. 280 Biderthan 255 Bierbach, Nikolaus v. 891 Bilstein, Ulrich der Amine erhält das Wappen der v, 305 Binsfeld, Herren v. 241 Bircken, Pfalzgraf v. 188, 186 Bischöfe sind wappenfähig 86 — dürfen Wappen annehmen 860 Bisthumswappen 132, 261 Blankenburg, Otto v. 892 St, Blasien, Abtei 88 Blaubeuren, Stadt 126 Blösst, Constantin 271 Blücher erhält ein Gnaden- wappen 425 Blumenau, v. 242 Blumenegk, Heinrich v. 333 Blumenthal erhalten ein Gna- denwappen 421, 422 Bodenburg v. 153 Bodenstedt, Friedrich 362 Boedicker, Friedr, Bernh. 157 Bodman, Hans, erhält das Wappen der Mayr v., Win- deck 253, 256, 306, 468 Boenen, Ludolf v. 310 Bóhmen, Joh. v., schenkt dem Bisthum Trient das Wap- pen des h. Wenzeslaus 305, 459
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556 Böhmen 194, 244 — Nebenkleinod Johanns v. 287 — Ottokar I. v. . 244 — — II. v. 9, 244 Bongard, Erbkümmerer v. 407 Bonin, Tesmar v. 276 Bonn, Grafschaft 113 — Stadt 121, 127 Bonstetten, Albrecht v. 176 Bortefeld, Gebhard v. 891 Bourbon-Soissons erhebt An- spruch auf Neuchätel 415 Brabant, Schirnding führen das Wappen von 428 Bracken, Turniergesellschaft im 141 Brait, Gevetter , 193 Brandenburg 114, 245 — adelt 198 -Bayreuth ` 187 416 ‚ — erhält Ostfriesland — erhält das Reichsforst- u. Jägermeisteramt 407 — Friedrich v., ertheilt dem Mandolus de Fanithris ein Wappen 266, 371, 500 — führt das Wappen des Erz- kämmereramtes 405 — führt Titel und Wappen von Hohenzollern 417 — — — von Jügerndorf 414 — — — von Mecklenburg 417 — — — von Pommern 416 — — — von Ravenstein 416 — Grafen von 341 — -Jägerndorf 414 — Joachim IL v. 340 — Johann v. 266 — -Onolzlach 187 — -Schwedt 152 — Wappen der Markgrafen von 402 Brandmüller, Georg 194 Brandt gt. v. Flender 198 Braunbehrens, Andr. Kar] v. 158 Brauneck, Mathilde v. 851 Braunschweig, adelt 168 — Agnes v. 7 — August d, Aeltere 854 — führt das Wappen des Erz- schatzmeisteramtes 406 — Heinrich d. J. v. 340 | — Helene v. 481 | — Lüneburg, Haus sa — Stadt 126 — Wappen der Herzoge v. 402 Breitwieser, Eleonore 160, 362 Bremen, Juristische Fakultät. zu Namen- und Sachregister. Bremgarten, Ulrich v. 58 Brese-Winiary, v. 351 Breslau 117, 119 Brettwitz, Eleonore v. 160, 362 Breuning, Mathilde v. 357 Brichsen, v. 438 Briedel, Frl. 1583 Brinck, Arthur v. d. 851 Brixen, Bruno, Bischof v., verleiht seinem Neffen sein Helmkleinod 132, 184, 292, 382, 453 Brockenburg, gestattet sein Wappen zu verleihen 310 Broieh, Johann v. 886 Bronn, Maria Dorothea v. 162 Brotbeck, v 368 Broyart, Wappenstreit des Lukas v. 454, 440, 518 Bruchhausen, Sophie v. 1, 10 Bruchsal, Siegel v. 134 Brüdern, Hans v. d., verleiht sein Wappen dem Endres Funk, 264, 267, 480 Brühl, Heinrich v. 151 Brüssel, es waren 7 Patrizier- familien in 74, 455 Buch, Johann v. 391 Buchau, Abtei 185 Buchdruckerwappen 59 Buddenbrock, Ludwig v. 153 Buderus, Karl Friedrich 170 Biidingen, Siegel und Wap- pen von 129 Bufalini, Marchese 192 Buke, Michael v. d. 891 Bulazel, Maria 162 Buelens, Heinrich 199 Bünau, Balthasar v. 280 — Hans v. 280 — Heinrich v. 190, 280 Bunsbecke, Herrschaft 246 Bunzlau, Stadt . 128 Burchardi (!) 81 Burgberg, die Im Stainhaus erhalten das Wappen der 305 Burgebrach, Stadt 126 Bürgerlicher Helm 101 Bürgerliche Wappen 41, 61, 62 ff, 90, 106 j Pürgerliehe Wappenbriefe 98, 166, 194 Bürgermeister von Leipzig 187, 192, 195 — von Zittau 187, 192, 196 Burglin. Albrecht v. 806 Burgund, Bastard v., Anton 845 — — Balduin 389 — — Philipp 339
556 Böhmen 194, 244 — Nebenkleinod Johanns v. 287 — Ottokar I. v. . 244 — — II. v. 9, 244 Bongard, Erbkümmerer v. 407 Bonin, Tesmar v. 276 Bonn, Grafschaft 113 — Stadt 121, 127 Bonstetten, Albrecht v. 176 Bortefeld, Gebhard v. 891 Bourbon-Soissons erhebt An- spruch auf Neuchätel 415 Brabant, Schirnding führen das Wappen von 428 Bracken, Turniergesellschaft im 141 Brait, Gevetter , 193 Brandenburg 114, 245 — adelt 198 -Bayreuth ` 187 416 ‚ — erhält Ostfriesland — erhält das Reichsforst- u. Jägermeisteramt 407 — Friedrich v., ertheilt dem Mandolus de Fanithris ein Wappen 266, 371, 500 — führt das Wappen des Erz- kämmereramtes 405 — führt Titel und Wappen von Hohenzollern 417 — — — von Jügerndorf 414 — — — von Mecklenburg 417 — — — von Pommern 416 — — — von Ravenstein 416 — Grafen von 341 — -Jägerndorf 414 — Joachim IL v. 340 — Johann v. 266 — -Onolzlach 187 — -Schwedt 152 — Wappen der Markgrafen von 402 Brandmüller, Georg 194 Brandt gt. v. Flender 198 Braunbehrens, Andr. Kar] v. 158 Brauneck, Mathilde v. 851 Braunschweig, adelt 168 — Agnes v. 7 — August d, Aeltere 854 — führt das Wappen des Erz- schatzmeisteramtes 406 — Heinrich d. J. v. 340 | — Helene v. 481 | — Lüneburg, Haus sa — Stadt 126 — Wappen der Herzoge v. 402 Breitwieser, Eleonore 160, 362 Bremen, Juristische Fakultät. zu Namen- und Sachregister. Bremgarten, Ulrich v. 58 Brese-Winiary, v. 351 Breslau 117, 119 Brettwitz, Eleonore v. 160, 362 Breuning, Mathilde v. 357 Brichsen, v. 438 Briedel, Frl. 1583 Brinck, Arthur v. d. 851 Brixen, Bruno, Bischof v., verleiht seinem Neffen sein Helmkleinod 132, 184, 292, 382, 453 Brockenburg, gestattet sein Wappen zu verleihen 310 Broieh, Johann v. 886 Bronn, Maria Dorothea v. 162 Brotbeck, v 368 Broyart, Wappenstreit des Lukas v. 454, 440, 518 Bruchhausen, Sophie v. 1, 10 Bruchsal, Siegel v. 134 Brüdern, Hans v. d., verleiht sein Wappen dem Endres Funk, 264, 267, 480 Brühl, Heinrich v. 151 Brüssel, es waren 7 Patrizier- familien in 74, 455 Buch, Johann v. 391 Buchau, Abtei 185 Buchdruckerwappen 59 Buddenbrock, Ludwig v. 153 Buderus, Karl Friedrich 170 Biidingen, Siegel und Wap- pen von 129 Bufalini, Marchese 192 Buke, Michael v. d. 891 Bulazel, Maria 162 Buelens, Heinrich 199 Bünau, Balthasar v. 280 — Hans v. 280 — Heinrich v. 190, 280 Bunsbecke, Herrschaft 246 Bunzlau, Stadt . 128 Burchardi (!) 81 Burgberg, die Im Stainhaus erhalten das Wappen der 305 Burgebrach, Stadt 126 Bürgerlicher Helm 101 Bürgerliche Wappen 41, 61, 62 ff, 90, 106 j Pürgerliehe Wappenbriefe 98, 166, 194 Bürgermeister von Leipzig 187, 192, 195 — von Zittau 187, 192, 196 Burglin. Albrecht v. 806 Burgund, Bastard v., Anton 845 — — Balduin 389 — — Philipp 339
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Namen- und Sachregister, Burtscheid, Exbhofméister v. 407 Buttiler, Volknant v., erhält das Wappen der v, Stern- berg 256, 299, 458 Calatin, Karl v. 154 Cambray, Bisthumswappen v. 185 Capellen, Albrecht v. d. 156 — Gotthard v. | Cardinäle dürfen keine Ab- zeichen weltlicher Hoheit führen 88 Carlowitz, v. 152, 184 Carlshausen, KarlFriedrich v. 170 Carmiehael v. Hyndford 272 Carnitz, v. 812 Cassaneus, Bartholomdus 24 St. Cassius, Propstei in Bonn 36, 137, 408 Castell, Margaretha v. 354 Castner, Johann 182 Catalogus gloriae mundi 24. Chalons, Bischof v. 132 — Grafen v., führten das Wappen von Genf 418 ' Chambrier, Johann v. 158 Chasseneux, Bartholomäus 24 Chaulin, Johann Gustav 368 Chef des Hauses 230 Chiemsee, Propst Joh. Jakob von 185, 188 Christinäus s. Christyen Christyen, Johann 28 Chuno, Heinrich David 26 Chur, Bisthumswappen von 135 Cisterzienserorden ^ 14 Clarendon, Lord 266 Clemens, Georg Melchior 811 — und Milwitz, v. 811 Cleve, Gebrüder v., einigen Sich über ihr Wappen 496 Clôel, Dietrich 271 Closen, v. 315 Coburg, Emil v. 153 Collalto 257 Colonna, Anton, nimmt die Grafen v. Henneberg zu Wappengenossen anf 268 Comes palatinus 181 — — maior 188 Comitiv s. Palatinat Conclusiones ommiwm 'pro- bantium Conezman, Gebrüder 225, 368, 371, 483 Confiskation eines Wappens 82, 535 Consilia 26 156 bb Cornberg, Philipp v. 158 Corradin, Karl : 307 Corsika 111 Corvey, Abtei 135 Cossel, Paschen 192 Coveren, Mechtild v. 8 Cranach, Lukas 176 Crato v. Kraftheim, Johann 185 — — Georg 186 Cron, Ludwig 403 Cronburg erhalten ein Gna- denwappen 421 Cronenberg, erhalten das Helmkleinod der de Roya 463 Croy, Ernst Bogeslav v, 151 Croyengreiff, Ernst v. — 151, 198 Crummendik, Borchard v. 282 — Nikolaus v. 289 Culm, Siegel der Stadt 390 Curtuli, Bonus de 25 ID abelow, Christian 158 .Dael, Friedrich 314 — v, Kóth 314 Dahlstjerna, v. 851 Dahn, Felix 30, 31 Dalmatien, Berthold v. 244 Danckelmann erhalten ein Gnadenwappen 421 Dänemark, Haus 114 — Sophie v. 7 Darmstadt, Gräfin zu 335 Daun, Wildgrafschaft 401 Decisiones 26 De concessione instgniwm 29 De duello 26 De eo quod iustum est circa : galeam 28 De famosa insignium abo- litione 28 De feudo insignium 29 Deggendorf, Stadt 117 De imperio Romano-Germa- nico 24 De insignibus eorumgue iure 25 De insigniis et armis tr. 22 De insignium prisco et novo uve tractatus 24 Deiureconferendi dignitates 29 De iure conferendi tnsignia 29 De iure prothomis 26 De iuribus et privilegiis no- biatis | 25 Dekan der juristischen Fakul- tal zu Heidelberg; 188, 196 — — — Leipzig 187, 195 — — — Marburg 188, 196 — — — Rostock 186, 196 | — — — Wittenberg 187
Namen- und Sachregister, Burtscheid, Exbhofméister v. 407 Buttiler, Volknant v., erhält das Wappen der v, Stern- berg 256, 299, 458 Calatin, Karl v. 154 Cambray, Bisthumswappen v. 185 Capellen, Albrecht v. d. 156 — Gotthard v. | Cardinäle dürfen keine Ab- zeichen weltlicher Hoheit führen 88 Carlowitz, v. 152, 184 Carlshausen, KarlFriedrich v. 170 Carmiehael v. Hyndford 272 Carnitz, v. 812 Cassaneus, Bartholomdus 24 St. Cassius, Propstei in Bonn 36, 137, 408 Castell, Margaretha v. 354 Castner, Johann 182 Catalogus gloriae mundi 24. Chalons, Bischof v. 132 — Grafen v., führten das Wappen von Genf 418 ' Chambrier, Johann v. 158 Chasseneux, Bartholomäus 24 Chaulin, Johann Gustav 368 Chef des Hauses 230 Chiemsee, Propst Joh. Jakob von 185, 188 Christinäus s. Christyen Christyen, Johann 28 Chuno, Heinrich David 26 Chur, Bisthumswappen von 135 Cisterzienserorden ^ 14 Clarendon, Lord 266 Clemens, Georg Melchior 811 — und Milwitz, v. 811 Cleve, Gebrüder v., einigen Sich über ihr Wappen 496 Clôel, Dietrich 271 Closen, v. 315 Coburg, Emil v. 153 Collalto 257 Colonna, Anton, nimmt die Grafen v. Henneberg zu Wappengenossen anf 268 Comes palatinus 181 — — maior 188 Comitiv s. Palatinat Conclusiones ommiwm 'pro- bantium Conezman, Gebrüder 225, 368, 371, 483 Confiskation eines Wappens 82, 535 Consilia 26 156 bb Cornberg, Philipp v. 158 Corradin, Karl : 307 Corsika 111 Corvey, Abtei 135 Cossel, Paschen 192 Coveren, Mechtild v. 8 Cranach, Lukas 176 Crato v. Kraftheim, Johann 185 — — Georg 186 Cron, Ludwig 403 Cronburg erhalten ein Gna- denwappen 421 Cronenberg, erhalten das Helmkleinod der de Roya 463 Croy, Ernst Bogeslav v, 151 Croyengreiff, Ernst v. — 151, 198 Crummendik, Borchard v. 282 — Nikolaus v. 289 Culm, Siegel der Stadt 390 Curtuli, Bonus de 25 ID abelow, Christian 158 .Dael, Friedrich 314 — v, Kóth 314 Dahlstjerna, v. 851 Dahn, Felix 30, 31 Dalmatien, Berthold v. 244 Danckelmann erhalten ein Gnadenwappen 421 Dänemark, Haus 114 — Sophie v. 7 Darmstadt, Gräfin zu 335 Daun, Wildgrafschaft 401 Decisiones 26 De concessione instgniwm 29 De duello 26 De eo quod iustum est circa : galeam 28 De famosa insignium abo- litione 28 De feudo insignium 29 Deggendorf, Stadt 117 De imperio Romano-Germa- nico 24 De insignibus eorumgue iure 25 De insigniis et armis tr. 22 De insignium prisco et novo uve tractatus 24 Deiureconferendi dignitates 29 De iure conferendi tnsignia 29 De iure prothomis 26 De iuribus et privilegiis no- biatis | 25 Dekan der juristischen Fakul- tal zu Heidelberg; 188, 196 — — — Leipzig 187, 195 — — — Marburg 188, 196 — — — Rostock 186, 196 | — — — Wittenberg 187
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558 Delwig, v. 809 De nobilitate 25, 26 De praesumptionibus, signis et indiciis . 96 De probatione nobilitatis avi- tae 28 De probatione nobilitatis per instrumenta 28 De probatione per insignia 28 De probatione per stemmata genealogica 28 De vegalà insignium ture 26 Descordes 258 Dessau, Schloss zu 246 Deutsche Fabrikanten diirfen das deutsche Wappen ge- brauchen 261, 544 Deutsche Fürsten adeln 167 Deutsches Reichswappen 543 Deutschherrenorden 189, 143, 390 Deutschordenslandmarschall von Livland, Siegel des 390 Deutschordensoberstmar- schall 390 Deutschordensreetor durch Elsass und Burgund, Siegel des 389 Deutschordensritter, Wap- penbrauch der 390 ff. Dialogus de mobilitate et vusticitate 9 Dieke, Anna v. d. 481 Diedrich, Luise 157 Dierike, Arndt 276 — Gyse 276 Diesbach, Claus v. 100 Diessenhofen, Truchsess v. 410 Dinglicher Erwerb des Adels 202 Dispositionen, weitergehende 230 Dispositionsbefugniss 263 Dissen, Christian Wilhelm 191 Distelzwang, Zunft zum 141 Dittrich, Karl 349 Doctoren der Medizin 85, 535 — der Rechte 78 ff. Dolen, Engelbert v. 132 Dominikanerorden 140 Dommartin, Wappenstreit des Wilhelm v. Donaustauf, Stadt 126 Dönhoff, Friederike v. 841 Dorae, Geschwister 918 Dörfer sind nicht wappen- fühig 52, 116 Dorguth erhalten das Wap- pen der Kramer 806 Dóring, David 183 Dornburg, Augusta v. 868 Dorpat, Bischof Engelbert v. 132 434, 440, 518 Namen- und Sachregister. Dorpat, Bisthumswappen von 132 Dorstat, Conrad v. 392 Dose, Katharina 333 Dotzler, Melchior 192 Drahe, Simon v. 392 Dreern, Max v. 348 Droste, Friedrich Wilhelm v. 809 — sind Erbtruchsesse von Münster 408 Drouin, Jos. Ludwig v. 191 Dux, Georg 151 Dziembowsky, Anton v. 951 — -Kaepping 851 Æ£berberg, Antoinette 160 Eberhard, Johann Heinrich 29 Eberstein, Grafschaft 111 — Philipp III. v. 115, 260 Eberstorf, Albrecht v., erhält das Wappen der Thierstein 284 — Hans v., erhält das Wap- pen der Meissau 266, 270, 284, 497 498 — — — — der Streitgreun 284, 487 — Reinprecht v., vergleicht sich mit dem Zündel über ein Helmkleinod 251, 265, 283, 381, 460 — — erhält das Wappen der Thierstein 284 — Rudolph v., ündert sein Wappen 288 Ebron v. Wildenberg 423 Eckart N o 333 — v. 320 Eckartshausen, Karl v. 388 Edelmannsfreiheit 178 Eder, Maria 154 Eggelingk, Joachim, Sehwert- feg'er 398 Egloffstein erhalten ein Gna- denwappen 422 Egmont darf das Wappen von Jülich nicht führen 251, 512. Ehinger, Georg 68 Ehrenberg, Christoph August von 49, 248 Fibelstadt, Stadt 126 Eibenstein, Karl v., erhält den Helm der Gruber 250, 265, 267, 457 Rickstedt, Erbkümmerer v. 409 Eigenes Wappen 216, 310ff,, 323 Eigenthum am Wappen 217 Einbruch, mittlerer 335 Einspruchsrecht der Familie 290, 333
558 Delwig, v. 809 De nobilitate 25, 26 De praesumptionibus, signis et indiciis . 96 De probatione nobilitatis avi- tae 28 De probatione nobilitatis per instrumenta 28 De probatione per insignia 28 De probatione per stemmata genealogica 28 De vegalà insignium ture 26 Descordes 258 Dessau, Schloss zu 246 Deutsche Fabrikanten diirfen das deutsche Wappen ge- brauchen 261, 544 Deutsche Fürsten adeln 167 Deutsches Reichswappen 543 Deutschherrenorden 189, 143, 390 Deutschordenslandmarschall von Livland, Siegel des 390 Deutschordensoberstmar- schall 390 Deutschordensreetor durch Elsass und Burgund, Siegel des 389 Deutschordensritter, Wap- penbrauch der 390 ff. Dialogus de mobilitate et vusticitate 9 Dieke, Anna v. d. 481 Diedrich, Luise 157 Dierike, Arndt 276 — Gyse 276 Diesbach, Claus v. 100 Diessenhofen, Truchsess v. 410 Dinglicher Erwerb des Adels 202 Dispositionen, weitergehende 230 Dispositionsbefugniss 263 Dissen, Christian Wilhelm 191 Distelzwang, Zunft zum 141 Dittrich, Karl 349 Doctoren der Medizin 85, 535 — der Rechte 78 ff. Dolen, Engelbert v. 132 Dominikanerorden 140 Dommartin, Wappenstreit des Wilhelm v. Donaustauf, Stadt 126 Dönhoff, Friederike v. 841 Dorae, Geschwister 918 Dörfer sind nicht wappen- fühig 52, 116 Dorguth erhalten das Wap- pen der Kramer 806 Dóring, David 183 Dornburg, Augusta v. 868 Dorpat, Bischof Engelbert v. 132 434, 440, 518 Namen- und Sachregister. Dorpat, Bisthumswappen von 132 Dorstat, Conrad v. 392 Dose, Katharina 333 Dotzler, Melchior 192 Drahe, Simon v. 392 Dreern, Max v. 348 Droste, Friedrich Wilhelm v. 809 — sind Erbtruchsesse von Münster 408 Drouin, Jos. Ludwig v. 191 Dux, Georg 151 Dziembowsky, Anton v. 951 — -Kaepping 851 Æ£berberg, Antoinette 160 Eberhard, Johann Heinrich 29 Eberstein, Grafschaft 111 — Philipp III. v. 115, 260 Eberstorf, Albrecht v., erhält das Wappen der Thierstein 284 — Hans v., erhält das Wap- pen der Meissau 266, 270, 284, 497 498 — — — — der Streitgreun 284, 487 — Reinprecht v., vergleicht sich mit dem Zündel über ein Helmkleinod 251, 265, 283, 381, 460 — — erhält das Wappen der Thierstein 284 — Rudolph v., ündert sein Wappen 288 Ebron v. Wildenberg 423 Eckart N o 333 — v. 320 Eckartshausen, Karl v. 388 Edelmannsfreiheit 178 Eder, Maria 154 Eggelingk, Joachim, Sehwert- feg'er 398 Egloffstein erhalten ein Gna- denwappen 422 Egmont darf das Wappen von Jülich nicht führen 251, 512. Ehinger, Georg 68 Ehrenberg, Christoph August von 49, 248 Fibelstadt, Stadt 126 Eibenstein, Karl v., erhält den Helm der Gruber 250, 265, 267, 457 Rickstedt, Erbkümmerer v. 409 Eigenes Wappen 216, 310ff,, 323 Eigenthum am Wappen 217 Einbruch, mittlerer 335 Einspruchsrecht der Familie 290, 333
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Namen- und Sachregister. Fislinger, Balthasar 176 Elekerhausen gt. Klüppel 817 Elementa iwris Germanici 27 Elers, Heinrich 91 — Nikolaus 91 Ellwangen, Propstei 186 Elsenheim, Christoph v. 309 Eltz, Herren v. 278 Emden, Enno v. 369 Emersberg, Erbtruchsesse v. 408 St. Emmeran, Abtei 155 Emmerich, Gebrüder v. 171 Emminghaus, Elise v, 161 Ender, Martin 370 Engestroem, Axel v. 350 England 114, 198 Jinse, v. 814 Ensisheim 255 Entgasser 105 Entziehung eines Wappens 488 Epstein, Grafschaft 272, 385 — Geschwister v. 385 Eptingen, v. 275 Erbach, Eberhard v. 163 — -Fürstenau, Adalbert zu 162 — Schenk v. 411 — Wappen der Grafen v. 162 Erbhofämter der Landes- fürsten 407 — deg Reichs 406 — von Galizien 408 — von Würtemberg 238 Erbkämmereramt 233 Erblandjägermeister v. Tirol 408 Erblichkeit der Wappenfähig- keit. 169 Erbpanneramt von Würtem- berg 258 Erbreichshofmeisteramt von Würtemberg 233 Erbtruchsessenamt 406, 498 Erdmannsdorf, Therese Em- ma v. 147, 828, 355 Ergünzung unvollstündiger Wappen 363 Erhebung in den Adelsstand 165 — zur Stadt 118 Erichsen, Louis v. 350 Erkennen d.Wappenrechts 16, 20 Erlach, v. 243 Erstenberger, A, 184 Erstes Vorkommen d.Wappen 4 Erwerb der Wappenfähigkeit 145 — des Adels 145 — — — dinglicher 202 — eines Wappens 828 —, Rechtsvermuthung des 210 Erzherzoge von Oesterreich . durften Wappen verleihen 176 559 Erzhofämter des Reichs 405 Erzkümmereramt 233, 405 Erzmarschallamt 288, 405 Erzschatzmeisteramt 405 Erztruchsess 174, 405 Esel, Zunft zum grünen 141 Estor, Johann Georg 28 Etzdorf werden Pfalzgrafen 446 Eventualbelehnung gab ein Recht aufs Wappen 418 Everhard 26 Ewrl Hans 178 Eyermenger, Folze 98 Eyrl Hans 178 Eyschil, Martin, Fechtmeister 399 Eysenberg, Wilhelm zu 392 Eysengrein, M. 184 Kabrikanten, Deutsche 261 — preussische 261 Faccioli, Amelio de 313 Falb, Hans 438 Falkenflucht, Christina Eli- sabeth v, 830, 856 Falkenstein, Grafen v. 255 — Herren v. 408 — Wappenünderung d. Graf- schaft Familie, Begriff bei der Wap- penfähigkeit 171 — — beim bestimmten Wap- 224 294 pen — ist Subject des Rechtes am Wappen 2 Familienmitglieder dürfen alle d. Wappen gebrauchen 227 — dürfen alle gegen Wap- penmissbrauch auftreten 229 Familienzeichen, das Wap- pen ist Fanithris, Mandolus de 266, 871 Fechtmeister in Prag 399 Feer, Gebrüder 197 Ferdinand von Oesterreich, Reichsverweser 172 Ferreti, Julius 26 Fertel, Ferd. Balthasar 191 Fesch, Sebastian 25 Fieger, Gebriider 226, 308 — führen das Wappen des Erblandjägermeisteramtes von Tirol 408 Finster, Georg Joseph v. 171 Finstingen, Erbmarschall v. 407 Fiscellinus, Georg 79 Fleckenstein, Heinrich v. 887 Fliessenhausen, Joseph Theo- doret v. 9 Flugberg, v. 843
Namen- und Sachregister. Fislinger, Balthasar 176 Elekerhausen gt. Klüppel 817 Elementa iwris Germanici 27 Elers, Heinrich 91 — Nikolaus 91 Ellwangen, Propstei 186 Elsenheim, Christoph v. 309 Eltz, Herren v. 278 Emden, Enno v. 369 Emersberg, Erbtruchsesse v. 408 St. Emmeran, Abtei 155 Emmerich, Gebrüder v. 171 Emminghaus, Elise v, 161 Ender, Martin 370 Engestroem, Axel v. 350 England 114, 198 Jinse, v. 814 Ensisheim 255 Entgasser 105 Entziehung eines Wappens 488 Epstein, Grafschaft 272, 385 — Geschwister v. 385 Eptingen, v. 275 Erbach, Eberhard v. 163 — -Fürstenau, Adalbert zu 162 — Schenk v. 411 — Wappen der Grafen v. 162 Erbhofämter der Landes- fürsten 407 — deg Reichs 406 — von Galizien 408 — von Würtemberg 238 Erbkämmereramt 233 Erblandjägermeister v. Tirol 408 Erblichkeit der Wappenfähig- keit. 169 Erbpanneramt von Würtem- berg 258 Erbreichshofmeisteramt von Würtemberg 233 Erbtruchsessenamt 406, 498 Erdmannsdorf, Therese Em- ma v. 147, 828, 355 Ergünzung unvollstündiger Wappen 363 Erhebung in den Adelsstand 165 — zur Stadt 118 Erichsen, Louis v. 350 Erkennen d.Wappenrechts 16, 20 Erlach, v. 243 Erstenberger, A, 184 Erstes Vorkommen d.Wappen 4 Erwerb der Wappenfähigkeit 145 — des Adels 145 — — — dinglicher 202 — eines Wappens 828 —, Rechtsvermuthung des 210 Erzherzoge von Oesterreich . durften Wappen verleihen 176 559 Erzhofämter des Reichs 405 Erzkümmereramt 233, 405 Erzmarschallamt 288, 405 Erzschatzmeisteramt 405 Erztruchsess 174, 405 Esel, Zunft zum grünen 141 Estor, Johann Georg 28 Etzdorf werden Pfalzgrafen 446 Eventualbelehnung gab ein Recht aufs Wappen 418 Everhard 26 Ewrl Hans 178 Eyermenger, Folze 98 Eyrl Hans 178 Eyschil, Martin, Fechtmeister 399 Eysenberg, Wilhelm zu 392 Eysengrein, M. 184 Kabrikanten, Deutsche 261 — preussische 261 Faccioli, Amelio de 313 Falb, Hans 438 Falkenflucht, Christina Eli- sabeth v, 830, 856 Falkenstein, Grafen v. 255 — Herren v. 408 — Wappenünderung d. Graf- schaft Familie, Begriff bei der Wap- penfähigkeit 171 — — beim bestimmten Wap- 224 294 pen — ist Subject des Rechtes am Wappen 2 Familienmitglieder dürfen alle d. Wappen gebrauchen 227 — dürfen alle gegen Wap- penmissbrauch auftreten 229 Familienzeichen, das Wap- pen ist Fanithris, Mandolus de 266, 871 Fechtmeister in Prag 399 Feer, Gebrüder 197 Ferdinand von Oesterreich, Reichsverweser 172 Ferreti, Julius 26 Fertel, Ferd. Balthasar 191 Fesch, Sebastian 25 Fieger, Gebriider 226, 308 — führen das Wappen des Erblandjägermeisteramtes von Tirol 408 Finster, Georg Joseph v. 171 Finstingen, Erbmarschall v. 407 Fiscellinus, Georg 79 Fleckenstein, Heinrich v. 887 Fliessenhausen, Joseph Theo- doret v. 9 Flugberg, v. 843
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560 Follant, Gebrüder 99 Formont, Jean de 309 Franchini, Fräulein 887 Frank, v., erhalten ein Gna- denwappen 424 -- Johanna Luise 155 : Frankenrode, Berchtold v., erhilt ein heimgefallenes Wappen 305, 476 Frankenstein, Gevettern v., verleihen ein heimgefal- lenes Wappen 256, 299, 458 Frankreich Adel in 157 — Adoption in 157 — Republik führt kein Wap- pen 116 — Wappenänderungen ver- boten in 289 Franquemont, Friedrich v. 897 Franz, Ellen 163 Franziskanerorden 140 Frasshauser, die Tuchsen- hauser erhalten das Wap- pen der 306 Frauen führen Wappen 7, 57 Freie Künste, Franzische Aka- demie der 52, 188 Freifechter von der Feder 398 Fremdes Wappen 216, 259, 271, 308, 312, 384 Frenauer, Gebrüder 311 Freyberg, v. 277 — Pankraz v. 408 — gt. Dürr, Caspar v., Wap- penfiskal 63 Freydorf, Karl Wilh. Eugen v, 148 Freyen - Seiboltsdorff, Gräfin von 272 335 Frickenhausen, Vöhlin v, 185 Friedrich, Ferdinand v, 880 Frienisberg, Kloster 141 Fritsch, Pfalzgraf 186 Froburg, Hermann v. 6 — Rudolph v. 57 — Grafen v. 276 Fromberg, Friedrich 311 Frónau, Gebrüder v. 911 Fronberg, v. 311 Frosch, Wycker, wird ge- adelt 79, 165, 468 Frundsperg, Georg v. 348 Fuger, (?) Gebrüder 226 Führen des Wappens 236 Füll v. 312 Fülsnicht, Ulrich der 218, 265, 269 Fünfer, Hans 105 Funk, Endres, erhält d. Wap- pen der v, d. Brüdern 264, 267, 480 Namen- und Sachregistei, Fürstenberg, Fürsten v, 190 Fürstenwürther, Frhrn v. 148, 319 Gradolt v. Seeloshausen 308 Gage, Dora 858 Gailkireher, Johann, Pfalz- graf 101, 184, 527 Gaisberg, Margareth v, 373 Gallean erhält das grosse Comitiv, Fürst v. 446 St. Gallen, Stadt 876 Gammersfelder, Jórg 177 Gandenberger, Ernst Wilh. 818 Ganerbsehaft, Wappen ge- hórt zur 299 Garssen, v. 362 Garsten, Abtei | 87, 137 Gässler, Joh. Michael v. 198 Gawan 14 Geburt, Erwerbsgrund für die Wappenfähigkeit 145 — — — ein Wappen 325 Gebweiler, v. Gedüchtnisswappen 279, 886, 497 Gehren, Bernhard v. 851 Geiger, Constanze 381, 858 Geisler, Martin 268 Geistliche beanspruchen die Wappenfiihigkeit 85 — Dignitüre in Oesterreich | 169, 539 |— führenihrFamilienwappen 57 Gelehrte Gesellschaften sind nieht wappenfühig 59 Gelnhausen, Joh. v., kaiser- licherR egistrator 118, 860, 470 ff. Gelnheim v, 301 Gemeinde, ländliche : 116 Genf wurde von Chalons, Oranien und Preussen be- ansprucht 418 Gerhard Johannitermeister 391 Gerlach, Jakob 60 Gersdorff verpflichten sich ihr Wappen nicht zu ändern 446 Gerstenbergk, Konrad Lud- wig v. 157 Gesammte Hand, Eigenth, zu 229 Geschichte der Heraldik 34 — des Wappenrechtes 38 Wappenwesens 3 Geschlechter s, Patrizier Gesellschaften, gelehrte, sind nicht wappenfähig 52 -— wappenfühige 42, 51, 139, 281 Geuder, Andreas 488 Gewerbe sind nicht wappen- fähig — —
560 Follant, Gebrüder 99 Formont, Jean de 309 Franchini, Fräulein 887 Frank, v., erhalten ein Gna- denwappen 424 -- Johanna Luise 155 : Frankenrode, Berchtold v., erhilt ein heimgefallenes Wappen 305, 476 Frankenstein, Gevettern v., verleihen ein heimgefal- lenes Wappen 256, 299, 458 Frankreich Adel in 157 — Adoption in 157 — Republik führt kein Wap- pen 116 — Wappenänderungen ver- boten in 289 Franquemont, Friedrich v. 897 Franz, Ellen 163 Franziskanerorden 140 Frasshauser, die Tuchsen- hauser erhalten das Wap- pen der 306 Frauen führen Wappen 7, 57 Freie Künste, Franzische Aka- demie der 52, 188 Freifechter von der Feder 398 Fremdes Wappen 216, 259, 271, 308, 312, 384 Frenauer, Gebrüder 311 Freyberg, v. 277 — Pankraz v. 408 — gt. Dürr, Caspar v., Wap- penfiskal 63 Freydorf, Karl Wilh. Eugen v, 148 Freyen - Seiboltsdorff, Gräfin von 272 335 Frickenhausen, Vöhlin v, 185 Friedrich, Ferdinand v, 880 Frienisberg, Kloster 141 Fritsch, Pfalzgraf 186 Froburg, Hermann v. 6 — Rudolph v. 57 — Grafen v. 276 Fromberg, Friedrich 311 Frónau, Gebrüder v. 911 Fronberg, v. 311 Frosch, Wycker, wird ge- adelt 79, 165, 468 Frundsperg, Georg v. 348 Fuger, (?) Gebrüder 226 Führen des Wappens 236 Füll v. 312 Fülsnicht, Ulrich der 218, 265, 269 Fünfer, Hans 105 Funk, Endres, erhält d. Wap- pen der v, d. Brüdern 264, 267, 480 Namen- und Sachregistei, Fürstenberg, Fürsten v, 190 Fürstenwürther, Frhrn v. 148, 319 Gradolt v. Seeloshausen 308 Gage, Dora 858 Gailkireher, Johann, Pfalz- graf 101, 184, 527 Gaisberg, Margareth v, 373 Gallean erhält das grosse Comitiv, Fürst v. 446 St. Gallen, Stadt 876 Gammersfelder, Jórg 177 Gandenberger, Ernst Wilh. 818 Ganerbsehaft, Wappen ge- hórt zur 299 Garssen, v. 362 Garsten, Abtei | 87, 137 Gässler, Joh. Michael v. 198 Gawan 14 Geburt, Erwerbsgrund für die Wappenfähigkeit 145 — — — ein Wappen 325 Gebweiler, v. Gedüchtnisswappen 279, 886, 497 Gehren, Bernhard v. 851 Geiger, Constanze 381, 858 Geisler, Martin 268 Geistliche beanspruchen die Wappenfiihigkeit 85 — Dignitüre in Oesterreich | 169, 539 |— führenihrFamilienwappen 57 Gelehrte Gesellschaften sind nieht wappenfühig 59 Gelnhausen, Joh. v., kaiser- licherR egistrator 118, 860, 470 ff. Gelnheim v, 301 Gemeinde, ländliche : 116 Genf wurde von Chalons, Oranien und Preussen be- ansprucht 418 Gerhard Johannitermeister 391 Gerlach, Jakob 60 Gersdorff verpflichten sich ihr Wappen nicht zu ändern 446 Gerstenbergk, Konrad Lud- wig v. 157 Gesammte Hand, Eigenth, zu 229 Geschichte der Heraldik 34 — des Wappenrechtes 38 Wappenwesens 3 Geschlechter s, Patrizier Gesellschaften, gelehrte, sind nicht wappenfähig 52 -— wappenfühige 42, 51, 139, 281 Geuder, Andreas 488 Gewerbe sind nicht wappen- fähig — —
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Namen- Gewere am Wappen 218 Gewohnheitsrecht 16 Geyer v. Geyersberg, Luise Karoline v. 355 Geyler, Heinrich der 264 Gierke 445 Giesen gt, Münster, Barbara Gilden Gilgenberg,Hans Bernhard v. 339 Ginner, Johann 169 Gise, Franz v. 350 Glatz, Stadt 122 Gleichen, Gräfin v. 329, 355 Gleim, Wilhelmine 351 Gmünd, Stadt |. 182 Gnadenwappen 272, 386, 419 — beid.Krünung WilhelmsI. v. Preussen — werden nach dem Kriege von 1864 ertheilt 257, — ebenso nach dem Kriege von 1870 257, 426 Gneisenau erhält ein Gnaden- wappen 425 Gnewkcher erhült das Wap- pen der Steinhorn : 488 Goldbeck und Reinhart, v. 347 Golubtzoff, Katharina v. 357 Gondelsheim, Katharina v. 156, 170 Görlitz, Stadt 122, 142 Görts, Elisabeth v. 149 Gösten, Vogt v. 275 Goethe, v. , 377 Gotmannshausen, Marschall v. 410 Gotsmann, v. 821 Göttingen, Universität 187, 196 Gottburg, Andreas v, 198 Grabenbauer, v. 199 Grach, Gauthier de la, Wap- penstreit des 252, 514 Grafeneck, Ulrich v, 102 Graitz, Wappenbrief fiir das Dorf 59, 511 Grasser, Johann 186 Gratwohl, Maria Dorothea 162 Greff, Heinrich 337 Greif, Ott der 264 Greifenberg, Ott v., erhält das Wappen d.v.Widersberg 250,457 Greitfenfels von St. Marco 399 Grenns, Familie 226 Gr'eseln, Foleze 98, 489 Griesser erhalten das Wap- pen der Schwab 806 Griis, Anders 874 Grimani, Familie 313 Grodisca, Margaretha v. 149 | Gróningen wird Wiirtemberg gegeben 405 HAUPTMANN, Das Wappenrecht, und Sachregister. Gropp, Niklas Gross, Peter Grote, Truchsess Gruber, Engelbrecht der, giebt dem Carl v. Eibenstein seinen Helm 250, 265, 267, Grueber, Johann Martin Gruelhut, Busso Grünbeck, Heinrich Grünburg, Stadt Grundemayer, Franz Grundsätze d. Wappenkunst Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts Grundsdtze d. Volkerrechtes Grünau, Bertha Emma v. Grünenberg, Johann v. Griinenbergs Wappenbuch Gudenberg, Wolf v, Gumppenberg, Ferdinand v. — Therese v. Gundelüngen, Stadt G'ünderode, v. — Carl Eduard v, Günthersberg, Günther v. — Matthias v. — Reymer v. Gurk, Bisthumswappen v. Gymnich, Arnold v., bezeugte dem Konrad v. Kerpen seinen Adel 209, XI, Joseph Friedr, v. 222, 298, 258, 854, Haas, Gebrüder v. :100, Habizheim, Gebrüder v. 158, Habsburg: Albrecht IIT, y. — Albrecht IV. v. — Grafen v. — Rudolph IIT. v. — Rudolph 1V. v. — Haus — Wappen der Hadmersleben, v. Hadstatt, verzichten auf Wap- penänderung, 257, Haffner, Gotthard Hagemann, Theodor Hagen, Bertha Emma Hagenau, Ferdinand v, Hager, Wilfing Haimhausen, Graf v. Hainsky, v, Halberstadt verleiht ein Wap- pen, Bischof Gebhard v. 441, Haller, Wolf Hals, Leuchtenberg führt das Wappen von 36 561 308 438 408 457 170 395 89 122 190 92 27 27 149 396 11 260 334 334 126 27 815 280 280 891 134 482 540 236 844 5 5 108 5 6 114 241 281 452 28 29 149 309 £64 333 350 510 182 427
Namen- Gewere am Wappen 218 Gewohnheitsrecht 16 Geyer v. Geyersberg, Luise Karoline v. 355 Geyler, Heinrich der 264 Gierke 445 Giesen gt, Münster, Barbara Gilden Gilgenberg,Hans Bernhard v. 339 Ginner, Johann 169 Gise, Franz v. 350 Glatz, Stadt 122 Gleichen, Gräfin v. 329, 355 Gleim, Wilhelmine 351 Gmünd, Stadt |. 182 Gnadenwappen 272, 386, 419 — beid.Krünung WilhelmsI. v. Preussen — werden nach dem Kriege von 1864 ertheilt 257, — ebenso nach dem Kriege von 1870 257, 426 Gneisenau erhält ein Gnaden- wappen 425 Gnewkcher erhült das Wap- pen der Steinhorn : 488 Goldbeck und Reinhart, v. 347 Golubtzoff, Katharina v. 357 Gondelsheim, Katharina v. 156, 170 Görlitz, Stadt 122, 142 Görts, Elisabeth v. 149 Gösten, Vogt v. 275 Goethe, v. , 377 Gotmannshausen, Marschall v. 410 Gotsmann, v. 821 Göttingen, Universität 187, 196 Gottburg, Andreas v, 198 Grabenbauer, v. 199 Grach, Gauthier de la, Wap- penstreit des 252, 514 Grafeneck, Ulrich v, 102 Graitz, Wappenbrief fiir das Dorf 59, 511 Grasser, Johann 186 Gratwohl, Maria Dorothea 162 Greff, Heinrich 337 Greif, Ott der 264 Greifenberg, Ott v., erhält das Wappen d.v.Widersberg 250,457 Greitfenfels von St. Marco 399 Grenns, Familie 226 Gr'eseln, Foleze 98, 489 Griesser erhalten das Wap- pen der Schwab 806 Griis, Anders 874 Grimani, Familie 313 Grodisca, Margaretha v. 149 | Gróningen wird Wiirtemberg gegeben 405 HAUPTMANN, Das Wappenrecht, und Sachregister. Gropp, Niklas Gross, Peter Grote, Truchsess Gruber, Engelbrecht der, giebt dem Carl v. Eibenstein seinen Helm 250, 265, 267, Grueber, Johann Martin Gruelhut, Busso Grünbeck, Heinrich Grünburg, Stadt Grundemayer, Franz Grundsätze d. Wappenkunst Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts Grundsdtze d. Volkerrechtes Grünau, Bertha Emma v. Grünenberg, Johann v. Griinenbergs Wappenbuch Gudenberg, Wolf v, Gumppenberg, Ferdinand v. — Therese v. Gundelüngen, Stadt G'ünderode, v. — Carl Eduard v, Günthersberg, Günther v. — Matthias v. — Reymer v. Gurk, Bisthumswappen v. Gymnich, Arnold v., bezeugte dem Konrad v. Kerpen seinen Adel 209, XI, Joseph Friedr, v. 222, 298, 258, 854, Haas, Gebrüder v. :100, Habizheim, Gebrüder v. 158, Habsburg: Albrecht IIT, y. — Albrecht IV. v. — Grafen v. — Rudolph IIT. v. — Rudolph 1V. v. — Haus — Wappen der Hadmersleben, v. Hadstatt, verzichten auf Wap- penänderung, 257, Haffner, Gotthard Hagemann, Theodor Hagen, Bertha Emma Hagenau, Ferdinand v, Hager, Wilfing Haimhausen, Graf v. Hainsky, v, Halberstadt verleiht ein Wap- pen, Bischof Gebhard v. 441, Haller, Wolf Hals, Leuchtenberg führt das Wappen von 36 561 308 438 408 457 170 395 89 122 190 92 27 27 149 396 11 260 334 334 126 27 815 280 280 891 134 482 540 236 844 5 5 108 5 6 114 241 281 452 28 29 149 309 £64 333 350 510 182 427
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562 Hammerstein, Arnold v. — Gerhard v. — Ludwig v. Hamrath, Friedrich Han v. Hanenberg 226, Hanau, Gertrud, F'ürstin v. — -Miinzenberg, Hessen-Kas- sel führt das Wappen von — Ulrich v.,streitet mit Ulrich v. Rieneck wegen seines Helmkleinodes 251, Handbuch der Heraldik, v. Hefners Handwerke sind nicht wap- penfähig Handwerkszeichen werden 278 278 278 206 376 278 414 474 32 verkauft 39 Hangellin, Konrad, erhält das Wappen der v. Tengen 305 Hannover 168, 200 — Wappen von 115 Hantcharmoy, v. 332 Happe, Pfalzgraf Volkmar 183, 186, 53 Harprecht 26 Haselburg, v. 408 Hasla, v. 255 Hauer, Hans, Sehwertfeger 398 Hauptmann, Felix 31 Hauptsticke der Wappen- wissenschaft 32 Hausen, v. 32 — Margaretha v. 151 Hausmann, v. 308 — Friedrich v. 377 — Karl Franz v. 377 Hausmarke 111 Hauswirth, Ernst 89 Haut und Haare, Strafe an 20b Haxthausen, Christian Wilh.v. 312 Haydeck, Josepha v. 811, 835 Haynau, Gebrüder v. 179 Hechenkirchen 316 v. Hefner 32 Hegnenberg, Georg v. 151 Heidelberg,juristische Fakul- tat zu 88, 196 Heider, Georg Christian 193 Heidler, Geschwister 157 Heiligenberg, Konrad v. 244 Heimfallrecht, s. Wappen- heimfallrecht Heimrod, Gebrüder 179 Heineccius 27 Heinsberg, Dietrieh v. 109 Heirath, ertheilt die Wappen- fühigkeit 158 — — das Recht auf das Wappen 352 Namen- und Sachregister. Held, Christoph 88 Heldburg, Ellen v. 163 Helfenstein, Pauline v. 273 Hellmich, Andreas 198 Helm, bürgerlicher 101 — geschlossener 101 — offener 101 — Theil des Wappens 6, 10 Helmstädt, Universität zu 186 Hemmerlin, Felix 24 Henker zerbricht das Wap- pen 206 Henneberg, ändern ihr Wap- pen 245, 280 — erhalten das Wappen der Colonna 268 — greifen aufs alte Wappen zurück 489 Hennicke, Joh. Heinr. Christ. 151 Henntinger, Kaspar 301 Hepp, Maria Elisabeth 148 Heraldisches A. B. C. Buch 9 Heraldisches Handbuch 82 Herdesianus 26 Herford, Abtei 135 Hern, Siegmund v. 873 Heroldsberg 126 Hertenstein, Ludw. Barthol.v. 191 Hertingshausen, Gebrüder v. 314 Hessen, Agnes v. 481 — Georg v. 160 — Heinrich 260 — Ludwig, Landgraf v. 844, 362 — Ludwig III. v. 162 — Philipp d. Grossmüthige v. 260 — Wilhelm der Mittlere v. 260 — -Darmstadt adelt - 179 — — erhält Isenburg 416 — — erkennt Standeserhä- hungen an 200 — — Triedr. Georg Aug. v. 330 — -Homburg adelt 168 — -Kassel adelt 179 — — erkennt Standeserhö- hungen an 200 — — führt das Wappen von Hanau-Münzenberg 414 Hessenstein, Grafen 151, 341 Hessig, Johann Heinrich, er- hält ein Gnadenwappen 422 Hesswil, Truchsess v. 407 Hetterscheidt, Johann v. ver- leiht dem Johann v. Kukels- heim seinen Helm 381, 481 Heumader, Kilian 88 Heusenstamm, Heinrich v, 276 — Siegfried v. 275 Heuss, Friedrich. Wilhelm v. 271 Heusst-Blösst, Constantin v. 271
562 Hammerstein, Arnold v. — Gerhard v. — Ludwig v. Hamrath, Friedrich Han v. Hanenberg 226, Hanau, Gertrud, F'ürstin v. — -Miinzenberg, Hessen-Kas- sel führt das Wappen von — Ulrich v.,streitet mit Ulrich v. Rieneck wegen seines Helmkleinodes 251, Handbuch der Heraldik, v. Hefners Handwerke sind nicht wap- penfähig Handwerkszeichen werden 278 278 278 206 376 278 414 474 32 verkauft 39 Hangellin, Konrad, erhält das Wappen der v. Tengen 305 Hannover 168, 200 — Wappen von 115 Hantcharmoy, v. 332 Happe, Pfalzgraf Volkmar 183, 186, 53 Harprecht 26 Haselburg, v. 408 Hasla, v. 255 Hauer, Hans, Sehwertfeger 398 Hauptmann, Felix 31 Hauptsticke der Wappen- wissenschaft 32 Hausen, v. 32 — Margaretha v. 151 Hausmann, v. 308 — Friedrich v. 377 — Karl Franz v. 377 Hausmarke 111 Hauswirth, Ernst 89 Haut und Haare, Strafe an 20b Haxthausen, Christian Wilh.v. 312 Haydeck, Josepha v. 811, 835 Haynau, Gebrüder v. 179 Hechenkirchen 316 v. Hefner 32 Hegnenberg, Georg v. 151 Heidelberg,juristische Fakul- tat zu 88, 196 Heider, Georg Christian 193 Heidler, Geschwister 157 Heiligenberg, Konrad v. 244 Heimfallrecht, s. Wappen- heimfallrecht Heimrod, Gebrüder 179 Heineccius 27 Heinsberg, Dietrieh v. 109 Heirath, ertheilt die Wappen- fühigkeit 158 — — das Recht auf das Wappen 352 Namen- und Sachregister. Held, Christoph 88 Heldburg, Ellen v. 163 Helfenstein, Pauline v. 273 Hellmich, Andreas 198 Helm, bürgerlicher 101 — geschlossener 101 — offener 101 — Theil des Wappens 6, 10 Helmstädt, Universität zu 186 Hemmerlin, Felix 24 Henker zerbricht das Wap- pen 206 Henneberg, ändern ihr Wap- pen 245, 280 — erhalten das Wappen der Colonna 268 — greifen aufs alte Wappen zurück 489 Hennicke, Joh. Heinr. Christ. 151 Henntinger, Kaspar 301 Hepp, Maria Elisabeth 148 Heraldisches A. B. C. Buch 9 Heraldisches Handbuch 82 Herdesianus 26 Herford, Abtei 135 Hern, Siegmund v. 873 Heroldsberg 126 Hertenstein, Ludw. Barthol.v. 191 Hertingshausen, Gebrüder v. 314 Hessen, Agnes v. 481 — Georg v. 160 — Heinrich 260 — Ludwig, Landgraf v. 844, 362 — Ludwig III. v. 162 — Philipp d. Grossmüthige v. 260 — Wilhelm der Mittlere v. 260 — -Darmstadt adelt - 179 — — erhält Isenburg 416 — — erkennt Standeserhä- hungen an 200 — — Triedr. Georg Aug. v. 330 — -Homburg adelt 168 — -Kassel adelt 179 — — erkennt Standeserhö- hungen an 200 — — führt das Wappen von Hanau-Münzenberg 414 Hessenstein, Grafen 151, 341 Hessig, Johann Heinrich, er- hält ein Gnadenwappen 422 Hesswil, Truchsess v. 407 Hetterscheidt, Johann v. ver- leiht dem Johann v. Kukels- heim seinen Helm 381, 481 Heumader, Kilian 88 Heusenstamm, Heinrich v, 276 — Siegfried v. 275 Heuss, Friedrich. Wilhelm v. 271 Heusst-Blösst, Constantin v. 271
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Namen- und Sachregister. "Heygendorff, Karl Wolfgang von 156 — geben das Wappen v. Jagemann auf 370 — Karoline v. 262 Heymersheim, Hans v. 307 Hildebrand, Heinrich 28 ' Hildebrandt, Ad. M. 39 Hillebrand 30 — Karoline Elise 329 Hirschberg, Deutschordens- comthur Arnold v. - 394 Hochberg, Luise Karoline v. 355 Hochberg-Rottenburg, Maria von 171, 278, 851 Hochstädten, Magdalena v. 162 Hofümter des Reichs 405 — (der Landesfürsten 407 Hófingen, Truchsess v. 407 Hoflieferanten 247, 261, 550 Höflinger, Hans 103 — M.F. 8. 184 Hofmann, Grüfin v. 855 Hofmarke 90, 111 Hofpfalzgrafen 99, 101, 103, 1818. — erbliche 184 — grosse 188 Hofprüdikate in Preussen, Bestimmungen über 550 Hogevelt, Brand 77 Hohenau, Rosalie v 161, 331, 357 Hohenberg, erhalten d. Wap- pen der Aufenstein 305, 490 — — — der Vorchtemstein 270 Hohenfels, Burkhard v. 253, 806 Hohengeroldseck, GangolfIL von 446 Hohenlohe-Ingelfingen, Krafft zu 358 -Kirchberg, Heinr v. 857, 858 — -Langenburg, Karl v. 162 — — Victor 899, 855 — nehmen das Wappen von ^A Aiegenhain an — -Oehringen, Friedrich v. 357 — verzichten auf d. Aende- rung ihres Wappens 446 — -Waldenburg erhalten ein Gnadenwappen 225, 420, 421 — — erhalten das Wappen von Franken 870 Hohenstein, Franz v. 172, 278 Hohenthal, Karl Adolph v. 312, 320 Hohenzollern, adelt 168 — Fitel Friedrich v. 233 — führt das Wappen des Erbkimmereramtes 406 — gestattet Brandenburg, sein Wappen zu führen 417 Hohenzollern, Helmkleinod d. — Karl I. v, — Wappen der Hollanderus, Johann Hollenburg Höllischer, Katharina Holnstein, Franz Ludwig V. Holstein, Adolph IX. v. — Elisabeth v. — Gerhard V. v. — Nebenwappen von — -Schauenburg — Wappen von Holthoff, Pfalzgraf Homberg, Grafen v. Hopffgarten, v. — gt. Heidler Hoping, Theodor Horaesubsecivae de nobilitate gentilitia Horion Horn, Jägermeister v. .Hornberg, Heinrieh v. — Ulrich v. — Werner v. Hornigk, Ludwig v., Pfalz- graf 101, 183, 186, 225, 333, Hornstein, v. Horstmar, Bernhard v. Hoym, v. Hradeezky, Hermann Huber, Franziska Huch Hughen, Sebastian, erhält ein Wappen 871, Humprecht, zum Hundt, Wiguläus 184, Hune, Johann, erhält d, Wap- pen seines Vaters 888, Hungerstein v. Hünten, Caspar Huntheim, Johann v. Hyndford, Carmichael v. 150, 262, „Jagemann, Karoline — Y, Jakob, Gebrüder Jauffen, Wappen der Jentzenstein, Johann v. Ihring, Christian Ilsung, J Im Steinhaus, Klaus Infamirende Verbrechen Ingelheim, Frhr. v Ingerams Wappenbuch Inhalt des Rechtes an einem Wappen Ulrich und 563 279 114 © 257 26 108 148 887 281 287 275 363 276 157 157 24. 257 407 283 283 283 530 434 109 276 315 344 28 502 185 493 242 363 246 272 262 370 351 408 134 28 184 305 205 190 11 285
Namen- und Sachregister. "Heygendorff, Karl Wolfgang von 156 — geben das Wappen v. Jagemann auf 370 — Karoline v. 262 Heymersheim, Hans v. 307 Hildebrand, Heinrich 28 ' Hildebrandt, Ad. M. 39 Hillebrand 30 — Karoline Elise 329 Hirschberg, Deutschordens- comthur Arnold v. - 394 Hochberg, Luise Karoline v. 355 Hochberg-Rottenburg, Maria von 171, 278, 851 Hochstädten, Magdalena v. 162 Hofümter des Reichs 405 — (der Landesfürsten 407 Hófingen, Truchsess v. 407 Hoflieferanten 247, 261, 550 Höflinger, Hans 103 — M.F. 8. 184 Hofmann, Grüfin v. 855 Hofmarke 90, 111 Hofpfalzgrafen 99, 101, 103, 1818. — erbliche 184 — grosse 188 Hofprüdikate in Preussen, Bestimmungen über 550 Hogevelt, Brand 77 Hohenau, Rosalie v 161, 331, 357 Hohenberg, erhalten d. Wap- pen der Aufenstein 305, 490 — — — der Vorchtemstein 270 Hohenfels, Burkhard v. 253, 806 Hohengeroldseck, GangolfIL von 446 Hohenlohe-Ingelfingen, Krafft zu 358 -Kirchberg, Heinr v. 857, 858 — -Langenburg, Karl v. 162 — — Victor 899, 855 — nehmen das Wappen von ^A Aiegenhain an — -Oehringen, Friedrich v. 357 — verzichten auf d. Aende- rung ihres Wappens 446 — -Waldenburg erhalten ein Gnadenwappen 225, 420, 421 — — erhalten das Wappen von Franken 870 Hohenstein, Franz v. 172, 278 Hohenthal, Karl Adolph v. 312, 320 Hohenzollern, adelt 168 — Fitel Friedrich v. 233 — führt das Wappen des Erbkimmereramtes 406 — gestattet Brandenburg, sein Wappen zu führen 417 Hohenzollern, Helmkleinod d. — Karl I. v, — Wappen der Hollanderus, Johann Hollenburg Höllischer, Katharina Holnstein, Franz Ludwig V. Holstein, Adolph IX. v. — Elisabeth v. — Gerhard V. v. — Nebenwappen von — -Schauenburg — Wappen von Holthoff, Pfalzgraf Homberg, Grafen v. Hopffgarten, v. — gt. Heidler Hoping, Theodor Horaesubsecivae de nobilitate gentilitia Horion Horn, Jägermeister v. .Hornberg, Heinrieh v. — Ulrich v. — Werner v. Hornigk, Ludwig v., Pfalz- graf 101, 183, 186, 225, 333, Hornstein, v. Horstmar, Bernhard v. Hoym, v. Hradeezky, Hermann Huber, Franziska Huch Hughen, Sebastian, erhält ein Wappen 871, Humprecht, zum Hundt, Wiguläus 184, Hune, Johann, erhält d, Wap- pen seines Vaters 888, Hungerstein v. Hünten, Caspar Huntheim, Johann v. Hyndford, Carmichael v. 150, 262, „Jagemann, Karoline — Y, Jakob, Gebrüder Jauffen, Wappen der Jentzenstein, Johann v. Ihring, Christian Ilsung, J Im Steinhaus, Klaus Infamirende Verbrechen Ingelheim, Frhr. v Ingerams Wappenbuch Inhalt des Rechtes an einem Wappen Ulrich und 563 279 114 © 257 26 108 148 887 281 287 275 363 276 157 157 24. 257 407 283 283 283 530 434 109 276 315 344 28 502 185 493 242 363 246 272 262 370 351 408 134 28 184 305 205 190 11 285
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564 Institutiones iuris 26 Joachim 28 St. Johann, Stadt 267 Johannitergrossmeister 395 Johanniterorden 139, 143 Johanniterritter, Ordens brauch der . lrland 111 Isenburg, Anton v. 294 — Christian Moritz v. 329 — fällt an Hessen-Darmstadt 416 — Grafen v. 129, 279 — Mechtild v. 8 — Reinhard v. 294 Island 111 Isque, Helene d’ 362 Itter, Grafschaft 260 Jilich, Grafen v. 127, 261 — — erhalten den Osterrei- chischen Helmsehmuek 265 — Stadt 195 -— Walram v. 127 — Wappen von, wird den Egmonts zu führen ver- boten 251, 512 — Wilhelm I. v. Jungen Abend, Gelthuss v. d. 60 Jungen, zum ; 60 Jüngere Häuser Jungingen, Ulrich v., erhält das Wappen Burkards v. Hohenfels 253, 800 — Wolfil v., erhült das Wap- peu Hartmann Mayrs 258, 950, 306, 467 Jürgen, Karl, Domherr 840 Jurisprudentia heroica 28 Juristische Fakultät zu Bre- men 188 — — Heidelberg 188, 196 — — Leipzig 187, 195 — -- Marburg 188, 196 — — Rostock 186, 196 — — Wittenberg 181 Jus publicum 26 IX adolzburg 118 Kageneck, v. 242 Kalan v. Hoffe 198 Kallmünz, Stadt 126 Kalmünz, Familie 309 —- Giselbert v. 58 Kamenz, Bernhard v. 891 Kümmerer, Friderike 844 — v. Taur 226, 308 Kanzler der Fürsten . 80 Kapff, Sixtus Jakob 28 Kaepping, Anna 351 Namen- und Sachregister. Karl, Alexander 89 Karnthen, Ulrich v. 252 Katte, Hans Heinrich, erhilt ein Gnadenwappen 420 Katze, Gesellschaft zur 141 Katzenellenbogen Grafschaft 260 — Johann v., giebt Johann v, Nassau seinen Helm 265, 461 Kauf eines Wappens 264, 269, 380 Kayser, Wilhelm, erhält einen Wappenbrief 101, 527 Kayserliches Wappen-Regal 29 Keibel, Wilhelm 196 Kelen, Margaretha v. 226 Kellenbach, v. 312 Keller, Christina Elisabeth 356 — Fritz 871 — Rudolf 89 — V. 32 Kellner, N. 330 Kemnath, v. 494 Kempten, Abtei 135 Kergl, Gebrüder 102, 225 Kern, Joseph Franz v. 809 — v. Kernburg 315 Kerpen, Konrad v., erhält ein Adelszeugniss 209, 481 Kettner, v. 319 Kherspamer, Urban 176 Khevenhüller, Wappen der 402 Kiersers, Apollinar 185 Kimen v, Baden 242 Kirchberg, Graf Konrad v., erhült das Kleinod von Brixen 382, 453 Kirchberg, v. 340 Kirchenfiirsten, die Wappen- fähigkeit der 86, 204 Kirchhausen, Barbara v. 356 Kirchmayr v, Ragen 403 Kittner, Anna 163 Kleist v. Nollendorf erhält ein Gnadenwappen 425 Kleydorff, Camilla v. 163 Klieber, Richard 105 Klingenberg: erhalten das Wappen der v. Burglin 306 — Walther Sehenk v. 108 Klopp, Cron erhält das Wap- pen der Burg 408 Klosterneuburg, Propstei 87, 187 Klostervorsteher dürfen Wap- pen annehmen 86, 360 Klosterwappen 131, 136, 261 Klot, Arnd v. 280 — Elisabeth v. 280 Klüx, Karl Magnus v. 153 Kneiphof-Königsberg, Stadt 128 Knesebeck, v. d 248
564 Institutiones iuris 26 Joachim 28 St. Johann, Stadt 267 Johannitergrossmeister 395 Johanniterorden 139, 143 Johanniterritter, Ordens brauch der . lrland 111 Isenburg, Anton v. 294 — Christian Moritz v. 329 — fällt an Hessen-Darmstadt 416 — Grafen v. 129, 279 — Mechtild v. 8 — Reinhard v. 294 Island 111 Isque, Helene d’ 362 Itter, Grafschaft 260 Jilich, Grafen v. 127, 261 — — erhalten den Osterrei- chischen Helmsehmuek 265 — Stadt 195 -— Walram v. 127 — Wappen von, wird den Egmonts zu führen ver- boten 251, 512 — Wilhelm I. v. Jungen Abend, Gelthuss v. d. 60 Jungen, zum ; 60 Jüngere Häuser Jungingen, Ulrich v., erhält das Wappen Burkards v. Hohenfels 253, 800 — Wolfil v., erhült das Wap- peu Hartmann Mayrs 258, 950, 306, 467 Jürgen, Karl, Domherr 840 Jurisprudentia heroica 28 Juristische Fakultät zu Bre- men 188 — — Heidelberg 188, 196 — — Leipzig 187, 195 — -- Marburg 188, 196 — — Rostock 186, 196 — — Wittenberg 181 Jus publicum 26 IX adolzburg 118 Kageneck, v. 242 Kalan v. Hoffe 198 Kallmünz, Stadt 126 Kalmünz, Familie 309 —- Giselbert v. 58 Kamenz, Bernhard v. 891 Kümmerer, Friderike 844 — v. Taur 226, 308 Kanzler der Fürsten . 80 Kapff, Sixtus Jakob 28 Kaepping, Anna 351 Namen- und Sachregister. Karl, Alexander 89 Karnthen, Ulrich v. 252 Katte, Hans Heinrich, erhilt ein Gnadenwappen 420 Katze, Gesellschaft zur 141 Katzenellenbogen Grafschaft 260 — Johann v., giebt Johann v, Nassau seinen Helm 265, 461 Kauf eines Wappens 264, 269, 380 Kayser, Wilhelm, erhält einen Wappenbrief 101, 527 Kayserliches Wappen-Regal 29 Keibel, Wilhelm 196 Kelen, Margaretha v. 226 Kellenbach, v. 312 Keller, Christina Elisabeth 356 — Fritz 871 — Rudolf 89 — V. 32 Kellner, N. 330 Kemnath, v. 494 Kempten, Abtei 135 Kergl, Gebrüder 102, 225 Kern, Joseph Franz v. 809 — v. Kernburg 315 Kerpen, Konrad v., erhält ein Adelszeugniss 209, 481 Kettner, v. 319 Kherspamer, Urban 176 Khevenhüller, Wappen der 402 Kiersers, Apollinar 185 Kimen v, Baden 242 Kirchberg, Graf Konrad v., erhült das Kleinod von Brixen 382, 453 Kirchberg, v. 340 Kirchenfiirsten, die Wappen- fähigkeit der 86, 204 Kirchhausen, Barbara v. 356 Kirchmayr v, Ragen 403 Kittner, Anna 163 Kleist v. Nollendorf erhält ein Gnadenwappen 425 Kleydorff, Camilla v. 163 Klieber, Richard 105 Klingenberg: erhalten das Wappen der v. Burglin 306 — Walther Sehenk v. 108 Klopp, Cron erhält das Wap- pen der Burg 408 Klosterneuburg, Propstei 87, 187 Klostervorsteher dürfen Wap- pen annehmen 86, 360 Klosterwappen 131, 136, 261 Klot, Arnd v. 280 — Elisabeth v. 280 Klüx, Karl Magnus v. 153 Kneiphof-Königsberg, Stadt 128 Knesebeck, v. d 248
Strana 565
Namen- und Sachregister. Kniestedt, v. 292, Knipschildt Knoblauch, Hermann — Matthias Knoblochsdorf, v. Knóringen, Egloff v. Knorre, C. F Koch, Johann David v. — v. Teublitz Kocher, Jakob Koczner, Gebrüder Köhler, Henriette v. Kolb, Christian, Abt Köln, Bisthumswappen von — Erzbischof Siegfried v. — — Walram v. — Stadt Kólner Dienstmannenrecht Kónig, Richard v. Künigseck, erhalten d, grosse Palatinat — Erhard v. Konigsfeld, v. Königstein Konnersreuth, Stadt Konsulatswappen, Deutsches Kosel, Andreas Köth v. Wanscheid Kraftheim, Pfalzgraf Crato v. Kramer, dieDorguth erhalten das Wappen der Kranichfeld s. Oberkranich- feld Kreise sind nicht wappen- fähig i Kreittmayr, Johann Nepo- muck v. Krems, Stadt 126, 256, Krenkingen, Diethelm v. 250, Kreutzburg, Eduard — v. Kreutzer, Jakob Kreuzherrenorden Krintz, Gebr. Krópelin, Stadt Kros, Henning ' Krosigk, Elisabeth v Kruse, Bernd — Ludwig Krutheim, Gebrüder v Küepach, Ferdinand v. Kügler (Khügler) Michael Kukelsheim, Johann v. Hetter- scheid verleihtseinen Helm dem Johann v. 381, Külp, Barthel i Kiinsberg, Wilhelm v. — v. Fronberg Kiinste, Akademie der freien 318 25 196 369 369 376 25 321 350 544- 225 314 185 306 408 100 481 192 338 338 188 565 Kurl, Anna v. 163 Kürschnerzunft zu Basel 399 Kyburg ,Hartmannd.Jüng.v. 10 — jüng ere Grafen v. 108 — Schenk v. 409 ILamberz, Emil 363 Lamprechtsburg, v. 403 Lancelot 13 Landau, v. 423 Landeck, v. 337 Landesherr verleiht heimge- fallene Wappen 298, 306 — beim Wappenheimfall 317 Landesherrliche Anerkenn- ung auslindischer Adels- verlethungen . 200 Landeshoheit und Wappen- recht 177 Landeswappen 107 — Steht nieht d. Einwohnern ' Zu 115, 289, 261 — wird wieder Familienwap- pen 114 Landsberg, Sehenk v. 941 Landschaden v, Steinach 322 Landzert, Anna v. 358 Langenbach, Henriette 331 Langguth, Joh. Michael v. 348 Langsdorff, Philipp 814 Las, Wappenzeugniss des Utz v. 437, Lauer, Gebrüder Lauwer, Jost 98, Le Bachelle, Louis Arthur Ledebur, Heinrich Leesen, August Ferdinand v. Leg itimation, ihre Folgen für die Wappenfühigkeit 152, — ihre Folgen für das Recht 476 192 106 851 282 363 155 an einem Wappen 832, 362 Legitime Abstammung he- - rechtigt zur Wappenfihig- keit 145 — — — zum Wappen 325 Lehen, Wappen ist kein 219 Lehmann, Gebriider 172, 814 Lehner, Hans 197, 271 Lehnsfühigkeit 106, 118 Leining en-Westerbur g, Georg Wilhelm Franz v. — — Ludwig v. — giehe auch Altleiningen. Leipzig, Bürgermeister von 187, 192, 195 161 160 Leitfaden der Heraldik 32 Le Maire, Johann 81 Lengwalder, Andreas 256
Namen- und Sachregister. Kniestedt, v. 292, Knipschildt Knoblauch, Hermann — Matthias Knoblochsdorf, v. Knóringen, Egloff v. Knorre, C. F Koch, Johann David v. — v. Teublitz Kocher, Jakob Koczner, Gebrüder Köhler, Henriette v. Kolb, Christian, Abt Köln, Bisthumswappen von — Erzbischof Siegfried v. — — Walram v. — Stadt Kólner Dienstmannenrecht Kónig, Richard v. Künigseck, erhalten d, grosse Palatinat — Erhard v. Konigsfeld, v. Königstein Konnersreuth, Stadt Konsulatswappen, Deutsches Kosel, Andreas Köth v. Wanscheid Kraftheim, Pfalzgraf Crato v. Kramer, dieDorguth erhalten das Wappen der Kranichfeld s. Oberkranich- feld Kreise sind nicht wappen- fähig i Kreittmayr, Johann Nepo- muck v. Krems, Stadt 126, 256, Krenkingen, Diethelm v. 250, Kreutzburg, Eduard — v. Kreutzer, Jakob Kreuzherrenorden Krintz, Gebr. Krópelin, Stadt Kros, Henning ' Krosigk, Elisabeth v Kruse, Bernd — Ludwig Krutheim, Gebrüder v Küepach, Ferdinand v. Kügler (Khügler) Michael Kukelsheim, Johann v. Hetter- scheid verleihtseinen Helm dem Johann v. 381, Külp, Barthel i Kiinsberg, Wilhelm v. — v. Fronberg Kiinste, Akademie der freien 318 25 196 369 369 376 25 321 350 544- 225 314 185 306 408 100 481 192 338 338 188 565 Kurl, Anna v. 163 Kürschnerzunft zu Basel 399 Kyburg ,Hartmannd.Jüng.v. 10 — jüng ere Grafen v. 108 — Schenk v. 409 ILamberz, Emil 363 Lamprechtsburg, v. 403 Lancelot 13 Landau, v. 423 Landeck, v. 337 Landesherr verleiht heimge- fallene Wappen 298, 306 — beim Wappenheimfall 317 Landesherrliche Anerkenn- ung auslindischer Adels- verlethungen . 200 Landeshoheit und Wappen- recht 177 Landeswappen 107 — Steht nieht d. Einwohnern ' Zu 115, 289, 261 — wird wieder Familienwap- pen 114 Landsberg, Sehenk v. 941 Landschaden v, Steinach 322 Landzert, Anna v. 358 Langenbach, Henriette 331 Langguth, Joh. Michael v. 348 Langsdorff, Philipp 814 Las, Wappenzeugniss des Utz v. 437, Lauer, Gebrüder Lauwer, Jost 98, Le Bachelle, Louis Arthur Ledebur, Heinrich Leesen, August Ferdinand v. Leg itimation, ihre Folgen für die Wappenfühigkeit 152, — ihre Folgen für das Recht 476 192 106 851 282 363 155 an einem Wappen 832, 362 Legitime Abstammung he- - rechtigt zur Wappenfihig- keit 145 — — — zum Wappen 325 Lehen, Wappen ist kein 219 Lehmann, Gebriider 172, 814 Lehner, Hans 197, 271 Lehnsfühigkeit 106, 118 Leining en-Westerbur g, Georg Wilhelm Franz v. — — Ludwig v. — giehe auch Altleiningen. Leipzig, Bürgermeister von 187, 192, 195 161 160 Leitfaden der Heraldik 32 Le Maire, Johann 81 Lengwalder, Andreas 256
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566 363 410 308 308 Lennox, Augusta Gordon Lentzburg, Truchsess v. Leopold, Hans Jakob Lerchenfelder, Gebrüder Leuchtemberg, Dietrich von Porties erhält das Wappen der v.. 305, 465 Leuchtenberg führt d. Wap- pen von Hals 427 — Mecklenburg erhält die Anwartschaft auf d. halbe - Grafschaft 416 Leudesdorf, Wilhelm v. 8T Leutenberg, Günther und Helene v. 147, 28, 321 Levin, Dorothea 151 Leyen, Erbhofmeister v. d. 408 : — Simon v. d, 87 Licentiat in Brüssel, sein Wap- pen wird confiscirt 82, 535 Lich, Stadt 125 Liebenberg, Schenk v. 409 Liechtenberg, Ekko v. erhiilt den Helm Jordans von Murach 454 Liechtenstein erhalten Jügern- dorf 414 — — das grosse Palatinat 179, 189 — Minnesünger Ulrich v. 240 — sind Erbkimmerer 407 Liegnitz, Stadt 126 Lilienthal, Amalie 160, 229, 254, 355, 546 Limburg, Herren v. 279 Limburger Chronik 11 Iimniius, Johann 26 Iinck, Jakob Theophil 28 Lincker und Liitzenwiek v. 850 Linien einer Familie unter- seheiden ihre Wappen 275 Linke Hand, Ehe zur, s. Mor- ganatische Ehe. Lippe, Arminius zur 161 — -Bisterfeld, Ludwig Heinr, zur 380, 356 — -Detmold adelt 168 — -Falkenflucht, Grafen v. 880 — Wappen der Grafen zur 6 -Weissenfels, Erich zur 160 Lippig, Georg 198 Livland, Johann v. Mengede, Deutschmeister über 392 — Siegel des Deutschordens- landmarschall von 390 Livreen 245 Lobenhausen, Anna v. 358 — Luise v. 358 Lochen, Friedrich v. 895 Namen- und Sachregister, Lófe, Michael 192 Loher, Georg 268 Loisset, Clotilde Roux gt. 364 Loner, Gebrüder 171, 307 — Hans 171, 307 Lopeck v. Aystorf, Gebrüder 218, 964, 969 Lorgue, Nikolaus, Gross- meister 189 Lothringen, Johann v. 74, 455 Lowel 494 Lówenstein, führen das Wap- pen von Bayern 428 — -Scharffeneek 147, 328 — — Adolph v. 149 — Theodor zu 158 -Wertheim, Leopold v. 147, 398 — — '[heodor v. 944 — — Wilhelm v. 149 Lübeck, Stadt 126 Lucca, Gonfalonieri zu 186 Ludenstorf, v. 277 Luders, Abtei 135 Ludewig, Johann Peter v. 28 Lüneburg, Ilse v. 354 Lüttich, Bisthumswappen v. 135 — führt das Wappen von Bouillon 414 Lützelstein, Grafen v. 337 Lützow, v, Erbmarsehülle 407 Luynes beansprucht Neu- chätel 414 Maastricht, Belagerung von 361 Machwitz, Adelsprobe der Gebrüder v. 209, 505 Maffei, v. 178 Magdeburg, Burggrafenthum von 414 — ertheilt Wappen 871 502 — Erzbisthum erhält eine Wappenbesserung 372, 488 — Schwertfeger in 398 Magdeburger Polizeiordnung 827 Mähren, Pfalzgrafen haben keine Befugnisse in 194 — Wappenbesserung für 372 Mainz, Bisthumswappen von 186 — Erzhischof Konrad v. 173 — Erzbischôfe sind Reichs- verweser 178 Maire, Johann le 81. Malleolus, Felix 24 Malmesbury erhalten ein Gnadenwappen 423 Malta, Johannitergrüber auf 396 Malte v. Wylich und Lottum 315 Maltitz, Hermann v. 282
566 363 410 308 308 Lennox, Augusta Gordon Lentzburg, Truchsess v. Leopold, Hans Jakob Lerchenfelder, Gebrüder Leuchtemberg, Dietrich von Porties erhält das Wappen der v.. 305, 465 Leuchtenberg führt d. Wap- pen von Hals 427 — Mecklenburg erhält die Anwartschaft auf d. halbe - Grafschaft 416 Leudesdorf, Wilhelm v. 8T Leutenberg, Günther und Helene v. 147, 28, 321 Levin, Dorothea 151 Leyen, Erbhofmeister v. d. 408 : — Simon v. d, 87 Licentiat in Brüssel, sein Wap- pen wird confiscirt 82, 535 Lich, Stadt 125 Liebenberg, Schenk v. 409 Liechtenberg, Ekko v. erhiilt den Helm Jordans von Murach 454 Liechtenstein erhalten Jügern- dorf 414 — — das grosse Palatinat 179, 189 — Minnesünger Ulrich v. 240 — sind Erbkimmerer 407 Liegnitz, Stadt 126 Lilienthal, Amalie 160, 229, 254, 355, 546 Limburg, Herren v. 279 Limburger Chronik 11 Iimniius, Johann 26 Iinck, Jakob Theophil 28 Lincker und Liitzenwiek v. 850 Linien einer Familie unter- seheiden ihre Wappen 275 Linke Hand, Ehe zur, s. Mor- ganatische Ehe. Lippe, Arminius zur 161 — -Bisterfeld, Ludwig Heinr, zur 380, 356 — -Detmold adelt 168 — -Falkenflucht, Grafen v. 880 — Wappen der Grafen zur 6 -Weissenfels, Erich zur 160 Lippig, Georg 198 Livland, Johann v. Mengede, Deutschmeister über 392 — Siegel des Deutschordens- landmarschall von 390 Livreen 245 Lobenhausen, Anna v. 358 — Luise v. 358 Lochen, Friedrich v. 895 Namen- und Sachregister, Lófe, Michael 192 Loher, Georg 268 Loisset, Clotilde Roux gt. 364 Loner, Gebrüder 171, 307 — Hans 171, 307 Lopeck v. Aystorf, Gebrüder 218, 964, 969 Lorgue, Nikolaus, Gross- meister 189 Lothringen, Johann v. 74, 455 Lowel 494 Lówenstein, führen das Wap- pen von Bayern 428 — -Scharffeneek 147, 328 — — Adolph v. 149 — Theodor zu 158 -Wertheim, Leopold v. 147, 398 — — '[heodor v. 944 — — Wilhelm v. 149 Lübeck, Stadt 126 Lucca, Gonfalonieri zu 186 Ludenstorf, v. 277 Luders, Abtei 135 Ludewig, Johann Peter v. 28 Lüneburg, Ilse v. 354 Lüttich, Bisthumswappen v. 135 — führt das Wappen von Bouillon 414 Lützelstein, Grafen v. 337 Lützow, v, Erbmarsehülle 407 Luynes beansprucht Neu- chätel 414 Maastricht, Belagerung von 361 Machwitz, Adelsprobe der Gebrüder v. 209, 505 Maffei, v. 178 Magdeburg, Burggrafenthum von 414 — ertheilt Wappen 871 502 — Erzbisthum erhält eine Wappenbesserung 372, 488 — Schwertfeger in 398 Magdeburger Polizeiordnung 827 Mähren, Pfalzgrafen haben keine Befugnisse in 194 — Wappenbesserung für 372 Mainz, Bisthumswappen von 186 — Erzhischof Konrad v. 173 — Erzbischôfe sind Reichs- verweser 178 Maire, Johann le 81. Malleolus, Felix 24 Malmesbury erhalten ein Gnadenwappen 423 Malta, Johannitergrüber auf 396 Malte v. Wylich und Lottum 315 Maltitz, Hermann v. 282
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Namen- und Sachregister. Maltzan, v. sind Erbmar- schille 407 Mamming, Hans 372, 432 Mandolus de Fanithris 266, 371, 500 Manner, Georg Michael 193 Mantz, Gebrüder 268 Maquet, David 310 — de Formont 310 Marburg, Juristische Fakul- tät zu 188, 196 Märckh, Peter 307 Maria-Laach, Abtei 87 Marke, altgermanische 111 Marlborough erhält ein Gna- denwappen 421 Marschall, Gottfried 89 — v. Gotmannshausen 410 — v.Oberndorf, Seitz, spricht dem Rapper Rosenhardt den Adel ab 209, 485 Marsilien, Wetzel v, 242 Mürtz, Kaspar 178, 371 Mascardi 26 Massennobilitation, Fine 361, 535 Matthias, König, nimmt die Wappen von Böhmen und Luxemburg an 413 Mauenheim, Dorf 93 Maurenbrecher 30 Maurer, Julius v. 158 — Sebastian, Zunftmeister 399 Mautern, Stadt 126 Maxlrhain, Wolf Veit v. 848 — quadrieren ihr Wappen 387 Mager v. Mayerfels 32 Mayr v. Windeck, Wolfil v. Jungingen erhált d. Wap- pen der 253, 806, 467 — — Hans Bodman erhält d. Wappen des 253, 256, 306, 468 Mechow, Ferdinand v. 158 — Gebrüder v. 172 Mecklenburg adelt 168 — Albrecht von, erkauft Schwerin | 427 — Anna v. 260 — erhält die Anwartschaft auf halb Leuchtenberg 416 — erkennt die kaiserlichen Standeserhóhungen an 200 — Kal v. 840 - — Nikolaus v. 58 — Preussen nimmt das Wap- pen an von 414, 411 — Sophia v. 353 Mecklenburgische Ritter- schaft beweist Stammesge- meinschaft durch Wappen- gleichheit 567 Meissau vermacht sein Wap- pen den Eberstorf 266, 270, 284, 497, 498 Meissen, Albert v. 415 — Bisthumswappen von 134 Meister, Bernhard 192 Meistersingerzunft, Wappen der 142 Melchior, Karl 171 Melissus, Pfalzgraf 184 Melk, Abtei 87, 137 Menden, Caroline v. 273 Mengede, Johann v. 892 Mengershausen, Hans v. 371 Menoch, Jalcob 26 Merenberg, Natalie v. 358 Merode, Ricalt v. 277 — Scheifart v. 275 — -Behlossberg 275 Mesalliance, Frauen führen darin nicht das Wappen ihres Mannes 354 — — werden durch sie nicht wappenfihig 159 — Kinder aus ihr folgen der Mutter 147 — — haben kein Recht auf das Wappen des Vaters. 326 — — — — auf das Wappen der Mutter 826 Meseke, Nikolaus v. Crum- mendick gt. 282 Messerschmiedezunft in Am- berg und Neumarkt erhält ein Wappen 143, 516 Meysenburg, v. 813 Meyssau, Otto v. 266, 270, 284 Micander, v. 809 Michaelis, Deutschordens- spittler Jakob 392 Miller, Hans 256 Miltenberg, Stadt 121 Mindelheim s. Marlborough Minderung eines Wappens 266, 842, 428 Ministerialen 56 — führen oft das Wappen ihres Herrn 238, 255 Minutoli, Alexander v. 313 Mirbach-Harff, v. 315 Missheirath s, Mesalliance Mitglieder v. Familien dürfen d. Familien wappen führen 226 — von Gesellschaften dürfen das Gesellschaftswappen führen Mittermayer Mittnacht, Max 30. 227, 816, 819 Mödling, Stadt 126
Namen- und Sachregister. Maltzan, v. sind Erbmar- schille 407 Mamming, Hans 372, 432 Mandolus de Fanithris 266, 371, 500 Manner, Georg Michael 193 Mantz, Gebrüder 268 Maquet, David 310 — de Formont 310 Marburg, Juristische Fakul- tät zu 188, 196 Märckh, Peter 307 Maria-Laach, Abtei 87 Marke, altgermanische 111 Marlborough erhält ein Gna- denwappen 421 Marschall, Gottfried 89 — v. Gotmannshausen 410 — v.Oberndorf, Seitz, spricht dem Rapper Rosenhardt den Adel ab 209, 485 Marsilien, Wetzel v, 242 Mürtz, Kaspar 178, 371 Mascardi 26 Massennobilitation, Fine 361, 535 Matthias, König, nimmt die Wappen von Böhmen und Luxemburg an 413 Mauenheim, Dorf 93 Maurenbrecher 30 Maurer, Julius v. 158 — Sebastian, Zunftmeister 399 Mautern, Stadt 126 Maxlrhain, Wolf Veit v. 848 — quadrieren ihr Wappen 387 Mager v. Mayerfels 32 Mayr v. Windeck, Wolfil v. Jungingen erhált d. Wap- pen der 253, 806, 467 — — Hans Bodman erhält d. Wappen des 253, 256, 306, 468 Mechow, Ferdinand v. 158 — Gebrüder v. 172 Mecklenburg adelt 168 — Albrecht von, erkauft Schwerin | 427 — Anna v. 260 — erhält die Anwartschaft auf halb Leuchtenberg 416 — erkennt die kaiserlichen Standeserhóhungen an 200 — Kal v. 840 - — Nikolaus v. 58 — Preussen nimmt das Wap- pen an von 414, 411 — Sophia v. 353 Mecklenburgische Ritter- schaft beweist Stammesge- meinschaft durch Wappen- gleichheit 567 Meissau vermacht sein Wap- pen den Eberstorf 266, 270, 284, 497, 498 Meissen, Albert v. 415 — Bisthumswappen von 134 Meister, Bernhard 192 Meistersingerzunft, Wappen der 142 Melchior, Karl 171 Melissus, Pfalzgraf 184 Melk, Abtei 87, 137 Menden, Caroline v. 273 Mengede, Johann v. 892 Mengershausen, Hans v. 371 Menoch, Jalcob 26 Merenberg, Natalie v. 358 Merode, Ricalt v. 277 — Scheifart v. 275 — -Behlossberg 275 Mesalliance, Frauen führen darin nicht das Wappen ihres Mannes 354 — — werden durch sie nicht wappenfihig 159 — Kinder aus ihr folgen der Mutter 147 — — haben kein Recht auf das Wappen des Vaters. 326 — — — — auf das Wappen der Mutter 826 Meseke, Nikolaus v. Crum- mendick gt. 282 Messerschmiedezunft in Am- berg und Neumarkt erhält ein Wappen 143, 516 Meysenburg, v. 813 Meyssau, Otto v. 266, 270, 284 Micander, v. 809 Michaelis, Deutschordens- spittler Jakob 392 Miller, Hans 256 Miltenberg, Stadt 121 Mindelheim s. Marlborough Minderung eines Wappens 266, 842, 428 Ministerialen 56 — führen oft das Wappen ihres Herrn 238, 255 Minutoli, Alexander v. 313 Mirbach-Harff, v. 315 Missheirath s, Mesalliance Mitglieder v. Familien dürfen d. Familien wappen führen 226 — von Gesellschaften dürfen das Gesellschaftswappen führen Mittermayer Mittnacht, Max 30. 227, 816, 819 Mödling, Stadt 126
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< 568 Namen- Mohr, Peter 154 Moisy, v. 318 Monenhach, v. 277 Montegrain, Philipp 158 Montesa, Ritterorden von 139 Montfort, Grafen v. 278 — Heinrich v. 209, 486 — Hugo v. 343, 395 — Rudolph v. 60, 209 Montléart erhalten ein Gna- denwappen 426 Montsberg, v. 343 Moor, Peter v. 154 Morenberg, v. 403 Morganatische Ehen, ertheilen den Frauen nicht d, Stan- desrechte ihres Mannes — — — — kein Recht auf d. Wappen ihres Mannes 356 — — ertheilen den Kindern 161 nicht die Standesrechte des Vaters 147 — — — — nieht das Wap- pen des Vaters 3:9 Móringen, Burchard v, 278, 281 — Peter v. 278, 281 Moser, Johann Jakob 27 Móser, Justus 28 Mothe, Karl de la 81 Muestinger, Propst 87 Muggenthal erhalten ein Gnia- denwappen 423 Mühle, Gebrüder v. d. 820 Mülhausen, Schwab v. 255 Müllenheim, v. 275 Müller, Friedrich 157 — Friedrich 318 — Johann Thaddäus 28 — -Schubart, Karl v. 314 Münch v. Basel 275 München erhält ein neues Wappen 874, Münich v. Kunzendorf Můnster, Barbara Giesen gt. — Bisthumswappen von 135 Münsterberg, Stadt 121 Münzenberg, Grafen v. 255 Murach, Jordan v., verleiht seinen Helm dem Ekko v. Liechtenberg 454 Murbach, Abtei 135, 242 Muschwitz, Wolf Hermann v, 351 Müttekoven, Rütger v. 92, 94 484 INadasty, Graf 168 Nassau adelt — -Dillenburg, Johann bean- sprucht Katzenellenbogen 260 und Sachregister. Nassau, Fiirst Johann Moritz, Johanniterordensmeister — Graf Adolf erhält den pfälzischen Helm 220, 265, 463, 464 — — Albrecht erhält Saar- werden 401 421 896 — — Christoph Ernst erhält ein Gnadenwappen — Johann erhält d. Helm von Katzenellenbogen £65, 461 — Johann Ludwig 446 Herr Adolph v, 387 — Thomas und Theodor von 3 -Oranien beansprucht Genf 418 Prinz Nikolaus v. 358 -Saarbrücken führt das Wappen von Mörs 417 -Weilburg, Karl Christian von 356 -Zweibrücken, Hannemann Y., erhält d, Helm’ Johanns v.Nassau-Saarbriicken 266,470 Nebenwappen 286 Neideck, Thomas v., erhilt eine Wappenbestätigung — 487, 495 Neiffen, Jágermelster v. 401 Neipperg, v. 255 Nellenburg, Grafen v. 279 Nesselblatt, Holsteinsches 5 Nesselrode, Marschall v. 407 Neuchatel s, Neuenhurg Neu-Eberstein 111 Neuenberg, Bóhart v. 249 Neuenburg, Heinrich IIL v. 188 — Grafen v. 133, 279 Neuen Haus, Johannitercom- thur Andreas v. d. 894 Neuenstein, v. 242 Neues Wappen, Annahme eines, s. Annahme . Neu-Kalden, Stadt 124 Neumann, Johannitermeister Franz Neumark, Vice-Hofpfalzgraf 395 Georg 183, 186, 538 Neunkirchen, Stadt 126 Neuss, Stadt 126 Nichtgebrauch hebt das Ein- spruchsrecht auf 296 . Nidau, Grafen v. 243, 279 Nidda, Gräfin zu 272 Nideck, Schenk v. 241 Niedere Gewerbe vernichteten den Adel 207 Niefrer, Hans 151, 333 Niffren 205
< 568 Namen- Mohr, Peter 154 Moisy, v. 318 Monenhach, v. 277 Montegrain, Philipp 158 Montesa, Ritterorden von 139 Montfort, Grafen v. 278 — Heinrich v. 209, 486 — Hugo v. 343, 395 — Rudolph v. 60, 209 Montléart erhalten ein Gna- denwappen 426 Montsberg, v. 343 Moor, Peter v. 154 Morenberg, v. 403 Morganatische Ehen, ertheilen den Frauen nicht d, Stan- desrechte ihres Mannes — — — — kein Recht auf d. Wappen ihres Mannes 356 — — ertheilen den Kindern 161 nicht die Standesrechte des Vaters 147 — — — — nieht das Wap- pen des Vaters 3:9 Móringen, Burchard v, 278, 281 — Peter v. 278, 281 Moser, Johann Jakob 27 Móser, Justus 28 Mothe, Karl de la 81 Muestinger, Propst 87 Muggenthal erhalten ein Gnia- denwappen 423 Mühle, Gebrüder v. d. 820 Mülhausen, Schwab v. 255 Müllenheim, v. 275 Müller, Friedrich 157 — Friedrich 318 — Johann Thaddäus 28 — -Schubart, Karl v. 314 Münch v. Basel 275 München erhält ein neues Wappen 874, Münich v. Kunzendorf Můnster, Barbara Giesen gt. — Bisthumswappen von 135 Münsterberg, Stadt 121 Münzenberg, Grafen v. 255 Murach, Jordan v., verleiht seinen Helm dem Ekko v. Liechtenberg 454 Murbach, Abtei 135, 242 Muschwitz, Wolf Hermann v, 351 Müttekoven, Rütger v. 92, 94 484 INadasty, Graf 168 Nassau adelt — -Dillenburg, Johann bean- sprucht Katzenellenbogen 260 und Sachregister. Nassau, Fiirst Johann Moritz, Johanniterordensmeister — Graf Adolf erhält den pfälzischen Helm 220, 265, 463, 464 — — Albrecht erhält Saar- werden 401 421 896 — — Christoph Ernst erhält ein Gnadenwappen — Johann erhält d. Helm von Katzenellenbogen £65, 461 — Johann Ludwig 446 Herr Adolph v, 387 — Thomas und Theodor von 3 -Oranien beansprucht Genf 418 Prinz Nikolaus v. 358 -Saarbrücken führt das Wappen von Mörs 417 -Weilburg, Karl Christian von 356 -Zweibrücken, Hannemann Y., erhält d, Helm’ Johanns v.Nassau-Saarbriicken 266,470 Nebenwappen 286 Neideck, Thomas v., erhilt eine Wappenbestätigung — 487, 495 Neiffen, Jágermelster v. 401 Neipperg, v. 255 Nellenburg, Grafen v. 279 Nesselblatt, Holsteinsches 5 Nesselrode, Marschall v. 407 Neuchatel s, Neuenhurg Neu-Eberstein 111 Neuenberg, Bóhart v. 249 Neuenburg, Heinrich IIL v. 188 — Grafen v. 133, 279 Neuen Haus, Johannitercom- thur Andreas v. d. 894 Neuenstein, v. 242 Neues Wappen, Annahme eines, s. Annahme . Neu-Kalden, Stadt 124 Neumann, Johannitermeister Franz Neumark, Vice-Hofpfalzgraf 395 Georg 183, 186, 538 Neunkirchen, Stadt 126 Neuss, Stadt 126 Nichtgebrauch hebt das Ein- spruchsrecht auf 296 . Nidau, Grafen v. 243, 279 Nidda, Gräfin zu 272 Nideck, Schenk v. 241 Niedere Gewerbe vernichteten den Adel 207 Niefrer, Hans 151, 333 Niffren 205
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Namen- und Sachregister. Nobilitation , 165 Nolden, Joseph 26 Nordwind 242 Nortemberg, Erbküchen- meister Graf v. 407 Num expectativa jus insi- gnium tribuat 28 Nürnberg, Friedrich IV, v., kauft ein Helmkleinod 218, 250, 251, 264, 267, 269, 219, 382, 888, 455, 456 — — jst im Štreit mit den Grafen v. Oettingen wegen ihres Helmkleinodes 351, 478 — Helene v. 354 Nützel, Wappenstreit der 439, 477 Ob einnatürlicher Sohn seines Vaters Wappen gebrauchen könne Oberdrees, Dorf 92, Oberkranichfeld, Reuss be- hält sieh das Wappen vor von 428 Oberndorf, s. Marschall von Oberndorf 95 Ochsenfurt, Stadt 128 Ochsenstein, Dynasten von 837 Offener Helm wird von den Doctoren beansprucht 83 — — wird Zeichen des Adels 101 Offener Laden suspendirt d. Adel 207 Oldenburg adelt 168 — Nikolaus v. 162 :— Wappen von 114 Ongersheim, v. 249 Opus heraldicum von Spener 25 Oranien, Preussen behält sich das Wappen vor von 428 Orden (Ehrenzeichen) 139 —.religióse 139, 144, 231 Ordensmitglieder führen das Wappen ihres Ordens 388 Ordenswappen 139, 231, 261, 272, 385, 388 Orilus 13 Orlamünde, Grafen v. 245 Ortenburg, Salmanca erhält 413 Oriloff 30 Osnabrück, Bisthumswappen von 135 Osorius, Hieronymus 26 Ostein, v. 242 Osternburg, Maria v. 162, 364 Oesterreich, Albrecht v., ver- - leiht den Stubenber e den Helm von Pfirt 272, 462 Oesterreich, Ferdinand v., 569 Reichsverweser 173 — Friedrich der Streitbare v. 252 -. Haus 115 Heinrich Jasomirgott v. 244 — Max v. 116 — Otto v. 265 — Rudolf III. v. 401 — Siegmund v. 176 -- Wappen d. Erzherzoge v. 402 Oesterrcichisches Wappen wird preussischen Staats- angehórigen verboten 261, 540 Ostfriesland fällt an Branden- burg 416 - — Graf Enno v. 369 — — Rudolph v. 369 Ottfriederich 242 Otting und Fünfstetten, Karl Friedrich v. 154 Oettingen, Grafen v. 251 Otto IV. Kaiser 401 BP., Paul v, d. 254, 548 Pach, N. 809 Palatinat, das grosse 188, 445 — das kaiserliche 181 — das kleine 181 — das pfalzbayerische 192, 445 — das Vikariats- 191 Papa, Guido 26 Pappenheim erhalten ein Gnadenwappen 422 — führen das Wappen des : Erbmarschallamtes 406, 513 — Heinrich zu, gestattet allen Pappenheim das Wappen des Erbmarschallamtes zu führen 234, 521 — Karl zu 154 Par&us, Phil, Vicepfalzgraf 186 Paris de Puteo 26 Paris, Obertribunal zu 81 Parsberg, Wolfgang v. 226 Parzival . 13 Paschwitz, Ludwig v. 350 Patrizier, adelige 73, 204 — bürgerliche 75, 204 — durften Wappen an- nehmen 15, 860 — in Brüssel 74 — in Köln 74, 76 — in Lübeck 16 f. .— in Rostock 76f. Pauli, Carl Friedrich 29 Paumgartner von Hohen- schwangau 185 Paungartner, Hans 105
Namen- und Sachregister. Nobilitation , 165 Nolden, Joseph 26 Nordwind 242 Nortemberg, Erbküchen- meister Graf v. 407 Num expectativa jus insi- gnium tribuat 28 Nürnberg, Friedrich IV, v., kauft ein Helmkleinod 218, 250, 251, 264, 267, 269, 219, 382, 888, 455, 456 — — jst im Štreit mit den Grafen v. Oettingen wegen ihres Helmkleinodes 351, 478 — Helene v. 354 Nützel, Wappenstreit der 439, 477 Ob einnatürlicher Sohn seines Vaters Wappen gebrauchen könne Oberdrees, Dorf 92, Oberkranichfeld, Reuss be- hält sieh das Wappen vor von 428 Oberndorf, s. Marschall von Oberndorf 95 Ochsenfurt, Stadt 128 Ochsenstein, Dynasten von 837 Offener Helm wird von den Doctoren beansprucht 83 — — wird Zeichen des Adels 101 Offener Laden suspendirt d. Adel 207 Oldenburg adelt 168 — Nikolaus v. 162 :— Wappen von 114 Ongersheim, v. 249 Opus heraldicum von Spener 25 Oranien, Preussen behält sich das Wappen vor von 428 Orden (Ehrenzeichen) 139 —.religióse 139, 144, 231 Ordensmitglieder führen das Wappen ihres Ordens 388 Ordenswappen 139, 231, 261, 272, 385, 388 Orilus 13 Orlamünde, Grafen v. 245 Ortenburg, Salmanca erhält 413 Oriloff 30 Osnabrück, Bisthumswappen von 135 Osorius, Hieronymus 26 Ostein, v. 242 Osternburg, Maria v. 162, 364 Oesterreich, Albrecht v., ver- - leiht den Stubenber e den Helm von Pfirt 272, 462 Oesterreich, Ferdinand v., 569 Reichsverweser 173 — Friedrich der Streitbare v. 252 -. Haus 115 Heinrich Jasomirgott v. 244 — Max v. 116 — Otto v. 265 — Rudolf III. v. 401 — Siegmund v. 176 -- Wappen d. Erzherzoge v. 402 Oesterrcichisches Wappen wird preussischen Staats- angehórigen verboten 261, 540 Ostfriesland fällt an Branden- burg 416 - — Graf Enno v. 369 — — Rudolph v. 369 Ottfriederich 242 Otting und Fünfstetten, Karl Friedrich v. 154 Oettingen, Grafen v. 251 Otto IV. Kaiser 401 BP., Paul v, d. 254, 548 Pach, N. 809 Palatinat, das grosse 188, 445 — das kaiserliche 181 — das kleine 181 — das pfalzbayerische 192, 445 — das Vikariats- 191 Papa, Guido 26 Pappenheim erhalten ein Gnadenwappen 422 — führen das Wappen des : Erbmarschallamtes 406, 513 — Heinrich zu, gestattet allen Pappenheim das Wappen des Erbmarschallamtes zu führen 234, 521 — Karl zu 154 Par&us, Phil, Vicepfalzgraf 186 Paris de Puteo 26 Paris, Obertribunal zu 81 Parsberg, Wolfgang v. 226 Parzival . 13 Paschwitz, Ludwig v. 350 Patrizier, adelige 73, 204 — bürgerliche 75, 204 — durften Wappen an- nehmen 15, 860 — in Brüssel 74 — in Köln 74, 76 — in Lübeck 16 f. .— in Rostock 76f. Pauli, Carl Friedrich 29 Paumgartner von Hohen- schwangau 185 Paungartner, Hans 105
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570 Paur, v. Paurmeister, Tobias Peffenhausen, Markt Persevant Kaspar Henntin- ger Peter, Joh. Michael v. Petin, Maria Anna Sophie 172, Petricca, August Pettau, Hartneid v. Pettenbeck, Maria 827, Peutinger erhalten ein Gna- denwappen Pfahler, Louise Pfalz, Friedrich Michael v. d. — Ruprecht v; d, giebt den Nassauern sein Helmklei- nod 265, 463, — — Kurfürst v, Köln — -Sulzbach : — -Zweibriicken, Friedrich Ludwig v. — — Gustav Samuel Leopold — — Wappen von Pfalzbayern, Karl Theodor v. 152, 885, Pfalzgrafen bei Rhein — — adeln — — als Reichsverweser 178, — führen das Wappen des Erztruchsessenamtes — — — des Erzschatz- meisteramtes — verleihen die Wappen- fähigkeit — — verleihen ihr Wappen den Vógten von Plauen 220, — -— verleihen Palatinate — Wappen der von Sachsen sind Reichs- verweser 174, siehe auch Pfalz und Hof- pfalzgrafen Pfersdorf, Ditzel v., erhált d. Wappen der v. Sternberg 256, 299, Pfetten, Max Joseph Ignatz v. Pfirt, die Stubenberg erhalten das Helmkleinod von 272, Pfisterzunft in Luzern Pflug, August Ferdinand v. Philipps Piccolomini führen das Wap: pen von Aragonien Piezenau, v. Pirmundt, Graf v. Piscator, Heinr., Johanniter- landcomthur — — 178 185 126 307 191 331 26 108 354 423 362 154 464 335 200 148 355 402 044 181 177 191 454 192 402 191 458 819 462 143 158 30 498 812 151 891 Namen- und Sachregister. Plauen, Vógte von, erhalten das Wappen d. Pfalzgrafen bei Rhein 220, 454 Plettenberg sind Erbküm- merer 407 — Wolter v. 895 Poitiers, Schlacht bei 182 Polen, Kónige v. 198 — Wappen v. 245 Polheim erhalten das Wap- pen der Totzenbecken 305, 485 Pöllnitz, Ludwig v. 313 Pommern, Wappengleichheit beweist Stammesgemein- schaft in — Brandenburg erhält das 296 Wappen von 416 Pont, Jocelmus v, 281 Poppius 26 Porbeck, Friedrich v. 157 Porties, Dietrich v. erhält d, Wappen d. Leuchtemberg 805, 465 Pott, Ludolf v. 171 Praetische Anleitung zur Anenprobe Practische Heraldik Prag, Bischof v. 186 — Fechtmeister-Bruderschaft zu 399 — Universität zu 257 — Wenzelsgymnasium zu 257 Praktische Rechtsfragen 442 Prälaten 86, 204 — in Oesterreich 169 Prämonstratenserkläster in Bayern 137 Praunauer, Ulrich 87 Prennberg, v. 308 Preu, Peter 101 Preussen adelt 198 — Albrecht v, 161, 331, 357 — beansprucht Genf 418 — erkennt Standeserhöhun- gen an — Friedrieh Wilhelm 1I. v. — verbietet Wappen anzu- nehmen 66 — Wappen von 114 PreussischeFabrikanten dürfen das preussische Wappen gebrauchen 261, 542 — Hoflieferanten 261 Preysing-Lichtenegg, Grafen 309 Privatrecht. das Recht am Wappen ist ein 46, 215 ff. Privileg, die Wappenf&hig- keit ein 68, 108, 104 Proff, v. 373 341 32
570 Paur, v. Paurmeister, Tobias Peffenhausen, Markt Persevant Kaspar Henntin- ger Peter, Joh. Michael v. Petin, Maria Anna Sophie 172, Petricca, August Pettau, Hartneid v. Pettenbeck, Maria 827, Peutinger erhalten ein Gna- denwappen Pfahler, Louise Pfalz, Friedrich Michael v. d. — Ruprecht v; d, giebt den Nassauern sein Helmklei- nod 265, 463, — — Kurfürst v, Köln — -Sulzbach : — -Zweibriicken, Friedrich Ludwig v. — — Gustav Samuel Leopold — — Wappen von Pfalzbayern, Karl Theodor v. 152, 885, Pfalzgrafen bei Rhein — — adeln — — als Reichsverweser 178, — führen das Wappen des Erztruchsessenamtes — — — des Erzschatz- meisteramtes — verleihen die Wappen- fähigkeit — — verleihen ihr Wappen den Vógten von Plauen 220, — -— verleihen Palatinate — Wappen der von Sachsen sind Reichs- verweser 174, siehe auch Pfalz und Hof- pfalzgrafen Pfersdorf, Ditzel v., erhált d. Wappen der v. Sternberg 256, 299, Pfetten, Max Joseph Ignatz v. Pfirt, die Stubenberg erhalten das Helmkleinod von 272, Pfisterzunft in Luzern Pflug, August Ferdinand v. Philipps Piccolomini führen das Wap: pen von Aragonien Piezenau, v. Pirmundt, Graf v. Piscator, Heinr., Johanniter- landcomthur — — 178 185 126 307 191 331 26 108 354 423 362 154 464 335 200 148 355 402 044 181 177 191 454 192 402 191 458 819 462 143 158 30 498 812 151 891 Namen- und Sachregister. Plauen, Vógte von, erhalten das Wappen d. Pfalzgrafen bei Rhein 220, 454 Plettenberg sind Erbküm- merer 407 — Wolter v. 895 Poitiers, Schlacht bei 182 Polen, Kónige v. 198 — Wappen v. 245 Polheim erhalten das Wap- pen der Totzenbecken 305, 485 Pöllnitz, Ludwig v. 313 Pommern, Wappengleichheit beweist Stammesgemein- schaft in — Brandenburg erhält das 296 Wappen von 416 Pont, Jocelmus v, 281 Poppius 26 Porbeck, Friedrich v. 157 Porties, Dietrich v. erhält d, Wappen d. Leuchtemberg 805, 465 Pott, Ludolf v. 171 Praetische Anleitung zur Anenprobe Practische Heraldik Prag, Bischof v. 186 — Fechtmeister-Bruderschaft zu 399 — Universität zu 257 — Wenzelsgymnasium zu 257 Praktische Rechtsfragen 442 Prälaten 86, 204 — in Oesterreich 169 Prämonstratenserkläster in Bayern 137 Praunauer, Ulrich 87 Prennberg, v. 308 Preu, Peter 101 Preussen adelt 198 — Albrecht v, 161, 331, 357 — beansprucht Genf 418 — erkennt Standeserhöhun- gen an — Friedrieh Wilhelm 1I. v. — verbietet Wappen anzu- nehmen 66 — Wappen von 114 PreussischeFabrikanten dürfen das preussische Wappen gebrauchen 261, 542 — Hoflieferanten 261 Preysing-Lichtenegg, Grafen 309 Privatrecht. das Recht am Wappen ist ein 46, 215 ff. Privileg, die Wappenf&hig- keit ein 68, 108, 104 Proff, v. 373 341 32
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Namen- und Sachregister, Prokanzler der Universität Altdorf 187 — — Bayreuth 187 — — Heidelberg 188 Pröpste sind wappenfähig 86 Proiektor der Universität Göt- tingen 187, 196 Provinzen sind nicht wappen- fähig “= preussische, führen Wap- pen 52 Prüm, Propstei 136 Pückler, Christian Karl Alex, Aug. v. . 149 Puschkine, Natalie v. 858 Putbus, v. 315 Puteo, Paris de . 26 Quedlinburg, Abtei 135 Quellen des Wappenrechts 16 Quentel, v. 377 Trabe, Heinrich der 282 Racknitz, Gebrüder v. 361 Radenbrunner, Johann 87 Raitz v. Frentz sind Erb- schenk 408 Rambach, v. 248 Ramstein, Rudolph v. 889 Ransauer, Ignaz 89 Ráünss, Haintz v. 60 Rapperswil,.Grafen v. 248 Rásso, F. 184 Rathsamhausen, v. 818 Rathsfühigkeit 14 Rationem in demonstrando nobilitatem insigniaque 28 Rauch, Hans 2068 — Rosalie v. 357 Raunfels, Wilhelm Friedr, v, 341 Ravensberg, Sophie v. 1, 10 — Stadt 209 Ravenstein, Brandenburg führt das Wappen von 416 Reber, Kaspar 191 Rebeur, v. 850 Rechberg 258 Recht an einem Wappen 216 Rechtsbewusstsein bezüglich des Wappens, heutiges 11 Rechtsfragen, praktische 442 Rechtsgeschüft kann Recht auf ein Wappen geben 380, 887 Recken, Michel 60 Redende Wappen 110 Regensberg, Leutold v., ver- kauft sein Helmkleinod 218, 250, 251, 264, 267, 268, 279, 382, 383, 455, 456 571 Regenstein, Heinrich v. 10 Regierungsbezirke sind nicht wappenfähig 52, 116 Rehen, Anna 308 Reichenau, Abt Eberhard ver- leiht heimgefallene Wap- pen 805 Reichenbach, Mathilde v. 862 Reicheneek, Johann v. 58 Reichenfels, Clotilde v. 864 Reichenstein, Stadt 126 Reichsadler wird Landeswap- pen 244 Reichshofimter 405 Reichskanzlei, Registrator der 118 Reichsvikare 74, 190 Reichsvikariat 173 Reimbüldelin : 242 Reina, Therese Emma v. 141, 828, 355 Reingruber, Johann Bapt. 157 Reinhart, v. 847 Reisbach, Stadt 126 Reitzenstein, v. 262 186 ' Rektor der Universit&t Helm- stádt — — in Brandenburg-Onolz- bach 181 Releh, Erkinger verüussert sein Wappen 69, 469 — Hermann, Wappenzeug- niss des 487, 464 Rennger v. d. Posste 376 Repräsentant der Familie 230 Republiken führen Wappen 232 Resemburg, Nikolaus v. 137 Reuber 206 Reuss adelt 168 — behält sich das Wappen von Oberkranichfeld vor 428 — -Kóstritz, Heinr. XX. j. L. 864 — Wappenünderung der Fürsten v. 295 — vergl. Vógte von Plauen. Reven sind Erbmarschälle 408 Rhan, Joh. Heinrich v. 199 Rhein, Pfalzgrafen bei, siehe Pfalzgrafen. Rheinberg, Therese v. 334 Rheingraf Johann III. 401 Rhena, Rosalie Luise v. 381 Rhoden, Dora v. 358 Rhodis, Burggrüfin v. 821 Rickenbach, Peter 99 Ried, Markt, erhält ein Wap- pen 126, 498 Rieneck, Ludwig v., streitet mit Ulrich v. Hanau wegen seines Helmkleinodes 251, 474
Namen- und Sachregister, Prokanzler der Universität Altdorf 187 — — Bayreuth 187 — — Heidelberg 188 Pröpste sind wappenfähig 86 Proiektor der Universität Göt- tingen 187, 196 Provinzen sind nicht wappen- fähig “= preussische, führen Wap- pen 52 Prüm, Propstei 136 Pückler, Christian Karl Alex, Aug. v. . 149 Puschkine, Natalie v. 858 Putbus, v. 315 Puteo, Paris de . 26 Quedlinburg, Abtei 135 Quellen des Wappenrechts 16 Quentel, v. 377 Trabe, Heinrich der 282 Racknitz, Gebrüder v. 361 Radenbrunner, Johann 87 Raitz v. Frentz sind Erb- schenk 408 Rambach, v. 248 Ramstein, Rudolph v. 889 Ransauer, Ignaz 89 Ráünss, Haintz v. 60 Rapperswil,.Grafen v. 248 Rásso, F. 184 Rathsamhausen, v. 818 Rathsfühigkeit 14 Rationem in demonstrando nobilitatem insigniaque 28 Rauch, Hans 2068 — Rosalie v. 357 Raunfels, Wilhelm Friedr, v, 341 Ravensberg, Sophie v. 1, 10 — Stadt 209 Ravenstein, Brandenburg führt das Wappen von 416 Reber, Kaspar 191 Rebeur, v. 850 Rechberg 258 Recht an einem Wappen 216 Rechtsbewusstsein bezüglich des Wappens, heutiges 11 Rechtsfragen, praktische 442 Rechtsgeschüft kann Recht auf ein Wappen geben 380, 887 Recken, Michel 60 Redende Wappen 110 Regensberg, Leutold v., ver- kauft sein Helmkleinod 218, 250, 251, 264, 267, 268, 279, 382, 383, 455, 456 571 Regenstein, Heinrich v. 10 Regierungsbezirke sind nicht wappenfähig 52, 116 Rehen, Anna 308 Reichenau, Abt Eberhard ver- leiht heimgefallene Wap- pen 805 Reichenbach, Mathilde v. 862 Reicheneek, Johann v. 58 Reichenfels, Clotilde v. 864 Reichenstein, Stadt 126 Reichsadler wird Landeswap- pen 244 Reichshofimter 405 Reichskanzlei, Registrator der 118 Reichsvikare 74, 190 Reichsvikariat 173 Reimbüldelin : 242 Reina, Therese Emma v. 141, 828, 355 Reingruber, Johann Bapt. 157 Reinhart, v. 847 Reisbach, Stadt 126 Reitzenstein, v. 262 186 ' Rektor der Universit&t Helm- stádt — — in Brandenburg-Onolz- bach 181 Releh, Erkinger verüussert sein Wappen 69, 469 — Hermann, Wappenzeug- niss des 487, 464 Rennger v. d. Posste 376 Repräsentant der Familie 230 Republiken führen Wappen 232 Resemburg, Nikolaus v. 137 Reuber 206 Reuss adelt 168 — behält sich das Wappen von Oberkranichfeld vor 428 — -Kóstritz, Heinr. XX. j. L. 864 — Wappenünderung der Fürsten v. 295 — vergl. Vógte von Plauen. Reven sind Erbmarschälle 408 Rhan, Joh. Heinrich v. 199 Rhein, Pfalzgrafen bei, siehe Pfalzgrafen. Rheinberg, Therese v. 334 Rheingraf Johann III. 401 Rhena, Rosalie Luise v. 381 Rhoden, Dora v. 358 Rhodis, Burggrüfin v. 821 Rickenbach, Peter 99 Ried, Markt, erhält ein Wap- pen 126, 498 Rieneck, Ludwig v., streitet mit Ulrich v. Hanau wegen seines Helmkleinodes 251, 474
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572 Riess, Georg Franz Hugo 314 — v, Scheurnschloss 314 Rieter, Johann, erhält ein Wappen 71, 480 Rinck, Eucharius Gottlob 28 — Gebrüder 157 — gt. v. Starck 157 Rischon, v. 408 Ritberg, Grafen v. 279 Ritterlehen . 107 Ritterorden 139, 231, 388 Ritterrecht, Schlesisches 25 Ritterschlag 208 Ritterstand 55 Ritz, Elisabeth 149 Ritzi, Leopold 197 Rivalier, Karl 313 Roggenburg, Abtei 136 Rohmann, Friedrich v. 149 Rohrbach erhalten ein Gna- denwappen 423 v. Rönne 30 Rosenhardt, Rapper, Streit über den Adel des 60, 209, 485, 486 Rostock, Agnes v. 858 — Juristische Fakultät zu 196 — Sophie v. 7 Rostocker Kirchenökonomie 76 Rotberg, v. 255, 343 Rothenberg, Charlotte v. 162 Rothkireh-Trach, v. 950 Rotolsdorf, v. 255 Rottaler, Ulrich 105. Roux gt. Loisset, Clotilde 364 Roya, Matthäus de, giebt sein Helmkleinod dem Hartmann v. Cronenberg 463 Rudolfer, Georg 246 Ruknik v. Mengen 336 Rumelnheim, v. 2942 Runde, J. Fr. 27 Runge, Johannitermeister Thomas 395 Russland 114 Ruttenstein, Constanze v. 331, 858 — Franz v. 331 Ruven, Gebrüber 434 Saalberg, Maria Luise v. 160 Saarbrücken, Stadt 267 Sabbathini, Georg 193 Sachsen-Altenburg adelt 168 — -Coburg adelt 168 — — Josias v. 148 — — Leopold v. 831, 858 — — Ludwig v. 153 — Kurfürst v., adelt 119, 198 Namen- und Sachregister. Sachsen, führt Titel u. Wap- pen von Jülich - Cleve- Berg 418 — — erhält verschiedene An- wartschaften 416 — — erkennt Standeserhö- hungen an — — Friedrich, darf Wappen verleihen : 116 — — führt das Wappen des Erzmarschallamtes 540 .— — ist Reichsvikar 174, 191 -Lauenburg beansprucht Kursachsen 259, 417 — — Elisabeth v. 8 — — wird von Anhalt be- ansprucht 413 — -Meiningen adelt 168 — — Georg v. 163 — Přalzgrafen v. 174 — -Weimar adelt 168 — — Eduard, Prinz v, 968 -- — Kar August v. 155, 262 — -WeissenfelserkenntStan- deserhóhungen an 200 — Xaver, Prinz v. 887 — -Zeitz erkennt Standeser- hóhungen an 200 Sachsinger, Leonhard 488 Sächsische Städte dürfen ihr Wappen nicht mehr ändern 447 Sachssa, Tyle v. d. , 368 Salamanca, Gabriel v. 412, 433 Salburger v. Aichberg 403 Salm-de Loon 331 — erhält das Wappen von Montferrat 417 — -Hoogstraaten 831 — -Reifferscheid - Krautheim, Joseph v. 154 — — sind Erbmarschälle 408 — -Salm, Konstantin v. 331 Salmannsweiler, Abtei 246 Salza, Siegel d. Grossmeisters Hermann v. 889 Salzwedel, Burg 248 Sartorius, Johann Michael 187 Sassenhagen, Notar 188, 186 Sattler, Hans Jakob, Zunft- meister 399 Saunsheim, Eberhard v. 393 Saxe, Chevalier de 179, 338 Sayn-Wittgenstein, Emil zu 163 — — Friedrich zu 299, 954 — — -Hohenstein, Friedrich Karl zu .881 — — Ludwig zu 160, 355, 546 — — Wilhelm Friederich zu 246 Schacht, Karl v. 292, 818
572 Riess, Georg Franz Hugo 314 — v, Scheurnschloss 314 Rieter, Johann, erhält ein Wappen 71, 480 Rinck, Eucharius Gottlob 28 — Gebrüder 157 — gt. v. Starck 157 Rischon, v. 408 Ritberg, Grafen v. 279 Ritterlehen . 107 Ritterorden 139, 231, 388 Ritterrecht, Schlesisches 25 Ritterschlag 208 Ritterstand 55 Ritz, Elisabeth 149 Ritzi, Leopold 197 Rivalier, Karl 313 Roggenburg, Abtei 136 Rohmann, Friedrich v. 149 Rohrbach erhalten ein Gna- denwappen 423 v. Rönne 30 Rosenhardt, Rapper, Streit über den Adel des 60, 209, 485, 486 Rostock, Agnes v. 858 — Juristische Fakultät zu 196 — Sophie v. 7 Rostocker Kirchenökonomie 76 Rotberg, v. 255, 343 Rothenberg, Charlotte v. 162 Rothkireh-Trach, v. 950 Rotolsdorf, v. 255 Rottaler, Ulrich 105. Roux gt. Loisset, Clotilde 364 Roya, Matthäus de, giebt sein Helmkleinod dem Hartmann v. Cronenberg 463 Rudolfer, Georg 246 Ruknik v. Mengen 336 Rumelnheim, v. 2942 Runde, J. Fr. 27 Runge, Johannitermeister Thomas 395 Russland 114 Ruttenstein, Constanze v. 331, 858 — Franz v. 331 Ruven, Gebrüber 434 Saalberg, Maria Luise v. 160 Saarbrücken, Stadt 267 Sabbathini, Georg 193 Sachsen-Altenburg adelt 168 — -Coburg adelt 168 — — Josias v. 148 — — Leopold v. 831, 858 — — Ludwig v. 153 — Kurfürst v., adelt 119, 198 Namen- und Sachregister. Sachsen, führt Titel u. Wap- pen von Jülich - Cleve- Berg 418 — — erhält verschiedene An- wartschaften 416 — — erkennt Standeserhö- hungen an — — Friedrich, darf Wappen verleihen : 116 — — führt das Wappen des Erzmarschallamtes 540 .— — ist Reichsvikar 174, 191 -Lauenburg beansprucht Kursachsen 259, 417 — — Elisabeth v. 8 — — wird von Anhalt be- ansprucht 413 — -Meiningen adelt 168 — — Georg v. 163 — Přalzgrafen v. 174 — -Weimar adelt 168 — — Eduard, Prinz v, 968 -- — Kar August v. 155, 262 — -WeissenfelserkenntStan- deserhóhungen an 200 — Xaver, Prinz v. 887 — -Zeitz erkennt Standeser- hóhungen an 200 Sachsinger, Leonhard 488 Sächsische Städte dürfen ihr Wappen nicht mehr ändern 447 Sachssa, Tyle v. d. , 368 Salamanca, Gabriel v. 412, 433 Salburger v. Aichberg 403 Salm-de Loon 331 — erhält das Wappen von Montferrat 417 — -Hoogstraaten 831 — -Reifferscheid - Krautheim, Joseph v. 154 — — sind Erbmarschälle 408 — -Salm, Konstantin v. 331 Salmannsweiler, Abtei 246 Salza, Siegel d. Grossmeisters Hermann v. 889 Salzwedel, Burg 248 Sartorius, Johann Michael 187 Sassenhagen, Notar 188, 186 Sattler, Hans Jakob, Zunft- meister 399 Saunsheim, Eberhard v. 393 Saxe, Chevalier de 179, 338 Sayn-Wittgenstein, Emil zu 163 — — Friedrich zu 299, 954 — — -Hohenstein, Friedrich Karl zu .881 — — Ludwig zu 160, 355, 546 — — Wilhelm Friederich zu 246 Schacht, Karl v. 292, 818
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Namen- und Sachregister, Schädel, Jakob Joh., Fecht- meister 399 Schadelock, Charlotte 156 Schanacher, Jörg 105 Schärl, Corbinian 194 Scharz, Franz Xaver v. 83 © Schaub, Ulrich 283 Schaumburg, Gertrud v. 273 — -Lippe adelt 168 | Schazberg, Helene v. 362 Schenck, v. 349 Schenk v. Basel 409 — v. Bromgarten 409 — v, Kyburg 409 — v, Landsberg 241 — v, Limburg 410 — v. Nideck 241 — v, Rossberg 409 — v. Schweinsberg 241 Schenkung eines Wappens 64, 269 Scheure, Fridolin 97 Scheurnschloss, v. 314 Schildbürtige 59 Sehildrand, als Zeichen jün- - gerer Linien 277 Schilling v. Cannstadt, Erb- schenk 407 Schilter, Johann , Schirnding führen das Wap- pen von Brabant 498 Sehlabrendorf, Georg v. 895 Schlügel, Abtei 87, 137 Schlesien 194 — Wappen v. 245 Schlesisches Ritterrecht 25 Schliek, Graten 13 — Heinrich 376 Schlieben, Balthasar v. 891 Schlieffen, Hans v., erhält ein Wappen 97, 501 Schlitz v. Górtz,' Friedrich Wilhelm v. 149 Schlund, Katharina 149 Schmid, Juliane 149 Schmidt, Joh. Friedrich Alex 314 — Martin 2.6 — v. Schmidtsberg 198 -- v, Sehwind 815 Schmidtmayer, Andreas, wird geadelt 68, 523 — Haus, wird wappenfühig 100, 509 Schmied, Hans 99 Schmiedel, Gebrüder 108 Sehmiedigen, Ilse 954 Schmiedt, Gebrüder 268, 348 — Michael 268, 348 Schneeberg, Friedrich v, 348, 403 „Schüler, Ulrich 573 Schnitts Wappenbuch 11 Scholley, Gebriider v. 314 Schönau, v. 155 Schönberg, v. 157, 255 Schönberger, Gebrüder 256 Schönborn, Jakob Martin v. 820, 374 — Philipp Erwin v., Hof- pfalzgraf 190 Schonenberg, Johann ' 76 Schönfeld, Karl Friedrich v. 154 Schongau, Stadt 117 Schönsperger, Richard 105 Schöttl, Heinrich 182 Schottland, Jakob IV. v. 434 Schram, Cornel, Hofpfalzgraf 191 Schrauth, Doroth. Franzisk. v. 161 Schróder, Maria Luise 160 Schrofenstein, Heinz v. 300, 477 Schubart, Karl 814 Schulenburg, v. d. 243 — Johanniter Bernhard v. d. 391 226, 268 Schullern, Hermann v. 274 Schulte, Nikolaus 91 Schultheiss, Nikolaus, kauft ein Wappen 265, 492 Schultze, Eugen 814 —- Maria 370 Schurf sind Erblandjäger- meister 408 Schutten, Henning, erhilt das Wappen der v. Walhusen 441, 510 Schutter, v. 312 Schuttern, Kloster 446 Schutz, Wappen als Zeichen des 246 Schwab, Simon der, erhält das Wappen derStaindlein 306 — v. Mülhausen 266 Schwartzkopf, Gebrüder 8373 Schwarzach, Gebrüder v., er- halten die Wappenfähig- keit 99 494 Schwarzburg-Rudolstadt, be- Sitzt d. Pfalzgrafenamt1'9, 190 — — Friedrich v. 179, 190 — — Günther v, 147, 327 — -Sondershausen besitzt d, Pfalzgrafenamt 179, 190 — — erhält ein Gnadenwap- pen 422 Schwarzenberg, Adam, Johan- niterordensmeister 395 — Adolph, erhält ein Gnaden- wappen 420 — Johann Adolph, wird Pfalz- graf 190°
Namen- und Sachregister, Schädel, Jakob Joh., Fecht- meister 399 Schadelock, Charlotte 156 Schanacher, Jörg 105 Schärl, Corbinian 194 Scharz, Franz Xaver v. 83 © Schaub, Ulrich 283 Schaumburg, Gertrud v. 273 — -Lippe adelt 168 | Schazberg, Helene v. 362 Schenck, v. 349 Schenk v. Basel 409 — v. Bromgarten 409 — v, Kyburg 409 — v, Landsberg 241 — v, Limburg 410 — v. Nideck 241 — v, Rossberg 409 — v. Schweinsberg 241 Schenkung eines Wappens 64, 269 Scheure, Fridolin 97 Scheurnschloss, v. 314 Schildbürtige 59 Sehildrand, als Zeichen jün- - gerer Linien 277 Schilling v. Cannstadt, Erb- schenk 407 Schilter, Johann , Schirnding führen das Wap- pen von Brabant 498 Sehlabrendorf, Georg v. 895 Schlügel, Abtei 87, 137 Schlesien 194 — Wappen v. 245 Schlesisches Ritterrecht 25 Schliek, Graten 13 — Heinrich 376 Schlieben, Balthasar v. 891 Schlieffen, Hans v., erhält ein Wappen 97, 501 Schlitz v. Górtz,' Friedrich Wilhelm v. 149 Schlund, Katharina 149 Schmid, Juliane 149 Schmidt, Joh. Friedrich Alex 314 — Martin 2.6 — v. Schmidtsberg 198 -- v, Sehwind 815 Schmidtmayer, Andreas, wird geadelt 68, 523 — Haus, wird wappenfühig 100, 509 Schmied, Hans 99 Schmiedel, Gebrüder 108 Sehmiedigen, Ilse 954 Schmiedt, Gebrüder 268, 348 — Michael 268, 348 Schneeberg, Friedrich v, 348, 403 „Schüler, Ulrich 573 Schnitts Wappenbuch 11 Scholley, Gebriider v. 314 Schönau, v. 155 Schönberg, v. 157, 255 Schönberger, Gebrüder 256 Schönborn, Jakob Martin v. 820, 374 — Philipp Erwin v., Hof- pfalzgraf 190 Schonenberg, Johann ' 76 Schönfeld, Karl Friedrich v. 154 Schongau, Stadt 117 Schönsperger, Richard 105 Schöttl, Heinrich 182 Schottland, Jakob IV. v. 434 Schram, Cornel, Hofpfalzgraf 191 Schrauth, Doroth. Franzisk. v. 161 Schróder, Maria Luise 160 Schrofenstein, Heinz v. 300, 477 Schubart, Karl 814 Schulenburg, v. d. 243 — Johanniter Bernhard v. d. 391 226, 268 Schullern, Hermann v. 274 Schulte, Nikolaus 91 Schultheiss, Nikolaus, kauft ein Wappen 265, 492 Schultze, Eugen 814 —- Maria 370 Schurf sind Erblandjäger- meister 408 Schutten, Henning, erhilt das Wappen der v. Walhusen 441, 510 Schutter, v. 312 Schuttern, Kloster 446 Schutz, Wappen als Zeichen des 246 Schwab, Simon der, erhält das Wappen derStaindlein 306 — v. Mülhausen 266 Schwartzkopf, Gebrüder 8373 Schwarzach, Gebrüder v., er- halten die Wappenfähig- keit 99 494 Schwarzburg-Rudolstadt, be- Sitzt d. Pfalzgrafenamt1'9, 190 — — Friedrich v. 179, 190 — — Günther v, 147, 327 — -Sondershausen besitzt d, Pfalzgrafenamt 179, 190 — — erhält ein Gnadenwap- pen 422 Schwarzenberg, Adam, Johan- niterordensmeister 395 — Adolph, erhält ein Gnaden- wappen 420 — Johann Adolph, wird Pfalz- graf 190°
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574 Schwarzenfels, v. 350 Schwarzer Prinz, Helmkleinod 5 des : Schwarzkoppen, Gebriider v. 373 Schweden, Friedrich I. v. 151, 341 ^" — Koünige v. 198 Schweinichen, Hans Ernst v, 348 Sehweinsberg, Schenk v. 241 Schwerin, Mecklenburg kauft 427 Schwert, Meister des langen 398 Schwertfeger in Magdeburg 398 Schwind, v. 315 Sculteti s. Schultheiss Seckau, Matthias, Fürst- bisehof v. 176 Sedisvakanz des Reichs 174 Seeger, Otto v. 170 Seelos, v. 308 Seffner zum Steig 407 Seger, Johann Theophil 29 Seidenberg, Familie v. 227 Seiffert, Josepha 311 Seilern sind Erblandküchen- meister 408 Seinsheim sind Oberjäger- meister 408 Seitenstetten, Abtei 87, 137 Seitz, Karoline 330 Selchow, v. 27 Sens, Erzbischof v. 182 Serini, Graf 484 Servitenorden 140 Sewe, Jakob v. 105 Seybothen, y. 227, 316, 319 Seyler, Gustav A. 34 Seymour, Laura 329, 3565 Sforza, Johann 100, 88, 491 Siekingen, Franz v. 206 Siegelbilder, städtische 118 Sikorski, v. 276 Silbermann, Christoph 193 Simon 30 Simplicissimus lisst sich ein Wappen geben 184 Sinzendorf führen d. Wappen des Erbschatzmeisteramtes 406 Skirbs, v. 315 Solms - Braunfels, Friedrich Wilhelm v. 841 — — Kan zu 195 — — Luise v. 153 — -— Philipp v. 151 Sommer, Karl v. 158 Sonnenberg, Hans 191 Sontheim, Johann Georg v. 886 Soyter, v. 881 Spangenhelm wird Zeichen des Adels 101 Spanheim, Johann I. v. 109 Namen- und Sachregister. Spanien, Könige v. 198, 199 Spaur sind 'Erblandmund- schenken 411 Spener, Philipp Jakob 25 - Spiering, Karoline v. . 338 Spindler, Johaun 87 Spinuzzi, Gräfin 337 Spittler, v. 319 Sponheim, Grafen v. 279 Städte sind wappenfähig 51, 117 — sächsische, dürfen ihr Wap- pen nicht mehr ändern 447 Städtische Truppen 117 Stadtsiegel 118 ff. Stadtwappen 117 — stehen den Bürgern nicht ' zu 288, 261 Staff, v. 262 Stainberger, Wolfgang 185 Staindlein, Simon der Schwab erhält das Wappen der 306 Stainhaus erhalten das Wap- pen der v. Burgberg 305 Stammsitz 116 Standeserhöhungen, auslän- dische 197 Starck, Hans 99, 105 — Johann August v. 157 Stassart, Johann 225 Stauding, Georg Friedrich v, 309 Staudinger 376 Stechhelm gilt als bürger- licher Helm 101 Stefanska, Camilla 168 Stein, Stadt 126, 256, 504 Steinach, Landschaden v. 829 Steinberg, Adolph 315 — -Skirbs, v. 315 Steinbock, Turniergesellschaft im 41 Steinbrecher, Benz 99 — Kunz 99 — Siegmund 99 Steinhorn, Wappenbestäti- gung für 438 Stendal, Otto v. 895 Stenzsch, v. 348 Stephanus, Matthias 26 Sternberg, v. Wappen der, . kommt au d. v. Pfersdorf und die v. Buttiler 250, 299, 458 Stetten, v. 808 Steyermark, Wappen v. 252 Stiftsfähigkeit 83f. Stiftswappen 131 Stillfried- Rattonitz, Rudolf v. 266, 273 Stipel, Otto v. ( Stoer 249
574 Schwarzenfels, v. 350 Schwarzer Prinz, Helmkleinod 5 des : Schwarzkoppen, Gebriider v. 373 Schweden, Friedrich I. v. 151, 341 ^" — Koünige v. 198 Schweinichen, Hans Ernst v, 348 Sehweinsberg, Schenk v. 241 Schwerin, Mecklenburg kauft 427 Schwert, Meister des langen 398 Schwertfeger in Magdeburg 398 Schwind, v. 315 Sculteti s. Schultheiss Seckau, Matthias, Fürst- bisehof v. 176 Sedisvakanz des Reichs 174 Seeger, Otto v. 170 Seelos, v. 308 Seffner zum Steig 407 Seger, Johann Theophil 29 Seidenberg, Familie v. 227 Seiffert, Josepha 311 Seilern sind Erblandküchen- meister 408 Seinsheim sind Oberjäger- meister 408 Seitenstetten, Abtei 87, 137 Seitz, Karoline 330 Selchow, v. 27 Sens, Erzbischof v. 182 Serini, Graf 484 Servitenorden 140 Sewe, Jakob v. 105 Seybothen, y. 227, 316, 319 Seyler, Gustav A. 34 Seymour, Laura 329, 3565 Sforza, Johann 100, 88, 491 Siekingen, Franz v. 206 Siegelbilder, städtische 118 Sikorski, v. 276 Silbermann, Christoph 193 Simon 30 Simplicissimus lisst sich ein Wappen geben 184 Sinzendorf führen d. Wappen des Erbschatzmeisteramtes 406 Skirbs, v. 315 Solms - Braunfels, Friedrich Wilhelm v. 841 — — Kan zu 195 — — Luise v. 153 — -— Philipp v. 151 Sommer, Karl v. 158 Sonnenberg, Hans 191 Sontheim, Johann Georg v. 886 Soyter, v. 881 Spangenhelm wird Zeichen des Adels 101 Spanheim, Johann I. v. 109 Namen- und Sachregister. Spanien, Könige v. 198, 199 Spaur sind 'Erblandmund- schenken 411 Spener, Philipp Jakob 25 - Spiering, Karoline v. . 338 Spindler, Johaun 87 Spinuzzi, Gräfin 337 Spittler, v. 319 Sponheim, Grafen v. 279 Städte sind wappenfähig 51, 117 — sächsische, dürfen ihr Wap- pen nicht mehr ändern 447 Städtische Truppen 117 Stadtsiegel 118 ff. Stadtwappen 117 — stehen den Bürgern nicht ' zu 288, 261 Staff, v. 262 Stainberger, Wolfgang 185 Staindlein, Simon der Schwab erhält das Wappen der 306 Stainhaus erhalten das Wap- pen der v. Burgberg 305 Stammsitz 116 Standeserhöhungen, auslän- dische 197 Starck, Hans 99, 105 — Johann August v. 157 Stassart, Johann 225 Stauding, Georg Friedrich v, 309 Staudinger 376 Stechhelm gilt als bürger- licher Helm 101 Stefanska, Camilla 168 Stein, Stadt 126, 256, 504 Steinach, Landschaden v. 829 Steinberg, Adolph 315 — -Skirbs, v. 315 Steinbock, Turniergesellschaft im 41 Steinbrecher, Benz 99 — Kunz 99 — Siegmund 99 Steinhorn, Wappenbestäti- gung für 438 Stendal, Otto v. 895 Stenzsch, v. 348 Stephanus, Matthias 26 Sternberg, v. Wappen der, . kommt au d. v. Pfersdorf und die v. Buttiler 250, 299, 458 Stetten, v. 808 Steyermark, Wappen v. 252 Stiftsfähigkeit 83f. Stiftswappen 131 Stillfried- Rattonitz, Rudolf v. 266, 273 Stipel, Otto v. ( Stoer 249
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Namen- und Sachregister. Strachmin, Tessen v. 276 Stralsund, Stadtrath wurde geadelt 199, 361 Strassburg, Bisthumswappen von 135 — Burggrafen v. 242 Strauss, Hugo v. 313 Streber, Sebastian 191 Str eitgr eun, die Eberstorf er- halten das Wappen der 284, 487 Streitigkeiten über Wappen 18, 251 439 Streitwiesen, Ottokar v 137 Stroffeck, Theresia 149 Stromer, Wappenstreit d, 489, 477 Strykius, Samuel 27 Stuart, Familie 115 Stubenberg, Ulrich v, 272 Stypman, Franz v. 199 Subject des Rechtes an einem Wappen 2281f. Sulzer, Johann Heinrich v, 321 Sünfzen, Gesellschaft 141 Sunneck, Hans v. 376 Surauer, Joh. Michael Benno 198 Suspension des Adels 207 Swabelsberg, Jost Lauwer er- hält das Wappen der 98, 196, 489 "Waddel, Heinrich Friedrich 28 Tann, Gevetter v. d. 818 Tannberg, v. 309 Taube, Ulrike 151, 341 Tauentzien erháült ein Gna- denwappen 495 Taur, Kümmerer v. 236, 808 - Teck, Adalbert v. 244 — Franz v. 172, 278 Tecklenburg fällt an Bent- heim 401 Tengen, d. Hangelin erhalten das Wappen der v 305 Tessen v. Strachmin 276 Tettingen, Clara v. 428 Teufelhart, Gebrüder 105 Thesawrus antiquitatum 27 Thiem, Luise 858 Thierstein, Bernhard v. 284 — Hans v. 284 Thomann, Heinrich 192 Thor, Georg 440 Thorberg, Johanna v. 431 Thuember v. Millheimb 309 '"T'hiimen, Veit v. 395 Thuemer, Lukas 387 Thüringen, Conrad v, 6, 393 — Heinrich v. 6 — Hermann v. 6 575 Thüringen, Ludwig v. 6 Thurn, Jakob v. 871, 375 — und Taxis, Karl Anselm v. 329 — — erhalten ein Gnaden- wappen 421 — v. 'Thurn zu Nuwenburg 407 — Zu Bozen, die Vintler er- halten das Wappen der von 305, 484 Tiele, Hubert v. 930 — -Winekler 820 Tineturen, Aenderung der 278 Tiraqueawu (Tiv aquellus) 25 Tirbach, Nickel v. 392 Töchter führen das Wappen des Vaters 226 Toggenburg, Berthold von, Propst 58 — Diethelm IV, v. 6 — Diethelm V. v. 6, 281 — Friedrich III, nimmt ein neues Wappen an 6, 281 — Heinr, Johannitermeister 390 — Kraft I. nimmt ein neues Wappen an 6, 281 — Kraft IIL, Propst - 58 — — greift 'aufs alte Wap- pen zurück 6, 482 — Wilhelm v., Domherr 58 Topler, Heinrich, erhült einen Wappenbrief 177, 482 Torney, v 813 Tornow, v. 276 Töröck de Scendrö 273 Tortona, Schildknecht vor 208 Totzenbecken, die v. Polheim erhalten d. Wappen der 305, 485 'Toussaint, Karl v. 156 Tractatus de insignis et armis 22 — de ve miliiavi 26 — nobilitatis 25 Tragauner, Hans der, ver- kauft sein Wappen 264, 269, 475 Tragen des Wappens 246, 261 Train, Karoline Elise v. 329 Trauczkirchen, v 309 'Trauner, Geschwister v. 318 Trient, Bisthumswappen von | 4, 805 Trier, Bisthumswappen von 185 — Hochgericht zu 85 Trott, Eva 340 Truchsess v. Baldersheim 296, 495 — v. Diessenhofen 410 — v. Habsburg 241 — Karlo gt. Grener 296 — v. Lentzburg 410 — v. Reinbergen 241
Namen- und Sachregister. Strachmin, Tessen v. 276 Stralsund, Stadtrath wurde geadelt 199, 361 Strassburg, Bisthumswappen von 135 — Burggrafen v. 242 Strauss, Hugo v. 313 Streber, Sebastian 191 Str eitgr eun, die Eberstorf er- halten das Wappen der 284, 487 Streitigkeiten über Wappen 18, 251 439 Streitwiesen, Ottokar v 137 Stroffeck, Theresia 149 Stromer, Wappenstreit d, 489, 477 Strykius, Samuel 27 Stuart, Familie 115 Stubenberg, Ulrich v, 272 Stypman, Franz v. 199 Subject des Rechtes an einem Wappen 2281f. Sulzer, Johann Heinrich v, 321 Sünfzen, Gesellschaft 141 Sunneck, Hans v. 376 Surauer, Joh. Michael Benno 198 Suspension des Adels 207 Swabelsberg, Jost Lauwer er- hält das Wappen der 98, 196, 489 "Waddel, Heinrich Friedrich 28 Tann, Gevetter v. d. 818 Tannberg, v. 309 Taube, Ulrike 151, 341 Tauentzien erháült ein Gna- denwappen 495 Taur, Kümmerer v. 236, 808 - Teck, Adalbert v. 244 — Franz v. 172, 278 Tecklenburg fällt an Bent- heim 401 Tengen, d. Hangelin erhalten das Wappen der v 305 Tessen v. Strachmin 276 Tettingen, Clara v. 428 Teufelhart, Gebrüder 105 Thesawrus antiquitatum 27 Thiem, Luise 858 Thierstein, Bernhard v. 284 — Hans v. 284 Thomann, Heinrich 192 Thor, Georg 440 Thorberg, Johanna v. 431 Thuember v. Millheimb 309 '"T'hiimen, Veit v. 395 Thuemer, Lukas 387 Thüringen, Conrad v, 6, 393 — Heinrich v. 6 — Hermann v. 6 575 Thüringen, Ludwig v. 6 Thurn, Jakob v. 871, 375 — und Taxis, Karl Anselm v. 329 — — erhalten ein Gnaden- wappen 421 — v. 'Thurn zu Nuwenburg 407 — Zu Bozen, die Vintler er- halten das Wappen der von 305, 484 Tiele, Hubert v. 930 — -Winekler 820 Tineturen, Aenderung der 278 Tiraqueawu (Tiv aquellus) 25 Tirbach, Nickel v. 392 Töchter führen das Wappen des Vaters 226 Toggenburg, Berthold von, Propst 58 — Diethelm IV, v. 6 — Diethelm V. v. 6, 281 — Friedrich III, nimmt ein neues Wappen an 6, 281 — Heinr, Johannitermeister 390 — Kraft I. nimmt ein neues Wappen an 6, 281 — Kraft IIL, Propst - 58 — — greift 'aufs alte Wap- pen zurück 6, 482 — Wilhelm v., Domherr 58 Topler, Heinrich, erhült einen Wappenbrief 177, 482 Torney, v 813 Tornow, v. 276 Töröck de Scendrö 273 Tortona, Schildknecht vor 208 Totzenbecken, die v. Polheim erhalten d. Wappen der 305, 485 'Toussaint, Karl v. 156 Tractatus de insignis et armis 22 — de ve miliiavi 26 — nobilitatis 25 Tragauner, Hans der, ver- kauft sein Wappen 264, 269, 475 Tragen des Wappens 246, 261 Train, Karoline Elise v. 329 Trauczkirchen, v 309 'Trauner, Geschwister v. 318 Trient, Bisthumswappen von | 4, 805 Trier, Bisthumswappen von 185 — Hochgericht zu 85 Trott, Eva 340 Truchsess v. Baldersheim 296, 495 — v. Diessenhofen 410 — v. Habsburg 241 — Karlo gt. Grener 296 — v. Lentzburg 410 — v. Reinbergen 241
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576 Truchsess v. Waldburg 190 — v. Wetzhausen 296, 495 — v. Yttingen 410 Tibingen, Pfalzgrafen v. 278 Tuchsenhauser erhalten das Wappen der Frasshauser 306 Tullenstadt, Heinrich v. 281 Tunderfeld, Wilhelmine v. 827 Türckbeim, Bruno v. 818 Turnierfühige 59 Turniergesellschaften 141, 231,398 Turnierhelm gilt als Zeichen des Adels Turturetus, Vincenz 25 Uchtländer, Christian Gott- fried 361 Unartikulirte Wappen 495 Unebenbürtige Ehe s. Mesal- liance : Uneheliche Kinder sind nicht wappenfühig ' 149 — — haben kein Recht auf das Wappen ihres Vaters 332 — — — — auf das Wappen ihrer Mutter 334 Uniformen 245 Universalerben erhälten das Wappen des Erblassers 315 Universität Altdorf 187 — in Brandenburg - Onolz- bach 187 — — — -Bayreuth 187 — Göttingen 187, 196 — Helmstädt 187 :— Leipzig 187, 195 — Prag 257 Unvollständige Wappen dürfen vervollständigt werden 363 Unvordenkliche Zeit präsu- mirt das Recht auf ein Wappen 439 — — präsumirt die Wappen- fähigkeit 210 Urach Egino V. v. 401 — Fürst v. 827 — Graf v., ist Reichs-Jäger- meister 407 — Karoline, Gräfin v. 357 — Maria, Gräfin v. 171, 273 Urendorf, Gebrüder v. 209 Utrecht, Bisthumswappen v. 135 Valenciennes, Stadtrath wird geadelt 361 Varnhagen, Karl August v. 314 — v, Ense 814 Namen- und Sachregister. Velben, Hans v. Wappen- streit des 440 Velser, Ulrich | 282 Velthoven, Johann v. 199 Velthym, Johann v. 100, 225, 236 Venedig 111 Vequel, Johann Theodor v. 157 Veränderung eines Wappens s. Wappenünderung Veräusserung des Wappens 268, 269, 435 Verboteder Wappenannahme 62 Verderue, Wappenstreit der de la 252, 514 Verjährung 210 Veringen, Grafen v, 2T9 — Wolfrad v. 10 Verleihung des Adels 164 — der Wappenfühigkeit 161, 182 — eines Wappens 366 Verlust des Adels 205 — der Wappenfähigkeit 205 — des einzelnen Wappens 430 Vermächtniss eines Wappens 270 Vernezobre de Laurieux er- halten ein Gnadenwappen 422 . Verstösse gegen das Wap- penheimfallsrecht 320 Vervollstándigung unvollstán- diger Wappen 363 Verwaltungsbezirkesindnicht wappenfähig 116. Verzicht auf den Adel 207 Vicecomes palatinus 185 Vietring, Abt Johaun v. 252 Vidal 257 Vierding, Wernczlein 808 Vierdung, Elsbeth 431 Viereck erhalten ein Gna- denwappen 496 Vikariats- Palatinat 191 Villiez, Johann Kaspar v. 156 Vintler erhalten das Wappen der vom Thurn 305, 484 Vlatten, v. 277, 407 Vodopie, Matthäus 89. Vogel, Cäcilia Rosalie 863 — Gebrüder 256 ' Vogt v. Brienz 278 — v, Gósten 215 Vóhlin v. Frickenhausen 180 Vôltsch, Advokat 186 Vom Erbschatzmeisteramt 28 Von der Verbindung d. Wap- pen- und des Lehnrechis — 29 Von Ertheilung des Wap- pens durch Gnadenbriefe 29 Vorchtemstein vermachen ihr Wappen den Hohenberg 270
576 Truchsess v. Waldburg 190 — v. Wetzhausen 296, 495 — v. Yttingen 410 Tibingen, Pfalzgrafen v. 278 Tuchsenhauser erhalten das Wappen der Frasshauser 306 Tullenstadt, Heinrich v. 281 Tunderfeld, Wilhelmine v. 827 Türckbeim, Bruno v. 818 Turnierfühige 59 Turniergesellschaften 141, 231,398 Turnierhelm gilt als Zeichen des Adels Turturetus, Vincenz 25 Uchtländer, Christian Gott- fried 361 Unartikulirte Wappen 495 Unebenbürtige Ehe s. Mesal- liance : Uneheliche Kinder sind nicht wappenfühig ' 149 — — haben kein Recht auf das Wappen ihres Vaters 332 — — — — auf das Wappen ihrer Mutter 334 Uniformen 245 Universalerben erhälten das Wappen des Erblassers 315 Universität Altdorf 187 — in Brandenburg - Onolz- bach 187 — — — -Bayreuth 187 — Göttingen 187, 196 — Helmstädt 187 :— Leipzig 187, 195 — Prag 257 Unvollständige Wappen dürfen vervollständigt werden 363 Unvordenkliche Zeit präsu- mirt das Recht auf ein Wappen 439 — — präsumirt die Wappen- fähigkeit 210 Urach Egino V. v. 401 — Fürst v. 827 — Graf v., ist Reichs-Jäger- meister 407 — Karoline, Gräfin v. 357 — Maria, Gräfin v. 171, 273 Urendorf, Gebrüder v. 209 Utrecht, Bisthumswappen v. 135 Valenciennes, Stadtrath wird geadelt 361 Varnhagen, Karl August v. 314 — v, Ense 814 Namen- und Sachregister. Velben, Hans v. Wappen- streit des 440 Velser, Ulrich | 282 Velthoven, Johann v. 199 Velthym, Johann v. 100, 225, 236 Venedig 111 Vequel, Johann Theodor v. 157 Veränderung eines Wappens s. Wappenünderung Veräusserung des Wappens 268, 269, 435 Verboteder Wappenannahme 62 Verderue, Wappenstreit der de la 252, 514 Verjährung 210 Veringen, Grafen v, 2T9 — Wolfrad v. 10 Verleihung des Adels 164 — der Wappenfühigkeit 161, 182 — eines Wappens 366 Verlust des Adels 205 — der Wappenfähigkeit 205 — des einzelnen Wappens 430 Vermächtniss eines Wappens 270 Vernezobre de Laurieux er- halten ein Gnadenwappen 422 . Verstösse gegen das Wap- penheimfallsrecht 320 Vervollstándigung unvollstán- diger Wappen 363 Verwaltungsbezirkesindnicht wappenfähig 116. Verzicht auf den Adel 207 Vicecomes palatinus 185 Vietring, Abt Johaun v. 252 Vidal 257 Vierding, Wernczlein 808 Vierdung, Elsbeth 431 Viereck erhalten ein Gna- denwappen 496 Vikariats- Palatinat 191 Villiez, Johann Kaspar v. 156 Vintler erhalten das Wappen der vom Thurn 305, 484 Vlatten, v. 277, 407 Vodopie, Matthäus 89. Vogel, Cäcilia Rosalie 863 — Gebrüder 256 ' Vogt v. Brienz 278 — v, Gósten 215 Vóhlin v. Frickenhausen 180 Vôltsch, Advokat 186 Vom Erbschatzmeisteramt 28 Von der Verbindung d. Wap- pen- und des Lehnrechis — 29 Von Ertheilung des Wap- pens durch Gnadenbriefe 29 Vorchtemstein vermachen ihr Wappen den Hohenberg 270
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Namen- und Sachregister. 577 Vorst-Lombeck, Hubert v. 315 Voss erhalten ein Gnaden- wappen 428 WVachter, Blasius 176 — Leonhard v. 194 Wächter, Karl Eberhard v. 319 Wackene,v., muss ein Bastards- zeichen führen 345, 526 Wagner, Daniel, Zunftmeister 399 — Hans Jakob, Zunftmeister 399 — Hans Ulrich, Zunftmeister 399 Wahleapitulation Karls VI. 65 — Karls VII. 66 — Leopolds I.' 64 Walbott 258 Waldauer, Ulrich der 440 . Waldburg, Truchsess v. 60 — — fiihren das Wappen d. Erbtruchsessenamtes 406, 428 — — sind Erbreichshofmei- ster von Würtemberg 233 — — sind Hofpfalzgrafen 190 — — -Zeil, Joh. Jakob v. 190, 191 Waldeck adelt 168 — Albrecht v, 358 Waldthurner 440 Wales, Helmkleinod des Prin- zen V. 287 Walhusen, die Schutten er- halten d. Wappen d. v. 441 510 Wallsperg, Truchsess v. 401 Walstave, v. 243 Waltenhausen, v. 184 Waltenheim, Hans 371 "Walther, der Erzpoet 98 Waltershausen, Anton v. 807 Wappenänderungen sind ge- stattet 274, 310 — bei Gnadenwappen 424 -- in Frankreich verboten 289 — können von der Familie verhindert werden 294 — sind oft nachtheilig 285 — sind unstatthaft bei frem- den verliehenen Wappen 316 — — bei Unehelichen 344 Wappenannahme ist Nicht- wappenfähigen verboten 62 Wappenbesserungen 375, 419 Wappenbestätigung 437 Wappenbriefe beweisen das Wappen 481 — für Adelige 100 — — Bürgerliche 88,98, 165, 167 ff, — — geistliche Dignitäre in Oesterreich 169, 539 Wappenbuch Grünenbergs 11 HAUPTMANN, Das Wappenrecht, Wappenbuch, Ingerams . 19 — Reichskanzlei- 101 — Schnitts 11 — von den Ersten 133, 135 Wappenbureau 169 Wappenfähige 51 — Berufsstände 202 Wappenfähigkeit, Begriff 49 — als abgeleitetes Recht 52 — als eignes Recht 51 — ist Vorrecht des Adels 54 — wird Bürgerlichen ertheilt 99, 166 Wappenfibel 32 Wappenfreundschaft 268 Wappengemeinschaften 254 Wappengenossen, adelige 59, 105 — bürgerliche 105 Wappengenossenschaften 255, 268 Wappengleichheit zeugt für Stammeseinheit 285 Wappengruppen 241 Wappenheimfallsrecht 219, 226, 270, 298, 423 Wappenkauf 264, 269, 455, 492 Wappenlehen 219 Wappenlehn, Das 29 Wappenminderung 266, 342, 423 Wappenrecht der Bůrger- lichen 31 Wappenrolle, Züricher 11 Wappenschenkung 264, 269 Wappenschmälerung 8. Wap- penminderung ME Wappenschwindel 169 Wappenstreitigkeiten 18, 251, 434, 440, 460, 474, 477, 478, 514, 518 Wappenvereinigungen 109 Wappenvermehrungen 808, 377, 419, 424 Wappenzeugnisse 437, 464, 476 Wardenberg, Helene v. 342 Warnecke, F. W. 32 Warnstein, Gräfin v. 152 Wart, v. 821 Warteusleben erhalten ein Gnadenwappen 491 Warthausen, v. 313 Wartstein, Eberhard v. 275 — Heinrich v. 275 Wasen, Eberhardt v. 60 Watteville, Friedrich v. 348 Watzel, Francisca 170 — v. Rechtwart - 170 ' Wedel, Hasse v. 391 Wedemeyer, Johann Karl 158 — v. Sommer ' 188 Wegner, Gebrüder v. 350 37
Namen- und Sachregister. 577 Vorst-Lombeck, Hubert v. 315 Voss erhalten ein Gnaden- wappen 428 WVachter, Blasius 176 — Leonhard v. 194 Wächter, Karl Eberhard v. 319 Wackene,v., muss ein Bastards- zeichen führen 345, 526 Wagner, Daniel, Zunftmeister 399 — Hans Jakob, Zunftmeister 399 — Hans Ulrich, Zunftmeister 399 Wahleapitulation Karls VI. 65 — Karls VII. 66 — Leopolds I.' 64 Walbott 258 Waldauer, Ulrich der 440 . Waldburg, Truchsess v. 60 — — fiihren das Wappen d. Erbtruchsessenamtes 406, 428 — — sind Erbreichshofmei- ster von Würtemberg 233 — — sind Hofpfalzgrafen 190 — — -Zeil, Joh. Jakob v. 190, 191 Waldeck adelt 168 — Albrecht v, 358 Waldthurner 440 Wales, Helmkleinod des Prin- zen V. 287 Walhusen, die Schutten er- halten d. Wappen d. v. 441 510 Wallsperg, Truchsess v. 401 Walstave, v. 243 Waltenhausen, v. 184 Waltenheim, Hans 371 "Walther, der Erzpoet 98 Waltershausen, Anton v. 807 Wappenänderungen sind ge- stattet 274, 310 — bei Gnadenwappen 424 -- in Frankreich verboten 289 — können von der Familie verhindert werden 294 — sind oft nachtheilig 285 — sind unstatthaft bei frem- den verliehenen Wappen 316 — — bei Unehelichen 344 Wappenannahme ist Nicht- wappenfähigen verboten 62 Wappenbesserungen 375, 419 Wappenbestätigung 437 Wappenbriefe beweisen das Wappen 481 — für Adelige 100 — — Bürgerliche 88,98, 165, 167 ff, — — geistliche Dignitäre in Oesterreich 169, 539 Wappenbuch Grünenbergs 11 HAUPTMANN, Das Wappenrecht, Wappenbuch, Ingerams . 19 — Reichskanzlei- 101 — Schnitts 11 — von den Ersten 133, 135 Wappenbureau 169 Wappenfähige 51 — Berufsstände 202 Wappenfähigkeit, Begriff 49 — als abgeleitetes Recht 52 — als eignes Recht 51 — ist Vorrecht des Adels 54 — wird Bürgerlichen ertheilt 99, 166 Wappenfibel 32 Wappenfreundschaft 268 Wappengemeinschaften 254 Wappengenossen, adelige 59, 105 — bürgerliche 105 Wappengenossenschaften 255, 268 Wappengleichheit zeugt für Stammeseinheit 285 Wappengruppen 241 Wappenheimfallsrecht 219, 226, 270, 298, 423 Wappenkauf 264, 269, 455, 492 Wappenlehen 219 Wappenlehn, Das 29 Wappenminderung 266, 342, 423 Wappenrecht der Bůrger- lichen 31 Wappenrolle, Züricher 11 Wappenschenkung 264, 269 Wappenschmälerung 8. Wap- penminderung ME Wappenschwindel 169 Wappenstreitigkeiten 18, 251, 434, 440, 460, 474, 477, 478, 514, 518 Wappenvereinigungen 109 Wappenvermehrungen 808, 377, 419, 424 Wappenzeugnisse 437, 464, 476 Wardenberg, Helene v. 342 Warnecke, F. W. 32 Warnstein, Gräfin v. 152 Wart, v. 821 Warteusleben erhalten ein Gnadenwappen 491 Warthausen, v. 313 Wartstein, Eberhard v. 275 — Heinrich v. 275 Wasen, Eberhardt v. 60 Watteville, Friedrich v. 348 Watzel, Francisca 170 — v. Rechtwart - 170 ' Wedel, Hasse v. 391 Wedemeyer, Johann Karl 158 — v. Sommer ' 188 Wegner, Gebrüder v. 350 37
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578 Weibliche Descendenten 225 Weibliche Linie hat kein Recht am Wappen 226 Wein, v., sind Erbkämmerer 408 Weinsberg, Grafen v. 411 Weiss, Peter Siegmund 185 — v. 178 — Johann Christian v. 821 — v. Weissenstein, Friede- rike 362 Weitendorf, Dorf 91 Weitergehende Verfügungen 230 Weitzenbeck, Joseph v. 194 Wellenwart s. Wóllwarth. Wellerswalde, Truchsess v. 407 Wellinger v. Ferchingen 848, 408 Welpe, v., sind Jágermeister 407 Wenck, Helfrich Bernhard 29, 31 Wentzky, Georg v. 25 Wenzelsgymnasium zu Prag 257 Wenzeslaus, Trient erhält das Wappen des h. 805, 459 Werberg, Hermann v. 895 Werden, Abt Konrad leiht heimgefallene Wappen 806 Werdenberg, Grafen v, 278 — -Heiligenberg nehmen das Wappen von Heiligenberg an 482 — -Sargans, Rudolf VI. v. 58 Werle, Günther v. 58 Wernezrüti, Hermann, ver- ^. kauft sein Wappen, 265, 492 Werner, Katharina 156, 170 Werthern, v. erhalten das Erbthürhüteramt 407 — führen ein unrichtiges Gnadenwappen 494 Westacher 877 Westarp, Karoline Amalie 830 Westerburg, Siegfried v. 152 Westerholt und Gysenberg, Joseph Clemens v. 810 Wichert, Gebrůder v. 198 Widersherg, Eberhard v. giebt dem Otto v. Greifenberg sein Wappen 250, 264, 457 Widmannstetter, J. v. “184 Wien, Stadt 126, 256, 434, 504 Wiener Neustadt 126 Wildeck, Hartneid v. 287 — Otto v. 287 Wildgraf Conrad 276 — v. Daun 276 — v. Kyrburg . 276 Wildgrafschaft Daun . 401 Wildon, Hartnid v. * © 2T6, 286 — Herrand v. 276 Wilfling, v. 309 Namen- und Sachregistet. Wilke, Doroth. Regina 169 y Willenbiicher, Charlotte 162 . Willich, Justus Martin 313 Wilson, Maria 322 Wind, Turniergesellschaft im 141 Windeck, Hartmann Mayr v., Ulrich v. Jungingen er- hält das Wappen des 253, 306, 467 — — Hans Bodman erhält das Wappen des 253, 256, 306, 468 Windstein, Friedrich v. 283 — Kunz v, © 283 Wineck 95D Winkel, Elisabeth 829 Winkelhausen ‚erhalten ein Gnadenwappen ‘491 Wirtmann, Margaretha 149 Wisgerin, Johanna 348 Wismar, Stadt 121, 122 - Wittchow, Karl Ferdinand 351 Wittelsbach, Pfalzgrafen v. 244 Wittenberg,juristische Fakul- tat. zu 187 Wittgenstein, v. 331 Wittwen diirfen das Wappen ihres Mannes fiihren : 481 Woldeck, v. 313 Wolf; Turniergesellschaft im 141 Wolff zu Todtenwart, Ulrich 64 — Geschwister v, . 812 Wolfsthal, Pilgrim v., kauft das Wappen Hans des Tragauners 264, 269, 475 — Wollrabe, Henriette 147, 828 — v, Wallrab 328 Wöllwarth, Heinrich, Herr v, 341 — Georg v., erwirbt das Wap- pen Erkinger Relchs 269, 469 — Otto 269 Wulhase, Albert 77 — Hermann 77 Wurffbein, Johann Paul 187 Würtemberg adelt 168 — August v. 342 — errichtet Reichserbümter 283 — führt d, Reichssturmfahne 406 — Heinrich v. 357 — Ludwig v. 886 — Wilhelm Friedrich Phil. v. 827 "Würzburg, Bischof von, be- streitet den Hohenlohe das Wappen v.. Franken 370 — Bisthumswappen von 134, 135 Ximenes, Pauline 278
578 Weibliche Descendenten 225 Weibliche Linie hat kein Recht am Wappen 226 Wein, v., sind Erbkämmerer 408 Weinsberg, Grafen v. 411 Weiss, Peter Siegmund 185 — v. 178 — Johann Christian v. 821 — v. Weissenstein, Friede- rike 362 Weitendorf, Dorf 91 Weitergehende Verfügungen 230 Weitzenbeck, Joseph v. 194 Wellenwart s. Wóllwarth. Wellerswalde, Truchsess v. 407 Wellinger v. Ferchingen 848, 408 Welpe, v., sind Jágermeister 407 Wenck, Helfrich Bernhard 29, 31 Wentzky, Georg v. 25 Wenzelsgymnasium zu Prag 257 Wenzeslaus, Trient erhält das Wappen des h. 805, 459 Werberg, Hermann v. 895 Werden, Abt Konrad leiht heimgefallene Wappen 806 Werdenberg, Grafen v, 278 — -Heiligenberg nehmen das Wappen von Heiligenberg an 482 — -Sargans, Rudolf VI. v. 58 Werle, Günther v. 58 Wernezrüti, Hermann, ver- ^. kauft sein Wappen, 265, 492 Werner, Katharina 156, 170 Werthern, v. erhalten das Erbthürhüteramt 407 — führen ein unrichtiges Gnadenwappen 494 Westacher 877 Westarp, Karoline Amalie 830 Westerburg, Siegfried v. 152 Westerholt und Gysenberg, Joseph Clemens v. 810 Wichert, Gebrůder v. 198 Widersherg, Eberhard v. giebt dem Otto v. Greifenberg sein Wappen 250, 264, 457 Widmannstetter, J. v. “184 Wien, Stadt 126, 256, 434, 504 Wiener Neustadt 126 Wildeck, Hartneid v. 287 — Otto v. 287 Wildgraf Conrad 276 — v. Daun 276 — v. Kyrburg . 276 Wildgrafschaft Daun . 401 Wildon, Hartnid v. * © 2T6, 286 — Herrand v. 276 Wilfling, v. 309 Namen- und Sachregistet. Wilke, Doroth. Regina 169 y Willenbiicher, Charlotte 162 . Willich, Justus Martin 313 Wilson, Maria 322 Wind, Turniergesellschaft im 141 Windeck, Hartmann Mayr v., Ulrich v. Jungingen er- hält das Wappen des 253, 306, 467 — — Hans Bodman erhält das Wappen des 253, 256, 306, 468 Windstein, Friedrich v. 283 — Kunz v, © 283 Wineck 95D Winkel, Elisabeth 829 Winkelhausen ‚erhalten ein Gnadenwappen ‘491 Wirtmann, Margaretha 149 Wisgerin, Johanna 348 Wismar, Stadt 121, 122 - Wittchow, Karl Ferdinand 351 Wittelsbach, Pfalzgrafen v. 244 Wittenberg,juristische Fakul- tat. zu 187 Wittgenstein, v. 331 Wittwen diirfen das Wappen ihres Mannes fiihren : 481 Woldeck, v. 313 Wolf; Turniergesellschaft im 141 Wolff zu Todtenwart, Ulrich 64 — Geschwister v, . 812 Wolfsthal, Pilgrim v., kauft das Wappen Hans des Tragauners 264, 269, 475 — Wollrabe, Henriette 147, 828 — v, Wallrab 328 Wöllwarth, Heinrich, Herr v, 341 — Georg v., erwirbt das Wap- pen Erkinger Relchs 269, 469 — Otto 269 Wulhase, Albert 77 — Hermann 77 Wurffbein, Johann Paul 187 Würtemberg adelt 168 — August v. 342 — errichtet Reichserbümter 283 — führt d, Reichssturmfahne 406 — Heinrich v. 357 — Ludwig v. 886 — Wilhelm Friedrich Phil. v. 827 "Würzburg, Bischof von, be- streitet den Hohenlohe das Wappen v.. Franken 370 — Bisthumswappen von 134, 135 Ximenes, Pauline 278
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Namen- und Sachregister. 579 York v. Wartenberg erhält ein Gnadenwappen Yrsch, Sigmund v. Yttingen, Truchsess v. 425 312 410 Zabeltitz, Joseph 179, 337 Zahl der Wappen 257 Zähringen, Berthold IV. v. 244 — V. V. 244 Zändel, Georg der 251, 265, 381 Zänger, Deutschordenscom- thur Ulrich Zehentner, Gebrüder Zeppelin sind Erbpannerher- ren von Würtemberg Ziegelheim, v. 394 185 233 Ziegenhain, Hohenlohe nehmen 412 das Wappen an von 29 Ziegler, Caspar — Judas Thaddäus 316 Zierngast, Hans 256 Zieten, v. 342 342 Ziethen, Hans v. 186 Zimmermann, Joh. Nikol. 183, Zimmern, Johann Werner v. 294 Zittau, Bürgermeister von 187, 192, 196 Zollern s. Hohenzollern Zorn, v. 275 142, 231, 398 Zunftwappen 11, 134 Züricher Wappenrolle Zweck der Wappen 257 4
Namen- und Sachregister. 579 York v. Wartenberg erhält ein Gnadenwappen Yrsch, Sigmund v. Yttingen, Truchsess v. 425 312 410 Zabeltitz, Joseph 179, 337 Zahl der Wappen 257 Zähringen, Berthold IV. v. 244 — V. V. 244 Zändel, Georg der 251, 265, 381 Zänger, Deutschordenscom- thur Ulrich Zehentner, Gebrüder Zeppelin sind Erbpannerher- ren von Würtemberg Ziegelheim, v. 394 185 233 Ziegenhain, Hohenlohe nehmen 412 das Wappen an von 29 Ziegler, Caspar — Judas Thaddäus 316 Zierngast, Hans 256 Zieten, v. 342 342 Ziethen, Hans v. 186 Zimmermann, Joh. Nikol. 183, Zimmern, Johann Werner v. 294 Zittau, Bürgermeister von 187, 192, 196 Zollern s. Hohenzollern Zorn, v. 275 142, 231, 398 Zunftwappen 11, 134 Züricher Wappenrolle Zweck der Wappen 257 4
Strana 580
ll TATTY ZET TTP OT ETON 08015 Hn IU ed TYT TTP TYT t TT TT [ITH CIE VERZEICHNISS DER JLLUSTRA TIONEN, Fig. Fig. Fig. Fig. Fig. Fig. Fig. l He C» o -1 c» c Graf Adolph IX. v. Holstein nach seinem Reiter- siegel vom Jahre 1365 , , . . . ‚ Aus dem Siegel der Gräfin Sophie v. Ravensherg seb Gráüfin v. Bruchhausen 1285 , . Àus dem Siegel der Mechtilde v. Isenburg von 1802 . Àus dem Siegel der Grüfin Elisabeth v. Holstein nach einem Siegelabdruck von 1318 . . Konig Ottokar v. Bóhmen nach seinem Siegel von 1969 . Siegel des Grafen Heinrich v. Regenstein 1959 , . Siegel Ulrichs v. Bremgarten, Pfarrer von Wolen 1996 . Siegel Johanns v. Reicheneck, Pfarrer von St. Peter in Laibach 1840 , , . , i . Siegel des Herzogs Rudolf v, Oesterreich 1305 . ig. 10. . 11, . 19. ig. 18. , 14, . 15. . 16. ", 17. . 18. >. 18. . 90. . 91. Grosses Siegel der Stadt Breslau vom Jahre 1283 , Siegel der Stadt Miltenberg vom Jahre 1468 , Grosses Siegel der Stadt Bonn vom Jahre 1260 , Siegel der Stadt Wismar vom Jahre 1956 . . , Siegel des Richters der Stadt Münsterberg v. Jahre 1282 Siegel der Stadt Grünburg vom Jahre 1992 . Siegel der Stadt Gmünd . Siegel der Stadt Glatz aus dem 18. Jahrhundert Siegel der Stadt Görlitz aus dem Jahre 1998 Siegel der Stadt Krópelin vom Jahre 1806 . Siegel der Stadt Neu-Kalden vom Jahre 1283 , Siegel der Stadt Lich vom Jahre 1806 , . , Seite 8 9 10 58 59 110 119 120 120 121 121 122 122 123 123 124 124 125
ll TATTY ZET TTP OT ETON 08015 Hn IU ed TYT TTP TYT t TT TT [ITH CIE VERZEICHNISS DER JLLUSTRA TIONEN, Fig. Fig. Fig. Fig. Fig. Fig. Fig. l He C» o -1 c» c Graf Adolph IX. v. Holstein nach seinem Reiter- siegel vom Jahre 1365 , , . . . ‚ Aus dem Siegel der Gräfin Sophie v. Ravensherg seb Gráüfin v. Bruchhausen 1285 , . Àus dem Siegel der Mechtilde v. Isenburg von 1802 . Àus dem Siegel der Grüfin Elisabeth v. Holstein nach einem Siegelabdruck von 1318 . . Konig Ottokar v. Bóhmen nach seinem Siegel von 1969 . Siegel des Grafen Heinrich v. Regenstein 1959 , . Siegel Ulrichs v. Bremgarten, Pfarrer von Wolen 1996 . Siegel Johanns v. Reicheneck, Pfarrer von St. Peter in Laibach 1840 , , . , i . Siegel des Herzogs Rudolf v, Oesterreich 1305 . ig. 10. . 11, . 19. ig. 18. , 14, . 15. . 16. ", 17. . 18. >. 18. . 90. . 91. Grosses Siegel der Stadt Breslau vom Jahre 1283 , Siegel der Stadt Miltenberg vom Jahre 1468 , Grosses Siegel der Stadt Bonn vom Jahre 1260 , Siegel der Stadt Wismar vom Jahre 1956 . . , Siegel des Richters der Stadt Münsterberg v. Jahre 1282 Siegel der Stadt Grünburg vom Jahre 1992 . Siegel der Stadt Gmünd . Siegel der Stadt Glatz aus dem 18. Jahrhundert Siegel der Stadt Görlitz aus dem Jahre 1998 Siegel der Stadt Krópelin vom Jahre 1806 . Siegel der Stadt Neu-Kalden vom Jahre 1283 , Siegel der Stadt Lich vom Jahre 1806 , . , Seite 8 9 10 58 59 110 119 120 120 121 121 122 122 123 123 124 124 125
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Fig. 22, Fig. 28. Fig. 24. Fig. 25. Fig. 26. Fig. 27. Fig. 40. Fig. 41, Fig. 42. Fig. 43. Fig. 44. Fig. 45. Fig. 46. Fig. 47. Fig. 48. Fig. 49. Fig. 50. Fig. 51. Fig. 52. Fig. 53, Fig. 54. . Wappen der Grafen von Habsburg $4 9 o» o3 t Verzeichniss der Illustrationen. Siegel der Stadt Jülich aus dem 18, Jahrhundert . Bonner Schóffensiegel aus dem 14. Jahrhundert Wappen der Stadt Bonn . . . . . . . Siegel der Stadt Büdingen aus dem 14. Jahrhundert Siegel der Stadt Büdingen aus dem Jahre 1572 Wappen Heinrichs III. v. Neuenburg, 1 Bischof v. Basel (1962—12'14) . s. . Wappen der Grafen von Neuenburg . PPP" . Wappen des Bisthums Basel . . . . . . . . . . . Die Wappenbanner von Cóln, Trier und Chur . . Wappen der v. Rothenberg . . . . . . . « . . . Wappen der Grafen v. Erbach . . , . . . . . Wappen der v. Kurl . . . . . MEM 94, Wappenschild des Herrand v. Wildon nach seinem Siegel von 1195 . . . . . . Wappenschild des Ulrich von Wildon nach seinem Siegel vou 1223 . . . . . . + + «+ «+ « . Wappen des Hertnid v. Wildon nach seinem Siegel von 1278 Wappen der v. Neuenstein . . . . s . Wappen der v. Kageneck, Wetzel v. Marsilien und v. Achenheim TP Wappenschild der Ottfriederich T Wappenschild der v. Blumenau . Wappenschild der Reimbóldelin und der Burggrafen v. Strassburg Wappen des Joh. Bóhart v. Neuenburg nach seinem Siegel von 1314 Wappenschild der Grafen v. Nidau . Wappen der v. Erlach . . . . Siegel Philipps, Vogt v. Brienz 1959 . Siegel Rudolphs, Vogt v. Brienz 1259 Aus dem Siegel Burchards v. Móringen 1289 Siegel Peters v. Móringen vom Jahre 1268 Siegel Peters v. Móringen vom Jahre 1277 Wappen Reimprechts v. Eberstorff + 1289 Siegel Rudolfs v. Eberstorff 1307 Wappen der Streitgreun T Wappen der Meissau . . . . . . . . 581 Seite 125 127 127 129 129 133 133 133 13b 162 162 168 240 240 240 . 94 241 241 242 242 242 243 248 243 277 277 278 281 281 284 284 284 284
Fig. 22, Fig. 28. Fig. 24. Fig. 25. Fig. 26. Fig. 27. Fig. 40. Fig. 41, Fig. 42. Fig. 43. Fig. 44. Fig. 45. Fig. 46. Fig. 47. Fig. 48. Fig. 49. Fig. 50. Fig. 51. Fig. 52. Fig. 53, Fig. 54. . Wappen der Grafen von Habsburg $4 9 o» o3 t Verzeichniss der Illustrationen. Siegel der Stadt Jülich aus dem 18, Jahrhundert . Bonner Schóffensiegel aus dem 14. Jahrhundert Wappen der Stadt Bonn . . . . . . . Siegel der Stadt Büdingen aus dem 14. Jahrhundert Siegel der Stadt Büdingen aus dem Jahre 1572 Wappen Heinrichs III. v. Neuenburg, 1 Bischof v. Basel (1962—12'14) . s. . Wappen der Grafen von Neuenburg . PPP" . Wappen des Bisthums Basel . . . . . . . . . . . Die Wappenbanner von Cóln, Trier und Chur . . Wappen der v. Rothenberg . . . . . . . « . . . Wappen der Grafen v. Erbach . . , . . . . . Wappen der v. Kurl . . . . . MEM 94, Wappenschild des Herrand v. Wildon nach seinem Siegel von 1195 . . . . . . Wappenschild des Ulrich von Wildon nach seinem Siegel vou 1223 . . . . . . + + «+ «+ « . Wappen des Hertnid v. Wildon nach seinem Siegel von 1278 Wappen der v. Neuenstein . . . . s . Wappen der v. Kageneck, Wetzel v. Marsilien und v. Achenheim TP Wappenschild der Ottfriederich T Wappenschild der v. Blumenau . Wappenschild der Reimbóldelin und der Burggrafen v. Strassburg Wappen des Joh. Bóhart v. Neuenburg nach seinem Siegel von 1314 Wappenschild der Grafen v. Nidau . Wappen der v. Erlach . . . . Siegel Philipps, Vogt v. Brienz 1959 . Siegel Rudolphs, Vogt v. Brienz 1259 Aus dem Siegel Burchards v. Móringen 1289 Siegel Peters v. Móringen vom Jahre 1268 Siegel Peters v. Móringen vom Jahre 1277 Wappen Reimprechts v. Eberstorff + 1289 Siegel Rudolfs v. Eberstorff 1307 Wappen der Streitgreun T Wappen der Meissau . . . . . . . . 581 Seite 125 127 127 129 129 133 133 133 13b 162 162 168 240 240 240 . 94 241 241 242 242 242 243 248 243 277 277 278 281 281 284 284 284 284
Strana 582
582 Fig. 55, Das Bürenwappen Bernhards III. v. Anhalt nach seinem =) Verzeichniss der Illustrationen. Sekretsiegel von 1322 . . . . . . . . Fig. 56. Fürst Bernhard III. v. Anhalt nach seinem Sieg el v. 1393 Fig, 57. Aus dem Siegel des Grafen Gerhard V. v, Holstein 1849 Fig. Fig. Fig = de 58. 59, 60, + 61. . 68, ‚ 68. , 64, > 65, ‚ 66. ‚ 67. >, 68. , 69, . 10. g. TL NI ig. 78. ‚ 74. 75. . 16. ig. UT, 18. 19 . 80. 81 . 82. g. 83. ig. 84 ig. 8b. Fig. Fig. Fig. 86. 87. 88. Wappen der Wollrabe v. Walrab . . . . . . Wappen der v. Lówenstein-Scharffeneck . . . Wappenschild der Grossherzoge v. Hessen . . . Wappenschild der v. Friedrich. . . ... . Wappen der Grafen v. Sontheim . . . . . . . . Wappen der Ruknik v Mengen . . . . . . . Süchsiscohes Wappen . . . . "o9 o9 oc 9 39 $4 Wappen des Chevalier de Saxe s... .. = s Wappen der v. Künsberg . . . . . . . . . . . Wappen der v. Spiering . . . . 4 4 4 4 4 « Wappen der v. Künsberg v. Fronberg . , . . . Wappen Philipps, Bastard v. Burgund . . . . . Wappen der v. Kirchberg . . . . 4 4 4 4 « + Wappen der Herzoge v. Braunschweig . . . . . + Wappen der Grafen у, Hessenstein . . . . .. Wappen der Herren v. Wóllwarth . . . . . . .. Wappen der Freiherren v. Wóllwarth.. . . . . . Wappen der v. Ehrenberg . . . . . . . . ‘ Wappen der Markgrafen (heute Grossherzoge) v. Baden Aus dem Siegel der Fürstin Agnes v. Rostock 1288 Aus dem Siegel der Fiirstin Sophia v. Mecklenburg 1284 Wappen der v. Hohenlohe . . . Wappen der v. Brauneck , . . . . . . . . . ‘Wappen der v, Hern nach dem Diplom . . . Wappen der v. Hern, wie es wirklich gefiihrt wird Wappen der v. Proff nach dem Diplom von 1790 , Wappen der v. Proff wie es wirklich geführt wird Siegel Hermanns v. Salza 1225, Grossmeisters des Deutschen Ordens . . . . . . . . . . . . Siegel des Deutschordensrectors durch Elsass und Burgund 1225 . . . . . . . . . Deutschordensritter. . . . Siegel des Johannitermeisters Heinrich v. Toggen- burg 1257 . . . . . 4. l.l e s Fig. 89. Siegel Heinrichs Piscator, Johanniterordens Land- eomthur 1257. . . . . . . . + + + + + 4 Seite 286 286 287 328 328 330 330 336 336 338 338 338 338 338 339 340 340 340 341 341 343 343 353 353 357 357 313 873 874 374 . 889 989 390 390 391
582 Fig. 55, Das Bürenwappen Bernhards III. v. Anhalt nach seinem =) Verzeichniss der Illustrationen. Sekretsiegel von 1322 . . . . . . . . Fig. 56. Fürst Bernhard III. v. Anhalt nach seinem Sieg el v. 1393 Fig, 57. Aus dem Siegel des Grafen Gerhard V. v, Holstein 1849 Fig. Fig. Fig = de 58. 59, 60, + 61. . 68, ‚ 68. , 64, > 65, ‚ 66. ‚ 67. >, 68. , 69, . 10. g. TL NI ig. 78. ‚ 74. 75. . 16. ig. UT, 18. 19 . 80. 81 . 82. g. 83. ig. 84 ig. 8b. Fig. Fig. Fig. 86. 87. 88. Wappen der Wollrabe v. Walrab . . . . . . Wappen der v. Lówenstein-Scharffeneck . . . Wappenschild der Grossherzoge v. Hessen . . . Wappenschild der v. Friedrich. . . ... . Wappen der Grafen v. Sontheim . . . . . . . . Wappen der Ruknik v Mengen . . . . . . . Süchsiscohes Wappen . . . . "o9 o9 oc 9 39 $4 Wappen des Chevalier de Saxe s... .. = s Wappen der v. Künsberg . . . . . . . . . . . Wappen der v. Spiering . . . . 4 4 4 4 4 « Wappen der v. Künsberg v. Fronberg . , . . . Wappen Philipps, Bastard v. Burgund . . . . . Wappen der v. Kirchberg . . . . 4 4 4 4 « + Wappen der Herzoge v. Braunschweig . . . . . + Wappen der Grafen у, Hessenstein . . . . .. Wappen der Herren v. Wóllwarth . . . . . . .. Wappen der Freiherren v. Wóllwarth.. . . . . . Wappen der v. Ehrenberg . . . . . . . . ‘ Wappen der Markgrafen (heute Grossherzoge) v. Baden Aus dem Siegel der Fürstin Agnes v. Rostock 1288 Aus dem Siegel der Fiirstin Sophia v. Mecklenburg 1284 Wappen der v. Hohenlohe . . . Wappen der v. Brauneck , . . . . . . . . . ‘Wappen der v, Hern nach dem Diplom . . . Wappen der v. Hern, wie es wirklich gefiihrt wird Wappen der v. Proff nach dem Diplom von 1790 , Wappen der v. Proff wie es wirklich geführt wird Siegel Hermanns v. Salza 1225, Grossmeisters des Deutschen Ordens . . . . . . . . . . . . Siegel des Deutschordensrectors durch Elsass und Burgund 1225 . . . . . . . . . Deutschordensritter. . . . Siegel des Johannitermeisters Heinrich v. Toggen- burg 1257 . . . . . 4. l.l e s Fig. 89. Siegel Heinrichs Piscator, Johanniterordens Land- eomthur 1257. . . . . . . . + + + + + 4 Seite 286 286 287 328 328 330 330 336 336 338 338 338 338 338 339 340 340 340 341 341 343 343 353 353 357 357 313 873 874 374 . 889 989 390 390 391
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Fig. 90. Fig. 91. Fig. 92. Fig. 98. Fig. 94. Fig. 95. Fig. 96. Fig. 97. Fig. 98. Fig. 99. Fig. 100. Fig. 101, Fig. 102, Fig. 103. Fig. 104. Verzeichniss der Illustrationen. 588 « Seite Siegel Gerhards, Meisters des Johauniterhauses in Thunstetten 1268 . . . . . +. s. s. S. 891 Aus dem Siegel Johanns v. Mengede, Deutschordens- meister über Lívland 1451 . . . . . . . . . 898 Schild des Landgrafen Conrad v. Thüringen in der Elisabethkirehe zu Marburg . . . . . . . 898 Wappen des Ulrich Zünger, Deutschordens- Comthur zu Balge 1413. . . .. . 894 Wappen des Arnold v. Hirschberg, ‘ Deutschordens- Comthur zu Horneck 1413 . . . . . . . . . 894 Wappen des Ándreas v. d. Neuen Haus, Johanniter- ordens-Comthur 1418 . . . . . . . . . . . 894 Aus dem Siegel Friedrichs v. Lochen, Johanniter- ritter 1336 2. 2 1 4 4 4 4 4 4 4 0 804 Wolter v. Plettenberg, Deutschordensherrnmeister in Livland 2. . . . . . . 4 44 4 0 22. 886 Wappen des J ohann Moritz v. Nassau, Johanniter- ordensmoeister 1608 . . . . ‘ . 896 Wappen des Abtes von Altenberg, Gottfr ied Gummers- bach + 1679 . . . . 0. 5. . 897 Wappen des Abtes v. Altenberg g Aegidius Siepen T1688 397 Wappen der Schenk v. Basel . . . . . . . . . 410 Wappen Bertholds, Schenk v. Kiburg, aus seinem Siegel von 1208 . . . . . . . . . . 0 AO Wappen der Grafen v. Henneberg nach Grünenbergs Wappenbuch 1488. . . . . . . . . 492 Wappen des Ulrich v. Las nach seinem n Siegel v. 1873 487
Fig. 90. Fig. 91. Fig. 92. Fig. 98. Fig. 94. Fig. 95. Fig. 96. Fig. 97. Fig. 98. Fig. 99. Fig. 100. Fig. 101, Fig. 102, Fig. 103. Fig. 104. Verzeichniss der Illustrationen. 588 « Seite Siegel Gerhards, Meisters des Johauniterhauses in Thunstetten 1268 . . . . . +. s. s. S. 891 Aus dem Siegel Johanns v. Mengede, Deutschordens- meister über Lívland 1451 . . . . . . . . . 898 Schild des Landgrafen Conrad v. Thüringen in der Elisabethkirehe zu Marburg . . . . . . . 898 Wappen des Ulrich Zünger, Deutschordens- Comthur zu Balge 1413. . . .. . 894 Wappen des Arnold v. Hirschberg, ‘ Deutschordens- Comthur zu Horneck 1413 . . . . . . . . . 894 Wappen des Ándreas v. d. Neuen Haus, Johanniter- ordens-Comthur 1418 . . . . . . . . . . . 894 Aus dem Siegel Friedrichs v. Lochen, Johanniter- ritter 1336 2. 2 1 4 4 4 4 4 4 4 0 804 Wolter v. Plettenberg, Deutschordensherrnmeister in Livland 2. . . . . . . 4 44 4 0 22. 886 Wappen des J ohann Moritz v. Nassau, Johanniter- ordensmoeister 1608 . . . . ‘ . 896 Wappen des Abtes von Altenberg, Gottfr ied Gummers- bach + 1679 . . . . 0. 5. . 897 Wappen des Abtes v. Altenberg g Aegidius Siepen T1688 397 Wappen der Schenk v. Basel . . . . . . . . . 410 Wappen Bertholds, Schenk v. Kiburg, aus seinem Siegel von 1208 . . . . . . . . . . 0 AO Wappen der Grafen v. Henneberg nach Grünenbergs Wappenbuch 1488. . . . . . . . . 492 Wappen des Ulrich v. Las nach seinem n Siegel v. 1873 487
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